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SB200285

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2020-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50).

E. 2 Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am

28. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

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E. 4 Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

Dispositiv
  1. Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50).
  2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am
  3. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
  4. Der Berufungsrückzug ging noch vor Beginn der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es wird beschlossen:
  5. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
  6. Mai 2020 rechtskräftig.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  9. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200285-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

11. Mai 2020 (DG200038)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50).

2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am

28. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Der Berufungsrückzug ging noch vor Beginn der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

11. Mai 2020 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 -

4. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec