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SB200318

Falsche Anschuldigung

Zürich OG · 2021-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Dabei geht es namentlich um den Ersatz der Kosten einer Wahlvertei- digung. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein. Gemäss Botschaft ist eine solche Ange- messenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die Höhe der Entschädi- gung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zu- mindest dem Grundsatz nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnis- sen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskos- ten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwie- rigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Auch wenn sich aus

- 32 - Art. 429 StPO derartiges nicht ergibt, ist zumindest in der Rechtsprechung nicht umstritten, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N 13, 15 f.).

E. 1.3 Im vorliegenden Fall ist der Beizug eines Verteidigers für die drei Beschul- digten aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit – der Privatkläger ist ebenfalls anwaltlich vertreten – sowie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Sachverhaltes nicht zu beanstanden und war freilich gerechtfer- tigt. Zu prüfen ist deshalb die Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforde- rungen der erbetenen Verteidigungen für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren. Nach § 16 Abs. 1 AnwGebV (LS 215.3) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV massgeblich sind. Gemäss § 3 AnwGebV bemisst sich der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden gemäss § 2 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des An- walts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeiten des Fal- les (lit. e). Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig ei- ne Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klien- ten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detail- liert, wird der anwaltliche Aufwand vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17b).

E. 1.4 Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht einen Auf- wand von 44.40 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 14'935.05 geltend, wobei es sich ausschliesslich um Aufwendungen nach Anklageerhebung handelt

- 33 - (Urk. 74). Es wurde mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– gerechnet. Dabei hat sich offensichtlich ein Rechnungsfehler eingeschlichen. 44.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ergeben ein Total von Fr. 13'320.–. Dazu kommt ei- ne Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 399.60, und die Reisespesen von Fr. 82.–. Insgesamt resultiert demnach ein Honorar von Fr. 13'801.60 (ohne MwSt.) bzw. 14'864.30 (mit MwSt.). Es fällt auf, dass zu einem grossen Teil Ak- tenstudium betrieben wurde, was jedoch infolge der Mandatierung nach Anklage- erhebung noch nachvollziehbar erscheint. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Dauer der Hauptverhandlung auf lediglich 4 Stunden geschätzt wurde, jedoch tat- sächlich einen ganzen Tag in Anspruch nahm (vgl. Prot. I S. 8 und 45). Ebenfalls sind zusätzlich praxisgemäss der Aufwand für eine Nachbesprechung mit der Kli- entschaft und das Studium des vorinstanzlichen Urteils zu entschädigen. In Anbe- tracht dessen ist dem Beschuldigten A._____ für die Aufwendungen und Ausla- gen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'864.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen und von einer Kürzung abzusehen.

E. 1.5 Die erbetene Verteidigung der Beschuldigten B._____ macht einen Auf- wand von 64.30 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 28'466.30 geltend. Es wurde mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet (Urk. 76). Die Hono- rarrechnungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 12. April 2017 bis

30. September 2019. Der betriebene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als eher hoch. Die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 400.– ist ausserhalb der von § 3 AnwGebV vorgesehe- nen Bandbreite. Angesichts der Erfahrung des beigezogenen Rechtsvertreters und des konkreten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls er- scheint ein Stundenansatz im oberen Drittel der Bandbreite angemessen. Die Hö- he des Stundenansatzes ist deshalb auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Aufwand für die Hauptverhandlung, eine Nachbesprechung und das vorinstanzliche Ur- teilsstudium in der geltend gemachten Honorarforderung noch nicht berücksichtigt und ebenfalls zu entschädigen sind, ist ein Honorar von insgesamt Fr. 19'290.– (64.30 Stunden à Fr. 300.–) angemessen und deshalb von einer Kürzung der Stundenanzahl abzusehen. Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen von Fr.

- 34 - 683.30, weshalb ein Honorar von Fr. 19'973.30 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 21'511.25 (mit MwSt.) resultiert. Der Beschuldigten B._____ ist demnach für die Aufwen- dungen und Auslagen ihrer erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 21'511.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 1.6 Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ macht einen Auf- wand 35.8 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 13'311.75 geltend (Urk. 78; Urk. 169/2). Es wurde teilweise mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet. Der betriebene Aufwand ist angemessen. Die Höhe des Stundenan- satzes von Fr. 400.– ist ausserhalb der von § 3 AnwGebV vorgesehenen Bandbreite. Angesichts der Erfahrung der beigezogenen Rechtsvertreterin und des konkreten Falls erscheint ein Stundenansatz im oberen Drittel der Bandbreite angemessen. Die Höhe des Stundenansatzes ist deshalb auf Fr. 300.– festzuset- zen. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 10'740.– (35.8 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen ist die Kleinspesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 322.20, weshalb ein Honorar von Fr. 11'062.20 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 11'914.– (inkl. MwSt.) resultiert. Dem Beschuldigten C._____ ist demnach für die Aufwendungen und Auslagen ihrer erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 11'914.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 1.7 Bei diesem Verfahrensausgang besteht dagegen kein Raum für die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger.

2. Berufungsverfahren

E. 1.8 Mit Eingaben vom 17. Dezember 2020, 21. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 liessen die Beschuldigten die Berufungsbegründungen innert Frist erstatten (Urk. 138, 142 und 144). Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2021 aus- drücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 149). Mit Zuschriften vom 3. Februar 2021 bzw. 8. März 2021 gingen fristgerecht die Berufungsantworten der Staats- anwaltschaft und des Privatklägers ein (Urk. 150 und 156). Mit Verfügung vom

11. März 2021 wurde den Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. Berufungsreplik angesetzt, welche alle Beschuldigten innert Frist mit Einga- ben vom 1., 6. und 15. April 2021 erstatten liessen (Urk. 160, 267 und 170). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 ging die Berufungsduplik des Privatklägers ein (Urk. 176). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Berufungs- duplik (Urk. 175).

- 10 -

E. 2 Umfang der Berufung Die Beschuldigten fechten das Urteil der Vorinstanz – mit Ausnahme der Kosten- festlegung (Dispositivziffer 10) und der Übernahme der Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 800.– auf die Staatskasse (Dispositivziffer 11 Abs. 2) vollum- fänglich an (Urk. 89, 91 und 93). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositivziffern 10 und 11 Abs. 2 in Rechts- kraft erwachsen ist.

E. 2.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privat- kläger zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt in allen Punkten. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag ebenfalls. Die Gerichtsge- bühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Als obsiegende Parteien haben die Beschuldigten auch im Berufungsver- fahren einen Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 35 -

E. 2.3 Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht einen Aufwand von 66.30 Stunden und ein Honorar von Fr. 22'130.75 geltend (Urk. 146 und Urk. 172). Der betriebene Aufwand ist in Anbetracht des Aktenumfangs, der Schwierigkeit des Falls und der Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens deutlich zu hoch. Das Berufungsverfahren wurde mit Erstattung der Berufungserklärung vom 10. Juli 2020 (Urk. 93) in Gang gesetzt. Die Positionen für den Aufwand an der Hauptverhandlung, eine Nachbesprechung und das Ur- teilsstudium der Vorinstanz sind nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen, sondern wie gezeigt von der vorinstanzlichen Entschädigung bereits abgedeckt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend ist ange- sichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) pauschal an- gemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.4 Die erbetene Verteidigung der Beschuldigten B._____ macht einen Auf- wand von 31.30 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 13'690.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 162). Der betriebene Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Da jedoch wiederum mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet wurde, resultiert ein Honorar von Fr. 9'390.– (31.30 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen von Fr. 191.65, was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 9'581.65 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 10'319.45 (mit MwSt.) ergibt. Der Beschuldigten B._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 10'319.45 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbete- nen Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.5 Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ macht einen Auf- wand von 31.70 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 14'066.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 169/1+2). Der betriebene Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Da jedoch durchwegs mit einem Stundenansatz von

- 36 - Fr. 400.– gerechnet wurde, resultiert ein Honorar von Fr. 9'510.– (31.70 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen ist eine Kleinspesenpauschale von 3%, d.h. Fr. 285.30, was eine Entschädigung von Fr. 9'795.30 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 10'549.55 (mit MwSt.) ergibt. Dem Beschuldigten C._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 10'549.55 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.6 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:

E. 3 Strafantrag / Unteilbarkeit

E. 3.1 Es ist vorweg festzuhalten, dass die Aufgabe des Strafgerichts einzig und allein darin besteht, zu prüfen, ob der in der Anklageschrift wiedergegebene äussere und innere Sachverhalt erstellt werden kann oder nicht und ob der erstell- te Sachverhalt eine rechtliche Subsumtion unter die beantragte rechtliche Würdi-

- 26 - gung der Staatsanwaltschaft zulässt. Sollte das Gericht eine andere rechtliche Würdigung in Betracht ziehen, hat es den Parteien im Vorfeld das rechtliche Ge- hör zu gewähren. Den Beschuldigten wird vorliegend im – bestrittenen – inneren Sachverhalt ein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen, mithin dass sie be- reits im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 gewusst hätten, dass die "Vorwürfe" falsch seien und Rechtsanwalt R._____ folglich wahrheitswidrig instru- iert hätten. Ob es noch weitere Vorkommnisse, Drohungen etc. gegeben hat, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens.

E. 3.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass der Privatkläger als Zentralpräsident des G._____ ab Ende 2013 gestützt auf ein Spesenreglement, sog. "Reglement über die Spesenvergütung des Zentralpräsidenten" vom 8. Dezember 2013" (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 7), unterzeichnet durch den Privatkläger selbst und den damaligen Generaldirektor P._____, Spesen bezog und diese Spesen gegenüber der früheren, jährlichen Pauschalspesenentschädigung von Fr. 23'000.– im Geschäftsjahr 2014/2015 mit insgesamt Fr. 63'866.– (Fr. 23'000.– + Fr. 715.– à 12 Monate + Fr. 32'286.02) und im Geschäftsjahr 2015/2016 mit (Stand: 31. März 2016) Fr. 14'064.40 effektiven Spesenbezügen deutlich höher ausfielen (vgl. dazu Beizugsakten Bericht K._____ AG, pag. 04 001 052). Dass die Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____ nach Kenntnisnahme dieser Spesenbezüge des Privatklägers im Frühjahr 2016, insbesondere bezüglich des Zustandekom- mens dieses Spesenreglements, einen Klärungsbedarf sahen, ist nachvollziehbar, zumal es vor Inkrafttreten dieses Reglements wie gesagt nie ein Reglement gab. Vielmehr wurde die Entschädigung des Zentralpräsidenten in Form einer jährli- chen Pauschale von Fr. 23'000.– ausgerichtet. Anlässlich der Präsidentenkonfe- renz des G._____ vom 9. Mai 2016 gab der Privatkläger an, dieses Reglement sei in der CD-Sitzung vom 21. November 2013 beschlossen worden (Beizugsakten pag. 04 001 054). Entsprechendes ist auch im Spesenreglement vom 8. Dezem- ber 2013 ausdrücklich unter dem Punkt "Ausgangslage" festgehalten. Im Protokoll zur Sitzung vom 21. November 2013 (Beizugsakten pag. 04 001 041 f.) ist jedoch weder eine Besprechung noch eine Beschlussfassung über ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten vermerkt noch findet sich irgendein Hinweis dazu. Auch in den Unterlagen zur Vorbereitung und Einladung für die CD-Sitzung vom

- 27 -

21. November 2013 findet sich kein Traktandum und/oder ein Hinweis auf ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten (Urk. 92/2+3). Entsprechend ist den Ausführungen der Beschuldigten zu glauben, dass zu jenem Zeitpunkt aufgrund der objektiven Sachlage berechtigte Zweifel hinsichtlich eines rechtsgültigen bzw. legalen Zustandekommens des Spesenreglements vom 8. Dezember 2013 aufkamen. Gestützt wird diese Annahme von Zweifeln durch die E-Mails und Schreiben diverser Präsidenten anderer G._____ Sektionen (Urk. 72/1-7) nebst den Sektionen Zürich und Graubünden. So führte beispielsweise auch Q._____, Präsident des G._____ Sektion Luzern, Ob- und Nidwalden im E-Mail vom 13. Mai 2016 aus, dass ihm als Nichtjurist grosse Bedenken aufkommen, ob und wie dieses Reglement legal sei, obschon der Privatkläger und der Vizepräsident des Zentralverbandes [Herr I._____] bestätigt hätten, dass dies im CD verabschiedet worden sei, zumal im Protokoll der CD-Sitzung [vom 21. November 2013] nichts zu lesen sei (vgl. Urk. 72/1).

E. 3.3 Herr I._____ führte in der E-Mail vom 12. Mai 2016 aus, dass anlässlich der CD-Sitzung im November 2013 über die Entschädigung und die Handhabung der Spesen diskutiert worden sei. Der Privatkläger sei damals in den Ausstand getreten. Sie hätten beschlossen, die Entschädigung in derselben Höhe beizube- halten, wie sie bereits früher ausgerichtet worden sei, und hätten zusätzlich be- schlossen, dass dem Zentralpräsidenten sämtliche Spesen ausgerichtet werden. Das Spesenreglement entspreche vollumfänglich diesem Beschluss. Die Spesen seien ausgewiesen, wie die Revisionsstelle festhalte (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 8). Diese E-Mail war zum damaligen Zeitpunkt nebst der Aussage des Privatklägers der einzige Hinweis dafür, dass anlässlich der CD-Sitzung vom

21. November 2013 tatsächlich eine Beschlussfassung über ein Spesenreglement stattfand, da wie bereits erwähnt, im Protokoll ein Eintrag und auch eine Trakt- andierung fehlen, weshalb – so die Argumentation der Vorinstanz – ggf. von ei- nem "nur" fehlerhaften Protokoll hätte ausgegangen werden können. Die von der Vorinstanz zusätzlich erwähnte E-Mail von J._____ vom 17. Mai 2016 kann hin- gegen nicht sachdienlich berücksichtigt werden, zumal J._____ an der fraglichen Sitzung vom 21. November 2013 nicht persönlich anwesend war. Dass ein Votum des Vizepräsidenten (Herr I._____) zugunsten des Zentralpräsidenten bei den

- 28 - Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt jedoch eher als ein Gefälligkeitsschreiben eingestuft und dessen Aussagekraft als gering erachtet wurde, ist bei dieser ob- jektiven Sachlage nachvollziehbar, zumal es im Vergleich zur Usanz um deutlich höhere Spesenbezüge des Zentralpräsidenten ging, deren Grundlage nicht ge- klärt war bzw. berechtigte Zweifel aufwarf. Es stand damals entgegen der Vorinstanz nicht fest, dass es sich um ein "nur" fehlerhaftes Protokoll handelte. Entsprechend unzutreffend und willkürlich ist die Begründung der Vorinstanz, die Beschuldigte hätten im Zeitpunkt der Strafanzeige gegen Privatkläger aufgrund der E-Mails von J._____ und I._____ mit Sicherheit wissen müssen, dass es sich beim Privatkläger um einen Nichtschuldigten handelte.

E. 3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dies auch nicht aus dem Bericht der K._____ AG vom 13. April 2016 und dem E-Mail von Herrn N._____ vom 13. Juni 2016 geschlossen werden. Aus dem Bericht der K._____ AG (Bei- zugsakten pag. 04 001 052 f.) und dem E-Mail des internen Revisors, Herrn N._____ (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 13), kann lediglich entnommen werden, dass die Spesenbezüge des Privatklägers in Übereinstimmung mit dem Spesen- reglement vom 8. Dezember 2013 erfolgt seien. Dies war aber gerade nicht der Grund der Strafanzeige. Vielmehr ging es darum, dass die Vermutung bzw. der Verdacht bestand, dass das Spesenreglement vom 8. Dezember 2013 nicht re- gelkonform bzw. legal zustanden gekommen sei und dann gestützt darauf vom Privatkläger die hohen Spesen bezogen worden seien. Dass sich die drei Be- schuldigten bei dieser Sachlage zur Klärung dieses Verdachts und Mandatierung einer erfahrenen Kanzlei veranlasst sahen, ist nicht zu bestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelte es sich zu diesen Zeitpunkt beim Privatkläger auch nicht um einen Nichtschuldigen. Selbstverständlich gilt die Unschuldsvermu- tung. Die Frage der (strafrechtlichen) Schuld war aber eben gerade nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft Bern eröffnete stattdessen ein Strafverfahren gegen den Privatkläger und ermittelte rund ein halbes Jahr bis die Einstellung des Verfahrens erfolgte.

E. 3.5 Nach dem Gesagten liegt seitens der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ entgegen der Vorinstanz kein Handeln wider besseren Wissen vor, in-

- 29 - dem sie am 15. Juni 2016 Strafanzeige gegen den Privatkläger einreichen lies- sen. Seitens des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr ein überzeugendes Bild: Im Zeitpunkt der Strafanzeige hatten die drei Beschuldigten den Kenntnisstand, dass gestützt auf ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten vom 8. Dezember 2013, unterzeichnet vom Privatkläger und dem damaligen Generaldirektor P._____, vom Privatkläger als Zentralpräsident des G._____ Schweiz Spesenbe- züge getätigt wurden, die in der Höhe um einiges höher ausfielen, als es der bis- herigen Usanz (Fr. 23'000.–) entsprach. Das Zustandekommen dieses Spesen- reglements konnte nicht anhand der vom Privatkläger angegebenen Beschluss- fassung anlässlich der CD-Sitzung vom 21. November 2013 nachvollzogen wer- den, da kein Protokolleintrag vorlag. Ebenso wenig war in den Unterlagen zur Vorbereitung und Einladung für die Sitzung ein Hinweis auf ein Spesenreglement zu finden. Diese Sachlage weckte wie gezeigt nicht nur bei den G._____ Sektio- nen Zürich und Graubünden erhebliche Zweifel über die Legalität des Spesenreg- lements vom 8. Dezember 2013, sondern auch bei weiteren Sektionspräsidenten. Dass allein ein E-Mail des Vizepräsidents, Herr I._____, über das gültige Zustan- dekommen des Reglements diese Bedenken nicht zu beseitigen vermochte, ist begreiflich, unabhängig davon, ob dies ein Gefälligkeitsschreiben darstellte oder nicht. Es ging bekanntlich um nicht unerhebliche Spesenbezüge, deren Grundla- ge nicht geklärt war. Entsprechend sah sich die G._____ Sektion Zürich berech- tigterweise veranlasst, eine Kanzlei zu beauftragen, wobei sich der Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung ("In-Sich-Geschäft") und Urkundenfälschung herauskristallisierte, weshalb in der Folge gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ eine Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet wurde. Dass dabei zum damaligen Zeitpunkt und beim da- maligen Wissenstand der Beschuldigten irgendwelche wahrheitswidrige Instrukti- onen getätigt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Begründung der Vorinstanz, dass ein fehlerhafter Protokolleintrag u.U. auch nachträglich genehmigt werden kann, ist zivilrechtlich sicherlich zutreffend, geht aber an der Sache vorbei, zumal die Genehmigung bzw. Bestätigung erst anlässlich der CD-Sitzung vom 16. Juni 2016 erfolgte (vgl. Urk. 12 S. 5). Zudem stellte es sich im Nachgang aufgrund der Erkenntnisse der O._____ RC ohnehin als fraglich heraus, ob der CD überhaupt

- 30 - die Kompetenz hatte, ein solches Spesenreglement zu erlassen und nicht eigent- lich die Delegiertenversammlung zuständig gewesen wäre, weshalb von einer tendenziellen Nichtigkeit auszugehen wäre (vgl. dazu der Bericht der O._____ RC vom 30. August 2016, Beizugsakten pag. 14 100 003 ff.; 069). Im Übrigen ist die Auffassung der Vorinstanz, es bestehe eine Art Kaskadenordnung, dass die An- gelegenheit zunächst zivilrechtlich hätte abgeklärt werden müssen, bevor eine Strafanzeige hätte erstattet werden dürfen, schlicht unzutreffend.

E. 3.6 Da die Beschuldigten im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine wahrheits- widrigen Instruktionen erteilt haben, fällt auch der Tatbestand der Verleumdung, welcher ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen voraussetzt von vornherein ausser Betracht.

E. 3.7 Bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der üblen Nachrede ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Strafanzeige begründete Anhaltspunkte für einen Anfangstatverdacht auf eine strafbare Handlung (unge- treue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) des Privatklägers bestanden. Die Beschuldigten konnten das Zustandekommen des Spesenreglements für den Zentralpräsidenten nicht nachvollziehen. Das Spesenreglement wurde zudem durch die Unterschrift des amtierenden Zentralpräsidenten, des Privatklägers, und des damaligen Generaldirektors in Kraft gesetzt. Gleichzeitig war der Privatkläger Begünstigter des fraglichen Spesenreglements. Es stellt keine ehrenrührige Tat- sache dar, eine Strafanzeige aufgrund eines berechtigten Verdachts zu erheben, der sich in der Folge im Rahmen eines Strafverfahrens nicht weiter erhärtet und zu einer Einstellung führt. In diesem Zusammenhang gilt es immerhin zu erwäh- nen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rund ein halbes Jahr ein Strafverfahren gegen den Privatkläger führte und nicht direkt eine Nichtanhand- nahme verfügte. Es mangelt mithin an einem ehrenrührigen Verhalten der Be- schuldigten, weshalb auch der Vorwurf der üblen Nachrede nicht greift.

4. Fazit Nach dem Dargelegten hätte in der Sache selbst ein Freispruch zu ergehen, so- fern nicht bereits aufgrund eines ungültigen Strafantrages und der Verletzung des

- 31 - Anklageprinzips ohnehin eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschul- digten zu erfolgen hat. III. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Aufgrund der zu ergehenden Einstellung des Straf- verfahrens ist ausgangsgemäss seitens der Beschuldigten keine Genugtuung nach Art. 49 OR geschuldet. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist demnach abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

E. 4 Anklageprinzip

E. 4.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist demnach an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Sub- sumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten muss die Anklageschrift einen Sachverhalt umschreiben, der sich bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale unter den angeklagten Straftatbestand subsumieren lässt.

E. 4.2 Den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird in der Anklage- schrift vom 13. Mai 2019 (Urk. D1/45) vorgeworfen, aufgrund eines – ca. im Mai 2016 oder Anfang Juni 2016 – gemeinsam gefassten Tatentschlusses sowie in gleichmassgeblichem arbeitsteiligem Bestreben bei der Tatausführung, wobei alle Beschuldigten mit einem etwaigen alleinigen Vorgehen des anderen einverstan-

- 15 - den gewesen seien, über Rechtsanwalt R._____ vom Anwaltsbüros "A._____ & H._____" eine schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger bei der Kantona- len Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern eingereicht zu ha- ben. Die Beschuldigten B._____ und C._____ seien dabei im Namen der G._____ Sektion Zürich aufgetreten, während der Beschuldigte A._____ als Privatperson in Erscheinung getreten sei. Die Strafanzeige sei am 15. Juni 2016 in Zürich ver- fasst und am selben Tag in ... Zürich (… [Ortschaft]) der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Strafanzeige sei von Rechtsanwalt R._____ aufgrund wahrheitswidriger Instruktionen der drei Beschuldigten gutgläubig ("vorsatzloses Werkzeug") abgefasst und eingereicht worden. Die drei Beschuldigten ihrerseits hätten gewusst, dass ihre – gegenüber Rechtsanwalt R._____ im Vorfeld der An- zeige geschilderten – Vorwürfe gegen den Privatkläger und daher auch die in der Anzeige vom 15. Juni 2016 aufgeführten Sachverhalte und Tatbestände (Urkun- denfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) nicht zugetroffen hätten und sich der Privatkläger strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen (Falsche Anschuldigung). Die drei Beschuldigten hätten zudem gewusst, dass ihre unrichtigen, in der er- wähnten Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ge- nannten Vorwürfe geeignet gewesen seien, den Privatkläger in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen, was sie mit der Anzeige auch hätten erreichen wollen (Verleumdung). Eventualiter hätten es die drei Beschuldigten für möglich gehalten, dass ihre in der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern genannten Vorwürfe unrichtig gewesen seien, hätten es aber in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch die möglicherweise falschen Vorwürfe in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt worden sei (üble Nachrede).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen der falschen Anschul- digung, Verleumdung und üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 88 S. 13 f.). Aus der Anklageschrift ergibt sich je- doch in keine Art und Weise, welche "wahrheitswidrigen" Instruktionen die Be- schuldigten Rechtsanwalt R._____ im Mai oder Juni 2016 erteilt hätten und wel-

- 16 - che Vorwürfe nicht zugetroffen hätten. Vielmehr wird pauschal auf die Strafanzei- ge vom 15. Juni 2016 Bezug genommen, ohne zu erwähnen, was konkret bzw. welche Tatsachenbehauptungen die Beschuldigten dem Privatkläger zu Unrecht vorgeworfen hätten. Die im Vorfeld der Anzeige geschilderten (wahrheitswidrigen) Vorwürfe werden ebenso wenig näher umschrieben. Die blosse Nennung der Tatbestände (Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) ge- nügt freilich nicht. Es wird auch nicht ausgeführt, dass die Strafanzeige vom 15. Juni 2016 als integraler Bestandteil der Anklageschrift zu verstehen sei. Der An- klagevorwurf der Staatsanwaltschaft ist daher in sachlicher Hinsicht unpräzise. Es mangelt an einer genügenden Umschreibung der Sachverhaltselemente, die eine Subsumtion unter die geltend gemachten Tatbestände (falsche Anschuldigung und Verleumdung bzw. üble Nachrede) überhaupt zulassen, zumal keine konkre- ten (wahrheitswidrigen) Tatsachenbehauptungen genannt werden.

E. 4.4 In der Strafanzeige vom 15. Juni 2016, erstattet durch die G._____ Sektion Zürich und den Beschuldigten A._____, wurde dem Privatkläger vorgeworfen, in seiner Funktion als Zentralpräsident des G._____ ein inhaltlich unwahres Spesen- reglement, sog. "Reglement über die Spesenvergütung des Zentralpräsidenten" vom 8. Dezember 2013, ohne Beschluss des Vorstandes (Direktionskomitee, abgekürzt "CD") bzw. ohne dessen Ermächtigung oder Genehmigung verfasst zu haben, um für sich persönlich sehr hohe pauschale und effektive Spesenbezüge (im Geschäftsjahr 2014/2015 CHF 63'866.–) zum Schein zu legitimieren und gestützt darauf und zum Nachteil des G._____ exorbitant hohe, nicht bewilligte Spesenbezüge getätigt zu haben (Urk. D1/2/2). Dabei habe es sich beim Spesen- reglement zudem um ein Geschäft mit Interessenkollision gehandelt. Diese ge- mäss Anklagebehörde "wahrheitswidrigen" Behauptungen bzw. nichtzutreffenden Vorwürfe der Beschuldigten an den Privatkläger hätten mindestens Eingang fin- den müssen in die Anklageschrift, um ein genügendes Tatsachenfundament für eine Verteidigung der Beschuldigten und eine rechtliche Subsumtion zu liefern. Ebenso fehlt in der Anklageschrift ein Hinweis, weshalb die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hätten wissen müssen, dass ihre Vorwürfe in der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 nicht gestimmt hätten. Eine wirksame Vertei- digung der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

- 17 -

E. 4.5 Nach dem Gesagten liegt vorliegend eine Verletzung des Anklageprinzips vor, was ebenfalls zur Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und die Ehrverletzungsdelikte gegen die Beschuldigten zu führen hat.

E. 5 Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage

E. 8 Dezember 2013, vom Privatkläger und dem damals abtretenden Geschäftsfüh- rer des G._____, eine der engsten Bezugspersonen des Privatklägers, unter- zeichnet worden. Aufgrund des Spesenreglements sei es dem Zentralpräsidenten unter anderem möglich, einzelne Auslagen dreifach vergütet zu erhalten, zweimal in Form einer Pauschale und einmal als effektiver Auslagenersatz. Der Beschul- digte A._____ habe seine Abklärungen fortgesetzt. Am 21. November 2013 habe eine CD-Sitzung stattgefunden, jedoch habe weder auf der Traktandenliste noch im Sitzungsprotokoll zu dieser und zu allen CD-Sitzungen irgendein Vermerk zum Spesenreglement figuriert (vgl. Urk. 95/1-3). Ein CD-Beschluss zur Genehmigung habe auch nicht vorgelegen. Der Privatkläger habe diese Tatsachen mit einer "fehlerhaften bzw. fehlenden Protokollierung" gerechtfertigt, welche Erklärung sich die Vorinstanz vorbehaltlos zu eigen gemacht habe. Es sei jedoch nicht nur die Protokollierung, sondern es seien auch die Traktandierung, das Vorbereitungspro- tokoll und die Beschlussfassung "fehlerhaft". Hinsichtlich des Zustandekommens des Reglements lasse sich sodann entgegen der sinngemässen Darstellung der Vorinstanz, auch aus dem Bericht der externen Revisionsstelle des G._____ Zü- rich vom 13. April 2016, der K._____ AG, nichts ableiten. Die K._____ AG habe sich einzig mit der Frage befasst, ob die bezogenen Spesen regelkonform gewe- sen seien, was sie unbestrittenermassen bejaht habe. Ob dieses Spesenregle- ment allerdings gültig zustande gekommen sei, habe die externe Revisionsstelle gerade nicht beantwortet. Gleiches gelte für das E-Mail von N._____ vom 13. Juni 2016, der als "interne Revisionsstelle" ebenfalls einzig die Reglementskonformität der Spesen bestätigt habe. Auf dieser Grundlage habe der Beschuldigte den Pri- vatkläger anlässlich der Präsidentenkonferenz vom 9. Mai 2016 im Plenum mit dem Ergebnis seiner Abklärungen konfrontiert. Der Privatkläger habe geschwie- gen und sich nicht dazu zu äussern vermocht. Die Legalität des Spesenregle- ments und die gestützt darauf bezogenen Spesen seien von verschiedenster Sei- te angezweifelt worden. Mit anderen Worten seien es nicht nur der Beschuldigte A._____ und die G._____ Sektion Zürich gewesen, welche unter den gegebenen Umständen die Zulässigkeit des Spesenreglements und der darauf basierenden Bezüge des Privatklägers vor dem Hintergrund nie dagewesener Umstände in

- 24 - begründete Zweifel gezogen und eine strafrechtliche Aufarbeitung als angezeigt erachtet hätten, sondern auch eine ganze Reihe von Sektionspräsidenten. An diesen Zweifeln hätten die beiden E-Mails der Herren J._____ und I._____ nichts geändert. Herr J._____ habe der betreffenden Sitzung vom 21. November 2013 unbestrittenermassen nicht beigewohnt. Herr I._____ sei ein enger Vertrauter des Privatklägers gewesen und seine Angaben seien unter nicht ernst zu nehmender Gefälligkeitsbestätigung subsumiert worden. Es sei weiterhin schleierhaft ge- blieben, unter welchen Umständen das Spesenreglement zustande gekommen und in Kraft gesetzt worden sei, welches die signifikante Erhöhung der Bezüge des Privatklägers erst ermöglicht habe. Soweit es dem Beschuldigten A._____ möglich gewesen sei, sei er der Entstehungsgeschichte des Spesenreglements nachgegangen, habe den Privatkläger mit seinen Erkenntnissen konfrontiert und sei von einer Vielzahl anderer Sektionspräsidenten in seiner persönlichen Ein- schätzung bestätigt worden, dass beim Erlass des Spesenreglements etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Die Beurteilung der von der G._____ Sektion Zürich mandatieren Anwaltskanzlei habe dies bestätigt, und der Beschuldigte A._____ habe sich auf Anfrage hin einverstanden erklärt, ebenfalls als Anzeigeerstatter zu amten, nachdem die von ihm präsidierte Sektion Grau- bünden auf die Schnelle keinen entsprechenden Beschluss zur eigenen Teilnah- me habe fassen können. Entgegen der Anklage habe der Beschuldigte A._____ niemandem eine "wahrheitswidrige" Instruktion erteilt, schon gar nicht dem mit der Redaktion der Strafanzeige befassten Rechtsanwalt R._____. Die vorinstanzliche Erwägung, es habe bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung festgestanden, dass sich die Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen richte, entbehrte einer tatsächlichen Grundlage. Der Beschuldigte A._____ habe nicht wider besseres Wissen agiert, als er Rechtsanwalt R._____ zur Einreichung der Strafanzeige be- vollmächtigt habe. Die Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige habe dem dokumentierten damaligen Kenntnisstand entsprochen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 12. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-9. …
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen: Fr. 7'500.00; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 ; Beschwerdeverfahren UE170078-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. … Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (Geschäftsnummer UE170078-O) werden auf die Staatskasse genommen. 12.-14. …
  4. (Mitteilungen)
  5. (Rechtsmittel)"
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 37 - Es wird erkannt:
  7. Das Verfahren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird bezüglich der Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der Verleumdung und der üblen Nachrede eingestellt.
  8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'864.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  11. Der Beschuldigten B._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'511.25 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  12. Dem Beschuldigten C._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'914.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  15. Dem Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  16. Der Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 10'319.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. - 38 -
  17. Dem Beschuldigten C._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'549.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 bis 98.
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200318-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 21. Dezember 2021 in Sachen

1. A._____, lic. iur.,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Dezember 2019 (GG190102)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2019 (Urk. D1/45) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 88 S. 67 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigten 1 bis 3 sind schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–.

3. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 1'500.– sowie mit einer Busse von Fr. 7'500.–.

4. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

5. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Bezahlt die Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

8. Der Vollzug der Geldstrafe wird für die Beschuldigten 1 bis 3 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Bussen sind zu bezahlen.

9. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

- 3 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00 ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 7'500.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 ; Beschwerdeverfahren UE170078-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden – mit Aus- nahme der Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (Geschäftsnummer UE170078-O) – den Beschuldigten 1 bis 3 zu je ei- nem Drittel auferlegt. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (Geschäftsnummer UE170078-O) werden auf die Staatskasse genommen.

12. Die Beschuldigten 1 bis 3 werden verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren – mit Ausnahme des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer UE170078-O) – eine Prozessentschädigung von Fr. 14'399.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

13. Dem Privatkläger wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (Geschäfts- nummer UE170078-O) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'443.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse bezahlt.

14. Den Beschuldigten 1 bis 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 144)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger 1 sei von allen Vorwürfen freizuspre- chen, soweit auf die Anklage eingetreten und das Verfahren nicht eingestellt wird.

2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen.

3. Die Kosten des vorinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien nach Ermessen dem Privatkläger aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ausser Ansatz fallen.

4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger 1 sei eine angemessene Entschä- digung für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren zuzusprechen.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten B._____: (Urk. 138)

1. Frau B._____ sei freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann.

2. Die Zivilklage und der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung seien abzuweisen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.

4. Frau B._____ sei für die Kosten ihrer Verteidigung eine angemessene Ent- schädigung aus der Staatskasse, allenfalls anteilsmässig zulasten des Pri- vatklägers zuzusprechen.

- 5 -

c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 142)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. GG190102) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte C._____ in Abänderung der Dispositivziffer 1, 4, 7 und 8 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen.

3. Es seien in Abänderung der Dispositivziffer 9 und 12 die Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren des Privatklägers abzuweisen.

4. Es seien in Abänderung der Dispositivziffer 11 die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, sofern sie nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.

5. Es sei dem Beschuldigten C._____ für seine Aufwendungen im Vorverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 13'311.75 zuzusprechen.

6. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sofern sie nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.

7. Es sei dem Beschuldigten C._____ für das Berufungsverfahren eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen.

d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 150)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Eventualiter seien – im Falle eines Freispruchs – den Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.

e) Des Rechtsvertreters des Privatklägers: (Urk. 156)

- 6 - Hauptanträge:

1. Die Berufungen der Berufungskläger / Beschuldigten 1 bis 3 seien abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil der Vorinstanz vom

12. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. GG190102) sei vollumfänglich zu bestä- tigen (inkl. Gutheissung Zivilklage).

2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern / Beschuldigen 1 bis 3 aufzuerlegen.

3. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Partei- kostenentschädigung zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungskläger / Beschul- digten 1 bis 3 (solidarisch haftend) zuzusprechen. Eventualanträge:

1. Die Berufungskläger / Beschuldigten 1 bis 3 seien in Abänderung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2019 we- gen Verleumdung / evtl. übler Nachrede zu Lasten des Privatklägers schul- dig zu sprechen, die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2019 seien zu bestätigen (inkl. Gutheissung der Zivilkla- ge).

2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern / Beschuldigten 1 bis 3 aufzuerlegen.

3. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteikostenentschädigung zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungskläger / Beschuldigten 1 bis 3 (solidarisch haftend) zuzusprechen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 liess der Privatkläger D._____ (nachfol- gend: Privatkläger genannt) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Beschuldigten A._____ einen Strafantrag wegen Ehrverletzung (üble Nachrede [Art. 173 StGB], evtl. Verleumdung [Art. 174 StGB, evtl. weitere Strafdelikte [evt. Art. 303 StGB]) stellen, mutmasslich begangen am oder um den 15. Juni 2016, indem der Beschuldigte A._____ den Privatkläger gegenüber dem Journalisten E._____ der Straftaten "Urkundenfälschung" sowie "ungetreue Geschäftsbesor- gung" bezichtigt habe, was sich aus dem Artikel des F._____s [Zeitschrift] vom tt.mm.2016 "…" [Titel] ergebe (Urk. D2/1). Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Dezember 2017 an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat abgetreten (vgl. Urk. D2/7/5). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dieses Strafverfahren (Dossier

2) ein, weil keine Ehrverletzung vorgelegen habe (Urk. D1/21). 1.2. Mit Schreiben vom 26. August 2016 liess der Privatkläger bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie evtl. weitere natürliche Personen, welche in Organeigenschaft für die G._____ Sektion Zürich in die vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalte involviert seien, Strafanzeige erheben bzw. Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und/oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) (Ehrverletzung) stellen (Urk. D1/1). Dabei ging es einerseits um die mutmasslich um den 15. Juni 2016 in Zürich aufgegebene Strafanzeige (adressiert an die Kantonale Staatsanwaltschaft Bern), worin der Privatkläger zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens (Urkunden- fälschung / ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) bezichtigt worden sei. Anderer- seits wurde der Beschuldigten B._____ und evtl. weiteren natürlichen Personen, welche in Organeigenschaft für die G._____ Sektion Zürich gehandelt hätten, eine Anstiftung oder Teilnahme zur Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung und evtl. weitere Strafdelikte, mutmasslich begangen im

- 8 - Oktober 2015 bis April 2016 zu Lasten des G._____ (G._____), vorgeworfen (Urk. D1/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 10. März 2017 zunächst nicht an die Hand, da keine Tatbestände erfüllt seien (Urk. D1/9). 1.3. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hob mit Beschluss vom 15. August 2017 auf Beschwerde des Privatklägers die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. März 2017 teilweise in Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung und im Hinblick auf ein allfälliges Delikt im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (falsche Anschuldigung) auf und wies die Sa- che zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. D1/11/10). 1.4. Am 13. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung bzw. eventualiter übler Nachrede (Urk. D1/24). Mit Verfügung vom 20. August 2018 setzte das Bezirksgericht Zürich dem Privatkläger u.a. unter Hinweis auf die Angaben der Beschuldigten B._____, dass sie zusammen mit dem Geschäftsführer des G._____ Zürich – dem Beschuldigten C._____ – die Anwälte namens der G._____ Sektion Zürich bevollmächtigt habe, Frist an, um mitzuteilen, ob auch gegen den Beschuldigten C._____ Strafantrag gestellt werde (Urk. D1/27). Mit Eingabe vom 12. September 2018 liess der Pri- vatkläger auch gegen den Beschuldigten C._____ Strafantrag stellen (Urk. D1/29). Mit Verfügung vom 21. September 2018 verfügte das Bezirksgericht Zü- rich deshalb die Sistierung des Verfahrens und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. D1/30). 1.5. Mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft in der Folge beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung bzw. eventualiter übler Nachrede (Urk. D1/45). 1.6. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2019 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig

- 9 - gesprochen und je mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, wobei für die konkre- ten Einzelheiten auf das vorinstanzliche Dispositiv bzw. Urteil verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 67 ff.). 1.7. Gegen das Urteil der Vorinstanz liessen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 81, 83 und 84) und mit Eingaben von 23. Juni 2020, 7. Juli 2020 und 10. Juli 2020 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärungen erstatten (Urk. 89, 91 und 93). Die Staatsanwalt- schaft und der Privatkläger beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils, wobei der Privatkläger eventualiter, soweit keine Verurteilung wegen fal- scher Anschuldigung nach Art. 303 StGB erfolgen sollte, eine Verurteilung wegen Verleumdung / übler Nachrede beantragen lässt (Urk. 106). Mit Verfügung von 28. August 2020 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten A._____ auf Befra- gung von sieben Zeugen abgewiesen (Urk. 117). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und den Beschuldigten je Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 130). 1.8. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2020, 21. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 liessen die Beschuldigten die Berufungsbegründungen innert Frist erstatten (Urk. 138, 142 und 144). Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2021 aus- drücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 149). Mit Zuschriften vom 3. Februar 2021 bzw. 8. März 2021 gingen fristgerecht die Berufungsantworten der Staats- anwaltschaft und des Privatklägers ein (Urk. 150 und 156). Mit Verfügung vom

11. März 2021 wurde den Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme bzw. Berufungsreplik angesetzt, welche alle Beschuldigten innert Frist mit Einga- ben vom 1., 6. und 15. April 2021 erstatten liessen (Urk. 160, 267 und 170). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 ging die Berufungsduplik des Privatklägers ein (Urk. 176). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Berufungs- duplik (Urk. 175).

- 10 -

2. Umfang der Berufung Die Beschuldigten fechten das Urteil der Vorinstanz – mit Ausnahme der Kosten- festlegung (Dispositivziffer 10) und der Übernahme der Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 800.– auf die Staatskasse (Dispositivziffer 11 Abs. 2) vollum- fänglich an (Urk. 89, 91 und 93). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend die Dispositivziffern 10 und 11 Abs. 2 in Rechts- kraft erwachsen ist.

3. Strafantrag / Unteilbarkeit 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die eingeklagten Delikte der Ehrverletzung, d.h. die Tatbestände der Verleumdung nach Art. 174 StGB und der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB sog. Antragsdelikte (Art. 30 f. StGB) sind und eine Bestrafung deshalb nur auf Antrag der geschädigten bzw. betroffenen Person erfolgen darf (Urk. 88 S. 18). Die Beschuldigten bestreiten das Vorliegen eines gültigen Strafantrages (vgl. Urk. 138 S. 7, Urk. 142 S. 5 f. und Urk. 144 S. 7). 3.2. Gemäss Art. 31 StGB ist ein Strafantrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist zur Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Tä- ters zu laufen beginnt. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Täter zwei- felsfrei und sicher zu individualisieren, damit die Frist zu laufen beginnt. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 2 und 26 f.). Ein Strafantrag gegen Unbekannt ist möglich. Ist dem Verletzten jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben. Ansonsten liegt kein gültiger Strafantrag vor (BSK StGB-RIEDO, a.a.O., Art. 31 N 52). Stellt eine antragsberechtigte Person Strafantrag, so sind gemäss Art. 32 StGB alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen. Die Bestimmung soll verhindern, dass der Antragstel- ler willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann (BSK StGB-RIEDO, a.a.O., Art. 32 N 1). 3.3. Vorliegend stellte der Privatkläger mit Schreiben vom 26. August 2016 Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und/oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) und evtl. weiterer Strafdelikte gegen den Beschuldigten A._____,

- 11 - B._____ sowie evtl. weitere natürliche Personen, welche in Organeigenschaft für die G._____ Sektion Zürich in die vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalte involviert seien. Zur Ehrverletzung wird ausgeführt, dass dem Privatkläger ("Antragsteller") am 18. August 2016 die (mutmasslich) ehrenrührige Strafanzeige vom 15. Juni 2016 im Zusammenhang mit einem anderen, zivilrecht- lichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Vorher habe er keine Kennt- nis vom Inhalt sowie den anzeigenden Personen gehabt. Der Strafantrag richte sich gegen alle Anzeigeerstatter gemäss Strafanzeige vom 15. Juni 2016, womit dem Erfordernis von Art. 32 StGB (Unteilbarkeit des Strafantrages) Rechnung ge- tragen werde. Neben dem Beschuldigten A._____ sei die Strafanzeige durch die G._____ Sektion Zürich eingereicht worden. Wer von den dortigen Organen die Anwaltsvollmacht unterzeichnet habe, entziehe sich den Kenntnissen des Privat- klägers. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschuldigte B._____ als amtierende Präsidentin des G._____ Sektion Zürich eine federführende Rolle ein- genommen und die Einreichung der Strafanzeige seitens des G._____ Sektion Zürich veranlasst habe (Urk. D1/1 S. 4). 3.4. Die Strafanzeige vom 15. Juni 2016 wurde im Namen der G._____ Sektion Zürich und des Beschuldigten A._____, beide vertreten durch die Rechtsanwälte R._____ und A._____, gegen den Privatkläger gestellt (Urk. D1/2/2). Dabei wird auf Seite 2 der Strafanzeige ausgeführt, dass der Unterzeichnete ("Rechtsanwalt R._____") gehörig bevollmächtigt sei und als Beweisofferten ("BO") die Vollmacht G._____ Sektion Zürich vom 14.06.2016, unterzeichnet durch die Präsidentin Dr. B._____ sowie den Geschäftsführer C._____ (Beilage 1) und die Vollmacht von A._____ vom 15.06.2016 (Beilage 2) genannt. Der Privatkläger war im Zeitpunkt seiner Strafanzeige vom 26. August 2016 offensichtlich im Besitz der Strafanzeige vom 15. Juni 2016, zumal er sie als Beilage einreichen liess (vgl. Urk. D1/1 S. 4 "Beilage 2"). Dennoch liess er im Widerspruch dazu ausführen, dass es sich sei- ner Kenntnis entziehe, wer von den Organen der G._____ Sektion Zürich die An- waltsvollmacht unterzeichnet habe und unterliess es, auch gegen C._____ einen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten zu stellen. Erst nachdem er seitens der Vorinstanz darauf hingewiesen worden war, dass die Beschuldigte B._____ in der Erklärung vom 31. Mai 2018 angegeben habe, dass sie die Vollmacht zusammen

- 12 - mit dem Geschäftsführer der G._____ Sektion Zürich, dem Beschuldigten C._____, unterzeichnet habe, sah sich der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2018 zur Äusserung veranlasst, dass sich der Strafantrag offenkundig auch gegen den Beschuldigten C._____ richte, zumal er in der Eingabe vom 26. August 2016 ausdrücklich festgehalten habe, dass sich der Strafantrag auch auf Organe der G._____ Sektion Zürich beziehe, soweit diese in die zur Anzeige ge- brachten Sachverhalte involviert seien (Urk. D1/27 und Urk. D1/29). Beim Privat- kläger handelt es sich um einen Rechtsanwalt und keinen juristischen Laien. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, den Privatkläger mit Verfügung vom 20. August 2018 (Urk. D1/27) sozusagen noch darauf hinzuwei- sen, dass er aufgrund von Art. 32 StGB (Unteilbarkeit des Strafantrages) gegen alle mutmasslichen Täter und damit auch gegen C._____ Strafantrag stellen müsse, zumindest fraglich. Bereits im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 26. August 2016 wäre es dem Privatkläger nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die Vollmachtgeber der G._____ Sektion Zürich für die Strafanzeige vom 15. Juni 2016, d.h. die Beschuldigten B._____ und C._____, mit Namen zu benennen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschuldigte C._____ sei von "evtl. weiteren natürlichen Personen, welche in Organeigenschaft für die G._____ Sektion Zürich in die vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalte involviert sind" erfasst, sind nicht zu teilen. Bei der G._____ Sektion Zürich handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB (vgl. Ordner Beizugsakten der Staatanwaltschaft des Kantons Bern [nachfolgend: Beizugsakten genannt], pag. 04 001 003). Dass dem Beschuldigten C._____ als Geschäftsführer zumindest eine organähnliche Funk- tion zugekommen sei, wie die Vorinstanz annimmt, grenzt an eine willkürliche Beweiswürdigung, zumal er offenbar gemäss erteilter Vollmacht an Rechtsanwalt R._____ einfach über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte. Höchst wi- dersprüchlich mutet sodann die rund zwei Jahre später verfasste Eingabe des Privatklägers vom 12. September 2018 an, wonach sich der Strafantrag offenkun- dig auch auf den Beschuldigten C._____ beziehe, zumal der Privatkläger wie dar- gelegt bereits im Sommer 2016 Kenntnis von der Identität der Vollmachtgeber der G._____ Sektion Zürich, d.h. den Beschuldigten B._____ und C._____, hatte und damit auch C._____ als mutmasslicher Täter in der Strafanzeige vom 26. August

- 13 - 2018 hätte benennen können bzw. müssen. Der Strafantrag vom 12. September 2018 gegen C._____ ist zudem offensichtlich verspätet. Entsprechend liegt ent- gegen der Auffassung Vorinstanz kein gültiger Strafantrag gegen den Beschuldig- ten C._____ wegen Ehrverletzungsdelikten vor. 3.5. Da es dem Privatkläger bereits im Zeitpunkt der Strafanzeige vom

26. August 2016 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den Straf- antrag auch gegen den Beschuldigten C._____ als mutmasslich Tatbeteiligten zu stellen, ist im vorliegenden Fall aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 StGB von einem insgesamt ungültigen Strafantrag wegen Ehrverletzungs- delikten gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ auszugehen. Da es sich bei einem gültigen Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ betreffend Ehrverletzungsdelikten (Verleumdung / üble Nachrede) demnach ein- zustellen. 3.6. Im Weiteren weist der Beschuldigte A._____ zu Recht darauf hin, dass ein Strafantrag wegen Verleumdung nie gestellt wurde (vgl. Urk. 144 S. 7). Der Pri- vatkläger beantragte mit Strafanzeige vom 26. August 2016 "nur" eine Verurtei- lung wegen übler Nachrede oder Beschimpfung. Auch in den Ausführungen zum Vorwurf der Ehrverletzung finden sich lediglich Ausführungen zur üblen Nachrede. Ein pauschaler Verweis auf den Strafantrag vom 22. Juni 2016 gegen den Be- schuldigten A._____ genügt freilich nicht, um einen rechtsgültigen Strafantrag wegen Verleumdung gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ annehmen zu können (vgl. Urk. D/1 S. 7). Eine Verurteilung wegen Verleumdung könnte deshalb auch aus diesem Grund von Vornherein nicht erfolgen. 3.7. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass ein gültiger Strafantrag gegen die drei Beschuldigten vorliegen würde, wird im Folgenden im Sinne einer Eventualbegründung aufgezeigt, dass in der Sache ein Freispruch zu ergehen hätte, wobei zunächst noch eine Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen ist.

- 14 -

4. Anklageprinzip 4.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist demnach an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Sub- sumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten muss die Anklageschrift einen Sachverhalt umschreiben, der sich bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale unter den angeklagten Straftatbestand subsumieren lässt. 4.2. Den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird in der Anklage- schrift vom 13. Mai 2019 (Urk. D1/45) vorgeworfen, aufgrund eines – ca. im Mai 2016 oder Anfang Juni 2016 – gemeinsam gefassten Tatentschlusses sowie in gleichmassgeblichem arbeitsteiligem Bestreben bei der Tatausführung, wobei alle Beschuldigten mit einem etwaigen alleinigen Vorgehen des anderen einverstan-

- 15 - den gewesen seien, über Rechtsanwalt R._____ vom Anwaltsbüros "A._____ & H._____" eine schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger bei der Kantona- len Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern eingereicht zu ha- ben. Die Beschuldigten B._____ und C._____ seien dabei im Namen der G._____ Sektion Zürich aufgetreten, während der Beschuldigte A._____ als Privatperson in Erscheinung getreten sei. Die Strafanzeige sei am 15. Juni 2016 in Zürich ver- fasst und am selben Tag in ... Zürich (… [Ortschaft]) der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Strafanzeige sei von Rechtsanwalt R._____ aufgrund wahrheitswidriger Instruktionen der drei Beschuldigten gutgläubig ("vorsatzloses Werkzeug") abgefasst und eingereicht worden. Die drei Beschuldigten ihrerseits hätten gewusst, dass ihre – gegenüber Rechtsanwalt R._____ im Vorfeld der An- zeige geschilderten – Vorwürfe gegen den Privatkläger und daher auch die in der Anzeige vom 15. Juni 2016 aufgeführten Sachverhalte und Tatbestände (Urkun- denfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) nicht zugetroffen hätten und sich der Privatkläger strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen (Falsche Anschuldigung). Die drei Beschuldigten hätten zudem gewusst, dass ihre unrichtigen, in der er- wähnten Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ge- nannten Vorwürfe geeignet gewesen seien, den Privatkläger in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen, was sie mit der Anzeige auch hätten erreichen wollen (Verleumdung). Eventualiter hätten es die drei Beschuldigten für möglich gehalten, dass ihre in der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern genannten Vorwürfe unrichtig gewesen seien, hätten es aber in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch die möglicherweise falschen Vorwürfe in seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt worden sei (üble Nachrede). 4.3. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen der falschen Anschul- digung, Verleumdung und üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 88 S. 13 f.). Aus der Anklageschrift ergibt sich je- doch in keine Art und Weise, welche "wahrheitswidrigen" Instruktionen die Be- schuldigten Rechtsanwalt R._____ im Mai oder Juni 2016 erteilt hätten und wel-

- 16 - che Vorwürfe nicht zugetroffen hätten. Vielmehr wird pauschal auf die Strafanzei- ge vom 15. Juni 2016 Bezug genommen, ohne zu erwähnen, was konkret bzw. welche Tatsachenbehauptungen die Beschuldigten dem Privatkläger zu Unrecht vorgeworfen hätten. Die im Vorfeld der Anzeige geschilderten (wahrheitswidrigen) Vorwürfe werden ebenso wenig näher umschrieben. Die blosse Nennung der Tatbestände (Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) ge- nügt freilich nicht. Es wird auch nicht ausgeführt, dass die Strafanzeige vom 15. Juni 2016 als integraler Bestandteil der Anklageschrift zu verstehen sei. Der An- klagevorwurf der Staatsanwaltschaft ist daher in sachlicher Hinsicht unpräzise. Es mangelt an einer genügenden Umschreibung der Sachverhaltselemente, die eine Subsumtion unter die geltend gemachten Tatbestände (falsche Anschuldigung und Verleumdung bzw. üble Nachrede) überhaupt zulassen, zumal keine konkre- ten (wahrheitswidrigen) Tatsachenbehauptungen genannt werden. 4.4. In der Strafanzeige vom 15. Juni 2016, erstattet durch die G._____ Sektion Zürich und den Beschuldigten A._____, wurde dem Privatkläger vorgeworfen, in seiner Funktion als Zentralpräsident des G._____ ein inhaltlich unwahres Spesen- reglement, sog. "Reglement über die Spesenvergütung des Zentralpräsidenten" vom 8. Dezember 2013, ohne Beschluss des Vorstandes (Direktionskomitee, abgekürzt "CD") bzw. ohne dessen Ermächtigung oder Genehmigung verfasst zu haben, um für sich persönlich sehr hohe pauschale und effektive Spesenbezüge (im Geschäftsjahr 2014/2015 CHF 63'866.–) zum Schein zu legitimieren und gestützt darauf und zum Nachteil des G._____ exorbitant hohe, nicht bewilligte Spesenbezüge getätigt zu haben (Urk. D1/2/2). Dabei habe es sich beim Spesen- reglement zudem um ein Geschäft mit Interessenkollision gehandelt. Diese ge- mäss Anklagebehörde "wahrheitswidrigen" Behauptungen bzw. nichtzutreffenden Vorwürfe der Beschuldigten an den Privatkläger hätten mindestens Eingang fin- den müssen in die Anklageschrift, um ein genügendes Tatsachenfundament für eine Verteidigung der Beschuldigten und eine rechtliche Subsumtion zu liefern. Ebenso fehlt in der Anklageschrift ein Hinweis, weshalb die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hätten wissen müssen, dass ihre Vorwürfe in der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 nicht gestimmt hätten. Eine wirksame Vertei- digung der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

- 17 - 4.5. Nach dem Gesagten liegt vorliegend eine Verletzung des Anklageprinzips vor, was ebenfalls zur Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und die Ehrverletzungsdelikte gegen die Beschuldigten zu führen hat.

5. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Unbestrittenermassen und objektiv ohne Weiteres erstellt ist, dass die G._____ Sektion Zürich, vertreten durch die Beschuldigten B._____ und C._____, und der Beschuldigte A._____ am 15. Juni 2016 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Privatkläger stellen liessen, wo- bei bezüglich des Inhalts der Strafanzeige auf das soeben Ausgeführte sowie auf die in den Akten befindliche Strafanzeige verwiesen werden kann. Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern eröffnete daraufhin am 27. Juni 2016 eine Strafun- tersuchung gegen den Privatkläger wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des G._____ (vgl. Beizugsakten, pag. 01 002 001 f.). 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. Januar 2017 (Urk. D1/4 = Beizugsakten, pag. 16 001 001 f.) wurde das Strafverfahren gegen den Privatkläger eingestellt, wobei in genannten Verfügung namentlich festgehalten wird, dass aus strafrechtlicher Sicht zumindest keine vorsätzliche Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht zu erkennen sei. Der Privatkläger ha- be in seinem Schreiben vom 12. September 2016 ausgeführt, dass das Spesen- reglement anlässlich der Sitzung des CD vom 21. November 2013 erarbeitet und

- 18 - verabschiedet worden sei. Der fehlende Protokolleintrag über den Beschluss er- kläre er sich damit, dass die Protokollierung dieses Beschlusses wohl vergessen gegangen sei. Diese Schilderungen würden auch mit E-Mails des Vize- Zentralpräsidenten und CD-Mitglied I._____ und des CD-Mitglieds J._____ vom

12. und 17. Mai 2016 bestätigt. Der Privatkläger habe seine Spesen gestützt auf der Grundlage eines rechtsgültig zustande gekommen Spesenreglements geltend gemacht. Die geltend gemachten Spesen des Beschuldigten seien in den Berich- ten der externen Wirtschaftsprüfer K._____ AG sowie der L._____ AG, wie auch von der internen Revisionsstelle als rechtmässig erkannt worden. Der markante Anstieg der geltend gemachten Spesen des Privatklägers im Vergleich zum ehe- maligen Zentralpräsidenten M._____ habe das CD-Mitglied J._____ auch nach- vollziehbar erklärt, indem der jetzige Zentralpräsident den G._____ auch im Aus- land vertrete und diese Vertretung nicht mehr durch den Generaldirektor zusam- men mit dem Präsidenten geschehe. Es gebe keine Hinweise auf strafbare Hand- lungen, weder auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) noch auf eine Urkundenfälschung, wie sie von den Anzeigern angedacht gewesen sei, aber bereits zum Vornherein nicht eröffnet worden sei (Seite 3 f.). 1.3. Im vorliegenden Strafverfahren ist demnach der innere Anklagesachverhalt strittig und zu prüfen, ob die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ be- reits im Zeitpunkt der Instruktion von Rechtsanwalt R._____ gewusst haben, dass die Vorwürfe in der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 gegen den Privatkläger nicht zutrafen und sich der Privatkläger strafrechtlich nichts hatte zu Schulden kommen lassen, wodurch sie Rechtsanwalt R._____ wahrheitswidrig instruiert hätten. Ebenso stellt sich (eventualiter) die Frage, ob die Beschuldigten damals wussten oder es zumindest für möglich hielten, dass die Vorwürfe nicht zutreffend und ge- eignet waren, die Ehre des Privatklägers zu verletzen bzw. sie eine Ehrverletzung zumindest in Kauf nahmen. 1.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 88 S. 22 f.; 25 ff.). Ergänzend zu erwähnen sind die vom Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz eingereichten E-Mails bzw. Schreiben der G._____ Sektionen von

- 19 - Luzern, Les Rangiers, beider Basel, Fürstentum Liechtenstein, Thurgau, St. Gal- len-Appenzell und Schwyz-Uri (Urk. 72, Urk. 73/1-9). Im Berufungsverfahren wur- den zudem jeweils elektronisch verfügbare Kopien der Einladung zur Sitzung des CD vom 21. November 2013 (Urk. 95/2) sowie der Vorbereitung des CD zur Sit- zung vom 21. November 2013 (Urk. 95/3) vom Beschuldigten A._____ als Be- weismittel zu den Akten gereicht. 1.5. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schuldpunkt als "Zwischen- fazit" zum Schluss, dass die Beschuldigten vor Erstattung der Strafanzeige Kenntnis von den drei genannten E-Mails, wohl gemeint der E-Mails von I._____ und J._____ vom 12. Mai und 17. Mai 2016 (vgl. Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 8 und 9) und der E-Mail vom 13. Juni 2016 von N._____ (vgl. Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 13), gehabt hätten und die E-Mails der Strafanzeige nicht beigelegt hät- ten. N._____ sei nicht nur Präsident der G._____ Sektion Neuenburg, sondern auch Vorsitzender der internen Revision gewesen. Der Beschuldigte A._____ hät- te zudem Kenntnis vom Bericht der K._____ AG gehabt. Dem aktenkundigen Pro- tokoll der CD-Sitzung vom 16. Juni 2016 könne entnommen werden, dass das CD beschlossen habe, umgehend eine Geschäftsprüfungskommission einzusetzen und die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe untersuchen zu lassen. Das Spesenreglement vom 8. Dezember 2013 sei im Nachgang formell beschlossen worden. Der Auftrag an O._____ RC sei von der Beschuldigten B._____ erst nach Erstatten der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 erfolgt (Urk. 88 S. 48). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen weiter fest, dass zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Frage der Schuld oder Nichtschuld des Privatklägers noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden sei. Indes ergebe sich aus dem E- Mail von I._____ vom 12. Mai 2016, welcher nachweislich an der CD-Sitzung vom

21. November 2013 teilgenommen habe, dass das Spesenreglement im CD be- sprochen worden sei und letztlich auch dem Besprochenen und Beschlossenen entspreche. Ebenso ergebe sich aus dem E-Mail von N._____ als damaliger Vor- sitzender der internen Revisionsstelle vom 13. Juni 2013 (recte: 2016) mit hinrei- chender Klarheit, dass die Spesenbezüge des Privatklägers nicht zu beanstanden und insbesondere von diesem keine Aufwände für Drittpersonen ausserhalb des

- 20 - G._____ geltend gemacht worden seien. Schliesslich habe auch die K._____ AG die Spesen in ihrem Bericht vom 13. April 2016 als reglementskonform erachtet. Damit habe bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vom 15. Juni 2016 festge- standen, dass sich die Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen richte, zumal ein fehlerhafter bzw. fehlender Protokolleintrag eines Beschlusses des CD mit- nichten einer Urkundenfälschung gleichkomme und ein Reglement auch nach- träglich genehmigt werden könne (Urk. 88 S. 51 ff.). Die Beschuldigten hätten die Unwahrheit der von ihnen geäusserten Bezichtigung gekannt und "wider besseres Wissen" gehandelt und sich demnach der falschen Anschuldigung schuldig ge- macht (Urk. 88 S. 56).

2. Parteivorbringen 2.1. Die Beschuldigte B._____ lässt zusammengefasst (Urk. 138 S. 8 ff.; Urk. 160 S. 5 ff.) ausführen, dass in der G._____ Sektion Zürich Diskussionen über die angeblichen unrechtmässigen Spesenbezüge des damaligen Zentralpräsidenten bzw. des Privatklägers entflammt seien. Der Privatkläger sei deshalb anlässlich der Präsidentenkonferenz vom 9. Mai 2016 mit Vorwürfen über zu hohen Spe- senbezüge konfrontiert worden und habe sich damit gerechtfertigt, dass seine Spesenbezüge auf einem im November 2013 vom CD erlassenen Reglement über die Spesenvergütung des Zentralpräsidenten beruhten. In der Folge habe sich herausgestellt, dass gemäss Protokoll dieser Sitzung vom 21. November 2013 der Erlass eines Spesenreglements weder traktandiert noch ein solches Spesenreglement besprochen oder gar beschlossen worden sei. Zudem habe keine Kompetenz des CD bestanden für eine umfassende Regelung der Spe- senentschädigung des Zentralpräsidenten, vielmehr falle dies in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung. Die von der Vorinstanz angesprochenen E-Mails von I._____ und J._____ seien offensichtliche Gefälligkeitsbescheinigungen zu- gunsten des Privatklägers gewesen. J._____ habe nachweislich an der strittigen Sitzung vom 21. November 2013 selbst gar nicht teilgenommen, aber dennoch ausdrücklich und vollumfänglich bestätigt, dass das Spesenreglement genau den Inhalten entspreche, wie sie im CD besprochen und vereinbart worden seien. I._____ sei als Vizepräsident des G._____ dafür bekannt gewesen, dass er sich

- 21 - stets der Meinung des Privatklägers bzw. des Präsidenten des G._____ unterzie- he. Die Einladung zur strittigen Sitzung mit Traktandenliste, datiert vom 15. No- vember 2013, sei an alle Teilnehmer versandt worden (Urk. 95/2). Darin sei mit keinem Wort die Rede davon, dass über ein Spesenreglement auch nur hätte dis- kutiert werden sollen. Auch im insgesamt vierseitigen Vorbereitungspapier für die fragliche Sitzung fehle jeder Hinweis auf eine Diskussion und erst recht auf die Vorbereitung eines Spesenreglements. Im Sitzungsprotokoll vom 21. November 2013 selbst, welches sechs Seiten umfasse, fehle bekanntlich ebenso jeglicher Hinweis auf eine irgendwie geartete Diskussion oder gar eine Beschlussfassung für ein Spesenreglement. Schlicht willkürlich sei deshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte bzw. die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gewusst hätten, dass an der fraglichen CD-Sitzung ein Spe- senreglement ordnungsgemäss verabschiedet worden sei, auf welches der Pri- vatkläger seine strittigen Spesenbezüge gestützt habe. Die Beschuldigte sei als Präsidentin der G._____ Sektion Zürich verpflichtet gewesen, den gravierenden Vorwürfen gegenüber dem Privatkläger nachzugehen. In der Folge sei die Kanzlei A._____ & H._____ von der G._____ Sektion Zürich mit einer Prüfung der gesam- ten Umstände beauftragt worden. Diese Prüfung habe zur Schlussfolgerung ge- führt, dass ein hinreichender Verdacht für ein strafbares Verhalten des Privatklä- gers bestehe, weshalb das Einreichen einer Strafanzeige empfohlen worden sei. Gestützt auf einen Vorstandsentscheid hätten die Beschuldigten B._____ als Prä- sidentin und der Beschuldigte C._____ als Geschäftsführer die Anwaltsvollmacht unterzeichnet, damit die empfohlene Strafanzeige für die Sektion habe eingereicht werden können. Die sinngemässen Vorwürfe der Vorinstanz, die Beschuldigte B._____ habe ungenügende Schritte zur Klärung der Situation vor der Anzeigeer- stattung unternommen bzw. die O._____ RC sei erst nach der Erstattung der Strafanzeige beauftragt worden, seien absurd. Die Beschuldigte B._____ habe nie mit einem Vorsatz im Sinne von Art. 303 StGB gehandelt und wider besseren Wissen gegenüber jemanden irgendwelche Behauptungen vorgetragen. 2.2. Der Beschuldigte C._____ lässt zusammengefasst ausführen (Urk. 144; Urk. 167 S. 3 ff.), die E-Mails von I._____, J._____ und N._____ zur Rechtmäs- sigkeit des Spesenreglements sowie der Regelkonformität der Spesenbezüge

- 22 - hätten zum damaligen Zeitpunkt keine Aussagekraft gehabt. Auch ein nachträg- lich als rechtmässig zustande gekommen bezeichnetes Spesenreglement schliesse eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Zeitpunkt der Bezüge nicht per se aus. Im Zeitpunkt, in welchem die Diskussion über die angeblich unrechtmäs- sigen Spesenbezüge losgetreten worden sei, habe nachweislich kein Reglement in schriftlicher Form existiert. Der Verdacht von Unregelmässigkeiten und damit einer ungetreuen Verwendung sei bei diesen exorbitanten Bezügen klar gegeben gewesen. Entsprechend müsse eine Anzeige möglich sein, selbst wenn der An- zeigeerstatter seiner Sache noch nicht hundertprozentig sicher sein könne. Das Gesetz sehe entgegen der Ansicht der Vorinstanz hierfür keine Kaskadenordnung vor, erst zivilrechtlich vorgehen zu müssen, bevor ein Strafverfahren eingeleitet werden dürfe. Ein direkter Vorsatz zu einer Falschanschuldigung liege nicht vor. Dass zwei Wirtschaftsprüfer die Spesenvergütungen an den Zentralpräsidenten für die Jahre 2009/10 und 2015/16 als regelkonform erachtet hätten, sage nichts über die Regelkonformität für die übrigen Jahre aus. Im Zeitpunkt der Anzeigeer- stattung habe eine klare Verdachtslage bestanden, dass Spesen unrechtmässig bezogen worden seien. Gemäss dem nachträglich fertiggestellten Bericht von Prof. O._____ sei das Spesenreglement "tendenziell nichtig". Auch die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern könne nicht als Beweis für die Wahr- heitswidrigkeit der Strafanzeige herangezogen werden. Der Sachverhalt, soweit er den die vermeintlichen Straftatbestandsmerkmale der falschen Anschuldigung umschreiben soll, lasse sich nicht erstellen. Die behauptete Wahrheitswidrigkeit der Instruktion lasse sich nicht beweisen. Auch der Tatbestand der Verleum- dung/üblen Nachrede sei ebenfalls nicht erfüllt, weshalb auch hier ein Freispruch ergehen müsse. 2.3. Der Beschuldigte A._____ lässt zusammengefasst ausführen (Urk. 144; Urk. 170 S. 3 ff.), dass der G._____ über 100 Jahre seiner Existenz über kein Spesenreglement verfügt habe. Gewohnheitsrechtlich toleriert sei eine jährliche präsidiale Spesenpauschale von CHF 23'000.– gewesen. Im Frühling 2016 sei dem Beschuldigten A._____ zugetragen worden, dass der Privatkläger jährlich Spesen im Umfang von rund CHF 60'000.– bezogen habe. Im Rahmen seiner Abklärungen habe er Einblick in das Spesenreglement erhalten, von dessen Exis-

- 23 - tenz er bisher nichts gewusst habe. Das Spesenreglement sei an einem Sonntag

8. Dezember 2013, vom Privatkläger und dem damals abtretenden Geschäftsfüh- rer des G._____, eine der engsten Bezugspersonen des Privatklägers, unter- zeichnet worden. Aufgrund des Spesenreglements sei es dem Zentralpräsidenten unter anderem möglich, einzelne Auslagen dreifach vergütet zu erhalten, zweimal in Form einer Pauschale und einmal als effektiver Auslagenersatz. Der Beschul- digte A._____ habe seine Abklärungen fortgesetzt. Am 21. November 2013 habe eine CD-Sitzung stattgefunden, jedoch habe weder auf der Traktandenliste noch im Sitzungsprotokoll zu dieser und zu allen CD-Sitzungen irgendein Vermerk zum Spesenreglement figuriert (vgl. Urk. 95/1-3). Ein CD-Beschluss zur Genehmigung habe auch nicht vorgelegen. Der Privatkläger habe diese Tatsachen mit einer "fehlerhaften bzw. fehlenden Protokollierung" gerechtfertigt, welche Erklärung sich die Vorinstanz vorbehaltlos zu eigen gemacht habe. Es sei jedoch nicht nur die Protokollierung, sondern es seien auch die Traktandierung, das Vorbereitungspro- tokoll und die Beschlussfassung "fehlerhaft". Hinsichtlich des Zustandekommens des Reglements lasse sich sodann entgegen der sinngemässen Darstellung der Vorinstanz, auch aus dem Bericht der externen Revisionsstelle des G._____ Zü- rich vom 13. April 2016, der K._____ AG, nichts ableiten. Die K._____ AG habe sich einzig mit der Frage befasst, ob die bezogenen Spesen regelkonform gewe- sen seien, was sie unbestrittenermassen bejaht habe. Ob dieses Spesenregle- ment allerdings gültig zustande gekommen sei, habe die externe Revisionsstelle gerade nicht beantwortet. Gleiches gelte für das E-Mail von N._____ vom 13. Juni 2016, der als "interne Revisionsstelle" ebenfalls einzig die Reglementskonformität der Spesen bestätigt habe. Auf dieser Grundlage habe der Beschuldigte den Pri- vatkläger anlässlich der Präsidentenkonferenz vom 9. Mai 2016 im Plenum mit dem Ergebnis seiner Abklärungen konfrontiert. Der Privatkläger habe geschwie- gen und sich nicht dazu zu äussern vermocht. Die Legalität des Spesenregle- ments und die gestützt darauf bezogenen Spesen seien von verschiedenster Sei- te angezweifelt worden. Mit anderen Worten seien es nicht nur der Beschuldigte A._____ und die G._____ Sektion Zürich gewesen, welche unter den gegebenen Umständen die Zulässigkeit des Spesenreglements und der darauf basierenden Bezüge des Privatklägers vor dem Hintergrund nie dagewesener Umstände in

- 24 - begründete Zweifel gezogen und eine strafrechtliche Aufarbeitung als angezeigt erachtet hätten, sondern auch eine ganze Reihe von Sektionspräsidenten. An diesen Zweifeln hätten die beiden E-Mails der Herren J._____ und I._____ nichts geändert. Herr J._____ habe der betreffenden Sitzung vom 21. November 2013 unbestrittenermassen nicht beigewohnt. Herr I._____ sei ein enger Vertrauter des Privatklägers gewesen und seine Angaben seien unter nicht ernst zu nehmender Gefälligkeitsbestätigung subsumiert worden. Es sei weiterhin schleierhaft ge- blieben, unter welchen Umständen das Spesenreglement zustande gekommen und in Kraft gesetzt worden sei, welches die signifikante Erhöhung der Bezüge des Privatklägers erst ermöglicht habe. Soweit es dem Beschuldigten A._____ möglich gewesen sei, sei er der Entstehungsgeschichte des Spesenreglements nachgegangen, habe den Privatkläger mit seinen Erkenntnissen konfrontiert und sei von einer Vielzahl anderer Sektionspräsidenten in seiner persönlichen Ein- schätzung bestätigt worden, dass beim Erlass des Spesenreglements etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Die Beurteilung der von der G._____ Sektion Zürich mandatieren Anwaltskanzlei habe dies bestätigt, und der Beschuldigte A._____ habe sich auf Anfrage hin einverstanden erklärt, ebenfalls als Anzeigeerstatter zu amten, nachdem die von ihm präsidierte Sektion Grau- bünden auf die Schnelle keinen entsprechenden Beschluss zur eigenen Teilnah- me habe fassen können. Entgegen der Anklage habe der Beschuldigte A._____ niemandem eine "wahrheitswidrige" Instruktion erteilt, schon gar nicht dem mit der Redaktion der Strafanzeige befassten Rechtsanwalt R._____. Die vorinstanzliche Erwägung, es habe bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung festgestanden, dass sich die Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen richte, entbehrte einer tatsächlichen Grundlage. Der Beschuldigte A._____ habe nicht wider besseres Wissen agiert, als er Rechtsanwalt R._____ zur Einreichung der Strafanzeige be- vollmächtigt habe. Die Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige habe dem dokumentierten damaligen Kenntnisstand entsprochen. 2.4. Der Privatkläger lässt zusammengefasst ausführen (Urk. 156; Urk. 176), es handle sich bei den E-Mails der Herren I._____ und J._____ vom 12. und 17. Mai 2016 um keine Gefälligkeitsäusserungen. Am 13. Juni 2016 habe auch Herr N._____ mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die Spesenbezüge allesamt korrekt sei-

- 25 - en. Damit habe dieser den Bericht der externen Revisionsstelle der "K._____ AG" vom 13. April 2016 bestätigt. Es bestehe aus chronologischer Sicht ein klar er- sichtlicher Zusammenhang zwischen der E-Mail vom 8. Juni 2016 (Drohung mit Konsequenzen im Falle fehlender Kooperation), der Einreichung der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 sowie dem Erscheinen des Artikels im F._____ vom tt.mm.2016 (inkl. dem dortigen Hinweis auf die Strafanzeige). Damit habe eine ebenfalls aktenkundige, mediale Kampagne gegen den Privatkläger begonnen, der er sich plötzlich ausgesetzt gesehen habe. Die Vorinstanz sei in nachvollzieh- barer Weise zum Schluss gekommen, dass sich die Beschuldigten der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätten. Zutreffend sei, dass bei einer Verurteilung nach Art. 303 StGB eine solche wegen Ehrverletzungsdelikten nicht weiter zu prüfen sei. Sollte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss gekommen, Art. 303 StGB sei nicht erfüllt, so seien die Beschuldigten in jedem Fall wegen erfolgter Ehrver- letzung (Verleumdung / üble Nachrede) zu Lasten des Privatklägers schuldig zu sprechen. Die Einreichung einer Strafanzeige mit Vorwürfen der Urkundenfäl- schung und ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllten die objektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres. Die Beschuldigten hätten insbesondere gewusst, dass die Vorwürfe des strafbaren Handelns geeignet gewesen seien, den Privatkläger in dessen Gefühl, ein ehrba- rer Mensch zu sein, zu verletzen. Da die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige von den zitierten E-Mails, welche die Rechtsmäs- sigkeit des massgeblichen Spesenreglements bestätigt hätten, Kenntnis gehabt hätten, sei die Strafanzeige vom 15. Juni 2016 wider besseres Wissen erhoben worden. Sollte das Berufungsgericht ein Handeln wider besseres Wissen vernei- nen, seien die Beschuldigten der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

3. Würdigung 3.1. Es ist vorweg festzuhalten, dass die Aufgabe des Strafgerichts einzig und allein darin besteht, zu prüfen, ob der in der Anklageschrift wiedergegebene äussere und innere Sachverhalt erstellt werden kann oder nicht und ob der erstell- te Sachverhalt eine rechtliche Subsumtion unter die beantragte rechtliche Würdi-

- 26 - gung der Staatsanwaltschaft zulässt. Sollte das Gericht eine andere rechtliche Würdigung in Betracht ziehen, hat es den Parteien im Vorfeld das rechtliche Ge- hör zu gewähren. Den Beschuldigten wird vorliegend im – bestrittenen – inneren Sachverhalt ein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen, mithin dass sie be- reits im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 15. Juni 2016 gewusst hätten, dass die "Vorwürfe" falsch seien und Rechtsanwalt R._____ folglich wahrheitswidrig instru- iert hätten. Ob es noch weitere Vorkommnisse, Drohungen etc. gegeben hat, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. 3.2. Es ist unbestritten und steht fest, dass der Privatkläger als Zentralpräsident des G._____ ab Ende 2013 gestützt auf ein Spesenreglement, sog. "Reglement über die Spesenvergütung des Zentralpräsidenten" vom 8. Dezember 2013" (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 7), unterzeichnet durch den Privatkläger selbst und den damaligen Generaldirektor P._____, Spesen bezog und diese Spesen gegenüber der früheren, jährlichen Pauschalspesenentschädigung von Fr. 23'000.– im Geschäftsjahr 2014/2015 mit insgesamt Fr. 63'866.– (Fr. 23'000.– + Fr. 715.– à 12 Monate + Fr. 32'286.02) und im Geschäftsjahr 2015/2016 mit (Stand: 31. März 2016) Fr. 14'064.40 effektiven Spesenbezügen deutlich höher ausfielen (vgl. dazu Beizugsakten Bericht K._____ AG, pag. 04 001 052). Dass die Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____ nach Kenntnisnahme dieser Spesenbezüge des Privatklägers im Frühjahr 2016, insbesondere bezüglich des Zustandekom- mens dieses Spesenreglements, einen Klärungsbedarf sahen, ist nachvollziehbar, zumal es vor Inkrafttreten dieses Reglements wie gesagt nie ein Reglement gab. Vielmehr wurde die Entschädigung des Zentralpräsidenten in Form einer jährli- chen Pauschale von Fr. 23'000.– ausgerichtet. Anlässlich der Präsidentenkonfe- renz des G._____ vom 9. Mai 2016 gab der Privatkläger an, dieses Reglement sei in der CD-Sitzung vom 21. November 2013 beschlossen worden (Beizugsakten pag. 04 001 054). Entsprechendes ist auch im Spesenreglement vom 8. Dezem- ber 2013 ausdrücklich unter dem Punkt "Ausgangslage" festgehalten. Im Protokoll zur Sitzung vom 21. November 2013 (Beizugsakten pag. 04 001 041 f.) ist jedoch weder eine Besprechung noch eine Beschlussfassung über ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten vermerkt noch findet sich irgendein Hinweis dazu. Auch in den Unterlagen zur Vorbereitung und Einladung für die CD-Sitzung vom

- 27 -

21. November 2013 findet sich kein Traktandum und/oder ein Hinweis auf ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten (Urk. 92/2+3). Entsprechend ist den Ausführungen der Beschuldigten zu glauben, dass zu jenem Zeitpunkt aufgrund der objektiven Sachlage berechtigte Zweifel hinsichtlich eines rechtsgültigen bzw. legalen Zustandekommens des Spesenreglements vom 8. Dezember 2013 aufkamen. Gestützt wird diese Annahme von Zweifeln durch die E-Mails und Schreiben diverser Präsidenten anderer G._____ Sektionen (Urk. 72/1-7) nebst den Sektionen Zürich und Graubünden. So führte beispielsweise auch Q._____, Präsident des G._____ Sektion Luzern, Ob- und Nidwalden im E-Mail vom 13. Mai 2016 aus, dass ihm als Nichtjurist grosse Bedenken aufkommen, ob und wie dieses Reglement legal sei, obschon der Privatkläger und der Vizepräsident des Zentralverbandes [Herr I._____] bestätigt hätten, dass dies im CD verabschiedet worden sei, zumal im Protokoll der CD-Sitzung [vom 21. November 2013] nichts zu lesen sei (vgl. Urk. 72/1). 3.3. Herr I._____ führte in der E-Mail vom 12. Mai 2016 aus, dass anlässlich der CD-Sitzung im November 2013 über die Entschädigung und die Handhabung der Spesen diskutiert worden sei. Der Privatkläger sei damals in den Ausstand getreten. Sie hätten beschlossen, die Entschädigung in derselben Höhe beizube- halten, wie sie bereits früher ausgerichtet worden sei, und hätten zusätzlich be- schlossen, dass dem Zentralpräsidenten sämtliche Spesen ausgerichtet werden. Das Spesenreglement entspreche vollumfänglich diesem Beschluss. Die Spesen seien ausgewiesen, wie die Revisionsstelle festhalte (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 8). Diese E-Mail war zum damaligen Zeitpunkt nebst der Aussage des Privatklägers der einzige Hinweis dafür, dass anlässlich der CD-Sitzung vom

21. November 2013 tatsächlich eine Beschlussfassung über ein Spesenreglement stattfand, da wie bereits erwähnt, im Protokoll ein Eintrag und auch eine Trakt- andierung fehlen, weshalb – so die Argumentation der Vorinstanz – ggf. von ei- nem "nur" fehlerhaften Protokoll hätte ausgegangen werden können. Die von der Vorinstanz zusätzlich erwähnte E-Mail von J._____ vom 17. Mai 2016 kann hin- gegen nicht sachdienlich berücksichtigt werden, zumal J._____ an der fraglichen Sitzung vom 21. November 2013 nicht persönlich anwesend war. Dass ein Votum des Vizepräsidenten (Herr I._____) zugunsten des Zentralpräsidenten bei den

- 28 - Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt jedoch eher als ein Gefälligkeitsschreiben eingestuft und dessen Aussagekraft als gering erachtet wurde, ist bei dieser ob- jektiven Sachlage nachvollziehbar, zumal es im Vergleich zur Usanz um deutlich höhere Spesenbezüge des Zentralpräsidenten ging, deren Grundlage nicht ge- klärt war bzw. berechtigte Zweifel aufwarf. Es stand damals entgegen der Vorinstanz nicht fest, dass es sich um ein "nur" fehlerhaftes Protokoll handelte. Entsprechend unzutreffend und willkürlich ist die Begründung der Vorinstanz, die Beschuldigte hätten im Zeitpunkt der Strafanzeige gegen Privatkläger aufgrund der E-Mails von J._____ und I._____ mit Sicherheit wissen müssen, dass es sich beim Privatkläger um einen Nichtschuldigten handelte. 3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dies auch nicht aus dem Bericht der K._____ AG vom 13. April 2016 und dem E-Mail von Herrn N._____ vom 13. Juni 2016 geschlossen werden. Aus dem Bericht der K._____ AG (Bei- zugsakten pag. 04 001 052 f.) und dem E-Mail des internen Revisors, Herrn N._____ (Urk. D1/2 Beilage 6 / Beilage 13), kann lediglich entnommen werden, dass die Spesenbezüge des Privatklägers in Übereinstimmung mit dem Spesen- reglement vom 8. Dezember 2013 erfolgt seien. Dies war aber gerade nicht der Grund der Strafanzeige. Vielmehr ging es darum, dass die Vermutung bzw. der Verdacht bestand, dass das Spesenreglement vom 8. Dezember 2013 nicht re- gelkonform bzw. legal zustanden gekommen sei und dann gestützt darauf vom Privatkläger die hohen Spesen bezogen worden seien. Dass sich die drei Be- schuldigten bei dieser Sachlage zur Klärung dieses Verdachts und Mandatierung einer erfahrenen Kanzlei veranlasst sahen, ist nicht zu bestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelte es sich zu diesen Zeitpunkt beim Privatkläger auch nicht um einen Nichtschuldigen. Selbstverständlich gilt die Unschuldsvermu- tung. Die Frage der (strafrechtlichen) Schuld war aber eben gerade nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft Bern eröffnete stattdessen ein Strafverfahren gegen den Privatkläger und ermittelte rund ein halbes Jahr bis die Einstellung des Verfahrens erfolgte. 3.5. Nach dem Gesagten liegt seitens der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ entgegen der Vorinstanz kein Handeln wider besseren Wissen vor, in-

- 29 - dem sie am 15. Juni 2016 Strafanzeige gegen den Privatkläger einreichen lies- sen. Seitens des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr ein überzeugendes Bild: Im Zeitpunkt der Strafanzeige hatten die drei Beschuldigten den Kenntnisstand, dass gestützt auf ein Spesenreglement des Zentralpräsidenten vom 8. Dezember 2013, unterzeichnet vom Privatkläger und dem damaligen Generaldirektor P._____, vom Privatkläger als Zentralpräsident des G._____ Schweiz Spesenbe- züge getätigt wurden, die in der Höhe um einiges höher ausfielen, als es der bis- herigen Usanz (Fr. 23'000.–) entsprach. Das Zustandekommen dieses Spesen- reglements konnte nicht anhand der vom Privatkläger angegebenen Beschluss- fassung anlässlich der CD-Sitzung vom 21. November 2013 nachvollzogen wer- den, da kein Protokolleintrag vorlag. Ebenso wenig war in den Unterlagen zur Vorbereitung und Einladung für die Sitzung ein Hinweis auf ein Spesenreglement zu finden. Diese Sachlage weckte wie gezeigt nicht nur bei den G._____ Sektio- nen Zürich und Graubünden erhebliche Zweifel über die Legalität des Spesenreg- lements vom 8. Dezember 2013, sondern auch bei weiteren Sektionspräsidenten. Dass allein ein E-Mail des Vizepräsidents, Herr I._____, über das gültige Zustan- dekommen des Reglements diese Bedenken nicht zu beseitigen vermochte, ist begreiflich, unabhängig davon, ob dies ein Gefälligkeitsschreiben darstellte oder nicht. Es ging bekanntlich um nicht unerhebliche Spesenbezüge, deren Grundla- ge nicht geklärt war. Entsprechend sah sich die G._____ Sektion Zürich berech- tigterweise veranlasst, eine Kanzlei zu beauftragen, wobei sich der Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung ("In-Sich-Geschäft") und Urkundenfälschung herauskristallisierte, weshalb in der Folge gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ eine Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet wurde. Dass dabei zum damaligen Zeitpunkt und beim da- maligen Wissenstand der Beschuldigten irgendwelche wahrheitswidrige Instrukti- onen getätigt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Begründung der Vorinstanz, dass ein fehlerhafter Protokolleintrag u.U. auch nachträglich genehmigt werden kann, ist zivilrechtlich sicherlich zutreffend, geht aber an der Sache vorbei, zumal die Genehmigung bzw. Bestätigung erst anlässlich der CD-Sitzung vom 16. Juni 2016 erfolgte (vgl. Urk. 12 S. 5). Zudem stellte es sich im Nachgang aufgrund der Erkenntnisse der O._____ RC ohnehin als fraglich heraus, ob der CD überhaupt

- 30 - die Kompetenz hatte, ein solches Spesenreglement zu erlassen und nicht eigent- lich die Delegiertenversammlung zuständig gewesen wäre, weshalb von einer tendenziellen Nichtigkeit auszugehen wäre (vgl. dazu der Bericht der O._____ RC vom 30. August 2016, Beizugsakten pag. 14 100 003 ff.; 069). Im Übrigen ist die Auffassung der Vorinstanz, es bestehe eine Art Kaskadenordnung, dass die An- gelegenheit zunächst zivilrechtlich hätte abgeklärt werden müssen, bevor eine Strafanzeige hätte erstattet werden dürfen, schlicht unzutreffend. 3.6. Da die Beschuldigten im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung keine wahrheits- widrigen Instruktionen erteilt haben, fällt auch der Tatbestand der Verleumdung, welcher ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen voraussetzt von vornherein ausser Betracht. 3.7. Bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der üblen Nachrede ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Strafanzeige begründete Anhaltspunkte für einen Anfangstatverdacht auf eine strafbare Handlung (unge- treue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) des Privatklägers bestanden. Die Beschuldigten konnten das Zustandekommen des Spesenreglements für den Zentralpräsidenten nicht nachvollziehen. Das Spesenreglement wurde zudem durch die Unterschrift des amtierenden Zentralpräsidenten, des Privatklägers, und des damaligen Generaldirektors in Kraft gesetzt. Gleichzeitig war der Privatkläger Begünstigter des fraglichen Spesenreglements. Es stellt keine ehrenrührige Tat- sache dar, eine Strafanzeige aufgrund eines berechtigten Verdachts zu erheben, der sich in der Folge im Rahmen eines Strafverfahrens nicht weiter erhärtet und zu einer Einstellung führt. In diesem Zusammenhang gilt es immerhin zu erwäh- nen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rund ein halbes Jahr ein Strafverfahren gegen den Privatkläger führte und nicht direkt eine Nichtanhand- nahme verfügte. Es mangelt mithin an einem ehrenrührigen Verhalten der Be- schuldigten, weshalb auch der Vorwurf der üblen Nachrede nicht greift.

4. Fazit Nach dem Dargelegten hätte in der Sache selbst ein Freispruch zu ergehen, so- fern nicht bereits aufgrund eines ungültigen Strafantrages und der Verletzung des

- 31 - Anklageprinzips ohnehin eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschul- digten zu erfolgen hat. III. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Aufgrund der zu ergehenden Einstellung des Straf- verfahrens ist ausgangsgemäss seitens der Beschuldigten keine Genugtuung nach Art. 49 OR geschuldet. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist demnach abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Dabei geht es namentlich um den Ersatz der Kosten einer Wahlvertei- digung. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein. Gemäss Botschaft ist eine solche Ange- messenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die Höhe der Entschädi- gung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zu- mindest dem Grundsatz nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnis- sen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskos- ten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwie- rigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Auch wenn sich aus

- 32 - Art. 429 StPO derartiges nicht ergibt, ist zumindest in der Rechtsprechung nicht umstritten, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundensatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, N 13, 15 f.). 1.3. Im vorliegenden Fall ist der Beizug eines Verteidigers für die drei Beschul- digten aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit – der Privatkläger ist ebenfalls anwaltlich vertreten – sowie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Sachverhaltes nicht zu beanstanden und war freilich gerechtfer- tigt. Zu prüfen ist deshalb die Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforde- rungen der erbetenen Verteidigungen für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren. Nach § 16 Abs. 1 AnwGebV (LS 215.3) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV massgeblich sind. Gemäss § 3 AnwGebV bemisst sich der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden gemäss § 2 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des An- walts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeiten des Fal- les (lit. e). Zum Beleg ihrer Aufwendungen reicht die Verteidigung regelmässig ei- ne Kostennote ein, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klien- ten, Einvernahmen, Erstellung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.) auflistet. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detail- liert, wird der anwaltliche Aufwand vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17b). 1.4. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht einen Auf- wand von 44.40 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 14'935.05 geltend, wobei es sich ausschliesslich um Aufwendungen nach Anklageerhebung handelt

- 33 - (Urk. 74). Es wurde mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– gerechnet. Dabei hat sich offensichtlich ein Rechnungsfehler eingeschlichen. 44.40 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ergeben ein Total von Fr. 13'320.–. Dazu kommt ei- ne Spesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 399.60, und die Reisespesen von Fr. 82.–. Insgesamt resultiert demnach ein Honorar von Fr. 13'801.60 (ohne MwSt.) bzw. 14'864.30 (mit MwSt.). Es fällt auf, dass zu einem grossen Teil Ak- tenstudium betrieben wurde, was jedoch infolge der Mandatierung nach Anklage- erhebung noch nachvollziehbar erscheint. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Dauer der Hauptverhandlung auf lediglich 4 Stunden geschätzt wurde, jedoch tat- sächlich einen ganzen Tag in Anspruch nahm (vgl. Prot. I S. 8 und 45). Ebenfalls sind zusätzlich praxisgemäss der Aufwand für eine Nachbesprechung mit der Kli- entschaft und das Studium des vorinstanzlichen Urteils zu entschädigen. In Anbe- tracht dessen ist dem Beschuldigten A._____ für die Aufwendungen und Ausla- gen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'864.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen und von einer Kürzung abzusehen. 1.5. Die erbetene Verteidigung der Beschuldigten B._____ macht einen Auf- wand von 64.30 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 28'466.30 geltend. Es wurde mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet (Urk. 76). Die Hono- rarrechnungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 12. April 2017 bis

30. September 2019. Der betriebene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als eher hoch. Die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 400.– ist ausserhalb der von § 3 AnwGebV vorgesehe- nen Bandbreite. Angesichts der Erfahrung des beigezogenen Rechtsvertreters und des konkreten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls er- scheint ein Stundenansatz im oberen Drittel der Bandbreite angemessen. Die Hö- he des Stundenansatzes ist deshalb auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Aufwand für die Hauptverhandlung, eine Nachbesprechung und das vorinstanzliche Ur- teilsstudium in der geltend gemachten Honorarforderung noch nicht berücksichtigt und ebenfalls zu entschädigen sind, ist ein Honorar von insgesamt Fr. 19'290.– (64.30 Stunden à Fr. 300.–) angemessen und deshalb von einer Kürzung der Stundenanzahl abzusehen. Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen von Fr.

- 34 - 683.30, weshalb ein Honorar von Fr. 19'973.30 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 21'511.25 (mit MwSt.) resultiert. Der Beschuldigten B._____ ist demnach für die Aufwen- dungen und Auslagen ihrer erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 21'511.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.6. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ macht einen Auf- wand 35.8 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 13'311.75 geltend (Urk. 78; Urk. 169/2). Es wurde teilweise mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet. Der betriebene Aufwand ist angemessen. Die Höhe des Stundenan- satzes von Fr. 400.– ist ausserhalb der von § 3 AnwGebV vorgesehenen Bandbreite. Angesichts der Erfahrung der beigezogenen Rechtsvertreterin und des konkreten Falls erscheint ein Stundenansatz im oberen Drittel der Bandbreite angemessen. Die Höhe des Stundenansatzes ist deshalb auf Fr. 300.– festzuset- zen. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 10'740.– (35.8 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen ist die Kleinspesenpauschale von 3 %, mithin Fr. 322.20, weshalb ein Honorar von Fr. 11'062.20 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 11'914.– (inkl. MwSt.) resultiert. Dem Beschuldigten C._____ ist demnach für die Aufwendungen und Auslagen ihrer erbetenen Verteidigung eine Entschädi- gung von Fr. 11'914.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.7. Bei diesem Verfahrensausgang besteht dagegen kein Raum für die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger.

2. Berufungsverfahren 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privat- kläger zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt in allen Punkten. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrem Bestätigungsantrag ebenfalls. Die Gerichtsge- bühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Als obsiegende Parteien haben die Beschuldigten auch im Berufungsver- fahren einen Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 35 - 2.3. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht einen Aufwand von 66.30 Stunden und ein Honorar von Fr. 22'130.75 geltend (Urk. 146 und Urk. 172). Der betriebene Aufwand ist in Anbetracht des Aktenumfangs, der Schwierigkeit des Falls und der Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens deutlich zu hoch. Das Berufungsverfahren wurde mit Erstattung der Berufungserklärung vom 10. Juli 2020 (Urk. 93) in Gang gesetzt. Die Positionen für den Aufwand an der Hauptverhandlung, eine Nachbesprechung und das Ur- teilsstudium der Vorinstanz sind nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen, sondern wie gezeigt von der vorinstanzlichen Entschädigung bereits abgedeckt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend ist ange- sichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) pauschal an- gemessen. Dem Beschuldigten A._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 14'000.– (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4. Die erbetene Verteidigung der Beschuldigten B._____ macht einen Auf- wand von 31.30 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 13'690.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 162). Der betriebene Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Da jedoch wiederum mit einem Stundenansatz von Fr. 400.– gerechnet wurde, resultiert ein Honorar von Fr. 9'390.– (31.30 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen sind die Auslagen von Fr. 191.65, was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 9'581.65 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 10'319.45 (mit MwSt.) ergibt. Der Beschuldigten B._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 10'319.45 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbete- nen Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.5. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ macht einen Auf- wand von 31.70 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 14'066.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 169/1+2). Der betriebene Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Da jedoch durchwegs mit einem Stundenansatz von

- 36 - Fr. 400.– gerechnet wurde, resultiert ein Honorar von Fr. 9'510.– (31.70 Stunden à Fr. 300.–). Zusätzlich zu entschädigen ist eine Kleinspesenpauschale von 3%, d.h. Fr. 285.30, was eine Entschädigung von Fr. 9'795.30 (ohne MwSt.) bzw. Fr. 10'549.55 (mit MwSt.) ergibt. Dem Beschuldigten C._____ ist demnach eine Entschädigung von Fr. 10'549.55 (inkl. MwSt.) für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.6. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 12. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-9. …

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen: Fr. 7'500.00; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.00 ; Beschwerdeverfahren UE170078-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. … Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (Geschäftsnummer UE170078-O) werden auf die Staatskasse genommen. 12.-14. …

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ wird bezüglich der Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der Verleumdung und der üblen Nachrede eingestellt.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'864.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Der Beschuldigten B._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'511.25 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Dem Beschuldigten C._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'914.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 10'319.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

- 38 -

11. Dem Beschuldigten C._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'549.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 bis 98.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle