Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a).
2. Sachverhaltsabschnitt 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung, Beschimpfung 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: Im Rahmen einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch den Polizeilichen Assistenzdienst (PAD) am 30. Oktober 2018, um ca. 21:15 Uhr, an der D._____- strasse … in … Zürich, sei sein parkierter Audi mit den Kontrollschildern ZH … überprüft worden. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich in der Folge geweigert, die ausgestellte Parkbusse in der Höhe von Fr. 40.-- sofort vor Ort zu bezahlen oder auf freiwilliger Basis seine Personalien bekanntzugeben bzw. den Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen. Der Privatkläger habe - da sich der Beschuldigte zur Fahrertüre seines Fahrzeugs begeben habe - den Beschuldigten angewiesen, vor Ort zu bleiben und auf die zwecks Überprüfung seiner Personalien aufgebotene Streifenpolizei zu warten. Darauffolgend habe der Beschuldigte ihn als "Hurensohn" betitelt und sei mit rechter, ausgeholter Faust einen Schritt auf ihn zugegangen, habe eine halbe Schlagbewegung in seine Richtung vollzogen und gesagt, dass er es ihm zeigen und er noch drankommen werde. Bei diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei dem mit der Aufschrift "Polizei" uniformierten Privatkläger um einen Beamten handelte und habe zumindest in Kauf genommen, dass er diesen in seiner rechtmässig ausgeführten Handlung behinderte und er dadurch die Durchführung bzw. den korrekten Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens verzögerte. 2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erfüllt. In subjektiver Hinsicht kam sie indes zum Schluss, dass nicht mit Sicherheit
- 11 - ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es sich bei den uniformierten Personen um Beamte und nicht um Mitarbeitende eines privaten Sicherheitsdienstes gehandelt habe (Urk. 49 S. 21 f.). 2.3. Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und vor Vorinstanz geltend, dass es dunkel gewesen sei und er - als er sich dem Fahrzeug genähert habe - im Glauben gewesen sei, dass es sich um Mitarbeitende der Securitas gehandelt habe. Der Privatkläger habe sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 5 ff. und S. 10; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 10 ff.). Der Privatkläger habe gemeint, da er ihn angetroffen habe, müsse er die Busse sofort bezahlen. Dies habe er, der Beschuldigte, indes nicht gewollt, er habe den Einzahlungsschein mitnehmen und später bezahlen wollen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass dies nicht möglich sei und er - da er ihn angetroffen habe - die Busse umgehend bezahlen bzw. sich ausweisen müsse (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 6 f.). Der Privatkläger habe ihm keinen plausiblen Grund genannt, weshalb er sich hätte ausweisen sollen, ausser der Tatsache, dass er die Busse nicht umgehend habe bezahlen wollen (Urk. 4/1 S. 2). Als er ins Auto habe einsteigen wollen, habe ihn der Privatkläger daran mittels Zudrücken der Türe gehindert (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4 f.). Er habe keine Drohung ausgestossen bzw. Schläge ausgeführt und es sei auch zu keinen Beschimpfungen gekommen (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er etwas Beleidigendes gesagt habe. Dies sei aber klar eine Reaktion gewesen auf die unberechtigte Aktion des Privatklägers (Prot. I S. 13). In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass ihn der Privatkläger zu Unrecht der vorgeworfenen Handlungen beschuldige. Die Initialaggression sei vom Privatkläger ausgegangen, indem er ihm, dem Beschuldigten, den Fahrzeugzugang verweigert habe. Er habe indes dort lediglich das Geld holen wollen. Weiter sei er als untrainierter Bürger drei erfahrenen PAD gegenüber gestanden. Er hätte somit den Privatkläger gar nicht gefügig machen bzw. dessen Willen beeinflussen können. Bei der Drohung sei zudem nicht davon
- 12 - auszugehen, dass der Privatkläger dadurch in Angst versetzt worden sei, da sich Letzterer im Beisein von zwei erfahrenen Kolleginnen befunden habe (Urk. 53 S. 2 ff.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass sich der Vorfall vor 28 Monaten zugetragen habe und er diesen deshalb nur noch grob aus seiner Erinnerung wiedergeben könne. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, zu seinem Auto gekommen zu sein, worauf er den Privatkläger gefragt habe, ob er eine Busse habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert, seinen Ausweis bzw. seine Fahrzeugpapiere zu zeigen oder die Busse zu bezahlen. Er habe dann versucht ins Auto einzusteigen, wobei ihm der Privatkläger den Zugang zum Auto verwehrt habe. Daraufhin habe es ein Gerangel um die Autotüre gegeben, wobei er (der Beschuldigte) versucht habe, die Autotüre zu öffnen, und der Privatkläger demgegenüber versucht habe, die Autotüre zuzudrücken. Der Privatkläger habe ihm schliesslich mehrfach erfolgreich den Zugang zum Auto verwehren können (Prot. II S. 17 ff.). Dass es sich beim Privatkläger und dessen Begleiterinnen um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er nicht bemerkt (Prot. II S. 23 und S. 30). Er habe dem Privatkläger auch nicht mit erhobener oder ausgestreckter Faust gedroht. Es könne sein, dass der Privatkläger dies aufgrund der gegenseitigen Interaktion mit der Autotür so aufgefasst habe. Er habe jedoch keine Faust erhoben und gedroht (Prot. II S. 23 f.). Er habe dem Privatkläger lediglich gesagt, dass er ihn anzeigen werde. Dies habe er auch getan, indem er am Folgetag der Polizei und der Ombudsstelle eine Beschwerde geschickt bzw. Anzeige bei der Polizei erstattet habe (Prot. II S. 24 f. und 28). 2.5. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung zusammengefasst damit, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes nicht als solche erkannt habe, sondern angenommen habe, dies seien Mitarbeitende der Securitas, eine Schutzbehauptung darstelle. Die Securitas-Mitarbeiter würden in der Regel nicht in Dreierbesetzung patrouillieren. Der Tatort sei weiter genügend hell erleuchtet gewesen, dass der Beschuldigte die Uniformen und die Aufschrift "Polizei" habe erkennen können. Der
- 13 - Beschuldigte sei intelligent genug und zweifelslos im Stande, diese Aufschrift auf den Uniformen der PAD-Beamten zu lesen und zu erkennen und deren Bedeutung richtig einzuschätzen. Seine am nächsten Tag eingereichte Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" sei nur aus rein taktischen Gründen erfolgt (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 2 f.; Prot. II S. 31). 2.6. Der Privatkläger stellt sich mit seiner Berufung auf denselben Standpunkt, wie die Staatsanwaltschaft. So trage der Privatkläger während der Ausübung seines Amtes als Polizeibeamter die bekannte Kleidung der Polizei, die für alle sichtbar mit der Aufschrift "Polizei" gekennzeichnet sei. Diese habe an der gut beleuchteten Örtlichkeit des anklagegegenständlichen Vorfalls gut erkennbar sein müssen. Sodann sei der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Begegnung mit dem Privatkläger noch nicht derart erregt gewesen, dass er nicht hätte wahrnehmen können, dass er es mit der Polizei zu tun gehabt habe. Bei der am Tag nach dem Vorfall eingereichte Beschwerde des Beschuldigten gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" handle es sich nach Ansicht des Privatklägers sodann um ein Verteidigungsmanöver bzw. um eine reine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unter den konkreten Umständen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 2 f.). 2.7. Würdigung Die Aussagen aller Beteiligter stimmen darin überein, dass der Beschuldigte am Abend des 30. Oktober 2018 an der D._____-strasse … in … Zürich seinen Personenwagen nicht korrekt parkiert hatte und dieser vom Privatkläger kontrolliert wurde. Der Privatkläger war dabei in Begleitung der Zeuginnen E._____ und F._____. Der Beschuldigte trat anlässlich der Kontrolle hinzu und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger betreffend der Bezahlung der Parkbusse bzw. der Bekanntgabe der Personalien.
- 14 - Zunächst ist auf die Aussage des Beschuldigten einzugehen, den Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ nicht als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes erkannt zu haben. 2.7.1. Erkennen der kontrollierenden Personen als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes 2.7.1.1. Der Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ sagten aus, dass sie als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes sichtbar mit "Polizei" angeschrieben seien (Urk. 5 S. 3 und S. 5; Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/3 S. 5). Auch die Zeugin G._____, welche den Beschuldigten an jenem Abend begleitete, gab an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 6/5 S. 4). 2.7.1.2. Unbestrittenermassen war es dunkel, als es zum anklagerelevanten Ereignis kam. Wie sehr die dortige Beleuchtung die Sichtverhältnisse beeinflusste, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, dass es dunkel gewesen sei und er die kontrollierenden Personen für Securitas-Mitarbeiter gehalten habe (u.a. Urk. 4/1 S. 2: "Es war dunkel. Er wies sich nicht aus. Ich war im Glauben, dass es sich um die Securitas gehandelt habe."; Urk. 4/3 S. 5: "Zu diesem Zeitpunkt dachte ich, dass er ein Securitas war… "; Urk. 4/3 S. 7: "Polizisten erkennt man ja. Die sehen ganz anders aus. Sie hatten keine Waffen dabei. Ich wusste, dass es sicher keine Polizisten waren."; Prot. I S. 12: "…ich wusste nicht einmal, dass es eine Polizeiassistenz gibt…Für mich war einfach klar, dass es keine Polizisten waren."; Prot. II S. 23: "Im Moment, in welchem ich herangekommen bin und das passiert ist, habe ich nicht bemerkt, dass es sich um Beamte handelt."; Prot. II S. 30: "Sie bleiben also dabei, dass Sie nicht gemerkt haben, dass es Polizisten waren?" - "Zu 100%."). Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er ausgehend von der Tatsache, dass er schon verschiedentlich von privater Seite her Parkbussen erhalten habe sowie dem Auftreten und Verhalten insbesondere des Privatklägers davon ausgegangen sei, dass es sich um" Security-Mitarbeiter" gehandelt habe (Urk. 4/3 S. 5; Prot. I S. 12; Prot. II S. 20 ff.).
- 15 - 2.7.1.3. Der Privatkläger hat sich an jenem Abend gemäss eigener Aussage gegenüber dem Beschuldigten nicht vorgestellt und sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 5 S. 5 und S. 6). Dies hat der Beschuldigte schon in seiner ersten Einvernahme geschildert, was seiner Aussage zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Der polizeiliche Assistenzdienst ist auch nicht bewaffnet, was deren Aussehen in der Kontur von den regulären Polizeibeamten unterscheidet. Zudem macht nur ausgehend von der Annahme des Beschuldigten, dass es sich nicht um Beamte gehandelt hat, seine Weigerung, die Ausweise vorzuzeigen, Sinn. Denn dass er sich in Anwesenheit seiner weiblichen Begleitung, der Zeugin G._____, drei bewaffneten Polizisten widersetzt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hat der Beschuldigte gleich am nächsten Tag nach dem Vorfall um 15.31 Uhr eine Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" eingereicht (Urk. 29A, Beilage 3 und 4). Als Grund der Beschwerde nannte er u.a. "Amtsanmassung von SECURITAS". Er gab dabei seine Personalien sowie diejenigen der Zeugin G._____, seine Handynummer sowie das Fahrzeug (Audi A2 silber, ZH …) an. Sein in dieser Beschwerde geschilderter Ablauf deckt sich mit den im vorliegenden Verfahren gemachten Depositionen. Insbesondere führte er aus, weggefahren zu sein, mithin sich entfernt zu haben. Dass der Beschuldigte diese Beschwerde aus rein taktischen Gründen eingereicht haben soll - wie dies die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger geltend machen (Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 2; Urk. 77 S. 3) -, ist als äusserst unwahrscheinlich zu werten. Der Beschuldigte musste im damaligen Zeitpunkt schlicht nicht mit einer Strafanzeige des Privatklägers rechnen, welche ein solches taktisches Manöver zur eigenen Entlastung erklärbar machen würde. Zudem hätte der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten unnötig Aufmerksamkeit auf sich gezogen und zudem seine Kontaktangaben, insbesondere seine Handynummer, sowie diejenigen der Zeugin G._____ offen gelegt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Beschwerde nicht nur die gesamte Eingabe verfasst hat, sondern sich auch noch Gedanken darüber gemacht hätte, wen er nun statt dem polizeilichen Assistenzdienst als ihn kontrollierende Personen angeben sollte. Ausserdem kann dem Schreiben der Wille entnommen
- 16 - werden, dass die - aus Sicht des Beschuldigten - fehlbaren Personen zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Falschangabe mit Bezug auf deren von ihm wahrgenommene Funktion hätte diesem Ziel klar entgegen gestanden. 2.7.1.4. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, bei welchem auch Emotionen im Spiel waren und daher die Aufmerksamkeiten verschoben sein können. Gerade in Würdigung der äusserst umfangreichen Eingaben und Einvernahmen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich schneller in einem erregten Gemütszustand befindet, als dies üblicherweise der Fall ist und daher allenfalls auch nicht alle Situationsdetails korrekt wahrnimmt. Zudem ist es gerade im Kanton Zürich durchaus üblich, dass bei einem bestehenden gerichtlichen Verbot für das Falschparkieren auf Privatgrund von privater Seite die Bezahlung einer Umtriebsentschädigung verlangt wird, was sich faktisch wie eine (echte) Parkbusse auswirkt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die meisten seiner Bussen von Securitas ausgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 21), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. 2.7.1.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Beamte handelte. Dieser Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen (vgl. hierzu auch BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15) und führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 2). Auch die Vorinstanz kam zu diesem Schluss, sah indes den ersten Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 21 f. und S. 28 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der erste Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Drohung erstellen lässt. 2.7.2. Drohung
- 17 - 2.7.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Privatkläger mittels einer halben Schlagbewegung und mit den Worten, dass dieser noch drankommen werde, gedroht zu haben. 2.7.2.2. Der Privatkläger gab am Tag nach dem Vorfall in seinem Wahrnehmungsbericht an, dass er gerade mit dem Ausstellen des Strafzettels für das Fahrzeug des Beschuldigten fertig gewesen sei, als dieses durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet worden sei. Der Fahrzeuglenker sei erschienen und habe gefragt, ob er eine Busse habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Busse nicht gleich habe bezahlen und ihm auch seine Ausweise nicht habe zeigen wollen, habe er die Zeugin E._____ gebeten, einen Streifenwagen aufzubieten. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Autotüre zu öffnen und ins Auto einzusteigen, was er, der Privatkläger, zu verhindern versucht habe, indem er mit einer Hand gegen die Türe gedrückt habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte mit den Worten "Dir gebe ich gar nichts, du Hurensohn" angeschrien, ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen und mit der rechten Faust eine Ausholbewegung zum Schlag gemacht. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn ins Gesicht schlagen und habe deshalb einen Schritt rückwärts gemacht. Die Zeugin F._____ habe diese Situation mit beruhigenden Worten zu schlichten versucht. Der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen wollen sondern ihn weiter als Hurensohn beschimpft und ihm mit den Worten gedroht, er werde dies noch bereuen und er werde es ihm noch zeigen (Urk. 2). Am 29. August 2019, mithin fast über ein Jahr später, führte der Privatkläger (in jenem Verfahren wegen Nötigung und Amtsanmassung als Beschuldigter befragt) aus, dass er den Beschuldigten, da er die Busse nicht vor Ort bezahlen wollte, nach den Ausweisen gefragt habe. Diese habe ihm der Beschuldigte nicht geben wollen und daher habe er seiner Kollegin gesagt, dass sie die Polizei beiziehen solle. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe herumgeschrien. Er sei Richtung Autotüre gegangen, worauf er, der Privatkläger, ihm gesagt habe, dass er warten müsse, bis die angeforderte Polizei komme. Dies habe der Beschuldigte nicht akzeptiert und ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe ihm auch gesagt,
- 18 - dass er es ihm noch zeigen würde und er drankommen würde. Dann habe er einen Schritt auf ihn zu gemacht, dies mit ausgeholter Faust und gemeint "du kommst noch dran". Er habe ausgeholt, einen Schritt auf ihn zugemacht und eine halbe Schlagbewegung gemacht. Er, der Privatkläger, sei an der Wand gestanden und habe nicht wirklich ausweichen können. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zuschlagen würde. Die Zeugin F._____ habe sich eingemischt, weil sie ihn habe beschützen wollen. Der Beschuldigte habe ihn nicht angefasst, der Wahrnehmungsbericht stimme diesbezüglich nicht. Nach dieser Aktion sei der Beschuldigte zu seiner Kollegin hinter dem Auto gegangen und habe die Busse bezahlen wollen (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 sagte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihm mit ausgeholter Faust und mit Hurensohn gedroht habe (Urk. 4/4 S. 6). 2.7.2.3. Der Privatkläger schilderte zwar das Kerngeschehen der halben Schlagbewegung sowie der verbalen Drohung jeweils übereinstimmend, es gibt indes gewisse Abweichungen bzw. Unklarheiten, welche sich auch mit dem Zeitablauf zwischen den Depositionen nicht erklären lassen. So ist schon unklar, ob der Beschuldigte zunächst körperlich und dann verbal gedroht haben soll (so gemäss Wahrnehmungsbericht) oder umgekehrt (gemäss der Einvernahme vom
29. August 2019). Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger in seinem Wahrnehmungsbericht einen Stoss des Beschuldigten gegen seine Brust beschrieb und dies später revidierte. Seine Erklärung, dass dies "dummerweise" im Bericht hängengeblieben sei (Urk. 5 S. 3), überzeugt nicht, denn warum sollte der einvernehmende Beamte etwas niederschreiben, was der Privatkläger nicht geschildert hat. Weiter will der Privatkläger gemäss seinem Wahrnehmungsbericht angesichts der Schlagbewegung des Beschuldigten einen Schritt zurückgetreten sein, während er später aussagte, dass er an der Wand gestanden habe und nicht wirklich habe ausweichen können. Zudem hat er in den späteren Einvernahmen seine erste Deposition, nämlich dass er mit der Hand gegen die Autotür gedrückt habe, um zu verhindern, dass der Beschuldigte einsteigen konnte (Urk. 2 S. 2), revidiert, indem er ausführte, lediglich seitlich an der Türe gestanden zu haben (Urk. 5 S. 3 und S. 11). Warum dies im
- 19 - Wahrnehmungsbericht "verwirrend" geschrieben worden sein soll, wie dies der Privatkläger ausführte (Urk. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass dem polizeilichen Assistenzdienst keinerlei körperlicher Einsatz erlaubt ist (vgl. Ziffer 5.2. 3. Absatz der Dienstanweisung PAD; Urk. 10/5), worunter selbstredend auch das Hindern am Einsteigen in ein Fahrzeug mittels Zudrücken der Autotüre fällt und dies dem Privatkläger im Nachhinein klar wurde (vgl. die Frage des Staatsanwaltes, ob er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob das Zudrücken der Autotüre erlaubt sei; Urk. 4/4 S. 7). Der Beschuldigte machte hierzu - übereinstimmend mit der ersten Deposition des Privatklägers - wiederholt und konstant die Aussage, dass ihn der Privatkläger am Einsteigen ins Fahrzeug gehindert habe, indem er die Autotüre zugedrückt habe (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 3, Prot. I S. 14 f.). Dies bestätigte im Übrigen auch die Zeugin G._____ (Urk. 6/5 S. 4). Dass der Privatkläger den Beschuldigten lediglich mit einem seitlichen an der Türe Stehen gehindert haben könnte, in das Auto einzusteigen, kann angesichts der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem macht der gesamte Ablauf nur dann Sinn, wenn tatsächlich eine physische Hinderung durch den Privatkläger stattfand, ansonsten der Beschuldigte in sein Fahrzeug eingestiegen und entweder weggefahren oder im Auto Geld geholt und die Busse bezahlt hätte und es in der Folge zu keiner Eskalation gekommen wäre. Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Privatkläger den Ablauf und seine eigenen Handlungen vollständig wiedergegeben hat. 2.7.2.4. Die Zeuginnen F._____ und E._____ bestätigten grundsätzlich anlässlich ihrer Depositionen vom 25. Oktober 2019 die Ausführungen des Privatklägers. So sagte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals "Hurensohn" genannt und ihm gedroht habe "Ich erwische dich schon noch. Ich mache dich fertig." Der Beschuldigte sei mit erhobener Faust auf den Privatkläger zugegangen und sie habe gerade noch dazwischen gehen können. Sie habe dann gesagt: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4). Die Zeugin E._____ erläuterte, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger verbal losgegangen sei, das Wort "Hurensohn" sei sicher gefallen (Urk. 6/3 S. 4). Auf Nachfrage sagte sie aus, dass der Beschuldigte
- 20 - verbal gedroht habe und er habe "die Faust gezogen und in seine Richtung gehalten." (Urk. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte habe auch irgendwie gesagt, dass er den Privatkläger noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7). Sie sei dann weggegangen um zu funken (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Auffallend an diesen Zeugenaussagen ist, dass sie fast vollständig deckungsgleich mit den Depositionen des Privatklägers sind, was angesichts des Zeitablaufs - seit dem Vorfall war immerhin über ein Jahr vergangen - sowie der Tatsache, dass es sich für die Zeuginnen um keinen relevanten Vorfall handelte, doch sehr erstaunlich ist. Die Zeugin E._____ sagte denn auch aus, dass sie den Wahrnehmungsbericht gelesen habe, als sie die Vorladung erhalten hatte (Urk. 6/3 S. 8). Sie habe auch mit der Zeugin F._____ und dem Privatkläger vor der Einvernahme gesprochen (Urk. 6/3 S. 3). Die Zeugin F._____ erläuterte, dass sie vor der Einvernahme alles noch einmal durchgegangen sei, dies gedanklich, wie es ungefähr abgelaufen sei. Sie habe zwar mit der Zeugin E._____ gesprochen, sich indes nicht abgesprochen (Urk. 6/1 S. 3). Die Übereinstimmungen in den Aussagen der Zeuginnen betreffen nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch den gesamten Ablauf und unbedeutende Details. So erwähnte die Zeugin E._____, dass das Auto von der Ferne "aufgeweckt" worden sei (Urk. 6/3 S. 3), ein Detail, welches im Wahrnehmungsbericht - welchen die Zeugin ja vor der Einvernahme gelesen hatte - am Anfang erwähnt wird ("… wurde das Fahrzeug durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet."; Urk. 2 S. 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine unbeteiligte Person nach über einem Jahr an solch ein unbedeutendes Detail von sich aus erinnert. Weiter erwähnten beide Zeuginnen, dass sich der Beschuldigte mit einer Dame genähert und gefragt habe "Gits e Buess?" bzw. "Habe ich eine Busse?" (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3) und beide Zeuginnen sagten aus, dass der Beschuldigte sich auf seine Halterhaftung berufen habe und deshalb seine Ausweise nicht habe vorweisen wollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 4). Auch diese Details ("Habe ich eine Busse?" sowie "… sowieso gilt Halterhaftung") sind im Wahrnehmungsbericht erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem schildern beide Zeuginnen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Hurensohn" betitelt habe (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6; Urk. 6/3 S. 4), dieser Ausdruck ist ebenfalls im
- 21 - Wahrnehmungsbericht mehrmals erwähnt (Urk. 2 S. 2). Selbst die verbale Drohung beschreiben beide Zeuginnen mit dem übereinstimmenden sachlichen Inhalt, nämlich dass er ihn schon noch erwische und fertig mache (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6) bzw. dass er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7), was der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 so schilderte ("Er sagte auch, dass er es mir noch zeigen würde und ich drankommen würde"; Urk. 5 S. 3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Depositionen der Zeuginnen nicht nur auf den eigenen Erinnerungen im Befragungszeitpunkt beruhen, sondern - allenfalls unbewusst - durch die Gespräche bzw. das Lesen des Wahrnehmungsberichts beeinflusst wurden. 2.7.2.5. Doch selbst wenn man den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeuginnen E._____ und F._____ folgen würde, so bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass dem Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und dieser in Schrecken oder Angst versetzt wurde. So hat der Beschuldigte den Privatkläger nie angefasst (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/3 S. 7), die Zeugin E._____ schilderte lediglich ein Faust ziehen und in Richtung des Beschuldigten halten (Urk. 6/3 S. 5) und die Zeugin F._____ eine erhobene Faust (Urk. 6/1 S. 4). Nach diesem Vorfall mischte sich die Zeugin F._____ ein und ging dazwischen (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4). Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich eine Frau von über 62 Jahren zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Aus ihren Aussagen erhellt vielmehr, dass die Wortwahl inakzeptabel war. Sie sagte nämlich wörtlich aus, dass sie dazwischen gegangen sei und daraufhin gesagt habe: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4) und äusserte ihre Meinung zu den verbalen Äusserungen des Beschuldigten mit den Worten ("Ich finde schon, dass das nicht geht. Man muss ja nicht so miteinander reden"; Urk. 6/1 S. 6). Diese Reaktion zeigt deutlich, dass ihre Intervention dem Tonfall und nicht einer faktisch angedrohten Gewalt galt. Auch die Zeugin E._____ scheint den Vorfall nicht als so ernst gewertet zu haben, als dass ihre körperliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre. Denn sie reagierte auf den Vorfall, indem sie wegging und nochmals funkte (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Dass es in diesem Stadium zu
- 22 - keiner Eskalation kam, zeigt auch die direkt nachfolgende Reaktion des Beschuldigten, nämlich dass er daraufhin die Busse bezahlen wollte, was ihm aber verwehrt wurde (Urk. 2; Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4,Urk. 6/3 S. 5). 2.7.2.6. Auf Grund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die in der Anklageschrift wiedergegebenen Worte und Handlungen des Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben. Schon aus diesem Grunde hat mit Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt ein Freispruch zu ergehen. Ebenso kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass diese Worte und Handlungen schwer waren bzw. einen erheblichen Nachteil in Aussicht stellten und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 3).
3. Sachverhaltsabschnitt 2: Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, dass er zur PAD-Beamtin E._____ gegangen sei und die ausgestellte Parkbusse bezahlen wollte. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht habe, dass es zur Bezahlung der Busse vor Ort zu spät sei und die Streifenpolizisten zwecks Personalienabklärung bereits aufgeboten und unterwegs seien, habe sich der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug begeben und sei weggefahren. Auf Grund dieses Verhaltens habe die beabsichtigte Personenkontrolle, zu deren Zweck die Streifenpolizisten aufgeboten worden waren und deren Handlung den Polizisten aufgrund der sicherheitspolizeilichen Aufgaben oblag, nicht durchgeführt werden können, was der Beschuldigte wusste und wollte bzw. mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe. 3.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass der objektive Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe sich vom Platz entfernt, obwohl die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes einen Streifenwagen zur Durchführung einer Personenkontrolle angefordert hätten und somit die von diesen durchzuführende Personenkontrolle nicht erfolgen konnte.
- 23 - Nicht erstellt sei indes der subjektive Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle gehabt habe (Urk. 49 S. 27). 3.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung damit, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei seinem Gegenüber (möglicherweise) um einen Beamten gehandelt habe. Der Beschuldigte sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine Polizeistreife bestellt werden würde bzw. bestellt worden sei. Dass der Beschuldigte zu sehr mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sein soll, um mitbekommen zu haben, dass der Polizeistreifenwagen angefordert wurde, sei daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass diese Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten worden war. Mit seinem Verhalten habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die beabsichtigte Personenkontrolle nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 51 S. 4 f.). 3.4. Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Privatkläger sowie den Zeuginnen E._____ und F._____ um Beamte gehandelt hatte. Weiter habe er auch nicht mitbekommen, dass eine Polizeipatrouille angefordert worden sei. Er sei mit dem Privatkläger beschäftigt bzw. im Gespräch gewesen und habe ins Auto gewollt. Dies sei das Einzige, worum er sich gekümmert habe. Er habe alles, was rundherum geschehen sei, nicht mitbekommen. Er sei emotional involviert gewesen und habe keine Ohren für andere Sachen gehabt. Die Mitarbeiter des Assistenzdienstes hätten auch verhindern wollen, dass er den Funkspruch mitbekomme, dies habe die Zeugin E._____ so ausgesagt (Prot. I S. 10 ff., S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27). 3.5. Würdigung 3.5.1. Erstellt und unbestritten ist, dass von der Zeugin E._____ eine Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten wurde und sich der Beschuldigte vor deren Eintreffen vom Platz entfernte. Zudem ist an dieser Stelle auf Erw. III Ziffer 2.7.1.5 des ersten Sachverhaltsabschnitts zu verweisen, nämlich dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
- 24 - es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Amtsträger handelt. Dies gilt selbstredend auch für den zweiten Sachverhaltsabschnitt. 3.5.2. Wesentlich bei diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist der subjektive Sachverhalt, nämlich ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass eine Polizeistreife aufgeboten wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22 ff.) ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass dies der Fall war. Es sei vorab auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche auch die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben hat. Aus den folgenden Gründen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Aufbieten der Polizeistreife keine Kenntnis hatte: Der Beschuldigte sagte nämlich nachvollziehbar und damit glaubhaft aus, dass er vom Aufgebot der Streife nichts mitbekommen habe. Seine Schilderung, dass er mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sei und ins Auto gewollt habe sowie dass er emotional involviert gewesen sei und keine Ohren für andere Sachen gehabt habe (Prot. I S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27), sind lebensnah und plastisch geschildert. Dass der Beschuldigte sich emotional engagiert und sich schnell in einem erregten Gemütszustand befindet, wodurch seine ganzheitliche Wahrnehmung teilweise eingeschränkt sein kann, ist auch aus seinen umfangreichen Eingaben, welche teilweise unwesentliche Details ausführlich behandeln, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Securitas-Mitarbeiter handelte, abgeleitet werden, dass er nicht von einem Beizug der Polizei ausgehen musste. Dies umso mehr, als die Busse in Höhe von Fr. 40.-- bereits ausgestellt und unter seiner Windschutzscheibe deponiert war (Urk. 5 S. 5). Für die Würdigung relevant ist zudem die Aussage der Zeugin E._____. Sie sagte mehrfach aus, dass sie sich zum Funken zweimal vom Tatgeschehen entfernt habe und zum Funken abseits gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem sagte sie wörtlich aus, dass sie weggegangen sei, damit der Beschuldigte den Funkspruch nicht mitbekommen würde (Urk. 6/3 S. 6). Diese Aussagen betreffend ihrem Standort und dem Grund des Entfernens sind äusserst glaubhaft, da sie mehrmals wiederholt werden und
- 25 - eigenes Erleben schildern (dieser Umstand findet sich nicht im Wahrnehmungsbericht). Zudem macht es durchaus Sinn, einer Person, welche emotional ist, nicht mitzuteilen, dass die Polizei aufgeboten wird. 3.5.3. Auf Grund des Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Daher ist in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt. Da dies - wie nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird - zu einem Freispruch führt (vgl. die nachfolgende Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 4), kann offenbleiben, mit welchen Bemühungen der Privatkläger den Beschuldigten am Wegfahren zu hindern versuchte und mit welchen Mitteln der Beschuldigte sich darüber hinwegsetzte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB und die zu beachtende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) 2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286 StGB). Als Behördenmitglied oder Beamter gilt, wer im Dienst der Öffentlichkeit eine Funktion wahrnimmt. Private Sicherheitskräfte qualifizieren nicht als Beamte (BSK StGB I-OBERHOLZER, N 7 ff. zu Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 16 zu Art. 285 StGB).
- 26 - 2.2. Wie oben unter Erw. III Ziffer 2.7.1.5 erwogen wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt die kontrollierenden Personen nicht als Beamte erkannte. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum, welcher nach Art. 13 StGB zu beurteilen ist (BGE 116 IV 155; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). Liegt ein solcher Irrtum vor, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den Sachverhalt macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die blosse Unkenntnis eines Tatbestandmerkmals. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm, da die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt ist (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, N 8 ff. zu Art. 13). Vorliegend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in einem Irrtum über das objektive Tatbestandsmerkmal der Beamteneigenschaft von Art. 285 Ziff. 1 StGB befand. Ohne Beamteneigenschaft der involvierten Personen kommt eine Bestrafung wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht in Frage. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 3.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 Erw. 3; BGE 99 IV 212 Erw. 1a; SK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt
- 27 - oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK STGB II- DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 19, 22, 24 u. 31). 3.2. Bei der Sachverhaltserstellung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich eine über 62 Jahre alte Frau zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Weiter zeigen die Reaktionen der Zeuginnen F._____ (vgl. den Wortlaut: "Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?"; Urk. 6/1 S. 4) sowie E._____ (welche auf die Handlung des Beschuldigten reagierte, indem sie wegging; Urk. 6/3 S. 4 und S. 7), dass die Handlung bzw. Worte des Beschuldigten nicht geeignet waren, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen Aus den gesamten Umständen ist mithin - wenn man die angeklagten Handlungen des Beschuldigten als erstellt erachten würde - nicht ersichtlich, dass es sich um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, welcher objektiv geeignet war, Angst und Schrecken auszulösen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 4.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung gilt dabei jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Verhinderung derselben ist nicht vorausgesetzt. Neben dem aktiven Störverhalten bedarf auch der passive Widerstand einer gewissen Intensität. So ist auch die Flucht vor einer Amtshandlung eine Hinderung, wobei bei einer Personenkontrolle erforderlich ist, dass die Amtsperson physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (BGE 133 IV 97 Erw. 6.2.3; BSK
- 28 - StGB II-HEIMGARTNER, N 4 ff. zu Art. 286 StGB). Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dabei dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). 4.2. Vorliegend bestehen wie oben unter Erw. III Ziff. 3.5.3 ausgeführt unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Dies hat zur Folge, dass in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt ist. Zudem ist der Polizeiliche Assistenzdienst nicht berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen und die Streifenpolizei war noch nicht vor Ort und hat gegenüber dem Beschuldigten auch noch keine Aufforderung ausgesprochen, sich auszuweisen bzw. seine Personalien anzugeben. Es war zum Zeitpunkt des Entfernens durch den Beschuldigten mithin noch keine Amtshandlung in Gange, womit auch aus diesem Grunde der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Offen bleiben kann somit, ob mit der Bereitschaft des Beschuldigten, die Busse bezahlen zu wollen, überhaupt noch ein rechtsgenügender Anlass für die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeilichen Assistenzdienstes bestand, die Streife weiterhin aufgeboten zu halten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen ist. V. Genugtuung Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB einzustellen und der Beschuldigte von sämtlichen übrigen Anklagevorwürfen
- 29 - freizusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers (Urk. 77 S. 1) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – das Verfahren ist hinsichtlich der Beschimpfung einzustellen und der Beschuldigte im Übrigen vollumfänglich freizusprechen – sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Dagegen unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger mit sämtlichen ihrer Berufungsanträge. Die Berufung des Privatklägers hatte hauptsächlich die Ausrichtung einer Genugtuung durch den Beschuldigten zum Ziel (Urk. 77 S. 1) und betraf damit – im Gegensatz zu den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft
– nur einen nebensächlichen Verfahrenspunkt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von vier Fünfteln sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, StPO, 3. Auflage 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 12'200.– (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 75) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte beantragt für den Fall seines Freispruchs bzw. der Einstellung des Strafverfahrens die Zusprechung einer Entschädigung für
- 30 - wirtschaftliche Einbussen in Höhe von Fr. 74‘000.–. Zusätzlich seien ihm Fr. 6‘000.– monatlich bis zur Einstellung des Verfahrens oder der Rechtskraft des Urteils durch Freispruch, zuzüglich Zins seit dem 4. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Er begründet seinen Antrag einerseits damit, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens keine Arbeitsstelle in seinem angestammten Arbeitsumfeld, dem Portfoliomanagement, habe antreten können. Sein effektiv erwirtschafteter Lohn sei deshalb geringer gewesen, als der Durchschnittslohn, welchen er in seinem angestammten Arbeitsumfeld hätte verdienen können. Andererseits würden auch die seelische Belastung und die zeitliche Beeinträchtigung durch das Strafverfahren Grund für seine Lohneinbussen bilden (Urk. 53 S. 2; Urk. 54/2 und Urk. 79 S. 32). Vorliegend wurde durch den Beschuldigten nicht konkret dargelegt, worin der rechtlich relevante Zusammenhang zwischen dem aktuellen Strafverfahren und seiner geltend gemachten wirtschaftlichen Einbusse liegen sollte. Den Stellenwechsel bzw. den geringeren Verdienst führt der Beschuldigte auf seinen Strafregistereintrag aus dem Jahre 2018 sowie die Anordnung von Kurzarbeit zurück (vgl. auch seine diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz in Prot. I S. 9). Ein Schaden bzw. Lohnausfall infolge der notwendigen Beteiligung im Strafverfahren ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Übermässige Aufwendungen würden im Übrigen nicht entschädigt.
5. Der Privatkläger verlangt ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung (Urk. 55 S. 2). Eine solche ist ihm aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- 31 -
3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'200.– für amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Es werden für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz;
- 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA (unter Beilage einer Kopie von Urk. 74 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA- V); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Zur Prozessgeschichte sowie dem Prozessualen bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 18. Mai 2020 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40 S. 43 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 49 S. 44; Prot. I S. 25 ff.). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläger haben am 18. Mai 2020, 27. Mai 2020 bzw. am 28. Mai 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 39, Urk. 41, Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 43 bzw. 49) wurde der Anklagebehörde, dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger je am 10. Juli 2020 zugestellt (Urk. 48/1-3), woraufhin diese mit Eingaben vom 17., 29. bzw. 30. Juli 2020 innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 51, Urk. 53 sowie Urk. 55).
E. 2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286 StGB). Als Behördenmitglied oder Beamter gilt, wer im Dienst der Öffentlichkeit eine Funktion wahrnimmt. Private Sicherheitskräfte qualifizieren nicht als Beamte (BSK StGB I-OBERHOLZER, N 7 ff. zu Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 16 zu Art. 285 StGB).
- 26 -
E. 2.2 Wie oben unter Erw. III Ziffer 2.7.1.5 erwogen wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt die kontrollierenden Personen nicht als Beamte erkannte. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum, welcher nach Art. 13 StGB zu beurteilen ist (BGE 116 IV 155; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). Liegt ein solcher Irrtum vor, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den Sachverhalt macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die blosse Unkenntnis eines Tatbestandmerkmals. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm, da die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt ist (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, N 8 ff. zu Art. 13). Vorliegend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in einem Irrtum über das objektive Tatbestandsmerkmal der Beamteneigenschaft von Art. 285 Ziff. 1 StGB befand. Ohne Beamteneigenschaft der involvierten Personen kommt eine Bestrafung wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht in Frage. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
E. 2.3 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und vor Vorinstanz geltend, dass es dunkel gewesen sei und er - als er sich dem Fahrzeug genähert habe - im Glauben gewesen sei, dass es sich um Mitarbeitende der Securitas gehandelt habe. Der Privatkläger habe sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 5 ff. und S. 10; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 10 ff.). Der Privatkläger habe gemeint, da er ihn angetroffen habe, müsse er die Busse sofort bezahlen. Dies habe er, der Beschuldigte, indes nicht gewollt, er habe den Einzahlungsschein mitnehmen und später bezahlen wollen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass dies nicht möglich sei und er - da er ihn angetroffen habe - die Busse umgehend bezahlen bzw. sich ausweisen müsse (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 6 f.). Der Privatkläger habe ihm keinen plausiblen Grund genannt, weshalb er sich hätte ausweisen sollen, ausser der Tatsache, dass er die Busse nicht umgehend habe bezahlen wollen (Urk. 4/1 S. 2). Als er ins Auto habe einsteigen wollen, habe ihn der Privatkläger daran mittels Zudrücken der Türe gehindert (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4 f.). Er habe keine Drohung ausgestossen bzw. Schläge ausgeführt und es sei auch zu keinen Beschimpfungen gekommen (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er etwas Beleidigendes gesagt habe. Dies sei aber klar eine Reaktion gewesen auf die unberechtigte Aktion des Privatklägers (Prot. I S. 13). In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass ihn der Privatkläger zu Unrecht der vorgeworfenen Handlungen beschuldige. Die Initialaggression sei vom Privatkläger ausgegangen, indem er ihm, dem Beschuldigten, den Fahrzeugzugang verweigert habe. Er habe indes dort lediglich das Geld holen wollen. Weiter sei er als untrainierter Bürger drei erfahrenen PAD gegenüber gestanden. Er hätte somit den Privatkläger gar nicht gefügig machen bzw. dessen Willen beeinflussen können. Bei der Drohung sei zudem nicht davon
- 12 - auszugehen, dass der Privatkläger dadurch in Angst versetzt worden sei, da sich Letzterer im Beisein von zwei erfahrenen Kolleginnen befunden habe (Urk. 53 S. 2 ff.).
E. 2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass sich der Vorfall vor 28 Monaten zugetragen habe und er diesen deshalb nur noch grob aus seiner Erinnerung wiedergeben könne. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, zu seinem Auto gekommen zu sein, worauf er den Privatkläger gefragt habe, ob er eine Busse habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert, seinen Ausweis bzw. seine Fahrzeugpapiere zu zeigen oder die Busse zu bezahlen. Er habe dann versucht ins Auto einzusteigen, wobei ihm der Privatkläger den Zugang zum Auto verwehrt habe. Daraufhin habe es ein Gerangel um die Autotüre gegeben, wobei er (der Beschuldigte) versucht habe, die Autotüre zu öffnen, und der Privatkläger demgegenüber versucht habe, die Autotüre zuzudrücken. Der Privatkläger habe ihm schliesslich mehrfach erfolgreich den Zugang zum Auto verwehren können (Prot. II S. 17 ff.). Dass es sich beim Privatkläger und dessen Begleiterinnen um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er nicht bemerkt (Prot. II S. 23 und S. 30). Er habe dem Privatkläger auch nicht mit erhobener oder ausgestreckter Faust gedroht. Es könne sein, dass der Privatkläger dies aufgrund der gegenseitigen Interaktion mit der Autotür so aufgefasst habe. Er habe jedoch keine Faust erhoben und gedroht (Prot. II S. 23 f.). Er habe dem Privatkläger lediglich gesagt, dass er ihn anzeigen werde. Dies habe er auch getan, indem er am Folgetag der Polizei und der Ombudsstelle eine Beschwerde geschickt bzw. Anzeige bei der Polizei erstattet habe (Prot. II S. 24 f. und 28).
E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung zusammengefasst damit, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes nicht als solche erkannt habe, sondern angenommen habe, dies seien Mitarbeitende der Securitas, eine Schutzbehauptung darstelle. Die Securitas-Mitarbeiter würden in der Regel nicht in Dreierbesetzung patrouillieren. Der Tatort sei weiter genügend hell erleuchtet gewesen, dass der Beschuldigte die Uniformen und die Aufschrift "Polizei" habe erkennen können. Der
- 13 - Beschuldigte sei intelligent genug und zweifelslos im Stande, diese Aufschrift auf den Uniformen der PAD-Beamten zu lesen und zu erkennen und deren Bedeutung richtig einzuschätzen. Seine am nächsten Tag eingereichte Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" sei nur aus rein taktischen Gründen erfolgt (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 2 f.; Prot. II S. 31).
E. 2.6 Der Privatkläger stellt sich mit seiner Berufung auf denselben Standpunkt, wie die Staatsanwaltschaft. So trage der Privatkläger während der Ausübung seines Amtes als Polizeibeamter die bekannte Kleidung der Polizei, die für alle sichtbar mit der Aufschrift "Polizei" gekennzeichnet sei. Diese habe an der gut beleuchteten Örtlichkeit des anklagegegenständlichen Vorfalls gut erkennbar sein müssen. Sodann sei der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Begegnung mit dem Privatkläger noch nicht derart erregt gewesen, dass er nicht hätte wahrnehmen können, dass er es mit der Polizei zu tun gehabt habe. Bei der am Tag nach dem Vorfall eingereichte Beschwerde des Beschuldigten gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" handle es sich nach Ansicht des Privatklägers sodann um ein Verteidigungsmanöver bzw. um eine reine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unter den konkreten Umständen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 2 f.).
E. 2.7 Würdigung Die Aussagen aller Beteiligter stimmen darin überein, dass der Beschuldigte am Abend des 30. Oktober 2018 an der D._____-strasse … in … Zürich seinen Personenwagen nicht korrekt parkiert hatte und dieser vom Privatkläger kontrolliert wurde. Der Privatkläger war dabei in Begleitung der Zeuginnen E._____ und F._____. Der Beschuldigte trat anlässlich der Kontrolle hinzu und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger betreffend der Bezahlung der Parkbusse bzw. der Bekanntgabe der Personalien.
- 14 - Zunächst ist auf die Aussage des Beschuldigten einzugehen, den Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ nicht als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes erkannt zu haben.
E. 2.7.1 Erkennen der kontrollierenden Personen als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes
E. 2.7.1.1 Der Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ sagten aus, dass sie als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes sichtbar mit "Polizei" angeschrieben seien (Urk. 5 S. 3 und S. 5; Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/3 S. 5). Auch die Zeugin G._____, welche den Beschuldigten an jenem Abend begleitete, gab an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 6/5 S. 4).
E. 2.7.1.2 Unbestrittenermassen war es dunkel, als es zum anklagerelevanten Ereignis kam. Wie sehr die dortige Beleuchtung die Sichtverhältnisse beeinflusste, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, dass es dunkel gewesen sei und er die kontrollierenden Personen für Securitas-Mitarbeiter gehalten habe (u.a. Urk. 4/1 S. 2: "Es war dunkel. Er wies sich nicht aus. Ich war im Glauben, dass es sich um die Securitas gehandelt habe."; Urk. 4/3 S. 5: "Zu diesem Zeitpunkt dachte ich, dass er ein Securitas war… "; Urk. 4/3 S. 7: "Polizisten erkennt man ja. Die sehen ganz anders aus. Sie hatten keine Waffen dabei. Ich wusste, dass es sicher keine Polizisten waren."; Prot. I S. 12: "…ich wusste nicht einmal, dass es eine Polizeiassistenz gibt…Für mich war einfach klar, dass es keine Polizisten waren."; Prot. II S. 23: "Im Moment, in welchem ich herangekommen bin und das passiert ist, habe ich nicht bemerkt, dass es sich um Beamte handelt."; Prot. II S. 30: "Sie bleiben also dabei, dass Sie nicht gemerkt haben, dass es Polizisten waren?" - "Zu 100%."). Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er ausgehend von der Tatsache, dass er schon verschiedentlich von privater Seite her Parkbussen erhalten habe sowie dem Auftreten und Verhalten insbesondere des Privatklägers davon ausgegangen sei, dass es sich um" Security-Mitarbeiter" gehandelt habe (Urk. 4/3 S. 5; Prot. I S. 12; Prot. II S. 20 ff.).
- 15 -
E. 2.7.1.3 Der Privatkläger hat sich an jenem Abend gemäss eigener Aussage gegenüber dem Beschuldigten nicht vorgestellt und sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 5 S. 5 und S. 6). Dies hat der Beschuldigte schon in seiner ersten Einvernahme geschildert, was seiner Aussage zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Der polizeiliche Assistenzdienst ist auch nicht bewaffnet, was deren Aussehen in der Kontur von den regulären Polizeibeamten unterscheidet. Zudem macht nur ausgehend von der Annahme des Beschuldigten, dass es sich nicht um Beamte gehandelt hat, seine Weigerung, die Ausweise vorzuzeigen, Sinn. Denn dass er sich in Anwesenheit seiner weiblichen Begleitung, der Zeugin G._____, drei bewaffneten Polizisten widersetzt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hat der Beschuldigte gleich am nächsten Tag nach dem Vorfall um 15.31 Uhr eine Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" eingereicht (Urk. 29A, Beilage 3 und 4). Als Grund der Beschwerde nannte er u.a. "Amtsanmassung von SECURITAS". Er gab dabei seine Personalien sowie diejenigen der Zeugin G._____, seine Handynummer sowie das Fahrzeug (Audi A2 silber, ZH …) an. Sein in dieser Beschwerde geschilderter Ablauf deckt sich mit den im vorliegenden Verfahren gemachten Depositionen. Insbesondere führte er aus, weggefahren zu sein, mithin sich entfernt zu haben. Dass der Beschuldigte diese Beschwerde aus rein taktischen Gründen eingereicht haben soll - wie dies die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger geltend machen (Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 2; Urk. 77 S. 3) -, ist als äusserst unwahrscheinlich zu werten. Der Beschuldigte musste im damaligen Zeitpunkt schlicht nicht mit einer Strafanzeige des Privatklägers rechnen, welche ein solches taktisches Manöver zur eigenen Entlastung erklärbar machen würde. Zudem hätte der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten unnötig Aufmerksamkeit auf sich gezogen und zudem seine Kontaktangaben, insbesondere seine Handynummer, sowie diejenigen der Zeugin G._____ offen gelegt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Beschwerde nicht nur die gesamte Eingabe verfasst hat, sondern sich auch noch Gedanken darüber gemacht hätte, wen er nun statt dem polizeilichen Assistenzdienst als ihn kontrollierende Personen angeben sollte. Ausserdem kann dem Schreiben der Wille entnommen
- 16 - werden, dass die - aus Sicht des Beschuldigten - fehlbaren Personen zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Falschangabe mit Bezug auf deren von ihm wahrgenommene Funktion hätte diesem Ziel klar entgegen gestanden.
E. 2.7.1.4 Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, bei welchem auch Emotionen im Spiel waren und daher die Aufmerksamkeiten verschoben sein können. Gerade in Würdigung der äusserst umfangreichen Eingaben und Einvernahmen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich schneller in einem erregten Gemütszustand befindet, als dies üblicherweise der Fall ist und daher allenfalls auch nicht alle Situationsdetails korrekt wahrnimmt. Zudem ist es gerade im Kanton Zürich durchaus üblich, dass bei einem bestehenden gerichtlichen Verbot für das Falschparkieren auf Privatgrund von privater Seite die Bezahlung einer Umtriebsentschädigung verlangt wird, was sich faktisch wie eine (echte) Parkbusse auswirkt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die meisten seiner Bussen von Securitas ausgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 21), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar.
E. 2.7.1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Beamte handelte. Dieser Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen (vgl. hierzu auch BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15) und führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 2). Auch die Vorinstanz kam zu diesem Schluss, sah indes den ersten Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 21 f. und S. 28 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der erste Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Drohung erstellen lässt.
E. 2.7.2 Drohung
- 17 -
E. 2.7.2.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Privatkläger mittels einer halben Schlagbewegung und mit den Worten, dass dieser noch drankommen werde, gedroht zu haben.
E. 2.7.2.2 Der Privatkläger gab am Tag nach dem Vorfall in seinem Wahrnehmungsbericht an, dass er gerade mit dem Ausstellen des Strafzettels für das Fahrzeug des Beschuldigten fertig gewesen sei, als dieses durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet worden sei. Der Fahrzeuglenker sei erschienen und habe gefragt, ob er eine Busse habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Busse nicht gleich habe bezahlen und ihm auch seine Ausweise nicht habe zeigen wollen, habe er die Zeugin E._____ gebeten, einen Streifenwagen aufzubieten. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Autotüre zu öffnen und ins Auto einzusteigen, was er, der Privatkläger, zu verhindern versucht habe, indem er mit einer Hand gegen die Türe gedrückt habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte mit den Worten "Dir gebe ich gar nichts, du Hurensohn" angeschrien, ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen und mit der rechten Faust eine Ausholbewegung zum Schlag gemacht. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn ins Gesicht schlagen und habe deshalb einen Schritt rückwärts gemacht. Die Zeugin F._____ habe diese Situation mit beruhigenden Worten zu schlichten versucht. Der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen wollen sondern ihn weiter als Hurensohn beschimpft und ihm mit den Worten gedroht, er werde dies noch bereuen und er werde es ihm noch zeigen (Urk. 2). Am 29. August 2019, mithin fast über ein Jahr später, führte der Privatkläger (in jenem Verfahren wegen Nötigung und Amtsanmassung als Beschuldigter befragt) aus, dass er den Beschuldigten, da er die Busse nicht vor Ort bezahlen wollte, nach den Ausweisen gefragt habe. Diese habe ihm der Beschuldigte nicht geben wollen und daher habe er seiner Kollegin gesagt, dass sie die Polizei beiziehen solle. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe herumgeschrien. Er sei Richtung Autotüre gegangen, worauf er, der Privatkläger, ihm gesagt habe, dass er warten müsse, bis die angeforderte Polizei komme. Dies habe der Beschuldigte nicht akzeptiert und ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe ihm auch gesagt,
- 18 - dass er es ihm noch zeigen würde und er drankommen würde. Dann habe er einen Schritt auf ihn zu gemacht, dies mit ausgeholter Faust und gemeint "du kommst noch dran". Er habe ausgeholt, einen Schritt auf ihn zugemacht und eine halbe Schlagbewegung gemacht. Er, der Privatkläger, sei an der Wand gestanden und habe nicht wirklich ausweichen können. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zuschlagen würde. Die Zeugin F._____ habe sich eingemischt, weil sie ihn habe beschützen wollen. Der Beschuldigte habe ihn nicht angefasst, der Wahrnehmungsbericht stimme diesbezüglich nicht. Nach dieser Aktion sei der Beschuldigte zu seiner Kollegin hinter dem Auto gegangen und habe die Busse bezahlen wollen (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 sagte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihm mit ausgeholter Faust und mit Hurensohn gedroht habe (Urk. 4/4 S. 6).
E. 2.7.2.3 Der Privatkläger schilderte zwar das Kerngeschehen der halben Schlagbewegung sowie der verbalen Drohung jeweils übereinstimmend, es gibt indes gewisse Abweichungen bzw. Unklarheiten, welche sich auch mit dem Zeitablauf zwischen den Depositionen nicht erklären lassen. So ist schon unklar, ob der Beschuldigte zunächst körperlich und dann verbal gedroht haben soll (so gemäss Wahrnehmungsbericht) oder umgekehrt (gemäss der Einvernahme vom
29. August 2019). Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger in seinem Wahrnehmungsbericht einen Stoss des Beschuldigten gegen seine Brust beschrieb und dies später revidierte. Seine Erklärung, dass dies "dummerweise" im Bericht hängengeblieben sei (Urk. 5 S. 3), überzeugt nicht, denn warum sollte der einvernehmende Beamte etwas niederschreiben, was der Privatkläger nicht geschildert hat. Weiter will der Privatkläger gemäss seinem Wahrnehmungsbericht angesichts der Schlagbewegung des Beschuldigten einen Schritt zurückgetreten sein, während er später aussagte, dass er an der Wand gestanden habe und nicht wirklich habe ausweichen können. Zudem hat er in den späteren Einvernahmen seine erste Deposition, nämlich dass er mit der Hand gegen die Autotür gedrückt habe, um zu verhindern, dass der Beschuldigte einsteigen konnte (Urk. 2 S. 2), revidiert, indem er ausführte, lediglich seitlich an der Türe gestanden zu haben (Urk. 5 S. 3 und S. 11). Warum dies im
- 19 - Wahrnehmungsbericht "verwirrend" geschrieben worden sein soll, wie dies der Privatkläger ausführte (Urk. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass dem polizeilichen Assistenzdienst keinerlei körperlicher Einsatz erlaubt ist (vgl. Ziffer 5.2. 3. Absatz der Dienstanweisung PAD; Urk. 10/5), worunter selbstredend auch das Hindern am Einsteigen in ein Fahrzeug mittels Zudrücken der Autotüre fällt und dies dem Privatkläger im Nachhinein klar wurde (vgl. die Frage des Staatsanwaltes, ob er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob das Zudrücken der Autotüre erlaubt sei; Urk. 4/4 S. 7). Der Beschuldigte machte hierzu - übereinstimmend mit der ersten Deposition des Privatklägers - wiederholt und konstant die Aussage, dass ihn der Privatkläger am Einsteigen ins Fahrzeug gehindert habe, indem er die Autotüre zugedrückt habe (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 3, Prot. I S. 14 f.). Dies bestätigte im Übrigen auch die Zeugin G._____ (Urk. 6/5 S. 4). Dass der Privatkläger den Beschuldigten lediglich mit einem seitlichen an der Türe Stehen gehindert haben könnte, in das Auto einzusteigen, kann angesichts der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem macht der gesamte Ablauf nur dann Sinn, wenn tatsächlich eine physische Hinderung durch den Privatkläger stattfand, ansonsten der Beschuldigte in sein Fahrzeug eingestiegen und entweder weggefahren oder im Auto Geld geholt und die Busse bezahlt hätte und es in der Folge zu keiner Eskalation gekommen wäre. Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Privatkläger den Ablauf und seine eigenen Handlungen vollständig wiedergegeben hat.
E. 2.7.2.4 Die Zeuginnen F._____ und E._____ bestätigten grundsätzlich anlässlich ihrer Depositionen vom 25. Oktober 2019 die Ausführungen des Privatklägers. So sagte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals "Hurensohn" genannt und ihm gedroht habe "Ich erwische dich schon noch. Ich mache dich fertig." Der Beschuldigte sei mit erhobener Faust auf den Privatkläger zugegangen und sie habe gerade noch dazwischen gehen können. Sie habe dann gesagt: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4). Die Zeugin E._____ erläuterte, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger verbal losgegangen sei, das Wort "Hurensohn" sei sicher gefallen (Urk. 6/3 S. 4). Auf Nachfrage sagte sie aus, dass der Beschuldigte
- 20 - verbal gedroht habe und er habe "die Faust gezogen und in seine Richtung gehalten." (Urk. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte habe auch irgendwie gesagt, dass er den Privatkläger noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7). Sie sei dann weggegangen um zu funken (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Auffallend an diesen Zeugenaussagen ist, dass sie fast vollständig deckungsgleich mit den Depositionen des Privatklägers sind, was angesichts des Zeitablaufs - seit dem Vorfall war immerhin über ein Jahr vergangen - sowie der Tatsache, dass es sich für die Zeuginnen um keinen relevanten Vorfall handelte, doch sehr erstaunlich ist. Die Zeugin E._____ sagte denn auch aus, dass sie den Wahrnehmungsbericht gelesen habe, als sie die Vorladung erhalten hatte (Urk. 6/3 S. 8). Sie habe auch mit der Zeugin F._____ und dem Privatkläger vor der Einvernahme gesprochen (Urk. 6/3 S. 3). Die Zeugin F._____ erläuterte, dass sie vor der Einvernahme alles noch einmal durchgegangen sei, dies gedanklich, wie es ungefähr abgelaufen sei. Sie habe zwar mit der Zeugin E._____ gesprochen, sich indes nicht abgesprochen (Urk. 6/1 S. 3). Die Übereinstimmungen in den Aussagen der Zeuginnen betreffen nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch den gesamten Ablauf und unbedeutende Details. So erwähnte die Zeugin E._____, dass das Auto von der Ferne "aufgeweckt" worden sei (Urk. 6/3 S. 3), ein Detail, welches im Wahrnehmungsbericht - welchen die Zeugin ja vor der Einvernahme gelesen hatte - am Anfang erwähnt wird ("… wurde das Fahrzeug durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet."; Urk. 2 S. 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine unbeteiligte Person nach über einem Jahr an solch ein unbedeutendes Detail von sich aus erinnert. Weiter erwähnten beide Zeuginnen, dass sich der Beschuldigte mit einer Dame genähert und gefragt habe "Gits e Buess?" bzw. "Habe ich eine Busse?" (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3) und beide Zeuginnen sagten aus, dass der Beschuldigte sich auf seine Halterhaftung berufen habe und deshalb seine Ausweise nicht habe vorweisen wollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 4). Auch diese Details ("Habe ich eine Busse?" sowie "… sowieso gilt Halterhaftung") sind im Wahrnehmungsbericht erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem schildern beide Zeuginnen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Hurensohn" betitelt habe (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6; Urk. 6/3 S. 4), dieser Ausdruck ist ebenfalls im
- 21 - Wahrnehmungsbericht mehrmals erwähnt (Urk. 2 S. 2). Selbst die verbale Drohung beschreiben beide Zeuginnen mit dem übereinstimmenden sachlichen Inhalt, nämlich dass er ihn schon noch erwische und fertig mache (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6) bzw. dass er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7), was der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 so schilderte ("Er sagte auch, dass er es mir noch zeigen würde und ich drankommen würde"; Urk. 5 S. 3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Depositionen der Zeuginnen nicht nur auf den eigenen Erinnerungen im Befragungszeitpunkt beruhen, sondern - allenfalls unbewusst - durch die Gespräche bzw. das Lesen des Wahrnehmungsberichts beeinflusst wurden.
E. 2.7.2.5 Doch selbst wenn man den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeuginnen E._____ und F._____ folgen würde, so bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass dem Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und dieser in Schrecken oder Angst versetzt wurde. So hat der Beschuldigte den Privatkläger nie angefasst (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/3 S. 7), die Zeugin E._____ schilderte lediglich ein Faust ziehen und in Richtung des Beschuldigten halten (Urk. 6/3 S. 5) und die Zeugin F._____ eine erhobene Faust (Urk. 6/1 S. 4). Nach diesem Vorfall mischte sich die Zeugin F._____ ein und ging dazwischen (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4). Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich eine Frau von über 62 Jahren zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Aus ihren Aussagen erhellt vielmehr, dass die Wortwahl inakzeptabel war. Sie sagte nämlich wörtlich aus, dass sie dazwischen gegangen sei und daraufhin gesagt habe: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4) und äusserte ihre Meinung zu den verbalen Äusserungen des Beschuldigten mit den Worten ("Ich finde schon, dass das nicht geht. Man muss ja nicht so miteinander reden"; Urk. 6/1 S. 6). Diese Reaktion zeigt deutlich, dass ihre Intervention dem Tonfall und nicht einer faktisch angedrohten Gewalt galt. Auch die Zeugin E._____ scheint den Vorfall nicht als so ernst gewertet zu haben, als dass ihre körperliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre. Denn sie reagierte auf den Vorfall, indem sie wegging und nochmals funkte (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Dass es in diesem Stadium zu
- 22 - keiner Eskalation kam, zeigt auch die direkt nachfolgende Reaktion des Beschuldigten, nämlich dass er daraufhin die Busse bezahlen wollte, was ihm aber verwehrt wurde (Urk. 2; Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4,Urk. 6/3 S. 5).
E. 2.7.2.6 Auf Grund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die in der Anklageschrift wiedergegebenen Worte und Handlungen des Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben. Schon aus diesem Grunde hat mit Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt ein Freispruch zu ergehen. Ebenso kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass diese Worte und Handlungen schwer waren bzw. einen erheblichen Nachteil in Aussicht stellten und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 3).
3. Sachverhaltsabschnitt 2: Hinderung einer Amtshandlung
E. 3 Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde dem Beschuldigten - da für das Berufungsverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. d StPO) - Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 56) und in der Folge wurde ihm als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ bestellt (Urk. 60).
E. 3.1 Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 Erw. 3; BGE 99 IV 212 Erw. 1a; SK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt
- 27 - oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK STGB II- DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 19, 22, 24 u. 31).
E. 3.2 Bei der Sachverhaltserstellung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich eine über 62 Jahre alte Frau zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Weiter zeigen die Reaktionen der Zeuginnen F._____ (vgl. den Wortlaut: "Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?"; Urk. 6/1 S. 4) sowie E._____ (welche auf die Handlung des Beschuldigten reagierte, indem sie wegging; Urk. 6/3 S. 4 und S. 7), dass die Handlung bzw. Worte des Beschuldigten nicht geeignet waren, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen Aus den gesamten Umständen ist mithin - wenn man die angeklagten Handlungen des Beschuldigten als erstellt erachten würde - nicht ersichtlich, dass es sich um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, welcher objektiv geeignet war, Angst und Schrecken auszulösen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung damit, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei seinem Gegenüber (möglicherweise) um einen Beamten gehandelt habe. Der Beschuldigte sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine Polizeistreife bestellt werden würde bzw. bestellt worden sei. Dass der Beschuldigte zu sehr mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sein soll, um mitbekommen zu haben, dass der Polizeistreifenwagen angefordert wurde, sei daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass diese Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten worden war. Mit seinem Verhalten habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die beabsichtigte Personenkontrolle nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 51 S. 4 f.).
E. 3.4 Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Privatkläger sowie den Zeuginnen E._____ und F._____ um Beamte gehandelt hatte. Weiter habe er auch nicht mitbekommen, dass eine Polizeipatrouille angefordert worden sei. Er sei mit dem Privatkläger beschäftigt bzw. im Gespräch gewesen und habe ins Auto gewollt. Dies sei das Einzige, worum er sich gekümmert habe. Er habe alles, was rundherum geschehen sei, nicht mitbekommen. Er sei emotional involviert gewesen und habe keine Ohren für andere Sachen gehabt. Die Mitarbeiter des Assistenzdienstes hätten auch verhindern wollen, dass er den Funkspruch mitbekomme, dies habe die Zeugin E._____ so ausgesagt (Prot. I S. 10 ff., S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27).
E. 3.5 Würdigung
E. 3.5.1 Erstellt und unbestritten ist, dass von der Zeugin E._____ eine Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten wurde und sich der Beschuldigte vor deren Eintreffen vom Platz entfernte. Zudem ist an dieser Stelle auf Erw. III Ziffer 2.7.1.5 des ersten Sachverhaltsabschnitts zu verweisen, nämlich dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
- 24 - es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Amtsträger handelt. Dies gilt selbstredend auch für den zweiten Sachverhaltsabschnitt.
E. 3.5.2 Wesentlich bei diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist der subjektive Sachverhalt, nämlich ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass eine Polizeistreife aufgeboten wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22 ff.) ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass dies der Fall war. Es sei vorab auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche auch die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben hat. Aus den folgenden Gründen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Aufbieten der Polizeistreife keine Kenntnis hatte: Der Beschuldigte sagte nämlich nachvollziehbar und damit glaubhaft aus, dass er vom Aufgebot der Streife nichts mitbekommen habe. Seine Schilderung, dass er mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sei und ins Auto gewollt habe sowie dass er emotional involviert gewesen sei und keine Ohren für andere Sachen gehabt habe (Prot. I S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27), sind lebensnah und plastisch geschildert. Dass der Beschuldigte sich emotional engagiert und sich schnell in einem erregten Gemütszustand befindet, wodurch seine ganzheitliche Wahrnehmung teilweise eingeschränkt sein kann, ist auch aus seinen umfangreichen Eingaben, welche teilweise unwesentliche Details ausführlich behandeln, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Securitas-Mitarbeiter handelte, abgeleitet werden, dass er nicht von einem Beizug der Polizei ausgehen musste. Dies umso mehr, als die Busse in Höhe von Fr. 40.-- bereits ausgestellt und unter seiner Windschutzscheibe deponiert war (Urk. 5 S. 5). Für die Würdigung relevant ist zudem die Aussage der Zeugin E._____. Sie sagte mehrfach aus, dass sie sich zum Funken zweimal vom Tatgeschehen entfernt habe und zum Funken abseits gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem sagte sie wörtlich aus, dass sie weggegangen sei, damit der Beschuldigte den Funkspruch nicht mitbekommen würde (Urk. 6/3 S. 6). Diese Aussagen betreffend ihrem Standort und dem Grund des Entfernens sind äusserst glaubhaft, da sie mehrmals wiederholt werden und
- 25 - eigenes Erleben schildern (dieser Umstand findet sich nicht im Wahrnehmungsbericht). Zudem macht es durchaus Sinn, einer Person, welche emotional ist, nicht mitzuteilen, dass die Polizei aufgeboten wird.
E. 3.5.3 Auf Grund des Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Daher ist in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt. Da dies - wie nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird - zu einem Freispruch führt (vgl. die nachfolgende Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 4), kann offenbleiben, mit welchen Bemühungen der Privatkläger den Beschuldigten am Wegfahren zu hindern versuchte und mit welchen Mitteln der Beschuldigte sich darüber hinwegsetzte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB und die zu beachtende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
E. 4 Innert der mit Verfügung vom 27. August 2020 angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (Urk. 62) verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 64 und Urk. 66). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit gleicher Verfügung vom 27. August 2020 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen sowie auf dessen Anträge, das
- 7 - Strafverfahren gegen den Privatkläger wieder aufzunehmen und gegen den Leitenden Staatsanwalt, welcher das Verfahren gegen den Privatkläger eingestellt habe, sei Anklage zu erheben, nicht eingetreten (Urk. 62).
E. 4.1 Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung gilt dabei jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Verhinderung derselben ist nicht vorausgesetzt. Neben dem aktiven Störverhalten bedarf auch der passive Widerstand einer gewissen Intensität. So ist auch die Flucht vor einer Amtshandlung eine Hinderung, wobei bei einer Personenkontrolle erforderlich ist, dass die Amtsperson physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (BGE 133 IV 97 Erw. 6.2.3; BSK
- 28 - StGB II-HEIMGARTNER, N 4 ff. zu Art. 286 StGB). Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dabei dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB).
E. 4.2 Vorliegend bestehen wie oben unter Erw. III Ziff. 3.5.3 ausgeführt unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Dies hat zur Folge, dass in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt ist. Zudem ist der Polizeiliche Assistenzdienst nicht berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen und die Streifenpolizei war noch nicht vor Ort und hat gegenüber dem Beschuldigten auch noch keine Aufforderung ausgesprochen, sich auszuweisen bzw. seine Personalien anzugeben. Es war zum Zeitpunkt des Entfernens durch den Beschuldigten mithin noch keine Amtshandlung in Gange, womit auch aus diesem Grunde der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Offen bleiben kann somit, ob mit der Bereitschaft des Beschuldigten, die Busse bezahlen zu wollen, überhaupt noch ein rechtsgenügender Anlass für die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeilichen Assistenzdienstes bestand, die Streife weiterhin aufgeboten zu halten.
E. 5 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'200.– für amtliche Verteidigung.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 8 Es werden für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz;
- 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA (unter Beilage einer Kopie von Urk. 74 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA- V); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Von den Vorwürfen − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.00.
- Auf den Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird festgesetzt auf zwei Jahre.
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. - 4 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 161.25 Auslagen Anklagebehörde (Dolmetscher) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'857.30 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 76 S. 1)
- Der Beschuldigte sei der - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, - Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie - Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, entsprechend CHF15'600.00, zu bestrafen.
- Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
- Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage festzusetzen sei.
- Auf den Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 360 - 5 - Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF10'800.00 sei zu verzichten; hingegen sei die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr zu verlängern.
- Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. b) Des Rechtsvertreters des Privatklägers: (Urk. 77 S. 1)
- Der Beschuldigte und Erstberufungsklägers sei in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils anklagegemäss schuldig zu sprechen, d.h. nebst der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB;
- er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 300.– nebst Zins von 5% seit 30. Oktober 2018 sowie eine angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten für beide Instanzen. c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 79 S. 2 f.)
- Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
- Eventualiter sei mein Mandant vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und das Verfahren sei betreffend den Vorwurf der Beschimpfung einzustellen, subeventualiter sei er bezüglich der Beschimpfung von Strafe zu befreien;
- Die Berufungsanträge der Anklägerin und des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen;
- Dem Privatkläger sei weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. - 6 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
- Zur Prozessgeschichte sowie dem Prozessualen bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 18. Mai 2020 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40 S. 43 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 49 S. 44; Prot. I S. 25 ff.). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläger haben am 18. Mai 2020, 27. Mai 2020 bzw. am 28. Mai 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 39, Urk. 41, Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 43 bzw. 49) wurde der Anklagebehörde, dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger je am 10. Juli 2020 zugestellt (Urk. 48/1-3), woraufhin diese mit Eingaben vom 17., 29. bzw. 30. Juli 2020 innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 51, Urk. 53 sowie Urk. 55).
- Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde dem Beschuldigten - da für das Berufungsverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. d StPO) - Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 56) und in der Folge wurde ihm als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ bestellt (Urk. 60).
- Innert der mit Verfügung vom 27. August 2020 angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (Urk. 62) verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 64 und Urk. 66). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit gleicher Verfügung vom 27. August 2020 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen sowie auf dessen Anträge, das - 7 - Strafverfahren gegen den Privatkläger wieder aufzunehmen und gegen den Leitenden Staatsanwalt, welcher das Verfahren gegen den Privatkläger eingestellt habe, sei Anklage zu erheben, nicht eingetreten (Urk. 62).
- Am 23. Februar 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Rechtsvertreters des Privatklägers sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (Prot. II S. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihren Anträgen eine Änderung von Ziffer 1 Lemma 1 und Ziffer 2 (Schuldspruch lediglich wegen Drohung sowie Freisprüche), Ziffer 3 (Strafe), teilweise Ziffer 4 (Widerruf), Ziffer 5 (Dauer Probezeit) sowie Ziffer 8 (Kostenauflage). Der Privatkläger ficht die Ziffer 1 Lemma 1 und Ziffer 2 (Schuldspruch lediglich wegen Drohung sowie Freisprüche), Ziffer 6 (Abweisung Genugtuung) sowie Ziffer 8 (Kostenauflage) an. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde somit vollumfänglich angefochten und ist in keiner Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.
- Strafantrag 2.1. Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB). 2.2. Ein Strafantrag des Privatklägers liegt grundsätzlich vor. Jedoch bezieht sich dieser einzig auf die Tatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten, nicht aber auf die anklagegegenständliche Beschimpfung (Urk. 14/1). - 8 - 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aus einem Strafantrag hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird, wobei eine Beschränkung auf einzelne (Tat-)Handlungen ohne weiteres möglich ist (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, N 3 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). 2.4. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkt (Urk. 79 S. 24), handelt es sich bei der Beschimpfung um eine Verhaltensweise, welche klar von den übrigen anklagegegenständlichen Tathandlungen abgrenzbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt auch in einer anderen Phase des Geschehens stattfand, sie sich mithin auch in zeitlicher Hinsicht von den übrigen Tathandlungen eindeutig abgrenzen lässt. Dass der Strafantrag des Privatklägers explizit nur die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten nennt, kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass der Strafverfolgungswille des Privatklägers effektiv nur den im Strafantrag explizit erwähnten Tathandlungen gilt. Hierfür spricht auch die Angabe im Polizeirapport vom 31. Oktober 2018, wonach der Privatkläger einen Strafantrag stelle, "für den Fall, dass die zuständige Untersuchungsbehörde nicht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erkennen sollte" (Urk. 1 S. 3). Die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Beschimpfung wird auch hier nicht erwähnt. Da es an einem expliziten Strafantrag in Bezug auf die anklagegegenständliche Beschimpfung fehlt, ist das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
- Beweisanträge Beschuldigter 3.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass dieselben Beweisanträge geltend gemacht würden wie im Vorverfahren (Urk. 53 S. 3), wobei er auf seine umfangreichen Eingaben vom 21. Februar 2020 und 18. März 2020 verwies (Urk. 29 und Urk. 29A). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sodann seinen Beweisantrag, wonach Nachforschungen anzustellen seien, ob Aufzeichnungen des Tathergangs durch die Überwachungskamera des am Tatort befindlichen Restaurants C._____ bestehen würden. Bestehende Aufzeichnungen seien sodann beizuziehen und bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen (Prot. II S. 34 f.) - 9 - 3.2. Da das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Beschimpfung einzustellen und der Beschuldigte im Übrigen vollumfänglich freizusprechen sein wird (nachfolgend, Erw. III), erübrigt sich der Beizug allfällig bestehender Überwachungsvideos des Restaurants C._____. Dieser Beweisantrag des Beschuldigten ist dementsprechend abzuweisen. 3.3. Aus demselben Grund sind auch die weiteren vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge (vgl. Urk. 53 i.V.m. Urk. 29 und Urk. 29A) abzuweisen. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass diese beantragten Beweisabnahmen ohnehin nicht dazu geeignet gewesen wären, für die Entscheidfindung relevante Erkenntnisse beizusteuern (Art. 139 Abs. 2 StPO) und damit unabhängig des Ausgangs des Strafverfahrens abzuweisen gewesen wären.
- Vorbemerkungen Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139IV E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es sei an dieser Stelle auf die äusserst umfangreiche Berufungserklärung des Beschuldigten vom 29. Juli 2020 sowie seine umfangreichen Eingaben vor Vorinstanz verwiesen (Urk. 53, Urk. 29 und Urk. 29A), welche diverse Ausführungen enthalten, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind. III. Sachverhalt
- Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a).
- Sachverhaltsabschnitt 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung, Beschimpfung 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: Im Rahmen einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch den Polizeilichen Assistenzdienst (PAD) am 30. Oktober 2018, um ca. 21:15 Uhr, an der D._____- strasse … in … Zürich, sei sein parkierter Audi mit den Kontrollschildern ZH … überprüft worden. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich in der Folge geweigert, die ausgestellte Parkbusse in der Höhe von Fr. 40.-- sofort vor Ort zu bezahlen oder auf freiwilliger Basis seine Personalien bekanntzugeben bzw. den Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen. Der Privatkläger habe - da sich der Beschuldigte zur Fahrertüre seines Fahrzeugs begeben habe - den Beschuldigten angewiesen, vor Ort zu bleiben und auf die zwecks Überprüfung seiner Personalien aufgebotene Streifenpolizei zu warten. Darauffolgend habe der Beschuldigte ihn als "Hurensohn" betitelt und sei mit rechter, ausgeholter Faust einen Schritt auf ihn zugegangen, habe eine halbe Schlagbewegung in seine Richtung vollzogen und gesagt, dass er es ihm zeigen und er noch drankommen werde. Bei diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei dem mit der Aufschrift "Polizei" uniformierten Privatkläger um einen Beamten handelte und habe zumindest in Kauf genommen, dass er diesen in seiner rechtmässig ausgeführten Handlung behinderte und er dadurch die Durchführung bzw. den korrekten Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens verzögerte. 2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erfüllt. In subjektiver Hinsicht kam sie indes zum Schluss, dass nicht mit Sicherheit - 11 - ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es sich bei den uniformierten Personen um Beamte und nicht um Mitarbeitende eines privaten Sicherheitsdienstes gehandelt habe (Urk. 49 S. 21 f.). 2.3. Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und vor Vorinstanz geltend, dass es dunkel gewesen sei und er - als er sich dem Fahrzeug genähert habe - im Glauben gewesen sei, dass es sich um Mitarbeitende der Securitas gehandelt habe. Der Privatkläger habe sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 5 ff. und S. 10; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 10 ff.). Der Privatkläger habe gemeint, da er ihn angetroffen habe, müsse er die Busse sofort bezahlen. Dies habe er, der Beschuldigte, indes nicht gewollt, er habe den Einzahlungsschein mitnehmen und später bezahlen wollen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass dies nicht möglich sei und er - da er ihn angetroffen habe - die Busse umgehend bezahlen bzw. sich ausweisen müsse (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 6 f.). Der Privatkläger habe ihm keinen plausiblen Grund genannt, weshalb er sich hätte ausweisen sollen, ausser der Tatsache, dass er die Busse nicht umgehend habe bezahlen wollen (Urk. 4/1 S. 2). Als er ins Auto habe einsteigen wollen, habe ihn der Privatkläger daran mittels Zudrücken der Türe gehindert (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4 f.). Er habe keine Drohung ausgestossen bzw. Schläge ausgeführt und es sei auch zu keinen Beschimpfungen gekommen (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er etwas Beleidigendes gesagt habe. Dies sei aber klar eine Reaktion gewesen auf die unberechtigte Aktion des Privatklägers (Prot. I S. 13). In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass ihn der Privatkläger zu Unrecht der vorgeworfenen Handlungen beschuldige. Die Initialaggression sei vom Privatkläger ausgegangen, indem er ihm, dem Beschuldigten, den Fahrzeugzugang verweigert habe. Er habe indes dort lediglich das Geld holen wollen. Weiter sei er als untrainierter Bürger drei erfahrenen PAD gegenüber gestanden. Er hätte somit den Privatkläger gar nicht gefügig machen bzw. dessen Willen beeinflussen können. Bei der Drohung sei zudem nicht davon - 12 - auszugehen, dass der Privatkläger dadurch in Angst versetzt worden sei, da sich Letzterer im Beisein von zwei erfahrenen Kolleginnen befunden habe (Urk. 53 S. 2 ff.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass sich der Vorfall vor 28 Monaten zugetragen habe und er diesen deshalb nur noch grob aus seiner Erinnerung wiedergeben könne. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, zu seinem Auto gekommen zu sein, worauf er den Privatkläger gefragt habe, ob er eine Busse habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert, seinen Ausweis bzw. seine Fahrzeugpapiere zu zeigen oder die Busse zu bezahlen. Er habe dann versucht ins Auto einzusteigen, wobei ihm der Privatkläger den Zugang zum Auto verwehrt habe. Daraufhin habe es ein Gerangel um die Autotüre gegeben, wobei er (der Beschuldigte) versucht habe, die Autotüre zu öffnen, und der Privatkläger demgegenüber versucht habe, die Autotüre zuzudrücken. Der Privatkläger habe ihm schliesslich mehrfach erfolgreich den Zugang zum Auto verwehren können (Prot. II S. 17 ff.). Dass es sich beim Privatkläger und dessen Begleiterinnen um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er nicht bemerkt (Prot. II S. 23 und S. 30). Er habe dem Privatkläger auch nicht mit erhobener oder ausgestreckter Faust gedroht. Es könne sein, dass der Privatkläger dies aufgrund der gegenseitigen Interaktion mit der Autotür so aufgefasst habe. Er habe jedoch keine Faust erhoben und gedroht (Prot. II S. 23 f.). Er habe dem Privatkläger lediglich gesagt, dass er ihn anzeigen werde. Dies habe er auch getan, indem er am Folgetag der Polizei und der Ombudsstelle eine Beschwerde geschickt bzw. Anzeige bei der Polizei erstattet habe (Prot. II S. 24 f. und 28). 2.5. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung zusammengefasst damit, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes nicht als solche erkannt habe, sondern angenommen habe, dies seien Mitarbeitende der Securitas, eine Schutzbehauptung darstelle. Die Securitas-Mitarbeiter würden in der Regel nicht in Dreierbesetzung patrouillieren. Der Tatort sei weiter genügend hell erleuchtet gewesen, dass der Beschuldigte die Uniformen und die Aufschrift "Polizei" habe erkennen können. Der - 13 - Beschuldigte sei intelligent genug und zweifelslos im Stande, diese Aufschrift auf den Uniformen der PAD-Beamten zu lesen und zu erkennen und deren Bedeutung richtig einzuschätzen. Seine am nächsten Tag eingereichte Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" sei nur aus rein taktischen Gründen erfolgt (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 2 f.; Prot. II S. 31). 2.6. Der Privatkläger stellt sich mit seiner Berufung auf denselben Standpunkt, wie die Staatsanwaltschaft. So trage der Privatkläger während der Ausübung seines Amtes als Polizeibeamter die bekannte Kleidung der Polizei, die für alle sichtbar mit der Aufschrift "Polizei" gekennzeichnet sei. Diese habe an der gut beleuchteten Örtlichkeit des anklagegegenständlichen Vorfalls gut erkennbar sein müssen. Sodann sei der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Begegnung mit dem Privatkläger noch nicht derart erregt gewesen, dass er nicht hätte wahrnehmen können, dass er es mit der Polizei zu tun gehabt habe. Bei der am Tag nach dem Vorfall eingereichte Beschwerde des Beschuldigten gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" handle es sich nach Ansicht des Privatklägers sodann um ein Verteidigungsmanöver bzw. um eine reine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unter den konkreten Umständen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 2 f.). 2.7. Würdigung Die Aussagen aller Beteiligter stimmen darin überein, dass der Beschuldigte am Abend des 30. Oktober 2018 an der D._____-strasse … in … Zürich seinen Personenwagen nicht korrekt parkiert hatte und dieser vom Privatkläger kontrolliert wurde. Der Privatkläger war dabei in Begleitung der Zeuginnen E._____ und F._____. Der Beschuldigte trat anlässlich der Kontrolle hinzu und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger betreffend der Bezahlung der Parkbusse bzw. der Bekanntgabe der Personalien. - 14 - Zunächst ist auf die Aussage des Beschuldigten einzugehen, den Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ nicht als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes erkannt zu haben. 2.7.1. Erkennen der kontrollierenden Personen als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes 2.7.1.1. Der Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ sagten aus, dass sie als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes sichtbar mit "Polizei" angeschrieben seien (Urk. 5 S. 3 und S. 5; Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/3 S. 5). Auch die Zeugin G._____, welche den Beschuldigten an jenem Abend begleitete, gab an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 6/5 S. 4). 2.7.1.2. Unbestrittenermassen war es dunkel, als es zum anklagerelevanten Ereignis kam. Wie sehr die dortige Beleuchtung die Sichtverhältnisse beeinflusste, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, dass es dunkel gewesen sei und er die kontrollierenden Personen für Securitas-Mitarbeiter gehalten habe (u.a. Urk. 4/1 S. 2: "Es war dunkel. Er wies sich nicht aus. Ich war im Glauben, dass es sich um die Securitas gehandelt habe."; Urk. 4/3 S. 5: "Zu diesem Zeitpunkt dachte ich, dass er ein Securitas war… "; Urk. 4/3 S. 7: "Polizisten erkennt man ja. Die sehen ganz anders aus. Sie hatten keine Waffen dabei. Ich wusste, dass es sicher keine Polizisten waren."; Prot. I S. 12: "…ich wusste nicht einmal, dass es eine Polizeiassistenz gibt…Für mich war einfach klar, dass es keine Polizisten waren."; Prot. II S. 23: "Im Moment, in welchem ich herangekommen bin und das passiert ist, habe ich nicht bemerkt, dass es sich um Beamte handelt."; Prot. II S. 30: "Sie bleiben also dabei, dass Sie nicht gemerkt haben, dass es Polizisten waren?" - "Zu 100%."). Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er ausgehend von der Tatsache, dass er schon verschiedentlich von privater Seite her Parkbussen erhalten habe sowie dem Auftreten und Verhalten insbesondere des Privatklägers davon ausgegangen sei, dass es sich um" Security-Mitarbeiter" gehandelt habe (Urk. 4/3 S. 5; Prot. I S. 12; Prot. II S. 20 ff.). - 15 - 2.7.1.3. Der Privatkläger hat sich an jenem Abend gemäss eigener Aussage gegenüber dem Beschuldigten nicht vorgestellt und sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 5 S. 5 und S. 6). Dies hat der Beschuldigte schon in seiner ersten Einvernahme geschildert, was seiner Aussage zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Der polizeiliche Assistenzdienst ist auch nicht bewaffnet, was deren Aussehen in der Kontur von den regulären Polizeibeamten unterscheidet. Zudem macht nur ausgehend von der Annahme des Beschuldigten, dass es sich nicht um Beamte gehandelt hat, seine Weigerung, die Ausweise vorzuzeigen, Sinn. Denn dass er sich in Anwesenheit seiner weiblichen Begleitung, der Zeugin G._____, drei bewaffneten Polizisten widersetzt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hat der Beschuldigte gleich am nächsten Tag nach dem Vorfall um 15.31 Uhr eine Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" eingereicht (Urk. 29A, Beilage 3 und 4). Als Grund der Beschwerde nannte er u.a. "Amtsanmassung von SECURITAS". Er gab dabei seine Personalien sowie diejenigen der Zeugin G._____, seine Handynummer sowie das Fahrzeug (Audi A2 silber, ZH …) an. Sein in dieser Beschwerde geschilderter Ablauf deckt sich mit den im vorliegenden Verfahren gemachten Depositionen. Insbesondere führte er aus, weggefahren zu sein, mithin sich entfernt zu haben. Dass der Beschuldigte diese Beschwerde aus rein taktischen Gründen eingereicht haben soll - wie dies die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger geltend machen (Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 2; Urk. 77 S. 3) -, ist als äusserst unwahrscheinlich zu werten. Der Beschuldigte musste im damaligen Zeitpunkt schlicht nicht mit einer Strafanzeige des Privatklägers rechnen, welche ein solches taktisches Manöver zur eigenen Entlastung erklärbar machen würde. Zudem hätte der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten unnötig Aufmerksamkeit auf sich gezogen und zudem seine Kontaktangaben, insbesondere seine Handynummer, sowie diejenigen der Zeugin G._____ offen gelegt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Beschwerde nicht nur die gesamte Eingabe verfasst hat, sondern sich auch noch Gedanken darüber gemacht hätte, wen er nun statt dem polizeilichen Assistenzdienst als ihn kontrollierende Personen angeben sollte. Ausserdem kann dem Schreiben der Wille entnommen - 16 - werden, dass die - aus Sicht des Beschuldigten - fehlbaren Personen zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Falschangabe mit Bezug auf deren von ihm wahrgenommene Funktion hätte diesem Ziel klar entgegen gestanden. 2.7.1.4. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, bei welchem auch Emotionen im Spiel waren und daher die Aufmerksamkeiten verschoben sein können. Gerade in Würdigung der äusserst umfangreichen Eingaben und Einvernahmen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich schneller in einem erregten Gemütszustand befindet, als dies üblicherweise der Fall ist und daher allenfalls auch nicht alle Situationsdetails korrekt wahrnimmt. Zudem ist es gerade im Kanton Zürich durchaus üblich, dass bei einem bestehenden gerichtlichen Verbot für das Falschparkieren auf Privatgrund von privater Seite die Bezahlung einer Umtriebsentschädigung verlangt wird, was sich faktisch wie eine (echte) Parkbusse auswirkt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die meisten seiner Bussen von Securitas ausgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 21), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. 2.7.1.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Beamte handelte. Dieser Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen (vgl. hierzu auch BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15) und führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 2). Auch die Vorinstanz kam zu diesem Schluss, sah indes den ersten Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 21 f. und S. 28 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der erste Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Drohung erstellen lässt. 2.7.2. Drohung - 17 - 2.7.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Privatkläger mittels einer halben Schlagbewegung und mit den Worten, dass dieser noch drankommen werde, gedroht zu haben. 2.7.2.2. Der Privatkläger gab am Tag nach dem Vorfall in seinem Wahrnehmungsbericht an, dass er gerade mit dem Ausstellen des Strafzettels für das Fahrzeug des Beschuldigten fertig gewesen sei, als dieses durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet worden sei. Der Fahrzeuglenker sei erschienen und habe gefragt, ob er eine Busse habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Busse nicht gleich habe bezahlen und ihm auch seine Ausweise nicht habe zeigen wollen, habe er die Zeugin E._____ gebeten, einen Streifenwagen aufzubieten. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Autotüre zu öffnen und ins Auto einzusteigen, was er, der Privatkläger, zu verhindern versucht habe, indem er mit einer Hand gegen die Türe gedrückt habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte mit den Worten "Dir gebe ich gar nichts, du Hurensohn" angeschrien, ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen und mit der rechten Faust eine Ausholbewegung zum Schlag gemacht. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn ins Gesicht schlagen und habe deshalb einen Schritt rückwärts gemacht. Die Zeugin F._____ habe diese Situation mit beruhigenden Worten zu schlichten versucht. Der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen wollen sondern ihn weiter als Hurensohn beschimpft und ihm mit den Worten gedroht, er werde dies noch bereuen und er werde es ihm noch zeigen (Urk. 2). Am 29. August 2019, mithin fast über ein Jahr später, führte der Privatkläger (in jenem Verfahren wegen Nötigung und Amtsanmassung als Beschuldigter befragt) aus, dass er den Beschuldigten, da er die Busse nicht vor Ort bezahlen wollte, nach den Ausweisen gefragt habe. Diese habe ihm der Beschuldigte nicht geben wollen und daher habe er seiner Kollegin gesagt, dass sie die Polizei beiziehen solle. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe herumgeschrien. Er sei Richtung Autotüre gegangen, worauf er, der Privatkläger, ihm gesagt habe, dass er warten müsse, bis die angeforderte Polizei komme. Dies habe der Beschuldigte nicht akzeptiert und ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe ihm auch gesagt, - 18 - dass er es ihm noch zeigen würde und er drankommen würde. Dann habe er einen Schritt auf ihn zu gemacht, dies mit ausgeholter Faust und gemeint "du kommst noch dran". Er habe ausgeholt, einen Schritt auf ihn zugemacht und eine halbe Schlagbewegung gemacht. Er, der Privatkläger, sei an der Wand gestanden und habe nicht wirklich ausweichen können. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zuschlagen würde. Die Zeugin F._____ habe sich eingemischt, weil sie ihn habe beschützen wollen. Der Beschuldigte habe ihn nicht angefasst, der Wahrnehmungsbericht stimme diesbezüglich nicht. Nach dieser Aktion sei der Beschuldigte zu seiner Kollegin hinter dem Auto gegangen und habe die Busse bezahlen wollen (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 sagte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihm mit ausgeholter Faust und mit Hurensohn gedroht habe (Urk. 4/4 S. 6). 2.7.2.3. Der Privatkläger schilderte zwar das Kerngeschehen der halben Schlagbewegung sowie der verbalen Drohung jeweils übereinstimmend, es gibt indes gewisse Abweichungen bzw. Unklarheiten, welche sich auch mit dem Zeitablauf zwischen den Depositionen nicht erklären lassen. So ist schon unklar, ob der Beschuldigte zunächst körperlich und dann verbal gedroht haben soll (so gemäss Wahrnehmungsbericht) oder umgekehrt (gemäss der Einvernahme vom
- August 2019). Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger in seinem Wahrnehmungsbericht einen Stoss des Beschuldigten gegen seine Brust beschrieb und dies später revidierte. Seine Erklärung, dass dies "dummerweise" im Bericht hängengeblieben sei (Urk. 5 S. 3), überzeugt nicht, denn warum sollte der einvernehmende Beamte etwas niederschreiben, was der Privatkläger nicht geschildert hat. Weiter will der Privatkläger gemäss seinem Wahrnehmungsbericht angesichts der Schlagbewegung des Beschuldigten einen Schritt zurückgetreten sein, während er später aussagte, dass er an der Wand gestanden habe und nicht wirklich habe ausweichen können. Zudem hat er in den späteren Einvernahmen seine erste Deposition, nämlich dass er mit der Hand gegen die Autotür gedrückt habe, um zu verhindern, dass der Beschuldigte einsteigen konnte (Urk. 2 S. 2), revidiert, indem er ausführte, lediglich seitlich an der Türe gestanden zu haben (Urk. 5 S. 3 und S. 11). Warum dies im - 19 - Wahrnehmungsbericht "verwirrend" geschrieben worden sein soll, wie dies der Privatkläger ausführte (Urk. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass dem polizeilichen Assistenzdienst keinerlei körperlicher Einsatz erlaubt ist (vgl. Ziffer 5.2. 3. Absatz der Dienstanweisung PAD; Urk. 10/5), worunter selbstredend auch das Hindern am Einsteigen in ein Fahrzeug mittels Zudrücken der Autotüre fällt und dies dem Privatkläger im Nachhinein klar wurde (vgl. die Frage des Staatsanwaltes, ob er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob das Zudrücken der Autotüre erlaubt sei; Urk. 4/4 S. 7). Der Beschuldigte machte hierzu - übereinstimmend mit der ersten Deposition des Privatklägers - wiederholt und konstant die Aussage, dass ihn der Privatkläger am Einsteigen ins Fahrzeug gehindert habe, indem er die Autotüre zugedrückt habe (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 3, Prot. I S. 14 f.). Dies bestätigte im Übrigen auch die Zeugin G._____ (Urk. 6/5 S. 4). Dass der Privatkläger den Beschuldigten lediglich mit einem seitlichen an der Türe Stehen gehindert haben könnte, in das Auto einzusteigen, kann angesichts der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem macht der gesamte Ablauf nur dann Sinn, wenn tatsächlich eine physische Hinderung durch den Privatkläger stattfand, ansonsten der Beschuldigte in sein Fahrzeug eingestiegen und entweder weggefahren oder im Auto Geld geholt und die Busse bezahlt hätte und es in der Folge zu keiner Eskalation gekommen wäre. Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Privatkläger den Ablauf und seine eigenen Handlungen vollständig wiedergegeben hat. 2.7.2.4. Die Zeuginnen F._____ und E._____ bestätigten grundsätzlich anlässlich ihrer Depositionen vom 25. Oktober 2019 die Ausführungen des Privatklägers. So sagte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals "Hurensohn" genannt und ihm gedroht habe "Ich erwische dich schon noch. Ich mache dich fertig." Der Beschuldigte sei mit erhobener Faust auf den Privatkläger zugegangen und sie habe gerade noch dazwischen gehen können. Sie habe dann gesagt: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4). Die Zeugin E._____ erläuterte, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger verbal losgegangen sei, das Wort "Hurensohn" sei sicher gefallen (Urk. 6/3 S. 4). Auf Nachfrage sagte sie aus, dass der Beschuldigte - 20 - verbal gedroht habe und er habe "die Faust gezogen und in seine Richtung gehalten." (Urk. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte habe auch irgendwie gesagt, dass er den Privatkläger noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7). Sie sei dann weggegangen um zu funken (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Auffallend an diesen Zeugenaussagen ist, dass sie fast vollständig deckungsgleich mit den Depositionen des Privatklägers sind, was angesichts des Zeitablaufs - seit dem Vorfall war immerhin über ein Jahr vergangen - sowie der Tatsache, dass es sich für die Zeuginnen um keinen relevanten Vorfall handelte, doch sehr erstaunlich ist. Die Zeugin E._____ sagte denn auch aus, dass sie den Wahrnehmungsbericht gelesen habe, als sie die Vorladung erhalten hatte (Urk. 6/3 S. 8). Sie habe auch mit der Zeugin F._____ und dem Privatkläger vor der Einvernahme gesprochen (Urk. 6/3 S. 3). Die Zeugin F._____ erläuterte, dass sie vor der Einvernahme alles noch einmal durchgegangen sei, dies gedanklich, wie es ungefähr abgelaufen sei. Sie habe zwar mit der Zeugin E._____ gesprochen, sich indes nicht abgesprochen (Urk. 6/1 S. 3). Die Übereinstimmungen in den Aussagen der Zeuginnen betreffen nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch den gesamten Ablauf und unbedeutende Details. So erwähnte die Zeugin E._____, dass das Auto von der Ferne "aufgeweckt" worden sei (Urk. 6/3 S. 3), ein Detail, welches im Wahrnehmungsbericht - welchen die Zeugin ja vor der Einvernahme gelesen hatte - am Anfang erwähnt wird ("… wurde das Fahrzeug durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet."; Urk. 2 S. 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine unbeteiligte Person nach über einem Jahr an solch ein unbedeutendes Detail von sich aus erinnert. Weiter erwähnten beide Zeuginnen, dass sich der Beschuldigte mit einer Dame genähert und gefragt habe "Gits e Buess?" bzw. "Habe ich eine Busse?" (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3) und beide Zeuginnen sagten aus, dass der Beschuldigte sich auf seine Halterhaftung berufen habe und deshalb seine Ausweise nicht habe vorweisen wollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 4). Auch diese Details ("Habe ich eine Busse?" sowie "… sowieso gilt Halterhaftung") sind im Wahrnehmungsbericht erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem schildern beide Zeuginnen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Hurensohn" betitelt habe (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6; Urk. 6/3 S. 4), dieser Ausdruck ist ebenfalls im - 21 - Wahrnehmungsbericht mehrmals erwähnt (Urk. 2 S. 2). Selbst die verbale Drohung beschreiben beide Zeuginnen mit dem übereinstimmenden sachlichen Inhalt, nämlich dass er ihn schon noch erwische und fertig mache (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6) bzw. dass er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7), was der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 so schilderte ("Er sagte auch, dass er es mir noch zeigen würde und ich drankommen würde"; Urk. 5 S. 3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Depositionen der Zeuginnen nicht nur auf den eigenen Erinnerungen im Befragungszeitpunkt beruhen, sondern - allenfalls unbewusst - durch die Gespräche bzw. das Lesen des Wahrnehmungsberichts beeinflusst wurden. 2.7.2.5. Doch selbst wenn man den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeuginnen E._____ und F._____ folgen würde, so bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass dem Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und dieser in Schrecken oder Angst versetzt wurde. So hat der Beschuldigte den Privatkläger nie angefasst (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/3 S. 7), die Zeugin E._____ schilderte lediglich ein Faust ziehen und in Richtung des Beschuldigten halten (Urk. 6/3 S. 5) und die Zeugin F._____ eine erhobene Faust (Urk. 6/1 S. 4). Nach diesem Vorfall mischte sich die Zeugin F._____ ein und ging dazwischen (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4). Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich eine Frau von über 62 Jahren zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Aus ihren Aussagen erhellt vielmehr, dass die Wortwahl inakzeptabel war. Sie sagte nämlich wörtlich aus, dass sie dazwischen gegangen sei und daraufhin gesagt habe: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4) und äusserte ihre Meinung zu den verbalen Äusserungen des Beschuldigten mit den Worten ("Ich finde schon, dass das nicht geht. Man muss ja nicht so miteinander reden"; Urk. 6/1 S. 6). Diese Reaktion zeigt deutlich, dass ihre Intervention dem Tonfall und nicht einer faktisch angedrohten Gewalt galt. Auch die Zeugin E._____ scheint den Vorfall nicht als so ernst gewertet zu haben, als dass ihre körperliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre. Denn sie reagierte auf den Vorfall, indem sie wegging und nochmals funkte (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Dass es in diesem Stadium zu - 22 - keiner Eskalation kam, zeigt auch die direkt nachfolgende Reaktion des Beschuldigten, nämlich dass er daraufhin die Busse bezahlen wollte, was ihm aber verwehrt wurde (Urk. 2; Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4,Urk. 6/3 S. 5). 2.7.2.6. Auf Grund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die in der Anklageschrift wiedergegebenen Worte und Handlungen des Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben. Schon aus diesem Grunde hat mit Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt ein Freispruch zu ergehen. Ebenso kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass diese Worte und Handlungen schwer waren bzw. einen erheblichen Nachteil in Aussicht stellten und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 3).
- Sachverhaltsabschnitt 2: Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, dass er zur PAD-Beamtin E._____ gegangen sei und die ausgestellte Parkbusse bezahlen wollte. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht habe, dass es zur Bezahlung der Busse vor Ort zu spät sei und die Streifenpolizisten zwecks Personalienabklärung bereits aufgeboten und unterwegs seien, habe sich der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug begeben und sei weggefahren. Auf Grund dieses Verhaltens habe die beabsichtigte Personenkontrolle, zu deren Zweck die Streifenpolizisten aufgeboten worden waren und deren Handlung den Polizisten aufgrund der sicherheitspolizeilichen Aufgaben oblag, nicht durchgeführt werden können, was der Beschuldigte wusste und wollte bzw. mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe. 3.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass der objektive Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe sich vom Platz entfernt, obwohl die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes einen Streifenwagen zur Durchführung einer Personenkontrolle angefordert hätten und somit die von diesen durchzuführende Personenkontrolle nicht erfolgen konnte. - 23 - Nicht erstellt sei indes der subjektive Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle gehabt habe (Urk. 49 S. 27). 3.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung damit, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei seinem Gegenüber (möglicherweise) um einen Beamten gehandelt habe. Der Beschuldigte sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine Polizeistreife bestellt werden würde bzw. bestellt worden sei. Dass der Beschuldigte zu sehr mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sein soll, um mitbekommen zu haben, dass der Polizeistreifenwagen angefordert wurde, sei daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass diese Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten worden war. Mit seinem Verhalten habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die beabsichtigte Personenkontrolle nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 51 S. 4 f.). 3.4. Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Privatkläger sowie den Zeuginnen E._____ und F._____ um Beamte gehandelt hatte. Weiter habe er auch nicht mitbekommen, dass eine Polizeipatrouille angefordert worden sei. Er sei mit dem Privatkläger beschäftigt bzw. im Gespräch gewesen und habe ins Auto gewollt. Dies sei das Einzige, worum er sich gekümmert habe. Er habe alles, was rundherum geschehen sei, nicht mitbekommen. Er sei emotional involviert gewesen und habe keine Ohren für andere Sachen gehabt. Die Mitarbeiter des Assistenzdienstes hätten auch verhindern wollen, dass er den Funkspruch mitbekomme, dies habe die Zeugin E._____ so ausgesagt (Prot. I S. 10 ff., S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27). 3.5. Würdigung 3.5.1. Erstellt und unbestritten ist, dass von der Zeugin E._____ eine Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten wurde und sich der Beschuldigte vor deren Eintreffen vom Platz entfernte. Zudem ist an dieser Stelle auf Erw. III Ziffer 2.7.1.5 des ersten Sachverhaltsabschnitts zu verweisen, nämlich dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass - 24 - es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Amtsträger handelt. Dies gilt selbstredend auch für den zweiten Sachverhaltsabschnitt. 3.5.2. Wesentlich bei diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist der subjektive Sachverhalt, nämlich ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass eine Polizeistreife aufgeboten wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22 ff.) ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass dies der Fall war. Es sei vorab auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche auch die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben hat. Aus den folgenden Gründen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Aufbieten der Polizeistreife keine Kenntnis hatte: Der Beschuldigte sagte nämlich nachvollziehbar und damit glaubhaft aus, dass er vom Aufgebot der Streife nichts mitbekommen habe. Seine Schilderung, dass er mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sei und ins Auto gewollt habe sowie dass er emotional involviert gewesen sei und keine Ohren für andere Sachen gehabt habe (Prot. I S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27), sind lebensnah und plastisch geschildert. Dass der Beschuldigte sich emotional engagiert und sich schnell in einem erregten Gemütszustand befindet, wodurch seine ganzheitliche Wahrnehmung teilweise eingeschränkt sein kann, ist auch aus seinen umfangreichen Eingaben, welche teilweise unwesentliche Details ausführlich behandeln, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Securitas-Mitarbeiter handelte, abgeleitet werden, dass er nicht von einem Beizug der Polizei ausgehen musste. Dies umso mehr, als die Busse in Höhe von Fr. 40.-- bereits ausgestellt und unter seiner Windschutzscheibe deponiert war (Urk. 5 S. 5). Für die Würdigung relevant ist zudem die Aussage der Zeugin E._____. Sie sagte mehrfach aus, dass sie sich zum Funken zweimal vom Tatgeschehen entfernt habe und zum Funken abseits gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem sagte sie wörtlich aus, dass sie weggegangen sei, damit der Beschuldigte den Funkspruch nicht mitbekommen würde (Urk. 6/3 S. 6). Diese Aussagen betreffend ihrem Standort und dem Grund des Entfernens sind äusserst glaubhaft, da sie mehrmals wiederholt werden und - 25 - eigenes Erleben schildern (dieser Umstand findet sich nicht im Wahrnehmungsbericht). Zudem macht es durchaus Sinn, einer Person, welche emotional ist, nicht mitzuteilen, dass die Polizei aufgeboten wird. 3.5.3. Auf Grund des Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Daher ist in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt. Da dies - wie nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird - zu einem Freispruch führt (vgl. die nachfolgende Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 4), kann offenbleiben, mit welchen Bemühungen der Privatkläger den Beschuldigten am Wegfahren zu hindern versuchte und mit welchen Mitteln der Beschuldigte sich darüber hinwegsetzte. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB und die zu beachtende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) 2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286 StGB). Als Behördenmitglied oder Beamter gilt, wer im Dienst der Öffentlichkeit eine Funktion wahrnimmt. Private Sicherheitskräfte qualifizieren nicht als Beamte (BSK StGB I-OBERHOLZER, N 7 ff. zu Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 16 zu Art. 285 StGB). - 26 - 2.2. Wie oben unter Erw. III Ziffer 2.7.1.5 erwogen wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt die kontrollierenden Personen nicht als Beamte erkannte. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum, welcher nach Art. 13 StGB zu beurteilen ist (BGE 116 IV 155; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). Liegt ein solcher Irrtum vor, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den Sachverhalt macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die blosse Unkenntnis eines Tatbestandmerkmals. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm, da die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt ist (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, N 8 ff. zu Art. 13). Vorliegend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in einem Irrtum über das objektive Tatbestandsmerkmal der Beamteneigenschaft von Art. 285 Ziff. 1 StGB befand. Ohne Beamteneigenschaft der involvierten Personen kommt eine Bestrafung wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht in Frage. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen.
- Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 3.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 Erw. 3; BGE 99 IV 212 Erw. 1a; SK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt - 27 - oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK STGB II- DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 19, 22, 24 u. 31). 3.2. Bei der Sachverhaltserstellung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich eine über 62 Jahre alte Frau zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Weiter zeigen die Reaktionen der Zeuginnen F._____ (vgl. den Wortlaut: "Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?"; Urk. 6/1 S. 4) sowie E._____ (welche auf die Handlung des Beschuldigten reagierte, indem sie wegging; Urk. 6/3 S. 4 und S. 7), dass die Handlung bzw. Worte des Beschuldigten nicht geeignet waren, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen Aus den gesamten Umständen ist mithin - wenn man die angeklagten Handlungen des Beschuldigten als erstellt erachten würde - nicht ersichtlich, dass es sich um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, welcher objektiv geeignet war, Angst und Schrecken auszulösen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 4.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung gilt dabei jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Verhinderung derselben ist nicht vorausgesetzt. Neben dem aktiven Störverhalten bedarf auch der passive Widerstand einer gewissen Intensität. So ist auch die Flucht vor einer Amtshandlung eine Hinderung, wobei bei einer Personenkontrolle erforderlich ist, dass die Amtsperson physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (BGE 133 IV 97 Erw. 6.2.3; BSK - 28 - StGB II-HEIMGARTNER, N 4 ff. zu Art. 286 StGB). Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dabei dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). 4.2. Vorliegend bestehen wie oben unter Erw. III Ziff. 3.5.3 ausgeführt unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Dies hat zur Folge, dass in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt ist. Zudem ist der Polizeiliche Assistenzdienst nicht berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen und die Streifenpolizei war noch nicht vor Ort und hat gegenüber dem Beschuldigten auch noch keine Aufforderung ausgesprochen, sich auszuweisen bzw. seine Personalien anzugeben. Es war zum Zeitpunkt des Entfernens durch den Beschuldigten mithin noch keine Amtshandlung in Gange, womit auch aus diesem Grunde der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Offen bleiben kann somit, ob mit der Bereitschaft des Beschuldigten, die Busse bezahlen zu wollen, überhaupt noch ein rechtsgenügender Anlass für die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeilichen Assistenzdienstes bestand, die Streife weiterhin aufgeboten zu halten.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen ist. V. Genugtuung Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB einzustellen und der Beschuldigte von sämtlichen übrigen Anklagevorwürfen - 29 - freizusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers (Urk. 77 S. 1) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – das Verfahren ist hinsichtlich der Beschimpfung einzustellen und der Beschuldigte im Übrigen vollumfänglich freizusprechen – sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Dagegen unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger mit sämtlichen ihrer Berufungsanträge. Die Berufung des Privatklägers hatte hauptsächlich die Ausrichtung einer Genugtuung durch den Beschuldigten zum Ziel (Urk. 77 S. 1) und betraf damit – im Gegensatz zu den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft – nur einen nebensächlichen Verfahrenspunkt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von vier Fünfteln sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, StPO, 3. Auflage 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 12'200.– (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 75) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- Der Beschuldigte beantragt für den Fall seines Freispruchs bzw. der Einstellung des Strafverfahrens die Zusprechung einer Entschädigung für - 30 - wirtschaftliche Einbussen in Höhe von Fr. 74‘000.–. Zusätzlich seien ihm Fr. 6‘000.– monatlich bis zur Einstellung des Verfahrens oder der Rechtskraft des Urteils durch Freispruch, zuzüglich Zins seit dem 4. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Er begründet seinen Antrag einerseits damit, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens keine Arbeitsstelle in seinem angestammten Arbeitsumfeld, dem Portfoliomanagement, habe antreten können. Sein effektiv erwirtschafteter Lohn sei deshalb geringer gewesen, als der Durchschnittslohn, welchen er in seinem angestammten Arbeitsumfeld hätte verdienen können. Andererseits würden auch die seelische Belastung und die zeitliche Beeinträchtigung durch das Strafverfahren Grund für seine Lohneinbussen bilden (Urk. 53 S. 2; Urk. 54/2 und Urk. 79 S. 32). Vorliegend wurde durch den Beschuldigten nicht konkret dargelegt, worin der rechtlich relevante Zusammenhang zwischen dem aktuellen Strafverfahren und seiner geltend gemachten wirtschaftlichen Einbusse liegen sollte. Den Stellenwechsel bzw. den geringeren Verdienst führt der Beschuldigte auf seinen Strafregistereintrag aus dem Jahre 2018 sowie die Anordnung von Kurzarbeit zurück (vgl. auch seine diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz in Prot. I S. 9). Ein Schaden bzw. Lohnausfall infolge der notwendigen Beteiligung im Strafverfahren ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Übermässige Aufwendungen würden im Übrigen nicht entschädigt.
- Der Privatkläger verlangt ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung (Urk. 55 S. 2). Eine solche ist ihm aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. - 31 -
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'200.– für amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; - 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA (unter Beilage einer Kopie von Urk. 74 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA- V); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200314-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 23. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Drittberufungsklägerin betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2020 (GG200028)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2020 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 49) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Von den Vorwürfen − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.00.
4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird verzichtet.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird festgesetzt auf zwei Jahre.
6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
- 4 -
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 161.25 Auslagen Anklagebehörde (Dolmetscher) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Staatskasse genommen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'857.30 zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 76 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
- Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie
- Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, entsprechend CHF15'600.00, zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
4. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage festzusetzen sei.
5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 360
- 5 - Tagessätzen zu CHF 30.00, entsprechend CHF10'800.00 sei zu verzichten; hingegen sei die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr zu verlängern.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
b) Des Rechtsvertreters des Privatklägers: (Urk. 77 S. 1)
1. Der Beschuldigte und Erstberufungsklägers sei in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils anklagegemäss schuldig zu sprechen, d.h. nebst der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB;
2. er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 300.– nebst Zins von 5% seit 30. Oktober 2018 sowie eine angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten für beide Instanzen.
c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 79 S. 2 f.)
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
2. Eventualiter sei mein Mandant vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und das Verfahren sei betreffend den Vorwurf der Beschimpfung einzustellen, subeventualiter sei er bezüglich der Beschimpfung von Strafe zu befreien;
3. Die Berufungsanträge der Anklägerin und des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen;
4. Dem Privatkläger sei weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen;
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zur Prozessgeschichte sowie dem Prozessualen bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 18. Mai 2020 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40 S. 43 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 49 S. 44; Prot. I S. 25 ff.). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläger haben am 18. Mai 2020, 27. Mai 2020 bzw. am 28. Mai 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 39, Urk. 41, Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 43 bzw. 49) wurde der Anklagebehörde, dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger je am 10. Juli 2020 zugestellt (Urk. 48/1-3), woraufhin diese mit Eingaben vom 17., 29. bzw. 30. Juli 2020 innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 51, Urk. 53 sowie Urk. 55).
3. Mit Verfügung vom 6. August 2020 wurde dem Beschuldigten - da für das Berufungsverfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. d StPO) - Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 56) und in der Folge wurde ihm als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ bestellt (Urk. 60).
4. Innert der mit Verfügung vom 27. August 2020 angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (Urk. 62) verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 64 und Urk. 66). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit gleicher Verfügung vom 27. August 2020 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen sowie auf dessen Anträge, das
- 7 - Strafverfahren gegen den Privatkläger wieder aufzunehmen und gegen den Leitenden Staatsanwalt, welcher das Verfahren gegen den Privatkläger eingestellt habe, sei Anklage zu erheben, nicht eingetreten (Urk. 62).
5. Am 23. Februar 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Rechtsvertreters des Privatklägers sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (Prot. II S. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihren Anträgen eine Änderung von Ziffer 1 Lemma 1 und Ziffer 2 (Schuldspruch lediglich wegen Drohung sowie Freisprüche), Ziffer 3 (Strafe), teilweise Ziffer 4 (Widerruf), Ziffer 5 (Dauer Probezeit) sowie Ziffer 8 (Kostenauflage). Der Privatkläger ficht die Ziffer 1 Lemma 1 und Ziffer 2 (Schuldspruch lediglich wegen Drohung sowie Freisprüche), Ziffer 6 (Abweisung Genugtuung) sowie Ziffer 8 (Kostenauflage) an. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde somit vollumfänglich angefochten und ist in keiner Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.
2. Strafantrag 2.1. Beim dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB). 2.2. Ein Strafantrag des Privatklägers liegt grundsätzlich vor. Jedoch bezieht sich dieser einzig auf die Tatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten, nicht aber auf die anklagegegenständliche Beschimpfung (Urk. 14/1).
- 8 - 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aus einem Strafantrag hervorgehen, für welchen Sachverhalt die strafrechtliche Verfolgung beantragt wird, wobei eine Beschränkung auf einzelne (Tat-)Handlungen ohne weiteres möglich ist (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, N 3 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). 2.4. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkt (Urk. 79 S. 24), handelt es sich bei der Beschimpfung um eine Verhaltensweise, welche klar von den übrigen anklagegegenständlichen Tathandlungen abgrenzbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt auch in einer anderen Phase des Geschehens stattfand, sie sich mithin auch in zeitlicher Hinsicht von den übrigen Tathandlungen eindeutig abgrenzen lässt. Dass der Strafantrag des Privatklägers explizit nur die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten nennt, kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass der Strafverfolgungswille des Privatklägers effektiv nur den im Strafantrag explizit erwähnten Tathandlungen gilt. Hierfür spricht auch die Angabe im Polizeirapport vom 31. Oktober 2018, wonach der Privatkläger einen Strafantrag stelle, "für den Fall, dass die zuständige Untersuchungsbehörde nicht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erkennen sollte" (Urk. 1 S. 3). Die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Beschimpfung wird auch hier nicht erwähnt. Da es an einem expliziten Strafantrag in Bezug auf die anklagegegenständliche Beschimpfung fehlt, ist das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
3. Beweisanträge Beschuldigter 3.1. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungserklärung aus, dass dieselben Beweisanträge geltend gemacht würden wie im Vorverfahren (Urk. 53 S. 3), wobei er auf seine umfangreichen Eingaben vom 21. Februar 2020 und 18. März 2020 verwies (Urk. 29 und Urk. 29A). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sodann seinen Beweisantrag, wonach Nachforschungen anzustellen seien, ob Aufzeichnungen des Tathergangs durch die Überwachungskamera des am Tatort befindlichen Restaurants C._____ bestehen würden. Bestehende Aufzeichnungen seien sodann beizuziehen und bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen (Prot. II S. 34 f.)
- 9 - 3.2. Da das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Beschimpfung einzustellen und der Beschuldigte im Übrigen vollumfänglich freizusprechen sein wird (nachfolgend, Erw. III), erübrigt sich der Beizug allfällig bestehender Überwachungsvideos des Restaurants C._____. Dieser Beweisantrag des Beschuldigten ist dementsprechend abzuweisen. 3.3. Aus demselben Grund sind auch die weiteren vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge (vgl. Urk. 53 i.V.m. Urk. 29 und Urk. 29A) abzuweisen. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass diese beantragten Beweisabnahmen ohnehin nicht dazu geeignet gewesen wären, für die Entscheidfindung relevante Erkenntnisse beizusteuern (Art. 139 Abs. 2 StPO) und damit unabhängig des Ausgangs des Strafverfahrens abzuweisen gewesen wären.
4. Vorbemerkungen Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139IV E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es sei an dieser Stelle auf die äusserst umfangreiche Berufungserklärung des Beschuldigten vom 29. Juli 2020 sowie seine umfangreichen Eingaben vor Vorinstanz verwiesen (Urk. 53, Urk. 29 und Urk. 29A), welche diverse Ausführungen enthalten, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a).
2. Sachverhaltsabschnitt 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Drohung, Beschimpfung 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: Im Rahmen einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch den Polizeilichen Assistenzdienst (PAD) am 30. Oktober 2018, um ca. 21:15 Uhr, an der D._____- strasse … in … Zürich, sei sein parkierter Audi mit den Kontrollschildern ZH … überprüft worden. Der Beschuldigte sei hinzugekommen und habe sich in der Folge geweigert, die ausgestellte Parkbusse in der Höhe von Fr. 40.-- sofort vor Ort zu bezahlen oder auf freiwilliger Basis seine Personalien bekanntzugeben bzw. den Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen. Der Privatkläger habe - da sich der Beschuldigte zur Fahrertüre seines Fahrzeugs begeben habe - den Beschuldigten angewiesen, vor Ort zu bleiben und auf die zwecks Überprüfung seiner Personalien aufgebotene Streifenpolizei zu warten. Darauffolgend habe der Beschuldigte ihn als "Hurensohn" betitelt und sei mit rechter, ausgeholter Faust einen Schritt auf ihn zugegangen, habe eine halbe Schlagbewegung in seine Richtung vollzogen und gesagt, dass er es ihm zeigen und er noch drankommen werde. Bei diesen Handlungen habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei dem mit der Aufschrift "Polizei" uniformierten Privatkläger um einen Beamten handelte und habe zumindest in Kauf genommen, dass er diesen in seiner rechtmässig ausgeführten Handlung behinderte und er dadurch die Durchführung bzw. den korrekten Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens verzögerte. 2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erfüllt. In subjektiver Hinsicht kam sie indes zum Schluss, dass nicht mit Sicherheit
- 11 - ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es sich bei den uniformierten Personen um Beamte und nicht um Mitarbeitende eines privaten Sicherheitsdienstes gehandelt habe (Urk. 49 S. 21 f.). 2.3. Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und vor Vorinstanz geltend, dass es dunkel gewesen sei und er - als er sich dem Fahrzeug genähert habe - im Glauben gewesen sei, dass es sich um Mitarbeitende der Securitas gehandelt habe. Der Privatkläger habe sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 5 ff. und S. 10; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 10 ff.). Der Privatkläger habe gemeint, da er ihn angetroffen habe, müsse er die Busse sofort bezahlen. Dies habe er, der Beschuldigte, indes nicht gewollt, er habe den Einzahlungsschein mitnehmen und später bezahlen wollen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass dies nicht möglich sei und er - da er ihn angetroffen habe - die Busse umgehend bezahlen bzw. sich ausweisen müsse (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 6 f.). Der Privatkläger habe ihm keinen plausiblen Grund genannt, weshalb er sich hätte ausweisen sollen, ausser der Tatsache, dass er die Busse nicht umgehend habe bezahlen wollen (Urk. 4/1 S. 2). Als er ins Auto habe einsteigen wollen, habe ihn der Privatkläger daran mittels Zudrücken der Türe gehindert (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4 f.). Er habe keine Drohung ausgestossen bzw. Schläge ausgeführt und es sei auch zu keinen Beschimpfungen gekommen (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es sein könne, dass er etwas Beleidigendes gesagt habe. Dies sei aber klar eine Reaktion gewesen auf die unberechtigte Aktion des Privatklägers (Prot. I S. 13). In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass ihn der Privatkläger zu Unrecht der vorgeworfenen Handlungen beschuldige. Die Initialaggression sei vom Privatkläger ausgegangen, indem er ihm, dem Beschuldigten, den Fahrzeugzugang verweigert habe. Er habe indes dort lediglich das Geld holen wollen. Weiter sei er als untrainierter Bürger drei erfahrenen PAD gegenüber gestanden. Er hätte somit den Privatkläger gar nicht gefügig machen bzw. dessen Willen beeinflussen können. Bei der Drohung sei zudem nicht davon
- 12 - auszugehen, dass der Privatkläger dadurch in Angst versetzt worden sei, da sich Letzterer im Beisein von zwei erfahrenen Kolleginnen befunden habe (Urk. 53 S. 2 ff.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass sich der Vorfall vor 28 Monaten zugetragen habe und er diesen deshalb nur noch grob aus seiner Erinnerung wiedergeben könne. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, zu seinem Auto gekommen zu sein, worauf er den Privatkläger gefragt habe, ob er eine Busse habe. Der Privatkläger habe ihn aufgefordert, seinen Ausweis bzw. seine Fahrzeugpapiere zu zeigen oder die Busse zu bezahlen. Er habe dann versucht ins Auto einzusteigen, wobei ihm der Privatkläger den Zugang zum Auto verwehrt habe. Daraufhin habe es ein Gerangel um die Autotüre gegeben, wobei er (der Beschuldigte) versucht habe, die Autotüre zu öffnen, und der Privatkläger demgegenüber versucht habe, die Autotüre zuzudrücken. Der Privatkläger habe ihm schliesslich mehrfach erfolgreich den Zugang zum Auto verwehren können (Prot. II S. 17 ff.). Dass es sich beim Privatkläger und dessen Begleiterinnen um Polizeibeamte gehandelt habe, habe er nicht bemerkt (Prot. II S. 23 und S. 30). Er habe dem Privatkläger auch nicht mit erhobener oder ausgestreckter Faust gedroht. Es könne sein, dass der Privatkläger dies aufgrund der gegenseitigen Interaktion mit der Autotür so aufgefasst habe. Er habe jedoch keine Faust erhoben und gedroht (Prot. II S. 23 f.). Er habe dem Privatkläger lediglich gesagt, dass er ihn anzeigen werde. Dies habe er auch getan, indem er am Folgetag der Polizei und der Ombudsstelle eine Beschwerde geschickt bzw. Anzeige bei der Polizei erstattet habe (Prot. II S. 24 f. und 28). 2.5. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung zusammengefasst damit, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes nicht als solche erkannt habe, sondern angenommen habe, dies seien Mitarbeitende der Securitas, eine Schutzbehauptung darstelle. Die Securitas-Mitarbeiter würden in der Regel nicht in Dreierbesetzung patrouillieren. Der Tatort sei weiter genügend hell erleuchtet gewesen, dass der Beschuldigte die Uniformen und die Aufschrift "Polizei" habe erkennen können. Der
- 13 - Beschuldigte sei intelligent genug und zweifelslos im Stande, diese Aufschrift auf den Uniformen der PAD-Beamten zu lesen und zu erkennen und deren Bedeutung richtig einzuschätzen. Seine am nächsten Tag eingereichte Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" sei nur aus rein taktischen Gründen erfolgt (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 2 f.; Prot. II S. 31). 2.6. Der Privatkläger stellt sich mit seiner Berufung auf denselben Standpunkt, wie die Staatsanwaltschaft. So trage der Privatkläger während der Ausübung seines Amtes als Polizeibeamter die bekannte Kleidung der Polizei, die für alle sichtbar mit der Aufschrift "Polizei" gekennzeichnet sei. Diese habe an der gut beleuchteten Örtlichkeit des anklagegegenständlichen Vorfalls gut erkennbar sein müssen. Sodann sei der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Begegnung mit dem Privatkläger noch nicht derart erregt gewesen, dass er nicht hätte wahrnehmen können, dass er es mit der Polizei zu tun gehabt habe. Bei der am Tag nach dem Vorfall eingereichte Beschwerde des Beschuldigten gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" handle es sich nach Ansicht des Privatklägers sodann um ein Verteidigungsmanöver bzw. um eine reine Schutzbehauptung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unter den konkreten Umständen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 2 f.). 2.7. Würdigung Die Aussagen aller Beteiligter stimmen darin überein, dass der Beschuldigte am Abend des 30. Oktober 2018 an der D._____-strasse … in … Zürich seinen Personenwagen nicht korrekt parkiert hatte und dieser vom Privatkläger kontrolliert wurde. Der Privatkläger war dabei in Begleitung der Zeuginnen E._____ und F._____. Der Beschuldigte trat anlässlich der Kontrolle hinzu und es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger betreffend der Bezahlung der Parkbusse bzw. der Bekanntgabe der Personalien.
- 14 - Zunächst ist auf die Aussage des Beschuldigten einzugehen, den Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ nicht als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes erkannt zu haben. 2.7.1. Erkennen der kontrollierenden Personen als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes 2.7.1.1. Der Privatkläger sowie die Zeuginnen F._____ und E._____ sagten aus, dass sie als Mitarbeitende des polizeilichen Assistenzdienstes sichtbar mit "Polizei" angeschrieben seien (Urk. 5 S. 3 und S. 5; Urk. 6/1 S. 10; Urk. 6/3 S. 5). Auch die Zeugin G._____, welche den Beschuldigten an jenem Abend begleitete, gab an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (Urk. 6/5 S. 4). 2.7.1.2. Unbestrittenermassen war es dunkel, als es zum anklagerelevanten Ereignis kam. Wie sehr die dortige Beleuchtung die Sichtverhältnisse beeinflusste, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen konstant aus, dass es dunkel gewesen sei und er die kontrollierenden Personen für Securitas-Mitarbeiter gehalten habe (u.a. Urk. 4/1 S. 2: "Es war dunkel. Er wies sich nicht aus. Ich war im Glauben, dass es sich um die Securitas gehandelt habe."; Urk. 4/3 S. 5: "Zu diesem Zeitpunkt dachte ich, dass er ein Securitas war… "; Urk. 4/3 S. 7: "Polizisten erkennt man ja. Die sehen ganz anders aus. Sie hatten keine Waffen dabei. Ich wusste, dass es sicher keine Polizisten waren."; Prot. I S. 12: "…ich wusste nicht einmal, dass es eine Polizeiassistenz gibt…Für mich war einfach klar, dass es keine Polizisten waren."; Prot. II S. 23: "Im Moment, in welchem ich herangekommen bin und das passiert ist, habe ich nicht bemerkt, dass es sich um Beamte handelt."; Prot. II S. 30: "Sie bleiben also dabei, dass Sie nicht gemerkt haben, dass es Polizisten waren?" - "Zu 100%."). Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er ausgehend von der Tatsache, dass er schon verschiedentlich von privater Seite her Parkbussen erhalten habe sowie dem Auftreten und Verhalten insbesondere des Privatklägers davon ausgegangen sei, dass es sich um" Security-Mitarbeiter" gehandelt habe (Urk. 4/3 S. 5; Prot. I S. 12; Prot. II S. 20 ff.).
- 15 - 2.7.1.3. Der Privatkläger hat sich an jenem Abend gemäss eigener Aussage gegenüber dem Beschuldigten nicht vorgestellt und sich auch nicht ausgewiesen (Urk. 5 S. 5 und S. 6). Dies hat der Beschuldigte schon in seiner ersten Einvernahme geschildert, was seiner Aussage zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht. Der polizeiliche Assistenzdienst ist auch nicht bewaffnet, was deren Aussehen in der Kontur von den regulären Polizeibeamten unterscheidet. Zudem macht nur ausgehend von der Annahme des Beschuldigten, dass es sich nicht um Beamte gehandelt hat, seine Weigerung, die Ausweise vorzuzeigen, Sinn. Denn dass er sich in Anwesenheit seiner weiblichen Begleitung, der Zeugin G._____, drei bewaffneten Polizisten widersetzt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem hat der Beschuldigte gleich am nächsten Tag nach dem Vorfall um 15.31 Uhr eine Beschwerde bei der Ombudsstelle gegen "3 Mitarbeiter der Securitas" eingereicht (Urk. 29A, Beilage 3 und 4). Als Grund der Beschwerde nannte er u.a. "Amtsanmassung von SECURITAS". Er gab dabei seine Personalien sowie diejenigen der Zeugin G._____, seine Handynummer sowie das Fahrzeug (Audi A2 silber, ZH …) an. Sein in dieser Beschwerde geschilderter Ablauf deckt sich mit den im vorliegenden Verfahren gemachten Depositionen. Insbesondere führte er aus, weggefahren zu sein, mithin sich entfernt zu haben. Dass der Beschuldigte diese Beschwerde aus rein taktischen Gründen eingereicht haben soll - wie dies die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger geltend machen (Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 2; Urk. 77 S. 3) -, ist als äusserst unwahrscheinlich zu werten. Der Beschuldigte musste im damaligen Zeitpunkt schlicht nicht mit einer Strafanzeige des Privatklägers rechnen, welche ein solches taktisches Manöver zur eigenen Entlastung erklärbar machen würde. Zudem hätte der Beschuldigte mit einem solchen Verhalten unnötig Aufmerksamkeit auf sich gezogen und zudem seine Kontaktangaben, insbesondere seine Handynummer, sowie diejenigen der Zeugin G._____ offen gelegt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass er in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Beschwerde nicht nur die gesamte Eingabe verfasst hat, sondern sich auch noch Gedanken darüber gemacht hätte, wen er nun statt dem polizeilichen Assistenzdienst als ihn kontrollierende Personen angeben sollte. Ausserdem kann dem Schreiben der Wille entnommen
- 16 - werden, dass die - aus Sicht des Beschuldigten - fehlbaren Personen zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Falschangabe mit Bezug auf deren von ihm wahrgenommene Funktion hätte diesem Ziel klar entgegen gestanden. 2.7.1.4. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte, bei welchem auch Emotionen im Spiel waren und daher die Aufmerksamkeiten verschoben sein können. Gerade in Würdigung der äusserst umfangreichen Eingaben und Einvernahmen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich schneller in einem erregten Gemütszustand befindet, als dies üblicherweise der Fall ist und daher allenfalls auch nicht alle Situationsdetails korrekt wahrnimmt. Zudem ist es gerade im Kanton Zürich durchaus üblich, dass bei einem bestehenden gerichtlichen Verbot für das Falschparkieren auf Privatgrund von privater Seite die Bezahlung einer Umtriebsentschädigung verlangt wird, was sich faktisch wie eine (echte) Parkbusse auswirkt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die meisten seiner Bussen von Securitas ausgestellt worden seien (vgl. Prot. II S. 21), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. 2.7.1.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Beamte handelte. Dieser Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen (vgl. hierzu auch BSK StGB II-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15) und führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 2). Auch die Vorinstanz kam zu diesem Schluss, sah indes den ersten Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 21 f. und S. 28 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der erste Sachverhaltsabschnitt hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Drohung erstellen lässt. 2.7.2. Drohung
- 17 - 2.7.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Privatkläger mittels einer halben Schlagbewegung und mit den Worten, dass dieser noch drankommen werde, gedroht zu haben. 2.7.2.2. Der Privatkläger gab am Tag nach dem Vorfall in seinem Wahrnehmungsbericht an, dass er gerade mit dem Ausstellen des Strafzettels für das Fahrzeug des Beschuldigten fertig gewesen sei, als dieses durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet worden sei. Der Fahrzeuglenker sei erschienen und habe gefragt, ob er eine Busse habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Busse nicht gleich habe bezahlen und ihm auch seine Ausweise nicht habe zeigen wollen, habe er die Zeugin E._____ gebeten, einen Streifenwagen aufzubieten. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, die Autotüre zu öffnen und ins Auto einzusteigen, was er, der Privatkläger, zu verhindern versucht habe, indem er mit einer Hand gegen die Türe gedrückt habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte mit den Worten "Dir gebe ich gar nichts, du Hurensohn" angeschrien, ihn mit der linken Hand gegen die Brust gestossen und mit der rechten Faust eine Ausholbewegung zum Schlag gemacht. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn ins Gesicht schlagen und habe deshalb einen Schritt rückwärts gemacht. Die Zeugin F._____ habe diese Situation mit beruhigenden Worten zu schlichten versucht. Der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen wollen sondern ihn weiter als Hurensohn beschimpft und ihm mit den Worten gedroht, er werde dies noch bereuen und er werde es ihm noch zeigen (Urk. 2). Am 29. August 2019, mithin fast über ein Jahr später, führte der Privatkläger (in jenem Verfahren wegen Nötigung und Amtsanmassung als Beschuldigter befragt) aus, dass er den Beschuldigten, da er die Busse nicht vor Ort bezahlen wollte, nach den Ausweisen gefragt habe. Diese habe ihm der Beschuldigte nicht geben wollen und daher habe er seiner Kollegin gesagt, dass sie die Polizei beiziehen solle. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe herumgeschrien. Er sei Richtung Autotüre gegangen, worauf er, der Privatkläger, ihm gesagt habe, dass er warten müsse, bis die angeforderte Polizei komme. Dies habe der Beschuldigte nicht akzeptiert und ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe ihm auch gesagt,
- 18 - dass er es ihm noch zeigen würde und er drankommen würde. Dann habe er einen Schritt auf ihn zu gemacht, dies mit ausgeholter Faust und gemeint "du kommst noch dran". Er habe ausgeholt, einen Schritt auf ihn zugemacht und eine halbe Schlagbewegung gemacht. Er, der Privatkläger, sei an der Wand gestanden und habe nicht wirklich ausweichen können. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte zuschlagen würde. Die Zeugin F._____ habe sich eingemischt, weil sie ihn habe beschützen wollen. Der Beschuldigte habe ihn nicht angefasst, der Wahrnehmungsbericht stimme diesbezüglich nicht. Nach dieser Aktion sei der Beschuldigte zu seiner Kollegin hinter dem Auto gegangen und habe die Busse bezahlen wollen (Urk. 5 S. 2 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 sagte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihm mit ausgeholter Faust und mit Hurensohn gedroht habe (Urk. 4/4 S. 6). 2.7.2.3. Der Privatkläger schilderte zwar das Kerngeschehen der halben Schlagbewegung sowie der verbalen Drohung jeweils übereinstimmend, es gibt indes gewisse Abweichungen bzw. Unklarheiten, welche sich auch mit dem Zeitablauf zwischen den Depositionen nicht erklären lassen. So ist schon unklar, ob der Beschuldigte zunächst körperlich und dann verbal gedroht haben soll (so gemäss Wahrnehmungsbericht) oder umgekehrt (gemäss der Einvernahme vom
29. August 2019). Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger in seinem Wahrnehmungsbericht einen Stoss des Beschuldigten gegen seine Brust beschrieb und dies später revidierte. Seine Erklärung, dass dies "dummerweise" im Bericht hängengeblieben sei (Urk. 5 S. 3), überzeugt nicht, denn warum sollte der einvernehmende Beamte etwas niederschreiben, was der Privatkläger nicht geschildert hat. Weiter will der Privatkläger gemäss seinem Wahrnehmungsbericht angesichts der Schlagbewegung des Beschuldigten einen Schritt zurückgetreten sein, während er später aussagte, dass er an der Wand gestanden habe und nicht wirklich habe ausweichen können. Zudem hat er in den späteren Einvernahmen seine erste Deposition, nämlich dass er mit der Hand gegen die Autotür gedrückt habe, um zu verhindern, dass der Beschuldigte einsteigen konnte (Urk. 2 S. 2), revidiert, indem er ausführte, lediglich seitlich an der Türe gestanden zu haben (Urk. 5 S. 3 und S. 11). Warum dies im
- 19 - Wahrnehmungsbericht "verwirrend" geschrieben worden sein soll, wie dies der Privatkläger ausführte (Urk. 5 S. 11), ist nicht ersichtlich. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass dem polizeilichen Assistenzdienst keinerlei körperlicher Einsatz erlaubt ist (vgl. Ziffer 5.2. 3. Absatz der Dienstanweisung PAD; Urk. 10/5), worunter selbstredend auch das Hindern am Einsteigen in ein Fahrzeug mittels Zudrücken der Autotüre fällt und dies dem Privatkläger im Nachhinein klar wurde (vgl. die Frage des Staatsanwaltes, ob er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob das Zudrücken der Autotüre erlaubt sei; Urk. 4/4 S. 7). Der Beschuldigte machte hierzu - übereinstimmend mit der ersten Deposition des Privatklägers - wiederholt und konstant die Aussage, dass ihn der Privatkläger am Einsteigen ins Fahrzeug gehindert habe, indem er die Autotüre zugedrückt habe (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/3 S. 4; Urk. 4/4 S. 3, Prot. I S. 14 f.). Dies bestätigte im Übrigen auch die Zeugin G._____ (Urk. 6/5 S. 4). Dass der Privatkläger den Beschuldigten lediglich mit einem seitlichen an der Türe Stehen gehindert haben könnte, in das Auto einzusteigen, kann angesichts der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem macht der gesamte Ablauf nur dann Sinn, wenn tatsächlich eine physische Hinderung durch den Privatkläger stattfand, ansonsten der Beschuldigte in sein Fahrzeug eingestiegen und entweder weggefahren oder im Auto Geld geholt und die Busse bezahlt hätte und es in der Folge zu keiner Eskalation gekommen wäre. Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Privatkläger den Ablauf und seine eigenen Handlungen vollständig wiedergegeben hat. 2.7.2.4. Die Zeuginnen F._____ und E._____ bestätigten grundsätzlich anlässlich ihrer Depositionen vom 25. Oktober 2019 die Ausführungen des Privatklägers. So sagte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals "Hurensohn" genannt und ihm gedroht habe "Ich erwische dich schon noch. Ich mache dich fertig." Der Beschuldigte sei mit erhobener Faust auf den Privatkläger zugegangen und sie habe gerade noch dazwischen gehen können. Sie habe dann gesagt: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4). Die Zeugin E._____ erläuterte, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger verbal losgegangen sei, das Wort "Hurensohn" sei sicher gefallen (Urk. 6/3 S. 4). Auf Nachfrage sagte sie aus, dass der Beschuldigte
- 20 - verbal gedroht habe und er habe "die Faust gezogen und in seine Richtung gehalten." (Urk. 6/3 S. 5). Der Beschuldigte habe auch irgendwie gesagt, dass er den Privatkläger noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7). Sie sei dann weggegangen um zu funken (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Auffallend an diesen Zeugenaussagen ist, dass sie fast vollständig deckungsgleich mit den Depositionen des Privatklägers sind, was angesichts des Zeitablaufs - seit dem Vorfall war immerhin über ein Jahr vergangen - sowie der Tatsache, dass es sich für die Zeuginnen um keinen relevanten Vorfall handelte, doch sehr erstaunlich ist. Die Zeugin E._____ sagte denn auch aus, dass sie den Wahrnehmungsbericht gelesen habe, als sie die Vorladung erhalten hatte (Urk. 6/3 S. 8). Sie habe auch mit der Zeugin F._____ und dem Privatkläger vor der Einvernahme gesprochen (Urk. 6/3 S. 3). Die Zeugin F._____ erläuterte, dass sie vor der Einvernahme alles noch einmal durchgegangen sei, dies gedanklich, wie es ungefähr abgelaufen sei. Sie habe zwar mit der Zeugin E._____ gesprochen, sich indes nicht abgesprochen (Urk. 6/1 S. 3). Die Übereinstimmungen in den Aussagen der Zeuginnen betreffen nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch den gesamten Ablauf und unbedeutende Details. So erwähnte die Zeugin E._____, dass das Auto von der Ferne "aufgeweckt" worden sei (Urk. 6/3 S. 3), ein Detail, welches im Wahrnehmungsbericht - welchen die Zeugin ja vor der Einvernahme gelesen hatte - am Anfang erwähnt wird ("… wurde das Fahrzeug durch den elektronischen Schlüssel aus der Ferne geöffnet."; Urk. 2 S. 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine unbeteiligte Person nach über einem Jahr an solch ein unbedeutendes Detail von sich aus erinnert. Weiter erwähnten beide Zeuginnen, dass sich der Beschuldigte mit einer Dame genähert und gefragt habe "Gits e Buess?" bzw. "Habe ich eine Busse?" (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3) und beide Zeuginnen sagten aus, dass der Beschuldigte sich auf seine Halterhaftung berufen habe und deshalb seine Ausweise nicht habe vorweisen wollen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 4). Auch diese Details ("Habe ich eine Busse?" sowie "… sowieso gilt Halterhaftung") sind im Wahrnehmungsbericht erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Zudem schildern beide Zeuginnen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den Worten "Hurensohn" betitelt habe (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6; Urk. 6/3 S. 4), dieser Ausdruck ist ebenfalls im
- 21 - Wahrnehmungsbericht mehrmals erwähnt (Urk. 2 S. 2). Selbst die verbale Drohung beschreiben beide Zeuginnen mit dem übereinstimmenden sachlichen Inhalt, nämlich dass er ihn schon noch erwische und fertig mache (Urk. 6/1 S. 4 und S. 6) bzw. dass er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, noch finden werde (Urk. 6/3 S. 7), was der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 so schilderte ("Er sagte auch, dass er es mir noch zeigen würde und ich drankommen würde"; Urk. 5 S. 3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Depositionen der Zeuginnen nicht nur auf den eigenen Erinnerungen im Befragungszeitpunkt beruhen, sondern - allenfalls unbewusst - durch die Gespräche bzw. das Lesen des Wahrnehmungsberichts beeinflusst wurden. 2.7.2.5. Doch selbst wenn man den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeuginnen E._____ und F._____ folgen würde, so bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass dem Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und dieser in Schrecken oder Angst versetzt wurde. So hat der Beschuldigte den Privatkläger nie angefasst (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/3 S. 7), die Zeugin E._____ schilderte lediglich ein Faust ziehen und in Richtung des Beschuldigten halten (Urk. 6/3 S. 5) und die Zeugin F._____ eine erhobene Faust (Urk. 6/1 S. 4). Nach diesem Vorfall mischte sich die Zeugin F._____ ein und ging dazwischen (Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4). Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich eine Frau von über 62 Jahren zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Aus ihren Aussagen erhellt vielmehr, dass die Wortwahl inakzeptabel war. Sie sagte nämlich wörtlich aus, dass sie dazwischen gegangen sei und daraufhin gesagt habe: "Sie, Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?" (Urk. 6/1 S. 4) und äusserte ihre Meinung zu den verbalen Äusserungen des Beschuldigten mit den Worten ("Ich finde schon, dass das nicht geht. Man muss ja nicht so miteinander reden"; Urk. 6/1 S. 6). Diese Reaktion zeigt deutlich, dass ihre Intervention dem Tonfall und nicht einer faktisch angedrohten Gewalt galt. Auch die Zeugin E._____ scheint den Vorfall nicht als so ernst gewertet zu haben, als dass ihre körperliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre. Denn sie reagierte auf den Vorfall, indem sie wegging und nochmals funkte (Urk. 6/3 S. 4 und S. 7). Dass es in diesem Stadium zu
- 22 - keiner Eskalation kam, zeigt auch die direkt nachfolgende Reaktion des Beschuldigten, nämlich dass er daraufhin die Busse bezahlen wollte, was ihm aber verwehrt wurde (Urk. 2; Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 4,Urk. 6/3 S. 5). 2.7.2.6. Auf Grund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die in der Anklageschrift wiedergegebenen Worte und Handlungen des Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben. Schon aus diesem Grunde hat mit Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt ein Freispruch zu ergehen. Ebenso kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass diese Worte und Handlungen schwer waren bzw. einen erheblichen Nachteil in Aussicht stellten und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies führt - wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen sein wird - zu einem Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (vgl. nachfolgend Erw. IV Ziff. 3).
3. Sachverhaltsabschnitt 2: Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, dass er zur PAD-Beamtin E._____ gegangen sei und die ausgestellte Parkbusse bezahlen wollte. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht habe, dass es zur Bezahlung der Busse vor Ort zu spät sei und die Streifenpolizisten zwecks Personalienabklärung bereits aufgeboten und unterwegs seien, habe sich der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug begeben und sei weggefahren. Auf Grund dieses Verhaltens habe die beabsichtigte Personenkontrolle, zu deren Zweck die Streifenpolizisten aufgeboten worden waren und deren Handlung den Polizisten aufgrund der sicherheitspolizeilichen Aufgaben oblag, nicht durchgeführt werden können, was der Beschuldigte wusste und wollte bzw. mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe. 3.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass der objektive Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte habe sich vom Platz entfernt, obwohl die Mitarbeiter des polizeilichen Assistenzdienstes einen Streifenwagen zur Durchführung einer Personenkontrolle angefordert hätten und somit die von diesen durchzuführende Personenkontrolle nicht erfolgen konnte.
- 23 - Nicht erstellt sei indes der subjektive Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle gehabt habe (Urk. 49 S. 27). 3.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung damit, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich bei seinem Gegenüber (möglicherweise) um einen Beamten gehandelt habe. Der Beschuldigte sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine Polizeistreife bestellt werden würde bzw. bestellt worden sei. Dass der Beschuldigte zu sehr mit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sein soll, um mitbekommen zu haben, dass der Polizeistreifenwagen angefordert wurde, sei daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass diese Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten worden war. Mit seinem Verhalten habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die beabsichtigte Personenkontrolle nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 51 S. 4 f.). 3.4. Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Privatkläger sowie den Zeuginnen E._____ und F._____ um Beamte gehandelt hatte. Weiter habe er auch nicht mitbekommen, dass eine Polizeipatrouille angefordert worden sei. Er sei mit dem Privatkläger beschäftigt bzw. im Gespräch gewesen und habe ins Auto gewollt. Dies sei das Einzige, worum er sich gekümmert habe. Er habe alles, was rundherum geschehen sei, nicht mitbekommen. Er sei emotional involviert gewesen und habe keine Ohren für andere Sachen gehabt. Die Mitarbeiter des Assistenzdienstes hätten auch verhindern wollen, dass er den Funkspruch mitbekomme, dies habe die Zeugin E._____ so ausgesagt (Prot. I S. 10 ff., S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27). 3.5. Würdigung 3.5.1. Erstellt und unbestritten ist, dass von der Zeugin E._____ eine Polizeistreife zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgeboten wurde und sich der Beschuldigte vor deren Eintreffen vom Platz entfernte. Zudem ist an dieser Stelle auf Erw. III Ziffer 2.7.1.5 des ersten Sachverhaltsabschnitts zu verweisen, nämlich dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
- 24 - es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich bei den ihn kontrollierenden Personen möglicherweise um Amtsträger handelt. Dies gilt selbstredend auch für den zweiten Sachverhaltsabschnitt. 3.5.2. Wesentlich bei diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist der subjektive Sachverhalt, nämlich ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass eine Polizeistreife aufgeboten wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22 ff.) ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass dies der Fall war. Es sei vorab auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche auch die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben hat. Aus den folgenden Gründen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Aufbieten der Polizeistreife keine Kenntnis hatte: Der Beschuldigte sagte nämlich nachvollziehbar und damit glaubhaft aus, dass er vom Aufgebot der Streife nichts mitbekommen habe. Seine Schilderung, dass er mit dem Privatkläger beschäftigt gewesen sei und ins Auto gewollt habe sowie dass er emotional involviert gewesen sei und keine Ohren für andere Sachen gehabt habe (Prot. I S. 13 f. und S. 22; Prot. II S. 27), sind lebensnah und plastisch geschildert. Dass der Beschuldigte sich emotional engagiert und sich schnell in einem erregten Gemütszustand befindet, wodurch seine ganzheitliche Wahrnehmung teilweise eingeschränkt sein kann, ist auch aus seinen umfangreichen Eingaben, welche teilweise unwesentliche Details ausführlich behandeln, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Securitas-Mitarbeiter handelte, abgeleitet werden, dass er nicht von einem Beizug der Polizei ausgehen musste. Dies umso mehr, als die Busse in Höhe von Fr. 40.-- bereits ausgestellt und unter seiner Windschutzscheibe deponiert war (Urk. 5 S. 5). Für die Würdigung relevant ist zudem die Aussage der Zeugin E._____. Sie sagte mehrfach aus, dass sie sich zum Funken zweimal vom Tatgeschehen entfernt habe und zum Funken abseits gewesen sei (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Zudem sagte sie wörtlich aus, dass sie weggegangen sei, damit der Beschuldigte den Funkspruch nicht mitbekommen würde (Urk. 6/3 S. 6). Diese Aussagen betreffend ihrem Standort und dem Grund des Entfernens sind äusserst glaubhaft, da sie mehrmals wiederholt werden und
- 25 - eigenes Erleben schildern (dieser Umstand findet sich nicht im Wahrnehmungsbericht). Zudem macht es durchaus Sinn, einer Person, welche emotional ist, nicht mitzuteilen, dass die Polizei aufgeboten wird. 3.5.3. Auf Grund des Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Daher ist in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt. Da dies - wie nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird - zu einem Freispruch führt (vgl. die nachfolgende Ausführungen unter Erw. IV Ziffer 4), kann offenbleiben, mit welchen Bemühungen der Privatkläger den Beschuldigten am Wegfahren zu hindern versuchte und mit welchen Mitteln der Beschuldigte sich darüber hinwegsetzte. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB und die zu beachtende Praxis und Lehre korrekt aufgeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) 2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf N 15 zu Art. 286 StGB). Als Behördenmitglied oder Beamter gilt, wer im Dienst der Öffentlichkeit eine Funktion wahrnimmt. Private Sicherheitskräfte qualifizieren nicht als Beamte (BSK StGB I-OBERHOLZER, N 7 ff. zu Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 16 zu Art. 285 StGB).
- 26 - 2.2. Wie oben unter Erw. III Ziffer 2.7.1.5 erwogen wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt die kontrollierenden Personen nicht als Beamte erkannte. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum, welcher nach Art. 13 StGB zu beurteilen ist (BGE 116 IV 155; BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). Liegt ein solcher Irrtum vor, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den Sachverhalt macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die blosse Unkenntnis eines Tatbestandmerkmals. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm, da die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt ist (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, N 8 ff. zu Art. 13). Vorliegend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich in einem Irrtum über das objektive Tatbestandsmerkmal der Beamteneigenschaft von Art. 285 Ziff. 1 StGB befand. Ohne Beamteneigenschaft der involvierten Personen kommt eine Bestrafung wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht in Frage. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 3.1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 Erw. 3; BGE 99 IV 212 Erw. 1a; SK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten oder konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt
- 27 - oder in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und "in Schrecken oder Angst" zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK STGB II- DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 19, 22, 24 u. 31). 3.2. Bei der Sachverhaltserstellung wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich eine über 62 Jahre alte Frau zwischen zwei Männer stellen würde, wenn tatsächlich körperliche Gewalt drohen könnte. Weiter zeigen die Reaktionen der Zeuginnen F._____ (vgl. den Wortlaut: "Monsieur, wäre es möglich, dass man anständig miteinander redet?"; Urk. 6/1 S. 4) sowie E._____ (welche auf die Handlung des Beschuldigten reagierte, indem sie wegging; Urk. 6/3 S. 4 und S. 7), dass die Handlung bzw. Worte des Beschuldigten nicht geeignet waren, Schrecken oder Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen Aus den gesamten Umständen ist mithin - wenn man die angeklagten Handlungen des Beschuldigten als erstellt erachten würde - nicht ersichtlich, dass es sich um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat, welcher objektiv geeignet war, Angst und Schrecken auszulösen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) 4.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung gilt dabei jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Verhinderung derselben ist nicht vorausgesetzt. Neben dem aktiven Störverhalten bedarf auch der passive Widerstand einer gewissen Intensität. So ist auch die Flucht vor einer Amtshandlung eine Hinderung, wobei bei einer Personenkontrolle erforderlich ist, dass die Amtsperson physisch anwesend sein und bestimmte Anordnung getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar machen kann (BGE 133 IV 97 Erw. 6.2.3; BSK
- 28 - StGB II-HEIMGARTNER, N 4 ff. zu Art. 286 StGB). Der in subjektiver Hinsicht erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist dabei dann erfüllt, wenn der Täter sich bewusst ist, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Sodann muss er auch um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (BSK StGB II-HEIMGARTNER, N 15 zu Art. 286 StGB). 4.2. Vorliegend bestehen wie oben unter Erw. III Ziff. 3.5.3 ausgeführt unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Anforderung der Streifenpolizei zwecks Personenkontrolle hatte. Dies hat zur Folge, dass in subjektiver Hinsicht der Sachverhalt nicht erstellt ist. Zudem ist der Polizeiliche Assistenzdienst nicht berechtigt, Personenkontrollen durchzuführen und die Streifenpolizei war noch nicht vor Ort und hat gegenüber dem Beschuldigten auch noch keine Aufforderung ausgesprochen, sich auszuweisen bzw. seine Personalien anzugeben. Es war zum Zeitpunkt des Entfernens durch den Beschuldigten mithin noch keine Amtshandlung in Gange, womit auch aus diesem Grunde der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Offen bleiben kann somit, ob mit der Bereitschaft des Beschuldigten, die Busse bezahlen zu wollen, überhaupt noch ein rechtsgenügender Anlass für die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeilichen Assistenzdienstes bestand, die Streife weiterhin aufgeboten zu halten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen ist. V. Genugtuung Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB einzustellen und der Beschuldigte von sämtlichen übrigen Anklagevorwürfen
- 29 - freizusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers (Urk. 77 S. 1) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – das Verfahren ist hinsichtlich der Beschimpfung einzustellen und der Beschuldigte im Übrigen vollumfänglich freizusprechen – sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Dagegen unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger mit sämtlichen ihrer Berufungsanträge. Die Berufung des Privatklägers hatte hauptsächlich die Ausrichtung einer Genugtuung durch den Beschuldigten zum Ziel (Urk. 77 S. 1) und betraf damit – im Gegensatz zu den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft
– nur einen nebensächlichen Verfahrenspunkt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von vier Fünfteln sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, StPO, 3. Auflage 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 12'200.– (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 75) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte beantragt für den Fall seines Freispruchs bzw. der Einstellung des Strafverfahrens die Zusprechung einer Entschädigung für
- 30 - wirtschaftliche Einbussen in Höhe von Fr. 74‘000.–. Zusätzlich seien ihm Fr. 6‘000.– monatlich bis zur Einstellung des Verfahrens oder der Rechtskraft des Urteils durch Freispruch, zuzüglich Zins seit dem 4. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Er begründet seinen Antrag einerseits damit, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens keine Arbeitsstelle in seinem angestammten Arbeitsumfeld, dem Portfoliomanagement, habe antreten können. Sein effektiv erwirtschafteter Lohn sei deshalb geringer gewesen, als der Durchschnittslohn, welchen er in seinem angestammten Arbeitsumfeld hätte verdienen können. Andererseits würden auch die seelische Belastung und die zeitliche Beeinträchtigung durch das Strafverfahren Grund für seine Lohneinbussen bilden (Urk. 53 S. 2; Urk. 54/2 und Urk. 79 S. 32). Vorliegend wurde durch den Beschuldigten nicht konkret dargelegt, worin der rechtlich relevante Zusammenhang zwischen dem aktuellen Strafverfahren und seiner geltend gemachten wirtschaftlichen Einbusse liegen sollte. Den Stellenwechsel bzw. den geringeren Verdienst führt der Beschuldigte auf seinen Strafregistereintrag aus dem Jahre 2018 sowie die Anordnung von Kurzarbeit zurück (vgl. auch seine diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz in Prot. I S. 9). Ein Schaden bzw. Lohnausfall infolge der notwendigen Beteiligung im Strafverfahren ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Übermässige Aufwendungen würden im Übrigen nicht entschädigt.
5. Der Privatkläger verlangt ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung (Urk. 55 S. 2). Eine solche ist ihm aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- 31 -
3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 12'200.– für amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Privatkläger auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Es werden für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben); − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; − den Nachrichtendienst des Bundes; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz;
- 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA (unter Beilage einer Kopie von Urk. 74 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA- V); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec