Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Mai 2020 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten be- straft, wobei der Strafvollzug zugunsten des Vollzugs einer ebenfalls angeordne- ten Mass-nahme aufgeschoben wurde. Von diversen Tatvorwürfen wurde der Be- schuldigte freigesprochen (Urk. 87 S. 85). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seine amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an- melden (Prot. I S. 45). Die Anklagebehörde meldete mit Eingabe vom
20. Mai 2020 innert gesetzlicher Frist ebenfalls Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 80). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 90). Auf die selbst- ständige Berufung der Anklagebehörde wurde mit Beschluss der Kammer vom
16. September 2020 nicht eingetreten (Urk. 94), worauf die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 innert Frist Anschlussberufung erhob (Urk. 100; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Es waren keine Vorfragen zu beantworten und Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 90; Urk. 100).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Recht, zum anwendbaren Strafrahmen und zu den allgemei- nen Grundsätzen der Strafzumessung vorgenommen (Urk. 87 S. 58-60). Darauf wird ohne Weiteres verwiesen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten belegt (Urk. 87 S. 85). Der appellierende Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren weitestgehend einen Freispruch und im Verbleibenden ein Absehen von Strafe (Urk. 90 und Urk. 119 S. 1). Die anschlussappellierende An- klagebehörde verlangt eine höhere Sanktion, welchen Antrag sie namentlich mit einem zusätzlichen Schuldspruch begründet (Urk. 100 und Urk. 121 S. 1).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin D._____ und der Auskunftsperson E._____ ausführlich wieder- gegeben und diese einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Überzeu- gend hat die Vorinstanz geschlossen, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin D._____ sei der Anklagesachverhalt − auch − dahingehend erstellt, dass dem Beschuldigten ihr Alter bekannt gewesen sei. Demgegenüber würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran verbleiben, ob D._____ ihren ab- lehnenden Willen ausreichend klar zum Ausdruck gebracht habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass diesem nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 87 S. 25). Dieses Beweisergebnis ist vorab grundsätzlich zu übernehmen.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat in der Folge den Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- gewaltigung frei-, der sexuellen Handlungen mit einem Kind jedoch schuldig gesprochen (Urk. 87 S. 25-28). Der Freispruch wird durch die Oberjugendanwaltschaft angefochten (Urk. 100; Urk. 121 S. 1). Dieser ergibt sich jedoch − zumindest was den ersten Teil des
- 10 - mutmasslichen Tatablaufs einschliesslich dem Beginn des Geschlechtsverkehrs betrifft – eigentlich aus der verbindlichen Schilderung des Anklagesachverhalts: Zwar habe gemäss Anklageschilderung die Privatklägerin die Frage, ob sie etwas mit dem Beschuldigten "haben wolle" verneint und auch gesagt, "ich will nicht". Allerdings habe sie anschliessend gemäss ausdrücklicher Anklageformulierung "da sie ihn nicht verlieren wollte mitgemacht, obwohl es für sie nicht in Ordnung war" (Urk. 43A S. 3). Dies ist keine taugliche Schilderung, welche objektiv unter den Vergewaltigungstatbestand (Nötigung zur Duldung des Beischlafs durch Dro- hung, Gewaltanwendung, unter psychischen Druck-Setzen oder Verursachen ei- ner Widerstandsunfähigkeit, Art. 190 StGB) subsumiert werden könnte. Zum Ei- nen reicht die Furcht einen Partner zu verlieren in den allermeisten Fällen nicht für die Bejahung einer rechtsrelevanten psychischen Drucksituation aus; zum ande- ren sind in der Anklageschrift keine weiteren Handlungen umschrieben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Privatklägerin zum Mitmachen genötigt wurde. Weiter schildert die Anklageschrift, die Privatklägerin habe während des Ge- schlechtsverkehrs, nachdem sie Schmerzen empfand, dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, worauf dieser nicht reagiert habe. Als sie versucht habe, ihn wegzudrücken, habe er ebenfalls nicht reagiert und sie an den Armen festgehal- ten. Mit der diesbezüglich überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz hat die Privatklägerin jedoch entgegen der Anklageschilderung nicht "dem Beschuldigten gesagt, sie habe Schmerzen und er solle aufhören", sondern sie machte lediglich Geräusche wie "ah" und "oh" (Urk. 12/10 S. 11), was bei der dynamischen Hand- lung eines – wie gesehen einvernehmlich begonnenen – Geschlechtsverkehrs durchaus interpretationsbedürftig und entgegen dem diesbezüglich unzutreffen- den Anklagesachverhalt keine klare ablehnende verbale Äusserung ist. Die Pri- vatklägerin mutmasste auch, sie glaube eher nicht, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle mit dem Geschlechtsverkehr aufhören (Urk. 12/10 S. 13). Sodann hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass die Privatklägerin zur Art, wie sie dem Beschuldigten während des Geschlechtsaktes durch Körperbewegungen
- 11 - gezeigt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr beenden wolle, nicht ausreichend stimmige Aussagen gemacht hat (Urk. 87 S. 23 f.). Die Privatklägerin äusserte schliesslich selber die Vermutung, der Beschuldigte habe ihre Willensbekundun- gen "so wie es aussehe, falsch aufgenommen und falsch angenommen". Sie ha- be ihm nicht gesagt "hey stopp" oder "hey ja". Sie habe nur kleine Anmerkungen gemacht, aber der Beschuldigte habe "nichts bemerkt" (Urk. 12/10 S. 14). Sie wisse auch nicht, ob er gemerkt habe, dass sie ihn wegzudrücken versuche (Urk. 12/10 S. 11). Dies führt mit der Vorinstanz zwingend zum Schluss, dass zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass ihm nicht bewusst war, dass die Privat- klägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war (Urk. 87 S. 25), respektive präziser: dass die Privatklägerin den einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehr ab einem unbestimmten Zeitpunkt nicht mehr weiterführen bzw. beenden wollte. Lediglich ergänzend ist auch die lapidare Anklageformulierung zum zweiten Teil des angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehrs, der Beschuldigte habe auf die ablehnenden Willensbekundungen der Privatklägerin "nicht reagiert", hinsichtlich einer Subsumption unter den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB äussert dürftig. Insgesamt ist der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung in Anklageziffer 1.1. zu bestätigen.
E. 1.5 Die gegen den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind appellierende Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt wusste, dass die Privatklägerin D._____ unter 16 Jahre alt war. Sie macht einzig – aber immerhin – geltend, der aus dem Irak stammende Beschuldigte ha- be nicht gewusst, dass es in der Schweiz verboten sei, mit einer Person unter 16 Jahren sexuellen Kontakt zu haben (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 119 S. 2 ff.).
E. 1.6 Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, es sei entgegen der Jugendanwaltschaft nicht erwiesen, dass der Beschuldigte definitiv Kenntnis von
- 12 - einer Schweizer Schutzalter-Regelung gehabt habe. Es lasse sich nicht wider- legen, dass er in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin- dern kein Unrechtsbewusstsein habe, weshalb er einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Urk. 87 S. 28).
E. 1.7 Dies ist äusserst wohlwollend: Die Vorinstanz hat selber – zutreffend – aus- geführt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt bereits zwei Jahre in der Schweiz gewesen; in den Asylzentren sei er durch Gesundheitsbeauftragte über Hygiene und Verhütung informiert worden. Er wurde auch aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass er sich nicht so aggressiv gegenüber Mädchen aufführen solle. Entsprechendes Verhalten des Beschuldigten habe immer wieder Anlass zur Kla- ge gegeben. Nachdem es im Jahr 2016 zu Belästigungsvorwürfen eines Mäd- chens gegenüber dem Beschuldigten gekommen sei, habe ein Gespräch zwi- schen dem Beistand, einem Sozialpädagogen des Zentrums … und einem Beam- ten der Kantonspolizei Zürich stattgefunden. Da die Involvierten aber zur Ansicht gelangt seien, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mädchen gewollt gewesen sei und es die Eltern gewesen seien, die sich daran gestört hät- ten, habe man keine weiteren polizeilichen Ermittlungen aufgenommen (Urk. 87 S. 27 f.). Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, der Beschuldigte sei nie zum Thema Schutzalter orientiert worden (sei es von den Behörden oder den jugendlichen Mädchen, mit welchen er Kontakt hatte), ist massiv gutgläubig.
E. 1.8 Umso mehr ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwägt, der Beschuldigte wäre durchaus veranlasst und verpflichtet gewesen, sich über die Rechtmässig- keit seines Tuns zu informieren, was er ohne Weiteres bei seinem Beistand oder im Asylzentrum hätte tun können. Dies ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass er sich in einem fremden Land aufhielt, mit dessen Gesetzen er gemäss ei- gener Aussage nicht bekannt war. Zudem habe sein Umgang mit Mädchen hier- zulande bereits Anlass zu Auseinandersetzungen gegeben. Überdies sei der Pri- vatklägerin D._____ an diesem Abend gerade wegen ihres jungen Alters der Zu- tritt zur Shisha-Bar verwehrt worden. Daraus und nicht zuletzt auch aus ihren al- tersbedingten Vorbehalten vor dem Vorfall, hätte der Beschuldigte schliessen können und müssen, dass Kinder bzw. Jugendliche in der schweizerischen
- 13 - Rechtsordnung entsprechend geschützt werden. Folglich war der Irrtum mit der Vorinstanz vermeidbar. Dies verhindert keinen Schuldspruch, sondern ist – ledig- lich – als Schuldminderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 28). Der angefochtene Schuldspruch der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
E. 2 Aufgrund der Anträge der appellierenden Parteien (Urk. 90 und 100) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1.3. und das diesbezügliche Absehen von einer Be-
- 8 - strafung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 [teilweise] und 3),
- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.4. und der Schändung gemäss Anklageziffer 1.2. (Urteilsdis- positiv-Ziffer 2 [teilweise]),
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände und Spurenasservate (Urteilsdispositiv-Ziffern 11, 12, 13, 14 und 15),
- die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Urteilsdispositiv-Ziffer 17),
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 18) sowie die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 20, 21, 22 und 23). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der an der Privat- klägerin F._____ begangenen Vergewaltigung als schwerster zu beurteilender Tat hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogenen, die durch den Beschuldigten angewandte Gewalt sei nicht massiv gewesen, er habe aber die sexuelle Integri- tät der Privatklägerin F._____ gleichwohl in empfindlicher Weise verletzt und eine Geringschätzung der sexuellen Selbstbestimmung seiner damaligen, erst 15 Jahre alten Freundin offenbart. Es sei damit zu rechnen, dass die erlittene Vergewaltigung die weitere sexuelle Entwicklung der Privatklägerin tangiere; sie habe sich nach dem Vorfall denn auch in eine psychologische Therapie begeben. Der Beschuldigte habe zwar nicht geplant, sondern spontan aus der Situation
- 19 - heraus gehandelt, jedoch zu Hause bei der Privatklägerin und damit in einer für sie vermeintlich sicheren Umgebung. Im Vergleich mit dem unter dem Tatbestand der Vergewaltigung Möglichen sei das objektive Verschulden des Beschuldigten im untersten Bereich anzusiedeln.
E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, mit rein egoistischem Motiv und zur Befriedigung der eigenen sexuel- len Bedürfnisse. Gemäss fachärztlichem Gutachten sei seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorhanden und auch seine Steuerungsfähigkeit nicht er- heblich vermindert gewesen, auch nicht infolge vorgängigen Alkoholkonsums. Die Tat wäre damit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht, das Verschulden des Beschuldigten sei noch im unteren Bereich anzusiedeln und als leicht zu qualifizieren. Eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen (Urk. 87 S. 60 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldig- ten auszugehen. Auch dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschul- den nicht relativiert ist mit der Vorinstanz zutreffend. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann die entsprechende Ver- schuldensbewertung jedoch nicht in einer Einsatzstrafe in Höhe der angedrohten Mindeststrafe von 12 Monaten resultieren. Vielmehr ist die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zu Lasten der Privatklägerin F._____ aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten festzu- setzen.
E. 2.3 In der Folge hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin F._____, begangen am 5. und 6. Oktober 2019, mit zutreffenden Erwägungen um 3 Monate erhöht (Urk. 87 S. 63 f.). Die Verteidigung beantragt, es sei – auch diesbezüglich – von einer Bestrafung abzu- sehen: Zur Begründung wird ausgeführt, Beschuldigter und Privatklägerin hätten sich zu den Tatzeitpunkten in einer Liebesbeziehung befunden (Urk. 73 S. 19-21). Da der Beschuldigte gemäss vorstehender Begründung am 5. Oktober 2019 den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, schliesst sich betreffend dieselbe
- 20 - Handlung ein Absehen von Strafe infolge Handelns in einer Liebesbeziehung selbstredend aus. Auch die sexuelle Handlung am Folgetag fällt nicht unter diese Privilegierung: Wohl erfolgte diese einvernehmlich. Die Privatklägerin hat dann al- lerdings die Beziehung unter dem Eindruck der am 5. Oktober 2019 erlittenen Tat aufgelöst.
E. 2.4 Weiter hat die Vorinstanz die Strafe in Abgeltung der sexuellen Handlungen mit den Privatklägerinnen D._____ und B._____ nachvollziehbar und unter Be- rücksichtigung der vermeidbaren Rechtsirrtümer um je einen Monat erhöht (Urk. 87 S. 64 f.). Dies ist zu übernehmen.
E. 2.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 87 S. 61 f.). An der Beru- fungsverhandlung schilderte der Beschuldigte erneut seine beschwerliche Flucht aus dem Irak, welche ihn in jungen Jahren mehrfach mit Gewalt und Inhaftierun- gen in den Transitländern konfrontierte. Zudem wurde aktualisiert, dass derzeit zwei Onkel des Beschuldigten in der Schweiz wohnen würden, er diese auch regelmässig sehe, wenn ihm das aufgrund des Massnahmevollzugs möglich sei, dass er diese jedoch nicht genau über das vorliegende Strafverfahren informiert habe. Auch habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie im Irak. Diese wüssten zwar, dass er in einem Massnahmezentrum sei, er habe ihnen jedoch nicht er- zählt, weshalb. Er habe im Massnahmezentrum G._____ eine EBA-Lehre zur Ausbildung als Schreiner begonnen, im Rahmen welcher er auch die Berufsschu- le besuche. Er plane nach Abschluss der Lehre eine weitere EFZ-Lehre zu absol- vieren und zukünftig als Schreiner zu arbeiten. Auch könne er seit kurzem seine Tochter im Rahmen von begleiteten Besuchen in einem Familientreff in H._____/SG sehen, an welchen jeweils auch die Mutter der Privatklägerin F._____ sowie Mitarbeiter des Massnahmezentrums G._____ und der zuständi- gen Kindesschutzbehörde anwesend seien. Zur Kindsmutter habe er jedoch kei- nen Kontakt (Urk. 118 S. 5 ff.). Wenn die Vorinstanz die schwierige Kindheit des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt hat, ist dies zu übernehmen. Die Vorinstanz hat zurecht zwei Vorstrafen leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 87 S. 62; Urk. 28/5 und 28/6); eine Vorstrafe, welche zu einem Eintrag im
- 21 - Strafregister geführt hätte, hat der Beschuldigte bis heute nicht (Art. 366 StGB, insbesondere Abs. 3, Urk. 88). Merklich straferhöhend wirkt sich ferner die Delin- quenz während laufendem Verfahren und vorsorglich angeordneter Therapie aus. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines umfassenden Geständnisses oder echter Reue und Einsicht kann der Beschuldigte nicht für sich in Anspruch neh- men: Er macht auch heute geltend, sich weitestgehend nicht strafrechtlich rele- vant respektive strafwürdig verhalten zu haben. Wenn die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe in Berücksichtigung der Täterkomponente insgesamt um drei Mona- te erhöht hat, ist dies nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher für die von ihm begangenen Taten mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen.
E. 2.6 Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe sind die 9 Tage Haft, welche der Beschuldigte erstanden hat, ohne Weiteres anzurechnen (Art. 51 StGB). Eben- falls anzurechnen sind sodann die 12 Tage, in welchen der Beschuldigte vorüber- gehend in ein Gefängnis eingewiesen worden war (Urk. 18/2 und Urk. 18/4). Hier- bei handelt es sich zwar um eine Vorbereitungsmassnahme für eine vorsorgliche Unterbringung, wenn auf einen freien Platz in einer geeigneten Institution gewar- tet werden muss (BSK JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, N 12b zu Art. 15 JStG). Auf- grund des verstärkten Eingriffs in die persönliche Freiheit des Jugendlichen ist es jedoch angezeigt, diesen Zeitraum bereits im vorliegenden Urteil auf die auszufäl- lende Strafe anzurechnen. Zuletzt sind auch die 123 Tage, während welcher der Beschuldigte stationär beobachtet wurde, auf die auszusprechende Strafe anzu- rechnen (Urk. 18/4 und Urk. 20/1; Art. 29 Abs. 2 JStPO). Aufgrund der geringen Intensität des Eingriffs ist die ambulante Beobachtung (107 Tage) hingegen nicht auf die Strafe anzurechnen. Dasselbe hat – aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mindestens im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (BGE 137 IV 7 E. 1.6.2.) – für die vorsorgliche ambulante Behandlung (103 Tage), die vor- sorgliche Unterbringung (327 Tage) und für den vorzeitigen Massnahmevollzug (478 Tage) zu gelten. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die auszufällende
- 22 - Freiheitsstrafe somit bereits im Umfang von 144 Tagen durch Haft, vorüberge- hende Einweisung ins Gefängnis sowie stationäre Beobachtung erstanden.
3. Wie bereits erwogen, wurde der Beschuldigte fachärztlich begutachtet. Die Gutachterin hat eine hohe Rückfallgefahr und eine Therapiebedürftigkeit festge- stellt (Urk. 21/5 S. 48 f.; Urk. 21/11 S. 38). Das Resultat der Begutachtung wurde seitens des Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (Urk. 73 S. 34). Dies schliesst gemäss konstanter Praxis eine günstige Legalprognose aus (Urteil des Bundes- gerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E.6.), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 3 Die Verteidigung ficht auch das vorinstanzliche Absehen von der Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) an (Urk. 90 S. 2; Urk. 119 S. 1). Mangels Beschwer ist sie dazu nicht legitimiert und auf den ge- nannten Antrag ist daher nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Betreffend Anklageziffer 1.3. ist im Berufungsverfahren noch der Tatvorwurf zu beurteilen, der Beschuldigte habe am 5. Oktober 2019 mit der Privatklägerin F._____ gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie mithin ver- gewaltigt (Urk. 43A S. 4 f.).
E. 3.2 Der Beschuldigte sagte dazu zusammengefasst aus, er nenne dies nicht Vergewaltigung. Die Privatklägerin habe lediglich gesagt, dass sie wegen den El- tern und der Jugendanwaltschaft keinen Sex haben dürften. Sie habe nicht ge- sagt, dass sie keinen Sex wolle. Dass die Privatklägerin ihn wegzustossen ver- sucht habe, habe er nicht bemerkt. Die Privatklägerin habe während des Sex "Stopp" gesagt, er habe aber weiter gemacht. Weshalb, wisse er nicht. Er habe deswegen Schuldgefühle (Prot. I S. 22-24; Urk. 118 S. 21 f.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben und anschliessend korrekt erwogen, dass sich einer- seits die Schilderungen der Direktbeteiligten in weiten Teilen decken und im Übri-
- 16 - gen der Anklagesachverhalt gestützt auf die überzeugende Darstellung der Pri- vatklägerin erstellt sei (Urk. 87 S. 41-54 mit Verweisen). Darauf wird vorab ver- wiesen.
E. 3.4 Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten klar vernehmlich mitgeteilt, dass sie zum massgeblichen Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Er hat dies eingestandenermassen zur Kenntnis genommen, sich dadurch jedoch nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen. Dass der Beschuldigte sich ge- mäss der erlebt wirkenden und damit überzeugenden Schilderung der Privatklä- gerin während der Tatausführung bei der Privatklägerin verbal entschuldigte ("es tuet mir leid, Schatz"), zeigt, dass er sich willentlich über den Widerstand der Pri- vatklägerin hinweggesetzt hat und tatzeitaktuell auch ein Unrechtsbewusstsein aufwies. Entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 73 S. 25 f.; Urk. 119 S. 7) ist es selbstredend nicht am Beschuldigten zu entscheiden, ob ihn das Motiv der Privatklägerin für ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs über- zeugt oder nicht. Massgebend ist einzig der klar geäusserte Wille der Privatkläge- rin, welcher vom Beschuldigten auch verstanden wurde. Die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst geküsst und sie hätte das Bett verlassen können, als der Beschuldigte mit Zungenküssen ange- fangen habe (Urk. 73 S. 26), geht an der Sache vorbei: Dem Küssen war die Pri- vatklägerin – zumindest zu Beginn – nicht abgeneigt, solches war ihnen gemäss Auflagen der Jugendanwaltschaft und der Eltern auch erlaubt. Wer küsst und sich küssen lässt, ist jedoch entgegen der Verteidigung nicht zwangsläufig mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden. Eine Freiwilligkeit ergibt sich entgegen der Verteidigung auch nicht einfach aus dem Umstand, dass die Privatklägerin keine Schmerzen empfand und nicht verletzt wurde (Urk. 73 S. 29; Urk. 119 S. 8). Dass die Privatklägerin mit dem inkriminierten Geschlechtsverkehr einverstanden war, ergibt sich entgegen der Verteidigung sodann auch nicht daraus, dass am Folge- tag ein weiterer Geschlechtsverkehr, diesmal einvernehmlich, vollzogen wurde (Urk. 73 S. 30 f.; Urk. 119 S. 10). Entscheidend ist das Vorhandensein respektive Fehlen des Einverständnisses zum konkret zu beurteilenden Geschlechtsakt.
- 17 - Die Verteidigung bestreitet die Aussage der Privatklägerin, Letztere habe den Be- schuldigten mit den Händen wegstossen wollen, nicht, sondern macht vielmehr geltend, der Beschuldigte habe dies nicht als Gegenwehr wahrnehmen können, umso mehr es gar keine gewesen sei (Urk. 73 S. 28; Urk. 119 S. 8). Letzteres wurde bereits widerlegt. Dass der Beschuldigte das versuchte Wegstossen nicht nur als Ablehnung wahrnehmen konnte, sondern sogar musste, ergibt sich zwin- gend daraus, dass die Privatklägerin ihren Widerwillen kombiniert körperlich und verbal mitteilte. Dass die Privatklägerin ihn verbal zum Aufhören aufforderte, ge- steht er ein. Dass er sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinwegsetz- te, folgert sich – wie bereits erwogen – aus seiner erstellten wiederholten Aussa- ge, es tue ihm leid. Auch kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn sie vorbringt, den Aussagen der Beteiligten könne keine rechtsrelevante Nötigungshandlung des Beschuldigten entnommen werden (Urk. 119 S. 7): Nachdem beide Beteiligten sich im Elternzimmer einvernehmlich zu küssen begonnen hatten, fing der Be- schuldigte an, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen. Die Pri- vatklägerin machte dem Beschuldigten aufgrund des erstellen Sachverhalts ver- bal und physisch klar, dass sie dies nicht wolle, insbesondere, da es beiden von den Eltern der Privatklägerin und von der Jugendanwaltschaft verboten worden war. Hätte die Privatklägerin in diesem Moment nach Hilfe gerufen, hätte sie ei- nerseits sich selber einer Bestrafung durch die Eltern ausgesetzt; andererseits hätte sie damit aber auch den Beschuldigten, mit dem sie bis zu diesem Vorfall eine Liebesbeziehung führte und der damals bereits Vater ihrer Tochter war, einer weitergehenden Strafverfolgung ausgesetzt, was sie verständlicherweise nicht wollte. Der Beschuldigte wusste um dieses innere Dilemma der Privatklägerin und durfte daher davon ausgehen, dass sie es bei ihrer Gegenwehr belassen würde. Als Gast im Haus der Privatklägerin nützte er diese Situation schamlos aus und brachte die Privatklägerin gegen deren klaren Willen in genau diejenige Situation, in welcher sie nicht sein durfte. Aufgrund dieser Gesamtsituation und dem Um- stand, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass die Privatklägerin mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden war und er sich dennoch über ihren Willen hinwegsetzte, nötigte er sie zur Duldung des Beischlafs.
- 18 - Der angefochtene Schuldspruch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.
E. 4 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 33.8 Stunden bzw. im Betrag von Fr. 7'436.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 223.10 und somit total Fr. 8'248.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 115 und Urk. 123). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'248.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
E. 5 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von
E. 5.25 Stunden bzw. im Betrag von Fr. 1'312.20 (bei einem Stundenansatz von
- 26 - Fr. 250.–) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 44.40.− und somit total Fr. 1'461.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 113). Während der geltend gemachte Aufwand ausge- wiesen und angemessen ist, besteht vorliegend kein Grund vom Regelstunden- ansatz von Fr. 220.– abzuweichen (vgl. § 3 AnwGebV OG). Entsprechend ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin D._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gesamthaft Fr. 1'291.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Verteidigung, Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 11. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist [Anmerkung in Klammer und kursiv]: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der (…) sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 1.3.] − (…)
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer (…)1.4) und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.2) freigesprochen.
3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern für die Zeit vom 18. Juni 2018 bis und mit 18. Oktober 2018 wird im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 1.3) abgesehen.
- 27 - 4.-7. (…)
E. 8 Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen. 9.-10. (…)
E. 11 Die folgenden, polizeilich sichergestellten und bei den Akten liegenden Mobiltelefone werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides ein- gezogen und vernichtet: − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 1) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 2) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 3)
E. 12 Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Jacke,"Clockhouse"(Asservat Nr. A011'152'662) − Schal, mehrfarbig (Asservat Nr. A011'152'673) − T-Shirt, "Smog" (Asservat Nr. A011'152'684) − Jeans Hose, "FB Sister" (Asservat Nr. A011'152'695) − Turnschuhe, "Nike air" (Asservat Nr. A011'152'708) − Pullover, "FB Sister Disney" (Asservat Nr. A011'152'719)
E. 13 Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Damenunterwäsche mit Blumenaufdruck (Asservat Nr. A011'685'953) − BH, schwarz (Asservat Nr. A011'685'964) − Kissenbezug (Asservat Nr. A011'685'975) − Douvetbezug (Asservat Nr. A011'685'986) − Jeans (Asservat Nr. A011'685'997)
- 28 - − Bettlaken (Asservat Nr. A011'686'003) − T-Shirt, weiss (Asservat Nr. A011'686'014)
E. 14 Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
E. 17 Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 18 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 29 - CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 32'115.95 Gutachten/Expertisen etc. CHF 2'116.95 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor CHF 1'500.00 dem OGZ, Geschäfts-Nr. UH180407-O CHF 32'132.10 amtliche Verteidigung CHF 4'187.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ CHF 1'401.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RAin Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 19 (…)
E. 20 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit CHF 32'132.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
E. 21 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit CHF 4'187.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
E. 22 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird mit CHF 1'401.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
E. 23 Von einer Entschädigung an C._____ wird abgesehen.
E. 24 (Mitteilung)
E. 25 (Rechtsmittel allgemein)
E. 26 (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 20)
E. 27 (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 21)
E. 28 (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 22)."
- 30 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1. und 1.2.) sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.)
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon insge- samt 144 Tage durch Haft, vorübergehende Einweisung ins Gefängnis so- wie stationäre Beobachtung erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 31 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 19.) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.− ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'248.85 amtliche Verteidigung Fr. 1'291.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu drei Viertel auferlegt und im verblei- benden Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die gesetzlichen Vertreter der Privatklägerin F._____, Frau I._____ und Herr J._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin
- 32 - F._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200351-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 11. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 11. Mai 2020 (DJ200003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 19. Februar 2020 (Urk. 43A) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 85 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 und 1.4) und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.2) freigesprochen.
3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern für die Zeit vom 18. Juni 2018 bis und mit 18. Oktober 2018 wird im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 1.3) abgesehen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon insgesamt 146 Tage durch Haft sowie Beobachtung erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
8. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.
- 3 -
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen. 10 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
11. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und bei den Akten liegenden Mobiltelefo- ne werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und ver- nichtet: − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 1) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 2) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 3)
12. Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin B._____ innert einer Frist von ei- nem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen werden: − Jacke,"Clockhouse"(Asservat Nr. A011'152'662) − Schal, mehrfarbig (Asservat Nr. A011'152'673) − T-Shirt, "Smog" (Asservat Nr. A011'152'684) − Jeans Hose, "FB Sister" (Asservat Nr. A011'152'695) − Turnschuhe, "Nike air" (Asservat Nr. A011'152'708) − Pullover, "FB Sister Disney" (Asservat Nr. A011'152'719)
13. Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Privatklägerin C._____ innert einer Frist von einem Mo- nat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Damenunterwäsche mit Blumenaufdruck (Asservat Nr. A011'685'953) − BH, schwarz (Asservat Nr. A011'685'964) − Kissenbezug (Asservat Nr. A011'685'975) − Douvetbezug (Asservat Nr. A011'685'986) − Jeans (Asservat Nr. A011'685'997) − Bettlaken (Asservat Nr. A011'686'003)
- 4 - − T-Shirt, weiss (Asservat Nr. A011'686'014)
14. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmte Taschentuch mit Ejakulat (Asservat Nr. A011'685'942) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180121-004 / 71927598 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
16. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
18. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 32'115.95 Gutachten/Expertisen etc. CHF 2'116.95 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem CHF 1'500.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UH180407-O CHF 32'132.10 amtliche Verteidigung CHF 4'187.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ CHF 1'401.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RAin Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberge- richt des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH180407-O), ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 2'000.– auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- 5 -
20. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit CHF 32'132.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit CHF 4'187.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
22. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird mit CHF 1'401.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
23. Von einer Entschädigung an C._____ wird abgesehen.
24. (Mitteilung)
25. (Rechtsmittel allgemein)
26. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 20)
27. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 21)
28. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 22)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 2)
1. Es seien die Ziffern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 19 des Urteils des Ju- gendgerichts Zürich vom 11. Mai 2020 (DJ200003-L) aufzuheben.
2. Der Berufungskläger und Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Vergewaltigung im Sinne von 190 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.
- 6 -
3. Von der Ausfällung, bzw. dem Vollzug einer Freiheitsstrafe sei abzu- sehen.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB, bzw. deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich der Gerichtsgebühr von CHF 1'500 für das Beschwerde- verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH180407-O) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 121 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Ziff. 2 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei teilweise aufzuheben, und der Beschuldigte sei zusätzlich der Vergewaltigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 1.1.) schuldig zu sprechen.
3. Ziff. 4 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen.
4. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an- zuordnen.
5. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten aufzuerlegen.
c) Der Privatklägerin D._____: (Urk. 102 S. 1)
- 7 -
1. Es sei die Berufung von A._____ unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und es sei das Urteil des Jugendgerichts vom 11. Mai 2020 vollum- fänglich zu bestätigen.
2. Es sei D._____ der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeistän- dung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Mai 2020 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten be- straft, wobei der Strafvollzug zugunsten des Vollzugs einer ebenfalls angeordne- ten Mass-nahme aufgeschoben wurde. Von diversen Tatvorwürfen wurde der Be- schuldigte freigesprochen (Urk. 87 S. 85). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seine amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an- melden (Prot. I S. 45). Die Anklagebehörde meldete mit Eingabe vom
20. Mai 2020 innert gesetzlicher Frist ebenfalls Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 80). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 90). Auf die selbst- ständige Berufung der Anklagebehörde wurde mit Beschluss der Kammer vom
16. September 2020 nicht eingetreten (Urk. 94), worauf die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 innert Frist Anschlussberufung erhob (Urk. 100; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Es waren keine Vorfragen zu beantworten und Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 90; Urk. 100).
2. Aufgrund der Anträge der appellierenden Parteien (Urk. 90 und 100) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- der vorinstanzliche Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1.3. und das diesbezügliche Absehen von einer Be-
- 8 - strafung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 [teilweise] und 3),
- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.4. und der Schändung gemäss Anklageziffer 1.2. (Urteilsdis- positiv-Ziffer 2 [teilweise]),
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Gegenstände und Spurenasservate (Urteilsdispositiv-Ziffern 11, 12, 13, 14 und 15),
- die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Urteilsdispositiv-Ziffer 17),
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 18) sowie die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 20, 21, 22 und 23). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zustellen (Art. 404 StPO).
3. Die Verteidigung ficht auch das vorinstanzliche Absehen von der Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) an (Urk. 90 S. 2; Urk. 119 S. 1). Mangels Beschwer ist sie dazu nicht legitimiert und auf den ge- nannten Antrag ist daher nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO).
4. Noch in der Anschlussberufungserklärung focht die Anklagebehörde die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin D._____ (Ur- teilsdispositiv-Ziffer 16) an (Urk. 100). Auf diesen Antrag wäre grundsätzlich nicht einzutreten gewesen, da die Anklagebehörde zur Stellung des besagten Antrages nicht legitimiert ist und zudem die Privatklägerin D._____ durch ihre Rechtsvertre- tung im Berufungsverfahren ausdrücklich die Bestätigung des entsprechenden vo- rinstanzlichen Entscheides beantragen liess (Urk. 102). In der Anschlussberu- fungsbegründung wurde jedoch an besagtem Antrag nicht mehr festgehalten (Urk. 121 S. 1), weshalb von einem stillschweigenden Rückzug auszugehen ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich und entsprechend ist auch die vo-
- 9 - rinstanzliche Urteilsdispositiv-Ziffer 16 in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Schuldpunkt 1.1. In Anklageziffer 1.1. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2017, damals 17 Jahre alt, mit der damals 13 Jahre alten Privatklägerin D._____ gegen deren Willen den Geschlechtsver- kehr vollzogen und sie somit vergewaltigt zu haben (Urk. 43A S. 3). 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, mit der damals 13 Jahre alten Privatklägerin D._____ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er macht jedoch geltend, dieser sei einvernehmlich erfolgt. Weiter gibt er an, die − tatsächlich 13 Jahre alte − Privatklägerin D._____ habe ihm beim Kennenlernen gesagt, sie sei 14 Jahre alt (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 118 S. 15 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin D._____ und der Auskunftsperson E._____ ausführlich wieder- gegeben und diese einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Überzeu- gend hat die Vorinstanz geschlossen, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin D._____ sei der Anklagesachverhalt − auch − dahingehend erstellt, dass dem Beschuldigten ihr Alter bekannt gewesen sei. Demgegenüber würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran verbleiben, ob D._____ ihren ab- lehnenden Willen ausreichend klar zum Ausdruck gebracht habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass diesem nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 87 S. 25). Dieses Beweisergebnis ist vorab grundsätzlich zu übernehmen. 1.4. Die Vorinstanz hat in der Folge den Beschuldigten vom Vorwurf der Ver- gewaltigung frei-, der sexuellen Handlungen mit einem Kind jedoch schuldig gesprochen (Urk. 87 S. 25-28). Der Freispruch wird durch die Oberjugendanwaltschaft angefochten (Urk. 100; Urk. 121 S. 1). Dieser ergibt sich jedoch − zumindest was den ersten Teil des
- 10 - mutmasslichen Tatablaufs einschliesslich dem Beginn des Geschlechtsverkehrs betrifft – eigentlich aus der verbindlichen Schilderung des Anklagesachverhalts: Zwar habe gemäss Anklageschilderung die Privatklägerin die Frage, ob sie etwas mit dem Beschuldigten "haben wolle" verneint und auch gesagt, "ich will nicht". Allerdings habe sie anschliessend gemäss ausdrücklicher Anklageformulierung "da sie ihn nicht verlieren wollte mitgemacht, obwohl es für sie nicht in Ordnung war" (Urk. 43A S. 3). Dies ist keine taugliche Schilderung, welche objektiv unter den Vergewaltigungstatbestand (Nötigung zur Duldung des Beischlafs durch Dro- hung, Gewaltanwendung, unter psychischen Druck-Setzen oder Verursachen ei- ner Widerstandsunfähigkeit, Art. 190 StGB) subsumiert werden könnte. Zum Ei- nen reicht die Furcht einen Partner zu verlieren in den allermeisten Fällen nicht für die Bejahung einer rechtsrelevanten psychischen Drucksituation aus; zum ande- ren sind in der Anklageschrift keine weiteren Handlungen umschrieben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Privatklägerin zum Mitmachen genötigt wurde. Weiter schildert die Anklageschrift, die Privatklägerin habe während des Ge- schlechtsverkehrs, nachdem sie Schmerzen empfand, dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, worauf dieser nicht reagiert habe. Als sie versucht habe, ihn wegzudrücken, habe er ebenfalls nicht reagiert und sie an den Armen festgehal- ten. Mit der diesbezüglich überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz hat die Privatklägerin jedoch entgegen der Anklageschilderung nicht "dem Beschuldigten gesagt, sie habe Schmerzen und er solle aufhören", sondern sie machte lediglich Geräusche wie "ah" und "oh" (Urk. 12/10 S. 11), was bei der dynamischen Hand- lung eines – wie gesehen einvernehmlich begonnenen – Geschlechtsverkehrs durchaus interpretationsbedürftig und entgegen dem diesbezüglich unzutreffen- den Anklagesachverhalt keine klare ablehnende verbale Äusserung ist. Die Pri- vatklägerin mutmasste auch, sie glaube eher nicht, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle mit dem Geschlechtsverkehr aufhören (Urk. 12/10 S. 13). Sodann hat die Vorinstanz korrekt aufgezeigt, dass die Privatklägerin zur Art, wie sie dem Beschuldigten während des Geschlechtsaktes durch Körperbewegungen
- 11 - gezeigt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr beenden wolle, nicht ausreichend stimmige Aussagen gemacht hat (Urk. 87 S. 23 f.). Die Privatklägerin äusserte schliesslich selber die Vermutung, der Beschuldigte habe ihre Willensbekundun- gen "so wie es aussehe, falsch aufgenommen und falsch angenommen". Sie ha- be ihm nicht gesagt "hey stopp" oder "hey ja". Sie habe nur kleine Anmerkungen gemacht, aber der Beschuldigte habe "nichts bemerkt" (Urk. 12/10 S. 14). Sie wisse auch nicht, ob er gemerkt habe, dass sie ihn wegzudrücken versuche (Urk. 12/10 S. 11). Dies führt mit der Vorinstanz zwingend zum Schluss, dass zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass ihm nicht bewusst war, dass die Privat- klägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war (Urk. 87 S. 25), respektive präziser: dass die Privatklägerin den einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehr ab einem unbestimmten Zeitpunkt nicht mehr weiterführen bzw. beenden wollte. Lediglich ergänzend ist auch die lapidare Anklageformulierung zum zweiten Teil des angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehrs, der Beschuldigte habe auf die ablehnenden Willensbekundungen der Privatklägerin "nicht reagiert", hinsichtlich einer Subsumption unter den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB äussert dürftig. Insgesamt ist der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung in Anklageziffer 1.1. zu bestätigen. 1.5. Die gegen den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind appellierende Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt wusste, dass die Privatklägerin D._____ unter 16 Jahre alt war. Sie macht einzig – aber immerhin – geltend, der aus dem Irak stammende Beschuldigte ha- be nicht gewusst, dass es in der Schweiz verboten sei, mit einer Person unter 16 Jahren sexuellen Kontakt zu haben (Urk. 73 S. 3-5; Urk. 119 S. 2 ff.). 1.6. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, es sei entgegen der Jugendanwaltschaft nicht erwiesen, dass der Beschuldigte definitiv Kenntnis von
- 12 - einer Schweizer Schutzalter-Regelung gehabt habe. Es lasse sich nicht wider- legen, dass er in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin- dern kein Unrechtsbewusstsein habe, weshalb er einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Urk. 87 S. 28). 1.7. Dies ist äusserst wohlwollend: Die Vorinstanz hat selber – zutreffend – aus- geführt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt bereits zwei Jahre in der Schweiz gewesen; in den Asylzentren sei er durch Gesundheitsbeauftragte über Hygiene und Verhütung informiert worden. Er wurde auch aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass er sich nicht so aggressiv gegenüber Mädchen aufführen solle. Entsprechendes Verhalten des Beschuldigten habe immer wieder Anlass zur Kla- ge gegeben. Nachdem es im Jahr 2016 zu Belästigungsvorwürfen eines Mäd- chens gegenüber dem Beschuldigten gekommen sei, habe ein Gespräch zwi- schen dem Beistand, einem Sozialpädagogen des Zentrums … und einem Beam- ten der Kantonspolizei Zürich stattgefunden. Da die Involvierten aber zur Ansicht gelangt seien, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mädchen gewollt gewesen sei und es die Eltern gewesen seien, die sich daran gestört hät- ten, habe man keine weiteren polizeilichen Ermittlungen aufgenommen (Urk. 87 S. 27 f.). Vor diesem Hintergrund davon auszugehen, der Beschuldigte sei nie zum Thema Schutzalter orientiert worden (sei es von den Behörden oder den jugendlichen Mädchen, mit welchen er Kontakt hatte), ist massiv gutgläubig. 1.8. Umso mehr ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwägt, der Beschuldigte wäre durchaus veranlasst und verpflichtet gewesen, sich über die Rechtmässig- keit seines Tuns zu informieren, was er ohne Weiteres bei seinem Beistand oder im Asylzentrum hätte tun können. Dies ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass er sich in einem fremden Land aufhielt, mit dessen Gesetzen er gemäss ei- gener Aussage nicht bekannt war. Zudem habe sein Umgang mit Mädchen hier- zulande bereits Anlass zu Auseinandersetzungen gegeben. Überdies sei der Pri- vatklägerin D._____ an diesem Abend gerade wegen ihres jungen Alters der Zu- tritt zur Shisha-Bar verwehrt worden. Daraus und nicht zuletzt auch aus ihren al- tersbedingten Vorbehalten vor dem Vorfall, hätte der Beschuldigte schliessen können und müssen, dass Kinder bzw. Jugendliche in der schweizerischen
- 13 - Rechtsordnung entsprechend geschützt werden. Folglich war der Irrtum mit der Vorinstanz vermeidbar. Dies verhindert keinen Schuldspruch, sondern ist – ledig- lich – als Schuldminderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 28). Der angefochtene Schuldspruch der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen. 2.1. Unter Anklageziffer 1.2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am
19. Januar 2018 die damals knapp 14 Jahre alte Privatklägerin B._____ geschän- det bzw. an dieser sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 43A S. 3 f.; Absatz 1) und zwischen dem 12. und dem 15. Januar 2018 mit ihr an ei- nem unbestimmten Ort in der Stadt Zürich den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Urk. 43A S. 3 f.; Absatz 2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung frei, was unangefochten blieb, sprach ihn jedoch der se- xuellen Handlung mit einem Kind schuldig (Urk. 87 S. 36 f.). Gegen diesen Schuldspruch wendet sich der Beschuldigte mit seiner Berufung. Im Berufungs- verfahren ist daher lediglich noch zu beurteilen, ob der Beschuldigte am
19. Januar 2018 an der damals 13 Jahre alten Privatklägerin B._____ sexuelle Handlungen bzw. im Zeitraum zwischen 12. und 15. Januar 2018 mit ihr den Ge- schlechtsverkehr vollzogen hat. 2.2. Während der Beschuldigte vor Staatsanwaltschaft zwar noch angab, wenige Tage vor dem 19. Januar 2018 mit der Privatklägerin Sex gehabt zu haben (Urk. 12/4 S. 6 f.), bestritt er dies später an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung und auch an der Berufungsverhandlung und behauptete, sie hätten lediglich "rumgemacht" (Prot. I S. 20 f.; Urk. 118 S. 16 ff.). Hierzu führte er in der Beru- fungsverhandlung präzisierend aus, dass er die Privatklägerin beim "Rumma- chen" geküsst, sie aber auch am ganzen Körper, insbesondere auch im Intimbe- reich, angefasst habe. Dass es jedoch am 19. Januar 2018 selber zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, verneinte er durchwegs (Urk. 12/4 S. 6 f.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 118 S. 16 ff.).
- 14 - Vorweg zu nehmen ist, dass sich Absatz 2 der Anklageziffer 1.2. nicht erstellen lässt: Aufgrund der Vielzahl an sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte noch unter "Rummachen" versteht und da es sich bei Deutsch nicht um seine Mutter- sprache handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme auch sexuelle Handlungen, welche nicht eine Penetra- tion als solches mit seinem Glied beinhalteten als "Sex" bezeichnete. Diese Variante deckt sich sodann auch mit dem gutachterlichen Befund, dass das Jungfernhäutchen der Privatklägerin bei der Untersuchung am Tag nach dem Vorfall vom 19. Januar 2018 noch intakt war (Urk. 13/6 S. 4), was gegen einen ihm vorgeworfenen Geschlechtsverkehr spricht. Hingegen ist aufgrund der am
20. Januar 2018 abgenommenen Abstriche gutachterlich erwiesen, dass DNA- Spuren des Beschuldigten am Hals, in der Unterhose und auf der Innenseite bei- der Oberschenkel gefunden wurden und dass bei den Abstrichen ab Venushügel (Mons Pubis), ab Vulva und aus der Vagina der Privatklägerin ein DNA- Mischprofil nachgewiesen werden konnte, wobei der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 13/11). Mit der Vo- rinstanz (Urk. 87 S. 34) ist das – sinngemässe – Vorbringen des Beschuldigten, die gefundenen DNA-Spuren würden von sexuellen Handlungen von mehreren Tagen vor dem 19. Januar 2018 stammen, vollends abwegig und als Schutzbe- hauptung zu sehen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum weder geduscht noch den Slip gewechselt haben soll. Ein- zig logisches Beweisergebnis ist daher, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ am 19. Januar 2018 zu den von ihm geschilderten se- xuellen Handlungen (Küssen, Anfassen des Körpers und des Intimbereichs) ge- kommen ist. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. Absatz 1 lässt sich in diesem Umfang erstellen. Wenn die Verteidigung – wie zum entsprechenden Tatvorwurf in Anklagezif- fer 1.1. – eventualiter einen Rechtsirrtum des Beschuldigten geltend macht (Urk. 73 S. 12; Urk. 119 S. 5 f.), wird dazu auf die entsprechenden vorstehenden Erwägungen verwiesen: Der Beschuldigte hätte sich über den gesetzlichen Schutz seiner sehr jungen Sexualpartnerinnen erkundigen müssen. Betreffend die
- 15 - Privatklägerin B._____ gilt dies umso mehr, als der Geschlechtsverkehr mit dieser einige Zeit nach demjenigen mit der Privatklägerin D._____ vollzogen wurde. Weiter macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe sich über das tatsächliche Alter der Privatklägerin B._____ geirrt und gemeint, diese sei weniger als drei Jahre jünger als er (Urk. 73 S. 12; Urk. 119 S. 5). Da keine Aussage der Privatklägerin dazu vorliegt, ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass die Privatklägerin ihm sagte, sie sei 14 Jahre alt (Urk. 2/24 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz hätte der 17 ½ Jahre alte Beschuldigte jedoch das tatsächliche Alter der Privat- klägerin verifizieren müssen (Urk. 87 S. 36 f.). Dies auch dann, wenn er der Pri- vatklägerin glaubte, sie sei bereits 14 Jahre alt, denn für eine Anwendung von Art. 187 Ziff. 2 StGB hätte die Privatklägerin älter als 14 ½ Jahre sein müssen. In- dem er dies nicht tat, nahm er in Kauf, mit einem Kind sexuelle Handlungen vor- zunehmen, welches mehr als drei Jahre jünger war als er. Der angefochtene Schuldspruch der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen. 3.1. Betreffend Anklageziffer 1.3. ist im Berufungsverfahren noch der Tatvorwurf zu beurteilen, der Beschuldigte habe am 5. Oktober 2019 mit der Privatklägerin F._____ gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie mithin ver- gewaltigt (Urk. 43A S. 4 f.). 3.2. Der Beschuldigte sagte dazu zusammengefasst aus, er nenne dies nicht Vergewaltigung. Die Privatklägerin habe lediglich gesagt, dass sie wegen den El- tern und der Jugendanwaltschaft keinen Sex haben dürften. Sie habe nicht ge- sagt, dass sie keinen Sex wolle. Dass die Privatklägerin ihn wegzustossen ver- sucht habe, habe er nicht bemerkt. Die Privatklägerin habe während des Sex "Stopp" gesagt, er habe aber weiter gemacht. Weshalb, wisse er nicht. Er habe deswegen Schuldgefühle (Prot. I S. 22-24; Urk. 118 S. 21 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben und anschliessend korrekt erwogen, dass sich einer- seits die Schilderungen der Direktbeteiligten in weiten Teilen decken und im Übri-
- 16 - gen der Anklagesachverhalt gestützt auf die überzeugende Darstellung der Pri- vatklägerin erstellt sei (Urk. 87 S. 41-54 mit Verweisen). Darauf wird vorab ver- wiesen. 3.4. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten klar vernehmlich mitgeteilt, dass sie zum massgeblichen Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Er hat dies eingestandenermassen zur Kenntnis genommen, sich dadurch jedoch nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen. Dass der Beschuldigte sich ge- mäss der erlebt wirkenden und damit überzeugenden Schilderung der Privatklä- gerin während der Tatausführung bei der Privatklägerin verbal entschuldigte ("es tuet mir leid, Schatz"), zeigt, dass er sich willentlich über den Widerstand der Pri- vatklägerin hinweggesetzt hat und tatzeitaktuell auch ein Unrechtsbewusstsein aufwies. Entgegen dem Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 73 S. 25 f.; Urk. 119 S. 7) ist es selbstredend nicht am Beschuldigten zu entscheiden, ob ihn das Motiv der Privatklägerin für ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs über- zeugt oder nicht. Massgebend ist einzig der klar geäusserte Wille der Privatkläge- rin, welcher vom Beschuldigten auch verstanden wurde. Die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuerst geküsst und sie hätte das Bett verlassen können, als der Beschuldigte mit Zungenküssen ange- fangen habe (Urk. 73 S. 26), geht an der Sache vorbei: Dem Küssen war die Pri- vatklägerin – zumindest zu Beginn – nicht abgeneigt, solches war ihnen gemäss Auflagen der Jugendanwaltschaft und der Eltern auch erlaubt. Wer küsst und sich küssen lässt, ist jedoch entgegen der Verteidigung nicht zwangsläufig mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden. Eine Freiwilligkeit ergibt sich entgegen der Verteidigung auch nicht einfach aus dem Umstand, dass die Privatklägerin keine Schmerzen empfand und nicht verletzt wurde (Urk. 73 S. 29; Urk. 119 S. 8). Dass die Privatklägerin mit dem inkriminierten Geschlechtsverkehr einverstanden war, ergibt sich entgegen der Verteidigung sodann auch nicht daraus, dass am Folge- tag ein weiterer Geschlechtsverkehr, diesmal einvernehmlich, vollzogen wurde (Urk. 73 S. 30 f.; Urk. 119 S. 10). Entscheidend ist das Vorhandensein respektive Fehlen des Einverständnisses zum konkret zu beurteilenden Geschlechtsakt.
- 17 - Die Verteidigung bestreitet die Aussage der Privatklägerin, Letztere habe den Be- schuldigten mit den Händen wegstossen wollen, nicht, sondern macht vielmehr geltend, der Beschuldigte habe dies nicht als Gegenwehr wahrnehmen können, umso mehr es gar keine gewesen sei (Urk. 73 S. 28; Urk. 119 S. 8). Letzteres wurde bereits widerlegt. Dass der Beschuldigte das versuchte Wegstossen nicht nur als Ablehnung wahrnehmen konnte, sondern sogar musste, ergibt sich zwin- gend daraus, dass die Privatklägerin ihren Widerwillen kombiniert körperlich und verbal mitteilte. Dass die Privatklägerin ihn verbal zum Aufhören aufforderte, ge- steht er ein. Dass er sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinwegsetz- te, folgert sich – wie bereits erwogen – aus seiner erstellten wiederholten Aussa- ge, es tue ihm leid. Auch kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn sie vorbringt, den Aussagen der Beteiligten könne keine rechtsrelevante Nötigungshandlung des Beschuldigten entnommen werden (Urk. 119 S. 7): Nachdem beide Beteiligten sich im Elternzimmer einvernehmlich zu küssen begonnen hatten, fing der Be- schuldigte an, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen. Die Pri- vatklägerin machte dem Beschuldigten aufgrund des erstellen Sachverhalts ver- bal und physisch klar, dass sie dies nicht wolle, insbesondere, da es beiden von den Eltern der Privatklägerin und von der Jugendanwaltschaft verboten worden war. Hätte die Privatklägerin in diesem Moment nach Hilfe gerufen, hätte sie ei- nerseits sich selber einer Bestrafung durch die Eltern ausgesetzt; andererseits hätte sie damit aber auch den Beschuldigten, mit dem sie bis zu diesem Vorfall eine Liebesbeziehung führte und der damals bereits Vater ihrer Tochter war, einer weitergehenden Strafverfolgung ausgesetzt, was sie verständlicherweise nicht wollte. Der Beschuldigte wusste um dieses innere Dilemma der Privatklägerin und durfte daher davon ausgehen, dass sie es bei ihrer Gegenwehr belassen würde. Als Gast im Haus der Privatklägerin nützte er diese Situation schamlos aus und brachte die Privatklägerin gegen deren klaren Willen in genau diejenige Situation, in welcher sie nicht sein durfte. Aufgrund dieser Gesamtsituation und dem Um- stand, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass die Privatklägerin mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden war und er sich dennoch über ihren Willen hinwegsetzte, nötigte er sie zur Duldung des Beischlafs.
- 18 - Der angefochtene Schuldspruch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.
4. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend – neben dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind betreffend Anklage- ziffer 1.3. – zudem der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB betreffend die Anklageziffern 1.1. und 1.2. sowie der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 1.3. schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Recht, zum anwendbaren Strafrahmen und zu den allgemei- nen Grundsätzen der Strafzumessung vorgenommen (Urk. 87 S. 58-60). Darauf wird ohne Weiteres verwiesen. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten belegt (Urk. 87 S. 85). Der appellierende Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren weitestgehend einen Freispruch und im Verbleibenden ein Absehen von Strafe (Urk. 90 und Urk. 119 S. 1). Die anschlussappellierende An- klagebehörde verlangt eine höhere Sanktion, welchen Antrag sie namentlich mit einem zusätzlichen Schuldspruch begründet (Urk. 100 und Urk. 121 S. 1). 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der an der Privat- klägerin F._____ begangenen Vergewaltigung als schwerster zu beurteilender Tat hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogenen, die durch den Beschuldigten angewandte Gewalt sei nicht massiv gewesen, er habe aber die sexuelle Integri- tät der Privatklägerin F._____ gleichwohl in empfindlicher Weise verletzt und eine Geringschätzung der sexuellen Selbstbestimmung seiner damaligen, erst 15 Jahre alten Freundin offenbart. Es sei damit zu rechnen, dass die erlittene Vergewaltigung die weitere sexuelle Entwicklung der Privatklägerin tangiere; sie habe sich nach dem Vorfall denn auch in eine psychologische Therapie begeben. Der Beschuldigte habe zwar nicht geplant, sondern spontan aus der Situation
- 19 - heraus gehandelt, jedoch zu Hause bei der Privatklägerin und damit in einer für sie vermeintlich sicheren Umgebung. Im Vergleich mit dem unter dem Tatbestand der Vergewaltigung Möglichen sei das objektive Verschulden des Beschuldigten im untersten Bereich anzusiedeln. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, mit rein egoistischem Motiv und zur Befriedigung der eigenen sexuel- len Bedürfnisse. Gemäss fachärztlichem Gutachten sei seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorhanden und auch seine Steuerungsfähigkeit nicht er- heblich vermindert gewesen, auch nicht infolge vorgängigen Alkoholkonsums. Die Tat wäre damit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht, das Verschulden des Beschuldigten sei noch im unteren Bereich anzusiedeln und als leicht zu qualifizieren. Eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen (Urk. 87 S. 60 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem leichten objektiven Verschulden des Beschuldig- ten auszugehen. Auch dass die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschul- den nicht relativiert ist mit der Vorinstanz zutreffend. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann die entsprechende Ver- schuldensbewertung jedoch nicht in einer Einsatzstrafe in Höhe der angedrohten Mindeststrafe von 12 Monaten resultieren. Vielmehr ist die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zu Lasten der Privatklägerin F._____ aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten festzu- setzen. 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der sexuellen Handlungen zulasten der Privatklägerin F._____, begangen am 5. und 6. Oktober 2019, mit zutreffenden Erwägungen um 3 Monate erhöht (Urk. 87 S. 63 f.). Die Verteidigung beantragt, es sei – auch diesbezüglich – von einer Bestrafung abzu- sehen: Zur Begründung wird ausgeführt, Beschuldigter und Privatklägerin hätten sich zu den Tatzeitpunkten in einer Liebesbeziehung befunden (Urk. 73 S. 19-21). Da der Beschuldigte gemäss vorstehender Begründung am 5. Oktober 2019 den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, schliesst sich betreffend dieselbe
- 20 - Handlung ein Absehen von Strafe infolge Handelns in einer Liebesbeziehung selbstredend aus. Auch die sexuelle Handlung am Folgetag fällt nicht unter diese Privilegierung: Wohl erfolgte diese einvernehmlich. Die Privatklägerin hat dann al- lerdings die Beziehung unter dem Eindruck der am 5. Oktober 2019 erlittenen Tat aufgelöst. 2.4. Weiter hat die Vorinstanz die Strafe in Abgeltung der sexuellen Handlungen mit den Privatklägerinnen D._____ und B._____ nachvollziehbar und unter Be- rücksichtigung der vermeidbaren Rechtsirrtümer um je einen Monat erhöht (Urk. 87 S. 64 f.). Dies ist zu übernehmen. 2.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 87 S. 61 f.). An der Beru- fungsverhandlung schilderte der Beschuldigte erneut seine beschwerliche Flucht aus dem Irak, welche ihn in jungen Jahren mehrfach mit Gewalt und Inhaftierun- gen in den Transitländern konfrontierte. Zudem wurde aktualisiert, dass derzeit zwei Onkel des Beschuldigten in der Schweiz wohnen würden, er diese auch regelmässig sehe, wenn ihm das aufgrund des Massnahmevollzugs möglich sei, dass er diese jedoch nicht genau über das vorliegende Strafverfahren informiert habe. Auch habe er weiterhin Kontakt zu seiner Familie im Irak. Diese wüssten zwar, dass er in einem Massnahmezentrum sei, er habe ihnen jedoch nicht er- zählt, weshalb. Er habe im Massnahmezentrum G._____ eine EBA-Lehre zur Ausbildung als Schreiner begonnen, im Rahmen welcher er auch die Berufsschu- le besuche. Er plane nach Abschluss der Lehre eine weitere EFZ-Lehre zu absol- vieren und zukünftig als Schreiner zu arbeiten. Auch könne er seit kurzem seine Tochter im Rahmen von begleiteten Besuchen in einem Familientreff in H._____/SG sehen, an welchen jeweils auch die Mutter der Privatklägerin F._____ sowie Mitarbeiter des Massnahmezentrums G._____ und der zuständi- gen Kindesschutzbehörde anwesend seien. Zur Kindsmutter habe er jedoch kei- nen Kontakt (Urk. 118 S. 5 ff.). Wenn die Vorinstanz die schwierige Kindheit des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt hat, ist dies zu übernehmen. Die Vorinstanz hat zurecht zwei Vorstrafen leicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 87 S. 62; Urk. 28/5 und 28/6); eine Vorstrafe, welche zu einem Eintrag im
- 21 - Strafregister geführt hätte, hat der Beschuldigte bis heute nicht (Art. 366 StGB, insbesondere Abs. 3, Urk. 88). Merklich straferhöhend wirkt sich ferner die Delin- quenz während laufendem Verfahren und vorsorglich angeordneter Therapie aus. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines umfassenden Geständnisses oder echter Reue und Einsicht kann der Beschuldigte nicht für sich in Anspruch neh- men: Er macht auch heute geltend, sich weitestgehend nicht strafrechtlich rele- vant respektive strafwürdig verhalten zu haben. Wenn die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe in Berücksichtigung der Täterkomponente insgesamt um drei Mona- te erhöht hat, ist dies nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher für die von ihm begangenen Taten mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. 2.6. Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe sind die 9 Tage Haft, welche der Beschuldigte erstanden hat, ohne Weiteres anzurechnen (Art. 51 StGB). Eben- falls anzurechnen sind sodann die 12 Tage, in welchen der Beschuldigte vorüber- gehend in ein Gefängnis eingewiesen worden war (Urk. 18/2 und Urk. 18/4). Hier- bei handelt es sich zwar um eine Vorbereitungsmassnahme für eine vorsorgliche Unterbringung, wenn auf einen freien Platz in einer geeigneten Institution gewar- tet werden muss (BSK JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, N 12b zu Art. 15 JStG). Auf- grund des verstärkten Eingriffs in die persönliche Freiheit des Jugendlichen ist es jedoch angezeigt, diesen Zeitraum bereits im vorliegenden Urteil auf die auszufäl- lende Strafe anzurechnen. Zuletzt sind auch die 123 Tage, während welcher der Beschuldigte stationär beobachtet wurde, auf die auszusprechende Strafe anzu- rechnen (Urk. 18/4 und Urk. 20/1; Art. 29 Abs. 2 JStPO). Aufgrund der geringen Intensität des Eingriffs ist die ambulante Beobachtung (107 Tage) hingegen nicht auf die Strafe anzurechnen. Dasselbe hat – aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mindestens im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (BGE 137 IV 7 E. 1.6.2.) – für die vorsorgliche ambulante Behandlung (103 Tage), die vor- sorgliche Unterbringung (327 Tage) und für den vorzeitigen Massnahmevollzug (478 Tage) zu gelten. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die auszufällende
- 22 - Freiheitsstrafe somit bereits im Umfang von 144 Tagen durch Haft, vorüberge- hende Einweisung ins Gefängnis sowie stationäre Beobachtung erstanden.
3. Wie bereits erwogen, wurde der Beschuldigte fachärztlich begutachtet. Die Gutachterin hat eine hohe Rückfallgefahr und eine Therapiebedürftigkeit festge- stellt (Urk. 21/5 S. 48 f.; Urk. 21/11 S. 38). Das Resultat der Begutachtung wurde seitens des Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (Urk. 73 S. 34). Dies schliesst gemäss konstanter Praxis eine günstige Legalprognose aus (Urteil des Bundes- gerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E.6.), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).
4. Im psychiatrischen Gutachten wird für den Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachsene empfohlen (Urk. 21/5 S. 51; Urk. 21/11 S. 39 f.). Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren die Anordnung einer solchen Massnahme beantragt (Urk. 72 S. 1), die Verteidigung immerhin eventualiter ebenfalls (Urk. 73 S. 34). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Urk. 87 S. 85). Im Berufungsver- fahren haben sich die Anträge der Anklagebehörde wie der Verteidigung zu dieser Frage nicht geändert (Prot. II S. 7 f.). Insbesondere hatte der Beschuldigte selbst auch gegen einen Verbleib in der Massnahme nichts einzuwenden (Urk. 118 S. 25). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzlich angeordnete und seitens der Ver- teidigung nur für den Fall der beantragten Freisprüche angefochtene Massnahme für junge Erwachsene zu bestätigen. Der Strafvollzug ist zugunsten des Mass- nahmevollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). 5.1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend eine Landes- verweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 72 S. 1; Urk. 87 S. 85). 5.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im Haupt- verfahren, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 73 S. 35 ff.; Urk. 90; Urk. 119 S. 1). 5.3. Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung und den mehrfachen sexuellen Handlungen mit (diversen) Kindern mehrere Katalogtaten begangen, welche
- 23 - gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB zu einer Landesverweisung führen, wenn eine solche beim Täter nicht im Sinne von Abs. 2 derselben Bestimmung zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde und die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden. Die Vorinstanz hat vorab die entsprechenden Kriterien ange- führt (Urk. 87 S. 74; vgl. auch BGE 146 IV 105 E.3.4.2.). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persön- lichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E.1.2.1. mit Verweisen). Anschliessend hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass in concreto entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 73 S. 35 ff.) kein Härtefall vorliegt (Urk. 87 S. 75-78): Der Beschuldigte wurde nicht in der Schweiz geboren und verbrachte seine ganze Kindheit sowie seine Jugend bis zum 15. Altersjahr in seinem Heimatland. Er reis- te alleine in die Schweiz. Mit Ausnahme seiner beiden in der Schweiz wohnenden Onkel befindet sich seine gesamte Familie, insbesondere seine Eltern und seine Geschwister, nach wie vor in seinem Heimatland. Er lebt – erst – seit gut fünf Jahren in der Schweiz und ist hier weder sozial, beruflich noch wirtschaftlich integriert. Aktuell befindet er sich im vorzeitigen Massnahmevollzug (vgl. Urk. 110, aktueller Kurzbericht zum Vollzug). Sein einziger kernfamiliärer Bezug zur Schweiz besteht in der heute zwei Jahre alten Tochter, die er mit einem der Opfer der heute zu beurteilenden Taten gezeugt hat und die bei der Mutter, der Privat- klägerin F._____, lebt, wobei die Kindsmutter seit der Vergewaltigung mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr unterhält (Urk. 118 S. 7 und S. 23; Urk. 110 S. 2). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Tochter sodann geboren wur- de, als der Beschuldigte bereits im vorsorglichen Massnahmevollzug war, eine
- 24 - tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Tochter somit bis heute nie bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte seine Tochter in den letzten rund 15 Monaten einige Male sehen konnte: Zwischen Februar 2020 und Mai 2020 fanden lediglich drei begleitete Be- suche im Massnahmenzentrum G._____ statt. Nachdem die Verantwortung für die Besuche der zuständigen KESB Werdenberg übertragen wurde, fanden so- dann zwischen dem 20. Februar 2021 und dem 22. April 2021 lediglich weitere vier begleitete Besuchstreffen statt (Urk. 110 S. 2). So befand auch die zuständi- ge KESB Werdenberg, dass über die abschliessende Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschuldigten zu seiner Tochter erst nach Vorliegen weiterer Erfah- rungen mit den aktuell laufenden begleiteten Besuchen befunden werden könne (vgl. Urk. 120). Auch gab der Beschuldigte als Grund für seine Flucht aus dem Irak lediglich wirtschaftliche Gründe an (Urk. 118 S. 3). So brachte er insbesonde- re nicht vor, dass er bei einer Rückreise in sein Heimatland verfolgt werden würde oder mit einer Verfolgung zu rechnen wäre. Gesamthaft sind auch die (Re- )Integrations-Chancen des Beschuldigten in seiner Heimat nicht kleiner als seine Integrations-Chancen in der Schweiz. 5.4. Insgesamt hätte eine Landesverweisung mit der Vorinstanz keinen schwe- ren persönlichen Härtefall zur Folge, weshalb die angefochtene Landesverwei- sung
– im Übrigen mit gesetzlich-minimaler Dauer von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) – zu bestätigen ist. 5.5. Aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, und dies insbesondere auch während laufendem Strafverfahren für einschlägige Vortaten, und der fachärztlich festgehaltenen Therapiebedürftigkeit und hohen Rückfallgefahr (Urk. 21/5 S. 48 f.; Urk. 21/11 S. 38), geht vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung aus. Konsequenterweise und ausgangsgemäss ist daher auch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informations- system SIS zu bestätigen (Urk. 87 S. 79 f.), zumal die Verteidigung weiter auch
- 25 - nicht substantiiert darlegt, weshalb eine solche vorliegend nicht angeordnet wer- den sollte (Urk. 73; Urk. 119 S. 15). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 19) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Auf die eigenständige Zweitberufung der Anklagebehörde wurde mit Beschluss vom 16. September 2020 nicht eingetreten (Urk. 94) und sie unterliegt auch mit ihrer Anschlussberufung teilweise. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgelt- lichen Privatklägerinnenvertretung, zu ¾ aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägerinnen- vertretung sind der Vorinstanz folgend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 33.8 Stunden bzw. im Betrag von Fr. 7'436.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 223.10 und somit total Fr. 8'248.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 115 und Urk. 123). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'248.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen.
5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.25 Stunden bzw. im Betrag von Fr. 1'312.20 (bei einem Stundenansatz von
- 26 - Fr. 250.–) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 44.40.− und somit total Fr. 1'461.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 113). Während der geltend gemachte Aufwand ausge- wiesen und angemessen ist, besteht vorliegend kein Grund vom Regelstunden- ansatz von Fr. 220.– abzuweichen (vgl. § 3 AnwGebV OG). Entsprechend ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin D._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gesamthaft Fr. 1'291.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag der Verteidigung, Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 11. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist [Anmerkung in Klammer und kursiv]: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der (…) sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 1.3.] − (…)
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer (…)1.4) und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer 1.2) freigesprochen.
3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern für die Zeit vom 18. Juni 2018 bis und mit 18. Oktober 2018 wird im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB (Anklageziffer 1.3) abgesehen.
- 27 - 4.-7. (…)
8. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen. 9.-10. (…)
11. Die folgenden, polizeilich sichergestellten und bei den Akten liegenden Mobiltelefone werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides ein- gezogen und vernichtet: − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 1) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 2) − Mobiltelefon, Marke Samsung (IMEI-Nr. 3)
12. Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin B._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Jacke,"Clockhouse"(Asservat Nr. A011'152'662) − Schal, mehrfarbig (Asservat Nr. A011'152'673) − T-Shirt, "Smog" (Asservat Nr. A011'152'684) − Jeans Hose, "FB Sister" (Asservat Nr. A011'152'695) − Turnschuhe, "Nike air" (Asservat Nr. A011'152'708) − Pullover, "FB Sister Disney" (Asservat Nr. A011'152'719)
13. Die nachfolgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 17. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Privatklägerin C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Damenunterwäsche mit Blumenaufdruck (Asservat Nr. A011'685'953) − BH, schwarz (Asservat Nr. A011'685'964) − Kissenbezug (Asservat Nr. A011'685'975) − Douvetbezug (Asservat Nr. A011'685'986) − Jeans (Asservat Nr. A011'685'997)
- 28 - − Bettlaken (Asservat Nr. A011'686'003) − T-Shirt, weiss (Asservat Nr. A011'686'014)
14. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
17. September 2019 beschlagnahmte Taschentuch mit Ejakulat (Asservat Nr. A011'685'942) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180121-004 / 71927598 lagernden Spurenasservate und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
16. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
18. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 29 - CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 32'115.95 Gutachten/Expertisen etc. CHF 2'116.95 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor CHF 1'500.00 dem OGZ, Geschäfts-Nr. UH180407-O CHF 32'132.10 amtliche Verteidigung CHF 4'187.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RA Y._____ CHF 1'401.80 unentgeltliche Rechtsvertretung RAin Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. (…)
20. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit CHF 32'132.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit CHF 4'187.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
22. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird mit CHF 1'401.80 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
23. Von einer Entschädigung an C._____ wird abgesehen.
24. (Mitteilung)
25. (Rechtsmittel allgemein)
26. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 20)
27. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 21)
28. (Rechtsmittel betr. Dispositiv-Ziffer 22)."
- 30 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1. und 1.2.) sowie − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.)
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.) freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon insge- samt 144 Tage durch Haft, vorübergehende Einweisung ins Gefängnis so- wie stationäre Beobachtung erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 31 -
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 19.) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.− ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'248.85 amtliche Verteidigung Fr. 1'291.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D._____
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu drei Viertel auferlegt und im verblei- benden Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die gesetzlichen Vertreter der Privatklägerin F._____, Frau I._____ und Herr J._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin
- 32 - F._____ nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin lic. iur. W._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger