Sachverhalt
1. Im Berufungsverfahren (noch) zu beurteilender Anklagesachverhalt 1.1. Vorbemerkung Das erstinstanzliche Gericht teilte den Anklagesachverhalt in mehrere Abschnitte wie folgt auf: "vom K._____ zur Tramhaltestelle I._____" (Urk. 90 S. 17 ff.), "ver- bale Auseinandersetzung, leichter Fusstritt und Spucken" (Urk. 90 S. 20 ff.), "Faustschläge und erstes Mal auf Boden" (Urk. 90 S. 30 ff.), "Faustschläge und zweites Mal auf Boden" (Urk. 90 S. 48 ff.), "Fusstritte und Faustschläge" (Urk. 90 S. 54ff.) und "Passanten mit Hund" (Urk. 90 S. 60 ff.) sowie "L._____" (Urk. 90 S. 64 ff.). Die Vorinstanz prüfte Schritt für Schritt, inwieweit diese Sachverhaltsab- schnitte nach ihrer Einschätzung erstellt sind, indem sie nach ausführlicher Dar- stellung der massgeblichen Aussagen der Beteiligten und unter Einbezug der vorhandenen weiteren Beweismittel wie Aufzeichnung mit Überwachungskamera des K._____s und medizinische Akten eine sorgfältige Würdigung vornahm und jeweils ein Zwischenfazit zog. 1.2. Erste Phase: "vom K._____ zur Tramhaltestelle I._____" Bezüglich des ersten Sachverhaltsabschnitts kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beschuldigten und der Privat- klägerin sowie unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnungen sei erstellt, dass die Beschuldigten 1 [D._____], 2 [A._____] und 3 [B._____] am 12. August 2018 um ca. 02:45 Uhr das K._____ an der N._____ [Strasse] … in … Zürich verlassen und in der Folge einige Meter hinter der Privatklägerin und ihrer Begleiterin, L._____, in Richtung Tramhaltestelle I._____ her gegangen waren (Urk. 90 S. 19f.). Dieser Sachverhaltsteil ist unumstritten, es kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 90 S. 17 ff., 19 f. Ziff. 3.2.; Prot. II S. 22 [A._____] und S. 29 ff. [B._____]).
- 17 - 1.3. Zweite Phase: "verbale Auseinandersetzung, leichter Fusstritt und Spu- cken"
a) Das Bezirksgericht hielt bezüglich der zweiten Sachverhaltsphase – nach Dar- stellung und Würdigung der Aussagen sämtlicher Beschuldigten und der Privat- klägerin (Urk. 90 S. 20 ff. Ziff. 3.3.) – im erstinstanzlichen Urteil im zusammenfas- senden Zwischenfazit fest, der Beschuldigte 3 [B._____] und die Privatklägerin seien in eine verbale Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Während die Be- schuldigten 1 [D._____] und 2 [A._____] etwas entfernt des Geschehens gestan- den hätten, habe L._____ sich bereits bei der Tramhaltestelle aufgehalten. Der genaue Wortlaut der Auseinandersetzung liesse sich nicht rekonstruieren. Sehr wahrscheinlich – jedoch vorliegend irrelevant – erscheine aber die Erklärung, der Auslöser für die folgende Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei das An- sprechen von L._____ durch den Beschuldigten 3 [B._____] gewesen. Ferner lasse sich – so die Vorinstanz weiter – erstellen, dass sich der Beschuldigte 3 [B._____] und die Privatklägerin an einem Punkt der Auseinandersetzung gegen- seitig ins Gesicht gespuckt hätten. Der Beschuldigte 3 habe nämlich selbst ange- geben, der Privatklägerin – als Reaktion auf ihr Spucken – ins Gesicht gespuckt zu haben. Die Privatklägerin ihrerseits habe geltend gemacht, bespuckt worden zu sein, sich jedoch nicht mehr sicher zu sein, ob sie auch gespuckt habe. Sie habe – davon war sie fest überzeugt – den Beschuldigten 3 [B._____] aber als Folge seines Spuckens weggestossen.
b) In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz schliess- lich davon aus, die Privatklägerin sei ebenfalls tätlich gegen den Beschuldigten 3 [B._____] vorgegangen; ob sie ihn bespuckt oder weggestossen habe, sei letzt- lich irrelevant. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo könne auch nicht ein- deutig erstellt werden, dass einer der Beschuldigten der Privatklägerin einen Tritt gegen den rechten Fuss verpasst habe, da dies bloss die Privatklägerin geschil- dert habe und keine weiteren Beweise hierfür vorliegen würden. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Würdigung ist nicht zu beanstanden, wobei bezüglich der Art der Tätlichkeiten (auch Fusstritt seitens der Privatklägerin möglich) eine Er- gänzung vorzunehmen ist, wie das bereits im erstinstanzlichen Urteil im nächsten
- 18 - Sachverhaltsabschnitt getan wurde (vgl. nachfolgend E. III.1.4. und unten. E. III.2.6.). Dieser Sachverhalt dürfte von den Beschuldigten auch grösstenteils an- erkannt sein. Es kann folglich grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 Ziff. 3.3.7.).
c) Zu ergänzen ist, dass beide an der verbalen Auseinandersetzung Beteiligten – die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte 3 [B._____] – berichteten, es sei in der anfänglichen Diskussion von der Langstrasse die Rede gewesen. Es er- scheint deshalb plausibel, dass beide sich darüber aufregten, zumindest sinnge- mäss als Prostituierte respektive als Freier bezeichnet zu werden (vgl. so auch der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 31 f.). Wer von beiden zuerst die entsprechende Beleidigung vorbrachte, lässt sich nicht mehr mit ausreichender Gewissheit herausfinden. Fest steht allerdings, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Begleiterin der Privatklägerin L._____ "anmachte" – wie er sich selber ausdrückte (Urk. 7/2 S. 4: "Ich habe dann eine tamilische Frau gese- hen, welche ich angemacht habe. Ich sagte ihr: 'Hey du Hübsche', so etwas Ähnliches…"; vgl. auch Prot. II S. 30) – und nach ihrer Nummer fragte, worauf sich die Diskussion mit der Privatklägerin um die Langstrasse entfachte (Urk. 7/2 S. 5). Damit setzte der Beschuldigte 3 den Auslöser für den Streit. Weiter ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten 2 auch erstellt, dass er und der Beschuldigte 1 sich darüber lustig machten, dass der Beschuldigte 3 sich von einer Frau beschimpfen liess, weil das in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei (Urk. 7/3 S. 3 f. Fragen 12 und 18). 1.4. Dritte Phase: "Faustschläge und erstes Mal am Boden"
a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen aller Beschuldigten sowie der Privatklägerin als erstellt, dass die Privatklägerin, nachdem sie bespuckt wor- den war, eine tätliche Handlung vornahm, sei es in Form des Spuckens, des Wegstossens oder eines Fusstritts. Unter Einbezug der Angaben des Beschuldig- ten 1 [D._____] im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der medizinischen Berichte folgerte die Vorinstanz, als Reaktion darauf hätten die Be- schuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] der Privatklägerin zwei Faustschläge versetzt, worauf sie zu Boden gefallen sei; es sei plausibel, dass sie sich dabei
- 19 - den Kopf an einer Veloständerstange angeschlagen habe. Anschliessend habe sich die Privatklägerin wieder aufrichten können (Urk. 90 S. 47 f. Ziff. 3.4.10.).
b) Demgegenüber stellen sich die Beschuldigten 2 und 3 bekanntlich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe nach gegenseitigem Beschimpfen und dem gegenseitigen Spucken mit dem Beschuldigten B._____ einen Fusstritt gegen Letzteren ausführen wollen, worauf der Beschuldigte A._____ dazwischen ge- gangen und zum Abwehren das Bein der Angreiferin am Unterschenkel respekti- ve die Privatklägerin an den Beinen gepackt habe. Sie hätten dabei beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gestürzt (Urk. 7/2 S. 4 ff., 10 und Urk. 7/3 S. 3 ff. sowie Urk. 7/4 S. 4, 8). Der Beschuldigte 3 [B._____] stellt in Ab- rede, die Privatklägerin je geschlagen zu haben (Urk. 7/2 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sie an ihren Standpunkten fest (Prot. II S. 25 f. [A._____] und S. 32 ff. [B._____]). Dieser Abschnitt ist folglich anschliessend nochmals näher zu prüfen (vgl. nachfolgend E. III.2.). 1.5. Vierte Phase: "Faustschläge und ein zweites Mal am Boden"
a) Wiederum nach einlässlicher Darstellung sämtlicher, massgeblicher Aussagen (Urk. 90 S. 48 ff.) und sorgfältiger Würdigung derselben und weil die Privatkläge- rin sich diesbezüglich selbst belastete, erachtete es das erstinstanzliche Gericht als erstellt, dass diese – nachdem sie wieder auf die Beine gekommen war – ge- gen einen der Beschuldigten, der als Beschuldigter 3 [B._____] habe identifiziert werden können, einen Faustschlag ausgeführt habe (Urk. 90 S. 54). Davon ist auch in der Folge auszugehen, obwohl der Beschuldigte 3 [B._____] selbst gar nichts von einem Faustschlag berichtete und auch der Beschuldigte 2 [A._____] keinen Faustschlag gesehen haben will (Prot. II S. 25).
b) Unter Berücksichtigung der Angaben der Auskunftsperson O._____, wonach ihm im Anschluss an den Vorfall keine weiteren Verletzungen bei der Privatkläge- rin aufgefallen seien und da im Austrittsbericht des Universitätspitals Zürich nebst der festgestellten Prellung und einem Gelenkserguss am rechten Knie weder Hämatome noch Rötungen oder Schwellungen erkennbar gewesen seien, folgerte die Vorinstanz, es liesse sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin an den Haa-
- 20 - ren auf den Knien in eine Seitenstrasse mitgeschleift worden sei. Insbesondere liessen sich auch keine Anhaltspunkte für eine fachmännische Knie- Wundversorgung durch die behandelnden Personen im Universitätsspital im mas- sgeblichen Austrittsbericht finden (Urk. 90 S. 54 Ziff. 3.5.6.). Da bei einem Schlei- fen auf den Knien mit einiger Wahrscheinlichkeit Schürfungen oder blutende Wunden zu erwarten gewesen wären, kann den Ausführungen der Vorinstanz beigepflichtet werden. 1.6. Fünfte Phase: "Fusstritte und Faustschläge" Mit Bezug auf den Anklagevorwurf, dass der Privatklägerin auf dem Rücken am Boden liegend weiter mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen den Oberkörper sowie Fusstritte gegen Kopf, Hals und Nacken durch einen oder sämtliche Be- schuldigten beigebracht worden seien (Urk. 90 S. 54), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich solches nicht erstellen lasse, jedenfalls nicht in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität (Urk. 90 S. 59 f.). Zu dieser Einschätzung gelangte sie, weil im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich festgehalten wurde, dass die Privatklägerin keine Hämatome oder Prellmarken an den erwähn- ten Körperstellen aufwies; ferner finde die von der Privatklägerin bei ihren Auftrit- ten in den Medien getragene Halskrause keine Erwähnung im Austrittsbericht und es sei auch keine Nackenverletzung diagnostiziert worden. Diese erstinstanzliche Begründung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschuldigte 1 [D._____] in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zwar die Mitbeschuldigten belas- tet hatte, der Privatklägerin Schläge versetzt respektive diese angegriffen zu ha- ben; er gab jedoch an, sich nicht zu erinnern, dass die Mitbeschuldigten auf die Privatklägerin losgegangen seien, als diese flach auf dem Boden gelegen sei, so fest hätten sie diese nicht angegriffen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 90 S. 60). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo weitere Fusstritte und Faustschlä- ge in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete.
- 21 - 1.7. Sechste Phase: "Passanten mit Hund" Aufgrund der umfassenden Aussagedarstellung durch die Vorinstanz und die sorgfältige Würdigung derselben (Urk. 90 S. 60 ff.), ist auch hier nichts dagegen einzuwenden, wenn diese als erstellt erachtete, dass die tätliche Auseinanderset- zung nicht erst durch das Eingreifen von Passanten mit Hunden beendet wurde (Urk. 90 S. 64); es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar zwei Herren mit Hunden vorbeikamen, die beiden Mitbeschuldigten der Aufforderung des Be- schuldigten 1 [D._____], jetzt zu gehen – ohne Eingreifen dieser Männer – Folge leisteten und die Auseinandersetzung so beendet wurde. 1.8. Siebte Phase: "L._____" Auch hierzu kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich mangels Hinweisen in den Angaben von L._____ gegen- über der Kantonspolizei (vgl. die Zusammenfassung im Rapport, Urk. 1 S. 4) nicht erstellen lässt, dass nur durch das beherzte Eingreifen der Begleiterin der Privat- klägerin der dritte Beschuldigte daran habe gehindert werden können, dieser mit Anlauf einen letzten Fusstritt zu verpassen (Urk. 90 S. 64 ff., 67).
2. Umstrittene Handlungen der Beschuldigten 2 und 3 in Phase 3: "Faustschlä- ge und erstes Mal am Boden" 2.1. Anklagesachverhalt Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor: Die Privatklägerin habe den Beschuldigten 3 [B._____] mit den Händen von sich weggestossen und habe darauf zwei Faustschläge von einem oder zwei der Be- schuldigten, möglicherweise vom Beschuldigten 1 [D._____] und/oder vom Be- schuldigten 2 [A._____], rechts und links gegen den Kopf erhalten, so dass sie zu Boden gegangen und sich den Kopf an einer Stange angeschlagen haben soll. Darauf habe einer der Beschuldigten versucht, die auf dem Rücken liegende Pri- vatklägerin zu treten, was ihm aber nicht gelungen sei, da diese sich rechtzeitig habe abdrehen und wieder aufstehen können (Urk. 34 S. 4 Mitte). Das Resultat
- 22 - der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wurde oben dargestellt (E. III.1.4). Es ist zu prüfen, inwieweit der Anklage-Sachverhalt betreffend 3. Phase erstellt ist. 2.2. Beweismittel
a) Die Vorinstanz hat im Urteil vom 19. März 2020 die Grundsätze der Beweis- würdigung korrekt dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 14 ff.). Zur Verdeutlichung ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil den- jenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptver- handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirk- licht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldig- ten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff. m.w.H.).
b) Zur Beurteilung des Anklagesachverhalts in "Phase 3" stehen die Aussagen der drei Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, vor Vorinstanz sowie im Beru- fungsverfahren (Urk. 7/1-5 und Prot. I S. 27 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin bei der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 8/1-2 und Prot. I S. 10 ff.) sowie die medizinischen Be-
- 23 - richte (Urk. 10/1 und 5) und die Unterlagen betreffend Medienberichterstattung (Urk. 71/2-3, 73/3-7) zur Verfügung. Diese Beweismittel wurden von der Vo- rinstanz grösstenteils ausführlich dargestellt (Urk. 90 S. 31-47). Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin wurden zutreffend zusammengefasst (Urk. 90 S. 42 ff.). Auf diese erstinstanzlichen Ausführungen zu den Angaben der Beteiligten kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb die massgeblichen Aussagen nachfolgend nur noch teilweise wiedergegeben werden. Für diesen Teil der Sachverhaltserstellung ergeben sich aus den Kameraaufzeichnungen vor dem K._____ keine weiteren Erkenntnisse; die drei Beschuldigten anerkennen denn auch, am Tatort gewesen zu sein. Entgegen den Ausführungen im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 16) wurden die Teilnahmerechte bei der Einver- nahme der Auskunftsperson O._____ (Urk. 9/4) nicht gewahrt, so dass auf des- sen Aussagen – jedenfalls zu Lasten der Beschuldigten – nicht abgestellt werden kann.
c) Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar – nebst der Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Be- weise abgenommen werden müssen – das Gericht auch verpflichtet ist, auf die Argumente der Beschuldigten oder deren Verteidigung im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3. Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] zutreffend zusammengefasst, es kann – wie schon erwähnt – vorab darauf ver- wiesen werden (Urk. 90 S. 31 ff.). Zur besseren Verständlichkeit und nachdem sie für die Entscheidfindung von grosser Bedeutung sind, werden diese hier noch-
- 24 - mals – auszugsweise auch unter Einbezug der Angaben der weiteren Mitbeschul- digten – wiedergegeben.
a) Dem Beschuldigten 1 wurde in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Januar 2019 vorgehalten, er habe am 12. August 2018 zusammen mit zwei weiteren Personen die Privatklägerin vor dem Geschäft P._____ bei der Tramhaltestelle I._____ angesprochen und anschliessend mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, worauf dieser bestätigte, dass so etwas vorgefallen sei. Zwei Personen, die mit ihm befreundet seien, hätten diese Person angegriffen. Als er festgestellt habe, dass seine Freunde in einen Streit, in eine Schlägerei verwi- ckelt gewesen seien, habe er geschlichtet (Urk. 7/1 S. 2 ff., Fragen 6, 15, 24, 41 f.). Zuerst habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben, er glaube, die Frau habe seine Kollegen provoziert. Während des verbalen Streits habe die Pri- vatklägerin einen Fusstritt versetzt, so glaube er, er sei sich aber nicht sicher, ob er diesen Fusstritt gesehen habe. Er glaube danach sei der Streit ausgebrochen, und einer der anderen Beschuldigten habe nach dem Fusstritt zurückgeschla- gen (Urk. 7/1 S. 4 ff., Fragen 15, 41, 45 f.). Auf die Frage, ob er beschreiben kön- ne, was genau mit dieser Frau während des Streites passiert sei, gab der Be- schuldigte 1 [D._____] an, die Frau sei am Boden gelegen und habe etwas laut geschrien, die vorbeifahrenden Autofahrer hätten auch noch etwas gesagt (Urk. 7/1 S. 9, Frage 47). Es seien mehrere Leute dort gestanden, deshalb habe er ge- dacht, die Situation könne sich zuspitzen und dass sie gehen sollten (Urk. 7/1 S. 9, Frage 47). Auf nochmalige Frage, ob einer seiner Kollegen die Frau ge- schlagen oder getreten habe, erklärte der Beschuldigte 1 [D._____]: "Ja, B._____ hat etwas gemacht." Gefragt, was dieser gemacht habe, führte er aus, der Be- schuldigte 3 habe diese Frau geschlagen, entweder mit der Hand oder mit dem Fuss, es könnte auch sein, dass er sie mit dem Arm weggestossen habe (Urk. 7/1 S. 9, Fragen 48 f.). Er könne sich nicht mehr erinnern, wohin dieser sie geschlagen habe, es sei ein grosses Hin und Her gewesen (act. 7/1 S. 9, Fra- gen 50 f.). Sie hätten hin und her gezogen, das habe er einigermassen gesehen, er habe nie gedacht, dass die anderen Beschuldigten diese Frau angreifen wür- den (Urk. 7/1 S. 12, Frage 73). Er könne aber nicht alle Einzelheiten erzählen (Urk. 7/1 S. 12 f., Frage 74). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin verletzt worden
- 25 - sei (Urk. 7/1 S. 10, Frage 61). Für sie sei dieser Vorfall beendet, er sei auch der Meinung, dass das ein kleiner Zwischenfall gewesen sei, welcher beendet worden sei (Urk. 7/1 S. 12, Frage 71). Er sei nicht in der Lage, alle Einzelheiten zu erzäh- len, er glaube, seine Freunde hätten diese Dame nicht fest angegriffen (Urk. 7/1 S. 13, Fragen 74 und 78). Der Beschuldigte 1 [D._____] schätzte, während länge- rer Zeit habe es eine Diskussion gegeben, 3, 4 oder 5 Minuten lang. Dann habe die tätliche Auseinandersetzung etwa 1, 1 ½ oder 2 Minuten gedauert (Urk. 7/1 S. 14, Fragen 81 f.). Er selbst habe mit der Frau weder gesprochen noch sie je an- gegriffen (a.a.O. Frage 89). Diese Aussagen deponierte der Beschuldigte 1 [D._____] im Beisein des erfahrenen Übersetzers Q._____ (Urk. 7/1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde, wie das üblich ist, bevor sie der Beschuldigte 1 [D._____] unterzeichnete, auch wenn dies in Urk. 7/1 nicht ausdrücklich festgehalten wurde, ansonsten der anwesende Verteidiger sicher interveniert hätte (vgl. dazu Urk. 7/1 S. 20 und Prot. I S. 33, wo dem Be- schuldigten 1 vorgehalten wurde, dass ihm die staatsanwaltschaftliche Haftein- vernahme vom 29. Januar 2019 zurückübersetzt worden sei und er diese unter- schrieben habe, welchem Vorhalt der Beschuldigte nicht widersprach, sondern ei- nige Korrekturen inhaltlicher Art anbrachte). Der Beschuldigte 1 [D._____] unter- zeichnete die Einvernahme, was als Zeichen seines Einverständnisses mit den aufgeführten Antworten zu werten ist.
b) Bei der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich einen Tag später, am 30. Januar 2019, sagte der Beschuldigte 1 [D._____] erneut aus, er selbst habe die Privatklägerin nicht tätlich angegriffen. Die anderen beiden Be- schuldigten und die Privatklägerin hätten zuerst heftig verbal miteinander gestrit- ten, dann seien Hände geflogen und sie hätten miteinander "geschlägert" (Urk. 18/9 S. 2 f.). Auf die Frage, wer angefangen habe, erklärte er, die Privatklä- gerin habe zuerst angegriffen, sie habe einen Fusstritt versetzt. Damit konfron- tiert, dass er ja angegeben habe, er habe sich mit seinem Mobiltelefon befasst, entgegnete dieser, er habe dies sehen können, weil er in unmittelbarer Nähe des Vorfalls gestanden sei, auch wenn er mit dem Handy beschäftigt gewesen sei: Er habe auch später die anderen beiden Beschuldigten gefragt und sie hätten ge- sagt, dass die Privatklägerin als Erstes getreten habe. Auf die Frage, was er ge-
- 26 - macht habe, als die Fäuste geflogen seien, antwortete er, er habe geschlichtet. Dann seien weitere Personen dazugekommen und er habe den anderen Be- schuldigten gesagt, dass sie gehen sollten. Für sie sei es ein kleiner Zwischenfall gewesen, er habe nie gedacht, dass es so weitergehen würde. Hätte er geahnt, wie das herauskommen würde, wäre er gleich am nächsten Tag zur Polizei ge- gangen. Und hätte er gewusst, dass die Frau verletzt sei, hätte er sie ins Spital gebracht. Er habe damals gedacht, es sei alles beendet und sei nach Hause ge- fahren (Urk. 18/9 S. 3).
c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme nahm der Beschuldigte 1 [D._____] als erster zu den Aussagen der Privatklägerin Stellung und gab an, es sei dort ein Vorfall passiert, aber die Geschädigte habe alles einfach übertrieben (Urk. 7/4 S. 4). In der Folge machte der Beschuldigte 2 [A._____] im Rahmen sei- ner Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin geltend, niemand habe die Geschädigte geschlagen, es stimme, dass sie auf den Boden gefallen sei; sie habe B._____ getreten, er habe ihr Bein gehalten und dabei habe sie seine Hand gepackt, dabei sei sie zu Boden gefallen und er sei ebenfalls umgefallen (Urk. 7/4 S. 4). Daraufhin erklärte auch der Beschuldigte 3 [B._____], es stimmten nur zwei Sachen, sie seien sich begegnet und es habe einen verbalen Streit gegeben, sie habe ihn beschimpft und er habe ihr gesagt, sie solle sich verpissen, worauf sie ihn weiter beleidigt habe. Ebenfalls stimme, dass zwei Männer gekommen seien und auch ein Auto, die Männer seien aber einfach am Spazieren gewesen (Urk. 7/4 S. 5). Nach diesen Stellungnahmen gab der Beschuldigte 1 [D._____] an, er erinnere sich an seine bisherigen Angaben in den früheren Einvernahmen. Er er- klärte ausdrücklich, damals die Wahrheit gesagt zu haben, er müsse gar nichts korrigieren. Auf konkreten Vorhalt, er habe damals gesagt, am 12. August 2018 sei es bei der Tramhaltestelle I._____ zu einer Prügelei zwischen den Beschuldig- ten 3 [B._____] und 2 [A._____] einerseits und der Privatklägerin andererseits ge- kommen, antwortete der Beschuldigte 1 [D._____], er sage dasselbe auch heute. Er möchte sagen, dass es eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. In der Folge gab er an, zunächst hätten die drei sich verbal gestritten, er habe nicht gesagt, dass sie sich geprügelt hätten. Während des (Streit-)Gesprächs hätte die Frau gegen B._____ getreten. Darauf hingewiesen, dass er von "schlegle" und
- 27 - von einer Schlägerei gesprochen habe, relativierte der Beschuldigte 1 [D._____] seine früheren Aussagen und erklärte, er habe diesen Fusstritt gemeint. Sie habe diesen getreten und er (gemeint D._____) habe dann zu ihnen (gemeint seinen Kollegen) gesagt, sie sollten gehen (Urk. 7/4 S. 6). Im weiteren Verlauf der Befra- gung schwächte der Beschuldigte 1 [D._____] seine früheren Aussagen weiter ab und gab an, er wisse nicht, wer wen geschlagen habe. Diese Frau habe ihn (B._____) geschlagen, er habe im Nachhinein gefragt, was dort passiert sei, dann habe er es von ihnen (den Mitbeschuldigten) erfahren. Die Uhr von A._____ sei gerissen, das habe er auch mitbekommen. Das habe dieser ihm gesagt, dass bei diesem Gerangel die Uhr gerissen sei. Er verneinte gesehen zu haben, dass A._____ die Privatklägerin getreten habe und verneinte ebenso, dass B._____ diese geschlagen habe. Diese Frau habe gegen ihn (B._____) getreten und dann hätten sie sich gegenseitig weggestossen. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Privatklägerin getreten habe. Auf Vorhalt, er habe in der Hafteinvernahme angegeben, dieser habe die Privatklägerin geschlagen, stellte er in Abrede, dies gesagt zu haben, er habe gesagt, als sie ihn getreten habe, habe dieser sie weggestossen (Urk. 7/4 S. 7). Der Beschuldigte 3 [B._____] erklärte darauf, er habe mit der Frau geredet, sie aber nicht geschlagen, nach ei- ner gewissen Zeit sei A._____ neben ihn links gekommen. D._____ sei mit dem Natel hinter ihnen gewesen. Als die Frau ihn habe treten wollen, habe er sich ver- teidigt. A._____ sei dann dazwischen gekommen und darauf seien beide auf den Boden gefallen. Nachdem der Beschuldigte 3 [B._____] dies geschildert hatte, führte der Beschuldigte 1 [D._____] aus, er habe gedacht, sie würden mit der Frau reden, er habe nicht gesehen, dass er (B._____) sie geschlagen habe, es habe ein Gerangel gegeben und dann habe er gesagt, sie sollten gehen und habe seine Kollegen mitgenommen. Er habe nicht gewusst, ob sie (Privatklägerin) oder A._____ gefallen seien (Urk. 7/4 S. 8). Auf nochmaligen Vorhalt der früheren Ant- worten in der Hafteinvernahme und der Nachfrage, was Herr B._____ konkret ge- tan habe, da er ja angegeben habe, dieser habe etwas gemacht, erklärte der Be- schuldigte 1 [D._____] nochmals, er sei gar nicht bei ihnen gewesen, es sei gut möglich, dass sie geschlagen hätten oder dass es ein Gerangel gegeben habe, aber das sollten die beiden wissen. Anschliessend gab der Beschuldigte 2
- 28 - [A._____] an, B._____ habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Herr D._____ sei weiter weg gestanden, er sei in der Nähe gewesen; dieser meine, dass es ein Ge- rangel gegeben habe, damit meine er, dass jemand am Bein festgehalten worden und daraufhin jemand hingefallen sei. B._____ habe nicht geschlagen (Urk. 7/4 S. 9). Auf die anschliessende Frage, ob die Frau irgendwann auf dem Boden gele- gen sei, erklärte der Beschuldigte 1 [D._____] dann wieder ausweichend, er sei gar nicht in der Nähe gewesen bei diesem Problem, er habe die beiden anderen Beschuldigten anschliessend mitgenommen. Auf Vorhalt seiner Antwort in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach die Frau auf dem Boden ge- legen und etwas laut geschrien habe, erklärte er auf die Frage, was er damit ge- meint habe, dass sie dort gelegen sei und geschrien habe, Leute seien gekom- men und hätten sich erkundigt, was passiert sei. Auf die Frage der Einverneh- menden, weshalb die Privatklägerin auf dem Boden gelegen sei, gab der Be- schuldigte zur Antwort, es habe ein Problem stattgefunden, die Privatklägerin ha- be Herrn B._____ getreten und er habe sie weggestossen, deswegen habe sie dort geschrien. Er wisse nicht, weshalb sie auf dem Boden gelegen sei. Und auf Nachfrage, ob sie auf den Boden gefallen sei, weil sie jemand geschlagen habe, erklärte D._____, darüber wisse er nichts (Urk. 7/4 S. 9 f.). Der Beschuldigte 3 [B._____] stellte in Abrede, dass die Privatklägerin geschrien habe (Urk. 7/4 S.10).
d) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte 1 [D._____] sodann am 27. Februar 2020 zunächst nur auf seine bisherigen Aussa- gen (Prot. I S. 29 f.). Er führte in der Folge jedoch an, er habe von weit entfernt gesehen, dass eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe, er sei hin- zugetreten und habe die anderen beiden Beschuldigten mitgenommen (Prot. I S. 30). Er habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin einen Fusstritt ausgeführt habe, aber er habe dies von den anderen beiden Beschuldigten erfahren. Ebenso wenig habe er gesehen, ob einer der anderen Beschuldigten als Folge des Fusstritts zurückgeschlagen habe. Auf den Vorhalt, bei der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme habe er dies so angegeben, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____], dass er nicht gesagt habe, wer was gemacht habe oder dass sie zu- rückgeschlagen hätten. Er habe sicher gesagt, dass man sich hin und her ge-
- 29 - stossen habe. Sie hätten sich gegenseitig weggestossen, das habe er gese- hen. Vielleicht handle es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler (Prot. I S. 32). Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gesagt habe, der Beschuldigte 3 [B._____] habe die Privatklägerin mit der Hand oder dem Fuss geschlagen oder sie mit dem Arm weggestossen, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____] erneut, dass es vielleicht ein Übersetzungsfehler sei. Er habe gesagt, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Privatklägerin weggestossen habe, aber er habe nie gesagt, dass er sie mit dem Fuss oder dem Arm geschla- gen habe. Er erklärte, es gebe Unterschiede, wenn man etwas in Mundart aus- drücke. Wenn man sich gegenseitig wegstosse, spreche man in Mundart teilweise schon davon, dass man sich geschlagen habe. Wenn man eine verbale Ausei- nandersetzung habe, spreche man schon von Streit. Deswegen denke er, dass diese Übersetzung ein Missverständnis gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass die Einvernahme zurückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden sei, erklärte er, dass er nicht realisiert habe, dass man diese Antworten so interpretieren wer- de. Er habe einfach gesagt, dass man sich gegenseitig geschlagen habe (Prot. I S. 33). Darauf angesprochen, dass er nun doch wieder gesagt habe, man habe sich gegenseitig geschlagen, antwortet der Beschuldigte 1 [D._____], dass "eine Schlägerei führen" ein Mundartausdruck sei; man habe ihn falsch verstanden (Prot. I S. 33 f.). Auf die Frage, wie er geschlichtet habe, führte er aus, er habe von Weitem Lärm gehört, sei dazu gekommen und habe gesagt, sie sollten ge- hen. Er habe dann beide Kollegen mitgenommen. Der gesamte Vorfall habe sich innerhalb von einer oder zwei Minuten ereignet. Weder er noch die anderen Be- schuldigten hätten zugeschlagen (Prot. I S. 34). Er wisse auch nicht, ob die Pri- vatklägerin am Boden gelegen habe. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme angegeben habe, die Privatklägerin sei auf dem Boden gelegen und habe geschrien, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____], dass die Privatklägerin noch gestanden sei, als er die anderen bei- den Beschuldigten mitgenommen habe. Aber er wisse nicht genau, was passiert sei. Er habe bei den Einvernahmen anscheinend so etwas gesagt, aber jetzt kön- ne er sich nicht mehr daran erinnern, was dort passiert sei. Erneut darauf ange- sprochen, dass er früher einmal gesagt habe, die Privatklägerin sei am Boden ge-
- 30 - legen, antwortet er, dass es vielleicht schon so gewesen sein könnte, auch wenn er das nicht mitbekommen habe. Er habe sich bis jetzt auch nicht alles in Erinne- rung behalten wollen, er sei eine unbeteiligte Person in diesem Vorfall (Prot. I S. 35). 2.4. Aussagen der Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____]
a) Wie die Vorinstanz zutreffend nach Darstellung der Aussagen des Beschuldig- ten 2 [A._____] festhielt, sagte dieser stets gleichbleibend aus, er sei zu Beginn der Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 3 mit dem Beschuldigten 1 in einiger Entfernung gestanden. Als die beiden angefangen hät- ten, sich zu streiten, sei er näher hin gegangen. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten 3 [B._____] mit dem Fuss zu treten. Da sei er dazwischen ge- gangen und habe die Privatklägerin am Unterschenkel gefasst. Darauf hätten sie beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gefallen (Urk. 90 S. 39 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen (Prot. II S. 25 ff.). Zum Hinfallen schilderte er, die Privatklägerin sei auf eine und er auf die andere Seite gefallen (Prof. II S. 25). An der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung ergeben sich gewisse Zweifel, da der Beschuldigte 1 [D._____] seine ursprünglich belastenden Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung diesen Schilderungen anpasste. Auffällig ist auch, dass der Beschuldig- te 2 aussagte, nicht mit dem Beschuldigten 3 über die Verhaftung des Kollegen [D._____] geredet zu haben; sie hätten über den Todesfall seines Vaters gespro- chen (Urk. 7/3 S. 14). Dies steht im Gegensatz zur Angabe des Beschuldigten 3, er hätte nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 tele- foniert und sich mit diesem – nebst dem, dass er ihm sein Beileid ausgesprochen habe – auch darüber unterhalten, ob er etwas davon wisse, und erst nachher ha- be er mit ihm auch über den Vorfall geredet (Urk. 7/2 S. 18). Dies erweckt den Anschein, als ob eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 2 und 3 stattge- funden haben könnte.
- 31 -
b) Ebenfalls bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 3 [B._____] hielt die Vo- rinstanz zusammenfassend fest, dieser habe den Vorfall in den verschiedenen Befragungen deckungsgleich geschildert. Nachdem er die Privatklägerin bespuckt habe, habe diese versucht, ihn mit dem Fuss zu treten. Der Beschuldigte 2 [A._____], welcher links an seiner Seite gestanden sei, habe das Bein der Privat- klägerin ergriffen und sie seien zusammen zu Boden gefallen. Der Beschuldigte 1 [D._____], welcher nicht beteiligt gewesen sei, habe ihnen dann zu verstehen gegeben, dass sie nun gehen sollten, was sie darauf auch getan hätten. Geschla- gen oder getreten hätten er oder die anderen Beschuldigten die Privatklägerin im Laufe des Vorfalls nie. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 32 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten 2 [A._____] gab er an, dieser und die Privatklägerin seien aufeinander gestürzt (Prot. II S. 35). Obwohl sich die Beschreibung weitgehend mit der des Beschuldigten 2 [A._____] und mit der zweiten Version des Beschuldigten 1 [D._____] deckt, ergeben sich auch hier aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten 3 [B._____]; insbeson- dere belastete der Beschuldigte 1 [D._____] ihn zu Beginn, der Privatklägerin Schläge ausgeteilt zu haben, welche Belastungen er dann in auffälliger Weise re- lativierte. Ferner liegen – wie vorstehend unter lit. a) ausgeführt – Anhaltspunkte für eine Absprache unter den Beschuldigten 2 und 3 vor. 2.5. Aussagen der Privatklägerin
a) Die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Befragung bei der Polizei, an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 90 S. 42 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am Mittag nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden, das heisst ungefähr 10 Stunden später, bei der Polizei am Hauptbahnhof Zürich Anzeige erstatten wollte. Dort hatte sie offenbar bereits an- gegeben, in der Nacht zuvor von drei Männern beleidigt, angespuckt und hernach geschlagen worden zu sein (Urk. 1 S. 1). In der Folge wurde sie von der Polizei zur körperlichen Untersuchung in die Hausarzt- und Notfallpraxis E._____ am
- 32 - Hauptbahnhof geschickt, wo man der Privatklägerin nahelegte, sich zur genauen Abklärung ins Universitätsspital Zürich zu begeben. Dort war sie anschliessend bis am 14. August 2018 hospitalisiert. Dies hatte zur Folge, dass sich die Anzei- geerstattung verzögerte und führte auch dazu, dass ein Reporter des J._____ noch vor der ersten polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin über die Ge- schehnisse in der Tatnacht sprach. Offenbar hatte er mit dieser Kontakt aufge- nommen, nachdem sie über Facebook nach den Tätern gesucht hatte (Urk. 8/2 S. 27, Prot. I S. 58). Gemäss dem erstmals am 14. August 2018 im J._____ veröf- fentlichten Artikel hatte die Privatklägerin schon gegenüber dem Journalisten er- klärt, nach anfänglichem verbalen Streit habe ihr einer der drei Männer ins Ge- sicht gespuckt, worauf sie den spuckenden Mann resolut von sich gestossen ha- be. Die Situation sei eskaliert und plötzlich hätten alle drei auf sie eingeschlagen (Urk. 71/2).
b) In den Befragungen bei der Polizei (Urk. 8/1 S. 2 f.), der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2 S. 5 f., 15 f.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 16, 19 und 24) schilderte die Privatklägerin zur vorliegend zu prüfenden Phase des Geschehens jeweils wei- testgehend übereinstimmend, dass sie von links und rechts (mindestens) zwei Faustschläge gegen den Kopf erhalten habe, nachdem sie denjenigen, der sie bespuckt habe, weggestossen habe. Zuerst sei von der linken Seite ein Schlag auf ihre Schläfe erfolgt, es sei nicht der Kleine gewesen, diesen habe sie wegges- tossen, sondern der etwas Dickliche habe zuerst geschlagen. Später sei ein wei- terer Schlag von dem mit der Brille (offenbar trug zur Tatzeit nur der Beschuldigte 3 eine Brille, Urk. 7/2 S. 15 und 7/3 S. 15) erfolgt. Aufgrund der Schläge sei sie zu Boden gegangen, wobei sie sich im Fall ihren Hinterkopf an einer Stange, wo man die Velos abstellen könne, gestossen habe. Beim Herunterfallen habe es wie ei- nen leichten Knacks im Handgelenk gegeben, ein leichtes Ziehen und einen leich- ten Schmerz. Sie habe sich aber danach wieder aufrichten können. Dabei führte die Privatklägerin erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. April 2019 – mithin erst einige Monate nach dem Vorfall – aus, dass sie sich den Hin- terkopf an einer Stange gestossen habe. Bei der polizeilichen Einvernahme weni- ge Tage nach dem Vorfall hatte sie dies noch nicht erwähnt. Auch gab sie bei der Staatsanwaltschaft zum ersten Mal an, dass sie sich am Boden benebelt bzw.
- 33 - schummrig gefühlt habe und schilderte die Abläufe rund ein halbes Jahr später detailreicher als zuvor. Dies dürfte allerdings auch daran gelegen haben, dass diese Einvernahme (Urk. 8/2: Beginn 8.52 Uhr, Ende 14.17 Uhr mit Unterbrüchen von insgesamt nicht ganz 2 Stunden) wesentlich länger dauerte als beim ersten Mal (Urk. 8/1: Beginn 20.08, Ende 21.46 Uhr) und genau nachgefragt wurde. Bei den Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab es sodann gewisse Unstimmigkeiten dahingehend, als sie zunächst angab, die Beschuldigten hätten auf sie eingetreten als sie am Boden gelegen sei (Urk. 8/2 S. 5 unten); später jedoch erklärte sie, einer habe versucht sie zu treten, sie habe sich weggedreht und aufstehen können (S. 16 oben) und kurz darauf führte die Privatklägerin präzisierend aus, die Beschuldigten hätten sie nicht ge- treten bis sie wieder aufgestanden sei und einem der Beschuldigten ihre Faust ins Gesicht geschlagen habe, da sie sich habe abwenden und wegdrehen können und er sie deswegen nicht habe treten können (S. 16 unten, 17 oben). Sodann vermutete die Privatklägerin in den einzelnen Einvernahmen jeweils, dass alle Beschuldigten an der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen haben müssten, da sie einen (denjenigen der gespuckt habe) weggestossen und danach zwei Schläge von links und rechts abbekommen habe. Sie erklärte jedoch auf entspre- chende Frage auch, sie habe nicht wirklich gesehen, dass alle drei Beschuldigten zugeschlagen hätten. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten spricht für ihr Be- streben, wahrheitsgetreu auszusagen. Nachdem die Privatklägerin sich selber in den ersten Phasen des von ihr geschil- derten Tatgeschehens insofern belastete, als sie einräumte, den Beschuldigten 3 [B._____] nach dem Spucken weggestossen zu haben und angab, nach dem ers- ten Fall zu Boden habe sie einem der Angreifer einen Faustschlag verpasst, wir- ken ihre diesen Abschnitt betreffenden Ausführungen lebensnah und authentisch. Des Weiteren gab die Privatklägerin von sich aus an, dass sie am Nachmittag respektive am frühen Abend zwei Linien Kokain konsumiert und einen Joint ge- raucht sowie Alkohol getrunken hatte (Urk. 8/1 S. 6 f. und Urk. 8/2 S. 24 f.), was ihr nicht mehr hätte nachgewiesen werden können. Die Verteidiger machten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass die Privatklägerin in dieser Partynacht unter dem Einfluss verschiedener psychotroper Substanzen
- 34 - gestanden habe, die enthemmend gewirkt und dazu beigetragen haben dürften, dass sie einen unnötigen Streit angezettelt habe (Urk. 72 S. 14 und 74 S. 18). Die Privatklägerin schilderte, um 17 Uhr einen Joint geraucht zu haben und räumte den zweimaligen Konsum von Kokain, letztmals um 20 Uhr ein, also mehr als sechs Stunden vor dem Vorfall. Sie gab glaubhaft an, um 22 Uhr mit dem Trinken von Alkohol aufgehört und auf die anderen aufgepasst zu haben, welche betrun- ken gewesen seien (Urk. 8/2 S. 24). Es ist deshalb plausibel, wenn die Privatklä- gerin geltend machte, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein (Urk. 8/1 S. 7 und Urk. 8/2 S. 24 f.). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin somit betref- fend die Anfangsphase der Auseinandersetzung als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen sind, da sie sich – zumindest teilweise mit den Aussagen der Beschul- digten – in einen Zusammenhang bringen lassen und wenige Widersprüche ent- halten sowie ihr eigenes Verhalten keineswegs beschönigen. 2.6. Würdigung
a) Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der drei Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte 1 [D._____] nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt war. Deshalb wurde er folgerichtig freigespro- chen.
b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 [D._____] im Verlauf der Konfrontationseinvernahme und vor Vorinstanz seine Aussagen ab- schwächte, ausweichend antwortete, sich auf Übersetzungsfehler berief und sich in verschiedenen Erklärungen wand. Es liegt nahe, dass er ab der Konfrontati- onseinvernahme, als er auch die Version der Mitbeschuldigten hörte, seine Aus- sagen deren Schilderungen anzupassen versuchte. Die Vorinstanz hat die weite- ren Auffälligkeiten zutreffend festgehalten. Es ist ihr zuzustimmen, dass die Aus- sagen des Beschuldigten 1 [D._____] anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. Januar 2019 lebensnah und somit überzeugender wirken als in den späteren Be- fragungen (Urk. 90 S. 36 f.). Indessen ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auszuschliessen, dass es bei der Übersetzung zu einem Missverständnis
- 35 - kam, als der Beschuldigte 1 zunächst von Schlägen berichtete. So gab er im Ver- lauf der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, was genau der Beschuldigte 3 gemacht habe, zwar an, dieser habe die Frau geschlagen, jedoch blieb er unklar, wie dies vor sich ging, indem er aussagte, dies sei entweder mit der Hand oder dem Fuss geschehen, es könnte aber auch sein, dass er sie mit dem Arm wegge- stossen habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo dieser die Privatklägerin ge- troffen habe (Urk. 7/1 S. 9). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____], es seien Hände geflogen, sie hätten "geschlägert" und sie hätten sich gegenseitig weggestossen, das habe er gesehen, es sei ein grosses Hin und Her gewesen, ist jedoch klar erstellt, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 grob hand- greiflich gegenüber der Privatklägerin wurden und selber aktiv austeilten. Dass die beiden mit Fäusten und gegen den Kopf der Privatklägerin schlugen, lässt sich hingegen allein aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] nicht klar sagen. Es ist von einem dynamischen Geschehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Emotionen auf beiden Seiten steigerten. Aufgrund der konstan- ten Angaben des Beschuldigten 1 [D._____], wonach die Privatklägerin, wie er glaube, zuerst einen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 [B._____] ausgeführt habe und danach das Gerangel losgegangen sei, und da die Privatklägerin selbst einräumte, den Beschuldigten 3 weggestossen zu haben, nachdem dieser sie be- spuckt habe, ist wahrscheinlich und zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin als erste physisch auf den Beschuldigten 3 einwirk- te. Dass sich die Privatklägerin in die Enge getrieben und eingeengt fühlte und sozusagen eine Befreiungshandlung beging (Prot. I S. 25), ist angesichts der Überzahl der von ihr als aufdringlich, beleidigend und autoritär beschriebenen Be- schuldigten nicht erstaunlich und ihr Vorgehen deshalb nachvollziehbar. Es kann indessen mit der Vorinstanz offenbleiben, ob sie den Beschuldigten 3 mit den Händen wegstiess, wie sie selber ausführt, oder ob sie diesem einen Fusstritt zu- fügen wollte, wie dies von allen drei Beschuldigten geltend gemacht wird. Es be- stehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zunächst den Be- schuldigten 3 mit den Händen wegstiess und erst in einer weiteren Phase, nach- dem sie das erste Mal zu Boden gestürzt und wieder aufgestanden war, möglich- erweise einen Fusstritt versetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend lit. d).
- 36 -
c) Da zusätzlich die Aussagen der Privatklägerin zur Anfangsphase der Ausei- nandersetzung als glaubhaft zu qualifizieren sind und sich insofern mit den Anga- ben des Beschuldigten 1 [D._____] decken, als dieser ebenfalls grobe körperliche Übergriffe seitens der Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin schilderte, ist rechtsgenügend erstellt, dass diese durch die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] geschlagen oder zumindest stark gestossen wurde und deshalb zu Bo- den fiel. Die im Universitätsspital festgestellte Handverletzung (Urk. 10/1) deckt sich mit diesem Ablauf und der Beschreibung der Privatklägerin, sie habe im Handgelenk wie einen Knacks gehört, sie habe ein leichtes Ziehen gespürt, als sie das erste Mal umgefallen sei (Prot. I S. 24). Nachdem sich beim mutmassli- chen Tatort – gemäss Google Maps sowohl an der R._____-strasse … beim "S._____" [Geschäft], welche Örtlichkeit im Rapport als Ort des Geschehens be- zeichnet wurde (Urk. 1) und welche die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/1 Anhang), als auch in der M._____- strasse auf Höhe Hausnummer … "… AG", welche Strasse die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/2 An- hang), wobei sie diesen möglicherweise verwechselte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 [A._____] geltend machte (Urk. 72 S. 10) – Veloabstellplätze be- finden, ist durchaus plausibel, dass die Privatklägerin sich dabei den Kopf an ei- ner Stange angeschlagen hat. Dies deckt sich auch mit ihrer Angabe in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach sie schlimme Kopfschmerzen verspürt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.); gemäss Arztbericht hatte sie schon bei der Untersuchung am
12. August 2018 im Spital unter anderem über Kopf- und Nackenschmerzen, auch an der Halswirbelsäule geklagt und Schwindel bei langem Laufen erwähnt (Urk. 10/1 und 10/5). Im Übrigen schienen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch die Verteidiger davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin beim Sturz den Kopf an der Veloständerstange angeschlagen hatte oder schlos- sen dies zumindest nicht aus (Urk. 72 S. 8 und 74 S. 15). Dahingehend äusserten sie sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 118 S. 10; Urk. 119 S. 8, 10).
d) Insbesondere ist sodann auch die Version der Privatklägerin, dass sie sich – nachdem sie nach dem ersten Fall auf den Boden wieder auf den Beinen gewe-
- 37 - sen sei und einem der Beschuldigten einen Faustschlag gegeben habe – gegen weitere Angriffe verteidigt habe, wobei sie einen am Arm erwischt und ihm die Uhr abgerissen habe (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6 und 17), glaubhaft: Der Beschuldigte 2 [A._____] bestätigte nämlich, dass er in der Tatnacht seine Uhr verloren habe; es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass dies passiert sein könnte, wenn seine bei der Hafteinvernahme abgegebene Darstellung zutrifft, er habe lediglich einmal tät- lich eingegriffen, als er den Fusstritt der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 3 [B._____] abgewehrt habe, indem er sie am Unterschenkel gefasst und sie ihn darauf an der Jacke gepackt habe, worauf sie beide umgefallen seien (Urk. 7/3 S. 3 und 5). Bei einem Ziehen an der Jacke dürfte die Uhr des Beschuldigten 2 [A._____] kaum einfach vom Handgelenk gefallen sein. An die genauen Umstän- de des an sich eigestandenen Verlustes seiner Uhr konnte oder wollte er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Februar 2019 nicht erinnern (Urk. 7/3 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung – mithin mehr als zwei Jah- re später – gab er dann an, die Privatklägerin habe ihn, als sie beide gemeinsam zu Boden gestürzt seien, während des Umfallens am Arm gepackt, wobei die Uhr abgerissen sei. Ein Packen an der Jacke verneinte er – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – dagegen mit der Begründung, er habe gar keine Jacke ge- tragen, weil es sei Sommer gewesen sei (Prot. II S. 28). Das inkonsistente und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten mindert die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen und steht im Kontrast zu den diesbezüglich lebensnahen und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin. Insgesamt ist mit Blick auf die vorliegend noch strittige Phase der Auseinander- setzung davon auszugehen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sich nicht lediglich auf eine Abwehrhandlung beschränkte. Dies lässt sich auch mit den An- gaben des Beschuldigten 1 [D._____] im Rahmen der ersten Einvernahme in Ein- klang bringen: Dieser erklärte zwar, er glaube, die Privatklägerin habe zuerst ei- nen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 ausgeführt, worauf dieser zurückge- schlagen habe und der Streit ausgebrochen sei. Er berichtete jedoch nichts von einer Abwehrhandlung von A._____ mit Festhalten der Privatklägerin und an- schliessendem gemeinsamen zu Boden fallen, sondern allgemein von Attackie- ren, Schlägen, Streit und einem grossen Hin und Her und Ziehen etc. (Urk. 7/1 S.
- 38 - 5, 9 und 12). Auch in der Konfrontationseinvernahme gab er an, ob sie hingefallen sei oder A._____ gefallen sei, das habe er nicht gewusst (Urk. 7/4 S. 8). 2.7. Fazit massgeblicher Sachverhalt Zusammengefasst ergibt sich, dass die drei Beschuldigten D._____, A._____ und B._____ am 12. Augst 2018 um ca. 2.45 Uhr frühmorgens vom K._____ an der N._____ kommend bis in die Gegend des I._____s hinter der Privatklägerin und ihrer Begleiterin L._____ her gingen. In der Nähe des I._____s rief der Beschuldigte 3 [B._____] der Begleiterin etwas zu, um mit ihr in Kontakt zu kommen (Anmachen). In der Folge entstand eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 3. Anfänglich waren der Beschuldigte 1 [D._____] und 2 [A._____] etwas entfernt gestanden und hatten sich nicht an der Diskussion beteiligt. Im Verlauf des Streits begab sich der Beschuldigte 2 zu den Streitenden hin. Als der Beschuldigte 3 [B._____] der Privatklägerin ins Gesicht spuckte, ging diese tätlich gegen ersteren vor, worauf die beiden Beschuldigten 2 und 3 ihr je einen Schlag oder heftigen Stoss versetzten. In der Folge fiel die Privatklägerin zu Boden und schlug sich beim Sturz den Hinterkopf an einer Veloständerstange an. Die Privatklägerin kam wieder auf die Beine und versetzte dem Beschuldigten 3 einen Faustschlag ins Gesicht, worauf nochmals gewisse weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldig- ten 2 und 3 erfolgten, im Zuge derer dem Beschuldigten 2 auch seine Armband- uhr abgerissen wurde. Die Art und Intensität dieser nachfolgenden körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin lassen sich allerdings nicht mehr exakt be- stimmen, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um Tätlichkeiten handelte, die jedenfalls nicht die in der An- klage beschriebene Intensität erreichten. Im Verlauf des Geschehens kamen zwei Männer mit Hund vorbei und der Beschuldigte 1 trat hinzu und forderte seine Kol- legen auf zu gehen, worauf sich die drei Beschuldigten rasch vom Tatort entfern- ten.
- 39 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Raufhandel 1.1. Objektiver Tatbestand Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Wie die tät- liche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kom- men etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Bewerfen mit harten Gegenständen etc. in Frage. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige als Beteiligter an- zusehen, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – dem Tod oder der Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB jedoch nicht strafbar, wenn er ausschliesslich abwehrt, um sich oder einen anderen zu vertei- digen oder die Streitenden scheidet. Nur, wer mit seinem Verhalten den Streit weder provoziert noch auf irgendeine Art fördert und die Risiken des Raufhandels nicht erhöht, sondern sie zu vermeiden sucht, bleibt straflos. Keine straflose Be- teiligung liegt vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen ein- mischt (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 10 ff.; Urteile des Bundes- gerichtes vom 4. Dezember 2015, 6B_1056/2015 E. 4.1. und vom 13. Dezember 2016, 6B_607/2016 E. 2. sowie BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b ff., je mit Hinweisen). 1.2. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung
- 40 - oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung an einem Rauf- handel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verlet- zungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Erforderlich ist, dass wenigstens eine Person zumindest eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB erlei- det (BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 22 und 24 mit Verweisen u.a. auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). 1.3. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tat- bestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs- folge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es ge- nügt, wenn der Täter es für möglich hält oder damit rechnet und in Kauf nimmt, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 118 IV 227 E. 5b m.H.; BSK StGB II-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21 und BGE 106 IV 246 E. 3b).
2. Subsumtion 2.1. Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhalts (E. III.2., insbesondere III.2.7) ergibt sich, dass die Beschuldigten 1 - 3 eine Weile hinter der Privatkläge- rin und ihrer Begleiterin her gegangen waren, als der Beschuldigte 3 letztere an- machte und ihr etwas zurief. In der Folge ergab sich eine verbale Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten 3 [B._____] und der Privatklägerin, welche sich dann nach dem Spucken ins Gesicht aus nächster Distanz physisch zur Wehr setzte. Daraufhin schlugen beide Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] ihrerseits die Privatklägerin je mindestens einmal oder stiessen sie hef- tig, so dass diese als Folge davon zu Boden fiel. Dabei kann das Handeln der beiden Beschuldigten nicht als blosse Abwehr qualifiziert werden, sondern stellt eine eigene Aggressionshandlung dar, welche nicht zur Beruhigung des Gesche-
- 41 - hens vorgenommen wurde. Selbst wenn die Privatklägerin einen Fusstritt hätte ausführen wollen, wie dies von den Beschuldigten vorgebracht wurde, war ein Zu- rückschlagen oder grobes Stossen zur Verteidigung nicht notwendig, schilderte doch der Beschuldigte 3 [B._____] selbst, er habe den Fusstritt, den ihm die Pri- vatklägerin habe versetzen wollen, mit der Hand abgewehrt, sie habe ihn dann leicht an der Hüfte und der Hand nur ein wenig getroffen (Urk. 7/2 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 33). Die Beschuldigten hätten in diesem Moment einfach weg gehen können. Im Übrigen dürfte der Beschuldigte 3 durch sein Spucken aus geringer Distanz ins Gesicht und die Anwesenheit zwei weiterer Männer in nächster Nähe zu nächtlicher Stunde die physische Befreiung der Privatklägerin aus der für sie bedrängenden Lage provoziert haben. Und sogar wenn die Darstellung des Be- schuldigten 2 [A._____] zutreffen würde, wonach er dazwischen gegangen sei, als die Privatklägerin einen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 [B._____] habe ausführen wollen, und einzig die Privatklägerin am Unterschenkel festgehalten habe, stellt dies keine blosse Abwehrhandlung mehr dar. Nach Darstellung des Beschuldigten 3 [B._____] konnte er selbst den Fusstritt abwehren. Somit be- stand keine Verteidigungssituation mehr und die Beschuldigten hätten den Ort ohne weiteres verlassen können. Das zusätzliche Festhalten des Fusses, das im dynamischen Geschehen zwischen den drei Beteiligten zwangsläufig und voraus- sehbar dazu führen musste, dass die Privatklägerin das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel, stellt ebenfalls ein weitergehendes und eine blosse Abwehr über- schreitendes aktives Eingreifen dar. In der Folge versetzte die Privatklägerin ge- mäss ihrer Darstellung einem der Beschuldigten einen Faustschlag, worauf ge- wisse weitere Handgreiflichkeiten der beiden Beschuldigten folgten, die aber wie dargelegt nicht in der von ihr geschilderten Intensität erstellt sind (oben E. III.2.7.). Es waren somit drei Personen in die tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 73 f.), jedoch mit der Präzisierung, dass sich die Beschuldigten handgreiflich entweder durch Schlagen oder grobes Stossen an der Auseinandersetzung mit der Privat-
- 42 - klägerin beteiligten (vgl. Ziff. III.2.6. lit. c). Ihnen war somit bewusst, dass sie aktiv an einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung unter mehr als zwei Per- sonen teilnahmen, und sie nahmen dabei zumindest in Kauf, dass ein Raufhandel entstand. 2.3. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die objektive Strafbarkeitsbedingung (Urk. S. 90 S. 74 f.). Gemäss den Berichten des Universitätsspitals Zürich wurden bei der Privatklägerin am 12. Au- gust 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie Prellungen am rechten Knie und am linken Handgelenk diagnostiziert. Die Privatklägerin gab am Tag nach dem Vorfall Kopfschmerzen an und wurde zur Überwachung bis am 14. August 2018 hospitalisiert (Urk. 10/1 und 10/5). Diese Befunde und Verletzungen sind auf den Sturz zurückzuführen und ohne weiteres unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB subsumierbar.
3. Fazit 3.1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind – nachdem Art. 133 Abs. 2 StGB (Straflosigkeit bei blosser Abwehr) nicht zum Tragen kommt – keine ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfä- higkeit des Beschuldigten 2 [A._____], der in der Untersuchung angab, er sei recht alkoholisiert gewesen (Urk. 7/2 S. 6 und 12), in erheblichem Masse vermin- dert oder gar ganz aufgehoben war. So war er fast ein halbes Jahr nach dem Vor- fall, als er erstmals einvernommen wurde, in der Lage, über Einzelheiten des Tatablaufs Auskunft zu geben. Die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] sind folglich des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte 3 [B._____] durch das Spucken ins Gesicht der Privatklägerin an sich zusätzlich den Tatbestand der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt habe. Tätlichkeiten im Rahmen eines Raufhandels werden jedoch durch den Tatbestand von Art. 133 StGB konsumiert, worauf das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Urk. 90 S. 77 f. mit Verweis auf BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 34).
- 43 - 3.3. Ferner kam die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass nicht beurteilt wer- den könne, ob die Privatklägerin in ihrer Ehre angegriffen worden sei, nachdem der genaue Wortlaut der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Be- schuldigten 3 [B._____] sich nicht rekonstruieren lasse. Folglich sei der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte 3 habe sich dieses Tatbestands nicht schuldig gemacht (Urk. 90 S. 78 f.). Auch dieser Argumentation kann beigepflichtet werden. V. Sanktion
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die theoretischen Strafzumessungsregeln richtig festgehalten. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 79 f. Ziff. 1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen von Art. 133 Abs. 1 StGB umfasst Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB).
- 44 -
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 2 [A._____] 2.1. Tatkomponenten
a) Das erstinstanzliche Gericht hat die massgeblichen Kriterien zur Gewichtung der objektiven Tatschwere korrekt aufgezeigt und das objektive Tatverschulden mit nachvollziehbarer Begründung im unteren Bereich angesiedelt (Urk. 90 S. 81 Ziff. 3.1.). Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, dass das Eingreifen des Beschuldigten 2 wohl auch durch den Umstand motiviert war, dass der Beschuldigte 3 in seinem Stolz verletzt war, weil er von ei- ner Frau beschimpft wurde, was in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei. Andererseits berücksichtigte das erstinstanzliche Gericht auch richtig, dass der Beschuldigte 2 nicht selber Kontakt mit der Privatklägerin und ihrer Begleiterin suchte und am Entstehen des Streits keinen Anteil hatte, was eher verschuldensrelativierend wirkt. Die Gewichtung des Verschuldens als insgesamt leicht erscheint angemes- sen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe somit auf 150 Tagessätze Geldstrafe oder 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Täterkomponenten
a) Im erstinstanzlichen Urteil finden sich die über den Beschuldigten bekannten Fakten zum Vorleben und seinen persönlichen sowie auch zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 90 S. 82 f. Ziff. 3.3). Diese bestätigte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). Aus den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterla- gen ergibt sich, dass dem Beschuldigten für seine Arbeitstätigkeit im Alters- und Pflegeheim gemäss den für April bis August 2020 eingereichten Lohnabrechnun- gen durchschnittlich rund Fr. 4'000.– netto pro Monat ausbezahlt wurden, wobei mit Ausnahme des Monats August jeweils Erziehungszulagen von Fr. 430.– auf der Lohnabrechnung aufgeführt sind und teilweise Quellensteuern abgezogen wurden (Urk. 109; vgl. sodann Prot. II S. 13 f.). Aus den persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 45 -
b) Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (Prot. II S. 15; Urk. 92), was sich jedoch nicht weiter strafmindernd auswirkt. Auch ist kein besonders positives Nachtat- verhalten wie Reue und Einsicht oder ein Geständnis erkennbar, so dass sich aus den Täterkomponenten keine Auswirkung auf die Strafe ergibt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der in Art. 41 StGB statuierten Priorität der Geldstrafe (vgl. BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 41 N 36a) – und ohnehin in An- betracht des Verbots der reformatio in peius – auf eine solche zu erkennen. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 13 f.), ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots der von der Vorinstanz festgesetz- te – sicherlich nicht zu hoch angesetzte – Tagessatz von Fr. 60.– zu bestätigen. 2.4. Somit ist der Beschuldigte 2 [A._____] mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 51 Tage erstandene Untersuchungshaft.
3. Strafzumessung für den Beschuldigten 3 [B._____] 3.1. Tatkomponenten
a) Auch bezüglich des Beschuldigten 3 ist mit der Vorinstanz das objektive Tat- verschulden im unteren Bereich als gerade noch leicht zu qualifizieren (Urk. 90 S. 85 Ziff. 4.1. mit Verweis auf S. 81 Ziff. 3.1.). Das erstinstanzliche Gericht hat die massgeblichen Kriterien zur Gewichtung der objektiven Tatschwere korrekt aufgezeigt und das objektive Tatverschulden mit nachvollziehbarer Begründung im unteren Bereich angesiedelt (Urk. 90 S. 81). Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, dass das Motiv des Beschuldigten 3 verletzter Stolz gewesen sein dürfte und dieser aus Kränkung seinerseits zum Angriff überging, weil er von der Beglei- terin der Privatklägerin nicht beachtet wurde und letztere sich stattdessen laut- stark mit ihm verbal auseinandersetzte, was seine Kollegen lustig fanden. Die ak- tivere Rolle des Beschuldigten am Anfang des Geschehens, der massgeblich zur
- 46 - Entstehung und zur Eskalation des Streites beitrug, führt zur Annahme eines leichten bis mittleren subjektiven Tatverschuldens. Insgesamt resultiert ein gerade noch leichtes Verschulden und die von der Vor- instanz darauf gestützte, gegenüber dem Beschuldigten 2 leicht höhere Einsatz- strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich deshalb als angemessen (Urk. 90 S. 85 Ziff. 4.3.). 3.2. Täterkomponenten
a) Die Vorinstanz zeigte in ihrem Urteil den Werdegang und die persönlichen so- wie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 3 [B._____] zutreffend auf (Urk. 90 S. 85 f. Ziff. 4.3. mit Verweisen). Vor Vorinstanz gab dieser an, Fr. 5'700.– bis Fr. 5'800. – netto zu verdienen und seine mit ihm lebende Mutter mit Fr. 1'500.– bis. Fr. 2'000.– zu unterstützen (Prot. I S. 42). Diese Angaben bestätigte der Be- schuldigte 3 anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse sind für die Strafzumessung als neutral zu be- werten.
b) Der Beschuldigte 3 weist einen Eintrag im Strafregister wegen Verkehrsregel- verletzungen auf, welcher auf ein Ereignis nach dem vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf zurück geht (Urk. 93). Die Vorinstanz hat dieses Delikt deshalb zu Recht nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 90 S. 86). Beim Beschuldigten sind sodann auch keine strafmindernden Faktoren im Sinne eines besonders positiven Nachtatverhaltens erkennbar. Die Täterkomponenten zeigen somit keine Wirkung auf die Strafzumessung. 3.3. Wie schon beim Beschuldigten 2 ist vorliegend eine Geldstrafe auszuspre- chen aufgrund der im neuen Art. 41 StGB statuierten Vorrang der Geldstrafe (vgl. BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 41 N 36a). Nachdem sich die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten 3 seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben (Prot. II S. 18 ff.), ist aufgrund des Verschlechterungsverbots der von der Vorinstanz festgesetzte – sicherlich nicht zu hoch angesetzte – Tagessatz von Fr. 60.– zu bestätigen (Urk. 90 S. 87 Ziff. 4.6).
- 47 - 3.4. Somit ist der Beschuldigte 3 [B._____] mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Anzurechnen sind 55 Tage erstandene Untersu- chungshaft.
4. Strafvollzug 4.1. Die Beschuldigten werden heute zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Beschuldigte 2 [A._____] ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine gute Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Praxisgemäss ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 4.3. Der Beschuldigte 3 [B._____] wurde am 7. Februar 2019 wegen fahrlässi- ger Verletzung der Verkehrsregeln sowie fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– ver- urteilt (Urk. 93). Nachdem es sich um kein einschlägiges Delikt handelt, kann dem Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz ebenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist wiederum auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungen
1. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 2 und 3 Nachdem beide Beschuldigten heute wegen Raufhandels verurteilt und die in Haft verbrachten Tage an die Strafe angerechnet werden, sind ihre Begehren um Ent- schädigung und Genugtuung in Bestätigung von Ziff. 14 des vorinstanzlichen Ur- teils abzuweisen.
2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Raufhandels sind zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach jedoch beide Beschuldig- ten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Bei einem ein-
- 48 - heitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenaufla- ge nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom
28. Mai 2013 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenfestsetzun- gen der Vorinstanz Ziff. 18 und 21 sind demzufolge zu bestätigen, ebenso die Kostenauflagen gemäss Ziffern 19 und 22. 2.2. Zu Recht hat die Vorinstanz die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin zwar von der Kostentragungspflicht der beiden Be- schuldigten 2 und 3 ausgenommen (Urk. 90 S. 98 f. Ziff. 19 und 22) und diese aus der Gerichtskasse entschädigt (Ziff. 24), dann aber fälschlicherweise festgehalten, dass eine Nachforderung "gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO" gegenüber den beiden Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je Fr. 3'772.15 vorbehalten bleibe. Die in Art. 138 Abs. 1 StPO vorgesehene sinngemässe Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO kann hinsichtlich der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft einen Rückforderungs- vorbehalt begründen, allerdings vom Begünstigten, mithin von der Privatklägerin, welcher den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch genommen hat, jedoch nur dann und soweit diese zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog i.V.m. Art. 427 StPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem aufgrund der – auch in Nachachtung der vom Beschul- digten 3 an seine Mutter geleisteten Unterstützungszahlungen (Prot. II S. 18) – beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eine Kostentragungs- pflicht hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter zu de- ren Lasten ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 426 Abs. 4 StPO), sind diese Kos- ten entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Mit Blick auf die Beschuldigten bzw. die Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung ist der vorinstanzliche Vorbehalt einer Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dagegen wiederum zutreffend. Die Ziffern 20 und 23 betreffend die Entschädigung der beiden amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse sind des- halb ebenso wie die jeweiligen Nachforderungsvorbehalte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigen.
- 49 -
3. Berufungsverfahren 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen. Der Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin erfolgte in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens den beiden Beschuldigten 2 und 3 je zur Hälfte aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 [A._____] ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennoten vom
26. März 2021 (Urk. 120) gelten gemachte Aufwand von etwas über 26 Stunden erscheint in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens an- gemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 6'600.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 3.3. Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 [B._____] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom
26. März 2021 (Urk. 117) macht er einen Aufwand von etwas unter 19 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Beru- fungsverhandlung samt angemessener Zeit für die Hin- und Rückreise sowie un- ter Einbezug einer angemessenen Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 50 - 3.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 23. März 2021 (Urk. 116) gel- tend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Die Privatklägerin und ihre Vertreterin haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzich- tet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für das Studium des vor- liegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsan- wältin M.A. HSG Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'200.– zu entschädigen. Die Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Objektiver Tatbestand Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Wie die tät- liche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kom- men etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Bewerfen mit harten Gegenständen etc. in Frage. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige als Beteiligter an- zusehen, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – dem Tod oder der Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB jedoch nicht strafbar, wenn er ausschliesslich abwehrt, um sich oder einen anderen zu vertei- digen oder die Streitenden scheidet. Nur, wer mit seinem Verhalten den Streit weder provoziert noch auf irgendeine Art fördert und die Risiken des Raufhandels nicht erhöht, sondern sie zu vermeiden sucht, bleibt straflos. Keine straflose Be- teiligung liegt vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen ein- mischt (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 10 ff.; Urteile des Bundes- gerichtes vom 4. Dezember 2015, 6B_1056/2015 E. 4.1. und vom 13. Dezember 2016, 6B_607/2016 E. 2. sowie BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b ff., je mit Hinweisen).
E. 1.2 Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung
- 40 - oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung an einem Rauf- handel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verlet- zungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Erforderlich ist, dass wenigstens eine Person zumindest eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB erlei- det (BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 22 und 24 mit Verweisen u.a. auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
E. 1.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tat- bestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs- folge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es ge- nügt, wenn der Täter es für möglich hält oder damit rechnet und in Kauf nimmt, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 118 IV 227 E. 5b m.H.; BSK StGB II-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21 und BGE 106 IV 246 E. 3b).
2. Subsumtion
E. 1.4 Dritte Phase: "Faustschläge und erstes Mal am Boden"
a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen aller Beschuldigten sowie der Privatklägerin als erstellt, dass die Privatklägerin, nachdem sie bespuckt wor- den war, eine tätliche Handlung vornahm, sei es in Form des Spuckens, des Wegstossens oder eines Fusstritts. Unter Einbezug der Angaben des Beschuldig- ten 1 [D._____] im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der medizinischen Berichte folgerte die Vorinstanz, als Reaktion darauf hätten die Be- schuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] der Privatklägerin zwei Faustschläge versetzt, worauf sie zu Boden gefallen sei; es sei plausibel, dass sie sich dabei
- 19 - den Kopf an einer Veloständerstange angeschlagen habe. Anschliessend habe sich die Privatklägerin wieder aufrichten können (Urk. 90 S. 47 f. Ziff. 3.4.10.).
b) Demgegenüber stellen sich die Beschuldigten 2 und 3 bekanntlich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe nach gegenseitigem Beschimpfen und dem gegenseitigen Spucken mit dem Beschuldigten B._____ einen Fusstritt gegen Letzteren ausführen wollen, worauf der Beschuldigte A._____ dazwischen ge- gangen und zum Abwehren das Bein der Angreiferin am Unterschenkel respekti- ve die Privatklägerin an den Beinen gepackt habe. Sie hätten dabei beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gestürzt (Urk. 7/2 S. 4 ff., 10 und Urk. 7/3 S. 3 ff. sowie Urk. 7/4 S. 4, 8). Der Beschuldigte 3 [B._____] stellt in Ab- rede, die Privatklägerin je geschlagen zu haben (Urk. 7/2 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sie an ihren Standpunkten fest (Prot. II S. 25 f. [A._____] und S. 32 ff. [B._____]). Dieser Abschnitt ist folglich anschliessend nochmals näher zu prüfen (vgl. nachfolgend E. III.2.).
E. 1.5 Vierte Phase: "Faustschläge und ein zweites Mal am Boden"
a) Wiederum nach einlässlicher Darstellung sämtlicher, massgeblicher Aussagen (Urk. 90 S. 48 ff.) und sorgfältiger Würdigung derselben und weil die Privatkläge- rin sich diesbezüglich selbst belastete, erachtete es das erstinstanzliche Gericht als erstellt, dass diese – nachdem sie wieder auf die Beine gekommen war – ge- gen einen der Beschuldigten, der als Beschuldigter 3 [B._____] habe identifiziert werden können, einen Faustschlag ausgeführt habe (Urk. 90 S. 54). Davon ist auch in der Folge auszugehen, obwohl der Beschuldigte 3 [B._____] selbst gar nichts von einem Faustschlag berichtete und auch der Beschuldigte 2 [A._____] keinen Faustschlag gesehen haben will (Prot. II S. 25).
b) Unter Berücksichtigung der Angaben der Auskunftsperson O._____, wonach ihm im Anschluss an den Vorfall keine weiteren Verletzungen bei der Privatkläge- rin aufgefallen seien und da im Austrittsbericht des Universitätspitals Zürich nebst der festgestellten Prellung und einem Gelenkserguss am rechten Knie weder Hämatome noch Rötungen oder Schwellungen erkennbar gewesen seien, folgerte die Vorinstanz, es liesse sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin an den Haa-
- 20 - ren auf den Knien in eine Seitenstrasse mitgeschleift worden sei. Insbesondere liessen sich auch keine Anhaltspunkte für eine fachmännische Knie- Wundversorgung durch die behandelnden Personen im Universitätsspital im mas- sgeblichen Austrittsbericht finden (Urk. 90 S. 54 Ziff. 3.5.6.). Da bei einem Schlei- fen auf den Knien mit einiger Wahrscheinlichkeit Schürfungen oder blutende Wunden zu erwarten gewesen wären, kann den Ausführungen der Vorinstanz beigepflichtet werden.
E. 1.6 Fünfte Phase: "Fusstritte und Faustschläge" Mit Bezug auf den Anklagevorwurf, dass der Privatklägerin auf dem Rücken am Boden liegend weiter mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen den Oberkörper sowie Fusstritte gegen Kopf, Hals und Nacken durch einen oder sämtliche Be- schuldigten beigebracht worden seien (Urk. 90 S. 54), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich solches nicht erstellen lasse, jedenfalls nicht in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität (Urk. 90 S. 59 f.). Zu dieser Einschätzung gelangte sie, weil im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich festgehalten wurde, dass die Privatklägerin keine Hämatome oder Prellmarken an den erwähn- ten Körperstellen aufwies; ferner finde die von der Privatklägerin bei ihren Auftrit- ten in den Medien getragene Halskrause keine Erwähnung im Austrittsbericht und es sei auch keine Nackenverletzung diagnostiziert worden. Diese erstinstanzliche Begründung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschuldigte 1 [D._____] in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zwar die Mitbeschuldigten belas- tet hatte, der Privatklägerin Schläge versetzt respektive diese angegriffen zu ha- ben; er gab jedoch an, sich nicht zu erinnern, dass die Mitbeschuldigten auf die Privatklägerin losgegangen seien, als diese flach auf dem Boden gelegen sei, so fest hätten sie diese nicht angegriffen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 90 S. 60). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo weitere Fusstritte und Faustschlä- ge in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete.
- 21 -
E. 1.7 Sechste Phase: "Passanten mit Hund" Aufgrund der umfassenden Aussagedarstellung durch die Vorinstanz und die sorgfältige Würdigung derselben (Urk. 90 S. 60 ff.), ist auch hier nichts dagegen einzuwenden, wenn diese als erstellt erachtete, dass die tätliche Auseinanderset- zung nicht erst durch das Eingreifen von Passanten mit Hunden beendet wurde (Urk. 90 S. 64); es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar zwei Herren mit Hunden vorbeikamen, die beiden Mitbeschuldigten der Aufforderung des Be- schuldigten 1 [D._____], jetzt zu gehen – ohne Eingreifen dieser Männer – Folge leisteten und die Auseinandersetzung so beendet wurde.
E. 1.8 Siebte Phase: "L._____" Auch hierzu kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich mangels Hinweisen in den Angaben von L._____ gegen- über der Kantonspolizei (vgl. die Zusammenfassung im Rapport, Urk. 1 S. 4) nicht erstellen lässt, dass nur durch das beherzte Eingreifen der Begleiterin der Privat- klägerin der dritte Beschuldigte daran habe gehindert werden können, dieser mit Anlauf einen letzten Fusstritt zu verpassen (Urk. 90 S. 64 ff., 67).
2. Umstrittene Handlungen der Beschuldigten 2 und 3 in Phase 3: "Faustschlä- ge und erstes Mal am Boden"
E. 2 Berufungsverfahren
E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Raufhandels sind zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach jedoch beide Beschuldig- ten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Bei einem ein-
- 48 - heitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenaufla- ge nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom
28. Mai 2013 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenfestsetzun- gen der Vorinstanz Ziff. 18 und 21 sind demzufolge zu bestätigen, ebenso die Kostenauflagen gemäss Ziffern 19 und 22.
E. 2.2 Zu Recht hat die Vorinstanz die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin zwar von der Kostentragungspflicht der beiden Be- schuldigten 2 und 3 ausgenommen (Urk. 90 S. 98 f. Ziff. 19 und 22) und diese aus der Gerichtskasse entschädigt (Ziff. 24), dann aber fälschlicherweise festgehalten, dass eine Nachforderung "gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO" gegenüber den beiden Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je Fr. 3'772.15 vorbehalten bleibe. Die in Art. 138 Abs. 1 StPO vorgesehene sinngemässe Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO kann hinsichtlich der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft einen Rückforderungs- vorbehalt begründen, allerdings vom Begünstigten, mithin von der Privatklägerin, welcher den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch genommen hat, jedoch nur dann und soweit diese zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog i.V.m. Art. 427 StPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem aufgrund der – auch in Nachachtung der vom Beschul- digten 3 an seine Mutter geleisteten Unterstützungszahlungen (Prot. II S. 18) – beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eine Kostentragungs- pflicht hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter zu de- ren Lasten ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 426 Abs. 4 StPO), sind diese Kos- ten entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Mit Blick auf die Beschuldigten bzw. die Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung ist der vorinstanzliche Vorbehalt einer Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dagegen wiederum zutreffend. Die Ziffern 20 und 23 betreffend die Entschädigung der beiden amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse sind des- halb ebenso wie die jeweiligen Nachforderungsvorbehalte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigen.
- 49 -
3. Berufungsverfahren
E. 2.4 Somit ist der Beschuldigte 2 [A._____] mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 51 Tage erstandene Untersuchungshaft.
E. 2.5 Aussagen der Privatklägerin
a) Die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Befragung bei der Polizei, an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 90 S. 42 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am Mittag nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden, das heisst ungefähr 10 Stunden später, bei der Polizei am Hauptbahnhof Zürich Anzeige erstatten wollte. Dort hatte sie offenbar bereits an- gegeben, in der Nacht zuvor von drei Männern beleidigt, angespuckt und hernach geschlagen worden zu sein (Urk. 1 S. 1). In der Folge wurde sie von der Polizei zur körperlichen Untersuchung in die Hausarzt- und Notfallpraxis E._____ am
- 32 - Hauptbahnhof geschickt, wo man der Privatklägerin nahelegte, sich zur genauen Abklärung ins Universitätsspital Zürich zu begeben. Dort war sie anschliessend bis am 14. August 2018 hospitalisiert. Dies hatte zur Folge, dass sich die Anzei- geerstattung verzögerte und führte auch dazu, dass ein Reporter des J._____ noch vor der ersten polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin über die Ge- schehnisse in der Tatnacht sprach. Offenbar hatte er mit dieser Kontakt aufge- nommen, nachdem sie über Facebook nach den Tätern gesucht hatte (Urk. 8/2 S. 27, Prot. I S. 58). Gemäss dem erstmals am 14. August 2018 im J._____ veröf- fentlichten Artikel hatte die Privatklägerin schon gegenüber dem Journalisten er- klärt, nach anfänglichem verbalen Streit habe ihr einer der drei Männer ins Ge- sicht gespuckt, worauf sie den spuckenden Mann resolut von sich gestossen ha- be. Die Situation sei eskaliert und plötzlich hätten alle drei auf sie eingeschlagen (Urk. 71/2).
b) In den Befragungen bei der Polizei (Urk. 8/1 S. 2 f.), der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2 S. 5 f., 15 f.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 16, 19 und 24) schilderte die Privatklägerin zur vorliegend zu prüfenden Phase des Geschehens jeweils wei- testgehend übereinstimmend, dass sie von links und rechts (mindestens) zwei Faustschläge gegen den Kopf erhalten habe, nachdem sie denjenigen, der sie bespuckt habe, weggestossen habe. Zuerst sei von der linken Seite ein Schlag auf ihre Schläfe erfolgt, es sei nicht der Kleine gewesen, diesen habe sie wegges- tossen, sondern der etwas Dickliche habe zuerst geschlagen. Später sei ein wei- terer Schlag von dem mit der Brille (offenbar trug zur Tatzeit nur der Beschuldigte
E. 2.6 Würdigung
a) Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der drei Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte 1 [D._____] nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt war. Deshalb wurde er folgerichtig freigespro- chen.
b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 [D._____] im Verlauf der Konfrontationseinvernahme und vor Vorinstanz seine Aussagen ab- schwächte, ausweichend antwortete, sich auf Übersetzungsfehler berief und sich in verschiedenen Erklärungen wand. Es liegt nahe, dass er ab der Konfrontati- onseinvernahme, als er auch die Version der Mitbeschuldigten hörte, seine Aus- sagen deren Schilderungen anzupassen versuchte. Die Vorinstanz hat die weite- ren Auffälligkeiten zutreffend festgehalten. Es ist ihr zuzustimmen, dass die Aus- sagen des Beschuldigten 1 [D._____] anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. Januar 2019 lebensnah und somit überzeugender wirken als in den späteren Be- fragungen (Urk. 90 S. 36 f.). Indessen ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auszuschliessen, dass es bei der Übersetzung zu einem Missverständnis
- 35 - kam, als der Beschuldigte 1 zunächst von Schlägen berichtete. So gab er im Ver- lauf der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, was genau der Beschuldigte 3 gemacht habe, zwar an, dieser habe die Frau geschlagen, jedoch blieb er unklar, wie dies vor sich ging, indem er aussagte, dies sei entweder mit der Hand oder dem Fuss geschehen, es könnte aber auch sein, dass er sie mit dem Arm wegge- stossen habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo dieser die Privatklägerin ge- troffen habe (Urk. 7/1 S. 9). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____], es seien Hände geflogen, sie hätten "geschlägert" und sie hätten sich gegenseitig weggestossen, das habe er gesehen, es sei ein grosses Hin und Her gewesen, ist jedoch klar erstellt, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 grob hand- greiflich gegenüber der Privatklägerin wurden und selber aktiv austeilten. Dass die beiden mit Fäusten und gegen den Kopf der Privatklägerin schlugen, lässt sich hingegen allein aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] nicht klar sagen. Es ist von einem dynamischen Geschehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Emotionen auf beiden Seiten steigerten. Aufgrund der konstan- ten Angaben des Beschuldigten 1 [D._____], wonach die Privatklägerin, wie er glaube, zuerst einen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 [B._____] ausgeführt habe und danach das Gerangel losgegangen sei, und da die Privatklägerin selbst einräumte, den Beschuldigten 3 weggestossen zu haben, nachdem dieser sie be- spuckt habe, ist wahrscheinlich und zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin als erste physisch auf den Beschuldigten 3 einwirk- te. Dass sich die Privatklägerin in die Enge getrieben und eingeengt fühlte und sozusagen eine Befreiungshandlung beging (Prot. I S. 25), ist angesichts der Überzahl der von ihr als aufdringlich, beleidigend und autoritär beschriebenen Be- schuldigten nicht erstaunlich und ihr Vorgehen deshalb nachvollziehbar. Es kann indessen mit der Vorinstanz offenbleiben, ob sie den Beschuldigten 3 mit den Händen wegstiess, wie sie selber ausführt, oder ob sie diesem einen Fusstritt zu- fügen wollte, wie dies von allen drei Beschuldigten geltend gemacht wird. Es be- stehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zunächst den Be- schuldigten 3 mit den Händen wegstiess und erst in einer weiteren Phase, nach- dem sie das erste Mal zu Boden gestürzt und wieder aufgestanden war, möglich- erweise einen Fusstritt versetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend lit. d).
- 36 -
c) Da zusätzlich die Aussagen der Privatklägerin zur Anfangsphase der Ausei- nandersetzung als glaubhaft zu qualifizieren sind und sich insofern mit den Anga- ben des Beschuldigten 1 [D._____] decken, als dieser ebenfalls grobe körperliche Übergriffe seitens der Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin schilderte, ist rechtsgenügend erstellt, dass diese durch die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] geschlagen oder zumindest stark gestossen wurde und deshalb zu Bo- den fiel. Die im Universitätsspital festgestellte Handverletzung (Urk. 10/1) deckt sich mit diesem Ablauf und der Beschreibung der Privatklägerin, sie habe im Handgelenk wie einen Knacks gehört, sie habe ein leichtes Ziehen gespürt, als sie das erste Mal umgefallen sei (Prot. I S. 24). Nachdem sich beim mutmassli- chen Tatort – gemäss Google Maps sowohl an der R._____-strasse … beim "S._____" [Geschäft], welche Örtlichkeit im Rapport als Ort des Geschehens be- zeichnet wurde (Urk. 1) und welche die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/1 Anhang), als auch in der M._____- strasse auf Höhe Hausnummer … "… AG", welche Strasse die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/2 An- hang), wobei sie diesen möglicherweise verwechselte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 [A._____] geltend machte (Urk. 72 S. 10) – Veloabstellplätze be- finden, ist durchaus plausibel, dass die Privatklägerin sich dabei den Kopf an ei- ner Stange angeschlagen hat. Dies deckt sich auch mit ihrer Angabe in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach sie schlimme Kopfschmerzen verspürt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.); gemäss Arztbericht hatte sie schon bei der Untersuchung am
12. August 2018 im Spital unter anderem über Kopf- und Nackenschmerzen, auch an der Halswirbelsäule geklagt und Schwindel bei langem Laufen erwähnt (Urk. 10/1 und 10/5). Im Übrigen schienen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch die Verteidiger davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin beim Sturz den Kopf an der Veloständerstange angeschlagen hatte oder schlos- sen dies zumindest nicht aus (Urk. 72 S. 8 und 74 S. 15). Dahingehend äusserten sie sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 118 S. 10; Urk. 119 S. 8, 10).
d) Insbesondere ist sodann auch die Version der Privatklägerin, dass sie sich – nachdem sie nach dem ersten Fall auf den Boden wieder auf den Beinen gewe-
- 37 - sen sei und einem der Beschuldigten einen Faustschlag gegeben habe – gegen weitere Angriffe verteidigt habe, wobei sie einen am Arm erwischt und ihm die Uhr abgerissen habe (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6 und 17), glaubhaft: Der Beschuldigte 2 [A._____] bestätigte nämlich, dass er in der Tatnacht seine Uhr verloren habe; es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass dies passiert sein könnte, wenn seine bei der Hafteinvernahme abgegebene Darstellung zutrifft, er habe lediglich einmal tät- lich eingegriffen, als er den Fusstritt der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 3 [B._____] abgewehrt habe, indem er sie am Unterschenkel gefasst und sie ihn darauf an der Jacke gepackt habe, worauf sie beide umgefallen seien (Urk. 7/3 S. 3 und 5). Bei einem Ziehen an der Jacke dürfte die Uhr des Beschuldigten 2 [A._____] kaum einfach vom Handgelenk gefallen sein. An die genauen Umstän- de des an sich eigestandenen Verlustes seiner Uhr konnte oder wollte er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Februar 2019 nicht erinnern (Urk. 7/3 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung – mithin mehr als zwei Jah- re später – gab er dann an, die Privatklägerin habe ihn, als sie beide gemeinsam zu Boden gestürzt seien, während des Umfallens am Arm gepackt, wobei die Uhr abgerissen sei. Ein Packen an der Jacke verneinte er – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – dagegen mit der Begründung, er habe gar keine Jacke ge- tragen, weil es sei Sommer gewesen sei (Prot. II S. 28). Das inkonsistente und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten mindert die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen und steht im Kontrast zu den diesbezüglich lebensnahen und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin. Insgesamt ist mit Blick auf die vorliegend noch strittige Phase der Auseinander- setzung davon auszugehen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sich nicht lediglich auf eine Abwehrhandlung beschränkte. Dies lässt sich auch mit den An- gaben des Beschuldigten 1 [D._____] im Rahmen der ersten Einvernahme in Ein- klang bringen: Dieser erklärte zwar, er glaube, die Privatklägerin habe zuerst ei- nen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 ausgeführt, worauf dieser zurückge- schlagen habe und der Streit ausgebrochen sei. Er berichtete jedoch nichts von einer Abwehrhandlung von A._____ mit Festhalten der Privatklägerin und an- schliessendem gemeinsamen zu Boden fallen, sondern allgemein von Attackie- ren, Schlägen, Streit und einem grossen Hin und Her und Ziehen etc. (Urk. 7/1 S.
- 38 - 5, 9 und 12). Auch in der Konfrontationseinvernahme gab er an, ob sie hingefallen sei oder A._____ gefallen sei, das habe er nicht gewusst (Urk. 7/4 S. 8).
E. 2.7 Fazit massgeblicher Sachverhalt Zusammengefasst ergibt sich, dass die drei Beschuldigten D._____, A._____ und B._____ am 12. Augst 2018 um ca. 2.45 Uhr frühmorgens vom K._____ an der N._____ kommend bis in die Gegend des I._____s hinter der Privatklägerin und ihrer Begleiterin L._____ her gingen. In der Nähe des I._____s rief der Beschuldigte 3 [B._____] der Begleiterin etwas zu, um mit ihr in Kontakt zu kommen (Anmachen). In der Folge entstand eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 3. Anfänglich waren der Beschuldigte 1 [D._____] und 2 [A._____] etwas entfernt gestanden und hatten sich nicht an der Diskussion beteiligt. Im Verlauf des Streits begab sich der Beschuldigte 2 zu den Streitenden hin. Als der Beschuldigte 3 [B._____] der Privatklägerin ins Gesicht spuckte, ging diese tätlich gegen ersteren vor, worauf die beiden Beschuldigten 2 und 3 ihr je einen Schlag oder heftigen Stoss versetzten. In der Folge fiel die Privatklägerin zu Boden und schlug sich beim Sturz den Hinterkopf an einer Veloständerstange an. Die Privatklägerin kam wieder auf die Beine und versetzte dem Beschuldigten 3 einen Faustschlag ins Gesicht, worauf nochmals gewisse weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldig- ten 2 und 3 erfolgten, im Zuge derer dem Beschuldigten 2 auch seine Armband- uhr abgerissen wurde. Die Art und Intensität dieser nachfolgenden körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin lassen sich allerdings nicht mehr exakt be- stimmen, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um Tätlichkeiten handelte, die jedenfalls nicht die in der An- klage beschriebene Intensität erreichten. Im Verlauf des Geschehens kamen zwei Männer mit Hund vorbei und der Beschuldigte 1 trat hinzu und forderte seine Kol- legen auf zu gehen, worauf sich die drei Beschuldigten rasch vom Tatort entfern- ten.
- 39 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Raufhandel
E. 3 Strafzumessung für den Beschuldigten 3 [B._____]
E. 3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen. Der Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin erfolgte in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens den beiden Beschuldigten 2 und 3 je zur Hälfte aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 [A._____] ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennoten vom
26. März 2021 (Urk. 120) gelten gemachte Aufwand von etwas über 26 Stunden erscheint in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens an- gemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 6'600.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
E. 3.3 Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 [B._____] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom
26. März 2021 (Urk. 117) macht er einen Aufwand von etwas unter 19 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Beru- fungsverhandlung samt angemessener Zeit für die Hin- und Rückreise sowie un- ter Einbezug einer angemessenen Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 50 -
E. 3.4 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 23. März 2021 (Urk. 116) gel- tend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Die Privatklägerin und ihre Vertreterin haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzich- tet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für das Studium des vor- liegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsan- wältin M.A. HSG Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'200.– zu entschädigen. Die Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Strafvollzug
E. 4.1 Die Beschuldigten werden heute zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 4.2 Der Beschuldigte 2 [A._____] ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine gute Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Praxisgemäss ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
E. 4.3 Der Beschuldigte 3 [B._____] wurde am 7. Februar 2019 wegen fahrlässi- ger Verletzung der Verkehrsregeln sowie fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– ver- urteilt (Urk. 93). Nachdem es sich um kein einschlägiges Delikt handelt, kann dem Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz ebenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist wiederum auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungen
1. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 2 und 3 Nachdem beide Beschuldigten heute wegen Raufhandels verurteilt und die in Haft verbrachten Tage an die Strafe angerechnet werden, sind ihre Begehren um Ent- schädigung und Genugtuung in Bestätigung von Ziff. 14 des vorinstanzlichen Ur- teils abzuweisen.
2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Es wird – in Ergänzung zum Beschluss vom 27. August 2020 – festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. März 2020, bezüglich der Dispositivziffern 3 (Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung), 5 (Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung), 10 (Absehen von Landesverweisungen), 11 (Vernichtung von Spu- renasservaten) sowie 12 (Verweisung der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. - 51 -
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, wovon 51 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, wovon 55 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten A._____ und B._____ werden abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschuldigten A._____ (Ziffern 18-20) wird bestätigt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschuldigten B._____ (Ziffern 21-23) wird bestätigt.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Be- trag von Fr. 15'088.55 gemäss Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 52 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 1'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auf- erlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 53 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich zweifach betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die KOST Zürich mit dem jeweiligen Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA- Profile betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 54 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200292-O/U/as-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Ge- richtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 26. März 2021 in Sachen
1. [...]
2. A._____,
3. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 […] 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen C._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
- 2 - betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
19. März 2020 (DG190313)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schul- dig und wird diesbezüglich freigesprochen.
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte B._____ ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schul- dig und wird diesbezüglich freigesprochen.
6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu CHF 60.–, wovon bis und mit heute 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 60.–, wovon bis und mit heute 55 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- 4 -
9. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Von der Anordnung einer Landesverweisung für die Beschuldigten A._____ und B._____ wird abgesehen.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180818-050 / 73430816 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
12. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Dem Beschuldigten D._____ werden CHF 11'176.– als Entschädigung und CHF 12'800.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
14. Die Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren der Beschuldigten A._____ und B._____ werden abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr fällt in Bezug auf den Beschuldigten D._____ ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 215.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 20'780.95 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten des Vorverfahrens und der Auslagen gemäss vorstehender Dis- positivziffer in Bezug auf den Beschuldigten D._____ werden auf die Ge- richtskasse genommen.
17. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird mit CHF 20'780.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Dementsprechend entfällt eine Nachforderung.
- 5 -
18. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten A._____ festge- setzt auf: CHF 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 215.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 17'615.10 amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ CHF 3'772.15 (1/4 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung und des Kostenanteils für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
20. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit CHF 17'615.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten B._____ festge- setzt auf: CHF 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 215.70 Gutachten/Expertisen etc. CHF 18'371.25 amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ CHF 3'772.15 (1/4 Kostenanteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi-
- 6 - gung und des Kostenanteils für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt.
23. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird mit CHF 18'371.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
24. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, Rechtsan- wältin M.A. HSK Y._____, wird mit CHF 15'088.55 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber A._____ und B._____ im Umfang von je CHF 3'772.15. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 [A._____]: (Urk. 118 S. 1) " 1. In Abänderung der Dispositivziffern 2, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
2. In Abänderung von Dispositivziffer 14 des Urteils der Vorinstanz seien dem Beschuldigten CHF 6'705.90 als Entschädigung und CHF 10'200.00 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides seien ausgangsge- mäss neu festzulegen. Die Verfahrenskosten (inkl. derjenigen der amtli- chen Verteidigung) seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Ver- teidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
- 7 -
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 [B._____]: (Urk. 119 S. 1 f.) " 1. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19.3.2020 (Schuldspruch wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB) sei auf- zuheben.
2. Dispositiv Ziff. 8, 9, 14, 21, 22 und 24 seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
4. Es sei dem Beschuldigten für die in Polizei- und Untersuchungshaft ver- brachte Zeit eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszu- richten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu neh- men."
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 103 S. 2, schriftlich, sinngemäss, hinsichtlich beider Beschuldigten) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
d) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 105, schriftlich, sinngemäss, hinsichtlich beider Beschuldigten) Abweisung der Berufungen der Beschuldigten A._____ und B._____.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Privatklägerin meldete sich am 12. August 2018 mittags um ca. 12.45 Uhr beim Polizeiposten des Hauptbahnhofs Zürich, um Anzeige zu erstatten. Sie wurde aufgefordert, sich zunächst in der E._____-Arztpraxis medizinisch untersu- chen zu lassen und danach erneut zur Aufnahme der Anzeige auf dem Polizei- posten zu erscheinen (Urk. 1 S. 3). Nachdem die Privatklägerin nicht zurückge- kehrt war, stellte sich heraus, dass diese sich bis am 14. August 2018 aufgrund des Verdachts auf ein Schädelhirntrauma im Universitätsspital Zürich befand (Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/1). Am 18. August 2018 erschien die Privatklägerin – nachdem die Polizei diese am 16. August 2018 nochmals telefonisch kontaktiert hatte und der auf den 17. August vereinbarte Termin von ihr nicht wahrgenommen werden konnte – auf dem Polizeiposten Hauptbahnhof und erstattete Strafanzeige gegen unbekannt. Sie wurde am gleichen Abend zur Sache befragt (Urk. 1 S. 3 und 8/1). Bereits im Spital und nach der ersten polizeilichen Befragung nahmen offenbar die Medien mit der Privatklägerin Kontakt auf (Urk. 8/2 S. 27 und Prot. I S. 58). Es erfolgten verschiedene Medienberichte respektive gab diese ein Inter- view auf F._____ und trat im "G._____" von H._____ auf (vgl. Beilagen zu den Plädoyers der Verteidiger Z._____ und X1._____ vor Vorinstanz Urk. 71/2 und 73/3-7). Nachdem die Personalien der drei Beschuldigten ermittelt worden waren (vgl. dazu Urk. 4 S. 5 und Urk. 6), wurden diese aufgrund entsprechender Vor- führbefehle vorläufig festgenommen (Urk. 18/1-2, 19/1-2 und 20/1-3). Nach erfolg- ten Hafteinvernahmen vom 29. Januar 2019 (Beschuldigter 1 [D._____], Urk. 7/1), vom 7. Februar 2019 (Beschuldigter 3 [B._____], Urk. 7/2) und vom 11. Februar 2019 (Beschuldigter 2 [A._____], Urk. 7/3) sowie nach durchgeführten Anhörun- gen durch das Zwangsmassnahmengericht wurden die Beschuldigten jeweils am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 18/9-11, 19/10-12 und 20/10-11). Nachdem die Privatklägerin als Zeugin einvernommen worden war und nach er- folgter Konfrontationseinvernahme vom 2. April 2019 wurden die Beschuldigten
- 9 - aus der Untersuchungshaft entlassen. Gleichzeitig wurden Ersatzmassnahmen verfügt (Urk. 18/14-16, 19/23-25 und 20/14-16). 1.2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (in der Folge Staatsanwalts- haft) erhob nach durchgeführter Untersuchung am 7. Oktober 2019 Anklage ge- gen die Beschuldigten 1-3 wegen (in Mittäterschaft begangener) versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 34). Am 27. Februar 2020 fand die vorinstanzli- che Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 8 ff.). Am 19. März 2020 wurde die Urteils- beratung am Vormittag fortgesetzt und die Urteilseröffnung erfolgte am Nachmit- tag (Prot. I S. 61 ff. und Urk. 100). 1.3. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 19. März 2020 (Urk. 90) wurde der Mitbeschuldigte 1 [D._____] vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vollum- fänglich frei gesprochen. Die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] wurden ebenfalls vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei gespro- chen; es erfolgte jedoch bei beiden ein Schuldspruch wegen Raufhandels im Sin- ne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 2 [A._____] wurde bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleis- tet angerechnet wurden; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, unter Anrechnung von 55 Tagen Haft, wurde der Beschuldigte 3 [B._____] be- straft. Die Geldstrafe wurde ebenfalls bedingt ausgefällt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Von einer Landesverweisung wurde gegenüber beiden verurteilten Beschuldigten abgesehen. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Dem freigesprochenen Beschuldigten 1 [D._____] wurde eine Entschädigung sowie eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen, wohingegen die Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren der Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] abgewiesen wurden. Die Kosten des Vorverfahrens und der Auslagen wurden in Bezug auf den Beschuldigten 1 [D._____] auf die Gerichtskasse ge- nommen und sein amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Die jeweiligen Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden den Beschuldigten 2 und 3 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten ihrer amtli-
- 10 - chen Verteidigungen und des jeweils festgesetzten Kostenanteils von ¼ der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin von C._____ wurde die Nachforderung bei beiden Beschuldigten 2 und 3 vorbehalten (Urk. 90 S. 96 ff.).
2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen dieses Urteil liessen sowohl die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] als auch die Privatklägerin die Berufung anmelden (Urk. 82-84). Nach Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichtes Zürich gingen die Beru- fungserklärungen des Beschuldigten 2 vom 3. Juli 2020 sowie des Beschuldigten 3 vom 9. Juli 2020 fristgerecht hierorts ein (Urk. 94 und 95). Mit Eingabe vom
9. Juli 2020 liess die Privatklägerin die Berufung zurückziehen (Urk. 96). An- schlussberufungen wurden innert angesetzter Frist keine erhoben (vgl. Urk. 103 und 105). 2.2. Mit Beschluss vom 27. August 2020 wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten 1 [D._____] als durch Rückzug der Berufung der Privatklägerin er- ledigt abgeschrieben. Demzufolge wurde dann bereits festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. März 2020 bezüglich der den Beschuldigten 1 [D._____] betreffenden Dispositivziffern 1 (Freispruch), 13 (Ent- schädigung und Genugtuung) sowie 15-17 (Kostendispositiv betr. Beschuldig- ter 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Berufung auch hinsichtlich der Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] zurückgezogen hat (Urk. 107). 2.3. Am 26. März 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 7 ff.). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
3. Umfang der verbleibenden Berufungen 3.1. Der Beschuldigte 2 [A._____] liess durch seinen Verteidiger einen vollum- fänglichen Freispruch beantragen und erklärte Dispositiv Ziffer 2 (Schuldspruch wegen Raufhandels), Ziffern 6 und 7 (Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–), Ziffer 14 (Abweisung der Genugtuungs- und
- 11 - Entschädigungsbegehren des Beschuldigten), Ziffern 18 und 19 sowie Ziffer 20,
2. Satz und Ziffer 24, 2. Satz (Kostenfestsetzung und Kostenauflage sowie Nach- forderungsvorbehalte bezüglich Kosten des amtlichen Verteidigers und der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin) als angefochten (Urk. 94; Urk. 118). 3.2. Auch der Verteidiger des Beschuldigten 3 [B._____] beantragte in der Be- rufungserklärung vom 9. Juli 2020 (Urk. 95) einen vollumfänglichen Freispruch und ersuchte um Aufhebung von Ziffer 4 (Schuldspruch wegen Raufhandels), Zif- fern 8 und 9 (Strafe), Ziffer 14 (Abweisung Genugtuungs- und Entschädigungsbe- gehren), Ziffern 21 und 22 sowie Ziffer 24 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage sowie Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin). Nachdem bean- tragt wird, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien für das gesamte Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen, ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 23 (Nachforderungsvorbehalt) angefochten ist (Urk. 95 S. 2; Urk. 119). 3.3. Demzufolge sind weiter Ziffer 3 (Freispruch des Beschuldigten 2 [A._____] vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung), Ziffer 5 (Freispruch des Beschuldigten 3 [B._____] vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung), Ziffer 10 (Absehen von einer Landesverweisung für die Beschuldigten 2 und 3), Ziffer 11 (Vernichtung von Spurenasservaten) sowie Ziffer 12 (Verweisen der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz - und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] 1.1. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde von der Vertei- digung des Beschuldigten 2 [A._____] vorgebracht, die Aussagen des Mitbe- schuldigten 1 [D._____] in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
29. Januar 2019 (Urk. 7/1) seien mangels Gewährleistung des Anwesenheits- rechts gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten der beiden Mitbeschul-
- 12 - digten A._____ und B._____ verwertbar (Urk. 72 S.6). Dieser Einwand wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 118 S. 8) und sodann auch von der Verteidigung des Beschuldigten 3 [B._____] vorgebracht (Urk. 119 S. 2 f.). 1.2. Einem Beschuldigten steht grundsätzlich das Recht zu, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 und 141 IV 220 E. 4 f.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschuldigten 2 und 3 erst nach der Hafteinvernahme des Beschuldigten 1 [D._____] erstmals selber staatsanwalt- schaftlich befragt wurden: Der Beschuldigte 2 [A._____] konnte zufolge Ausland- aufenthalts erst am 11. Februar 2019 (Urk. 7/3 S. 14 und Urk. 20/1-2) und der Be- schuldigte 3 [B._____] erst am 7. Februar 2019 einvernommen werden, nachdem dessen Identität erst anlässlich der Befragung des Beschuldigten 1 geklärt wer- den konnte (Urk 7/1 S. 3). Bei Befragungen von Mitbeschuldigten vor der ersten Einvernahme eines Beschuldigten respektive zu Sachverhalten, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teil- nahme ausgeschlossen werden: Es werden dadurch keine Teilnahmerechte ver- letzt (vgl. dazu BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 und 139 IV 25 E. 5.5.4.1). 1.3. Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 90 S. 12 f.), erhielten die Mitbeschuldigten bereits im Rahmen ihrer eigenen Hafteinvernah- men am 7. respektive 11. Februar 2019 Kenntnis von den Aussagen des Be- schuldigten 1 [D._____] in dessen Hafteinvernahme vom 29. Januar 2019 und konnten dazu Stellung nehmen (Urk. 7/2 S. 15 und 7/3 S. 13). In der Konfrontati- onseinvernahme vom 2. April 2019 wurden alle drei Beschuldigten zu den Vorfäl- len in den frühen Morgenstunden des 12. August 2018 befragt. Der Beschuldigte 1 [D._____] konnte Stellung nehmen zu seinen früheren Aussagen und die Be- schuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äus- sern (Urk. 7/4 S. 6 ff.). Zudem wurde den drei Verteidigern die Möglichkeit ge- währt, Ergänzungsfragen an die Einvernommenen zu stellen. Somit hatten die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] ausreichend Gelegenheit, ihre Verfah- rensrechte (Recht auf Teilnahme und Recht auf Fragestellung) auszuüben. Die
- 13 - staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 1 [D._____] vom
29. Januar 2019 darf deshalb verwertet werden.
2. Verletzung von Art. 6 StPO 2.1. Die Verteidiger der Beschuldigten brachten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Kantonspolizei habe es versäumt, rechtzeitig die Vi- deoaufnahmen der Überwachungskameras am I._____ [Ortschaft] von der VBZ beizuziehen respektive die Aufnahmen sichern zu lassen. Die VBZ gebe an, die Videodateien der Überwachungskameras an den Haltestellen würden nach ca. 5 Tagen gelöscht. Da an jenem 11./12. August 2018 die Street Parade stattgefun- den habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Videodaten länger als 5 Tage, d.h. über den 18. August 2018 hinaus, gespeichert worden seien, um den Behörden für die Aufarbeitung von Vorfällen anlässlich der Street Parade mehr Zeit zu geben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in casu gar keine konkrete Anfrage der Kantonspolizei bei der VBZ erfolgt sei, weil der rapportie- rende Polizeibeamte am 18. August 2018 davon ausgegangen sei, es seien schon mehr als 5 Tage vergangen. Nachdem die Kantonspolizei bereits am 12. August 2018 durch die Geschädigte kontaktiert worden sei, wären die Videoauf- nahmen damals noch verfügbar gewesen, wenn der Polizeibeamte sofort reagiert hätte. Zugunsten der Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Videoauf- zeichnung die Schilderungen der Beschuldigten zum Tatgeschehen stützen und diese entlasten würde. Falls wegen der Untätigkeit der Untersuchungsbehörden für den Angeklagten ein eigentlicher Beweisnotstand entstehe, könne sich die Annahme zugunsten des Angeklagten rechtfertigen, dass die rechtzeitige Be- weisabnahme eine Bestätigung der Entlastungsbehauptung gebracht hätte (Urk. 70 S. 11 f. , 72 S. 15 und 74 S. 13 mit Verweis auf den Kommentar von Do- natsch/Schmid aus dem Jahr 2000 zur kantonalen Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich). Auch dieser Einwand wurde im Berufungsverfahren erneut erhoben (vgl. Urk. 119 S. 8). 2.2. Aus dem massgeblichen Polizeirapport ergibt sich, dass der genaue Tatort erst anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2018 habe ermittelt werden kön- nen. Daher sei eine Datensicherung der Videoanlage der Tramhaltestelle I._____
- 14 - nicht mehr möglich gewesen (Urk. 1 S. 5). Dem vom Verteidiger des Beschuldig- ten 3 [B._____] eingereichten Ausdruck zur Videoüberwachung bei den Ver- kehrsbetrieben Zürich (VBZ) lässt sich unter dem Titel "Daten-Speicherung" ent- nehmen, dass die Videodaten laufend überschrieben werden, bei Fahrzeugen nach ca. 72 Stunden, bei Haltestellen nach ca. fünf Tagen (Urk. 75/1 S. 9). Auf- grund der automatischen laufenden Überschreibung ist nicht davon auszugehen, dass die Daten im vorliegenden Fall länger verfügbar waren als üblich. Im Zeit- punkt der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin, welche am 18. August 2018 abends um 20 Uhr stattfand (Urk. 8/1 S. 1), d.h. rund 6 Tage und 17 Stun- den nach dem Vorfall, standen die Daten der VBZ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zur Verfügung. Bei den vorgängigen Kontakten habe die Geschädigte den Tatort nicht näher eingrenzen können. Im Zeitungsartikel des J._____ wird erwähnt, dass die Privatklägerin am I._____ angegriffen worden sei; ein genaue- rer Tatort wurde dort auch nicht genannt. Jedenfalls ist nachvollziehbar, dass die formelle Anzeige durch die Privatklägerin und deren polizeiliche Befragung zur Eingrenzung des mutmasslichen Tatorts und der erhobenen Tatvorwürfe abge- wartet wurde, zumal die Untersuchungsmaxime lediglich für laufende Strafverfah- ren gilt. Nachdem der Rapportierende anlässlich der Rekonstruktion des Weges auf die Videokamera im Eingangsbereich des K._____s aufmerksam geworden war, wurde das dortige Bildmaterial gesichtet. Dieses war offenbar noch verfüg- bar. Daher darf davon ausgegangen werden, dass der aufmerksame Polizeibe- amte auch das Bildmaterial der VBZ gesichtet hätte, wenn es am 18. August 2018 noch erhältlich gewesen wäre. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Festzuhalten ist indessen, dass die Unschuldsvermutung gilt und den Beschuldigten der Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden muss.
3. Anklageprinzip 3.1. Schliesslich wird seitens der Verteidiger der Beschuldigten vorgebracht, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels verletze den Anklagegrundsatz. Demnach erfasse der in der Anklageschrift umschriebene Anklagesachverhalt den Tatbestand des Raufhandels nicht bzw. nicht mehr. Die Anklage umschreibe
- 15 -
– neben den Tatbeiträgen der Beschuldigten 2 und 3 – nur eine "möglicherweise" erfolgte Beteiligung des Beschuldigten 1 [D._____]. Nachdem dieser von der Vor- instanz jedoch freigesprochen worden sei, seien nur noch die beiden anderen Be- schuldigten verblieben. Ein Raufhandel setze aber stets mindestens drei Tatbetei- lige voraus. Entgegen der Anklageschrift habe die Vorinstanz eine Tatbeteiligung der Privatklägerin angenommen. Durch dieses Umfunktionieren der Geschädigten in eine Tatbeteiligte habe die Vorinstanz den Grundsatz der Immutabilität und damit den Anklagegrundsatz verletzt. Ohnehin sei gegen die Privatklägerin als angeblich dritte Tatbeteiligte nie eine Strafuntersuchung eröffnet worden (Urk. 118 S. 6. f.; Urk. 119 S. 9). 3.2. Damit ist die Verteidigung nicht zu hören. Der von den Verteidigern als un- genau und für den Tatbestand des Raufhandels als ungenügend umschriebene Anklagesachverhalt umfasst die für den Tatbestand gemäss Art. 133 StGB not- wendigen Sachverhaltselemente, insbesondere einer wechselseitigen Auseinan- dersetzung mindestens dreier Personen, durchaus. Dass der in der Anklage als möglicher Mitbeteiligter erwähnte Beschuldigte 1 [D._____] von der Vorinstanz (mittlerweile rechtskräftig) freigesprochen wurde, lässt den Tatbestand des Rauf- handels für die Beschuldigten 2 und 3 noch keineswegs dahinfallen, erfasste der Anklagesachverhalt doch auch eine aktive Beteiligung der Privatklägerin mindes- tens in Form eines Faustschlages. Entgegen dem Ansinnen der Verteidigung wird der Tatbestand des Raufhandels somit durchaus von der Anklage erfasst. Dass gegen die Privatklägerin – aus welchen Gründen auch immer – nie eine Strafun- tersuchung eröffnet wurde, ändert nichts daran, dass die Anklage auch einen Raufhandel erfasste. Die Beschuldigten wussten anhand der Anklageschrift, was ihnen vorgeworfen wird und waren auch in der Lage, sich gegen diese Vorwürfe angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
- 16 - III. Sachverhalt
1. Im Berufungsverfahren (noch) zu beurteilender Anklagesachverhalt 1.1. Vorbemerkung Das erstinstanzliche Gericht teilte den Anklagesachverhalt in mehrere Abschnitte wie folgt auf: "vom K._____ zur Tramhaltestelle I._____" (Urk. 90 S. 17 ff.), "ver- bale Auseinandersetzung, leichter Fusstritt und Spucken" (Urk. 90 S. 20 ff.), "Faustschläge und erstes Mal auf Boden" (Urk. 90 S. 30 ff.), "Faustschläge und zweites Mal auf Boden" (Urk. 90 S. 48 ff.), "Fusstritte und Faustschläge" (Urk. 90 S. 54ff.) und "Passanten mit Hund" (Urk. 90 S. 60 ff.) sowie "L._____" (Urk. 90 S. 64 ff.). Die Vorinstanz prüfte Schritt für Schritt, inwieweit diese Sachverhaltsab- schnitte nach ihrer Einschätzung erstellt sind, indem sie nach ausführlicher Dar- stellung der massgeblichen Aussagen der Beteiligten und unter Einbezug der vorhandenen weiteren Beweismittel wie Aufzeichnung mit Überwachungskamera des K._____s und medizinische Akten eine sorgfältige Würdigung vornahm und jeweils ein Zwischenfazit zog. 1.2. Erste Phase: "vom K._____ zur Tramhaltestelle I._____" Bezüglich des ersten Sachverhaltsabschnitts kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beschuldigten und der Privat- klägerin sowie unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnungen sei erstellt, dass die Beschuldigten 1 [D._____], 2 [A._____] und 3 [B._____] am 12. August 2018 um ca. 02:45 Uhr das K._____ an der N._____ [Strasse] … in … Zürich verlassen und in der Folge einige Meter hinter der Privatklägerin und ihrer Begleiterin, L._____, in Richtung Tramhaltestelle I._____ her gegangen waren (Urk. 90 S. 19f.). Dieser Sachverhaltsteil ist unumstritten, es kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 90 S. 17 ff., 19 f. Ziff. 3.2.; Prot. II S. 22 [A._____] und S. 29 ff. [B._____]).
- 17 - 1.3. Zweite Phase: "verbale Auseinandersetzung, leichter Fusstritt und Spu- cken"
a) Das Bezirksgericht hielt bezüglich der zweiten Sachverhaltsphase – nach Dar- stellung und Würdigung der Aussagen sämtlicher Beschuldigten und der Privat- klägerin (Urk. 90 S. 20 ff. Ziff. 3.3.) – im erstinstanzlichen Urteil im zusammenfas- senden Zwischenfazit fest, der Beschuldigte 3 [B._____] und die Privatklägerin seien in eine verbale Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Während die Be- schuldigten 1 [D._____] und 2 [A._____] etwas entfernt des Geschehens gestan- den hätten, habe L._____ sich bereits bei der Tramhaltestelle aufgehalten. Der genaue Wortlaut der Auseinandersetzung liesse sich nicht rekonstruieren. Sehr wahrscheinlich – jedoch vorliegend irrelevant – erscheine aber die Erklärung, der Auslöser für die folgende Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sei das An- sprechen von L._____ durch den Beschuldigten 3 [B._____] gewesen. Ferner lasse sich – so die Vorinstanz weiter – erstellen, dass sich der Beschuldigte 3 [B._____] und die Privatklägerin an einem Punkt der Auseinandersetzung gegen- seitig ins Gesicht gespuckt hätten. Der Beschuldigte 3 habe nämlich selbst ange- geben, der Privatklägerin – als Reaktion auf ihr Spucken – ins Gesicht gespuckt zu haben. Die Privatklägerin ihrerseits habe geltend gemacht, bespuckt worden zu sein, sich jedoch nicht mehr sicher zu sein, ob sie auch gespuckt habe. Sie habe – davon war sie fest überzeugt – den Beschuldigten 3 [B._____] aber als Folge seines Spuckens weggestossen.
b) In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz schliess- lich davon aus, die Privatklägerin sei ebenfalls tätlich gegen den Beschuldigten 3 [B._____] vorgegangen; ob sie ihn bespuckt oder weggestossen habe, sei letzt- lich irrelevant. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo könne auch nicht ein- deutig erstellt werden, dass einer der Beschuldigten der Privatklägerin einen Tritt gegen den rechten Fuss verpasst habe, da dies bloss die Privatklägerin geschil- dert habe und keine weiteren Beweise hierfür vorliegen würden. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Würdigung ist nicht zu beanstanden, wobei bezüglich der Art der Tätlichkeiten (auch Fusstritt seitens der Privatklägerin möglich) eine Er- gänzung vorzunehmen ist, wie das bereits im erstinstanzlichen Urteil im nächsten
- 18 - Sachverhaltsabschnitt getan wurde (vgl. nachfolgend E. III.1.4. und unten. E. III.2.6.). Dieser Sachverhalt dürfte von den Beschuldigten auch grösstenteils an- erkannt sein. Es kann folglich grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 Ziff. 3.3.7.).
c) Zu ergänzen ist, dass beide an der verbalen Auseinandersetzung Beteiligten – die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte 3 [B._____] – berichteten, es sei in der anfänglichen Diskussion von der Langstrasse die Rede gewesen. Es er- scheint deshalb plausibel, dass beide sich darüber aufregten, zumindest sinnge- mäss als Prostituierte respektive als Freier bezeichnet zu werden (vgl. so auch der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 31 f.). Wer von beiden zuerst die entsprechende Beleidigung vorbrachte, lässt sich nicht mehr mit ausreichender Gewissheit herausfinden. Fest steht allerdings, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Begleiterin der Privatklägerin L._____ "anmachte" – wie er sich selber ausdrückte (Urk. 7/2 S. 4: "Ich habe dann eine tamilische Frau gese- hen, welche ich angemacht habe. Ich sagte ihr: 'Hey du Hübsche', so etwas Ähnliches…"; vgl. auch Prot. II S. 30) – und nach ihrer Nummer fragte, worauf sich die Diskussion mit der Privatklägerin um die Langstrasse entfachte (Urk. 7/2 S. 5). Damit setzte der Beschuldigte 3 den Auslöser für den Streit. Weiter ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten 2 auch erstellt, dass er und der Beschuldigte 1 sich darüber lustig machten, dass der Beschuldigte 3 sich von einer Frau beschimpfen liess, weil das in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei (Urk. 7/3 S. 3 f. Fragen 12 und 18). 1.4. Dritte Phase: "Faustschläge und erstes Mal am Boden"
a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen aller Beschuldigten sowie der Privatklägerin als erstellt, dass die Privatklägerin, nachdem sie bespuckt wor- den war, eine tätliche Handlung vornahm, sei es in Form des Spuckens, des Wegstossens oder eines Fusstritts. Unter Einbezug der Angaben des Beschuldig- ten 1 [D._____] im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der medizinischen Berichte folgerte die Vorinstanz, als Reaktion darauf hätten die Be- schuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] der Privatklägerin zwei Faustschläge versetzt, worauf sie zu Boden gefallen sei; es sei plausibel, dass sie sich dabei
- 19 - den Kopf an einer Veloständerstange angeschlagen habe. Anschliessend habe sich die Privatklägerin wieder aufrichten können (Urk. 90 S. 47 f. Ziff. 3.4.10.).
b) Demgegenüber stellen sich die Beschuldigten 2 und 3 bekanntlich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe nach gegenseitigem Beschimpfen und dem gegenseitigen Spucken mit dem Beschuldigten B._____ einen Fusstritt gegen Letzteren ausführen wollen, worauf der Beschuldigte A._____ dazwischen ge- gangen und zum Abwehren das Bein der Angreiferin am Unterschenkel respekti- ve die Privatklägerin an den Beinen gepackt habe. Sie hätten dabei beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gestürzt (Urk. 7/2 S. 4 ff., 10 und Urk. 7/3 S. 3 ff. sowie Urk. 7/4 S. 4, 8). Der Beschuldigte 3 [B._____] stellt in Ab- rede, die Privatklägerin je geschlagen zu haben (Urk. 7/2 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sie an ihren Standpunkten fest (Prot. II S. 25 f. [A._____] und S. 32 ff. [B._____]). Dieser Abschnitt ist folglich anschliessend nochmals näher zu prüfen (vgl. nachfolgend E. III.2.). 1.5. Vierte Phase: "Faustschläge und ein zweites Mal am Boden"
a) Wiederum nach einlässlicher Darstellung sämtlicher, massgeblicher Aussagen (Urk. 90 S. 48 ff.) und sorgfältiger Würdigung derselben und weil die Privatkläge- rin sich diesbezüglich selbst belastete, erachtete es das erstinstanzliche Gericht als erstellt, dass diese – nachdem sie wieder auf die Beine gekommen war – ge- gen einen der Beschuldigten, der als Beschuldigter 3 [B._____] habe identifiziert werden können, einen Faustschlag ausgeführt habe (Urk. 90 S. 54). Davon ist auch in der Folge auszugehen, obwohl der Beschuldigte 3 [B._____] selbst gar nichts von einem Faustschlag berichtete und auch der Beschuldigte 2 [A._____] keinen Faustschlag gesehen haben will (Prot. II S. 25).
b) Unter Berücksichtigung der Angaben der Auskunftsperson O._____, wonach ihm im Anschluss an den Vorfall keine weiteren Verletzungen bei der Privatkläge- rin aufgefallen seien und da im Austrittsbericht des Universitätspitals Zürich nebst der festgestellten Prellung und einem Gelenkserguss am rechten Knie weder Hämatome noch Rötungen oder Schwellungen erkennbar gewesen seien, folgerte die Vorinstanz, es liesse sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin an den Haa-
- 20 - ren auf den Knien in eine Seitenstrasse mitgeschleift worden sei. Insbesondere liessen sich auch keine Anhaltspunkte für eine fachmännische Knie- Wundversorgung durch die behandelnden Personen im Universitätsspital im mas- sgeblichen Austrittsbericht finden (Urk. 90 S. 54 Ziff. 3.5.6.). Da bei einem Schlei- fen auf den Knien mit einiger Wahrscheinlichkeit Schürfungen oder blutende Wunden zu erwarten gewesen wären, kann den Ausführungen der Vorinstanz beigepflichtet werden. 1.6. Fünfte Phase: "Fusstritte und Faustschläge" Mit Bezug auf den Anklagevorwurf, dass der Privatklägerin auf dem Rücken am Boden liegend weiter mehrere Fusstritte und Faustschläge gegen den Oberkörper sowie Fusstritte gegen Kopf, Hals und Nacken durch einen oder sämtliche Be- schuldigten beigebracht worden seien (Urk. 90 S. 54), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich solches nicht erstellen lasse, jedenfalls nicht in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität (Urk. 90 S. 59 f.). Zu dieser Einschätzung gelangte sie, weil im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich festgehalten wurde, dass die Privatklägerin keine Hämatome oder Prellmarken an den erwähn- ten Körperstellen aufwies; ferner finde die von der Privatklägerin bei ihren Auftrit- ten in den Medien getragene Halskrause keine Erwähnung im Austrittsbericht und es sei auch keine Nackenverletzung diagnostiziert worden. Diese erstinstanzliche Begründung ist auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschuldigte 1 [D._____] in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme zwar die Mitbeschuldigten belas- tet hatte, der Privatklägerin Schläge versetzt respektive diese angegriffen zu ha- ben; er gab jedoch an, sich nicht zu erinnern, dass die Mitbeschuldigten auf die Privatklägerin losgegangen seien, als diese flach auf dem Boden gelegen sei, so fest hätten sie diese nicht angegriffen, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 90 S. 60). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo weitere Fusstritte und Faustschlä- ge in der von der Privatklägerin geschilderten Intensität als nicht rechtsgenügend erwiesen erachtete.
- 21 - 1.7. Sechste Phase: "Passanten mit Hund" Aufgrund der umfassenden Aussagedarstellung durch die Vorinstanz und die sorgfältige Würdigung derselben (Urk. 90 S. 60 ff.), ist auch hier nichts dagegen einzuwenden, wenn diese als erstellt erachtete, dass die tätliche Auseinanderset- zung nicht erst durch das Eingreifen von Passanten mit Hunden beendet wurde (Urk. 90 S. 64); es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar zwei Herren mit Hunden vorbeikamen, die beiden Mitbeschuldigten der Aufforderung des Be- schuldigten 1 [D._____], jetzt zu gehen – ohne Eingreifen dieser Männer – Folge leisteten und die Auseinandersetzung so beendet wurde. 1.8. Siebte Phase: "L._____" Auch hierzu kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich mangels Hinweisen in den Angaben von L._____ gegen- über der Kantonspolizei (vgl. die Zusammenfassung im Rapport, Urk. 1 S. 4) nicht erstellen lässt, dass nur durch das beherzte Eingreifen der Begleiterin der Privat- klägerin der dritte Beschuldigte daran habe gehindert werden können, dieser mit Anlauf einen letzten Fusstritt zu verpassen (Urk. 90 S. 64 ff., 67).
2. Umstrittene Handlungen der Beschuldigten 2 und 3 in Phase 3: "Faustschlä- ge und erstes Mal am Boden" 2.1. Anklagesachverhalt Die Anklagebehörde wirft den Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor: Die Privatklägerin habe den Beschuldigten 3 [B._____] mit den Händen von sich weggestossen und habe darauf zwei Faustschläge von einem oder zwei der Be- schuldigten, möglicherweise vom Beschuldigten 1 [D._____] und/oder vom Be- schuldigten 2 [A._____], rechts und links gegen den Kopf erhalten, so dass sie zu Boden gegangen und sich den Kopf an einer Stange angeschlagen haben soll. Darauf habe einer der Beschuldigten versucht, die auf dem Rücken liegende Pri- vatklägerin zu treten, was ihm aber nicht gelungen sei, da diese sich rechtzeitig habe abdrehen und wieder aufstehen können (Urk. 34 S. 4 Mitte). Das Resultat
- 22 - der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wurde oben dargestellt (E. III.1.4). Es ist zu prüfen, inwieweit der Anklage-Sachverhalt betreffend 3. Phase erstellt ist. 2.2. Beweismittel
a) Die Vorinstanz hat im Urteil vom 19. März 2020 die Grundsätze der Beweis- würdigung korrekt dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 14 ff.). Zur Verdeutlichung ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil den- jenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien, aus der Hauptver- handlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirk- licht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen ver- mögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldig- ten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 ff. m.w.H.).
b) Zur Beurteilung des Anklagesachverhalts in "Phase 3" stehen die Aussagen der drei Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, vor Vorinstanz sowie im Beru- fungsverfahren (Urk. 7/1-5 und Prot. I S. 27 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin bei der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 8/1-2 und Prot. I S. 10 ff.) sowie die medizinischen Be-
- 23 - richte (Urk. 10/1 und 5) und die Unterlagen betreffend Medienberichterstattung (Urk. 71/2-3, 73/3-7) zur Verfügung. Diese Beweismittel wurden von der Vo- rinstanz grösstenteils ausführlich dargestellt (Urk. 90 S. 31-47). Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin wurden zutreffend zusammengefasst (Urk. 90 S. 42 ff.). Auf diese erstinstanzlichen Ausführungen zu den Angaben der Beteiligten kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb die massgeblichen Aussagen nachfolgend nur noch teilweise wiedergegeben werden. Für diesen Teil der Sachverhaltserstellung ergeben sich aus den Kameraaufzeichnungen vor dem K._____ keine weiteren Erkenntnisse; die drei Beschuldigten anerkennen denn auch, am Tatort gewesen zu sein. Entgegen den Ausführungen im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 16) wurden die Teilnahmerechte bei der Einver- nahme der Auskunftsperson O._____ (Urk. 9/4) nicht gewahrt, so dass auf des- sen Aussagen – jedenfalls zu Lasten der Beschuldigten – nicht abgestellt werden kann.
c) Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – so- weit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar – nebst der Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Be- weise abgenommen werden müssen – das Gericht auch verpflichtet ist, auf die Argumente der Beschuldigten oder deren Verteidigung im Rahmen der nachste- henden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3. Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] zutreffend zusammengefasst, es kann – wie schon erwähnt – vorab darauf ver- wiesen werden (Urk. 90 S. 31 ff.). Zur besseren Verständlichkeit und nachdem sie für die Entscheidfindung von grosser Bedeutung sind, werden diese hier noch-
- 24 - mals – auszugsweise auch unter Einbezug der Angaben der weiteren Mitbeschul- digten – wiedergegeben.
a) Dem Beschuldigten 1 wurde in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Januar 2019 vorgehalten, er habe am 12. August 2018 zusammen mit zwei weiteren Personen die Privatklägerin vor dem Geschäft P._____ bei der Tramhaltestelle I._____ angesprochen und anschliessend mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, worauf dieser bestätigte, dass so etwas vorgefallen sei. Zwei Personen, die mit ihm befreundet seien, hätten diese Person angegriffen. Als er festgestellt habe, dass seine Freunde in einen Streit, in eine Schlägerei verwi- ckelt gewesen seien, habe er geschlichtet (Urk. 7/1 S. 2 ff., Fragen 6, 15, 24, 41 f.). Zuerst habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben, er glaube, die Frau habe seine Kollegen provoziert. Während des verbalen Streits habe die Pri- vatklägerin einen Fusstritt versetzt, so glaube er, er sei sich aber nicht sicher, ob er diesen Fusstritt gesehen habe. Er glaube danach sei der Streit ausgebrochen, und einer der anderen Beschuldigten habe nach dem Fusstritt zurückgeschla- gen (Urk. 7/1 S. 4 ff., Fragen 15, 41, 45 f.). Auf die Frage, ob er beschreiben kön- ne, was genau mit dieser Frau während des Streites passiert sei, gab der Be- schuldigte 1 [D._____] an, die Frau sei am Boden gelegen und habe etwas laut geschrien, die vorbeifahrenden Autofahrer hätten auch noch etwas gesagt (Urk. 7/1 S. 9, Frage 47). Es seien mehrere Leute dort gestanden, deshalb habe er ge- dacht, die Situation könne sich zuspitzen und dass sie gehen sollten (Urk. 7/1 S. 9, Frage 47). Auf nochmalige Frage, ob einer seiner Kollegen die Frau ge- schlagen oder getreten habe, erklärte der Beschuldigte 1 [D._____]: "Ja, B._____ hat etwas gemacht." Gefragt, was dieser gemacht habe, führte er aus, der Be- schuldigte 3 habe diese Frau geschlagen, entweder mit der Hand oder mit dem Fuss, es könnte auch sein, dass er sie mit dem Arm weggestossen habe (Urk. 7/1 S. 9, Fragen 48 f.). Er könne sich nicht mehr erinnern, wohin dieser sie geschlagen habe, es sei ein grosses Hin und Her gewesen (act. 7/1 S. 9, Fra- gen 50 f.). Sie hätten hin und her gezogen, das habe er einigermassen gesehen, er habe nie gedacht, dass die anderen Beschuldigten diese Frau angreifen wür- den (Urk. 7/1 S. 12, Frage 73). Er könne aber nicht alle Einzelheiten erzählen (Urk. 7/1 S. 12 f., Frage 74). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin verletzt worden
- 25 - sei (Urk. 7/1 S. 10, Frage 61). Für sie sei dieser Vorfall beendet, er sei auch der Meinung, dass das ein kleiner Zwischenfall gewesen sei, welcher beendet worden sei (Urk. 7/1 S. 12, Frage 71). Er sei nicht in der Lage, alle Einzelheiten zu erzäh- len, er glaube, seine Freunde hätten diese Dame nicht fest angegriffen (Urk. 7/1 S. 13, Fragen 74 und 78). Der Beschuldigte 1 [D._____] schätzte, während länge- rer Zeit habe es eine Diskussion gegeben, 3, 4 oder 5 Minuten lang. Dann habe die tätliche Auseinandersetzung etwa 1, 1 ½ oder 2 Minuten gedauert (Urk. 7/1 S. 14, Fragen 81 f.). Er selbst habe mit der Frau weder gesprochen noch sie je an- gegriffen (a.a.O. Frage 89). Diese Aussagen deponierte der Beschuldigte 1 [D._____] im Beisein des erfahrenen Übersetzers Q._____ (Urk. 7/1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde, wie das üblich ist, bevor sie der Beschuldigte 1 [D._____] unterzeichnete, auch wenn dies in Urk. 7/1 nicht ausdrücklich festgehalten wurde, ansonsten der anwesende Verteidiger sicher interveniert hätte (vgl. dazu Urk. 7/1 S. 20 und Prot. I S. 33, wo dem Be- schuldigten 1 vorgehalten wurde, dass ihm die staatsanwaltschaftliche Haftein- vernahme vom 29. Januar 2019 zurückübersetzt worden sei und er diese unter- schrieben habe, welchem Vorhalt der Beschuldigte nicht widersprach, sondern ei- nige Korrekturen inhaltlicher Art anbrachte). Der Beschuldigte 1 [D._____] unter- zeichnete die Einvernahme, was als Zeichen seines Einverständnisses mit den aufgeführten Antworten zu werten ist.
b) Bei der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich einen Tag später, am 30. Januar 2019, sagte der Beschuldigte 1 [D._____] erneut aus, er selbst habe die Privatklägerin nicht tätlich angegriffen. Die anderen beiden Be- schuldigten und die Privatklägerin hätten zuerst heftig verbal miteinander gestrit- ten, dann seien Hände geflogen und sie hätten miteinander "geschlägert" (Urk. 18/9 S. 2 f.). Auf die Frage, wer angefangen habe, erklärte er, die Privatklä- gerin habe zuerst angegriffen, sie habe einen Fusstritt versetzt. Damit konfron- tiert, dass er ja angegeben habe, er habe sich mit seinem Mobiltelefon befasst, entgegnete dieser, er habe dies sehen können, weil er in unmittelbarer Nähe des Vorfalls gestanden sei, auch wenn er mit dem Handy beschäftigt gewesen sei: Er habe auch später die anderen beiden Beschuldigten gefragt und sie hätten ge- sagt, dass die Privatklägerin als Erstes getreten habe. Auf die Frage, was er ge-
- 26 - macht habe, als die Fäuste geflogen seien, antwortete er, er habe geschlichtet. Dann seien weitere Personen dazugekommen und er habe den anderen Be- schuldigten gesagt, dass sie gehen sollten. Für sie sei es ein kleiner Zwischenfall gewesen, er habe nie gedacht, dass es so weitergehen würde. Hätte er geahnt, wie das herauskommen würde, wäre er gleich am nächsten Tag zur Polizei ge- gangen. Und hätte er gewusst, dass die Frau verletzt sei, hätte er sie ins Spital gebracht. Er habe damals gedacht, es sei alles beendet und sei nach Hause ge- fahren (Urk. 18/9 S. 3).
c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme nahm der Beschuldigte 1 [D._____] als erster zu den Aussagen der Privatklägerin Stellung und gab an, es sei dort ein Vorfall passiert, aber die Geschädigte habe alles einfach übertrieben (Urk. 7/4 S. 4). In der Folge machte der Beschuldigte 2 [A._____] im Rahmen sei- ner Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin geltend, niemand habe die Geschädigte geschlagen, es stimme, dass sie auf den Boden gefallen sei; sie habe B._____ getreten, er habe ihr Bein gehalten und dabei habe sie seine Hand gepackt, dabei sei sie zu Boden gefallen und er sei ebenfalls umgefallen (Urk. 7/4 S. 4). Daraufhin erklärte auch der Beschuldigte 3 [B._____], es stimmten nur zwei Sachen, sie seien sich begegnet und es habe einen verbalen Streit gegeben, sie habe ihn beschimpft und er habe ihr gesagt, sie solle sich verpissen, worauf sie ihn weiter beleidigt habe. Ebenfalls stimme, dass zwei Männer gekommen seien und auch ein Auto, die Männer seien aber einfach am Spazieren gewesen (Urk. 7/4 S. 5). Nach diesen Stellungnahmen gab der Beschuldigte 1 [D._____] an, er erinnere sich an seine bisherigen Angaben in den früheren Einvernahmen. Er er- klärte ausdrücklich, damals die Wahrheit gesagt zu haben, er müsse gar nichts korrigieren. Auf konkreten Vorhalt, er habe damals gesagt, am 12. August 2018 sei es bei der Tramhaltestelle I._____ zu einer Prügelei zwischen den Beschuldig- ten 3 [B._____] und 2 [A._____] einerseits und der Privatklägerin andererseits ge- kommen, antwortete der Beschuldigte 1 [D._____], er sage dasselbe auch heute. Er möchte sagen, dass es eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. In der Folge gab er an, zunächst hätten die drei sich verbal gestritten, er habe nicht gesagt, dass sie sich geprügelt hätten. Während des (Streit-)Gesprächs hätte die Frau gegen B._____ getreten. Darauf hingewiesen, dass er von "schlegle" und
- 27 - von einer Schlägerei gesprochen habe, relativierte der Beschuldigte 1 [D._____] seine früheren Aussagen und erklärte, er habe diesen Fusstritt gemeint. Sie habe diesen getreten und er (gemeint D._____) habe dann zu ihnen (gemeint seinen Kollegen) gesagt, sie sollten gehen (Urk. 7/4 S. 6). Im weiteren Verlauf der Befra- gung schwächte der Beschuldigte 1 [D._____] seine früheren Aussagen weiter ab und gab an, er wisse nicht, wer wen geschlagen habe. Diese Frau habe ihn (B._____) geschlagen, er habe im Nachhinein gefragt, was dort passiert sei, dann habe er es von ihnen (den Mitbeschuldigten) erfahren. Die Uhr von A._____ sei gerissen, das habe er auch mitbekommen. Das habe dieser ihm gesagt, dass bei diesem Gerangel die Uhr gerissen sei. Er verneinte gesehen zu haben, dass A._____ die Privatklägerin getreten habe und verneinte ebenso, dass B._____ diese geschlagen habe. Diese Frau habe gegen ihn (B._____) getreten und dann hätten sie sich gegenseitig weggestossen. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Privatklägerin getreten habe. Auf Vorhalt, er habe in der Hafteinvernahme angegeben, dieser habe die Privatklägerin geschlagen, stellte er in Abrede, dies gesagt zu haben, er habe gesagt, als sie ihn getreten habe, habe dieser sie weggestossen (Urk. 7/4 S. 7). Der Beschuldigte 3 [B._____] erklärte darauf, er habe mit der Frau geredet, sie aber nicht geschlagen, nach ei- ner gewissen Zeit sei A._____ neben ihn links gekommen. D._____ sei mit dem Natel hinter ihnen gewesen. Als die Frau ihn habe treten wollen, habe er sich ver- teidigt. A._____ sei dann dazwischen gekommen und darauf seien beide auf den Boden gefallen. Nachdem der Beschuldigte 3 [B._____] dies geschildert hatte, führte der Beschuldigte 1 [D._____] aus, er habe gedacht, sie würden mit der Frau reden, er habe nicht gesehen, dass er (B._____) sie geschlagen habe, es habe ein Gerangel gegeben und dann habe er gesagt, sie sollten gehen und habe seine Kollegen mitgenommen. Er habe nicht gewusst, ob sie (Privatklägerin) oder A._____ gefallen seien (Urk. 7/4 S. 8). Auf nochmaligen Vorhalt der früheren Ant- worten in der Hafteinvernahme und der Nachfrage, was Herr B._____ konkret ge- tan habe, da er ja angegeben habe, dieser habe etwas gemacht, erklärte der Be- schuldigte 1 [D._____] nochmals, er sei gar nicht bei ihnen gewesen, es sei gut möglich, dass sie geschlagen hätten oder dass es ein Gerangel gegeben habe, aber das sollten die beiden wissen. Anschliessend gab der Beschuldigte 2
- 28 - [A._____] an, B._____ habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Herr D._____ sei weiter weg gestanden, er sei in der Nähe gewesen; dieser meine, dass es ein Ge- rangel gegeben habe, damit meine er, dass jemand am Bein festgehalten worden und daraufhin jemand hingefallen sei. B._____ habe nicht geschlagen (Urk. 7/4 S. 9). Auf die anschliessende Frage, ob die Frau irgendwann auf dem Boden gele- gen sei, erklärte der Beschuldigte 1 [D._____] dann wieder ausweichend, er sei gar nicht in der Nähe gewesen bei diesem Problem, er habe die beiden anderen Beschuldigten anschliessend mitgenommen. Auf Vorhalt seiner Antwort in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, wonach die Frau auf dem Boden ge- legen und etwas laut geschrien habe, erklärte er auf die Frage, was er damit ge- meint habe, dass sie dort gelegen sei und geschrien habe, Leute seien gekom- men und hätten sich erkundigt, was passiert sei. Auf die Frage der Einverneh- menden, weshalb die Privatklägerin auf dem Boden gelegen sei, gab der Be- schuldigte zur Antwort, es habe ein Problem stattgefunden, die Privatklägerin ha- be Herrn B._____ getreten und er habe sie weggestossen, deswegen habe sie dort geschrien. Er wisse nicht, weshalb sie auf dem Boden gelegen sei. Und auf Nachfrage, ob sie auf den Boden gefallen sei, weil sie jemand geschlagen habe, erklärte D._____, darüber wisse er nichts (Urk. 7/4 S. 9 f.). Der Beschuldigte 3 [B._____] stellte in Abrede, dass die Privatklägerin geschrien habe (Urk. 7/4 S.10).
d) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte 1 [D._____] sodann am 27. Februar 2020 zunächst nur auf seine bisherigen Aussa- gen (Prot. I S. 29 f.). Er führte in der Folge jedoch an, er habe von weit entfernt gesehen, dass eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe, er sei hin- zugetreten und habe die anderen beiden Beschuldigten mitgenommen (Prot. I S. 30). Er habe nicht gesehen, dass die Privatklägerin einen Fusstritt ausgeführt habe, aber er habe dies von den anderen beiden Beschuldigten erfahren. Ebenso wenig habe er gesehen, ob einer der anderen Beschuldigten als Folge des Fusstritts zurückgeschlagen habe. Auf den Vorhalt, bei der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme habe er dies so angegeben, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____], dass er nicht gesagt habe, wer was gemacht habe oder dass sie zu- rückgeschlagen hätten. Er habe sicher gesagt, dass man sich hin und her ge-
- 29 - stossen habe. Sie hätten sich gegenseitig weggestossen, das habe er gese- hen. Vielleicht handle es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler (Prot. I S. 32). Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gesagt habe, der Beschuldigte 3 [B._____] habe die Privatklägerin mit der Hand oder dem Fuss geschlagen oder sie mit dem Arm weggestossen, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____] erneut, dass es vielleicht ein Übersetzungsfehler sei. Er habe gesagt, dass der Beschuldigte 3 [B._____] die Privatklägerin weggestossen habe, aber er habe nie gesagt, dass er sie mit dem Fuss oder dem Arm geschla- gen habe. Er erklärte, es gebe Unterschiede, wenn man etwas in Mundart aus- drücke. Wenn man sich gegenseitig wegstosse, spreche man in Mundart teilweise schon davon, dass man sich geschlagen habe. Wenn man eine verbale Ausei- nandersetzung habe, spreche man schon von Streit. Deswegen denke er, dass diese Übersetzung ein Missverständnis gewesen sei. Darauf hingewiesen, dass die Einvernahme zurückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden sei, erklärte er, dass er nicht realisiert habe, dass man diese Antworten so interpretieren wer- de. Er habe einfach gesagt, dass man sich gegenseitig geschlagen habe (Prot. I S. 33). Darauf angesprochen, dass er nun doch wieder gesagt habe, man habe sich gegenseitig geschlagen, antwortet der Beschuldigte 1 [D._____], dass "eine Schlägerei führen" ein Mundartausdruck sei; man habe ihn falsch verstanden (Prot. I S. 33 f.). Auf die Frage, wie er geschlichtet habe, führte er aus, er habe von Weitem Lärm gehört, sei dazu gekommen und habe gesagt, sie sollten ge- hen. Er habe dann beide Kollegen mitgenommen. Der gesamte Vorfall habe sich innerhalb von einer oder zwei Minuten ereignet. Weder er noch die anderen Be- schuldigten hätten zugeschlagen (Prot. I S. 34). Er wisse auch nicht, ob die Pri- vatklägerin am Boden gelegen habe. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme angegeben habe, die Privatklägerin sei auf dem Boden gelegen und habe geschrien, entgegnete der Beschuldigte 1 [D._____], dass die Privatklägerin noch gestanden sei, als er die anderen bei- den Beschuldigten mitgenommen habe. Aber er wisse nicht genau, was passiert sei. Er habe bei den Einvernahmen anscheinend so etwas gesagt, aber jetzt kön- ne er sich nicht mehr daran erinnern, was dort passiert sei. Erneut darauf ange- sprochen, dass er früher einmal gesagt habe, die Privatklägerin sei am Boden ge-
- 30 - legen, antwortet er, dass es vielleicht schon so gewesen sein könnte, auch wenn er das nicht mitbekommen habe. Er habe sich bis jetzt auch nicht alles in Erinne- rung behalten wollen, er sei eine unbeteiligte Person in diesem Vorfall (Prot. I S. 35). 2.4. Aussagen der Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____]
a) Wie die Vorinstanz zutreffend nach Darstellung der Aussagen des Beschuldig- ten 2 [A._____] festhielt, sagte dieser stets gleichbleibend aus, er sei zu Beginn der Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 3 mit dem Beschuldigten 1 in einiger Entfernung gestanden. Als die beiden angefangen hät- ten, sich zu streiten, sei er näher hin gegangen. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten 3 [B._____] mit dem Fuss zu treten. Da sei er dazwischen ge- gangen und habe die Privatklägerin am Unterschenkel gefasst. Darauf hätten sie beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gefallen (Urk. 90 S. 39 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen (Prot. II S. 25 ff.). Zum Hinfallen schilderte er, die Privatklägerin sei auf eine und er auf die andere Seite gefallen (Prof. II S. 25). An der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung ergeben sich gewisse Zweifel, da der Beschuldigte 1 [D._____] seine ursprünglich belastenden Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung diesen Schilderungen anpasste. Auffällig ist auch, dass der Beschuldig- te 2 aussagte, nicht mit dem Beschuldigten 3 über die Verhaftung des Kollegen [D._____] geredet zu haben; sie hätten über den Todesfall seines Vaters gespro- chen (Urk. 7/3 S. 14). Dies steht im Gegensatz zur Angabe des Beschuldigten 3, er hätte nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 tele- foniert und sich mit diesem – nebst dem, dass er ihm sein Beileid ausgesprochen habe – auch darüber unterhalten, ob er etwas davon wisse, und erst nachher ha- be er mit ihm auch über den Vorfall geredet (Urk. 7/2 S. 18). Dies erweckt den Anschein, als ob eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 2 und 3 stattge- funden haben könnte.
- 31 -
b) Ebenfalls bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 3 [B._____] hielt die Vo- rinstanz zusammenfassend fest, dieser habe den Vorfall in den verschiedenen Befragungen deckungsgleich geschildert. Nachdem er die Privatklägerin bespuckt habe, habe diese versucht, ihn mit dem Fuss zu treten. Der Beschuldigte 2 [A._____], welcher links an seiner Seite gestanden sei, habe das Bein der Privat- klägerin ergriffen und sie seien zusammen zu Boden gefallen. Der Beschuldigte 1 [D._____], welcher nicht beteiligt gewesen sei, habe ihnen dann zu verstehen gegeben, dass sie nun gehen sollten, was sie darauf auch getan hätten. Geschla- gen oder getreten hätten er oder die anderen Beschuldigten die Privatklägerin im Laufe des Vorfalls nie. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 32 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten 2 [A._____] gab er an, dieser und die Privatklägerin seien aufeinander gestürzt (Prot. II S. 35). Obwohl sich die Beschreibung weitgehend mit der des Beschuldigten 2 [A._____] und mit der zweiten Version des Beschuldigten 1 [D._____] deckt, ergeben sich auch hier aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten 3 [B._____]; insbeson- dere belastete der Beschuldigte 1 [D._____] ihn zu Beginn, der Privatklägerin Schläge ausgeteilt zu haben, welche Belastungen er dann in auffälliger Weise re- lativierte. Ferner liegen – wie vorstehend unter lit. a) ausgeführt – Anhaltspunkte für eine Absprache unter den Beschuldigten 2 und 3 vor. 2.5. Aussagen der Privatklägerin
a) Die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Befragung bei der Polizei, an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 90 S. 42 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am Mittag nach dem Vorfall in den frühen Morgenstunden, das heisst ungefähr 10 Stunden später, bei der Polizei am Hauptbahnhof Zürich Anzeige erstatten wollte. Dort hatte sie offenbar bereits an- gegeben, in der Nacht zuvor von drei Männern beleidigt, angespuckt und hernach geschlagen worden zu sein (Urk. 1 S. 1). In der Folge wurde sie von der Polizei zur körperlichen Untersuchung in die Hausarzt- und Notfallpraxis E._____ am
- 32 - Hauptbahnhof geschickt, wo man der Privatklägerin nahelegte, sich zur genauen Abklärung ins Universitätsspital Zürich zu begeben. Dort war sie anschliessend bis am 14. August 2018 hospitalisiert. Dies hatte zur Folge, dass sich die Anzei- geerstattung verzögerte und führte auch dazu, dass ein Reporter des J._____ noch vor der ersten polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin über die Ge- schehnisse in der Tatnacht sprach. Offenbar hatte er mit dieser Kontakt aufge- nommen, nachdem sie über Facebook nach den Tätern gesucht hatte (Urk. 8/2 S. 27, Prot. I S. 58). Gemäss dem erstmals am 14. August 2018 im J._____ veröf- fentlichten Artikel hatte die Privatklägerin schon gegenüber dem Journalisten er- klärt, nach anfänglichem verbalen Streit habe ihr einer der drei Männer ins Ge- sicht gespuckt, worauf sie den spuckenden Mann resolut von sich gestossen ha- be. Die Situation sei eskaliert und plötzlich hätten alle drei auf sie eingeschlagen (Urk. 71/2).
b) In den Befragungen bei der Polizei (Urk. 8/1 S. 2 f.), der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2 S. 5 f., 15 f.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 16, 19 und 24) schilderte die Privatklägerin zur vorliegend zu prüfenden Phase des Geschehens jeweils wei- testgehend übereinstimmend, dass sie von links und rechts (mindestens) zwei Faustschläge gegen den Kopf erhalten habe, nachdem sie denjenigen, der sie bespuckt habe, weggestossen habe. Zuerst sei von der linken Seite ein Schlag auf ihre Schläfe erfolgt, es sei nicht der Kleine gewesen, diesen habe sie wegges- tossen, sondern der etwas Dickliche habe zuerst geschlagen. Später sei ein wei- terer Schlag von dem mit der Brille (offenbar trug zur Tatzeit nur der Beschuldigte 3 eine Brille, Urk. 7/2 S. 15 und 7/3 S. 15) erfolgt. Aufgrund der Schläge sei sie zu Boden gegangen, wobei sie sich im Fall ihren Hinterkopf an einer Stange, wo man die Velos abstellen könne, gestossen habe. Beim Herunterfallen habe es wie ei- nen leichten Knacks im Handgelenk gegeben, ein leichtes Ziehen und einen leich- ten Schmerz. Sie habe sich aber danach wieder aufrichten können. Dabei führte die Privatklägerin erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. April 2019 – mithin erst einige Monate nach dem Vorfall – aus, dass sie sich den Hin- terkopf an einer Stange gestossen habe. Bei der polizeilichen Einvernahme weni- ge Tage nach dem Vorfall hatte sie dies noch nicht erwähnt. Auch gab sie bei der Staatsanwaltschaft zum ersten Mal an, dass sie sich am Boden benebelt bzw.
- 33 - schummrig gefühlt habe und schilderte die Abläufe rund ein halbes Jahr später detailreicher als zuvor. Dies dürfte allerdings auch daran gelegen haben, dass diese Einvernahme (Urk. 8/2: Beginn 8.52 Uhr, Ende 14.17 Uhr mit Unterbrüchen von insgesamt nicht ganz 2 Stunden) wesentlich länger dauerte als beim ersten Mal (Urk. 8/1: Beginn 20.08, Ende 21.46 Uhr) und genau nachgefragt wurde. Bei den Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab es sodann gewisse Unstimmigkeiten dahingehend, als sie zunächst angab, die Beschuldigten hätten auf sie eingetreten als sie am Boden gelegen sei (Urk. 8/2 S. 5 unten); später jedoch erklärte sie, einer habe versucht sie zu treten, sie habe sich weggedreht und aufstehen können (S. 16 oben) und kurz darauf führte die Privatklägerin präzisierend aus, die Beschuldigten hätten sie nicht ge- treten bis sie wieder aufgestanden sei und einem der Beschuldigten ihre Faust ins Gesicht geschlagen habe, da sie sich habe abwenden und wegdrehen können und er sie deswegen nicht habe treten können (S. 16 unten, 17 oben). Sodann vermutete die Privatklägerin in den einzelnen Einvernahmen jeweils, dass alle Beschuldigten an der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen haben müssten, da sie einen (denjenigen der gespuckt habe) weggestossen und danach zwei Schläge von links und rechts abbekommen habe. Sie erklärte jedoch auf entspre- chende Frage auch, sie habe nicht wirklich gesehen, dass alle drei Beschuldigten zugeschlagen hätten. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten spricht für ihr Be- streben, wahrheitsgetreu auszusagen. Nachdem die Privatklägerin sich selber in den ersten Phasen des von ihr geschil- derten Tatgeschehens insofern belastete, als sie einräumte, den Beschuldigten 3 [B._____] nach dem Spucken weggestossen zu haben und angab, nach dem ers- ten Fall zu Boden habe sie einem der Angreifer einen Faustschlag verpasst, wir- ken ihre diesen Abschnitt betreffenden Ausführungen lebensnah und authentisch. Des Weiteren gab die Privatklägerin von sich aus an, dass sie am Nachmittag respektive am frühen Abend zwei Linien Kokain konsumiert und einen Joint ge- raucht sowie Alkohol getrunken hatte (Urk. 8/1 S. 6 f. und Urk. 8/2 S. 24 f.), was ihr nicht mehr hätte nachgewiesen werden können. Die Verteidiger machten an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass die Privatklägerin in dieser Partynacht unter dem Einfluss verschiedener psychotroper Substanzen
- 34 - gestanden habe, die enthemmend gewirkt und dazu beigetragen haben dürften, dass sie einen unnötigen Streit angezettelt habe (Urk. 72 S. 14 und 74 S. 18). Die Privatklägerin schilderte, um 17 Uhr einen Joint geraucht zu haben und räumte den zweimaligen Konsum von Kokain, letztmals um 20 Uhr ein, also mehr als sechs Stunden vor dem Vorfall. Sie gab glaubhaft an, um 22 Uhr mit dem Trinken von Alkohol aufgehört und auf die anderen aufgepasst zu haben, welche betrun- ken gewesen seien (Urk. 8/2 S. 24). Es ist deshalb plausibel, wenn die Privatklä- gerin geltend machte, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein (Urk. 8/1 S. 7 und Urk. 8/2 S. 24 f.). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin somit betref- fend die Anfangsphase der Auseinandersetzung als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen sind, da sie sich – zumindest teilweise mit den Aussagen der Beschul- digten – in einen Zusammenhang bringen lassen und wenige Widersprüche ent- halten sowie ihr eigenes Verhalten keineswegs beschönigen. 2.6. Würdigung
a) Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der drei Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte 1 [D._____] nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt war. Deshalb wurde er folgerichtig freigespro- chen.
b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 [D._____] im Verlauf der Konfrontationseinvernahme und vor Vorinstanz seine Aussagen ab- schwächte, ausweichend antwortete, sich auf Übersetzungsfehler berief und sich in verschiedenen Erklärungen wand. Es liegt nahe, dass er ab der Konfrontati- onseinvernahme, als er auch die Version der Mitbeschuldigten hörte, seine Aus- sagen deren Schilderungen anzupassen versuchte. Die Vorinstanz hat die weite- ren Auffälligkeiten zutreffend festgehalten. Es ist ihr zuzustimmen, dass die Aus- sagen des Beschuldigten 1 [D._____] anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. Januar 2019 lebensnah und somit überzeugender wirken als in den späteren Be- fragungen (Urk. 90 S. 36 f.). Indessen ist nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auszuschliessen, dass es bei der Übersetzung zu einem Missverständnis
- 35 - kam, als der Beschuldigte 1 zunächst von Schlägen berichtete. So gab er im Ver- lauf der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, was genau der Beschuldigte 3 gemacht habe, zwar an, dieser habe die Frau geschlagen, jedoch blieb er unklar, wie dies vor sich ging, indem er aussagte, dies sei entweder mit der Hand oder dem Fuss geschehen, es könnte aber auch sein, dass er sie mit dem Arm wegge- stossen habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo dieser die Privatklägerin ge- troffen habe (Urk. 7/1 S. 9). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____], es seien Hände geflogen, sie hätten "geschlägert" und sie hätten sich gegenseitig weggestossen, das habe er gesehen, es sei ein grosses Hin und Her gewesen, ist jedoch klar erstellt, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 grob hand- greiflich gegenüber der Privatklägerin wurden und selber aktiv austeilten. Dass die beiden mit Fäusten und gegen den Kopf der Privatklägerin schlugen, lässt sich hingegen allein aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 [D._____] nicht klar sagen. Es ist von einem dynamischen Geschehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Emotionen auf beiden Seiten steigerten. Aufgrund der konstan- ten Angaben des Beschuldigten 1 [D._____], wonach die Privatklägerin, wie er glaube, zuerst einen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 [B._____] ausgeführt habe und danach das Gerangel losgegangen sei, und da die Privatklägerin selbst einräumte, den Beschuldigten 3 weggestossen zu haben, nachdem dieser sie be- spuckt habe, ist wahrscheinlich und zugunsten der Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin als erste physisch auf den Beschuldigten 3 einwirk- te. Dass sich die Privatklägerin in die Enge getrieben und eingeengt fühlte und sozusagen eine Befreiungshandlung beging (Prot. I S. 25), ist angesichts der Überzahl der von ihr als aufdringlich, beleidigend und autoritär beschriebenen Be- schuldigten nicht erstaunlich und ihr Vorgehen deshalb nachvollziehbar. Es kann indessen mit der Vorinstanz offenbleiben, ob sie den Beschuldigten 3 mit den Händen wegstiess, wie sie selber ausführt, oder ob sie diesem einen Fusstritt zu- fügen wollte, wie dies von allen drei Beschuldigten geltend gemacht wird. Es be- stehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zunächst den Be- schuldigten 3 mit den Händen wegstiess und erst in einer weiteren Phase, nach- dem sie das erste Mal zu Boden gestürzt und wieder aufgestanden war, möglich- erweise einen Fusstritt versetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend lit. d).
- 36 -
c) Da zusätzlich die Aussagen der Privatklägerin zur Anfangsphase der Ausei- nandersetzung als glaubhaft zu qualifizieren sind und sich insofern mit den Anga- ben des Beschuldigten 1 [D._____] decken, als dieser ebenfalls grobe körperliche Übergriffe seitens der Mitbeschuldigten gegenüber der Privatklägerin schilderte, ist rechtsgenügend erstellt, dass diese durch die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] geschlagen oder zumindest stark gestossen wurde und deshalb zu Bo- den fiel. Die im Universitätsspital festgestellte Handverletzung (Urk. 10/1) deckt sich mit diesem Ablauf und der Beschreibung der Privatklägerin, sie habe im Handgelenk wie einen Knacks gehört, sie habe ein leichtes Ziehen gespürt, als sie das erste Mal umgefallen sei (Prot. I S. 24). Nachdem sich beim mutmassli- chen Tatort – gemäss Google Maps sowohl an der R._____-strasse … beim "S._____" [Geschäft], welche Örtlichkeit im Rapport als Ort des Geschehens be- zeichnet wurde (Urk. 1) und welche die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/1 Anhang), als auch in der M._____- strasse auf Höhe Hausnummer … "… AG", welche Strasse die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Tatort einzeichnete (Urk. 8/2 An- hang), wobei sie diesen möglicherweise verwechselte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 [A._____] geltend machte (Urk. 72 S. 10) – Veloabstellplätze be- finden, ist durchaus plausibel, dass die Privatklägerin sich dabei den Kopf an ei- ner Stange angeschlagen hat. Dies deckt sich auch mit ihrer Angabe in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach sie schlimme Kopfschmerzen verspürt habe (Urk. 8/1 S. 1 f.); gemäss Arztbericht hatte sie schon bei der Untersuchung am
12. August 2018 im Spital unter anderem über Kopf- und Nackenschmerzen, auch an der Halswirbelsäule geklagt und Schwindel bei langem Laufen erwähnt (Urk. 10/1 und 10/5). Im Übrigen schienen anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch die Verteidiger davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin beim Sturz den Kopf an der Veloständerstange angeschlagen hatte oder schlos- sen dies zumindest nicht aus (Urk. 72 S. 8 und 74 S. 15). Dahingehend äusserten sie sich auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 118 S. 10; Urk. 119 S. 8, 10).
d) Insbesondere ist sodann auch die Version der Privatklägerin, dass sie sich – nachdem sie nach dem ersten Fall auf den Boden wieder auf den Beinen gewe-
- 37 - sen sei und einem der Beschuldigten einen Faustschlag gegeben habe – gegen weitere Angriffe verteidigt habe, wobei sie einen am Arm erwischt und ihm die Uhr abgerissen habe (Urk. 8/1 S. 2, 8/2 S. 6 und 17), glaubhaft: Der Beschuldigte 2 [A._____] bestätigte nämlich, dass er in der Tatnacht seine Uhr verloren habe; es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass dies passiert sein könnte, wenn seine bei der Hafteinvernahme abgegebene Darstellung zutrifft, er habe lediglich einmal tät- lich eingegriffen, als er den Fusstritt der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 3 [B._____] abgewehrt habe, indem er sie am Unterschenkel gefasst und sie ihn darauf an der Jacke gepackt habe, worauf sie beide umgefallen seien (Urk. 7/3 S. 3 und 5). Bei einem Ziehen an der Jacke dürfte die Uhr des Beschuldigten 2 [A._____] kaum einfach vom Handgelenk gefallen sein. An die genauen Umstän- de des an sich eigestandenen Verlustes seiner Uhr konnte oder wollte er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Februar 2019 nicht erinnern (Urk. 7/3 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung – mithin mehr als zwei Jah- re später – gab er dann an, die Privatklägerin habe ihn, als sie beide gemeinsam zu Boden gestürzt seien, während des Umfallens am Arm gepackt, wobei die Uhr abgerissen sei. Ein Packen an der Jacke verneinte er – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – dagegen mit der Begründung, er habe gar keine Jacke ge- tragen, weil es sei Sommer gewesen sei (Prot. II S. 28). Das inkonsistente und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten mindert die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen und steht im Kontrast zu den diesbezüglich lebensnahen und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin. Insgesamt ist mit Blick auf die vorliegend noch strittige Phase der Auseinander- setzung davon auszugehen, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sich nicht lediglich auf eine Abwehrhandlung beschränkte. Dies lässt sich auch mit den An- gaben des Beschuldigten 1 [D._____] im Rahmen der ersten Einvernahme in Ein- klang bringen: Dieser erklärte zwar, er glaube, die Privatklägerin habe zuerst ei- nen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 ausgeführt, worauf dieser zurückge- schlagen habe und der Streit ausgebrochen sei. Er berichtete jedoch nichts von einer Abwehrhandlung von A._____ mit Festhalten der Privatklägerin und an- schliessendem gemeinsamen zu Boden fallen, sondern allgemein von Attackie- ren, Schlägen, Streit und einem grossen Hin und Her und Ziehen etc. (Urk. 7/1 S.
- 38 - 5, 9 und 12). Auch in der Konfrontationseinvernahme gab er an, ob sie hingefallen sei oder A._____ gefallen sei, das habe er nicht gewusst (Urk. 7/4 S. 8). 2.7. Fazit massgeblicher Sachverhalt Zusammengefasst ergibt sich, dass die drei Beschuldigten D._____, A._____ und B._____ am 12. Augst 2018 um ca. 2.45 Uhr frühmorgens vom K._____ an der N._____ kommend bis in die Gegend des I._____s hinter der Privatklägerin und ihrer Begleiterin L._____ her gingen. In der Nähe des I._____s rief der Beschuldigte 3 [B._____] der Begleiterin etwas zu, um mit ihr in Kontakt zu kommen (Anmachen). In der Folge entstand eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 3. Anfänglich waren der Beschuldigte 1 [D._____] und 2 [A._____] etwas entfernt gestanden und hatten sich nicht an der Diskussion beteiligt. Im Verlauf des Streits begab sich der Beschuldigte 2 zu den Streitenden hin. Als der Beschuldigte 3 [B._____] der Privatklägerin ins Gesicht spuckte, ging diese tätlich gegen ersteren vor, worauf die beiden Beschuldigten 2 und 3 ihr je einen Schlag oder heftigen Stoss versetzten. In der Folge fiel die Privatklägerin zu Boden und schlug sich beim Sturz den Hinterkopf an einer Veloständerstange an. Die Privatklägerin kam wieder auf die Beine und versetzte dem Beschuldigten 3 einen Faustschlag ins Gesicht, worauf nochmals gewisse weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldig- ten 2 und 3 erfolgten, im Zuge derer dem Beschuldigten 2 auch seine Armband- uhr abgerissen wurde. Die Art und Intensität dieser nachfolgenden körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin lassen sich allerdings nicht mehr exakt be- stimmen, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um Tätlichkeiten handelte, die jedenfalls nicht die in der An- klage beschriebene Intensität erreichten. Im Verlauf des Geschehens kamen zwei Männer mit Hund vorbei und der Beschuldigte 1 trat hinzu und forderte seine Kol- legen auf zu gehen, worauf sich die drei Beschuldigten rasch vom Tatort entfern- ten.
- 39 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Raufhandel 1.1. Objektiver Tatbestand Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Wie die tät- liche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kom- men etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Bewerfen mit harten Gegenständen etc. in Frage. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige als Beteiligter an- zusehen, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – dem Tod oder der Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB jedoch nicht strafbar, wenn er ausschliesslich abwehrt, um sich oder einen anderen zu vertei- digen oder die Streitenden scheidet. Nur, wer mit seinem Verhalten den Streit weder provoziert noch auf irgendeine Art fördert und die Risiken des Raufhandels nicht erhöht, sondern sie zu vermeiden sucht, bleibt straflos. Keine straflose Be- teiligung liegt vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen ein- mischt (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 10 ff.; Urteile des Bundes- gerichtes vom 4. Dezember 2015, 6B_1056/2015 E. 4.1. und vom 13. Dezember 2016, 6B_607/2016 E. 2. sowie BGE 131 IV 150 E. 2.1; BGE 106 IV 246 E. 3b ff., je mit Hinweisen). 1.2. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung
- 40 - oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung an einem Rauf- handel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verlet- zungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Erforderlich ist, dass wenigstens eine Person zumindest eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB erlei- det (BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 22 und 24 mit Verweisen u.a. auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). 1.3. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tat- bestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungs- folge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es ge- nügt, wenn der Täter es für möglich hält oder damit rechnet und in Kauf nimmt, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 118 IV 227 E. 5b m.H.; BSK StGB II-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21 und BGE 106 IV 246 E. 3b).
2. Subsumtion 2.1. Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhalts (E. III.2., insbesondere III.2.7) ergibt sich, dass die Beschuldigten 1 - 3 eine Weile hinter der Privatkläge- rin und ihrer Begleiterin her gegangen waren, als der Beschuldigte 3 letztere an- machte und ihr etwas zurief. In der Folge ergab sich eine verbale Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten 3 [B._____] und der Privatklägerin, welche sich dann nach dem Spucken ins Gesicht aus nächster Distanz physisch zur Wehr setzte. Daraufhin schlugen beide Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] ihrerseits die Privatklägerin je mindestens einmal oder stiessen sie hef- tig, so dass diese als Folge davon zu Boden fiel. Dabei kann das Handeln der beiden Beschuldigten nicht als blosse Abwehr qualifiziert werden, sondern stellt eine eigene Aggressionshandlung dar, welche nicht zur Beruhigung des Gesche-
- 41 - hens vorgenommen wurde. Selbst wenn die Privatklägerin einen Fusstritt hätte ausführen wollen, wie dies von den Beschuldigten vorgebracht wurde, war ein Zu- rückschlagen oder grobes Stossen zur Verteidigung nicht notwendig, schilderte doch der Beschuldigte 3 [B._____] selbst, er habe den Fusstritt, den ihm die Pri- vatklägerin habe versetzen wollen, mit der Hand abgewehrt, sie habe ihn dann leicht an der Hüfte und der Hand nur ein wenig getroffen (Urk. 7/2 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 33). Die Beschuldigten hätten in diesem Moment einfach weg gehen können. Im Übrigen dürfte der Beschuldigte 3 durch sein Spucken aus geringer Distanz ins Gesicht und die Anwesenheit zwei weiterer Männer in nächster Nähe zu nächtlicher Stunde die physische Befreiung der Privatklägerin aus der für sie bedrängenden Lage provoziert haben. Und sogar wenn die Darstellung des Be- schuldigten 2 [A._____] zutreffen würde, wonach er dazwischen gegangen sei, als die Privatklägerin einen Fusstritt gegen den Beschuldigten 3 [B._____] habe ausführen wollen, und einzig die Privatklägerin am Unterschenkel festgehalten habe, stellt dies keine blosse Abwehrhandlung mehr dar. Nach Darstellung des Beschuldigten 3 [B._____] konnte er selbst den Fusstritt abwehren. Somit be- stand keine Verteidigungssituation mehr und die Beschuldigten hätten den Ort ohne weiteres verlassen können. Das zusätzliche Festhalten des Fusses, das im dynamischen Geschehen zwischen den drei Beteiligten zwangsläufig und voraus- sehbar dazu führen musste, dass die Privatklägerin das Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel, stellt ebenfalls ein weitergehendes und eine blosse Abwehr über- schreitendes aktives Eingreifen dar. In der Folge versetzte die Privatklägerin ge- mäss ihrer Darstellung einem der Beschuldigten einen Faustschlag, worauf ge- wisse weitere Handgreiflichkeiten der beiden Beschuldigten folgten, die aber wie dargelegt nicht in der von ihr geschilderten Intensität erstellt sind (oben E. III.2.7.). Es waren somit drei Personen in die tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 73 f.), jedoch mit der Präzisierung, dass sich die Beschuldigten handgreiflich entweder durch Schlagen oder grobes Stossen an der Auseinandersetzung mit der Privat-
- 42 - klägerin beteiligten (vgl. Ziff. III.2.6. lit. c). Ihnen war somit bewusst, dass sie aktiv an einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung unter mehr als zwei Per- sonen teilnahmen, und sie nahmen dabei zumindest in Kauf, dass ein Raufhandel entstand. 2.3. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die objektive Strafbarkeitsbedingung (Urk. S. 90 S. 74 f.). Gemäss den Berichten des Universitätsspitals Zürich wurden bei der Privatklägerin am 12. Au- gust 2018 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie Prellungen am rechten Knie und am linken Handgelenk diagnostiziert. Die Privatklägerin gab am Tag nach dem Vorfall Kopfschmerzen an und wurde zur Überwachung bis am 14. August 2018 hospitalisiert (Urk. 10/1 und 10/5). Diese Befunde und Verletzungen sind auf den Sturz zurückzuführen und ohne weiteres unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB subsumierbar.
3. Fazit 3.1. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind – nachdem Art. 133 Abs. 2 StGB (Straflosigkeit bei blosser Abwehr) nicht zum Tragen kommt – keine ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfä- higkeit des Beschuldigten 2 [A._____], der in der Untersuchung angab, er sei recht alkoholisiert gewesen (Urk. 7/2 S. 6 und 12), in erheblichem Masse vermin- dert oder gar ganz aufgehoben war. So war er fast ein halbes Jahr nach dem Vor- fall, als er erstmals einvernommen wurde, in der Lage, über Einzelheiten des Tatablaufs Auskunft zu geben. Die Beschuldigten 2 [A._____] und 3 [B._____] sind folglich des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte 3 [B._____] durch das Spucken ins Gesicht der Privatklägerin an sich zusätzlich den Tatbestand der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt habe. Tätlichkeiten im Rahmen eines Raufhandels werden jedoch durch den Tatbestand von Art. 133 StGB konsumiert, worauf das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Urk. 90 S. 77 f. mit Verweis auf BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 34).
- 43 - 3.3. Ferner kam die Vorinstanz zum richtigen Schluss, dass nicht beurteilt wer- den könne, ob die Privatklägerin in ihrer Ehre angegriffen worden sei, nachdem der genaue Wortlaut der verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Be- schuldigten 3 [B._____] sich nicht rekonstruieren lasse. Folglich sei der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte 3 habe sich dieses Tatbestands nicht schuldig gemacht (Urk. 90 S. 78 f.). Auch dieser Argumentation kann beigepflichtet werden. V. Sanktion
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die theoretischen Strafzumessungsregeln richtig festgehalten. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 79 f. Ziff. 1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen von Art. 133 Abs. 1 StGB umfasst Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 40 und Art. 34 Abs. 1 StGB).
- 44 -
2. Strafzumessung für den Beschuldigten 2 [A._____] 2.1. Tatkomponenten
a) Das erstinstanzliche Gericht hat die massgeblichen Kriterien zur Gewichtung der objektiven Tatschwere korrekt aufgezeigt und das objektive Tatverschulden mit nachvollziehbarer Begründung im unteren Bereich angesiedelt (Urk. 90 S. 81 Ziff. 3.1.). Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, dass das Eingreifen des Beschuldigten 2 wohl auch durch den Umstand motiviert war, dass der Beschuldigte 3 in seinem Stolz verletzt war, weil er von ei- ner Frau beschimpft wurde, was in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei. Andererseits berücksichtigte das erstinstanzliche Gericht auch richtig, dass der Beschuldigte 2 nicht selber Kontakt mit der Privatklägerin und ihrer Begleiterin suchte und am Entstehen des Streits keinen Anteil hatte, was eher verschuldensrelativierend wirkt. Die Gewichtung des Verschuldens als insgesamt leicht erscheint angemes- sen. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe somit auf 150 Tagessätze Geldstrafe oder 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Täterkomponenten
a) Im erstinstanzlichen Urteil finden sich die über den Beschuldigten bekannten Fakten zum Vorleben und seinen persönlichen sowie auch zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 90 S. 82 f. Ziff. 3.3). Diese bestätigte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). Aus den vom Verteidiger des Beschuldigten 2 im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterla- gen ergibt sich, dass dem Beschuldigten für seine Arbeitstätigkeit im Alters- und Pflegeheim gemäss den für April bis August 2020 eingereichten Lohnabrechnun- gen durchschnittlich rund Fr. 4'000.– netto pro Monat ausbezahlt wurden, wobei mit Ausnahme des Monats August jeweils Erziehungszulagen von Fr. 430.– auf der Lohnabrechnung aufgeführt sind und teilweise Quellensteuern abgezogen wurden (Urk. 109; vgl. sodann Prot. II S. 13 f.). Aus den persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 45 -
b) Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (Prot. II S. 15; Urk. 92), was sich jedoch nicht weiter strafmindernd auswirkt. Auch ist kein besonders positives Nachtat- verhalten wie Reue und Einsicht oder ein Geständnis erkennbar, so dass sich aus den Täterkomponenten keine Auswirkung auf die Strafe ergibt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der in Art. 41 StGB statuierten Priorität der Geldstrafe (vgl. BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 41 N 36a) – und ohnehin in An- betracht des Verbots der reformatio in peius – auf eine solche zu erkennen. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 13 f.), ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots der von der Vorinstanz festgesetz- te – sicherlich nicht zu hoch angesetzte – Tagessatz von Fr. 60.– zu bestätigen. 2.4. Somit ist der Beschuldigte 2 [A._____] mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 51 Tage erstandene Untersuchungshaft.
3. Strafzumessung für den Beschuldigten 3 [B._____] 3.1. Tatkomponenten
a) Auch bezüglich des Beschuldigten 3 ist mit der Vorinstanz das objektive Tat- verschulden im unteren Bereich als gerade noch leicht zu qualifizieren (Urk. 90 S. 85 Ziff. 4.1. mit Verweis auf S. 81 Ziff. 3.1.). Das erstinstanzliche Gericht hat die massgeblichen Kriterien zur Gewichtung der objektiven Tatschwere korrekt aufgezeigt und das objektive Tatverschulden mit nachvollziehbarer Begründung im unteren Bereich angesiedelt (Urk. 90 S. 81). Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, dass das Motiv des Beschuldigten 3 verletzter Stolz gewesen sein dürfte und dieser aus Kränkung seinerseits zum Angriff überging, weil er von der Beglei- terin der Privatklägerin nicht beachtet wurde und letztere sich stattdessen laut- stark mit ihm verbal auseinandersetzte, was seine Kollegen lustig fanden. Die ak- tivere Rolle des Beschuldigten am Anfang des Geschehens, der massgeblich zur
- 46 - Entstehung und zur Eskalation des Streites beitrug, führt zur Annahme eines leichten bis mittleren subjektiven Tatverschuldens. Insgesamt resultiert ein gerade noch leichtes Verschulden und die von der Vor- instanz darauf gestützte, gegenüber dem Beschuldigten 2 leicht höhere Einsatz- strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich deshalb als angemessen (Urk. 90 S. 85 Ziff. 4.3.). 3.2. Täterkomponenten
a) Die Vorinstanz zeigte in ihrem Urteil den Werdegang und die persönlichen so- wie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 3 [B._____] zutreffend auf (Urk. 90 S. 85 f. Ziff. 4.3. mit Verweisen). Vor Vorinstanz gab dieser an, Fr. 5'700.– bis Fr. 5'800. – netto zu verdienen und seine mit ihm lebende Mutter mit Fr. 1'500.– bis. Fr. 2'000.– zu unterstützen (Prot. I S. 42). Diese Angaben bestätigte der Be- schuldigte 3 anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse sind für die Strafzumessung als neutral zu be- werten.
b) Der Beschuldigte 3 weist einen Eintrag im Strafregister wegen Verkehrsregel- verletzungen auf, welcher auf ein Ereignis nach dem vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf zurück geht (Urk. 93). Die Vorinstanz hat dieses Delikt deshalb zu Recht nicht straferhöhend berücksichtigt (Urk. 90 S. 86). Beim Beschuldigten sind sodann auch keine strafmindernden Faktoren im Sinne eines besonders positiven Nachtatverhaltens erkennbar. Die Täterkomponenten zeigen somit keine Wirkung auf die Strafzumessung. 3.3. Wie schon beim Beschuldigten 2 ist vorliegend eine Geldstrafe auszuspre- chen aufgrund der im neuen Art. 41 StGB statuierten Vorrang der Geldstrafe (vgl. BSK StGB I-MAEDER, a.a.O., Art. 41 N 36a). Nachdem sich die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten 3 seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert haben (Prot. II S. 18 ff.), ist aufgrund des Verschlechterungsverbots der von der Vorinstanz festgesetzte – sicherlich nicht zu hoch angesetzte – Tagessatz von Fr. 60.– zu bestätigen (Urk. 90 S. 87 Ziff. 4.6).
- 47 - 3.4. Somit ist der Beschuldigte 3 [B._____] mit einer Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Anzurechnen sind 55 Tage erstandene Untersu- chungshaft.
4. Strafvollzug 4.1. Die Beschuldigten werden heute zu einer Geldstrafe verurteilt, weshalb die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Beschuldigte 2 [A._____] ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine gute Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Praxisgemäss ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 4.3. Der Beschuldigte 3 [B._____] wurde am 7. Februar 2019 wegen fahrlässi- ger Verletzung der Verkehrsregeln sowie fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– ver- urteilt (Urk. 93). Nachdem es sich um kein einschlägiges Delikt handelt, kann dem Beschuldigten 3 mit der Vorinstanz ebenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist wiederum auf zwei Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungen
1. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten 2 und 3 Nachdem beide Beschuldigten heute wegen Raufhandels verurteilt und die in Haft verbrachten Tage an die Strafe angerechnet werden, sind ihre Begehren um Ent- schädigung und Genugtuung in Bestätigung von Ziff. 14 des vorinstanzlichen Ur- teils abzuweisen.
2. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Raufhandels sind zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach jedoch beide Beschuldig- ten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Bei einem ein-
- 48 - heitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenaufla- ge nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom
28. Mai 2013 E. 2.3). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenfestsetzun- gen der Vorinstanz Ziff. 18 und 21 sind demzufolge zu bestätigen, ebenso die Kostenauflagen gemäss Ziffern 19 und 22. 2.2. Zu Recht hat die Vorinstanz die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin zwar von der Kostentragungspflicht der beiden Be- schuldigten 2 und 3 ausgenommen (Urk. 90 S. 98 f. Ziff. 19 und 22) und diese aus der Gerichtskasse entschädigt (Ziff. 24), dann aber fälschlicherweise festgehalten, dass eine Nachforderung "gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO" gegenüber den beiden Beschuldigten 2 und 3 im Umfang von je Fr. 3'772.15 vorbehalten bleibe. Die in Art. 138 Abs. 1 StPO vorgesehene sinngemässe Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO kann hinsichtlich der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft einen Rückforderungs- vorbehalt begründen, allerdings vom Begünstigten, mithin von der Privatklägerin, welcher den unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch genommen hat, jedoch nur dann und soweit diese zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog i.V.m. Art. 427 StPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem aufgrund der – auch in Nachachtung der vom Beschul- digten 3 an seine Mutter geleisteten Unterstützungszahlungen (Prot. II S. 18) – beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eine Kostentragungs- pflicht hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter zu de- ren Lasten ebenfalls nicht in Frage kommt (Art. 426 Abs. 4 StPO), sind diese Kos- ten entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Mit Blick auf die Beschuldigten bzw. die Kosten ihrer amtlichen Verteidi- gung ist der vorinstanzliche Vorbehalt einer Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dagegen wiederum zutreffend. Die Ziffern 20 und 23 betreffend die Entschädigung der beiden amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse sind des- halb ebenso wie die jeweiligen Nachforderungsvorbehalte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigen.
- 49 -
3. Berufungsverfahren 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen. Der Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin erfolgte in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens den beiden Beschuldigten 2 und 3 je zur Hälfte aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 [A._____] ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennoten vom
26. März 2021 (Urk. 120) gelten gemachte Aufwand von etwas über 26 Stunden erscheint in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens an- gemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 6'600.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 3.3. Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 [B._____] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom
26. März 2021 (Urk. 117) macht er einen Aufwand von etwas unter 19 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Beru- fungsverhandlung samt angemessener Zeit für die Hin- und Rückreise sowie un- ter Einbezug einer angemessenen Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3 im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
- 50 - 3.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 23. März 2021 (Urk. 116) gel- tend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Die Privatklägerin und ihre Vertreterin haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzich- tet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für das Studium des vor- liegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsan- wältin M.A. HSG Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'200.– zu entschädigen. Die Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird – in Ergänzung zum Beschluss vom 27. August 2020 – festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. März 2020, bezüglich der Dispositivziffern 3 (Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung), 5 (Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung), 10 (Absehen von Landesverweisungen), 11 (Vernichtung von Spu- renasservaten) sowie 12 (Verweisung der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- 51 -
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, wovon 51 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–, wovon 55 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschuldigten A._____ und B._____ werden abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschuldigten A._____ (Ziffern 18-20) wird bestätigt.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv betreffend den Beschuldigten B._____ (Ziffern 21-23) wird bestätigt.
10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Be- trag von Fr. 15'088.55 gemäss Ziffer 24 des erstinstanzlichen Urteils werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 52 -
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 1'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auf- erlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 53 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich zweifach betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die KOST Zürich mit dem jeweiligen Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA- Profile betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____.
17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 54 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.