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SB200328

Mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc.

Zürich OG · 2021-05-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit den angefochtenen An- klagevorwürfen der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Anklagebehörde im Wesentlichen das Nachfolgende zur Last gelegt (Urk. 34 S. 2 ff.): 1.1. Im Zeitraum ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er E._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zürich, mehrfach dazu aufge- fordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet ha- be), andererseits seine Ex-Freundin I._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) und sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Dabei soll er E._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von dessen Besuchen an seinem Wohnort an der J._____-strasse … in … Zürich zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert ha- ben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er E._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er diesem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliess- fach der Zürcher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehr- fache Inaussichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen E._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, I._____ und ihn selbst) durch Erschiessen

- 14 - zu verüben, was er auch bezweckt habe. E._____ habe jedoch von jeglicher Um- setzung der Tötungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.). 1.2. Ferner habe der Beschuldigte an seinem Wohnort in der Liegenschaft J._____-strasse …, … Zürich, eine Portion von 29.7 Gramm Kokain netto, mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, abgepackt in einem Knittersack, hinter einer Kommode am Boden der Garage aufbewahrt, welches Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 sichergestellt worden sei. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen, dass die von ihm aufbewahrte Menge ausreiche, um eine Vielzahl von Drogenkonsumenten einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Drogenabhängigkeit hervorzurufen, was er gewollt, resp. zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 5).

2. Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingeräumt, die sichergestellten Text- und Sprachnachrichten verfasst bzw. gesprochen zu haben (Urk. 1/7/1 S. 3 ff.; Urk. 1/7/3 S. 3 und S. 7 ff.; Urk. 1/7/4 S. 4 f.; Urk. 1/7/5 S. 2; Urk. 1/7/9 S. 6; Urk. 1/7/11 S. 8 f.; Urk. 1/7/12 S. 9 f.; Urk. 1/16/8 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 43). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Insoweit erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erstellt. Dagegen hat er stets in Abrede gestellt, in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zü- rich, E._____ im direkten Gespräch zu Tötungshandlungen aufgefordert und ihm zu diesem Zweck mehrere Schusswaffen gezeigt und für die Taten das Tragen von Handschuhen empfohlen zu haben. Ebenso wenig habe er diesem Fotos von Bargeld aus einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank gezeigt. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Vorgehen wissentlich und willentlich bezweckt habe, in E._____ den Tatentschluss für diese Tötungsdelikte zu wecken. Er habe nie ei- nen richtigen Dialog mit diesem darüber geführt (Urk. 1/7/1 S. 10 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bei diesen Fragen im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 43 f.).

3. Hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte die sichergestellte Menge Kokain, deren Rein-

- 15 - heitsgrad und den Sicherstellungsort in seiner Garage nie in Frage gestellt und eingeräumt, manchmal Drogen konsumiert zu haben. Erhalten habe er diese von E._____. Kokain habe er ungefähr 10 Mal konsumiert, das letzte Mal im Okto- ber/November 2018. Beim Verfassen der betreffenden, ihm nunmehr vorgehalte- nen Textnachrichten sei er sicher "drauf" gewesen und habe sich dieser Fantasie hingegeben. Den Besitz und die Aufbewahrung des Kokains sowie die Absicht, davon zu verkaufen, hat er vehement bestritten. Es stimme nicht, dass er ins Dro- gengeschäft habe einsteigen wollen (Urk. 1/11/2-5; Urk. 1/7/6 S. 1 ff.; Prot. I S. 31 ff.). An diesen Standpunkten hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. II S. 43 ff.).

4. Die bestrittenen Elemente des subjektiven Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Ge- richt vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdi- gung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutref- fend die wesentlichen Beweismittel aufgeführt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 97 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Als Personalbeweismittel für die bestrittenen Elemente des subjektiven Sachverhaltes liegen die Aussagen des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.2. f.), jene von

- E._____ als Auskunftsperson bei der Polizei sowie als Zeuge und Aus- kunftsperson bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/5),

- K._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/1 S. 4 ff.),

- I._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson/Privatklägerin (Urk. 6/2),

- H._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 6/1) sowie von

- L._____ und M._____, lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 4/5/1+2),

- 16 - vor. 4.2. Als Sachbeweismittel sind

- Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung (Urk. 1/2/1; Urk. 1/2/4-5; Urk. 1/7/6 Anh.; vorgehalten in: Urk. 1/7/1 S. 3 ff.),

- Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vor- gehalten in: Urk. 1/7/2 S. 1 ff.; Urk. 1/7/6 S. 2 ff.),

- das sichergestellte Kokain (Urk. 26; Urk. 1/11/2 f.; Urk. 1/7/6 S. 7 ff.),

- Kurzbericht betr. Betäubungsmittel-Voruntersuchung des Forensischen In- stituts Zürich vom 12. April 2019 (Urk. 3/5/1),

- Gutachten betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 (Urk. 3/5/5),

- Rechtsmedizinisches Aktengutachten des IRM vom 26. August 2019 (Urk. 4/9/7),

- Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. N._____ vom

14. Oktober 2019 (Urk. 1/9/10),

- rückwirkende Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (Urk. 1/3/12) sowie

- Zufallsfunde mit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

27. Juni 2019 (Urk. 1/3/16). vorhanden. 4.3. Der Beschuldigte stellte und stellt sich kurz zusammengefasst als frus- trierter, aber prinzipiell rechtschaffener Akademiker dar, der Opfer eines kriminel- len Millieus um E._____ wurde. Auf dieser Linie betont auch die Verteidigung im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte im Rahmen des gesamten Verfahrens "durchs Band ehrlich war" (Urk. 164 S. 22). Richtig ist allerdings einzig, dass der Beschuldigte die nicht zu bestreitende Tatsache einräumte, dass er Urheber der vorhandenen Text- und Sprachnachrichten war, wobei er zu Beginn allerdings auch eine mögliche Manipulation derselben durch E._____ wahrheitswidrig in den Raum gestellt hatte (Urk. 7/1 S. 3). Im Übrigen ist sein Aussageverhalten jedoch

- 17 - durch unpräzise Darstellungen, Halbwahrheiten und Lügen geprägt; er gab ledig- lich immer nur zu, was man ihm nachweisen konnte und stellte E._____ konse- quent in ein schlechtes Licht. Die persönliche Nähe zu E._____ räumte er, nach- dem er sich zunächst nur als dessen (betrogener) Geschäftspartner dargestellt hatte, erst auf Vorhalt von Text- und Sprachnachrichten ein, die ihn in ein anderes Licht rückten und ihn zwangen, die Aufforderung, seine Ex-Frau und seine Part- nerin zu töten, zu erklären (Urk. 7/1 S. 2, S. 4 f.). Dabei spielte er auch mit Stereo- typen, die das Bild des rechtschaffenen Akademikers, der einem Kleinkriminellen auf den Leim gegangen sei, verfestigen sollten, indem er beispielsweise seine ei- gene derbe Ausdrucksweise mit seinem Bestreben erklärte, sich "auf eine Art, die ein Balkaner versteht" auszudrücken (Urk. 7/1 S. 3) und sich dem mutmasslich kriminellen Milieu anzupassen (Urk. 7/1 S. 4), wobei aus dem mutmasslich krimi- nellen Milieu im weiteren Verlauf der Einvernahme die Gewissheit wurde, dass E._____ kriminell sei (Urk. 7/1 S. 10 [Frage 79]). Das war gemäss seiner Darstel- lung im Übrigen auch der Grund dafür, warum er E._____ um die Erledigung der Verbrechen bat, wobei es ihm aber auch wieder klargewesen sein will, dass (der gemäss seiner Darstellung kriminelle) E._____ seine Aufforderung nie umsetzen würde (Urk. 7/1 S. 10 [Frage 10 f.]), was beispielhaft die Tendenz des Beschuldig- ten zeigt, Argumente mit Blick auf die von ihm gerade gewünschte Wirkung anzu- passen. Ausser in seinen den Anklagevorwurf direkt betreffenden Aussagen, zeigt sich auch in seinen Aussagen zum folgenden Sachverhalt, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, Tatsachen zu verdrehen und Unwahrheiten zu erzäh- len, und er an seinen unwahren Darstellungen festhält, bis sich deren Unwahrheit herausstellt. Sofern er Aussagen machte, sind diese jedoch einer Glaubhaftig- keitsbeurteilung zugänglich. 4.3.1. So erstattete der Beschuldigte beispielsweise am 23. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Fahrzeugdiebstahls gegen Unbekannt und machte geltend, am 15./17. März 2019 habe sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet. Sein Personenwagen der Marke Porsche Cayenne, ZH …, seine Pistole und weitere Gegenstände seien entwendet worden (Urk. 1/10 S. 2 u.; Urk. 5/1). Die Waffe und das Fahrzeug wurden durch die Polizei im Fahn- dungssystem Ripol ausgeschrieben (Urk. 5/1 S. 3). Laut seinen Aussagen anläss-

- 18 - lich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2019 (Urk. 5/3 S. 1 ff.) soll sich der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in F._____ aufgehalten haben. Er sei angeb- lich am 14. März 2019 mit einer unbekannten Mitfahrgelegenheit über eine App nach F._____ gereist (Urk. 5/3 S. 6), während sein Porsche Cayenne zuhause in der Garage gestanden habe. Am 20. März 2019 sei er von einem Kollegen, des- sen Name ihm nicht mehr in den Sinn komme (ebenda, S. 7), in F._____ wieder abgeholt worden. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 sagte der Beschuldigte dann abweichend aus (Urk. 5/6 S. 1 ff.), (erst) am 15. März 2019 nach Deutschland gereist zu sein. Da er keinen Führerschein mehr gehabt habe, sei er von einem Kollegen in seinem Porsche Cayenne nach F._____ gefahren worden. Dieser sei dann wieder zurück nach Zürich gefahren. Es sei O._____ gewesen (Urk. 5/6 S. 2). Gemäss den Antennenstandorten der zwei Mobiltelefone des Beschuldigten befand er sich am 15. März 2019 um 09.50 Uhr noch an seinem Wohnort. Hernach waren die Antennenstandorte in P._____, Q._____ und R._____, und um 11.42 Uhr gab es Antennenstandorte in der Nähe des Grenzüberganges S._____. Laut polizeilichen Abklärungen beim Grenz- wachtkorps passierte der PW Porsche Cayenne des Beschuldigten am 15. März 2019, um 11.36 Uhr, den Grenzübergang S._____ nach Österreich. Am 19. März 2019, ca. 17.16 Uhr, reiste der Beschuldigte gemäss der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation wieder in die Schweiz ein (Urk. 1/8 S. 2 f. samt Anh.; Urk. 5/6 S. 3 ff. und Anh. 1, S. 2 ff.). Ausserdem sei ihm auch seine zweite Waffe gestoh- len worden. Überdies war sein Personenwagen Porsche Cayenne, ZH …, am 16. März 2019 um 15.25 Uhr beim Grenzübergang Chiasso bei der Ausreise aus der Schweiz erfasst worden, woraus sich der Beschuldigte angelblich keinen Reim machen konnte (Urk. 5/6 S. 2 u.). Und schliesslich war sein Fahrzeug am 18. März 2019 um 10.33 Uhr in T._____ bei der Einreise in den Kosovo registriert worden. Das Fahrzeug war von U._____, dem Bruder von O._____, gelenkt wor- den. Am Abend des 19. März 2019, 19.06 Uhr, verliess das Fahrzeug des Be- schuldigten, gelenkt von O._____, den Kosovo bei T._____ wieder. Der Beschul- digte gab in der Einvernahme an, davon zum ersten Mal erfahren zu haben. In- dessen war er am selben Abend um 20.00 Uhr von O._____ angerufen worden, und um 20.13 Uhr rief er diesen zurück. An den Inhalt dieser Telefongespräche

- 19 - erinnerte sich der Beschuldigte freilich nicht (Urk. 5/8 S. 5) und wusste auch nicht, weshalb O._____ ihn kurz nach dessen Ausreise aus dem Kosovo angerufen hat- te (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte zu- handen von O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Nota- riat Zürich-Höngg öffentlich beurkundete, Bewilligung zur Benutzung seines Por- sche Cayenne ausgestellt hatte (vgl. Urk. 5/8 Anh. 1), derweil er bei seiner Anzei- geerstattung ausgesagt hatte, sein Personenwagen habe zur fraglichen Zeit an seinem Wohnort in seiner Garage gestanden und sei ihm gestohlen worden. Das Fahrzeug tauchte in der Folge nicht mehr auf. Diese Geschehnisse mündeten nicht in eine Anklage. 4.3.2. Daraus folgt jedenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bezüglich des Standortes und des angeblichen Diebstahls seines PW's Porsche Cayenne, der angeblichen Mitfahrgelegenheit und der Daten seiner Hin- und Rückreise von F._____ offensichtlich die Unwahrheit gesagt hatte und dies sogar, obwohl er O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Notariat Zürich- Höngg öffentlich beurkundete Bewilligung zur Benutzung seines Porsche Ca- yenne hatte ausstellten lassen (Urk. 5/8 Anh. 1). Dies zeigt ausserdem eindrück- lich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit gelinde gesagt bisweilen nicht so genau nimmt, was seine generelle Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt und auch die von ihm teilweise geltend gemachte Opferrolle grundlegend in Frage stellt. 4.4. Die WhatsApp Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten mit E._____ betreffend den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung wurden im Zeitraum 4. Juli 2018 bis 28. Dezember 2018 ver- fasst und ausgetauscht. Darin bat der Beschuldigte E._____ mehrfach, regte an oder forderte diesen dazu auf, seine Ex-Ehefrau, seine Freundin H._____ und ihn selbst zu töten. 4.4.1. Es handelt sich insbesondere um nachfolgende Sprach- und Text- nachrichten (Urk. Urk. 2/1 S. 1–30):

- Textnachricht vom 4. Juli 2018, 20:42 Uhr: "Knalle Sie alle ab ??"

- Textnachricht vom 3. September 2018, 02:35 Uhr: "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas!"

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- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr: "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen??"

- Textnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02 Uhr: "Oh Mann Bro, kannst du mir die H._____ nicht einfach abknallen?"

- Textnachricht vom 4. November 2018, 12:33 Uhr: "Mensch E._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen. Mann echt, E._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völ- lig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts gesehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr: "Lieber E._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 13:06 Uhr: "Kannst du bitte diese schlam- pe für mich töten lassen und mir eine Frau bes"

- Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09 Uhr: "Am besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr: "Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung ???????"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr: "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte.."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33 Uhr: "Du musst mir mal was besor- gen, was ich ihr einverleiben kann ??"

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:03 Uhr: "Ich mache dir jetzt ein un- moralisches Angebot. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.–. Du lässt mich killen. Wir müssen einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07 Uhr: "Sagen wir einfach, du en- gagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6 oder am 1.7 erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Kannst du da nicht irgendetwas arrangie- ren… und noch zusätzlich was."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14 Uhr: "Hilf mir E._____, gib mir die finale Lösung. Hey diese Frau sollte man auf jeden Fall abknallen."

- 21 -

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:23 Uhr: "Aber dieses Mal soll sie echt bluten."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45 Uhr: "Wenn du sagt lass die Frau erschiessen, dann lasse ich sie erschiessen. Also komm. Lösung 1, Kill die Nutte. Lösung 2, kill mich in einem halben Jahr."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:51 Uhr: "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr: "Ich möchte jetzt echt jeman- den töten…"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr: "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr: "Kannst du nicht etwas ar- rangieren? Der mich abknallt. Du kannst mein Geld alles haben. Es wäre das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion?"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07 Uhr: "Irgendwie brauche ich ein Lebensziel. Ist mein Ziel diese Frau zu killen oder systematisch zu zerstören? Da- nach zerstör ich mich selbst. Hast du jemand an der Hand, der mir helfen kann."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43 Uhr: "Schickst mir endlich je- mand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von al- len."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45 Uhr: "Komm, schick mir einfach jemand vorbei, der es erledigt."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50 Uhr (Urk. 1/2/1 S. 22): "Ich bin völlig frustriert. Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach es selber. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst eine Pistole nehmen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe keinen Bock mehr. Ich werde nie mehr glücklich. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man wegblasen sollte."

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr: "Können wir das nicht mit dem erschiessen machen?"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:17 Uhr: "Lass paar Leute vorbeikom- men und alles vereinigen… Im movie heisst das kleaner!"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr: "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!"

- Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr: "Kann man sie villeicht doch nicht lequidieren… Ich habe echt keinen bock mehr drauf, von dieser Frau gede- mütigt zu werden."

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- Sprachnachricht vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr: "Bin übergriffig geworden. Dennoch finde ich man sollte sei einmal anschiessen. Schiess ihr einfach das Bein weg. Das wäre eine gute Aktion." 4.4.2. Zu diesen Textnachrichten kommen die Aussagen von E._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinzu, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 97 S. 16–21). Es kann vollumgänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass E._____ bisweilen auch beim Beschuldigten zuhause war, um diesen meistens für den anschlies- senden Besuch der Shisha Bar abzuholen, wobei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen sei. Dabei habe der Beschuldigte ihn auch ge- fragt, ob er jemanden gegen Geld für ihn umbringen würde. Tötungen seien im- mer wieder ein Thema beim Beschuldigten gewesen. Diese Gespräche hätten teilweise bei diesem zuhause, meistens aber in der Shisha Bar, stattgefunden. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er fähig sei, seine Ex, seine Kinder und sogar seinen Vater umzubringen. Man könne solches auch im Chat finden. Er habe dem Beschuldigten nie etwas Konkretes darauf geantwortet, sondern ver- sucht, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt, es sei sein totaler Ernst. Zudem habe der Beschuldigte ihm bei die- sem zuhause grosse Mengen von Kokain und mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn wiederholt darum gebeten, ihn umzubringen, wozu er dessen Schusswaffe brauchen dürfe und Handschuhe tragen solle. Eine dieser Waffen sei silbrig und eine schwarz gewesen, wobei die schwarze grösser als die silbrige gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm die Waffen im Wohnzimmer gezeigt. Munition habe er keine gesehen, der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, Munition zu haben. Ob die Waffen geladen gewesen seien, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm geschrieben, dass er jetzt echt jemanden töten möchte und ihm auch mehrmals seine Pistolen gezeigt habe. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, wie er ihn um- bringen solle, aber erklärt, ihm die Pistole und Munition zur Verfügung zu stellen. Für ihn habe dies geheissen, der Beschuldigte habe gewollt, dass er diesen resp. die anderen Personen mit einer Schusswaffe erschiesse. Er habe dem Beschul- digten nie eine Waffe angeboten. Dieser habe ihm Waffen angeboten. Ferner gab E._____ auch an, der Beschuldigte habe ihm Fotos von Bargeld gezeigt, welches

- 23 - sich in einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde und damit ge- prahlt, dass es Schwarzgeld sei. 4.4.3. Zwar sind die Aussagen von E._____ für sich alleine auch bei diesem Anklagevorwurf mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, nachdem sich die ur- sprüngliche Geschäftsbeziehung und Freundschaft mit dem Beschuldigten in ei- nen handfesten Konflikt gewandelt hatte. Zudem ist erstellt (nachfolgend, Erw. III.4.5., 4.5.1. f.), dass E._____ dem Beschuldigten auch Drogen auf Bestel- lung geliefert hatte. 4.4.4. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein Bankschliessfach mit einer sehr grossen Summe Bargeld bei der Zürcher Kanto- nalbank verfügte, erweisen sich die Angaben von E._____ zum Geld als glaub- haft. Wie sonst hätte er über detaillierte Kenntnisse darüber verfügen sollen. Nachdem, was der Beschuldigte gegenüber E._____ alles aus seinem Leben of- fengelegt hatte (Beziehungsprobleme, familiäre Probleme, persönliche Probleme, etc.), ist auch die Beteuerung des Beschuldigten unglaubhaft, das Schwarzgeld vor allen Personen geheimgehalten zu haben. 4.4.5. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den Textnach- richten auch im direkten Gespräch mit E._____ über Tötungsabsichten sprach und diesem Waffen zum Zwecke der Tötung und Fotos von Bargeld zeigte und ihm zum Tragen von Handschuhen bei der Tatausführung riet. Mithin sagte der Beschuldigte gegenüber E._____ nicht bloss, dass er Waffen besitze, wie er vor Vorinstanz einräumte (vgl. Prot. I S. 25), sondern hat sie diesem auch gezeigt. In- dessen ist es gar nicht von entscheidender Bedeutung, ob er diesem die Waffen auch zeigte, da E._____ bereits aufgrund der betreffenden Chatnachrichten und durch wiederholtes Erwähnen in Gesprächen (Prot. I S. 25), Waffen zu besitzen, klargewesen sein musste, dass der Beschuldigte Schusswaffen hatte. Dass dem tatsächlich so war, ergab sich im Übrigen zweifelsfrei aus deren Sicherstellung beim Beschuldigten (Urk. 4/10/3), was letztlich wiederum die Darstellung von E._____ stützt.

- 24 - 4.4.6. Die steten Wiederholungen des Beschuldigten im direkten Gespräch und in den Text- und Sprachnachrichten über den längeren Zeitraum von mindes- tens vier Monaten (gemäss massgebenden Anklagevorwurf vom 3. September 2018 bis 28. Dezember 2018, vorstehend, Erw. III.4.4., wobei diese tatsächlich bereits zwei Monate früher, nämlich am 4. Juli 2018, begonnen hatten), in denen er E._____ mit Nachdruck zu den besagten Tötungen anstachelte und ihm zu- sätzlich dazu auch noch deutlichmachte, dass er auch die dafür benötigte Schusswaffe samt Munition zur Verfügung stelle und sich obendrein dazu bereit- erklärte, E._____ dafür die stolze Summe von bis Fr. 300'000.– zu bezahlen, lässt keinen Raum für das vom Beschuldigten auch bei diesem Anklagevorwurf geltend gemachte blosse Fantasieren. Die stete nachdrückliche Einflussnahme auf E._____ hinterlässt vielmehr den Eindruck, als hätte er krampfhaft, wenn auch erfolglos versucht, diesen zu den Tötungen anzustacheln. Dagegen sprechen auch jene Textnachrichten nicht, mit denen der Beschuldigte bisweilen einige Zeit nach dem Versand von deutlichen Anstachelungen diese teilweise auch wieder relativierte, zumal er kurz darauf oder in einem anderen späteren Zeitpunkt die Anstachelung – allenfalls mit etwas anderen deutlichen Worten – erneut zum Ausdruck brachte. Ebenso wenig lässt sich daraus überzeugend ableiten, es habe sich lediglich um nicht ernstgemeinte Nachrichten gehandelt. Die ansehnliche An- zahl wiederholter Nachrichten mit nämlichem Sinngehalt spricht klar dagegen. Hinzukommt überdies, dass er E._____ sogar ausdrücklich das genaue Gegenteil getextet hatte, wonach er es sehr ernst meine: "…Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst." 4.4.7. Die teilweise eigenartig anmutenden Chatnachrichten des Beschuldig- ten hinterlassen mit anderen Worten den Eindruck, als wollte er E._____, der aber nicht reagierte und jeweils das Thema zu wechseln versuchte, durch regelmässig wiederholtes Anstacheln nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein" schliesslich doch dazu bewegen, diese Tötungen für ihn in die Tat umzusetzen. Selbst der Beschuldigte meinte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

14. Februar 2019 zu seinen Textnachrichten (Urk. 1/7/1 S. 5): "Das ist ein sich immer wiederholendes Muster." Dass es dabei nie zu einem richtigen Dialog ge- kommen sein mag, wie er geltend macht, ändert daran nichts, sondern liegt viel-

- 25 - mehr darin begründet, dass E._____ sich nicht darauf einliess, auch nicht nach beharrlichem Insistieren durch den Beschuldigten. Hätte es sich bloss um nicht ernstgemeinte Fantasien im Rahmen einer Lebenskrise (Midlifecrisis) gehandelt, wie der Beschuldigte glauben machen will, ergäbe es auch keinen Sinn, dass er mit E._____ nicht nur darüber sprach und textete, sondern diesem gegenüber auch keine Zweifel daran offenliess, über die dafür benötigten Schusswaffen samt Munition und das nötige Bargeld für die Bezahlung eines solchen Auftrages zu verfügen. Wer solches über einen so langen Zeitraum regelmässig immer wieder tut, muss sich – erst recht eine Person mit der Intelligenz und dem Know-how des Beschuldigten (u.a. Studium von Erziehungswissenschaften und Soziologie; Er- langung eines Abschlusses als Diplompsychologe 1998 in Hamburg [Prot. II S. 25 ff.] vgl. auch Erw. V.3.5.1.) – auch dessen bewusst sein und damit rechnen, dass der regelmässig wiederholt Angestachelte eines Tages zur Tat schreitet und die von ihm immer wieder verlangen verlangten Tötungen begeht. Dass er sich dessen durchaus bewusst war und mit seinen Anstachelungen dennoch bei E._____ insistierte, zeigt sich im Übrigen auch in seinen Aussagen, wonach er diesen dem kriminellen Milieu zuordnete und einräumte, gedacht zu haben, dass E._____ so etwas machen könne (Urk. 1/7/1 S. 4 und S. 10). Dass ihm angeblich klar gewesen sei, dass E._____ es nicht machen werde (ebenda, S. 10), über- zeugt angesichts all dieser Umstände nicht und ist auch aufgrund all den übrigen Äusserungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. All dies zeigt vielmehr deutlich, dass er mit seinem hartnäckigen Vorgehen diese Erschiessungen bezweckte und damit eine Tatausführung durch E._____ in Kauf nahm. 4.4.8. Angesichts der grossen Intensität der Einflussnahme auf E._____ könnten die auffälligen teilweisen Relativierungen auch dazu gedacht gewesen sein, einen Beleg dafür anrufen zu können, die von E._____ gegebenenfalls dann doch ausgeführten Taten gar gewollt zu haben. Indes erwies sich E._____ als un- geeignetes, für die steten Anstachelungen nicht empfängliches, unwilliges Werk- zeug, welches sich auch durch das Inaussichtstellen einer grossen Geldsumme und trotz wiederholtem Insistieren nicht erfolgreich zur Umsetzung der Taten in- strumentalisieren liess. Der Beschuldigte biss sich an E._____ quasi die Zähne

- 26 - aus. Insgesamt weist der sich über mindestens vier Monate hinziehende Vorgang die Eigenheiten eines gezielten, vermeintlich gut durchdachten, aber gravieren- den Manipulationsversuches an E._____ auf. Dass dies allenfalls aus Frust ge- schehen sein könnte, ändert daran ebenfalls nichts. 4.4.9. Schliesslich spricht auch die Motivlage des Beschuldigten dafür, dass er die Anstachelungen bei E._____ ernstmeinte. Im fraglichen Zeitraum stand er mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ ständig in heftigen Streitereien, wie sich aus seinen Chatnachrichten an E._____ offenkundig ergibt. Von I._____ war eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über EUR 30'000.– erhoben wor- den, mit denen er über Jahre kaum noch Kontakt gehabt hatte. Wie emotional der Beschuldigte auf diese Forderung reagierte, ergibt sich ebenfalls aus den Chat- nachrichten an E._____. So textete er am 4. November 2018 an diesen: "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts ge- sehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…" Und das Motiv für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Er selbst sprach von einer Lebenskrise, in der er sich damals befunden habe. In diesem Zusam- menhang textete er beispielsweise an E._____ am 18. Dezember 2018: "Schickst mir endlich jemand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von allen." oder: "komm ich bin 50. Was soll ich noch lange rummachen? Komm, schick mir einfach jemanden vorbei, der es erledigt". 4.4.10. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend mehrfach ver- suchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung in Übereinstimmung mit der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 16 ff., insbes. S. 23 ff.), worauf verwiesen werden kann, als vollumfänglich erstellt. 4.5. Die Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz belasten den Beschuldigten schwer (Urk. 1/7/2 S. 1 ff. und Anh. S. 1–40):

- Textnachricht vom 21. Februar 2018, 21:55 Uhr: "Cool. Hat der auch Cola? Wür- de auch…"

- 27 -

- Textnachricht vom 22. Februar 2018, 23:41 Uhr: "Habe gerade etwas Coca ge- nommen??"

- Textnachricht vom 23. Februar 2018, 02:20 Uhr: "Das Cola wirkt ganz gut. Aber warum hat man im Hals so ein komisches Gefühl? Ist das immer so und was kann man dagegen unternehmen?"

- Sprachnachricht vom 3. März 2018, 16:51 Uhr: "… dieses I. Zeug, was du uns da besorgt hast, wirkt relativ gut. Würden wir gern nochmals bestellen…"

- Sprachnachricht vom 28. Juni 2018, 00:45 Uhr: "Ich habe gerade mein Gutachten für morgen vorbereitet. Selbst mit zwei Cocktails, Shisha, Bier, ich bin einfach funktionsfähig. Und weisses Pulver und so. Ich funktioniere einfach. Ich bin ein- fach eine Maschine."

- Textnachricht vom 6. Juli 2018, 16:09 Uhr: "Cola ist auch leer"

- Textnachricht vom 16. September 2018, 00:16 Uhr: "Könnte man sich daran ge- wöhnen ?? findet aber dann eine Toleranzentwicklung statt und man muss immer mehr nehmen, was nicht gut ist…"

- Sprachnachricht vom 16. September 2018, 02:08 Uhr: "ich habe ein bisschen Koks genommen, das entspannt halt schon irgendwie. Besser wie Alkohol, ob- wohl es nicht so lange wirkt."

- Sprachnachricht vom 16. September 2018, 02:52 Uhr: "Wie viel Wasser sollte man jetzt trinken, wenn man Waschpulver nimmt?"

- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 18:11 Uhr: "Kannst du mir heute etwas Son- nenöl bringen" und auf die Frage von E._____, ob der Beschuldigte mit "Sonnenöl" "Schnee" meine (Anh. S. 23):

- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 18:45 Uhr: "Ja…"

- Textnachricht vom 13. Oktober 2018, 16:13 Uhr: "Ich habe schon von meinem Material den deutschen Kollegen weiter gegeben… Der scheint richtig gierig… Von daher ist Nachschub sehr von Vorteil und profitabel ??"

- Textnachricht vom 13. Oktober 2018, 19:13 Uhr: "Sonnenöl = Cola…"

- Textnachricht vom 21. Oktober 2018, 18:27 Uhr: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub passen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend ????"

- Textnachricht vom 21. Oktober 2018, 18:40 Uhr: "Hey Bro, ohne deine Missmut auf mich zu ziehen. Obwohl du es mir jetzt wahrscheinlich übelnimmst, werde ich es dir jetzt sagen. Wir wollen Business machen in verschiedenen Geschäftszwei- gen. Der eine Zweig ist halt ein etwas spezieller Zweig. Wenn man sogar Leute hat, die etwas haben wollen, dann muss man denen auch etwas bieten können. Wenn ich ihnen nix bieten kann, dann gehen die weg. Der Typ hat jetzt z.B. ge-

- 28 - sagt, na gut, dann schaut er, ob eres woanders her kriegt. Und wenn er es kriegt, würde er mir etwas davon abgeben. Ich meine der Typ denkt, ich brauch auch was. Dabei brauche ich ja gar nix. Aber gut, das ist wieder eine andere Geschich- te. Weiss du, ich habe dem Typ gesagt, es geht morgen, aber er hat gesagt, was will ich morgen. Heute ist Wochenende. Weisst du, man muss dann schon ir- gendwie kundenorientiert sein. Wenn die Kunden am Wochenende was wollen, dann bringts nix am Montag was zu liefern. Also echt E._____, du weisst ich bin echt engagiert, ich meine ich arbeite Samstag und Sonntag, weisst du ich arbeite immer, wenns irgendwie passt. Wenn ich in F._____ bin kann ich nicht arbeiten, das heisst aber nicht, dass ich arbeitsfaul bin. Man muss dann arbeiten, wann die beste Rendite reinkommt, dann arbeite ich halt an einem Wochenende. Ich finde es echt scheisse, dass du mich immer so lange hinhälst. Du sagst immer es kommt, es kommt, es kommt. Das ist irgendwie scheisse. Ist das irgendwie so Balkanerart, oder was? Ich wollte dich nicht verletzen, blablabla, aber irgendwie bin ich halt schon echt sauer…ich möchte echt in das Business einsteigen, warum geht ich wohl eine Verbindung mir dir ein? Weil ich dachte ich kriege durch dich geile Conections…ich habe dir echt viel Geld und Material gegeben, ich möchte echt auch mal davon profitieren. Ich bin ja kein Samariter. Ich hätte heute geiles Business machen können."

- Textnachricht vom 22. Oktober 2018, 22:39 Uhr: "Scheint besser als das letzte Mal zu sein… Mein Abnehmer will schon gleich kommen… Doch mache ich das erst morgen draussen… ????"

- Textnachricht vom 25. Oktober 2018, 21:25 Uhr: "Lass mich in das Schneege- schäft voll einsteigen. Weil das finde ich irgendwie schon cool und reizvoll."

- Textnachricht vom 29. Oktober 2018, 22:46 Uhr: "…Vielleicht auch noch Waage und kleine Tütchen, wenn du gerade zu Hand hast… Also immer voll cool… ??"

- Textnachricht vom 30. Oktober 2018, 17:18 Uhr: "Jetzt haben wir wieder die Waage und die Tütchen vergessen."

- Textnachricht vom 30. Oktober 2018, 19:21 Uhr: "Falls du heute noch kommst, wäre Waage und Tütchen ganz gut ????"

- Textnachricht vom 31. Oktober 2018, 22:50 Uhr: "Cola ist halt schon besser ??????"

- Textnachricht vom 31. Oktober 2018, 00:51 Uhr: "-Bankkonto in CHF und Euro eröffnen-Pass!= Haus am Meer und Wärme= -evtl. Frau- Cayenne: Turbo stei- gern, Auto und Garage ummelden, Winterreifen… -L., Tee, Schnee ??= AG etc."

- Textnachricht vom 4. Dezember 2018, 21:53 Uhr: "Ich glaube, wir sind beide ge- rade einwenig von einander enttäuscht. Du vom mir, weil ichvoll den Hänger habe und ich von dir, weil nix weiter geht. Weisst du wegen dem weissen Pulver, wegen der Krypto Währung und auch wegen der AG, weil sich alles so ewig dahin zieht. Sonst müssen wir die ganze Sache schmeissen. Ich mache mir halt einfach so Gedanken. Ich verliere vermutlich auch meine Fahrbewilligung. Melde doch den Cayenne auf die Firma. Ich muss echt aufpassen, ich habe schon wieder eine Busse bekommen. Sonst verliere ich meinen Fahrausweis ganz."

- 29 -

- Textnachricht vom 4. Januar 2019, 22:52:07 Uhr (Urk. 1/7/2, Anh. S. 38 f.): "Ich fahre jetzt gleich nach Zürich! Und lasse es schneien ??"

- Textnachricht vom 4. Januar 2019, 22:52:27 Uhr: "hast du noch schnee?"

- Textnachricht vom 6. Januar 2019, 21:17 Uhr: "Was ist mit Öl Lieferung"

- Textnachricht vom 6. Januar 2019, 22:00 Uhr: "Wegen Öl meine ich auch nur nachlieferung??????"

- Textnachricht vom 11. Januar 2019, 03:57 Uhr: "…Noch zur Bestellung gerne wieder Öl?" 4.5.1. Die grosse Anzahl der vorstehend teilweise wiedergegebenen, im Zu- sammenhang mit Kokain stehenden, über einen Zeitraum von mindestens 11 Mo- naten (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.5.2.) immer wieder an E._____ gesandten Text- und Sprachnachrichten und deren Inhalt, lassen keinen Spielraum für ein vom Beschuldigten geltend gemachtes blosses Fantasieren. Gegen ein solches spricht im Übrigen auch die in seiner Garage gemachte Sicherstellung von 29,7 Gramm Kokain. Wenn er u.a. weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 2 f.; Chatverlauf im Anh. S. 1–40), dass er eine Person kenne, welche von ihm etwas "mitkonsumiert" habe, und mit "Nachschub" habe er gemeint, halt wieder Kokain zum Eigenkon- sum zu erhalten, findet die eigene, geltend gemachte Interpretation bereits in der eigenen Wortwahl in den Texten des Beschuldigten keine Grundlage. Dem Verb "weiter geben" kommt nicht die Bedeutung von einem gemeinsamen Mitkonsum zu. Noch weniger vermögen die Worte "Nachschub sehr von Vorteil und profita- bel" blossen gemeinsamen Konsum zu erklären. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten an seine Nachrichten bisweilen immer mal wieder angefügten Fra- gezeichen nichts zu ändern. Noch weniger vermögen Textinhalte, wie: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub pas- sen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend ????" oder wie: "…ich möchte echt in das Business einsteigen, warum geht ich wohl eine Verbindung mir dir ein? Weil ich dachte ich kriege durch dich geile Conections…ich habe dir echt viel Geld und Material gegeben, ich möchte echt auch mal davon profitieren. Ich bin ja kein Samariter. Ich hätte heute geiles Business machen können." die Beteuerung schlichten Eigenkonsums oder Mitkonsum eines Bekannten plausibel zu erklären, im Gegenteil. Dass es beim soeben wiedergegebenen Textinhalt um Drogen und nicht etwa um einen

- 30 - anderen möglichen Geschäftszweig ging, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschuldigten, welche er beispielsweise auf Vorhalt dieser Textnachricht anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 im Beisein der amtlichen Verteidigung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 1/7/6 S. 4): …"Das mit dem Typen war das, als ich gesagt habe, mit dem habe ich auch schon konsumiert. Dieser Bekannte hat mich gefragt, ob er etwas haben könne, aber ich hatte nichts. Er hatte einen Notstand. Ich sagte ihm, dass ich nichts habe. Das, was ich ihm gegeben hatte, war freundschaftlich. Ich habe ihm eine Linie gegeben. Dem E._____ ha- be ich das verkauft, als ob ich grosse Connections hätte, aber ich hatte nur einen Be- kannten, der einmal oder zweimal mit mir konsumiert hat. E._____ wollte ich nur aus der Reserve locken." Er habe dem einfach etwas vorgespielt. Das mit dem "Schneege- schäft" habe er einfach so gesagt, dass er endlich etwas machen würde. Mit "Schneegeschäft" sei aber schon Drogenhandel gemeint gewesen, aber nur als Fantasie (ebenda, S. 5). Mit "L., Tee, Schnee ??" L sei LSD und Tee sei Marihuana und Schnee sei Kokain. Das sei für den Eigenbedarf gedacht gewesen (ebenda, S. 6). 4.5.2. Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 3), vielleicht sei er beim Verfassen solcher Nachrichten "gerade drauf" gewesen, und durch seinen erbetenen Verteidiger gar ausführen lässt, er habe starkem Alkohol- und Drogenkonsum unterlegen und seine Aussagen in den Chatnachrichten stets in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit getätigt (Urk. 164 S. 54 Rz 148), findet auch dies keine überzeugende Grundlage in seinen weiteren eigenen wi- dersprüchlichen Aussagen, wonach er im Jahre 2018 (bloss) sporadisch Drogen konsumiert habe, vielleicht von März bis spätestens November. Auch der psychi- atrische Gutachter konnte keine Hinweise auf eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 1/9/10 S. 94). Bezeichnenderweise gab der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage: "Wie stand es mit dem Alkoholkonsum" zur Antwort (Prot. II S. 37): "Normal, gelegentlich." Den An- klagevorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem ein De- liktszeitraum von ca. November 2017 bis ca. Januar 2019 festgehalten ist, aner- kannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 4. Oktober 2019 dann vorbehaltlos (Urk. 1/7/11 S. 5), machte vor Vo-

- 31 - rinstanz aber wieder abweichend geltend, bloss "in dem einen halben Jahr 2018" Kokain konsumiert zu haben, vielleicht 15 Mal insgesamt maximal 12 Gramm (Prot. I S. 32 f.), um dann den Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes wieder vorbehaltlos mit "Ja" zu bestätigen (ebenda, S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er von ausprobieren und "eher so einer Experimen- tierphase" (Prot. II S. 38). Im November habe er damit aufgehört und Material weggeworfen. Seit November habe er keine Drogen mehr in seiner Wohnung ge- habt. Deshalb seien diese 30 Gramm nicht seines (Urk. 1/7/6 S. 8). Die Text- und Sprachnachrichten mit E._____ zum Thema Kokain erstreckten sich indessen über einen um einiges längeren Zeitraum von mindestens 11 Monaten (belegt ist

21. Februar 2018 bis 11. Januar 2019). Dies geht mithin erheblich über jenen Zeit- raum hinaus, in welchem der Beschuldigte lediglich im Sinne einer angeblichen "Experimentierphase" konsumiert haben will (März 2018 bis November 2018; vgl. vorstehend, Erw. III.3.). Inwiefern es dabei aufgrund der (sporadischen) "Einnah- me von Kokain" und des Umstandes, dass der Beschuldigte sich angeblich "auf- grund seines Kummers" habe "volllaufenlassen", dazu gekommen sein soll, dass er sich (gänzlich) schuldunfähig gemacht haben soll, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 164 S. 55), ist nicht ersichtlich; erst recht nicht, nachdem sich seine Chatnachrichten über einen langen Zeitraum erstreckten. 4.5.3. Wie auch immer, lassen sich die zahlreichen Textnachrichten über ei- nen so langen Zeitram nicht damit plausibel erklären, der Beschuldigte sei dabei jeweils stets gerade "draufgewesen" oder habe erneut (vorstehend, Erw. III.4.5.2) bloss fantasiert. Dabei fällt auf, dass er das Fantasieren stets auf den bestrittenen Handel mit Kokain zu bezog, dies beim anerkannten Konsum aber nie eine Rolle gespielt zu haben scheint. Schliesslich erweisen sich solche Beteuerungen beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber auch ange- sichts des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten in diesem Verfahren (vorstehend, Erw. III.4.3., 4.3.1. f.) als wenig glaubhaft. Wie die Verteidigung unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, der Sachverhalt betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes sei nicht erstellt, weshalb der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 164 S. 55 Rz 149), erhellt nicht, zumal der Beschuldigte diese vorinstanzliche Verurteilung gar nicht anfech-

- 32 - ten liess und diese damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.2.). 4.5.4. Dass der Beschuldigte von E._____ Kokain bezogen hat, räumte er insoweit ein, als dieses dem blossen Eigenkonsum gedient haben soll. Nachdem der Bezug von Kokain von E._____ nicht bestritten wird und er die bezogenen Drogen selbstredend irgendwo aufbewahren musste, erweist sich auch der Si- cherstellungsort in der angeblich stets offenen und daher für Dritte zugänglichen Garage als durchaus plausibel. Immerhin eröffnete ein nicht abgeschlossener Aufbewahrungsort dem Beschuldigten auch die Möglichkeit der Ausflucht, Dritte, allenfalls E._____, könnten ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergescho- ben haben, wie von ihm dann ja auch geltend gemacht wurde (Urk. 1/7/6 S. 9). Wie bereits erwogen, würde auch die Wortwahl "Nachschub sehr von Vorteil und profitabel" bei blossem Eigenkonsum keinerlei Sinn ergeben. 4.5.5. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen sehr gut ausgebildeten Akademiker, der habilitiert hat (vgl. Prot. II S. 24 ff.) und eine hohe Intelligenz aufweist. Er war in seiner beruflichen Laufbahn überdies eine Zeitlang in einer Klinik für Suchbehandlungen tätig (Prot. II S. 26 f.). In jüngerer Zeit vor seiner Verhaftung verfasste er Verkehrspsychologische Gutachten (ebenda, S. 29, wel- che sich mitunter auch mit den Wirkungen von Suchterkrankungen befassen. Un- ter diesem Blickwinkel den Unwissenden vorzugeben und glauben machen zu wollen, er habe wenig bis gar keine Ahnung von Drogen gehabt (Wirkung, Rein- heitsgrad, etc.), er sei "auf dem Gebiet ein Neuling" gewesen (Urk. 1/7/6 S. 4), bevor er E._____ kennengelernt hatte, erweist sich damit ebenfalls als untaugli- cher Erklärungsversuch, mithin als offenkundige Schutzbehauptung. Darüber vermag auch der beschönigende und verharmlosende Erklärungsversuch des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er im Nachhinein betrachtet sagen müsse, dass es einfach eine Midlifecrisis gewesen sei (Prot. II S. 38) nicht hinwegzutäuschen. Es ist ihm vielmehr zu attestieren, dass er auf- grund seiner akademischen Ausbildung, Intelligenz, seines beruflichen Werde- ganges und der darin fraglos erworbenen Kenntnisse, durchaus in der Lage war, strafbares von legalem Verhalten zu unterscheiden und sich ausreichend Gedan-

- 33 - ken darüber zu machen, mit seinem deliktischen Tun möglichst geringfügige Kon- sequenzen zu riskieren. Es erweist sich deshalb auch wenig wahrscheinlich, das Dritte, zum Beispiel E._____, ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergeju- belt haben könnten, ausgerechnet im Bestreben, mit der betreffenden Menge ihn dem Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusetzen. Kommt hinzu, dass dafür ohnehin das Wissen um den exakten Reinheitsgrad vor-ausgesetzt gewesen wäre. Andererseits ist auch die Möglich- keit nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte bestrebt gewesen sein könnte, bloss das Risiko einer möglichen Sicherstellung mit einer Maximalmenge auf sich zu nehmen, welche sich noch unter der Grenze zum schweren Fall des Kokainhandels bewegte, dies aber knapp misslang. Dies ist al- lerdings spekulativ und daher für die Beweisführung nicht tauglich. Aber immerhin vermögen auch diese Überlegungen die grossen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten alles andere als auszuräumen. 4.5.6. Hinzukommen schliesslich die belastenden Aussagen von E._____, mit welchen sich dieser nota bene auch selbst belastete, indem er die Kenntnis des Sicherstellungsortes einräumte und sich somit ebenfalls verdächtig machte, als Lieferant des Kokains in Frage zu kommen, was sich aufgrund der Textinhalte der Chatnachrichten zwischen den Beiden in der Folge auch aufdrängte. Zwar sind die Aussagen von E._____, wie erwähnt, für sich alleine mit Vorsicht zu ge- niessen, nachdem sich die ursprüngliche Freundschaft zwischen den Beiden in einen handfesten Konflikt entwickelt hatte, weshalb sich der Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf dessen Aussa- gen als alleiniges Beweismittel wohl nicht rechtsgenügend erstellen liesse. Indes- sen werden wesentliche Teile der Aussagen von E._____ durch den Beschuldig- ten selbst, insbesondere aber durch die vorstehend wiedergegebenen Text- und Sprachnachrichten, bestätigt, was mögliche Zweifel an den Belastungen von E._____ ausräumt. 4.5.7. Insgesamt bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das von ihm in der Garage aufbewahrte und am 12. April 2019 von der Polizei si- chergestellte Kokain, nicht zuletzt auch aufgrund der Menge von 29,7 Gramm und

- 34 - dessen Wert und Verpackung in einem einzigen Knistersack nicht zum Eigenkon- sum besass, zumal er laut seinen eigenen Aussagen im Frühjahr 2019 gar kein solches mehr konsumierte. Wäre dieses Kokain zum Eigenkonsum bestimmt ge- wesen, liesse sich dies auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Beschul- digte geltend machte, diese Drogen seien ihm untergeschoben worden. Der An- klagesachverhalt (Urk. 27 S. 5, Ziff. 1.) erweist sich somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 32–36) als vollumfänglich er- stellt. Zur Frage der qualifizierten Tatbegehung wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher einzugehen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfach versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und als Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urk. 27 S. 8). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten in diesem Sinne schuldig gesprochen (Urk. 97 S. 82). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch von beiden Tatvorwürfen beantragen (Urk. 107 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 113 S. 1).

2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zum von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, und zwar nach der Strafandrohung, welche auf den Täter Anwendung findet. Wer jemanden zu ei- nem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbre- chens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). 2.1. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, gei- stige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Fra- ge, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa

- 35 - eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzel- heiten der Tat können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 2 b/aa). Es braucht mithin auch keinen Dialog über die Tat und deren Ausführung. 2.2. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Bege- hung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, so lange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung kommt dann nicht in Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer vor- aussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Er- forderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, mithin eine unmit- telbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, mithin alles, was im anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 164 S. 49 Rz 131) sind keine zusätzlichen Hinweise zur genauen Tat- begehung nötig, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass erstens in- folge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E. 2a, m.w.H.). 2.3. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2016 vom

21. April 2017 E. 5.3). 2.4. Vorauszuschicken ist, dass soweit die Verteidigung ihren Überlegungen zur rechtlichen Würdigung einen vom erstellten Anklagesachverhalt abweichen- den Sachverhalt zu Grunde legt (Urk. 164 S. 46 ff.), auf diese erneuten Bestrei- tungen tatsächlicher Art nicht mehr einzugehen ist. Laut erstelltem Anklagesach- verhalt forderte der Beschuldigte E._____, entgegen den von der Verteidigung im

- 36 - Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholten Sachverhaltsbestreitungen (Urk. 164 S. 49 Rz 131), mehrfach nachdrücklich und eindringlich über einen Zeit- raum von ca. vier Monaten dazu auf, H._____, I._____ und ihn selbst durch Er- schiessen zu töten, welche Taten ein Verbrechen darstellen, was der Beschuldig- ten fraglos weiss. Dazu bot er E._____ in Chatnachrichten u.a. an, seine Schuss- waffen benutzen zu können und zeigte sie diesem sogar bei sich zuhause in Zü- rich. Indem er E._____ überdies mehrfach eine Geldsumme in der Höhe von Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– für die Tötungen in Aussicht stellte, setzte er be- wusst und gewollt zusätzlich einen lukrativen Anreiz für eine Tatbegehung. Dass darüber auch über Zahlungsmodalitäten hätte gesprochen werden müssen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 164 S. 49), wird nicht vorausgesetzt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem be- absichtigten Tatentschluss von E._____ ist somit gegeben. Da es dem Beschul- digten trotz seinem hartnäckigen Insistieren letztlich nicht gelang, bei E._____ den geplanten Tatentschluss hervorzurufen, wurde der objektive Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Der gewünschte tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, womit eine vollendete Anstiftung nicht vorliegt, sondern bloss ein Ver- such dazu. Da sich der Versuch auf die Anstiftung zur Tötung mehrerer Personen bezog, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. 2.4.1. Der Beschuldigte hat E._____ nicht nur über einen längeren Zeitraum immer wieder um die Begehung verschiedener Tötungsdelikte gebeten, sondern diesem auch in Aussicht gestellt, dafür die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Über- dies versprach er E._____ wiederholt eine grosse Geldsumme als Belohnung. Ausserdem wählte er für die Person des Anzustiftenden ganz bewusst jemanden aus, den er dem kriminellen Milieu zuordnete und bei dem er von einer Umset- zung der Tat ausging (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.7. f.). Damit hat der Beschul- digte nach seiner Vorstellung und seinen Möglichkeiten alles Notwendige getan, um bei E._____ den Tatentschluss für die Tötungen hervorzurufen. Es liegt daher ein vollendeter Versuch einer Anstiftung vor. Konkretere Vorkehrungen zur Tat- vorbereitung waren entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 164 S. 49) nicht notwendig.

- 37 - 2.4.2. Auch die Elemente des subjektiven Tatbestandes sind erfüllt. Es han- delte sich bei den wiederholten, insistierenden Aufforderungen des Beschuldigten, H._____, I._____ und ihn selbst umzubringen, nicht um unbedachte Äusserun- gen. Vielmehr zielte der Beschuldigte direkt, wiederholt und hartnäckig darauf ab, dass E._____ seinem Ansinnen entspricht. Dabei waren die vorzunehmenden Tö- tungsdelikte insofern genügend konkret, als für E._____ klar war, welche Perso- nen er zu töten gehabt hätte. Der Beschuldigte wollte E._____ sogar die Tatwaffe zur Verfügung stellen und bot ihm eine lukrative Entschädigung an. Somit hat er als Anstifter vorsätzlich im Sinne von Art. 24 StGB E._____ zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht. Angesichts der über einen Zeitraum von ca. vier Monaten vorgenommenen Einflussversuche von grosser Intensität, nahm er zumindest in Kauf, dass sein motivierendes Verhalten bei E._____ den Tatent- schluss hervorruft und dieser zur Tat schreitet (vorstehend, Erw. III.4.4.7. ff.). 2.4.3. Soweit die Verteidigung sich unter Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten sei straffrei (Urk. 164 S. 50 ff.), da es sich um die Teilnahme an einer straflosen Handlung für den Anstifter handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es einem jedem Menschen grundsätzlich unbenommen ist, sein eigenes Le- ben zu beenden. Die direkte aktive Sterbehilfe, bei der ein Eingriff in die körperli- che Integrität des Opfers vorgenommen wird, um dessen Tod herbeizuführen, ist hingegen als vorsätzliche Tötung strafbar (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 66 zu Vor Art. 111). Entsprechend kann eine Anstiftung zur eigenen Tötung nicht als straflose Selbstbegünstigung qualifiziert werden. 2.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auch für die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten selbst wäre keine allen- falls rechtfertigende Einwilligung gegeben, da in eine Tötung seiner selbst nicht rechtsgültig eingewilligt werden kann (Art. 114 StGB). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei dieser Tat ist gegebenenfalls bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen.

3. Laut erstelltem Anklagesachverhalt (Erw. III.4.5.1. ff., insbes. 4.5.7.) hat der Beschuldigte die am 12. April 2019 in seiner Garage hinter einer Kommode

- 38 - am Boden in einem Knittersack abgepackten 29.7 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, nicht zum Eigenkonsum aufbewahrt. 3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert bei Ko- kain für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bei 18 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste und E. 2.1.3; BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 geht hervor, dass die beim Beschuldigten in der Garage sichergestellte Menge 29.7 Gramm netto betrug. Darin ist zudem festgehalten, dass das Kokain einen Rein- heitsgehalt von 61 % aufwies, woraus die reine Menge des Kokains auf 18.1 Gramm festgesetzt wurde. Nicht ersichtlich ist, ob bei der Bestimmung des Rein- heitsgehalts der ebenfalls festgehaltene Vertrauensbereich von 4 % berücksichtigt wurde (vgl. Urk. D3/5/5 S. 2). Zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt es sich, von der für ihn günstigeren Variante auszugehen, wonach unter Einbezug des Vertrauensbereichs die reine Menge des sichergestellten Kokains den Grenzwert von 18 Gramm nicht überschritt. Dementsprechend liegt kein schwerer Fall vor. 3.2. Der Beschuldigte besass und bewahrte diese Menge Kokain auf, wobei vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Damit hat er den Tatbestand des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG er- füllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

4. Somit ist der Beschuldigte ferner der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 9 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessät-

- 39 - zen zu Fr. 350.– (Fr. 21'000.–) sowie mit Fr. 500.– Busse (Urk. 80 S. 1). Die Vor- derrichter bestraften den Beschuldigten mit 66 Monaten (Gesamt-)Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 385 Tagen Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung unter Berücksichtigung der verlangten Freisprüche die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 107 S. 2 f.; Urk. 164 S. 2). Die Staats- anwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1).

2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für die die mehrfach versuchte An- stiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung, für das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die übrigen, bereits rechtskräftigen Verur- teilungen wegen weiteren Vergehen (Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähi- gem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz) und Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Übertretung des Waffengesetzes, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sind zunächst jeweils einzelne Geldstrafen resp. Bussen als hypothetische Einsatz-

- 40 - strafen festzusetzen und anschliessend die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe oder -busse zu prüfen. 2.2. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe (z.B. Gesamtfreiheitsstrafe) im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2), weshalb zunächst für sämtliche Delikte nach der "konkreten Me- thode" gedanklich hypothetische Einzelstrafen zu bilden sind. 2.2.1. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypotheti- schen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschrei- tet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.2.2. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden. De le- ge lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheits- strafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber ge- troffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsver- wirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei laut Bundesgericht hinzunehmen und rechtfertige kein ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

- 41 - 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Bestraften eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

3. Die Vorderrichter gingen zurecht von der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung als schwerstes Delikt aus und haben deren Strafrahmen korrekt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre abge- steckt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB; Art. 40 Abs. 2 StGB; Urk. 97 S. 55). Bei diesem Strafrahmen fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Be- tracht. 3.1. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).

- 42 - 3.1.1. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 3.1.2. Vorliegend ist mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgrund ge- geben. Als Strafmilderungsgründe sind eine leichte Verminderung der Schuldfä- higkeit und die versuchte Tatbegehung strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 3.2. Bei der Beurteilung der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfachen vorsätzlichen Tötungen ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, die bei gleichartigen Delikten zumindest die gedankliche Bildung von Ein- zelstrafen fordert (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Demzufolge ist für die versuchten Anstiftungen zur vorsätzlichen Tötung von H._____, für diejenige von I._____ und für diejenige von sich selbst je separat ei- ne Einzelstrafe zu bilden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass dieses Vorgehen an seine Grenzen stösst. Namentlich erweist sich die Unter- scheidung der einzelnen Taten als schwierig, da sie sich lediglich in Bezug auf das Opfer und das jeweilige Motiv unterscheiden. Entsprechend lassen sich die darüber hinaus für die Verschuldensbewertung relevanten Faktoren kaum den einzelnen Taten zuordnen. Wie sich überdies zeigen wird, wirkt sich in dieser Konstellation der Versuch aussergewöhnlich stark auf die Strafzumessung aus, was die Festsetzung der objektiven und subjektiven Tatschwere unter der Prä- misse eines vollendeten Deliktes umso abstrakter erscheinen lässt. 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte in das höchste Rechtsgut Leben, und zwar gleich mehrerer Personen, eingreifen wollte. Mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ hatte er ständig in heftigen Streitereien gestanden und I._____ hatte eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über Euro 30'000.– erhoben, und die Gründe für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Das Tatmittel, eine Schusswaffe samt Munition, hatte er dem angestifteten E._____ gleich selbst zur Verfügung stellen wollen. Verschuldenserhöhend ist der lange

- 43 - Zeitraum von fast vier Monaten zu taxieren, in welchem der Beschuldigte wieder- holt insistierend die geplanten Tötungen von E._____ per Chatnachrichten und im direkten Gespräch durch klare Äusserungen verlangt hatte und immer konkreter formulierte, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt. Oben- drein verlieh er seinen Aufforderungen weiter Nachdruck, indem er E._____ für diese Taten den Anreiz einer lukrativen Geldsumme von bis zu Fr. 300'000.– als Belohnung in Aussicht stellte und sogar Fotos des Geldes in seinem Bank- schliessfach zeigte, ihm seine Schusswaffe zeigte und dazu riet, bei der Tataus- führung Handschuhe zu tragen, womit er auch einige kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt wäre die objektive Tatschwere unter der Prämisse einer vollendeten Tat in Bezug auf I._____ und H._____ daher als mittelschwer einzu- stufen, während sich in Bezug auf seine eigene Tötung eine Ansiedelung im unte- ren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe für die angestrebten Tötungen waren egoistisch und niederträchtig (Streitigkeiten mit H._____, Unter- haltsforderung von I._____). Es ging ihm darum, Personen, die ihm auf irgendeine Art und Weise lästig waren, zu beseitigen und so persönliche und finanzielle Probleme aus dem Weg zu schaffen. Dies wäre ihm aufgrund seines finanziellen und beruflichen Hintergrundes auch mit weit weniger gravierenden Mitteln möglich gewesen. In Bezug auf die Anstiftung zu seiner eigenen Tötung ist festzuhalten, dass er grundsätzlich selbstbestimmt über sein Leben verfügen kann. Sein Vor- gehen erweist sich gleichwohl als egoistisch, da er die Verantwortung für die Be- endigung seines Lebens einem Dritten aufbürden wollte. Dem Umstand, dass er sich aufgrund der stark konfliktbeladenen Beziehung mit seiner Lebenspartnerin H._____ gemäss eigenen Angaben in einer Art Lebenskrise befand und diverse der inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang mit emotionalen Ausbrüchen erfolgten, ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Prinzipiell ver- schuldensmindernd ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auch der ihm vom psychiatrischen Gutachter infolge eines gewissen Alkoholeinflusses und des spo- radischen Drogenkonsums attestierten, leicht verminderten Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 1/9/10 S. 83 ff., S. 94). Da

- 44 - dies allerdings nicht den gesamten Tatzeitraum überdauerte, fällt diese Verschul- densminderung allerhöchstens leicht aus. 3.2.3. Damit erfährt die objektive Schwere der einzelnen Taten jeweils eine leichte Relativierung durch die subjektive Tatschwere. Das Verschulden in Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ erweist sich je als mittel. Be- treffend seine eigene Tötung ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Aus- gehend von einer vollendeten Tatbegehung wäre in Bezug auf I._____ und H._____ die Festsetzung von Freiheitsstrafen je in der Höhe von 12 Jahren ge- rechtfertigt und für seine eigene Tötung eine solche von 5 Jahren. 3.3. Die verschuldensunabhängige Tatkomponente des Versuchs fällt stark strafmindernd ins Gewicht, da es bei einer vollendet versuchten Tat geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt das Mass der Strafreduktion insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen eingetretenen Folgen ab (BGE 121 IV 49 ff., S. 54). Erst durch die Berücksichtigung des Versuchs zeigt sich der eigentliche Charakter der vom Beschuldigten begangenen Taten. Ihm gelang es trotz steten Insistierens nicht, bei E._____ einen entsprechenden Tatentschluss hervorzuru- fen (vorstehend, Erw. III.4.4.8.). So kam es zu keinen Vorbereitungshandlungen durch E._____. Vielmehr lag der angestrebte Taterfolg, bei diesem einen Tatent- schlusses herbeizuführen, in weiter Ferne, was umso mehr für die angestrebten Tötungen zu beachten ist, obwohl der Beschuldigte selbst alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Anstiftung zu den angestrebten Tötungen getroffen hatte, wel- che ihm zur Verwirklichung der Tat notwendig und möglich erschienen und die la- tente Gefahr bestand, dass E._____ plötzlich doch noch hätte zur Tat schreiten können. Letztlich gelangten die Taten nicht einmal in die Nähe einer Ausführung, so dass völlig offen ist, ob die Taten selbst im Versuchsstadium steckengeblieben und wie sie konkret ausgeführt worden wären, was unter Umständen doch we- sentliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Tatschwere hätte. Insgesamt hat der Umstand, dass die Anstiftungen im Versuchsstadium steckenblieben, aber zu einer massiven Strafminderung im Umfang von rund 70% zu führen. In Anbetracht dessen erscheint es angemessen, die hypothetischen Einzelfreiheitsstrafen in

- 45 - Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ je auf 3 Jahre und diejenige in Bezug auf seine eigene Tötung auf 1 Jahr festzusetzen. 3.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.1. Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in V._____, W._____, Deutschland, als leiblicher Sohn des AA._____, geb. tt. März 1947, und der AB._____, geborene AC._____, geb. tt. Mai 1951, (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt gekommen und in AD._____, ebenfalls W._____, Deutschland, zusammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in AE._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstor- ben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, stu- dierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in AE._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AF._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in Hamburg einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der AG._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Ferner hatte er in ei- ner Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habi- litation im Jahre 2005 und weist zahlreiche Veröffentlichungen auf. Danach war er bis 2007 in AE._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AH._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in Deutschland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Va- ter und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex- Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder mit seiner Ex-Frau bestehen Unterhaltsverpflichtungen in der

- 46 - Höhe von monatlich rund € 500.– resp. € 400.–, für das Kind mit I._____, welches sich in Ausbildung befindet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbei- trägen von € 500.– bis € 600.– pro Monat. Im der seiner Verhaftung vorangehen- dem Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in F._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Be- schuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es infolge einer Erwachsenenadopti- on durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei, als seine leibliche Mut- ter, zu einem Namenswechsel von A'._____ zu A._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund Euro 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme über- dies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater erhalten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Er habe soeben die Steuererklärung abgegeben. In der Schweiz war der Beschuldigte als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt habe. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als Therapeut rechne er mit einem Nettoein- kommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 15'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angege- ben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. Nach seiner Haftentlassung könne er sich in Deutschland als Psychologe betäti- gen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts ar- beiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23–43). 3.4.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. Der vom Beschuldigten ins Feld geführten Lebenskrise wurde bereits bei der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd Rechnung getragen, weshalb sie bei der Täterkomponente, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 59, 2. Absatz) nicht nochmals strafmindernd zu gewichten ist.

- 47 - 3.4.3. Der Beschuldigte weist weder im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister noch in jenem aus Deutschland Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 3.4.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt den Anklagevor- würfe der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten bei diesem Anklagepunkt von vornherein nicht in Frage kommt, dem Be- schuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. 3.5. Nachdem bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte vor- liegen, bleibt es beim Delikt der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung bei den zuvor festgesetzten Freiheitsstrafen von zweimal 3 Jahre und 1 Jahr. Als hypothetische Einsatzstrafe ist dabei gedanklich von den Taten zum Nachteil von I._____ auszugehen, ohne dass sich diese vom Un- rechtsgehalt massgeblich von denjenigen zum Nachteil von H._____ unterschei- den würden. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfach versuchten Anstiftungen zu mehrfa- cher vorsätzlicher Tötung auf 5 Jahre als angemessen. Zu diesem Ergebnis wür- de im Übrigen auch das Vorgehen mittels einer Gesamtbetrachtung der Taten führen.

4. Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypotheti- sche Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzu- setzen. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Auf- grund der nachfolgend aufzuzeigenden Tatschwere fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.

- 48 - 4.1. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Tä- ter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Ver- schulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogen- abhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). 4.2. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestandsmäs- sigen Erfolges“ ein einmaliger Besitz des Beschuldigten von einer Menge reinen Kokains zu gewichten, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungsmit- telhandels von 18 Gramm knapp nicht überschritt (vorstehend, Erw. IV.3.1.). Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung lag damit noch nicht vor. Er bewahrte dieses Kokain im Versteck in seiner Garage auf und hielt es für die Weitergabe bereit. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er zuvor zwar sporadisch Kokain kon- sumiert, im Zeitraum vor dieser Sicherstellung aber nicht mehr. Es handelt sich beim Beschuldigten insbesondere nicht um einen betäubungsmittelabhängigen Beschaffungskriminellen. Dennoch ist er angesichts dieser Aktivitäten auf der un- tersten Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln. Seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zeigen, dass er sich alles andere als in einer Notlage befand.

- 49 - 4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Drogen mit Wissen und Willen besass und nicht zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrte (vgl. vorstehend, Erw. III.4.5.7.). Als Beweg- grund kommen einzig geldwerte, egoistische Motive in Frage. Er wollte in den Drogenhandel einsteigen. Bei seiner wirtschaftlichen Lage wäre ihm ein rechtskonformes Verhalten indessen ohne weiteres möglich gewesen. Da dem Beschuldigten aufgrund des bloss sporadischen Konsums keine Betäubungs- mittelabhängigkeit attestiert werden kann, ist auch keine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit diesem Delikt auszumachen, wie auch der psychiatrische Gutachter feststellte (Urk. 1/9/10 S. 95). 4.4. Insgesamt ist sein Verschulden im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht einzustufen, weshalb eine minimale hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint. 4.5. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bei der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung Dar- gelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu. 4.6. Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungsort, Menge und Gutachten zur Be- stimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkun- dig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg versprochen hätte. Er hat den ei- gentlichen Anklagevorwurf, wonach das sichergestellte Kokain ihm gehöre, stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nachtatverhalten bei diesem Anklage- punkt. 4.7. Da bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte zu berück- sichtigen sind, bleibt es bei der für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setzt festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 - 4.8. Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) führen die beiden hypothetischen Ein- satzfreiheitsstrafen von 5 Jahren und einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten.

5. Der bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für die mehrfa- che Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beachtende Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Obergrenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverlet- zungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre. 5.1. Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von D._____, AJ._____, AK._____, C._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten E._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig, schamlos und auf das Gröbste seine besondere berufli- che Vertrauensstellung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begut- achtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt wür- de. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Ge- schädigten keinen materiellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vor- teile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an E._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Be- rufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen.

- 51 - 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterla- gen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von als Textnach- richten angehängten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an E._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vor- lag. Dabei missbrauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständiger Gutach- ter gesetzte Vertrauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Über- eifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtig- tuerei, ändert nichts an schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Moti- ven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatri- sche Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.). 5.3. Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu relativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt. Nachdem der Beschuldigte dies in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach, d.h. zum Nachteil von fünf Exploranden, tat, dabei aber stets gleich und mit identischem Tatfolgen vorging, rechtfertigt dies eine Asperation für die erste Berufsgeheimnis- verletzung mit 6 Monaten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen mit je rund einem Monat, d.h. insgesamt mit 11 Monaten Freiheitsstrafe. 5.4. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. IV.3.6. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nicht bestritt, ist insbesonde-

- 52 - re der erdrückenden Beweislage geschuldet und rechtfertigt maximal eine leichte Strafminderung um einen Monat. 5.5. Asperiert führt dies zusammen mit der hypothetischen Einsatzfreiheits- strafen von 5 Jahren und 8 Monaten für die beiden Verbrechen (vorstehend, Erw. V.4.8.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

6. Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen diverser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Ge- samtgeldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Frei- heitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Erw. V.3.4.3.). Die auf- zuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übri- gen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten weiteren Ein- zeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.1. Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. Art. 186 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Verge- hens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), sieht das Gesetz jeweils ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 6.2. Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E._____ und dessen Ex-Partnerin (Urk. 27 S. 5, Doss. 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.

- 53 - 6.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte an den Wohnort von M._____, Ex-Partnerin von E._____ in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass E._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufge- setzter Baseballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von M._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte be- trat mithin unberechtigt ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlichkeiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfallartiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbrecher, hatte bei E._____ eine erhebliche Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen. 6.2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe stehen der mit E._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Hausrecht scherte. Dabei hätte es für ihn durchaus auch andere, erfolgverspre- chendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben, z.B. Vermitt- lungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Gesetzes- verstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit die- ser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95). 6.2.3. Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leichten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

- 54 - 6.2.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch auf dieses zu. Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Bilder der Tatört- lichkeit und seiner Maskierung auch wenig Spielraum für aussichtsreiche Be- streitungen. Dennoch rechtfertigt sein Geständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit die hypothetische Einsatzstrafe sich für den Haus- friedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft. 6.3. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veran- schlagen sind die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen und sich nur spon- tan dazu entschlossen habe, E._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthal- tenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. Fotos der Adresse von E._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten be- fanden. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in sei- nem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf des Grundstück der Ex-Partnerin von E._____ begeben hatte. Überdies handelte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Die wahren Beweggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Einschüchterung und zum Unterstreichen sei- nes Standpunktes, aber auch zum vermeintlichen Selbstschutz dabeigehabt ha- ben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hät- te der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen und lässt eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt erscheinen.

- 55 - 6.3.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum be- reits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in An- betracht der gemachten Sicherstellung nur zu einer leichten Strafminderung. 6.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffen- gesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.4. Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach AN._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähigkeit anlässlich dieser nicht allzu lan- gen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18.30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rech- nung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer Art panikartigen Flucht. Diese Ausnahmesituation könne gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung des Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Dieser ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 50 % gebührend Rechnung zu tragen. 6.4.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichun- gen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständ- nisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. 6.4.2. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 56 - 6.5. Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint die Festsetzung einer aus den hypothetischen Einsatzstrafen von 130, 75 und 30 Tagessätzen gebildeten Ge- samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

7. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 7.1. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 137; Urk. 143). Dennoch verfügt er nach wie vor über beste wirtschaftliche Verhältnis- se (vorstehend, Erw. V.3.4.1.). Im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die (bedingt auszufällende, nachfolgend, Erw. VI.2.1.) Geldstrafe zur Zahlung anstehen könn- te, ist auch zu berücksichtigen, dass er nach der Haftentlassung gemäss eigenen Angaben wieder in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen im Bereich von über Fr. 10'000.– pro Monat zu erzielen (vgl. Erw. V.3.4.1.). Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit dieser Sanktion rechtfertigt es sich deshalb, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 200.– festzusetzen. Somit ist er kumulativ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen. 7.2. Der Beschuldigte ist seit dem 12. April 2019 ununterbrochen inhaftiert. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 774 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss

- 57 - Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss dessen Art. 19a Ziff. 1) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Bus- se als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dersel- ben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ha- ben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend, übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk.166 S. 1). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ohne weiteres vereinbar, wes- halb sie zu bestätigen ist. Praxisgemäss orientiert sich der Umwandlungssatz bei gleichzeitiger Aussprechung einer Geldstrafe mit einer Tagessatzhöhe von über Fr. 100.– an der effektiv festgesetzten Tagessatzhöhe (Fr. 200.–). Demgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzten. VI. Vollzug

1. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt ange- sichts von deren Dauer von 6 ½ Jahren nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die auszusprechende Geldstrafe von 180 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind für einen bedingten Strafauf- schub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.1. Die Gewährung des bedingten Vollzugs setzt das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose voraus. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner-

- 58 - lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Erw. V.3.4.3.). Er befindet sich seit dem 12. April 2019 in Haft. Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Strafver- fahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Belastungsfaktoren aus der Zeit vor seiner Verhaftung, wie Drogen- und Alkoholkonsum, bestehen inzwischen nicht mehr. Der Beschuldigte verfügt für die Zeit nach der Haftentlassung über gu- te Berufsaussichten in Deutschland und über solide wirtschaftliche Verhältnisse. Er hat soziale Bindungen zu seinem Vater und seiner Schwester (vgl. Erw. V.3.4.1.). Es bestehen daher intakte Bewährungsaussichten, weshalb sich ein bedingter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe rechtfertigt. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer Lan- desverweisung von 15 Jahren. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) fehlte ein Antrag (Urk. 80 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen und von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgese- hen (Urk. 97 S. 69 ff., S. 83). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragen, ohne in der Folge im Beru- fungsverfahren dazu von der Verteidigung weitere Ausführungen machen zu las- sen (Urk. 107 S. 2 f.; Urk. 164 S. 2). Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung von 15 Jahren, unter Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS (Urk. 166 S. 1).

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung

- 59 - wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätz- lich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Stra- fe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.1. Vor Bezirksgericht liess der Beschuldigte geltend machen (Urk. 81 S. 48), das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei als gering einzu- stufen, da der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – wenn überhaupt – zufällig und nur sehr knapp erfüllt wäre. Der Beschuldigte lebe seit rund 12 Jahren in der Schweiz. Durch diese Aufenthaltsdauer überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 2.2. Der Beschuldigte ist in diesem Verfahren u.a. wegen mehrfach versuch- ter Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.3. Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, ergeben sich weder aus seiner Biographie und seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Erw. V.3.4.1.) noch wurden solche von ihm oder der erbetenen Verteidigung geltend gemacht. Als Staatsangehöriger von Deutschland hat er nach wie vor seine wichtigsten Bezugspersonen (Vater, Schwester), zu denen er Kontakt pflegt, in seinem Herkunftsland. Er ist geschie- den und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Es bestehen Kinderunterhaltsverpflichtun- gen von je zwischen € 400.– bis € 600.– pro Monat. Vor seiner Verhaftung ver- fügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, hielt sich aber oft in F._____ auf,

- 60 - wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 war die Heirat mit dieser geplant. Seine Hauptbe- zugspersonen in der Schweiz waren vor der Verhaftung, bis es zum Konflikt mit diesem gekommen war, E._____ und dessen Umfeld. Trotz über 10-jährigem Aufenthalt verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht über familiäre Bindungen oder eine partnerschaftliche Beziehung. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens wird er in der Schweiz nicht mehr in seinem bisherigen Berufsfeld der verkehrs- psychologischen Begutachtung tätig sein können. Seine berufliche Zukunft sieht er als Therapeut oder als Psychologe im Bereich rechtspsychologischer Gutach- ter im Familienrecht in Deutschland (Erw. V.3.4.1. a.E.). Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen.

3. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies erst recht, nachdem der Beschul- digte diverse weitere, im vorliegenden Strafverfahren beurteilte, teilweise schwere Delikte begangen hat.

- 61 -

4. Als Staatsangehöriger von Deutschland, eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abge- schlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits- abkommen berufen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]). 4.1. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Indessen dürfen die gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers pri- mär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 4.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr- dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 4.3. Insbesondere Betäubungsmittelhandel gilt als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der Bandbreite der

- 62 - vorliegend beurteilten Delinquenz des Beschuldigten, welcher letztlich durch be- hördliche Intervention ein Ende gesetzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rück- fallrisiko vor. Eine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. 4.4. Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

5. Aufgrund der Deliktsschwere und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich die durch die Vorin- stanz festgesetzte Dauer von 10 Jahren Landesverweisung als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland und nicht Angehöriger eines Drittstaates ist, sind die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht ge- geben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 19) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Dementsprechend sind ihm die Kosten

- 63 - des Berufungsverfahrens, aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die amtliche Verteidigung reichte am 8. März 2021 ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (Urk. 163). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dement- sprechend ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Poststempel) rechtzeitig Be- rufung an (Prot. I S. 49 ff.; Urk. 86; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 3. August 2020 reichte sie am 20. August 2020 die Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 96/2; Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2020 wurde die Berufungserklärung den Pri- vatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 108). Mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2020 (Poststempel: 15. September 2020) erklärte die Staatsanwaltschaft fristwahrend Anschlussberufung (Urk. 109/1; Urk. 113). Mit Eingabe vom 31. Au- gust 2020 hatte der Privatkläger 2 auf eine Anschlussberufung verzichten lassen (Urk. 112). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine Beweisanträge gestellt.

E. 1.1 Im Zeitraum ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er E._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zürich, mehrfach dazu aufge- fordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet ha- be), andererseits seine Ex-Freundin I._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) und sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Dabei soll er E._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von dessen Besuchen an seinem Wohnort an der J._____-strasse … in … Zürich zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert ha- ben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er E._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er diesem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliess- fach der Zürcher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehr- fache Inaussichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen E._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, I._____ und ihn selbst) durch Erschiessen

- 14 - zu verüben, was er auch bezweckt habe. E._____ habe jedoch von jeglicher Um- setzung der Tötungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.).

E. 1.2 Ferner habe der Beschuldigte an seinem Wohnort in der Liegenschaft J._____-strasse …, … Zürich, eine Portion von 29.7 Gramm Kokain netto, mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, abgepackt in einem Knittersack, hinter einer Kommode am Boden der Garage aufbewahrt, welches Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 sichergestellt worden sei. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen, dass die von ihm aufbewahrte Menge ausreiche, um eine Vielzahl von Drogenkonsumenten einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Drogenabhängigkeit hervorzurufen, was er gewollt, resp. zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 5).

2. Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingeräumt, die sichergestellten Text- und Sprachnachrichten verfasst bzw. gesprochen zu haben (Urk. 1/7/1 S. 3 ff.; Urk. 1/7/3 S. 3 und S. 7 ff.; Urk. 1/7/4 S. 4 f.; Urk. 1/7/5 S. 2; Urk. 1/7/9 S. 6; Urk. 1/7/11 S. 8 f.; Urk. 1/7/12 S. 9 f.; Urk. 1/16/8 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 43). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Insoweit erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erstellt. Dagegen hat er stets in Abrede gestellt, in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zü- rich, E._____ im direkten Gespräch zu Tötungshandlungen aufgefordert und ihm zu diesem Zweck mehrere Schusswaffen gezeigt und für die Taten das Tragen von Handschuhen empfohlen zu haben. Ebenso wenig habe er diesem Fotos von Bargeld aus einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank gezeigt. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Vorgehen wissentlich und willentlich bezweckt habe, in E._____ den Tatentschluss für diese Tötungsdelikte zu wecken. Er habe nie ei- nen richtigen Dialog mit diesem darüber geführt (Urk. 1/7/1 S. 10 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bei diesen Fragen im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 43 f.).

3. Hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte die sichergestellte Menge Kokain, deren Rein-

- 15 - heitsgrad und den Sicherstellungsort in seiner Garage nie in Frage gestellt und eingeräumt, manchmal Drogen konsumiert zu haben. Erhalten habe er diese von E._____. Kokain habe er ungefähr 10 Mal konsumiert, das letzte Mal im Okto- ber/November 2018. Beim Verfassen der betreffenden, ihm nunmehr vorgehalte- nen Textnachrichten sei er sicher "drauf" gewesen und habe sich dieser Fantasie hingegeben. Den Besitz und die Aufbewahrung des Kokains sowie die Absicht, davon zu verkaufen, hat er vehement bestritten. Es stimme nicht, dass er ins Dro- gengeschäft habe einsteigen wollen (Urk. 1/11/2-5; Urk. 1/7/6 S. 1 ff.; Prot. I S. 31 ff.). An diesen Standpunkten hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. II S. 43 ff.).

4. Die bestrittenen Elemente des subjektiven Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Ge- richt vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdi- gung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutref- fend die wesentlichen Beweismittel aufgeführt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 97 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach AN._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähigkeit anlässlich dieser nicht allzu lan- gen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18.30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rech- nung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer Art panikartigen Flucht. Diese Ausnahmesituation könne gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung des Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Dieser ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 50 % gebührend Rechnung zu tragen. 6.4.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichun- gen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständ- nisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. 6.4.2. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 56 - 6.5. Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint die Festsetzung einer aus den hypothetischen Einsatzstrafen von 130, 75 und 30 Tagessätzen gebildeten Ge- samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

7. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 7.1. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 137; Urk. 143). Dennoch verfügt er nach wie vor über beste wirtschaftliche Verhältnis- se (vorstehend, Erw. V.3.4.1.). Im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die (bedingt auszufällende, nachfolgend, Erw. VI.2.1.) Geldstrafe zur Zahlung anstehen könn- te, ist auch zu berücksichtigen, dass er nach der Haftentlassung gemäss eigenen Angaben wieder in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen im Bereich von über Fr. 10'000.– pro Monat zu erzielen (vgl. Erw. V.3.4.1.). Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit dieser Sanktion rechtfertigt es sich deshalb, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 200.– festzusetzen. Somit ist er kumulativ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen. 7.2. Der Beschuldigte ist seit dem 12. April 2019 ununterbrochen inhaftiert. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 774 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss

- 57 - Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss dessen Art. 19a Ziff. 1) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Bus- se als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dersel- ben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ha- ben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend, übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk.166 S. 1). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ohne weiteres vereinbar, wes- halb sie zu bestätigen ist. Praxisgemäss orientiert sich der Umwandlungssatz bei gleichzeitiger Aussprechung einer Geldstrafe mit einer Tagessatzhöhe von über Fr. 100.– an der effektiv festgesetzten Tagessatzhöhe (Fr. 200.–). Demgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzten. VI. Vollzug

1. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt ange- sichts von deren Dauer von 6 ½ Jahren nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die auszusprechende Geldstrafe von 180 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind für einen bedingten Strafauf- schub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 2 Februar 2021 teilte er mit, dass die Hauptvertretung durch seine erbetene Ver- teidigung erfolge (Urk. 154). Dies wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 155/1–3). Am 4. März 2020 stellte die amtliche Verteidigung ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 161), was ihr, unter der Aufla- ge, auf Abruf bereitzustehen, bewilligt wurde (Urk. 162).

E. 2.1 Vor Bezirksgericht liess der Beschuldigte geltend machen (Urk. 81 S. 48), das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei als gering einzu- stufen, da der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – wenn überhaupt – zufällig und nur sehr knapp erfüllt wäre. Der Beschuldigte lebe seit rund 12 Jahren in der Schweiz. Durch diese Aufenthaltsdauer überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.

E. 2.2 Der Beschuldigte ist in diesem Verfahren u.a. wegen mehrfach versuch- ter Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

E. 2.2.1 Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypotheti- schen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschrei- tet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

E. 2.2.2 Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden. De le- ge lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheits- strafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber ge- troffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsver- wirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei laut Bundesgericht hinzunehmen und rechtfertige kein ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

- 41 -

E. 2.3 Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, ergeben sich weder aus seiner Biographie und seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Erw. V.3.4.1.) noch wurden solche von ihm oder der erbetenen Verteidigung geltend gemacht. Als Staatsangehöriger von Deutschland hat er nach wie vor seine wichtigsten Bezugspersonen (Vater, Schwester), zu denen er Kontakt pflegt, in seinem Herkunftsland. Er ist geschie- den und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Es bestehen Kinderunterhaltsverpflichtun- gen von je zwischen € 400.– bis € 600.– pro Monat. Vor seiner Verhaftung ver- fügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, hielt sich aber oft in F._____ auf,

- 60 - wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 war die Heirat mit dieser geplant. Seine Hauptbe- zugspersonen in der Schweiz waren vor der Verhaftung, bis es zum Konflikt mit diesem gekommen war, E._____ und dessen Umfeld. Trotz über 10-jährigem Aufenthalt verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht über familiäre Bindungen oder eine partnerschaftliche Beziehung. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens wird er in der Schweiz nicht mehr in seinem bisherigen Berufsfeld der verkehrs- psychologischen Begutachtung tätig sein können. Seine berufliche Zukunft sieht er als Therapeut oder als Psychologe im Bereich rechtspsychologischer Gutach- ter im Familienrecht in Deutschland (Erw. V.3.4.1. a.E.). Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen.

3. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

E. 2.4 Vorauszuschicken ist, dass soweit die Verteidigung ihren Überlegungen zur rechtlichen Würdigung einen vom erstellten Anklagesachverhalt abweichen- den Sachverhalt zu Grunde legt (Urk. 164 S. 46 ff.), auf diese erneuten Bestrei- tungen tatsächlicher Art nicht mehr einzugehen ist. Laut erstelltem Anklagesach- verhalt forderte der Beschuldigte E._____, entgegen den von der Verteidigung im

- 36 - Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholten Sachverhaltsbestreitungen (Urk. 164 S. 49 Rz 131), mehrfach nachdrücklich und eindringlich über einen Zeit- raum von ca. vier Monaten dazu auf, H._____, I._____ und ihn selbst durch Er- schiessen zu töten, welche Taten ein Verbrechen darstellen, was der Beschuldig- ten fraglos weiss. Dazu bot er E._____ in Chatnachrichten u.a. an, seine Schuss- waffen benutzen zu können und zeigte sie diesem sogar bei sich zuhause in Zü- rich. Indem er E._____ überdies mehrfach eine Geldsumme in der Höhe von Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– für die Tötungen in Aussicht stellte, setzte er be- wusst und gewollt zusätzlich einen lukrativen Anreiz für eine Tatbegehung. Dass darüber auch über Zahlungsmodalitäten hätte gesprochen werden müssen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 164 S. 49), wird nicht vorausgesetzt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem be- absichtigten Tatentschluss von E._____ ist somit gegeben. Da es dem Beschul- digten trotz seinem hartnäckigen Insistieren letztlich nicht gelang, bei E._____ den geplanten Tatentschluss hervorzurufen, wurde der objektive Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Der gewünschte tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, womit eine vollendete Anstiftung nicht vorliegt, sondern bloss ein Ver- such dazu. Da sich der Versuch auf die Anstiftung zur Tötung mehrerer Personen bezog, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor.

E. 2.4.1 Der Beschuldigte hat E._____ nicht nur über einen längeren Zeitraum immer wieder um die Begehung verschiedener Tötungsdelikte gebeten, sondern diesem auch in Aussicht gestellt, dafür die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Über- dies versprach er E._____ wiederholt eine grosse Geldsumme als Belohnung. Ausserdem wählte er für die Person des Anzustiftenden ganz bewusst jemanden aus, den er dem kriminellen Milieu zuordnete und bei dem er von einer Umset- zung der Tat ausging (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.7. f.). Damit hat der Beschul- digte nach seiner Vorstellung und seinen Möglichkeiten alles Notwendige getan, um bei E._____ den Tatentschluss für die Tötungen hervorzurufen. Es liegt daher ein vollendeter Versuch einer Anstiftung vor. Konkretere Vorkehrungen zur Tat- vorbereitung waren entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 164 S. 49) nicht notwendig.

- 37 -

E. 2.4.2 Auch die Elemente des subjektiven Tatbestandes sind erfüllt. Es han- delte sich bei den wiederholten, insistierenden Aufforderungen des Beschuldigten, H._____, I._____ und ihn selbst umzubringen, nicht um unbedachte Äusserun- gen. Vielmehr zielte der Beschuldigte direkt, wiederholt und hartnäckig darauf ab, dass E._____ seinem Ansinnen entspricht. Dabei waren die vorzunehmenden Tö- tungsdelikte insofern genügend konkret, als für E._____ klar war, welche Perso- nen er zu töten gehabt hätte. Der Beschuldigte wollte E._____ sogar die Tatwaffe zur Verfügung stellen und bot ihm eine lukrative Entschädigung an. Somit hat er als Anstifter vorsätzlich im Sinne von Art. 24 StGB E._____ zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht. Angesichts der über einen Zeitraum von ca. vier Monaten vorgenommenen Einflussversuche von grosser Intensität, nahm er zumindest in Kauf, dass sein motivierendes Verhalten bei E._____ den Tatent- schluss hervorruft und dieser zur Tat schreitet (vorstehend, Erw. III.4.4.7. ff.).

E. 2.4.3 Soweit die Verteidigung sich unter Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten sei straffrei (Urk. 164 S. 50 ff.), da es sich um die Teilnahme an einer straflosen Handlung für den Anstifter handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es einem jedem Menschen grundsätzlich unbenommen ist, sein eigenes Le- ben zu beenden. Die direkte aktive Sterbehilfe, bei der ein Eingriff in die körperli- che Integrität des Opfers vorgenommen wird, um dessen Tod herbeizuführen, ist hingegen als vorsätzliche Tötung strafbar (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 66 zu Vor Art. 111). Entsprechend kann eine Anstiftung zur eigenen Tötung nicht als straflose Selbstbegünstigung qualifiziert werden.

E. 2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auch für die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten selbst wäre keine allen- falls rechtfertigende Einwilligung gegeben, da in eine Tötung seiner selbst nicht rechtsgültig eingewilligt werden kann (Art. 114 StGB). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei dieser Tat ist gegebenenfalls bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen.

3. Laut erstelltem Anklagesachverhalt (Erw. III.4.5.1. ff., insbes. 4.5.7.) hat der Beschuldigte die am 12. April 2019 in seiner Garage hinter einer Kommode

- 38 - am Boden in einem Knittersack abgepackten 29.7 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, nicht zum Eigenkonsum aufbewahrt.

E. 3 Der Beschuldigte war am Freitag, 12. April 2019, 09.30 Uhr, gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2020 beim Verlassen seines Wohnortes verhaftet worden (Urk. 16/1+2). Nach einer haftrichterlichen Anhörung vom 13. April 2019 wurde er gleichentags in Untersuchungshaft ver- setzt (Urk. 16/8+10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Mai 2019 ab- gewiesen (Urk. 16/18). Ebenso wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschul- digten mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 abgewiesen (Urk. 16/38). Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wiederum abgewiesen (Urk. 16/41). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich vom 11. Dezember 2019 wurde Sicherheitshaft angeordnet und mit Beschluss der Vorinstanz vom 30. April 2020 verlängert (Urk. 40; Urk. 84). Mit zweitinstanzlichen Präsidialverfügungen vom 7. resp. 17. August 2020 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft verfügt (Urk. 100; Urk. 105). Mit Schreiben vom

9. November 2020 liess der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus der Si- cherheitshaft stellen (Urk. 117). Dieses wurde mit Präsidialverfügung vom 18. No- vember 2020 abgewiesen (Urk. 124). Mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

9. Dezember 2020 liess er ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrit- tes stellen (Urk. 130). Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch befürwor- tete (Urk. 136), wurde der vorzeitige Strafantritt mit Präsidialverfügung vom

22. Dezember 2020 bewilligt (Urk. 137; Urk. 143; Urk.149/1-3).

E. 3.1 Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).

- 42 -

E. 3.1.1 Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

E. 3.1.2 Vorliegend ist mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgrund ge- geben. Als Strafmilderungsgründe sind eine leichte Verminderung der Schuldfä- higkeit und die versuchte Tatbegehung strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

E. 3.2 Bei der Beurteilung der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfachen vorsätzlichen Tötungen ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, die bei gleichartigen Delikten zumindest die gedankliche Bildung von Ein- zelstrafen fordert (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Demzufolge ist für die versuchten Anstiftungen zur vorsätzlichen Tötung von H._____, für diejenige von I._____ und für diejenige von sich selbst je separat ei- ne Einzelstrafe zu bilden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass dieses Vorgehen an seine Grenzen stösst. Namentlich erweist sich die Unter- scheidung der einzelnen Taten als schwierig, da sie sich lediglich in Bezug auf das Opfer und das jeweilige Motiv unterscheiden. Entsprechend lassen sich die darüber hinaus für die Verschuldensbewertung relevanten Faktoren kaum den einzelnen Taten zuordnen. Wie sich überdies zeigen wird, wirkt sich in dieser Konstellation der Versuch aussergewöhnlich stark auf die Strafzumessung aus, was die Festsetzung der objektiven und subjektiven Tatschwere unter der Prä- misse eines vollendeten Deliktes umso abstrakter erscheinen lässt.

E. 3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte in das höchste Rechtsgut Leben, und zwar gleich mehrerer Personen, eingreifen wollte. Mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ hatte er ständig in heftigen Streitereien gestanden und I._____ hatte eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über Euro 30'000.– erhoben, und die Gründe für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Das Tatmittel, eine Schusswaffe samt Munition, hatte er dem angestifteten E._____ gleich selbst zur Verfügung stellen wollen. Verschuldenserhöhend ist der lange

- 43 - Zeitraum von fast vier Monaten zu taxieren, in welchem der Beschuldigte wieder- holt insistierend die geplanten Tötungen von E._____ per Chatnachrichten und im direkten Gespräch durch klare Äusserungen verlangt hatte und immer konkreter formulierte, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt. Oben- drein verlieh er seinen Aufforderungen weiter Nachdruck, indem er E._____ für diese Taten den Anreiz einer lukrativen Geldsumme von bis zu Fr. 300'000.– als Belohnung in Aussicht stellte und sogar Fotos des Geldes in seinem Bank- schliessfach zeigte, ihm seine Schusswaffe zeigte und dazu riet, bei der Tataus- führung Handschuhe zu tragen, womit er auch einige kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt wäre die objektive Tatschwere unter der Prämisse einer vollendeten Tat in Bezug auf I._____ und H._____ daher als mittelschwer einzu- stufen, während sich in Bezug auf seine eigene Tötung eine Ansiedelung im unte- ren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt.

E. 3.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe für die angestrebten Tötungen waren egoistisch und niederträchtig (Streitigkeiten mit H._____, Unter- haltsforderung von I._____). Es ging ihm darum, Personen, die ihm auf irgendeine Art und Weise lästig waren, zu beseitigen und so persönliche und finanzielle Probleme aus dem Weg zu schaffen. Dies wäre ihm aufgrund seines finanziellen und beruflichen Hintergrundes auch mit weit weniger gravierenden Mitteln möglich gewesen. In Bezug auf die Anstiftung zu seiner eigenen Tötung ist festzuhalten, dass er grundsätzlich selbstbestimmt über sein Leben verfügen kann. Sein Vor- gehen erweist sich gleichwohl als egoistisch, da er die Verantwortung für die Be- endigung seines Lebens einem Dritten aufbürden wollte. Dem Umstand, dass er sich aufgrund der stark konfliktbeladenen Beziehung mit seiner Lebenspartnerin H._____ gemäss eigenen Angaben in einer Art Lebenskrise befand und diverse der inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang mit emotionalen Ausbrüchen erfolgten, ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Prinzipiell ver- schuldensmindernd ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auch der ihm vom psychiatrischen Gutachter infolge eines gewissen Alkoholeinflusses und des spo- radischen Drogenkonsums attestierten, leicht verminderten Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 1/9/10 S. 83 ff., S. 94). Da

- 44 - dies allerdings nicht den gesamten Tatzeitraum überdauerte, fällt diese Verschul- densminderung allerhöchstens leicht aus.

E. 3.2.3 Damit erfährt die objektive Schwere der einzelnen Taten jeweils eine leichte Relativierung durch die subjektive Tatschwere. Das Verschulden in Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ erweist sich je als mittel. Be- treffend seine eigene Tötung ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Aus- gehend von einer vollendeten Tatbegehung wäre in Bezug auf I._____ und H._____ die Festsetzung von Freiheitsstrafen je in der Höhe von 12 Jahren ge- rechtfertigt und für seine eigene Tötung eine solche von 5 Jahren.

E. 3.3 Die verschuldensunabhängige Tatkomponente des Versuchs fällt stark strafmindernd ins Gewicht, da es bei einer vollendet versuchten Tat geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt das Mass der Strafreduktion insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen eingetretenen Folgen ab (BGE 121 IV 49 ff., S. 54). Erst durch die Berücksichtigung des Versuchs zeigt sich der eigentliche Charakter der vom Beschuldigten begangenen Taten. Ihm gelang es trotz steten Insistierens nicht, bei E._____ einen entsprechenden Tatentschluss hervorzuru- fen (vorstehend, Erw. III.4.4.8.). So kam es zu keinen Vorbereitungshandlungen durch E._____. Vielmehr lag der angestrebte Taterfolg, bei diesem einen Tatent- schlusses herbeizuführen, in weiter Ferne, was umso mehr für die angestrebten Tötungen zu beachten ist, obwohl der Beschuldigte selbst alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Anstiftung zu den angestrebten Tötungen getroffen hatte, wel- che ihm zur Verwirklichung der Tat notwendig und möglich erschienen und die la- tente Gefahr bestand, dass E._____ plötzlich doch noch hätte zur Tat schreiten können. Letztlich gelangten die Taten nicht einmal in die Nähe einer Ausführung, so dass völlig offen ist, ob die Taten selbst im Versuchsstadium steckengeblieben und wie sie konkret ausgeführt worden wären, was unter Umständen doch we- sentliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Tatschwere hätte. Insgesamt hat der Umstand, dass die Anstiftungen im Versuchsstadium steckenblieben, aber zu einer massiven Strafminderung im Umfang von rund 70% zu führen. In Anbetracht dessen erscheint es angemessen, die hypothetischen Einzelfreiheitsstrafen in

- 45 - Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ je auf 3 Jahre und diejenige in Bezug auf seine eigene Tötung auf 1 Jahr festzusetzen.

E. 3.4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3.4.1 Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in V._____, W._____, Deutschland, als leiblicher Sohn des AA._____, geb. tt. März 1947, und der AB._____, geborene AC._____, geb. tt. Mai 1951, (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt gekommen und in AD._____, ebenfalls W._____, Deutschland, zusammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in AE._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstor- ben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, stu- dierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in AE._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AF._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in Hamburg einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der AG._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Ferner hatte er in ei- ner Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habi- litation im Jahre 2005 und weist zahlreiche Veröffentlichungen auf. Danach war er bis 2007 in AE._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AH._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in Deutschland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Va- ter und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex- Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder mit seiner Ex-Frau bestehen Unterhaltsverpflichtungen in der

- 46 - Höhe von monatlich rund € 500.– resp. € 400.–, für das Kind mit I._____, welches sich in Ausbildung befindet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbei- trägen von € 500.– bis € 600.– pro Monat. Im der seiner Verhaftung vorangehen- dem Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in F._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Be- schuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es infolge einer Erwachsenenadopti- on durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei, als seine leibliche Mut- ter, zu einem Namenswechsel von A'._____ zu A._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund Euro 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme über- dies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater erhalten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Er habe soeben die Steuererklärung abgegeben. In der Schweiz war der Beschuldigte als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt habe. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als Therapeut rechne er mit einem Nettoein- kommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 15'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angege- ben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. Nach seiner Haftentlassung könne er sich in Deutschland als Psychologe betäti- gen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts ar- beiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23–43).

E. 3.4.2 Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. Der vom Beschuldigten ins Feld geführten Lebenskrise wurde bereits bei der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd Rechnung getragen, weshalb sie bei der Täterkomponente, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 59, 2. Absatz) nicht nochmals strafmindernd zu gewichten ist.

- 47 -

E. 3.4.3 Der Beschuldigte weist weder im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister noch in jenem aus Deutschland Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1).

E. 3.4.4 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt den Anklagevor- würfe der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten bei diesem Anklagepunkt von vornherein nicht in Frage kommt, dem Be- schuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht.

E. 3.5 Nachdem bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte vor- liegen, bleibt es beim Delikt der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung bei den zuvor festgesetzten Freiheitsstrafen von zweimal 3 Jahre und 1 Jahr. Als hypothetische Einsatzstrafe ist dabei gedanklich von den Taten zum Nachteil von I._____ auszugehen, ohne dass sich diese vom Un- rechtsgehalt massgeblich von denjenigen zum Nachteil von H._____ unterschei- den würden. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfach versuchten Anstiftungen zu mehrfa- cher vorsätzlicher Tötung auf 5 Jahre als angemessen. Zu diesem Ergebnis wür- de im Übrigen auch das Vorgehen mittels einer Gesamtbetrachtung der Taten führen.

4. Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypotheti- sche Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzu- setzen. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Auf- grund der nachfolgend aufzuzeigenden Tatschwere fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.

- 48 -

E. 4 Am 13. Januar 2021 liess der Beschuldigte durch die amtliche Verteidi- gung – wie vor Vorinstanz über denselben Betrag bereits einmal erfolgt war – be-

- 10 - antragen, von der in seinem Bankschliessfach bei der Zürcher Kantonalbank be- schlagnahmten Barschaft eine weitere Teilsumme von Fr. 80'000.– freizugeben und auf ein nicht gesperrtes Konto des Beschuldigten zu transferieren, damit er seine laufenden Rechnungen bezahlen und den weiter anfallenden Verpflichtun- gen nachkommen könne, nachdem das Geld der ersten Teilfreigabe inzwischen praktisch aufgebraucht sei (Urk. 146 f.). Nachdem die Anklagebehörde keine Ein- wände gegen dieses Vorgehen erhob (Urk. 151), wurde dem Antrag mit Be- schluss vom 1. Februar 2021 entsprochen und weitere Fr. 80'000.– freigegeben, um diese Summe auf ein nicht gesperrtes Konto transferieren zu können (Urk. 156 f.). Mit Beschluss vom 22. April 2021 wurde einem weiteren solchen An- trag des Beschuldigten stattgegeben und weitere Fr. 100'000.– freigegeben (Urk. 177).

E. 4.1 Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Indessen dürfen die gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers pri- mär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

E. 4.2 Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr- dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.).

E. 4.3 Insbesondere Betäubungsmittelhandel gilt als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der Bandbreite der

- 62 - vorliegend beurteilten Delinquenz des Beschuldigten, welcher letztlich durch be- hördliche Intervention ein Ende gesetzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rück- fallrisiko vor. Eine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden.

E. 4.3.1 So erstattete der Beschuldigte beispielsweise am 23. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Fahrzeugdiebstahls gegen Unbekannt und machte geltend, am 15./17. März 2019 habe sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet. Sein Personenwagen der Marke Porsche Cayenne, ZH …, seine Pistole und weitere Gegenstände seien entwendet worden (Urk. 1/10 S. 2 u.; Urk. 5/1). Die Waffe und das Fahrzeug wurden durch die Polizei im Fahn- dungssystem Ripol ausgeschrieben (Urk. 5/1 S. 3). Laut seinen Aussagen anläss-

- 18 - lich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2019 (Urk. 5/3 S. 1 ff.) soll sich der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in F._____ aufgehalten haben. Er sei angeb- lich am 14. März 2019 mit einer unbekannten Mitfahrgelegenheit über eine App nach F._____ gereist (Urk. 5/3 S. 6), während sein Porsche Cayenne zuhause in der Garage gestanden habe. Am 20. März 2019 sei er von einem Kollegen, des- sen Name ihm nicht mehr in den Sinn komme (ebenda, S. 7), in F._____ wieder abgeholt worden. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 sagte der Beschuldigte dann abweichend aus (Urk. 5/6 S. 1 ff.), (erst) am 15. März 2019 nach Deutschland gereist zu sein. Da er keinen Führerschein mehr gehabt habe, sei er von einem Kollegen in seinem Porsche Cayenne nach F._____ gefahren worden. Dieser sei dann wieder zurück nach Zürich gefahren. Es sei O._____ gewesen (Urk. 5/6 S. 2). Gemäss den Antennenstandorten der zwei Mobiltelefone des Beschuldigten befand er sich am 15. März 2019 um 09.50 Uhr noch an seinem Wohnort. Hernach waren die Antennenstandorte in P._____, Q._____ und R._____, und um 11.42 Uhr gab es Antennenstandorte in der Nähe des Grenzüberganges S._____. Laut polizeilichen Abklärungen beim Grenz- wachtkorps passierte der PW Porsche Cayenne des Beschuldigten am 15. März 2019, um 11.36 Uhr, den Grenzübergang S._____ nach Österreich. Am 19. März 2019, ca. 17.16 Uhr, reiste der Beschuldigte gemäss der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation wieder in die Schweiz ein (Urk. 1/8 S. 2 f. samt Anh.; Urk. 5/6 S. 3 ff. und Anh. 1, S. 2 ff.). Ausserdem sei ihm auch seine zweite Waffe gestoh- len worden. Überdies war sein Personenwagen Porsche Cayenne, ZH …, am 16. März 2019 um 15.25 Uhr beim Grenzübergang Chiasso bei der Ausreise aus der Schweiz erfasst worden, woraus sich der Beschuldigte angelblich keinen Reim machen konnte (Urk. 5/6 S. 2 u.). Und schliesslich war sein Fahrzeug am 18. März 2019 um 10.33 Uhr in T._____ bei der Einreise in den Kosovo registriert worden. Das Fahrzeug war von U._____, dem Bruder von O._____, gelenkt wor- den. Am Abend des 19. März 2019, 19.06 Uhr, verliess das Fahrzeug des Be- schuldigten, gelenkt von O._____, den Kosovo bei T._____ wieder. Der Beschul- digte gab in der Einvernahme an, davon zum ersten Mal erfahren zu haben. In- dessen war er am selben Abend um 20.00 Uhr von O._____ angerufen worden, und um 20.13 Uhr rief er diesen zurück. An den Inhalt dieser Telefongespräche

- 19 - erinnerte sich der Beschuldigte freilich nicht (Urk. 5/8 S. 5) und wusste auch nicht, weshalb O._____ ihn kurz nach dessen Ausreise aus dem Kosovo angerufen hat- te (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte zu- handen von O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Nota- riat Zürich-Höngg öffentlich beurkundete, Bewilligung zur Benutzung seines Por- sche Cayenne ausgestellt hatte (vgl. Urk. 5/8 Anh. 1), derweil er bei seiner Anzei- geerstattung ausgesagt hatte, sein Personenwagen habe zur fraglichen Zeit an seinem Wohnort in seiner Garage gestanden und sei ihm gestohlen worden. Das Fahrzeug tauchte in der Folge nicht mehr auf. Diese Geschehnisse mündeten nicht in eine Anklage.

E. 4.3.2 Daraus folgt jedenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bezüglich des Standortes und des angeblichen Diebstahls seines PW's Porsche Cayenne, der angeblichen Mitfahrgelegenheit und der Daten seiner Hin- und Rückreise von F._____ offensichtlich die Unwahrheit gesagt hatte und dies sogar, obwohl er O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Notariat Zürich- Höngg öffentlich beurkundete Bewilligung zur Benutzung seines Porsche Ca- yenne hatte ausstellten lassen (Urk. 5/8 Anh. 1). Dies zeigt ausserdem eindrück- lich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit gelinde gesagt bisweilen nicht so genau nimmt, was seine generelle Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt und auch die von ihm teilweise geltend gemachte Opferrolle grundlegend in Frage stellt.

E. 4.4 Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

5. Aufgrund der Deliktsschwere und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich die durch die Vorin- stanz festgesetzte Dauer von 10 Jahren Landesverweisung als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland und nicht Angehöriger eines Drittstaates ist, sind die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht ge- geben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 19) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Dementsprechend sind ihm die Kosten

- 63 - des Berufungsverfahrens, aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die amtliche Verteidigung reichte am 8. März 2021 ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (Urk. 163). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dement- sprechend ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 4.4.1 Es handelt sich insbesondere um nachfolgende Sprach- und Text- nachrichten (Urk. Urk. 2/1 S. 1–30):

- Textnachricht vom 4. Juli 2018, 20:42 Uhr: "Knalle Sie alle ab ??"

- Textnachricht vom 3. September 2018, 02:35 Uhr: "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas!"

- 20 -

- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr: "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen??"

- Textnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02 Uhr: "Oh Mann Bro, kannst du mir die H._____ nicht einfach abknallen?"

- Textnachricht vom 4. November 2018, 12:33 Uhr: "Mensch E._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen. Mann echt, E._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völ- lig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich

E. 4.4.2 Zu diesen Textnachrichten kommen die Aussagen von E._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinzu, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 97 S. 16–21). Es kann vollumgänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass E._____ bisweilen auch beim Beschuldigten zuhause war, um diesen meistens für den anschlies- senden Besuch der Shisha Bar abzuholen, wobei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen sei. Dabei habe der Beschuldigte ihn auch ge- fragt, ob er jemanden gegen Geld für ihn umbringen würde. Tötungen seien im- mer wieder ein Thema beim Beschuldigten gewesen. Diese Gespräche hätten teilweise bei diesem zuhause, meistens aber in der Shisha Bar, stattgefunden. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er fähig sei, seine Ex, seine Kinder und sogar seinen Vater umzubringen. Man könne solches auch im Chat finden. Er habe dem Beschuldigten nie etwas Konkretes darauf geantwortet, sondern ver- sucht, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt, es sei sein totaler Ernst. Zudem habe der Beschuldigte ihm bei die- sem zuhause grosse Mengen von Kokain und mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn wiederholt darum gebeten, ihn umzubringen, wozu er dessen Schusswaffe brauchen dürfe und Handschuhe tragen solle. Eine dieser Waffen sei silbrig und eine schwarz gewesen, wobei die schwarze grösser als die silbrige gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm die Waffen im Wohnzimmer gezeigt. Munition habe er keine gesehen, der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, Munition zu haben. Ob die Waffen geladen gewesen seien, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm geschrieben, dass er jetzt echt jemanden töten möchte und ihm auch mehrmals seine Pistolen gezeigt habe. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, wie er ihn um- bringen solle, aber erklärt, ihm die Pistole und Munition zur Verfügung zu stellen. Für ihn habe dies geheissen, der Beschuldigte habe gewollt, dass er diesen resp. die anderen Personen mit einer Schusswaffe erschiesse. Er habe dem Beschul- digten nie eine Waffe angeboten. Dieser habe ihm Waffen angeboten. Ferner gab E._____ auch an, der Beschuldigte habe ihm Fotos von Bargeld gezeigt, welches

- 23 - sich in einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde und damit ge- prahlt, dass es Schwarzgeld sei.

E. 4.4.3 Zwar sind die Aussagen von E._____ für sich alleine auch bei diesem Anklagevorwurf mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, nachdem sich die ur- sprüngliche Geschäftsbeziehung und Freundschaft mit dem Beschuldigten in ei- nen handfesten Konflikt gewandelt hatte. Zudem ist erstellt (nachfolgend, Erw. III.4.5., 4.5.1. f.), dass E._____ dem Beschuldigten auch Drogen auf Bestel- lung geliefert hatte.

E. 4.4.4 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein Bankschliessfach mit einer sehr grossen Summe Bargeld bei der Zürcher Kanto- nalbank verfügte, erweisen sich die Angaben von E._____ zum Geld als glaub- haft. Wie sonst hätte er über detaillierte Kenntnisse darüber verfügen sollen. Nachdem, was der Beschuldigte gegenüber E._____ alles aus seinem Leben of- fengelegt hatte (Beziehungsprobleme, familiäre Probleme, persönliche Probleme, etc.), ist auch die Beteuerung des Beschuldigten unglaubhaft, das Schwarzgeld vor allen Personen geheimgehalten zu haben.

E. 4.4.5 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den Textnach- richten auch im direkten Gespräch mit E._____ über Tötungsabsichten sprach und diesem Waffen zum Zwecke der Tötung und Fotos von Bargeld zeigte und ihm zum Tragen von Handschuhen bei der Tatausführung riet. Mithin sagte der Beschuldigte gegenüber E._____ nicht bloss, dass er Waffen besitze, wie er vor Vorinstanz einräumte (vgl. Prot. I S. 25), sondern hat sie diesem auch gezeigt. In- dessen ist es gar nicht von entscheidender Bedeutung, ob er diesem die Waffen auch zeigte, da E._____ bereits aufgrund der betreffenden Chatnachrichten und durch wiederholtes Erwähnen in Gesprächen (Prot. I S. 25), Waffen zu besitzen, klargewesen sein musste, dass der Beschuldigte Schusswaffen hatte. Dass dem tatsächlich so war, ergab sich im Übrigen zweifelsfrei aus deren Sicherstellung beim Beschuldigten (Urk. 4/10/3), was letztlich wiederum die Darstellung von E._____ stützt.

- 24 -

E. 4.4.6 Die steten Wiederholungen des Beschuldigten im direkten Gespräch und in den Text- und Sprachnachrichten über den längeren Zeitraum von mindes- tens vier Monaten (gemäss massgebenden Anklagevorwurf vom 3. September 2018 bis 28. Dezember 2018, vorstehend, Erw. III.4.4., wobei diese tatsächlich bereits zwei Monate früher, nämlich am 4. Juli 2018, begonnen hatten), in denen er E._____ mit Nachdruck zu den besagten Tötungen anstachelte und ihm zu- sätzlich dazu auch noch deutlichmachte, dass er auch die dafür benötigte Schusswaffe samt Munition zur Verfügung stelle und sich obendrein dazu bereit- erklärte, E._____ dafür die stolze Summe von bis Fr. 300'000.– zu bezahlen, lässt keinen Raum für das vom Beschuldigten auch bei diesem Anklagevorwurf geltend gemachte blosse Fantasieren. Die stete nachdrückliche Einflussnahme auf E._____ hinterlässt vielmehr den Eindruck, als hätte er krampfhaft, wenn auch erfolglos versucht, diesen zu den Tötungen anzustacheln. Dagegen sprechen auch jene Textnachrichten nicht, mit denen der Beschuldigte bisweilen einige Zeit nach dem Versand von deutlichen Anstachelungen diese teilweise auch wieder relativierte, zumal er kurz darauf oder in einem anderen späteren Zeitpunkt die Anstachelung – allenfalls mit etwas anderen deutlichen Worten – erneut zum Ausdruck brachte. Ebenso wenig lässt sich daraus überzeugend ableiten, es habe sich lediglich um nicht ernstgemeinte Nachrichten gehandelt. Die ansehnliche An- zahl wiederholter Nachrichten mit nämlichem Sinngehalt spricht klar dagegen. Hinzukommt überdies, dass er E._____ sogar ausdrücklich das genaue Gegenteil getextet hatte, wonach er es sehr ernst meine: "…Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst."

E. 4.4.7 Die teilweise eigenartig anmutenden Chatnachrichten des Beschuldig- ten hinterlassen mit anderen Worten den Eindruck, als wollte er E._____, der aber nicht reagierte und jeweils das Thema zu wechseln versuchte, durch regelmässig wiederholtes Anstacheln nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein" schliesslich doch dazu bewegen, diese Tötungen für ihn in die Tat umzusetzen. Selbst der Beschuldigte meinte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

E. 4.4.8 Angesichts der grossen Intensität der Einflussnahme auf E._____ könnten die auffälligen teilweisen Relativierungen auch dazu gedacht gewesen sein, einen Beleg dafür anrufen zu können, die von E._____ gegebenenfalls dann doch ausgeführten Taten gar gewollt zu haben. Indes erwies sich E._____ als un- geeignetes, für die steten Anstachelungen nicht empfängliches, unwilliges Werk- zeug, welches sich auch durch das Inaussichtstellen einer grossen Geldsumme und trotz wiederholtem Insistieren nicht erfolgreich zur Umsetzung der Taten in- strumentalisieren liess. Der Beschuldigte biss sich an E._____ quasi die Zähne

- 26 - aus. Insgesamt weist der sich über mindestens vier Monate hinziehende Vorgang die Eigenheiten eines gezielten, vermeintlich gut durchdachten, aber gravieren- den Manipulationsversuches an E._____ auf. Dass dies allenfalls aus Frust ge- schehen sein könnte, ändert daran ebenfalls nichts.

E. 4.4.9 Schliesslich spricht auch die Motivlage des Beschuldigten dafür, dass er die Anstachelungen bei E._____ ernstmeinte. Im fraglichen Zeitraum stand er mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ ständig in heftigen Streitereien, wie sich aus seinen Chatnachrichten an E._____ offenkundig ergibt. Von I._____ war eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über EUR 30'000.– erhoben wor- den, mit denen er über Jahre kaum noch Kontakt gehabt hatte. Wie emotional der Beschuldigte auf diese Forderung reagierte, ergibt sich ebenfalls aus den Chat- nachrichten an E._____. So textete er am 4. November 2018 an diesen: "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts ge- sehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…" Und das Motiv für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Er selbst sprach von einer Lebenskrise, in der er sich damals befunden habe. In diesem Zusam- menhang textete er beispielsweise an E._____ am 18. Dezember 2018: "Schickst mir endlich jemand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von allen." oder: "komm ich bin 50. Was soll ich noch lange rummachen? Komm, schick mir einfach jemanden vorbei, der es erledigt".

E. 4.4.10 Somit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend mehrfach ver- suchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung in Übereinstimmung mit der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 16 ff., insbes. S. 23 ff.), worauf verwiesen werden kann, als vollumfänglich erstellt.

E. 4.5 Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bei der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung Dar- gelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu.

E. 4.5.1 Die grosse Anzahl der vorstehend teilweise wiedergegebenen, im Zu- sammenhang mit Kokain stehenden, über einen Zeitraum von mindestens 11 Mo- naten (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.5.2.) immer wieder an E._____ gesandten Text- und Sprachnachrichten und deren Inhalt, lassen keinen Spielraum für ein vom Beschuldigten geltend gemachtes blosses Fantasieren. Gegen ein solches spricht im Übrigen auch die in seiner Garage gemachte Sicherstellung von 29,7 Gramm Kokain. Wenn er u.a. weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 2 f.; Chatverlauf im Anh. S. 1–40), dass er eine Person kenne, welche von ihm etwas "mitkonsumiert" habe, und mit "Nachschub" habe er gemeint, halt wieder Kokain zum Eigenkon- sum zu erhalten, findet die eigene, geltend gemachte Interpretation bereits in der eigenen Wortwahl in den Texten des Beschuldigten keine Grundlage. Dem Verb "weiter geben" kommt nicht die Bedeutung von einem gemeinsamen Mitkonsum zu. Noch weniger vermögen die Worte "Nachschub sehr von Vorteil und profita- bel" blossen gemeinsamen Konsum zu erklären. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten an seine Nachrichten bisweilen immer mal wieder angefügten Fra- gezeichen nichts zu ändern. Noch weniger vermögen Textinhalte, wie: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub pas- sen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend ????" oder wie: "…ich möchte echt in das Business einsteigen, warum geht ich wohl eine Verbindung mir dir ein? Weil ich dachte ich kriege durch dich geile Conections…ich habe dir echt viel Geld und Material gegeben, ich möchte echt auch mal davon profitieren. Ich bin ja kein Samariter. Ich hätte heute geiles Business machen können." die Beteuerung schlichten Eigenkonsums oder Mitkonsum eines Bekannten plausibel zu erklären, im Gegenteil. Dass es beim soeben wiedergegebenen Textinhalt um Drogen und nicht etwa um einen

- 30 - anderen möglichen Geschäftszweig ging, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschuldigten, welche er beispielsweise auf Vorhalt dieser Textnachricht anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 im Beisein der amtlichen Verteidigung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 1/7/6 S. 4): …"Das mit dem Typen war das, als ich gesagt habe, mit dem habe ich auch schon konsumiert. Dieser Bekannte hat mich gefragt, ob er etwas haben könne, aber ich hatte nichts. Er hatte einen Notstand. Ich sagte ihm, dass ich nichts habe. Das, was ich ihm gegeben hatte, war freundschaftlich. Ich habe ihm eine Linie gegeben. Dem E._____ ha- be ich das verkauft, als ob ich grosse Connections hätte, aber ich hatte nur einen Be- kannten, der einmal oder zweimal mit mir konsumiert hat. E._____ wollte ich nur aus der Reserve locken." Er habe dem einfach etwas vorgespielt. Das mit dem "Schneege- schäft" habe er einfach so gesagt, dass er endlich etwas machen würde. Mit "Schneegeschäft" sei aber schon Drogenhandel gemeint gewesen, aber nur als Fantasie (ebenda, S. 5). Mit "L., Tee, Schnee ??" L sei LSD und Tee sei Marihuana und Schnee sei Kokain. Das sei für den Eigenbedarf gedacht gewesen (ebenda, S. 6).

E. 4.5.2 Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 3), vielleicht sei er beim Verfassen solcher Nachrichten "gerade drauf" gewesen, und durch seinen erbetenen Verteidiger gar ausführen lässt, er habe starkem Alkohol- und Drogenkonsum unterlegen und seine Aussagen in den Chatnachrichten stets in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit getätigt (Urk. 164 S. 54 Rz 148), findet auch dies keine überzeugende Grundlage in seinen weiteren eigenen wi- dersprüchlichen Aussagen, wonach er im Jahre 2018 (bloss) sporadisch Drogen konsumiert habe, vielleicht von März bis spätestens November. Auch der psychi- atrische Gutachter konnte keine Hinweise auf eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 1/9/10 S. 94). Bezeichnenderweise gab der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage: "Wie stand es mit dem Alkoholkonsum" zur Antwort (Prot. II S. 37): "Normal, gelegentlich." Den An- klagevorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem ein De- liktszeitraum von ca. November 2017 bis ca. Januar 2019 festgehalten ist, aner- kannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 4. Oktober 2019 dann vorbehaltlos (Urk. 1/7/11 S. 5), machte vor Vo-

- 31 - rinstanz aber wieder abweichend geltend, bloss "in dem einen halben Jahr 2018" Kokain konsumiert zu haben, vielleicht 15 Mal insgesamt maximal 12 Gramm (Prot. I S. 32 f.), um dann den Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes wieder vorbehaltlos mit "Ja" zu bestätigen (ebenda, S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er von ausprobieren und "eher so einer Experimen- tierphase" (Prot. II S. 38). Im November habe er damit aufgehört und Material weggeworfen. Seit November habe er keine Drogen mehr in seiner Wohnung ge- habt. Deshalb seien diese 30 Gramm nicht seines (Urk. 1/7/6 S. 8). Die Text- und Sprachnachrichten mit E._____ zum Thema Kokain erstreckten sich indessen über einen um einiges längeren Zeitraum von mindestens 11 Monaten (belegt ist

21. Februar 2018 bis 11. Januar 2019). Dies geht mithin erheblich über jenen Zeit- raum hinaus, in welchem der Beschuldigte lediglich im Sinne einer angeblichen "Experimentierphase" konsumiert haben will (März 2018 bis November 2018; vgl. vorstehend, Erw. III.3.). Inwiefern es dabei aufgrund der (sporadischen) "Einnah- me von Kokain" und des Umstandes, dass der Beschuldigte sich angeblich "auf- grund seines Kummers" habe "volllaufenlassen", dazu gekommen sein soll, dass er sich (gänzlich) schuldunfähig gemacht haben soll, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 164 S. 55), ist nicht ersichtlich; erst recht nicht, nachdem sich seine Chatnachrichten über einen langen Zeitraum erstreckten.

E. 4.5.3 Wie auch immer, lassen sich die zahlreichen Textnachrichten über ei- nen so langen Zeitram nicht damit plausibel erklären, der Beschuldigte sei dabei jeweils stets gerade "draufgewesen" oder habe erneut (vorstehend, Erw. III.4.5.2) bloss fantasiert. Dabei fällt auf, dass er das Fantasieren stets auf den bestrittenen Handel mit Kokain zu bezog, dies beim anerkannten Konsum aber nie eine Rolle gespielt zu haben scheint. Schliesslich erweisen sich solche Beteuerungen beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber auch ange- sichts des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten in diesem Verfahren (vorstehend, Erw. III.4.3., 4.3.1. f.) als wenig glaubhaft. Wie die Verteidigung unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, der Sachverhalt betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes sei nicht erstellt, weshalb der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 164 S. 55 Rz 149), erhellt nicht, zumal der Beschuldigte diese vorinstanzliche Verurteilung gar nicht anfech-

- 32 - ten liess und diese damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.2.).

E. 4.5.4 Dass der Beschuldigte von E._____ Kokain bezogen hat, räumte er insoweit ein, als dieses dem blossen Eigenkonsum gedient haben soll. Nachdem der Bezug von Kokain von E._____ nicht bestritten wird und er die bezogenen Drogen selbstredend irgendwo aufbewahren musste, erweist sich auch der Si- cherstellungsort in der angeblich stets offenen und daher für Dritte zugänglichen Garage als durchaus plausibel. Immerhin eröffnete ein nicht abgeschlossener Aufbewahrungsort dem Beschuldigten auch die Möglichkeit der Ausflucht, Dritte, allenfalls E._____, könnten ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergescho- ben haben, wie von ihm dann ja auch geltend gemacht wurde (Urk. 1/7/6 S. 9). Wie bereits erwogen, würde auch die Wortwahl "Nachschub sehr von Vorteil und profitabel" bei blossem Eigenkonsum keinerlei Sinn ergeben.

E. 4.5.5 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen sehr gut ausgebildeten Akademiker, der habilitiert hat (vgl. Prot. II S. 24 ff.) und eine hohe Intelligenz aufweist. Er war in seiner beruflichen Laufbahn überdies eine Zeitlang in einer Klinik für Suchbehandlungen tätig (Prot. II S. 26 f.). In jüngerer Zeit vor seiner Verhaftung verfasste er Verkehrspsychologische Gutachten (ebenda, S. 29, wel- che sich mitunter auch mit den Wirkungen von Suchterkrankungen befassen. Un- ter diesem Blickwinkel den Unwissenden vorzugeben und glauben machen zu wollen, er habe wenig bis gar keine Ahnung von Drogen gehabt (Wirkung, Rein- heitsgrad, etc.), er sei "auf dem Gebiet ein Neuling" gewesen (Urk. 1/7/6 S. 4), bevor er E._____ kennengelernt hatte, erweist sich damit ebenfalls als untaugli- cher Erklärungsversuch, mithin als offenkundige Schutzbehauptung. Darüber vermag auch der beschönigende und verharmlosende Erklärungsversuch des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er im Nachhinein betrachtet sagen müsse, dass es einfach eine Midlifecrisis gewesen sei (Prot. II S. 38) nicht hinwegzutäuschen. Es ist ihm vielmehr zu attestieren, dass er auf- grund seiner akademischen Ausbildung, Intelligenz, seines beruflichen Werde- ganges und der darin fraglos erworbenen Kenntnisse, durchaus in der Lage war, strafbares von legalem Verhalten zu unterscheiden und sich ausreichend Gedan-

- 33 - ken darüber zu machen, mit seinem deliktischen Tun möglichst geringfügige Kon- sequenzen zu riskieren. Es erweist sich deshalb auch wenig wahrscheinlich, das Dritte, zum Beispiel E._____, ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergeju- belt haben könnten, ausgerechnet im Bestreben, mit der betreffenden Menge ihn dem Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusetzen. Kommt hinzu, dass dafür ohnehin das Wissen um den exakten Reinheitsgrad vor-ausgesetzt gewesen wäre. Andererseits ist auch die Möglich- keit nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte bestrebt gewesen sein könnte, bloss das Risiko einer möglichen Sicherstellung mit einer Maximalmenge auf sich zu nehmen, welche sich noch unter der Grenze zum schweren Fall des Kokainhandels bewegte, dies aber knapp misslang. Dies ist al- lerdings spekulativ und daher für die Beweisführung nicht tauglich. Aber immerhin vermögen auch diese Überlegungen die grossen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten alles andere als auszuräumen.

E. 4.5.6 Hinzukommen schliesslich die belastenden Aussagen von E._____, mit welchen sich dieser nota bene auch selbst belastete, indem er die Kenntnis des Sicherstellungsortes einräumte und sich somit ebenfalls verdächtig machte, als Lieferant des Kokains in Frage zu kommen, was sich aufgrund der Textinhalte der Chatnachrichten zwischen den Beiden in der Folge auch aufdrängte. Zwar sind die Aussagen von E._____, wie erwähnt, für sich alleine mit Vorsicht zu ge- niessen, nachdem sich die ursprüngliche Freundschaft zwischen den Beiden in einen handfesten Konflikt entwickelt hatte, weshalb sich der Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf dessen Aussa- gen als alleiniges Beweismittel wohl nicht rechtsgenügend erstellen liesse. Indes- sen werden wesentliche Teile der Aussagen von E._____ durch den Beschuldig- ten selbst, insbesondere aber durch die vorstehend wiedergegebenen Text- und Sprachnachrichten, bestätigt, was mögliche Zweifel an den Belastungen von E._____ ausräumt.

E. 4.5.7 Insgesamt bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das von ihm in der Garage aufbewahrte und am 12. April 2019 von der Polizei si- chergestellte Kokain, nicht zuletzt auch aufgrund der Menge von 29,7 Gramm und

- 34 - dessen Wert und Verpackung in einem einzigen Knistersack nicht zum Eigenkon- sum besass, zumal er laut seinen eigenen Aussagen im Frühjahr 2019 gar kein solches mehr konsumierte. Wäre dieses Kokain zum Eigenkonsum bestimmt ge- wesen, liesse sich dies auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Beschul- digte geltend machte, diese Drogen seien ihm untergeschoben worden. Der An- klagesachverhalt (Urk. 27 S. 5, Ziff. 1.) erweist sich somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 32–36) als vollumfänglich er- stellt. Zur Frage der qualifizierten Tatbegehung wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher einzugehen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfach versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und als Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urk. 27 S. 8). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten in diesem Sinne schuldig gesprochen (Urk. 97 S. 82). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch von beiden Tatvorwürfen beantragen (Urk. 107 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 113 S. 1).

2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zum von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, und zwar nach der Strafandrohung, welche auf den Täter Anwendung findet. Wer jemanden zu ei- nem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbre- chens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB).

E. 4.6 Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungsort, Menge und Gutachten zur Be- stimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkun- dig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg versprochen hätte. Er hat den ei- gentlichen Anklagevorwurf, wonach das sichergestellte Kokain ihm gehöre, stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nachtatverhalten bei diesem Anklage- punkt.

E. 4.7 Da bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte zu berück- sichtigen sind, bleibt es bei der für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setzt festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 -

E. 4.8 Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) führen die beiden hypothetischen Ein- satzfreiheitsstrafen von 5 Jahren und einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten.

5. Der bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für die mehrfa- che Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beachtende Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Obergrenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverlet- zungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre.

E. 5 Am 5. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2021 vorgeladen (Urk. 116). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 17 ff.). Das Gericht teilte den Parteien im Anschluss an die Parteiverhandlungen mit, der vorgängig über die Staatsanwaltschaft eingeholte deutsche Strafregisterauszug des Beschuldig- ten liege noch nicht vor, weshalb sich das Verfahren als noch nicht spruchreif er- weise. Die Parteien verzichteten in der Folge auf die mündliche Fortführung des Verfahrens und die mündliche Eröffnung eines Urteils (Prot. II S. 49 f.; vgl. Urk. 160). Nach der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft besag- ten Strafregisterauszug ein, der keine Einträge verzeichnete (Urk. 175). Dies wur- de der Verteidigung mitgeteilt (Urk. 177). Am 25. Mai 2021 fand die geheime Ur- teilsberatung statt, und es wurde gleichentags ein Urteil gefällt. Dieses wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (vgl. Prot. II S. 55 ff.; Urk. 182). II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen mehrfacher versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen den Strafpunkt und die Landesverwei- sung sowie die Kostenauflage (Urk. 107 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre

- 11 - Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und die Dauer der Landesver- weisung beschränkt (Urk. 113).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, alinea 3–9 (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (ambulante Massnahme), 9 und 10 sowie 12 und 13 (Einzie- hungen/Herausgaben), 11 und 14 (Verwendung sichergestellter Vermögenswer- te), 15 und 16 (Zivilansprüche) sowie 17 und 18 (Kostenfestsetzung) und 20 (Ab- weisung Prozessentschädigung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Zu Beginn der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte durch die Verteidigung vorfrageweise beantragen, das Strafverfahren sei mangels Zustän- digkeit mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustel- len (Prot. II S. 21 f.; Urk 164 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung dieses Antrages beantragt (Prot. II S. 22).

E. 5.1 Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von D._____, AJ._____, AK._____, C._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten E._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig, schamlos und auf das Gröbste seine besondere berufli- che Vertrauensstellung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begut- achtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt wür- de. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Ge- schädigten keinen materiellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vor- teile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an E._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Be- rufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen.

- 51 -

E. 5.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterla- gen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von als Textnach- richten angehängten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an E._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vor- lag. Dabei missbrauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständiger Gutach- ter gesetzte Vertrauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Über- eifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtig- tuerei, ändert nichts an schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Moti- ven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatri- sche Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.).

E. 5.3 Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu relativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt. Nachdem der Beschuldigte dies in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach, d.h. zum Nachteil von fünf Exploranden, tat, dabei aber stets gleich und mit identischem Tatfolgen vorging, rechtfertigt dies eine Asperation für die erste Berufsgeheimnis- verletzung mit 6 Monaten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen mit je rund einem Monat, d.h. insgesamt mit 11 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 5.4 Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. IV.3.6. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nicht bestritt, ist insbesonde-

- 52 - re der erdrückenden Beweislage geschuldet und rechtfertigt maximal eine leichte Strafminderung um einen Monat.

E. 5.5 Asperiert führt dies zusammen mit der hypothetischen Einsatzfreiheits- strafen von 5 Jahren und 8 Monaten für die beiden Verbrechen (vorstehend, Erw. V.4.8.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

6. Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen diverser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Ge- samtgeldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Frei- heitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Erw. V.3.4.3.). Die auf- zuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übri- gen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten weiteren Ein- zeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.1. Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. Art. 186 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Verge- hens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), sieht das Gesetz jeweils ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 6.2. Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E._____ und dessen Ex-Partnerin (Urk. 27 S. 5, Doss. 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.

- 53 - 6.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte an den Wohnort von M._____, Ex-Partnerin von E._____ in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass E._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufge- setzter Baseballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von M._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte be- trat mithin unberechtigt ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlichkeiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfallartiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbrecher, hatte bei E._____ eine erhebliche Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen. 6.2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe stehen der mit E._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Hausrecht scherte. Dabei hätte es für ihn durchaus auch andere, erfolgverspre- chendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben, z.B. Vermitt- lungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Gesetzes- verstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit die- ser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95). 6.2.3. Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leichten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

- 54 - 6.2.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch auf dieses zu. Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Bilder der Tatört- lichkeit und seiner Maskierung auch wenig Spielraum für aussichtsreiche Be- streitungen. Dennoch rechtfertigt sein Geständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit die hypothetische Einsatzstrafe sich für den Haus- friedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft. 6.3. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veran- schlagen sind die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen und sich nur spon- tan dazu entschlossen habe, E._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthal- tenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. Fotos der Adresse von E._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten be- fanden. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in sei- nem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf des Grundstück der Ex-Partnerin von E._____ begeben hatte. Überdies handelte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Die wahren Beweggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Einschüchterung und zum Unterstreichen sei- nes Standpunktes, aber auch zum vermeintlichen Selbstschutz dabeigehabt ha- ben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hät- te der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen und lässt eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt erscheinen.

- 55 - 6.3.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum be- reits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in An- betracht der gemachten Sicherstellung nur zu einer leichten Strafminderung. 6.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffen- gesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.4. Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens

E. 10 Jahre nichts gesehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr: "Lieber E._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 13:06 Uhr: "Kannst du bitte diese schlam- pe für mich töten lassen und mir eine Frau bes"

- Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09 Uhr: "Am besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr: "Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung ???????"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr: "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte.."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33 Uhr: "Du musst mir mal was besor- gen, was ich ihr einverleiben kann ??"

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:03 Uhr: "Ich mache dir jetzt ein un- moralisches Angebot. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.–. Du lässt mich killen. Wir müssen einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07 Uhr: "Sagen wir einfach, du en- gagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6 oder am 1.7 erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Kannst du da nicht irgendetwas arrangie- ren… und noch zusätzlich was."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14 Uhr: "Hilf mir E._____, gib mir die finale Lösung. Hey diese Frau sollte man auf jeden Fall abknallen."

- 21 -

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:23 Uhr: "Aber dieses Mal soll sie echt bluten."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45 Uhr: "Wenn du sagt lass die Frau erschiessen, dann lasse ich sie erschiessen. Also komm. Lösung 1, Kill die Nutte. Lösung 2, kill mich in einem halben Jahr."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:51 Uhr: "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr: "Ich möchte jetzt echt jeman- den töten…"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr: "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr: "Kannst du nicht etwas ar- rangieren? Der mich abknallt. Du kannst mein Geld alles haben. Es wäre das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion?"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07 Uhr: "Irgendwie brauche ich ein Lebensziel. Ist mein Ziel diese Frau zu killen oder systematisch zu zerstören? Da- nach zerstör ich mich selbst. Hast du jemand an der Hand, der mir helfen kann."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43 Uhr: "Schickst mir endlich je- mand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von al- len."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45 Uhr: "Komm, schick mir einfach jemand vorbei, der es erledigt."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50 Uhr (Urk. 1/2/1 S. 22): "Ich bin völlig frustriert. Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach es selber. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst eine Pistole nehmen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe keinen Bock mehr. Ich werde nie mehr glücklich. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man wegblasen sollte."

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr: "Können wir das nicht mit dem erschiessen machen?"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:17 Uhr: "Lass paar Leute vorbeikom- men und alles vereinigen… Im movie heisst das kleaner!"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr: "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!"

- Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr: "Kann man sie villeicht doch nicht lequidieren… Ich habe echt keinen bock mehr drauf, von dieser Frau gede- mütigt zu werden."

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- Sprachnachricht vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr: "Bin übergriffig geworden. Dennoch finde ich man sollte sei einmal anschiessen. Schiess ihr einfach das Bein weg. Das wäre eine gute Aktion."

E. 14 August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies erst recht, nachdem der Beschul- digte diverse weitere, im vorliegenden Strafverfahren beurteilte, teilweise schwere Delikte begangen hat.

- 61 -

4. Als Staatsangehöriger von Deutschland, eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abge- schlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits- abkommen berufen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10 Abtei- lung, vom 30. April 2020, bezüglich der Dispositivziffern 1, alinea 3–9 (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (Absehen von am- bulanter Massnahme), 9 und 10 sowie 12 und 13 (Einziehungen/Heraus- gaben), 11 und 14 (Verwendung sichergestellter Vermögenswerte), 15 und 16 (Zivilansprüche) sowie 17 und 18 (Kostenfestsetzung) und 20 (Abweisung Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 774 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- - 64 - tigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 1'000.– Busse.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesDie erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) wird be- stätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 65 - − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 66 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200328-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 25. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

30. April 2020 (DG190342)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Novem- ber 2019 (Urk. 27 S. 2 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, − des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG, − des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, − des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG, − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversi- cherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

- 3 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 385 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: − Mobiltelefon Samsung Duos (Asservat Nr. A012'528'664) − Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A012'528'675) − Computer (Laptop) Samsung (Asservat Nr. A012'528'802)

10. Das seit dem 13. März 2019 im Asservatenlager der Luzerner Polizei einge- lagerte Baseball-Cap der Marke Hilfiger (Lager Nr. 15440) wird dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgege- ben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Barschaften werden definitiv be- schlagnahmt und zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerle- genden Verfahrenskosten verwendet: − Fr. 1'700.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'880) − Fr. 1'100.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'891) − EUR 370.– (Asservat Nr. A012'529'305) − Fr. 200.– (Asservat Nr. A'012'529'372)

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. No- vember 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (zirka 30 Gramm Kokain) (Asservat Nr. A012'528'540, BM Lager-Nummer B01187-2019) werden ein- gezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

13. Die gemäss Polizeirapport vom 13. März 2019 beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach-Nr. AF1001533) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 beschlagnahmten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 weiterhin gesperrten Vermögenswer- ten des Beschuldigten (CHF 540'000.– und Euro 50'000.–) im Schrankfach Nr. …, lautend auf A._____, bei der Zürcher Kantonalbank, B._____, werden definitiv beschlagnahmt bzw. bleiben weiterhin gesperrt und zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse ver- wendet. Mit Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 angeordnete bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

22. Oktober 2019 teilweise aufgehobene Zugriffssperre auf das obgenannte Schrankfach Nr. … gänzlich aufgehoben und der Kantonspolizei Zürich die Weisung erteilt, mit den bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich gelagerten, beschlagnahmten 2 Tresorschlüsseln (Asservat Nr.

- 5 - A012'529'112) im obgenannten Schrankfach Nr. … Barschaften in der Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse abzu- holen und der Bezirksgerichtskasse zuzuführen (mit dem Vermerk "Be- schlagnahmung Verfahrenskosten DG190342"). Die nach Deckung dieser Verfahrenskosten und der Busse im entsprechenden Schrankfach Nr. … üb- rig bleibenden Barschaften werden anschliessend freigegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

26. November 2019 beschlagnahmten 2 Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft und nach Abholung der beschlagnahmten bzw. gesperrten Barschaften durch die Kantonspolizei Zürich auf erstes Verlangen zurückgegeben.

15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, den Privatklägern C._____ und D._____ eine Genugtuung von je CHF 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger C._____ und D._____ abgewiesen.

16. Der Privatkläger E._____ wird mit seiner Zivilklage vom 24. April 2020 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'823.85 Untersuchungskosten Luzern Fr. 14'130.– Gutachten Fr. 3'268.30 Auslagen Fr. 5'200.– Telefonkontrolle Fr. 1'610.– Auslagen Polizei Fr. 11'967.10 amtliche Verteidigung (1. Akontozahlung) Fr. 17'141.55 amtliche Verteidigung (2. Akontozahlung) Fr. 18'500.– amtliche Verteidigung (pauschal) Fr. 1'800.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190041-O"

- 6 - Fr. 1'400.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190152-O"

18. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'500.– (pau- schal, inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zu den Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 11'967.10 und Fr. 17'141.55.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Das Begehren des Privatklägers E._____ vom 24. April 2020 auf Zuspre- chung einer Entschädigung für die Parteikosten wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2 f; Urk. S. 164 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 (DG190342- L) sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:

- Ziff. 1, al. 1 und 2 (Schuldsprüche betr. mehrfache versuchte An- stiftung zur mehrfachen Tötung und Verbrechen gegen das BetmG)

- Ziff. 3 (Strafe, mit Ausnahme der Busse)

- Ziff. 5 (Vollzug)

- Ziff. 7 und 8 (Landesverweisung)

- Ziff. 19 (Kostenauflage)

- 7 -

2. Das Strafverfahren sei mangels Zuständigkeit mit Bezug auf den Vor- wurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustellen. Der Berufungskläger sei freizusprechen von den Vorwürfen

- der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung, sowie

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu CHF 120.00 (sowie einer Busse von CHF 1'000.00).

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben.

5. Von der Landesverweisung sei abzusehen.

6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

7. Die Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Berufungsklägerin einem angemessenen Teilum- fang aufzuerlegen.

8. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1)

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 1'000.–

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

- 8 -

4. Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

5. Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Verzicht der Ausschreibung im SIS Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (Poststempel) rechtzeitig Be- rufung an (Prot. I S. 49 ff.; Urk. 86; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des be- gründeten Urteils am 3. August 2020 reichte sie am 20. August 2020 die Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 96/2; Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2020 wurde die Berufungserklärung den Pri- vatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 108). Mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2020 (Poststempel: 15. September 2020) erklärte die Staatsanwaltschaft fristwahrend Anschlussberufung (Urk. 109/1; Urk. 113). Mit Eingabe vom 31. Au- gust 2020 hatte der Privatkläger 2 auf eine Anschlussberufung verzichten lassen (Urk. 112). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine Beweisanträge gestellt.

2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

27. März 2019 wurde die amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 14/2). Mit zweitin- stanzlicher Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der erbetenen Ver- teidigung auf Ersuchen eine Besuchbewilligung erteilt (Urk. 126 ff.). Mit Eingabe der neu mandatierten Verteidigung vom 5. Januar 2021 liess der Beschuldigte die tags zuvor erteilte Vollmacht einreichen und ein Akteneinsichtsgesuch stellen (Urk. 141 f.). Am 11. Januar 2021 nahm die erbetene Verteidigung Akteneinsicht (Urk. 145A). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2021 wurde dem Beschuldig- ten Frist angesetzt, um gegenüber dem Gericht einen seiner beiden Verteidiger

- 9 - als Hauptvertreter zu bezeichnen, wobei im Säumnisfalle die Hauptvertretung wei- terhin bei der amtlichen Verteidigung liegen würde (Urk. 152). Mit Schreiben vom

2. Februar 2021 teilte er mit, dass die Hauptvertretung durch seine erbetene Ver- teidigung erfolge (Urk. 154). Dies wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 155/1–3). Am 4. März 2020 stellte die amtliche Verteidigung ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 161), was ihr, unter der Aufla- ge, auf Abruf bereitzustehen, bewilligt wurde (Urk. 162).

3. Der Beschuldigte war am Freitag, 12. April 2019, 09.30 Uhr, gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2020 beim Verlassen seines Wohnortes verhaftet worden (Urk. 16/1+2). Nach einer haftrichterlichen Anhörung vom 13. April 2019 wurde er gleichentags in Untersuchungshaft ver- setzt (Urk. 16/8+10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Mai 2019 ab- gewiesen (Urk. 16/18). Ebenso wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschul- digten mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 abgewiesen (Urk. 16/38). Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wiederum abgewiesen (Urk. 16/41). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich vom 11. Dezember 2019 wurde Sicherheitshaft angeordnet und mit Beschluss der Vorinstanz vom 30. April 2020 verlängert (Urk. 40; Urk. 84). Mit zweitinstanzlichen Präsidialverfügungen vom 7. resp. 17. August 2020 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft verfügt (Urk. 100; Urk. 105). Mit Schreiben vom

9. November 2020 liess der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus der Si- cherheitshaft stellen (Urk. 117). Dieses wurde mit Präsidialverfügung vom 18. No- vember 2020 abgewiesen (Urk. 124). Mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

9. Dezember 2020 liess er ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrit- tes stellen (Urk. 130). Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch befürwor- tete (Urk. 136), wurde der vorzeitige Strafantritt mit Präsidialverfügung vom

22. Dezember 2020 bewilligt (Urk. 137; Urk. 143; Urk.149/1-3).

4. Am 13. Januar 2021 liess der Beschuldigte durch die amtliche Verteidi- gung – wie vor Vorinstanz über denselben Betrag bereits einmal erfolgt war – be-

- 10 - antragen, von der in seinem Bankschliessfach bei der Zürcher Kantonalbank be- schlagnahmten Barschaft eine weitere Teilsumme von Fr. 80'000.– freizugeben und auf ein nicht gesperrtes Konto des Beschuldigten zu transferieren, damit er seine laufenden Rechnungen bezahlen und den weiter anfallenden Verpflichtun- gen nachkommen könne, nachdem das Geld der ersten Teilfreigabe inzwischen praktisch aufgebraucht sei (Urk. 146 f.). Nachdem die Anklagebehörde keine Ein- wände gegen dieses Vorgehen erhob (Urk. 151), wurde dem Antrag mit Be- schluss vom 1. Februar 2021 entsprochen und weitere Fr. 80'000.– freigegeben, um diese Summe auf ein nicht gesperrtes Konto transferieren zu können (Urk. 156 f.). Mit Beschluss vom 22. April 2021 wurde einem weiteren solchen An- trag des Beschuldigten stattgegeben und weitere Fr. 100'000.– freigegeben (Urk. 177).

5. Am 5. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2021 vorgeladen (Urk. 116). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 17 ff.). Das Gericht teilte den Parteien im Anschluss an die Parteiverhandlungen mit, der vorgängig über die Staatsanwaltschaft eingeholte deutsche Strafregisterauszug des Beschuldig- ten liege noch nicht vor, weshalb sich das Verfahren als noch nicht spruchreif er- weise. Die Parteien verzichteten in der Folge auf die mündliche Fortführung des Verfahrens und die mündliche Eröffnung eines Urteils (Prot. II S. 49 f.; vgl. Urk. 160). Nach der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft besag- ten Strafregisterauszug ein, der keine Einträge verzeichnete (Urk. 175). Dies wur- de der Verteidigung mitgeteilt (Urk. 177). Am 25. Mai 2021 fand die geheime Ur- teilsberatung statt, und es wurde gleichentags ein Urteil gefällt. Dieses wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (vgl. Prot. II S. 55 ff.; Urk. 182). II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen mehrfacher versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen den Strafpunkt und die Landesverwei- sung sowie die Kostenauflage (Urk. 107 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre

- 11 - Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und die Dauer der Landesver- weisung beschränkt (Urk. 113).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, alinea 3–9 (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (ambulante Massnahme), 9 und 10 sowie 12 und 13 (Einzie- hungen/Herausgaben), 11 und 14 (Verwendung sichergestellter Vermögenswer- te), 15 und 16 (Zivilansprüche) sowie 17 und 18 (Kostenfestsetzung) und 20 (Ab- weisung Prozessentschädigung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Zu Beginn der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte durch die Verteidigung vorfrageweise beantragen, das Strafverfahren sei mangels Zustän- digkeit mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustel- len (Prot. II S. 21 f.; Urk 164 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung dieses Antrages beantragt (Prot. II S. 22). 3.1. Soweit der erbetene Verteidiger seinen Überlegungen zum Handlungs- ort zu Grunde legte, der Beschuldigte habe alle Textnachrichten in F._____ ver- fasst und von dort aus versandt, er wisse nicht, was mit Gesprächen mit E._____ gemeint sei, im Übrigen habe der Beschuldigte nie mit E._____ in der Schweiz über Tötungen gesprochen (Prot. II S. 22), weicht der Verteidiger von erstellten Fakten ab und ist damit nicht zu hören, nachdem aufgrund der glaubhaften Dar- stellung von E._____ erstellt ist, dass Tötungen immer wieder ein Thema beim Beschuldigten waren und diese Gespräche teilweise bei diesem zuhause, meis- tens aber in der Shisha Bar, stattfanden (vgl. Erw. III.4.4.2. ff.). Ferner trifft es auch nicht zu, dass sämtliche Chatnachrichten in F._____ geschrieben und ver- sandt wurden. 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Handlung eines Anstifters aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbstständigen Anknüpfungspunkt, um den für die Zuständigkeit massgeblichen Begehungsort zu

- 12 - bestimmen (vgl. BGE 108 Ib 301 E. 5; 104 IV 77 E. 7b; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2009 E.3.3). Vorliegend wurde die Haupttat allerdings nicht einmal ver- sucht. Auch Vorbereitungshandlungen oder konkrete Pläne für die Tatausführung, welche die Qualität von Vorbereitungshandlungen noch nicht erreichten, fehlen. Darüber, wo die Taten, zu denen der Beschuldigte E._____ anzustiften versuchte, hätten stattfinden sollen, kann folglich nur spekuliert werden. Es gibt keinen Tatort der Haupttat. Das hat zur Folge, dass auf den Zuständigkeitsort des Versuchs im Allgemeinen zurückzugreifen ist. 3.3. In Art. 8 Abs. 2 StGB ist geregelt, dass ein Versuch als da begangen gilt, wo der Täter ihn der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Und Art. 24 Abs. 2 StGB bestimmt ausdrücklich, dass wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wegen Ver- suchs dieses Verbrechens zu bestrafen ist. Nachdem insbesondere die erwähn- ten Anstiftungshandlungen durch Gespräche beim Beschuldigten zuhause und in der Shisha Bar von diesem begangen wurden, ist sein Verhalten in der Schweiz strafbar. 3.4. Die Praxis bejaht für alle Teilakte, die in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang miteinander stehen und die zum Nachteil derselben Person(en) begangen werden, ein einheitliches Tatgeschehen (BGE 131 IV 93 E. 2.4.5). Sie lässt es für die territoriale Strafhoheit genügen, dass auch nur ein einziger Teilakt in der Schweiz verübt wurde (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kom- mentar, a.a.O., N 4 zu Art. 8 StGB). 3.5. Bei einer Anstiftung zu einem Tötungsdelikt setzt das tatbestands- mässige Verhalten typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus. Die Ver- wirklichung des Tatbestandes erfordert für gewöhnlich die Vornahme mehrerer Einzelhandlungen. Die über einen Zeitraum von ca. vier Monaten immer wieder an E._____ geschickten Chatnachrichten zusammen mit den eindeutig in der Schweiz, beim Beschuldigen zuhause oder in der Shisha Bar, mit E._____ geführ- ten Gespräche (vgl. Erw. III. 4.4.2. ff.), stellen mehrere Einzelhandlungen dar, welche rechtlich als Einheit anzusehen sind, zumal sie auf dem einheitlichen Wil- lensakt des Beschuldigten beruhten, bei E._____ den Tatentschluss zu den Tö-

- 13 - tungen hervorzurufen. Sie erscheinen als einheitliches zusammengehörendes Geschehen. Es trifft daher nicht zu, dass der Beschuldigte gar nie in der Schweiz tätig geworden sei. Der Anklagevorwurf betrifft daher auch wesentliche in der Schweiz begangene Tathandlungen, weshalb die Zuständigkeit gegeben ist. Dazu kommt, dass jedenfalls der Ort, wo die Nachrichten gelesen bzw. gehört werden sollten, in der Schweiz lag, wo sich E._____ aufhielt. Die beantragte Verfahrens- einstellung kommt nicht in Betracht. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit den angefochtenen An- klagevorwürfen der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung und des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Anklagebehörde im Wesentlichen das Nachfolgende zur Last gelegt (Urk. 34 S. 2 ff.): 1.1. Im Zeitraum ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er E._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zürich, mehrfach dazu aufge- fordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet ha- be), andererseits seine Ex-Freundin I._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) und sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Dabei soll er E._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von dessen Besuchen an seinem Wohnort an der J._____-strasse … in … Zürich zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert ha- ben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er E._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er diesem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliess- fach der Zürcher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehr- fache Inaussichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen E._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, I._____ und ihn selbst) durch Erschiessen

- 14 - zu verüben, was er auch bezweckt habe. E._____ habe jedoch von jeglicher Um- setzung der Tötungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.). 1.2. Ferner habe der Beschuldigte an seinem Wohnort in der Liegenschaft J._____-strasse …, … Zürich, eine Portion von 29.7 Gramm Kokain netto, mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, abgepackt in einem Knittersack, hinter einer Kommode am Boden der Garage aufbewahrt, welches Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2019 sichergestellt worden sei. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen, dass die von ihm aufbewahrte Menge ausreiche, um eine Vielzahl von Drogenkonsumenten einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr auszusetzen, insbesondere eine Drogenabhängigkeit hervorzurufen, was er gewollt, resp. zu- mindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 5).

2. Der Beschuldigte hat von Beginn weg eingeräumt, die sichergestellten Text- und Sprachnachrichten verfasst bzw. gesprochen zu haben (Urk. 1/7/1 S. 3 ff.; Urk. 1/7/3 S. 3 und S. 7 ff.; Urk. 1/7/4 S. 4 f.; Urk. 1/7/5 S. 2; Urk. 1/7/9 S. 6; Urk. 1/7/11 S. 8 f.; Urk. 1/7/12 S. 9 f.; Urk. 1/16/8 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 43). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Insoweit erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erstellt. Dagegen hat er stets in Abrede gestellt, in der Shishabar "G._____" an der …-strasse …, … Zü- rich, E._____ im direkten Gespräch zu Tötungshandlungen aufgefordert und ihm zu diesem Zweck mehrere Schusswaffen gezeigt und für die Taten das Tragen von Handschuhen empfohlen zu haben. Ebenso wenig habe er diesem Fotos von Bargeld aus einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank gezeigt. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Vorgehen wissentlich und willentlich bezweckt habe, in E._____ den Tatentschluss für diese Tötungsdelikte zu wecken. Er habe nie ei- nen richtigen Dialog mit diesem darüber geführt (Urk. 1/7/1 S. 10 f.; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bei diesen Fragen im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 43 f.).

3. Hinsichtlich des Vorwurfes des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte die sichergestellte Menge Kokain, deren Rein-

- 15 - heitsgrad und den Sicherstellungsort in seiner Garage nie in Frage gestellt und eingeräumt, manchmal Drogen konsumiert zu haben. Erhalten habe er diese von E._____. Kokain habe er ungefähr 10 Mal konsumiert, das letzte Mal im Okto- ber/November 2018. Beim Verfassen der betreffenden, ihm nunmehr vorgehalte- nen Textnachrichten sei er sicher "drauf" gewesen und habe sich dieser Fantasie hingegeben. Den Besitz und die Aufbewahrung des Kokains sowie die Absicht, davon zu verkaufen, hat er vehement bestritten. Es stimme nicht, dass er ins Dro- gengeschäft habe einsteigen wollen (Urk. 1/11/2-5; Urk. 1/7/6 S. 1 ff.; Prot. I S. 31 ff.). An diesen Standpunkten hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest, soweit er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. II S. 43 ff.).

4. Die bestrittenen Elemente des subjektiven Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Ge- richt vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdi- gung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutref- fend die wesentlichen Beweismittel aufgeführt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 97 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Als Personalbeweismittel für die bestrittenen Elemente des subjektiven Sachverhaltes liegen die Aussagen des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.2. f.), jene von

- E._____ als Auskunftsperson bei der Polizei sowie als Zeuge und Aus- kunftsperson bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/5),

- K._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/1 S. 4 ff.),

- I._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson/Privatklägerin (Urk. 6/2),

- H._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 6/1) sowie von

- L._____ und M._____, lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 4/5/1+2),

- 16 - vor. 4.2. Als Sachbeweismittel sind

- Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung (Urk. 1/2/1; Urk. 1/2/4-5; Urk. 1/7/6 Anh.; vorgehalten in: Urk. 1/7/1 S. 3 ff.),

- Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vor- gehalten in: Urk. 1/7/2 S. 1 ff.; Urk. 1/7/6 S. 2 ff.),

- das sichergestellte Kokain (Urk. 26; Urk. 1/11/2 f.; Urk. 1/7/6 S. 7 ff.),

- Kurzbericht betr. Betäubungsmittel-Voruntersuchung des Forensischen In- stituts Zürich vom 12. April 2019 (Urk. 3/5/1),

- Gutachten betr. Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 (Urk. 3/5/5),

- Rechtsmedizinisches Aktengutachten des IRM vom 26. August 2019 (Urk. 4/9/7),

- Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. N._____ vom

14. Oktober 2019 (Urk. 1/9/10),

- rückwirkende Überwachung des Telefonverkehrs mit Verfügung des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (Urk. 1/3/12) sowie

- Zufallsfunde mit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

27. Juni 2019 (Urk. 1/3/16). vorhanden. 4.3. Der Beschuldigte stellte und stellt sich kurz zusammengefasst als frus- trierter, aber prinzipiell rechtschaffener Akademiker dar, der Opfer eines kriminel- len Millieus um E._____ wurde. Auf dieser Linie betont auch die Verteidigung im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte im Rahmen des gesamten Verfahrens "durchs Band ehrlich war" (Urk. 164 S. 22). Richtig ist allerdings einzig, dass der Beschuldigte die nicht zu bestreitende Tatsache einräumte, dass er Urheber der vorhandenen Text- und Sprachnachrichten war, wobei er zu Beginn allerdings auch eine mögliche Manipulation derselben durch E._____ wahrheitswidrig in den Raum gestellt hatte (Urk. 7/1 S. 3). Im Übrigen ist sein Aussageverhalten jedoch

- 17 - durch unpräzise Darstellungen, Halbwahrheiten und Lügen geprägt; er gab ledig- lich immer nur zu, was man ihm nachweisen konnte und stellte E._____ konse- quent in ein schlechtes Licht. Die persönliche Nähe zu E._____ räumte er, nach- dem er sich zunächst nur als dessen (betrogener) Geschäftspartner dargestellt hatte, erst auf Vorhalt von Text- und Sprachnachrichten ein, die ihn in ein anderes Licht rückten und ihn zwangen, die Aufforderung, seine Ex-Frau und seine Part- nerin zu töten, zu erklären (Urk. 7/1 S. 2, S. 4 f.). Dabei spielte er auch mit Stereo- typen, die das Bild des rechtschaffenen Akademikers, der einem Kleinkriminellen auf den Leim gegangen sei, verfestigen sollten, indem er beispielsweise seine ei- gene derbe Ausdrucksweise mit seinem Bestreben erklärte, sich "auf eine Art, die ein Balkaner versteht" auszudrücken (Urk. 7/1 S. 3) und sich dem mutmasslich kriminellen Milieu anzupassen (Urk. 7/1 S. 4), wobei aus dem mutmasslich krimi- nellen Milieu im weiteren Verlauf der Einvernahme die Gewissheit wurde, dass E._____ kriminell sei (Urk. 7/1 S. 10 [Frage 79]). Das war gemäss seiner Darstel- lung im Übrigen auch der Grund dafür, warum er E._____ um die Erledigung der Verbrechen bat, wobei es ihm aber auch wieder klargewesen sein will, dass (der gemäss seiner Darstellung kriminelle) E._____ seine Aufforderung nie umsetzen würde (Urk. 7/1 S. 10 [Frage 10 f.]), was beispielhaft die Tendenz des Beschuldig- ten zeigt, Argumente mit Blick auf die von ihm gerade gewünschte Wirkung anzu- passen. Ausser in seinen den Anklagevorwurf direkt betreffenden Aussagen, zeigt sich auch in seinen Aussagen zum folgenden Sachverhalt, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, Tatsachen zu verdrehen und Unwahrheiten zu erzäh- len, und er an seinen unwahren Darstellungen festhält, bis sich deren Unwahrheit herausstellt. Sofern er Aussagen machte, sind diese jedoch einer Glaubhaftig- keitsbeurteilung zugänglich. 4.3.1. So erstattete der Beschuldigte beispielsweise am 23. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Fahrzeugdiebstahls gegen Unbekannt und machte geltend, am 15./17. März 2019 habe sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet. Sein Personenwagen der Marke Porsche Cayenne, ZH …, seine Pistole und weitere Gegenstände seien entwendet worden (Urk. 1/10 S. 2 u.; Urk. 5/1). Die Waffe und das Fahrzeug wurden durch die Polizei im Fahn- dungssystem Ripol ausgeschrieben (Urk. 5/1 S. 3). Laut seinen Aussagen anläss-

- 18 - lich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2019 (Urk. 5/3 S. 1 ff.) soll sich der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in F._____ aufgehalten haben. Er sei angeb- lich am 14. März 2019 mit einer unbekannten Mitfahrgelegenheit über eine App nach F._____ gereist (Urk. 5/3 S. 6), während sein Porsche Cayenne zuhause in der Garage gestanden habe. Am 20. März 2019 sei er von einem Kollegen, des- sen Name ihm nicht mehr in den Sinn komme (ebenda, S. 7), in F._____ wieder abgeholt worden. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 sagte der Beschuldigte dann abweichend aus (Urk. 5/6 S. 1 ff.), (erst) am 15. März 2019 nach Deutschland gereist zu sein. Da er keinen Führerschein mehr gehabt habe, sei er von einem Kollegen in seinem Porsche Cayenne nach F._____ gefahren worden. Dieser sei dann wieder zurück nach Zürich gefahren. Es sei O._____ gewesen (Urk. 5/6 S. 2). Gemäss den Antennenstandorten der zwei Mobiltelefone des Beschuldigten befand er sich am 15. März 2019 um 09.50 Uhr noch an seinem Wohnort. Hernach waren die Antennenstandorte in P._____, Q._____ und R._____, und um 11.42 Uhr gab es Antennenstandorte in der Nähe des Grenzüberganges S._____. Laut polizeilichen Abklärungen beim Grenz- wachtkorps passierte der PW Porsche Cayenne des Beschuldigten am 15. März 2019, um 11.36 Uhr, den Grenzübergang S._____ nach Österreich. Am 19. März 2019, ca. 17.16 Uhr, reiste der Beschuldigte gemäss der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation wieder in die Schweiz ein (Urk. 1/8 S. 2 f. samt Anh.; Urk. 5/6 S. 3 ff. und Anh. 1, S. 2 ff.). Ausserdem sei ihm auch seine zweite Waffe gestoh- len worden. Überdies war sein Personenwagen Porsche Cayenne, ZH …, am 16. März 2019 um 15.25 Uhr beim Grenzübergang Chiasso bei der Ausreise aus der Schweiz erfasst worden, woraus sich der Beschuldigte angelblich keinen Reim machen konnte (Urk. 5/6 S. 2 u.). Und schliesslich war sein Fahrzeug am 18. März 2019 um 10.33 Uhr in T._____ bei der Einreise in den Kosovo registriert worden. Das Fahrzeug war von U._____, dem Bruder von O._____, gelenkt wor- den. Am Abend des 19. März 2019, 19.06 Uhr, verliess das Fahrzeug des Be- schuldigten, gelenkt von O._____, den Kosovo bei T._____ wieder. Der Beschul- digte gab in der Einvernahme an, davon zum ersten Mal erfahren zu haben. In- dessen war er am selben Abend um 20.00 Uhr von O._____ angerufen worden, und um 20.13 Uhr rief er diesen zurück. An den Inhalt dieser Telefongespräche

- 19 - erinnerte sich der Beschuldigte freilich nicht (Urk. 5/8 S. 5) und wusste auch nicht, weshalb O._____ ihn kurz nach dessen Ausreise aus dem Kosovo angerufen hat- te (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Schliesslich stellte sich heraus, dass der Beschuldigte zu- handen von O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Nota- riat Zürich-Höngg öffentlich beurkundete, Bewilligung zur Benutzung seines Por- sche Cayenne ausgestellt hatte (vgl. Urk. 5/8 Anh. 1), derweil er bei seiner Anzei- geerstattung ausgesagt hatte, sein Personenwagen habe zur fraglichen Zeit an seinem Wohnort in seiner Garage gestanden und sei ihm gestohlen worden. Das Fahrzeug tauchte in der Folge nicht mehr auf. Diese Geschehnisse mündeten nicht in eine Anklage. 4.3.2. Daraus folgt jedenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bezüglich des Standortes und des angeblichen Diebstahls seines PW's Porsche Cayenne, der angeblichen Mitfahrgelegenheit und der Daten seiner Hin- und Rückreise von F._____ offensichtlich die Unwahrheit gesagt hatte und dies sogar, obwohl er O._____ bereits am 15. März 2019 eine schriftliche, durch das Notariat Zürich- Höngg öffentlich beurkundete Bewilligung zur Benutzung seines Porsche Ca- yenne hatte ausstellten lassen (Urk. 5/8 Anh. 1). Dies zeigt ausserdem eindrück- lich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit gelinde gesagt bisweilen nicht so genau nimmt, was seine generelle Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt und auch die von ihm teilweise geltend gemachte Opferrolle grundlegend in Frage stellt. 4.4. Die WhatsApp Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten mit E._____ betreffend den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung wurden im Zeitraum 4. Juli 2018 bis 28. Dezember 2018 ver- fasst und ausgetauscht. Darin bat der Beschuldigte E._____ mehrfach, regte an oder forderte diesen dazu auf, seine Ex-Ehefrau, seine Freundin H._____ und ihn selbst zu töten. 4.4.1. Es handelt sich insbesondere um nachfolgende Sprach- und Text- nachrichten (Urk. Urk. 2/1 S. 1–30):

- Textnachricht vom 4. Juli 2018, 20:42 Uhr: "Knalle Sie alle ab ??"

- Textnachricht vom 3. September 2018, 02:35 Uhr: "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas!"

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- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr: "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen??"

- Textnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02 Uhr: "Oh Mann Bro, kannst du mir die H._____ nicht einfach abknallen?"

- Textnachricht vom 4. November 2018, 12:33 Uhr: "Mensch E._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen. Mann echt, E._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völ- lig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts gesehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr: "Lieber E._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…"

- Textnachricht vom 5. November 2018, 13:06 Uhr: "Kannst du bitte diese schlam- pe für mich töten lassen und mir eine Frau bes"

- Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09 Uhr: "Am besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr: "Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung ???????"

- Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr: "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte.."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33 Uhr: "Du musst mir mal was besor- gen, was ich ihr einverleiben kann ??"

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:03 Uhr: "Ich mache dir jetzt ein un- moralisches Angebot. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.–. Du lässt mich killen. Wir müssen einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07 Uhr: "Sagen wir einfach, du en- gagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6 oder am 1.7 erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Kannst du da nicht irgendetwas arrangie- ren… und noch zusätzlich was."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14 Uhr: "Hilf mir E._____, gib mir die finale Lösung. Hey diese Frau sollte man auf jeden Fall abknallen."

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- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:23 Uhr: "Aber dieses Mal soll sie echt bluten."

- Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45 Uhr: "Wenn du sagt lass die Frau erschiessen, dann lasse ich sie erschiessen. Also komm. Lösung 1, Kill die Nutte. Lösung 2, kill mich in einem halben Jahr."

- Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:51 Uhr: "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr: "Ich möchte jetzt echt jeman- den töten…"

- Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr: "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr: "Kannst du nicht etwas ar- rangieren? Der mich abknallt. Du kannst mein Geld alles haben. Es wäre das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion?"

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07 Uhr: "Irgendwie brauche ich ein Lebensziel. Ist mein Ziel diese Frau zu killen oder systematisch zu zerstören? Da- nach zerstör ich mich selbst. Hast du jemand an der Hand, der mir helfen kann."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43 Uhr: "Schickst mir endlich je- mand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von al- len."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45 Uhr: "Komm, schick mir einfach jemand vorbei, der es erledigt."

- Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50 Uhr (Urk. 1/2/1 S. 22): "Ich bin völlig frustriert. Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach es selber. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst eine Pistole nehmen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe keinen Bock mehr. Ich werde nie mehr glücklich. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man wegblasen sollte."

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr: "Können wir das nicht mit dem erschiessen machen?"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:17 Uhr: "Lass paar Leute vorbeikom- men und alles vereinigen… Im movie heisst das kleaner!"

- Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr: "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!"

- Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr: "Kann man sie villeicht doch nicht lequidieren… Ich habe echt keinen bock mehr drauf, von dieser Frau gede- mütigt zu werden."

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- Sprachnachricht vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr: "Bin übergriffig geworden. Dennoch finde ich man sollte sei einmal anschiessen. Schiess ihr einfach das Bein weg. Das wäre eine gute Aktion." 4.4.2. Zu diesen Textnachrichten kommen die Aussagen von E._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinzu, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und zutreffend gewürdigt wurden (Urk. 97 S. 16–21). Es kann vollumgänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass E._____ bisweilen auch beim Beschuldigten zuhause war, um diesen meistens für den anschlies- senden Besuch der Shisha Bar abzuholen, wobei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen sei. Dabei habe der Beschuldigte ihn auch ge- fragt, ob er jemanden gegen Geld für ihn umbringen würde. Tötungen seien im- mer wieder ein Thema beim Beschuldigten gewesen. Diese Gespräche hätten teilweise bei diesem zuhause, meistens aber in der Shisha Bar, stattgefunden. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er fähig sei, seine Ex, seine Kinder und sogar seinen Vater umzubringen. Man könne solches auch im Chat finden. Er habe dem Beschuldigten nie etwas Konkretes darauf geantwortet, sondern ver- sucht, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt, es sei sein totaler Ernst. Zudem habe der Beschuldigte ihm bei die- sem zuhause grosse Mengen von Kokain und mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn wiederholt darum gebeten, ihn umzubringen, wozu er dessen Schusswaffe brauchen dürfe und Handschuhe tragen solle. Eine dieser Waffen sei silbrig und eine schwarz gewesen, wobei die schwarze grösser als die silbrige gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm die Waffen im Wohnzimmer gezeigt. Munition habe er keine gesehen, der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, Munition zu haben. Ob die Waffen geladen gewesen seien, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm geschrieben, dass er jetzt echt jemanden töten möchte und ihm auch mehrmals seine Pistolen gezeigt habe. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, wie er ihn um- bringen solle, aber erklärt, ihm die Pistole und Munition zur Verfügung zu stellen. Für ihn habe dies geheissen, der Beschuldigte habe gewollt, dass er diesen resp. die anderen Personen mit einer Schusswaffe erschiesse. Er habe dem Beschul- digten nie eine Waffe angeboten. Dieser habe ihm Waffen angeboten. Ferner gab E._____ auch an, der Beschuldigte habe ihm Fotos von Bargeld gezeigt, welches

- 23 - sich in einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde und damit ge- prahlt, dass es Schwarzgeld sei. 4.4.3. Zwar sind die Aussagen von E._____ für sich alleine auch bei diesem Anklagevorwurf mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, nachdem sich die ur- sprüngliche Geschäftsbeziehung und Freundschaft mit dem Beschuldigten in ei- nen handfesten Konflikt gewandelt hatte. Zudem ist erstellt (nachfolgend, Erw. III.4.5., 4.5.1. f.), dass E._____ dem Beschuldigten auch Drogen auf Bestel- lung geliefert hatte. 4.4.4. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein Bankschliessfach mit einer sehr grossen Summe Bargeld bei der Zürcher Kanto- nalbank verfügte, erweisen sich die Angaben von E._____ zum Geld als glaub- haft. Wie sonst hätte er über detaillierte Kenntnisse darüber verfügen sollen. Nachdem, was der Beschuldigte gegenüber E._____ alles aus seinem Leben of- fengelegt hatte (Beziehungsprobleme, familiäre Probleme, persönliche Probleme, etc.), ist auch die Beteuerung des Beschuldigten unglaubhaft, das Schwarzgeld vor allen Personen geheimgehalten zu haben. 4.4.5. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den Textnach- richten auch im direkten Gespräch mit E._____ über Tötungsabsichten sprach und diesem Waffen zum Zwecke der Tötung und Fotos von Bargeld zeigte und ihm zum Tragen von Handschuhen bei der Tatausführung riet. Mithin sagte der Beschuldigte gegenüber E._____ nicht bloss, dass er Waffen besitze, wie er vor Vorinstanz einräumte (vgl. Prot. I S. 25), sondern hat sie diesem auch gezeigt. In- dessen ist es gar nicht von entscheidender Bedeutung, ob er diesem die Waffen auch zeigte, da E._____ bereits aufgrund der betreffenden Chatnachrichten und durch wiederholtes Erwähnen in Gesprächen (Prot. I S. 25), Waffen zu besitzen, klargewesen sein musste, dass der Beschuldigte Schusswaffen hatte. Dass dem tatsächlich so war, ergab sich im Übrigen zweifelsfrei aus deren Sicherstellung beim Beschuldigten (Urk. 4/10/3), was letztlich wiederum die Darstellung von E._____ stützt.

- 24 - 4.4.6. Die steten Wiederholungen des Beschuldigten im direkten Gespräch und in den Text- und Sprachnachrichten über den längeren Zeitraum von mindes- tens vier Monaten (gemäss massgebenden Anklagevorwurf vom 3. September 2018 bis 28. Dezember 2018, vorstehend, Erw. III.4.4., wobei diese tatsächlich bereits zwei Monate früher, nämlich am 4. Juli 2018, begonnen hatten), in denen er E._____ mit Nachdruck zu den besagten Tötungen anstachelte und ihm zu- sätzlich dazu auch noch deutlichmachte, dass er auch die dafür benötigte Schusswaffe samt Munition zur Verfügung stelle und sich obendrein dazu bereit- erklärte, E._____ dafür die stolze Summe von bis Fr. 300'000.– zu bezahlen, lässt keinen Raum für das vom Beschuldigten auch bei diesem Anklagevorwurf geltend gemachte blosse Fantasieren. Die stete nachdrückliche Einflussnahme auf E._____ hinterlässt vielmehr den Eindruck, als hätte er krampfhaft, wenn auch erfolglos versucht, diesen zu den Tötungen anzustacheln. Dagegen sprechen auch jene Textnachrichten nicht, mit denen der Beschuldigte bisweilen einige Zeit nach dem Versand von deutlichen Anstachelungen diese teilweise auch wieder relativierte, zumal er kurz darauf oder in einem anderen späteren Zeitpunkt die Anstachelung – allenfalls mit etwas anderen deutlichen Worten – erneut zum Ausdruck brachte. Ebenso wenig lässt sich daraus überzeugend ableiten, es habe sich lediglich um nicht ernstgemeinte Nachrichten gehandelt. Die ansehnliche An- zahl wiederholter Nachrichten mit nämlichem Sinngehalt spricht klar dagegen. Hinzukommt überdies, dass er E._____ sogar ausdrücklich das genaue Gegenteil getextet hatte, wonach er es sehr ernst meine: "…Ich meine das echt voller ernst. Voller voller Ernst." 4.4.7. Die teilweise eigenartig anmutenden Chatnachrichten des Beschuldig- ten hinterlassen mit anderen Worten den Eindruck, als wollte er E._____, der aber nicht reagierte und jeweils das Thema zu wechseln versuchte, durch regelmässig wiederholtes Anstacheln nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein" schliesslich doch dazu bewegen, diese Tötungen für ihn in die Tat umzusetzen. Selbst der Beschuldigte meinte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

14. Februar 2019 zu seinen Textnachrichten (Urk. 1/7/1 S. 5): "Das ist ein sich immer wiederholendes Muster." Dass es dabei nie zu einem richtigen Dialog ge- kommen sein mag, wie er geltend macht, ändert daran nichts, sondern liegt viel-

- 25 - mehr darin begründet, dass E._____ sich nicht darauf einliess, auch nicht nach beharrlichem Insistieren durch den Beschuldigten. Hätte es sich bloss um nicht ernstgemeinte Fantasien im Rahmen einer Lebenskrise (Midlifecrisis) gehandelt, wie der Beschuldigte glauben machen will, ergäbe es auch keinen Sinn, dass er mit E._____ nicht nur darüber sprach und textete, sondern diesem gegenüber auch keine Zweifel daran offenliess, über die dafür benötigten Schusswaffen samt Munition und das nötige Bargeld für die Bezahlung eines solchen Auftrages zu verfügen. Wer solches über einen so langen Zeitraum regelmässig immer wieder tut, muss sich – erst recht eine Person mit der Intelligenz und dem Know-how des Beschuldigten (u.a. Studium von Erziehungswissenschaften und Soziologie; Er- langung eines Abschlusses als Diplompsychologe 1998 in Hamburg [Prot. II S. 25 ff.] vgl. auch Erw. V.3.5.1.) – auch dessen bewusst sein und damit rechnen, dass der regelmässig wiederholt Angestachelte eines Tages zur Tat schreitet und die von ihm immer wieder verlangen verlangten Tötungen begeht. Dass er sich dessen durchaus bewusst war und mit seinen Anstachelungen dennoch bei E._____ insistierte, zeigt sich im Übrigen auch in seinen Aussagen, wonach er diesen dem kriminellen Milieu zuordnete und einräumte, gedacht zu haben, dass E._____ so etwas machen könne (Urk. 1/7/1 S. 4 und S. 10). Dass ihm angeblich klar gewesen sei, dass E._____ es nicht machen werde (ebenda, S. 10), über- zeugt angesichts all dieser Umstände nicht und ist auch aufgrund all den übrigen Äusserungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptung einzustufen. All dies zeigt vielmehr deutlich, dass er mit seinem hartnäckigen Vorgehen diese Erschiessungen bezweckte und damit eine Tatausführung durch E._____ in Kauf nahm. 4.4.8. Angesichts der grossen Intensität der Einflussnahme auf E._____ könnten die auffälligen teilweisen Relativierungen auch dazu gedacht gewesen sein, einen Beleg dafür anrufen zu können, die von E._____ gegebenenfalls dann doch ausgeführten Taten gar gewollt zu haben. Indes erwies sich E._____ als un- geeignetes, für die steten Anstachelungen nicht empfängliches, unwilliges Werk- zeug, welches sich auch durch das Inaussichtstellen einer grossen Geldsumme und trotz wiederholtem Insistieren nicht erfolgreich zur Umsetzung der Taten in- strumentalisieren liess. Der Beschuldigte biss sich an E._____ quasi die Zähne

- 26 - aus. Insgesamt weist der sich über mindestens vier Monate hinziehende Vorgang die Eigenheiten eines gezielten, vermeintlich gut durchdachten, aber gravieren- den Manipulationsversuches an E._____ auf. Dass dies allenfalls aus Frust ge- schehen sein könnte, ändert daran ebenfalls nichts. 4.4.9. Schliesslich spricht auch die Motivlage des Beschuldigten dafür, dass er die Anstachelungen bei E._____ ernstmeinte. Im fraglichen Zeitraum stand er mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ ständig in heftigen Streitereien, wie sich aus seinen Chatnachrichten an E._____ offenkundig ergibt. Von I._____ war eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über EUR 30'000.– erhoben wor- den, mit denen er über Jahre kaum noch Kontakt gehabt hatte. Wie emotional der Beschuldigte auf diese Forderung reagierte, ergibt sich ebenfalls aus den Chat- nachrichten an E._____. So textete er am 4. November 2018 an diesen: "… Mich scheisst dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Ich soll ihr bis 20.11. 30'000.- zahlen. Ich habe kein Bock etwas zu zahlen, wo ich 10 Jahre nichts ge- sehen habe. Ich muss mich schon mittags besaufen, weil ich so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein…" Und das Motiv für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Er selbst sprach von einer Lebenskrise, in der er sich damals befunden habe. In diesem Zusam- menhang textete er beispielsweise an E._____ am 18. Dezember 2018: "Schickst mir endlich jemand vorbei, der mich abknallt? Das wär cool. Das wäre die beste Lösung von allen." oder: "komm ich bin 50. Was soll ich noch lange rummachen? Komm, schick mir einfach jemanden vorbei, der es erledigt". 4.4.10. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend mehrfach ver- suchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung in Übereinstimmung mit der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 16 ff., insbes. S. 23 ff.), worauf verwiesen werden kann, als vollumfänglich erstellt. 4.5. Die Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E._____ betr. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz belasten den Beschuldigten schwer (Urk. 1/7/2 S. 1 ff. und Anh. S. 1–40):

- Textnachricht vom 21. Februar 2018, 21:55 Uhr: "Cool. Hat der auch Cola? Wür- de auch…"

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- Textnachricht vom 22. Februar 2018, 23:41 Uhr: "Habe gerade etwas Coca ge- nommen??"

- Textnachricht vom 23. Februar 2018, 02:20 Uhr: "Das Cola wirkt ganz gut. Aber warum hat man im Hals so ein komisches Gefühl? Ist das immer so und was kann man dagegen unternehmen?"

- Sprachnachricht vom 3. März 2018, 16:51 Uhr: "… dieses I. Zeug, was du uns da besorgt hast, wirkt relativ gut. Würden wir gern nochmals bestellen…"

- Sprachnachricht vom 28. Juni 2018, 00:45 Uhr: "Ich habe gerade mein Gutachten für morgen vorbereitet. Selbst mit zwei Cocktails, Shisha, Bier, ich bin einfach funktionsfähig. Und weisses Pulver und so. Ich funktioniere einfach. Ich bin ein- fach eine Maschine."

- Textnachricht vom 6. Juli 2018, 16:09 Uhr: "Cola ist auch leer"

- Textnachricht vom 16. September 2018, 00:16 Uhr: "Könnte man sich daran ge- wöhnen ?? findet aber dann eine Toleranzentwicklung statt und man muss immer mehr nehmen, was nicht gut ist…"

- Sprachnachricht vom 16. September 2018, 02:08 Uhr: "ich habe ein bisschen Koks genommen, das entspannt halt schon irgendwie. Besser wie Alkohol, ob- wohl es nicht so lange wirkt."

- Sprachnachricht vom 16. September 2018, 02:52 Uhr: "Wie viel Wasser sollte man jetzt trinken, wenn man Waschpulver nimmt?"

- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 18:11 Uhr: "Kannst du mir heute etwas Son- nenöl bringen" und auf die Frage von E._____, ob der Beschuldigte mit "Sonnenöl" "Schnee" meine (Anh. S. 23):

- Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 18:45 Uhr: "Ja…"

- Textnachricht vom 13. Oktober 2018, 16:13 Uhr: "Ich habe schon von meinem Material den deutschen Kollegen weiter gegeben… Der scheint richtig gierig… Von daher ist Nachschub sehr von Vorteil und profitabel ??"

- Textnachricht vom 13. Oktober 2018, 19:13 Uhr: "Sonnenöl = Cola…"

- Textnachricht vom 21. Oktober 2018, 18:27 Uhr: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub passen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend ????"

- Textnachricht vom 21. Oktober 2018, 18:40 Uhr: "Hey Bro, ohne deine Missmut auf mich zu ziehen. Obwohl du es mir jetzt wahrscheinlich übelnimmst, werde ich es dir jetzt sagen. Wir wollen Business machen in verschiedenen Geschäftszwei- gen. Der eine Zweig ist halt ein etwas spezieller Zweig. Wenn man sogar Leute hat, die etwas haben wollen, dann muss man denen auch etwas bieten können. Wenn ich ihnen nix bieten kann, dann gehen die weg. Der Typ hat jetzt z.B. ge-

- 28 - sagt, na gut, dann schaut er, ob eres woanders her kriegt. Und wenn er es kriegt, würde er mir etwas davon abgeben. Ich meine der Typ denkt, ich brauch auch was. Dabei brauche ich ja gar nix. Aber gut, das ist wieder eine andere Geschich- te. Weiss du, ich habe dem Typ gesagt, es geht morgen, aber er hat gesagt, was will ich morgen. Heute ist Wochenende. Weisst du, man muss dann schon ir- gendwie kundenorientiert sein. Wenn die Kunden am Wochenende was wollen, dann bringts nix am Montag was zu liefern. Also echt E._____, du weisst ich bin echt engagiert, ich meine ich arbeite Samstag und Sonntag, weisst du ich arbeite immer, wenns irgendwie passt. Wenn ich in F._____ bin kann ich nicht arbeiten, das heisst aber nicht, dass ich arbeitsfaul bin. Man muss dann arbeiten, wann die beste Rendite reinkommt, dann arbeite ich halt an einem Wochenende. Ich finde es echt scheisse, dass du mich immer so lange hinhälst. Du sagst immer es kommt, es kommt, es kommt. Das ist irgendwie scheisse. Ist das irgendwie so Balkanerart, oder was? Ich wollte dich nicht verletzen, blablabla, aber irgendwie bin ich halt schon echt sauer…ich möchte echt in das Business einsteigen, warum geht ich wohl eine Verbindung mir dir ein? Weil ich dachte ich kriege durch dich geile Conections…ich habe dir echt viel Geld und Material gegeben, ich möchte echt auch mal davon profitieren. Ich bin ja kein Samariter. Ich hätte heute geiles Business machen können."

- Textnachricht vom 22. Oktober 2018, 22:39 Uhr: "Scheint besser als das letzte Mal zu sein… Mein Abnehmer will schon gleich kommen… Doch mache ich das erst morgen draussen… ????"

- Textnachricht vom 25. Oktober 2018, 21:25 Uhr: "Lass mich in das Schneege- schäft voll einsteigen. Weil das finde ich irgendwie schon cool und reizvoll."

- Textnachricht vom 29. Oktober 2018, 22:46 Uhr: "…Vielleicht auch noch Waage und kleine Tütchen, wenn du gerade zu Hand hast… Also immer voll cool… ??"

- Textnachricht vom 30. Oktober 2018, 17:18 Uhr: "Jetzt haben wir wieder die Waage und die Tütchen vergessen."

- Textnachricht vom 30. Oktober 2018, 19:21 Uhr: "Falls du heute noch kommst, wäre Waage und Tütchen ganz gut ????"

- Textnachricht vom 31. Oktober 2018, 22:50 Uhr: "Cola ist halt schon besser ??????"

- Textnachricht vom 31. Oktober 2018, 00:51 Uhr: "-Bankkonto in CHF und Euro eröffnen-Pass!= Haus am Meer und Wärme= -evtl. Frau- Cayenne: Turbo stei- gern, Auto und Garage ummelden, Winterreifen… -L., Tee, Schnee ??= AG etc."

- Textnachricht vom 4. Dezember 2018, 21:53 Uhr: "Ich glaube, wir sind beide ge- rade einwenig von einander enttäuscht. Du vom mir, weil ichvoll den Hänger habe und ich von dir, weil nix weiter geht. Weisst du wegen dem weissen Pulver, wegen der Krypto Währung und auch wegen der AG, weil sich alles so ewig dahin zieht. Sonst müssen wir die ganze Sache schmeissen. Ich mache mir halt einfach so Gedanken. Ich verliere vermutlich auch meine Fahrbewilligung. Melde doch den Cayenne auf die Firma. Ich muss echt aufpassen, ich habe schon wieder eine Busse bekommen. Sonst verliere ich meinen Fahrausweis ganz."

- 29 -

- Textnachricht vom 4. Januar 2019, 22:52:07 Uhr (Urk. 1/7/2, Anh. S. 38 f.): "Ich fahre jetzt gleich nach Zürich! Und lasse es schneien ??"

- Textnachricht vom 4. Januar 2019, 22:52:27 Uhr: "hast du noch schnee?"

- Textnachricht vom 6. Januar 2019, 21:17 Uhr: "Was ist mit Öl Lieferung"

- Textnachricht vom 6. Januar 2019, 22:00 Uhr: "Wegen Öl meine ich auch nur nachlieferung??????"

- Textnachricht vom 11. Januar 2019, 03:57 Uhr: "…Noch zur Bestellung gerne wieder Öl?" 4.5.1. Die grosse Anzahl der vorstehend teilweise wiedergegebenen, im Zu- sammenhang mit Kokain stehenden, über einen Zeitraum von mindestens 11 Mo- naten (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.5.2.) immer wieder an E._____ gesandten Text- und Sprachnachrichten und deren Inhalt, lassen keinen Spielraum für ein vom Beschuldigten geltend gemachtes blosses Fantasieren. Gegen ein solches spricht im Übrigen auch die in seiner Garage gemachte Sicherstellung von 29,7 Gramm Kokain. Wenn er u.a. weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 2 f.; Chatverlauf im Anh. S. 1–40), dass er eine Person kenne, welche von ihm etwas "mitkonsumiert" habe, und mit "Nachschub" habe er gemeint, halt wieder Kokain zum Eigenkon- sum zu erhalten, findet die eigene, geltend gemachte Interpretation bereits in der eigenen Wortwahl in den Texten des Beschuldigten keine Grundlage. Dem Verb "weiter geben" kommt nicht die Bedeutung von einem gemeinsamen Mitkonsum zu. Noch weniger vermögen die Worte "Nachschub sehr von Vorteil und profita- bel" blossen gemeinsamen Konsum zu erklären. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten an seine Nachrichten bisweilen immer mal wieder angefügten Fra- gezeichen nichts zu ändern. Noch weniger vermögen Textinhalte, wie: "Ich könnte hier wahrscheinlich echt geile Geschäfte aufbauen. Aber es muss der Nachschub pas- sen… Wenn ich für x gezahlt habe, dann muss der scheiss auch da sein, wenn man ihn braucht… So wird es gewiss nicht properierend ????" oder wie: "…ich möchte echt in das Business einsteigen, warum geht ich wohl eine Verbindung mir dir ein? Weil ich dachte ich kriege durch dich geile Conections…ich habe dir echt viel Geld und Material gegeben, ich möchte echt auch mal davon profitieren. Ich bin ja kein Samariter. Ich hätte heute geiles Business machen können." die Beteuerung schlichten Eigenkonsums oder Mitkonsum eines Bekannten plausibel zu erklären, im Gegenteil. Dass es beim soeben wiedergegebenen Textinhalt um Drogen und nicht etwa um einen

- 30 - anderen möglichen Geschäftszweig ging, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Aussagen des Beschuldigten, welche er beispielsweise auf Vorhalt dieser Textnachricht anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2019 im Beisein der amtlichen Verteidigung zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 1/7/6 S. 4): …"Das mit dem Typen war das, als ich gesagt habe, mit dem habe ich auch schon konsumiert. Dieser Bekannte hat mich gefragt, ob er etwas haben könne, aber ich hatte nichts. Er hatte einen Notstand. Ich sagte ihm, dass ich nichts habe. Das, was ich ihm gegeben hatte, war freundschaftlich. Ich habe ihm eine Linie gegeben. Dem E._____ ha- be ich das verkauft, als ob ich grosse Connections hätte, aber ich hatte nur einen Be- kannten, der einmal oder zweimal mit mir konsumiert hat. E._____ wollte ich nur aus der Reserve locken." Er habe dem einfach etwas vorgespielt. Das mit dem "Schneege- schäft" habe er einfach so gesagt, dass er endlich etwas machen würde. Mit "Schneegeschäft" sei aber schon Drogenhandel gemeint gewesen, aber nur als Fantasie (ebenda, S. 5). Mit "L., Tee, Schnee ??" L sei LSD und Tee sei Marihuana und Schnee sei Kokain. Das sei für den Eigenbedarf gedacht gewesen (ebenda, S. 6). 4.5.2. Wenn der Beschuldigte weiter geltend macht (z.B. Urk. 1/7/6 S. 3), vielleicht sei er beim Verfassen solcher Nachrichten "gerade drauf" gewesen, und durch seinen erbetenen Verteidiger gar ausführen lässt, er habe starkem Alkohol- und Drogenkonsum unterlegen und seine Aussagen in den Chatnachrichten stets in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit getätigt (Urk. 164 S. 54 Rz 148), findet auch dies keine überzeugende Grundlage in seinen weiteren eigenen wi- dersprüchlichen Aussagen, wonach er im Jahre 2018 (bloss) sporadisch Drogen konsumiert habe, vielleicht von März bis spätestens November. Auch der psychi- atrische Gutachter konnte keine Hinweise auf eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit finden (Urk. 1/9/10 S. 94). Bezeichnenderweise gab der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage: "Wie stand es mit dem Alkoholkonsum" zur Antwort (Prot. II S. 37): "Normal, gelegentlich." Den An- klagevorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem ein De- liktszeitraum von ca. November 2017 bis ca. Januar 2019 festgehalten ist, aner- kannte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 4. Oktober 2019 dann vorbehaltlos (Urk. 1/7/11 S. 5), machte vor Vo-

- 31 - rinstanz aber wieder abweichend geltend, bloss "in dem einen halben Jahr 2018" Kokain konsumiert zu haben, vielleicht 15 Mal insgesamt maximal 12 Gramm (Prot. I S. 32 f.), um dann den Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes wieder vorbehaltlos mit "Ja" zu bestätigen (ebenda, S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er von ausprobieren und "eher so einer Experimen- tierphase" (Prot. II S. 38). Im November habe er damit aufgehört und Material weggeworfen. Seit November habe er keine Drogen mehr in seiner Wohnung ge- habt. Deshalb seien diese 30 Gramm nicht seines (Urk. 1/7/6 S. 8). Die Text- und Sprachnachrichten mit E._____ zum Thema Kokain erstreckten sich indessen über einen um einiges längeren Zeitraum von mindestens 11 Monaten (belegt ist

21. Februar 2018 bis 11. Januar 2019). Dies geht mithin erheblich über jenen Zeit- raum hinaus, in welchem der Beschuldigte lediglich im Sinne einer angeblichen "Experimentierphase" konsumiert haben will (März 2018 bis November 2018; vgl. vorstehend, Erw. III.3.). Inwiefern es dabei aufgrund der (sporadischen) "Einnah- me von Kokain" und des Umstandes, dass der Beschuldigte sich angeblich "auf- grund seines Kummers" habe "volllaufenlassen", dazu gekommen sein soll, dass er sich (gänzlich) schuldunfähig gemacht haben soll, wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 164 S. 55), ist nicht ersichtlich; erst recht nicht, nachdem sich seine Chatnachrichten über einen langen Zeitraum erstreckten. 4.5.3. Wie auch immer, lassen sich die zahlreichen Textnachrichten über ei- nen so langen Zeitram nicht damit plausibel erklären, der Beschuldigte sei dabei jeweils stets gerade "draufgewesen" oder habe erneut (vorstehend, Erw. III.4.5.2) bloss fantasiert. Dabei fällt auf, dass er das Fantasieren stets auf den bestrittenen Handel mit Kokain zu bezog, dies beim anerkannten Konsum aber nie eine Rolle gespielt zu haben scheint. Schliesslich erweisen sich solche Beteuerungen beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber auch ange- sichts des generellen Aussageverhaltens des Beschuldigten in diesem Verfahren (vorstehend, Erw. III.4.3., 4.3.1. f.) als wenig glaubhaft. Wie die Verteidigung unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, der Sachverhalt betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes sei nicht erstellt, weshalb der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei (Urk. 164 S. 55 Rz 149), erhellt nicht, zumal der Beschuldigte diese vorinstanzliche Verurteilung gar nicht anfech-

- 32 - ten liess und diese damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.2.). 4.5.4. Dass der Beschuldigte von E._____ Kokain bezogen hat, räumte er insoweit ein, als dieses dem blossen Eigenkonsum gedient haben soll. Nachdem der Bezug von Kokain von E._____ nicht bestritten wird und er die bezogenen Drogen selbstredend irgendwo aufbewahren musste, erweist sich auch der Si- cherstellungsort in der angeblich stets offenen und daher für Dritte zugänglichen Garage als durchaus plausibel. Immerhin eröffnete ein nicht abgeschlossener Aufbewahrungsort dem Beschuldigten auch die Möglichkeit der Ausflucht, Dritte, allenfalls E._____, könnten ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergescho- ben haben, wie von ihm dann ja auch geltend gemacht wurde (Urk. 1/7/6 S. 9). Wie bereits erwogen, würde auch die Wortwahl "Nachschub sehr von Vorteil und profitabel" bei blossem Eigenkonsum keinerlei Sinn ergeben. 4.5.5. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen sehr gut ausgebildeten Akademiker, der habilitiert hat (vgl. Prot. II S. 24 ff.) und eine hohe Intelligenz aufweist. Er war in seiner beruflichen Laufbahn überdies eine Zeitlang in einer Klinik für Suchbehandlungen tätig (Prot. II S. 26 f.). In jüngerer Zeit vor seiner Verhaftung verfasste er Verkehrspsychologische Gutachten (ebenda, S. 29, wel- che sich mitunter auch mit den Wirkungen von Suchterkrankungen befassen. Un- ter diesem Blickwinkel den Unwissenden vorzugeben und glauben machen zu wollen, er habe wenig bis gar keine Ahnung von Drogen gehabt (Wirkung, Rein- heitsgrad, etc.), er sei "auf dem Gebiet ein Neuling" gewesen (Urk. 1/7/6 S. 4), bevor er E._____ kennengelernt hatte, erweist sich damit ebenfalls als untaugli- cher Erklärungsversuch, mithin als offenkundige Schutzbehauptung. Darüber vermag auch der beschönigende und verharmlosende Erklärungsversuch des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er im Nachhinein betrachtet sagen müsse, dass es einfach eine Midlifecrisis gewesen sei (Prot. II S. 38) nicht hinwegzutäuschen. Es ist ihm vielmehr zu attestieren, dass er auf- grund seiner akademischen Ausbildung, Intelligenz, seines beruflichen Werde- ganges und der darin fraglos erworbenen Kenntnisse, durchaus in der Lage war, strafbares von legalem Verhalten zu unterscheiden und sich ausreichend Gedan-

- 33 - ken darüber zu machen, mit seinem deliktischen Tun möglichst geringfügige Kon- sequenzen zu riskieren. Es erweist sich deshalb auch wenig wahrscheinlich, das Dritte, zum Beispiel E._____, ihm diese 29,7 Gramm Kokaingemisch untergeju- belt haben könnten, ausgerechnet im Bestreben, mit der betreffenden Menge ihn dem Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusetzen. Kommt hinzu, dass dafür ohnehin das Wissen um den exakten Reinheitsgrad vor-ausgesetzt gewesen wäre. Andererseits ist auch die Möglich- keit nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte bestrebt gewesen sein könnte, bloss das Risiko einer möglichen Sicherstellung mit einer Maximalmenge auf sich zu nehmen, welche sich noch unter der Grenze zum schweren Fall des Kokainhandels bewegte, dies aber knapp misslang. Dies ist al- lerdings spekulativ und daher für die Beweisführung nicht tauglich. Aber immerhin vermögen auch diese Überlegungen die grossen Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten alles andere als auszuräumen. 4.5.6. Hinzukommen schliesslich die belastenden Aussagen von E._____, mit welchen sich dieser nota bene auch selbst belastete, indem er die Kenntnis des Sicherstellungsortes einräumte und sich somit ebenfalls verdächtig machte, als Lieferant des Kokains in Frage zu kommen, was sich aufgrund der Textinhalte der Chatnachrichten zwischen den Beiden in der Folge auch aufdrängte. Zwar sind die Aussagen von E._____, wie erwähnt, für sich alleine mit Vorsicht zu ge- niessen, nachdem sich die ursprüngliche Freundschaft zwischen den Beiden in einen handfesten Konflikt entwickelt hatte, weshalb sich der Anklagevorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf dessen Aussa- gen als alleiniges Beweismittel wohl nicht rechtsgenügend erstellen liesse. Indes- sen werden wesentliche Teile der Aussagen von E._____ durch den Beschuldig- ten selbst, insbesondere aber durch die vorstehend wiedergegebenen Text- und Sprachnachrichten, bestätigt, was mögliche Zweifel an den Belastungen von E._____ ausräumt. 4.5.7. Insgesamt bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte das von ihm in der Garage aufbewahrte und am 12. April 2019 von der Polizei si- chergestellte Kokain, nicht zuletzt auch aufgrund der Menge von 29,7 Gramm und

- 34 - dessen Wert und Verpackung in einem einzigen Knistersack nicht zum Eigenkon- sum besass, zumal er laut seinen eigenen Aussagen im Frühjahr 2019 gar kein solches mehr konsumierte. Wäre dieses Kokain zum Eigenkonsum bestimmt ge- wesen, liesse sich dies auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Beschul- digte geltend machte, diese Drogen seien ihm untergeschoben worden. Der An- klagesachverhalt (Urk. 27 S. 5, Ziff. 1.) erweist sich somit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 97 S. 32–36) als vollumfänglich er- stellt. Zur Frage der qualifizierten Tatbegehung wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher einzugehen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfach versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und als Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urk. 27 S. 8). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten in diesem Sinne schuldig gesprochen (Urk. 97 S. 82). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch von beiden Tatvorwürfen beantragen (Urk. 107 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 113 S. 1).

2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zum von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, und zwar nach der Strafandrohung, welche auf den Täter Anwendung findet. Wer jemanden zu ei- nem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbre- chens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). 2.1. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, gei- stige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Fra- ge, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa

- 35 - eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzel- heiten der Tat können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 2 b/aa). Es braucht mithin auch keinen Dialog über die Tat und deren Ausführung. 2.2. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Bege- hung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, so lange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung kommt dann nicht in Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer vor- aussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Er- forderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, mithin eine unmit- telbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, mithin alles, was im anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 164 S. 49 Rz 131) sind keine zusätzlichen Hinweise zur genauen Tat- begehung nötig, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass erstens in- folge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E. 2a, m.w.H.). 2.3. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2016 vom

21. April 2017 E. 5.3). 2.4. Vorauszuschicken ist, dass soweit die Verteidigung ihren Überlegungen zur rechtlichen Würdigung einen vom erstellten Anklagesachverhalt abweichen- den Sachverhalt zu Grunde legt (Urk. 164 S. 46 ff.), auf diese erneuten Bestrei- tungen tatsächlicher Art nicht mehr einzugehen ist. Laut erstelltem Anklagesach- verhalt forderte der Beschuldigte E._____, entgegen den von der Verteidigung im

- 36 - Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholten Sachverhaltsbestreitungen (Urk. 164 S. 49 Rz 131), mehrfach nachdrücklich und eindringlich über einen Zeit- raum von ca. vier Monaten dazu auf, H._____, I._____ und ihn selbst durch Er- schiessen zu töten, welche Taten ein Verbrechen darstellen, was der Beschuldig- ten fraglos weiss. Dazu bot er E._____ in Chatnachrichten u.a. an, seine Schuss- waffen benutzen zu können und zeigte sie diesem sogar bei sich zuhause in Zü- rich. Indem er E._____ überdies mehrfach eine Geldsumme in der Höhe von Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– für die Tötungen in Aussicht stellte, setzte er be- wusst und gewollt zusätzlich einen lukrativen Anreiz für eine Tatbegehung. Dass darüber auch über Zahlungsmodalitäten hätte gesprochen werden müssen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 164 S. 49), wird nicht vorausgesetzt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem be- absichtigten Tatentschluss von E._____ ist somit gegeben. Da es dem Beschul- digten trotz seinem hartnäckigen Insistieren letztlich nicht gelang, bei E._____ den geplanten Tatentschluss hervorzurufen, wurde der objektive Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Der gewünschte tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, womit eine vollendete Anstiftung nicht vorliegt, sondern bloss ein Ver- such dazu. Da sich der Versuch auf die Anstiftung zur Tötung mehrerer Personen bezog, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. 2.4.1. Der Beschuldigte hat E._____ nicht nur über einen längeren Zeitraum immer wieder um die Begehung verschiedener Tötungsdelikte gebeten, sondern diesem auch in Aussicht gestellt, dafür die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Über- dies versprach er E._____ wiederholt eine grosse Geldsumme als Belohnung. Ausserdem wählte er für die Person des Anzustiftenden ganz bewusst jemanden aus, den er dem kriminellen Milieu zuordnete und bei dem er von einer Umset- zung der Tat ausging (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.7. f.). Damit hat der Beschul- digte nach seiner Vorstellung und seinen Möglichkeiten alles Notwendige getan, um bei E._____ den Tatentschluss für die Tötungen hervorzurufen. Es liegt daher ein vollendeter Versuch einer Anstiftung vor. Konkretere Vorkehrungen zur Tat- vorbereitung waren entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 164 S. 49) nicht notwendig.

- 37 - 2.4.2. Auch die Elemente des subjektiven Tatbestandes sind erfüllt. Es han- delte sich bei den wiederholten, insistierenden Aufforderungen des Beschuldigten, H._____, I._____ und ihn selbst umzubringen, nicht um unbedachte Äusserun- gen. Vielmehr zielte der Beschuldigte direkt, wiederholt und hartnäckig darauf ab, dass E._____ seinem Ansinnen entspricht. Dabei waren die vorzunehmenden Tö- tungsdelikte insofern genügend konkret, als für E._____ klar war, welche Perso- nen er zu töten gehabt hätte. Der Beschuldigte wollte E._____ sogar die Tatwaffe zur Verfügung stellen und bot ihm eine lukrative Entschädigung an. Somit hat er als Anstifter vorsätzlich im Sinne von Art. 24 StGB E._____ zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht. Angesichts der über einen Zeitraum von ca. vier Monaten vorgenommenen Einflussversuche von grosser Intensität, nahm er zumindest in Kauf, dass sein motivierendes Verhalten bei E._____ den Tatent- schluss hervorruft und dieser zur Tat schreitet (vorstehend, Erw. III.4.4.7. ff.). 2.4.3. Soweit die Verteidigung sich unter Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt stellt, die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten sei straffrei (Urk. 164 S. 50 ff.), da es sich um die Teilnahme an einer straflosen Handlung für den Anstifter handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es einem jedem Menschen grundsätzlich unbenommen ist, sein eigenes Le- ben zu beenden. Die direkte aktive Sterbehilfe, bei der ein Eingriff in die körperli- che Integrität des Opfers vorgenommen wird, um dessen Tod herbeizuführen, ist hingegen als vorsätzliche Tötung strafbar (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 66 zu Vor Art. 111). Entsprechend kann eine Anstiftung zur eigenen Tötung nicht als straflose Selbstbegünstigung qualifiziert werden. 2.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auch für die versuchte Anstiftung zur Tötung des Beschuldigten selbst wäre keine allen- falls rechtfertigende Einwilligung gegeben, da in eine Tötung seiner selbst nicht rechtsgültig eingewilligt werden kann (Art. 114 StGB). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei dieser Tat ist gegebenenfalls bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen.

3. Laut erstelltem Anklagesachverhalt (Erw. III.4.5.1. ff., insbes. 4.5.7.) hat der Beschuldigte die am 12. April 2019 in seiner Garage hinter einer Kommode

- 38 - am Boden in einem Knittersack abgepackten 29.7 Gramm Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgehalt von 61 %, mithin 18,1 Gramm reines Kokainhydrochlorid, nicht zum Eigenkonsum aufbewahrt. 3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Grenzwert bei Ko- kain für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bei 18 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste und E. 2.1.3; BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 geht hervor, dass die beim Beschuldigten in der Garage sichergestellte Menge 29.7 Gramm netto betrug. Darin ist zudem festgehalten, dass das Kokain einen Rein- heitsgehalt von 61 % aufwies, woraus die reine Menge des Kokains auf 18.1 Gramm festgesetzt wurde. Nicht ersichtlich ist, ob bei der Bestimmung des Rein- heitsgehalts der ebenfalls festgehaltene Vertrauensbereich von 4 % berücksichtigt wurde (vgl. Urk. D3/5/5 S. 2). Zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt es sich, von der für ihn günstigeren Variante auszugehen, wonach unter Einbezug des Vertrauensbereichs die reine Menge des sichergestellten Kokains den Grenzwert von 18 Gramm nicht überschritt. Dementsprechend liegt kein schwerer Fall vor. 3.2. Der Beschuldigte besass und bewahrte diese Menge Kokain auf, wobei vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Damit hat er den Tatbestand des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG er- füllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

4. Somit ist der Beschuldigte ferner der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz eine Bestrafung des Be- schuldigten mit 9 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessät-

- 39 - zen zu Fr. 350.– (Fr. 21'000.–) sowie mit Fr. 500.– Busse (Urk. 80 S. 1). Die Vor- derrichter bestraften den Beschuldigten mit 66 Monaten (Gesamt-)Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 385 Tagen Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung unter Berücksichtigung der verlangten Freisprüche die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 107 S. 2 f.; Urk. 164 S. 2). Die Staats- anwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1).

2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für die die mehrfach versuchte An- stiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung, für das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und die mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die übrigen, bereits rechtskräftigen Verur- teilungen wegen weiteren Vergehen (Hausfriedensbruch, Fahren in fahrunfähi- gem Zustand, Vergehen gegen das Waffengesetz) und Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Übertretung des Waffengesetzes, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sind zunächst jeweils einzelne Geldstrafen resp. Bussen als hypothetische Einsatz-

- 40 - strafen festzusetzen und anschliessend die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe oder -busse zu prüfen. 2.2. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe (z.B. Gesamtfreiheitsstrafe) im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2), weshalb zunächst für sämtliche Delikte nach der "konkreten Me- thode" gedanklich hypothetische Einzelstrafen zu bilden sind. 2.2.1. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypotheti- schen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschrei- tet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.2.2. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden. De le- ge lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheits- strafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Dass die vom Gesetzgeber ge- troffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsver- wirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, sei laut Bundesgericht hinzunehmen und rechtfertige kein ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

- 41 - 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Bestraften eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

3. Die Vorderrichter gingen zurecht von der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung als schwerstes Delikt aus und haben deren Strafrahmen korrekt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre abge- steckt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB; Art. 40 Abs. 2 StGB; Urk. 97 S. 55). Bei diesem Strafrahmen fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Be- tracht. 3.1. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).

- 42 - 3.1.1. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des or- dentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 3.1.2. Vorliegend ist mehrfache Tatbegehung als Strafschärfungsgrund ge- geben. Als Strafmilderungsgründe sind eine leichte Verminderung der Schuldfä- higkeit und die versuchte Tatbegehung strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 3.2. Bei der Beurteilung der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfachen vorsätzlichen Tötungen ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, die bei gleichartigen Delikten zumindest die gedankliche Bildung von Ein- zelstrafen fordert (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Demzufolge ist für die versuchten Anstiftungen zur vorsätzlichen Tötung von H._____, für diejenige von I._____ und für diejenige von sich selbst je separat ei- ne Einzelstrafe zu bilden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass dieses Vorgehen an seine Grenzen stösst. Namentlich erweist sich die Unter- scheidung der einzelnen Taten als schwierig, da sie sich lediglich in Bezug auf das Opfer und das jeweilige Motiv unterscheiden. Entsprechend lassen sich die darüber hinaus für die Verschuldensbewertung relevanten Faktoren kaum den einzelnen Taten zuordnen. Wie sich überdies zeigen wird, wirkt sich in dieser Konstellation der Versuch aussergewöhnlich stark auf die Strafzumessung aus, was die Festsetzung der objektiven und subjektiven Tatschwere unter der Prä- misse eines vollendeten Deliktes umso abstrakter erscheinen lässt. 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte in das höchste Rechtsgut Leben, und zwar gleich mehrerer Personen, eingreifen wollte. Mit seiner damaligen Lebenspartnerin H._____ hatte er ständig in heftigen Streitereien gestanden und I._____ hatte eine Unterhaltsforderung für ihre Tochter über Euro 30'000.– erhoben, und die Gründe für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben gelegen haben. Das Tatmittel, eine Schusswaffe samt Munition, hatte er dem angestifteten E._____ gleich selbst zur Verfügung stellen wollen. Verschuldenserhöhend ist der lange

- 43 - Zeitraum von fast vier Monaten zu taxieren, in welchem der Beschuldigte wieder- holt insistierend die geplanten Tötungen von E._____ per Chatnachrichten und im direkten Gespräch durch klare Äusserungen verlangt hatte und immer konkreter formulierte, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt. Oben- drein verlieh er seinen Aufforderungen weiter Nachdruck, indem er E._____ für diese Taten den Anreiz einer lukrativen Geldsumme von bis zu Fr. 300'000.– als Belohnung in Aussicht stellte und sogar Fotos des Geldes in seinem Bank- schliessfach zeigte, ihm seine Schusswaffe zeigte und dazu riet, bei der Tataus- führung Handschuhe zu tragen, womit er auch einige kriminelle Energie an den Tag legte. Insgesamt wäre die objektive Tatschwere unter der Prämisse einer vollendeten Tat in Bezug auf I._____ und H._____ daher als mittelschwer einzu- stufen, während sich in Bezug auf seine eigene Tötung eine Ansiedelung im unte- ren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe für die angestrebten Tötungen waren egoistisch und niederträchtig (Streitigkeiten mit H._____, Unter- haltsforderung von I._____). Es ging ihm darum, Personen, die ihm auf irgendeine Art und Weise lästig waren, zu beseitigen und so persönliche und finanzielle Probleme aus dem Weg zu schaffen. Dies wäre ihm aufgrund seines finanziellen und beruflichen Hintergrundes auch mit weit weniger gravierenden Mitteln möglich gewesen. In Bezug auf die Anstiftung zu seiner eigenen Tötung ist festzuhalten, dass er grundsätzlich selbstbestimmt über sein Leben verfügen kann. Sein Vor- gehen erweist sich gleichwohl als egoistisch, da er die Verantwortung für die Be- endigung seines Lebens einem Dritten aufbürden wollte. Dem Umstand, dass er sich aufgrund der stark konfliktbeladenen Beziehung mit seiner Lebenspartnerin H._____ gemäss eigenen Angaben in einer Art Lebenskrise befand und diverse der inkriminierten Äusserungen im Zusammenhang mit emotionalen Ausbrüchen erfolgten, ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Prinzipiell ver- schuldensmindernd ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auch der ihm vom psychiatrischen Gutachter infolge eines gewissen Alkoholeinflusses und des spo- radischen Drogenkonsums attestierten, leicht verminderten Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 1/9/10 S. 83 ff., S. 94). Da

- 44 - dies allerdings nicht den gesamten Tatzeitraum überdauerte, fällt diese Verschul- densminderung allerhöchstens leicht aus. 3.2.3. Damit erfährt die objektive Schwere der einzelnen Taten jeweils eine leichte Relativierung durch die subjektive Tatschwere. Das Verschulden in Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ erweist sich je als mittel. Be- treffend seine eigene Tötung ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Aus- gehend von einer vollendeten Tatbegehung wäre in Bezug auf I._____ und H._____ die Festsetzung von Freiheitsstrafen je in der Höhe von 12 Jahren ge- rechtfertigt und für seine eigene Tötung eine solche von 5 Jahren. 3.3. Die verschuldensunabhängige Tatkomponente des Versuchs fällt stark strafmindernd ins Gewicht, da es bei einer vollendet versuchten Tat geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt das Mass der Strafreduktion insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen eingetretenen Folgen ab (BGE 121 IV 49 ff., S. 54). Erst durch die Berücksichtigung des Versuchs zeigt sich der eigentliche Charakter der vom Beschuldigten begangenen Taten. Ihm gelang es trotz steten Insistierens nicht, bei E._____ einen entsprechenden Tatentschluss hervorzuru- fen (vorstehend, Erw. III.4.4.8.). So kam es zu keinen Vorbereitungshandlungen durch E._____. Vielmehr lag der angestrebte Taterfolg, bei diesem einen Tatent- schlusses herbeizuführen, in weiter Ferne, was umso mehr für die angestrebten Tötungen zu beachten ist, obwohl der Beschuldigte selbst alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Anstiftung zu den angestrebten Tötungen getroffen hatte, wel- che ihm zur Verwirklichung der Tat notwendig und möglich erschienen und die la- tente Gefahr bestand, dass E._____ plötzlich doch noch hätte zur Tat schreiten können. Letztlich gelangten die Taten nicht einmal in die Nähe einer Ausführung, so dass völlig offen ist, ob die Taten selbst im Versuchsstadium steckengeblieben und wie sie konkret ausgeführt worden wären, was unter Umständen doch we- sentliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Tatschwere hätte. Insgesamt hat der Umstand, dass die Anstiftungen im Versuchsstadium steckenblieben, aber zu einer massiven Strafminderung im Umfang von rund 70% zu führen. In Anbetracht dessen erscheint es angemessen, die hypothetischen Einzelfreiheitsstrafen in

- 45 - Bezug auf die Taten zum Nachteil von I._____ und H._____ je auf 3 Jahre und diejenige in Bezug auf seine eigene Tötung auf 1 Jahr festzusetzen. 3.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.1. Der Beschuldigte ist unter dem Namen A'._____ in V._____, W._____, Deutschland, als leiblicher Sohn des AA._____, geb. tt. März 1947, und der AB._____, geborene AC._____, geb. tt. Mai 1951, (Urk. 1/9/10 S. 34), zur Welt gekommen und in AD._____, ebenfalls W._____, Deutschland, zusammen mit einer jüngeren Schwester bei den (leiblichen) Eltern und später in AE._____ aufgewachsen, wo sein Vater nach wie vor lebt. Seine leibliche Mutter ist verstor- ben. Der Beschuldigte absolvierte ein Hochschulstudium zum Psychologen, stu- dierte Philosophie und Erziehungswissenschaften sowie Soziologie in AE._____. Er studierte an mehreren Universitäten, davon die längste Zeit in AF._____. Im Jahre 1995 erlangte er dort einen Abschluss als Diplompädagoge und im Jahre 1998 in Hamburg einen solchen in Diplompsychologie. Alsdann promovierte er an der AG._____ zum Dr. phil. in Pädagogik und Psychologie. Ferner hatte er in ei- ner Suchtklinik gearbeitet. Er absolvierte eine Wissenschaftskarriere bis zur Habi- litation im Jahre 2005 und weist zahlreiche Veröffentlichungen auf. Danach war er bis 2007 in AE._____ als Assistenzprofessor tätig. Ca. im Jahre 2011, also nach seinem 40. Lebensjahr, übersiedelte er in die Schweiz und verfügte vor seiner Verhaftung über eine Niederlassungsbewilligung C. Zuvor hatte er in AH._____ noch eine Anstellung in der Sozialforschung und Politikberatung. Er hat in Deutschland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, insbesondere zu seinem Va- ter und seiner Schwester. Er ist geschieden und hält auch Kontakt mit seiner Ex- Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Für die zwei Kinder mit seiner Ex-Frau bestehen Unterhaltsverpflichtungen in der

- 46 - Höhe von monatlich rund € 500.– resp. € 400.–, für das Kind mit I._____, welches sich in Ausbildung befindet, rechnet der Beschuldigte mit künftigen Unterhaltsbei- trägen von € 500.– bis € 600.– pro Monat. Im der seiner Verhaftung vorangehen- dem Zeitraum hielt sich der Beschuldigte oft in F._____ auf, wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 sei die Heirat mit dieser geplant gewesen. Im Jahre 2015, als der Be- schuldigte bereits in der Schweiz lebte, kam es infolge einer Erwachsenenadopti- on durch AI._____, welche fünf Jahre älter gewesen sei, als seine leibliche Mut- ter, zu einem Namenswechsel von A'._____ zu A._____. Ca. 2019 sei AI._____ verstorben. Er habe rund Euro 150'000.– geerbt. Sein Vermögen stamme über- dies aus einer Schenkung von seiner Mutter. Daneben habe er auch Geld von seinem Vater erhalten. Den Rest habe er selber verdient. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er an, sein gegenwärtiger Vermögensstand liege bei ca. Fr. 800'000.–. Er habe soeben die Steuererklärung abgegeben. In der Schweiz war der Beschuldigte als Verkehrsgutachter tätig, womit er laut eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 20'000.– bis 25'000.– netto erzielt habe. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als Therapeut rechne er mit einem Nettoein- kommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 15'000.–. Vor Vorinstanz hatte er noch angege- ben, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000'000.– zu verfügen, welches sich im Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinde. Schulden habe er keine. Nach seiner Haftentlassung könne er sich in Deutschland als Psychologe betäti- gen und als rechtspsychologischer Gutachter im Bereich des Familienrechts ar- beiten (Urk. 1/7/1 S. 14, Urk. 1/7/2 S. 3, Urk. 1/7/3 S. 19 f., Urk. 1/7/12 S. 11 ff.; Prot. I S. 12 ff., S. 21; Prot. II S. 23–43). 3.4.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. Der vom Beschuldigten ins Feld geführten Lebenskrise wurde bereits bei der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd Rechnung getragen, weshalb sie bei der Täterkomponente, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 59, 2. Absatz) nicht nochmals strafmindernd zu gewichten ist.

- 47 - 3.4.3. Der Beschuldigte weist weder im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister noch in jenem aus Deutschland Vorstrafen auf (Urk. 98; Urk. 175). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 3.4.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt den Anklagevor- würfe der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten bei diesem Anklagepunkt von vornherein nicht in Frage kommt, dem Be- schuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. 3.5. Nachdem bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte vor- liegen, bleibt es beim Delikt der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung bei den zuvor festgesetzten Freiheitsstrafen von zweimal 3 Jahre und 1 Jahr. Als hypothetische Einsatzstrafe ist dabei gedanklich von den Taten zum Nachteil von I._____ auszugehen, ohne dass sich diese vom Un- rechtsgehalt massgeblich von denjenigen zum Nachteil von H._____ unterschei- den würden. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfach versuchten Anstiftungen zu mehrfa- cher vorsätzlicher Tötung auf 5 Jahre als angemessen. Zu diesem Ergebnis wür- de im Übrigen auch das Vorgehen mittels einer Gesamtbetrachtung der Taten führen.

4. Im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafenbildung ist alsdann die hypotheti- sche Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz festzu- setzen. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Auf- grund der nachfolgend aufzuzeigenden Tatschwere fällt die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.

- 48 - 4.1. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Tä- ter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Ver- schulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogen- abhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). 4.2. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestandsmäs- sigen Erfolges“ ein einmaliger Besitz des Beschuldigten von einer Menge reinen Kokains zu gewichten, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungsmit- telhandels von 18 Gramm knapp nicht überschritt (vorstehend, Erw. IV.3.1.). Eine abstrakte Gesundheitsgefährdung lag damit noch nicht vor. Er bewahrte dieses Kokain im Versteck in seiner Garage auf und hielt es für die Weitergabe bereit. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er zuvor zwar sporadisch Kokain kon- sumiert, im Zeitraum vor dieser Sicherstellung aber nicht mehr. Es handelt sich beim Beschuldigten insbesondere nicht um einen betäubungsmittelabhängigen Beschaffungskriminellen. Dennoch ist er angesichts dieser Aktivitäten auf der un- tersten Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln. Seine wirtschaft- lichen Verhältnisse zeigen, dass er sich alles andere als in einer Notlage befand.

- 49 - 4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Drogen mit Wissen und Willen besass und nicht zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrte (vgl. vorstehend, Erw. III.4.5.7.). Als Beweg- grund kommen einzig geldwerte, egoistische Motive in Frage. Er wollte in den Drogenhandel einsteigen. Bei seiner wirtschaftlichen Lage wäre ihm ein rechtskonformes Verhalten indessen ohne weiteres möglich gewesen. Da dem Beschuldigten aufgrund des bloss sporadischen Konsums keine Betäubungs- mittelabhängigkeit attestiert werden kann, ist auch keine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit diesem Delikt auszumachen, wie auch der psychiatrische Gutachter feststellte (Urk. 1/9/10 S. 95). 4.4. Insgesamt ist sein Verschulden im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht einzustufen, weshalb eine minimale hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint. 4.5. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bei der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung Dar- gelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu. 4.6. Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellungsort, Menge und Gutachten zur Be- stimmung des Reinheitsgrades) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkun- dig waren und deren Bestreiten keinerlei Erfolg versprochen hätte. Er hat den ei- gentlichen Anklagevorwurf, wonach das sichergestellte Kokain ihm gehöre, stets bestritten. Dies gereicht dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, berechtigt aber auch nicht zu einer Strafminderung beim Nachtatverhalten bei diesem Anklage- punkt. 4.7. Da bei der Täterkomponente keine strafmindernden Aspekte zu berück- sichtigen sind, bleibt es bei der für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setzt festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

- 50 - 4.8. Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) führen die beiden hypothetischen Ein- satzfreiheitsstrafen von 5 Jahren und einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten.

5. Der bei der Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für die mehrfa- che Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beachtende Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aufgrund der Obergrenze von 180 Tagessätzen fällt eine Geldstrafe angesichts der nachfolgenden Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverlet- zungen ausser Betracht, da eine so tiefe Strafe nicht schuldangemessen wäre. 5.1. Bei der objektiven Tatschwere jeder einzelnen der zum Nachteil von D._____, AJ._____, AK._____, C._____ und AL._____, begangenen Berufsge- heimnisverletzung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner im öffentlichen Interesse liegenden beruflichen Tätigkeit als sachverständiger Ver- kehrsgutachter Fotos aus Akten machte, die er in dieser Funktion vom jeweiligen Strassenverkehrsamt zum Zwecke der Abklärung der Fahreignung der Exploran- den erhalten hatte. Durch deren Weitergabe an den völlig unbeteiligten Dritten E._____ als einzigen Empfänger gab er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preis. Damit miss- brauchte er gleichgültig, schamlos und auf das Gröbste seine besondere berufli- che Vertrauensstellung gegenüber den Ämtern und insbesondere den zu Begut- achtenden, welche ihre privaten personenbezogenen Daten gezwungenermassen jeweils gegenüber dem betreffenden Strassenverkehrsamt offenzulegen hatten und davon ausgehen durften, dass ihre Privatsphäre pflichtgemäss gewahrt wür- de. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten einzig, dass sein Handeln bei den Ge- schädigten keinen materiellen Schaden verursachte und er keine geldwerten Vor- teile daraus zog. Auf der anderen Seite verloren die Geheimnisherren mit dem Versand an E._____ per WhatsApp für immer die Kontrolle und Herrschaft über die betreffenden privaten Daten. Die objektive Schwere jeder dieser einzelnen Be- rufsgeheimnisverletzungen ist daher bereits isoliert betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen.

- 51 - 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte um seine beruflichen Pflichten wusste und ihm klar war, dass ihm diese Unterla- gen mit privaten Daten der Exploranden ausschliesslich zu beruflichen Zwecken anvertraut worden waren. Dennoch gab er diese in der Form von als Textnach- richten angehängten Dateien ohne Wissen, geschweige denn Zustimmung der Exploranden und ohne irgendeinen beruflichen Zusammenhang pflichtwidrig an E._____ als einzigen Empfänger weiter, weshalb direktvorsätzliches Handeln vor- lag. Dabei missbrauchte der Beschuldigte das in ihn als sachverständiger Gutach- ter gesetzte Vertrauen der Ämter und der privaten Exploranden rücksichtslos. Ob er dies nun aus angeblich unüberlegtem Leichtsinn oder aus euphorischem Über- eifer getan haben mag, wie er glauben machen wollte, oder allenfalls aus Wichtig- tuerei, ändert nichts an schlicht egoistischen, letztlich aber undurchsichtigen Moti- ven. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatri- sche Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (Urk. 1/9/10 S. 94 u.). 5.3. Da die subjektive Schwere dieser Tat deren objektive Schwere nicht zu relativieren vermag, bleibt es bei einem nicht mehr leichten Verschulden, welches im zu beachtenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bereits für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung gegenüber einem einzelnen Opfer eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von mehr als einem halben Jahr Freiheits- strafe rechtfertigt. Nachdem der Beschuldigte dies in einem Deliktszeitraum von mehr als acht Monaten (25. März 2018 bis 14. Januar 2019) mehrfach, d.h. zum Nachteil von fünf Exploranden, tat, dabei aber stets gleich und mit identischem Tatfolgen vorging, rechtfertigt dies eine Asperation für die erste Berufsgeheimnis- verletzung mit 6 Monaten und für die vier weiteren Berufsgeheimnisverletzungen mit je rund einem Monat, d.h. insgesamt mit 11 Monaten Freiheitsstrafe. 5.4. Was die Täterkomponente zu diesem Delikt anbelangt, kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. IV.3.6. ff.). Es trifft auch bei dieser Tat zu. Dass der Beschuldigte diesen Tatvorwurf nicht bestritt, ist insbesonde-

- 52 - re der erdrückenden Beweislage geschuldet und rechtfertigt maximal eine leichte Strafminderung um einen Monat. 5.5. Asperiert führt dies zusammen mit der hypothetischen Einsatzfreiheits- strafen von 5 Jahren und 8 Monaten für die beiden Verbrechen (vorstehend, Erw. V.4.8.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

6. Für die weiteren zu gewichtenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen diverser Vergehen sind gedanklich je Einzelgeldstrafen und alsdann eine Ge- samtgeldstrafe auszufällen. Gründe für die Ausfällung einer (Gesamt-)Frei- heitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Erw. V.3.4.3.). Die auf- zuerlegende Geldstrafe stellt ebenfalls eine empfindliche Sanktion dar. Im Übri- gen kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Geldstrafe, weshalb dieser die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten weiteren Ein- zeldelikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Bei der Bemessung der hypothetischen Einzelgeldstrafen ist zu beachten, dass das Gesetz ein Minimum von 3 und ein Maximum von 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.1. Bei den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs (Art. Art. 186 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des Verge- hens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), sieht das Gesetz jeweils ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 6.2. Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtgeldstrafe erweist sich bei den weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen die rechtskräftige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E._____ und dessen Ex-Partnerin (Urk. 27 S. 5, Doss. 4; Urk. 97 S. 37 ff.) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.

- 53 - 6.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte an den Wohnort von M._____, Ex-Partnerin von E._____ in AM._____ LU gefahren war, da er wusste, dass E._____, den er zur Rede stellen wollte, sich dort aufhielt. Dabei betätigte er nicht bloss die Klingel an der Haustüre, sondern begab sich hernach unberechtigt mit hochgezogener Gesichtsmaske und aufge- setzter Baseballmütze über eine Treppe auf die dortige private Terrasse von M._____ und rüttelte an der Balkontüre, in der Absicht, sich widerrechtlich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, was jedoch misslang. Zudem machte er mit seinem Mobiltelefon diverse Aufnahmen von der privaten Örtlichkeit. Der Beschuldigte be- trat mithin unberechtigt ein privates Grundstück und versuchte gewaltsam in die Wohnräumlichkeiten einzudringen, nachdem ihm kein Einlass gewährt worden war. Sein überfallartiges Auftauchen und sein sonderbarer Aufzug, vergleichbar mit einem Einbrecher, hatte bei E._____ eine erhebliche Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls zur Folge. Die Verletzung des Hausrechts dauerte indessen nicht lange und war einmalig. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen. 6.2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich willentlich über das fremde Hausrecht hinwegsetzte, im Wissen darum, nicht zum Betreten der Örtlichkeit berechtigt zu sein. Als Beweggründe stehen der mit E._____ ausgebrochene Konflikt und die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, im Vordergrund, wobei sich der Beschuldigte nicht um das fremde Hausrecht scherte. Dabei hätte es für ihn durchaus auch andere, erfolgverspre- chendere Möglichkeiten zur Ausräumung der Differenzen gegeben, z.B. Vermitt- lungsversuche mit Hilfe von Bekannten oder von Behörden, womit sein Gesetzes- verstoss leicht hätte vermieden werden können. Auch im Zusammenhang mit die- ser Tat wurde dem Beschuldigten vom psychiatrischen Gutachter keine Vermin- derung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 1/9/10 S. 95). 6.2.3. Die objektive Tatschwere erfährt somit weder eine Minderung noch eine Erhöhung durch die subjektive Schwere der Tat, weshalb es bei einem noch leichten Verschulden bleibt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen lässt.

- 54 - 6.2.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponente zu diesem Delikt kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (Erw. V.3.4. ff.). Es trifft auch auf dieses zu. Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf anerkannt. Indessen blieb ihm angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Bilder der Tatört- lichkeit und seiner Maskierung auch wenig Spielraum für aussichtsreiche Be- streitungen. Dennoch rechtfertigt sein Geständnis eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze, womit die hypothetische Einsatzstrafe sich für den Haus- friedensbruch auf 130 Tagessätze Geldstrafe beläuft. 6.3. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Pistole objektiv um einen gefährlichen Gegenstand handelte. Zu Lasten des Beschuldigten zu veran- schlagen sind die Umstände, unter denen er die Waffe mitführte, ist doch seiner Version, wonach er geplant habe, zum Schiesskeller zu gehen und sich nur spon- tan dazu entschlossen habe, E._____ aufzusuchen, kein Glauben zu schenken, nicht zuletzt auch zumal sich niemand mit einer Waffe mit einem Patronen enthal- tenden, eingesetzten Magazin (Urk. 4/10/3) in einen Schiesskeller begibt und sich u.a. Fotos der Adresse von E._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten be- fanden. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er die Pistole in sei- nem Personenwagen beliess, damit niemanden bedrohte und diese auch nicht mitführte, als er sich unberechtigt auf des Grundstück der Ex-Partnerin von E._____ begeben hatte. Überdies handelte es sich um einen einmaligen Fehltritt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Die wahren Beweggründe blieben letztlich unklar. Er dürfte die Waffe an diesem Tag zur Einschüchterung und zum Unterstreichen sei- nes Standpunktes, aber auch zum vermeintlichen Selbstschutz dabeigehabt ha- ben. Da es keinen nachvollziehbaren Grund für die Mitnahme der Waffe gab, hät- te der Beschuldigte diesen Regelverstoss ohne Weiteres vermeiden können. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen und lässt eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt erscheinen.

- 55 - 6.3.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich keine Abweichungen zum be- reits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständnisses in An- betracht der gemachten Sicherstellung nur zu einer leichten Strafminderung. 6.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffen- gesetz ist somit auf 75 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.4. Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach den Geschehnissen in AM._____ LU verletzt und alsdann mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.23 Gewichtspromille über eine Distanz von rund 5 Kilometer nach AN._____ AG gelenkt hatte. Sein Zustand der Fahrunfähigkeit anlässlich dieser nicht allzu lan- gen Fahrt hatte auch angesichts der Tageszeit von ca. 18.30 Uhr eine grosse abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die objektive Schwere dieser Verfehlung ist allerdings als leicht einzustufen und lässt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Bei der subjektiven Schwere der Tat ist dem Umstand verschuldensmindernd Rech- nung zu tragen, dass er bezüglich seiner Fahrunfähigkeit und der abstrakten Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich handelte. Ausserdem befand er sich nach den vorausgegangenen Geschehnisse mit einer körperlichen Auseinandersetzung und den dabei erlittenen erheblichen Verletzungen am Kopf auf einer Art panikartigen Flucht. Diese Ausnahmesituation könne gemäss den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters zu einer schweren Verminderung des Steuerungsfähigkeit führen (Urk. 1/9/10 S. 95). Dieser ist mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 50 % gebührend Rechnung zu tragen. 6.4.1. Bei der Täterkomponente ergeben sich wiederum keine Abweichun- gen zum bereits Dargelegten. Das Nachtatverhalten führt aufgrund des Geständ- nisses in Anbetracht der erdrückenden Beweislage lediglich zu einer marginalen, kaum spürbaren Strafminderung. 6.4.2. Somit ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 56 - 6.5. Asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint die Festsetzung einer aus den hypothetischen Einsatzstrafen von 130, 75 und 30 Tagessätzen gebildeten Ge- samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

7. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der beschuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunterhalt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). 7.1. Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 137; Urk. 143). Dennoch verfügt er nach wie vor über beste wirtschaftliche Verhältnis- se (vorstehend, Erw. V.3.4.1.). Im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die (bedingt auszufällende, nachfolgend, Erw. VI.2.1.) Geldstrafe zur Zahlung anstehen könn- te, ist auch zu berücksichtigen, dass er nach der Haftentlassung gemäss eigenen Angaben wieder in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen im Bereich von über Fr. 10'000.– pro Monat zu erzielen (vgl. Erw. V.3.4.1.). Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit dieser Sanktion rechtfertigt es sich deshalb, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 200.– festzusetzen. Somit ist er kumulativ zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen. 7.2. Der Beschuldigte ist seit dem 12. April 2019 ununterbrochen inhaftiert. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 774 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Zur Ahndung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss

- 57 - Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss dessen Art. 19a Ziff. 1) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz mit Fr. 1'000.– Bus- se als Gesamtstrafe bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung dersel- ben wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 97 S. 66 ff., S. 82). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung ha- ben mit ihren Berufungsanträgen der Vorinstanz folgend, übereinstimmend die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse beantragt (Urk. 164 S. 2; Urk.166 S. 1). Diese Busse erweist sich als schuldangemessen. Sie ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ohne weiteres vereinbar, wes- halb sie zu bestätigen ist. Praxisgemäss orientiert sich der Umwandlungssatz bei gleichzeitiger Aussprechung einer Geldstrafe mit einer Tagessatzhöhe von über Fr. 100.– an der effektiv festgesetzten Tagessatzhöhe (Fr. 200.–). Demgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzten. VI. Vollzug

1. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt ange- sichts von deren Dauer von 6 ½ Jahren nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Die auszusprechende Geldstrafe von 180 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sind für einen bedingten Strafauf- schub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.1. Die Gewährung des bedingten Vollzugs setzt das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose voraus. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner-

- 58 - lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Erw. V.3.4.3.). Er befindet sich seit dem 12. April 2019 in Haft. Es ist zu erwarten, dass das vorliegende Strafver- fahren und der Vollzug der Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Belastungsfaktoren aus der Zeit vor seiner Verhaftung, wie Drogen- und Alkoholkonsum, bestehen inzwischen nicht mehr. Der Beschuldigte verfügt für die Zeit nach der Haftentlassung über gu- te Berufsaussichten in Deutschland und über solide wirtschaftliche Verhältnisse. Er hat soziale Bindungen zu seinem Vater und seiner Schwester (vgl. Erw. V.3.4.1.). Es bestehen daher intakte Bewährungsaussichten, weshalb sich ein bedingter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe rechtfertigt. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer Lan- desverweisung von 15 Jahren. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) fehlte ein Antrag (Urk. 80 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen und von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgese- hen (Urk. 97 S. 69 ff., S. 83). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragen, ohne in der Folge im Beru- fungsverfahren dazu von der Verteidigung weitere Ausführungen machen zu las- sen (Urk. 107 S. 2 f.; Urk. 164 S. 2). Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung von 15 Jahren, unter Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS (Urk. 166 S. 1).

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung

- 59 - wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätz- lich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Stra- fe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Auslän- ders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.1. Vor Bezirksgericht liess der Beschuldigte geltend machen (Urk. 81 S. 48), das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei als gering einzu- stufen, da der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – wenn überhaupt – zufällig und nur sehr knapp erfüllt wäre. Der Beschuldigte lebe seit rund 12 Jahren in der Schweiz. Durch diese Aufenthaltsdauer überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 2.2. Der Beschuldigte ist in diesem Verfahren u.a. wegen mehrfach versuch- ter Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.3. Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, ergeben sich weder aus seiner Biographie und seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Erw. V.3.4.1.) noch wurden solche von ihm oder der erbetenen Verteidigung geltend gemacht. Als Staatsangehöriger von Deutschland hat er nach wie vor seine wichtigsten Bezugspersonen (Vater, Schwester), zu denen er Kontakt pflegt, in seinem Herkunftsland. Er ist geschie- den und hält auch Kontakt mit seiner Ex-Frau. Zudem hat er in Deutschland drei Kinder von drei verschiedenen Frauen. Es bestehen Kinderunterhaltsverpflichtun- gen von je zwischen € 400.– bis € 600.– pro Monat. Vor seiner Verhaftung ver- fügte er über eine Niederlassungsbewilligung C, hielt sich aber oft in F._____ auf,

- 60 - wo er ebenfalls über eine Wohnung verfügte und in einer Beziehung mit der viel jüngeren H._____ stand. 2019 war die Heirat mit dieser geplant. Seine Hauptbe- zugspersonen in der Schweiz waren vor der Verhaftung, bis es zum Konflikt mit diesem gekommen war, E._____ und dessen Umfeld. Trotz über 10-jährigem Aufenthalt verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht über familiäre Bindungen oder eine partnerschaftliche Beziehung. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens wird er in der Schweiz nicht mehr in seinem bisherigen Berufsfeld der verkehrs- psychologischen Begutachtung tätig sein können. Seine berufliche Zukunft sieht er als Therapeut oder als Psychologe im Bereich rechtspsychologischer Gutach- ter im Familienrecht in Deutschland (Erw. V.3.4.1. a.E.). Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen.

3. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies erst recht, nachdem der Beschul- digte diverse weitere, im vorliegenden Strafverfahren beurteilte, teilweise schwere Delikte begangen hat.

- 61 -

4. Als Staatsangehöriger von Deutschland, eines Mitgliedstaates der EU, kann er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abge- schlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits- abkommen berufen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]). 4.1. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Indessen dürfen die gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers pri- mär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 4.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr- dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 4.3. Insbesondere Betäubungsmittelhandel gilt als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der Bandbreite der

- 62 - vorliegend beurteilten Delinquenz des Beschuldigten, welcher letztlich durch be- hördliche Intervention ein Ende gesetzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rück- fallrisiko vor. Eine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. 4.4. Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

5. Aufgrund der Deliktsschwere und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich die durch die Vorin- stanz festgesetzte Dauer von 10 Jahren Landesverweisung als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

6. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland und nicht Angehöriger eines Drittstaates ist, sind die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht ge- geben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 19) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen weitestgehend. Dementsprechend sind ihm die Kosten

- 63 - des Berufungsverfahrens, aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die amtliche Verteidigung reichte am 8. März 2021 ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (Urk. 163). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dement- sprechend ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf pauschal Fr. 11'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10 Abtei- lung, vom 30. April 2020, bezüglich der Dispositivziffern 1, alinea 3–9 (Schuldspruch teilweise), 2 (Freispruch betr. Drohung), 6 (Absehen von am- bulanter Massnahme), 9 und 10 sowie 12 und 13 (Einziehungen/Heraus- gaben), 11 und 14 (Verwendung sichergestellter Vermögenswerte), 15 und 16 (Zivilansprüche) sowie 17 und 18 (Kostenfestsetzung) und 20 (Abweisung Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 774 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei-

- 64 - tigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 200.– und mit Fr. 1'000.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesDie erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 19) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'200.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 65 - − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 66 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.