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SB200356

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 28. Mai 2020 Berufung an (Urk. 67).

E. 2 Mit Eingabe vom 20. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zu- rückgezogen (Urk. 73). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

E. 3 Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).

E. 4 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

Dispositiv
  1. Am 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 28. Mai 2020 Berufung an (Urk. 67).
  2. Mit Eingabe vom 20. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zu- rückgezogen (Urk. 73). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
  3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).
  4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 20. August 2020 (Urk. 74) geltend ge- machte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist ent- sprechend für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 960.40 zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  5. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 rechtskräftig.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 960.40 für die amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. - 3 -
  8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, − das Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie mit der Aufforde- rung um umgehende Nachholung der Meldung an das Bundesamt für Polizei gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200356-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Beschluss vom 8. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Staatsanwältin lic. iur. Anna Cartner Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 (DG200006)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 28. Mai 2020 Berufung an (Urk. 67).

2. Mit Eingabe vom 20. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zu- rückgezogen (Urk. 73). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37).

4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 20. August 2020 (Urk. 74) geltend ge- machte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist ent- sprechend für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 960.40 zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 960.40 für die amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, − das Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie mit der Aufforde- rung um umgehende Nachholung der Meldung an das Bundesamt für Polizei gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG).

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres