Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe ge- geben seien und beim Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei, da die "schweren" Taten bereits mehr als 18 Jahre zurück lägen und die jüngsten Taten unter ungünstigen Umständen stattgefunden hätten, zumal der Beschuldigte damals bereits seit längerer Zeit orientierungs- bzw. geradezu haltlos gewesen sei. Aktuell habe der Beschuldigte sein Leben zum Besseren gewendet und lebe in gefestigten Strukturen. Er verbringe viel Zeit mit seinen beiden Kindern und seiner Lebenspartnerin, mit welcher er eine harmonische Beziehung führe. Ferner gehe der geständige Beschuldigte einer unbefristeten und geregelten Tätigkeit beim Grossverteiler B._____ Online nach und beziehe ein Erwerbseinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Auch zuvor habe er eine befristete Anstellung bei einer Möbelfirma inne gehabt. Der Beschuldigte habe sich entsprechend sowohl in beruflicher wie privater Hinsicht gefangen, habe sich von der Sozialhilfe lossagen und sogar den bestehenden Schuldenberg sukzessive abtragen können. Zudem habe ihn die lange Untersuchungshaft von 68 Tagen nachhaltig geprägt. Der einsichtige und reuige Beschuldigte habe in den letzten Monaten unter Beweis gestellt, dass er ein deliktsfreies Leben führen könne, nicht zuletzt weil er sich im Umgang mit widrigen Situationen Strategien
- 6 - zurechtgelegt habe. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei entsprechend nicht von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die jüngste Untersuchungshaft dem Beschuldigten einen nachhaltige Warnung gewesen seien, weshalb der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe aufgeschoben und guten Gewissens vom Widerruf der Vorstrafe abgesehen werden könne, wobei zur Erhöhung der Warnwirkung der bereits erstandenen Haft die Probezeit der auszufällenden Freiheitstrafe auf drei Jahre festzusetzen und jene der Vorstrafe um ein Jahr auf drei Jahre zu verlängern sei (Urk. 26 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass die damalige und nun wieder aktuelle Partnerin des Beschuldigten das Verfahren wegen häuslicher Gewalt, welches zur Verurteilung von 2019 geführt habe, gestützt auf Art. 55a StGB habe einstellen wollen, jedoch etwas schiefgegangen sei. Sie habe auf keinen Fall gewollt, dass der Beschuldigte verurteilt werde, was sich auch darin zeige, dass die beiden nun wieder ein Paar seien und eine harmonische Beziehung führen würden. Der Beschuldigte verleihe der Vorstrafe aus 2019 vor diesem Hintergrund nicht dieselbe Bedeutung, wie die Vorinstanz das in ihrem Urteil getan habe. Dies berücksichtigend sei es eben schon so, dass der Beschuldigte sich von den Verurteilungen 2005 und 2008 bzw. dem Vollzug der ausgesprochen Freiheitsstrafe habe beeindrucken lassen und sich seit diesen Verurteilungen klaglos verhalten habe (Urk. 47 S. 2). Bei der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat habe sich der Beschuldigte sodann in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden. Er habe sich inmitten eines Umzuges befunden, sei fürsorgeabhängig und ziemlich verzweifelt gewesen (Urk. 47 S. 3). Das liege heute indes alles in der Vergangenheit. Der Beschuldiget verbringe viel Zeit mit seinen beiden Kindern und seiner Lebenspartnerin und gehe einer geregelten und gut bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Es könne mit Fug behauptet werden, dass er sich sowohl privat als auch beruflich gefangen habe. Auch habe er sich aus eigenem Antrieb von der Sozialhilfe losgesagt und trage den Schuldenberg sukzessive ab. All diese Umstände würden zum Schluss führen, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der ausgesprochenen
- 7 - Freiheitsstrafe gewährt werden könne. Allfällige Restzweifel könnten mit einer verlängerten Probezeit begegnet werden (Urk. 47 S. 4). Bei der Frage des Widerrufs sei entscheidend, dass keine ungünstige Prognose vorliege. Wie bereits erwähnt, sei die Verurteilung aus 2019 unter "unglücklichen" Umständen zu Stande gekommen. Hieraus habe der Beschuldigte gelernt. Der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf zeuge von einer etwas simplistischer Sicht der Dinge und sei in Berücksichtigung der konkreten Umstände unzutreffend (Urk. 47 S. 4 f.)
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft war vor Vorinstanz der Ansicht, dass der Beschuldigte sich in keiner Art und Weise durch die Vorstrafe habe beeindrucken lassen und nur kurze Zeit später erneut straffällig geworden sei, weshalb der bedingte Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen sei (Urk. 25 S. 4). Weiter seien zwar die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe gegeben. Beim Beschuldigten handle es sich aber zweifelsohne nicht um einen Ersttäter und in subjektiver Hinsicht seien grösste Bedenken an der Prognose des Beschuldigten angebracht. Der Beschuldigte habe sich bereits dreimal über das Gesetz hinweggesetzt, 2005 wegen qualifizierten Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, 2008 erneut wegen mehrfachen qualifizierten Raubes und erst kürzlich, 2019, wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Der Beschuldigte habe sich entsprechend trotz mehrerer Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, nur rund acht Monate nach seiner letzten Verurteilung erneut straffällig zu werden. Aufgrund der offenkundigen Tatsache, dass es nur wenig brauche, damit der Beschuldigte gegen das Gesetz verstosse, sei von einer besonderen Uneinsichtigkeit desselben auszugehen und ihm für sein künftiges Wohlverhalten keine gute Prognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 25 S. 5 f.).
E. 1.3 Auch die Vorinstanz wies darauf hin, dass der bedingte Vollzug in objek- tiver Hinsicht möglich wäre und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zumindest nicht einschlägig vorbestraft sei auch eine günstige Legalprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen sei. Angesichts der bereits
- 8 - verwirkten Vorstrafen bestünden allerdings erhebliche Bedenken daran, ob eine bedingte Strafe die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielen würde, zumal der Beschuldigte, welcher weiter zurück liegende Vorstrafen (z.T. wegen massiver Delikte) sowie eine frische Vorstrafe aufweise, sich offensichtlich weder vom längeren Strafvollzug noch von der Ausfällung der kürzlich bedingt ausgefällten Geldstrafe mit längerer Probezeit habe beeindrucken lassen. Da für den Beschuldigten bereits eine nicht besonders belastende Situation wie die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 500.– (bei Gesamtschulden von Fr. 60'000.–) gereicht habe, um sich als Drogenkurier zu verdingen, seien grösste Zweifel an seiner künftigen Bewährung angebracht, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Weiter sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe mit der Begründung zu widerrufen, dass der Beschuldigte während erst gerade angelaufener Probezeit erneut delinquierte und in Berücksichtigung des Anlasses der Tat weitere Delinquenz zu befürchten sei (Urk. 34 S. 12 f.).
2. Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe) sowie 4 (Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe) an (Urk. 35 S. 2). Im Übrigen, d.h. im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 bis 10, ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 5 -
E. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grund- lagen des Aufschubs des Strafvollzuges sowie des Widerrufs des bedingten Vollzuges einer Vorstrafe gemacht (Urk. 34 S. 11 f. und S. 13). Auf diese Aus- führungen kann verwiesen werden. Rekapitulierend und lediglich teilweise ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird bzw. davon ausgegangen wird, dass es nicht notwendig ist, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Anders gesagt: Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Vorleben und Charakter des Täters werden anders als in aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 1 nicht mehr ausdrücklich genannt. Sie bleiben aber entscheidend. Das Gericht muss nämlich bei der Bestimmung der Sanktion alle nach dem Stand der Prognosenforschung massgeblichen Umstände berücksichtigen (BSK StGB- Schneider/Garré, Art. 42 N 38, mit weiteren Hinweisen). Es kommt damit nach wie vor auf die Persönlichkeit des Verurteilten an, wobei die Tatumstände, das
- 9 - Vorleben und insb. die Vortaten sowie der Leumund zu würdigen sind. Relevant sind daneben auch das Nachtatverhalten und die vermutete Wirkung der Strafe, wobei stets die Frage zu beantworten ist, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (z.B. BGE 69 IV 201, 95 IV 52, 102 IV 64). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, obwohl sie bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind. Der Rückfall des Täters stellt also nur einen Gesichtspunkt dar, der neben allen anderen bei der Prognose zu berücksichtigen ist. Es darf ihm keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das Bundesgericht hat ferner auch regelmässig Vorstrafen, welche andersartige Delikte betrafen, als "für die Prognose nicht völlig belanglos" bezeichnet (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61-62, mit weiteren Hinweisen, insb. zur Rechtsprechung). Zu berücksichtigen ist weiter auch der Zeitablauf bzw. die seit der früheren Tat resp. ihrer Verurteilung verstrichene Dauer und die Länge der Probezeit (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 81). Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist sodann die Bewährung am Arbeitsplatz. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 umschreibt die Voraussetzungen für den nachträglichen Vollzug. Erforderlich sind kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen; Übertretungen genügen nicht) und eine damit verbundene ungünstige Prognose (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 7). Analog zum Entscheid über die be- dingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gem. Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Be- stimmungen kein grundsätzlich anderer (vgl. Botschaft 1998, 2056). Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des Widerrufs dürfen weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BSK StGB- Schneider/Garré, Art. 46 N 41, mit weiteren Hinweisen). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf
- 10 - einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2). Anders als bei den Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist allerdings nicht von "weiteren Verbrechen oder Vergehen" die Rede, sondern von "weiteren Straftaten". Darunter fallen auch Übertretungen. Der Richter muss also bei der Gewährung einer zweiten Chance strenger sein (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 38), wobei er bei der Beurteilung der Prognose die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges. Aus diesen Überlegungen hat das Bundesgericht schon in BGE 100 IV 252, 257 E. 3 ausgeführt, dass über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich sind (zuletzt BGer, StrA, 9.11.2010, 6B_529/2010, E. 3; BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 43 ff.; zum gesamtem Abschnitt: PK StGB-Trechsel/ Pieth, Art. 42 N 7-16, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 3/7 und 3/8 S. 5 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 1 ff.; 34 S. 9 ff.). Zusammengefasst ist zum Werdegang des Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Juni 1979 in C._____ [Land] geboren wurde und im Alter von siebeneinhalb Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kam. Er besuchte die Primarschule, anschliessend eine Kleinklasse und machte nach dem Werkjahr eine Ausbildung zum Autolackierer. Ferner verfügt er über Kenntnisse im Bereich Security und Verkehrsdienst (Urk. 3/3 F/A 211). Er hat drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen und lebt mit der Mutter der beiden älteren Kinder aktuell wieder zusammen. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er seit Juni 2020 über eine Festanstellung als Plättli-Bodenleger verfüge und in einem 60 % Pensum monatlich Fr. 3'777.50 verdiene. Die Arbeit sei gut bezahlt und lasse es zu, dass er sich mehr Zeit für seine Partnerin, zu welcher er während der Untersuchungshaft wieder gefunden habe und mit welcher er nun verlobt sei, sowie seine Kinder nehmen könne. Er lebe nun ein geregeltes Leben
- 11 - im Kreise seiner eigenen Familie, habe sich weiter nicht nur von der Sozialhilfe lossagen können, sondern trage auch die Schulden sukzessive mit rund Fr. 1'000.– pro Monat ab. Es sei ein "Riesenseich", was er damals in dieser Ausnahmesituation gemacht habe, aber er habe sich nun sowohl privat wie beruflich stabilisiert und wolle nichts weiter, als dass dies auch in Zukunft so weiterlaufe (Urk. 46 S. 1 ff.). Zum strafrechtlichen Leumund ist bekannt, dass der Beschuldigte − mit Urteil des Tribunal cantonal du Jura Porrentruy vom 17. März 2005 wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Am 24. Dezember 2008 wurde er bei einer Reststrafe von 3 Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf 3 Jahre, d.h. bis zum 2. Januar 2012, festgesetzt wurde; − mit Urteil des Tribunal cantonal du Jura Porrentruy vom 18. Juni 2008 wegen Raubes und bandenmässigen Raubes, welche Taten er noch vor den mit dem oben genannten Urteil bereits beurteilten beging, als Zusatzstrafe zu eben diesem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Aus diesem Strafvollzug wurde er am 23 Mai 2011 mit einer Probezeit von einem Jahr, d.h. bis
E. 2.3 Der Beschuldigte verbüsste aufgrund der im Jahre 2002 begangenen Straftaten (Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) nach den beiden Verurteilungen von 2005 und 2008
- 12 - eine mehrjährige Haftstrafe, aus welcher er schliesslich am 5. Juni 2011 bedingt entlassen wurde. In der Folge liess er sich bis zum 14. Juli 2018 nichts mehr zu Schulden kommen. An diesem Tag kam es zu den häuslichen Vorfällen, welche schliesslich zu der Verurteilung vom 4. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten und Drohung (gegen den Lebenspartner) sowie Beschimpfung führten. Dem Straf- befehl ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine damalige (und aktuelle Lebenspartnerin) D._____ beschimpfte, sie mit dem Handrücken auf ihre linke Wange schlug und ihr gedroht habe, dass er alle, d.h. sie und ihre Eltern, umbringen werde, wenn er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass damals sowohl er als auch seine Partnerin unter Druck gestanden seien und aus der Geschichte ein riesen Szene gemacht worden sei. Seine Partnerin habe auch diese "drei Jahre Probezeit und sowieso das Ganze zurückziehen" wollen (Urk. 27 S. 4 f.). Das wurde in der Berufungsverhandlung auch von der Verteidigung bestätigt, welche, wie bereits erwähnt, vorbrachte, dass die Partnerin das Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB habe einstellen lassen wollen (Urk. 47 S. 2). Die Partnerin begleitete den Beschuldigten denn auch zur Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte wurde aufgrund der häuslichen Vorfälle mit Strafbefehl vom 4. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 15/6 S. 2). Bereits wenige Monate später, nämlich am 15. August 2019, beging er die im vorliegenden Verfahren beurteilte Tat, weil er – gemäss eigener Aussage – Schulden bei "jemandem" in Höhe von Fr. 400.– für ein Ticket habe zurückzahlen müssen, welches er gekauft habe, um an die Beerdigung eines Familienmitgliedes reisen zu können. Er habe dieser Person versprochen, dass er das Geld zurückzahle, sobald er sein Sozialgeld erhalte. Dieses sei allerdings einen Monat zu spät ausbezahlt worden, weshalb er unter starkem Druck gestanden sei (Urk. 27 S. 11). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über namhafte Schulden verfügte (Urk. 34 S. 12). Dass sich der Beschuldigte angesichts dieses Schuldenbergs wegen Fr. 400.– derart unter Druck sah, dass er sich zur Begehung der vorliegend beurteilten Taten regelrecht genötigt fühlte, ist nur schwer
- 13 - nachvollziehbar. Ebenso kann kaum davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte gerade wegen dieser Schuldposition in Höhe von Fr. 400.– in einer eigentlichen "finanziellen Notlage" befunden habe, wie er es geltend machte (Urk. 3/3 F/A 235). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu vor, dass es dem Beschuldigten bei dieser "unausgegorenen" Handlung nicht grundsätzlich um das Geld gegangen sei, begründete dies allerdings nicht weiter (Urk. 47 S. 3). Notorisch ist allerdings, dass der Mensch nicht nach ökonomischen Prinzipien funktioniert, weshalb aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gerade diese Schuldenposition abbezahlen wollte, auch vor dem Hintergrund der belasteten finanziellen Situation nichts Wesentliches zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Entscheidend ist, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten selbst bei kritischer Betrachtung deutlich verbessert haben. Der Beschuldigte hat glaubhaft dargelegt, dass der häusliche Vorfall von 2019 vergessen und vergeben ist, zumal er dies nicht nur mündlich zusicherte, sondern auch mit den Tatsachen untermauerte, dass er eben mit dieser Partnerin – welche zu seiner Unterstützung zur Berufungsverhandlung erschien – aktuell eine intakte Beziehung pflegt bzw. verlobt ist und faktisch mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Er hat sich sodann nicht nur beruflich stabilisiert und eine zweifelsohne gut bezahlte Festanstellung gefunden, sondern zeigt mit der Wahl des Arbeitspensums von 60 % zur Unterstützung seiner Partnerin im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder auch den Willen, Umstände zu schaffen, die einer nachhaltigen Stabilisierung Vorschub leisten, was sich schliesslich auch sehr deutlich in der Lossagung von der Sozialhilfe und der sukzessiven Abtragung der aufgelaufenen Schulden mit beachtlichen monatlichen Raten von rund Fr. 1'000.– zeigt. Restzweifel verbleiben lediglich mit Blick auf die Jugendlichkeit dieser positiven Wendung(en). In einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände scheint es dennoch angezeigt, dem Beschuldigten die anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich verlangte Chance zur Bewährung zu eröffnen (vgl. hierzu Urk. 46 S. 8). Die durchaus noch bestehenden Zweifel an der Bewährung können mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 4. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von
- 14 - 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgeräumt werden. In den aktuell (auch in finanzieller Hinsicht) geordneten Verhältnissen des Beschuldigten vermag ihn ein solcher Widerruf empfindlich zu treffen und die belastete Prognose merklich zu verbessern, sodass der Aufschub des Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen erscheint. Die Probezeit ist allerdings – wiederum in Nachachtung der noch jungen Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung eines relevanten Bewährungsdrucks – auf das Maximum von 5 Jahren festzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen und in der Erwägung, dass die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auf Veränderungen im Leben des Beschuldigten zurückzuführen sind, welche erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eintraten, dem Beschuldigten zu einer Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im selben Verhältnis zu verlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, ist antragsgemäss mit Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 15 -
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon bis und mit heute 69 Tage durch Haft erstanden sind.
3. (…)
4. (…)
E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Vollzug und Widerruf
1. Standpunkte
E. 5 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
E. 6 September 2019 beschlagnahmten Gegenstände:
- Mobiltelefon Samsung inkl. Etui (A012'924'899)
- Handfesseln aus Metall (A012'924'855)
- Sturmhauben (A012'924'866) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden durch die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, vernichtet.
E. 7 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 10'000.– (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 16 - Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'060.00 Auslagen (div. Gutachten FOR und IRM) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 18'560.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 9 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens (inkl. Auslagen für div. Gutachten FOR und IRM) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
E. 11 (Mitteilung)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 4. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. STA 1 ST.2018.5978) ausge- fällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 17 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur einen Hälfte dem Beschuldigten auf- erlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten mit der Geschäfts- Nr. STA 1 ST.2018.5978 - 18 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200344-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 15. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. Juni 2020 (DG190033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 16 ff. ) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon bis und mit heute 69 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
4. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. STA 1 ST.2018.5978) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände:
- ca. 61 Gramm Kokain (A012'924'902)
- 2 Portionen Kokain ca. 3 Gramm (A012'925'121)
- Sack mit Handschuhen und Abfall (A012'924'775)
- Feinwaage (A012'924'833)
- Feinwaage gross (A012'924'844) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände:
- Mobiltelefon Samsung inkl. Etui (A012'924'899)
- Handfesseln aus Metall (A012'924'855)
- Sturmhauben (A012'924'866)
- 3 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden durch die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, vernichtet.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 10'000.– (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'060.00 Auslagen (div. Gutachten FOR und IRM) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 18'560.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens (inkl. Auslagen für div. Gutachten FOR und IRM) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 47 S. 1):
1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen;
2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Januar 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sei abzusehen. Statt- dessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2020 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 30). Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 4). 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils ging am
10. August 2020 fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. September 2020 auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 40). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe) sowie 4 (Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe) an (Urk. 35 S. 2). Im Übrigen, d.h. im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 bis 10, ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 5 -
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Vollzug und Widerruf
1. Standpunkte 1.1. Die Verteidigung brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe ge- geben seien und beim Beschuldigten nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei, da die "schweren" Taten bereits mehr als 18 Jahre zurück lägen und die jüngsten Taten unter ungünstigen Umständen stattgefunden hätten, zumal der Beschuldigte damals bereits seit längerer Zeit orientierungs- bzw. geradezu haltlos gewesen sei. Aktuell habe der Beschuldigte sein Leben zum Besseren gewendet und lebe in gefestigten Strukturen. Er verbringe viel Zeit mit seinen beiden Kindern und seiner Lebenspartnerin, mit welcher er eine harmonische Beziehung führe. Ferner gehe der geständige Beschuldigte einer unbefristeten und geregelten Tätigkeit beim Grossverteiler B._____ Online nach und beziehe ein Erwerbseinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Auch zuvor habe er eine befristete Anstellung bei einer Möbelfirma inne gehabt. Der Beschuldigte habe sich entsprechend sowohl in beruflicher wie privater Hinsicht gefangen, habe sich von der Sozialhilfe lossagen und sogar den bestehenden Schuldenberg sukzessive abtragen können. Zudem habe ihn die lange Untersuchungshaft von 68 Tagen nachhaltig geprägt. Der einsichtige und reuige Beschuldigte habe in den letzten Monaten unter Beweis gestellt, dass er ein deliktsfreies Leben führen könne, nicht zuletzt weil er sich im Umgang mit widrigen Situationen Strategien
- 6 - zurechtgelegt habe. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei entsprechend nicht von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren und die jüngste Untersuchungshaft dem Beschuldigten einen nachhaltige Warnung gewesen seien, weshalb der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe aufgeschoben und guten Gewissens vom Widerruf der Vorstrafe abgesehen werden könne, wobei zur Erhöhung der Warnwirkung der bereits erstandenen Haft die Probezeit der auszufällenden Freiheitstrafe auf drei Jahre festzusetzen und jene der Vorstrafe um ein Jahr auf drei Jahre zu verlängern sei (Urk. 26 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass die damalige und nun wieder aktuelle Partnerin des Beschuldigten das Verfahren wegen häuslicher Gewalt, welches zur Verurteilung von 2019 geführt habe, gestützt auf Art. 55a StGB habe einstellen wollen, jedoch etwas schiefgegangen sei. Sie habe auf keinen Fall gewollt, dass der Beschuldigte verurteilt werde, was sich auch darin zeige, dass die beiden nun wieder ein Paar seien und eine harmonische Beziehung führen würden. Der Beschuldigte verleihe der Vorstrafe aus 2019 vor diesem Hintergrund nicht dieselbe Bedeutung, wie die Vorinstanz das in ihrem Urteil getan habe. Dies berücksichtigend sei es eben schon so, dass der Beschuldigte sich von den Verurteilungen 2005 und 2008 bzw. dem Vollzug der ausgesprochen Freiheitsstrafe habe beeindrucken lassen und sich seit diesen Verurteilungen klaglos verhalten habe (Urk. 47 S. 2). Bei der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat habe sich der Beschuldigte sodann in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden. Er habe sich inmitten eines Umzuges befunden, sei fürsorgeabhängig und ziemlich verzweifelt gewesen (Urk. 47 S. 3). Das liege heute indes alles in der Vergangenheit. Der Beschuldiget verbringe viel Zeit mit seinen beiden Kindern und seiner Lebenspartnerin und gehe einer geregelten und gut bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Es könne mit Fug behauptet werden, dass er sich sowohl privat als auch beruflich gefangen habe. Auch habe er sich aus eigenem Antrieb von der Sozialhilfe losgesagt und trage den Schuldenberg sukzessive ab. All diese Umstände würden zum Schluss führen, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der ausgesprochenen
- 7 - Freiheitsstrafe gewährt werden könne. Allfällige Restzweifel könnten mit einer verlängerten Probezeit begegnet werden (Urk. 47 S. 4). Bei der Frage des Widerrufs sei entscheidend, dass keine ungünstige Prognose vorliege. Wie bereits erwähnt, sei die Verurteilung aus 2019 unter "unglücklichen" Umständen zu Stande gekommen. Hieraus habe der Beschuldigte gelernt. Der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf zeuge von einer etwas simplistischer Sicht der Dinge und sei in Berücksichtigung der konkreten Umstände unzutreffend (Urk. 47 S. 4 f.) 1.2. Die Staatsanwaltschaft war vor Vorinstanz der Ansicht, dass der Beschuldigte sich in keiner Art und Weise durch die Vorstrafe habe beeindrucken lassen und nur kurze Zeit später erneut straffällig geworden sei, weshalb der bedingte Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen sei (Urk. 25 S. 4). Weiter seien zwar die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe gegeben. Beim Beschuldigten handle es sich aber zweifelsohne nicht um einen Ersttäter und in subjektiver Hinsicht seien grösste Bedenken an der Prognose des Beschuldigten angebracht. Der Beschuldigte habe sich bereits dreimal über das Gesetz hinweggesetzt, 2005 wegen qualifizierten Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, 2008 erneut wegen mehrfachen qualifizierten Raubes und erst kürzlich, 2019, wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Der Beschuldigte habe sich entsprechend trotz mehrerer Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, nur rund acht Monate nach seiner letzten Verurteilung erneut straffällig zu werden. Aufgrund der offenkundigen Tatsache, dass es nur wenig brauche, damit der Beschuldigte gegen das Gesetz verstosse, sei von einer besonderen Uneinsichtigkeit desselben auszugehen und ihm für sein künftiges Wohlverhalten keine gute Prognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 25 S. 5 f.). 1.3. Auch die Vorinstanz wies darauf hin, dass der bedingte Vollzug in objek- tiver Hinsicht möglich wäre und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zumindest nicht einschlägig vorbestraft sei auch eine günstige Legalprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen sei. Angesichts der bereits
- 8 - verwirkten Vorstrafen bestünden allerdings erhebliche Bedenken daran, ob eine bedingte Strafe die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielen würde, zumal der Beschuldigte, welcher weiter zurück liegende Vorstrafen (z.T. wegen massiver Delikte) sowie eine frische Vorstrafe aufweise, sich offensichtlich weder vom längeren Strafvollzug noch von der Ausfällung der kürzlich bedingt ausgefällten Geldstrafe mit längerer Probezeit habe beeindrucken lassen. Da für den Beschuldigten bereits eine nicht besonders belastende Situation wie die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 500.– (bei Gesamtschulden von Fr. 60'000.–) gereicht habe, um sich als Drogenkurier zu verdingen, seien grösste Zweifel an seiner künftigen Bewährung angebracht, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Weiter sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe mit der Begründung zu widerrufen, dass der Beschuldigte während erst gerade angelaufener Probezeit erneut delinquierte und in Berücksichtigung des Anlasses der Tat weitere Delinquenz zu befürchten sei (Urk. 34 S. 12 f.).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grund- lagen des Aufschubs des Strafvollzuges sowie des Widerrufs des bedingten Vollzuges einer Vorstrafe gemacht (Urk. 34 S. 11 f. und S. 13). Auf diese Aus- führungen kann verwiesen werden. Rekapitulierend und lediglich teilweise ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird bzw. davon ausgegangen wird, dass es nicht notwendig ist, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Anders gesagt: Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Vorleben und Charakter des Täters werden anders als in aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 1 nicht mehr ausdrücklich genannt. Sie bleiben aber entscheidend. Das Gericht muss nämlich bei der Bestimmung der Sanktion alle nach dem Stand der Prognosenforschung massgeblichen Umstände berücksichtigen (BSK StGB- Schneider/Garré, Art. 42 N 38, mit weiteren Hinweisen). Es kommt damit nach wie vor auf die Persönlichkeit des Verurteilten an, wobei die Tatumstände, das
- 9 - Vorleben und insb. die Vortaten sowie der Leumund zu würdigen sind. Relevant sind daneben auch das Nachtatverhalten und die vermutete Wirkung der Strafe, wobei stets die Frage zu beantworten ist, ob sich der Verurteilte dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (z.B. BGE 69 IV 201, 95 IV 52, 102 IV 64). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, obwohl sie bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind. Der Rückfall des Täters stellt also nur einen Gesichtspunkt dar, der neben allen anderen bei der Prognose zu berücksichtigen ist. Es darf ihm keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das Bundesgericht hat ferner auch regelmässig Vorstrafen, welche andersartige Delikte betrafen, als "für die Prognose nicht völlig belanglos" bezeichnet (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61-62, mit weiteren Hinweisen, insb. zur Rechtsprechung). Zu berücksichtigen ist weiter auch der Zeitablauf bzw. die seit der früheren Tat resp. ihrer Verurteilung verstrichene Dauer und die Länge der Probezeit (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 81). Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist sodann die Bewährung am Arbeitsplatz. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 umschreibt die Voraussetzungen für den nachträglichen Vollzug. Erforderlich sind kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen; Übertretungen genügen nicht) und eine damit verbundene ungünstige Prognose (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 7). Analog zum Entscheid über die be- dingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gem. Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Be- stimmungen kein grundsätzlich anderer (vgl. Botschaft 1998, 2056). Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des Widerrufs dürfen weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BSK StGB- Schneider/Garré, Art. 46 N 41, mit weiteren Hinweisen). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf
- 10 - einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2). Anders als bei den Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist allerdings nicht von "weiteren Verbrechen oder Vergehen" die Rede, sondern von "weiteren Straftaten". Darunter fallen auch Übertretungen. Der Richter muss also bei der Gewährung einer zweiten Chance strenger sein (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 38), wobei er bei der Beurteilung der Prognose die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges. Aus diesen Überlegungen hat das Bundesgericht schon in BGE 100 IV 252, 257 E. 3 ausgeführt, dass über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich sind (zuletzt BGer, StrA, 9.11.2010, 6B_529/2010, E. 3; BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N 43 ff.; zum gesamtem Abschnitt: PK StGB-Trechsel/ Pieth, Art. 42 N 7-16, mit weiteren Hinweisen). 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf seine Ausführungen in der Untersuchung (Urk. 3/7 und 3/8 S. 5 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 1 ff.; 34 S. 9 ff.). Zusammengefasst ist zum Werdegang des Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Juni 1979 in C._____ [Land] geboren wurde und im Alter von siebeneinhalb Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kam. Er besuchte die Primarschule, anschliessend eine Kleinklasse und machte nach dem Werkjahr eine Ausbildung zum Autolackierer. Ferner verfügt er über Kenntnisse im Bereich Security und Verkehrsdienst (Urk. 3/3 F/A 211). Er hat drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen und lebt mit der Mutter der beiden älteren Kinder aktuell wieder zusammen. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er seit Juni 2020 über eine Festanstellung als Plättli-Bodenleger verfüge und in einem 60 % Pensum monatlich Fr. 3'777.50 verdiene. Die Arbeit sei gut bezahlt und lasse es zu, dass er sich mehr Zeit für seine Partnerin, zu welcher er während der Untersuchungshaft wieder gefunden habe und mit welcher er nun verlobt sei, sowie seine Kinder nehmen könne. Er lebe nun ein geregeltes Leben
- 11 - im Kreise seiner eigenen Familie, habe sich weiter nicht nur von der Sozialhilfe lossagen können, sondern trage auch die Schulden sukzessive mit rund Fr. 1'000.– pro Monat ab. Es sei ein "Riesenseich", was er damals in dieser Ausnahmesituation gemacht habe, aber er habe sich nun sowohl privat wie beruflich stabilisiert und wolle nichts weiter, als dass dies auch in Zukunft so weiterlaufe (Urk. 46 S. 1 ff.). Zum strafrechtlichen Leumund ist bekannt, dass der Beschuldigte − mit Urteil des Tribunal cantonal du Jura Porrentruy vom 17. März 2005 wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung und betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 9 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Am 24. Dezember 2008 wurde er bei einer Reststrafe von 3 Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf 3 Jahre, d.h. bis zum 2. Januar 2012, festgesetzt wurde; − mit Urteil des Tribunal cantonal du Jura Porrentruy vom 18. Juni 2008 wegen Raubes und bandenmässigen Raubes, welche Taten er noch vor den mit dem oben genannten Urteil bereits beurteilten beging, als Zusatzstrafe zu eben diesem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Aus diesem Strafvollzug wurde er am 23 Mai 2011 mit einer Probezeit von einem Jahr, d.h. bis
5. Juni 2012, bei einer Reststrafe von 10 Monaten unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen bedingt entlassen; − mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 4. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten und Drohung gegen die Lebenspartnerin sowie Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.–, bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt wurde (Urk. 37). 2.3. Der Beschuldigte verbüsste aufgrund der im Jahre 2002 begangenen Straftaten (Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) nach den beiden Verurteilungen von 2005 und 2008
- 12 - eine mehrjährige Haftstrafe, aus welcher er schliesslich am 5. Juni 2011 bedingt entlassen wurde. In der Folge liess er sich bis zum 14. Juli 2018 nichts mehr zu Schulden kommen. An diesem Tag kam es zu den häuslichen Vorfällen, welche schliesslich zu der Verurteilung vom 4. Januar 2019 wegen Tätlichkeiten und Drohung (gegen den Lebenspartner) sowie Beschimpfung führten. Dem Straf- befehl ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine damalige (und aktuelle Lebenspartnerin) D._____ beschimpfte, sie mit dem Handrücken auf ihre linke Wange schlug und ihr gedroht habe, dass er alle, d.h. sie und ihre Eltern, umbringen werde, wenn er ins Gefängnis müsse. Der Beschuldigte erklärte hierzu, dass damals sowohl er als auch seine Partnerin unter Druck gestanden seien und aus der Geschichte ein riesen Szene gemacht worden sei. Seine Partnerin habe auch diese "drei Jahre Probezeit und sowieso das Ganze zurückziehen" wollen (Urk. 27 S. 4 f.). Das wurde in der Berufungsverhandlung auch von der Verteidigung bestätigt, welche, wie bereits erwähnt, vorbrachte, dass die Partnerin das Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB habe einstellen lassen wollen (Urk. 47 S. 2). Die Partnerin begleitete den Beschuldigten denn auch zur Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte wurde aufgrund der häuslichen Vorfälle mit Strafbefehl vom 4. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt (Urk. 15/6 S. 2). Bereits wenige Monate später, nämlich am 15. August 2019, beging er die im vorliegenden Verfahren beurteilte Tat, weil er – gemäss eigener Aussage – Schulden bei "jemandem" in Höhe von Fr. 400.– für ein Ticket habe zurückzahlen müssen, welches er gekauft habe, um an die Beerdigung eines Familienmitgliedes reisen zu können. Er habe dieser Person versprochen, dass er das Geld zurückzahle, sobald er sein Sozialgeld erhalte. Dieses sei allerdings einen Monat zu spät ausbezahlt worden, weshalb er unter starkem Druck gestanden sei (Urk. 27 S. 11). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über namhafte Schulden verfügte (Urk. 34 S. 12). Dass sich der Beschuldigte angesichts dieses Schuldenbergs wegen Fr. 400.– derart unter Druck sah, dass er sich zur Begehung der vorliegend beurteilten Taten regelrecht genötigt fühlte, ist nur schwer
- 13 - nachvollziehbar. Ebenso kann kaum davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte gerade wegen dieser Schuldposition in Höhe von Fr. 400.– in einer eigentlichen "finanziellen Notlage" befunden habe, wie er es geltend machte (Urk. 3/3 F/A 235). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu vor, dass es dem Beschuldigten bei dieser "unausgegorenen" Handlung nicht grundsätzlich um das Geld gegangen sei, begründete dies allerdings nicht weiter (Urk. 47 S. 3). Notorisch ist allerdings, dass der Mensch nicht nach ökonomischen Prinzipien funktioniert, weshalb aus der Tatsache, dass der Beschuldigte gerade diese Schuldenposition abbezahlen wollte, auch vor dem Hintergrund der belasteten finanziellen Situation nichts Wesentliches zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Entscheidend ist, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten selbst bei kritischer Betrachtung deutlich verbessert haben. Der Beschuldigte hat glaubhaft dargelegt, dass der häusliche Vorfall von 2019 vergessen und vergeben ist, zumal er dies nicht nur mündlich zusicherte, sondern auch mit den Tatsachen untermauerte, dass er eben mit dieser Partnerin – welche zu seiner Unterstützung zur Berufungsverhandlung erschien – aktuell eine intakte Beziehung pflegt bzw. verlobt ist und faktisch mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Er hat sich sodann nicht nur beruflich stabilisiert und eine zweifelsohne gut bezahlte Festanstellung gefunden, sondern zeigt mit der Wahl des Arbeitspensums von 60 % zur Unterstützung seiner Partnerin im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder auch den Willen, Umstände zu schaffen, die einer nachhaltigen Stabilisierung Vorschub leisten, was sich schliesslich auch sehr deutlich in der Lossagung von der Sozialhilfe und der sukzessiven Abtragung der aufgelaufenen Schulden mit beachtlichen monatlichen Raten von rund Fr. 1'000.– zeigt. Restzweifel verbleiben lediglich mit Blick auf die Jugendlichkeit dieser positiven Wendung(en). In einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände scheint es dennoch angezeigt, dem Beschuldigten die anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich verlangte Chance zur Bewährung zu eröffnen (vgl. hierzu Urk. 46 S. 8). Die durchaus noch bestehenden Zweifel an der Bewährung können mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 4. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von
- 14 - 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgeräumt werden. In den aktuell (auch in finanzieller Hinsicht) geordneten Verhältnissen des Beschuldigten vermag ihn ein solcher Widerruf empfindlich zu treffen und die belastete Prognose merklich zu verbessern, sodass der Aufschub des Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen erscheint. Die Probezeit ist allerdings – wiederum in Nachachtung der noch jungen Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung eines relevanten Bewährungsdrucks – auf das Maximum von 5 Jahren festzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen und in der Erwägung, dass die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auf Veränderungen im Leben des Beschuldigten zurückzuführen sind, welche erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eintraten, dem Beschuldigten zu einer Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im selben Verhältnis zu verlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten. Der amtliche Verteidiger, lic. iur. X._____, ist antragsgemäss mit Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 15 -
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon bis und mit heute 69 Tage durch Haft erstanden sind.
3. (…)
4. (…)
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände:
- ca. 61 Gramm Kokain (A012'924'902)
- 2 Portionen Kokain ca. 3 Gramm (A012'925'121)
- Sack mit Handschuhen und Abfall (A012'924'775)
- Feinwaage (A012'924'833)
- Feinwaage gross (A012'924'844) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände:
- Mobiltelefon Samsung inkl. Etui (A012'924'899)
- Handfesseln aus Metall (A012'924'855)
- Sturmhauben (A012'924'866) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden durch die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, vernichtet.
7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 10'000.– (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 16 - Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'060.00 Auslagen (div. Gutachten FOR und IRM) Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 18'560.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens (inkl. Auslagen für div. Gutachten FOR und IRM) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 4. Januar 2019 (Geschäfts-Nr. STA 1 ST.2018.5978) ausge- fällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 17 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur einen Hälfte dem Beschuldigten auf- erlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur einen Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in die Akten mit der Geschäfts- Nr. STA 1 ST.2018.5978
- 18 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. H. Kistler
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.