opencaselaw.ch

SB200349

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2021-01-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. In Bezug auf die Dossiers 17, 18, 19, 20 und 24 ist das in der Anklage- schrift dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gestützt auf die Akten erstellt und wird sodann von der amtlichen Verteidigung auch nicht bestritten bzw. die Anklagesachverhalte werden anerkannt (Urk. 182 S. 2). Hinzuweisen ist darauf, dass betreffend Dossier 17 – entgegen dem Vorwurf in der Anklage – keine Tat- beteiligung von C._____ nachgewiesen wurde. 1.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt des Weiteren in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 27, 28 und 29 als erstellt er- achtet (Urk. 181 S. 15 ff.). Diese Anklagesachverhalte werden von der amtlichen Verteidigung weiterhin bestritten (Urk. 182 S. 2 ff.; Urk. 208 2 ff.), weshalb in der Folge für diese Dossier eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. 1.3. Der Beschuldigte hat sich nur einmal im Verfahren – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2019 – zur Sache geäussert (Urk. D1/48/1). Ansonsten hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht

- 14 - Gebrauch gemacht. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammengefasst an, vor ca. zwei Monaten, also ca. Januar 2019, bzw. ca. 2 Tage nach seiner Ein- reise in den Schengen-Raum am 8. Dezember 2018, in die Schweiz gekommen zu sein. Er logiere im Hotel D._____ in E._____ in Zimmer …. Auf die Frage, wie er das Hotel bezahlt habe, erklärte er, dass er gestohlen habe. Er wisse nicht, wie viele Male er gestohlen habe. Er habe ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– für Medikamente gestohlen. Mit diesem Geld habe er dann einen Alfa Romeo gekauft. Wo er gestohlen habe, könne er nicht sagen. Es seien jeweils ca. 30 bis 60 Minuten Fahrtzeit gewesen. Auf die Frage, wie er genau gestohlen habe, gab der Beschuldigte an, beispielsweise ein Fenster mit einem Stein kaputt gemacht zu haben und dann ins Haus eingedrungen zu sein. Er sei allein gewesen und habe nur Bargeld, ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.–, gestohlen. Er habe auch weitere Einbruchdiebstähle verübt, er könne sich aber nicht genau erinnern. Er sei in die Schweiz gekommen, da er Arbeit gesucht und sein Chef ihm gesagt habe, er solle kommen. Sein Chef, ein ca. 20 Jahre alter Albaner Namens F._____, den er im Gefängnis in Deutschland kennengelernt habe, habe ihm gesagt, er solle Einbrü- che verüben. Auch habe dieser bestimmt, wo er einbrechen soll, da er die Örtlich- keiten gekannt habe (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gab somit zu, dass er in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 mehrere Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt hat, machte indes keine genaueren Angaben zu den Tatorten, den Tatzeitpunkten und der Häufigkeit dieser Vorgänge. Sodann machte er zur weiteren Tatumständen, insbesondere dem Auftragsgeber sowie der Beute bzw. der Ausbeute nur vage, teilweise widersprüchliche und wenig überzeugende An- gaben. In Bezug auf die Einbruchdiebstähle im Monat April 2016, welche er mit dem Mitbeschuldigten C._____ verübt haben soll, wurde der Beschuldigte anläss- lich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht befragt. In der Folge hat er – wie bereits erwähnt – konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich entsprechend diesbezüglich nie geäussert.

2. Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 2.1. Bei diesen Dossiers wird dem Beschuldigte gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, diverse Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdieb-

- 15 - stahlversuche im April 2016 zusammen mit C._____ begangen zu haben (Urk. 55 S. 2 ff.). 2.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschuldigte zu diesen Tatvorwürfen nie geäussert. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Beteiligung des Beschul- digten (Urk. 182 S. 2; Urk. 155 S. 10 f.; Urk. 208 S. 2, 4 ff.). 2.3. Die Vorinstanz stützt sich in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, auf DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ an diversen Tatorten sowie auf eine Fingerabdruckspur des Mitbeschul- digten C._____ im sichergestellten Fahrzeug, auf einen DNA-Hit des Beschuldig- ten an einem Tatort (Dossier 17) und auf den Umstand, dass am sichergestellten VW Golf Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 181 S. 13 ff.). 2.4. Soweit die Vorinstanz des Weiteren Aussagen von Geschädigten belas- tend heranzieht (vgl. Urk. 181 S. 22), ist darauf hinzuweisen, dass diese mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.5. Zunächst ist auf die wesentlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einzugehen. 2.5.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 erklärte C._____, am Tag seiner Verhaftung am 28. April 2016 mit einem Kollegen na- mens "G._____" aus Albanien von Italien herkommend mit dem Auto in die Schweiz gereist zu sein (Urk. 1/9 S. 2 f.). Entgegen seinen späteren Aussagen (Urk. 47/4 S. 16 f.) gab er an, das sichergestellte Mobiltelefon sei sein Telefon, das habe er seit ca. einem Monat. Er habe in Milano die SIM-Karte gekauft (Urk. 1/9 S. 3 f.). 2.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte C._____, am 28. April 2016 in die Schweiz eingereist zu sein. Er sei das zweite Mal in die Schweiz gereist. Er sei ca. eine Woche vor der Verhaf- tung auch schon einmal für einen Tag in der Schweiz gewesen. Er sei dabei im-

- 16 - mer betrunken gewesen (Urk. 1/10 S. 10). Er sei am 28. April 2016 mit einem Al- baner Namens "G._____" mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 1/10 S. 11). Als er zu weiteren Einbruchdiebstählen im Zeitraum vom 14. bis 23. April 2016 be- fragt, mit DNA-Hits konfrontiert und gefragt wurde, wer sich an diesen Vorfällen beteiligt habe, gab er an, er wisse es nicht (Urk. 1/10 S. 12 ff.). 2.5.3. Am 1 Juni 2016 polizeilich zu Dossier 4 befragt, erklärte der Mitbeschuldig- te C._____, er erkenne das ihm gezeigte Haus nicht, aber wenn es Spuren gebe, habe er daran teilgenommen (Urk. 4/5 S. 2). Er könne sich auch nicht daran erin- nern, wer am Vorfall beteiligt gewesen sei. Damit konfrontiert, dass der Geschädigte zwei Personen gesehen habe, gab er an, er glaube nicht, er sei alleine gewesen. Im Anschluss erklärte er indes, ein Mazedonier Namens "H'._____" sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis. Sie seien am gleichen Tag von Italien her gekommen und nachher wieder nach Italien zurück gefahren (Urk. 4/5 S. 2). In Bezug auf Dossier 14 führte er sodann auf Vorhalt der erdrü- ckenden Beweislage und auf die Frage der Beteiligung aus, er "sei es gewesen" (Urk. 14/4 S. 2 f.). Auch in Bezug auf Dossier 15 führte er aus, sofern Beweise vorliegen würden, sei er es gewesen; er sei alleine gewesen (Urk. 15/3 S. 2). Zu Dossier 16 befragt, gab der Mitbeschuldigte sodann an, er "sei das alleine gewe- sen", jemand habe ihn ins Dorf gefahren und gesagt, er solle dort warten. Als niemand gekommen sei, sei er dort reingegangen (Urk. 16/3 S. 2). 2.5.4. Der Mitbeschuldigte C._____ betonte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Juni 2016 erneut, zwar Diebstähle begangen zu haben, aber nicht sicher zu wissen, welche, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe und sich nicht an die Häuser oder Orte erinnern könne (Urk. 1/11 S. 17 ff.). Zudem erklärte er immer wieder, mit derselben Person, einem Albaner aus Mazedonien Namens "H._____", so auch am 14. und 21. April 2016, mit dessen Auto unterwegs gewe- sen zu sein (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2). Er habe diesen Mann in Milano ein paar Mal getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er heisse "H._____". Er sei ca. 43 bis 45 Jahre alt, habe kurze Haare und keinen Bart (Urk. 3/5 S. 2). Sie seien mit dem Auto des Albaners aus Mazedonien von Mailand her in die Schweiz

- 17 - gekommen und nach den Taten wieder nach Italien zurückgefahren (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2). 2.5.5. Am 8. Juni 2016 zu Dossier 9 befragt, betonte C._____, dass er sich an das Haus nicht erinnern könne, er aber wenn, dann mit dieser Person aus Mazedonien, von welcher er schon erzählt habe, mit dem Auto dort gewesen sei (Urk. 9/5 S. 2). Auch zu Dossier 8 führte der Mitbeschuldigte aus, falls er "es gewesen sei", dann nur mit der Person aus Mazedonien (Urk. 8/5 S. 2). 2.5.6. An der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 wiederholte der Mitbeschuldigte C._____, er könne aufgrund der Fotos nicht genau sagen, ob er an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, aber wenn es Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zu- sammen gewesen. Er habe ihm einmal gesagt, er heisse "H._____" und einmal er heisse "G._____". Er wisse nicht, welcher der richtige Name sei (Urk. 1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2). Er habe diesem Mann von Mazedonien erzählt, dass er Geld brau- che, und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Dann habe dieser ihn ein paar Mal mitgenommen (Urk. 6/6 S. 4). 2.5.7. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte, beim Albaner namens "G._____" und dem Albaner aus Mazedonien namens "H._____" handle es sich um dieselbe Person. Diese Person habe ihn auch am 28. April 2016 begleitet (Urk. 1/12 S. 3). Er habe diese Person in Mailand kennengelernt. Er selbst habe sich in der Schweiz nicht ausgekannt. Daher sei er immer in der Begleitung dieser Person gewesen, wenn er in die Schweiz gekommen sei (Urk. 1/12 S. 4). Dieser habe sich ausgekannt und entschieden, was gemacht werde (Urk. 1/12 S. 7). Sodann erklärte der Mitbeschuldigte erneut, er könne sich nicht an alle einzelnen Taten erinnern, da er jeweils unter dem Einfluss vorgängigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums gestanden habe (Urk. 1/12 S. 6 f.). Er sei überall hingegangen, wo "H._____" hin- gefahren sei. An gewisse Tatorte könne er sich vage erinnern, an andere habe er überhaupt keine Erinnerung (Urk. 1/12 S. 7). Konkret mit den Anklagesachverhal- ten gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 konfrontiert, konnte er sich durchwegs nicht erinnern (Urk. 1/12 S. 7 ff.). Zur Vorgehensweise führte er

- 18 - aus, "H._____" habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gelangt. Sie hätten die Taten gemeinsam verübt. Es sei aber nicht immer so gewesen, dass er selbst dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Sodann führte er aus, dass es sich beim sichergestellten Fahrzeug der Marke VW Golf um das Auto handle, welches "H._____" gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 25). 2.5.8. Der Mitbeschuldigte C._____ bestätigte anlässlich seiner erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017, dass er immer in Begleitung von "H._____" gewesen sei, wenn er in die Schweiz gekommen sei, weil er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe. Er kenne die Person als "H._____ G._____" und habe sie in Mailand kennengelernt. Diese Person habe ihm den Vorschlag unterbreitet, in die Schweiz einzureisen, um einen Giro zu machen bzw. in diverse Häuser einzubrechen (Urk. 47/4 S. 9 f.). Sie seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 11). Er habe den Beschuldigten begleitet (Urk. 47/4 S. 12). Der Beschuldigte sei der Organisator gewesen (Urk. 47/4 S. 12). Auf den Um- stand, dass die Auswertung des vom Mitbeschuldigen C._____ verwendeten Mo- biltelefons ergeben habe, dass es am 19. April 2016 mehrfach in Oberdorf NW eingeloggt gewesen sei, dh. in unmittelbarer Nähe des Einbruchsorts gemäss Dossier 5, erklärte er, dass es sich dabei um das Mobiltelefon von "H._____" handle. Er habe jeweils, wenn sie in die Schweiz eingereist seien, ein Mobiltelefon von ihm erhalten und habe dieses bei Bedarf benützt. "H._____" habe dann noch ein zweites Telefon gehabt. Er habe ihn nicht immer mitgenommen, aber immer wieder (Urk. 47/4 S. 16 f.). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 14 anerkennt er auf entsprechende Frage, diesen Einbruchdiebstahl mit "H._____" begangen zu haben. Er sagt wörtlich: "Ja, immer mit H._____." (Urk. 47/4 S. 25). 2.5.9. Dass, wenn der Mitbeschuldigte von einem "H._____" bzw. "H'._____" aus Mazedonien oder vom Albaner aus Mazedonien namens "G._____, spricht, damit der Beschuldigte gemeint ist, hat die Vorinstanz ausführlich erläutert (Urk. 181 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die auffallende Ähnlichkeit des Namens "H._____" mit einem Aliasnamen des Beschuldigten und der Umstand, dass der Mitbeschuldigte C._____ diesen in Mailand kennengelernt

- 19 - habe und mit diesem von Italien herkommend jeweils mit dem Auto in die Schweiz eingereist sei, sind nicht die einzigen Beweismittel bzw. Indizien hierfür. Dazu kommen die sichergestellten daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten ab dem Deliktsfahrzeug (Urk. D1/8/4) und der Umstand, dass ein DNA-Hit des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 17 am Tatort verzeichnet werden konnte (Urk. D17/6/1). Die Fingerabdrücke bringen den Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug sowie mit dem Mitbeschuldigten, welcher angab, immer mit seinem Begleiter mit den Auto in die Schweiz gefahren zu sein, in Verbindung. Der DNA-Hit stellt sodann eine direkte Verbindung des Beschuldigten mit einem Einbruchdiebstahl im April 2016 her. Gesamthaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschul- digte jeweils vom Beschuldigten als seinem Begleiter spricht. 2.6. In Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahl- versuchen gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 konnten DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ an den Tatorten sichergestellt werden (Urk. D4/4/3; Urk. D6/5; Urk. D7/4/2; Urk. D8/4/2; Urk. D9/4/2-3; Urk. D12/3/2; Urk. D14/3/2). 2.6.1. In Bezug auf Dossier 6 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobiltelefons, dass sich dieses am Abend des 20. April 2016 diverse Male bei der Antenne in I._____ SZ an der J._____-strasse …, nur ca. 1.6 km und wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 6 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D6/5/6). 2.6.2. In Bezug auf die Dossiers 7 und 9 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobilte- lefons, dass sich dieses am Abend des 21. April 2016 zuerst in K._____ BL und später an der L._____-strasse … in M._____ AG, ungefähr 3.5 km und 5 Fahr- minuten vom Tatort gemäss Dossier 7 und ebenfalls nur wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 9 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D7/4/6; Urk. D9/4/5). 2.6.3. In Bezug auf Dossier 8 weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass N._____ NW sich auf der Route von O._____ AG – die Ortschaft, in welcher der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 7 verübt wurde – zurück nach

- 20 - Mailand befindet (Urk. 181 S. 28), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft dar- stellt. 2.6.4. Zusammenfassend ist der Mitbeschuldigte C._____ gestützt auf die voran- gehenden Erwägungen der Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 durch die Untersuchung, insbesondere die DNA-Hits an den Einbruchsorten, überführt. 2.7. Was den Anklagevorwurf gemäss Dossier 15 betrifft, konnte ein Teil des Deliktsgutes, welches am gleichen Abend aus dem Deliktsobjekt entwendet wur- de, im sichergestellten Fahrzeug, an welchem daktyloskopische Spuren sowohl des Mitbeschuldigten als auch des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, gefunden werden (vgl. Urk. D1/8/1). Des Weiteren besteht ein sehr enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 12, bei welchem am Tatort DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt wurden. Entsprechend ist der Beschuldigte durch die Untersuchung betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 15 ebenfalls überführt. 2.8. Betreffend Dossier 16 wurde der Mitbeschuldigte anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 4. Mai 2016, nur eine Woche nach dem Einbruchdiebstahl- versuch und seiner anschliessenden Verhaftung, mit den Fotos des Tatobjekts konfrontiert, und gestand, in das Haus reingegangen zu sein (Urk. 1/9 S. 5 f.). Weiteres Indiz für die Täterschaft des Mitbeschuldigten ist der Umstand, dass er wenige Minuten nach der Tat in P._____ in Q._____, und damit unweit des Tat- orts, ausser Atem, schweissnass und mit verschmutzen Hosen angehalten wurde (Urk. D1/1 S. 2). Gestützt auf diese Erwägungen bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschuldigte auch an dem Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 16 beteiligt war. 2.9. Betreffend die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 2 und 3 konnten keine DNA-Hits des Mitbeschuldigten C._____ verzeichnet werden. Der Mitbeschuldigte hat indes anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spur (Urk. D4/4/3) betreffend den Einbruchdiebstahl in R._____ (Dossier 4) im selben Tatzeitraum und unter Vorlage einer Karte mit den

- 21 - Örtlichkeiten ausgesagt, wenn er schon dort in R._____ gewesen sei und es zu- gegeben habe, sei er auch dort in S._____ gewesen (Urk. 2/5 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2). Gestützt auf die zeitliche und örtliche Nähe der Tatorte gemäss den Dos- siers 2 und 3 zum Tatort gemäss Dossier 4, an welchem DNA-Spuren des Mitbe- schuldigten sichergestellt werden konnten, und den Zugeständnissen des Mitbe- schuldigten C._____ verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschul- digte auch am Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 2 und dem Einbruch- diebstahl gemäss Dossier 3 beteiligt war. 2.10. Der Mitbeschuldigte C._____ gab ihm Rahmen seiner diverser Befragun- gen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant zu Protokoll, dass er stets (mindestens) mit einer weiteren Person, wie aufgezeigt dem Beschuldigten, je- weils in die Schweiz eingereist ist und die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdieb- stahlversuche verübt hat (Urk. 1/9 S 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 ff.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 6/6 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 sowie anlässlich seiner erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 erläuterte der Mitbeschuldigte, dass er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe und daher immer zusammen mit dem Beschuldigten, welcher sich ausgekannt und alles organisiert habe, mit dem Auto in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gereist und hätten die Taten ge- meinsam verübt (Urk. 1/12 S. 4, 14 f.; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resümierte der Mitbeschuldigte schliesslich zum Anklage- sachverhalt gemäss Dossier 14: "Ja, immer mit H._____." Diese Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten erscheinen schlüssig und vermögen zu überzeugen. Kleinere Widersprüche in Bezug auf Nebensächlichkeiten, wie zum Beispiel den Umstand, wie das sicher- gestellte Mobiltelefon in den Besitz des Mitbeschuldigten gekommen ist und wann es wer benützt hat (Urk. 1/9 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 16 f.), vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 14) – daran nichts zu ändern. Sodann ist anhand von DNA-Spuren erstellt, dass der Mitbeschuldigte zuerst betreffend der Anzahl seiner Aufenthalte in der Schweiz geflunkert hat (Urk. 1/10 S. 10). In der

- 22 - Folge – nachdem er mit diversen DNA-Spuren an Tatorten konfrontiert wurde – schilderte er dann durchwegs implizit oder explizit, dass er doch mehr als zweimal in der Schweiz gewesen ist (Urk. D4/5 S.2, Urk. D14/4 S. 2 f., Urk. D16/3 S. 2; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2; Urk. 1/12 S. 4; Urk. 47/4 S. 16 f.). Die betreffende anfängliche Schutzbehauptung ist widerlegt, tut aber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Tatbeteiligung des Beschuldigten keinen Abbruch. Dasselbe muss auch für die von der Verteidigung vorgebrachten Lügen des Mitbeschuldigten in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände in Italien gelten (vgl. Urk. 208 S. 10). 2.10.1. Konkret in Bezug auf die Delikte vom 28. April 2016 (Dossiers 12, 14, 15 und 16) gab der Mitbeschuldigte mehrfach an, dass er an diesem Tag zusammen mit "H._____" bzw. dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist bzw. unterwegs gewesen sei (Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 23 ff.). Dafür dass der Mitbeschuldigte hierzu die Wahrheit sagt, sprechen auch die Ermittlungen der Polizei, wonach gemäss Polizeipatrouille der Mitbeschuldigte in der Tatnacht in Begleitung eines Mannes, welcher dann flüchtete, beobachtet werden konnte. Sodann flüchtete auch ein Mann aus dem später als Tatfahrzeug sichergestellten VW Golf (Urk. D1/43 S. 4), welchen gemäss Angaben des Mit- beschuldigten der Beschuldigte jeweils gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Die Aussage des Mitbeschuldigten, immer mit einem H._____ unterwegs gewesen zu sein, schliesst denn auch nicht aus, dass nicht auch – wie nachweislich am Verhafttag – eine dritte Person dabei war. Immerhin schilderte denn der Mitbeschuldigte auch, dass er nicht immer dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Diese Aussage ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldig- te auch alleine oder mit Dritten in die Schweiz gereist ist. Entsprechend stehen die Ermittlungsergebnisse der Polizei in keinem tatsächlichen Widerspruch zu den wiederholt gemachten Aussagen des Mitbeschuldigten, stets mit dem Beschuldig- ten unterwegs gewesen zu sein, und lassen insbesondere – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 7, 16 f.) – die Aussagen des Mitbeschuldigten in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten nicht als unglaubhaft erschei- nen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 23 -

17. Mai 2017, er sei immer zusammen mit "H._____" unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 9 ff.), erscheinen sodann im Gegensatz zu seinen Aussagen bei der Polizei, bei welchen er teilweise noch behauptete, alleine gewesen zu sein (Urk. D15/3 S. 2; Urk. D16/3 S. 2), mit Verweis auf die Erwägungen der Vo- rinstanz als glaubhafter (Urk. 181 S. 38 f.) und vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 201 S. 11 f.) – gesamthaft zu überzeugen. 2.10.2. In Bezug auf die Delikte vom 14. April 2016 (Dossiers 2, 3 und 4) gab der Beschuldigte ebenfalls konkret an, mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 47/4 S. 13 ff.). Wenn der Mitbeschuldigte betreffend Dossier 4 auf Vorhalt der Aussage der Geschädig- ten, sie hätten zwei Personen gesehen, zunächst angab, er sei allein gewesen, und in der Folge auf die Frage der Art und Weise, wie er in die Schweiz gelangt sei, ohne Umschweife ausführte, eine andere Person, nämlich der Beschuldigte, sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis (Urk. D4/5 S. 2 f.), muss seine vorige Aussage so verstanden werden, dass der Beschuldigte beteiligt war, allen- falls aber im Auto gewartet hat und der Mitbeschuldigte allein in das Haus ein- gestiegen ist. Der Mitbeschuldigte hat denn auch konstant geschildert, dass der Beschuldigte gefahren sei (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Gesamthaft erscheinen die Darstellungen des Mitbeschuldigten betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten an der Diebestour vom 14. April 2016 als glaubhaft. 2.10.3. In Bezug auf die Delikte vom 20./21. April 2016 (Dossier 6, 7, 8 und 9) gab der Beschuldigte gleichwohl konstant an, der Beschuldigte sei immer auch betei- ligt gewesen bzw. wenn er "es gewesen sei", dann nur zusammen mit dem Be- schuldigten (Urk. D6/6 S. 2; Urk. D7/5 S: 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk 47/4 S. 20 f.). Auch diese Ausführungen erscheinen unter den gesamten Um- ständen als glaubhaft. Dass C._____ anfänglich teilweise noch geltend machte, nicht zu wissen, wer an den Vorfällen beteiligt gewesen sei, muss angesichts der gesamten Umstände und der späteren detaillierten Angaben als reine anfängliche Schutzbehauptung angesehen werden.

- 24 - 2.11. Gestützt werden die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Beteili- gung des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahlver- suchen im April 2016 sodann durch weitere objektive Beweismittel. 2.12. Betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 17 konnte ein DNA-Hit lautend auf den Beschuldigten ab dem Einstiegfenster am Tatort verzeichnet wer- den (Urk. D17/6/1). Entsprechend ist – wie bereits ausgeführt – belegt, dass der Beschuldigte sich im Frühling 2016 in der Schweiz aufgehalten hat und deliktisch tätig wurde. Das stellt unter den gesamten Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte im April 2016 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche mit dem Mitbeschuldigten in der Schweiz verübt hat. 2.13. Bei der daktyloskopischen Spurenidentifikation konnten sodann ab dem Fahrzeug der Marke VW Golf mit Kontrollschild 3 Fingerabdrücke ab der Aussen- seite der Scheibe der Beifahrertüre sowie ab der Aussenseite des Türrahmens der Fahrertür des Beschuldigten – welcher unter A6._____ registriert war (vgl. auch Urk. 185 f.) – sichergestellt werden (Urk. D1/8/4). Auch konnten im Delikts- fahrzeug ein Fingerabdruck des Mitbeschuldigten C._____ sowie Deliktsgut gesi- chert werden (Urk. D1/8/4 f.; Urk. D1/8/1). Diese Befunde stellen eine Verbindung der beiden sowie des Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug her und sind damit unter den gesamten Umständen weitere starke Indizien für die Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen im April 2016. 2.14. Untermauert wird das umschriebene Beweisfundament zusätzlich dadurch, dass jeweils der gleiche Modus Operandi gewählt wurde, wobei dieser zugege- benermassen nicht gerade originell und daher einzigartig war, sondern unter Ein- brechern weit verbreitet ist. 2.15. Die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien sowie die Aus- sagen des Mitbeschuldigten C._____ führen – mit der Vorinstanz – zu einem Ge- samtbild, wonach der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruch- diebstahlversuchen gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ beteiligt war. Bei dieser gesamthaf- ten Würdigung verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Beschuldigte

- 25 - des ihm in den Anklagesachverhalten vorgeworfenen Verhaltens schuldig ge- macht hat. Die Anklagesachverhalte können damit – mit Verweis auf die Vo- rinstanz – rechtsgenügend erstellt werden.

3. Dossier 21 und 22 3.1. Der Beschuldigte hat – wie bereits aufgeführt (vgl. Ziff. II 1.3) – zugegeben, Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 in der Schweiz begangen zu haben. Indes konnte er keine genauen Angaben zu den Tatorten, den Tatzeitpunkten und der Häufigkeit dieser Vorgänge machen (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). Mit den einzelnen Vorwürfen konfrontiert hat er sodann die Aussage verweigert. 3.2. Am Tatort in T._____ an der U._____-strasse … (Dossier 21) konnten auf der Höhe des Gartensitzplatzes/Wiese Schuhspuren im Schnee festgestellt und dokumentiert werden (Urk. D21/3 S. 4: Fotodokumentation; Urk. D21/4: Bericht FOR). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 16) verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese Schuhspuren aufgrund der konkreten Örtlichkeit sowie der gesamten Umstände von der Täterschaft stammen. Das forensische Institut für Rechtsmedizin hielt in seiner Schuhabdruck-Spur- Profilbeschreibung fest, es handle sich um einen Abdruck der Marke bzw. des Typs "Nike/Air Max", Referenz-Nr. 18521 (vgl. Urk. D20/7): Viereckstollen im Sohlenvorderteil, offene Drei- und Vierecke im Absatz, schräge und unterbroche- ne Querrippen im Absatzendbereich (Urk. D21/4 S. 2). 3.2.1. Betreffend die mittels Schwarzfolie gesicherten Sohlenabdruckspuren an der V._____-strasse … in W._____ (Dossier 20) wurde ebenfalls festgehalten, dass sie dem Sohlenprofiltyp Marke "Nike Air Max", Referenz-Nr. 18521, ähnlich seien. Die gesicherten Schuhsohlenabdruckspuren würden im Absatz- und im Spitzenbereich Querrippen aufweisen. Dazwischen zeichne ein rippenartiges Muster aus Drei- und Vierecken (Urk. D20/4 S 2 ff.). Zusätzlich konnte auf dem Bürotisch eine Blutspur festgestellt werden. Die DNA-Spur stammte vom Beschuldigten (Urk. D20/5 S. 2; Urk. D20/6).

- 26 - 3.2.2. Aufgrund der Mustergleichheit der Schuhsohlenspuren, dem Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie der zeitlichen [gleicher Tatzeitraum] und örtlichen Nähe der beiden Tatorte [ca. 3 km Luftlinie] verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschul- digte auch den Einbruchdiebstahlversuch gemäss Anklagesachverhalt Dossier 21 begangen hat. Untermauert wird das sodann damit, dass die beiden Einbrüche teilweise im gleichen, wenn auch nicht besonders innovativen, Modus Operandi

– mit einem 10mm Flachwerkzeug – erfolgten (Urk. D20/4 S. 3; Urk. D1/43 S. 8; Urk. D21/1 S. 2 f.). Der Umstand, dass beim Beschuldigten im Hotelzimmer kein solches Schuhexemplar der Marke Nike Air Max sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), vermag den Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 208 S. 17) – nicht zu entlasten. 3.3. Am Tatort in AA._____ an der AB._____-strasse … (Dossier 22) konnten auf der Innenfensterbank sowie auf mehreren Papierblättern, welche unmittelbar unterhalb des Fensters auf dem Fussboden lagen, Schuhspuren der Täterschaft festgestellt und dokumentiert werden (Urk. D22/5 S. 2). Das forensische Institut für Rechtsmedizin hielt in seinem Spurenbericht fest, die Schuhabdruckspur 1 weise folgendes Profilmuster auf: Querrippen im Bereich der Sohlenspitze und Vierecke (Rechteck), unregelmässig. Sichtbar sei lediglich ein teils verwässerter Ausschnitt der Sohlenpartie. Die Spur könne aufgrund der Spurenqualität lediglich zu Hinweiszwecken verwendet werden. Sie sei dem unter der Referenz-Nr. 18521 einliegenden Sohlenprofiltyp der Marke "Nike Air Max" ähnlich (Urk. D22/5 S. 3 f.). Die Schuhabdruckspur 2 weise folgendes Profilmuster auf: Wabenmuster, regel- mässig verteilt, Randabschluss glatt sowie Ring im Bereich der Sohlenspitzen. Auch hier sei lediglich ein teils verwässerter Ausschnitt der Sohlenpartie sichtbar. Die Spur könne aufgrund der Spurenqualität lediglich zu Hinweiszwecken ver- wendet werden. Sie sei dem unter der Referenz-Nr. 19256 einliegenden Sohlen- profiltyp der Marke "Memphis" ähnlich (Urk. D22/5 S. 3 f.). 3.3.1. Die Schuhabdruckspur 1 weist damit dieselben Merkmale wie die sicher- gestellten Sohlenabdruckspuren an den Tatorten der Dossiers 20 und 21 auf. Sodann erfolgte der Einbruchdiebstahlversuch in AA._____ allenfalls in der

- 27 - gleichen Nacht wie die Delikte gemäss den Dossiers 20 und 21. Des Weiteren liegt der Tatort in AA._____ ca. 10 km Luftlinie vom Tatort in W._____ entfernt, wo – wie bereits erwähnt – ein DNA-Hit des Beschuldigten verzeichnet werden konnte. 3.3.2. Die Mustergleichheit der Schuhsohlenspur, der Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie die zeitliche und örtliche mittelbare Nähe der beiden Tatorte [ca. 10 km Luftlinie] lassen gesamthaft keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an diesem

– ebenfalls im gleichen Modus Operandi begangenen – Einbruchdiebstahlversuch beteiligt war. Wiederum vermag der Umstand, dass kein entsprechendes Schuhexemplar der Marke Nike Air Max beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), nichts daran zu ändern.

4. Dossier 23, 27, 28, 29 4.1. Der Beschuldigte anerkannte – wie bereits aufgeführt (vgl. Ziff. II 1.3; Ziff. II 3.1) – Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 in der Schweiz begangen zu haben, machte indes keine genauen Angaben zu Deliktsorten, Tatzeitpunkten und zur Häufigkeit (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). 4.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Vorwürfe und führte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren aus, die Turnschuhe der Marke Nike seien erstens nicht sehr exklusiv sondern sehr verbreitet und zweitens stehe nicht fest, dass die im Hotelzimmer sichergestellten Schuhe, Grösse 42.5, tatsächlich dem Beschul- digten gehören bzw. von ihm bei allfälligen Einbrüchen auch getragen wurden (Urk. 155 S. 8; Urk. 208 S. 19). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass allein gestützt auf einen "ähnlichen"/vergleichbaren Schuhsohlenabdruck, bei welchem weder über die Grösse noch über individuelle Merkmale Aussagen gemacht wer- den können, nicht von einem rechtgenügenden Beweis für eine Tatbeteiligung gesprochen werden kann. Anders sieht es hingegen aus, wenn weitere Indizien für die Täterschaft vorliegen und bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Indizien, welche je für sich alleine betrachte nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern

- 28 - Zweifel offen lassen, in Würdigung deren "Mosaik" auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat und/oder Täter schliessen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom

20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). Sodann liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Hotelzimmer, in welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben logierte, sichergestellten Turnschuhe nicht dem Beschuldigten gehören bzw. von diesem getragen wurden. Dafür, dass der Beschuldigte diese Turnschuhe auch auf Einbruchtouren getragen hat, spricht sodann der Umstand, dass bei einem Tatort mit DNA-Nachweis des Beschuldigten eine Schuhsohlenspur gefunden werden konnte, welche diesem Schuhtypus zugeordnet wurde, worauf noch einzugehen sein wird. 4.3. Im Hotelzimmer im Hotel D._____ in E._____, in welchem der Beschuldigte logierte, konnte ein Turnschuh der Marke NIKE/"Nike Free RN Flyknit", Grösse 42.5 sichergestellt werden (Urk. D23/6/2/1 S. 2; Urk. D23/6/2/2 S. 3 f.; Urk. D1/43 S. 11). Davon wurden Vergleichsabdrücke erstellt (Urk. D1/43 S. 11). 4.4. Dabei stimmt der Vergleichsabdruck unter anderem mit dem im AC._____ an der AD._____ … dokumentierten Fragment eines Schuhsohlenmusters ab Bo- den, Laminat, 1. OG (Dossier 24) überein (Urk. D23/6/3/2 S. 1; Urk. D23/5 S. 2; Urk. D24/3 S. 2). Gleichzeitig konnten an diesem Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden (Urk. 24/4). In Bezug auf die Schuhsohlen- abdruckspur können keine Angaben zur Grösse gemacht werden und es sind keine Individualmerkmale vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). 4.5. Betreffend Dossier 23 konnten Schuhspuren ab Stuhlsockel neben Einstieg im Wohnzimmer (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 261849), ab Fussboden direkt vor dem Einstieg (Parkett) im Wohnzimmer (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 261850) und im Treppenhaus Parterre/OG, 10. Stufe (auf Folie übertragen; ISM Foto Nr. 261851) festgestellt werden, welche alle das gleiche Muster auf-

- 29 - weisen (Urk. D23/3). Im Rahmen der Ermittlungen konnte ein Schuhmusterzu- sammenhang zu der Straftat mit DNA-Treffer (Dossier 24) festgestellt werden (Urk. D23/5 S. 3). Dazu wird ausgeführt, dass in einem Schuhmusterzusammen- hang gleichgelagerte Schuhmuster zusammengefasst werden, ohne eine Aus- sage über andere Merkmale wie z.B. Grösse, Individualmerkmale etc. zu machen. Es sei also nicht gleichbedeutend mit einer Identifikation (Urk. D23/5 S. 3; Urk. D1/43 S. 11). Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten liegen

– abgesehen von dem verbreiteten Modus Operandi bei Einbrechern und den vagen Angaben des Beschuldigten, Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 be- gangen zu haben – nicht vor. Insbesondere liegt weder eine zeitliche Über- einstimmung [Tatzeitpunkt D24: 30./31 Januar 2019 und Tatzeitpunkt D23:

26. Januar 2019] noch eine örtliche Nähe [Luftlinie 26.1km] mit dem Einbruch- diebstahlversuch gemäss Dossier 24, vor. Allein gestützt auf die mit an anderen Tatorten und der Vergleichsabdruckspur vergleichbaren Schuhsohlenspur, wobei weder in Bezug auf die Grösse noch auf spezielle Merkmale Angaben gemacht werden können, kann der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 23 nicht rechts- genügend erstellt werden. Der Beschuldigte ist diesbezüglich – in dubio pro reo – freizusprechen. 4.6. Im Rahmen der Ermittlungen betreffend Dossier 27 konnte eine Schuhspur ab der Fensterscheibe, aussen, beim Einstieg dokumentiert werden (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 262420; Urk. D27/3). Das Schuhsohlenabdruckfragment kann unter anderem in einen Schuhspurenzusammenhang mit dem Einbruch- diebstahlversuch gemäss Dossier 24 gebracht werden, wo ein DNA-Hit des Beschuldigten verzeichnet wurde (Urk. D27/3 S. 2; Urk. D23/5 S. 3). Es liegt das gleiche Schuhsolenmuster wie beim Vergleichsabdruck vor. In Bezug auf die Schuhsohlenabdruckspur können keine Angaben zur Grösse gemacht werden und es sind keine Individualmerkmale vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). Des Weite- ren erfolgten die Einbrüche gemäss denn Dossier 24 und 27 beide in der Gemeinde AC._____ im gleichen Tatzeitraum. Aufgrund des vergleichbaren Schuhsohlenmusters wie beim Vergleichsabdruck des im Hotelzimmer des Beschuldigten sichergestellten Schuhs der Marke "Nike Free RN Flyknit", der Verbindung damit auch zu Dossier 24, bei welchem neben dem Fragment der

- 30 - Sohlenabdruckspur eine DNA-Spur des Beschuldigten vorliegt, sowie der örtli- chen [550 m] wie auch zeitlichen Nähe zu dieser Straftat bleiben gesamthaft keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte diesen – ebenfalls im gleichen Modus Operandi begangenen [10mm Flachwerkzeug (Urk. D24/1; Urk. D27/1)] – Einbruchdiebstahlversuch im Sinne des Anklagesachverhalt gemäss Dossier 27 begangen hat. 4.7. Die im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 28 sichergestellten Schuh- spuren ab dem Spülbecken in der Küche beim Einstiegsort (auf Folie übertragen; Foto NR. 262411), ab dem Boden im Elternschlafzimmer im 2. Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262412) und ab dem Boden im Badezimmer im

2. Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262413; Urk. D28/3) weisen ebenfalls einen Schuhspurenzusammenhang zur Straftat gemäss Dossier 24 mit DNA-Treffer auf (Urk. D23/5 S. 4). Das Schuhsohlenmuster sowie die Schuh- grösse sind gleich wie beim Vergleichsabdruck; Individualmerkmale sind keine vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). Die Gesamtheit der Indizien, insbesondere die Übereinstimmung des Schuhsohlenabdrucks mit dem Vergleichsabdruck, die mit- tels dieser Schuhspuren hergestellte Verbindung zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 24, bei welchem der Beschuldigte seine DNA hinterlassen hat, sowie die zeitliche Übereinstimmung und örtliche Nähe [ca. 7 km] zu dieser Straf- tat, lassen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 28 verübt hat. 4.8. Am Tatort betreffend Dossier 29 konnten Schuhspuren ab dem Küchenbo- den beim Durchgang zum Eingangsbereich und beim Einsteigfenster (auf Folie übertragen; Fotos NR. 262437 und 262438), ab der Küchenablage bei Einstieg- fenster neben dem Spülbecken (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262439) und ab der Treppe von ersten zum zweiten Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262440) dokumentiert werden (Urk. D28/3). Dabei wurde ebenfalls ein Schuh- spurenzusammenhang zur Straftat gemäss Dossier 24 mit DNA-Treffer hergestellt (Urk. D23/5 S. 4). Das Schuhsohlenmuster sowie die Schuhgrösse sind gleich wie beim Vergleichsabdruck; Individualmerkmale sind keine vorhanden (Urk. D1/43 S. 11 f.). Da des Weiteren – wie betreffend Dossier 28 – der Tatzeitpunkt

- 31 - ebenfalls zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 24 passt und auch eine gewisse örtliche Nähe [Luftlinie 10.4 km] gegeben ist, kann angesichts dieser vor- handenen Indizien gesamthaft die Tatbeteiligung des Beschuldigten als erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 181 S. 50 ff.), worauf vorab grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise wiederholend teilweise ergän- zend bzw. korrigierend. 1.2. Die amtliche Verteidigung führte vor Vorinstanz aus – nachdem sie für die Mehrzahl der vorgeworfenen Delikte einen Freispruch beantragte –, die Anzahl der nachgewiesenen Taten – wobei sie von 3 bzw. 4 Dossiers ausging – genüge nicht für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Mit derselben Begründung beanstandet sie auch im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Urk. 155 S. 13; Urk. 208 S. 21). Auch die Bandenmässigkeit verneint die amtliche Verteidigung allein gestützt auf die ihrer Ansicht nach zu er- folgenden Freisprüche (Urk. 155 S. 13).

2. Versuchte Deliktsbegehungen im Falle eines Kollektivdelikts Korrigierend ist auszuführen, dass der Schuldspruch zur gewerbsmässigen Tat als Kollektivdelikt auch bloss versuchte Straftaten erfasst (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2018, Art. 146 StGB N 38 i.V. m. Art. 139 StGB N 14; BGE 105 IV 158 f.). Dies muss auch für die bandenmässige Tat als Kollektivdelikt gelten. Die angeklagten versuchten Deliktsbegehungen gehen somit im jeweiligen Kollektivdelikt auf. Die Vorinstanz hat dies indes nicht berücksichtigt. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben.

- 32 -

3. Mehrfache Tatbegehung bei gewerbsmässigen Diebstahl 3.1. Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs verübt (z.B. BGE 116 IV 337; vgl. DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 N 14). Die Anzahl der Einbruchdieb- stähle, deren Häufigkeit und Kadenz sowie der deliktische Erlös (Wert des Deliktsguts) lassen keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte sowohl in Bezug auf die Deliktserie im April 2016 als auch auf diejenige im Januar/Februar 2019 einen zumindest wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten mit diesen kriminell erlangten Geldern bestritt. Er führte sodann selbst anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung aus, dass er im Frühjahr 2019 die Hotelkosten, Medikamente sowie ein Auto mit Einbruchdiebstählen finanziert habe (Urk. D1/48/1 S. 4 ff.). Anhaltspunkte, dass er über ein weiteres Einkommen ver- fügte beziehungsweise einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachging, liegen nicht vor, im Gegenteil hat der Beschuldigte ausgeführt, Ende 2018 bzw. Anfang 2019 in die Schweiz gekommen zu sein, da er auf Arbeitssuche gewesen sei (Urk. D1/48/1 S. 5). Der Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig. 3.2. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 StGB fasst die verschiedenen begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, wodurch die Deliktsmehrheit grundsätzlich als abgegolten gilt. Eine mehrfache Tatbegehung liegt nur dann vor, wenn der Täter in voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweili- gen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 N 113 f.). Vorliegend ist von zwei Deliktsserien auszugehen, welche zeitlich klar getrennt werden können und nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen, sondern einzelne, voneinander unabhängige Serien darstellen: Einerseits besteht die Deliktsserie vom April 2016, welche die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 und 17 umfasst, andererseits die Deliktsserie vom Januar/Februar 2019, welche die Dossier 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 beinhaltet. Der Beschuldigte

- 33 - ist somit des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Im Dispositiv hat die Vorinstanz die gewerbsmässigen Diebstähle in mehreren Spiegelstrichen festgehalten und ist damit ebenfalls von einer mehrfachen Tat- begehung ausgegangen, auch wenn dies in den Erwägungen nicht begründet wurde.

4. Einfache Tatbegehung beim bandenmässigen Diebstahl Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 N 15). Die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche der ersten Deliktsserie im April 2016 – mit Ausnahme des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagesachverhalt zu Dossier 17, bei welchem eine Beteiligung des Mitbeschuldigten C._____ nicht nachgewiesen ist (vgl. Ziff. II 1.1) – wurden durch den Beschuldigten und C._____ bandenmässig verübt. Betreffend die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 liegt somit gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vor.

5. Zwischenfazit 5.1. Es hat bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben und der Beschuldigte ist damit − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16),

- 34 - − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), sowie − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 19, 21, 22, 24 und 27), schuldig zu sprechen. 5.2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB in Dossier 23 ist der Beschuldigte – mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

6. Abgrenzung qualifizierte/einfache Sachbeschädigung 6.1. Eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen "grossen" Schaden verursacht hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.– als "gross" i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 118 f.). Dabei muss dieser nicht zwingend durch bloss eine Tathandlung herbeigeführt werden. Vielmehr können auch viele kleinere Schäden summiert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL/ CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 144 N 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 94). Insbesondere können mehrere an sich selbständige Handlungen unter rechtlichen Gesichtspunkten dort zu einer Einheit verbunden werden, wo schon das Gesetz auf eine Deliktsmehrheit Bezug nimmt, so beispielsweise bei der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit (WEISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 144 N 104 ff.;

- 35 - STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 19 Rz. 16 ff.). 6.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt verübte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Deliktsserie vom April 2016 11 Sachbeschädigungen, davon 10 zu- sammen mit C._____. 8 Sachbeschädigungen betreffen die zweite Deliktsserie vom Januar/Februar 2019. Die Sachbeschädigungen in der Serie vom April 2016 weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 1'000.– in Dossier 2, ca. Fr. 1'400.– in Dossier 3, ca. Fr. 2'767.35 in Dossier 4, ca. Fr. 900.– in Dossier 6, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 7, ca. Fr. 2'300.– in Dossier 8, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 9, ca. Fr. 500.– in Dossier 12, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 14, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 16 und ca. Fr. 2'324.85 in Dossier 17 = Total ca. Fr. 21'692.20). Aufgrund des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit sind diese Sach- beschädigungen vom gleichen Tatentschluss erfasst. Dies führt zur Bildung einer Gesamtschadenssumme in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16 und 17. Es liegt somit eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Gleiches gilt für die Sachbeschädigungen in der Serie vom Januar/Februar 2019: Auch diese weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 3'700.– in Dossier 19, ca. Fr. 6'600.– in Dossier 20, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 21, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 22, ca. Fr. 2'000.– in Dossier 24, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 27, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 28 und ca. Fr. 1'500.– in Dossier 29 = Total ca. Fr. 24'300.–), weshalb auch hier eine qualifizierte Sachbeschädigung in Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegt. Entsprechend wäre der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die rechtliche Qualifikation nicht zulasten des Beschuldigten angepasst werden, weshalb es beim Schuldspruch wegen mehrfacher (einfacher) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 sein Bewenden hat.

- 36 - 6.3. Die Vorinstanz hat sodann den Beschuldigten im Dispositiv der Sach- beschädigung in Dossier 15 schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 97). Dass es in Dossier 15 zu einer Sachbeschädigung gekommen sein soll, ergibt sich aber weder aus den Akten, noch wurde dies in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 55 S. 10). Auch in den Erwägungen der Vorinstanz werden keine Ausführungen gemacht (Urk. 181 S. 66 f.), weshalb es sich wohl um einen Redaktionsfehler handelt. Das Dispositiv ist entsprechend zu korrigieren. 6.4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

7. Mehrfacher Hausfriedensbruch 7.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend das unrechtmässige Betreten der Grundstücke bzw. der Innenräume der Liegenschaften kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz sowie das Dispositiv verwiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 schuldig zu sprechen. 7.2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

8. Konkurrenzen Beim Einbruchdiebstahl besteht im Falle des Grundtatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und sämtlicher Qualifikation – mit Ausnahme der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB – echte Konkurrenz zwischen den Delikten Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 228 f.).

- 37 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren bzw. 54 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 98). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 55 S. 20; Urk. 153 S. 10 ff.) und verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 189). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 155 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie eine Bestra- fung des Beschuldigten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 182 S. 3; Urk. 208 S. 3, 22 f.). Diese angestrebte Strafzumessung basiert indes insbesondere auch auf den beantragten Freisprüchen betreffend diverse Dossiers.

2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen ange- passt. Angesichts des vorliegend zur Diskussion stehenden Strafrahmens hat das neue Sanktionenrecht indessen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht, welches bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangen wurden, nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), steht damit für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten nicht zur Debatte. Für die Straftaten, die nach Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts begangen wurden (Deliktsserie vom Januar/Februar 2019: Dossiers 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) ist das neue Recht anzuwenden.

3. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 3.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 76 ff.). 3.2. Im Falle des Zusammentreffens der beiden Qualifikationsgründe Gewerbs- und Bandenmässigkeit hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Aus-

- 38 - wirkungen. Die Sanktionsandrohung des Qualifikationsgrundes nach Ziff. 2 ist in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikatio- nen die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 eintritt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist die Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation jedoch nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 136). 3.3. Mit der Vorinstanz sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbe- gehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat strafer- höhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl: Serie 1 4.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von einem halben Monat 12 Delikte beging, 11 zusammen mit dem Mitbeschuldig- ten C._____, wobei es sich bei 6 davon (D2, D4, D8, D9, D12 und D16) um ver- suchte Deliktsbegehungen handelte. Der Deliktsbetrag belief sich bei den zu- sammen begangenen Einbruchdiebstählen fast auf Fr. 40'000.– (ca. Fr. 13'816.– (D3) + ca. Fr. 4'370.– (D6) + ca. Fr. 6'000.– (D7) + ca. Fr. 5'080.– (D14) + ca. Fr. 10'120.15 (D15) = ca. Fr. 39'386.15). In AE._____ an der AF._____- strasse … erbeutete der Beschuldigte sodann Wertgegenstände im Gesamtwert von über Fr. 15'000.–. Die Diebesbeute erreichte somit ein beträchtliches Aus- mass. Eine überragende Bedeutung für die Strafzumessung kommt diesem Krite- rium aber nicht weiter zu, da dem tatsächlich erzielten Deliktsbetrag bei Einbruch- diebstählen in Privatwohnungen und -häuser immer etwas Zufälliges anhaftet. Aufgrund der Art des Deliktsgutes fällt jedoch auf, dass es der Beschuldigte und C._____ auf Bargeld und Schmuck abgesehen hatten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Schmuckstücke neben dem finanziellen Wert für Geschädigten regel-

- 39 - mässig auch einen nicht ersetzbaren immateriellen Wert haben, wenn es sich beispielsweise um Erb- oder Erinnerungsstücke handelt. Nicht allzu stark ins Ge- wicht fällt, dass es in sechs Fällen beim Versuch geblieben ist, gehen die Versuche doch im Kollektivdelikt auf. Die Täterschaft liess jeweils von ihrem Vor- haben ab, weil sie gestört wurde oder weil sie keine Wertgegenstände finden konnte. In zwei Fällen ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme zweier Fälle, kein freiwilliger Entschluss der Täterschaft vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Auch wenn sie nur beabsichtigt haben sollten, in Häuser einzubrechen, deren Bewohner nicht anwesend sind – wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 181 S. 81) – ist wohl immer das Risiko vorhanden, insbesondere abends/nachts, dies nicht zu wissen. Es ging ihnen dabei auch nicht darum, keine Hausbewohner zu erschrecken, vielmehr suchten sie nach verlassenen Liegenschaften, um nicht gestört zu werden. Sie wollten die Abwesenheit der Geschädigten auszunutzen, um diese zu bestehlen. Sie haben jeweils umgehend die Flucht ergriffen, wenn sie jemandem begegnet sind. Die Deliktskadenz innerhalb einer Nacht lässt zu- dem auf ein gewisses planmässiges Vorgehen der Täterschaft schliessen, auch wenn die Objekte – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 208 S. 22) – zufällig gewählt erscheinen. Sie sind mehrere Male von Italien herkommend gezielt in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Dabei hat die Täterschaft Türen und Fenster mit mitgebrachtem Werkzeug aufgebrochen oder mit einem Stein kaputt gemacht, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, welche sie durchsucht und dann Geld und/oder veräusserbare Gegenstände bzw. Schmuck mitgenommen hat. Die Ähnlichkeit in der Vorgehensweise deutet auf eine Übung bei der Deliktsausübung hin. Die kriminelle Energie der Täter- schaft kann als beträchtlich bezeichnet werden. Die objektive Tatschwere ist folglich als nicht mehr leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe bei 30 Monaten festzusetzen. 4.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Der Beschuldigte reiste einzig zum Zwecke der Deliktsausübung jeweils in die Schweiz. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Es liegen

- 40 - sodann – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Art der begangenen Delikte – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten einen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von rund 30 Monaten bleibt. 4.2. Tatkomponente gewerbsmässiger Diebstahl: Serie 2 4.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von gut ca. 1½ Monaten 8 Delikte beging, wobei es sich bei 5 davon (D19, D21, D22, D24, D27) um versuchte Deliktsbegehungen handelte. In den drei erfolgrei- chen Einbruchdiebstählen erbeutete der Beschuldigte insbesondere Schmuck und Bargeld im Wert von ca. 13'500.– (ca. Fr. 1'490.– (D20) + ca. Fr. 3'463.– (D28) + ca. Fr. 8'560.– (D29) = Total Fr. 13'513.–). Wie bereits ausgeführt, kommt diesem Kriterium bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften keine besondere Bedeutung bei der Strafzumessung zu (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Wiederum kann auch nicht stark ins Gewicht fallen, dass es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben ab, weil er in drei Fällen trotz Durch- suchen der Räumlichkeiten keine Wertgegenstände finden konnte und weil er in einem Fall gestört wurde. In einem Fall ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme eines Falles, kein freiwilliger Entschluss des Beschuldigten vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Der Beschuldigte ist in die Schweiz gekommen und logierte im Hotel, mit dem Ziel hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Was den modus operandi anbelangt, kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Die objektive Tatschwere ist folglich als gerade noch leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei 18 Monaten festzusetzen. 4.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist grundsätzlich auf die entspre- chenden Ausführungen zum gewerbsmässigen, bandenmässigen Diebstahl in Ziffer IV 4.1.2 zu verweisen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 4.2.3. Angesichts der gesamten Umstände erscheint für die zweite Diebstahlserie eine Asperation von 12 Monaten als angemessen.

- 41 - 4.3. Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung 4.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der mehrfachen Sachbeschädigung ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb zweier unterschiedlicher Ein- bruchserien wegen total 19 Sachbeschädigungen schuldig zu sprechen ist, deren Gesamtschaden rund Fr. 45'000.– ausmacht. Dieser Sachschaden ist als erheb- lich zu bezeichnen und zeugt von einer ziemlichen Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens. Die objektive Tatschwere wiegt folglich als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Vorsatz, wenn auch der eigentliche Einbruch, durch den die Sachbeschädigung verursacht wurde, nur Mittel zum Zweck des Diebstahls war. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 4.3.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Verknüp- fung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen. 4.4. Tatkomponente mehrfacher Hausfriedensbruch 4.4.1. Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand 20 Mal erfüllt hat. Es handelte sich in allen Fällen um das Eindringen in Wohnungen, Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder unmittelbar zu einem Haus gehörende, umzäunte oder zumindest abgetrennte Gärten oder (Sitz-)Plätze bzw. Balkone/Wintergarten. Abgesehen von einem Fall drang der Beschuldigte jeweils gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei fast allen Taten, bei welchen ihm das Eindringen in die Räumlichkeiten gelungen ist und er nicht gestört wurde, hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er teilweise eine Unordnung hinterlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschä- digten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv beeinträchtigt. Auch wenn der Beschuldigte darauf geachtet

- 42 - haben soll, dass niemand zu Hause war, fasste er seinen Entschluss zum Einbruch wohl nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatkomponente ist als erheblich zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Monate festzusetzen. 4.4.2. Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungsziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dement- sprechend handelte er vorsätzlich. 4.4.3. In Anwendung Asperationprinzips und mit Blick auf die enge Verknüpfung mit den Diebstählen bzw. Diebstahlversuchen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 14 Monate zu erhöhen. 4.5. Tatkomponente rechtswidriger Aufenthalt 4.5.1. Aufgrund der engen Verknüpfung mit den Einbruchdiebstählen ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen und entsprechend zu asperieren. 4.5.2. Der Beschuldigte hielt sich vom 10. Dezember 2018 bis zum 22. März 2019 (Verhafttag) in der Schweiz auf. Damit weilte er länger als 90 Tage in der Schweiz; er hat den bewilligungsfreien Aufenthalt um 19 Tage überschritten. 4.5.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hielt sich in der Schweiz auf, um hier Einbruchdiebstähle zu verüben. 4.5.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Asperation von einem halben Monat für diese Straftat als ausreichend. 4.6. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 62 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Täterkomponente

- 43 - 4.7.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt. Bekannt ist lediglich, dass er Vater einer 7-jährigen Tochter ist. Ergänzend führte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Tochter bei seinen Eltern lebe und er eine Schwester habe, mit welcher sie – die Verteidigung – in Kontakt sei (Urk. 208 S. 23). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.7.2. Die vom Obergericht eingeholten schweizerischen Strafregisterauszüge betreffend den Beschuldigten und einen Aliasnamen von ihm weisen eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 185 f.). Die amtliche Verteidigung macht geltend, diese Vorstrafe betreffe eine andere Person und nicht den Beschuldigten. Die Verwechslung dieser beiden Personen mache es schwierig, zu beurteilen, wer von den beiden tatsächlich unter welchen Aliasnamen aufgetreten sei (Urk. 205 S. 24). Da es tatsächlich bereits zu einer solchen Verwechslung gekommen ist, so den Strafregisterauszug aus Frankreich betreffend, ist zugunsten des Beschul- digten auch in Bezug auf die Vorstrafe in der Schweiz von einer Verwechslung auszugehen. Angesichts der auszufällenden Strafe ist die Nichtberücksichtigung dieses Umstands ohnehin nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte weist indes Vorstrafen in Deutschland auf. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Be- messung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (D) vom 6. Mai 2005 wegen zwei Verstössen gegen das Ausländergesetz sowie wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen des schweren Raubes und sechs tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Darmstadt (D) vom 25. Juli 2006 wegen schweren Raubes zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten verurteilt, wobei hier die oben ausgefällte Freiheitsstrafe vom Landgericht Aschaffenburg mitberücksichtigt wurde (Urk. D1/52/10). Damit weist der Beschul- digte eine massive Vorstrafe in Deutschland auf, welche zwar mehr als 14 Jahre zurückliegt, indes einschlägig ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte

- 44 - diesbezüglich von 2004 bis 2010 in Haft war (vgl. Urk. 205 S. 24) und damit nur gerade 6 Jahre nach seiner Entlassung wieder einschlägig straffällig wurde. Die einschlägige Vorstrafe führt zu einer deutlichen Straferhöhung. 4.7.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, sich rechtswidrig in der Schweiz auf- gehalten zu haben. Sodann gab er zu, Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt zu haben, machte indes keine genaueren Angaben. Es ist sein gutes Recht, die Mitwirkung an der Strafuntersuchung zu verweigern, indes kann ihm das dann nicht zu seinem Vorteil gereichen. Sein Teil-Geständnis kann sodann angesichts der erdrückenden Beweislage nicht stark ins Gewicht fallen. 4.7.4. Dem Führungsbericht betreffend den Beschuldigten vom 30. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nach seinem Klinikaufent- halt in Münsterligen vom Sommer 2020 als anderer Mensch zurückgekehrt sei. Er nimmt nun am Gefängnisalltag teil, geht spazieren, arbeitet und macht im Gruppenvollzug mit (Urk. 202). Auch wenn anständiges und korrektes Benehmen im Gefängnis selbstverständlich ist, ist dem Beschuldigten eine positive Entwick- lung zu attestieren. 4.7.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 208 S. 23 f.) – nicht ersichtlich. 4.7.6. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus. 4.8. Ergebnis 4.8.1. Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheits- strafe von 69 Monate. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten sein Bewen- den. 4.8.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. März 2019 in Haft. Die bis und mit heute erstandene Haft von 678 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 45 - V. Strafvollzug Aufgrund der Höhe der Strafe kommt nur eine zu vollziehende Strafe in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). VI. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich vorliegend zweier Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (qualifizierter Diebstahl) und Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) in Bezug auf die Deliktsserie vom Januar/Februar 2019 schuldig gemacht, was zur obligatorischen Anordnung einer Landesverweisung für 5-15 Jahre führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt offensichtlich nicht vor, ist der Beschuldigte doch Staatsan- gehöriger von Albanien und weist keine über seine Kriminalität hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte als Kriminaltourist kein privates Interesse am Verbleib hat und ein starkes öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz betreffend Kriminaltouristen wie den Beschuldig- ten, welche lediglich zur Verübung von Einschleich- und Einbruchdiebstahlserien in die Schweiz kommen, besteht, zu verweisen (Urk. 181 S. 87 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Der Beschuldigte ist für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilansprüche Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3, 4, 8, 14, 16, 27 und 29 schuldig zu sprechen ist, ist er den Privatklägern grund- sätzlich schadenersatzpflichtig (Art. 41 Abs. 1 OR). In Bezug auf Dossier 3, 4, 8, 14, 16 und 29 ist der Beschuldigte den Privatklägern

– mit der Vorinstanz – dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig; zur Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzes sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Urk. 181 S. 89 ff.).

- 46 - In Bezug auf Dossier 27 (Privatkläger 21: B._____) hat der Beschuldigte

– mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 181 S. 91 f.) – dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhen von Fr. 704.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31 Januar 2019 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen und entsprechend dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Vertei- digung, aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten (Urk.181 S. 95 f.).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN in: BKS StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren 17 Dossiers an, beantragte sodann in vier Dossiers eine andere rechtliche Würdigung, eine viel tiefere Strafe sowie eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Der zusätzliche Freispruch in Dossier 23 ist marginal und hat

- 47 - keinen Einfluss auf die Strafe, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ihre Honorarnote ins Recht und macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 11'567.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Darin enthalten sind auch der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 11'567.10, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

13. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…)

- 48 - − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (DO 18).

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11 und DO 13);

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 StGB (DO 26), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 25);

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26);

- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26). 3.-5. (…)

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2019 angeordnete vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs Marke 'Alfa Romeo 147 1.6 TS 16V / Stammnummer 1 / Kennzeichen 2 /

1. Inverkehrsetzung 27.7.2006' einen Verkaufsverlust von Fr. 309.25 sowie Bergungs- und Standkosten in Höhe von Fr. 1'907.35 zur Folge hatte.

8. Die folgenden mit Verfügung vom 18. September 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern gelagerten Gegenstände wer- den zwecks Belassung bei den Akten als Beweismittel eingezogen:

- 1 Mobiltelefon Xiaomi MCG3B, schwarz/grau;

- 1 SIM-Karte Swisscom (inkl. Karten-Halter).

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

18. April 2019 beschlagnahmte Bargeld (Euro 4.40 [Münzen] und Leke 100 [Münzen]) wird zwecks Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

- 49 -

10. Es wird festgestellt, dass folgende Privatkläger keine Zivilforderungen gestellt haben:

- Privatklägerin 4 (DO 9);

- Privatkläger 6 (DO 15);

- Privatklägerin 9 (DO 10);

- Privatklägerin 13 (DO 28);

- Privatkläger 14 (DO 28);

- Privatkläger 15 (DO 11);

- Privatkläger 16 (DO 6);

- Privatkläger 17 (DO 7);

- Privatkläger 22 (DO 12).

11. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht ein- getreten:

- Privatklägerin 2 (DO 1);

- Privatkläger 3 (DO 1);

- Privatkläger 8 (DO 25);

- Privatkläger 11 (DO 5);

- Privatkläger 19 (DO 13);

- Privatklägerin 23 (DO 1). 12.-13. (…)

14. Die Genugtuungsansprüche der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

- Privatklägerin 5 (DO 29);

- Privatkläger 7 (DO 3);

- Privatkläger 10 (DO 4).

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde für das Vorverfahren; Fr. 1'800.– Auslagen Polizei (FOR); Fr. 120.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. LU; Fr. 309.25 Verlust Autoverwertung Alfa Romeo; Fr. 1'907.35 Kosten Fahrzeugbergung und -lagerung Alfa Romeo; Fr. 18'492.25 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten. 16.-17. (…)

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB in Dossiers (19, 21, 22, 24 und 27),

- 51 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend Dossier 23, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 23

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 678 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privat- klägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden: − Privatklägerin 1 (AG._____, Dossier 14); − Privatklägerin 5 (AH._____, Dossier 29); − Privatkläger 7 (AI._____, Dossier 3); − Privatkläger 10 (AJ._____, Dossier 4); − Privatklägerin 12 (AK._____, Dossier 16);

- 52 - − Privatkläger 18 (AL._____, Dossier 8).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 704.50 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2019 zu bezahlen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'567.10 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerin AG._____ − die Privatklägerin AH._____ − den Privatkläger AI._____ − den Privatkläger AJ._____ − die Privatklägerin AK._____ − den Privatkläger AL._____ − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 53 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch

Erwägungen (92 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 181 S. 50 ff.), worauf vorab grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise wiederholend teilweise ergän- zend bzw. korrigierend.

E. 1.2 Die amtliche Verteidigung führte vor Vorinstanz aus – nachdem sie für die Mehrzahl der vorgeworfenen Delikte einen Freispruch beantragte –, die Anzahl der nachgewiesenen Taten – wobei sie von 3 bzw. 4 Dossiers ausging – genüge nicht für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Mit derselben Begründung beanstandet sie auch im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Urk. 155 S. 13; Urk. 208 S. 21). Auch die Bandenmässigkeit verneint die amtliche Verteidigung allein gestützt auf die ihrer Ansicht nach zu er- folgenden Freisprüche (Urk. 155 S. 13).

2. Versuchte Deliktsbegehungen im Falle eines Kollektivdelikts Korrigierend ist auszuführen, dass der Schuldspruch zur gewerbsmässigen Tat als Kollektivdelikt auch bloss versuchte Straftaten erfasst (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2018, Art. 146 StGB N 38 i.V. m. Art. 139 StGB N 14; BGE 105 IV 158 f.). Dies muss auch für die bandenmässige Tat als Kollektivdelikt gelten. Die angeklagten versuchten Deliktsbegehungen gehen somit im jeweiligen Kollektivdelikt auf. Die Vorinstanz hat dies indes nicht berücksichtigt. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben.

- 32 -

3. Mehrfache Tatbegehung bei gewerbsmässigen Diebstahl

E. 1.3 Der Beschuldigte hat sich nur einmal im Verfahren – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2019 – zur Sache geäussert (Urk. D1/48/1). Ansonsten hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht

- 14 - Gebrauch gemacht. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammengefasst an, vor ca. zwei Monaten, also ca. Januar 2019, bzw. ca. 2 Tage nach seiner Ein- reise in den Schengen-Raum am 8. Dezember 2018, in die Schweiz gekommen zu sein. Er logiere im Hotel D._____ in E._____ in Zimmer …. Auf die Frage, wie er das Hotel bezahlt habe, erklärte er, dass er gestohlen habe. Er wisse nicht, wie viele Male er gestohlen habe. Er habe ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– für Medikamente gestohlen. Mit diesem Geld habe er dann einen Alfa Romeo gekauft. Wo er gestohlen habe, könne er nicht sagen. Es seien jeweils ca. 30 bis 60 Minuten Fahrtzeit gewesen. Auf die Frage, wie er genau gestohlen habe, gab der Beschuldigte an, beispielsweise ein Fenster mit einem Stein kaputt gemacht zu haben und dann ins Haus eingedrungen zu sein. Er sei allein gewesen und habe nur Bargeld, ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.–, gestohlen. Er habe auch weitere Einbruchdiebstähle verübt, er könne sich aber nicht genau erinnern. Er sei in die Schweiz gekommen, da er Arbeit gesucht und sein Chef ihm gesagt habe, er solle kommen. Sein Chef, ein ca. 20 Jahre alter Albaner Namens F._____, den er im Gefängnis in Deutschland kennengelernt habe, habe ihm gesagt, er solle Einbrü- che verüben. Auch habe dieser bestimmt, wo er einbrechen soll, da er die Örtlich- keiten gekannt habe (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gab somit zu, dass er in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 mehrere Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt hat, machte indes keine genaueren Angaben zu den Tatorten, den Tatzeitpunkten und der Häufigkeit dieser Vorgänge. Sodann machte er zur weiteren Tatumständen, insbesondere dem Auftragsgeber sowie der Beute bzw. der Ausbeute nur vage, teilweise widersprüchliche und wenig überzeugende An- gaben. In Bezug auf die Einbruchdiebstähle im Monat April 2016, welche er mit dem Mitbeschuldigten C._____ verübt haben soll, wurde der Beschuldigte anläss- lich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht befragt. In der Folge hat er – wie bereits erwähnt – konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich entsprechend diesbezüglich nie geäussert.

2. Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16

E. 1.4 Am 28. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 207) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Berufungsumfang

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN in: BKS StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren 17 Dossiers an, beantragte sodann in vier Dossiers eine andere rechtliche Würdigung, eine viel tiefere Strafe sowie eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Der zusätzliche Freispruch in Dossier 23 ist marginal und hat

- 47 - keinen Einfluss auf die Strafe, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ihre Honorarnote ins Recht und macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 11'567.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Darin enthalten sind auch der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 11'567.10, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

E. 2.4 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

E. 2.5 Zunächst ist auf die wesentlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einzugehen.

E. 2.5.1 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 erklärte C._____, am Tag seiner Verhaftung am 28. April 2016 mit einem Kollegen na- mens "G._____" aus Albanien von Italien herkommend mit dem Auto in die Schweiz gereist zu sein (Urk. 1/9 S. 2 f.). Entgegen seinen späteren Aussagen (Urk. 47/4 S. 16 f.) gab er an, das sichergestellte Mobiltelefon sei sein Telefon, das habe er seit ca. einem Monat. Er habe in Milano die SIM-Karte gekauft (Urk. 1/9 S. 3 f.).

E. 2.5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte C._____, am 28. April 2016 in die Schweiz eingereist zu sein. Er sei das zweite Mal in die Schweiz gereist. Er sei ca. eine Woche vor der Verhaf- tung auch schon einmal für einen Tag in der Schweiz gewesen. Er sei dabei im-

- 16 - mer betrunken gewesen (Urk. 1/10 S. 10). Er sei am 28. April 2016 mit einem Al- baner Namens "G._____" mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 1/10 S. 11). Als er zu weiteren Einbruchdiebstählen im Zeitraum vom 14. bis 23. April 2016 be- fragt, mit DNA-Hits konfrontiert und gefragt wurde, wer sich an diesen Vorfällen beteiligt habe, gab er an, er wisse es nicht (Urk. 1/10 S. 12 ff.).

E. 2.5.3 Am 1 Juni 2016 polizeilich zu Dossier 4 befragt, erklärte der Mitbeschuldig- te C._____, er erkenne das ihm gezeigte Haus nicht, aber wenn es Spuren gebe, habe er daran teilgenommen (Urk. 4/5 S. 2). Er könne sich auch nicht daran erin- nern, wer am Vorfall beteiligt gewesen sei. Damit konfrontiert, dass der Geschädigte zwei Personen gesehen habe, gab er an, er glaube nicht, er sei alleine gewesen. Im Anschluss erklärte er indes, ein Mazedonier Namens "H'._____" sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis. Sie seien am gleichen Tag von Italien her gekommen und nachher wieder nach Italien zurück gefahren (Urk. 4/5 S. 2). In Bezug auf Dossier 14 führte er sodann auf Vorhalt der erdrü- ckenden Beweislage und auf die Frage der Beteiligung aus, er "sei es gewesen" (Urk. 14/4 S. 2 f.). Auch in Bezug auf Dossier 15 führte er aus, sofern Beweise vorliegen würden, sei er es gewesen; er sei alleine gewesen (Urk. 15/3 S. 2). Zu Dossier 16 befragt, gab der Mitbeschuldigte sodann an, er "sei das alleine gewe- sen", jemand habe ihn ins Dorf gefahren und gesagt, er solle dort warten. Als niemand gekommen sei, sei er dort reingegangen (Urk. 16/3 S. 2).

E. 2.5.4 Der Mitbeschuldigte C._____ betonte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Juni 2016 erneut, zwar Diebstähle begangen zu haben, aber nicht sicher zu wissen, welche, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe und sich nicht an die Häuser oder Orte erinnern könne (Urk. 1/11 S. 17 ff.). Zudem erklärte er immer wieder, mit derselben Person, einem Albaner aus Mazedonien Namens "H._____", so auch am 14. und 21. April 2016, mit dessen Auto unterwegs gewe- sen zu sein (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2). Er habe diesen Mann in Milano ein paar Mal getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er heisse "H._____". Er sei ca. 43 bis 45 Jahre alt, habe kurze Haare und keinen Bart (Urk. 3/5 S. 2). Sie seien mit dem Auto des Albaners aus Mazedonien von Mailand her in die Schweiz

- 17 - gekommen und nach den Taten wieder nach Italien zurückgefahren (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2).

E. 2.5.5 Am 8. Juni 2016 zu Dossier 9 befragt, betonte C._____, dass er sich an das Haus nicht erinnern könne, er aber wenn, dann mit dieser Person aus Mazedonien, von welcher er schon erzählt habe, mit dem Auto dort gewesen sei (Urk. 9/5 S. 2). Auch zu Dossier 8 führte der Mitbeschuldigte aus, falls er "es gewesen sei", dann nur mit der Person aus Mazedonien (Urk. 8/5 S. 2).

E. 2.5.6 An der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 wiederholte der Mitbeschuldigte C._____, er könne aufgrund der Fotos nicht genau sagen, ob er an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, aber wenn es Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zu- sammen gewesen. Er habe ihm einmal gesagt, er heisse "H._____" und einmal er heisse "G._____". Er wisse nicht, welcher der richtige Name sei (Urk. 1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2). Er habe diesem Mann von Mazedonien erzählt, dass er Geld brau- che, und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Dann habe dieser ihn ein paar Mal mitgenommen (Urk. 6/6 S. 4).

E. 2.5.7 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte, beim Albaner namens "G._____" und dem Albaner aus Mazedonien namens "H._____" handle es sich um dieselbe Person. Diese Person habe ihn auch am 28. April 2016 begleitet (Urk. 1/12 S. 3). Er habe diese Person in Mailand kennengelernt. Er selbst habe sich in der Schweiz nicht ausgekannt. Daher sei er immer in der Begleitung dieser Person gewesen, wenn er in die Schweiz gekommen sei (Urk. 1/12 S. 4). Dieser habe sich ausgekannt und entschieden, was gemacht werde (Urk. 1/12 S. 7). Sodann erklärte der Mitbeschuldigte erneut, er könne sich nicht an alle einzelnen Taten erinnern, da er jeweils unter dem Einfluss vorgängigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums gestanden habe (Urk. 1/12 S. 6 f.). Er sei überall hingegangen, wo "H._____" hin- gefahren sei. An gewisse Tatorte könne er sich vage erinnern, an andere habe er überhaupt keine Erinnerung (Urk. 1/12 S. 7). Konkret mit den Anklagesachverhal- ten gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 konfrontiert, konnte er sich durchwegs nicht erinnern (Urk. 1/12 S. 7 ff.). Zur Vorgehensweise führte er

- 18 - aus, "H._____" habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gelangt. Sie hätten die Taten gemeinsam verübt. Es sei aber nicht immer so gewesen, dass er selbst dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Sodann führte er aus, dass es sich beim sichergestellten Fahrzeug der Marke VW Golf um das Auto handle, welches "H._____" gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 25).

E. 2.5.8 Der Mitbeschuldigte C._____ bestätigte anlässlich seiner erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017, dass er immer in Begleitung von "H._____" gewesen sei, wenn er in die Schweiz gekommen sei, weil er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe. Er kenne die Person als "H._____ G._____" und habe sie in Mailand kennengelernt. Diese Person habe ihm den Vorschlag unterbreitet, in die Schweiz einzureisen, um einen Giro zu machen bzw. in diverse Häuser einzubrechen (Urk. 47/4 S. 9 f.). Sie seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 11). Er habe den Beschuldigten begleitet (Urk. 47/4 S. 12). Der Beschuldigte sei der Organisator gewesen (Urk. 47/4 S. 12). Auf den Um- stand, dass die Auswertung des vom Mitbeschuldigen C._____ verwendeten Mo- biltelefons ergeben habe, dass es am 19. April 2016 mehrfach in Oberdorf NW eingeloggt gewesen sei, dh. in unmittelbarer Nähe des Einbruchsorts gemäss Dossier 5, erklärte er, dass es sich dabei um das Mobiltelefon von "H._____" handle. Er habe jeweils, wenn sie in die Schweiz eingereist seien, ein Mobiltelefon von ihm erhalten und habe dieses bei Bedarf benützt. "H._____" habe dann noch ein zweites Telefon gehabt. Er habe ihn nicht immer mitgenommen, aber immer wieder (Urk. 47/4 S. 16 f.). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 14 anerkennt er auf entsprechende Frage, diesen Einbruchdiebstahl mit "H._____" begangen zu haben. Er sagt wörtlich: "Ja, immer mit H._____." (Urk. 47/4 S. 25).

E. 2.5.9 Dass, wenn der Mitbeschuldigte von einem "H._____" bzw. "H'._____" aus Mazedonien oder vom Albaner aus Mazedonien namens "G._____, spricht, damit der Beschuldigte gemeint ist, hat die Vorinstanz ausführlich erläutert (Urk. 181 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die auffallende Ähnlichkeit des Namens "H._____" mit einem Aliasnamen des Beschuldigten und der Umstand, dass der Mitbeschuldigte C._____ diesen in Mailand kennengelernt

- 19 - habe und mit diesem von Italien herkommend jeweils mit dem Auto in die Schweiz eingereist sei, sind nicht die einzigen Beweismittel bzw. Indizien hierfür. Dazu kommen die sichergestellten daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten ab dem Deliktsfahrzeug (Urk. D1/8/4) und der Umstand, dass ein DNA-Hit des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 17 am Tatort verzeichnet werden konnte (Urk. D17/6/1). Die Fingerabdrücke bringen den Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug sowie mit dem Mitbeschuldigten, welcher angab, immer mit seinem Begleiter mit den Auto in die Schweiz gefahren zu sein, in Verbindung. Der DNA-Hit stellt sodann eine direkte Verbindung des Beschuldigten mit einem Einbruchdiebstahl im April 2016 her. Gesamthaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschul- digte jeweils vom Beschuldigten als seinem Begleiter spricht.

E. 2.6 In Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahl- versuchen gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 konnten DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ an den Tatorten sichergestellt werden (Urk. D4/4/3; Urk. D6/5; Urk. D7/4/2; Urk. D8/4/2; Urk. D9/4/2-3; Urk. D12/3/2; Urk. D14/3/2).

E. 2.6.1 In Bezug auf Dossier 6 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobiltelefons, dass sich dieses am Abend des 20. April 2016 diverse Male bei der Antenne in I._____ SZ an der J._____-strasse …, nur ca. 1.6 km und wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 6 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D6/5/6).

E. 2.6.2 In Bezug auf die Dossiers 7 und 9 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobilte- lefons, dass sich dieses am Abend des 21. April 2016 zuerst in K._____ BL und später an der L._____-strasse … in M._____ AG, ungefähr 3.5 km und 5 Fahr- minuten vom Tatort gemäss Dossier 7 und ebenfalls nur wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 9 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D7/4/6; Urk. D9/4/5).

E. 2.6.3 In Bezug auf Dossier 8 weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass N._____ NW sich auf der Route von O._____ AG – die Ortschaft, in welcher der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 7 verübt wurde – zurück nach

- 20 - Mailand befindet (Urk. 181 S. 28), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft dar- stellt.

E. 2.6.4 Zusammenfassend ist der Mitbeschuldigte C._____ gestützt auf die voran- gehenden Erwägungen der Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 durch die Untersuchung, insbesondere die DNA-Hits an den Einbruchsorten, überführt.

E. 2.7 Was den Anklagevorwurf gemäss Dossier 15 betrifft, konnte ein Teil des Deliktsgutes, welches am gleichen Abend aus dem Deliktsobjekt entwendet wur- de, im sichergestellten Fahrzeug, an welchem daktyloskopische Spuren sowohl des Mitbeschuldigten als auch des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, gefunden werden (vgl. Urk. D1/8/1). Des Weiteren besteht ein sehr enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 12, bei welchem am Tatort DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt wurden. Entsprechend ist der Beschuldigte durch die Untersuchung betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 15 ebenfalls überführt.

E. 2.8 Betreffend Dossier 16 wurde der Mitbeschuldigte anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 4. Mai 2016, nur eine Woche nach dem Einbruchdiebstahl- versuch und seiner anschliessenden Verhaftung, mit den Fotos des Tatobjekts konfrontiert, und gestand, in das Haus reingegangen zu sein (Urk. 1/9 S. 5 f.). Weiteres Indiz für die Täterschaft des Mitbeschuldigten ist der Umstand, dass er wenige Minuten nach der Tat in P._____ in Q._____, und damit unweit des Tat- orts, ausser Atem, schweissnass und mit verschmutzen Hosen angehalten wurde (Urk. D1/1 S. 2). Gestützt auf diese Erwägungen bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschuldigte auch an dem Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 16 beteiligt war.

E. 2.9 Betreffend die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 2 und 3 konnten keine DNA-Hits des Mitbeschuldigten C._____ verzeichnet werden. Der Mitbeschuldigte hat indes anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spur (Urk. D4/4/3) betreffend den Einbruchdiebstahl in R._____ (Dossier 4) im selben Tatzeitraum und unter Vorlage einer Karte mit den

- 21 - Örtlichkeiten ausgesagt, wenn er schon dort in R._____ gewesen sei und es zu- gegeben habe, sei er auch dort in S._____ gewesen (Urk. 2/5 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2). Gestützt auf die zeitliche und örtliche Nähe der Tatorte gemäss den Dos- siers 2 und 3 zum Tatort gemäss Dossier 4, an welchem DNA-Spuren des Mitbe- schuldigten sichergestellt werden konnten, und den Zugeständnissen des Mitbe- schuldigten C._____ verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschul- digte auch am Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 2 und dem Einbruch- diebstahl gemäss Dossier 3 beteiligt war.

E. 2.10 Der Mitbeschuldigte C._____ gab ihm Rahmen seiner diverser Befragun- gen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant zu Protokoll, dass er stets (mindestens) mit einer weiteren Person, wie aufgezeigt dem Beschuldigten, je- weils in die Schweiz eingereist ist und die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdieb- stahlversuche verübt hat (Urk. 1/9 S 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 ff.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 6/6 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 sowie anlässlich seiner erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 erläuterte der Mitbeschuldigte, dass er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe und daher immer zusammen mit dem Beschuldigten, welcher sich ausgekannt und alles organisiert habe, mit dem Auto in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gereist und hätten die Taten ge- meinsam verübt (Urk. 1/12 S. 4, 14 f.; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resümierte der Mitbeschuldigte schliesslich zum Anklage- sachverhalt gemäss Dossier 14: "Ja, immer mit H._____." Diese Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten erscheinen schlüssig und vermögen zu überzeugen. Kleinere Widersprüche in Bezug auf Nebensächlichkeiten, wie zum Beispiel den Umstand, wie das sicher- gestellte Mobiltelefon in den Besitz des Mitbeschuldigten gekommen ist und wann es wer benützt hat (Urk. 1/9 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 16 f.), vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 14) – daran nichts zu ändern. Sodann ist anhand von DNA-Spuren erstellt, dass der Mitbeschuldigte zuerst betreffend der Anzahl seiner Aufenthalte in der Schweiz geflunkert hat (Urk. 1/10 S. 10). In der

- 22 - Folge – nachdem er mit diversen DNA-Spuren an Tatorten konfrontiert wurde – schilderte er dann durchwegs implizit oder explizit, dass er doch mehr als zweimal in der Schweiz gewesen ist (Urk. D4/5 S.2, Urk. D14/4 S. 2 f., Urk. D16/3 S. 2; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2; Urk. 1/12 S. 4; Urk. 47/4 S. 16 f.). Die betreffende anfängliche Schutzbehauptung ist widerlegt, tut aber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Tatbeteiligung des Beschuldigten keinen Abbruch. Dasselbe muss auch für die von der Verteidigung vorgebrachten Lügen des Mitbeschuldigten in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände in Italien gelten (vgl. Urk. 208 S. 10).

E. 2.10.1 Konkret in Bezug auf die Delikte vom 28. April 2016 (Dossiers 12, 14, 15 und 16) gab der Mitbeschuldigte mehrfach an, dass er an diesem Tag zusammen mit "H._____" bzw. dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist bzw. unterwegs gewesen sei (Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 23 ff.). Dafür dass der Mitbeschuldigte hierzu die Wahrheit sagt, sprechen auch die Ermittlungen der Polizei, wonach gemäss Polizeipatrouille der Mitbeschuldigte in der Tatnacht in Begleitung eines Mannes, welcher dann flüchtete, beobachtet werden konnte. Sodann flüchtete auch ein Mann aus dem später als Tatfahrzeug sichergestellten VW Golf (Urk. D1/43 S. 4), welchen gemäss Angaben des Mit- beschuldigten der Beschuldigte jeweils gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Die Aussage des Mitbeschuldigten, immer mit einem H._____ unterwegs gewesen zu sein, schliesst denn auch nicht aus, dass nicht auch – wie nachweislich am Verhafttag – eine dritte Person dabei war. Immerhin schilderte denn der Mitbeschuldigte auch, dass er nicht immer dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Diese Aussage ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldig- te auch alleine oder mit Dritten in die Schweiz gereist ist. Entsprechend stehen die Ermittlungsergebnisse der Polizei in keinem tatsächlichen Widerspruch zu den wiederholt gemachten Aussagen des Mitbeschuldigten, stets mit dem Beschuldig- ten unterwegs gewesen zu sein, und lassen insbesondere – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 7, 16 f.) – die Aussagen des Mitbeschuldigten in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten nicht als unglaubhaft erschei- nen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 23 -

17. Mai 2017, er sei immer zusammen mit "H._____" unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 9 ff.), erscheinen sodann im Gegensatz zu seinen Aussagen bei der Polizei, bei welchen er teilweise noch behauptete, alleine gewesen zu sein (Urk. D15/3 S. 2; Urk. D16/3 S. 2), mit Verweis auf die Erwägungen der Vo- rinstanz als glaubhafter (Urk. 181 S. 38 f.) und vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 201 S. 11 f.) – gesamthaft zu überzeugen.

E. 2.10.2 In Bezug auf die Delikte vom 14. April 2016 (Dossiers 2, 3 und 4) gab der Beschuldigte ebenfalls konkret an, mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 47/4 S. 13 ff.). Wenn der Mitbeschuldigte betreffend Dossier 4 auf Vorhalt der Aussage der Geschädig- ten, sie hätten zwei Personen gesehen, zunächst angab, er sei allein gewesen, und in der Folge auf die Frage der Art und Weise, wie er in die Schweiz gelangt sei, ohne Umschweife ausführte, eine andere Person, nämlich der Beschuldigte, sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis (Urk. D4/5 S. 2 f.), muss seine vorige Aussage so verstanden werden, dass der Beschuldigte beteiligt war, allen- falls aber im Auto gewartet hat und der Mitbeschuldigte allein in das Haus ein- gestiegen ist. Der Mitbeschuldigte hat denn auch konstant geschildert, dass der Beschuldigte gefahren sei (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Gesamthaft erscheinen die Darstellungen des Mitbeschuldigten betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten an der Diebestour vom 14. April 2016 als glaubhaft.

E. 2.10.3 In Bezug auf die Delikte vom 20./21. April 2016 (Dossier 6, 7, 8 und 9) gab der Beschuldigte gleichwohl konstant an, der Beschuldigte sei immer auch betei- ligt gewesen bzw. wenn er "es gewesen sei", dann nur zusammen mit dem Be- schuldigten (Urk. D6/6 S. 2; Urk. D7/5 S: 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk 47/4 S. 20 f.). Auch diese Ausführungen erscheinen unter den gesamten Um- ständen als glaubhaft. Dass C._____ anfänglich teilweise noch geltend machte, nicht zu wissen, wer an den Vorfällen beteiligt gewesen sei, muss angesichts der gesamten Umstände und der späteren detaillierten Angaben als reine anfängliche Schutzbehauptung angesehen werden.

- 24 -

E. 2.11 Gestützt werden die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Beteili- gung des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahlver- suchen im April 2016 sodann durch weitere objektive Beweismittel.

E. 2.12 Betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 17 konnte ein DNA-Hit lautend auf den Beschuldigten ab dem Einstiegfenster am Tatort verzeichnet wer- den (Urk. D17/6/1). Entsprechend ist – wie bereits ausgeführt – belegt, dass der Beschuldigte sich im Frühling 2016 in der Schweiz aufgehalten hat und deliktisch tätig wurde. Das stellt unter den gesamten Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte im April 2016 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche mit dem Mitbeschuldigten in der Schweiz verübt hat.

E. 2.13 Bei der daktyloskopischen Spurenidentifikation konnten sodann ab dem Fahrzeug der Marke VW Golf mit Kontrollschild 3 Fingerabdrücke ab der Aussen- seite der Scheibe der Beifahrertüre sowie ab der Aussenseite des Türrahmens der Fahrertür des Beschuldigten – welcher unter A6._____ registriert war (vgl. auch Urk. 185 f.) – sichergestellt werden (Urk. D1/8/4). Auch konnten im Delikts- fahrzeug ein Fingerabdruck des Mitbeschuldigten C._____ sowie Deliktsgut gesi- chert werden (Urk. D1/8/4 f.; Urk. D1/8/1). Diese Befunde stellen eine Verbindung der beiden sowie des Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug her und sind damit unter den gesamten Umständen weitere starke Indizien für die Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen im April 2016.

E. 2.14 Untermauert wird das umschriebene Beweisfundament zusätzlich dadurch, dass jeweils der gleiche Modus Operandi gewählt wurde, wobei dieser zugege- benermassen nicht gerade originell und daher einzigartig war, sondern unter Ein- brechern weit verbreitet ist.

E. 2.15 Die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien sowie die Aus- sagen des Mitbeschuldigten C._____ führen – mit der Vorinstanz – zu einem Ge- samtbild, wonach der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruch- diebstahlversuchen gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ beteiligt war. Bei dieser gesamthaf- ten Würdigung verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Beschuldigte

- 25 - des ihm in den Anklagesachverhalten vorgeworfenen Verhaltens schuldig ge- macht hat. Die Anklagesachverhalte können damit – mit Verweis auf die Vo- rinstanz – rechtsgenügend erstellt werden.

3. Dossier 21 und 22

E. 3 Strafanträge Die Strafanträge der Privatkläger betreffend Hausfriedensbruch und Sachbe- schädigung liegen bei den Akten (Urk. D2/6/1, Urk. D3/6/1, Urk. D4/6/1, Urk. D6/7/1, Urk. D7/6/1, Urk. D8/6/1, Urk. D9/6/1, Urk. D12/5/1 S. 2, Urk. D14/5/1 S. 2, Urk. D15/4/1, Urk. D16/4/1 S. 2, Urk. D17/3/2, Urk. D19/3, Urk. D20/3, Urk. D21/2, Urk. D22/3, Urk. D23/4/2, Urk. D24/6/1, Urk. D27/5/1, Urk. D28/5/1, Urk. D29/6/2).

E. 3.1 In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 76 ff.).

E. 3.2 Im Falle des Zusammentreffens der beiden Qualifikationsgründe Gewerbs- und Bandenmässigkeit hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Aus-

- 38 - wirkungen. Die Sanktionsandrohung des Qualifikationsgrundes nach Ziff. 2 ist in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikatio- nen die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 eintritt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist die Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation jedoch nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 136).

E. 3.2.1 Betreffend die mittels Schwarzfolie gesicherten Sohlenabdruckspuren an der V._____-strasse … in W._____ (Dossier 20) wurde ebenfalls festgehalten, dass sie dem Sohlenprofiltyp Marke "Nike Air Max", Referenz-Nr. 18521, ähnlich seien. Die gesicherten Schuhsohlenabdruckspuren würden im Absatz- und im Spitzenbereich Querrippen aufweisen. Dazwischen zeichne ein rippenartiges Muster aus Drei- und Vierecken (Urk. D20/4 S 2 ff.). Zusätzlich konnte auf dem Bürotisch eine Blutspur festgestellt werden. Die DNA-Spur stammte vom Beschuldigten (Urk. D20/5 S. 2; Urk. D20/6).

- 26 -

E. 3.2.2 Aufgrund der Mustergleichheit der Schuhsohlenspuren, dem Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie der zeitlichen [gleicher Tatzeitraum] und örtlichen Nähe der beiden Tatorte [ca. 3 km Luftlinie] verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschul- digte auch den Einbruchdiebstahlversuch gemäss Anklagesachverhalt Dossier 21 begangen hat. Untermauert wird das sodann damit, dass die beiden Einbrüche teilweise im gleichen, wenn auch nicht besonders innovativen, Modus Operandi

– mit einem 10mm Flachwerkzeug – erfolgten (Urk. D20/4 S. 3; Urk. D1/43 S. 8; Urk. D21/1 S. 2 f.). Der Umstand, dass beim Beschuldigten im Hotelzimmer kein solches Schuhexemplar der Marke Nike Air Max sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), vermag den Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 208 S. 17) – nicht zu entlasten.

E. 3.3 Mit der Vorinstanz sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbe- gehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat strafer- höhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung

E. 3.3.1 Die Schuhabdruckspur 1 weist damit dieselben Merkmale wie die sicher- gestellten Sohlenabdruckspuren an den Tatorten der Dossiers 20 und 21 auf. Sodann erfolgte der Einbruchdiebstahlversuch in AA._____ allenfalls in der

- 27 - gleichen Nacht wie die Delikte gemäss den Dossiers 20 und 21. Des Weiteren liegt der Tatort in AA._____ ca. 10 km Luftlinie vom Tatort in W._____ entfernt, wo – wie bereits erwähnt – ein DNA-Hit des Beschuldigten verzeichnet werden konnte.

E. 3.3.2 Die Mustergleichheit der Schuhsohlenspur, der Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie die zeitliche und örtliche mittelbare Nähe der beiden Tatorte [ca. 10 km Luftlinie] lassen gesamthaft keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an diesem

– ebenfalls im gleichen Modus Operandi begangenen – Einbruchdiebstahlversuch beteiligt war. Wiederum vermag der Umstand, dass kein entsprechendes Schuhexemplar der Marke Nike Air Max beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), nichts daran zu ändern.

E. 4 Einfache Tatbegehung beim bandenmässigen Diebstahl Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 N 15). Die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche der ersten Deliktsserie im April 2016 – mit Ausnahme des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagesachverhalt zu Dossier 17, bei welchem eine Beteiligung des Mitbeschuldigten C._____ nicht nachgewiesen ist (vgl. Ziff. II 1.1) – wurden durch den Beschuldigten und C._____ bandenmässig verübt. Betreffend die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 liegt somit gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vor.

E. 4.1 Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl: Serie 1

E. 4.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von einem halben Monat 12 Delikte beging, 11 zusammen mit dem Mitbeschuldig- ten C._____, wobei es sich bei 6 davon (D2, D4, D8, D9, D12 und D16) um ver- suchte Deliktsbegehungen handelte. Der Deliktsbetrag belief sich bei den zu- sammen begangenen Einbruchdiebstählen fast auf Fr. 40'000.– (ca. Fr. 13'816.– (D3) + ca. Fr. 4'370.– (D6) + ca. Fr. 6'000.– (D7) + ca. Fr. 5'080.– (D14) + ca. Fr. 10'120.15 (D15) = ca. Fr. 39'386.15). In AE._____ an der AF._____- strasse … erbeutete der Beschuldigte sodann Wertgegenstände im Gesamtwert von über Fr. 15'000.–. Die Diebesbeute erreichte somit ein beträchtliches Aus- mass. Eine überragende Bedeutung für die Strafzumessung kommt diesem Krite- rium aber nicht weiter zu, da dem tatsächlich erzielten Deliktsbetrag bei Einbruch- diebstählen in Privatwohnungen und -häuser immer etwas Zufälliges anhaftet. Aufgrund der Art des Deliktsgutes fällt jedoch auf, dass es der Beschuldigte und C._____ auf Bargeld und Schmuck abgesehen hatten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Schmuckstücke neben dem finanziellen Wert für Geschädigten regel-

- 39 - mässig auch einen nicht ersetzbaren immateriellen Wert haben, wenn es sich beispielsweise um Erb- oder Erinnerungsstücke handelt. Nicht allzu stark ins Ge- wicht fällt, dass es in sechs Fällen beim Versuch geblieben ist, gehen die Versuche doch im Kollektivdelikt auf. Die Täterschaft liess jeweils von ihrem Vor- haben ab, weil sie gestört wurde oder weil sie keine Wertgegenstände finden konnte. In zwei Fällen ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme zweier Fälle, kein freiwilliger Entschluss der Täterschaft vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Auch wenn sie nur beabsichtigt haben sollten, in Häuser einzubrechen, deren Bewohner nicht anwesend sind – wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 181 S. 81) – ist wohl immer das Risiko vorhanden, insbesondere abends/nachts, dies nicht zu wissen. Es ging ihnen dabei auch nicht darum, keine Hausbewohner zu erschrecken, vielmehr suchten sie nach verlassenen Liegenschaften, um nicht gestört zu werden. Sie wollten die Abwesenheit der Geschädigten auszunutzen, um diese zu bestehlen. Sie haben jeweils umgehend die Flucht ergriffen, wenn sie jemandem begegnet sind. Die Deliktskadenz innerhalb einer Nacht lässt zu- dem auf ein gewisses planmässiges Vorgehen der Täterschaft schliessen, auch wenn die Objekte – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 208 S. 22) – zufällig gewählt erscheinen. Sie sind mehrere Male von Italien herkommend gezielt in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Dabei hat die Täterschaft Türen und Fenster mit mitgebrachtem Werkzeug aufgebrochen oder mit einem Stein kaputt gemacht, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, welche sie durchsucht und dann Geld und/oder veräusserbare Gegenstände bzw. Schmuck mitgenommen hat. Die Ähnlichkeit in der Vorgehensweise deutet auf eine Übung bei der Deliktsausübung hin. Die kriminelle Energie der Täter- schaft kann als beträchtlich bezeichnet werden. Die objektive Tatschwere ist folglich als nicht mehr leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe bei 30 Monaten festzusetzen.

E. 4.1.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Der Beschuldigte reiste einzig zum Zwecke der Deliktsausübung jeweils in die Schweiz. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Es liegen

- 40 - sodann – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Art der begangenen Delikte – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten einen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von rund 30 Monaten bleibt.

E. 4.2 Tatkomponente gewerbsmässiger Diebstahl: Serie 2

E. 4.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von gut ca. 1½ Monaten 8 Delikte beging, wobei es sich bei 5 davon (D19, D21, D22, D24, D27) um versuchte Deliktsbegehungen handelte. In den drei erfolgrei- chen Einbruchdiebstählen erbeutete der Beschuldigte insbesondere Schmuck und Bargeld im Wert von ca. 13'500.– (ca. Fr. 1'490.– (D20) + ca. Fr. 3'463.– (D28) + ca. Fr. 8'560.– (D29) = Total Fr. 13'513.–). Wie bereits ausgeführt, kommt diesem Kriterium bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften keine besondere Bedeutung bei der Strafzumessung zu (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Wiederum kann auch nicht stark ins Gewicht fallen, dass es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben ab, weil er in drei Fällen trotz Durch- suchen der Räumlichkeiten keine Wertgegenstände finden konnte und weil er in einem Fall gestört wurde. In einem Fall ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme eines Falles, kein freiwilliger Entschluss des Beschuldigten vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Der Beschuldigte ist in die Schweiz gekommen und logierte im Hotel, mit dem Ziel hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Was den modus operandi anbelangt, kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Die objektive Tatschwere ist folglich als gerade noch leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei 18 Monaten festzusetzen.

E. 4.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist grundsätzlich auf die entspre- chenden Ausführungen zum gewerbsmässigen, bandenmässigen Diebstahl in Ziffer IV 4.1.2 zu verweisen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren.

E. 4.2.3 Angesichts der gesamten Umstände erscheint für die zweite Diebstahlserie eine Asperation von 12 Monaten als angemessen.

- 41 -

E. 4.3 Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung

E. 4.3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der mehrfachen Sachbeschädigung ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb zweier unterschiedlicher Ein- bruchserien wegen total 19 Sachbeschädigungen schuldig zu sprechen ist, deren Gesamtschaden rund Fr. 45'000.– ausmacht. Dieser Sachschaden ist als erheb- lich zu bezeichnen und zeugt von einer ziemlichen Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens. Die objektive Tatschwere wiegt folglich als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.3.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Vorsatz, wenn auch der eigentliche Einbruch, durch den die Sachbeschädigung verursacht wurde, nur Mittel zum Zweck des Diebstahls war. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.

E. 4.3.3 In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Verknüp- fung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen.

E. 4.4 Tatkomponente mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 4.4.1 Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand 20 Mal erfüllt hat. Es handelte sich in allen Fällen um das Eindringen in Wohnungen, Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder unmittelbar zu einem Haus gehörende, umzäunte oder zumindest abgetrennte Gärten oder (Sitz-)Plätze bzw. Balkone/Wintergarten. Abgesehen von einem Fall drang der Beschuldigte jeweils gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei fast allen Taten, bei welchen ihm das Eindringen in die Räumlichkeiten gelungen ist und er nicht gestört wurde, hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er teilweise eine Unordnung hinterlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschä- digten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv beeinträchtigt. Auch wenn der Beschuldigte darauf geachtet

- 42 - haben soll, dass niemand zu Hause war, fasste er seinen Entschluss zum Einbruch wohl nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatkomponente ist als erheblich zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Monate festzusetzen.

E. 4.4.2 Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungsziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dement- sprechend handelte er vorsätzlich.

E. 4.4.3 In Anwendung Asperationprinzips und mit Blick auf die enge Verknüpfung mit den Diebstählen bzw. Diebstahlversuchen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 14 Monate zu erhöhen.

E. 4.5 Tatkomponente rechtswidriger Aufenthalt

E. 4.5.1 Aufgrund der engen Verknüpfung mit den Einbruchdiebstählen ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen und entsprechend zu asperieren.

E. 4.5.2 Der Beschuldigte hielt sich vom 10. Dezember 2018 bis zum 22. März 2019 (Verhafttag) in der Schweiz auf. Damit weilte er länger als 90 Tage in der Schweiz; er hat den bewilligungsfreien Aufenthalt um 19 Tage überschritten.

E. 4.5.3 Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hielt sich in der Schweiz auf, um hier Einbruchdiebstähle zu verüben.

E. 4.5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Asperation von einem halben Monat für diese Straftat als ausreichend.

E. 4.6 Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 62 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.7 Täterkomponente

- 43 -

E. 4.7.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt. Bekannt ist lediglich, dass er Vater einer 7-jährigen Tochter ist. Ergänzend führte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Tochter bei seinen Eltern lebe und er eine Schwester habe, mit welcher sie – die Verteidigung – in Kontakt sei (Urk. 208 S. 23). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 4.7.2 Die vom Obergericht eingeholten schweizerischen Strafregisterauszüge betreffend den Beschuldigten und einen Aliasnamen von ihm weisen eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 185 f.). Die amtliche Verteidigung macht geltend, diese Vorstrafe betreffe eine andere Person und nicht den Beschuldigten. Die Verwechslung dieser beiden Personen mache es schwierig, zu beurteilen, wer von den beiden tatsächlich unter welchen Aliasnamen aufgetreten sei (Urk. 205 S. 24). Da es tatsächlich bereits zu einer solchen Verwechslung gekommen ist, so den Strafregisterauszug aus Frankreich betreffend, ist zugunsten des Beschul- digten auch in Bezug auf die Vorstrafe in der Schweiz von einer Verwechslung auszugehen. Angesichts der auszufällenden Strafe ist die Nichtberücksichtigung dieses Umstands ohnehin nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte weist indes Vorstrafen in Deutschland auf. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Be- messung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (D) vom 6. Mai 2005 wegen zwei Verstössen gegen das Ausländergesetz sowie wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen des schweren Raubes und sechs tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Darmstadt (D) vom 25. Juli 2006 wegen schweren Raubes zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten verurteilt, wobei hier die oben ausgefällte Freiheitsstrafe vom Landgericht Aschaffenburg mitberücksichtigt wurde (Urk. D1/52/10). Damit weist der Beschul- digte eine massive Vorstrafe in Deutschland auf, welche zwar mehr als 14 Jahre zurückliegt, indes einschlägig ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte

- 44 - diesbezüglich von 2004 bis 2010 in Haft war (vgl. Urk. 205 S. 24) und damit nur gerade 6 Jahre nach seiner Entlassung wieder einschlägig straffällig wurde. Die einschlägige Vorstrafe führt zu einer deutlichen Straferhöhung.

E. 4.7.3 Der Beschuldigte hat eingestanden, sich rechtswidrig in der Schweiz auf- gehalten zu haben. Sodann gab er zu, Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt zu haben, machte indes keine genaueren Angaben. Es ist sein gutes Recht, die Mitwirkung an der Strafuntersuchung zu verweigern, indes kann ihm das dann nicht zu seinem Vorteil gereichen. Sein Teil-Geständnis kann sodann angesichts der erdrückenden Beweislage nicht stark ins Gewicht fallen.

E. 4.7.4 Dem Führungsbericht betreffend den Beschuldigten vom 30. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nach seinem Klinikaufent- halt in Münsterligen vom Sommer 2020 als anderer Mensch zurückgekehrt sei. Er nimmt nun am Gefängnisalltag teil, geht spazieren, arbeitet und macht im Gruppenvollzug mit (Urk. 202). Auch wenn anständiges und korrektes Benehmen im Gefängnis selbstverständlich ist, ist dem Beschuldigten eine positive Entwick- lung zu attestieren.

E. 4.7.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 208 S. 23 f.) – nicht ersichtlich.

E. 4.7.6 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus.

E. 4.8 Ergebnis

E. 4.8.1 Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheits- strafe von 69 Monate. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten sein Bewen- den.

E. 4.8.2 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. März 2019 in Haft. Die bis und mit heute erstandene Haft von 678 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 45 - V. Strafvollzug Aufgrund der Höhe der Strafe kommt nur eine zu vollziehende Strafe in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). VI. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich vorliegend zweier Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (qualifizierter Diebstahl) und Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) in Bezug auf die Deliktsserie vom Januar/Februar 2019 schuldig gemacht, was zur obligatorischen Anordnung einer Landesverweisung für 5-15 Jahre führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt offensichtlich nicht vor, ist der Beschuldigte doch Staatsan- gehöriger von Albanien und weist keine über seine Kriminalität hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte als Kriminaltourist kein privates Interesse am Verbleib hat und ein starkes öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz betreffend Kriminaltouristen wie den Beschuldig- ten, welche lediglich zur Verübung von Einschleich- und Einbruchdiebstahlserien in die Schweiz kommen, besteht, zu verweisen (Urk. 181 S. 87 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Der Beschuldigte ist für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilansprüche Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3, 4, 8, 14, 16, 27 und 29 schuldig zu sprechen ist, ist er den Privatklägern grund- sätzlich schadenersatzpflichtig (Art. 41 Abs. 1 OR). In Bezug auf Dossier 3, 4, 8, 14, 16 und 29 ist der Beschuldigte den Privatklägern

– mit der Vorinstanz – dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig; zur Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzes sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Urk. 181 S. 89 ff.).

- 46 - In Bezug auf Dossier 27 (Privatkläger 21: B._____) hat der Beschuldigte

– mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 181 S. 91 f.) – dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhen von Fr. 704.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31 Januar 2019 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen und entsprechend dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Vertei- digung, aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten (Urk.181 S. 95 f.).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 5 Zwischenfazit

E. 5.1 Es hat bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben und der Beschuldigte ist damit − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16),

- 34 - − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), sowie − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 19, 21, 22, 24 und 27), schuldig zu sprechen.

E. 5.2 Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB in Dossier 23 ist der Beschuldigte – mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

E. 6 Abgrenzung qualifizierte/einfache Sachbeschädigung

E. 6.1 Eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen "grossen" Schaden verursacht hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.– als "gross" i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 118 f.). Dabei muss dieser nicht zwingend durch bloss eine Tathandlung herbeigeführt werden. Vielmehr können auch viele kleinere Schäden summiert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL/ CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 144 N 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 94). Insbesondere können mehrere an sich selbständige Handlungen unter rechtlichen Gesichtspunkten dort zu einer Einheit verbunden werden, wo schon das Gesetz auf eine Deliktsmehrheit Bezug nimmt, so beispielsweise bei der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit (WEISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 144 N 104 ff.;

- 35 - STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 19 Rz. 16 ff.).

E. 6.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt verübte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Deliktsserie vom April 2016 11 Sachbeschädigungen, davon 10 zu- sammen mit C._____. 8 Sachbeschädigungen betreffen die zweite Deliktsserie vom Januar/Februar 2019. Die Sachbeschädigungen in der Serie vom April 2016 weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 1'000.– in Dossier 2, ca. Fr. 1'400.– in Dossier 3, ca. Fr. 2'767.35 in Dossier 4, ca. Fr. 900.– in Dossier 6, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 7, ca. Fr. 2'300.– in Dossier 8, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 9, ca. Fr. 500.– in Dossier 12, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 14, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 16 und ca. Fr. 2'324.85 in Dossier 17 = Total ca. Fr. 21'692.20). Aufgrund des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit sind diese Sach- beschädigungen vom gleichen Tatentschluss erfasst. Dies führt zur Bildung einer Gesamtschadenssumme in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16 und 17. Es liegt somit eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Gleiches gilt für die Sachbeschädigungen in der Serie vom Januar/Februar 2019: Auch diese weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 3'700.– in Dossier 19, ca. Fr. 6'600.– in Dossier 20, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 21, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 22, ca. Fr. 2'000.– in Dossier 24, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 27, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 28 und ca. Fr. 1'500.– in Dossier 29 = Total ca. Fr. 24'300.–), weshalb auch hier eine qualifizierte Sachbeschädigung in Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegt. Entsprechend wäre der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die rechtliche Qualifikation nicht zulasten des Beschuldigten angepasst werden, weshalb es beim Schuldspruch wegen mehrfacher (einfacher) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 sein Bewenden hat.

- 36 -

E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann den Beschuldigten im Dispositiv der Sach- beschädigung in Dossier 15 schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 97). Dass es in Dossier 15 zu einer Sachbeschädigung gekommen sein soll, ergibt sich aber weder aus den Akten, noch wurde dies in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 55 S. 10). Auch in den Erwägungen der Vorinstanz werden keine Ausführungen gemacht (Urk. 181 S. 66 f.), weshalb es sich wohl um einen Redaktionsfehler handelt. Das Dispositiv ist entsprechend zu korrigieren.

E. 6.4 Vom Vorwurf der Sachbeschädigung in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

E. 7 Mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 7.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend das unrechtmässige Betreten der Grundstücke bzw. der Innenräume der Liegenschaften kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz sowie das Dispositiv verwiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 schuldig zu sprechen.

E. 7.2 Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

E. 8 Konkurrenzen Beim Einbruchdiebstahl besteht im Falle des Grundtatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und sämtlicher Qualifikation – mit Ausnahme der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB – echte Konkurrenz zwischen den Delikten Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 228 f.).

- 37 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren bzw. 54 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 98). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 55 S. 20; Urk. 153 S. 10 ff.) und verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 189). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 155 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie eine Bestra- fung des Beschuldigten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 182 S. 3; Urk. 208 S. 3, 22 f.). Diese angestrebte Strafzumessung basiert indes insbesondere auch auf den beantragten Freisprüchen betreffend diverse Dossiers.

2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen ange- passt. Angesichts des vorliegend zur Diskussion stehenden Strafrahmens hat das neue Sanktionenrecht indessen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht, welches bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangen wurden, nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), steht damit für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten nicht zur Debatte. Für die Straftaten, die nach Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts begangen wurden (Deliktsserie vom Januar/Februar 2019: Dossiers 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) ist das neue Recht anzuwenden.

3. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen

E. 13 Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…)

- 48 - − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (DO 18).

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11 und DO 13);

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 StGB (DO 26), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 25);

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26);

- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26). 3.-5. (…)

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2019 angeordnete vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs Marke 'Alfa Romeo 147 1.6 TS 16V / Stammnummer 1 / Kennzeichen 2 /

1. Inverkehrsetzung 27.7.2006' einen Verkaufsverlust von Fr. 309.25 sowie Bergungs- und Standkosten in Höhe von Fr. 1'907.35 zur Folge hatte.

8. Die folgenden mit Verfügung vom 18. September 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern gelagerten Gegenstände wer- den zwecks Belassung bei den Akten als Beweismittel eingezogen:

- 1 Mobiltelefon Xiaomi MCG3B, schwarz/grau;

- 1 SIM-Karte Swisscom (inkl. Karten-Halter).

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

E. 18 (Mitteilungen)

E. 19 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB in Dossiers (19, 21, 22, 24 und 27),

- 51 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend Dossier 23, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 23

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 678 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privat- klägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden: − Privatklägerin 1 (AG._____, Dossier 14); − Privatklägerin 5 (AH._____, Dossier 29); − Privatkläger 7 (AI._____, Dossier 3); − Privatkläger 10 (AJ._____, Dossier 4); − Privatklägerin 12 (AK._____, Dossier 16);

- 52 - − Privatkläger 18 (AL._____, Dossier 8).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 704.50 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2019 zu bezahlen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'567.10 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerin AG._____ − die Privatklägerin AH._____ − den Privatkläger AI._____ − den Privatkläger AJ._____ − die Privatklägerin AK._____ − den Privatkläger AL._____ − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 53 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200349-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 28. Januar 2021 in Sachen A._____, alias A1._____, A2._____, A3._____, A4._____, A5._____, A6._____, A7._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Keller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 13. Januar 2020 (DG190014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 55). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 181 S. 97 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossier- Nr. [DO] 3, DO 6, DO 7, DO 14 und DO 15); − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 2, DO 4, DO 8, DO 9, DO 12 und DO 16); − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (DO 17, DO 20, DO 23, DO 28 und DO 29); − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 19, DO 21, DO 22, DO 24 und DO 27); − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (DO 2, DO 3, DO 4, DO 6, DO 7, DO 8, DO 9, DO 12, DO 14, DO 15, DO 16, DO 17, DO 19, DO 20, DO 21, DO 22, DO 23, DO 24, DO 27, DO 28 und DO 29); − des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (DO 2, DO 3, DO 4, DO 6, DO 7, DO 8, DO 9, DO 12, DO 14, DO 15, DO 16, DO 17, DO 19, DO 20, DO 21, DO 22, DO 23, DO 24, DO 27, DO 28 und DO 29); − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (DO 18).

- 3 -

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11 und DO 13);

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 139 Ziffer 2 StGB (DO 26), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 25);

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26);

- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 297 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 4. September 2019 angeordnete vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs Marke 'Alfa Romeo 147 1.6 TS 16V / Stammnummer 1 / Kennzeichen 2 / 1. Inverkehrsetzung 27.7.2006' ei- nen Verkaufsverlust von Fr. 309.25 sowie Bergungs- und Standkosten in Höhe von Fr. 1'907.35 zur Folge hatte.

8. Die folgenden mit Verfügung vom 18. September 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern gelagerten Gegenstände werden zwecks Belassung bei den Akten als Beweismittel eingezogen:

- 1 Mobiltelefon Xiaomi MCG3B, schwarz/grau;

- 1 SIM-Karte Swisscom (inkl. Karten-Halter).

- 4 -

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. April 2019 beschlagnahmte Bargeld (Euro 4.40 [Münzen] und Leke 100 [Münzen]) wird zwecks Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

10. Es wird festgestellt, dass folgende Privatkläger keine Zivilforderungen gestellt haben:

- Privatklägerin 4 (DO 9);

- Privatkläger 6 (DO 15);

- Privatklägerin 9 (DO 10);

- Privatklägerin 13 (DO 28);

- Privatkläger 14 (DO 28);

- Privatkläger 15 (DO 11);

- Privatkläger 16 (DO 6);

- Privatkläger 17 (DO 7);

- Privatkläger 22 (DO 12).

11. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht eingetreten:

- Privatklägerin 2 (DO 1);

- Privatkläger 3 (DO 1);

- Privatkläger 8 (DO 25);

- Privatkläger 11 (DO 5);

- Privatkläger 19 (DO 13);

- Privatklägerin 23 (DO 1).

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden:

- Privatklägerin 1 (DO 14);

- Privatklägerin 5 (DO 29);

- Privatkläger 7 (DO 3);

- Privatkläger 10 (DO 4);

- Privatklägerin 12 (DO 16);

- Privatkläger 18 (DO 8).

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 (B._____) Schadenersatz von Fr. 704.50 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2019 zu bezahlen.

- 5 -

14. Die Genugtuungsansprüche der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

- Privatklägerin 5 (DO 29);

- Privatkläger 7 (DO 3);

- Privatkläger 10 (DO 4).

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde für das Vorverfahren; Fr. 1'800.– Auslagen Polizei (FOR); Fr. 120.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. LU; Fr. 309.25 Verlust Autoverwertung Alfa Romeo; Fr. 1'907.35 Kosten Fahrzeugbergung und -lagerung Alfa Romeo; Fr. 18'492.25 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Staatskasse genommen.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 defini- tiv auf die Staatskasse genommen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehalten.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 208 S. 2 f.) Zu Ziffer 1: 1.1. Folgende Schuldsprüche der Vorinstanz seien wie folgt zu bestätigen: Der Berufungskläger sei in Bezug auf die Dossier 17, 18, 19, 20 und 24 schuldig zu sprechen und zwar

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D 17, 20)

- des mehrfachen Diebstahlversuches im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (D 19, 24) . der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (D 17, 19, 20, 24)

- des mehrfachen Hausfriedensbruches i.S.v. Art. 186 StGB (D 17, 19, 20, 24)

- des rechtswidrigen Aufenthaltes i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (D 18) 1.2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung bezüglich Dossier 17, 19, 20 und 24 sei der Berufungskläger hingegen freizusprechen. 1.3. Folgende Schuldsprüche der Vorinstanz seien aufzuheben:

a) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bezüglich der Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15

b) des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bezüglich der Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16

c) des gewerbsmässigen Diebstahls bezüglich der Dossiers 23, 28 und 29

d) des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls bezüglich der Dossiers 21, 22 und 27

- 7 -

e) der mehrfachen Sachbeschädigung bezüglich der Dossiers 2-4, 6-9, 12, 14-16, 21-23, 27-29

f) des mehrfachen Hausfriedensbruches bezüglich der Dossiers 2-4, 6-9, 12, 14-16, 21-23, 27-29 Zu Ziffer 2: Die Freisprüche der Vorinstanz bezüglich der Dossiers 1, 5, 10, 11, 13, 25 und 26 sind rechtskräftig. Zu Ziffer 3 und 4: Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu be- strafen, wobei festzustellen ist, dass diese Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich abgegolten ist. Der Berufungskläger sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Migrationsamt Zürich zuzuführen. Für die Überhaft sei der Berufungskläger angemessen zu entschädigen. Zu Ziffer 5: Der Berufungskläger sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu ver- weisen. Zu Ziffer 11, 12, 13 Zusätzlich zu den von der Vorinstanz in Ziff. 11 erwähnten Privatklägern sei auch auf das Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger nicht ein- zutreten: Privatklägerin 1 (Do 14) Privatklägerin 5 (Do 29) Privatkläger 7 (Do 3) Privatkläger 10 (Do 4) Privatkläger 12 (Do 16) Privatkläger 18 (Do 8) Privatkläger 21 (Do 27)

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 189; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 181 S. 8 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Januar 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichen- tags eröffnet (Prot. I S. 35 ff.). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte bereits anlässlich der Urteilseröffnung mündlich (Prot. I S. 35) sowie mit Eingabe vom

17. Januar 2020 (Urk. 163) innert Frist Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 4. August 2020 zugestellt (Urk. 180). Mit Eingabe vom 24. August 2020 (Datum Poststempel) reichte sodann die amt- liche Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und beantragte die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft (Urk. 182). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2020 wurde dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob das Haftentlassungsgesuch umgehend zu behandeln sei oder ob es sich um einen Antrag im Hinblick auf die Berufungs- verhandlung handle. Gehe keine Erklärung ein werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag im Hinblick auf die Berufungsverhandlung handle. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerin die Beru- fungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. (Urk. 187). Mit Schreiben vom

- 9 -

31. August 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 189). Die amt- liche Verteidigung liess sich innert ihr angesetzter Frist nicht vernehmen. Von Seiten der Privatklägerschaft erfolgten keine Eingaben. 1.4. Am 28. Januar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 207) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Berufungsumfang 2.1. In der Berufungserklärung vom 24. August 2020 erklärte die amtliche Ver- teidigung, der Beschuldigte sei in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 27, 28 und 29 freizusprechen. In Bezug auf die Dossiers 17, 19, 20 und 24 sei sodann eine andere als die erfolgte rechtliche Würdigung vor- zunehmen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1-6 des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Sodann richtet sich die Berufung auch gegen die Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Des Weiteren werden die Dispositiv-Ziffern 5 (An- ordnung der Landesverweisung) sowie 12 und 13 (Entscheid Zivilansprüche) angefochten. Schliesslich richtet sich die Berufung auch gegen die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 16 und 17) (Urk. 182 S. 2 ff.). Da mit der Berufung nicht die Anordnung der Landesverweisung an sich, sondern die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 15 Jahren beanstandet wird, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Dispositiv-Ziffer 6) entsprechend nicht angefochten (Prot. II S. 7). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 7 (Schuldspruch betr. rechtswidrigen Aufenthalts), 2 (Freisprüche), 6 (An- ordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS), 7 (Vormerknahme des Verkaufsverlusts und der Kostens der vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs), 8 und 9 (Entscheid beschlagnahmte Gegenstände und Barschaft), 10, 11 und

- 10 - 14 (Entscheid über Zivilansprüche von Privatklägern) sowie 15 (Kostenfest- setzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und an- gefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksich- tigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Strafanträge Die Strafanträge der Privatkläger betreffend Hausfriedensbruch und Sachbe- schädigung liegen bei den Akten (Urk. D2/6/1, Urk. D3/6/1, Urk. D4/6/1, Urk. D6/7/1, Urk. D7/6/1, Urk. D8/6/1, Urk. D9/6/1, Urk. D12/5/1 S. 2, Urk. D14/5/1 S. 2, Urk. D15/4/1, Urk. D16/4/1 S. 2, Urk. D17/3/2, Urk. D19/3, Urk. D20/3, Urk. D21/2, Urk. D22/3, Urk. D23/4/2, Urk. D24/6/1, Urk. D27/5/1, Urk. D28/5/1, Urk. D29/6/2).

4. Verwertbarkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ 4.1. Die Vorinstanz hat sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, ob die in den Akten befindlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (in der Folge: der Mitbeschuldigte) gegen den Beschuldigten verwertbar sind. Die amtliche Ver- teidigung hat dies im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Recht gerügt (Urk. 208 S. 5 ff.). Diese Prüfung der Verwertbarkeit ist nun nachzuholen. 4.2. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und der einvernommen Person Fragen zu stellen. 4.3. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK unabhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechtes mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber, sofern er der Vernehmung nicht beiwohnen kann, nach Einsicht in die Aussagen schrift-

- 11 - lich ergänzende Fragen anzubringen (BGE 105 Ia 397, BGE 104 Ia 319). Es genügt, wenn diese Möglichkeit irgendeinmal im Laufe des Verfahrens gewährt wird (BGE 113 Ia 412 E. 3c m.w.H.). Demgegenüber ist das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei jeder Befragung von Belas- tungszeugen einzuräumen. Da es sich bei den Rechten gemäss Art. 6 EMRK um Mindestrechte handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht bei jeder Befragung von Belastungszeugen zu gewähren. 4.4. Wurde das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht nicht gewährt und stütz- te sich die Verurteilung allein oder in massgeblichem Ausmass auf die Aussage eines derartigen Belastungszeugen, war davon auszugehen, dass Art. 6 Ziff. 3 lit d EMRK zwingend verletzt ist (z.B. EGMR vom 14.02.2002, Visser c. Nieder- lande, No. 26668/95, Ziff. 44 ff., m.w.H.; EGMR vom 27.2.2001, Lucà c. Italien, No. 33354/96, Ziff. 40; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). 4.5. Nach jüngerer Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 15.12.2011, Al-Khawaja und Tahery c. Grossbritannien, No. 26766/05 und 22228/06; EGMR vom 06.12.2012, Pesukic c. Schweiz, Nr. 25088/07, Ziff. 44 ff.) und des Bundes- gerichts (BGer 6B_75/2013 E. 3.3; BGer 6B_670/2012 E. 4.3 f.; anders BGer 6B_369/2013 E. 2.3.1) darf nun eine Aussage, bei welcher das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht nicht gewährt wurde, auch dann verwertet werden, wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, "falls ausreichend kompensieren- de Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewähr- leisten", d.h. wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insb. durch andere Beweismittel bestätigt wird. Dabei muss die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachlich begründet sein, und die Behörden dürfen diese nicht zu vertreten haben. Unter solchen besonderen Umständen des Einzelfalls kann vom Grundsatz der direkten Befragung abgewi- chen werden und es darf auf ein früheres (die beschuldigte Person belastendes) Zeugnis abgestellt werden (BGE 125 I 127 E. 6 dd). Dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr unmittelbar hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, ist im Rahmen der

- 12 - Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zeuge zwar für Rückfragen zur Verfügung steht, er aber keine Erinnerung an die fraglichen Tatsachen mehr hat (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 25). 4.6. In casu wurde der Beschuldigte aufgrund von Fingerabdrücken ab der Aussenseite der Fensterscheibe sowie des Türrahmens der Fahrertüre des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ am 28. April 2016 si- chergestellten VW Golfs mit italienischem Kontrollschild 3 (vgl. Urk. D1/8/4), in welchem u.a. Deliktsgut sichergestellt wurde, sowie aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und des Umstands, dass eine Person aus dem Fahr- zeug geflüchtet ist, dringend der Mittäterschaft diverser Einbruchdiebstähle im Ap- ril 2016 verdächtigt. Er wurde entsprechend am 6. Januar 2017 im internationalen RIPOL unter dem Namen "A4._____" zur Verhaftung ausgeschrieben (Urk. 43 S. 4 f.; Urk. 23). Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten sistiert (Urk. 23). Gegen den Mitbeschuldigten C._____ wurde am 5. Januar 2017 Anklage erhoben. Das (rechtskräftige) Urteil gegen den Mitbe- schuldigten C._____ erging bereits am 15. Mai 2017 (Urk. 47/2). Erst am 22. März 2019 konnte der Beschuldigte schliesslich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Flughafen Zürich verhaftet werden (Urk. 43 S. 5). In der Folge wurde eine In- terpol-Anfrage Zone 2 (Europa) erstellt, um abzuklären, wo sich der momentane Wohnsitz des Mitbeschuldigten C._____ befindet. Dabei hat sich herausgestellt, dass in Italien zwei Meldeadressen vorhanden sind, der Mitbeschuldigte sich aber im Land selber illegal aufhält. Von Interpol Tirana konnte kein Aufenthaltsort ge- meldet werden, jedoch wurde mitgeteilt. dass er in Albanien gesucht werde. Ent- sprechend sind die Ermittlungen betreffend den aktuellen Aufenthaltsort von C._____ erfolglos geblieben. Der Umstand, dass keine Konfrontationseinvernah- me stattfinden konnte, ist folglich nicht von den Behörden zu vertreten, zumal die Ausschreibung des Beschuldigten sowie in der Folge die Interpol-Anfrage betref- fend C._____ – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 6) – als aus- reichende Suchbemühungen der Staatsanwaltschaft zu werten sind.

- 13 - 4.7. Die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs ist sachlich begründet und nicht von den Behörden zu vertreten. Gesamthaft betrachtet ist das vorliegende Verfahren mit der Natur eines fairen Verfahrens vereinbar. Inwieweit eine Überprüfung des Aussageverhaltens vorgenommen werden kann und damit eine angemessene Einschätzung der Aussagen des Belastungszeugen möglich ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Dossiers zu betrachten. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussage des Mit- beschuldigten nicht das einzige belastende Beweismittel darstellt. Die sicherge- stellten Fingerabdrücke ab dem Deliktsfahrzeug (Urk. D1/8/4 f.) sowie der Umstand, dass betreffend Anklagesachverhalt gemäss Dossier 17 ein DNA-Hit bezüglich des Beschuldigten verzeichnet werden konnte (Urk. D17/6/2/1), stellen ebenfalls starke Indizien für die Beteiligung des Beschuldigten an Einbrüchen im April 2016 dar. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. In Bezug auf die Dossiers 17, 18, 19, 20 und 24 ist das in der Anklage- schrift dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gestützt auf die Akten erstellt und wird sodann von der amtlichen Verteidigung auch nicht bestritten bzw. die Anklagesachverhalte werden anerkannt (Urk. 182 S. 2). Hinzuweisen ist darauf, dass betreffend Dossier 17 – entgegen dem Vorwurf in der Anklage – keine Tat- beteiligung von C._____ nachgewiesen wurde. 1.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt des Weiteren in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 27, 28 und 29 als erstellt er- achtet (Urk. 181 S. 15 ff.). Diese Anklagesachverhalte werden von der amtlichen Verteidigung weiterhin bestritten (Urk. 182 S. 2 ff.; Urk. 208 2 ff.), weshalb in der Folge für diese Dossier eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. 1.3. Der Beschuldigte hat sich nur einmal im Verfahren – anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2019 – zur Sache geäussert (Urk. D1/48/1). Ansonsten hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht

- 14 - Gebrauch gemacht. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammengefasst an, vor ca. zwei Monaten, also ca. Januar 2019, bzw. ca. 2 Tage nach seiner Ein- reise in den Schengen-Raum am 8. Dezember 2018, in die Schweiz gekommen zu sein. Er logiere im Hotel D._____ in E._____ in Zimmer …. Auf die Frage, wie er das Hotel bezahlt habe, erklärte er, dass er gestohlen habe. Er wisse nicht, wie viele Male er gestohlen habe. Er habe ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– für Medikamente gestohlen. Mit diesem Geld habe er dann einen Alfa Romeo gekauft. Wo er gestohlen habe, könne er nicht sagen. Es seien jeweils ca. 30 bis 60 Minuten Fahrtzeit gewesen. Auf die Frage, wie er genau gestohlen habe, gab der Beschuldigte an, beispielsweise ein Fenster mit einem Stein kaputt gemacht zu haben und dann ins Haus eingedrungen zu sein. Er sei allein gewesen und habe nur Bargeld, ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.–, gestohlen. Er habe auch weitere Einbruchdiebstähle verübt, er könne sich aber nicht genau erinnern. Er sei in die Schweiz gekommen, da er Arbeit gesucht und sein Chef ihm gesagt habe, er solle kommen. Sein Chef, ein ca. 20 Jahre alter Albaner Namens F._____, den er im Gefängnis in Deutschland kennengelernt habe, habe ihm gesagt, er solle Einbrü- che verüben. Auch habe dieser bestimmt, wo er einbrechen soll, da er die Örtlich- keiten gekannt habe (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gab somit zu, dass er in den Monaten Dezember 2018 bis März 2019 mehrere Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt hat, machte indes keine genaueren Angaben zu den Tatorten, den Tatzeitpunkten und der Häufigkeit dieser Vorgänge. Sodann machte er zur weiteren Tatumständen, insbesondere dem Auftragsgeber sowie der Beute bzw. der Ausbeute nur vage, teilweise widersprüchliche und wenig überzeugende An- gaben. In Bezug auf die Einbruchdiebstähle im Monat April 2016, welche er mit dem Mitbeschuldigten C._____ verübt haben soll, wurde der Beschuldigte anläss- lich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht befragt. In der Folge hat er – wie bereits erwähnt – konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich entsprechend diesbezüglich nie geäussert.

2. Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 2.1. Bei diesen Dossiers wird dem Beschuldigte gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, diverse Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdieb-

- 15 - stahlversuche im April 2016 zusammen mit C._____ begangen zu haben (Urk. 55 S. 2 ff.). 2.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschuldigte zu diesen Tatvorwürfen nie geäussert. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Beteiligung des Beschul- digten (Urk. 182 S. 2; Urk. 155 S. 10 f.; Urk. 208 S. 2, 4 ff.). 2.3. Die Vorinstanz stützt sich in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, auf DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ an diversen Tatorten sowie auf eine Fingerabdruckspur des Mitbeschul- digten C._____ im sichergestellten Fahrzeug, auf einen DNA-Hit des Beschuldig- ten an einem Tatort (Dossier 17) und auf den Umstand, dass am sichergestellten VW Golf Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 181 S. 13 ff.). 2.4. Soweit die Vorinstanz des Weiteren Aussagen von Geschädigten belas- tend heranzieht (vgl. Urk. 181 S. 22), ist darauf hinzuweisen, dass diese mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar sind (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2.5. Zunächst ist auf die wesentlichen Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einzugehen. 2.5.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 erklärte C._____, am Tag seiner Verhaftung am 28. April 2016 mit einem Kollegen na- mens "G._____" aus Albanien von Italien herkommend mit dem Auto in die Schweiz gereist zu sein (Urk. 1/9 S. 2 f.). Entgegen seinen späteren Aussagen (Urk. 47/4 S. 16 f.) gab er an, das sichergestellte Mobiltelefon sei sein Telefon, das habe er seit ca. einem Monat. Er habe in Milano die SIM-Karte gekauft (Urk. 1/9 S. 3 f.). 2.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte C._____, am 28. April 2016 in die Schweiz eingereist zu sein. Er sei das zweite Mal in die Schweiz gereist. Er sei ca. eine Woche vor der Verhaf- tung auch schon einmal für einen Tag in der Schweiz gewesen. Er sei dabei im-

- 16 - mer betrunken gewesen (Urk. 1/10 S. 10). Er sei am 28. April 2016 mit einem Al- baner Namens "G._____" mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 1/10 S. 11). Als er zu weiteren Einbruchdiebstählen im Zeitraum vom 14. bis 23. April 2016 be- fragt, mit DNA-Hits konfrontiert und gefragt wurde, wer sich an diesen Vorfällen beteiligt habe, gab er an, er wisse es nicht (Urk. 1/10 S. 12 ff.). 2.5.3. Am 1 Juni 2016 polizeilich zu Dossier 4 befragt, erklärte der Mitbeschuldig- te C._____, er erkenne das ihm gezeigte Haus nicht, aber wenn es Spuren gebe, habe er daran teilgenommen (Urk. 4/5 S. 2). Er könne sich auch nicht daran erin- nern, wer am Vorfall beteiligt gewesen sei. Damit konfrontiert, dass der Geschädigte zwei Personen gesehen habe, gab er an, er glaube nicht, er sei alleine gewesen. Im Anschluss erklärte er indes, ein Mazedonier Namens "H'._____" sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis. Sie seien am gleichen Tag von Italien her gekommen und nachher wieder nach Italien zurück gefahren (Urk. 4/5 S. 2). In Bezug auf Dossier 14 führte er sodann auf Vorhalt der erdrü- ckenden Beweislage und auf die Frage der Beteiligung aus, er "sei es gewesen" (Urk. 14/4 S. 2 f.). Auch in Bezug auf Dossier 15 führte er aus, sofern Beweise vorliegen würden, sei er es gewesen; er sei alleine gewesen (Urk. 15/3 S. 2). Zu Dossier 16 befragt, gab der Mitbeschuldigte sodann an, er "sei das alleine gewe- sen", jemand habe ihn ins Dorf gefahren und gesagt, er solle dort warten. Als niemand gekommen sei, sei er dort reingegangen (Urk. 16/3 S. 2). 2.5.4. Der Mitbeschuldigte C._____ betonte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Juni 2016 erneut, zwar Diebstähle begangen zu haben, aber nicht sicher zu wissen, welche, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe und sich nicht an die Häuser oder Orte erinnern könne (Urk. 1/11 S. 17 ff.). Zudem erklärte er immer wieder, mit derselben Person, einem Albaner aus Mazedonien Namens "H._____", so auch am 14. und 21. April 2016, mit dessen Auto unterwegs gewe- sen zu sein (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2). Er habe diesen Mann in Milano ein paar Mal getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er heisse "H._____". Er sei ca. 43 bis 45 Jahre alt, habe kurze Haare und keinen Bart (Urk. 3/5 S. 2). Sie seien mit dem Auto des Albaners aus Mazedonien von Mailand her in die Schweiz

- 17 - gekommen und nach den Taten wieder nach Italien zurückgefahren (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 7/5 S. 2). 2.5.5. Am 8. Juni 2016 zu Dossier 9 befragt, betonte C._____, dass er sich an das Haus nicht erinnern könne, er aber wenn, dann mit dieser Person aus Mazedonien, von welcher er schon erzählt habe, mit dem Auto dort gewesen sei (Urk. 9/5 S. 2). Auch zu Dossier 8 führte der Mitbeschuldigte aus, falls er "es gewesen sei", dann nur mit der Person aus Mazedonien (Urk. 8/5 S. 2). 2.5.6. An der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 wiederholte der Mitbeschuldigte C._____, er könne aufgrund der Fotos nicht genau sagen, ob er an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, aber wenn es Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zu- sammen gewesen. Er habe ihm einmal gesagt, er heisse "H._____" und einmal er heisse "G._____". Er wisse nicht, welcher der richtige Name sei (Urk. 1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2). Er habe diesem Mann von Mazedonien erzählt, dass er Geld brau- che, und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Dann habe dieser ihn ein paar Mal mitgenommen (Urk. 6/6 S. 4). 2.5.7. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 bestätigte der Mitbeschuldigte, beim Albaner namens "G._____" und dem Albaner aus Mazedonien namens "H._____" handle es sich um dieselbe Person. Diese Person habe ihn auch am 28. April 2016 begleitet (Urk. 1/12 S. 3). Er habe diese Person in Mailand kennengelernt. Er selbst habe sich in der Schweiz nicht ausgekannt. Daher sei er immer in der Begleitung dieser Person gewesen, wenn er in die Schweiz gekommen sei (Urk. 1/12 S. 4). Dieser habe sich ausgekannt und entschieden, was gemacht werde (Urk. 1/12 S. 7). Sodann erklärte der Mitbeschuldigte erneut, er könne sich nicht an alle einzelnen Taten erinnern, da er jeweils unter dem Einfluss vorgängigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums gestanden habe (Urk. 1/12 S. 6 f.). Er sei überall hingegangen, wo "H._____" hin- gefahren sei. An gewisse Tatorte könne er sich vage erinnern, an andere habe er überhaupt keine Erinnerung (Urk. 1/12 S. 7). Konkret mit den Anklagesachverhal- ten gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 konfrontiert, konnte er sich durchwegs nicht erinnern (Urk. 1/12 S. 7 ff.). Zur Vorgehensweise führte er

- 18 - aus, "H._____" habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gelangt. Sie hätten die Taten gemeinsam verübt. Es sei aber nicht immer so gewesen, dass er selbst dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Sodann führte er aus, dass es sich beim sichergestellten Fahrzeug der Marke VW Golf um das Auto handle, welches "H._____" gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 25). 2.5.8. Der Mitbeschuldigte C._____ bestätigte anlässlich seiner erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017, dass er immer in Begleitung von "H._____" gewesen sei, wenn er in die Schweiz gekommen sei, weil er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe. Er kenne die Person als "H._____ G._____" und habe sie in Mailand kennengelernt. Diese Person habe ihm den Vorschlag unterbreitet, in die Schweiz einzureisen, um einen Giro zu machen bzw. in diverse Häuser einzubrechen (Urk. 47/4 S. 9 f.). Sie seien zusammen mit dem Auto unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 11). Er habe den Beschuldigten begleitet (Urk. 47/4 S. 12). Der Beschuldigte sei der Organisator gewesen (Urk. 47/4 S. 12). Auf den Um- stand, dass die Auswertung des vom Mitbeschuldigen C._____ verwendeten Mo- biltelefons ergeben habe, dass es am 19. April 2016 mehrfach in Oberdorf NW eingeloggt gewesen sei, dh. in unmittelbarer Nähe des Einbruchsorts gemäss Dossier 5, erklärte er, dass es sich dabei um das Mobiltelefon von "H._____" handle. Er habe jeweils, wenn sie in die Schweiz eingereist seien, ein Mobiltelefon von ihm erhalten und habe dieses bei Bedarf benützt. "H._____" habe dann noch ein zweites Telefon gehabt. Er habe ihn nicht immer mitgenommen, aber immer wieder (Urk. 47/4 S. 16 f.). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 14 anerkennt er auf entsprechende Frage, diesen Einbruchdiebstahl mit "H._____" begangen zu haben. Er sagt wörtlich: "Ja, immer mit H._____." (Urk. 47/4 S. 25). 2.5.9. Dass, wenn der Mitbeschuldigte von einem "H._____" bzw. "H'._____" aus Mazedonien oder vom Albaner aus Mazedonien namens "G._____, spricht, damit der Beschuldigte gemeint ist, hat die Vorinstanz ausführlich erläutert (Urk. 181 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die auffallende Ähnlichkeit des Namens "H._____" mit einem Aliasnamen des Beschuldigten und der Umstand, dass der Mitbeschuldigte C._____ diesen in Mailand kennengelernt

- 19 - habe und mit diesem von Italien herkommend jeweils mit dem Auto in die Schweiz eingereist sei, sind nicht die einzigen Beweismittel bzw. Indizien hierfür. Dazu kommen die sichergestellten daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten ab dem Deliktsfahrzeug (Urk. D1/8/4) und der Umstand, dass ein DNA-Hit des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt ge- mäss Dossier 17 am Tatort verzeichnet werden konnte (Urk. D17/6/1). Die Fingerabdrücke bringen den Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug sowie mit dem Mitbeschuldigten, welcher angab, immer mit seinem Begleiter mit den Auto in die Schweiz gefahren zu sein, in Verbindung. Der DNA-Hit stellt sodann eine direkte Verbindung des Beschuldigten mit einem Einbruchdiebstahl im April 2016 her. Gesamthaft muss daher davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschul- digte jeweils vom Beschuldigten als seinem Begleiter spricht. 2.6. In Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahl- versuchen gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 konnten DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ an den Tatorten sichergestellt werden (Urk. D4/4/3; Urk. D6/5; Urk. D7/4/2; Urk. D8/4/2; Urk. D9/4/2-3; Urk. D12/3/2; Urk. D14/3/2). 2.6.1. In Bezug auf Dossier 6 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobiltelefons, dass sich dieses am Abend des 20. April 2016 diverse Male bei der Antenne in I._____ SZ an der J._____-strasse …, nur ca. 1.6 km und wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 6 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D6/5/6). 2.6.2. In Bezug auf die Dossiers 7 und 9 ergab sodann die RTI-Auswertung des anlässlich der Verhaftung des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellten Mobilte- lefons, dass sich dieses am Abend des 21. April 2016 zuerst in K._____ BL und später an der L._____-strasse … in M._____ AG, ungefähr 3.5 km und 5 Fahr- minuten vom Tatort gemäss Dossier 7 und ebenfalls nur wenige Fahrtminuten vom Tatort gemäss Dossier 9 entfernt, eingeloggt hat (Urk. D7/4/6; Urk. D9/4/5). 2.6.3. In Bezug auf Dossier 8 weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass N._____ NW sich auf der Route von O._____ AG – die Ortschaft, in welcher der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 7 verübt wurde – zurück nach

- 20 - Mailand befindet (Urk. 181 S. 28), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft dar- stellt. 2.6.4. Zusammenfassend ist der Mitbeschuldigte C._____ gestützt auf die voran- gehenden Erwägungen der Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche gemäss den Dossiers 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14 durch die Untersuchung, insbesondere die DNA-Hits an den Einbruchsorten, überführt. 2.7. Was den Anklagevorwurf gemäss Dossier 15 betrifft, konnte ein Teil des Deliktsgutes, welches am gleichen Abend aus dem Deliktsobjekt entwendet wur- de, im sichergestellten Fahrzeug, an welchem daktyloskopische Spuren sowohl des Mitbeschuldigten als auch des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, gefunden werden (vgl. Urk. D1/8/1). Des Weiteren besteht ein sehr enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 12, bei welchem am Tatort DNA-Spuren des Mitbeschuldigten C._____ sichergestellt wurden. Entsprechend ist der Beschuldigte durch die Untersuchung betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 15 ebenfalls überführt. 2.8. Betreffend Dossier 16 wurde der Mitbeschuldigte anlässlich der polizei- lichen Befragung vom 4. Mai 2016, nur eine Woche nach dem Einbruchdiebstahl- versuch und seiner anschliessenden Verhaftung, mit den Fotos des Tatobjekts konfrontiert, und gestand, in das Haus reingegangen zu sein (Urk. 1/9 S. 5 f.). Weiteres Indiz für die Täterschaft des Mitbeschuldigten ist der Umstand, dass er wenige Minuten nach der Tat in P._____ in Q._____, und damit unweit des Tat- orts, ausser Atem, schweissnass und mit verschmutzen Hosen angehalten wurde (Urk. D1/1 S. 2). Gestützt auf diese Erwägungen bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschuldigte auch an dem Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 16 beteiligt war. 2.9. Betreffend die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 2 und 3 konnten keine DNA-Hits des Mitbeschuldigten C._____ verzeichnet werden. Der Mitbeschuldigte hat indes anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 auf Vorhalt der sichergestellten DNA-Spur (Urk. D4/4/3) betreffend den Einbruchdiebstahl in R._____ (Dossier 4) im selben Tatzeitraum und unter Vorlage einer Karte mit den

- 21 - Örtlichkeiten ausgesagt, wenn er schon dort in R._____ gewesen sei und es zu- gegeben habe, sei er auch dort in S._____ gewesen (Urk. 2/5 S. 2 und Urk. 3/5 S. 2). Gestützt auf die zeitliche und örtliche Nähe der Tatorte gemäss den Dos- siers 2 und 3 zum Tatort gemäss Dossier 4, an welchem DNA-Spuren des Mitbe- schuldigten sichergestellt werden konnten, und den Zugeständnissen des Mitbe- schuldigten C._____ verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Mitbeschul- digte auch am Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 2 und dem Einbruch- diebstahl gemäss Dossier 3 beteiligt war. 2.10. Der Mitbeschuldigte C._____ gab ihm Rahmen seiner diverser Befragun- gen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant zu Protokoll, dass er stets (mindestens) mit einer weiteren Person, wie aufgezeigt dem Beschuldigten, je- weils in die Schweiz eingereist ist und die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdieb- stahlversuche verübt hat (Urk. 1/9 S 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 ff.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 6/6 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 sowie anlässlich seiner erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 erläuterte der Mitbeschuldigte, dass er sich in der Schweiz nicht ausgekannt habe und daher immer zusammen mit dem Beschuldigten, welcher sich ausgekannt und alles organisiert habe, mit dem Auto in die Schweiz gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn jeweils in Mailand abgeholt, dann seien sie in die Schweiz gereist und hätten die Taten ge- meinsam verübt (Urk. 1/12 S. 4, 14 f.; Urk. 47/4 S. 9 ff.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resümierte der Mitbeschuldigte schliesslich zum Anklage- sachverhalt gemäss Dossier 14: "Ja, immer mit H._____." Diese Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten erscheinen schlüssig und vermögen zu überzeugen. Kleinere Widersprüche in Bezug auf Nebensächlichkeiten, wie zum Beispiel den Umstand, wie das sicher- gestellte Mobiltelefon in den Besitz des Mitbeschuldigten gekommen ist und wann es wer benützt hat (Urk. 1/9 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 16 f.), vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 14) – daran nichts zu ändern. Sodann ist anhand von DNA-Spuren erstellt, dass der Mitbeschuldigte zuerst betreffend der Anzahl seiner Aufenthalte in der Schweiz geflunkert hat (Urk. 1/10 S. 10). In der

- 22 - Folge – nachdem er mit diversen DNA-Spuren an Tatorten konfrontiert wurde – schilderte er dann durchwegs implizit oder explizit, dass er doch mehr als zweimal in der Schweiz gewesen ist (Urk. D4/5 S.2, Urk. D14/4 S. 2 f., Urk. D16/3 S. 2; Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D7/5 S. 2; Urk. D1/17 S. 2; Urk. 6/6 S. 2; Urk. 1/12 S. 4; Urk. 47/4 S. 16 f.). Die betreffende anfängliche Schutzbehauptung ist widerlegt, tut aber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Tatbeteiligung des Beschuldigten keinen Abbruch. Dasselbe muss auch für die von der Verteidigung vorgebrachten Lügen des Mitbeschuldigten in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände in Italien gelten (vgl. Urk. 208 S. 10). 2.10.1. Konkret in Bezug auf die Delikte vom 28. April 2016 (Dossiers 12, 14, 15 und 16) gab der Mitbeschuldigte mehrfach an, dass er an diesem Tag zusammen mit "H._____" bzw. dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist bzw. unterwegs gewesen sei (Urk. 1/9 S. 2 f.; Urk. 1/10 S. 11; Urk. 1/12 S. 3 f.; Urk. 47/4 S. 23 ff.). Dafür dass der Mitbeschuldigte hierzu die Wahrheit sagt, sprechen auch die Ermittlungen der Polizei, wonach gemäss Polizeipatrouille der Mitbeschuldigte in der Tatnacht in Begleitung eines Mannes, welcher dann flüchtete, beobachtet werden konnte. Sodann flüchtete auch ein Mann aus dem später als Tatfahrzeug sichergestellten VW Golf (Urk. D1/43 S. 4), welchen gemäss Angaben des Mit- beschuldigten der Beschuldigte jeweils gelenkt habe (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Die Aussage des Mitbeschuldigten, immer mit einem H._____ unterwegs gewesen zu sein, schliesst denn auch nicht aus, dass nicht auch – wie nachweislich am Verhafttag – eine dritte Person dabei war. Immerhin schilderte denn der Mitbeschuldigte auch, dass er nicht immer dabei gewesen sei (Urk. 1/12 S. 14 f.). Diese Aussage ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldig- te auch alleine oder mit Dritten in die Schweiz gereist ist. Entsprechend stehen die Ermittlungsergebnisse der Polizei in keinem tatsächlichen Widerspruch zu den wiederholt gemachten Aussagen des Mitbeschuldigten, stets mit dem Beschuldig- ten unterwegs gewesen zu sein, und lassen insbesondere – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 7, 16 f.) – die Aussagen des Mitbeschuldigten in Bezug auf die Tatbeteiligungen des Beschuldigten nicht als unglaubhaft erschei- nen. Die Aussagen des Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 23 -

17. Mai 2017, er sei immer zusammen mit "H._____" unterwegs gewesen (Urk. 47/4 S. 9 ff.), erscheinen sodann im Gegensatz zu seinen Aussagen bei der Polizei, bei welchen er teilweise noch behauptete, alleine gewesen zu sein (Urk. D15/3 S. 2; Urk. D16/3 S. 2), mit Verweis auf die Erwägungen der Vo- rinstanz als glaubhafter (Urk. 181 S. 38 f.) und vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 201 S. 11 f.) – gesamthaft zu überzeugen. 2.10.2. In Bezug auf die Delikte vom 14. April 2016 (Dossiers 2, 3 und 4) gab der Beschuldigte ebenfalls konkret an, mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D3/5 S. 2; Urk. D4/5 S. 2 f.; Urk. 47/4 S. 13 ff.). Wenn der Mitbeschuldigte betreffend Dossier 4 auf Vorhalt der Aussage der Geschädig- ten, sie hätten zwei Personen gesehen, zunächst angab, er sei allein gewesen, und in der Folge auf die Frage der Art und Weise, wie er in die Schweiz gelangt sei, ohne Umschweife ausführte, eine andere Person, nämlich der Beschuldigte, sei gefahren, er habe ja keinen Führerausweis (Urk. D4/5 S. 2 f.), muss seine vorige Aussage so verstanden werden, dass der Beschuldigte beteiligt war, allen- falls aber im Auto gewartet hat und der Mitbeschuldigte allein in das Haus ein- gestiegen ist. Der Mitbeschuldigte hat denn auch konstant geschildert, dass der Beschuldigte gefahren sei (Urk. 1/12 S. 14 f., 25; Urk. D4/5 S. 2 f.). Gesamthaft erscheinen die Darstellungen des Mitbeschuldigten betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten an der Diebestour vom 14. April 2016 als glaubhaft. 2.10.3. In Bezug auf die Delikte vom 20./21. April 2016 (Dossier 6, 7, 8 und 9) gab der Beschuldigte gleichwohl konstant an, der Beschuldigte sei immer auch betei- ligt gewesen bzw. wenn er "es gewesen sei", dann nur zusammen mit dem Be- schuldigten (Urk. D6/6 S. 2; Urk. D7/5 S: 2; Urk. D8/5 S. 2; Urk. D9/5 S. 2; Urk 47/4 S. 20 f.). Auch diese Ausführungen erscheinen unter den gesamten Um- ständen als glaubhaft. Dass C._____ anfänglich teilweise noch geltend machte, nicht zu wissen, wer an den Vorfällen beteiligt gewesen sei, muss angesichts der gesamten Umstände und der späteren detaillierten Angaben als reine anfängliche Schutzbehauptung angesehen werden.

- 24 - 2.11. Gestützt werden die Aussagen des Mitbeschuldigten betreffend die Beteili- gung des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchdiebstahlver- suchen im April 2016 sodann durch weitere objektive Beweismittel. 2.12. Betreffend den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 17 konnte ein DNA-Hit lautend auf den Beschuldigten ab dem Einstiegfenster am Tatort verzeichnet wer- den (Urk. D17/6/1). Entsprechend ist – wie bereits ausgeführt – belegt, dass der Beschuldigte sich im Frühling 2016 in der Schweiz aufgehalten hat und deliktisch tätig wurde. Das stellt unter den gesamten Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte im April 2016 Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche mit dem Mitbeschuldigten in der Schweiz verübt hat. 2.13. Bei der daktyloskopischen Spurenidentifikation konnten sodann ab dem Fahrzeug der Marke VW Golf mit Kontrollschild 3 Fingerabdrücke ab der Aussen- seite der Scheibe der Beifahrertüre sowie ab der Aussenseite des Türrahmens der Fahrertür des Beschuldigten – welcher unter A6._____ registriert war (vgl. auch Urk. 185 f.) – sichergestellt werden (Urk. D1/8/4). Auch konnten im Delikts- fahrzeug ein Fingerabdruck des Mitbeschuldigten C._____ sowie Deliktsgut gesi- chert werden (Urk. D1/8/4 f.; Urk. D1/8/1). Diese Befunde stellen eine Verbindung der beiden sowie des Beschuldigten mit dem Deliktsfahrzeug her und sind damit unter den gesamten Umständen weitere starke Indizien für die Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen im April 2016. 2.14. Untermauert wird das umschriebene Beweisfundament zusätzlich dadurch, dass jeweils der gleiche Modus Operandi gewählt wurde, wobei dieser zugege- benermassen nicht gerade originell und daher einzigartig war, sondern unter Ein- brechern weit verbreitet ist. 2.15. Die Gesamtheit der objektiven Beweismittel und Indizien sowie die Aus- sagen des Mitbeschuldigten C._____ führen – mit der Vorinstanz – zu einem Ge- samtbild, wonach der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen bzw. Einbruch- diebstahlversuchen gemäss den Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15 und 16 zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ beteiligt war. Bei dieser gesamthaf- ten Würdigung verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Beschuldigte

- 25 - des ihm in den Anklagesachverhalten vorgeworfenen Verhaltens schuldig ge- macht hat. Die Anklagesachverhalte können damit – mit Verweis auf die Vo- rinstanz – rechtsgenügend erstellt werden.

3. Dossier 21 und 22 3.1. Der Beschuldigte hat – wie bereits aufgeführt (vgl. Ziff. II 1.3) – zugegeben, Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 in der Schweiz begangen zu haben. Indes konnte er keine genauen Angaben zu den Tatorten, den Tatzeitpunkten und der Häufigkeit dieser Vorgänge machen (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). Mit den einzelnen Vorwürfen konfrontiert hat er sodann die Aussage verweigert. 3.2. Am Tatort in T._____ an der U._____-strasse … (Dossier 21) konnten auf der Höhe des Gartensitzplatzes/Wiese Schuhspuren im Schnee festgestellt und dokumentiert werden (Urk. D21/3 S. 4: Fotodokumentation; Urk. D21/4: Bericht FOR). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 208 S. 16) verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese Schuhspuren aufgrund der konkreten Örtlichkeit sowie der gesamten Umstände von der Täterschaft stammen. Das forensische Institut für Rechtsmedizin hielt in seiner Schuhabdruck-Spur- Profilbeschreibung fest, es handle sich um einen Abdruck der Marke bzw. des Typs "Nike/Air Max", Referenz-Nr. 18521 (vgl. Urk. D20/7): Viereckstollen im Sohlenvorderteil, offene Drei- und Vierecke im Absatz, schräge und unterbroche- ne Querrippen im Absatzendbereich (Urk. D21/4 S. 2). 3.2.1. Betreffend die mittels Schwarzfolie gesicherten Sohlenabdruckspuren an der V._____-strasse … in W._____ (Dossier 20) wurde ebenfalls festgehalten, dass sie dem Sohlenprofiltyp Marke "Nike Air Max", Referenz-Nr. 18521, ähnlich seien. Die gesicherten Schuhsohlenabdruckspuren würden im Absatz- und im Spitzenbereich Querrippen aufweisen. Dazwischen zeichne ein rippenartiges Muster aus Drei- und Vierecken (Urk. D20/4 S 2 ff.). Zusätzlich konnte auf dem Bürotisch eine Blutspur festgestellt werden. Die DNA-Spur stammte vom Beschuldigten (Urk. D20/5 S. 2; Urk. D20/6).

- 26 - 3.2.2. Aufgrund der Mustergleichheit der Schuhsohlenspuren, dem Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie der zeitlichen [gleicher Tatzeitraum] und örtlichen Nähe der beiden Tatorte [ca. 3 km Luftlinie] verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschul- digte auch den Einbruchdiebstahlversuch gemäss Anklagesachverhalt Dossier 21 begangen hat. Untermauert wird das sodann damit, dass die beiden Einbrüche teilweise im gleichen, wenn auch nicht besonders innovativen, Modus Operandi

– mit einem 10mm Flachwerkzeug – erfolgten (Urk. D20/4 S. 3; Urk. D1/43 S. 8; Urk. D21/1 S. 2 f.). Der Umstand, dass beim Beschuldigten im Hotelzimmer kein solches Schuhexemplar der Marke Nike Air Max sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), vermag den Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 208 S. 17) – nicht zu entlasten. 3.3. Am Tatort in AA._____ an der AB._____-strasse … (Dossier 22) konnten auf der Innenfensterbank sowie auf mehreren Papierblättern, welche unmittelbar unterhalb des Fensters auf dem Fussboden lagen, Schuhspuren der Täterschaft festgestellt und dokumentiert werden (Urk. D22/5 S. 2). Das forensische Institut für Rechtsmedizin hielt in seinem Spurenbericht fest, die Schuhabdruckspur 1 weise folgendes Profilmuster auf: Querrippen im Bereich der Sohlenspitze und Vierecke (Rechteck), unregelmässig. Sichtbar sei lediglich ein teils verwässerter Ausschnitt der Sohlenpartie. Die Spur könne aufgrund der Spurenqualität lediglich zu Hinweiszwecken verwendet werden. Sie sei dem unter der Referenz-Nr. 18521 einliegenden Sohlenprofiltyp der Marke "Nike Air Max" ähnlich (Urk. D22/5 S. 3 f.). Die Schuhabdruckspur 2 weise folgendes Profilmuster auf: Wabenmuster, regel- mässig verteilt, Randabschluss glatt sowie Ring im Bereich der Sohlenspitzen. Auch hier sei lediglich ein teils verwässerter Ausschnitt der Sohlenpartie sichtbar. Die Spur könne aufgrund der Spurenqualität lediglich zu Hinweiszwecken ver- wendet werden. Sie sei dem unter der Referenz-Nr. 19256 einliegenden Sohlen- profiltyp der Marke "Memphis" ähnlich (Urk. D22/5 S. 3 f.). 3.3.1. Die Schuhabdruckspur 1 weist damit dieselben Merkmale wie die sicher- gestellten Sohlenabdruckspuren an den Tatorten der Dossiers 20 und 21 auf. Sodann erfolgte der Einbruchdiebstahlversuch in AA._____ allenfalls in der

- 27 - gleichen Nacht wie die Delikte gemäss den Dossiers 20 und 21. Des Weiteren liegt der Tatort in AA._____ ca. 10 km Luftlinie vom Tatort in W._____ entfernt, wo – wie bereits erwähnt – ein DNA-Hit des Beschuldigten verzeichnet werden konnte. 3.3.2. Die Mustergleichheit der Schuhsohlenspur, der Umstand, dass am Tatort in W._____ DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden sowie die zeitliche und örtliche mittelbare Nähe der beiden Tatorte [ca. 10 km Luftlinie] lassen gesamthaft keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte an diesem

– ebenfalls im gleichen Modus Operandi begangenen – Einbruchdiebstahlversuch beteiligt war. Wiederum vermag der Umstand, dass kein entsprechendes Schuhexemplar der Marke Nike Air Max beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. D23/6/2/2), nichts daran zu ändern.

4. Dossier 23, 27, 28, 29 4.1. Der Beschuldigte anerkannte – wie bereits aufgeführt (vgl. Ziff. II 1.3; Ziff. II 3.1) – Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 in der Schweiz begangen zu haben, machte indes keine genauen Angaben zu Deliktsorten, Tatzeitpunkten und zur Häufigkeit (Urk. D1/48/1 S. 2 ff.). 4.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Vorwürfe und führte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren aus, die Turnschuhe der Marke Nike seien erstens nicht sehr exklusiv sondern sehr verbreitet und zweitens stehe nicht fest, dass die im Hotelzimmer sichergestellten Schuhe, Grösse 42.5, tatsächlich dem Beschul- digten gehören bzw. von ihm bei allfälligen Einbrüchen auch getragen wurden (Urk. 155 S. 8; Urk. 208 S. 19). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass allein gestützt auf einen "ähnlichen"/vergleichbaren Schuhsohlenabdruck, bei welchem weder über die Grösse noch über individuelle Merkmale Aussagen gemacht wer- den können, nicht von einem rechtgenügenden Beweis für eine Tatbeteiligung gesprochen werden kann. Anders sieht es hingegen aus, wenn weitere Indizien für die Täterschaft vorliegen und bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Indizien, welche je für sich alleine betrachte nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern

- 28 - Zweifel offen lassen, in Würdigung deren "Mosaik" auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat und/oder Täter schliessen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom

20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). Sodann liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Hotelzimmer, in welchem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben logierte, sichergestellten Turnschuhe nicht dem Beschuldigten gehören bzw. von diesem getragen wurden. Dafür, dass der Beschuldigte diese Turnschuhe auch auf Einbruchtouren getragen hat, spricht sodann der Umstand, dass bei einem Tatort mit DNA-Nachweis des Beschuldigten eine Schuhsohlenspur gefunden werden konnte, welche diesem Schuhtypus zugeordnet wurde, worauf noch einzugehen sein wird. 4.3. Im Hotelzimmer im Hotel D._____ in E._____, in welchem der Beschuldigte logierte, konnte ein Turnschuh der Marke NIKE/"Nike Free RN Flyknit", Grösse 42.5 sichergestellt werden (Urk. D23/6/2/1 S. 2; Urk. D23/6/2/2 S. 3 f.; Urk. D1/43 S. 11). Davon wurden Vergleichsabdrücke erstellt (Urk. D1/43 S. 11). 4.4. Dabei stimmt der Vergleichsabdruck unter anderem mit dem im AC._____ an der AD._____ … dokumentierten Fragment eines Schuhsohlenmusters ab Bo- den, Laminat, 1. OG (Dossier 24) überein (Urk. D23/6/3/2 S. 1; Urk. D23/5 S. 2; Urk. D24/3 S. 2). Gleichzeitig konnten an diesem Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden (Urk. 24/4). In Bezug auf die Schuhsohlen- abdruckspur können keine Angaben zur Grösse gemacht werden und es sind keine Individualmerkmale vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). 4.5. Betreffend Dossier 23 konnten Schuhspuren ab Stuhlsockel neben Einstieg im Wohnzimmer (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 261849), ab Fussboden direkt vor dem Einstieg (Parkett) im Wohnzimmer (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 261850) und im Treppenhaus Parterre/OG, 10. Stufe (auf Folie übertragen; ISM Foto Nr. 261851) festgestellt werden, welche alle das gleiche Muster auf-

- 29 - weisen (Urk. D23/3). Im Rahmen der Ermittlungen konnte ein Schuhmusterzu- sammenhang zu der Straftat mit DNA-Treffer (Dossier 24) festgestellt werden (Urk. D23/5 S. 3). Dazu wird ausgeführt, dass in einem Schuhmusterzusammen- hang gleichgelagerte Schuhmuster zusammengefasst werden, ohne eine Aus- sage über andere Merkmale wie z.B. Grösse, Individualmerkmale etc. zu machen. Es sei also nicht gleichbedeutend mit einer Identifikation (Urk. D23/5 S. 3; Urk. D1/43 S. 11). Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten liegen

– abgesehen von dem verbreiteten Modus Operandi bei Einbrechern und den vagen Angaben des Beschuldigten, Einbruchdiebstähle im Frühjahr 2019 be- gangen zu haben – nicht vor. Insbesondere liegt weder eine zeitliche Über- einstimmung [Tatzeitpunkt D24: 30./31 Januar 2019 und Tatzeitpunkt D23:

26. Januar 2019] noch eine örtliche Nähe [Luftlinie 26.1km] mit dem Einbruch- diebstahlversuch gemäss Dossier 24, vor. Allein gestützt auf die mit an anderen Tatorten und der Vergleichsabdruckspur vergleichbaren Schuhsohlenspur, wobei weder in Bezug auf die Grösse noch auf spezielle Merkmale Angaben gemacht werden können, kann der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 23 nicht rechts- genügend erstellt werden. Der Beschuldigte ist diesbezüglich – in dubio pro reo – freizusprechen. 4.6. Im Rahmen der Ermittlungen betreffend Dossier 27 konnte eine Schuhspur ab der Fensterscheibe, aussen, beim Einstieg dokumentiert werden (auf Folie übertragen; IMS Foto Nr. 262420; Urk. D27/3). Das Schuhsohlenabdruckfragment kann unter anderem in einen Schuhspurenzusammenhang mit dem Einbruch- diebstahlversuch gemäss Dossier 24 gebracht werden, wo ein DNA-Hit des Beschuldigten verzeichnet wurde (Urk. D27/3 S. 2; Urk. D23/5 S. 3). Es liegt das gleiche Schuhsolenmuster wie beim Vergleichsabdruck vor. In Bezug auf die Schuhsohlenabdruckspur können keine Angaben zur Grösse gemacht werden und es sind keine Individualmerkmale vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). Des Weite- ren erfolgten die Einbrüche gemäss denn Dossier 24 und 27 beide in der Gemeinde AC._____ im gleichen Tatzeitraum. Aufgrund des vergleichbaren Schuhsohlenmusters wie beim Vergleichsabdruck des im Hotelzimmer des Beschuldigten sichergestellten Schuhs der Marke "Nike Free RN Flyknit", der Verbindung damit auch zu Dossier 24, bei welchem neben dem Fragment der

- 30 - Sohlenabdruckspur eine DNA-Spur des Beschuldigten vorliegt, sowie der örtli- chen [550 m] wie auch zeitlichen Nähe zu dieser Straftat bleiben gesamthaft keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte diesen – ebenfalls im gleichen Modus Operandi begangenen [10mm Flachwerkzeug (Urk. D24/1; Urk. D27/1)] – Einbruchdiebstahlversuch im Sinne des Anklagesachverhalt gemäss Dossier 27 begangen hat. 4.7. Die im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 28 sichergestellten Schuh- spuren ab dem Spülbecken in der Küche beim Einstiegsort (auf Folie übertragen; Foto NR. 262411), ab dem Boden im Elternschlafzimmer im 2. Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262412) und ab dem Boden im Badezimmer im

2. Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262413; Urk. D28/3) weisen ebenfalls einen Schuhspurenzusammenhang zur Straftat gemäss Dossier 24 mit DNA-Treffer auf (Urk. D23/5 S. 4). Das Schuhsohlenmuster sowie die Schuh- grösse sind gleich wie beim Vergleichsabdruck; Individualmerkmale sind keine vorhanden (Urk. D1/43 S. 11). Die Gesamtheit der Indizien, insbesondere die Übereinstimmung des Schuhsohlenabdrucks mit dem Vergleichsabdruck, die mit- tels dieser Schuhspuren hergestellte Verbindung zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 24, bei welchem der Beschuldigte seine DNA hinterlassen hat, sowie die zeitliche Übereinstimmung und örtliche Nähe [ca. 7 km] zu dieser Straf- tat, lassen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 28 verübt hat. 4.8. Am Tatort betreffend Dossier 29 konnten Schuhspuren ab dem Küchenbo- den beim Durchgang zum Eingangsbereich und beim Einsteigfenster (auf Folie übertragen; Fotos NR. 262437 und 262438), ab der Küchenablage bei Einstieg- fenster neben dem Spülbecken (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262439) und ab der Treppe von ersten zum zweiten Obergeschoss (auf Folie übertragen; Foto Nr. 262440) dokumentiert werden (Urk. D28/3). Dabei wurde ebenfalls ein Schuh- spurenzusammenhang zur Straftat gemäss Dossier 24 mit DNA-Treffer hergestellt (Urk. D23/5 S. 4). Das Schuhsohlenmuster sowie die Schuhgrösse sind gleich wie beim Vergleichsabdruck; Individualmerkmale sind keine vorhanden (Urk. D1/43 S. 11 f.). Da des Weiteren – wie betreffend Dossier 28 – der Tatzeitpunkt

- 31 - ebenfalls zum Einbruchdiebstahlversuch gemäss Dossier 24 passt und auch eine gewisse örtliche Nähe [Luftlinie 10.4 km] gegeben ist, kann angesichts dieser vor- handenen Indizien gesamthaft die Tatbeteiligung des Beschuldigten als erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen erstellten Anklagesachverhalte auseinandergesetzt (Urk. 181 S. 50 ff.), worauf vorab grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen teilweise wiederholend teilweise ergän- zend bzw. korrigierend. 1.2. Die amtliche Verteidigung führte vor Vorinstanz aus – nachdem sie für die Mehrzahl der vorgeworfenen Delikte einen Freispruch beantragte –, die Anzahl der nachgewiesenen Taten – wobei sie von 3 bzw. 4 Dossiers ausging – genüge nicht für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Mit derselben Begründung beanstandet sie auch im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Urk. 155 S. 13; Urk. 208 S. 21). Auch die Bandenmässigkeit verneint die amtliche Verteidigung allein gestützt auf die ihrer Ansicht nach zu er- folgenden Freisprüche (Urk. 155 S. 13).

2. Versuchte Deliktsbegehungen im Falle eines Kollektivdelikts Korrigierend ist auszuführen, dass der Schuldspruch zur gewerbsmässigen Tat als Kollektivdelikt auch bloss versuchte Straftaten erfasst (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2018, Art. 146 StGB N 38 i.V. m. Art. 139 StGB N 14; BGE 105 IV 158 f.). Dies muss auch für die bandenmässige Tat als Kollektivdelikt gelten. Die angeklagten versuchten Deliktsbegehungen gehen somit im jeweiligen Kollektivdelikt auf. Die Vorinstanz hat dies indes nicht berücksichtigt. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben.

- 32 -

3. Mehrfache Tatbegehung bei gewerbsmässigen Diebstahl 3.1. Gewerbsmässig handelt, wer die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs verübt (z.B. BGE 116 IV 337; vgl. DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 N 14). Die Anzahl der Einbruchdieb- stähle, deren Häufigkeit und Kadenz sowie der deliktische Erlös (Wert des Deliktsguts) lassen keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte sowohl in Bezug auf die Deliktserie im April 2016 als auch auf diejenige im Januar/Februar 2019 einen zumindest wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten mit diesen kriminell erlangten Geldern bestritt. Er führte sodann selbst anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung aus, dass er im Frühjahr 2019 die Hotelkosten, Medikamente sowie ein Auto mit Einbruchdiebstählen finanziert habe (Urk. D1/48/1 S. 4 ff.). Anhaltspunkte, dass er über ein weiteres Einkommen ver- fügte beziehungsweise einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachging, liegen nicht vor, im Gegenteil hat der Beschuldigte ausgeführt, Ende 2018 bzw. Anfang 2019 in die Schweiz gekommen zu sein, da er auf Arbeitssuche gewesen sei (Urk. D1/48/1 S. 5). Der Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig. 3.2. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 StGB fasst die verschiedenen begangenen Einzeldelikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen, wodurch die Deliktsmehrheit grundsätzlich als abgegolten gilt. Eine mehrfache Tatbegehung liegt nur dann vor, wenn der Täter in voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweili- gen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 N 113 f.). Vorliegend ist von zwei Deliktsserien auszugehen, welche zeitlich klar getrennt werden können und nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen, sondern einzelne, voneinander unabhängige Serien darstellen: Einerseits besteht die Deliktsserie vom April 2016, welche die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 und 17 umfasst, andererseits die Deliktsserie vom Januar/Februar 2019, welche die Dossier 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 beinhaltet. Der Beschuldigte

- 33 - ist somit des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Im Dispositiv hat die Vorinstanz die gewerbsmässigen Diebstähle in mehreren Spiegelstrichen festgehalten und ist damit ebenfalls von einer mehrfachen Tat- begehung ausgegangen, auch wenn dies in den Erwägungen nicht begründet wurde.

4. Einfache Tatbegehung beim bandenmässigen Diebstahl Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., Art. 137 N 15). Die Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlversuche der ersten Deliktsserie im April 2016 – mit Ausnahme des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagesachverhalt zu Dossier 17, bei welchem eine Beteiligung des Mitbeschuldigten C._____ nicht nachgewiesen ist (vgl. Ziff. II 1.1) – wurden durch den Beschuldigten und C._____ bandenmässig verübt. Betreffend die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 liegt somit gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vor.

5. Zwischenfazit 5.1. Es hat bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu bleiben und der Beschuldigte ist damit − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16),

- 34 - − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), sowie − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 19, 21, 22, 24 und 27), schuldig zu sprechen. 5.2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB in Dossier 23 ist der Beschuldigte – mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

6. Abgrenzung qualifizierte/einfache Sachbeschädigung 6.1. Eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen "grossen" Schaden verursacht hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.– als "gross" i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 118 f.). Dabei muss dieser nicht zwingend durch bloss eine Tathandlung herbeigeführt werden. Vielmehr können auch viele kleinere Schäden summiert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL/ CRAMERI, in: TRECHSEL/ PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 144 N 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 94). Insbesondere können mehrere an sich selbständige Handlungen unter rechtlichen Gesichtspunkten dort zu einer Einheit verbunden werden, wo schon das Gesetz auf eine Deliktsmehrheit Bezug nimmt, so beispielsweise bei der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit (WEISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 144 N 104 ff.;

- 35 - STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 19 Rz. 16 ff.). 6.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt verübte der Beschuldigte im Rahmen der ersten Deliktsserie vom April 2016 11 Sachbeschädigungen, davon 10 zu- sammen mit C._____. 8 Sachbeschädigungen betreffen die zweite Deliktsserie vom Januar/Februar 2019. Die Sachbeschädigungen in der Serie vom April 2016 weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 1'000.– in Dossier 2, ca. Fr. 1'400.– in Dossier 3, ca. Fr. 2'767.35 in Dossier 4, ca. Fr. 900.– in Dossier 6, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 7, ca. Fr. 2'300.– in Dossier 8, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 9, ca. Fr. 500.– in Dossier 12, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 14, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 16 und ca. Fr. 2'324.85 in Dossier 17 = Total ca. Fr. 21'692.20). Aufgrund des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit sind diese Sach- beschädigungen vom gleichen Tatentschluss erfasst. Dies führt zur Bildung einer Gesamtschadenssumme in Bezug auf die Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16 und 17. Es liegt somit eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Gleiches gilt für die Sachbeschädigungen in der Serie vom Januar/Februar 2019: Auch diese weisen zusammen ein Fr. 10'000.– übersteigendes Total auf (ca. Fr. 3'700.– in Dossier 19, ca. Fr. 6'600.– in Dossier 20, ca. Fr. 1'500.– in Dossier 21, ca. Fr. 1'000.– in Dossier 22, ca. Fr. 2'000.– in Dossier 24, ca. Fr. 3'000.– in Dossier 27, ca. Fr. 5'000.– in Dossier 28 und ca. Fr. 1'500.– in Dossier 29 = Total ca. Fr. 24'300.–), weshalb auch hier eine qualifizierte Sachbeschädigung in Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegt. Entsprechend wäre der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die rechtliche Qualifikation nicht zulasten des Beschuldigten angepasst werden, weshalb es beim Schuldspruch wegen mehrfacher (einfacher) Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 sein Bewenden hat.

- 36 - 6.3. Die Vorinstanz hat sodann den Beschuldigten im Dispositiv der Sach- beschädigung in Dossier 15 schuldig gesprochen (Urk. 181 S. 97). Dass es in Dossier 15 zu einer Sachbeschädigung gekommen sein soll, ergibt sich aber weder aus den Akten, noch wurde dies in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 55 S. 10). Auch in den Erwägungen der Vorinstanz werden keine Ausführungen gemacht (Urk. 181 S. 66 f.), weshalb es sich wohl um einen Redaktionsfehler handelt. Das Dispositiv ist entsprechend zu korrigieren. 6.4. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

7. Mehrfacher Hausfriedensbruch 7.1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend das unrechtmässige Betreten der Grundstücke bzw. der Innenräume der Liegenschaften kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz sowie das Dispositiv verwiesen werden. Entsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Dossier 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29 schuldig zu sprechen. 7.2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Dossier 23 ist der Beschuldigte

– mit Verweis auf Ziff. II 4.5 – freizusprechen.

8. Konkurrenzen Beim Einbruchdiebstahl besteht im Falle des Grundtatbestandes (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und sämtlicher Qualifikation – mit Ausnahme der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB – echte Konkurrenz zwischen den Delikten Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 228 f.).

- 37 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4.5 Jahren bzw. 54 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 98). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 55 S. 20; Urk. 153 S. 10 ff.) und verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 189). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 155 S. 2). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie eine Bestra- fung des Beschuldigten mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 182 S. 3; Urk. 208 S. 3, 22 f.). Diese angestrebte Strafzumessung basiert indes insbesondere auch auf den beantragten Freisprüchen betreffend diverse Dossiers.

2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen ange- passt. Angesichts des vorliegend zur Diskussion stehenden Strafrahmens hat das neue Sanktionenrecht indessen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht, welches bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangen wurden, nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), steht damit für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten nicht zur Debatte. Für die Straftaten, die nach Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts begangen wurden (Deliktsserie vom Januar/Februar 2019: Dossiers 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) ist das neue Recht anzuwenden.

3. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 3.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 S. 76 ff.). 3.2. Im Falle des Zusammentreffens der beiden Qualifikationsgründe Gewerbs- und Bandenmässigkeit hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Aus-

- 38 - wirkungen. Die Sanktionsandrohung des Qualifikationsgrundes nach Ziff. 2 ist in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikatio- nen die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 eintritt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist die Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation jedoch nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (NIGGLI/RIEDO in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 139 N 136). 3.3. Mit der Vorinstanz sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbe- gehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat strafer- höhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl: Serie 1 4.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von einem halben Monat 12 Delikte beging, 11 zusammen mit dem Mitbeschuldig- ten C._____, wobei es sich bei 6 davon (D2, D4, D8, D9, D12 und D16) um ver- suchte Deliktsbegehungen handelte. Der Deliktsbetrag belief sich bei den zu- sammen begangenen Einbruchdiebstählen fast auf Fr. 40'000.– (ca. Fr. 13'816.– (D3) + ca. Fr. 4'370.– (D6) + ca. Fr. 6'000.– (D7) + ca. Fr. 5'080.– (D14) + ca. Fr. 10'120.15 (D15) = ca. Fr. 39'386.15). In AE._____ an der AF._____- strasse … erbeutete der Beschuldigte sodann Wertgegenstände im Gesamtwert von über Fr. 15'000.–. Die Diebesbeute erreichte somit ein beträchtliches Aus- mass. Eine überragende Bedeutung für die Strafzumessung kommt diesem Krite- rium aber nicht weiter zu, da dem tatsächlich erzielten Deliktsbetrag bei Einbruch- diebstählen in Privatwohnungen und -häuser immer etwas Zufälliges anhaftet. Aufgrund der Art des Deliktsgutes fällt jedoch auf, dass es der Beschuldigte und C._____ auf Bargeld und Schmuck abgesehen hatten. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Schmuckstücke neben dem finanziellen Wert für Geschädigten regel-

- 39 - mässig auch einen nicht ersetzbaren immateriellen Wert haben, wenn es sich beispielsweise um Erb- oder Erinnerungsstücke handelt. Nicht allzu stark ins Ge- wicht fällt, dass es in sechs Fällen beim Versuch geblieben ist, gehen die Versuche doch im Kollektivdelikt auf. Die Täterschaft liess jeweils von ihrem Vor- haben ab, weil sie gestört wurde oder weil sie keine Wertgegenstände finden konnte. In zwei Fällen ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme zweier Fälle, kein freiwilliger Entschluss der Täterschaft vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Auch wenn sie nur beabsichtigt haben sollten, in Häuser einzubrechen, deren Bewohner nicht anwesend sind – wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 181 S. 81) – ist wohl immer das Risiko vorhanden, insbesondere abends/nachts, dies nicht zu wissen. Es ging ihnen dabei auch nicht darum, keine Hausbewohner zu erschrecken, vielmehr suchten sie nach verlassenen Liegenschaften, um nicht gestört zu werden. Sie wollten die Abwesenheit der Geschädigten auszunutzen, um diese zu bestehlen. Sie haben jeweils umgehend die Flucht ergriffen, wenn sie jemandem begegnet sind. Die Deliktskadenz innerhalb einer Nacht lässt zu- dem auf ein gewisses planmässiges Vorgehen der Täterschaft schliessen, auch wenn die Objekte – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 208 S. 22) – zufällig gewählt erscheinen. Sie sind mehrere Male von Italien herkommend gezielt in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Dabei hat die Täterschaft Türen und Fenster mit mitgebrachtem Werkzeug aufgebrochen oder mit einem Stein kaputt gemacht, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, welche sie durchsucht und dann Geld und/oder veräusserbare Gegenstände bzw. Schmuck mitgenommen hat. Die Ähnlichkeit in der Vorgehensweise deutet auf eine Übung bei der Deliktsausübung hin. Die kriminelle Energie der Täter- schaft kann als beträchtlich bezeichnet werden. Die objektive Tatschwere ist folglich als nicht mehr leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe bei 30 Monaten festzusetzen. 4.1.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Der Beschuldigte reiste einzig zum Zwecke der Deliktsausübung jeweils in die Schweiz. Er wollte auf einfachstem Weg zu Geld beziehungsweise zu Wertgegenständen kommen, welche leicht liquidiert werden konnten. All dies zeugt von einem gewissen Planungsgrad. Es liegen

- 40 - sodann – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Art der begangenen Delikte – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten einen Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren, weshalb es bei der Einsatzstrafe von rund 30 Monaten bleibt. 4.2. Tatkomponente gewerbsmässiger Diebstahl: Serie 2 4.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb von gut ca. 1½ Monaten 8 Delikte beging, wobei es sich bei 5 davon (D19, D21, D22, D24, D27) um versuchte Deliktsbegehungen handelte. In den drei erfolgrei- chen Einbruchdiebstählen erbeutete der Beschuldigte insbesondere Schmuck und Bargeld im Wert von ca. 13'500.– (ca. Fr. 1'490.– (D20) + ca. Fr. 3'463.– (D28) + ca. Fr. 8'560.– (D29) = Total Fr. 13'513.–). Wie bereits ausgeführt, kommt diesem Kriterium bei Einbruchdiebstählen in Privatliegenschaften keine besondere Bedeutung bei der Strafzumessung zu (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Wiederum kann auch nicht stark ins Gewicht fallen, dass es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben ab, weil er in drei Fällen trotz Durch- suchen der Räumlichkeiten keine Wertgegenstände finden konnte und weil er in einem Fall gestört wurde. In einem Fall ist der Grund unbekannt. Es liegt somit, mit Ausnahme eines Falles, kein freiwilliger Entschluss des Beschuldigten vor, die Tat nicht zu Ende zu führen. Der Beschuldigte ist in die Schweiz gekommen und logierte im Hotel, mit dem Ziel hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Was den modus operandi anbelangt, kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. Ziff. IV 4.1.1). Die objektive Tatschwere ist folglich als gerade noch leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei 18 Monaten festzusetzen. 4.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist grundsätzlich auf die entspre- chenden Ausführungen zum gewerbsmässigen, bandenmässigen Diebstahl in Ziffer IV 4.1.2 zu verweisen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 4.2.3. Angesichts der gesamten Umstände erscheint für die zweite Diebstahlserie eine Asperation von 12 Monaten als angemessen.

- 41 - 4.3. Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung 4.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der mehrfachen Sachbeschädigung ist auszuführen, dass der Beschuldigte innerhalb zweier unterschiedlicher Ein- bruchserien wegen total 19 Sachbeschädigungen schuldig zu sprechen ist, deren Gesamtschaden rund Fr. 45'000.– ausmacht. Dieser Sachschaden ist als erheb- lich zu bezeichnen und zeugt von einer ziemlichen Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens. Die objektive Tatschwere wiegt folglich als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Vorsatz, wenn auch der eigentliche Einbruch, durch den die Sachbeschädigung verursacht wurde, nur Mittel zum Zweck des Diebstahls war. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. 4.3.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Verknüp- fung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen. 4.4. Tatkomponente mehrfacher Hausfriedensbruch 4.4.1. Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand 20 Mal erfüllt hat. Es handelte sich in allen Fällen um das Eindringen in Wohnungen, Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder unmittelbar zu einem Haus gehörende, umzäunte oder zumindest abgetrennte Gärten oder (Sitz-)Plätze bzw. Balkone/Wintergarten. Abgesehen von einem Fall drang der Beschuldigte jeweils gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei fast allen Taten, bei welchen ihm das Eindringen in die Räumlichkeiten gelungen ist und er nicht gestört wurde, hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er teilweise eine Unordnung hinterlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschä- digten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicher- heitsgefühl massiv beeinträchtigt. Auch wenn der Beschuldigte darauf geachtet

- 42 - haben soll, dass niemand zu Hause war, fasste er seinen Entschluss zum Einbruch wohl nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatkomponente ist als erheblich zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Monate festzusetzen. 4.4.2. Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungsziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dement- sprechend handelte er vorsätzlich. 4.4.3. In Anwendung Asperationprinzips und mit Blick auf die enge Verknüpfung mit den Diebstählen bzw. Diebstahlversuchen rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 14 Monate zu erhöhen. 4.5. Tatkomponente rechtswidriger Aufenthalt 4.5.1. Aufgrund der engen Verknüpfung mit den Einbruchdiebstählen ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen und entsprechend zu asperieren. 4.5.2. Der Beschuldigte hielt sich vom 10. Dezember 2018 bis zum 22. März 2019 (Verhafttag) in der Schweiz auf. Damit weilte er länger als 90 Tage in der Schweiz; er hat den bewilligungsfreien Aufenthalt um 19 Tage überschritten. 4.5.3. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hielt sich in der Schweiz auf, um hier Einbruchdiebstähle zu verüben. 4.5.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Asperation von einem halben Monat für diese Straftat als ausreichend. 4.6. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 62 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Täterkomponente

- 43 - 4.7.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist kaum etwas bekannt. Bekannt ist lediglich, dass er Vater einer 7-jährigen Tochter ist. Ergänzend führte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Tochter bei seinen Eltern lebe und er eine Schwester habe, mit welcher sie – die Verteidigung – in Kontakt sei (Urk. 208 S. 23). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.7.2. Die vom Obergericht eingeholten schweizerischen Strafregisterauszüge betreffend den Beschuldigten und einen Aliasnamen von ihm weisen eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 185 f.). Die amtliche Verteidigung macht geltend, diese Vorstrafe betreffe eine andere Person und nicht den Beschuldigten. Die Verwechslung dieser beiden Personen mache es schwierig, zu beurteilen, wer von den beiden tatsächlich unter welchen Aliasnamen aufgetreten sei (Urk. 205 S. 24). Da es tatsächlich bereits zu einer solchen Verwechslung gekommen ist, so den Strafregisterauszug aus Frankreich betreffend, ist zugunsten des Beschul- digten auch in Bezug auf die Vorstrafe in der Schweiz von einer Verwechslung auszugehen. Angesichts der auszufällenden Strafe ist die Nichtberücksichtigung dieses Umstands ohnehin nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte weist indes Vorstrafen in Deutschland auf. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Be- messung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (D) vom 6. Mai 2005 wegen zwei Verstössen gegen das Ausländergesetz sowie wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen des schweren Raubes und sechs tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Darmstadt (D) vom 25. Juli 2006 wegen schweren Raubes zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten verurteilt, wobei hier die oben ausgefällte Freiheitsstrafe vom Landgericht Aschaffenburg mitberücksichtigt wurde (Urk. D1/52/10). Damit weist der Beschul- digte eine massive Vorstrafe in Deutschland auf, welche zwar mehr als 14 Jahre zurückliegt, indes einschlägig ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte

- 44 - diesbezüglich von 2004 bis 2010 in Haft war (vgl. Urk. 205 S. 24) und damit nur gerade 6 Jahre nach seiner Entlassung wieder einschlägig straffällig wurde. Die einschlägige Vorstrafe führt zu einer deutlichen Straferhöhung. 4.7.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, sich rechtswidrig in der Schweiz auf- gehalten zu haben. Sodann gab er zu, Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt zu haben, machte indes keine genaueren Angaben. Es ist sein gutes Recht, die Mitwirkung an der Strafuntersuchung zu verweigern, indes kann ihm das dann nicht zu seinem Vorteil gereichen. Sein Teil-Geständnis kann sodann angesichts der erdrückenden Beweislage nicht stark ins Gewicht fallen. 4.7.4. Dem Führungsbericht betreffend den Beschuldigten vom 30. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nach seinem Klinikaufent- halt in Münsterligen vom Sommer 2020 als anderer Mensch zurückgekehrt sei. Er nimmt nun am Gefängnisalltag teil, geht spazieren, arbeitet und macht im Gruppenvollzug mit (Urk. 202). Auch wenn anständiges und korrektes Benehmen im Gefängnis selbstverständlich ist, ist dem Beschuldigten eine positive Entwick- lung zu attestieren. 4.7.5. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 208 S. 23 f.) – nicht ersichtlich. 4.7.6. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente merklich straferhöhend aus. 4.8. Ergebnis 4.8.1. Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheits- strafe von 69 Monate. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten sein Bewen- den. 4.8.2. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. März 2019 in Haft. Die bis und mit heute erstandene Haft von 678 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 45 - V. Strafvollzug Aufgrund der Höhe der Strafe kommt nur eine zu vollziehende Strafe in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). VI. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich vorliegend zweier Katalogdelikte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (qualifizierter Diebstahl) und Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) in Bezug auf die Deliktsserie vom Januar/Februar 2019 schuldig gemacht, was zur obligatorischen Anordnung einer Landesverweisung für 5-15 Jahre führt. Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt offensichtlich nicht vor, ist der Beschuldigte doch Staatsan- gehöriger von Albanien und weist keine über seine Kriminalität hinausgehenden Beziehungen zur Schweiz auf. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte als Kriminaltourist kein privates Interesse am Verbleib hat und ein starkes öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse der Schweiz betreffend Kriminaltouristen wie den Beschuldig- ten, welche lediglich zur Verübung von Einschleich- und Einbruchdiebstahlserien in die Schweiz kommen, besteht, zu verweisen (Urk. 181 S. 87 f.), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren hierzu nichts Neues vorbringen liess. Der Beschuldigte ist für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. VII. Zivilansprüche Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3, 4, 8, 14, 16, 27 und 29 schuldig zu sprechen ist, ist er den Privatklägern grund- sätzlich schadenersatzpflichtig (Art. 41 Abs. 1 OR). In Bezug auf Dossier 3, 4, 8, 14, 16 und 29 ist der Beschuldigte den Privatklägern

– mit der Vorinstanz – dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig; zur Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzes sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Urk. 181 S. 89 ff.).

- 46 - In Bezug auf Dossier 27 (Privatkläger 21: B._____) hat der Beschuldigte

– mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 181 S. 91 f.) – dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhen von Fr. 704.50 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31 Januar 2019 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen und entsprechend dem Beschuldigten 3/4 der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Vertei- digung, aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten (Urk.181 S. 95 f.).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (DOMEISEN in: BKS StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6; GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung Freisprüche in weiteren 17 Dossiers an, beantragte sodann in vier Dossiers eine andere rechtliche Würdigung, eine viel tiefere Strafe sowie eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Der zusätzliche Freispruch in Dossier 23 ist marginal und hat

- 47 - keinen Einfluss auf die Strafe, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2021 ihre Honorarnote ins Recht und macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand sowie Barauslagen in der Höhe von total Fr. 11'567.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Darin enthalten sind auch der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 11'567.10, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine persön- liche Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

13. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − (…)

- 48 - − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (DO 18).

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11 und DO 13);

- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 StGB (DO 26), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DO 25);

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (DO 1, DO 5, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26);

- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (DO 1, DO 5, DO 10, DO 11, DO 13, DO 25 und DO 26). 3.-5. (…)

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2019 angeordnete vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs Marke 'Alfa Romeo 147 1.6 TS 16V / Stammnummer 1 / Kennzeichen 2 /

1. Inverkehrsetzung 27.7.2006' einen Verkaufsverlust von Fr. 309.25 sowie Bergungs- und Standkosten in Höhe von Fr. 1'907.35 zur Folge hatte.

8. Die folgenden mit Verfügung vom 18. September 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern gelagerten Gegenstände wer- den zwecks Belassung bei den Akten als Beweismittel eingezogen:

- 1 Mobiltelefon Xiaomi MCG3B, schwarz/grau;

- 1 SIM-Karte Swisscom (inkl. Karten-Halter).

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

18. April 2019 beschlagnahmte Bargeld (Euro 4.40 [Münzen] und Leke 100 [Münzen]) wird zwecks Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

- 49 -

10. Es wird festgestellt, dass folgende Privatkläger keine Zivilforderungen gestellt haben:

- Privatklägerin 4 (DO 9);

- Privatkläger 6 (DO 15);

- Privatklägerin 9 (DO 10);

- Privatklägerin 13 (DO 28);

- Privatkläger 14 (DO 28);

- Privatkläger 15 (DO 11);

- Privatkläger 16 (DO 6);

- Privatkläger 17 (DO 7);

- Privatkläger 22 (DO 12).

11. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht ein- getreten:

- Privatklägerin 2 (DO 1);

- Privatkläger 3 (DO 1);

- Privatkläger 8 (DO 25);

- Privatkläger 11 (DO 5);

- Privatkläger 19 (DO 13);

- Privatklägerin 23 (DO 1). 12.-13. (…)

14. Die Genugtuungsansprüche der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:

- Privatklägerin 5 (DO 29);

- Privatkläger 7 (DO 3);

- Privatkläger 10 (DO 4).

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 50 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde für das Vorverfahren; Fr. 1'800.– Auslagen Polizei (FOR); Fr. 120.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Kt. LU; Fr. 309.25 Verlust Autoverwertung Alfa Romeo; Fr. 1'907.35 Kosten Fahrzeugbergung und -lagerung Alfa Romeo; Fr. 18'492.25 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten. 16.-17. (…)

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB (Dossiers 3, 6, 7, 14 und 15), − des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 4, 8, 9, 12 und 16), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Dossiers 17, 20, 28 und 29), − des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB in Dossiers (19, 21, 22, 24 und 27),

- 51 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 28 und 29)

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB betreffend Dossier 23, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 23 sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 23

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 678 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den folgenden Privat- klägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, wobei diese zur genauen Feststellung des Schadenersatz- anspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden: − Privatklägerin 1 (AG._____, Dossier 14); − Privatklägerin 5 (AH._____, Dossier 29); − Privatkläger 7 (AI._____, Dossier 3); − Privatkläger 10 (AJ._____, Dossier 4); − Privatklägerin 12 (AK._____, Dossier 16);

- 52 - − Privatkläger 18 (AL._____, Dossier 8).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 21 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 704.50 zuzüglich 5% Zins ab 31. Januar 2019 zu bezahlen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'567.10 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − die Privatklägerin AG._____ − die Privatklägerin AH._____ − den Privatkläger AI._____ − den Privatkläger AJ._____ − die Privatklägerin AK._____ − den Privatkläger AL._____ − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 53 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch