Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in den zweitinstanzlich noch angefochtenen Dossiers 2 und 3 gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme für schuld- unfähige Personen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. November 2019 grob zusammengefasst vorgeworfen, dass er
- 7 - seinem Bruder, B._____, am 24. Juli 2018 im Rahmen einer Aus- einandersetzung damit gedroht habe, ihn vom Balkon zu werfen und ihn mit einem (beim Vorfall behändigten) 50 cm langen Eisenrohr totzuschlagen bzw. ihm das Rohr auf den Kopf zu schlagen (Dossier 2; Urk. 36 S. 3); am 9. Mai 2019 im Hauptbahnhof Zürich den Beamten E._____ und D._____ anlässlich einer Personenkontrolle mit der Hand und dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe (Dossier 3; Urk. 36 S. 4; vgl. auch die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 104 S. 8).
2. Dossier 2 2.1. Standpunkte 2.1.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, B._____ gedroht zu haben, wobei er einräumte, dass sich B._____ zu besagtem Datum in seiner Wohnung befand und er (der Beschuldig- te) die sichergestellte Eisenstange behändigt habe (Urk. D1/8 S. 2-3; Urk. D1/9 S. 4; D1/12 S. 8; Prot. I S. 12; Urk. 142 S. 6 ff.; zum Eisenrohr: D1/28/2-4 und D2/2). Die Vorwürfe gemäss Dossier 2 seien als Racheakt von B._____ zu ver- stehen, welcher den Beschuldigte am 25. Mai 2018 massiv bedroht und beleidigt habe, wofür er mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 mit einer Geldstrafe belegt worden sei (Urk. 60 S. 10). Der Zeuge F._____ habe die Aussagen von B._____ in den wesentlichen Punkten widerlegt. Weder habe dieser dem Beschuldigten eine Eisenstange wegnehmen müssen, so wie es B._____ ausgesagt habe, noch habe dieser B._____ anlässlich des Vorfalls vor der Wohnung des Beschuldigten ängstlich angetroffen (Urk. 60 S. 10; Urk. 144 S. 7). 2.1.2. Die Vorinstanz liess die Aussagen des Zeugen F._____ in der Erwägung, dass sich dessen Anwesenheit beim Vorfall nicht eindeutig erstellen lasse, unbe- rücksichtigt, und kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und sei- nes Bruders, B._____, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des letzteren zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 antragsgemäss erstellen lasse (Urk. 104 S. 12 ff.).
- 8 - 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung gemacht (Urk. 104 S. 9 f.). Auf diese kann verwiesen wer- den. Richtig ist insbesondere, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und nicht auf deren Glaubwürdigkeit ankommt (Urk. 104 S. 10 f.). Zu letzterer hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten in Berücksichtigung seines erheblichen, durchaus legitimen Interesses am Verfahrensausgang, seiner fehlenden Pflicht zu wahr- heitsgemässen Aussagen sowie der diagnostizierten chronischen paranoiden Schizophrenie bzw. der durch multiplen Substanzenkonsum ausgelösten psychi- schen (Verhaltens-)Störungen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen sei (Urk. 104 S. 11). Dem kann zugestimmt werden. Nicht jedoch der Erwägung der Vorinstanz, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ aufgrund der Tatsache, dass sich dieser "zeitweise in psychiatrischer Behandlung befand und offenbar regelmässig Medikamente, Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert" sowie die Beziehung zum Beschuldigten unterdessen abgebrochen habe, wie auch dem Umstand, dass er als Privatkläger ein "gewisses Interesse" am Aus- gang des Verfahrens habe, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er unter Hinweis auf Art. 303 bis 305 StGB einvernommen wurde, vermindert sei (Urk. 104 S. 14 f.). Aus all diesen Umständen ergeben sich keine konkreten Hinweise, welche den Schluss einer relevant verminderten Glaubwürdigkeit recht- fertigen würden. Sehr wohl zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2018 auf die Frage, warum er nicht umgehend die Polizei alarmiert habe, aussagte, dass er gedacht habe, er drücke nochmals ein Auge zu bzw. mache kein grosses Ding daraus, dann aber erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn angezeigt habe, weshalb er sich gedacht habe, dasselbe Recht habe er auch und ihn auch ange- zeigt habe (Urk. 6 S. 6). Es ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass die Anzeige als Reaktion auf jene des Beschuldigten gegen den Privatkläger erfolgte. Dieser Umstand ist zusammen mit den von der Vorinstanz herausgearbeiteten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ zu berücksichti- gen.
- 9 - 2.2.2. Zu den Aussagen der Beteiligten kann auf die kurze, aber zutreffende Zu- sammenfassung derselben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 104 S. 12 bis 14). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Anwesenheit von Drittpersonen beim Vorfall, nämlich von F._____ oder G._____, nicht erstellen lasse (Urk. 104 S. 15). 2.2.3. Die Aussagen des Privatklägers B._____ erachtete die Vorinstanz in Be- rücksichtigung, dass er sich selbst belastet und den Beschuldigten entlastet habe, seine erlebten Gefühle sowie auch die Situation an sich bzw. seine Position de- tailliert und originell umschrieben habe, als glaubhaft. Ferner würde der Umstand, dass der Privatkläger das Eisenrohr zutreffend habe umschreiben können gegen die Annahme des Verteidigers sprechen, dass sein Wahrnehmungsvermögen aufgrund des Drogenkonsums stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 104 S. 15). Seine Ausführungen seien denn auch ganzheitlich betrachtet konstant, woran Ungenauigkeiten bei der Schilderung von Randumständen nichts zu ändern ver- mögen würden (Urk. 104 S. 15 f.). Die Ausführungen des Privatklägers würden sodann dadurch gestützt, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem Vorfall weitgehend abgebrochen sei, was dafür spreche, dass an diesem Tag etwas Einschneidendes vorgefallen sei (Urk. 104 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hingegen nicht als konstant, zumal der Beschuldigte einerseits abstreite, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen, andererseits aber eingestanden habe, sich möglicherweise doch dahingehend geäussert zu haben, allerdings nur zum Spass (Urk. 104 S. 16). Der Beschuldigte habe auf Vorwürfe regelmässig mit Anschuldigungen und Erläuterungen zu irrationalen Vorkommnissen aus der Ver- gangenheit reagiert, was – so die Vorinstanz – wohl zu einem bedeutenden Teil auf seine psychische Verfassung zurückzuführen sei und auch vom Verteidiger anerkannt werde, welcher allerdings zutreffend darauf hinweise, dass die Um- stände der Ereignisse vom Beschuldigten in groben Zügen geschildert worden seien (Urk. 104 S. 16). In diesen groben Zügen habe der Beschuldigte zwar beteuert, dass er den Privatkläger nicht bedroht habe, aber auch eingeräumt, die Eisenstange behändigt und damit in Anwesenheit des Privatklägers "butterfly-
- 10 - mässig" herumgefuchtelt zu haben, wobei er auf Frage nach den Gründen angab, dass es ihm Freude mache zu sehen, wie schnell Leute ein "schlechtes Ge- wissen" bekommen würden und Angst vor "schlechtem Gewissen" hätten, und auch, dass er die Eisenstange zur Selbstverteidigung und zum Schutz vor "bösen Leuten" besitze (Urk. 8/1 S. 4; Urk. D1/9 S. 2 und 5; Urk. 104 S. 17). Ähnlich ver- halte es sich mit dem Vorwurf, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger eingestandener- massen gesagt, dass er Leute, welche ihn so behandeln würden, gerne vom Balkon werfen würde bzw. Leute, welche gemein zu ihm seien, gerne vom Balkon werfe, wobei er angefügt habe, dass dies schwarzer Humor sei (Urk. D1/8 S. 3). Auch habe der Beschuldigte in der späteren Einvernahme wiederholt ausgeführt, dass der Privatkläger ihm in der Vergangenheit Böses angetan habe (Urk. D1/9 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 104 S. 17). Die Vorinstanz erachtete schliesslich sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Sachverhalt mit der Begründung als erfüllt, dass der Beschuldigte den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bedroht habe, weshalb naheliegend erscheine, dass der Beschuldigte alleine mit dem Privatkläger in einer emotional aufgeladenen Stresssituation ebensolche Drohungen ausstosse, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spreche. Weiter habe der Beschuldigte selber ausgeführt, dass er die Eisenstange zur Hand genommen habe, da es ihm Freude mache zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dem Be- schuldigten habe bewusst sein müssen, dass er den Privatkläger mit seinem Ver- halten verängstigt habe, was er denn auch beabsichtigt bzw. in Kauf genommen habe (Urk. 104 S. 18). 2.2.4. Die Verteidigung beurteilt die Anzeige des Privatkläger als Racheakt und seine Ausführungen gestützt auf jene von F._____ als wiederlegt, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten, welche in den groben Zügen glaubhaft seien, nicht eingegangen werden müsse (Urk. 60 S. 10 und 11). Dies bestätigte sie im We- sentlichen anlässlich der Berufungsverhandlung. Die Aussagen des Privatklägers
- 11 - seien unglaubhaft, zumal er auch ein plausibles Motiv habe, den Beschuldigen zu Unrecht zu belasten. Zudem seien die Aussagen des Privatklägers gestützt auf jene des Zeugen F._____ widerlegt. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Zeu- ge F._____ nicht vor Ort gewesen sei, sei aktenwidrig und widerspreche den Aussagen aller drei angesprochener Personen. Im Resultat erweise sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 erstellt sei, als falsch Urk.144 S. 6 ff.). 2.2.5. F._____ führte auf die Frage, ob er etwas über den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Wohnung des ersteren im Juli 2018 wisse, aus, "nicht, das ich wüsste", wobei er anfügte, dass es einmal einen Vorfall gegeben habe, welcher aber – wie er glaube – schon vorher gewesen sei (Urk. 20 S. 4). Der Zeuge schilderte in der Folge einen Vorfall, bei welchem er weder den Be- schuldigen mit einer Eisenstange in der Hand noch den Privatkläger B._____ in besonderer Aufregung angetroffen habe. Ganz generell habe er keine Auseinan- dersetzung zwischen den beiden feststellen können (Urk. 20 S. 4). Der Beschul- digte erklärte hingegen, dass B._____ auf ihn habe losgehen wollen, er (der Be- schuldigte) die Eisenstange behändigt habe, um den Privatkläger zu verjagen und der Zeuge F._____ ihn schliesslich beruhigt und gefragt habe, was passiert sei (Urk. 142 S. 6 f. und S. 14 f.). Auch der Privatkläger gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte eine Eisenstange zur Hand genommen habe und die Situation auf- geladen gewesen sei. Der Zeuge F._____ bestätigte keinen dieser vom Beschul- digten und vom Privatkläger übereinstimmend geschilderten Umstände. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Anwesenheit des Zeugen F._____ beim Vorfall vom 24. Juli 2018 nicht erstellen lasse, ist damit insbesondere in der Er- wägung, dass der Zeuge selber einleitend zu Protokoll gab, dass er sich zwar an einen Vorfall erinnern möge, dieser sich aber wohl früher abgespielt habe, nicht zu beanstanden. Auch aus der Einvernahme des Zeugen G._____ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser beim hier interessierenden Sachver- halt in der Wohnung des Beschuldigten befunden hätte (Urk 18 S. 6 f.). Es ist ent- sprechend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich weder F._____ noch G._____ am 24. Juli 2018 in der Wohnung des Beschuldigten befand.
- 12 - 2.2.6. Zur Erstellung des Sachverhalts kann somit einzig auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ abgestellt werden. Der Privatkläger räumte anlässlich seiner Einvernahmen ein, an besagtem Tag Ketalgin und Vali- um eingenommen sowie "relativ viel Hasch" geraucht zu haben (Urk. 6 S. 6; Urk. 7 S. 4). Ebenso räumte er – wie bereits erwähnt – ein, dass er die Anzeige erstattet habe, weil der Beschuldigte ihn ebenfalls angezeigt habe. Dass er den Drogenkonsum und die Umstände der Anzeigeerstattung unumwunden offen leg- te, spricht – entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 144 S. 6 f.) – sehr wohl für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, und zwar unabhängig von den auf- grund der Eingeständnisse zu erwartenden konkreten Nachteile (allenfalls straf- rechtlicher Natur), zumal die Schilderung solcher selbstbelastender Umstände von Personen, welche vorsätzlich falsche Angaben machen, nicht zu erwarten ist. Seine Aussagen sind ferner im Kern konstant und – wie auch bereits die Vor- instanz richtig festhielt – frei von übermässigen Belastungstendenzen dem Be- schuldigten gegenüber (Urk. 104 S. 15). Richtig ist auch, dass der Privatkläger in der Lage war, das behändigte Metallrohr detailliert zu beschreiben. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass er bei besagtem Vorfall in seiner Wahrnehmung massge- blich eingeschränkt war, gibt es nicht. Wenngleich seine Ausführungen teilweise sprunghaft und ungeordnet wirken, beschreibt er dennoch über beide Einvernah- men hinweg – streckenweise sehr detailliert, anschaulich und charakteristisch – was sich im Wesentlichen zugetragen hat, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die zweite (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme rund ein Jahr nach der ersten (polizeilichen) Einvernahme stattfand (Urk. 7 S. 1). Es ist damit nicht weiter erstaunlich, dass er gewisse Fragen nicht beantworten konnte und darauf hin- wies, dass das Ganze schon "lange her" sei (z.B. Urk. 7 S. 4). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. Jene des Beschuldigten sind zweifelsohne über weite Strecken dominiert von den diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Dennoch lassen sich seinen Ausfüh- rungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung – durchaus sachliche Schilderungen zu den Vorfällen entnehmen, welche das Geschehen aus seiner Sicht zumindest in den groben Zügen nachzeichnen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teils widersprüchliche Vorbringen
- 13 - machte, im Endeffekt aber einräumte, dass er die Eisenstange behändigt und mit dieser "butterfly-mässig" (Urk. 9 S. 5) herumgefuchtelt habe, er sich damit vor bösen Leuten schützen wolle (z.B. Urk. 9 S. 5; Urk. 12 S. 6), er schon glaube, dass er ein bisschen mit B._____ geschimpft und dieser total Paranoia bekom- men habe (Urk. 12 S. 6). Auch erklärte er anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019, dass er B._____ vielleicht schon aus Spass gesagt habe, dass er ihn vom Balkon werfen werde (Urk. 12 S. 8). Und schliesslich gab er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das Eisenrohr behändigt und zu B._____ gemeint habe, "ah, du bist auch ein Böser?". Er habe gewollt, dass B._____ verschwinde, aber als dieser auch auf mehrmalige Aufforderung nicht habe gehen wollen, habe er ihm gegenüber gesagt, "oder soll ich mit dir Baseball spielen, damit du vom Balkon fliegst?" (Urk. 142 S. 6 f.). Mit der zutref- fenden Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte auch den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn noch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 7. Mai 2019 beschimpft habe, sowie gestützt auf die im Kern glaubhaften Aussagen des Privatklägers, kann der Sachverhalt gemäss Dossier 2 damit objektiv als rechtsgenügend erstellt gelten. Subjektiv hat die Vo- rinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst aussagte, dass es ihm Freude bereite zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen (Urk. 104 S. 18). Auch gab er zu Protokoll, dass der Privatkläger total Paranoia bekommen habe (Urk. D1/12 S. 6). Dem Beschul- digten war somit bewusst, dass er den Privatkläger mit seinen Drohungen in Angst und Schrecken versetzte, was er denn auch beabsichtigte. 2.2.7. Der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Dossier 2 des Antrags der Staats- anwaltschaft vom 18. November 2019 ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt.
