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SB200330

Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-05-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2012 und Juli 2013, eventualiter im Zeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013, an seinem damaligen Wohnort an der D._____-strasse .. in E._____, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, die da- mals 9-jährige A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) am Rücken massiert zu haben, während er über dieser auf dem Bett gekniet sei. Dabei habe er die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 bis ca. Mitte Oberschenkel heruntergezogen und die Massage mit knetenden Bewegungen im nackten Gesässbereich fortge- führt. Die Privatklägerin 1 habe versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich wegzustossen und sich gegen das Herunterziehen der Hose zu wehren, was ihr aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten aber nicht gelun- gen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der rechten Hand sein Glied in sei- ner Hose umfasst, während er der Privatklägerin 1 mit der linken Hand die Augen zugehalten habe, wenn diese nach hinten habe sehen wollen. Zudem habe er die Privatklägerin 1 immer wieder mit der linken Hand/dem linken Unterarm am Rü- cken auf das Bett gedrückt, wenn diese versucht habe, sich zu wehren, umzudre- hen oder aufzustehen, wobei sie ihn lautstark zum Aufhören aufgefordert, ge- schrien und geweint habe. Der Beschuldigte habe sodann die Gesässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt, seine Hose bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen, sich teilweise auf sie gelegt, sein nacktes Glied zwischen ihre Gesässbacken ge- führt sowie seine Penisspitze in ihren After eingeführt. Als er aufgehört habe, ha- be die Privatklägerin 1 eine Flüssigkeit, eventualiter Sperma, an ihrem Gesäss gehabt. Der Beschuldigte habe dabei im Wissen darum, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, gehandelt und diese gewaltsam ge-

- 11 - gen deren Willen vollzogen. Dabei sei dem Beschuldigten auch bewusst gewe- sen, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. D1/15/7 S. 2 f.). 1.2. Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 Weiter wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Oktober 2017 einen Lieferwagen von F._____ bei der G._____-strasse in H._____ rück- wärts in einen Parkplatz vor der Lade-Rampe gelenkt zu haben, wobei er auf- grund einer grob pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt habe, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) zu Fuss über diesen Parkplatz gelaufen und ungebremst mit diesem kollidiert sei. Der Privatkläger 2 sei durch die Fläche der Rückseite des Lieferwagens am Rücken getroffen und infolge des Aufpralls zu Boden geschleudert worden, wodurch er eine Wirbelsäulenprellung erlitten habe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren pflichtgemäss seine volle Aufmerk- samkeit auf die Strasse bzw. den Parkplatz gerichtet, hätte er den Privatkläger 2 erkannt und in der Folge abbremsen und die Kollision verhindern können (Urk. D1/15/7 S. 3).

2. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass es je zu einem solchen Vorfall respektive sexu- ellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen ist und macht insbesondere geltend, nie mit ihr alleine gewesen zu sein (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/2/5 S. 2 ff.; Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2).

- 12 - 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4-6; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 16 ff.), der Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9), der beiden Zeugen I._____, Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/5) und J._____, Polizeibeamter (Urk. D1/4/2), sowie der Auskunftsperson K._____, Lebenspartner der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/11), die Berichte der Psychologin FSP L._____ zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/7), das Ge- sprächsjournal betreffend die Gespräche zwischen der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferberatung & Kinderschutz (Okey) und der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/13/2) und das Eheschutzurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

23. September 2014 betreffend die Ehe der Mutter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten (Urk. D1/4/10; Urk. D1/11/2) vor. 2.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, der beiden Zeugen sowie der Auskunftsperson ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 10-33), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nie allein mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, aber selbst wenn er einmal alleine mit ihr zuhause gewesen wäre, hätte er das, was ihm vorgeworfen werde, niemals getan, da er keinen solchen Charakter habe. Ein Mensch wie er wäre zu so etwas nicht fähig. Weiter bestätigte er, dass er nach der Scheidung von I._____ im Jahr 2015 weder mit dieser noch der Privatklägerin 1 Kontakt gehabt habe. Es habe einmal noch einen Streit zwischen ihm und I._____ gegeben wegen Steuerschul- den. Er habe die Schweiz aber 2015 oder 2016 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Der Streit habe davor stattgefunden. Vor 2016 habe er zwei Jahre nichts von I._____ oder der Privatklägerin 1 gehört und auch später nie wieder. Er habe nur in den ersten drei Jahren, als er mit I._____ verheiratet gewesen sei, Kontakt mit ihnen gehabt. I._____ habe damals gesagt, sie werde dafür sorgen,

- 13 - dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie habe viele Schulden bei ihm gehabt. Die Privatklägerin 1 habe zudem ausgesagt, dass der Vorfall vor zwei Jahren passiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er aber nicht hier gewesen, sondern in der Türkei. Später sei dies dann abgeändert worden, und es sei dann die Rede von 5 Jahren gewesen. Er denke, weil sie gewusst habe, dass er in die Türkei zu- rückgekehrt sei und nicht mehr zurückkommen werde, habe sie wohl gedacht, diese Sache sei erledigt und deshalb nichts davon erzählt. Er habe aber gesagt, dass er früher oder später zurückkehren und alles Geld wieder von ihr verlangen werde. Kaum sei er dann zurückgekehrt, sei es passiert (Prot. II S. 16 ff.). Auf Frage, ob er später irgendwann Geldforderungen gegenüber I._____ erhoben ha- be, führte der Beschuldigte aus, nein, er sei mit seiner damaligen Ehefrau glück- lich gewesen und habe mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wollen (Prot. II S. 22). 2.4. Beweiswürdigung 2.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Die Privatklägerin 1 hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entspre-

- 14 - chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. I._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und die Ex-Frau des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/4 S. 3; D1/4/5 S. 2 f.; Urk. D1/11/2). Zwar könnte sie als Mutter der Pri- vatklägerin 1 ein legitimes Interesse daran haben, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin 1 zu bekräftigen, was entsprechend zu berücksichtigen ist, al- lerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund der Familienverhältnisse auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schlies- sen liessen. Hinzu kommt, dass I._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/4/5 S. 2). Die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage er- folgt aufgrund der prozessualen Stellung der Aussagenden als Zeugin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 24) kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen der Zeugin generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 zutref- fend erwogen hat (Urk. 61 S. 11). Den Aussagen der Zeugin ist mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. K._____ ist der Lebenspartner von I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, und lebt mit dieser sowie der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. D1/4/5 S. 4 f.; Urk. D1/4/11 S. 2). Zum Beschuldigten steht er in keiner Be- ziehung, er kennt diesen allerdings aus der Zeit, als dieser noch mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet gewesen ist (vgl. Urk. D1/2/6 S. 4; D1/4/11 S. 4 f.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde K._____ nicht als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen, sondern seine Aussagen erfolgten als Auskunfts- person unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB (Urk. D1/4/11 S. 1 f.). Auf- grund der bestehenden Beziehung zur Mutter der Privatklägerin 1 sowie dem Zu- sammenleben mit dieser und der Privatklägerin 1 ist den Aussagen von K._____

- 15 - mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Polizeibeamte J._____ gab an, die Privatklägerin 1 einzig in seiner Funktion als Schulpolizist anlässlich seiner Kriminalpräventionslektion in der Oberstufe ge- sehen zu haben. Ansonsten stehe er in keiner Beziehung zu ihr, und den Be- schuldigten kenne er nicht (Urk. D1/4/2 S. 2). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/4/2 S. 2). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 und der Drittpersonen Die Privatklägerin 1 hat in beiden polizeilichen Befragungen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegenständli- chen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie konstant zu Protokoll, dass es im Alter von acht oder neun Jahren zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Ihre Mutter sei damals um die Mittagszeit mit ihrer Schwester zu McDonalds gefahren, während sie alleine mit dem Beschuldigten zuhause gewesen sei. Sie sei im Zimmer ihrer Schwester gewesen und habe am Boden neben dem Bett Barbie gezeichnet, als der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und gefragt habe, ob er sie an Rücken und Schultern massieren solle. Sie ha- be sich dann auf seine Aufforderung hin mit dem Bauch aufs Bett gelegt. Er habe dann begonnen, sie zu massieren. Während der Massage habe er ihre Hose und Unterhose schrittweise immer weiter nach unten gezogen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe dann "stopp" gesagt und versucht, ihn wegzustossen. Sie habe sich hin und her bewegt. Sie habe auch geweint, was er gesehen habe. Sie habe jeweils versucht, sich umzudrehen und aufzustehen. Er habe sie dann aber immer wieder mit seinem linken Arm am Rücken aufs Bett gedrückt. Er habe dann seine Hand in seiner Hose gehabt und seinen Penis aus der Hose nehmen wol- len. Er habe sie am Gesäss berührt und seine Hose bis zu den Knien herunterge-

- 16 - zogen. Er habe ihre Gesässbacken gespreizt, dann sei er über sie gestiegen, ha- be seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt und diesen ganz nah an ihren After gedrückt. Sie habe seinen Penis nicht gesehen, diesen aber an ihrem Gesäss gespürt. Er habe dann seinen Penis mit seiner rechten Hand leicht in ih- ren After eingeführt. Er habe aufgehört, als sie geschrien und die Nachbarn we- gen des Lärms von oben an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten. Sie sei dann auf die Toilette gerannt. An ihrem Gesäss habe sie eine durchsichtige Flüssigkeit gehabt, welche sie dann abgewischt habe (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind nachvollziehbar und enthalten zahlreiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise das Geräusch des Gummizugs der Hose des Be- schuldigten, welches sie gehört habe, als dieser mit seinen Handlungen fertig ge- wesen sei, seine Hose wieder ganz nach oben gezogen habe und sie ins Bade- zimmer habe flüchten können. Ebenfalls erwähnte sie in beiden Befragungen, dass die Nachbarn wie mit einem "Stecken" aufgrund des Lärms an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das eigentlich Kerngeschehen. Sie bestätigte auf mehrfaches Befragen auch Details gleichblei- bend. So führte sie durchgehend aus, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in seine Hose gefasst habe, und auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Handlungen gab sie konstant an, er habe sie ca. 2 bis 3 Minuten massiert und als er auf ihr gelegen und seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt habe, habe dies ca. 1 bis 2 Minuten gedauert (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten beziehen sich einzig auf das Randge- schehen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Be- deutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Hand oder dem Ellen- bogen/Arm am Rücken aufs Bett gedrückt hat, denn dass sie von ihm während

- 17 - des Vorfalls aufs Bett gedrückt worden war und er dafür seinen linken Arm ein- setzte, sagte die Privatklägerin 1 anlässlich beider Befragungen konstant aus. Nicht von zentraler Bedeutung sind auch ihre abweichenden Aussagen bezüglich ihres Oberteils während der Massage. Während sie anlässlich der Befragung vom

14. März 2018 noch ausführte, er habe sie über dem Oberteil massiert, sagte sie bei der Befragung vom 25. Juni 2018 aus, er habe dies nach oben geschoben. Dass die Privatklägerin 1 sich in einer Situation, in welcher ihr der Beschuldigte gegen ihren ausdrücklichen Willen die Hose samt Unterhose herunterzieht und ihr Gesäss entblösst, nicht mehr daran zu erinnern vermag, was er genau mit ihrem Oberteil getan hat, erscheint nachvollziehbar, da das Herunterziehen der Hose und Unterhose für sie viel belastender gewesen sein musste und sich damit auch deutlicher in ihrer Erinnerung festgesetzt hat. Unzutreffend ist der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 das Zuhalten ihrer Augen durch den Beschuldigten in der ersten Befragung nicht er- wähnt haben soll (Urk. 41 S. 4). Dies wurde bereits anlässlich ihrer ersten Befra- gung vom 14. März 2018 thematisiert, in welcher die Privatklägerin 1 ausführte, der Beschuldigte habe versucht, ihr die Augen zuzuhalten, damit sie nichts habe sehen können (Urk. D1/3/4-5, 00:23:21). Ebenfalls nicht weiter von Relevanz ist, wie das Bett auf welchem sie gelegen sind, im Detail ausgesehen hat, denn dass es sich dabei um ein Bett handelte, welches für sie beide gross genug gewesen war, bestätigte sie ebenfalls anlässlich beider Befragungen. Allfällige Erinnerungs- lücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin 1 in den Hintergrund ge- rückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail zu erinnern vermag, ist angesichts der zwischen der Tat und ihren Befragungen verstrichenen Zeit von rund fünf Jahren sowie ihres Alters von neun Jahren zum Tatzeitpunkt durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmä- lern. Im Gegenteil ist dies ein Hinweis darauf, dass sie das von ihr tatsächlich Er- lebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minu- tiös auswendig gelernt zu haben oder einfach nur "beigebrachte Aussagen" – wie

- 18 - dies der Beschuldigte glauben zu machen versucht (Urk. D1/2/4 S. 7, Antw. auf Frage 44) – aufsagt. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So sagte sie aus, nicht zu wissen, was der Beschuldigte mit seiner Hand genau in seiner Hose gemacht habe (Urk. D1/3/8-9). Sie wisse auch nicht mehr genau, was für Kleidung sie getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas Kurzärmliges getragen habe (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Auch was der Beschuldigte oben getragen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er eine schwarze Jogging-Hose angehabt ha- be (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Zudem führte sie aus, der Pe- nis des Beschuldigten sei eher hart gewesen. Sie wisse nicht, ob er "einen Stei- fen" gehabt habe. Er habe aber eher "einen Steifen" gehabt (Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Sie bestätigte aber, sich nicht sicher zu sein. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie etwas nicht gesehen hatte. So bestätigte sie mehrfach, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte seinen Penis aus der Hose ge- nommen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie er mit seiner rechten Hand in sei- ner Hose gewesen sei, und als er auf sie gelegen sei, habe sie seinen Penis an ihrem Gesäss und zwischen ihren Gesässbacken gespürt (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Sein Penis habe sich warm angefühlt (Urk. D1/3/4-5). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, weil sie den Vorfall zeitlich nicht richtig einzuordnen vermöge (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 7 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. So konnte sie zwar keine genaue Jahreszahl benennen, sie führte aber in beiden Befragungen konstant aus, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei und sie etwas Kurzärmliges getragen habe, da es draussen eher warm gewesen sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund ihrer Angaben lässt sich der Tatzeitpunkt damit wie in der Anklageschrift umschrieben auf 1. Juni bis

12. Juli 2013 eingrenzen, was so auch durch die glaubhaften Aussagen der Mut- ter der Privatklägerin 1, I._____, gestützt wird, welche angab, im Juli 2013 sei der Beschuldigte gänzlich von ihnen weggegangen, da sie sich nicht mehr verstanden hätten, wobei er im Juli 2013 noch einige Male bei ihnen gewesen sei

- 19 - (Urk. D1/4/5 S. 4). Diesen Trennungszeitpunkt bestätigte auch die Privatklägerin 1, welche aussagte, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten sich kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall getrennt und dieser sei danach nie wieder zu ihnen nach Hause gekommen (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Der Umstand, dass eine Notiz des Polizeibeamten J._____ vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass die Privatklägerin 1 ihm in der 11 Uhr-Pause mitgeteilt habe, sie sei vor ca. 2 Jahren durch den (Ex-)Freund ihrer Mutter vergewaltigt worden (Urk. D1/4/3), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 8) – nicht zu schmä- lern. Einerseits konnte J._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

18. Juli 2018 nicht mehr genau sagen, wann diese Notiz entstanden ist respektive welche "Eckdaten" er sich damals aufgeschrieben hat (Urk. D1/4/2 S. 5). Ande- rerseits ist auch unklar, ob er die Notiz lediglich gestützt auf seine Erinnerung o- der unmittelbar während des Gesprächs mit der Privatklägerin 1 verfasst hat. An- hand seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass diese Notiz erst im Nachgang an das Gespräch verfasst worden ist und damit auf seinen Erinnerungen beruht. Entsprechend mit Zurückhaltung ist diese Notiz von J._____ zu würdigen. Zudem erscheint gerade in einer belastenden Stresssituation nachvollziehbar, dass zeitli- che Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr einge- schränkt verlässliche Angaben zur Dauer oder zum Zeitraum von Vorfällen ge- macht werden können, insbesondere, da es sich bei der Privatklägerin 1 im Tat- zeitpunkt um ein Kind im Alter von 9 Jahren handelte, was auch erklärt, weshalb sie nicht wusste, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis hatte oder ob die Flüssigkeit an ihrem Gesäss Sperma war oder nicht. Dazu führte sie anlässlich ih- rer ersten Befragung am 14. März 2018 aus, sein Penis habe sich warm ange- fühlt, sei aber ihres Erachtens nicht steif gewesen, da er ihn nicht habe nach un- ten drücken müssen. Ein Eindringen ohne steifen Penis erachte sie allerdings auch als kaum möglich. Sie wisse daher nicht, ob er steif gewesen sei oder nicht. Ihres Erachtens sei während des Vorfalls nichts aus dem Penis des Beschuldig- ten gekommen. An ihrem Gesäss sei danach allerdings eine nasse, durchsichtige, schleimige Flüssigkeit, allenfalls Sperma, gewesen, welche sie auf der Toilette mit Papier weggewischt habe (Urk. D1/3/4-5). Auch anlässlich ihrer Befragung vom

- 20 -

25. Juni 2018 sagte sie aus, der Penis des Beschuldigten habe sich warm und hässlich sowie eher hart angefühlt. Sie wisse zwar nicht, ob er "einen Steifen" ge- habt habe. Sie denke aber mittlerweile, dass er eher einen gehabt habe. Auf der Toilette habe sie sich dann geputzt, da sie eine schleimige, weisse Flüssigkeit an ihrem Hintern festgestellt habe. Sie denke, dass es Sperma gewesen sei, auch wenn sie damals noch nicht gewusst habe, was das sei (Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Auffassung der Verteidigung deuten diese Aussagen der Privatklägerin 1 nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten hin (Urk. 41 S. 4), sondern zeigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters mit gewissen sexuellen Themen nicht ver- traut war und insbesondere bei ihrer ersten Befragung noch nicht genau wusste, was ein erigierter Penis oder Sperma ist, was sie so auch klar äusserte. Auch dem Einwand der Verteidigung, wonach die Aussage der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sich auf ihr nicht hin und her bewegt, nicht zu ihrer Andeutung passe, der Beschuldigte sei sexuell erregt gewesen und zum Orgasmus gekom- men, da sie im Anschluss an die Handlung des Beschuldigten eine durchsichtige Flüssigkeit an ihrem Gesäss gehabt habe (Urk. 41 S. 4 f.), kann nicht gefolgt wer- den. Die Privatklägerin 1 sagte gerade nicht aus, dass der Beschuldigte zum Or- gasmus gekommen sei, und auch auf die Frage, ob dieser erregt gewesen sei respektive es sich um Sperma an ihrem Gesäss gehandelt habe, räumte die Pri- vatklägerin 1 ein, dies nicht genau zu wissen. Ohnehin lässt sich die durchsichtige Flüssigkeit am Gesäss der Privatklägerin 1 nicht nur mit einem Orgasmus erklä- ren, da der Beschuldigte auch ohne einen solchen gewisse Spuren respektive Flüssigkeit hinterlassen kann. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin 1 könne durch ihre Mut- ter instrumentalisiert worden sein und den Beschuldigten nur deshalb belasten (Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8; Urk. 76 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte führte anläss- lich seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin 1 sei von jemandem beein- flusst und instruiert worden, so etwas zu sagen. Vielleicht habe ihr jemand so et- was angetan, und man wolle ihn jetzt damit belasten. Offenbar sei sie für diese Aussagen gut vorbereitet worden. Wenn er ihre Aussagen höre, denke er, dass man ihr diese Aussagen beigebracht habe. Seine Ex-Frau habe nicht gewollt, dass er in diesem Land bleibe. Es habe sie gestört, dass er noch hier sei. Es kön-

- 21 - ne sein, dass sie das Kind deswegen manipuliert habe, um solche Aussagen zu machen (Urk. D1/2/4 S. 6 f.). Vor Vorinstanz gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Privatklägerin 1 belaste ihn derart, weil er sich von deren Mutter getrennt ha- be. Die Privatklägerin 1 sei von ihrer Mutter zu einer solchen Aussage instruiert worden. Die Mutter habe es gestört, dass er in der Schweiz sei (Urk. 36 S. 2). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine entsprechende Instru- mentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch ihre Mutter entneh- men, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 sehr zurückhaltend aus- sagte, ohne den Vorfall zu dramatisieren, und sie den Beschuldigten nicht über- mässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Sie versuchte auch nicht, die Handlungen des Beschuldigten übertrieben darzustellen. So sagte sie klar aus, der Beschuldigte habe sie nicht an der Scheide und auch sonst an keiner weiteren Körperstelle be- rührt. Es sei auch nicht zu Küssen zwischen ihnen gekommen. Sie habe ihn auch nirgends berührt oder berühren müssen. Er habe, während er seinen Penis zwi- schen ihre Gesässbacken gesteckt habe, weder Bewegungen noch Geräusche gemacht. Sie habe seinen Penis auch nicht gesehen, sondern diesen lediglich gespürt. Dieser habe sich warm angefühlt. Sie habe auch nicht gesehen, dass ei- ne Flüssigkeit aus seinem Penis gekommen sei. Er habe seinen Penis nicht tief in ihren After eingeführt, und es habe ihr auch nicht weh gemacht. Er habe ihr auch nicht gedroht (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Hätte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, übermässig be- lasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer dar- zustellen oder auszuführen, dass dieser noch weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie zu solchen gezwungen oder massive Gewalt gegen sie ange- wendet habe. Auch bestätigte sie ganz klar, dass es bei diesem einen Vorfall ge- blieben sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund der langen Zeitdauer, welche zwischen der Trennung respektive Schei- dung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (Trennung im Jahr 2014 [Urk. D1/11/2], Scheidung gemäss Aussagen von I._____ im Jahr 2016 [vgl. Urk. D1/4/11, recte: D1/4/1, S. 2]) und der Anzeigeerstattung (im Jahr 2018; Urk. D1/1/4 [recte: D1/1/1], S. 2) liegt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern

- 22 - die Vorwürfe der Privatklägerin 1 mit der Trennung/Scheidung in Zusammenhang stehen sollten. Wäre die Privatklägerin 1 aufgrund der Trennung/Scheidung tat- sächlich von ihrer Mutter instrumentalisiert worden, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht, wäre die Anzeige wohl im Zeitpunkt der Scheidung respektive wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens erfolgt. Auch sonst ist kein Motiv er- kennbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal beide bestätigt haben, dass sie ein sehr gutes Verhältnis sowie viel Spass gehabt hätten und der Beschuldigte für sie wie ein grosser Bruder gewe- sen sei (Urk. D1/2/4 S. 3 und S. 6 f.; D1/3/6 S. 4; Urk. D1/3/8-9). Dies wurde so auch von der Mutter der Privatklägerin 1 und K._____ bestätigt (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/5 S. 7; Urk. D1/4/11 S. 4). Zudem erfolgte kurz nach dem Vorfall die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/10). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch deren Mutter bestätigten, dass sie seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 4; Urk. D1/4/5 S. 4). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass er nach der Scheidung davon abgesehen habe, gegenüber der Mutter der Privatklägerin 1 finanzielle Forderungen zu stellen und nach der Scheidung kein Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 und ihrer Mutter bestanden ha- be (Prot. II S. 22). Eine (angebliche) Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 1 und ihrer Mutter, gerade im massgebenden Zeitpunkt, erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 von dieser nicht im Detail über den anklagegegenständlichen Vorfall informiert worden ist, sondern sie diesen lediglich in den Grundzügen zu kennen scheint (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 1 ff.; Urk. D1/4/5 S. 6), spricht gegen den Einwand des Beschuldigten, dies sei ein Spiel der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/2/5 S. 5). Die Privatklägerin 1 schildert auch nachvollziehbar und authentisch, dass sie di- rekt nach dem Vorfall, als ihre Mutter und ihre Schwester nach Hause gekommen seien, aus Angst und Scham so getan habe, als sei nichts gewesen. Sie habe auch von sich aus niemandem davon erzählt und das Ganze nach ein paar Wo- chen wieder vergessen. Sie habe den Beschuldigten nach der Trennung von ihrer

- 23 - Mutter auch nie mehr gesehen. Nur immer beim Thema Küssen, Sex oder "Ume- mache" sei es ihr wieder eingefallen. Als der Polizeibeamte J._____ zu ihnen in die Schule gekommen sei und dieser mit ihnen darüber gesprochen habe, was in dieser Sache gut oder schlecht sei, habe sie es ihm erzählt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Die Privatklägerin 1 sagte auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher ihrer Mutter oder sonst einer Person anvertraut habe, aus, dass sie sich nach dem Vorfall schlecht gefühlt habe und es ihr peinlich gewesen sei. Es ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 6 und S. 10 f; Urk. 76 S. 6) – durchaus nachvollziehbar, dass es einem Mädchen in diesem Alter nicht leicht fällt, sich jemandem anzuvertrauen und über sexuelle Themen zu sprechen, zumal die Privatklägerin 1 selber aussagte, dass zuhause über sexuel- le Themen nicht offen gesprochen worden sei. Auch aus den Aussagen der Mut- ter geht hervor, dass sich die Privatklägerin 1 beim Erzählen geniert hat (vgl. Urk. D1/4/5 S. 5) und mit sexuellen Themen eher zurückhaltend umgegangen wird. So führte I._____ aus, dass sie nie Bilder zeige, die von Sexualität handeln würden. Auch im Fernsehprogramm habe sie immer den Sender gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder solche Bilder sehen würden (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1] S. 3). Da es sich bei Herrn J._____ um eine Fachperson handelte und er in der Schule war, um über Sexualität aufzuklären, dürfte es der Privatklägerin 1 leichter gefallen sein, sich im Anschluss daran diesem anzuvertrauen, zumal sie von zwei Kolleginnen, welchen sie sich bereits anvertraut hatte, dazu ermutigt worden war (Urk. D1/3/8-9). Die Psychologin FSP L._____ hält in ihrem Bericht zur Videobefragung der Pri- vatklägerin 1 vom 14. März 2018 fest, dass die Privatklägerin 1 das Vorgefallene klar und bildlich beschrieben habe, wobei sie sich bei den Detailfragen etwas ge- schämt habe. An dieser Stelle wirke sie auch nervös, beisse sich auf die Lippen und berühre immer wieder einmal ihre Haare, die Kette etc. Sie erzähle alles sehr genau. Ihre Körperhaltung zeige, dass es ihr nahe gehe und die Erinnerungen noch sehr prägnant vorhanden seien. Die Privatklägerin 1 halte während der Be- fragung Blickkontakt, und sie habe sich nur etwas zurückgezogen, als es für sie etwas intim und peinlich geworden sei. Als sie erzähle, wie sie den Vorfall erlebt habe, spreche sie etwas leiser, ihr Ton sei aber sehr ernst und bedacht. An dieser

- 24 - Stelle zupfe sie an ihren Fingern, schäme sich und wirke niedergeschlagen sowie bedrückt. Die Privatklägerin 1 spreche frei und beantworte die Fragen umfassend. Sie erwecke den Eindruck, dass es ihr schon lange ein Bedürfnis sei, das Vorge- fallene zu erzählen, da sie es schon lange mit sich herumtragen würde (Urk. D1/3/3). Auch hinsichtlich der Videobefragung der Privatklägerin 1 vom

25. Juni 2018 hält die Psychologin FSP L._____ in ihrem Bericht fest, die Privat- klägerin 1 antworte immer klar und deutlich, sage aber auch, wenn sie etwas nicht mehr wisse. Sie pflege guten Blickkontakt während der Befragung und wirke in sich ruhend und sicher. Sie sei, während sie über den Vorfall spreche, mit ihren Emotionen zurückhaltend. Sie versuche sachlich zu bleiben, aber an einigen Stel- len komme ihre Emotionalität zum Vorschein, beispielsweise als sie gefragt wer- de, wie sich der Penis des Beschuldigten angefühlt habe oder als sie beschreibe, wie sie die weisse Flüssigkeit von ihrem Gesäss weggeputzt habe; da sei der Ekel in ihrer Mimik erkennbar gewesen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie davon erzählt habe, wie der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, immer niederge- schlagener gewirkt, ihre Stimme sei leiser und ihre Antworten seien kürzer ge- worden. Sie habe schützend die Arme vor ihrem Bauch verschränkt und etwas verloren vor sich hin gestarrt. Es sei erkennbar, dass der Übergriff ihr immer noch sehr nahe gehe und noch nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Das von der Psycholo- gin FSP L._____ in ihren Berichten beschriebene Auftreten und Verhalten der Pri- vatklägerin 1 während der Befragungen geht anschaulich aus den Videoaufnah- men hervor, zumal sie hinlänglich und detailliert während insgesamt etwas mehr als 2½ Stunden befragt worden ist (Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/9). Die Privatklägerin 1 wirkt bei beiden Befragungen eher scheu und zurückhaltend, aber sehr ruhig, konzentriert und der Befragenden zugewandt. Sie antwortet auf die ihr gestellten Fragen ohne Zögern, klar und detailgetreu. Lediglich bei intimen Fragen fällt auf, dass sie nervöser wirkt. Insbesondere bei ihrer ersten Befragung vom 14. März 2018 ist ersichtlich, dass sie von sexuellen Themen peinlich berührt zu sein scheint und Mühe zeigt, intime Wörter wie beispielsweise primäre Geschlechtstei- le oder Handlungen konkret zu benennen, was angesichts ihres Alters aber durchaus nachvollziehbar ist.

- 25 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf zeitliche Angaben respektive die Fra- ge, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einer Erwerbs- tätigkeit nachging, und beschlagen damit vorwiegend Nebensächlichkeiten und das Randgeschehen, was sich wie bereits vorstehend erwogen insbesondere auch mit dem jungen Alter der Privatklägerin 1 erklären lässt. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mädchen von 9 Jahren nicht dafür interessiert respektive nicht weiss, ob ihre Mut- ter und der Beschuldigte tatsächlich verheiratet waren oder nicht und in welchem Pensum dieser im Deliktszeitraum einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein soll, zumal ihre Beziehung nicht besonders eng gewesen ist. Nebensächlichkeiten sind der Privatklägerin 1 nicht gleich gut in Erinnerung geblieben wie der für sie belas- tende Vorfall selber. Angesichts ihrer sehr konstanten und schlüssigen Aussagen zum Hauptgeschehen, ist dies aber auch nicht weiter von Relevanz. Die Privat- klägerin 1 hat das Vorgefallene auch konstant gegenüber Drittpersonen geäus- sert. So schilderte sie den Vorfall nicht nur anlässlich ihrer polizeilichen Befragun- gen, sondern auch gegenüber der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferhilfeberatung & Kinderschutz, was sich aus dem Gesprächsjournal über die Beratung vom 14. Februar 2018 ergibt (vgl. Urk. D1/13/2 S. 3). Auch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin 1 ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse ihr gegenüber gleich geschildert hat (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 12; Urk. D1/4/5 S. 6). Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen insgesamt glaubhaft. 2.4.4. Aussagen des Beschuldigten Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal mit "das stimmt nicht" bestreitet (vgl. Urk. D1/2/4 S. 5 f.) und zudem auf gewisse Fragen nur auswei- chend sowie oberflächlich antwortet oder Gegenfragen stellt, ohne die an ihn ge- richtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu

- 26 - nehmen. So lenkte er auf Vorhalt, er solle die Privatklägerin 1 am Rücken mas- siert haben, während diese auf dem Bett gelegen sei, auf andere Themen und Personen ab, indem er zu Protokoll gab: "War niemand zuhause? Wo war die Mutter?" (Urk. D1/2/4 S. 4, Antw. auf Frage 25). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin 1 jeweils am Rücken auf das Bett gedrückt, um zu verhin- dern, dass diese sich drehen oder weggehen könne, führte er ausweichend aus, sie sei ein Kind, welche Kraft sollte ein Kind haben (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 31), ohne zum eigentlichen Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch auf weitere Nachfrage blieb seine Antwort ausweichend sowie oberflächlich, und er gab zu Protokoll: "Wieso hätte ich einem Kind so etwas antun sollen. So etwas ist eine Krankheit." (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 32). Auf Vorhalt, er hätte die Ge- sässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt und seinen Penis zwischen diese ge- führt bis in die Nähe des Afters, reagierte der Beschuldigte mit Mutmassungen ohne zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er aus: "Wie kann ein Kind ge- sund bleiben, wenn ich so etwas gemacht hätte. Ebenfalls hätte die Mutter dies mitbekommen. A._____ hätte wohl auch Schmerzen gehabt" (Urk. D1/2/4 S. 5 f.). Auf mehrfachen Vorhalt, er hätte seinen Penis in den After der Privatklägerin 1 eingeführt, reagierte der Beschuldigte ebenfalls mit diversen Gegenfragen, wie "in welchem Alter sagt ein Kind so etwas" oder "hat ein Kind so etwas gesagt?", oder er führte ausweichend aus: Für ihn sei unvorstellbar, dass ein Kind solche Aussa- gen mache. Das sei nicht normal. Dieses Kind habe wie eine Frau gesprochen. Das sei unvorstellbar (Urk. D1/2/4 S. 6). Auch dem Einwand des Beschuldigten, wonach der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf teilweise nicht nach- vollziehbar und die ihm unterstellten Handlungen wie von ihr beschrieben gar nicht möglich gewesen sein können (vgl. Urk. D1/2/5 S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil; der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf respek- tive die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wirken aufgrund der Detailge- nauigkeit realitätsnah und sind auch nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. Ge- rade in Bezug auf die Dauer der Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin 1 verstrickte er sich mehrfach in Widersprüche. So führte er in seiner Hafteinver- nahme aus, er sei mit der Mutter der Privatklägerin 1 nicht einmal drei Jahre ver-

- 27 - heiratet gewesen, während er auf eine Frage später zur Länge ihrer Beziehung zu Protokoll gab, zweieinhalb Jahre oder nicht einmal (Urk. D1/2/4 S. 3, Antw. auf Fragen 14 f.). Auch sprach er selber von einem Vorfall, seit welchem fünf Jahre vergangen seien, während er eine Frage später auf Vorhalt, ob es also einen Vor- fall gegeben habe, ausführte: "Nein, absolut nicht." (Urk. D1/2/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte macht geltend, der Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 könne nicht stimmen, da seine Ex-Frau in der Scheidungsverhandlung gesagt ha- be, dass er die Wohnung am 1. Juni verlassen habe. Er sei in dieser Zeit nur ein- mal in der Wohnung gewesen, als ihn seine Ex-Frau eingeladen habe. Sie habe genau diese Daten genommen, die zur Scheidungsphase passen würden (Urk. D1/2/5 S. 3 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem 1. Juni nur noch einmal in der Wohnung bei seiner Ex-Frau I._____ gewesen sein will, er- scheint angesichts seiner äusserst widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer der Ehe sowie des Zusammenlebens mit I._____ allerdings unglaubhaft. So führte er anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, dass sie in den ersten drei Monaten nach der Heirat zusammen gewesen seien, dann habe er begonnen, auf einer Baustelle zu arbeiten, sodass sie sich nur noch einmal pro Woche oder alle zwei Wochen hätten sehen können, während er auf die Frage, wie lange er mit ihr und der Privatklägerin 1 im gleichen Haushalt gelebt habe, zu Protokoll gab, nicht viel, vier Monate (Urk. D1/2/4 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er anfänglich aus, von der Heirat am tt. Dezember 2010 an habe er die ersten drei Monate immer dort gewohnt und sei von dort zur Arbeit gegangen. Danach habe er nie mehr dort übernachtet, sondern bei seiner Mutter (Urk. D1/2/6 S. 4). Ob- wohl er nach den ersten drei Monaten nie mehr im gleichen Haushalt wie I._____ und die Privatklägerin 1 übernachtet haben will, verstrickt er sich bereits bei den nachfolgenden Fragen in Widersprüche, indem er aussagte, er habe ab April 2011 nur noch ab und zu dort übernachtet, aber insgesamt maximal einen Monat, bis 2013 habe er dort ab und zu übernachtet, insgesamt habe er dort einen Monat gewohnt (Urk. D1/2/6 S. 4 f.). Auf die Frage, weshalb er im Eheschutzverfahren ausgesagt habe, dass er bis Januar 2014 dort gewohnt habe, gab er zu Protokoll, weil er das Land nicht verlassen wolle (Urk. D1/2/6 S. 5). Auch vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte abweichend zu seinen bisherigen Aussagen aus, er sei

- 28 - mit I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, seit der Heirat im Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 zusammen gewesen (Urk. 36 S. 3). Die Aussagen des Be- schuldigten sind somit völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Dieses Aussage- verhalten hinterlässt zudem den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen

– insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe sowie des Zusammen- lebens – je nach Verfahren (Strafverfahren, Eheschutzverfahren) und Stand des jeweiligen Verfahrens beliebig anpasst. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2014 geht hervor, dass der Be- schuldigte angegeben hat, er und die Mutter der Privatklägerin 1, I._____, würden erst seit Mitte Januar 2014 getrennt leben (vgl. Urk. D1/11/2 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der gesamten Zeit als er mit der Mutter der Privatklägerin 1 zusammen gewesen sei, niemals alleine mit der Privatklägerin 1 respektive beiden Kindern gewesen sein soll (Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. 36 S. 2), erscheint nicht nur aufgrund der mehrjährigen Ehe zwischen ihm und I._____ sowie des Zusammenlebens mit ihr und den Kindern, unglaubhaft und geradezu lebensfremd, sondern auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____, wonach sie mit dem Beschuldigten ungefähr 2½ Jahre in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. D1/4/5 S. 4) und die Privatklägerin 1 und deren Schwester regelmässig alleine mit dem Beschuldigten zuhause geblieben seien, wenn sie Termine gehabt habe (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2). Auf Nachfrage, ob es oft vorgekommen sei, dass der Beschuldigte alleine mit den Kindern zu Hause gewesen sei, führte sie aus, ja, mehrfach, als sie zur Arbeit oder Einkaufen gegangen sei, sei er immer zu Hause gewesen (Urk. D1/4/5 S. 9). Weiter bestätigte I._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme auch, dass der Be- schuldigte im August 2013 nicht mehr bei ihnen gewesen sei. Im Juli sei er ein paar Mal gekommen, nachher sei er aber weg gegangen (Urk. D1/4/5 S. 4). Ge- stützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Mutter ist somit – entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass dieser kurz vor der Trennung im Juli/August 2013 zwar öfters abwesend gewesen ist, aber bis zu jenem Zeitpunkt nach wie vor bei der Mutter der Privatklägerin 1 gewohnt und dort auch tageweise verkehrt hat.

- 29 - Weiter wendet der Beschuldigte ein, der Vorfall könne nicht stattgefunden haben, da die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dies sei über Mittag an einem Wochentag passiert, und an den Wochentagen habe er immer gearbeitet. Im Juli 2013 habe er auf der Baustelle sowie bei der Reinigung und damit bei zwei Stellen gearbei- tet. Dabei sei er über Mittag jeweils nicht nach Hause gegangen, da er für den Hin- und Rückweg zwei Stunden gebraucht hätte (Urk. D1/2/5 S. 4). Um sei- nen Einwand zu stützen, liess der Beschuldigte von der Verteidigung entspre- chende Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte sowie Einsatzverträge einreichen (Urk. 65/1-11). Diesen sind allerdings lediglich die gesamten Arbeitsstunden pro Tag zu entnehmen. Die genauen Uhrzeiten von wann bis wann der Beschul- digte jeweils arbeitete respektive wann und wo er seine (Mittags-)Pausen ver- brachte oder wie lange diese dauerten, lässt sich den Unterlagen gerade nicht entnehmen. Zudem ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte bei durchschnittlich acht bis neun Arbeitsstunden pro Tag im Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit während rund zwei Wochen nie eine Mittagspause eingelegt ha- ben soll. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 76 S. 8 ff.) lässt sich gestützt auf diese Unterlagen folglich nicht belegen, dass der Beschuldigte nie eine Mittagspause zusammen mit der Privatklägerin 1 verbracht hat. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, die Privatklägerin 1 könnte ihn mit je- mandem verwechselt haben, und die von ihr beschriebenen Handlungen könnten ihr von jemand anderem angetan worden sein (vgl. Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8). Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, er habe den jetzigen Stiefvater gemeint, weil er diesen einige Male gesehen habe, wie dieser die Kinder massiert habe. Damals sei es ihm jedoch nicht in den Sinn gekommen, dass dieser das mit anderer Absicht gemacht haben könnte (Urk. D1/2/4 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um den damaligen Stiefvater der Privatklägerin 1 handelte, mit welchem deren Mutter verheiratet gewesen ist und welcher eine gewisse Zeit im selben Haushalt mit ihnen gelebt hat, erscheint es unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten mit jemand anderem verwechselt haben respektive nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Beschuldigten und den aktuellen Partner ihrer Mutter,

- 30 - K._____, auseinanderzuhalten. Dies insbesondere, da K._____ kurz nach der Trennung des Beschuldigten von der Mutter der Privatklägerin 1 mit dieser sowie der Privatklägerin 1 zusammengezogen ist und die Privatklägerin 1 K._____ somit bestens kennt. Zudem blieben die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich sehr vage. So führte er weder aus, an welchen Körperstellen noch zu welchem Zeitpunkt der jetzige Stiefvater die Kinder massiert haben sollte. Dieser pauschale Vorwurf des Beschuldigten wird weder durch die Aussagen der Privatklägerin 1 oder deren Mutter noch durch andere Beweismittel gestützt. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer Befragung glaubhaft aus, dass sie von K._____ – anders als ihre Schwester – nie am Rücken massiert worden sei (Urk. D1/3/8-9). Schlicht unverständlich und geradezu verfehlt ist die Argumentation der Verteidi- gung, wonach es erstaunlich sei, dass es nach dem angeblichen Vorfall zu keiner Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 gekommen sei und sich deren schuli- schen Leistungen nicht verändert hätten oder der Einwand, wonach der von der Privatklägerin 1 beschriebene Vorfall von einem Triebtäter mit pädophilen Nei- gungen habe begangen worden sein müssen, was der Beschuldigte gerade nicht sei (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 5). Diesen pauschalen Mutmassungen der Verteidi- gung ist entgegenzuhalten, dass kein psychiatrisches Gutachten über die Privat- klägerin 1 vorliegt, welches die Auswirkungen des anklagegegenständlichen Vor- falls auf ihre Psyche dokumentiert. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte können sachkundige Aussagen und Einschätzungen darüber machen, welche (psychischen) Auswirkungen die Handlungen des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 und deren Entwicklung haben, zumal auch nicht jede geschädigte Per- son genau gleich auf missbräuchliche sexuelle Handlungen reagiert oder diese verarbeitet. Dass solche Handlungen lediglich von einem Triebtäter mit pädophi- len Neigungen hätten begangen werden können, wobei der Beschuldigte sich bisher nichts dergleichen zu Lasten habe kommen lassen, ist einzig entgegenzu- halten, dass auch bei einem Triebtäter alles mit einer ersten Tat beginnt. Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vorgebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen.

- 31 - 2.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, erstellt. Ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sich der Beschul- digte und ihre Mutter unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall ge- trennt hätten, sie beim Vorfall 8- oder 9-jährig gewesen sei und sommerliche Klei- dung getragen habe, sowie diejenigen der Mutter der Privatklägerin 1, wonach die Trennung vom Beschuldigten im Juli 2013 erfolgt sei (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.3. f.) lässt sich zudem auch der in der Anklageschrift aufgeführte Tat- zeitraum zwischen dem 1. Juni und 12. Juli 2013 erstellen.

3. Sachverhaltserstellung Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 3.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision zwischen seinem Lie- ferwagen und dem Privatkläger 2 gekommen ist. Er bestreitet aber, den Privatklä- ger 2 aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit seinem Lie- ferwagen nicht gesehen und dabei mit diesem kollidiert zu sein, sondern macht insbesondere geltend, er habe im rechten Aussenspiegel seines Lieferwagens gesehen, dass der Privatkläger 2 zu seinem Fahrzeug gelaufen sei und sich habe fallen lassen (Urk. D2/4/1 S. 2 f.; Urk. D2/4/4 S. 5; Prot. II S. 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4/1-2; Urk. D2/4/4; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 23 ff.), des

- 32 - Privatklägers 2 (Urk. D2/5/1-2), der Zeugen N._____ (Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/5), O._____ (Urk. D2/6/2; Urk. D2/6/4) und P._____ (Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/6), der ärztliche Befund der Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), der Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 (Urk. D2/7/7) sowie der ärztliche Be- fund von Dr. med. R._____, …ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal, vom

15. März 2019 (Urk. D2/7/8) vor. 3.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, der Zeugen sowie die Feststellungen aus den ärztlichen Un- terlagen ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 46-67), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe sich der Rampe genähert und während des Rückwärtsfahrens in die Seitenspie- gel sowie die Kamera gesehen. Als er nach rechts geschaut habe, habe er den Privatkläger 2 gesehen. Dieser sei rechts gestanden. Er sei sehr langsam rück- wärts gefahren. Er habe vom Fahrzeug her nichts bemerkt, sondern lediglich ge- sehen, wie sich der Privatkläger 2 zu Boden geworfen habe. Wenn es zu einem Kontakt oder Aufprall gekommen wäre, hätte er das sicher gemerkt, da die Aus- senverkleidung des Fahrzeugs aus Plastik gewesen sei und man jedes Geräusch sofort gehört hätte. Auf der Kamera habe er den Privatkläger 2 nicht gesehen. Er habe nur gesehen, wie dieser zu Boden falle oder gefallen sei. Er habe den Pri- vatkläger 2 dann gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er hätte den Fuss "ka- putt". Er habe gedacht, der Privatkläger 2 habe den Fuss verstaucht. Dieser habe dann gesagt, es sei nichts, sei aufgestanden, habe mit den anderen geplaudert sowie gelacht und sei dann zur Arbeit gegangen. Vielleicht habe dieser auch mit der Schulter am Fahrzeug angeschlagen. Er könnte sich nicht mehr an Einzelhei- ten erinnern, aber dort seien drei Überwachungskameras aufgestellt gewesen (Prot. II S. 23 ff.).

- 33 - 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Privatkläger 2 hat aufgrund seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter und der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen entspre- chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. N._____ und P._____ waren zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vor- falls – wie der Beschuldigte und der Privatkläger 2 – als Chauffeure bei F._____ in H._____ tätig. Sie gaben beide an, weder zum Beschuldigten noch zum Privat- kläger 2 in einer persönlichen Beziehung zu stehen (Urk. D2/6/5 S. 2; Urk. D2/6/6 S. 2). N._____ gab an, sie seien lediglich Arbeitskollegen (Urk. D2/6/5 S. 2). Die beiden Zeugen haben unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/5 S. 1 f.; Urk. D2/6/6 S. 1 f.). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit die- ser Zeugen zu zweifeln. O._____ war zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls als Schichtlei- ter im Lager von F._____ in H._____ tätig und damit Vorgesetzter des Beschul-

- 34 - digten, des Privatklägers 2 und der beiden Zeugen N._____ und P._____ (Urk. D2/6/2 S. 2). Er gab an, mit dem Beschuldigten früher zusammengearbeitet zu haben. Zum Privatkläger 2 stehe er in keiner Beziehung. Er habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2). Der Zeuge O._____ pflegte zum Beschuldigten beruflich offenbar einen engeren Kontakt als zum Privatkläger 2. O._____ hat ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/4 S. 1 f.). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 63) könnte O._____ aufgrund seiner Aufsichtspflicht als Schichtleiter und Vorgesetzter des Beschuldigten und des Pri- vatklägers 2 allerdings ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für ihn und den Beschuldigten günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen Der Privatkläger 2 hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, er sei auf dem Weg zum Lager gewesen, als er zwei Lieferwagenfahrer – u.a. den Beschuldigten – gesehen habe, welche sich darüber gestritten hätten, wer zuerst in den freien Parkplatz bei der Rampe fahren dürfe. Der Beschuldigte sei mit seinem Lieferwagen dann sehr schnell rückwärts in den umstrittenen Parkplatz gefahren, wo er gestanden sei. Dabei sei der Beschuldigte ihm in den Rücken gefahren, sodass er "davongeflogen" sei. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgestiegen und habe sich entschuldigt, weil er ihn übersehen habe. In jenem Moment seien mehrere Leute zu ihnen gelaufen. Niemand habe ihm ge- holfen und es sei behauptet worden, er sei absichtlich hingefallen. Es habe nie- mand die Polizei oder einen Krankenwagen gerufen, sodass er selber ins Spital gefahren sei (Urk. D2/5/1 S. 3 f.; Urk. D2/5/2 S. 3 ff.). Der Privatkläger 2 schilderte den Geschehensablauf bei allen Einvernahmen nachvollziehbar. Dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft detailliertere Aussa-

- 35 - gen machte als noch bei der Polizei, deutet entgegen der Auffassung der Vertei- digung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) nicht auf eine gesteigerte Dramatik hin, sondern ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass er von der Staatsan- waltschaft detaillierter befragt und ihm spezifischere Fragen zum Geschehensab- lauf gestellt worden sind. Zwar ist bei den Aussagen des Privatklägers 2, wonach er zwei Meter geflogen und aufgeschlagen sei (Urk. D2/5/2 S. 3) oder die Motoren aufgeheult und die Reifen gequietscht hätten (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 5), eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar, dass es durch die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten aber zu einem Unfall gekommen ist und dieser ihn mit seinem Lieferwagen angefahren und am Rücken getroffen hat, sagte der Privatkläger 2 jedoch in allen Einvernahmen konstant aus. Der Privatkläger 2 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zudem aus, der Beschuldigte sei anschliessend davongelaufen und habe zwei, drei Leute, die Schichtleiter, welche zuständig gewesen waren, geholt. Diese hät- ten ihn "schikaniert" und gesagt, er solle aufstehen, es sei alles in Ordnung. Er sei dann aufgestanden und wieder hingefallen. Sie hätten ihn danach hochgehoben und die zwei, welche von der linken Seite gekommen seien, hätten den Beschul- digten gefragt, was passiert sei. Dieser habe direkt zugegeben, dass er ihn nicht gesehen und Stress habe. Sie hätten dann mit ihm gesprochen. Die Chefs hätten keinen Arzt und keine Polizei holen wollen, er habe selber zum Arzt gehen sollen (Urk. D2/5/2 S. 3 f.). Im Verlauf der Einvernahme führte er auf die Frage, was nach dem Aufprall passiert sei, erneut aus: "Dann kamen von links zwei Leute. Er stieg aus, er habe mich nicht gesehen, er habe Stress. Er lief schnell rein und hol- te zwei Leute raus. Es kamen noch 1-2 Leute dazu. Bevor er reinlief, haben die beiden Leute noch gefragt, was los war und da sagte er, er habe mich nicht gese- hen. Sie fragten ihn, ob er mich getroffen habe und dann sagte er, er habe mich nicht gesehen und lachte dabei." (Urk. D2/5/2 S. 6). Auf entsprechende Nachfra- ge führte der Privatkläger 2 ergänzend aus, sie hätten ihn hochgehoben und ge- schaut, ob er stehen könne. Er sei dann wieder hingefallen. Sie hätten ihn dann wieder hochgehoben, auf einen "Pollerstein" gesetzt und ihm Wasser gegeben. Dies sei P._____ gewesen, glaube er (Urk. D2/5/2 S. 9). Diese Darstellung des Privatklägers 2 deckt sich mit derjenigen der Zeugen N._____ und P._____ und

- 36 - wird durch deren Aussagen untermauert. Die Zeugen N._____ und P._____ konn- ten den Unfallhergang selber zwar nicht beobachten. Diese hatten zusammen ei- nen Lieferwagen beladen und machten Pause auf dem Platz, als der anklagege- genständliche Vorfall passierte. Sie kamen aber unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallort (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 2). So führte der Zeuge N._____ aus, sie seien hingegangen und hätten gesehen, wie der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er habe diesen gefragt, was er gemacht habe, und dieser ha- be geantwortet, er sei angefahren worden. S._____ und O._____ hätten den Pri- vatkläger 2 hochziehen wollen und gesagt, dieser habe gar nichts. P._____ habe dann gesagt, sie müssten den Krankenwagen rufen, dies sei kein Spass. Der Be- schuldigte habe nur gesagt, er sei im Stress. Sie hätten den Privatkläger 2 wieder hochheben wollen und gesagt, dieser müsse noch eine Tour fahren. Er habe dann gesagt, sie sollen aufhören, es reiche jetzt. Er habe dem Privatkläger 2 dann hochgeholfen und diesen auf die Mauer gesetzt. P._____ habe ihm etwas zu trin- ken geholt. Für ihn habe der Beschuldigte es zugegeben, als dieser gesagt habe, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/5 S. 3 f.). Auch der Zeuge P._____ bestätigte, dass der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er hätte diesen gefragt, was geschehen sei, und dieser habe geantwortet, der Beschuldigte sei in ihn gefahren. Sein Kollege habe den Beschuldigten dann gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 nicht gesehen ha- be. Dieser habe mit nein geantwortet, er sei im Stress. Dann seien zwei aus dem Büro gekommen, die dem Privatkläger 2 hätten aufhelfen wollen. Er habe aber gesagt, sie sollen den Privatkläger 2 liegen lassen, die anderen beiden hätten aber nein gesagt und dass der Privatkläger 2 nun aufstehen solle. Sie hätten den Privatkläger 2 zur Seite genommen. Dieser konnte laufen, jedoch nicht gut. Dieser sei komisch gestanden (Urk. D2/6/3 S. 2). Die beiden Zeugen P._____ und N._____ schilderten das Erlebte deckungsgleich, konstant und widerspruchsfrei, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. Beide Zeugen bestätigten, dass sie den Unfall selber nicht gesehen hätten (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Sie sagten eher zurückhaltend aus und räumten ein, wenn sie etwas nicht selber mitbekommen hatten oder etwas nicht wussten. So sagte der Zeuge N._____ beispielsweise aus, er wisse nicht, ob je-

- 37 - mand den Unfall direkt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob O._____ das Gan- ze gesehen habe. Er denke eher nicht, dieser sei eigentlich immer "drin" und her- gerufen worden. Aber ganz sicher wisse er es nicht (Urk. D2/6/1 S. 3). Der Zeuge N._____ verneinte auch, etwas vom Unfall mitbekommen oder etwas gehört zu haben (Urk. D2/6/5 S. 4). Auch der Zeuge P._____ sagte aus, er wisse nicht, ob O._____ den Unfall gesehen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Weiter führte P._____ aus, so wie er es verstanden habe, sei der Privatkläger 2 im Rücken getroffen worden. Dieser habe vorbeilaufen wollen, als der Beschuldigte ihn beim Rückwärtsfahren getroffen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Zudem belasteten beide Zeugen den Beschul- digten nicht übermässig. So gab N._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei rot im Gesicht und in Panik gewesen. Das habe er einfach für sich gedacht. Er könne nicht jemanden beschuldigen, wenn er nicht wisse, was passiert sei (Urk. D2/6/5 S. 5). Auch P._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei schockiert gewesen. Dieser habe es sicher nicht extra gemacht (Urk. D2/6/6 S. 5). Die Zeugen P._____ und N._____ untermauern – insbesondere was die Vorkommnisse und den Ablauf unmittelbar nach dem Unfall anbelangt – die Darstellung des Privat- klägers 2. Zwar wies der Zeuge P._____ bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drauf hin, dass der Cousin des Privatklägers 2 gesagt habe, dieser würde sie alle verarschen und der Privatkläger 2 habe ihm nach dem Vorfall Geld angeboten, um für ihn auszusagen (Urk. D2/6/6 S. 5 und S. 7), wodurch er gewisse Vorbehal- te gegenüber dem Privatkläger 2 zum Ausdruck bringt. An seiner Darstellung der Tatumstände hielt der Zeuge P._____ jedoch fest, wonach es einen hörbaren Schlag gegeben habe. Seine Wahrnehmungen nach dem Unfall deuten darauf hin, dass es effektiv zu einer Kollision gekommen war, welche zu Verletzungen beim Privatkläger 2 geführt hatte. Die Aussagen des Zeugen O._____, welcher den Unfall selber nicht gesehen hat- te, sondern unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallpatz gekommen war (Urk. D2/6/2 S. 2), weisen gewisse Widersprüche auf, welche dieser nicht glaub- haft zu erklären vermochte. So führte er gegenüber der Polizei und damit zeitnä- her zum anklagegegenständlichen Vorfall noch aus, er habe gesehen, dass der

- 38 - Beschuldigte im Stress und in Panik gewesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3), während er im Widerspruch dazu bei der Staatsanwaltschaft ausführte, der Beschuldigte sei sehr zurückhaltend sowie ruhig gewesen, und auf die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, ob er unter Zeitdruck gewesen sei, gab O._____ zu Protokoll, nicht dass er sich erinnern würde (Urk. D2/6/4 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei gesagt habe, er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei, führte er ausweichend aus, er könne sich nicht erinnern, dass er das gesagt habe, dies komme ihm ziemlich fremd vor (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Frage, er habe das Protokoll aber unterschrieben, führte er aus, er habe es nicht Buchstabe für Buchstabe durchgelesen und auf erneute Wiederholung, er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei, führte er dann plötzlich aus: "Unmöglich, dass ich das gesehen habe" (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Fra- ge, wie der Beschuldigte nach dem Unfall auf ihn gewirkt habe, sagte er aus, die- ser sei ziemlich ruhig und zurückhaltend gewesen, was im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage steht, wonach er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe Angst gehabt und sei etwas rot im Gesicht gewesen (Urk. D2/6/4 S. 5). Ebenfalls widersprüchlich und damit wenig glaubhaft sind seine Aussagen zur Frage, in welcher Beziehung er zum Privatkläger 2 steht. Während er zu Beginn seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch ausführte, er stehe mit diesem in keinerlei Beziehung und habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2), gab er später zu Protokoll, der Privatkläger 2 habe sich immer wieder mal Spässe erlaubt, deshalb sei es für ihn umso schwieriger gewesen, zu erkennen, ob es Spass sei oder nicht (Urk. D2/6/4 S. 3). Nur schon aufgrund der Tatsache, dass O._____ Schichtleiter und damit Vorgesetzter des Privatklägers 2 gewesen war, erscheint seine Aussage, er habe nicht einmal dessen Namen ge- kannt, wenig glaubhaft. Beim Aussageverhalten des Zeugen O._____ fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 68) auf, dass dieser präventiv zu seiner Entlastung als Vorgesetzter gewisse für ihn wichtige Informationen ohne entsprechende Frage vorbrachte und mehrfach betonte, dass es für ihn nach Spass des Privatklägers 2 ausgesehen habe, weshalb für ihn auch kein Handlungsbedarf bestanden habe. Er führte auch ungefragt aus, dass der Privatkläger 2 ein Problem mit der Versi-

- 39 - cherung gehabt habe und er nicht wisse, ob F._____ den Vorfall bestreite (Urk. D2/6/2 S. 3). Auffallend ist zudem, dass die Aussagen von O._____ gegen- über der Staatsanwaltschaft abweichend von seinen bisherigen Aussagen bei der Polizei eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen und er beispielsweise erst auf mehrfachen Vorhalt seiner bisherigen Aussagen einräumte, dass der Beschuldig- te wie in Panik ausgesehen habe und ein bisschen rot im Gesicht gewesen sei (Urk. D2/6/4 S. 5), was so auch mit der Darstellung des Zeugen N._____ überein- stimmt, welcher ebenfalls von einem roten Gesicht des Beschuldigten und Panik gesprochen hat (Urk. D2/6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte ruhig und zurückhal- tend gewirkt haben soll, deckt sich auch nicht mit den Aussagen des Zeugen P._____, welcher zu Protokoll gab, er denke, der Beschuldigte habe einen Schock gehabt. Dieser habe so ausgesehen und sei nervös gewesen (Urk. D2/6/6 S. 4 f.). Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen O._____, dass dieser die vom Privatkläger 2 geäusserten Beschwerden nicht wirklich ernst genommen hat (Urk. D2/6/2 S. 2 ff.; Urk. D2/6/4 S. 3 ff.), was sich mit der Darstellung des Pri- vatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ deckt (vgl. Urk. D2/5/2 S. 3 f.; Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen N._____ und P._____ somit glaubhafter als diejenigen des Zeugen O._____, allerdings decken sich gewisse seiner Aussagen ebenfalls mit denjeni- gen des Privatklägers 2 oder der beiden anderen Zeugen. Der Privatkläger 2 führte aus, dass er nach vorne geflogen sei und die Knieschei- ben und die Ellbogen aufgeschürft habe, was auch seine spätere Aussage von of- fenen Wunden erklärt und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) einfach eine andere Formulierung darstellt und nicht auf eine übertriebene Darstellung schliessen lässt. Auch dass in den medizinischen Unterlagen keine Abschürfungen als Verletzungsfolgen dokumentiert sind, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18 f.; Urk. 76 S. 13) nicht per se gegen das Vorliegen solcher Verletzungen, sondern lässt sich damit erklä- ren, dass gemäss Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 die Ellbogen oder Kniescheiben des Privatklägers 2 nicht untersucht worden sind (vgl. Urk. D2/7/7). Die übrigen Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 sind in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert und hatten eine Arbeitsunfähigkeit des Privat-

- 40 - klägers 2 von 100 % für 8 Tage vom 17. bis 24. Oktober 2017, attestiert durch das Spital Limattal (Urk. D2/7/8 S. 2), sowie für weitere 21 Tage vom 25. Oktober bis

7. November 2017 und 4. bis 10. Dezember 2017, attestiert durch die Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), zur Folge. Aus dem Austrittsbericht sowie dem ärzt- lichen Befund von Dr. med. R._____, Spital Limmattal, vom 17. Oktober 2017 so- wie 15. März 2019 und dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis geht hervor, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat (Urk. D2/7/6- 8). Dr. med. R._____ hält in ihrem ärztlichen Befund fest, dass aufgrund des Un- fallmechanismus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben und dabei auf den Rücken gestürzt sei. Dabei seien diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule entstanden. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszugehen, somit habe der Privatkläger 2 sich diese Verletzungen/Prellungen nicht selber beigebracht (Urk. D2/7/8 S. 1). Auch aus den Aussagen des Beschul- digten ergibt sich, dass dieser von Verletzungen beim Privatkläger 2 ausgegan- gen ist. So sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er ha- be gesehen, dass diese Person auf den Boden gefallen sei. Er habe dann sofort angehalten, sei ausgestiegen und zu dieser Person gegangen. Als er diese Per- son gesehen habe, habe er gedacht, dass das Bein nicht am richtigen Ort sei (Urk. D2/4/2 S. 3). Dass der Privatkläger 2 sich nach dem anklagegegenständli- chen Vorfall nicht verhielt, als wäre alles in Ordnung, wie dies der Beschuldigte zeitweise geltend zu machen versucht, ergibt sich auch aus den übereinstimmen- den Aussagen der Zeugen N._____ und P._____, welche bestätigten, dass der Privatkläger 2 über Schmerzen geklagt habe. So sagte P._____ bei der Staats- anwaltschaft aus, als der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei, habe dieser ge- sagt, dass er Rückenschmerzen habe (Urk. D2/6/6 S. 4). Dieser habe ausgese- hen, als habe er Schmerzen (Urk. D2/6/6 S. 5). Dieser sei gelaufen, aber nicht al- leine. Sie hätten ihn stützen oder halten müssen (Urk. D2/6/6 S. 5). Auch der Zeuge N._____ sagte aus, der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er den linken o- der rechten Fuss fast nicht spüre und nicht darauf treten könne (Urk. D2/6/5 S. 4). Zwar macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Verletzungen des Privat- klägers 2 seien arbeitsbedingter Verschleiss (vgl. Urk. D2/4/4 S. 3). Gestützt auf den ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis sowie den Austrittsbericht des

- 41 - Spitals Limmattal (Urk. D2/7/6-7) ergibt sich zwar, dass Abnützungserscheinun- gen der Wirbelsäule bestehen, welche auf die schwere körperliche Arbeit und das erhöhte Gewicht des Privatklägers 2 zurückzuführen sind und damit bereits vor dem anklagegegenständlichen Vorfall bestanden, allerdings wird klar festgehal- ten, dass der Privatkläger 2 eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe, wobei dieses Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei (vgl. Urk. D2/7/6; Urk. D2/7/8 S. 1). Damit erlitt der Privatkläger 2 gestützt auf die ärztlichen Unterlagen – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 12 f.) – Verletzungsfolgen, welche nicht nur arbeitsbedingte Abnützungserscheinungen darstellen, sondern aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalls entstanden sind. Es ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Privatkläger 2 kannte den Beschuldigten im Zeit- punkt des anklagegegenständlichen Vorfalls erst seit Kurzem, weil der Beschul- digte neu in der Firma war. Sie standen weder privat noch beruflich näher mitei- nander in Beziehung, sondern kannten sich höchstens vom Grüssen her bei der Arbeit, was so auch vom Beschuldigten und dem Zeugen N._____ bestätigt wor- den ist (Urk. D2/4/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 14 f.; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 2 und S. 5; Urk. D2/6/1 S. 3). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Privatkläger 2 absichtlich hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte fal- len lassen und damit entsprechende Verletzungen hätte in Kauf nehmen sollen, wie dies der Beschuldigte vorbrachte (Urk. D2/4/1 S. 3; Urk. D2/4/4 S. 3; Urk. 36 S. 4). Zudem dachte der Privatkläger 2 – wie auch der Zeuge N._____ (vgl. D2/6/1 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 4) –, dass der Unfall von den Videokameras aufge- zeichnet worden sei, da sich beim Unfallplatz gleich zwei Videokameras befunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3, Antw. auf Frage 13; Urk. D2/5/2 S. 8). Bereits auf- grund dieses Umstandes erscheint wenig plausibel, dass sich jemand absichtlich fallen lässt, einen Unfall provoziert und dann falsche Aussagen macht, wenn er davon ausgeht, dass das Vorgefallene von Videokameras aufgezeichnet worden ist.

- 42 - Die Aussagen des Privatklägers 2 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich angefahren habe (Urk. D2/5/1 S. 3). Dieser ha- be das nicht mit Absicht gemacht. Dieser habe ihn einfach nicht gesehen (Urk. D2/5/2 S. 7). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft. Seine Darstellung wird nicht nur aufgrund der ärztlichen Unterlagen, sondern auch durch die Zeugenaussagen – insbesondere von N._____ und P._____ – ge- stützt. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind wenig nachvollziehbar und wei- sen diverse Widersprüche zum Kerngeschehen auf. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er sei im Auto gesessen und habe im Aussen- spiegel rechts gesehen, wie der Privatkläger 2 zu seinem Auto gelaufen sei und sich dann fallen gelassen habe. Dieser habe ein Theater gemacht. Er habe dies richtig gesehen. Er habe alles gesehen (Urk. D2/4/1 S. 3). Während er zuerst klar aussagte, er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 auf den Lieferwagen zugelau- fen sei, widersprach er sich im Verlauf dieser Einvernahme bereits, indem er zu Protokoll gab, er habe den Privatkläger 2 erst wieder gesehen, als dieser hinten rechts beim Lieferwagen gewesen sei. Er habe keine Ahnung, wie dieser dorthin gekommen sei. Er habe ganz gestoppt, und erst dann sei der Privatkläger 2 ins Auto gelaufen und habe sich fallengelassen (Urk. D2/4/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er dann entgegen seiner bisherigen Aussagen nicht mehr nur vom rechten Aussenspiegel, sondern machte geltend, er habe in den Rückspiegel des Lieferwagens gesehen und dort jemanden gese- hen, der gerade gelaufen sei. Als er zurückgefahren sei, habe er gleichzeitig in den linken Spiegel gesehen. Er sei aber auf der rechten Seite gewesen. Als er langsam zurückgefahren sei, habe er in den rechten Spiegel geschaut und gese- hen, dass er oder sie auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 2 f.). Später führ- te er zudem aus, er könne sich nur leicht erinnern, dass er in den Spiegel ge-

- 43 - schaut und dessen rechtes Bein gesehen habe, während er im Anschluss darauf zu Protokoll gab, diese Person sei schräg gelaufen, und plötzlich habe er in den linken Spiegel geschaut und gesehen, dass er auf dem Boden liege (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er den Privatkläger 2 das erste Mal gese- hen habe, gab dieser ausweichend und widersprüchlich zu Protokoll, er habe in den Spiegel geschaut, als dessen rechtes Bein sich Richtung rechte Seite bewegt habe, da habe er gesehen, dass dieser auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf mehrfache Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll: "Sobald ich an- hielt, sah ich diese Person" und "Ich habe in den Spiegel geschaut und da sah ich sein Bein, gleichzeitig hielt ich an. Als ich anhielt, gab es ca. einen halben Meter Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Geschädigten" (Urk. D2/4/2 S. 6). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind seine Aussagen, wonach er im Spiegel gese- hen haben will, wie der Privatkläger 2 hingefallen ist, um bereits im Nachfolgesatz auszusagen, er habe in den Spiegel gesehen, als der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei (Urk. D2/4/2 S. 9). Aufgrund der äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist somit nicht nachvollziehbar durch welchen Spie- gel er den Privatkläger 2 zu welchem Zeitpunkt wo gesehen haben will. Einerseits will er den Privatkläger 2 bereits während des Rückwärtsfahrens gesehen haben, als dieser noch am Laufen gewesen ist, andererseits erst als dessen Bein bereits in der Nähe des Lieferwagens gewesen ist respektive als er angehalten hat. Zu- dem konnte er angeblich nicht sehen, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelte ("dass er oder sie auf den Boden gefallen ist" Urk. D2/4/2 S. 3), das rechte Bein dieser Person will er dann aber ganz genau gesehen haben. Auf- grund seiner äusserst widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei seiner Rückwärtsfahrt nicht gesehen hat. Zudem sagte der Beschuldigte einerseits aus, der Privatkläger 2 habe ihm gesagt, dass der Fuss kaputt sei (Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 7; Prot. II S. 26), und im Widerspruch dazu andererseits, dass der Privat- kläger 2 gesagt habe, es sei alles in Ordnung (Urk. D2/4/2 S. 3), es sei nichts passiert (Urk. D2/4/2 S. 7; Prot. II S. 26). Zudem fällt erneut auf, dass er auf gewisse Fragen nur ausweichend antwortete und ausschweifend Nebensächlichkeiten schilderte, die mit dem eigentlichen

- 44 - Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusammenhang standen, ohne die an ihn gerichtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er auf Fragen zum Unfallhergang aus, etwa drei Monate später sei der Privatkläger 2 wieder zur Arbeitsstelle ge- kommen und habe ihn mit seinem Privatauto zugeparkt. Er habe nicht mehr weg- fahren können. Dann seien zwei vom Büro gekommen und hätten gesagt, der Pri- vatkläger 2 solle gehen, ansonsten würden sie die Polizei rufen. Dann hätten die- se den Privatkläger 2 links und rechts zugeparkt, sodass er habe davonfahren können (Urk. D1/4/1 S. 3). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte sehr schnell rückwärtsgefahren und ihm in den Rücken gefahren sei, reagierte der Beschuldigte ausweichend mit Gegenfragen, indem er zu Proto- koll gab: "Wie konnte er mich dann sehen? Wie konnte er merken, dass ich zu schnell gefahren bin" (Urk. D2/4/2 S. 5). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken ("An dem Tag war ich nicht gestresst, ich hatte genü- gend Pausen eingelegt und hatte bis dort auch nie einen Unfall. Ich bin ein vor- sichtiger Mensch", Urk. D2/4/2 S. 5), während er den Privatkläger 2 schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht, indem er diesem unterstellt, aus dem Un- fall Profit schlagen zu wollen respektive geltend macht, dieser sei verbotener- weise über die Parkplätze gelaufen. So führte der Beschuldigte aus, er habe ge- hört, dass der Privatkläger 2 ein Zigeuner sei. Er glaube, dies sei nur wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Er nehme an, dass der Privatkläger 2 aufgrund die- ses Unfalls IV-Rente beziehen oder eine Entschädigung wolle (Urk. D2/4/2 S. 9). Dieser habe sich seine Verletzungen selber zugefügt. Dessen Verhalten am Ort des Geschehens sei schon ziemlich auffällig gewesen (Urk. D2/4/4 S. 3). Er habe mitbekommen, dass der Privatkläger 2 das absichtlich gemacht habe. Als dieser zu Boden gefallen sei, habe dieser gelacht (Urk. 36 S. 4). Zudem sei es verboten, bei der Rampe zu laufen (Urk. D2/4/1 S. 2). Er habe diesen gefragt, was er zwi- schen den Autos mache, er dürfe hier nicht laufen. Normalerweise müssten sie hier nichts machen. Dieser habe nur gelacht. Er glaube, es sei wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 4). Der Privatkläger 2 habe sich dort aufgehalten, wo es nicht er- laubt sei (Urk. D2/4/4 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gaben

- 45 - aber sowohl der Privatkläger 2 als auch der Zeuge O._____ als verantwortlicher Schichtleiter übereinstimmend zu Protokoll, dass dort kein Fussgängerverbot und auch kein entsprechendes Schild gewesen sei (Urk. D2/5/2 S. 4 f.; Urk. D2/6/2 S. 3). Der Beschuldigte machte geltend, er sei rückwärts zur Rampe gefahren, aber sei- ne Geschwindigkeit sei sehr tief gewesen, ca. 10 km/h. Er sei sich nicht sicher, aber er sei sehr langsam gewesen (Urk. D1/4/2 S. 2; Prot. II S. 23). Dass der Be- schuldigte beim Rückwärtsfahren und damit vor der Kollision mit dem Privatklä- ger 2 nicht im Schritttempo auf den Parkplatz gefahren ist, erscheint angesichts der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, wonach sich der Beschuldigte vorgängig mit einem anderen Chauffeur darum gestritten habe, wer zuerst zur Rampe fahren und seinen Lieferwagen beladen könne (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 3 f. und S. 6), ebenfalls nachvollziehbar. Zudem bestätigte auch der Zeuge N._____: "Wenn die Zeit kommt zum Laden, wollen alle schnell bela- den und fahren einfach kreuz und quer" (Urk. D2/6/5 S. 5), was zeigt, dass auf diesem Parkplatz beim Beladen der Lieferwagen jeweils eine gewisse Hektik herrscht. Dazu führte auch der Privatkläger 2 aus, die Zeit sei knapp bemessen. Alle die draussen seien, würden schnell zurück zum Auto rennen. Man wolle so- fort los zum Kunden, damit man nachher nach Hause könne. Man müsse eine Stunde, bevor es zugehe, dort sein, ansonsten stehe man nachher da (Urk. D2/5/2 S. 5). Auch der Zeuge O._____ bestätigte mit seinen Aussagen, dass die Situation vor Ort hektisch gewesen war. So sagte dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, es sei am Nachmittag und für ihn und den anderen Schichtleiter ziemlich stressig gewesen. Sie hätten immer mit zu wenigen Chauf- feuren zu kämpfen (Urk. D2/6/4 S. 3). Aus der Darstellung von O._____ geht an- schaulich hervor, dass die Chauffeure regelmässig gestresst waren. So führte dieser aus, es sei ziemlich klein draussen gewesen, 6 Rampen oder so, und es sei dann vorgekommen, dass mindestens 50 Leute dort gewesen seien. Es habe dann Schwierigkeiten gegeben, da gewisse ihre Sachen nicht gefunden hätten. Sie hätten dann suchen müssen, und draussen hätten sie schon gehupt, da die Parkplätze besetzt gewesen seien (Urk. D2/6/4 S. 6). Auch P._____ sagte aus,

- 46 - man wisse, dass diejenigen die laden würden, alle immer Stress hätten (Urk. D2/6/6 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht im Stress gewesen sei (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8; Prot. II S. 25), stehen die glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers 2, welcher mehrfach ausgeführt hat, der Beschuldigte sei unter Stress gestanden (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 6) sowie der Zeugen N._____, P._____ und O._____ gegenüber. N._____ führte aus, der Be- schuldigte habe gesagt, er sei im Stress (Urk. D2/6/1 S. 2). Dieser habe gesagt, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 3). Er habe den Beschuldigten gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 angefahren ha- be. Dieser habe gesagt, er wisse es nicht, er sei im Stress. Dieser habe einen Knall gehört und den Privatkläger 2 auf dem Boden gesehen (Urk. D2/6/5 S. 5). Auf Vorhalt, gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, für ihn habe es der Be- schuldigte zugegeben, führte der Zeuge N._____ aus: "Für mich ist es ein Ja ge- wesen. Er war so rot im Gesicht, er war in Panik" (Urk. D2/6/5 S. 5, Antw. auf Frage 19). Dass es zu einem Knall gekommen war, wird auch durch die Aussa- gen des Zeugen P._____ gestützt, welcher gegenüber der Polizei ausführte, sie hätten einen dumpfen Schlag gehört (Urk. D2/6/3 S. 2). Auf Frage, wonach dieser Schlag getönt habe, gab er zu Protokoll: "Das tönt ganz komisch, wenn die Autos leer sind und man darauf schlägt. Richtig hohl, aber ziemlich tief. Wenn man draufschlägt ist es sehr laut dieser Ton. Aber es war nicht so laut. Es war ge- dämpft (Urk. D2/6/3 S. 3, Antw. auf Frage 12). Auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er den Zeugen N._____ nicht kenne, am Unfallort niemand gewe- sen (Urk. D2/4/2 S. 8) und auch niemand dazu gekommen sei (Urk. D2/4/2 S. 9), werden angesichts der Tatsache, dass er und N._____ am selben Ort arbeiten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche allesamt bestätigten am Unfallort gewesen zu sein (Urk. D2/6/4 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 3; Urk. D2/6/6 S. 3), klar widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren nichts gehört habe und es keinen Knall gege- ben habe (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8), erscheinen angesichts der Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche aussagten, selber einen dump- fen Schlag gehört zu haben (Urk. D2/6/3 S. 2) respektive zu Protokoll gaben, der

- 47 - Beschuldigte habe gesagt, er habe etwas gehört (Urk. D2/6/2 S. 3) bzw. er habe einen Knall gehört (Urk. D2/6/5 S. 5), unglaubhaft. Auch O._____ sagte gegen- über der Polizei aus, der Beschuldigte habe gesagt, er sei im Stress gewesen. Dieser habe gesagt, er habe gehalten, habe etwas gehört, aber nicht gewusst, was es gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei etwas in Panik gewesen. Dieser habe nur etwas gehört, einen Schlag (Urk. D2/6/2 S. 3). Insgesamt vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vor- gebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers 2 und der Zeugen – insbesondere von N._____ und P._____ – zu begründen. Entsprechend den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren im Stress übersehen und mit seinem Lieferwagen erfasst hat. 3.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 2 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ sowie die ärztlichen Unterlagen, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 73 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung bringt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung einzig vor, ein ob- jektives Tatbestandselement der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt. Zur Begründung führt sie aus, nach ständiger Rechtsprechung werde ein Min-

- 48 - destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB verlangt. In den medizinischen Unterlagen seien jedoch keine schwerwiegenden Verletzungen zu finden, welche adäquat-kausal auf den angeblichen Vorfall vom Oktober 2017 zurückgeführt werden könnten. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung sei im vorliegen- den Fall nicht erreicht. Wenn überhaupt müsse von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Eine fahrlässige Tätlichkeit sei aber nicht strafbar. Entsprechend könne der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Verteidigung die rechtliche Qualifikation nicht moniert (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind und zur Feststellung, dass zwischen diesen beiden Tatbeständen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Idealkonkurrenz besteht, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 61 S. 73 ff.). Indem der Beschuldigte die nackten Gesässbacken der damals 9-jährigen, bäuch- lings auf dem Bett liegenden Privatklägerin 1 massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sich sodann mit nacktem Unterkörper auf sie legte und seinen nackten Penis zwischen ihre Gesässbacken führte sowie seine Penisspitze in ihren After einführte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB an ihr vor. Dabei wusste der Beschuldigte um das Schutzalter der Privatklä- gerin 1, zumal er mit deren Mutter verheiratet war und eine gewisse Zeit mit die- ser und der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschul- digte wusste auch um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen. Er handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 49 - Der Beschuldigte nahm die vorstehend aufgeführten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 vor. Diese wehrte sich dagegen, indem sie ihn zum Aufhören aufforderte, weinte, schrie und versuchte, ihn von sich wegzustossen, sich umzu- drehen und aufzustehen. Die Privatklägerin 1 leistete damit aktiven Widerstand und brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten nicht wollte. Der Beschuldigte unterband diesen aktiven Widerstand, indem er sie mehrmals mit seinem linken Unterarm am Rücken auf das Bett drückte und ihr die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte. Zudem legte er sich mit nacktem Unterkörper auf sie und drückte sie damit auch mit einem Teil seines Körpergewichts aufs Bett. Der Beschuldigte war dabei ins- besondere auch aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 1 dieser kräfte- mässig massiv überlegen. Dabei nutzte er auch das bestehende Vertrauensver- hältnis aus, da er zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet und für die Privatklägerin 1 wie ein grosser Bruder gewesen war, wel- cher mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin 1 somit gewaltsam zur Duldung der genannten sexuellen Hand- lungen. Der Beschuldigte wusste aufgrund des aktiven körperlichen und verbalen Widerstands und durch das Weinen sowie Schreien der Privatklägerin 1, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, dennoch nahm er diese an ihr vor. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Entsprechend ist er auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 61 S. 77 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine ein- fache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse

- 50 - Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüberge- hen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 2 erlitt durch den Aufprall des Lieferwagens mit seinem Rücken eine Wirbelsäulenprellung, weshalb er am 16. November 2017 die Notfallstation des Spitals Limmattal aufsuchte (Urk. D2/7/7). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. R._____ erfolgte am 23. Oktober 2017 eine weitere Untersuchung. Aus

- 51 - den ärztlichen Unterlagen des Spitals Limmattal geht hervor, dass der Privatklä- ger 2 mit Voltaren und Dafalgan gegen die Schmerzen behandelt und für die Zeit vom 17. bis 24. Oktober 2017 zu 100 % krankgeschrieben wurde (Urk. D2/7/7; Urk. D2/7/8 S. 2). Weiter wird festgehalten, dass aufgrund des Unfallmechanis- mus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben worden und da- bei auf den Rücken gestürzt sei, was diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszuge- hen, womit sich der Privatkläger 2 diese Prellungen nicht selbst beigebracht habe. Potentiell seien chronische Rückenschmerzen als Folge der Verletzung möglich. Bei der gestellten Diagnose einer Wirbelsäulenprellung sei von einer Heilung aus- zugehen, jedoch bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden bzw. Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule chronifizieren könnten. Die festgestellten degenerativen Veränderungen in der Computertomografie könnten durch die Prel- lung/Kontusion der Wirbelsäule negativ beeinflusst werden bzw. eine Genesung verzögern oder zu einer Chronifizierung führen (Urk. D2/7/8 S. 1 f.). Der Privat- kläger 2 begab sich am 25. Oktober sowie 1. Dezember 2017 erneut in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat, wobei das Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei. Dem Privatkläger 2 wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Ok- tober bis 7. November 2017 sowie vom 4. bis 10. Dezember 2017 attestiert, und es wurde festgehalten, dass dieser an anhaltenden Schmerzen über mehrere Wochen gelitten habe (Urk. D2/7/6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15) überschreiten die Verletzungen insgesamt das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlich- keit. Die Verletzungen des Privatklägers 2 erforderten zudem mehrfache ärztliche Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Die Vorinstanz würdigte die Verletzung des Privatklägers 2 somit zutreffend objektiv als einfache Körperverletzung (Urk. 61 S. 78). Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärtsfahren will, darf andere Stras- senbenützer nicht behindern, da diese Vortritt haben, und es gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, welche ein Fahrzeugführer beim Wegfahren, Rückwärtsfahren

- 52 - und Wenden zu beachten hat (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 VRV). Der Beschuldig- te erfasst den Privatkläger 2 beim Rückwärtsparkieren mit der Rückseite seines Lieferwagens, während dieser über den entsprechenden Parkplatz der Laderam- pe lief. Der Beschuldigte stritt sich gemäss Aussagen des Privatklägers 2 mit ei- nem anderen Chauffeur darum, wer schneller zur Rampe fahren und sein Fahr- zeug beladen durfte, und war damit in einem aufgebrachten und gestressten Ge- mütszustand, was so auch von den Zeugen bestätigt worden ist. Durch das ge- stresste und unvorsichtige Rückwärtsfahren nahm der Beschuldigte den Privat- kläger 2 weder durch den Rück- noch die beiden Aussenspiegel oder die Rück- fahrkamera wahr, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und es in der Folge zu einem Aufprall kam. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig ge- handelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nachgekommen, indem er sich vor und während dem Rückwärtsfahren versichert hätte, dass sich niemand in unmittelba- rer Nähe seines Lieferwagens aufhält und wäre er nur im Schritttempo rückwärts gefahren, hätten sich der Aufprall und damit die Verletzungen des Privatklägers 2 vermeiden lassen. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, welche das Ver- halten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger 2 beim Überqueren des entsprechenden Parkplatzes bei der Laderampe hätte vorsichtiger sein und den rückwärtsfahrenden Lieferwagen des Beschuldigten hätte wahrnehmen müssen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Zu verneinen ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 13) –, dass der Privatkläger 2 lediglich Abnützungserscheinungen der Wirbel- säule aufweist, welche bereits vor dem Unfall bestanden haben, und es damit zu keinen neuen Verletzungen gekommen ist. Den ärztlichen Unterlagen ist klar zu entnehmen, dass es neben den Abnützungserscheinungen durch den Aufprall zu einer Prellung der Wirbelsäule gekommen ist (vgl. Urk. D2/7/6-8). Die Sorgfalts- pflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetretenen Erfolg.

