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SB200353

Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-09-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 5. Juni 2020 im Verfahren DG190334 (Urk. 102 bzw. 121) und eröffnete diesen Ent- scheid den Parteien schriftlich (Urk. 102; Urk. 104/1-9; Prot. I S. 46). Gegen die- sen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten am 8. Juni 2020, jeweils fristge- recht, Berufung angemeldet (Urk. 105) und die Berufungserklärung erhoben (Urk. 124 bzw. Urk. 115 u. Urk. 120/2). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 (Urk. 126) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) übertragen und dieser sowie den Privatklägerinnen und Pri- vatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 21. September 2020 (Urk. 130) wurde seitens der Staatsanwalt- schaft und mit Eingabe vom 24. September 2020 seitens der Privatklägerin 8 (Urk. 136) jeweils Anschlussberufung erklärt, demgegenüber die Privatklägerin- nen 5 und 7 ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichteten (Urk. 143 u. 144A). Die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2020 (Urk. 152) wurde der vorherige amtliche Verteidigter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 155) wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen und Privatklägern jeweils eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-7 jeweils eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin 8 zugestellt. Mit Be- schluss vom 2. November 2020 (Urk. 158) wurde der vorherige amtliche Vertei- digter Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 4'809.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit Präsidial- verfügung vom 27. November 2020 (Urk. 181) wurde – nachdem den Parteien

- 21 - vorgängig mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 (Urk. 164) Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war – entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft bleibt. Ein seitens des Beschuldigten am 13. November 2020 ge- stelltes Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts im Sinne von Art. 61 (Massnahme für junge Erwachsene) (Urk. 166) wurde mit Präsidialverfü- gung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 187) nicht bewilligt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Urk. 214) wurde von Amtes wegen die Einvernahme der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet, die Publikumsöf- fentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen, wobei der Antrag der Privat- klägerin 8 auf Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Befragung der Pri- vatklägerin 8 abgewiesen wurde. Der mit Eingabe vom 30. Juli 2021 seitens der Privatklägerin 8 gestellte Wiedererwägungsantrag, wonach zumindest einstweilen auf ihre Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung zu verzichten sei (Urk. 231), wurde mit Beschluss vom 20. August 2021 (Urk. 233) abgewiesen. Dem Antrag der Privatklägerin 8 vom 13. September 2021 um Kostengutsprache für die Reise- und Aufenthaltskosten der Privatklägerin 8 (Urk. 243) wurde mit gleichentags erlassener Präsidialverfügung vollumfänglich entsprochen (Urk. 245).

E. 1.1 Hinsichtlich der ihm in Dossier 15 vorgeworfenen Taten wird seitens des Be- schuldigten ein Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verlangt (Urk. 124 S. 3 f.; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 43 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet, den Unfall mit dem Mercedes bemerkt zu ha- ben, weshalb er auch nicht angehalten habe (Urk. D15 2/2 S. 3 und 5; Urk. D1 4/17 S. 14; Urk. 90 S. 15; Prot. II S. 78 f.).

2. Beurteilung Der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Kollision mit dem Mercedes nicht bemerkt habe, erweist sich als unglaubhaft und – einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 266 S. 10) – als lebensfremd. Auch wenn der beim Mercedes festgestellte Schaden nicht gravierend ist (vgl. Urk. D15 1/2), ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt haben will. Diese Annahme wird denn auch durch die Videoaufnahme der B._____ (vom Gericht am 5. Juli 2021 bei Forensischen Institut Zürich angefordert und den Parteien hernach zugestellt: Vgl. Urk. 225/1-5) gestützt, worauf der Be- schuldigte um 21:40:50 Uhr wenige Meter vom Mercedes entfernt als Fussgänger erkennbar ist (vgl. auch die Standbilder der Videoaufnahmen in Urk. D15 1/2 S. 5 f.) und es kurz danach um 21:41:15 Uhr zu einem nicht unerheblichen "Rumpeln"

- 93 - des parkierten Mercedes kommt, wobei es sich um die angeklagte Kollision han- deln muss. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum im Video ersichtlichen Rumpeln aus, das Fahrzeug mache selber jeweils einen Ruck, wenn man den Rückwärtsgang einlege und etwas schneller rückwärtsfahre. Er habe den Aufprall am Mercedes jedenfalls nicht bemerkt (Prot. II S. 79). Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, nicht zuletzt deswegen, weil ein solches Ruckeln wenn überhaupt direkt beim Losfahren und nicht danach wäh- rend der Rückwärtsfahrt zu erwarten wäre. Dazu passt überdies, dass der Be- schuldigte ohne Fahrberechtigung unterwegs war und bei einer Erfassung des Unfalls ein Entdecken dieses Umstands befürchtet haben dürfte. Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 85) ist das physikalische Prinzip Actio und Reactio gerade doch zur Beurteilung anwendbar, ob der Beschuldigte den Aufprall bemerkt haben kann. Es ist aufgrund dieses Wechselwirkungsprinzips davon auszugehen, dass der Mercedes auf das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug gleichermassen eine nicht unerhebliche Gegenkrafteinwirkung ausgeübt hat. Der Beschuldigte musste als Lenker des aufprallenden Fahrzeugs das Rumpeln demnach deutlich gespürt haben.

E. 1.3 Vor Polizei schilderte der Beschuldigte den Vorfall noch etwas anders als später: Er habe etwas ins Auge bekommen, wobei er einen Schlag vermutet ha- be. Daraufhin habe er sich weggedreht und Leute rund um sich herum wegge- schubst. Er negierte, den Privatkläger 6 geschlagen zu haben und präzisierte, dass er gar niemanden richtig geschlagen habe (Urk. 5 3 S. 1 f.).

E. 1.4 In seiner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme hinsichtlich der ihm in Dos- sier 5 vorgeworfenen Tat gab der Beschuldigte demgegenüber zu, zwei Schläge gegenüber dem Privatkläger 6 ausgeführt zu haben (Urk. D1 4/11 S. 17 ff.). Der erste Schlag sei im Rahmen einer Rangelei und in Verteidigung gegen fünf ihn angreifende und als Vergewaltiger beschimpfende Personen erfolgt, wobei er ihn irgendwie getroffen habe, aber erst zugeschlagen habe, nachdem eine Faust ge- kommen sei, der er ausgewichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19). Nochmals geschlagen habe er, nachdem der Privatkläger 6 erneut auf ihn losgegangen sei, was die Security auch gesehen habe. Der Privatkläger 6 sei nach dem zweiten Schlag zu Boden gegangen und er sei auf ihn drauf und habe diesen auf den Boden ge- drückt. Beide Schläge seien in Verteidigung erfolgt (Urk. D1 4/11 S. 17 ff.). Dezi- diert verneint hat der Beschuldigte, dass er mit einer Glasflasche in der Hand zu- geschlagen habe (Urk. D1 4/11 S. 20).

E. 1.5 In der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben (Urk. D1 4/21 S. 12), wobei er wiederum zwei Schläge beschrieb (Urk. D1 4/21 S. 12 f.).

- 87 -

E. 1.6 Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte – wenig detailliert – an, dass mehrere Personen auf ihn zugekommen seien und er jemanden geschlagen habe, worauf- hin zum Glück die Security gekommen sei (Urk. 90 S. 13).

E. 1.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass der Privatkläger 6 auf ihn habe losgehen wollen und in diesem Moment alles angefangen habe. Die anderen seien mehr Leute gewesen und hätten ange- fangen. Es habe plötzlich von einem Moment auf den anderen begonnen. Es ha- be Wasser herumgespritzt. Der Privatkläger 6 sei dann auf ihn losgegangen, weshalb er ihm "halt eins verpasst" habe. Die Frage, ob er öfter ohne erkennba- ren Grund angegriffen werde, verneinte der Beschuldigte und führte dazu aus, wenn aber jemand die Hand hebe und in seine Richtung laufe, würde er es die- sem sicher nicht noch leicht machen und sagen, er solle zuschlagen (Prot. II S. 77).

2. Würdigung unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses

E. 1.8 Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass er im Einklang mit den Aussagen O._____ hinsichtlich des Umstands, wer am besagten Abend den Wagen von S._____ zum Club "T._____" und – via Res- taurant "U._____" – zurück gelenkt hat, gegenüber den Strafuntersuchungsbe- hörden gelogen hat (Urk. D4 2/1 S. 4 f.; Urk. D4 2/2 S. 6; s. vorstehend unter E. D.8.). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte und O._____ sich absprachen und offensichtlich bereit sind, unwahre Angaben zu machen, um sich gegenseitig zu decken und damit auch den Nachweis von Straftaten zu verhindern.

E. 1.9 Eine weitere Lüge des Beschuldigten ergibt sich aus dem Abgleich seiner gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage, wonach er das von O._____ auf Video aufgezeichnete Telefongespräch mit P._____ vom

E. 1.10 Die gemachten Erwägungen zeigen, dass angesichts der aufgezeigten Un- stimmigkeiten, Lügen und Absprachen mit O._____ nicht unbeträchtliche Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten bestehen, wonach der Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin 5 einvernehmlich erfolgt sei.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 5

E. 1.11 Gesamthaft betrachtet erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldig- ten als unglaubhaft. Erstellt ist, dass er in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Schweiz zum Tatzeitpunkt vorerst die Unwahrheit sagte. Im Übrigen erweist sich seine Sachdarstellung zum Rahmengeschehen und zur Beziehung zur Privatklä- gerin 8 aus den erwogenen Gründen als mehrheitlich wenig überzeugend.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 8

E. 1.12 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen aus den aufgezeigten Gründen nicht zu überzeugen und erweisen sich als unglaubhaft.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 7

E. 2 Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.

E. 2.1 Vorliegend geht es offensichtlich um den ersten der vom Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen erwähnten zwei Schläge, zumal aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass es bei der Flucht des Beschuldigten in Richtung des Raucherraumes des "AI._____" zu weiteren Schlägen bzw. einem Gerangel gekommen sei, welche letztlich durch den Sicher- heitsdienst des Clubs unterbunden worden sind (vgl. insb. Urk. D5 5/3 S. 2 f.).

E. 2.2 Diesbezüglich stellen sich zweierlei Fragen: Einerseits stellt sich diejenige nach dem Anlass für die Zufügung des Schlages durch den Beschuldigten. Ande- rerseits muss die Frage beantwortet werden, ob dieser Schlag mit der Faust oder einer Glasflasche erfolgte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 2.3 Eindrücklich beschrieb die Privatklägerin 3, in welchem Gemütszustand sie sich, aber auch in welchem der Beschuldigte sich befunden habe: So sei er in Rage gewesen und habe gezittert. Er habe so ausgesehen, als wolle er sie zu- sammenschlagen und erwürgen. Als er die Drohgeste mit dem Finger gemacht habe, habe sie sehr Angst gehabt (Urk. D3 2/1 S. 5 f.; auch: Urk. D3 2/2 S. 5 ff.). Einheitlich schilderte sie auch, wie der Beschuldigte nach Alkohol gerochen und Kokainspuren an der Nase aufgewiesen habe (Urk. D3 2/1 S. 3; Urk. D3 2/2 S. 5

- 62 -

u. 7; Urk. 261 S. 6), was ihre Sachdarstellung zudem erlebbar und auch deshalb glaubhaft erscheinen lässt.

E. 2.3.1 Vorliegend bestehen keine Hinweise, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein ande- res als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen wür- den, andernfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen wäre, ob damit

- 88 - ein Rechtfertigungsgrund für sein Handeln im Sinne einer Notwehrhandlung vor- liegt.

E. 2.3.2 Allerdings erweisen sich bereits die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten als inkohärent und widersprüchlich: Während er vor Polizei geltend machte, etwas ins Auge bekommen zu haben, was ihn einen Schlag vermutet lassen habe (Urk. 5 3 S. 1 f.), gab er später vor Staatsanwaltschaft mehrfach an, erst zugeschlagen zu haben, nachdem eine Faust gekommen sei, der er ausge- wichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19; Urk. D1 4/21 S. 12). Vor Vorinstanz gab der Be- schuldigte dann lediglich an, dass mehrere Personen auf ihn zugekommen seien und er jemanden geschlagen habe (Urk. 90 S. 13). Heute gab er zu Protokoll, dass es zwar mehrere Leute gewesen seien, die angefangen hätten, es aber kon- kret der Privatkläger 6 gewesen sei, welcher auf ihn losgegangen sei, worauf er diesem eine verpasst habe (Prot. II S. 77). Bereits angesichts der Inkonsistenz seiner Aussagen bestehen beträchtliche Zweifel an der Sachdarstellung des Be- schuldigten hinsichtlich der sich vor dem angeklagten Schlag abspielenden Ereig- nisse.

E. 2.3.3 Als wenig überzeugend erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von O._____: Er gab – sich damals noch als sein Bruder AJ._____ ausweisend (vgl. Urk. D5 5/4 S. 2 ff.; Urk. D5 5/8 S. 5 ff.) – bei der Polizei zu Pro- tokoll, der Beschuldigte sei von einem Mann mit hellen Hosen, heller Jacke und grauer Kappe angegriffen und an den Kopf geschlagen worden, was nicht einmal der Beschuldigte geltend machte, welcher behauptete, zugeschlagen zu haben, nachdem er einem Faustschlag ausgewichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19). Er (O._____) sei daraufhin aufgrund eines Splitters in seinem Auge erschrocken und habe als Reaktion darauf irgendjemanden weggestossen (Urk. D5 5/2 S. 2 ff.). Er identifizierte auf Vorhalt eines Fotobogens den (angeblichen) Schläger mit 60%- iger Sicherheit (Urk. D5 5/2 S. 4 bzw. Anhang). Vor Staatsanwaltschaft gab O._____ als Auskunftsperson befragt neu an, ein paar Leute, unter anderem ein Mann mit Kappe, hätten "Vergewaltiger, Vergewaltiger" gerufen, woraufhin es es- kaliert sei. Er wisse aber nicht, was genau vorgegangen sei. Es sei zu lange her. Er habe nur gesehen wie Röhrli und Glas geflogen sei. Eine Faust habe auch ihn

- 89 - getroffen. Er könne nicht sagen, wie der Privatkläger 6 zu seiner Verletzung ge- kommen sei (Urk. D5 5/8 S. 2 ff.). Der Umstand, dass die Vergewaltigungsvorwür- fe an die Adresse des Beschuldigten – welche davor der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisiert hatte (Urk. D1 4/11 S. S. 17 ff.) – erst anläss- lich seiner späteren Einvernahme erfolgten, weist darauf hin, dass sich O._____ inzwischen mit dem Beschuldigten abgesprochen haben könnte. Seine im Übri- gen sehr uneinheitlichen und vagen Aussagen erweisen sich als unglaubhaft und vermögen die Sachdarstellung des Beschuldigten, Opfer eines tätlichen Angriffs geworden zu sein, nicht zu stützen, sondern lassen eher die Vermutung aufkom- men, dass sich die Sachlage anders präsentiert.

E. 2.3.4 Der Privatkläger 6 machte demgegenüber glaubhaft geltend, der Schlag des Beschuldigten sei grundlos erfolgt und er verneinte, den Täter vorgängig pro- voziert oder tätlich angegangen zu haben (Urk. D5 4/1 S. 4 f.; Urk. D5 4/2 S. 7). So schilderte der Privatkläger 6 anlässlich seiner zwei Einvernahmen auch die Vorgeschichte im Wesentlichen übereinstimmend: Er sei im Lokal "AI._____" an der Bar neben einer Frau gestanden, mit welcher er sich unterhalten habe. Neben der Frau sei ein Mann – wie sich später herausgestellt habe, ihr Freund – und da- neben noch ein weiterer Mann gestanden. Der Freund dieser Frau habe ihm ge- sagt, er solle sie alleine lassen bzw. weggehen, weil es seine Freundin sei. Kurz bevor er weggegangen sei, habe er etwas am Kopf gespürt und sei auf den Bo- den gefallen. Der Schlag, welchen er auf sich zukommen gesehen habe, sei vom Mann neben dem Freund der Frau erfolgt. Dieser sei dann weggelaufen (Urk. D5 4/1 S. 1 u. 5; Urk. D5 4/2 S. 4 ff.), wobei der Privatkläger 6 den Beschuldigten eindeutig als Täter identifizierte (Urk. D5 4/1 S. 3; Urk. D5 4/2 S. 7). Angesichts der dargestellten Konstellation kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es (auch) seitens des Privatklägers 6 vorgängig zu gewissen verbalen Pro- vokationen kam.

E. 2.3.5 Die eher ungenauen Aussagen des als Zeugen einvernommenen AA._____ weisen auf ein vorgängiges Geschubse bzw. Gemenge hin, wobei nicht von einem vorgängigen Schlag gegenüber dem Beschuldigten die Rede ist: Wäh- rend er vor Polizei angab, es sei gestossen worden, bevor mit der Flasche zuge-

- 90 - schlagen worden sei (Urk. D5 5/1 S. 1 f.), beschrieb er vor Staatsanwaltschaft, dass es auf einmal ein Gemenge zwischen fünf bis sechs Personen gegeben ha- be, als plötzlich eine Flasche geflogen sei und der Täter diese auf den Kopf des Privatklägers 6 geworfen habe (Urk. D5 5/6 S. 4).

E. 2.3.6 Auch den Aussagen von W._____ mangelt es letztlich an Konstanz und Übereinstimmung, weshalb seine Schilderungen ebenfalls mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen sind: Zwar sagte er im Rahmen seiner – tatnäheren – polizeili- chen Einvernahme noch konzise aus, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf der Tanzfläche mit dem Privatkläger 6 diskutiert habe und der Beschuldigte während der Diskussion ein Kunststoffglas genommen und es dem Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin jener sicher für 20 Sekunden bewusstlos gewesen sei. Der Beschuldigte sei dann zum Raucherraum gerannt, wo ein Ge- rangel mit dem Sicherheitsdienst losgegangen sei (Urk. D5 5/3 S. 2 f.), wobei W._____ den Beschuldigten als Täter identifizierte, ohne dabei jegliche Zweifel zu äussern (Urk. D5 5/3 S. 3 f. bzw. Anhang). Vor Staatsanwaltschaft sagte W._____ als Zeuge befragt hingegen ungleich unpräziser aus, der Privatkläger 6 sei vor seinen Füssen zu Boden gegangen. Obschon er den diesen Fall verursachenden Schlag nicht direkt gesehen habe, bezeichnete er den Beschuldigten als den Ur- heber des Schlages. Er nehme an, dass der Privatkläger 6 mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und er denke auch, dass die Flüssigkeit, die auf ihn ge- spritzt sei, von dort hergekommen sei (Urk. D5 5/5 S. 3 ff.).

E. 2.3.7 Aus den erörterten Beweisen ergibt sich jedenfalls, dass keine Hinweise bestehen, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blos- ses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen würden.

E. 2.4 In Bezug auf die angeklagte Bewusstseinstrübung gab die Privatklägerin 5 an, bereits im Restaurant "U._____" in Ohnmacht gefallen zu sein (Urk. D4 3/1 S. 2). Auf dem Nachhauseweg habe sie gewusst, dass sie nicht betrunken sei. Sie wisse, wieviel sie trinken könne und wie es ihr danach gehe. Wenn sie betrunken sei, dann wisse sie nicht mehr, was sie sage und was am Passieren sei. Das sei in der besagten Nacht nicht der Fall gewesen. Sie habe alles gehört, gespürt, hät- te aber nichts machen können. Ihr Körper sei wie gelähmt gewesen (Urk. D4 3/2 S. 21). Im "U._____" habe sie mit verschränkten Armen ihren Kopf auf die Tisch- platte gelegt, geschlafen und später darum gebeten, ihr Essen mitzunehmen, weil sie keine Kraft zum Essen habe. Beim Verlassen des "U._____" sei sie von ande- ren gestützt worden. Dann sei sie am Boden liegend vor dem "U._____" aufge- wacht. Die anderen hätten gesagt, sie sei umgekippt. Danach sei sie auf dem Weg zum Auto gestützt worden. Auch zuhause sei sie infolge Schwindels noch- mals umgefallen und habe Unterstützung auf dem Weg bis in ihr Zimmer ge- braucht, wo sie sich bäuchlings liegend und bekleidet auf dem Bett wiedergefun- den habe (Urk. D4 3/2 S. 22 ff.). Sie habe keine Kraft mehr gehabt und habe nur noch schlafen wollen (Urk. D4 3/2 S. 25). Zweifel an der Authentizität der Be- wusstseinstrübungen bei der Privatklägerin 5 bzw. der Ohnmachtsanfälle – wie es ihr zumindest teilweise vom Beschuldigten (Urk. D4 2/2 S. 7), O._____ (Urk. D4 4/6 S. 16 f.) und P._____ (D4 4/3 S. 15) unterstellt wird – weist die Privatklägerin 5 vehement von sich (Urk. D4 3/2 S. 40). Wie noch aufgezeigt werden wird, ging P._____ davon aus, dass die Privatklägerin 5 nach dem Clubbesuch stark alkoho- lisiert war (s. nachstehend unter E. 3.3.4.), was für die Sachdarstellung der Pri- vatklägerin 5 hinsichtlich ihrer Bewusstseinsbeeinträchtigungen in der besagten Nacht spricht, zumal die Ausführungen des Beschuldigten und O._____ vielfach abgesprochen wurden und deshalb wenig überzeugend sind (s. vorstehend unter E. 1.4., 1.8. u. 1.9.).

- 75 -

E. 2.4.1 Weiter gilt zu klären, ob der Beschuldigte vorliegend gegenüber dem Pri- vatkläger 6 einen heftigen Faustschlag austeilte oder ob er jenem wuchtig eine Glasflasche ins Gesicht schlug.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte stellt – unverändert – in Abrede, mit einer Glasflasche zu- geschlagen zu haben (Urk. D5 3 4/11 S. 19; Prot. II S. 76).

- 91 -

E. 2.4.3 Der Privatkläger 6 machte vor Polizei geltend, er habe einen Schlag mit einem harten Gegenstand erhalten, wobei er nicht sagen könne, was es genau gewesen sei (Urk. D5 4/1 S. 3). Vor Staatsanwaltschaft gab er an, "etwas auf den Kopf" bekommen zu haben, was er nicht zu spezifizieren vermochte, aber beton- te, dass es ein Gegenstand gewesen sei, weil es so hart gewesen sei, dass es niemals eine Faust oder ein Schlag hätte sein können (Urk. D5 4/2 S. 4 ff.).

E. 2.4.4 Der Zeuge AA._____ machte vor Polizei geltend, der Täter habe mit einer Flasche zugeschlagen, wobei er den Beschuldigten nicht als den Täter identifi- zierte (Urk. D5 5/1 S. 1 ff. bzw. Anhang sowie Urk. D5 5/6 S. 6). Vor Staatsan- waltschaft soll die Flasche demgegenüber geflogen sein (Urk. D5 5/6 S. 4), womit unklar bleibt, ob der Zeuge AA._____ damit etwas anderes meint als das Schla- gen mit einer Flasche.

E. 2.4.5 Auch O._____ sprach teilweise davon, wie Röhrli und Glas geflogen sein sollen, welche Urheberschaft er indessen keiner bestimmten Person zuzuordnen vermochte (Urk. D5 5/8 S. 3).

E. 2.4.6 Bei W._____ war schliesslich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme von einem Kunststoffglas die Rede, mittels welchem der Beschuldigte auf den Privatkläger 6 eingeschlagen haben soll (Urk. D5 5/3 S. 2 f.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme sprach W._____ demgegenüber von einem Ge- genstand, mit welchem geschlagen worden sei (Urk. D5 5/5 S. 3 ff.).

E. 2.4.7 Angesichts dieser uneinheitlichen Aussagen verbleibt unklar, ob der Be- schuldigte mit der Faust, einer Glasflasche, einem Kunststoffglas oder einem an- deren Gegenstand zugeschlagen hat. Bei diesem Beweisergebnis ist – im Ergeb- nis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.5.3.2.) – vom für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt auszugehen, zumal auch durchaus denkbar ist, dass er mit der Faust auf den Privatkläger 6 geschlagen hat.

3. Ergebnis

- 92 - Der Anklagevorwurf gemäss Dossier 5 ist im Sinne der Eventualanklage erstellt. Der Beschuldigte hat demnach dem Privatkläger 6 einen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt. Hinweise, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen würden, bestehen nicht. J. Dossier 15

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 2.5 Die Sachdarstellung der Privatklägerin 5 erweist sich insgesamt als sehr au- thentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermögen.

3. Übriges Beweisergebnis

E. 2.6 Die weitere Gegebenheit, dass die Privatklägerin 3 hinsichtlich der genauen Stückelung des gestohlenen Notengeldes über die Einvernahmen hinweg unsi- cherer wurde (Urk. D3 1/1 S. 5; Urk. D3 2/1 S. 3; Urk. D3 2/2 S. 5; Urk. 261 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu beeinträchtigen, erscheint doch eine solche Unsicherheit mit zunehmendem Zeitablauf nicht unplausibel.

- 63 -

E. 2.7 Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.3.4.3.) lassen die gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als der Beschuldigte um die Wirkung seines gewaltsamen Vorgehens auf die Privatkläge- rin 3 wusste und die dadurch erreichte Widerstandsunfähigkeit auch herbeiführen wollte, um an ihr Geld zu gelangen.

E. 2.8 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 ist der Anklage- sachverhalt gemäss Dossier 3 als erstellt zu erachten, woran der Umstand, dass keine weiteren den Beschuldigten belastenden Beweismittel bei den Akten liegen,

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 49) – nichts zu ändern vermag. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 3 lässt sich damit rechtsgenügend ausschliessen.

- 64 -

3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin 3 erstellt. H. Dossier 4

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 2.9 Auch dass die Privatklägerin 8 aufgrund der Umstände darauf schloss, dass es sich beim Festgenommenen vom 24. Juni 2018 um den Beschuldigten handel- te, obschon er sich bereits im Krankenwagen befand (Urk. D2 2/1 S. 2 f.; Urk. D2 2/2 S. 16 f. u. 19 f.), erweist sich als nachvollziehbar. Hätte die Privatklägerin 8 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ungleich naheliegender gewesen, zu behaupten, dass sie ihn im Anschluss an den Vorfall vom 24. Juni 2018 gesehen und wiedererkannt habe.

E. 2.10 Schliesslich lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte hier ein ähnliches Vorgehen wählte, wie bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1. Auch die- ser Umstand vermag das Beweisergebnis zu stützen.

- 57 -

E. 2.11 Insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8 ist der Anklagesachverhalt – mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des De- liktbetrages – erstellt. Im Weiteren erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Aussageverhalten (Urk. 121 E. II.E.2.4.1.-2.4.4.) als zutreffend. Die sei- tens des Beschuldigten geltend gemachte Falschbezichtigung durch die Privat- klägerin 8 lässt sich rechtsgenügend ausschliessen.

3. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die erwähnten Beweismittel, insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 8, – mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Deliktbetrages – erstellt. G. Dossier 3

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 2.12 Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.) muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eines der Messer handelte, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden bzw. er kurz vor der Verhaftung wegwarf (Urk. D1 1/1 S. 4 u. 8; Urk. D1 3/6 bzw. Urk. D1/10/3 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte beide Messer erst in der Küche an sich genommen haben will (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11), erweist sich angesichts der glaubhaften Sach- darstellung der Privatklägerin 7 als wenig überzeugend, auch wenn es bei einer Behändigung eines Messers aus der Küche – entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.) – durchaus möglich erscheint, dass sich keine DNA-Spuren der Privatklägerin 7 darauf befunden haben können. Der Umstand, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall in der AB._____-Bar war, wo die Gäste grundsätzlich auf Waffen kontrolliert würden, spricht ausserdem nicht gegen das Mitführen des Messers durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte kam nicht di- rekt von der AB._____-Bar zur Privatklägerin 7, er war dazwischen noch in der AD._____ Bar (Urk. D1 4/1) und/oder hat sich noch mit einer anderen Gruppe von Frauen gleich neben dem Schulhaus getroffen (Prot. II S. 61), weshalb er auch dazwischen anderweitig ein Messer hat behändigen können. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 12; Urk. 263 S. 13 f.) ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ungeachtet eines in der Regel strikten und erprobten Sicherheitsregimes beim Einlass in die AB._____-Bar bereits das Messer dabei gehabt haben konnte, weil gerade auch angesichts der Tageszeit mit deutlich weniger Gästen Lücken im Sicherheitsdispositiv der AB._____-Bar nicht auszuschliessen sind. Der Umstand, dass vor der AB._____-Bar durch die Security in der Regel Personenkontrollen auch auf Waffen durchgeführt werden, bedeutet nicht, dass diese Kontrollen durchgehend erfolgen. So gab M._____, Si- cherheitsmitarbeiter der AB._____-Bar, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2019 denn auch an, dass das Sicherheitspersonal manchmal "mal schnell von der Türe weg" müsse und sich dann schnell einer einschleichen könne (Urk. D1 5/7 S. 4). Es kann deshalb nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte beim Barbesuch Waffen wie Messer auf sich trug.

- 48 -

E. 2.13 Dass der Beschuldigte das Messer einsetzte, um die Privatklägerin 7 zu ver- schiedenen sexuellen Handlungen zu zwingen, ist gestützt auf ihre glaubhafte Sachdarstellung erstellt: So hat der Beschuldigte in der Wohnung die Zimmertür von innen mit dem Schlüssel verschlossen und das Messer – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) – zumindest in dem Moment in der Hand gehalten, als er sie verbal zum Vollzug des Oralver- kehrs aufforderte (Urk. D1 3/3 S. 5). Damit schuf er eine für die Privatklägerin 7 derart bedrohliche Atmosphäre, mittels welcher ihr Widerstand gebrochen wurde und aufgrund welcher sie sich genötigt sah, den sexuellen Forderungen des Be- schuldigten nachzukommen. Dies wusste der Beschuldigte und beabsichtigte es entsprechend, um mit der Privatklägerin 7 Oral- und Vaginalverkehr auszuüben. Auch wenn er das Messer in der Folge auf den Boden legte (s. E. E.2.11.), hätte er weiterhin jederzeit Gewalt damit ausüben und die erörterte Bedrohungslage auf diese Weise aufrechterhalten können, was ihm ebenfalls bewusst sein musste.

E. 2.14 Die Aussagen der Privatklägerin 7 vermögen aus den aufgezeigten Gründen zu überzeugen, erweisen sich als sehr glaubhaft und finden Bestätigung im übri- gen Beweisergebnis. Im Weiteren kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.-1.4.7.) verwiesen werden.

3. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die erwähnten Beweismittel, insbesondere die sich im Einklang mit dem übrigen Be- weisergebnis bewegenden sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 7, im erwähnten Umfang erstellt. F. Dossier 2

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 3 Auffällig erscheint, dass die Privatklägerin 7 – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 14 f.; Urk. 263 S. 8 f. und S. 15 f.)

– zu Beginn gegenüber den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen suchte, dass sie (auch) als Prostituierte tätig ist: So gab sie anfänglich zu Protokoll, sie sei keine Prostituierte, sondern Coiffeuse (Urk. D1 3/1 S. 2; Urk. D1 3/3 S. 3), wo- bei sie diese Angabe im Verlauf des Vorverfahrens berichtigte (z.B. in Urk. D1 3/5 S. 12). Dieser Umstand ist auf den ersten Blick zwar erstaunlich, doch vermag er ihre Glaubwürdigkeit letztlich nicht entscheidend einzuschränken, weil – einher- gehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) – naheliegend erscheint, dass allenfalls fremdenpolizeiliche Probleme oder eventu- ell die Stigmatisierung ihres Berufs als Prostituierte dafür verantwortlich sind. Das weitere Vorbringen der bisherigen Verteidigung, wonach offensichtlich von Leuten aus dem Milieu auf die Privatklägerin 7 eingewirkt worden sei, was zeige, dass der Beschuldigte "vom Milieu reingelegt" worden bzw. ein leidtragendes Opfer des Milieus sei (Urk. 95 S. 16 ff.), findet in den Akten keine rechtsgenügende Stütze: Zwar ist unklar, um wen es sich bei "L._____" handelt, mit welchem die Privatklä- gerin 7 angeblich eine persönliche und sexuelle Beziehung unterhält und welchen sie verdächtigte, sie als Prostituierte bezeichnet zu haben (Urk. D1 3/3 S. 4). Auf-

- 27 - grund dieser Erwägungen drängt sich die Vermutung auf, dass es sich bei "L._____" um ihren Zuhälter handeln könnte, zumal sie nicht bereit war, weitere Angaben über ihn zu machen. Inwiefern sich diese Umstände für den Anklagesa- chverhalt und die Beziehung des Beschuldigten zum Milieu, welche weder von ihm noch von seiner Verteidigung auch nur im Ansatz substantiiert wurde, auszu- wirken vermögen, muss – insofern nicht der nachfolgend bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erörternde, seitens des Beschuldigten behaupte- te "Angriff der Südamerikaner" gemeint ist – mangels rechtsgenügender Stütze in den Akten offen bleiben. Nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die Privatklägerin 7 in vorliegendem Verfahren finanzielle Interessen geltend macht, auch wenn sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Im Zentrum steht aber auch bei der Privat- klägerin 7 die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E. 3.1 Aus den wiedergegebenen, per se jeweils nicht unglaubhaften Sachdarstel- lungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 5 folgt, dass zwei diametral un- terschiedliche Geschehensabläufe geschildert werden, welche sich nicht mitei- nander vereinbaren lassen. Es bleibt deshalb (auch) anhand des übrigen Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt vorliegend erstellt ist oder nicht. 3.2.1. Die Sachdarstellung und auch die Eindrücke des Beschuldigten von der Privatklägerin 5 werden im Wesentlichen von O._____ gestützt bzw. geteilt: Die- ser wurde zweimal einvernommen, wobei er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. März 2018 (Urk. D4 4/6) als Auskunftsperson bestätigte, dass seine davor bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. D4 4/1) der Wahrheit entsprechen würden (Urk. D4 4/6 S. 9). Er gab zu Protokoll, dass sich die Privat- klägerin 5 im "U._____" und im Lift zur Wohnung fallen lassen habe. Sie sei nicht ohnmächtig geworden, sondern sei am Lachen gewesen (Urk. D4 4/1 S. 6). O._____ gab in beiden Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend an, ge- sehen zu haben, wie die Privatklägerin 5 aus ihrem Zimmer gekommen sei, etwas aus dem Kühlschrank geholt und daraufhin den Beschuldigten gefragt habe, ob er ihr kurz helfen könne. Sie habe eine Bodylotion in der Hand gehabt und er habe sie dann in der Küche massiert bzw. hätten sie sich gegenseitig massiert. Er habe nicht so direkt hinschauen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass sie es merke. Dann seien sie zurück in ihr Schlafzimmer gegangen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er könne das nicht wegen ihm (O._____), woraufhin sie erwidert ha- be, er (O._____) wolle ja eh nichts mehr von ihr. Daraufhin seien sie Duschen ge-

- 76 - gangen bzw. seien sie zuvor noch auf den Balkon zum Rauchen. Zurück aus dem Badezimmer hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 im Schlafzimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe gehört, wie der Beschuldigte ihr gesagt ha- be, sie solle nicht so schnell blasen bzw. gesagt habe, "Bitte nicht so fest". Da- nach habe er gehört wie sie normalen Geschlechtsverkehr gehabt hätten: Das Bett habe gegen die Wand geschlagen bzw. habe er mehrfach Klatschgeräusche gehört und die Privatklägerin 5 habe gestöhnt, wobei er sich etwas habe konzent- rieren müssen, um das Stöhnen zu hören. Nach ca. 45 Minuten seien sie beide bekleidet aus dem Schlafzimmer herausgekommen und seien auf den Balkon ge- gangen, um zu Rauchen. Als die Privatklägerin 5 bemerkt habe, dass er (O._____) sie gesehen habe, sei sie geschockt zum Zimmer von P._____ ge- rannt, habe geweint, an die Türe geschlagen bzw. fest geklopft und habe gesagt, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe (Urk. D4 4/1 S. 6 f.; Urk. D4 4/6 S. 20 ff.). 3.2.2. Die Aussagen von O._____ sind als grundsätzlich konstant und glaubhaft zu erachten. Auffällig erscheint indes, dass er mehrere konkrete Fragen seitens der Untersuchungsbehörde nicht zu beantworten wusste, wie beispielsweise jene, wie die Privatklägerin 5 und der Beschuldigte bekleidet gewesen seien, als sie je- weils aus dem Schlafzimmer traten bzw. als der Beschuldigte die Privatklägerin 5 in der Küche massiert habe (Urk. D4 4/1 S. 6 f.), was eher erstaunlich erscheint. 3.2.3. Da vorliegend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und O._____ abge- sprochen haben (s. vorstehend unter E. 1.4., 1.8. u. 1.9.), erweist sich sein hefti- ges Negieren, mit dem Beschuldigten über das vorliegende Verfahren geredet zu haben, weil es hierfür keinen Grund gäbe, er es gehört habe und wisse, dass es keine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. D4 4/6 S. 28), als unglaubhaft. 3.2.4. Auffällig erweisen sich seine Ausführungen zur (angeblichen) Motivlage der Privatklägerin 5, den Beschuldigten zu Unrecht einer Sexualstraftat zu bezich- tigen. So legte er detailliert dar, weshalb die Privatklägerin 5 eigentlich an ihm in- teressiert gewesen sei und sich sein Interesse an ihr nicht durch sexuelle Hand- lungen mit dem Beschuldigten habe verscherzen wollen: O._____ sagte aus, die Privatklägerin 5 habe ihm den ganzen Abend gesagt, dass sie ihn liebe und sei

- 77 - wie ein Kaugummi an ihm geklebt (Urk. D4 4/1 S. 4). Er bestätigte, im Club mit ihr rumgemacht zu haben (Urk. D4 4/1 S. 5), was auch P._____ zu Protokoll gab (Urk. D4 4/2 S. 3 f. u. 7; Urk. D4 4/3 S. 13), bzw. dass sie sich geküsst haben (Urk. D4 4/6 S. 13). Als er mit einer anderen Frau getanzt habe, habe ihm die Pri- vatklägerin 5 aus Spass ein bisschen auf den Kopf geklopft (Urk. D4 4/1 S. 5). Widersprüchliche Angaben machte er auf die Frage, ob die Privatklägerin 5 ihm im Club gesagt habe, dass sie Sex mit ihm haben wolle: Einmal verweist er da- rauf, dass dies draussen gewesen sei. Andererseits gab er – auf nochmalige Nachfrage – an, nicht mehr genau zu wissen, wie sie ihm das gesagt habe und bringt vor, sie habe ihm einfach immer wieder auf die Lippen und die Zunge ge- bissen (Urk. D4 4/6 S. 13), was eher darauf hinweist, dass O._____ aus den Um- ständen auf ihren Willen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, schliesst bzw. dies so vorgibt. Gestützt auf sein Aussageverhalten bestehen jedenfalls beträcht- liche Zweifel, dass die Privatklägerin 5 ihm gesagt hat, dass sie Geschlechtsver- kehr mit ihm wolle. Die erstellte Gesamtsituation weist eher auf einen unverbind- lich und offen gehaltenen Flirt zwischen den beiden hin. Die weitere Sachdarstel- lung von O._____, wonach die Privatklägerin 5 erst zum Zimmer von P._____ ge- rannt sei, geweint und an deren Türe geschlagen habe, nachdem sie bemerkt ha- be, dass er (O._____) sie gesehen habe, wirkt konstruiert, zumal die Privatkläge- rin 5 und der Beschuldigte davor – (auch) gemäss eigener Aussage – auf dem Balkon geraucht hätten (Urk. D4 4/1 S. 6; Urk. D4 4/6 S. 23), was eine unverfäng- liche Situation darstellt. Diese augenscheinlich mit dem Beschuldigten abgespro- chene Sachdarstellung entbehrt denn auch jeglicher Logik (s. dazu bereits vor- stehend unter E. 1.7.). Auch mit seiner Betonung, dass P._____ danach gesagt habe, sie hoffe, dass die Privatklägerin 5 "nicht wieder so blöd tue" (Urk. D4 4/1 S. 6), liefert O._____ auffällig klare Hinweise auf das Motiv einer Falschbezichti- gung des Beschuldigten, indem die Privatklägerin 5 offensichtlich zu verheimli- chen suche, dass ihr Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einvernehmlich stattfand, was er überdies anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme be- kräftigte: Die Privatklägerin 5 sei darüber erschrocken gewesen, dass er (O._____) wach gewesen sei und alles mitbekommen habe (Urk. D4 4/6 S. 24). Er gab denn auch zu Protokoll, dass er denke, die Privatklägerin 5 habe sich von

- 78 - ihm abgelehnt gefühlt. An anderer Stelle ortet er im Umstand, dass sein kleiner Bruder die Privatklägerin 5 "nicht rangelassen" habe, ein weiteres – wenig über- zeugendes – Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 5 (Urk. D4 4/6 S. 27). 3.2.5. Seine Angabe, wonach er die Privatklägerin 5 eine Woche nach der an- geblichen Schändung im Ausgang im "AH._____" gesehen zu haben glaube, wo- bei er sich nicht sicher sei, ob es wirklich sie gewesen sei (Urk. D4 4/6 S. 6 u. 27), wovon auch der Beschuldigte gehört haben will (Urk. 90 S. 12), lässt sich ohne Weiteres mit derjenigen von P._____ in Übereinstimmung bringen, welche sich daran zu erinnern vermochte, dass sie die Privatklägerin 5 eine Woche nach dem Vorfall gesehen habe und ihr diese erzählt habe, sie habe im "AH._____" ihren Ex-Freund gesehen (Urk. D4 4/3 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 5 eine Woche nach dem anklagerelevanten Vorfall wieder in den Ausgang ging, kann nichts Entscheidendes zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, zumal nicht erwiesen ist, dass ein entsprechendes Verhalten nach einem Vorfall wie dem an- geklagten bzw. die offensive Verarbeitung eines solche Vorfalls untypisch sein muss. Klar ist demgegenüber, dass O._____ auch dadurch versucht, die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin 5 zu erschüttern. 3.2.6. Die beträchtlichen Zweifel an der Integrität von O._____ (s. auch vorste- hend unter E. D.8.), seine Lügen sowie seine erstellten Absprachen mit dem Be- schuldigten (E. 1.4., 1.8. u. 1.9. vorstehend), welche auch aufzeigen, dass der Beschuldigte und O._____ offensichtlich bereit sind, unwahre Angaben zu ma- chen, um sich gegenseitig zu decken und den Nachweis von Straftaten zu verhin- dern, führen dazu, dass seine Aussagen letztlich als unglaubhaft einzustufen sind und vorliegend nicht entscheidend darauf abgestellt werden kann. 3.3.1. Zum angeklagten Kerngeschehen der Schändung konnte P._____ den Behörden keine unmittelbaren Wahrnehmungen mitteilen, weil sie in diesem Zeit- punkt geschlafen hat. Ihre Aussagen sind nichtsdestotrotz aufschlussreich, da sie Hinweise über das generelle Verhalten der beteiligten Personen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall zu geben vermochte und sich der Inhalt derer Aussagen anhand der ihrigen überprüfen lassen.

- 79 - 3.3.2. P._____ gab an, dass die Privatklägerin 5 sie auch schon einmal angelo- gen habe: So habe ihr die Privatklägerin 5 am besagten Abend nicht gesagt, dass "Q._____" effektiv O._____ heisse. An weitere Lügen seitens der Privatklägerin 5 vermochte sich P._____ nicht zu erinnern (Urk. D4 4/3 S. 5). Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 5 erscheint durch diese Äusserung nicht massgeblich beein- trächtigt, zumal die meisten Menschen nicht durchgehend die Wahrheit sagen. Die vorgebrachte Lüge erweist sich im Übrigen vor dem Hintergrund, dass sich O._____ selbst auch als Q._____ ("mein Künstlername": Urk. D4 4/1 S. 5; als "Übername": Urk. D4 4/6 S. 3) ausweist, als äusserst harmlos. 3.3.3. Auch der von P._____ zu Protokoll gegebene Umstand, dass ihr die Pri- vatklägerin 5 im Vorfeld des Clubbesuchs gesagt habe, dass sie heute einen Jun- gen "abschleppen" wolle (Urk. D4 4/2 S. 7; Urk. D4 4/3 S. 26), lässt nicht auf eine seitens der Privatklägerin 5 geschilderte Lügengeschichte schliessen und erweist sich letztlich als irrelevant. Die sexuelle Aufgeschlossenheit der Privatklägerin 5 vermag sich nicht zu ihren Ungunsten auszuwirken. Nichts Wesentliches zur Sa- che vermag bereits deshalb auch der von P._____ geschilderte Umstand beizu- tragen, dass die Privatklägerin 5 und O._____ sich nähergekommen seien, wobei sie glaube, dass die Initiative von der Privatklägerin 5 ausgegangen sei (Urk. D4 4/2 S. 8). Abgesehen davon ist allerseits unstrittig, dass sich die Privatklägerin 5 und O._____ spätestens im Club "T._____" nähergekommen sind (s. dazu auch vorstehend unter E. D.7.). 3.3.4. P._____ beschrieb im Übrigen glaubhaft die Entwicklung der Verfassung der Privatklägerin 5 im Laufe des Abends: Bereits im Club sei die Privatklägerin 5 "bereits ein bisschen betrunken" gewesen, weshalb sie ihr beim gemeinsamen Gang auf die Toilette die Schuhe habe binden müssen (Urk. D4 4/2 S. 4). Einen Drogen- oder Medikamentenkonsum durch die Privatklägerin 5 habe sie demge- genüber nicht beobachten können (Urk. D4 4/2 S. 6; Urk. D4 4/3 S. 25). Beim Gang aus dem Club und später habe die Privatklägerin 5 immer wieder gesagt, dass ihr jemand etwas ins Getränk getan habe (Urk. D4 4/2 S. 7; Urk. D4 4/3 S. 13 u. 15 f.). In diesem Zeitpunkt sei sie sehr stark alkoholisiert gewesen, wobei sie da noch habe laufen können (Urk. D4 4/2 S. 7), aber gestützt habe werden

- 80 - müssen (Urk. D4 4/3 S. 14). Im Restaurant "U._____" sei die Privatklägerin 5 schliesslich am Tisch eingeschlafen (Urk. D4 4/3 S. 14 f.). Die Privatklägerin 5 habe – nachdem das Essen gekommen sei – gesagt, sie müsse kurz raus, wobei O._____ mit ihr gegangen sei. Danach habe sie gesehen, wie die Privatklägerin 5 am Boden lag (Urk. D4 4/2 S. 4). Wieso die Privatklägerin 5 im Restaurant "U._____" umgefallen sei, konnte sich P._____ insbesondere deshalb nicht erklä- ren, da die Privatklägerin 5 lediglich einen Piña Colada bzw. einen Drink mehr (Urk. D4 4/3 S. 12 u. 25) getrunken habe als sie selbst. Vor ihrer Haustüre sei die Privatklägerin 5 dann erneut zu Boden gegangen und die beiden Männer hätten sie in die Wohnung hochgetragen bzw. sie gestützt und – sie glaube bäuchlings – in ihr Bett gelegt, wobei sie vor ihrem Zimmer nochmals umgefallen sei. Es habe nicht danach ausgesehen als ob die Privatklägerin 5 selbst in der Lage gewesen wäre, wieder aufzustehen. Gesagt habe sie jedenfalls nichts mehr (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 8; Urk. D4 4/3 S. 16 f.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab P._____ zu Protokoll, dass sie gedacht habe, die Privatklägerin 5 mache das In- Ohnmacht-Fallen extra, wobei sie nicht anzugeben vermochte, aus welchem Grund (Urk. D4 4/3 S. 15). Offensichtlich bekundet P._____ Mühe, sich die starke Alkoholisierung der Privatklägerin 5 zu erklären, weil sie denkt, dass sie beide im Laufe des Abends etwa gleich viel getrunken hätten. Es ist indes nicht auszu- schliessen, dass die Privatklägerin 5 insbesondere beim "Vorglühen" im Auto deutlich mehr Alkohol zu sich genommen hat als P._____. Ein Vorspielen der ho- hen Alkoholisierung durch die Privatklägerin 5 macht P._____ letztlich auch nicht geltend. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 5 im massgebenden Zeitpunkt – ob aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums oder nicht, was letztlich entge- gen der Verteidigung (Urk. 263 S. 28) irrelevant ist – an massiven Bewusstseins- trübungen litt. Und dieser Umstand war für alle – und somit auch den Beschuldig- ten – deutlich erkennbar. 3.3.5. Eindrücklich schilderte P._____, wie die Privatklägerin 5 um ca. 4 Uhr morgens an ihre Türe geklopft und sie ihr diese geöffnet habe, die Privatklägerin 5 weinend und nervös hereingekommen sei und gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe erwähnt, dass der Beschuldigte sie an der Vagina geleckt und mit seinem Glied vaginal penetriert habe. Daraufhin habe sie die Polizei

- 81 - alarmiert, seitens welcher ihr gesagt wurde, dass die Privatklägerin 5 zum Arzt gehen solle. Sie seien dann auf ihr Drängen hin (Urk. D4 4/2 S. 11; Urk. D4 4/3 S. 23) zum Arzt, wobei dies erst am Mittag geschah, weil die Privatklägerin 5 zu kaputt gewesen sei und noch habe schlafen wollen und sie (P._____) am Vormit- tag arbeiten habe müssen (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 9 f.; Urk. D4 4/3 S. 19 ff.). P._____ bestätigte ferner, dass die Privatklägerin 5 ihr gegenüber erzählt habe, dass sie vom Vorfall an beiden Armen Schmerzen habe, weil der Beschuldigte sie fest an den Armen gepackt gehabt habe (Urk. D4 4/3 S. 27). 3.3.6. Glaubhaft schilderte P._____ auch den weiteren Geschehensablauf: Nachdem die Privatklägerin 5 zu ihr ins Zimmer gekommen sei, habe sie die bei- den Männer laut darauf angesprochen und gefragt, was mit der Privatklägerin 5 los sei. O._____ habe sie wohl nicht gehört, weil er am Schlafen gewesen sei, worauf sie schliesse, weil er nicht reagiert habe. Der Beschuldigte habe sich rau- chend auf dem Balkon aufgehalten und habe auf ihre Frage erwidert, dass nichts sei ("Nüd"; Urk. D4 4/3 S. 21 f.). Sie habe ihnen mitgeteilt, dass die Privatklägerin 5 intensiv weine und sei daraufhin in ihr Zimmer zurückgekehrt (Urk. D4 4/3 S. 22). 3.3.7. Gewisse Zweifel an der Integrität der Privatklägerin 5 lassen allerdings die von ihr anschliessend im Wartezimmer des Arztes gegenüber P._____ gemach- ten Äusserungen zu erwecken, wonach sie glaube, dass sie jetzt wegen dieser Vergewaltigung etwa Fr. 10'000.- vom Beschuldigten bekommen werde, was P._____ als auffällig bezeichnete, denke man doch nicht als erstes ans Geld, wenn einem so etwas wirklich passiere (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 10). Später erwähnte P._____, dass die Privatklägerin 5 sie damals gefragt habe, im Internet nachzu- schauen, ob sie wegen der Vergewaltigung Schadenersatz erhalten würde (Urk. D4 4/3 S. 23 f.), womit P._____ gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung durch die Privatklägerin 5 kundtat. Allerdings fügte sie relativierend an, dass die Privatklägerin 5 damit vielleicht gemeint habe, dass sie den Beschuldigten nicht angezeigt hätte, wenn er sich für die Vergewaltigung entschuldigt hätte (Urk. D4 4/2 S. 10 f.), womit sie die von der Privatklägerin 5 behauptete Vergewaltigung nicht wirklich in Frage stellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privat-

- 82 - klägerin 5 zu Protokoll, dies mit den Fr. 10'000.– sei wahr, es habe aber nicht im Spital stattgefunden, sondern nach der Befragung oder ein paar Tage später, als sie ein Formular erhalten habe. Im Spital seien stets Polizistinnen zugegen gewe- sen, weshalb sie sich dort diesbezüglich nicht hätte mit P._____ austauschen können. Im Formular sei erfragt worden, ob sie wegen des ganzen Vorfalles Geld verlangen würde. Sie habe deshalb P._____ gefragt, ob Frauen, die vergewaltigt würden, vielleicht etwas bekommen würden, und im Gespräch einfach mal den Betrag von Fr. 10'000.– genannt (Urk. 262 S. 20). Die Privatklägerin 5 hat das Formular betreffend Privatklägerschaft mit Schreiben vom 23. November 2017 zugestellt erhalten (Urk. D4 12/2) und am 27. November 2017 und somit neun Tage nach Tatzeitpunkt unterzeichnet (Urk. D4 12/4). Im Ergebnis lässt sich aller- dings nicht erstellen, ob die Privatklägerin 5 erst bei Erhalt des Formulars oder schon direkt nach der Tat diese Frage P._____ stellte. Es lässt sich nur erstellen, dass sich die Privatklägerin 5 nach der Tat interessiert daran zeigte, welchen fi- nanziellen Profit sie aus der ganzen Angelegenheit davontragen könnte. Dies ist allerdings, wie die Vertreterin der Privatklägerin 5 richtig ausführt (Urk. 269 Rz. 7), ein rechtlich legitimes Interesse und lässt nicht darauf schliessen, dass die Sach- verhaltsdarstellung der Privatklägerin 5 falsch ist. 3.4.1. Die Video- und Audioaufzeichnung des Telefongesprächs von O._____ und P._____ vom 21. November 2017 (Urk. D4 8/2) vermag die von den beiden Gesprächsteilnehmern gegenüber den Behörden vertretenen Darstellungen und Positionen zu belegen. Aus dem Telefonat geht u.a. hervor, dass sich O._____ bei P._____ erkundigt, wie es ihr gehe, woraufhin die am Telefon weinende P._____ wenig Konkretes sagt wie "sie wisse nicht, sie frage sich", woraufhin O._____ das Thema aufbringt, dass er nicht glaube, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 5 vergewaltigt habe, sonst hätte er oder sie dies gehört (Video 1: Minute 00:33). O._____ erwähnt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 zusammen duschen gegangen seien und sich davor in der Küche gegenseitig eingecremt hätten "und alles" (Video 1: Minute 00:40) bzw. macht er geltend, dass man sich bei einer Vergewaltigung nicht vorher gegenseitig massiere, zu- sammen dusche, das Opfer dem Täter "eins lutsche", das Paar zusammen Alko- hol trinke und auf dem Balkon zusammen rauche (Video 2: Minute 06:05). Ferner

- 83 - geht aus der Datei hervor, dass O._____ gegenüber P._____ erwähnte, dass die Privatklägerin 5 gesagt habe, dass sie den Beschuldigten "fertig machen" wolle (Video 1: Minute 01:05), woraufhin P._____ erwidert, nichts davon zu wissen. Ebenfalls können aus der Datei weitere Schilderungen der in Frage stehenden Nacht aus Sicht der beiden Gesprächsteilnehmer entnommen werden: P._____ habe – nachdem sie der Privatklägerin 5 beim Hinlegen auf deren Bett behilflich gewesen sei (Video 1: Minute 03:42 bzw. Video 2: Minute 05:05) – nichts mitbe- kommen, was in der Wohnung geschah, bis sie die Privatklägerin 5 in Tränen aufgelöst aufgesucht und ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe sie miss- braucht (Video 1: Minute 01:40). Die Privatklägerin 5 sei sich zu 100% sicher, dass sie vergewaltigt worden sei (Video 2: Minute 06:00). Sie habe der Privatklä- gerin 5 empfohlen, sich umgehend ärztlich untersuchen zu lassen (Video 1: Minu- te 03:00 bzw. 03:30). O._____ stellt daraufhin die Frage, ob beide angezogen gewesen seien, was P._____ bejaht (Video 1: Minute 01:50), woraufhin O._____ erwidert, "ich glaube, dann nicht". Weshalb dieser Umstand gegen einen sexuel- len Missbrauch sprechen soll, erhellt sich nicht, zumal er beobachtet hat, dass sie sich gegenseitig eingecremt hatten, und mitbekommen haben will, dass sie den Beschuldigten davor oral befriedigt habe und sie gemeinsam geduscht hätten, wofür – zumindest überwiegende – Nacktheit vorausgesetzt werden kann. Seine Bemerkungen und sein Verhalten bestätigen die bereits zuvor gewonnene Er- kenntnis, dass er das Gespräch mit P._____ nicht unvoreingenommen führt, son- dern klar auf der Seite des Beschuldigten steht, welcher Eindruck durch den Um- stand, dass der Beschuldigte während des Gesprächs neben ihm sass (s. vorste- hend unter E. 1.9.), noch verstärkt wird. O._____ schildert auf diesem Bild- und Tondokument überdies, dass er und der Beschuldigte auf dem Sofa gelegen und am Einschlafen gewesen seien, als die Privatklägerin 5 den Beschuldigten gefragt habe, ob er ihr im Zimmer mit etwas helfen könne. Daraufhin sei der Beschuldigte zur Privatklägerin 5 und die beiden seien Duschen gegangen, "hätten Sex gehabt und alles", wobei "alles gut gewesen sei" (Ende 1. Videoaufnahme/Beginn 2. Vi- deoaufnahme). O._____ wirft gegenüber P._____ die Frage auf, ob sich die Pri- vatklägerin 5 aus Enttäuschung darüber, dass sie keinen Sex mit ihm (O._____) hätte haben können, zu falschen Behauptungen hinreissen lassen habe (Video 2:

- 84 - Minute 01:10). Sie hätte die ganze Zeit etwas von ihm (O._____) wollen und sei in der Nacht schauen gekommen, ob er bereits schlafe, bevor sie sich mit dem Be- schuldigten eingelassen habe (Video 2: Minute 05:40). 3.4.2. Die inhaltliche Analyse des aufgenommenen Telefongesprächs von O._____ und P._____ vom 21. November 2017 ergibt keine erheblichen neuen Erkenntnisse und belegt im Wesentlichen die von den beiden Gesprächsteilneh- mern (auch) gegenüber den Behörden vertretenen Sachdarstellungen und Positi- onen. Der Umstand, dass O._____ der Initiator des Gesprächs war, weist offen- sichtlich darauf hin, dass er die Meinung von P._____ hinsichtlich des Vorfalls in seinem Sinne und demjenigen des Beschuldigten zu beeinflussen sucht. Dieser Eindruck wirkt noch dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte während des Ge- sprächs neben ihm auf dem Sofa sass, dieser Umstand gegenüber P._____ aller- dings nicht offengelegt wurde.

E. 3.5 Der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 64; Urk. 263 S. 28) ist beizu- pflichten, dass den Ärztlichen Befunden keinerlei Hinweise auf die Anwendung von GHB ("K.O.-Tropfen") oder den Einfluss von pharmakologisch oder toxikolo- gisch relevanten Fremdstoffen entnommen werden kann (vgl. Urk. D4 5/2; Urk. D4 5/6; Urk. D4 5/8/4). Wie aufgezeigt wurde, ist vorliegend indes erstellt, dass das Bewusstsein der Privatklägerin 5 im Tatzeitpunkt derart stark betrübt war (s. vorstehend unter E. 2.4. u. 3.3.4.), dass sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob auch GHB im Spiel war, zumal auch in der Anklage lediglich davon die Rede ist, dass die Privatklägerin 5 stark betrunken war (Urk. D1 20/4 S. 9 f.) und darin kein Ein- satz weiterer Fremdstoffe thematisiert wird. Im Übrigen konnten die bei der Pri- vatklägerin 5 festgestellten Verletzungen in Form von kleinflächigen Weichteilver- härtungen sowie zweier streifiger Blutergüsse am rechten Oberarm und weitere kleinflächige Hautabschürfungen am linken Oberarm und am rechten Sprungge- lenk gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

13. Dezember 2017 (Urk. D4 5/2) hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes mit dem in Frage stehenden Ereignis in Verbindung gebracht werden. Wie bereits er- wähnt (vorstehend unter E. 1.3.), lassen sich daraus aber keine entscheidenden

- 85 - Rückschlüsse auf das Vorgehen des Beschuldigten gewinnen, zumal beispiels- weise die Blutergüsse an den Oberarmen der Privatklägerin 5 mindestens ebenso gut auch durch Unterstützungsleistungen der massiv benommenen Privatklägerin 5 beim Gehen oder Wiederaufrichten durch den Beschuldigten, O._____ und P._____ verursacht worden sein könnten.

4. Ergebnis Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 abzustellen. Ihre Sachdarstellung erweist sich insgesamt als sehr authentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermögen. Ihre Schilderungen des Vorfalls werden durch das übrige Beweisergebnis und hinsichtlich des Rahmengeschehens insbesondere durch die glaubhaften Aussagen von P._____ gestützt. Demgegenüber erweist sich die vom Beschuldigten und O._____ im Wesentlichen übereinstimmend beschriebene Sachverhaltsversion als wenig glaubhaft. Die gemachten Erwägungen zeigen, dass aufgrund der erstellten Lügen des Beschuldigten und O._____ sowie ihrer Absprachen nicht unbeträchtliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung bestehen, weshalb sich auch daraus keine rechtsgenügenden Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 5 ergeben. Auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin 5 Gedanken um eine finanzielle Kompensation machte, kann ihr nicht angelastet werden und lässt jedenfalls an ihrer Sachdarstellung keine mass- gebenden Zweifel aufkommen. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 4 ist demzufolge mit Ausnahme, dass der Alkoholkonsum die (einzige) Ursache der Benommenheit der Privatklägerin war, erstellt. I. Dossier 5

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 4 Die jeweils als Zeugen einvernommenen M._____ und N._____ waren an- lässlich ihrer Befragungen in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Dies und der Um- stand, dass sie beide den Beschuldigten nicht – zumindest nicht näher als vom Sehen her (vgl. Urk. D1 5/7 S. 2) – kannten, lassen darauf schliessen, dass ihre Haltung dem Beschuldigten gegenüber neutral zu werten ist, was ihre Glaubwür- digkeit erhöht. So oder anders steht aber auch bei diesen beiden Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.

E. 5 Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 8 ist aufgrund ihrer Interessenlage als etwas eingeschränkt zu beurteilen. Wegen ihrer Konstituierung als Privatklä- gerin sind mit einem negativen Ausgang des Prozesses für den Beschuldigten verbundene finanzielle Interessen nicht auszuschliessen. Die seitens des Be- schuldigten vorgebrachte sinngemässe Diskreditierung der Privatklägerin 8 als Teil einer gegen ihn gerichteten Verschwörung (Urk. 95 S. 30 u. 34 ff.; Prot. II S. 57 ff.) entbehrt allerdings nicht zuletzt auch aufgrund der unterbliebenen Kon- kretisierung dieser Vermutung durch den Beschuldigten selbst (Urk. D1 4/11 S. 6 f.; Prot. II S. 57 ff. und S. 81 f.) oder seiner Verteidigung (Urk. 95 S. 30 ff.; Urk. 263 S. 17 ff.) einer nachvollziehbaren Grundlage. So macht der Beschuldigte

- 28 - geltend, es sei um etwas anderes gegangen als um Sex (Urk. D1 4/7 S. 6) bzw. die Privatklägerin 8 habe – wie mehrere andere Personen – Schulden bei ihm ge- habt (Urk. 90 S. 10). Ausserdem gab er an, dass jemand sehr viel Geld mache in der Zeit, in welcher er eingesperrt sei, wobei er die daran anschliessende Frage, ob er ein Zuhälter sei, verneinte (Urk. D1 4/11 S. 7). Andernorts stellte der Be- schuldigte ferner in Abrede, ein Drogendealer zu sein (Urk. D1 4/11 S. 5), was er kurz später wieder relativiert, indem er die Aussage trifft, immer im Kreis 4 zu sein und zu dealen (Urk. D1 4/11 S. 16), womit deutlich wird, dass der Beschuldigte je nach Kontext seiner Befragung gewillt ist, widersprüchliche Angaben zu machen, ohne Substantielles zur Aufklärung seiner Rolle beizutragen. Konkretere Ausfüh- rungen wollte der Beschuldigte – auch heute – nicht machen und die Frage, wes- halb ihn die Privatklägerin 8 zu Unrecht einer schweren Straftat bezichtigen sollte bzw. er Opfer einer Verschwörung sein soll, wollte er nicht konkret beantworten (Urk. D1 4/3 S. 5 f.; D1 4/11 S. 6; Urk. 90 S. 10; Prot. II S. 57 ff. und S. 63 f.). Im- merhin deutete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals Gründe an, welche eine Verschwörung möglich machen könnten. Namentlich gab er relativ konkret an, dass er bei Drogenlieferungen an Prostituierte involviert ge- wesen sein könnte: Auf die Frage, womit er vor seiner Verhaftung seinen Lebens- unterhalt bestritten habe, führte der Beschuldigte aus, man lese in sämtlichen Einvernahmen zwischen den Zeilen, wovon er lebe. Darauf macht er vage Be- merkungen, wonach er niemanden vergifte, wobei man dies eigentlich schon so sagen könne (Prot. II S. 55 f.). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ein- mal aussagte, er sei immer im Kreis 4 gewesen, um dort zu dealen (D1/4/11 S. 6), an anderer Stelle aber bestritten habe, ein Drogendealer zu sein (D1/4/11 S. 5), meinte der Beschuldigte, er wolle sich nicht selber belasten (Prot. II S. 56). Nach- folgend führte er aber aus, es gebe verschiedene Leute, die dasselbe machten, welche zum Beispiel Prostituierten Drogen verkauften (Prot. II S. 57). Auch diese Andeutungen führen aber nicht zu einem konkreten Verdacht, dass die Privatklä- gerin 8 in eine Verschwörung gegen ihn involviert sein könnte. Die Verteidigung vor Vorinstanz brachte vor, die Privatklägerin 8 sei von Leuten aus dem Milieu mit Gewalt zu ihren Aussagen gezwungen worden (Urk. 95 S. 30

u. 34). Ausserdem habe sie verschwiegen, den Beschuldigten bereits länger ge-

- 29 - kannt und mit ihm sexuellen und sozialen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 95 S. 34). Schliesslich sei laut der Verteidigung der Umstand der späten Anzeigeer- stattung durch die Privatklägerin 8 ungewöhnlich und lasse darauf schliessen, dass die Untersuchungsbehörden möglichst keine konkreten Spuren sichern konnten, was die Vermutung stütze, dass der Beschuldigte vom Milieu "in die Pfanne gehauen" wurde (Urk. 95 S. 34). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E. 2.2.2.) hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, detaillierte und überprüfbare Ausführungen zur Motivlage der Privatklägerin 8 zu machen, wäre an seinen zuvor wiedergegebenen Behauptungen bzw. denjenigen der Verteidi- gung tatsächlich etwas dran. Auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals sein "Business" andeutete, welches Grundlage einer Verschwörung sein könnte, hat er damit noch lange keine substantiierten Hinweise für eine Ver- schwörung dargetan. Es finden sich für seine Darlegung der Motivlage der Privat- klägerin 8 keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, es gibt keine Hinweise, dass sich die Privatklägerinnen 3, 7 und 8 gekannt haben könnten, und es gibt auch keiner- lei Anhaltspunkte, wer hinter einer solchen Verschwörung die Drahtzieher sein könnten. Weshalb der Beschuldigte, obwohl ihm eine hohe Strafe droht, keine näheren Angaben dazu macht, ist nicht nachvollziehbar. Für die späte Anzeigeer- stattung durch die Privatklägerin 8 sind schliesslich plausible Gründe auszu- machen. Diesbezüglich ist auf die Würdigung ihrer Aussagen zu verweisen (nachstehend unter E. F.2.1.-2.11., insb. 2.8.). Nach dem Gesagten sind die Aus- führungen seitens des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin 8 als reine Schutzbehauptungen einzustufen (s. dazu auch nachstehend unter E. F.1.8. f.). Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 8 ist schliesslich in Be- tracht zu ziehen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafan- drohung von Art. 303 - 305 StGB machte. Auch bei ihr ist indes in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend.

E. 6 Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 ist angesichts des Umstands, dass sie – ebenfalls – unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB als Auskunfts- person einvernommen wurde, grundsätzlich als erhöht einzustufen. Andererseits

- 30 - ist zu berücksichtigen, dass sie als auch im Zivilpunkt konstituierte Privatklägerin ein nicht unerhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weshalb ihre Ausführungen dennoch mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewer- ten sind. Seitens des Beschuldigten wird die Integrität und Motivlage der Privat- klägerin 3 in Frage gestellt und eine Falschbezichtigung behauptet (Urk. 4/21 S. 9 ff.). Allerdings unterlässt der Beschuldigte auch diesbezüglich konkrete Behaup- tungen. So bringt der Beschuldigte vor, auch die Privatklägerin 3 sei geplant ge- gen ihn vorgegangen (Urk. D1 4/21 S. 10), wobei er den genauen Grund hierfür nicht kenne (Urk. 90 S. 11). Die "Männer" hätten – im Gegensatz zu den Frauen – ein Problem mit ihm, weil er viel Geld mache (Urk. D1 4/11 S. 14), was zu sub- stantiieren er genauso unterlässt wie seine Aussage, wonach nur ein bis zwei Personen "ihre Finger drinnen" hätten (Urk. D1 411 S. 14) bzw. sie einfach sein Geld hätten klauen wollen (Urk. D1 4/11 S. 13; s. dazu auch vorstehend unter E.

5. und nachstehend unter E. F.1.10. sowie G.1.7.). Ausserdem habe die ganze Gruppe von ungarischen Frauen noch Schulden bei ihm gehabt (Urk. D1 4/11 S. 12). Seitens der Verteidigung wird angefügt, dass es sich vorliegend um eine üble Verschwörung des Milieus gegen den Beschuldigten handle (Urk. 95 S. 49), wofür auch der Umstand der späten Anzeigeerstattung erst am 16. Juli 2018 spreche (Urk. 95 S. 42 u. 46). Auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, detaillierte und überprüfbare Aus- führungen zur Motivlage der Privatklägerin 3 zu machen, wäre an seinen pau- schalen Behauptungen oder denjenigen seiner Verteidigung tatsächlich etwas dran. Ausserdem finden sich für die von seiner Seite behauptete Motivlage der Privatklägerin 3 keine Anhaltspunkte in den Akten. Für die späte Anzeigeerstat- tung durch die Privatklägerin 3 sind plausible Gründe auszumachen, wofür auf die Würdigung ihrer Aussagen zu verweisen ist (nachstehend unter E. G.2.4.). Des- halb sind auch die Ausführungen seitens des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin 3 als reine Schutzbehauptungen einzustufen (s. dazu auch nach- stehend unter E. G.1.4.).

E. 7 Hinsichtlich der bezüglich Dossier 4 – nebst dem Beschuldigten – befragten Personen ist Folgendes auszuführen: Bei der Würdigung der Aussagen der Pri- vatklägerin 5 ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson

- 31 - unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB machte, was ihre Glaubwürdig- keit tendenziell stärkt. Durch ihre Konstituierung als Privatklägerin ist aber ein fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses nicht auszuschliessen, was ihre Glaubwürdigkeit wieder etwas einzuschränken vermag, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits unmittelbar im Anschluss an den anklagegegenständlichen Vor- fall finanzielle Kompensationsmöglichkeiten thematisierte (s. nachstehend unter E. H.3.3.7.). Finanzielle Interessen unterstellt ihr auch der Beschuldigte ("Viel- leicht will sie Geld…": Urk. D4 2/2 S. 9; bzw. seine Aussage, wonach die Privat- klägerin 5 danach gegoogelt habe, was man für eine Vergewaltigung bekomme: Urk. D1 4/21 S. 11), welcher ihre Integrität in Frage stellt und von einer Falschbe- zichtigung ausgeht. Ein weiteres Motiv für eine Falschbezichtigung liege laut dem Beschuldigten darin begründet, dass die Privatklägerin 5 eigentlich etwas von O._____ habe wollen und sie bemerkt habe, dass er wach gewesen sei und ihre sexuellen Handlungen mitbekommen habe (Urk. D4 2/1 S. 9 f.). Seitens der Pri- vatklägerin 5 wurde ausgeführt, dass sie am besagten Abend im Club mit O._____ rumgemacht bzw. mit ihm geküsst habe (Urk. D4 3/1 S. 5; Urk. D4 3/2 S.

E. 9 P._____ wurde als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ein- vernommen und war demnach zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D4 4/3 S. 2), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell zu stärken vermag. Sie lebte zur Zeit des angeklagten Vorfalles mit der Privatklägerin 5 in einer Wohn- gemeinschaft, wobei sie sich seit mehreren Jahren kannten und eine kollegiale Beziehung pflegten (Urk. D4 4/2 S. 1 f.; D4 4/3 S. 4). Dieser Umstand deutet da- rauf hin, dass sie sich der Privatklägerin 5 gegenüber verpflichtet fühlen könnte, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. In erster Linie ist indes – auch bei ihr – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bend.

E. 10 Bei den als Auskunftsperson zu Dossier 5 gemachten Aussagen des Pri- vatklägers 6 ist zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab (Urk. D5 4/2

- 35 - S. 1 f.). Seine Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt und seine Anmeldung finanzieller Interessen (Urk. D5 7/1) vermögen seine Glaubwürdigkeit demgegen- über etwas zu beeinträchtigen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen steht aber so oder anders im Zentrum.

E. 11 Die weiteren zu Dossier 5 einvernommenen Personen, W._____ und AA._____, machten ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen und wurden unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. D5 5/5 S. 1 f.; Urk. D5 5/6 S. 1 f.). Sie waren demnach zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell zu stärken vermag. AA._____ gab an, den Privatkläger 6 vom Sehen zu kennen, mit jenem indes nicht enger in einem kollegialen Verhältnis zu stehen bzw. diesen nur flüchtig zu kennen (Urk. D5 5/1 S. 1; Urk. D5 5/6 S. 2). Den Beschuldigten und O._____ kenne er nicht und der Name W._____ sage ihm nichts (Urk. D5 5/6 S. 2). Erstaunlich erscheint, dass W._____ demgegenüber zu Protokoll gab, dass AA._____ ein Kollege von ihm sei (Urk. D5 5/5 S. 2). Den Privatkläger 6, welcher im gleichen Dorf gewohnt habe, kenne er vom Sehen her. Den Beschuldigten oder O._____ kenne er dem- gegenüber nicht (Urk. D5 5/3 S. 2; Urk. D5 5/5 S. 2). Zentral erscheint, dass die beiden Zeugen weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger 6 in einer engeren Beziehung zu stehen scheinen. Die unterschiedlichen Angaben hinsicht- lich ihrer Beziehung untereinander irritieren zwar etwas, vermögen ihre Glaub- würdigkeit indes nicht entscheidend einzuschränken, da ein Missverständnis (wie zum Beispiel, dass AA._____ W._____ unter einem anderen Namen kennen könnte) nicht vollends ausgeschlossen werden kann. Aber auch hier steht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. E. Dossier 1

1. Sachdarstellung des Beschuldigten

E. 16 Juni 2018 auf der Strasse getroffen und mit ihm die von ihr zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen besprochen hätten, woraufhin sie in ihr Zimmer an der AF._____-Strasse … gegangen seien. Im Zimmer angekommen habe sie der Be- schuldigte mit einer Hand am Hals gepackt und gesagt "Wo ist alles zahlen?!", was sie dahingehend verstanden habe, dass der Beschuldigte Geld von ihr wollte (Urk. D3 2/1 S. 2 u. 5; Urk. D3 2/2 S. 4 f.). Eindrücklich schilderte sie, wie sie der Beschuldigte daraufhin am Rossschwanz packte und sie mit einer Drehung zu Boden stiess, nachdem sie die verlangte Herausgabe von Geld verweigert hatte. Aufgrund der physischen Einwirkung des Beschuldigten habe sie sich mit dem rechten Schienbein an der Bettkante angestossen, was ein während eines Mo- nats schmerzendes Hämatom verursacht habe (Urk. D3 2/1 S. 2 u. 5; Urk. D3 2/2 S. 5 f. u. 9). Die Privatklägerin 3 schilderte ferner konstant, wie der Beschuldigte – während er sie noch an ihren Haaren nach unten gezogen habe – die Schubladen einer Kommode durchsucht und das dabei – im Gegensatz zum von der Privat- klägerin 3 zuvor versteckten Mobiltelefon – gefundene Notengeld im Gesamtbe- trag von Fr. 200.- an sich genommen habe. Bei der Suche nach ihrem Mobiltele- fon habe der Beschuldigte ihr gegenüber ausserdem eine Geste des Kehle- Durchschneidens ausgeführt. Die Privatklägerin 3 gab dabei übereinstimmend an, keinen Widerstand geleistet zu haben (Urk. D3 2/1 S. 2 ff.; Urk. D3 2/2 S. 5 ff.; Urk. 261 S. 6).

E. 18 November 2017, 22:13 Uhr (Urk. D4 8/2) erst im Nachhinein gehört habe (Urk. D4 2/2 S. 12), ist er doch auf dem erwähnten Video – neben O._____ auf

- 68 - dem Sofa sitzend – unzweifelhaft ersichtlich (Video 2: Minute 01:36), wobei auch sein …-förmiges Tattoo auf dem linken Handrücken erkennbar ist (s. auch als Vergleichsfoto des Beschuldigten: Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich: Urk. D1 1/11 S. 19). Auch diesbezüglich hat sich der Beschuldigte offen- sichtlich mit O._____ abgesprochen, welcher es jedoch geflissentlich unterliess, den Beschuldigten als Mithörer des Gesprächs zu benennen und vielmehr angab, jener sei am besagten Abend spätestens um 21:11 Uhr auf den Zug gegangen, um seine Familie in V._____ zu besuchen (Urk. D4 4/6 S. 30; s. auch nachste- hend unter E. 3.4.1.-3.4.2.). Auch dieses Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt nicht nur, dass er sehr bemüht ist, mit den Äusserungen von O._____ über- einstimmende Sachdarstellungen zu Protokoll zu geben, sondern auch, dass er dazu bereit ist, gegenüber den Strafbehörden zu lügen. Diese Feststellung führt unweigerlich zur Vermutung, dass er etwas zu verbergen hat und seine Sachver- haltsversion hinsichtlich der in Frage stehenden Nacht nicht der Wirklichkeit ent- sprechen könnte.

Dispositiv
  1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des ihm in Dossier 16 gemachten (Eventual-)Vorwurfs des Nichtanzeigen eines Fundes wird seitens des Beschuldigten ein Freispruch ver- langt (Urk. 124 S. 4; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 43 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er das in Frage stehende verloren gegan- gene Mobiltelefon der Geschädigten E._____ zum angeklagten Zeitpunkt im Be- reich des Bahnhofs V._____ in Besitz genommen hat (Urk. 90 S. 15 f.; Prot. II S. 79 f.). - 94 - 1.3. Er bestreitet demgegenüber, dass er dadurch die Ermittlung des rechtmäs- sigen Besitzers bzw. die Rückgabe des Telefons an den rechtmässigen Besitzer vereiteln habe wollen bzw. dass die Inbesitznahme nicht bloss vorübergehender Natur gewesen sei (Urk. D1 4/20 S. 3 f.; Urk. D1 4/21 S. 18 f.; Urk. 95 S. 15 f.; Prot. II S. 80). Er legt vielmehr dar, dass er das ausgeschaltete Mobiltelefon durch seinen kleinen Bruder habe aufladen lassen wollen, um die Aktivierung der IPho- ne-Suche durch den Besitzer ermöglichen zu können. Am Bahnhof V._____ habe er das gefundene Mobiltelefon nicht abgegeben, weil er direkt auf den Zug habe gehen müssen (Urk. D1 4/20 S. 3 f.; Urk. D1 4/21 S. 18 f.; Urk. 95 S. 16; betr. IPhone-Suche ebenso in: Prot. II S. 80). Er hätte das Telefon laut seinen Aussa- gen vielmehr schon irgendwann beim Fundbüro abgegeben (Urk. D1 4/20 S. 4). Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz ergänzend angebracht, dass der Beschuldigte auch keine Gelegenheit gehabt habe, das Mobiltelefon am besagten Sonntagmorgen in einem Fundbüro abzugeben bzw. eine Fundanzeige gemäss Zivilgesetzbuch zu machen, zumal im besagten Zeitpunkt alles geschlossen ge- wesen sei (Urk. 95 S. 89).
  2. Würdigung 2.1. Das in Frage stehende Mobiltelefon wurde anlässlich seiner Verhaftung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 gleichentags rund sieben Stunden nach dessen Auffinden beim Beschuldigten si- chergestellt (vgl. Urk. D16 1 S. 4 u. 2 S. 1 ff.). 2.2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.14.2.) kann es als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte keine Anstrengungen unternahm, um das Mobiltelefon dem rechtmässigen Eigentümer zukommen zu lassen. Allerdings erscheint es angesichts der kurzen Dauer, in welcher sich das Mobiltelefon im Besitz des Beschuldigten befand, zu Gunsten der Sachdarstellung des Beschuldigten nicht angemessen, leichthin eine auf einen längeren Zeitraum als der tatsächliche ausgerichtete Fundunterschlagung anzunehmen. Der Finder ist denn auch nicht verpflichtet, die gefundene Sache sofort der Polizei zu melden oder sie am Ort des Fundes der Polizei zu übergeben (vgl. BSK STGB II-NIGGLI, Art. 332 StGB N 15 m.w.H.). Auch wenn bereits gestützt auf die Aussagen des - 95 - Beschuldigten erhebliche Zweifel an dessen Motivation, das Telefon irgendwo ab- zugeben, bestehen und gewisse Widersprüche in seinen Aussagen festzustellen sind (s. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 121 E. II.E.14.2.), kann ihm der Wille, wie ein Eigentümer über das Telefon zu verfügen bzw. sich nicht um eine Rückgabe sorgen zu wollen, bei der bestehenden Beweislage nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Auch kann dem Beschuldigten ange- sichts der Umstände seiner Verhaftung nicht leichthin unterstellt werden, dass ei- ne unterbliebene Übergabe des Telefons an die Polizei dafür spreche, dass er es auf längere Zeit habe an sich nehmen bzw. es nicht habe der Polizei übergeben wollen. Er ist daher hinsichtlich Dossier 16 (Nichtanzeigen eines Fundes) freizu- sprechen. L. Dossier 17
  3. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des ihm in Dossier 17 gemachten Vorwurfs der Falschen An- schuldigung wird seitens des Beschuldigten ein Freispruch verlangt (Urk. 124 S. 3 f.; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 44). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt bislang vollumfänglich (Urk. D1 4/20 S. 5 f.; Urk. D1 4/21 S. 19; Urk. 90 S. 13). An der Berufungsver- handlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den Vorfall und, was er be- sonders hervorhob, insbesondere nicht mehr an seine bisherigen Aussagen erin- nern (Prot. II S. 80 f.). Er erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung aber gleichwohl, er habe die Absicht gehabt, sich nach den Sommerferien zu stellen. Er habe gewusst, dass er unter seinem Namen gesucht werde und man ihn mit seinem Namen nicht hätte gehen lassen, wie man dies beispielsweise bei einer blossen leichten Körperverletzung tun würde. Der Vorfall sei ja kurz vor den Sommerferien gewesen. Er habe etwas länger Sommerferien machen und sich danach stellen wollen (Prot. II S. 80 f.). - 96 - 1.3. Seitens der Verteidigung wird demgegenüber bestritten, dass der Beschul- digte in der Absicht gehandelt habe, dass gegen seinen Bruder K._____ eine Strafuntersuchung angehoben werde. Der Beschuldigte sei zudem der beim Vor- fall mit der Privatklägerin 7 in flagranti Verhaftete gewesen und nicht sein Bruder, weshalb Letzterer nie in den Fokus der Ermittlungen geraten sei (Urk. 95 S. 91 f.; Urk. 263 S. 40).
  4. Würdigung Die seitens des Beschuldigten gemachten Eingeständnisse sind klar. Die Ein- wendungen der Verteidigung erweisen sich als lebensfremd, zumal die anerkann- ten Umstände unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen hoffte, das Strafverfahren würde, zumindest während seinen Sommerferien, nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Bruder geführt. Der Ankla- gesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1
  5. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der vor Berufungsinstanz bezüglich Dossier 1 noch zu beurteilende quali- fizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, der qualifi- zierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.A. 2.1., 3.1., 4.1., 5.1. u. 6.1.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
  6. Qualifizierte sexuelle Nötigung - 97 - 2.1. Durch seine erstellte Vorgehensweise schuf der Beschuldigte eine Zwangs- situation, in welcher die Privatklägerin 7 keine andere Möglichkeit sah, als den Befehlen des Täters zu gehorchen und seinen Penis – entgegen ihrem Willen – in den Mund zu nehmen. Ihr konnte es in dieser Situation nicht zugemutet werden, sich ernsthaft zu wehren. Dem Beschuldigten war es bewusst, dass die Privatklä- gerin 7 einzig aufgrund der ihr konkludent angedrohten Gewalt handelte, zumal sie den Beschuldigten in ihrer Angst mehrfach bat, ihr nichts anzutun. Im Übrigen kann auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisende Würdigung der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.A.2.2.1.). 2.2. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.A.2.2.2.) erfüllte der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der vormaligen Verteidigung (Urk. 95 S. 94) – durch die Benutzung des Messers (auch) den qua- lifizierten Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Abs. 3 von Art. 189 StGB. So ist erstellt, dass der Beschuldigte das Messer zu Beginn in der Hand gehalten und somit aktiv verwendet hat, als er die Privatklägerin 7 zum Oralverkehr auffor- derte. Dadurch hat er der Privatklägerin 7 konkludent Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden. Die Qualifizierung ist deshalb vorliegend klarerweise gegeben. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB schuldig.
  7. Qualifizierte Vergewaltigung 3.1. Durch die seitens des Beschuldigten bereits im Hinblick auf den oralen Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin 7 geschaffene Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 7 im Weiteren auf Druck des Beschuldigten gezwungen, mit ihm auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es für den Beschul- digten klar war, dass dieser gegen den Willen der Privatklägerin 7 erfolgte. 3.2. Seitens der Vorinstanz wird der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf dem Rücken liegend auf dem Bett befand, dahingehend gedeutet, dass nicht - 98 - mehr von einer unmittelbaren Bedrohung durch das Messer und damit von des- sen Verwendung gesprochen werden könne, zumal sich der Beschuldigte zu- nächst hätte aufrichten und die Privatklägerin 7 von sich stossen müssen, um das Messer zu greifen (Urk. 121 E. III.A.2.3.2.). Der Umstand, dass das Messer für den Beschuldigten allenfalls teilweise auch "nur" griffbereit auf dem Boden lag, könnte – entgegen der Ansicht der vormaligen Verteidigung (Urk. 95 S. 94) – die Erfordernisse an eine qualifizierte Vergewaltigung allenthalben zwar erfüllen. Die Frage, ob eine qualifizierte Vergewaltigung gemäss Abs. 3 von Art. 190 StGB vor- liegt oder nicht, kann letztlich offen bleiben, da vorliegend aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 S. 2 StPO so oder anders keine schwere- re rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann. 3.3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte vorliegend der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
  8. Gefährdung des Lebens 4.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mittels ei- nes Unterarmgriffes in einen Schwitzkasten genommen hat, wodurch sie daran war, ihr Bewusstsein zu verlieren und es bei ihr zudem zu einem Urinverlust ge- kommen ist. Dass durch das Vorgehen des Beschuldigten eine unmittelbare Le- bensgefahr für die Privatklägerin 7 herbeigeführt wurde, ist aufgrund der von der Privatklägerin 7 gezeigten Symptome und der ausserordentlichen Gefährlichkeit des Unterarmwürgegriffs erwiesen. Auch wenn im seitens des Instituts für Rechtsmedizin erstellten Gutachten keine objektiven Verletzungen bei der Privat- klägerin 7 festgehalten werden, welche auf eine Lebensgefahr hinweisen, geht daraus klar hervor, dass die Angaben der Privatklägerin 7 auf Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung deuten, welche auf eine Le- bensgefahr schliessen liessen. Ausserdem wurde im Gutachten in aller Deutlich- keit ausgeführt, welche hohe Lebensgefahr von der Anwendung eines Unterarm- griffs ausgeht (Urk. D1 9/6 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend - 99 - keine Zweifel an der Verwirklichung der Lebensgefahr durch das Handeln des Beschuldigten. Aufgrund der an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit und Hem- mungslosigkeit des Beschuldigten ist ferner das qualifizierende Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit klarerweise gegeben: Der Beschuldigte schuf die unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin 7 aus nichtigem Grund und ohne dass dies zur Befriedigung seiner Lust erforderlich gewesen wäre, womit er abso- lut unverhältnismässig agierte. Sein Verhalten zeugt von einer tiefen Geringschät- zung des menschlichen Lebens (vgl. dazu auch Urteile BGer vom 15. Juni 2016, 6B_83/2016, E. 2.3; BGE 101 IV 154 E. 2.b). 4.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 1 auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
  9. Einfache Körperverletzung 5.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 7 vorliegend mehrfach biss und schlug, hat er ihr Quetschungen und Blutergüsse zugefügt, welche über Wochen schmerzten. Der Beschuldigte biss der Privatklägerin 7 ferner sogar einen Teil des Knorpels des Ohres ab, was ebenfalls einen erheblicher Eingriff in die körper- liche Integrität darstellt (s. zu den Verletzungsfolgen die Feststellungen des IRM: Urk. D1 9/2 u. 9/6), auch wenn selbst diese Verletzung noch nicht als schwere Körperverletzung im Rechtssinne einzustufen ist. Einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. A.III.4.2.) steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschuldigte die Verletzungen bewusst und gewollt und damit di- rektvorsätzlich herbeigeführt hat. 5.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
  10. Nötigung 6.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 7 unter Einsatz eines Messers gezwungen hat, ihn gegen ihren Willen in die von ihr benützte Wohnung mitzu- - 100 - nehmen, handelte er tatbestandsmässig im Sinne einer Nötigung, drohte er der Privatklägerin 7 damit doch bei Nichtbefolgung seiner Instruktionen konkludent an, sie zu verletzen oder anderweitig gewalttätig zu werden. Die gewählte Vorge- hensweise zeigt ohne Weiteres auf, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. 6.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat sich demzufolge der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
  11. Geringfügige Sachentziehung 7.1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.7. bzw. III.6.) und entgegen der in der Anschlussberufung geäusserten Auffassung seitens der Anklagebehörde (vgl. Urk. 130 S. 2) ist der Privatklägerin 7 vorliegend durch die Mitnahme ihrer Schlüssel durch den Beschuldigten kein Schaden von einer gewissen Dauer und der erforderlichen Erheblichkeit (vgl. da- zu TRECHSEL IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich 2018, Art. 172ter StGB N 4 m.w.H.) entstanden, zumal die Schlüssel unmittelbar nach dessen Verlassen der Wohnung der Privat- klägerin 7 beim Beschuldigten sichergestellt wurden (Urk. D1 10/1 S. 2). 7.2. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der geringfügigen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB freizusprechen. B. Dossier 2
  12. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der vor Berufungsinstanz bezüglich Dossier 2 zu beurteilenden qualifi- zierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, der qualifi- zierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 - 101 - StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.B. 2.1., 3.1. u. 4.1. bzw. dortige Verweise), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
  13. Qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1. Durch seine erstellte Vorgehensweise schuf der Beschuldigte unter Einsatz eines Messers und Anwendung weiterer Gewalt eine Zwangssituation, in welcher die Privatklägerin 8 keine andere Möglichkeit sah, als den Befehlen des Täters zu gehorchen und ihn – entgegen ihrem auch ausdrücklich geäusserten Willen – oral zu befriedigen. Ihr konnte es angesichts der erstellten Situation nicht zugemutet werden, sich ernsthaft zu wehren. Dem Beschuldigten war es bewusst, dass die Privatklägerin 8 einzig aufgrund der ihr von ihm – teilweise konkludent – ange- drohten Gewalt handelte. Im Übrigen kann auf die sich als vollumfänglich zutref- fend erweisende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.B.2.2.1.). 2.2. Vorliegend ist die qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB klarerweise erfüllt, weil der Beschuldigte der Privatklägerin 8 unter anderem mit einem Messer drohte, welches er ihr auch an den Hals hielt. Dadurch hat er der Privatklägerin 8 Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedro- hung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden, was ihm bewusst war und er durch sein Vorgehen auch erreichen wollte. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend auch hinsichtlich Dossier 2 der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB schuldig.
  14. Qualifizierte Vergewaltigung 3.1. Durch die seitens des Beschuldigte bereits im Hinblick auf den oralen Ge- schlechtsverkehr geschaffene Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 8 im Weiteren auf den – aufgrund von ausdrücklichen Todesdrohungen und unter un- verändertem Zücken des Messers – nicht nachlassenden Druck seitens des Be- schuldigten gezwungen, mit ihm auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu voll- - 102 - ziehen, wobei es für den Beschuldigten klar war, dass dieser gegen den Willen der Privatklägerin 8 erfolgte. 3.2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 8 unter Zuhilfenahme verschiede- ner Nötigungsmittel und namentlich des Messers dazu zwang, den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen, erfüllt er vorliegend durch seine Vorge- hensweise die qualifizierten Anforderungen an eine Vergewaltigung gemäss Ab- satz 3 von Art. 190 StGB. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach seine Handlungen die von Absatz 3 verlangte Intensität nicht erreicht hätten (Urk. 95 S. 95), gehen vor diesem erstellten Hintergrund fehl. 3.3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte vorliegend der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
  15. Nötigung 4.1. Überdies drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 8, sie zu töten, fall sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle. Dadurch hat er ihr – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. B.III.4.2.) – einen ernstlichen Nachteil angedroht, welcher Androhung die Privatklägerin 8 Glauben schenkte und angesichts der während des Übergriffs vom Beschuldigten gezeig- ten Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste, wo sie sich aufhielt, auch schenken durfte. Als Folge der Drohung erstattete die Privat- klägerin 8 denn auch keine unmittelbare Anzeige bei der Polizei. Richtig hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl das Nötigungsmittel - das Aussprechen der Todesdrohung - als auch der damit verfolgte Zweck - das Abhalten der Privatklä- gerin 8 von der Erstattung einer Strafanzeige - als rechtswidrig anzusehen sind (Urk. 121 E. III.B.4.2.). Auch ist es aufgrund der Umstände als erstellt zu erach- ten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 4.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte vorliegend der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. - 103 -
  16. Raub 5.1. Indem der Beschuldigte vorliegend unter Gewaltandrohung und -anwendung den Widerstand der Privatklägerin 8 brach, von dieser Bargeld an sich und mit sich genommen hat sowie mit Wissen und Willen hinsichtlich der objektiven Tat- bestandsmerkmale und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, han- delte, erfüllt er den Tatbestand des Raubes. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.B.3.2.1.). 5.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach auch des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. C. Dossier 3
  17. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführlich und zu- treffend dargelegt (Urk. 121 E. III.C. 2.1. bzw. dortiger Verweis), weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann.
  18. Raub 2.1. Indem der Beschuldigte unter Einsatz von Gewaltanwendung und - androhung den Widerstand der Privatklägerin 3 brach, was ihm erlaubte, ihr Bar- geld in der Höhe von Fr. 200.- wegzunehmen bzw. die Wegnahme zu sichern, er- füllte er den objektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es besteht auch hier kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich dieses Bargeld der Privatklägerin 3 anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. - 104 - 2.2. In Ermangelung allfälliger Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 3 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 4
  19. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.D. 2.1.-2.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.
  20. Schändung 2.1. Indem der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt für ihn klar erkennbar stark be- nommene und daher nicht widerstandsfähige Privatklägerin 5 an und in ihrer Vul- va leckte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, hat er ihren Zu- stand ausgenützt, um die genannten sexuellen Handlungen an ihr zu begehen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.D.2.2.) kann die vorgängige gemeinsame Dusche nicht als Einwil- ligung der Privatklägerin 5 in die später stattfindenden sexuellen Handlungen ge- wertet werden. Auch andere Hinweise, welche auf ein Einverständnis der Privat- klägerin 5 schliessen lassen, bestehen vorliegend nicht. Vielmehr ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 5 – für den Beschuldigten hörbar – verbal zur Wehr setzte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale. Der Einwand der Verteidiger, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 5 sexuelle Handlungen wünsche bzw. sie diese sogar initiiert habe (Urk. 95 S. 96; Urk. 263 S. 36), geht angesichts der klaren erstellten Tatumstände fehl. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. - 105 - E. Dossier 5
  21. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.E. 2.1. bzw. dortiger Verweis), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. - 106 -
  22. Einfache Körperverletzung 2.1. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger 6 einen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt hat, erfüllt der den objektiven Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StG, was er wusste und auch wollte, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung der Straftat auszugehen ist. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.E.2.2.) erreicht die vom Privatkläger 6 erlittene Verletzung zwei- felsohne den für die einfache Körperverletzung erforderlichen Krankheitswert. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere gibt es keine Hinweise für die vom Beschuldigten geschilderte Notwehrsi- tuation. Vielmehr lässt das Beweisergebnis nicht auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen. Demnach ist der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 15
  23. Rechtliche Grundlagen Seitens der Anklagebehörde wird verlangt, das Verhalten des Beschuldigten sei als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG zu würdigen.
  24. Würdigung 2.1. Indem der Beschuldigte beim Einfügen in den Verkehr pflichtwidrig in den in der Anklage erwähnten, parkierten Mercedes prallte, ohne in der Folge dem Ge- schädigten seine Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu notifizieren, obschon er aufgrund der wahrgenommenen und nicht unerheblichen Kollision ei- - 107 - nen regulierungsbedürftigen Schaden mindestens vermuten musste, handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne der Anklage. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldig- te daher des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. G. Dossier 17
  25. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt (Absatz 1) oder andere arglistige Ver- anstaltungen trifft (Absatz 2), in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldi- gung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbe- stand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Han- deln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglich- erweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1. m.w.H.). Ergänzend kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.O.2.1.). - 108 -
  26. Falsche Anschuldigung 2.1. Indem der Beschuldigte sich anlässlich seiner Verhaftung wegen des Vor- wurfs von Sexualdelikten gegenüber der Polizei mit der Identitätskarte seines Bruders auswies, war ihm bewusst, dass er eines Verbrechens beschuldigt wur- de, mit dem sein Bruder - wie er sicher wusste - nichts zu tun hatte. Der Beschul- digte wollte durch dieses Verhalten den Verdacht auf seinen Bruder lenken und erreichen, dass sich die Ermittlungstätigkeiten nicht mehr gegen ihn selbst son- dern gegen seinen Bruder richteten, was in der Folge auch geschah, wobei letzt- lich irrelevant ist, dass es ihm in erster Linie darum ging, sich selbst der Strafver- folgung zu entziehen. Der objektive und subjektive Tatbestand der Falschen An- schuldigung ist demnach durch die Tatbestandsvariante des arglistigen Verhal- tens des Beschuldigten erfüllt. 2.2. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte vorliegend des Weiteren der Falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. H. Ergebnis
  27. Demzufolge machte sich der Beschuldigte vorliegend ferner − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 4); − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1); - 109 - − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1 und 2); − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3); − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Dossier 15); sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 17) schuldig.
  28. Demgegenüber ist der Beschuldigte von den Vorwürfen − der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1); sowie − des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (Dossi- er 16) freizusprechen. V. Strafzumessung A. Anwendbares Recht
  29. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging einen Teil der in Frage stehen- den Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 - 110 - StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttre- ten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Verge- hen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur an- wendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
  30. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich der unter der Ägide des alten Sanktionenrechts begangenen Delikte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und diesbezüglich das alte Recht anzuwenden ist. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart
  31. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 121 E. IV.B.2.-16. u. C.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urtei- le BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Wahl der Sanktionsart die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als wichtige Kriterien zu berück- sichtigen sind, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1. m.w.H.).
  32. Vorliegend bleibt kein Raum für eine andere Sanktionsart als die Freiheits- strafe. So verfügt der Beschuldigte bereits über zwei einschlägige Vorstrafen (vgl. Urk. 235): Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 kam eine weitere Vorstrafe wegen Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahr- - 111 - zeugs ohne erforderlichen Führerausweis dazu, wofür der Beschuldigte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und eine Busse im Betrag von Fr. 900.- zu vergegenwärtigen hatte. Die Geldstrafe wurde wiederum unter Gewäh- rung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Diese zwei einschlägigen Vor- strafen innert weniger Jahre belegen, dass der Beschuldigte sich durch gegen ihn erhobene Strafuntersuchungen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen in keiner Weise von weiterer Delinquenz abhalten liess. Dazu kommt aber insbesondere, dass der Beschuldigte vorliegend beinahe gegen mehrere Rechtsgüter verstos- sen und teilweise sehr schwerwiegende Delikte begangen hat, wobei er ungeach- tet bereits laufender Strafuntersuchungen und während der ihm angesetzten Pro- bezeit einer nicht unerheblichen Vorstrafe mehrfach weiter delinquiert hat. Vor diesem Hintergrund und der an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit des Beschul- digten erscheint es ausgeschlossen, dass er sich vorliegend durch die – teilweise theoretisch mögliche – Verurteilung mit einer Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Ihn für einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte lediglich mit Geldstrafe zu sanktionieren, würde sowohl die Zweckmässigkeit wie auch die präventive Effizienz der angeordneten Strafen in Frage stellen. Deshalb ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu sanktionieren.
  33. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 - 112 - E. 2.3.2. mit Hinweisen). Art. 49 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen (vgl. Art. 104 StGB). C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB wie auch der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB jeweils ein Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 3 bis zu 20 Jahren. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Dossier 2 als schwerster Tat auszugehen, weil der Beschuldigte mittels Anlegens eines ungefähr 10 Zentimeter langen Messers an den Hals des Opfers noch et- was grausamer vorging als bei den weiteren massgebenden Delikten. Eine Erwei- terung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.1.1.-1.3.) – nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit den weiteren Strafen zu asperieren sein. D. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 2)
  34. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 das Messer an den Hals hielt, womit sich die von seinem Messereinsatz ausgehende Gefahr noch verstärkte. Ferner fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er auch im Übrigen in einem nicht unbe- trächtlichen Mass Gewalt gegenüber dem Opfer anwendete, indem er die Privat- klägerin 8 an den Haaren riss und sie durch Drohung zum Oralverkehr zwang, welcher zudem auf sein dezidiertes Bestreben hin ungeschützt erfolgte, obschon die Privatklägerin 8 dies ablehnte und ihm dies auch mitteilte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.1.1.) setzte er sich dadurch in egoistischer und herabwürdigender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 8 und ihren Willen, ein Präservativ zu verwenden, hinweg. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass im Rahmen der in Frage - 113 - stehenden qualifizierten Deliktsbegehung noch grausamere Vorgehensweisen denkbar sind und die Privatklägerin 8 keine körperlichen Verletzungen davonge- tragen hat, auch wenn die psychischen Folgen langanhaltend sein dürften (vgl. Urk. 232 bzw. die nachstehend unter E. VIII.B.4.4. gemachten Erwägungen). Die objektive Tatschwere erweist sich vor dem Hintergrund des weiten und erst bei drei Jahren beginnenden Strafrahmens als gerade noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren erscheint hierfür angemessen.
  35. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und offensichtlich aus der Motivation, andere Menschen unter Einsatz von Gewalt zu erniedrigen. Die subjektive Tatschwere vermag des- halb die objektive nicht zu relativieren. E. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2)
  36. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der qualifizierten Vergewaltigung wirkt sich hinsichtlich der Beurtei- lung der objektiven Tatschwere deutlich verschuldenserhöhend aus, dass er den Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Einsatz des Messers er- reichte, auch wenn er dieses nunmehr zeigte und nicht mehr an den Hals der Pri- vatklägerin 8 anlegte. Ferner wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er auch abgesehen davon Gewalt anwendete, indem er an den Haaren der Privatklägerin 8 riss und ihr den Tod ankündigte. Merklich verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass er den Geschlechtsverkehr entgegen dem erkennbaren Willen der Privatklägerin 8 ohne Kondom und überdies bis zur Ejakulation vollzog. Insgesamt zeugt die an den Tag gelegte Vorgehensweise deshalb von einer er- heblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Auch hier sind im Rahmen der in Frage stehenden qualifizierten Deliktsbegehung indes noch grausamere Vor- gehensweisen denkbar und hat die Privatklägerin 8 keine körperlichen Beein- trächtigungen zu vergegenwärtigen gehabt, was sich letztlich zu seinen Gunsten - 114 - auswirkt, auch wenn die psychischen Folgen für die Privatklägerin 8 langanhal- tend sein dürften (vgl. Urk. 232 bzw. die nachstehend unter E. VIII.B.4.4. gemach- ten Erwägungen). Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hin- tergrund des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht. Hierfür ist eine Einsatz- strafe von 4 ½ Jahren vorzusehen.
  37. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch bei diesem Delikt direktvorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und offensichtlich aus der Motivation, andere Menschen unter Einsatz von Gewalt zu erniedrigen. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.
  38. Asperation In Asperation mit der für die qualifizierte sexuelle Nötigung vorgesehenen Strafe erweist sich aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität für beide Straftaten zusammen eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen. F. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1)
  39. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung bei Dossier 1 merklich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch hier ein Messer einsetzte, welches er allerdings lediglich in der Hand hielt und nicht an den Körper der Privatklägerin 7 anlegte. Deutlich zu seinen Unguns- ten wirkt sich der Umstand aus, dass er auch hier auf der Vornahme der sexuel- len Handlung ohne Nutzung eines Kondoms beharrte, was für ihn erkennbar ent- gegen dem Willen der Privatklägerin 7 war. Merklich zu seinen Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der von ihm erzwungene Oralverkehr sehr kurz ausfiel und lediglich eine einmalige orale Stimulation seines Penisses um- fasste, bevor der Beschuldigte sich für die Begehung eines weiteren Delikts ent- schied, weshalb die an den Tag gelegte kriminelle Energie merklich weniger - 115 - schwer erscheint als bei den bereits erörterten Delikten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere hinsichtlich dieser qualifizierten sexuellen Nötigung als noch leicht und wäre – isoliert betrachtet – mit einer Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren zu sanktionieren.
  40. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz vorging und aus egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und Machtgelüste, handelte. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.
  41. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten zwei Straftaten erweist sich insbesondere aufgrund der sachlichen Konnexität eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren als angemessen. G. Vergewaltigung (Dossier 1)
  42. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Vergewaltigung zu Ungunsten der Privatklägerin 7 in Dossier 1 fällt verschuldensmildernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte ihr gegenüber zu- nächst nicht erneut gewalttätig wurde, sondern sie durch die konkludente Gewalt- androhung zum Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs zwang, auch wenn aufgrund der Umstände klar war, dass die zuvor – im Rahmen der qualifizierten sexuellen Nötigung – angewandte Gewalt ihre Wirkung auf die Privatklägerin 7 noch weiter entfaltete. Die daraufhin seitens des Beschuldigten angewandte kör- perliche Gewalt ist bei der Beurteilung der einfachen Körperverletzung zu würdi- gen. Der Umstand, dass der Geschlechtsverkehr letztlich auf Betreiben der Pri- vatklägerin 7 doch mit Präservativ erfolgte, lässt die an den Tag gelegte kriminelle Energie merklich weniger schwer erscheinen als bei den übrigen Sexualdelikten. Aufgrund dieser Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht - 116 - zu bezeichnen. Hierfür erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als ange- messen.
  43. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz handelte und aus egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und Machtgelüste, handelte. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.
  44. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten Straftaten erweist sich aufgrund der sach- lichen, teilweisen zeitlichen und persönlichen Konnexität eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 ½ Jahren als angemessen. H. Gefährdung des Lebens (Dossier 1)
  45. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens zu Ungunsten der Privatklägerin 7 wirkt sich deutlich verschuldenserschwerend aus, dass er ihren Hals mittels eines Un- terarmgriffes kräftig zugedrückt hat, womit ein Todeseintritt unmittelbar drohte, zumal die angewandte Würgetechnik gerade von einem Laien angewandt nur schwer kontrollierbar ist (vgl. auch Urk. D1 9/6 S. 7 ff.). Einhergehend mit der zu- treffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.4.1.) kommt erschwe- rend hinzu, dass der Beschuldigte nicht von selbst damit aufhörte, sondern erst, als sich die Privatklägerin 7 wehrte und ihm in den Finger biss. Zudem fand diese Tat im Nachgang zu den schweren Sexualdelikten statt, was sie für das Opfer umso traumatischer erscheinen liess. Das Verschulden erweist sich demnach als erheblich. Die Ansetzung einer Einsatzstrafe von 2 Jahren erweist sich hierfür als angemessen. - 117 -
  46. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und insbeson- dere auch mit der Absicht, gegenüber der Privatklägerin 7 eine Machtdemonstra- tion abzuliefern. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vor diesem Hin- tergrund nicht zu relativieren.
  47. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten Straftaten erweist sich angesichts der teilweise zeitlichen und persönlichen Konnexität eine Erhöhung der Gesamtstrafe um ein Jahr auf 11 ½ Jahre als angemessen. I. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossiers 1 und 5)
  48. Objektive Tatschwere – Dossier 1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung bei Dossier 1 wirkt sich verschul- denserschwerend aus, dass die aggressiv ausgeführten Schläge und Bisse des Beschuldigten bei der Privatklägerin 7 mehrere Quetschungen und Blutergüsse herbeiführten, wobei das Abbeissen eines Teils des Knorpels, welche Verletzung chirurgisch versorgt werden musste, merklich ins Gewicht fällt. Dadurch offenbar- te der Beschuldigte auch bei diesem Delikt seine beträchtliche kriminelle Energie. Vor dem Hintergrund aller denkbaren Verletzungen ist das Verschulden des Be- schuldigten in objektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren und wäre – isoliert betrachtet – mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu sanktionieren.
  49. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
  50. Objektive Tatschwere – Dossier 5 Durch den Faustschlag hat der Beschuldigte dem Privatkläger 6 betreffend Dos- sier 5 eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitad- - 118 - ach rechts zugefügt, welche Verletzung nicht unbeträchtlich erscheint. Zu seinen Gunsten wirkt sich der Umstand aus, dass es lediglich bei einem Schlag blieb und dass ein dem Schlag vorangehendes Geschubse oder Gerangel bzw. allfällige verbale Provokationen nicht lediglich dem Beschuldigten angelastet werden kön- nen. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten erweist sich für das objektive Tatverschul- den als angemessen.
  51. Subjektive Tatschwere – Dossier 5 Vorliegend agierte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tat- schwere vermag deshalb an der Einsatzstrafe nichts zu ändern.
  52. Asperation Asperiert mit den bereits erörterten Straftaten rechtfertigt es sich die mehrfache einfache Körperverletzung mit einer Straferhöhung um 6 Monate auf insgesamt 12 Jahre Freiheitsstrafe zu gewichten. J. Mehrfache Nötigung (Dossiers 1 und 2)
  53. Objektive Tatschwere – Dossier 1 Hinsichtlich der Nötigung bei Dossier 1 fällt erheblich zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er ein Messer verwendete, welches er der Privatklägerin 7 ausserdem an ihre Seite hielt, um zu erreichen, dass sie ihn in ihre Wohnung mitnimmt. Dieses Tatvorgehen erweist sich als derb und nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich hierfür als angemessen.
  54. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. - 119 -
  55. Objektive Tatschwere – Dossier 2 Hinsichtlich der Nötigung bei Dossier 2 fällt erheblich zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er gegenüber der Privatklägerin 8 eine Todesdrohung aussprach, womit das höchste Rechtsgut Leib und Leben betroffen ist. Durch die- ses Verhalten wollte er die Privatklägerin 8 von einer Anzeige abhalten, hinsicht- lich welches Zieles seine Einflussmöglichkeiten als eher gering einzustufen sind, was sich leicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Sein Tatvorgehen er- weist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 5 Monaten vorzusehen ist.
  56. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 5 Asperation In Asperation mit den übrigen Delikten rechtfertigt sich insbesondere angesichts der teilweisen zeitlichen und persönlichen Konnexität insgesamt eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 12 ¼ Jahre als angemessen. K. Mehrfacher Raub (Dossiers 2 und 3)
  57. Objektive Tatschwere – Dossier 2 Hinsichtlich des im Rahmen von Dossier 2 zu beurteilenden Raubs an der Privat- klägerin 8 fällt merklich verschuldensschärfend ins Gewicht, dass der Beschuldig- te als Nötigungsmittel Gewalt anwandte und ihr unter Verwendung eines Messers auch konkludent Gewalt androhte. Die angewandte kriminelle Energie erscheint beträchtlich. Der Umstand, dass der Deliktsbetrag nicht sehr gross ist und dass er der Privatklägerin 8 schliesslich das Telefon zurückliess, wirkt sich demgegenüber leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Das Verschulden erweist sich vor dem - 120 - Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als gerade noch leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorzusehen wäre.
  58. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 In subjektiver Hinsicht gibt es keine die objektive Tatschwere des Beschuldigten zu relativieren vermögende Umstände zu konstatieren, weshalb es bei der festge- setzten Einsatzstrafe bleibt.
  59. Objektive Tatschwere – Dossier 3 Hinsichtlich des im Rahmen von Dossier 3 zu beurteilenden Raubs an der Privat- klägerin 3 ist deutlich verschuldensschärfend zu gewichten, dass er massive Ge- walt anwandte oder androhte, um den Widerstand der Privatklägerin 3 zu bre- chen, welche zudem leichte Verletzungen erlitt. Leicht zu seinen Gunsten ist der eher geringfügige Deliktsbetrag zu gewichten, auch wenn sich sein Vorsatz auf einen weitaus grösseren Betrag gerichtet haben durfte, zumal Sexarbeit ein Cashgeschäft ist. Das Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als noch leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten vorzusehen wäre.
  60. Subjektive Tatschwere – Dossier 3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
  61. Asperation Hinsichtlich des Raubs gemäss Dossier 1, welcher eine Anschlusstat an weitere Delikte darstellt, rechtfertigt es sich, eine stärkere Asperation vorzunehmen als beim Raub gemäss Dossier 3, welcher nicht im Zusammenhang mit weiterer De- linquenz gegenüber der Privatklägerin 3 steht. Insgesamt erweist sich eine Aspe- ration der beiden Raubtatbestände um ein Jahr auf 13 ¼ Jahre als angemessen. - 121 - L. Schändung (Dossier 4)
  62. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schändung ist deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten zu ge- wichten, dass er an der Privatklägerin 5 verschiedene sexuelle Handlungen bis zum vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm, sich diese insgesamt doch über ei- nige Minuten erstreckten und er sich dabei über den auch ihm gegenüber verbal kundgetanen – seinen Interessen entgegenstehenden – Willen des Opfers hin- wegsetzte. Leicht zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es nicht zum Samenerguss kam. Sein Verschulden erweist sich als nicht mehr leicht. Seine Tat wäre bei isolierter Betrachtung vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens mit 2 Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
  63. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
  64. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich eine Straferhöhung um ein weiteres Jahr auf 14 ¼ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. M. Leichte Verminderung der Schuldfähigkeit betreffend Dossiers 1 bis 5 Bezüglich der Delikte gemäss Dossiers 1 bis 5 kann nicht rechtsgenügend ausge- schlossen werden, dass der jeweils alkoholisierte Beschuldigte aufgrund des Al- koholkonsums enthemmt und dadurch bei Verübung der Straftaten leicht vermin- dert schuldfähig war. Damit rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschuldigten die Einsatzstrafe für die Delikte gemäss Dossiers 1 bis 5 im Rahmen der subjektiven Tatschwere um insgesamt 3 Monate zu mindern. Demnach erweist sich eine Ein- satzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. - 122 - N. Diebstahl und Hausfriedensbruch (Dossier 6)
  65. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist massgebend, dass dieser zum Zwecke des Diebstahls durchgeführt wurde und eine unbewohnte Scheune (bzw. den da- rin befindlichen Partyraum) betraf, was merklich verschuldensmindernd zu veran- schlagen ist. Hinsichtlich des Diebstahls wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass der Deliktsbetrag zwar nicht unbeträchtlich, aber auch nicht besonders gross war. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 E. IV.C.2.9.1. u. 2.10.1.) wirkt sich auch das zum Tatzeitpunkt bestehen- de Jugendalter des Beschuldigten zu seinen Gunsten aus. In Anbetracht des leichten Verschuldens erweist sich für die beiden Delikte eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen.
  66. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte – wie auch seine Mittäter – eine gewisse Planmässigkeit an den Tag legte und direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund weder zu erhöhen noch zu relativieren.
  67. Asperation Asperiert mit den übrigen Delikten rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat auf 14 Jahre und 1 Monat. - 123 - O. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Fälschen von Ausweisen (Dossiers 7, 17, 18 und 19)
  68. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht unterzeichnete der Beschuldigte einen Automietvertrag mit dem falschen Namen und unter Angabe einer falschen Identität, nachdem er be- reits einen nicht auf ihn lautenden Führerausweis vorgelegt hatte (Dossier 7). Ferner wies sich der Beschuldigte gegenüber Polizeifunktionären mit einem Aus- weis seines Bruders aus (Dossier 17) bzw. zeigte er dem Kontrollpersonal der B._____ den Führerausweis einer anderen Person und unterschrieb beweisrele- vante Formulare im Namen dieser anderen Person (Dossiers 18 und 19). Diese Delikte beging der Beschuldigte, um sich einen Vorteil zu sichern bzw. einen Nachteil zu verhindern, was ihm bei Angabe seiner echten Identität nicht gelun- gen wäre. Der Umstand, dass die dadurch anvisierten Vorteile bzw. vermiedenen Nachteile nicht besonders gewichtig erscheinen, wirkt sich deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. IV.C.2.11.1., 2.11.2., 2.12.1., 2.12.2. u. 2.12.3.). Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten bei allen die- sen Delikten als leicht. Es erscheint angemessen, hierfür gesamthaft eine Frei- heitsstrafe von 3 Monaten vorzusehen.
  69. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive bei allen Urkundendelikten je- weils nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
  70. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich eine Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe um 2 Monate auf 14 ¼ Jahre als angemessen. - 124 - P. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8)
  71. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist zu Unguns- ten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass der bei ihm nachgewiesene Co- cain-Wert mit 175 µg/L deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 15 µg/L liegt und er noch weitere Personen mitführte. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass die Fahrt nicht besonders lange war. Sein Verschulden erweist sich als leicht und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten ist angemessen.
  72. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er le- diglich eventualvorsätzlich handelte, weshalb die Strafe auf einen Monat Frei- heitsstrafe zu reduzieren ist.
  73. Asperation Asperiert mit den weiteren Delikten erweist sich aufgrund dieser Straftat eine Straferhöhung um einen halben Monat auf 14 Jahre und 3 ½ Monate als ange- messen. Q. Mehrfaches Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 9 und 10 sowie 15)
  74. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte immerhin vier Fahr- ten durchführte, was sich verschuldenserschwerend auswirkt, demgegenüber der Umstand, dass die Fahrten nicht allzu lange andauerten, zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist. Eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten erweist sich vor dem Hin- tergrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten als angemessen. - 125 -
  75. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit Direktvorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive jedenfalls nicht zu rela- tivieren.
  76. Asperation In Asperation mit den weiteren Straftaten erweist sich eine Erhöhung der Ge- samtstrafe um einen Monat auf 14 Jahre und 4 ½ Monate als angemessen. R. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers 11 und 13, 12 sowie 14) bzw. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13)
  77. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist nicht unmassgeblich, dass der Beschuldigte mehrfach mit einer nicht unbeträchtlichen Menge Marihuana von mindestens 619 Gramm in Be- rührung kam und mit dem grössten Teil hiervon Handel betrieb, was sich leicht zu seinen Ungunsten auszuwirken vermag. Gravierender erweist sich indes sein mehrfacher Handel mit insgesamt rund 40 Gramm Kokaingemisch, womit es sich um eine beträchtliche Menge einer ungleich gesundheitsgefährdenderen Droge handelt. Diese erörterten Umstände lassen insgesamt eine Einsatzstrafe im Um- fang von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.
  78. Subjektive Tatschwere Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass er teilwei- se lediglich mit Eventualvorsatz agierte (Dossier 14). Dies rechtfertigt eine Reduk- tion der Einsatzstrafe auf 6 Monate. - 126 -
  79. Asperation In Asperation mit den anderen Straftaten erweist sich eine Reduktion der hinsicht- lich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzten Strafe auf 4 Monate als angemessen, woraus für den Beschuldigten eine Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Jahren und 8 ½ Monaten resultiert. Für die Übertretungen wäre – einhergehend mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 121 E. IV.C.2.16.1.-2.16.3.) – auf ei- ne Busse im Betrag von Fr. 1'000.- zu erkennen. Aufgrund des Umstands, dass die Übertretungen begangen wurden, bevor gegen den Beschuldigten der Straf- befehl vom 3. Oktober 2017 erging, ist die heute auszusprechende Busse in An- wendung der retrospektiven Konkurrenz mit derjenigen vom 3. Oktober 2017 zu asperieren. Angesichts der jeweils unterschiedlichen Rechtsgüter betreffenden Übertretungstatbestände rechtfertigt es sich, die heute auszufällende Busse ledig- lich in einem eher geringfügigen Umfang auf Fr. 800.- zu reduzieren. S. Entwendung zum Gebrauch sowie SVG-Übertretungen (Dossier 15)
  80. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte das in Frage ste- hende Fahrzeug für lediglich rund 24 Stunden behändigte und danach wieder re- tournierte. Das objektive Tatverschulden erweist sich als leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe erweist sich hierfür als angemessen.
  81. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, weshalb die subjektive Tat- schwere die objektive nicht zu relativieren vermag.
  82. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten rechtfertigt sich eine Erhöhung der Ge- samtfreiheitsstrafe um einen halben Monat auf 14 Jahre und 9 Monate. Die in - 127 - Dossier 15 angeklagten und erstellten Delikte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten sowie sein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit der Wegfahrt vom Taxistand beim Bahnhof Uster sind unter Verweis auf die sich als vollumfänglich zutreffend erwei- senden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.17. u. 2.18.) mit einer weiteren Busse im Betrag von insgesamt Fr. 700.- zu sanktionieren, welche unter Anwendung des Asperationsprinzips auf Fr. 500.- zu reduzieren ist. T. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossiers 17, 18 und 19)
  83. Objektive Tatschwere - Dossier 17 In objektiver Hinsicht ist bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend Dossier 17 beträchtlich verschuldenserschwerend zu gewichten, dass der Be- schuldigte seinen eigenen Bruder durch sein Verhalten eines gravierenden Sexu- aldelikts und damit eines Verbrechens beschuldigte, was eine hohe kriminelle Energie belegt. Deutlich verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass die Täu- schung letztlich - einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.21.1.) – relativ leicht zu durchschauen war. Das Verschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemessen erweist.
  84. Subjektive Tatschwere - Dossier 17 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vorliegend nicht zu relativieren.
  85. Objektive Tatschwere – Dossiers 18 und 19 In Bezug auf die in den Dossiers 18 und 19 enthaltene Falsche Anschuldigung ist verschuldenserschwerend zu gewichten, dass diese mehrfach erfolgte. Stark ver- schuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die in Frage stehenden Folgen für den zu Unrecht bezichtigten J._____ in der Form eines Bussenverfahrens wegen des Vorwurfs der Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes – wenn auch unangenehm - nicht gravierend waren. Das Ver- - 128 - schulden des Beschuldigten erweist sich als sehr leicht. Hierfür ist eine Einsatz- strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.
  86. Subjektive Tatschwere - Dossiers 18 und 19 Auch diesbezüglich vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu rela- tivieren.
  87. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich die Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe infolge der mehrfach begangenen Falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten um 6 Monate auf 15 ¼ Jahre als angemessen. U. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19)
  88. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes ist in objektiver Hinsicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr- fach delinquierte. Angesichts des in Frage stehenden angestrebten Vorteils er- weist sich sein Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht, wofür die von der Vo- rinstanz vorgesehene Busse im Betrag von Fr. 300.- (s. Urk. 121 E. IV.C.2.22.1.), auch wenn sie etwas hoch ist, gerade noch angemessen erscheint.
  89. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vorliegend nicht zu relativieren.
  90. Asperation In Asperation mit den weiteren Übertretungen erweist sich letztlich eine Busse im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- als angemessen. - 129 - V. Täterkomponente
  91. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die entspre- chenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.4.) so- wie auf die nachstehend hinsichtlich Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VIII.C.2.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Grosseltern des Beschuldigten, welche zuvor in AK._____ lebten, nach Portugal gezogen, allerdings noch immer oft in der Schweiz zu Besuch sind (Prot. II S. 50). Der Beschuldigte liess zudem einen Führungsbericht einreichen, in welchem ihm ein anständiges und korrektes Verhalten sowie die pflichtbewuss- te Verrichtung von Gefängnisarbeit im Gefängnis Zürich attestiert wird (Urk. 264/1). Als berufliches Ziel hat sich der Beschuldigte vorgenommen, die Ausbil- dung zum Fachmann Gesundheit zu machen, da er gut mit alten Menschen klar komme. Da es allerdings schwierig sei, im Rahmen einer Massnahme diese Aus- bildung zu absolvieren, würde er zuerst eine Lehre als Koch in Angriff nehmen wollen (Prot. II S. 52). Längerfristig wolle er sich wahrscheinlich mit einer eigenen Spitex-Firma selbständig machen. Vielleicht wolle er auch mal studieren, wenn es die Umstände erlaubten. Auch wolle er eine Familie gründen und Kinder haben (Prot. II S. 55). Auf die Frage, wie es ihm momentan in Haft ergehe, sagte der Be- schuldigte aus, er komme mit den Mitgefangenen und eigentlich mit allem klar. Er sei eigentlich ziemlich im Reinen mit sich, habe keine Schlaf- und auch sonst kei- ne Probleme (Prot. II S. 54). Die Frage, ob inzwischen weitere Strafverfahren ge- gen ihn hängig seien, verneinte der Beschuldigte (Prot. II S. 54). Diese sowie die von der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.4.) und die nachstehend hinsichtlich Lan- desverweisung gemachten (E. VIII.C.2.1.) Erwägungen bezüglich der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten führen zu keiner abweichenden Strafzu- messung. 2.1. Hingegen ist das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen: Bereits im Alter von sieben Monaten wurden infolge der Überforde- rung der Kindsmutter Kindesschutzmassnahmen beantragt und im Folgejahr, im Frühling 1997, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft errichtet. Hernach - 130 - lebte der Beschuldigte gemäss den Angaben der Kindsmutter einige Jahre in Por- tugal, wobei der Aufenthaltsort der beiden unbekannt war. Aus den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich geht ab 2005 weiter hervor, dass der Beschuldigte viel in der Schule fehlte und die Kindsmutter mit sich, dem Alltag sowie mit ihm und seinem Bruder K._____ überfordert war. Die Eltern nahmen zudem kaum Post der KESB entgegen und erschienen zumeist auch nicht zu vor- geladenen Terminen (Urk. D1 14/22). Gemäss den Angaben des Beschuldigten besuchte er in den Jahren 2006/2007 die fünfte Klasse in Portugal, im Übrigen sei er in der Schweiz zur Schule gegangen (Prot. II S. 51). Im Jahr 2008 wurde fest- gestellt, dass die Kindsmutter die Kinder monatelang nicht mehr betreute und umgezogen war, während die Kinder mit dem Vollzeit tätigen Stiefvater lebten und tagsüber unbetreut waren (Urk. D1 14/22). Bereits vor ihrem Umzug musste der Beschuldigte gemäss seinen anfangs Januar 2008 bei der Schulsozialarbeiterin gemachten Angaben sich und seinen Bruder wecken, um in die Schule zu kom- men, und oft die ganze Wohnung aufräumen und reinigen, weil die Kindsmutter schlief. Bei einem anfangs Juni 2008 nicht angekündigten Hausbesuch über Mit- tag war die Kindsmutter nicht anwesend und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel für das Wohnhaus, weshalb er verzweifelt nach einem versteckten Schlüssel suchte. Ein Bruder der Kindsmutter sei dann erschienen und habe er- klärt, er würde dem Beschuldigten und seinem Bruder Mittagessen zubereiten. Eine halbe Stunde später seien die Kinder allerdings mit einer Schüssel Pommes- Chips alleine in ihrer Wohnung vorgefunden worden (Urk. D1 14/24 S. 2). 2.2. Die Kinder wurden dann ab Ende Oktober 2008 von einer Heilsarmeefamilie tagesbetreut, worauf die Kindsmutter Mitte November 2008 wieder einziehen und die Kinder betreuen wollte. Es kam zu häuslicher Gewalt zwischen der Kindsmut- ter und dem Stiefvater, welche die Kinder sichtlich verwirrt und verunsichert habe. Im Januar 2009 kam es zum Obhutsentzug mit Platzierung im AL._____, nach- dem die Kindsmutter nicht in der Lage gewesen war, die beiden Söhne adäquat zu betreuen und zu beaufsichtigen. Im Jahr 2009 wurde zudem die Klärung der Vaterschaft in Angriff genommen und im April 2009 der Beschuldigte ins Internat AM._____ umplatziert. Der Beschuldigte war damit nicht einverstanden und ging schliesslich Ende August 2010 auf Kurve. Im September 2010 anerkannte Herr - 131 - AN._____ die Vaterschaft und beantragte mit dem Beschuldigten zusammen die Umplatzierung zu ihm oder zu seiner Schwester in AO._____. Mitte Februar 2011 zog der Kindsvater das Gesuch um Umplatzierung zurück und sprach sich für die weitere Platzierung im Internat aus. Ende Februar 2011 kam es zu einer Eskalati- on, der Kindsvater hielt sich nicht an Vereinbarungen und die Kindsmutter sagte dem Beschuldigten kurzfristig ab, obwohl dieser Geburtstag hatte. Anfangs Jahr 2012 wurde festgehalten, dass der Kindsvater immer wieder untertauchte und sich auch länger in der Türkei aufhielt, während der Beschuldigte nach einem Streit im Internat unerlaubt zur Kindsmutter zog und sich weigerte, ins Internat zu- rückzukehren. Der Beschuldigte wohnte hernach ab September 2012 bei seiner Tante in AO._____ und wurde im Jahr 2013 zu dieser umplatziert (Urk. D1 14/22). 2.3. Die Kindheit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 121 S. 142 f.) nach dem Gesagten als schwierig zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde von Seiten seiner Eltern grob vernachlässigt und war stets deren inkonstanten Ver- hältnissen ausgeliefert, weshalb er schliesslich insgesamt vier Mal fremdplatziert werden musste (Heilsarmeefamilie, AL._____, Internat AM._____, Tante des Be- schuldigten). Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt sich eine aus- nahmsweise Strafminderung hinsichtlich des Vorlebens im Umfang von 3 Mona- ten.
  92. Der Beschuldigte verfügt über zwei einschlägige Vorstrafen (Urk.235; s. dazu vorstehend unter E. B.2.) und delinquierte grossmehrheitlich während lau- fender Probezeit und teilweise auch während laufenden Strafuntersuchungen, was seine offensichtliche Unbelehrbarkeit und seine hohe kriminelle Energie auch aus dieser Perspektive bestätigt. Diese Umstände sind mit einer Straferhöhung im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen.
  93. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis - 132 - bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
  94. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Der Beschuldigte ist teilweise, allenthalben nicht in Bezug auf die schwersten Straftaten geständig (Prot. II S. 57 ff.). Eine wesentliche Vereinfachung der Straf- untersuchung ergab sich aus seinen Zugeständnissen nicht, zumal die Beweisla- ge mehrheitlich erdrückend war. Eine erheblich ins Gewicht fallende Einsicht ins Unrecht kann beim Beschuldigten – auch heute – nicht festgestellt werden. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich vor diesem Hintergrund eine insgesamt lediglich geringfügig zu seinen Gunsten vorzunehmende Strafreduktion im Umfang von einem Jahr. W. Ergebnis der Strafzumessung Aus der Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.- zu bestrafen ist. X. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe (vgl. Art. 42 f. StGB) zu vollziehen und die Busse ist bereits mangels einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, diese bedingt auszusprechen (vgl. Art. 106 StGB), zu bezahlen. - 133 - Y. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 02:40 Uhr, bis 1. Februar 2017, 17:30 Uhr, vom 8. März 2017, 11:30 Uhr, bis 9. März 2017, 10:30 Uhr, vom
  95. März 2017, 02:35 Uhr, bis 14. März 2017, 19:00 Uhr sowie seit dem 24. Juni 2018, 13:15 Uhr in Haft. Folglich sind dem Beschuldigten 1192 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Widerruf A. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. VI.B.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Beurteilung Angesichts der zu vollziehenden, hohen Freiheitstrafe kann angenommen wer- den, dass diese für den Beschuldigten eine genügende abschreckende Wirkung haben wird, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VI.C.) – von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- abgesehen werden. VII. Massnahme nach Art. 61 StGB und Strafaufschub A. Antrag der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird auch vor Berufungsinstanz für den Falle einer Ver- urteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe der Antrag gestellt, dass für den Be- schuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuord- - 134 - nen und die Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 124 S. 10 f.; Urk. 263 S. 3). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte auch der Beschuldigte, dass er die Massnahme für junge Erwachsene klar präferiere (Prot. II S. 54 f.). Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behand- lung von psychischen Störungen) wird demgegenüber vom Beschuldigten und der Verteidigung abgelehnt (Urk. 121 S. 4; Urk. 263 S. 2; Prot. II S. 54 f.). B. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen zum Strafaufschub infolge Massnahmenanordnung ausführlich und zutreffend darge- legt (Urk. 121 E. VII.B.1.1.-1.4.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Das dort ebenfalls erwähnte Untermassverbot als Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes besagt, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen (Botschaft BBl 1999 1979 ff., S. 2071), d.h. es darf keine ungerechtfertigte Privilegierung des massnahmenbedürftigen Straftäters erfolgen (s. dazu THIERRY URWYLER, Unter- massverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 12/2018 S. 1478 ff. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Mass- nahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; BGE 118 IV 351; Urteil BGer 6B_737/2009 E. 2.). - 135 - C. Würdigung
  96. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB sind vorliegend unzwei- felhaft gegeben. So ist durch das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. AP._____ vom 12. Juli 2019 erwiesen, dass die den heutigen Ver- urteilungen zugrunde liegenden Taten, welche vor dem 25. Geburtstag des Be- schuldigten verübt wurden, im Zusammenhang mit einer dissozialen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) und Alkohol (ICD-10: F10.1) standen, wobei die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychischer Stö- rung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einzureihen sei (Urk. D1 7/22 S. 74 u. 79 ff.). Bezüglich Art. 63 StGB kann – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.2.3.) – offen gelassen werden, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwere psychische Störung im Rechtssinn zu qualifizieren ist, da ebenfalls eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt und damit die Voraussetzungen von Art. 63 StGB so oder anders erfüllt sind.
  97. Auch hinsichtlich des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten äusserte sich der Gutachter Prof. Dr. med. AP._____ in seinem Gutachten schlüssig und dezidiert: So bestehe beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte sowie Straftaten, die mit Urkundenfälschungen einhergehen. Die Anordnung einer Massnahme erweise sich als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusam- menhang stehender Taten zu begegnen. Die therapeutischen Bemühungen soll- ten die mangelnde Normorientierung, die Manipulations- und Lügentendez, die paradoxe Anspruchserwartung, die Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation und Perspektivenübernahme sowie die Akzeptanz von Grenzen anderer Men- schen, die Beziehungsfähigkeit, die eingeschränkte Frustrationstoleranz, die Ge- waltbereitschaft und den Konsum psychotroper Substanzen adressieren. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozia- len Perspektive des Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene nach - 136 - Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschuldigten blei- ben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnah- me vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage komme, empfiehlt Prof. Dr. med. AP._____ die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, welcher Art der Behandlung auch bei gleichzeiti- gem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (Urk. D1 7/22 S. 88 ff.).
  98. Ferner geht der Gutachter Prof. Dr. med. AP._____ davon aus, dass eine Massnahmenfähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten vorliegt, da er durch the- rapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, wobei eine solche Massnahme initial auch gegen den Willen des Beschuldigten durchführbar wäre (act. D1 7/22 S. 91 u. 96). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte hingegen nicht vorbehaltlos therapiewillig. Auf die Frage, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB (Prot. II S. 55). 4.1. Vorliegend steht den Empfehlungen des Gutachters allerdings die Beach- tung des Untermassverbots der Anordnung einer höchstens vierjährigen Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entgegen: So liegt die Zweidrit- telgrenze des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren bei 9 Jahren und 8 Monaten. Bis heute hat der Beschuldigte bereits 1'192 Tage, d.h. rund 3 Jahre und 3 Monate in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in 6 Jahren und 5 Monaten in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB insgesamt bei 7 Jah- ren und 3 Monaten liegen. Daher würde der damit verbundene Freiheitsentzug 2 Jahre und 5 Monate unter der Zweidrittelgrenze zu liegen kommen. - 137 - 4.2. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vor- instanz (Urk. 121 E. VII.2.5.) liegen keine triftigen Gründe für eine Abweichung von der Beachtung der Zweidrittelregel vor. Zum einen ist der Beschuldigte heute bereits 25 ½-Jährig und war im Zeitpunkt der massivsten Delikte auch bereits über 22 Jahre alt, weshalb sich seine Entwicklung bereits aufgrund seines fortge- schrittenen Alters weniger wesentlich beeinflussen lassen dürfte. Dazu kommt, dass er sich im Vorverfahren wie vor beiden Gerichtsinstanzen grossmehrheitlich wenig kooperativ und reumütig zeigte (vgl. Urk. 90 S. 8 ff.; Prot. II S. 57 ff.). Im Rahmen des Schlussworts an der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte denn auch klar, dass er sich nur bezüglich der den Privatkläger 2 betreffenden Straftat im Unrecht fühle. Dort habe es ihm denn auch leidgetan und er habe sich entschuldigt. Er habe sogar für den Privatkläger 2 falsch ausgesagt, es handle sich nur um CBD, damit dieser nicht noch Probleme mit den Strafbehörden be- komme (Prot. II S. 106 f.). Diese Einstellung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sein könnte. Zurzeit scheint der Beschuldigte jedenfalls nur we- nig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Prot. II S. 53 f.). Gefragt danach, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er wie bereits erwähnt, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB (Prot. II S. 55). Und im Internat liess er sich nur beschränkt auf das therapeutische Setting ein bzw. zeigte bezüglich solcher Massnahmen eine gewisse Skepsis (Urk. D1 14/30 S. 2). Dass der aktuelle Füh- rungsbericht aus der Haft ein Bild des Beschuldigten als motivierten Arbeitnehmer zeichnet (Urk. 264/1) und die eingereichte Abklärung der Sozialarbeiterin AQ._____ des Gefängnisses Winterthur dem Beschuldigten eine hohe Massnah- me-Motivation attestiert (Urk. 264/2), bedeutet unter diesen Umständen nicht zwingend, dass der Beschuldigte tatsächlich derart erheblich therapiewillig ist, dass sich eine Massnahme für junge Erwachsene geradezu aufdrängt. Es ist vielmehr nicht auszuschliessen, dass die gezeigte Motivation auch der Strategie des Beschuldigten entstammt, den Freiheitsentzug so weit möglich zu verkürzen (s. E. VII.C.4.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen vom Untermassverbot, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 263 S. 46 ff.), sind somit nicht gegeben. - 138 - Zum anderen lässt sich das Ziel der Behandlung gestützt auf die schlüssigen Fol- gerungen des Gutachters Prof. Dr. med. AP._____ auch mittels einer ambulanten Massnahme erreichen, auch wenn die Massnahme für junge Erwachsene grund- sätzlich im Vordergrund steht (Urk. D1 7/22 S. 95 f.). Zudem ist eine berufliche Ausbildung im Strafvollzug auch möglich. 4.3. Gestützt auf diese Erwägungen lässt sich – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.2.5.) – die An- ordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbaren. Abgesehen davon erscheinen vorliegend die Erfolgsaussich- ten durch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht beson- ders günstig bzw. ist nicht ein Resozialisierungserfolg zu erwarten, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen liesse. 4.4. Es ist demnach eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. VIII. Landesverweisung A. Antrag der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird beantragt, dass von der durch die Vorinstanz für die Dauer von 10 Jahren angeordneten Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen sei (Urk. 124 S. 4; Urk. 263 S. 2). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung spezifizierte sie, dass der Beschuldigte ein hier geborener "Secondo" sei, welcher bestens in der Schweiz integriert sei, perfekt Deutsch spreche, hier die Schulen besucht und Lehren angefangen habe. Sein gesamtes soziales Netz wohne hier, immerhin hätten ihn seine Familie und sein Freundeskreis, wie in den Besuchsbewilligungen ersichtlich, unzählige Male besucht. Der Beschuldigte habe - 139 - aufgrund der zu behandelnden Störung im jugendlichen Leichtsinn Straftaten be- gangen, habe in der Haft aber zu sich gefunden und mit dem alten Leben endgül- tig abgeschlossen. Seine nächsten Familienangehörigen lebten hier; die Grossel- tern seien ihm zwar wichtig, aber gehörten zu einer anderen Generation. In Haft habe sich der Beschuldigte als vorbildlicher Arbeiter gezeigt, er sei zudem gesund und voll arbeitsfähig. Die Chancen, sich in Portugal einzugliedern, seien demge- genüber inexistent, zumal er sich nur mündlich, nicht aber schriftlich in Portugie- sisch verständigen könne. Schliesslich bestehe eine günstige Prognose für die Zukunft und der Beschuldigte stelle keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Urk. 263 S. 50 f.). Seitens der Anklagebehörde wird die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung als zu kurz er- achtet. Sie beantragt diesbezüglich eine Dauer von 15 Jahren (Urk. 130 S. 3), da dies der Schwere der Delikte eher Rechnung trage (Urk. 266 S. 14). B. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur obliga- torischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB und die damit im Zusammen- hang stehenden völkerrechtlichen Bestimmungen ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 121 E. VIII.1.1.-1.6.). Darauf sowie auf die aktuelle bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu diesem Thema (z.B. Urteile BGer 6B_780/2020 vom
  99. Juni 2021 E. 1.3. u. 1.6. jeweils m.w.H.; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2. m.w.H.; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 insb. E. 2.4. m.w.H.) kann vollum- fänglich verwiesen werden. C. Würdigung
  100. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehr- fachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teil- weise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von - 140 - Art. 129 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist Aus- länder. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind da- mit grundsätzlich erfüllt. Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. 2.1. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbe- willigung C ist. Er ist in Zürich geboren und besuchte – mit Ausnahme des Schul- jahres 2006/2007, in welchem er in Portugal gelebt und dort die 5. Klasse besucht habe – alle Schulen bis zum Abschluss der Sekundarstufe in der Schweiz. Mehre- re begonnene Lehren – zum Gipser, Maurer und Logistiker – habe er nicht zu En- de geführt. Bis zu seiner Verhaftung habe ihn vor allem seine Familie finanziell unterstützt. Eine kurzzeitige Erwerbsarbeit habe er wieder aufgegeben, da es nicht gegangen sei. Portugiesisch spreche er, aber nicht perfekt. Hinsichtlich sei- ner familiären Verhältnisse ist festzustellen, dass sich der Türkische Vater und die Portugiesische Mutter des Beschuldigten früh trennten und der Beschuldigte, wie bereits eingehend dargelegt (s. E. V.V.2.1. ff.), keine leichte Kindheit durchlebte. Welchen Beruf seine Eltern ausübten bzw. ausüben würden, wisse er nicht. Der Beschuldigte hat mehrere, teilweise im Ausland bei seinem Vater lebende (Halb- )Geschwister, pflegt indes lediglich mit einem in der Schweiz lebenden Halbbru- der, welcher bei seiner Mutter lebt, einen engeren Kontakt. In Portugal würden seine Grosseltern mütterlicherseits leben. Der Beschuldigte ist in keiner Bezie- hung und hat keine Kinder. Vor seiner Verhaftung verfügte der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz. Er übernachtete hauptsächlich bei seiner Mutter, teilwei- se auch bei seiner Tante, seinen Grosseltern oder bei Kollegen. Zu den finanziel- len Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschuldigte über kein Vermögen und Schulden im Betrag von etwa Fr. 3'000.- verfügt (Urk. D1 4/2 S. 9 f. u. 12 f.; Urk. D1 4/6 S. 1 ff.; Urk. D1 4/15 S. 6 f.; Urk. D1 14/22; Urk. D1 14/23; Urk. D1 14/27; Urk. D6 3/1 S. 1 ff.; act. D12 7 S. 1 f. u. 8; Urk. 90 S. 1 ff.; Prot. II S. 49 ff.). 2.2. Auch wenn der Beschuldigte in sehr instabilen Wohnverhältnissen lebte, über keine ordentliche Berufsausbildung verfügt und in der Schweiz kaum in den - 141 - Arbeitsmarkt integriert war, kann das Vorliegen eines Härtefalles – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.C.2.5.) – gerade noch bejaht werden. Dies ist insbesondere den Umständen geschuldet, dass er in der Schweiz gebo- ren und – mit der Ausnahme eines Schuljahres – auch hier grossmehrheitlich auf- gewachsen und beschult worden ist sowie hier auch über seine wichtigsten sozia- len Beziehungen verfügt. 3.1. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung des Beschuldigten seine vorstehend erörterten privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 3.2. Diese Interessenabwägung führt klarerweise zu einem Überwiegen der öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. So handelt es sich beim Beschuldigten ungeachtet seines jungen Alters um einen Gewohnheitsver- brecher, welcher gegen die unterschiedlichsten Rechtsgüter der Schweizerischen Rechtsordnung verstiess. Besonders zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt der Umstand, dass er mehrfach schwerwiegende Delikte wie eine qualifizierte sexuel- le Nötigungen, Vergewaltigungen (teilweise in qualifizierter Form begangen), eine Gefährdung des Lebens, Raubüberfälle und eine Schändung beging, welche be- reits für sich alleine betrachtet mehrjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen wür- den. Darüber hinaus muss dem Beschuldigten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ungünstige Legalprognose mit einem hohen Risiko für weitere Gewalt- und Sexualdelikte aber auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für wei- tere Delikte, welche nicht mit einer Verletzung von körperlicher Integrität verbun- den sind (z.B. Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte sowie Delikte, die mit Urkundenfälschung etc. einhergehen) gestellt werden (vgl. Urk. D1 7/22 S. 88 ff. u. 94). Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist, in sehr instabilen Wohnverhältnissen lebte und we- der in einer stabilen Partnerschaft lebt noch Kinder hat, ist es ihm denn auch ohne Weiteres zumutbar, in Portugal persönlich wie beruflich Fuss zu fassen, zumal er zumindest über die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse verfügt, dort ei- - 142 - nen Teil seiner Primarschulzeit verlebte, in Portugal Verwandte hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein dürfte. 3.3. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen und eine Landesverweisung auszusprechen ist. Deren von der Vorinstanz vorgesehene Dauer von zehn Jahren (vgl. Urk. 121 E.VII.C.2.7.) erweist sich insbesondere angesichts der Umstände, dass mehrere Katalogtaten vorliegen und eine hohe Freiheitsstrafe auszusprechen ist, als deut- lich zu tief. Das öffentliche Interesse an einer längeren Fernhaltung des Beschul- digten wiegt klarerweise schwerer als seine persönlichen Interessen. Lediglich dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen in der Schweiz gebo- renen und vorwiegend auch hier aufgewachsenen Ausländer handelt, ist es ge- schuldet, dass vorliegend nicht die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer auszu- sprechen ist und auf eine Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB von 13 Jahren zu erkennen ist.
  101. Ergänzend ist auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und eine Wegweisung aus der Schweiz auch mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) verein- bar wäre (vgl. Urk. 121 E. VII.C. 2.1.-2.3.). Vor diesem Hintergrund kann die Fra- ge, ob das FZA auf den Beschuldigten, welcher in der Schweiz weder erwerbstä- tig war noch Interesse an einer Aufnahme einer Erwerbsarbeit zeigte oder sich hier um eine Erwerbsarbeit bemühte, überhaupt Anwendung findet, weil er im freizügigkeitsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer qualifiziert werden kann (vgl. Art. 3 und Art. 4 FZA; Art. 6 Anhang I FZA; BGE 141 II 2 E. 2.2.3 f. S. 5 f.; Urteile 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.2.2.; 2C_673/2019 vom
  102. Dezember 2019 E. 4.1.) oder die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erfüllt sind (vgl. Art. 6 FZA; Art. 24 Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil 2C_673/2019 vom
  103. Dezember 2019 E. 4.1), offen bleiben. - 143 - IX. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur adhäsionsweisen Geldendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren und die Voraussetzun- gen zivilrechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. VIII.A.1.-5.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. B. Beurteilung
  104. Privatklägerin 3 1.1. Der Beschuldigte verlangte vor Berufungsinstanz, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 9 f.; Urk. 263 S. 2). 1.2. Die Privatklägerin 3 verlangte vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2018 und beantragte zudem die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei sowie die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018 (Urk. 74). 1.3. Seitens der Vorinstanz wurden die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten angesichts des durch ihn verübten Raubes als grund- sätzlich erfüllt und die Entwendung von Fr. 200.- als erstellt erachtet, weshalb er verpflichtet wurde, der Privatklägerin 3 Fr. 200.- nebst Zins seit dem schädigen- den Ereignis, d.h. seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadener- satz zu leisten, wobei sie zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegehrens - 144 - auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 121 E. VIII.B.3.2.). Diesen Erwägungen verbleibt nichts anzufügen. Sie erweisen sich – auch angesichts des vor Beru- fungsinstanz erstellten Anklagesachverhaltes – als zutreffend, weshalb die vo- rinstanzliche Regelung hinsichtlich der Schadenersatzansprüche der Privatkläge- rin 3 zu bestätigen ist. 1.4. Die seitens der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 1'400.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, die Abweisung des Ge- nugtuungsbegehrens im Mehrbetrag und die von ihr hierzu gemachten Erwägun- gen erweisen sich als zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 121 E. VIII.B.3.3.). Zu beachten ist, dass die Zusprechung einer höheren Genugtu- ungszahlung an die Privatklägerin 3 bereits am Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO scheitert.
  105. Privatklägerin 5 2.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 5 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 2.2. Die Privatklägerin 5 beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Hö- he von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 (Urk. 84 S. 2). 2.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt seien und berücksichtigte in Bezug auf die Höhe des zuzu- sprechenden Betrages, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin 5 schamlos zu seiner Triebbefriedigung ausgenutzt hat und dass die Privatklägerin 5 im Tatzeitpunkt relativ jung gewesen sei (Urk. 121 E. VIII.B.5.2.). Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte an der widerstandsunfähigen Privatklägerin 5 verschiedene sexuelle Handlungen bis zum vaginalen Geschlechtsverkehr vor- nahm, sich diese insgesamt doch über einige Minuten erstreckten und er sich da- bei über den auch ihm gegenüber verbal kundgetanen seinen Interessen entge- - 145 - genstehenden Willen des Opfers hinwegsetzte, was eine Genugtuung in einem erheblichen Betrag rechtfertigt. Die der Privatklägerin 5 von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem
  106. November 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
  107. Privatklägerin 7 3.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 7 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 3.2. Die Privatklägerin 7 verlangte vor Vorinstanz, dass ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'409.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 28'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juni 2018 zuzusprechen seien (Urk. 92 S. 2). 3.3. Die durch die Rangelei mit dem Beschuldigten verursachte Zahnverletzung der Privatklägerin 7 ist rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D1 6/3 S. 46; Urk. D1 9/6 S. 4) und die Rechnung der Zahnarztbehandlung vom 28. Juni 2018 über den Betrag von EUR 2'073.- liegt bei den Akten (Urk. 93/1). Ebenfalls ausgewiesen und rechtsgenügend belegt sind die Hotelkosten der Privatklägerin 7 für die Nacht vom 24. Juni 2018 im Betrag von Fr. 230.- (Urk. 93/2) unmittelbar nach der Tat- begehung durch den Beschuldigten, welche durch dessen Verhalten erforderlich wurden. Der Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'409.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 erweist sich deshalb aufgrund der bestehenden Aktenlage als rechtsgenügend erwiesen. 3.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Bemessung der Genugtuung wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegungen angestellt und einlässlich sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 121 E. VIII.B.7.3.). Darauf kann verwiesen wer- den. Ergänzend ist anzumerken, dass die traumatisierende Wirkung der schwer- wiegenden Delikte des Beschuldigten auch noch im Rahmen ihrer Befragung im Berufungsverfahren deutlich spürbar war (vgl. Videoaufzeichnung: Urk. 297). An- - 146 - gesichts dieser Umstände ist die seitens der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung im Betrag von Fr. 17'000.- zuzüglich Zins seit 24. Juni 2018 an die in Spanien lebende Privatklägerin 7 zu bestätigen. Zu beachten ist, dass die Zusprechung ei- ner höheren Genugtuungszahlung an die Privatklägerin 7 bereits am Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO scheitert.
  108. Privatklägerin 8 4.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 8 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 4.2. Die Privatklägerin 8 akzeptierte den von der Vorinstanz gefällten Entscheid hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und sie zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Demgegenüber verlangt sie mittels ih- rer Anschlussberufung, dass die ihr zuzusprechende Genugtuung auf den Betrag von Fr. 40'000.- nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2018 zu erhöhen sei (Urk. 136 S. 1; Urk. 267 S. 1). Im Einzelnen legt sie dar, dass erst der verlangte Betrag der Schwere der Delikte, dem brutalen Vorgehen des Täters, der Todesangst, der der Privatklägerin 8 zugefügten Traumatisierung und den Auswirkungen der Tat auf deren Leben genügend Rechnung tragen würde (Urk. 136 S. 3; Urk. 267 S. 1). Der Beschuldigte zeige keine Reue und keine Empathie für seine Opfer, vielmehr sei seine schrankenlose Wut und Aggression gegenüber Frauen bei den Delikten offensichtlich. Es sei typisch, dass er seine gestörte Mutterbeziehung durch bruta- le Gewalt an den Privatklägerinnen 7 und 8, welche aufgrund ihres jeweiligen Al- ters seine Mütter sein könnten, ausgelassen habe; dies bei voller Schuldfähigkeit. Die Tatsache, dass er unter anderem daran gedacht habe, zukünftig eine Bar zu kaufen und Zimmer an Prostituierte zu vermieten, obwohl er das Leben der Pri- vatklägerin 8 nachhaltig zerstört habe, zeige, dass ihm die Opfer keinen Gedan- ken wert seien. Mit seinen Ausreden, seinen Komplott-Unterstellungen und sei- nem Leugnen verlängere er den Leidensweg der Privatklägerin 8, welche deswe- - 147 - gen nochmals habe aussagen müssen und dabei retraumatisiert worden sei. Schon alleine die Vergewaltigung müsse zu einer Genugtuung von Fr. 20'000.– führen, dazu kämen noch die akute und reale Lebensbedrohung, die Beraubung und der mit Waffengewalt erzwungene Oralverkehr (Urk. 267). 4.3. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VIII.B.8.2.) – in Anbetracht der durch den Beschuldigten verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten ist, der Privatklägerin 8 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegeh- rens ist sie unverändert auf den Zivilweg zu verweisen. 4.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Bemessung der Genugtuung wurden seitens der Vorinstanz wiederum die erforderlichen Überlegungen angestellt und einlässlich sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 121 E. VIII.B.8.3.). Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die traumatisierende Wirkung der zum Nachteil der Privatklägerin 8 begangenen schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 88/1-2) auch noch im Rahmen ihrer Befragung im Berufungsverfahren spürbar war (vgl. Videoaufzeichnung: Urk. 297). Insge- samt zeugt die gegenüber der Privatklägerin 8 an den Tag gelegte Vorgehens- weise des Beschuldigten von einer grossen kriminellen Energie und die qualifi- zierte Vergewaltigung ohne Kondom und mit Samenerguss ist von besonderer Verwerflichkeit. Die Privatklägerin 8 legte diesbezüglich eindrücklich dar, wie sie sich nach der Tat mit allem zu waschen versucht habe, was sie habe finden kön- nen, wie Essig oder Listerine, in der Angst, er habe sie mit einer Krankheit ange- steckt (Urk. 259 S. 6). Zwar sind bezüglich der bei den qualifizierten Straftaten angewandten Vorgehensweisen noch grausamere Deliktsbegehungen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Beeinträchtigungen zu vergegen- wärtigen gehabt. Demgegenüber leidet die Privatklägerin 8 – was belegt ist (Urk. 232) – aber an erheblichen psychischen Folgeerscheinungen, welche noch heute deutlich spürbar sind. Die Frage, ob sie heute noch Folgen des damaligen Vorfalls verspüre, bejahte die Privatklägerin und führte aus, der Beschuldigte habe ihr Le- ben beendet. Sie legte anschaulich dar, dass sie nicht mehr alleine rausgehen - 148 - und mit niemandem zusammen sein könne. Sie ertrage es nicht, wenn sie jemand berühre, und sie befürchte bei allen, dass sie ihr weh machen wollten. Sie könne ihre Arbeit nicht alleine ausüben und brauche immer eine oder sogar zwei Perso- nen, die sie jeweils begleiteten. Sie schaffe es nicht, ihre Kinder zum Spielplatz zu bringen und bei ihr zu Hause seien die Fenster ständig zu. Sie habe zudem Angst, dass er sein Versprechen erfülle und sie umbringen werde (Urk. 259 S. 9 f.). Die Privatklägerin 8 musste während der Einvernahme zudem unter ande- rem wie bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erbrechen (Urk. 259 S. 7). 4.5. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8, welche erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag aufzeigten, und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten wäre der Privatklägerin 8 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.- bis 35'000.- zuzüglich Zins von 5% seit 16. Juni 2018 zuzusprechen. Da sie in Spanien lebt (Urk. 259 S. 3) und damit deutlich tiefere Lebenskosten zu vergegenwärtigen hat, ist dieser Betrag auf Fr. 20'000.- zuzüglich des erwähnten Zinses zu reduzieren. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin 8 abzuweisen. X. Barschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beim vorinstanzlichen Urteil beschlagnahmte Bargeldbeträge, welche zur Deckung der Geldstrafe, der Busse oder unter anderem der Verfahrenskosten herangezogen werden könnten, nicht berücksichtigt worden seien, obwohl er ei- nen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 266 S. 15). Aus den Akten ergibt sich, dass mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  109. Juli 2019 und vom 19. November 2019 Barschaft von insgesamt Fr. 4'170.- beschlagnahmt worden ist (Urk. D1 10/16, Ziff. 1 lit. g: Fr. 3'900.-; Urk. D1 10/22, Ziff. 1 lit. a: Fr. 270.-). Diese sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. - 149 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren
  110. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1.2. Ausgangsgemäss waren dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, woran die teilweisen Verfah- renseinstellungen und Freisprüche in wenigen untergeordneten Anklagepunkten nichts zu ändern vermögen. Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich ange- sichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens als zutreffend und ist zu bestäti- gen. Nicht angefochten und damit rechtskräftig entschieden wurde, dass die Kos- ten der amtlichen Verteidigung – vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Dispositivziffern 35 und 36 des vorinstanzlichen Urteils), worüber demnach nicht mehr zu befinden ist. 1.3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde die vorinstanzliche Zusprechung der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger im Betrag von Fr. 76'729.- (inkl. MwSt., abzüglich einer Akontozahlung von Fr. 20'000.-) ange- fochten (Urk. 130 S. 2 u. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Staatsanwalt allerdings nicht zu diesem Antrag (Prot. II S. 86 ff.). Der dem vormaligen amtlichen Verteidigter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, zugesprochene Betrag erweist sich als belegt und angemessen, wes- halb ihm dieser unverändert zuzusprechen ist bzw. diese Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, wobei eine Nachforderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt. - 150 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran die Teilfreisprüche in untergeordneten Anklagepunkten, der Verzicht auf den Widerruf oder die unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegende Dauer der Landes- verweisung nichts Massgebendes zu ändern vermögen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
  111. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 12'000.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung (s. Urk. 124 S. 10 f.; Urk. 263 S. 3) an den Beschuldigten. 4.1. Die Kosten für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4.2. Die finanzielle Lage des Beschuldigten ist prekär. Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft sind deshalb definitiv auf die - 151 - Staatskasse zu nehmen. Nach Einsicht in die Honorarnoten der Vertreter/innen der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 (Urk. 248, 255, 258 und 272) sind diese aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'300.– [Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____], Fr. 7'700.– [Rechtsanwältin MLaw Y2._____], Fr. 5'300.– [Rechtsanwalt MLaw Y3._____], Fr. 11'000.– [Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____], jeweils inklusive Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu ent- schädigen.
  112. Der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wur- de für das Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom 2. November 2020 mit Fr. 4'809.90 entschädigt (Urk. 158). Der neue amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Honorar- note vom 20. September 2021: Urk. 265) mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 23'300.- (inklusive Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung hinsichtlich der Kosten für die amtlichen Ver- teidigungen beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
  113. Den Privatklägerinnen 7 und 8 sind für die Anreise und den Aufenthalt in der Schweiz zwecks Einvernahme Spesen entstanden. Die Spesen der Privatkläge- rin 8 im Betrag von Fr. 446.– wurden mit Präsidialverfügung vom 13. September 2021 bereits ausbezahlt (Urk. 245). Die Privatklägerin 7 hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung Spesen von insgesamt Fr. 626.65 geltend machen lassen, wel- che mit Ausnahme der Taxikosten von Fr. 22.- belegt sind (Prot. II S. 101, Urk. 271). Der Vertreter der Privatklägerin 7 führte bezüglich der Taxikosten aus, die Privatklägerin 7 habe ein Taxi nehmen müssen, um die Adresse des Gerichts zu finden. Sie sei unbegleitet und deshalb auf Hilfe angewiesen gewesen. Eine Quittung könne sie aber nicht vorlegen (Prot. II S. 101). Damit sind auch die Taxi- kosten nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, weshalb die Privatklägerin im vol- len beantragten Umfang für ihre Reise- und Aufenthaltsspesen zu entschädigen ist. - 152 - Es wird beschlossen:
  114. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 5. Juni 2020 hinsichtlich der folgenden Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: − Ziffer 1 (Einstellung) − Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 6, Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB gemäss Dossier 6, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 7, 18 und 19, mehrfa- cher Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB gemäss Dossiers 7, 17, 18 und 19, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB gemäss Dos- siers 18 und 19, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gemäss Dossier 8, mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Dossiers 9, 10 und 15, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Dossier 15, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG gemäss Dossier 15, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG gemäss Dossiers 11 bis 14, mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss Dossiers 11 und 13, und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG ge- mäss Dossiers 18 und 19), − Ziffer 10 (Schadenersatz Privatklägerin 1), − Ziffer 11 (Schadenersatz Privatkläger 2), − Ziffer 13 (Schadenersatz Privatkläger 4 und 6), - 153 - − Ziffern 20 bis 32 (Beschlagnahmungen und Lagerungen), − Ziffer 33 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtli- chen Verteidigung), − Ziffer 38 bis 41 (Entschädigungen unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8).
  115. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  116. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 4); − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1 und 2); − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3); - 154 - − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Dossier 15); sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 17).
  117. Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (Dossier 16) wird der Beschuldig- te freigesprochen.
  118. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1192 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 1'500.- Bus- se, letztere teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Bussen.
  119. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 15 Tagen.
  120. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird nicht widerrufen.
  121. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  122. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.
  123. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 200.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Schadenersatz zu bezah- - 155 - len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklag- ten Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 1'400.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  124. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ Fr. 8'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  125. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Fr. 2'409.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018 als Schadenersatz zu bezah- len. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Fr. 17'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  126. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  127. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  128. Juli 2019 und vom 19. November 2019 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 4'170.- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 156 -
  129. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 33) wird auch hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung bestätigt.
  130. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 12'000.-. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'809.90 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. 4'300.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 3 Fr. 7'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 5 Fr. 5'300.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 7 Fr. 11'000.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 8 Fr. 626.65 Spesen der Privatklägerin 7 Fr. 446.– Spesen der Privatklägerin 8 (bereits ausbezahlt).
  131. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  132. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretun- gen der Privatklägerschaft im gesamten Verfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten für die amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  133. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. - 157 -
  134. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − dem Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr.: …) − in die Untersuchungsakten Nr. C-9/2017/32284 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  135. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 158 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200353-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 22. September 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wyss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____ AG,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____,

- 2 - 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ 7 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ 8 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ betreffend mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

5. Juni 2020 (DG190334)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Novem- ber 2019 (Urk. 20/4) sowie deren Ergänzung vom 22. Januar 2020 (Urk. 49) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Verfahren bezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, begangen am 24. Juni 2018 (Dossier 1) und der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Dossier 16), sowie die Verfahren bezüglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen am 5. Februar 2017 (Dossier 8), zwischen November 2016 und Januar 2017 (Dossiers 11 und 13) und am 9. März 2017 (Dossier 12) werden eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- 4 - − des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, − des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB, − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, sowie − der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

3. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Fahrens ohne Be-

- 5 - rechtigung begangen am 8. Dezember 2017 (Dossiers 9 und 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 717 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 10 und einer Busse von CHF 1'600 als teil- weise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und CHF 300 Busse sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen und CHF 900 Busse.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.

7. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

3. Oktober 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 30 wird abgesehen.

8. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten dieser ambulanten Massnahme aufgeschoben.

9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ AG Scha- denersatz von CHF 480 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Schadener- satz von CHF 1'321 zu bezahlen.

- 6 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Schadener- satz von CHF 200 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem Grundsatz nach eine höhere Schadenersatzpflicht des Beschuldigten besteht. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches über die zugesprochenen CHF 200 hinaus wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Die Privatklägerin 4 E._____ und der Privatkläger 6 G._____ werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Schadener- satz von CHF 2'409 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018 zu bezahlen.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ CHF 1'400 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ CHF 17'000 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 7 -

20. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: − Asservat-Nr. A011'601'876: Küchenmesser "KIWI Brand", Grifflänge 12 cm, Klingenlänge 16 cm, Klingenbreite 4.5 cm − Asservat-Nr. A011'612'990: Klappmesser "Gerber", Grifflänge 10 cm, Klingenlänge 7.5 cm

21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate Triage, unter B00370-2017 und B00773-2017 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Asservat-Nr. A010'100'535: 106 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack − Asservat-Nr. A010'100'546: 53 Gramm Marihuana in verschweisstem Sack − Asservat-Nr. A010'102'246: 1 Gramm Kokain − Asservat-Nr. A010'200'267: 29 Gramm Kokain − Asservat Nr. A010'200'278: 0.2 Gramm Kokain − Asservat-Nr. A010'200'289: 1 Röhrchen zum Schnupfen von Kokain

22. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Führerausweis (Asservat-Nr. A011'601'788) wird J._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. No- vember 2018 beschlagnahmte Identitätskarte (Asservat-Nr. A011'601'802) wird K._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist

- 8 - wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

27. November 2018 beschlagnahmte iPhone (Asservat-Nr. A011'601'824) wird der Privatklägerin 4 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen.

25. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Asservat-Nr. A011'601'835: Mobiltelefon Samsung, golden, ohne SIM- Karte − Asservat-Nr. A011'601'793: Laptop Acer, M-Budget-Style, inkl. Ladekabel − Asservat-Nr. A011'601'978: Herrenhemd kariert blau/weiss − Asservat-Nr. A011'612'989: Sportschuhe "Lacoste" − Asservat-Nr. A011'613'006: Jeanshose blau

26. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2018 beschlagnahmten Kleidungsstücke und Bettwä- sche (Asservat-Nr. A011'601'766, A011'601'777, A011'601'840, A011'601'851, A011'601'862, A011'601'873) werden der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Weiter werden die sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden Kleidungsstücke und

- 9 - Bettwäsche (Asservat-Nr. A011'611'840, A011'611'851, A011'611'862, A011'611'873, A011'601'766, A011'601'777) der Privatklägerin 7 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegen- stände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

27. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

27. November 2018 beschlagnahmte Portemonnaie (Asservat-Nr. A011'671'242) wird der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spä- testens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

28. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernden Kleidungsstücke und Bettwäsche (Asservat-Nr. A010'964'973, A010'964'995, A010'965'001) sind der Privatklägerin 5 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem Forensischen Institut als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

19. September 2019 beschlagnahmte CD mit Videodateien (Asservat-Nr. A011'516'022) wird der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Ver- nichtung überlassen.

30. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K180624-035 / 73048881 lagernden DNA-Spuren und weiteren Gegenstände (Asservat-Nr. A011'611'828, A011'611'839, A011'611'895, A011'612'263, A011'612'296, A011'612'310, A011'612'332, A011'613'255, A011'601'879, A011'601'880, A011'601'904, A011'601'915, A011'601'926, A011'601'937, A011'601'948, A011'601'959, A011'601'960) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

- 10 -

31. Die beim Forensischen Institut unter der Referenznummer K171118-042 / 71437064 lagernde DNA-Spur (Asservat-Nr. A010'964'984) wird der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

32. Die gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom

16. Dezember 2018 sichergestellten DNA-Spuren und Mikrospuren (G-Nr. 20181128.0075; KTD-Nr. U000'172'316) werden dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Thurgau als Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

33. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 3'602.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 43'348.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 329.50 Diverse Kosten CHF 76'729.00 amtliche Verteidigung CHF 3'985.50 Vertreterin Privatklägerin 3 CHF 13'632.45 Vertreter Privatklägerin 5 CHF 12'929.86 Vertreter Privatklägerin 7 CHF 9'667.70 Vertreterin Privatklägerin 8 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

34. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

35. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 11 -

36. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

37. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 76'729 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 20'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

38. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 D._____ mit CHF 3'985.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

39. Rechtsanwalt Dr. iur. Y5._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 F._____ mit CHF 13'632.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

40. Rechtsanwalt MLaw Y3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 7 H._____ mit CHF 12'929.86 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozah- lung von CHF 6'975.41) aus der Gerichtskasse entschädigt.

41. Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 I._____ mit CHF 9'667.70 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 12 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 3 ff.; Urk. 263 S. 1 ff., sinngemäss)

1. Das vorinstanzliche Urteil wird angefochten hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 2 bezüglich der Schuldsprüche: − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 3 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Dossier 15), − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 17), − des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB; − sowie hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 bis 6, 8, 9, 12, 14 bis 19, 34.

- 13 -

2. Der Beschuldigte sei von den vorgenannt angefochtenen Vorwürfen freizusprechen und die Anschlussberufungen seien abzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, wobei 12 Monate zu vollziehen und 12 Monate mit einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschieben seien, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass die Strafen ver- büsst sind.

4. Es sei von einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB abzuse- hen.

5. Es sei von einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a und 66b StGB abzu- sehen.

6. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 seien vollum- fänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldig- ten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung zu 1/6 aufzuerlegen, auf eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei zu verzichten.

8. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 93'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Februar 2020 aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verle- gen.

10. Eventualiter, im Falle des vollständigen oder teilweisen Schuldspruchs betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 und Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren oder bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei für den Beschuldigten

- 14 - eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB anzuordnen und die Strafe sei i.S.v. Art. 57 StGB aufzuschieben.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 1 f.; Urk. 266 S. 2, sinngemäss) Die Anschlussberufung wird beschränkt auf folgende Anträge:

1. Der Beschuldigte sei ferner der geringfügigen Sachentziehung im Sin- ne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen.

2. Die Freiheitsstrafe sei auf 13 ¼ Jahre zu erhöhen und es sei eine Bus- se von Fr. 2'000.– auszusprechen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Okto- ber 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 30.– sei zu widerrufen.

4. Der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 33) sei hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung zu überprüfen.

6. Die beschlagnahmte Barschaft sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 8: (Urk. 136 S. 1 f.; Urk. 267 S. 1, sinngemäss) Die Anschlussberufung wird beschränkt auf folgende Anträge:

1. In Abänderung der Urteilsdispositiv-Ziffer 19 sei der Privatklägerin 8 ei- ne Genugtuung von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Juni 2020 zu bezahlen.

- 15 -

2. Die Berufung des Beschuldigten sei, soweit die Privatklägerin 8 betref- fend, vollumfänglich abzuweisen.

d) Der Vertreterin der Privatklägerin 3: (Urk. 268 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

e) Der Vertreterin der Privatklägerin 5: (Urk. 269 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

f) Des Vertreters der Privatklägerin 7: (Urk. 270 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Entschädigung der Reise- und Aufenthaltskosten der Privatklägerin 7 aus der Gerichtskasse. ____________________________

- 16 - Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte ................................................................................. 20 II. Prozessuales ........................................................................................... 22 A. Antragsdelikte ........................................................................................... 22 B. Teilrechtskraft ........................................................................................... 22 III. Materielles ............................................................................................... 24 A. Anklagevorwurf ......................................................................................... 24 B. Standpunkte des Beschuldigten ............................................................... 24 C. Grundlagen der Beweiswürdigung ............................................................ 25 D. Glaubwürdigkeit der Beteiligten ................................................................ 26 E. Dossier 1 ................................................................................................... 35

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 35

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 7 ..................................................... 41

3. Ergebnis ................................................................................................ 48 F. Dossier 2 ................................................................................................... 48

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 48

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 8 ..................................................... 52

3. Ergebnis ................................................................................................ 57 G. Dossier 3 ................................................................................................... 57

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 57

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 3 ..................................................... 60

3. Ergebnis ................................................................................................ 63 H. Dossier 4 ................................................................................................... 63

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 63

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 5 ..................................................... 67

3. Übriges Beweisergebnis ........................................................................ 74

4. Ergebnis ................................................................................................ 84 I. Dossier 5 ................................................................................................... 84

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 84

2. Würdigung unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses 86

3. Ergebnis ................................................................................................ 90 J. Dossier 15 ................................................................................................. 91

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 91

2. Beurteilung ............................................................................................ 91 K. Dossier 16 ................................................................................................. 92

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 92

2. Würdigung ............................................................................................. 93 L. Dossier 17 ................................................................................................. 94

1. Sachdarstellung des Beschuldigten ...................................................... 94

2. Würdigung ............................................................................................. 95 IV. Rechtliche Würdigung ............................................................................ 95 A. Dossier 1 ................................................................................................... 95

1. Rechtliche Grundlagen .......................................................................... 95

2. Qualifizierte sexuelle Nötigung .............................................................. 95

3. Qualifizierte Vergewaltigung .................................................................. 96

4. Gefährdung des Lebens ........................................................................ 97

5. Einfache Körperverletzung .................................................................... 98

- 17 -

6. Nötigung ................................................................................................ 98

7. Geringfügige Sachentziehung ............................................................... 99 B. Dossier 2 ................................................................................................... 99

1. Rechtliche Grundlagen .......................................................................... 99

2. Qualifizierte sexuelle Nötigung .............................................................. 99

3. Qualifizierte Vergewaltigung ................................................................ 100

4. Nötigung .............................................................................................. 101

5. Raub .................................................................................................... 101 C. Dossier 3 ................................................................................................. 102

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................ 102

2. Raub .................................................................................................... 102 D. Dossier 4 ................................................................................................. 102

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................ 102

2. Schändung .......................................................................................... 103 E. Dossier 5 ................................................................................................. 103

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................ 103

2. Einfache Körperverletzung .................................................................. 104 F. Dossier 15 ............................................................................................... 104

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................ 104

2. Würdigung ........................................................................................... 104 G. Dossier 17 ............................................................................................... 105

1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................ 105

2. Falsche Anschuldigung ....................................................................... 106 H. Ergebnis .................................................................................................. 106 V. Strafzumessung ....................................................................................... 107 A. Anwendbares Recht ............................................................................... 107 B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung & Wahl der Sanktionsart 108 C. Strafrahmen ............................................................................................ 110 D. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 2) ............................................. 110

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 110

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 111 E. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2) ................................................. 111

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 111

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 113

3. Asperation ........................................................................................... 112 F. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1) ............................................. 112

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 112

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 112

3. Asperation ........................................................................................... 113 G. Vergewaltigung (Dossier 1) ..................................................................... 113

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 113

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 114

3. Asperation ........................................................................................... 114 H. Gefährdung des Lebens (Dossier 1) ....................................................... 114

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 114

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 115

3. Asperation ........................................................................................... 115 I. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossiers 1 und 5) ...................... 115

- 18 -

1. Objektive Tatschwere – Dossier 1 ....................................................... 115

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 ..................................................... 115

3. Objektive Tatschwere – Dossier 5 ....................................................... 115

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 5 ..................................................... 116

5. Asperation ........................................................................................... 116 J. Mehrfache Nötigung (Dossiers 1 und 2) ................................................. 116

1. Objektive Tatschwere – Dossier 1 ....................................................... 116

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 ..................................................... 116

3. Objektive Tatschwere – Dossier 2 ....................................................... 117

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 ..................................................... 117 5 Asperation ........................................................................................... 117 K. Mehrfacher Raub (Dossiers 2 und 3) ...................................................... 117

1. Objektive Tatschwere – Dossier 2 ....................................................... 117

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 ..................................................... 118

3. Objektive Tatschwere – Dossier 3 ....................................................... 118

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 3 ..................................................... 118

5. Asperation ........................................................................................... 118 L. Schändung (Dossier 4) ........................................................................... 119

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 119

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 119

3. Asperation ........................................................................................... 119 M. Leichte Verminderung der Schuldfähigkeit betr. Dossiers 1 bis 5 ........... 119 N. Diebstahl und Hausfriedensbruch (Dossier 6) ........................................ 120

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 120

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 120

3. Asperation ........................................................................................... 120 O. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Fälschen von Ausweisen (Dossiers 7, 17, 18 und 19) ..................................................................... 121

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 121

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 121

3. Asperation ........................................................................................... 121 P. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8) .................. 122

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 122

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 122

3. Asperation ........................................................................................... 122 Q. Mehrfaches Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 9 und 10 sowie 15) .................................................................................... 122

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 122

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 123

3. Asperation ........................................................................................... 123 R. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers 11 und 13, 12 sowie 14) bzw. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13) .............................................................................. 123

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 123

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 123

3. Asperation ........................................................................................... 124 S. Entwendung zum Gebrauch sowie SVG-Übertretungen (Dossier 15) .... 124

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 124

- 19 -

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 124

3. Asperation ........................................................................................... 124 T. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossiers 17, 18 und 19) .................. 125

1. Objektive Tatschwere - Dossier 17 ..................................................... 125

2. Subjektive Tatschwere - Dossier 17 .................................................... 125

3. Objektive Tatschwere – Dossiers 18 und 19 ....................................... 125

4. Subjektive Tatschwere - Dossiers 18 und 19 ...................................... 126

5. Asperation ........................................................................................... 126 U. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19) 126

1. Objektive Tatschwere .......................................................................... 126

2. Subjektive Tatschwere ........................................................................ 126

3. Asperation ........................................................................................... 126 V. Täterkomponente .................................................................................... 127 W. Ergebnis der Strafzumessung ................................................................. 130 X. Vollzug .................................................................................................... 130 Y. Anrechnung der Haft ............................................................................... 131 VI. Widerruf ................................................................................................. 131 A. Theoretische Grundlagen ....................................................................... 131 B. Beurteilung .............................................................................................. 131 VII. Massnahme nach Art. 61 StGB und Strafaufschub ........................... 131 A. Antrag der Verteidigung .......................................................................... 131 B. Theoretische Grundlagen ....................................................................... 132 C. Würdigung .............................................................................................. 133 VIII. Landesverweisung ............................................................................... 136 A. Antrag der Verteidigung .......................................................................... 136 B. Theoretische Grundlagen ....................................................................... 137 C. Würdigung .............................................................................................. 137 IX. Zivilansprüche ...................................................................................... 141 Theoretische Grundlagen ....................................................................... 141 B. Beurteilung .............................................................................................. 141

1. Privatklägerin 3 ................................................................................... 141

2. Privatklägerin 5 ................................................................................... 142

3. Privatklägerin 7 ................................................................................... 143

4. Privatklägerin 8 ................................................................................... 144 X. Barschaft ............................................................................................... 146 XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................... 147 A. Vorinstanzliches Verfahren ..................................................................... 147 B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................ 148 Dispositiv ......................................................................................................... 150

- 20 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 5. Juni 2020 im Verfahren DG190334 (Urk. 102 bzw. 121) und eröffnete diesen Ent- scheid den Parteien schriftlich (Urk. 102; Urk. 104/1-9; Prot. I S. 46). Gegen die- sen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten am 8. Juni 2020, jeweils fristge- recht, Berufung angemeldet (Urk. 105) und die Berufungserklärung erhoben (Urk. 124 bzw. Urk. 115 u. Urk. 120/2). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 (Urk. 126) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) übertragen und dieser sowie den Privatklägerinnen und Pri- vatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 21. September 2020 (Urk. 130) wurde seitens der Staatsanwalt- schaft und mit Eingabe vom 24. September 2020 seitens der Privatklägerin 8 (Urk. 136) jeweils Anschlussberufung erklärt, demgegenüber die Privatklägerin- nen 5 und 7 ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichteten (Urk. 143 u. 144A). Die weiteren Privatklägerinnen und Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2020 (Urk. 152) wurde der vorherige amtliche Verteidigter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, aus seinem Amt entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 155) wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen und Privatklägern jeweils eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft und dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-7 jeweils eine Kopie der Anschlussberufung der Privatklägerin 8 zugestellt. Mit Be- schluss vom 2. November 2020 (Urk. 158) wurde der vorherige amtliche Vertei- digter Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 4'809.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit Präsidial- verfügung vom 27. November 2020 (Urk. 181) wurde – nachdem den Parteien

- 21 - vorgängig mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 (Urk. 164) Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war – entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft bleibt. Ein seitens des Beschuldigten am 13. November 2020 ge- stelltes Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts im Sinne von Art. 61 (Massnahme für junge Erwachsene) (Urk. 166) wurde mit Präsidialverfü- gung vom 8. Dezember 2020 (Urk. 187) nicht bewilligt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Urk. 214) wurde von Amtes wegen die Einvernahme der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet, die Publikumsöf- fentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen, wobei der Antrag der Privat- klägerin 8 auf Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Befragung der Pri- vatklägerin 8 abgewiesen wurde. Der mit Eingabe vom 30. Juli 2021 seitens der Privatklägerin 8 gestellte Wiedererwägungsantrag, wonach zumindest einstweilen auf ihre Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung zu verzichten sei (Urk. 231), wurde mit Beschluss vom 20. August 2021 (Urk. 233) abgewiesen. Dem Antrag der Privatklägerin 8 vom 13. September 2021 um Kostengutsprache für die Reise- und Aufenthaltskosten der Privatklägerin 8 (Urk. 243) wurde mit gleichentags erlassener Präsidialverfügung vollumfänglich entsprochen (Urk. 245).

2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen und Pri- vatkläger sowie den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom

21. September 2021 ergingen am 21. Januar 2021 (Urk. 195). Zur Berufungsver- handlung vom 21. September 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Staatsanwalt sowie die Vertreter der Privatklä- gerinnen 3, 5, 7 und 8 (Prot. II S. 43). Die Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 erschie- nen jeweils persönlich zu ihrer jeweiligen Einvernahme (Urk. 259 bis 262). Zur heutigen Urteilseröffnung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers und eine Vertrauensperson der Privatklägerin 8 (Prot. II S. 108).

- 22 - II. Prozessuales A. Antragsdelikte

1. Seitens der Vorinstanz wurden die erforderlichen theoretischen Erwägungen zur Prozessvoraussetzung eines Strafantrages bei Antragsdelikten ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. I.E.1.).

2. Insoweit das Verfahren hinsichtlich der in Frage stehenden Antragsdelikte nicht eingestellt wurde bzw. jene mangels entsprechender Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind (s. dazu auch nachstehend unter E. C.), erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz auch für das Berufungsverfahren als zutref- fend: Die hinsichtlich Dossier 1 (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; geringfügige Sachentziehung im Sinne von Art. 141 i.V.m Art. 172ter StGB) und Dossier 5 (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB) erforder- lichen Strafanträge liegen vor (Urk. D1 2/1; Urk. D1 2/2; Urk. D5 2). B. Teilrechtskraft

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.).

2. Unter Berücksichtigung des teilweisen Berufungsrückzugs des Beschuldig- ten an der Berufungsverhandlung (Urk. 263 S. 1) ist vorab mittels Beschluss fest-

- 23 - zustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Juni 2020 hinsichtlich der folgenden Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: − Ziffer 1 (Einstellung) − Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 6, Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB gemäss Dossier 6, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 7, 18 und 19, mehrfa- cher Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB gemäss Dossiers 7, 17, 18 und 19, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB gemäss Dos- siers 18 und 19, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gemäss Dossier 8, mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Dossiers 9, 10 und 15, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Dossier 15, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG gemäss Dossier 15, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG gemäss Dossiers 11 bis 14, mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss Dossiers 11 und 13, und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG ge- mäss Dossiers 18 und 19), − Ziffer 10 (Schadenersatz Privatklägerin 1), − Ziffer 11 (Schadenersatz Privatkläger 2), − Ziffer 13 (Schadenersatz Privatkläger 4 und 6), − Ziffern 20 bis 32 (Beschlagnahmungen und Lagerungen),

- 24 - − Ziffer 33 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtli- chen Verteidigung), − Ziffer 38 bis 41 (Entschädigungen unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8). III. Materielles A. Anklagevorwurf Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind infolge unterbliebener An- fechtung der Einstellung des Verfahrens bzw. des entsprechenden Schuldspruchs die Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1 betr. Hausfriedensbruchs, Dossier 6 betr. Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Dossier 7 betr. Urkundenfälschung, Dossier 8 betr. vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Dossiers 9 und 10 betr. Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, Dossiers 11 und 13 betr. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Dossier 12 betr. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, Dossier 14 betr. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Dossier 16 betr. unrechtmässiger Aneignung sowie Dossiers 18 und 19 betr. Urkundenfäl- schung und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. Hinsichtlich des vor Berufungsinstanz noch massgebenden Anklagevorwurfes kann auf die in der Anklage vom 19. November 2019 (Urk. D1 20/4) bzw. der Er- gänzung vom 22. Januar 2020 (Urk. 49) umschriebenen Sachverhalte verwiesen werden. B. Standpunkte des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt die jeweiligen äusseren Tatumstände. So ist unbe- stritten, dass er die Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 zu den jeweiligen Tatzeitpunk- ten an den jeweiligen Tatorten getroffen hat und es mit den Privatklägerinnen 5, 7

- 25 - und 8 zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen sei. Demgegenüber bestreitet er die ihm jeweils angelasteten strafbaren Handlungen. Weiter anerkennt der Be- schuldigte bezüglich Dossier 5, dass er den Privatkläger 6 geschlagen habe, macht aber Notwehr geltend und bestreitet, ein Glasbehältnis für den Schlag ver- wendet zu haben. Bezüglich Dossier 15 anerkennt der Beschuldigte, dass es zum Zusammenprall mit dem Mercedes gekommen ist, bestreitet aber, dass er diesen bemerkt habe oder zumindest hätte bemerken müssen. Betreffend Dossier 16 anerkennt er, das Mobiltelefon vorgefunden und an sich genommen zu haben, bestreitet aber, dass er es der rechtmässigen Besitzerin nicht habe zurückgeben wollen. Bezüglich Dossier 17 schliesslich anerkennt er implizit, sich als seinen Bruder ausgewiesen zu haben, indem er vorbringt, er habe damit die Absicht ge- habt, zuerst noch in die Sommerferien gehen zu können und sich danach zu stel- len. Er bestreitet aber, dass er damit seinen Bruder der Strafverfolgung ausge- setzt habe. Auf die einzelnen Anklagesachverhalte ist nachfolgend näher einzu- gehen. C. Grundlagen der Beweiswürdigung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung (Urk. 121 E. II.B.1.-3.) umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

- 26 - D. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.

2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird.

3. Auffällig erscheint, dass die Privatklägerin 7 – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 14 f.; Urk. 263 S. 8 f. und S. 15 f.)

– zu Beginn gegenüber den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen suchte, dass sie (auch) als Prostituierte tätig ist: So gab sie anfänglich zu Protokoll, sie sei keine Prostituierte, sondern Coiffeuse (Urk. D1 3/1 S. 2; Urk. D1 3/3 S. 3), wo- bei sie diese Angabe im Verlauf des Vorverfahrens berichtigte (z.B. in Urk. D1 3/5 S. 12). Dieser Umstand ist auf den ersten Blick zwar erstaunlich, doch vermag er ihre Glaubwürdigkeit letztlich nicht entscheidend einzuschränken, weil – einher- gehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) – naheliegend erscheint, dass allenfalls fremdenpolizeiliche Probleme oder eventu- ell die Stigmatisierung ihres Berufs als Prostituierte dafür verantwortlich sind. Das weitere Vorbringen der bisherigen Verteidigung, wonach offensichtlich von Leuten aus dem Milieu auf die Privatklägerin 7 eingewirkt worden sei, was zeige, dass der Beschuldigte "vom Milieu reingelegt" worden bzw. ein leidtragendes Opfer des Milieus sei (Urk. 95 S. 16 ff.), findet in den Akten keine rechtsgenügende Stütze: Zwar ist unklar, um wen es sich bei "L._____" handelt, mit welchem die Privatklä- gerin 7 angeblich eine persönliche und sexuelle Beziehung unterhält und welchen sie verdächtigte, sie als Prostituierte bezeichnet zu haben (Urk. D1 3/3 S. 4). Auf-

- 27 - grund dieser Erwägungen drängt sich die Vermutung auf, dass es sich bei "L._____" um ihren Zuhälter handeln könnte, zumal sie nicht bereit war, weitere Angaben über ihn zu machen. Inwiefern sich diese Umstände für den Anklagesa- chverhalt und die Beziehung des Beschuldigten zum Milieu, welche weder von ihm noch von seiner Verteidigung auch nur im Ansatz substantiiert wurde, auszu- wirken vermögen, muss – insofern nicht der nachfolgend bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erörternde, seitens des Beschuldigten behaupte- te "Angriff der Südamerikaner" gemeint ist – mangels rechtsgenügender Stütze in den Akten offen bleiben. Nicht ausser Acht zu lassen ist der Umstand, dass die Privatklägerin 7 in vorliegendem Verfahren finanzielle Interessen geltend macht, auch wenn sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab. Im Zentrum steht aber auch bei der Privat- klägerin 7 die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4. Die jeweils als Zeugen einvernommenen M._____ und N._____ waren an- lässlich ihrer Befragungen in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Dies und der Um- stand, dass sie beide den Beschuldigten nicht – zumindest nicht näher als vom Sehen her (vgl. Urk. D1 5/7 S. 2) – kannten, lassen darauf schliessen, dass ihre Haltung dem Beschuldigten gegenüber neutral zu werten ist, was ihre Glaubwür- digkeit erhöht. So oder anders steht aber auch bei diesen beiden Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.

5. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 8 ist aufgrund ihrer Interessenlage als etwas eingeschränkt zu beurteilen. Wegen ihrer Konstituierung als Privatklä- gerin sind mit einem negativen Ausgang des Prozesses für den Beschuldigten verbundene finanzielle Interessen nicht auszuschliessen. Die seitens des Be- schuldigten vorgebrachte sinngemässe Diskreditierung der Privatklägerin 8 als Teil einer gegen ihn gerichteten Verschwörung (Urk. 95 S. 30 u. 34 ff.; Prot. II S. 57 ff.) entbehrt allerdings nicht zuletzt auch aufgrund der unterbliebenen Kon- kretisierung dieser Vermutung durch den Beschuldigten selbst (Urk. D1 4/11 S. 6 f.; Prot. II S. 57 ff. und S. 81 f.) oder seiner Verteidigung (Urk. 95 S. 30 ff.; Urk. 263 S. 17 ff.) einer nachvollziehbaren Grundlage. So macht der Beschuldigte

- 28 - geltend, es sei um etwas anderes gegangen als um Sex (Urk. D1 4/7 S. 6) bzw. die Privatklägerin 8 habe – wie mehrere andere Personen – Schulden bei ihm ge- habt (Urk. 90 S. 10). Ausserdem gab er an, dass jemand sehr viel Geld mache in der Zeit, in welcher er eingesperrt sei, wobei er die daran anschliessende Frage, ob er ein Zuhälter sei, verneinte (Urk. D1 4/11 S. 7). Andernorts stellte der Be- schuldigte ferner in Abrede, ein Drogendealer zu sein (Urk. D1 4/11 S. 5), was er kurz später wieder relativiert, indem er die Aussage trifft, immer im Kreis 4 zu sein und zu dealen (Urk. D1 4/11 S. 16), womit deutlich wird, dass der Beschuldigte je nach Kontext seiner Befragung gewillt ist, widersprüchliche Angaben zu machen, ohne Substantielles zur Aufklärung seiner Rolle beizutragen. Konkretere Ausfüh- rungen wollte der Beschuldigte – auch heute – nicht machen und die Frage, wes- halb ihn die Privatklägerin 8 zu Unrecht einer schweren Straftat bezichtigen sollte bzw. er Opfer einer Verschwörung sein soll, wollte er nicht konkret beantworten (Urk. D1 4/3 S. 5 f.; D1 4/11 S. 6; Urk. 90 S. 10; Prot. II S. 57 ff. und S. 63 f.). Im- merhin deutete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals Gründe an, welche eine Verschwörung möglich machen könnten. Namentlich gab er relativ konkret an, dass er bei Drogenlieferungen an Prostituierte involviert ge- wesen sein könnte: Auf die Frage, womit er vor seiner Verhaftung seinen Lebens- unterhalt bestritten habe, führte der Beschuldigte aus, man lese in sämtlichen Einvernahmen zwischen den Zeilen, wovon er lebe. Darauf macht er vage Be- merkungen, wonach er niemanden vergifte, wobei man dies eigentlich schon so sagen könne (Prot. II S. 55 f.). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte ein- mal aussagte, er sei immer im Kreis 4 gewesen, um dort zu dealen (D1/4/11 S. 6), an anderer Stelle aber bestritten habe, ein Drogendealer zu sein (D1/4/11 S. 5), meinte der Beschuldigte, er wolle sich nicht selber belasten (Prot. II S. 56). Nach- folgend führte er aber aus, es gebe verschiedene Leute, die dasselbe machten, welche zum Beispiel Prostituierten Drogen verkauften (Prot. II S. 57). Auch diese Andeutungen führen aber nicht zu einem konkreten Verdacht, dass die Privatklä- gerin 8 in eine Verschwörung gegen ihn involviert sein könnte. Die Verteidigung vor Vorinstanz brachte vor, die Privatklägerin 8 sei von Leuten aus dem Milieu mit Gewalt zu ihren Aussagen gezwungen worden (Urk. 95 S. 30

u. 34). Ausserdem habe sie verschwiegen, den Beschuldigten bereits länger ge-

- 29 - kannt und mit ihm sexuellen und sozialen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 95 S. 34). Schliesslich sei laut der Verteidigung der Umstand der späten Anzeigeer- stattung durch die Privatklägerin 8 ungewöhnlich und lasse darauf schliessen, dass die Untersuchungsbehörden möglichst keine konkreten Spuren sichern konnten, was die Vermutung stütze, dass der Beschuldigte vom Milieu "in die Pfanne gehauen" wurde (Urk. 95 S. 34). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E. 2.2.2.) hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, detaillierte und überprüfbare Ausführungen zur Motivlage der Privatklägerin 8 zu machen, wäre an seinen zuvor wiedergegebenen Behauptungen bzw. denjenigen der Verteidi- gung tatsächlich etwas dran. Auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals sein "Business" andeutete, welches Grundlage einer Verschwörung sein könnte, hat er damit noch lange keine substantiierten Hinweise für eine Ver- schwörung dargetan. Es finden sich für seine Darlegung der Motivlage der Privat- klägerin 8 keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, es gibt keine Hinweise, dass sich die Privatklägerinnen 3, 7 und 8 gekannt haben könnten, und es gibt auch keiner- lei Anhaltspunkte, wer hinter einer solchen Verschwörung die Drahtzieher sein könnten. Weshalb der Beschuldigte, obwohl ihm eine hohe Strafe droht, keine näheren Angaben dazu macht, ist nicht nachvollziehbar. Für die späte Anzeigeer- stattung durch die Privatklägerin 8 sind schliesslich plausible Gründe auszu- machen. Diesbezüglich ist auf die Würdigung ihrer Aussagen zu verweisen (nachstehend unter E. F.2.1.-2.11., insb. 2.8.). Nach dem Gesagten sind die Aus- führungen seitens des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin 8 als reine Schutzbehauptungen einzustufen (s. dazu auch nachstehend unter E. F.1.8. f.). Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 8 ist schliesslich in Be- tracht zu ziehen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafan- drohung von Art. 303 - 305 StGB machte. Auch bei ihr ist indes in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend.

6. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 ist angesichts des Umstands, dass sie – ebenfalls – unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB als Auskunfts- person einvernommen wurde, grundsätzlich als erhöht einzustufen. Andererseits

- 30 - ist zu berücksichtigen, dass sie als auch im Zivilpunkt konstituierte Privatklägerin ein nicht unerhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weshalb ihre Ausführungen dennoch mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewer- ten sind. Seitens des Beschuldigten wird die Integrität und Motivlage der Privat- klägerin 3 in Frage gestellt und eine Falschbezichtigung behauptet (Urk. 4/21 S. 9 ff.). Allerdings unterlässt der Beschuldigte auch diesbezüglich konkrete Behaup- tungen. So bringt der Beschuldigte vor, auch die Privatklägerin 3 sei geplant ge- gen ihn vorgegangen (Urk. D1 4/21 S. 10), wobei er den genauen Grund hierfür nicht kenne (Urk. 90 S. 11). Die "Männer" hätten – im Gegensatz zu den Frauen – ein Problem mit ihm, weil er viel Geld mache (Urk. D1 4/11 S. 14), was zu sub- stantiieren er genauso unterlässt wie seine Aussage, wonach nur ein bis zwei Personen "ihre Finger drinnen" hätten (Urk. D1 411 S. 14) bzw. sie einfach sein Geld hätten klauen wollen (Urk. D1 4/11 S. 13; s. dazu auch vorstehend unter E.

5. und nachstehend unter E. F.1.10. sowie G.1.7.). Ausserdem habe die ganze Gruppe von ungarischen Frauen noch Schulden bei ihm gehabt (Urk. D1 4/11 S. 12). Seitens der Verteidigung wird angefügt, dass es sich vorliegend um eine üble Verschwörung des Milieus gegen den Beschuldigten handle (Urk. 95 S. 49), wofür auch der Umstand der späten Anzeigeerstattung erst am 16. Juli 2018 spreche (Urk. 95 S. 42 u. 46). Auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfes hätte der Beschuldigte ein grosses Interesse daran, detaillierte und überprüfbare Aus- führungen zur Motivlage der Privatklägerin 3 zu machen, wäre an seinen pau- schalen Behauptungen oder denjenigen seiner Verteidigung tatsächlich etwas dran. Ausserdem finden sich für die von seiner Seite behauptete Motivlage der Privatklägerin 3 keine Anhaltspunkte in den Akten. Für die späte Anzeigeerstat- tung durch die Privatklägerin 3 sind plausible Gründe auszumachen, wofür auf die Würdigung ihrer Aussagen zu verweisen ist (nachstehend unter E. G.2.4.). Des- halb sind auch die Ausführungen seitens des Beschuldigten zur Motivlage der Privatklägerin 3 als reine Schutzbehauptungen einzustufen (s. dazu auch nach- stehend unter E. G.1.4.).

7. Hinsichtlich der bezüglich Dossier 4 – nebst dem Beschuldigten – befragten Personen ist Folgendes auszuführen: Bei der Würdigung der Aussagen der Pri- vatklägerin 5 ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussagen als Auskunftsperson

- 31 - unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB machte, was ihre Glaubwürdig- keit tendenziell stärkt. Durch ihre Konstituierung als Privatklägerin ist aber ein fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses nicht auszuschliessen, was ihre Glaubwürdigkeit wieder etwas einzuschränken vermag, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits unmittelbar im Anschluss an den anklagegegenständlichen Vor- fall finanzielle Kompensationsmöglichkeiten thematisierte (s. nachstehend unter E. H.3.3.7.). Finanzielle Interessen unterstellt ihr auch der Beschuldigte ("Viel- leicht will sie Geld…": Urk. D4 2/2 S. 9; bzw. seine Aussage, wonach die Privat- klägerin 5 danach gegoogelt habe, was man für eine Vergewaltigung bekomme: Urk. D1 4/21 S. 11), welcher ihre Integrität in Frage stellt und von einer Falschbe- zichtigung ausgeht. Ein weiteres Motiv für eine Falschbezichtigung liege laut dem Beschuldigten darin begründet, dass die Privatklägerin 5 eigentlich etwas von O._____ habe wollen und sie bemerkt habe, dass er wach gewesen sei und ihre sexuellen Handlungen mitbekommen habe (Urk. D4 2/1 S. 9 f.). Seitens der Pri- vatklägerin 5 wurde ausgeführt, dass sie am besagten Abend im Club mit O._____ rumgemacht bzw. mit ihm geküsst habe (Urk. D4 3/1 S. 5; Urk. D4 3/2 S. 9 u. 16 f.). Sie stellt indes in Abrede, am besagten Abend etwas von O._____ ge- wollt zu haben. Sie hätten sich im Club geküsst, weil es einfach so ein schöner Moment gewesen sei (Urk. D4 3/2 S. 43). Auf die Plausibilität der in die Richtung einer Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 5 weisenden Vermutung des Beschuldigten ist im Rahmen der Aussagen- und übrigen Beweiswürdigung näher einzugehen (nachstehend insb. unter H.1.3.-1.10. sowie H. 3.2.4.).

8. Bei O._____ ist zu berücksichtigen, dass er bei der Staatsanwaltschaft hin- sichtlich Dossier 4 als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB einvernommen wurde (Urk. D4 4/6 S. 1 ff.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Gemäss eigenen Angaben stand er – in Übereinstimmung mit denjenigen des Beschuldigten (Urk. D4 2/1 S. 6) – in einem sehr engen, freund- schaftlichem Kontakt zum Beschuldigten (act. D4 4/6 S. 4) – weshalb er – einher- gehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.D,.4.2.) – geneigt sein konnte, im Sinne des Beschuldigten auszusagen. Deshalb sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Beträchtliche Zweifel an der

- 32 - Integrität von O._____ ergeben sich aufgrund seiner Falschangaben hinsichtlich eines für diesen Anklagevorwurf untergeordneten Rahmengeschehens: So sagten die Privatklägerin 5 wie auch P._____ übereinstimmend und konstant aus, dass "Q._____" – gemeint ist O._____ (vgl. Urk. D4 4/6 S. 3 bzw. Urk. D4 4/2 S. 3 oder Urk. D4 4/3 S. 4) – mit seinem Ersatzwagen zu ihnen gekommen sei (Urk. D4 3/2 S. 9 u. 11) und das Fahrzeug auch zum Club (Urk. D4 3/2 S. 10 ff.) wie auch auf dem Nachhauseweg gefahren sei (Urk. D4 3/1 S. 2; Urk. D4 3/2 S. 21 bzw. die Aussagen von P._____: Urk. D4 4/2 S. 4; Urk. D4 4/3 S. 10, 14 u. 16). O._____ widerspricht dieser Sachdarstellung und behauptet, nicht er sondern ein Kollege von ihm, R._____, sei gefahren (Urk. D4 4/1 S. 5; Urk. D4 4/6 S. 9 ff.). Der Be- schuldigte bestätigte diese Sachdarstellung konstant, sagte aber anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, wer gefahren sei, aus, man wisse es ja ei- gentlich schon, er wolle aber niemanden belasten (Urk. D4 2/1 S. 4 f.; Urk. D4 2/2 S. 6; Prot. II S. 68 ff.). Auch hätten sie den Alkohol, nachdem sie sich die Eintritte in den Club gesichert gehabt hätten, laut O._____ nicht im Auto, sondern in einem naheliegenden Park konsumiert (Urk. D4 4/6 S. 11 f.). Auffällig erscheint in die- sem Zusammenhang ferner, dass O._____ gegenüber den Strafverfolgungsbe- hörden vorgab, aufgrund eines Telefonwechsels über keine Kontaktdaten mehr von R._____ zu verfügen, wobei er auch keine Daten vom bisherigen Mobiltelefon übernommen haben will (Urk. D4 4/6 S. 15), was sehr ungewöhnlich ist und sei- nem Bestreben, anderslautende Äusserungen gegenüber den Untersuchungsbe- hörden zur Wahrheit hinsichtlich des tatsächlichen Lenkers am besagten Abend zu vermeiden, entgegenkommt. Kommt hinzu, dass O._____ und auch der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügten (vgl. Urk. D4 4/8/3/1-2; Urk. D9 9/1-2) und O._____ rund einen Monat später im Rahmen einer anderen Strafuntersuchung einräumte, am 10. Dezember 2017 ein Fahrzeug ge- lenkt zu haben, ohne im Besitze eines gültigen Führerausweises zu sein, wobei er den Ausweis von R._____ auf sich trug, mit welchem Namen er sich gegenüber den ihn kontrollierenden Polizisten auswies und in dessen Namen der Wagen damals angeblich auch gemietet wurde (vgl. Urk. D4 4/8/3/1-2). Diese Umstände erweisen sich als sehr auffällig und legen bereits nahe, dass O._____ im Tatzeit- punkt gleich vorging. Der Lüge überführt werden O._____ und damit auch der Be-

- 33 - schuldigte durch die Aussagen von R._____: Dieser gab, von der Staatsanwalt- schaft als Zeuge dazu befragt, zwar zu Protokoll, sich nicht genau daran zu erin- nern zu vermögen. Auch bestätigte er, gelegentlich als Fahrer des Beschuldigten und von O._____ fungiert zu haben, weil die beiden über keinen Führerausweis verfügt hätten. Es sei auch vorgekommen, dass er die beiden in den Ausgang ge- fahren und danach wieder abgeholt habe. Konkret angesprochen auf die in Frage stehende Nacht gab er an, davon auszugehen, dass er nicht gefahren sei, weil er sich daran erinnern würde können, wenn er tatsächlich nach S._____ und dann zum Club "T._____" gefahren wäre. Ausserdem glaube er – auf Vorhalt eines Fo- tos einer der beteiligten Frauen – nicht, dass diese je in seinem Auto gesessen habe (Urk. D4 4/7 S. 4 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugeneinvernahme von R._____ lediglich rund ein halbes Jahr nach den hier interessierenden Fahr- ten durchgeführt wurde, und eine Erinnerung an die nicht alltäglichen Routen, die vier Insassen und die Umstände wie beispielsweise der Halt beim "U._____" auf der Rückfahrt äusserst plausibel gewesen wäre, ist – einhergehend mit der zutref- fenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.4.2.3.) – damit erstellt, dass O._____ anlässlich seiner Einvernahmen gelogen hat und er es selbst war, der gefahren ist. Eine weitere Lüge ist bei diesem Beweisergebnis auch in der Be- hauptung von O._____ festzustellen, wonach sie den Alkohol, nachdem sie sich die Eintritte in den Club gesichert gehabt hätten, nicht im Auto, sondern in einem naheliegenden Park konsumiert hätten (Urk. D4 4/6 S. 11 f.). Offensichtlich ver- sucht er dadurch die dann nicht mehr erforderliche Anwesenheit von R._____ mit seinem Wagen zu erklären. Eine weitere – erneut mit dem Beschuldigten (s. nachstehend unter E. H.1.9. sowie E. H.3.2.3. u. H.3.2.6.) – abgestimmte Lüge ergibt sich aus seinen gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Antworten, wonach er es auf konkrete Frage seitens der Staatsanwaltschaft geflissentlich un- terliess, den Beschuldigten als Zuhörer beim Telefonat mit P._____ vom 18. No- vember 2017, 22:13 Uhr, zu erwähnen und vielmehr angab, jener sei bereits frü- her am besagten Abend auf den Zug gegangen, um seine Familie in V._____ zu besuchen (Urk. D4 4/6 S. 30). In der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung des Telefongesprächs mit P._____ wurde der Beschuldigte allerdings – neben O._____ auf dem Sofa sitzend – kurz gefilmt (Video 2: Minute 01:36), wobei auch

- 34 - sein …-förmiges Tattoo auf dem linken Handrücken erkennbar ist (s. auch als Vergleichsfoto des Beschuldigten: Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich: Urk. D1 1/11 S. 19). Somit bestehen auch aus diesem Grund beträchtliche Zweifel an der Integrität von O._____, weil gestützt auf dieses Aussageverhalten erkennbar wird, dass ihm seine Loyalität gegenüber dem Beschuldigten wichtiger erscheint als die Angabe der Wahrheit gegenüber den Strafbehörden. Seine übri- gen Aussagen sind auch deshalb mit grösster Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit der Aussagen vorrangig ist. Hinsichtlich Dossier 5 ist zu bemerken, dass O._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen wurde und in dieser Eigenschaft unter der Strafandro- hung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war (Urk. D5 5/4 S. 1 ff.). Dieser Umstand könnte seine Glaubwürdigkeit stärken. Allerdings bestehen – wie zuvor einlässlich ausgeführt – gewichtige Anzeichen, dass ihm seine Loyalität gegenüber dem Beschuldigten, welchen er als seinen besten Freund bezeichnet (Urk. D5 5/2 S. 2), wichtiger erscheint als die Angabe der Wahrheit gegenüber den Strafbehörden. Seine Aussagen sind deshalb mit gröss- ter Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch hinsichtlich Dossier 5 die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

9. P._____ wurde als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ein- vernommen und war demnach zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D4 4/3 S. 2), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell zu stärken vermag. Sie lebte zur Zeit des angeklagten Vorfalles mit der Privatklägerin 5 in einer Wohn- gemeinschaft, wobei sie sich seit mehreren Jahren kannten und eine kollegiale Beziehung pflegten (Urk. D4 4/2 S. 1 f.; D4 4/3 S. 4). Dieser Umstand deutet da- rauf hin, dass sie sich der Privatklägerin 5 gegenüber verpflichtet fühlen könnte, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. In erster Linie ist indes – auch bei ihr – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bend.

10. Bei den als Auskunftsperson zu Dossier 5 gemachten Aussagen des Pri- vatklägers 6 ist zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB zu Protokoll gab (Urk. D5 4/2

- 35 - S. 1 f.). Seine Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt und seine Anmeldung finanzieller Interessen (Urk. D5 7/1) vermögen seine Glaubwürdigkeit demgegen- über etwas zu beeinträchtigen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen steht aber so oder anders im Zentrum.

11. Die weiteren zu Dossier 5 einvernommenen Personen, W._____ und AA._____, machten ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen und wurden unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. D5 5/5 S. 1 f.; Urk. D5 5/6 S. 1 f.). Sie waren demnach zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell zu stärken vermag. AA._____ gab an, den Privatkläger 6 vom Sehen zu kennen, mit jenem indes nicht enger in einem kollegialen Verhältnis zu stehen bzw. diesen nur flüchtig zu kennen (Urk. D5 5/1 S. 1; Urk. D5 5/6 S. 2). Den Beschuldigten und O._____ kenne er nicht und der Name W._____ sage ihm nichts (Urk. D5 5/6 S. 2). Erstaunlich erscheint, dass W._____ demgegenüber zu Protokoll gab, dass AA._____ ein Kollege von ihm sei (Urk. D5 5/5 S. 2). Den Privatkläger 6, welcher im gleichen Dorf gewohnt habe, kenne er vom Sehen her. Den Beschuldigten oder O._____ kenne er dem- gegenüber nicht (Urk. D5 5/3 S. 2; Urk. D5 5/5 S. 2). Zentral erscheint, dass die beiden Zeugen weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger 6 in einer engeren Beziehung zu stehen scheinen. Die unterschiedlichen Angaben hinsicht- lich ihrer Beziehung untereinander irritieren zwar etwas, vermögen ihre Glaub- würdigkeit indes nicht entscheidend einzuschränken, da ein Missverständnis (wie zum Beispiel, dass AA._____ W._____ unter einem anderen Namen kennen könnte) nicht vollends ausgeschlossen werden kann. Aber auch hier steht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. E. Dossier 1

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 1 aner- kennt, dass er der Privatklägerin 7 diverse Verletzungen zugefügt hat (vgl. Urk. 95

- 36 - S. 9; Prot. II S. 59). Im Laufe des Vorverfahrens anerkannt wurde seitens des Be- schuldigten ferner, dass er den Schlüsselbund der Privatklägerin 7 mitgenommen hat (Urk. D1 4/2 S. 7; Urk. D1 4/5 S. 6), wobei ihm angesichts des Umstands, dass dieser bei seiner Flucht aus der Wohnung bei ihm sichergestellt wurde (Urk. D1 10/1 S. 2), letztlich auch keine andere Möglichkeit übrig blieb, als dies zuzu- geben. 1.2. Allerdings bestreitet er den ihm damit in der Anklage zur Last gelegten Sachzusammenhang. Vielmehr macht der Beschuldigte geltend, es sei nach ent- sprechender Bezahlung der als Prostituierten tätigen Privatklägerin 7 in ihrer Wohnung zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, als er von einer Gruppe von Leuten angegriffen worden sei, wobei er die Privatklägerin 7 als Schutzschild benutzt habe, bei welchen Notwehr- bzw. Notstandshandlungen des Beschuldigten die festgestellten Verletzungen entstanden seien (Urk. 95 S. 9; Prot. II S. 59 f.). 1.3. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten vermag aus nachfolgen- den Gründen nicht zu überzeugen: Auffällig erscheint vorerst, dass der Beschul- digte lediglich sehr ungenaue und undetaillierte Angaben zur Anzahl Angreifer und deren Erscheinungsbild sowie auch uneinheitliche Schilderungen des Ge- schehensablaufs machte (Urk. D1 4/1 S. 2 ff.; D1 4/2 S. 4 ff.; Urk. D1 4/5 S. 4 ff.; Urk. D1 4/7 S. 4 ff.; Urk. D1 4/9 S. 2 ff.; Urk. D1 4/21 S. 4 ff.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 59 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die mangelnde Präzision seiner Schil- derungen durch die von ihm mehrfach geltend gemachte Raschheit des Hand- lungsablaufs bedingt war. Sein ausweichendes und äusserst pauschalisierendes Aussageverhalten weist vielmehr auf die Unwahrheit seiner Angaben hin. Exemp- larisch zeigt sich dies beispielsweise daran, dass er nebst dem Erscheinungsbild der Angreifer auch nicht detailliert zu beschreiben vermochte, wohin er von den angeblichen Angreifern geschlagen worden sei und lediglich zu Protokoll gab, "überall" hin geschlagen worden zu sein, wobei er nicht mehr wisse, wie dies - ob mit Faust oder mit Fusstritten – erfolgt sei bzw. er gar nicht so darauf geachtet haben will (Urk. D1/4/7 S. 5 u. 10). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz ist demgegenüber auffällig, dass der Beschuldigte recht konkret

- 37 - beschrieb, dass er in den Finger gebissen wurde und dies "sehr weh" bzw. "fürch- terlich weh" getan habe (Urk. D1/4/7 S. 4 u. 10), was darauf hindeutet, dass er den Biss – im Gegensatz zu den Schlägen – tatsächlich erlebt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, dass er verprügelt worden sei. Es sei nicht unbedingt ein Verprügeln gewesen, sondern ein Beklauen. Die Angreifer hätten eigentlich nur etwas anderes wegge- nommen (Prot. II S. 60). Diese Aussage steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, wonach er am Boden liegend von den Angreifern verprügelt worden sei (Urk. D1 4/1 S. 2 ff.). Ebenfalls auffällig erscheint ferner, dass der Beschuldigte mehrfach mittels einer nicht nachvollziehbaren Begrün- dung eine Antwort zum Themenbereich des angeblich gegen ihn erfolgten An- griffs verweigerte: So erwiderte er beispielsweise auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, wie das Ganze aus seiner Sicht abgelaufen sei, mit "Nein ich mag nicht" (Urk. D1/4/2 S. 4). An anderer Stelle machte er pauschale nichtssa- gende Aussagen, indem er auf bereits gemachte Angaben verwies, betonte, dass er sich habe verteidigen wollen und zu Protokoll gab, das alles schnell gegangen sei und so Schlägereien immer mega schnell gehen würden (Urk. D1 4/5 S. 5). Auch ist seine Reaktion einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.2.3.) als Lügensignal zu werten, wenn er auf Diskre- panzen in seinem Aussageverhalten angesprochen erwidert, dass er nicht mehr wisse, was er früher gesagt habe, und die Staatsanwaltschaft es lediglich darauf anlege, ihn zu provozieren (Urk. D1 4/7 S. 13). Auch die Hypothese, dass der Be- schuldigte von den zwei Südamerikanern, mit welchen er zuvor in der AB._____- Bar an der Langstrasse eine Auseinandersetzung hatte, bis in die Wohnung der Privatklägerin 7 verfolgt wurde, erweist sich bereits angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte diese Personen nicht wiedererkannte und andere Motive als eine Vergeltungsaktion durch diese in den Raum stellt (Urk. D1 4/7 S. 7 u. 10; Urk. D1 4/9 S. 4), als äusserst unplausibel. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise angibt, dass es sich bei den Angreifern wohl um die Män- ner aus der AB._____-Bar gehandelt haben könnte (Urk. D1 4/1 S. 2 f.; entspre- chend die Verteidigung: Urk. 95 S. 10 ff.; Urk. 263 S. 12 f.) bzw. es sich bei den Angreifern ebenfalls um Dominikaner gehandelt habe (Urk. D1 4/21 S. 6), womit

- 38 - er das Feld für potentielle Motive, weshalb er angegriffen wurde, offensichtlich zu öffnen sucht, nichts zu ändern. Abgesehen davon lässt sich bereits der aus den Akten hervorgehende zeitliche Verlauf nur schwer mit einem angeblichen Wieder- auftauchen derselben Südamerikaner, welchen er zuvor in der AB._____-Bar be- gegnet war, oder einem Bezahlen oder Erpressen der Privatklägerin 7 mit dem Ziel, ihn auf ein Zimmer zu locken und zu überfallen (so indes der Beschuldigte: Urk. D1 S. 2 u. auch die Verteidigung vor Vorinstanz: Urk. 95 S. 10 ff.), in Über- einstimmung bringen (vgl. Urk. D1 24/1-3 sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 121 E. II.E.1.2.5.). 1.4. Auch die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 7 als Schutzschild vor den Angreifern benutzt habe (Urk. D1 4/7 S. 4 f., 9 u. 13), über- zeugt in mehrfacher Hinsicht nicht: Erstens ist festzustellen, dass diese Schutz- schild-These des Beschuldigten in den ersten Einvernahmen keine Erwähnung fand (Urk. D1 4/1 S. 2 ff.; D1 4/2 S. 2 ff.; Urk. D1 4/5 S. 4 ff.) bzw. er den Sach- verhalt ganz anders schilderte, indem er beispielsweise angab, sich rechts auf die Seite abgedreht zu haben, um sich zu schützen, woraufhin er aber schon am Bo- den gelegen sei und einfach nur Schläge bekommen habe (Urk. D1 4/1 S. 6), weshalb die angebliche Zuhilfenahme der Privatklägerin 7 als Schutzschild offen- sichtlich einen nachgeschobenen Erklärungsversuch für das Geschehene dar- stellt. Zweitens würde seine Aussage, wonach ihm die Privatklägerin 7 unmittelbar nach dem Auftauchen der Angreifer ohne einen durch ihn begründeten Anlass in den Finger gebissen habe (z.B. Urk. D1 4/7 S. 4), nur Sinn machen, wenn die Pri- vatklägerin 7 mit den Angreifern gemeinsame Sache machte, wofür indes keine Anzeichen bestehen. Schliesslich erweist sich das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten, wonach er die Privatklägerin 7 mehrfach gebissen habe, ange- sichts des gegen ihn laufenden Angriffs mehrerer Männer als wenig nachvollzieh- bar. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.2.3.) wäre es diesfalls ungleich naheliegender gewesen, die Schläge der Angreifer abzuwehren oder zurückzuschlagen. 1.5. Wenig plausibel und teilweise widersprüchlich erweist sich ferner die Erklä- rung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin 7 überall hin gebissen habe,

- 39 - weil er keine Frau schlagen könne (Urk. D1 4/7 S. 4 f. u. 12; Prot. II S. 59), zumal er anfänglich auch geltend machte, alles gebissen zu haben, was vor ihn gekom- men sei bzw. überall reingebissen zu haben (Urk. D1 4/1 S. 2), was impliziert, dass er auch die angreifenden Männer erwischt habe. Letztere Behauptung steht wiederum damit in Widerspruch, dass er zuvor angab, die Schläge der Angreifer am Boden liegend erhalten zu haben (Urk. D1 4/1 S. 6), was ein zielgerichtetes Zubeissen als entsprechendes Verteidigungsmittel äusserst unwahrscheinlich er- scheinen lässt. Auch seine Sachdarstellung, wonach er sich "locker" gegen die zwei Männer hätte wehren können, hätte ihm die Privatklägerin 7 nicht in den Fin- ger gebissen, erscheint nicht nur unter Berücksichtigung des von ihm zeitweise geltend gemachten Umstands, beim Angriff der Männer am Boden gelegen zu sein, wenig überzeugend. Es erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte um eine Erklärung ringt, welche sich aus seiner Sicht mit den Verletzungsbildern der Privatklägerin 7 und ihm unter Mitberücksichtigung der angeblich anwesenden Angreifer in Einklang bringen lässt. 1.6. Auch seine angebliche Flucht vor den Angreifern aus dem Schlafzimmer in die Küche erscheint wenig plausibel, weil diese durch eine einmalige Ausholbe- wegung seinerseits ermöglicht worden sein soll, woraufhin die Angreifer ein biss- chen zur Seite gegangen seien und er seine sieben Sachen gepackt und losge- rannt sei (Urk. D1/4/7 S. 10 f.). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.2.3.) ist nicht glaubhaft, dass mehrere Männer, welche zuvor noch auf ihn eingeschlagen haben sollen, nun soweit zurückgewi- chen sein sollen, dass der Beschuldigte noch Zeit hatte, um seine Kleidung auf- zuheben und in die Küche zu flüchten. 1.7. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte durch den Korridor der Wohnung in die Küche und nicht aus der Wohnung geflüchtet sei (Urk. D1 4/1 S. 2), ergibt angesichts der Lage, in welcher sich der Beschuldigte befunden haben will, kei- nen Sinn, zumal sich die Angreifer gestützt auf seine Darstellung im Schlafzimmer und nicht etwa im Flur befanden und somit – diese einmal überwunden – kein Hindernis auf dem Weg zur Wohnungstüre darstellten. Die Erklärung des Be- schuldigten, dass er nicht gewusst habe, welche Türe die richtige sei, weil er "so

- 40 - im Trauma unter Adrenalin" gestanden sei (Urk. D1 4/1 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. 1.8. Widersprüchlich und damit ebenfalls wenig überzeugend sind ferner seine Angaben, wie er sich in der Küche vor den Angreifern geschützt haben will: Einer- seits bringt der Beschuldigte vor, einen Stuhl "wie im Film" unter die Türklinke ge- stellt zu haben, um ein Eindringen der Angreifer zu verhindern (Urk. D1 4/1 S. 2 u. 6; Urk. D1 4/2 S. 8) bzw. habe er versucht, dies zu tun, was aber nicht geklappt habe (Urk. D1 4/7 S. 5). Andererseits lässt er dies unerwähnt und gibt vor, die Tü- re mit seinem Fuss zugehalten zu haben, während er sich so gut es ging angezo- gen habe, wobei er nicht wisse, ob die anderen versucht hätten, die Türe zu öff- nen, weil er den Türgriff mit voller Kraft gehalten habe (Urk. D1 4/7 S. 11), was insgesamt wenig plausibel erscheint. 1.9. Ebenfalls unglaubhaft und widersprüchlich gestalten sich die weiteren Schil- derungen des Beschuldigten, wie er aus der Wohnung gegangen sei: Einerseits gab er an, "um sein Leben" aus der Wohnung gerannt zu sein, ohne erneut auf die Angreifer gestossen zu sein (Urk. D1 4/1 S. 2; Urk. D1 4/7 S. 5; Prot. II S. 60 f.) bzw. dass eine Person aus dem Fenster gestiegen sei, wobei er nicht wisse, wer das gewesen sei (Urk. D1 4/7 S. 5). Andererseits macht er in späteren Einvernahmen geltend, dass zwar zuerst niemand da gewesen sei, er dann aber gesehen habe, wie jemand aus dem Schlafzimmer rausgekommen sei und er "dann mit dem Messer auf die los" gegangen sei bzw. im Schlafzimmer in Anwe- senheit der anderen die Wohnungsschlüssel behändigt habe und sie "dann plötz- lich weg" gewesen bzw. Leute aus dem Fenster gesprungen oder ins WC geflüch- tet seien (Urk. D1 4/7 S. 11 f.; Urk. D1 4/9 S. 2 f.). 1.10. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.2.4.) erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten auch nicht plausi- bel: So ist nicht nachvollziehbar, dass die Angreifer dem Beschuldigten nicht in die Küche gefolgt und erst wieder auf ihn zugekommen sein sollen, als er mit ei- nem Messer bewaffnet aus der Küche getreten sei. Auch den Grund, weshalb die Privatklägerin 7 aus dem Fenster gesprungen sein soll, konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft erklären (z.B. in Urk. D1/4/9 S. 3) und versuchte offensichtlich, die

- 41 - Privatklägerin 7 zu diskreditieren, um so von seiner Rolle abzulenken, indem er zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin 7 für jemanden, der mit einem Messer be- droht worden sein soll, "aber gemütlich runter" gegangen sei (Urk. D1 4/9 S. 9). Es ist wesentlich wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin 7 wegen eines Angriffs auf sie selber aus dem Fenster sprang, als wegen eines Angriffs, welcher nicht ihr sondern dem Beschuldigten galt. 1.11. Bei diesem klaren Beweisergebnis ist letztlich irrelevant, ob und wie lange sich der Beschuldigte tatsächlich in der Küche aufgehalten hat. Aufschlussreich ist aber immerhin, dass auch der Zeuge N._____, welcher den Beschuldigten in der Küche der Wohnung der Privatklägerin 7 erblickt sowie danach lediglich eine Person im Treppenhaus gesehen haben will, keinen Hinweis auf andere Männer oder eine von ihm beobachtete Verfolgungsjagd gab (Urk. D1/5/8 S. 3 ff.). Und entgegen der Interpretation der Verteidigung (Urk. 263 S. 12) hat der Zeuge N._____ keine Stimmen von Angreifern gehört, zumal er diese Stimmen als Frau- enstimmen einschätzte (Urk. D1/5/8 S. 3 ff.). 1.12. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen aus den aufgezeigten Gründen nicht zu überzeugen und erweisen sich als unglaubhaft.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 7 2.1. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 7 zum Kern- geschehen als sehr authentisch und glaubhaft. So schilderte sie in Bezug auf den Ablauf des sexuellen und tätlichen Übergriffs durch den Beschuldigten gleichblei- bend und detailreich, dass der Beschuldigte sie mit einem Messer bedrohte und von ihr auf Spanisch Oralverkehr ("Chupamela") verlangt habe, wobei sie – ent- gegen der Absicht des Beschuldigten – auf der Nutzung eines Kondoms bestan- den habe (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 5 f.; Urk. D1 3/5 S. 6 f.; Urk. 260 S. 4 f. und S. 7), der Beschuldigte hernach unter Zwang mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen sei (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 5 u. 7; Urk. D1 3/4 S. 8; Urk. 260 S. 4 f. und S. 7), er ihr nach einem kurzen Handgemenge den Hals zuge- drückt habe, woraufhin sie nicht richtig atmen habe können und ihr schwindlig geworden sei (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/5 S. 8 ff.), er sie von

- 42 - hinten mittels eines Unterarmgriffes in einen Schwitzkasten genommen habe, wodurch sie daran gewesen sei, ihr Bewusstsein zu verlieren bzw. dieses kurz verloren habe (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/5 S. 9 f.; Urk. 260 S. 5) und es bei ihr zu einem Urinverlust gekommen sei (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 7; Urk. D1 3/4 S. 11; Urk. 260 S. 5, 9 und 12), der Beschuldigte ihr ins Ohr und andere Körperstellen gebissen habe (Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/4 S. 11; Urk. 260 S. 5 und 8 f.) sowie mit den Fäusten auf sie eingeschlagen habe (Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/4 S. 11; Urk. 260 S. 8 f.). Eindrücklich und konstant schilderte die Privatklägerin 7, dass sie sich nur dadurch befreien konnte, indem sie den Be- schuldigten in den Finger gebissen und dabei sogar Zahnkronen verloren habe (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/5 S. 11; Urk. 260 S. 5 und 8). Gleichbleibend führte die Privatklägerin 7 ferner aus, dass sie der Beschuldigte auf Spanisch mit dem Tod ("te voy a matar") bedrohte, was sie in grosse Angst und Panik versetzt habe (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/5 S. 10; Urk. 260 S. 7). 2.2. Die von der Privatklägerin 7 geltend gemachten Verletzungen werden durch die bei den Akten liegende Fotodokumentation (Urk. D1 6/3 S. 38 ff.) und das Gutachten seitens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 28. September 2018 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 7 (Urk. D1 9/6; vgl. auch Urk. D1 9/2) belegt. Der Fund von DNA-Rückständen im Fingernagelschutz der Privatklägerin, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnen sind (vgl. Gutachten des IRM vom 7. Dezember 2018: Urk. D1 9/8 S. 2 ), deutet überdies darauf hin, dass sie sich – wie von ihr geltend gemacht – heftig gewehrt hat. 2.3. Der Umstand, dass bei der Privatklägerin 7 keine Halsverletzungen festge- stellt wurden, vermag ihre glaubhaften Ausführungen nicht zu widerlegen. Ge- mäss den Gutachtern des IRM vom 28. September 2018 könne es durch die breit- flächige Kompression des Unterarmwürgegriffes dazu kommen, dass Halsverlet- zungen aussen kaum sichtbar seien oder gänzlich fehlen würden. Ein Unterarm- würgegriff wurde von den Gutachtern als lebensbedrohlich eingestuft, selbst wenn sichtbare Befunde wie Stauungsblutungen fehlen (Urk. D1/9/6 S. 7 f.). Einherge-

- 43 - hend mit der unter Verweis auf das IRM-Gutachten (Urk. D1 9/6 S. 7) gemachten zutreffenden Feststellung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.5.) weisen die von der Privatklägerin 7 glaubhaft beschriebenen Symptome wie Schwindelgefühl, Sehstörungen und unwillkürlicher Urinabgang (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 7; Urk. D1 3/5 S. 10) auf das Bestehen einer Lebensgefahr hin. 2.4. Zu vermerken ist ferner, dass die Privatklägerin 7 den Beschuldigten nicht unnötig belastet, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung spricht: So gab sie zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass er die Fr. 20.-, welche sie im Portemonnaie habe, haben könne, wenn er Geld wolle, woraufhin er erwidert habe, er wolle kein Geld. Auch ihre Aussage, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, jemand habe ihm Fr. 400.- weggenommen, weshalb er wolle, dass sie ihm eins blase (Urk. D1 3/3 S. 5), erweist sich als dermassen originell und authentisch, dass nur schwer denkbar erscheint, dass die Privatklägerin 7 diese Konversation erfunden haben könnte. 2.5. Die Darstellung der Privatklägerin 7 enthält – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) – häufig gefühlsmässige Verknüpfungen, was auf tatsächlich Erlebtes hinweist. Insbesondere die Be- schreibungen ihrer anlässlich des Übergriffs erlittenen grossen Angst und Panik erweisen sich als eindrücklich (z.B. Urk. 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 5 f.; Urk. D1 3/5 S. 10; Urk. 260 S. 7), weshalb ein Erfinden der geschilderten Situationen ausge- schlossen erscheint. 2.6. Der Umstand, dass die Privatklägerin 7 ohne weiteres angab, den Beschul- digten nach dessen verunglückter Flucht getreten zu haben (Urk. D1 3/2 S. 4; Urk. D1 3/5 S. 13), lässt auch ihre Darstellung der übrigen Ereignisse glaubhaft erscheinen, scheint sie doch nicht bemüht, sich in ein besonders günstiges Licht zu rücken. 2.7. Die Ausführungen der Privatklägerin 7 weisen allerdings auch einige Wider- sprüche auf. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) ist vorab festzustellen, dass kleinere Abweichungen in Ne- benpunkten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 7 zum – vor al-

- 44 - lem – massgebenden Kerngeschehen nicht zu erschüttern vermögen. Diese Wi- dersprüchlichkeiten sind nachfolgend zu erörtern: Während die Privatklägerin 7 zuerst angab, das Kleid auf Wunsch des Beschuldigten angezogen zu haben (Urk. D1 3/3 S. 5), fand dieser Umstand später vorerst keine Erwähnung mehr (Urk. D1 3/5 S. 8), bevor er auf Nachfrage der Staatsanwältin erneut thematisiert wurde (Urk. D1 3/5 S. 12). Diesbezüglich sagte die Privatklägerin 7 unterschied- lich aus: Während es zuerst der Beschuldigte gewesen sein soll, welcher von ihr verlangt habe, das Kleid anzuziehen (Urk. D1 3/3 S. 5), führte sie später aus, sie habe zu ihm gesagt "lass mich noch ein Kleid anziehen, damit ich nicht ganz nackt bin" (Urk. D1 3/5 S. 12; ebenso Urk. 260 S. 5), was doch einen nicht unbe- trächtlichen Unterschied darstellt. Allerdings betrifft dieser Widerspruch einen Ne- benpunkt und vermag an der im Übrigen bestehenden weitgehenden Wider- spruchslosigkeit der übrigen Sachdarstellung nichts zu ändern. 2.8. Seitens der Verteidigung wird ferner vorgebracht, dass die Privatklägerin 7 beim Erstkontakt mit der Polizei und gegenüber den Ärzten vom Spital Triemli nicht geltend gemacht habe, vergewaltigt worden zu sein (Urk. 95 S. 19 f.; Urk. 263 S. 9). Es ist zutreffend, dass aus dem Polizeirapport vom 25. Juni 2018 her- vorgeht, dass die Privatklägerin 7 bestätigt habe, dass kein Eindringen des Penis in die Vagina stattgefunden habe, woraufhin kein gynäkologischer Untersuch ver- anlasst worden sei (Urk. D1/1/1 S. 10 f.). Aus ihren Einvernahmen geht indes her- vor, dass sie konstant und von sich aus eine Penetration durch den Beschuldigten schilderte (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 5 u. 7; Urk. D1 3/4 S. 8; Urk. 260 S. 5 und 7). Es muss offensichtlich ein Übersetzungsproblem bzw. ein Missverständnis vorliegen, was auch deshalb plausibel ist, da die Übersetzung gemäss Polizeirap- port über Telefon erfolgte. Sehr naheliegend erscheint, dass die Privatklägerin 7 kommunizieren wollte, dass der Beschuldigte nicht ohne Kondom in sie einge- drungen sei, was auch aus der Einvernahme vom 25. Juni 2018 ersichtlich ist, an- lässlich welcher die Privatklägerin 7 zuerst die Frage verneinte, dass der Be- schuldigte mit seinem Penis in die Scheide eingedrungen sei, woraufhin sie präzi- sierte, dass er nicht ohne Kondom in sie eingedrungen sei (Urk. D1 3/3 S. 7). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 7 auch anlässlich der Untersuchung im Spital Triemli hinsichtlich der Penetration mit

- 45 - oder ohne Kondom einen Unterschied machte. Es bestehen deshalb keine mass- gebenden Zweifel, dass die Privatklägerin 7 vom Beschuldigten penetriert wurde. 2.9. Verständigungsprobleme dürften auch in Bezug auf die gemäss Polizeirap- port vom 25. September 2018 gemachte Feststellung, wonach seitens der Privat- klägerin 7 vorerst ein Urinabgang verneint worden sei (Urk. D1 1/12 S. 5), mass- gebend gewesen sein, weil die Privatklägerin 7 in allen Einvernahmen – und nicht, wie im Polizeirapport vermerkt, erst ab der zweiten Einvernahme (Urk. D1/1/12 S. 5) – plausibel und gleichbleibend aussagte, Urin verloren zu ha- ben, als der Beschuldigte sie würgte bzw. in den Schwitzkasten nahm (Urk. D1 3/2 S. 3; Urk. D1 3/3 S. 7; Urk. D1 3/4 S. 11; Urk. 260 S. 5, 9 und 12). Aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin 7 aussagte, beim Vorfall keine Unterhose getragen zu haben bzw. dass der Urin auf den Boden des Schlafzimmers ausge- schieden worden sei (Urk. D1 1/12 S. 5; Urk. D1 373 S. 7), erstaunt es auch nicht, dass keine Urinspuren bemerkt worden sind. Wie der Rechtsvertreter der Privat- klägerin 7 richtig ausführte, können entgegen der Verteidigung (Urk. 263 S. 10) solche Urinspuren auf der Fotodokumentation (Urk. D1 1/11) sicher nicht ersicht- lich sein, zumal nicht mit einer erheblichen Menge Urin zu rechnen ist und zudem ein Kampf stattgefunden hat, bei welchem der Urin am Körper, an Bettdecken und ähnliches angehaftet gewesen sein wird (vgl. Prot. II S. 100). Und schliesslich ist mit dem Vertreter der Privatklägerin 7 (vgl. Prot. II S. 100) davon auszugehen, dass die Privatklägerin 7 nicht wusste, welche Bedeutung die Schilderung eines Urinabgangs in rechtsmedizinischer Hinsicht haben würde, und es ihr eher pein- lich war, diese Aussage vor den Strafbehörden zu tätigen. Es bestehen demnach keine massgebenden Zweifel, dass die Privatklägerin 7 während den Gewaltan- wendungen des Beschuldigten tatsächlich Urin verloren hat. Auch diesbezüglich kann auf ihre Aussagen als rechtsgenügenden Beweis abgestellt werden. 2.10. Gemäss der Verteidigung äusserte sich die Privatklägerin 7 ferner uneinheit- lich zum Einsatz der Messer durch den Beschuldigten (Urk. 95 S. 25 ff.; Urk. 263 S. 14; Prot. II S. 83). Es sei zudem laut den Verteidigern nicht erstaunlich, dass auf den Messern keine DNA der Privatklägerin 7 gefunden worden sei, zumal es sich um eine Milieu-Wohnung mit regem Kommen und Gehen verschiedener Leu-

- 46 - te gehandelt habe und ausserdem die Reinigung von Messern ja üblich sei, was nicht gegen die seitens des Beschuldigten gemachte Sachdarstellung, wonach er die Messer zum Zwecke der Selbstverteidigung gegen die Angreifer (erst) in der Küche behändigt habe, spreche (Urk. 95 S. 27; Urk. 263 S. 14). Auch daraus fol- ge gemäss der Verteidigung, dass nicht erwiesen sei, dass der Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten nicht freiwillig gewesen sei bzw. zumindest ein Teil der Handlungen nicht käufliche Dienstleistungen gewesen seien (Urk. 95 S. 20). Tatsächlich gehen in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Messereinsatzes durch den Beschuldigten teilweise Inkohärenzen aus den Einvernahmeprotokollen der Privatklägerin 7 hervor: In der zweiten Einvernahme hat die Privatklägerin 7 – im Gegensatz zur ersten und dritten Befragung (Urk. D1 3/2 S. 2; Urk. D1 3/4 S. 4) – kein bereits auf der Strasse sondern erst beim Betreten ihres Gebäudes vom Be- schuldigten eingesetztes Messer erwähnt (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wurde allerdings deutlich, dass der Treffpunkt mit dem Be- schuldigten auf der Strasse direkt beim Eingang war. Damit liegt kein wirklicher Widerspruch vor. 2.11. Die Privatklägerin 7 sagte allerdings unterschiedlich aus, bis wann der Be- schuldigte das Messer in der Hand hielt. In der Untersuchung sagte die Privatklä- gerin 7 aus, das Messer sei dann bei seinen Kleidern am Boden gelegen (Urk. D1 3/3 S. 6; Urk. D1 3/5 S. 8), in der Berufungsverhandlung brachte sie allerdings vor, er habe das Messer die ganze Zeit in der Hand gehalten. Es sei ihm einmal zu Boden gefallen, als er sie umgedreht und sie mit dem Unterarmwürgegriff ge- packt habe (Urk. 260 S. 8). Diese Inkohärenz lässt sich zwar nicht ohne Weiteres erklären, vermag indes die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Privatkläge- rin 7 auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es naheliegender gewesen wäre, ei- nen von ihr lediglich erfundenen Messereinsatz des Beschuldigten gleichbleibend zu schildern. Der Widerspruch ist vielmehr aufgrund des grossen zeitlichen Ab- stands der Berufungsverhandlung zum Tatzeitpunkt als falsche Erinnerung einzu- ordnen. Der Anklagesachverhalt ist deshalb insofern als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte an die Privatklägerin 7 herangetreten ist und ihr spätestens beim Eintreten in die Liegenschaft AC._____-Strasse … mit dem auf den Mund gehal- tenen Zeigefinger signalisierte, still zu sein, ein Messer an ihre linke Seite gehal-

- 47 - ten und ihr danach ausdrücklich oder konkludent befohlen hat, in die von ihr be- nützte Wohnung voran zu gehen. 2.12. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.) muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eines der Messer handelte, welche beim Beschuldigten sichergestellt wurden bzw. er kurz vor der Verhaftung wegwarf (Urk. D1 1/1 S. 4 u. 8; Urk. D1 3/6 bzw. Urk. D1/10/3 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte beide Messer erst in der Küche an sich genommen haben will (vgl. Urk. D1/4/7 S. 11), erweist sich angesichts der glaubhaften Sach- darstellung der Privatklägerin 7 als wenig überzeugend, auch wenn es bei einer Behändigung eines Messers aus der Küche – entgegen der Auffassung der Vor- instanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.) – durchaus möglich erscheint, dass sich keine DNA-Spuren der Privatklägerin 7 darauf befunden haben können. Der Umstand, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall in der AB._____-Bar war, wo die Gäste grundsätzlich auf Waffen kontrolliert würden, spricht ausserdem nicht gegen das Mitführen des Messers durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte kam nicht di- rekt von der AB._____-Bar zur Privatklägerin 7, er war dazwischen noch in der AD._____ Bar (Urk. D1 4/1) und/oder hat sich noch mit einer anderen Gruppe von Frauen gleich neben dem Schulhaus getroffen (Prot. II S. 61), weshalb er auch dazwischen anderweitig ein Messer hat behändigen können. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 12; Urk. 263 S. 13 f.) ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ungeachtet eines in der Regel strikten und erprobten Sicherheitsregimes beim Einlass in die AB._____-Bar bereits das Messer dabei gehabt haben konnte, weil gerade auch angesichts der Tageszeit mit deutlich weniger Gästen Lücken im Sicherheitsdispositiv der AB._____-Bar nicht auszuschliessen sind. Der Umstand, dass vor der AB._____-Bar durch die Security in der Regel Personenkontrollen auch auf Waffen durchgeführt werden, bedeutet nicht, dass diese Kontrollen durchgehend erfolgen. So gab M._____, Si- cherheitsmitarbeiter der AB._____-Bar, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 10. Januar 2019 denn auch an, dass das Sicherheitspersonal manchmal "mal schnell von der Türe weg" müsse und sich dann schnell einer einschleichen könne (Urk. D1 5/7 S. 4). Es kann deshalb nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte beim Barbesuch Waffen wie Messer auf sich trug.

- 48 - 2.13. Dass der Beschuldigte das Messer einsetzte, um die Privatklägerin 7 zu ver- schiedenen sexuellen Handlungen zu zwingen, ist gestützt auf ihre glaubhafte Sachdarstellung erstellt: So hat der Beschuldigte in der Wohnung die Zimmertür von innen mit dem Schlüssel verschlossen und das Messer – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.3.) – zumindest in dem Moment in der Hand gehalten, als er sie verbal zum Vollzug des Oralver- kehrs aufforderte (Urk. D1 3/3 S. 5). Damit schuf er eine für die Privatklägerin 7 derart bedrohliche Atmosphäre, mittels welcher ihr Widerstand gebrochen wurde und aufgrund welcher sie sich genötigt sah, den sexuellen Forderungen des Be- schuldigten nachzukommen. Dies wusste der Beschuldigte und beabsichtigte es entsprechend, um mit der Privatklägerin 7 Oral- und Vaginalverkehr auszuüben. Auch wenn er das Messer in der Folge auf den Boden legte (s. E. E.2.11.), hätte er weiterhin jederzeit Gewalt damit ausüben und die erörterte Bedrohungslage auf diese Weise aufrechterhalten können, was ihm ebenfalls bewusst sein musste. 2.14. Die Aussagen der Privatklägerin 7 vermögen aus den aufgezeigten Gründen zu überzeugen, erweisen sich als sehr glaubhaft und finden Bestätigung im übri- gen Beweisergebnis. Im Weiteren kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.1.-1.4.7.) verwiesen werden.

3. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die erwähnten Beweismittel, insbesondere die sich im Einklang mit dem übrigen Be- weisergebnis bewegenden sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 7, im erwähnten Umfang erstellt. F. Dossier 2

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 2 aner- kennt, dass er die Privatklägerin 8 am 16. Juni 2018 getroffen hat und es zu Ge-

- 49 - schlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen ist (Urk. D1 4/11 S. 2 ff.; Urk. 4/21 S. 7; Prot. II S. 64). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, die Privatklägerin 8 – unter Ein- satz physischer und psychischer Gewalt sowie eines Messers – zu Oral- und Va- ginalverkehr gezwungen, sie im Hinblick auf die Duldung seiner sexuellen Über- griffe wie auch im Hinblick darauf, dass sie den Vorfall niemandem erzählen solle, ausdrücklich bzw. konkludent mit dem Tod bedroht und schliesslich um Fr. 1'200.- beraubt zu haben (Urk. D1 4/3 S. 1 ff.; Urk. 4/11 S. 2 ff.; Urk. D1 4/21 S. 7 ff.; Urk. 90 S. 9 f.; Urk. 95 S. 30 ff.; Urk. 263 S. 17 ff.; Prot. II S. 58 f.). 1.3. Der Beschuldigte legte erst in seiner dritten Einvernahme dar, dass er die Privatklägerin 8 nicht als Prostituierte sondern als "AE._____" kenne. Den Kontakt mit ihr pflege er bereits seit ein paar Monaten. Zeitweise hätten sie sich "fast je- des Wochenende" getroffen und Sex gehabt, wobei er sie nicht bezahlt habe (Urk. D1 4/11 S. 2 f. u. 6; Urk. D1 4/21 S. 7). Auffällig erscheint in diesem Zu- sammenhang der Umstand, dass sich der Beschuldigte erst dermassen spät an "AE._____" – welche er nicht unter ihrem richtigen Namen kenne (Urk. D1 4/21 S.

7) – zu erinnern vermochte, nachdem er zuvor noch angegeben gehabt hatte, sich – trotz Vorhalt von Tatort, Tatzeit und Signalement der Privatklägerin 8 – an nichts zu erinnern, was mit dem Anklagevorwurf im Zusammenhang stehen könn- te bzw. angab, keine Ahnung zu haben (Urk. D1 4/3 S. 1 ff.). Er erklärte hernach sein Aussageverhalten damit, dass er viele Frauen im Milieu kenne, mit welchen er sexuelle Beziehungen pflege (Urk. D1 4/11 S. 3), sowie dass er die Privatklä- gerin 8 nicht als Prostituierte ("Schlampe") kennen würde (Urk. D1 4/11 S. 2). Die Sachdarstellung des Beschuldigten erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass er zwischenzeitlich darauf hingewiesen wurde, dass in einem Vaginalabstrich der Privatklägerin 8 seine Spermaspuren nachgewiesen wurden (Urk. D1 4/3 S. 5), als wenig überzeugend und deutet – einhergehend mit der zutreffenden Auffas- sung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.2.2.2.) – eher darauf hin, dass er seine Aus- sagen an die vorgelegten Beweise anpasste. 1.4. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten vermag auch im Übrigen nicht zu überzeugen: So räumte er ein, gegenüber den Untersuchungsbehörden

- 50 - teilweise gelogen zu haben. So gestand der Beschuldigte anlässlich seiner Ein- vernahme vom 24. Januar 2019 unumwunden ein, davor hinsichtlich seines an- geblichen Aufenthalts in Portugal zum Tatzeitpunkt die Unwahrheit gesagt zu ha- ben, um in Ruhe gelassen zu werden, und gab schliesslich zu, am 16. Juni 2018 in der Schweiz geweilt und die Privatklägerin 8 getroffen zu haben (Urk. D1 4/11 S. 3 f.). Dieser Umstand vermag auch die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten zu beeinträchtigen. 1.5. Der weitere Umstand, dass seine Ausführungen zum konkreten Anklage- sachverhalt eher spärlich ausfallen, gereicht dem Beschuldigten weder zum Vor- noch zum Nachteil, hält er doch einfach an einem anderen Geschehen – einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin 8 unter vielen – fest. 1.6. Ebenso wenig zu seinen Ungunsten zu gewichten ist seine Erklärung, dass er keine Messer auf sich trage: So würde ein Messerfund bei ihm anlässlich einer Polizeikontrolle nur unerwünschte Aufmerksamkeit erregen, welche er nicht wolle, weil er Kokain auf sich trage (Urk. D1 4/11 S. 8). Diese Aussage erscheint vor dem Hintergrund, dass die Polizei ebenso direkt auf das Kokain oder auf die in der Berufungsverhandlung behauptete zeitweise mitgetragene Faustfeuerwaffe (Prot. II S. 82) stossen könnte, zwar nicht besonders stringent, sie vermag aber letztlich in Bezug auf die Anklagesachverhaltserstellung nichts Entscheidendes beizutragen. 1.7. Nicht glaubhaft zu erklären vermag der Beschuldigte allerdings den Nach- weis seiner Spermaspuren im Vaginalabstrich der Privatklägerin. So gab er an, beim Vaginalverkehr insbesondere mit Prostituierten immer ein Kondom zu be- nutzen (Urk. D1 4/3 S. 4 u. 6; Prot. II S. 64). Sein Erklärungsversuch für seine im Vaginalabstrich der Privatklägerin 8 gefundene Sperma, dass ein Kondom auch mal platzen könne bzw. dass die Privatklägerin 8 ihm das sicher auch gesagt hät- te (Urk. D1 4/11 S. 6), wirkt etwas gesucht, zumal er gleichzeitig pauschal aus- führte, dass man das eigentlich merken sollte (Urk. D1 4/21 S. 8), er indes nichts Entsprechendes zu Protokoll gab bzw. sich nicht konkret an einen solchen Vorfall zu erinnern vermochte (Urk. D1 4/3 S. 4).

- 51 - 1.8. Der Beschuldigte erscheint in seinen Aussagen ferner insgesamt bemüht, die Privatklägerin 8 schlecht zu machen: So gibt er vor, sie auch am Morgen ge- troffen zu haben und sie "einfach etwas" zu besprechen gehabt hätten, wobei er weder das genaue Gesprächsthema noch den Ort der Unterredung angeben woll- te (Urk. D1 4/11 S. 5 u. 7), was erstaunt, würde er sich dadurch allenfalls entlas- ten können. Es erscheint deshalb naheliegend, dass dieses angebliche Treffen nicht stattgefunden hat und der Beschuldigte befürchtet, sich mit konkreteren (un- zutreffenden) Angaben selbst weiter zu belasten, was er durch seine offensicht- lich bewusst lediglich pauschal gehaltenen Vorbringen, mittels welchen er Zweifel an der Integrität der Privatklägerin 8 wecken will, geflissentlich zu vermeiden sucht (s. auch die vorstehend unter E. D.5. zur Motivlage der Privatklägerin 8 ge- machten Erwägungen bzw. die entsprechenden Behauptungen des Beschuldig- ten). 1.9. Die pauschal gehaltenen Aussagen des Beschuldigten, welche ihn als fried- fertigen Menschen erscheinen lassen sollen, wie diejenigen, dass er generell kei- ne Frauen schlagen würde und er keinen Ärger mit Frauen oder Prostituierten ha- be (Urk. D1 4/4 S. 2 u. 4 f.; Prot. II S. 82), erweisen sich überdies bereits vor dem Hintergrund des erstellten Anklagesachverhalts hinsichtlich Dossier 1 als offen- sichtlich unwahr. 1.10. Auch seine mehrfach vorgebrachte Behauptung, dass er kein Geld stehle, weil er immer genug Geld habe bzw. immer mehrere tausend Franken auf sich trage (Urk. D1 4/4 S. 2; Urk. D1 4/11 S. 8 u. 10), wirkt insbesondere vor dem Hin- tergrund seiner auffällig vagen Schilderung seiner Einkommensquellen etwas bemüht und eher unglaubhaft. So gab er im Zusammenhang mit seiner Befragung betreffend Dossier 3 an, sein Geld mit "Kryptowährung und so" zu verdienen, oh- ne dazu detailliertere Angaben zu machen. Angesprochen darauf, dass er zuvor erwähnt habe, dass die ganze "PC-Welt" nicht so seines sei, gab der Beschuldig- te an, dass er damit die Sozialen Medien gemeint habe und "Kryptowährung und so" etwas anderes sei (Urk. D1 4/4 S. 2 f.). An anderer Stelle erwähnte der Be- schuldigte, "sehr viele Ersparnisse" zu haben und dass er auch in Deutschland und Österreich im Casino gewesen sei (Urk. D1 4/11 S. 3). Anlässlich der Beru-

- 52 - fungsverhandlung schliesslich deutete er wie bereits erwähnt an, bei Drogenliefe- rungen an Prostituierte involviert gewesen zu sein (vorstehend in E. D.5.). Offen- sichtlich macht der Beschuldigte ausschliesslich Einkommensquellen geltend, welche sich nur schwer nachprüfen lassen. 1.11. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldig- ten als unglaubhaft. Erstellt ist, dass er in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Schweiz zum Tatzeitpunkt vorerst die Unwahrheit sagte. Im Übrigen erweist sich seine Sachdarstellung zum Rahmengeschehen und zur Beziehung zur Privatklä- gerin 8 aus den erwogenen Gründen als mehrheitlich wenig überzeugend.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 8 2.1. Demgegenüber erweisen sich die seitens der Privatklägerin 8 gemachten Ausführungen als äusserst authentisch und glaubhaft. So schilderte sie das Rah- men- und Kerngeschehen in allen Einvernahmen (Urk. D2 2/1 S. 2 ff; Urk. D2 2/2 S. 4 ff.; Urk. 259 S. 4 ff.) sehr detailliert, realitätsnah und übereinstimmend. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin 8 habe allenfalls vor der ersten parteiöffentlichen Einvernahme Einsicht in die Untersu- chungsakten erhalten. Dies weil sie auf eine entsprechende Frage ausgeführt ha- be, ihre Anwältin habe ihr gezeigt, was bisher ausgesagt worden sei, und sie ge- fragt, ob sie damit einverstanden sei (Urk. 263 S. 18 f.). Diese Aussage hat die Privatklägerin 8 tatsächlich so getätigt (D2 2/2 F/A 14), allerdings ist sie mit gros- ser Wahrscheinlichkeit so zu verstehen, dass die Privatklägerin 8 wie üblich das Protokoll ihrer eigenen Aussagen zur Durchsicht und Unterschrift erhalten hat. Die Aussage der Privatklägerin 8 deutet somit nicht auf eine darüber hinausgehende tatsächliche Akteneinsicht hin, und eine solche wird sowohl von der Staatsanwalt- schaft (Prot. II S. 89) als auch der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 8 (Prot. II S. 93) in Abrede gestellt. 2.2. Als eindrücklich erweisen sich die zu beobachtende Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den dabei empfundenen Emotionen. So schilderte sie nicht nur auf anschauliche Weise die von ihr empfundenen Angstgefühle (welche von der Vorinstanz umfassend und zutreffend erörtert wurden: vgl. Urk. 121 E.

- 53 - II.E.2.3.), sondern auch die Emotionen, welche sie beim Beschuldigten feststellte, wie seine Nervosität, wenn sie seine Forderungen zwischenzeitlich von sich ge- wiesen habe, sie beim Geschlechtsverkehr auf ihm gesessen sei oder als ihr Te- lefon geläutet habe (Urk. D2 2/1 S. 3 ff.; Urk. D2 2/2 S. 4 ff.; Urk. 259 S. 6 und 12). Die Emotionalität ihrer Schilderungen weist auf Selbsterlebtes hin und stellt klarerweise ein Realitätskriterium dar. Die Privatklägerin 8 gab ferner sehr indivi- dualisierte Angaben zum Beschuldigten zu Protokoll, wie zum Beispiel den Um- stand, dass er ihr erzählt habe, halb Türke und halb Portugiese zu sein, oder über sein Alter, welches sie an ihre Tochter erinnert und sie zuvor gegenüber jenem falsch geschätzt habe (Urk. D2 2/1 S. 3; Urk. D2 2/2 S. 5; Urk. 259 S. 4). Diese Angaben geben die sich vor dem Vorfall ablaufende Kommunikation zwischen der Privatklägerin 8 und dem Beschuldigten lebensnah wieder, was auf die Authentizi- tät ihrer Schilderungen schliessen lässt. Unter Mitberücksichtigung der Beschrei- bung des Äusseren des Beschuldigten einschliesslich seiner Tätowierungen (s. Urk. D2 2/1 S. 7; Urk. D2 2/2 S. 15) durch die Privatklägerin 8 kann zudem ge- stützt auf ihre Äusserungen eine Verwechslung des Täters ausgeschlossen wer- den. 2.3. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kerngeschehens legte die Privatklägerin 8 einheitlich dar, dass sie sexuelle Handlungen vereinbarten, der Beschuldigte mit ihr in ihr Zimmer ging und sie in der Folge aufgrund des Ko- kainkonsums des Beschuldigten einen Sexualkontakt ablehnte. Ebenso überein- stimmend gab sie zu Protokoll, wie sich die Stimmung des Beschuldigten darauf- hin änderte, er sie hernach mehrfach an den Haaren zog, ihr ein Messer an den Hals hielt und verlangte, dass sie ihn oral befriedige (Urk. D2 2/1 S. 3; Urk. D2 2/2 S. 5 f. u. 12; Urk. 259 S. 5). Gleichbleibend schilderte die Privatklägerin 8 weiter, wie der Beschuldigte sie entgegen ihrem dem Beschuldigten auch kundgetanen Willen mit Gewaltanwendung, unter Einsatz des Messers und von Drohungen, sie zu töten, zur Duldung des Oral- wie Vaginalverkehrs zwang, wobei sich der Be- schuldigte – entgegen der ausdrücklichen Bitte und dem Willen der Privatklägerin 8 – kein Präservativ übergezogen habe, und er beim Vaginalverkehr zum Samen- erguss gekommen sei (Urk. D2 2/1 S. 3 ff.; Urk. D2 2/2 S. 6 ff.; Urk. 259 S. 5 f.), wobei letztere Feststellung durch das seitens des Forensischen Instituts der Uni-

- 54 - versität Zürich vorgenommene Y-DNA-Profil des Vaginalabstrich bestätigt wird, mittels welchem die Spermaspuren dem Beschuldigten und den mit ihm verwand- ten männlichen Personen aus der gleichen väterlichen Linie zugeordnet werden (vgl. Urk. D2 3/3 S. 2). 2.4. Auch hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch den Beschuldigten er- scheinen ihre Aussagen glaubhaft, wonach er sie jedes Mal bedroht habe, wenn sie etwas nicht tun wollte, was er verlangte, wobei er es entweder in der Hand gehalten oder es in Griffweite neben sich auf dem Bett deponiert gehabt habe (Urk. D2 2/2 S. 11 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 121 E. II.E.2.4.1.) beschrieb die Privatklägerin 8 die Beschaffenheit des Messers in allen Einvernahmen gleichbleibend (Urk. D2 2/1 S. 7; Urk. D2 2/2 S. 11). An der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Ausführungen vermögen ihre unterschiedlichen Angaben über dessen Länge (5cm bzw. 10cm) oder Bezeich- nung (Dolch bzw. Taschenmesser) – entgegen der Auffassung der bisherigen Verteidigung (Urk. 95 S. 39) – aus folgenden Gründen nichts zu ändern: Die Län- ge eines Messers kann, je nachdem, ob diesbezüglich nebst der Klinge auch noch der Griff berücksichtigt wird, selbstredend differieren und die Bezeichnung eines Messertyps kann – gerade auch aus Laiensicht und bereits ohne Berück- sichtigung allfälliger Übersetzungsprobleme – ohne Weiteres unterschiedlich er- folgen. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin 8 habe ihre Schilde- rung hinsichtlich des Aussehens des Messers an den Messerfund vom 24. Juni 2018 angepasst (Urk. D1 4/11 S. 8; Urk. 90 S. 10), entbehrt – auch vor diesem Hintergrund – jeglicher Grundlage. 2.5. Die seitens des Beschuldigten mehrfach ausgesprochenen Todesdrohun- gen schilderte die Privatklägerin 8 auch im Originalwortlaut im Spanischen ("Yo a ti te mato" bzw. "Si tu le cuentes esto a alquien yo a ti te mato") eindrücklich und gleichbleibend (Urk. D2 2/1 S. 4 ff; Urk. D2 2/2 S. 6 f., 10 u. 12 ff.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.2.4.1.) ist auf- grund ihrer Aussagen auch erstellt, dass die Privatklägerin 8 diese Drohungen ernst nahm und sie dadurch in Angst versetzt wurde, zumal der Beschuldigte ihr

- 55 - durch sein weiteres Verhalten klar machte, dass er zu Gewalt bereit ist und wuss- te, wo sie sich aufhielt. 2.6. Die Aussagen der Privatklägerin 8 erweisen sich auch in Bezug auf den angeklagten Raub als überzeugend. Übereinstimmend und glaubhaft schilderte sie, wie der Beschuldigte sie an den Haaren riss, sein Messer aus der Hosenta- sche herausholte, es ihr an den Hals hielt, und gesagt hat, nicht hergekommen zu sein, um ihr Geld zu geben, sondern dass es umgekehrt sei, woraufhin sie Geld aus dem Schrank bzw. aus der Schublade holte, welches der Beschuldigte an sich nahm und auf den Kochherd legte (Urk. D2 2/1 S. 3; Urk. D2 2/2 S. 5 f.; Urk. 259 S. 5). Den entsprechenden Deliktsbetrag bezifferte die Privatklägerin auf Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- (Urk. D2 2/2 S. 12; Urk. 259 S. 5). Weitere Fr. 40.- bis Fr. 50.- habe der Beschuldigte zudem am Schluss aus ihrer Tasche geklaubt, wo- bei er ihr das Mobiltelefon hingegen auf ihr Drängen hin dagelassen habe (Urk. D2 2/1 S. 4; Urk. D2 2/2 S. 7 u. 14; Urk. 259 S. 6 und 12). Unter den gege- benen Umständen und der seitens des Beschuldigten durchgehend ausgehenden Gewalttätigkeiten und Todesdrohungen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 8 auch bezüglich des Raubs widerstandsunfähig und nicht in der Lage war, Widerstand zu leisten. Entgegen der Auffassung der bisherigen Verteidigung (Urk. 95 S. 39 f.) ist der von der Privatklägerin 8 angegebene De- liktsbetrag durchaus plausibel, erscheint doch weder die Höhe des wohl durch Liebesdienste erwirtschafteten Betrages noch eine Begleichung eines Prostituier- tensalärs in Bargeld als auffällig. Dass die Langstrasse kein sicherer Aufbewah- rungsort für Bargeld sein soll (entsprechend die Verteidigung: Urk. 95 S. 39), tut diesbezüglich nichts zur Sache. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.2.4.4.) ist zu Gunsten des Beschuldigten vom sei- tens der Privatklägerin 8 angegebenen Mindestbetrag von Fr. 1'040.- als Delikts- betrag auszugehen. 2.7. Ins Gewicht fallende, noch nicht erörterte Widersprüche sind im Aussage- verhalten der Privatklägerin 8 nicht auszumachen. Dass die von ihr angegebene Dauer des Vorfalles von einer Stunde (Urk. D2 2/1 S. 7; Urk. 259 S. 6) gänzlich unglaubwürdig sein soll, wie es die bisherige Verteidigung geltend macht (Urk. 95

- 56 - S. 36), trifft nicht zu. Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch, dass gerade als negativ empfundene Erlebnisse im subjektiven Zeitempfinden der davon betroffe- nen Person einen grösseren Raum einnehmen können, was zu nicht realen Zeit- angaben führen kann. Diese Äusserung der Privatklägerin 8 vermag deshalb an der Glaubhaftigkeit ihres Aussageverhaltens so oder anders nichts zu ändern. 2.8. Angesprochen auf ihre späte Anzeige des Vorfalls – deren Erstattung von ihr erst am 25. Juni 2018 in Angriff genommen wurde (vgl. Urk. D2 1/1 S. 2) – mach- te die Privatklägerin 8 glaubhaft geltend, dass sie diese aufgrund ihrer grossen Angst, dass der Beschuldigte – wie von ihm angedroht – zurückkehren werde, nicht früher erstattet habe (Urk. D2 2/1 S. 2 u. 10; Urk. D2 2/2 S. 16 f.; Urk. 259 S. 7). Dass der von ihr vorgebrachte Umstand eines weiteren Angriffs auf eine Prostituierte durch den Beschuldigten, welcher zu seiner Festnahme führte, sie schliesslich zur Anzeigeerhebung veranlasst habe, erweist sich als plausibel. Das von ihr geltend gemachte schlechte Gewissen, einen weiteren Angriff durch eine frühere Anzeigeerstattung nicht verhindert zu haben (Urk. D2 2/2 S. 16 f.), sowie der Umstand seiner Festnahme, womit die Gefahr der befürchteten Rückkehr des Beschuldigten unterbunden wurde, lassen ihr Vorgehen auch unter Berücksichti- gung der seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten Gewalt als ohne Weite- res nachvollziehbar erscheinen. 2.9. Auch dass die Privatklägerin 8 aufgrund der Umstände darauf schloss, dass es sich beim Festgenommenen vom 24. Juni 2018 um den Beschuldigten handel- te, obschon er sich bereits im Krankenwagen befand (Urk. D2 2/1 S. 2 f.; Urk. D2 2/2 S. 16 f. u. 19 f.), erweist sich als nachvollziehbar. Hätte die Privatklägerin 8 den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ungleich naheliegender gewesen, zu behaupten, dass sie ihn im Anschluss an den Vorfall vom 24. Juni 2018 gesehen und wiedererkannt habe. 2.10. Schliesslich lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte hier ein ähnliches Vorgehen wählte, wie bei der Begehung der Delikte gemäss Dossier 1. Auch die- ser Umstand vermag das Beweisergebnis zu stützen.

- 57 - 2.11. Insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8 ist der Anklagesachverhalt – mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des De- liktbetrages – erstellt. Im Weiteren erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Aussageverhalten (Urk. 121 E. II.E.2.4.1.-2.4.4.) als zutreffend. Die sei- tens des Beschuldigten geltend gemachte Falschbezichtigung durch die Privat- klägerin 8 lässt sich rechtsgenügend ausschliessen.

3. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die erwähnten Beweismittel, insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 8, – mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Deliktbetrages – erstellt. G. Dossier 3

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Den ihm in Dossier 3 vorgeworfenen Anklagesachverhalt bestreitet der Be- schuldigte vollumfänglich (Urk. D1 4/4 S. 1 ff.; Urk. D1 4/11 S. 12 ff.; Urk. 4/21 S. 9 ff.; Urk. 90 S. 10 f.; Prot. II S. 65 ff.). Der Beschuldigte trifft nur wenige Aus- sagen zum Treffen mit der Privatklägerin 3 am 16. Juni 2018. Er anerkannte im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren, die Privatklägerin 3 zu ken- nen und mit ihr (auch) zum Tatzeitpunkt am 16. Juni 2018 geschlechtlich verkehrt zu haben (Urk. D1 4/11 S. 12; Urk. 4/21 S. 9 ff.; Urk. 90 S. 11). So macht er gel- tend, jung und fit zu sein und umgehend nach dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 8 solchen mit der Privatklägerin 3 genossen zu haben, wobei sie Oralverkehr an ihm vorgenommen habe (Urk. D1 4/21 S. 9). Anlässlich der Beru-

- 58 - fungsverhandlung führte der Beschuldigte dann aber aus, es sei eigentlich gar nichts passiert, das Treffen sei "eher auch geschäftlich" gewesen (Prot. II S. 65). Auf die Frage, ob er Geschlechtsverkehr gewollt habe, meinte er: "Naja, es hätte passieren können" (Prot. II S. 66). 1.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte nur spärliche und dazu noch wider- sprüchliche Angaben zum Treffen mit der Privatklägerin 3 machte, gereicht ihm für sich betrachtet nicht zum Nachteil, hält er doch im Kerngeschehen, soweit es den Raubvorwurf betrifft, einfach an einem anderen Geschehensablauf als dem von der Privatklägerin 3 geschilderten fest. 1.3. Die ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin 3 versucht der Beschuldig- te mit der Darstellung aus der Welt zu räumen, dass die Vorwürfe gegen ihn ge- plant gewesen seien und Prostituierte ja wüssten, dass sie "dran kommen", wenn sie nicht genau das gleiche sagen würden. Dies treffe sowohl auf Spanierinnen wie Ungarinnen zu, wobei das ja nicht heisse, dass zwischen ihnen kein Kontakt bestehen würde. Komisch sei, dass die Privatklägerin 3 nichts von Sex oder ei- nem Messer gesagt habe, was sie wohl nicht habe sagen wollen (Urk. D1 4/21 S. 10). Damit spricht der Beschuldigte eine Falschbezichtigung durch die Privatklä- gerin 3 an, welche mit den Privatklägerinnen 7 und 8, bei welchen es sich um Spanierinnen handelt, gemeinsame Sache machen würde, auch wenn sie es letztlich nicht gewagt habe, ihn auch wegen einer unter Waffeneinsatz herbeige- führten sexuellen Nötigung anzuzeigen. Wie bereits aufgezeigt wurde, bestehen vorliegend – auch gestützt auf die pauschalen und inhaltlich wenig überzeugen- den Ausführungen des Beschuldigten selbst – keine Anzeichen für eine Falsch- bezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin 3 oder weitere Kreise (s. vorstehend unter E. D.6.). Die in diese Richtung weisenden Aussagen des Be- schuldigten (so auch in Prot. II S. 66 ff.) erweisen sich deshalb als unglaubhaft. 1.4. Der Beschuldigte macht ferner geltend, dass es auffällig sei, dass nebst den Aussagen der Privatklägerin 3 keine weiteren ihn belastenden Beweismittel be- stehen würden. Die späte Anzeigeerhebung sei gemäss seiner Darlegung des- halb erfolgt, um – wie er es sinngemäss vorbringt – inzwischen gelöschte Video- aufnahmen zu verhindern (Urk. D1 4/11 S. 14; Urk. D1 4/21 S. 10; vgl. auch die

- 59 - Verteidigung in: Urk. 95 S. 47 u. 49; Urk. 263 S. 27). Dabei verkennt der Beschul- digte bzw. seine Verteidigung, dass von Videoaufnahmen vom Aussenbereich der Wohnung der Privatklägerin 3 so oder anders wenig Aufschlussreiches zu erwar- ten gewesen wäre, weil sich der relevante Anklagesachverhalt auf den Innenraum ihrer Wohnung bzw. ihres Zimmers an der AF._____-Strasse … konzentriert. Of- fen bleiben kann jedenfalls, ob die – nicht vorgenommene – Erhebung von DNA- Spuren des Beschuldigten auf dem Bett der Privatklägerin 3 sinnvoll gewesen wä- re, wie es der Beschuldigte geltend machte (Urk. D1 4/11 S. 14), war ihm doch klar, dass die Wahrscheinlichkeit, diese Spuren noch feststellen zu können, infol- ge der inzwischen abgelaufenen Zeit verschwindend klein war. 1.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich ferner als ausweichend und inkohärent, indem er auffällig oft pauschal gehaltene und wenig aussagekräftige Antworten gibt, die wenig Konnex zum ihm gemachten Vorhalt haben: So machte er auf den Vorhalt, dass ihn die Privatklägerin 3 bei einer Fotowahlkonfrontation erkannt habe, lapidar geltend, dass ihn ja die ganze Langstrasse kenne (Urk. D1 4/11) oder gab auf Vorhalt des konkreten bei ihm bestehenden Schuldenbetrags der Frauen durch die Staatsanwältin keine direkte Antwort und äusserte auswei- chend, dass es ja nicht nur diese Gruppierung, sondern auch noch eine spani- sche Gruppierung gäbe (Urk. D1 4/11 S. 14). Auch gäbe er den Frauen die Chan- ce, anders Geld zu verdienen, wobei er weitere Angaben hierzu abblockt (Urk. D1 4/11 S. 15). Dieses – lediglich exemplarisch wiedergegebene – Aussageverhalten des Beschuldigten überzeugt nicht und legt nahe, dass er dadurch vom Verdacht gegen sich abzulenken versucht, auch wenn er gleichzeitig nicht widerstehen kann, sich als einen massgeblichen Entscheidungsträger im Rotlichtmilieu zu prä- sentieren, wofür indes – abgesehen von seinen Aussagen – keine weiteren Bele- ge bestehen. 1.6. Bereits Erwähnung fand (vorstehend unter E. F.1.9.), dass sich die pauschal gehaltenen Aussagen des Beschuldigten, welche ihn als friedfertigen Menschen erscheinen lassen sollen, wie diejenigen, dass er generell keine Frauen schlagen würde und er keinen Ärger mit Frauen oder Prostituierten habe (Urk. D1 4/4 S. 2

u. 4 f.), nicht überzeugen. Bereits vor dem Hintergrund der erstellten Anklagesa-

- 60 - chverhalte hinsichtlich Dossier 1 und 2 erweist sich diese Sachdarstellung als of- fensichtlich unwahr. 1.7. Der Beschuldigte behauptete mehrfach, dass er kein Geld stehle, weil er immer genug Geld habe bzw. immer mehrere tausend Franken auf sich trage (Urk. D1 4/4 S. 2; Urk. D1 4/11 S. 8 u. 10). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, er würde niemanden für Fr. 200.– ausrauben (Prot. II S. 67). Diese Aussagen wirken insbesondere vor dem Hintergrund der auffällig vagen Schilderung seiner Einkommensquellen etwas bemüht und eher unglaubhaft. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehend hinsichtlich Dossier 2 gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. F. 1.10.). 1.8. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich gesamthaft betrachtet als auffällig ausweichend und damit wenig glaubhaft. Anlässlich der Berufungs- verhandlung schien der Beschuldigte zudem gemäss seinen eigenen Ausführun- gen mit dem Umstand zu kämpfen, dass er sich nicht mehr an seine bisherigen Aussagen im Verfahren zum entsprechenden Anklagevorwurf erinnern konnte, und sagte auch vor Berufungsinstanz überwiegend ausweichend aus (Prot. II S. 66). Zum angeklagten Kerngeschehen lassen sich daraus aber keine massge- blichen Schlüsse ziehen.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 3 2.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich demgegenüber als konstant, detailreich und authentisch (Urk. D3 2/1 S. 1 ff.; Urk. D3 2/2 S. 3 ff.; Urk. 261 S. 4 ff.), wobei sie den Beschuldigten ohne jegliche Zweifel als den Täter identifi- zierte ("Zu 100%! Das Gesicht!": Urk. D3 2/1 S. 6 bzw. auch Urk. D3 2/2 S. 4 u. 8). Daran vermögen die seitens der Verteidigung (Urk. 95 S. 47) gemachten Ein- wände, dass der Beschuldigte weitaus jünger sei als von der Privatklägerin 3 ge- schätzt (Urk. D3 2/1 S. 4: "um die 30 Jahre alt aber sicher nicht 40 jährig"), und nicht lediglich gebrochenes Deutsch spreche wie von der Privatklägerin 3 behaup- tet (Urk. D3 2/1 S. 4: "er hat gebrochen deutsch geredet") nichts Entscheidendes zu ändern, ist doch gut vorstellbar, dass der Beschuldigte seinen Sprachgebrauch in der Rolle des Kriminellen änderte und er – insbesondere aufgrund seines rese-

- 61 - zierenden Haaransatzes (vgl. Anhang zu Urk. D3 2/1) – durchaus deutlich älter geschätzt werden kann. 2.2. Einheitlich legte die Privatklägerin 3 dar, wie sie den Beschuldigten am

16. Juni 2018 auf der Strasse getroffen und mit ihm die von ihr zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen besprochen hätten, woraufhin sie in ihr Zimmer an der AF._____-Strasse … gegangen seien. Im Zimmer angekommen habe sie der Be- schuldigte mit einer Hand am Hals gepackt und gesagt "Wo ist alles zahlen?!", was sie dahingehend verstanden habe, dass der Beschuldigte Geld von ihr wollte (Urk. D3 2/1 S. 2 u. 5; Urk. D3 2/2 S. 4 f.). Eindrücklich schilderte sie, wie sie der Beschuldigte daraufhin am Rossschwanz packte und sie mit einer Drehung zu Boden stiess, nachdem sie die verlangte Herausgabe von Geld verweigert hatte. Aufgrund der physischen Einwirkung des Beschuldigten habe sie sich mit dem rechten Schienbein an der Bettkante angestossen, was ein während eines Mo- nats schmerzendes Hämatom verursacht habe (Urk. D3 2/1 S. 2 u. 5; Urk. D3 2/2 S. 5 f. u. 9). Die Privatklägerin 3 schilderte ferner konstant, wie der Beschuldigte – während er sie noch an ihren Haaren nach unten gezogen habe – die Schubladen einer Kommode durchsucht und das dabei – im Gegensatz zum von der Privat- klägerin 3 zuvor versteckten Mobiltelefon – gefundene Notengeld im Gesamtbe- trag von Fr. 200.- an sich genommen habe. Bei der Suche nach ihrem Mobiltele- fon habe der Beschuldigte ihr gegenüber ausserdem eine Geste des Kehle- Durchschneidens ausgeführt. Die Privatklägerin 3 gab dabei übereinstimmend an, keinen Widerstand geleistet zu haben (Urk. D3 2/1 S. 2 ff.; Urk. D3 2/2 S. 5 ff.; Urk. 261 S. 6). 2.3. Eindrücklich beschrieb die Privatklägerin 3, in welchem Gemütszustand sie sich, aber auch in welchem der Beschuldigte sich befunden habe: So sei er in Rage gewesen und habe gezittert. Er habe so ausgesehen, als wolle er sie zu- sammenschlagen und erwürgen. Als er die Drohgeste mit dem Finger gemacht habe, habe sie sehr Angst gehabt (Urk. D3 2/1 S. 5 f.; auch: Urk. D3 2/2 S. 5 ff.). Einheitlich schilderte sie auch, wie der Beschuldigte nach Alkohol gerochen und Kokainspuren an der Nase aufgewiesen habe (Urk. D3 2/1 S. 3; Urk. D3 2/2 S. 5

- 62 -

u. 7; Urk. 261 S. 6), was ihre Sachdarstellung zudem erlebbar und auch deshalb glaubhaft erscheinen lässt. 2.4. Die Privatklägerin 3 legte plausibel und nachvollziehbar dar, weshalb sie erst einen Monat nach dem Vorfall Anzeige erstattete: Sie sei zwischenzeitlich in Un- garn gewesen, habe keine Schweizer SIM-Karte gehabt und habe Bedenken ge- hegt, es sich mit den anderen Prostituierten, welche ein Auftauchen von Polizisten an ihrem Arbeitsplatz nicht goutiert hätten, zu verscherzen. Auch machte sie fremdenpolizeiliche Überlegungen geltend (Urk. D3 2/1 S. 4). Die Privatklägerin 3 hat sich zudem gemäss ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung erst auf Empfehlung des zivilen Polizisten "AG._____" zur Anzeige entschlossen (Urk. 261 S. 7). Zudem kann ein Opfer durch die Geste des Kehle- Durchschneidens durchaus nachhaltig eingeschüchtert werden, sodass es erst zu einer späteren, oder was wesentlich schlimmer ist, gar keiner Anzeige kommen kann. Aus der späten Anzeigeerstattung lässt sich somit entgegen der Verteidi- gung (Urk. 263 S. 28) jedenfalls keine absichtliche Verzögerung zum Zweck, dass keine objektivierbaren Beweise mehr erhoben werden können, ableiten. 2.5. Ausserdem ist zu vermerken, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten nicht unnötig belastete, indem sie beispielsweise angab, dass sie bei ihm keine Waffe gesehen habe (Urk. D3 2/1 S. 4) oder dass er sie nicht so stark gewürgt habe (Urk. D3 2/2 S. 5 f.). Zudem zeigte sie anlässlich der Berufungsverhandlung offen, wenn sie sich an gewisse Details wie die Ursache des Hämatoms nicht mehr erinnerte, und erklärte authentisch, dass sie sich eigentlich gar nicht mehr erinnern, sondern das Ganze abschliessen wolle (Urk. 261 S. 4 und 8). Auch die- se Umstände lassen ihre Aussagen im Gesamtkontext glaubhaft erscheinen. 2.6. Die weitere Gegebenheit, dass die Privatklägerin 3 hinsichtlich der genauen Stückelung des gestohlenen Notengeldes über die Einvernahmen hinweg unsi- cherer wurde (Urk. D3 1/1 S. 5; Urk. D3 2/1 S. 3; Urk. D3 2/2 S. 5; Urk. 261 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu beeinträchtigen, erscheint doch eine solche Unsicherheit mit zunehmendem Zeitablauf nicht unplausibel.

- 63 - 2.7. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.3.4.3.) lassen die gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als der Beschuldigte um die Wirkung seines gewaltsamen Vorgehens auf die Privatkläge- rin 3 wusste und die dadurch erreichte Widerstandsunfähigkeit auch herbeiführen wollte, um an ihr Geld zu gelangen. 2.8. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 ist der Anklage- sachverhalt gemäss Dossier 3 als erstellt zu erachten, woran der Umstand, dass keine weiteren den Beschuldigten belastenden Beweismittel bei den Akten liegen,

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 49) – nichts zu ändern vermag. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 3 lässt sich damit rechtsgenügend ausschliessen.

- 64 -

3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist gestützt auf die sehr glaubhaften Aussagen der Pri- vatklägerin 3 erstellt. H. Dossier 4

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Den ihm in Dossier 4 vorgeworfenen Anklagesachverhalt bestreitet der Be- schuldigte (Urk. D4 2/1 S. 5 ff.; Urk. D4 2/2 S. 4 ff.; Urk. D1 4/21 S. 11 f.; Urk. 90 S. 11 f.; Prot. II S. 68 ff.). 1.2. Er legt dar, dass es nach einem Clubbesuch mit zwei weiteren Bekannten, O._____ und P._____, am frühen Morgen des 18. November 2017 mit der Privat- klägerin 5 an deren Wohnort in deren Schlafzimmer zu einvernehmlichem, zuerst an ihm vorgenommenen oralem sowie hernach vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei die Initiative hierfür vor allem von ihr ausgegangen sei und er die Privatklägerin 5 nicht zu etwas gezwungen habe, was sie nicht gewollt habe (Urk. D4 2/1 S. 7 ff.; Urk. D4 2/2 S. 4 u. 8 ff.; Urk. 90 S. 11 f.; Prot. II S. 68 ff.). 1.3. Zum detaillierten, in der Wohnung der Privatklägerin 5 stattgefundenen Ge- schehen bzw. dem Näherkommen mit der Privatklägerin 5 äusserte sich der Be- schuldigte wie folgt: Die Privatklägerin 5 habe die Idee vorgebracht, dass sie sich gegenseitig massieren könnten (Urk. D4 2/1 S. 7). Der Beschuldigte habe dazu in der Küche bleiben wollen, wo es eine Scheibe habe, wo man das Geschehen se- hen könne. O._____ habe das mitbekommen. Er habe die Privatklägerin 5 dort 5- 10 Minuten am nackten Oberkörper massiert, woraufhin sie ins Schlafzimmer und danach zusammen für weitere 5-10 Minuten Duschen gegangen seien und sich gegenseitig eingeseift hätten (Urk. D4 2/1 S. 7 f.). Die Initiative zu den sexuellen Handlungen sei von der Privatklägerin 5 ausgegangen. Er würde nie sagen, komm, ficken wir. Er sei ein Gentleman (Urk. D4 2/1 S. 8 f.). Nach dem einver- nehmlichen Geschlechtsverkehr habe er zusammen mit der Privatklägerin 5 auf

- 65 - dem Balkon geraucht und sie hätten besprochen, nochmals Sex zu haben. Als die Privatklägerin 5 gesehen habe, dass O._____ wach war, sei sie zu P._____ ge- gangen, woraufhin letztere nach 5-10 Minuten aus ihrem Zimmer herausgekom- men sei und sie gefragt habe, was sie gemacht hätten (Urk. D4 2/1 S. 9). Der Be- schuldigte macht geltend, beim Sex keinerlei Gewalt angewendet zu haben (Urk. D4 2/1 S. 9 f.). Verletzungen bei der Privatklägerin 5 seien allenfalls entstanden, weil sie sie am Abend tragen bzw. halten hätten müssen, damit sie nicht umfalle (Urk. D4 2/2 S. 11). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beibrin- gung allfälliger nachweisbarer physischer Verletzungen bei der Privatklägerin 5 vorliegend nicht angeklagt ist und beim zu prüfenden Vorgehen durch den Be- schuldigten hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts letztlich auch nicht entscheidend erscheint (s. dazu auch nachstehend unter III.H.3.5.). Vor Vo- rinstanz bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachte Sachdarstellung (Urk. 90 S. 11 f.). Vor Berufungsinstanz wich der Beschuldigte nur marginal von seinen bisherigen Schilderungen ab, indem er nicht aussagte, die Privatklägerin 5 habe die Initiative ergriffen, sondern es habe sich so ergeben. Man habe sich gegensei- tig massiert und in der Dusche ein wenig herumgemacht. Die Privatklägerin 5 ha- be sich zudem aktiv am Geschlechtsverkehr beteiligt und den Beschuldigten zu- vor auch oral befriedigt (Prot. II S. 70 ff.). Die Sachdarstellung des Beschuldigten erweist sich als grundsätzlich einheitlich und nicht unglaubhaft. Allerdings sind gewisse Auffälligkeiten und Lügen auszumachen, welche nachfolgend zu erörtern sind. 1.4. Auffällig und wenig überzeugend mutet zum einen das geltend gemachte Bestreben des Beschuldigten an, die Massagehandlungen mit der Privatklägerin 5 deshalb in der Küche vorzunehmen, um sie für O._____ einsehbar zu gestalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte zwar eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Verhalten darbringen, nämlich dass er sich gewissermassen "unter Jungs" profilieren und zeigen wollte, dass er "sie doch rumgekriegt" habe (Prot. II S. 72). Weit naheliegender wäre es aber gewesen, sich für diese Handlungen in einen intimeren Rahmen, wie beispielsweise das Schlafzimmer der Privatklägerin 5, zurückzuziehen. Nicht auszuschliessen ist ent- sprechend, dass dieses doch eher ungewöhnliche Vorzeigen der Massage ge-

- 66 - genüber O._____ den Grund darin hatte, dass er entweder der Privatklägerin 5 bereits im Vornherein nicht traute, oder dass er durch diese Behauptungen eige- nes Fehlverhalten zu vertuschen sucht, indem er glaubt, auf eine Drittperson an- gewiesen zu sein, welche in der Lage ist, die Einvernehmlichkeit der sich intensi- vierenden Körperlichkeit zwischen ihm und der Privatklägerin 5 zu bezeugen. Der Umstand, dass der Beschuldigten angab, dass O._____ die Massage in der Kü- che mitbekommen habe (Urk. D4 2/1), lässt denn auch darauf schliessen, dass der Beschuldigte sich mit jenem abgesprochen hat, zumal O._____ zu Protokoll gab, sich in diesem Moment schlafend gestellt zu haben, die Massage aber durch die Spiegelung in der Balkontüre gesehen zu haben (Urk. D4 4/6 S. 21). Einher- gehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.4.2.6.) kann der Beschuldigte vor diesem Hintergrund lediglich wissen, was O._____ an- geblich gesehen hat, wenn er sich mit diesem vorgängig absprach, wofür nebst diesem Umstand noch weitere Indizien sprechen (s. insbesondere nachstehend unter E. 1.8. u. 1.9.). 1.5. Bemerkenswert erscheint, dass der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten, staatsanwaltlichen, Einvernahme weit weniger detaillierte Angaben zum Kernge- schehen machte als zuvor bei der Polizei (Urk. D4 2/2 S. 4, 8 f. u. 11 f.). Er be- gründete dies damals damit, dass er "nichts Falsches sagen" wolle und sich ein- fach nicht mehr richtig an den Vorfall erinnern könne (Urk. D4 2/2 S. 8). Aufgrund des Zeitablaufs zum in Frage stehenden Vorfall erweist sich diese Erklärung als nachvollziehbar. 1.6. Auffällig erscheint indes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 5 auch ausserhalb des Kerngeschehens als Lügnerin darstellt und seine entsprechenden Aussagen offensichtlich aggraviert. So machte er anlässlich seiner zweiten Ein- vernahme vom 6. Februar 2018 geltend, dass er nicht glaube, dass die Privatklä- gerin 5 im "U._____" betrunken oder sogar bewusstlos gewesen sei. Seiner Mei- nung nach sehe es anders aus, wenn jemand bewusstlos sei (Urk. D4 2/2 S. 7). Sie habe sich seiner Ansicht nach vielmehr mit voller Absicht fallen lassen, weil sie Aufmerksamkeit gewollt habe (Urk. D4 2/2 S. 7). Anlässlich seiner hinsichtlich des angeklagten Vorfalles deutlich zeitnäheren ersten Einvernahme vom 20. No-

- 67 - vember 2017 hatte er demgegenüber noch angegeben, dass die Privatklägerin 5 im "U._____" ohnmächtig geworden sei, wobei O._____ behauptet habe, sie spie- le das nur vor, er (der Beschuldigte) aber nicht vom Fach sei wie O._____ und P._____, welche Fachleute Gesundheit seien (Urk. D4 2/1 S. 5 f.). Danach be- schrieb er, wie die Privatklägerin 5 vor der Haustüre einen Schwächeanfall erlitten und er sie dann getragen habe, ohne darauf hinzuweisen, dass sie den Anfall le- diglich vorgespielt haben könnte (Urk. D4 2/1 S. 6). Vor diesem Hintergrund er- weist sich der von ihm behauptete Umstand, dass sich die Privatklägerin 5 in der Wohnung "plötzlich wieder schnell erholt" habe bzw. sie "dann nicht mehr be- nommen" gewesen sei (so der Beschuldigte: Urk. D4 2/1 S. 6 bzw. Urk. 90 S. 12), als wenig überzeugend. 1.7. Des Weiteren entbehrt die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 5 nach dem Geschlechtsverkehr mit ihm auf dem Balkon geraucht habe und erst in dem Moment, als O._____ die beiden gesehen habe, zu ihrer Mitbewohnerin P._____ gegangen sei und wie aus dem Nichts mit den Anschul- digungen begonnen haben soll, – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.4.2.5.) – jeglicher Logik (Urk. D4 2/1 S. 9; Prot. II S. 70 f.). 1.8. Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass er im Einklang mit den Aussagen O._____ hinsichtlich des Umstands, wer am besagten Abend den Wagen von S._____ zum Club "T._____" und – via Res- taurant "U._____" – zurück gelenkt hat, gegenüber den Strafuntersuchungsbe- hörden gelogen hat (Urk. D4 2/1 S. 4 f.; Urk. D4 2/2 S. 6; s. vorstehend unter E. D.8.). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte und O._____ sich absprachen und offensichtlich bereit sind, unwahre Angaben zu machen, um sich gegenseitig zu decken und damit auch den Nachweis von Straftaten zu verhindern. 1.9. Eine weitere Lüge des Beschuldigten ergibt sich aus dem Abgleich seiner gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage, wonach er das von O._____ auf Video aufgezeichnete Telefongespräch mit P._____ vom

18. November 2017, 22:13 Uhr (Urk. D4 8/2) erst im Nachhinein gehört habe (Urk. D4 2/2 S. 12), ist er doch auf dem erwähnten Video – neben O._____ auf

- 68 - dem Sofa sitzend – unzweifelhaft ersichtlich (Video 2: Minute 01:36), wobei auch sein …-förmiges Tattoo auf dem linken Handrücken erkennbar ist (s. auch als Vergleichsfoto des Beschuldigten: Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich: Urk. D1 1/11 S. 19). Auch diesbezüglich hat sich der Beschuldigte offen- sichtlich mit O._____ abgesprochen, welcher es jedoch geflissentlich unterliess, den Beschuldigten als Mithörer des Gesprächs zu benennen und vielmehr angab, jener sei am besagten Abend spätestens um 21:11 Uhr auf den Zug gegangen, um seine Familie in V._____ zu besuchen (Urk. D4 4/6 S. 30; s. auch nachste- hend unter E. 3.4.1.-3.4.2.). Auch dieses Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt nicht nur, dass er sehr bemüht ist, mit den Äusserungen von O._____ über- einstimmende Sachdarstellungen zu Protokoll zu geben, sondern auch, dass er dazu bereit ist, gegenüber den Strafbehörden zu lügen. Diese Feststellung führt unweigerlich zur Vermutung, dass er etwas zu verbergen hat und seine Sachver- haltsversion hinsichtlich der in Frage stehenden Nacht nicht der Wirklichkeit ent- sprechen könnte. 1.10. Die gemachten Erwägungen zeigen, dass angesichts der aufgezeigten Un- stimmigkeiten, Lügen und Absprachen mit O._____ nicht unbeträchtliche Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten bestehen, wonach der Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin 5 einvernehmlich erfolgt sei.

2. Sachdarstellung der Privatklägerin 5 2.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 erweisen sich als detailreich, mit originel- len, authentisch wirkenden Beschreibungen gespickt, deren Erfindung wenig na- heliegend erscheint, und im Wesentlichen konstant, wobei sich aus den verschie- denen Einvernahmen gewisse, eher weniger erhebliche Inkohärenzen ergeben. 2.2. Auffällig erscheint, dass sie anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme teilweise etwas schnippisch und gereizt erschien (vgl. Visionierung in Urk. D4 3/3), was allenfalls mit ihrem Charakter erklärt werden kann und einer gewissen Nervosität, welche durch die Dauer der Befragung und die Intimität der gestellten Fragen ausgelöst worden sein dürfte, geschuldet sein könnte. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung machte die Privatklägerin 5 zu Beginn ebenfalls einen etwas

- 69 - schnippischen Eindruck, wirkte dann im Rahmen der Aussagen zum Kerngesche- hen aber sehr aufgewühlt (Urk. 262 S. 3 ff.). 2.3.1. Zum angeklagten Kerngeschehen äusserte sich die Privatklägerin 5 wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr in ihrem Zimmer die Socken und die Leggins ausgezogen. Sie habe ihn gefragt, wo die anderen seien, woraufhin er erwidert habe, sie seien am Schlafen. Er habe gemeint, die Kleider seien zu eng, weshalb er sie ihr ausziehe. Sie habe gesagt, sie wolle eine kalte Dusche nehmen, weil sie hoffte, es würde ihr dann besser gehen. Das Oberteil, die Bluse, und die Unter- wäsche habe sie selbst ausgezogen. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ihr schwindlig sei, woraufhin ihr der Beschuldigte gut zugeredet habe. Er habe sie bis Mitte der Dusche gestützt (Urk. D4 3/2 S. 26 ff.; Urk. 262 S. 10 f.). Sie be- schreibt, dass sie aus den Augenwinkeln den schlafenden O._____ auf dem Sofa im Wohnzimmer bemerkt habe, der geschnarcht habe (Urk. D4 3/2 S. 28; Urk. 262 S. 11). Im Badezimmer sei der Beschuldigte hinter ihr gestanden, habe ihr gesagt, er helfe ihr, wobei sie sich aber selbständig ausgezogen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er komme auch duschen ("Warte, ich helfe dir. Ich chum au go dusche"), welchem Vorschlag sie mit "ok" zugestimmt habe. Sie sei- en dann ein paar Sekunden gemeinsam in der Dusche gewesen (Urk. D4 3/2 S. 28 f.; Urk. 262 S. 11 f.). Sie hätten sich unter der Dusche nicht berührt, der Be- schuldigte habe ihr aber beim Rauslaufen geholfen. Er habe geschaut, dass alles okay sei. Sie habe nicht bemerkt, ob der Beschuldigte erregt gewesen sei oder nicht (Urk. D4 3/2 S. 28 f.). Danach sei sie mit umwickeltem Badetuch in ihr Zim- mer gegangen. Der Beschuldigte sei lediglich mit Boxershorts bekleidet gefolgt. Eigentlich habe sie sich dann Ankleiden wollen (Pyjama, Unterwäsche), ihr sei dann aber schwindlig geworden und sie sei rücklings auf das Bett gefallen (Urk. D4 3/2 S. 30; Urk. 262 S. 11 f.). 2.3.2. Danach sei sie ohnmächtig geworden und könne sich nur noch daran er- innern, dass der Beschuldigte gefragt habe, "F._____, bisch no da?" (Urk. D4 3/2 S. 30 f.). Sie habe erwidert, "Lieber Gott, ich will, dass das aufhört", was der Be- schuldigte gehört und erwidert habe, "Sch, mach Dir nicht so viele Sorgen, es kommt alles gut". Dann habe er gesagt, ihr Herz schlage so schnell, er werde sie

- 70 - massieren (Urk. D4 3/2 S. 32; Urk. 262 S. 13). Er habe sie daraufhin auf den Bauch gedreht, um sie am Rücken zu massieren, wobei sie nicht mehr wisse, ob sie zwischenzeitlich ein paar Minuten weggetreten sei (Urk. D4 3/2 S. 32 f.). Der Umstand, dass sie bei der Polizei noch detaillierter geschildert hatte, er habe sie (auch) am Po und an den Beinen zu massieren begonnen (Urk. D4 3/1 S. 6 f.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen nicht entscheidend einzu- schränken, weil naheliegend erscheint, dass die zeitnähere Einvernahme auch zu detaillierten Schilderungen führt und kleinere Inkohärenzen eher ein Indiz dafür darstellen, dass die Sachdarstellung gerade nicht erfunden ist. 2.3.3. Die Privatklägerin 5 habe sich dann gemäss ihren Aussagen an der Beru- fungsverhandlung zum Beschuldigten umgedreht und ihm gesagt: "Wieso mach- sch du das, du weisch ganz genau, dass ich mich ned wehre chan, dass ich nüt mache chan, dass es mir gar nöd guet gaht". Dabei habe sie sich auf den Rücken gedreht, worauf er ihr gesagt habe: "Ja, mach dir kei Sorge, i will di obenabe hole, i dun di chli beruhige" (Urk. 262 S. 15, ebenso in Urk. D4 3/1 S. 6 f.). Dann habe der Beschuldigte begonnen, sie an der Vagina zu lecken (Urk. D4 3/1 S. 6 f.; Urk. D4 3/2 S. 32, 34 u. 36; Urk. 262 S. 15). Danach habe er ihre Knie gehalten und sei vaginal in sie eingedrungen (Urk. D4 3/1 S. 7; Urk. D4 3/2 S. 34 f.; Urk. 262 S. 16). Die Privatklägerin 5 habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle aufhören (Urk. D4 Urk. 3/1 S. 2 f., 7 u. 9; Urk. 262 S. 15 f.), woraufhin er "schsch" gesagt habe. Sie habe versucht, sich zu wehren, habe es aber mangels Kraft nicht gekonnt. Sie habe ihm immer wieder gesagt, "Du weisst ganz genau, ich kann mich nicht wehren" (Urk. D4 3/2 S. 34 f. u. 37; Urk. 262 S. 15 f.) bzw. habe sie geweint (Urk. D4 3/1 S. 7). Der Beschuldigte habe keine Gewalt angewendet, er habe einfach das getan, was er wollte. Sie habe sich nicht wehren können (Urk. D4 3/2 S. 36). Sie sei hilflos gewesen und habe nichts machen können. Sie habe einfach nur die Augen schliessen wollen. Sie habe ihre Hand auf den Kopf gelegt, da alles vor ihr passiert sei, wie in einem Film. Sie sei wie gelähmt gewe- sen, habe aber alles gesehen und nichts machen können (Urk. 262 S. 16). Zum Schreien habe sie keine Kraft gehabt (Urk. D4 3/2 S. 36 f.; Urk. 262 S. 16 und 23). Diese Schilderungen der Privatklägerin 5 erweisen sich erstens aufgrund der präzisen und detaillierten Schilderungen des psychischen und physischen Zu-

- 71 - standes beim Übergang von der Fürsorge hin zu den sexuellen Handlungen, als glaubhaft. Zweitens belastet die Privatklägerin 5 den Beschuldigten nicht über- mässig, sondern schildert viele Details zugunsten des Beschuldigten: Sie hält klar fest, dass der Beschuldigte keinerlei Gewalt angewendet habe, dass er bis zum Sexualverkehr fürsorglich zu ihr gewesen sei und dass er den Geschlechtsver- kehr von sich aus sofort abgebrochen habe, als er sie weinen gesehen habe. 2.3.4. Während die Privatklägerin 5 vor Polizei angab, dass das Eindringen un- geschützt abgelaufen sei, konnte sie sich vor Staatsanwaltschaft und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern, ob er ein Kondom benutzt habe oder nicht (Urk. D4 3/2 S. 35; Urk. 262 S. 17). Dafür gab sie in der Untersuchung an, sich nicht daran erinnern zu vermögen, ob er zum Samener- guss gekommen sei (Urk. D4 3/2 S. 36), an der Berufungsverhandlung verneinte sie aber die Frage mit der Begründung, im Spital habe man ihr gesagt, dass er keinen Samenerguss gehabt habe (Urk. 262 S. 17). Das Fehlen von Spermaspu- ren kann auf die Benützung eines Kondoms oder auf einen vorzeitigen Abbruch des Geschlechtsverkehrs zurückzuführen sein. Letzteres wird von der Privatklä- gerin 5 denn auch konstant geschildert (s. vorstehend E. 2.3.3). Im Ergebnis scheint die Privatklägerin 5 diese Fragen nicht aus dem Erinnerungsvermögen beantworten zu können, sondern bloss zu schlussfolgern. Dies ist aber ohne Wei- teres damit erklärbar, dass ihre Wahrnehmung aufgrund ihres Zustandes damals beträchtlich beeinträchtigt war (s. nachstehend unter E. 2.4. u. 3.3.4.). 2.3.5. Die zeitliche Dimension schilderte die Privatklägerin 5 unterschiedlich: Während sie bei der Polizei zu Protokoll gab, das Ganze habe etwa 20-25 Minu- ten gedauert (Urk. D4 3/1 S. 3), gab sie vor Staatsanwaltschaft an, nach der Du- sche habe es ca. 30-40 Minuten gedauert (Urk. D4 3/2 S. 38), wobei die sexuellen Handlungen des Beschuldigten insgesamt ca. 10-15 Minuten in Anspruch ge- nommen hätten (Urk. D4 3/2 S. 38). Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 5 aus, die vaginale Penetration des Beschuldigten habe etwa 15 Minuten gedauert (Urk. D4 3/1 S. 7), demgegenüber sie vor Staatsanwaltschaft eine Dauer von ca. 5 Mi- nuten angab (Urk. D4 3/2 S. 35). Anlässlich ihrer Befragung vor der hiesigen In- stanz gab die Privatklägerin 5 zur Dauer der in Frage stehenden Handlungen an,

- 72 - dass sie es nicht mehr einschätzen könne (Urk. 262 S. 17). Festzustellen ist, dass die zeitlichen Einschätzungen der Privatklägerin 5 zwar etwas differieren. Die In- kohärenzen erweisen sich indes nicht als gravierend und könnten letztlich ohne Weiteres dem Umstand geschuldet sein, dass das Zeitempfinden subjektiv ge- prägt ist und die Privatklägerin 5 überdies unter Bewusstseinsbeeinträchtigungen litt (s. dazu nachstehend unter E. 2.4. u. 3.3.4.). Vor diesem Hintergrund erschie- ne es sogar weniger glaubhaft, wenn die zeitlichen Angaben jeweils minutenge- recht und übereinstimmend erfolgen würden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 5 wird demnach durch den Umstand der Divergenzen in der zeitlichen Darstellung des Kerngeschehens nicht massgeblich beeinträchtigt. 2.3.6. Eindrücklich und originell schilderte die Privatklägerin 5 im Folgenden, dass der Beschuldigte daraufhin für einen Moment wie geschockt gewesen sei, als er gesehen habe, dass sie weinte und es ihr offensichtlich nicht gut gegangen sei. Er habe daraufhin gefragt, ob es ihr gut gehe. Diesen Moment habe sie ge- nutzt, um ihn wegzustossen und ins Badezimmer zu gehen (Urk. D4 3/1 S. 3 u. 7). Vor allem in diesem Augenblick, dem Schockzustand des Beschuldigten, habe sie Angst vor ihm gehabt, da ihm bewusst geworden sei, "dass er Scheisse ge- baut" habe (Urk. D4 3/1 S. 8 f.) bzw. Schuldgefühle gehabt habe (Urk. D4 3/2 S. 35). Diese, ihre Gefühle mit dem äusseren Geschehen verknüpfenden Äusse- rungen der Privatklägerin 5 zeugen von grosser Authentizität. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, die Privatklägerin 5 habe anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung ausgesagt, der Beschuldigte ha- be erst in diesem Zeitpunkt realisiert, was er gemacht habe. Dies sei gleicher- massen zu verstehen, wie dass der Beschuldigte erst dann realisierte, dass die Privatklägerin 5 die sexuellen Handlungen nicht will. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte somit sofort von der Privatklägerin 5 abgelassen, als er ihr feh- lendes Einverständnis habe bemerken müssen (Prot. II S. 84 f.). Die Privatkläge- rin 5 sagte an der Berufungsverhandlung folgendermassen aus: "Ich war wie ge- lähmt. Ich sehe alles. Ich habe alles gesehen. Ich konnte nur nichts machen. Als ich meine Augen schloss, realisierte er natürlich, dass ich weinte, dass es mir nicht gut ging, und plötzlich kamen ihm Schuldgefühle und er fragte: "F._____,

- 73 - F._____, isch alles guet?". Und ich nahm einfach den Moment und sagte, ich müsse aufs WC gehen, und nahm meine Kleider und rannte auf die Toilette" (Urk. 262 S. 16). Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch etwas anderes ausser "schsch" gesagt habe, führte die Privatklägerin 5 aus: "Nein. Gar nichts. Er hat einfach dann, als ich die Augen schloss und meine Hand auf den Kopf legte, weil ich weinte, von oben realisiert, was er getan hat. Und erst dann kamen ihm natür- lich die Schuldgefühle und er fragte mich, ob alles gut sei" (Urk. 262 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was der Beschuldigte wann realisiert ha- be, führte die Privatklägerin 5 nochmal aus: "Als ich in meine Hand weinte, welche ich an meinem Kopf hielt, sagte er: "F._____, F._____, isch alles guet?". Dort rea- lisierte er, was er getan hatte" (Urk. 262 S. 24 f.). Wie bereits dargelegt (s. E. 2.3.3), führte die Privatklägerin 5 davor aus, dass sie den Beschuldigten mehr- mals darauf hinwies, dass sie sich nicht wehren könne, und ihn fragte, wieso er dies tue. Der Beschuldigte habe darauf zuerst geantwortet, er wolle ihr helfen sich zu beruhigen, und danach habe er nur noch "schsch" gesagt. Schliesslich be- schrieb die Privatklägerin 5 das Handeln des Beschuldigten damit, dass der Be- schuldigte keine Gewalt angewendet habe, er habe aber einfach gemacht, was er wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage der Privatklägerin 5, er habe erst bei ihrem Weinen realisiert, was er getan habe, so zu verstehen, dass der Be- schuldigte zuerst bewusst ignorierte, dass die Privatklägerin 5 nicht einverstanden war, und erst durch ihr Weinen realisierte, dass dieses Ignorieren Folgen von er- heblicher Tragweite nach sich zog. Nach der Sachverhaltsversion, wie sie die Pri- vatklägerin 5 schildert, hätte der Beschuldigte somit entgegen der Verteidigung bereits wegen ihren Äusserungen, dass sie sich nicht wehren könne, ihr fehlen- des Einverständnis erkennen müssen. 2.3.7. Weiter schildert die Privatklägerin 5, dass die Türe von innen abgeschlos- sen gewesen sei. Das habe nur der Beschuldigte sein können, wobei sie es aber nicht mitbekommen habe (Urk. D4 3/2 S. 37 f. u. 45; Urk. 262 S. 14). Danach sei sie zu ihrer Mitbewohnerin P._____ gegangen, welcher sie vorgeworfen habe, sie alleine gelassen zu haben, und habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie ver- gewaltigt habe (Urk. D4 3/2 S. 35; Urk. 262 S. 18 f.). Der Beschuldigte habe sich inzwischen angezogen gehabt, sei in die Stube gegangen und sei mit dem Glas

- 74 - dort gestanden, als ob nichts geschehen sei (Urk. D4 3/2 S. 38; Urk. 262 S. 18). Von P._____ darauf angesprochen, was passiert sei, habe der Beschuldigte ge- sagt "Nichts", er sei die ganze Zeit im Wohnzimmer gewesen (Urk. D4 3/2 S. 39; Urk. 262 S. 19). 2.4. In Bezug auf die angeklagte Bewusstseinstrübung gab die Privatklägerin 5 an, bereits im Restaurant "U._____" in Ohnmacht gefallen zu sein (Urk. D4 3/1 S. 2). Auf dem Nachhauseweg habe sie gewusst, dass sie nicht betrunken sei. Sie wisse, wieviel sie trinken könne und wie es ihr danach gehe. Wenn sie betrunken sei, dann wisse sie nicht mehr, was sie sage und was am Passieren sei. Das sei in der besagten Nacht nicht der Fall gewesen. Sie habe alles gehört, gespürt, hät- te aber nichts machen können. Ihr Körper sei wie gelähmt gewesen (Urk. D4 3/2 S. 21). Im "U._____" habe sie mit verschränkten Armen ihren Kopf auf die Tisch- platte gelegt, geschlafen und später darum gebeten, ihr Essen mitzunehmen, weil sie keine Kraft zum Essen habe. Beim Verlassen des "U._____" sei sie von ande- ren gestützt worden. Dann sei sie am Boden liegend vor dem "U._____" aufge- wacht. Die anderen hätten gesagt, sie sei umgekippt. Danach sei sie auf dem Weg zum Auto gestützt worden. Auch zuhause sei sie infolge Schwindels noch- mals umgefallen und habe Unterstützung auf dem Weg bis in ihr Zimmer ge- braucht, wo sie sich bäuchlings liegend und bekleidet auf dem Bett wiedergefun- den habe (Urk. D4 3/2 S. 22 ff.). Sie habe keine Kraft mehr gehabt und habe nur noch schlafen wollen (Urk. D4 3/2 S. 25). Zweifel an der Authentizität der Be- wusstseinstrübungen bei der Privatklägerin 5 bzw. der Ohnmachtsanfälle – wie es ihr zumindest teilweise vom Beschuldigten (Urk. D4 2/2 S. 7), O._____ (Urk. D4 4/6 S. 16 f.) und P._____ (D4 4/3 S. 15) unterstellt wird – weist die Privatklägerin 5 vehement von sich (Urk. D4 3/2 S. 40). Wie noch aufgezeigt werden wird, ging P._____ davon aus, dass die Privatklägerin 5 nach dem Clubbesuch stark alkoho- lisiert war (s. nachstehend unter E. 3.3.4.), was für die Sachdarstellung der Pri- vatklägerin 5 hinsichtlich ihrer Bewusstseinsbeeinträchtigungen in der besagten Nacht spricht, zumal die Ausführungen des Beschuldigten und O._____ vielfach abgesprochen wurden und deshalb wenig überzeugend sind (s. vorstehend unter E. 1.4., 1.8. u. 1.9.).

- 75 - 2.5. Die Sachdarstellung der Privatklägerin 5 erweist sich insgesamt als sehr au- thentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermögen.

3. Übriges Beweisergebnis 3.1. Aus den wiedergegebenen, per se jeweils nicht unglaubhaften Sachdarstel- lungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 5 folgt, dass zwei diametral un- terschiedliche Geschehensabläufe geschildert werden, welche sich nicht mitei- nander vereinbaren lassen. Es bleibt deshalb (auch) anhand des übrigen Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt vorliegend erstellt ist oder nicht. 3.2.1. Die Sachdarstellung und auch die Eindrücke des Beschuldigten von der Privatklägerin 5 werden im Wesentlichen von O._____ gestützt bzw. geteilt: Die- ser wurde zweimal einvernommen, wobei er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. März 2018 (Urk. D4 4/6) als Auskunftsperson bestätigte, dass seine davor bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. D4 4/1) der Wahrheit entsprechen würden (Urk. D4 4/6 S. 9). Er gab zu Protokoll, dass sich die Privat- klägerin 5 im "U._____" und im Lift zur Wohnung fallen lassen habe. Sie sei nicht ohnmächtig geworden, sondern sei am Lachen gewesen (Urk. D4 4/1 S. 6). O._____ gab in beiden Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend an, ge- sehen zu haben, wie die Privatklägerin 5 aus ihrem Zimmer gekommen sei, etwas aus dem Kühlschrank geholt und daraufhin den Beschuldigten gefragt habe, ob er ihr kurz helfen könne. Sie habe eine Bodylotion in der Hand gehabt und er habe sie dann in der Küche massiert bzw. hätten sie sich gegenseitig massiert. Er habe nicht so direkt hinschauen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass sie es merke. Dann seien sie zurück in ihr Schlafzimmer gegangen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er könne das nicht wegen ihm (O._____), woraufhin sie erwidert ha- be, er (O._____) wolle ja eh nichts mehr von ihr. Daraufhin seien sie Duschen ge-

- 76 - gangen bzw. seien sie zuvor noch auf den Balkon zum Rauchen. Zurück aus dem Badezimmer hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 im Schlafzimmer Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe gehört, wie der Beschuldigte ihr gesagt ha- be, sie solle nicht so schnell blasen bzw. gesagt habe, "Bitte nicht so fest". Da- nach habe er gehört wie sie normalen Geschlechtsverkehr gehabt hätten: Das Bett habe gegen die Wand geschlagen bzw. habe er mehrfach Klatschgeräusche gehört und die Privatklägerin 5 habe gestöhnt, wobei er sich etwas habe konzent- rieren müssen, um das Stöhnen zu hören. Nach ca. 45 Minuten seien sie beide bekleidet aus dem Schlafzimmer herausgekommen und seien auf den Balkon ge- gangen, um zu Rauchen. Als die Privatklägerin 5 bemerkt habe, dass er (O._____) sie gesehen habe, sei sie geschockt zum Zimmer von P._____ ge- rannt, habe geweint, an die Türe geschlagen bzw. fest geklopft und habe gesagt, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe (Urk. D4 4/1 S. 6 f.; Urk. D4 4/6 S. 20 ff.). 3.2.2. Die Aussagen von O._____ sind als grundsätzlich konstant und glaubhaft zu erachten. Auffällig erscheint indes, dass er mehrere konkrete Fragen seitens der Untersuchungsbehörde nicht zu beantworten wusste, wie beispielsweise jene, wie die Privatklägerin 5 und der Beschuldigte bekleidet gewesen seien, als sie je- weils aus dem Schlafzimmer traten bzw. als der Beschuldigte die Privatklägerin 5 in der Küche massiert habe (Urk. D4 4/1 S. 6 f.), was eher erstaunlich erscheint. 3.2.3. Da vorliegend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und O._____ abge- sprochen haben (s. vorstehend unter E. 1.4., 1.8. u. 1.9.), erweist sich sein hefti- ges Negieren, mit dem Beschuldigten über das vorliegende Verfahren geredet zu haben, weil es hierfür keinen Grund gäbe, er es gehört habe und wisse, dass es keine Vergewaltigung gewesen sei (Urk. D4 4/6 S. 28), als unglaubhaft. 3.2.4. Auffällig erweisen sich seine Ausführungen zur (angeblichen) Motivlage der Privatklägerin 5, den Beschuldigten zu Unrecht einer Sexualstraftat zu bezich- tigen. So legte er detailliert dar, weshalb die Privatklägerin 5 eigentlich an ihm in- teressiert gewesen sei und sich sein Interesse an ihr nicht durch sexuelle Hand- lungen mit dem Beschuldigten habe verscherzen wollen: O._____ sagte aus, die Privatklägerin 5 habe ihm den ganzen Abend gesagt, dass sie ihn liebe und sei

- 77 - wie ein Kaugummi an ihm geklebt (Urk. D4 4/1 S. 4). Er bestätigte, im Club mit ihr rumgemacht zu haben (Urk. D4 4/1 S. 5), was auch P._____ zu Protokoll gab (Urk. D4 4/2 S. 3 f. u. 7; Urk. D4 4/3 S. 13), bzw. dass sie sich geküsst haben (Urk. D4 4/6 S. 13). Als er mit einer anderen Frau getanzt habe, habe ihm die Pri- vatklägerin 5 aus Spass ein bisschen auf den Kopf geklopft (Urk. D4 4/1 S. 5). Widersprüchliche Angaben machte er auf die Frage, ob die Privatklägerin 5 ihm im Club gesagt habe, dass sie Sex mit ihm haben wolle: Einmal verweist er da- rauf, dass dies draussen gewesen sei. Andererseits gab er – auf nochmalige Nachfrage – an, nicht mehr genau zu wissen, wie sie ihm das gesagt habe und bringt vor, sie habe ihm einfach immer wieder auf die Lippen und die Zunge ge- bissen (Urk. D4 4/6 S. 13), was eher darauf hinweist, dass O._____ aus den Um- ständen auf ihren Willen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, schliesst bzw. dies so vorgibt. Gestützt auf sein Aussageverhalten bestehen jedenfalls beträcht- liche Zweifel, dass die Privatklägerin 5 ihm gesagt hat, dass sie Geschlechtsver- kehr mit ihm wolle. Die erstellte Gesamtsituation weist eher auf einen unverbind- lich und offen gehaltenen Flirt zwischen den beiden hin. Die weitere Sachdarstel- lung von O._____, wonach die Privatklägerin 5 erst zum Zimmer von P._____ ge- rannt sei, geweint und an deren Türe geschlagen habe, nachdem sie bemerkt ha- be, dass er (O._____) sie gesehen habe, wirkt konstruiert, zumal die Privatkläge- rin 5 und der Beschuldigte davor – (auch) gemäss eigener Aussage – auf dem Balkon geraucht hätten (Urk. D4 4/1 S. 6; Urk. D4 4/6 S. 23), was eine unverfäng- liche Situation darstellt. Diese augenscheinlich mit dem Beschuldigten abgespro- chene Sachdarstellung entbehrt denn auch jeglicher Logik (s. dazu bereits vor- stehend unter E. 1.7.). Auch mit seiner Betonung, dass P._____ danach gesagt habe, sie hoffe, dass die Privatklägerin 5 "nicht wieder so blöd tue" (Urk. D4 4/1 S. 6), liefert O._____ auffällig klare Hinweise auf das Motiv einer Falschbezichti- gung des Beschuldigten, indem die Privatklägerin 5 offensichtlich zu verheimli- chen suche, dass ihr Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einvernehmlich stattfand, was er überdies anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme be- kräftigte: Die Privatklägerin 5 sei darüber erschrocken gewesen, dass er (O._____) wach gewesen sei und alles mitbekommen habe (Urk. D4 4/6 S. 24). Er gab denn auch zu Protokoll, dass er denke, die Privatklägerin 5 habe sich von

- 78 - ihm abgelehnt gefühlt. An anderer Stelle ortet er im Umstand, dass sein kleiner Bruder die Privatklägerin 5 "nicht rangelassen" habe, ein weiteres – wenig über- zeugendes – Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 5 (Urk. D4 4/6 S. 27). 3.2.5. Seine Angabe, wonach er die Privatklägerin 5 eine Woche nach der an- geblichen Schändung im Ausgang im "AH._____" gesehen zu haben glaube, wo- bei er sich nicht sicher sei, ob es wirklich sie gewesen sei (Urk. D4 4/6 S. 6 u. 27), wovon auch der Beschuldigte gehört haben will (Urk. 90 S. 12), lässt sich ohne Weiteres mit derjenigen von P._____ in Übereinstimmung bringen, welche sich daran zu erinnern vermochte, dass sie die Privatklägerin 5 eine Woche nach dem Vorfall gesehen habe und ihr diese erzählt habe, sie habe im "AH._____" ihren Ex-Freund gesehen (Urk. D4 4/3 S. 6). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 5 eine Woche nach dem anklagerelevanten Vorfall wieder in den Ausgang ging, kann nichts Entscheidendes zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, zumal nicht erwiesen ist, dass ein entsprechendes Verhalten nach einem Vorfall wie dem an- geklagten bzw. die offensive Verarbeitung eines solche Vorfalls untypisch sein muss. Klar ist demgegenüber, dass O._____ auch dadurch versucht, die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin 5 zu erschüttern. 3.2.6. Die beträchtlichen Zweifel an der Integrität von O._____ (s. auch vorste- hend unter E. D.8.), seine Lügen sowie seine erstellten Absprachen mit dem Be- schuldigten (E. 1.4., 1.8. u. 1.9. vorstehend), welche auch aufzeigen, dass der Beschuldigte und O._____ offensichtlich bereit sind, unwahre Angaben zu ma- chen, um sich gegenseitig zu decken und den Nachweis von Straftaten zu verhin- dern, führen dazu, dass seine Aussagen letztlich als unglaubhaft einzustufen sind und vorliegend nicht entscheidend darauf abgestellt werden kann. 3.3.1. Zum angeklagten Kerngeschehen der Schändung konnte P._____ den Behörden keine unmittelbaren Wahrnehmungen mitteilen, weil sie in diesem Zeit- punkt geschlafen hat. Ihre Aussagen sind nichtsdestotrotz aufschlussreich, da sie Hinweise über das generelle Verhalten der beteiligten Personen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall zu geben vermochte und sich der Inhalt derer Aussagen anhand der ihrigen überprüfen lassen.

- 79 - 3.3.2. P._____ gab an, dass die Privatklägerin 5 sie auch schon einmal angelo- gen habe: So habe ihr die Privatklägerin 5 am besagten Abend nicht gesagt, dass "Q._____" effektiv O._____ heisse. An weitere Lügen seitens der Privatklägerin 5 vermochte sich P._____ nicht zu erinnern (Urk. D4 4/3 S. 5). Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 5 erscheint durch diese Äusserung nicht massgeblich beein- trächtigt, zumal die meisten Menschen nicht durchgehend die Wahrheit sagen. Die vorgebrachte Lüge erweist sich im Übrigen vor dem Hintergrund, dass sich O._____ selbst auch als Q._____ ("mein Künstlername": Urk. D4 4/1 S. 5; als "Übername": Urk. D4 4/6 S. 3) ausweist, als äusserst harmlos. 3.3.3. Auch der von P._____ zu Protokoll gegebene Umstand, dass ihr die Pri- vatklägerin 5 im Vorfeld des Clubbesuchs gesagt habe, dass sie heute einen Jun- gen "abschleppen" wolle (Urk. D4 4/2 S. 7; Urk. D4 4/3 S. 26), lässt nicht auf eine seitens der Privatklägerin 5 geschilderte Lügengeschichte schliessen und erweist sich letztlich als irrelevant. Die sexuelle Aufgeschlossenheit der Privatklägerin 5 vermag sich nicht zu ihren Ungunsten auszuwirken. Nichts Wesentliches zur Sa- che vermag bereits deshalb auch der von P._____ geschilderte Umstand beizu- tragen, dass die Privatklägerin 5 und O._____ sich nähergekommen seien, wobei sie glaube, dass die Initiative von der Privatklägerin 5 ausgegangen sei (Urk. D4 4/2 S. 8). Abgesehen davon ist allerseits unstrittig, dass sich die Privatklägerin 5 und O._____ spätestens im Club "T._____" nähergekommen sind (s. dazu auch vorstehend unter E. D.7.). 3.3.4. P._____ beschrieb im Übrigen glaubhaft die Entwicklung der Verfassung der Privatklägerin 5 im Laufe des Abends: Bereits im Club sei die Privatklägerin 5 "bereits ein bisschen betrunken" gewesen, weshalb sie ihr beim gemeinsamen Gang auf die Toilette die Schuhe habe binden müssen (Urk. D4 4/2 S. 4). Einen Drogen- oder Medikamentenkonsum durch die Privatklägerin 5 habe sie demge- genüber nicht beobachten können (Urk. D4 4/2 S. 6; Urk. D4 4/3 S. 25). Beim Gang aus dem Club und später habe die Privatklägerin 5 immer wieder gesagt, dass ihr jemand etwas ins Getränk getan habe (Urk. D4 4/2 S. 7; Urk. D4 4/3 S. 13 u. 15 f.). In diesem Zeitpunkt sei sie sehr stark alkoholisiert gewesen, wobei sie da noch habe laufen können (Urk. D4 4/2 S. 7), aber gestützt habe werden

- 80 - müssen (Urk. D4 4/3 S. 14). Im Restaurant "U._____" sei die Privatklägerin 5 schliesslich am Tisch eingeschlafen (Urk. D4 4/3 S. 14 f.). Die Privatklägerin 5 habe – nachdem das Essen gekommen sei – gesagt, sie müsse kurz raus, wobei O._____ mit ihr gegangen sei. Danach habe sie gesehen, wie die Privatklägerin 5 am Boden lag (Urk. D4 4/2 S. 4). Wieso die Privatklägerin 5 im Restaurant "U._____" umgefallen sei, konnte sich P._____ insbesondere deshalb nicht erklä- ren, da die Privatklägerin 5 lediglich einen Piña Colada bzw. einen Drink mehr (Urk. D4 4/3 S. 12 u. 25) getrunken habe als sie selbst. Vor ihrer Haustüre sei die Privatklägerin 5 dann erneut zu Boden gegangen und die beiden Männer hätten sie in die Wohnung hochgetragen bzw. sie gestützt und – sie glaube bäuchlings – in ihr Bett gelegt, wobei sie vor ihrem Zimmer nochmals umgefallen sei. Es habe nicht danach ausgesehen als ob die Privatklägerin 5 selbst in der Lage gewesen wäre, wieder aufzustehen. Gesagt habe sie jedenfalls nichts mehr (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 8; Urk. D4 4/3 S. 16 f.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab P._____ zu Protokoll, dass sie gedacht habe, die Privatklägerin 5 mache das In- Ohnmacht-Fallen extra, wobei sie nicht anzugeben vermochte, aus welchem Grund (Urk. D4 4/3 S. 15). Offensichtlich bekundet P._____ Mühe, sich die starke Alkoholisierung der Privatklägerin 5 zu erklären, weil sie denkt, dass sie beide im Laufe des Abends etwa gleich viel getrunken hätten. Es ist indes nicht auszu- schliessen, dass die Privatklägerin 5 insbesondere beim "Vorglühen" im Auto deutlich mehr Alkohol zu sich genommen hat als P._____. Ein Vorspielen der ho- hen Alkoholisierung durch die Privatklägerin 5 macht P._____ letztlich auch nicht geltend. Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin 5 im massgebenden Zeitpunkt – ob aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums oder nicht, was letztlich entge- gen der Verteidigung (Urk. 263 S. 28) irrelevant ist – an massiven Bewusstseins- trübungen litt. Und dieser Umstand war für alle – und somit auch den Beschuldig- ten – deutlich erkennbar. 3.3.5. Eindrücklich schilderte P._____, wie die Privatklägerin 5 um ca. 4 Uhr morgens an ihre Türe geklopft und sie ihr diese geöffnet habe, die Privatklägerin 5 weinend und nervös hereingekommen sei und gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie habe erwähnt, dass der Beschuldigte sie an der Vagina geleckt und mit seinem Glied vaginal penetriert habe. Daraufhin habe sie die Polizei

- 81 - alarmiert, seitens welcher ihr gesagt wurde, dass die Privatklägerin 5 zum Arzt gehen solle. Sie seien dann auf ihr Drängen hin (Urk. D4 4/2 S. 11; Urk. D4 4/3 S. 23) zum Arzt, wobei dies erst am Mittag geschah, weil die Privatklägerin 5 zu kaputt gewesen sei und noch habe schlafen wollen und sie (P._____) am Vormit- tag arbeiten habe müssen (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 9 f.; Urk. D4 4/3 S. 19 ff.). P._____ bestätigte ferner, dass die Privatklägerin 5 ihr gegenüber erzählt habe, dass sie vom Vorfall an beiden Armen Schmerzen habe, weil der Beschuldigte sie fest an den Armen gepackt gehabt habe (Urk. D4 4/3 S. 27). 3.3.6. Glaubhaft schilderte P._____ auch den weiteren Geschehensablauf: Nachdem die Privatklägerin 5 zu ihr ins Zimmer gekommen sei, habe sie die bei- den Männer laut darauf angesprochen und gefragt, was mit der Privatklägerin 5 los sei. O._____ habe sie wohl nicht gehört, weil er am Schlafen gewesen sei, worauf sie schliesse, weil er nicht reagiert habe. Der Beschuldigte habe sich rau- chend auf dem Balkon aufgehalten und habe auf ihre Frage erwidert, dass nichts sei ("Nüd"; Urk. D4 4/3 S. 21 f.). Sie habe ihnen mitgeteilt, dass die Privatklägerin 5 intensiv weine und sei daraufhin in ihr Zimmer zurückgekehrt (Urk. D4 4/3 S. 22). 3.3.7. Gewisse Zweifel an der Integrität der Privatklägerin 5 lassen allerdings die von ihr anschliessend im Wartezimmer des Arztes gegenüber P._____ gemach- ten Äusserungen zu erwecken, wonach sie glaube, dass sie jetzt wegen dieser Vergewaltigung etwa Fr. 10'000.- vom Beschuldigten bekommen werde, was P._____ als auffällig bezeichnete, denke man doch nicht als erstes ans Geld, wenn einem so etwas wirklich passiere (Urk. D4 4/2 S. 5 u. 10). Später erwähnte P._____, dass die Privatklägerin 5 sie damals gefragt habe, im Internet nachzu- schauen, ob sie wegen der Vergewaltigung Schadenersatz erhalten würde (Urk. D4 4/3 S. 23 f.), womit P._____ gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung durch die Privatklägerin 5 kundtat. Allerdings fügte sie relativierend an, dass die Privatklägerin 5 damit vielleicht gemeint habe, dass sie den Beschuldigten nicht angezeigt hätte, wenn er sich für die Vergewaltigung entschuldigt hätte (Urk. D4 4/2 S. 10 f.), womit sie die von der Privatklägerin 5 behauptete Vergewaltigung nicht wirklich in Frage stellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privat-

- 82 - klägerin 5 zu Protokoll, dies mit den Fr. 10'000.– sei wahr, es habe aber nicht im Spital stattgefunden, sondern nach der Befragung oder ein paar Tage später, als sie ein Formular erhalten habe. Im Spital seien stets Polizistinnen zugegen gewe- sen, weshalb sie sich dort diesbezüglich nicht hätte mit P._____ austauschen können. Im Formular sei erfragt worden, ob sie wegen des ganzen Vorfalles Geld verlangen würde. Sie habe deshalb P._____ gefragt, ob Frauen, die vergewaltigt würden, vielleicht etwas bekommen würden, und im Gespräch einfach mal den Betrag von Fr. 10'000.– genannt (Urk. 262 S. 20). Die Privatklägerin 5 hat das Formular betreffend Privatklägerschaft mit Schreiben vom 23. November 2017 zugestellt erhalten (Urk. D4 12/2) und am 27. November 2017 und somit neun Tage nach Tatzeitpunkt unterzeichnet (Urk. D4 12/4). Im Ergebnis lässt sich aller- dings nicht erstellen, ob die Privatklägerin 5 erst bei Erhalt des Formulars oder schon direkt nach der Tat diese Frage P._____ stellte. Es lässt sich nur erstellen, dass sich die Privatklägerin 5 nach der Tat interessiert daran zeigte, welchen fi- nanziellen Profit sie aus der ganzen Angelegenheit davontragen könnte. Dies ist allerdings, wie die Vertreterin der Privatklägerin 5 richtig ausführt (Urk. 269 Rz. 7), ein rechtlich legitimes Interesse und lässt nicht darauf schliessen, dass die Sach- verhaltsdarstellung der Privatklägerin 5 falsch ist. 3.4.1. Die Video- und Audioaufzeichnung des Telefongesprächs von O._____ und P._____ vom 21. November 2017 (Urk. D4 8/2) vermag die von den beiden Gesprächsteilnehmern gegenüber den Behörden vertretenen Darstellungen und Positionen zu belegen. Aus dem Telefonat geht u.a. hervor, dass sich O._____ bei P._____ erkundigt, wie es ihr gehe, woraufhin die am Telefon weinende P._____ wenig Konkretes sagt wie "sie wisse nicht, sie frage sich", woraufhin O._____ das Thema aufbringt, dass er nicht glaube, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 5 vergewaltigt habe, sonst hätte er oder sie dies gehört (Video 1: Minute 00:33). O._____ erwähnt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 5 zusammen duschen gegangen seien und sich davor in der Küche gegenseitig eingecremt hätten "und alles" (Video 1: Minute 00:40) bzw. macht er geltend, dass man sich bei einer Vergewaltigung nicht vorher gegenseitig massiere, zu- sammen dusche, das Opfer dem Täter "eins lutsche", das Paar zusammen Alko- hol trinke und auf dem Balkon zusammen rauche (Video 2: Minute 06:05). Ferner

- 83 - geht aus der Datei hervor, dass O._____ gegenüber P._____ erwähnte, dass die Privatklägerin 5 gesagt habe, dass sie den Beschuldigten "fertig machen" wolle (Video 1: Minute 01:05), woraufhin P._____ erwidert, nichts davon zu wissen. Ebenfalls können aus der Datei weitere Schilderungen der in Frage stehenden Nacht aus Sicht der beiden Gesprächsteilnehmer entnommen werden: P._____ habe – nachdem sie der Privatklägerin 5 beim Hinlegen auf deren Bett behilflich gewesen sei (Video 1: Minute 03:42 bzw. Video 2: Minute 05:05) – nichts mitbe- kommen, was in der Wohnung geschah, bis sie die Privatklägerin 5 in Tränen aufgelöst aufgesucht und ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe sie miss- braucht (Video 1: Minute 01:40). Die Privatklägerin 5 sei sich zu 100% sicher, dass sie vergewaltigt worden sei (Video 2: Minute 06:00). Sie habe der Privatklä- gerin 5 empfohlen, sich umgehend ärztlich untersuchen zu lassen (Video 1: Minu- te 03:00 bzw. 03:30). O._____ stellt daraufhin die Frage, ob beide angezogen gewesen seien, was P._____ bejaht (Video 1: Minute 01:50), woraufhin O._____ erwidert, "ich glaube, dann nicht". Weshalb dieser Umstand gegen einen sexuel- len Missbrauch sprechen soll, erhellt sich nicht, zumal er beobachtet hat, dass sie sich gegenseitig eingecremt hatten, und mitbekommen haben will, dass sie den Beschuldigten davor oral befriedigt habe und sie gemeinsam geduscht hätten, wofür – zumindest überwiegende – Nacktheit vorausgesetzt werden kann. Seine Bemerkungen und sein Verhalten bestätigen die bereits zuvor gewonnene Er- kenntnis, dass er das Gespräch mit P._____ nicht unvoreingenommen führt, son- dern klar auf der Seite des Beschuldigten steht, welcher Eindruck durch den Um- stand, dass der Beschuldigte während des Gesprächs neben ihm sass (s. vorste- hend unter E. 1.9.), noch verstärkt wird. O._____ schildert auf diesem Bild- und Tondokument überdies, dass er und der Beschuldigte auf dem Sofa gelegen und am Einschlafen gewesen seien, als die Privatklägerin 5 den Beschuldigten gefragt habe, ob er ihr im Zimmer mit etwas helfen könne. Daraufhin sei der Beschuldigte zur Privatklägerin 5 und die beiden seien Duschen gegangen, "hätten Sex gehabt und alles", wobei "alles gut gewesen sei" (Ende 1. Videoaufnahme/Beginn 2. Vi- deoaufnahme). O._____ wirft gegenüber P._____ die Frage auf, ob sich die Pri- vatklägerin 5 aus Enttäuschung darüber, dass sie keinen Sex mit ihm (O._____) hätte haben können, zu falschen Behauptungen hinreissen lassen habe (Video 2:

- 84 - Minute 01:10). Sie hätte die ganze Zeit etwas von ihm (O._____) wollen und sei in der Nacht schauen gekommen, ob er bereits schlafe, bevor sie sich mit dem Be- schuldigten eingelassen habe (Video 2: Minute 05:40). 3.4.2. Die inhaltliche Analyse des aufgenommenen Telefongesprächs von O._____ und P._____ vom 21. November 2017 ergibt keine erheblichen neuen Erkenntnisse und belegt im Wesentlichen die von den beiden Gesprächsteilneh- mern (auch) gegenüber den Behörden vertretenen Sachdarstellungen und Positi- onen. Der Umstand, dass O._____ der Initiator des Gesprächs war, weist offen- sichtlich darauf hin, dass er die Meinung von P._____ hinsichtlich des Vorfalls in seinem Sinne und demjenigen des Beschuldigten zu beeinflussen sucht. Dieser Eindruck wirkt noch dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte während des Ge- sprächs neben ihm auf dem Sofa sass, dieser Umstand gegenüber P._____ aller- dings nicht offengelegt wurde. 3.5. Der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 64; Urk. 263 S. 28) ist beizu- pflichten, dass den Ärztlichen Befunden keinerlei Hinweise auf die Anwendung von GHB ("K.O.-Tropfen") oder den Einfluss von pharmakologisch oder toxikolo- gisch relevanten Fremdstoffen entnommen werden kann (vgl. Urk. D4 5/2; Urk. D4 5/6; Urk. D4 5/8/4). Wie aufgezeigt wurde, ist vorliegend indes erstellt, dass das Bewusstsein der Privatklägerin 5 im Tatzeitpunkt derart stark betrübt war (s. vorstehend unter E. 2.4. u. 3.3.4.), dass sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob auch GHB im Spiel war, zumal auch in der Anklage lediglich davon die Rede ist, dass die Privatklägerin 5 stark betrunken war (Urk. D1 20/4 S. 9 f.) und darin kein Ein- satz weiterer Fremdstoffe thematisiert wird. Im Übrigen konnten die bei der Pri- vatklägerin 5 festgestellten Verletzungen in Form von kleinflächigen Weichteilver- härtungen sowie zweier streifiger Blutergüsse am rechten Oberarm und weitere kleinflächige Hautabschürfungen am linken Oberarm und am rechten Sprungge- lenk gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

13. Dezember 2017 (Urk. D4 5/2) hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes mit dem in Frage stehenden Ereignis in Verbindung gebracht werden. Wie bereits er- wähnt (vorstehend unter E. 1.3.), lassen sich daraus aber keine entscheidenden

- 85 - Rückschlüsse auf das Vorgehen des Beschuldigten gewinnen, zumal beispiels- weise die Blutergüsse an den Oberarmen der Privatklägerin 5 mindestens ebenso gut auch durch Unterstützungsleistungen der massiv benommenen Privatklägerin 5 beim Gehen oder Wiederaufrichten durch den Beschuldigten, O._____ und P._____ verursacht worden sein könnten.

4. Ergebnis Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 abzustellen. Ihre Sachdarstellung erweist sich insgesamt als sehr authentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermögen. Ihre Schilderungen des Vorfalls werden durch das übrige Beweisergebnis und hinsichtlich des Rahmengeschehens insbesondere durch die glaubhaften Aussagen von P._____ gestützt. Demgegenüber erweist sich die vom Beschuldigten und O._____ im Wesentlichen übereinstimmend beschriebene Sachverhaltsversion als wenig glaubhaft. Die gemachten Erwägungen zeigen, dass aufgrund der erstellten Lügen des Beschuldigten und O._____ sowie ihrer Absprachen nicht unbeträchtliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung bestehen, weshalb sich auch daraus keine rechtsgenügenden Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 5 ergeben. Auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin 5 Gedanken um eine finanzielle Kompensation machte, kann ihr nicht angelastet werden und lässt jedenfalls an ihrer Sachdarstellung keine mass- gebenden Zweifel aufkommen. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 4 ist demzufolge mit Ausnahme, dass der Alkoholkonsum die (einzige) Ursache der Benommenheit der Privatklägerin war, erstellt. I. Dossier 5

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Den ihm in Dossier 5 vorgeworfenen Anklagesachverhalt bestreitet der Be- schuldigte insoweit, als er geltend macht, den Privatkläger 6 nicht mit einer Glas- flasche geschlagen zu haben und dass sein Faustschlag in dessen Gesicht nicht

- 86 - ohne Grund erfolgt sei. Er habe vielmehr in Notwehr bzw. Verteidigung aufgrund mehrerer auf ihn losgehender Personen gehandelt (Urk. D1 4/11 S. 16 ff.; Urk. D1 4/21 S. 12 f. Urk. 90 S. 12 f.; Prot. II S. 76 f.). 1.2. Im Übrigen wird der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten anerkannt (Urk. D1 4/11 S. 16 ff.; Urk. D1 4/21 S. 12 f. Urk. 90 S. 12 f.; Prot. II S. 76 f.). Ins- besondere werden auch die vom Privatkläger 6 erlittenen – und in den Akten überdies belegten (Urk. D5 6/2 u. D5 6/4) – Verletzungen nicht in Abrede gestellt. 1.3. Vor Polizei schilderte der Beschuldigte den Vorfall noch etwas anders als später: Er habe etwas ins Auge bekommen, wobei er einen Schlag vermutet ha- be. Daraufhin habe er sich weggedreht und Leute rund um sich herum wegge- schubst. Er negierte, den Privatkläger 6 geschlagen zu haben und präzisierte, dass er gar niemanden richtig geschlagen habe (Urk. 5 3 S. 1 f.). 1.4. In seiner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme hinsichtlich der ihm in Dos- sier 5 vorgeworfenen Tat gab der Beschuldigte demgegenüber zu, zwei Schläge gegenüber dem Privatkläger 6 ausgeführt zu haben (Urk. D1 4/11 S. 17 ff.). Der erste Schlag sei im Rahmen einer Rangelei und in Verteidigung gegen fünf ihn angreifende und als Vergewaltiger beschimpfende Personen erfolgt, wobei er ihn irgendwie getroffen habe, aber erst zugeschlagen habe, nachdem eine Faust ge- kommen sei, der er ausgewichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19). Nochmals geschlagen habe er, nachdem der Privatkläger 6 erneut auf ihn losgegangen sei, was die Security auch gesehen habe. Der Privatkläger 6 sei nach dem zweiten Schlag zu Boden gegangen und er sei auf ihn drauf und habe diesen auf den Boden ge- drückt. Beide Schläge seien in Verteidigung erfolgt (Urk. D1 4/11 S. 17 ff.). Dezi- diert verneint hat der Beschuldigte, dass er mit einer Glasflasche in der Hand zu- geschlagen habe (Urk. D1 4/11 S. 20). 1.5. In der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben (Urk. D1 4/21 S. 12), wobei er wiederum zwei Schläge beschrieb (Urk. D1 4/21 S. 12 f.).

- 87 - 1.6. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte – wenig detailliert – an, dass mehrere Personen auf ihn zugekommen seien und er jemanden geschlagen habe, worauf- hin zum Glück die Security gekommen sei (Urk. 90 S. 13). 1.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass der Privatkläger 6 auf ihn habe losgehen wollen und in diesem Moment alles angefangen habe. Die anderen seien mehr Leute gewesen und hätten ange- fangen. Es habe plötzlich von einem Moment auf den anderen begonnen. Es ha- be Wasser herumgespritzt. Der Privatkläger 6 sei dann auf ihn losgegangen, weshalb er ihm "halt eins verpasst" habe. Die Frage, ob er öfter ohne erkennba- ren Grund angegriffen werde, verneinte der Beschuldigte und führte dazu aus, wenn aber jemand die Hand hebe und in seine Richtung laufe, würde er es die- sem sicher nicht noch leicht machen und sagen, er solle zuschlagen (Prot. II S. 77).

2. Würdigung unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses 2.1. Vorliegend geht es offensichtlich um den ersten der vom Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen erwähnten zwei Schläge, zumal aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass es bei der Flucht des Beschuldigten in Richtung des Raucherraumes des "AI._____" zu weiteren Schlägen bzw. einem Gerangel gekommen sei, welche letztlich durch den Sicher- heitsdienst des Clubs unterbunden worden sind (vgl. insb. Urk. D5 5/3 S. 2 f.). 2.2. Diesbezüglich stellen sich zweierlei Fragen: Einerseits stellt sich diejenige nach dem Anlass für die Zufügung des Schlages durch den Beschuldigten. Ande- rerseits muss die Frage beantwortet werden, ob dieser Schlag mit der Faust oder einer Glasflasche erfolgte. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2.3.1. Vorliegend bestehen keine Hinweise, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein ande- res als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen wür- den, andernfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen wäre, ob damit

- 88 - ein Rechtfertigungsgrund für sein Handeln im Sinne einer Notwehrhandlung vor- liegt. 2.3.2. Allerdings erweisen sich bereits die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten als inkohärent und widersprüchlich: Während er vor Polizei geltend machte, etwas ins Auge bekommen zu haben, was ihn einen Schlag vermutet lassen habe (Urk. 5 3 S. 1 f.), gab er später vor Staatsanwaltschaft mehrfach an, erst zugeschlagen zu haben, nachdem eine Faust gekommen sei, der er ausge- wichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19; Urk. D1 4/21 S. 12). Vor Vorinstanz gab der Be- schuldigte dann lediglich an, dass mehrere Personen auf ihn zugekommen seien und er jemanden geschlagen habe (Urk. 90 S. 13). Heute gab er zu Protokoll, dass es zwar mehrere Leute gewesen seien, die angefangen hätten, es aber kon- kret der Privatkläger 6 gewesen sei, welcher auf ihn losgegangen sei, worauf er diesem eine verpasst habe (Prot. II S. 77). Bereits angesichts der Inkonsistenz seiner Aussagen bestehen beträchtliche Zweifel an der Sachdarstellung des Be- schuldigten hinsichtlich der sich vor dem angeklagten Schlag abspielenden Ereig- nisse. 2.3.3. Als wenig überzeugend erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von O._____: Er gab – sich damals noch als sein Bruder AJ._____ ausweisend (vgl. Urk. D5 5/4 S. 2 ff.; Urk. D5 5/8 S. 5 ff.) – bei der Polizei zu Pro- tokoll, der Beschuldigte sei von einem Mann mit hellen Hosen, heller Jacke und grauer Kappe angegriffen und an den Kopf geschlagen worden, was nicht einmal der Beschuldigte geltend machte, welcher behauptete, zugeschlagen zu haben, nachdem er einem Faustschlag ausgewichen sei (Urk. D1 4/11 S. 19). Er (O._____) sei daraufhin aufgrund eines Splitters in seinem Auge erschrocken und habe als Reaktion darauf irgendjemanden weggestossen (Urk. D5 5/2 S. 2 ff.). Er identifizierte auf Vorhalt eines Fotobogens den (angeblichen) Schläger mit 60%- iger Sicherheit (Urk. D5 5/2 S. 4 bzw. Anhang). Vor Staatsanwaltschaft gab O._____ als Auskunftsperson befragt neu an, ein paar Leute, unter anderem ein Mann mit Kappe, hätten "Vergewaltiger, Vergewaltiger" gerufen, woraufhin es es- kaliert sei. Er wisse aber nicht, was genau vorgegangen sei. Es sei zu lange her. Er habe nur gesehen wie Röhrli und Glas geflogen sei. Eine Faust habe auch ihn

- 89 - getroffen. Er könne nicht sagen, wie der Privatkläger 6 zu seiner Verletzung ge- kommen sei (Urk. D5 5/8 S. 2 ff.). Der Umstand, dass die Vergewaltigungsvorwür- fe an die Adresse des Beschuldigten – welche davor der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisiert hatte (Urk. D1 4/11 S. S. 17 ff.) – erst anläss- lich seiner späteren Einvernahme erfolgten, weist darauf hin, dass sich O._____ inzwischen mit dem Beschuldigten abgesprochen haben könnte. Seine im Übri- gen sehr uneinheitlichen und vagen Aussagen erweisen sich als unglaubhaft und vermögen die Sachdarstellung des Beschuldigten, Opfer eines tätlichen Angriffs geworden zu sein, nicht zu stützen, sondern lassen eher die Vermutung aufkom- men, dass sich die Sachlage anders präsentiert. 2.3.4. Der Privatkläger 6 machte demgegenüber glaubhaft geltend, der Schlag des Beschuldigten sei grundlos erfolgt und er verneinte, den Täter vorgängig pro- voziert oder tätlich angegangen zu haben (Urk. D5 4/1 S. 4 f.; Urk. D5 4/2 S. 7). So schilderte der Privatkläger 6 anlässlich seiner zwei Einvernahmen auch die Vorgeschichte im Wesentlichen übereinstimmend: Er sei im Lokal "AI._____" an der Bar neben einer Frau gestanden, mit welcher er sich unterhalten habe. Neben der Frau sei ein Mann – wie sich später herausgestellt habe, ihr Freund – und da- neben noch ein weiterer Mann gestanden. Der Freund dieser Frau habe ihm ge- sagt, er solle sie alleine lassen bzw. weggehen, weil es seine Freundin sei. Kurz bevor er weggegangen sei, habe er etwas am Kopf gespürt und sei auf den Bo- den gefallen. Der Schlag, welchen er auf sich zukommen gesehen habe, sei vom Mann neben dem Freund der Frau erfolgt. Dieser sei dann weggelaufen (Urk. D5 4/1 S. 1 u. 5; Urk. D5 4/2 S. 4 ff.), wobei der Privatkläger 6 den Beschuldigten eindeutig als Täter identifizierte (Urk. D5 4/1 S. 3; Urk. D5 4/2 S. 7). Angesichts der dargestellten Konstellation kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es (auch) seitens des Privatklägers 6 vorgängig zu gewissen verbalen Pro- vokationen kam. 2.3.5. Die eher ungenauen Aussagen des als Zeugen einvernommenen AA._____ weisen auf ein vorgängiges Geschubse bzw. Gemenge hin, wobei nicht von einem vorgängigen Schlag gegenüber dem Beschuldigten die Rede ist: Wäh- rend er vor Polizei angab, es sei gestossen worden, bevor mit der Flasche zuge-

- 90 - schlagen worden sei (Urk. D5 5/1 S. 1 f.), beschrieb er vor Staatsanwaltschaft, dass es auf einmal ein Gemenge zwischen fünf bis sechs Personen gegeben ha- be, als plötzlich eine Flasche geflogen sei und der Täter diese auf den Kopf des Privatklägers 6 geworfen habe (Urk. D5 5/6 S. 4). 2.3.6. Auch den Aussagen von W._____ mangelt es letztlich an Konstanz und Übereinstimmung, weshalb seine Schilderungen ebenfalls mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen sind: Zwar sagte er im Rahmen seiner – tatnäheren – polizeili- chen Einvernahme noch konzise aus, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf der Tanzfläche mit dem Privatkläger 6 diskutiert habe und der Beschuldigte während der Diskussion ein Kunststoffglas genommen und es dem Privatkläger 6 ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin jener sicher für 20 Sekunden bewusstlos gewesen sei. Der Beschuldigte sei dann zum Raucherraum gerannt, wo ein Ge- rangel mit dem Sicherheitsdienst losgegangen sei (Urk. D5 5/3 S. 2 f.), wobei W._____ den Beschuldigten als Täter identifizierte, ohne dabei jegliche Zweifel zu äussern (Urk. D5 5/3 S. 3 f. bzw. Anhang). Vor Staatsanwaltschaft sagte W._____ als Zeuge befragt hingegen ungleich unpräziser aus, der Privatkläger 6 sei vor seinen Füssen zu Boden gegangen. Obschon er den diesen Fall verursachenden Schlag nicht direkt gesehen habe, bezeichnete er den Beschuldigten als den Ur- heber des Schlages. Er nehme an, dass der Privatkläger 6 mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und er denke auch, dass die Flüssigkeit, die auf ihn ge- spritzt sei, von dort hergekommen sei (Urk. D5 5/5 S. 3 ff.). 2.3.7. Aus den erörterten Beweisen ergibt sich jedenfalls, dass keine Hinweise bestehen, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blos- ses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen würden. 2.4.1. Weiter gilt zu klären, ob der Beschuldigte vorliegend gegenüber dem Pri- vatkläger 6 einen heftigen Faustschlag austeilte oder ob er jenem wuchtig eine Glasflasche ins Gesicht schlug. 2.4.2. Der Beschuldigte stellt – unverändert – in Abrede, mit einer Glasflasche zu- geschlagen zu haben (Urk. D5 3 4/11 S. 19; Prot. II S. 76).

- 91 - 2.4.3. Der Privatkläger 6 machte vor Polizei geltend, er habe einen Schlag mit einem harten Gegenstand erhalten, wobei er nicht sagen könne, was es genau gewesen sei (Urk. D5 4/1 S. 3). Vor Staatsanwaltschaft gab er an, "etwas auf den Kopf" bekommen zu haben, was er nicht zu spezifizieren vermochte, aber beton- te, dass es ein Gegenstand gewesen sei, weil es so hart gewesen sei, dass es niemals eine Faust oder ein Schlag hätte sein können (Urk. D5 4/2 S. 4 ff.). 2.4.4. Der Zeuge AA._____ machte vor Polizei geltend, der Täter habe mit einer Flasche zugeschlagen, wobei er den Beschuldigten nicht als den Täter identifi- zierte (Urk. D5 5/1 S. 1 ff. bzw. Anhang sowie Urk. D5 5/6 S. 6). Vor Staatsan- waltschaft soll die Flasche demgegenüber geflogen sein (Urk. D5 5/6 S. 4), womit unklar bleibt, ob der Zeuge AA._____ damit etwas anderes meint als das Schla- gen mit einer Flasche. 2.4.5. Auch O._____ sprach teilweise davon, wie Röhrli und Glas geflogen sein sollen, welche Urheberschaft er indessen keiner bestimmten Person zuzuordnen vermochte (Urk. D5 5/8 S. 3). 2.4.6. Bei W._____ war schliesslich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme von einem Kunststoffglas die Rede, mittels welchem der Beschuldigte auf den Privatkläger 6 eingeschlagen haben soll (Urk. D5 5/3 S. 2 f.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme sprach W._____ demgegenüber von einem Ge- genstand, mit welchem geschlagen worden sei (Urk. D5 5/5 S. 3 ff.). 2.4.7. Angesichts dieser uneinheitlichen Aussagen verbleibt unklar, ob der Be- schuldigte mit der Faust, einer Glasflasche, einem Kunststoffglas oder einem an- deren Gegenstand zugeschlagen hat. Bei diesem Beweisergebnis ist – im Ergeb- nis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.5.3.2.) – vom für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt auszugehen, zumal auch durchaus denkbar ist, dass er mit der Faust auf den Privatkläger 6 geschlagen hat.

3. Ergebnis

- 92 - Der Anklagevorwurf gemäss Dossier 5 ist im Sinne der Eventualanklage erstellt. Der Beschuldigte hat demnach dem Privatkläger 6 einen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt. Hinweise, welche auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen lassen würden, bestehen nicht. J. Dossier 15

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich der ihm in Dossier 15 vorgeworfenen Taten wird seitens des Be- schuldigten ein Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verlangt (Urk. 124 S. 3 f.; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 43 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet, den Unfall mit dem Mercedes bemerkt zu ha- ben, weshalb er auch nicht angehalten habe (Urk. D15 2/2 S. 3 und 5; Urk. D1 4/17 S. 14; Urk. 90 S. 15; Prot. II S. 78 f.).

2. Beurteilung Der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Kollision mit dem Mercedes nicht bemerkt habe, erweist sich als unglaubhaft und – einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 266 S. 10) – als lebensfremd. Auch wenn der beim Mercedes festgestellte Schaden nicht gravierend ist (vgl. Urk. D15 1/2), ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt haben will. Diese Annahme wird denn auch durch die Videoaufnahme der B._____ (vom Gericht am 5. Juli 2021 bei Forensischen Institut Zürich angefordert und den Parteien hernach zugestellt: Vgl. Urk. 225/1-5) gestützt, worauf der Be- schuldigte um 21:40:50 Uhr wenige Meter vom Mercedes entfernt als Fussgänger erkennbar ist (vgl. auch die Standbilder der Videoaufnahmen in Urk. D15 1/2 S. 5 f.) und es kurz danach um 21:41:15 Uhr zu einem nicht unerheblichen "Rumpeln"

- 93 - des parkierten Mercedes kommt, wobei es sich um die angeklagte Kollision han- deln muss. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum im Video ersichtlichen Rumpeln aus, das Fahrzeug mache selber jeweils einen Ruck, wenn man den Rückwärtsgang einlege und etwas schneller rückwärtsfahre. Er habe den Aufprall am Mercedes jedenfalls nicht bemerkt (Prot. II S. 79). Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, nicht zuletzt deswegen, weil ein solches Ruckeln wenn überhaupt direkt beim Losfahren und nicht danach wäh- rend der Rückwärtsfahrt zu erwarten wäre. Dazu passt überdies, dass der Be- schuldigte ohne Fahrberechtigung unterwegs war und bei einer Erfassung des Unfalls ein Entdecken dieses Umstands befürchtet haben dürfte. Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 85) ist das physikalische Prinzip Actio und Reactio gerade doch zur Beurteilung anwendbar, ob der Beschuldigte den Aufprall bemerkt haben kann. Es ist aufgrund dieses Wechselwirkungsprinzips davon auszugehen, dass der Mercedes auf das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug gleichermassen eine nicht unerhebliche Gegenkrafteinwirkung ausgeübt hat. Der Beschuldigte musste als Lenker des aufprallenden Fahrzeugs das Rumpeln demnach deutlich gespürt haben. Aus diesen Erwägungen ist der Anklagesachverhalt als vollum- fänglich erstellt zu erachten. K. Dossier 16

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des ihm in Dossier 16 gemachten (Eventual-)Vorwurfs des Nichtanzeigen eines Fundes wird seitens des Beschuldigten ein Freispruch ver- langt (Urk. 124 S. 4; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 43 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er das in Frage stehende verloren gegan- gene Mobiltelefon der Geschädigten E._____ zum angeklagten Zeitpunkt im Be- reich des Bahnhofs V._____ in Besitz genommen hat (Urk. 90 S. 15 f.; Prot. II S. 79 f.).

- 94 - 1.3. Er bestreitet demgegenüber, dass er dadurch die Ermittlung des rechtmäs- sigen Besitzers bzw. die Rückgabe des Telefons an den rechtmässigen Besitzer vereiteln habe wollen bzw. dass die Inbesitznahme nicht bloss vorübergehender Natur gewesen sei (Urk. D1 4/20 S. 3 f.; Urk. D1 4/21 S. 18 f.; Urk. 95 S. 15 f.; Prot. II S. 80). Er legt vielmehr dar, dass er das ausgeschaltete Mobiltelefon durch seinen kleinen Bruder habe aufladen lassen wollen, um die Aktivierung der IPho- ne-Suche durch den Besitzer ermöglichen zu können. Am Bahnhof V._____ habe er das gefundene Mobiltelefon nicht abgegeben, weil er direkt auf den Zug habe gehen müssen (Urk. D1 4/20 S. 3 f.; Urk. D1 4/21 S. 18 f.; Urk. 95 S. 16; betr. IPhone-Suche ebenso in: Prot. II S. 80). Er hätte das Telefon laut seinen Aussa- gen vielmehr schon irgendwann beim Fundbüro abgegeben (Urk. D1 4/20 S. 4). Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz ergänzend angebracht, dass der Beschuldigte auch keine Gelegenheit gehabt habe, das Mobiltelefon am besagten Sonntagmorgen in einem Fundbüro abzugeben bzw. eine Fundanzeige gemäss Zivilgesetzbuch zu machen, zumal im besagten Zeitpunkt alles geschlossen ge- wesen sei (Urk. 95 S. 89).

2. Würdigung 2.1. Das in Frage stehende Mobiltelefon wurde anlässlich seiner Verhaftung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 gleichentags rund sieben Stunden nach dessen Auffinden beim Beschuldigten si- chergestellt (vgl. Urk. D16 1 S. 4 u. 2 S. 1 ff.). 2.2. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.14.2.) kann es als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte keine Anstrengungen unternahm, um das Mobiltelefon dem rechtmässigen Eigentümer zukommen zu lassen. Allerdings erscheint es angesichts der kurzen Dauer, in welcher sich das Mobiltelefon im Besitz des Beschuldigten befand, zu Gunsten der Sachdarstellung des Beschuldigten nicht angemessen, leichthin eine auf einen längeren Zeitraum als der tatsächliche ausgerichtete Fundunterschlagung anzunehmen. Der Finder ist denn auch nicht verpflichtet, die gefundene Sache sofort der Polizei zu melden oder sie am Ort des Fundes der Polizei zu übergeben (vgl. BSK STGB II-NIGGLI, Art. 332 StGB N 15 m.w.H.). Auch wenn bereits gestützt auf die Aussagen des

- 95 - Beschuldigten erhebliche Zweifel an dessen Motivation, das Telefon irgendwo ab- zugeben, bestehen und gewisse Widersprüche in seinen Aussagen festzustellen sind (s. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 121 E. II.E.14.2.), kann ihm der Wille, wie ein Eigentümer über das Telefon zu verfügen bzw. sich nicht um eine Rückgabe sorgen zu wollen, bei der bestehenden Beweislage nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Auch kann dem Beschuldigten ange- sichts der Umstände seiner Verhaftung nicht leichthin unterstellt werden, dass ei- ne unterbliebene Übergabe des Telefons an die Polizei dafür spreche, dass er es auf längere Zeit habe an sich nehmen bzw. es nicht habe der Polizei übergeben wollen. Er ist daher hinsichtlich Dossier 16 (Nichtanzeigen eines Fundes) freizu- sprechen. L. Dossier 17

1. Sachdarstellung des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des ihm in Dossier 17 gemachten Vorwurfs der Falschen An- schuldigung wird seitens des Beschuldigten ein Freispruch verlangt (Urk. 124 S. 3 f.; Urk. 263 S. 1 f.; Prot. II S. 44). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt bislang vollumfänglich (Urk. D1 4/20 S. 5 f.; Urk. D1 4/21 S. 19; Urk. 90 S. 13). An der Berufungsver- handlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an den Vorfall und, was er be- sonders hervorhob, insbesondere nicht mehr an seine bisherigen Aussagen erin- nern (Prot. II S. 80 f.). Er erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung aber gleichwohl, er habe die Absicht gehabt, sich nach den Sommerferien zu stellen. Er habe gewusst, dass er unter seinem Namen gesucht werde und man ihn mit seinem Namen nicht hätte gehen lassen, wie man dies beispielsweise bei einer blossen leichten Körperverletzung tun würde. Der Vorfall sei ja kurz vor den Sommerferien gewesen. Er habe etwas länger Sommerferien machen und sich danach stellen wollen (Prot. II S. 80 f.).

- 96 - 1.3. Seitens der Verteidigung wird demgegenüber bestritten, dass der Beschul- digte in der Absicht gehandelt habe, dass gegen seinen Bruder K._____ eine Strafuntersuchung angehoben werde. Der Beschuldigte sei zudem der beim Vor- fall mit der Privatklägerin 7 in flagranti Verhaftete gewesen und nicht sein Bruder, weshalb Letzterer nie in den Fokus der Ermittlungen geraten sei (Urk. 95 S. 91 f.; Urk. 263 S. 40).

2. Würdigung Die seitens des Beschuldigten gemachten Eingeständnisse sind klar. Die Ein- wendungen der Verteidigung erweisen sich als lebensfremd, zumal die anerkann- ten Umstände unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen hoffte, das Strafverfahren würde, zumindest während seinen Sommerferien, nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Bruder geführt. Der Ankla- gesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der vor Berufungsinstanz bezüglich Dossier 1 noch zu beurteilende quali- fizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, der qualifi- zierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.A. 2.1., 3.1., 4.1., 5.1. u. 6.1.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

2. Qualifizierte sexuelle Nötigung

- 97 - 2.1. Durch seine erstellte Vorgehensweise schuf der Beschuldigte eine Zwangs- situation, in welcher die Privatklägerin 7 keine andere Möglichkeit sah, als den Befehlen des Täters zu gehorchen und seinen Penis – entgegen ihrem Willen – in den Mund zu nehmen. Ihr konnte es in dieser Situation nicht zugemutet werden, sich ernsthaft zu wehren. Dem Beschuldigten war es bewusst, dass die Privatklä- gerin 7 einzig aufgrund der ihr konkludent angedrohten Gewalt handelte, zumal sie den Beschuldigten in ihrer Angst mehrfach bat, ihr nichts anzutun. Im Übrigen kann auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisende Würdigung der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.A.2.2.1.). 2.2. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.A.2.2.2.) erfüllte der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der vormaligen Verteidigung (Urk. 95 S. 94) – durch die Benutzung des Messers (auch) den qua- lifizierten Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Abs. 3 von Art. 189 StGB. So ist erstellt, dass der Beschuldigte das Messer zu Beginn in der Hand gehalten und somit aktiv verwendet hat, als er die Privatklägerin 7 zum Oralverkehr auffor- derte. Dadurch hat er der Privatklägerin 7 konkludent Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden. Die Qualifizierung ist deshalb vorliegend klarerweise gegeben. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB schuldig.

3. Qualifizierte Vergewaltigung 3.1. Durch die seitens des Beschuldigten bereits im Hinblick auf den oralen Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin 7 geschaffene Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 7 im Weiteren auf Druck des Beschuldigten gezwungen, mit ihm auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es für den Beschul- digten klar war, dass dieser gegen den Willen der Privatklägerin 7 erfolgte. 3.2. Seitens der Vorinstanz wird der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf dem Rücken liegend auf dem Bett befand, dahingehend gedeutet, dass nicht

- 98 - mehr von einer unmittelbaren Bedrohung durch das Messer und damit von des- sen Verwendung gesprochen werden könne, zumal sich der Beschuldigte zu- nächst hätte aufrichten und die Privatklägerin 7 von sich stossen müssen, um das Messer zu greifen (Urk. 121 E. III.A.2.3.2.). Der Umstand, dass das Messer für den Beschuldigten allenfalls teilweise auch "nur" griffbereit auf dem Boden lag, könnte – entgegen der Ansicht der vormaligen Verteidigung (Urk. 95 S. 94) – die Erfordernisse an eine qualifizierte Vergewaltigung allenthalben zwar erfüllen. Die Frage, ob eine qualifizierte Vergewaltigung gemäss Abs. 3 von Art. 190 StGB vor- liegt oder nicht, kann letztlich offen bleiben, da vorliegend aufgrund des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 S. 2 StPO so oder anders keine schwere- re rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann. 3.3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte vorliegend der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Gefährdung des Lebens 4.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 7 mittels ei- nes Unterarmgriffes in einen Schwitzkasten genommen hat, wodurch sie daran war, ihr Bewusstsein zu verlieren und es bei ihr zudem zu einem Urinverlust ge- kommen ist. Dass durch das Vorgehen des Beschuldigten eine unmittelbare Le- bensgefahr für die Privatklägerin 7 herbeigeführt wurde, ist aufgrund der von der Privatklägerin 7 gezeigten Symptome und der ausserordentlichen Gefährlichkeit des Unterarmwürgegriffs erwiesen. Auch wenn im seitens des Instituts für Rechtsmedizin erstellten Gutachten keine objektiven Verletzungen bei der Privat- klägerin 7 festgehalten werden, welche auf eine Lebensgefahr hinweisen, geht daraus klar hervor, dass die Angaben der Privatklägerin 7 auf Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung deuten, welche auf eine Le- bensgefahr schliessen liessen. Ausserdem wurde im Gutachten in aller Deutlich- keit ausgeführt, welche hohe Lebensgefahr von der Anwendung eines Unterarm- griffs ausgeht (Urk. D1 9/6 S. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend

- 99 - keine Zweifel an der Verwirklichung der Lebensgefahr durch das Handeln des Beschuldigten. Aufgrund der an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit und Hem- mungslosigkeit des Beschuldigten ist ferner das qualifizierende Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit klarerweise gegeben: Der Beschuldigte schuf die unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin 7 aus nichtigem Grund und ohne dass dies zur Befriedigung seiner Lust erforderlich gewesen wäre, womit er abso- lut unverhältnismässig agierte. Sein Verhalten zeugt von einer tiefen Geringschät- zung des menschlichen Lebens (vgl. dazu auch Urteile BGer vom 15. Juni 2016, 6B_83/2016, E. 2.3; BGE 101 IV 154 E. 2.b). 4.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 1 auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.

5. Einfache Körperverletzung 5.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 7 vorliegend mehrfach biss und schlug, hat er ihr Quetschungen und Blutergüsse zugefügt, welche über Wochen schmerzten. Der Beschuldigte biss der Privatklägerin 7 ferner sogar einen Teil des Knorpels des Ohres ab, was ebenfalls einen erheblicher Eingriff in die körper- liche Integrität darstellt (s. zu den Verletzungsfolgen die Feststellungen des IRM: Urk. D1 9/2 u. 9/6), auch wenn selbst diese Verletzung noch nicht als schwere Körperverletzung im Rechtssinne einzustufen ist. Einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. A.III.4.2.) steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschuldigte die Verletzungen bewusst und gewollt und damit di- rektvorsätzlich herbeigeführt hat. 5.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte demnach der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

6. Nötigung 6.1. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 7 unter Einsatz eines Messers gezwungen hat, ihn gegen ihren Willen in die von ihr benützte Wohnung mitzu-

- 100 - nehmen, handelte er tatbestandsmässig im Sinne einer Nötigung, drohte er der Privatklägerin 7 damit doch bei Nichtbefolgung seiner Instruktionen konkludent an, sie zu verletzen oder anderweitig gewalttätig zu werden. Die gewählte Vorge- hensweise zeigt ohne Weiteres auf, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. 6.2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat sich demzufolge der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

7. Geringfügige Sachentziehung 7.1. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. II.E.1.4.7. bzw. III.6.) und entgegen der in der Anschlussberufung geäusserten Auffassung seitens der Anklagebehörde (vgl. Urk. 130 S. 2) ist der Privatklägerin 7 vorliegend durch die Mitnahme ihrer Schlüssel durch den Beschuldigten kein Schaden von einer gewissen Dauer und der erforderlichen Erheblichkeit (vgl. da- zu TRECHSEL IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich 2018, Art. 172ter StGB N 4 m.w.H.) entstanden, zumal die Schlüssel unmittelbar nach dessen Verlassen der Wohnung der Privat- klägerin 7 beim Beschuldigten sichergestellt wurden (Urk. D1 10/1 S. 2). 7.2. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der geringfügigen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB freizusprechen. B. Dossier 2

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der vor Berufungsinstanz bezüglich Dossier 2 zu beurteilenden qualifi- zierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB, der qualifi- zierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181

- 101 - StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.B. 2.1., 3.1. u. 4.1. bzw. dortige Verweise), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

2. Qualifizierte sexuelle Nötigung 2.1. Durch seine erstellte Vorgehensweise schuf der Beschuldigte unter Einsatz eines Messers und Anwendung weiterer Gewalt eine Zwangssituation, in welcher die Privatklägerin 8 keine andere Möglichkeit sah, als den Befehlen des Täters zu gehorchen und ihn – entgegen ihrem auch ausdrücklich geäusserten Willen – oral zu befriedigen. Ihr konnte es angesichts der erstellten Situation nicht zugemutet werden, sich ernsthaft zu wehren. Dem Beschuldigten war es bewusst, dass die Privatklägerin 8 einzig aufgrund der ihr von ihm – teilweise konkludent – ange- drohten Gewalt handelte. Im Übrigen kann auf die sich als vollumfänglich zutref- fend erweisende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.B.2.2.1.). 2.2. Vorliegend ist die qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB klarerweise erfüllt, weil der Beschuldigte der Privatklägerin 8 unter anderem mit einem Messer drohte, welches er ihr auch an den Hals hielt. Dadurch hat er der Privatklägerin 8 Gewalt angedroht und sie sah sich der unmittelbaren Bedro- hung ausgesetzt, mit dem Messer verletzt zu werden, was ihm bewusst war und er durch sein Vorgehen auch erreichen wollte. 2.3. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen macht sich der Beschuldigte vorliegend auch hinsichtlich Dossier 2 der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB schuldig.

3. Qualifizierte Vergewaltigung 3.1. Durch die seitens des Beschuldigte bereits im Hinblick auf den oralen Ge- schlechtsverkehr geschaffene Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 8 im Weiteren auf den – aufgrund von ausdrücklichen Todesdrohungen und unter un- verändertem Zücken des Messers – nicht nachlassenden Druck seitens des Be- schuldigten gezwungen, mit ihm auch den vaginalen Geschlechtsverkehr zu voll-

- 102 - ziehen, wobei es für den Beschuldigten klar war, dass dieser gegen den Willen der Privatklägerin 8 erfolgte. 3.2. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 8 unter Zuhilfenahme verschiede- ner Nötigungsmittel und namentlich des Messers dazu zwang, den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen, erfüllt er vorliegend durch seine Vorge- hensweise die qualifizierten Anforderungen an eine Vergewaltigung gemäss Ab- satz 3 von Art. 190 StGB. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach seine Handlungen die von Absatz 3 verlangte Intensität nicht erreicht hätten (Urk. 95 S. 95), gehen vor diesem erstellten Hintergrund fehl. 3.3. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen hat sich der Beschuldigte vorliegend der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

4. Nötigung 4.1. Überdies drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 8, sie zu töten, fall sie jemandem vom erfolgten Übergriff erzähle. Dadurch hat er ihr – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. B.III.4.2.) – einen ernstlichen Nachteil angedroht, welcher Androhung die Privatklägerin 8 Glauben schenkte und angesichts der während des Übergriffs vom Beschuldigten gezeig- ten Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste, wo sie sich aufhielt, auch schenken durfte. Als Folge der Drohung erstattete die Privat- klägerin 8 denn auch keine unmittelbare Anzeige bei der Polizei. Richtig hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl das Nötigungsmittel - das Aussprechen der Todesdrohung - als auch der damit verfolgte Zweck - das Abhalten der Privatklä- gerin 8 von der Erstattung einer Strafanzeige - als rechtswidrig anzusehen sind (Urk. 121 E. III.B.4.2.). Auch ist es aufgrund der Umstände als erstellt zu erach- ten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. 4.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte vorliegend der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig.

- 103 -

5. Raub 5.1. Indem der Beschuldigte vorliegend unter Gewaltandrohung und -anwendung den Widerstand der Privatklägerin 8 brach, von dieser Bargeld an sich und mit sich genommen hat sowie mit Wissen und Willen hinsichtlich der objektiven Tat- bestandsmerkmale und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, han- delte, erfüllt er den Tatbestand des Raubes. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.B.3.2.1.). 5.2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach auch des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. C. Dossier 3

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführlich und zu- treffend dargelegt (Urk. 121 E. III.C. 2.1. bzw. dortiger Verweis), weshalb vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann.

2. Raub 2.1. Indem der Beschuldigte unter Einsatz von Gewaltanwendung und - androhung den Widerstand der Privatklägerin 3 brach, was ihm erlaubte, ihr Bar- geld in der Höhe von Fr. 200.- wegzunehmen bzw. die Wegnahme zu sichern, er- füllte er den objektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es besteht auch hier kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, um sich dieses Bargeld der Privatklägerin 3 anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.

- 104 - 2.2. In Ermangelung allfälliger Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 3 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 4

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.D. 2.1.-2.3.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

2. Schändung 2.1. Indem der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt für ihn klar erkennbar stark be- nommene und daher nicht widerstandsfähige Privatklägerin 5 an und in ihrer Vul- va leckte und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, hat er ihren Zu- stand ausgenützt, um die genannten sexuellen Handlungen an ihr zu begehen. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.D.2.2.) kann die vorgängige gemeinsame Dusche nicht als Einwil- ligung der Privatklägerin 5 in die später stattfindenden sexuellen Handlungen ge- wertet werden. Auch andere Hinweise, welche auf ein Einverständnis der Privat- klägerin 5 schliessen lassen, bestehen vorliegend nicht. Vielmehr ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 5 – für den Beschuldigten hörbar – verbal zur Wehr setzte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale. Der Einwand der Verteidiger, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 5 sexuelle Handlungen wünsche bzw. sie diese sogar initiiert habe (Urk. 95 S. 96; Urk. 263 S. 36), geht angesichts der klaren erstellten Tatumstände fehl. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

- 105 - E. Dossier 5

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen hin- sichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. III.E. 2.1. bzw. dortiger Verweis), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.

- 106 -

2. Einfache Körperverletzung 2.1. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger 6 einen Faustschlag versetzt und ihm dadurch eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitadach rechts zugefügt hat, erfüllt der den objektiven Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StG, was er wusste und auch wollte, weshalb von einer direktvorsätzlichen Begehung der Straftat auszugehen ist. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.E.2.2.) erreicht die vom Privatkläger 6 erlittene Verletzung zwei- felsohne den für die einfache Körperverletzung erforderlichen Krankheitswert. 2.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere gibt es keine Hinweise für die vom Beschuldigten geschilderte Notwehrsi- tuation. Vielmehr lässt das Beweisergebnis nicht auf etwas Gravierenderes als ein zeitlich vorangehendes blosses Geschubse oder Gerangel oder ein anderes als höchstens verbales Angehen des Beschuldigten schliessen. Demnach ist der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. F. Dossier 15

1. Rechtliche Grundlagen Seitens der Anklagebehörde wird verlangt, das Verhalten des Beschuldigten sei als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG zu würdigen.

2. Würdigung 2.1. Indem der Beschuldigte beim Einfügen in den Verkehr pflichtwidrig in den in der Anklage erwähnten, parkierten Mercedes prallte, ohne in der Folge dem Ge- schädigten seine Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu notifizieren, obschon er aufgrund der wahrgenommenen und nicht unerheblichen Kollision ei-

- 107 - nen regulierungsbedürftigen Schaden mindestens vermuten musste, handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne der Anklage. 2.2. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldig- te daher des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. G. Dossier 17

1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt (Absatz 1) oder andere arglistige Ver- anstaltungen trifft (Absatz 2), in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldi- gung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbe- stand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Han- deln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglich- erweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1. m.w.H.). Ergänzend kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. III.O.2.1.).

- 108 -

2. Falsche Anschuldigung 2.1. Indem der Beschuldigte sich anlässlich seiner Verhaftung wegen des Vor- wurfs von Sexualdelikten gegenüber der Polizei mit der Identitätskarte seines Bruders auswies, war ihm bewusst, dass er eines Verbrechens beschuldigt wur- de, mit dem sein Bruder - wie er sicher wusste - nichts zu tun hatte. Der Beschul- digte wollte durch dieses Verhalten den Verdacht auf seinen Bruder lenken und erreichen, dass sich die Ermittlungstätigkeiten nicht mehr gegen ihn selbst son- dern gegen seinen Bruder richteten, was in der Folge auch geschah, wobei letzt- lich irrelevant ist, dass es ihm in erster Linie darum ging, sich selbst der Strafver- folgung zu entziehen. Der objektive und subjektive Tatbestand der Falschen An- schuldigung ist demnach durch die Tatbestandsvariante des arglistigen Verhal- tens des Beschuldigten erfüllt. 2.2. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte vorliegend des Weiteren der Falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. H. Ergebnis

1. Demzufolge machte sich der Beschuldigte vorliegend ferner − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 4); − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1);

- 109 - − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1 und 2); − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3); − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Dossier 15); sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 17) schuldig.

2. Demgegenüber ist der Beschuldigte von den Vorwürfen − der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1); sowie − des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (Dossi- er 16) freizusprechen. V. Strafzumessung A. Anwendbares Recht

1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging einen Teil der in Frage stehen- den Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1

- 110 - StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttre- ten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Verge- hen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur an- wendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Vorliegend ist der Beschuldigte hinsichtlich der unter der Ägide des alten Sanktionenrechts begangenen Delikte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und diesbezüglich das alte Recht anzuwenden ist. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart

1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzu- messung umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 121 E. IV.B.2.-16. u. C.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urtei- le BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Wahl der Sanktionsart die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als wichtige Kriterien zu berück- sichtigen sind, wobei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1. m.w.H.).

2. Vorliegend bleibt kein Raum für eine andere Sanktionsart als die Freiheits- strafe. So verfügt der Beschuldigte bereits über zwei einschlägige Vorstrafen (vgl. Urk. 235): Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 kam eine weitere Vorstrafe wegen Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahr-

- 111 - zeugs ohne erforderlichen Führerausweis dazu, wofür der Beschuldigte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und eine Busse im Betrag von Fr. 900.- zu vergegenwärtigen hatte. Die Geldstrafe wurde wiederum unter Gewäh- rung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Diese zwei einschlägigen Vor- strafen innert weniger Jahre belegen, dass der Beschuldigte sich durch gegen ihn erhobene Strafuntersuchungen, Gerichtsverfahren und Verurteilungen in keiner Weise von weiterer Delinquenz abhalten liess. Dazu kommt aber insbesondere, dass der Beschuldigte vorliegend beinahe gegen mehrere Rechtsgüter verstos- sen und teilweise sehr schwerwiegende Delikte begangen hat, wobei er ungeach- tet bereits laufender Strafuntersuchungen und während der ihm angesetzten Pro- bezeit einer nicht unerheblichen Vorstrafe mehrfach weiter delinquiert hat. Vor diesem Hintergrund und der an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit des Beschul- digten erscheint es ausgeschlossen, dass er sich vorliegend durch die – teilweise theoretisch mögliche – Verurteilung mit einer Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Ihn für einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte lediglich mit Geldstrafe zu sanktionieren, würde sowohl die Zweckmässigkeit wie auch die präventive Effizienz der angeordneten Strafen in Frage stellen. Deshalb ist der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu sanktionieren.

3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1, jeweils mit Hinweisen). Das Asperationsprinzip greift aber (auch) bei der retrospektiven Konkurrenz nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265

- 112 - E. 2.3.2. mit Hinweisen). Art. 49 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen (vgl. Art. 104 StGB). C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB wie auch der qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB jeweils ein Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von 3 bis zu 20 Jahren. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Dossier 2 als schwerster Tat auszugehen, weil der Beschuldigte mittels Anlegens eines ungefähr 10 Zentimeter langen Messers an den Hals des Opfers noch et- was grausamer vorging als bei den weiteren massgebenden Delikten. Eine Erwei- terung des Strafrahmens ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.1.1.-1.3.) – nicht angezeigt. Hernach wird diese Einsatzstrafe mit den weiteren Strafen zu asperieren sein. D. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 2)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 8 das Messer an den Hals hielt, womit sich die von seinem Messereinsatz ausgehende Gefahr noch verstärkte. Ferner fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er auch im Übrigen in einem nicht unbe- trächtlichen Mass Gewalt gegenüber dem Opfer anwendete, indem er die Privat- klägerin 8 an den Haaren riss und sie durch Drohung zum Oralverkehr zwang, welcher zudem auf sein dezidiertes Bestreben hin ungeschützt erfolgte, obschon die Privatklägerin 8 dies ablehnte und ihm dies auch mitteilte. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.1.1.) setzte er sich dadurch in egoistischer und herabwürdigender Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 8 und ihren Willen, ein Präservativ zu verwenden, hinweg. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass im Rahmen der in Frage

- 113 - stehenden qualifizierten Deliktsbegehung noch grausamere Vorgehensweisen denkbar sind und die Privatklägerin 8 keine körperlichen Verletzungen davonge- tragen hat, auch wenn die psychischen Folgen langanhaltend sein dürften (vgl. Urk. 232 bzw. die nachstehend unter E. VIII.B.4.4. gemachten Erwägungen). Die objektive Tatschwere erweist sich vor dem Hintergrund des weiten und erst bei drei Jahren beginnenden Strafrahmens als gerade noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren erscheint hierfür angemessen.

2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und offensichtlich aus der Motivation, andere Menschen unter Einsatz von Gewalt zu erniedrigen. Die subjektive Tatschwere vermag des- halb die objektive nicht zu relativieren. E. Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der qualifizierten Vergewaltigung wirkt sich hinsichtlich der Beurtei- lung der objektiven Tatschwere deutlich verschuldenserhöhend aus, dass er den Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch den Einsatz des Messers er- reichte, auch wenn er dieses nunmehr zeigte und nicht mehr an den Hals der Pri- vatklägerin 8 anlegte. Ferner wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er auch abgesehen davon Gewalt anwendete, indem er an den Haaren der Privatklägerin 8 riss und ihr den Tod ankündigte. Merklich verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass er den Geschlechtsverkehr entgegen dem erkennbaren Willen der Privatklägerin 8 ohne Kondom und überdies bis zur Ejakulation vollzog. Insgesamt zeugt die an den Tag gelegte Vorgehensweise deshalb von einer er- heblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Auch hier sind im Rahmen der in Frage stehenden qualifizierten Deliktsbegehung indes noch grausamere Vor- gehensweisen denkbar und hat die Privatklägerin 8 keine körperlichen Beein- trächtigungen zu vergegenwärtigen gehabt, was sich letztlich zu seinen Gunsten

- 114 - auswirkt, auch wenn die psychischen Folgen für die Privatklägerin 8 langanhal- tend sein dürften (vgl. Urk. 232 bzw. die nachstehend unter E. VIII.B.4.4. gemach- ten Erwägungen). Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hin- tergrund des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht. Hierfür ist eine Einsatz- strafe von 4 ½ Jahren vorzusehen.

2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch bei diesem Delikt direktvorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und offensichtlich aus der Motivation, andere Menschen unter Einsatz von Gewalt zu erniedrigen. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.

3. Asperation In Asperation mit der für die qualifizierte sexuelle Nötigung vorgesehenen Strafe erweist sich aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität für beide Straftaten zusammen eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen. F. Qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht fällt hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung bei Dossier 1 merklich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch hier ein Messer einsetzte, welches er allerdings lediglich in der Hand hielt und nicht an den Körper der Privatklägerin 7 anlegte. Deutlich zu seinen Unguns- ten wirkt sich der Umstand aus, dass er auch hier auf der Vornahme der sexuel- len Handlung ohne Nutzung eines Kondoms beharrte, was für ihn erkennbar ent- gegen dem Willen der Privatklägerin 7 war. Merklich zu seinen Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der von ihm erzwungene Oralverkehr sehr kurz ausfiel und lediglich eine einmalige orale Stimulation seines Penisses um- fasste, bevor der Beschuldigte sich für die Begehung eines weiteren Delikts ent- schied, weshalb die an den Tag gelegte kriminelle Energie merklich weniger

- 115 - schwer erscheint als bei den bereits erörterten Delikten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere hinsichtlich dieser qualifizierten sexuellen Nötigung als noch leicht und wäre – isoliert betrachtet – mit einer Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren zu sanktionieren.

2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz vorging und aus egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und Machtgelüste, handelte. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.

3. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten zwei Straftaten erweist sich insbesondere aufgrund der sachlichen Konnexität eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren als angemessen. G. Vergewaltigung (Dossier 1)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Vergewaltigung zu Ungunsten der Privatklägerin 7 in Dossier 1 fällt verschuldensmildernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte ihr gegenüber zu- nächst nicht erneut gewalttätig wurde, sondern sie durch die konkludente Gewalt- androhung zum Vollzug des vaginalen Geschlechtsverkehrs zwang, auch wenn aufgrund der Umstände klar war, dass die zuvor – im Rahmen der qualifizierten sexuellen Nötigung – angewandte Gewalt ihre Wirkung auf die Privatklägerin 7 noch weiter entfaltete. Die daraufhin seitens des Beschuldigten angewandte kör- perliche Gewalt ist bei der Beurteilung der einfachen Körperverletzung zu würdi- gen. Der Umstand, dass der Geschlechtsverkehr letztlich auf Betreiben der Pri- vatklägerin 7 doch mit Präservativ erfolgte, lässt die an den Tag gelegte kriminelle Energie merklich weniger schwer erscheinen als bei den übrigen Sexualdelikten. Aufgrund dieser Umstände ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht

- 116 - zu bezeichnen. Hierfür erweist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als ange- messen.

2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz handelte und aus egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und Machtgelüste, handelte. Die subjektive Tat- schwere vermag bei dieser Sachlage die objektive nicht zu relativieren.

3. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten Straftaten erweist sich aufgrund der sach- lichen, teilweisen zeitlichen und persönlichen Konnexität eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 ½ Jahren als angemessen. H. Gefährdung des Lebens (Dossier 1)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens zu Ungunsten der Privatklägerin 7 wirkt sich deutlich verschuldenserschwerend aus, dass er ihren Hals mittels eines Un- terarmgriffes kräftig zugedrückt hat, womit ein Todeseintritt unmittelbar drohte, zumal die angewandte Würgetechnik gerade von einem Laien angewandt nur schwer kontrollierbar ist (vgl. auch Urk. D1 9/6 S. 7 ff.). Einhergehend mit der zu- treffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.4.1.) kommt erschwe- rend hinzu, dass der Beschuldigte nicht von selbst damit aufhörte, sondern erst, als sich die Privatklägerin 7 wehrte und ihm in den Finger biss. Zudem fand diese Tat im Nachgang zu den schweren Sexualdelikten statt, was sie für das Opfer umso traumatischer erscheinen liess. Das Verschulden erweist sich demnach als erheblich. Die Ansetzung einer Einsatzstrafe von 2 Jahren erweist sich hierfür als angemessen.

- 117 -

2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und insbeson- dere auch mit der Absicht, gegenüber der Privatklägerin 7 eine Machtdemonstra- tion abzuliefern. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vor diesem Hin- tergrund nicht zu relativieren.

3. Asperation In Asperation mit den bereits erörterten Straftaten erweist sich angesichts der teilweise zeitlichen und persönlichen Konnexität eine Erhöhung der Gesamtstrafe um ein Jahr auf 11 ½ Jahre als angemessen. I. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossiers 1 und 5)

1. Objektive Tatschwere – Dossier 1 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung bei Dossier 1 wirkt sich verschul- denserschwerend aus, dass die aggressiv ausgeführten Schläge und Bisse des Beschuldigten bei der Privatklägerin 7 mehrere Quetschungen und Blutergüsse herbeiführten, wobei das Abbeissen eines Teils des Knorpels, welche Verletzung chirurgisch versorgt werden musste, merklich ins Gewicht fällt. Dadurch offenbar- te der Beschuldigte auch bei diesem Delikt seine beträchtliche kriminelle Energie. Vor dem Hintergrund aller denkbaren Verletzungen ist das Verschulden des Be- schuldigten in objektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren und wäre – isoliert betrachtet – mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu sanktionieren.

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

3. Objektive Tatschwere – Dossier 5 Durch den Faustschlag hat der Beschuldigte dem Privatkläger 6 betreffend Dos- sier 5 eine etwa 1 Zentimeter lange, diskret klaffende Wunde über dem Orbitad-

- 118 - ach rechts zugefügt, welche Verletzung nicht unbeträchtlich erscheint. Zu seinen Gunsten wirkt sich der Umstand aus, dass es lediglich bei einem Schlag blieb und dass ein dem Schlag vorangehendes Geschubse oder Gerangel bzw. allfällige verbale Provokationen nicht lediglich dem Beschuldigten angelastet werden kön- nen. Eine Einsatzstrafe von 3 Monaten erweist sich für das objektive Tatverschul- den als angemessen.

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 5 Vorliegend agierte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tat- schwere vermag deshalb an der Einsatzstrafe nichts zu ändern.

5. Asperation Asperiert mit den bereits erörterten Straftaten rechtfertigt es sich die mehrfache einfache Körperverletzung mit einer Straferhöhung um 6 Monate auf insgesamt 12 Jahre Freiheitsstrafe zu gewichten. J. Mehrfache Nötigung (Dossiers 1 und 2)

1. Objektive Tatschwere – Dossier 1 Hinsichtlich der Nötigung bei Dossier 1 fällt erheblich zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er ein Messer verwendete, welches er der Privatklägerin 7 ausserdem an ihre Seite hielt, um zu erreichen, dass sie ihn in ihre Wohnung mitnimmt. Dieses Tatvorgehen erweist sich als derb und nicht mehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich hierfür als angemessen.

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 1 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

- 119 -

3. Objektive Tatschwere – Dossier 2 Hinsichtlich der Nötigung bei Dossier 2 fällt erheblich zu Ungunsten des Beschul- digten ins Gewicht, dass er gegenüber der Privatklägerin 8 eine Todesdrohung aussprach, womit das höchste Rechtsgut Leib und Leben betroffen ist. Durch die- ses Verhalten wollte er die Privatklägerin 8 von einer Anzeige abhalten, hinsicht- lich welches Zieles seine Einflussmöglichkeiten als eher gering einzustufen sind, was sich leicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Sein Tatvorgehen er- weist sich vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 5 Monaten vorzusehen ist.

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 5 Asperation In Asperation mit den übrigen Delikten rechtfertigt sich insbesondere angesichts der teilweisen zeitlichen und persönlichen Konnexität insgesamt eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 12 ¼ Jahre als angemessen. K. Mehrfacher Raub (Dossiers 2 und 3)

1. Objektive Tatschwere – Dossier 2 Hinsichtlich des im Rahmen von Dossier 2 zu beurteilenden Raubs an der Privat- klägerin 8 fällt merklich verschuldensschärfend ins Gewicht, dass der Beschuldig- te als Nötigungsmittel Gewalt anwandte und ihr unter Verwendung eines Messers auch konkludent Gewalt androhte. Die angewandte kriminelle Energie erscheint beträchtlich. Der Umstand, dass der Deliktsbetrag nicht sehr gross ist und dass er der Privatklägerin 8 schliesslich das Telefon zurückliess, wirkt sich demgegenüber leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Das Verschulden erweist sich vor dem

- 120 - Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als gerade noch leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorzusehen wäre.

2. Subjektive Tatschwere – Dossier 2 In subjektiver Hinsicht gibt es keine die objektive Tatschwere des Beschuldigten zu relativieren vermögende Umstände zu konstatieren, weshalb es bei der festge- setzten Einsatzstrafe bleibt.

3. Objektive Tatschwere – Dossier 3 Hinsichtlich des im Rahmen von Dossier 3 zu beurteilenden Raubs an der Privat- klägerin 3 ist deutlich verschuldensschärfend zu gewichten, dass er massive Ge- walt anwandte oder androhte, um den Widerstand der Privatklägerin 3 zu bre- chen, welche zudem leichte Verletzungen erlitt. Leicht zu seinen Gunsten ist der eher geringfügige Deliktsbetrag zu gewichten, auch wenn sich sein Vorsatz auf einen weitaus grösseren Betrag gerichtet haben durfte, zumal Sexarbeit ein Cashgeschäft ist. Das Verschulden erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als noch leicht, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten vorzusehen wäre.

4. Subjektive Tatschwere – Dossier 3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (erneut) direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

5. Asperation Hinsichtlich des Raubs gemäss Dossier 1, welcher eine Anschlusstat an weitere Delikte darstellt, rechtfertigt es sich, eine stärkere Asperation vorzunehmen als beim Raub gemäss Dossier 3, welcher nicht im Zusammenhang mit weiterer De- linquenz gegenüber der Privatklägerin 3 steht. Insgesamt erweist sich eine Aspe- ration der beiden Raubtatbestände um ein Jahr auf 13 ¼ Jahre als angemessen.

- 121 - L. Schändung (Dossier 4)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schändung ist deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten zu ge- wichten, dass er an der Privatklägerin 5 verschiedene sexuelle Handlungen bis zum vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm, sich diese insgesamt doch über ei- nige Minuten erstreckten und er sich dabei über den auch ihm gegenüber verbal kundgetanen – seinen Interessen entgegenstehenden – Willen des Opfers hin- wegsetzte. Leicht zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es nicht zum Samenerguss kam. Sein Verschulden erweist sich als nicht mehr leicht. Seine Tat wäre bei isolierter Betrachtung vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens mit 2 Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.

3. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich eine Straferhöhung um ein weiteres Jahr auf 14 ¼ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. M. Leichte Verminderung der Schuldfähigkeit betreffend Dossiers 1 bis 5 Bezüglich der Delikte gemäss Dossiers 1 bis 5 kann nicht rechtsgenügend ausge- schlossen werden, dass der jeweils alkoholisierte Beschuldigte aufgrund des Al- koholkonsums enthemmt und dadurch bei Verübung der Straftaten leicht vermin- dert schuldfähig war. Damit rechtfertigt es sich, zugunsten des Beschuldigten die Einsatzstrafe für die Delikte gemäss Dossiers 1 bis 5 im Rahmen der subjektiven Tatschwere um insgesamt 3 Monate zu mindern. Demnach erweist sich eine Ein- satzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 122 - N. Diebstahl und Hausfriedensbruch (Dossier 6)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist massgebend, dass dieser zum Zwecke des Diebstahls durchgeführt wurde und eine unbewohnte Scheune (bzw. den da- rin befindlichen Partyraum) betraf, was merklich verschuldensmindernd zu veran- schlagen ist. Hinsichtlich des Diebstahls wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass der Deliktsbetrag zwar nicht unbeträchtlich, aber auch nicht besonders gross war. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 121 E. IV.C.2.9.1. u. 2.10.1.) wirkt sich auch das zum Tatzeitpunkt bestehen- de Jugendalter des Beschuldigten zu seinen Gunsten aus. In Anbetracht des leichten Verschuldens erweist sich für die beiden Delikte eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen.

2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass der Beschuldigte – wie auch seine Mittäter – eine gewisse Planmässigkeit an den Tag legte und direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund weder zu erhöhen noch zu relativieren.

3. Asperation Asperiert mit den übrigen Delikten rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat auf 14 Jahre und 1 Monat.

- 123 - O. Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Fälschen von Ausweisen (Dossiers 7, 17, 18 und 19)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht unterzeichnete der Beschuldigte einen Automietvertrag mit dem falschen Namen und unter Angabe einer falschen Identität, nachdem er be- reits einen nicht auf ihn lautenden Führerausweis vorgelegt hatte (Dossier 7). Ferner wies sich der Beschuldigte gegenüber Polizeifunktionären mit einem Aus- weis seines Bruders aus (Dossier 17) bzw. zeigte er dem Kontrollpersonal der B._____ den Führerausweis einer anderen Person und unterschrieb beweisrele- vante Formulare im Namen dieser anderen Person (Dossiers 18 und 19). Diese Delikte beging der Beschuldigte, um sich einen Vorteil zu sichern bzw. einen Nachteil zu verhindern, was ihm bei Angabe seiner echten Identität nicht gelun- gen wäre. Der Umstand, dass die dadurch anvisierten Vorteile bzw. vermiedenen Nachteile nicht besonders gewichtig erscheinen, wirkt sich deutlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 E. IV.C.2.11.1., 2.11.2., 2.12.1., 2.12.2. u. 2.12.3.). Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten bei allen die- sen Delikten als leicht. Es erscheint angemessen, hierfür gesamthaft eine Frei- heitsstrafe von 3 Monaten vorzusehen.

2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive bei allen Urkundendelikten je- weils nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.

3. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich eine Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe um 2 Monate auf 14 ¼ Jahre als angemessen.

- 124 - P. Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 8)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist zu Unguns- ten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass der bei ihm nachgewiesene Co- cain-Wert mit 175 µg/L deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 15 µg/L liegt und er noch weitere Personen mitführte. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass die Fahrt nicht besonders lange war. Sein Verschulden erweist sich als leicht und eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten ist angemessen.

2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er le- diglich eventualvorsätzlich handelte, weshalb die Strafe auf einen Monat Frei- heitsstrafe zu reduzieren ist.

3. Asperation Asperiert mit den weiteren Delikten erweist sich aufgrund dieser Straftat eine Straferhöhung um einen halben Monat auf 14 Jahre und 3 ½ Monate als ange- messen. Q. Mehrfaches Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 9 und 10 sowie 15)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte immerhin vier Fahr- ten durchführte, was sich verschuldenserschwerend auswirkt, demgegenüber der Umstand, dass die Fahrten nicht allzu lange andauerten, zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist. Eine Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten erweist sich vor dem Hin- tergrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten als angemessen.

- 125 -

2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit Direktvorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive jedenfalls nicht zu rela- tivieren.

3. Asperation In Asperation mit den weiteren Straftaten erweist sich eine Erhöhung der Ge- samtstrafe um einen Monat auf 14 Jahre und 4 ½ Monate als angemessen. R. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers 11 und 13, 12 sowie 14) bzw. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 11 und 13)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist nicht unmassgeblich, dass der Beschuldigte mehrfach mit einer nicht unbeträchtlichen Menge Marihuana von mindestens 619 Gramm in Be- rührung kam und mit dem grössten Teil hiervon Handel betrieb, was sich leicht zu seinen Ungunsten auszuwirken vermag. Gravierender erweist sich indes sein mehrfacher Handel mit insgesamt rund 40 Gramm Kokaingemisch, womit es sich um eine beträchtliche Menge einer ungleich gesundheitsgefährdenderen Droge handelt. Diese erörterten Umstände lassen insgesamt eine Einsatzstrafe im Um- fang von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.

2. Subjektive Tatschwere Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass er teilwei- se lediglich mit Eventualvorsatz agierte (Dossier 14). Dies rechtfertigt eine Reduk- tion der Einsatzstrafe auf 6 Monate.

- 126 -

3. Asperation In Asperation mit den anderen Straftaten erweist sich eine Reduktion der hinsicht- lich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzten Strafe auf 4 Monate als angemessen, woraus für den Beschuldigten eine Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Jahren und 8 ½ Monaten resultiert. Für die Übertretungen wäre – einhergehend mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 121 E. IV.C.2.16.1.-2.16.3.) – auf ei- ne Busse im Betrag von Fr. 1'000.- zu erkennen. Aufgrund des Umstands, dass die Übertretungen begangen wurden, bevor gegen den Beschuldigten der Straf- befehl vom 3. Oktober 2017 erging, ist die heute auszusprechende Busse in An- wendung der retrospektiven Konkurrenz mit derjenigen vom 3. Oktober 2017 zu asperieren. Angesichts der jeweils unterschiedlichen Rechtsgüter betreffenden Übertretungstatbestände rechtfertigt es sich, die heute auszufällende Busse ledig- lich in einem eher geringfügigen Umfang auf Fr. 800.- zu reduzieren. S. Entwendung zum Gebrauch sowie SVG-Übertretungen (Dossier 15)

1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist massgeblich, dass der Beschuldigte das in Frage ste- hende Fahrzeug für lediglich rund 24 Stunden behändigte und danach wieder re- tournierte. Das objektive Tatverschulden erweist sich als leicht. Eine Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe erweist sich hierfür als angemessen.

2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, weshalb die subjektive Tat- schwere die objektive nicht zu relativieren vermag.

3. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten rechtfertigt sich eine Erhöhung der Ge- samtfreiheitsstrafe um einen halben Monat auf 14 Jahre und 9 Monate. Die in

- 127 - Dossier 15 angeklagten und erstellten Delikte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten sowie sein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit der Wegfahrt vom Taxistand beim Bahnhof Uster sind unter Verweis auf die sich als vollumfänglich zutreffend erwei- senden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.17. u. 2.18.) mit einer weiteren Busse im Betrag von insgesamt Fr. 700.- zu sanktionieren, welche unter Anwendung des Asperationsprinzips auf Fr. 500.- zu reduzieren ist. T. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossiers 17, 18 und 19)

1. Objektive Tatschwere - Dossier 17 In objektiver Hinsicht ist bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend Dossier 17 beträchtlich verschuldenserschwerend zu gewichten, dass der Be- schuldigte seinen eigenen Bruder durch sein Verhalten eines gravierenden Sexu- aldelikts und damit eines Verbrechens beschuldigte, was eine hohe kriminelle Energie belegt. Deutlich verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass die Täu- schung letztlich - einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.2.21.1.) – relativ leicht zu durchschauen war. Das Verschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht, wofür sich eine Einsatzstrafe von 9 Monaten als angemessen erweist.

2. Subjektive Tatschwere - Dossier 17 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vorliegend nicht zu relativieren.

3. Objektive Tatschwere – Dossiers 18 und 19 In Bezug auf die in den Dossiers 18 und 19 enthaltene Falsche Anschuldigung ist verschuldenserschwerend zu gewichten, dass diese mehrfach erfolgte. Stark ver- schuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die in Frage stehenden Folgen für den zu Unrecht bezichtigten J._____ in der Form eines Bussenverfahrens wegen des Vorwurfs der Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes – wenn auch unangenehm - nicht gravierend waren. Das Ver-

- 128 - schulden des Beschuldigten erweist sich als sehr leicht. Hierfür ist eine Einsatz- strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.

4. Subjektive Tatschwere - Dossiers 18 und 19 Auch diesbezüglich vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu rela- tivieren.

5. Asperation In Asperation mit den weiteren Delikten erweist sich die Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe infolge der mehrfach begangenen Falschen Anschuldigung durch den Beschuldigten um 6 Monate auf 15 ¼ Jahre als angemessen. U. Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Dossiers 18 und 19)

1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes ist in objektiver Hinsicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr- fach delinquierte. Angesichts des in Frage stehenden angestrebten Vorteils er- weist sich sein Verschulden in objektiver Hinsicht als leicht, wofür die von der Vo- rinstanz vorgesehene Busse im Betrag von Fr. 300.- (s. Urk. 121 E. IV.C.2.22.1.), auch wenn sie etwas hoch ist, gerade noch angemessen erscheint.

2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vorliegend nicht zu relativieren.

3. Asperation In Asperation mit den weiteren Übertretungen erweist sich letztlich eine Busse im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- als angemessen.

- 129 - V. Täterkomponente

1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die entspre- chenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.4.) so- wie auf die nachstehend hinsichtlich Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VIII.C.2.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Grosseltern des Beschuldigten, welche zuvor in AK._____ lebten, nach Portugal gezogen, allerdings noch immer oft in der Schweiz zu Besuch sind (Prot. II S. 50). Der Beschuldigte liess zudem einen Führungsbericht einreichen, in welchem ihm ein anständiges und korrektes Verhalten sowie die pflichtbewuss- te Verrichtung von Gefängnisarbeit im Gefängnis Zürich attestiert wird (Urk. 264/1). Als berufliches Ziel hat sich der Beschuldigte vorgenommen, die Ausbil- dung zum Fachmann Gesundheit zu machen, da er gut mit alten Menschen klar komme. Da es allerdings schwierig sei, im Rahmen einer Massnahme diese Aus- bildung zu absolvieren, würde er zuerst eine Lehre als Koch in Angriff nehmen wollen (Prot. II S. 52). Längerfristig wolle er sich wahrscheinlich mit einer eigenen Spitex-Firma selbständig machen. Vielleicht wolle er auch mal studieren, wenn es die Umstände erlaubten. Auch wolle er eine Familie gründen und Kinder haben (Prot. II S. 55). Auf die Frage, wie es ihm momentan in Haft ergehe, sagte der Be- schuldigte aus, er komme mit den Mitgefangenen und eigentlich mit allem klar. Er sei eigentlich ziemlich im Reinen mit sich, habe keine Schlaf- und auch sonst kei- ne Probleme (Prot. II S. 54). Die Frage, ob inzwischen weitere Strafverfahren ge- gen ihn hängig seien, verneinte der Beschuldigte (Prot. II S. 54). Diese sowie die von der Vorinstanz (Urk. 121 E. IV.C.4.) und die nachstehend hinsichtlich Lan- desverweisung gemachten (E. VIII.C.2.1.) Erwägungen bezüglich der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten führen zu keiner abweichenden Strafzu- messung. 2.1. Hingegen ist das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen: Bereits im Alter von sieben Monaten wurden infolge der Überforde- rung der Kindsmutter Kindesschutzmassnahmen beantragt und im Folgejahr, im Frühling 1997, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft errichtet. Hernach

- 130 - lebte der Beschuldigte gemäss den Angaben der Kindsmutter einige Jahre in Por- tugal, wobei der Aufenthaltsort der beiden unbekannt war. Aus den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich geht ab 2005 weiter hervor, dass der Beschuldigte viel in der Schule fehlte und die Kindsmutter mit sich, dem Alltag sowie mit ihm und seinem Bruder K._____ überfordert war. Die Eltern nahmen zudem kaum Post der KESB entgegen und erschienen zumeist auch nicht zu vor- geladenen Terminen (Urk. D1 14/22). Gemäss den Angaben des Beschuldigten besuchte er in den Jahren 2006/2007 die fünfte Klasse in Portugal, im Übrigen sei er in der Schweiz zur Schule gegangen (Prot. II S. 51). Im Jahr 2008 wurde fest- gestellt, dass die Kindsmutter die Kinder monatelang nicht mehr betreute und umgezogen war, während die Kinder mit dem Vollzeit tätigen Stiefvater lebten und tagsüber unbetreut waren (Urk. D1 14/22). Bereits vor ihrem Umzug musste der Beschuldigte gemäss seinen anfangs Januar 2008 bei der Schulsozialarbeiterin gemachten Angaben sich und seinen Bruder wecken, um in die Schule zu kom- men, und oft die ganze Wohnung aufräumen und reinigen, weil die Kindsmutter schlief. Bei einem anfangs Juni 2008 nicht angekündigten Hausbesuch über Mit- tag war die Kindsmutter nicht anwesend und der Beschuldigte hatte keinen Schlüssel für das Wohnhaus, weshalb er verzweifelt nach einem versteckten Schlüssel suchte. Ein Bruder der Kindsmutter sei dann erschienen und habe er- klärt, er würde dem Beschuldigten und seinem Bruder Mittagessen zubereiten. Eine halbe Stunde später seien die Kinder allerdings mit einer Schüssel Pommes- Chips alleine in ihrer Wohnung vorgefunden worden (Urk. D1 14/24 S. 2). 2.2. Die Kinder wurden dann ab Ende Oktober 2008 von einer Heilsarmeefamilie tagesbetreut, worauf die Kindsmutter Mitte November 2008 wieder einziehen und die Kinder betreuen wollte. Es kam zu häuslicher Gewalt zwischen der Kindsmut- ter und dem Stiefvater, welche die Kinder sichtlich verwirrt und verunsichert habe. Im Januar 2009 kam es zum Obhutsentzug mit Platzierung im AL._____, nach- dem die Kindsmutter nicht in der Lage gewesen war, die beiden Söhne adäquat zu betreuen und zu beaufsichtigen. Im Jahr 2009 wurde zudem die Klärung der Vaterschaft in Angriff genommen und im April 2009 der Beschuldigte ins Internat AM._____ umplatziert. Der Beschuldigte war damit nicht einverstanden und ging schliesslich Ende August 2010 auf Kurve. Im September 2010 anerkannte Herr

- 131 - AN._____ die Vaterschaft und beantragte mit dem Beschuldigten zusammen die Umplatzierung zu ihm oder zu seiner Schwester in AO._____. Mitte Februar 2011 zog der Kindsvater das Gesuch um Umplatzierung zurück und sprach sich für die weitere Platzierung im Internat aus. Ende Februar 2011 kam es zu einer Eskalati- on, der Kindsvater hielt sich nicht an Vereinbarungen und die Kindsmutter sagte dem Beschuldigten kurzfristig ab, obwohl dieser Geburtstag hatte. Anfangs Jahr 2012 wurde festgehalten, dass der Kindsvater immer wieder untertauchte und sich auch länger in der Türkei aufhielt, während der Beschuldigte nach einem Streit im Internat unerlaubt zur Kindsmutter zog und sich weigerte, ins Internat zu- rückzukehren. Der Beschuldigte wohnte hernach ab September 2012 bei seiner Tante in AO._____ und wurde im Jahr 2013 zu dieser umplatziert (Urk. D1 14/22). 2.3. Die Kindheit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 121 S. 142 f.) nach dem Gesagten als schwierig zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde von Seiten seiner Eltern grob vernachlässigt und war stets deren inkonstanten Ver- hältnissen ausgeliefert, weshalb er schliesslich insgesamt vier Mal fremdplatziert werden musste (Heilsarmeefamilie, AL._____, Internat AM._____, Tante des Be- schuldigten). Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt sich eine aus- nahmsweise Strafminderung hinsichtlich des Vorlebens im Umfang von 3 Mona- ten.

3. Der Beschuldigte verfügt über zwei einschlägige Vorstrafen (Urk.235; s. dazu vorstehend unter E. B.2.) und delinquierte grossmehrheitlich während lau- fender Probezeit und teilweise auch während laufenden Strafuntersuchungen, was seine offensichtliche Unbelehrbarkeit und seine hohe kriminelle Energie auch aus dieser Perspektive bestätigt. Diese Umstände sind mit einer Straferhöhung im Umfang von 6 Monaten zu berücksichtigen.

4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis

- 132 - bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom

22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Der Beschuldigte ist teilweise, allenthalben nicht in Bezug auf die schwersten Straftaten geständig (Prot. II S. 57 ff.). Eine wesentliche Vereinfachung der Straf- untersuchung ergab sich aus seinen Zugeständnissen nicht, zumal die Beweisla- ge mehrheitlich erdrückend war. Eine erheblich ins Gewicht fallende Einsicht ins Unrecht kann beim Beschuldigten – auch heute – nicht festgestellt werden. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich vor diesem Hintergrund eine insgesamt lediglich geringfügig zu seinen Gunsten vorzunehmende Strafreduktion im Umfang von einem Jahr. W. Ergebnis der Strafzumessung Aus der Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.- zu bestrafen ist. X. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe (vgl. Art. 42 f. StGB) zu vollziehen und die Busse ist bereits mangels einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, diese bedingt auszusprechen (vgl. Art. 106 StGB), zu bezahlen.

- 133 - Y. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 02:40 Uhr, bis 1. Februar 2017, 17:30 Uhr, vom 8. März 2017, 11:30 Uhr, bis 9. März 2017, 10:30 Uhr, vom

13. März 2017, 02:35 Uhr, bis 14. März 2017, 19:00 Uhr sowie seit dem 24. Juni 2018, 13:15 Uhr in Haft. Folglich sind dem Beschuldigten 1192 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Widerruf A. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. VI.B.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Beurteilung Angesichts der zu vollziehenden, hohen Freiheitstrafe kann angenommen wer- den, dass diese für den Beschuldigten eine genügende abschreckende Wirkung haben wird, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VI.C.) – von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 angesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- abgesehen werden. VII. Massnahme nach Art. 61 StGB und Strafaufschub A. Antrag der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird auch vor Berufungsinstanz für den Falle einer Ver- urteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe der Antrag gestellt, dass für den Be- schuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuord-

- 134 - nen und die Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 124 S. 10 f.; Urk. 263 S. 3). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte auch der Beschuldigte, dass er die Massnahme für junge Erwachsene klar präferiere (Prot. II S. 54 f.). Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behand- lung von psychischen Störungen) wird demgegenüber vom Beschuldigten und der Verteidigung abgelehnt (Urk. 121 S. 4; Urk. 263 S. 2; Prot. II S. 54 f.). B. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen zum Strafaufschub infolge Massnahmenanordnung ausführlich und zutreffend darge- legt (Urk. 121 E. VII.B.1.1.-1.4.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Das dort ebenfalls erwähnte Untermassverbot als Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes besagt, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen (Botschaft BBl 1999 1979 ff., S. 2071), d.h. es darf keine ungerechtfertigte Privilegierung des massnahmenbedürftigen Straftäters erfolgen (s. dazu THIERRY URWYLER, Unter- massverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 12/2018 S. 1478 ff. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Mass- nahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; BGE 118 IV 351; Urteil BGer 6B_737/2009 E. 2.).

- 135 - C. Würdigung

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB sind vorliegend unzwei- felhaft gegeben. So ist durch das schlüssige und überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. AP._____ vom 12. Juli 2019 erwiesen, dass die den heutigen Ver- urteilungen zugrunde liegenden Taten, welche vor dem 25. Geburtstag des Be- schuldigten verübt wurden, im Zusammenhang mit einer dissozialen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) und Alkohol (ICD-10: F10.1) standen, wobei die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung in einen Grenzbereich zwischen schwerer psychischer Stö- rung und einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung einzureihen sei (Urk. D1 7/22 S. 74 u. 79 ff.). Bezüglich Art. 63 StGB kann – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.2.3.) – offen gelassen werden, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als schwere psychische Störung im Rechtssinn zu qualifizieren ist, da ebenfalls eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vorliegt und damit die Voraussetzungen von Art. 63 StGB so oder anders erfüllt sind.

2. Auch hinsichtlich des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten äusserte sich der Gutachter Prof. Dr. med. AP._____ in seinem Gutachten schlüssig und dezidiert: So bestehe beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte sowie auch für BetmG- und SVG-Delikte sowie Straftaten, die mit Urkundenfälschungen einhergehen. Die Anordnung einer Massnahme erweise sich als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Persönlichkeitsstörung in Zusam- menhang stehender Taten zu begegnen. Die therapeutischen Bemühungen soll- ten die mangelnde Normorientierung, die Manipulations- und Lügentendez, die paradoxe Anspruchserwartung, die Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation und Perspektivenübernahme sowie die Akzeptanz von Grenzen anderer Men- schen, die Beziehungsfähigkeit, die eingeschränkte Frustrationstoleranz, die Ge- waltbereitschaft und den Konsum psychotroper Substanzen adressieren. Gemäss Gutachten sei aufgrund der Unreife und der mangelnden beruflichen bzw. sozia- len Perspektive des Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene nach

- 136 - Art. 61 StGB möglich. Da man eng an den Vorstellungen des Beschuldigten blei- ben und so seine Motivation aufrechterhalten könnte, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnah- me vorzuziehen. Falls eine Massnahme für junge Erwachsene nicht in Frage komme, empfiehlt Prof. Dr. med. AP._____ die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, welcher Art der Behandlung auch bei gleichzeiti- gem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne (Urk. D1 7/22 S. 88 ff.).

3. Ferner geht der Gutachter Prof. Dr. med. AP._____ davon aus, dass eine Massnahmenfähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten vorliegt, da er durch the- rapeutische Interventionen erreichbar sei und auch seine Bereitschaft geäussert habe, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, wobei eine solche Massnahme initial auch gegen den Willen des Beschuldigten durchführbar wäre (act. D1 7/22 S. 91 u. 96). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte hingegen nicht vorbehaltlos therapiewillig. Auf die Frage, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB (Prot. II S. 55). 4.1. Vorliegend steht den Empfehlungen des Gutachters allerdings die Beach- tung des Untermassverbots der Anordnung einer höchstens vierjährigen Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entgegen: So liegt die Zweidrit- telgrenze des Untermassverbots angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren bei 9 Jahren und 8 Monaten. Bis heute hat der Beschuldigte bereits 1'192 Tage, d.h. rund 3 Jahre und 3 Monate in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht. Eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in 6 Jahren und 5 Monaten in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB insgesamt bei 7 Jah- ren und 3 Monaten liegen. Daher würde der damit verbundene Freiheitsentzug 2 Jahre und 5 Monate unter der Zweidrittelgrenze zu liegen kommen.

- 137 - 4.2. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vor- instanz (Urk. 121 E. VII.2.5.) liegen keine triftigen Gründe für eine Abweichung von der Beachtung der Zweidrittelregel vor. Zum einen ist der Beschuldigte heute bereits 25 ½-Jährig und war im Zeitpunkt der massivsten Delikte auch bereits über 22 Jahre alt, weshalb sich seine Entwicklung bereits aufgrund seines fortge- schrittenen Alters weniger wesentlich beeinflussen lassen dürfte. Dazu kommt, dass er sich im Vorverfahren wie vor beiden Gerichtsinstanzen grossmehrheitlich wenig kooperativ und reumütig zeigte (vgl. Urk. 90 S. 8 ff.; Prot. II S. 57 ff.). Im Rahmen des Schlussworts an der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte denn auch klar, dass er sich nur bezüglich der den Privatkläger 2 betreffenden Straftat im Unrecht fühle. Dort habe es ihm denn auch leidgetan und er habe sich entschuldigt. Er habe sogar für den Privatkläger 2 falsch ausgesagt, es handle sich nur um CBD, damit dieser nicht noch Probleme mit den Strafbehörden be- komme (Prot. II S. 106 f.). Diese Einstellung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er der im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene anvisierten Erziehung wenig zugänglich sein könnte. Zurzeit scheint der Beschuldigte jedenfalls nur we- nig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Prot. II S. 53 f.). Gefragt danach, ob er sich einer ambulanten Therapie im Strafvollzug widersetzen würde, meinte er wie bereits erwähnt, er wisse es nicht, er könne es nicht sagen, er wolle nur in die Massnahme nach Art. 61 StGB (Prot. II S. 55). Und im Internat liess er sich nur beschränkt auf das therapeutische Setting ein bzw. zeigte bezüglich solcher Massnahmen eine gewisse Skepsis (Urk. D1 14/30 S. 2). Dass der aktuelle Füh- rungsbericht aus der Haft ein Bild des Beschuldigten als motivierten Arbeitnehmer zeichnet (Urk. 264/1) und die eingereichte Abklärung der Sozialarbeiterin AQ._____ des Gefängnisses Winterthur dem Beschuldigten eine hohe Massnah- me-Motivation attestiert (Urk. 264/2), bedeutet unter diesen Umständen nicht zwingend, dass der Beschuldigte tatsächlich derart erheblich therapiewillig ist, dass sich eine Massnahme für junge Erwachsene geradezu aufdrängt. Es ist vielmehr nicht auszuschliessen, dass die gezeigte Motivation auch der Strategie des Beschuldigten entstammt, den Freiheitsentzug so weit möglich zu verkürzen (s. E. VII.C.4.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen vom Untermassverbot, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 263 S. 46 ff.), sind somit nicht gegeben.

- 138 - Zum anderen lässt sich das Ziel der Behandlung gestützt auf die schlüssigen Fol- gerungen des Gutachters Prof. Dr. med. AP._____ auch mittels einer ambulanten Massnahme erreichen, auch wenn die Massnahme für junge Erwachsene grund- sätzlich im Vordergrund steht (Urk. D1 7/22 S. 95 f.). Zudem ist eine berufliche Ausbildung im Strafvollzug auch möglich. 4.3. Gestützt auf diese Erwägungen lässt sich – einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.2.5.) – die An- ordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB insbesondere aufgrund des daraus resultierenden hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dem Prinzip einer rechtsgleichen Strafe, vereinbaren. Abgesehen davon erscheinen vorliegend die Erfolgsaussich- ten durch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nicht beson- ders günstig bzw. ist nicht ein Resozialisierungserfolg zu erwarten, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen liesse. 4.4. Es ist demnach eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. VIII. Landesverweisung A. Antrag der Verteidigung Seitens der Verteidigung wird beantragt, dass von der durch die Vorinstanz für die Dauer von 10 Jahren angeordneten Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen sei (Urk. 124 S. 4; Urk. 263 S. 2). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung spezifizierte sie, dass der Beschuldigte ein hier geborener "Secondo" sei, welcher bestens in der Schweiz integriert sei, perfekt Deutsch spreche, hier die Schulen besucht und Lehren angefangen habe. Sein gesamtes soziales Netz wohne hier, immerhin hätten ihn seine Familie und sein Freundeskreis, wie in den Besuchsbewilligungen ersichtlich, unzählige Male besucht. Der Beschuldigte habe

- 139 - aufgrund der zu behandelnden Störung im jugendlichen Leichtsinn Straftaten be- gangen, habe in der Haft aber zu sich gefunden und mit dem alten Leben endgül- tig abgeschlossen. Seine nächsten Familienangehörigen lebten hier; die Grossel- tern seien ihm zwar wichtig, aber gehörten zu einer anderen Generation. In Haft habe sich der Beschuldigte als vorbildlicher Arbeiter gezeigt, er sei zudem gesund und voll arbeitsfähig. Die Chancen, sich in Portugal einzugliedern, seien demge- genüber inexistent, zumal er sich nur mündlich, nicht aber schriftlich in Portugie- sisch verständigen könne. Schliesslich bestehe eine günstige Prognose für die Zukunft und der Beschuldigte stelle keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Urk. 263 S. 50 f.). Seitens der Anklagebehörde wird die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung als zu kurz er- achtet. Sie beantragt diesbezüglich eine Dauer von 15 Jahren (Urk. 130 S. 3), da dies der Schwere der Delikte eher Rechnung trage (Urk. 266 S. 14). B. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur obliga- torischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB und die damit im Zusammen- hang stehenden völkerrechtlichen Bestimmungen ausführlich und zutreffend dar- gelegt (Urk. 121 E. VIII.1.1.-1.6.). Darauf sowie auf die aktuelle bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu diesem Thema (z.B. Urteile BGer 6B_780/2020 vom

2. Juni 2021 E. 1.3. u. 1.6. jeweils m.w.H.; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2. m.w.H.; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 insb. E. 2.4. m.w.H.) kann vollum- fänglich verwiesen werden. C. Würdigung

1. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der mehr- fachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teil- weise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von

- 140 - Art. 129 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gemacht und ist Aus- länder. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind da- mit grundsätzlich erfüllt. Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt. 2.1. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbe- willigung C ist. Er ist in Zürich geboren und besuchte – mit Ausnahme des Schul- jahres 2006/2007, in welchem er in Portugal gelebt und dort die 5. Klasse besucht habe – alle Schulen bis zum Abschluss der Sekundarstufe in der Schweiz. Mehre- re begonnene Lehren – zum Gipser, Maurer und Logistiker – habe er nicht zu En- de geführt. Bis zu seiner Verhaftung habe ihn vor allem seine Familie finanziell unterstützt. Eine kurzzeitige Erwerbsarbeit habe er wieder aufgegeben, da es nicht gegangen sei. Portugiesisch spreche er, aber nicht perfekt. Hinsichtlich sei- ner familiären Verhältnisse ist festzustellen, dass sich der Türkische Vater und die Portugiesische Mutter des Beschuldigten früh trennten und der Beschuldigte, wie bereits eingehend dargelegt (s. E. V.V.2.1. ff.), keine leichte Kindheit durchlebte. Welchen Beruf seine Eltern ausübten bzw. ausüben würden, wisse er nicht. Der Beschuldigte hat mehrere, teilweise im Ausland bei seinem Vater lebende (Halb- )Geschwister, pflegt indes lediglich mit einem in der Schweiz lebenden Halbbru- der, welcher bei seiner Mutter lebt, einen engeren Kontakt. In Portugal würden seine Grosseltern mütterlicherseits leben. Der Beschuldigte ist in keiner Bezie- hung und hat keine Kinder. Vor seiner Verhaftung verfügte der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz. Er übernachtete hauptsächlich bei seiner Mutter, teilwei- se auch bei seiner Tante, seinen Grosseltern oder bei Kollegen. Zu den finanziel- len Verhältnissen ist bekannt, dass der Beschuldigte über kein Vermögen und Schulden im Betrag von etwa Fr. 3'000.- verfügt (Urk. D1 4/2 S. 9 f. u. 12 f.; Urk. D1 4/6 S. 1 ff.; Urk. D1 4/15 S. 6 f.; Urk. D1 14/22; Urk. D1 14/23; Urk. D1 14/27; Urk. D6 3/1 S. 1 ff.; act. D12 7 S. 1 f. u. 8; Urk. 90 S. 1 ff.; Prot. II S. 49 ff.). 2.2. Auch wenn der Beschuldigte in sehr instabilen Wohnverhältnissen lebte, über keine ordentliche Berufsausbildung verfügt und in der Schweiz kaum in den

- 141 - Arbeitsmarkt integriert war, kann das Vorliegen eines Härtefalles – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VII.C.2.5.) – gerade noch bejaht werden. Dies ist insbesondere den Umständen geschuldet, dass er in der Schweiz gebo- ren und – mit der Ausnahme eines Schuljahres – auch hier grossmehrheitlich auf- gewachsen und beschult worden ist sowie hier auch über seine wichtigsten sozia- len Beziehungen verfügt. 3.1. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung des Beschuldigten seine vorstehend erörterten privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 3.2. Diese Interessenabwägung führt klarerweise zu einem Überwiegen der öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. So handelt es sich beim Beschuldigten ungeachtet seines jungen Alters um einen Gewohnheitsver- brecher, welcher gegen die unterschiedlichsten Rechtsgüter der Schweizerischen Rechtsordnung verstiess. Besonders zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt der Umstand, dass er mehrfach schwerwiegende Delikte wie eine qualifizierte sexuel- le Nötigungen, Vergewaltigungen (teilweise in qualifizierter Form begangen), eine Gefährdung des Lebens, Raubüberfälle und eine Schändung beging, welche be- reits für sich alleine betrachtet mehrjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen wür- den. Darüber hinaus muss dem Beschuldigten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ungünstige Legalprognose mit einem hohen Risiko für weitere Gewalt- und Sexualdelikte aber auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für wei- tere Delikte, welche nicht mit einer Verletzung von körperlicher Integrität verbun- den sind (z.B. Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte sowie Delikte, die mit Urkundenfälschung etc. einhergehen) gestellt werden (vgl. Urk. D1 7/22 S. 88 ff. u. 94). Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist, in sehr instabilen Wohnverhältnissen lebte und we- der in einer stabilen Partnerschaft lebt noch Kinder hat, ist es ihm denn auch ohne Weiteres zumutbar, in Portugal persönlich wie beruflich Fuss zu fassen, zumal er zumindest über die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse verfügt, dort ei-

- 142 - nen Teil seiner Primarschulzeit verlebte, in Portugal Verwandte hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein dürfte. 3.3. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen und eine Landesverweisung auszusprechen ist. Deren von der Vorinstanz vorgesehene Dauer von zehn Jahren (vgl. Urk. 121 E.VII.C.2.7.) erweist sich insbesondere angesichts der Umstände, dass mehrere Katalogtaten vorliegen und eine hohe Freiheitsstrafe auszusprechen ist, als deut- lich zu tief. Das öffentliche Interesse an einer längeren Fernhaltung des Beschul- digten wiegt klarerweise schwerer als seine persönlichen Interessen. Lediglich dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen in der Schweiz gebo- renen und vorwiegend auch hier aufgewachsenen Ausländer handelt, ist es ge- schuldet, dass vorliegend nicht die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer auszu- sprechen ist und auf eine Dauer der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und h StGB von 13 Jahren zu erkennen ist.

4. Ergänzend ist auf die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und eine Wegweisung aus der Schweiz auch mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) verein- bar wäre (vgl. Urk. 121 E. VII.C. 2.1.-2.3.). Vor diesem Hintergrund kann die Fra- ge, ob das FZA auf den Beschuldigten, welcher in der Schweiz weder erwerbstä- tig war noch Interesse an einer Aufnahme einer Erwerbsarbeit zeigte oder sich hier um eine Erwerbsarbeit bemühte, überhaupt Anwendung findet, weil er im freizügigkeitsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer qualifiziert werden kann (vgl. Art. 3 und Art. 4 FZA; Art. 6 Anhang I FZA; BGE 141 II 2 E. 2.2.3 f. S. 5 f.; Urteile 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.2.2.; 2C_673/2019 vom

3. Dezember 2019 E. 4.1.) oder die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erfüllt sind (vgl. Art. 6 FZA; Art. 24 Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 S. 116 f.; Urteil 2C_673/2019 vom

3. Dezember 2019 E. 4.1), offen bleiben.

- 143 - IX. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Von der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen zur adhäsionsweisen Geldendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren und die Voraussetzun- gen zivilrechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 121 E. VIII.A.1.-5.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden. B. Beurteilung

1. Privatklägerin 3 1.1. Der Beschuldigte verlangte vor Berufungsinstanz, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 3 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 9 f.; Urk. 263 S. 2). 1.2. Die Privatklägerin 3 verlangte vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2018 und beantragte zudem die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig sei sowie die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2018 (Urk. 74). 1.3. Seitens der Vorinstanz wurden die Voraussetzungen der Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten angesichts des durch ihn verübten Raubes als grund- sätzlich erfüllt und die Entwendung von Fr. 200.- als erstellt erachtet, weshalb er verpflichtet wurde, der Privatklägerin 3 Fr. 200.- nebst Zins seit dem schädigen- den Ereignis, d.h. seit dem 16. Juni 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadener- satz zu leisten, wobei sie zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegehrens

- 144 - auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 121 E. VIII.B.3.2.). Diesen Erwägungen verbleibt nichts anzufügen. Sie erweisen sich – auch angesichts des vor Beru- fungsinstanz erstellten Anklagesachverhaltes – als zutreffend, weshalb die vo- rinstanzliche Regelung hinsichtlich der Schadenersatzansprüche der Privatkläge- rin 3 zu bestätigen ist. 1.4. Die seitens der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 1'400.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, die Abweisung des Ge- nugtuungsbegehrens im Mehrbetrag und die von ihr hierzu gemachten Erwägun- gen erweisen sich als zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 121 E. VIII.B.3.3.). Zu beachten ist, dass die Zusprechung einer höheren Genugtu- ungszahlung an die Privatklägerin 3 bereits am Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO scheitert.

2. Privatklägerin 5 2.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 5 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 2.2. Die Privatklägerin 5 beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Hö- he von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. November 2017 (Urk. 84 S. 2). 2.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt seien und berücksichtigte in Bezug auf die Höhe des zuzu- sprechenden Betrages, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin 5 schamlos zu seiner Triebbefriedigung ausgenutzt hat und dass die Privatklägerin 5 im Tatzeitpunkt relativ jung gewesen sei (Urk. 121 E. VIII.B.5.2.). Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte an der widerstandsunfähigen Privatklägerin 5 verschiedene sexuelle Handlungen bis zum vaginalen Geschlechtsverkehr vor- nahm, sich diese insgesamt doch über einige Minuten erstreckten und er sich da- bei über den auch ihm gegenüber verbal kundgetanen seinen Interessen entge-

- 145 - genstehenden Willen des Opfers hinwegsetzte, was eine Genugtuung in einem erheblichen Betrag rechtfertigt. Die der Privatklägerin 5 von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem

18. November 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.

3. Privatklägerin 7 3.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 7 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 3.2. Die Privatklägerin 7 verlangte vor Vorinstanz, dass ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'409.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 sowie eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 28'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juni 2018 zuzusprechen seien (Urk. 92 S. 2). 3.3. Die durch die Rangelei mit dem Beschuldigten verursachte Zahnverletzung der Privatklägerin 7 ist rechtsgenügend ausgewiesen (Urk. D1 6/3 S. 46; Urk. D1 9/6 S. 4) und die Rechnung der Zahnarztbehandlung vom 28. Juni 2018 über den Betrag von EUR 2'073.- liegt bei den Akten (Urk. 93/1). Ebenfalls ausgewiesen und rechtsgenügend belegt sind die Hotelkosten der Privatklägerin 7 für die Nacht vom 24. Juni 2018 im Betrag von Fr. 230.- (Urk. 93/2) unmittelbar nach der Tat- begehung durch den Beschuldigten, welche durch dessen Verhalten erforderlich wurden. Der Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'409.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2018 erweist sich deshalb aufgrund der bestehenden Aktenlage als rechtsgenügend erwiesen. 3.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Bemessung der Genugtuung wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen Überlegungen angestellt und einlässlich sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 121 E. VIII.B.7.3.). Darauf kann verwiesen wer- den. Ergänzend ist anzumerken, dass die traumatisierende Wirkung der schwer- wiegenden Delikte des Beschuldigten auch noch im Rahmen ihrer Befragung im Berufungsverfahren deutlich spürbar war (vgl. Videoaufzeichnung: Urk. 297). An-

- 146 - gesichts dieser Umstände ist die seitens der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung im Betrag von Fr. 17'000.- zuzüglich Zins seit 24. Juni 2018 an die in Spanien lebende Privatklägerin 7 zu bestätigen. Zu beachten ist, dass die Zusprechung ei- ner höheren Genugtuungszahlung an die Privatklägerin 7 bereits am Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO scheitert.

4. Privatklägerin 8 4.1. Der Beschuldigte verlangte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 8 vollumfänglich abzuweisen und eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 124 S. 10; Urk. 263 S. 2). 4.2. Die Privatklägerin 8 akzeptierte den von der Vorinstanz gefällten Entscheid hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und sie zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Demgegenüber verlangt sie mittels ih- rer Anschlussberufung, dass die ihr zuzusprechende Genugtuung auf den Betrag von Fr. 40'000.- nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2018 zu erhöhen sei (Urk. 136 S. 1; Urk. 267 S. 1). Im Einzelnen legt sie dar, dass erst der verlangte Betrag der Schwere der Delikte, dem brutalen Vorgehen des Täters, der Todesangst, der der Privatklägerin 8 zugefügten Traumatisierung und den Auswirkungen der Tat auf deren Leben genügend Rechnung tragen würde (Urk. 136 S. 3; Urk. 267 S. 1). Der Beschuldigte zeige keine Reue und keine Empathie für seine Opfer, vielmehr sei seine schrankenlose Wut und Aggression gegenüber Frauen bei den Delikten offensichtlich. Es sei typisch, dass er seine gestörte Mutterbeziehung durch bruta- le Gewalt an den Privatklägerinnen 7 und 8, welche aufgrund ihres jeweiligen Al- ters seine Mütter sein könnten, ausgelassen habe; dies bei voller Schuldfähigkeit. Die Tatsache, dass er unter anderem daran gedacht habe, zukünftig eine Bar zu kaufen und Zimmer an Prostituierte zu vermieten, obwohl er das Leben der Pri- vatklägerin 8 nachhaltig zerstört habe, zeige, dass ihm die Opfer keinen Gedan- ken wert seien. Mit seinen Ausreden, seinen Komplott-Unterstellungen und sei- nem Leugnen verlängere er den Leidensweg der Privatklägerin 8, welche deswe-

- 147 - gen nochmals habe aussagen müssen und dabei retraumatisiert worden sei. Schon alleine die Vergewaltigung müsse zu einer Genugtuung von Fr. 20'000.– führen, dazu kämen noch die akute und reale Lebensbedrohung, die Beraubung und der mit Waffengewalt erzwungene Oralverkehr (Urk. 267). 4.3. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 121 E. VIII.B.8.2.) – in Anbetracht der durch den Beschuldigten verübten Tatbestände grundsätzlich erfüllt, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten ist, der Privatklägerin 8 Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihres Schadenersatzbegeh- rens ist sie unverändert auf den Zivilweg zu verweisen. 4.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Bemessung der Genugtuung wurden seitens der Vorinstanz wiederum die erforderlichen Überlegungen angestellt und einlässlich sowie zutreffend gewürdigt (Urk. 121 E. VIII.B.8.3.). Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die traumatisierende Wirkung der zum Nachteil der Privatklägerin 8 begangenen schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 88/1-2) auch noch im Rahmen ihrer Befragung im Berufungsverfahren spürbar war (vgl. Videoaufzeichnung: Urk. 297). Insge- samt zeugt die gegenüber der Privatklägerin 8 an den Tag gelegte Vorgehens- weise des Beschuldigten von einer grossen kriminellen Energie und die qualifi- zierte Vergewaltigung ohne Kondom und mit Samenerguss ist von besonderer Verwerflichkeit. Die Privatklägerin 8 legte diesbezüglich eindrücklich dar, wie sie sich nach der Tat mit allem zu waschen versucht habe, was sie habe finden kön- nen, wie Essig oder Listerine, in der Angst, er habe sie mit einer Krankheit ange- steckt (Urk. 259 S. 6). Zwar sind bezüglich der bei den qualifizierten Straftaten angewandten Vorgehensweisen noch grausamere Deliktsbegehungen denkbar und die Privatklägerin 8 hat keine körperlichen Beeinträchtigungen zu vergegen- wärtigen gehabt. Demgegenüber leidet die Privatklägerin 8 – was belegt ist (Urk.

232) – aber an erheblichen psychischen Folgeerscheinungen, welche noch heute deutlich spürbar sind. Die Frage, ob sie heute noch Folgen des damaligen Vorfalls verspüre, bejahte die Privatklägerin und führte aus, der Beschuldigte habe ihr Le- ben beendet. Sie legte anschaulich dar, dass sie nicht mehr alleine rausgehen

- 148 - und mit niemandem zusammen sein könne. Sie ertrage es nicht, wenn sie jemand berühre, und sie befürchte bei allen, dass sie ihr weh machen wollten. Sie könne ihre Arbeit nicht alleine ausüben und brauche immer eine oder sogar zwei Perso- nen, die sie jeweils begleiteten. Sie schaffe es nicht, ihre Kinder zum Spielplatz zu bringen und bei ihr zu Hause seien die Fenster ständig zu. Sie habe zudem Angst, dass er sein Versprechen erfülle und sie umbringen werde (Urk. 259 S. 9 f.). Die Privatklägerin 8 musste während der Einvernahme zudem unter ande- rem wie bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erbrechen (Urk. 259 S. 7). 4.5. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 8, welche erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag aufzeigten, und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten wäre der Privatklägerin 8 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.- bis 35'000.- zuzüglich Zins von 5% seit 16. Juni 2018 zuzusprechen. Da sie in Spanien lebt (Urk. 259 S. 3) und damit deutlich tiefere Lebenskosten zu vergegenwärtigen hat, ist dieser Betrag auf Fr. 20'000.- zuzüglich des erwähnten Zinses zu reduzieren. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin 8 abzuweisen. X. Barschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beim vorinstanzlichen Urteil beschlagnahmte Bargeldbeträge, welche zur Deckung der Geldstrafe, der Busse oder unter anderem der Verfahrenskosten herangezogen werden könnten, nicht berücksichtigt worden seien, obwohl er ei- nen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 266 S. 15). Aus den Akten ergibt sich, dass mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

17. Juli 2019 und vom 19. November 2019 Barschaft von insgesamt Fr. 4'170.- beschlagnahmt worden ist (Urk. D1 10/16, Ziff. 1 lit. g: Fr. 3'900.-; Urk. D1 10/22, Ziff. 1 lit. a: Fr. 270.-). Diese sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

- 149 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1.2. Ausgangsgemäss waren dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, woran die teilweisen Verfah- renseinstellungen und Freisprüche in wenigen untergeordneten Anklagepunkten nichts zu ändern vermögen. Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich ange- sichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens als zutreffend und ist zu bestäti- gen. Nicht angefochten und damit rechtskräftig entschieden wurde, dass die Kos- ten der amtlichen Verteidigung – vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Dispositivziffern 35 und 36 des vorinstanzlichen Urteils), worüber demnach nicht mehr zu befinden ist. 1.3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde die vorinstanzliche Zusprechung der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger im Betrag von Fr. 76'729.- (inkl. MwSt., abzüglich einer Akontozahlung von Fr. 20'000.-) ange- fochten (Urk. 130 S. 2 u. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Staatsanwalt allerdings nicht zu diesem Antrag (Prot. II S. 86 ff.). Der dem vormaligen amtlichen Verteidigter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____, zugesprochene Betrag erweist sich als belegt und angemessen, wes- halb ihm dieser unverändert zuzusprechen ist bzw. diese Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind, wobei eine Nachforderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt.

- 150 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, woran die Teilfreisprüche in untergeordneten Anklagepunkten, der Verzicht auf den Widerruf oder die unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegende Dauer der Landes- verweisung nichts Massgebendes zu ändern vermögen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 12'000.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung (s. Urk. 124 S. 10 f.; Urk. 263 S. 3) an den Beschuldigten. 4.1. Die Kosten für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4.2. Die finanzielle Lage des Beschuldigten ist prekär. Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft sind deshalb definitiv auf die

- 151 - Staatskasse zu nehmen. Nach Einsicht in die Honorarnoten der Vertreter/innen der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 (Urk. 248, 255, 258 und 272) sind diese aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'300.– [Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____], Fr. 7'700.– [Rechtsanwältin MLaw Y2._____], Fr. 5'300.– [Rechtsanwalt MLaw Y3._____], Fr. 11'000.– [Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____], jeweils inklusive Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu ent- schädigen.

5. Der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ wur- de für das Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom 2. November 2020 mit Fr. 4'809.90 entschädigt (Urk. 158). Der neue amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Honorar- note vom 20. September 2021: Urk. 265) mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 23'300.- (inklusive Urteilseröffnung und Nachbesprechung sowie inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung hinsichtlich der Kosten für die amtlichen Ver- teidigungen beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

6. Den Privatklägerinnen 7 und 8 sind für die Anreise und den Aufenthalt in der Schweiz zwecks Einvernahme Spesen entstanden. Die Spesen der Privatkläge- rin 8 im Betrag von Fr. 446.– wurden mit Präsidialverfügung vom 13. September 2021 bereits ausbezahlt (Urk. 245). Die Privatklägerin 7 hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung Spesen von insgesamt Fr. 626.65 geltend machen lassen, wel- che mit Ausnahme der Taxikosten von Fr. 22.- belegt sind (Prot. II S. 101, Urk. 271). Der Vertreter der Privatklägerin 7 führte bezüglich der Taxikosten aus, die Privatklägerin 7 habe ein Taxi nehmen müssen, um die Adresse des Gerichts zu finden. Sie sei unbegleitet und deshalb auf Hilfe angewiesen gewesen. Eine Quittung könne sie aber nicht vorlegen (Prot. II S. 101). Damit sind auch die Taxi- kosten nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, weshalb die Privatklägerin im vol- len beantragten Umfang für ihre Reise- und Aufenthaltsspesen zu entschädigen ist.

- 152 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 5. Juni 2020 hinsichtlich der folgenden Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: − Ziffer 1 (Einstellung) − Ziffer 2 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 6, Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB gemäss Dossier 6, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Dossiers 7, 18 und 19, mehrfa- cher Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB gemäss Dossiers 7, 17, 18 und 19, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB gemäss Dos- siers 18 und 19, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gemäss Dossier 8, mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gemäss Dossiers 9, 10 und 15, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Dossier 15, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG gemäss Dossier 15, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG gemäss Dossiers 11 bis 14, mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss Dossiers 11 und 13, und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG ge- mäss Dossiers 18 und 19), − Ziffer 10 (Schadenersatz Privatklägerin 1), − Ziffer 11 (Schadenersatz Privatkläger 2), − Ziffer 13 (Schadenersatz Privatkläger 4 und 6),

- 153 - − Ziffern 20 bis 32 (Beschlagnahmungen und Lagerungen), − Ziffer 33 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtli- chen Verteidigung), − Ziffer 38 bis 41 (Entschädigungen unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8).

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossiers 1 und 2); − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 4); − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 5); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossiers 1 und 2); − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 3);

- 154 - − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Dossier 15); sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 17).

2. Von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier 1) und des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (Dossier 16) wird der Beschuldig- te freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1192 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 1'500.- Bus- se, letztere teilweise als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014 ausgefällten Bussen.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird nicht widerrufen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.

8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 200.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Schadenersatz zu bezah-

- 155 - len. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklag- ten Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 3 D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 D._____ Fr. 1'400.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ Fr. 8'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Fr. 2'409.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2018 als Schadenersatz zu bezah- len.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 H._____ Fr. 17'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 8 I._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 8 I._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 I._____ Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juni 2018 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

17. Juli 2019 und vom 19. November 2019 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 4'170.- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 156 -

13. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 33) wird auch hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung bestätigt.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 12'000.-. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'809.90 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Fr. 4'300.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 3 Fr. 7'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 5 Fr. 5'300.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 7 Fr. 11'000.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 8 Fr. 626.65 Spesen der Privatklägerin 7 Fr. 446.– Spesen der Privatklägerin 8 (bereits ausbezahlt).

15. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretun- gen der Privatklägerschaft im gesamten Verfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten für die amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

17. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

- 157 -

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − dem Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 3, 5, 7 und 8 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men (PIN-Nr.: …) − in die Untersuchungsakten Nr. C-9/2017/32284 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 158 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Huter