3. Dossier 3 3.1. Standpunkte 3.1.1. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass es zwar offenkundig sei, dass der Beschuldigte nicht habe kooperieren wollen, es jedoch nicht zutreffe, dass er eine
- 14 - Kampfstellung eingenommen und die Fäuste wie ein Boxer hochgehalten habe. Unklar sei auch, ob der Beschuldigte aus eigener Kraft aufgestanden oder von den Privatklägern E._____ und D._____ hochgerissen worden sei. Dem Beschuldigten sei sodann bei der Festnahme von hinten ins Gesicht gegriffen worden, wobei er, nachdem er diesem Griff entglitten sei, mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt und den Privatkläger E._____ auf der rechten Gesichtshälfte getroffen habe. Weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der Aussagen des Zeugen H._____ lasse sich der vorgeworfene Ellenbogenschlag bzw. generell ein gezielter Schlag gegen die Beamten erstellen (Urk. 60 S 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte sich lediglich aus dem schmerzhaften Griff des Privatklägers 4 habe befreien wollen, es sich hierbei um einen natürlichen Reflex gehandelt habe und entsprechend von einem gezielten Schlag keine Rede sein könne. Der Beschuldigte habe vielmehr das Gleichgewicht verloren und mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt, wodurch der Funktionär im Gesicht getroffen worden sei (Urk. 144 S. 9). 3.1.2. Die Vorinstanz sah es gestützt auf die bei den Akten liegenden Videoauf- nahmen sowie die Aussagen der Beteiligten als erstellt an, dass der Beschuldigte von den Privatklägern 3 und 4 ergriffen worden sei, ohne dass dieser zuerst aufgestanden sei, eine Kampfhaltung eingenommen oder die Privatkläger 3 und 4 unmittelbar angegriffen habe (Urk. 104 S. 23). Zu sehen sei auf der Videoauf- nahme in der Folge, dass sich der Beschuldigte vehement gewehrt habe, seinen linken Arm aus dem Griff habe befreien können und damit eine Schlagbewegung ausgeführt habe, mit welcher er den Privatkläger E._____ im Gesicht getroffen habe. Auf dem Video nicht zu sehen sei der vorgeworfene Ellbogenstoss, was sich allerdings mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____, der aussagte, der Ellenbogenstoss sei nach dem Schlag gegen den Privatkläger E._____ erfolgt, erklären lasse (Urk. 104 S. 24). Dem Beschuldigten sei sodann klar gewesen, dass er durch seine Schlag- und Ellenbogenbewegung auf Kopfhö- he mit Verletzungen von der Art der eingetretenen habe rechnen müssen und er habe auch gewusst, dass die Funktionäre der I._____ berechtigt gewesen seien, ihn zu kontrollieren und gegebenenfalls festzunehmen. Der Sachverhalt gemäss
- 15 - Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft lasse sich entsprechend antrags- gemäss erstellen (Urk. 104 S. 25 f.). 3.1.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger E._____ und D._____ sowie des Zeugen H._____ gemacht (Urk. 104 S. 22). Auf diese kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die korrekte Wieder- gabe des Inhalts der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen des Vorfalls sowie die Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 104 S. 23 ff.). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist richtig, dass der Videoaufzeichnung der Grossteil des vorgeworfenen Sachverhaltes entnommen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 19 f.). So ist zweifelsohne zu erkennen, dass die beiden Privatkläger D._____ und E._____ den sitzenden Beschuldigten nach längeren Diskussionen mit diesem und nachdem eine weitere I._____-Patrouille dazu gestossen war, aus eigener Initiative heraus ergreifen (15.31.11 ff.), wobei nicht klar ersichtlich ist, ob die Pri- vatkläger den Beschuldigten in der Folge gegen seinen Willen auf die Beine stel- len oder dieser sich aus eigenem Antrieb erhebt. Klar zu sehen ist hingegen, dass die Privatkläger den Beschuldigten beim Aufstehen bzw. Aufstellen links und rechts flankieren und ihn von beiden Seiten festhalten, wobei der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten zwischen 15.31.15 und 15.31.16 mit der behand- schuhten rechten Hand von hinten ins Gesicht fasst. Der Beschuldigte kann sich kurz darauf aus dem Griff lösen und führt mit seiner freien linken Hand über seinen Kopf einen Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ aus (15.31.16), mit welchem er diesen auf Höhe der Backe/Stirn der rechten Gesichtshälfte trifft. Danach verschwinden die Protagonisten aus dem Fokus der Kamera (15.31.17) und erscheinen erst bei 15.31.28 wieder vollständig im Bild, wobei nun zu sehen ist, wie der Privatkläger D._____ umringt und unterstützt von den weiteren I._____ auf dem sich bäuchlings auf dem Boden befindlichen Be- schuldigten liegt und diesen so fixiert (vgl. auch Urk. 104 S. 19 f.). 3.1.5. Die gegen den Privatkläger E._____ ausgeführte Schlagbewegung ist auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich. Richtig ist, dass der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten von hinten ins Gesicht fasste und die Schlagbewegung des
- 16 - Beschuldigten im Rahmen eines Gerangels zwischen ihm und den Privatklägern erfolgte. Dennoch trifft nicht zu, dass es sich um eine gänzlich unkontrollierte Re- aktion bzw. Ruderbewegung zur Beibehaltung des Gleichgewichts handelte, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 107 S. 5). Der Beschuldigte verhielt sich von Beginn weg renitent und leistete deutlich sichtbaren, körperlichen Wider- stand. Er wollte sich zweifelsohne aus dem Griff der Privatkläger lösen. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass es wohl dem menschlichen Reflex entspreche, sich aus einer solch misslichen Situation (gemeint aus dem Griff des Privatklägers E._____ in das Gesicht des Beschuldigten) zu lösen, verkennt er, dass eine ver- ständige Person in einer solchen Situation überhaupt gar nicht erst körperlichen Widerstand leisten würde. Der Beschuldigte hingegen opponierte, wehrte sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und setzte, just als er seinen Arm freikriegte, zu einem Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ an, dessen Position er aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten zueinander durchaus in der Lage war abzuschätzen. In Würdigung all dieser Umstände ist die auf dem Video ersichtliche Schlagbewegung klar als solche, und nicht als unkontrollierte, gänzlich ziellose Ausgleichbewegung zu qualifizieren. Der dem Beschuldigten gemäss Dossier 3 vorgeworfene Schlag gegen den Privatkläger E._____ ist damit antragsgemäss erstellt. Die Folgen desselben sind im Übrigen, wie auch die Verletzungen des Privatklägers D._____, ärztlich doku- mentiert (Urk. D3/13/2/2 und D3/13/1/1; vgl. auch die Fotos in Urk. D3/4). Beim Privatkläger D._____ wurde im Nachgang zur Auseinandersetzung eine Nasen- beinfraktur festgestellt, welche gemäss Aussagen des Privatklägers einen opera- tiven Eingriff sowie eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; D3/6 S. 3; D3/7 S. 5). Der Beschuldigte führte zum Hergang die- ser Verletzung befragt aus, dass der Privatkläger mit seinem Kopf in seine Faust gesprungen sei bzw. er vermutlich von seinem Kumpel eines ins Gesicht gekriegt habe bzw. ganz generell, dass er (der Beschuldigte) sie (die Privatkläger) nicht geschlagen habe (Urk. D1/10 S. 2 f.; Urk. D1/12 S. 9). Abgesehen von den offen- sichtlichen, wohl der Erkrankung des Beschuldigten geschuldeten Übertreibun- gen, wie dass ihm einer mit dem Schlagstock von hinten auf den Kopf geschlagen habe (Urk. D1/12 S. 9), macht der Beschuldigte damit sinngemäss geltend, dass
- 17 - der Privatkläger D._____ sich die Verletzung im Gerangel, und nicht durch einen Ellenbogenschlag von ihm zugezogen habe. Das ist grundsätzlich denkbar und mit den Videoaufnahmen nicht zu widerlegen. 3.1.6. Der als Zeuge befragte Leiter der Filiale des entsprechenden J._____, H._____, sagte aus, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und kaum zu bändigen gewesen bzw. sogleich ausgerastet sei (Urk. D3/10 S. 1 f.). Er sei voll auf den ei- nen Securitas losgegangen, habe um sich geschlagen und sei wie ein wildes Tier gewesen. Er sei sehr aggressiv und wohl auf Drogen gewesen (Urk. D3/10 S. 2). Die I._____ hätten den Beschuldigten hingegen bloss festhalten und beruhigen wollen, wie der Zeuge auf die Frage, ob die I._____ den Beschuldigten angegrif- fen oder geschlagen hätten, ausführte. Er arbeite seit sechs Jahren da und die I._____ seien immer sehr professionell gewesen (Urk. D3/11 S. 4). Weiter sagte der Privatkläger D._____ zurückhaltend, aber klar und deutlich aus, dass ihm der Beschuldigte, nachdem er sich aus dem Griff habe lösen können, den Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D3/6 S. 2; Urk. D3/7 S. 4). Der Privatkläger E._____ konnte hierzu hingegen keine sachdienlichen Angaben machen (Urk. D3/9 S. 6.). 3.1.7. Die Aussagen sowohl des Zeugen als auch der beiden Privatkläger sind glaubhaft, wenngleich jene des Zeugen ein wenig aufgeregter bzw. ungeordneter wirken als jene der Privatkläger, welche beide grundsätzlich sehr nüchtern und zurückhaltend aussagten. Zu Recht wendet die Verteidigung ein, dass der Privat- kläger D._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor dem Ergreifen eine Kampfhaltung eingenommen habe (Urk. D3/6 S. 2). Dies lässt sich auf den Video- aufnahmen nicht erkennen, kann aber nicht dazu führen, dass die ansonsten grösstenteils wertungsfrei beschreibenden Aussagen des Privatklägers als un- glaubhaft zu taxieren wären. Von einer Stimmungsmache gegen den Beschuldig- ten oder übermässigen Belastungstendenzen kann keine Rede sein. Der Privat- kläger D._____ schildert denn auch den eigentlichen Ellenbogenschlag ohne Übertreibungen oder übermässige Schuldzuweisungen (Urk. D3/6 S. 2 und D3/7 S. 4). Auf die Aussagen sowohl der Privatkläger als auch des Zeugen H._____, welche sich im Kerngeschehen decken bzw. alle den Beschuldigten als unkontrol-
- 18 - lierten Aggressor beschreiben, kann damit abgestellt werden. In Würdigung der Videoaufnahmen, der bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen zum Nasen- beinbruch, welcher der Privatkläger D._____ erlitt, sowie den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H._____ ist damit zweifelslos erstellt, dass der Beschuldigte sowohl dem Privatkläger E._____ einen Schlag in das Gesicht als auch dem Privatkläger D._____ einen solchen mit dem Ellenbogen gegen die Nase versetzte. Dabei ist, was bereits die Vorinstanz zu- recht hervorhob (Urk. 104 S. 25), darauf hinzuweisen, dass die Schläge vom Be- schuldigten im Rahmen eines Gerangels abgegeben wurden, dem Beschuldigten aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten aber zweifelsohne klar war, wo sich die Privatkläger jeweils aufhielten bzw. in welche Richtung er zu schlagen hatte, um diese zu treffen. Es handelte sich somit bei beiden Schlägen zwar nicht um von Angesicht zu Angesicht ausgeteilte, sehr wohl aber gezielt in Richtung der Privatkläger abgesetzte Hand- und Ellenbogenschläge. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte Verletzungen von der Art der eingetretenen zumindest in Kauf nahm. Die Verletzungen der Privatkläger, welche aus dieser Auseinandersetzung tatsächlich resultierten, sind sodann ärztlich dokumentiert und damit ebenfalls im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft erstellt (Urk. D3/13/1/1 und D3/13/2/1). Zur Frage, ob dem Beschuldigte bewusst war, dass die Privatkläger in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben handelten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 104 S. 25). Die Verteidigung schloss sich diesen Ausführungen denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung an (Urk. 144 S. 8). Weiter hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er sehr oft kontrolliert worden sei und er damals seinen Ausweis habe hervornehmen wollen, als die I._____-Mitarbeiter zu ihm gekommen seien (Urk. D1/10 S. 1 f.; Urk. D1/11 S. 2; Urk. D1/12 S. 9). Die I._____ trugen im Übrigen, wie den Videoaufzeichnungen entnommen werden kann, gelbe Signalwesten mit ent- sprechender Aufschrift. Dem Beschuldigten war somit klar, dass es sich bei den Privatklägern D._____ und E._____ um Funktionäre der I._____ handelte.
- 19 - 3.1.8. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 vorgeworfen wird, ist demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Sachverhalts gemäss Dossier 2 wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Verteidi- gung machte hierzu sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren keine Ausführungen (Urk. 144 S. 11). 1.2. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger damit gedroht, ihn mit einer Eisenstange tot- bzw. auf den Kopf zu schlagen, und ihn vom Balkon zu werfen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind allenfalls vorhandene Mentalvorbehalte beim Beschuldigten nicht von Relevanz, zumal zur Frage, ob der Privatkläger in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, auf dessen Empfinden abzustellen ist. Der Tatbestand der Drohung ist demnach mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ver- wiesen werden kann, sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt (Urk. 104 S. 26 f.).
2. Dossier 3 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Sachverhalts gemäss Dossier 3 wegen (eventualvorsätzlich begangener) einfacher Körperver- letzung nach Art. 123 Ziffer 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Abs. 1 StGB, wobei sie bei der Prüfung des letzteren Tatbestandes sowohl das Vorliegen einer Notwehrlage als auch die Annahme einer Putativnotwehr verwarf (Urk. 104 S. 29 ff.). Die Verteidigung führte hierzu aus, dass die Beamten der I._____ keine Befugnisse dazu gehabt hätten, den Ausweis des Beschuldigten zu prüfen oder ihn festzunehmen. Der Beschuldigte habe sich zwar im J._____ zuvor unflätig benommen, indessen vor Ort kein Delikt verübt, welches Grund gewesen wäre, ihn festzunehmen. Auch habe er die Be-
- 20 - amten nicht angegriffen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sei demnach nicht erfüllt (Urk. 60 S. 12). 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Ellenbogenschlag gegen den Privat- kläger D._____ sowie den Schlag gegen den Privatkläger E._____ sind in allen Teilen zutreffend und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 104 S. 28 f.). Gleich verhält es sich mit den Überlegungen, welche die Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung anstellte (Urk. 104 S. 29). Durch die Art und Weise, wie der Beschuldigte während der Personenkontrolle um sich und in Richtung der hinter ihm stehenden I._____- Funktionäre schlug, nahm er – wie bei der Sachverhaltserstellung gezeigt wurde – zweifelsohne in Kauf, diesen Verletzungen von der Art der eingetretenen zu- zufügen, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich handelte (Urk. 104 S. 29). Zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziffer 1 StGB machte die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 104 S. 29 f.). Ebenso stellte die Vorinstanz richtig fest, dass es sich bei der I._____ AG um einen Sicherheitsdienst handelt, der mit Bewilligung des Bun- desamtes für Verkehr für Transportunternehmen tätig ist, namentlich die SBB AG (https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/sicherheitsdienste-im- oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane-im-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html; abgerufen zuletzt am 23. November 2020). Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass die I._____ als Sicherheitsdienst gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Ver- kehr vom 18. Juni 2010 (fortan BGST) gilt. Nach Art. 4 BSTG kann der Sicher- heitsdienst unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen (lit. a) sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. b). Die Festnahme angehaltener Personen ist indes der Transportpolizei vorbehalten (Art. 4 Abs. 2 lit. a BSTG). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung darf weiter polizeilicher Zwang ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforder- lich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder
- 21 - Fesselungsbänder zulässig (Art. 4 Abs. 5 BSTG). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass die Qualifikation als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beamte sein Ermessen überschrit- ten hat. Dem Rechtsadressaten stehen gegen rechtswidrige Amtshandlungen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich – ähnlich wie beim Notstand nach Art. 34 StGB – der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes dient. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind somit in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgül- tig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenom- men, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evi- denztheorie, vgl. statt vieler: BGE 132 II 21 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend rückten die Funktionäre der I._____ aufgrund der Meldung aus, dass der Beschuldigte in der J._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich die sich in der Schlange vor der Kasse befindlichen Personen weggeschubst, hiernach laut geworden und die Kassierin beleidigt habe und ihr gegenüber tätlich geworden sei bzw. ihr Geld angeworfen habe (Urk. D3/11 S. 3; Urk. D3/1 S. 4 unten). Bereits da stellte sich somit nicht nur die Frage nach der Aussprache eines Hausverbotes, sondern auch nach der Aufklärung von Straftaten. Der Beschuldigte verhielt sich sodann anlässlich der Ausweiskontrolle, welche zweifelsohne im Kompetenzbe- reich der I._____-Funktionäre lag (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BSTG), renitent und be- leidigend, und sodann sowohl gegenüber dem Privatkläger D._____ als auch dem Privatkläger E._____ körperlich übergriffig. Auch der Einsatz von Handschellen durch die Funktionäre der I._____ war damit zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb der gewaltsame Widerstand des Beschuldigten nicht ge- rechtfertigt war.
- 22 - Die Privatkläger E._____ und D._____ nahmen demnach als Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB eine in ihrer Kompetenz liegende Amtshandlung vor, bei welcher sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurden (hierzu die Vorinstanz zutreffend: Urk. 104 S. 30 und 32). Die Vorinstanz hat sodann zum subjektiven Tatbestand richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldige selbst mehr- fach zu Protokoll gegeben habe, dass er sich gegenüber den Privatklägern habe ausweisen wollen, weshalb er gewusst haben müsse, dass diese als Beamte gehandelt hätten (wofür im Übrigen bereits die dabei getragenen, signalfarbenen Westen sprechen). Der Beschuldigte musste somit zumindest in Kauf genommen haben, dass er gegenüber Beamten im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB tätlich wurde (Urk. 104 S. 33). Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB erfüllt. Nachdem weiter ein rechtswidriger Angriff nicht vorlag, fehlt es an einer notwen- digen Voraussetzung der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 104 S. 33 f.). In der Folge prüfte sie auch die Putativnotwehr, welche vorliegt, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs irrt und welcher Irrtum sodann nach Art. 13 StGB zu beurteilen wäre (statt vieler: OFK/StGB-Donatsch, StGB 15 N 6). Die Vorinstanz wies hier allerdings zutreffend darauf hin, und es wurde auch erstellt, dass der Beschuldigte die Funktionäre der I._____ als Beamte erkannt und sich habe aus- weisen wollen. Ein Irrtum über den wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Funkti- on der Privatkläger E._____ und D._____, lag damit eben gerade nicht vor. Dass der Beschuldigte sich allenfalls nicht im Klaren darüber war, welche Kompetenzen den Beamten zukamen, kann nicht zur Annahme einer Putativnotwehr führen. Es liegen demnach keine Rechtfertigungsgründe vor.
3. Schuldfähigkeit 3.1. Es wird sodann allseits (von der Verteidigung eventualiter) die Feststellung beantragt, dass der Beschuldigte die Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Die Vor- instanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt und mit Bezug auf das von keiner Seite kritisierte, überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, welcher
- 23 - darin zum klaren Schluss kommt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer akuten paranoiden Schizophrenie sowie unter einem Abhängigkeitssyn- drom von multiplen Substanzen gelitten habe und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, den Antrag gutgeheissen (Urk. 104 S. 35 f.; Urk. D1/25/4). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. 3.2. Es ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 2 bis 3 festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, und es ist aus diesen Gründen von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 104 S. 50). IV. Massnahme
1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Urk. 36 S. 6). Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eventualiter, d.h. für den Fall, dass die vorgeworfenen Tatbe- stände erfüllt seien, denselben Antrag (Urk. 144 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und deren Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB an (Urk. 104 S. 39).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gemacht (Urk. 104 S. 36). Rekapitulierend ist nochmals darauf
- 24 - hinzuweisen, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn (a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und (c) die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a bis c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt stets vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann eine stationäre Be- handlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist möglich, solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 59 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme empfindlich in die Persönlichkeits- rechte des Adressaten eingreife (Urk. 104 S. 37 unten). Damit die Anordnung und der Vollzug einer stationären Massnahme einer Prüfung unter rechtsstaatlichen Aspekten standhält, ist eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen, was – wie gesehen – in Art. 56 Abs. 2 StGB besonders hervorgehoben wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beansprucht Geltung bei jeder Art staatlicher Tätig- keit. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personel- ler Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 112, 119 f. E. 5b
m. w. N.; zum Ganzen: BSK StGB-Heer, Art. 56 N 34, mit weiteren Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss notwendig sowie geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BSK StGB-Heer, Art. 56 N 35, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Prüfung der letztgenannten Verhältnismässigkeit i. e. S. fallen im Rahmen einer Gesamt-
- 25 - würdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrech- te der betroffenen Person in Betracht. Anderseits sind das Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr ist hinrei- chend zu konkretisieren. Es stellt sich die Frage, ob sich der soziale Konflikt, des- sen Folge die Straftat war, wiederholen kann, oder ob alternative Interventionen den Grad der Gefahr zu reduzieren geeignet sind. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeu- tung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGE 102 IV 12, 14; 118 IV 108, 113 m. w. N.; 118 IV 213, 217; 118 IV 351, 356; 120 IV 1, 3; zum Ganzen: BSK StGB-Heer, Art. 56 N 36-37, mit weiteren Hinwei- sen.) 2.2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurde Prof. Dr. med. K._____, der den Beschuldigten bereits 2011 begutachtete (Urk. D1/25/4 S. 34), mit der Aus- arbeitung eines fachärztlichen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (Urk. D1/25/2). Der Beschuldigte lehnte anlässlich eines Kurzkontaktes des Gutachters im Untersuchungsgefängnis Zürich vom 8. Juli 2019 die Teilnahme an der Begutachtung sowie das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte ab, wes- halb nach Rücksprache mit der Auftraggeberin ein Aktengutachten erstellt wurde (Urk. D1/25/3; Urk. D1/25/4 S. 34). Dieses wurde am 19. August 2019 erstattet (Urk. D1/25/4). Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), psychische Störungen und Verhaltens- störungen durch multiplen Substanzkonsum bzw. ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) sowie eine anamnestisch kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, Legasthenie und Dyskalkulie (ICD-10: F81.3; Urk. D1/25/4 S. 34). Insgesamt ergebe sich im Rahmen der aktuellen Psychopathologie des Beschul- digen ein hohes Risiko (Rückfallwahrscheinlichkeit innert 5 Jahren bei 45 %; Urk. D1/25/4 S. 43) für das Ausführen von angedrohten Taten, wobei bei fortbestehender Erkrankung Sachbeschädigungen sowie bedrohliches oder aggressives Verhalten bis hin zu (schweren) Gewaltstraftaten zu erwarten seien (Urk. D1/25/4 S. 48). Als besonders gefährdete Personengruppe seien nahe Bezugspersonen (Bruder, evtl. Ehefrau), Mitarbeiter von Polizei und Ordnungs-
- 26 - diensten sowie potentiell auch fremde Personen, welche der Beschuldigte in sein Wahnsystem einschliesse, zu benennen (Urk. D1/25/4 S. 33 f.). Der Gutachter weist sodann richtigerweise darauf hin, dass beim Beschuldigten ab dem 1. November 2011, nach einem Klinikaufenthalt im Sanatorium Kilchberg, eine ambulante medikamentöse Erhaltungstherapie (zweiwöchentlich antipsycho- tische Depotmedikation mit Risperdal) installiert worden sei und der Beschuldigte unter dieser Medikation im Zeitraum bis Mitte 2017 keine Krankheitssymptome mehr gezeigt habe und stabil gewesen sei (Urk. D1/25/4 S. 23 und S. 28). Ge- mäss Gutachter würden sich in diesem Zeitraum keine Hinweise für das erneute Vorliegen von positiv psychotischen Symptomen, für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen oder schwere interpersonelle Schwierigkeiten ergeben (Urk. D1/25/4 S. 39). Nach eigenverantwortlichem Abbruch der Therapie und Verweigerung der Medikation Mitte 2017, wobei sich auch der Konsum psycho- troper Substanzen gesteigert habe, habe sich eine allmähliche psychopathologi- sche Verschlechterung auch wieder mit positiv psychotischen Symptomen einge- stellt (Urk. D1/25/4 S. 39). Die Kriminalprognose hange damit massgeblich von der Reduktion psychotischer Symptome ab, wobei der Behandlungsverlauf ab 2011 nahe lege, dass durch Etablierung einer langfristigen psychopharmakologi- schen Therapie sowie einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung massgebliche Fortschritte in der Symptomreduktion möglich seien bzw. bei Gewährleistung einer regelmässigen antipsychotischen Medikation (bestenfalls Risperdal in Depotform), weitmöglichster Abstinenz von psychotropen Substanzen sowie einer psychotherapeutischen Begleitung ein geringes Risiko für erneute Gewaltdelikte bestehe (Urk. D1/25/4 S. 45 f.). Der Gutachter gibt allerdings zu bedenken, dass der Beschuldigte seit zwei Jah- ren die erforderliche Behandlung verweigere und sich in diesem Zeitraum wieder- holt unkooperativ, bedrohlich und gewalttätig gezeigt habe (Urk. D1/25/4 S. 46). Weitere ungünstige Faktoren seien das Fehlen eines stabilen und stützenden sozialen Umfeldes, die komorbide Suchterkrankung sowie finanzielle Schwierig- keiten (Urk. D1/25/4 S. 46). Da sich der Beschuldigte zudem anlässlich der Kurz- besuches krankheitsuneinsichtig gezeigt und eine künftige Behandlung vehement
- 27 - abgelehnt habe, sei vor dem Hintergrund der ungünstigen Legalprognose und kriminellen Vorgeschichte, des gescheiterten ambulanten Behandlungsversuches mit anhaltender Behandlungsverweigerung sowie der vielfältigen Stressoren eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig und zielführend zu betrachten (Urk. D1/25/4 S. 46). 2.3. Die ausführlichen Erwägungen des Gutachters sind verständlich, schlüssig und nachvollziehbar. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist ausge- wiesen und allseits unbestritten. Die erfolgte ambulante Betreuung mit begleiten- der Medikation ab Ende 2011 bis Mitte 2017 zeigte gute Erfolge, kommt gegen- wärtig allerdings aufgrund der anhaltenden Behandlungsverweigerung und der unter Ziffer 2.2 hiervor umschriebenen ungünstigen Umstände bzw. Stressoren nicht in Frage. Art. 63 Abs. 3 StGB lässt es zwar zu, dass der Täter vorüberge- hend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung einer ambulanten Be- handlung geboten ist. Die stationäre Behandlung ist indes von Gesetzes wegen auf zwei Monate beschränkt und insbesondere geeignet für kurzfristige (und un- problematische sowie planbare) Vorbereitungen des Massnahmeantritts. Denkbar ist eine solche Anordnung vor allem zur Durchführung eines (zumeist in kurzer Zeit abzuschliessenden) körperlichen Entzuges bei Substanzenabhängigkeit, durchaus aber auch bei anderen Anlaufschwierigkeiten, wie der Einstellung einer medikamentösen Behandlung, wie sie bei Schizophrenie angezeigt sein kann (BSK StGB-Heer, Art. 63 N 77). Angesichts der im vorliegenden Fall aber seit 25 Jahren bestehenden, weitestgehend unbehandelten schizophrenen Grund- erkrankung sowie dem eben solange bestehenden missbräuchlichen Konsum psychotroper Substanzen, welche beiden Umstände sich nicht nur gegenseitig negativ beeinflussen, sondern auch je mit massiven psychosozialen und kogniti- ven Leistungseinbussen einhergehen (hierzu Urk. D1/25/4 S. 14), der anhalten- den Behandlungsverweigerung, die sich aktuell auch darin zeigte, dass der Beschuldigte die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug beantragte, der fehlenden Krankheitseinsicht, welche sich auch nochmals deutlich anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte ("Das ist Psychiatergequassel […] Dieser Psychiater hat mein Wesen und meine Menschlichkeit so falsch dargestellt, das ist eine grosse Lügengeschichte […]", Urk. 142 S. 10), scheint ein maximal auf
- 28 - zwei Monate befristeter, der ambulanten Betreuung vorausgehender stationärer Vollzug nicht als geeignet, die notwendige therapeutische Ansprechbarkeit herzustellen. Es ist damit in Bestätigung des Vorinstanzlichen Urteils der Empfehlung des Gutachters folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 2.4. Die Vorinstanz hat sodann in Nachachtung der gutachterlichen Erwägun- gen darauf hingewiesen, dass der Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als notwendig erscheine, wobei von einer Behandlung in einer Strafanstalt abzusehen und die Erforderlich- keit des geschlossenen Vollzuges in Berücksichtigung der durch eine erfolgreiche medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung beeinflussbaren Kriminal- prognose regelmässig neu zu prüfen sei, was indes eine Vollzugsfrage darstelle (Urk. 104 S. 39). Diesen Erwägungen kann ohne Weiteres zugestimmt werden (zur Vollzugsfrage siehe BGE 142 IV 1). Die Anordnung des vorerst geschlosse- nen Vollzuges der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB erscheint als zwingende Konsequenz der aktuell und ohne Behandlung fortdauernden hohen Rückfallgefahr sowie auch der Fluchtgefahr, welche aufgrund der jüngst im Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug bestätigten an- haltenden Therapieunwilligkeit sowie der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht zu befürchten ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der anzuordnenden stationä- ren Massnahme vorzunehmende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB erfolgen sollte, wobei die Vollzugsbehörde darauf hinzuweisen ist, dass sich angesichts der durch Therapierfolge wesentlich beeinflussbaren Legalprognose eine regelmässige Überprüfung der Voraus- setzungen des geschlossenen Vollzuges angebracht ist.
- 29 - V. Anrechnung der Haft Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vom Beschuldigten in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstandenen Tage an die auszusprechende statio- näre Massnahme anzurechnen. Dasselbe gilt für die im vorzeitigen Massnahme- vollzug verbrachten Tage (vgl. BGE 114 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und 2.7.1; Urk. 104 S. 40). Es ist damit festzuhalten, dass die bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug insgesamt erstandenen 565 Tage an die auszusprechende stationäre Massnahme anzurechnen sind. VI. Zivilforderungen
1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2019 sowie dem Privatkläger E._____ eine solche von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 104 S. 50). 1.2. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Verweis der Zivilforderungen auf den Weg der Zivil- gerichtsbarkeit (Urk. 60 S. 1; Urk. 144 S. 13).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen der Zusprechung einer Genugtuung sowie der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR gemacht (Urk. 104 S. 42 f.) Auf diese kann verwiesen werden. Leidglich reka- pitulierend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 54 Abs. 1 eine Kausalhaf- tung aus Billigkeit begründet. Der Urteilsunfähige "soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt" (BGE 102 II 226, 230). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange ein Urteilsunfähiger den durch deliktisches (oder rechtsgeschäftliches) Verhalten schuldlos zuge- fügten Schaden zu ersetzen hat (BGer, a. a. O.). Ein Billigkeitsentscheid muss
- 30 - objektiv und sachlich begründet sein; massgebend für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 7). 2.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ einen Ellen- bogenstoss und dem Privatkläger E._____ einen Schlag mit der Hand versetzte (vgl. hierzu Ziffer II.2.2 ff. hiervor). D._____ erlitt gemäss Arztzeugnis vom
9. Mai 2019 eine Nasenbeinfraktur, welche – gemäss eigener Aussage – eine Operation notwendig machte und eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; Urk. D3/7 S. 5 f.). Der Privatkläger E._____ erlitt durch den ihm versetzten Schlag eine Prellung im Gesicht, die gemäss eigener Aussage sehr schmerzhaft war (siehe Arztzeugnis vom 9. Mai 2019, Urk. D3/13/2/2; vgl. auch D3/8 S. 3). Er musste zudem vom 9. bis zum
12. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden (Urk. D3/13/2/1). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass dieser über ein Barvermögen von Fr. 50'000.–, über Obligationen im Wert von Fr. 60'000.– und über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 1'325'000.– verfügt (Urk. D1/61; Urk. 104 S. 44 f.). Die Verteidigung bezeichnete anlässlich der Berufungsverhand- lung die von der Vorinstanz festgestellte Vermögenslage des Berufungsklägers (liquide Mittel im Bereich von gut Fr. 100'000.– und Besitz einer Liegenschaft von deutlich über Fr. 1'000'000) denn auch als nach wie vor zutreffend (Urk. 144 S. 13). 2.3. In Würdigung der dargelegten Umstände, insbesondere den von den Pri- vatklägern erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen, scheinen die vorinstanz- lich festgelegten Genugtuungszahlungen von Fr. 800.– für den Privatkläger D._____ sowie von Fr. 300.– für den Privatkläger E._____ angemessen. Der Be- schuldigte verfügt des Weiteren nach wie vor sowohl über genügend liquide Bar- mittel, kurzfristig liquidierbare Wertschriften und längerfristig verfügbare Sicherhei- ten in Form einer Liegenschaft. Er ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2019 sowie dem Privat- kläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 31 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Gebühr auf Fr. 4'000.– festgesetzt und zusammen mit den weiteren Kosten in Würdigung der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäss Dossier 1 und der Erwägung, dass es angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stossend erscheinen würde, die von ihm ver- ursachten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt (Urk. 104 S. 45 ff.). 1.2. Diese Ausführungen können übernommen werden. Insbesondere erscheint die Auflage von drei Vierteln der Kosten dem Aufwand, welcher betreffend Dossier 2 und 3 nötig war, angemessen. Bei dem vorliegenden Verfahrensaus- gang ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 9 und 10) somit zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Für das zweitinstanzliche Verfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend angesichts der nach wie vor guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Anwendung von Art. 419 StPO diesem vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. zur Kostenauflage bei Schuld- unfähigkeit auch BGE 115 Ia 111 E. 3). Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gebühr auf Fr. 4'000.– festgesetzt und zusammen mit den weiteren Kosten in Würdigung der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäss Dossier 1 und der Erwägung, dass es angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stossend erscheinen würde, die von ihm ver- ursachten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt (Urk. 104 S. 45 ff.).
E. 1.2 Diese Ausführungen können übernommen werden. Insbesondere erscheint die Auflage von drei Vierteln der Kosten dem Aufwand, welcher betreffend Dossier 2 und 3 nötig war, angemessen. Bei dem vorliegenden Verfahrensaus- gang ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 9 und 10) somit zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Für das zweitinstanzliche Verfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend angesichts der nach wie vor guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Anwendung von Art. 419 StPO diesem vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. zur Kostenauflage bei Schuld- unfähigkeit auch BGE 115 Ia 111 E. 3). Es wird beschlossen:
E. 1.3 B._____ liess mit Schreiben vom 30. August 2020 die Abweisung des Be- weisantrages beantragen und verzichtete im Übrigen, wie auch die Staatsanwalt- schaft und die weiteren Privatkläger C._____, D._____ und E._____, auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 112; Urk. 114 und Urk. 116).
E. 1.4 Am 30. Oktober 2020 ging hierorts ein handschriftliches Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug im Psychiatriezentrum Rheinau ein (Urk. 129), welches der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 133) und nach Eingang derselben (Urk. 133 und 137) mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 (Urk. 140) abgewiesen wurde.
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit der Berufungserklärung vom
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen der Zusprechung einer Genugtuung sowie der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR gemacht (Urk. 104 S. 42 f.) Auf diese kann verwiesen werden. Leidglich reka- pitulierend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 54 Abs. 1 eine Kausalhaf- tung aus Billigkeit begründet. Der Urteilsunfähige "soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt" (BGE 102 II 226, 230). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange ein Urteilsunfähiger den durch deliktisches (oder rechtsgeschäftliches) Verhalten schuldlos zuge- fügten Schaden zu ersetzen hat (BGer, a. a. O.). Ein Billigkeitsentscheid muss
- 30 - objektiv und sachlich begründet sein; massgebend für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 7).
E. 2.1.1 Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, B._____ gedroht zu haben, wobei er einräumte, dass sich B._____ zu besagtem Datum in seiner Wohnung befand und er (der Beschuldig- te) die sichergestellte Eisenstange behändigt habe (Urk. D1/8 S. 2-3; Urk. D1/9 S. 4; D1/12 S. 8; Prot. I S. 12; Urk. 142 S. 6 ff.; zum Eisenrohr: D1/28/2-4 und D2/2). Die Vorwürfe gemäss Dossier 2 seien als Racheakt von B._____ zu ver- stehen, welcher den Beschuldigte am 25. Mai 2018 massiv bedroht und beleidigt habe, wofür er mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 mit einer Geldstrafe belegt worden sei (Urk. 60 S. 10). Der Zeuge F._____ habe die Aussagen von B._____ in den wesentlichen Punkten widerlegt. Weder habe dieser dem Beschuldigten eine Eisenstange wegnehmen müssen, so wie es B._____ ausgesagt habe, noch habe dieser B._____ anlässlich des Vorfalls vor der Wohnung des Beschuldigten ängstlich angetroffen (Urk. 60 S. 10; Urk. 144 S. 7).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz liess die Aussagen des Zeugen F._____ in der Erwägung, dass sich dessen Anwesenheit beim Vorfall nicht eindeutig erstellen lasse, unbe- rücksichtigt, und kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und sei- nes Bruders, B._____, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des letzteren zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 antragsgemäss erstellen lasse (Urk. 104 S. 12 ff.).
- 8 -
E. 2.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ einen Ellen- bogenstoss und dem Privatkläger E._____ einen Schlag mit der Hand versetzte (vgl. hierzu Ziffer II.2.2 ff. hiervor). D._____ erlitt gemäss Arztzeugnis vom
9. Mai 2019 eine Nasenbeinfraktur, welche – gemäss eigener Aussage – eine Operation notwendig machte und eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; Urk. D3/7 S. 5 f.). Der Privatkläger E._____ erlitt durch den ihm versetzten Schlag eine Prellung im Gesicht, die gemäss eigener Aussage sehr schmerzhaft war (siehe Arztzeugnis vom 9. Mai 2019, Urk. D3/13/2/2; vgl. auch D3/8 S. 3). Er musste zudem vom 9. bis zum
12. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden (Urk. D3/13/2/1). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass dieser über ein Barvermögen von Fr. 50'000.–, über Obligationen im Wert von Fr. 60'000.– und über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 1'325'000.– verfügt (Urk. D1/61; Urk. 104 S. 44 f.). Die Verteidigung bezeichnete anlässlich der Berufungsverhand- lung die von der Vorinstanz festgestellte Vermögenslage des Berufungsklägers (liquide Mittel im Bereich von gut Fr. 100'000.– und Besitz einer Liegenschaft von deutlich über Fr. 1'000'000) denn auch als nach wie vor zutreffend (Urk. 144 S. 13).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung gemacht (Urk. 104 S. 9 f.). Auf diese kann verwiesen wer- den. Richtig ist insbesondere, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und nicht auf deren Glaubwürdigkeit ankommt (Urk. 104 S. 10 f.). Zu letzterer hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten in Berücksichtigung seines erheblichen, durchaus legitimen Interesses am Verfahrensausgang, seiner fehlenden Pflicht zu wahr- heitsgemässen Aussagen sowie der diagnostizierten chronischen paranoiden Schizophrenie bzw. der durch multiplen Substanzenkonsum ausgelösten psychi- schen (Verhaltens-)Störungen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen sei (Urk. 104 S. 11). Dem kann zugestimmt werden. Nicht jedoch der Erwägung der Vorinstanz, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ aufgrund der Tatsache, dass sich dieser "zeitweise in psychiatrischer Behandlung befand und offenbar regelmässig Medikamente, Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert" sowie die Beziehung zum Beschuldigten unterdessen abgebrochen habe, wie auch dem Umstand, dass er als Privatkläger ein "gewisses Interesse" am Aus- gang des Verfahrens habe, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er unter Hinweis auf Art. 303 bis 305 StGB einvernommen wurde, vermindert sei (Urk. 104 S. 14 f.). Aus all diesen Umständen ergeben sich keine konkreten Hinweise, welche den Schluss einer relevant verminderten Glaubwürdigkeit recht- fertigen würden. Sehr wohl zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2018 auf die Frage, warum er nicht umgehend die Polizei alarmiert habe, aussagte, dass er gedacht habe, er drücke nochmals ein Auge zu bzw. mache kein grosses Ding daraus, dann aber erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn angezeigt habe, weshalb er sich gedacht habe, dasselbe Recht habe er auch und ihn auch ange- zeigt habe (Urk. 6 S. 6). Es ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass die Anzeige als Reaktion auf jene des Beschuldigten gegen den Privatkläger erfolgte. Dieser Umstand ist zusammen mit den von der Vorinstanz herausgearbeiteten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ zu berücksichti- gen.
- 9 -
E. 2.2.2 Zu den Aussagen der Beteiligten kann auf die kurze, aber zutreffende Zu- sammenfassung derselben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 104 S. 12 bis 14). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Anwesenheit von Drittpersonen beim Vorfall, nämlich von F._____ oder G._____, nicht erstellen lasse (Urk. 104 S. 15).
E. 2.2.3 Die Aussagen des Privatklägers B._____ erachtete die Vorinstanz in Be- rücksichtigung, dass er sich selbst belastet und den Beschuldigten entlastet habe, seine erlebten Gefühle sowie auch die Situation an sich bzw. seine Position de- tailliert und originell umschrieben habe, als glaubhaft. Ferner würde der Umstand, dass der Privatkläger das Eisenrohr zutreffend habe umschreiben können gegen die Annahme des Verteidigers sprechen, dass sein Wahrnehmungsvermögen aufgrund des Drogenkonsums stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 104 S. 15). Seine Ausführungen seien denn auch ganzheitlich betrachtet konstant, woran Ungenauigkeiten bei der Schilderung von Randumständen nichts zu ändern ver- mögen würden (Urk. 104 S. 15 f.). Die Ausführungen des Privatklägers würden sodann dadurch gestützt, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem Vorfall weitgehend abgebrochen sei, was dafür spreche, dass an diesem Tag etwas Einschneidendes vorgefallen sei (Urk. 104 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hingegen nicht als konstant, zumal der Beschuldigte einerseits abstreite, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen, andererseits aber eingestanden habe, sich möglicherweise doch dahingehend geäussert zu haben, allerdings nur zum Spass (Urk. 104 S. 16). Der Beschuldigte habe auf Vorwürfe regelmässig mit Anschuldigungen und Erläuterungen zu irrationalen Vorkommnissen aus der Ver- gangenheit reagiert, was – so die Vorinstanz – wohl zu einem bedeutenden Teil auf seine psychische Verfassung zurückzuführen sei und auch vom Verteidiger anerkannt werde, welcher allerdings zutreffend darauf hinweise, dass die Um- stände der Ereignisse vom Beschuldigten in groben Zügen geschildert worden seien (Urk. 104 S. 16). In diesen groben Zügen habe der Beschuldigte zwar beteuert, dass er den Privatkläger nicht bedroht habe, aber auch eingeräumt, die Eisenstange behändigt und damit in Anwesenheit des Privatklägers "butterfly-
- 10 - mässig" herumgefuchtelt zu haben, wobei er auf Frage nach den Gründen angab, dass es ihm Freude mache zu sehen, wie schnell Leute ein "schlechtes Ge- wissen" bekommen würden und Angst vor "schlechtem Gewissen" hätten, und auch, dass er die Eisenstange zur Selbstverteidigung und zum Schutz vor "bösen Leuten" besitze (Urk. 8/1 S. 4; Urk. D1/9 S. 2 und 5; Urk. 104 S. 17). Ähnlich ver- halte es sich mit dem Vorwurf, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger eingestandener- massen gesagt, dass er Leute, welche ihn so behandeln würden, gerne vom Balkon werfen würde bzw. Leute, welche gemein zu ihm seien, gerne vom Balkon werfe, wobei er angefügt habe, dass dies schwarzer Humor sei (Urk. D1/8 S. 3). Auch habe der Beschuldigte in der späteren Einvernahme wiederholt ausgeführt, dass der Privatkläger ihm in der Vergangenheit Böses angetan habe (Urk. D1/9 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 104 S. 17). Die Vorinstanz erachtete schliesslich sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Sachverhalt mit der Begründung als erfüllt, dass der Beschuldigte den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bedroht habe, weshalb naheliegend erscheine, dass der Beschuldigte alleine mit dem Privatkläger in einer emotional aufgeladenen Stresssituation ebensolche Drohungen ausstosse, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spreche. Weiter habe der Beschuldigte selber ausgeführt, dass er die Eisenstange zur Hand genommen habe, da es ihm Freude mache zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dem Be- schuldigten habe bewusst sein müssen, dass er den Privatkläger mit seinem Ver- halten verängstigt habe, was er denn auch beabsichtigt bzw. in Kauf genommen habe (Urk. 104 S. 18).
E. 2.2.4 Die Verteidigung beurteilt die Anzeige des Privatkläger als Racheakt und seine Ausführungen gestützt auf jene von F._____ als wiederlegt, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten, welche in den groben Zügen glaubhaft seien, nicht eingegangen werden müsse (Urk. 60 S. 10 und 11). Dies bestätigte sie im We- sentlichen anlässlich der Berufungsverhandlung. Die Aussagen des Privatklägers
- 11 - seien unglaubhaft, zumal er auch ein plausibles Motiv habe, den Beschuldigen zu Unrecht zu belasten. Zudem seien die Aussagen des Privatklägers gestützt auf jene des Zeugen F._____ widerlegt. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Zeu- ge F._____ nicht vor Ort gewesen sei, sei aktenwidrig und widerspreche den Aussagen aller drei angesprochener Personen. Im Resultat erweise sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 erstellt sei, als falsch Urk.144 S. 6 ff.).
E. 2.2.5 F._____ führte auf die Frage, ob er etwas über den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Wohnung des ersteren im Juli 2018 wisse, aus, "nicht, das ich wüsste", wobei er anfügte, dass es einmal einen Vorfall gegeben habe, welcher aber – wie er glaube – schon vorher gewesen sei (Urk. 20 S. 4). Der Zeuge schilderte in der Folge einen Vorfall, bei welchem er weder den Be- schuldigen mit einer Eisenstange in der Hand noch den Privatkläger B._____ in besonderer Aufregung angetroffen habe. Ganz generell habe er keine Auseinan- dersetzung zwischen den beiden feststellen können (Urk. 20 S. 4). Der Beschul- digte erklärte hingegen, dass B._____ auf ihn habe losgehen wollen, er (der Be- schuldigte) die Eisenstange behändigt habe, um den Privatkläger zu verjagen und der Zeuge F._____ ihn schliesslich beruhigt und gefragt habe, was passiert sei (Urk. 142 S. 6 f. und S. 14 f.). Auch der Privatkläger gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte eine Eisenstange zur Hand genommen habe und die Situation auf- geladen gewesen sei. Der Zeuge F._____ bestätigte keinen dieser vom Beschul- digten und vom Privatkläger übereinstimmend geschilderten Umstände. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Anwesenheit des Zeugen F._____ beim Vorfall vom 24. Juli 2018 nicht erstellen lasse, ist damit insbesondere in der Er- wägung, dass der Zeuge selber einleitend zu Protokoll gab, dass er sich zwar an einen Vorfall erinnern möge, dieser sich aber wohl früher abgespielt habe, nicht zu beanstanden. Auch aus der Einvernahme des Zeugen G._____ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser beim hier interessierenden Sachver- halt in der Wohnung des Beschuldigten befunden hätte (Urk 18 S. 6 f.). Es ist ent- sprechend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich weder F._____ noch G._____ am 24. Juli 2018 in der Wohnung des Beschuldigten befand.
- 12 -
E. 2.2.6 Zur Erstellung des Sachverhalts kann somit einzig auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ abgestellt werden. Der Privatkläger räumte anlässlich seiner Einvernahmen ein, an besagtem Tag Ketalgin und Vali- um eingenommen sowie "relativ viel Hasch" geraucht zu haben (Urk. 6 S. 6; Urk. 7 S. 4). Ebenso räumte er – wie bereits erwähnt – ein, dass er die Anzeige erstattet habe, weil der Beschuldigte ihn ebenfalls angezeigt habe. Dass er den Drogenkonsum und die Umstände der Anzeigeerstattung unumwunden offen leg- te, spricht – entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 144 S. 6 f.) – sehr wohl für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, und zwar unabhängig von den auf- grund der Eingeständnisse zu erwartenden konkreten Nachteile (allenfalls straf- rechtlicher Natur), zumal die Schilderung solcher selbstbelastender Umstände von Personen, welche vorsätzlich falsche Angaben machen, nicht zu erwarten ist. Seine Aussagen sind ferner im Kern konstant und – wie auch bereits die Vor- instanz richtig festhielt – frei von übermässigen Belastungstendenzen dem Be- schuldigten gegenüber (Urk. 104 S. 15). Richtig ist auch, dass der Privatkläger in der Lage war, das behändigte Metallrohr detailliert zu beschreiben. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass er bei besagtem Vorfall in seiner Wahrnehmung massge- blich eingeschränkt war, gibt es nicht. Wenngleich seine Ausführungen teilweise sprunghaft und ungeordnet wirken, beschreibt er dennoch über beide Einvernah- men hinweg – streckenweise sehr detailliert, anschaulich und charakteristisch – was sich im Wesentlichen zugetragen hat, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die zweite (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme rund ein Jahr nach der ersten (polizeilichen) Einvernahme stattfand (Urk. 7 S. 1). Es ist damit nicht weiter erstaunlich, dass er gewisse Fragen nicht beantworten konnte und darauf hin- wies, dass das Ganze schon "lange her" sei (z.B. Urk. 7 S. 4). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. Jene des Beschuldigten sind zweifelsohne über weite Strecken dominiert von den diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Dennoch lassen sich seinen Ausfüh- rungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung – durchaus sachliche Schilderungen zu den Vorfällen entnehmen, welche das Geschehen aus seiner Sicht zumindest in den groben Zügen nachzeichnen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teils widersprüchliche Vorbringen
- 13 - machte, im Endeffekt aber einräumte, dass er die Eisenstange behändigt und mit dieser "butterfly-mässig" (Urk. 9 S. 5) herumgefuchtelt habe, er sich damit vor bösen Leuten schützen wolle (z.B. Urk. 9 S. 5; Urk. 12 S. 6), er schon glaube, dass er ein bisschen mit B._____ geschimpft und dieser total Paranoia bekom- men habe (Urk. 12 S. 6). Auch erklärte er anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019, dass er B._____ vielleicht schon aus Spass gesagt habe, dass er ihn vom Balkon werfen werde (Urk. 12 S. 8). Und schliesslich gab er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das Eisenrohr behändigt und zu B._____ gemeint habe, "ah, du bist auch ein Böser?". Er habe gewollt, dass B._____ verschwinde, aber als dieser auch auf mehrmalige Aufforderung nicht habe gehen wollen, habe er ihm gegenüber gesagt, "oder soll ich mit dir Baseball spielen, damit du vom Balkon fliegst?" (Urk. 142 S. 6 f.). Mit der zutref- fenden Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte auch den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn noch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 7. Mai 2019 beschimpft habe, sowie gestützt auf die im Kern glaubhaften Aussagen des Privatklägers, kann der Sachverhalt gemäss Dossier 2 damit objektiv als rechtsgenügend erstellt gelten. Subjektiv hat die Vo- rinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst aussagte, dass es ihm Freude bereite zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen (Urk. 104 S. 18). Auch gab er zu Protokoll, dass der Privatkläger total Paranoia bekommen habe (Urk. D1/12 S. 6). Dem Beschul- digten war somit bewusst, dass er den Privatkläger mit seinen Drohungen in Angst und Schrecken versetzte, was er denn auch beabsichtigte.
E. 2.2.7 Der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Dossier 2 des Antrags der Staats- anwaltschaft vom 18. November 2019 ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt.
E. 2.3 In Würdigung der dargelegten Umstände, insbesondere den von den Pri- vatklägern erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen, scheinen die vorinstanz- lich festgelegten Genugtuungszahlungen von Fr. 800.– für den Privatkläger D._____ sowie von Fr. 300.– für den Privatkläger E._____ angemessen. Der Be- schuldigte verfügt des Weiteren nach wie vor sowohl über genügend liquide Bar- mittel, kurzfristig liquidierbare Wertschriften und längerfristig verfügbare Sicherhei- ten in Form einer Liegenschaft. Er ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2019 sowie dem Privat- kläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 31 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 2.4 Die Vorinstanz hat sodann in Nachachtung der gutachterlichen Erwägun- gen darauf hingewiesen, dass der Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als notwendig erscheine, wobei von einer Behandlung in einer Strafanstalt abzusehen und die Erforderlich- keit des geschlossenen Vollzuges in Berücksichtigung der durch eine erfolgreiche medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung beeinflussbaren Kriminal- prognose regelmässig neu zu prüfen sei, was indes eine Vollzugsfrage darstelle (Urk. 104 S. 39). Diesen Erwägungen kann ohne Weiteres zugestimmt werden (zur Vollzugsfrage siehe BGE 142 IV 1). Die Anordnung des vorerst geschlosse- nen Vollzuges der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB erscheint als zwingende Konsequenz der aktuell und ohne Behandlung fortdauernden hohen Rückfallgefahr sowie auch der Fluchtgefahr, welche aufgrund der jüngst im Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug bestätigten an- haltenden Therapieunwilligkeit sowie der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht zu befürchten ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der anzuordnenden stationä- ren Massnahme vorzunehmende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB erfolgen sollte, wobei die Vollzugsbehörde darauf hinzuweisen ist, dass sich angesichts der durch Therapierfolge wesentlich beeinflussbaren Legalprognose eine regelmässige Überprüfung der Voraus- setzungen des geschlossenen Vollzuges angebracht ist.
- 29 - V. Anrechnung der Haft Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vom Beschuldigten in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstandenen Tage an die auszusprechende statio- näre Massnahme anzurechnen. Dasselbe gilt für die im vorzeitigen Massnahme- vollzug verbrachten Tage (vgl. BGE 114 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und 2.7.1; Urk. 104 S. 40). Es ist damit festzuhalten, dass die bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug insgesamt erstandenen 565 Tage an die auszusprechende stationäre Massnahme anzurechnen sind. VI. Zivilforderungen
1. Standpunkte
E. 3 Schuldfähigkeit
E. 3.1 Es wird sodann allseits (von der Verteidigung eventualiter) die Feststellung beantragt, dass der Beschuldigte die Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Die Vor- instanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt und mit Bezug auf das von keiner Seite kritisierte, überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, welcher
- 23 - darin zum klaren Schluss kommt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer akuten paranoiden Schizophrenie sowie unter einem Abhängigkeitssyn- drom von multiplen Substanzen gelitten habe und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, den Antrag gutgeheissen (Urk. 104 S. 35 f.; Urk. D1/25/4). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden.
E. 3.1.1 Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass es zwar offenkundig sei, dass der Beschuldigte nicht habe kooperieren wollen, es jedoch nicht zutreffe, dass er eine
- 14 - Kampfstellung eingenommen und die Fäuste wie ein Boxer hochgehalten habe. Unklar sei auch, ob der Beschuldigte aus eigener Kraft aufgestanden oder von den Privatklägern E._____ und D._____ hochgerissen worden sei. Dem Beschuldigten sei sodann bei der Festnahme von hinten ins Gesicht gegriffen worden, wobei er, nachdem er diesem Griff entglitten sei, mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt und den Privatkläger E._____ auf der rechten Gesichtshälfte getroffen habe. Weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der Aussagen des Zeugen H._____ lasse sich der vorgeworfene Ellenbogenschlag bzw. generell ein gezielter Schlag gegen die Beamten erstellen (Urk. 60 S 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte sich lediglich aus dem schmerzhaften Griff des Privatklägers 4 habe befreien wollen, es sich hierbei um einen natürlichen Reflex gehandelt habe und entsprechend von einem gezielten Schlag keine Rede sein könne. Der Beschuldigte habe vielmehr das Gleichgewicht verloren und mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt, wodurch der Funktionär im Gesicht getroffen worden sei (Urk. 144 S. 9).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz sah es gestützt auf die bei den Akten liegenden Videoauf- nahmen sowie die Aussagen der Beteiligten als erstellt an, dass der Beschuldigte von den Privatklägern 3 und 4 ergriffen worden sei, ohne dass dieser zuerst aufgestanden sei, eine Kampfhaltung eingenommen oder die Privatkläger 3 und 4 unmittelbar angegriffen habe (Urk. 104 S. 23). Zu sehen sei auf der Videoauf- nahme in der Folge, dass sich der Beschuldigte vehement gewehrt habe, seinen linken Arm aus dem Griff habe befreien können und damit eine Schlagbewegung ausgeführt habe, mit welcher er den Privatkläger E._____ im Gesicht getroffen habe. Auf dem Video nicht zu sehen sei der vorgeworfene Ellbogenstoss, was sich allerdings mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____, der aussagte, der Ellenbogenstoss sei nach dem Schlag gegen den Privatkläger E._____ erfolgt, erklären lasse (Urk. 104 S. 24). Dem Beschuldigten sei sodann klar gewesen, dass er durch seine Schlag- und Ellenbogenbewegung auf Kopfhö- he mit Verletzungen von der Art der eingetretenen habe rechnen müssen und er habe auch gewusst, dass die Funktionäre der I._____ berechtigt gewesen seien, ihn zu kontrollieren und gegebenenfalls festzunehmen. Der Sachverhalt gemäss
- 15 - Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft lasse sich entsprechend antrags- gemäss erstellen (Urk. 104 S. 25 f.).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger E._____ und D._____ sowie des Zeugen H._____ gemacht (Urk. 104 S. 22). Auf diese kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die korrekte Wieder- gabe des Inhalts der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen des Vorfalls sowie die Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 104 S. 23 ff.).
E. 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist richtig, dass der Videoaufzeichnung der Grossteil des vorgeworfenen Sachverhaltes entnommen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 19 f.). So ist zweifelsohne zu erkennen, dass die beiden Privatkläger D._____ und E._____ den sitzenden Beschuldigten nach längeren Diskussionen mit diesem und nachdem eine weitere I._____-Patrouille dazu gestossen war, aus eigener Initiative heraus ergreifen (15.31.11 ff.), wobei nicht klar ersichtlich ist, ob die Pri- vatkläger den Beschuldigten in der Folge gegen seinen Willen auf die Beine stel- len oder dieser sich aus eigenem Antrieb erhebt. Klar zu sehen ist hingegen, dass die Privatkläger den Beschuldigten beim Aufstehen bzw. Aufstellen links und rechts flankieren und ihn von beiden Seiten festhalten, wobei der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten zwischen 15.31.15 und 15.31.16 mit der behand- schuhten rechten Hand von hinten ins Gesicht fasst. Der Beschuldigte kann sich kurz darauf aus dem Griff lösen und führt mit seiner freien linken Hand über seinen Kopf einen Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ aus (15.31.16), mit welchem er diesen auf Höhe der Backe/Stirn der rechten Gesichtshälfte trifft. Danach verschwinden die Protagonisten aus dem Fokus der Kamera (15.31.17) und erscheinen erst bei 15.31.28 wieder vollständig im Bild, wobei nun zu sehen ist, wie der Privatkläger D._____ umringt und unterstützt von den weiteren I._____ auf dem sich bäuchlings auf dem Boden befindlichen Be- schuldigten liegt und diesen so fixiert (vgl. auch Urk. 104 S. 19 f.).
E. 3.1.5 Die gegen den Privatkläger E._____ ausgeführte Schlagbewegung ist auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich. Richtig ist, dass der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten von hinten ins Gesicht fasste und die Schlagbewegung des
- 16 - Beschuldigten im Rahmen eines Gerangels zwischen ihm und den Privatklägern erfolgte. Dennoch trifft nicht zu, dass es sich um eine gänzlich unkontrollierte Re- aktion bzw. Ruderbewegung zur Beibehaltung des Gleichgewichts handelte, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 107 S. 5). Der Beschuldigte verhielt sich von Beginn weg renitent und leistete deutlich sichtbaren, körperlichen Wider- stand. Er wollte sich zweifelsohne aus dem Griff der Privatkläger lösen. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass es wohl dem menschlichen Reflex entspreche, sich aus einer solch misslichen Situation (gemeint aus dem Griff des Privatklägers E._____ in das Gesicht des Beschuldigten) zu lösen, verkennt er, dass eine ver- ständige Person in einer solchen Situation überhaupt gar nicht erst körperlichen Widerstand leisten würde. Der Beschuldigte hingegen opponierte, wehrte sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und setzte, just als er seinen Arm freikriegte, zu einem Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ an, dessen Position er aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten zueinander durchaus in der Lage war abzuschätzen. In Würdigung all dieser Umstände ist die auf dem Video ersichtliche Schlagbewegung klar als solche, und nicht als unkontrollierte, gänzlich ziellose Ausgleichbewegung zu qualifizieren. Der dem Beschuldigten gemäss Dossier 3 vorgeworfene Schlag gegen den Privatkläger E._____ ist damit antragsgemäss erstellt. Die Folgen desselben sind im Übrigen, wie auch die Verletzungen des Privatklägers D._____, ärztlich doku- mentiert (Urk. D3/13/2/2 und D3/13/1/1; vgl. auch die Fotos in Urk. D3/4). Beim Privatkläger D._____ wurde im Nachgang zur Auseinandersetzung eine Nasen- beinfraktur festgestellt, welche gemäss Aussagen des Privatklägers einen opera- tiven Eingriff sowie eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; D3/6 S. 3; D3/7 S. 5). Der Beschuldigte führte zum Hergang die- ser Verletzung befragt aus, dass der Privatkläger mit seinem Kopf in seine Faust gesprungen sei bzw. er vermutlich von seinem Kumpel eines ins Gesicht gekriegt habe bzw. ganz generell, dass er (der Beschuldigte) sie (die Privatkläger) nicht geschlagen habe (Urk. D1/10 S. 2 f.; Urk. D1/12 S. 9). Abgesehen von den offen- sichtlichen, wohl der Erkrankung des Beschuldigten geschuldeten Übertreibun- gen, wie dass ihm einer mit dem Schlagstock von hinten auf den Kopf geschlagen habe (Urk. D1/12 S. 9), macht der Beschuldigte damit sinngemäss geltend, dass
- 17 - der Privatkläger D._____ sich die Verletzung im Gerangel, und nicht durch einen Ellenbogenschlag von ihm zugezogen habe. Das ist grundsätzlich denkbar und mit den Videoaufnahmen nicht zu widerlegen.
E. 3.1.6 Der als Zeuge befragte Leiter der Filiale des entsprechenden J._____, H._____, sagte aus, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und kaum zu bändigen gewesen bzw. sogleich ausgerastet sei (Urk. D3/10 S. 1 f.). Er sei voll auf den ei- nen Securitas losgegangen, habe um sich geschlagen und sei wie ein wildes Tier gewesen. Er sei sehr aggressiv und wohl auf Drogen gewesen (Urk. D3/10 S. 2). Die I._____ hätten den Beschuldigten hingegen bloss festhalten und beruhigen wollen, wie der Zeuge auf die Frage, ob die I._____ den Beschuldigten angegrif- fen oder geschlagen hätten, ausführte. Er arbeite seit sechs Jahren da und die I._____ seien immer sehr professionell gewesen (Urk. D3/11 S. 4). Weiter sagte der Privatkläger D._____ zurückhaltend, aber klar und deutlich aus, dass ihm der Beschuldigte, nachdem er sich aus dem Griff habe lösen können, den Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D3/6 S. 2; Urk. D3/7 S. 4). Der Privatkläger E._____ konnte hierzu hingegen keine sachdienlichen Angaben machen (Urk. D3/9 S. 6.).
E. 3.1.7 Die Aussagen sowohl des Zeugen als auch der beiden Privatkläger sind glaubhaft, wenngleich jene des Zeugen ein wenig aufgeregter bzw. ungeordneter wirken als jene der Privatkläger, welche beide grundsätzlich sehr nüchtern und zurückhaltend aussagten. Zu Recht wendet die Verteidigung ein, dass der Privat- kläger D._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor dem Ergreifen eine Kampfhaltung eingenommen habe (Urk. D3/6 S. 2). Dies lässt sich auf den Video- aufnahmen nicht erkennen, kann aber nicht dazu führen, dass die ansonsten grösstenteils wertungsfrei beschreibenden Aussagen des Privatklägers als un- glaubhaft zu taxieren wären. Von einer Stimmungsmache gegen den Beschuldig- ten oder übermässigen Belastungstendenzen kann keine Rede sein. Der Privat- kläger D._____ schildert denn auch den eigentlichen Ellenbogenschlag ohne Übertreibungen oder übermässige Schuldzuweisungen (Urk. D3/6 S. 2 und D3/7 S. 4). Auf die Aussagen sowohl der Privatkläger als auch des Zeugen H._____, welche sich im Kerngeschehen decken bzw. alle den Beschuldigten als unkontrol-
- 18 - lierten Aggressor beschreiben, kann damit abgestellt werden. In Würdigung der Videoaufnahmen, der bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen zum Nasen- beinbruch, welcher der Privatkläger D._____ erlitt, sowie den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H._____ ist damit zweifelslos erstellt, dass der Beschuldigte sowohl dem Privatkläger E._____ einen Schlag in das Gesicht als auch dem Privatkläger D._____ einen solchen mit dem Ellenbogen gegen die Nase versetzte. Dabei ist, was bereits die Vorinstanz zu- recht hervorhob (Urk. 104 S. 25), darauf hinzuweisen, dass die Schläge vom Be- schuldigten im Rahmen eines Gerangels abgegeben wurden, dem Beschuldigten aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten aber zweifelsohne klar war, wo sich die Privatkläger jeweils aufhielten bzw. in welche Richtung er zu schlagen hatte, um diese zu treffen. Es handelte sich somit bei beiden Schlägen zwar nicht um von Angesicht zu Angesicht ausgeteilte, sehr wohl aber gezielt in Richtung der Privatkläger abgesetzte Hand- und Ellenbogenschläge. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte Verletzungen von der Art der eingetretenen zumindest in Kauf nahm. Die Verletzungen der Privatkläger, welche aus dieser Auseinandersetzung tatsächlich resultierten, sind sodann ärztlich dokumentiert und damit ebenfalls im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft erstellt (Urk. D3/13/1/1 und D3/13/2/1). Zur Frage, ob dem Beschuldigte bewusst war, dass die Privatkläger in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben handelten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 104 S. 25). Die Verteidigung schloss sich diesen Ausführungen denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung an (Urk. 144 S. 8). Weiter hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er sehr oft kontrolliert worden sei und er damals seinen Ausweis habe hervornehmen wollen, als die I._____-Mitarbeiter zu ihm gekommen seien (Urk. D1/10 S. 1 f.; Urk. D1/11 S. 2; Urk. D1/12 S. 9). Die I._____ trugen im Übrigen, wie den Videoaufzeichnungen entnommen werden kann, gelbe Signalwesten mit ent- sprechender Aufschrift. Dem Beschuldigten war somit klar, dass es sich bei den Privatklägern D._____ und E._____ um Funktionäre der I._____ handelte.
- 19 -
E. 3.1.8 Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 vorgeworfen wird, ist demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2
E. 3.2 Es ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 2 bis 3 festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, und es ist aus diesen Gründen von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 104 S. 50). IV. Massnahme
1. Standpunkte
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 1 (Dossier-Nr. 1) eingestellt.
- (…) - 32 -
- (…)
- (…)
- Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- (…)
- (…)
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Eisenrohr, 50 cm lang, ein Ende mit weissem Klebeband umwickelt (Asservaten-Nr. A011'990'037, Lagerort: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage), wird nach Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'812.00 Auslagen für das Gutachten Fr. 91.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8.80 Zeugenentschädigung
- (…)
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Pri- vatkläger C._____ und die Vertreterin des Privatklägers B._____. - 33 - Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre therapeutische Massnahme werden 565 Tage erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug ange- rechnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 800.– zu- züglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ abgewie- sen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax an … [Nummer]) - 34 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatkläger D._____ und E._____, beide c/o I._____ AG, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200317-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 23. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 10. März 2020 (DG190030)
- 2 - Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. November 2019 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier-Nr. 1) eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der Schuld- unfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre therapeutische Mass- nahme werden 307 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet.
5. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % ab
9. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Fr. 300.– als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 abgewiesen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Oktober 2019 be- schlagnahmte Eisenrohr, 50 cm lang, ein Ende mit weissem Klebeband umwickelt (Asser- vaten-Nr. A011'990'037, Lagerort: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage), wird nach Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'812.00 Auslagen für das Gutachten Fr. 91.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8.80 Zeugenentschädigung
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
12. (MItteilungen)
13. Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 144):
1. Es sei vorzumerken, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Be- schuldigten und Berufungskläger bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier-Nr. 1) und die damit verbundene Entschädigung an die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 10'000.– in Rechtskraft erwachsen sind (Zudem sei vorzumerken, dass der Privatkläger 4 gemäss Dossier 2 gemäss Urteil der Vorinstanz nicht Opfer einer einfachen Körperverletzung geworden ist.).
2. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die im Antrag der Staatsanwalt- schaft Limmatalt / Albis vom 18. November 2019 aufgeführten Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285
- 4 - Ziff. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht erfüllt hat. In diesem Fall sei mangels Rechtsgrundlage auf die Anordnung einer stationä- ren Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu verzichten. Eventualiter:
3. Sollte das Gericht zum Entscheid gelangen, dass die unter Ziffer 2 aufge- führten Tatbestände teilweise oder allesamt erfüllt wurden, so sei der Beschuldigte für diese Taten als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu erklären. In diesem Fall sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuord- nen.
4. Bei Gutheissung meines Antrags gemäss Ziffer 2 sei dem Beschuldigten für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug vom Staat – unter dem Titel Genugtuung – ein Betrag in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag auszurichten und er sei für die entstandenen Kosten der erbetenen Verteidigung im bezirks- und obergerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
5. Bei teilweiser Gutheissung meines Antrags gemäss Ziffer 2 (z.B. Nicht- erfüllen einzelner Straftatbestände) sei der Beschuldigte anteilsmässig für die entstandenen Kosten der erbetenen Verteidigung zu entschädigen.
6. Die Kosten der Strafuntersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 419 StPO sei zu verneinen. Die Kosten für das amtliche psychiatrische Gutach- ten seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Beschuldigte anerkennt keinerlei Forderungen der Privatklägerschaft. Diese seien allesamt auf den Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 114): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Formelles
1. Verfahrensgang 1.1. Zur Prozessgeschichte bis zur Berufungsanmeldung des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochten Urteil verwiesen werden (Urk. 104 S. 5 f.). 1.2. Am 4. August 2020 ging hierorts fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein. Gleichzeitig liess er beantragen, dass über den Privatkläger B._____ ein Vorstrafenbericht sowie ein polizeilicher Leumundsbericht, inkl. Jour- naleinträge, eingeholt werde (Urk. 109, insb. S. 3 und 5). 1.3. B._____ liess mit Schreiben vom 30. August 2020 die Abweisung des Be- weisantrages beantragen und verzichtete im Übrigen, wie auch die Staatsanwalt- schaft und die weiteren Privatkläger C._____, D._____ und E._____, auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 112; Urk. 114 und Urk. 116). 1.4. Am 30. Oktober 2020 ging hierorts ein handschriftliches Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug im Psychiatriezentrum Rheinau ein (Urk. 129), welches der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 133) und nach Eingang derselben (Urk. 133 und 137) mit Präsidialverfügung vom 9. November 2020 (Urk. 140) abgewiesen wurde. 1.5. Zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit der Berufungserklärung vom
3. August 2020 (Urk. 109) "in seiner Gesamtheit" anfechten, mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens gemäss Dossier Nr. 1 (Dispositivziffer 1) und der Ver-
- 6 - weisung der Zivilansprüche des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg (Disposi- tivziffer 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass auch die Dispositivziffern 8, 9 und 11 nicht angefochten würden (Prot. II S. 9). Von der Rechtskraft der Ziffern 1, 5, 8, 9 und 11 des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. Im Übrigen steht das Urteil unter Berücksich- tigung des Verschlechterungsverbots vollumfänglich zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Materielles
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in den zweitinstanzlich noch angefochtenen Dossiers 2 und 3 gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme für schuld- unfähige Personen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. November 2019 grob zusammengefasst vorgeworfen, dass er
- 7 - seinem Bruder, B._____, am 24. Juli 2018 im Rahmen einer Aus- einandersetzung damit gedroht habe, ihn vom Balkon zu werfen und ihn mit einem (beim Vorfall behändigten) 50 cm langen Eisenrohr totzuschlagen bzw. ihm das Rohr auf den Kopf zu schlagen (Dossier 2; Urk. 36 S. 3); am 9. Mai 2019 im Hauptbahnhof Zürich den Beamten E._____ und D._____ anlässlich einer Personenkontrolle mit der Hand und dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe (Dossier 3; Urk. 36 S. 4; vgl. auch die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz: Urk. 104 S. 8).
2. Dossier 2 2.1. Standpunkte 2.1.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, B._____ gedroht zu haben, wobei er einräumte, dass sich B._____ zu besagtem Datum in seiner Wohnung befand und er (der Beschuldig- te) die sichergestellte Eisenstange behändigt habe (Urk. D1/8 S. 2-3; Urk. D1/9 S. 4; D1/12 S. 8; Prot. I S. 12; Urk. 142 S. 6 ff.; zum Eisenrohr: D1/28/2-4 und D2/2). Die Vorwürfe gemäss Dossier 2 seien als Racheakt von B._____ zu ver- stehen, welcher den Beschuldigte am 25. Mai 2018 massiv bedroht und beleidigt habe, wofür er mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 mit einer Geldstrafe belegt worden sei (Urk. 60 S. 10). Der Zeuge F._____ habe die Aussagen von B._____ in den wesentlichen Punkten widerlegt. Weder habe dieser dem Beschuldigten eine Eisenstange wegnehmen müssen, so wie es B._____ ausgesagt habe, noch habe dieser B._____ anlässlich des Vorfalls vor der Wohnung des Beschuldigten ängstlich angetroffen (Urk. 60 S. 10; Urk. 144 S. 7). 2.1.2. Die Vorinstanz liess die Aussagen des Zeugen F._____ in der Erwägung, dass sich dessen Anwesenheit beim Vorfall nicht eindeutig erstellen lasse, unbe- rücksichtigt, und kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und sei- nes Bruders, B._____, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des letzteren zum Ergebnis, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 2 antragsgemäss erstellen lasse (Urk. 104 S. 12 ff.).
- 8 - 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Sachverhaltserstellung gemacht (Urk. 104 S. 9 f.). Auf diese kann verwiesen wer- den. Richtig ist insbesondere, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und nicht auf deren Glaubwürdigkeit ankommt (Urk. 104 S. 10 f.). Zu letzterer hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten in Berücksichtigung seines erheblichen, durchaus legitimen Interesses am Verfahrensausgang, seiner fehlenden Pflicht zu wahr- heitsgemässen Aussagen sowie der diagnostizierten chronischen paranoiden Schizophrenie bzw. der durch multiplen Substanzenkonsum ausgelösten psychi- schen (Verhaltens-)Störungen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen sei (Urk. 104 S. 11). Dem kann zugestimmt werden. Nicht jedoch der Erwägung der Vorinstanz, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers B._____ aufgrund der Tatsache, dass sich dieser "zeitweise in psychiatrischer Behandlung befand und offenbar regelmässig Medikamente, Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert" sowie die Beziehung zum Beschuldigten unterdessen abgebrochen habe, wie auch dem Umstand, dass er als Privatkläger ein "gewisses Interesse" am Aus- gang des Verfahrens habe, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er unter Hinweis auf Art. 303 bis 305 StGB einvernommen wurde, vermindert sei (Urk. 104 S. 14 f.). Aus all diesen Umständen ergeben sich keine konkreten Hinweise, welche den Schluss einer relevant verminderten Glaubwürdigkeit recht- fertigen würden. Sehr wohl zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2018 auf die Frage, warum er nicht umgehend die Polizei alarmiert habe, aussagte, dass er gedacht habe, er drücke nochmals ein Auge zu bzw. mache kein grosses Ding daraus, dann aber erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn angezeigt habe, weshalb er sich gedacht habe, dasselbe Recht habe er auch und ihn auch ange- zeigt habe (Urk. 6 S. 6). Es ist damit nicht von der Hand zu weisen, dass die Anzeige als Reaktion auf jene des Beschuldigten gegen den Privatkläger erfolgte. Dieser Umstand ist zusammen mit den von der Vorinstanz herausgearbeiteten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ zu berücksichti- gen.
- 9 - 2.2.2. Zu den Aussagen der Beteiligten kann auf die kurze, aber zutreffende Zu- sammenfassung derselben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 104 S. 12 bis 14). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Anwesenheit von Drittpersonen beim Vorfall, nämlich von F._____ oder G._____, nicht erstellen lasse (Urk. 104 S. 15). 2.2.3. Die Aussagen des Privatklägers B._____ erachtete die Vorinstanz in Be- rücksichtigung, dass er sich selbst belastet und den Beschuldigten entlastet habe, seine erlebten Gefühle sowie auch die Situation an sich bzw. seine Position de- tailliert und originell umschrieben habe, als glaubhaft. Ferner würde der Umstand, dass der Privatkläger das Eisenrohr zutreffend habe umschreiben können gegen die Annahme des Verteidigers sprechen, dass sein Wahrnehmungsvermögen aufgrund des Drogenkonsums stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 104 S. 15). Seine Ausführungen seien denn auch ganzheitlich betrachtet konstant, woran Ungenauigkeiten bei der Schilderung von Randumständen nichts zu ändern ver- mögen würden (Urk. 104 S. 15 f.). Die Ausführungen des Privatklägers würden sodann dadurch gestützt, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nach dem Vorfall weitgehend abgebrochen sei, was dafür spreche, dass an diesem Tag etwas Einschneidendes vorgefallen sei (Urk. 104 S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz hingegen nicht als konstant, zumal der Beschuldigte einerseits abstreite, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen, andererseits aber eingestanden habe, sich möglicherweise doch dahingehend geäussert zu haben, allerdings nur zum Spass (Urk. 104 S. 16). Der Beschuldigte habe auf Vorwürfe regelmässig mit Anschuldigungen und Erläuterungen zu irrationalen Vorkommnissen aus der Ver- gangenheit reagiert, was – so die Vorinstanz – wohl zu einem bedeutenden Teil auf seine psychische Verfassung zurückzuführen sei und auch vom Verteidiger anerkannt werde, welcher allerdings zutreffend darauf hinweise, dass die Um- stände der Ereignisse vom Beschuldigten in groben Zügen geschildert worden seien (Urk. 104 S. 16). In diesen groben Zügen habe der Beschuldigte zwar beteuert, dass er den Privatkläger nicht bedroht habe, aber auch eingeräumt, die Eisenstange behändigt und damit in Anwesenheit des Privatklägers "butterfly-
- 10 - mässig" herumgefuchtelt zu haben, wobei er auf Frage nach den Gründen angab, dass es ihm Freude mache zu sehen, wie schnell Leute ein "schlechtes Ge- wissen" bekommen würden und Angst vor "schlechtem Gewissen" hätten, und auch, dass er die Eisenstange zur Selbstverteidigung und zum Schutz vor "bösen Leuten" besitze (Urk. 8/1 S. 4; Urk. D1/9 S. 2 und 5; Urk. 104 S. 17). Ähnlich ver- halte es sich mit dem Vorwurf, dem Privatkläger damit gedroht zu haben, ihn vom Balkon zu werfen. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger eingestandener- massen gesagt, dass er Leute, welche ihn so behandeln würden, gerne vom Balkon werfen würde bzw. Leute, welche gemein zu ihm seien, gerne vom Balkon werfe, wobei er angefügt habe, dass dies schwarzer Humor sei (Urk. D1/8 S. 3). Auch habe der Beschuldigte in der späteren Einvernahme wiederholt ausgeführt, dass der Privatkläger ihm in der Vergangenheit Böses angetan habe (Urk. D1/9 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 104 S. 17). Die Vorinstanz erachtete schliesslich sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Sachverhalt mit der Begründung als erfüllt, dass der Beschuldigte den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bedroht habe, weshalb naheliegend erscheine, dass der Beschuldigte alleine mit dem Privatkläger in einer emotional aufgeladenen Stresssituation ebensolche Drohungen ausstosse, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spreche. Weiter habe der Beschuldigte selber ausgeführt, dass er die Eisenstange zur Hand genommen habe, da es ihm Freude mache zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dem Be- schuldigten habe bewusst sein müssen, dass er den Privatkläger mit seinem Ver- halten verängstigt habe, was er denn auch beabsichtigt bzw. in Kauf genommen habe (Urk. 104 S. 18). 2.2.4. Die Verteidigung beurteilt die Anzeige des Privatkläger als Racheakt und seine Ausführungen gestützt auf jene von F._____ als wiederlegt, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten, welche in den groben Zügen glaubhaft seien, nicht eingegangen werden müsse (Urk. 60 S. 10 und 11). Dies bestätigte sie im We- sentlichen anlässlich der Berufungsverhandlung. Die Aussagen des Privatklägers
- 11 - seien unglaubhaft, zumal er auch ein plausibles Motiv habe, den Beschuldigen zu Unrecht zu belasten. Zudem seien die Aussagen des Privatklägers gestützt auf jene des Zeugen F._____ widerlegt. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Zeu- ge F._____ nicht vor Ort gewesen sei, sei aktenwidrig und widerspreche den Aussagen aller drei angesprochener Personen. Im Resultat erweise sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 erstellt sei, als falsch Urk.144 S. 6 ff.). 2.2.5. F._____ führte auf die Frage, ob er etwas über den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und B._____ in der Wohnung des ersteren im Juli 2018 wisse, aus, "nicht, das ich wüsste", wobei er anfügte, dass es einmal einen Vorfall gegeben habe, welcher aber – wie er glaube – schon vorher gewesen sei (Urk. 20 S. 4). Der Zeuge schilderte in der Folge einen Vorfall, bei welchem er weder den Be- schuldigen mit einer Eisenstange in der Hand noch den Privatkläger B._____ in besonderer Aufregung angetroffen habe. Ganz generell habe er keine Auseinan- dersetzung zwischen den beiden feststellen können (Urk. 20 S. 4). Der Beschul- digte erklärte hingegen, dass B._____ auf ihn habe losgehen wollen, er (der Be- schuldigte) die Eisenstange behändigt habe, um den Privatkläger zu verjagen und der Zeuge F._____ ihn schliesslich beruhigt und gefragt habe, was passiert sei (Urk. 142 S. 6 f. und S. 14 f.). Auch der Privatkläger gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte eine Eisenstange zur Hand genommen habe und die Situation auf- geladen gewesen sei. Der Zeuge F._____ bestätigte keinen dieser vom Beschul- digten und vom Privatkläger übereinstimmend geschilderten Umstände. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Anwesenheit des Zeugen F._____ beim Vorfall vom 24. Juli 2018 nicht erstellen lasse, ist damit insbesondere in der Er- wägung, dass der Zeuge selber einleitend zu Protokoll gab, dass er sich zwar an einen Vorfall erinnern möge, dieser sich aber wohl früher abgespielt habe, nicht zu beanstanden. Auch aus der Einvernahme des Zeugen G._____ ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser beim hier interessierenden Sachver- halt in der Wohnung des Beschuldigten befunden hätte (Urk 18 S. 6 f.). Es ist ent- sprechend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich weder F._____ noch G._____ am 24. Juli 2018 in der Wohnung des Beschuldigten befand.
- 12 - 2.2.6. Zur Erstellung des Sachverhalts kann somit einzig auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ abgestellt werden. Der Privatkläger räumte anlässlich seiner Einvernahmen ein, an besagtem Tag Ketalgin und Vali- um eingenommen sowie "relativ viel Hasch" geraucht zu haben (Urk. 6 S. 6; Urk. 7 S. 4). Ebenso räumte er – wie bereits erwähnt – ein, dass er die Anzeige erstattet habe, weil der Beschuldigte ihn ebenfalls angezeigt habe. Dass er den Drogenkonsum und die Umstände der Anzeigeerstattung unumwunden offen leg- te, spricht – entgegen der Einwände der Verteidigung (Urk. 144 S. 6 f.) – sehr wohl für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, und zwar unabhängig von den auf- grund der Eingeständnisse zu erwartenden konkreten Nachteile (allenfalls straf- rechtlicher Natur), zumal die Schilderung solcher selbstbelastender Umstände von Personen, welche vorsätzlich falsche Angaben machen, nicht zu erwarten ist. Seine Aussagen sind ferner im Kern konstant und – wie auch bereits die Vor- instanz richtig festhielt – frei von übermässigen Belastungstendenzen dem Be- schuldigten gegenüber (Urk. 104 S. 15). Richtig ist auch, dass der Privatkläger in der Lage war, das behändigte Metallrohr detailliert zu beschreiben. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass er bei besagtem Vorfall in seiner Wahrnehmung massge- blich eingeschränkt war, gibt es nicht. Wenngleich seine Ausführungen teilweise sprunghaft und ungeordnet wirken, beschreibt er dennoch über beide Einvernah- men hinweg – streckenweise sehr detailliert, anschaulich und charakteristisch – was sich im Wesentlichen zugetragen hat, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die zweite (staatsanwaltschaftliche) Einvernahme rund ein Jahr nach der ersten (polizeilichen) Einvernahme stattfand (Urk. 7 S. 1). Es ist damit nicht weiter erstaunlich, dass er gewisse Fragen nicht beantworten konnte und darauf hin- wies, dass das Ganze schon "lange her" sei (z.B. Urk. 7 S. 4). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. Jene des Beschuldigten sind zweifelsohne über weite Strecken dominiert von den diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Dennoch lassen sich seinen Ausfüh- rungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung – durchaus sachliche Schilderungen zu den Vorfällen entnehmen, welche das Geschehen aus seiner Sicht zumindest in den groben Zügen nachzeichnen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teils widersprüchliche Vorbringen
- 13 - machte, im Endeffekt aber einräumte, dass er die Eisenstange behändigt und mit dieser "butterfly-mässig" (Urk. 9 S. 5) herumgefuchtelt habe, er sich damit vor bösen Leuten schützen wolle (z.B. Urk. 9 S. 5; Urk. 12 S. 6), er schon glaube, dass er ein bisschen mit B._____ geschimpft und dieser total Paranoia bekom- men habe (Urk. 12 S. 6). Auch erklärte er anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019, dass er B._____ vielleicht schon aus Spass gesagt habe, dass er ihn vom Balkon werfen werde (Urk. 12 S. 8). Und schliesslich gab er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das Eisenrohr behändigt und zu B._____ gemeint habe, "ah, du bist auch ein Böser?". Er habe gewollt, dass B._____ verschwinde, aber als dieser auch auf mehrmalige Aufforderung nicht habe gehen wollen, habe er ihm gegenüber gesagt, "oder soll ich mit dir Baseball spielen, damit du vom Balkon fliegst?" (Urk. 142 S. 6 f.). Mit der zutref- fenden Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte auch den Privatkläger als bösen Menschen klassifiziert und ihn noch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 7. Mai 2019 beschimpft habe, sowie gestützt auf die im Kern glaubhaften Aussagen des Privatklägers, kann der Sachverhalt gemäss Dossier 2 damit objektiv als rechtsgenügend erstellt gelten. Subjektiv hat die Vo- rinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst aussagte, dass es ihm Freude bereite zu sehen, wie Leute Angst vor lauter schlechtem Gewissen bekämen (Urk. 104 S. 18). Auch gab er zu Protokoll, dass der Privatkläger total Paranoia bekommen habe (Urk. D1/12 S. 6). Dem Beschul- digten war somit bewusst, dass er den Privatkläger mit seinen Drohungen in Angst und Schrecken versetzte, was er denn auch beabsichtigte. 2.2.7. Der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Dossier 2 des Antrags der Staats- anwaltschaft vom 18. November 2019 ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt.
3. Dossier 3 3.1. Standpunkte 3.1.1. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass es zwar offenkundig sei, dass der Beschuldigte nicht habe kooperieren wollen, es jedoch nicht zutreffe, dass er eine
- 14 - Kampfstellung eingenommen und die Fäuste wie ein Boxer hochgehalten habe. Unklar sei auch, ob der Beschuldigte aus eigener Kraft aufgestanden oder von den Privatklägern E._____ und D._____ hochgerissen worden sei. Dem Beschuldigten sei sodann bei der Festnahme von hinten ins Gesicht gegriffen worden, wobei er, nachdem er diesem Griff entglitten sei, mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt und den Privatkläger E._____ auf der rechten Gesichtshälfte getroffen habe. Weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der Aussagen des Zeugen H._____ lasse sich der vorgeworfene Ellenbogenschlag bzw. generell ein gezielter Schlag gegen die Beamten erstellen (Urk. 60 S 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wendete die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte sich lediglich aus dem schmerzhaften Griff des Privatklägers 4 habe befreien wollen, es sich hierbei um einen natürlichen Reflex gehandelt habe und entsprechend von einem gezielten Schlag keine Rede sein könne. Der Beschuldigte habe vielmehr das Gleichgewicht verloren und mit dem linken Arm eine Ruderbewegung ausgeführt, wodurch der Funktionär im Gesicht getroffen worden sei (Urk. 144 S. 9). 3.1.2. Die Vorinstanz sah es gestützt auf die bei den Akten liegenden Videoauf- nahmen sowie die Aussagen der Beteiligten als erstellt an, dass der Beschuldigte von den Privatklägern 3 und 4 ergriffen worden sei, ohne dass dieser zuerst aufgestanden sei, eine Kampfhaltung eingenommen oder die Privatkläger 3 und 4 unmittelbar angegriffen habe (Urk. 104 S. 23). Zu sehen sei auf der Videoauf- nahme in der Folge, dass sich der Beschuldigte vehement gewehrt habe, seinen linken Arm aus dem Griff habe befreien können und damit eine Schlagbewegung ausgeführt habe, mit welcher er den Privatkläger E._____ im Gesicht getroffen habe. Auf dem Video nicht zu sehen sei der vorgeworfene Ellbogenstoss, was sich allerdings mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers D._____, der aussagte, der Ellenbogenstoss sei nach dem Schlag gegen den Privatkläger E._____ erfolgt, erklären lasse (Urk. 104 S. 24). Dem Beschuldigten sei sodann klar gewesen, dass er durch seine Schlag- und Ellenbogenbewegung auf Kopfhö- he mit Verletzungen von der Art der eingetretenen habe rechnen müssen und er habe auch gewusst, dass die Funktionäre der I._____ berechtigt gewesen seien, ihn zu kontrollieren und gegebenenfalls festzunehmen. Der Sachverhalt gemäss
- 15 - Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft lasse sich entsprechend antrags- gemäss erstellen (Urk. 104 S. 25 f.). 3.1.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger E._____ und D._____ sowie des Zeugen H._____ gemacht (Urk. 104 S. 22). Auf diese kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die korrekte Wieder- gabe des Inhalts der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen des Vorfalls sowie die Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 104 S. 23 ff.). 3.1.4. Mit der Vorinstanz ist richtig, dass der Videoaufzeichnung der Grossteil des vorgeworfenen Sachverhaltes entnommen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 19 f.). So ist zweifelsohne zu erkennen, dass die beiden Privatkläger D._____ und E._____ den sitzenden Beschuldigten nach längeren Diskussionen mit diesem und nachdem eine weitere I._____-Patrouille dazu gestossen war, aus eigener Initiative heraus ergreifen (15.31.11 ff.), wobei nicht klar ersichtlich ist, ob die Pri- vatkläger den Beschuldigten in der Folge gegen seinen Willen auf die Beine stel- len oder dieser sich aus eigenem Antrieb erhebt. Klar zu sehen ist hingegen, dass die Privatkläger den Beschuldigten beim Aufstehen bzw. Aufstellen links und rechts flankieren und ihn von beiden Seiten festhalten, wobei der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten zwischen 15.31.15 und 15.31.16 mit der behand- schuhten rechten Hand von hinten ins Gesicht fasst. Der Beschuldigte kann sich kurz darauf aus dem Griff lösen und führt mit seiner freien linken Hand über seinen Kopf einen Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ aus (15.31.16), mit welchem er diesen auf Höhe der Backe/Stirn der rechten Gesichtshälfte trifft. Danach verschwinden die Protagonisten aus dem Fokus der Kamera (15.31.17) und erscheinen erst bei 15.31.28 wieder vollständig im Bild, wobei nun zu sehen ist, wie der Privatkläger D._____ umringt und unterstützt von den weiteren I._____ auf dem sich bäuchlings auf dem Boden befindlichen Be- schuldigten liegt und diesen so fixiert (vgl. auch Urk. 104 S. 19 f.). 3.1.5. Die gegen den Privatkläger E._____ ausgeführte Schlagbewegung ist auf den Videoaufnahmen klar ersichtlich. Richtig ist, dass der Privatkläger E._____ dem Beschuldigten von hinten ins Gesicht fasste und die Schlagbewegung des
- 16 - Beschuldigten im Rahmen eines Gerangels zwischen ihm und den Privatklägern erfolgte. Dennoch trifft nicht zu, dass es sich um eine gänzlich unkontrollierte Re- aktion bzw. Ruderbewegung zur Beibehaltung des Gleichgewichts handelte, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 107 S. 5). Der Beschuldigte verhielt sich von Beginn weg renitent und leistete deutlich sichtbaren, körperlichen Wider- stand. Er wollte sich zweifelsohne aus dem Griff der Privatkläger lösen. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass es wohl dem menschlichen Reflex entspreche, sich aus einer solch misslichen Situation (gemeint aus dem Griff des Privatklägers E._____ in das Gesicht des Beschuldigten) zu lösen, verkennt er, dass eine ver- ständige Person in einer solchen Situation überhaupt gar nicht erst körperlichen Widerstand leisten würde. Der Beschuldigte hingegen opponierte, wehrte sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und setzte, just als er seinen Arm freikriegte, zu einem Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers E._____ an, dessen Position er aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten zueinander durchaus in der Lage war abzuschätzen. In Würdigung all dieser Umstände ist die auf dem Video ersichtliche Schlagbewegung klar als solche, und nicht als unkontrollierte, gänzlich ziellose Ausgleichbewegung zu qualifizieren. Der dem Beschuldigten gemäss Dossier 3 vorgeworfene Schlag gegen den Privatkläger E._____ ist damit antragsgemäss erstellt. Die Folgen desselben sind im Übrigen, wie auch die Verletzungen des Privatklägers D._____, ärztlich doku- mentiert (Urk. D3/13/2/2 und D3/13/1/1; vgl. auch die Fotos in Urk. D3/4). Beim Privatkläger D._____ wurde im Nachgang zur Auseinandersetzung eine Nasen- beinfraktur festgestellt, welche gemäss Aussagen des Privatklägers einen opera- tiven Eingriff sowie eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; D3/6 S. 3; D3/7 S. 5). Der Beschuldigte führte zum Hergang die- ser Verletzung befragt aus, dass der Privatkläger mit seinem Kopf in seine Faust gesprungen sei bzw. er vermutlich von seinem Kumpel eines ins Gesicht gekriegt habe bzw. ganz generell, dass er (der Beschuldigte) sie (die Privatkläger) nicht geschlagen habe (Urk. D1/10 S. 2 f.; Urk. D1/12 S. 9). Abgesehen von den offen- sichtlichen, wohl der Erkrankung des Beschuldigten geschuldeten Übertreibun- gen, wie dass ihm einer mit dem Schlagstock von hinten auf den Kopf geschlagen habe (Urk. D1/12 S. 9), macht der Beschuldigte damit sinngemäss geltend, dass
- 17 - der Privatkläger D._____ sich die Verletzung im Gerangel, und nicht durch einen Ellenbogenschlag von ihm zugezogen habe. Das ist grundsätzlich denkbar und mit den Videoaufnahmen nicht zu widerlegen. 3.1.6. Der als Zeuge befragte Leiter der Filiale des entsprechenden J._____, H._____, sagte aus, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und kaum zu bändigen gewesen bzw. sogleich ausgerastet sei (Urk. D3/10 S. 1 f.). Er sei voll auf den ei- nen Securitas losgegangen, habe um sich geschlagen und sei wie ein wildes Tier gewesen. Er sei sehr aggressiv und wohl auf Drogen gewesen (Urk. D3/10 S. 2). Die I._____ hätten den Beschuldigten hingegen bloss festhalten und beruhigen wollen, wie der Zeuge auf die Frage, ob die I._____ den Beschuldigten angegrif- fen oder geschlagen hätten, ausführte. Er arbeite seit sechs Jahren da und die I._____ seien immer sehr professionell gewesen (Urk. D3/11 S. 4). Weiter sagte der Privatkläger D._____ zurückhaltend, aber klar und deutlich aus, dass ihm der Beschuldigte, nachdem er sich aus dem Griff habe lösen können, den Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D3/6 S. 2; Urk. D3/7 S. 4). Der Privatkläger E._____ konnte hierzu hingegen keine sachdienlichen Angaben machen (Urk. D3/9 S. 6.). 3.1.7. Die Aussagen sowohl des Zeugen als auch der beiden Privatkläger sind glaubhaft, wenngleich jene des Zeugen ein wenig aufgeregter bzw. ungeordneter wirken als jene der Privatkläger, welche beide grundsätzlich sehr nüchtern und zurückhaltend aussagten. Zu Recht wendet die Verteidigung ein, dass der Privat- kläger D._____ geschildert habe, wie der Beschuldigte vor dem Ergreifen eine Kampfhaltung eingenommen habe (Urk. D3/6 S. 2). Dies lässt sich auf den Video- aufnahmen nicht erkennen, kann aber nicht dazu führen, dass die ansonsten grösstenteils wertungsfrei beschreibenden Aussagen des Privatklägers als un- glaubhaft zu taxieren wären. Von einer Stimmungsmache gegen den Beschuldig- ten oder übermässigen Belastungstendenzen kann keine Rede sein. Der Privat- kläger D._____ schildert denn auch den eigentlichen Ellenbogenschlag ohne Übertreibungen oder übermässige Schuldzuweisungen (Urk. D3/6 S. 2 und D3/7 S. 4). Auf die Aussagen sowohl der Privatkläger als auch des Zeugen H._____, welche sich im Kerngeschehen decken bzw. alle den Beschuldigten als unkontrol-
- 18 - lierten Aggressor beschreiben, kann damit abgestellt werden. In Würdigung der Videoaufnahmen, der bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen zum Nasen- beinbruch, welcher der Privatkläger D._____ erlitt, sowie den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H._____ ist damit zweifelslos erstellt, dass der Beschuldigte sowohl dem Privatkläger E._____ einen Schlag in das Gesicht als auch dem Privatkläger D._____ einen solchen mit dem Ellenbogen gegen die Nase versetzte. Dabei ist, was bereits die Vorinstanz zu- recht hervorhob (Urk. 104 S. 25), darauf hinzuweisen, dass die Schläge vom Be- schuldigten im Rahmen eines Gerangels abgegeben wurden, dem Beschuldigten aufgrund des nahen körperlichen Kontaktes der Beteiligten aber zweifelsohne klar war, wo sich die Privatkläger jeweils aufhielten bzw. in welche Richtung er zu schlagen hatte, um diese zu treffen. Es handelte sich somit bei beiden Schlägen zwar nicht um von Angesicht zu Angesicht ausgeteilte, sehr wohl aber gezielt in Richtung der Privatkläger abgesetzte Hand- und Ellenbogenschläge. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte Verletzungen von der Art der eingetretenen zumindest in Kauf nahm. Die Verletzungen der Privatkläger, welche aus dieser Auseinandersetzung tatsächlich resultierten, sind sodann ärztlich dokumentiert und damit ebenfalls im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft erstellt (Urk. D3/13/1/1 und D3/13/2/1). Zur Frage, ob dem Beschuldigte bewusst war, dass die Privatkläger in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben handelten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 104 S. 25). Die Verteidigung schloss sich diesen Ausführungen denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung an (Urk. 144 S. 8). Weiter hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er sehr oft kontrolliert worden sei und er damals seinen Ausweis habe hervornehmen wollen, als die I._____-Mitarbeiter zu ihm gekommen seien (Urk. D1/10 S. 1 f.; Urk. D1/11 S. 2; Urk. D1/12 S. 9). Die I._____ trugen im Übrigen, wie den Videoaufzeichnungen entnommen werden kann, gelbe Signalwesten mit ent- sprechender Aufschrift. Dem Beschuldigten war somit klar, dass es sich bei den Privatklägern D._____ und E._____ um Funktionäre der I._____ handelte.
- 19 - 3.1.8. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in Dossier 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 vorgeworfen wird, ist demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgültig erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 2 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Sachverhalts gemäss Dossier 2 wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Verteidi- gung machte hierzu sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren keine Ausführungen (Urk. 144 S. 11). 1.2. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger damit gedroht, ihn mit einer Eisenstange tot- bzw. auf den Kopf zu schlagen, und ihn vom Balkon zu werfen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind allenfalls vorhandene Mentalvorbehalte beim Beschuldigten nicht von Relevanz, zumal zur Frage, ob der Privatkläger in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, auf dessen Empfinden abzustellen ist. Der Tatbestand der Drohung ist demnach mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche ver- wiesen werden kann, sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt (Urk. 104 S. 26 f.).
2. Dossier 3 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund des Sachverhalts gemäss Dossier 3 wegen (eventualvorsätzlich begangener) einfacher Körperver- letzung nach Art. 123 Ziffer 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Abs. 1 StGB, wobei sie bei der Prüfung des letzteren Tatbestandes sowohl das Vorliegen einer Notwehrlage als auch die Annahme einer Putativnotwehr verwarf (Urk. 104 S. 29 ff.). Die Verteidigung führte hierzu aus, dass die Beamten der I._____ keine Befugnisse dazu gehabt hätten, den Ausweis des Beschuldigten zu prüfen oder ihn festzunehmen. Der Beschuldigte habe sich zwar im J._____ zuvor unflätig benommen, indessen vor Ort kein Delikt verübt, welches Grund gewesen wäre, ihn festzunehmen. Auch habe er die Be-
- 20 - amten nicht angegriffen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte sei demnach nicht erfüllt (Urk. 60 S. 12). 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Ellenbogenschlag gegen den Privat- kläger D._____ sowie den Schlag gegen den Privatkläger E._____ sind in allen Teilen zutreffend und können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 104 S. 28 f.). Gleich verhält es sich mit den Überlegungen, welche die Vorinstanz betreffend den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung anstellte (Urk. 104 S. 29). Durch die Art und Weise, wie der Beschuldigte während der Personenkontrolle um sich und in Richtung der hinter ihm stehenden I._____- Funktionäre schlug, nahm er – wie bei der Sachverhaltserstellung gezeigt wurde – zweifelsohne in Kauf, diesen Verletzungen von der Art der eingetretenen zu- zufügen, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich handelte (Urk. 104 S. 29). Zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziffer 1 StGB machte die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 104 S. 29 f.). Ebenso stellte die Vorinstanz richtig fest, dass es sich bei der I._____ AG um einen Sicherheitsdienst handelt, der mit Bewilligung des Bun- desamtes für Verkehr für Transportunternehmen tätig ist, namentlich die SBB AG (https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/sicherheitsdienste-im- oeffentlichen-verkehr/sicherheitsorgane-im-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html; abgerufen zuletzt am 23. November 2020). Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass die I._____ als Sicherheitsdienst gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Ver- kehr vom 18. Juni 2010 (fortan BGST) gilt. Nach Art. 4 BSTG kann der Sicher- heitsdienst unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen (lit. a) sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. b). Die Festnahme angehaltener Personen ist indes der Transportpolizei vorbehalten (Art. 4 Abs. 2 lit. a BSTG). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung darf weiter polizeilicher Zwang ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforder- lich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder
- 21 - Fesselungsbänder zulässig (Art. 4 Abs. 5 BSTG). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass die Qualifikation als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beamte sein Ermessen überschrit- ten hat. Dem Rechtsadressaten stehen gegen rechtswidrige Amtshandlungen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich – ähnlich wie beim Notstand nach Art. 34 StGB – der gewalttätige Widerstand rechtfertigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes dient. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind somit in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgül- tig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenom- men, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evi- denztheorie, vgl. statt vieler: BGE 132 II 21 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend rückten die Funktionäre der I._____ aufgrund der Meldung aus, dass der Beschuldigte in der J._____ Filiale am Hauptbahnhof Zürich die sich in der Schlange vor der Kasse befindlichen Personen weggeschubst, hiernach laut geworden und die Kassierin beleidigt habe und ihr gegenüber tätlich geworden sei bzw. ihr Geld angeworfen habe (Urk. D3/11 S. 3; Urk. D3/1 S. 4 unten). Bereits da stellte sich somit nicht nur die Frage nach der Aussprache eines Hausverbotes, sondern auch nach der Aufklärung von Straftaten. Der Beschuldigte verhielt sich sodann anlässlich der Ausweiskontrolle, welche zweifelsohne im Kompetenzbe- reich der I._____-Funktionäre lag (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BSTG), renitent und be- leidigend, und sodann sowohl gegenüber dem Privatkläger D._____ als auch dem Privatkläger E._____ körperlich übergriffig. Auch der Einsatz von Handschellen durch die Funktionäre der I._____ war damit zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb der gewaltsame Widerstand des Beschuldigten nicht ge- rechtfertigt war.
- 22 - Die Privatkläger E._____ und D._____ nahmen demnach als Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB eine in ihrer Kompetenz liegende Amtshandlung vor, bei welcher sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurden (hierzu die Vorinstanz zutreffend: Urk. 104 S. 30 und 32). Die Vorinstanz hat sodann zum subjektiven Tatbestand richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldige selbst mehr- fach zu Protokoll gegeben habe, dass er sich gegenüber den Privatklägern habe ausweisen wollen, weshalb er gewusst haben müsse, dass diese als Beamte gehandelt hätten (wofür im Übrigen bereits die dabei getragenen, signalfarbenen Westen sprechen). Der Beschuldigte musste somit zumindest in Kauf genommen haben, dass er gegenüber Beamten im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB tätlich wurde (Urk. 104 S. 33). Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB erfüllt. Nachdem weiter ein rechtswidriger Angriff nicht vorlag, fehlt es an einer notwen- digen Voraussetzung der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 104 S. 33 f.). In der Folge prüfte sie auch die Putativnotwehr, welche vorliegt, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs irrt und welcher Irrtum sodann nach Art. 13 StGB zu beurteilen wäre (statt vieler: OFK/StGB-Donatsch, StGB 15 N 6). Die Vorinstanz wies hier allerdings zutreffend darauf hin, und es wurde auch erstellt, dass der Beschuldigte die Funktionäre der I._____ als Beamte erkannt und sich habe aus- weisen wollen. Ein Irrtum über den wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Funkti- on der Privatkläger E._____ und D._____, lag damit eben gerade nicht vor. Dass der Beschuldigte sich allenfalls nicht im Klaren darüber war, welche Kompetenzen den Beamten zukamen, kann nicht zur Annahme einer Putativnotwehr führen. Es liegen demnach keine Rechtfertigungsgründe vor.
3. Schuldfähigkeit 3.1. Es wird sodann allseits (von der Verteidigung eventualiter) die Feststellung beantragt, dass der Beschuldigte die Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. Die Vor- instanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt und mit Bezug auf das von keiner Seite kritisierte, überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. K._____, welcher
- 23 - darin zum klaren Schluss kommt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer akuten paranoiden Schizophrenie sowie unter einem Abhängigkeitssyn- drom von multiplen Substanzen gelitten habe und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, den Antrag gutgeheissen (Urk. 104 S. 35 f.; Urk. D1/25/4). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. 3.2. Es ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 2 bis 3 festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, und es ist aus diesen Gründen von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 104 S. 50). IV. Massnahme
1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; Urk. 36 S. 6). Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eventualiter, d.h. für den Fall, dass die vorgeworfenen Tatbe- stände erfüllt seien, denselben Antrag (Urk. 144 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und deren Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB an (Urk. 104 S. 39).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gemacht (Urk. 104 S. 36). Rekapitulierend ist nochmals darauf
- 24 - hinzuweisen, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn (a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und (c) die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a bis c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt stets vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann eine stationäre Be- handlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist möglich, solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 59 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme empfindlich in die Persönlichkeits- rechte des Adressaten eingreife (Urk. 104 S. 37 unten). Damit die Anordnung und der Vollzug einer stationären Massnahme einer Prüfung unter rechtsstaatlichen Aspekten standhält, ist eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen, was – wie gesehen – in Art. 56 Abs. 2 StGB besonders hervorgehoben wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beansprucht Geltung bei jeder Art staatlicher Tätig- keit. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personel- ler Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 112, 119 f. E. 5b
m. w. N.; zum Ganzen: BSK StGB-Heer, Art. 56 N 34, mit weiteren Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss notwendig sowie geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BSK StGB-Heer, Art. 56 N 35, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Prüfung der letztgenannten Verhältnismässigkeit i. e. S. fallen im Rahmen einer Gesamt-
- 25 - würdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrech- te der betroffenen Person in Betracht. Anderseits sind das Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr ist hinrei- chend zu konkretisieren. Es stellt sich die Frage, ob sich der soziale Konflikt, des- sen Folge die Straftat war, wiederholen kann, oder ob alternative Interventionen den Grad der Gefahr zu reduzieren geeignet sind. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeu- tung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGE 102 IV 12, 14; 118 IV 108, 113 m. w. N.; 118 IV 213, 217; 118 IV 351, 356; 120 IV 1, 3; zum Ganzen: BSK StGB-Heer, Art. 56 N 36-37, mit weiteren Hinwei- sen.) 2.2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurde Prof. Dr. med. K._____, der den Beschuldigten bereits 2011 begutachtete (Urk. D1/25/4 S. 34), mit der Aus- arbeitung eines fachärztlichen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (Urk. D1/25/2). Der Beschuldigte lehnte anlässlich eines Kurzkontaktes des Gutachters im Untersuchungsgefängnis Zürich vom 8. Juli 2019 die Teilnahme an der Begutachtung sowie das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte ab, wes- halb nach Rücksprache mit der Auftraggeberin ein Aktengutachten erstellt wurde (Urk. D1/25/3; Urk. D1/25/4 S. 34). Dieses wurde am 19. August 2019 erstattet (Urk. D1/25/4). Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), psychische Störungen und Verhaltens- störungen durch multiplen Substanzkonsum bzw. ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) sowie eine anamnestisch kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, Legasthenie und Dyskalkulie (ICD-10: F81.3; Urk. D1/25/4 S. 34). Insgesamt ergebe sich im Rahmen der aktuellen Psychopathologie des Beschul- digen ein hohes Risiko (Rückfallwahrscheinlichkeit innert 5 Jahren bei 45 %; Urk. D1/25/4 S. 43) für das Ausführen von angedrohten Taten, wobei bei fortbestehender Erkrankung Sachbeschädigungen sowie bedrohliches oder aggressives Verhalten bis hin zu (schweren) Gewaltstraftaten zu erwarten seien (Urk. D1/25/4 S. 48). Als besonders gefährdete Personengruppe seien nahe Bezugspersonen (Bruder, evtl. Ehefrau), Mitarbeiter von Polizei und Ordnungs-
- 26 - diensten sowie potentiell auch fremde Personen, welche der Beschuldigte in sein Wahnsystem einschliesse, zu benennen (Urk. D1/25/4 S. 33 f.). Der Gutachter weist sodann richtigerweise darauf hin, dass beim Beschuldigten ab dem 1. November 2011, nach einem Klinikaufenthalt im Sanatorium Kilchberg, eine ambulante medikamentöse Erhaltungstherapie (zweiwöchentlich antipsycho- tische Depotmedikation mit Risperdal) installiert worden sei und der Beschuldigte unter dieser Medikation im Zeitraum bis Mitte 2017 keine Krankheitssymptome mehr gezeigt habe und stabil gewesen sei (Urk. D1/25/4 S. 23 und S. 28). Ge- mäss Gutachter würden sich in diesem Zeitraum keine Hinweise für das erneute Vorliegen von positiv psychotischen Symptomen, für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen oder schwere interpersonelle Schwierigkeiten ergeben (Urk. D1/25/4 S. 39). Nach eigenverantwortlichem Abbruch der Therapie und Verweigerung der Medikation Mitte 2017, wobei sich auch der Konsum psycho- troper Substanzen gesteigert habe, habe sich eine allmähliche psychopathologi- sche Verschlechterung auch wieder mit positiv psychotischen Symptomen einge- stellt (Urk. D1/25/4 S. 39). Die Kriminalprognose hange damit massgeblich von der Reduktion psychotischer Symptome ab, wobei der Behandlungsverlauf ab 2011 nahe lege, dass durch Etablierung einer langfristigen psychopharmakologi- schen Therapie sowie einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung massgebliche Fortschritte in der Symptomreduktion möglich seien bzw. bei Gewährleistung einer regelmässigen antipsychotischen Medikation (bestenfalls Risperdal in Depotform), weitmöglichster Abstinenz von psychotropen Substanzen sowie einer psychotherapeutischen Begleitung ein geringes Risiko für erneute Gewaltdelikte bestehe (Urk. D1/25/4 S. 45 f.). Der Gutachter gibt allerdings zu bedenken, dass der Beschuldigte seit zwei Jah- ren die erforderliche Behandlung verweigere und sich in diesem Zeitraum wieder- holt unkooperativ, bedrohlich und gewalttätig gezeigt habe (Urk. D1/25/4 S. 46). Weitere ungünstige Faktoren seien das Fehlen eines stabilen und stützenden sozialen Umfeldes, die komorbide Suchterkrankung sowie finanzielle Schwierig- keiten (Urk. D1/25/4 S. 46). Da sich der Beschuldigte zudem anlässlich der Kurz- besuches krankheitsuneinsichtig gezeigt und eine künftige Behandlung vehement
- 27 - abgelehnt habe, sei vor dem Hintergrund der ungünstigen Legalprognose und kriminellen Vorgeschichte, des gescheiterten ambulanten Behandlungsversuches mit anhaltender Behandlungsverweigerung sowie der vielfältigen Stressoren eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig und zielführend zu betrachten (Urk. D1/25/4 S. 46). 2.3. Die ausführlichen Erwägungen des Gutachters sind verständlich, schlüssig und nachvollziehbar. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist ausge- wiesen und allseits unbestritten. Die erfolgte ambulante Betreuung mit begleiten- der Medikation ab Ende 2011 bis Mitte 2017 zeigte gute Erfolge, kommt gegen- wärtig allerdings aufgrund der anhaltenden Behandlungsverweigerung und der unter Ziffer 2.2 hiervor umschriebenen ungünstigen Umstände bzw. Stressoren nicht in Frage. Art. 63 Abs. 3 StGB lässt es zwar zu, dass der Täter vorüberge- hend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung einer ambulanten Be- handlung geboten ist. Die stationäre Behandlung ist indes von Gesetzes wegen auf zwei Monate beschränkt und insbesondere geeignet für kurzfristige (und un- problematische sowie planbare) Vorbereitungen des Massnahmeantritts. Denkbar ist eine solche Anordnung vor allem zur Durchführung eines (zumeist in kurzer Zeit abzuschliessenden) körperlichen Entzuges bei Substanzenabhängigkeit, durchaus aber auch bei anderen Anlaufschwierigkeiten, wie der Einstellung einer medikamentösen Behandlung, wie sie bei Schizophrenie angezeigt sein kann (BSK StGB-Heer, Art. 63 N 77). Angesichts der im vorliegenden Fall aber seit 25 Jahren bestehenden, weitestgehend unbehandelten schizophrenen Grund- erkrankung sowie dem eben solange bestehenden missbräuchlichen Konsum psychotroper Substanzen, welche beiden Umstände sich nicht nur gegenseitig negativ beeinflussen, sondern auch je mit massiven psychosozialen und kogniti- ven Leistungseinbussen einhergehen (hierzu Urk. D1/25/4 S. 14), der anhalten- den Behandlungsverweigerung, die sich aktuell auch darin zeigte, dass der Beschuldigte die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug beantragte, der fehlenden Krankheitseinsicht, welche sich auch nochmals deutlich anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte ("Das ist Psychiatergequassel […] Dieser Psychiater hat mein Wesen und meine Menschlichkeit so falsch dargestellt, das ist eine grosse Lügengeschichte […]", Urk. 142 S. 10), scheint ein maximal auf
- 28 - zwei Monate befristeter, der ambulanten Betreuung vorausgehender stationärer Vollzug nicht als geeignet, die notwendige therapeutische Ansprechbarkeit herzustellen. Es ist damit in Bestätigung des Vorinstanzlichen Urteils der Empfehlung des Gutachters folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 2.4. Die Vorinstanz hat sodann in Nachachtung der gutachterlichen Erwägun- gen darauf hingewiesen, dass der Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als notwendig erscheine, wobei von einer Behandlung in einer Strafanstalt abzusehen und die Erforderlich- keit des geschlossenen Vollzuges in Berücksichtigung der durch eine erfolgreiche medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung beeinflussbaren Kriminal- prognose regelmässig neu zu prüfen sei, was indes eine Vollzugsfrage darstelle (Urk. 104 S. 39). Diesen Erwägungen kann ohne Weiteres zugestimmt werden (zur Vollzugsfrage siehe BGE 142 IV 1). Die Anordnung des vorerst geschlosse- nen Vollzuges der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB erscheint als zwingende Konsequenz der aktuell und ohne Behandlung fortdauernden hohen Rückfallgefahr sowie auch der Fluchtgefahr, welche aufgrund der jüngst im Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug bestätigten an- haltenden Therapieunwilligkeit sowie der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht zu befürchten ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass die im Rahmen der anzuordnenden stationä- ren Massnahme vorzunehmende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB erfolgen sollte, wobei die Vollzugsbehörde darauf hinzuweisen ist, dass sich angesichts der durch Therapierfolge wesentlich beeinflussbaren Legalprognose eine regelmässige Überprüfung der Voraus- setzungen des geschlossenen Vollzuges angebracht ist.
- 29 - V. Anrechnung der Haft Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vom Beschuldigten in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstandenen Tage an die auszusprechende statio- näre Massnahme anzurechnen. Dasselbe gilt für die im vorzeitigen Massnahme- vollzug verbrachten Tage (vgl. BGE 114 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2; BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 und 2.7.1; Urk. 104 S. 40). Es ist damit festzuhalten, dass die bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug insgesamt erstandenen 565 Tage an die auszusprechende stationäre Massnahme anzurechnen sind. VI. Zivilforderungen
1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2019 sowie dem Privatkläger E._____ eine solche von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 104 S. 50). 1.2. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Verweis der Zivilforderungen auf den Weg der Zivil- gerichtsbarkeit (Urk. 60 S. 1; Urk. 144 S. 13).
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat korrekte Ausführungen zu den theoretischen Grundla- gen der Zusprechung einer Genugtuung sowie der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR gemacht (Urk. 104 S. 42 f.) Auf diese kann verwiesen werden. Leidglich reka- pitulierend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 54 Abs. 1 eine Kausalhaf- tung aus Billigkeit begründet. Der Urteilsunfähige "soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt" (BGE 102 II 226, 230). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange ein Urteilsunfähiger den durch deliktisches (oder rechtsgeschäftliches) Verhalten schuldlos zuge- fügten Schaden zu ersetzen hat (BGer, a. a. O.). Ein Billigkeitsentscheid muss
- 30 - objektiv und sachlich begründet sein; massgebend für die Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalles (BSK OR I-Kessler, Art. 54 N 7). 2.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ einen Ellen- bogenstoss und dem Privatkläger E._____ einen Schlag mit der Hand versetzte (vgl. hierzu Ziffer II.2.2 ff. hiervor). D._____ erlitt gemäss Arztzeugnis vom
9. Mai 2019 eine Nasenbeinfraktur, welche – gemäss eigener Aussage – eine Operation notwendig machte und eine rund einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. D3/13/1/1; Urk. D3/7 S. 5 f.). Der Privatkläger E._____ erlitt durch den ihm versetzten Schlag eine Prellung im Gesicht, die gemäss eigener Aussage sehr schmerzhaft war (siehe Arztzeugnis vom 9. Mai 2019, Urk. D3/13/2/2; vgl. auch D3/8 S. 3). Er musste zudem vom 9. bis zum
12. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden (Urk. D3/13/2/1). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass dieser über ein Barvermögen von Fr. 50'000.–, über Obligationen im Wert von Fr. 60'000.– und über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 1'325'000.– verfügt (Urk. D1/61; Urk. 104 S. 44 f.). Die Verteidigung bezeichnete anlässlich der Berufungsverhand- lung die von der Vorinstanz festgestellte Vermögenslage des Berufungsklägers (liquide Mittel im Bereich von gut Fr. 100'000.– und Besitz einer Liegenschaft von deutlich über Fr. 1'000'000) denn auch als nach wie vor zutreffend (Urk. 144 S. 13). 2.3. In Würdigung der dargelegten Umstände, insbesondere den von den Pri- vatklägern erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen, scheinen die vorinstanz- lich festgelegten Genugtuungszahlungen von Fr. 800.– für den Privatkläger D._____ sowie von Fr. 300.– für den Privatkläger E._____ angemessen. Der Be- schuldigte verfügt des Weiteren nach wie vor sowohl über genügend liquide Bar- mittel, kurzfristig liquidierbare Wertschriften und längerfristig verfügbare Sicherhei- ten in Form einer Liegenschaft. Er ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 6 und 7 zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von Fr. 800.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2019 sowie dem Privat- kläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 31 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Gebühr auf Fr. 4'000.– festgesetzt und zusammen mit den weiteren Kosten in Würdigung der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäss Dossier 1 und der Erwägung, dass es angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stossend erscheinen würde, die von ihm ver- ursachten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt (Urk. 104 S. 45 ff.). 1.2. Diese Ausführungen können übernommen werden. Insbesondere erscheint die Auflage von drei Vierteln der Kosten dem Aufwand, welcher betreffend Dossier 2 und 3 nötig war, angemessen. Bei dem vorliegenden Verfahrensaus- gang ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 9 und 10) somit zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Für das zweitinstanzliche Verfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend angesichts der nach wie vor guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in Anwendung von Art. 419 StPO diesem vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. zur Kostenauflage bei Schuld- unfähigkeit auch BGE 115 Ia 111 E. 3). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
10. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 1 (Dossier-Nr. 1) eingestellt.
2. (…)
- 32 -
3. (…)
4. (…)
5. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. (…)
7. (…)
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Eisenrohr, 50 cm lang, ein Ende mit weissem Klebeband umwickelt (Asservaten-Nr. A011'990'037, Lagerort: Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage), wird nach Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'812.00 Auslagen für das Gutachten Fr. 91.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8.80 Zeugenentschädigung
10. (…)
11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für die anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
12. (Mitteilungen)
13. Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Pri- vatkläger C._____ und die Vertreterin des Privatklägers B._____.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre therapeutische Massnahme werden 565 Tage erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug ange- rechnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 800.– zu- züglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ abgewie- sen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax an … [Nummer])
- 34 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatkläger D._____ und E._____, beide c/o I._____ AG, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler