opencaselaw.ch

SB200310

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 12. März 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung, die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der falschen Anschuldigung schuldig und bestrafte sie mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Weiter widerrief es die mit zwei Strafbefehlen bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen und entschied über beschlagnahmte Gegenstände. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 40 S. 17 ff.).

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Beschul- digte rechtzeitig Berufung an (Urk. 33; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Ur- teil wurde der Verteidigung am 8. Juli 2020 zugestellt (Urk. 39/2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).

E. 2.1 Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrah- men von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

E. 2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Delik- te, die bei entsprechender Verschuldensbewertung die Bestrafung mit einer Geld- strafen bis zu 180 Tagessätzen zulassen, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Vor- aussetzungen dennoch (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 41 N 1), nämlich namentlich dann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die

- 8 - Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 41). Die jeweils ausgefällten bedingten und unbedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten sie von weiterer Delin- quenz nicht abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezi- alpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Frage, wenn dies aufgrund der Verschuldensbewertung im Einzelfall theoretisch noch möglich wäre.

E. 2.3 Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Insbesondere liegt bei der Beschuldigten auch keine die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit vor. So gab die Beschuldigte an, früher Kokain konsumiert zu haben. Seit sie die Fussfessel trage, habe sie nicht mehr konsumiert (Urk. D1/2/1 S. 6; Prot. I S. 11; vgl. hierzu nachfolgend E. III.5.5.2.). Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).

E. 2.4 Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens von nicht unter einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemes- sen.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung an- gesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom

31. Juli 2020 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46), welchem Gesuch mit dem Einverständnis der Verteidigung (Urk. 48) entsprochen wurde (Urk. 49).

E. 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver-

- 9 - letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,

20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB,

4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.).

E. 3.2 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung eine untergeordnete Rolle (BGE 121 IV 193).

E. 4 Am 24. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen (Urk. 49). Infolge Transportunfähigkeit der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung daraufhin auf den 29. Oktober 2021 verschoben (Urk. 60-62). Am 27. Oktober 2021 teilte die amtliche Verteidigung die Verhand- lungsunfähigkeit der Beschuldigten mit, ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung und erklärte gleichzeitig das Einverständnis der Beschuldigten mit der Durch-

- 6 - führung eines schriftlichen Verfahrens (Urk. 66). Daraufhin wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 abgenommen (Urk. 67).

E. 4.1 Bei der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 60,2 Gramm Kokaingemisch bzw. 34,7 Gramm reines Kokain besessen hat. Ins Ge- wicht fällt, dass die Beschuldigte dieses Kokain nur für einige Tage und damit für eine kurze Zeit zur Aufbewahrung erhalten hat, dass sie es nicht selbst in Verkehr brachte und auch nicht ersichtlich ist, dass sie eine diesbezügliche Absicht hegte. Sie stand – wie auch das bescheidene Entgelt zeigt – auf der unteren Stufe des Drogenhandels. Zu beachten ist jedoch auch, dass die aufbewahrte Menge deut- lich über dem Schwellenwert von 18 Gramm Kokain liegt, ab der ein schwerer Fall angenommen wird (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 176 und N 181). Mit der Vorinstanz ist zudem das Vorhandensein einer gewissen kri- minellen Energie zu bejahen, zumal sich die Beschuldigte nach eigener Aussage (Urk. D1/4 S. 6) nach Erhalt eines Telefonanrufs aktiv an die Übergabeörtlichkeit

- 10 - begab, um Betäubungsmittel von einer unbekannten Person zwecks Aufbewah- rung zu übernehmen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als leicht zu qualifizieren.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellem Motiv heraus handelte, zumal sie für die Aufbewahrung eine Gegenleistung von Fr. 200.– erwartete. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte Sozialhilfe bezieht und in prekären finan- ziellen Verhältnissen lebt (vgl. nachfolgend E. III.8.1.). Dies vermag ihr Verschul- den jedoch nicht zu relativieren, da sie mit der Unterstützung des Sozialamts ih- ren Lebensunterhalt – wenn auch auf tiefem Niveau – an sich hätte bestreiten können. Dass die Beschuldigte selber nicht mehr konsumierte (vgl. E. III.2.3), folglich also auch nicht delinquierte, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, wurde bereits erläutert. Die subjektive Tatschwere vermag nach dem Gesagten die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 4.3 Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint zusammenge- fasst eine Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5 Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 68), wurde mit Präsidial- verfügung vom 29. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 69). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging innert Frist bei der hiesigen Kammer ein und wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 71 und Urk. 73). Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Die Staatsanwaltschaft reichte fristgerecht ihre Berufungsantwort ein, die mit Präsidialverfügung vom

2. Dezember 2021 der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75 und Urk. 76). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug derselben (Urk. 42 S. 2; Urk. 71 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Ent- scheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Widerrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. III.

1. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in

- 7 - einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstra- fe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge- samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller da- ran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.).

E. 5.1 Bei der objektiven Tatschwere des mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschuldig- te in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten mehrfach an verschiedene Perso- nen Kokaingemisch verkaufte. So verkaufte sie an eine Person namens "B._____" sowie an C._____ insgesamt fünf Mal je 0,5 Gramm Kokaingemisch. Bei weiteren etwa fünf Übergaben verkaufte sie an D._____ insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch (Urk. D1/2/1 S. 4). Sie betrieb folglich vergleichsweise geringfügi- gen Handel auf unterster Hierarchiestufe des Drogenhandels. Die objektive Tat- schwere wiegt gemessen an den vom Vergehenstatbestand erfassten Taten ein- zeln betrachtet sehr leicht.

E. 5.2 Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum der direkte Vorsatz und das finanzielle Motiv zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen un-

- 11 - ter Ziff. 4.2. hiervor verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet vermag die subjek- tive Tatschwere die objektive nicht zu beeinflussen.

E. 5.3 In Anbetracht des leichten Tatverschuldens erweisen sich für die einzel- nen Verkäufe jeweils Einzelstrafen von einem guten halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 6.1. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz und die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter namentlich mit Bezug auf ihre Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität und Geltung (BSK StGB- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 5 ff.). Die Beschuldigte behauptete über zwei Einvernahmen hinweg, dass E._____ ihr die 60,2 Gramm Kokaingemisch, ent- sprechend 34,7 Gramm reinem Kokain, gegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/2 S. 3). Sie bezichtigte E._____ damit als Lieferant einer deutlich über der Schwelle zum schweren Fall liegenden Menge Kokains eines Verbrechens, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist. Ihre Be- hauptung war dabei auch über den bereits an sich schweren Vorwurf hinaus in- haltlich nicht harmlos, stand ihr doch allein die Bestreitung von E._____ gegen- über, beim dem aufgrund des eingestandenen Besitzes von acht Gramm Kokain eine Verwicklung in den Drogenhandel keineswegs ausgeschlossen werden konnte. Gestützt auf die von der Beschuldigten gegen diesen erhobenen An- schuldigungen ging die Staatsanwaltschaft denn auch von einem dringenden Tat- verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus und stellte deshalb beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Untersu- chungshaft (vgl. Urk. D1/3/2), welchem mit Wirkung ab 4. September 2019 ent- sprochen wurde. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

24. September 2019 gestand die Beschuldigte, gelogen zu haben (Urk. D1/4 S. 7), worauf E._____ aus der Haft entlassen wurde (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die Gefahr eines Fehlurteils mit einer (für das wahrheitswidrig behauptete Delikt) massgeblich über dem Minimum von 12 Monaten liegenden Freiheitsstrafe war mit anderen Worten sehr real. Für E._____ hatte die falsche Anschuldigung zu- dem auch unabhängig von einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich gravie-

- 12 - rende Konsequenzen, indem er bis zu seiner Entlassung bereits mehr als 20 Ta- ge in Haft verbracht hatte (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die von der Beschuldigten zu verantwortende falsche Anschuldigung war vor diesem Hintergrund alles ande- re als eine Bagatelle. Auch muss angesichts der Wiederholung derselben von ei- ner gewissen kriminellen Energie ausgegangen werden, auch wenn die Beschul- digte letztlich selber erklärte, gelogen zu haben (dazu vgl. E. III. 8.4.). Nicht zu entlasten vermag sie im Übrigen entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 71 S. 4), dass E._____ beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriff und da- bei einen abgelaufenen Reisepass hinterliess, weshalb gegen ihn ohnehin ein Verfahren eröffnet worden wäre. Deswegen wurde einzig wegen Widerhandlung gegen das AIG rapportiert (Urk. D1/1/1 S. 3 f.), und der entsprechende Sachver- halt wurde E._____ im Rahmen der Hafteinvernahme zwar vorgehalten, spielte für den Haftantrag aber keine Rolle, wie die Bemerkung F/A 6 und der Vorhalt be- treffend die Verdunkelungsgefahr zeigen (Urk. D1/3/2 S. 2, 6). Dass die Beschul- digte durch die Flucht des Geschädigten geradezu in Versuchung geführt worden sein soll, ist höchstens stark relativiert dahingehend verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass sie nicht geplant vorging, sondern den Entschluss zur fal- schen Anschuldigung spontan fasste. Allerdings ist auch zu bemerken, dass es einer gewissen Abgebrühtheit bedarf, um spontan einen entsprechenden Ent- schluss zu fassen und die Beschuldigte den Vorwurf in der Folge ja, wie bereits erwogen, auch aktiv aufrechterhielt, was ungeachtet des spontanen Tatentschlus- ses für eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie spricht. In Anbetracht dieser Umstände ist die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht zu bewer- ten. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte aus einem rein egoistischen Beweggrund gehandelt hat. Sie gab zu Protokoll, dass sie so gehandelt habe, da sie gedacht habe, sie käme so schneller frei (Urk. D1/2/5 S. 5; Prot. I S. 18). Die subjektive Tatschwere vermag daher die ob- jektive Komponente nicht zu relativieren. 6.3. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich innerhalb des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe

- 13 - eine Einzelstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 7 Die Strafe für das schwerste Delikt der falschen Anschuldigung ist in An- wendung des Asperationsprinzips für die weiteren von der Beschuldigten began- genen Taten angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Be- täubungsmitteldelikte zwar in einem faktischen Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung stehen, aber gänzlich andere Rechtsgüter betreffen. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist davon ausgehend, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz um 12 Monate und die weiteren Betäubungsmitteldelikte auf 3 Mona- te auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist bekannt, dass sie in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort die Schulen bis zur dritten Sekundarstufe besucht hat. Mit 18 Jahren kam sie in die Schweiz. Sie war vier Mal verheiratet und hat drei Kinder. Nach ihrer Einreise in die Schweiz arbei- tete sie als Tänzerin. Sie hatte nicht die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Beschuldigte hatte seit 2010 wegen gesundheitlicher Probleme keine Arbeitsstelle mehr. Aufgrund ihres früheren starken Alkoholkonsums leidet sie an einer Erkrankung. Die Beschuldigte konsumiert heute keine Drogen und kein Alkohol mehr. Sie wird durch das Sozialamt unterstützt und hat Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.; Anhang zu Urk. D1/2/3; Prot. I S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 8.2. Zu berücksichtigen gilt es auch die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten, mithin ihre Strafempfindlichkeit. Sie fällt etwa im Falle gesund- heitlicher Probleme des Täters als strafmindernder Faktor in Betracht, jedoch nur dann, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstum- men (BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Die Beschuldigte lässt vorbringen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation liege eine erhöhte Strafemp- findlichkeit vor, und verweist auf aktuelle Arztzeugnisse (Urk. 71 S. 4). Im Rah-

- 14 - men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie habe seit 2010 auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht mehr gearbeitet. Namentlich führte sie Probleme mit dem Dickdarm als Grund an. Sie habe nach wie vor gesundheitliche Probleme und habe sich vielen Operationen unterziehen müssen. Sodann müsse sie Medikamente einnehmen. Nähere Angaben machte sie nicht. Sie hielt ledig- lich fest, ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihren Alkoholkonsum zurück- zuführen (Prot. I S. 10 f.). Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte an einer Kapselfibrose (häufige Komplikation nach Brustvergrösserung mit Silikonimplantaten) nach Baker Grad IV rechts, Grad III links leidet und chronische Brustschmerzen aufweist. Ihr wurde daher eine Im- plantatentfernung mit Entfernung der Kapselfibrose sowie anschliessender Brust- straffung empfohlen. Ob diese bereits durchgeführt werden konnte, ist nicht be- kannt. Die Sprechstunde bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie fand am 1. Oktober 2021 statt. Im Jahr 2017 kam es bei ihr sodann unter ande- rem zu einer nekrotisierenden Pankreatitis (akute Bauchspeicheldrüsenentzün- dung) mit Multiorganversagen und einer Darmperforation. Inwiefern sich dies auf ihren aktuellen Gesundheitszustand auswirkt, geht aus den medizinischen Berich- ten nicht hervor. Die Beschuldigte wurde offenbar aufgrund der Kapselfibrose vor- stellig. Ihr wurden ferner ein chronischer Alkoholabusus, der gemäss ihren eige- nen Angaben sistiert ist, Bluthochdruck sowie Diabetes mellitus Typ II diagnosti- ziert (vgl. Urk. 72/1-2). Die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten sind keineswegs in Abrede zu stellen. Die medizinische Grundversorgung wird aller- dings sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht in den Vollzugsan- stalten gewährleistet (vgl. § 108 JVV). Die medizinische Betreuung der Beschul- digten könnte somit auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen und insbesonde- re medizinisch notwendige und nicht aufschiebbare Eingriffe durchgeführt werden. Insofern stünde der Strafvollzug auch dem geplanten Eingriff betreffend die Kap- selfibrose der Beschuldigten nicht entgegen. Selbst unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands liegt bei ihr keine Konstellation mit aussergewöhnli- chen Umständen vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermag. Der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten wirkt sich damit nicht

- 15 - strafmindernd aus oder liesse gar einen Freiheitsentzug als unzumutbar erschei- nen. 8.3. Die Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 65). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

20. Mai 2014 wurde sie wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2016 erfolgte eine Verurteilung we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Schliesslich wurde sie wegen Nichtabga- be von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2018 und vom 10. Janu- ar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit in beiden Fällen auf jeweils 2 Jahre festge- setzt wurde. Die heute zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte innerhalb der mit letzteren beiden Entscheiden angesetzten Probezeiten und zum wesentli- chen Teil während des am 25. Juli 2019 angetretenen Vollzugs der mit Urteil vom

18. Oktober 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Form von Electronic Monitoring (Urk. D1/12/23). Nebst dem erneuten Delinquieren während laufender Probezeit führen vor allem die einschlägige Vorstrafe und das erneute Delinquieren während laufenden Strafvollzugs zu einer erheblichen Straferhö- hung. 8.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten ist zu erwähnen, dass sie bezüglich der Drogendelikte jeweils auf erste Vorhalte geständig war, wobei ihr das Untersuchungsergebnis allerdings kaum eine andere Wahl liess und auch ihr Versuch, sich durch eine falsche Anschuldigung Vorteile zu verschaffen, bezogen auf die Betäubungsmitteldelikte gegen ein aus innerer Überzeugung ab- gelegtes Geständnis spricht. Die falsche Anschuldigung hätte ihr dagegen ohne ihr Eingeständnis kaum nachgewiesen werden können. Während sich ihr Ge- ständnis bezogen auf die Drogendelikte vor diesem Hintergrund nicht strafmin-

- 16 - dernd auswirkt, ist dasjenige hinsichtlich des Rechtspflegedelikts deutlich straf- mindernd zu gewichten. 8.5. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Ge- sichtspunkte die Waage, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten bleiben würde. Einer Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten steht jedoch das Verschlechterungsverbot entge- gen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten zu bestrafen. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die 64 Tage Untersuchungshaft anzurechnen, die sie bereits erstanden hat (Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/20; Art. 51 StGB). 9.1. Was den Vollzug der auszufällenden Strafe angeht, kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 13). 9.2. Die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe lässt den bedingten Strafvoll- zug nicht zu. Zur Diskussion steht einzig die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges. Insoweit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 18. Oktober 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Sie wurde damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten zu ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, weshalb nun besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um die Strafe teilweise aufzuschieben. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte mehrfach und teilweise ein- schlägig vorbestraft. Die nach 59 Tagen in Untersuchungshaft ausgefällte unbe- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hatte keine genügende Warnwirkung auf die Beschuldigte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie mehrmals während laufender Probezeit delinquierte und zuletzt während des Strafvollzugs in Form des Electro- nic Monitoring straffällig wurde. Die Beschuldigte nutzte die sich ihr bisher bieten- den Chancen mit bedingt vollziehbaren Strafen und dem Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring folglich in keiner Weise und zeigte sich von staatlichen Interventionen entsprechend unbeeindruckt. Neben ihrer wiederholten Delinquenz spricht das für eine eigentliche Schlechtprognose, auch wenn sie aufgrund ihres Fehlverhaltens im Strafvollzug nun den nach Abzug der im Regime der Untersu-

- 17 - chungshaft und des Electronic Monitoring erstandenen 92 Tage (vgl. Urk. D1/12/23) verbleibenden Teil ihrer Vorstrafe von 12 Monaten in einem Ge- fängnis wird verbüssen müssen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist wie gezeigt entgegen der Verteidigung nicht gegeben, und fassbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse der Beschuldigten so verändert und stabilisiert hätten, dass sich ihre heutige Situation ganz grundlegend von derjenigen im Zeitpunkt der Taten unterscheidet, bestehen keine. Namentlich genügt weder die Tatsache, dass die Beschuldigte sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am

29. Oktober 2019, d.h. seit bald 2 ½ Jahren, nichts mehr zuschulden kommen liess, noch ihre Behauptung, ihr Umfeld geändert und in Zukunft mit Drogen nichts mehr zu tun zu haben (Urk. 71 S. 5 f.) bei der gegebenen Ausgangslage und grundsätzlich gleichbleibenden sozialen und insbesondere äusserst knappen fi- nanziellen Verhältnissen für eine solche Annahme. Es kann nach dem Gesagten nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, weshalb die heute auszufällenden Freiheitstrafe vollumfänglich zu vollziehen ist. IV.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldig- te unterliegt mit ihren Anträgen. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückfor- derung – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 2'030.– (inkl. MwSt.; Urk. 78) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2020 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Wi- derrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'030.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden gemäss Disp.-Ziff. 6-8 des vorinstanz- lichen Urteils)

- 19 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, betr. Unt.Nr. BJS 18 22378 und BJS 18 32281 − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Rechnungs- wesen, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  5. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
  6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  7. Oktober 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien (BM-Lagernummer B02594-2019) werden eingezogen und ver- nichtet: − Verpackungsmaterial ab Küchenfläche (Asservat Nr. A012'961'476) - 3 - − 1 Feinwaage (Asservat Nr. A012'961'512) − weisses Pulver in Knittersack (Asservat Nr. A012'961'578) − 8 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'590) − 10 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'658) − 1 Tablette/Pille/Dose, beige Krümel (Asservat Nr. A012'961'670) − 44 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'705) − 5 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'738) − 1 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'749).
  8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren und Spurenträ- ger vernichtet: − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'663) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'641) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'696) − Betäubungsmittel – Fingernagelränder (Asservat Nr. A012'961'885).
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'400.00 wird eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  10. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'730.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 990.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 368.75 Auslagen Untersuchung ehemalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Fr. 4'485.70 X2._____) Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) - 4 -
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 42 S. 2; Urk. 71 S. 2)
  14. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchs- tens 28 Monaten zu bestrafen, wovon 64 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.
  15. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2020 sei dahingehend aufzuheben, als der Vollzug der Strafe im Umfang von 14 Monaten aufzuschieben sei und eine Probezeit von 4 Jahren festzule- gen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 5 - Erwägungen: I.
  16. Mit Urteil vom 12. März 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung, die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der falschen Anschuldigung schuldig und bestrafte sie mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Weiter widerrief es die mit zwei Strafbefehlen bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen und entschied über beschlagnahmte Gegenstände. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 40 S. 17 ff.).
  17. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Beschul- digte rechtzeitig Berufung an (Urk. 33; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Ur- teil wurde der Verteidigung am 8. Juli 2020 zugestellt (Urk. 39/2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
  18. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung an- gesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom
  19. Juli 2020 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46), welchem Gesuch mit dem Einverständnis der Verteidigung (Urk. 48) entsprochen wurde (Urk. 49).
  20. Am 24. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen (Urk. 49). Infolge Transportunfähigkeit der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung daraufhin auf den 29. Oktober 2021 verschoben (Urk. 60-62). Am 27. Oktober 2021 teilte die amtliche Verteidigung die Verhand- lungsunfähigkeit der Beschuldigten mit, ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung und erklärte gleichzeitig das Einverständnis der Beschuldigten mit der Durch- - 6 - führung eines schriftlichen Verfahrens (Urk. 66). Daraufhin wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 abgenommen (Urk. 67).
  21. Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 68), wurde mit Präsidial- verfügung vom 29. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 69). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging innert Frist bei der hiesigen Kammer ein und wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 71 und Urk. 73). Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Die Staatsanwaltschaft reichte fristgerecht ihre Berufungsantwort ein, die mit Präsidialverfügung vom
  22. Dezember 2021 der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75 und Urk. 76). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug derselben (Urk. 42 S. 2; Urk. 71 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Ent- scheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Widerrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. III.
  23. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in - 7 - einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstra- fe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge- samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller da- ran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.1. Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrah- men von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Delik- te, die bei entsprechender Verschuldensbewertung die Bestrafung mit einer Geld- strafen bis zu 180 Tagessätzen zulassen, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Vor- aussetzungen dennoch (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 41 N 1), nämlich namentlich dann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die - 8 - Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 41). Die jeweils ausgefällten bedingten und unbedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten sie von weiterer Delin- quenz nicht abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezi- alpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Frage, wenn dies aufgrund der Verschuldensbewertung im Einzelfall theoretisch noch möglich wäre. 2.3. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Insbesondere liegt bei der Beschuldigten auch keine die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit vor. So gab die Beschuldigte an, früher Kokain konsumiert zu haben. Seit sie die Fussfessel trage, habe sie nicht mehr konsumiert (Urk. D1/2/1 S. 6; Prot. I S. 11; vgl. hierzu nachfolgend E. III.5.5.2.). Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens von nicht unter einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemes- sen. 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- - 9 - letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,
  24. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB,
  25. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.). 3.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung eine untergeordnete Rolle (BGE 121 IV 193). 4.1. Bei der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 60,2 Gramm Kokaingemisch bzw. 34,7 Gramm reines Kokain besessen hat. Ins Ge- wicht fällt, dass die Beschuldigte dieses Kokain nur für einige Tage und damit für eine kurze Zeit zur Aufbewahrung erhalten hat, dass sie es nicht selbst in Verkehr brachte und auch nicht ersichtlich ist, dass sie eine diesbezügliche Absicht hegte. Sie stand – wie auch das bescheidene Entgelt zeigt – auf der unteren Stufe des Drogenhandels. Zu beachten ist jedoch auch, dass die aufbewahrte Menge deut- lich über dem Schwellenwert von 18 Gramm Kokain liegt, ab der ein schwerer Fall angenommen wird (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 176 und N 181). Mit der Vorinstanz ist zudem das Vorhandensein einer gewissen kri- minellen Energie zu bejahen, zumal sich die Beschuldigte nach eigener Aussage (Urk. D1/4 S. 6) nach Erhalt eines Telefonanrufs aktiv an die Übergabeörtlichkeit - 10 - begab, um Betäubungsmittel von einer unbekannten Person zwecks Aufbewah- rung zu übernehmen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als leicht zu qualifizieren. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellem Motiv heraus handelte, zumal sie für die Aufbewahrung eine Gegenleistung von Fr. 200.– erwartete. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte Sozialhilfe bezieht und in prekären finan- ziellen Verhältnissen lebt (vgl. nachfolgend E. III.8.1.). Dies vermag ihr Verschul- den jedoch nicht zu relativieren, da sie mit der Unterstützung des Sozialamts ih- ren Lebensunterhalt – wenn auch auf tiefem Niveau – an sich hätte bestreiten können. Dass die Beschuldigte selber nicht mehr konsumierte (vgl. E. III.2.3), folglich also auch nicht delinquierte, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, wurde bereits erläutert. Die subjektive Tatschwere vermag nach dem Gesagten die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint zusammenge- fasst eine Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschuldig- te in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten mehrfach an verschiedene Perso- nen Kokaingemisch verkaufte. So verkaufte sie an eine Person namens "B._____" sowie an C._____ insgesamt fünf Mal je 0,5 Gramm Kokaingemisch. Bei weiteren etwa fünf Übergaben verkaufte sie an D._____ insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch (Urk. D1/2/1 S. 4). Sie betrieb folglich vergleichsweise geringfügi- gen Handel auf unterster Hierarchiestufe des Drogenhandels. Die objektive Tat- schwere wiegt gemessen an den vom Vergehenstatbestand erfassten Taten ein- zeln betrachtet sehr leicht. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum der direkte Vorsatz und das finanzielle Motiv zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen un- - 11 - ter Ziff. 4.2. hiervor verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet vermag die subjek- tive Tatschwere die objektive nicht zu beeinflussen. 5.3. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens erweisen sich für die einzel- nen Verkäufe jeweils Einzelstrafen von einem guten halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 6.1. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz und die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter namentlich mit Bezug auf ihre Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität und Geltung (BSK StGB- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 5 ff.). Die Beschuldigte behauptete über zwei Einvernahmen hinweg, dass E._____ ihr die 60,2 Gramm Kokaingemisch, ent- sprechend 34,7 Gramm reinem Kokain, gegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/2 S. 3). Sie bezichtigte E._____ damit als Lieferant einer deutlich über der Schwelle zum schweren Fall liegenden Menge Kokains eines Verbrechens, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist. Ihre Be- hauptung war dabei auch über den bereits an sich schweren Vorwurf hinaus in- haltlich nicht harmlos, stand ihr doch allein die Bestreitung von E._____ gegen- über, beim dem aufgrund des eingestandenen Besitzes von acht Gramm Kokain eine Verwicklung in den Drogenhandel keineswegs ausgeschlossen werden konnte. Gestützt auf die von der Beschuldigten gegen diesen erhobenen An- schuldigungen ging die Staatsanwaltschaft denn auch von einem dringenden Tat- verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus und stellte deshalb beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Untersu- chungshaft (vgl. Urk. D1/3/2), welchem mit Wirkung ab 4. September 2019 ent- sprochen wurde. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
  26. September 2019 gestand die Beschuldigte, gelogen zu haben (Urk. D1/4 S. 7), worauf E._____ aus der Haft entlassen wurde (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die Gefahr eines Fehlurteils mit einer (für das wahrheitswidrig behauptete Delikt) massgeblich über dem Minimum von 12 Monaten liegenden Freiheitsstrafe war mit anderen Worten sehr real. Für E._____ hatte die falsche Anschuldigung zu- dem auch unabhängig von einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich gravie- - 12 - rende Konsequenzen, indem er bis zu seiner Entlassung bereits mehr als 20 Ta- ge in Haft verbracht hatte (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die von der Beschuldigten zu verantwortende falsche Anschuldigung war vor diesem Hintergrund alles ande- re als eine Bagatelle. Auch muss angesichts der Wiederholung derselben von ei- ner gewissen kriminellen Energie ausgegangen werden, auch wenn die Beschul- digte letztlich selber erklärte, gelogen zu haben (dazu vgl. E. III. 8.4.). Nicht zu entlasten vermag sie im Übrigen entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 71 S. 4), dass E._____ beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriff und da- bei einen abgelaufenen Reisepass hinterliess, weshalb gegen ihn ohnehin ein Verfahren eröffnet worden wäre. Deswegen wurde einzig wegen Widerhandlung gegen das AIG rapportiert (Urk. D1/1/1 S. 3 f.), und der entsprechende Sachver- halt wurde E._____ im Rahmen der Hafteinvernahme zwar vorgehalten, spielte für den Haftantrag aber keine Rolle, wie die Bemerkung F/A 6 und der Vorhalt be- treffend die Verdunkelungsgefahr zeigen (Urk. D1/3/2 S. 2, 6). Dass die Beschul- digte durch die Flucht des Geschädigten geradezu in Versuchung geführt worden sein soll, ist höchstens stark relativiert dahingehend verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass sie nicht geplant vorging, sondern den Entschluss zur fal- schen Anschuldigung spontan fasste. Allerdings ist auch zu bemerken, dass es einer gewissen Abgebrühtheit bedarf, um spontan einen entsprechenden Ent- schluss zu fassen und die Beschuldigte den Vorwurf in der Folge ja, wie bereits erwogen, auch aktiv aufrechterhielt, was ungeachtet des spontanen Tatentschlus- ses für eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie spricht. In Anbetracht dieser Umstände ist die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht zu bewer- ten. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte aus einem rein egoistischen Beweggrund gehandelt hat. Sie gab zu Protokoll, dass sie so gehandelt habe, da sie gedacht habe, sie käme so schneller frei (Urk. D1/2/5 S. 5; Prot. I S. 18). Die subjektive Tatschwere vermag daher die ob- jektive Komponente nicht zu relativieren. 6.3. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich innerhalb des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe - 13 - eine Einzelstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
  27. Die Strafe für das schwerste Delikt der falschen Anschuldigung ist in An- wendung des Asperationsprinzips für die weiteren von der Beschuldigten began- genen Taten angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Be- täubungsmitteldelikte zwar in einem faktischen Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung stehen, aber gänzlich andere Rechtsgüter betreffen. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist davon ausgehend, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz um 12 Monate und die weiteren Betäubungsmitteldelikte auf 3 Mona- te auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist bekannt, dass sie in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort die Schulen bis zur dritten Sekundarstufe besucht hat. Mit 18 Jahren kam sie in die Schweiz. Sie war vier Mal verheiratet und hat drei Kinder. Nach ihrer Einreise in die Schweiz arbei- tete sie als Tänzerin. Sie hatte nicht die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Beschuldigte hatte seit 2010 wegen gesundheitlicher Probleme keine Arbeitsstelle mehr. Aufgrund ihres früheren starken Alkoholkonsums leidet sie an einer Erkrankung. Die Beschuldigte konsumiert heute keine Drogen und kein Alkohol mehr. Sie wird durch das Sozialamt unterstützt und hat Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.; Anhang zu Urk. D1/2/3; Prot. I S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 8.2. Zu berücksichtigen gilt es auch die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten, mithin ihre Strafempfindlichkeit. Sie fällt etwa im Falle gesund- heitlicher Probleme des Täters als strafmindernder Faktor in Betracht, jedoch nur dann, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstum- men (BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Die Beschuldigte lässt vorbringen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation liege eine erhöhte Strafemp- findlichkeit vor, und verweist auf aktuelle Arztzeugnisse (Urk. 71 S. 4). Im Rah- - 14 - men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie habe seit 2010 auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht mehr gearbeitet. Namentlich führte sie Probleme mit dem Dickdarm als Grund an. Sie habe nach wie vor gesundheitliche Probleme und habe sich vielen Operationen unterziehen müssen. Sodann müsse sie Medikamente einnehmen. Nähere Angaben machte sie nicht. Sie hielt ledig- lich fest, ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihren Alkoholkonsum zurück- zuführen (Prot. I S. 10 f.). Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte an einer Kapselfibrose (häufige Komplikation nach Brustvergrösserung mit Silikonimplantaten) nach Baker Grad IV rechts, Grad III links leidet und chronische Brustschmerzen aufweist. Ihr wurde daher eine Im- plantatentfernung mit Entfernung der Kapselfibrose sowie anschliessender Brust- straffung empfohlen. Ob diese bereits durchgeführt werden konnte, ist nicht be- kannt. Die Sprechstunde bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie fand am 1. Oktober 2021 statt. Im Jahr 2017 kam es bei ihr sodann unter ande- rem zu einer nekrotisierenden Pankreatitis (akute Bauchspeicheldrüsenentzün- dung) mit Multiorganversagen und einer Darmperforation. Inwiefern sich dies auf ihren aktuellen Gesundheitszustand auswirkt, geht aus den medizinischen Berich- ten nicht hervor. Die Beschuldigte wurde offenbar aufgrund der Kapselfibrose vor- stellig. Ihr wurden ferner ein chronischer Alkoholabusus, der gemäss ihren eige- nen Angaben sistiert ist, Bluthochdruck sowie Diabetes mellitus Typ II diagnosti- ziert (vgl. Urk. 72/1-2). Die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten sind keineswegs in Abrede zu stellen. Die medizinische Grundversorgung wird aller- dings sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht in den Vollzugsan- stalten gewährleistet (vgl. § 108 JVV). Die medizinische Betreuung der Beschul- digten könnte somit auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen und insbesonde- re medizinisch notwendige und nicht aufschiebbare Eingriffe durchgeführt werden. Insofern stünde der Strafvollzug auch dem geplanten Eingriff betreffend die Kap- selfibrose der Beschuldigten nicht entgegen. Selbst unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands liegt bei ihr keine Konstellation mit aussergewöhnli- chen Umständen vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermag. Der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten wirkt sich damit nicht - 15 - strafmindernd aus oder liesse gar einen Freiheitsentzug als unzumutbar erschei- nen. 8.3. Die Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 65). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
  28. Mai 2014 wurde sie wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2016 erfolgte eine Verurteilung we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Schliesslich wurde sie wegen Nichtabga- be von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2018 und vom 10. Janu- ar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit in beiden Fällen auf jeweils 2 Jahre festge- setzt wurde. Die heute zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte innerhalb der mit letzteren beiden Entscheiden angesetzten Probezeiten und zum wesentli- chen Teil während des am 25. Juli 2019 angetretenen Vollzugs der mit Urteil vom
  29. Oktober 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Form von Electronic Monitoring (Urk. D1/12/23). Nebst dem erneuten Delinquieren während laufender Probezeit führen vor allem die einschlägige Vorstrafe und das erneute Delinquieren während laufenden Strafvollzugs zu einer erheblichen Straferhö- hung. 8.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten ist zu erwähnen, dass sie bezüglich der Drogendelikte jeweils auf erste Vorhalte geständig war, wobei ihr das Untersuchungsergebnis allerdings kaum eine andere Wahl liess und auch ihr Versuch, sich durch eine falsche Anschuldigung Vorteile zu verschaffen, bezogen auf die Betäubungsmitteldelikte gegen ein aus innerer Überzeugung ab- gelegtes Geständnis spricht. Die falsche Anschuldigung hätte ihr dagegen ohne ihr Eingeständnis kaum nachgewiesen werden können. Während sich ihr Ge- ständnis bezogen auf die Drogendelikte vor diesem Hintergrund nicht strafmin- - 16 - dernd auswirkt, ist dasjenige hinsichtlich des Rechtspflegedelikts deutlich straf- mindernd zu gewichten. 8.5. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Ge- sichtspunkte die Waage, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten bleiben würde. Einer Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten steht jedoch das Verschlechterungsverbot entge- gen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten zu bestrafen. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die 64 Tage Untersuchungshaft anzurechnen, die sie bereits erstanden hat (Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/20; Art. 51 StGB). 9.1. Was den Vollzug der auszufällenden Strafe angeht, kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 13). 9.2. Die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe lässt den bedingten Strafvoll- zug nicht zu. Zur Diskussion steht einzig die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges. Insoweit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 18. Oktober 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Sie wurde damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten zu ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, weshalb nun besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um die Strafe teilweise aufzuschieben. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte mehrfach und teilweise ein- schlägig vorbestraft. Die nach 59 Tagen in Untersuchungshaft ausgefällte unbe- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hatte keine genügende Warnwirkung auf die Beschuldigte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie mehrmals während laufender Probezeit delinquierte und zuletzt während des Strafvollzugs in Form des Electro- nic Monitoring straffällig wurde. Die Beschuldigte nutzte die sich ihr bisher bieten- den Chancen mit bedingt vollziehbaren Strafen und dem Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring folglich in keiner Weise und zeigte sich von staatlichen Interventionen entsprechend unbeeindruckt. Neben ihrer wiederholten Delinquenz spricht das für eine eigentliche Schlechtprognose, auch wenn sie aufgrund ihres Fehlverhaltens im Strafvollzug nun den nach Abzug der im Regime der Untersu- - 17 - chungshaft und des Electronic Monitoring erstandenen 92 Tage (vgl. Urk. D1/12/23) verbleibenden Teil ihrer Vorstrafe von 12 Monaten in einem Ge- fängnis wird verbüssen müssen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist wie gezeigt entgegen der Verteidigung nicht gegeben, und fassbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse der Beschuldigten so verändert und stabilisiert hätten, dass sich ihre heutige Situation ganz grundlegend von derjenigen im Zeitpunkt der Taten unterscheidet, bestehen keine. Namentlich genügt weder die Tatsache, dass die Beschuldigte sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am
  30. Oktober 2019, d.h. seit bald 2 ½ Jahren, nichts mehr zuschulden kommen liess, noch ihre Behauptung, ihr Umfeld geändert und in Zukunft mit Drogen nichts mehr zu tun zu haben (Urk. 71 S. 5 f.) bei der gegebenen Ausgangslage und grundsätzlich gleichbleibenden sozialen und insbesondere äusserst knappen fi- nanziellen Verhältnissen für eine solche Annahme. Es kann nach dem Gesagten nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, weshalb die heute auszufällenden Freiheitstrafe vollumfänglich zu vollziehen ist. IV.
  31. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldig- te unterliegt mit ihren Anträgen. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückfor- derung – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  32. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 2'030.– (inkl. MwSt.; Urk. 78) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 18 - Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2020 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Wi- derrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  34. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  35. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  36. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'030.– amtliche Verteidigung
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden gemäss Disp.-Ziff. 6-8 des vorinstanz- lichen Urteils) - 19 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, betr. Unt.Nr. BJS 18 22378 und BJS 18 32281 − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Rechnungs- wesen, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils.
  40. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200310-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 22. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

12. März 2020 (DG200010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2020 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Ta- ge durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

5. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 ge- währte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

29. Oktober 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien (BM-Lagernummer B02594-2019) werden eingezogen und ver- nichtet: − Verpackungsmaterial ab Küchenfläche (Asservat Nr. A012'961'476)

- 3 - − 1 Feinwaage (Asservat Nr. A012'961'512) − weisses Pulver in Knittersack (Asservat Nr. A012'961'578) − 8 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'590) − 10 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'658) − 1 Tablette/Pille/Dose, beige Krümel (Asservat Nr. A012'961'670) − 44 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'705) − 5 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'738) − 1 Gramm Kokain brutto (Asservat Nr. A012'961'749).

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren und Spurenträ- ger vernichtet: − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'663) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'641) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A012'969'696) − Betäubungsmittel – Fingernagelränder (Asservat Nr. A012'961'885).

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'400.00 wird eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'730.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 990.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 368.75 Auslagen Untersuchung ehemalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. Fr. 4'485.70 X2._____) Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____)

- 4 -

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 42 S. 2; Urk. 71 S. 2)

1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchs- tens 28 Monaten zu bestrafen, wovon 64 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.

2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. März 2020 sei dahingehend aufzuheben, als der Vollzug der Strafe im Umfang von 14 Monaten aufzuschieben sei und eine Probezeit von 4 Jahren festzule- gen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 12. März 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abtei- lung, die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der falschen Anschuldigung schuldig und bestrafte sie mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Weiter widerrief es die mit zwei Strafbefehlen bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen und entschied über beschlagnahmte Gegenstände. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 40 S. 17 ff.).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Beschul- digte rechtzeitig Berufung an (Urk. 33; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Ur- teil wurde der Verteidigung am 8. Juli 2020 zugestellt (Urk. 39/2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 liess die Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).

3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung an- gesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom

31. Juli 2020 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46), welchem Gesuch mit dem Einverständnis der Verteidigung (Urk. 48) entsprochen wurde (Urk. 49).

4. Am 24. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen (Urk. 49). Infolge Transportunfähigkeit der Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung daraufhin auf den 29. Oktober 2021 verschoben (Urk. 60-62). Am 27. Oktober 2021 teilte die amtliche Verteidigung die Verhand- lungsunfähigkeit der Beschuldigten mit, ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung und erklärte gleichzeitig das Einverständnis der Beschuldigten mit der Durch-

- 6 - führung eines schriftlichen Verfahrens (Urk. 66). Daraufhin wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 abgenommen (Urk. 67).

5. Nachdem sich auch die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Urk. 68), wurde mit Präsidial- verfügung vom 29. Oktober 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 69). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten ging innert Frist bei der hiesigen Kammer ein und wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 71 und Urk. 73). Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Die Staatsanwaltschaft reichte fristgerecht ihre Berufungsantwort ein, die mit Präsidialverfügung vom

2. Dezember 2021 der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75 und Urk. 76). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug derselben (Urk. 42 S. 2; Urk. 71 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Ent- scheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Widerrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. III.

1. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in

- 7 - einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstra- fe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge- samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller da- ran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.1. Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrah- men von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Bestrafung mit Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die falsche Anschuldigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Delik- te, die bei entsprechender Verschuldensbewertung die Bestrafung mit einer Geld- strafen bis zu 180 Tagessätzen zulassen, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Vor- aussetzungen dennoch (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 41 N 1), nämlich namentlich dann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die

- 8 - Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 41). Die jeweils ausgefällten bedingten und unbedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten sie von weiterer Delin- quenz nicht abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezi- alpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Frage, wenn dies aufgrund der Verschuldensbewertung im Einzelfall theoretisch noch möglich wäre. 2.3. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Insbesondere liegt bei der Beschuldigten auch keine die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit vor. So gab die Beschuldigte an, früher Kokain konsumiert zu haben. Seit sie die Fussfessel trage, habe sie nicht mehr konsumiert (Urk. D1/2/1 S. 6; Prot. I S. 11; vgl. hierzu nachfolgend E. III.5.5.2.). Strafschärfungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens von nicht unter einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemes- sen. 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver-

- 9 - letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,

20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB,

4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.). 3.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung eine untergeordnete Rolle (BGE 121 IV 193). 4.1. Bei der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 60,2 Gramm Kokaingemisch bzw. 34,7 Gramm reines Kokain besessen hat. Ins Ge- wicht fällt, dass die Beschuldigte dieses Kokain nur für einige Tage und damit für eine kurze Zeit zur Aufbewahrung erhalten hat, dass sie es nicht selbst in Verkehr brachte und auch nicht ersichtlich ist, dass sie eine diesbezügliche Absicht hegte. Sie stand – wie auch das bescheidene Entgelt zeigt – auf der unteren Stufe des Drogenhandels. Zu beachten ist jedoch auch, dass die aufbewahrte Menge deut- lich über dem Schwellenwert von 18 Gramm Kokain liegt, ab der ein schwerer Fall angenommen wird (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 176 und N 181). Mit der Vorinstanz ist zudem das Vorhandensein einer gewissen kri- minellen Energie zu bejahen, zumal sich die Beschuldigte nach eigener Aussage (Urk. D1/4 S. 6) nach Erhalt eines Telefonanrufs aktiv an die Übergabeörtlichkeit

- 10 - begab, um Betäubungsmittel von einer unbekannten Person zwecks Aufbewah- rung zu übernehmen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als leicht zu qualifizieren. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellem Motiv heraus handelte, zumal sie für die Aufbewahrung eine Gegenleistung von Fr. 200.– erwartete. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte Sozialhilfe bezieht und in prekären finan- ziellen Verhältnissen lebt (vgl. nachfolgend E. III.8.1.). Dies vermag ihr Verschul- den jedoch nicht zu relativieren, da sie mit der Unterstützung des Sozialamts ih- ren Lebensunterhalt – wenn auch auf tiefem Niveau – an sich hätte bestreiten können. Dass die Beschuldigte selber nicht mehr konsumierte (vgl. E. III.2.3), folglich also auch nicht delinquierte, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren, wurde bereits erläutert. Die subjektive Tatschwere vermag nach dem Gesagten die ob- jektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint zusammenge- fasst eine Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfach begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschuldig- te in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten mehrfach an verschiedene Perso- nen Kokaingemisch verkaufte. So verkaufte sie an eine Person namens "B._____" sowie an C._____ insgesamt fünf Mal je 0,5 Gramm Kokaingemisch. Bei weiteren etwa fünf Übergaben verkaufte sie an D._____ insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch (Urk. D1/2/1 S. 4). Sie betrieb folglich vergleichsweise geringfügi- gen Handel auf unterster Hierarchiestufe des Drogenhandels. Die objektive Tat- schwere wiegt gemessen an den vom Vergehenstatbestand erfassten Taten ein- zeln betrachtet sehr leicht. 5.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum der direkte Vorsatz und das finanzielle Motiv zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen un-

- 11 - ter Ziff. 4.2. hiervor verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet vermag die subjek- tive Tatschwere die objektive nicht zu beeinflussen. 5.3. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens erweisen sich für die einzel- nen Verkäufe jeweils Einzelstrafen von einem guten halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 6.1. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz und die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter namentlich mit Bezug auf ihre Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität und Geltung (BSK StGB- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 5 ff.). Die Beschuldigte behauptete über zwei Einvernahmen hinweg, dass E._____ ihr die 60,2 Gramm Kokaingemisch, ent- sprechend 34,7 Gramm reinem Kokain, gegeben habe (Urk. D1/2/1 S. 4; Urk. D1/2/2 S. 3). Sie bezichtigte E._____ damit als Lieferant einer deutlich über der Schwelle zum schweren Fall liegenden Menge Kokains eines Verbrechens, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist. Ihre Be- hauptung war dabei auch über den bereits an sich schweren Vorwurf hinaus in- haltlich nicht harmlos, stand ihr doch allein die Bestreitung von E._____ gegen- über, beim dem aufgrund des eingestandenen Besitzes von acht Gramm Kokain eine Verwicklung in den Drogenhandel keineswegs ausgeschlossen werden konnte. Gestützt auf die von der Beschuldigten gegen diesen erhobenen An- schuldigungen ging die Staatsanwaltschaft denn auch von einem dringenden Tat- verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus und stellte deshalb beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Untersu- chungshaft (vgl. Urk. D1/3/2), welchem mit Wirkung ab 4. September 2019 ent- sprochen wurde. Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

24. September 2019 gestand die Beschuldigte, gelogen zu haben (Urk. D1/4 S. 7), worauf E._____ aus der Haft entlassen wurde (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die Gefahr eines Fehlurteils mit einer (für das wahrheitswidrig behauptete Delikt) massgeblich über dem Minimum von 12 Monaten liegenden Freiheitsstrafe war mit anderen Worten sehr real. Für E._____ hatte die falsche Anschuldigung zu- dem auch unabhängig von einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich gravie-

- 12 - rende Konsequenzen, indem er bis zu seiner Entlassung bereits mehr als 20 Ta- ge in Haft verbracht hatte (vgl. dazu Urk. D1/2/5 S. 5). Die von der Beschuldigten zu verantwortende falsche Anschuldigung war vor diesem Hintergrund alles ande- re als eine Bagatelle. Auch muss angesichts der Wiederholung derselben von ei- ner gewissen kriminellen Energie ausgegangen werden, auch wenn die Beschul- digte letztlich selber erklärte, gelogen zu haben (dazu vgl. E. III. 8.4.). Nicht zu entlasten vermag sie im Übrigen entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 71 S. 4), dass E._____ beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriff und da- bei einen abgelaufenen Reisepass hinterliess, weshalb gegen ihn ohnehin ein Verfahren eröffnet worden wäre. Deswegen wurde einzig wegen Widerhandlung gegen das AIG rapportiert (Urk. D1/1/1 S. 3 f.), und der entsprechende Sachver- halt wurde E._____ im Rahmen der Hafteinvernahme zwar vorgehalten, spielte für den Haftantrag aber keine Rolle, wie die Bemerkung F/A 6 und der Vorhalt be- treffend die Verdunkelungsgefahr zeigen (Urk. D1/3/2 S. 2, 6). Dass die Beschul- digte durch die Flucht des Geschädigten geradezu in Versuchung geführt worden sein soll, ist höchstens stark relativiert dahingehend verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass sie nicht geplant vorging, sondern den Entschluss zur fal- schen Anschuldigung spontan fasste. Allerdings ist auch zu bemerken, dass es einer gewissen Abgebrühtheit bedarf, um spontan einen entsprechenden Ent- schluss zu fassen und die Beschuldigte den Vorwurf in der Folge ja, wie bereits erwogen, auch aktiv aufrechterhielt, was ungeachtet des spontanen Tatentschlus- ses für eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie spricht. In Anbetracht dieser Umstände ist die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht zu bewer- ten. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte aus einem rein egoistischen Beweggrund gehandelt hat. Sie gab zu Protokoll, dass sie so gehandelt habe, da sie gedacht habe, sie käme so schneller frei (Urk. D1/2/5 S. 5; Prot. I S. 18). Die subjektive Tatschwere vermag daher die ob- jektive Komponente nicht zu relativieren. 6.3. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens erweist sich innerhalb des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe

- 13 - eine Einzelstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

7. Die Strafe für das schwerste Delikt der falschen Anschuldigung ist in An- wendung des Asperationsprinzips für die weiteren von der Beschuldigten began- genen Taten angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Be- täubungsmitteldelikte zwar in einem faktischen Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung stehen, aber gänzlich andere Rechtsgüter betreffen. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist davon ausgehend, für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz um 12 Monate und die weiteren Betäubungsmitteldelikte auf 3 Mona- te auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist bekannt, dass sie in der Dominikanischen Republik geboren wurde und dort die Schulen bis zur dritten Sekundarstufe besucht hat. Mit 18 Jahren kam sie in die Schweiz. Sie war vier Mal verheiratet und hat drei Kinder. Nach ihrer Einreise in die Schweiz arbei- tete sie als Tänzerin. Sie hatte nicht die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Beschuldigte hatte seit 2010 wegen gesundheitlicher Probleme keine Arbeitsstelle mehr. Aufgrund ihres früheren starken Alkoholkonsums leidet sie an einer Erkrankung. Die Beschuldigte konsumiert heute keine Drogen und kein Alkohol mehr. Sie wird durch das Sozialamt unterstützt und hat Schulden in der Höhe von Fr. 80'000.– (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.; Anhang zu Urk. D1/2/3; Prot. I S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 8.2. Zu berücksichtigen gilt es auch die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten, mithin ihre Strafempfindlichkeit. Sie fällt etwa im Falle gesund- heitlicher Probleme des Täters als strafmindernder Faktor in Betracht, jedoch nur dann, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstum- men (BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Die Beschuldigte lässt vorbringen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation liege eine erhöhte Strafemp- findlichkeit vor, und verweist auf aktuelle Arztzeugnisse (Urk. 71 S. 4). Im Rah-

- 14 - men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie habe seit 2010 auf- grund gesundheitlicher Probleme nicht mehr gearbeitet. Namentlich führte sie Probleme mit dem Dickdarm als Grund an. Sie habe nach wie vor gesundheitliche Probleme und habe sich vielen Operationen unterziehen müssen. Sodann müsse sie Medikamente einnehmen. Nähere Angaben machte sie nicht. Sie hielt ledig- lich fest, ihre gesundheitlichen Probleme seien auf ihren Alkoholkonsum zurück- zuführen (Prot. I S. 10 f.). Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte an einer Kapselfibrose (häufige Komplikation nach Brustvergrösserung mit Silikonimplantaten) nach Baker Grad IV rechts, Grad III links leidet und chronische Brustschmerzen aufweist. Ihr wurde daher eine Im- plantatentfernung mit Entfernung der Kapselfibrose sowie anschliessender Brust- straffung empfohlen. Ob diese bereits durchgeführt werden konnte, ist nicht be- kannt. Die Sprechstunde bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie fand am 1. Oktober 2021 statt. Im Jahr 2017 kam es bei ihr sodann unter ande- rem zu einer nekrotisierenden Pankreatitis (akute Bauchspeicheldrüsenentzün- dung) mit Multiorganversagen und einer Darmperforation. Inwiefern sich dies auf ihren aktuellen Gesundheitszustand auswirkt, geht aus den medizinischen Berich- ten nicht hervor. Die Beschuldigte wurde offenbar aufgrund der Kapselfibrose vor- stellig. Ihr wurden ferner ein chronischer Alkoholabusus, der gemäss ihren eige- nen Angaben sistiert ist, Bluthochdruck sowie Diabetes mellitus Typ II diagnosti- ziert (vgl. Urk. 72/1-2). Die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten sind keineswegs in Abrede zu stellen. Die medizinische Grundversorgung wird aller- dings sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht in den Vollzugsan- stalten gewährleistet (vgl. § 108 JVV). Die medizinische Betreuung der Beschul- digten könnte somit auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen und insbesonde- re medizinisch notwendige und nicht aufschiebbare Eingriffe durchgeführt werden. Insofern stünde der Strafvollzug auch dem geplanten Eingriff betreffend die Kap- selfibrose der Beschuldigten nicht entgegen. Selbst unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands liegt bei ihr keine Konstellation mit aussergewöhnli- chen Umständen vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermag. Der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten wirkt sich damit nicht

- 15 - strafmindernd aus oder liesse gar einen Freiheitsentzug als unzumutbar erschei- nen. 8.3. Die Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (Urk. 65). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

20. Mai 2014 wurde sie wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.– verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2016 erfolgte eine Verurteilung we- gen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Schliesslich wurde sie wegen Nichtabga- be von Ausweisen und / oder Kontrollschildern mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2018 und vom 10. Janu- ar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt, wobei die Probezeit in beiden Fällen auf jeweils 2 Jahre festge- setzt wurde. Die heute zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte innerhalb der mit letzteren beiden Entscheiden angesetzten Probezeiten und zum wesentli- chen Teil während des am 25. Juli 2019 angetretenen Vollzugs der mit Urteil vom

18. Oktober 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Form von Electronic Monitoring (Urk. D1/12/23). Nebst dem erneuten Delinquieren während laufender Probezeit führen vor allem die einschlägige Vorstrafe und das erneute Delinquieren während laufenden Strafvollzugs zu einer erheblichen Straferhö- hung. 8.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten ist zu erwähnen, dass sie bezüglich der Drogendelikte jeweils auf erste Vorhalte geständig war, wobei ihr das Untersuchungsergebnis allerdings kaum eine andere Wahl liess und auch ihr Versuch, sich durch eine falsche Anschuldigung Vorteile zu verschaffen, bezogen auf die Betäubungsmitteldelikte gegen ein aus innerer Überzeugung ab- gelegtes Geständnis spricht. Die falsche Anschuldigung hätte ihr dagegen ohne ihr Eingeständnis kaum nachgewiesen werden können. Während sich ihr Ge- ständnis bezogen auf die Drogendelikte vor diesem Hintergrund nicht strafmin-

- 16 - dernd auswirkt, ist dasjenige hinsichtlich des Rechtspflegedelikts deutlich straf- mindernd zu gewichten. 8.5. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Ge- sichtspunkte die Waage, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten bleiben würde. Einer Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten steht jedoch das Verschlechterungsverbot entge- gen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten zu bestrafen. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die 64 Tage Untersuchungshaft anzurechnen, die sie bereits erstanden hat (Urk. D1/12/1; Urk. D1/12/20; Art. 51 StGB). 9.1. Was den Vollzug der auszufällenden Strafe angeht, kann in rechtlicher Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 13). 9.2. Die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe lässt den bedingten Strafvoll- zug nicht zu. Zur Diskussion steht einzig die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges. Insoweit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 18. Oktober 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Sie wurde damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten zu ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, weshalb nun besonders günstige Umstände vorliegen müssten, um die Strafe teilweise aufzuschieben. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die Beschuldigte mehrfach und teilweise ein- schlägig vorbestraft. Die nach 59 Tagen in Untersuchungshaft ausgefällte unbe- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hatte keine genügende Warnwirkung auf die Beschuldigte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie mehrmals während laufender Probezeit delinquierte und zuletzt während des Strafvollzugs in Form des Electro- nic Monitoring straffällig wurde. Die Beschuldigte nutzte die sich ihr bisher bieten- den Chancen mit bedingt vollziehbaren Strafen und dem Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring folglich in keiner Weise und zeigte sich von staatlichen Interventionen entsprechend unbeeindruckt. Neben ihrer wiederholten Delinquenz spricht das für eine eigentliche Schlechtprognose, auch wenn sie aufgrund ihres Fehlverhaltens im Strafvollzug nun den nach Abzug der im Regime der Untersu-

- 17 - chungshaft und des Electronic Monitoring erstandenen 92 Tage (vgl. Urk. D1/12/23) verbleibenden Teil ihrer Vorstrafe von 12 Monaten in einem Ge- fängnis wird verbüssen müssen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist wie gezeigt entgegen der Verteidigung nicht gegeben, und fassbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse der Beschuldigten so verändert und stabilisiert hätten, dass sich ihre heutige Situation ganz grundlegend von derjenigen im Zeitpunkt der Taten unterscheidet, bestehen keine. Namentlich genügt weder die Tatsache, dass die Beschuldigte sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am

29. Oktober 2019, d.h. seit bald 2 ½ Jahren, nichts mehr zuschulden kommen liess, noch ihre Behauptung, ihr Umfeld geändert und in Zukunft mit Drogen nichts mehr zu tun zu haben (Urk. 71 S. 5 f.) bei der gegebenen Ausgangslage und grundsätzlich gleichbleibenden sozialen und insbesondere äusserst knappen fi- nanziellen Verhältnissen für eine solche Annahme. Es kann nach dem Gesagten nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, weshalb die heute auszufällenden Freiheitstrafe vollumfänglich zu vollziehen ist. IV.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldig- te unterliegt mit ihren Anträgen. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückfor- derung – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 2'030.– (inkl. MwSt.; Urk. 78) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. März 2020 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4-5 (Wi- derrufe), 6-8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte) und 9-12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'030.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden gemäss Disp.-Ziff. 6-8 des vorinstanz- lichen Urteils)

- 19 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, betr. Unt.Nr. BJS 18 22378 und BJS 18 32281 − die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Rechnungs- wesen, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier