Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 59 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten C._____, des Pri- vatklägers und von verschiedenen Zeugen (G._____, H._____, I._____; Urk. 59 S. 11 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dossier 1, Vorfall vom
28. November 2017) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am
28. November 2017 zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Privatkläger in dessen Wohnung aufgesucht. Der Beschuldigte habe einen Revol- ver gegen den Privatkläger gerichtet und ihm gesagt, er mache ihn fertig, falls er weiter mit G._____ (seiner Ex-Frau) zusammen sein würde. Im Laufe der Ausei- nandersetzung habe der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere kräftige Schläge mit dem Revolver gegen dessen Kopf ausgeführt und ihn dadurch massiv verletzt. Bevor der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ die Wohnung wieder verlassen hätten, hätten sie dem Privatkläger verschiedene Nachteile in Aussicht gestellt, falls er die Polizei informieren würde. Der Privatkläger habe mehrere (teilweise 3 cm tiefe und bis auf den Knochen reichende) Rissquetschwunden am Kopf erlitten, die hätten genäht werden müssen (D1 Urk. 35). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt (Urk. 59 S. 7 ff.).
- 11 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz wie bereits im Untersuchungs- verfahren auf den Standpunkt, es sei alles nicht geplant gewesen und er habe mit dem Privatkläger nur in Ruhe reden wollen. Der Privatkläger habe schlecht über seine Ex-Frau geredet und er (der Beschuldigte) habe dies nicht gewollt. Er habe mit ihm reden wollen und das eine sei nach dem anderen passiert. Als sie im Treppenhaus gestanden hätten und der Privatkläger die Wohnungstüre wieder habe schliessen wollen, habe er (der Beschuldigte) die Türe offengehalten. Da- rauf habe ihm der Privatkläger einen Schlag gegen die linke Brust versetzt. Als der Privatkläger plötzlich ein Schwert in den Händen gehalten habe, habe er (der Beschuldigte) das Schwert an der Scheide gepackt und damit ein paar Mal gegen den Privatkläger geschlagen. Einen Revolver habe er nicht mit sich geführt. Er habe nicht aus der fremden Wohnung wegrennen können, da er Angst gehabt habe (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 78 S. 8 ff.). Ergänzend führte er aus, der Privatkläger habe seiner Ex-Frau falsche Sachen über ihn erzählt, wel- che diese dem gemeinsamen Sohn weitererzählt habe, sodass der Sohn ihn schliesslich nicht an seine Hochzeit eingeladen habe. Er habe vom Privatkläger gewollt, dass dieser der Ex-Frau sage, dass er lüge (Urk. 78 S. 8 ff.). 2.3. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Privatkläger aufsuchte. Der Mitbeschuldigte C._____ führte eine Pizzaschachtel mit sich und gab sich vor der Türe des Privat- klägers als Pizzalieferanten aus. In der Folge drangen die Beschuldigten gegen den Willen des Privatklägers in dessen Wohnung ein (D1 Urk. 3/3 S. 3, Urk. 78 S. 9 f.). Im Untersuchungsverfahren wurde weiter eingestanden, dass der Be- schuldigte, einmal in der Wohnung, die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abschloss, den Schlüssel abzog und den Mitbeschuldigten C._____ anwies, in der ganzen Wohnung die Storen runterzulassen. Im Laufe der Auseinander- setzung behändigte der Privatkläger ein Schwert, welches an der Wand hing. Darauf wurde er gepackt und ins Kinderzimmer gedrängt. Dort wurde er vom Mitbeschuldigten C._____ festgehalten, während der Beschuldigte mehrere
- 12 - Schläge gegen dessen Kopf ausführte. Nachdem die Beschuldigten vom Privat- kläger abliessen, stellten sie ihm und seiner Familie Konsequenzen in Aussicht, falls er die Polizei informieren würde. Beim Verlassen der Wohnung nahmen die Beschuldigten das Schwert und das Mobiltelefon des Privatklägers mit (D1 Urk. 3/6 S. 4 ff. und 9). Bestritten blieb insbesondere der Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Revolver mit sich führte und die Schläge damit ausführte. Bestritten blieb auch, dass der Beschuldigte und nicht der Privatkläger den ersten Schlag ausführte. 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen H._____ sowie das wenige Wochen nach dem Vorfall am 7. Januar 2018 abgehörte Tele- fongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten C._____ korrekt gewürdigt. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Zusammenfas- sung und Würdigung verschiedener objektiver Beweismittel, so ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 13. Dezember 2017 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers inkl. ein Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2018, ein Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten, einen Bericht des IRM vom 22. Dezember 2017 zur Auswertung von DNA-Spuren ab Lederscheide und Griff des Schwerts sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Dezember 2018 zum Schwert respektive Faschinenmesser (D1 Urk. 16/4, 18/10, 15/2, 17/6, 18/15). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 12 ff. und 20 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.4.1. Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als einheit- lich, weitgehend widerspruchsfrei, plausibel, differenziert und nachvollziehbar einschätzt. So schilderte der Privatkläger konstant, wie der Mitbeschuldigte C._____ die Storen in der Wohnung runterliess und wie der Beschuldigte die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel abzog (D1 Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 9, 5/9 S. 6). Wiederholt und glaubhaft hielt der Privatkläger fest, wie der Beschuldigte ihn ein erstes Mal mit dem Revolver gegen die linke Stirnseite schlug (D1 Urk. 5/1 S. 3, 5/3 S. 9), wie er (der Privatkläger) deshalb zur Verteidigung das an der Wand aufgehängte Schwert behändigte und es in der Folge zu einem Gerangel
- 13 - kam (D1 Urk. 5/1 S. 3 und 9 f., 5/3 S. 10, 5/9 S. 8). Hielt der Privatkläger in der ersten Einvernahme fest, beide Männer hätten mit dem Revolver respektive mit der Faust auf seinen Kopf und Rücken eingeschlagen (D1 Urk. 5/1 S. 3), stellte er dies noch in der gleichen Einvernahme richtig. Geschlagen habe ihn ausschliess- lich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte C._____ (der "Pizzamann") habe ihn lediglich festgehalten (D1 Urk. 5/1 S. 10 und 14). Daran hielt der Privatkläger in der Folge fest (D1 Urk. 5/3 S. 11, 12 und 23, 5/9 S. 10). Die Schläge, deren Hef- tigkeit der Privatkläger eindrücklich als "stark, brutal und gnadenlos" umschrieb (D1 Urk. 5/3 S. 19), wurden laut Privatkläger mindestens teilweise mit der Pistole ausgeführt (Urk. 5/3 S. 17). Wurde er gefragt, ob er ausschliessen könne, dass er mit einem Schwert geschlagen worden sei, zeigt sich auch hier sein vorsichtiges Aussageverhalten ("Ich für mich schliesse es aus, aber es könnte sein. Ich habe die Schläge einfach gespürt. Die kamen richtig mit Wut"; D1 Urk. 5/3 S. 13). Auch die Beschreibung des Revolvers (eine hellgraue Trommelpistole in der Art einer "Smith & Wesson", mit kurzem Lauf und hellbraunem Holzgriff) fiel detailliert aus (D1 Urk. 5/9 S. 4 f., 5/3 S. 22). Nachvollziehbar und eindrücklich schilderte der Privatkläger auch seine Gefühlslage (beispielsweise D1 Urk. 5/3 S. 9 f.: "Ich merk- te, dass sich die Lage verschlechterte und bekam schreckliche Angst. Dies weil er immer das Schlafzimmer wiederholte und ich dachte mir, was hat er mit mir vor?"; D1 Urk. 5/9 S. 14: "Ich wollte zeigen, dass ich keine Angst habe und es war eine spontane Reaktion, dass ich zu ihm sagte, ob er mich erschiessen wolle und er solle dies doch tun"). Entsprechende Aussagen wirken erlebnisbasiert. Dabei wird nicht verkannt, dass der Privatkläger den Zeitpunkt, als der Mitbeschuldigte C._____ den Revolver vom Beschuldigten und ein Kissen wollte, gegenüber sei- nen ersten Depositionen rund 1 ½ Jahre später unterschiedlich schilderte (vgl. D1 Urk. 5/1 S. 3 und 12, 5/3 S. 10, 5/9 S. 7, 11 und 13). Damit konfrontiert, hielt der Privatkläger an der (zweiten) Variante fest, wonach dies noch vor der Auseinandersetzung im Kinderzimmer erfolgt sei (D1 Urk. 5/9 S. 17 f.). Dieser Widerspruch ist zwar bemerkenswert, er spricht aber nicht gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr lässt er erkennen, wie der Privatkläger die im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätig- keiten rekonstruiert.
- 14 - 2.4.2. H._____ ist ein Nachbar des Privatklägers. Er sagte als Zeuge aus, der Pri- vatkläger sei verletzt an seiner Tür erschienen und habe ihn um Hilfe gebeten, da er von zwei Männern mit einem Revolver überfallen worden sei. Die entsprechen- den Zeugenaussagen stützen die Schilderungen des Privatklägers im Hinblick auf die von den Tätern verwendete Waffe (D1 Urk. 6/3 S. 5). Es ist mit der Vorinstanz ganz unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Übergriff und mit stark blutendem Kopf bereits Gedanken darüber machte, wie er die Be- schuldigten gegenüber seinem Nachbarn wahrheitswidrig belasten könnte. Zu- dem waren dem Privatkläger massive Verletzungen zugefügt worden und standen entsprechende erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldigten im Raum. Eher zweitrangig dürfte für den Privatkläger im besagten Zeitpunkt gewesen sein, ob die Aggressoren mit einer mitgeführten Waffe oder einem in der Wohnung behän- digten Schwert zugeschlagen hatten. Mithin ist ein Motiv, den Vorfall in Bezug auf die eingesetzte Waffe wahrheitswidrig darzustellen, nicht erkennbar. 2.4.3. Aus einem am 7. Januar 2018 zwischen den Beschuldigten abgehörten rund 17-minütigen Telefongespräch geht Folgendes hervor. Der Beschuldigte erwähnt zu Beginn des Gesprächs ein Schreiben, das er dem Mitbeschuldigten C._____ geschickt habe und das dieser auswendig lernen soll ("Du musst ab- streiten, was im kleinen Zimmer passiert ist […] ich habe es Dir geschrieben: Wir haben keine Rollläden heruntergelassen, die Türe war offen, er hat das Schwert genommen, um uns zu schlagen, das Ding existierte nicht […] wir drehen schliesslich alles um 180 Grad um und sagen, dass es Notwehr war […] er hat […] die Pistole erfunden, er hat sogar den Namen erfunden, er konnte sogar Smith Weston sagen […]"; D1 Urk. 21/4). Diese Unterhaltung sowie der darin erwähnte Brief erfolgten in Missachtung eines durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Kontaktverbots, was in den (rechtskräf- tigen) Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen mündete. Mit Blick auf diese Unterhaltung hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den Vorfall vom 28. November 2017 of- fensichtlich abgesprochen. Mit "Ding" habe der Beschuldigte den von ihm be- strittenen Revolver bezeichnet und seine anderweitige Erklärung, damit sei sein VW Polo gemeint gewesen, könne aufgrund der Umstände und des
- 15 - Gesprächszusammenhangs ausgeschlossen werden (Urk. 59 S. 17 f.). Dem ist nichts beizufügen. Richtig ist, wenn aus der oben zitierten Bemerkung, der Pri- vatkläger habe Pistole und sogar Name erfunden, nicht geschlossen werden muss, der Privatkläger habe die Pistole tatsächlich erfunden. Aus dem Kontext (offensichtliche Absprache, teilweise verklausulierte Sprache und wiederholte Instruktionen zur behaupteten Reinigung des Schwerts) ist naheliegend, dass die Beschuldigten sich einzig darüber wunderten, wie der Privatkläger eine konkrete Marke ausgemacht haben wollte. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass es sich bei der mitgeführten Waffe um eine andere Marke oder um ein blosses Imitat handelte. Aus dem abgehörten Gespräch geht weiter hervor, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ wiederholt und eindring- lich aufforderte auszusagen, er (der Mitbeschuldigte C._____) habe das weg- geworfene Schwert nach dem Verlassen der Wohnung gesäubert. Dies sei deshalb wichtig, da er (der Beschuldigte) angegeben habe, den Privatkläger mit dem Schwert geschlagen zu haben, die Staatsanwaltschaft jedoch auf dem Schwert kein Blut habe nachweisen können. Diese Bemühungen des Beschul- digten sind entlarvend. Sie wären nicht nötig, hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem Schwert geschlagen. 2.4.4. Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche dargestellt. Seine glaubhaften Aussagen werden durch die Aussagen des Zeugen H._____ sowie durch das Telefongespräch vom 7. Januar 2018 untermauert. Sie sind zudem insbesondere mit dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 in Bezug auf die erlittenen Verletzungen an der Stirn, wonach diese sehr gut möglich von einem Revolver stammen können (D1 Urk. 18/10 S. 4), ohne Weite- res in Einklang zu bringen. 2.5. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten C._____ als uneinheitlich, beschönigend, angepasst, widersprüch- lich und lebensfremd (Urk. 59 S. 14 ff.; separates Verfahren SB200321 Urk. 61 S. 13 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden.
- 16 - 2.5.1. Die Beschuldigten wollen den Privatkläger am 28. November 2017 um ca. 20.30 Uhr für ein klärendes Gespräch in dessen Wohnung aufgesucht haben. Nach ihrer Darstellung öffnete der Privatkläger seine Wohnungstüre, worauf er kurz darauf und noch im Türrahmen stehend dem Beschuldigten einen Stoss ge- gen die Brust verpasste. Eine Erklärung für eine derart heftige Reaktion aus dem Nichts ist weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Untersu- chungsakten erkennbar. Zudem leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass der Privat- kläger den Beschuldigten von sich aus und im Wissen, zahlenmässig und körper- lich einer Übermacht gegenüberzustehen, physisch anging und damit die Kon- frontation suchte. Bereits dieser Umstand setzt bei der Variante der Beschuldigten ein erstes Fragezeichen. Nicht verständlich ist zudem, dass die Beschuldigten nach dem behaupteten Angriff des Privatklägers – folgt man ihrer Darstellung – nicht einfach von ihrem Vorhaben abliessen und das Gespräch vertagten, son- dern gewaltsam in die Wohnung des Privatklägers eindrangen. Diese Reaktion lässt vielmehr schliessen, dass sie die Wohnung des Privatklägers nicht nur im Hinblick auf eine Diskussion aufsuchten. 2.5.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten wirkt in manchen Punkten ange- passt und lässt zahlreiche Unstimmigkeiten erkennen. Dies betrifft bereits die Frage, wer wen angerufen hatte, bevor die Beschuldigten gemeinsam zum Privat- kläger fuhren (D1 Urk. 3/3 S. 3, 4/1 S. 3). Weiter behaupteten beide Beschuldig- ten in den ersten Einvernahmen beispielsweise, es sei unzutreffend, dass der Be- schuldigte C._____ mit einer Pizzaschachtel vor der Wohnungstüre des Privatklä- gers gestanden habe. Später räumten die Beschuldigten diesen Umstand ein (D1 Urk. 3/1 S. 9, 3/3 S. 3, 4/1 S. 13, 3/6 S. 5). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf, nach dem Betreten der Wohnung sämtliche Storen heruntergelassen zu haben. Wurde er zuerst ausdrücklich in Abrede gestellt (D1 Urk. 3/1 S. 14, 4/1 S. 13 f.), vermochten sich die Beschuldigten zwei Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau daran zu erinnern (D1 Urk. 3/6 S. 6). Es könne sein, dass der Mitbe- schuldigte C._____ die Storen heruntergelassen habe (D1 Urk. 3/6 S. 9). Diese vagen Ausführungen zu einem doch eher prägnanten Umstand sind nur schwer nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein und ist deshalb unglaubhaft, dass sich die Beschuldigten an ein solches Moment nicht zu erinnern vermögen. Ihre auswei-
- 17 - chenden Antworten sind deshalb als Zugeständnisse zu verstehen. Damit aber steht die Frage im Raum, ob zwei Personen, die sich Zugang zu einer Wohnung verschaffen, indem sie (wie sie einräumen) eine Pizzalieferung vortäuschen, und in der besagten Wohnung kurz nach ihrem gewaltsamen Betreten (wie sie im Er- gebnis einräumen) die Storen herunterlassen, tatsächlich nur das Gespräch mit dem Bewohner suchten. Die Frage ist zu verneinen. Die Sachdarstellung der Be- schuldigten ist in sich nicht überzeugend. 2.5.3. Die Beschuldigten verstanden nicht nur die Rolle des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Anfangsphase verschieden (Beschuldigter in D1 Urk. 3/2 S. 7: "Ich habe ihn gefragt, ob er mitkommen möchte, damit ich einen Zeugen hätte", resp. in Urk. 78 S. 8: "Er [C._____] sagte, er komme mit, damit ich einen Zeugen habe"; Mitbeschuldigter C._____ in D1 Urk. 4/1 S. 4: "A._____ ging davon aus, dass B._____ mir die Türe öffnen würde, aber nicht ihm"). Auch be- treffend die gewaltsame Auseinandersetzung in der Wohnung gab der Mitbe- schuldigte C._____ eine Rolle vor, die selbst der Beschuldigte ihm nicht zuschrieb ("Ich bin energisch zwischen die beiden gestanden, habe den einen in das eine Zimmer und den anderen in das andere Zimmer gestossen und diese aufgefor- dert, sofort damit aufzuhören"; "Ich bin nur dazwischen gegangen, um diese zu trennen"; D1 Urk. 4/1 S. 9 und 11). Der Beschuldigte will im Widerspruch dazu nur im Korridor respektive im Eingangsbereich gestanden haben (D1 Urk. 3/1 S. 7 und 10, 3/2 S. 8). Dies ist auch mit dem Spurenbild nur schwer vereinbar. Das Gästeschlafzimmer ("Kinderzimmer") ist insbesondere im hinteren Bereich am Boden und Wänden blutverschmiert (D1 Urk. 7). Dies führte dazu, dass der Be- schuldigte seine Darstellung anpassen musste (D1 Urk. 3/3 S. 5 f., 3/6 S. 6). Sei- ne Behauptung, er habe das Schwert an der Hülle gehalten und mit dem Schwertgriff dem Privatkläger auf den Kopf geschlagen, ist zudem laut Ergän- zungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 mit Blick auf die festgestellten Kopf- verletzungen unwahrscheinlich (D1 Urk. 18/10 S. 4). 2.5.4. Beim Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte das Mobiltele- fon des Privatklägers. Er will das Gerät am Boden gefunden und gemeint haben, es habe sich um das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gehandelt
- 18 - (D1 Urk. 3/1 S. 5, 3/6 S. 7, 42 S. 16). Unbestritten ist, dass sich der Mitbeschul- digte in diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung aufhielt und diese erst nach dem Beschuldigten verliess. Der Beschuldigte hätte deshalb das fragliche Gerät dem vermeintlichen Eigentümer, also dem Mitbeschuldigten C._____, weiterreichen können. Dies tat er nicht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte deshalb im Wissen um den richtigen Besitzer verhindern wollte, dass der Privatkläger da- mit Hilfe organisieren würde. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Täter im Vorfeld den Privatkläger wiederholt aufgefordert hatten, die Polizei nicht zu benachrichtigen (Urk. 59 S. 16). 2.6. Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers, anders als die Schilderungen der Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese konkre- te, anschauliche und in einer logischen Reihenfolge wiedergegebene Sachdar- stellung des Privatklägers ist abzustellen. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) im Sinne der Anklage erstellt (Anklageschrift S. 3-8). Erstellt ist auch, dass der Privatkläger wie angeklagt (nebst verschiedenen Blut- ergüssen) insbesondere folgende Verletzungen am Kopf erlitt, die auch im Gut- achten des IRM vom 13. Dezember 2017 (D1 Urk. 16/4 S. 3 f.) und im Austrittsbe- richt des Instituts für klinische Notfallmedizin des Spitals Limmattal vom 29. No- vember 2017 (D1 Urk. 16/1) dokumentiert sind: eine Rissquetschwunde am rech- ten Jochbein, ca. 5 cm lang und ca. 3 cm tief bis fast auf den Knochen reichend; eine Rissquetschwunde am linken Scheitel, ca. 4 cm lang und ca. 1 cm tief; eine Rissquetschwunde am rechten Scheitel, ca. 2 cm lang und ca. 3 cm tief und eine Rissquetschwunde am Scheitel, ca. 1 cm lang. Der fragliche Revolver wurde ausschliesslich als Schlaginstrument verwendet und konnte nicht sichergestellt werden. In Bezug auf die Tatwaffe hält die Vorinstanz fest, es sei gerichtsnotorisch, dass Imitate von Schusswaffen auch von Fachper- sonen ohne genauere Betrachtung nicht von echten Waffen unterschieden wer- den könnten. Das Gewicht eines Revolverimitats könne ohne Weiteres gleich sein wie dasjenige eines funktionstüchtigen Revolvers. Deshalb sei zu Gunsten der
- 19 - Beschuldigten von einem Waffenimitat auszugehen (Urk. 59 S. 22). Diese Erwägungen können übernommen werden. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Beschuldigten wie jeder Durchschnittsmensch wuss- ten, dass wiederholte kräftige Schläge mit einem Revolver gegen Gesicht und Kopf lebensgefährliche Verletzungen sowie arg und bleibende Entstellungen des Gesichts zur Folge haben können. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allge- meinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgericht- liche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftig- keit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegen- ständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Während des hier zu beurteilenden dynamischen Geschehens war es dem Zufall überlassen, in welcher Region (beispielsweise Augen) der Beschuldigte den Kopf und das Gesicht des Opfers treffen würde und wie schwer die Verletzungen ausfallen würden. Die Folgen der mit dem Revolve- rimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge waren den Beschuldigten völlig gleichgültig, weshalb sie eine schwere Schädigung der Gesundheit des Privatklä- gers bedenkenlos in Kauf genommen haben.
3. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe rund fünf Monate später am 22. April 2018 im Restaurant "J._____" in K._____ gegenüber dem Privatklä- ger mehrfach in italienischer Sprache geäussert, dass sie noch eine Rechnung of-
- 20 - fen hätten. Er wisse, wo der Privatkläger arbeite und da würden sie abrechnen. Durch diese Worte sei der Privatkläger in Angst versetzt worden. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 59 S. 23 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, der Privatkläger habe den Vorwurf erfunden und es sei gerade umgekehrt gewesen. Der Privatkläger habe ihm den Mittelfinger gezeigt und gesagt, er (der Beschuldigte) solle das nächste Mal alleine kommen, dann bringe er ihn um (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe niemand ausser der Privatkläger eine entsprechende Äusserung seitens des Beschuldigten gehört. Die Ex-Frau des Beschuldigten, welche damals bereits mit dem Privatkläger zusammen gewohnt habe, habe den Beschuldigten offensicht- lich zu Unrecht belastet (Urk. 79 S. 17). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers (D1 Urk. 5/9 S. 18 ff.), des Beschuldigten (D1 Urk. 3/7 S. 3 ff.), der Zeugin G._____ (D1 Urk. 6/2 S. 7 f.) und der Zeugin I._____ (D1 Urk. 6/4 S. 5 ff.) zutref- fend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 23 ff.). Auch zu diesem Vorfall fielen die Schilderungen des Pri- vatklägers konkret, anschaulich, detailliert und nicht in unnötiger Weise belastend aus. Sie finden zudem eine Stütze in den Aussagen der Zeugin G._____, soweit diese angab, sie habe etwas von einer offenen Rechnung gehört und der Be- schuldigte habe gegenüber dem Privatkläger festgehalten zu wissen, wo dieser arbeite. Betreffend die Zeugin I._____ sind demgegenüber gewichtige Vorbehalte anzubringen. Sie unterhielt sich im Vorfeld ihrer Befragung nicht nur mehrmals mit der Verteidigung des Beschuldigten über den Vorfall im Restaurant "J._____" (D1 Urk. 6/4 S. 4 f. und 10 ff.), sondern sie telefonierte zudem mit dem Beschuldigten (D1 Urk. 6/4 S. 9 und 12). Ihre Glaubwürdigkeit wird auch dadurch gemindert, weil sie bei der Staatsanwaltschaft angab, der Beschuldigte sei wie ein Bruder und ihr bester Freund. Sie sei da, um für den Beschuldigten auszusagen (D1 Urk. 6/4
- 21 - S. 4). Davon ging offensichtlich auch der Beschuldigte aus, da er versuchte, sie vor ihrer Einvernahme zu instruieren (vgl. E. II.4 nachfolgend). Ihre Schilderungen sind zudem teilweise nicht kohärent respektive wirken lückenhaft, worauf die Vo- rinstanz richtig hinweist. Insgesamt lässt das Beweisergebnis am angeklagten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel offen.
4. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfache versuchte An- stiftung zu falscher Anschuldigung (Dossier 3, Vorfall ca. vom 11. Juni 2018) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. Juni 2018 bei der Entlassung seines Zellengenossen L._____ versucht, über diesen vier Briefe hin- auszuschmuggeln. Diese hätten via die Schwester des Beschuldigten M._____ an drei weitere Personen (I._____, N._____ und O._____ [Nachnamen jeweils nicht bekannt]) gelangen sollen. Die Briefe hätten detaillierte Instruktionen darüber ent- halten, wie die Adressaten im Strafverfahren betreffend die Auseinandersetzung vom 22. April 2018 hätten aussagen sollen. So seien die Personen angewiesen worden auszusagen, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht bedroht habe. Vielmehr habe der Privatkläger den Beschuldigten zweimal mit dem Tod bedroht. Laut Anklage habe der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt, dass I._____ auf den 27. Juni 2018 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei. 4.2. Der Beschuldigte hielt fest, er habe die Briefe nicht hinausschmuggeln wollen, sondern sie in seinen Emotionen geschrieben (Prot. I S. 10 f.). Die Ver- teidigung selbst meinte, hätte der Beschuldigte tatsächlich die Briefe an die Ad- ressaten zustellen wollen, hätte er dies wohl viel einfacher über den eigenen Verteidiger (also über Rechtsanwalt X._____) gemacht (Urk. 42 S. 19, Urk. 79 S. 18). Diese Argumentation bedeutet nichts anderes, als dass der Beschuldigte laut Verteidigung eine (zumindest) aus Sicht des Beschuldigten mögliche Variante nicht wählte. Dies ist bemerkenswert, aber hier nicht weiter zu thematisieren. 4.3. L._____ war der Zellennachbar des Beschuldigten. In dessen persönlichen Effekten wurden vier Schreiben des Beschuldigten an seine Schwester sowie an I._____ und "O._____" gefunden. Der Beschuldigte weist darin seine Schwester
- 22 - an, ihm den Empfang der Briefe zu signalisieren (indem sie vor die Vollzugsanstalt erscheinen und mit dem Daumen nach oben zeigen soll). Weiter soll sie verschiedene Leute (I._____ und "O._____") treffen (D3 Urk. 1, 4, 5). In den Briefen hält der Beschuldigte gegenüber I._____ detailliert fest, wie sie am
27. Juni 2018 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aussagen soll ("[…] ti spiego affinché sei preparata"; "Ich gebe dir einige Erklärungen, damit du vorbereitet bist"; D3 Urk. 6 und 7). Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren Schreiben inkl. Skizze des Restaurants "J._____" an die Schwester sowie an "O._____" (D3 Urk. 8 -11; beispielsweise D3 Urk. 10 und 11: "Ciao O._____ ti scrivo per chiederti un grandissimo favore cioé [sic!] venire a deporre come testimone, la tua testimo- nianza è importante"; "Ciao O._____, ich schreibe dir, um dich um einen grossen Gefallen zu bitten. Nämlich, kannst du als Zeuge eine Aussage tätigen. Deine Aussage ist wichtig"). 4.4. Der Beschuldigte wollte die Empfänger der Briefe dazu bewegen, als Zeugen in seinem Sinne auszusagen. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Briefe so verstand, wie er sie formuliert hatte. Der anklagere- levante Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dossier 1, Vorfall vom
28. November 2017) 1.1. 1.1.1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den Vorfall vom
28. November 2017 und die in diesem Zusammenhang verübte Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachentziehung und Vergehen gegen das Waffengesetz) von Mittäterschaft aus. 1.1.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der
- 23 - Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 1.1.3. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ fuhren gemeinsam zum Privatkläger. Sie verschafften sich mit List und Gewalt Zugang zur Wohnung, in- dem sich der Mitbeschuldigte C._____ als Pizzalieferant ausgab und den an der Türe erschienenen Privatkläger schliesslich in die Wohnung zurückstiess. In der Wohnung schloss der Beschuldigte die Türe ab und der Mitbeschuldigte C._____ liess die Fensterstoren hinunter. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Privat- kläger ein erstes Mal mit dem Revolver in das Gesicht, richtete den Revolver auf ihn und drohte, ihn fertig zu machen, falls der Privatkläger weiter mit G._____ sein würde. Diese Übergriffe erfolgten in Anwesenheit des Mitbeschuldigten C._____, waren Teil der gemeinsamen Umsetzung des Vorhabens und wurden vom Mitbe- schuldigten C._____ mindestens gebilligt. Bei den folgenden Schlägen im Kinder- zimmer wirkten die Beschuldigten offensichtlich zusammen, indem der Privatklä- ger vom Mitbeschuldigten C._____ festgehalten und vom Beschuldigten geschla- gen wurde. Dies zeigt, dass der Mitbeschuldigte C._____ wesentlichen Einfluss auf das Tatgeschehen hatte. Mit der von ihm selbst ausgehenden Gewalt hat er das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitge- tragen. Bevor die Beschuldigten schliesslich die Wohnung des Privatklägers ver- liessen, legte der Beschuldigte dem Privatkläger nahe, von einer Anzeige bei der
- 24 - Polizei abzusehen, ansonsten der Privatkläger respektive seine Familie mit Nach- teilen zu rechnen habe. Auch diese Äusserungen erfolgten im Beisein des Mitbe- schuldigten C._____, der sich im Übrigen mehr oder weniger zeitgleich im glei- chen Stil äusserte. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ agierten deshalb als Mittäter. 1.2. 1.2.1. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Eine solche Verletzung liegt etwa vor bei einer gut verheilten aber weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Be- einträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (BGE 115 IV 17 E. 2b S. 20; Urteile 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3; 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 4.2 und 5.3). 1.2.2. Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf eine vom Privatkläger eingereich- te Fotografie (D1 Urk. 26/10) eine arge Entstellung des Gesichts im Sinne der Rechtsprechung und damit eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend (Urk. 59 S. 29 f.). Zudem erübri- gen sich auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO weitere Erwägungen dazu. Eine Verletzung des Verschlech- terungsverbots liegt vor, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die voll- endete Tat statt wegen Versuchs verurteilt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.). Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht einge- treten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuch- te schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 1.2.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter wie
- 25 - hier das Opfer wiederholt und kräftig mit einem harten Gegenstand gegen Kopf und Gesicht, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.2.4. 1.2.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 103). Der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.2.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 26 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.2.4.3. Gestützt auf das Beweisergebnis hat der Beschuldigte die möglichen Folgen der mit dem Revolverimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge ge- gen Kopf und Gesicht des Privatklägers respektive eine schwere Schädigung dessen Gesundheit in Kauf genommen. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.2.5. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut Vorinstanz hat mit Blick auf die noch im Korridor ausgeführten Schlä- ge kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu erfolgen (Urk. 59 S. 31). Darauf kann verwie- sen werden. Auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 1.3. 1.3.1. Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung jah- relang aufgrund eines Zwangsregimes nicht verlassen durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A) und während mindestens 10 Minuten (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 1), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteile 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5 und 6B_250/2015 vom 24. August 2015), bei einer 7.5 km respektive 8.9 km lan- gen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaf- tierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (Urteil 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3) und bei einer Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die
- 27 - Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 128 IV 73 E. 2a-d S. 74 ff.). Der Freiheitsentzug muss nicht von langer Dauer sein, einige Minuten genügen (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). 1.3.2. Durch das Abschliessen der Wohnungstüre, das Herunterlassen der Storen und die Präsenz der Beschuldigten wurde der Privatkläger während rund 15 Minu- ten daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen. Dadurch haben die Beschul- digten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, der Privatkläger habe nie ausgeführt, dass er die Wohnung habe verlassen wollen (Urk. 42 S. 6 f.). Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere durch das Verschliessen der Wohnungstüre war der Pri- vatkläger in seiner eigenen Wohnung gefangen. Es ist nicht zweifelhaft, dass er seine Wohnung verlassen und sich in Sicherheit begeben hätte, hätte er die Mög- lichkeit dazu gehabt. So hielt er unter anderem fest, er habe durch die Sitzplatztü- re nach draussen flüchten wollen, was aufgrund der heruntergelassenen Storen nicht möglich gewesen sei (D1 Urk. 5/1 S. 2 f.). 1.3.3. Die Aufhebung der Bewegungsfreiheit war nicht die blosse Konsequenz der zugefügten Verletzungen und damit nicht deren blosse Nebenfolge (vgl. BGE 104 IV 170 E. 3 S. 174). Sie erfolgte kurz nach dem Eindringen in die Wohnung und bevor es zur gewalttätigen Auseinandersetzung kam. Die Beschuldigten haben durch das Einschliessen des Privatklägers in der eigenen Wohnung gegenüber dem versuchten Körperverletzungsdelikt ein Mehr an Unrecht geschaffen. Es liegt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 32 f.) ein Fall echter Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1.4. Die Aufforderung an den Privatkläger, die Beziehung mit G._____ nicht weiterzuführen und die Beschuldigten nicht bei der Polizei anzuzeigen (Anklage- schrift S. 5, 6 und 7), hat die Vorinstanz als mehrfache versuchte Nötigung im
- 28 - Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Das Behändigen des Mobiltelefons und des Schwerts des Privatklägers und das Tra- gen eines Revolverimitats hat die Vorinstanz als mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG qualifiziert (Urk. 59 S. 33). Diese rechtlichen Qualifikationen blieben von der Ver- teidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten. Betreffend die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Be- weisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
2. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Die vom Beschuldigten am 22. April 2018, das heisst rund fünf Monate nach der gewaltsamen Auseinandersetzung in der Wohnung, gegenüber dem Privatkläger geäusserten Worte ("Wir haben noch eine Rechnung offen" und "ich weiss, wo du arbeitest und da werden wir abrechnen") hat die Vorinstanz zutreffend als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen.
3. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfache versuchte An- stiftung zu falscher Anschuldigung (Dossier 3, Vorfall ca. vom 11. Juni 2018) 3.1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Anstiftung zu falschem Zeugnis ist nach herrschender Auffassung auch strafbar, wenn der Täter sich dadurch selbst begünstigen will (Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 135 IV 37). 3.2. In seinem Schreiben an I._____ hält der Beschuldigte einleitend fest, er wisse, dass sie am 27. Juni (2018) als Zeugin vorgeladen worden sei und er wer- de ihr einige Erklärungen geben, damit sie vorbereitet sei (D3 Urk. 6 und 7). In der Folge instruiert der Beschuldigte die Adressatin des Briefes wahrheitswidrig aus- zusagen, er habe die vom Privatkläger zur Anzeige gebrachten Aussagen nie ge-
- 29 - tätigt. Der Brief wurde von der Gefängnisverwaltung konfisziert. Damit hat der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis erfüllt und ist er entsprechend schuldig zu sprechen. 3.3. Vom Vorwurf, einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt zu haben in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), spricht die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Dazu hält sie fest, der Tatbestand setze eine Absicht im Hinblick auf die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus und der Beschuldigte habe zudem festgehalten, die fragliche Drohung des Privatklä- gers nicht ernst genommen zu haben (Urk. 59 S. 35 f.). Ob eine Eventualabsicht für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt, kann dahingestellt bleiben (bejahend: BGE 80 IV 117; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 17 zu Art. 303 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
5. Aufl. 2017, S. 467; für eine besondere Absicht Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Der vorinstanzliche Freispruch ist rechtskräftig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (Urk. 60 S. 2, Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 66).
- 30 - 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Altrecht- lich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, sind für die einzelnen Verbrechen und Vergehen (ohne die versuchte schwere Körperverletzung) bei einzelner Betrachtung je Geldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufäl- len. Die Gesamtgeldstrafe erreicht den neurechtlichen Rahmen von 180 Tagess- ätzen und würde altrechtlich darüber liegen. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten milder. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) fallen die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte unter das neue Recht. Damit ist im Folgenden ausschliesslich auf das neue Recht abzustellen. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 36 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Freiheitsberaubung, die mehrfache versuchte Nötigung, den Hausfriedensbruch, die mehrfache Sach- entziehung, das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Drohung und die ver-
- 31 - suchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gege- ben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei-
- 32 - ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für die versuchte schwere Körperverletzung steht unter Berücksichti- gung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 107-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende teilbedingte Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweck- mässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 2.2. Das Gesetz sieht für die schwere Körperverletzung eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für die Frei- heitsberaubung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, ebenso für die Anstiftung zu einem falschen Zeugnis. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Freiheitsberaubung (Dossier 1) als Einsatzstrafe auszugehen.
3. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017)
- 33 - 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbe- gehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Dies können arge und bleibende Narben im Gesicht des Opfers sein. Die im Raum stehenden physischen Ver- letzungen und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen erschöpfen sich hingegen nicht in den genannten Folgen. Der Beschuldigte schlug dem Privat- kläger ein erstes Mal mit dem Revolverimitat in das Gesicht. Als sich die Aus- einandersetzung in der Folge vom Gang in das Gästezimmer verlagert hatte, führte er mindestens fünf kräftige Schläge mit dem Revolverimitat gegen Kopf und Gesicht aus. Ebenso kräftig wurde der Privatkläger getroffen. Die Vor- gehensweise des Beschuldigten muss als hartnäckig und brachial bezeichnet werden. Wer derart häufig und kräftig mit einer entsprechenden Waffe gegen Gesicht und Kopf seines Kontrahenten einschlägt, schafft eine nicht unerheb- liche Gefahr, dass das Opfer Kopfverletzungen, beispielsweise einen Schädel- bruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirnblutungen, erleidet. Bei entsprechenden Schlägen in einem dynamischen Geschehen sind zudem auch Verletzungen der Augen im Bereich des zu Erwartenden. Bei der Verschuldensbewertung ist mit zu berücksichtigen, in welchem gegen- seitigen Verhältnis die Tatbeiträge des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten C._____ stehen. In Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit sind die Strafzumessungen der Mittäter im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 S. 193 f.). Das Mass der Beteiligung an der gemeinsamen Tat ist ein strafzumessungsrele- vantes Kriterium (vgl. BGE 121 IV 202). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn der Mitbeschuldigte C._____ wiederholt betonte, es sei eine Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, ist sein Tatbeitrag nicht wesentlich zu relativieren. Es war er, der die Idee mit der Pizzaschachtel hatte
- 34 - (D1 Urk. 3/3 S. 3 und 5, 3/6 S. 4 f., Urk. 78 S. 9), die Rolle des Pizzalieferanten übernahm und mit dieser List sowie durch Gewalt den Zugang zur Wohnung überhaupt ermöglichte. Sein Tatbeitrag war insofern unerlässlich. Dabei wird nicht verkannt, dass das Revolverimitat vom Beschuldigten mitgeführt wurde und dieser innerhalb der Wohnung die treibende Kraft war. Er schloss die Türe ab, hiess den Mitbeschuldigten C._____ die Storen herunterlassen, verpasste dem Privatkläger noch im Gang den ersten Schlag und drängte ihn zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ in das Kinderzimmer. Dort war er der Urhe- ber der massiven Schläge, während der Mitbeschuldigte C._____ den Privat- kläger festhielt. Mithin wirkten die Beschuldigten arbeitsteilig zusammen, wobei dem Beschuldigten eine eher führende Position zukam. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihr Tatvorgehen nicht im Detail geplant war. Zwar führte der Beschuldigte ein Revolverimitat mit sich und die Beschuldigten schlossen unmittelbar nach dem Zugang zur Woh- nung die Wohnungstüre ab und liessen die Storen hinunter. Dies diente nicht nur dazu, dem Opfer eine allfällige Flucht zu verunmöglichen, sondern zeigt klar, dass eine gewaltsame Auseinandersetzung aus der Sicht der Aggresso- ren von Beginn an Teil des möglichen Szenarios war. Hingegen ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Gewalttätigkeiten und deren Ausmass nicht unverrückbarer Teil ihres Plans, sondern (auch) eine Reaktion auf die Gegen- wehr des Privatklägers waren und aus der Situation heraus erfolgten. Erschwe- rend zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigten sich mit einer List Zugang zur Wohnung verschafften und den Privatkläger in seinen eigenen Räumen überfielen. Insgesamt offenbarten die Beschuldigten ein grosses Mass an kri- mineller Energie. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von einem mittelschweren bis noch nicht schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigten eventualvorsätzlich handelten. Gleichwohl gilt es her- auszustreichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Be- schuldigte wollte (wohl aus Eifersucht, wobei dies nicht weiter zu beleuchten ist)
- 35 - eine Angelegenheit regeln, die seine frühere Ehefrau und deren Freund betraf. Nichts hinderte ihn daran, sich nicht in fremde Angelegenheiten zu mischen. Auf jeden Fall wäre es ihm ein Leichtes gewesen, einen anderen, sozialadäquaten Ausgang und nicht den massiven Übergriff in der Wohnung des Privatklägers zu wählen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das mittel- schwere bis noch nicht schwere Verschulden durch das subjektive Tatver- schulden erhöht. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe an- gemessen, die sich im oberen Bereich des mittleren Strafrahmendrittels befin- det. 3.3. Der Privatkläger wurde nicht lebensgefährlich verletzt und er erlitt Ver- letzungen im Gesicht, die nicht arg und bleibend sind. Deshalb liegt eine ver- suchte Tatbegehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu mindern. Die Beschuldigten haben die Tathandlung zu Ende ge- führt. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs (Kopfverlet- zungen, etwa einen Schädelbruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirn- blutungen) nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrele- vanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren festzusetzen.
4. Freiheitsberaubung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Abschliessen der Wohnungstüre, Herun- terlassen der Storen und körperlicher Gewalt über eine Zeitdauer von lediglich etwa 15 Minuten am Verlassen der Wohnung hinderten. Dabei war es der Be- schuldigte, der die Türe abschloss, den Schlüssel einsteckte und den Mitbeschul- digten C._____ anwies, die Storen herunterzulassen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Privatkläger an einem Ort festgehalten wurde, an dem er sich abends auch gewöhnlich aufhält. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen.
- 36 - 4.2. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwere leicht. Damit ist eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
5. Mehrfache versuchte Nötigung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 5.1. Der Beschuldigte äusserte gegenüber dem Privatkläger, dass er ihn fertigmache, wenn er weiter mit G._____ zusammen sein würde. Dabei richtete der Beschuldigte ein Revolverimitat auf den Privatkläger. Weiter drohten beide Beschuldigten, von einer Anzeige bei der Polizei abzusehen, ansonsten sie Leute kennen würden, die "dies erledigen könnten". Der Mitbeschuldigte C._____ unter- strich seine Drohung, indem er zum Beschuldigten sagte, dass sie dies nun fer- tigbringen müssten und der Beschuldigte ihm ein Kissen geben solle. Zu Lasten der Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass sie Todesdrohungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzten. In Bezug auf den Beschuldig- ten fällt ins Gewicht, dass er auch hier als treibende Kraft auftrat. 5.2. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wollte einen ihm unliebsamen Kontakt zwischen seiner Ex-Frau und dem Privatkläger unterbinden. Für sein egoistisches Ansinnen scheute er nicht zurück, Todes- drohungen gegenüber dem Privatkläger auszusprechen. Auch mit seinem fol- genden Gehabe legte er eine wesentliche kriminelle Energie an den Tag, indem er eine mögliche Anzeige bei der Polizei mit einer weiteren Drohung aus der Welt zu schaffen versuchte. Gleiches gilt für den Mitbeschuldigten C._____. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwe- re leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden nicht mehr leicht. Für die vollendete Tat erscheint eine Strafe von 200 Strafeinheiten an- gemessen. Die Beschuldigten haben alles nach ihrer Vorstellung Notwendige getan. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ange- messen. Für die Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Tat zeitlich, sach-
- 37 - lich und situativ in einem engen Zusammenhang zur Freiheitsberaubung steht. Die Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um 90 Tagessätze zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung beträgt wie ausgeführt 180 Tages- sätze Geldstrafe. Damit hat es sein Bewenden. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch auf, dass die Praxis des Bundesgerichts zu stossenden Ergebnissen führen kann.
6. Hausfriedensbruch (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 6.1. Der Hausfriedensbruch kann sich, nachdem das neurechtliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen bereits mit der Einsatzstrafe für die Frei- heitsberaubung erreicht ist, nicht auf das Strafmass auswirken. Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 41) ist deshalb für die weiteren Delikte auf die Festlegung von konkre- ten Einzelgeldstrafen zu verzichten. Gleichwohl ist auf das Verschulden kurz ein- zugehen. Gleiches gilt für die übrigen Delikte (mehrfache Sachentziehung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz, Drohung und versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis). 6.2. Der Beschuldigte drang zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ am
28. November 2017 um ca. 20.30 Uhr mit List und Gewalt gegen den Willen des anwesenden Privatklägers in dessen Wohnung ein. In der Folge verweilten die Täter gegen den Willen des Privatklägers während rund 15 Minuten in den besag- ten Räumlichkeiten. Wenn auch die Verweildauer als kurz bezeichnet werden muss, wirkt sich die Art und Weise, wie sich die Täter planmässig Zugang zur Wohnung verschafften, verschuldenserhöhend aus. Zudem hält die Vorinstanz richtig fest, dass es sich bei der Wohnung um einen besonders sensiblen Bereich handelt (Urk. 59 S. 43). Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 6.3. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wollte einen ihm unliebsamen Kontakt zwischen seiner Ex-Frau und dem Privatkläger unterbinden. Auch hier handelte er aus niedrigen Beweggründen und zeigte er
- 38 - eine wesentliche kriminelle Energie. Die Elemente der subjektiven Tatkom- ponente erhöhen die objektive Tatschwere leicht.
7. Mehrfache Sachentziehung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 7.1. Vor dem Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte ein Mobil- telefon des Privatklägers und ein Zierschwert. Das Zierschwert warfen die Be- schuldigten ausserhalb der Wohnung über einen Zaun, das Mobiltelefon depo- nierte der Mitbeschuldigte C._____ auf Anweisung des Beschuldigten in einem privaten Briefkasten. Beim Zierschwert ist von einem blossen Affektionswert des Privatklägers auszugehen. Wesentlich gewichtiger ist der Nachteil, der dem Pri- vatkläger in der fraglichen Situation ohne Mobiltelefon drohte. Die Täter entzogen damit dem schwerverletzten Privatkläger ein mögliches Kommunikationsmittel. 7.2. Auch hier liegt ein direktvorsätzliches Vorgehen vor. Die Täter handelten in der Absicht, Beweismittel wegzuschaffen respektive die Benachrichtigung der Polizei zu erschweren. Einmal mehr zeigten sie ein planmässiges, rücksichtsloses und überlegtes Vorgehen und eine wesentliche kriminelle Energie. Indem das Schwert unweit der Wohnung entsorgt und das Mobiltelefon in einem Briefkasten deponiert wurde, wollten die Beschuldigten – davon ist zu ihren Gunsten auszu- gehen – die Gegenstände dem Privatkläger nur für einige Zeit entziehen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch eher leicht.
8. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) Der Beschuldigte trug am 28. November 2017 einen Revolver auf sich. Zu seinen Gunsten ist von einem Imitat auszugehen. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte ihn für seine Drohkulisse und später als Schlaginstrument einsetzte. Das Verschulden wiegt mit der Vorinstanz insgesamt noch leicht.
9. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger, mit ihm "abzurechnen". Diese Äusse- rungen wenige Monate nach dem gewaltsamen Übergriff vom 28. November 2017
- 39 - waren vom Adressaten mindestens als Drohungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. Um ihnen Gewicht zu verleihen, brauchte der Beschuldigte nicht konkreter zu werden. Es sind keine Elemente der subjektiven Tatkomponente erkennbar, welche die objektive Tatschwere relativieren würden. Die Drohungen erfolgten ohne nachvollziehbaren Grund. Indem der Beschuldigte damit augen- scheinlich an den Vorfall im vergangenen November anknüpfte, handelte er un- verfroren. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu werten.
10. Versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis (Dossier 3, Vorfall ca. 11. Juni 2018 Die brieflichen Instruktionen an I._____ im Hinblick auf deren Einvernahme als Zeugin fielen umfassend und detailliert aus. Der Beschuldigte wandte sich inständig an sie und versuchte damit, den Vorwurf der Drohung aus der Welt zu schaffen. Dabei scheute der Beschuldigte mit seinem Plan nicht davor zurück, die Instruktionen während der Untersuchungshaft zu erteilen und den Brief unter Umgehung der Briefkontrolle aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Verschuldens- mindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zu einem Sonderdelikt anzustiften versuchte (Art. 26 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter verschuldens- mindernd, dass der Beschuldigte seine Position im laufenden Strafverfahren ver- bessern wollte. Nach BGE 118 IV 175 E. 2 S. 181 f. ist die Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB auf den Anstifter zu falschem Zeugnis, der zu seinen eige- nen Gunsten handelt, nicht anwendbar, was in der herrschenden Lehre kritisiert wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 308 StGB). Nachdem das fragliche Delikt nicht zu einer Asperation der Einsatzstrafe führt, kann die Frage offenbleiben. Der Brief wurde in den Effekten des ehemaligen Zellennachbarn des Beschuldigten gefunden. Mithin hat der Be- schuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um Einfluss auf die Zeugin auszuüben. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als noch eher leicht bis nicht mehr leicht zu qualifizieren.
11. Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe
- 40 - 11.1. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Einsatzstra- fe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Freiheitsberaubung erreicht das gesetzliche Höchstmass der Strafart und kann im Rahmen der Asperation nicht überschritten werden (E. IV.4-10). 11.2. 11.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). 11.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'280.-- (Fr. 5'800 X 13 / 12). Die Krankenkassenprämien beziffert er auf Fr. 476.–, die Unterhaltsbeiträge an die frühere Ehefrau auf Fr. 1'250.–, nachdem diese nun wieder alleine wohne, und die Steuern auf Fr. 400.– (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 70/1 und 70/2, Urk. 78 S. 5 und 7). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten,
- 41 - die finanziellen Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.
12. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 1, Vorfall ca. vom 21. Dezember 2017 und 7. Januar 2018) Dem Beschuldigten auferlegte das Zwangsmassnahmengericht am 21. Dezember 2017 als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO ein Kontakt- verbot unter anderem betreffend den Mitbeschuldigten C._____. Ungeachtet des- sen schickte ihm der Beschuldigte wenig später einen Brief. Am 8. Januar 2018 führte der Beschuldigte mit ihm ein rund 15-minütiges Telefongespräch. Dabei gab der Beschuldigte jeweils detaillierte Instruktionen, wie der Mitbeschuldigte C._____ im Strafverfahren auszusagen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht sein eigenes Mobiltelefon verwendete und damit eine ge- wisse Planung an den Tag legte. Insgesamt schätzt die Vorinstanz das Gesamt- verschulden als erheblich. Sie bemisst die Bussen pro Vorfall und unter Berück- sichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten auf je Fr. 1'000.– und die Gesamtbusse auf Fr. 1'500.– (Urk. 59 S. 45 f.). Mit Blick auf die finanzielle Situati- on des Beschuldigten (E. IV.11.2.2 vorstehend) und dessen Verschulden ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.
13. Täterkomponente etc. 13.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 46 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, die Drohung und die versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis geschahen während lau- fender Untersuchung. Diese fortgesetzte Delinquenz wirkt sich straferhöhend aus. Sie hält sich mit einer Strafminderung aufgrund des teilweisen Geständ- nisses knapp die Waage.
- 42 - 13.2. Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte geltend, er könne im Falle einer Halbgefangenschaft seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben, da er auch an Wochenenden respektive zu unüblichen Bürozeiten Pi- kettdienst leiste. Das Risiko, dass ihm seine Stelle in diesem Fall gekündigt wür- de, sei hoch (Urk. 78 S. 2 und 12, Urk. 79 S. 21 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Risiko eine unmittelbar gesetzmässige Folge der unbedingten, resp. teil- bedingten Freiheitsstrafe ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche sich straf- mindernd auswirken würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 13.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO- Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Ver- fahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ih- rer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Bemerkungen Anlass. Das erstinstanzliche Urteil vom
29. Januar 2020 wurde gleichentags eröffnet und ging den Parteien am 10. Juli 2020 in begründeter Form zu (Urk. 58). Gleiches gilt für das Urteil gegen den Mitbeschuldigten C._____ (Proz.-Nr. DG190023 Urk. 60). Zur Dauer des Beru- fungsverfahrens gilt Folgendes. Nach Eingang der Berufungserklärung des Be- schuldigten am 20. Juli 2020 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anord- nungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 6. August 2020 (Urk. 60 und 64). Die Stellungnahmen gingen am 10. und 18. August 2020 ein (Urk. 66 und 68). Am
7. September 2020 wurde im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ über Beweisanträge befunden (Verfahren SB200321 Urk. 74). Am 14. Juni
- 43 - 2021 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren zwischen Eingang der Stellungnahmen und Vorladungen zur Berufungsverhandlung eher viel Zeit in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt gleichwohl nicht vor. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 10. Juli 2020 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2021 respektive Urteilseröffnung rund 17 Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeit- raum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeit- spanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entschei- deröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erhebli- chem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung; Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung). Dabei gilt es auch Rechnung zu tragen, dass die zweitinstanzliche mündliche Urteilseröffnung anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung respektive rund 17 Monate nach Zugang des begründeten erst- instanzlichen Urteils erfolgte und der Beschuldigte damit über die gegen ihn erho- benen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen war. Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstin- stanzlichen Urteils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren von zwei Beschuldigten angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Beru- fungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeit- spannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unum- gänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Zwar ist nicht aus- geschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil
- 44 - 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Gesamtdauer des Verfahrens kann jedoch hier nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus.
14. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die erstandene Haft von 107 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden
- 45 - Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptan- wendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der lange Freiheits- entzug von 107 Tagen dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teil- bedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt voll- ziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzusetzen. Rech-
- 46 - nung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts, dem mittelschweren bis noch nicht schweren Verschulden für ein vollendetes Delikt, dem Versuch und der Delinquenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Die Delinquenz während lau- fenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren.
3. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist eben- falls auf drei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 59 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2.1. Aufgrund des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Dazu wird erwogen, der Beschuldigte sei (zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten C._____) gegenüber dem Privatkläger zum Ersatz verpflichtet, sofern in Zukunft Heilungskosten entstünden, die nicht von ei- ner Versicherung getragen würden. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Mittäter würden solidarisch haften, soweit der Mitbeschuldigte C._____ im separa- ten Verfahren ebenfalls zur Zahlung verpflichtet werde (Urk. 59 S. 57 ff.).
- 47 - 2.3. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Schadenersatzan- sprüche seien abzuweisen respektive es sei nicht darauf einzutreten. Diese seien infolge Legalzession auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen (Urk. 42 S. 20 f.; so auch im Berufungsverfahren, Urk. 79 S. 22). 2.4. Soweit die Vorinstanz einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch des Privatklägers im Hinblick auf zukünftige Heilungskosten bejaht, ist dem nichts beizufügen und der Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Es ist da- her festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, der Privatkläger zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Es ist weiter fest- zustellen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte dem Privatkläger solida- risch haften (Art. 50 Abs. 1 OR).
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. November 2017 unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er (der Privatkläger) sei unzählige Ma- le mit dem Revolver gegen den Körper und auf den Kopf geschlagen worden. Der Schlag ins Gesicht habe beinahe bis auf den Knochen gereicht. Die Täter hätten eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts durch eine Narbe so- wie lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Die Wahrscheinlich- keit solcher Verletzungen sei sehr hoch gewesen. Die Taten seien wegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit aus völlig nichtigem Anlass gesche- hen. Er sei über mehrere Wochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe noch während langer Zeit Schmerzen verspürt. Auch heute noch ha- be er Angstgefühle. Aufgrund der Narbe im Gesicht werde er jeden Tag an den Vorfall vom 28. November 2017 erinnert (Urk. 41 S. 33 ff.; so auch im Beru- fungsverfahren, Urk. 81 S. 15 ff.).
- 48 - 3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ seien brutal und rücksichtslos gegen den Privatkläger vorgegangen. Die verschiedenen Rissquetschwunden hätten zu erheblichen Schmerzen geführt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu be- deutend schwerwiegenderen Verletzungen gekommen sei. Das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich. Der Privatkläger habe sich im Spital behan- deln lassen müssen und sei zeitweise nicht mehr respektive nicht mehr voll ar- beitsfähig gewesen. Die Narbe im Gesicht werde voraussichtlich nicht weiter abheilen und erinnere den Privatkläger täglich an den Übergriff. Erschwerend komme hinzu, dass der Vorfall in der Wohnung des Privatklägers und damit in einem besonders geschützten und sensiblen Bereich stattgefunden habe. Provokationen durch den Privatkläger, die zu einer Herabsetzung der Genug- tuung führen müssten, seien keine ersichtlich. Die versuchte Verteidigung mit dem Schwert begründe kein Selbstverschulden, da die Täter mit einem ver- meintlich echten Revolver auf den Privatkläger gezielt hätten. Der Anspruch auf Genugtuung ergebe sich aus dem Vorfall vom 28. November 2017. Die Drohung vom 22. April 2018 erscheine in diesem Zusammenhang als zu ge- ringfügig (Urk. 59 S. 56 f.) 3.3. Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genug- tuungsforderung damit, der Privatkläger habe den Beschuldigten anlässlich des Vorfalls im November 2017 und auch schon früher provoziert. Die Narbe sei zudem nicht derart gravierend, dass eine Genugtuung angemessen wäre (Urk. 42 S. 20 f., Urk. 79 S. 22). 3.4. Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. II.2.6.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Überfall als brutal und rücksichtslos bezeichnet werden muss. Es ist einzig Glück und Zufall zu ver- danken, dass die Schläge nicht zu massiven Körperverletzungen führten und der Privatkläger heute einzig eine nach wie vor erkennbare Narbe im Gesicht aufweist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind gleichermassen differenziert und sorgfältig ausgefallen und können übernommen werden (Urk. 59 S. 56 f.).
- 49 - Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund der Taten als nichtigen Anlass bezeichnet. Soweit sein Rechtsbeistand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit über zwei Jahre nach dem Vorfall betonte, der Privatkläger leide nach den Gewalttätigkeiten in seiner eigenen Wohnung nach wie vor unter Angstgefühlen und die Narbe im Gesicht erinnere ihn tagtäglich an den Vorfall, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und überzeugend. Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatkläger durch die Verletzungen phy- sisch und psychisch belastet wurde. Dem Privatkläger, der sich zahlenmässig und körperlich einer bewaffneten Übermacht gegenübersah und das Schwert zur Verteidigung behändigte, kann auch kein Selbstverschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) sind nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 2017 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des Rechtsbeistands des Pri- vatklägers, Dispositivziffern 11-13) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 15 und 16) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz des rechts- kräftigen Freispruchs (Dispositivziffer 2) ist abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung steht im Zusam-
- 50 - menhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu einem falschen Zeugnis und hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und des Umstands, dass das Verfahren zusammen mit dem separaten Verfahren SB200321 geführte wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'344.10 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 80). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Nachbe- sprechung im Anschluss an die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Beru-
- 51 - fungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'345.20 geltend, welcher ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich sind ihm die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung zu vergüten. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ war in beiden Verfahren tätig (SB200322 und separates Verfahren SB200321). Nach Abzug der Hälfte der Entschädigung bis zur Bekanntgabe des Rückzugs des Mitbeschuldigten C._____ ist Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'600.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
29. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − … − … − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − … − …
2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 52 -
3. …
4. …
5. …
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Heraus- gabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 schwarz / grauer Schal (Asservat-Nr. A010'998'057); − 1 weisse Sportschuhe, Marke Adidas (Asservat-Nr. A010'998'126); − 1 weisse Sportsocken (Asservat-Nr. A010'998'137); − 1 dunkelblaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'148); − 1 grüner Pullover (Asservat-Nr. A010'998'171); − 1 Schwert (Asservat-Nr. A011'000'387).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschul- digten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 blaues T-Shirt (Asservat-Nr. A010'998'273); − 1 blaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'295); − 1 Paar Schuhe, Marke Bugatti (Asservat-Nr. A010'998'319); − 1 schwarze Jacke, Marke Angelo Litrico (Asservat-Nr. A010'998'320).
8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.
9. …
10. …
- 53 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'493.40 Auslagen (Gutachten); Fr. 4'175.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'571.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 4'175.10, entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'916.70 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur Entschädigung im separaten Verfahren DG190023-M, entschädigt.
14. …
15. …
16. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB;
- 54 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) dem Privatkläger solidarisch haften.
7. Der Beschuldigte wird (solidarisch mit C._____, separates Verfahren SB200321) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 55 -
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 15 und 16) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 56 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Dezember 2021 verschoben werden musste (Urk. 75 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von
E. 1.1.1 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den Vorfall vom
28. November 2017 und die in diesem Zusammenhang verübte Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachentziehung und Vergehen gegen das Waffengesetz) von Mittäterschaft aus.
E. 1.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der
- 23 - Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.).
E. 1.1.3 Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ fuhren gemeinsam zum Privatkläger. Sie verschafften sich mit List und Gewalt Zugang zur Wohnung, in- dem sich der Mitbeschuldigte C._____ als Pizzalieferant ausgab und den an der Türe erschienenen Privatkläger schliesslich in die Wohnung zurückstiess. In der Wohnung schloss der Beschuldigte die Türe ab und der Mitbeschuldigte C._____ liess die Fensterstoren hinunter. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Privat- kläger ein erstes Mal mit dem Revolver in das Gesicht, richtete den Revolver auf ihn und drohte, ihn fertig zu machen, falls der Privatkläger weiter mit G._____ sein würde. Diese Übergriffe erfolgten in Anwesenheit des Mitbeschuldigten C._____, waren Teil der gemeinsamen Umsetzung des Vorhabens und wurden vom Mitbe- schuldigten C._____ mindestens gebilligt. Bei den folgenden Schlägen im Kinder- zimmer wirkten die Beschuldigten offensichtlich zusammen, indem der Privatklä- ger vom Mitbeschuldigten C._____ festgehalten und vom Beschuldigten geschla- gen wurde. Dies zeigt, dass der Mitbeschuldigte C._____ wesentlichen Einfluss auf das Tatgeschehen hatte. Mit der von ihm selbst ausgehenden Gewalt hat er das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitge- tragen. Bevor die Beschuldigten schliesslich die Wohnung des Privatklägers ver- liessen, legte der Beschuldigte dem Privatkläger nahe, von einer Anzeige bei der
- 24 - Polizei abzusehen, ansonsten der Privatkläger respektive seine Familie mit Nach- teilen zu rechnen habe. Auch diese Äusserungen erfolgten im Beisein des Mitbe- schuldigten C._____, der sich im Übrigen mehr oder weniger zeitgleich im glei- chen Stil äusserte. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ agierten deshalb als Mittäter.
E. 1.2 Der Beschuldigte beging die Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Altrecht- lich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, sind für die einzelnen Verbrechen und Vergehen (ohne die versuchte schwere Körperverletzung) bei einzelner Betrachtung je Geldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufäl- len. Die Gesamtgeldstrafe erreicht den neurechtlichen Rahmen von 180 Tagess- ätzen und würde altrechtlich darüber liegen. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten milder. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) fallen die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte unter das neue Recht. Damit ist im Folgenden ausschliesslich auf das neue Recht abzustellen.
E. 1.2.1 Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Eine solche Verletzung liegt etwa vor bei einer gut verheilten aber weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Be- einträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (BGE 115 IV 17 E. 2b S. 20; Urteile 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3; 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 4.2 und 5.3).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf eine vom Privatkläger eingereich- te Fotografie (D1 Urk. 26/10) eine arge Entstellung des Gesichts im Sinne der Rechtsprechung und damit eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend (Urk. 59 S. 29 f.). Zudem erübri- gen sich auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO weitere Erwägungen dazu. Eine Verletzung des Verschlech- terungsverbots liegt vor, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die voll- endete Tat statt wegen Versuchs verurteilt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.). Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht einge- treten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuch- te schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.
E. 1.2.3 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter wie
- 25 - hier das Opfer wiederholt und kräftig mit einem harten Gegenstand gegen Kopf und Gesicht, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.
E. 1.2.4.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 103). Der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 1.2.4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 26 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
E. 1.2.4.3 Gestützt auf das Beweisergebnis hat der Beschuldigte die möglichen Folgen der mit dem Revolverimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge ge- gen Kopf und Gesicht des Privatklägers respektive eine schwere Schädigung dessen Gesundheit in Kauf genommen. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
E. 1.2.5 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut Vorinstanz hat mit Blick auf die noch im Korridor ausgeführten Schlä- ge kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu erfolgen (Urk. 59 S. 31). Darauf kann verwie- sen werden. Auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.
E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 36 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Freiheitsberaubung, die mehrfache versuchte Nötigung, den Hausfriedensbruch, die mehrfache Sach- entziehung, das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Drohung und die ver-
- 31 - suchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gege- ben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 1.3.1 Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung jah- relang aufgrund eines Zwangsregimes nicht verlassen durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A) und während mindestens 10 Minuten (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 1), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteile 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5 und 6B_250/2015 vom 24. August 2015), bei einer 7.5 km respektive 8.9 km lan- gen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaf- tierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (Urteil 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3) und bei einer Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die
- 27 - Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 128 IV 73 E. 2a-d S. 74 ff.). Der Freiheitsentzug muss nicht von langer Dauer sein, einige Minuten genügen (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2).
E. 1.3.2 Durch das Abschliessen der Wohnungstüre, das Herunterlassen der Storen und die Präsenz der Beschuldigten wurde der Privatkläger während rund 15 Minu- ten daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen. Dadurch haben die Beschul- digten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, der Privatkläger habe nie ausgeführt, dass er die Wohnung habe verlassen wollen (Urk. 42 S. 6 f.). Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere durch das Verschliessen der Wohnungstüre war der Pri- vatkläger in seiner eigenen Wohnung gefangen. Es ist nicht zweifelhaft, dass er seine Wohnung verlassen und sich in Sicherheit begeben hätte, hätte er die Mög- lichkeit dazu gehabt. So hielt er unter anderem fest, er habe durch die Sitzplatztü- re nach draussen flüchten wollen, was aufgrund der heruntergelassenen Storen nicht möglich gewesen sei (D1 Urk. 5/1 S. 2 f.).
E. 1.3.3 Die Aufhebung der Bewegungsfreiheit war nicht die blosse Konsequenz der zugefügten Verletzungen und damit nicht deren blosse Nebenfolge (vgl. BGE 104 IV 170 E. 3 S. 174). Sie erfolgte kurz nach dem Eindringen in die Wohnung und bevor es zur gewalttätigen Auseinandersetzung kam. Die Beschuldigten haben durch das Einschliessen des Privatklägers in der eigenen Wohnung gegenüber dem versuchten Körperverletzungsdelikt ein Mehr an Unrecht geschaffen. Es liegt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 32 f.) ein Fall echter Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
E. 1.4 Die Aufforderung an den Privatkläger, die Beziehung mit G._____ nicht weiterzuführen und die Beschuldigten nicht bei der Polizei anzuzeigen (Anklage- schrift S. 5, 6 und 7), hat die Vorinstanz als mehrfache versuchte Nötigung im
- 28 - Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Das Behändigen des Mobiltelefons und des Schwerts des Privatklägers und das Tra- gen eines Revolverimitats hat die Vorinstanz als mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG qualifiziert (Urk. 59 S. 33). Diese rechtlichen Qualifikationen blieben von der Ver- teidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten. Betreffend die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Be- weisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
2. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Die vom Beschuldigten am 22. April 2018, das heisst rund fünf Monate nach der gewaltsamen Auseinandersetzung in der Wohnung, gegenüber dem Privatkläger geäusserten Worte ("Wir haben noch eine Rechnung offen" und "ich weiss, wo du arbeitest und da werden wir abrechnen") hat die Vorinstanz zutreffend als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen.
3. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfache versuchte An- stiftung zu falscher Anschuldigung (Dossier 3, Vorfall ca. vom 11. Juni 2018)
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und des Umstands, dass das Verfahren zusammen mit dem separaten Verfahren SB200321 geführte wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei-
- 32 - ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
E. 2.1.2 Für die versuchte schwere Körperverletzung steht unter Berücksichti- gung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 107-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende teilbedingte Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweck- mässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
E. 2.2 Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'344.10 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 80). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Nachbe- sprechung im Anschluss an die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Beru-
- 51 - fungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'345.20 geltend, welcher ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich sind ihm die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung zu vergüten. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ war in beiden Verfahren tätig (SB200322 und separates Verfahren SB200321). Nach Abzug der Hälfte der Entschädigung bis zur Bekanntgabe des Rückzugs des Mitbeschuldigten C._____ ist Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'600.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
29. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − … − … − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − … − …
2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 52 -
3. …
4. …
5. …
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Heraus- gabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 schwarz / grauer Schal (Asservat-Nr. A010'998'057); − 1 weisse Sportschuhe, Marke Adidas (Asservat-Nr. A010'998'126); − 1 weisse Sportsocken (Asservat-Nr. A010'998'137); − 1 dunkelblaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'148); − 1 grüner Pullover (Asservat-Nr. A010'998'171); − 1 Schwert (Asservat-Nr. A011'000'387).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschul- digten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 blaues T-Shirt (Asservat-Nr. A010'998'273); − 1 blaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'295); − 1 Paar Schuhe, Marke Bugatti (Asservat-Nr. A010'998'319); − 1 schwarze Jacke, Marke Angelo Litrico (Asservat-Nr. A010'998'320).
8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.
9. …
10. …
- 53 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'493.40 Auslagen (Gutachten); Fr. 4'175.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'571.– (inkl. Barauslagen und
E. 2.4.1 Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als einheit- lich, weitgehend widerspruchsfrei, plausibel, differenziert und nachvollziehbar einschätzt. So schilderte der Privatkläger konstant, wie der Mitbeschuldigte C._____ die Storen in der Wohnung runterliess und wie der Beschuldigte die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel abzog (D1 Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 9, 5/9 S. 6). Wiederholt und glaubhaft hielt der Privatkläger fest, wie der Beschuldigte ihn ein erstes Mal mit dem Revolver gegen die linke Stirnseite schlug (D1 Urk. 5/1 S. 3, 5/3 S. 9), wie er (der Privatkläger) deshalb zur Verteidigung das an der Wand aufgehängte Schwert behändigte und es in der Folge zu einem Gerangel
- 13 - kam (D1 Urk. 5/1 S. 3 und 9 f., 5/3 S. 10, 5/9 S. 8). Hielt der Privatkläger in der ersten Einvernahme fest, beide Männer hätten mit dem Revolver respektive mit der Faust auf seinen Kopf und Rücken eingeschlagen (D1 Urk. 5/1 S. 3), stellte er dies noch in der gleichen Einvernahme richtig. Geschlagen habe ihn ausschliess- lich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte C._____ (der "Pizzamann") habe ihn lediglich festgehalten (D1 Urk. 5/1 S. 10 und 14). Daran hielt der Privatkläger in der Folge fest (D1 Urk. 5/3 S. 11, 12 und 23, 5/9 S. 10). Die Schläge, deren Hef- tigkeit der Privatkläger eindrücklich als "stark, brutal und gnadenlos" umschrieb (D1 Urk. 5/3 S. 19), wurden laut Privatkläger mindestens teilweise mit der Pistole ausgeführt (Urk. 5/3 S. 17). Wurde er gefragt, ob er ausschliessen könne, dass er mit einem Schwert geschlagen worden sei, zeigt sich auch hier sein vorsichtiges Aussageverhalten ("Ich für mich schliesse es aus, aber es könnte sein. Ich habe die Schläge einfach gespürt. Die kamen richtig mit Wut"; D1 Urk. 5/3 S. 13). Auch die Beschreibung des Revolvers (eine hellgraue Trommelpistole in der Art einer "Smith & Wesson", mit kurzem Lauf und hellbraunem Holzgriff) fiel detailliert aus (D1 Urk. 5/9 S. 4 f., 5/3 S. 22). Nachvollziehbar und eindrücklich schilderte der Privatkläger auch seine Gefühlslage (beispielsweise D1 Urk. 5/3 S. 9 f.: "Ich merk- te, dass sich die Lage verschlechterte und bekam schreckliche Angst. Dies weil er immer das Schlafzimmer wiederholte und ich dachte mir, was hat er mit mir vor?"; D1 Urk. 5/9 S. 14: "Ich wollte zeigen, dass ich keine Angst habe und es war eine spontane Reaktion, dass ich zu ihm sagte, ob er mich erschiessen wolle und er solle dies doch tun"). Entsprechende Aussagen wirken erlebnisbasiert. Dabei wird nicht verkannt, dass der Privatkläger den Zeitpunkt, als der Mitbeschuldigte C._____ den Revolver vom Beschuldigten und ein Kissen wollte, gegenüber sei- nen ersten Depositionen rund 1 ½ Jahre später unterschiedlich schilderte (vgl. D1 Urk. 5/1 S. 3 und 12, 5/3 S. 10, 5/9 S. 7, 11 und 13). Damit konfrontiert, hielt der Privatkläger an der (zweiten) Variante fest, wonach dies noch vor der Auseinandersetzung im Kinderzimmer erfolgt sei (D1 Urk. 5/9 S. 17 f.). Dieser Widerspruch ist zwar bemerkenswert, er spricht aber nicht gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr lässt er erkennen, wie der Privatkläger die im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätig- keiten rekonstruiert.
- 14 -
E. 2.4.2 H._____ ist ein Nachbar des Privatklägers. Er sagte als Zeuge aus, der Pri- vatkläger sei verletzt an seiner Tür erschienen und habe ihn um Hilfe gebeten, da er von zwei Männern mit einem Revolver überfallen worden sei. Die entsprechen- den Zeugenaussagen stützen die Schilderungen des Privatklägers im Hinblick auf die von den Tätern verwendete Waffe (D1 Urk. 6/3 S. 5). Es ist mit der Vorinstanz ganz unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Übergriff und mit stark blutendem Kopf bereits Gedanken darüber machte, wie er die Be- schuldigten gegenüber seinem Nachbarn wahrheitswidrig belasten könnte. Zu- dem waren dem Privatkläger massive Verletzungen zugefügt worden und standen entsprechende erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldigten im Raum. Eher zweitrangig dürfte für den Privatkläger im besagten Zeitpunkt gewesen sein, ob die Aggressoren mit einer mitgeführten Waffe oder einem in der Wohnung behän- digten Schwert zugeschlagen hatten. Mithin ist ein Motiv, den Vorfall in Bezug auf die eingesetzte Waffe wahrheitswidrig darzustellen, nicht erkennbar.
E. 2.4.3 Aus einem am 7. Januar 2018 zwischen den Beschuldigten abgehörten rund 17-minütigen Telefongespräch geht Folgendes hervor. Der Beschuldigte erwähnt zu Beginn des Gesprächs ein Schreiben, das er dem Mitbeschuldigten C._____ geschickt habe und das dieser auswendig lernen soll ("Du musst ab- streiten, was im kleinen Zimmer passiert ist […] ich habe es Dir geschrieben: Wir haben keine Rollläden heruntergelassen, die Türe war offen, er hat das Schwert genommen, um uns zu schlagen, das Ding existierte nicht […] wir drehen schliesslich alles um 180 Grad um und sagen, dass es Notwehr war […] er hat […] die Pistole erfunden, er hat sogar den Namen erfunden, er konnte sogar Smith Weston sagen […]"; D1 Urk. 21/4). Diese Unterhaltung sowie der darin erwähnte Brief erfolgten in Missachtung eines durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Kontaktverbots, was in den (rechtskräf- tigen) Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen mündete. Mit Blick auf diese Unterhaltung hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den Vorfall vom 28. November 2017 of- fensichtlich abgesprochen. Mit "Ding" habe der Beschuldigte den von ihm be- strittenen Revolver bezeichnet und seine anderweitige Erklärung, damit sei sein VW Polo gemeint gewesen, könne aufgrund der Umstände und des
- 15 - Gesprächszusammenhangs ausgeschlossen werden (Urk. 59 S. 17 f.). Dem ist nichts beizufügen. Richtig ist, wenn aus der oben zitierten Bemerkung, der Pri- vatkläger habe Pistole und sogar Name erfunden, nicht geschlossen werden muss, der Privatkläger habe die Pistole tatsächlich erfunden. Aus dem Kontext (offensichtliche Absprache, teilweise verklausulierte Sprache und wiederholte Instruktionen zur behaupteten Reinigung des Schwerts) ist naheliegend, dass die Beschuldigten sich einzig darüber wunderten, wie der Privatkläger eine konkrete Marke ausgemacht haben wollte. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass es sich bei der mitgeführten Waffe um eine andere Marke oder um ein blosses Imitat handelte. Aus dem abgehörten Gespräch geht weiter hervor, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ wiederholt und eindring- lich aufforderte auszusagen, er (der Mitbeschuldigte C._____) habe das weg- geworfene Schwert nach dem Verlassen der Wohnung gesäubert. Dies sei deshalb wichtig, da er (der Beschuldigte) angegeben habe, den Privatkläger mit dem Schwert geschlagen zu haben, die Staatsanwaltschaft jedoch auf dem Schwert kein Blut habe nachweisen können. Diese Bemühungen des Beschul- digten sind entlarvend. Sie wären nicht nötig, hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem Schwert geschlagen.
E. 2.4.4 Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche dargestellt. Seine glaubhaften Aussagen werden durch die Aussagen des Zeugen H._____ sowie durch das Telefongespräch vom 7. Januar 2018 untermauert. Sie sind zudem insbesondere mit dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 in Bezug auf die erlittenen Verletzungen an der Stirn, wonach diese sehr gut möglich von einem Revolver stammen können (D1 Urk. 18/10 S. 4), ohne Weite- res in Einklang zu bringen.
E. 2.5 Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten C._____ als uneinheitlich, beschönigend, angepasst, widersprüch- lich und lebensfremd (Urk. 59 S. 14 ff.; separates Verfahren SB200321 Urk. 61 S. 13 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden.
- 16 -
E. 2.5.1 Die Beschuldigten wollen den Privatkläger am 28. November 2017 um ca. 20.30 Uhr für ein klärendes Gespräch in dessen Wohnung aufgesucht haben. Nach ihrer Darstellung öffnete der Privatkläger seine Wohnungstüre, worauf er kurz darauf und noch im Türrahmen stehend dem Beschuldigten einen Stoss ge- gen die Brust verpasste. Eine Erklärung für eine derart heftige Reaktion aus dem Nichts ist weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Untersu- chungsakten erkennbar. Zudem leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass der Privat- kläger den Beschuldigten von sich aus und im Wissen, zahlenmässig und körper- lich einer Übermacht gegenüberzustehen, physisch anging und damit die Kon- frontation suchte. Bereits dieser Umstand setzt bei der Variante der Beschuldigten ein erstes Fragezeichen. Nicht verständlich ist zudem, dass die Beschuldigten nach dem behaupteten Angriff des Privatklägers – folgt man ihrer Darstellung – nicht einfach von ihrem Vorhaben abliessen und das Gespräch vertagten, son- dern gewaltsam in die Wohnung des Privatklägers eindrangen. Diese Reaktion lässt vielmehr schliessen, dass sie die Wohnung des Privatklägers nicht nur im Hinblick auf eine Diskussion aufsuchten.
E. 2.5.2 Das Aussageverhalten der Beschuldigten wirkt in manchen Punkten ange- passt und lässt zahlreiche Unstimmigkeiten erkennen. Dies betrifft bereits die Frage, wer wen angerufen hatte, bevor die Beschuldigten gemeinsam zum Privat- kläger fuhren (D1 Urk. 3/3 S. 3, 4/1 S. 3). Weiter behaupteten beide Beschuldig- ten in den ersten Einvernahmen beispielsweise, es sei unzutreffend, dass der Be- schuldigte C._____ mit einer Pizzaschachtel vor der Wohnungstüre des Privatklä- gers gestanden habe. Später räumten die Beschuldigten diesen Umstand ein (D1 Urk. 3/1 S. 9, 3/3 S. 3, 4/1 S. 13, 3/6 S. 5). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf, nach dem Betreten der Wohnung sämtliche Storen heruntergelassen zu haben. Wurde er zuerst ausdrücklich in Abrede gestellt (D1 Urk. 3/1 S. 14, 4/1 S. 13 f.), vermochten sich die Beschuldigten zwei Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau daran zu erinnern (D1 Urk. 3/6 S. 6). Es könne sein, dass der Mitbe- schuldigte C._____ die Storen heruntergelassen habe (D1 Urk. 3/6 S. 9). Diese vagen Ausführungen zu einem doch eher prägnanten Umstand sind nur schwer nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein und ist deshalb unglaubhaft, dass sich die Beschuldigten an ein solches Moment nicht zu erinnern vermögen. Ihre auswei-
- 17 - chenden Antworten sind deshalb als Zugeständnisse zu verstehen. Damit aber steht die Frage im Raum, ob zwei Personen, die sich Zugang zu einer Wohnung verschaffen, indem sie (wie sie einräumen) eine Pizzalieferung vortäuschen, und in der besagten Wohnung kurz nach ihrem gewaltsamen Betreten (wie sie im Er- gebnis einräumen) die Storen herunterlassen, tatsächlich nur das Gespräch mit dem Bewohner suchten. Die Frage ist zu verneinen. Die Sachdarstellung der Be- schuldigten ist in sich nicht überzeugend.
E. 2.5.3 Die Beschuldigten verstanden nicht nur die Rolle des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Anfangsphase verschieden (Beschuldigter in D1 Urk. 3/2 S. 7: "Ich habe ihn gefragt, ob er mitkommen möchte, damit ich einen Zeugen hätte", resp. in Urk. 78 S. 8: "Er [C._____] sagte, er komme mit, damit ich einen Zeugen habe"; Mitbeschuldigter C._____ in D1 Urk. 4/1 S. 4: "A._____ ging davon aus, dass B._____ mir die Türe öffnen würde, aber nicht ihm"). Auch be- treffend die gewaltsame Auseinandersetzung in der Wohnung gab der Mitbe- schuldigte C._____ eine Rolle vor, die selbst der Beschuldigte ihm nicht zuschrieb ("Ich bin energisch zwischen die beiden gestanden, habe den einen in das eine Zimmer und den anderen in das andere Zimmer gestossen und diese aufgefor- dert, sofort damit aufzuhören"; "Ich bin nur dazwischen gegangen, um diese zu trennen"; D1 Urk. 4/1 S. 9 und 11). Der Beschuldigte will im Widerspruch dazu nur im Korridor respektive im Eingangsbereich gestanden haben (D1 Urk. 3/1 S. 7 und 10, 3/2 S. 8). Dies ist auch mit dem Spurenbild nur schwer vereinbar. Das Gästeschlafzimmer ("Kinderzimmer") ist insbesondere im hinteren Bereich am Boden und Wänden blutverschmiert (D1 Urk. 7). Dies führte dazu, dass der Be- schuldigte seine Darstellung anpassen musste (D1 Urk. 3/3 S. 5 f., 3/6 S. 6). Sei- ne Behauptung, er habe das Schwert an der Hülle gehalten und mit dem Schwertgriff dem Privatkläger auf den Kopf geschlagen, ist zudem laut Ergän- zungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 mit Blick auf die festgestellten Kopf- verletzungen unwahrscheinlich (D1 Urk. 18/10 S. 4).
E. 2.5.4 Beim Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte das Mobiltele- fon des Privatklägers. Er will das Gerät am Boden gefunden und gemeint haben, es habe sich um das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gehandelt
- 18 - (D1 Urk. 3/1 S. 5, 3/6 S. 7, 42 S. 16). Unbestritten ist, dass sich der Mitbeschul- digte in diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung aufhielt und diese erst nach dem Beschuldigten verliess. Der Beschuldigte hätte deshalb das fragliche Gerät dem vermeintlichen Eigentümer, also dem Mitbeschuldigten C._____, weiterreichen können. Dies tat er nicht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte deshalb im Wissen um den richtigen Besitzer verhindern wollte, dass der Privatkläger da- mit Hilfe organisieren würde. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Täter im Vorfeld den Privatkläger wiederholt aufgefordert hatten, die Polizei nicht zu benachrichtigen (Urk. 59 S. 16).
E. 2.6 Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers, anders als die Schilderungen der Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese konkre- te, anschauliche und in einer logischen Reihenfolge wiedergegebene Sachdar- stellung des Privatklägers ist abzustellen. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) im Sinne der Anklage erstellt (Anklageschrift S. 3-8). Erstellt ist auch, dass der Privatkläger wie angeklagt (nebst verschiedenen Blut- ergüssen) insbesondere folgende Verletzungen am Kopf erlitt, die auch im Gut- achten des IRM vom 13. Dezember 2017 (D1 Urk. 16/4 S. 3 f.) und im Austrittsbe- richt des Instituts für klinische Notfallmedizin des Spitals Limmattal vom 29. No- vember 2017 (D1 Urk. 16/1) dokumentiert sind: eine Rissquetschwunde am rech- ten Jochbein, ca. 5 cm lang und ca. 3 cm tief bis fast auf den Knochen reichend; eine Rissquetschwunde am linken Scheitel, ca. 4 cm lang und ca. 1 cm tief; eine Rissquetschwunde am rechten Scheitel, ca. 2 cm lang und ca. 3 cm tief und eine Rissquetschwunde am Scheitel, ca. 1 cm lang. Der fragliche Revolver wurde ausschliesslich als Schlaginstrument verwendet und konnte nicht sichergestellt werden. In Bezug auf die Tatwaffe hält die Vorinstanz fest, es sei gerichtsnotorisch, dass Imitate von Schusswaffen auch von Fachper- sonen ohne genauere Betrachtung nicht von echten Waffen unterschieden wer- den könnten. Das Gewicht eines Revolverimitats könne ohne Weiteres gleich sein wie dasjenige eines funktionstüchtigen Revolvers. Deshalb sei zu Gunsten der
- 19 - Beschuldigten von einem Waffenimitat auszugehen (Urk. 59 S. 22). Diese Erwägungen können übernommen werden. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Beschuldigten wie jeder Durchschnittsmensch wuss- ten, dass wiederholte kräftige Schläge mit einem Revolver gegen Gesicht und Kopf lebensgefährliche Verletzungen sowie arg und bleibende Entstellungen des Gesichts zur Folge haben können. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allge- meinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgericht- liche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftig- keit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegen- ständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Während des hier zu beurteilenden dynamischen Geschehens war es dem Zufall überlassen, in welcher Region (beispielsweise Augen) der Beschuldigte den Kopf und das Gesicht des Opfers treffen würde und wie schwer die Verletzungen ausfallen würden. Die Folgen der mit dem Revolve- rimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge waren den Beschuldigten völlig gleichgültig, weshalb sie eine schwere Schädigung der Gesundheit des Privatklä- gers bedenkenlos in Kauf genommen haben.
3. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018)
E. 3 Prozessuales (Verwertbarkeit der Übersetzungen eines abgehörten Tele- fongesprächs, Befragung des Privatklägers im Berufungsverfahren)
E. 3.1 Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. November 2017 unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er (der Privatkläger) sei unzählige Ma- le mit dem Revolver gegen den Körper und auf den Kopf geschlagen worden. Der Schlag ins Gesicht habe beinahe bis auf den Knochen gereicht. Die Täter hätten eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts durch eine Narbe so- wie lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Die Wahrscheinlich- keit solcher Verletzungen sei sehr hoch gewesen. Die Taten seien wegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit aus völlig nichtigem Anlass gesche- hen. Er sei über mehrere Wochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe noch während langer Zeit Schmerzen verspürt. Auch heute noch ha- be er Angstgefühle. Aufgrund der Narbe im Gesicht werde er jeden Tag an den Vorfall vom 28. November 2017 erinnert (Urk. 41 S. 33 ff.; so auch im Beru- fungsverfahren, Urk. 81 S. 15 ff.).
- 48 -
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ seien brutal und rücksichtslos gegen den Privatkläger vorgegangen. Die verschiedenen Rissquetschwunden hätten zu erheblichen Schmerzen geführt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu be- deutend schwerwiegenderen Verletzungen gekommen sei. Das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich. Der Privatkläger habe sich im Spital behan- deln lassen müssen und sei zeitweise nicht mehr respektive nicht mehr voll ar- beitsfähig gewesen. Die Narbe im Gesicht werde voraussichtlich nicht weiter abheilen und erinnere den Privatkläger täglich an den Übergriff. Erschwerend komme hinzu, dass der Vorfall in der Wohnung des Privatklägers und damit in einem besonders geschützten und sensiblen Bereich stattgefunden habe. Provokationen durch den Privatkläger, die zu einer Herabsetzung der Genug- tuung führen müssten, seien keine ersichtlich. Die versuchte Verteidigung mit dem Schwert begründe kein Selbstverschulden, da die Täter mit einem ver- meintlich echten Revolver auf den Privatkläger gezielt hätten. Der Anspruch auf Genugtuung ergebe sich aus dem Vorfall vom 28. November 2017. Die Drohung vom 22. April 2018 erscheine in diesem Zusammenhang als zu ge- ringfügig (Urk. 59 S. 56 f.)
E. 3.3 Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genug- tuungsforderung damit, der Privatkläger habe den Beschuldigten anlässlich des Vorfalls im November 2017 und auch schon früher provoziert. Die Narbe sei zudem nicht derart gravierend, dass eine Genugtuung angemessen wäre (Urk. 42 S. 20 f., Urk. 79 S. 22).
E. 3.4 Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. II.2.6.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Überfall als brutal und rücksichtslos bezeichnet werden muss. Es ist einzig Glück und Zufall zu ver- danken, dass die Schläge nicht zu massiven Körperverletzungen führten und der Privatkläger heute einzig eine nach wie vor erkennbare Narbe im Gesicht aufweist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind gleichermassen differenziert und sorgfältig ausgefallen und können übernommen werden (Urk. 59 S. 56 f.).
- 49 - Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund der Taten als nichtigen Anlass bezeichnet. Soweit sein Rechtsbeistand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit über zwei Jahre nach dem Vorfall betonte, der Privatkläger leide nach den Gewalttätigkeiten in seiner eigenen Wohnung nach wie vor unter Angstgefühlen und die Narbe im Gesicht erinnere ihn tagtäglich an den Vorfall, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und überzeugend. Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatkläger durch die Verletzungen phy- sisch und psychisch belastet wurde. Dem Privatkläger, der sich zahlenmässig und körperlich einer bewaffneten Übermacht gegenübersah und das Schwert zur Verteidigung behändigte, kann auch kein Selbstverschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) sind nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 2017 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des Rechtsbeistands des Pri- vatklägers, Dispositivziffern 11-13) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14,
E. 7 Januar 2018 zwischen C._____ und A._____ abgehörtes rund 17-minütiges Telefongespräch. Sie datieren vom 9. Januar 2018 und 22. Januar 2018. Als Name der Polizeiaktion wird "D._____" genannt, die Rubrik "Translate By:" blieb leer. Teilweise (in der Abschrift vom 22. Januar 2018) ist auf jeder Seite ein Visum respektive Kürzel aufgeführt, welches nicht näher zugeordnet wer- den kann (vgl. D1 Urk. 21/3 und 21/4). In den Dolmetscher-Erklärungen vom 18. Januar 2017 (sic!) und 7. Dezember 2018 halten E._____ und F._____ fest, zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen worden zu sein. Die Erklärungen betref- fen "Übersetzungen in Telefon-, Audio- und IP-Überwachungen" in der Aktion "D._____", wobei in der Erklärung von F._____ noch der Name von C._____ auf- geführt wird (D1 Urk. 21/9 und 21/10). Die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 im Verfahren gegen C._____ wur- de am 4. Dezember 2017 unter Hinweis auf die Aktion "D._____" genehmigt (Untersuchungsakten B-2/2017/10039443 D1 Urk. 17/8). Am 17. Januar 2018 erfolgte die Genehmigung eines Zufallsfundes im Verfahren gegen A._____ ebenfalls unter Hinweis auf die Aktion "D._____" (D1 Urk. 21/6).
E. 7.1 Vor dem Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte ein Mobil- telefon des Privatklägers und ein Zierschwert. Das Zierschwert warfen die Be- schuldigten ausserhalb der Wohnung über einen Zaun, das Mobiltelefon depo- nierte der Mitbeschuldigte C._____ auf Anweisung des Beschuldigten in einem privaten Briefkasten. Beim Zierschwert ist von einem blossen Affektionswert des Privatklägers auszugehen. Wesentlich gewichtiger ist der Nachteil, der dem Pri- vatkläger in der fraglichen Situation ohne Mobiltelefon drohte. Die Täter entzogen damit dem schwerverletzten Privatkläger ein mögliches Kommunikationsmittel.
E. 7.2 Auch hier liegt ein direktvorsätzliches Vorgehen vor. Die Täter handelten in der Absicht, Beweismittel wegzuschaffen respektive die Benachrichtigung der Polizei zu erschweren. Einmal mehr zeigten sie ein planmässiges, rücksichtsloses und überlegtes Vorgehen und eine wesentliche kriminelle Energie. Indem das Schwert unweit der Wohnung entsorgt und das Mobiltelefon in einem Briefkasten deponiert wurde, wollten die Beschuldigten – davon ist zu ihren Gunsten auszu- gehen – die Gegenstände dem Privatkläger nur für einige Zeit entziehen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch eher leicht.
8. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) Der Beschuldigte trug am 28. November 2017 einen Revolver auf sich. Zu seinen Gunsten ist von einem Imitat auszugehen. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte ihn für seine Drohkulisse und später als Schlaginstrument einsetzte. Das Verschulden wiegt mit der Vorinstanz insgesamt noch leicht.
9. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger, mit ihm "abzurechnen". Diese Äusse- rungen wenige Monate nach dem gewaltsamen Übergriff vom 28. November 2017
- 39 - waren vom Adressaten mindestens als Drohungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. Um ihnen Gewicht zu verleihen, brauchte der Beschuldigte nicht konkreter zu werden. Es sind keine Elemente der subjektiven Tatkomponente erkennbar, welche die objektive Tatschwere relativieren würden. Die Drohungen erfolgten ohne nachvollziehbaren Grund. Indem der Beschuldigte damit augen- scheinlich an den Vorfall im vergangenen November anknüpfte, handelte er un- verfroren. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu werten.
10. Versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis (Dossier 3, Vorfall ca. 11. Juni 2018 Die brieflichen Instruktionen an I._____ im Hinblick auf deren Einvernahme als Zeugin fielen umfassend und detailliert aus. Der Beschuldigte wandte sich inständig an sie und versuchte damit, den Vorwurf der Drohung aus der Welt zu schaffen. Dabei scheute der Beschuldigte mit seinem Plan nicht davor zurück, die Instruktionen während der Untersuchungshaft zu erteilen und den Brief unter Umgehung der Briefkontrolle aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Verschuldens- mindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zu einem Sonderdelikt anzustiften versuchte (Art. 26 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter verschuldens- mindernd, dass der Beschuldigte seine Position im laufenden Strafverfahren ver- bessern wollte. Nach BGE 118 IV 175 E. 2 S. 181 f. ist die Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB auf den Anstifter zu falschem Zeugnis, der zu seinen eige- nen Gunsten handelt, nicht anwendbar, was in der herrschenden Lehre kritisiert wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 308 StGB). Nachdem das fragliche Delikt nicht zu einer Asperation der Einsatzstrafe führt, kann die Frage offenbleiben. Der Brief wurde in den Effekten des ehemaligen Zellennachbarn des Beschuldigten gefunden. Mithin hat der Be- schuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um Einfluss auf die Zeugin auszuüben. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als noch eher leicht bis nicht mehr leicht zu qualifizieren.
11. Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe
- 40 - 11.1. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Einsatzstra- fe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Freiheitsberaubung erreicht das gesetzliche Höchstmass der Strafart und kann im Rahmen der Asperation nicht überschritten werden (E. IV.4-10). 11.2. 11.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). 11.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'280.-- (Fr. 5'800 X 13 / 12). Die Krankenkassenprämien beziffert er auf Fr. 476.–, die Unterhaltsbeiträge an die frühere Ehefrau auf Fr. 1'250.–, nachdem diese nun wieder alleine wohne, und die Steuern auf Fr. 400.– (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 70/1 und 70/2, Urk. 78 S. 5 und 7). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten,
- 41 - die finanziellen Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.
E. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 4'175.10, entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'916.70 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur Entschädigung im separaten Verfahren DG190023-M, entschädigt.
14. …
E. 12 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 1, Vorfall ca. vom 21. Dezember 2017 und 7. Januar 2018) Dem Beschuldigten auferlegte das Zwangsmassnahmengericht am 21. Dezember 2017 als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO ein Kontakt- verbot unter anderem betreffend den Mitbeschuldigten C._____. Ungeachtet des- sen schickte ihm der Beschuldigte wenig später einen Brief. Am 8. Januar 2018 führte der Beschuldigte mit ihm ein rund 15-minütiges Telefongespräch. Dabei gab der Beschuldigte jeweils detaillierte Instruktionen, wie der Mitbeschuldigte C._____ im Strafverfahren auszusagen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht sein eigenes Mobiltelefon verwendete und damit eine ge- wisse Planung an den Tag legte. Insgesamt schätzt die Vorinstanz das Gesamt- verschulden als erheblich. Sie bemisst die Bussen pro Vorfall und unter Berück- sichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten auf je Fr. 1'000.– und die Gesamtbusse auf Fr. 1'500.– (Urk. 59 S. 45 f.). Mit Blick auf die finanzielle Situati- on des Beschuldigten (E. IV.11.2.2 vorstehend) und dessen Verschulden ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.
E. 13 Täterkomponente etc.
E. 13.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 46 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, die Drohung und die versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis geschahen während lau- fender Untersuchung. Diese fortgesetzte Delinquenz wirkt sich straferhöhend aus. Sie hält sich mit einer Strafminderung aufgrund des teilweisen Geständ- nisses knapp die Waage.
- 42 -
E. 13.2 Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte geltend, er könne im Falle einer Halbgefangenschaft seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben, da er auch an Wochenenden respektive zu unüblichen Bürozeiten Pi- kettdienst leiste. Das Risiko, dass ihm seine Stelle in diesem Fall gekündigt wür- de, sei hoch (Urk. 78 S. 2 und 12, Urk. 79 S. 21 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Risiko eine unmittelbar gesetzmässige Folge der unbedingten, resp. teil- bedingten Freiheitsstrafe ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche sich straf- mindernd auswirken würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 13.3 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO- Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Ver- fahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ih- rer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Bemerkungen Anlass. Das erstinstanzliche Urteil vom
29. Januar 2020 wurde gleichentags eröffnet und ging den Parteien am 10. Juli 2020 in begründeter Form zu (Urk. 58). Gleiches gilt für das Urteil gegen den Mitbeschuldigten C._____ (Proz.-Nr. DG190023 Urk. 60). Zur Dauer des Beru- fungsverfahrens gilt Folgendes. Nach Eingang der Berufungserklärung des Be- schuldigten am 20. Juli 2020 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anord- nungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 6. August 2020 (Urk. 60 und 64). Die Stellungnahmen gingen am 10. und 18. August 2020 ein (Urk. 66 und 68). Am
7. September 2020 wurde im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ über Beweisanträge befunden (Verfahren SB200321 Urk. 74). Am 14. Juni
- 43 - 2021 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren zwischen Eingang der Stellungnahmen und Vorladungen zur Berufungsverhandlung eher viel Zeit in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt gleichwohl nicht vor. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 10. Juli 2020 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2021 respektive Urteilseröffnung rund 17 Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeit- raum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeit- spanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entschei- deröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erhebli- chem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung; Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung). Dabei gilt es auch Rechnung zu tragen, dass die zweitinstanzliche mündliche Urteilseröffnung anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung respektive rund 17 Monate nach Zugang des begründeten erst- instanzlichen Urteils erfolgte und der Beschuldigte damit über die gegen ihn erho- benen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen war. Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstin- stanzlichen Urteils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren von zwei Beschuldigten angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Beru- fungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeit- spannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unum- gänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Zwar ist nicht aus- geschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil
- 44 - 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Gesamtdauer des Verfahrens kann jedoch hier nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus.
E. 14 Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die erstandene Haft von 107 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden
- 45 - Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptan- wendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der lange Freiheits- entzug von 107 Tagen dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teil- bedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt voll- ziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzusetzen. Rech-
- 46 - nung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts, dem mittelschweren bis noch nicht schweren Verschulden für ein vollendetes Delikt, dem Versuch und der Delinquenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Die Delinquenz während lau- fenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren.
3. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist eben- falls auf drei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 59 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers
E. 15 …
E. 16 …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB;
- 54 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) dem Privatkläger solidarisch haften.
7. Der Beschuldigte wird (solidarisch mit C._____, separates Verfahren SB200321) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 55 -
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 15 und 16) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 56 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200322-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. R. Faga, Ersatz- oberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 1. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Januar 2020 (DG190022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2019 (D1 Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 61 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der versuchten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- 3 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 107 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile ver- langt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 schwarz / grauer Schal (Asservat-Nr. A010'998'057); − 1 weisse Sportschuhe, Marke Adidas (Asservat-Nr. A010'998'126); − 1 weisse Sportsocken (Asservat-Nr. A010'998'137); − 1 dunkelblaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'148); − 1 grüner Pullover (Asservat-Nr. A010'998'171); − 1 Schwert (Asservat-Nr. A011'000'387).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Her- ausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 blaues T-Shirt (Asservat-Nr. A010'998'273); − 1 blaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'295); − 1 Paar Schuhe, Marke Bugatti (Asservat-Nr. A010'998'319);
- 4 - − 1 schwarze Jacke, Marke Angelo Litrico (Asservat-Nr. A010'998'320).
8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Soweit der Mitbe- schuldigte C._____ (separates Verfahren DG190023-M) ebenfalls zur Zahlung ver- pflichtet wird, besteht unter den Verpflichteten solidarische Haftung.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Soweit der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren DG190023-M) ebenfalls schadenersatzpflichtig wird, besteht unter den Verpflichte- ten solidarische Haftung.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'493.40 Auslagen (Gutachten); Fr. 4'175.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'571.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 4'175.10, entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'916.70 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur Entschädigung im separaten Verfahren DG190023-M, entschädigt.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ gemäss Dis- positiv-Ziffer 13 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2 f.)
1. Es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, der einfa- chen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB, des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 27 WG, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Anstiftung zu einem falschem Zeug- nis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu be- strafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer von 2 Jahren bedingt aufgeschoben und die erstandene Untersuchungshaft ange- rechnet werden soll.
4. Es sei dem Privatkläger weder Schadenersatz noch eine Genugtuung zuzusprechen.
- 6 -
5. Es seien die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände heraus- zugeben.
6. Es seien die Kosten des Verfahrens zu ¼ dem Beschuldigten aufzuer- legen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Privatklägers: (Urk. 81 S. 2)
1. Die Berufung sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 29. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. DG190022-M) abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers B._____ (zzgl. 7.7% MWST), seien dem Berufungskläger auf- zuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 29. Januar 2020 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 40 ff.). A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) meldete mit Schreiben vom 30. Januar 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 50). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 58/2) reichte der Beschul- digte am 19. Juli 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2020 wurde die Berufungserklärung in
- 7 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. August 2020 auf Anschlussberufung (Urk. 66). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte am 17. August 2020 ver- schiedene Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 68 und 70). 1.3. Am 14. Juni 2021 wurde auf den 7. Oktober 2021 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 71), welche aufgrund verletzungsbedingter Verhinderung des Mitbeschuldigten C._____ (separates Verfahren SB200321) auf den
1. Dezember 2021 verschoben werden musste (Urk. 75 f.). 1.4. Der Mitbeschuldigte C._____ zog seine Berufung am 29. November 2021 zurück. Zur Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2021 erschienen daher ledig- lich der Beschuldigte A._____, dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B._____, Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch der versuchten schweren Körper- verletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Sachentziehung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Drohung und der versuchten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis an. Er wendet sich zudem gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5), die Regelung der Zivilansprüche des Privatklägers (Dispositivziffern 9 und 10) und die Kostenaufla- ge (Dispositivziffern 14, 15 und 16). Unangefochten blieben die Schuldsprüche des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4 und 7), der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung (Dispositivzif- fer 2), die Herausgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv- ziffern 6 und 7), der Verzicht auf eine Anordnung betreffend Sicherstellungen etc.
- 8 - (Dispositivziffer 8), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) so- wie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Ver- treters des Privatklägers (Dispositivziffern 12 und 13). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales (Verwertbarkeit der Übersetzungen eines abgehörten Tele- fongesprächs, Befragung des Privatklägers im Berufungsverfahren) 3.1. Der Mitbeschuldigte C._____ rügte vor Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft stütze sich unter anderem auf ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Be- schuldigten A._____ vom 7. Januar 2018. In den Untersuchungsakten seien zwei Abschriften eines übersetzten Telefongesprächs vorhanden. Die übersetzenden Personen seien aber nicht identifizierbar. Daran würden die zwei Dolmetscher- Erklärungen vom 18. Januar 2017 und 7. Dezember 2018 nichts ändern (Urk. 45 S. 3 f.). 3.2. Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bun- desgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten des Be- schuldigten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGE 131 I 272 E. 3.2.3.2 S. 276; 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; Urteile 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2). Es präzisierte, Beweismittel, die den genannten Anforderungen nicht genügten, könnten vom Gericht neu erho- ben werden, indem die massgebenden Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (BGE 129 I 85 E. 4.3 S. 90; Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
- 9 - 3.3. Aus den Akten geht Folgendes hervor. Beide Abschriften betreffen ein am
7. Januar 2018 zwischen C._____ und A._____ abgehörtes rund 17-minütiges Telefongespräch. Sie datieren vom 9. Januar 2018 und 22. Januar 2018. Als Name der Polizeiaktion wird "D._____" genannt, die Rubrik "Translate By:" blieb leer. Teilweise (in der Abschrift vom 22. Januar 2018) ist auf jeder Seite ein Visum respektive Kürzel aufgeführt, welches nicht näher zugeordnet wer- den kann (vgl. D1 Urk. 21/3 und 21/4). In den Dolmetscher-Erklärungen vom 18. Januar 2017 (sic!) und 7. Dezember 2018 halten E._____ und F._____ fest, zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen worden zu sein. Die Erklärungen betref- fen "Übersetzungen in Telefon-, Audio- und IP-Überwachungen" in der Aktion "D._____", wobei in der Erklärung von F._____ noch der Name von C._____ auf- geführt wird (D1 Urk. 21/9 und 21/10). Die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 im Verfahren gegen C._____ wur- de am 4. Dezember 2017 unter Hinweis auf die Aktion "D._____" genehmigt (Untersuchungsakten B-2/2017/10039443 D1 Urk. 17/8). Am 17. Januar 2018 erfolgte die Genehmigung eines Zufallsfundes im Verfahren gegen A._____ ebenfalls unter Hinweis auf die Aktion "D._____" (D1 Urk. 21/6). 3.4. Dass die zitierten Aktenstücke verschiedene Ungenauigkeiten aufweisen, ist gleichermassen augenscheinlich und im Ausmass unverständlich. Gleich- wohl kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Dolmetscherinnen namentlich bekannt sind. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Erklärungen von E._____ und F._____, welche die "Übersetzungen in Telefon-, Audio- und IP-Überwachungen" in der Polizeiaktion "D._____" betreffen, sich auf andere als die am 9. Januar 2018 und 22. Januar 2018 verfassten Ab- schriften beziehen. Damit aber ist aktenmässig hinreichend belegt, wie die Ab- schriften vom 9. Januar 2018 und 22. Januar 2018 produziert wurden. Die Be- schuldigten waren mithin in der Lage zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und konnten Einwände gegen deren Verwertbarkeit erhe- ben. Inhaltliche Mängel wurden nicht und formelle Mängel ohne Grund geltend gemacht. Zurecht hat die Verteidigung an der Berufungsverhandlung keine er-
- 10 - neute Übersetzung verlangt. Die fraglichen Abschriften des Telefongesprächs vom 7. Januar 2018 sind damit verwertbar. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt (Urk. 59 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten C._____, des Pri- vatklägers und von verschiedenen Zeugen (G._____, H._____, I._____; Urk. 59 S. 11 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dossier 1, Vorfall vom
28. November 2017) 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am
28. November 2017 zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Privatkläger in dessen Wohnung aufgesucht. Der Beschuldigte habe einen Revol- ver gegen den Privatkläger gerichtet und ihm gesagt, er mache ihn fertig, falls er weiter mit G._____ (seiner Ex-Frau) zusammen sein würde. Im Laufe der Ausei- nandersetzung habe der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere kräftige Schläge mit dem Revolver gegen dessen Kopf ausgeführt und ihn dadurch massiv verletzt. Bevor der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ die Wohnung wieder verlassen hätten, hätten sie dem Privatkläger verschiedene Nachteile in Aussicht gestellt, falls er die Polizei informieren würde. Der Privatkläger habe mehrere (teilweise 3 cm tiefe und bis auf den Knochen reichende) Rissquetschwunden am Kopf erlitten, die hätten genäht werden müssen (D1 Urk. 35). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt (Urk. 59 S. 7 ff.).
- 11 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz wie bereits im Untersuchungs- verfahren auf den Standpunkt, es sei alles nicht geplant gewesen und er habe mit dem Privatkläger nur in Ruhe reden wollen. Der Privatkläger habe schlecht über seine Ex-Frau geredet und er (der Beschuldigte) habe dies nicht gewollt. Er habe mit ihm reden wollen und das eine sei nach dem anderen passiert. Als sie im Treppenhaus gestanden hätten und der Privatkläger die Wohnungstüre wieder habe schliessen wollen, habe er (der Beschuldigte) die Türe offengehalten. Da- rauf habe ihm der Privatkläger einen Schlag gegen die linke Brust versetzt. Als der Privatkläger plötzlich ein Schwert in den Händen gehalten habe, habe er (der Beschuldigte) das Schwert an der Scheide gepackt und damit ein paar Mal gegen den Privatkläger geschlagen. Einen Revolver habe er nicht mit sich geführt. Er habe nicht aus der fremden Wohnung wegrennen können, da er Angst gehabt habe (Prot. I S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 78 S. 8 ff.). Ergänzend führte er aus, der Privatkläger habe seiner Ex-Frau falsche Sachen über ihn erzählt, wel- che diese dem gemeinsamen Sohn weitererzählt habe, sodass der Sohn ihn schliesslich nicht an seine Hochzeit eingeladen habe. Er habe vom Privatkläger gewollt, dass dieser der Ex-Frau sage, dass er lüge (Urk. 78 S. 8 ff.). 2.3. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Privatkläger aufsuchte. Der Mitbeschuldigte C._____ führte eine Pizzaschachtel mit sich und gab sich vor der Türe des Privat- klägers als Pizzalieferanten aus. In der Folge drangen die Beschuldigten gegen den Willen des Privatklägers in dessen Wohnung ein (D1 Urk. 3/3 S. 3, Urk. 78 S. 9 f.). Im Untersuchungsverfahren wurde weiter eingestanden, dass der Be- schuldigte, einmal in der Wohnung, die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abschloss, den Schlüssel abzog und den Mitbeschuldigten C._____ anwies, in der ganzen Wohnung die Storen runterzulassen. Im Laufe der Auseinander- setzung behändigte der Privatkläger ein Schwert, welches an der Wand hing. Darauf wurde er gepackt und ins Kinderzimmer gedrängt. Dort wurde er vom Mitbeschuldigten C._____ festgehalten, während der Beschuldigte mehrere
- 12 - Schläge gegen dessen Kopf ausführte. Nachdem die Beschuldigten vom Privat- kläger abliessen, stellten sie ihm und seiner Familie Konsequenzen in Aussicht, falls er die Polizei informieren würde. Beim Verlassen der Wohnung nahmen die Beschuldigten das Schwert und das Mobiltelefon des Privatklägers mit (D1 Urk. 3/6 S. 4 ff. und 9). Bestritten blieb insbesondere der Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Revolver mit sich führte und die Schläge damit ausführte. Bestritten blieb auch, dass der Beschuldigte und nicht der Privatkläger den ersten Schlag ausführte. 2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen H._____ sowie das wenige Wochen nach dem Vorfall am 7. Januar 2018 abgehörte Tele- fongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten C._____ korrekt gewürdigt. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Zusammenfas- sung und Würdigung verschiedener objektiver Beweismittel, so ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 13. Dezember 2017 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers inkl. ein Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2018, ein Gutachten des IRM vom 13. Dezember 2017 zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten, einen Bericht des IRM vom 22. Dezember 2017 zur Auswertung von DNA-Spuren ab Lederscheide und Griff des Schwerts sowie ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Dezember 2018 zum Schwert respektive Faschinenmesser (D1 Urk. 16/4, 18/10, 15/2, 17/6, 18/15). Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 12 ff. und 20 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.4.1. Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als einheit- lich, weitgehend widerspruchsfrei, plausibel, differenziert und nachvollziehbar einschätzt. So schilderte der Privatkläger konstant, wie der Mitbeschuldigte C._____ die Storen in der Wohnung runterliess und wie der Beschuldigte die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel abzog (D1 Urk. 5/1 S. 2, 5/3 S. 9, 5/9 S. 6). Wiederholt und glaubhaft hielt der Privatkläger fest, wie der Beschuldigte ihn ein erstes Mal mit dem Revolver gegen die linke Stirnseite schlug (D1 Urk. 5/1 S. 3, 5/3 S. 9), wie er (der Privatkläger) deshalb zur Verteidigung das an der Wand aufgehängte Schwert behändigte und es in der Folge zu einem Gerangel
- 13 - kam (D1 Urk. 5/1 S. 3 und 9 f., 5/3 S. 10, 5/9 S. 8). Hielt der Privatkläger in der ersten Einvernahme fest, beide Männer hätten mit dem Revolver respektive mit der Faust auf seinen Kopf und Rücken eingeschlagen (D1 Urk. 5/1 S. 3), stellte er dies noch in der gleichen Einvernahme richtig. Geschlagen habe ihn ausschliess- lich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte C._____ (der "Pizzamann") habe ihn lediglich festgehalten (D1 Urk. 5/1 S. 10 und 14). Daran hielt der Privatkläger in der Folge fest (D1 Urk. 5/3 S. 11, 12 und 23, 5/9 S. 10). Die Schläge, deren Hef- tigkeit der Privatkläger eindrücklich als "stark, brutal und gnadenlos" umschrieb (D1 Urk. 5/3 S. 19), wurden laut Privatkläger mindestens teilweise mit der Pistole ausgeführt (Urk. 5/3 S. 17). Wurde er gefragt, ob er ausschliessen könne, dass er mit einem Schwert geschlagen worden sei, zeigt sich auch hier sein vorsichtiges Aussageverhalten ("Ich für mich schliesse es aus, aber es könnte sein. Ich habe die Schläge einfach gespürt. Die kamen richtig mit Wut"; D1 Urk. 5/3 S. 13). Auch die Beschreibung des Revolvers (eine hellgraue Trommelpistole in der Art einer "Smith & Wesson", mit kurzem Lauf und hellbraunem Holzgriff) fiel detailliert aus (D1 Urk. 5/9 S. 4 f., 5/3 S. 22). Nachvollziehbar und eindrücklich schilderte der Privatkläger auch seine Gefühlslage (beispielsweise D1 Urk. 5/3 S. 9 f.: "Ich merk- te, dass sich die Lage verschlechterte und bekam schreckliche Angst. Dies weil er immer das Schlafzimmer wiederholte und ich dachte mir, was hat er mit mir vor?"; D1 Urk. 5/9 S. 14: "Ich wollte zeigen, dass ich keine Angst habe und es war eine spontane Reaktion, dass ich zu ihm sagte, ob er mich erschiessen wolle und er solle dies doch tun"). Entsprechende Aussagen wirken erlebnisbasiert. Dabei wird nicht verkannt, dass der Privatkläger den Zeitpunkt, als der Mitbeschuldigte C._____ den Revolver vom Beschuldigten und ein Kissen wollte, gegenüber sei- nen ersten Depositionen rund 1 ½ Jahre später unterschiedlich schilderte (vgl. D1 Urk. 5/1 S. 3 und 12, 5/3 S. 10, 5/9 S. 7, 11 und 13). Damit konfrontiert, hielt der Privatkläger an der (zweiten) Variante fest, wonach dies noch vor der Auseinandersetzung im Kinderzimmer erfolgt sei (D1 Urk. 5/9 S. 17 f.). Dieser Widerspruch ist zwar bemerkenswert, er spricht aber nicht gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr lässt er erkennen, wie der Privatkläger die im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätig- keiten rekonstruiert.
- 14 - 2.4.2. H._____ ist ein Nachbar des Privatklägers. Er sagte als Zeuge aus, der Pri- vatkläger sei verletzt an seiner Tür erschienen und habe ihn um Hilfe gebeten, da er von zwei Männern mit einem Revolver überfallen worden sei. Die entsprechen- den Zeugenaussagen stützen die Schilderungen des Privatklägers im Hinblick auf die von den Tätern verwendete Waffe (D1 Urk. 6/3 S. 5). Es ist mit der Vorinstanz ganz unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach dem Übergriff und mit stark blutendem Kopf bereits Gedanken darüber machte, wie er die Be- schuldigten gegenüber seinem Nachbarn wahrheitswidrig belasten könnte. Zu- dem waren dem Privatkläger massive Verletzungen zugefügt worden und standen entsprechende erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldigten im Raum. Eher zweitrangig dürfte für den Privatkläger im besagten Zeitpunkt gewesen sein, ob die Aggressoren mit einer mitgeführten Waffe oder einem in der Wohnung behän- digten Schwert zugeschlagen hatten. Mithin ist ein Motiv, den Vorfall in Bezug auf die eingesetzte Waffe wahrheitswidrig darzustellen, nicht erkennbar. 2.4.3. Aus einem am 7. Januar 2018 zwischen den Beschuldigten abgehörten rund 17-minütigen Telefongespräch geht Folgendes hervor. Der Beschuldigte erwähnt zu Beginn des Gesprächs ein Schreiben, das er dem Mitbeschuldigten C._____ geschickt habe und das dieser auswendig lernen soll ("Du musst ab- streiten, was im kleinen Zimmer passiert ist […] ich habe es Dir geschrieben: Wir haben keine Rollläden heruntergelassen, die Türe war offen, er hat das Schwert genommen, um uns zu schlagen, das Ding existierte nicht […] wir drehen schliesslich alles um 180 Grad um und sagen, dass es Notwehr war […] er hat […] die Pistole erfunden, er hat sogar den Namen erfunden, er konnte sogar Smith Weston sagen […]"; D1 Urk. 21/4). Diese Unterhaltung sowie der darin erwähnte Brief erfolgten in Missachtung eines durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Kontaktverbots, was in den (rechtskräf- tigen) Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen mündete. Mit Blick auf diese Unterhaltung hält die Vorinstanz fest, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den Vorfall vom 28. November 2017 of- fensichtlich abgesprochen. Mit "Ding" habe der Beschuldigte den von ihm be- strittenen Revolver bezeichnet und seine anderweitige Erklärung, damit sei sein VW Polo gemeint gewesen, könne aufgrund der Umstände und des
- 15 - Gesprächszusammenhangs ausgeschlossen werden (Urk. 59 S. 17 f.). Dem ist nichts beizufügen. Richtig ist, wenn aus der oben zitierten Bemerkung, der Pri- vatkläger habe Pistole und sogar Name erfunden, nicht geschlossen werden muss, der Privatkläger habe die Pistole tatsächlich erfunden. Aus dem Kontext (offensichtliche Absprache, teilweise verklausulierte Sprache und wiederholte Instruktionen zur behaupteten Reinigung des Schwerts) ist naheliegend, dass die Beschuldigten sich einzig darüber wunderten, wie der Privatkläger eine konkrete Marke ausgemacht haben wollte. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass es sich bei der mitgeführten Waffe um eine andere Marke oder um ein blosses Imitat handelte. Aus dem abgehörten Gespräch geht weiter hervor, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ wiederholt und eindring- lich aufforderte auszusagen, er (der Mitbeschuldigte C._____) habe das weg- geworfene Schwert nach dem Verlassen der Wohnung gesäubert. Dies sei deshalb wichtig, da er (der Beschuldigte) angegeben habe, den Privatkläger mit dem Schwert geschlagen zu haben, die Staatsanwaltschaft jedoch auf dem Schwert kein Blut habe nachweisen können. Diese Bemühungen des Beschul- digten sind entlarvend. Sie wären nicht nötig, hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger mit dem Schwert geschlagen. 2.4.4. Zusammenfassend hat der Privatkläger den angeklagten Sachverhalt lebensnah, anschaulich, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche dargestellt. Seine glaubhaften Aussagen werden durch die Aussagen des Zeugen H._____ sowie durch das Telefongespräch vom 7. Januar 2018 untermauert. Sie sind zudem insbesondere mit dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 in Bezug auf die erlittenen Verletzungen an der Stirn, wonach diese sehr gut möglich von einem Revolver stammen können (D1 Urk. 18/10 S. 4), ohne Weite- res in Einklang zu bringen. 2.5. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten C._____ als uneinheitlich, beschönigend, angepasst, widersprüch- lich und lebensfremd (Urk. 59 S. 14 ff.; separates Verfahren SB200321 Urk. 61 S. 13 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden.
- 16 - 2.5.1. Die Beschuldigten wollen den Privatkläger am 28. November 2017 um ca. 20.30 Uhr für ein klärendes Gespräch in dessen Wohnung aufgesucht haben. Nach ihrer Darstellung öffnete der Privatkläger seine Wohnungstüre, worauf er kurz darauf und noch im Türrahmen stehend dem Beschuldigten einen Stoss ge- gen die Brust verpasste. Eine Erklärung für eine derart heftige Reaktion aus dem Nichts ist weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Untersu- chungsakten erkennbar. Zudem leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass der Privat- kläger den Beschuldigten von sich aus und im Wissen, zahlenmässig und körper- lich einer Übermacht gegenüberzustehen, physisch anging und damit die Kon- frontation suchte. Bereits dieser Umstand setzt bei der Variante der Beschuldigten ein erstes Fragezeichen. Nicht verständlich ist zudem, dass die Beschuldigten nach dem behaupteten Angriff des Privatklägers – folgt man ihrer Darstellung – nicht einfach von ihrem Vorhaben abliessen und das Gespräch vertagten, son- dern gewaltsam in die Wohnung des Privatklägers eindrangen. Diese Reaktion lässt vielmehr schliessen, dass sie die Wohnung des Privatklägers nicht nur im Hinblick auf eine Diskussion aufsuchten. 2.5.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten wirkt in manchen Punkten ange- passt und lässt zahlreiche Unstimmigkeiten erkennen. Dies betrifft bereits die Frage, wer wen angerufen hatte, bevor die Beschuldigten gemeinsam zum Privat- kläger fuhren (D1 Urk. 3/3 S. 3, 4/1 S. 3). Weiter behaupteten beide Beschuldig- ten in den ersten Einvernahmen beispielsweise, es sei unzutreffend, dass der Be- schuldigte C._____ mit einer Pizzaschachtel vor der Wohnungstüre des Privatklä- gers gestanden habe. Später räumten die Beschuldigten diesen Umstand ein (D1 Urk. 3/1 S. 9, 3/3 S. 3, 4/1 S. 13, 3/6 S. 5). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf, nach dem Betreten der Wohnung sämtliche Storen heruntergelassen zu haben. Wurde er zuerst ausdrücklich in Abrede gestellt (D1 Urk. 3/1 S. 14, 4/1 S. 13 f.), vermochten sich die Beschuldigten zwei Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau daran zu erinnern (D1 Urk. 3/6 S. 6). Es könne sein, dass der Mitbe- schuldigte C._____ die Storen heruntergelassen habe (D1 Urk. 3/6 S. 9). Diese vagen Ausführungen zu einem doch eher prägnanten Umstand sind nur schwer nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein und ist deshalb unglaubhaft, dass sich die Beschuldigten an ein solches Moment nicht zu erinnern vermögen. Ihre auswei-
- 17 - chenden Antworten sind deshalb als Zugeständnisse zu verstehen. Damit aber steht die Frage im Raum, ob zwei Personen, die sich Zugang zu einer Wohnung verschaffen, indem sie (wie sie einräumen) eine Pizzalieferung vortäuschen, und in der besagten Wohnung kurz nach ihrem gewaltsamen Betreten (wie sie im Er- gebnis einräumen) die Storen herunterlassen, tatsächlich nur das Gespräch mit dem Bewohner suchten. Die Frage ist zu verneinen. Die Sachdarstellung der Be- schuldigten ist in sich nicht überzeugend. 2.5.3. Die Beschuldigten verstanden nicht nur die Rolle des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die Anfangsphase verschieden (Beschuldigter in D1 Urk. 3/2 S. 7: "Ich habe ihn gefragt, ob er mitkommen möchte, damit ich einen Zeugen hätte", resp. in Urk. 78 S. 8: "Er [C._____] sagte, er komme mit, damit ich einen Zeugen habe"; Mitbeschuldigter C._____ in D1 Urk. 4/1 S. 4: "A._____ ging davon aus, dass B._____ mir die Türe öffnen würde, aber nicht ihm"). Auch be- treffend die gewaltsame Auseinandersetzung in der Wohnung gab der Mitbe- schuldigte C._____ eine Rolle vor, die selbst der Beschuldigte ihm nicht zuschrieb ("Ich bin energisch zwischen die beiden gestanden, habe den einen in das eine Zimmer und den anderen in das andere Zimmer gestossen und diese aufgefor- dert, sofort damit aufzuhören"; "Ich bin nur dazwischen gegangen, um diese zu trennen"; D1 Urk. 4/1 S. 9 und 11). Der Beschuldigte will im Widerspruch dazu nur im Korridor respektive im Eingangsbereich gestanden haben (D1 Urk. 3/1 S. 7 und 10, 3/2 S. 8). Dies ist auch mit dem Spurenbild nur schwer vereinbar. Das Gästeschlafzimmer ("Kinderzimmer") ist insbesondere im hinteren Bereich am Boden und Wänden blutverschmiert (D1 Urk. 7). Dies führte dazu, dass der Be- schuldigte seine Darstellung anpassen musste (D1 Urk. 3/3 S. 5 f., 3/6 S. 6). Sei- ne Behauptung, er habe das Schwert an der Hülle gehalten und mit dem Schwertgriff dem Privatkläger auf den Kopf geschlagen, ist zudem laut Ergän- zungsgutachten des IRM vom 10. Juli 2018 mit Blick auf die festgestellten Kopf- verletzungen unwahrscheinlich (D1 Urk. 18/10 S. 4). 2.5.4. Beim Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte das Mobiltele- fon des Privatklägers. Er will das Gerät am Boden gefunden und gemeint haben, es habe sich um das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ gehandelt
- 18 - (D1 Urk. 3/1 S. 5, 3/6 S. 7, 42 S. 16). Unbestritten ist, dass sich der Mitbeschul- digte in diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung aufhielt und diese erst nach dem Beschuldigten verliess. Der Beschuldigte hätte deshalb das fragliche Gerät dem vermeintlichen Eigentümer, also dem Mitbeschuldigten C._____, weiterreichen können. Dies tat er nicht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte deshalb im Wissen um den richtigen Besitzer verhindern wollte, dass der Privatkläger da- mit Hilfe organisieren würde. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Täter im Vorfeld den Privatkläger wiederholt aufgefordert hatten, die Polizei nicht zu benachrichtigen (Urk. 59 S. 16). 2.6. Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers, anders als die Schilderungen der Beschuldigten, als glaubhaft zu qualifizieren. Auf diese konkre- te, anschauliche und in einer logischen Reihenfolge wiedergegebene Sachdar- stellung des Privatklägers ist abzustellen. Damit ist der Tathergang (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) im Sinne der Anklage erstellt (Anklageschrift S. 3-8). Erstellt ist auch, dass der Privatkläger wie angeklagt (nebst verschiedenen Blut- ergüssen) insbesondere folgende Verletzungen am Kopf erlitt, die auch im Gut- achten des IRM vom 13. Dezember 2017 (D1 Urk. 16/4 S. 3 f.) und im Austrittsbe- richt des Instituts für klinische Notfallmedizin des Spitals Limmattal vom 29. No- vember 2017 (D1 Urk. 16/1) dokumentiert sind: eine Rissquetschwunde am rech- ten Jochbein, ca. 5 cm lang und ca. 3 cm tief bis fast auf den Knochen reichend; eine Rissquetschwunde am linken Scheitel, ca. 4 cm lang und ca. 1 cm tief; eine Rissquetschwunde am rechten Scheitel, ca. 2 cm lang und ca. 3 cm tief und eine Rissquetschwunde am Scheitel, ca. 1 cm lang. Der fragliche Revolver wurde ausschliesslich als Schlaginstrument verwendet und konnte nicht sichergestellt werden. In Bezug auf die Tatwaffe hält die Vorinstanz fest, es sei gerichtsnotorisch, dass Imitate von Schusswaffen auch von Fachper- sonen ohne genauere Betrachtung nicht von echten Waffen unterschieden wer- den könnten. Das Gewicht eines Revolverimitats könne ohne Weiteres gleich sein wie dasjenige eines funktionstüchtigen Revolvers. Deshalb sei zu Gunsten der
- 19 - Beschuldigten von einem Waffenimitat auszugehen (Urk. 59 S. 22). Diese Erwägungen können übernommen werden. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Beschuldigten wie jeder Durchschnittsmensch wuss- ten, dass wiederholte kräftige Schläge mit einem Revolver gegen Gesicht und Kopf lebensgefährliche Verletzungen sowie arg und bleibende Entstellungen des Gesichts zur Folge haben können. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, ins- besondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allge- meinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgericht- liche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftig- keit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegen- ständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Während des hier zu beurteilenden dynamischen Geschehens war es dem Zufall überlassen, in welcher Region (beispielsweise Augen) der Beschuldigte den Kopf und das Gesicht des Opfers treffen würde und wie schwer die Verletzungen ausfallen würden. Die Folgen der mit dem Revolve- rimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge waren den Beschuldigten völlig gleichgültig, weshalb sie eine schwere Schädigung der Gesundheit des Privatklä- gers bedenkenlos in Kauf genommen haben.
3. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe rund fünf Monate später am 22. April 2018 im Restaurant "J._____" in K._____ gegenüber dem Privatklä- ger mehrfach in italienischer Sprache geäussert, dass sie noch eine Rechnung of-
- 20 - fen hätten. Er wisse, wo der Privatkläger arbeite und da würden sie abrechnen. Durch diese Worte sei der Privatkläger in Angst versetzt worden. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 59 S. 23 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, der Privatkläger habe den Vorwurf erfunden und es sei gerade umgekehrt gewesen. Der Privatkläger habe ihm den Mittelfinger gezeigt und gesagt, er (der Beschuldigte) solle das nächste Mal alleine kommen, dann bringe er ihn um (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es habe niemand ausser der Privatkläger eine entsprechende Äusserung seitens des Beschuldigten gehört. Die Ex-Frau des Beschuldigten, welche damals bereits mit dem Privatkläger zusammen gewohnt habe, habe den Beschuldigten offensicht- lich zu Unrecht belastet (Urk. 79 S. 17). 3.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers (D1 Urk. 5/9 S. 18 ff.), des Beschuldigten (D1 Urk. 3/7 S. 3 ff.), der Zeugin G._____ (D1 Urk. 6/2 S. 7 f.) und der Zeugin I._____ (D1 Urk. 6/4 S. 5 ff.) zutref- fend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 23 ff.). Auch zu diesem Vorfall fielen die Schilderungen des Pri- vatklägers konkret, anschaulich, detailliert und nicht in unnötiger Weise belastend aus. Sie finden zudem eine Stütze in den Aussagen der Zeugin G._____, soweit diese angab, sie habe etwas von einer offenen Rechnung gehört und der Be- schuldigte habe gegenüber dem Privatkläger festgehalten zu wissen, wo dieser arbeite. Betreffend die Zeugin I._____ sind demgegenüber gewichtige Vorbehalte anzubringen. Sie unterhielt sich im Vorfeld ihrer Befragung nicht nur mehrmals mit der Verteidigung des Beschuldigten über den Vorfall im Restaurant "J._____" (D1 Urk. 6/4 S. 4 f. und 10 ff.), sondern sie telefonierte zudem mit dem Beschuldigten (D1 Urk. 6/4 S. 9 und 12). Ihre Glaubwürdigkeit wird auch dadurch gemindert, weil sie bei der Staatsanwaltschaft angab, der Beschuldigte sei wie ein Bruder und ihr bester Freund. Sie sei da, um für den Beschuldigten auszusagen (D1 Urk. 6/4
- 21 - S. 4). Davon ging offensichtlich auch der Beschuldigte aus, da er versuchte, sie vor ihrer Einvernahme zu instruieren (vgl. E. II.4 nachfolgend). Ihre Schilderungen sind zudem teilweise nicht kohärent respektive wirken lückenhaft, worauf die Vo- rinstanz richtig hinweist. Insgesamt lässt das Beweisergebnis am angeklagten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel offen.
4. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfache versuchte An- stiftung zu falscher Anschuldigung (Dossier 3, Vorfall ca. vom 11. Juni 2018) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. Juni 2018 bei der Entlassung seines Zellengenossen L._____ versucht, über diesen vier Briefe hin- auszuschmuggeln. Diese hätten via die Schwester des Beschuldigten M._____ an drei weitere Personen (I._____, N._____ und O._____ [Nachnamen jeweils nicht bekannt]) gelangen sollen. Die Briefe hätten detaillierte Instruktionen darüber ent- halten, wie die Adressaten im Strafverfahren betreffend die Auseinandersetzung vom 22. April 2018 hätten aussagen sollen. So seien die Personen angewiesen worden auszusagen, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht bedroht habe. Vielmehr habe der Privatkläger den Beschuldigten zweimal mit dem Tod bedroht. Laut Anklage habe der Beschuldigte im Wissen darum gehandelt, dass I._____ auf den 27. Juni 2018 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei. 4.2. Der Beschuldigte hielt fest, er habe die Briefe nicht hinausschmuggeln wollen, sondern sie in seinen Emotionen geschrieben (Prot. I S. 10 f.). Die Ver- teidigung selbst meinte, hätte der Beschuldigte tatsächlich die Briefe an die Ad- ressaten zustellen wollen, hätte er dies wohl viel einfacher über den eigenen Verteidiger (also über Rechtsanwalt X._____) gemacht (Urk. 42 S. 19, Urk. 79 S. 18). Diese Argumentation bedeutet nichts anderes, als dass der Beschuldigte laut Verteidigung eine (zumindest) aus Sicht des Beschuldigten mögliche Variante nicht wählte. Dies ist bemerkenswert, aber hier nicht weiter zu thematisieren. 4.3. L._____ war der Zellennachbar des Beschuldigten. In dessen persönlichen Effekten wurden vier Schreiben des Beschuldigten an seine Schwester sowie an I._____ und "O._____" gefunden. Der Beschuldigte weist darin seine Schwester
- 22 - an, ihm den Empfang der Briefe zu signalisieren (indem sie vor die Vollzugsanstalt erscheinen und mit dem Daumen nach oben zeigen soll). Weiter soll sie verschiedene Leute (I._____ und "O._____") treffen (D3 Urk. 1, 4, 5). In den Briefen hält der Beschuldigte gegenüber I._____ detailliert fest, wie sie am
27. Juni 2018 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aussagen soll ("[…] ti spiego affinché sei preparata"; "Ich gebe dir einige Erklärungen, damit du vorbereitet bist"; D3 Urk. 6 und 7). Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren Schreiben inkl. Skizze des Restaurants "J._____" an die Schwester sowie an "O._____" (D3 Urk. 8 -11; beispielsweise D3 Urk. 10 und 11: "Ciao O._____ ti scrivo per chiederti un grandissimo favore cioé [sic!] venire a deporre come testimone, la tua testimo- nianza è importante"; "Ciao O._____, ich schreibe dir, um dich um einen grossen Gefallen zu bitten. Nämlich, kannst du als Zeuge eine Aussage tätigen. Deine Aussage ist wichtig"). 4.4. Der Beschuldigte wollte die Empfänger der Briefe dazu bewegen, als Zeugen in seinem Sinne auszusagen. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Briefe so verstand, wie er sie formuliert hatte. Der anklagere- levante Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dossier 1, Vorfall vom
28. November 2017) 1.1. 1.1.1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den Vorfall vom
28. November 2017 und die in diesem Zusammenhang verübte Delinquenz (versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachentziehung und Vergehen gegen das Waffengesetz) von Mittäterschaft aus. 1.1.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der
- 23 - Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 1.1.3. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ fuhren gemeinsam zum Privatkläger. Sie verschafften sich mit List und Gewalt Zugang zur Wohnung, in- dem sich der Mitbeschuldigte C._____ als Pizzalieferant ausgab und den an der Türe erschienenen Privatkläger schliesslich in die Wohnung zurückstiess. In der Wohnung schloss der Beschuldigte die Türe ab und der Mitbeschuldigte C._____ liess die Fensterstoren hinunter. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Privat- kläger ein erstes Mal mit dem Revolver in das Gesicht, richtete den Revolver auf ihn und drohte, ihn fertig zu machen, falls der Privatkläger weiter mit G._____ sein würde. Diese Übergriffe erfolgten in Anwesenheit des Mitbeschuldigten C._____, waren Teil der gemeinsamen Umsetzung des Vorhabens und wurden vom Mitbe- schuldigten C._____ mindestens gebilligt. Bei den folgenden Schlägen im Kinder- zimmer wirkten die Beschuldigten offensichtlich zusammen, indem der Privatklä- ger vom Mitbeschuldigten C._____ festgehalten und vom Beschuldigten geschla- gen wurde. Dies zeigt, dass der Mitbeschuldigte C._____ wesentlichen Einfluss auf das Tatgeschehen hatte. Mit der von ihm selbst ausgehenden Gewalt hat er das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa missbilligt, sondern vielmehr mitge- tragen. Bevor die Beschuldigten schliesslich die Wohnung des Privatklägers ver- liessen, legte der Beschuldigte dem Privatkläger nahe, von einer Anzeige bei der
- 24 - Polizei abzusehen, ansonsten der Privatkläger respektive seine Familie mit Nach- teilen zu rechnen habe. Auch diese Äusserungen erfolgten im Beisein des Mitbe- schuldigten C._____, der sich im Übrigen mehr oder weniger zeitgleich im glei- chen Stil äusserte. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ agierten deshalb als Mittäter. 1.2. 1.2.1. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht unter anderem, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Eine solche Verletzung liegt etwa vor bei einer gut verheilten aber weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Be- einträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (BGE 115 IV 17 E. 2b S. 20; Urteile 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3; 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 4.2 und 5.3). 1.2.2. Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf eine vom Privatkläger eingereich- te Fotografie (D1 Urk. 26/10) eine arge Entstellung des Gesichts im Sinne der Rechtsprechung und damit eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend (Urk. 59 S. 29 f.). Zudem erübri- gen sich auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO weitere Erwägungen dazu. Eine Verletzung des Verschlech- terungsverbots liegt vor, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die voll- endete Tat statt wegen Versuchs verurteilt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.). Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht einge- treten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuch- te schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 1.2.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter wie
- 25 - hier das Opfer wiederholt und kräftig mit einem harten Gegenstand gegen Kopf und Gesicht, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.2.4. 1.2.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 103). Der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.2.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 26 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.2.4.3. Gestützt auf das Beweisergebnis hat der Beschuldigte die möglichen Folgen der mit dem Revolverimitat mehrfach ausgeführten kräftigen Schläge ge- gen Kopf und Gesicht des Privatklägers respektive eine schwere Schädigung dessen Gesundheit in Kauf genommen. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.2.5. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut Vorinstanz hat mit Blick auf die noch im Korridor ausgeführten Schlä- ge kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu erfolgen (Urk. 59 S. 31). Darauf kann verwie- sen werden. Auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 1.3. 1.3.1. Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung jah- relang aufgrund eines Zwangsregimes nicht verlassen durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A) und während mindestens 10 Minuten (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 1), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteile 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5 und 6B_250/2015 vom 24. August 2015), bei einer 7.5 km respektive 8.9 km lan- gen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaf- tierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (Urteil 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3) und bei einer Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die
- 27 - Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 128 IV 73 E. 2a-d S. 74 ff.). Der Freiheitsentzug muss nicht von langer Dauer sein, einige Minuten genügen (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). 1.3.2. Durch das Abschliessen der Wohnungstüre, das Herunterlassen der Storen und die Präsenz der Beschuldigten wurde der Privatkläger während rund 15 Minu- ten daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen. Dadurch haben die Beschul- digten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, der Privatkläger habe nie ausgeführt, dass er die Wohnung habe verlassen wollen (Urk. 42 S. 6 f.). Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere durch das Verschliessen der Wohnungstüre war der Pri- vatkläger in seiner eigenen Wohnung gefangen. Es ist nicht zweifelhaft, dass er seine Wohnung verlassen und sich in Sicherheit begeben hätte, hätte er die Mög- lichkeit dazu gehabt. So hielt er unter anderem fest, er habe durch die Sitzplatztü- re nach draussen flüchten wollen, was aufgrund der heruntergelassenen Storen nicht möglich gewesen sei (D1 Urk. 5/1 S. 2 f.). 1.3.3. Die Aufhebung der Bewegungsfreiheit war nicht die blosse Konsequenz der zugefügten Verletzungen und damit nicht deren blosse Nebenfolge (vgl. BGE 104 IV 170 E. 3 S. 174). Sie erfolgte kurz nach dem Eindringen in die Wohnung und bevor es zur gewalttätigen Auseinandersetzung kam. Die Beschuldigten haben durch das Einschliessen des Privatklägers in der eigenen Wohnung gegenüber dem versuchten Körperverletzungsdelikt ein Mehr an Unrecht geschaffen. Es liegt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 32 f.) ein Fall echter Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1.4. Die Aufforderung an den Privatkläger, die Beziehung mit G._____ nicht weiterzuführen und die Beschuldigten nicht bei der Polizei anzuzeigen (Anklage- schrift S. 5, 6 und 7), hat die Vorinstanz als mehrfache versuchte Nötigung im
- 28 - Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Das Behändigen des Mobiltelefons und des Schwerts des Privatklägers und das Tra- gen eines Revolverimitats hat die Vorinstanz als mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG qualifiziert (Urk. 59 S. 33). Diese rechtlichen Qualifikationen blieben von der Ver- teidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht unbestritten. Betreffend die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Be- weisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
2. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Die vom Beschuldigten am 22. April 2018, das heisst rund fünf Monate nach der gewaltsamen Auseinandersetzung in der Wohnung, gegenüber dem Privatkläger geäusserten Worte ("Wir haben noch eine Rechnung offen" und "ich weiss, wo du arbeitest und da werden wir abrechnen") hat die Vorinstanz zutreffend als Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entspre- chend schuldig zu sprechen.
3. Versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfache versuchte An- stiftung zu falscher Anschuldigung (Dossier 3, Vorfall ca. vom 11. Juni 2018) 3.1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren unter anderem als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Anstiftung zu falschem Zeugnis ist nach herrschender Auffassung auch strafbar, wenn der Täter sich dadurch selbst begünstigen will (Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 135 IV 37). 3.2. In seinem Schreiben an I._____ hält der Beschuldigte einleitend fest, er wisse, dass sie am 27. Juni (2018) als Zeugin vorgeladen worden sei und er wer- de ihr einige Erklärungen geben, damit sie vorbereitet sei (D3 Urk. 6 und 7). In der Folge instruiert der Beschuldigte die Adressatin des Briefes wahrheitswidrig aus- zusagen, er habe die vom Privatkläger zur Anzeige gebrachten Aussagen nie ge-
- 29 - tätigt. Der Brief wurde von der Gefängnisverwaltung konfisziert. Damit hat der Be- schuldigte den Tatbestand der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis erfüllt und ist er entsprechend schuldig zu sprechen. 3.3. Vom Vorwurf, einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt zu haben in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), spricht die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Dazu hält sie fest, der Tatbestand setze eine Absicht im Hinblick auf die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus und der Beschuldigte habe zudem festgehalten, die fragliche Drohung des Privatklä- gers nicht ernst genommen zu haben (Urk. 59 S. 35 f.). Ob eine Eventualabsicht für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt, kann dahingestellt bleiben (bejahend: BGE 80 IV 117; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 17 zu Art. 303 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
5. Aufl. 2017, S. 467; für eine besondere Absicht Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Der vorinstanzliche Freispruch ist rechtskräftig und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen (Urk. 60 S. 2, Urk. 79 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 66).
- 30 - 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Altrecht- lich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, sind für die einzelnen Verbrechen und Vergehen (ohne die versuchte schwere Körperverletzung) bei einzelner Betrachtung je Geldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufäl- len. Die Gesamtgeldstrafe erreicht den neurechtlichen Rahmen von 180 Tagess- ätzen und würde altrechtlich darüber liegen. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten milder. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) fallen die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte unter das neue Recht. Damit ist im Folgenden ausschliesslich auf das neue Recht abzustellen. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 36 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Freiheitsberaubung, die mehrfache versuchte Nötigung, den Hausfriedensbruch, die mehrfache Sach- entziehung, das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Drohung und die ver-
- 31 - suchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gege- ben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei-
- 32 - ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für die versuchte schwere Körperverletzung steht unter Berücksichti- gung der konkreten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 107-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende teilbedingte Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweck- mässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 2.2. Das Gesetz sieht für die schwere Körperverletzung eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für die Frei- heitsberaubung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, ebenso für die Anstiftung zu einem falschen Zeugnis. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Freiheitsberaubung (Dossier 1) als Einsatzstrafe auszugehen.
3. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017)
- 33 - 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbe- gehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Dies können arge und bleibende Narben im Gesicht des Opfers sein. Die im Raum stehenden physischen Ver- letzungen und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen erschöpfen sich hingegen nicht in den genannten Folgen. Der Beschuldigte schlug dem Privat- kläger ein erstes Mal mit dem Revolverimitat in das Gesicht. Als sich die Aus- einandersetzung in der Folge vom Gang in das Gästezimmer verlagert hatte, führte er mindestens fünf kräftige Schläge mit dem Revolverimitat gegen Kopf und Gesicht aus. Ebenso kräftig wurde der Privatkläger getroffen. Die Vor- gehensweise des Beschuldigten muss als hartnäckig und brachial bezeichnet werden. Wer derart häufig und kräftig mit einer entsprechenden Waffe gegen Gesicht und Kopf seines Kontrahenten einschlägt, schafft eine nicht unerheb- liche Gefahr, dass das Opfer Kopfverletzungen, beispielsweise einen Schädel- bruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirnblutungen, erleidet. Bei entsprechenden Schlägen in einem dynamischen Geschehen sind zudem auch Verletzungen der Augen im Bereich des zu Erwartenden. Bei der Verschuldensbewertung ist mit zu berücksichtigen, in welchem gegen- seitigen Verhältnis die Tatbeiträge des Beschuldigten und des Mitbeschuldig- ten C._____ stehen. In Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit sind die Strafzumessungen der Mittäter im Sinne einer Gesamtbetrachtung in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2 S. 193 f.). Das Mass der Beteiligung an der gemeinsamen Tat ist ein strafzumessungsrele- vantes Kriterium (vgl. BGE 121 IV 202). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn der Mitbeschuldigte C._____ wiederholt betonte, es sei eine Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, ist sein Tatbeitrag nicht wesentlich zu relativieren. Es war er, der die Idee mit der Pizzaschachtel hatte
- 34 - (D1 Urk. 3/3 S. 3 und 5, 3/6 S. 4 f., Urk. 78 S. 9), die Rolle des Pizzalieferanten übernahm und mit dieser List sowie durch Gewalt den Zugang zur Wohnung überhaupt ermöglichte. Sein Tatbeitrag war insofern unerlässlich. Dabei wird nicht verkannt, dass das Revolverimitat vom Beschuldigten mitgeführt wurde und dieser innerhalb der Wohnung die treibende Kraft war. Er schloss die Türe ab, hiess den Mitbeschuldigten C._____ die Storen herunterlassen, verpasste dem Privatkläger noch im Gang den ersten Schlag und drängte ihn zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ in das Kinderzimmer. Dort war er der Urhe- ber der massiven Schläge, während der Mitbeschuldigte C._____ den Privat- kläger festhielt. Mithin wirkten die Beschuldigten arbeitsteilig zusammen, wobei dem Beschuldigten eine eher führende Position zukam. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihr Tatvorgehen nicht im Detail geplant war. Zwar führte der Beschuldigte ein Revolverimitat mit sich und die Beschuldigten schlossen unmittelbar nach dem Zugang zur Woh- nung die Wohnungstüre ab und liessen die Storen hinunter. Dies diente nicht nur dazu, dem Opfer eine allfällige Flucht zu verunmöglichen, sondern zeigt klar, dass eine gewaltsame Auseinandersetzung aus der Sicht der Aggresso- ren von Beginn an Teil des möglichen Szenarios war. Hingegen ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass die Gewalttätigkeiten und deren Ausmass nicht unverrückbarer Teil ihres Plans, sondern (auch) eine Reaktion auf die Gegen- wehr des Privatklägers waren und aus der Situation heraus erfolgten. Erschwe- rend zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigten sich mit einer List Zugang zur Wohnung verschafften und den Privatkläger in seinen eigenen Räumen überfielen. Insgesamt offenbarten die Beschuldigten ein grosses Mass an kri- mineller Energie. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von einem mittelschweren bis noch nicht schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigten eventualvorsätzlich handelten. Gleichwohl gilt es her- auszustreichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Be- schuldigte wollte (wohl aus Eifersucht, wobei dies nicht weiter zu beleuchten ist)
- 35 - eine Angelegenheit regeln, die seine frühere Ehefrau und deren Freund betraf. Nichts hinderte ihn daran, sich nicht in fremde Angelegenheiten zu mischen. Auf jeden Fall wäre es ihm ein Leichtes gewesen, einen anderen, sozialadäquaten Ausgang und nicht den massiven Übergriff in der Wohnung des Privatklägers zu wählen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das mittel- schwere bis noch nicht schwere Verschulden durch das subjektive Tatver- schulden erhöht. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe an- gemessen, die sich im oberen Bereich des mittleren Strafrahmendrittels befin- det. 3.3. Der Privatkläger wurde nicht lebensgefährlich verletzt und er erlitt Ver- letzungen im Gesicht, die nicht arg und bleibend sind. Deshalb liegt eine ver- suchte Tatbegehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu mindern. Die Beschuldigten haben die Tathandlung zu Ende ge- führt. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs (Kopfverlet- zungen, etwa einen Schädelbruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirn- blutungen) nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrele- vanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren festzusetzen.
4. Freiheitsberaubung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Abschliessen der Wohnungstüre, Herun- terlassen der Storen und körperlicher Gewalt über eine Zeitdauer von lediglich etwa 15 Minuten am Verlassen der Wohnung hinderten. Dabei war es der Be- schuldigte, der die Türe abschloss, den Schlüssel einsteckte und den Mitbeschul- digten C._____ anwies, die Storen herunterzulassen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Privatkläger an einem Ort festgehalten wurde, an dem er sich abends auch gewöhnlich aufhält. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen.
- 36 - 4.2. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwere leicht. Damit ist eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
5. Mehrfache versuchte Nötigung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 5.1. Der Beschuldigte äusserte gegenüber dem Privatkläger, dass er ihn fertigmache, wenn er weiter mit G._____ zusammen sein würde. Dabei richtete der Beschuldigte ein Revolverimitat auf den Privatkläger. Weiter drohten beide Beschuldigten, von einer Anzeige bei der Polizei abzusehen, ansonsten sie Leute kennen würden, die "dies erledigen könnten". Der Mitbeschuldigte C._____ unter- strich seine Drohung, indem er zum Beschuldigten sagte, dass sie dies nun fer- tigbringen müssten und der Beschuldigte ihm ein Kissen geben solle. Zu Lasten der Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass sie Todesdrohungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzten. In Bezug auf den Beschuldig- ten fällt ins Gewicht, dass er auch hier als treibende Kraft auftrat. 5.2. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wollte einen ihm unliebsamen Kontakt zwischen seiner Ex-Frau und dem Privatkläger unterbinden. Für sein egoistisches Ansinnen scheute er nicht zurück, Todes- drohungen gegenüber dem Privatkläger auszusprechen. Auch mit seinem fol- genden Gehabe legte er eine wesentliche kriminelle Energie an den Tag, indem er eine mögliche Anzeige bei der Polizei mit einer weiteren Drohung aus der Welt zu schaffen versuchte. Gleiches gilt für den Mitbeschuldigten C._____. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente erhöhen die objektive Tatschwe- re leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden nicht mehr leicht. Für die vollendete Tat erscheint eine Strafe von 200 Strafeinheiten an- gemessen. Die Beschuldigten haben alles nach ihrer Vorstellung Notwendige getan. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ange- messen. Für die Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Tat zeitlich, sach-
- 37 - lich und situativ in einem engen Zusammenhang zur Freiheitsberaubung steht. Die Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um 90 Tagessätze zu erhöhen. Die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung beträgt wie ausgeführt 180 Tages- sätze Geldstrafe. Damit hat es sein Bewenden. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Gerade der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch auf, dass die Praxis des Bundesgerichts zu stossenden Ergebnissen führen kann.
6. Hausfriedensbruch (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 6.1. Der Hausfriedensbruch kann sich, nachdem das neurechtliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen bereits mit der Einsatzstrafe für die Frei- heitsberaubung erreicht ist, nicht auf das Strafmass auswirken. Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 41) ist deshalb für die weiteren Delikte auf die Festlegung von konkre- ten Einzelgeldstrafen zu verzichten. Gleichwohl ist auf das Verschulden kurz ein- zugehen. Gleiches gilt für die übrigen Delikte (mehrfache Sachentziehung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz, Drohung und versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis). 6.2. Der Beschuldigte drang zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ am
28. November 2017 um ca. 20.30 Uhr mit List und Gewalt gegen den Willen des anwesenden Privatklägers in dessen Wohnung ein. In der Folge verweilten die Täter gegen den Willen des Privatklägers während rund 15 Minuten in den besag- ten Räumlichkeiten. Wenn auch die Verweildauer als kurz bezeichnet werden muss, wirkt sich die Art und Weise, wie sich die Täter planmässig Zugang zur Wohnung verschafften, verschuldenserhöhend aus. Zudem hält die Vorinstanz richtig fest, dass es sich bei der Wohnung um einen besonders sensiblen Bereich handelt (Urk. 59 S. 43). Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 6.3. Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Der Beschuldigte wollte einen ihm unliebsamen Kontakt zwischen seiner Ex-Frau und dem Privatkläger unterbinden. Auch hier handelte er aus niedrigen Beweggründen und zeigte er
- 38 - eine wesentliche kriminelle Energie. Die Elemente der subjektiven Tatkom- ponente erhöhen die objektive Tatschwere leicht.
7. Mehrfache Sachentziehung (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) 7.1. Vor dem Verlassen der Wohnung behändigte der Beschuldigte ein Mobil- telefon des Privatklägers und ein Zierschwert. Das Zierschwert warfen die Be- schuldigten ausserhalb der Wohnung über einen Zaun, das Mobiltelefon depo- nierte der Mitbeschuldigte C._____ auf Anweisung des Beschuldigten in einem privaten Briefkasten. Beim Zierschwert ist von einem blossen Affektionswert des Privatklägers auszugehen. Wesentlich gewichtiger ist der Nachteil, der dem Pri- vatkläger in der fraglichen Situation ohne Mobiltelefon drohte. Die Täter entzogen damit dem schwerverletzten Privatkläger ein mögliches Kommunikationsmittel. 7.2. Auch hier liegt ein direktvorsätzliches Vorgehen vor. Die Täter handelten in der Absicht, Beweismittel wegzuschaffen respektive die Benachrichtigung der Polizei zu erschweren. Einmal mehr zeigten sie ein planmässiges, rücksichtsloses und überlegtes Vorgehen und eine wesentliche kriminelle Energie. Indem das Schwert unweit der Wohnung entsorgt und das Mobiltelefon in einem Briefkasten deponiert wurde, wollten die Beschuldigten – davon ist zu ihren Gunsten auszu- gehen – die Gegenstände dem Privatkläger nur für einige Zeit entziehen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch eher leicht.
8. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 1, Vorfall vom 28. November 2017) Der Beschuldigte trug am 28. November 2017 einen Revolver auf sich. Zu seinen Gunsten ist von einem Imitat auszugehen. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte ihn für seine Drohkulisse und später als Schlaginstrument einsetzte. Das Verschulden wiegt mit der Vorinstanz insgesamt noch leicht.
9. Drohung (Dossier 2, Vorfall vom 22. April 2018) Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger, mit ihm "abzurechnen". Diese Äusse- rungen wenige Monate nach dem gewaltsamen Übergriff vom 28. November 2017
- 39 - waren vom Adressaten mindestens als Drohungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. Um ihnen Gewicht zu verleihen, brauchte der Beschuldigte nicht konkreter zu werden. Es sind keine Elemente der subjektiven Tatkomponente erkennbar, welche die objektive Tatschwere relativieren würden. Die Drohungen erfolgten ohne nachvollziehbaren Grund. Indem der Beschuldigte damit augen- scheinlich an den Vorfall im vergangenen November anknüpfte, handelte er un- verfroren. Insgesamt ist das Verschulden als erheblich zu werten.
10. Versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis (Dossier 3, Vorfall ca. 11. Juni 2018 Die brieflichen Instruktionen an I._____ im Hinblick auf deren Einvernahme als Zeugin fielen umfassend und detailliert aus. Der Beschuldigte wandte sich inständig an sie und versuchte damit, den Vorwurf der Drohung aus der Welt zu schaffen. Dabei scheute der Beschuldigte mit seinem Plan nicht davor zurück, die Instruktionen während der Untersuchungshaft zu erteilen und den Brief unter Umgehung der Briefkontrolle aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Verschuldens- mindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zu einem Sonderdelikt anzustiften versuchte (Art. 26 StGB). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter verschuldens- mindernd, dass der Beschuldigte seine Position im laufenden Strafverfahren ver- bessern wollte. Nach BGE 118 IV 175 E. 2 S. 181 f. ist die Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB auf den Anstifter zu falschem Zeugnis, der zu seinen eige- nen Gunsten handelt, nicht anwendbar, was in der herrschenden Lehre kritisiert wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 308 StGB). Nachdem das fragliche Delikt nicht zu einer Asperation der Einsatzstrafe führt, kann die Frage offenbleiben. Der Brief wurde in den Effekten des ehemaligen Zellennachbarn des Beschuldigten gefunden. Mithin hat der Be- schuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um Einfluss auf die Zeugin auszuüben. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als noch eher leicht bis nicht mehr leicht zu qualifizieren.
11. Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe
- 40 - 11.1. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Einsatzstra- fe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Freiheitsberaubung erreicht das gesetzliche Höchstmass der Strafart und kann im Rahmen der Asperation nicht überschritten werden (E. IV.4-10). 11.2. 11.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). 11.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'280.-- (Fr. 5'800 X 13 / 12). Die Krankenkassenprämien beziffert er auf Fr. 476.–, die Unterhaltsbeiträge an die frühere Ehefrau auf Fr. 1'250.–, nachdem diese nun wieder alleine wohne, und die Steuern auf Fr. 400.– (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 70/1 und 70/2, Urk. 78 S. 5 und 7). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten,
- 41 - die finanziellen Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.
12. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 1, Vorfall ca. vom 21. Dezember 2017 und 7. Januar 2018) Dem Beschuldigten auferlegte das Zwangsmassnahmengericht am 21. Dezember 2017 als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO ein Kontakt- verbot unter anderem betreffend den Mitbeschuldigten C._____. Ungeachtet des- sen schickte ihm der Beschuldigte wenig später einen Brief. Am 8. Januar 2018 führte der Beschuldigte mit ihm ein rund 15-minütiges Telefongespräch. Dabei gab der Beschuldigte jeweils detaillierte Instruktionen, wie der Mitbeschuldigte C._____ im Strafverfahren auszusagen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht sein eigenes Mobiltelefon verwendete und damit eine ge- wisse Planung an den Tag legte. Insgesamt schätzt die Vorinstanz das Gesamt- verschulden als erheblich. Sie bemisst die Bussen pro Vorfall und unter Berück- sichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten auf je Fr. 1'000.– und die Gesamtbusse auf Fr. 1'500.– (Urk. 59 S. 45 f.). Mit Blick auf die finanzielle Situati- on des Beschuldigten (E. IV.11.2.2 vorstehend) und dessen Verschulden ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.
13. Täterkomponente etc. 13.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 46 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, die Drohung und die versuchte Anstiftung zu einem falschen Zeugnis geschahen während lau- fender Untersuchung. Diese fortgesetzte Delinquenz wirkt sich straferhöhend aus. Sie hält sich mit einer Strafminderung aufgrund des teilweisen Geständ- nisses knapp die Waage.
- 42 - 13.2. Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte geltend, er könne im Falle einer Halbgefangenschaft seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben, da er auch an Wochenenden respektive zu unüblichen Bürozeiten Pi- kettdienst leiste. Das Risiko, dass ihm seine Stelle in diesem Fall gekündigt wür- de, sei hoch (Urk. 78 S. 2 und 12, Urk. 79 S. 21 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Risiko eine unmittelbar gesetzmässige Folge der unbedingten, resp. teil- bedingten Freiheitsstrafe ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche sich straf- mindernd auswirken würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 13.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO- Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Ver- fahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ih- rer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behör- den sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweis). Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren geben unter diesem Titel zu keinen Bemerkungen Anlass. Das erstinstanzliche Urteil vom
29. Januar 2020 wurde gleichentags eröffnet und ging den Parteien am 10. Juli 2020 in begründeter Form zu (Urk. 58). Gleiches gilt für das Urteil gegen den Mitbeschuldigten C._____ (Proz.-Nr. DG190023 Urk. 60). Zur Dauer des Beru- fungsverfahrens gilt Folgendes. Nach Eingang der Berufungserklärung des Be- schuldigten am 20. Juli 2020 erfolgten die ersten verfahrensleitenden Anord- nungen (Art. 400 Abs. 2 StPO) am 6. August 2020 (Urk. 60 und 64). Die Stellungnahmen gingen am 10. und 18. August 2020 ein (Urk. 66 und 68). Am
7. September 2020 wurde im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ über Beweisanträge befunden (Verfahren SB200321 Urk. 74). Am 14. Juni
- 43 - 2021 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Insgesamt nahm das Berufungsverfahren zwischen Eingang der Stellungnahmen und Vorladungen zur Berufungsverhandlung eher viel Zeit in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt gleichwohl nicht vor. Zwar wird nicht verkannt, dass das begründete Urteil der Vorinstanz den Parteien am 10. Juli 2020 zuging und bis zur Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2021 respektive Urteilseröffnung rund 17 Monate vergingen. Bei dieser eher langen Zeitspanne handelt es sich aber nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeit- raum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung (vgl. Urteile 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2: keine Verletzung bei einer Zeit- spanne von über 20 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Entschei- deröffnung und der Berufungsverhandlung in einem komplexen Fall mit erhebli- chem Aktenumfang; Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.2. und 2.4: keine Verletzung respektive keine "krasse Zeitlücke" bei einer Zeitspanne von rund 16 Monaten zwischen der erstinstanzlich schriftlichen Eröffnung und der zweitinstanzlichen Urteilsbegründung; Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2: keine Verletzung bei einer Zeitspanne von 19 Monaten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung). Dabei gilt es auch Rechnung zu tragen, dass die zweitinstanzliche mündliche Urteilseröffnung anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung respektive rund 17 Monate nach Zugang des begründeten erst- instanzlichen Urteils erfolgte und der Beschuldigte damit über die gegen ihn erho- benen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen war. Mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfs sowie den Umfang der Akten, der Anklageschrift und des erstin- stanzlichen Urteils sowie unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren von zwei Beschuldigten angefochtenen Punkte erscheint die Dauer des Beru- fungsverfahrens nicht als stossend und sie verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Nach der Rechtsprechung kann von Behörden und Gerichten nicht ver- langt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeit- spannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unum- gänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Zwar ist nicht aus- geschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil
- 44 - 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Die Gesamtdauer des Verfahrens kann jedoch hier nicht als übermässig lang bezeichnet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus.
14. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Die erstandene Haft von 107 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden
- 45 - Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).
2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren bewegt sich im Hauptan- wendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der lange Freiheits- entzug von 107 Tagen dürften ihn genügend beeindruckt haben. Deshalb ist nicht davon auszugehen, er werde in Zukunft erneut straffällig und sich nicht bewähren. Damit fällt die Legalprognose nicht negativ aus und ist ihm der teil- bedingte Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt voll- ziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 18 Monate festzusetzen. Rech-
- 46 - nung zu tragen gilt es dabei der Art des Delikts, dem mittelschweren bis noch nicht schweren Verschulden für ein vollendetes Delikt, dem Versuch und der Delinquenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 12 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 24 Monate festzulegen. Die Delinquenz während lau- fenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren.
3. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist eben- falls auf drei Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 59 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2.1. Aufgrund des Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Dazu wird erwogen, der Beschuldigte sei (zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten C._____) gegenüber dem Privatkläger zum Ersatz verpflichtet, sofern in Zukunft Heilungskosten entstünden, die nicht von ei- ner Versicherung getragen würden. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Mittäter würden solidarisch haften, soweit der Mitbeschuldigte C._____ im separa- ten Verfahren ebenfalls zur Zahlung verpflichtet werde (Urk. 59 S. 57 ff.).
- 47 - 2.3. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Schadenersatzan- sprüche seien abzuweisen respektive es sei nicht darauf einzutreten. Diese seien infolge Legalzession auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen (Urk. 42 S. 20 f.; so auch im Berufungsverfahren, Urk. 79 S. 22). 2.4. Soweit die Vorinstanz einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch des Privatklägers im Hinblick auf zukünftige Heilungskosten bejaht, ist dem nichts beizufügen und der Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Es ist da- her festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, der Privatkläger zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Es ist weiter fest- zustellen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte dem Privatkläger solida- risch haften (Art. 50 Abs. 1 OR).
3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. November 2017 unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, der Beschuldigte habe eine rücksichtslose und sinnlose Gewalt an den Tag gelegt. Er (der Privatkläger) sei unzählige Ma- le mit dem Revolver gegen den Körper und auf den Kopf geschlagen worden. Der Schlag ins Gesicht habe beinahe bis auf den Knochen gereicht. Die Täter hätten eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts durch eine Narbe so- wie lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Die Wahrscheinlich- keit solcher Verletzungen sei sehr hoch gewesen. Die Taten seien wegen der Eifersucht des Beschuldigten und damit aus völlig nichtigem Anlass gesche- hen. Er sei über mehrere Wochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe noch während langer Zeit Schmerzen verspürt. Auch heute noch ha- be er Angstgefühle. Aufgrund der Narbe im Gesicht werde er jeden Tag an den Vorfall vom 28. November 2017 erinnert (Urk. 41 S. 33 ff.; so auch im Beru- fungsverfahren, Urk. 81 S. 15 ff.).
- 48 - 3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ seien brutal und rücksichtslos gegen den Privatkläger vorgegangen. Die verschiedenen Rissquetschwunden hätten zu erheblichen Schmerzen geführt. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu be- deutend schwerwiegenderen Verletzungen gekommen sei. Das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich. Der Privatkläger habe sich im Spital behan- deln lassen müssen und sei zeitweise nicht mehr respektive nicht mehr voll ar- beitsfähig gewesen. Die Narbe im Gesicht werde voraussichtlich nicht weiter abheilen und erinnere den Privatkläger täglich an den Übergriff. Erschwerend komme hinzu, dass der Vorfall in der Wohnung des Privatklägers und damit in einem besonders geschützten und sensiblen Bereich stattgefunden habe. Provokationen durch den Privatkläger, die zu einer Herabsetzung der Genug- tuung führen müssten, seien keine ersichtlich. Die versuchte Verteidigung mit dem Schwert begründe kein Selbstverschulden, da die Täter mit einem ver- meintlich echten Revolver auf den Privatkläger gezielt hätten. Der Anspruch auf Genugtuung ergebe sich aus dem Vorfall vom 28. November 2017. Die Drohung vom 22. April 2018 erscheine in diesem Zusammenhang als zu ge- ringfügig (Urk. 59 S. 56 f.) 3.3. Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genug- tuungsforderung damit, der Privatkläger habe den Beschuldigten anlässlich des Vorfalls im November 2017 und auch schon früher provoziert. Die Narbe sei zudem nicht derart gravierend, dass eine Genugtuung angemessen wäre (Urk. 42 S. 20 f., Urk. 79 S. 22). 3.4. Auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. II.2.6.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Überfall als brutal und rücksichtslos bezeichnet werden muss. Es ist einzig Glück und Zufall zu ver- danken, dass die Schläge nicht zu massiven Körperverletzungen führten und der Privatkläger heute einzig eine nach wie vor erkennbare Narbe im Gesicht aufweist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind gleichermassen differenziert und sorgfältig ausgefallen und können übernommen werden (Urk. 59 S. 56 f.).
- 49 - Zutreffend ist auch, wenn der Privatkläger den Grund der Taten als nichtigen Anlass bezeichnet. Soweit sein Rechtsbeistand anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit über zwei Jahre nach dem Vorfall betonte, der Privatkläger leide nach den Gewalttätigkeiten in seiner eigenen Wohnung nach wie vor unter Angstgefühlen und die Narbe im Gesicht erinnere ihn tagtäglich an den Vorfall, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und überzeugend. Es ist deshalb unzweifelhaft, dass der Privatkläger durch die Verletzungen phy- sisch und psychisch belastet wurde. Dem Privatkläger, der sich zahlenmässig und körperlich einer bewaffneten Übermacht gegenübersah und das Schwert zur Verteidigung behändigte, kann auch kein Selbstverschulden angelastet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) sind nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 2017 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des Rechtsbeistands des Pri- vatklägers, Dispositivziffern 11-13) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 15 und 16) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz des rechts- kräftigen Freispruchs (Dispositivziffer 2) ist abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung steht im Zusam-
- 50 - menhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zu einem falschen Zeugnis und hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und des Umstands, dass das Verfahren zusammen mit dem separaten Verfahren SB200321 geführte wurde, auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'344.10 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 80). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Nachbe- sprechung im Anschluss an die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Beru-
- 51 - fungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'345.20 geltend, welcher ausgewiesen und angemessen ist. Zusätzlich sind ihm die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung zu vergüten. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ war in beiden Verfahren tätig (SB200322 und separates Verfahren SB200321). Nach Abzug der Hälfte der Entschädigung bis zur Bekanntgabe des Rückzugs des Mitbeschuldigten C._____ ist Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'600.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
29. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − … − … − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − … − … − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − … − …
2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 52 -
3. …
4. …
5. …
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschuldigten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Heraus- gabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 schwarz / grauer Schal (Asservat-Nr. A010'998'057); − 1 weisse Sportschuhe, Marke Adidas (Asservat-Nr. A010'998'126); − 1 weisse Sportsocken (Asservat-Nr. A010'998'137); − 1 dunkelblaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'148); − 1 grüner Pullover (Asservat-Nr. A010'998'171); − 1 Schwert (Asservat-Nr. A011'000'387).
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Juni 2019 (recte: 24. Juni 2019) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils sowie des Urteils im separaten Verfahren DG190023-M gegen den Mitbeschul- digten C._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beider Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. − 1 blaues T-Shirt (Asservat-Nr. A010'998'273); − 1 blaue Jeans (Asservat-Nr. A010'998'295); − 1 Paar Schuhe, Marke Bugatti (Asservat-Nr. A010'998'319); − 1 schwarze Jacke, Marke Angelo Litrico (Asservat-Nr. A010'998'320).
8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.
9. …
10. …
- 53 -
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'493.40 Auslagen (Gutachten); Fr. 4'175.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'571.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 4'175.10, entschädigt.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- treter des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'916.70 (inkl. Bar- auslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur Entschädigung im separaten Verfahren DG190023-M, entschädigt.
14. …
15. …
16. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB;
- 54 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 27 WG; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ (separates Verfahren SB200321) dem Privatkläger solidarisch haften.
7. Der Beschuldigte wird (solidarisch mit C._____, separates Verfahren SB200321) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 55 -
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 15 und 16) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 3'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 56 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell