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SB200352

Mehrfache Nötigung

Zürich OG · 2022-07-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). 2.2. Vorliegend bezieht sich der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung. Insofern sind vor- liegend die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung grundsätzlich von neuem vorzunehmen, wobei das Beweisergebnis unter Einbezug der durch- geführten Beweisergänzung einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, die sich allerdings nach wie vor nach dem in der Anklageschrift vom

12. Januar 2017 umschriebenen Sachverhalt richten muss. Folgerichtig ist die Auffassung der Verteidigung zurückzuweisen, wonach die nach dem Rückwei- sungsentscheid erfolgten Ausführungen des Privatklägers aus dem Recht zu wei- sen seien, weil das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die vorzunehmende Auswertung der Textkommunikation zwischen den Parteien aufgehoben habe, die inzwischen durchgeführte Beweisergänzung indessen zu keinem anderen Beweisergebnis geführt habe, weshalb das Berufungsgericht gar nicht anders entscheiden könne als im ursprünglichen Urteil (Urk. 265 S. 10 ff.). 3.1. Obschon die vom Bundesgericht angeordnete Beweisergänzung inzwischen erfolgt ist und das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach durchgeführter Auswertung der sichergestellten Dateiträger der Beschuldigten für geschlossen erklärt hat, stellt der Privatkläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung aber-

- 10 - mals den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wiederaufzunehmen. Zusammengefasst macht er hierzu geltend, dass die Datenauswertung wider- sprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 254 S. 2 f.). Wie be- reits in mehreren verfahrensleitenden Entscheiden erwogen, kann dem im Ergeb- nis nicht gefolgt werden. 3.2. So bemängelt der Privatkläger zunächst, im polizeilichen Bericht vom

14. Januar 2014 über die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten EDV-Geräte sei festgehalten, der Datenbestand der Hardware sei ohne Mobiltelefone auf einem externen Datenträger gesichert worden, was ver- muten lasse, dass damals der Speicherinhalt der Mobiltelefone nicht gespiegelt worden sei (Urk. 245 S. 5). Wie auch die Privatklägerseite indessen letztlich ein- räumen musste, fanden in den am 10. Februar 2021 von der Dienststelle Digitale Forensik verfassten Bericht über die im Zuge der Beweisergänzung veranlasste Datenauswertung primär Textnachrichten Eingang, die unzweifelhaft aus einem Mobiltelefongerät herausgelesen wurden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Mobiltelefondaten der Beschuldigten ebenfalls ausgewertet wurden. Entspre- chend kann der Privatkläger aus der zitierten Stelle im polizeilichen EDV- Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 nichts für sich ableiten. 3.3. Ferner vermag auch der weitere privatklägerische Einwand, wonach nicht sämtliche Daten ausgewertet worden seien, obwohl die Textmitteilungen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien, wahrscheinlich nicht nur auf Mobiltelefongeräten, sondern auch auf anderen sichergestellten Datenträgern (z.B. Notebooks) vorhanden sein müssten (Urk. 231 S. 2 f.; Urk. 245 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Wie bereits im EDV-Bericht vom 14. Januar 2014 festgehal- ten, hat die Polizei – soweit technisch möglich – eine vollständige Datensicherung hinsichtlich sämtlicher sichergestellter Datenträger durchgeführt (Urk 8/7 S. 1) und die Daten auf einer Festplatte Western Digital 1.0 TB abgespeichert, welche an- schliessend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (Urk. 8/9). Ebendiese Festplatte bildete in der Folge Gegenstand des obergerichtlichen Beweisergän- zungsauftrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 202). Weder aus dem Bestand an ge- sicherten Daten noch aus der Auftragserteilung ergibt sich somit eine Beschrän-

- 11 - kung der Auswertung auf einzelne Datenträger. Zudem belegt die im Verlauf der Auftragserfüllung abgegebene Mitteilung der Polizeidienststelle, wonach eine Fil- terung der auszuwertenden Daten nicht nur nach Telefonnummer, sondern auch nach User-Namen und Mailadressen möglich sei (vgl. Urk. 217/2), dass auch im Rahmen der Datenaufbereitung der Fokus keineswegs nur auf einzelne Daten- quellen gelegt wurde, sondern mehrere Kommunikationskanäle wie Mobiltelefo- nie, Skype und E-Mail untersucht wurden. Soweit der Privatkläger argwöhnt, es seien nur Daten aus den sichergestellten Mobiltelefongeräten, möglicherweise sogar nur aus ei- nem Mobiltelefon herausgelesen worden, handelt es sich deshalb um reine Mut- massungen, die in den Akten keine Stütze finden. 3.4. Dasselbe gilt sodann für die vom Privatkläger vorgebrachte Rüge, es fehle jede Erklärung dafür, weshalb im Bericht über die Datenauswertung festgehalten sei, dass aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Juli 2010 keine Daten hätten gesichert werden können (vgl. Urk. 231 S. 2; Urk. 245 S. 7). Denn die betreffende Feststellung im Bericht der Dienststelle Digitale Forensik vom 10. Februar 2021 kann nur so verstanden werden, dass auf der untersuchten Festplatte keine Daten aus dem genannten Zeitraum vorhanden waren, die hätten aufbereitet und ausgewertet werden können (Urk 216 S. 2). Dies heisst selbstre- dend nicht, dass damals keine Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Vielmehr bedeutet das lediglich, dass hin- sichtlich des fraglichen Zeitraums keine Daten gesichert und auf die Festplatte, die nunmehr für die Auswertung untersucht wurde, gespiegelt wurden. Letzteres vermag insofern nicht zu erstaunen, als möglicherweise gewisse Datenträger, auf denen entsprechende Kommunikationsdaten gespeichert sein könnten, von den Strafbehörden erst gar nicht sichergestellt wurden, wobei der Privatkläger selbst ein konkretes Mobiletelefongerät (Nokia E71) erwähnt, welches die Beschuldigte dem Zugriff der Polizei entzogen haben soll (Urk. 245 S. 11 ff.). Denkbar ist auch, dass die besagten Daten sich zwar auf einem Gerät befinden, das sichergestellt werden konnte, bei dem sich aber die Datensicherung technisch als undurchführ- bar erwiesen hat, wie dies im polizeilichen Datensicherungsbericht vom

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14. Januar 2014 z.B. beim Mobiltelefon Sony Ericsson G900 oder beim Mobiltele- fon Nokia 800 ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.). 3.5. Nicht zu hören ist der Privatkläger schliesslich damit, dass er eine Auswei- tung der Datenauswertung auf weitere Datenformate, insbesondere auf Bildforma- te fordert (Urk. 245 S. 8 ff.). So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungs- entscheid einzig vorgegeben, die Textkommunikation zwischen den Parteien auswerten zu lassen (Urk. 193 S. 15). Bildformate fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie. Darüber hinaus ist dem Privatkläger zwar beizupflichten, dass sich eine Textmitteilung theoretisch auch abfotografieren lässt und diese Fotoauf- nahme über ein Backup auch auf anderen Datenträgern abgespeichert werden kann. Dass sich auf der vorliegend untersuchten Festplatte derartige Bildformate befinden, die den Schrifttext einer Mobiltelefonmitteilung enthalten, stellt aber wiederum eine reine Mutmassung des Privatklägers dar, für die keine Grundlage besteht. Das gilt namentlich auch für dessen Vermutung, wonach die Beschuldig- te den SMS-Verkehr zwischen den Parteien fotografisch festgehalten haben soll, wobei die Bildaufnahmen der einzelnen für sie kompromittierenden Textmitteilun- gen über ein Backup auf ein anderes Gerät gelangt sein könnten. Denn es er- scheint als höchst unrealistisch, dass über ein Backup von einem Datenträger auf den anderen nur ein Transfer von Bildformaten mit dem abfotografiertem Schrift- text stattfinden soll, während die eigentliche Textmitteilung selbst nicht übertragen wird. 3.6. Nach dem Gesagten besteht folglich auch im Lichte des inzwischen durch- geführten Schriftenwechsels kein Anlass für Weiterungen in Bezug auf die durch- geführte Beweisergänzung. Dies umso weniger – und hierauf ist erneut und eindringlich hinzuweisen – als der Privatkläger selbst bereits in seiner polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 klar und unmissverständlich zu Proto- koll gab, dass die Beschuldigte in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18). Dem prozessualen An- trag des Privatklägers auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist deshalb nicht stattzugeben.

- 13 - 4.1. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid haben sowohl der Privatkläger wie auch die Beschuldigte diverse schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 247; Urk. 256/1-3; Beilage 1 zu Urk. 265; Urk. 277/1-19). Dabei handelt es sich teils um bereits aktenkundige Dokumente und teils um neue Schriftstücke. Gleichwohl kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich darunter kein direkter oder indirekter Beleg für allenfalls begangene Nötigungshandlungen der Beschuldigten befindet. Soweit nötig wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Ansonsten erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Mit der Berufungsreplik beantragt der Privatkläger sodann die Zeugen- einvernahme von C._____ zwecks Abklärung, inwiefern die Beschuldigte auch von diesem Mann finanzielle Mittel ausbezahlt erhalten hat, um sie für ihre Be- dürfnisse zu verwenden (Urk. 276 S. 62 f.). Es ist offensichtlich, dass das anbe- gehrte Beweisthema zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts beitragen kann, sondern lediglich den von Privatklägerseite eindringlich geltend gemachten, letztlich aber für die strafrechtliche Beurteilung irrelevanten Geldbedarf der Be- schuldigten beschlägt (s. dazu hinten Erw. III. 3.5.). Auch dieser Antrag des Pri- vatklägers ist mithin abzuweisen. 4.2. Weitere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demgemäss er- weist sich die Strafsache als spruchreif. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, vom Privatkläger Zahlungen im Umfang von rund Fr. 200'000.– erhalten zu haben. Sie hat jedoch konstant in Abrede gestellt, sich gegenüber dem Privatkläger dahin- gehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr aussereheliches Verhältnis zu ihm sowie über die gemeinsamen Kinder informie- ren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Entsprechend verlangt die Beschuldigte auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung (Urk. 265; Urk. 283).

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2. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich ent- sprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken o- der nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchti- gung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Dem- gemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindes- tens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen sei- nem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.). Richtig ist sodann, dass in älteren Entscheiden im Falle der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen die Ernsthaftigkeit des vom Täter angedrohten Nachteils auch schon bejaht worden ist (BGE 81 IV 101 E. 2 und BGE 94 IV 111 E. 2). Ob der angedrohte Nachteil er- heblich genug ist, um das Opfer in seiner Willensfreiheit wesentlich zu beeinträch- tigen, stellt im Einzelfall indessen oft eine Ermessensfrage dar (DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 448 f.). 3.1. Bereits nach der Beweiswürdigung, die im aufgehobenen Entscheid vom

27. März 2019 vorgenommen wurde, lässt sich rechtsgenügend einzig nachwei- sen, dass der Privatkläger die in der Anklage aufgeführten Geldbeträge an die Beschuldigte geleistet hat. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Privatklä- gers – auf die sich die Anklage zur Erstellung des Nötigungsvorwurfs hauptsäch- lich stützt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche, sodass seine Sach- darstellung, die auch mit der objektiven Beweislage in Konflikt steht, als unver- lässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheint. Insbesondere vermögen

- 15 - auch dessen Schilderungen zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu über- zeugen, wonach die Beschuldigte ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache ihre aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Kinder publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle. Weder gestützt auf die Angaben des Privatklägers noch anhand der Depositionen der Beschuldig- ten sowie der übrigen Aussagepersonen lässt sich die eingeklagte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" somit erstellen (zum Ganzen: Urk. 174 S. 43 ff.). Darauf ist an dieser Stelle vorab zu verweisen. 3.2. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Privatkläger im Verlaufe des Strafverfahrens hinsichtlich zahlreicher Belange betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten immer wieder divergierende oder schlicht lebensfremde Aussagen gemacht hat. So entwickelte sich die anfänglich geschilderte flüchtige Affäre mit der Beschuldigten mit jeder weiteren Einvernahme zu einer jahrelangen ausserehelichen Beziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (Urk. 174 S. 24; Urk. 85 S. 49 ff.). Zutiefst widersprüchlich ist sodann, wenn der Privatkläger einer- seits angibt, er habe grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten zeugen wollen, andererseits gleichwohl regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte und dies auch noch, nachdem das erste Kind geboren wurde (vgl. Urk. 174 S. 26 f.; Urk. 85 S. 83 f.). Damit einher gehen auch seine äusserst konstruiert wirkenden Erklärungen dafür, weshalb er beim Sex mit der Beschul- digten nicht immer verhütet habe (u.a. jene, wonach ihm die Beschuldigte wäh- rend des Akts das Kondom vom Penis weggerissen habe) (Urk. 174 S. 25 f.; Urk. 85 S. 53). Hinzu kommt, dass der Privatkläger stets vorgegeben hat, die Af- färe mit der Beschuldigten habe für ihn keine emotionale Bedeutung gehabt, obschon aus den Textmitteilungen, die bei den Akten liegen, eindeutig hervor- geht, dass sich beide Seiten auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung eingelassen hatten (vgl. Urk. 174 S. 27 ff.; Urk. 85 S. 55 ff.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers beschlagen die vorstehend aufgeführten massi- ven Ungereimtheiten zudem keineswegs blosse Nebenpunkte oder Details, die mit dem Kerngeschehen des Anklagesachverhalts nichts zu tun haben (Urk. 151 S. 32 ff.; vgl. auch Urk. 276 S. 21 ff.). Vielmehr geht es dabei um die absolut zent- rale Thematik, wie der Privatkläger seine aussereheliche Beziehung zur Beschul-

- 16 - digten beschreibt, die der eigenen Sachdarstellung zufolge die Grundlage für das nötigende Verhalten ihrerseits darstellt. Selbstredend tangiert ein solches Aussa- geverhalten, das im Verlauf des Strafverfahrens einem deutlichen Wandel unter- liegt und sich auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar er- weist, die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers in ganz erheb- lichem Ausmass. Beizufügen ist sodann, dass der Privatkläger auch im Zusam- menhang mit den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der Geldbeträge an die Beschuldigte verwendet wurden, zu Beginn der Strafuntersu- chung noch wahrheitswidrig behauptet hatte, diese seien ihm von der Beschuldig- ten überreicht worden, die ihm gleichzeitig geraten habe, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, wohingegen er später einräumen musste, dass er derjenige war, der von der Beschuldigten die Übergabe von Einzahlungsscheinen verlangt hat (Urk. 179 S. 25; Urk. 85 S. 52). Dies zeigt, dass der Privatkläger nicht nur in Bezug auf die Schilderung seines Verhältnisses zur Beschuldigten, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten seiner Geldüberweisungen an sie bestrebt war, sein Aussageverhalten während des Strafverfahrens laufend anzupassen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiederum nicht zuträglich ist. 3.3. Des Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Druck, der von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübt worden sein soll, nicht zu überzeugen vermögen. Diese bestreitet ja nicht, von ihm mehrfach verlangt zu haben, dass er zur Beziehung mit ihr und zu den Töch- tern, die er mit ihr gezeugt hat, stehe, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und dass er Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme (Urk. 56 S. 6 ff.). Gegen die von der Anklage vorliegend als strafbar eingestufte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" spricht demgegenüber der Umstand, dass der Privatkläger zwar geltend macht, die Beschuldigte habe ihn nicht nur mit SMS, sondern auch mit konkreten Aussagen und konkreten Hand- lungen unter Druck gesetzt (Urk. 57 S. 11), er indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens nicht in der Lage war, von sich aus etwa eine besonders einpräg- same Formulierung wiederzugeben oder spezielle Handlungsumstände zu be- nennen, deren Originalität als Realkennzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen herangezogen werden könnte. Ausserdem ist noch für

- 17 - den 12. Januar 2012 eine Textmitteilung aktenkundig, die den gegenseitigen Aus- tausch eindeutiger Liebesbekundungen belegt (Urk. 217/3 S. 7: Beschuldigte "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", Privatkläger "Was very nice today"). Gerade auch in Anbetracht dieser Sachlage erscheint es – je- denfalls bis zum Versenden der zitierten SMS-Mitteilung im Januar 2012 – als ge- radezu lebensfremd, dass der Privatkläger sich deshalb zur Leistung von Geld- zahlungen an die Beschuldigte gedrängt sah, weil er von ihr Drohungen empfan- gen haben soll. 3.4. Ferner ist zwar nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Privatklägerseite zusammen mit der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 ein Schriftstück eingereicht hat, von dem sie geltend macht, dass es sich um die Abschrift eines SMS handelt, in dem die Beschuldigte sinngemäss ankündigt, dass sie den Privatkläger vor Gericht zerren werde, weil er seine Verantwortung nicht wahrnehme, und anfügt, dass die Presse sicher darauf erpicht sei, über dessen Familie zu berichten (Urk. 2/3/5). Freilich enthält das besagte Schriftstück weder ein Datum noch einen erkennbaren Absender oder Empfänger. Ebenso wenig befindet sich die betreffende Mitteilung bei den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausgewerteten Daten. Darüber hin- aus hat der Privatkläger angegeben, dass er das SMS in den Sommerferien 2010 erhalten habe und es anschliessend an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seinem damaligen juristischen Berater, weitergeleitet habe, der es am 22. Juli 2010 aus- gedruckt habe (Urk. 2/2 S. 13). Demgegenüber hat sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Zeuge unsicher gezeigt, ob der ihm vorgelegte SMS-Ausdruck (an- gehängte Beilage 19 zu Urk. 21/1) – der im Übrigen von der Abschrift, die in der Strafanzeige eingereicht wurde, hinsichtlich der Länge erheblich abweicht – tat- sächlich von ihm stammt. Seine Ausdrucke seien in viel kleinerer Schrift verfasst gewesen und hätten eine andere Formatierung gehabt. Zudem habe er bei jedem ausgedruckten SMS jeweils selber das Sendedatum ergänzt, auf dem ihm vorge- legten Ausdruck seien jedoch keine Sendedaten vermerkt (Urk. 21/1 S. 14). Inso- fern bleibt die Herkunft des eingereichten Schriftstücks letztlich ungeklärt, woran entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts ändert, dass der abge- druckte Text in Bezug auf Schreibstil sowie Sprach- und Wortwahl der Aus-

- 18 - drucksweise mit den übrigen Nachrichten der Beschuldigten übereinstimmen soll (Urk. 254 S. 37 f.). Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ davon sprach, dass die Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2012 mittels SMS vom Pri- vatkläger eine fünfstellige Geldsumme gefordert und ihm dafür eine konkrete Zah- lungsfrist angesetzt habe, bei deren Nichteinhaltung sie gedroht habe, in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Töchter an Drittpersonen heranzutreten. Auf seine Empfehlung hin habe der Privatkläger der Beschuldigten damals ent- gegnet, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, worauf sich diese bei ihm wiederum via SMS entschuldigt habe, da sie wirtschaftlich enorm unter Druck stehe (Urk. 21/1 S. 12). Auch in inhaltlicher Hinsicht entspricht der eingereichte Text mithin in keiner Weise der Mitteilung, die der Zeuge als möglicherweise erpresserisch in Erinnerung haben will (vgl. Urk. 21/1 S. 15). Da- von abgesehen konnte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ jedoch weder Angaben zum konkreten Inhalt der Nachrichten machen, die von der Beschuldigten an den Privatkläger verschickt wurden (so in Urk 21/1 S. 6: "Aber ich kann das nicht re- produzieren, was ich da vielleicht gelesen habe […]"), noch vermochte er die Textmitteilungen zeitlich auch nur ansatzweise plausibel zuzuordnen, führte er doch an anderer Stelle etwa aus, es könne gut sein, dass er die SMS des Privat- klägers aus dem Jahr 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe (Urk. 21/1 S. 7). Bezeichnenderweise konnte denn auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten Datenauswertung keinerlei Textmitteilung herausgelesen werden, welche Ähnlichkeit mit dem von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geäusserten In- halt aufweist. Unter diesen Umständen lassen die Aussagen des Zeugen mithin immer noch keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begange- nen Nötigungshandlung zu. Dasselbe gilt unverändert auch für die Aussagen von lic. phil. I D._____, bei dem der Privatkläger zwischenzeitlich in psychologischer Behandlung stand, zumal dieser als Zeuge bestätigt hat, dass auch er keine Kenntnisse davon habe, ob die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Leistung von Geldbeträgen an die Veröffentlichung der ausserehelichen Bezie- hung geknüpft habe (Urk. 21/2 S. 8). 3.5. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. August 2020 verbindlich festgestellt, dass selbst ein Nachweis darüber, dass die Be-

- 19 - schuldigte einen "luxuriösen Lebensstil" anstrebt oder "Mühe mit Geld" bekundet

– wie dies vom Privatkläger geltend gemacht wird – nichts über allfällige Nöti- gungshandlungen auszusagen vermag (Urk. 193 S. 16). Folgerichtig braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von Privatklägerseite auch im Nachgang zur bundesgerichtlichen Rückweisung erneut mit Nachdruck vorgebracht wurden (Urk. 254 S. 8 ff., S. 17 ff., S. 36; Urk. 276 S. 5 ff., S. 60 f.; Urk. 285 S. 2 ff.), nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausser- ehelichen Beziehung und der Zeugung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf eine harte Probe gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass sich der Privatkläger seit dem Auffliegen seiner Fremdbeziehung einen erbitterten juristischen Kampf mit der Beschuldigten liefert, der auch auf zivilrechtlichem Gebiet und oft bis zum Gang ans Bundesgericht ausgetragen wird, sei es u.a. bei der Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der Kinder, die er mit ihr gezeugt hat (vgl. Hinweis in Urk. 18/5 auf Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015), der Bemessung des Kinderunterhalts für die beiden Töchter (Urk. 277/19), der Beschwerdeerhebung im Anfechtungsverfahren, das die Vaterschaft des Re- gistervaters aufgehoben hat (Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_724/2017 vom

15. Mai 2018), der Regelung der Kinderbelange bei der KESB (vgl. KOFA- Abklärungsbericht in Urk. 153/1) oder der Anstrengung einer Persönlichkeitsver- letzungsklage gegen die Beschuldigte selbst (Urk. 277/3). Des Weiteren sah bzw. sieht sich der Privatkläger immer noch mit diversen Gegenanzeigen der Beschul- digten konfrontiert, die mehrere mit der hier zu beurteilenden Strafsache konnexe Tatvorwürfe gegen ihn erhoben hat, wobei hinsichtlich einzelner Untersuchungs- komplexe der daraus entstandene Strafprozess mit umgekehrten Parteirollen zur- zeit im Verfahrensstadium vor erster Instanz (was den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt) bzw. vor Berufungsinstanz (betreffend den Tatvorwurf der versuchten Nötigung) sistiert ist (vgl. Urk. 205). Ausserdem beantragt der Pri- vatkläger nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unverändert, dass die Be- schuldigte zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verpflichten sei (Urk. 254). Aus all dem ergibt sich nicht nur, dass der Privatkläger primär in persönlicher und familiärer, aber auch in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Inte-

- 20 - resse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat. Vielmehr ist in Bestäti- gung der bisherigen Beweiswürdigung nach wie vor davon auszugehen, dass ei- ne Verurteilung der Beschuldigten zu einem gewissen Grad eine Rehabilitierung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom un- treuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde (Urk. 174 S. 21 f.; Urk. 85 S. 16 f.). Entsprechend muss unverändert angenommen werden, dass es dem Privatkläger bei der Erstat- tung seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte möglicherweise darum ging, sei- ner Ehefrau gegenüber das Gesicht zu wahren (Urk. 174 S. 39). Auch die beste- hende Interessenlage liefert somit einen plausiblen Beweggrund, weshalb der Pri- vatkläger der Beschuldigten im Nachhinein vorwirft, sie habe ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, Geldzahlungen an sie zu leisten, indem sie ihm ange- droht habe, ihre aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder be- kanntzumachen. 4.1. Für die heutige Beurteilung entscheidend ist sodann, dass auch die inzwi- schen durchgeführte Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschul- digten keine neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat, die den rechtsgenügen- den Nachweis dafür erbringen können, dass dem Privatkläger jemals für den Fall, dass er die finanziellen Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt, nachteilige Folgen angedroht worden wären. So konzediert auch die Privatklägerseite, dass keine Mitteilung der Beschuldigten im Recht liege, die eine derartige unmittelbare Verknüpfung beinhalten würde (Urk. 276 S. 29). Ein solches Auswertungsergeb- nis vermag denn auch insofern nicht zu erstaunen, als der Privatkläger bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geäussert hatte, dass die Beschuldigte immer da- rauf geachtet habe, in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konse- quenzen zu erwähnen (Urk. 2/1 S. 4). Im Gegenteil bestätigt die nunmehr vorlie- gende Zusammenstellung der ausgetauschten Textmitteilungen den Eindruck, dass die Kommunikation der Parteien oft von gegenseitigen und eindeutigen Lie- besbekundungen geprägt war, wie dies noch die folgende SMS-Konversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger veranschaulicht, die vom

12. Januar 2012 stammt: "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so

- 21 - long", "Was very nice today" (Urk. 217/3 S. 7). Aber auch für die Zeit danach fin- det sich keine Mitteilung, in der die Beschuldigte konkrete Geldanfragen mit der Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung oder der gemeinsamen Kinder an Dritte verknüpfen würde. Namentlich kann entgegen der Auffassung des Privat- klägers weder aus ihrem SMS vom 10. Februar 2012 "U know what my biggest worry which causes me the biggest stress and affects me terribly – it's the lie" (Urk. 217/3 S. 19) die Ankündigung irgendeines Übels für ihn herausgelesen wer- den, noch lässt sich ihrer Antwort vom 8. März 2012 "There is no other option" auf die von ihm gestellte Frage "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (Urk. 217/3 S. 24) entnehmen, ob und inwiefern das Ausbleiben von weiteren Zahlungen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die einzige aktenkundige Nachricht, welche die Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung und der dar- aus entstandenen Kinder an die Ehefrau des Privatklägers thematisiert, stellt mit- hin auch nach der polizeilichen Datenauslese die SMS-Mitteilung der Beschuldig- ten vom 27. Juni 2012 dar, die auszugsweise wie folgt lautet: "Hello A._____, for the sake of E._____ and F._____ [gemeint sind die gemeinsamen Kinder] (…) it is time that you inform G._____ and the rest oft he family about them (…) You must understand that I hope that all will go well for u after you've talked to G._____ (she will respect u if u are the one to tell her). I don't have a choice but to inform her (…) I will inform her next week (…) I think before I do you should inform her yourself" (Urk. 217/3 S. 41). Zu dieser Nachricht ist vorab zu bemerken, dass sie zu einem Zeitpunkt erging, als die letzte Zahlung des Privatklägers an die Be- schuldigte – gemäss Anklageschrift erfolgte dies am 18. Juni 2012 (Urk. 31 S. 3)

– bereits geflossen war. Entsprechend kann ein allfälliger Nötigungserfolg von vornherein nicht eingetreten sein. Wesentlich ist überdies, dass auch aus der be- sagten Mitteilung keine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" durch die Beschuldigte hervorgeht, wie dies im Anklagevorhalt umschrieben ist. So findet sich darin nirgends eine Aufforderung an den Privatkläger, ihr Geld zu geben, schon gar nicht verbunden mit der Ankündigung, sie werde das Verhältnis zu ihm publik machen, falls er nicht zahlen sollte. Vielmehr überlässt sie es ausdrücklich dem Privatkläger, seine Familie von sich aus über das von ihm geführte Doppel- leben zu informieren, was dagegen spricht, dass sie diesen Umstand als Nöti-

- 22 - gungsmittel zur Veranlassung von Geldzahlungen verwenden wollte. Im Übrigen konnte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Darstellung des Pri- vatklägers entkräften, wonach sie am 18. Juli 2012 dessen Ehefrau über die Affä- re informiert hat, weil er ihr mitgeteilt hatte, keine weitere Zahlungen zu leisten. Vielmehr hat die Beschuldigte diesen Schritt nachvollziehbar damit erklärt, dass wenige Tage zuvor – am 13. Juli 2012 – die privatklägerische Rechtsvertreterin ihren Anwälten den Entwurf einer Vereinbarung betreffend den weiteren Umgang zwischen den Parteien unterbreitet hatte, der ihr Stillschweigen vorsah, was sie aber eben bekämpfte (Urk. 174 S. 42 f.). 4.2. Auch nach durchgeführter Beweisergänzung verbleibt mithin letztlich der Eindruck, wonach nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger die Zahlungen an die Beschuldigte aus Pflichtgefühl ihr und vor allem den beiden mit ihr gezeug- ten Kindern gegenüber leistete oder sich einfach – ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten – durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt fühlte (Urk. 174 S. 44 f.; Urk. 85 S. 75 f.).

5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass eine Handlungsweise der Beschuldigten, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Privatklägers eingewirkt und ihn so dazu bestimmt hätte, ihr zusammengerechnet rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden kann. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten nachweisen, dass die Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte oder in Kauf nahm, den Privatkläger unter der Androhung, die aussereheli- che Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik zu machen, zu Geldzahlun- gen an sie zu zwingen. Demgemäss hat bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den erneut ein Freispruch der Beschuldigten vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfolgen. Folgerichtig scheidet im Übri- gen auch eine – von der Privatklägerseite eventualiter beantragte (vgl. Urk. 276 S. 46) – Verurteilung der Beschuldigten wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB aus, zumal dafür dieselben Nötigungsmittel vorausgesetzt wären wie beim Tatbestand von Art. 181 StGB.

- 23 - IV. Zivilforderung

1. Der Privatkläger hat im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsi- onsweise sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren gegen die Be- schuldigte gestellt, an denen er nach der Rückweisung durch das Bundesgericht festhält (Urk. 254 S. 39). Die Beschuldigte verlangt die Abweisung sämtlicher pri- vatklägerischer Berufungsbegehren, womit sie auch die Zivilansprüche der Ge- genseite vollumfänglich bestreitet (Urk. 265 S. 2).

2. Angesichts dessen, dass heute ein vollumfänglicher Freispruch der Be- schuldigten zu ergehen hat, ist der Privatkläger mit seiner Zivilklage in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der Prozessausgang derselbe wie im ersten Berufungsverfahren geblieben ist, ist in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 174 S. 45 f.; Urk. 85 S. 77 f.). Aus demselben Grund ist sodann die Regelung der Parteientschädigung für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils erster Instanz unverändert zu übernehmen (vgl. Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 78 ff.). Unter Verweis auf den bereits ergangenen Berufungsentscheid und die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid ist ferner die der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 1'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2013 (Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) zu belassen (Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 83 ff.). Die von der Verteidigung geltend gemachte Argumentation für eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.–, wonach die Beschuldigte durch die in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids an- geordnete Datenauswertung einen weiteren einschneidenden Persönlichkeitsein- griff erlitten habe (Urk. 265 S. 86 f.), verfängt demgegenüber nicht.

- 24 -

2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, in dem der Privatkläger mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt, hat er unverändert die Entscheidgebühr für den ersten Berufungsprozess (die Fr. 6'000.– beträgt) zu tragen, wobei diese mit der von ihm geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 25'000.– zu verrechnen ist und ihm der Restbetrag der Kautionssumme unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzu- erstatten ist (vgl. Urk. 174 S. 46 f.). Ausgangsgemäss ist überdies der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteient- schädigung an ihn abzuweisen (Urk. 254 S. 40). Umgekehrt haftet die Privatklä- gerschaft selbst im Falle eines Freispruchs nicht für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung der beschuldigten Person (Pra 2019 Nr. 114 E. 5.2). Die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten (Fr. 8'500.– inkl. MwSt.) ist demnach definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dass infolge der Rückweisung vom 12. August 2020 durch das Bundesge- richt ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat demge- genüber nicht der Privatkläger zu vertreten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach hat die Entscheidgebühr für den zweiten Berufungsprozess ausser Ansatz zu fal- len. Wie für das erste Berufungsverfahren sind sodann auch die Kosten des heu- tigen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das erneute Berufungsverfah- ren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren Fr. 46'792.42 inkl. MwSt. geltend (Urk. 289). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straf- fällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich auf- gespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung

- 25 - nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Ein- zelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Be- deutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. 4.2. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der jetzige amtliche Verteidiger erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht das Mandat übernommen hat (vgl. Urk. 208), weshalb sicherlich ein erhöhter Aufwand für die Einarbeitung in den Prozessstoff notwendig war. Sodann weist der Strafffall für die Beschuldig- te eine gewisse Bedeutung auf, hängt doch vom Verfahrensausgang ab, ob sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung erwirkt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Privatklägerseite auch im jüngsten Verfahrensstadium sehr umfangrei- che und weitschweifige Rechtsschriften verfasst hat (vgl. Urk. 254; Urk. 276), die ihrerseits eine längere Stellungnahme seitens der Verteidigung nötig machten. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Thematik des zweiten Beru- fungsprozesses insofern eng begrenzt war, als es nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im Wesentlichen einzig darum ging, eine Auswertung der Text- kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vornehmen zu lassen, wobei das Auswertungsergebnis letztlich keinerlei neue Erkenntnisse her- vorgebracht hat. Entsprechend blieben die Beurteilungsgrundlagen gegenüber dem ersten Berufungsverfahren auch aus Sicht der Verteidigung sowohl in tat- sächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unverändert. Unter diesen Umständen er- scheint der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand in Höhe von 202.10 Stunden als massiv übersetzt und krass übertrieben, zumal nicht in das Belieben der amtlich bestellten Rechtsvertretung gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Hono- rars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 5D_213/2015 vom

8. März 2016, E. 7.1.3 m.w.H.). Bezeichnend ist im Übrigen, dass die Entschädi-

- 26 - gung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im ersten Berufungsprozess, als zusätzlich noch zeitintensive mündliche Verhand- lungen durchgeführt wurden, auf Fr. 7'830.– (Urk. 85 S. 78) bzw. Fr. 8'500.– (Urk. 174 S. 47) festgesetzt wurde, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb im jetzigen Verfahrensstadium ein Verteidigerhonorar von knapp Fr. 47'000.– anfal- len soll. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Falles, der Bedeutung der Strafsache für die Beschuldigte und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich vielmehr eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen, was immer noch an der obersten Grenze des ordentlichen Tarifrahmens liegt. Hinzu kommt sodann nach Massgabe von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ein Zuschlag für den Aufwand, der dadurch entstanden ist, dass der Verteidiger insgesamt fünf Rechtsschriften verfassen musste (Urk. 225; Urk. 237; Urk. 241; Urk. 265; Urk. 283), der mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen ist. Zu- sammengerechnet beläuft sich die Pauschalsumme, die der Verteidigung zusteht, folglich auf Fr. 10'000.–. 4.3. Demgemäss rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger für seine Bemü- hungen im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV (heute Staatsanwaltschaft I) des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. …(Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

- 27 - Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB170451-O), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 25'000.– verrech-

- 28 - net. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betra- gen: Fr. 10'000.00 Kosten amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 194; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";

- 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Gesch.-Nr. SB190429-O); − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Gesch.-Nr. DG140318-L).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die frühere Staatsanwaltschaft IV bzw. die heutige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten mehrfache Nötigung vor, indem sie zwi- schen April 2010 und Juni 2012 gegenüber dem Privatkläger, mit dem sie damals heimlich eine aussereheliche Beziehung geführt hat, aus der zwei Töchter mit Jahrgang 2010 und 2012 hervorgegangen sind, wiederholt erklärt habe, dass sie ihre Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. Um dies zu verhindern, habe der Privatkläger mehrere Zahlungen über insgesamt Fr. 200'300.– an die Beschuldigte getätigt. Dabei habe sie im Bewusstsein ge- handelt, dass der Privatkläger seine Zahlungen mindestens möglicherweise auf- grund ihrer Mitteilung, sie werde die aussereheliche Beziehung und die gemein- samen Kinder publik machen, geleistet habe, was sie auch gewollt habe (Urk. 31 S. 2 ff.). 2.1. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

18. Mai 2017 sprach die hiesige Kammer des Obergerichts die Beschuldigte am

27. März 2019 vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Sie verwies den Privatkläger mit den von ihm gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbe-

- 6 - gehren auf den Zivilweg. Überdies wurden ihm ein Teil der Kosten bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Beschuldigten einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung für ihre zwischenzeitlich erbetene Verteidigung zu bezahlen. Schliesslich wurden die restlichen Verfahrenskosten und die verbleibende Parteientschädigung vom Staat übernommen, wobei der Beschuldigten ausserdem eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 174). 2.2. Mit Urteil vom 12. August 2020 hiess das Bundesgericht in der Folge eine vom Privatkläger erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 27. März 2019 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und Neubeur- teilung an das Obergericht zurück (Urk. 193), worauf bei der erkennenden Kam- mer das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rück- weisungsentscheid ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens an und beauftragte die Dienst- stelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich damit, die in der Strafunter- suchung sichergestellten und auf eine Festplatte gespiegelten Datenträger der Beschuldigten hinsichtlich der Textkommunikation zwischen dem Privatkläger und ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 sowie vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 auswerten zu lassen (Urk. 202). Mit weiterer Verfügung vom

20. November 2020 wurde auf Gesuch der Beschuldigten sodann der Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung bewilligt (Urk. 211). 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Dienststelle Digitale Forensik eine Dokumentation über die angeforderte Auswertung der Textkommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein (Urk. 216), welche zu den Akten genommen wurde (Urk. 217/3). Daraufhin wurde den Parteien Frist ange- setzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 218). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 221) und die Beschuldigte das Auswer- tungsergebnis einstweilen zur Kenntnis nahm (Urk. 225), erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2021 mehrere Einwände gegen die polizeiliche Daten-

- 7 - auswertung und stellte diesbezüglich diverse neue Beweisanträge (Urk. 231). Entsprechend wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den privatklägerischen Ausführungen zu äussern (Urk. 233), wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr vernehmen liess und die Beschul- digte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 237). 3.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurden die vorstehend erwähnten Anträge des Privatklägers abgewiesen und das Beweisverfahren für geschlossen erklärt. Zudem wurde den Parteien Frist zur abschliessenden Stellungnahme zur angeordneten Beweisergänzung angesetzt (Urk. 239). Die Vernehmlassung der Beschuldigten dazu datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 241) und jene des Privatklä- gers vom 19. Juli 2021, wobei darin wiederum die Abnahme weiterer Beweise be- antragt wurde (Urk. 245), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

24. August 2021 erneut abgelehnt hat (Urk. 250). 3.4. Nachdem im allseitigen Einverständnis die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war, erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 seine Berufungsbegründung (Urk. 254). Unter dem

13. Dezember 2021 erfolgte sodann die Berufungsantwort der Beschuldigten (Urk. 265). Darauf replizierte der Privatkläger mit Schriftsatz vom 3. März 2022 (Urk. 276); die anschliessende Berufungsduplik der Beschuldigten datiert vom

9. Mai 2022 (Urk. 283). Am 19. Mai 2022 reichte der Privatkläger schliesslich unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 285). Demgegenüber liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 269). Die letzte Eingabe der Privatklägerseite (Urk. 285) wurde am 9. Juni 2022 zwecks Wahrung des Replikrechts sowie mit der Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, der Verteidigung (und der Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Honorarnote der Verteidigung ging am 29. Juni 2022 ohne materiellen Weiterungen hierorts ein (Urk. 289). II. Prozessuales

E. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf

- 8 - sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungs- entscheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Denn entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4 m.w.H.).

E. 1.2 Gemäss Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2021 fordert der Privatkläger im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die Aufhebung des Freispruchs gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 18. Mai 2017 (Urk. 254). Damit sind seine Anträge im Wesentlichen dieselben geblieben wie im ursprüngli- chen Berufungsverfahren (vgl. Urk. 90). Demzufolge gelten in Bezug auf den erst- instanzlichen Entscheid nach wie vor einzig die Dispositivziffer 3 betreffend Kostenfestsetzung sowie die Dispositivziffer 6 betreffend Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung als unangefochten (Urk. 174 S. 8). Diesbezüglich ist daher auch im Rahmen des heutigen Berufungsentscheids vorab mittels Be- schluss festzuhalten, dass das angefochtene Urteil der ersten Instanz in Rechts- kraft erwachsen ist. Ebenso ist im Dispositiv des heutigen Entscheids erneut auf- zunehmen, dass die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hatte, ihre Berufung am 10. November 2017 zu- rückgezogen hat (Urk. 86), weshalb diese als dadurch erledigt abzuschreiben ist. 2.1. Im Falle einer Rückweisung ist die neue Entscheidung des Berufungsge- richts von vornherein auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1366/2016 vom

E. 6 Juni 2017, E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rück- weisungsentscheide ist es folglich dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als

- 9 - den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1431/2017 vom

31. Juli 2018, E. 1.3). Muss sich jedoch die Berufungsinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso zulässig wie die Ab- nahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrens- stadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). 2.2. Vorliegend bezieht sich der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung. Insofern sind vor- liegend die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung grundsätzlich von neuem vorzunehmen, wobei das Beweisergebnis unter Einbezug der durch- geführten Beweisergänzung einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, die sich allerdings nach wie vor nach dem in der Anklageschrift vom

12. Januar 2017 umschriebenen Sachverhalt richten muss. Folgerichtig ist die Auffassung der Verteidigung zurückzuweisen, wonach die nach dem Rückwei- sungsentscheid erfolgten Ausführungen des Privatklägers aus dem Recht zu wei- sen seien, weil das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die vorzunehmende Auswertung der Textkommunikation zwischen den Parteien aufgehoben habe, die inzwischen durchgeführte Beweisergänzung indessen zu keinem anderen Beweisergebnis geführt habe, weshalb das Berufungsgericht gar nicht anders entscheiden könne als im ursprünglichen Urteil (Urk. 265 S. 10 ff.). 3.1. Obschon die vom Bundesgericht angeordnete Beweisergänzung inzwischen erfolgt ist und das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach durchgeführter Auswertung der sichergestellten Dateiträger der Beschuldigten für geschlossen erklärt hat, stellt der Privatkläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung aber-

- 10 - mals den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wiederaufzunehmen. Zusammengefasst macht er hierzu geltend, dass die Datenauswertung wider- sprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 254 S. 2 f.). Wie be- reits in mehreren verfahrensleitenden Entscheiden erwogen, kann dem im Ergeb- nis nicht gefolgt werden. 3.2. So bemängelt der Privatkläger zunächst, im polizeilichen Bericht vom

14. Januar 2014 über die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten EDV-Geräte sei festgehalten, der Datenbestand der Hardware sei ohne Mobiltelefone auf einem externen Datenträger gesichert worden, was ver- muten lasse, dass damals der Speicherinhalt der Mobiltelefone nicht gespiegelt worden sei (Urk. 245 S. 5). Wie auch die Privatklägerseite indessen letztlich ein- räumen musste, fanden in den am 10. Februar 2021 von der Dienststelle Digitale Forensik verfassten Bericht über die im Zuge der Beweisergänzung veranlasste Datenauswertung primär Textnachrichten Eingang, die unzweifelhaft aus einem Mobiltelefongerät herausgelesen wurden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Mobiltelefondaten der Beschuldigten ebenfalls ausgewertet wurden. Entspre- chend kann der Privatkläger aus der zitierten Stelle im polizeilichen EDV- Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 nichts für sich ableiten. 3.3. Ferner vermag auch der weitere privatklägerische Einwand, wonach nicht sämtliche Daten ausgewertet worden seien, obwohl die Textmitteilungen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien, wahrscheinlich nicht nur auf Mobiltelefongeräten, sondern auch auf anderen sichergestellten Datenträgern (z.B. Notebooks) vorhanden sein müssten (Urk. 231 S. 2 f.; Urk. 245 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Wie bereits im EDV-Bericht vom 14. Januar 2014 festgehal- ten, hat die Polizei – soweit technisch möglich – eine vollständige Datensicherung hinsichtlich sämtlicher sichergestellter Datenträger durchgeführt (Urk 8/7 S. 1) und die Daten auf einer Festplatte Western Digital 1.0 TB abgespeichert, welche an- schliessend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (Urk. 8/9). Ebendiese Festplatte bildete in der Folge Gegenstand des obergerichtlichen Beweisergän- zungsauftrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 202). Weder aus dem Bestand an ge- sicherten Daten noch aus der Auftragserteilung ergibt sich somit eine Beschrän-

- 11 - kung der Auswertung auf einzelne Datenträger. Zudem belegt die im Verlauf der Auftragserfüllung abgegebene Mitteilung der Polizeidienststelle, wonach eine Fil- terung der auszuwertenden Daten nicht nur nach Telefonnummer, sondern auch nach User-Namen und Mailadressen möglich sei (vgl. Urk. 217/2), dass auch im Rahmen der Datenaufbereitung der Fokus keineswegs nur auf einzelne Daten- quellen gelegt wurde, sondern mehrere Kommunikationskanäle wie Mobiltelefo- nie, Skype und E-Mail untersucht wurden. Soweit der Privatkläger argwöhnt, es seien nur Daten aus den sichergestellten Mobiltelefongeräten, möglicherweise sogar nur aus ei- nem Mobiltelefon herausgelesen worden, handelt es sich deshalb um reine Mut- massungen, die in den Akten keine Stütze finden. 3.4. Dasselbe gilt sodann für die vom Privatkläger vorgebrachte Rüge, es fehle jede Erklärung dafür, weshalb im Bericht über die Datenauswertung festgehalten sei, dass aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Juli 2010 keine Daten hätten gesichert werden können (vgl. Urk. 231 S. 2; Urk. 245 S. 7). Denn die betreffende Feststellung im Bericht der Dienststelle Digitale Forensik vom 10. Februar 2021 kann nur so verstanden werden, dass auf der untersuchten Festplatte keine Daten aus dem genannten Zeitraum vorhanden waren, die hätten aufbereitet und ausgewertet werden können (Urk 216 S. 2). Dies heisst selbstre- dend nicht, dass damals keine Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Vielmehr bedeutet das lediglich, dass hin- sichtlich des fraglichen Zeitraums keine Daten gesichert und auf die Festplatte, die nunmehr für die Auswertung untersucht wurde, gespiegelt wurden. Letzteres vermag insofern nicht zu erstaunen, als möglicherweise gewisse Datenträger, auf denen entsprechende Kommunikationsdaten gespeichert sein könnten, von den Strafbehörden erst gar nicht sichergestellt wurden, wobei der Privatkläger selbst ein konkretes Mobiletelefongerät (Nokia E71) erwähnt, welches die Beschuldigte dem Zugriff der Polizei entzogen haben soll (Urk. 245 S. 11 ff.). Denkbar ist auch, dass die besagten Daten sich zwar auf einem Gerät befinden, das sichergestellt werden konnte, bei dem sich aber die Datensicherung technisch als undurchführ- bar erwiesen hat, wie dies im polizeilichen Datensicherungsbericht vom

- 12 -

14. Januar 2014 z.B. beim Mobiltelefon Sony Ericsson G900 oder beim Mobiltele- fon Nokia 800 ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.). 3.5. Nicht zu hören ist der Privatkläger schliesslich damit, dass er eine Auswei- tung der Datenauswertung auf weitere Datenformate, insbesondere auf Bildforma- te fordert (Urk. 245 S. 8 ff.). So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungs- entscheid einzig vorgegeben, die Textkommunikation zwischen den Parteien auswerten zu lassen (Urk. 193 S. 15). Bildformate fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie. Darüber hinaus ist dem Privatkläger zwar beizupflichten, dass sich eine Textmitteilung theoretisch auch abfotografieren lässt und diese Fotoauf- nahme über ein Backup auch auf anderen Datenträgern abgespeichert werden kann. Dass sich auf der vorliegend untersuchten Festplatte derartige Bildformate befinden, die den Schrifttext einer Mobiltelefonmitteilung enthalten, stellt aber wiederum eine reine Mutmassung des Privatklägers dar, für die keine Grundlage besteht. Das gilt namentlich auch für dessen Vermutung, wonach die Beschuldig- te den SMS-Verkehr zwischen den Parteien fotografisch festgehalten haben soll, wobei die Bildaufnahmen der einzelnen für sie kompromittierenden Textmitteilun- gen über ein Backup auf ein anderes Gerät gelangt sein könnten. Denn es er- scheint als höchst unrealistisch, dass über ein Backup von einem Datenträger auf den anderen nur ein Transfer von Bildformaten mit dem abfotografiertem Schrift- text stattfinden soll, während die eigentliche Textmitteilung selbst nicht übertragen wird. 3.6. Nach dem Gesagten besteht folglich auch im Lichte des inzwischen durch- geführten Schriftenwechsels kein Anlass für Weiterungen in Bezug auf die durch- geführte Beweisergänzung. Dies umso weniger – und hierauf ist erneut und eindringlich hinzuweisen – als der Privatkläger selbst bereits in seiner polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 klar und unmissverständlich zu Proto- koll gab, dass die Beschuldigte in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18). Dem prozessualen An- trag des Privatklägers auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist deshalb nicht stattzugeben.

- 13 - 4.1. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid haben sowohl der Privatkläger wie auch die Beschuldigte diverse schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 247; Urk. 256/1-3; Beilage 1 zu Urk. 265; Urk. 277/1-19). Dabei handelt es sich teils um bereits aktenkundige Dokumente und teils um neue Schriftstücke. Gleichwohl kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich darunter kein direkter oder indirekter Beleg für allenfalls begangene Nötigungshandlungen der Beschuldigten befindet. Soweit nötig wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Ansonsten erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Mit der Berufungsreplik beantragt der Privatkläger sodann die Zeugen- einvernahme von C._____ zwecks Abklärung, inwiefern die Beschuldigte auch von diesem Mann finanzielle Mittel ausbezahlt erhalten hat, um sie für ihre Be- dürfnisse zu verwenden (Urk. 276 S. 62 f.). Es ist offensichtlich, dass das anbe- gehrte Beweisthema zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts beitragen kann, sondern lediglich den von Privatklägerseite eindringlich geltend gemachten, letztlich aber für die strafrechtliche Beurteilung irrelevanten Geldbedarf der Be- schuldigten beschlägt (s. dazu hinten Erw. III. 3.5.). Auch dieser Antrag des Pri- vatklägers ist mithin abzuweisen. 4.2. Weitere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demgemäss er- weist sich die Strafsache als spruchreif. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, vom Privatkläger Zahlungen im Umfang von rund Fr. 200'000.– erhalten zu haben. Sie hat jedoch konstant in Abrede gestellt, sich gegenüber dem Privatkläger dahin- gehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr aussereheliches Verhältnis zu ihm sowie über die gemeinsamen Kinder informie- ren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Entsprechend verlangt die Beschuldigte auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung (Urk. 265; Urk. 283).

- 14 -

2. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich ent- sprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken o- der nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchti- gung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Dem- gemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindes- tens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen sei- nem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.). Richtig ist sodann, dass in älteren Entscheiden im Falle der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen die Ernsthaftigkeit des vom Täter angedrohten Nachteils auch schon bejaht worden ist (BGE 81 IV 101 E. 2 und BGE 94 IV 111 E. 2). Ob der angedrohte Nachteil er- heblich genug ist, um das Opfer in seiner Willensfreiheit wesentlich zu beeinträch- tigen, stellt im Einzelfall indessen oft eine Ermessensfrage dar (DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 448 f.). 3.1. Bereits nach der Beweiswürdigung, die im aufgehobenen Entscheid vom

27. März 2019 vorgenommen wurde, lässt sich rechtsgenügend einzig nachwei- sen, dass der Privatkläger die in der Anklage aufgeführten Geldbeträge an die Beschuldigte geleistet hat. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Privatklä- gers – auf die sich die Anklage zur Erstellung des Nötigungsvorwurfs hauptsäch- lich stützt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche, sodass seine Sach- darstellung, die auch mit der objektiven Beweislage in Konflikt steht, als unver- lässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheint. Insbesondere vermögen

- 15 - auch dessen Schilderungen zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu über- zeugen, wonach die Beschuldigte ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache ihre aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Kinder publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle. Weder gestützt auf die Angaben des Privatklägers noch anhand der Depositionen der Beschuldig- ten sowie der übrigen Aussagepersonen lässt sich die eingeklagte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" somit erstellen (zum Ganzen: Urk. 174 S. 43 ff.). Darauf ist an dieser Stelle vorab zu verweisen. 3.2. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Privatkläger im Verlaufe des Strafverfahrens hinsichtlich zahlreicher Belange betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten immer wieder divergierende oder schlicht lebensfremde Aussagen gemacht hat. So entwickelte sich die anfänglich geschilderte flüchtige Affäre mit der Beschuldigten mit jeder weiteren Einvernahme zu einer jahrelangen ausserehelichen Beziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (Urk. 174 S. 24; Urk. 85 S. 49 ff.). Zutiefst widersprüchlich ist sodann, wenn der Privatkläger einer- seits angibt, er habe grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten zeugen wollen, andererseits gleichwohl regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte und dies auch noch, nachdem das erste Kind geboren wurde (vgl. Urk. 174 S. 26 f.; Urk. 85 S. 83 f.). Damit einher gehen auch seine äusserst konstruiert wirkenden Erklärungen dafür, weshalb er beim Sex mit der Beschul- digten nicht immer verhütet habe (u.a. jene, wonach ihm die Beschuldigte wäh- rend des Akts das Kondom vom Penis weggerissen habe) (Urk. 174 S. 25 f.; Urk. 85 S. 53). Hinzu kommt, dass der Privatkläger stets vorgegeben hat, die Af- färe mit der Beschuldigten habe für ihn keine emotionale Bedeutung gehabt, obschon aus den Textmitteilungen, die bei den Akten liegen, eindeutig hervor- geht, dass sich beide Seiten auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung eingelassen hatten (vgl. Urk. 174 S. 27 ff.; Urk. 85 S. 55 ff.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers beschlagen die vorstehend aufgeführten massi- ven Ungereimtheiten zudem keineswegs blosse Nebenpunkte oder Details, die mit dem Kerngeschehen des Anklagesachverhalts nichts zu tun haben (Urk. 151 S. 32 ff.; vgl. auch Urk. 276 S. 21 ff.). Vielmehr geht es dabei um die absolut zent- rale Thematik, wie der Privatkläger seine aussereheliche Beziehung zur Beschul-

- 16 - digten beschreibt, die der eigenen Sachdarstellung zufolge die Grundlage für das nötigende Verhalten ihrerseits darstellt. Selbstredend tangiert ein solches Aussa- geverhalten, das im Verlauf des Strafverfahrens einem deutlichen Wandel unter- liegt und sich auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar er- weist, die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers in ganz erheb- lichem Ausmass. Beizufügen ist sodann, dass der Privatkläger auch im Zusam- menhang mit den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der Geldbeträge an die Beschuldigte verwendet wurden, zu Beginn der Strafuntersu- chung noch wahrheitswidrig behauptet hatte, diese seien ihm von der Beschuldig- ten überreicht worden, die ihm gleichzeitig geraten habe, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, wohingegen er später einräumen musste, dass er derjenige war, der von der Beschuldigten die Übergabe von Einzahlungsscheinen verlangt hat (Urk. 179 S. 25; Urk. 85 S. 52). Dies zeigt, dass der Privatkläger nicht nur in Bezug auf die Schilderung seines Verhältnisses zur Beschuldigten, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten seiner Geldüberweisungen an sie bestrebt war, sein Aussageverhalten während des Strafverfahrens laufend anzupassen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiederum nicht zuträglich ist. 3.3. Des Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Druck, der von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübt worden sein soll, nicht zu überzeugen vermögen. Diese bestreitet ja nicht, von ihm mehrfach verlangt zu haben, dass er zur Beziehung mit ihr und zu den Töch- tern, die er mit ihr gezeugt hat, stehe, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und dass er Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme (Urk. 56 S. 6 ff.). Gegen die von der Anklage vorliegend als strafbar eingestufte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" spricht demgegenüber der Umstand, dass der Privatkläger zwar geltend macht, die Beschuldigte habe ihn nicht nur mit SMS, sondern auch mit konkreten Aussagen und konkreten Hand- lungen unter Druck gesetzt (Urk. 57 S. 11), er indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens nicht in der Lage war, von sich aus etwa eine besonders einpräg- same Formulierung wiederzugeben oder spezielle Handlungsumstände zu be- nennen, deren Originalität als Realkennzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen herangezogen werden könnte. Ausserdem ist noch für

- 17 - den 12. Januar 2012 eine Textmitteilung aktenkundig, die den gegenseitigen Aus- tausch eindeutiger Liebesbekundungen belegt (Urk. 217/3 S. 7: Beschuldigte "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", Privatkläger "Was very nice today"). Gerade auch in Anbetracht dieser Sachlage erscheint es – je- denfalls bis zum Versenden der zitierten SMS-Mitteilung im Januar 2012 – als ge- radezu lebensfremd, dass der Privatkläger sich deshalb zur Leistung von Geld- zahlungen an die Beschuldigte gedrängt sah, weil er von ihr Drohungen empfan- gen haben soll. 3.4. Ferner ist zwar nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Privatklägerseite zusammen mit der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 ein Schriftstück eingereicht hat, von dem sie geltend macht, dass es sich um die Abschrift eines SMS handelt, in dem die Beschuldigte sinngemäss ankündigt, dass sie den Privatkläger vor Gericht zerren werde, weil er seine Verantwortung nicht wahrnehme, und anfügt, dass die Presse sicher darauf erpicht sei, über dessen Familie zu berichten (Urk. 2/3/5). Freilich enthält das besagte Schriftstück weder ein Datum noch einen erkennbaren Absender oder Empfänger. Ebenso wenig befindet sich die betreffende Mitteilung bei den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausgewerteten Daten. Darüber hin- aus hat der Privatkläger angegeben, dass er das SMS in den Sommerferien 2010 erhalten habe und es anschliessend an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seinem damaligen juristischen Berater, weitergeleitet habe, der es am 22. Juli 2010 aus- gedruckt habe (Urk. 2/2 S. 13). Demgegenüber hat sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Zeuge unsicher gezeigt, ob der ihm vorgelegte SMS-Ausdruck (an- gehängte Beilage 19 zu Urk. 21/1) – der im Übrigen von der Abschrift, die in der Strafanzeige eingereicht wurde, hinsichtlich der Länge erheblich abweicht – tat- sächlich von ihm stammt. Seine Ausdrucke seien in viel kleinerer Schrift verfasst gewesen und hätten eine andere Formatierung gehabt. Zudem habe er bei jedem ausgedruckten SMS jeweils selber das Sendedatum ergänzt, auf dem ihm vorge- legten Ausdruck seien jedoch keine Sendedaten vermerkt (Urk. 21/1 S. 14). Inso- fern bleibt die Herkunft des eingereichten Schriftstücks letztlich ungeklärt, woran entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts ändert, dass der abge- druckte Text in Bezug auf Schreibstil sowie Sprach- und Wortwahl der Aus-

- 18 - drucksweise mit den übrigen Nachrichten der Beschuldigten übereinstimmen soll (Urk. 254 S. 37 f.). Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ davon sprach, dass die Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2012 mittels SMS vom Pri- vatkläger eine fünfstellige Geldsumme gefordert und ihm dafür eine konkrete Zah- lungsfrist angesetzt habe, bei deren Nichteinhaltung sie gedroht habe, in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Töchter an Drittpersonen heranzutreten. Auf seine Empfehlung hin habe der Privatkläger der Beschuldigten damals ent- gegnet, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, worauf sich diese bei ihm wiederum via SMS entschuldigt habe, da sie wirtschaftlich enorm unter Druck stehe (Urk. 21/1 S. 12). Auch in inhaltlicher Hinsicht entspricht der eingereichte Text mithin in keiner Weise der Mitteilung, die der Zeuge als möglicherweise erpresserisch in Erinnerung haben will (vgl. Urk. 21/1 S. 15). Da- von abgesehen konnte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ jedoch weder Angaben zum konkreten Inhalt der Nachrichten machen, die von der Beschuldigten an den Privatkläger verschickt wurden (so in Urk 21/1 S. 6: "Aber ich kann das nicht re- produzieren, was ich da vielleicht gelesen habe […]"), noch vermochte er die Textmitteilungen zeitlich auch nur ansatzweise plausibel zuzuordnen, führte er doch an anderer Stelle etwa aus, es könne gut sein, dass er die SMS des Privat- klägers aus dem Jahr 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe (Urk. 21/1 S. 7). Bezeichnenderweise konnte denn auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten Datenauswertung keinerlei Textmitteilung herausgelesen werden, welche Ähnlichkeit mit dem von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geäusserten In- halt aufweist. Unter diesen Umständen lassen die Aussagen des Zeugen mithin immer noch keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begange- nen Nötigungshandlung zu. Dasselbe gilt unverändert auch für die Aussagen von lic. phil. I D._____, bei dem der Privatkläger zwischenzeitlich in psychologischer Behandlung stand, zumal dieser als Zeuge bestätigt hat, dass auch er keine Kenntnisse davon habe, ob die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Leistung von Geldbeträgen an die Veröffentlichung der ausserehelichen Bezie- hung geknüpft habe (Urk. 21/2 S. 8). 3.5. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. August 2020 verbindlich festgestellt, dass selbst ein Nachweis darüber, dass die Be-

- 19 - schuldigte einen "luxuriösen Lebensstil" anstrebt oder "Mühe mit Geld" bekundet

– wie dies vom Privatkläger geltend gemacht wird – nichts über allfällige Nöti- gungshandlungen auszusagen vermag (Urk. 193 S. 16). Folgerichtig braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von Privatklägerseite auch im Nachgang zur bundesgerichtlichen Rückweisung erneut mit Nachdruck vorgebracht wurden (Urk. 254 S. 8 ff., S. 17 ff., S. 36; Urk. 276 S. 5 ff., S. 60 f.; Urk. 285 S. 2 ff.), nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausser- ehelichen Beziehung und der Zeugung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf eine harte Probe gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass sich der Privatkläger seit dem Auffliegen seiner Fremdbeziehung einen erbitterten juristischen Kampf mit der Beschuldigten liefert, der auch auf zivilrechtlichem Gebiet und oft bis zum Gang ans Bundesgericht ausgetragen wird, sei es u.a. bei der Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der Kinder, die er mit ihr gezeugt hat (vgl. Hinweis in Urk. 18/5 auf Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015), der Bemessung des Kinderunterhalts für die beiden Töchter (Urk. 277/19), der Beschwerdeerhebung im Anfechtungsverfahren, das die Vaterschaft des Re- gistervaters aufgehoben hat (Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_724/2017 vom

15. Mai 2018), der Regelung der Kinderbelange bei der KESB (vgl. KOFA- Abklärungsbericht in Urk. 153/1) oder der Anstrengung einer Persönlichkeitsver- letzungsklage gegen die Beschuldigte selbst (Urk. 277/3). Des Weiteren sah bzw. sieht sich der Privatkläger immer noch mit diversen Gegenanzeigen der Beschul- digten konfrontiert, die mehrere mit der hier zu beurteilenden Strafsache konnexe Tatvorwürfe gegen ihn erhoben hat, wobei hinsichtlich einzelner Untersuchungs- komplexe der daraus entstandene Strafprozess mit umgekehrten Parteirollen zur- zeit im Verfahrensstadium vor erster Instanz (was den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt) bzw. vor Berufungsinstanz (betreffend den Tatvorwurf der versuchten Nötigung) sistiert ist (vgl. Urk. 205). Ausserdem beantragt der Pri- vatkläger nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unverändert, dass die Be- schuldigte zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verpflichten sei (Urk. 254). Aus all dem ergibt sich nicht nur, dass der Privatkläger primär in persönlicher und familiärer, aber auch in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Inte-

- 20 - resse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat. Vielmehr ist in Bestäti- gung der bisherigen Beweiswürdigung nach wie vor davon auszugehen, dass ei- ne Verurteilung der Beschuldigten zu einem gewissen Grad eine Rehabilitierung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom un- treuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde (Urk. 174 S. 21 f.; Urk. 85 S. 16 f.). Entsprechend muss unverändert angenommen werden, dass es dem Privatkläger bei der Erstat- tung seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte möglicherweise darum ging, sei- ner Ehefrau gegenüber das Gesicht zu wahren (Urk. 174 S. 39). Auch die beste- hende Interessenlage liefert somit einen plausiblen Beweggrund, weshalb der Pri- vatkläger der Beschuldigten im Nachhinein vorwirft, sie habe ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, Geldzahlungen an sie zu leisten, indem sie ihm ange- droht habe, ihre aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder be- kanntzumachen. 4.1. Für die heutige Beurteilung entscheidend ist sodann, dass auch die inzwi- schen durchgeführte Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschul- digten keine neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat, die den rechtsgenügen- den Nachweis dafür erbringen können, dass dem Privatkläger jemals für den Fall, dass er die finanziellen Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt, nachteilige Folgen angedroht worden wären. So konzediert auch die Privatklägerseite, dass keine Mitteilung der Beschuldigten im Recht liege, die eine derartige unmittelbare Verknüpfung beinhalten würde (Urk. 276 S. 29). Ein solches Auswertungsergeb- nis vermag denn auch insofern nicht zu erstaunen, als der Privatkläger bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geäussert hatte, dass die Beschuldigte immer da- rauf geachtet habe, in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konse- quenzen zu erwähnen (Urk. 2/1 S. 4). Im Gegenteil bestätigt die nunmehr vorlie- gende Zusammenstellung der ausgetauschten Textmitteilungen den Eindruck, dass die Kommunikation der Parteien oft von gegenseitigen und eindeutigen Lie- besbekundungen geprägt war, wie dies noch die folgende SMS-Konversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger veranschaulicht, die vom

12. Januar 2012 stammt: "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so

- 21 - long", "Was very nice today" (Urk. 217/3 S. 7). Aber auch für die Zeit danach fin- det sich keine Mitteilung, in der die Beschuldigte konkrete Geldanfragen mit der Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung oder der gemeinsamen Kinder an Dritte verknüpfen würde. Namentlich kann entgegen der Auffassung des Privat- klägers weder aus ihrem SMS vom 10. Februar 2012 "U know what my biggest worry which causes me the biggest stress and affects me terribly – it's the lie" (Urk. 217/3 S. 19) die Ankündigung irgendeines Übels für ihn herausgelesen wer- den, noch lässt sich ihrer Antwort vom 8. März 2012 "There is no other option" auf die von ihm gestellte Frage "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (Urk. 217/3 S. 24) entnehmen, ob und inwiefern das Ausbleiben von weiteren Zahlungen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die einzige aktenkundige Nachricht, welche die Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung und der dar- aus entstandenen Kinder an die Ehefrau des Privatklägers thematisiert, stellt mit- hin auch nach der polizeilichen Datenauslese die SMS-Mitteilung der Beschuldig- ten vom 27. Juni 2012 dar, die auszugsweise wie folgt lautet: "Hello A._____, for the sake of E._____ and F._____ [gemeint sind die gemeinsamen Kinder] (…) it is time that you inform G._____ and the rest oft he family about them (…) You must understand that I hope that all will go well for u after you've talked to G._____ (she will respect u if u are the one to tell her). I don't have a choice but to inform her (…) I will inform her next week (…) I think before I do you should inform her yourself" (Urk. 217/3 S. 41). Zu dieser Nachricht ist vorab zu bemerken, dass sie zu einem Zeitpunkt erging, als die letzte Zahlung des Privatklägers an die Be- schuldigte – gemäss Anklageschrift erfolgte dies am 18. Juni 2012 (Urk. 31 S. 3)

– bereits geflossen war. Entsprechend kann ein allfälliger Nötigungserfolg von vornherein nicht eingetreten sein. Wesentlich ist überdies, dass auch aus der be- sagten Mitteilung keine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" durch die Beschuldigte hervorgeht, wie dies im Anklagevorhalt umschrieben ist. So findet sich darin nirgends eine Aufforderung an den Privatkläger, ihr Geld zu geben, schon gar nicht verbunden mit der Ankündigung, sie werde das Verhältnis zu ihm publik machen, falls er nicht zahlen sollte. Vielmehr überlässt sie es ausdrücklich dem Privatkläger, seine Familie von sich aus über das von ihm geführte Doppel- leben zu informieren, was dagegen spricht, dass sie diesen Umstand als Nöti-

- 22 - gungsmittel zur Veranlassung von Geldzahlungen verwenden wollte. Im Übrigen konnte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Darstellung des Pri- vatklägers entkräften, wonach sie am 18. Juli 2012 dessen Ehefrau über die Affä- re informiert hat, weil er ihr mitgeteilt hatte, keine weitere Zahlungen zu leisten. Vielmehr hat die Beschuldigte diesen Schritt nachvollziehbar damit erklärt, dass wenige Tage zuvor – am 13. Juli 2012 – die privatklägerische Rechtsvertreterin ihren Anwälten den Entwurf einer Vereinbarung betreffend den weiteren Umgang zwischen den Parteien unterbreitet hatte, der ihr Stillschweigen vorsah, was sie aber eben bekämpfte (Urk. 174 S. 42 f.). 4.2. Auch nach durchgeführter Beweisergänzung verbleibt mithin letztlich der Eindruck, wonach nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger die Zahlungen an die Beschuldigte aus Pflichtgefühl ihr und vor allem den beiden mit ihr gezeug- ten Kindern gegenüber leistete oder sich einfach – ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten – durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt fühlte (Urk. 174 S. 44 f.; Urk. 85 S. 75 f.).

5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass eine Handlungsweise der Beschuldigten, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Privatklägers eingewirkt und ihn so dazu bestimmt hätte, ihr zusammengerechnet rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden kann. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten nachweisen, dass die Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte oder in Kauf nahm, den Privatkläger unter der Androhung, die aussereheli- che Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik zu machen, zu Geldzahlun- gen an sie zu zwingen. Demgemäss hat bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den erneut ein Freispruch der Beschuldigten vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfolgen. Folgerichtig scheidet im Übri- gen auch eine – von der Privatklägerseite eventualiter beantragte (vgl. Urk. 276 S. 46) – Verurteilung der Beschuldigten wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB aus, zumal dafür dieselben Nötigungsmittel vorausgesetzt wären wie beim Tatbestand von Art. 181 StGB.

- 23 - IV. Zivilforderung

1. Der Privatkläger hat im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsi- onsweise sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren gegen die Be- schuldigte gestellt, an denen er nach der Rückweisung durch das Bundesgericht festhält (Urk. 254 S. 39). Die Beschuldigte verlangt die Abweisung sämtlicher pri- vatklägerischer Berufungsbegehren, womit sie auch die Zivilansprüche der Ge- genseite vollumfänglich bestreitet (Urk. 265 S. 2).

2. Angesichts dessen, dass heute ein vollumfänglicher Freispruch der Be- schuldigten zu ergehen hat, ist der Privatkläger mit seiner Zivilklage in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der Prozessausgang derselbe wie im ersten Berufungsverfahren geblieben ist, ist in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 174 S. 45 f.; Urk. 85 S. 77 f.). Aus demselben Grund ist sodann die Regelung der Parteientschädigung für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses gemäss den Dispositivziffern

E. 7 und 8 des angefochtenen Urteils erster Instanz unverändert zu übernehmen (vgl. Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 78 ff.). Unter Verweis auf den bereits ergangenen Berufungsentscheid und die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid ist ferner die der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 1'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2013 (Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) zu belassen (Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 83 ff.). Die von der Verteidigung geltend gemachte Argumentation für eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.–, wonach die Beschuldigte durch die in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids an- geordnete Datenauswertung einen weiteren einschneidenden Persönlichkeitsein- griff erlitten habe (Urk. 265 S. 86 f.), verfängt demgegenüber nicht.

- 24 -

2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, in dem der Privatkläger mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt, hat er unverändert die Entscheidgebühr für den ersten Berufungsprozess (die Fr. 6'000.– beträgt) zu tragen, wobei diese mit der von ihm geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 25'000.– zu verrechnen ist und ihm der Restbetrag der Kautionssumme unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzu- erstatten ist (vgl. Urk. 174 S. 46 f.). Ausgangsgemäss ist überdies der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteient- schädigung an ihn abzuweisen (Urk. 254 S. 40). Umgekehrt haftet die Privatklä- gerschaft selbst im Falle eines Freispruchs nicht für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung der beschuldigten Person (Pra 2019 Nr. 114 E. 5.2). Die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten (Fr. 8'500.– inkl. MwSt.) ist demnach definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dass infolge der Rückweisung vom 12. August 2020 durch das Bundesge- richt ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat demge- genüber nicht der Privatkläger zu vertreten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach hat die Entscheidgebühr für den zweiten Berufungsprozess ausser Ansatz zu fal- len. Wie für das erste Berufungsverfahren sind sodann auch die Kosten des heu- tigen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das erneute Berufungsverfah- ren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren Fr. 46'792.42 inkl. MwSt. geltend (Urk. 289). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straf- fällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich auf- gespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung

- 25 - nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Ein- zelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Be- deutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. 4.2. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der jetzige amtliche Verteidiger erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht das Mandat übernommen hat (vgl. Urk. 208), weshalb sicherlich ein erhöhter Aufwand für die Einarbeitung in den Prozessstoff notwendig war. Sodann weist der Strafffall für die Beschuldig- te eine gewisse Bedeutung auf, hängt doch vom Verfahrensausgang ab, ob sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung erwirkt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Privatklägerseite auch im jüngsten Verfahrensstadium sehr umfangrei- che und weitschweifige Rechtsschriften verfasst hat (vgl. Urk. 254; Urk. 276), die ihrerseits eine längere Stellungnahme seitens der Verteidigung nötig machten. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Thematik des zweiten Beru- fungsprozesses insofern eng begrenzt war, als es nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im Wesentlichen einzig darum ging, eine Auswertung der Text- kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vornehmen zu lassen, wobei das Auswertungsergebnis letztlich keinerlei neue Erkenntnisse her- vorgebracht hat. Entsprechend blieben die Beurteilungsgrundlagen gegenüber dem ersten Berufungsverfahren auch aus Sicht der Verteidigung sowohl in tat- sächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unverändert. Unter diesen Umständen er- scheint der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand in Höhe von 202.10 Stunden als massiv übersetzt und krass übertrieben, zumal nicht in das Belieben der amtlich bestellten Rechtsvertretung gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Hono- rars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 5D_213/2015 vom

E. 8 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 194; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";

- 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Gesch.-Nr. SB190429-O); − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Gesch.-Nr. DG140318-L).

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
  2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Privatkläger aufer- legt.
  5. Die übrigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'516.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.– zu bezahlen.
  9. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
  10. Dezember 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 4 -
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Vertretung des Privatklägers: (Berufungskläger) (Urk. 254 S. 4)
  13. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 aufzu- heben.
  14. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, ev. des Vorwurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  15. Allfällige Zivilforderungen der Beschuldigten seien abzuweisen, even- tualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  16. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'300.– nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 2011 zu bezahlen.
  17. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Zahlungen des Privatklägers gemäss Ankla- geschrift vom 12. Januar 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 200'300.–; zzgl. 5 % Zins seit dem 21. November 2011), der im Zu- sammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten steht (Vorfälle zwischen April 2010 und Juli 2012) und der nicht durch Dritte über- nommen wird resp. durch den Privatkläger definitiv gegenüber der Be- schuldigten in Verrechnung gebracht werden kann.
  18. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen.
  19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
  20. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung von Fr. 50'000.– je für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Strafuntersuchung, sowie eine Entschädigung zzgl. MwSt. von 7.7 % nach Ermessen für das zweitinstanzliche Verfahren zu be- zahlen.
  21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschul- digten zzgl. MwSt. von 7.7 %, eventualiter zulasten der Staatskasse. - 5 - b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsbeklagte) (Urk. 265 S. 2)
  22. Es sei die Beschuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen.
  23. Die Berufungsbegründung des Privatklägers vom 6. Oktober 2021 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter seien der Prozessantrag und die Rechtsbegehren der Berufungsbegründung des Privatklägers vom
  24. Oktober 2021 abzuweisen.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive MwSt., zulasten des Privatklägers. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
  26. Die frühere Staatsanwaltschaft IV bzw. die heutige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten mehrfache Nötigung vor, indem sie zwi- schen April 2010 und Juni 2012 gegenüber dem Privatkläger, mit dem sie damals heimlich eine aussereheliche Beziehung geführt hat, aus der zwei Töchter mit Jahrgang 2010 und 2012 hervorgegangen sind, wiederholt erklärt habe, dass sie ihre Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. Um dies zu verhindern, habe der Privatkläger mehrere Zahlungen über insgesamt Fr. 200'300.– an die Beschuldigte getätigt. Dabei habe sie im Bewusstsein ge- handelt, dass der Privatkläger seine Zahlungen mindestens möglicherweise auf- grund ihrer Mitteilung, sie werde die aussereheliche Beziehung und die gemein- samen Kinder publik machen, geleistet habe, was sie auch gewollt habe (Urk. 31 S. 2 ff.). 2.1. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
  27. Mai 2017 sprach die hiesige Kammer des Obergerichts die Beschuldigte am
  28. März 2019 vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Sie verwies den Privatkläger mit den von ihm gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbe- - 6 - gehren auf den Zivilweg. Überdies wurden ihm ein Teil der Kosten bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Beschuldigten einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung für ihre zwischenzeitlich erbetene Verteidigung zu bezahlen. Schliesslich wurden die restlichen Verfahrenskosten und die verbleibende Parteientschädigung vom Staat übernommen, wobei der Beschuldigten ausserdem eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 174). 2.2. Mit Urteil vom 12. August 2020 hiess das Bundesgericht in der Folge eine vom Privatkläger erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 27. März 2019 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und Neubeur- teilung an das Obergericht zurück (Urk. 193), worauf bei der erkennenden Kam- mer das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rück- weisungsentscheid ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens an und beauftragte die Dienst- stelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich damit, die in der Strafunter- suchung sichergestellten und auf eine Festplatte gespiegelten Datenträger der Beschuldigten hinsichtlich der Textkommunikation zwischen dem Privatkläger und ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 sowie vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 auswerten zu lassen (Urk. 202). Mit weiterer Verfügung vom
  29. November 2020 wurde auf Gesuch der Beschuldigten sodann der Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung bewilligt (Urk. 211). 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Dienststelle Digitale Forensik eine Dokumentation über die angeforderte Auswertung der Textkommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein (Urk. 216), welche zu den Akten genommen wurde (Urk. 217/3). Daraufhin wurde den Parteien Frist ange- setzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 218). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 221) und die Beschuldigte das Auswer- tungsergebnis einstweilen zur Kenntnis nahm (Urk. 225), erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2021 mehrere Einwände gegen die polizeiliche Daten- - 7 - auswertung und stellte diesbezüglich diverse neue Beweisanträge (Urk. 231). Entsprechend wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den privatklägerischen Ausführungen zu äussern (Urk. 233), wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr vernehmen liess und die Beschul- digte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 237). 3.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurden die vorstehend erwähnten Anträge des Privatklägers abgewiesen und das Beweisverfahren für geschlossen erklärt. Zudem wurde den Parteien Frist zur abschliessenden Stellungnahme zur angeordneten Beweisergänzung angesetzt (Urk. 239). Die Vernehmlassung der Beschuldigten dazu datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 241) und jene des Privatklä- gers vom 19. Juli 2021, wobei darin wiederum die Abnahme weiterer Beweise be- antragt wurde (Urk. 245), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
  30. August 2021 erneut abgelehnt hat (Urk. 250). 3.4. Nachdem im allseitigen Einverständnis die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war, erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 seine Berufungsbegründung (Urk. 254). Unter dem
  31. Dezember 2021 erfolgte sodann die Berufungsantwort der Beschuldigten (Urk. 265). Darauf replizierte der Privatkläger mit Schriftsatz vom 3. März 2022 (Urk. 276); die anschliessende Berufungsduplik der Beschuldigten datiert vom
  32. Mai 2022 (Urk. 283). Am 19. Mai 2022 reichte der Privatkläger schliesslich unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 285). Demgegenüber liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 269). Die letzte Eingabe der Privatklägerseite (Urk. 285) wurde am 9. Juni 2022 zwecks Wahrung des Replikrechts sowie mit der Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, der Verteidigung (und der Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Honorarnote der Verteidigung ging am 29. Juni 2022 ohne materiellen Weiterungen hierorts ein (Urk. 289). II. Prozessuales 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf - 8 - sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungs- entscheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Denn entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4 m.w.H.). 1.2. Gemäss Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2021 fordert der Privatkläger im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die Aufhebung des Freispruchs gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 18. Mai 2017 (Urk. 254). Damit sind seine Anträge im Wesentlichen dieselben geblieben wie im ursprüngli- chen Berufungsverfahren (vgl. Urk. 90). Demzufolge gelten in Bezug auf den erst- instanzlichen Entscheid nach wie vor einzig die Dispositivziffer 3 betreffend Kostenfestsetzung sowie die Dispositivziffer 6 betreffend Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung als unangefochten (Urk. 174 S. 8). Diesbezüglich ist daher auch im Rahmen des heutigen Berufungsentscheids vorab mittels Be- schluss festzuhalten, dass das angefochtene Urteil der ersten Instanz in Rechts- kraft erwachsen ist. Ebenso ist im Dispositiv des heutigen Entscheids erneut auf- zunehmen, dass die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hatte, ihre Berufung am 10. November 2017 zu- rückgezogen hat (Urk. 86), weshalb diese als dadurch erledigt abzuschreiben ist. 2.1. Im Falle einer Rückweisung ist die neue Entscheidung des Berufungsge- richts von vornherein auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1366/2016 vom
  33. Juni 2017, E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rück- weisungsentscheide ist es folglich dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als - 9 - den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1431/2017 vom
  34. Juli 2018, E. 1.3). Muss sich jedoch die Berufungsinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso zulässig wie die Ab- nahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrens- stadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). 2.2. Vorliegend bezieht sich der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung. Insofern sind vor- liegend die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung grundsätzlich von neuem vorzunehmen, wobei das Beweisergebnis unter Einbezug der durch- geführten Beweisergänzung einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, die sich allerdings nach wie vor nach dem in der Anklageschrift vom
  35. Januar 2017 umschriebenen Sachverhalt richten muss. Folgerichtig ist die Auffassung der Verteidigung zurückzuweisen, wonach die nach dem Rückwei- sungsentscheid erfolgten Ausführungen des Privatklägers aus dem Recht zu wei- sen seien, weil das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die vorzunehmende Auswertung der Textkommunikation zwischen den Parteien aufgehoben habe, die inzwischen durchgeführte Beweisergänzung indessen zu keinem anderen Beweisergebnis geführt habe, weshalb das Berufungsgericht gar nicht anders entscheiden könne als im ursprünglichen Urteil (Urk. 265 S. 10 ff.). 3.1. Obschon die vom Bundesgericht angeordnete Beweisergänzung inzwischen erfolgt ist und das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach durchgeführter Auswertung der sichergestellten Dateiträger der Beschuldigten für geschlossen erklärt hat, stellt der Privatkläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung aber- - 10 - mals den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wiederaufzunehmen. Zusammengefasst macht er hierzu geltend, dass die Datenauswertung wider- sprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 254 S. 2 f.). Wie be- reits in mehreren verfahrensleitenden Entscheiden erwogen, kann dem im Ergeb- nis nicht gefolgt werden. 3.2. So bemängelt der Privatkläger zunächst, im polizeilichen Bericht vom
  36. Januar 2014 über die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten EDV-Geräte sei festgehalten, der Datenbestand der Hardware sei ohne Mobiltelefone auf einem externen Datenträger gesichert worden, was ver- muten lasse, dass damals der Speicherinhalt der Mobiltelefone nicht gespiegelt worden sei (Urk. 245 S. 5). Wie auch die Privatklägerseite indessen letztlich ein- räumen musste, fanden in den am 10. Februar 2021 von der Dienststelle Digitale Forensik verfassten Bericht über die im Zuge der Beweisergänzung veranlasste Datenauswertung primär Textnachrichten Eingang, die unzweifelhaft aus einem Mobiltelefongerät herausgelesen wurden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Mobiltelefondaten der Beschuldigten ebenfalls ausgewertet wurden. Entspre- chend kann der Privatkläger aus der zitierten Stelle im polizeilichen EDV- Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 nichts für sich ableiten. 3.3. Ferner vermag auch der weitere privatklägerische Einwand, wonach nicht sämtliche Daten ausgewertet worden seien, obwohl die Textmitteilungen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien, wahrscheinlich nicht nur auf Mobiltelefongeräten, sondern auch auf anderen sichergestellten Datenträgern (z.B. Notebooks) vorhanden sein müssten (Urk. 231 S. 2 f.; Urk. 245 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Wie bereits im EDV-Bericht vom 14. Januar 2014 festgehal- ten, hat die Polizei – soweit technisch möglich – eine vollständige Datensicherung hinsichtlich sämtlicher sichergestellter Datenträger durchgeführt (Urk 8/7 S. 1) und die Daten auf einer Festplatte Western Digital 1.0 TB abgespeichert, welche an- schliessend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (Urk. 8/9). Ebendiese Festplatte bildete in der Folge Gegenstand des obergerichtlichen Beweisergän- zungsauftrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 202). Weder aus dem Bestand an ge- sicherten Daten noch aus der Auftragserteilung ergibt sich somit eine Beschrän- - 11 - kung der Auswertung auf einzelne Datenträger. Zudem belegt die im Verlauf der Auftragserfüllung abgegebene Mitteilung der Polizeidienststelle, wonach eine Fil- terung der auszuwertenden Daten nicht nur nach Telefonnummer, sondern auch nach User-Namen und Mailadressen möglich sei (vgl. Urk. 217/2), dass auch im Rahmen der Datenaufbereitung der Fokus keineswegs nur auf einzelne Daten- quellen gelegt wurde, sondern mehrere Kommunikationskanäle wie Mobiltelefo- nie, Skype und E-Mail untersucht wurden. Soweit der Privatkläger argwöhnt, es seien nur Daten aus den sichergestellten Mobiltelefongeräten, möglicherweise sogar nur aus ei- nem Mobiltelefon herausgelesen worden, handelt es sich deshalb um reine Mut- massungen, die in den Akten keine Stütze finden. 3.4. Dasselbe gilt sodann für die vom Privatkläger vorgebrachte Rüge, es fehle jede Erklärung dafür, weshalb im Bericht über die Datenauswertung festgehalten sei, dass aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Juli 2010 keine Daten hätten gesichert werden können (vgl. Urk. 231 S. 2; Urk. 245 S. 7). Denn die betreffende Feststellung im Bericht der Dienststelle Digitale Forensik vom 10. Februar 2021 kann nur so verstanden werden, dass auf der untersuchten Festplatte keine Daten aus dem genannten Zeitraum vorhanden waren, die hätten aufbereitet und ausgewertet werden können (Urk 216 S. 2). Dies heisst selbstre- dend nicht, dass damals keine Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Vielmehr bedeutet das lediglich, dass hin- sichtlich des fraglichen Zeitraums keine Daten gesichert und auf die Festplatte, die nunmehr für die Auswertung untersucht wurde, gespiegelt wurden. Letzteres vermag insofern nicht zu erstaunen, als möglicherweise gewisse Datenträger, auf denen entsprechende Kommunikationsdaten gespeichert sein könnten, von den Strafbehörden erst gar nicht sichergestellt wurden, wobei der Privatkläger selbst ein konkretes Mobiletelefongerät (Nokia E71) erwähnt, welches die Beschuldigte dem Zugriff der Polizei entzogen haben soll (Urk. 245 S. 11 ff.). Denkbar ist auch, dass die besagten Daten sich zwar auf einem Gerät befinden, das sichergestellt werden konnte, bei dem sich aber die Datensicherung technisch als undurchführ- bar erwiesen hat, wie dies im polizeilichen Datensicherungsbericht vom - 12 -
  37. Januar 2014 z.B. beim Mobiltelefon Sony Ericsson G900 oder beim Mobiltele- fon Nokia 800 ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.). 3.5. Nicht zu hören ist der Privatkläger schliesslich damit, dass er eine Auswei- tung der Datenauswertung auf weitere Datenformate, insbesondere auf Bildforma- te fordert (Urk. 245 S. 8 ff.). So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungs- entscheid einzig vorgegeben, die Textkommunikation zwischen den Parteien auswerten zu lassen (Urk. 193 S. 15). Bildformate fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie. Darüber hinaus ist dem Privatkläger zwar beizupflichten, dass sich eine Textmitteilung theoretisch auch abfotografieren lässt und diese Fotoauf- nahme über ein Backup auch auf anderen Datenträgern abgespeichert werden kann. Dass sich auf der vorliegend untersuchten Festplatte derartige Bildformate befinden, die den Schrifttext einer Mobiltelefonmitteilung enthalten, stellt aber wiederum eine reine Mutmassung des Privatklägers dar, für die keine Grundlage besteht. Das gilt namentlich auch für dessen Vermutung, wonach die Beschuldig- te den SMS-Verkehr zwischen den Parteien fotografisch festgehalten haben soll, wobei die Bildaufnahmen der einzelnen für sie kompromittierenden Textmitteilun- gen über ein Backup auf ein anderes Gerät gelangt sein könnten. Denn es er- scheint als höchst unrealistisch, dass über ein Backup von einem Datenträger auf den anderen nur ein Transfer von Bildformaten mit dem abfotografiertem Schrift- text stattfinden soll, während die eigentliche Textmitteilung selbst nicht übertragen wird. 3.6. Nach dem Gesagten besteht folglich auch im Lichte des inzwischen durch- geführten Schriftenwechsels kein Anlass für Weiterungen in Bezug auf die durch- geführte Beweisergänzung. Dies umso weniger – und hierauf ist erneut und eindringlich hinzuweisen – als der Privatkläger selbst bereits in seiner polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 klar und unmissverständlich zu Proto- koll gab, dass die Beschuldigte in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18). Dem prozessualen An- trag des Privatklägers auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist deshalb nicht stattzugeben. - 13 - 4.1. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid haben sowohl der Privatkläger wie auch die Beschuldigte diverse schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 247; Urk. 256/1-3; Beilage 1 zu Urk. 265; Urk. 277/1-19). Dabei handelt es sich teils um bereits aktenkundige Dokumente und teils um neue Schriftstücke. Gleichwohl kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich darunter kein direkter oder indirekter Beleg für allenfalls begangene Nötigungshandlungen der Beschuldigten befindet. Soweit nötig wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Ansonsten erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Mit der Berufungsreplik beantragt der Privatkläger sodann die Zeugen- einvernahme von C._____ zwecks Abklärung, inwiefern die Beschuldigte auch von diesem Mann finanzielle Mittel ausbezahlt erhalten hat, um sie für ihre Be- dürfnisse zu verwenden (Urk. 276 S. 62 f.). Es ist offensichtlich, dass das anbe- gehrte Beweisthema zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts beitragen kann, sondern lediglich den von Privatklägerseite eindringlich geltend gemachten, letztlich aber für die strafrechtliche Beurteilung irrelevanten Geldbedarf der Be- schuldigten beschlägt (s. dazu hinten Erw. III. 3.5.). Auch dieser Antrag des Pri- vatklägers ist mithin abzuweisen. 4.2. Weitere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demgemäss er- weist sich die Strafsache als spruchreif. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  38. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, vom Privatkläger Zahlungen im Umfang von rund Fr. 200'000.– erhalten zu haben. Sie hat jedoch konstant in Abrede gestellt, sich gegenüber dem Privatkläger dahin- gehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr aussereheliches Verhältnis zu ihm sowie über die gemeinsamen Kinder informie- ren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Entsprechend verlangt die Beschuldigte auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung (Urk. 265; Urk. 283). - 14 -
  39. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich ent- sprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken o- der nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchti- gung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Dem- gemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindes- tens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen sei- nem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.). Richtig ist sodann, dass in älteren Entscheiden im Falle der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen die Ernsthaftigkeit des vom Täter angedrohten Nachteils auch schon bejaht worden ist (BGE 81 IV 101 E. 2 und BGE 94 IV 111 E. 2). Ob der angedrohte Nachteil er- heblich genug ist, um das Opfer in seiner Willensfreiheit wesentlich zu beeinträch- tigen, stellt im Einzelfall indessen oft eine Ermessensfrage dar (DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 448 f.). 3.1. Bereits nach der Beweiswürdigung, die im aufgehobenen Entscheid vom
  40. März 2019 vorgenommen wurde, lässt sich rechtsgenügend einzig nachwei- sen, dass der Privatkläger die in der Anklage aufgeführten Geldbeträge an die Beschuldigte geleistet hat. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Privatklä- gers – auf die sich die Anklage zur Erstellung des Nötigungsvorwurfs hauptsäch- lich stützt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche, sodass seine Sach- darstellung, die auch mit der objektiven Beweislage in Konflikt steht, als unver- lässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheint. Insbesondere vermögen - 15 - auch dessen Schilderungen zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu über- zeugen, wonach die Beschuldigte ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache ihre aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Kinder publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle. Weder gestützt auf die Angaben des Privatklägers noch anhand der Depositionen der Beschuldig- ten sowie der übrigen Aussagepersonen lässt sich die eingeklagte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" somit erstellen (zum Ganzen: Urk. 174 S. 43 ff.). Darauf ist an dieser Stelle vorab zu verweisen. 3.2. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Privatkläger im Verlaufe des Strafverfahrens hinsichtlich zahlreicher Belange betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten immer wieder divergierende oder schlicht lebensfremde Aussagen gemacht hat. So entwickelte sich die anfänglich geschilderte flüchtige Affäre mit der Beschuldigten mit jeder weiteren Einvernahme zu einer jahrelangen ausserehelichen Beziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (Urk. 174 S. 24; Urk. 85 S. 49 ff.). Zutiefst widersprüchlich ist sodann, wenn der Privatkläger einer- seits angibt, er habe grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten zeugen wollen, andererseits gleichwohl regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte und dies auch noch, nachdem das erste Kind geboren wurde (vgl. Urk. 174 S. 26 f.; Urk. 85 S. 83 f.). Damit einher gehen auch seine äusserst konstruiert wirkenden Erklärungen dafür, weshalb er beim Sex mit der Beschul- digten nicht immer verhütet habe (u.a. jene, wonach ihm die Beschuldigte wäh- rend des Akts das Kondom vom Penis weggerissen habe) (Urk. 174 S. 25 f.; Urk. 85 S. 53). Hinzu kommt, dass der Privatkläger stets vorgegeben hat, die Af- färe mit der Beschuldigten habe für ihn keine emotionale Bedeutung gehabt, obschon aus den Textmitteilungen, die bei den Akten liegen, eindeutig hervor- geht, dass sich beide Seiten auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung eingelassen hatten (vgl. Urk. 174 S. 27 ff.; Urk. 85 S. 55 ff.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers beschlagen die vorstehend aufgeführten massi- ven Ungereimtheiten zudem keineswegs blosse Nebenpunkte oder Details, die mit dem Kerngeschehen des Anklagesachverhalts nichts zu tun haben (Urk. 151 S. 32 ff.; vgl. auch Urk. 276 S. 21 ff.). Vielmehr geht es dabei um die absolut zent- rale Thematik, wie der Privatkläger seine aussereheliche Beziehung zur Beschul- - 16 - digten beschreibt, die der eigenen Sachdarstellung zufolge die Grundlage für das nötigende Verhalten ihrerseits darstellt. Selbstredend tangiert ein solches Aussa- geverhalten, das im Verlauf des Strafverfahrens einem deutlichen Wandel unter- liegt und sich auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar er- weist, die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers in ganz erheb- lichem Ausmass. Beizufügen ist sodann, dass der Privatkläger auch im Zusam- menhang mit den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der Geldbeträge an die Beschuldigte verwendet wurden, zu Beginn der Strafuntersu- chung noch wahrheitswidrig behauptet hatte, diese seien ihm von der Beschuldig- ten überreicht worden, die ihm gleichzeitig geraten habe, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, wohingegen er später einräumen musste, dass er derjenige war, der von der Beschuldigten die Übergabe von Einzahlungsscheinen verlangt hat (Urk. 179 S. 25; Urk. 85 S. 52). Dies zeigt, dass der Privatkläger nicht nur in Bezug auf die Schilderung seines Verhältnisses zur Beschuldigten, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten seiner Geldüberweisungen an sie bestrebt war, sein Aussageverhalten während des Strafverfahrens laufend anzupassen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiederum nicht zuträglich ist. 3.3. Des Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Druck, der von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübt worden sein soll, nicht zu überzeugen vermögen. Diese bestreitet ja nicht, von ihm mehrfach verlangt zu haben, dass er zur Beziehung mit ihr und zu den Töch- tern, die er mit ihr gezeugt hat, stehe, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und dass er Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme (Urk. 56 S. 6 ff.). Gegen die von der Anklage vorliegend als strafbar eingestufte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" spricht demgegenüber der Umstand, dass der Privatkläger zwar geltend macht, die Beschuldigte habe ihn nicht nur mit SMS, sondern auch mit konkreten Aussagen und konkreten Hand- lungen unter Druck gesetzt (Urk. 57 S. 11), er indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens nicht in der Lage war, von sich aus etwa eine besonders einpräg- same Formulierung wiederzugeben oder spezielle Handlungsumstände zu be- nennen, deren Originalität als Realkennzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen herangezogen werden könnte. Ausserdem ist noch für - 17 - den 12. Januar 2012 eine Textmitteilung aktenkundig, die den gegenseitigen Aus- tausch eindeutiger Liebesbekundungen belegt (Urk. 217/3 S. 7: Beschuldigte "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", Privatkläger "Was very nice today"). Gerade auch in Anbetracht dieser Sachlage erscheint es – je- denfalls bis zum Versenden der zitierten SMS-Mitteilung im Januar 2012 – als ge- radezu lebensfremd, dass der Privatkläger sich deshalb zur Leistung von Geld- zahlungen an die Beschuldigte gedrängt sah, weil er von ihr Drohungen empfan- gen haben soll. 3.4. Ferner ist zwar nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Privatklägerseite zusammen mit der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 ein Schriftstück eingereicht hat, von dem sie geltend macht, dass es sich um die Abschrift eines SMS handelt, in dem die Beschuldigte sinngemäss ankündigt, dass sie den Privatkläger vor Gericht zerren werde, weil er seine Verantwortung nicht wahrnehme, und anfügt, dass die Presse sicher darauf erpicht sei, über dessen Familie zu berichten (Urk. 2/3/5). Freilich enthält das besagte Schriftstück weder ein Datum noch einen erkennbaren Absender oder Empfänger. Ebenso wenig befindet sich die betreffende Mitteilung bei den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausgewerteten Daten. Darüber hin- aus hat der Privatkläger angegeben, dass er das SMS in den Sommerferien 2010 erhalten habe und es anschliessend an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seinem damaligen juristischen Berater, weitergeleitet habe, der es am 22. Juli 2010 aus- gedruckt habe (Urk. 2/2 S. 13). Demgegenüber hat sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Zeuge unsicher gezeigt, ob der ihm vorgelegte SMS-Ausdruck (an- gehängte Beilage 19 zu Urk. 21/1) – der im Übrigen von der Abschrift, die in der Strafanzeige eingereicht wurde, hinsichtlich der Länge erheblich abweicht – tat- sächlich von ihm stammt. Seine Ausdrucke seien in viel kleinerer Schrift verfasst gewesen und hätten eine andere Formatierung gehabt. Zudem habe er bei jedem ausgedruckten SMS jeweils selber das Sendedatum ergänzt, auf dem ihm vorge- legten Ausdruck seien jedoch keine Sendedaten vermerkt (Urk. 21/1 S. 14). Inso- fern bleibt die Herkunft des eingereichten Schriftstücks letztlich ungeklärt, woran entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts ändert, dass der abge- druckte Text in Bezug auf Schreibstil sowie Sprach- und Wortwahl der Aus- - 18 - drucksweise mit den übrigen Nachrichten der Beschuldigten übereinstimmen soll (Urk. 254 S. 37 f.). Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ davon sprach, dass die Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2012 mittels SMS vom Pri- vatkläger eine fünfstellige Geldsumme gefordert und ihm dafür eine konkrete Zah- lungsfrist angesetzt habe, bei deren Nichteinhaltung sie gedroht habe, in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Töchter an Drittpersonen heranzutreten. Auf seine Empfehlung hin habe der Privatkläger der Beschuldigten damals ent- gegnet, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, worauf sich diese bei ihm wiederum via SMS entschuldigt habe, da sie wirtschaftlich enorm unter Druck stehe (Urk. 21/1 S. 12). Auch in inhaltlicher Hinsicht entspricht der eingereichte Text mithin in keiner Weise der Mitteilung, die der Zeuge als möglicherweise erpresserisch in Erinnerung haben will (vgl. Urk. 21/1 S. 15). Da- von abgesehen konnte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ jedoch weder Angaben zum konkreten Inhalt der Nachrichten machen, die von der Beschuldigten an den Privatkläger verschickt wurden (so in Urk 21/1 S. 6: "Aber ich kann das nicht re- produzieren, was ich da vielleicht gelesen habe […]"), noch vermochte er die Textmitteilungen zeitlich auch nur ansatzweise plausibel zuzuordnen, führte er doch an anderer Stelle etwa aus, es könne gut sein, dass er die SMS des Privat- klägers aus dem Jahr 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe (Urk. 21/1 S. 7). Bezeichnenderweise konnte denn auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten Datenauswertung keinerlei Textmitteilung herausgelesen werden, welche Ähnlichkeit mit dem von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geäusserten In- halt aufweist. Unter diesen Umständen lassen die Aussagen des Zeugen mithin immer noch keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begange- nen Nötigungshandlung zu. Dasselbe gilt unverändert auch für die Aussagen von lic. phil. I D._____, bei dem der Privatkläger zwischenzeitlich in psychologischer Behandlung stand, zumal dieser als Zeuge bestätigt hat, dass auch er keine Kenntnisse davon habe, ob die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Leistung von Geldbeträgen an die Veröffentlichung der ausserehelichen Bezie- hung geknüpft habe (Urk. 21/2 S. 8). 3.5. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. August 2020 verbindlich festgestellt, dass selbst ein Nachweis darüber, dass die Be- - 19 - schuldigte einen "luxuriösen Lebensstil" anstrebt oder "Mühe mit Geld" bekundet – wie dies vom Privatkläger geltend gemacht wird – nichts über allfällige Nöti- gungshandlungen auszusagen vermag (Urk. 193 S. 16). Folgerichtig braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von Privatklägerseite auch im Nachgang zur bundesgerichtlichen Rückweisung erneut mit Nachdruck vorgebracht wurden (Urk. 254 S. 8 ff., S. 17 ff., S. 36; Urk. 276 S. 5 ff., S. 60 f.; Urk. 285 S. 2 ff.), nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausser- ehelichen Beziehung und der Zeugung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf eine harte Probe gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass sich der Privatkläger seit dem Auffliegen seiner Fremdbeziehung einen erbitterten juristischen Kampf mit der Beschuldigten liefert, der auch auf zivilrechtlichem Gebiet und oft bis zum Gang ans Bundesgericht ausgetragen wird, sei es u.a. bei der Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der Kinder, die er mit ihr gezeugt hat (vgl. Hinweis in Urk. 18/5 auf Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015), der Bemessung des Kinderunterhalts für die beiden Töchter (Urk. 277/19), der Beschwerdeerhebung im Anfechtungsverfahren, das die Vaterschaft des Re- gistervaters aufgehoben hat (Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_724/2017 vom
  41. Mai 2018), der Regelung der Kinderbelange bei der KESB (vgl. KOFA- Abklärungsbericht in Urk. 153/1) oder der Anstrengung einer Persönlichkeitsver- letzungsklage gegen die Beschuldigte selbst (Urk. 277/3). Des Weiteren sah bzw. sieht sich der Privatkläger immer noch mit diversen Gegenanzeigen der Beschul- digten konfrontiert, die mehrere mit der hier zu beurteilenden Strafsache konnexe Tatvorwürfe gegen ihn erhoben hat, wobei hinsichtlich einzelner Untersuchungs- komplexe der daraus entstandene Strafprozess mit umgekehrten Parteirollen zur- zeit im Verfahrensstadium vor erster Instanz (was den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt) bzw. vor Berufungsinstanz (betreffend den Tatvorwurf der versuchten Nötigung) sistiert ist (vgl. Urk. 205). Ausserdem beantragt der Pri- vatkläger nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unverändert, dass die Be- schuldigte zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verpflichten sei (Urk. 254). Aus all dem ergibt sich nicht nur, dass der Privatkläger primär in persönlicher und familiärer, aber auch in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Inte- - 20 - resse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat. Vielmehr ist in Bestäti- gung der bisherigen Beweiswürdigung nach wie vor davon auszugehen, dass ei- ne Verurteilung der Beschuldigten zu einem gewissen Grad eine Rehabilitierung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom un- treuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde (Urk. 174 S. 21 f.; Urk. 85 S. 16 f.). Entsprechend muss unverändert angenommen werden, dass es dem Privatkläger bei der Erstat- tung seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte möglicherweise darum ging, sei- ner Ehefrau gegenüber das Gesicht zu wahren (Urk. 174 S. 39). Auch die beste- hende Interessenlage liefert somit einen plausiblen Beweggrund, weshalb der Pri- vatkläger der Beschuldigten im Nachhinein vorwirft, sie habe ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, Geldzahlungen an sie zu leisten, indem sie ihm ange- droht habe, ihre aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder be- kanntzumachen. 4.1. Für die heutige Beurteilung entscheidend ist sodann, dass auch die inzwi- schen durchgeführte Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschul- digten keine neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat, die den rechtsgenügen- den Nachweis dafür erbringen können, dass dem Privatkläger jemals für den Fall, dass er die finanziellen Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt, nachteilige Folgen angedroht worden wären. So konzediert auch die Privatklägerseite, dass keine Mitteilung der Beschuldigten im Recht liege, die eine derartige unmittelbare Verknüpfung beinhalten würde (Urk. 276 S. 29). Ein solches Auswertungsergeb- nis vermag denn auch insofern nicht zu erstaunen, als der Privatkläger bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geäussert hatte, dass die Beschuldigte immer da- rauf geachtet habe, in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konse- quenzen zu erwähnen (Urk. 2/1 S. 4). Im Gegenteil bestätigt die nunmehr vorlie- gende Zusammenstellung der ausgetauschten Textmitteilungen den Eindruck, dass die Kommunikation der Parteien oft von gegenseitigen und eindeutigen Lie- besbekundungen geprägt war, wie dies noch die folgende SMS-Konversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger veranschaulicht, die vom
  42. Januar 2012 stammt: "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so - 21 - long", "Was very nice today" (Urk. 217/3 S. 7). Aber auch für die Zeit danach fin- det sich keine Mitteilung, in der die Beschuldigte konkrete Geldanfragen mit der Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung oder der gemeinsamen Kinder an Dritte verknüpfen würde. Namentlich kann entgegen der Auffassung des Privat- klägers weder aus ihrem SMS vom 10. Februar 2012 "U know what my biggest worry which causes me the biggest stress and affects me terribly – it's the lie" (Urk. 217/3 S. 19) die Ankündigung irgendeines Übels für ihn herausgelesen wer- den, noch lässt sich ihrer Antwort vom 8. März 2012 "There is no other option" auf die von ihm gestellte Frage "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (Urk. 217/3 S. 24) entnehmen, ob und inwiefern das Ausbleiben von weiteren Zahlungen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die einzige aktenkundige Nachricht, welche die Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung und der dar- aus entstandenen Kinder an die Ehefrau des Privatklägers thematisiert, stellt mit- hin auch nach der polizeilichen Datenauslese die SMS-Mitteilung der Beschuldig- ten vom 27. Juni 2012 dar, die auszugsweise wie folgt lautet: "Hello A._____, for the sake of E._____ and F._____ [gemeint sind die gemeinsamen Kinder] (…) it is time that you inform G._____ and the rest oft he family about them (…) You must understand that I hope that all will go well for u after you've talked to G._____ (she will respect u if u are the one to tell her). I don't have a choice but to inform her (…) I will inform her next week (…) I think before I do you should inform her yourself" (Urk. 217/3 S. 41). Zu dieser Nachricht ist vorab zu bemerken, dass sie zu einem Zeitpunkt erging, als die letzte Zahlung des Privatklägers an die Be- schuldigte – gemäss Anklageschrift erfolgte dies am 18. Juni 2012 (Urk. 31 S. 3) – bereits geflossen war. Entsprechend kann ein allfälliger Nötigungserfolg von vornherein nicht eingetreten sein. Wesentlich ist überdies, dass auch aus der be- sagten Mitteilung keine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" durch die Beschuldigte hervorgeht, wie dies im Anklagevorhalt umschrieben ist. So findet sich darin nirgends eine Aufforderung an den Privatkläger, ihr Geld zu geben, schon gar nicht verbunden mit der Ankündigung, sie werde das Verhältnis zu ihm publik machen, falls er nicht zahlen sollte. Vielmehr überlässt sie es ausdrücklich dem Privatkläger, seine Familie von sich aus über das von ihm geführte Doppel- leben zu informieren, was dagegen spricht, dass sie diesen Umstand als Nöti- - 22 - gungsmittel zur Veranlassung von Geldzahlungen verwenden wollte. Im Übrigen konnte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Darstellung des Pri- vatklägers entkräften, wonach sie am 18. Juli 2012 dessen Ehefrau über die Affä- re informiert hat, weil er ihr mitgeteilt hatte, keine weitere Zahlungen zu leisten. Vielmehr hat die Beschuldigte diesen Schritt nachvollziehbar damit erklärt, dass wenige Tage zuvor – am 13. Juli 2012 – die privatklägerische Rechtsvertreterin ihren Anwälten den Entwurf einer Vereinbarung betreffend den weiteren Umgang zwischen den Parteien unterbreitet hatte, der ihr Stillschweigen vorsah, was sie aber eben bekämpfte (Urk. 174 S. 42 f.). 4.2. Auch nach durchgeführter Beweisergänzung verbleibt mithin letztlich der Eindruck, wonach nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger die Zahlungen an die Beschuldigte aus Pflichtgefühl ihr und vor allem den beiden mit ihr gezeug- ten Kindern gegenüber leistete oder sich einfach – ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten – durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt fühlte (Urk. 174 S. 44 f.; Urk. 85 S. 75 f.).
  43. Schlussfolgernd ergibt sich, dass eine Handlungsweise der Beschuldigten, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Privatklägers eingewirkt und ihn so dazu bestimmt hätte, ihr zusammengerechnet rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden kann. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten nachweisen, dass die Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte oder in Kauf nahm, den Privatkläger unter der Androhung, die aussereheli- che Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik zu machen, zu Geldzahlun- gen an sie zu zwingen. Demgemäss hat bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den erneut ein Freispruch der Beschuldigten vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfolgen. Folgerichtig scheidet im Übri- gen auch eine – von der Privatklägerseite eventualiter beantragte (vgl. Urk. 276 S. 46) – Verurteilung der Beschuldigten wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB aus, zumal dafür dieselben Nötigungsmittel vorausgesetzt wären wie beim Tatbestand von Art. 181 StGB. - 23 - IV. Zivilforderung
  44. Der Privatkläger hat im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsi- onsweise sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren gegen die Be- schuldigte gestellt, an denen er nach der Rückweisung durch das Bundesgericht festhält (Urk. 254 S. 39). Die Beschuldigte verlangt die Abweisung sämtlicher pri- vatklägerischer Berufungsbegehren, womit sie auch die Zivilansprüche der Ge- genseite vollumfänglich bestreitet (Urk. 265 S. 2).
  45. Angesichts dessen, dass heute ein vollumfänglicher Freispruch der Be- schuldigten zu ergehen hat, ist der Privatkläger mit seiner Zivilklage in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Nachdem der Prozessausgang derselbe wie im ersten Berufungsverfahren geblieben ist, ist in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 174 S. 45 f.; Urk. 85 S. 77 f.). Aus demselben Grund ist sodann die Regelung der Parteientschädigung für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils erster Instanz unverändert zu übernehmen (vgl. Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 78 ff.). Unter Verweis auf den bereits ergangenen Berufungsentscheid und die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid ist ferner die der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 1'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2013 (Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) zu belassen (Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 83 ff.). Die von der Verteidigung geltend gemachte Argumentation für eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.–, wonach die Beschuldigte durch die in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids an- geordnete Datenauswertung einen weiteren einschneidenden Persönlichkeitsein- griff erlitten habe (Urk. 265 S. 86 f.), verfängt demgegenüber nicht. - 24 -
  47. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, in dem der Privatkläger mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt, hat er unverändert die Entscheidgebühr für den ersten Berufungsprozess (die Fr. 6'000.– beträgt) zu tragen, wobei diese mit der von ihm geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 25'000.– zu verrechnen ist und ihm der Restbetrag der Kautionssumme unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzu- erstatten ist (vgl. Urk. 174 S. 46 f.). Ausgangsgemäss ist überdies der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteient- schädigung an ihn abzuweisen (Urk. 254 S. 40). Umgekehrt haftet die Privatklä- gerschaft selbst im Falle eines Freispruchs nicht für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung der beschuldigten Person (Pra 2019 Nr. 114 E. 5.2). Die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten (Fr. 8'500.– inkl. MwSt.) ist demnach definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  48. Dass infolge der Rückweisung vom 12. August 2020 durch das Bundesge- richt ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat demge- genüber nicht der Privatkläger zu vertreten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach hat die Entscheidgebühr für den zweiten Berufungsprozess ausser Ansatz zu fal- len. Wie für das erste Berufungsverfahren sind sodann auch die Kosten des heu- tigen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das erneute Berufungsverfah- ren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren Fr. 46'792.42 inkl. MwSt. geltend (Urk. 289). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straf- fällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich auf- gespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung - 25 - nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Ein- zelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Be- deutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. 4.2. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der jetzige amtliche Verteidiger erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht das Mandat übernommen hat (vgl. Urk. 208), weshalb sicherlich ein erhöhter Aufwand für die Einarbeitung in den Prozessstoff notwendig war. Sodann weist der Strafffall für die Beschuldig- te eine gewisse Bedeutung auf, hängt doch vom Verfahrensausgang ab, ob sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung erwirkt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Privatklägerseite auch im jüngsten Verfahrensstadium sehr umfangrei- che und weitschweifige Rechtsschriften verfasst hat (vgl. Urk. 254; Urk. 276), die ihrerseits eine längere Stellungnahme seitens der Verteidigung nötig machten. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Thematik des zweiten Beru- fungsprozesses insofern eng begrenzt war, als es nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im Wesentlichen einzig darum ging, eine Auswertung der Text- kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vornehmen zu lassen, wobei das Auswertungsergebnis letztlich keinerlei neue Erkenntnisse her- vorgebracht hat. Entsprechend blieben die Beurteilungsgrundlagen gegenüber dem ersten Berufungsverfahren auch aus Sicht der Verteidigung sowohl in tat- sächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unverändert. Unter diesen Umständen er- scheint der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand in Höhe von 202.10 Stunden als massiv übersetzt und krass übertrieben, zumal nicht in das Belieben der amtlich bestellten Rechtsvertretung gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Hono- rars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 5D_213/2015 vom
  49. März 2016, E. 7.1.3 m.w.H.). Bezeichnend ist im Übrigen, dass die Entschädi- - 26 - gung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im ersten Berufungsprozess, als zusätzlich noch zeitintensive mündliche Verhand- lungen durchgeführt wurden, auf Fr. 7'830.– (Urk. 85 S. 78) bzw. Fr. 8'500.– (Urk. 174 S. 47) festgesetzt wurde, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb im jetzigen Verfahrensstadium ein Verteidigerhonorar von knapp Fr. 47'000.– anfal- len soll. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Falles, der Bedeutung der Strafsache für die Beschuldigte und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich vielmehr eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen, was immer noch an der obersten Grenze des ordentlichen Tarifrahmens liegt. Hinzu kommt sodann nach Massgabe von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ein Zuschlag für den Aufwand, der dadurch entstanden ist, dass der Verteidiger insgesamt fünf Rechtsschriften verfassen musste (Urk. 225; Urk. 237; Urk. 241; Urk. 265; Urk. 283), der mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen ist. Zu- sammengerechnet beläuft sich die Pauschalsumme, die der Verteidigung zusteht, folglich auf Fr. 10'000.–. 4.3. Demgemäss rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger für seine Bemü- hungen im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  50. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV (heute Staatsanwaltschaft I) des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
  51. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. …(Freispruch)
  52. … (Zivilforderung)
  53. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: - 27 - Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)
  54. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)
  55. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  56. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
  57. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  58. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
  59. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
  60. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.
  61. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB170451-O), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 25'000.– verrech- - 28 - net. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
  62. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betra- gen: Fr. 10'000.00 Kosten amtliche Verteidigung.
  63. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
  64. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 194; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; - 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Gesch.-Nr. SB190429-O); − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Gesch.-Nr. DG140318-L).
  65. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200352-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 11. Juli 2022 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin X1._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen B._____, Dr., Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____, betreffend mehrfache Nötigung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170009) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März 2019 (SB170451) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. August 2020 (6B_789/2019)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 87 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Privatkläger aufer- legt.

5. Die übrigen Kosten der Untersuchung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom- men.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'516.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'293.– zu bezahlen.

9. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit

11. Dezember 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 4 -

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Vertretung des Privatklägers: (Berufungskläger) (Urk. 254 S. 4)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 aufzu- heben.

2. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, ev. des Vorwurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Allfällige Zivilforderungen der Beschuldigten seien abzuweisen, even- tualiter seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 200'300.– nebst 5 % Zinsen seit dem 21. November 2011 zu bezahlen.

5. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Zahlungen des Privatklägers gemäss Ankla- geschrift vom 12. Januar 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 200'300.–; zzgl. 5 % Zins seit dem 21. November 2011), der im Zu- sammenhang mit den von ihr begangenen Straftaten steht (Vorfälle zwischen April 2010 und Juli 2012) und der nicht durch Dritte über- nommen wird resp. durch den Privatkläger definitiv gegenüber der Be- schuldigten in Verrechnung gebracht werden kann.

6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung von Fr. 50'000.– je für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Strafuntersuchung, sowie eine Entschädigung zzgl. MwSt. von 7.7 % nach Ermessen für das zweitinstanzliche Verfahren zu be- zahlen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschul- digten zzgl. MwSt. von 7.7 %, eventualiter zulasten der Staatskasse.

- 5 -

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsbeklagte) (Urk. 265 S. 2)

1. Es sei die Beschuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen.

2. Die Berufungsbegründung des Privatklägers vom 6. Oktober 2021 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter seien der Prozessantrag und die Rechtsbegehren der Berufungsbegründung des Privatklägers vom

6. Oktober 2021 abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive MwSt., zulasten des Privatklägers. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Die frühere Staatsanwaltschaft IV bzw. die heutige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten mehrfache Nötigung vor, indem sie zwi- schen April 2010 und Juni 2012 gegenüber dem Privatkläger, mit dem sie damals heimlich eine aussereheliche Beziehung geführt hat, aus der zwei Töchter mit Jahrgang 2010 und 2012 hervorgegangen sind, wiederholt erklärt habe, dass sie ihre Beziehung sowie die daraus entstandenen Kinder öffentlich machen und die Ehefrau des Privatklägers, dessen Vater sowie allenfalls die Presse informieren werde, wenn der Privatkläger keine Geldzahlungen an sie leisten sollte. Um dies zu verhindern, habe der Privatkläger mehrere Zahlungen über insgesamt Fr. 200'300.– an die Beschuldigte getätigt. Dabei habe sie im Bewusstsein ge- handelt, dass der Privatkläger seine Zahlungen mindestens möglicherweise auf- grund ihrer Mitteilung, sie werde die aussereheliche Beziehung und die gemein- samen Kinder publik machen, geleistet habe, was sie auch gewollt habe (Urk. 31 S. 2 ff.). 2.1. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

18. Mai 2017 sprach die hiesige Kammer des Obergerichts die Beschuldigte am

27. März 2019 vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Sie verwies den Privatkläger mit den von ihm gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbe-

- 6 - gehren auf den Zivilweg. Überdies wurden ihm ein Teil der Kosten bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Beschuldigten einen Teil der ihr zustehenden Entschädigung für ihre zwischenzeitlich erbetene Verteidigung zu bezahlen. Schliesslich wurden die restlichen Verfahrenskosten und die verbleibende Parteientschädigung vom Staat übernommen, wobei der Beschuldigten ausserdem eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde (Urk. 174). 2.2. Mit Urteil vom 12. August 2020 hiess das Bundesgericht in der Folge eine vom Privatkläger erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Entscheid vom 27. März 2019 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und Neubeur- teilung an das Obergericht zurück (Urk. 193), worauf bei der erkennenden Kam- mer das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rück- weisungsentscheid ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens an und beauftragte die Dienst- stelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich damit, die in der Strafunter- suchung sichergestellten und auf eine Festplatte gespiegelten Datenträger der Beschuldigten hinsichtlich der Textkommunikation zwischen dem Privatkläger und ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 sowie vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 auswerten zu lassen (Urk. 202). Mit weiterer Verfügung vom

20. November 2020 wurde auf Gesuch der Beschuldigten sodann der Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung bewilligt (Urk. 211). 3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Dienststelle Digitale Forensik eine Dokumentation über die angeforderte Auswertung der Textkommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein (Urk. 216), welche zu den Akten genommen wurde (Urk. 217/3). Daraufhin wurde den Parteien Frist ange- setzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 218). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 221) und die Beschuldigte das Auswer- tungsergebnis einstweilen zur Kenntnis nahm (Urk. 225), erhob der Privatkläger mit Eingabe vom 15. April 2021 mehrere Einwände gegen die polizeiliche Daten-

- 7 - auswertung und stellte diesbezüglich diverse neue Beweisanträge (Urk. 231). Entsprechend wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den privatklägerischen Ausführungen zu äussern (Urk. 233), wobei die Staatsanwaltschaft sich nicht mehr vernehmen liess und die Beschul- digte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 237). 3.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 wurden die vorstehend erwähnten Anträge des Privatklägers abgewiesen und das Beweisverfahren für geschlossen erklärt. Zudem wurde den Parteien Frist zur abschliessenden Stellungnahme zur angeordneten Beweisergänzung angesetzt (Urk. 239). Die Vernehmlassung der Beschuldigten dazu datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 241) und jene des Privatklä- gers vom 19. Juli 2021, wobei darin wiederum die Abnahme weiterer Beweise be- antragt wurde (Urk. 245), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

24. August 2021 erneut abgelehnt hat (Urk. 250). 3.4. Nachdem im allseitigen Einverständnis die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet worden war, erstattete der Privatkläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 seine Berufungsbegründung (Urk. 254). Unter dem

13. Dezember 2021 erfolgte sodann die Berufungsantwort der Beschuldigten (Urk. 265). Darauf replizierte der Privatkläger mit Schriftsatz vom 3. März 2022 (Urk. 276); die anschliessende Berufungsduplik der Beschuldigten datiert vom

