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SB200369

Geldwäscherei etc.

Zürich OG · 2021-02-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Anklage liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: E._____ und D._____ hätten Ende Dezember 2017 in Zürich ca. 8,5 Kilogramm Gold- schmuck deliktischer Herkunft entgegengenommen. Diesen Goldschmuck hätten die Beiden Anfang Januar 2018 im Atelier von D._____ in F._____ zu 80 bis 90 Stück Goldnuggets à je 100 Gramm geschmolzen, um die Herkunft und das Auf- finden des Goldschmuckes zu vereiteln. Am 3. Februar 2018 habe E._____ den Beschuldigten erstmals getroffen, damit dieser ihm bei der Verwertung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets behilflich sei. E._____ habe dem Beschuldigten gesagt, bei den Goldnuggets handle es sich um Altgold aus Rumänien. Der Beschuldigte habe weder nach Quittungen noch Belegen hinsichtlich der Goldnuggets gefragt. Später habe D._____ dem Beschuldigten erklärt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand. Aufgrund der divergierenden Angaben zur Herkunft des Goldes und der ungewöhnlichen Umstände des Geschäfts habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass die Goldnuggets deliktischer Herkunft seien. Indem er weitere Abklärungen zur Herkunft des Goldes unterlassen und nie nach Quittun- gen oder Belegen gefragt habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stamme und er durch die Vermittlung der Einschmel- zung der Goldnuggets in Goldbarren wesentlich zu Vereitelung der Herkunft des Goldes beitragen würde. Am 5. Februar 2018 habe der Beschuldigte E._____ und

- 7 - D._____ zum Sitz der Firma von C._____ nach G._____ geführt, wo E._____ und D._____ alle Goldnuggets unter Anleitung des Beschuldigten C._____ übergeben hätten. C._____ habe die Goldnuggets in der Folge zu Goldbarren geschmolzen und mit seinem Schmelzsiegel versehen, wodurch die Herkunft des Goldes erneut vereitelt worden sei, was der Beschuldigte bewusst habe herbeiführen wollen. C._____ habe seine Goldbarren durch die Raffinerie H._____ SA in I._____ zu handelsüblichen reinen Goldbarren verarbeiten lassen, wobei netto 7,447 Kilo- gramm reines Gold zum damaligen Wert von Fr. 297'926.80 habe gewonnen werden können. Von C._____ habe der Beschuldigte Geld und Goldbarren erhal- ten, wovon er schliesslich 4,5 Kilogramm Goldbarren und Fr. 80'000.– D._____ ausgehändigt habe. Um die beiden 1 Kilogramm Goldbarren verkaufen zu kön- nen, hätten der Beschuldigte und D._____ einen Scheinkaufvertrag (vier Bilder gegen zwei Kilogramm Goldbarren) als Quittung abgeschlossen, um die Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös zu verschleiern (Urk. 18).

2. Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachver- halt in weiten Teilen. Bestritten sind seine Beteiligung am Verkaufserlös sowie der Abschluss des Scheinkaufvertrages zwecks Verschleierung der Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös. Vollumfänglich vom Beschuldigten bestritten wird, er habe durch unterlassene Abklärungen zur Herkunft des Goldes zumindest in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stammen könnte, und er habe durch die Vermittlung der Einschmelzung der Goldnuggets in Goldbarren wesent- lich zur Vereitelung der Herkunft des Goldes beigetragen. Es ist daher nachfol- gend zu eruieren, ob sich dieser Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 55 S. 10 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die

- 8 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Dem Beschuldigten wird Geldwäscherei und Hehlerei vorgeworfen. Beide Tat- bestände setzen voraus, dass das Tatobjekt aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. aus einem Verbrechen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) herrührt. Mit überzeugender Begründung wies die Vo- rinstanz nach, dass am 27. Dezember 2017 das Pfandleihgeschäft / J._____ an der K._____-Passage … in L._____ (Geschäft von B._____) überfallen und Gold- schmuck mit einem Gewicht von knapp 20 Kilogramm erbeutet wurden. Von die- sem Goldschmuck nahmen E._____ und D._____ am 28. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der M._____ GmbH an der N._____-strasse … in Zürich rund 8,5 Kilogramm entgegen. Anfang Januar 2018 schmolzen die beiden den Gold- schmuck im Atelier von D._____ an der O._____-strasse … in F._____ zu 80 bis 90 Goldnuggets mit einem Gewicht von je 100 Gramm. Diese Goldnuggets wur- den sodann auf Vermittlung des Beschuldigten zu Goldbarren gegossen. Folglich steht fest, dass das Material der Goldbarren aus dem in L._____ geraubten Gold- schmuck stammt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat die Vortat und somit die deliktische Herkunft des Goldes nie bestrit- ten. Er bestreitet nur, im Zeitpunkt seines Handelns davon gewusst zu haben.

5. Zum Geschehensablauf der Tatbeteiligung des Beschuldigten wurden der Be- schuldigte, der Beschuldigte E._____ sowie der Beschuldigte D._____ im Rah- men des Vorverfahrens und vor Vorinstanz befragt (Urk. 4/1-3; Urk. 33; Urk. 4/6; Urk. 5/7-9; Urk. 32; Urk. 5/4-6; Urk. 31). Was die einzelnen Aussagen des Be- schuldigten zum Geschehensablauf betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. In den Verfahrensakten liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Beschuldigten E._____ und des Beschuldigten D._____ auch die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 5/1-3). Auch auf seine im Vorverfahren gemach- ten Aussagen zum Geschehensablauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen

- 9 - auf ihre Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Akten enthalten auch diverse objektive Beweismittel. So liegen diverse Urkunden und Polizeibilder in den Akten. Von Bedeutung sind na- mentlich die bei C._____ sichergestellten Urkunden (vgl. Anhang zu den Urk. 4/3; Urk. 5/3; Urk. 5/6; Urk. 5/9), ein Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beschul- digten, eine Rechnung vom 10. März 2018 (Urk. 5/6 Beilage 19 und 20) und eine als "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" bezeichnete Urkunde (Anhänge zu Urk. 5/3 und zu Urk. 4/3 je Beilage 1).

7. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten einen zwiespäl- tigen Eindruck hinterliessen. Wiederholt führe er Begründungen statt Fakten auf, was für die Unwahrheit seiner Darstellungen spreche. Zudem entstehe der Ein- druck, er passe seine Aussagen dem aktuellen Untersuchungsergebnis an. Auch würden die Aussagen des Beschuldigten einige relevante Widersprüche enthalten (Urk. 55 S. 19 f.). Demgegenüber hätten sich E._____ und D._____ von Anfang an geständig gezeigt und wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetra- gen. Deren Aussagen seien konstant und weitestgehend widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen des Vorfalls würden sachlich wirken, seien nicht übertrieben und würden übereinstimmen. Zudem hätten sie stets angegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten und hätten den Beschuldigten nicht übermässig be- lastet. Ihre Aussagen seien daher insgesamt sehr glaubhaft. Für C._____ sei von grosser Wichtigkeit gewesen, dass der Beschuldigte sein Kunde, der Besitzer und wirtschaftlich Berechtigte am Gold gewesen sei, dies in Übereinstimmung mit den Angaben in der "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". C._____s Aussagen würden auch Widersprüche enthalten. Insgesamt seien seine Aussagen mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann beigepflichtet, und es kann vollständig auf sie verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

8. Was die Herkunft des Goldes anbelangt, so gab D._____ in der Untersuchung an, er habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Über die Herkunft des Gol- des sei mit dem Beschuldigten nicht viel gesprochen worden. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, woher die Goldnuggets stammen würden. Er (D._____) habe

- 10 - dem Beschuldigten nie gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand bzw. es stamme aus Rumänien und sei 40 Jahre alt. Er habe den Beschuldigten das erste Mal in G._____ gesehen. Dort sei das Gespräch eigentlich nur zwi- schen dem Beschuldigten und C._____ geführt worden. Welche Abklärungen der Beschuldigte in Bezug auf die Herkunft der Goldnuggets getroffen habe, wisse er nicht (Urk. 5/6 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz führte D._____ dann aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm nicht erkundigt, woher das Gold stamme. Dieser habe gar nicht nach der Herkunft des Goldes gefragt. Er habe dem Beschuldigten nichts über die Herkunft des Goldes gesagt, insbesondere habe er ihm auch nicht gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand oder aus einem Bild/Bilderrahmen aus Osteuropa. Beim ersten Treffen sei der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft ge- kommen (Urk. 31 S. 4 f.). 8.1. E._____ führte in der Hafteinvernahme aus, er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte bzw. C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten (Urk. 5/8 S. 5). In einer späteren Einvernahme sagte E._____ aus, er habe dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie hätten 8 bis 9 Kilogramm in Nug- gets zum Schmelzen. Der Beschuldigte habe gefragt, woher diese Nuggets stammen würden, worauf er ihm etwas von Rumänien erzählt habe. Das Gold komme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte noch genauere Angaben über die Herkunft der Goldnuggets gewollt habe (Urk. 5/9 S. 14 f.). 8.2. Gemäss C._____ hat sich das Geschäft zwischen ihm und dem Beschuldig- ten abgespielt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Gold stamme aus Rumä- nien und sei ungefähr 40 Jahre alt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte habe dekla- riert, dass es sich um Altgold aus Rumänien handle (Urk. 5/2 S. 3). Bereits im Vorfeld des Treffens mit der Übergabe des Goldes habe der Beschuldigte ihm ge- sagt, dass das Material aus Rumänien stamme und ca. 40 Jahre alt sei. Das sei auch so deklariert worden. Das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Ow- ner" habe er mit dem Beschuldigten ausgefüllt, welcher das Formular auch unter- zeichnet habe. Das Formular weise den wirtschaftlich Berechtigten aus (Urk. 5/3 S. 4 ff.).

- 11 - Der Beschuldigte erklärte anfänglich zur Herkunft des Goldes, E._____ habe von einer Kunstsammlung ein Bild gehabt, welches mit Goldsteinen kreiert worden sei. E._____ habe ihn angefragt, er habe das Gold verkaufen wollen. Es seien Goldnuggets gewesen. Kunstteile aus einem Kunstgegenstand. E._____ habe gesagt, diese stammten aus einem Bild. D._____ sei ihm von E._____ als dessen Partner vorgestellt worden. Er, der Beschuldigte, habe die Herkunft des Goldes erfragt, und da sei ihm gesagt worden, das Gold gehöre ihnen und stamme aus einem Kunstgegenstand. Er habe dann die Compliance und die Kundengeschich- te gemacht und es für in Ordnung befunden. Er habe den Beiden seine Fragen gestellt. C._____ habe er dann gesagt, das Gold sei gut (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Einvernahme vom 14. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, E._____ und D._____ hätten ihm glaubhaft erklärt, das Gold gehöre ihnen und sei in der Schweiz. D._____ habe ihm eine detaillierte Erklärung zu den Goldnuggets gegeben, dass diese aus einem Bild stammen. Das sei ihm etwas komisch vorgekommen, aber dann habe dieser ihm erklärt, dass zur Zeit des Eisernen Vorhangs im Osten so die Leute ihr Gold in Bildern versteckt hätten. Das erste Treffen zwischen ihm, E._____ und D._____ habe bei C._____ stattgefunden bei der Übergabe der Goldnuggets. Er glaube, es sei ein Vertrag oder etwas Ähnliches zwischen ihm und C._____ aufgesetzt worden. Er habe diesem etwas unterschrieben. Er habe C._____ eine Quittung unterschrieben. Das Formular "Declaration of Ultimate Be- neficial Owner" habe nicht er unterzeichnet. Das sei nicht seine Unterschrift. Die Fragen des Formulars hätten sie durchgemacht. Er habe C._____ mitgeteilt, das Gold stamme aus der Zeit des Eisernen Vorhangs aus dem Osten. Er habe nicht gewusst, aus welchem Land das Gold gewesen sei. Osten sei definiert gewesen. Es sei dann mit Rumänien in Verbindung gebracht worden. Er habe eine Quittung für die Kommission unterschrieben (Urk. 4/3). Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte geltend, E._____ habe ihm am ersten Treffen gesagt, das Gold sei Alt- gold aus Osteuropa im Besitz von D._____. Weitere Überprüfungen habe er nicht vorgenommen. Das Gold sei in der Schweiz gewesen, weshalb er keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe. Das habe ihm genügt, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Angaben von E._____ habe er dann an C._____ weitergeleitet. Die Verbindung mit Rumänien sei entstanden, da der Ostblock viel Altgold gehabt

- 12 - habe. Das sei ihm so gesagt worden. Er habe dem Glauben geschenkt. Später habe er auch mit D._____ darüber gesprochen und ihm Glauben geschenkt (Urk. 33).

9. Aus den glaubhaften Aussagen von D._____ ergibt sich, dass dieser mit dem Beschuldigten nicht über die Herkunft des Goldes sprach. Dies ist nachvollzieh- bar, da der Kontakt zum Beschuldigten durch E._____ hergestellt wurde und die- ser ein erstes Treffen mit dem Beschuldigten hatte. Gerade zwei Tage später fand dann das Treffen bei C._____ in G._____ statt. Bei diesem Treffen will der Be- schuldigten gemäss eigenen Aussagen D._____ das erste Mal getroffen haben. Auch wenn D._____ vor Vorinstanz ausführte, das erste Treffen habe bei ihm im Geschäft stattgefunden, es sei so lange her, unterstreicht er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ist davon auszugehen, dass das erste Treffen bei C._____ stattgefunden hat. Dies, zumal der Beschuldigte in den zwei Tagen auch noch den Kontakt zu C._____ herstellen musste. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von E._____ ist davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten beim ersten Treffen beim Kebab-Stand 8 bis 9 Kilogramm Gold zum Einschmelzen an- bot und ihm erklärt hat, das Gold stamme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Die Aussage von E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten, ändert daran nichts, da aus dem Kontext dieser Aussage klar ist, dass sie sich auf das Treffen bei C._____ bezieht. Auch die Aussage von C._____ stützt die Aussage betreffend Herkunft und Alter des Goldes von E._____. So soll der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Treffens bei C._____ diesem die Herkunft und das Alter des Goldes mitgeteilt haben, was entspre- chend Eingang in das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" fand. Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass E._____ dem Beschuldigten die Herkunft des Goldes mit Ru- mänien angegeben hat, wie dies in der Anklageschrift umschrieben worden ist. Ob und wer dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass es sich bei den Goldnuggets um solche aus einem Kunstgegenstand handelt, kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht erstellt werden. Der Beschuldigte selber schilderte die Herkunft und die Eigentümerschaft des Goldes widersprüchlich. Er konnte daher keine ein-

- 13 - heitlichen und verlässlichen Angaben zur Herkunft und Eigentümerschaft des Goldes haben. 9.1. Zur Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös erwog die Vorinstanz, dass sich aufgrund der Aussagen von E._____ nicht erstellen lasse, dass eine Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös der Goldnuggets von 10 % ver- einbart worden sei. Vielmehr habe E._____ erklärt, die 10 % seien inklusive des Anteils für C._____ gewesen für Vermittlung, Schmelzen, Verkauf etc. D._____ könne zur Beteiligung des Beschuldigen am Erlös sodann keine Aussage ma- chen. Aufgrund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, D._____ habe vom Beschuldigten Fr. 80'000.– in bar erhalten, sowie den bei den Akten liegenden unstrittig korrekten Quittungen über die Entgegennahme von Bargeld durch den Beschuldigten von C._____ über Fr. 88'000.– und Fr. 9'708.– sei aber erstellt, dass der Beschuldigte von diesem Fr. 8'000.– und Fr. 9'708.–, mithin insgesamt Fr. 17'708.– für sich behalten habe. Dies entspreche bei einem Gesamterlös aus dem Goldverkauf von Fr. 297'926.80 abzüglich der Kosten für die Raffinerie H._____ SA samt Lieferkosten von Fr. 772.45 und Fr. 273.60 (= 281.60 abzüglich MwSt; Urk. 5/3 Beilage 3, Beilage 11: Kontoauszug St. Galler Kantonalbank und Beilage 19) mithin einem Nettoerlös von Fr. 296'880.75 und damit einer Beteili- gung von rund 6 %. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 55 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. Zum bei den Akten liegenden "Kaufvertrag" zwischen dem Beschuldigten und D._____ sowie der entsprechenden Rechnung von vier Bildern gegen 2000 Gramm Gold erwog die Vorinstanz, der Beschuldige habe bis zur Hauptverhand- lung keine Aussagen gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Vertrag nichts mit dem vorliegenden Geschäft zu tun habe, würden indes nicht überzeugen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft sowie der übereinstimmende Betrag von Fr. 80'000.– sei evident. Hervorzuheben sei ausserdem, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. April 2019 ausgesagt habe, es sei ihm nach dem Ge- schäft mit C._____ aufgrund der Verhaltensweisen der beiden Herren klar gewor- den, dass etwas nicht stimme (Urk. 4/2 S. 4). Auch seien ihm nach diesem Ge-

- 14 - schäft bezüglich Seriosität der Beiden Zweifel aufgekommen, da er auch von an- deren Schlechtes über sie gehört habe (Urk. 4/1 S. 6). Weshalb er sich dennoch auf weitere Geschäfte mit D._____ eingelassen haben soll, erhelle vor diesem Hintergrund nicht. Sowohl E._____ als auch D._____ hätten indes auf Vorhalt ei- nes diesbezüglichen Telefongesprächs von ihnen unabhängig und übereinstim- mend ausgesagt, es habe sich dabei um einen fiktiven Vertrag gehandelt, um die Herkunft der zwei (Ein-)Kilobarren Gold für deren Weiterverkauf belegen zu kön- nen. Dies sei überzeugend, weshalb im Folgenden davon auszugehen sei. Die- sen Erwägungen ist nichts mehr beizufügen (Urk. 55 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Ausnahme einer vereinbarten Beteiligung des Beschuldigten von 10 % am Verkaufserlös und der Erklärung von D._____, wonach das Gold aus einem Kunstgegenstand stammt, erstellt ist.

10. In Bezug auf den inneren Sachverhalt ist aufgrund der konstanten und glaub- haften Aussagen von E._____ und D._____ erstellt, dass der Beschuldigte nicht über die tatsächliche Herkunft des Goldes informiert wurde und daher auch nicht wusste, dass das Gold aus einem Verbrechen stammte. Es ist jedoch zu beach- ten, dass der Beschuldigte über eine 10-jährige Berufserfahrung im Goldhandel verfügt. Er traf den ihm zuvor unbekannten E._____ an einem Kebab-Stand in Zü- rich. Dieser fragte ihn unter Vorlage eines Goldnuggets, ob er ihm bei der Verwer- tung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets, welche Altgold aus Rumänien seien, behilflich sein könnte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Ausführungen un- terschiedliche Angaben zur Herkunft des Goldes wie auch zur Eigentümerschaft. So hielt er zunächst E._____ für den Eigentümer, dann E._____ und D._____ gemeinsam und schliesslich D._____ alleine. Auch D._____ war ihm vorher nicht bekannt. Trotzdem hat er als erfahrener Berufsmann in der Goldbranche, keinerlei Abklärungen oder Überprüfungen über die Herkunft des Goldes vorgenommen. Wohl war der Beschuldigte nicht zur Einhaltung der Vorschriften der Edelmetall- kontrolle verpflichtet, doch war ihm bekannt, dass er Sorgfaltspflichten hatte, sprach er doch immer wieder davon, er habe die Compliance und die Due Dili- gence wahrgenommen und entsprechende Abklärungen vorgenommen, obwohl

- 15 - er letztlich zugeben musste, keinerlei Abklärungen und Überprüfungen hinsichtlich der Herkunft vorgenommen zu haben. Obwohl ihm die Geschichte mit dem Gold aus einem Kunstgegenstand anfänglich komisch vorkam und damit Verdachts- momente vorlagen, unterliess es der Beschuldigte, Belege und Dokumente über die Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung einzuverlangen. Der Beschul- digte gab an der Berufungsverhandlung an, er habe Nachforschungen dahinge- hend angestellt, dass D._____ in P._____ in einem schönen Haus wohne und ei- nen Ferrari fahre. D._____ habe einen guten Lebensstandard. Herr E._____ habe auch im Bankbereich gearbeitet. Das habe für ihn alles Sinn gemacht. Das sei für ihn ausreichend gewesen, um eine Vermittlung mit gutem Gewissen machen zu können (Prot. II S. 20). Diese vom Beschuldigten erwähnten Nachforschungen, welche einzig, und dies lediglich sehr oberflächlich, die Lebensumstände von D._____ zu beleuchten vermögen, sind offensichtlich nicht geeignet, um glaubhaft zu machen, der Beschuldigte habe hinreichende Abklärungen betreffend die Her- kunft des Goldes getroffen. Ebenfalls gab er selber an, es sei für ihn unüblich ge- wesen, dass Goldnuggets in einem Kunstrahmen enthalten seien. Da D._____ im Kunstbereich tätig und ein anerkannter Künstler sei, habe es für ihn schlussend- lich Sinn gemacht. Jedoch sei es ihm auch komisch vorgekommen (Prot. II S. 21). Durch diese Ausführungen gab der Beschuldigte selber zu erkennen, hinsichtlich der Herkunft des Goldes Zweifel gehabt zu haben. 10.1. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Ausführungen Vertragspartner von C._____, wobei glaublich ein Vertrag oder etwas Ähnliches aufgesetzt worden sei und er etwas (ev. eine Quittung) unterschrieben haben will. Das einzige Doku- ment, welches im sorgfältig dokumentierten Geschäft von C._____ die Unter- schrift des Beschuldigten trägt, ist die "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". Und diese will der Beschuldigte gerade nicht unterschrieben haben. Es bleibt un- erfindlich, was er denn unterschrieben hat. Als Vertragspartner von C._____ wur- de dem Beschuldigten der Erhalt der Goldnuggets unterschriftlich bestätigt. Spä- ter quittierte der Beschuldigte gegenüber C._____ den Erhalt von Bargeld und Goldbarren. Der Beschuldigte selbst hat von seinen Transaktionen zwischen ihm und E._____ sowie D._____ keinerlei unterschriebene Belege, Quittungen oder Dokumente. Und das für ein Geschäft mit ihm unbekannten Geschäftspartnern,

- 16 - das zunächst an einem Kebab-Stand abgewickelt wurde und ein Geschäftsvolu- men von rund Fr. 300'000.– aufweist. Dass es weder der Beschuldigte noch seine Geschäftspartner für notwendig erachteten, das Geschäft zu verschriftlichen, ist auffällig und höchst ungewöhnlich. 10.2. Auch die wiederholte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihm nach dem Geschäft Zweifel an der Seriosität von E._____ und D._____ gekommen sind bzw. ihm aufgrund der Verhaltensweisen der Beiden im Nachhinein klar geworden sei, dass etwas nicht stimmen könne, lässt aufhorchen. Der Beschuldigte traf sich zunächst mit E._____ alleine und zwei Tage später trafen sich der Beschuldigte, E._____ und D._____ bei C._____. D._____ traf er dort zum ersten Mal. Abklä- rungen zur Herkunft des Goldes hat er keine gemacht. Im Zeitpunkt der Abwick- lung des Geschäfts bei C._____ kannte der Beschuldigte E._____ und D._____ gar noch nicht bzw. nicht richtig. Wie hätte er in diesem Zeitpunkt um deren Seri- osität wissen können bzw. Kenntnis haben können, ob etwas nicht stimmt, zumal er, obwohl ihm die Geschichte mit dem Kunstgegenstand anfänglich komisch vor- kam, keinerlei Abklärungen tätigte. Und obwohl dem Beschuldigten im Nachhinein Zweifel aufkamen, verlangte er immer noch keine Dokumente über die Herkunft bzw. Eigentümerschaft des Goldes oder Auskünfte von seinen Vertragspartnern. Vielmehr schloss der Beschuldigte noch einen Scheinkaufvertrag mit D._____ ab, um diesem bei der Veräusserung der beiden 1 Kilogramm Goldbarren behilflich zu sein, als dieser sich mit den Goldbarren nicht zufrieden zeigte, und verhalf ihm damit zu einer verkehrsfähigen Quittung für den Weiterverkauf. 10.3. Der Beschuldigte hätte gemäss seinen Ausführungen für die Vermittlung des Goldes an C._____ eine Kommission von Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– bzw. 2 % bis 4% erhalten sollen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 17'708.– (6 %) erhielt bzw. für sich behalten hat. Dieser Betrag liegt ein Vielfa- ches über der nach den anfänglichen Angaben des Beschuldigten abgemachten Kommission. 10.4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass es doch eher unüblich erscheint, dass Privatpersonen Goldnuggets besitzen. Die üblichen physischen Handelsformen von Gold sind Münzen oder Barren.

- 17 - 10.5. Insgesamt bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie von E._____ und D._____ sowie sämtlicher oben erwähnten Umstände (zuvor unbe- kannte Personen, unübliche Handelsform, Menge, Treffen an einem Kebab- Stand, Verzicht auf Schriftlichkeit, Scheinkaufvertrag), der fehlenden bzw. unein- heitlichen Angaben zur Herkunft des Goldes bzw. seiner Eigentümerschaft, des Verzichts Dokumente und Belege zur Herkunft und Eigentümerschaft einzuver- langen und der anfänglichen Skepsis zur Herkunftsgeschichte keine unüberwind- baren Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass der Beschuldigte zwar keine si- chere Kenntnis über die deliktische Herkunft der Goldnuggets hatte, jedoch davon ausging, dass sie deliktischer Herkunft waren und/oder aus einem Verbrechen stammen könnten. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sprach sie den Beschuldigten frei. Die Verteidigung weist darauf hin, dass bei der Vortat Goldschmuck geraubt worden sei. Der Be- schuldigte sei jedoch mit Goldnuggets in Kontakt gekommen. Die Goldnuggets würden Surrogate darstellen, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe E._____ und D._____ zu C._____ gebracht. Dieser verfüge über eine Lizenz für Goldhan- del und sei einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Strafuntersuchung gegen C._____ sei eingestellt worden. Der Ent- scheid sei rechtskräftig. Der Beschuldigte habe genau das Richtige gemacht, in- dem er die beiden zu C._____ gebracht habe. Damit sei alles in Ordnung. Auch beim Beschuldigten sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gegeben, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 43).

2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührt. 2.1. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlungen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Straf- behörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafba- re Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interes- se an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermö- gen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteile des Bundesgerichtes

- 19 - 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1). 2.2. Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis ei- ner konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). 2.3. Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-Donatsch,

20. Auflage, 2018, Art. 305bis N 11). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. 2.4. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt stammte das ursprünglich in Form von Schmuck vorliegende Gold aus einem Raub in L._____. Im Wissen um die deliktische Herkunft des Schmuckes kauften D._____ und E._____ diesen und schmolzen ihn zu Goldnuggets, womit sie sich zumindest der Hehlerei straf- bar machten und damit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte seinerseits sorgte dafür, dass die Goldnuggets einem offiziellen Goldschmelzer übergeben und mit einem Schmelzsiegel versehen wurden. Dadurch wurde die Herkunft des Goldes verschleiert. Anschliessend wurden die mit einem Schmelzsiegel versehenen Goldbarren durch eine Raffinerie zu han- delsüblichen reinen Goldbarren verarbeitet, um sie auf scheinbar legale Weise in Verkehr zu bringen. Sodann hat der Beschuldigte durch den Abschluss eines Scheinkaufvertrages erneut darauf hingewirkt, die Herkunft des Goldes zu verei- teln. Damit hat der Beschuldigte durch diverse Handlungen die Ermittlung der Herkunft des Goldes und damit seine Einziehung vereitelt. Dass der Beschuldigte erst mit den Goldnuggets in Kontakt kam, spielt für die Strafbarkeit seiner Hand- lungen keine Rolle, zumal zweifelsfrei feststeht, dass das Gold, mit welchem er Vereitelungshandlungen vornahm, aus dem Schmuckraub von L._____ stammte und die Surrogatsgeldwäscherei auch strafbar ist (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 11a). Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt.

- 20 - 2.5. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 20). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme desselben Erfolges ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.6. Es kann zunächst auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes verwiesen werden. Aufgrund der Art und Weise des Vermittlungsgeschäftes musste für den Beschuldigten als Fachperson die Herkunft der Goldnuggets misstrauisch stim- men und sie taten es auch. Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschuldigte unterliess indes solche und nahm trotz Bedenken das Vermittlungs- geschäft und später den Abschluss eines Scheinkaufvertrages vor. Die Herkunft des Goldes war ihm im Ergebnis gleichgültig bzw. machte er sich diese zunutze,

- 21 - indem er eine Kommission von ca. 6 % für sich behielt. Er hat den verbrecheri- schen Ursprung des Goldes für möglich gehalten bzw. musste dieser sich ihm ge- radezu aufdrängen. Damit hat er die Herkunft des Goldes aus einem Verbre- chensvortat eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 2.7. Mit der Anklageschrift verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des Grundtatbestandes der Geldwäscherei schuldig. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragt, erübrigen sich Erwägungen zur Gewerbsmässigkeit zu machen. 2.8. Nur am Rande sei vermerkt, dass sich die Situation des Beschuldigten nicht mit jener von C._____ vergleichen lässt. Gemäss den Feststellungen der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ hat dieser für das gesamte Ge- schehen, in welches er involviert war, die Rückverfolgbarkeit sowohl für das Gold, wie auch für einen allfälligen Verkaufserlös jederzeit und vollständig sichergestellt und auch dokumentiert. Damit lag objektiv keine nachweisbare Behinderung der Einziehung vor. In subjektiver Hinsicht hat C._____ die Herkunft des Goldes rechtsgenügend abgeklärt, indem er das Geschäft mit dem ihm persönlich be- kannten im Goldhandel tätigen Beschuldigten abgeschlossen habe, welcher ihm erklärt habe, das Gold stamme aus Rumänien und sei ca. 40 Jahre alt. C._____ habe das Geschäft gemacht und keinen Verdacht geschöpft, weil das Gold schon in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das Geschäft der Edelmetallkontrolle der SRO vorgelegt, welche das Geschäft für in Ordnung befunden hat (Urk. 44). Demgegenüber hat der Beschuldigte weder die Rückverfolgbarkeit des Goldes noch des Erlöses sichergestellt noch die Herkunft des Goldes und seiner Eigen- tümerschaft abgeklärt.

3. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Die Sache muss durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt sein, einschliesslich

- 22 - Hehlerei (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N 4 m.w.H.). Die Vortat muss so- dann zu einem dinglichen Herausgabeanspruch des Verletzten führen, auch wenn dieser den Anspruch nicht geltend macht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N 26). Aus dem Erfordernis eines dinglichen Restitutionsanspruchs folgt, dass Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache selber möglich ist, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten. Die sog. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist somit straflos (h. M.; BGE 116 IV 193, 198, E. 3 m. w. N.; 95 IV 6, 8, E. IIIa; 69 IV 69, 71 f. E. 4; 68 IV 136, 138). Gegenüber Surrogaten bestehen allenfalls Wertansprüche, nicht je- doch Herausgabeansprüche. Vom Grundsatz, dass nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen gehehlt werden können, weichen die Praxis und die überwie- gende Lehre bei Geld ab: An Umtausch- oder Wechselgeld derselben Währung soll Hehlerei möglich sein. Der Hehlereitatbestand schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache (BGE 116 IV 193, E. 3; BSK StGB-WeissENBERGER, Art. 160 N 32 m.w.H.). 3.1. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten setzte erst dann ein, als E._____ und D._____ den ursprünglich durch einen Raubüberfall erbeuteten Goldschmuck be- reits zu Goldnuggets geschmolzen hatten. Es ist daher zunächst zu klären, ob die Goldnuggets noch als unmittelbar durch die Vortat erlangte Sache zu qualifizieren sind, oder ob sie bereits der Hehlerei nicht mehr zugängliche Surrogate darstel- len. Feststeht, dass die C._____ übergebenen Goldnuggets aus dem ursprünglich erbeuteten Goldschmuck stammen. Damit besteht zweifelsohne Identität der Sa- che. Es handelt sich um die gleichen Moleküle. Feststeht auch, dass der gesamte geraubte Goldschmuck Eigentum des Privatklägers B._____ war. Dieser betrieb einen Altgoldhandel mit meist hochkarätigem Goldschmuck. Er kaufte den Schmuck immer an und gewährte den Verkäufern unverbindliche Reservations- fristen, innert welchen diese den Schmuck zurückkaufen konnten. Der Privatklä- ger betrieb somit einen Goldhandel mit Pfandleihcharakter. Rückkäufe durch die ursprünglichen Verkäufer erfolgten selten. Es sammelte sich folglich beim Privat- kläger über die Jahre ein beträchtlicher Goldschmuckvorrat an, der von ihm zur Deckung der laufenden Geschäftskosten jeweils an eine Edelmetallschmelzerei verkauft wurde (Urk.40/1). Der Privatkläger besass den Goldschmuck somit nicht

- 23 - um des Schmuckes/der Kunst willen, sondern einzig als Wertanlage. Damit stellte das Gold eine Währung dar, als welche sie auch wirtschaftlich behandelt wird. Selbst wenn es sich beim Privatkläger um einen klassischen Pfandleiher gehan- delt hätte, käme dem Schmuck/der Kunst mit wenigen Ausnahmen keine über- wiegende Bedeutung zu. Goldschmuck stellt eine Wertanlage dar und das Wert- haltige ist das Gold. Somit stellen vorliegend die Goldnuggets keine Surrogate des Goldschmuckes dar. Selbst wenn die Goldnuggets nicht aus dem gleichen Gold wie der Goldschmuck bestanden hätten, müsste allenfalls eine analoge An- wendung zum Geldwechsel in gleicher Währung in Betracht gezogen werden. 3.2. E._____ und D._____ schmolzen den Goldschmuck zu Goldnuggets. Dies stellt keine Veräusserung im Sinne des Gesetzes dar, weil Personenidentität der Besitzer bestand und kein Erlös anfiel. Vielmehr diente diese Handlung der Ver- schleierung der Herkunft und der Sicherung des Deliktsgutes. Diese Zustands- veränderung des Goldes stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 726 ZGB dar. Danach gehört bei der Verarbeitung einer fremden Sache die Sache dem Eigen- tümer des Stoffes, sofern der Stoff kostbarer ist als die Arbeit. Fremd ist die Sa- che unter anderem, wenn sie gestohlen worden ist. Beim Einschmelzen von 8,5 Kilogramm Goldschmuck zu Goldnuggets kommt dem verarbeiteten Material zweifelsohne der höhere Wert zu. Der Wert der Schmelzarbeit ist von untergeord- neter Bedeutung. Somit blieb der Privatkläger Eigentümer des Goldes und hatte damit einen Herausgabeanspruch an den Goldnuggets gegenüber dem jeweiligen Besitzer. Dieser Herausgabeanspruch fiel erst mit der Übertragung der Goldnug- gets an C._____ dahin, da dieser als gutgläubiger Erwerber anzusehen ist. Ge- genüber dem Beschuldigten hatte der Privatkläger, wie erwähnt, einen Herausga- beanspruch. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, die Goldnuggets zu- rückzugeben. Er war aber gerade an der Vereitelung dieses Herausgabean- spruchs beteiligt, womit er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Minderheitsmeinung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem kann auf das zur Geldwäscherei Erwogene verwiesen werden.

- 24 -

4. Art. 160 StGB und Art. 305bis StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die Hehlerei schützt den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten, wäh- rend die Geldwäscherei unter anderem das öffentliche Interesse an der Einzie- hung des Deliktgutes schützt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ste- hen sie daher im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (BGE 127 IV 79, E. 2e; vgl. Weissenberger in: BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 106). Somit ist der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln sowie Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 43 f). Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 1.2. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, wird nachfolgend zunächst basierend auf der Tatkomponente die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, also die Hehlerei, zu bestimmen sein. In einem weiteren Schritt ist das weitere Delikt, die Geldwäscherei, wiederum basierend auf der Tat- komponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist bei gleichartigen Stra- fen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamt- strafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumes- sungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).

- 25 - 1.3. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für je- des Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber aus- nahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2.), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen als nicht (mehr) genügt. Dem ist im Folgenden Rech- nung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen u.a. in Fällen, in denen ein Täter wie vorliegend mehrere Tatbestände bei gleicher Gelegenheit erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewer- tung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat unter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Tatbeständen zugeordnet werden können. Dop- pelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, sodass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Ein- ordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Straf- zumessung entspricht. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 55 S. 43).

2. Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der Hehlerei, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-

- 26 - zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/-Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten tatbestands- mässigen Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 47 N 85). 3.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Vermittlungstätigkeiten in erheblichem Mass dazu beigetragen hat, den Herausgabeanspruch des Privatklägers betreffend das Gold im Gesamtwert von etwa Fr. 300'000.– zu vereiteln. Dies setzt etliche kriminelle Energie und Tatpla-

- 27 - nung voraus. Der Beschuldigte wurde wohl aufgrund seiner Kontakte im Gold- handel ausgewählt und war damit nicht die treibende Kraft, jedoch war er an allen Schritten der Tatausführung beteiligt und hat einen wesentlichen Teil der Tat or- ganisiert. Sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht etwa auf die Vermittlung der wei- teren Beteiligten und die Entgegennahme der Provision. Vielmehr hat er an diver- sen Treffen teilgenommen, mehrere Telefonate geführt und war bei der Transak- tion mit C._____ die Hauptansprechperson. Zudem hat er mehrere Male Bargeld sowie Goldbarren bzw. den deliktisch erlangten Erlös entgegengenommen und war aktiv bei der Veräusserung des Goldes behilflich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehö- ren etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Wil- lens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.

b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz.

c) Zu seinen Beweggründen äusserte er sich nicht. Nachdem er jedoch eine Kommission für sich behielt, die ein Vielfaches der ursprünglich aus seiner Sicht abgemachten entsprach, ist einzig von finanziellen und somit egoistischen Grün- den auszugehen.

d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis.

- 28 -

e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht. 3.2.3. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt für die Hehlerei im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.4. Hinsichtlich der Geldwäscherei fällt bei der objektiven Tatschwere ins Ge- wicht, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Gold im Gesamtwert von knapp Fr. 300'000.– handelt. Somit wurde die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der Hehlerei wird als dann bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen aus, dass sich die Tatbegehung nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Das Motiv des Beschuldigten war auch beim Vorwurf der Geldwäscherei einzig finanzieller Natur. Zweck der Handlungen war die Sicherung des Deliktserlöses. Auch hier ist ein Handeln aus einer irgendwie gearteten Notlage zu verneinen. Die subjektive Tatschwere vermag keine Ver- schuldensminderung herbeizuführen. Isoliert betrachtet erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. 3.2.5. Hinsichtlich der zu verhängenden Freiheitsstrafe ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei auszugehen, welche entspre- chend zu erhöhen ist. Da die qualifizierte Geldwäscherei in einem engen Konnex zur Hehlerei steht, hat die straferhöhende Wirkung der Geldwäscherei sehr gering zu sein, da ein Grossteil des Unrechts der Tat bereits durch die hypothetische Einsatzstrafe für die Hehlerei abgegolten wird. Von den 12 Monaten Freiheitsstra- fe für die Geldwäscherei sind daher unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips nur 3 Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich so ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,

- 29 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist. 3.3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 46). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Sep- tember 1972 in Zürich geborene Beschuldigte hat eine ältere Schwester und ei- nen älteren Bruder. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule besuchte er eine katholische Schule. Danach absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Q._____ und arbeitete dort für zehn Jahre, wobei er sich intern weiterbildete. Dann war er bei der Firma R._____ Zürich in der Vermögensverwaltung tätig, machte sich mit der S._____ selbständig, beteiligte sich anschliessend an der T._____ Management und danach an der U._____. Danach war er in V._____ bei der W._____ und in AA._____ bei einer AB._____ tätig. Zurzeit beschäftigt er sich mit dem Aufbau einer eigenen Firma, erzielt jedoch noch kein Einkommen. Er lebt bei seiner Mutter und ist auf ihre finanzielle Hilfe angewiesen. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten zudem ein wei- teres Kind. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 56), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). 3.3.4. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere

- 30 - wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Das Nachtatverhalten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 3.3.5. Und schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umstän- den vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönli- chen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 3.3.6. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.4. Ergebnis der Strafzumessung In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen steht nichts entgegen.

4. Vollzug Vorliegend sind - wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 55 S. 47 f.) - die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Scha- denersatz von Fr. 17'780.– zu bezahlen. Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung von Schadenersatz treffend dargelegt; darauf kann verwie- sen werden. Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf wel- che vollumfänglich zu verweisen ist, Schadenersatz im Betrag von Fr. 17'780.–

- 31 - zugesprochen (Urk. 55 S. 48 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz durch einen Schuldspruch betreffend Heh- lerei ergänzt und im Übrigen bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren An- trägen grösstenteils. Der Beschuldigte wird antragsgemäss schuldig gesprochen, und es wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, die nur knapp unter der beantragten Freiheitsstrafe liegt. Somit rechtfertigt es sich in einer Gesamtbetrachtung, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtlichen Ver- teidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be- schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen,

- 32 - nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830). Dem Privatkläger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zugesprochen, was einem Drittel der ausgewiesenen und belegten Kosten des Rechtsvertreters entspricht (Urk. 55 S. 51; Urk. 49). Da die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO erfüllt ist, ist der vorinstanzliche Ent- schädigungsentscheid zu bestätigen und dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 14. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 17'780.– als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

- 33 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstin- stanzliche Verfahren Fr. 2'100.– als Prozessentschädigung zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz) − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 34 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Orlando

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich mel- dete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juli 2020 die Berufung an (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte er rechtzeitig die Berufungserklä- rung ein und beantragte einen Freispruch (Urk. 57). In der Folge wurde dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2020 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 58). Innert Frist teilte der Privat- kläger mit, er verzichte auf eine Anschlussberufung (Urk. 60). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht Anschlussberu- fung (Urk. 61). Ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 58). Am 15. Oktober 2020 reichte er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und die Steuererklärungen 2017 und 2018 ein (Urk. 64/1-3). Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch betreffend Hehlerei, eine höhere Bestrafung des Beschuldigten und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 und damit in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln sowie Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 43 f). Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor.

E. 1.2 Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, wird nachfolgend zunächst basierend auf der Tatkomponente die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, also die Hehlerei, zu bestimmen sein. In einem weiteren Schritt ist das weitere Delikt, die Geldwäscherei, wiederum basierend auf der Tat- komponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist bei gleichartigen Stra- fen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamt- strafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumes- sungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).

- 25 -

E. 1.3 Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für je- des Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber aus- nahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2.), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen als nicht (mehr) genügt. Dem ist im Folgenden Rech- nung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen u.a. in Fällen, in denen ein Täter wie vorliegend mehrere Tatbestände bei gleicher Gelegenheit erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewer- tung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat unter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Tatbeständen zugeordnet werden können. Dop- pelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, sodass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Ein- ordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Straf- zumessung entspricht. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 55 S. 43).

2. Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der Hehlerei, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-

- 26 - zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 2 Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen C._____, welches eingestellt worden sei, beizu- ziehen (Urk. 70 S. 5). Die Verteidigung begründete nicht, zu welchem Zweck der Aktenbeizug erfolgen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher einen Erkenntnisgewinn herbeiführen bzw. für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte. Die Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigten sowie auch die Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ sind Bestandteil der Akten. Somit ist von einem Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C._____ ab- zusehen.

- 6 -

E. 2.1 Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlungen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Straf- behörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafba- re Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interes- se an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermö- gen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteile des Bundesgerichtes

- 19 - 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1).

E. 2.2 Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis ei- ner konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3).

E. 2.3 Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-Donatsch,

20. Auflage, 2018, Art. 305bis N 11). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren.

E. 2.4 Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt stammte das ursprünglich in Form von Schmuck vorliegende Gold aus einem Raub in L._____. Im Wissen um die deliktische Herkunft des Schmuckes kauften D._____ und E._____ diesen und schmolzen ihn zu Goldnuggets, womit sie sich zumindest der Hehlerei straf- bar machten und damit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte seinerseits sorgte dafür, dass die Goldnuggets einem offiziellen Goldschmelzer übergeben und mit einem Schmelzsiegel versehen wurden. Dadurch wurde die Herkunft des Goldes verschleiert. Anschliessend wurden die mit einem Schmelzsiegel versehenen Goldbarren durch eine Raffinerie zu han- delsüblichen reinen Goldbarren verarbeitet, um sie auf scheinbar legale Weise in Verkehr zu bringen. Sodann hat der Beschuldigte durch den Abschluss eines Scheinkaufvertrages erneut darauf hingewirkt, die Herkunft des Goldes zu verei- teln. Damit hat der Beschuldigte durch diverse Handlungen die Ermittlung der Herkunft des Goldes und damit seine Einziehung vereitelt. Dass der Beschuldigte erst mit den Goldnuggets in Kontakt kam, spielt für die Strafbarkeit seiner Hand- lungen keine Rolle, zumal zweifelsfrei feststeht, dass das Gold, mit welchem er Vereitelungshandlungen vornahm, aus dem Schmuckraub von L._____ stammte und die Surrogatsgeldwäscherei auch strafbar ist (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 11a). Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt.

- 20 -

E. 2.5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 20). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme desselben Erfolges ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

E. 2.6 Es kann zunächst auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes verwiesen werden. Aufgrund der Art und Weise des Vermittlungsgeschäftes musste für den Beschuldigten als Fachperson die Herkunft der Goldnuggets misstrauisch stim- men und sie taten es auch. Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschuldigte unterliess indes solche und nahm trotz Bedenken das Vermittlungs- geschäft und später den Abschluss eines Scheinkaufvertrages vor. Die Herkunft des Goldes war ihm im Ergebnis gleichgültig bzw. machte er sich diese zunutze,

- 21 - indem er eine Kommission von ca. 6 % für sich behielt. Er hat den verbrecheri- schen Ursprung des Goldes für möglich gehalten bzw. musste dieser sich ihm ge- radezu aufdrängen. Damit hat er die Herkunft des Goldes aus einem Verbre- chensvortat eventualvorsätzlich in Kauf genommen.

E. 2.7 Mit der Anklageschrift verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des Grundtatbestandes der Geldwäscherei schuldig. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragt, erübrigen sich Erwägungen zur Gewerbsmässigkeit zu machen.

E. 2.8 Nur am Rande sei vermerkt, dass sich die Situation des Beschuldigten nicht mit jener von C._____ vergleichen lässt. Gemäss den Feststellungen der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ hat dieser für das gesamte Ge- schehen, in welches er involviert war, die Rückverfolgbarkeit sowohl für das Gold, wie auch für einen allfälligen Verkaufserlös jederzeit und vollständig sichergestellt und auch dokumentiert. Damit lag objektiv keine nachweisbare Behinderung der Einziehung vor. In subjektiver Hinsicht hat C._____ die Herkunft des Goldes rechtsgenügend abgeklärt, indem er das Geschäft mit dem ihm persönlich be- kannten im Goldhandel tätigen Beschuldigten abgeschlossen habe, welcher ihm erklärt habe, das Gold stamme aus Rumänien und sei ca. 40 Jahre alt. C._____ habe das Geschäft gemacht und keinen Verdacht geschöpft, weil das Gold schon in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das Geschäft der Edelmetallkontrolle der SRO vorgelegt, welche das Geschäft für in Ordnung befunden hat (Urk. 44). Demgegenüber hat der Beschuldigte weder die Rückverfolgbarkeit des Goldes noch des Erlöses sichergestellt noch die Herkunft des Goldes und seiner Eigen- tümerschaft abgeklärt.

3. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Die Sache muss durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt sein, einschliesslich

- 22 - Hehlerei (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N 4 m.w.H.). Die Vortat muss so- dann zu einem dinglichen Herausgabeanspruch des Verletzten führen, auch wenn dieser den Anspruch nicht geltend macht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N 26). Aus dem Erfordernis eines dinglichen Restitutionsanspruchs folgt, dass Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache selber möglich ist, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten. Die sog. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist somit straflos (h. M.; BGE 116 IV 193, 198, E. 3 m. w. N.; 95 IV 6, 8, E. IIIa; 69 IV 69, 71 f. E. 4; 68 IV 136, 138). Gegenüber Surrogaten bestehen allenfalls Wertansprüche, nicht je- doch Herausgabeansprüche. Vom Grundsatz, dass nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen gehehlt werden können, weichen die Praxis und die überwie- gende Lehre bei Geld ab: An Umtausch- oder Wechselgeld derselben Währung soll Hehlerei möglich sein. Der Hehlereitatbestand schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache (BGE 116 IV 193, E. 3; BSK StGB-WeissENBERGER, Art. 160 N 32 m.w.H.).

E. 3 Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 55 S. 10 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die

- 8 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 3.1 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/-Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6).

E. 3.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten tatbestands- mässigen Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 47 N 85).

E. 3.2.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Vermittlungstätigkeiten in erheblichem Mass dazu beigetragen hat, den Herausgabeanspruch des Privatklägers betreffend das Gold im Gesamtwert von etwa Fr. 300'000.– zu vereiteln. Dies setzt etliche kriminelle Energie und Tatpla-

- 27 - nung voraus. Der Beschuldigte wurde wohl aufgrund seiner Kontakte im Gold- handel ausgewählt und war damit nicht die treibende Kraft, jedoch war er an allen Schritten der Tatausführung beteiligt und hat einen wesentlichen Teil der Tat or- ganisiert. Sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht etwa auf die Vermittlung der wei- teren Beteiligten und die Entgegennahme der Provision. Vielmehr hat er an diver- sen Treffen teilgenommen, mehrere Telefonate geführt und war bei der Transak- tion mit C._____ die Hauptansprechperson. Zudem hat er mehrere Male Bargeld sowie Goldbarren bzw. den deliktisch erlangten Erlös entgegengenommen und war aktiv bei der Veräusserung des Goldes behilflich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten.

E. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehö- ren etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Wil- lens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.

b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz.

c) Zu seinen Beweggründen äusserte er sich nicht. Nachdem er jedoch eine Kommission für sich behielt, die ein Vielfaches der ursprünglich aus seiner Sicht abgemachten entsprach, ist einzig von finanziellen und somit egoistischen Grün- den auszugehen.

d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis.

- 28 -

e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht.

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt für die Hehlerei im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2.4 Hinsichtlich der Geldwäscherei fällt bei der objektiven Tatschwere ins Ge- wicht, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Gold im Gesamtwert von knapp Fr. 300'000.– handelt. Somit wurde die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der Hehlerei wird als dann bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen aus, dass sich die Tatbegehung nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Das Motiv des Beschuldigten war auch beim Vorwurf der Geldwäscherei einzig finanzieller Natur. Zweck der Handlungen war die Sicherung des Deliktserlöses. Auch hier ist ein Handeln aus einer irgendwie gearteten Notlage zu verneinen. Die subjektive Tatschwere vermag keine Ver- schuldensminderung herbeizuführen. Isoliert betrachtet erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen.

E. 3.2.5 Hinsichtlich der zu verhängenden Freiheitsstrafe ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei auszugehen, welche entspre- chend zu erhöhen ist. Da die qualifizierte Geldwäscherei in einem engen Konnex zur Hehlerei steht, hat die straferhöhende Wirkung der Geldwäscherei sehr gering zu sein, da ein Grossteil des Unrechts der Tat bereits durch die hypothetische Einsatzstrafe für die Hehlerei abgegolten wird. Von den 12 Monaten Freiheitsstra- fe für die Geldwäscherei sind daher unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips nur 3 Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich so ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.

E. 3.3 Täterkomponente

E. 3.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,

- 29 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist.

E. 3.3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 46). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Sep- tember 1972 in Zürich geborene Beschuldigte hat eine ältere Schwester und ei- nen älteren Bruder. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule besuchte er eine katholische Schule. Danach absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Q._____ und arbeitete dort für zehn Jahre, wobei er sich intern weiterbildete. Dann war er bei der Firma R._____ Zürich in der Vermögensverwaltung tätig, machte sich mit der S._____ selbständig, beteiligte sich anschliessend an der T._____ Management und danach an der U._____. Danach war er in V._____ bei der W._____ und in AA._____ bei einer AB._____ tätig. Zurzeit beschäftigt er sich mit dem Aufbau einer eigenen Firma, erzielt jedoch noch kein Einkommen. Er lebt bei seiner Mutter und ist auf ihre finanzielle Hilfe angewiesen. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten zudem ein wei- teres Kind. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 3.3.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 56), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1).

E. 3.3.4 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere

- 30 - wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Das Nachtatverhalten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus.

E. 3.3.5 Und schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umstän- den vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönli- chen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde.

E. 3.3.6 Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten.

E. 3.4 Ergebnis der Strafzumessung In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen steht nichts entgegen.

4. Vollzug Vorliegend sind - wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 55 S. 47 f.) - die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Scha- denersatz von Fr. 17'780.– zu bezahlen. Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung von Schadenersatz treffend dargelegt; darauf kann verwie- sen werden. Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf wel- che vollumfänglich zu verweisen ist, Schadenersatz im Betrag von Fr. 17'780.–

- 31 - zugesprochen (Urk. 55 S. 48 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz durch einen Schuldspruch betreffend Heh- lerei ergänzt und im Übrigen bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren An- trägen grösstenteils. Der Beschuldigte wird antragsgemäss schuldig gesprochen, und es wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, die nur knapp unter der beantragten Freiheitsstrafe liegt. Somit rechtfertigt es sich in einer Gesamtbetrachtung, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtlichen Ver- teidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be- schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen,

- 32 - nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830). Dem Privatkläger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zugesprochen, was einem Drittel der ausgewiesenen und belegten Kosten des Rechtsvertreters entspricht (Urk. 55 S. 51; Urk. 49). Da die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO erfüllt ist, ist der vorinstanzliche Ent- schädigungsentscheid zu bestätigen und dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 14. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 17'780.– als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

- 33 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstin- stanzliche Verfahren Fr. 2'100.– als Prozessentschädigung zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz) − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 34 -

E. 4 Dem Beschuldigten wird Geldwäscherei und Hehlerei vorgeworfen. Beide Tat- bestände setzen voraus, dass das Tatobjekt aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. aus einem Verbrechen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) herrührt. Mit überzeugender Begründung wies die Vo- rinstanz nach, dass am 27. Dezember 2017 das Pfandleihgeschäft / J._____ an der K._____-Passage … in L._____ (Geschäft von B._____) überfallen und Gold- schmuck mit einem Gewicht von knapp 20 Kilogramm erbeutet wurden. Von die- sem Goldschmuck nahmen E._____ und D._____ am 28. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der M._____ GmbH an der N._____-strasse … in Zürich rund 8,5 Kilogramm entgegen. Anfang Januar 2018 schmolzen die beiden den Gold- schmuck im Atelier von D._____ an der O._____-strasse … in F._____ zu 80 bis 90 Goldnuggets mit einem Gewicht von je 100 Gramm. Diese Goldnuggets wur- den sodann auf Vermittlung des Beschuldigten zu Goldbarren gegossen. Folglich steht fest, dass das Material der Goldbarren aus dem in L._____ geraubten Gold- schmuck stammt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat die Vortat und somit die deliktische Herkunft des Goldes nie bestrit- ten. Er bestreitet nur, im Zeitpunkt seines Handelns davon gewusst zu haben.

E. 5 Zum Geschehensablauf der Tatbeteiligung des Beschuldigten wurden der Be- schuldigte, der Beschuldigte E._____ sowie der Beschuldigte D._____ im Rah- men des Vorverfahrens und vor Vorinstanz befragt (Urk. 4/1-3; Urk. 33; Urk. 4/6; Urk. 5/7-9; Urk. 32; Urk. 5/4-6; Urk. 31). Was die einzelnen Aussagen des Be- schuldigten zum Geschehensablauf betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6 In den Verfahrensakten liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Beschuldigten E._____ und des Beschuldigten D._____ auch die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 5/1-3). Auch auf seine im Vorverfahren gemach- ten Aussagen zum Geschehensablauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen

- 9 - auf ihre Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Akten enthalten auch diverse objektive Beweismittel. So liegen diverse Urkunden und Polizeibilder in den Akten. Von Bedeutung sind na- mentlich die bei C._____ sichergestellten Urkunden (vgl. Anhang zu den Urk. 4/3; Urk. 5/3; Urk. 5/6; Urk. 5/9), ein Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beschul- digten, eine Rechnung vom 10. März 2018 (Urk. 5/6 Beilage 19 und 20) und eine als "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" bezeichnete Urkunde (Anhänge zu Urk. 5/3 und zu Urk. 4/3 je Beilage 1).

E. 7 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten einen zwiespäl- tigen Eindruck hinterliessen. Wiederholt führe er Begründungen statt Fakten auf, was für die Unwahrheit seiner Darstellungen spreche. Zudem entstehe der Ein- druck, er passe seine Aussagen dem aktuellen Untersuchungsergebnis an. Auch würden die Aussagen des Beschuldigten einige relevante Widersprüche enthalten (Urk. 55 S. 19 f.). Demgegenüber hätten sich E._____ und D._____ von Anfang an geständig gezeigt und wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetra- gen. Deren Aussagen seien konstant und weitestgehend widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen des Vorfalls würden sachlich wirken, seien nicht übertrieben und würden übereinstimmen. Zudem hätten sie stets angegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten und hätten den Beschuldigten nicht übermässig be- lastet. Ihre Aussagen seien daher insgesamt sehr glaubhaft. Für C._____ sei von grosser Wichtigkeit gewesen, dass der Beschuldigte sein Kunde, der Besitzer und wirtschaftlich Berechtigte am Gold gewesen sei, dies in Übereinstimmung mit den Angaben in der "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". C._____s Aussagen würden auch Widersprüche enthalten. Insgesamt seien seine Aussagen mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann beigepflichtet, und es kann vollständig auf sie verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8 Was die Herkunft des Goldes anbelangt, so gab D._____ in der Untersuchung an, er habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Über die Herkunft des Gol- des sei mit dem Beschuldigten nicht viel gesprochen worden. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, woher die Goldnuggets stammen würden. Er (D._____) habe

- 10 - dem Beschuldigten nie gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand bzw. es stamme aus Rumänien und sei 40 Jahre alt. Er habe den Beschuldigten das erste Mal in G._____ gesehen. Dort sei das Gespräch eigentlich nur zwi- schen dem Beschuldigten und C._____ geführt worden. Welche Abklärungen der Beschuldigte in Bezug auf die Herkunft der Goldnuggets getroffen habe, wisse er nicht (Urk. 5/6 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz führte D._____ dann aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm nicht erkundigt, woher das Gold stamme. Dieser habe gar nicht nach der Herkunft des Goldes gefragt. Er habe dem Beschuldigten nichts über die Herkunft des Goldes gesagt, insbesondere habe er ihm auch nicht gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand oder aus einem Bild/Bilderrahmen aus Osteuropa. Beim ersten Treffen sei der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft ge- kommen (Urk. 31 S. 4 f.).

E. 8.1 E._____ führte in der Hafteinvernahme aus, er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte bzw. C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten (Urk. 5/8 S. 5). In einer späteren Einvernahme sagte E._____ aus, er habe dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie hätten 8 bis 9 Kilogramm in Nug- gets zum Schmelzen. Der Beschuldigte habe gefragt, woher diese Nuggets stammen würden, worauf er ihm etwas von Rumänien erzählt habe. Das Gold komme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte noch genauere Angaben über die Herkunft der Goldnuggets gewollt habe (Urk. 5/9 S. 14 f.).

E. 8.2 Gemäss C._____ hat sich das Geschäft zwischen ihm und dem Beschuldig- ten abgespielt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Gold stamme aus Rumä- nien und sei ungefähr 40 Jahre alt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte habe dekla- riert, dass es sich um Altgold aus Rumänien handle (Urk. 5/2 S. 3). Bereits im Vorfeld des Treffens mit der Übergabe des Goldes habe der Beschuldigte ihm ge- sagt, dass das Material aus Rumänien stamme und ca. 40 Jahre alt sei. Das sei auch so deklariert worden. Das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Ow- ner" habe er mit dem Beschuldigten ausgefüllt, welcher das Formular auch unter- zeichnet habe. Das Formular weise den wirtschaftlich Berechtigten aus (Urk. 5/3 S. 4 ff.).

- 11 - Der Beschuldigte erklärte anfänglich zur Herkunft des Goldes, E._____ habe von einer Kunstsammlung ein Bild gehabt, welches mit Goldsteinen kreiert worden sei. E._____ habe ihn angefragt, er habe das Gold verkaufen wollen. Es seien Goldnuggets gewesen. Kunstteile aus einem Kunstgegenstand. E._____ habe gesagt, diese stammten aus einem Bild. D._____ sei ihm von E._____ als dessen Partner vorgestellt worden. Er, der Beschuldigte, habe die Herkunft des Goldes erfragt, und da sei ihm gesagt worden, das Gold gehöre ihnen und stamme aus einem Kunstgegenstand. Er habe dann die Compliance und die Kundengeschich- te gemacht und es für in Ordnung befunden. Er habe den Beiden seine Fragen gestellt. C._____ habe er dann gesagt, das Gold sei gut (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Einvernahme vom 14. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, E._____ und D._____ hätten ihm glaubhaft erklärt, das Gold gehöre ihnen und sei in der Schweiz. D._____ habe ihm eine detaillierte Erklärung zu den Goldnuggets gegeben, dass diese aus einem Bild stammen. Das sei ihm etwas komisch vorgekommen, aber dann habe dieser ihm erklärt, dass zur Zeit des Eisernen Vorhangs im Osten so die Leute ihr Gold in Bildern versteckt hätten. Das erste Treffen zwischen ihm, E._____ und D._____ habe bei C._____ stattgefunden bei der Übergabe der Goldnuggets. Er glaube, es sei ein Vertrag oder etwas Ähnliches zwischen ihm und C._____ aufgesetzt worden. Er habe diesem etwas unterschrieben. Er habe C._____ eine Quittung unterschrieben. Das Formular "Declaration of Ultimate Be- neficial Owner" habe nicht er unterzeichnet. Das sei nicht seine Unterschrift. Die Fragen des Formulars hätten sie durchgemacht. Er habe C._____ mitgeteilt, das Gold stamme aus der Zeit des Eisernen Vorhangs aus dem Osten. Er habe nicht gewusst, aus welchem Land das Gold gewesen sei. Osten sei definiert gewesen. Es sei dann mit Rumänien in Verbindung gebracht worden. Er habe eine Quittung für die Kommission unterschrieben (Urk. 4/3). Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte geltend, E._____ habe ihm am ersten Treffen gesagt, das Gold sei Alt- gold aus Osteuropa im Besitz von D._____. Weitere Überprüfungen habe er nicht vorgenommen. Das Gold sei in der Schweiz gewesen, weshalb er keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe. Das habe ihm genügt, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Angaben von E._____ habe er dann an C._____ weitergeleitet. Die Verbindung mit Rumänien sei entstanden, da der Ostblock viel Altgold gehabt

- 12 - habe. Das sei ihm so gesagt worden. Er habe dem Glauben geschenkt. Später habe er auch mit D._____ darüber gesprochen und ihm Glauben geschenkt (Urk. 33).

E. 9 Aus den glaubhaften Aussagen von D._____ ergibt sich, dass dieser mit dem Beschuldigten nicht über die Herkunft des Goldes sprach. Dies ist nachvollzieh- bar, da der Kontakt zum Beschuldigten durch E._____ hergestellt wurde und die- ser ein erstes Treffen mit dem Beschuldigten hatte. Gerade zwei Tage später fand dann das Treffen bei C._____ in G._____ statt. Bei diesem Treffen will der Be- schuldigten gemäss eigenen Aussagen D._____ das erste Mal getroffen haben. Auch wenn D._____ vor Vorinstanz ausführte, das erste Treffen habe bei ihm im Geschäft stattgefunden, es sei so lange her, unterstreicht er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ist davon auszugehen, dass das erste Treffen bei C._____ stattgefunden hat. Dies, zumal der Beschuldigte in den zwei Tagen auch noch den Kontakt zu C._____ herstellen musste. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von E._____ ist davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten beim ersten Treffen beim Kebab-Stand 8 bis 9 Kilogramm Gold zum Einschmelzen an- bot und ihm erklärt hat, das Gold stamme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Die Aussage von E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten, ändert daran nichts, da aus dem Kontext dieser Aussage klar ist, dass sie sich auf das Treffen bei C._____ bezieht. Auch die Aussage von C._____ stützt die Aussage betreffend Herkunft und Alter des Goldes von E._____. So soll der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Treffens bei C._____ diesem die Herkunft und das Alter des Goldes mitgeteilt haben, was entspre- chend Eingang in das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" fand. Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass E._____ dem Beschuldigten die Herkunft des Goldes mit Ru- mänien angegeben hat, wie dies in der Anklageschrift umschrieben worden ist. Ob und wer dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass es sich bei den Goldnuggets um solche aus einem Kunstgegenstand handelt, kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht erstellt werden. Der Beschuldigte selber schilderte die Herkunft und die Eigentümerschaft des Goldes widersprüchlich. Er konnte daher keine ein-

- 13 - heitlichen und verlässlichen Angaben zur Herkunft und Eigentümerschaft des Goldes haben.

E. 9.1 Zur Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös erwog die Vorinstanz, dass sich aufgrund der Aussagen von E._____ nicht erstellen lasse, dass eine Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös der Goldnuggets von 10 % ver- einbart worden sei. Vielmehr habe E._____ erklärt, die 10 % seien inklusive des Anteils für C._____ gewesen für Vermittlung, Schmelzen, Verkauf etc. D._____ könne zur Beteiligung des Beschuldigen am Erlös sodann keine Aussage ma- chen. Aufgrund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, D._____ habe vom Beschuldigten Fr. 80'000.– in bar erhalten, sowie den bei den Akten liegenden unstrittig korrekten Quittungen über die Entgegennahme von Bargeld durch den Beschuldigten von C._____ über Fr. 88'000.– und Fr. 9'708.– sei aber erstellt, dass der Beschuldigte von diesem Fr. 8'000.– und Fr. 9'708.–, mithin insgesamt Fr. 17'708.– für sich behalten habe. Dies entspreche bei einem Gesamterlös aus dem Goldverkauf von Fr. 297'926.80 abzüglich der Kosten für die Raffinerie H._____ SA samt Lieferkosten von Fr. 772.45 und Fr. 273.60 (= 281.60 abzüglich MwSt; Urk. 5/3 Beilage 3, Beilage 11: Kontoauszug St. Galler Kantonalbank und Beilage 19) mithin einem Nettoerlös von Fr. 296'880.75 und damit einer Beteili- gung von rund 6 %. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 55 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 9.2 Zum bei den Akten liegenden "Kaufvertrag" zwischen dem Beschuldigten und D._____ sowie der entsprechenden Rechnung von vier Bildern gegen 2000 Gramm Gold erwog die Vorinstanz, der Beschuldige habe bis zur Hauptverhand- lung keine Aussagen gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Vertrag nichts mit dem vorliegenden Geschäft zu tun habe, würden indes nicht überzeugen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft sowie der übereinstimmende Betrag von Fr. 80'000.– sei evident. Hervorzuheben sei ausserdem, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. April 2019 ausgesagt habe, es sei ihm nach dem Ge- schäft mit C._____ aufgrund der Verhaltensweisen der beiden Herren klar gewor- den, dass etwas nicht stimme (Urk. 4/2 S. 4). Auch seien ihm nach diesem Ge-

- 14 - schäft bezüglich Seriosität der Beiden Zweifel aufgekommen, da er auch von an- deren Schlechtes über sie gehört habe (Urk. 4/1 S. 6). Weshalb er sich dennoch auf weitere Geschäfte mit D._____ eingelassen haben soll, erhelle vor diesem Hintergrund nicht. Sowohl E._____ als auch D._____ hätten indes auf Vorhalt ei- nes diesbezüglichen Telefongesprächs von ihnen unabhängig und übereinstim- mend ausgesagt, es habe sich dabei um einen fiktiven Vertrag gehandelt, um die Herkunft der zwei (Ein-)Kilobarren Gold für deren Weiterverkauf belegen zu kön- nen. Dies sei überzeugend, weshalb im Folgenden davon auszugehen sei. Die- sen Erwägungen ist nichts mehr beizufügen (Urk. 55 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 9.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Ausnahme einer vereinbarten Beteiligung des Beschuldigten von 10 % am Verkaufserlös und der Erklärung von D._____, wonach das Gold aus einem Kunstgegenstand stammt, erstellt ist.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Orlando

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 10.1 Der Beschuldigte war gemäss eigenen Ausführungen Vertragspartner von C._____, wobei glaublich ein Vertrag oder etwas Ähnliches aufgesetzt worden sei und er etwas (ev. eine Quittung) unterschrieben haben will. Das einzige Doku- ment, welches im sorgfältig dokumentierten Geschäft von C._____ die Unter- schrift des Beschuldigten trägt, ist die "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". Und diese will der Beschuldigte gerade nicht unterschrieben haben. Es bleibt un- erfindlich, was er denn unterschrieben hat. Als Vertragspartner von C._____ wur- de dem Beschuldigten der Erhalt der Goldnuggets unterschriftlich bestätigt. Spä- ter quittierte der Beschuldigte gegenüber C._____ den Erhalt von Bargeld und Goldbarren. Der Beschuldigte selbst hat von seinen Transaktionen zwischen ihm und E._____ sowie D._____ keinerlei unterschriebene Belege, Quittungen oder Dokumente. Und das für ein Geschäft mit ihm unbekannten Geschäftspartnern,

- 16 - das zunächst an einem Kebab-Stand abgewickelt wurde und ein Geschäftsvolu- men von rund Fr. 300'000.– aufweist. Dass es weder der Beschuldigte noch seine Geschäftspartner für notwendig erachteten, das Geschäft zu verschriftlichen, ist auffällig und höchst ungewöhnlich.

E. 10.2 Auch die wiederholte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihm nach dem Geschäft Zweifel an der Seriosität von E._____ und D._____ gekommen sind bzw. ihm aufgrund der Verhaltensweisen der Beiden im Nachhinein klar geworden sei, dass etwas nicht stimmen könne, lässt aufhorchen. Der Beschuldigte traf sich zunächst mit E._____ alleine und zwei Tage später trafen sich der Beschuldigte, E._____ und D._____ bei C._____. D._____ traf er dort zum ersten Mal. Abklä- rungen zur Herkunft des Goldes hat er keine gemacht. Im Zeitpunkt der Abwick- lung des Geschäfts bei C._____ kannte der Beschuldigte E._____ und D._____ gar noch nicht bzw. nicht richtig. Wie hätte er in diesem Zeitpunkt um deren Seri- osität wissen können bzw. Kenntnis haben können, ob etwas nicht stimmt, zumal er, obwohl ihm die Geschichte mit dem Kunstgegenstand anfänglich komisch vor- kam, keinerlei Abklärungen tätigte. Und obwohl dem Beschuldigten im Nachhinein Zweifel aufkamen, verlangte er immer noch keine Dokumente über die Herkunft bzw. Eigentümerschaft des Goldes oder Auskünfte von seinen Vertragspartnern. Vielmehr schloss der Beschuldigte noch einen Scheinkaufvertrag mit D._____ ab, um diesem bei der Veräusserung der beiden 1 Kilogramm Goldbarren behilflich zu sein, als dieser sich mit den Goldbarren nicht zufrieden zeigte, und verhalf ihm damit zu einer verkehrsfähigen Quittung für den Weiterverkauf.

E. 10.3 Der Beschuldigte hätte gemäss seinen Ausführungen für die Vermittlung des Goldes an C._____ eine Kommission von Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– bzw. 2 % bis 4% erhalten sollen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 17'708.– (6 %) erhielt bzw. für sich behalten hat. Dieser Betrag liegt ein Vielfa- ches über der nach den anfänglichen Angaben des Beschuldigten abgemachten Kommission.

E. 10.4 Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass es doch eher unüblich erscheint, dass Privatpersonen Goldnuggets besitzen. Die üblichen physischen Handelsformen von Gold sind Münzen oder Barren.

- 17 -

E. 10.5 Insgesamt bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie von E._____ und D._____ sowie sämtlicher oben erwähnten Umstände (zuvor unbe- kannte Personen, unübliche Handelsform, Menge, Treffen an einem Kebab- Stand, Verzicht auf Schriftlichkeit, Scheinkaufvertrag), der fehlenden bzw. unein- heitlichen Angaben zur Herkunft des Goldes bzw. seiner Eigentümerschaft, des Verzichts Dokumente und Belege zur Herkunft und Eigentümerschaft einzuver- langen und der anfänglichen Skepsis zur Herkunftsgeschichte keine unüberwind- baren Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass der Beschuldigte zwar keine si- chere Kenntnis über die deliktische Herkunft der Goldnuggets hatte, jedoch davon ausging, dass sie deliktischer Herkunft waren und/oder aus einem Verbrechen stammen könnten. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sprach sie den Beschuldigten frei. Die Verteidigung weist darauf hin, dass bei der Vortat Goldschmuck geraubt worden sei. Der Be- schuldigte sei jedoch mit Goldnuggets in Kontakt gekommen. Die Goldnuggets würden Surrogate darstellen, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe E._____ und D._____ zu C._____ gebracht. Dieser verfüge über eine Lizenz für Goldhan- del und sei einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Strafuntersuchung gegen C._____ sei eingestellt worden. Der Ent- scheid sei rechtskräftig. Der Beschuldigte habe genau das Richtige gemacht, in- dem er die beiden zu C._____ gebracht habe. Damit sei alles in Ordnung. Auch beim Beschuldigten sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gegeben, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 43).

2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührt.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  2. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'780.00 zu bezahlen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'578.00 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'100.00 zu bezahlen.
  10. [Mitteilungen]
  11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 57 S. 2)
  12. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ sei abzuwei- sen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei ihm keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorbehaltlos auf die Ge- richtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 1 f.)
  16. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Geldwäscherei zu bestätigen.
  17. Zusätzlich sei der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  18. Der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 31 Tage erstandene Haft, zu belegen. - 4 -
  19. Es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  20. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
  21. Unter Kostenfolge für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten. - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  22. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich mel- dete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juli 2020 die Berufung an (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte er rechtzeitig die Berufungserklä- rung ein und beantragte einen Freispruch (Urk. 57). In der Folge wurde dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2020 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 58). Innert Frist teilte der Privat- kläger mit, er verzichte auf eine Anschlussberufung (Urk. 60). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht Anschlussberu- fung (Urk. 61). Ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 58). Am 15. Oktober 2020 reichte er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und die Steuererklärungen 2017 und 2018 ein (Urk. 64/1-3). Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch betreffend Hehlerei, eine höhere Bestrafung des Beschuldigten und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 und damit in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).
  23. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen C._____, welches eingestellt worden sei, beizu- ziehen (Urk. 70 S. 5). Die Verteidigung begründete nicht, zu welchem Zweck der Aktenbeizug erfolgen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher einen Erkenntnisgewinn herbeiführen bzw. für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte. Die Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigten sowie auch die Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ sind Bestandteil der Akten. Somit ist von einem Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C._____ ab- zusehen. - 6 -
  24. Zudem stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Konfrontationsein- vernahme des Mitbeschuldigten D._____ mit den weiteren Mitbeschuldigten so- wie dem Beschuldigten (Urk. 5/6) sei nicht verwertbar, da der Mitbeschuldigte D._____ nicht auf die Wahrheitspflicht bzw. auf das Verbot von falschen Aussa- gen aufmerksam gemacht worden sei (Prot. II S. 32). Der Mitbeschuldigte D._____ wurde in vorgenannter Einvernahme als beschuldig- te Person einvernommen. In dieser Parteirolle ist er einzig auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen (Art. 113 StPO und Art. 158 Abs. 1 StPO). Dieser Hinweis ist erfolgt (Urk. 5/6 S. 1). Die Konfrontationseinvernahme ist damit verwertbar. II. Sachverhalt
  25. Der Anklage liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: E._____ und D._____ hätten Ende Dezember 2017 in Zürich ca. 8,5 Kilogramm Gold- schmuck deliktischer Herkunft entgegengenommen. Diesen Goldschmuck hätten die Beiden Anfang Januar 2018 im Atelier von D._____ in F._____ zu 80 bis 90 Stück Goldnuggets à je 100 Gramm geschmolzen, um die Herkunft und das Auf- finden des Goldschmuckes zu vereiteln. Am 3. Februar 2018 habe E._____ den Beschuldigten erstmals getroffen, damit dieser ihm bei der Verwertung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets behilflich sei. E._____ habe dem Beschuldigten gesagt, bei den Goldnuggets handle es sich um Altgold aus Rumänien. Der Beschuldigte habe weder nach Quittungen noch Belegen hinsichtlich der Goldnuggets gefragt. Später habe D._____ dem Beschuldigten erklärt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand. Aufgrund der divergierenden Angaben zur Herkunft des Goldes und der ungewöhnlichen Umstände des Geschäfts habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass die Goldnuggets deliktischer Herkunft seien. Indem er weitere Abklärungen zur Herkunft des Goldes unterlassen und nie nach Quittun- gen oder Belegen gefragt habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stamme und er durch die Vermittlung der Einschmel- zung der Goldnuggets in Goldbarren wesentlich zu Vereitelung der Herkunft des Goldes beitragen würde. Am 5. Februar 2018 habe der Beschuldigte E._____ und - 7 - D._____ zum Sitz der Firma von C._____ nach G._____ geführt, wo E._____ und D._____ alle Goldnuggets unter Anleitung des Beschuldigten C._____ übergeben hätten. C._____ habe die Goldnuggets in der Folge zu Goldbarren geschmolzen und mit seinem Schmelzsiegel versehen, wodurch die Herkunft des Goldes erneut vereitelt worden sei, was der Beschuldigte bewusst habe herbeiführen wollen. C._____ habe seine Goldbarren durch die Raffinerie H._____ SA in I._____ zu handelsüblichen reinen Goldbarren verarbeiten lassen, wobei netto 7,447 Kilo- gramm reines Gold zum damaligen Wert von Fr. 297'926.80 habe gewonnen werden können. Von C._____ habe der Beschuldigte Geld und Goldbarren erhal- ten, wovon er schliesslich 4,5 Kilogramm Goldbarren und Fr. 80'000.– D._____ ausgehändigt habe. Um die beiden 1 Kilogramm Goldbarren verkaufen zu kön- nen, hätten der Beschuldigte und D._____ einen Scheinkaufvertrag (vier Bilder gegen zwei Kilogramm Goldbarren) als Quittung abgeschlossen, um die Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös zu verschleiern (Urk. 18).
  26. Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachver- halt in weiten Teilen. Bestritten sind seine Beteiligung am Verkaufserlös sowie der Abschluss des Scheinkaufvertrages zwecks Verschleierung der Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös. Vollumfänglich vom Beschuldigten bestritten wird, er habe durch unterlassene Abklärungen zur Herkunft des Goldes zumindest in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stammen könnte, und er habe durch die Vermittlung der Einschmelzung der Goldnuggets in Goldbarren wesent- lich zur Vereitelung der Herkunft des Goldes beigetragen. Es ist daher nachfol- gend zu eruieren, ob sich dieser Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.
  27. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 55 S. 10 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die - 8 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  28. Dem Beschuldigten wird Geldwäscherei und Hehlerei vorgeworfen. Beide Tat- bestände setzen voraus, dass das Tatobjekt aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. aus einem Verbrechen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) herrührt. Mit überzeugender Begründung wies die Vo- rinstanz nach, dass am 27. Dezember 2017 das Pfandleihgeschäft / J._____ an der K._____-Passage … in L._____ (Geschäft von B._____) überfallen und Gold- schmuck mit einem Gewicht von knapp 20 Kilogramm erbeutet wurden. Von die- sem Goldschmuck nahmen E._____ und D._____ am 28. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der M._____ GmbH an der N._____-strasse … in Zürich rund 8,5 Kilogramm entgegen. Anfang Januar 2018 schmolzen die beiden den Gold- schmuck im Atelier von D._____ an der O._____-strasse … in F._____ zu 80 bis 90 Goldnuggets mit einem Gewicht von je 100 Gramm. Diese Goldnuggets wur- den sodann auf Vermittlung des Beschuldigten zu Goldbarren gegossen. Folglich steht fest, dass das Material der Goldbarren aus dem in L._____ geraubten Gold- schmuck stammt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat die Vortat und somit die deliktische Herkunft des Goldes nie bestrit- ten. Er bestreitet nur, im Zeitpunkt seines Handelns davon gewusst zu haben.
  29. Zum Geschehensablauf der Tatbeteiligung des Beschuldigten wurden der Be- schuldigte, der Beschuldigte E._____ sowie der Beschuldigte D._____ im Rah- men des Vorverfahrens und vor Vorinstanz befragt (Urk. 4/1-3; Urk. 33; Urk. 4/6; Urk. 5/7-9; Urk. 32; Urk. 5/4-6; Urk. 31). Was die einzelnen Aussagen des Be- schuldigten zum Geschehensablauf betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  30. In den Verfahrensakten liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Beschuldigten E._____ und des Beschuldigten D._____ auch die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 5/1-3). Auch auf seine im Vorverfahren gemach- ten Aussagen zum Geschehensablauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen - 9 - auf ihre Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Akten enthalten auch diverse objektive Beweismittel. So liegen diverse Urkunden und Polizeibilder in den Akten. Von Bedeutung sind na- mentlich die bei C._____ sichergestellten Urkunden (vgl. Anhang zu den Urk. 4/3; Urk. 5/3; Urk. 5/6; Urk. 5/9), ein Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beschul- digten, eine Rechnung vom 10. März 2018 (Urk. 5/6 Beilage 19 und 20) und eine als "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" bezeichnete Urkunde (Anhänge zu Urk. 5/3 und zu Urk. 4/3 je Beilage 1).
  31. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten einen zwiespäl- tigen Eindruck hinterliessen. Wiederholt führe er Begründungen statt Fakten auf, was für die Unwahrheit seiner Darstellungen spreche. Zudem entstehe der Ein- druck, er passe seine Aussagen dem aktuellen Untersuchungsergebnis an. Auch würden die Aussagen des Beschuldigten einige relevante Widersprüche enthalten (Urk. 55 S. 19 f.). Demgegenüber hätten sich E._____ und D._____ von Anfang an geständig gezeigt und wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetra- gen. Deren Aussagen seien konstant und weitestgehend widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen des Vorfalls würden sachlich wirken, seien nicht übertrieben und würden übereinstimmen. Zudem hätten sie stets angegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten und hätten den Beschuldigten nicht übermässig be- lastet. Ihre Aussagen seien daher insgesamt sehr glaubhaft. Für C._____ sei von grosser Wichtigkeit gewesen, dass der Beschuldigte sein Kunde, der Besitzer und wirtschaftlich Berechtigte am Gold gewesen sei, dies in Übereinstimmung mit den Angaben in der "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". C._____s Aussagen würden auch Widersprüche enthalten. Insgesamt seien seine Aussagen mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann beigepflichtet, und es kann vollständig auf sie verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  32. Was die Herkunft des Goldes anbelangt, so gab D._____ in der Untersuchung an, er habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Über die Herkunft des Gol- des sei mit dem Beschuldigten nicht viel gesprochen worden. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, woher die Goldnuggets stammen würden. Er (D._____) habe - 10 - dem Beschuldigten nie gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand bzw. es stamme aus Rumänien und sei 40 Jahre alt. Er habe den Beschuldigten das erste Mal in G._____ gesehen. Dort sei das Gespräch eigentlich nur zwi- schen dem Beschuldigten und C._____ geführt worden. Welche Abklärungen der Beschuldigte in Bezug auf die Herkunft der Goldnuggets getroffen habe, wisse er nicht (Urk. 5/6 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz führte D._____ dann aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm nicht erkundigt, woher das Gold stamme. Dieser habe gar nicht nach der Herkunft des Goldes gefragt. Er habe dem Beschuldigten nichts über die Herkunft des Goldes gesagt, insbesondere habe er ihm auch nicht gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand oder aus einem Bild/Bilderrahmen aus Osteuropa. Beim ersten Treffen sei der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft ge- kommen (Urk. 31 S. 4 f.). 8.1. E._____ führte in der Hafteinvernahme aus, er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte bzw. C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten (Urk. 5/8 S. 5). In einer späteren Einvernahme sagte E._____ aus, er habe dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie hätten 8 bis 9 Kilogramm in Nug- gets zum Schmelzen. Der Beschuldigte habe gefragt, woher diese Nuggets stammen würden, worauf er ihm etwas von Rumänien erzählt habe. Das Gold komme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte noch genauere Angaben über die Herkunft der Goldnuggets gewollt habe (Urk. 5/9 S. 14 f.). 8.2. Gemäss C._____ hat sich das Geschäft zwischen ihm und dem Beschuldig- ten abgespielt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Gold stamme aus Rumä- nien und sei ungefähr 40 Jahre alt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte habe dekla- riert, dass es sich um Altgold aus Rumänien handle (Urk. 5/2 S. 3). Bereits im Vorfeld des Treffens mit der Übergabe des Goldes habe der Beschuldigte ihm ge- sagt, dass das Material aus Rumänien stamme und ca. 40 Jahre alt sei. Das sei auch so deklariert worden. Das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Ow- ner" habe er mit dem Beschuldigten ausgefüllt, welcher das Formular auch unter- zeichnet habe. Das Formular weise den wirtschaftlich Berechtigten aus (Urk. 5/3 S. 4 ff.). - 11 - Der Beschuldigte erklärte anfänglich zur Herkunft des Goldes, E._____ habe von einer Kunstsammlung ein Bild gehabt, welches mit Goldsteinen kreiert worden sei. E._____ habe ihn angefragt, er habe das Gold verkaufen wollen. Es seien Goldnuggets gewesen. Kunstteile aus einem Kunstgegenstand. E._____ habe gesagt, diese stammten aus einem Bild. D._____ sei ihm von E._____ als dessen Partner vorgestellt worden. Er, der Beschuldigte, habe die Herkunft des Goldes erfragt, und da sei ihm gesagt worden, das Gold gehöre ihnen und stamme aus einem Kunstgegenstand. Er habe dann die Compliance und die Kundengeschich- te gemacht und es für in Ordnung befunden. Er habe den Beiden seine Fragen gestellt. C._____ habe er dann gesagt, das Gold sei gut (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Einvernahme vom 14. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, E._____ und D._____ hätten ihm glaubhaft erklärt, das Gold gehöre ihnen und sei in der Schweiz. D._____ habe ihm eine detaillierte Erklärung zu den Goldnuggets gegeben, dass diese aus einem Bild stammen. Das sei ihm etwas komisch vorgekommen, aber dann habe dieser ihm erklärt, dass zur Zeit des Eisernen Vorhangs im Osten so die Leute ihr Gold in Bildern versteckt hätten. Das erste Treffen zwischen ihm, E._____ und D._____ habe bei C._____ stattgefunden bei der Übergabe der Goldnuggets. Er glaube, es sei ein Vertrag oder etwas Ähnliches zwischen ihm und C._____ aufgesetzt worden. Er habe diesem etwas unterschrieben. Er habe C._____ eine Quittung unterschrieben. Das Formular "Declaration of Ultimate Be- neficial Owner" habe nicht er unterzeichnet. Das sei nicht seine Unterschrift. Die Fragen des Formulars hätten sie durchgemacht. Er habe C._____ mitgeteilt, das Gold stamme aus der Zeit des Eisernen Vorhangs aus dem Osten. Er habe nicht gewusst, aus welchem Land das Gold gewesen sei. Osten sei definiert gewesen. Es sei dann mit Rumänien in Verbindung gebracht worden. Er habe eine Quittung für die Kommission unterschrieben (Urk. 4/3). Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte geltend, E._____ habe ihm am ersten Treffen gesagt, das Gold sei Alt- gold aus Osteuropa im Besitz von D._____. Weitere Überprüfungen habe er nicht vorgenommen. Das Gold sei in der Schweiz gewesen, weshalb er keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe. Das habe ihm genügt, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Angaben von E._____ habe er dann an C._____ weitergeleitet. Die Verbindung mit Rumänien sei entstanden, da der Ostblock viel Altgold gehabt - 12 - habe. Das sei ihm so gesagt worden. Er habe dem Glauben geschenkt. Später habe er auch mit D._____ darüber gesprochen und ihm Glauben geschenkt (Urk. 33).
  33. Aus den glaubhaften Aussagen von D._____ ergibt sich, dass dieser mit dem Beschuldigten nicht über die Herkunft des Goldes sprach. Dies ist nachvollzieh- bar, da der Kontakt zum Beschuldigten durch E._____ hergestellt wurde und die- ser ein erstes Treffen mit dem Beschuldigten hatte. Gerade zwei Tage später fand dann das Treffen bei C._____ in G._____ statt. Bei diesem Treffen will der Be- schuldigten gemäss eigenen Aussagen D._____ das erste Mal getroffen haben. Auch wenn D._____ vor Vorinstanz ausführte, das erste Treffen habe bei ihm im Geschäft stattgefunden, es sei so lange her, unterstreicht er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ist davon auszugehen, dass das erste Treffen bei C._____ stattgefunden hat. Dies, zumal der Beschuldigte in den zwei Tagen auch noch den Kontakt zu C._____ herstellen musste. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von E._____ ist davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten beim ersten Treffen beim Kebab-Stand 8 bis 9 Kilogramm Gold zum Einschmelzen an- bot und ihm erklärt hat, das Gold stamme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Die Aussage von E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten, ändert daran nichts, da aus dem Kontext dieser Aussage klar ist, dass sie sich auf das Treffen bei C._____ bezieht. Auch die Aussage von C._____ stützt die Aussage betreffend Herkunft und Alter des Goldes von E._____. So soll der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Treffens bei C._____ diesem die Herkunft und das Alter des Goldes mitgeteilt haben, was entspre- chend Eingang in das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" fand. Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass E._____ dem Beschuldigten die Herkunft des Goldes mit Ru- mänien angegeben hat, wie dies in der Anklageschrift umschrieben worden ist. Ob und wer dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass es sich bei den Goldnuggets um solche aus einem Kunstgegenstand handelt, kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht erstellt werden. Der Beschuldigte selber schilderte die Herkunft und die Eigentümerschaft des Goldes widersprüchlich. Er konnte daher keine ein- - 13 - heitlichen und verlässlichen Angaben zur Herkunft und Eigentümerschaft des Goldes haben. 9.1. Zur Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös erwog die Vorinstanz, dass sich aufgrund der Aussagen von E._____ nicht erstellen lasse, dass eine Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös der Goldnuggets von 10 % ver- einbart worden sei. Vielmehr habe E._____ erklärt, die 10 % seien inklusive des Anteils für C._____ gewesen für Vermittlung, Schmelzen, Verkauf etc. D._____ könne zur Beteiligung des Beschuldigen am Erlös sodann keine Aussage ma- chen. Aufgrund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, D._____ habe vom Beschuldigten Fr. 80'000.– in bar erhalten, sowie den bei den Akten liegenden unstrittig korrekten Quittungen über die Entgegennahme von Bargeld durch den Beschuldigten von C._____ über Fr. 88'000.– und Fr. 9'708.– sei aber erstellt, dass der Beschuldigte von diesem Fr. 8'000.– und Fr. 9'708.–, mithin insgesamt Fr. 17'708.– für sich behalten habe. Dies entspreche bei einem Gesamterlös aus dem Goldverkauf von Fr. 297'926.80 abzüglich der Kosten für die Raffinerie H._____ SA samt Lieferkosten von Fr. 772.45 und Fr. 273.60 (= 281.60 abzüglich MwSt; Urk. 5/3 Beilage 3, Beilage 11: Kontoauszug St. Galler Kantonalbank und Beilage 19) mithin einem Nettoerlös von Fr. 296'880.75 und damit einer Beteili- gung von rund 6 %. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 55 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. Zum bei den Akten liegenden "Kaufvertrag" zwischen dem Beschuldigten und D._____ sowie der entsprechenden Rechnung von vier Bildern gegen 2000 Gramm Gold erwog die Vorinstanz, der Beschuldige habe bis zur Hauptverhand- lung keine Aussagen gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Vertrag nichts mit dem vorliegenden Geschäft zu tun habe, würden indes nicht überzeugen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft sowie der übereinstimmende Betrag von Fr. 80'000.– sei evident. Hervorzuheben sei ausserdem, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. April 2019 ausgesagt habe, es sei ihm nach dem Ge- schäft mit C._____ aufgrund der Verhaltensweisen der beiden Herren klar gewor- den, dass etwas nicht stimme (Urk. 4/2 S. 4). Auch seien ihm nach diesem Ge- - 14 - schäft bezüglich Seriosität der Beiden Zweifel aufgekommen, da er auch von an- deren Schlechtes über sie gehört habe (Urk. 4/1 S. 6). Weshalb er sich dennoch auf weitere Geschäfte mit D._____ eingelassen haben soll, erhelle vor diesem Hintergrund nicht. Sowohl E._____ als auch D._____ hätten indes auf Vorhalt ei- nes diesbezüglichen Telefongesprächs von ihnen unabhängig und übereinstim- mend ausgesagt, es habe sich dabei um einen fiktiven Vertrag gehandelt, um die Herkunft der zwei (Ein-)Kilobarren Gold für deren Weiterverkauf belegen zu kön- nen. Dies sei überzeugend, weshalb im Folgenden davon auszugehen sei. Die- sen Erwägungen ist nichts mehr beizufügen (Urk. 55 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Ausnahme einer vereinbarten Beteiligung des Beschuldigten von 10 % am Verkaufserlös und der Erklärung von D._____, wonach das Gold aus einem Kunstgegenstand stammt, erstellt ist.
  34. In Bezug auf den inneren Sachverhalt ist aufgrund der konstanten und glaub- haften Aussagen von E._____ und D._____ erstellt, dass der Beschuldigte nicht über die tatsächliche Herkunft des Goldes informiert wurde und daher auch nicht wusste, dass das Gold aus einem Verbrechen stammte. Es ist jedoch zu beach- ten, dass der Beschuldigte über eine 10-jährige Berufserfahrung im Goldhandel verfügt. Er traf den ihm zuvor unbekannten E._____ an einem Kebab-Stand in Zü- rich. Dieser fragte ihn unter Vorlage eines Goldnuggets, ob er ihm bei der Verwer- tung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets, welche Altgold aus Rumänien seien, behilflich sein könnte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Ausführungen un- terschiedliche Angaben zur Herkunft des Goldes wie auch zur Eigentümerschaft. So hielt er zunächst E._____ für den Eigentümer, dann E._____ und D._____ gemeinsam und schliesslich D._____ alleine. Auch D._____ war ihm vorher nicht bekannt. Trotzdem hat er als erfahrener Berufsmann in der Goldbranche, keinerlei Abklärungen oder Überprüfungen über die Herkunft des Goldes vorgenommen. Wohl war der Beschuldigte nicht zur Einhaltung der Vorschriften der Edelmetall- kontrolle verpflichtet, doch war ihm bekannt, dass er Sorgfaltspflichten hatte, sprach er doch immer wieder davon, er habe die Compliance und die Due Dili- gence wahrgenommen und entsprechende Abklärungen vorgenommen, obwohl - 15 - er letztlich zugeben musste, keinerlei Abklärungen und Überprüfungen hinsichtlich der Herkunft vorgenommen zu haben. Obwohl ihm die Geschichte mit dem Gold aus einem Kunstgegenstand anfänglich komisch vorkam und damit Verdachts- momente vorlagen, unterliess es der Beschuldigte, Belege und Dokumente über die Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung einzuverlangen. Der Beschul- digte gab an der Berufungsverhandlung an, er habe Nachforschungen dahinge- hend angestellt, dass D._____ in P._____ in einem schönen Haus wohne und ei- nen Ferrari fahre. D._____ habe einen guten Lebensstandard. Herr E._____ habe auch im Bankbereich gearbeitet. Das habe für ihn alles Sinn gemacht. Das sei für ihn ausreichend gewesen, um eine Vermittlung mit gutem Gewissen machen zu können (Prot. II S. 20). Diese vom Beschuldigten erwähnten Nachforschungen, welche einzig, und dies lediglich sehr oberflächlich, die Lebensumstände von D._____ zu beleuchten vermögen, sind offensichtlich nicht geeignet, um glaubhaft zu machen, der Beschuldigte habe hinreichende Abklärungen betreffend die Her- kunft des Goldes getroffen. Ebenfalls gab er selber an, es sei für ihn unüblich ge- wesen, dass Goldnuggets in einem Kunstrahmen enthalten seien. Da D._____ im Kunstbereich tätig und ein anerkannter Künstler sei, habe es für ihn schlussend- lich Sinn gemacht. Jedoch sei es ihm auch komisch vorgekommen (Prot. II S. 21). Durch diese Ausführungen gab der Beschuldigte selber zu erkennen, hinsichtlich der Herkunft des Goldes Zweifel gehabt zu haben. 10.1. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Ausführungen Vertragspartner von C._____, wobei glaublich ein Vertrag oder etwas Ähnliches aufgesetzt worden sei und er etwas (ev. eine Quittung) unterschrieben haben will. Das einzige Doku- ment, welches im sorgfältig dokumentierten Geschäft von C._____ die Unter- schrift des Beschuldigten trägt, ist die "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". Und diese will der Beschuldigte gerade nicht unterschrieben haben. Es bleibt un- erfindlich, was er denn unterschrieben hat. Als Vertragspartner von C._____ wur- de dem Beschuldigten der Erhalt der Goldnuggets unterschriftlich bestätigt. Spä- ter quittierte der Beschuldigte gegenüber C._____ den Erhalt von Bargeld und Goldbarren. Der Beschuldigte selbst hat von seinen Transaktionen zwischen ihm und E._____ sowie D._____ keinerlei unterschriebene Belege, Quittungen oder Dokumente. Und das für ein Geschäft mit ihm unbekannten Geschäftspartnern, - 16 - das zunächst an einem Kebab-Stand abgewickelt wurde und ein Geschäftsvolu- men von rund Fr. 300'000.– aufweist. Dass es weder der Beschuldigte noch seine Geschäftspartner für notwendig erachteten, das Geschäft zu verschriftlichen, ist auffällig und höchst ungewöhnlich. 10.2. Auch die wiederholte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihm nach dem Geschäft Zweifel an der Seriosität von E._____ und D._____ gekommen sind bzw. ihm aufgrund der Verhaltensweisen der Beiden im Nachhinein klar geworden sei, dass etwas nicht stimmen könne, lässt aufhorchen. Der Beschuldigte traf sich zunächst mit E._____ alleine und zwei Tage später trafen sich der Beschuldigte, E._____ und D._____ bei C._____. D._____ traf er dort zum ersten Mal. Abklä- rungen zur Herkunft des Goldes hat er keine gemacht. Im Zeitpunkt der Abwick- lung des Geschäfts bei C._____ kannte der Beschuldigte E._____ und D._____ gar noch nicht bzw. nicht richtig. Wie hätte er in diesem Zeitpunkt um deren Seri- osität wissen können bzw. Kenntnis haben können, ob etwas nicht stimmt, zumal er, obwohl ihm die Geschichte mit dem Kunstgegenstand anfänglich komisch vor- kam, keinerlei Abklärungen tätigte. Und obwohl dem Beschuldigten im Nachhinein Zweifel aufkamen, verlangte er immer noch keine Dokumente über die Herkunft bzw. Eigentümerschaft des Goldes oder Auskünfte von seinen Vertragspartnern. Vielmehr schloss der Beschuldigte noch einen Scheinkaufvertrag mit D._____ ab, um diesem bei der Veräusserung der beiden 1 Kilogramm Goldbarren behilflich zu sein, als dieser sich mit den Goldbarren nicht zufrieden zeigte, und verhalf ihm damit zu einer verkehrsfähigen Quittung für den Weiterverkauf. 10.3. Der Beschuldigte hätte gemäss seinen Ausführungen für die Vermittlung des Goldes an C._____ eine Kommission von Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– bzw. 2 % bis 4% erhalten sollen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 17'708.– (6 %) erhielt bzw. für sich behalten hat. Dieser Betrag liegt ein Vielfa- ches über der nach den anfänglichen Angaben des Beschuldigten abgemachten Kommission. 10.4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass es doch eher unüblich erscheint, dass Privatpersonen Goldnuggets besitzen. Die üblichen physischen Handelsformen von Gold sind Münzen oder Barren. - 17 - 10.5. Insgesamt bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie von E._____ und D._____ sowie sämtlicher oben erwähnten Umstände (zuvor unbe- kannte Personen, unübliche Handelsform, Menge, Treffen an einem Kebab- Stand, Verzicht auf Schriftlichkeit, Scheinkaufvertrag), der fehlenden bzw. unein- heitlichen Angaben zur Herkunft des Goldes bzw. seiner Eigentümerschaft, des Verzichts Dokumente und Belege zur Herkunft und Eigentümerschaft einzuver- langen und der anfänglichen Skepsis zur Herkunftsgeschichte keine unüberwind- baren Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass der Beschuldigte zwar keine si- chere Kenntnis über die deliktische Herkunft der Goldnuggets hatte, jedoch davon ausging, dass sie deliktischer Herkunft waren und/oder aus einem Verbrechen stammen könnten. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. - 18 - III. Rechtliche Würdigung
  35. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sprach sie den Beschuldigten frei. Die Verteidigung weist darauf hin, dass bei der Vortat Goldschmuck geraubt worden sei. Der Be- schuldigte sei jedoch mit Goldnuggets in Kontakt gekommen. Die Goldnuggets würden Surrogate darstellen, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe E._____ und D._____ zu C._____ gebracht. Dieser verfüge über eine Lizenz für Goldhan- del und sei einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Strafuntersuchung gegen C._____ sei eingestellt worden. Der Ent- scheid sei rechtskräftig. Der Beschuldigte habe genau das Richtige gemacht, in- dem er die beiden zu C._____ gebracht habe. Damit sei alles in Ordnung. Auch beim Beschuldigten sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gegeben, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 43).
  36. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührt. 2.1. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlungen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Straf- behörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafba- re Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interes- se an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermö- gen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteile des Bundesgerichtes - 19 - 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1). 2.2. Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis ei- ner konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). 2.3. Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-Donatsch,
  37. Auflage, 2018, Art. 305bis N 11). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. 2.4. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt stammte das ursprünglich in Form von Schmuck vorliegende Gold aus einem Raub in L._____. Im Wissen um die deliktische Herkunft des Schmuckes kauften D._____ und E._____ diesen und schmolzen ihn zu Goldnuggets, womit sie sich zumindest der Hehlerei straf- bar machten und damit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte seinerseits sorgte dafür, dass die Goldnuggets einem offiziellen Goldschmelzer übergeben und mit einem Schmelzsiegel versehen wurden. Dadurch wurde die Herkunft des Goldes verschleiert. Anschliessend wurden die mit einem Schmelzsiegel versehenen Goldbarren durch eine Raffinerie zu han- delsüblichen reinen Goldbarren verarbeitet, um sie auf scheinbar legale Weise in Verkehr zu bringen. Sodann hat der Beschuldigte durch den Abschluss eines Scheinkaufvertrages erneut darauf hingewirkt, die Herkunft des Goldes zu verei- teln. Damit hat der Beschuldigte durch diverse Handlungen die Ermittlung der Herkunft des Goldes und damit seine Einziehung vereitelt. Dass der Beschuldigte erst mit den Goldnuggets in Kontakt kam, spielt für die Strafbarkeit seiner Hand- lungen keine Rolle, zumal zweifelsfrei feststeht, dass das Gold, mit welchem er Vereitelungshandlungen vornahm, aus dem Schmuckraub von L._____ stammte und die Surrogatsgeldwäscherei auch strafbar ist (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 11a). Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt. - 20 - 2.5. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 20). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme desselben Erfolges ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.6. Es kann zunächst auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes verwiesen werden. Aufgrund der Art und Weise des Vermittlungsgeschäftes musste für den Beschuldigten als Fachperson die Herkunft der Goldnuggets misstrauisch stim- men und sie taten es auch. Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschuldigte unterliess indes solche und nahm trotz Bedenken das Vermittlungs- geschäft und später den Abschluss eines Scheinkaufvertrages vor. Die Herkunft des Goldes war ihm im Ergebnis gleichgültig bzw. machte er sich diese zunutze, - 21 - indem er eine Kommission von ca. 6 % für sich behielt. Er hat den verbrecheri- schen Ursprung des Goldes für möglich gehalten bzw. musste dieser sich ihm ge- radezu aufdrängen. Damit hat er die Herkunft des Goldes aus einem Verbre- chensvortat eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 2.7. Mit der Anklageschrift verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des Grundtatbestandes der Geldwäscherei schuldig. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragt, erübrigen sich Erwägungen zur Gewerbsmässigkeit zu machen. 2.8. Nur am Rande sei vermerkt, dass sich die Situation des Beschuldigten nicht mit jener von C._____ vergleichen lässt. Gemäss den Feststellungen der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ hat dieser für das gesamte Ge- schehen, in welches er involviert war, die Rückverfolgbarkeit sowohl für das Gold, wie auch für einen allfälligen Verkaufserlös jederzeit und vollständig sichergestellt und auch dokumentiert. Damit lag objektiv keine nachweisbare Behinderung der Einziehung vor. In subjektiver Hinsicht hat C._____ die Herkunft des Goldes rechtsgenügend abgeklärt, indem er das Geschäft mit dem ihm persönlich be- kannten im Goldhandel tätigen Beschuldigten abgeschlossen habe, welcher ihm erklärt habe, das Gold stamme aus Rumänien und sei ca. 40 Jahre alt. C._____ habe das Geschäft gemacht und keinen Verdacht geschöpft, weil das Gold schon in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das Geschäft der Edelmetallkontrolle der SRO vorgelegt, welche das Geschäft für in Ordnung befunden hat (Urk. 44). Demgegenüber hat der Beschuldigte weder die Rückverfolgbarkeit des Goldes noch des Erlöses sichergestellt noch die Herkunft des Goldes und seiner Eigen- tümerschaft abgeklärt.
  38. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Die Sache muss durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt sein, einschliesslich - 22 - Hehlerei (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N 4 m.w.H.). Die Vortat muss so- dann zu einem dinglichen Herausgabeanspruch des Verletzten führen, auch wenn dieser den Anspruch nicht geltend macht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N 26). Aus dem Erfordernis eines dinglichen Restitutionsanspruchs folgt, dass Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache selber möglich ist, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten. Die sog. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist somit straflos (h. M.; BGE 116 IV 193, 198, E. 3 m. w. N.; 95 IV 6, 8, E. IIIa; 69 IV 69, 71 f. E. 4; 68 IV 136, 138). Gegenüber Surrogaten bestehen allenfalls Wertansprüche, nicht je- doch Herausgabeansprüche. Vom Grundsatz, dass nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen gehehlt werden können, weichen die Praxis und die überwie- gende Lehre bei Geld ab: An Umtausch- oder Wechselgeld derselben Währung soll Hehlerei möglich sein. Der Hehlereitatbestand schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache (BGE 116 IV 193, E. 3; BSK StGB-WeissENBERGER, Art. 160 N 32 m.w.H.). 3.1. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten setzte erst dann ein, als E._____ und D._____ den ursprünglich durch einen Raubüberfall erbeuteten Goldschmuck be- reits zu Goldnuggets geschmolzen hatten. Es ist daher zunächst zu klären, ob die Goldnuggets noch als unmittelbar durch die Vortat erlangte Sache zu qualifizieren sind, oder ob sie bereits der Hehlerei nicht mehr zugängliche Surrogate darstel- len. Feststeht, dass die C._____ übergebenen Goldnuggets aus dem ursprünglich erbeuteten Goldschmuck stammen. Damit besteht zweifelsohne Identität der Sa- che. Es handelt sich um die gleichen Moleküle. Feststeht auch, dass der gesamte geraubte Goldschmuck Eigentum des Privatklägers B._____ war. Dieser betrieb einen Altgoldhandel mit meist hochkarätigem Goldschmuck. Er kaufte den Schmuck immer an und gewährte den Verkäufern unverbindliche Reservations- fristen, innert welchen diese den Schmuck zurückkaufen konnten. Der Privatklä- ger betrieb somit einen Goldhandel mit Pfandleihcharakter. Rückkäufe durch die ursprünglichen Verkäufer erfolgten selten. Es sammelte sich folglich beim Privat- kläger über die Jahre ein beträchtlicher Goldschmuckvorrat an, der von ihm zur Deckung der laufenden Geschäftskosten jeweils an eine Edelmetallschmelzerei verkauft wurde (Urk.40/1). Der Privatkläger besass den Goldschmuck somit nicht - 23 - um des Schmuckes/der Kunst willen, sondern einzig als Wertanlage. Damit stellte das Gold eine Währung dar, als welche sie auch wirtschaftlich behandelt wird. Selbst wenn es sich beim Privatkläger um einen klassischen Pfandleiher gehan- delt hätte, käme dem Schmuck/der Kunst mit wenigen Ausnahmen keine über- wiegende Bedeutung zu. Goldschmuck stellt eine Wertanlage dar und das Wert- haltige ist das Gold. Somit stellen vorliegend die Goldnuggets keine Surrogate des Goldschmuckes dar. Selbst wenn die Goldnuggets nicht aus dem gleichen Gold wie der Goldschmuck bestanden hätten, müsste allenfalls eine analoge An- wendung zum Geldwechsel in gleicher Währung in Betracht gezogen werden. 3.2. E._____ und D._____ schmolzen den Goldschmuck zu Goldnuggets. Dies stellt keine Veräusserung im Sinne des Gesetzes dar, weil Personenidentität der Besitzer bestand und kein Erlös anfiel. Vielmehr diente diese Handlung der Ver- schleierung der Herkunft und der Sicherung des Deliktsgutes. Diese Zustands- veränderung des Goldes stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 726 ZGB dar. Danach gehört bei der Verarbeitung einer fremden Sache die Sache dem Eigen- tümer des Stoffes, sofern der Stoff kostbarer ist als die Arbeit. Fremd ist die Sa- che unter anderem, wenn sie gestohlen worden ist. Beim Einschmelzen von 8,5 Kilogramm Goldschmuck zu Goldnuggets kommt dem verarbeiteten Material zweifelsohne der höhere Wert zu. Der Wert der Schmelzarbeit ist von untergeord- neter Bedeutung. Somit blieb der Privatkläger Eigentümer des Goldes und hatte damit einen Herausgabeanspruch an den Goldnuggets gegenüber dem jeweiligen Besitzer. Dieser Herausgabeanspruch fiel erst mit der Übertragung der Goldnug- gets an C._____ dahin, da dieser als gutgläubiger Erwerber anzusehen ist. Ge- genüber dem Beschuldigten hatte der Privatkläger, wie erwähnt, einen Herausga- beanspruch. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, die Goldnuggets zu- rückzugeben. Er war aber gerade an der Vereitelung dieses Herausgabean- spruchs beteiligt, womit er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Minderheitsmeinung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem kann auf das zur Geldwäscherei Erwogene verwiesen werden. - 24 -
  39. Art. 160 StGB und Art. 305bis StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die Hehlerei schützt den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten, wäh- rend die Geldwäscherei unter anderem das öffentliche Interesse an der Einzie- hung des Deliktgutes schützt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ste- hen sie daher im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (BGE 127 IV 79, E. 2e; vgl. Weissenberger in: BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 106). Somit ist der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  40. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln sowie Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 43 f). Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 1.2. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, wird nachfolgend zunächst basierend auf der Tatkomponente die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, also die Hehlerei, zu bestimmen sein. In einem weiteren Schritt ist das weitere Delikt, die Geldwäscherei, wiederum basierend auf der Tat- komponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist bei gleichartigen Stra- fen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamt- strafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumes- sungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom
  41. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2). - 25 - 1.3. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für je- des Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber aus- nahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2.), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen als nicht (mehr) genügt. Dem ist im Folgenden Rech- nung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen u.a. in Fällen, in denen ein Täter wie vorliegend mehrere Tatbestände bei gleicher Gelegenheit erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewer- tung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat unter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Tatbeständen zugeordnet werden können. Dop- pelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, sodass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Ein- ordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Straf- zumessung entspricht. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 55 S. 43).
  42. Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der Hehlerei, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
  43. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- - 26 - zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/-Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten tatbestands- mässigen Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 47 N 85). 3.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Vermittlungstätigkeiten in erheblichem Mass dazu beigetragen hat, den Herausgabeanspruch des Privatklägers betreffend das Gold im Gesamtwert von etwa Fr. 300'000.– zu vereiteln. Dies setzt etliche kriminelle Energie und Tatpla- - 27 - nung voraus. Der Beschuldigte wurde wohl aufgrund seiner Kontakte im Gold- handel ausgewählt und war damit nicht die treibende Kraft, jedoch war er an allen Schritten der Tatausführung beteiligt und hat einen wesentlichen Teil der Tat or- ganisiert. Sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht etwa auf die Vermittlung der wei- teren Beteiligten und die Entgegennahme der Provision. Vielmehr hat er an diver- sen Treffen teilgenommen, mehrere Telefonate geführt und war bei der Transak- tion mit C._____ die Hauptansprechperson. Zudem hat er mehrere Male Bargeld sowie Goldbarren bzw. den deliktisch erlangten Erlös entgegengenommen und war aktiv bei der Veräusserung des Goldes behilflich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehö- ren etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Wil- lens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz. c) Zu seinen Beweggründen äusserte er sich nicht. Nachdem er jedoch eine Kommission für sich behielt, die ein Vielfaches der ursprünglich aus seiner Sicht abgemachten entsprach, ist einzig von finanziellen und somit egoistischen Grün- den auszugehen. d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis. - 28 - e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht. 3.2.3. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt für die Hehlerei im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.4. Hinsichtlich der Geldwäscherei fällt bei der objektiven Tatschwere ins Ge- wicht, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Gold im Gesamtwert von knapp Fr. 300'000.– handelt. Somit wurde die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der Hehlerei wird als dann bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen aus, dass sich die Tatbegehung nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Das Motiv des Beschuldigten war auch beim Vorwurf der Geldwäscherei einzig finanzieller Natur. Zweck der Handlungen war die Sicherung des Deliktserlöses. Auch hier ist ein Handeln aus einer irgendwie gearteten Notlage zu verneinen. Die subjektive Tatschwere vermag keine Ver- schuldensminderung herbeizuführen. Isoliert betrachtet erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. 3.2.5. Hinsichtlich der zu verhängenden Freiheitsstrafe ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei auszugehen, welche entspre- chend zu erhöhen ist. Da die qualifizierte Geldwäscherei in einem engen Konnex zur Hehlerei steht, hat die straferhöhende Wirkung der Geldwäscherei sehr gering zu sein, da ein Grossteil des Unrechts der Tat bereits durch die hypothetische Einsatzstrafe für die Hehlerei abgegolten wird. Von den 12 Monaten Freiheitsstra- fe für die Geldwäscherei sind daher unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips nur 3 Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich so ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, - 29 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist. 3.3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 46). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Sep- tember 1972 in Zürich geborene Beschuldigte hat eine ältere Schwester und ei- nen älteren Bruder. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule besuchte er eine katholische Schule. Danach absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Q._____ und arbeitete dort für zehn Jahre, wobei er sich intern weiterbildete. Dann war er bei der Firma R._____ Zürich in der Vermögensverwaltung tätig, machte sich mit der S._____ selbständig, beteiligte sich anschliessend an der T._____ Management und danach an der U._____. Danach war er in V._____ bei der W._____ und in AA._____ bei einer AB._____ tätig. Zurzeit beschäftigt er sich mit dem Aufbau einer eigenen Firma, erzielt jedoch noch kein Einkommen. Er lebt bei seiner Mutter und ist auf ihre finanzielle Hilfe angewiesen. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten zudem ein wei- teres Kind. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 56), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). 3.3.4. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere - 30 - wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Das Nachtatverhalten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 3.3.5. Und schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umstän- den vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönli- chen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 3.3.6. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.4. Ergebnis der Strafzumessung In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen steht nichts entgegen.
  44. Vollzug Vorliegend sind - wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 55 S. 47 f.) - die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Scha- denersatz von Fr. 17'780.– zu bezahlen. Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung von Schadenersatz treffend dargelegt; darauf kann verwie- sen werden. Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf wel- che vollumfänglich zu verweisen ist, Schadenersatz im Betrag von Fr. 17'780.– - 31 - zugesprochen (Urk. 55 S. 48 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  45. Nachdem das Urteil der Vorinstanz durch einen Schuldspruch betreffend Heh- lerei ergänzt und im Übrigen bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren An- trägen grösstenteils. Der Beschuldigte wird antragsgemäss schuldig gesprochen, und es wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, die nur knapp unter der beantragten Freiheitsstrafe liegt. Somit rechtfertigt es sich in einer Gesamtbetrachtung, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtlichen Ver- teidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  47. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be- schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, - 32 - nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830). Dem Privatkläger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zugesprochen, was einem Drittel der ausgewiesenen und belegten Kosten des Rechtsvertreters entspricht (Urk. 55 S. 51; Urk. 49). Da die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO erfüllt ist, ist der vorinstanzliche Ent- schädigungsentscheid zu bestätigen und dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  48. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 14. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  49. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  50. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  51. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  52. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  53. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 17'780.– als Schadenersatz zu bezahlen.
  54. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. - 33 -
  55. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstin- stanzliche Verfahren Fr. 2'100.– als Prozessentschädigung zu bezahlen.
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
  57. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  58. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz) − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 34 -
  59. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200369-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen Dr. Bachmann und lic. iur. Laufer sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 2. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

14. Juli 2020 (DG190351)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Dezember 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 52 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 17'780.00 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'578.00 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'100.00 zu bezahlen.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 57 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ sei abzuwei- sen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei ihm keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorbehaltlos auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 S. 1 f.)

1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Geldwäscherei zu bestätigen.

2. Zusätzlich sei der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 31 Tage erstandene Haft, zu belegen.

- 4 -

4. Es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6. Unter Kostenfolge für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich mel- dete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juli 2020 die Berufung an (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte er rechtzeitig die Berufungserklä- rung ein und beantragte einen Freispruch (Urk. 57). In der Folge wurde dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2020 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 58). Innert Frist teilte der Privat- kläger mit, er verzichte auf eine Anschlussberufung (Urk. 60). Die Staatsanwalt- schaft erhob mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht Anschlussberu- fung (Urk. 61). Ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 58). Am 15. Oktober 2020 reichte er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und die Steuererklärungen 2017 und 2018 ein (Urk. 64/1-3). Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch betreffend Hehlerei, eine höhere Bestrafung des Beschuldigten und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 und damit in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO).

2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen C._____, welches eingestellt worden sei, beizu- ziehen (Urk. 70 S. 5). Die Verteidigung begründete nicht, zu welchem Zweck der Aktenbeizug erfolgen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher einen Erkenntnisgewinn herbeiführen bzw. für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte. Die Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigten sowie auch die Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ sind Bestandteil der Akten. Somit ist von einem Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen C._____ ab- zusehen.

- 6 -

3. Zudem stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Konfrontationsein- vernahme des Mitbeschuldigten D._____ mit den weiteren Mitbeschuldigten so- wie dem Beschuldigten (Urk. 5/6) sei nicht verwertbar, da der Mitbeschuldigte D._____ nicht auf die Wahrheitspflicht bzw. auf das Verbot von falschen Aussa- gen aufmerksam gemacht worden sei (Prot. II S. 32). Der Mitbeschuldigte D._____ wurde in vorgenannter Einvernahme als beschuldig- te Person einvernommen. In dieser Parteirolle ist er einzig auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen (Art. 113 StPO und Art. 158 Abs. 1 StPO). Dieser Hinweis ist erfolgt (Urk. 5/6 S. 1). Die Konfrontationseinvernahme ist damit verwertbar. II. Sachverhalt

1. Der Anklage liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: E._____ und D._____ hätten Ende Dezember 2017 in Zürich ca. 8,5 Kilogramm Gold- schmuck deliktischer Herkunft entgegengenommen. Diesen Goldschmuck hätten die Beiden Anfang Januar 2018 im Atelier von D._____ in F._____ zu 80 bis 90 Stück Goldnuggets à je 100 Gramm geschmolzen, um die Herkunft und das Auf- finden des Goldschmuckes zu vereiteln. Am 3. Februar 2018 habe E._____ den Beschuldigten erstmals getroffen, damit dieser ihm bei der Verwertung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets behilflich sei. E._____ habe dem Beschuldigten gesagt, bei den Goldnuggets handle es sich um Altgold aus Rumänien. Der Beschuldigte habe weder nach Quittungen noch Belegen hinsichtlich der Goldnuggets gefragt. Später habe D._____ dem Beschuldigten erklärt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand. Aufgrund der divergierenden Angaben zur Herkunft des Goldes und der ungewöhnlichen Umstände des Geschäfts habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass die Goldnuggets deliktischer Herkunft seien. Indem er weitere Abklärungen zur Herkunft des Goldes unterlassen und nie nach Quittun- gen oder Belegen gefragt habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stamme und er durch die Vermittlung der Einschmel- zung der Goldnuggets in Goldbarren wesentlich zu Vereitelung der Herkunft des Goldes beitragen würde. Am 5. Februar 2018 habe der Beschuldigte E._____ und

- 7 - D._____ zum Sitz der Firma von C._____ nach G._____ geführt, wo E._____ und D._____ alle Goldnuggets unter Anleitung des Beschuldigten C._____ übergeben hätten. C._____ habe die Goldnuggets in der Folge zu Goldbarren geschmolzen und mit seinem Schmelzsiegel versehen, wodurch die Herkunft des Goldes erneut vereitelt worden sei, was der Beschuldigte bewusst habe herbeiführen wollen. C._____ habe seine Goldbarren durch die Raffinerie H._____ SA in I._____ zu handelsüblichen reinen Goldbarren verarbeiten lassen, wobei netto 7,447 Kilo- gramm reines Gold zum damaligen Wert von Fr. 297'926.80 habe gewonnen werden können. Von C._____ habe der Beschuldigte Geld und Goldbarren erhal- ten, wovon er schliesslich 4,5 Kilogramm Goldbarren und Fr. 80'000.– D._____ ausgehändigt habe. Um die beiden 1 Kilogramm Goldbarren verkaufen zu kön- nen, hätten der Beschuldigte und D._____ einen Scheinkaufvertrag (vier Bilder gegen zwei Kilogramm Goldbarren) als Quittung abgeschlossen, um die Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös zu verschleiern (Urk. 18).

2. Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachver- halt in weiten Teilen. Bestritten sind seine Beteiligung am Verkaufserlös sowie der Abschluss des Scheinkaufvertrages zwecks Verschleierung der Herkunft des Goldes bzw. dessen Erlös. Vollumfänglich vom Beschuldigten bestritten wird, er habe durch unterlassene Abklärungen zur Herkunft des Goldes zumindest in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stammen könnte, und er habe durch die Vermittlung der Einschmelzung der Goldnuggets in Goldbarren wesent- lich zur Vereitelung der Herkunft des Goldes beigetragen. Es ist daher nachfol- gend zu eruieren, ob sich dieser Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 55 S. 10 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die

- 8 - Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Dem Beschuldigten wird Geldwäscherei und Hehlerei vorgeworfen. Beide Tat- bestände setzen voraus, dass das Tatobjekt aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. aus einem Verbrechen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) herrührt. Mit überzeugender Begründung wies die Vo- rinstanz nach, dass am 27. Dezember 2017 das Pfandleihgeschäft / J._____ an der K._____-Passage … in L._____ (Geschäft von B._____) überfallen und Gold- schmuck mit einem Gewicht von knapp 20 Kilogramm erbeutet wurden. Von die- sem Goldschmuck nahmen E._____ und D._____ am 28. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der M._____ GmbH an der N._____-strasse … in Zürich rund 8,5 Kilogramm entgegen. Anfang Januar 2018 schmolzen die beiden den Gold- schmuck im Atelier von D._____ an der O._____-strasse … in F._____ zu 80 bis 90 Goldnuggets mit einem Gewicht von je 100 Gramm. Diese Goldnuggets wur- den sodann auf Vermittlung des Beschuldigten zu Goldbarren gegossen. Folglich steht fest, dass das Material der Goldbarren aus dem in L._____ geraubten Gold- schmuck stammt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat die Vortat und somit die deliktische Herkunft des Goldes nie bestrit- ten. Er bestreitet nur, im Zeitpunkt seines Handelns davon gewusst zu haben.

5. Zum Geschehensablauf der Tatbeteiligung des Beschuldigten wurden der Be- schuldigte, der Beschuldigte E._____ sowie der Beschuldigte D._____ im Rah- men des Vorverfahrens und vor Vorinstanz befragt (Urk. 4/1-3; Urk. 33; Urk. 4/6; Urk. 5/7-9; Urk. 32; Urk. 5/4-6; Urk. 31). Was die einzelnen Aussagen des Be- schuldigten zum Geschehensablauf betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 55 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. In den Verfahrensakten liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten, des Beschuldigten E._____ und des Beschuldigten D._____ auch die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 5/1-3). Auch auf seine im Vorverfahren gemach- ten Aussagen zum Geschehensablauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen

- 9 - auf ihre Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Akten enthalten auch diverse objektive Beweismittel. So liegen diverse Urkunden und Polizeibilder in den Akten. Von Bedeutung sind na- mentlich die bei C._____ sichergestellten Urkunden (vgl. Anhang zu den Urk. 4/3; Urk. 5/3; Urk. 5/6; Urk. 5/9), ein Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beschul- digten, eine Rechnung vom 10. März 2018 (Urk. 5/6 Beilage 19 und 20) und eine als "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" bezeichnete Urkunde (Anhänge zu Urk. 5/3 und zu Urk. 4/3 je Beilage 1).

7. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten einen zwiespäl- tigen Eindruck hinterliessen. Wiederholt führe er Begründungen statt Fakten auf, was für die Unwahrheit seiner Darstellungen spreche. Zudem entstehe der Ein- druck, er passe seine Aussagen dem aktuellen Untersuchungsergebnis an. Auch würden die Aussagen des Beschuldigten einige relevante Widersprüche enthalten (Urk. 55 S. 19 f.). Demgegenüber hätten sich E._____ und D._____ von Anfang an geständig gezeigt und wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetra- gen. Deren Aussagen seien konstant und weitestgehend widerspruchsfrei. Ihre Schilderungen des Vorfalls würden sachlich wirken, seien nicht übertrieben und würden übereinstimmen. Zudem hätten sie stets angegeben, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten und hätten den Beschuldigten nicht übermässig be- lastet. Ihre Aussagen seien daher insgesamt sehr glaubhaft. Für C._____ sei von grosser Wichtigkeit gewesen, dass der Beschuldigte sein Kunde, der Besitzer und wirtschaftlich Berechtigte am Gold gewesen sei, dies in Übereinstimmung mit den Angaben in der "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". C._____s Aussagen würden auch Widersprüche enthalten. Insgesamt seien seine Aussagen mit der notwendigen Zurückhaltung zu würdigen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann beigepflichtet, und es kann vollständig auf sie verwiesen werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

8. Was die Herkunft des Goldes anbelangt, so gab D._____ in der Untersuchung an, er habe den Beschuldigten vorher nicht gekannt. Über die Herkunft des Gol- des sei mit dem Beschuldigten nicht viel gesprochen worden. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, woher die Goldnuggets stammen würden. Er (D._____) habe

- 10 - dem Beschuldigten nie gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand bzw. es stamme aus Rumänien und sei 40 Jahre alt. Er habe den Beschuldigten das erste Mal in G._____ gesehen. Dort sei das Gespräch eigentlich nur zwi- schen dem Beschuldigten und C._____ geführt worden. Welche Abklärungen der Beschuldigte in Bezug auf die Herkunft der Goldnuggets getroffen habe, wisse er nicht (Urk. 5/6 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz führte D._____ dann aus, der Beschuldigte habe sich bei ihm nicht erkundigt, woher das Gold stamme. Dieser habe gar nicht nach der Herkunft des Goldes gefragt. Er habe dem Beschuldigten nichts über die Herkunft des Goldes gesagt, insbesondere habe er ihm auch nicht gesagt, das Gold stamme aus einem Kunstgegenstand oder aus einem Bild/Bilderrahmen aus Osteuropa. Beim ersten Treffen sei der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft ge- kommen (Urk. 31 S. 4 f.). 8.1. E._____ führte in der Hafteinvernahme aus, er wisse nicht mehr, ob der Be- schuldigte bzw. C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten (Urk. 5/8 S. 5). In einer späteren Einvernahme sagte E._____ aus, er habe dem Beschuldigten beim ersten Treffen gesagt, sie hätten 8 bis 9 Kilogramm in Nug- gets zum Schmelzen. Der Beschuldigte habe gefragt, woher diese Nuggets stammen würden, worauf er ihm etwas von Rumänien erzählt habe. Das Gold komme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte noch genauere Angaben über die Herkunft der Goldnuggets gewollt habe (Urk. 5/9 S. 14 f.). 8.2. Gemäss C._____ hat sich das Geschäft zwischen ihm und dem Beschuldig- ten abgespielt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, das Gold stamme aus Rumä- nien und sei ungefähr 40 Jahre alt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beschuldigte habe dekla- riert, dass es sich um Altgold aus Rumänien handle (Urk. 5/2 S. 3). Bereits im Vorfeld des Treffens mit der Übergabe des Goldes habe der Beschuldigte ihm ge- sagt, dass das Material aus Rumänien stamme und ca. 40 Jahre alt sei. Das sei auch so deklariert worden. Das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Ow- ner" habe er mit dem Beschuldigten ausgefüllt, welcher das Formular auch unter- zeichnet habe. Das Formular weise den wirtschaftlich Berechtigten aus (Urk. 5/3 S. 4 ff.).

- 11 - Der Beschuldigte erklärte anfänglich zur Herkunft des Goldes, E._____ habe von einer Kunstsammlung ein Bild gehabt, welches mit Goldsteinen kreiert worden sei. E._____ habe ihn angefragt, er habe das Gold verkaufen wollen. Es seien Goldnuggets gewesen. Kunstteile aus einem Kunstgegenstand. E._____ habe gesagt, diese stammten aus einem Bild. D._____ sei ihm von E._____ als dessen Partner vorgestellt worden. Er, der Beschuldigte, habe die Herkunft des Goldes erfragt, und da sei ihm gesagt worden, das Gold gehöre ihnen und stamme aus einem Kunstgegenstand. Er habe dann die Compliance und die Kundengeschich- te gemacht und es für in Ordnung befunden. Er habe den Beiden seine Fragen gestellt. C._____ habe er dann gesagt, das Gold sei gut (Urk. 4/1 S. 2 ff.). In der Einvernahme vom 14. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, E._____ und D._____ hätten ihm glaubhaft erklärt, das Gold gehöre ihnen und sei in der Schweiz. D._____ habe ihm eine detaillierte Erklärung zu den Goldnuggets gegeben, dass diese aus einem Bild stammen. Das sei ihm etwas komisch vorgekommen, aber dann habe dieser ihm erklärt, dass zur Zeit des Eisernen Vorhangs im Osten so die Leute ihr Gold in Bildern versteckt hätten. Das erste Treffen zwischen ihm, E._____ und D._____ habe bei C._____ stattgefunden bei der Übergabe der Goldnuggets. Er glaube, es sei ein Vertrag oder etwas Ähnliches zwischen ihm und C._____ aufgesetzt worden. Er habe diesem etwas unterschrieben. Er habe C._____ eine Quittung unterschrieben. Das Formular "Declaration of Ultimate Be- neficial Owner" habe nicht er unterzeichnet. Das sei nicht seine Unterschrift. Die Fragen des Formulars hätten sie durchgemacht. Er habe C._____ mitgeteilt, das Gold stamme aus der Zeit des Eisernen Vorhangs aus dem Osten. Er habe nicht gewusst, aus welchem Land das Gold gewesen sei. Osten sei definiert gewesen. Es sei dann mit Rumänien in Verbindung gebracht worden. Er habe eine Quittung für die Kommission unterschrieben (Urk. 4/3). Vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte geltend, E._____ habe ihm am ersten Treffen gesagt, das Gold sei Alt- gold aus Osteuropa im Besitz von D._____. Weitere Überprüfungen habe er nicht vorgenommen. Das Gold sei in der Schweiz gewesen, weshalb er keine weiteren Verpflichtungen gehabt habe. Das habe ihm genügt, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Angaben von E._____ habe er dann an C._____ weitergeleitet. Die Verbindung mit Rumänien sei entstanden, da der Ostblock viel Altgold gehabt

- 12 - habe. Das sei ihm so gesagt worden. Er habe dem Glauben geschenkt. Später habe er auch mit D._____ darüber gesprochen und ihm Glauben geschenkt (Urk. 33).

9. Aus den glaubhaften Aussagen von D._____ ergibt sich, dass dieser mit dem Beschuldigten nicht über die Herkunft des Goldes sprach. Dies ist nachvollzieh- bar, da der Kontakt zum Beschuldigten durch E._____ hergestellt wurde und die- ser ein erstes Treffen mit dem Beschuldigten hatte. Gerade zwei Tage später fand dann das Treffen bei C._____ in G._____ statt. Bei diesem Treffen will der Be- schuldigten gemäss eigenen Aussagen D._____ das erste Mal getroffen haben. Auch wenn D._____ vor Vorinstanz ausführte, das erste Treffen habe bei ihm im Geschäft stattgefunden, es sei so lange her, unterstreicht er damit, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ist davon auszugehen, dass das erste Treffen bei C._____ stattgefunden hat. Dies, zumal der Beschuldigte in den zwei Tagen auch noch den Kontakt zu C._____ herstellen musste. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von E._____ ist davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten beim ersten Treffen beim Kebab-Stand 8 bis 9 Kilogramm Gold zum Einschmelzen an- bot und ihm erklärt hat, das Gold stamme aus Rumänien und sei über 40 Jahre alt. Die Aussage von E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme, wonach er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte oder C._____ Fragen über die Herkunft des Goldes gestellt hätten, ändert daran nichts, da aus dem Kontext dieser Aussage klar ist, dass sie sich auf das Treffen bei C._____ bezieht. Auch die Aussage von C._____ stützt die Aussage betreffend Herkunft und Alter des Goldes von E._____. So soll der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Treffens bei C._____ diesem die Herkunft und das Alter des Goldes mitgeteilt haben, was entspre- chend Eingang in das Formular "Declaration of Ultimate Beneficial Owner" fand. Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass E._____ dem Beschuldigten die Herkunft des Goldes mit Ru- mänien angegeben hat, wie dies in der Anklageschrift umschrieben worden ist. Ob und wer dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass es sich bei den Goldnuggets um solche aus einem Kunstgegenstand handelt, kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht erstellt werden. Der Beschuldigte selber schilderte die Herkunft und die Eigentümerschaft des Goldes widersprüchlich. Er konnte daher keine ein-

- 13 - heitlichen und verlässlichen Angaben zur Herkunft und Eigentümerschaft des Goldes haben. 9.1. Zur Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös erwog die Vorinstanz, dass sich aufgrund der Aussagen von E._____ nicht erstellen lasse, dass eine Beteiligung des Beschuldigten am Verkaufserlös der Goldnuggets von 10 % ver- einbart worden sei. Vielmehr habe E._____ erklärt, die 10 % seien inklusive des Anteils für C._____ gewesen für Vermittlung, Schmelzen, Verkauf etc. D._____ könne zur Beteiligung des Beschuldigen am Erlös sodann keine Aussage ma- chen. Aufgrund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, D._____ habe vom Beschuldigten Fr. 80'000.– in bar erhalten, sowie den bei den Akten liegenden unstrittig korrekten Quittungen über die Entgegennahme von Bargeld durch den Beschuldigten von C._____ über Fr. 88'000.– und Fr. 9'708.– sei aber erstellt, dass der Beschuldigte von diesem Fr. 8'000.– und Fr. 9'708.–, mithin insgesamt Fr. 17'708.– für sich behalten habe. Dies entspreche bei einem Gesamterlös aus dem Goldverkauf von Fr. 297'926.80 abzüglich der Kosten für die Raffinerie H._____ SA samt Lieferkosten von Fr. 772.45 und Fr. 273.60 (= 281.60 abzüglich MwSt; Urk. 5/3 Beilage 3, Beilage 11: Kontoauszug St. Galler Kantonalbank und Beilage 19) mithin einem Nettoerlös von Fr. 296'880.75 und damit einer Beteili- gung von rund 6 %. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 55 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. Zum bei den Akten liegenden "Kaufvertrag" zwischen dem Beschuldigten und D._____ sowie der entsprechenden Rechnung von vier Bildern gegen 2000 Gramm Gold erwog die Vorinstanz, der Beschuldige habe bis zur Hauptverhand- lung keine Aussagen gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach der Vertrag nichts mit dem vorliegenden Geschäft zu tun habe, würden indes nicht überzeugen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft sowie der übereinstimmende Betrag von Fr. 80'000.– sei evident. Hervorzuheben sei ausserdem, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. April 2019 ausgesagt habe, es sei ihm nach dem Ge- schäft mit C._____ aufgrund der Verhaltensweisen der beiden Herren klar gewor- den, dass etwas nicht stimme (Urk. 4/2 S. 4). Auch seien ihm nach diesem Ge-

- 14 - schäft bezüglich Seriosität der Beiden Zweifel aufgekommen, da er auch von an- deren Schlechtes über sie gehört habe (Urk. 4/1 S. 6). Weshalb er sich dennoch auf weitere Geschäfte mit D._____ eingelassen haben soll, erhelle vor diesem Hintergrund nicht. Sowohl E._____ als auch D._____ hätten indes auf Vorhalt ei- nes diesbezüglichen Telefongesprächs von ihnen unabhängig und übereinstim- mend ausgesagt, es habe sich dabei um einen fiktiven Vertrag gehandelt, um die Herkunft der zwei (Ein-)Kilobarren Gold für deren Weiterverkauf belegen zu kön- nen. Dies sei überzeugend, weshalb im Folgenden davon auszugehen sei. Die- sen Erwägungen ist nichts mehr beizufügen (Urk. 55 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Ausnahme einer vereinbarten Beteiligung des Beschuldigten von 10 % am Verkaufserlös und der Erklärung von D._____, wonach das Gold aus einem Kunstgegenstand stammt, erstellt ist.

10. In Bezug auf den inneren Sachverhalt ist aufgrund der konstanten und glaub- haften Aussagen von E._____ und D._____ erstellt, dass der Beschuldigte nicht über die tatsächliche Herkunft des Goldes informiert wurde und daher auch nicht wusste, dass das Gold aus einem Verbrechen stammte. Es ist jedoch zu beach- ten, dass der Beschuldigte über eine 10-jährige Berufserfahrung im Goldhandel verfügt. Er traf den ihm zuvor unbekannten E._____ an einem Kebab-Stand in Zü- rich. Dieser fragte ihn unter Vorlage eines Goldnuggets, ob er ihm bei der Verwer- tung von 8 bis 9 Kilogramm Goldnuggets, welche Altgold aus Rumänien seien, behilflich sein könnte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Ausführungen un- terschiedliche Angaben zur Herkunft des Goldes wie auch zur Eigentümerschaft. So hielt er zunächst E._____ für den Eigentümer, dann E._____ und D._____ gemeinsam und schliesslich D._____ alleine. Auch D._____ war ihm vorher nicht bekannt. Trotzdem hat er als erfahrener Berufsmann in der Goldbranche, keinerlei Abklärungen oder Überprüfungen über die Herkunft des Goldes vorgenommen. Wohl war der Beschuldigte nicht zur Einhaltung der Vorschriften der Edelmetall- kontrolle verpflichtet, doch war ihm bekannt, dass er Sorgfaltspflichten hatte, sprach er doch immer wieder davon, er habe die Compliance und die Due Dili- gence wahrgenommen und entsprechende Abklärungen vorgenommen, obwohl

- 15 - er letztlich zugeben musste, keinerlei Abklärungen und Überprüfungen hinsichtlich der Herkunft vorgenommen zu haben. Obwohl ihm die Geschichte mit dem Gold aus einem Kunstgegenstand anfänglich komisch vorkam und damit Verdachts- momente vorlagen, unterliess es der Beschuldigte, Belege und Dokumente über die Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung einzuverlangen. Der Beschul- digte gab an der Berufungsverhandlung an, er habe Nachforschungen dahinge- hend angestellt, dass D._____ in P._____ in einem schönen Haus wohne und ei- nen Ferrari fahre. D._____ habe einen guten Lebensstandard. Herr E._____ habe auch im Bankbereich gearbeitet. Das habe für ihn alles Sinn gemacht. Das sei für ihn ausreichend gewesen, um eine Vermittlung mit gutem Gewissen machen zu können (Prot. II S. 20). Diese vom Beschuldigten erwähnten Nachforschungen, welche einzig, und dies lediglich sehr oberflächlich, die Lebensumstände von D._____ zu beleuchten vermögen, sind offensichtlich nicht geeignet, um glaubhaft zu machen, der Beschuldigte habe hinreichende Abklärungen betreffend die Her- kunft des Goldes getroffen. Ebenfalls gab er selber an, es sei für ihn unüblich ge- wesen, dass Goldnuggets in einem Kunstrahmen enthalten seien. Da D._____ im Kunstbereich tätig und ein anerkannter Künstler sei, habe es für ihn schlussend- lich Sinn gemacht. Jedoch sei es ihm auch komisch vorgekommen (Prot. II S. 21). Durch diese Ausführungen gab der Beschuldigte selber zu erkennen, hinsichtlich der Herkunft des Goldes Zweifel gehabt zu haben. 10.1. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Ausführungen Vertragspartner von C._____, wobei glaublich ein Vertrag oder etwas Ähnliches aufgesetzt worden sei und er etwas (ev. eine Quittung) unterschrieben haben will. Das einzige Doku- ment, welches im sorgfältig dokumentierten Geschäft von C._____ die Unter- schrift des Beschuldigten trägt, ist die "Declaration of Ultimate Beneficial Owner". Und diese will der Beschuldigte gerade nicht unterschrieben haben. Es bleibt un- erfindlich, was er denn unterschrieben hat. Als Vertragspartner von C._____ wur- de dem Beschuldigten der Erhalt der Goldnuggets unterschriftlich bestätigt. Spä- ter quittierte der Beschuldigte gegenüber C._____ den Erhalt von Bargeld und Goldbarren. Der Beschuldigte selbst hat von seinen Transaktionen zwischen ihm und E._____ sowie D._____ keinerlei unterschriebene Belege, Quittungen oder Dokumente. Und das für ein Geschäft mit ihm unbekannten Geschäftspartnern,

- 16 - das zunächst an einem Kebab-Stand abgewickelt wurde und ein Geschäftsvolu- men von rund Fr. 300'000.– aufweist. Dass es weder der Beschuldigte noch seine Geschäftspartner für notwendig erachteten, das Geschäft zu verschriftlichen, ist auffällig und höchst ungewöhnlich. 10.2. Auch die wiederholte Äusserung des Beschuldigten, wonach ihm nach dem Geschäft Zweifel an der Seriosität von E._____ und D._____ gekommen sind bzw. ihm aufgrund der Verhaltensweisen der Beiden im Nachhinein klar geworden sei, dass etwas nicht stimmen könne, lässt aufhorchen. Der Beschuldigte traf sich zunächst mit E._____ alleine und zwei Tage später trafen sich der Beschuldigte, E._____ und D._____ bei C._____. D._____ traf er dort zum ersten Mal. Abklä- rungen zur Herkunft des Goldes hat er keine gemacht. Im Zeitpunkt der Abwick- lung des Geschäfts bei C._____ kannte der Beschuldigte E._____ und D._____ gar noch nicht bzw. nicht richtig. Wie hätte er in diesem Zeitpunkt um deren Seri- osität wissen können bzw. Kenntnis haben können, ob etwas nicht stimmt, zumal er, obwohl ihm die Geschichte mit dem Kunstgegenstand anfänglich komisch vor- kam, keinerlei Abklärungen tätigte. Und obwohl dem Beschuldigten im Nachhinein Zweifel aufkamen, verlangte er immer noch keine Dokumente über die Herkunft bzw. Eigentümerschaft des Goldes oder Auskünfte von seinen Vertragspartnern. Vielmehr schloss der Beschuldigte noch einen Scheinkaufvertrag mit D._____ ab, um diesem bei der Veräusserung der beiden 1 Kilogramm Goldbarren behilflich zu sein, als dieser sich mit den Goldbarren nicht zufrieden zeigte, und verhalf ihm damit zu einer verkehrsfähigen Quittung für den Weiterverkauf. 10.3. Der Beschuldigte hätte gemäss seinen Ausführungen für die Vermittlung des Goldes an C._____ eine Kommission von Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– bzw. 2 % bis 4% erhalten sollen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 17'708.– (6 %) erhielt bzw. für sich behalten hat. Dieser Betrag liegt ein Vielfa- ches über der nach den anfänglichen Angaben des Beschuldigten abgemachten Kommission. 10.4. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass es doch eher unüblich erscheint, dass Privatpersonen Goldnuggets besitzen. Die üblichen physischen Handelsformen von Gold sind Münzen oder Barren.

- 17 - 10.5. Insgesamt bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie von E._____ und D._____ sowie sämtlicher oben erwähnten Umstände (zuvor unbe- kannte Personen, unübliche Handelsform, Menge, Treffen an einem Kebab- Stand, Verzicht auf Schriftlichkeit, Scheinkaufvertrag), der fehlenden bzw. unein- heitlichen Angaben zur Herkunft des Goldes bzw. seiner Eigentümerschaft, des Verzichts Dokumente und Belege zur Herkunft und Eigentümerschaft einzuver- langen und der anfänglichen Skepsis zur Herkunftsgeschichte keine unüberwind- baren Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass der Beschuldigte zwar keine si- chere Kenntnis über die deliktische Herkunft der Goldnuggets hatte, jedoch davon ausging, dass sie deliktischer Herkunft waren und/oder aus einem Verbrechen stammen könnten. Damit ist auch der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sprach sie den Beschuldigten frei. Die Verteidigung weist darauf hin, dass bei der Vortat Goldschmuck geraubt worden sei. Der Be- schuldigte sei jedoch mit Goldnuggets in Kontakt gekommen. Die Goldnuggets würden Surrogate darstellen, weshalb der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt und der Beschuldigte freizusprechen sei. Der Beschuldigte habe E._____ und D._____ zu C._____ gebracht. Dieser verfüge über eine Lizenz für Goldhan- del und sei einer Selbstregulierungsorganisation gemäss Geldwäschereigesetz unterstellt. Die Strafuntersuchung gegen C._____ sei eingestellt worden. Der Ent- scheid sei rechtskräftig. Der Beschuldigte habe genau das Richtige gemacht, in- dem er die beiden zu C._____ gebracht habe. Damit sei alles in Ordnung. Auch beim Beschuldigten sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gegeben, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 43).

2. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührt. 2.1. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlungen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Straf- behörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafba- re Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interes- se an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermö- gen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (Urteile des Bundesgerichtes

- 19 - 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1). 2.2. Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis ei- ner konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). 2.3. Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-Donatsch,

20. Auflage, 2018, Art. 305bis N 11). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. 2.4. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt stammte das ursprünglich in Form von Schmuck vorliegende Gold aus einem Raub in L._____. Im Wissen um die deliktische Herkunft des Schmuckes kauften D._____ und E._____ diesen und schmolzen ihn zu Goldnuggets, womit sie sich zumindest der Hehlerei straf- bar machten und damit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte seinerseits sorgte dafür, dass die Goldnuggets einem offiziellen Goldschmelzer übergeben und mit einem Schmelzsiegel versehen wurden. Dadurch wurde die Herkunft des Goldes verschleiert. Anschliessend wurden die mit einem Schmelzsiegel versehenen Goldbarren durch eine Raffinerie zu han- delsüblichen reinen Goldbarren verarbeitet, um sie auf scheinbar legale Weise in Verkehr zu bringen. Sodann hat der Beschuldigte durch den Abschluss eines Scheinkaufvertrages erneut darauf hingewirkt, die Herkunft des Goldes zu verei- teln. Damit hat der Beschuldigte durch diverse Handlungen die Ermittlung der Herkunft des Goldes und damit seine Einziehung vereitelt. Dass der Beschuldigte erst mit den Goldnuggets in Kontakt kam, spielt für die Strafbarkeit seiner Hand- lungen keine Rolle, zumal zweifelsfrei feststeht, dass das Gold, mit welchem er Vereitelungshandlungen vornahm, aus dem Schmuckraub von L._____ stammte und die Surrogatsgeldwäscherei auch strafbar ist (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 11a). Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt.

- 20 - 2.5. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 305bis N 20). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme desselben Erfolges ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.6. Es kann zunächst auf die Erstellung des inneren Sachverhaltes verwiesen werden. Aufgrund der Art und Weise des Vermittlungsgeschäftes musste für den Beschuldigten als Fachperson die Herkunft der Goldnuggets misstrauisch stim- men und sie taten es auch. Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschuldigte unterliess indes solche und nahm trotz Bedenken das Vermittlungs- geschäft und später den Abschluss eines Scheinkaufvertrages vor. Die Herkunft des Goldes war ihm im Ergebnis gleichgültig bzw. machte er sich diese zunutze,

- 21 - indem er eine Kommission von ca. 6 % für sich behielt. Er hat den verbrecheri- schen Ursprung des Goldes für möglich gehalten bzw. musste dieser sich ihm ge- radezu aufdrängen. Damit hat er die Herkunft des Goldes aus einem Verbre- chensvortat eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 2.7. Mit der Anklageschrift verlangte die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne des Grundtatbestandes der Geldwäscherei schuldig. Nachdem die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragt, erübrigen sich Erwägungen zur Gewerbsmässigkeit zu machen. 2.8. Nur am Rande sei vermerkt, dass sich die Situation des Beschuldigten nicht mit jener von C._____ vergleichen lässt. Gemäss den Feststellungen der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen C._____ hat dieser für das gesamte Ge- schehen, in welches er involviert war, die Rückverfolgbarkeit sowohl für das Gold, wie auch für einen allfälligen Verkaufserlös jederzeit und vollständig sichergestellt und auch dokumentiert. Damit lag objektiv keine nachweisbare Behinderung der Einziehung vor. In subjektiver Hinsicht hat C._____ die Herkunft des Goldes rechtsgenügend abgeklärt, indem er das Geschäft mit dem ihm persönlich be- kannten im Goldhandel tätigen Beschuldigten abgeschlossen habe, welcher ihm erklärt habe, das Gold stamme aus Rumänien und sei ca. 40 Jahre alt. C._____ habe das Geschäft gemacht und keinen Verdacht geschöpft, weil das Gold schon in der Schweiz gewesen sei. Zudem habe er das Geschäft der Edelmetallkontrolle der SRO vorgelegt, welche das Geschäft für in Ordnung befunden hat (Urk. 44). Demgegenüber hat der Beschuldigte weder die Rückverfolgbarkeit des Goldes noch des Erlöses sichergestellt noch die Herkunft des Goldes und seiner Eigen- tümerschaft abgeklärt.

3. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Die Sache muss durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt sein, einschliesslich

- 22 - Hehlerei (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 160 N 4 m.w.H.). Die Vortat muss so- dann zu einem dinglichen Herausgabeanspruch des Verletzten führen, auch wenn dieser den Anspruch nicht geltend macht (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 160 N 26). Aus dem Erfordernis eines dinglichen Restitutionsanspruchs folgt, dass Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache selber möglich ist, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten. Die sog. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist somit straflos (h. M.; BGE 116 IV 193, 198, E. 3 m. w. N.; 95 IV 6, 8, E. IIIa; 69 IV 69, 71 f. E. 4; 68 IV 136, 138). Gegenüber Surrogaten bestehen allenfalls Wertansprüche, nicht je- doch Herausgabeansprüche. Vom Grundsatz, dass nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen gehehlt werden können, weichen die Praxis und die überwie- gende Lehre bei Geld ab: An Umtausch- oder Wechselgeld derselben Währung soll Hehlerei möglich sein. Der Hehlereitatbestand schützt den Anspruch des durch die Vortat Verletzten auf Herausgabe der deliktisch entzogenen Sache (BGE 116 IV 193, E. 3; BSK StGB-WeissENBERGER, Art. 160 N 32 m.w.H.). 3.1. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten setzte erst dann ein, als E._____ und D._____ den ursprünglich durch einen Raubüberfall erbeuteten Goldschmuck be- reits zu Goldnuggets geschmolzen hatten. Es ist daher zunächst zu klären, ob die Goldnuggets noch als unmittelbar durch die Vortat erlangte Sache zu qualifizieren sind, oder ob sie bereits der Hehlerei nicht mehr zugängliche Surrogate darstel- len. Feststeht, dass die C._____ übergebenen Goldnuggets aus dem ursprünglich erbeuteten Goldschmuck stammen. Damit besteht zweifelsohne Identität der Sa- che. Es handelt sich um die gleichen Moleküle. Feststeht auch, dass der gesamte geraubte Goldschmuck Eigentum des Privatklägers B._____ war. Dieser betrieb einen Altgoldhandel mit meist hochkarätigem Goldschmuck. Er kaufte den Schmuck immer an und gewährte den Verkäufern unverbindliche Reservations- fristen, innert welchen diese den Schmuck zurückkaufen konnten. Der Privatklä- ger betrieb somit einen Goldhandel mit Pfandleihcharakter. Rückkäufe durch die ursprünglichen Verkäufer erfolgten selten. Es sammelte sich folglich beim Privat- kläger über die Jahre ein beträchtlicher Goldschmuckvorrat an, der von ihm zur Deckung der laufenden Geschäftskosten jeweils an eine Edelmetallschmelzerei verkauft wurde (Urk.40/1). Der Privatkläger besass den Goldschmuck somit nicht

- 23 - um des Schmuckes/der Kunst willen, sondern einzig als Wertanlage. Damit stellte das Gold eine Währung dar, als welche sie auch wirtschaftlich behandelt wird. Selbst wenn es sich beim Privatkläger um einen klassischen Pfandleiher gehan- delt hätte, käme dem Schmuck/der Kunst mit wenigen Ausnahmen keine über- wiegende Bedeutung zu. Goldschmuck stellt eine Wertanlage dar und das Wert- haltige ist das Gold. Somit stellen vorliegend die Goldnuggets keine Surrogate des Goldschmuckes dar. Selbst wenn die Goldnuggets nicht aus dem gleichen Gold wie der Goldschmuck bestanden hätten, müsste allenfalls eine analoge An- wendung zum Geldwechsel in gleicher Währung in Betracht gezogen werden. 3.2. E._____ und D._____ schmolzen den Goldschmuck zu Goldnuggets. Dies stellt keine Veräusserung im Sinne des Gesetzes dar, weil Personenidentität der Besitzer bestand und kein Erlös anfiel. Vielmehr diente diese Handlung der Ver- schleierung der Herkunft und der Sicherung des Deliktsgutes. Diese Zustands- veränderung des Goldes stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 726 ZGB dar. Danach gehört bei der Verarbeitung einer fremden Sache die Sache dem Eigen- tümer des Stoffes, sofern der Stoff kostbarer ist als die Arbeit. Fremd ist die Sa- che unter anderem, wenn sie gestohlen worden ist. Beim Einschmelzen von 8,5 Kilogramm Goldschmuck zu Goldnuggets kommt dem verarbeiteten Material zweifelsohne der höhere Wert zu. Der Wert der Schmelzarbeit ist von untergeord- neter Bedeutung. Somit blieb der Privatkläger Eigentümer des Goldes und hatte damit einen Herausgabeanspruch an den Goldnuggets gegenüber dem jeweiligen Besitzer. Dieser Herausgabeanspruch fiel erst mit der Übertragung der Goldnug- gets an C._____ dahin, da dieser als gutgläubiger Erwerber anzusehen ist. Ge- genüber dem Beschuldigten hatte der Privatkläger, wie erwähnt, einen Herausga- beanspruch. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, die Goldnuggets zu- rückzugeben. Er war aber gerade an der Vereitelung dieses Herausgabean- spruchs beteiligt, womit er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen zur Minderheitsmeinung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem kann auf das zur Geldwäscherei Erwogene verwiesen werden.

- 24 -

4. Art. 160 StGB und Art. 305bis StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Die Hehlerei schützt den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten, wäh- rend die Geldwäscherei unter anderem das öffentliche Interesse an der Einzie- hung des Deliktgutes schützt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ste- hen sie daher im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (BGE 127 IV 79, E. 2e; vgl. Weissenberger in: BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 N 106). Somit ist der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln sowie Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 55 S. 43 f). Der Beschuldigte hat sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt daher ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 1.2. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, wird nachfolgend zunächst basierend auf der Tatkomponente die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, also die Hehlerei, zu bestimmen sein. In einem weiteren Schritt ist das weitere Delikt, die Geldwäscherei, wiederum basierend auf der Tat- komponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist bei gleichartigen Stra- fen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamt- strafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumes- sungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).

- 25 - 1.3. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für je- des Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber aus- nahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2.), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen als nicht (mehr) genügt. Dem ist im Folgenden Rech- nung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen u.a. in Fällen, in denen ein Täter wie vorliegend mehrere Tatbestände bei gleicher Gelegenheit erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewer- tung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat unter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Tatbeständen zugeordnet werden können. Dop- pelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, sodass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Ein- ordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Straf- zumessung entspricht. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (Urk. 55 S. 43).

2. Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der Hehlerei, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-

- 26 - zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Heimgartner in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/-Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten tatbestands- mässigen Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Ba- sel 2019, Art. 47 N 85). 3.2.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Da- runter fallen das Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Vermittlungstätigkeiten in erheblichem Mass dazu beigetragen hat, den Herausgabeanspruch des Privatklägers betreffend das Gold im Gesamtwert von etwa Fr. 300'000.– zu vereiteln. Dies setzt etliche kriminelle Energie und Tatpla-

- 27 - nung voraus. Der Beschuldigte wurde wohl aufgrund seiner Kontakte im Gold- handel ausgewählt und war damit nicht die treibende Kraft, jedoch war er an allen Schritten der Tatausführung beteiligt und hat einen wesentlichen Teil der Tat or- ganisiert. Sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht etwa auf die Vermittlung der wei- teren Beteiligten und die Entgegennahme der Provision. Vielmehr hat er an diver- sen Treffen teilgenommen, mehrere Telefonate geführt und war bei der Transak- tion mit C._____ die Hauptansprechperson. Zudem hat er mehrere Male Bargeld sowie Goldbarren bzw. den deliktisch erlangten Erlös entgegengenommen und war aktiv bei der Veräusserung des Goldes behilflich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere und damit die Schwere des Verschuldens als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objekti- ve Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehö- ren etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Wil- lens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.

b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, handelte der Be- schuldigte mit Eventualvorsatz.

c) Zu seinen Beweggründen äusserte er sich nicht. Nachdem er jedoch eine Kommission für sich behielt, die ein Vielfaches der ursprünglich aus seiner Sicht abgemachten entsprach, ist einzig von finanziellen und somit egoistischen Grün- den auszugehen.

d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksich- tigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Handeln in schwerer Bedrängnis.

- 28 -

e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert aber auch nicht erhöht. 3.2.3. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des vorgegebenen weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente liegt für die Hehlerei im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.4. Hinsichtlich der Geldwäscherei fällt bei der objektiven Tatschwere ins Ge- wicht, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Gold im Gesamtwert von knapp Fr. 300'000.– handelt. Somit wurde die Einziehung einer beträchtlichen Summe verunmöglicht. Dem engen Konnex zur Tatbegehung der Hehlerei wird als dann bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen sein. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich hingegen aus, dass sich die Tatbegehung nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Das Motiv des Beschuldigten war auch beim Vorwurf der Geldwäscherei einzig finanzieller Natur. Zweck der Handlungen war die Sicherung des Deliktserlöses. Auch hier ist ein Handeln aus einer irgendwie gearteten Notlage zu verneinen. Die subjektive Tatschwere vermag keine Ver- schuldensminderung herbeizuführen. Isoliert betrachtet erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. 3.2.5. Hinsichtlich der zu verhängenden Freiheitsstrafe ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die Hehlerei auszugehen, welche entspre- chend zu erhöhen ist. Da die qualifizierte Geldwäscherei in einem engen Konnex zur Hehlerei steht, hat die straferhöhende Wirkung der Geldwäscherei sehr gering zu sein, da ein Grossteil des Unrechts der Tat bereits durch die hypothetische Einsatzstrafe für die Hehlerei abgegolten wird. Von den 12 Monaten Freiheitsstra- fe für die Geldwäscherei sind daher unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips nur 3 Monate straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich so ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,

- 29 - die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Straf- verfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr o- der weniger strafempfindlich ist. 3.3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 46). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Sep- tember 1972 in Zürich geborene Beschuldigte hat eine ältere Schwester und ei- nen älteren Bruder. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule besuchte er eine katholische Schule. Danach absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Q._____ und arbeitete dort für zehn Jahre, wobei er sich intern weiterbildete. Dann war er bei der Firma R._____ Zürich in der Vermögensverwaltung tätig, machte sich mit der S._____ selbständig, beteiligte sich anschliessend an der T._____ Management und danach an der U._____. Danach war er in V._____ bei der W._____ und in AA._____ bei einer AB._____ tätig. Zurzeit beschäftigt er sich mit dem Aufbau einer eigenen Firma, erzielt jedoch noch kein Einkommen. Er lebt bei seiner Mutter und ist auf ihre finanzielle Hilfe angewiesen. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten zudem ein wei- teres Kind. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist sodann keine Vorstrafen auf (Urk. 56), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). 3.3.4. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere

- 30 - wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächti- ger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Das Nachtatverhalten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 3.3.5. Und schliesslich liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umstän- den vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönli- chen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. 3.3.6. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.4. Ergebnis der Strafzumessung In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen steht nichts entgegen.

4. Vollzug Vorliegend sind - wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 55 S. 47 f.) - die Vo- raussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Scha- denersatz von Fr. 17'780.– zu bezahlen. Der Privatkläger hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anmeldung von Zivilansprüchen so- wie zur Zusprechung von Schadenersatz treffend dargelegt; darauf kann verwie- sen werden. Ebenfalls hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf wel- che vollumfänglich zu verweisen ist, Schadenersatz im Betrag von Fr. 17'780.–

- 31 - zugesprochen (Urk. 55 S. 48 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen keiner Ergänzung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz durch einen Schuldspruch betreffend Heh- lerei ergänzt und im Übrigen bestätigt wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren An- trägen grösstenteils. Der Beschuldigte wird antragsgemäss schuldig gesprochen, und es wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt, die nur knapp unter der beantragten Freiheitsstrafe liegt. Somit rechtfertigt es sich in einer Gesamtbetrachtung, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen für die amtlichen Ver- teidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen erweisen sich ange- sichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren, ei- nerseits wenn er im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt, andererseits, wenn der Be- schuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen eines Privatklä- gers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen,

- 32 - nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein (Schmid, Pra- xiskommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830). Dem Privatkläger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zugesprochen, was einem Drittel der ausgewiesenen und belegten Kosten des Rechtsvertreters entspricht (Urk. 55 S. 51; Urk. 49). Da die Voraussetzung von Art. 433 Abs. 1 StPO erfüllt ist, ist der vorinstanzliche Ent- schädigungsentscheid zu bestätigen und dem Privatkläger eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'100.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 14. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 17'780.– als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

- 33 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstin- stanzliche Verfahren Fr. 2'100.– als Prozessentschädigung zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ − Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 Geldwäscherei- gesetz) − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 34 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Orlando

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.