- 53 - Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers 2 dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. Dieser hat sich damit der fahrlässigen Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. 3.3. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 61 S. 103). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.

- 54 - Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergege- ben (Urk. 61 S. 81 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der massgebli- che Strafrahmen beträgt für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, während für die sexuel- len Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und für die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Grün- de, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, lie- gen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 82) – keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234).

- 55 - Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungswei- se die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.-4.2.2. m.w.H.). Für die sexuelle Nötigung kommt vorliegend aufgrund der festzusetzenden Sank- tionshöhe eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.1.). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist angesichts der be- gangenen Tathandlungen sowie unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz der Sanktion sowie der Intensität der zu beurteilenden Straftat ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe angezeigt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.2.). Der Beschuldigte missbrauchte durch sein Verhalten seine Vertrauensstellung gegenüber der da- mals erst 9-jährigen Privatklägerin 1, welche seine Stieftochter war, auf verwerfli- che Art und Weise. Zudem fanden die sexuellen Handlungen in der damals eheli- chen Wohnung statt, in welcher die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten zu- sammenlebte und welche ein intimer Rückzugsort für sie darstellte. Der Beschul- digte ist bezüglich seines Fehlverhaltens gegenüber der Privatklägerin 1 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Für die fahrlässige Körperverletzung ist –

- 56 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür eine Freiheitsstrafe aussprach (Urk. 61 S. 81 f.) – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Massgeblich er- weisen sich dafür die geringere Intensität der zu beurteilenden Straftat der fahr- lässigen Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, diese aber lediglich geringfügig ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz der Sanktion ist die weniger eingriffsintensivere Strafart der Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung angemessen. Die sexuelle Nötigung stellt das schwerste Delikt dar, weshalb zunächst dafür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe zu bilden ist, welche dann für das weitere Delikt der sexuellen Handlungen mit einem Kind mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Für die fahrlässige Körperverletzung ist

– wie vorstehend erwogen – eine separate Geldstrafe auszufällen.

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die ihm grundsätzlich vertrauende damals 9-jährige Privatklägerin 1, welche im Tatzeitpunkt seine Stieftochter war und ihn als grossen Bruder betrachtete, mehrmals mit seinem linken Arm an ihrem Rücken auf das Bett drückte, um an ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Durch das Herunterdrücken mit sei- nem Arm und indem er mit seinem nackten Unterkörper auf sie lag, zwang er die Privatklägerin 1 alsdann zur Duldung der sexueller Handlung, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher Druck anwandte. Aufgrund seiner körper- lichen Überlegenheit dürfte der Kraftaufwand bzw. die Überwindung des Wider- stands der Privatklägerin 1 nicht sehr hoch gewesen sein. Es handelt sich um ei- nen einmaligen Vorfall, welcher gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt rund 5 Minuten dauerte. Dieser fand aber in der ehelichen Wohnung, in welcher die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter, Schwester und dem Beschuldigten zusam-

- 57 - menlebte, und damit in ihrem Zuhause als für sie vertrauter Rückzugsort statt. Da er die Privatklägerin 1 vorgängig auf dem Bett am Rücken massierte, schuf er ei- ne für sie unverfängliche Situation, in welcher er sie dann mit seinen nachfolgen- den Handlungen überrumpelte. Innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Nö- tigungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch im unteren Bereich anzu- siedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Herunterdrücken der Privatklägerin 1, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmerzen oder Verlet- zungen zufügte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder aufgrund des Weinens noch der Schreie oder des körperlichen Widerstandes der Privatklägerin 1 von dieser abliess, sondern erst als die Nachbarn sich durch Klopfen bemerkbar machten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physischem Widerstand der Privatklägerin 1 (diese äusserte, dass sie die Handlungen nicht wollte, weinte, schrie und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen resp. aufzustehen) ziel- gerichtet war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und verfolgte aus- schliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuel- len Nötigung eine egoistische Motivlage immanent ist. Angesichts der ausdrückli- chen verbalen und körperlichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 war für ihn klar erkennbar, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, ihren Willen zu respektieren. Das subjektive Tatverschul- den vermag das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht einzustufen, was angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 3.1.2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 an ihrem nackten Gesäss massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sei- nen nackten Penis dazwischen legte und seine Penisspitze in ihren After einführ-

- 58 - te. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um einen einmaligen Vor- fall handelte, welcher nur wenige Minuten dauerte. Zudem rieb er sich nicht an der Privatklägerin 1 respektive machte keine Stossbewegungen, sondern verharr- te wenige Minuten so auf ihr. Zu weiteren sexuellen Handlungen wie Küssen oder Berühren an weiteren Körperstellen der Privatklägerin 1 kam es nicht. Da der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 bäuchlings aufs Bett drückte und ihr jeweils die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte, dürfte die Privatklä- gerin 1 zumindest visuell nicht allzu viel mitbekommen haben. Allerdings war die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunt erst 9 Jahre alt, mithin noch weit vom Ende des Schutzalters entfernt. Der Beschuldigte nahm damit an einem relativ jungen Kind sexuelle Handlungen vor. Er war damals 26-jährig, zwischen ihnen bestand somit ein grosser Altersunterschied. Er machte sich die körperlich und altersmässig grosse Unterlegenheit der Privatklägerin 1 berechnend zu Nutze, indem er sie auf dem Bett liegend bei einer Rückenmassage mit der Vornahme sexueller Hand- lungen überrumpelte. Zudem missbrauchte er seine Vertrauensstellung, welche er als Stiefvater innehatte, auf verwerfliche Art und Weise. Er verging sich in einer vertrauten Umgebung an der Privatklägerin 1, in ihrem gemeinsamen Zuhause, wo sie sich beschützt und wohlfühlte. Durch die Vornahme der genannten sexuel- len Handlungen an einem solch jungen Kind nahm er in Kauf, dass die Privatklä- gerin 1 keine gesunde psychische und sexuelle Entwicklung durchleben könnte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich die sexuellen Handlungen in Kenntnis des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin 1 vornahm. Der Beschuldigte verfolgte auch bei diesen Hand- lungen ausschliesslich egoistische sexuelle Motive zur eigenen Lustbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt angesichts des vorliegenden Strafrahmens bis zu 5 Jah- ren Freiheitsstrafe eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Zwischenfazit

- 59 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 16 Monaten ist um die weitere festgelegte Strafe, deren Höhe 12 Monate Freiheitsstrafe beträgt, an- gemessen zu erhöhen. Allfällige Doppelverwertungen bzw. Überschneidungen zwischen den einzelnen dem Schutz der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienenden Tatbeständen sind im Rahmen der Asperation angemessen zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Strafschär- fung von 8 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 3.1.4. Fahrlässige Körperverletzung (Dossier 2) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren mit seinem Lieferwagen an dessen Rücken traf, sodass dieser auf den Boden geschleudert wurde. Der Beschuldigte stritt sich im Vorfeld mit einem anderen Chauffeur darum, wer schneller bei der Rampe sei- nen Lieferwagen beladen dürfe. Aufgrund seines aufgebrachten Zustandes und in der Hitze des Gefechts fuhr er nicht in angemessenem Schritttempo sowie ohne aufmerksame Kontrolle durch die Aussenspiegel respektive den Rückspiegel oder die Rückfahrkamera rückwärts, wobei es aufgrund der Unachtsamkeit des Be- schuldigten zur Kollision mit dem Privatkläger 2 kam. Allerdings ist anzumerken, dass auch der Privatkläger 2 eine nicht unerhebliche Mitverantwortung trifft, zumal dieser beim Überqueren des besagten Parkplatzes bei der Rampe ebenfalls vor- sichtiger hätte sein müssen. Wesentlich ist sodann, dass das Ausmass der Ver- letzungen des Privatklägers 2 mit der Wirbelsäulenprellung vergleichsweise ge- ring blieb. Dennoch musste der Privatkläger 2 Schmerzen erdulden und es kam zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Zudem befand sich die Prel- lung an der Wirbelsäule und damit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat (Urk. 61 S. 86) – an einem sehr sensitiven Körperbereich, an welchem leicht irreparable Schäden oder Folgeschäden hätten entstehen können. Insge- samt ist noch von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein be- trächtliches Verschulden anzulasten ist. Da sich gemäss Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 2 bei den Rampen öfters Mitarbeiter aufhielten und dort re-

- 60 - ger Betrieb herrschte, hätte der Beschuldigte umso vorsichtiger rückwärtsfahren und die Situation durch die Spiegel sowie die Rückfahrkamera überprüfen respek- tive beobachten müssen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte einen Mann von der Statur des Privatklägers 2 trotz Rückfahrkamera und Spie- geln übersehen konnte. Das subjektive Tatverschulden führt zu einer leichten Er- höhung des objektiven Tatverschuldens. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als eher leicht einzustu- fen und rechtfertigt eine Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und kam zufolge seiner Heirat mit der Mutter der Privatklägerin 1, I._____, im Jahr 2010 in die Schweiz. Seine Mutter lebt ebenfalls in der Schweiz, während sein Vater und seine vier Geschwister in Istanbul leben. Mit seinem Vater pflege er allerdings keinen Kontakt mehr, son- dern nur mit seiner Schwester. Da die Ehe mit der Mutter der Privatklägerin 1 ge- schieden wurde, wurde der Beschuldigte im Frühjahr 2016 aus der Schweiz aus- gewiesen. Zufolge einer Heirat mit seiner zweiten Ehefrau, T._____, im Sommer 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein. Auch diese Ehe wurde geschieden und der Beschuldigte mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom

21. November 2019 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Ent- scheid ergriff der Beschuldigte ein Rechtsmittel. Aus seinen beiden Ehen gingen keine Kinder hervor. Aktuell lebe er wieder in einer Beziehung. Eine Ausbildung absolvierte der Beschuldigte nicht. In der Schweiz übte er temporäre Jobs als Bauarbeiter, U._____-Kurier und Kurier bei F._____ aus. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer (Urk. D1/2/4 S. 7 f.; Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/8; Urk. D2/4/4 S. 5 f.; Urk. 36 S. 6 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, momentan sei er beim RAV angemeldet. Er habe sich für einen Deutschkurs an- gemeldet zur Erlangung des Zertifikates B1. Diese Prüfung finde am 27. Mai 2021

- 61 - statt. Er habe sich zudem bei der V._____ als Buschauffeur beworben. Er sei wieder verheiratet und würde zusammen mit seiner Ehefrau W._____ ein ge- meinsames Kind erwarten. Da er verheiratet sei, dürfe er in der Schweiz bleiben. Er habe wieder eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (Prot. II S. 10 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungs- relevanten Faktoren zu entnehmen. 3.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 63; Urk. 73). Diese eher geringfügige, nicht einschlägige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe fällt straferhöhend nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigt er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 3.3. Zwischenfazit Die Gesamtstrafe in der Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.3.) sowie die Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.1.4.) bleiben nach Würdigung der Täterkomponenten unverän- dert. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen. 3.4. Tagessatzhöhe Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über keine Ausbildung verfügt. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer bei der AA._____ AG in AB._____ und erzielt dabei ein Ein- kommen von monatlich netto Fr. 5'000.–, inkl. 13. Monatslohn. Er verfügt über

- 62 - kein Vermögen und hat gemäss eigenen Angaben Kreditschulden in der Höhe von Fr. 12'000.– sowie Schulden aufgrund ausstehender Gerichtskosten und Kos- ten des Scheidungsverfahrens (Urk. 36 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, er erhalte momentan Arbeitslosenentschädigung in der Hö- he von monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.–. Seine Ehefrau arbeite als Schneide- rin und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 3'100.–. Die Miete betrage monatlich Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien je Fr. 300.–. Er habe kein Vermögen und bereits Schulden beim Betreibungsamt beglichen, wisse aber nicht, ob und was noch offen sei (Prot. II S. 10 ff.). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 3.5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Urk. D1/8/2; Urk. D1/8/8 S. 2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht.

- 63 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte weist zwar eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (vorste- hend, Erw. V.3.2.2.), mit welcher er zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde. Es ist aber zu bemerken, dass die Vorstrafe geringfügig ist und länger zurückliegt. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich sowohl durch das vorliegende Strafverfahren und die erstande- ne Untersuchungshaft von 2 Tagen als auch die auszufällende Geld- und insbe- sondere Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft geset- zeskonform zu verhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheits- und Geld- strafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit, zu bemessen (HEIMGARTNER, in: DO- NETSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 44 m.w.H.). Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafe erscheint es an- gezeigt, einer Rückfallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 94 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 - Die Privatklägerin 1 konstituierte sich am 17. Mai 2018 (Urk. D1/6/2) und der Pri- vatkläger 2 am 15. Januar 2019 (Urk. D2/10/4) als Straf- und Zivilkläger/in.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt aufgrund des geforderten Freispruchs die Abweisung sämtlicher Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen beider Privatkläger (Urk. 41 S. 21; Urk. 76 S. 15).

3. Forderungen der Privatklägerin 1 3.1. Schadenersatz Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Privatklägerin 1 gegenüber eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach anzuerkennen, da noch offen sei, ob in Zukunft aufgrund der Tat noch ein Scha- den entstehe (beispielsweise Therapien), der nicht durch Versicherungen gedeckt sei (Urk. 38 S. 1 und S. 7). Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Delikte (sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privat- klägerin 1 durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden in Form von Therapien entstehen könnte, welcher zurzeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend sub- stantiierte Bezifferung des der Privatklägerin 1 zugefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Genugtuung Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 stellte zudem den Antrag, der Beschul- digte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von

- 65 - Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Privatklägerin 1 sei durch den Übergriff in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie sei durch Frau M._____ be- treut worden, und der Übergriff würde ihr immer in den Sinn kommen, wenn etwas von Liebe, Küssen oder Sex Thema sei. Der Beschuldigte habe ihr in einer kras- sen, egoistischen Weise einen Teil der kindlichen Unbeschwertheit genommen und dies einzig, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 habe auch grosse Angst, etwas gemacht zu haben, das gegen ihre Religion verstosse. Obschon sie sich gewehrt und alles unternommen habe, was sie da- mals gekonnt habe, fühle sie sich trotzdem schuldig. Diese Schuldgefühle würden noch immer an ihr nagen. Wie weit ihre sexuelle Entwicklung mit diesem Übergriff geschädigt worden sei, sei noch offen. Klar sei aber, dass der Übergriff vom Be- schuldigten, den sie als Bruder betrachtet habe, sie einen weiten Teil ihres Le- bens begleiten und belasten werde (Urk. 38 S. 1 und S. 8). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta- ten hat sich die Privatklägerin 1 geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zog die Tat konkrete Auswirkungen auf deren Lebensführung nach sich, und sie musste durch die Sozialpädagogin M._____ betreut werden (Urk. 38 S. 8). Zudem wird im Bericht der Psychologin FSP L._____ festgehalten, dass bei der Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich erkennbar werde, dass ihr der Übergriff immer noch sehr nahe gehe und nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin 1 ist nicht zu ba- gatellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte damals ihr Stiefvater war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Delik- te wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Ge- fühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldigten ist insbesondere im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind als nicht mehr leicht anzusehen.

- 66 - Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. August 2013 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung ge- tragen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz zu leisten. Be- treffend der Höhe des Zivilanspruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen habe der Privatkläger 2 gemäss AC._____-Verfügung als ar- beitsunfähig gegolten und AC._____-Taggelder in der Höhe von 80 % des Brutto- lohns bezogen. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei er ab dem

30. August 2018 ohne Arbeitsstelle und Einkommen dagestanden und habe sich beim Sozialamt anmelden müssen. Somit sei dem Privatkläger 2 infolge des Un- falls ein erheblicher Einkommensschaden entstanden. Auch in der Haushaltstä- tigkeit habe eine wesentliche Einschränkung bestanden. Die Bezifferung, Sub- stantiierung und der Beweis des entstandenen Schadens sprenge das vorliegen- de Strafverfahren. Der Privatkläger 2 begnüge sich deshalb damit, die grundsätz- liche Zusprechung von Schadenersatz zu beantragen. Im Hinblick auf die genaue Bezifferung des Zivilanspruchs sei die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies sei dann mit der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von F._____ zu klären (Urk. 40 S. 6). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das zum Nachteil des Privatklägers 2 begangene Delikte (fahrlässige Körperverletzung), für welches der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass dem Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden in Form einer Verminderung der Aktiven entstanden ist, da diesem während seiner Krankschreibung nach dem Unfall lediglich 80 % seines bisherigen Lohnes durch die AC._____ ersetzt worden ist. Der Privatkläger 2 hat aber weder die geltend gemachte Einkommenseinbusse noch den Haus- haltsschaden genügend substantiiert beziffert. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 61 S. 99) kann offen gelassen werden, inwiefern gesundheitliche

- 67 - Vorbelastungen des Privatklägers 2 den Schaden allenfalls verschlimmert haben könnten, da feststeht, dass der von ihm geltend gemachte Schaden zumindest im Unfallzeitpunkt nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wäre. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er unterliegt mit seiner Berufung folglich vollumfänglich, auch wenn die Strafe gesenkt und ihm der bedingte Vollzug gewährt wird, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom

18. Mai 2021 (Urk. 75) unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungs- verhandlung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit ins- gesamt Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der von den unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerin 1 und des Pri- vatklägers 2 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 383.40 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 73/2) und Fr. 2'500.– unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Mehr- wertsteuer, vgl. Urk. 78) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privat- klägerin 1 und des Privatklägers 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 68 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 12 trotz Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Verteidigung nicht explizit angefochten wurde, gilt diese aufgrund des bean- tragten Freispruchs als mitangefochten. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin 1 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Ge- schlechts einvernommen zu werden (Urk. 66). Mit Eingabe vom 26. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

- 8 - (Urk. 68). Mit Eingabe vom 27. August 2020 liess der Privatkläger 2 seinen Ver- zicht auf Anschlussberufung mitteilen (Urk. 69). Die Privatklägerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Am 9. November 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

21. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 76 S. 2). II. Prozessuales Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I.). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf), 5 (Absehen von einer Landesver- weisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforderung des Privatklägers 2), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kostenregelung betreffend Rechtsver- tretungen Privatklägerschaft) unangefochten blieben, ist mittels Beschlusses fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. Die amtliche Verteidigung macht in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (Urk. D1/15/7 S. 2 f.) eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zur Begrün- dung führt sie aus, dem Beschuldigten werde durch die "äusserst schwammigen Angaben" zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit genommen, seine Verteidigungsrech- te angemessen auszuüben. In der Anklageschrift werde ein Zeitraum von rund 8 Monaten angegeben; eventualiter vom 1. Juni bis 12. Juli 2013. Entsprechend wisse der Beschuldigte nicht, ob er die angebliche Tat nun im Winter 2012 oder Frühling 2013 begangen haben soll oder eben doch im Juni oder Juli 2013. Sol- che Zeitangaben seien nicht zureichend und würden eine effektive Verteidigung verunmöglichen (Urk. 41 S. 12; Urk. 76 S. 3 f.).

- 9 - Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begrün- dung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebun- den (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_332/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.1. und 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1.; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat den Tatzeitraum in der Anklageschrift im Eventual- standpunkt auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 eingegrenzt (Urk. D1/15/7 S. 2). Da- rauf hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung abgestellt und erwogen, dass von diesem Tatzeitraum auszugehen sei (Urk. 61 S. 45). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, ist das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten, weshalb dieser Tatzeitraum auch der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung (Erw. III.) zugrunde zu legen ist. Die Eingrenzung des Tatzeitraums auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit auf knapp 1½ Monate erweist sich nicht als unangemessen lang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO vor, da der Tatzeitraum, die Örtlichkeit, der Tatablauf und die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift

- 10 - (Urk. D1/15/7 S. 2 f.) hinreichend umschrieben sind. Der Beschuldigte weiss, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte an- gemessen ausüben. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2012 und Juli 2013, eventualiter im Zeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013, an seinem damaligen Wohnort an der D._____-strasse .. in E._____, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, die da- mals 9-jährige A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) am Rücken massiert zu haben, während er über dieser auf dem Bett gekniet sei. Dabei habe er die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 bis ca. Mitte Oberschenkel heruntergezogen und die Massage mit knetenden Bewegungen im nackten Gesässbereich fortge- führt. Die Privatklägerin 1 habe versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich wegzustossen und sich gegen das Herunterziehen der Hose zu wehren, was ihr aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten aber nicht gelun- gen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der rechten Hand sein Glied in sei- ner Hose umfasst, während er der Privatklägerin 1 mit der linken Hand die Augen zugehalten habe, wenn diese nach hinten habe sehen wollen. Zudem habe er die Privatklägerin 1 immer wieder mit der linken Hand/dem linken Unterarm am Rü- cken auf das Bett gedrückt, wenn diese versucht habe, sich zu wehren, umzudre- hen oder aufzustehen, wobei sie ihn lautstark zum Aufhören aufgefordert, ge- schrien und geweint habe. Der Beschuldigte habe sodann die Gesässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt, seine Hose bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen, sich teilweise auf sie gelegt, sein nacktes Glied zwischen ihre Gesässbacken ge- führt sowie seine Penisspitze in ihren After eingeführt. Als er aufgehört habe, ha- be die Privatklägerin 1 eine Flüssigkeit, eventualiter Sperma, an ihrem Gesäss gehabt. Der Beschuldigte habe dabei im Wissen darum, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, gehandelt und diese gewaltsam ge-

- 11 - gen deren Willen vollzogen. Dabei sei dem Beschuldigten auch bewusst gewe- sen, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. D1/15/7 S. 2 f.). 1.2. Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 Weiter wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Oktober 2017 einen Lieferwagen von F._____ bei der G._____-strasse in H._____ rück- wärts in einen Parkplatz vor der Lade-Rampe gelenkt zu haben, wobei er auf- grund einer grob pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt habe, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) zu Fuss über diesen Parkplatz gelaufen und ungebremst mit diesem kollidiert sei. Der Privatkläger 2 sei durch die Fläche der Rückseite des Lieferwagens am Rücken getroffen und infolge des Aufpralls zu Boden geschleudert worden, wodurch er eine Wirbelsäulenprellung erlitten habe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren pflichtgemäss seine volle Aufmerk- samkeit auf die Strasse bzw. den Parkplatz gerichtet, hätte er den Privatkläger 2 erkannt und in der Folge abbremsen und die Kollision verhindern können (Urk. D1/15/7 S. 3).

2. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass es je zu einem solchen Vorfall respektive sexu- ellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen ist und macht insbesondere geltend, nie mit ihr alleine gewesen zu sein (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/2/5 S. 2 ff.; Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2).

- 12 - 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4-6; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 16 ff.), der Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9), der beiden Zeugen I._____, Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/5) und J._____, Polizeibeamter (Urk. D1/4/2), sowie der Auskunftsperson K._____, Lebenspartner der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/11), die Berichte der Psychologin FSP L._____ zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/7), das Ge- sprächsjournal betreffend die Gespräche zwischen der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferberatung & Kinderschutz (Okey) und der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/13/2) und das Eheschutzurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

23. September 2014 betreffend die Ehe der Mutter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten (Urk. D1/4/10; Urk. D1/11/2) vor. 2.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, der beiden Zeugen sowie der Auskunftsperson ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 10-33), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nie allein mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, aber selbst wenn er einmal alleine mit ihr zuhause gewesen wäre, hätte er das, was ihm vorgeworfen werde, niemals getan, da er keinen solchen Charakter habe. Ein Mensch wie er wäre zu so etwas nicht fähig. Weiter bestätigte er, dass er nach der Scheidung von I._____ im Jahr 2015 weder mit dieser noch der Privatklägerin 1 Kontakt gehabt habe. Es habe einmal noch einen Streit zwischen ihm und I._____ gegeben wegen Steuerschul- den. Er habe die Schweiz aber 2015 oder 2016 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Der Streit habe davor stattgefunden. Vor 2016 habe er zwei Jahre nichts von I._____ oder der Privatklägerin 1 gehört und auch später nie wieder. Er habe nur in den ersten drei Jahren, als er mit I._____ verheiratet gewesen sei, Kontakt mit ihnen gehabt. I._____ habe damals gesagt, sie werde dafür sorgen,

- 13 - dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie habe viele Schulden bei ihm gehabt. Die Privatklägerin 1 habe zudem ausgesagt, dass der Vorfall vor zwei Jahren passiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er aber nicht hier gewesen, sondern in der Türkei. Später sei dies dann abgeändert worden, und es sei dann die Rede von 5 Jahren gewesen. Er denke, weil sie gewusst habe, dass er in die Türkei zu- rückgekehrt sei und nicht mehr zurückkommen werde, habe sie wohl gedacht, diese Sache sei erledigt und deshalb nichts davon erzählt. Er habe aber gesagt, dass er früher oder später zurückkehren und alles Geld wieder von ihr verlangen werde. Kaum sei er dann zurückgekehrt, sei es passiert (Prot. II S. 16 ff.). Auf Frage, ob er später irgendwann Geldforderungen gegenüber I._____ erhoben ha- be, führte der Beschuldigte aus, nein, er sei mit seiner damaligen Ehefrau glück- lich gewesen und habe mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wollen (Prot. II S. 22). 2.4. Beweiswürdigung 2.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Die Privatklägerin 1 hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entspre-

- 14 - chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. I._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und die Ex-Frau des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/4 S. 3; D1/4/5 S. 2 f.; Urk. D1/11/2). Zwar könnte sie als Mutter der Pri- vatklägerin 1 ein legitimes Interesse daran haben, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin 1 zu bekräftigen, was entsprechend zu berücksichtigen ist, al- lerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund der Familienverhältnisse auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schlies- sen liessen. Hinzu kommt, dass I._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/4/5 S. 2). Die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage er- folgt aufgrund der prozessualen Stellung der Aussagenden als Zeugin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 24) kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen der Zeugin generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 zutref- fend erwogen hat (Urk. 61 S. 11). Den Aussagen der Zeugin ist mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. K._____ ist der Lebenspartner von I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, und lebt mit dieser sowie der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. D1/4/5 S. 4 f.; Urk. D1/4/11 S. 2). Zum Beschuldigten steht er in keiner Be- ziehung, er kennt diesen allerdings aus der Zeit, als dieser noch mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet gewesen ist (vgl. Urk. D1/2/6 S. 4; D1/4/11 S. 4 f.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde K._____ nicht als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen, sondern seine Aussagen erfolgten als Auskunfts- person unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB (Urk. D1/4/11 S. 1 f.). Auf- grund der bestehenden Beziehung zur Mutter der Privatklägerin 1 sowie dem Zu- sammenleben mit dieser und der Privatklägerin 1 ist den Aussagen von K._____

- 15 - mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Polizeibeamte J._____ gab an, die Privatklägerin 1 einzig in seiner Funktion als Schulpolizist anlässlich seiner Kriminalpräventionslektion in der Oberstufe ge- sehen zu haben. Ansonsten stehe er in keiner Beziehung zu ihr, und den Be- schuldigten kenne er nicht (Urk. D1/4/2 S. 2). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/4/2 S. 2). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 und der Drittpersonen Die Privatklägerin 1 hat in beiden polizeilichen Befragungen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegenständli- chen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie konstant zu Protokoll, dass es im Alter von acht oder neun Jahren zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Ihre Mutter sei damals um die Mittagszeit mit ihrer Schwester zu McDonalds gefahren, während sie alleine mit dem Beschuldigten zuhause gewesen sei. Sie sei im Zimmer ihrer Schwester gewesen und habe am Boden neben dem Bett Barbie gezeichnet, als der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und gefragt habe, ob er sie an Rücken und Schultern massieren solle. Sie ha- be sich dann auf seine Aufforderung hin mit dem Bauch aufs Bett gelegt. Er habe dann begonnen, sie zu massieren. Während der Massage habe er ihre Hose und Unterhose schrittweise immer weiter nach unten gezogen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe dann "stopp" gesagt und versucht, ihn wegzustossen. Sie habe sich hin und her bewegt. Sie habe auch geweint, was er gesehen habe. Sie habe jeweils versucht, sich umzudrehen und aufzustehen. Er habe sie dann aber immer wieder mit seinem linken Arm am Rücken aufs Bett gedrückt. Er habe dann seine Hand in seiner Hose gehabt und seinen Penis aus der Hose nehmen wol- len. Er habe sie am Gesäss berührt und seine Hose bis zu den Knien herunterge-

- 16 - zogen. Er habe ihre Gesässbacken gespreizt, dann sei er über sie gestiegen, ha- be seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt und diesen ganz nah an ihren After gedrückt. Sie habe seinen Penis nicht gesehen, diesen aber an ihrem Gesäss gespürt. Er habe dann seinen Penis mit seiner rechten Hand leicht in ih- ren After eingeführt. Er habe aufgehört, als sie geschrien und die Nachbarn we- gen des Lärms von oben an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten. Sie sei dann auf die Toilette gerannt. An ihrem Gesäss habe sie eine durchsichtige Flüssigkeit gehabt, welche sie dann abgewischt habe (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind nachvollziehbar und enthalten zahlreiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise das Geräusch des Gummizugs der Hose des Be- schuldigten, welches sie gehört habe, als dieser mit seinen Handlungen fertig ge- wesen sei, seine Hose wieder ganz nach oben gezogen habe und sie ins Bade- zimmer habe flüchten können. Ebenfalls erwähnte sie in beiden Befragungen, dass die Nachbarn wie mit einem "Stecken" aufgrund des Lärms an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das eigentlich Kerngeschehen. Sie bestätigte auf mehrfaches Befragen auch Details gleichblei- bend. So führte sie durchgehend aus, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in seine Hose gefasst habe, und auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Handlungen gab sie konstant an, er habe sie ca. 2 bis 3 Minuten massiert und als er auf ihr gelegen und seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt habe, habe dies ca. 1 bis 2 Minuten gedauert (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten beziehen sich einzig auf das Randge- schehen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Be- deutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Hand oder dem Ellen- bogen/Arm am Rücken aufs Bett gedrückt hat, denn dass sie von ihm während

- 17 - des Vorfalls aufs Bett gedrückt worden war und er dafür seinen linken Arm ein- setzte, sagte die Privatklägerin 1 anlässlich beider Befragungen konstant aus. Nicht von zentraler Bedeutung sind auch ihre abweichenden Aussagen bezüglich ihres Oberteils während der Massage. Während sie anlässlich der Befragung vom

E. 14 März 2018 noch ausführte, er habe sie über dem Oberteil massiert, sagte sie bei der Befragung vom 25. Juni 2018 aus, er habe dies nach oben geschoben. Dass die Privatklägerin 1 sich in einer Situation, in welcher ihr der Beschuldigte gegen ihren ausdrücklichen Willen die Hose samt Unterhose herunterzieht und ihr Gesäss entblösst, nicht mehr daran zu erinnern vermag, was er genau mit ihrem Oberteil getan hat, erscheint nachvollziehbar, da das Herunterziehen der Hose und Unterhose für sie viel belastender gewesen sein musste und sich damit auch deutlicher in ihrer Erinnerung festgesetzt hat. Unzutreffend ist der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 das Zuhalten ihrer Augen durch den Beschuldigten in der ersten Befragung nicht er- wähnt haben soll (Urk. 41 S. 4). Dies wurde bereits anlässlich ihrer ersten Befra- gung vom 14. März 2018 thematisiert, in welcher die Privatklägerin 1 ausführte, der Beschuldigte habe versucht, ihr die Augen zuzuhalten, damit sie nichts habe sehen können (Urk. D1/3/4-5, 00:23:21). Ebenfalls nicht weiter von Relevanz ist, wie das Bett auf welchem sie gelegen sind, im Detail ausgesehen hat, denn dass es sich dabei um ein Bett handelte, welches für sie beide gross genug gewesen war, bestätigte sie ebenfalls anlässlich beider Befragungen. Allfällige Erinnerungs- lücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin 1 in den Hintergrund ge- rückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail zu erinnern vermag, ist angesichts der zwischen der Tat und ihren Befragungen verstrichenen Zeit von rund fünf Jahren sowie ihres Alters von neun Jahren zum Tatzeitpunkt durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmä- lern. Im Gegenteil ist dies ein Hinweis darauf, dass sie das von ihr tatsächlich Er- lebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minu- tiös auswendig gelernt zu haben oder einfach nur "beigebrachte Aussagen" – wie

- 18 - dies der Beschuldigte glauben zu machen versucht (Urk. D1/2/4 S. 7, Antw. auf Frage 44) – aufsagt. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So sagte sie aus, nicht zu wissen, was der Beschuldigte mit seiner Hand genau in seiner Hose gemacht habe (Urk. D1/3/8-9). Sie wisse auch nicht mehr genau, was für Kleidung sie getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas Kurzärmliges getragen habe (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Auch was der Beschuldigte oben getragen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er eine schwarze Jogging-Hose angehabt ha- be (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Zudem führte sie aus, der Pe- nis des Beschuldigten sei eher hart gewesen. Sie wisse nicht, ob er "einen Stei- fen" gehabt habe. Er habe aber eher "einen Steifen" gehabt (Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Sie bestätigte aber, sich nicht sicher zu sein. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie etwas nicht gesehen hatte. So bestätigte sie mehrfach, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte seinen Penis aus der Hose ge- nommen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie er mit seiner rechten Hand in sei- ner Hose gewesen sei, und als er auf sie gelegen sei, habe sie seinen Penis an ihrem Gesäss und zwischen ihren Gesässbacken gespürt (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Sein Penis habe sich warm angefühlt (Urk. D1/3/4-5). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, weil sie den Vorfall zeitlich nicht richtig einzuordnen vermöge (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 7 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. So konnte sie zwar keine genaue Jahreszahl benennen, sie führte aber in beiden Befragungen konstant aus, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei und sie etwas Kurzärmliges getragen habe, da es draussen eher warm gewesen sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund ihrer Angaben lässt sich der Tatzeitpunkt damit wie in der Anklageschrift umschrieben auf 1. Juni bis

12. Juli 2013 eingrenzen, was so auch durch die glaubhaften Aussagen der Mut- ter der Privatklägerin 1, I._____, gestützt wird, welche angab, im Juli 2013 sei der Beschuldigte gänzlich von ihnen weggegangen, da sie sich nicht mehr verstanden hätten, wobei er im Juli 2013 noch einige Male bei ihnen gewesen sei

- 19 - (Urk. D1/4/5 S. 4). Diesen Trennungszeitpunkt bestätigte auch die Privatklägerin 1, welche aussagte, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten sich kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall getrennt und dieser sei danach nie wieder zu ihnen nach Hause gekommen (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Der Umstand, dass eine Notiz des Polizeibeamten J._____ vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass die Privatklägerin 1 ihm in der 11 Uhr-Pause mitgeteilt habe, sie sei vor ca. 2 Jahren durch den (Ex-)Freund ihrer Mutter vergewaltigt worden (Urk. D1/4/3), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 8) – nicht zu schmä- lern. Einerseits konnte J._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

E. 18 Juli 2018 nicht mehr genau sagen, wann diese Notiz entstanden ist respektive welche "Eckdaten" er sich damals aufgeschrieben hat (Urk. D1/4/2 S. 5). Ande- rerseits ist auch unklar, ob er die Notiz lediglich gestützt auf seine Erinnerung o- der unmittelbar während des Gesprächs mit der Privatklägerin 1 verfasst hat. An- hand seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass diese Notiz erst im Nachgang an das Gespräch verfasst worden ist und damit auf seinen Erinnerungen beruht. Entsprechend mit Zurückhaltung ist diese Notiz von J._____ zu würdigen. Zudem erscheint gerade in einer belastenden Stresssituation nachvollziehbar, dass zeitli- che Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr einge- schränkt verlässliche Angaben zur Dauer oder zum Zeitraum von Vorfällen ge- macht werden können, insbesondere, da es sich bei der Privatklägerin 1 im Tat- zeitpunkt um ein Kind im Alter von 9 Jahren handelte, was auch erklärt, weshalb sie nicht wusste, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis hatte oder ob die Flüssigkeit an ihrem Gesäss Sperma war oder nicht. Dazu führte sie anlässlich ih- rer ersten Befragung am 14. März 2018 aus, sein Penis habe sich warm ange- fühlt, sei aber ihres Erachtens nicht steif gewesen, da er ihn nicht habe nach un- ten drücken müssen. Ein Eindringen ohne steifen Penis erachte sie allerdings auch als kaum möglich. Sie wisse daher nicht, ob er steif gewesen sei oder nicht. Ihres Erachtens sei während des Vorfalls nichts aus dem Penis des Beschuldig- ten gekommen. An ihrem Gesäss sei danach allerdings eine nasse, durchsichtige, schleimige Flüssigkeit, allenfalls Sperma, gewesen, welche sie auf der Toilette mit Papier weggewischt habe (Urk. D1/3/4-5). Auch anlässlich ihrer Befragung vom

- 20 -

25. Juni 2018 sagte sie aus, der Penis des Beschuldigten habe sich warm und hässlich sowie eher hart angefühlt. Sie wisse zwar nicht, ob er "einen Steifen" ge- habt habe. Sie denke aber mittlerweile, dass er eher einen gehabt habe. Auf der Toilette habe sie sich dann geputzt, da sie eine schleimige, weisse Flüssigkeit an ihrem Hintern festgestellt habe. Sie denke, dass es Sperma gewesen sei, auch wenn sie damals noch nicht gewusst habe, was das sei (Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Auffassung der Verteidigung deuten diese Aussagen der Privatklägerin 1 nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten hin (Urk. 41 S. 4), sondern zeigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters mit gewissen sexuellen Themen nicht ver- traut war und insbesondere bei ihrer ersten Befragung noch nicht genau wusste, was ein erigierter Penis oder Sperma ist, was sie so auch klar äusserte. Auch dem Einwand der Verteidigung, wonach die Aussage der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sich auf ihr nicht hin und her bewegt, nicht zu ihrer Andeutung passe, der Beschuldigte sei sexuell erregt gewesen und zum Orgasmus gekom- men, da sie im Anschluss an die Handlung des Beschuldigten eine durchsichtige Flüssigkeit an ihrem Gesäss gehabt habe (Urk. 41 S. 4 f.), kann nicht gefolgt wer- den. Die Privatklägerin 1 sagte gerade nicht aus, dass der Beschuldigte zum Or- gasmus gekommen sei, und auch auf die Frage, ob dieser erregt gewesen sei respektive es sich um Sperma an ihrem Gesäss gehandelt habe, räumte die Pri- vatklägerin 1 ein, dies nicht genau zu wissen. Ohnehin lässt sich die durchsichtige Flüssigkeit am Gesäss der Privatklägerin 1 nicht nur mit einem Orgasmus erklä- ren, da der Beschuldigte auch ohne einen solchen gewisse Spuren respektive Flüssigkeit hinterlassen kann. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin 1 könne durch ihre Mut- ter instrumentalisiert worden sein und den Beschuldigten nur deshalb belasten (Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8; Urk. 76 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte führte anläss- lich seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin 1 sei von jemandem beein- flusst und instruiert worden, so etwas zu sagen. Vielleicht habe ihr jemand so et- was angetan, und man wolle ihn jetzt damit belasten. Offenbar sei sie für diese Aussagen gut vorbereitet worden. Wenn er ihre Aussagen höre, denke er, dass man ihr diese Aussagen beigebracht habe. Seine Ex-Frau habe nicht gewollt, dass er in diesem Land bleibe. Es habe sie gestört, dass er noch hier sei. Es kön-

- 21 - ne sein, dass sie das Kind deswegen manipuliert habe, um solche Aussagen zu machen (Urk. D1/2/4 S. 6 f.). Vor Vorinstanz gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Privatklägerin 1 belaste ihn derart, weil er sich von deren Mutter getrennt ha- be. Die Privatklägerin 1 sei von ihrer Mutter zu einer solchen Aussage instruiert worden. Die Mutter habe es gestört, dass er in der Schweiz sei (Urk. 36 S. 2). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine entsprechende Instru- mentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch ihre Mutter entneh- men, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 sehr zurückhaltend aus- sagte, ohne den Vorfall zu dramatisieren, und sie den Beschuldigten nicht über- mässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Sie versuchte auch nicht, die Handlungen des Beschuldigten übertrieben darzustellen. So sagte sie klar aus, der Beschuldigte habe sie nicht an der Scheide und auch sonst an keiner weiteren Körperstelle be- rührt. Es sei auch nicht zu Küssen zwischen ihnen gekommen. Sie habe ihn auch nirgends berührt oder berühren müssen. Er habe, während er seinen Penis zwi- schen ihre Gesässbacken gesteckt habe, weder Bewegungen noch Geräusche gemacht. Sie habe seinen Penis auch nicht gesehen, sondern diesen lediglich gespürt. Dieser habe sich warm angefühlt. Sie habe auch nicht gesehen, dass ei- ne Flüssigkeit aus seinem Penis gekommen sei. Er habe seinen Penis nicht tief in ihren After eingeführt, und es habe ihr auch nicht weh gemacht. Er habe ihr auch nicht gedroht (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Hätte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, übermässig be- lasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer dar- zustellen oder auszuführen, dass dieser noch weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie zu solchen gezwungen oder massive Gewalt gegen sie ange- wendet habe. Auch bestätigte sie ganz klar, dass es bei diesem einen Vorfall ge- blieben sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund der langen Zeitdauer, welche zwischen der Trennung respektive Schei- dung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (Trennung im Jahr 2014 [Urk. D1/11/2], Scheidung gemäss Aussagen von I._____ im Jahr 2016 [vgl. Urk. D1/4/11, recte: D1/4/1, S. 2]) und der Anzeigeerstattung (im Jahr 2018; Urk. D1/1/4 [recte: D1/1/1], S. 2) liegt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern

- 22 - die Vorwürfe der Privatklägerin 1 mit der Trennung/Scheidung in Zusammenhang stehen sollten. Wäre die Privatklägerin 1 aufgrund der Trennung/Scheidung tat- sächlich von ihrer Mutter instrumentalisiert worden, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht, wäre die Anzeige wohl im Zeitpunkt der Scheidung respektive wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens erfolgt. Auch sonst ist kein Motiv er- kennbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal beide bestätigt haben, dass sie ein sehr gutes Verhältnis sowie viel Spass gehabt hätten und der Beschuldigte für sie wie ein grosser Bruder gewe- sen sei (Urk. D1/2/4 S. 3 und S. 6 f.; D1/3/6 S. 4; Urk. D1/3/8-9). Dies wurde so auch von der Mutter der Privatklägerin 1 und K._____ bestätigt (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/5 S. 7; Urk. D1/4/11 S. 4). Zudem erfolgte kurz nach dem Vorfall die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/10). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch deren Mutter bestätigten, dass sie seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 4; Urk. D1/4/5 S. 4). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass er nach der Scheidung davon abgesehen habe, gegenüber der Mutter der Privatklägerin 1 finanzielle Forderungen zu stellen und nach der Scheidung kein Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 und ihrer Mutter bestanden ha- be (Prot. II S. 22). Eine (angebliche) Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 1 und ihrer Mutter, gerade im massgebenden Zeitpunkt, erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 von dieser nicht im Detail über den anklagegegenständlichen Vorfall informiert worden ist, sondern sie diesen lediglich in den Grundzügen zu kennen scheint (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 1 ff.; Urk. D1/4/5 S. 6), spricht gegen den Einwand des Beschuldigten, dies sei ein Spiel der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/2/5 S. 5). Die Privatklägerin 1 schildert auch nachvollziehbar und authentisch, dass sie di- rekt nach dem Vorfall, als ihre Mutter und ihre Schwester nach Hause gekommen seien, aus Angst und Scham so getan habe, als sei nichts gewesen. Sie habe auch von sich aus niemandem davon erzählt und das Ganze nach ein paar Wo- chen wieder vergessen. Sie habe den Beschuldigten nach der Trennung von ihrer

- 23 - Mutter auch nie mehr gesehen. Nur immer beim Thema Küssen, Sex oder "Ume- mache" sei es ihr wieder eingefallen. Als der Polizeibeamte J._____ zu ihnen in die Schule gekommen sei und dieser mit ihnen darüber gesprochen habe, was in dieser Sache gut oder schlecht sei, habe sie es ihm erzählt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Die Privatklägerin 1 sagte auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher ihrer Mutter oder sonst einer Person anvertraut habe, aus, dass sie sich nach dem Vorfall schlecht gefühlt habe und es ihr peinlich gewesen sei. Es ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 6 und S. 10 f; Urk. 76 S. 6) – durchaus nachvollziehbar, dass es einem Mädchen in diesem Alter nicht leicht fällt, sich jemandem anzuvertrauen und über sexuelle Themen zu sprechen, zumal die Privatklägerin 1 selber aussagte, dass zuhause über sexuel- le Themen nicht offen gesprochen worden sei. Auch aus den Aussagen der Mut- ter geht hervor, dass sich die Privatklägerin 1 beim Erzählen geniert hat (vgl. Urk. D1/4/5 S. 5) und mit sexuellen Themen eher zurückhaltend umgegangen wird. So führte I._____ aus, dass sie nie Bilder zeige, die von Sexualität handeln würden. Auch im Fernsehprogramm habe sie immer den Sender gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder solche Bilder sehen würden (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1] S. 3). Da es sich bei Herrn J._____ um eine Fachperson handelte und er in der Schule war, um über Sexualität aufzuklären, dürfte es der Privatklägerin 1 leichter gefallen sein, sich im Anschluss daran diesem anzuvertrauen, zumal sie von zwei Kolleginnen, welchen sie sich bereits anvertraut hatte, dazu ermutigt worden war (Urk. D1/3/8-9). Die Psychologin FSP L._____ hält in ihrem Bericht zur Videobefragung der Pri- vatklägerin 1 vom 14. März 2018 fest, dass die Privatklägerin 1 das Vorgefallene klar und bildlich beschrieben habe, wobei sie sich bei den Detailfragen etwas ge- schämt habe. An dieser Stelle wirke sie auch nervös, beisse sich auf die Lippen und berühre immer wieder einmal ihre Haare, die Kette etc. Sie erzähle alles sehr genau. Ihre Körperhaltung zeige, dass es ihr nahe gehe und die Erinnerungen noch sehr prägnant vorhanden seien. Die Privatklägerin 1 halte während der Be- fragung Blickkontakt, und sie habe sich nur etwas zurückgezogen, als es für sie etwas intim und peinlich geworden sei. Als sie erzähle, wie sie den Vorfall erlebt habe, spreche sie etwas leiser, ihr Ton sei aber sehr ernst und bedacht. An dieser

- 24 - Stelle zupfe sie an ihren Fingern, schäme sich und wirke niedergeschlagen sowie bedrückt. Die Privatklägerin 1 spreche frei und beantworte die Fragen umfassend. Sie erwecke den Eindruck, dass es ihr schon lange ein Bedürfnis sei, das Vorge- fallene zu erzählen, da sie es schon lange mit sich herumtragen würde (Urk. D1/3/3). Auch hinsichtlich der Videobefragung der Privatklägerin 1 vom

25. Juni 2018 hält die Psychologin FSP L._____ in ihrem Bericht fest, die Privat- klägerin 1 antworte immer klar und deutlich, sage aber auch, wenn sie etwas nicht mehr wisse. Sie pflege guten Blickkontakt während der Befragung und wirke in sich ruhend und sicher. Sie sei, während sie über den Vorfall spreche, mit ihren Emotionen zurückhaltend. Sie versuche sachlich zu bleiben, aber an einigen Stel- len komme ihre Emotionalität zum Vorschein, beispielsweise als sie gefragt wer- de, wie sich der Penis des Beschuldigten angefühlt habe oder als sie beschreibe, wie sie die weisse Flüssigkeit von ihrem Gesäss weggeputzt habe; da sei der Ekel in ihrer Mimik erkennbar gewesen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie davon erzählt habe, wie der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, immer niederge- schlagener gewirkt, ihre Stimme sei leiser und ihre Antworten seien kürzer ge- worden. Sie habe schützend die Arme vor ihrem Bauch verschränkt und etwas verloren vor sich hin gestarrt. Es sei erkennbar, dass der Übergriff ihr immer noch sehr nahe gehe und noch nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Das von der Psycholo- gin FSP L._____ in ihren Berichten beschriebene Auftreten und Verhalten der Pri- vatklägerin 1 während der Befragungen geht anschaulich aus den Videoaufnah- men hervor, zumal sie hinlänglich und detailliert während insgesamt etwas mehr als 2½ Stunden befragt worden ist (Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/9). Die Privatklägerin 1 wirkt bei beiden Befragungen eher scheu und zurückhaltend, aber sehr ruhig, konzentriert und der Befragenden zugewandt. Sie antwortet auf die ihr gestellten Fragen ohne Zögern, klar und detailgetreu. Lediglich bei intimen Fragen fällt auf, dass sie nervöser wirkt. Insbesondere bei ihrer ersten Befragung vom 14. März 2018 ist ersichtlich, dass sie von sexuellen Themen peinlich berührt zu sein scheint und Mühe zeigt, intime Wörter wie beispielsweise primäre Geschlechtstei- le oder Handlungen konkret zu benennen, was angesichts ihres Alters aber durchaus nachvollziehbar ist.

- 25 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf zeitliche Angaben respektive die Fra- ge, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einer Erwerbs- tätigkeit nachging, und beschlagen damit vorwiegend Nebensächlichkeiten und das Randgeschehen, was sich wie bereits vorstehend erwogen insbesondere auch mit dem jungen Alter der Privatklägerin 1 erklären lässt. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mädchen von 9 Jahren nicht dafür interessiert respektive nicht weiss, ob ihre Mut- ter und der Beschuldigte tatsächlich verheiratet waren oder nicht und in welchem Pensum dieser im Deliktszeitraum einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein soll, zumal ihre Beziehung nicht besonders eng gewesen ist. Nebensächlichkeiten sind der Privatklägerin 1 nicht gleich gut in Erinnerung geblieben wie der für sie belas- tende Vorfall selber. Angesichts ihrer sehr konstanten und schlüssigen Aussagen zum Hauptgeschehen, ist dies aber auch nicht weiter von Relevanz. Die Privat- klägerin 1 hat das Vorgefallene auch konstant gegenüber Drittpersonen geäus- sert. So schilderte sie den Vorfall nicht nur anlässlich ihrer polizeilichen Befragun- gen, sondern auch gegenüber der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferhilfeberatung & Kinderschutz, was sich aus dem Gesprächsjournal über die Beratung vom 14. Februar 2018 ergibt (vgl. Urk. D1/13/2 S. 3). Auch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin 1 ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse ihr gegenüber gleich geschildert hat (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 12; Urk. D1/4/5 S. 6). Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen insgesamt glaubhaft. 2.4.4. Aussagen des Beschuldigten Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal mit "das stimmt nicht" bestreitet (vgl. Urk. D1/2/4 S. 5 f.) und zudem auf gewisse Fragen nur auswei- chend sowie oberflächlich antwortet oder Gegenfragen stellt, ohne die an ihn ge- richtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu

- 26 - nehmen. So lenkte er auf Vorhalt, er solle die Privatklägerin 1 am Rücken mas- siert haben, während diese auf dem Bett gelegen sei, auf andere Themen und Personen ab, indem er zu Protokoll gab: "War niemand zuhause? Wo war die Mutter?" (Urk. D1/2/4 S. 4, Antw. auf Frage 25). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin 1 jeweils am Rücken auf das Bett gedrückt, um zu verhin- dern, dass diese sich drehen oder weggehen könne, führte er ausweichend aus, sie sei ein Kind, welche Kraft sollte ein Kind haben (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 31), ohne zum eigentlichen Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch auf weitere Nachfrage blieb seine Antwort ausweichend sowie oberflächlich, und er gab zu Protokoll: "Wieso hätte ich einem Kind so etwas antun sollen. So etwas ist eine Krankheit." (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 32). Auf Vorhalt, er hätte die Ge- sässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt und seinen Penis zwischen diese ge- führt bis in die Nähe des Afters, reagierte der Beschuldigte mit Mutmassungen ohne zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er aus: "Wie kann ein Kind ge- sund bleiben, wenn ich so etwas gemacht hätte. Ebenfalls hätte die Mutter dies mitbekommen. A._____ hätte wohl auch Schmerzen gehabt" (Urk. D1/2/4 S. 5 f.). Auf mehrfachen Vorhalt, er hätte seinen Penis in den After der Privatklägerin 1 eingeführt, reagierte der Beschuldigte ebenfalls mit diversen Gegenfragen, wie "in welchem Alter sagt ein Kind so etwas" oder "hat ein Kind so etwas gesagt?", oder er führte ausweichend aus: Für ihn sei unvorstellbar, dass ein Kind solche Aussa- gen mache. Das sei nicht normal. Dieses Kind habe wie eine Frau gesprochen. Das sei unvorstellbar (Urk. D1/2/4 S. 6). Auch dem Einwand des Beschuldigten, wonach der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf teilweise nicht nach- vollziehbar und die ihm unterstellten Handlungen wie von ihr beschrieben gar nicht möglich gewesen sein können (vgl. Urk. D1/2/5 S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil; der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf respek- tive die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wirken aufgrund der Detailge- nauigkeit realitätsnah und sind auch nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. Ge- rade in Bezug auf die Dauer der Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin 1 verstrickte er sich mehrfach in Widersprüche. So führte er in seiner Hafteinver- nahme aus, er sei mit der Mutter der Privatklägerin 1 nicht einmal drei Jahre ver-

- 27 - heiratet gewesen, während er auf eine Frage später zur Länge ihrer Beziehung zu Protokoll gab, zweieinhalb Jahre oder nicht einmal (Urk. D1/2/4 S. 3, Antw. auf Fragen 14 f.). Auch sprach er selber von einem Vorfall, seit welchem fünf Jahre vergangen seien, während er eine Frage später auf Vorhalt, ob es also einen Vor- fall gegeben habe, ausführte: "Nein, absolut nicht." (Urk. D1/2/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte macht geltend, der Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 könne nicht stimmen, da seine Ex-Frau in der Scheidungsverhandlung gesagt ha- be, dass er die Wohnung am 1. Juni verlassen habe. Er sei in dieser Zeit nur ein- mal in der Wohnung gewesen, als ihn seine Ex-Frau eingeladen habe. Sie habe genau diese Daten genommen, die zur Scheidungsphase passen würden (Urk. D1/2/5 S. 3 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem 1. Juni nur noch einmal in der Wohnung bei seiner Ex-Frau I._____ gewesen sein will, er- scheint angesichts seiner äusserst widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer der Ehe sowie des Zusammenlebens mit I._____ allerdings unglaubhaft. So führte er anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, dass sie in den ersten drei Monaten nach der Heirat zusammen gewesen seien, dann habe er begonnen, auf einer Baustelle zu arbeiten, sodass sie sich nur noch einmal pro Woche oder alle zwei Wochen hätten sehen können, während er auf die Frage, wie lange er mit ihr und der Privatklägerin 1 im gleichen Haushalt gelebt habe, zu Protokoll gab, nicht viel, vier Monate (Urk. D1/2/4 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er anfänglich aus, von der Heirat am tt. Dezember 2010 an habe er die ersten drei Monate immer dort gewohnt und sei von dort zur Arbeit gegangen. Danach habe er nie mehr dort übernachtet, sondern bei seiner Mutter (Urk. D1/2/6 S. 4). Ob- wohl er nach den ersten drei Monaten nie mehr im gleichen Haushalt wie I._____ und die Privatklägerin 1 übernachtet haben will, verstrickt er sich bereits bei den nachfolgenden Fragen in Widersprüche, indem er aussagte, er habe ab April 2011 nur noch ab und zu dort übernachtet, aber insgesamt maximal einen Monat, bis 2013 habe er dort ab und zu übernachtet, insgesamt habe er dort einen Monat gewohnt (Urk. D1/2/6 S. 4 f.). Auf die Frage, weshalb er im Eheschutzverfahren ausgesagt habe, dass er bis Januar 2014 dort gewohnt habe, gab er zu Protokoll, weil er das Land nicht verlassen wolle (Urk. D1/2/6 S. 5). Auch vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte abweichend zu seinen bisherigen Aussagen aus, er sei

- 28 - mit I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, seit der Heirat im Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 zusammen gewesen (Urk. 36 S. 3). Die Aussagen des Be- schuldigten sind somit völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Dieses Aussage- verhalten hinterlässt zudem den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen

– insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe sowie des Zusammen- lebens – je nach Verfahren (Strafverfahren, Eheschutzverfahren) und Stand des jeweiligen Verfahrens beliebig anpasst. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2014 geht hervor, dass der Be- schuldigte angegeben hat, er und die Mutter der Privatklägerin 1, I._____, würden erst seit Mitte Januar 2014 getrennt leben (vgl. Urk. D1/11/2 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der gesamten Zeit als er mit der Mutter der Privatklägerin 1 zusammen gewesen sei, niemals alleine mit der Privatklägerin 1 respektive beiden Kindern gewesen sein soll (Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. 36 S. 2), erscheint nicht nur aufgrund der mehrjährigen Ehe zwischen ihm und I._____ sowie des Zusammenlebens mit ihr und den Kindern, unglaubhaft und geradezu lebensfremd, sondern auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____, wonach sie mit dem Beschuldigten ungefähr 2½ Jahre in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. D1/4/5 S. 4) und die Privatklägerin 1 und deren Schwester regelmässig alleine mit dem Beschuldigten zuhause geblieben seien, wenn sie Termine gehabt habe (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2). Auf Nachfrage, ob es oft vorgekommen sei, dass der Beschuldigte alleine mit den Kindern zu Hause gewesen sei, führte sie aus, ja, mehrfach, als sie zur Arbeit oder Einkaufen gegangen sei, sei er immer zu Hause gewesen (Urk. D1/4/5 S. 9). Weiter bestätigte I._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme auch, dass der Be- schuldigte im August 2013 nicht mehr bei ihnen gewesen sei. Im Juli sei er ein paar Mal gekommen, nachher sei er aber weg gegangen (Urk. D1/4/5 S. 4). Ge- stützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Mutter ist somit – entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass dieser kurz vor der Trennung im Juli/August 2013 zwar öfters abwesend gewesen ist, aber bis zu jenem Zeitpunkt nach wie vor bei der Mutter der Privatklägerin 1 gewohnt und dort auch tageweise verkehrt hat.

- 29 - Weiter wendet der Beschuldigte ein, der Vorfall könne nicht stattgefunden haben, da die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dies sei über Mittag an einem Wochentag passiert, und an den Wochentagen habe er immer gearbeitet. Im Juli 2013 habe er auf der Baustelle sowie bei der Reinigung und damit bei zwei Stellen gearbei- tet. Dabei sei er über Mittag jeweils nicht nach Hause gegangen, da er für den Hin- und Rückweg zwei Stunden gebraucht hätte (Urk. D1/2/5 S. 4). Um sei- nen Einwand zu stützen, liess der Beschuldigte von der Verteidigung entspre- chende Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte sowie Einsatzverträge einreichen (Urk. 65/1-11). Diesen sind allerdings lediglich die gesamten Arbeitsstunden pro Tag zu entnehmen. Die genauen Uhrzeiten von wann bis wann der Beschul- digte jeweils arbeitete respektive wann und wo er seine (Mittags-)Pausen ver- brachte oder wie lange diese dauerten, lässt sich den Unterlagen gerade nicht entnehmen. Zudem ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte bei durchschnittlich acht bis neun Arbeitsstunden pro Tag im Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit während rund zwei Wochen nie eine Mittagspause eingelegt ha- ben soll. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 76 S. 8 ff.) lässt sich gestützt auf diese Unterlagen folglich nicht belegen, dass der Beschuldigte nie eine Mittagspause zusammen mit der Privatklägerin 1 verbracht hat. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, die Privatklägerin 1 könnte ihn mit je- mandem verwechselt haben, und die von ihr beschriebenen Handlungen könnten ihr von jemand anderem angetan worden sein (vgl. Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8). Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, er habe den jetzigen Stiefvater gemeint, weil er diesen einige Male gesehen habe, wie dieser die Kinder massiert habe. Damals sei es ihm jedoch nicht in den Sinn gekommen, dass dieser das mit anderer Absicht gemacht haben könnte (Urk. D1/2/4 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um den damaligen Stiefvater der Privatklägerin 1 handelte, mit welchem deren Mutter verheiratet gewesen ist und welcher eine gewisse Zeit im selben Haushalt mit ihnen gelebt hat, erscheint es unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten mit jemand anderem verwechselt haben respektive nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Beschuldigten und den aktuellen Partner ihrer Mutter,

- 30 - K._____, auseinanderzuhalten. Dies insbesondere, da K._____ kurz nach der Trennung des Beschuldigten von der Mutter der Privatklägerin 1 mit dieser sowie der Privatklägerin 1 zusammengezogen ist und die Privatklägerin 1 K._____ somit bestens kennt. Zudem blieben die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich sehr vage. So führte er weder aus, an welchen Körperstellen noch zu welchem Zeitpunkt der jetzige Stiefvater die Kinder massiert haben sollte. Dieser pauschale Vorwurf des Beschuldigten wird weder durch die Aussagen der Privatklägerin 1 oder deren Mutter noch durch andere Beweismittel gestützt. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer Befragung glaubhaft aus, dass sie von K._____ – anders als ihre Schwester – nie am Rücken massiert worden sei (Urk. D1/3/8-9). Schlicht unverständlich und geradezu verfehlt ist die Argumentation der Verteidi- gung, wonach es erstaunlich sei, dass es nach dem angeblichen Vorfall zu keiner Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 gekommen sei und sich deren schuli- schen Leistungen nicht verändert hätten oder der Einwand, wonach der von der Privatklägerin 1 beschriebene Vorfall von einem Triebtäter mit pädophilen Nei- gungen habe begangen worden sein müssen, was der Beschuldigte gerade nicht sei (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 5). Diesen pauschalen Mutmassungen der Verteidi- gung ist entgegenzuhalten, dass kein psychiatrisches Gutachten über die Privat- klägerin 1 vorliegt, welches die Auswirkungen des anklagegegenständlichen Vor- falls auf ihre Psyche dokumentiert. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte können sachkundige Aussagen und Einschätzungen darüber machen, welche (psychischen) Auswirkungen die Handlungen des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 und deren Entwicklung haben, zumal auch nicht jede geschädigte Per- son genau gleich auf missbräuchliche sexuelle Handlungen reagiert oder diese verarbeitet. Dass solche Handlungen lediglich von einem Triebtäter mit pädophi- len Neigungen hätten begangen werden können, wobei der Beschuldigte sich bisher nichts dergleichen zu Lasten habe kommen lassen, ist einzig entgegenzu- halten, dass auch bei einem Triebtäter alles mit einer ersten Tat beginnt. Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vorgebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen.

- 31 - 2.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, erstellt. Ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sich der Beschul- digte und ihre Mutter unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall ge- trennt hätten, sie beim Vorfall 8- oder 9-jährig gewesen sei und sommerliche Klei- dung getragen habe, sowie diejenigen der Mutter der Privatklägerin 1, wonach die Trennung vom Beschuldigten im Juli 2013 erfolgt sei (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.3. f.) lässt sich zudem auch der in der Anklageschrift aufgeführte Tat- zeitraum zwischen dem 1. Juni und 12. Juli 2013 erstellen.

3. Sachverhaltserstellung Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 3.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision zwischen seinem Lie- ferwagen und dem Privatkläger 2 gekommen ist. Er bestreitet aber, den Privatklä- ger 2 aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit seinem Lie- ferwagen nicht gesehen und dabei mit diesem kollidiert zu sein, sondern macht insbesondere geltend, er habe im rechten Aussenspiegel seines Lieferwagens gesehen, dass der Privatkläger 2 zu seinem Fahrzeug gelaufen sei und sich habe fallen lassen (Urk. D2/4/1 S. 2 f.; Urk. D2/4/4 S. 5; Prot. II S. 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4/1-2; Urk. D2/4/4; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 23 ff.), des

- 32 - Privatklägers 2 (Urk. D2/5/1-2), der Zeugen N._____ (Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/5), O._____ (Urk. D2/6/2; Urk. D2/6/4) und P._____ (Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/6), der ärztliche Befund der Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), der Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 (Urk. D2/7/7) sowie der ärztliche Be- fund von Dr. med. R._____, …ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal, vom

15. März 2019 (Urk. D2/7/8) vor. 3.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, der Zeugen sowie die Feststellungen aus den ärztlichen Un- terlagen ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 46-67), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe sich der Rampe genähert und während des Rückwärtsfahrens in die Seitenspie- gel sowie die Kamera gesehen. Als er nach rechts geschaut habe, habe er den Privatkläger 2 gesehen. Dieser sei rechts gestanden. Er sei sehr langsam rück- wärts gefahren. Er habe vom Fahrzeug her nichts bemerkt, sondern lediglich ge- sehen, wie sich der Privatkläger 2 zu Boden geworfen habe. Wenn es zu einem Kontakt oder Aufprall gekommen wäre, hätte er das sicher gemerkt, da die Aus- senverkleidung des Fahrzeugs aus Plastik gewesen sei und man jedes Geräusch sofort gehört hätte. Auf der Kamera habe er den Privatkläger 2 nicht gesehen. Er habe nur gesehen, wie dieser zu Boden falle oder gefallen sei. Er habe den Pri- vatkläger 2 dann gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er hätte den Fuss "ka- putt". Er habe gedacht, der Privatkläger 2 habe den Fuss verstaucht. Dieser habe dann gesagt, es sei nichts, sei aufgestanden, habe mit den anderen geplaudert sowie gelacht und sei dann zur Arbeit gegangen. Vielleicht habe dieser auch mit der Schulter am Fahrzeug angeschlagen. Er könnte sich nicht mehr an Einzelhei- ten erinnern, aber dort seien drei Überwachungskameras aufgestellt gewesen (Prot. II S. 23 ff.).

- 33 - 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Privatkläger 2 hat aufgrund seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter und der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen entspre- chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. N._____ und P._____ waren zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vor- falls – wie der Beschuldigte und der Privatkläger 2 – als Chauffeure bei F._____ in H._____ tätig. Sie gaben beide an, weder zum Beschuldigten noch zum Privat- kläger 2 in einer persönlichen Beziehung zu stehen (Urk. D2/6/5 S. 2; Urk. D2/6/6 S. 2). N._____ gab an, sie seien lediglich Arbeitskollegen (Urk. D2/6/5 S. 2). Die beiden Zeugen haben unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/5 S. 1 f.; Urk. D2/6/6 S. 1 f.). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit die- ser Zeugen zu zweifeln. O._____ war zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls als Schichtlei- ter im Lager von F._____ in H._____ tätig und damit Vorgesetzter des Beschul-

- 34 - digten, des Privatklägers 2 und der beiden Zeugen N._____ und P._____ (Urk. D2/6/2 S. 2). Er gab an, mit dem Beschuldigten früher zusammengearbeitet zu haben. Zum Privatkläger 2 stehe er in keiner Beziehung. Er habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2). Der Zeuge O._____ pflegte zum Beschuldigten beruflich offenbar einen engeren Kontakt als zum Privatkläger 2. O._____ hat ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/4 S. 1 f.). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 63) könnte O._____ aufgrund seiner Aufsichtspflicht als Schichtleiter und Vorgesetzter des Beschuldigten und des Pri- vatklägers 2 allerdings ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für ihn und den Beschuldigten günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen Der Privatkläger 2 hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, er sei auf dem Weg zum Lager gewesen, als er zwei Lieferwagenfahrer – u.a. den Beschuldigten – gesehen habe, welche sich darüber gestritten hätten, wer zuerst in den freien Parkplatz bei der Rampe fahren dürfe. Der Beschuldigte sei mit seinem Lieferwagen dann sehr schnell rückwärts in den umstrittenen Parkplatz gefahren, wo er gestanden sei. Dabei sei der Beschuldigte ihm in den Rücken gefahren, sodass er "davongeflogen" sei. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgestiegen und habe sich entschuldigt, weil er ihn übersehen habe. In jenem Moment seien mehrere Leute zu ihnen gelaufen. Niemand habe ihm ge- holfen und es sei behauptet worden, er sei absichtlich hingefallen. Es habe nie- mand die Polizei oder einen Krankenwagen gerufen, sodass er selber ins Spital gefahren sei (Urk. D2/5/1 S. 3 f.; Urk. D2/5/2 S. 3 ff.). Der Privatkläger 2 schilderte den Geschehensablauf bei allen Einvernahmen nachvollziehbar. Dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft detailliertere Aussa-

- 35 - gen machte als noch bei der Polizei, deutet entgegen der Auffassung der Vertei- digung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) nicht auf eine gesteigerte Dramatik hin, sondern ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass er von der Staatsan- waltschaft detaillierter befragt und ihm spezifischere Fragen zum Geschehensab- lauf gestellt worden sind. Zwar ist bei den Aussagen des Privatklägers 2, wonach er zwei Meter geflogen und aufgeschlagen sei (Urk. D2/5/2 S. 3) oder die Motoren aufgeheult und die Reifen gequietscht hätten (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 5), eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar, dass es durch die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten aber zu einem Unfall gekommen ist und dieser ihn mit seinem Lieferwagen angefahren und am Rücken getroffen hat, sagte der Privatkläger 2 jedoch in allen Einvernahmen konstant aus. Der Privatkläger 2 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zudem aus, der Beschuldigte sei anschliessend davongelaufen und habe zwei, drei Leute, die Schichtleiter, welche zuständig gewesen waren, geholt. Diese hät- ten ihn "schikaniert" und gesagt, er solle aufstehen, es sei alles in Ordnung. Er sei dann aufgestanden und wieder hingefallen. Sie hätten ihn danach hochgehoben und die zwei, welche von der linken Seite gekommen seien, hätten den Beschul- digten gefragt, was passiert sei. Dieser habe direkt zugegeben, dass er ihn nicht gesehen und Stress habe. Sie hätten dann mit ihm gesprochen. Die Chefs hätten keinen Arzt und keine Polizei holen wollen, er habe selber zum Arzt gehen sollen (Urk. D2/5/2 S. 3 f.). Im Verlauf der Einvernahme führte er auf die Frage, was nach dem Aufprall passiert sei, erneut aus: "Dann kamen von links zwei Leute. Er stieg aus, er habe mich nicht gesehen, er habe Stress. Er lief schnell rein und hol- te zwei Leute raus. Es kamen noch 1-2 Leute dazu. Bevor er reinlief, haben die beiden Leute noch gefragt, was los war und da sagte er, er habe mich nicht gese- hen. Sie fragten ihn, ob er mich getroffen habe und dann sagte er, er habe mich nicht gesehen und lachte dabei." (Urk. D2/5/2 S. 6). Auf entsprechende Nachfra- ge führte der Privatkläger 2 ergänzend aus, sie hätten ihn hochgehoben und ge- schaut, ob er stehen könne. Er sei dann wieder hingefallen. Sie hätten ihn dann wieder hochgehoben, auf einen "Pollerstein" gesetzt und ihm Wasser gegeben. Dies sei P._____ gewesen, glaube er (Urk. D2/5/2 S. 9). Diese Darstellung des Privatklägers 2 deckt sich mit derjenigen der Zeugen N._____ und P._____ und

- 36 - wird durch deren Aussagen untermauert. Die Zeugen N._____ und P._____ konn- ten den Unfallhergang selber zwar nicht beobachten. Diese hatten zusammen ei- nen Lieferwagen beladen und machten Pause auf dem Platz, als der anklagege- genständliche Vorfall passierte. Sie kamen aber unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallort (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 2). So führte der Zeuge N._____ aus, sie seien hingegangen und hätten gesehen, wie der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er habe diesen gefragt, was er gemacht habe, und dieser ha- be geantwortet, er sei angefahren worden. S._____ und O._____ hätten den Pri- vatkläger 2 hochziehen wollen und gesagt, dieser habe gar nichts. P._____ habe dann gesagt, sie müssten den Krankenwagen rufen, dies sei kein Spass. Der Be- schuldigte habe nur gesagt, er sei im Stress. Sie hätten den Privatkläger 2 wieder hochheben wollen und gesagt, dieser müsse noch eine Tour fahren. Er habe dann gesagt, sie sollen aufhören, es reiche jetzt. Er habe dem Privatkläger 2 dann hochgeholfen und diesen auf die Mauer gesetzt. P._____ habe ihm etwas zu trin- ken geholt. Für ihn habe der Beschuldigte es zugegeben, als dieser gesagt habe, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/5 S. 3 f.). Auch der Zeuge P._____ bestätigte, dass der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er hätte diesen gefragt, was geschehen sei, und dieser habe geantwortet, der Beschuldigte sei in ihn gefahren. Sein Kollege habe den Beschuldigten dann gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 nicht gesehen ha- be. Dieser habe mit nein geantwortet, er sei im Stress. Dann seien zwei aus dem Büro gekommen, die dem Privatkläger 2 hätten aufhelfen wollen. Er habe aber gesagt, sie sollen den Privatkläger 2 liegen lassen, die anderen beiden hätten aber nein gesagt und dass der Privatkläger 2 nun aufstehen solle. Sie hätten den Privatkläger 2 zur Seite genommen. Dieser konnte laufen, jedoch nicht gut. Dieser sei komisch gestanden (Urk. D2/6/3 S. 2). Die beiden Zeugen P._____ und N._____ schilderten das Erlebte deckungsgleich, konstant und widerspruchsfrei, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. Beide Zeugen bestätigten, dass sie den Unfall selber nicht gesehen hätten (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Sie sagten eher zurückhaltend aus und räumten ein, wenn sie etwas nicht selber mitbekommen hatten oder etwas nicht wussten. So sagte der Zeuge N._____ beispielsweise aus, er wisse nicht, ob je-

- 37 - mand den Unfall direkt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob O._____ das Gan- ze gesehen habe. Er denke eher nicht, dieser sei eigentlich immer "drin" und her- gerufen worden. Aber ganz sicher wisse er es nicht (Urk. D2/6/1 S. 3). Der Zeuge N._____ verneinte auch, etwas vom Unfall mitbekommen oder etwas gehört zu haben (Urk. D2/6/5 S. 4). Auch der Zeuge P._____ sagte aus, er wisse nicht, ob O._____ den Unfall gesehen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Weiter führte P._____ aus, so wie er es verstanden habe, sei der Privatkläger 2 im Rücken getroffen worden. Dieser habe vorbeilaufen wollen, als der Beschuldigte ihn beim Rückwärtsfahren getroffen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Zudem belasteten beide Zeugen den Beschul- digten nicht übermässig. So gab N._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei rot im Gesicht und in Panik gewesen. Das habe er einfach für sich gedacht. Er könne nicht jemanden beschuldigen, wenn er nicht wisse, was passiert sei (Urk. D2/6/5 S. 5). Auch P._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei schockiert gewesen. Dieser habe es sicher nicht extra gemacht (Urk. D2/6/6 S. 5). Die Zeugen P._____ und N._____ untermauern – insbesondere was die Vorkommnisse und den Ablauf unmittelbar nach dem Unfall anbelangt – die Darstellung des Privat- klägers 2. Zwar wies der Zeuge P._____ bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drauf hin, dass der Cousin des Privatklägers 2 gesagt habe, dieser würde sie alle verarschen und der Privatkläger 2 habe ihm nach dem Vorfall Geld angeboten, um für ihn auszusagen (Urk. D2/6/6 S. 5 und S. 7), wodurch er gewisse Vorbehal- te gegenüber dem Privatkläger 2 zum Ausdruck bringt. An seiner Darstellung der Tatumstände hielt der Zeuge P._____ jedoch fest, wonach es einen hörbaren Schlag gegeben habe. Seine Wahrnehmungen nach dem Unfall deuten darauf hin, dass es effektiv zu einer Kollision gekommen war, welche zu Verletzungen beim Privatkläger 2 geführt hatte. Die Aussagen des Zeugen O._____, welcher den Unfall selber nicht gesehen hat- te, sondern unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallpatz gekommen war (Urk. D2/6/2 S. 2), weisen gewisse Widersprüche auf, welche dieser nicht glaub- haft zu erklären vermochte. So führte er gegenüber der Polizei und damit zeitnä- her zum anklagegegenständlichen Vorfall noch aus, er habe gesehen, dass der

- 38 - Beschuldigte im Stress und in Panik gewesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3), während er im Widerspruch dazu bei der Staatsanwaltschaft ausführte, der Beschuldigte sei sehr zurückhaltend sowie ruhig gewesen, und auf die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, ob er unter Zeitdruck gewesen sei, gab O._____ zu Protokoll, nicht dass er sich erinnern würde (Urk. D2/6/4 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei gesagt habe, er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei, führte er ausweichend aus, er könne sich nicht erinnern, dass er das gesagt habe, dies komme ihm ziemlich fremd vor (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Frage, er habe das Protokoll aber unterschrieben, führte er aus, er habe es nicht Buchstabe für Buchstabe durchgelesen und auf erneute Wiederholung, er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei, führte er dann plötzlich aus: "Unmöglich, dass ich das gesehen habe" (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Fra- ge, wie der Beschuldigte nach dem Unfall auf ihn gewirkt habe, sagte er aus, die- ser sei ziemlich ruhig und zurückhaltend gewesen, was im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage steht, wonach er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe Angst gehabt und sei etwas rot im Gesicht gewesen (Urk. D2/6/4 S. 5). Ebenfalls widersprüchlich und damit wenig glaubhaft sind seine Aussagen zur Frage, in welcher Beziehung er zum Privatkläger 2 steht. Während er zu Beginn seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch ausführte, er stehe mit diesem in keinerlei Beziehung und habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2), gab er später zu Protokoll, der Privatkläger 2 habe sich immer wieder mal Spässe erlaubt, deshalb sei es für ihn umso schwieriger gewesen, zu erkennen, ob es Spass sei oder nicht (Urk. D2/6/4 S. 3). Nur schon aufgrund der Tatsache, dass O._____ Schichtleiter und damit Vorgesetzter des Privatklägers 2 gewesen war, erscheint seine Aussage, er habe nicht einmal dessen Namen ge- kannt, wenig glaubhaft. Beim Aussageverhalten des Zeugen O._____ fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 68) auf, dass dieser präventiv zu seiner Entlastung als Vorgesetzter gewisse für ihn wichtige Informationen ohne entsprechende Frage vorbrachte und mehrfach betonte, dass es für ihn nach Spass des Privatklägers 2 ausgesehen habe, weshalb für ihn auch kein Handlungsbedarf bestanden habe. Er führte auch ungefragt aus, dass der Privatkläger 2 ein Problem mit der Versi-

- 39 - cherung gehabt habe und er nicht wisse, ob F._____ den Vorfall bestreite (Urk. D2/6/2 S. 3). Auffallend ist zudem, dass die Aussagen von O._____ gegen- über der Staatsanwaltschaft abweichend von seinen bisherigen Aussagen bei der Polizei eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen und er beispielsweise erst auf mehrfachen Vorhalt seiner bisherigen Aussagen einräumte, dass der Beschuldig- te wie in Panik ausgesehen habe und ein bisschen rot im Gesicht gewesen sei (Urk. D2/6/4 S. 5), was so auch mit der Darstellung des Zeugen N._____ überein- stimmt, welcher ebenfalls von einem roten Gesicht des Beschuldigten und Panik gesprochen hat (Urk. D2/6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte ruhig und zurückhal- tend gewirkt haben soll, deckt sich auch nicht mit den Aussagen des Zeugen P._____, welcher zu Protokoll gab, er denke, der Beschuldigte habe einen Schock gehabt. Dieser habe so ausgesehen und sei nervös gewesen (Urk. D2/6/6 S. 4 f.). Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen O._____, dass dieser die vom Privatkläger 2 geäusserten Beschwerden nicht wirklich ernst genommen hat (Urk. D2/6/2 S. 2 ff.; Urk. D2/6/4 S. 3 ff.), was sich mit der Darstellung des Pri- vatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ deckt (vgl. Urk. D2/5/2 S. 3 f.; Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen N._____ und P._____ somit glaubhafter als diejenigen des Zeugen O._____, allerdings decken sich gewisse seiner Aussagen ebenfalls mit denjeni- gen des Privatklägers 2 oder der beiden anderen Zeugen. Der Privatkläger 2 führte aus, dass er nach vorne geflogen sei und die Knieschei- ben und die Ellbogen aufgeschürft habe, was auch seine spätere Aussage von of- fenen Wunden erklärt und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) einfach eine andere Formulierung darstellt und nicht auf eine übertriebene Darstellung schliessen lässt. Auch dass in den medizinischen Unterlagen keine Abschürfungen als Verletzungsfolgen dokumentiert sind, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18 f.; Urk. 76 S. 13) nicht per se gegen das Vorliegen solcher Verletzungen, sondern lässt sich damit erklä- ren, dass gemäss Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 die Ellbogen oder Kniescheiben des Privatklägers 2 nicht untersucht worden sind (vgl. Urk. D2/7/7). Die übrigen Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 sind in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert und hatten eine Arbeitsunfähigkeit des Privat-

- 40 - klägers 2 von 100 % für 8 Tage vom 17. bis 24. Oktober 2017, attestiert durch das Spital Limattal (Urk. D2/7/8 S. 2), sowie für weitere 21 Tage vom 25. Oktober bis

7. November 2017 und 4. bis 10. Dezember 2017, attestiert durch die Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), zur Folge. Aus dem Austrittsbericht sowie dem ärzt- lichen Befund von Dr. med. R._____, Spital Limmattal, vom 17. Oktober 2017 so- wie 15. März 2019 und dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis geht hervor, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat (Urk. D2/7/6- 8). Dr. med. R._____ hält in ihrem ärztlichen Befund fest, dass aufgrund des Un- fallmechanismus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben und dabei auf den Rücken gestürzt sei. Dabei seien diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule entstanden. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszugehen, somit habe der Privatkläger 2 sich diese Verletzungen/Prellungen nicht selber beigebracht (Urk. D2/7/8 S. 1). Auch aus den Aussagen des Beschul- digten ergibt sich, dass dieser von Verletzungen beim Privatkläger 2 ausgegan- gen ist. So sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er ha- be gesehen, dass diese Person auf den Boden gefallen sei. Er habe dann sofort angehalten, sei ausgestiegen und zu dieser Person gegangen. Als er diese Per- son gesehen habe, habe er gedacht, dass das Bein nicht am richtigen Ort sei (Urk. D2/4/2 S. 3). Dass der Privatkläger 2 sich nach dem anklagegegenständli- chen Vorfall nicht verhielt, als wäre alles in Ordnung, wie dies der Beschuldigte zeitweise geltend zu machen versucht, ergibt sich auch aus den übereinstimmen- den Aussagen der Zeugen N._____ und P._____, welche bestätigten, dass der Privatkläger 2 über Schmerzen geklagt habe. So sagte P._____ bei der Staats- anwaltschaft aus, als der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei, habe dieser ge- sagt, dass er Rückenschmerzen habe (Urk. D2/6/6 S. 4). Dieser habe ausgese- hen, als habe er Schmerzen (Urk. D2/6/6 S. 5). Dieser sei gelaufen, aber nicht al- leine. Sie hätten ihn stützen oder halten müssen (Urk. D2/6/6 S. 5). Auch der Zeuge N._____ sagte aus, der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er den linken o- der rechten Fuss fast nicht spüre und nicht darauf treten könne (Urk. D2/6/5 S. 4). Zwar macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Verletzungen des Privat- klägers 2 seien arbeitsbedingter Verschleiss (vgl. Urk. D2/4/4 S. 3). Gestützt auf den ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis sowie den Austrittsbericht des

- 41 - Spitals Limmattal (Urk. D2/7/6-7) ergibt sich zwar, dass Abnützungserscheinun- gen der Wirbelsäule bestehen, welche auf die schwere körperliche Arbeit und das erhöhte Gewicht des Privatklägers 2 zurückzuführen sind und damit bereits vor dem anklagegegenständlichen Vorfall bestanden, allerdings wird klar festgehal- ten, dass der Privatkläger 2 eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe, wobei dieses Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei (vgl. Urk. D2/7/6; Urk. D2/7/8 S. 1). Damit erlitt der Privatkläger 2 gestützt auf die ärztlichen Unterlagen – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 12 f.) – Verletzungsfolgen, welche nicht nur arbeitsbedingte Abnützungserscheinungen darstellen, sondern aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalls entstanden sind. Es ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Privatkläger 2 kannte den Beschuldigten im Zeit- punkt des anklagegegenständlichen Vorfalls erst seit Kurzem, weil der Beschul- digte neu in der Firma war. Sie standen weder privat noch beruflich näher mitei- nander in Beziehung, sondern kannten sich höchstens vom Grüssen her bei der Arbeit, was so auch vom Beschuldigten und dem Zeugen N._____ bestätigt wor- den ist (Urk. D2/4/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 14 f.; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 2 und S. 5; Urk. D2/6/1 S. 3). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Privatkläger 2 absichtlich hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte fal- len lassen und damit entsprechende Verletzungen hätte in Kauf nehmen sollen, wie dies der Beschuldigte vorbrachte (Urk. D2/4/1 S. 3; Urk. D2/4/4 S. 3; Urk. 36 S. 4). Zudem dachte der Privatkläger 2 – wie auch der Zeuge N._____ (vgl. D2/6/1 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 4) –, dass der Unfall von den Videokameras aufge- zeichnet worden sei, da sich beim Unfallplatz gleich zwei Videokameras befunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3, Antw. auf Frage 13; Urk. D2/5/2 S. 8). Bereits auf- grund dieses Umstandes erscheint wenig plausibel, dass sich jemand absichtlich fallen lässt, einen Unfall provoziert und dann falsche Aussagen macht, wenn er davon ausgeht, dass das Vorgefallene von Videokameras aufgezeichnet worden ist.

- 42 - Die Aussagen des Privatklägers 2 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich angefahren habe (Urk. D2/5/1 S. 3). Dieser ha- be das nicht mit Absicht gemacht. Dieser habe ihn einfach nicht gesehen (Urk. D2/5/2 S. 7). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft. Seine Darstellung wird nicht nur aufgrund der ärztlichen Unterlagen, sondern auch durch die Zeugenaussagen – insbesondere von N._____ und P._____ – ge- stützt. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind wenig nachvollziehbar und wei- sen diverse Widersprüche zum Kerngeschehen auf. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er sei im Auto gesessen und habe im Aussen- spiegel rechts gesehen, wie der Privatkläger 2 zu seinem Auto gelaufen sei und sich dann fallen gelassen habe. Dieser habe ein Theater gemacht. Er habe dies richtig gesehen. Er habe alles gesehen (Urk. D2/4/1 S. 3). Während er zuerst klar aussagte, er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 auf den Lieferwagen zugelau- fen sei, widersprach er sich im Verlauf dieser Einvernahme bereits, indem er zu Protokoll gab, er habe den Privatkläger 2 erst wieder gesehen, als dieser hinten rechts beim Lieferwagen gewesen sei. Er habe keine Ahnung, wie dieser dorthin gekommen sei. Er habe ganz gestoppt, und erst dann sei der Privatkläger 2 ins Auto gelaufen und habe sich fallengelassen (Urk. D2/4/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er dann entgegen seiner bisherigen Aussagen nicht mehr nur vom rechten Aussenspiegel, sondern machte geltend, er habe in den Rückspiegel des Lieferwagens gesehen und dort jemanden gese- hen, der gerade gelaufen sei. Als er zurückgefahren sei, habe er gleichzeitig in den linken Spiegel gesehen. Er sei aber auf der rechten Seite gewesen. Als er langsam zurückgefahren sei, habe er in den rechten Spiegel geschaut und gese- hen, dass er oder sie auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 2 f.). Später führ- te er zudem aus, er könne sich nur leicht erinnern, dass er in den Spiegel ge-

- 43 - schaut und dessen rechtes Bein gesehen habe, während er im Anschluss darauf zu Protokoll gab, diese Person sei schräg gelaufen, und plötzlich habe er in den linken Spiegel geschaut und gesehen, dass er auf dem Boden liege (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er den Privatkläger 2 das erste Mal gese- hen habe, gab dieser ausweichend und widersprüchlich zu Protokoll, er habe in den Spiegel geschaut, als dessen rechtes Bein sich Richtung rechte Seite bewegt habe, da habe er gesehen, dass dieser auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf mehrfache Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll: "Sobald ich an- hielt, sah ich diese Person" und "Ich habe in den Spiegel geschaut und da sah ich sein Bein, gleichzeitig hielt ich an. Als ich anhielt, gab es ca. einen halben Meter Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Geschädigten" (Urk. D2/4/2 S. 6). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind seine Aussagen, wonach er im Spiegel gese- hen haben will, wie der Privatkläger 2 hingefallen ist, um bereits im Nachfolgesatz auszusagen, er habe in den Spiegel gesehen, als der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei (Urk. D2/4/2 S. 9). Aufgrund der äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist somit nicht nachvollziehbar durch welchen Spie- gel er den Privatkläger 2 zu welchem Zeitpunkt wo gesehen haben will. Einerseits will er den Privatkläger 2 bereits während des Rückwärtsfahrens gesehen haben, als dieser noch am Laufen gewesen ist, andererseits erst als dessen Bein bereits in der Nähe des Lieferwagens gewesen ist respektive als er angehalten hat. Zu- dem konnte er angeblich nicht sehen, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelte ("dass er oder sie auf den Boden gefallen ist" Urk. D2/4/2 S. 3), das rechte Bein dieser Person will er dann aber ganz genau gesehen haben. Auf- grund seiner äusserst widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei seiner Rückwärtsfahrt nicht gesehen hat. Zudem sagte der Beschuldigte einerseits aus, der Privatkläger 2 habe ihm gesagt, dass der Fuss kaputt sei (Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 7; Prot. II S. 26), und im Widerspruch dazu andererseits, dass der Privat- kläger 2 gesagt habe, es sei alles in Ordnung (Urk. D2/4/2 S. 3), es sei nichts passiert (Urk. D2/4/2 S. 7; Prot. II S. 26). Zudem fällt erneut auf, dass er auf gewisse Fragen nur ausweichend antwortete und ausschweifend Nebensächlichkeiten schilderte, die mit dem eigentlichen

- 44 - Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusammenhang standen, ohne die an ihn gerichtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er auf Fragen zum Unfallhergang aus, etwa drei Monate später sei der Privatkläger 2 wieder zur Arbeitsstelle ge- kommen und habe ihn mit seinem Privatauto zugeparkt. Er habe nicht mehr weg- fahren können. Dann seien zwei vom Büro gekommen und hätten gesagt, der Pri- vatkläger 2 solle gehen, ansonsten würden sie die Polizei rufen. Dann hätten die- se den Privatkläger 2 links und rechts zugeparkt, sodass er habe davonfahren können (Urk. D1/4/1 S. 3). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte sehr schnell rückwärtsgefahren und ihm in den Rücken gefahren sei, reagierte der Beschuldigte ausweichend mit Gegenfragen, indem er zu Proto- koll gab: "Wie konnte er mich dann sehen? Wie konnte er merken, dass ich zu schnell gefahren bin" (Urk. D2/4/2 S. 5). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken ("An dem Tag war ich nicht gestresst, ich hatte genü- gend Pausen eingelegt und hatte bis dort auch nie einen Unfall. Ich bin ein vor- sichtiger Mensch", Urk. D2/4/2 S. 5), während er den Privatkläger 2 schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht, indem er diesem unterstellt, aus dem Un- fall Profit schlagen zu wollen respektive geltend macht, dieser sei verbotener- weise über die Parkplätze gelaufen. So führte der Beschuldigte aus, er habe ge- hört, dass der Privatkläger 2 ein Zigeuner sei. Er glaube, dies sei nur wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Er nehme an, dass der Privatkläger 2 aufgrund die- ses Unfalls IV-Rente beziehen oder eine Entschädigung wolle (Urk. D2/4/2 S. 9). Dieser habe sich seine Verletzungen selber zugefügt. Dessen Verhalten am Ort des Geschehens sei schon ziemlich auffällig gewesen (Urk. D2/4/4 S. 3). Er habe mitbekommen, dass der Privatkläger 2 das absichtlich gemacht habe. Als dieser zu Boden gefallen sei, habe dieser gelacht (Urk. 36 S. 4). Zudem sei es verboten, bei der Rampe zu laufen (Urk. D2/4/1 S. 2). Er habe diesen gefragt, was er zwi- schen den Autos mache, er dürfe hier nicht laufen. Normalerweise müssten sie hier nichts machen. Dieser habe nur gelacht. Er glaube, es sei wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 4). Der Privatkläger 2 habe sich dort aufgehalten, wo es nicht er- laubt sei (Urk. D2/4/4 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gaben

- 45 - aber sowohl der Privatkläger 2 als auch der Zeuge O._____ als verantwortlicher Schichtleiter übereinstimmend zu Protokoll, dass dort kein Fussgängerverbot und auch kein entsprechendes Schild gewesen sei (Urk. D2/5/2 S. 4 f.; Urk. D2/6/2 S. 3). Der Beschuldigte machte geltend, er sei rückwärts zur Rampe gefahren, aber sei- ne Geschwindigkeit sei sehr tief gewesen, ca. 10 km/h. Er sei sich nicht sicher, aber er sei sehr langsam gewesen (Urk. D1/4/2 S. 2; Prot. II S. 23). Dass der Be- schuldigte beim Rückwärtsfahren und damit vor der Kollision mit dem Privatklä- ger 2 nicht im Schritttempo auf den Parkplatz gefahren ist, erscheint angesichts der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, wonach sich der Beschuldigte vorgängig mit einem anderen Chauffeur darum gestritten habe, wer zuerst zur Rampe fahren und seinen Lieferwagen beladen könne (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 3 f. und S. 6), ebenfalls nachvollziehbar. Zudem bestätigte auch der Zeuge N._____: "Wenn die Zeit kommt zum Laden, wollen alle schnell bela- den und fahren einfach kreuz und quer" (Urk. D2/6/5 S. 5), was zeigt, dass auf diesem Parkplatz beim Beladen der Lieferwagen jeweils eine gewisse Hektik herrscht. Dazu führte auch der Privatkläger 2 aus, die Zeit sei knapp bemessen. Alle die draussen seien, würden schnell zurück zum Auto rennen. Man wolle so- fort los zum Kunden, damit man nachher nach Hause könne. Man müsse eine Stunde, bevor es zugehe, dort sein, ansonsten stehe man nachher da (Urk. D2/5/2 S. 5). Auch der Zeuge O._____ bestätigte mit seinen Aussagen, dass die Situation vor Ort hektisch gewesen war. So sagte dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, es sei am Nachmittag und für ihn und den anderen Schichtleiter ziemlich stressig gewesen. Sie hätten immer mit zu wenigen Chauf- feuren zu kämpfen (Urk. D2/6/4 S. 3). Aus der Darstellung von O._____ geht an- schaulich hervor, dass die Chauffeure regelmässig gestresst waren. So führte dieser aus, es sei ziemlich klein draussen gewesen, 6 Rampen oder so, und es sei dann vorgekommen, dass mindestens 50 Leute dort gewesen seien. Es habe dann Schwierigkeiten gegeben, da gewisse ihre Sachen nicht gefunden hätten. Sie hätten dann suchen müssen, und draussen hätten sie schon gehupt, da die Parkplätze besetzt gewesen seien (Urk. D2/6/4 S. 6). Auch P._____ sagte aus,

- 46 - man wisse, dass diejenigen die laden würden, alle immer Stress hätten (Urk. D2/6/6 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht im Stress gewesen sei (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8; Prot. II S. 25), stehen die glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers 2, welcher mehrfach ausgeführt hat, der Beschuldigte sei unter Stress gestanden (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 6) sowie der Zeugen N._____, P._____ und O._____ gegenüber. N._____ führte aus, der Be- schuldigte habe gesagt, er sei im Stress (Urk. D2/6/1 S. 2). Dieser habe gesagt, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 3). Er habe den Beschuldigten gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 angefahren ha- be. Dieser habe gesagt, er wisse es nicht, er sei im Stress. Dieser habe einen Knall gehört und den Privatkläger 2 auf dem Boden gesehen (Urk. D2/6/5 S. 5). Auf Vorhalt, gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, für ihn habe es der Be- schuldigte zugegeben, führte der Zeuge N._____ aus: "Für mich ist es ein Ja ge- wesen. Er war so rot im Gesicht, er war in Panik" (Urk. D2/6/5 S. 5, Antw. auf Frage 19). Dass es zu einem Knall gekommen war, wird auch durch die Aussa- gen des Zeugen P._____ gestützt, welcher gegenüber der Polizei ausführte, sie hätten einen dumpfen Schlag gehört (Urk. D2/6/3 S. 2). Auf Frage, wonach dieser Schlag getönt habe, gab er zu Protokoll: "Das tönt ganz komisch, wenn die Autos leer sind und man darauf schlägt. Richtig hohl, aber ziemlich tief. Wenn man draufschlägt ist es sehr laut dieser Ton. Aber es war nicht so laut. Es war ge- dämpft (Urk. D2/6/3 S. 3, Antw. auf Frage 12). Auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er den Zeugen N._____ nicht kenne, am Unfallort niemand gewe- sen (Urk. D2/4/2 S. 8) und auch niemand dazu gekommen sei (Urk. D2/4/2 S. 9), werden angesichts der Tatsache, dass er und N._____ am selben Ort arbeiten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche allesamt bestätigten am Unfallort gewesen zu sein (Urk. D2/6/4 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 3; Urk. D2/6/6 S. 3), klar widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren nichts gehört habe und es keinen Knall gege- ben habe (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8), erscheinen angesichts der Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche aussagten, selber einen dump- fen Schlag gehört zu haben (Urk. D2/6/3 S. 2) respektive zu Protokoll gaben, der

- 47 - Beschuldigte habe gesagt, er habe etwas gehört (Urk. D2/6/2 S. 3) bzw. er habe einen Knall gehört (Urk. D2/6/5 S. 5), unglaubhaft. Auch O._____ sagte gegen- über der Polizei aus, der Beschuldigte habe gesagt, er sei im Stress gewesen. Dieser habe gesagt, er habe gehalten, habe etwas gehört, aber nicht gewusst, was es gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei etwas in Panik gewesen. Dieser habe nur etwas gehört, einen Schlag (Urk. D2/6/2 S. 3). Insgesamt vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vor- gebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers 2 und der Zeugen – insbesondere von N._____ und P._____ – zu begründen. Entsprechend den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren im Stress übersehen und mit seinem Lieferwagen erfasst hat. 3.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 2 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ sowie die ärztlichen Unterlagen, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 73 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung bringt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung einzig vor, ein ob- jektives Tatbestandselement der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt. Zur Begründung führt sie aus, nach ständiger Rechtsprechung werde ein Min-

- 48 - destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB verlangt. In den medizinischen Unterlagen seien jedoch keine schwerwiegenden Verletzungen zu finden, welche adäquat-kausal auf den angeblichen Vorfall vom Oktober 2017 zurückgeführt werden könnten. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung sei im vorliegen- den Fall nicht erreicht. Wenn überhaupt müsse von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Eine fahrlässige Tätlichkeit sei aber nicht strafbar. Entsprechend könne der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Verteidigung die rechtliche Qualifikation nicht moniert (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind und zur Feststellung, dass zwischen diesen beiden Tatbeständen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Idealkonkurrenz besteht, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 61 S. 73 ff.). Indem der Beschuldigte die nackten Gesässbacken der damals 9-jährigen, bäuch- lings auf dem Bett liegenden Privatklägerin 1 massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sich sodann mit nacktem Unterkörper auf sie legte und seinen nackten Penis zwischen ihre Gesässbacken führte sowie seine Penisspitze in ihren After einführte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB an ihr vor. Dabei wusste der Beschuldigte um das Schutzalter der Privatklä- gerin 1, zumal er mit deren Mutter verheiratet war und eine gewisse Zeit mit die- ser und der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschul- digte wusste auch um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen. Er handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 49 - Der Beschuldigte nahm die vorstehend aufgeführten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 vor. Diese wehrte sich dagegen, indem sie ihn zum Aufhören aufforderte, weinte, schrie und versuchte, ihn von sich wegzustossen, sich umzu- drehen und aufzustehen. Die Privatklägerin 1 leistete damit aktiven Widerstand und brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten nicht wollte. Der Beschuldigte unterband diesen aktiven Widerstand, indem er sie mehrmals mit seinem linken Unterarm am Rücken auf das Bett drückte und ihr die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte. Zudem legte er sich mit nacktem Unterkörper auf sie und drückte sie damit auch mit einem Teil seines Körpergewichts aufs Bett. Der Beschuldigte war dabei ins- besondere auch aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 1 dieser kräfte- mässig massiv überlegen. Dabei nutzte er auch das bestehende Vertrauensver- hältnis aus, da er zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet und für die Privatklägerin 1 wie ein grosser Bruder gewesen war, wel- cher mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin 1 somit gewaltsam zur Duldung der genannten sexuellen Hand- lungen. Der Beschuldigte wusste aufgrund des aktiven körperlichen und verbalen Widerstands und durch das Weinen sowie Schreien der Privatklägerin 1, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, dennoch nahm er diese an ihr vor. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Entsprechend ist er auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 61 S. 77 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine ein- fache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse

- 50 - Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüberge- hen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 2 erlitt durch den Aufprall des Lieferwagens mit seinem Rücken eine Wirbelsäulenprellung, weshalb er am 16. November 2017 die Notfallstation des Spitals Limmattal aufsuchte (Urk. D2/7/7). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. R._____ erfolgte am 23. Oktober 2017 eine weitere Untersuchung. Aus

- 51 - den ärztlichen Unterlagen des Spitals Limmattal geht hervor, dass der Privatklä- ger 2 mit Voltaren und Dafalgan gegen die Schmerzen behandelt und für die Zeit vom 17. bis 24. Oktober 2017 zu 100 % krankgeschrieben wurde (Urk. D2/7/7; Urk. D2/7/8 S. 2). Weiter wird festgehalten, dass aufgrund des Unfallmechanis- mus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben worden und da- bei auf den Rücken gestürzt sei, was diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszuge- hen, womit sich der Privatkläger 2 diese Prellungen nicht selbst beigebracht habe. Potentiell seien chronische Rückenschmerzen als Folge der Verletzung möglich. Bei der gestellten Diagnose einer Wirbelsäulenprellung sei von einer Heilung aus- zugehen, jedoch bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden bzw. Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule chronifizieren könnten. Die festgestellten degenerativen Veränderungen in der Computertomografie könnten durch die Prel- lung/Kontusion der Wirbelsäule negativ beeinflusst werden bzw. eine Genesung verzögern oder zu einer Chronifizierung führen (Urk. D2/7/8 S. 1 f.). Der Privat- kläger 2 begab sich am 25. Oktober sowie 1. Dezember 2017 erneut in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat, wobei das Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei. Dem Privatkläger 2 wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Ok- tober bis 7. November 2017 sowie vom 4. bis 10. Dezember 2017 attestiert, und es wurde festgehalten, dass dieser an anhaltenden Schmerzen über mehrere Wochen gelitten habe (Urk. D2/7/6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15) überschreiten die Verletzungen insgesamt das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlich- keit. Die Verletzungen des Privatklägers 2 erforderten zudem mehrfache ärztliche Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Die Vorinstanz würdigte die Verletzung des Privatklägers 2 somit zutreffend objektiv als einfache Körperverletzung (Urk. 61 S. 78). Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärtsfahren will, darf andere Stras- senbenützer nicht behindern, da diese Vortritt haben, und es gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, welche ein Fahrzeugführer beim Wegfahren, Rückwärtsfahren

- 52 - und Wenden zu beachten hat (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 VRV). Der Beschuldig- te erfasst den Privatkläger 2 beim Rückwärtsparkieren mit der Rückseite seines Lieferwagens, während dieser über den entsprechenden Parkplatz der Laderam- pe lief. Der Beschuldigte stritt sich gemäss Aussagen des Privatklägers 2 mit ei- nem anderen Chauffeur darum, wer schneller zur Rampe fahren und sein Fahr- zeug beladen durfte, und war damit in einem aufgebrachten und gestressten Ge- mütszustand, was so auch von den Zeugen bestätigt worden ist. Durch das ge- stresste und unvorsichtige Rückwärtsfahren nahm der Beschuldigte den Privat- kläger 2 weder durch den Rück- noch die beiden Aussenspiegel oder die Rück- fahrkamera wahr, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und es in der Folge zu einem Aufprall kam. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig ge- handelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nachgekommen, indem er sich vor und während dem Rückwärtsfahren versichert hätte, dass sich niemand in unmittelba- rer Nähe seines Lieferwagens aufhält und wäre er nur im Schritttempo rückwärts gefahren, hätten sich der Aufprall und damit die Verletzungen des Privatklägers 2 vermeiden lassen. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, welche das Ver- halten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger 2 beim Überqueren des entsprechenden Parkplatzes bei der Laderampe hätte vorsichtiger sein und den rückwärtsfahrenden Lieferwagen des Beschuldigten hätte wahrnehmen müssen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Zu verneinen ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 13) –, dass der Privatkläger 2 lediglich Abnützungserscheinungen der Wirbel- säule aufweist, welche bereits vor dem Unfall bestanden haben, und es damit zu keinen neuen Verletzungen gekommen ist. Den ärztlichen Unterlagen ist klar zu entnehmen, dass es neben den Abnützungserscheinungen durch den Aufprall zu einer Prellung der Wirbelsäule gekommen ist (vgl. Urk. D2/7/6-8). Die Sorgfalts- pflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetretenen Erfolg.

- 53 - Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers 2 dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. Dieser hat sich damit der fahrlässigen Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. 3.3. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 61 S. 103). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.

- 54 - Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergege- ben (Urk. 61 S. 81 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der massgebli- che Strafrahmen beträgt für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, während für die sexuel- len Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und für die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Grün- de, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, lie- gen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 82) – keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234).

- 55 - Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungswei- se die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.-4.2.2. m.w.H.). Für die sexuelle Nötigung kommt vorliegend aufgrund der festzusetzenden Sank- tionshöhe eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.1.). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist angesichts der be- gangenen Tathandlungen sowie unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz der Sanktion sowie der Intensität der zu beurteilenden Straftat ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe angezeigt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.2.). Der Beschuldigte missbrauchte durch sein Verhalten seine Vertrauensstellung gegenüber der da- mals erst 9-jährigen Privatklägerin 1, welche seine Stieftochter war, auf verwerfli- che Art und Weise. Zudem fanden die sexuellen Handlungen in der damals eheli- chen Wohnung statt, in welcher die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten zu- sammenlebte und welche ein intimer Rückzugsort für sie darstellte. Der Beschul- digte ist bezüglich seines Fehlverhaltens gegenüber der Privatklägerin 1 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Für die fahrlässige Körperverletzung ist –

- 56 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür eine Freiheitsstrafe aussprach (Urk. 61 S. 81 f.) – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Massgeblich er- weisen sich dafür die geringere Intensität der zu beurteilenden Straftat der fahr- lässigen Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, diese aber lediglich geringfügig ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz der Sanktion ist die weniger eingriffsintensivere Strafart der Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung angemessen. Die sexuelle Nötigung stellt das schwerste Delikt dar, weshalb zunächst dafür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe zu bilden ist, welche dann für das weitere Delikt der sexuellen Handlungen mit einem Kind mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Für die fahrlässige Körperverletzung ist

– wie vorstehend erwogen – eine separate Geldstrafe auszufällen.

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die ihm grundsätzlich vertrauende damals 9-jährige Privatklägerin 1, welche im Tatzeitpunkt seine Stieftochter war und ihn als grossen Bruder betrachtete, mehrmals mit seinem linken Arm an ihrem Rücken auf das Bett drückte, um an ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Durch das Herunterdrücken mit sei- nem Arm und indem er mit seinem nackten Unterkörper auf sie lag, zwang er die Privatklägerin 1 alsdann zur Duldung der sexueller Handlung, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher Druck anwandte. Aufgrund seiner körper- lichen Überlegenheit dürfte der Kraftaufwand bzw. die Überwindung des Wider- stands der Privatklägerin 1 nicht sehr hoch gewesen sein. Es handelt sich um ei- nen einmaligen Vorfall, welcher gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt rund 5 Minuten dauerte. Dieser fand aber in der ehelichen Wohnung, in welcher die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter, Schwester und dem Beschuldigten zusam-

- 57 - menlebte, und damit in ihrem Zuhause als für sie vertrauter Rückzugsort statt. Da er die Privatklägerin 1 vorgängig auf dem Bett am Rücken massierte, schuf er ei- ne für sie unverfängliche Situation, in welcher er sie dann mit seinen nachfolgen- den Handlungen überrumpelte. Innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Nö- tigungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch im unteren Bereich anzu- siedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Herunterdrücken der Privatklägerin 1, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmerzen oder Verlet- zungen zufügte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder aufgrund des Weinens noch der Schreie oder des körperlichen Widerstandes der Privatklägerin 1 von dieser abliess, sondern erst als die Nachbarn sich durch Klopfen bemerkbar machten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physischem Widerstand der Privatklägerin 1 (diese äusserte, dass sie die Handlungen nicht wollte, weinte, schrie und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen resp. aufzustehen) ziel- gerichtet war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und verfolgte aus- schliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuel- len Nötigung eine egoistische Motivlage immanent ist. Angesichts der ausdrückli- chen verbalen und körperlichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 war für ihn klar erkennbar, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, ihren Willen zu respektieren. Das subjektive Tatverschul- den vermag das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht einzustufen, was angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 3.1.2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 an ihrem nackten Gesäss massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sei- nen nackten Penis dazwischen legte und seine Penisspitze in ihren After einführ-

- 58 - te. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um einen einmaligen Vor- fall handelte, welcher nur wenige Minuten dauerte. Zudem rieb er sich nicht an der Privatklägerin 1 respektive machte keine Stossbewegungen, sondern verharr- te wenige Minuten so auf ihr. Zu weiteren sexuellen Handlungen wie Küssen oder Berühren an weiteren Körperstellen der Privatklägerin 1 kam es nicht. Da der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 bäuchlings aufs Bett drückte und ihr jeweils die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte, dürfte die Privatklä- gerin 1 zumindest visuell nicht allzu viel mitbekommen haben. Allerdings war die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunt erst 9 Jahre alt, mithin noch weit vom Ende des Schutzalters entfernt. Der Beschuldigte nahm damit an einem relativ jungen Kind sexuelle Handlungen vor. Er war damals 26-jährig, zwischen ihnen bestand somit ein grosser Altersunterschied. Er machte sich die körperlich und altersmässig grosse Unterlegenheit der Privatklägerin 1 berechnend zu Nutze, indem er sie auf dem Bett liegend bei einer Rückenmassage mit der Vornahme sexueller Hand- lungen überrumpelte. Zudem missbrauchte er seine Vertrauensstellung, welche er als Stiefvater innehatte, auf verwerfliche Art und Weise. Er verging sich in einer vertrauten Umgebung an der Privatklägerin 1, in ihrem gemeinsamen Zuhause, wo sie sich beschützt und wohlfühlte. Durch die Vornahme der genannten sexuel- len Handlungen an einem solch jungen Kind nahm er in Kauf, dass die Privatklä- gerin 1 keine gesunde psychische und sexuelle Entwicklung durchleben könnte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich die sexuellen Handlungen in Kenntnis des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin 1 vornahm. Der Beschuldigte verfolgte auch bei diesen Hand- lungen ausschliesslich egoistische sexuelle Motive zur eigenen Lustbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt angesichts des vorliegenden Strafrahmens bis zu 5 Jah- ren Freiheitsstrafe eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Zwischenfazit

- 59 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 16 Monaten ist um die weitere festgelegte Strafe, deren Höhe 12 Monate Freiheitsstrafe beträgt, an- gemessen zu erhöhen. Allfällige Doppelverwertungen bzw. Überschneidungen zwischen den einzelnen dem Schutz der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienenden Tatbeständen sind im Rahmen der Asperation angemessen zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Strafschär- fung von 8 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 3.1.4. Fahrlässige Körperverletzung (Dossier 2) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren mit seinem Lieferwagen an dessen Rücken traf, sodass dieser auf den Boden geschleudert wurde. Der Beschuldigte stritt sich im Vorfeld mit einem anderen Chauffeur darum, wer schneller bei der Rampe sei- nen Lieferwagen beladen dürfe. Aufgrund seines aufgebrachten Zustandes und in der Hitze des Gefechts fuhr er nicht in angemessenem Schritttempo sowie ohne aufmerksame Kontrolle durch die Aussenspiegel respektive den Rückspiegel oder die Rückfahrkamera rückwärts, wobei es aufgrund der Unachtsamkeit des Be- schuldigten zur Kollision mit dem Privatkläger 2 kam. Allerdings ist anzumerken, dass auch der Privatkläger 2 eine nicht unerhebliche Mitverantwortung trifft, zumal dieser beim Überqueren des besagten Parkplatzes bei der Rampe ebenfalls vor- sichtiger hätte sein müssen. Wesentlich ist sodann, dass das Ausmass der Ver- letzungen des Privatklägers 2 mit der Wirbelsäulenprellung vergleichsweise ge- ring blieb. Dennoch musste der Privatkläger 2 Schmerzen erdulden und es kam zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Zudem befand sich die Prel- lung an der Wirbelsäule und damit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat (Urk. 61 S. 86) – an einem sehr sensitiven Körperbereich, an welchem leicht irreparable Schäden oder Folgeschäden hätten entstehen können. Insge- samt ist noch von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein be- trächtliches Verschulden anzulasten ist. Da sich gemäss Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 2 bei den Rampen öfters Mitarbeiter aufhielten und dort re-

- 60 - ger Betrieb herrschte, hätte der Beschuldigte umso vorsichtiger rückwärtsfahren und die Situation durch die Spiegel sowie die Rückfahrkamera überprüfen respek- tive beobachten müssen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte einen Mann von der Statur des Privatklägers 2 trotz Rückfahrkamera und Spie- geln übersehen konnte. Das subjektive Tatverschulden führt zu einer leichten Er- höhung des objektiven Tatverschuldens. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als eher leicht einzustu- fen und rechtfertigt eine Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und kam zufolge seiner Heirat mit der Mutter der Privatklägerin 1, I._____, im Jahr 2010 in die Schweiz. Seine Mutter lebt ebenfalls in der Schweiz, während sein Vater und seine vier Geschwister in Istanbul leben. Mit seinem Vater pflege er allerdings keinen Kontakt mehr, son- dern nur mit seiner Schwester. Da die Ehe mit der Mutter der Privatklägerin 1 ge- schieden wurde, wurde der Beschuldigte im Frühjahr 2016 aus der Schweiz aus- gewiesen. Zufolge einer Heirat mit seiner zweiten Ehefrau, T._____, im Sommer 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein. Auch diese Ehe wurde geschieden und der Beschuldigte mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom

E. 21 November 2019 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Ent- scheid ergriff der Beschuldigte ein Rechtsmittel. Aus seinen beiden Ehen gingen keine Kinder hervor. Aktuell lebe er wieder in einer Beziehung. Eine Ausbildung absolvierte der Beschuldigte nicht. In der Schweiz übte er temporäre Jobs als Bauarbeiter, U._____-Kurier und Kurier bei F._____ aus. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer (Urk. D1/2/4 S. 7 f.; Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/8; Urk. D2/4/4 S. 5 f.; Urk. 36 S. 6 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, momentan sei er beim RAV angemeldet. Er habe sich für einen Deutschkurs an- gemeldet zur Erlangung des Zertifikates B1. Diese Prüfung finde am 27. Mai 2021

- 61 - statt. Er habe sich zudem bei der V._____ als Buschauffeur beworben. Er sei wieder verheiratet und würde zusammen mit seiner Ehefrau W._____ ein ge- meinsames Kind erwarten. Da er verheiratet sei, dürfe er in der Schweiz bleiben. Er habe wieder eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (Prot. II S. 10 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungs- relevanten Faktoren zu entnehmen. 3.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 63; Urk. 73). Diese eher geringfügige, nicht einschlägige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe fällt straferhöhend nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigt er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 3.3. Zwischenfazit Die Gesamtstrafe in der Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.3.) sowie die Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.1.4.) bleiben nach Würdigung der Täterkomponenten unverän- dert. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen. 3.4. Tagessatzhöhe Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über keine Ausbildung verfügt. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer bei der AA._____ AG in AB._____ und erzielt dabei ein Ein- kommen von monatlich netto Fr. 5'000.–, inkl. 13. Monatslohn. Er verfügt über

- 62 - kein Vermögen und hat gemäss eigenen Angaben Kreditschulden in der Höhe von Fr. 12'000.– sowie Schulden aufgrund ausstehender Gerichtskosten und Kos- ten des Scheidungsverfahrens (Urk. 36 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, er erhalte momentan Arbeitslosenentschädigung in der Hö- he von monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.–. Seine Ehefrau arbeite als Schneide- rin und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 3'100.–. Die Miete betrage monatlich Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien je Fr. 300.–. Er habe kein Vermögen und bereits Schulden beim Betreibungsamt beglichen, wisse aber nicht, ob und was noch offen sei (Prot. II S. 10 ff.). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 3.5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Urk. D1/8/2; Urk. D1/8/8 S. 2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht.

- 63 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte weist zwar eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (vorste- hend, Erw. V.3.2.2.), mit welcher er zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde. Es ist aber zu bemerken, dass die Vorstrafe geringfügig ist und länger zurückliegt. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich sowohl durch das vorliegende Strafverfahren und die erstande- ne Untersuchungshaft von 2 Tagen als auch die auszufällende Geld- und insbe- sondere Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft geset- zeskonform zu verhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheits- und Geld- strafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit, zu bemessen (HEIMGARTNER, in: DO- NETSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 44 m.w.H.). Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafe erscheint es an- gezeigt, einer Rückfallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 94 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 - Die Privatklägerin 1 konstituierte sich am 17. Mai 2018 (Urk. D1/6/2) und der Pri- vatkläger 2 am 15. Januar 2019 (Urk. D2/10/4) als Straf- und Zivilkläger/in.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt aufgrund des geforderten Freispruchs die Abweisung sämtlicher Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen beider Privatkläger (Urk. 41 S. 21; Urk. 76 S. 15).

3. Forderungen der Privatklägerin 1 3.1. Schadenersatz Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Privatklägerin 1 gegenüber eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach anzuerkennen, da noch offen sei, ob in Zukunft aufgrund der Tat noch ein Scha- den entstehe (beispielsweise Therapien), der nicht durch Versicherungen gedeckt sei (Urk. 38 S. 1 und S. 7). Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Delikte (sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privat- klägerin 1 durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden in Form von Therapien entstehen könnte, welcher zurzeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend sub- stantiierte Bezifferung des der Privatklägerin 1 zugefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Genugtuung Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 stellte zudem den Antrag, der Beschul- digte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von

- 65 - Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Privatklägerin 1 sei durch den Übergriff in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie sei durch Frau M._____ be- treut worden, und der Übergriff würde ihr immer in den Sinn kommen, wenn etwas von Liebe, Küssen oder Sex Thema sei. Der Beschuldigte habe ihr in einer kras- sen, egoistischen Weise einen Teil der kindlichen Unbeschwertheit genommen und dies einzig, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 habe auch grosse Angst, etwas gemacht zu haben, das gegen ihre Religion verstosse. Obschon sie sich gewehrt und alles unternommen habe, was sie da- mals gekonnt habe, fühle sie sich trotzdem schuldig. Diese Schuldgefühle würden noch immer an ihr nagen. Wie weit ihre sexuelle Entwicklung mit diesem Übergriff geschädigt worden sei, sei noch offen. Klar sei aber, dass der Übergriff vom Be- schuldigten, den sie als Bruder betrachtet habe, sie einen weiten Teil ihres Le- bens begleiten und belasten werde (Urk. 38 S. 1 und S. 8). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta- ten hat sich die Privatklägerin 1 geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zog die Tat konkrete Auswirkungen auf deren Lebensführung nach sich, und sie musste durch die Sozialpädagogin M._____ betreut werden (Urk. 38 S. 8). Zudem wird im Bericht der Psychologin FSP L._____ festgehalten, dass bei der Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich erkennbar werde, dass ihr der Übergriff immer noch sehr nahe gehe und nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin 1 ist nicht zu ba- gatellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte damals ihr Stiefvater war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Delik- te wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Ge- fühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldigten ist insbesondere im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind als nicht mehr leicht anzusehen.

- 66 - Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. August 2013 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung ge- tragen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz zu leisten. Be- treffend der Höhe des Zivilanspruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen habe der Privatkläger 2 gemäss AC._____-Verfügung als ar- beitsunfähig gegolten und AC._____-Taggelder in der Höhe von 80 % des Brutto- lohns bezogen. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei er ab dem

30. August 2018 ohne Arbeitsstelle und Einkommen dagestanden und habe sich beim Sozialamt anmelden müssen. Somit sei dem Privatkläger 2 infolge des Un- falls ein erheblicher Einkommensschaden entstanden. Auch in der Haushaltstä- tigkeit habe eine wesentliche Einschränkung bestanden. Die Bezifferung, Sub- stantiierung und der Beweis des entstandenen Schadens sprenge das vorliegen- de Strafverfahren. Der Privatkläger 2 begnüge sich deshalb damit, die grundsätz- liche Zusprechung von Schadenersatz zu beantragen. Im Hinblick auf die genaue Bezifferung des Zivilanspruchs sei die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies sei dann mit der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von F._____ zu klären (Urk. 40 S. 6). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das zum Nachteil des Privatklägers 2 begangene Delikte (fahrlässige Körperverletzung), für welches der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass dem Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden in Form einer Verminderung der Aktiven entstanden ist, da diesem während seiner Krankschreibung nach dem Unfall lediglich 80 % seines bisherigen Lohnes durch die AC._____ ersetzt worden ist. Der Privatkläger 2 hat aber weder die geltend gemachte Einkommenseinbusse noch den Haus- haltsschaden genügend substantiiert beziffert. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 61 S. 99) kann offen gelassen werden, inwiefern gesundheitliche

- 67 - Vorbelastungen des Privatklägers 2 den Schaden allenfalls verschlimmert haben könnten, da feststeht, dass der von ihm geltend gemachte Schaden zumindest im Unfallzeitpunkt nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wäre. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er unterliegt mit seiner Berufung folglich vollumfänglich, auch wenn die Strafe gesenkt und ihm der bedingte Vollzug gewährt wird, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom

18. Mai 2021 (Urk. 75) unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungs- verhandlung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit ins- gesamt Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der von den unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerin 1 und des Pri- vatklägers 2 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 383.40 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 73/2) und Fr. 2'500.– unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Mehr- wertsteuer, vgl. Urk. 78) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privat- klägerin 1 und des Privatklägers 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 68 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom
  3. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforde- rung des Privatklägers 2), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kosten- regelung betreffend Rechtsvertretungen Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. - 69 -
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  8. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
  11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
  12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung Fr. 383.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- - 70 - mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Vertei- digung vorbehalten.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − AD._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 be- treffend) − AC._____ …, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 be- treffend) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 71 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200330-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 21. Mai 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Z._____

- 2 - betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Mai 2020 (DG190015)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2019 (Urk. D1/15/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) – ab- züglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind – wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 7. Mai 2012 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, entsprechend Fr. 1'650.–, wird abgewiesen.

5. Der Antrag auf Landesverweisung für 7 Jahre, verbunden mit dem Antrag, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wird abgewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 1. August 2013 zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 825.– Auslagen im Vorverfahren Fr. 150.– Kosten des Gutachtens Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 22'065.35 und MwSt.) Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Fr. 9'156.65 Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Fr. 6'686.10 Privatklägers 2 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 – werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtlichen Verteidigung bereits eine Akontozahlung von Fr. 7'900.– ausbezahlt wurde.

- 5 -

13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 76 S. 2)

1. Dispositivziff. 1 bis und mit Dispositivziff. 3, Dispositivziff. 6 bis und mit Dispositivziff. 8 sowie Dispositivziff. 11 des Urteils vom 11. Mai 2020 des Bezirksgerichts Pfäffikon seien aufzuheben;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen;

3. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 für die Dauer der Untersuchungshaft zuzusprechen;

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (Genugtuungs- und Schaden- ersatzbegehren) sowie des Privatklägers 2 (Schadenersatzbegehren) seien abzuweisen;

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen;

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

18. Mai 2021 zuzüglich für die Dauer der Hauptverhandlung, der Ur- teilseröffnung und den Reiseweg seien durch die Staatskasse zu tra- gen;

- 6 -

7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 68, schriftlich, sinngemäss)

1. Verzicht auf Anschlussberufung

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung.

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2: (Urk. 77 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privat- kläger Schadenersatz und Genugtuung zu leisten; betreffend Höhe des Zivilanspruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Mai 2020 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Eingang Vorinstanz: 20. Mai 2020) rechtzeitig Be- rufung an (Urk. 48; Urk. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 62). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 28. Juli 2020 (Urk. 60/1) reichte die amtliche Verteidigung am 17. August 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklä- rung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO samt Beilagen ein (Urk. 64; Urk. 65/1-12). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteils- dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend sexuelle Nötigung, sexuelle Hand- lungen mit einem Kind und fahrlässige Körperverletzung), 2 und 3 (Strafmass), 6-8 (Zivilforderungen Privatklägerschaft) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt ei- nen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– für die Dauer der erlittenen Untersu- chungshaft (Urk. 64 S. 4; Urk. 76 S. 2). Obwohl die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 trotz Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Verteidigung nicht explizit angefochten wurde, gilt diese aufgrund des bean- tragten Freispruchs als mitangefochten. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Privatklägerin 1 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie den Antrag stellt, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, und ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Ge- schlechts einvernommen zu werden (Urk. 66). Mit Eingabe vom 26. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

- 8 - (Urk. 68). Mit Eingabe vom 27. August 2020 liess der Privatkläger 2 seinen Ver- zicht auf Anschlussberufung mitteilen (Urk. 69). Die Privatklägerin 1 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Am 9. November 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

21. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 72). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.; Urk. 76 S. 2). II. Prozessuales Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I.). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf), 5 (Absehen von einer Landesver- weisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforderung des Privatklägers 2), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kostenregelung betreffend Rechtsver- tretungen Privatklägerschaft) unangefochten blieben, ist mittels Beschlusses fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. Die amtliche Verteidigung macht in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (Urk. D1/15/7 S. 2 f.) eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zur Begrün- dung führt sie aus, dem Beschuldigten werde durch die "äusserst schwammigen Angaben" zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit genommen, seine Verteidigungsrech- te angemessen auszuüben. In der Anklageschrift werde ein Zeitraum von rund 8 Monaten angegeben; eventualiter vom 1. Juni bis 12. Juli 2013. Entsprechend wisse der Beschuldigte nicht, ob er die angebliche Tat nun im Winter 2012 oder Frühling 2013 begangen haben soll oder eben doch im Juni oder Juli 2013. Sol- che Zeitangaben seien nicht zureichend und würden eine effektive Verteidigung verunmöglichen (Urk. 41 S. 12; Urk. 76 S. 3 f.).

- 9 - Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begrün- dung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebun- den (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_332/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.1. und 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1.; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat den Tatzeitraum in der Anklageschrift im Eventual- standpunkt auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 eingegrenzt (Urk. D1/15/7 S. 2). Da- rauf hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung abgestellt und erwogen, dass von diesem Tatzeitraum auszugehen sei (Urk. 61 S. 45). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, ist das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten, weshalb dieser Tatzeitraum auch der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung (Erw. III.) zugrunde zu legen ist. Die Eingrenzung des Tatzeitraums auf den 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit auf knapp 1½ Monate erweist sich nicht als unangemessen lang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 6) liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO vor, da der Tatzeitraum, die Örtlichkeit, der Tatablauf und die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Anklageschrift

- 10 - (Urk. D1/15/7 S. 2 f.) hinreichend umschrieben sind. Der Beschuldigte weiss, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte an- gemessen ausüben. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 2012 und Juli 2013, eventualiter im Zeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013, an seinem damaligen Wohnort an der D._____-strasse .. in E._____, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, die da- mals 9-jährige A._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) am Rücken massiert zu haben, während er über dieser auf dem Bett gekniet sei. Dabei habe er die Hose und Unterhose der Privatklägerin 1 bis ca. Mitte Oberschenkel heruntergezogen und die Massage mit knetenden Bewegungen im nackten Gesässbereich fortge- führt. Die Privatklägerin 1 habe versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich wegzustossen und sich gegen das Herunterziehen der Hose zu wehren, was ihr aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten aber nicht gelun- gen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte mit der rechten Hand sein Glied in sei- ner Hose umfasst, während er der Privatklägerin 1 mit der linken Hand die Augen zugehalten habe, wenn diese nach hinten habe sehen wollen. Zudem habe er die Privatklägerin 1 immer wieder mit der linken Hand/dem linken Unterarm am Rü- cken auf das Bett gedrückt, wenn diese versucht habe, sich zu wehren, umzudre- hen oder aufzustehen, wobei sie ihn lautstark zum Aufhören aufgefordert, ge- schrien und geweint habe. Der Beschuldigte habe sodann die Gesässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt, seine Hose bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen, sich teilweise auf sie gelegt, sein nacktes Glied zwischen ihre Gesässbacken ge- führt sowie seine Penisspitze in ihren After eingeführt. Als er aufgehört habe, ha- be die Privatklägerin 1 eine Flüssigkeit, eventualiter Sperma, an ihrem Gesäss gehabt. Der Beschuldigte habe dabei im Wissen darum, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, gehandelt und diese gewaltsam ge-

- 11 - gen deren Willen vollzogen. Dabei sei dem Beschuldigten auch bewusst gewe- sen, dass die Privatklägerin 1 das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. D1/15/7 S. 2 f.). 1.2. Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 Weiter wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Oktober 2017 einen Lieferwagen von F._____ bei der G._____-strasse in H._____ rück- wärts in einen Parkplatz vor der Lade-Rampe gelenkt zu haben, wobei er auf- grund einer grob pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt habe, dass B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) zu Fuss über diesen Parkplatz gelaufen und ungebremst mit diesem kollidiert sei. Der Privatkläger 2 sei durch die Fläche der Rückseite des Lieferwagens am Rücken getroffen und infolge des Aufpralls zu Boden geschleudert worden, wodurch er eine Wirbelsäulenprellung erlitten habe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren pflichtgemäss seine volle Aufmerk- samkeit auf die Strasse bzw. den Parkplatz gerichtet, hätte er den Privatkläger 2 erkannt und in der Folge abbremsen und die Kollision verhindern können (Urk. D1/15/7 S. 3).

2. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, dass es je zu einem solchen Vorfall respektive sexu- ellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen ist und macht insbesondere geltend, nie mit ihr alleine gewesen zu sein (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.; Urk. D1/2/5 S. 2 ff.; Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2).

- 12 - 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4-6; Urk. 36 S. 2 f.; Prot. II S. 16 ff.), der Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9), der beiden Zeugen I._____, Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/5) und J._____, Polizeibeamter (Urk. D1/4/2), sowie der Auskunftsperson K._____, Lebenspartner der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/11), die Berichte der Psychologin FSP L._____ zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/7), das Ge- sprächsjournal betreffend die Gespräche zwischen der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferberatung & Kinderschutz (Okey) und der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/13/2) und das Eheschutzurteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

23. September 2014 betreffend die Ehe der Mutter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten (Urk. D1/4/10; Urk. D1/11/2) vor. 2.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1, der beiden Zeugen sowie der Auskunftsperson ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 10-33), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er nie allein mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, aber selbst wenn er einmal alleine mit ihr zuhause gewesen wäre, hätte er das, was ihm vorgeworfen werde, niemals getan, da er keinen solchen Charakter habe. Ein Mensch wie er wäre zu so etwas nicht fähig. Weiter bestätigte er, dass er nach der Scheidung von I._____ im Jahr 2015 weder mit dieser noch der Privatklägerin 1 Kontakt gehabt habe. Es habe einmal noch einen Streit zwischen ihm und I._____ gegeben wegen Steuerschul- den. Er habe die Schweiz aber 2015 oder 2016 verlassen und sei in die Türkei gegangen. Der Streit habe davor stattgefunden. Vor 2016 habe er zwei Jahre nichts von I._____ oder der Privatklägerin 1 gehört und auch später nie wieder. Er habe nur in den ersten drei Jahren, als er mit I._____ verheiratet gewesen sei, Kontakt mit ihnen gehabt. I._____ habe damals gesagt, sie werde dafür sorgen,

- 13 - dass er aus der Schweiz weggewiesen werde. Sie habe viele Schulden bei ihm gehabt. Die Privatklägerin 1 habe zudem ausgesagt, dass der Vorfall vor zwei Jahren passiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er aber nicht hier gewesen, sondern in der Türkei. Später sei dies dann abgeändert worden, und es sei dann die Rede von 5 Jahren gewesen. Er denke, weil sie gewusst habe, dass er in die Türkei zu- rückgekehrt sei und nicht mehr zurückkommen werde, habe sie wohl gedacht, diese Sache sei erledigt und deshalb nichts davon erzählt. Er habe aber gesagt, dass er früher oder später zurückkehren und alles Geld wieder von ihr verlangen werde. Kaum sei er dann zurückgekehrt, sei es passiert (Prot. II S. 16 ff.). Auf Frage, ob er später irgendwann Geldforderungen gegenüber I._____ erhoben ha- be, führte der Beschuldigte aus, nein, er sei mit seiner damaligen Ehefrau glück- lich gewesen und habe mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wollen (Prot. II S. 22). 2.4. Beweiswürdigung 2.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Die Privatklägerin 1 hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entspre-

- 14 - chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. I._____ ist die Mutter der Privatklägerin 1 und die Ex-Frau des Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/4 S. 3; D1/4/5 S. 2 f.; Urk. D1/11/2). Zwar könnte sie als Mutter der Pri- vatklägerin 1 ein legitimes Interesse daran haben, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin 1 zu bekräftigen, was entsprechend zu berücksichtigen ist, al- lerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund der Familienverhältnisse auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schlies- sen liessen. Hinzu kommt, dass I._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/4/5 S. 2). Die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage er- folgt aufgrund der prozessualen Stellung der Aussagenden als Zeugin. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 24) kann nicht gesagt werden, dass die Androhung von Straffolgen der Zeugin generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 zutref- fend erwogen hat (Urk. 61 S. 11). Den Aussagen der Zeugin ist mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. K._____ ist der Lebenspartner von I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, und lebt mit dieser sowie der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. D1/4/5 S. 4 f.; Urk. D1/4/11 S. 2). Zum Beschuldigten steht er in keiner Be- ziehung, er kennt diesen allerdings aus der Zeit, als dieser noch mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet gewesen ist (vgl. Urk. D1/2/6 S. 4; D1/4/11 S. 4 f.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde K._____ nicht als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen, sondern seine Aussagen erfolgten als Auskunfts- person unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB (Urk. D1/4/11 S. 1 f.). Auf- grund der bestehenden Beziehung zur Mutter der Privatklägerin 1 sowie dem Zu- sammenleben mit dieser und der Privatklägerin 1 ist den Aussagen von K._____

- 15 - mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Polizeibeamte J._____ gab an, die Privatklägerin 1 einzig in seiner Funktion als Schulpolizist anlässlich seiner Kriminalpräventionslektion in der Oberstufe ge- sehen zu haben. Ansonsten stehe er in keiner Beziehung zu ihr, und den Be- schuldigten kenne er nicht (Urk. D1/4/2 S. 2). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/4/2 S. 2). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4.3. Aussagen der Privatklägerin 1 und der Drittpersonen Die Privatklägerin 1 hat in beiden polizeilichen Befragungen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegenständli- chen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie konstant zu Protokoll, dass es im Alter von acht oder neun Jahren zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen sei. Ihre Mutter sei damals um die Mittagszeit mit ihrer Schwester zu McDonalds gefahren, während sie alleine mit dem Beschuldigten zuhause gewesen sei. Sie sei im Zimmer ihrer Schwester gewesen und habe am Boden neben dem Bett Barbie gezeichnet, als der Beschuldigte zu ihr gekommen sei und gefragt habe, ob er sie an Rücken und Schultern massieren solle. Sie ha- be sich dann auf seine Aufforderung hin mit dem Bauch aufs Bett gelegt. Er habe dann begonnen, sie zu massieren. Während der Massage habe er ihre Hose und Unterhose schrittweise immer weiter nach unten gezogen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe dann "stopp" gesagt und versucht, ihn wegzustossen. Sie habe sich hin und her bewegt. Sie habe auch geweint, was er gesehen habe. Sie habe jeweils versucht, sich umzudrehen und aufzustehen. Er habe sie dann aber immer wieder mit seinem linken Arm am Rücken aufs Bett gedrückt. Er habe dann seine Hand in seiner Hose gehabt und seinen Penis aus der Hose nehmen wol- len. Er habe sie am Gesäss berührt und seine Hose bis zu den Knien herunterge-

- 16 - zogen. Er habe ihre Gesässbacken gespreizt, dann sei er über sie gestiegen, ha- be seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt und diesen ganz nah an ihren After gedrückt. Sie habe seinen Penis nicht gesehen, diesen aber an ihrem Gesäss gespürt. Er habe dann seinen Penis mit seiner rechten Hand leicht in ih- ren After eingeführt. Er habe aufgehört, als sie geschrien und die Nachbarn we- gen des Lärms von oben an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten. Sie sei dann auf die Toilette gerannt. An ihrem Gesäss habe sie eine durchsichtige Flüssigkeit gehabt, welche sie dann abgewischt habe (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind nachvollziehbar und enthalten zahlreiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise das Geräusch des Gummizugs der Hose des Be- schuldigten, welches sie gehört habe, als dieser mit seinen Handlungen fertig ge- wesen sei, seine Hose wieder ganz nach oben gezogen habe und sie ins Bade- zimmer habe flüchten können. Ebenfalls erwähnte sie in beiden Befragungen, dass die Nachbarn wie mit einem "Stecken" aufgrund des Lärms an die Wand bzw. auf den Boden geklopft hätten (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 4) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das eigentlich Kerngeschehen. Sie bestätigte auf mehrfaches Befragen auch Details gleichblei- bend. So führte sie durchgehend aus, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in seine Hose gefasst habe, und auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Handlungen gab sie konstant an, er habe sie ca. 2 bis 3 Minuten massiert und als er auf ihr gelegen und seinen Penis zwischen ihre Gesässbacken gesteckt habe, habe dies ca. 1 bis 2 Minuten gedauert (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten beziehen sich einzig auf das Randge- schehen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Be- deutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Hand oder dem Ellen- bogen/Arm am Rücken aufs Bett gedrückt hat, denn dass sie von ihm während

- 17 - des Vorfalls aufs Bett gedrückt worden war und er dafür seinen linken Arm ein- setzte, sagte die Privatklägerin 1 anlässlich beider Befragungen konstant aus. Nicht von zentraler Bedeutung sind auch ihre abweichenden Aussagen bezüglich ihres Oberteils während der Massage. Während sie anlässlich der Befragung vom

14. März 2018 noch ausführte, er habe sie über dem Oberteil massiert, sagte sie bei der Befragung vom 25. Juni 2018 aus, er habe dies nach oben geschoben. Dass die Privatklägerin 1 sich in einer Situation, in welcher ihr der Beschuldigte gegen ihren ausdrücklichen Willen die Hose samt Unterhose herunterzieht und ihr Gesäss entblösst, nicht mehr daran zu erinnern vermag, was er genau mit ihrem Oberteil getan hat, erscheint nachvollziehbar, da das Herunterziehen der Hose und Unterhose für sie viel belastender gewesen sein musste und sich damit auch deutlicher in ihrer Erinnerung festgesetzt hat. Unzutreffend ist der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklägerin 1 das Zuhalten ihrer Augen durch den Beschuldigten in der ersten Befragung nicht er- wähnt haben soll (Urk. 41 S. 4). Dies wurde bereits anlässlich ihrer ersten Befra- gung vom 14. März 2018 thematisiert, in welcher die Privatklägerin 1 ausführte, der Beschuldigte habe versucht, ihr die Augen zuzuhalten, damit sie nichts habe sehen können (Urk. D1/3/4-5, 00:23:21). Ebenfalls nicht weiter von Relevanz ist, wie das Bett auf welchem sie gelegen sind, im Detail ausgesehen hat, denn dass es sich dabei um ein Bett handelte, welches für sie beide gross genug gewesen war, bestätigte sie ebenfalls anlässlich beider Befragungen. Allfällige Erinnerungs- lücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin 1 in den Hintergrund ge- rückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail zu erinnern vermag, ist angesichts der zwischen der Tat und ihren Befragungen verstrichenen Zeit von rund fünf Jahren sowie ihres Alters von neun Jahren zum Tatzeitpunkt durchaus nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmä- lern. Im Gegenteil ist dies ein Hinweis darauf, dass sie das von ihr tatsächlich Er- lebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minu- tiös auswendig gelernt zu haben oder einfach nur "beigebrachte Aussagen" – wie

- 18 - dies der Beschuldigte glauben zu machen versucht (Urk. D1/2/4 S. 7, Antw. auf Frage 44) – aufsagt. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So sagte sie aus, nicht zu wissen, was der Beschuldigte mit seiner Hand genau in seiner Hose gemacht habe (Urk. D1/3/8-9). Sie wisse auch nicht mehr genau, was für Kleidung sie getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas Kurzärmliges getragen habe (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Auch was der Beschuldigte oben getragen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er eine schwarze Jogging-Hose angehabt ha- be (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Zudem führte sie aus, der Pe- nis des Beschuldigten sei eher hart gewesen. Sie wisse nicht, ob er "einen Stei- fen" gehabt habe. Er habe aber eher "einen Steifen" gehabt (Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Sie bestätigte aber, sich nicht sicher zu sein. Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, wenn sie etwas nicht gesehen hatte. So bestätigte sie mehrfach, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte seinen Penis aus der Hose ge- nommen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie er mit seiner rechten Hand in sei- ner Hose gewesen sei, und als er auf sie gelegen sei, habe sie seinen Penis an ihrem Gesäss und zwischen ihren Gesässbacken gespürt (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Sein Penis habe sich warm angefühlt (Urk. D1/3/4-5). Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht glaubhaft, weil sie den Vorfall zeitlich nicht richtig einzuordnen vermöge (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 7 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. So konnte sie zwar keine genaue Jahreszahl benennen, sie führte aber in beiden Befragungen konstant aus, dass sie im Zeitpunkt des Vorfalls 8 oder 9 Jahre alt gewesen sei und sie etwas Kurzärmliges getragen habe, da es draussen eher warm gewesen sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund ihrer Angaben lässt sich der Tatzeitpunkt damit wie in der Anklageschrift umschrieben auf 1. Juni bis

12. Juli 2013 eingrenzen, was so auch durch die glaubhaften Aussagen der Mut- ter der Privatklägerin 1, I._____, gestützt wird, welche angab, im Juli 2013 sei der Beschuldigte gänzlich von ihnen weggegangen, da sie sich nicht mehr verstanden hätten, wobei er im Juli 2013 noch einige Male bei ihnen gewesen sei

- 19 - (Urk. D1/4/5 S. 4). Diesen Trennungszeitpunkt bestätigte auch die Privatklägerin 1, welche aussagte, ihre Mutter und der Beschuldigte hätten sich kurz nach dem anklagegegenständlichen Vorfall getrennt und dieser sei danach nie wieder zu ihnen nach Hause gekommen (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Der Umstand, dass eine Notiz des Polizeibeamten J._____ vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass die Privatklägerin 1 ihm in der 11 Uhr-Pause mitgeteilt habe, sie sei vor ca. 2 Jahren durch den (Ex-)Freund ihrer Mutter vergewaltigt worden (Urk. D1/4/3), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 8) – nicht zu schmä- lern. Einerseits konnte J._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom

18. Juli 2018 nicht mehr genau sagen, wann diese Notiz entstanden ist respektive welche "Eckdaten" er sich damals aufgeschrieben hat (Urk. D1/4/2 S. 5). Ande- rerseits ist auch unklar, ob er die Notiz lediglich gestützt auf seine Erinnerung o- der unmittelbar während des Gesprächs mit der Privatklägerin 1 verfasst hat. An- hand seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass diese Notiz erst im Nachgang an das Gespräch verfasst worden ist und damit auf seinen Erinnerungen beruht. Entsprechend mit Zurückhaltung ist diese Notiz von J._____ zu würdigen. Zudem erscheint gerade in einer belastenden Stresssituation nachvollziehbar, dass zeitli- che Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr einge- schränkt verlässliche Angaben zur Dauer oder zum Zeitraum von Vorfällen ge- macht werden können, insbesondere, da es sich bei der Privatklägerin 1 im Tat- zeitpunkt um ein Kind im Alter von 9 Jahren handelte, was auch erklärt, weshalb sie nicht wusste, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis hatte oder ob die Flüssigkeit an ihrem Gesäss Sperma war oder nicht. Dazu führte sie anlässlich ih- rer ersten Befragung am 14. März 2018 aus, sein Penis habe sich warm ange- fühlt, sei aber ihres Erachtens nicht steif gewesen, da er ihn nicht habe nach un- ten drücken müssen. Ein Eindringen ohne steifen Penis erachte sie allerdings auch als kaum möglich. Sie wisse daher nicht, ob er steif gewesen sei oder nicht. Ihres Erachtens sei während des Vorfalls nichts aus dem Penis des Beschuldig- ten gekommen. An ihrem Gesäss sei danach allerdings eine nasse, durchsichtige, schleimige Flüssigkeit, allenfalls Sperma, gewesen, welche sie auf der Toilette mit Papier weggewischt habe (Urk. D1/3/4-5). Auch anlässlich ihrer Befragung vom

- 20 -

25. Juni 2018 sagte sie aus, der Penis des Beschuldigten habe sich warm und hässlich sowie eher hart angefühlt. Sie wisse zwar nicht, ob er "einen Steifen" ge- habt habe. Sie denke aber mittlerweile, dass er eher einen gehabt habe. Auf der Toilette habe sie sich dann geputzt, da sie eine schleimige, weisse Flüssigkeit an ihrem Hintern festgestellt habe. Sie denke, dass es Sperma gewesen sei, auch wenn sie damals noch nicht gewusst habe, was das sei (Urk. D1/3/8-9). Entgegen der Auffassung der Verteidigung deuten diese Aussagen der Privatklägerin 1 nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten hin (Urk. 41 S. 4), sondern zeigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters mit gewissen sexuellen Themen nicht ver- traut war und insbesondere bei ihrer ersten Befragung noch nicht genau wusste, was ein erigierter Penis oder Sperma ist, was sie so auch klar äusserte. Auch dem Einwand der Verteidigung, wonach die Aussage der Privatklägerin 1, der Be- schuldigte habe sich auf ihr nicht hin und her bewegt, nicht zu ihrer Andeutung passe, der Beschuldigte sei sexuell erregt gewesen und zum Orgasmus gekom- men, da sie im Anschluss an die Handlung des Beschuldigten eine durchsichtige Flüssigkeit an ihrem Gesäss gehabt habe (Urk. 41 S. 4 f.), kann nicht gefolgt wer- den. Die Privatklägerin 1 sagte gerade nicht aus, dass der Beschuldigte zum Or- gasmus gekommen sei, und auch auf die Frage, ob dieser erregt gewesen sei respektive es sich um Sperma an ihrem Gesäss gehandelt habe, räumte die Pri- vatklägerin 1 ein, dies nicht genau zu wissen. Ohnehin lässt sich die durchsichtige Flüssigkeit am Gesäss der Privatklägerin 1 nicht nur mit einem Orgasmus erklä- ren, da der Beschuldigte auch ohne einen solchen gewisse Spuren respektive Flüssigkeit hinterlassen kann. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin 1 könne durch ihre Mut- ter instrumentalisiert worden sein und den Beschuldigten nur deshalb belasten (Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8; Urk. 76 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte führte anläss- lich seiner Hafteinvernahme aus, die Privatklägerin 1 sei von jemandem beein- flusst und instruiert worden, so etwas zu sagen. Vielleicht habe ihr jemand so et- was angetan, und man wolle ihn jetzt damit belasten. Offenbar sei sie für diese Aussagen gut vorbereitet worden. Wenn er ihre Aussagen höre, denke er, dass man ihr diese Aussagen beigebracht habe. Seine Ex-Frau habe nicht gewollt, dass er in diesem Land bleibe. Es habe sie gestört, dass er noch hier sei. Es kön-

- 21 - ne sein, dass sie das Kind deswegen manipuliert habe, um solche Aussagen zu machen (Urk. D1/2/4 S. 6 f.). Vor Vorinstanz gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Privatklägerin 1 belaste ihn derart, weil er sich von deren Mutter getrennt ha- be. Die Privatklägerin 1 sei von ihrer Mutter zu einer solchen Aussage instruiert worden. Die Mutter habe es gestört, dass er in der Schweiz sei (Urk. 36 S. 2). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine entsprechende Instru- mentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch ihre Mutter entneh- men, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 sehr zurückhaltend aus- sagte, ohne den Vorfall zu dramatisieren, und sie den Beschuldigten nicht über- mässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Sie versuchte auch nicht, die Handlungen des Beschuldigten übertrieben darzustellen. So sagte sie klar aus, der Beschuldigte habe sie nicht an der Scheide und auch sonst an keiner weiteren Körperstelle be- rührt. Es sei auch nicht zu Küssen zwischen ihnen gekommen. Sie habe ihn auch nirgends berührt oder berühren müssen. Er habe, während er seinen Penis zwi- schen ihre Gesässbacken gesteckt habe, weder Bewegungen noch Geräusche gemacht. Sie habe seinen Penis auch nicht gesehen, sondern diesen lediglich gespürt. Dieser habe sich warm angefühlt. Sie habe auch nicht gesehen, dass ei- ne Flüssigkeit aus seinem Penis gekommen sei. Er habe seinen Penis nicht tief in ihren After eingeführt, und es habe ihr auch nicht weh gemacht. Er habe ihr auch nicht gedroht (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/6; Urk. D1/3/8-9). Hätte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, übermässig be- lasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer dar- zustellen oder auszuführen, dass dieser noch weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie zu solchen gezwungen oder massive Gewalt gegen sie ange- wendet habe. Auch bestätigte sie ganz klar, dass es bei diesem einen Vorfall ge- blieben sei (Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Aufgrund der langen Zeitdauer, welche zwischen der Trennung respektive Schei- dung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (Trennung im Jahr 2014 [Urk. D1/11/2], Scheidung gemäss Aussagen von I._____ im Jahr 2016 [vgl. Urk. D1/4/11, recte: D1/4/1, S. 2]) und der Anzeigeerstattung (im Jahr 2018; Urk. D1/1/4 [recte: D1/1/1], S. 2) liegt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern

- 22 - die Vorwürfe der Privatklägerin 1 mit der Trennung/Scheidung in Zusammenhang stehen sollten. Wäre die Privatklägerin 1 aufgrund der Trennung/Scheidung tat- sächlich von ihrer Mutter instrumentalisiert worden, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht, wäre die Anzeige wohl im Zeitpunkt der Scheidung respektive wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens erfolgt. Auch sonst ist kein Motiv er- kennbar, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal beide bestätigt haben, dass sie ein sehr gutes Verhältnis sowie viel Spass gehabt hätten und der Beschuldigte für sie wie ein grosser Bruder gewe- sen sei (Urk. D1/2/4 S. 3 und S. 6 f.; D1/3/6 S. 4; Urk. D1/3/8-9). Dies wurde so auch von der Mutter der Privatklägerin 1 und K._____ bestätigt (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/5 S. 7; Urk. D1/4/11 S. 4). Zudem erfolgte kurz nach dem Vorfall die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. D1/4/10). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch deren Mutter bestätigten, dass sie seither keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (Urk. D1/2/4 S. 3; Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 4; Urk. D1/4/5 S. 4). Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass er nach der Scheidung davon abgesehen habe, gegenüber der Mutter der Privatklägerin 1 finanzielle Forderungen zu stellen und nach der Scheidung kein Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 und ihrer Mutter bestanden ha- be (Prot. II S. 22). Eine (angebliche) Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 1 und ihrer Mutter, gerade im massgebenden Zeitpunkt, erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht plausibel. Auch der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin 1 von dieser nicht im Detail über den anklagegegenständlichen Vorfall informiert worden ist, sondern sie diesen lediglich in den Grundzügen zu kennen scheint (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 1 ff.; Urk. D1/4/5 S. 6), spricht gegen den Einwand des Beschuldigten, dies sei ein Spiel der Mutter der Privatklägerin 1 (Urk. D1/2/5 S. 5). Die Privatklägerin 1 schildert auch nachvollziehbar und authentisch, dass sie di- rekt nach dem Vorfall, als ihre Mutter und ihre Schwester nach Hause gekommen seien, aus Angst und Scham so getan habe, als sei nichts gewesen. Sie habe auch von sich aus niemandem davon erzählt und das Ganze nach ein paar Wo- chen wieder vergessen. Sie habe den Beschuldigten nach der Trennung von ihrer

- 23 - Mutter auch nie mehr gesehen. Nur immer beim Thema Küssen, Sex oder "Ume- mache" sei es ihr wieder eingefallen. Als der Polizeibeamte J._____ zu ihnen in die Schule gekommen sei und dieser mit ihnen darüber gesprochen habe, was in dieser Sache gut oder schlecht sei, habe sie es ihm erzählt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/4-5; Urk. D1/3/8-9). Die Privatklägerin 1 sagte auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher ihrer Mutter oder sonst einer Person anvertraut habe, aus, dass sie sich nach dem Vorfall schlecht gefühlt habe und es ihr peinlich gewesen sei. Es ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 6 und S. 10 f; Urk. 76 S. 6) – durchaus nachvollziehbar, dass es einem Mädchen in diesem Alter nicht leicht fällt, sich jemandem anzuvertrauen und über sexuelle Themen zu sprechen, zumal die Privatklägerin 1 selber aussagte, dass zuhause über sexuel- le Themen nicht offen gesprochen worden sei. Auch aus den Aussagen der Mut- ter geht hervor, dass sich die Privatklägerin 1 beim Erzählen geniert hat (vgl. Urk. D1/4/5 S. 5) und mit sexuellen Themen eher zurückhaltend umgegangen wird. So führte I._____ aus, dass sie nie Bilder zeige, die von Sexualität handeln würden. Auch im Fernsehprogramm habe sie immer den Sender gewechselt, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder solche Bilder sehen würden (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1] S. 3). Da es sich bei Herrn J._____ um eine Fachperson handelte und er in der Schule war, um über Sexualität aufzuklären, dürfte es der Privatklägerin 1 leichter gefallen sein, sich im Anschluss daran diesem anzuvertrauen, zumal sie von zwei Kolleginnen, welchen sie sich bereits anvertraut hatte, dazu ermutigt worden war (Urk. D1/3/8-9). Die Psychologin FSP L._____ hält in ihrem Bericht zur Videobefragung der Pri- vatklägerin 1 vom 14. März 2018 fest, dass die Privatklägerin 1 das Vorgefallene klar und bildlich beschrieben habe, wobei sie sich bei den Detailfragen etwas ge- schämt habe. An dieser Stelle wirke sie auch nervös, beisse sich auf die Lippen und berühre immer wieder einmal ihre Haare, die Kette etc. Sie erzähle alles sehr genau. Ihre Körperhaltung zeige, dass es ihr nahe gehe und die Erinnerungen noch sehr prägnant vorhanden seien. Die Privatklägerin 1 halte während der Be- fragung Blickkontakt, und sie habe sich nur etwas zurückgezogen, als es für sie etwas intim und peinlich geworden sei. Als sie erzähle, wie sie den Vorfall erlebt habe, spreche sie etwas leiser, ihr Ton sei aber sehr ernst und bedacht. An dieser

- 24 - Stelle zupfe sie an ihren Fingern, schäme sich und wirke niedergeschlagen sowie bedrückt. Die Privatklägerin 1 spreche frei und beantworte die Fragen umfassend. Sie erwecke den Eindruck, dass es ihr schon lange ein Bedürfnis sei, das Vorge- fallene zu erzählen, da sie es schon lange mit sich herumtragen würde (Urk. D1/3/3). Auch hinsichtlich der Videobefragung der Privatklägerin 1 vom

25. Juni 2018 hält die Psychologin FSP L._____ in ihrem Bericht fest, die Privat- klägerin 1 antworte immer klar und deutlich, sage aber auch, wenn sie etwas nicht mehr wisse. Sie pflege guten Blickkontakt während der Befragung und wirke in sich ruhend und sicher. Sie sei, während sie über den Vorfall spreche, mit ihren Emotionen zurückhaltend. Sie versuche sachlich zu bleiben, aber an einigen Stel- len komme ihre Emotionalität zum Vorschein, beispielsweise als sie gefragt wer- de, wie sich der Penis des Beschuldigten angefühlt habe oder als sie beschreibe, wie sie die weisse Flüssigkeit von ihrem Gesäss weggeputzt habe; da sei der Ekel in ihrer Mimik erkennbar gewesen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie davon erzählt habe, wie der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, immer niederge- schlagener gewirkt, ihre Stimme sei leiser und ihre Antworten seien kürzer ge- worden. Sie habe schützend die Arme vor ihrem Bauch verschränkt und etwas verloren vor sich hin gestarrt. Es sei erkennbar, dass der Übergriff ihr immer noch sehr nahe gehe und noch nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Das von der Psycholo- gin FSP L._____ in ihren Berichten beschriebene Auftreten und Verhalten der Pri- vatklägerin 1 während der Befragungen geht anschaulich aus den Videoaufnah- men hervor, zumal sie hinlänglich und detailliert während insgesamt etwas mehr als 2½ Stunden befragt worden ist (Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/9). Die Privatklägerin 1 wirkt bei beiden Befragungen eher scheu und zurückhaltend, aber sehr ruhig, konzentriert und der Befragenden zugewandt. Sie antwortet auf die ihr gestellten Fragen ohne Zögern, klar und detailgetreu. Lediglich bei intimen Fragen fällt auf, dass sie nervöser wirkt. Insbesondere bei ihrer ersten Befragung vom 14. März 2018 ist ersichtlich, dass sie von sexuellen Themen peinlich berührt zu sein scheint und Mühe zeigt, intime Wörter wie beispielsweise primäre Geschlechtstei- le oder Handlungen konkret zu benennen, was angesichts ihres Alters aber durchaus nachvollziehbar ist.

- 25 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zu- dem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf zeitliche Angaben respektive die Fra- ge, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einer Erwerbs- tätigkeit nachging, und beschlagen damit vorwiegend Nebensächlichkeiten und das Randgeschehen, was sich wie bereits vorstehend erwogen insbesondere auch mit dem jungen Alter der Privatklägerin 1 erklären lässt. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Mädchen von 9 Jahren nicht dafür interessiert respektive nicht weiss, ob ihre Mut- ter und der Beschuldigte tatsächlich verheiratet waren oder nicht und in welchem Pensum dieser im Deliktszeitraum einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sein soll, zumal ihre Beziehung nicht besonders eng gewesen ist. Nebensächlichkeiten sind der Privatklägerin 1 nicht gleich gut in Erinnerung geblieben wie der für sie belas- tende Vorfall selber. Angesichts ihrer sehr konstanten und schlüssigen Aussagen zum Hauptgeschehen, ist dies aber auch nicht weiter von Relevanz. Die Privat- klägerin 1 hat das Vorgefallene auch konstant gegenüber Drittpersonen geäus- sert. So schilderte sie den Vorfall nicht nur anlässlich ihrer polizeilichen Befragun- gen, sondern auch gegenüber der Sozialpädagogin M._____ von der Fachstelle für Opferhilfeberatung & Kinderschutz, was sich aus dem Gesprächsjournal über die Beratung vom 14. Februar 2018 ergibt (vgl. Urk. D1/13/2 S. 3). Auch aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin 1 ergibt sich, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse ihr gegenüber gleich geschildert hat (vgl. Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 12; Urk. D1/4/5 S. 6). Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen insgesamt glaubhaft. 2.4.4. Aussagen des Beschuldigten Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal mit "das stimmt nicht" bestreitet (vgl. Urk. D1/2/4 S. 5 f.) und zudem auf gewisse Fragen nur auswei- chend sowie oberflächlich antwortet oder Gegenfragen stellt, ohne die an ihn ge- richtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu

- 26 - nehmen. So lenkte er auf Vorhalt, er solle die Privatklägerin 1 am Rücken mas- siert haben, während diese auf dem Bett gelegen sei, auf andere Themen und Personen ab, indem er zu Protokoll gab: "War niemand zuhause? Wo war die Mutter?" (Urk. D1/2/4 S. 4, Antw. auf Frage 25). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe die Privatklägerin 1 jeweils am Rücken auf das Bett gedrückt, um zu verhin- dern, dass diese sich drehen oder weggehen könne, führte er ausweichend aus, sie sei ein Kind, welche Kraft sollte ein Kind haben (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 31), ohne zum eigentlichen Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch auf weitere Nachfrage blieb seine Antwort ausweichend sowie oberflächlich, und er gab zu Protokoll: "Wieso hätte ich einem Kind so etwas antun sollen. So etwas ist eine Krankheit." (Urk. D1/2/4 S. 5, Antw. auf Frage 32). Auf Vorhalt, er hätte die Ge- sässbacken der Privatklägerin 1 gespreizt und seinen Penis zwischen diese ge- führt bis in die Nähe des Afters, reagierte der Beschuldigte mit Mutmassungen ohne zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er aus: "Wie kann ein Kind ge- sund bleiben, wenn ich so etwas gemacht hätte. Ebenfalls hätte die Mutter dies mitbekommen. A._____ hätte wohl auch Schmerzen gehabt" (Urk. D1/2/4 S. 5 f.). Auf mehrfachen Vorhalt, er hätte seinen Penis in den After der Privatklägerin 1 eingeführt, reagierte der Beschuldigte ebenfalls mit diversen Gegenfragen, wie "in welchem Alter sagt ein Kind so etwas" oder "hat ein Kind so etwas gesagt?", oder er führte ausweichend aus: Für ihn sei unvorstellbar, dass ein Kind solche Aussa- gen mache. Das sei nicht normal. Dieses Kind habe wie eine Frau gesprochen. Das sei unvorstellbar (Urk. D1/2/4 S. 6). Auch dem Einwand des Beschuldigten, wonach der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf teilweise nicht nach- vollziehbar und die ihm unterstellten Handlungen wie von ihr beschrieben gar nicht möglich gewesen sein können (vgl. Urk. D1/2/5 S. 4 f.), kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil; der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf respek- tive die einzelnen Handlungen des Beschuldigten wirken aufgrund der Detailge- nauigkeit realitätsnah und sind auch nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. Ge- rade in Bezug auf die Dauer der Beziehung mit der Mutter der Privatklägerin 1 verstrickte er sich mehrfach in Widersprüche. So führte er in seiner Hafteinver- nahme aus, er sei mit der Mutter der Privatklägerin 1 nicht einmal drei Jahre ver-

- 27 - heiratet gewesen, während er auf eine Frage später zur Länge ihrer Beziehung zu Protokoll gab, zweieinhalb Jahre oder nicht einmal (Urk. D1/2/4 S. 3, Antw. auf Fragen 14 f.). Auch sprach er selber von einem Vorfall, seit welchem fünf Jahre vergangen seien, während er eine Frage später auf Vorhalt, ob es also einen Vor- fall gegeben habe, ausführte: "Nein, absolut nicht." (Urk. D1/2/4 S. 3 f.). Der Beschuldigte macht geltend, der Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 könne nicht stimmen, da seine Ex-Frau in der Scheidungsverhandlung gesagt ha- be, dass er die Wohnung am 1. Juni verlassen habe. Er sei in dieser Zeit nur ein- mal in der Wohnung gewesen, als ihn seine Ex-Frau eingeladen habe. Sie habe genau diese Daten genommen, die zur Scheidungsphase passen würden (Urk. D1/2/5 S. 3 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem 1. Juni nur noch einmal in der Wohnung bei seiner Ex-Frau I._____ gewesen sein will, er- scheint angesichts seiner äusserst widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer der Ehe sowie des Zusammenlebens mit I._____ allerdings unglaubhaft. So führte er anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, dass sie in den ersten drei Monaten nach der Heirat zusammen gewesen seien, dann habe er begonnen, auf einer Baustelle zu arbeiten, sodass sie sich nur noch einmal pro Woche oder alle zwei Wochen hätten sehen können, während er auf die Frage, wie lange er mit ihr und der Privatklägerin 1 im gleichen Haushalt gelebt habe, zu Protokoll gab, nicht viel, vier Monate (Urk. D1/2/4 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er anfänglich aus, von der Heirat am tt. Dezember 2010 an habe er die ersten drei Monate immer dort gewohnt und sei von dort zur Arbeit gegangen. Danach habe er nie mehr dort übernachtet, sondern bei seiner Mutter (Urk. D1/2/6 S. 4). Ob- wohl er nach den ersten drei Monaten nie mehr im gleichen Haushalt wie I._____ und die Privatklägerin 1 übernachtet haben will, verstrickt er sich bereits bei den nachfolgenden Fragen in Widersprüche, indem er aussagte, er habe ab April 2011 nur noch ab und zu dort übernachtet, aber insgesamt maximal einen Monat, bis 2013 habe er dort ab und zu übernachtet, insgesamt habe er dort einen Monat gewohnt (Urk. D1/2/6 S. 4 f.). Auf die Frage, weshalb er im Eheschutzverfahren ausgesagt habe, dass er bis Januar 2014 dort gewohnt habe, gab er zu Protokoll, weil er das Land nicht verlassen wolle (Urk. D1/2/6 S. 5). Auch vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte abweichend zu seinen bisherigen Aussagen aus, er sei

- 28 - mit I._____, der Mutter der Privatklägerin 1, seit der Heirat im Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 zusammen gewesen (Urk. 36 S. 3). Die Aussagen des Be- schuldigten sind somit völlig widersprüchlich und unglaubhaft. Dieses Aussage- verhalten hinterlässt zudem den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen

– insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe sowie des Zusammen- lebens – je nach Verfahren (Strafverfahren, Eheschutzverfahren) und Stand des jeweiligen Verfahrens beliebig anpasst. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2014 geht hervor, dass der Be- schuldigte angegeben hat, er und die Mutter der Privatklägerin 1, I._____, würden erst seit Mitte Januar 2014 getrennt leben (vgl. Urk. D1/11/2 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der gesamten Zeit als er mit der Mutter der Privatklägerin 1 zusammen gewesen sei, niemals alleine mit der Privatklägerin 1 respektive beiden Kindern gewesen sein soll (Urk. D1/2/4 S. 4; Urk. 36 S. 2), erscheint nicht nur aufgrund der mehrjährigen Ehe zwischen ihm und I._____ sowie des Zusammenlebens mit ihr und den Kindern, unglaubhaft und geradezu lebensfremd, sondern auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I._____, wonach sie mit dem Beschuldigten ungefähr 2½ Jahre in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt habe (Urk. D1/4/5 S. 4) und die Privatklägerin 1 und deren Schwester regelmässig alleine mit dem Beschuldigten zuhause geblieben seien, wenn sie Termine gehabt habe (Urk. D1/4/11 [recte: D1/4/1], S. 2). Auf Nachfrage, ob es oft vorgekommen sei, dass der Beschuldigte alleine mit den Kindern zu Hause gewesen sei, führte sie aus, ja, mehrfach, als sie zur Arbeit oder Einkaufen gegangen sei, sei er immer zu Hause gewesen (Urk. D1/4/5 S. 9). Weiter bestätigte I._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme auch, dass der Be- schuldigte im August 2013 nicht mehr bei ihnen gewesen sei. Im Juli sei er ein paar Mal gekommen, nachher sei er aber weg gegangen (Urk. D1/4/5 S. 4). Ge- stützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Mutter ist somit – entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass dieser kurz vor der Trennung im Juli/August 2013 zwar öfters abwesend gewesen ist, aber bis zu jenem Zeitpunkt nach wie vor bei der Mutter der Privatklägerin 1 gewohnt und dort auch tageweise verkehrt hat.

- 29 - Weiter wendet der Beschuldigte ein, der Vorfall könne nicht stattgefunden haben, da die Privatklägerin 1 ausgesagt habe, dies sei über Mittag an einem Wochentag passiert, und an den Wochentagen habe er immer gearbeitet. Im Juli 2013 habe er auf der Baustelle sowie bei der Reinigung und damit bei zwei Stellen gearbei- tet. Dabei sei er über Mittag jeweils nicht nach Hause gegangen, da er für den Hin- und Rückweg zwei Stunden gebraucht hätte (Urk. D1/2/5 S. 4). Um sei- nen Einwand zu stützen, liess der Beschuldigte von der Verteidigung entspre- chende Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte sowie Einsatzverträge einreichen (Urk. 65/1-11). Diesen sind allerdings lediglich die gesamten Arbeitsstunden pro Tag zu entnehmen. Die genauen Uhrzeiten von wann bis wann der Beschul- digte jeweils arbeitete respektive wann und wo er seine (Mittags-)Pausen ver- brachte oder wie lange diese dauerten, lässt sich den Unterlagen gerade nicht entnehmen. Zudem ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte bei durchschnittlich acht bis neun Arbeitsstunden pro Tag im Deliktszeitraum vom 1. Juni bis 12. Juli 2013 und damit während rund zwei Wochen nie eine Mittagspause eingelegt ha- ben soll. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 76 S. 8 ff.) lässt sich gestützt auf diese Unterlagen folglich nicht belegen, dass der Beschuldigte nie eine Mittagspause zusammen mit der Privatklägerin 1 verbracht hat. Weiter lässt der Beschuldigte vorbringen, die Privatklägerin 1 könnte ihn mit je- mandem verwechselt haben, und die von ihr beschriebenen Handlungen könnten ihr von jemand anderem angetan worden sein (vgl. Urk. 41 S. 11; Prot. I S. 8). Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, er habe den jetzigen Stiefvater gemeint, weil er diesen einige Male gesehen habe, wie dieser die Kinder massiert habe. Damals sei es ihm jedoch nicht in den Sinn gekommen, dass dieser das mit anderer Absicht gemacht haben könnte (Urk. D1/2/4 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um den damaligen Stiefvater der Privatklägerin 1 handelte, mit welchem deren Mutter verheiratet gewesen ist und welcher eine gewisse Zeit im selben Haushalt mit ihnen gelebt hat, erscheint es unglaubhaft, dass die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten mit jemand anderem verwechselt haben respektive nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Beschuldigten und den aktuellen Partner ihrer Mutter,

- 30 - K._____, auseinanderzuhalten. Dies insbesondere, da K._____ kurz nach der Trennung des Beschuldigten von der Mutter der Privatklägerin 1 mit dieser sowie der Privatklägerin 1 zusammengezogen ist und die Privatklägerin 1 K._____ somit bestens kennt. Zudem blieben die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich sehr vage. So führte er weder aus, an welchen Körperstellen noch zu welchem Zeitpunkt der jetzige Stiefvater die Kinder massiert haben sollte. Dieser pauschale Vorwurf des Beschuldigten wird weder durch die Aussagen der Privatklägerin 1 oder deren Mutter noch durch andere Beweismittel gestützt. Die Privatklägerin 1 sagte anlässlich ihrer Befragung glaubhaft aus, dass sie von K._____ – anders als ihre Schwester – nie am Rücken massiert worden sei (Urk. D1/3/8-9). Schlicht unverständlich und geradezu verfehlt ist die Argumentation der Verteidi- gung, wonach es erstaunlich sei, dass es nach dem angeblichen Vorfall zu keiner Verhaltensveränderung der Privatklägerin 1 gekommen sei und sich deren schuli- schen Leistungen nicht verändert hätten oder der Einwand, wonach der von der Privatklägerin 1 beschriebene Vorfall von einem Triebtäter mit pädophilen Nei- gungen habe begangen worden sein müssen, was der Beschuldigte gerade nicht sei (Urk. 41 S. 8 f.; Urk. 76 S. 5). Diesen pauschalen Mutmassungen der Verteidi- gung ist entgegenzuhalten, dass kein psychiatrisches Gutachten über die Privat- klägerin 1 vorliegt, welches die Auswirkungen des anklagegegenständlichen Vor- falls auf ihre Psyche dokumentiert. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte können sachkundige Aussagen und Einschätzungen darüber machen, welche (psychischen) Auswirkungen die Handlungen des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 und deren Entwicklung haben, zumal auch nicht jede geschädigte Per- son genau gleich auf missbräuchliche sexuelle Handlungen reagiert oder diese verarbeitet. Dass solche Handlungen lediglich von einem Triebtäter mit pädophi- len Neigungen hätten begangen werden können, wobei der Beschuldigte sich bisher nichts dergleichen zu Lasten habe kommen lassen, ist einzig entgegenzu- halten, dass auch bei einem Triebtäter alles mit einer ersten Tat beginnt. Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vorgebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen.

- 31 - 2.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, erstellt. Ange- sichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sich der Beschul- digte und ihre Mutter unmittelbar nach dem anklagegegenständlichen Vorfall ge- trennt hätten, sie beim Vorfall 8- oder 9-jährig gewesen sei und sommerliche Klei- dung getragen habe, sowie diejenigen der Mutter der Privatklägerin 1, wonach die Trennung vom Beschuldigten im Juli 2013 erfolgt sei (vgl. vorstehend, Erw. III.2.4.3. f.) lässt sich zudem auch der in der Anklageschrift aufgeführte Tat- zeitraum zwischen dem 1. Juni und 12. Juli 2013 erstellen.

3. Sachverhaltserstellung Delikt zum Nachteil des Privatklägers 2 3.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision zwischen seinem Lie- ferwagen und dem Privatkläger 2 gekommen ist. Er bestreitet aber, den Privatklä- ger 2 aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit seinem Lie- ferwagen nicht gesehen und dabei mit diesem kollidiert zu sein, sondern macht insbesondere geltend, er habe im rechten Aussenspiegel seines Lieferwagens gesehen, dass der Privatkläger 2 zu seinem Fahrzeug gelaufen sei und sich habe fallen lassen (Urk. D2/4/1 S. 2 f.; Urk. D2/4/4 S. 5; Prot. II S. 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom

10. November 2011, E. 1.2). 3.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4/1-2; Urk. D2/4/4; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 23 ff.), des

- 32 - Privatklägers 2 (Urk. D2/5/1-2), der Zeugen N._____ (Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/5), O._____ (Urk. D2/6/2; Urk. D2/6/4) und P._____ (Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/6), der ärztliche Befund der Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), der Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 (Urk. D2/7/7) sowie der ärztliche Be- fund von Dr. med. R._____, …ärztin der Notfallstation des Spitals Limmattal, vom

15. März 2019 (Urk. D2/7/8) vor. 3.3. Aussagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, der Zeugen sowie die Feststellungen aus den ärztlichen Un- terlagen ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 61 S. 46-67), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, er habe sich der Rampe genähert und während des Rückwärtsfahrens in die Seitenspie- gel sowie die Kamera gesehen. Als er nach rechts geschaut habe, habe er den Privatkläger 2 gesehen. Dieser sei rechts gestanden. Er sei sehr langsam rück- wärts gefahren. Er habe vom Fahrzeug her nichts bemerkt, sondern lediglich ge- sehen, wie sich der Privatkläger 2 zu Boden geworfen habe. Wenn es zu einem Kontakt oder Aufprall gekommen wäre, hätte er das sicher gemerkt, da die Aus- senverkleidung des Fahrzeugs aus Plastik gewesen sei und man jedes Geräusch sofort gehört hätte. Auf der Kamera habe er den Privatkläger 2 nicht gesehen. Er habe nur gesehen, wie dieser zu Boden falle oder gefallen sei. Er habe den Pri- vatkläger 2 dann gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er hätte den Fuss "ka- putt". Er habe gedacht, der Privatkläger 2 habe den Fuss verstaucht. Dieser habe dann gesagt, es sei nichts, sei aufgestanden, habe mit den anderen geplaudert sowie gelacht und sei dann zur Arbeit gegangen. Vielleicht habe dieser auch mit der Schulter am Fahrzeug angeschlagen. Er könnte sich nicht mehr an Einzelhei- ten erinnern, aber dort seien drei Überwachungskameras aufgestellt gewesen (Prot. II S. 23 ff.).

- 33 - 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Privatkläger 2 hat aufgrund seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter und der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung seiner Aussagen entspre- chend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. N._____ und P._____ waren zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vor- falls – wie der Beschuldigte und der Privatkläger 2 – als Chauffeure bei F._____ in H._____ tätig. Sie gaben beide an, weder zum Beschuldigten noch zum Privat- kläger 2 in einer persönlichen Beziehung zu stehen (Urk. D2/6/5 S. 2; Urk. D2/6/6 S. 2). N._____ gab an, sie seien lediglich Arbeitskollegen (Urk. D2/6/5 S. 2). Die beiden Zeugen haben unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/5 S. 1 f.; Urk. D2/6/6 S. 1 f.). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit die- ser Zeugen zu zweifeln. O._____ war zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls als Schichtlei- ter im Lager von F._____ in H._____ tätig und damit Vorgesetzter des Beschul-

- 34 - digten, des Privatklägers 2 und der beiden Zeugen N._____ und P._____ (Urk. D2/6/2 S. 2). Er gab an, mit dem Beschuldigten früher zusammengearbeitet zu haben. Zum Privatkläger 2 stehe er in keiner Beziehung. Er habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2). Der Zeuge O._____ pflegte zum Beschuldigten beruflich offenbar einen engeren Kontakt als zum Privatkläger 2. O._____ hat ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D2/6/4 S. 1 f.). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 63) könnte O._____ aufgrund seiner Aufsichtspflicht als Schichtleiter und Vorgesetzter des Beschuldigten und des Pri- vatklägers 2 allerdings ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für ihn und den Beschuldigten günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Es besteht aber keine Veranlas- sung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen Der Privatkläger 2 hat in seinen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt, er sei auf dem Weg zum Lager gewesen, als er zwei Lieferwagenfahrer – u.a. den Beschuldigten – gesehen habe, welche sich darüber gestritten hätten, wer zuerst in den freien Parkplatz bei der Rampe fahren dürfe. Der Beschuldigte sei mit seinem Lieferwagen dann sehr schnell rückwärts in den umstrittenen Parkplatz gefahren, wo er gestanden sei. Dabei sei der Beschuldigte ihm in den Rücken gefahren, sodass er "davongeflogen" sei. Der Beschuldigte sei daraufhin ausgestiegen und habe sich entschuldigt, weil er ihn übersehen habe. In jenem Moment seien mehrere Leute zu ihnen gelaufen. Niemand habe ihm ge- holfen und es sei behauptet worden, er sei absichtlich hingefallen. Es habe nie- mand die Polizei oder einen Krankenwagen gerufen, sodass er selber ins Spital gefahren sei (Urk. D2/5/1 S. 3 f.; Urk. D2/5/2 S. 3 ff.). Der Privatkläger 2 schilderte den Geschehensablauf bei allen Einvernahmen nachvollziehbar. Dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft detailliertere Aussa-

- 35 - gen machte als noch bei der Polizei, deutet entgegen der Auffassung der Vertei- digung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) nicht auf eine gesteigerte Dramatik hin, sondern ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass er von der Staatsan- waltschaft detaillierter befragt und ihm spezifischere Fragen zum Geschehensab- lauf gestellt worden sind. Zwar ist bei den Aussagen des Privatklägers 2, wonach er zwei Meter geflogen und aufgeschlagen sei (Urk. D2/5/2 S. 3) oder die Motoren aufgeheult und die Reifen gequietscht hätten (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 5), eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar, dass es durch die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten aber zu einem Unfall gekommen ist und dieser ihn mit seinem Lieferwagen angefahren und am Rücken getroffen hat, sagte der Privatkläger 2 jedoch in allen Einvernahmen konstant aus. Der Privatkläger 2 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zudem aus, der Beschuldigte sei anschliessend davongelaufen und habe zwei, drei Leute, die Schichtleiter, welche zuständig gewesen waren, geholt. Diese hät- ten ihn "schikaniert" und gesagt, er solle aufstehen, es sei alles in Ordnung. Er sei dann aufgestanden und wieder hingefallen. Sie hätten ihn danach hochgehoben und die zwei, welche von der linken Seite gekommen seien, hätten den Beschul- digten gefragt, was passiert sei. Dieser habe direkt zugegeben, dass er ihn nicht gesehen und Stress habe. Sie hätten dann mit ihm gesprochen. Die Chefs hätten keinen Arzt und keine Polizei holen wollen, er habe selber zum Arzt gehen sollen (Urk. D2/5/2 S. 3 f.). Im Verlauf der Einvernahme führte er auf die Frage, was nach dem Aufprall passiert sei, erneut aus: "Dann kamen von links zwei Leute. Er stieg aus, er habe mich nicht gesehen, er habe Stress. Er lief schnell rein und hol- te zwei Leute raus. Es kamen noch 1-2 Leute dazu. Bevor er reinlief, haben die beiden Leute noch gefragt, was los war und da sagte er, er habe mich nicht gese- hen. Sie fragten ihn, ob er mich getroffen habe und dann sagte er, er habe mich nicht gesehen und lachte dabei." (Urk. D2/5/2 S. 6). Auf entsprechende Nachfra- ge führte der Privatkläger 2 ergänzend aus, sie hätten ihn hochgehoben und ge- schaut, ob er stehen könne. Er sei dann wieder hingefallen. Sie hätten ihn dann wieder hochgehoben, auf einen "Pollerstein" gesetzt und ihm Wasser gegeben. Dies sei P._____ gewesen, glaube er (Urk. D2/5/2 S. 9). Diese Darstellung des Privatklägers 2 deckt sich mit derjenigen der Zeugen N._____ und P._____ und

- 36 - wird durch deren Aussagen untermauert. Die Zeugen N._____ und P._____ konn- ten den Unfallhergang selber zwar nicht beobachten. Diese hatten zusammen ei- nen Lieferwagen beladen und machten Pause auf dem Platz, als der anklagege- genständliche Vorfall passierte. Sie kamen aber unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallort (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 2). So führte der Zeuge N._____ aus, sie seien hingegangen und hätten gesehen, wie der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er habe diesen gefragt, was er gemacht habe, und dieser ha- be geantwortet, er sei angefahren worden. S._____ und O._____ hätten den Pri- vatkläger 2 hochziehen wollen und gesagt, dieser habe gar nichts. P._____ habe dann gesagt, sie müssten den Krankenwagen rufen, dies sei kein Spass. Der Be- schuldigte habe nur gesagt, er sei im Stress. Sie hätten den Privatkläger 2 wieder hochheben wollen und gesagt, dieser müsse noch eine Tour fahren. Er habe dann gesagt, sie sollen aufhören, es reiche jetzt. Er habe dem Privatkläger 2 dann hochgeholfen und diesen auf die Mauer gesetzt. P._____ habe ihm etwas zu trin- ken geholt. Für ihn habe der Beschuldigte es zugegeben, als dieser gesagt habe, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/5 S. 3 f.). Auch der Zeuge P._____ bestätigte, dass der Privatkläger 2 auf dem Boden gelegen sei. Er hätte diesen gefragt, was geschehen sei, und dieser habe geantwortet, der Beschuldigte sei in ihn gefahren. Sein Kollege habe den Beschuldigten dann gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 nicht gesehen ha- be. Dieser habe mit nein geantwortet, er sei im Stress. Dann seien zwei aus dem Büro gekommen, die dem Privatkläger 2 hätten aufhelfen wollen. Er habe aber gesagt, sie sollen den Privatkläger 2 liegen lassen, die anderen beiden hätten aber nein gesagt und dass der Privatkläger 2 nun aufstehen solle. Sie hätten den Privatkläger 2 zur Seite genommen. Dieser konnte laufen, jedoch nicht gut. Dieser sei komisch gestanden (Urk. D2/6/3 S. 2). Die beiden Zeugen P._____ und N._____ schilderten das Erlebte deckungsgleich, konstant und widerspruchsfrei, weshalb ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen sind. Beide Zeugen bestätigten, dass sie den Unfall selber nicht gesehen hätten (vgl. Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Sie sagten eher zurückhaltend aus und räumten ein, wenn sie etwas nicht selber mitbekommen hatten oder etwas nicht wussten. So sagte der Zeuge N._____ beispielsweise aus, er wisse nicht, ob je-

- 37 - mand den Unfall direkt gesehen habe. Er wisse auch nicht, ob O._____ das Gan- ze gesehen habe. Er denke eher nicht, dieser sei eigentlich immer "drin" und her- gerufen worden. Aber ganz sicher wisse er es nicht (Urk. D2/6/1 S. 3). Der Zeuge N._____ verneinte auch, etwas vom Unfall mitbekommen oder etwas gehört zu haben (Urk. D2/6/5 S. 4). Auch der Zeuge P._____ sagte aus, er wisse nicht, ob O._____ den Unfall gesehen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Weiter führte P._____ aus, so wie er es verstanden habe, sei der Privatkläger 2 im Rücken getroffen worden. Dieser habe vorbeilaufen wollen, als der Beschuldigte ihn beim Rückwärtsfahren getroffen habe (Urk. D2/6/3 S. 3). Zudem belasteten beide Zeugen den Beschul- digten nicht übermässig. So gab N._____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei rot im Gesicht und in Panik gewesen. Das habe er einfach für sich gedacht. Er könne nicht jemanden beschuldigen, wenn er nicht wisse, was passiert sei (Urk. D2/6/5 S. 5). Auch P._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei schockiert gewesen. Dieser habe es sicher nicht extra gemacht (Urk. D2/6/6 S. 5). Die Zeugen P._____ und N._____ untermauern – insbesondere was die Vorkommnisse und den Ablauf unmittelbar nach dem Unfall anbelangt – die Darstellung des Privat- klägers 2. Zwar wies der Zeuge P._____ bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft drauf hin, dass der Cousin des Privatklägers 2 gesagt habe, dieser würde sie alle verarschen und der Privatkläger 2 habe ihm nach dem Vorfall Geld angeboten, um für ihn auszusagen (Urk. D2/6/6 S. 5 und S. 7), wodurch er gewisse Vorbehal- te gegenüber dem Privatkläger 2 zum Ausdruck bringt. An seiner Darstellung der Tatumstände hielt der Zeuge P._____ jedoch fest, wonach es einen hörbaren Schlag gegeben habe. Seine Wahrnehmungen nach dem Unfall deuten darauf hin, dass es effektiv zu einer Kollision gekommen war, welche zu Verletzungen beim Privatkläger 2 geführt hatte. Die Aussagen des Zeugen O._____, welcher den Unfall selber nicht gesehen hat- te, sondern unmittelbar nach dem Unfall zum Unfallpatz gekommen war (Urk. D2/6/2 S. 2), weisen gewisse Widersprüche auf, welche dieser nicht glaub- haft zu erklären vermochte. So führte er gegenüber der Polizei und damit zeitnä- her zum anklagegegenständlichen Vorfall noch aus, er habe gesehen, dass der

- 38 - Beschuldigte im Stress und in Panik gewesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3), während er im Widerspruch dazu bei der Staatsanwaltschaft ausführte, der Beschuldigte sei sehr zurückhaltend sowie ruhig gewesen, und auf die Frage, ob der Beschuldigte erwähnt habe, ob er unter Zeitdruck gewesen sei, gab O._____ zu Protokoll, nicht dass er sich erinnern würde (Urk. D2/6/4 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei gesagt habe, er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei, führte er ausweichend aus, er könne sich nicht erinnern, dass er das gesagt habe, dies komme ihm ziemlich fremd vor (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Frage, er habe das Protokoll aber unterschrieben, führte er aus, er habe es nicht Buchstabe für Buchstabe durchgelesen und auf erneute Wiederholung, er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte im Stress gewesen sei, führte er dann plötzlich aus: "Unmöglich, dass ich das gesehen habe" (Urk. D2/6/4 S. 5). Auf weitere Fra- ge, wie der Beschuldigte nach dem Unfall auf ihn gewirkt habe, sagte er aus, die- ser sei ziemlich ruhig und zurückhaltend gewesen, was im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage steht, wonach er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe Angst gehabt und sei etwas rot im Gesicht gewesen (Urk. D2/6/4 S. 5). Ebenfalls widersprüchlich und damit wenig glaubhaft sind seine Aussagen zur Frage, in welcher Beziehung er zum Privatkläger 2 steht. Während er zu Beginn seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch ausführte, er stehe mit diesem in keinerlei Beziehung und habe nicht einmal gewusst, wie dieser heisse (Urk. D2/6/4 S. 2), gab er später zu Protokoll, der Privatkläger 2 habe sich immer wieder mal Spässe erlaubt, deshalb sei es für ihn umso schwieriger gewesen, zu erkennen, ob es Spass sei oder nicht (Urk. D2/6/4 S. 3). Nur schon aufgrund der Tatsache, dass O._____ Schichtleiter und damit Vorgesetzter des Privatklägers 2 gewesen war, erscheint seine Aussage, er habe nicht einmal dessen Namen ge- kannt, wenig glaubhaft. Beim Aussageverhalten des Zeugen O._____ fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 68) auf, dass dieser präventiv zu seiner Entlastung als Vorgesetzter gewisse für ihn wichtige Informationen ohne entsprechende Frage vorbrachte und mehrfach betonte, dass es für ihn nach Spass des Privatklägers 2 ausgesehen habe, weshalb für ihn auch kein Handlungsbedarf bestanden habe. Er führte auch ungefragt aus, dass der Privatkläger 2 ein Problem mit der Versi-

- 39 - cherung gehabt habe und er nicht wisse, ob F._____ den Vorfall bestreite (Urk. D2/6/2 S. 3). Auffallend ist zudem, dass die Aussagen von O._____ gegen- über der Staatsanwaltschaft abweichend von seinen bisherigen Aussagen bei der Polizei eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen und er beispielsweise erst auf mehrfachen Vorhalt seiner bisherigen Aussagen einräumte, dass der Beschuldig- te wie in Panik ausgesehen habe und ein bisschen rot im Gesicht gewesen sei (Urk. D2/6/4 S. 5), was so auch mit der Darstellung des Zeugen N._____ überein- stimmt, welcher ebenfalls von einem roten Gesicht des Beschuldigten und Panik gesprochen hat (Urk. D2/6/5 S. 5). Dass der Beschuldigte ruhig und zurückhal- tend gewirkt haben soll, deckt sich auch nicht mit den Aussagen des Zeugen P._____, welcher zu Protokoll gab, er denke, der Beschuldigte habe einen Schock gehabt. Dieser habe so ausgesehen und sei nervös gewesen (Urk. D2/6/6 S. 4 f.). Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen O._____, dass dieser die vom Privatkläger 2 geäusserten Beschwerden nicht wirklich ernst genommen hat (Urk. D2/6/2 S. 2 ff.; Urk. D2/6/4 S. 3 ff.), was sich mit der Darstellung des Pri- vatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ deckt (vgl. Urk. D2/5/2 S. 3 f.; Urk. D2/6/1 S. 2 f.; Urk. D2/6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen N._____ und P._____ somit glaubhafter als diejenigen des Zeugen O._____, allerdings decken sich gewisse seiner Aussagen ebenfalls mit denjeni- gen des Privatklägers 2 oder der beiden anderen Zeugen. Der Privatkläger 2 führte aus, dass er nach vorne geflogen sei und die Knieschei- ben und die Ellbogen aufgeschürft habe, was auch seine spätere Aussage von of- fenen Wunden erklärt und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 15; Urk. 76 S. 13 f.) einfach eine andere Formulierung darstellt und nicht auf eine übertriebene Darstellung schliessen lässt. Auch dass in den medizinischen Unterlagen keine Abschürfungen als Verletzungsfolgen dokumentiert sind, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18 f.; Urk. 76 S. 13) nicht per se gegen das Vorliegen solcher Verletzungen, sondern lässt sich damit erklä- ren, dass gemäss Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 17. Oktober 2017 die Ellbogen oder Kniescheiben des Privatklägers 2 nicht untersucht worden sind (vgl. Urk. D2/7/7). Die übrigen Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 sind in den ärztlichen Unterlagen dokumentiert und hatten eine Arbeitsunfähigkeit des Privat-

- 40 - klägers 2 von 100 % für 8 Tage vom 17. bis 24. Oktober 2017, attestiert durch das Spital Limattal (Urk. D2/7/8 S. 2), sowie für weitere 21 Tage vom 25. Oktober bis

7. November 2017 und 4. bis 10. Dezember 2017, attestiert durch die Q._____ Gruppenpraxis (Urk. D2/7/6), zur Folge. Aus dem Austrittsbericht sowie dem ärzt- lichen Befund von Dr. med. R._____, Spital Limmattal, vom 17. Oktober 2017 so- wie 15. März 2019 und dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis geht hervor, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat (Urk. D2/7/6- 8). Dr. med. R._____ hält in ihrem ärztlichen Befund fest, dass aufgrund des Un- fallmechanismus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben und dabei auf den Rücken gestürzt sei. Dabei seien diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule entstanden. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszugehen, somit habe der Privatkläger 2 sich diese Verletzungen/Prellungen nicht selber beigebracht (Urk. D2/7/8 S. 1). Auch aus den Aussagen des Beschul- digten ergibt sich, dass dieser von Verletzungen beim Privatkläger 2 ausgegan- gen ist. So sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er ha- be gesehen, dass diese Person auf den Boden gefallen sei. Er habe dann sofort angehalten, sei ausgestiegen und zu dieser Person gegangen. Als er diese Per- son gesehen habe, habe er gedacht, dass das Bein nicht am richtigen Ort sei (Urk. D2/4/2 S. 3). Dass der Privatkläger 2 sich nach dem anklagegegenständli- chen Vorfall nicht verhielt, als wäre alles in Ordnung, wie dies der Beschuldigte zeitweise geltend zu machen versucht, ergibt sich auch aus den übereinstimmen- den Aussagen der Zeugen N._____ und P._____, welche bestätigten, dass der Privatkläger 2 über Schmerzen geklagt habe. So sagte P._____ bei der Staats- anwaltschaft aus, als der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei, habe dieser ge- sagt, dass er Rückenschmerzen habe (Urk. D2/6/6 S. 4). Dieser habe ausgese- hen, als habe er Schmerzen (Urk. D2/6/6 S. 5). Dieser sei gelaufen, aber nicht al- leine. Sie hätten ihn stützen oder halten müssen (Urk. D2/6/6 S. 5). Auch der Zeuge N._____ sagte aus, der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er den linken o- der rechten Fuss fast nicht spüre und nicht darauf treten könne (Urk. D2/6/5 S. 4). Zwar macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Verletzungen des Privat- klägers 2 seien arbeitsbedingter Verschleiss (vgl. Urk. D2/4/4 S. 3). Gestützt auf den ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis sowie den Austrittsbericht des

- 41 - Spitals Limmattal (Urk. D2/7/6-7) ergibt sich zwar, dass Abnützungserscheinun- gen der Wirbelsäule bestehen, welche auf die schwere körperliche Arbeit und das erhöhte Gewicht des Privatklägers 2 zurückzuführen sind und damit bereits vor dem anklagegegenständlichen Vorfall bestanden, allerdings wird klar festgehal- ten, dass der Privatkläger 2 eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe, wobei dieses Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei (vgl. Urk. D2/7/6; Urk. D2/7/8 S. 1). Damit erlitt der Privatkläger 2 gestützt auf die ärztlichen Unterlagen – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 12 f.) – Verletzungsfolgen, welche nicht nur arbeitsbedingte Abnützungserscheinungen darstellen, sondern aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalls entstanden sind. Es ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Privatkläger 2 kannte den Beschuldigten im Zeit- punkt des anklagegegenständlichen Vorfalls erst seit Kurzem, weil der Beschul- digte neu in der Firma war. Sie standen weder privat noch beruflich näher mitei- nander in Beziehung, sondern kannten sich höchstens vom Grüssen her bei der Arbeit, was so auch vom Beschuldigten und dem Zeugen N._____ bestätigt wor- den ist (Urk. D2/4/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 14 f.; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 2 und S. 5; Urk. D2/6/1 S. 3). Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Privatkläger 2 absichtlich hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte fal- len lassen und damit entsprechende Verletzungen hätte in Kauf nehmen sollen, wie dies der Beschuldigte vorbrachte (Urk. D2/4/1 S. 3; Urk. D2/4/4 S. 3; Urk. 36 S. 4). Zudem dachte der Privatkläger 2 – wie auch der Zeuge N._____ (vgl. D2/6/1 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 4) –, dass der Unfall von den Videokameras aufge- zeichnet worden sei, da sich beim Unfallplatz gleich zwei Videokameras befunden hätten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3, Antw. auf Frage 13; Urk. D2/5/2 S. 8). Bereits auf- grund dieses Umstandes erscheint wenig plausibel, dass sich jemand absichtlich fallen lässt, einen Unfall provoziert und dann falsche Aussagen macht, wenn er davon ausgeht, dass das Vorgefallene von Videokameras aufgezeichnet worden ist.

- 42 - Die Aussagen des Privatklägers 2 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie er- geben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Be- lastung des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn nicht absichtlich angefahren habe (Urk. D2/5/1 S. 3). Dieser ha- be das nicht mit Absicht gemacht. Dieser habe ihn einfach nicht gesehen (Urk. D2/5/2 S. 7). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 als glaubhaft. Seine Darstellung wird nicht nur aufgrund der ärztlichen Unterlagen, sondern auch durch die Zeugenaussagen – insbesondere von N._____ und P._____ – ge- stützt. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind wenig nachvollziehbar und wei- sen diverse Widersprüche zum Kerngeschehen auf. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aus, er sei im Auto gesessen und habe im Aussen- spiegel rechts gesehen, wie der Privatkläger 2 zu seinem Auto gelaufen sei und sich dann fallen gelassen habe. Dieser habe ein Theater gemacht. Er habe dies richtig gesehen. Er habe alles gesehen (Urk. D2/4/1 S. 3). Während er zuerst klar aussagte, er habe gesehen, wie der Privatkläger 2 auf den Lieferwagen zugelau- fen sei, widersprach er sich im Verlauf dieser Einvernahme bereits, indem er zu Protokoll gab, er habe den Privatkläger 2 erst wieder gesehen, als dieser hinten rechts beim Lieferwagen gewesen sei. Er habe keine Ahnung, wie dieser dorthin gekommen sei. Er habe ganz gestoppt, und erst dann sei der Privatkläger 2 ins Auto gelaufen und habe sich fallengelassen (Urk. D2/4/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er dann entgegen seiner bisherigen Aussagen nicht mehr nur vom rechten Aussenspiegel, sondern machte geltend, er habe in den Rückspiegel des Lieferwagens gesehen und dort jemanden gese- hen, der gerade gelaufen sei. Als er zurückgefahren sei, habe er gleichzeitig in den linken Spiegel gesehen. Er sei aber auf der rechten Seite gewesen. Als er langsam zurückgefahren sei, habe er in den rechten Spiegel geschaut und gese- hen, dass er oder sie auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 2 f.). Später führ- te er zudem aus, er könne sich nur leicht erinnern, dass er in den Spiegel ge-

- 43 - schaut und dessen rechtes Bein gesehen habe, während er im Anschluss darauf zu Protokoll gab, diese Person sei schräg gelaufen, und plötzlich habe er in den linken Spiegel geschaut und gesehen, dass er auf dem Boden liege (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er den Privatkläger 2 das erste Mal gese- hen habe, gab dieser ausweichend und widersprüchlich zu Protokoll, er habe in den Spiegel geschaut, als dessen rechtes Bein sich Richtung rechte Seite bewegt habe, da habe er gesehen, dass dieser auf den Boden gefallen sei (Urk. D2/4/2 S. 6). Auf mehrfache Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll: "Sobald ich an- hielt, sah ich diese Person" und "Ich habe in den Spiegel geschaut und da sah ich sein Bein, gleichzeitig hielt ich an. Als ich anhielt, gab es ca. einen halben Meter Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Geschädigten" (Urk. D2/4/2 S. 6). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind seine Aussagen, wonach er im Spiegel gese- hen haben will, wie der Privatkläger 2 hingefallen ist, um bereits im Nachfolgesatz auszusagen, er habe in den Spiegel gesehen, als der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei (Urk. D2/4/2 S. 9). Aufgrund der äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist somit nicht nachvollziehbar durch welchen Spie- gel er den Privatkläger 2 zu welchem Zeitpunkt wo gesehen haben will. Einerseits will er den Privatkläger 2 bereits während des Rückwärtsfahrens gesehen haben, als dieser noch am Laufen gewesen ist, andererseits erst als dessen Bein bereits in der Nähe des Lieferwagens gewesen ist respektive als er angehalten hat. Zu- dem konnte er angeblich nicht sehen, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelte ("dass er oder sie auf den Boden gefallen ist" Urk. D2/4/2 S. 3), das rechte Bein dieser Person will er dann aber ganz genau gesehen haben. Auf- grund seiner äusserst widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei seiner Rückwärtsfahrt nicht gesehen hat. Zudem sagte der Beschuldigte einerseits aus, der Privatkläger 2 habe ihm gesagt, dass der Fuss kaputt sei (Urk. D2/4/2 S. 3 und S. 7; Prot. II S. 26), und im Widerspruch dazu andererseits, dass der Privat- kläger 2 gesagt habe, es sei alles in Ordnung (Urk. D2/4/2 S. 3), es sei nichts passiert (Urk. D2/4/2 S. 7; Prot. II S. 26). Zudem fällt erneut auf, dass er auf gewisse Fragen nur ausweichend antwortete und ausschweifend Nebensächlichkeiten schilderte, die mit dem eigentlichen

- 44 - Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusammenhang standen, ohne die an ihn gerichtete Frage überhaupt zu beantworten respektive zum Vorwurf Stellung zu nehmen. So führte er auf Fragen zum Unfallhergang aus, etwa drei Monate später sei der Privatkläger 2 wieder zur Arbeitsstelle ge- kommen und habe ihn mit seinem Privatauto zugeparkt. Er habe nicht mehr weg- fahren können. Dann seien zwei vom Büro gekommen und hätten gesagt, der Pri- vatkläger 2 solle gehen, ansonsten würden sie die Polizei rufen. Dann hätten die- se den Privatkläger 2 links und rechts zugeparkt, sodass er habe davonfahren können (Urk. D1/4/1 S. 3). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte sehr schnell rückwärtsgefahren und ihm in den Rücken gefahren sei, reagierte der Beschuldigte ausweichend mit Gegenfragen, indem er zu Proto- koll gab: "Wie konnte er mich dann sehen? Wie konnte er merken, dass ich zu schnell gefahren bin" (Urk. D2/4/2 S. 5). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken ("An dem Tag war ich nicht gestresst, ich hatte genü- gend Pausen eingelegt und hatte bis dort auch nie einen Unfall. Ich bin ein vor- sichtiger Mensch", Urk. D2/4/2 S. 5), während er den Privatkläger 2 schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht, indem er diesem unterstellt, aus dem Un- fall Profit schlagen zu wollen respektive geltend macht, dieser sei verbotener- weise über die Parkplätze gelaufen. So führte der Beschuldigte aus, er habe ge- hört, dass der Privatkläger 2 ein Zigeuner sei. Er glaube, dies sei nur wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 3 f.). Er nehme an, dass der Privatkläger 2 aufgrund die- ses Unfalls IV-Rente beziehen oder eine Entschädigung wolle (Urk. D2/4/2 S. 9). Dieser habe sich seine Verletzungen selber zugefügt. Dessen Verhalten am Ort des Geschehens sei schon ziemlich auffällig gewesen (Urk. D2/4/4 S. 3). Er habe mitbekommen, dass der Privatkläger 2 das absichtlich gemacht habe. Als dieser zu Boden gefallen sei, habe dieser gelacht (Urk. 36 S. 4). Zudem sei es verboten, bei der Rampe zu laufen (Urk. D2/4/1 S. 2). Er habe diesen gefragt, was er zwi- schen den Autos mache, er dürfe hier nicht laufen. Normalerweise müssten sie hier nichts machen. Dieser habe nur gelacht. Er glaube, es sei wegen des Geldes (Urk. D2/4/1 S. 4). Der Privatkläger 2 habe sich dort aufgehalten, wo es nicht er- laubt sei (Urk. D2/4/4 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gaben

- 45 - aber sowohl der Privatkläger 2 als auch der Zeuge O._____ als verantwortlicher Schichtleiter übereinstimmend zu Protokoll, dass dort kein Fussgängerverbot und auch kein entsprechendes Schild gewesen sei (Urk. D2/5/2 S. 4 f.; Urk. D2/6/2 S. 3). Der Beschuldigte machte geltend, er sei rückwärts zur Rampe gefahren, aber sei- ne Geschwindigkeit sei sehr tief gewesen, ca. 10 km/h. Er sei sich nicht sicher, aber er sei sehr langsam gewesen (Urk. D1/4/2 S. 2; Prot. II S. 23). Dass der Be- schuldigte beim Rückwärtsfahren und damit vor der Kollision mit dem Privatklä- ger 2 nicht im Schritttempo auf den Parkplatz gefahren ist, erscheint angesichts der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, wonach sich der Beschuldigte vorgängig mit einem anderen Chauffeur darum gestritten habe, wer zuerst zur Rampe fahren und seinen Lieferwagen beladen könne (vgl. Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D2/5/2 S. 3 f. und S. 6), ebenfalls nachvollziehbar. Zudem bestätigte auch der Zeuge N._____: "Wenn die Zeit kommt zum Laden, wollen alle schnell bela- den und fahren einfach kreuz und quer" (Urk. D2/6/5 S. 5), was zeigt, dass auf diesem Parkplatz beim Beladen der Lieferwagen jeweils eine gewisse Hektik herrscht. Dazu führte auch der Privatkläger 2 aus, die Zeit sei knapp bemessen. Alle die draussen seien, würden schnell zurück zum Auto rennen. Man wolle so- fort los zum Kunden, damit man nachher nach Hause könne. Man müsse eine Stunde, bevor es zugehe, dort sein, ansonsten stehe man nachher da (Urk. D2/5/2 S. 5). Auch der Zeuge O._____ bestätigte mit seinen Aussagen, dass die Situation vor Ort hektisch gewesen war. So sagte dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, es sei am Nachmittag und für ihn und den anderen Schichtleiter ziemlich stressig gewesen. Sie hätten immer mit zu wenigen Chauf- feuren zu kämpfen (Urk. D2/6/4 S. 3). Aus der Darstellung von O._____ geht an- schaulich hervor, dass die Chauffeure regelmässig gestresst waren. So führte dieser aus, es sei ziemlich klein draussen gewesen, 6 Rampen oder so, und es sei dann vorgekommen, dass mindestens 50 Leute dort gewesen seien. Es habe dann Schwierigkeiten gegeben, da gewisse ihre Sachen nicht gefunden hätten. Sie hätten dann suchen müssen, und draussen hätten sie schon gehupt, da die Parkplätze besetzt gewesen seien (Urk. D2/6/4 S. 6). Auch P._____ sagte aus,

- 46 - man wisse, dass diejenigen die laden würden, alle immer Stress hätten (Urk. D2/6/6 S. 4). Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht im Stress gewesen sei (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8; Prot. II S. 25), stehen die glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers 2, welcher mehrfach ausgeführt hat, der Beschuldigte sei unter Stress gestanden (Urk. D2/5/2 S. 4 und S. 6) sowie der Zeugen N._____, P._____ und O._____ gegenüber. N._____ führte aus, der Be- schuldigte habe gesagt, er sei im Stress (Urk. D2/6/1 S. 2). Dieser habe gesagt, er sei im Stress, und er habe den Privatkläger 2 nicht gesehen (Urk. D2/6/1 S. 3). Er habe den Beschuldigten gefragt, ob dieser den Privatkläger 2 angefahren ha- be. Dieser habe gesagt, er wisse es nicht, er sei im Stress. Dieser habe einen Knall gehört und den Privatkläger 2 auf dem Boden gesehen (Urk. D2/6/5 S. 5). Auf Vorhalt, gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, für ihn habe es der Be- schuldigte zugegeben, führte der Zeuge N._____ aus: "Für mich ist es ein Ja ge- wesen. Er war so rot im Gesicht, er war in Panik" (Urk. D2/6/5 S. 5, Antw. auf Frage 19). Dass es zu einem Knall gekommen war, wird auch durch die Aussa- gen des Zeugen P._____ gestützt, welcher gegenüber der Polizei ausführte, sie hätten einen dumpfen Schlag gehört (Urk. D2/6/3 S. 2). Auf Frage, wonach dieser Schlag getönt habe, gab er zu Protokoll: "Das tönt ganz komisch, wenn die Autos leer sind und man darauf schlägt. Richtig hohl, aber ziemlich tief. Wenn man draufschlägt ist es sehr laut dieser Ton. Aber es war nicht so laut. Es war ge- dämpft (Urk. D2/6/3 S. 3, Antw. auf Frage 12). Auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach er den Zeugen N._____ nicht kenne, am Unfallort niemand gewe- sen (Urk. D2/4/2 S. 8) und auch niemand dazu gekommen sei (Urk. D2/4/2 S. 9), werden angesichts der Tatsache, dass er und N._____ am selben Ort arbeiten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche allesamt bestätigten am Unfallort gewesen zu sein (Urk. D2/6/4 S. 3; Urk. D2/6/5 S. 3; Urk. D2/6/6 S. 3), klar widerlegt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Rückwärtsfahren nichts gehört habe und es keinen Knall gege- ben habe (Urk. D2/4/2 S. 5 und S. 8), erscheinen angesichts der Aussagen der Zeugen N._____, P._____ und O._____, welche aussagten, selber einen dump- fen Schlag gehört zu haben (Urk. D2/6/3 S. 2) respektive zu Protokoll gaben, der

- 47 - Beschuldigte habe gesagt, er habe etwas gehört (Urk. D2/6/2 S. 3) bzw. er habe einen Knall gehört (Urk. D2/6/5 S. 5), unglaubhaft. Auch O._____ sagte gegen- über der Polizei aus, der Beschuldigte habe gesagt, er sei im Stress gewesen. Dieser habe gesagt, er habe gehalten, habe etwas gehört, aber nicht gewusst, was es gewesen sei. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte im Stress ge- wesen sei (Urk. D2/6/2 S. 3). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei etwas in Panik gewesen. Dieser habe nur etwas gehört, einen Schlag (Urk. D2/6/2 S. 3). Insgesamt vermögen die Bestreitungen des Beschuldigten und die von ihm vor- gebrachten Einwände keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers 2 und der Zeugen – insbesondere von N._____ und P._____ – zu begründen. Entsprechend den Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren im Stress übersehen und mit seinem Lieferwagen erfasst hat. 3.4.5. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 2 ist gestützt auf die gewürdigten Beweismit- tel, insbesondere die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und der Zeugen N._____ und P._____ sowie die ärztlichen Unterlagen, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 73 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung bringt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung einzig vor, ein ob- jektives Tatbestandselement der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt. Zur Begründung führt sie aus, nach ständiger Rechtsprechung werde ein Min-

- 48 - destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB verlangt. In den medizinischen Unterlagen seien jedoch keine schwerwiegenden Verletzungen zu finden, welche adäquat-kausal auf den angeblichen Vorfall vom Oktober 2017 zurückgeführt werden könnten. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung sei im vorliegen- den Fall nicht erreicht. Wenn überhaupt müsse von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Eine fahrlässige Tätlichkeit sei aber nicht strafbar. Entsprechend könne der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen werden. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Verteidigung die rechtliche Qualifikation nicht moniert (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15).

3. Würdigung 3.1. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind und zur Feststellung, dass zwischen diesen beiden Tatbeständen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Idealkonkurrenz besteht, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 61 S. 73 ff.). Indem der Beschuldigte die nackten Gesässbacken der damals 9-jährigen, bäuch- lings auf dem Bett liegenden Privatklägerin 1 massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sich sodann mit nacktem Unterkörper auf sie legte und seinen nackten Penis zwischen ihre Gesässbacken führte sowie seine Penisspitze in ihren After einführte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB an ihr vor. Dabei wusste der Beschuldigte um das Schutzalter der Privatklä- gerin 1, zumal er mit deren Mutter verheiratet war und eine gewisse Zeit mit die- ser und der Privatklägerin 1 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschul- digte wusste auch um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen. Er handelte damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 49 - Der Beschuldigte nahm die vorstehend aufgeführten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 1 vor. Diese wehrte sich dagegen, indem sie ihn zum Aufhören aufforderte, weinte, schrie und versuchte, ihn von sich wegzustossen, sich umzu- drehen und aufzustehen. Die Privatklägerin 1 leistete damit aktiven Widerstand und brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten nicht wollte. Der Beschuldigte unterband diesen aktiven Widerstand, indem er sie mehrmals mit seinem linken Unterarm am Rücken auf das Bett drückte und ihr die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte. Zudem legte er sich mit nacktem Unterkörper auf sie und drückte sie damit auch mit einem Teil seines Körpergewichts aufs Bett. Der Beschuldigte war dabei ins- besondere auch aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin 1 dieser kräfte- mässig massiv überlegen. Dabei nutzte er auch das bestehende Vertrauensver- hältnis aus, da er zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter der Privatklägerin 1 verheiratet und für die Privatklägerin 1 wie ein grosser Bruder gewesen war, wel- cher mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin 1 somit gewaltsam zur Duldung der genannten sexuellen Hand- lungen. Der Beschuldigte wusste aufgrund des aktiven körperlichen und verbalen Widerstands und durch das Weinen sowie Schreien der Privatklägerin 1, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, dennoch nahm er diese an ihr vor. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Entsprechend ist er auch der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Fahrlässige Körperverletzung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 61 S. 77 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine ein- fache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse

- 50 - Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorüberge- hen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die kör- perliche Integrität des Menschen in der untersten "Brandbreite" des Grundtatbe- standes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermes- sen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Der Privatkläger 2 erlitt durch den Aufprall des Lieferwagens mit seinem Rücken eine Wirbelsäulenprellung, weshalb er am 16. November 2017 die Notfallstation des Spitals Limmattal aufsuchte (Urk. D2/7/7). Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. R._____ erfolgte am 23. Oktober 2017 eine weitere Untersuchung. Aus

- 51 - den ärztlichen Unterlagen des Spitals Limmattal geht hervor, dass der Privatklä- ger 2 mit Voltaren und Dafalgan gegen die Schmerzen behandelt und für die Zeit vom 17. bis 24. Oktober 2017 zu 100 % krankgeschrieben wurde (Urk. D2/7/7; Urk. D2/7/8 S. 2). Weiter wird festgehalten, dass aufgrund des Unfallmechanis- mus und der Kinematik der Privatkläger 2 nach vorne geschoben worden und da- bei auf den Rücken gestürzt sei, was diese Prellungen im Bereich der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Anamnese sei von einem Arbeitsunfall auszuge- hen, womit sich der Privatkläger 2 diese Prellungen nicht selbst beigebracht habe. Potentiell seien chronische Rückenschmerzen als Folge der Verletzung möglich. Bei der gestellten Diagnose einer Wirbelsäulenprellung sei von einer Heilung aus- zugehen, jedoch bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden bzw. Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule chronifizieren könnten. Die festgestellten degenerativen Veränderungen in der Computertomografie könnten durch die Prel- lung/Kontusion der Wirbelsäule negativ beeinflusst werden bzw. eine Genesung verzögern oder zu einer Chronifizierung führen (Urk. D2/7/8 S. 1 f.). Der Privat- kläger 2 begab sich am 25. Oktober sowie 1. Dezember 2017 erneut in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Befund der Q._____ Gruppenpraxis ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 eine Wirbelsäulenprellung erlitten hat, wobei das Verletzungsmuster im Rahmen des geschilderten Aufprallunfalls plausibel sei. Dem Privatkläger 2 wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Ok- tober bis 7. November 2017 sowie vom 4. bis 10. Dezember 2017 attestiert, und es wurde festgehalten, dass dieser an anhaltenden Schmerzen über mehrere Wochen gelitten habe (Urk. D2/7/6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 76 S. 15) überschreiten die Verletzungen insgesamt das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlich- keit. Die Verletzungen des Privatklägers 2 erforderten zudem mehrfache ärztliche Behandlung und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Die Vorinstanz würdigte die Verletzung des Privatklägers 2 somit zutreffend objektiv als einfache Körperverletzung (Urk. 61 S. 78). Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärtsfahren will, darf andere Stras- senbenützer nicht behindern, da diese Vortritt haben, und es gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, welche ein Fahrzeugführer beim Wegfahren, Rückwärtsfahren

- 52 - und Wenden zu beachten hat (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 VRV). Der Beschuldig- te erfasst den Privatkläger 2 beim Rückwärtsparkieren mit der Rückseite seines Lieferwagens, während dieser über den entsprechenden Parkplatz der Laderam- pe lief. Der Beschuldigte stritt sich gemäss Aussagen des Privatklägers 2 mit ei- nem anderen Chauffeur darum, wer schneller zur Rampe fahren und sein Fahr- zeug beladen durfte, und war damit in einem aufgebrachten und gestressten Ge- mütszustand, was so auch von den Zeugen bestätigt worden ist. Durch das ge- stresste und unvorsichtige Rückwärtsfahren nahm der Beschuldigte den Privat- kläger 2 weder durch den Rück- noch die beiden Aussenspiegel oder die Rück- fahrkamera wahr, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und es in der Folge zu einem Aufprall kam. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig ge- handelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nachgekommen, indem er sich vor und während dem Rückwärtsfahren versichert hätte, dass sich niemand in unmittelba- rer Nähe seines Lieferwagens aufhält und wäre er nur im Schritttempo rückwärts gefahren, hätten sich der Aufprall und damit die Verletzungen des Privatklägers 2 vermeiden lassen. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, welche das Ver- halten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger 2 beim Überqueren des entsprechenden Parkplatzes bei der Laderampe hätte vorsichtiger sein und den rückwärtsfahrenden Lieferwagen des Beschuldigten hätte wahrnehmen müssen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Zu verneinen ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18; Urk. 76 S. 13) –, dass der Privatkläger 2 lediglich Abnützungserscheinungen der Wirbel- säule aufweist, welche bereits vor dem Unfall bestanden haben, und es damit zu keinen neuen Verletzungen gekommen ist. Den ärztlichen Unterlagen ist klar zu entnehmen, dass es neben den Abnützungserscheinungen durch den Aufprall zu einer Prellung der Wirbelsäule gekommen ist (vgl. Urk. D2/7/6-8). Die Sorgfalts- pflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetretenen Erfolg.

- 53 - Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers 2 dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. Dieser hat sich damit der fahrlässigen Körperverlet- zung zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gemacht. 3.3. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 61 S. 103). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.

- 54 - Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergege- ben (Urk. 61 S. 81 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der massgebli- che Strafrahmen beträgt für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, während für die sexuel- len Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und für die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Grün- de, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, lie- gen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 82) – keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234).

- 55 - Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungswei- se die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall jene gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.-4.2.2. m.w.H.). Für die sexuelle Nötigung kommt vorliegend aufgrund der festzusetzenden Sank- tionshöhe eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.1.). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist angesichts der be- gangenen Tathandlungen sowie unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz der Sanktion sowie der Intensität der zu beurteilenden Straftat ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe angezeigt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.1.2.). Der Beschuldigte missbrauchte durch sein Verhalten seine Vertrauensstellung gegenüber der da- mals erst 9-jährigen Privatklägerin 1, welche seine Stieftochter war, auf verwerfli- che Art und Weise. Zudem fanden die sexuellen Handlungen in der damals eheli- chen Wohnung statt, in welcher die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten zu- sammenlebte und welche ein intimer Rückzugsort für sie darstellte. Der Beschul- digte ist bezüglich seines Fehlverhaltens gegenüber der Privatklägerin 1 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Für die fahrlässige Körperverletzung ist –

- 56 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche auch hierfür eine Freiheitsstrafe aussprach (Urk. 61 S. 81 f.) – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Massgeblich er- weisen sich dafür die geringere Intensität der zu beurteilenden Straftat der fahr- lässigen Körperverletzung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zwar über eine Vorstrafe verfügt, diese aber lediglich geringfügig ist (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Auch unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz der Sanktion ist die weniger eingriffsintensivere Strafart der Geldstrafe für die fahrlässige Körperverletzung angemessen. Die sexuelle Nötigung stellt das schwerste Delikt dar, weshalb zunächst dafür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe zu bilden ist, welche dann für das weitere Delikt der sexuellen Handlungen mit einem Kind mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Für die fahrlässige Körperverletzung ist

– wie vorstehend erwogen – eine separate Geldstrafe auszufällen.

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die ihm grundsätzlich vertrauende damals 9-jährige Privatklägerin 1, welche im Tatzeitpunkt seine Stieftochter war und ihn als grossen Bruder betrachtete, mehrmals mit seinem linken Arm an ihrem Rücken auf das Bett drückte, um an ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Durch das Herunterdrücken mit sei- nem Arm und indem er mit seinem nackten Unterkörper auf sie lag, zwang er die Privatklägerin 1 alsdann zur Duldung der sexueller Handlung, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher Druck anwandte. Aufgrund seiner körper- lichen Überlegenheit dürfte der Kraftaufwand bzw. die Überwindung des Wider- stands der Privatklägerin 1 nicht sehr hoch gewesen sein. Es handelt sich um ei- nen einmaligen Vorfall, welcher gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt rund 5 Minuten dauerte. Dieser fand aber in der ehelichen Wohnung, in welcher die Privatklägerin 1 mit ihrer Mutter, Schwester und dem Beschuldigten zusam-

- 57 - menlebte, und damit in ihrem Zuhause als für sie vertrauter Rückzugsort statt. Da er die Privatklägerin 1 vorgängig auf dem Bett am Rücken massierte, schuf er ei- ne für sie unverfängliche Situation, in welcher er sie dann mit seinen nachfolgen- den Handlungen überrumpelte. Innerhalb der Bandbreite möglicher sexueller Nö- tigungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch im unteren Bereich anzu- siedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Herunterdrücken der Privatklägerin 1, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmerzen oder Verlet- zungen zufügte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder aufgrund des Weinens noch der Schreie oder des körperlichen Widerstandes der Privatklägerin 1 von dieser abliess, sondern erst als die Nachbarn sich durch Klopfen bemerkbar machten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physischem Widerstand der Privatklägerin 1 (diese äusserte, dass sie die Handlungen nicht wollte, weinte, schrie und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen resp. aufzustehen) ziel- gerichtet war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und verfolgte aus- schliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuel- len Nötigung eine egoistische Motivlage immanent ist. Angesichts der ausdrückli- chen verbalen und körperlichen Gegenwehr der Privatklägerin 1 war für ihn klar erkennbar, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, ihren Willen zu respektieren. Das subjektive Tatverschul- den vermag das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als noch leicht einzustufen, was angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 3.1.2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Dossier 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 an ihrem nackten Gesäss massierte, ihre Gesässbacken spreizte, sei- nen nackten Penis dazwischen legte und seine Penisspitze in ihren After einführ-

- 58 - te. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich dabei um einen einmaligen Vor- fall handelte, welcher nur wenige Minuten dauerte. Zudem rieb er sich nicht an der Privatklägerin 1 respektive machte keine Stossbewegungen, sondern verharr- te wenige Minuten so auf ihr. Zu weiteren sexuellen Handlungen wie Küssen oder Berühren an weiteren Körperstellen der Privatklägerin 1 kam es nicht. Da der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 bäuchlings aufs Bett drückte und ihr jeweils die Augen zuhielt, wenn sie zu ihm nach hinten schauen wollte, dürfte die Privatklä- gerin 1 zumindest visuell nicht allzu viel mitbekommen haben. Allerdings war die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunt erst 9 Jahre alt, mithin noch weit vom Ende des Schutzalters entfernt. Der Beschuldigte nahm damit an einem relativ jungen Kind sexuelle Handlungen vor. Er war damals 26-jährig, zwischen ihnen bestand somit ein grosser Altersunterschied. Er machte sich die körperlich und altersmässig grosse Unterlegenheit der Privatklägerin 1 berechnend zu Nutze, indem er sie auf dem Bett liegend bei einer Rückenmassage mit der Vornahme sexueller Hand- lungen überrumpelte. Zudem missbrauchte er seine Vertrauensstellung, welche er als Stiefvater innehatte, auf verwerfliche Art und Weise. Er verging sich in einer vertrauten Umgebung an der Privatklägerin 1, in ihrem gemeinsamen Zuhause, wo sie sich beschützt und wohlfühlte. Durch die Vornahme der genannten sexuel- len Handlungen an einem solch jungen Kind nahm er in Kauf, dass die Privatklä- gerin 1 keine gesunde psychische und sexuelle Entwicklung durchleben könnte. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich die sexuellen Handlungen in Kenntnis des noch sehr jungen Alters der Privatklägerin 1 vornahm. Der Beschuldigte verfolgte auch bei diesen Hand- lungen ausschliesslich egoistische sexuelle Motive zur eigenen Lustbefriedigung. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt angesichts des vorliegenden Strafrahmens bis zu 5 Jah- ren Freiheitsstrafe eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Zwischenfazit

- 59 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 16 Monaten ist um die weitere festgelegte Strafe, deren Höhe 12 Monate Freiheitsstrafe beträgt, an- gemessen zu erhöhen. Allfällige Doppelverwertungen bzw. Überschneidungen zwischen den einzelnen dem Schutz der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienenden Tatbeständen sind im Rahmen der Asperation angemessen zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer Strafschär- fung von 8 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 3.1.4. Fahrlässige Körperverletzung (Dossier 2) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 beim Rückwärtsfahren mit seinem Lieferwagen an dessen Rücken traf, sodass dieser auf den Boden geschleudert wurde. Der Beschuldigte stritt sich im Vorfeld mit einem anderen Chauffeur darum, wer schneller bei der Rampe sei- nen Lieferwagen beladen dürfe. Aufgrund seines aufgebrachten Zustandes und in der Hitze des Gefechts fuhr er nicht in angemessenem Schritttempo sowie ohne aufmerksame Kontrolle durch die Aussenspiegel respektive den Rückspiegel oder die Rückfahrkamera rückwärts, wobei es aufgrund der Unachtsamkeit des Be- schuldigten zur Kollision mit dem Privatkläger 2 kam. Allerdings ist anzumerken, dass auch der Privatkläger 2 eine nicht unerhebliche Mitverantwortung trifft, zumal dieser beim Überqueren des besagten Parkplatzes bei der Rampe ebenfalls vor- sichtiger hätte sein müssen. Wesentlich ist sodann, dass das Ausmass der Ver- letzungen des Privatklägers 2 mit der Wirbelsäulenprellung vergleichsweise ge- ring blieb. Dennoch musste der Privatkläger 2 Schmerzen erdulden und es kam zu einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 29 Tagen. Zudem befand sich die Prel- lung an der Wirbelsäule und damit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat (Urk. 61 S. 86) – an einem sehr sensitiven Körperbereich, an welchem leicht irreparable Schäden oder Folgeschäden hätten entstehen können. Insge- samt ist noch von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, wofür sich eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein be- trächtliches Verschulden anzulasten ist. Da sich gemäss Aussagen der Zeugen und des Privatklägers 2 bei den Rampen öfters Mitarbeiter aufhielten und dort re-

- 60 - ger Betrieb herrschte, hätte der Beschuldigte umso vorsichtiger rückwärtsfahren und die Situation durch die Spiegel sowie die Rückfahrkamera überprüfen respek- tive beobachten müssen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte einen Mann von der Statur des Privatklägers 2 trotz Rückfahrkamera und Spie- geln übersehen konnte. Das subjektive Tatverschulden führt zu einer leichten Er- höhung des objektiven Tatverschuldens. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit insgesamt als eher leicht einzustu- fen und rechtfertigt eine Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in der Türkei auf und kam zufolge seiner Heirat mit der Mutter der Privatklägerin 1, I._____, im Jahr 2010 in die Schweiz. Seine Mutter lebt ebenfalls in der Schweiz, während sein Vater und seine vier Geschwister in Istanbul leben. Mit seinem Vater pflege er allerdings keinen Kontakt mehr, son- dern nur mit seiner Schwester. Da die Ehe mit der Mutter der Privatklägerin 1 ge- schieden wurde, wurde der Beschuldigte im Frühjahr 2016 aus der Schweiz aus- gewiesen. Zufolge einer Heirat mit seiner zweiten Ehefrau, T._____, im Sommer 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein. Auch diese Ehe wurde geschieden und der Beschuldigte mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom

21. November 2019 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Ent- scheid ergriff der Beschuldigte ein Rechtsmittel. Aus seinen beiden Ehen gingen keine Kinder hervor. Aktuell lebe er wieder in einer Beziehung. Eine Ausbildung absolvierte der Beschuldigte nicht. In der Schweiz übte er temporäre Jobs als Bauarbeiter, U._____-Kurier und Kurier bei F._____ aus. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer (Urk. D1/2/4 S. 7 f.; Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/8; Urk. D2/4/4 S. 5 f.; Urk. 36 S. 6 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, momentan sei er beim RAV angemeldet. Er habe sich für einen Deutschkurs an- gemeldet zur Erlangung des Zertifikates B1. Diese Prüfung finde am 27. Mai 2021

- 61 - statt. Er habe sich zudem bei der V._____ als Buschauffeur beworben. Er sei wieder verheiratet und würde zusammen mit seiner Ehefrau W._____ ein ge- meinsames Kind erwarten. Da er verheiratet sei, dürfe er in der Schweiz bleiben. Er habe wieder eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (Prot. II S. 10 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungs- relevanten Faktoren zu entnehmen. 3.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 63; Urk. 73). Diese eher geringfügige, nicht einschlägige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe fällt straferhöhend nicht weiter ins Gewicht. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigt er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 3.3. Zwischenfazit Die Gesamtstrafe in der Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.3.) sowie die Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen (vgl. vor- stehend, Erw. V.3.1.4.) bleiben nach Würdigung der Täterkomponenten unverän- dert. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Tagessätzen. 3.4. Tagessatzhöhe Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte über keine Ausbildung verfügt. Zurzeit arbeitet er im Stundenlohn als Schadstoffsanierer bei der AA._____ AG in AB._____ und erzielt dabei ein Ein- kommen von monatlich netto Fr. 5'000.–, inkl. 13. Monatslohn. Er verfügt über

- 62 - kein Vermögen und hat gemäss eigenen Angaben Kreditschulden in der Höhe von Fr. 12'000.– sowie Schulden aufgrund ausstehender Gerichtskosten und Kos- ten des Scheidungsverfahrens (Urk. 36 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, er erhalte momentan Arbeitslosenentschädigung in der Hö- he von monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.–. Seine Ehefrau arbeite als Schneide- rin und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 3'100.–. Die Miete betrage monatlich Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämien je Fr. 300.–. Er habe kein Vermögen und bereits Schulden beim Betreibungsamt beglichen, wisse aber nicht, ob und was noch offen sei (Prot. II S. 10 ff.). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 3.5. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Urk. D1/8/2; Urk. D1/8/8 S. 2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht.

- 63 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte weist zwar eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (vorste- hend, Erw. V.3.2.2.), mit welcher er zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde. Es ist aber zu bemerken, dass die Vorstrafe geringfügig ist und länger zurückliegt. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er sich sowohl durch das vorliegende Strafverfahren und die erstande- ne Untersuchungshaft von 2 Tagen als auch die auszufällende Geld- und insbe- sondere Freiheitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft geset- zeskonform zu verhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheits- und Geld- strafe aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rück- fälligkeit, zu bemessen (HEIMGARTNER, in: DO- NETSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 44 m.w.H.). Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafe erscheint es an- gezeigt, einer Rückfallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 94 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 64 - Die Privatklägerin 1 konstituierte sich am 17. Mai 2018 (Urk. D1/6/2) und der Pri- vatkläger 2 am 15. Januar 2019 (Urk. D2/10/4) als Straf- und Zivilkläger/in.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt aufgrund des geforderten Freispruchs die Abweisung sämtlicher Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen beider Privatkläger (Urk. 41 S. 21; Urk. 76 S. 15).

3. Forderungen der Privatklägerin 1 3.1. Schadenersatz Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Privatklägerin 1 gegenüber eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach anzuerkennen, da noch offen sei, ob in Zukunft aufgrund der Tat noch ein Scha- den entstehe (beispielsweise Therapien), der nicht durch Versicherungen gedeckt sei (Urk. 38 S. 1 und S. 7). Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Delikte (sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privat- klägerin 1 durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden in Form von Therapien entstehen könnte, welcher zurzeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend sub- stantiierte Bezifferung des der Privatklägerin 1 zugefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Um- fangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Genugtuung Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 stellte zudem den Antrag, der Beschul- digte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von

- 65 - Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. August 2013 zu bezahlen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Privatklägerin 1 sei durch den Übergriff in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie sei durch Frau M._____ be- treut worden, und der Übergriff würde ihr immer in den Sinn kommen, wenn etwas von Liebe, Küssen oder Sex Thema sei. Der Beschuldigte habe ihr in einer kras- sen, egoistischen Weise einen Teil der kindlichen Unbeschwertheit genommen und dies einzig, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 habe auch grosse Angst, etwas gemacht zu haben, das gegen ihre Religion verstosse. Obschon sie sich gewehrt und alles unternommen habe, was sie da- mals gekonnt habe, fühle sie sich trotzdem schuldig. Diese Schuldgefühle würden noch immer an ihr nagen. Wie weit ihre sexuelle Entwicklung mit diesem Übergriff geschädigt worden sei, sei noch offen. Klar sei aber, dass der Übergriff vom Be- schuldigten, den sie als Bruder betrachtet habe, sie einen weiten Teil ihres Le- bens begleiten und belasten werde (Urk. 38 S. 1 und S. 8). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta- ten hat sich die Privatklägerin 1 geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zog die Tat konkrete Auswirkungen auf deren Lebensführung nach sich, und sie musste durch die Sozialpädagogin M._____ betreut werden (Urk. 38 S. 8). Zudem wird im Bericht der Psychologin FSP L._____ festgehalten, dass bei der Befragung der Privatklägerin 1 durch die Kantonspolizei Zürich erkennbar werde, dass ihr der Übergriff immer noch sehr nahe gehe und nicht verdaut sei (Urk. D1/3/7). Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin 1 ist nicht zu ba- gatellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte damals ihr Stiefvater war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Delik- te wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Ge- fühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldigten ist insbesondere im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind als nicht mehr leicht anzusehen.

- 66 - Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab

1. August 2013 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung ge- tragen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz zu leisten. Be- treffend der Höhe des Zivilanspruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Urk. 40 S. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen habe der Privatkläger 2 gemäss AC._____-Verfügung als ar- beitsunfähig gegolten und AC._____-Taggelder in der Höhe von 80 % des Brutto- lohns bezogen. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei er ab dem

30. August 2018 ohne Arbeitsstelle und Einkommen dagestanden und habe sich beim Sozialamt anmelden müssen. Somit sei dem Privatkläger 2 infolge des Un- falls ein erheblicher Einkommensschaden entstanden. Auch in der Haushaltstä- tigkeit habe eine wesentliche Einschränkung bestanden. Die Bezifferung, Sub- stantiierung und der Beweis des entstandenen Schadens sprenge das vorliegen- de Strafverfahren. Der Privatkläger 2 begnüge sich deshalb damit, die grundsätz- liche Zusprechung von Schadenersatz zu beantragen. Im Hinblick auf die genaue Bezifferung des Zivilanspruchs sei die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen. Dies sei dann mit der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von F._____ zu klären (Urk. 40 S. 6). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das zum Nachteil des Privatklägers 2 begangene Delikte (fahrlässige Körperverletzung), für welches der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu betrachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass dem Privatkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden in Form einer Verminderung der Aktiven entstanden ist, da diesem während seiner Krankschreibung nach dem Unfall lediglich 80 % seines bisherigen Lohnes durch die AC._____ ersetzt worden ist. Der Privatkläger 2 hat aber weder die geltend gemachte Einkommenseinbusse noch den Haus- haltsschaden genügend substantiiert beziffert. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 61 S. 99) kann offen gelassen werden, inwiefern gesundheitliche

- 67 - Vorbelastungen des Privatklägers 2 den Schaden allenfalls verschlimmert haben könnten, da feststeht, dass der von ihm geltend gemachte Schaden zumindest im Unfallzeitpunkt nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wäre. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er unterliegt mit seiner Berufung folglich vollumfänglich, auch wenn die Strafe gesenkt und ihm der bedingte Vollzug gewährt wird, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote vom

18. Mai 2021 (Urk. 75) unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungs- verhandlung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit ins- gesamt Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der von den unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerin 1 und des Pri- vatklägers 2 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 383.40 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 73/2) und Fr. 2'500.– unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Mehr- wertsteuer, vgl. Urk. 78) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privat- klägerin 1 und des Privatklägers 2 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 68 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

11. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen vom Widerruf), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 9 (Abweisung Genugtuungsforde- rung des Privatklägers 2), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 und 14 (Kosten- regelung betreffend Rechtsvertretungen Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

- 69 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 1. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung Fr. 383.40 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Fr. 2'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge-

- 70 - mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Vertei- digung vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − AD._____ AG, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 be- treffend) − AC._____ …, … [Adresse] (im Dispositiv soweit den Privatkläger 2 be- treffend) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 71 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.