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SB200327

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h an der Wasserwerk- strasse in Zürich um 30 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 4). Aufgrund seiner Einsprache (Urk. 5) kam es zum gerichtlichen Verfahren, wobei der Einzelrichter den Schuldspruch und die Geldstrafe mit Urteil vom 4. Juni 2020 bestätigte und die Busse auf Fr. 600.-- reduzierte (Urk. 41). Gegen diesen im

- 4 - Dispositiv eröffneten Entscheid meldete der Verteidiger am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel: 12. Juni 2020) Berufung an (Urk. 43).

E. 1.1 Rechtsbelehrung erfolgt oder nicht?

E. 1.1.1 Die Verteidigung erhebt den Einwand, dass die erste polizeiliche Befragung des Beschuldigten am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung, wo er sich zu- nächst geständig zeigte, nicht verwertbar sei, weil der Beschuldigte nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 71 Rz 2 i.V.m. Urk. 19 und Urk. 41 S. 5). Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden; der Beschuldigte ist sehr wohl auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und hat dies sogar unterschriftlich bestätigt.

- 5 -

E. 1.1.2 Das fragliche Kurzeinvernahmeprotokoll der Polizei basiert auf einem For- mular für die Erstbefragung bei SVG-Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. 2, "pFormular_SVG_Nr. 036_V23.01.2014"). Es enthält vorgedruckte Passagen sowie Felder und Linien, auf welchen der Polizeibeamte die Angaben der beschuldigten Person festhält. Zu Beginn steht im Formular die Rechtsbelehrung, dass ein Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die befragte Person eingeleitet worden sei und diese das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern, einen Verteidiger zu bestellen oder zu beantragen und einen Übersetzer zu verlangen. Im vorliegenden Formular füllte der Polizeibeamte B._____ die Angaben zum Fahrzeug und die Antworten des Beschuldigten, wes- halb er so schnell gefahren sei, sowie die Antworten zu weiteren, individuellen Fragen handschriftlich ein. Das Protokoll trägt die leserliche, handschriftliche Unterschrift A._____ (Urk. 2). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom

2. August 2019 anerkannte der Beschuldigte, dieses polizeiliche Befragungs- protokoll unterschrieben zu haben (Urk. 6 Antwort 5). Die Unterschrift ist denn auch, zumindest soweit dies ein Laie beurteilen kann, in hohem Masse überein- stimmend mit anderen Unterschriften, die der Beschuldigte im Verfahren geleistet hatte (vgl. z.B. Vollmacht an den Verteidiger, Urk. 17).

E. 1.1.3 Die Verteidigung stützt ihren Standpunkt, wonach der Beschuldigte bei dieser ersten Befragung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, einzig auf den Umstand, dass das Formular nach der Rechtsbelehrung die vorgedruckte Frage "Haben Sie das verstanden?" enthält, an dieser Stelle vom Polizeibeamten aber keine Antwort vermerkt worden war (Urk. 2).

E. 1.1.4 Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er habe den Beschuldig- ten auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, ebenso auf sein Recht auf einen Verteidiger und einen Dolmetscher (Urk. 40 S. 8). Das gehöre zum Stan- dardablauf und ihnen [den Polizeibeamten] sei bekannt, dass der beschuldigten Person ihre Rechte vorgehalten werden müssten (Urk. 40 S. 8 und 9). Auf Vorhalt der leeren Zeile nach der Rechtsbelehrung sagte der Zeuge aus, dass er offenbar

- 6 - vergessen habe, die unmittelbare Antwort auf die Belehrung einzutragen (Urk. 40 S. 9).

E. 1.1.5 Dass eine Rechtsbelehrung nach dem entsprechenden Vermerk im Proto- koll mit einer unmittelbar danach aufgeführten Feststellung der dazu erfolgten Antwort der befragten Person zu quittieren sei, verlangt weder das Gesetz noch geht dies aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Auch in den staatsanwaltlichen Einvernahmeprotokollen oder in Gerichtsprotokollen ist dies nicht üblich. Es reicht für die Gültigkeit der Rechtsbelehrung aus, dass die befrag- te Person die Rechtsbelehrung zur Kenntnis nahm, was durch eine eigenhändige Unterschrift im Protokoll belegt ist. Daran ändert nichts, dass das Protokollformu- lar nach der vorgedruckten Rechtsmittelbelehrung ein Antwortfeld enthält, das in der Folge leer blieb. Auch vorliegend hat der Beschuldigte das Befragungsproto- koll auf jeder Seite mit seiner vollen Unterschrift versehen, auf der zweiten Seite neben dem vorgedruckten Text "selbst gelesen oder vorgelesen erhalten und be- stätigt" (Urk. 2 S. 2). Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht auf seine Rechte hingewiesen worden sei, ist deshalb durch die Unterschrift des Beschuldigten rechtsgenügend widerlegt. Die Zeugenaussage des Polizei- beamten B._____ untermauert diese Schlussfolgerung lediglich, ist aber nicht von essentieller Bedeutung. Deshalb muss auch auf die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach es unglaubhaft sei, dass sich ein Zeuge nach Jahr und Tag noch an die C._____ erinnern könne, nicht eingegangen werden (Urk. 71 Rz 4). Dieses Befragungsprotokoll ist prozessual voll verwertbar.

E. 1.2 Eventualiter, falls das polizeiliche Protokoll prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre

E. 1.2.1 Im vorliegenden Fall muss auch ohne das fragliche Polizeiprotokoll von einer erdrückenden Beweislage gegen den Beschuldigten gesprochen werden. Darauf wird weiter unten noch eingegangen. Insofern würde man auch zu einem Schuldspruch gelangen, wenn das Protokoll gar nicht bei den Akten läge bzw. prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre. Der Gesetzgeber hat die Tragweite des Grundsatzes der Fernwirkung von Beweisverboten in

- 7 - Art. 141 Abs. 4 StPO klar umschrieben. Vorliegend hätte die Zeugenaussage des Polizeibeamten auch erhoben werden können, wenn keine polizeiliche Befragung des Beschuldigten vor Ort stattgefunden hätte. Allein aufgrund der Lasermessung war eine Strafverfolgung zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme der Geschwin- digkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Beschuldigten entstand ohnehin vor und unabhängig von der Befragung des Beschuldigten. Auch insoweit hätte eine Unverwertbarkeit des polizeilichen Befragungsprotokolls keine Auswirkung auf das Resultat der Sachverhaltswürdigung.

E. 1.2.2 Bloss eventualiter erfolgen deshalb die nachfolgenden Ausführungen zu den Einwendungen der Verteidigung.

E. 1.2.3 Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag, dass das nach ihrer Auf- fassung unverwertbare Befragungsprotokoll aus den Akten hätte entfernt werden müssen (Urk. 71 Rz 2 und Urk. 19). Die Vorinstanz hatte diesen Antrag abgewie- sen (Urk. 20).

E. 1.2.4 Die Problematik der Entfernung eines prozessual nicht zu Lasten eines Be- schuldigten verwertbaren Aktenstückes ist nicht generell-abstrakt lösbar. Selbst- verständlich besteht die abstrakte Gefahr, dass ein prozessual nicht verwertbares Geständnis das Gericht bei seiner Entscheidfindung beeinflussen könnte. Die Entscheidfindung des Gerichts unterliegt jedoch fast immer Einflüssen, welche gesetzlich gar keine Rolle bei der Entscheidfindung spielen dürfen. Exemplari- sches Beispiel ist eine einseitige Presseberichterstattung oder massive parlamen- tarische Kritik an einer Rechtsprechung, wobei es noch viel subtilere Formen von Beeinflussungen gibt. Einfluss heisst jedoch keinesfalls, dass sich dieser Einfluss auch auf das Resultat, d.h. das Urteil, niederschlägt. Nota bene unterliegen auch Verteidigungen immer gewissen Einflüssen. Wenn der Gesetzgeber eine einfluss- freie Rechtsprechung verlangen würde, müsste er alles Menschliche in der Justiz ausmerzen und den Einsatz von Computern vorschreiben. Davon hat er offen- sichtlich aufgrund der heutigen gesetzlichen Regelung Abstand genommen, weil er den Gerichten zutraut, nicht sachgerechte oder prozessual unzulässige Einflüsse bei der Entscheidfindung auszublenden. So hält es die Rechtsprechung auch für zulässig, dass bei einer Rückweisung dasselbe Gericht unter Beachtung

- 8 - der Anweisung der Rückweisungsinstanz erneut in derselben Sache entscheidet, obschon es zuvor die gegenteilige Auffassung geäussert hat. Gerichte sind auch immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen sie eine beschuldigte Person aus prozessualen Gründen freisprechen müssen, obschon sie von deren Schuld zweifelsfrei überzeugt sind. Vorliegend wäre nicht anders zu verfahren. Das Bun- desgericht hat dazu festgehalten (BGE 141 IV 289 E 1.2 S. 291): "Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Na- tur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Straf- verfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Be- weismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen."

E. 1.2.5 Hinzu kommt, dass beispielsweise eine Befragung ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht prozessual nur zu Lasten der beschuldigten Person nicht verwertbar ist. Mit einer radikalen Entfernung aus den Akten würde einer be- schuldigten Person auch die Möglichkeit genommen, auf sie entlastende Momen- te in dieser Befragung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall machte der Beschuldig- te in der (prozessual verwertbaren) staatsanwaltlichen Befragung geltend, er habe gegenüber dem Polizeibeamten ein Geständnis abgelegt, weil er dem Polizisten vertraut habe, weil er den Polizisten nicht verstanden habe und weil er unter Druck gesetzt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben (Urk. 6 Antwort 5). Auch in solchen Konstellationen erscheint es geboten, die zu Lasten des Beschuldigten unverwertbare polizeiliche Befragung auf Hinweise zu solchen Druckversuchen zu analysieren. Finden sich solche Spuren, würde sich dies massiv zu Gunsten des Beschuldigten auswirken und die ganze Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Schliesslich kann die prozessuale Unverwertbarkeit auch strittig sein – wie vorliegend – und zum Gegenstand im Rechtsmittelverfahren gemacht werden,

- 9 - was eine Überprüfung des besagten Beweismittels vor Gericht und im Rechts- mittelverfahren bzw. ein Belassen in den Akten zwingend nötig macht.

E. 1.2.6 Anzufügen bleibt, dass wohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, das un- verwertbare Befragungsprotokoll mit dem Geständnis des Beschuldigten in einem versiegelten Couvert bei den Akten zu belassen oder separat aufzubewahren. Dabei handelt es sich aber nur um eine Scheinlösung, denn eine beschuldigte Person kann nie überprüfen, ob besagtes Beweismittel eben doch insgeheim von einem Mitglied des Spruchkörpers eingesehen wurde. Rechtsstaatlich ist eine solche Lösung nicht ausreichend.

2. Befragung des Polizeibeamten

E. 2 Berufungsverfahren Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 22. Juli 2020 zugestellt (Urk. 46/2; Urk. 47). Die Berufungserklärung ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 48). Die auf den 19. November 2020 angesetzte Berufungsver- handlung musste auf Ersuchen des Beschuldigten abgesagt werden. Die Parteien erklärten jedoch ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (Urk. 68/1 und 68/2). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 3. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungs- antwort, weshalb das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel spruchreif ist (Urk. 77; Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO).

E. 2.1 Die Verteidigung beantragte die erneute Befragung des Polizeibeamten, der die Kontrolle vor Ort durchgeführt hatte (Urk. 48, Berufungsantrag Ziffer 3). Der Berufungskläger glaube zwar nicht, dass durch eine Wiederholung die Quali- tät der Zeugenaussage verbessert werde, zumal der Zeuge nach der Befragung der Vorinstanz tatsächlich den Eindruck machen könne, sich noch zu erinnern. Wenn das Berufungsgericht aber aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen verzichten wolle, so solle sie sich wenigstens einen Eindruck vom Zeugen machen (Urk. 48 S. 2).

E. 2.2 Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung enthält offenkundig ein gewisses Ermessen, wann eine Beweisabnahme zu wiederholen ist. Gleichzeitig ist sie aber auch Ausdruck des Umstands, dass der Gesetzgeber kein reines Unmittelbarkeitsprinzip wollte. Eine Zeugeneinvernahme vor der Rechtsmittelinstanz kann insbesondere dann nötig sein, wenn der Zeuge nur in der Untersuchung, nicht aber vor Vorinstanz vernommen wurde (BGE 140 IV 196, Urteil 6B_1342/2017 vom 23. November 2018), wenn es sich um das einzige Beweismittel handelt oder wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Zeuge nicht glaubwürdig ist oder nicht glaubhaft ausgesagt hat.

- 10 -

E. 2.3 All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen in Bezug auf unauffällige oder alltäg- liche Vorgänge rasch abnimmt. Aussagen über Details, die für einen Zeugen im Zeitpunkt der Wahrnehmung unbedeutend waren und ihn beispielsweise emotio- nal nicht im geringsten berührten, ist deshalb mit Vorsicht zu begegnen. Die Einprägung im Gedächtnis ist jedoch dann viel besser, wenn gewisse besondere Umstände vorlagen. Zudem sind es Polizeibeamte gewohnt und sie sind diesbezüglich geschult, Vorfälle aus dem Gedächtnis schriftlich niederzulegen. B._____ hat im vorliegenden Fall überzeugend dargelegt, weshalb er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er könne sich vor allem daran erinnern, weil der Be- schuldigte aussergewöhnlich schnell gefahren sei. Es komme nicht jeden Tag vor, dass jemand so schnell fahre (Urk. 40 S. 5). Zudem hätten sie mit der Kontrolle eigentlich um 02:00 Uhr aufhören wollen und der Beschuldigte sei der letzte Len- ker gewesen, welchen sie an diesem frühen Morgen kontrolliert hätten (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge konnte den ganzen, rund 13 Monate zurückliegenden Vorfall auch recht lebensnah schildern, ohne vorzugeben, sich an jedes unbedeutende Detail zu erinnern, was für eine wahrheitsgemässe Darstellung spricht (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge räumte auch ein, dass gewisse sprachliche Verständigungsprob- leme bestanden: "Ich habe ihm dann erklärt, worum es geht und dass wir ihn ge- messen hätten, dass er zu schnell gefahren sei, und es aufgrund des Sachverhal- tes nicht möglich sei, ihm eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sondern ein Verfah- ren eröffnet respektive ein Rapport erstellt werden müsse. Ich habe ihm auch er- klärt, was seine Rechte sind. Ich habe versucht, herauszufinden, wie gut er Deutsch spricht. Er hat mich soweit verstanden. Er kann nicht fliessend Deutsch, soweit ich mich erinnere. Ich habe versucht, mit Fragen herauszufinden, ob er wirklich versteht, was ich erzähle. Im Grossen und Ganzen konnte er mir ziemlich klare Antworten geben. Ich denke, er versteht Deutsch. Ich habe ihm dann erklärt, dass es sich um eine schriftliche Befragung handelt, welche wir vor Ort durchfüh- ren können, und habe ihm dann seine Rechte erklärt, dass er die Fragen nicht beantworten muss, dass er das Recht auf einen Verteidiger hat und falls er mich nicht verstehen sollte, dann würden wir auf die Wache gehen und einen Dolmet- scher bestellen. Dies wollte er dann aber ausdrücklich nicht" (Urk. 40 S. 7 f.). Zur

- 11 - Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 7-10).

E. 2.4 Auch der Beschuldigte konnte keine konkreten Anhaltspunkte oder Argu- mente nennen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____ falsch sein sollte. Er verweigerte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz Angaben zur Sache (Urk. 6 und 7; Prot. I S. 9 - 10). Es kommt schliesslich hinzu, dass für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ein Messprotokoll samt Foto sowie ein Eichzertifikat für das Messgerät vorliegt (Urk. 8 und 9). Zudem hat der Zeuge den Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme wiedererkannt (Urk. 40 S. 4 und 8). Eine Personenverwechslung wäre aber bereits deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die Personalien unmittelbar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort aufgenommen wurden und der Beschuldigte, wie erwähnt, das erste Befragungs- protokoll eigenhändig unterzeichnet hat. Aus all diesen Gründen fehlt für eine erneute unmittelbare Befragung des Zeugen eine zureichende Begründung, weshalb darauf verzichtet werden kann bzw. der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 - 12, Erw. II. und III.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h. In solchen Zonen gilt bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug für Messungenauigkeit von

E. 3 Vorsatz und Verschulden

E. 3.1 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie bei der Strafzu- messung "von zumindest Eventualvorsatz" ausgeht (Urk. 47 S. 12). Das Gericht hat sich bezüglich der Vorsatzart klar zu entscheiden. Blosse Mindestangaben sind nur bei der Sachverhaltserstellung, nicht aber bei der Strafzumessung beim subjektiven Tatbestand zulässig.

E. 3.2 Der Beschuldigte hat angegeben, er sei zu schnell gefahren, weil er ein anderes Fahrzeug habe überholen wollen, welches gleichzeitig Gas gegeben habe (Urk. 2). Daraus erhellt, dass er direktvorsätzlich handelte. Er war weder gezwungen, besagtes Auto zu überholen, noch hat er die Geschwindigkeit unwissentlich und unwillentlich erhöht. Allein der Umstand, dass ihm die exakte Maximalgeschwindigkeit nicht bewusst war, weil er im Zeitpunkt des Überhol- manövers nicht auf den Tacho geschaut hatte, begründet bei solchen Umständen noch keinen Eventualvorsatz.

E. 3.3 Das Tatverschulden ist im Rahmen des weiten Strafrahmens von bis zu drei Jahren bzw. angesichts der denkbaren, weit gravierenderen Tatvarianten noch als leicht zu bewerten. Wenn die Vorinstanz einerseits von einem nicht unerheblichen Tatverschulden spricht, dann aber mit einer Strafe von 30 Tages- sätzen eine Strafe von lediglich 1/36 des Strafrahmens ausspricht, korreliert dies

- 13 - nicht miteinander und ist vielmehr als leicht zu taxieren. Bei der Verschuldens- bewertung sind zudem – im Gegensatz zur Beurteilung der Qualifikationsfrage von Art. 90 Abs. 1 SVG oder Art. 90 Abs. 2 SVG – die konkreten Verhältnisse in Erwägung zu ziehen. Hier ist relevant, dass am Ort der Geschwindigkeits- überschreitung an der Wasserwerkstrasse die Gegenfahrbahn baulich abgetrennt ist, keine Fussgänger oder Velofahrer zugelassen sind und die Verhältnisse relativ übersichtlich waren. Insofern war das Verhalten des Beschuldigten nicht so gefährlich wie beispielsweise bei einer gleich hohen Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit in einer belebten Verkehrszone mit Fussgängerstreifen, Einbie- gungen und/oder Parkplätzen. Andererseits war die Überschreitung um 30 km/h nicht mehr ganz am untersten Rand von 25 km/h für eine grobe Verkehrsregel- verletzung. Somit ist für das Tatverschulden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

E. 4 Täterkomponenten Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 8. April 2015 wirkt sich im Umfang von 1/5 straferhöhend aus (Urk. 3/1; Urk. 51). Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb eine Strafminde- rung aus diesem Grund entfällt. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 47 S. 14 f.).

E. 5 Höhe der Geldstrafe

E. 5.1 Eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen ist somit angemessen.

E. 5.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die

- 14 - laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). Der Beschuldigte erzielt nach ei- genen Angaben ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 60'000.--. Das Einkommen seiner Ehefrau liege leicht darunter (Prot. I S. 7 f.). Er habe keine Kinder. Insge- samt rechtfertigt es sich deshalb, abzüglich Krankenkasse und Steuern von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- auszugehen, womit sich die von der Vorinstanz ausgefällte Tagessatzhöhe von Fr. 130.-- als angemessen erweist.

E. 6 Busse

E. 6.1 Auch die Verbindungsbusse von Fr. 600.-- ist angemessen (Urk. 47 S. 17 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Es ist ein klassischer Fall der Schnittstellenproblematik, wo ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geld- strafe nicht besser fahren soll als jener, der für eine geringere Geschwindigkeits- übertretung eine unbedingte Busse erhält (BGE 134 IV 60 Erw. 7.3.1.). Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe be- ziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Deshalb ist die Geldstrafe im Umfang von 6 Tagen, entsprechend der Busse von Fr. 600.--, zu reduzieren.

E. 6.2 Für die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist vom gerichtsüblichen Umwandlungssatz von 1 Tag Haft pro Fr. 100.-- auszugehen.

- 15 -

E. 7 Zusammenfassung Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen.

E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (Pin-Nr. 00.024.892.344) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– (ent- sprechend Fr. 3'900.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen.)
  8. (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 und 71)
  9. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  10. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten von Fr. 1'700.15 inkl. 7.7% MwSt. und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 3'439.65 inkl. 7.7% MwSt. zuzusprechen.
  11. Der Zeuge des erstinstanzlichen Verfahrens, Wm B._____, sei erneut einzuvernehmen. b) Die Staatsanwaltschaft: (Urk. 54 und Urk. 77, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  12. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h an der Wasserwerk- strasse in Zürich um 30 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 4). Aufgrund seiner Einsprache (Urk. 5) kam es zum gerichtlichen Verfahren, wobei der Einzelrichter den Schuldspruch und die Geldstrafe mit Urteil vom 4. Juni 2020 bestätigte und die Busse auf Fr. 600.-- reduzierte (Urk. 41). Gegen diesen im - 4 - Dispositiv eröffneten Entscheid meldete der Verteidiger am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel: 12. Juni 2020) Berufung an (Urk. 43).
  13. Berufungsverfahren Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 22. Juli 2020 zugestellt (Urk. 46/2; Urk. 47). Die Berufungserklärung ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 48). Die auf den 19. November 2020 angesetzte Berufungsver- handlung musste auf Ersuchen des Beschuldigten abgesagt werden. Die Parteien erklärten jedoch ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (Urk. 68/1 und 68/2). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 3. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungs- antwort, weshalb das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel spruchreif ist (Urk. 77; Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO).
  14. Berufungsumfang Aufgrund des beantragten Freispruchs ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO). II. Prozessuales
  15. Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Befragung 1.1. Rechtsbelehrung erfolgt oder nicht? 1.1.1. Die Verteidigung erhebt den Einwand, dass die erste polizeiliche Befragung des Beschuldigten am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung, wo er sich zu- nächst geständig zeigte, nicht verwertbar sei, weil der Beschuldigte nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 71 Rz 2 i.V.m. Urk. 19 und Urk. 41 S. 5). Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden; der Beschuldigte ist sehr wohl auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und hat dies sogar unterschriftlich bestätigt. - 5 - 1.1.2. Das fragliche Kurzeinvernahmeprotokoll der Polizei basiert auf einem For- mular für die Erstbefragung bei SVG-Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. 2, "pFormular_SVG_Nr. 036_V23.01.2014"). Es enthält vorgedruckte Passagen sowie Felder und Linien, auf welchen der Polizeibeamte die Angaben der beschuldigten Person festhält. Zu Beginn steht im Formular die Rechtsbelehrung, dass ein Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die befragte Person eingeleitet worden sei und diese das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern, einen Verteidiger zu bestellen oder zu beantragen und einen Übersetzer zu verlangen. Im vorliegenden Formular füllte der Polizeibeamte B._____ die Angaben zum Fahrzeug und die Antworten des Beschuldigten, wes- halb er so schnell gefahren sei, sowie die Antworten zu weiteren, individuellen Fragen handschriftlich ein. Das Protokoll trägt die leserliche, handschriftliche Unterschrift A._____ (Urk. 2). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom
  16. August 2019 anerkannte der Beschuldigte, dieses polizeiliche Befragungs- protokoll unterschrieben zu haben (Urk. 6 Antwort 5). Die Unterschrift ist denn auch, zumindest soweit dies ein Laie beurteilen kann, in hohem Masse überein- stimmend mit anderen Unterschriften, die der Beschuldigte im Verfahren geleistet hatte (vgl. z.B. Vollmacht an den Verteidiger, Urk. 17). 1.1.3. Die Verteidigung stützt ihren Standpunkt, wonach der Beschuldigte bei dieser ersten Befragung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, einzig auf den Umstand, dass das Formular nach der Rechtsbelehrung die vorgedruckte Frage "Haben Sie das verstanden?" enthält, an dieser Stelle vom Polizeibeamten aber keine Antwort vermerkt worden war (Urk. 2). 1.1.4. Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er habe den Beschuldig- ten auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, ebenso auf sein Recht auf einen Verteidiger und einen Dolmetscher (Urk. 40 S. 8). Das gehöre zum Stan- dardablauf und ihnen [den Polizeibeamten] sei bekannt, dass der beschuldigten Person ihre Rechte vorgehalten werden müssten (Urk. 40 S. 8 und 9). Auf Vorhalt der leeren Zeile nach der Rechtsbelehrung sagte der Zeuge aus, dass er offenbar - 6 - vergessen habe, die unmittelbare Antwort auf die Belehrung einzutragen (Urk. 40 S. 9). 1.1.5. Dass eine Rechtsbelehrung nach dem entsprechenden Vermerk im Proto- koll mit einer unmittelbar danach aufgeführten Feststellung der dazu erfolgten Antwort der befragten Person zu quittieren sei, verlangt weder das Gesetz noch geht dies aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Auch in den staatsanwaltlichen Einvernahmeprotokollen oder in Gerichtsprotokollen ist dies nicht üblich. Es reicht für die Gültigkeit der Rechtsbelehrung aus, dass die befrag- te Person die Rechtsbelehrung zur Kenntnis nahm, was durch eine eigenhändige Unterschrift im Protokoll belegt ist. Daran ändert nichts, dass das Protokollformu- lar nach der vorgedruckten Rechtsmittelbelehrung ein Antwortfeld enthält, das in der Folge leer blieb. Auch vorliegend hat der Beschuldigte das Befragungsproto- koll auf jeder Seite mit seiner vollen Unterschrift versehen, auf der zweiten Seite neben dem vorgedruckten Text "selbst gelesen oder vorgelesen erhalten und be- stätigt" (Urk. 2 S. 2). Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht auf seine Rechte hingewiesen worden sei, ist deshalb durch die Unterschrift des Beschuldigten rechtsgenügend widerlegt. Die Zeugenaussage des Polizei- beamten B._____ untermauert diese Schlussfolgerung lediglich, ist aber nicht von essentieller Bedeutung. Deshalb muss auch auf die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach es unglaubhaft sei, dass sich ein Zeuge nach Jahr und Tag noch an die C._____ erinnern könne, nicht eingegangen werden (Urk. 71 Rz 4). Dieses Befragungsprotokoll ist prozessual voll verwertbar. 1.2. Eventualiter, falls das polizeiliche Protokoll prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre 1.2.1. Im vorliegenden Fall muss auch ohne das fragliche Polizeiprotokoll von einer erdrückenden Beweislage gegen den Beschuldigten gesprochen werden. Darauf wird weiter unten noch eingegangen. Insofern würde man auch zu einem Schuldspruch gelangen, wenn das Protokoll gar nicht bei den Akten läge bzw. prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre. Der Gesetzgeber hat die Tragweite des Grundsatzes der Fernwirkung von Beweisverboten in - 7 - Art. 141 Abs. 4 StPO klar umschrieben. Vorliegend hätte die Zeugenaussage des Polizeibeamten auch erhoben werden können, wenn keine polizeiliche Befragung des Beschuldigten vor Ort stattgefunden hätte. Allein aufgrund der Lasermessung war eine Strafverfolgung zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme der Geschwin- digkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Beschuldigten entstand ohnehin vor und unabhängig von der Befragung des Beschuldigten. Auch insoweit hätte eine Unverwertbarkeit des polizeilichen Befragungsprotokolls keine Auswirkung auf das Resultat der Sachverhaltswürdigung. 1.2.2. Bloss eventualiter erfolgen deshalb die nachfolgenden Ausführungen zu den Einwendungen der Verteidigung. 1.2.3. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag, dass das nach ihrer Auf- fassung unverwertbare Befragungsprotokoll aus den Akten hätte entfernt werden müssen (Urk. 71 Rz 2 und Urk. 19). Die Vorinstanz hatte diesen Antrag abgewie- sen (Urk. 20). 1.2.4. Die Problematik der Entfernung eines prozessual nicht zu Lasten eines Be- schuldigten verwertbaren Aktenstückes ist nicht generell-abstrakt lösbar. Selbst- verständlich besteht die abstrakte Gefahr, dass ein prozessual nicht verwertbares Geständnis das Gericht bei seiner Entscheidfindung beeinflussen könnte. Die Entscheidfindung des Gerichts unterliegt jedoch fast immer Einflüssen, welche gesetzlich gar keine Rolle bei der Entscheidfindung spielen dürfen. Exemplari- sches Beispiel ist eine einseitige Presseberichterstattung oder massive parlamen- tarische Kritik an einer Rechtsprechung, wobei es noch viel subtilere Formen von Beeinflussungen gibt. Einfluss heisst jedoch keinesfalls, dass sich dieser Einfluss auch auf das Resultat, d.h. das Urteil, niederschlägt. Nota bene unterliegen auch Verteidigungen immer gewissen Einflüssen. Wenn der Gesetzgeber eine einfluss- freie Rechtsprechung verlangen würde, müsste er alles Menschliche in der Justiz ausmerzen und den Einsatz von Computern vorschreiben. Davon hat er offen- sichtlich aufgrund der heutigen gesetzlichen Regelung Abstand genommen, weil er den Gerichten zutraut, nicht sachgerechte oder prozessual unzulässige Einflüsse bei der Entscheidfindung auszublenden. So hält es die Rechtsprechung auch für zulässig, dass bei einer Rückweisung dasselbe Gericht unter Beachtung - 8 - der Anweisung der Rückweisungsinstanz erneut in derselben Sache entscheidet, obschon es zuvor die gegenteilige Auffassung geäussert hat. Gerichte sind auch immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen sie eine beschuldigte Person aus prozessualen Gründen freisprechen müssen, obschon sie von deren Schuld zweifelsfrei überzeugt sind. Vorliegend wäre nicht anders zu verfahren. Das Bun- desgericht hat dazu festgehalten (BGE 141 IV 289 E 1.2 S. 291): "Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Na- tur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Straf- verfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Be- weismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen." 1.2.5. Hinzu kommt, dass beispielsweise eine Befragung ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht prozessual nur zu Lasten der beschuldigten Person nicht verwertbar ist. Mit einer radikalen Entfernung aus den Akten würde einer be- schuldigten Person auch die Möglichkeit genommen, auf sie entlastende Momen- te in dieser Befragung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall machte der Beschuldig- te in der (prozessual verwertbaren) staatsanwaltlichen Befragung geltend, er habe gegenüber dem Polizeibeamten ein Geständnis abgelegt, weil er dem Polizisten vertraut habe, weil er den Polizisten nicht verstanden habe und weil er unter Druck gesetzt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben (Urk. 6 Antwort 5). Auch in solchen Konstellationen erscheint es geboten, die zu Lasten des Beschuldigten unverwertbare polizeiliche Befragung auf Hinweise zu solchen Druckversuchen zu analysieren. Finden sich solche Spuren, würde sich dies massiv zu Gunsten des Beschuldigten auswirken und die ganze Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Schliesslich kann die prozessuale Unverwertbarkeit auch strittig sein – wie vorliegend – und zum Gegenstand im Rechtsmittelverfahren gemacht werden, - 9 - was eine Überprüfung des besagten Beweismittels vor Gericht und im Rechts- mittelverfahren bzw. ein Belassen in den Akten zwingend nötig macht. 1.2.6. Anzufügen bleibt, dass wohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, das un- verwertbare Befragungsprotokoll mit dem Geständnis des Beschuldigten in einem versiegelten Couvert bei den Akten zu belassen oder separat aufzubewahren. Dabei handelt es sich aber nur um eine Scheinlösung, denn eine beschuldigte Person kann nie überprüfen, ob besagtes Beweismittel eben doch insgeheim von einem Mitglied des Spruchkörpers eingesehen wurde. Rechtsstaatlich ist eine solche Lösung nicht ausreichend.
  17. Befragung des Polizeibeamten 2.1. Die Verteidigung beantragte die erneute Befragung des Polizeibeamten, der die Kontrolle vor Ort durchgeführt hatte (Urk. 48, Berufungsantrag Ziffer 3). Der Berufungskläger glaube zwar nicht, dass durch eine Wiederholung die Quali- tät der Zeugenaussage verbessert werde, zumal der Zeuge nach der Befragung der Vorinstanz tatsächlich den Eindruck machen könne, sich noch zu erinnern. Wenn das Berufungsgericht aber aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen verzichten wolle, so solle sie sich wenigstens einen Eindruck vom Zeugen machen (Urk. 48 S. 2). 2.2. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung enthält offenkundig ein gewisses Ermessen, wann eine Beweisabnahme zu wiederholen ist. Gleichzeitig ist sie aber auch Ausdruck des Umstands, dass der Gesetzgeber kein reines Unmittelbarkeitsprinzip wollte. Eine Zeugeneinvernahme vor der Rechtsmittelinstanz kann insbesondere dann nötig sein, wenn der Zeuge nur in der Untersuchung, nicht aber vor Vorinstanz vernommen wurde (BGE 140 IV 196, Urteil 6B_1342/2017 vom 23. November 2018), wenn es sich um das einzige Beweismittel handelt oder wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Zeuge nicht glaubwürdig ist oder nicht glaubhaft ausgesagt hat. - 10 - 2.3. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen in Bezug auf unauffällige oder alltäg- liche Vorgänge rasch abnimmt. Aussagen über Details, die für einen Zeugen im Zeitpunkt der Wahrnehmung unbedeutend waren und ihn beispielsweise emotio- nal nicht im geringsten berührten, ist deshalb mit Vorsicht zu begegnen. Die Einprägung im Gedächtnis ist jedoch dann viel besser, wenn gewisse besondere Umstände vorlagen. Zudem sind es Polizeibeamte gewohnt und sie sind diesbezüglich geschult, Vorfälle aus dem Gedächtnis schriftlich niederzulegen. B._____ hat im vorliegenden Fall überzeugend dargelegt, weshalb er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er könne sich vor allem daran erinnern, weil der Be- schuldigte aussergewöhnlich schnell gefahren sei. Es komme nicht jeden Tag vor, dass jemand so schnell fahre (Urk. 40 S. 5). Zudem hätten sie mit der Kontrolle eigentlich um 02:00 Uhr aufhören wollen und der Beschuldigte sei der letzte Len- ker gewesen, welchen sie an diesem frühen Morgen kontrolliert hätten (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge konnte den ganzen, rund 13 Monate zurückliegenden Vorfall auch recht lebensnah schildern, ohne vorzugeben, sich an jedes unbedeutende Detail zu erinnern, was für eine wahrheitsgemässe Darstellung spricht (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge räumte auch ein, dass gewisse sprachliche Verständigungsprob- leme bestanden: "Ich habe ihm dann erklärt, worum es geht und dass wir ihn ge- messen hätten, dass er zu schnell gefahren sei, und es aufgrund des Sachverhal- tes nicht möglich sei, ihm eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sondern ein Verfah- ren eröffnet respektive ein Rapport erstellt werden müsse. Ich habe ihm auch er- klärt, was seine Rechte sind. Ich habe versucht, herauszufinden, wie gut er Deutsch spricht. Er hat mich soweit verstanden. Er kann nicht fliessend Deutsch, soweit ich mich erinnere. Ich habe versucht, mit Fragen herauszufinden, ob er wirklich versteht, was ich erzähle. Im Grossen und Ganzen konnte er mir ziemlich klare Antworten geben. Ich denke, er versteht Deutsch. Ich habe ihm dann erklärt, dass es sich um eine schriftliche Befragung handelt, welche wir vor Ort durchfüh- ren können, und habe ihm dann seine Rechte erklärt, dass er die Fragen nicht beantworten muss, dass er das Recht auf einen Verteidiger hat und falls er mich nicht verstehen sollte, dann würden wir auf die Wache gehen und einen Dolmet- scher bestellen. Dies wollte er dann aber ausdrücklich nicht" (Urk. 40 S. 7 f.). Zur - 11 - Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 7-10). 2.4. Auch der Beschuldigte konnte keine konkreten Anhaltspunkte oder Argu- mente nennen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____ falsch sein sollte. Er verweigerte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz Angaben zur Sache (Urk. 6 und 7; Prot. I S. 9 - 10). Es kommt schliesslich hinzu, dass für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ein Messprotokoll samt Foto sowie ein Eichzertifikat für das Messgerät vorliegt (Urk. 8 und 9). Zudem hat der Zeuge den Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme wiedererkannt (Urk. 40 S. 4 und 8). Eine Personenverwechslung wäre aber bereits deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die Personalien unmittelbar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort aufgenommen wurden und der Beschuldigte, wie erwähnt, das erste Befragungs- protokoll eigenhändig unterzeichnet hat. Aus all diesen Gründen fehlt für eine erneute unmittelbare Befragung des Zeugen eine zureichende Begründung, weshalb darauf verzichtet werden kann bzw. der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 - 12, Erw. II. und III.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h. In solchen Zonen gilt bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug für Messungenauigkeit von 3 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA, SR 741.013.1). Gemäss Bundesge- richtspraxis liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wird (Urteil 6B_521/2016 vom 15. September 2016 Erw. 3 mit dort angegebenen Quellen). Der Beschuldigte hat sich somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht. - 12 - IV. Strafzumessung
  18. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- aus. Die Verteidigung erhob eventualiter keine Einwendungen gegen die vor- instanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung.
  19. Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu maximal je Fr. 3'000.-- (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 34 StGB).
  20. Vorsatz und Verschulden 3.1. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie bei der Strafzu- messung "von zumindest Eventualvorsatz" ausgeht (Urk. 47 S. 12). Das Gericht hat sich bezüglich der Vorsatzart klar zu entscheiden. Blosse Mindestangaben sind nur bei der Sachverhaltserstellung, nicht aber bei der Strafzumessung beim subjektiven Tatbestand zulässig. 3.2. Der Beschuldigte hat angegeben, er sei zu schnell gefahren, weil er ein anderes Fahrzeug habe überholen wollen, welches gleichzeitig Gas gegeben habe (Urk. 2). Daraus erhellt, dass er direktvorsätzlich handelte. Er war weder gezwungen, besagtes Auto zu überholen, noch hat er die Geschwindigkeit unwissentlich und unwillentlich erhöht. Allein der Umstand, dass ihm die exakte Maximalgeschwindigkeit nicht bewusst war, weil er im Zeitpunkt des Überhol- manövers nicht auf den Tacho geschaut hatte, begründet bei solchen Umständen noch keinen Eventualvorsatz. 3.3. Das Tatverschulden ist im Rahmen des weiten Strafrahmens von bis zu drei Jahren bzw. angesichts der denkbaren, weit gravierenderen Tatvarianten noch als leicht zu bewerten. Wenn die Vorinstanz einerseits von einem nicht unerheblichen Tatverschulden spricht, dann aber mit einer Strafe von 30 Tages- sätzen eine Strafe von lediglich 1/36 des Strafrahmens ausspricht, korreliert dies - 13 - nicht miteinander und ist vielmehr als leicht zu taxieren. Bei der Verschuldens- bewertung sind zudem – im Gegensatz zur Beurteilung der Qualifikationsfrage von Art. 90 Abs. 1 SVG oder Art. 90 Abs. 2 SVG – die konkreten Verhältnisse in Erwägung zu ziehen. Hier ist relevant, dass am Ort der Geschwindigkeits- überschreitung an der Wasserwerkstrasse die Gegenfahrbahn baulich abgetrennt ist, keine Fussgänger oder Velofahrer zugelassen sind und die Verhältnisse relativ übersichtlich waren. Insofern war das Verhalten des Beschuldigten nicht so gefährlich wie beispielsweise bei einer gleich hohen Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit in einer belebten Verkehrszone mit Fussgängerstreifen, Einbie- gungen und/oder Parkplätzen. Andererseits war die Überschreitung um 30 km/h nicht mehr ganz am untersten Rand von 25 km/h für eine grobe Verkehrsregel- verletzung. Somit ist für das Tatverschulden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
  21. Täterkomponenten Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 8. April 2015 wirkt sich im Umfang von 1/5 straferhöhend aus (Urk. 3/1; Urk. 51). Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb eine Strafminde- rung aus diesem Grund entfällt. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 47 S. 14 f.).
  22. Höhe der Geldstrafe 5.1. Eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen ist somit angemessen. 5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die - 14 - laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). Der Beschuldigte erzielt nach ei- genen Angaben ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 60'000.--. Das Einkommen seiner Ehefrau liege leicht darunter (Prot. I S. 7 f.). Er habe keine Kinder. Insge- samt rechtfertigt es sich deshalb, abzüglich Krankenkasse und Steuern von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- auszugehen, womit sich die von der Vorinstanz ausgefällte Tagessatzhöhe von Fr. 130.-- als angemessen erweist.
  23. Busse 6.1. Auch die Verbindungsbusse von Fr. 600.-- ist angemessen (Urk. 47 S. 17 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Es ist ein klassischer Fall der Schnittstellenproblematik, wo ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geld- strafe nicht besser fahren soll als jener, der für eine geringere Geschwindigkeits- übertretung eine unbedingte Busse erhält (BGE 134 IV 60 Erw. 7.3.1.). Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe be- ziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Deshalb ist die Geldstrafe im Umfang von 6 Tagen, entsprechend der Busse von Fr. 600.--, zu reduzieren. 6.2. Für die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist vom gerichtsüblichen Umwandlungssatz von 1 Tag Haft pro Fr. 100.-- auszugehen. - 15 -
  24. Zusammenfassung Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen.
  25. Vollzug Vom bedingten Vollzug der Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Zu bestätigen ist zu- dem die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Die Erhöhung der Mindest- zeit ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2015 angezeigt. V. Kostenfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziffern 5 und 6) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Er unterliegt zudem im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm demzufolge auch keine Entschädigung für die Auslagen für seine Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (entsprechend Fr. 3'900.--) sowie einer Busse von Fr. 600.--. - 16 -
  28. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  29. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  30. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  33. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  34. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (Pin-Nr. 00.024.892.344) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200327-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 18. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juni 2020 (GB190057)

- 2 - Strafbefehl: (Urk. 4) Der Strafbefehl Nr. B-8/2019/10019051 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 20 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– (ent- sprechend Fr. 3'900.–) sowie einer Busse von Fr. 600.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen.)

8. (Rechtsmittel.)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 und 71)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten von Fr. 1'700.15 inkl. 7.7% MwSt. und für das Berufungs- verfahren eine solche von Fr. 3'439.65 inkl. 7.7% MwSt. zuzusprechen.

3. Der Zeuge des erstinstanzlichen Verfahrens, Wm B._____, sei erneut einzuvernehmen.

b) Die Staatsanwaltschaft: (Urk. 54 und Urk. 77, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h an der Wasserwerk- strasse in Zürich um 30 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 4). Aufgrund seiner Einsprache (Urk. 5) kam es zum gerichtlichen Verfahren, wobei der Einzelrichter den Schuldspruch und die Geldstrafe mit Urteil vom 4. Juni 2020 bestätigte und die Busse auf Fr. 600.-- reduzierte (Urk. 41). Gegen diesen im

- 4 - Dispositiv eröffneten Entscheid meldete der Verteidiger am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel: 12. Juni 2020) Berufung an (Urk. 43).

2. Berufungsverfahren Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 22. Juli 2020 zugestellt (Urk. 46/2; Urk. 47). Die Berufungserklärung ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 48). Die auf den 19. November 2020 angesetzte Berufungsver- handlung musste auf Ersuchen des Beschuldigten abgesagt werden. Die Parteien erklärten jedoch ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (Urk. 68/1 und 68/2). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging am 3. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungs- antwort, weshalb das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel spruchreif ist (Urk. 77; Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 3 StPO).

3. Berufungsumfang Aufgrund des beantragten Freispruchs ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb kein Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO). II. Prozessuales

1. Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Befragung 1.1. Rechtsbelehrung erfolgt oder nicht? 1.1.1. Die Verteidigung erhebt den Einwand, dass die erste polizeiliche Befragung des Beschuldigten am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung, wo er sich zu- nächst geständig zeigte, nicht verwertbar sei, weil der Beschuldigte nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 71 Rz 2 i.V.m. Urk. 19 und Urk. 41 S. 5). Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden; der Beschuldigte ist sehr wohl auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und hat dies sogar unterschriftlich bestätigt.

- 5 - 1.1.2. Das fragliche Kurzeinvernahmeprotokoll der Polizei basiert auf einem For- mular für die Erstbefragung bei SVG-Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urk. 2, "pFormular_SVG_Nr. 036_V23.01.2014"). Es enthält vorgedruckte Passagen sowie Felder und Linien, auf welchen der Polizeibeamte die Angaben der beschuldigten Person festhält. Zu Beginn steht im Formular die Rechtsbelehrung, dass ein Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die befragte Person eingeleitet worden sei und diese das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern, einen Verteidiger zu bestellen oder zu beantragen und einen Übersetzer zu verlangen. Im vorliegenden Formular füllte der Polizeibeamte B._____ die Angaben zum Fahrzeug und die Antworten des Beschuldigten, wes- halb er so schnell gefahren sei, sowie die Antworten zu weiteren, individuellen Fragen handschriftlich ein. Das Protokoll trägt die leserliche, handschriftliche Unterschrift A._____ (Urk. 2). In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom

2. August 2019 anerkannte der Beschuldigte, dieses polizeiliche Befragungs- protokoll unterschrieben zu haben (Urk. 6 Antwort 5). Die Unterschrift ist denn auch, zumindest soweit dies ein Laie beurteilen kann, in hohem Masse überein- stimmend mit anderen Unterschriften, die der Beschuldigte im Verfahren geleistet hatte (vgl. z.B. Vollmacht an den Verteidiger, Urk. 17). 1.1.3. Die Verteidigung stützt ihren Standpunkt, wonach der Beschuldigte bei dieser ersten Befragung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, einzig auf den Umstand, dass das Formular nach der Rechtsbelehrung die vorgedruckte Frage "Haben Sie das verstanden?" enthält, an dieser Stelle vom Polizeibeamten aber keine Antwort vermerkt worden war (Urk. 2). 1.1.4. Der Polizeibeamte B._____ sagte als Zeuge aus, er habe den Beschuldig- ten auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, ebenso auf sein Recht auf einen Verteidiger und einen Dolmetscher (Urk. 40 S. 8). Das gehöre zum Stan- dardablauf und ihnen [den Polizeibeamten] sei bekannt, dass der beschuldigten Person ihre Rechte vorgehalten werden müssten (Urk. 40 S. 8 und 9). Auf Vorhalt der leeren Zeile nach der Rechtsbelehrung sagte der Zeuge aus, dass er offenbar

- 6 - vergessen habe, die unmittelbare Antwort auf die Belehrung einzutragen (Urk. 40 S. 9). 1.1.5. Dass eine Rechtsbelehrung nach dem entsprechenden Vermerk im Proto- koll mit einer unmittelbar danach aufgeführten Feststellung der dazu erfolgten Antwort der befragten Person zu quittieren sei, verlangt weder das Gesetz noch geht dies aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Auch in den staatsanwaltlichen Einvernahmeprotokollen oder in Gerichtsprotokollen ist dies nicht üblich. Es reicht für die Gültigkeit der Rechtsbelehrung aus, dass die befrag- te Person die Rechtsbelehrung zur Kenntnis nahm, was durch eine eigenhändige Unterschrift im Protokoll belegt ist. Daran ändert nichts, dass das Protokollformu- lar nach der vorgedruckten Rechtsmittelbelehrung ein Antwortfeld enthält, das in der Folge leer blieb. Auch vorliegend hat der Beschuldigte das Befragungsproto- koll auf jeder Seite mit seiner vollen Unterschrift versehen, auf der zweiten Seite neben dem vorgedruckten Text "selbst gelesen oder vorgelesen erhalten und be- stätigt" (Urk. 2 S. 2). Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht auf seine Rechte hingewiesen worden sei, ist deshalb durch die Unterschrift des Beschuldigten rechtsgenügend widerlegt. Die Zeugenaussage des Polizei- beamten B._____ untermauert diese Schlussfolgerung lediglich, ist aber nicht von essentieller Bedeutung. Deshalb muss auch auf die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach es unglaubhaft sei, dass sich ein Zeuge nach Jahr und Tag noch an die C._____ erinnern könne, nicht eingegangen werden (Urk. 71 Rz 4). Dieses Befragungsprotokoll ist prozessual voll verwertbar. 1.2. Eventualiter, falls das polizeiliche Protokoll prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre 1.2.1. Im vorliegenden Fall muss auch ohne das fragliche Polizeiprotokoll von einer erdrückenden Beweislage gegen den Beschuldigten gesprochen werden. Darauf wird weiter unten noch eingegangen. Insofern würde man auch zu einem Schuldspruch gelangen, wenn das Protokoll gar nicht bei den Akten läge bzw. prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre. Der Gesetzgeber hat die Tragweite des Grundsatzes der Fernwirkung von Beweisverboten in

- 7 - Art. 141 Abs. 4 StPO klar umschrieben. Vorliegend hätte die Zeugenaussage des Polizeibeamten auch erhoben werden können, wenn keine polizeiliche Befragung des Beschuldigten vor Ort stattgefunden hätte. Allein aufgrund der Lasermessung war eine Strafverfolgung zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme der Geschwin- digkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Beschuldigten entstand ohnehin vor und unabhängig von der Befragung des Beschuldigten. Auch insoweit hätte eine Unverwertbarkeit des polizeilichen Befragungsprotokolls keine Auswirkung auf das Resultat der Sachverhaltswürdigung. 1.2.2. Bloss eventualiter erfolgen deshalb die nachfolgenden Ausführungen zu den Einwendungen der Verteidigung. 1.2.3. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag, dass das nach ihrer Auf- fassung unverwertbare Befragungsprotokoll aus den Akten hätte entfernt werden müssen (Urk. 71 Rz 2 und Urk. 19). Die Vorinstanz hatte diesen Antrag abgewie- sen (Urk. 20). 1.2.4. Die Problematik der Entfernung eines prozessual nicht zu Lasten eines Be- schuldigten verwertbaren Aktenstückes ist nicht generell-abstrakt lösbar. Selbst- verständlich besteht die abstrakte Gefahr, dass ein prozessual nicht verwertbares Geständnis das Gericht bei seiner Entscheidfindung beeinflussen könnte. Die Entscheidfindung des Gerichts unterliegt jedoch fast immer Einflüssen, welche gesetzlich gar keine Rolle bei der Entscheidfindung spielen dürfen. Exemplari- sches Beispiel ist eine einseitige Presseberichterstattung oder massive parlamen- tarische Kritik an einer Rechtsprechung, wobei es noch viel subtilere Formen von Beeinflussungen gibt. Einfluss heisst jedoch keinesfalls, dass sich dieser Einfluss auch auf das Resultat, d.h. das Urteil, niederschlägt. Nota bene unterliegen auch Verteidigungen immer gewissen Einflüssen. Wenn der Gesetzgeber eine einfluss- freie Rechtsprechung verlangen würde, müsste er alles Menschliche in der Justiz ausmerzen und den Einsatz von Computern vorschreiben. Davon hat er offen- sichtlich aufgrund der heutigen gesetzlichen Regelung Abstand genommen, weil er den Gerichten zutraut, nicht sachgerechte oder prozessual unzulässige Einflüsse bei der Entscheidfindung auszublenden. So hält es die Rechtsprechung auch für zulässig, dass bei einer Rückweisung dasselbe Gericht unter Beachtung

- 8 - der Anweisung der Rückweisungsinstanz erneut in derselben Sache entscheidet, obschon es zuvor die gegenteilige Auffassung geäussert hat. Gerichte sind auch immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen sie eine beschuldigte Person aus prozessualen Gründen freisprechen müssen, obschon sie von deren Schuld zweifelsfrei überzeugt sind. Vorliegend wäre nicht anders zu verfahren. Das Bun- desgericht hat dazu festgehalten (BGE 141 IV 289 E 1.2 S. 291): "Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Na- tur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Straf- verfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Be- weismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen." 1.2.5. Hinzu kommt, dass beispielsweise eine Befragung ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht prozessual nur zu Lasten der beschuldigten Person nicht verwertbar ist. Mit einer radikalen Entfernung aus den Akten würde einer be- schuldigten Person auch die Möglichkeit genommen, auf sie entlastende Momen- te in dieser Befragung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall machte der Beschuldig- te in der (prozessual verwertbaren) staatsanwaltlichen Befragung geltend, er habe gegenüber dem Polizeibeamten ein Geständnis abgelegt, weil er dem Polizisten vertraut habe, weil er den Polizisten nicht verstanden habe und weil er unter Druck gesetzt worden sei, das Protokoll zu unterschreiben (Urk. 6 Antwort 5). Auch in solchen Konstellationen erscheint es geboten, die zu Lasten des Beschuldigten unverwertbare polizeiliche Befragung auf Hinweise zu solchen Druckversuchen zu analysieren. Finden sich solche Spuren, würde sich dies massiv zu Gunsten des Beschuldigten auswirken und die ganze Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Schliesslich kann die prozessuale Unverwertbarkeit auch strittig sein – wie vorliegend – und zum Gegenstand im Rechtsmittelverfahren gemacht werden,

- 9 - was eine Überprüfung des besagten Beweismittels vor Gericht und im Rechts- mittelverfahren bzw. ein Belassen in den Akten zwingend nötig macht. 1.2.6. Anzufügen bleibt, dass wohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, das un- verwertbare Befragungsprotokoll mit dem Geständnis des Beschuldigten in einem versiegelten Couvert bei den Akten zu belassen oder separat aufzubewahren. Dabei handelt es sich aber nur um eine Scheinlösung, denn eine beschuldigte Person kann nie überprüfen, ob besagtes Beweismittel eben doch insgeheim von einem Mitglied des Spruchkörpers eingesehen wurde. Rechtsstaatlich ist eine solche Lösung nicht ausreichend.

2. Befragung des Polizeibeamten 2.1. Die Verteidigung beantragte die erneute Befragung des Polizeibeamten, der die Kontrolle vor Ort durchgeführt hatte (Urk. 48, Berufungsantrag Ziffer 3). Der Berufungskläger glaube zwar nicht, dass durch eine Wiederholung die Quali- tät der Zeugenaussage verbessert werde, zumal der Zeuge nach der Befragung der Vorinstanz tatsächlich den Eindruck machen könne, sich noch zu erinnern. Wenn das Berufungsgericht aber aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen verzichten wolle, so solle sie sich wenigstens einen Eindruck vom Zeugen machen (Urk. 48 S. 2). 2.2. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung enthält offenkundig ein gewisses Ermessen, wann eine Beweisabnahme zu wiederholen ist. Gleichzeitig ist sie aber auch Ausdruck des Umstands, dass der Gesetzgeber kein reines Unmittelbarkeitsprinzip wollte. Eine Zeugeneinvernahme vor der Rechtsmittelinstanz kann insbesondere dann nötig sein, wenn der Zeuge nur in der Untersuchung, nicht aber vor Vorinstanz vernommen wurde (BGE 140 IV 196, Urteil 6B_1342/2017 vom 23. November 2018), wenn es sich um das einzige Beweismittel handelt oder wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Zeuge nicht glaubwürdig ist oder nicht glaubhaft ausgesagt hat.

- 10 - 2.3. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen in Bezug auf unauffällige oder alltäg- liche Vorgänge rasch abnimmt. Aussagen über Details, die für einen Zeugen im Zeitpunkt der Wahrnehmung unbedeutend waren und ihn beispielsweise emotio- nal nicht im geringsten berührten, ist deshalb mit Vorsicht zu begegnen. Die Einprägung im Gedächtnis ist jedoch dann viel besser, wenn gewisse besondere Umstände vorlagen. Zudem sind es Polizeibeamte gewohnt und sie sind diesbezüglich geschult, Vorfälle aus dem Gedächtnis schriftlich niederzulegen. B._____ hat im vorliegenden Fall überzeugend dargelegt, weshalb er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er könne sich vor allem daran erinnern, weil der Be- schuldigte aussergewöhnlich schnell gefahren sei. Es komme nicht jeden Tag vor, dass jemand so schnell fahre (Urk. 40 S. 5). Zudem hätten sie mit der Kontrolle eigentlich um 02:00 Uhr aufhören wollen und der Beschuldigte sei der letzte Len- ker gewesen, welchen sie an diesem frühen Morgen kontrolliert hätten (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge konnte den ganzen, rund 13 Monate zurückliegenden Vorfall auch recht lebensnah schildern, ohne vorzugeben, sich an jedes unbedeutende Detail zu erinnern, was für eine wahrheitsgemässe Darstellung spricht (Urk. 40 S. 5). Der Zeuge räumte auch ein, dass gewisse sprachliche Verständigungsprob- leme bestanden: "Ich habe ihm dann erklärt, worum es geht und dass wir ihn ge- messen hätten, dass er zu schnell gefahren sei, und es aufgrund des Sachverhal- tes nicht möglich sei, ihm eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sondern ein Verfah- ren eröffnet respektive ein Rapport erstellt werden müsse. Ich habe ihm auch er- klärt, was seine Rechte sind. Ich habe versucht, herauszufinden, wie gut er Deutsch spricht. Er hat mich soweit verstanden. Er kann nicht fliessend Deutsch, soweit ich mich erinnere. Ich habe versucht, mit Fragen herauszufinden, ob er wirklich versteht, was ich erzähle. Im Grossen und Ganzen konnte er mir ziemlich klare Antworten geben. Ich denke, er versteht Deutsch. Ich habe ihm dann erklärt, dass es sich um eine schriftliche Befragung handelt, welche wir vor Ort durchfüh- ren können, und habe ihm dann seine Rechte erklärt, dass er die Fragen nicht beantworten muss, dass er das Recht auf einen Verteidiger hat und falls er mich nicht verstehen sollte, dann würden wir auf die Wache gehen und einen Dolmet- scher bestellen. Dies wollte er dann aber ausdrücklich nicht" (Urk. 40 S. 7 f.). Zur

- 11 - Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 7-10). 2.4. Auch der Beschuldigte konnte keine konkreten Anhaltspunkte oder Argu- mente nennen, weshalb die Aussage des Zeugen B._____ falsch sein sollte. Er verweigerte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz Angaben zur Sache (Urk. 6 und 7; Prot. I S. 9 - 10). Es kommt schliesslich hinzu, dass für die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ein Messprotokoll samt Foto sowie ein Eichzertifikat für das Messgerät vorliegt (Urk. 8 und 9). Zudem hat der Zeuge den Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme wiedererkannt (Urk. 40 S. 4 und 8). Eine Personenverwechslung wäre aber bereits deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die Personalien unmittelbar nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort aufgenommen wurden und der Beschuldigte, wie erwähnt, das erste Befragungs- protokoll eigenhändig unterzeichnet hat. Aus all diesen Gründen fehlt für eine erneute unmittelbare Befragung des Zeugen eine zureichende Begründung, weshalb darauf verzichtet werden kann bzw. der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 - 12, Erw. II. und III.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h. In solchen Zonen gilt bei Lasermessungen ein Sicherheitsabzug für Messungenauigkeit von 3 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA, SR 741.013.1). Gemäss Bundesge- richtspraxis liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritten wird (Urteil 6B_521/2016 vom 15. September 2016 Erw. 3 mit dort angegebenen Quellen). Der Beschuldigte hat sich somit der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- aus. Die Verteidigung erhob eventualiter keine Einwendungen gegen die vor- instanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung.

2. Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu maximal je Fr. 3'000.-- (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 34 StGB).

3. Vorsatz und Verschulden 3.1. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie bei der Strafzu- messung "von zumindest Eventualvorsatz" ausgeht (Urk. 47 S. 12). Das Gericht hat sich bezüglich der Vorsatzart klar zu entscheiden. Blosse Mindestangaben sind nur bei der Sachverhaltserstellung, nicht aber bei der Strafzumessung beim subjektiven Tatbestand zulässig. 3.2. Der Beschuldigte hat angegeben, er sei zu schnell gefahren, weil er ein anderes Fahrzeug habe überholen wollen, welches gleichzeitig Gas gegeben habe (Urk. 2). Daraus erhellt, dass er direktvorsätzlich handelte. Er war weder gezwungen, besagtes Auto zu überholen, noch hat er die Geschwindigkeit unwissentlich und unwillentlich erhöht. Allein der Umstand, dass ihm die exakte Maximalgeschwindigkeit nicht bewusst war, weil er im Zeitpunkt des Überhol- manövers nicht auf den Tacho geschaut hatte, begründet bei solchen Umständen noch keinen Eventualvorsatz. 3.3. Das Tatverschulden ist im Rahmen des weiten Strafrahmens von bis zu drei Jahren bzw. angesichts der denkbaren, weit gravierenderen Tatvarianten noch als leicht zu bewerten. Wenn die Vorinstanz einerseits von einem nicht unerheblichen Tatverschulden spricht, dann aber mit einer Strafe von 30 Tages- sätzen eine Strafe von lediglich 1/36 des Strafrahmens ausspricht, korreliert dies

- 13 - nicht miteinander und ist vielmehr als leicht zu taxieren. Bei der Verschuldens- bewertung sind zudem – im Gegensatz zur Beurteilung der Qualifikationsfrage von Art. 90 Abs. 1 SVG oder Art. 90 Abs. 2 SVG – die konkreten Verhältnisse in Erwägung zu ziehen. Hier ist relevant, dass am Ort der Geschwindigkeits- überschreitung an der Wasserwerkstrasse die Gegenfahrbahn baulich abgetrennt ist, keine Fussgänger oder Velofahrer zugelassen sind und die Verhältnisse relativ übersichtlich waren. Insofern war das Verhalten des Beschuldigten nicht so gefährlich wie beispielsweise bei einer gleich hohen Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit in einer belebten Verkehrszone mit Fussgängerstreifen, Einbie- gungen und/oder Parkplätzen. Andererseits war die Überschreitung um 30 km/h nicht mehr ganz am untersten Rand von 25 km/h für eine grobe Verkehrsregel- verletzung. Somit ist für das Tatverschulden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

4. Täterkomponenten Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 8. April 2015 wirkt sich im Umfang von 1/5 straferhöhend aus (Urk. 3/1; Urk. 51). Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb eine Strafminde- rung aus diesem Grund entfällt. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral zu werten (vgl. Urk. 47 S. 14 f.).

5. Höhe der Geldstrafe 5.1. Eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen ist somit angemessen. 5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die

- 14 - laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfall- versicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständig- erwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 24 f.; BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.). Der Beschuldigte erzielt nach ei- genen Angaben ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 60'000.--. Das Einkommen seiner Ehefrau liege leicht darunter (Prot. I S. 7 f.). Er habe keine Kinder. Insge- samt rechtfertigt es sich deshalb, abzüglich Krankenkasse und Steuern von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- auszugehen, womit sich die von der Vorinstanz ausgefällte Tagessatzhöhe von Fr. 130.-- als angemessen erweist.

6. Busse 6.1. Auch die Verbindungsbusse von Fr. 600.-- ist angemessen (Urk. 47 S. 17 f.; Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Es ist ein klassischer Fall der Schnittstellenproblematik, wo ein Täter durch den bedingten Vollzug der Geld- strafe nicht besser fahren soll als jener, der für eine geringere Geschwindigkeits- übertretung eine unbedingte Busse erhält (BGE 134 IV 60 Erw. 7.3.1.). Allerdings darf die Verbindungsbusse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 135 IV 188). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe be- ziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Deshalb ist die Geldstrafe im Umfang von 6 Tagen, entsprechend der Busse von Fr. 600.--, zu reduzieren. 6.2. Für die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist vom gerichtsüblichen Umwandlungssatz von 1 Tag Haft pro Fr. 100.-- auszugehen.

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7. Zusammenfassung Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen.

8. Vollzug Vom bedingten Vollzug der Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Zu bestätigen ist zu- dem die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Die Erhöhung der Mindest- zeit ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2015 angezeigt. V. Kostenfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziffern 5 und 6) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. Er unterliegt zudem im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm demzufolge auch keine Entschädigung für die Auslagen für seine Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (entsprechend Fr. 3'900.--) sowie einer Busse von Fr. 600.--.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (Pin-Nr. 00.024.892.344) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.