9. Mai 2022 (Urk. 283). Am 19. Mai 2022 reichte der Privatkläger schliesslich unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 285). Demgegenüber liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 269). Die letzte Eingabe der Privatklägerseite (Urk. 285) wurde am 9. Juni 2022 zwecks Wahrung des Replikrechts sowie mit der Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, der Verteidigung (und der Staatsanwaltschaft) weitergeleitet. Die Honorarnote der Verteidigung ging am 29. Juni 2022 ohne materiellen Weiterungen hierorts ein (Urk. 289). II. Prozessuales 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Berufungsinstanz zurück, darf

- 8 - sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Berufungs- entscheids haben demgegenüber nach wie vor Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Dabei ist irrelevant, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Denn entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 4 m.w.H.). 1.2. Gemäss Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2021 fordert der Privatkläger im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die Aufhebung des Freispruchs gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 18. Mai 2017 (Urk. 254). Damit sind seine Anträge im Wesentlichen dieselben geblieben wie im ursprüngli- chen Berufungsverfahren (vgl. Urk. 90). Demzufolge gelten in Bezug auf den erst- instanzlichen Entscheid nach wie vor einzig die Dispositivziffer 3 betreffend Kostenfestsetzung sowie die Dispositivziffer 6 betreffend Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung als unangefochten (Urk. 174 S. 8). Diesbezüglich ist daher auch im Rahmen des heutigen Berufungsentscheids vorab mittels Be- schluss festzuhalten, dass das angefochtene Urteil der ersten Instanz in Rechts- kraft erwachsen ist. Ebenso ist im Dispositiv des heutigen Entscheids erneut auf- zunehmen, dass die Staatsanwaltschaft, welche ursprünglich ebenfalls gegen das erstinstanzliche Urteil appelliert hatte, ihre Berufung am 10. November 2017 zu- rückgezogen hat (Urk. 86), weshalb diese als dadurch erledigt abzuschreiben ist. 2.1. Im Falle einer Rückweisung ist die neue Entscheidung des Berufungsge- richts von vornherein auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1366/2016 vom

6. Juni 2017, E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rück- weisungsentscheide ist es folglich dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als

- 9 - den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafver- fahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1431/2017 vom

31. Juli 2018, E. 1.3). Muss sich jedoch die Berufungsinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso zulässig wie die Ab- nahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrens- stadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). 2.2. Vorliegend bezieht sich der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid auf den Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung. Insofern sind vor- liegend die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung grundsätzlich von neuem vorzunehmen, wobei das Beweisergebnis unter Einbezug der durch- geführten Beweisergänzung einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, die sich allerdings nach wie vor nach dem in der Anklageschrift vom

12. Januar 2017 umschriebenen Sachverhalt richten muss. Folgerichtig ist die Auffassung der Verteidigung zurückzuweisen, wonach die nach dem Rückwei- sungsentscheid erfolgten Ausführungen des Privatklägers aus dem Recht zu wei- sen seien, weil das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die vorzunehmende Auswertung der Textkommunikation zwischen den Parteien aufgehoben habe, die inzwischen durchgeführte Beweisergänzung indessen zu keinem anderen Beweisergebnis geführt habe, weshalb das Berufungsgericht gar nicht anders entscheiden könne als im ursprünglichen Urteil (Urk. 265 S. 10 ff.). 3.1. Obschon die vom Bundesgericht angeordnete Beweisergänzung inzwischen erfolgt ist und das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach durchgeführter Auswertung der sichergestellten Dateiträger der Beschuldigten für geschlossen erklärt hat, stellt der Privatkläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung aber-

- 10 - mals den prozessualen Antrag, das Beweisverfahren sei wiederaufzunehmen. Zusammengefasst macht er hierzu geltend, dass die Datenauswertung wider- sprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 254 S. 2 f.). Wie be- reits in mehreren verfahrensleitenden Entscheiden erwogen, kann dem im Ergeb- nis nicht gefolgt werden. 3.2. So bemängelt der Privatkläger zunächst, im polizeilichen Bericht vom

14. Januar 2014 über die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten sichergestellten EDV-Geräte sei festgehalten, der Datenbestand der Hardware sei ohne Mobiltelefone auf einem externen Datenträger gesichert worden, was ver- muten lasse, dass damals der Speicherinhalt der Mobiltelefone nicht gespiegelt worden sei (Urk. 245 S. 5). Wie auch die Privatklägerseite indessen letztlich ein- räumen musste, fanden in den am 10. Februar 2021 von der Dienststelle Digitale Forensik verfassten Bericht über die im Zuge der Beweisergänzung veranlasste Datenauswertung primär Textnachrichten Eingang, die unzweifelhaft aus einem Mobiltelefongerät herausgelesen wurden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Mobiltelefondaten der Beschuldigten ebenfalls ausgewertet wurden. Entspre- chend kann der Privatkläger aus der zitierten Stelle im polizeilichen EDV- Datensicherungsbericht vom 14. Januar 2014 nichts für sich ableiten. 3.3. Ferner vermag auch der weitere privatklägerische Einwand, wonach nicht sämtliche Daten ausgewertet worden seien, obwohl die Textmitteilungen, welche zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien, wahrscheinlich nicht nur auf Mobiltelefongeräten, sondern auch auf anderen sichergestellten Datenträgern (z.B. Notebooks) vorhanden sein müssten (Urk. 231 S. 2 f.; Urk. 245 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Wie bereits im EDV-Bericht vom 14. Januar 2014 festgehal- ten, hat die Polizei – soweit technisch möglich – eine vollständige Datensicherung hinsichtlich sämtlicher sichergestellter Datenträger durchgeführt (Urk 8/7 S. 1) und die Daten auf einer Festplatte Western Digital 1.0 TB abgespeichert, welche an- schliessend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde (Urk. 8/9). Ebendiese Festplatte bildete in der Folge Gegenstand des obergerichtlichen Beweisergän- zungsauftrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 202). Weder aus dem Bestand an ge- sicherten Daten noch aus der Auftragserteilung ergibt sich somit eine Beschrän-

- 11 - kung der Auswertung auf einzelne Datenträger. Zudem belegt die im Verlauf der Auftragserfüllung abgegebene Mitteilung der Polizeidienststelle, wonach eine Fil- terung der auszuwertenden Daten nicht nur nach Telefonnummer, sondern auch nach User-Namen und Mailadressen möglich sei (vgl. Urk. 217/2), dass auch im Rahmen der Datenaufbereitung der Fokus keineswegs nur auf einzelne Daten- quellen gelegt wurde, sondern mehrere Kommunikationskanäle wie Mobiltelefo- nie, Skype und E-Mail untersucht wurden. Soweit der Privatkläger argwöhnt, es seien nur Daten aus den sichergestellten Mobiltelefongeräten, möglicherweise sogar nur aus ei- nem Mobiltelefon herausgelesen worden, handelt es sich deshalb um reine Mut- massungen, die in den Akten keine Stütze finden. 3.4. Dasselbe gilt sodann für die vom Privatkläger vorgebrachte Rüge, es fehle jede Erklärung dafür, weshalb im Bericht über die Datenauswertung festgehalten sei, dass aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Juli 2010 keine Daten hätten gesichert werden können (vgl. Urk. 231 S. 2; Urk. 245 S. 7). Denn die betreffende Feststellung im Bericht der Dienststelle Digitale Forensik vom 10. Februar 2021 kann nur so verstanden werden, dass auf der untersuchten Festplatte keine Daten aus dem genannten Zeitraum vorhanden waren, die hätten aufbereitet und ausgewertet werden können (Urk 216 S. 2). Dies heisst selbstre- dend nicht, dass damals keine Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Vielmehr bedeutet das lediglich, dass hin- sichtlich des fraglichen Zeitraums keine Daten gesichert und auf die Festplatte, die nunmehr für die Auswertung untersucht wurde, gespiegelt wurden. Letzteres vermag insofern nicht zu erstaunen, als möglicherweise gewisse Datenträger, auf denen entsprechende Kommunikationsdaten gespeichert sein könnten, von den Strafbehörden erst gar nicht sichergestellt wurden, wobei der Privatkläger selbst ein konkretes Mobiletelefongerät (Nokia E71) erwähnt, welches die Beschuldigte dem Zugriff der Polizei entzogen haben soll (Urk. 245 S. 11 ff.). Denkbar ist auch, dass die besagten Daten sich zwar auf einem Gerät befinden, das sichergestellt werden konnte, bei dem sich aber die Datensicherung technisch als undurchführ- bar erwiesen hat, wie dies im polizeilichen Datensicherungsbericht vom

- 12 -

14. Januar 2014 z.B. beim Mobiltelefon Sony Ericsson G900 oder beim Mobiltele- fon Nokia 800 ausdrücklich vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.). 3.5. Nicht zu hören ist der Privatkläger schliesslich damit, dass er eine Auswei- tung der Datenauswertung auf weitere Datenformate, insbesondere auf Bildforma- te fordert (Urk. 245 S. 8 ff.). So hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungs- entscheid einzig vorgegeben, die Textkommunikation zwischen den Parteien auswerten zu lassen (Urk. 193 S. 15). Bildformate fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie. Darüber hinaus ist dem Privatkläger zwar beizupflichten, dass sich eine Textmitteilung theoretisch auch abfotografieren lässt und diese Fotoauf- nahme über ein Backup auch auf anderen Datenträgern abgespeichert werden kann. Dass sich auf der vorliegend untersuchten Festplatte derartige Bildformate befinden, die den Schrifttext einer Mobiltelefonmitteilung enthalten, stellt aber wiederum eine reine Mutmassung des Privatklägers dar, für die keine Grundlage besteht. Das gilt namentlich auch für dessen Vermutung, wonach die Beschuldig- te den SMS-Verkehr zwischen den Parteien fotografisch festgehalten haben soll, wobei die Bildaufnahmen der einzelnen für sie kompromittierenden Textmitteilun- gen über ein Backup auf ein anderes Gerät gelangt sein könnten. Denn es er- scheint als höchst unrealistisch, dass über ein Backup von einem Datenträger auf den anderen nur ein Transfer von Bildformaten mit dem abfotografiertem Schrift- text stattfinden soll, während die eigentliche Textmitteilung selbst nicht übertragen wird. 3.6. Nach dem Gesagten besteht folglich auch im Lichte des inzwischen durch- geführten Schriftenwechsels kein Anlass für Weiterungen in Bezug auf die durch- geführte Beweisergänzung. Dies umso weniger – und hierauf ist erneut und eindringlich hinzuweisen – als der Privatkläger selbst bereits in seiner polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 klar und unmissverständlich zu Proto- koll gab, dass die Beschuldigte in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konsequenzen erwähnt habe (Urk. 2/1 S. 4 zu Frage 18). Dem prozessualen An- trag des Privatklägers auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist deshalb nicht stattzugeben.

- 13 - 4.1. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid haben sowohl der Privatkläger wie auch die Beschuldigte diverse schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 247; Urk. 256/1-3; Beilage 1 zu Urk. 265; Urk. 277/1-19). Dabei handelt es sich teils um bereits aktenkundige Dokumente und teils um neue Schriftstücke. Gleichwohl kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich darunter kein direkter oder indirekter Beleg für allenfalls begangene Nötigungshandlungen der Beschuldigten befindet. Soweit nötig wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen noch einzugehen sein. Ansonsten erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Mit der Berufungsreplik beantragt der Privatkläger sodann die Zeugen- einvernahme von C._____ zwecks Abklärung, inwiefern die Beschuldigte auch von diesem Mann finanzielle Mittel ausbezahlt erhalten hat, um sie für ihre Be- dürfnisse zu verwenden (Urk. 276 S. 62 f.). Es ist offensichtlich, dass das anbe- gehrte Beweisthema zur Erstellung des Anklagesachverhalts nichts beitragen kann, sondern lediglich den von Privatklägerseite eindringlich geltend gemachten, letztlich aber für die strafrechtliche Beurteilung irrelevanten Geldbedarf der Be- schuldigten beschlägt (s. dazu hinten Erw. III. 3.5.). Auch dieser Antrag des Pri- vatklägers ist mithin abzuweisen. 4.2. Weitere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demgemäss er- weist sich die Strafsache als spruchreif. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, vom Privatkläger Zahlungen im Umfang von rund Fr. 200'000.– erhalten zu haben. Sie hat jedoch konstant in Abrede gestellt, sich gegenüber dem Privatkläger dahin- gehend geäussert zu haben, dass sie dessen Familie und die Presse über ihr aussereheliches Verhältnis zu ihm sowie über die gemeinsamen Kinder informie- ren werde, wenn dieser keine Geldzahlungen leiste. Entsprechend verlangt die Beschuldigte auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung (Urk. 265; Urk. 283).

- 14 -

2. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich ent- sprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken o- der nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchti- gung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Dem- gemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindes- tens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen sei- nem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.). Richtig ist sodann, dass in älteren Entscheiden im Falle der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen die Ernsthaftigkeit des vom Täter angedrohten Nachteils auch schon bejaht worden ist (BGE 81 IV 101 E. 2 und BGE 94 IV 111 E. 2). Ob der angedrohte Nachteil er- heblich genug ist, um das Opfer in seiner Willensfreiheit wesentlich zu beeinträch- tigen, stellt im Einzelfall indessen oft eine Ermessensfrage dar (DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, S. 448 f.). 3.1. Bereits nach der Beweiswürdigung, die im aufgehobenen Entscheid vom

27. März 2019 vorgenommen wurde, lässt sich rechtsgenügend einzig nachwei- sen, dass der Privatkläger die in der Anklage aufgeführten Geldbeträge an die Beschuldigte geleistet hat. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Privatklä- gers – auf die sich die Anklage zur Erstellung des Nötigungsvorwurfs hauptsäch- lich stützt – zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche, sodass seine Sach- darstellung, die auch mit der objektiven Beweislage in Konflikt steht, als unver- lässlich und bisweilen als völlig unglaubhaft erscheint. Insbesondere vermögen

- 15 - auch dessen Schilderungen zum Kernpunkt des Anklagevorwurfs nicht zu über- zeugen, wonach die Beschuldigte ihn durch die wiederholte Mitteilung, sie mache ihre aussereheliche Beziehung sowie die gemeinsamen Kinder publik, unter Druck gesetzt habe, damit er ihr grössere Geldsummen bezahle. Weder gestützt auf die Angaben des Privatklägers noch anhand der Depositionen der Beschuldig- ten sowie der übrigen Aussagepersonen lässt sich die eingeklagte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" somit erstellen (zum Ganzen: Urk. 174 S. 43 ff.). Darauf ist an dieser Stelle vorab zu verweisen. 3.2. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass der Privatkläger im Verlaufe des Strafverfahrens hinsichtlich zahlreicher Belange betreffend sein Verhältnis zur Beschuldigten immer wieder divergierende oder schlicht lebensfremde Aussagen gemacht hat. So entwickelte sich die anfänglich geschilderte flüchtige Affäre mit der Beschuldigten mit jeder weiteren Einvernahme zu einer jahrelangen ausserehelichen Beziehung mit zwei gemeinsamen Kindern (Urk. 174 S. 24; Urk. 85 S. 49 ff.). Zutiefst widersprüchlich ist sodann, wenn der Privatkläger einer- seits angibt, er habe grundsätzlich keine Kinder mit der Beschuldigten zeugen wollen, andererseits gleichwohl regelmässig ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte und dies auch noch, nachdem das erste Kind geboren wurde (vgl. Urk. 174 S. 26 f.; Urk. 85 S. 83 f.). Damit einher gehen auch seine äusserst konstruiert wirkenden Erklärungen dafür, weshalb er beim Sex mit der Beschul- digten nicht immer verhütet habe (u.a. jene, wonach ihm die Beschuldigte wäh- rend des Akts das Kondom vom Penis weggerissen habe) (Urk. 174 S. 25 f.; Urk. 85 S. 53). Hinzu kommt, dass der Privatkläger stets vorgegeben hat, die Af- färe mit der Beschuldigten habe für ihn keine emotionale Bedeutung gehabt, obschon aus den Textmitteilungen, die bei den Akten liegen, eindeutig hervor- geht, dass sich beide Seiten auch gefühlsmässig auf eine intensive und gelebte Beziehung eingelassen hatten (vgl. Urk. 174 S. 27 ff.; Urk. 85 S. 55 ff.). Entgegen der Auffassung des Privatklägers beschlagen die vorstehend aufgeführten massi- ven Ungereimtheiten zudem keineswegs blosse Nebenpunkte oder Details, die mit dem Kerngeschehen des Anklagesachverhalts nichts zu tun haben (Urk. 151 S. 32 ff.; vgl. auch Urk. 276 S. 21 ff.). Vielmehr geht es dabei um die absolut zent- rale Thematik, wie der Privatkläger seine aussereheliche Beziehung zur Beschul-

- 16 - digten beschreibt, die der eigenen Sachdarstellung zufolge die Grundlage für das nötigende Verhalten ihrerseits darstellt. Selbstredend tangiert ein solches Aussa- geverhalten, das im Verlauf des Strafverfahrens einem deutlichen Wandel unter- liegt und sich auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar er- weist, die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Privatklägers in ganz erheb- lichem Ausmass. Beizufügen ist sodann, dass der Privatkläger auch im Zusam- menhang mit den Einzahlungsscheinen, welche von ihm zur Überweisung der Geldbeträge an die Beschuldigte verwendet wurden, zu Beginn der Strafuntersu- chung noch wahrheitswidrig behauptet hatte, diese seien ihm von der Beschuldig- ten überreicht worden, die ihm gleichzeitig geraten habe, regelmässig Geld für das Kind zu zahlen, wohingegen er später einräumen musste, dass er derjenige war, der von der Beschuldigten die Übergabe von Einzahlungsscheinen verlangt hat (Urk. 179 S. 25; Urk. 85 S. 52). Dies zeigt, dass der Privatkläger nicht nur in Bezug auf die Schilderung seines Verhältnisses zur Beschuldigten, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten seiner Geldüberweisungen an sie bestrebt war, sein Aussageverhalten während des Strafverfahrens laufend anzupassen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wiederum nicht zuträglich ist. 3.3. Des Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Druck, der von der Beschuldigten ihm gegenüber ausgeübt worden sein soll, nicht zu überzeugen vermögen. Diese bestreitet ja nicht, von ihm mehrfach verlangt zu haben, dass er zur Beziehung mit ihr und zu den Töch- tern, die er mit ihr gezeugt hat, stehe, dass er sich von seiner Ehefrau trenne und dass er Verantwortung übernehme sowie seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachkomme (Urk. 56 S. 6 ff.). Gegen die von der Anklage vorliegend als strafbar eingestufte Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" spricht demgegenüber der Umstand, dass der Privatkläger zwar geltend macht, die Beschuldigte habe ihn nicht nur mit SMS, sondern auch mit konkreten Aussagen und konkreten Hand- lungen unter Druck gesetzt (Urk. 57 S. 11), er indessen im gesamten Verlauf des Strafverfahrens nicht in der Lage war, von sich aus etwa eine besonders einpräg- same Formulierung wiederzugeben oder spezielle Handlungsumstände zu be- nennen, deren Originalität als Realkennzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen herangezogen werden könnte. Ausserdem ist noch für

- 17 - den 12. Januar 2012 eine Textmitteilung aktenkundig, die den gegenseitigen Aus- tausch eindeutiger Liebesbekundungen belegt (Urk. 217/3 S. 7: Beschuldigte "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so long", Privatkläger "Was very nice today"). Gerade auch in Anbetracht dieser Sachlage erscheint es – je- denfalls bis zum Versenden der zitierten SMS-Mitteilung im Januar 2012 – als ge- radezu lebensfremd, dass der Privatkläger sich deshalb zur Leistung von Geld- zahlungen an die Beschuldigte gedrängt sah, weil er von ihr Drohungen empfan- gen haben soll. 3.4. Ferner ist zwar nach wie vor zu berücksichtigen, dass die Privatklägerseite zusammen mit der verfahrenseinleitenden Strafanzeige vom 31. Oktober 2013 ein Schriftstück eingereicht hat, von dem sie geltend macht, dass es sich um die Abschrift eines SMS handelt, in dem die Beschuldigte sinngemäss ankündigt, dass sie den Privatkläger vor Gericht zerren werde, weil er seine Verantwortung nicht wahrnehme, und anfügt, dass die Presse sicher darauf erpicht sei, über dessen Familie zu berichten (Urk. 2/3/5). Freilich enthält das besagte Schriftstück weder ein Datum noch einen erkennbaren Absender oder Empfänger. Ebenso wenig befindet sich die betreffende Mitteilung bei den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausgewerteten Daten. Darüber hin- aus hat der Privatkläger angegeben, dass er das SMS in den Sommerferien 2010 erhalten habe und es anschliessend an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, seinem damaligen juristischen Berater, weitergeleitet habe, der es am 22. Juli 2010 aus- gedruckt habe (Urk. 2/2 S. 13). Demgegenüber hat sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Zeuge unsicher gezeigt, ob der ihm vorgelegte SMS-Ausdruck (an- gehängte Beilage 19 zu Urk. 21/1) – der im Übrigen von der Abschrift, die in der Strafanzeige eingereicht wurde, hinsichtlich der Länge erheblich abweicht – tat- sächlich von ihm stammt. Seine Ausdrucke seien in viel kleinerer Schrift verfasst gewesen und hätten eine andere Formatierung gehabt. Zudem habe er bei jedem ausgedruckten SMS jeweils selber das Sendedatum ergänzt, auf dem ihm vorge- legten Ausdruck seien jedoch keine Sendedaten vermerkt (Urk. 21/1 S. 14). Inso- fern bleibt die Herkunft des eingereichten Schriftstücks letztlich ungeklärt, woran entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts ändert, dass der abge- druckte Text in Bezug auf Schreibstil sowie Sprach- und Wortwahl der Aus-

- 18 - drucksweise mit den übrigen Nachrichten der Beschuldigten übereinstimmen soll (Urk. 254 S. 37 f.). Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ davon sprach, dass die Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2012 mittels SMS vom Pri- vatkläger eine fünfstellige Geldsumme gefordert und ihm dafür eine konkrete Zah- lungsfrist angesetzt habe, bei deren Nichteinhaltung sie gedroht habe, in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Töchter an Drittpersonen heranzutreten. Auf seine Empfehlung hin habe der Privatkläger der Beschuldigten damals ent- gegnet, dass dieser Umgang mit ihm strafrechtlich relevant sein könnte, worauf sich diese bei ihm wiederum via SMS entschuldigt habe, da sie wirtschaftlich enorm unter Druck stehe (Urk. 21/1 S. 12). Auch in inhaltlicher Hinsicht entspricht der eingereichte Text mithin in keiner Weise der Mitteilung, die der Zeuge als möglicherweise erpresserisch in Erinnerung haben will (vgl. Urk. 21/1 S. 15). Da- von abgesehen konnte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ jedoch weder Angaben zum konkreten Inhalt der Nachrichten machen, die von der Beschuldigten an den Privatkläger verschickt wurden (so in Urk 21/1 S. 6: "Aber ich kann das nicht re- produzieren, was ich da vielleicht gelesen habe […]"), noch vermochte er die Textmitteilungen zeitlich auch nur ansatzweise plausibel zuzuordnen, führte er doch an anderer Stelle etwa aus, es könne gut sein, dass er die SMS des Privat- klägers aus dem Jahr 2010 erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe (Urk. 21/1 S. 7). Bezeichnenderweise konnte denn auch im Rahmen der nunmehr durchgeführten Datenauswertung keinerlei Textmitteilung herausgelesen werden, welche Ähnlichkeit mit dem von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geäusserten In- halt aufweist. Unter diesen Umständen lassen die Aussagen des Zeugen mithin immer noch keine zweifelsfreie Erstellung einer durch die Beschuldigte begange- nen Nötigungshandlung zu. Dasselbe gilt unverändert auch für die Aussagen von lic. phil. I D._____, bei dem der Privatkläger zwischenzeitlich in psychologischer Behandlung stand, zumal dieser als Zeuge bestätigt hat, dass auch er keine Kenntnisse davon habe, ob die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Leistung von Geldbeträgen an die Veröffentlichung der ausserehelichen Bezie- hung geknüpft habe (Urk. 21/2 S. 8). 3.5. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. August 2020 verbindlich festgestellt, dass selbst ein Nachweis darüber, dass die Be-

- 19 - schuldigte einen "luxuriösen Lebensstil" anstrebt oder "Mühe mit Geld" bekundet

– wie dies vom Privatkläger geltend gemacht wird – nichts über allfällige Nöti- gungshandlungen auszusagen vermag (Urk. 193 S. 16). Folgerichtig braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von Privatklägerseite auch im Nachgang zur bundesgerichtlichen Rückweisung erneut mit Nachdruck vorgebracht wurden (Urk. 254 S. 8 ff., S. 17 ff., S. 36; Urk. 276 S. 5 ff., S. 60 f.; Urk. 285 S. 2 ff.), nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Ehe des Privatklägers und der Fortbestand seiner Familie durch das Führen einer ausser- ehelichen Beziehung und der Zeugung von zwei Kindern mit der Beschuldigten auf eine harte Probe gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass sich der Privatkläger seit dem Auffliegen seiner Fremdbeziehung einen erbitterten juristischen Kampf mit der Beschuldigten liefert, der auch auf zivilrechtlichem Gebiet und oft bis zum Gang ans Bundesgericht ausgetragen wird, sei es u.a. bei der Feststellung der Vaterschaft des Privatklägers bezüglich der Kinder, die er mit ihr gezeugt hat (vgl. Hinweis in Urk. 18/5 auf Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015), der Bemessung des Kinderunterhalts für die beiden Töchter (Urk. 277/19), der Beschwerdeerhebung im Anfechtungsverfahren, das die Vaterschaft des Re- gistervaters aufgehoben hat (Urteil des Bundesgerichts Nr. 5A_724/2017 vom

15. Mai 2018), der Regelung der Kinderbelange bei der KESB (vgl. KOFA- Abklärungsbericht in Urk. 153/1) oder der Anstrengung einer Persönlichkeitsver- letzungsklage gegen die Beschuldigte selbst (Urk. 277/3). Des Weiteren sah bzw. sieht sich der Privatkläger immer noch mit diversen Gegenanzeigen der Beschul- digten konfrontiert, die mehrere mit der hier zu beurteilenden Strafsache konnexe Tatvorwürfe gegen ihn erhoben hat, wobei hinsichtlich einzelner Untersuchungs- komplexe der daraus entstandene Strafprozess mit umgekehrten Parteirollen zur- zeit im Verfahrensstadium vor erster Instanz (was den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt) bzw. vor Berufungsinstanz (betreffend den Tatvorwurf der versuchten Nötigung) sistiert ist (vgl. Urk. 205). Ausserdem beantragt der Pri- vatkläger nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unverändert, dass die Be- schuldigte zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an ihn zu verpflichten sei (Urk. 254). Aus all dem ergibt sich nicht nur, dass der Privatkläger primär in persönlicher und familiärer, aber auch in finanzieller Hinsicht ein erhebliches Inte-

- 20 - resse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat. Vielmehr ist in Bestäti- gung der bisherigen Beweiswürdigung nach wie vor davon auszugehen, dass ei- ne Verurteilung der Beschuldigten zu einem gewissen Grad eine Rehabilitierung des Privatklägers gegenüber seiner Familie bedeuten würde, indem er vom un- treuen Ehemann und Familienvater, welcher sich bewusst und gewollt in eine aussereheliche Beziehung begeben hat, zum mehr oder minder hilflosen Opfer einer Straftat mutieren würde (Urk. 174 S. 21 f.; Urk. 85 S. 16 f.). Entsprechend muss unverändert angenommen werden, dass es dem Privatkläger bei der Erstat- tung seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte möglicherweise darum ging, sei- ner Ehefrau gegenüber das Gesicht zu wahren (Urk. 174 S. 39). Auch die beste- hende Interessenlage liefert somit einen plausiblen Beweggrund, weshalb der Pri- vatkläger der Beschuldigten im Nachhinein vorwirft, sie habe ihn in strafrechtlich relevanter Weise genötigt, Geldzahlungen an sie zu leisten, indem sie ihm ange- droht habe, ihre aussereheliche Beziehung und die gemeinsamen Kinder be- kanntzumachen. 4.1. Für die heutige Beurteilung entscheidend ist sodann, dass auch die inzwi- schen durchgeführte Auswertung der sichergestellten Datenträger der Beschul- digten keine neuen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat, die den rechtsgenügen- den Nachweis dafür erbringen können, dass dem Privatkläger jemals für den Fall, dass er die finanziellen Forderungen der Beschuldigten nicht erfüllt, nachteilige Folgen angedroht worden wären. So konzediert auch die Privatklägerseite, dass keine Mitteilung der Beschuldigten im Recht liege, die eine derartige unmittelbare Verknüpfung beinhalten würde (Urk. 276 S. 29). Ein solches Auswertungsergeb- nis vermag denn auch insofern nicht zu erstaunen, als der Privatkläger bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geäussert hatte, dass die Beschuldigte immer da- rauf geachtet habe, in ihren Forderungen nie schriftlich etwas über die Konse- quenzen zu erwähnen (Urk. 2/1 S. 4). Im Gegenteil bestätigt die nunmehr vorlie- gende Zusammenstellung der ausgetauschten Textmitteilungen den Eindruck, dass die Kommunikation der Parteien oft von gegenseitigen und eindeutigen Lie- besbekundungen geprägt war, wie dies noch die folgende SMS-Konversation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger veranschaulicht, die vom

12. Januar 2012 stammt: "Kiss u good night. It was nice to feel u today after so

- 21 - long", "Was very nice today" (Urk. 217/3 S. 7). Aber auch für die Zeit danach fin- det sich keine Mitteilung, in der die Beschuldigte konkrete Geldanfragen mit der Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung oder der gemeinsamen Kinder an Dritte verknüpfen würde. Namentlich kann entgegen der Auffassung des Privat- klägers weder aus ihrem SMS vom 10. Februar 2012 "U know what my biggest worry which causes me the biggest stress and affects me terribly – it's the lie" (Urk. 217/3 S. 19) die Ankündigung irgendeines Übels für ihn herausgelesen wer- den, noch lässt sich ihrer Antwort vom 8. März 2012 "There is no other option" auf die von ihm gestellte Frage "What are u doing if I'm not able to pay anymore" (Urk. 217/3 S. 24) entnehmen, ob und inwiefern das Ausbleiben von weiteren Zahlungen Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die einzige aktenkundige Nachricht, welche die Bekanntgabe der ausserehelichen Beziehung und der dar- aus entstandenen Kinder an die Ehefrau des Privatklägers thematisiert, stellt mit- hin auch nach der polizeilichen Datenauslese die SMS-Mitteilung der Beschuldig- ten vom 27. Juni 2012 dar, die auszugsweise wie folgt lautet: "Hello A._____, for the sake of E._____ and F._____ [gemeint sind die gemeinsamen Kinder] (…) it is time that you inform G._____ and the rest oft he family about them (…) You must understand that I hope that all will go well for u after you've talked to G._____ (she will respect u if u are the one to tell her). I don't have a choice but to inform her (…) I will inform her next week (…) I think before I do you should inform her yourself" (Urk. 217/3 S. 41). Zu dieser Nachricht ist vorab zu bemerken, dass sie zu einem Zeitpunkt erging, als die letzte Zahlung des Privatklägers an die Be- schuldigte – gemäss Anklageschrift erfolgte dies am 18. Juni 2012 (Urk. 31 S. 3)

– bereits geflossen war. Entsprechend kann ein allfälliger Nötigungserfolg von vornherein nicht eingetreten sein. Wesentlich ist überdies, dass auch aus der be- sagten Mitteilung keine Verknüpfung "Geld gegen Schweigen" durch die Beschuldigte hervorgeht, wie dies im Anklagevorhalt umschrieben ist. So findet sich darin nirgends eine Aufforderung an den Privatkläger, ihr Geld zu geben, schon gar nicht verbunden mit der Ankündigung, sie werde das Verhältnis zu ihm publik machen, falls er nicht zahlen sollte. Vielmehr überlässt sie es ausdrücklich dem Privatkläger, seine Familie von sich aus über das von ihm geführte Doppel- leben zu informieren, was dagegen spricht, dass sie diesen Umstand als Nöti-

- 22 - gungsmittel zur Veranlassung von Geldzahlungen verwenden wollte. Im Übrigen konnte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch die Darstellung des Pri- vatklägers entkräften, wonach sie am 18. Juli 2012 dessen Ehefrau über die Affä- re informiert hat, weil er ihr mitgeteilt hatte, keine weitere Zahlungen zu leisten. Vielmehr hat die Beschuldigte diesen Schritt nachvollziehbar damit erklärt, dass wenige Tage zuvor – am 13. Juli 2012 – die privatklägerische Rechtsvertreterin ihren Anwälten den Entwurf einer Vereinbarung betreffend den weiteren Umgang zwischen den Parteien unterbreitet hatte, der ihr Stillschweigen vorsah, was sie aber eben bekämpfte (Urk. 174 S. 42 f.). 4.2. Auch nach durchgeführter Beweisergänzung verbleibt mithin letztlich der Eindruck, wonach nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger die Zahlungen an die Beschuldigte aus Pflichtgefühl ihr und vor allem den beiden mit ihr gezeug- ten Kindern gegenüber leistete oder sich einfach – ohne entsprechendes Zutun der Beschuldigten – durch die aussereheliche Beziehung und die Kinder mit dem Rücken zur Wand gedrängt fühlte (Urk. 174 S. 44 f.; Urk. 85 S. 75 f.).

5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass eine Handlungsweise der Beschuldigten, wonach sie mit tatbestandsmässiger Zwangsintensität auf die Willensfreiheit des Privatklägers eingewirkt und ihn so dazu bestimmt hätte, ihr zusammengerechnet rund Fr. 200'000.– zu bezahlen, nicht erstellt werden kann. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten nachweisen, dass die Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte oder in Kauf nahm, den Privatkläger unter der Androhung, die aussereheli- che Beziehung und die gemeinsamen Kinder publik zu machen, zu Geldzahlun- gen an sie zu zwingen. Demgemäss hat bereits aus sachverhaltsmässigen Grün- den erneut ein Freispruch der Beschuldigten vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfolgen. Folgerichtig scheidet im Übri- gen auch eine – von der Privatklägerseite eventualiter beantragte (vgl. Urk. 276 S. 46) – Verurteilung der Beschuldigten wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB aus, zumal dafür dieselben Nötigungsmittel vorausgesetzt wären wie beim Tatbestand von Art. 181 StGB.

- 23 - IV. Zivilforderung

1. Der Privatkläger hat im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsi- onsweise sowohl Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren gegen die Be- schuldigte gestellt, an denen er nach der Rückweisung durch das Bundesgericht festhält (Urk. 254 S. 39). Die Beschuldigte verlangt die Abweisung sämtlicher pri- vatklägerischer Berufungsbegehren, womit sie auch die Zivilansprüche der Ge- genseite vollumfänglich bestreitet (Urk. 265 S. 2).

2. Angesichts dessen, dass heute ein vollumfänglicher Freispruch der Be- schuldigten zu ergehen hat, ist der Privatkläger mit seiner Zivilklage in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der Prozessausgang derselbe wie im ersten Berufungsverfahren geblieben ist, ist in Bezug auf die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Urk. 174 S. 45 f.; Urk. 85 S. 77 f.). Aus demselben Grund ist sodann die Regelung der Parteientschädigung für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils erster Instanz unverändert zu übernehmen (vgl. Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 78 ff.). Unter Verweis auf den bereits ergangenen Berufungsentscheid und die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid ist ferner die der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechende Genugtuung bei Fr. 1'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 11. Dezember 2013 (Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) zu belassen (Urk. 174 S. 46; Urk. 85 S. 83 ff.). Die von der Verteidigung geltend gemachte Argumentation für eine Erhöhung der Genugtuungssumme auf Fr. 2'000.–, wonach die Beschuldigte durch die in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids an- geordnete Datenauswertung einen weiteren einschneidenden Persönlichkeitsein- griff erlitten habe (Urk. 265 S. 86 f.), verfängt demgegenüber nicht.

- 24 -

2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrens, in dem der Privatkläger mit seiner Berufung nach wie vor vollumfänglich unterliegt, hat er unverändert die Entscheidgebühr für den ersten Berufungsprozess (die Fr. 6'000.– beträgt) zu tragen, wobei diese mit der von ihm geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 25'000.– zu verrechnen ist und ihm der Restbetrag der Kautionssumme unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzu- erstatten ist (vgl. Urk. 174 S. 46 f.). Ausgangsgemäss ist überdies der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteient- schädigung an ihn abzuweisen (Urk. 254 S. 40). Umgekehrt haftet die Privatklä- gerschaft selbst im Falle eines Freispruchs nicht für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung der beschuldigten Person (Pra 2019 Nr. 114 E. 5.2). Die Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten (Fr. 8'500.– inkl. MwSt.) ist demnach definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dass infolge der Rückweisung vom 12. August 2020 durch das Bundesge- richt ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat demge- genüber nicht der Privatkläger zu vertreten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Demnach hat die Entscheidgebühr für den zweiten Berufungsprozess ausser Ansatz zu fal- len. Wie für das erste Berufungsverfahren sind sodann auch die Kosten des heu- tigen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für das erneute Berufungsverfah- ren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren Fr. 46'792.42 inkl. MwSt. geltend (Urk. 289). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der an- wendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess bei Straf- fällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich auf- gespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädigungssumme bei einer solchen Honorarbemessung

- 25 - nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Ein- zelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Be- deutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierig- keit des Falls. 4.2. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der jetzige amtliche Verteidiger erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht das Mandat übernommen hat (vgl. Urk. 208), weshalb sicherlich ein erhöhter Aufwand für die Einarbeitung in den Prozessstoff notwendig war. Sodann weist der Strafffall für die Beschuldig- te eine gewisse Bedeutung auf, hängt doch vom Verfahrensausgang ab, ob sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung erwirkt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Privatklägerseite auch im jüngsten Verfahrensstadium sehr umfangrei- che und weitschweifige Rechtsschriften verfasst hat (vgl. Urk. 254; Urk. 276), die ihrerseits eine längere Stellungnahme seitens der Verteidigung nötig machten. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Thematik des zweiten Beru- fungsprozesses insofern eng begrenzt war, als es nach der bundesgerichtlichen Rückweisung im Wesentlichen einzig darum ging, eine Auswertung der Text- kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vornehmen zu lassen, wobei das Auswertungsergebnis letztlich keinerlei neue Erkenntnisse her- vorgebracht hat. Entsprechend blieben die Beurteilungsgrundlagen gegenüber dem ersten Berufungsverfahren auch aus Sicht der Verteidigung sowohl in tat- sächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unverändert. Unter diesen Umständen er- scheint der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Zeitaufwand in Höhe von 202.10 Stunden als massiv übersetzt und krass übertrieben, zumal nicht in das Belieben der amtlich bestellten Rechtsvertretung gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Hono- rars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 5D_213/2015 vom

8. März 2016, E. 7.1.3 m.w.H.). Bezeichnend ist im Übrigen, dass die Entschädi-

- 26 - gung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im ersten Berufungsprozess, als zusätzlich noch zeitintensive mündliche Verhand- lungen durchgeführt wurden, auf Fr. 7'830.– (Urk. 85 S. 78) bzw. Fr. 8'500.– (Urk. 174 S. 47) festgesetzt wurde, wobei kein Grund ersichtlich ist, weshalb im jetzigen Verfahrensstadium ein Verteidigerhonorar von knapp Fr. 47'000.– anfal- len soll. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des Falles, der Bedeutung der Strafsache für die Beschuldigte und der Verantwortung für die Verteidigung er- weist sich vielmehr eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen, was immer noch an der obersten Grenze des ordentlichen Tarifrahmens liegt. Hinzu kommt sodann nach Massgabe von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV OG ein Zuschlag für den Aufwand, der dadurch entstanden ist, dass der Verteidiger insgesamt fünf Rechtsschriften verfassen musste (Urk. 225; Urk. 237; Urk. 241; Urk. 265; Urk. 283), der mit Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen ist. Zu- sammengerechnet beläuft sich die Pauschalsumme, die der Verteidigung zusteht, folglich auf Fr. 10'000.–. 4.3. Demgemäss rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger für seine Bemü- hungen im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV (heute Staatsanwaltschaft I) des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. …(Freispruch)

2. … (Zivilforderung)

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

- 27 - Fr. 2'300.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 7'830.65 Kosten amtliche Verteidigung, Fr. 2'926.00 Zeugenentschädigung, Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung (Dolmetscherkosten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.- 5. … (Kostenauflage)

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 7'830.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.-9. … (Entschädigungsregelung)

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Der Privatkläger wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die erstinstanzliche Entschädigungs- und Genugtuungsregelung (Dispositiv- ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Kosten amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Gesch.-Nr. SB170451-O), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 25'000.– verrech-

- 28 - net. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Privatkläger vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates herausgegeben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB170451-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betra- gen: Fr. 10'000.00 Kosten amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (Gesch.-Nr. SB200352-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 194; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";

- 29 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Gesch.-Nr. SB190429-O); − die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Gesch.-Nr. DG140318-L).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell