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SB200277

Mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2021-05-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1.1. Anklagegrundsatz

a) Die amtliche Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung aufgrund der Anklageschrift (Urk. 48 S. 4 Ziff. 5) offen bleibe, welche der angeblichen Einwirkungen des Beschuldigten die angeführten Verletzungen der Privatklägerin konkret ausgelöst haben sollen (Urk. 90 N 26).

b) Der entsprechende Vorwurf im Zusammenhang mit der einfachen Körper- verletzung wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit

- 19 - Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Es ist zudem auch deutlich erkennbar, welche Verletzungen von welcher Handlung des Beschuldigten hergerührt haben sollen, ohne dass diese den einzelnen Handlungen explizit zugewiesen wurden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. 4.1.2. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 9). 4.1.3. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 9 f.).

b) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Darstellung des betreffen- den Sachverhalts seitens des Beschuldigten widersprüchlich und wenig plausibel präsentiert und er zudem zugegebenes eigenes Verhalten bagatellisierte. Befragt danach, wie sie beide draussen zu Boden gekommen seien, machte er in der ers- ten Einvernahme bei der Polizei noch geltend, sie seien beide zu Boden gefallen, wobei er nicht wisse, ob er sie geschubst habe (Urk. D1 4/1 Antwort 26). Noch gleichentags führte er dazu bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe gehen wollen, worauf sie gekommen sei, ihn gepackt, getreten, geschlagen und zu Boden geris- sen habe (Urk. D1 4/2 Antwort 5). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz änder- te er die diesbezügliche Schilderung des Handlungsablaufs dann erneut, indem er geltend machte, die Privatklägerin habe ihn nach vorne, über ein Beet gezogen, weswegen er auf sie draufgefallen sei (Prot. I S. 16). Zudem mangelt es jeder dieser Varianten an innerer Schlüssigkeit. Dass der Beschuldigte noch am selben Tag nicht mehr wissen würde, ob er die Privatklägerin zu Boden gestossen habe oder ob es sich genau umgekehrt verhielt, ist nicht anzunehmen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass es der Privatklägerin hätte gelingen sollen, den Be-

- 20 - schuldigten – wie von ihm in den späteren Aussagen geschildert – zu Boden zu bringen. Hinsichtlich der Frage des bei diesem Dossier als Kern der Anklage zu bezeich- nenden Vorwurfs des Würgens räumte er ein solches in der Untersuchung noch ein. So sagte er bei der Polizei aus, er habe die Privatklägerin als sie am Boden gelegen sei, am Hals gepackt und habe vielleicht fünf Sekunden lang zugedrückt habe (Urk. D1 4/1 S. 4). Vor Vorinstanz schwächte er dies dann ab und räumte ein, möglicherweise den Hals der Privatklägerin umfasst, jedoch nicht zugedrückt zu haben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stritt er ein mögliches Halten des Halses der Privatklägerin mit den Händen sodann gänz- lich ab (Urk. 89 S. 8 f.). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen ist hier eine starke Bagatellisierungstendenz festzustellen. Letztere zeigt sich auch darin, dass er geltend machte, es könne schon sein, dass die Privatklägerin durch sein "Festhalten am Hals" keine Luft mehr bekommen habe, er gehe jedoch nicht davon aus, dass sie alleine wegen ihm keine Luft mehr bekommen habe. Viel- mehr habe sie bereits Probleme mit dem Atmen gehabt habe, da sie eine starke Raucherin sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, ihr sei zudem schwindlig geworden, es habe ihr vor den Augen geflimmert und sie habe "Ster- ne" gesehen, erklärte er, dies müsse vom Wodka- und Marihuana-Konsum der Privatklägerin herrühren (Urk. D1 4/1 Antwort 33). Widersprüchlich sind weiter seinen Angaben dazu, wann und weswegen das Nasenbluten der Privatklägerin begonnen habe. Räumte er bei der Polizei noch ein, die Privatklägerin habe bereits aus der Nase geblutet, als sie aus dem Haus gegangen sei, da er ihr möglicherweise noch drinnen eine Ohrfeige verpasst ha- be, machte er in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und in der Berufungsver- handlung geltend, dies müsse draussen passiert sein, als sie ihn zu Boden gezo- gen habe und er auf sie draufgefallen sei (act. D1 4/1 Antwort 24; Prot. S. 16; Urk. 89 S. 8). Ebenso widersprüchlich sind seine Aussagen bezüglich der seitens der Privatklägerin in der Wohnung gegen ihn verübten Tätlichkeiten. Bei der Poli- zei machte er noch geltend, die Privatklägerin sei immer lauter geworden und ha- be ihm dann eine Ohrfeige gegeben. Nachdem die Privatklägerin ihn erneut ge-

- 21 - schlagen habe, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. D1 4/1 Antwort 23). Vor Vorinstanz behauptete er dann, die Privatklägerin habe ihn nebst mehreren Ohr- feigen auch in die Genitalien geschlagen (Prot. I S. 17). Zuletzt widerspricht sich der Beschuldigte auch, wenn er zuerst angibt, die Privat- klägerin habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er solle verschwinden, nur um danach anzugeben, dass sie ihm aus der Wohnung nachgerannt sei und ihn über das Blumenbeet zu sich gezogen habe, weil sie ihn nicht gehen lassen wollte (Urk. 89 S. 7 f.). Weitere Bagatellisierungstendenzen finden sich in den Aussagen des Beschuldig- ten zu den vergleichsweise geringfügigeren Tatvorwürfen in diesem Dossier, die er zwar einräumte, aber als nicht ernst gemeint bezeichnete. So erklärte er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, es könne schon sein, dass er zur Privat- klägerin "ich lah die um, du Schlampe" gesagt habe. Er habe das mit dem Um- bringen aber sicher nicht ernst gemeint, sondern das sei halt seine Umgangs- sprache gewesen (Prot. I S. 16; Urk. 89 S. 9). Seltsam mutet dabei auch die Be- hauptung des Beschuldigten an, die Angst der Privatklägerin habe wahrscheinlich daher gerührt, das er ihr "wüst" gesagt habe (Prot. I S. 38 f.), zumal er – mindes- tens vor Vorinstanz – auch einräumte, sie geschlagen und ihr an den Hals gefasst zu haben. Gleicht man die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten mit den Beurteilun- gen in den Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten ab (Urk. D1 7/6 und 7/7), so lassen sich diese nicht vereinbaren. Beim Beschuldigten fanden sich für den Tatzeitpunkt keine Spuren, die darauf hindeuten, dass er – wie behauptet – selbst gewürgt worden wäre. Dabei wurden mit dem Ereigniszeitpunkt in Einklang stehende Hautabschürfungen an Kopf und Hals sowie an den Extremitäten des Beschuldigten festgestellt, bei denen eine Entstehung durch Kratzen, Kontakt mit rauen Oberflächen usw. möglich er- scheinen, nicht jedoch Blutergüsse, die bei einem Würgen zu erwarten wären (Urk. D1 7/7 S. 4). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten effektiv wie von ihm geltend gemacht am Hals gepackt, hätte dieses Zupacken jedenfalls nicht kraftvoll sein können. Im Gegensatz dazu stehen die bei der Privatklägerin festgestellten

- 22 - Verletzungsspuren. Ein vom Beschuldigten geltend gemachtes reines Festhalten des Halses der Privatklägerin ohne zuzudrücken hätte kaum zu derartigen Blut- ergüssen am Hals, Schluckbeschwerden sowie Kehlkopfdruckschmerzen bei der Privatklägerin geführt, wie sie seitens der untersuchenden Ärztin festgestellt wurden (Urk. D1 7/6 S. 6). In ihrer Gesamtbetrachtung sind die Aussagen des Beschuldigten zu Dossier 1 als widersprüchlich, wenig plausibel und durchzogen von Bagatellisierungen zu bezeichnen. Ihre Glaubhaftigkeit ist daher gering. 4.1.4. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 12 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum Tatablauf sind als durchaus klar, de- tailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüg- lich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich ei- nen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 5/1). Aber auch die späteren Einvernahmen – jene bei der Staatsanwaltschaft erfolgte rund einen Monat später und die Einvernahme vor Vorinstanz rund eineinhalb Jahre danach – weisen kei- ne relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundene Verblassung der Erinnerung erklären liessen. Im Kerngesche- hen des Sachverhalts, dem Würgen durch den Beschuldigten, sind sie im We- sentlichen konstant. Einzig bei der Frage, inwieweit sie konkret Atemprobleme gehabt habe aufgrund des Würgens, sind Abweichungen festzustellen, indem sie vor Vorinstanz – den Beschuldigten entlastend – geltend machte, sie habe trotz des Würgens noch normal atmen können (Prot. I S. 44). Angesichts des zeitlichen Abstands zum Vorfall, der Vielzahl letztlich zu beurteilender Vorfälle und der ins- gesamt sehr belastenden Situation der Privatklägerin ist es nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Schwierigkeiten hatte, sich an Details zu er- innern. Ob dabei die Suchtproblematik der Privatklägerin und/oder ein ebenso nachvollziehbarer Verdrängungsmechanismus eine Rolle spielten, kann offenge- lassen werden. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall

- 23 - keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schil- dern. Ihre Schilderungen werden sodann durch die Beurteilung im Gutachten zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 16. August 2018 gestützt (Urk. D1 9/1). So sind gemäss Gutachten etwa die Blutergüsse an den Oberarmen der Privatklägerin mit dem von ihr geschilderten "Zupacken" des Beschuldigten vereinbar. Der Bluter- guss über dem rechten Schulterblatt ist mit dem Sturz zu Boden zu erklären und die Blutergüsse am Hals der Privatklägerin korrespondieren mit dem von ihr ge- schilderten Angriff gegen den Hals in der Art eines Würgens (Urk. D1 7/6 S. 6). Zudem decken sich ihre Aussagen zu den Ereignissen ausserhalb des Hauses mit denjenigen der Zeugen G._____ und H._____, worauf nachfolgend einzuge- hen ist. Anzumerken ist, dass sich die die Privatklägerin auch selbst belastete. So räumte sie in ihrer Schilderung ohne Weiteres ein, dem Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. D1 5/1 Antwort 27; 5/2 Antwort 18). Zudem hätten sie sich gegenseitig beleidigt, also auch sie habe den Beschuldigten beschimpft bei der Auseinandersetzung (Urk. D1 5/2 Ant- wort 11). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall gemäss Dossier 1 als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.5. Aussagen Zeuge G._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen G._____ korrekt zusam- men, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 14 f.).

b) Die Aussagen des Zeugen G._____ zum von ihm beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich seiner ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/1). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine

- 24 - relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/2). Im Kerngeschehen des Sachverhalts sind sie konstant. Seine Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.6. Aussagen Zeugin H._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Zeugin H._____ korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 15).

b) Die Aussagen der Zeugin H._____ zum von ihr beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/3). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine rele- vanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit ver- bundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/4). Im Kernge- schehen des Sachverhalts sind sie konstant. Ihrer Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.7. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 15 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie der ärztlichen Gutachten bezüglich der Verletzungsbilder beider Parteien ist der Anklagesach- verhalt in Übereinstimmung mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 15 f.) mit Ausnahme der zufolge des Würgens erlittenen Atemproble- me der Privatklägerin – in letzterem Punkt relativierte sie ihre früheren Aussagen doch entscheidend zu Gunsten des Beschuldigten – im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt. Anzumerken ist, dass dadurch eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin nicht erstellt ist.

- 25 - 4.2. Rechtliche Würdigung Dossier 1 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 1 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB. Der Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wurde aufgrund der fehlenden konkreten Lebensgefahr als nicht erfüllt erachtet und stattdessen auf besagte ein- fache Körperverletzung erkannt (Urk. 72 S. 17 – 26). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Einzig betreffend die ihm im Dossier 1 vorgeworfene Be- schimpfung ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin da- von auszugehen ist, dass auch sie gegenüber dem Beschuldigten Beschimpfun- gen ausgesprochen hat (Urk. D1 5/3 S. 3 "Es hat sich dann immer mehr hochge- schaukelt […]"). Der Beschuldigte ist daher dennoch der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; es ist jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 von einer Bestrafung abzusehen. Insbesondere kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bestehen eines Konkubinats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 72 S. 17 ff.). Ergän- zend ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Kennenlernen in die Woh- nung der Privatklägerin gezogen ist und dort nach eigenen Angaben auch alle seine Kleider deponiert hatte (Urk. 89 S. 7, S. 19 und S. 29). Eingangs der Befra- gung stellte er sich sodann noch auf den Standpunkt, dass er lediglich auf einen Schlafplatz aus gewesen sei (Urk. 89 S. 6). Auf spätere Nachfrage hin erklärte er jedoch, dass auch von seiner Seite Gefühle im Spiel gewesen seien und er auf die Privatklägerin eifersüchtig gewesen sei, da sie ihn während seinen Inhaftie- rungen mehrmals betrogen haben solle (Urk. 89 S. 14). Dass er mit der Privatklä- gerin emotional verbunden war zeigt sich auch aus entsprechenden im Recht lie- genden Nachrichten, bei welchen er sich ihr stark zugewandt zeigte und sich auch um sie sorgte (Urk. D5 5/1 S. 5). Es bestehen somit keine einigermassen haltba- ren Zweifel daran, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im relevanten

- 26 - Zeitpunkt Lebenspartner mit auf unbestimmte Zeit geführtem gemeinsamem Haushalt waren. Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen, wobei bei Letzterem von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB abzusehen ist.

5. Dossier 2 (Anklageschrift S. 5) 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 27 f.). 5.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28).

b) Die Aussagen des Beschuldigten präsentieren sich auch zu diesem Dossier widersprüchlich. In der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me bestritt er noch klar, die Privatklägerin anlässlich jenes Vorfalls geschlagen zu haben. Er habe sich lediglich gewehrt, als er sie geschubst habe (Urk. D1 4/4 S. 2 ff.; Urk. Urk. D1 4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung räumt er dann ein, der Privatklägerin wohl auch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit er sich insoweit geständig zeigte (Prot. I S. 19; Urk. 89 S. 12). Im Übrigen blieben seine Aussagen zum betreffen- den Vorfall vage. Auch wenn seine Aussagen dazu insgesamt doch als wenig glaubhaft erscheinen, so ist nicht anzunehmen, dass er sich fälschlicherweise selbst belastet hätte. Insofern kann auf die betreffende Zugabe abgestellt werden.

- 27 - 5.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren polizeilichen Einvernahme zum diesbezüglichen Tatablauf sind als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie lebensnah darzulegen, was der Auslöser des Streits gewesen sei, nämlich die Finanzen (Urk. D1 5/3 Antwort 21). Auch Beschrieb sie den vor den eingeklagten Ohrfeigen wechselseitig geführten tätlichen Streit sehr anschaulich und räumte dabei auch ihren eigenen Anteil da- ran in Form eines Schlags mit der flachen Hand ins Gesicht des Beschuldigten ein (Urk. D1 5/3 Antwort 25). Ebenso räumte sie bereits zu Beginn der Einver- nahme ein, am fraglichen Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein, und dass der Beschuldigte und sie sich anfangs gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. D1 5/3 Antwort 20). Aufgrund des anschliessenden Sturzes der Privatklägerin vom Bal- kon lassen sich aus von ihr eingereichten Fotos (Urk. D2 3) keine Rückschlüsse auf möglicherweise erlittene Verletzungen ziehen, da sich diese nicht zuordnen lassen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich der mehr als ein Jahr nach den be- treffenden Vorfällen erfolgten Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr an die frag- lichen Vorfälle zu erinnern vermochte (Prot. I S. 48), spricht keineswegs gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen bei der Polizei. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte wie dargelegt dort einräumte, der Privatklägerin nach wechselseitig geführter Auseinandersetzung wohl noch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit seine eigene Zugabe die Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu- mindest teilweise stützt. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffen- den Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum betreffenden Vorfall als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

- 28 - 5.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 29 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt. 5.2. Rechtliche Würdigung Dossier 2 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 2 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Urk. 72 S. 30 f.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwä- gungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Aus diesem Umstand ergibt sich so- dann auch, dass eine allfällige Desinteresseerklärung der Privatklägerin einer Strafverfolgung nicht entgegenstehen würde, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 90 N 30), da Tätlichkeiten gegen Konkubinatspartner aufgrund der bekann- ten gesetzlichen Bestimmung von Amtes wegen zu verfolgen sind. Vorliegend ist aber auch nicht von einer solchen Desinteresseerklärung der Privatklägerin aus- zugehen: Sie hat sich am vorliegenden Strafverfahren als Strafklägerin konstitu- iert und überdies auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren einen entsprechenden Schuldspruch beantragen lassen (Urk. 57 S. 1). Entsprechend ist der Beschuldig- te in Dossier 2 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.

- 29 -

6. Dossier 3 (Anklageschrift S. 5 f.) 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Anklagegrundsatz

a) Die amtliche Verteidigung moniert betreffend Dossier 3 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die bei der Privatklägerin verursachten Beulen, Hämatome, Kopfschmerzen und Schwellung in der Anklageschrift (Urk. 48 S. 6) keiner konkreten Handlung des Beschuldigten zugeordnet würden sondern ledig- lich pauschal festgehalten werde, dass diese "anlässlich des geschilderten Vor- falls" entstanden seien. Dies habe sodann nichts mit der Wahrung einer wirksa- men Verteidigung zu tun, da dem Beschuldigten nicht eine Vielzahl an Handlun- gen zu unterstellen und als deren Pauschalfolge gewisse Verletzungen zu be- haupten seien (Urk. 90 N 46).

b) Der entsprechende Vorwurf im Zusammenhang mit der einfachen Körper- verletzung wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Sollte eine angeklagte Straftat sodann aufgrund des umschriebenen Sachverhalts in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht nicht präzise genug umschrieben sein, so ist es Sache des Gerichts, die Anklagebehörde um Ergänzung oder Berichtigung der Anklageschrift zu ersuchen (Art. 329 Abs. 2 StPO) oder dies bei der Sachver- haltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Es ist zudem auch deutlich erkennbar, welche Verletzun- gen von welcher Handlung des Beschuldigten hergerührt haben sollen, ohne dass diese den einzelnen Handlungen explizit zugewiesen wurden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder auf- gezeigt noch erkennbar und wurde überdies auch nicht geltend gemacht. 6.1.2. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 32).

- 30 - 6.1.3. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 32 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine starke Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachten Vorhalte bezüglich des Verletzungsbilds der Privatklägerin auf. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass er die Privatklä- gerin am Shirt gepackt und daran geschüttelt habe, wodurch sie dann zu Boden gefallen sei. Es sei möglich, dass sie dabei den Kopf irgendwo angeschlagen ha- be (Urk. D1 4/6 Antwort 25 und 34). Kurze Zeit später in derselben Einvernahme führte er aus, sie "gepackt und herumgeschwungen" zu haben (Urk. D1 4/6 Ant- wort 52), was auf eine doch deutlich stärkere Intensität schliessen lässt. Im kras- sen Widerspruch zu dieser Einräumung angewandter körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin steht seine eigene Aussage in derselben Einvernahme, bei Streitigkeiten zwar böse Worte zu verwenden, aber keine körperliche Gewalt an- zuwenden. Kurz darauf räumte er dann wieder ein, sie vor ca. drei Wochen – da- bei hätte es sich wohl um den Vorfall gemäss Dossier 2 gehandelt – einmal ge- schlagen zu haben (Urk. D1 4/6 Antwort 39 und 46). Sodann machte er geltend, an genau jenem Abend seien keine Wörter wie "Schlampe" oder "Saufuze" gefal- len, nur um kurz später wieder einzuräumen, es sei doch möglich sei, dass Be- schimpfungen erfolgt seien (Urk. D1 4/6 Antwort 50 und 54). Auffällig ist auch, dass er – wie bereits bezüglich Dossier 1 – wiederum in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erstmals behauptete, die Privatklägerin habe ihn in die Genitalien getreten (Prot. I S. 20), was sowohl einen Widerspruch als auch eine Dramatisie- rung deren Vorgehens darstellt. Abgesehen davon sind seine Aussagen vage und detailarm. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngehalt des Anklagesach- verhalts gemäss Dossier 3 sind daher als wenig glaubhaft zu bezeichnen.

- 31 - 6.1.4. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 34 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeich- nen. Festzustellen ist aber dennoch, dass sie die Ereignisse hinsichtlich deren chronologischen Ablaufs bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft je umgekehrt schilderte. Während sie bei der Polizei noch geltend machte, der Wurf der Hun- debox mit darin befindlichem Hund in ihr Gesicht habe zuerst stattgefunden (Urk. D1 5/4), fand gemäss Aussagen bei der Staatsanwaltschaft das mehrmalige Schlagen des Kopfs auf den Boden zuerst statt (Urk. 1 D1 5/5). Diese Sprunghaf- tigkeit in ihren Schilderungen spricht aber nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, son- dern diese Abweichung ist durchaus mit dem Zeitablauf von rund drei Wochen zwischen den Einvernahmen sowie der mittlerweile Vielzahl an Gewaltvorfällen zwischen den Parteien erklärbar. Sie schilderte denn wie erwähnt auch beide Handlungen je in sich schlüssig und plausibel. Der Umstand, dass sie sich selbst mehr als ein Jahr nach den betreffenden Vorfällen noch an die beiden doch eher ungewöhnlichen Tatvarianten – Verwendung einer Hundebox samt Hund als Wurfgegenstand und mehrfaches Schlagen des Kopfs auf den Boden – zu erin- nern vermochte, spricht zudem für die Richtigkeit ihrer Darstellungen. Hinsichtlich der Intensität des Schlagens des Kopfs auf den Boden relativierte sie ihre Aussa- gen in der Untersuchung vor Vorinstanz indessen entscheidend. Dazu machte sie geltend, der Beschuldigte habe ihren Kopf "nicht so genommen und auf den Bo- den geschlagen", wobei sie zur Veranschaulichung mit den Händen ihren Kopf links und rechts umfasste und Schlagbewegungen gegen den Tisch mimte (Prot. I S. 64 f.). Was genau sie damit ausdrücken wollte, muss offengelassen werden, doch kann – mit der Vorinstanz – kein allzu heftiges Schlagen des Kopfs gegen den Boden angenommen werden. Diese Relativierung ihrer Aussagen zugunsten des Beschuldigten spricht indessen nicht gegen deren Richtigkeit. Sodann werden die Depositionen der Privatklägerin durch die in den Akten lie- genden Fotos gestützt. Auf den Tatortfotos ist erkennbar, dass sich nach dem

- 32 - Tatablauf die Hundebox und diverse weitere Gegenstände auf dem Bett der Pri- vatklägerin befanden (Urk. D3 3 S. 1). Dass die Privatklägerin diese Gegenstände alle so drapiert hätte, wie der Beschuldigte auf Befragung an der Berufungsver- handlung zumindest andeutete (Urk. 89 S. 18), ist nicht anzunehmen. Ein auf ei- nem Foto der Privatklägerin erkennbares Hämatom unterhalb ihres linken Auges ist vereinbar mit dem Wurf diverser Gegenstände ins Gesicht (Urk. D3 3 S. 6). Ein auf einem weiteren Foto erkennbarer länglicher Abdruck am Nacken der Privat- klägerin stellt einen Hinweis darauf dar, dass wie von ihr geschildert mit gewisser Kraft und Gewalt an ihrer Halskette gerissen wurde (Urk. D3 3 S. 6). Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Die Aussagen der Privatklägerin, die von den betreffenden Beweismitteln gestützt werden, sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen, wobei mit der Vorinstanz und entgegen der Anklage nicht von einem besonders harten Schlagen des Kopfs auf den Boden ausgegangen werden kann. 6.1.5. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 3 im beurteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme des Vorwurfs, wonach der Be- schuldigte den Kopf der Privatklägerin mehrmals mit voller Wucht gegen den Bo- den geschlagen hätte, erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass sein Schlagen des Kopfes der Privatklägerin gegen den Boden mit nicht allzu grosser Kraft erfolgte.

- 33 - 6.2. Rechtliche Würdigung Dossier 3 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 3 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie mehrfache einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Urk. 72 S. 37 ff.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich ver- wiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die oben- stehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu spre- chen.

7. Dossier 4 (Anklageschrift S. 7) 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 42). 7.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Konstant sind seine Aussagen insofern, als dass er behauptete, die Privatklägerin habe zuerst ihn angegriffen und er habe sie weg-

- 34 - gestossen. Dabei gebricht es seinen Aussagen aber an Plausibilität. Dass die Privatklägerin den ihr körperlich offensichtlich überlegenen Beschuldigten von sich aus angreifen würde, ist kaum anzunehmen, nachdem er sie in den Monaten zuvor anlässlich diverser Streitereien mehrmals zum Teil heftig verprügelt hatte. Bei der Polizei räumte er noch ein, die Privatklägerin möglicherweise geohrfeigt zu haben (Urk. D1 4/8 Antwort 71), woran er sich später nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D1 4/9 S. 4 f.). Angesichts der Vielzahl ähnlicher Auseinander- setzungen ist eine fehlende Erinnerung allerdings nicht auszuschliessen. Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte er einen Tritt der Privatklägerin in seine Genitalien, wovon er bei der Polizei nur zwei Tage zuvor nichts erwähnte. In der Hauptver- handlung gut ein Jahr später sowie in der Berufungsverhandlung erwähnte er die- sen Tritt dann aber nicht mehr (Prot. I S. 23 ff.; Urk. 89 S. 19 f.). Auffallend ist wiederum die Tendenz zur Verharmlosung seiner Handlungen. Den von der Pri- vatklägerin geschilderten Faustschlag erklärte er mit seinem Stossen bzw. "Schupfen", das von der Privatklägerin vielleicht als Faustschlag gegen den Brustkorb empfunden worden sei (Prot. I S. 23; Urk. 89 S. 20). Seine Darstellun- gen korrespondieren allerdings nicht mit den in den Akten liegenden weiteren Beweismitteln. So ist auf einem Foto der Privatklägerin ein starkes Hämatom er- kennbar, das kaum mit einem blossen Wegstossen vereinbar ist (Urk. D4 3). So- dann wurde ärztlich eine Kontusion der Rippen und des Brustbeins der Privatklä- gerin festgestellt (Urk. D5 9/3 S. 2). Dieses Verletzungsbild weist deutlich stärker auf einen heftigen Schlag hin als auf ein blosses Wegstossen einer Person. Ins- gesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall als wenig glaub- haft zu bezeichnen. 7.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 43 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind insbe- sondere in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie vermochte dabei sehr lebens- nah und detailliert zu schildern, wie der Beschuldigte vom Sozialamt stinksauer

- 35 - nach Hause gekommen sei, da er dort nicht die von ihm erhofften Antworten er- halten habe (Urk. D1 5/6 S. 2). Ihre Beschreibung, dass die Ohrfeige des Be- schuldigten dazu geführt habe, dass sie geblutet habe, weil sie einen Ohrring ge- tragen habe, wirkt sehr detailreich und es ist kaum anzunehmen, dass sie dies einfach so erfinden würde. Auch ihre Schilderung, wie sie sich mittels Stossens und in den Gaumen Kneifens verteidigt habe (Urk. D1 5/6 S. 3), ist sehr detail- reich, wobei sie auch eigenes tätliches Verhalten einräumte. Dass die Privatklägerin sich anlässlich der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft, die mehr als sieben Monate nach dem Vorfall stattfand, kaum mehr zu erinnern vermochte (Urk. D5 4/5 S. 14), ist angesichts der Vielzahl solcher Vorfäl- le zwischen den Parteien nicht erstaunlich. Ihr Nichterinnern ist daher durchaus plausibel. Dasselbe gilt für die Einvernahme vor Vorinstanz gut ein Jahr nach dem Vorfall (Prot. I S. 51). Auch wenn ihre Aussagen daher nicht gut bezüglich deren Konstanz überprüft werden können, so spricht das noch nicht gegen deren Rich- tigkeit. Ihre Beschreibung der Tathandlungen korrespondiert mit der auf den Fotos erkennbaren blauen Verfärbung am Brustbein, der Abschürfung am linken Ohr, oberhalb ihres Ohrsteckers und dem Hämatom an ihrer linken Wange (Urk. D1 4/3). Sodann korrespondieren sie mit den gemäss E-Mail von Dr. med. F._____ anlässlich der Untersuchungen vom 4. und 14. Januar 2019 bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen ("Kontusion der Rippen dorsal", "Kontusion Sternum"; Urk. D5 9/3). Die Aussagen der Privatklägerin werden durch das erstellte Verlet- zungsbild mithin gestützt. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum be- treffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sie sind mithin als glaubhaft und überzeugen zu qualifizie- ren. 7.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 45). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stüt- zenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zugaben

- 36 - des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 4 im beurteilungsrelevan- ten Umfang mit Ausnahme einer dritten Ohrfeige – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 45) – erstellt. 7.2. Rechtliche Würdigung Dossier 4 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 4 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 72 S. 45 ff.), wobei letzterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Bezie- hung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubi- nat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). An- zufügen ist indessen, dass dem Beschuldigten einerseits Tätlichkeiten vorgewor- fen werden, andererseits erstellt ist, dass seine diversen anlässlich des betreffen- den Vorfalls verübten Tätlichkeiten zu den betreffenden Verletzungen der Privat- klägerin führten, wobei letztlich offengelassen werden kann und muss, welche Handlungen des Beschuldigten genau welche Verletzungen der Privatklägerin verursachten. Für die Anwendung des Tatbestands der Tätlichkeiten bleibt nebst demjenigen der mehrfachen einfachen Körperverletzung kein Raum. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 4 nebst des nicht mehr zu prüfenden mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

8. Dossier 5, 1. Teil (Anklageschrift S. 8) 8.1. Sachverhalt 8.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 48). 8.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gestand er ein, zu ihr "ich lasse dich um, du Schlampe" gesagt zu haben (Urk. D5 3/1 Antwort 36). In der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er dies indessen eingangs. So habe er anlässlich des Streits vom 7. Mai 2019 zur Privatklägerin gesagt, er werde sie umbringen, "am Samstag [4. Mai 2019] war von mir aus gar nichts". Gleichzeitig gestand er aber ein, der Privatklägerin im Streit eine "Flättere" gegeben zu haben (Urk. D5 3/2 S. 3 f.), womit er sich selbst widerlegte. Abschliessend der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme änderte er dann seine Aussagen bezüglich der Drohung und erklärte: "Die Drohungen stammen vom Samstag [4. Mai 2019], am Dienstag [7. Mai 2019] habe ich ihr ge- genüber keine Drohungen ausgesprochen." (Urk. D5 3/2 S. 6). Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft fand lediglich zwei Tage nach dem Vorfall vom 7. Mai 2019 statt, so dass die Erinnerungen noch frisch sein mussten. Die Widersprüche sind deshalb nicht mit dem Zeitablauf zwischen Vorfall und Einvernahme erklär- bar. Dies zieht den Schluss nach sich, dass der Beschuldigte die betreffenden Aussagen stets so machte, wie sie ihm jeweils am besten erschien, selbst wenn er sich damit selbst belastete.

- 38 - Entsprechend diesem Aussageverhalten erklärte der Beschuldigte zu den auf den Fotos der Privatklägerin erkennbaren Verletzungen an der linken Seite des Tor- sos (Urk. D5 6/1), er habe die Privatklägern so geschubst, dass sie auf die Bett- kante "geflogen" sei. Sodann sagte er aus: "Vielleicht ist sie auch bei der Wasch- maschine in der Küche an den Ecken geprallt." (Urk. D5 3/1 S. 7). Er suchte somit stets nach Erklärungen, wie die Privatklägerin ihre Verletzungen anders als unmit- telbar durch ihn bewirkt erlitten haben könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hin- tergrund, wonach er behauptete, diese Verletzungen der Privatklägerin seien erst am Dienstag, 7. Mai 2019, entstanden (Urk. D1 3/1 S. 7). Die betreffende Zuord- nung steht aber der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin entgegen. Die Gutachterin gelangte bei der Untersuchung am

8. Mai 2019 zum Ergebnis, die übrigen Blutergüsse inklusive diejenigen am linken Rippenbogen, seien älteren Datums und daher mit dem Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren (Urk. D5 9/1 S. 5). Die Begründungen des Beschuldigten für die Verletzungen am linken Rippenbogen der Privatklägerin werden damit als Schutzbehauptungen entlarvt. Seine Aussagen zum Kerngeschehen gemäss Dossier 5, erster Vorfall, sind daher wenig glaubhaft. 8.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 50 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie führ- te dabei gleichbleibend in allen Einvernahmen aus, wie der Beschuldigte sie mit einer Adilette ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D5 4/1 S. 4 ff.; Urk. Urk. D5 4/2 S. 5; Urk. Urk. D5 4/3 S. 6; Prot. I S. 52). Lebensnah erscheint dabei, wie sie wie- derum ein eher ungewöhnliches Schlagobjekt des Beschuldigten beschrieb, das sie kaum erwähnt hätte, wenn es sich nicht so zugetragen hätte. Der Detailreich- tum in ihren Aussagen zeigt sich auch darin, dass sie selbst ein dreiviertel Jahr nach dem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung noch zu schildern vermochte, dass, während dem er sie "verdreschte", ein Bild kaputt ging, und sie am Schluss in den Scherben gelegen sei (Prot. I S. 52). Jedenfalls finden sich auch in ihren

- 39 - Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu ma- chen und diese hernach zu schildern. Sodann korrespondieren auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls ihre Aussagen mit dem gemäss Gutachten vom 8. Mai 2019 festgestellten Ver- letzungsbild. So fanden sich anlässlich jener Untersuchung zahlreiche Blutergüs- se am Gesicht, am vorderseitigen Rumpf, am rechten Oberschenkel, am linken Unterschenkel und eine Schwellung im Bereich der Stirn rechts. Die Blutergüsse sowie die Schwellung an der Stirn der Privatklägerin sind gemäss Gutachten als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu interpretieren und könnten zum Bei- spiel durch Schläge oder Tritte im Rahmen einer körperlichen Auseinanderset- zung entstanden sein. Mit Ausnahme der Blutergüsse im Gesicht, an der rechten Halsseite und am linken Unterarm – welche wundmorphologisch frisch gewirkt hätten und am 7. Mai 2019 entstanden sein könnten – seien die übrigen Bluter- güsse älteren Datums und mit dem geltend gemachten Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren. Hinsichtlich der Verletzung über dem linken Rippenbogen legte die Gutachterin dar, dass der Bluterguss geformt imponiere und die Morphologie der Verletzung an den Abdruck eines kantigen Gegenstandes erinnere. Es sei möglich, dass dieser Abdruck – wie von der Privatklägerin angegeben – durch ein Feuerzeug entstanden sei (Urk. D5 9/1). Ebenso korrespondieren mit ihren Aussagen die Erkenntnisse gemäss von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingereichtem Arztzeugnis von Dr. med. I._____. Darin wird ausgeführt, die Privatklägerin weise "eine schwere Kontusion der Rippen links lateral" auf (Urk. D5 16/4). Wenn Dr. med. I._____ in seinem Zeugnis erwähnte, die Privatklägerin habe "am 04.09.2019 einen Faustschlag durch den Ehemann gegen den Rippenhorax late- ral links bekommen", handelt es sich bezüglich des Datums um einen offensichtli- chen Tippfehler, reichte sie das Zeugnis doch bereits am 27. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Und mit der Bezeichnung "Ehemann" konnte nur der Be- schuldigte, mit dem die Privatklägerin unbestritten eine Beziehung führte, gemeint sein, zumal die Privatklägerin weder verheiratet war, noch mit irgendjemand an-

- 40 - ders in einer Beziehung war im fraglichen Zeitpunkt. Wenn die Verteidigung darin Hinweise auf eine anderweitige Täterschaft sehen will (Urk. 60 N 52; Urk. 90 N 58), kann dies nur als lebensfremd bezeichnet werden. Weiter werden ihre Aussagen gestützt durch den bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls im Recht liegenden Chatverlaufs der Parteien vom 5. Mai

2019. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie Schmerzen habe (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachricht vom "05.05.2019, 14:22 – B._____: Ich ha anderst schmerzä") und der Beschuldigte sich in der Folge mit mehreren Nachrichten bei ihr entschuldigte (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachrichten vom "05.05.19, 14:23 –A._____: Sorrtryyyyyy", "05.05.19, 14:25 – A._____: Tuetmer würkli leid grosse kuss vo dim sch", "05.05.19, 14:36 – A._____: Es tuetmer leid dasi so grastetbi" [kein vollstän- diger Auszug der Nachrichten]). Der betreffende Chatverlauf zeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, die Privatklägerin verletzt zu haben und sich entsprechend entschuldigte. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin durch sämtliche weiteren in den Akten liegenden Beweismittel gestützt werden, weswegen sie als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen sind. 8.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 52 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 1. Teil, im be- urteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme, dass sich die Privatklägerin nicht aufgrund der Worte des Beschuldigten davon abhalten liess die Polizei zu be- nachrichtigen – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 53) –, erstellt. 8.2. Rechtliche Würdigung Dossier 5, 1.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

1. Teil, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfache einfache

- 41 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 54 ff.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der bei- den Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 1. Teil der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

9. Dossier 5, 2. Teil (Anklageschrift S. 9) 9.1. Sachverhalt 9.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 57). 9.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 57 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf weisen zwar nur wenige relevante Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich jedoch als ausgesprochen detailarm. Sodann weist sein Aussageverhal- ten wiederum eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Seine Aussagen präsentieren sich insofern konstant, als er über alle Befragungen hinweg bestritt, der Privatklägerin ein Messer ans Ohr gehalten zu haben. Auf Vorhalt des Fotobogens der Privatklägerin (Urk. D5 6/1) erklärte er die Verletzung an ihrem Ohr mit einer von ihm verabreichten Ohrfeige (Urk. D5 3/1 Antwort 58),

- 42 - wodurch er sich vordergründig selbst belastete. Dazu ist zu bemerken, dass auf dem Foto, das das linke Ohres der Privatklägerin zeigt, eine oberflächliche längli- che Verletzung zwischen Ohr und Wange sowie eine kleine dreieckförmige ober- flächliche Verletzung innerhalb der Ohrmuschel erkennbar ist (Urk. D5 6/1 S. 2). Diese Verletzung kann gemäss Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin am ehesten von einem scharfen Gegenstand entstan- den sein (Urk. D5 9/1). Dagegen ist die Erklärung des Beschuldigten, diese Ver- letzung rühre von einer Ohrfeige her, als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Ein gewisser Strukturbruch ist sodann insofern in seinem Aussageverhalten festzustellen, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wann er und die Privatklägern sich an diesem Tag gesehen hätten, sehr ausführlich schilderte, was er nach dem Mittag, als er von der Privatklägerin weggegangen sei, gemacht habe sowie wann und wie oft er die Privatklägerin in dieser Zeit an- gerufen und was er hernach gemacht habe, als er zu ihr nach Hause gegangen sei (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Zum Kerngeschehen sagte er dagegen sehr zurück- haltend aus: "Es ging eigentlich alles sehr kurz: Sie hat mich getreten. Ich habe ihr eine Ohrfeige auf die linke Seite gegeben. Nachher lief sie durch die offene Wohnungstüre nach draussen." (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Mithin machte er um- fassende und detailreiche Angaben über die Geschehnisse vor der Tat, während seine Ausführungen zum Kerngeschehen ausgesprochen kurz angebunden und zurückhaltend ausfielen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhand- lung räumte er dann in Widerspruch zu seinen bisherigen Einvernahmen ein, es könne sein, dass er während der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Messer in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 28; Urk. 89 S. 23 f.). In der polizeili- chen Einvernahme bestritt er noch ausdrücklich, dass irgendwelche Messer im Spiel gewesen seien (Urk. D5 3/1 S. 7). Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Anpassen seiner Aussagen, um eine Erklärung vorzubringen, wieso die Pri- vatklägerin ein Messer erwähnte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, insbesondere im Kerngeh- alt, ist mithin stark eingeschränkt, soweit er nicht selbst Zugaben machte.

- 43 - 9.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 59 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene im Rahmen der Unter- suchung – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So schilderte sie hinsichtlich des Kerngeschehens bezüglich der Messer das Tatgeschehen auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme immerhin zwanzig Tage nach dem Vorfall präzi- se und lebensnah (Urk. D5 4/3 S. 11 f.). Auch neun Monate später anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vermochte sie sich noch daran zu erinnern, dass die Tathandlung mit dem Rüstmesser bei der Haustüre stattgefunden habe (Prot. I S. 54). Dass sie sich dort nicht mehr in derselben Klarheit an den vorlie- gend zu beurteilenden Sachverhalt erinnern und diesen schildern konnte, ist an- gesichts der Vielzahl solcher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht erstaunlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodann ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung gemäss Gut- achten zur körperlichen Untersuchung (Urk. D5 9/1 S. 5) und den auf dem Foto erkennbaren Verletzungen inner- und ausserhalb ihres Ohres (Urk. D5 6/1 S. 2) korrespondieren. Insgesamt sind die Depositionen der Privatklägerin zum vor- liegend zu beurteilenden Vorfalls als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 9.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 60 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu-

- 44 - gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung Dossier 5, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

2. Teil, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, wobei die Anwendbarkeit des Tatbestands der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung verneint wurde (Urk. 72 S. 61 ff.). Auf die überzeugenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 2. Teil der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

10. Dossier 6, 1. Teil (Anklageschrift S. 10) Der Beschuldigte wurde unter diesem Anklagesachverhalt mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtlichen Verfügungen freige- sprochen (Urk. 72 S. 65 f.). Beides blieb unangefochten und ist damit nicht mehr zu überprüfen.

11. Dossier 6, 2. Teil (Anklageschrift S. 11 f.) 11.1. Sachverhalt 11.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 66 f.).

- 45 - 11.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 67 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigte zum vorliegenden Tatvorwurf weisen diver- se Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich zudem als detailarm. Im Rahmen der Untersuchung bestritt er noch, sich am 22. Juli 2019 bei der Privatklägerin aufgehalten oder sie an diesem Tag überhaupt gese- hen zu haben. Er habe sie am 20. Juli 2019 zuletzt gesehen, wobei er für jenes Datum eine verabreichte Ohrfeige eingestand. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz räumte er dann ein, er habe sich am vorgeworfenen Datum in ihrer Wohnung aufgehalten und es sei zu gewalttätigen Handlungen gekommen (Prot. I S. 32), um an der Berufungsverhandlung erneut zu bestreiten, dass er die Wohnung an besagtem Datum betreten habe (Urk. 89 S. 26 ff.). Eine Bagatelli- sierungs- bzw. Anpassungstendenz ist in seinen Aussagen insofern festzustellen, als er bestätigte, die Privatklägerin zwar im Badezimmer geschüttelt, aber sicher nicht gegen eine Wand geschlagen zu haben (Prot. I S. 33 f.). Dabei fügte er – erstmals im Verfahren – als Erklärung für deren Kopfverletzungen an, er vermute, sie sei nach dem Schütteln nach hinten gefallen und habe sich dabei den Kopf angestossen (Prot. I S. 34; Urk. 89 S. 27)). Die von der Privatklägerin geschilder- ten Faustschläge erklärte er – wie bereits bezüglich früheren Vorfällen – damit, er habe sie manchmal gestossen und dieses Stossen habe sie vermutlich als Faust- schlag empfunden. Hierbei handelt es sich – einmal mehr – um Schutzbehaup- tungen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kernbereich der Anklage bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 als wenig glaubhaft zu bezeich- nen. 11.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 68 f.).

- 46 -

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie sehr detailliert die jeweiligen Orte der Handlungen zu schildern, wobei ihre Aus- führungen mit den Fotos der Wohnung (Urk. D6 5 S. 2) korrespondieren. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp einen Monat nach dem Vorfall vermochte sie sich noch an viele Details zu erinnern, wobei sie das Kerngeschehen sinngemäss gleich wie in der ersten Einvernahme schilderte. An- gesichts des zeitlichen Abstandes von einem halben Jahr, der Vielzahl an solchen Vorfällen zwischen den Parteien und der belastenden Situation der Privatklägerin ist nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht mehr detailliert an den Vorfall erinnern und die Tatgescheh- nisse zeitlich nicht mehr einordnen konnte. Dies spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Rahmen der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahr- nehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodan ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung, die am 26. Juli 2019 erfolgte (Urk. D5 9/2), sowie den Fotos ihrer Verletzungen am Kopf und am rechten Oberschenkel (Urk. D6 5 S. 4) korrespondieren. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen in der Untersuchung, als glaubhaft und überzeugend zu qualifizieren. 11.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 69 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 6, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt.

- 47 - 11.2. Rechtliche Würdigung Dossier 6, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 6,

2. Teil, als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Diebstahl im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 70 ff.), wobei ersterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die im Wesentlichen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann be- treffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbe- stimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Anzumerken ist, dass der erstellte Sachverhalt be- züglich Körperverletzung entgegen der Staatsanwaltschaft wie auch der Vo- rinstanz als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre, da durch mehrere Tathandlungen des Beschuldigten mehrere Verletzungen der Privatklä- gerin bewirkt wurden. Indessen wurde dies nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen. Für die Gesamtqualifikation bleibt es allerdings unerheblich. Auch liegt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 90 N 86) ein Strafantrag der Privatklägerin betreffend die Verfolgung eines Diebstahls im Recht (Urk. D6 2), welcher zweifelsohne auch die Verfolgung eines geringfügigen Diebstahls um- fasst. Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 6, 2. Teil, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, schuldig zu sprechen.

- 48 -

12. Mehrfache Übertretung des BetmG (Anklageschrift S. 12) Die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Tatvorwurf (Urk. 72 S. 74) sind über- zeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen.

13. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Januar 2020 wie folgt schuldig zu sprechen: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 1, 3, 4, 5 und 6); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Dossier 1, 2 und 5); − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3 und 5); − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3, 5 und 6); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6) und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 49 - III. Strafzumessung

1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 72 S. 81). Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 50 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2. Subsumtion 2.2.1. Der Beschuldigte verübte diverse Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, beging der Beschuldigte mehrere einfache Körperverletzungsdelikte, die als Einsatzdelikt herangezogen werden können. 2.2.2. Bezüglich der Einsatzstrafe strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb zu beachten, dass der Beschuldigte weitere Tatvorwürfe beging, diverse davon mehrfach. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies bei den einzelnen Vorwürfen zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegen- den Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist dabei ange- messen zu erhöhen. Dasselbe gilt bei den Vorwürfen, für die lediglich eine Geld-

- 51 - strafe angemessen erscheint, wie auch bei den Übertretungstatbeständen, die le- diglich mit Busse zu bestrafen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewir- ken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe un- terhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer

- 52 - Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Kassationshofes des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E.

2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECH- SEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen

- 53 - nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 54 -

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc.).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Ge- samtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls straf- mindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots auswirken.

- Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei-

- 55 - ner auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zu- messungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter in- folge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den un- teren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetz- geber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzel- ne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den or- dentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

- Anzumerken ist, dass ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts grundsätzlich nicht möglich ist, selbst wenn dadurch zufolge Erreichens des Höchstmasses von 360 Tagessätzen nach altem bzw. 180 Tagessätzen nach neuem Recht ein unbilliges Ergebnis resultiert (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Während das Bundesgericht die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Taten somit stark einschränkte, präzisierte es dies mit Urteil vom 23. August 2018

- 56 - (6B_523/2018 E. 1.4.1.) dahingehend, dass in denjenigen Fällen für mehrere Deliktsvorwürfe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, wenn zwischen ihnen ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, namentlich zwischen Diebstählen und diese überhaupt erst ermöglichenden weiteren Delikten wie Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen. 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist jeweils das Verschulden der einzelnen Fälle einfa- cher bzw. mehrfacher einfacher Körperverletzung zur Festlegung der Einsatzstra- fe zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die jeweiligen weiteren Vor- würfe zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmit- telbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich da- bei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu le- gen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1 4.1.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bewirkte bei der Privatklägerin mittels seiner Handlungen – Schläge, Hochheben, zu Boden-Werfen, Würgen – gemäss Dossier 1 Ziff. 1, 4 und 5 der Anklage diverse Verletzungen wie schmerzhafte Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hals, Rumpf, Armen und Beinen sowie Verletzungen im Naseninneren. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte jedoch einen sehr brutalen Eindruck, wobei insbesondere das Würgen hervorsticht, auch wenn selbiges

- 57 - gemäss erstelltem Sachverhalt nicht in einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin resultierte. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, indem er nicht innert sehr weniger Sekunden zuschlug, sondern die Privatklägerin gar nach draussen verfolgte und erneut auf sie losging, wobei seine Handlungen dort im Würgen kulminierten. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathand- lungen bei 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl spontan und ohne Planung. Auslöser war ein wechselseitiger Streit, in dem auch die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige versetzt und ihn beschimpft hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Insgesamt vermögen die subjekti- ven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.1.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen. 4.2. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 3 4.2.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte verletzte die Privatklägerin indem er sie an ihrem Pullover pack- te, zu Boden warf, erneut am Pullover und ihrer Halskette packte, worauf er sie dermassen hin und her schüttelte, dass ihr Kopf mehrfach gegen den Parkettbo- den schlug. Dies tat er derart heftig, dass sowohl der Pullover wie auch die Hals- kette rissen. Als Resultat dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Beulen am Hinterkopf, Hämatome an Armen und Beinen sowie unter dem linken Auge, das

- 58 - zudem geschwollen war, und sie litt bis zum nächsten Tag an Kopfschmerzen. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tat- bestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hät- ten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Be- schuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall im Gegen- satz zu demjenigen gemäss Dossier 1 nur einige Sekunden gedauert haben dürf- te. In objektiver Hinsicht ist wiederum von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlungen bei 8 Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privat- klägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.2.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen.

- 59 - 4.3. Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 4 4.3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin einen Faustschlag gegen das Brustbein, wodurch sie eine noch während zwei Wochen schmerzhafte Kontusion der Rippen erlitt. Diese Verletzung als solche erweist sich innerhalb des Tatbe- stands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhal- ten des Beschuldigten erweckte jedoch wiederum einen sehr brutalen Eindruck, zumal der Faustschlag nebst dreier als Tätlichkeiten zu qualifizierender Ohrfeigen erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit grosser Konsequenz, wobei der vorlie- gende Vorfall nur einige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorher- gehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.3.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

- 60 - 4.4. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil 4.4.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge; einmal mit einer Badesandale und mehrere Ohrfeigen sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschenkel. Als Folge dieser Schläge erlitt die Privatklägerin Hämatome an Körper und Beinen. Diese mehrfachen Verletzungen erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten diese ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte da- bei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur ei- nige wenige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tat- handlungen bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tat- motiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte an- gesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müs- sen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrati- onsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. 4.4.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe

- 61 - reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.5. Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 6 4.5.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschlä- ge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschen- kel. Zudem warf er sie zu Boden, wobei sie zwischen Badewanne und Toilette zu liegen kam, worauf er die Privatklägerin an den Haaren hielt und dabei ihren Kopf hin und her gegen die Badewanne bzw. Toilette schlug, so dass ihr Kopf zumin- dest viermal anschlug. Nachdem die Privatklägerin aufgestanden war, riss der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer erneut an den Haaren und schlug sie erneut mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Als Folge dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Hämatome am Körper und an der rechten Gesichtshälfte, Hautabschürfungen sowie Einblutungen am Trommelfell. Diese Verletzungen erweisen sich zwar innerhalb des Tatbestands der einfachen Kör- perverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Kon- sequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur einige wenige Sekun- den gedauert haben dürfte, indem der Beschuldigte der Privatklägerin noch in ei- nen weiteren Raum folgte, um erneut auf sie loszugehen. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlungen bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.5.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war diesmal kein zuvor geführter wechselseitiger Streit, da der Beschuldigte sich zuvor gar nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut,

- 62 - dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privat- klägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.5.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen. 4.6. Versuchte Drohung gemäss Dossier 1 4.6.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, "ich lah die um, du Schlampe". Dies tat er, nachdem er sie bereits geschlagen hatte und bevor er sie erneut schlug. Der Taterfolg in Form von Todesangst trat bei der Privatklägerin aber nach ihrem Bekunden dennoch nicht ein, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber dennoch nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlung bei 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 5 Monate Freiheits- strafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären.

- 63 - 4.6.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 1 zu verweisen (E. III.4.1.2.), erfolgte die versuchte Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.6.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körper- verletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.7. Drohung gemäss Dossier 3 4.7.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde sie am liebsten umbringen. Dies tat er, während er sie zu Boden stiess, mit der einen Hand am Kopf-/Nackenbereich festhielt und die andere Hand dro- hend zur Faust ballte. Unmittelbar darauf beging er die Körperverletzungen ge- mäss Dossier 3. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von ei- nem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen.

- 64 - 4.7.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 3 zu verweisen (E. III.4.3.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.7.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die her- nach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.8. Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil 4.8.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er ihr ein Rüstmesser an die Seite des Gesichts im Bereich der linken Ohrmuschel hielt, während er sie kurz zuvor und danach schlug sowie beschimpfte. Im Gesamtkon- text mit der Auseinandersetzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Wil- len des Beschuldigten abhing und selbst eine unachtsame Bewegung einer der beiden Personen leicht zu schweren Verletzungen hätte führen können. In objek- tiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 65 - 4.8.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war wohl der wechselseitige Streit lediglich drei Tage zuvor, bei dem die Privatklägerin verletzt wurde, wobei damals auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tatmotiv dürfte wiederum Rache bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestra- fen und ihr gewissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.8.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.9. Drohung gemäss Dossier 6 4.9.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde ihr am liebsten ein Messer in den Bauch rammen. Dies tat er zwischen- durch, während er sie schlug, zu Boden stiess, ihr den Kopf mehrfach gegen die Toilette und das Bad schlug sowie sie danach erneut schlug. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen wer- den, wobei die Drohung insofern nicht ganz konkret war, als dass der Beschuldig- te zur Wahrmachung seiner Drohung zuvor noch ein Messer behändigen hätte müssen. Als Todesdrohung oder der Androhung noch ernsterer Verletzung war

- 66 - sie aber dennoch sehr konkret. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.9.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Drohung doch im engs- ten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getragen. Insge- samt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren. 4.9.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.10. Versuchte Nötigung gemäss Dossier 5, 1. Teil 4.10.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin an, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würde. Der Taterfolg trat aber nicht ein, da die Privatklägerin her- nach doch Anzeige erstattete, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vor- liegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamt- kontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber nicht von einer bloss leichten Drohung und damit Nö- tigungssituation für die Privatklägerin ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver

- 67 - Hinsicht ist von nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstra- fe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 7 Monate Freiheits- strafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären. 4.10.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil, zu verweisen (E. III.4.4.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.10.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.11. Sachbeschädigung gemäss Dossier 6 4.11.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen die Wohnungstüre der Privatklägerin, wodurch die Türe beschädigt wurde, wobei nicht klar ist, wie hoch der Schadensbetrag war. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätzen Geldstrafe festzusetzen.

- 68 - 4.11.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Sachbeschädigung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Tretens gegen die Türe war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Bezüg- lich der Sachbeschädigung ist zwar lediglich Eventualvorsatz gegeben, doch wirkt sich dies letztlich nur leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren. 4.11.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Tre- ten gegen die Tür die weiteren Delikte überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.12. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6 4.12.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung in die Wohnung ein. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.12.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte der Hausfriedensbruch

- 69 - doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Betretens der Wohnung gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren. 4.12.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Betreten der Wohnung die Körperverletzungen überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.13. Beschimpfung gemäss Dossier 1, 3 und 5 Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Nach Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann von Bestrafung abgesehen werden, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wor- den ist. Die Vorinstanz sah, ohne sich auf eine der beiden Varianten abzustützen, von einer Geldstrafe ab, da insgesamt der Unrechtsgehalt des fehlbaren Verhal- tens des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen Beschimpfung unter Berück- sichtigung der konkreten Konfliktsituationen der Beteiligten, der jeweiligen Tatdy- namiken sowie der Gesamtumstände bereits mit der asperierten Freiheitsstrafe von 30 Monaten abgegolten sei (Urk. 72 S. 80). Da wie dargelegt bei sämtlichen weiteren Vergehenstatbeständen je eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch für die Beschimpfungen keine

- 70 - Geldstrafe auszusprechen sein, so dass sich eine Würdigung des diesbezügli- chen Verschuldens des Beschuldigten erübrigt. 4.14. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Dossier 1, 2 und 5 4.14.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin anlässlich der betreffenden Vorfälle mehrere Ohrfeigen. Anlässlich des Vorfalls gemäss Dossier 5, 2. Teil, drückte er ihr zudem das Rüstmesser an die Gesichtshälfte. Die Intensität der Tätlichkeiten ist betreffend Dossier 1 im unteren Bereich, betreffend Dossier 2 etwa im mittleren Bereich und betreffend Dossier 5, 2. Teil unter Berücksichtigung, dass die Privat- klägerin dort auch blutete, im oberen Bereich anzusiedeln. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht innerhalb des Strafrahmens für Tätlichkeiten betreffend Dossi- er 1 gerade noch leicht, betreffend Dossier 2 als keineswegs mehr leicht und be- treffend Dossier 5, 2. Teil als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist für den ersten Vorfall als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– angemessen. 4.14.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht gilt dasselbe wie bei den Körperverletzungen. Die Tathand- lungen des Beschuldigten erfolgten wiederum spontan und ohne Planung. Auslö- ser war mindestens im ersten und zweiten Fall ein zuvor geführter wechselseitiger Streit, wobei auch die Privatklägerin tätlich wurde. Tatmotiv dürfte wiederum Ra- che bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen und ihr ge- wissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschul- digte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frust- rationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren.

- 71 - 4.14.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist beim ersten Vorfall von einem gerade noch leichten, beim zweiten Vorfall von einem keineswegs mehr leichten und beim drit- ten Vorfall von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Für den ersten Vor- fall ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– anzusetzen. 4.15. Geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 6 4.15.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte entwendete der Privatklägerin vor dem Verlassen der Wohnung das sich im Portemonnaie befindliche Bargeld im Betrag von rund Fr. 150.–. Der Betrag ist ungefähr in der Mitte dessen angesiedelt, was als noch geringfügiges Vermögensdelikt zu qualifizieren ist. Entsprechend ist von einem zumindest kei- neswegs mehr leichten Verschulden innerhalb des Übertretungstatbestands aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 300.– angemessen. 4.15.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv einerseits Bereicherung zu sehen, anderer- seits dürfte es dem Beschuldigten auch hier um Rache bzw. Machtausübung ge- genüber der Privatklägerin gegangen sein. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.15.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem keineswegs mehr leichten Verschul- den auszugehen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 300.– anzusetzen.

- 72 - 4.16. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Dossier 4, und 6, 1. und 2. Teil 4.16.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte verstiess insgesamt dreimal gegen seitens des Zwangsmass- nahmengerichts angeordnete Kontakt- und Rayonverbote. Hiermit manifestierte er eine doch erhebliche Geringschätzung gegenüber den betreffenden, dem Schutz der Privatklägerin dienenden Massnahmen. Sein Verschulden ist für alle drei Vor- fälle zusammen betrachtet als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 4.16.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv eine starke Uneinsichtigkeit des Beschuldig- ten, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten und mit ihr den Konflikt zu riskieren, zu sehen. Dass er die schwereren Delikte plante, kann wie dargelegt nicht ange- nommen werden. Er musste aber damit rechnen, dass es bei diesen bewussten Verstössen gegen die besagten Verbote zu erneuten entsprechenden Handlun- gen kommen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.16.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 2; Urk. 90 S. 2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen.

- 73 - 4.17. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 4.17.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum mehrfach, wenn auch nicht allzu häufig, Marihuana durch Rauchen sowie Kokain durch Schnupfen. Im Gegensatz zu den weiteren Delikten des Beschuldigten wird ihm hier eine – im schweizerischen Strafrecht die Ausnahme darstellende – Selbstschädigung vorgeworfen. Anzumerken ist, dass die Ordnungsbussenver- ordnung in deren Bussenliste 2, Übertretungen nach den übrigen Erlassen, einen einmaligen Konsum von Cannabis mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– be- straft. Das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten ist jedenfalls als erheb- lich innerhalb des Strafrahmens von Übertretungen zu qualifizieren. Unter Be- rücksichtigung seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 4.17.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht lässt sich über das Motiv des Beschuldigte kaum etwas sagen. Die subjektiven Kriterien vermögen das objektive Verschulden aber nicht zu relativieren. 4.17.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen. 4.18. Asperation 4.18.1. Freiheitsstrafe Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1. Für die weiteren Körperverletzungsdelikte wären addiert 30 Monate auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperati-

- 74 - onsprinzips erscheint eine Erhöhung um die Hälfte, also 15 Monate, angemessen. Für sämtliche weiteren Delikte wären addiert 29 Monate auszusprechen. Wie dar- gelegt stehen mit Ausnahme der Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil, sämtliche dieser weiteren Vorwürfe in einem sehr engen Konnex zu einem Körperverlet- zungsdelikt bzw. sind vom jeweils selben Vorsatz getragen. Es erscheint daher angemessen, die für die weiteren Delikte gesamthaft zu Buche stehenden 29 Mo- nate lediglich zu einem knappen Viertel, also 7 Monate, zu berücksichtigen. Ge- samthaft ergibt dies mithin 31 Monate Freiheitsstrafe. 4.18.2. Busse Unter den Strafen für die Übertretungstatbestände ist von den Fr. 700.– für die Tätlichkeiten gemäss Dossier 5 als Einsatzstrafe auszugehen. Die jeweils weite- ren Vorwürfe ergeben addiert Fr. 1'800.–. Es erscheint angemessen, davon die Hälfte, mithin Fr. 900.– zu berücksichtigen, womit gesamthaft eine Busse für sämtliche Übertretungen in der Höhe von Fr. 1'600.– resultiert. 4.19. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren – der in Ausnahmefällen um die Hälfte bis auf viereinhalb Jahre erhöht werden könnte – als sehr schwer zu qualifizieren. Wie gezeigt wiegt dabei zwar kein einzelner Vorwurf für sich alleine betrachtet schwer. In ihrer Gesamtheit ist dies aber umso mehr der Fall. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.–.

5. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe 5.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist bis auf wenige untergeordnete Ausnahmen nicht geständig.

- 75 - Unter diesem Titel ist ihm daher nichts zugutezuhalten. Auch von Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann keine Rede sein. 5.2. Vorstrafen, Delinquieren trotz laufender Verfahren 5.2.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53; Urk. 73; Urk. 88), was zumessungsneutral bleibt. 5.2.2. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber bei der Bildung der Gesamt- freiheitsstrafe aus, dass der Beschuldigte trotz im Anschluss an die Vorfälle ge- mäss Dossier 1 eingeleitetem Strafverfahren und damit verbundener Untersu- chungshaft von knapp einem Monat weiter einschlägig delinquierte. Auch weitere Verhaftungen und Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft vermoch- ten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Erst rund ein Jahr nach dem ers- ten Vorfall und nach bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung anhaltender Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft liess er von der Begehung weiterer Delikte ab. Damit manifestierte er ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit. 5.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben, allgemeiner Leumund Hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten sowie seiner finanziellen Verhältnisse führte er in der Untersu- chung und vor Vorinstanz aus, er sei in der Schweiz geboren und zusammen mit zwei älteren Brüdern aufgewachsen. Er habe eine Lehre als Koch absolviert und danach mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern im In- und Ausland auf dem Beruf gearbeitet. Bevor er arbeitslos geworden sei, habe er unter anderem drei Jahre lang Teilzeit für die Sozialen Dienste Uster gearbeitet. Im Februar 2019 habe er sich beim Sozialamt angemeldet und erhalte seither Sozialhilfeleistungen. Ausserdem habe er vor dem Januar 2018 für ungefähr ein Jahr auf der Strasse gelebt. Im Zeitpunkt der Hautverhandlung vor Vorinstanz führte er aus, er sei ar- beitslos und habe Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.–. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. D1 4/2 S. 4; Urk. Urk. D5 3/4 S. 1f ff.; Prot. I S. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er derzeit in der J._____ in K._____ arbeite, dass er hierfür jedoch keinen Lohn erhalte, da diese

- 76 - Tätigkeit von den Sozialen Diensten organisiert sei. Daher bezahle er seinen Le- bensunterhalt derzeit von der Sozialhilfe. Er lebe in einer Wohnung in einem Wohnhaus des L._____ zusammen mit einem Mitbewohner. Seit seiner Entlas- sung sei es sein Ziel, eine feste Anstellung und eine eigene Wohnung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wie auch der allgemeine Leumund wirken sich zumessungsneutral aus. 5.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. 5.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend für ein Verfahren dieses Umfangs sehr beförderlich geführt. So vergingen zwischen letzten Tat- handlungen und vorinstanzlichem Urteil lediglich rund ein halbes Jahr. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt da- her ausser Betracht. 5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem Delinquieren während laufendem Verfahren ein straferhö- hendes Zumessungskriterien im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, das zu berücksichtigen ist. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Freiheitsstrafe wäre daher von 31 Monaten um 5 Monate auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen.

6. Gesamtwürdigung 6.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verbots der refor-

- 77 - matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es damit bei der Strafe gemäss vo- rinstanzlichem Urteil von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2. Busse Für sämtliche Übertretungstatbestände wäre unter Berücksichtigung aller Straf- zumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamt-Busse von Fr. 1'600.– angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei vorinstanzlich ausgesprochenen Busse in Höhe von Fr. 1'500.– sein Bewenden. 6.3. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2018 bis 22. August 2018, am

22. September 2018, vom 11. Oktober 2018 bis 8. November 2018, vom

3. Januar 2019 bis 25. Januar 2019, vom 7. Mai 2019 bis 28. Mai 2019 sowie vom

26. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urk. D1 13/1 und 13/11; Urk. D1 14/1 und 7/5; Urk. D1 15/1 und 15/16; Urk. D1 16/1 und 16/9; Urk. D5 15/1 und 15/10; Urk. D5 15/16 und Urk. 67). Diese insgesamt 289 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ihm auf die Freiheitsstrafe als er- standen anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten auf unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 10 Monaten erklärte sie die Freiheitsstrafe für vollziehbar (Urk. 72 S. 81 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids hat der Beschuldigte den vollziehbaren Teil der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten praktisch gänzlich verbüsst, weshalb ei- ne Rückversetzung in den Strafvollzug für lediglich wenige Tage nicht sinnvoll erscheint. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von

- 78 - 30 Monaten im Umfang von 289 Tagen zu vollziehen und im restlichen Umfang unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

2. Busse Die Busse gemäss Art. 106 StGB im Betrag von Fr. 1'500.– ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitstrafe von 15 Ta- gen anzusetzen. V. Weisung

1. Gesetzliche Grundlage Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte die vom Gericht erteilte Weisung, so kann der bedingte Teil der Strafe widerrufen, der Verurteilte verwarnt oder die Probezeit verlängert werden (Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Eine solche Weisung kann u.a. in der Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots bestehen (Art. 94 und 95 StGB).

2. Subsumtion Der Beschuldigte verübte – mit Ausnahme der insofern irrelevanten mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – alle Tathandlungen gegen die Pri- vatklägerin als Geschädigte. Zur Prävention künftiger entsprechender Straftaten erscheint es angezeigt, dem Beschuldigten die Weisung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen. Entsprechend ist ihm für die Dauer der Probezeit zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise – persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc. – Kontakt aufzunehmen oder durch Dritt- personen aufnehmen zu lassen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020, so- wie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit

- 79 -

22. Januar 2019, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen, das Genugtuungsbegehren wurde im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 72 S. 83 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger bringt gegen die von der Vorinstanz vorgesehene Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz vor, der der Privatklägerin vor Bestellung der unentgeltlichen Vertretung entstandene Schaden im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Vertretung sei auch im Falle eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht adäquat kausal zu den inkriminierten Handlungen des Beschuldigten (Urk. 90 N 97 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte ist vorliegend wegen zahlreichen Delikten bzw. widerrechtlichen Handlungen zulasten der Privatklägerin zu verurteilen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Vorwürfe gegen den Beschuldigten war es durchaus angemessen, dass die Privatklägerin sich um eine anwaltliche Vertre- tung bemühte, was letztlich auch der Umstand belegt, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Für die anwaltliche Vertretung vor Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des sind ihr nachweislich Kosten und somit ein Schaden in Höhe von Fr. 2'743.15 entstanden. Einziger Grund für die Mandatierung eines Anwalts war sodann die Wahrnehmung ihrer Interessen als Zivil- und Strafklägerin im vorliegenden Straf- verfahren. Einen alternativen Grund, den die Privatklägerin für die Mandatierung eines Anwalts gehabt hätte, bringt die amtliche Verteidigung zurecht nicht vor. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung des Schadenersatzes belegt sind, ist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit

30. Januar 2020, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Betreffend die von der Vorinstanz festgehaltene Genugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat, begründet die amtliche Vertei- digung ihre abweisenden Anträge lediglich mit dem beantragten Freispruch. Der Beschuldigte ist jedoch vorliegend fast ausnahmslos wegen zahlreichen Delikten, welche grösstenteils Eingriffe in die körperliche Integrität der Privatklägerin dar-

- 80 - stellten, schuldig zu sprechen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 85 f.). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 72 S. 88 und S. 92). 1.2. Hiergegen wendet die amtliche Verteidigung ein, dass die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen lediglich im Umfang von 2/5 obsiege und der Beschuldigte daher auch lediglich verpflichtet werden könne, 2/5 der Kosten des Untersu- chungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, soweit durch die Zivilforde- rungen der Privatklägerin verursacht, auferlegt werden könnten (Urk. 90 N 104 f.). Hierbei vergisst sie jedoch, dass die Aufwendungen der Vertretung der Privatklä- gerin vorliegend hauptsächlich zu den zahlreichen Vorwürfen und somit zum Schuldpunkt entstanden sind, in welchem die Privatklägerin fast ausschliesslich obsiegt. Gewichtet man sodann den Aufwand, den der Vertreter der Privatklägerin zum Schuldpunkt bzw. zum Zivilpunkt vornehmen musste angemessen, so fällt das Unterliegen der Privatklägerin im Zivilpunkt praktisch nicht ins Gewicht. Ent- sprechend hat die Vorinstanz zurecht sämtliche Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

- 81 - 1.3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2) ist aufgrund des Gesagten zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung vorzubehalten ist. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9'597.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Für die Ausarbeitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung wird ein Aufwand von insgesamt rund 26 Stunden geltend gemacht. Auch wenn die Ausarbeitung eines Plädoyers erfah- rungsgemäss mit rund einer Stunde pro Seite entschädigt werden kann, handelt es sich beim Plädoyer des amtlichen Verteidigers zu rund der Hälfte um Ausfüh- rungen, die bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden und in das Plädoyer für die Berufungsverhandlung übernommen werden konnten. Entsprechend ist im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers lediglich von notwendigen Aufwendungen von rund 13 Stunden auszugehen. Auch dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich 3 Stunden anstelle der vom amtlichen Verteidiger vorgängig geschätzten 4 Stunden (Prot. II S. 4 und S. 7). Insgesamt erscheint daher eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und diese ist entsprechend festzusetzen.

- 82 - 2.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren Aufwendungen von 95 Minuten und Spesen in Höhe von Fr. 13.50 und somit ein Honorar von gesamthaft Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Diese Auf- wendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren mit Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Für die vom Beschuldigten geforderte Genugtuung für die erstandene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Janu- ar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − […]; − […]; − […]; − […] − […]; − […]; − […]; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − […]; − […].

- 83 -

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 6, Teil 1, Vorfall von Anfang Juli 2019) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […].

4. […].

5. […].

6. […].

7. Die von der Kantonspolizei Zürich am 8. Mai 2019 sichergestellte Glasflasche (Asservat Nr. A012'608'321) sowie die Damenunterwäsche (Asservat- Nr. A012'858'865, Asservat-Nr. A012'859'040) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die unter der Referenznummer K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094), K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts- Nr. 75956046) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Spuren, Spurenträger und Fotografien (Asservaten-Nrn. A012'610'796, A012'610'809, A012'610'843, A012'610'865, A012'610'887, A012'611'039, A012'611'040, A012'858'763, A012'858'796, A012'858'810, A012'859'017, A011'694'738, A011'694'749, A011'694'750, A011'694'761, A011'699'744, A011'699'755, A011'694'727, A011'699'733, A012'858'672, A012'858'729, A012'859'880, A012'610'729, A012'621'679) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die unter den Referenznummern K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094) und K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Poloshirt [Asservat- Nr. A011'699'506], Herrenhose [Asservat-Nr. A011'699'517], Pullover [Asser- vat-Nr. A012'611'062]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 84 -

10. Die unter den Referenznummern K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts-Nr. 75956046) sichergestellten und beim Fo- rensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Damenjacke [Asservat- Nr. A012'610'978], Shirt [Asservat-Nr. A012'611'017]) werden der Privatkläge- rin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. […].

12. […].

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500Ge bühr für das Vorverfahren Fr. 11'888Aus lagen (Gutachten)

15. […].

16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'551.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 8'984.45 (act. D1 27) an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin ausbezahlt wurde. […].

17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 8'150.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 85 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 289 Tagen vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

- 86 -

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten im Sinne einer Wei- sung nach Art. 94 StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Missachtet der Beschuldigte die Weisung, so erstattet die zuständige Be- hörde den Strafvollzugsbehörden oder dem Gericht Bericht. Das Gericht kann in diesem Fall unter anderem die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 Abs. 5 StGB).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'743.15 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 389.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Stalder

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

- 87 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 88 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (149 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 72 S. 88 und S. 92).

E. 1.2 Hiergegen wendet die amtliche Verteidigung ein, dass die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen lediglich im Umfang von 2/5 obsiege und der Beschuldigte daher auch lediglich verpflichtet werden könne, 2/5 der Kosten des Untersu- chungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, soweit durch die Zivilforde- rungen der Privatklägerin verursacht, auferlegt werden könnten (Urk. 90 N 104 f.). Hierbei vergisst sie jedoch, dass die Aufwendungen der Vertretung der Privatklä- gerin vorliegend hauptsächlich zu den zahlreichen Vorwürfen und somit zum Schuldpunkt entstanden sind, in welchem die Privatklägerin fast ausschliesslich obsiegt. Gewichtet man sodann den Aufwand, den der Vertreter der Privatklägerin zum Schuldpunkt bzw. zum Zivilpunkt vornehmen musste angemessen, so fällt das Unterliegen der Privatklägerin im Zivilpunkt praktisch nicht ins Gewicht. Ent- sprechend hat die Vorinstanz zurecht sämtliche Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

- 81 -

E. 1.3 Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15, 16 Abs. 3 und

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung vorzubehalten ist.

E. 2.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 50 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

E. 2.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

E. 2.1.4 Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9'597.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Für die Ausarbeitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung wird ein Aufwand von insgesamt rund 26 Stunden geltend gemacht. Auch wenn die Ausarbeitung eines Plädoyers erfah- rungsgemäss mit rund einer Stunde pro Seite entschädigt werden kann, handelt es sich beim Plädoyer des amtlichen Verteidigers zu rund der Hälfte um Ausfüh- rungen, die bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden und in das Plädoyer für die Berufungsverhandlung übernommen werden konnten. Entsprechend ist im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers lediglich von notwendigen Aufwendungen von rund 13 Stunden auszugehen. Auch dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich 3 Stunden anstelle der vom amtlichen Verteidiger vorgängig geschätzten 4 Stunden (Prot. II S. 4 und S. 7). Insgesamt erscheint daher eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und diese ist entsprechend festzusetzen.

- 82 -

E. 2.2.1 Der Beschuldigte verübte diverse Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, beging der Beschuldigte mehrere einfache Körperverletzungsdelikte, die als Einsatzdelikt herangezogen werden können.

E. 2.2.2 Bezüglich der Einsatzstrafe strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb zu beachten, dass der Beschuldigte weitere Tatvorwürfe beging, diverse davon mehrfach. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies bei den einzelnen Vorwürfen zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegen- den Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist dabei ange- messen zu erhöhen. Dasselbe gilt bei den Vorwürfen, für die lediglich eine Geld-

- 51 - strafe angemessen erscheint, wie auch bei den Übertretungstatbeständen, die le- diglich mit Busse zu bestrafen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne

E. 2.3 Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren Aufwendungen von 95 Minuten und Spesen in Höhe von Fr. 13.50 und somit ein Honorar von gesamthaft Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Diese Auf- wendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren mit Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.4 Für die vom Beschuldigten geforderte Genugtuung für die erstandene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Janu- ar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − […]; − […]; − […]; − […] − […]; − […]; − […]; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − […]; − […].

- 83 -

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 6, Teil 1, Vorfall von Anfang Juli 2019) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […].

4. […].

5. […].

6. […].

7. Die von der Kantonspolizei Zürich am 8. Mai 2019 sichergestellte Glasflasche (Asservat Nr. A012'608'321) sowie die Damenunterwäsche (Asservat- Nr. A012'858'865, Asservat-Nr. A012'859'040) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die unter der Referenznummer K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094), K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts- Nr. 75956046) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Spuren, Spurenträger und Fotografien (Asservaten-Nrn. A012'610'796, A012'610'809, A012'610'843, A012'610'865, A012'610'887, A012'611'039, A012'611'040, A012'858'763, A012'858'796, A012'858'810, A012'859'017, A011'694'738, A011'694'749, A011'694'750, A011'694'761, A011'699'744, A011'699'755, A011'694'727, A011'699'733, A012'858'672, A012'858'729, A012'859'880, A012'610'729, A012'621'679) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die unter den Referenznummern K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094) und K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Poloshirt [Asservat- Nr. A011'699'506], Herrenhose [Asservat-Nr. A011'699'517], Pullover [Asser- vat-Nr. A012'611'062]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 84 -

10. Die unter den Referenznummern K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts-Nr. 75956046) sichergestellten und beim Fo- rensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Damenjacke [Asservat- Nr. A012'610'978], Shirt [Asservat-Nr. A012'611'017]) werden der Privatkläge- rin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. […].

12. […].

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500Ge bühr für das Vorverfahren Fr. 11'888Aus lagen (Gutachten)

15. […].

16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'551.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 8'984.45 (act. D1 27) an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin ausbezahlt wurde. […].

E. 3 Formelles

E. 3.1 Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewir- ken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe un- terhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer

- 52 - Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Kassationshofes des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E.

2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECH- SEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen

- 53 - nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 54 -

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc.).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Ge- samtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls straf- mindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots auswirken.

- Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei-

- 55 - ner auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zu- messungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter in- folge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den un- teren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetz- geber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzel- ne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den or- dentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

- Anzumerken ist, dass ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts grundsätzlich nicht möglich ist, selbst wenn dadurch zufolge Erreichens des Höchstmasses von 360 Tagessätzen nach altem bzw. 180 Tagessätzen nach neuem Recht ein unbilliges Ergebnis resultiert (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Während das Bundesgericht die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Taten somit stark einschränkte, präzisierte es dies mit Urteil vom 23. August 2018

- 56 - (6B_523/2018 E. 1.4.1.) dahingehend, dass in denjenigen Fällen für mehrere Deliktsvorwürfe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, wenn zwischen ihnen ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, namentlich zwischen Diebstählen und diese überhaupt erst ermöglichenden weiteren Delikten wie Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen.

E. 3.2 Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist jeweils das Verschulden der einzelnen Fälle einfa- cher bzw. mehrfacher einfacher Körperverletzung zur Festlegung der Einsatzstra- fe zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die jeweiligen weiteren Vor- würfe zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmit- telbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich da- bei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu le- gen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente

E. 3.3 Zeugen

a) Der Zeuge G._____ und die Zeugin H._____ wurden zu ihren Wahrneh- mungen bezüglich des Sachverhalts gemäss Dossier 1 durch Polizei und Staats- anwaltschaft befragt. Als unbeteiligte Personen haben sie kein Eigeninteresse am Prozessausgang und es ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen sie den Be- schuldigten wider besseres Wissens belasten sollten. Zudem sagten sie als Zeu- gen unter Hinweis auf die Strafbarkeit wissentlich falscher Zeugenaussagen ge- mäss Art. 307 StGB aus. Ihre Glaubwürdigkeit ist daher in keiner Hinsicht einge- schränkt.

b) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ist auf die nach- folgenden Ausführungen zu Dossier 1 zu verweisen.

4. Dossier 1 (Anklageschrift S. 3 f.)

E. 4 Beweisanträge der Verteidigung

E. 4.1 Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1

E. 4.1.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte bewirkte bei der Privatklägerin mittels seiner Handlungen – Schläge, Hochheben, zu Boden-Werfen, Würgen – gemäss Dossier 1 Ziff. 1, 4 und 5 der Anklage diverse Verletzungen wie schmerzhafte Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hals, Rumpf, Armen und Beinen sowie Verletzungen im Naseninneren. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte jedoch einen sehr brutalen Eindruck, wobei insbesondere das Würgen hervorsticht, auch wenn selbiges

- 57 - gemäss erstelltem Sachverhalt nicht in einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin resultierte. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, indem er nicht innert sehr weniger Sekunden zuschlug, sondern die Privatklägerin gar nach draussen verfolgte und erneut auf sie losging, wobei seine Handlungen dort im Würgen kulminierten. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathand- lungen bei 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.1.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl spontan und ohne Planung. Auslöser war ein wechselseitiger Streit, in dem auch die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige versetzt und ihn beschimpft hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Insgesamt vermögen die subjekti- ven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.1.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen.

E. 4.1.4 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 12 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum Tatablauf sind als durchaus klar, de- tailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüg- lich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich ei- nen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 5/1). Aber auch die späteren Einvernahmen – jene bei der Staatsanwaltschaft erfolgte rund einen Monat später und die Einvernahme vor Vorinstanz rund eineinhalb Jahre danach – weisen kei- ne relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundene Verblassung der Erinnerung erklären liessen. Im Kerngesche- hen des Sachverhalts, dem Würgen durch den Beschuldigten, sind sie im We- sentlichen konstant. Einzig bei der Frage, inwieweit sie konkret Atemprobleme gehabt habe aufgrund des Würgens, sind Abweichungen festzustellen, indem sie vor Vorinstanz – den Beschuldigten entlastend – geltend machte, sie habe trotz des Würgens noch normal atmen können (Prot. I S. 44). Angesichts des zeitlichen Abstands zum Vorfall, der Vielzahl letztlich zu beurteilender Vorfälle und der ins- gesamt sehr belastenden Situation der Privatklägerin ist es nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Schwierigkeiten hatte, sich an Details zu er- innern. Ob dabei die Suchtproblematik der Privatklägerin und/oder ein ebenso nachvollziehbarer Verdrängungsmechanismus eine Rolle spielten, kann offenge- lassen werden. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall

- 23 - keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schil- dern. Ihre Schilderungen werden sodann durch die Beurteilung im Gutachten zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 16. August 2018 gestützt (Urk. D1 9/1). So sind gemäss Gutachten etwa die Blutergüsse an den Oberarmen der Privatklägerin mit dem von ihr geschilderten "Zupacken" des Beschuldigten vereinbar. Der Bluter- guss über dem rechten Schulterblatt ist mit dem Sturz zu Boden zu erklären und die Blutergüsse am Hals der Privatklägerin korrespondieren mit dem von ihr ge- schilderten Angriff gegen den Hals in der Art eines Würgens (Urk. D1 7/6 S. 6). Zudem decken sich ihre Aussagen zu den Ereignissen ausserhalb des Hauses mit denjenigen der Zeugen G._____ und H._____, worauf nachfolgend einzuge- hen ist. Anzumerken ist, dass sich die die Privatklägerin auch selbst belastete. So räumte sie in ihrer Schilderung ohne Weiteres ein, dem Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. D1 5/1 Antwort 27; 5/2 Antwort 18). Zudem hätten sie sich gegenseitig beleidigt, also auch sie habe den Beschuldigten beschimpft bei der Auseinandersetzung (Urk. D1 5/2 Ant- wort 11). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall gemäss Dossier 1 als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

E. 4.1.5 Aussagen Zeuge G._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen G._____ korrekt zusam- men, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 14 f.).

b) Die Aussagen des Zeugen G._____ zum von ihm beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich seiner ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/1). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine

- 24 - relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/2). Im Kerngeschehen des Sachverhalts sind sie konstant. Seine Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

E. 4.1.6 Aussagen Zeugin H._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Zeugin H._____ korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 15).

b) Die Aussagen der Zeugin H._____ zum von ihr beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/3). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine rele- vanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit ver- bundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/4). Im Kernge- schehen des Sachverhalts sind sie konstant. Ihrer Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

E. 4.1.7 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 15 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie der ärztlichen Gutachten bezüglich der Verletzungsbilder beider Parteien ist der Anklagesach- verhalt in Übereinstimmung mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 15 f.) mit Ausnahme der zufolge des Würgens erlittenen Atemproble- me der Privatklägerin – in letzterem Punkt relativierte sie ihre früheren Aussagen doch entscheidend zu Gunsten des Beschuldigten – im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt. Anzumerken ist, dass dadurch eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin nicht erstellt ist.

- 25 -

E. 4.2 Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 3

E. 4.2.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte verletzte die Privatklägerin indem er sie an ihrem Pullover pack- te, zu Boden warf, erneut am Pullover und ihrer Halskette packte, worauf er sie dermassen hin und her schüttelte, dass ihr Kopf mehrfach gegen den Parkettbo- den schlug. Dies tat er derart heftig, dass sowohl der Pullover wie auch die Hals- kette rissen. Als Resultat dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Beulen am Hinterkopf, Hämatome an Armen und Beinen sowie unter dem linken Auge, das

- 58 - zudem geschwollen war, und sie litt bis zum nächsten Tag an Kopfschmerzen. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tat- bestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hät- ten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Be- schuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall im Gegen- satz zu demjenigen gemäss Dossier 1 nur einige Sekunden gedauert haben dürf- te. In objektiver Hinsicht ist wiederum von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlungen bei 8 Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.2.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privat- klägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.2.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen.

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E. 4.3 Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 4

E. 4.3.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin einen Faustschlag gegen das Brustbein, wodurch sie eine noch während zwei Wochen schmerzhafte Kontusion der Rippen erlitt. Diese Verletzung als solche erweist sich innerhalb des Tatbe- stands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhal- ten des Beschuldigten erweckte jedoch wiederum einen sehr brutalen Eindruck, zumal der Faustschlag nebst dreier als Tätlichkeiten zu qualifizierender Ohrfeigen erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit grosser Konsequenz, wobei der vorlie- gende Vorfall nur einige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.3.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorher- gehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.3.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

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E. 4.4 Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil

E. 4.4.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge; einmal mit einer Badesandale und mehrere Ohrfeigen sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschenkel. Als Folge dieser Schläge erlitt die Privatklägerin Hämatome an Körper und Beinen. Diese mehrfachen Verletzungen erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten diese ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte da- bei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur ei- nige wenige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tat- handlungen bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.4.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tat- motiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte an- gesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müs- sen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrati- onsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren.

E. 4.4.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe

- 61 - reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.5 Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 6

E. 4.5.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschlä- ge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschen- kel. Zudem warf er sie zu Boden, wobei sie zwischen Badewanne und Toilette zu liegen kam, worauf er die Privatklägerin an den Haaren hielt und dabei ihren Kopf hin und her gegen die Badewanne bzw. Toilette schlug, so dass ihr Kopf zumin- dest viermal anschlug. Nachdem die Privatklägerin aufgestanden war, riss der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer erneut an den Haaren und schlug sie erneut mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Als Folge dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Hämatome am Körper und an der rechten Gesichtshälfte, Hautabschürfungen sowie Einblutungen am Trommelfell. Diese Verletzungen erweisen sich zwar innerhalb des Tatbestands der einfachen Kör- perverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Kon- sequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur einige wenige Sekun- den gedauert haben dürfte, indem der Beschuldigte der Privatklägerin noch in ei- nen weiteren Raum folgte, um erneut auf sie loszugehen. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlungen bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.5.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war diesmal kein zuvor geführter wechselseitiger Streit, da der Beschuldigte sich zuvor gar nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut,

- 62 - dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privat- klägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren.

E. 4.5.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen.

E. 4.6 Versuchte Drohung gemäss Dossier 1

E. 4.6.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, "ich lah die um, du Schlampe". Dies tat er, nachdem er sie bereits geschlagen hatte und bevor er sie erneut schlug. Der Taterfolg in Form von Todesangst trat bei der Privatklägerin aber nach ihrem Bekunden dennoch nicht ein, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber dennoch nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlung bei 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 5 Monate Freiheits- strafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären.

- 63 -

E. 4.6.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 1 zu verweisen (E. III.4.1.2.), erfolgte die versuchte Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren.

E. 4.6.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körper- verletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.7 Drohung gemäss Dossier 3

E. 4.7.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde sie am liebsten umbringen. Dies tat er, während er sie zu Boden stiess, mit der einen Hand am Kopf-/Nackenbereich festhielt und die andere Hand dro- hend zur Faust ballte. Unmittelbar darauf beging er die Körperverletzungen ge- mäss Dossier 3. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von ei- nem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen.

- 64 -

E. 4.7.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 3 zu verweisen (E. III.4.3.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.7.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die her- nach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.8 Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil

E. 4.8.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er ihr ein Rüstmesser an die Seite des Gesichts im Bereich der linken Ohrmuschel hielt, während er sie kurz zuvor und danach schlug sowie beschimpfte. Im Gesamtkon- text mit der Auseinandersetzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Wil- len des Beschuldigten abhing und selbst eine unachtsame Bewegung einer der beiden Personen leicht zu schweren Verletzungen hätte führen können. In objek- tiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

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E. 4.8.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war wohl der wechselseitige Streit lediglich drei Tage zuvor, bei dem die Privatklägerin verletzt wurde, wobei damals auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tatmotiv dürfte wiederum Rache bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestra- fen und ihr gewissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.8.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.9 Drohung gemäss Dossier 6

E. 4.9.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde ihr am liebsten ein Messer in den Bauch rammen. Dies tat er zwischen- durch, während er sie schlug, zu Boden stiess, ihr den Kopf mehrfach gegen die Toilette und das Bad schlug sowie sie danach erneut schlug. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen wer- den, wobei die Drohung insofern nicht ganz konkret war, als dass der Beschuldig- te zur Wahrmachung seiner Drohung zuvor noch ein Messer behändigen hätte müssen. Als Todesdrohung oder der Androhung noch ernsterer Verletzung war

- 66 - sie aber dennoch sehr konkret. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

E. 4.9.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Drohung doch im engs- ten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getragen. Insge- samt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren.

E. 4.9.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.10 Versuchte Nötigung gemäss Dossier 5, 1. Teil

E. 4.10.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin an, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würde. Der Taterfolg trat aber nicht ein, da die Privatklägerin her- nach doch Anzeige erstattete, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vor- liegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamt- kontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber nicht von einer bloss leichten Drohung und damit Nö- tigungssituation für die Privatklägerin ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver

- 67 - Hinsicht ist von nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstra- fe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 7 Monate Freiheits- strafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären.

E. 4.10.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil, zu verweisen (E. III.4.4.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren.

E. 4.10.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.11 Sachbeschädigung gemäss Dossier 6

E. 4.11.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen die Wohnungstüre der Privatklägerin, wodurch die Türe beschädigt wurde, wobei nicht klar ist, wie hoch der Schadensbetrag war. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätzen Geldstrafe festzusetzen.

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E. 4.11.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Sachbeschädigung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Tretens gegen die Türe war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Bezüg- lich der Sachbeschädigung ist zwar lediglich Eventualvorsatz gegeben, doch wirkt sich dies letztlich nur leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren.

E. 4.11.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Tre- ten gegen die Tür die weiteren Delikte überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.12 Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6

E. 4.12.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung in die Wohnung ein. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

E. 4.12.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte der Hausfriedensbruch

- 69 - doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Betretens der Wohnung gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren.

E. 4.12.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Betreten der Wohnung die Körperverletzungen überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 4.13 Beschimpfung gemäss Dossier 1, 3 und 5 Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Nach Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann von Bestrafung abgesehen werden, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wor- den ist. Die Vorinstanz sah, ohne sich auf eine der beiden Varianten abzustützen, von einer Geldstrafe ab, da insgesamt der Unrechtsgehalt des fehlbaren Verhal- tens des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen Beschimpfung unter Berück- sichtigung der konkreten Konfliktsituationen der Beteiligten, der jeweiligen Tatdy- namiken sowie der Gesamtumstände bereits mit der asperierten Freiheitsstrafe von 30 Monaten abgegolten sei (Urk. 72 S. 80). Da wie dargelegt bei sämtlichen weiteren Vergehenstatbeständen je eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch für die Beschimpfungen keine

- 70 - Geldstrafe auszusprechen sein, so dass sich eine Würdigung des diesbezügli- chen Verschuldens des Beschuldigten erübrigt.

E. 4.14 Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Dossier 1, 2 und 5

E. 4.14.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin anlässlich der betreffenden Vorfälle mehrere Ohrfeigen. Anlässlich des Vorfalls gemäss Dossier 5, 2. Teil, drückte er ihr zudem das Rüstmesser an die Gesichtshälfte. Die Intensität der Tätlichkeiten ist betreffend Dossier 1 im unteren Bereich, betreffend Dossier 2 etwa im mittleren Bereich und betreffend Dossier 5, 2. Teil unter Berücksichtigung, dass die Privat- klägerin dort auch blutete, im oberen Bereich anzusiedeln. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht innerhalb des Strafrahmens für Tätlichkeiten betreffend Dossi- er 1 gerade noch leicht, betreffend Dossier 2 als keineswegs mehr leicht und be- treffend Dossier 5, 2. Teil als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist für den ersten Vorfall als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– angemessen.

E. 4.14.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht gilt dasselbe wie bei den Körperverletzungen. Die Tathand- lungen des Beschuldigten erfolgten wiederum spontan und ohne Planung. Auslö- ser war mindestens im ersten und zweiten Fall ein zuvor geführter wechselseitiger Streit, wobei auch die Privatklägerin tätlich wurde. Tatmotiv dürfte wiederum Ra- che bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen und ihr ge- wissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschul- digte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frust- rationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren.

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E. 4.14.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist beim ersten Vorfall von einem gerade noch leichten, beim zweiten Vorfall von einem keineswegs mehr leichten und beim drit- ten Vorfall von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Für den ersten Vor- fall ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– anzusetzen.

E. 4.15 Geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 6

E. 4.15.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte entwendete der Privatklägerin vor dem Verlassen der Wohnung das sich im Portemonnaie befindliche Bargeld im Betrag von rund Fr. 150.–. Der Betrag ist ungefähr in der Mitte dessen angesiedelt, was als noch geringfügiges Vermögensdelikt zu qualifizieren ist. Entsprechend ist von einem zumindest kei- neswegs mehr leichten Verschulden innerhalb des Übertretungstatbestands aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 300.– angemessen.

E. 4.15.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv einerseits Bereicherung zu sehen, anderer- seits dürfte es dem Beschuldigten auch hier um Rache bzw. Machtausübung ge- genüber der Privatklägerin gegangen sein. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.15.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem keineswegs mehr leichten Verschul- den auszugehen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 300.– anzusetzen.

- 72 -

E. 4.16 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Dossier 4, und 6, 1. und 2. Teil

E. 4.16.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte verstiess insgesamt dreimal gegen seitens des Zwangsmass- nahmengerichts angeordnete Kontakt- und Rayonverbote. Hiermit manifestierte er eine doch erhebliche Geringschätzung gegenüber den betreffenden, dem Schutz der Privatklägerin dienenden Massnahmen. Sein Verschulden ist für alle drei Vor- fälle zusammen betrachtet als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen.

E. 4.16.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv eine starke Uneinsichtigkeit des Beschuldig- ten, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten und mit ihr den Konflikt zu riskieren, zu sehen. Dass er die schwereren Delikte plante, kann wie dargelegt nicht ange- nommen werden. Er musste aber damit rechnen, dass es bei diesen bewussten Verstössen gegen die besagten Verbote zu erneuten entsprechenden Handlun- gen kommen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

E. 4.16.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 2; Urk. 90 S. 2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen.

- 73 -

E. 4.17 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

E. 4.17.1 Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum mehrfach, wenn auch nicht allzu häufig, Marihuana durch Rauchen sowie Kokain durch Schnupfen. Im Gegensatz zu den weiteren Delikten des Beschuldigten wird ihm hier eine – im schweizerischen Strafrecht die Ausnahme darstellende – Selbstschädigung vorgeworfen. Anzumerken ist, dass die Ordnungsbussenver- ordnung in deren Bussenliste 2, Übertretungen nach den übrigen Erlassen, einen einmaligen Konsum von Cannabis mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– be- straft. Das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten ist jedenfalls als erheb- lich innerhalb des Strafrahmens von Übertretungen zu qualifizieren. Unter Be- rücksichtigung seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen.

E. 4.17.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht lässt sich über das Motiv des Beschuldigte kaum etwas sagen. Die subjektiven Kriterien vermögen das objektive Verschulden aber nicht zu relativieren.

E. 4.17.3 Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen.

E. 4.18 Asperation

E. 4.18.1 Freiheitsstrafe Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1. Für die weiteren Körperverletzungsdelikte wären addiert 30 Monate auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperati-

- 74 - onsprinzips erscheint eine Erhöhung um die Hälfte, also 15 Monate, angemessen. Für sämtliche weiteren Delikte wären addiert 29 Monate auszusprechen. Wie dar- gelegt stehen mit Ausnahme der Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil, sämtliche dieser weiteren Vorwürfe in einem sehr engen Konnex zu einem Körperverlet- zungsdelikt bzw. sind vom jeweils selben Vorsatz getragen. Es erscheint daher angemessen, die für die weiteren Delikte gesamthaft zu Buche stehenden 29 Mo- nate lediglich zu einem knappen Viertel, also 7 Monate, zu berücksichtigen. Ge- samthaft ergibt dies mithin 31 Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.18.2 Busse Unter den Strafen für die Übertretungstatbestände ist von den Fr. 700.– für die Tätlichkeiten gemäss Dossier 5 als Einsatzstrafe auszugehen. Die jeweils weite- ren Vorwürfe ergeben addiert Fr. 1'800.–. Es erscheint angemessen, davon die Hälfte, mithin Fr. 900.– zu berücksichtigen, womit gesamthaft eine Busse für sämtliche Übertretungen in der Höhe von Fr. 1'600.– resultiert.

E. 4.19 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren – der in Ausnahmefällen um die Hälfte bis auf viereinhalb Jahre erhöht werden könnte – als sehr schwer zu qualifizieren. Wie gezeigt wiegt dabei zwar kein einzelner Vorwurf für sich alleine betrachtet schwer. In ihrer Gesamtheit ist dies aber umso mehr der Fall. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.–.

5. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe

E. 5 Dossier 2 (Anklageschrift S. 5)

E. 5.1 Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist bis auf wenige untergeordnete Ausnahmen nicht geständig.

- 75 - Unter diesem Titel ist ihm daher nichts zugutezuhalten. Auch von Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann keine Rede sein.

E. 5.1.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 27 f.).

E. 5.1.2 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28).

b) Die Aussagen des Beschuldigten präsentieren sich auch zu diesem Dossier widersprüchlich. In der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me bestritt er noch klar, die Privatklägerin anlässlich jenes Vorfalls geschlagen zu haben. Er habe sich lediglich gewehrt, als er sie geschubst habe (Urk. D1 4/4 S. 2 ff.; Urk. Urk. D1 4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung räumt er dann ein, der Privatklägerin wohl auch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit er sich insoweit geständig zeigte (Prot. I S. 19; Urk. 89 S. 12). Im Übrigen blieben seine Aussagen zum betreffen- den Vorfall vage. Auch wenn seine Aussagen dazu insgesamt doch als wenig glaubhaft erscheinen, so ist nicht anzunehmen, dass er sich fälschlicherweise selbst belastet hätte. Insofern kann auf die betreffende Zugabe abgestellt werden.

- 27 -

E. 5.1.3 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren polizeilichen Einvernahme zum diesbezüglichen Tatablauf sind als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie lebensnah darzulegen, was der Auslöser des Streits gewesen sei, nämlich die Finanzen (Urk. D1 5/3 Antwort 21). Auch Beschrieb sie den vor den eingeklagten Ohrfeigen wechselseitig geführten tätlichen Streit sehr anschaulich und räumte dabei auch ihren eigenen Anteil da- ran in Form eines Schlags mit der flachen Hand ins Gesicht des Beschuldigten ein (Urk. D1 5/3 Antwort 25). Ebenso räumte sie bereits zu Beginn der Einver- nahme ein, am fraglichen Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein, und dass der Beschuldigte und sie sich anfangs gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. D1 5/3 Antwort 20). Aufgrund des anschliessenden Sturzes der Privatklägerin vom Bal- kon lassen sich aus von ihr eingereichten Fotos (Urk. D2 3) keine Rückschlüsse auf möglicherweise erlittene Verletzungen ziehen, da sich diese nicht zuordnen lassen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich der mehr als ein Jahr nach den be- treffenden Vorfällen erfolgten Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr an die frag- lichen Vorfälle zu erinnern vermochte (Prot. I S. 48), spricht keineswegs gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen bei der Polizei. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte wie dargelegt dort einräumte, der Privatklägerin nach wechselseitig geführter Auseinandersetzung wohl noch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit seine eigene Zugabe die Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu- mindest teilweise stützt. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffen- den Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum betreffenden Vorfall als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

- 28 -

E. 5.1.4 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 29 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt.

E. 5.2 Vorstrafen, Delinquieren trotz laufender Verfahren

E. 5.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53; Urk. 73; Urk. 88), was zumessungsneutral bleibt.

E. 5.2.2 Straferhöhend wirkt sich demgegenüber bei der Bildung der Gesamt- freiheitsstrafe aus, dass der Beschuldigte trotz im Anschluss an die Vorfälle ge- mäss Dossier 1 eingeleitetem Strafverfahren und damit verbundener Untersu- chungshaft von knapp einem Monat weiter einschlägig delinquierte. Auch weitere Verhaftungen und Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft vermoch- ten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Erst rund ein Jahr nach dem ers- ten Vorfall und nach bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung anhaltender Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft liess er von der Begehung weiterer Delikte ab. Damit manifestierte er ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit.

E. 5.3 Persönliche Verhältnisse/Vorleben, allgemeiner Leumund Hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten sowie seiner finanziellen Verhältnisse führte er in der Untersu- chung und vor Vorinstanz aus, er sei in der Schweiz geboren und zusammen mit zwei älteren Brüdern aufgewachsen. Er habe eine Lehre als Koch absolviert und danach mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern im In- und Ausland auf dem Beruf gearbeitet. Bevor er arbeitslos geworden sei, habe er unter anderem drei Jahre lang Teilzeit für die Sozialen Dienste Uster gearbeitet. Im Februar 2019 habe er sich beim Sozialamt angemeldet und erhalte seither Sozialhilfeleistungen. Ausserdem habe er vor dem Januar 2018 für ungefähr ein Jahr auf der Strasse gelebt. Im Zeitpunkt der Hautverhandlung vor Vorinstanz führte er aus, er sei ar- beitslos und habe Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.–. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. D1 4/2 S. 4; Urk. Urk. D5 3/4 S. 1f ff.; Prot. I S. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er derzeit in der J._____ in K._____ arbeite, dass er hierfür jedoch keinen Lohn erhalte, da diese

- 76 - Tätigkeit von den Sozialen Diensten organisiert sei. Daher bezahle er seinen Le- bensunterhalt derzeit von der Sozialhilfe. Er lebe in einer Wohnung in einem Wohnhaus des L._____ zusammen mit einem Mitbewohner. Seit seiner Entlas- sung sei es sein Ziel, eine feste Anstellung und eine eigene Wohnung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wie auch der allgemeine Leumund wirken sich zumessungsneutral aus.

E. 5.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten.

E. 5.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend für ein Verfahren dieses Umfangs sehr beförderlich geführt. So vergingen zwischen letzten Tat- handlungen und vorinstanzlichem Urteil lediglich rund ein halbes Jahr. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt da- her ausser Betracht.

E. 5.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem Delinquieren während laufendem Verfahren ein straferhö- hendes Zumessungskriterien im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, das zu berücksichtigen ist. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Freiheitsstrafe wäre daher von 31 Monaten um 5 Monate auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen.

6. Gesamtwürdigung

E. 6 Dossier 3 (Anklageschrift S. 5 f.)

E. 6.1 Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verbots der refor-

- 77 - matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es damit bei der Strafe gemäss vo- rinstanzlichem Urteil von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 6.1.1 Anklagegrundsatz

a) Die amtliche Verteidigung moniert betreffend Dossier 3 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die bei der Privatklägerin verursachten Beulen, Hämatome, Kopfschmerzen und Schwellung in der Anklageschrift (Urk. 48 S. 6) keiner konkreten Handlung des Beschuldigten zugeordnet würden sondern ledig- lich pauschal festgehalten werde, dass diese "anlässlich des geschilderten Vor- falls" entstanden seien. Dies habe sodann nichts mit der Wahrung einer wirksa- men Verteidigung zu tun, da dem Beschuldigten nicht eine Vielzahl an Handlun- gen zu unterstellen und als deren Pauschalfolge gewisse Verletzungen zu be- haupten seien (Urk. 90 N 46).

b) Der entsprechende Vorwurf im Zusammenhang mit der einfachen Körper- verletzung wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Sollte eine angeklagte Straftat sodann aufgrund des umschriebenen Sachverhalts in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht nicht präzise genug umschrieben sein, so ist es Sache des Gerichts, die Anklagebehörde um Ergänzung oder Berichtigung der Anklageschrift zu ersuchen (Art. 329 Abs. 2 StPO) oder dies bei der Sachver- haltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Es ist zudem auch deutlich erkennbar, welche Verletzun- gen von welcher Handlung des Beschuldigten hergerührt haben sollen, ohne dass diese den einzelnen Handlungen explizit zugewiesen wurden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder auf- gezeigt noch erkennbar und wurde überdies auch nicht geltend gemacht.

E. 6.1.2 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 32).

- 30 -

E. 6.1.3 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 32 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine starke Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachten Vorhalte bezüglich des Verletzungsbilds der Privatklägerin auf. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass er die Privatklä- gerin am Shirt gepackt und daran geschüttelt habe, wodurch sie dann zu Boden gefallen sei. Es sei möglich, dass sie dabei den Kopf irgendwo angeschlagen ha- be (Urk. D1 4/6 Antwort 25 und 34). Kurze Zeit später in derselben Einvernahme führte er aus, sie "gepackt und herumgeschwungen" zu haben (Urk. D1 4/6 Ant- wort 52), was auf eine doch deutlich stärkere Intensität schliessen lässt. Im kras- sen Widerspruch zu dieser Einräumung angewandter körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin steht seine eigene Aussage in derselben Einvernahme, bei Streitigkeiten zwar böse Worte zu verwenden, aber keine körperliche Gewalt an- zuwenden. Kurz darauf räumte er dann wieder ein, sie vor ca. drei Wochen – da- bei hätte es sich wohl um den Vorfall gemäss Dossier 2 gehandelt – einmal ge- schlagen zu haben (Urk. D1 4/6 Antwort 39 und 46). Sodann machte er geltend, an genau jenem Abend seien keine Wörter wie "Schlampe" oder "Saufuze" gefal- len, nur um kurz später wieder einzuräumen, es sei doch möglich sei, dass Be- schimpfungen erfolgt seien (Urk. D1 4/6 Antwort 50 und 54). Auffällig ist auch, dass er – wie bereits bezüglich Dossier 1 – wiederum in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erstmals behauptete, die Privatklägerin habe ihn in die Genitalien getreten (Prot. I S. 20), was sowohl einen Widerspruch als auch eine Dramatisie- rung deren Vorgehens darstellt. Abgesehen davon sind seine Aussagen vage und detailarm. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngehalt des Anklagesach- verhalts gemäss Dossier 3 sind daher als wenig glaubhaft zu bezeichnen.

- 31 -

E. 6.1.4 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 34 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeich- nen. Festzustellen ist aber dennoch, dass sie die Ereignisse hinsichtlich deren chronologischen Ablaufs bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft je umgekehrt schilderte. Während sie bei der Polizei noch geltend machte, der Wurf der Hun- debox mit darin befindlichem Hund in ihr Gesicht habe zuerst stattgefunden (Urk. D1 5/4), fand gemäss Aussagen bei der Staatsanwaltschaft das mehrmalige Schlagen des Kopfs auf den Boden zuerst statt (Urk. 1 D1 5/5). Diese Sprunghaf- tigkeit in ihren Schilderungen spricht aber nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, son- dern diese Abweichung ist durchaus mit dem Zeitablauf von rund drei Wochen zwischen den Einvernahmen sowie der mittlerweile Vielzahl an Gewaltvorfällen zwischen den Parteien erklärbar. Sie schilderte denn wie erwähnt auch beide Handlungen je in sich schlüssig und plausibel. Der Umstand, dass sie sich selbst mehr als ein Jahr nach den betreffenden Vorfällen noch an die beiden doch eher ungewöhnlichen Tatvarianten – Verwendung einer Hundebox samt Hund als Wurfgegenstand und mehrfaches Schlagen des Kopfs auf den Boden – zu erin- nern vermochte, spricht zudem für die Richtigkeit ihrer Darstellungen. Hinsichtlich der Intensität des Schlagens des Kopfs auf den Boden relativierte sie ihre Aussa- gen in der Untersuchung vor Vorinstanz indessen entscheidend. Dazu machte sie geltend, der Beschuldigte habe ihren Kopf "nicht so genommen und auf den Bo- den geschlagen", wobei sie zur Veranschaulichung mit den Händen ihren Kopf links und rechts umfasste und Schlagbewegungen gegen den Tisch mimte (Prot. I S. 64 f.). Was genau sie damit ausdrücken wollte, muss offengelassen werden, doch kann – mit der Vorinstanz – kein allzu heftiges Schlagen des Kopfs gegen den Boden angenommen werden. Diese Relativierung ihrer Aussagen zugunsten des Beschuldigten spricht indessen nicht gegen deren Richtigkeit. Sodann werden die Depositionen der Privatklägerin durch die in den Akten lie- genden Fotos gestützt. Auf den Tatortfotos ist erkennbar, dass sich nach dem

- 32 - Tatablauf die Hundebox und diverse weitere Gegenstände auf dem Bett der Pri- vatklägerin befanden (Urk. D3 3 S. 1). Dass die Privatklägerin diese Gegenstände alle so drapiert hätte, wie der Beschuldigte auf Befragung an der Berufungsver- handlung zumindest andeutete (Urk. 89 S. 18), ist nicht anzunehmen. Ein auf ei- nem Foto der Privatklägerin erkennbares Hämatom unterhalb ihres linken Auges ist vereinbar mit dem Wurf diverser Gegenstände ins Gesicht (Urk. D3 3 S. 6). Ein auf einem weiteren Foto erkennbarer länglicher Abdruck am Nacken der Privat- klägerin stellt einen Hinweis darauf dar, dass wie von ihr geschildert mit gewisser Kraft und Gewalt an ihrer Halskette gerissen wurde (Urk. D3 3 S. 6). Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Die Aussagen der Privatklägerin, die von den betreffenden Beweismitteln gestützt werden, sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen, wobei mit der Vorinstanz und entgegen der Anklage nicht von einem besonders harten Schlagen des Kopfs auf den Boden ausgegangen werden kann.

E. 6.1.5 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 3 im beurteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme des Vorwurfs, wonach der Be- schuldigte den Kopf der Privatklägerin mehrmals mit voller Wucht gegen den Bo- den geschlagen hätte, erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass sein Schlagen des Kopfes der Privatklägerin gegen den Boden mit nicht allzu grosser Kraft erfolgte.

- 33 -

E. 6.2 Busse Für sämtliche Übertretungstatbestände wäre unter Berücksichtigung aller Straf- zumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamt-Busse von Fr. 1'600.– angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei vorinstanzlich ausgesprochenen Busse in Höhe von Fr. 1'500.– sein Bewenden.

E. 6.3 Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2018 bis 22. August 2018, am

22. September 2018, vom 11. Oktober 2018 bis 8. November 2018, vom

3. Januar 2019 bis 25. Januar 2019, vom 7. Mai 2019 bis 28. Mai 2019 sowie vom

26. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urk. D1 13/1 und 13/11; Urk. D1 14/1 und 7/5; Urk. D1 15/1 und 15/16; Urk. D1 16/1 und 16/9; Urk. D5 15/1 und 15/10; Urk. D5 15/16 und Urk. 67). Diese insgesamt 289 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ihm auf die Freiheitsstrafe als er- standen anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten auf unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 10 Monaten erklärte sie die Freiheitsstrafe für vollziehbar (Urk. 72 S. 81 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids hat der Beschuldigte den vollziehbaren Teil der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten praktisch gänzlich verbüsst, weshalb ei- ne Rückversetzung in den Strafvollzug für lediglich wenige Tage nicht sinnvoll erscheint. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von

- 78 - 30 Monaten im Umfang von 289 Tagen zu vollziehen und im restlichen Umfang unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

2. Busse Die Busse gemäss Art. 106 StGB im Betrag von Fr. 1'500.– ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitstrafe von 15 Ta- gen anzusetzen. V. Weisung

1. Gesetzliche Grundlage Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte die vom Gericht erteilte Weisung, so kann der bedingte Teil der Strafe widerrufen, der Verurteilte verwarnt oder die Probezeit verlängert werden (Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Eine solche Weisung kann u.a. in der Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots bestehen (Art. 94 und 95 StGB).

2. Subsumtion Der Beschuldigte verübte – mit Ausnahme der insofern irrelevanten mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – alle Tathandlungen gegen die Pri- vatklägerin als Geschädigte. Zur Prävention künftiger entsprechender Straftaten erscheint es angezeigt, dem Beschuldigten die Weisung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen. Entsprechend ist ihm für die Dauer der Probezeit zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise – persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc. – Kontakt aufzunehmen oder durch Dritt- personen aufnehmen zu lassen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020, so- wie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit

- 79 -

22. Januar 2019, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen, das Genugtuungsbegehren wurde im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 72 S. 83 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger bringt gegen die von der Vorinstanz vorgesehene Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz vor, der der Privatklägerin vor Bestellung der unentgeltlichen Vertretung entstandene Schaden im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Vertretung sei auch im Falle eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht adäquat kausal zu den inkriminierten Handlungen des Beschuldigten (Urk. 90 N 97 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte ist vorliegend wegen zahlreichen Delikten bzw. widerrechtlichen Handlungen zulasten der Privatklägerin zu verurteilen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Vorwürfe gegen den Beschuldigten war es durchaus angemessen, dass die Privatklägerin sich um eine anwaltliche Vertre- tung bemühte, was letztlich auch der Umstand belegt, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Für die anwaltliche Vertretung vor Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des sind ihr nachweislich Kosten und somit ein Schaden in Höhe von Fr. 2'743.15 entstanden. Einziger Grund für die Mandatierung eines Anwalts war sodann die Wahrnehmung ihrer Interessen als Zivil- und Strafklägerin im vorliegenden Straf- verfahren. Einen alternativen Grund, den die Privatklägerin für die Mandatierung eines Anwalts gehabt hätte, bringt die amtliche Verteidigung zurecht nicht vor. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung des Schadenersatzes belegt sind, ist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit

30. Januar 2020, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Betreffend die von der Vorinstanz festgehaltene Genugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat, begründet die amtliche Vertei- digung ihre abweisenden Anträge lediglich mit dem beantragten Freispruch. Der Beschuldigte ist jedoch vorliegend fast ausnahmslos wegen zahlreichen Delikten, welche grösstenteils Eingriffe in die körperliche Integrität der Privatklägerin dar-

- 80 - stellten, schuldig zu sprechen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 85 f.). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage

E. 7 Dossier 4 (Anklageschrift S. 7)

E. 7.1 Sachverhalt

E. 7.1.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 42).

E. 7.1.2 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Konstant sind seine Aussagen insofern, als dass er behauptete, die Privatklägerin habe zuerst ihn angegriffen und er habe sie weg-

- 34 - gestossen. Dabei gebricht es seinen Aussagen aber an Plausibilität. Dass die Privatklägerin den ihr körperlich offensichtlich überlegenen Beschuldigten von sich aus angreifen würde, ist kaum anzunehmen, nachdem er sie in den Monaten zuvor anlässlich diverser Streitereien mehrmals zum Teil heftig verprügelt hatte. Bei der Polizei räumte er noch ein, die Privatklägerin möglicherweise geohrfeigt zu haben (Urk. D1 4/8 Antwort 71), woran er sich später nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D1 4/9 S. 4 f.). Angesichts der Vielzahl ähnlicher Auseinander- setzungen ist eine fehlende Erinnerung allerdings nicht auszuschliessen. Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte er einen Tritt der Privatklägerin in seine Genitalien, wovon er bei der Polizei nur zwei Tage zuvor nichts erwähnte. In der Hauptver- handlung gut ein Jahr später sowie in der Berufungsverhandlung erwähnte er die- sen Tritt dann aber nicht mehr (Prot. I S. 23 ff.; Urk. 89 S. 19 f.). Auffallend ist wiederum die Tendenz zur Verharmlosung seiner Handlungen. Den von der Pri- vatklägerin geschilderten Faustschlag erklärte er mit seinem Stossen bzw. "Schupfen", das von der Privatklägerin vielleicht als Faustschlag gegen den Brustkorb empfunden worden sei (Prot. I S. 23; Urk. 89 S. 20). Seine Darstellun- gen korrespondieren allerdings nicht mit den in den Akten liegenden weiteren Beweismitteln. So ist auf einem Foto der Privatklägerin ein starkes Hämatom er- kennbar, das kaum mit einem blossen Wegstossen vereinbar ist (Urk. D4 3). So- dann wurde ärztlich eine Kontusion der Rippen und des Brustbeins der Privatklä- gerin festgestellt (Urk. D5 9/3 S. 2). Dieses Verletzungsbild weist deutlich stärker auf einen heftigen Schlag hin als auf ein blosses Wegstossen einer Person. Ins- gesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall als wenig glaub- haft zu bezeichnen.

E. 7.1.3 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 43 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind insbe- sondere in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie vermochte dabei sehr lebens- nah und detailliert zu schildern, wie der Beschuldigte vom Sozialamt stinksauer

- 35 - nach Hause gekommen sei, da er dort nicht die von ihm erhofften Antworten er- halten habe (Urk. D1 5/6 S. 2). Ihre Beschreibung, dass die Ohrfeige des Be- schuldigten dazu geführt habe, dass sie geblutet habe, weil sie einen Ohrring ge- tragen habe, wirkt sehr detailreich und es ist kaum anzunehmen, dass sie dies einfach so erfinden würde. Auch ihre Schilderung, wie sie sich mittels Stossens und in den Gaumen Kneifens verteidigt habe (Urk. D1 5/6 S. 3), ist sehr detail- reich, wobei sie auch eigenes tätliches Verhalten einräumte. Dass die Privatklägerin sich anlässlich der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft, die mehr als sieben Monate nach dem Vorfall stattfand, kaum mehr zu erinnern vermochte (Urk. D5 4/5 S. 14), ist angesichts der Vielzahl solcher Vorfäl- le zwischen den Parteien nicht erstaunlich. Ihr Nichterinnern ist daher durchaus plausibel. Dasselbe gilt für die Einvernahme vor Vorinstanz gut ein Jahr nach dem Vorfall (Prot. I S. 51). Auch wenn ihre Aussagen daher nicht gut bezüglich deren Konstanz überprüft werden können, so spricht das noch nicht gegen deren Rich- tigkeit. Ihre Beschreibung der Tathandlungen korrespondiert mit der auf den Fotos erkennbaren blauen Verfärbung am Brustbein, der Abschürfung am linken Ohr, oberhalb ihres Ohrsteckers und dem Hämatom an ihrer linken Wange (Urk. D1 4/3). Sodann korrespondieren sie mit den gemäss E-Mail von Dr. med. F._____ anlässlich der Untersuchungen vom 4. und 14. Januar 2019 bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen ("Kontusion der Rippen dorsal", "Kontusion Sternum"; Urk. D5 9/3). Die Aussagen der Privatklägerin werden durch das erstellte Verlet- zungsbild mithin gestützt. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum be- treffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sie sind mithin als glaubhaft und überzeugen zu qualifizie- ren.

E. 7.1.4 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 45). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stüt- zenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zugaben

- 36 - des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 4 im beurteilungsrelevan- ten Umfang mit Ausnahme einer dritten Ohrfeige – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 45) – erstellt.

E. 7.2 Rechtliche Würdigung Dossier 4 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 4 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 72 S. 45 ff.), wobei letzterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Bezie- hung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubi- nat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). An- zufügen ist indessen, dass dem Beschuldigten einerseits Tätlichkeiten vorgewor- fen werden, andererseits erstellt ist, dass seine diversen anlässlich des betreffen- den Vorfalls verübten Tätlichkeiten zu den betreffenden Verletzungen der Privat- klägerin führten, wobei letztlich offengelassen werden kann und muss, welche Handlungen des Beschuldigten genau welche Verletzungen der Privatklägerin verursachten. Für die Anwendung des Tatbestands der Tätlichkeiten bleibt nebst demjenigen der mehrfachen einfachen Körperverletzung kein Raum. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 4 nebst des nicht mehr zu prüfenden mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

E. 8 Mai 2019 zum Ergebnis, die übrigen Blutergüsse inklusive diejenigen am linken Rippenbogen, seien älteren Datums und daher mit dem Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren (Urk. D5 9/1 S. 5). Die Begründungen des Beschuldigten für die Verletzungen am linken Rippenbogen der Privatklägerin werden damit als Schutzbehauptungen entlarvt. Seine Aussagen zum Kerngeschehen gemäss Dossier 5, erster Vorfall, sind daher wenig glaubhaft.

E. 8.1 Sachverhalt

E. 8.1.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 48).

E. 8.1.2 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gestand er ein, zu ihr "ich lasse dich um, du Schlampe" gesagt zu haben (Urk. D5 3/1 Antwort 36). In der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er dies indessen eingangs. So habe er anlässlich des Streits vom 7. Mai 2019 zur Privatklägerin gesagt, er werde sie umbringen, "am Samstag [4. Mai 2019] war von mir aus gar nichts". Gleichzeitig gestand er aber ein, der Privatklägerin im Streit eine "Flättere" gegeben zu haben (Urk. D5 3/2 S. 3 f.), womit er sich selbst widerlegte. Abschliessend der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme änderte er dann seine Aussagen bezüglich der Drohung und erklärte: "Die Drohungen stammen vom Samstag [4. Mai 2019], am Dienstag [7. Mai 2019] habe ich ihr ge- genüber keine Drohungen ausgesprochen." (Urk. D5 3/2 S. 6). Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft fand lediglich zwei Tage nach dem Vorfall vom 7. Mai 2019 statt, so dass die Erinnerungen noch frisch sein mussten. Die Widersprüche sind deshalb nicht mit dem Zeitablauf zwischen Vorfall und Einvernahme erklär- bar. Dies zieht den Schluss nach sich, dass der Beschuldigte die betreffenden Aussagen stets so machte, wie sie ihm jeweils am besten erschien, selbst wenn er sich damit selbst belastete.

- 38 - Entsprechend diesem Aussageverhalten erklärte der Beschuldigte zu den auf den Fotos der Privatklägerin erkennbaren Verletzungen an der linken Seite des Tor- sos (Urk. D5 6/1), er habe die Privatklägern so geschubst, dass sie auf die Bett- kante "geflogen" sei. Sodann sagte er aus: "Vielleicht ist sie auch bei der Wasch- maschine in der Küche an den Ecken geprallt." (Urk. D5 3/1 S. 7). Er suchte somit stets nach Erklärungen, wie die Privatklägerin ihre Verletzungen anders als unmit- telbar durch ihn bewirkt erlitten haben könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hin- tergrund, wonach er behauptete, diese Verletzungen der Privatklägerin seien erst am Dienstag, 7. Mai 2019, entstanden (Urk. D1 3/1 S. 7). Die betreffende Zuord- nung steht aber der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin entgegen. Die Gutachterin gelangte bei der Untersuchung am

E. 8.1.3 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 50 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie führ- te dabei gleichbleibend in allen Einvernahmen aus, wie der Beschuldigte sie mit einer Adilette ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D5 4/1 S. 4 ff.; Urk. Urk. D5 4/2 S. 5; Urk. Urk. D5 4/3 S. 6; Prot. I S. 52). Lebensnah erscheint dabei, wie sie wie- derum ein eher ungewöhnliches Schlagobjekt des Beschuldigten beschrieb, das sie kaum erwähnt hätte, wenn es sich nicht so zugetragen hätte. Der Detailreich- tum in ihren Aussagen zeigt sich auch darin, dass sie selbst ein dreiviertel Jahr nach dem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung noch zu schildern vermochte, dass, während dem er sie "verdreschte", ein Bild kaputt ging, und sie am Schluss in den Scherben gelegen sei (Prot. I S. 52). Jedenfalls finden sich auch in ihren

- 39 - Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu ma- chen und diese hernach zu schildern. Sodann korrespondieren auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls ihre Aussagen mit dem gemäss Gutachten vom 8. Mai 2019 festgestellten Ver- letzungsbild. So fanden sich anlässlich jener Untersuchung zahlreiche Blutergüs- se am Gesicht, am vorderseitigen Rumpf, am rechten Oberschenkel, am linken Unterschenkel und eine Schwellung im Bereich der Stirn rechts. Die Blutergüsse sowie die Schwellung an der Stirn der Privatklägerin sind gemäss Gutachten als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu interpretieren und könnten zum Bei- spiel durch Schläge oder Tritte im Rahmen einer körperlichen Auseinanderset- zung entstanden sein. Mit Ausnahme der Blutergüsse im Gesicht, an der rechten Halsseite und am linken Unterarm – welche wundmorphologisch frisch gewirkt hätten und am 7. Mai 2019 entstanden sein könnten – seien die übrigen Bluter- güsse älteren Datums und mit dem geltend gemachten Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren. Hinsichtlich der Verletzung über dem linken Rippenbogen legte die Gutachterin dar, dass der Bluterguss geformt imponiere und die Morphologie der Verletzung an den Abdruck eines kantigen Gegenstandes erinnere. Es sei möglich, dass dieser Abdruck – wie von der Privatklägerin angegeben – durch ein Feuerzeug entstanden sei (Urk. D5 9/1). Ebenso korrespondieren mit ihren Aussagen die Erkenntnisse gemäss von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingereichtem Arztzeugnis von Dr. med. I._____. Darin wird ausgeführt, die Privatklägerin weise "eine schwere Kontusion der Rippen links lateral" auf (Urk. D5 16/4). Wenn Dr. med. I._____ in seinem Zeugnis erwähnte, die Privatklägerin habe "am 04.09.2019 einen Faustschlag durch den Ehemann gegen den Rippenhorax late- ral links bekommen", handelt es sich bezüglich des Datums um einen offensichtli- chen Tippfehler, reichte sie das Zeugnis doch bereits am 27. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Und mit der Bezeichnung "Ehemann" konnte nur der Be- schuldigte, mit dem die Privatklägerin unbestritten eine Beziehung führte, gemeint sein, zumal die Privatklägerin weder verheiratet war, noch mit irgendjemand an-

- 40 - ders in einer Beziehung war im fraglichen Zeitpunkt. Wenn die Verteidigung darin Hinweise auf eine anderweitige Täterschaft sehen will (Urk. 60 N 52; Urk. 90 N 58), kann dies nur als lebensfremd bezeichnet werden. Weiter werden ihre Aussagen gestützt durch den bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls im Recht liegenden Chatverlaufs der Parteien vom 5. Mai

2019. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie Schmerzen habe (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachricht vom "05.05.2019, 14:22 – B._____: Ich ha anderst schmerzä") und der Beschuldigte sich in der Folge mit mehreren Nachrichten bei ihr entschuldigte (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachrichten vom "05.05.19, 14:23 –A._____: Sorrtryyyyyy", "05.05.19, 14:25 – A._____: Tuetmer würkli leid grosse kuss vo dim sch", "05.05.19, 14:36 – A._____: Es tuetmer leid dasi so grastetbi" [kein vollstän- diger Auszug der Nachrichten]). Der betreffende Chatverlauf zeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, die Privatklägerin verletzt zu haben und sich entsprechend entschuldigte. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin durch sämtliche weiteren in den Akten liegenden Beweismittel gestützt werden, weswegen sie als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen sind.

E. 8.1.4 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 52 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 1. Teil, im be- urteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme, dass sich die Privatklägerin nicht aufgrund der Worte des Beschuldigten davon abhalten liess die Polizei zu be- nachrichtigen – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 53) –, erstellt.

E. 8.2 Rechtliche Würdigung Dossier 5, 1.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

1. Teil, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfache einfache

- 41 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 54 ff.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der bei- den Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 1. Teil der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9 Dossier 5, 2. Teil (Anklageschrift S. 9)

E. 9.1 Sachverhalt

E. 9.1.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 57).

E. 9.1.2 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 57 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf weisen zwar nur wenige relevante Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich jedoch als ausgesprochen detailarm. Sodann weist sein Aussageverhal- ten wiederum eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Seine Aussagen präsentieren sich insofern konstant, als er über alle Befragungen hinweg bestritt, der Privatklägerin ein Messer ans Ohr gehalten zu haben. Auf Vorhalt des Fotobogens der Privatklägerin (Urk. D5 6/1) erklärte er die Verletzung an ihrem Ohr mit einer von ihm verabreichten Ohrfeige (Urk. D5 3/1 Antwort 58),

- 42 - wodurch er sich vordergründig selbst belastete. Dazu ist zu bemerken, dass auf dem Foto, das das linke Ohres der Privatklägerin zeigt, eine oberflächliche längli- che Verletzung zwischen Ohr und Wange sowie eine kleine dreieckförmige ober- flächliche Verletzung innerhalb der Ohrmuschel erkennbar ist (Urk. D5 6/1 S. 2). Diese Verletzung kann gemäss Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin am ehesten von einem scharfen Gegenstand entstan- den sein (Urk. D5 9/1). Dagegen ist die Erklärung des Beschuldigten, diese Ver- letzung rühre von einer Ohrfeige her, als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Ein gewisser Strukturbruch ist sodann insofern in seinem Aussageverhalten festzustellen, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wann er und die Privatklägern sich an diesem Tag gesehen hätten, sehr ausführlich schilderte, was er nach dem Mittag, als er von der Privatklägerin weggegangen sei, gemacht habe sowie wann und wie oft er die Privatklägerin in dieser Zeit an- gerufen und was er hernach gemacht habe, als er zu ihr nach Hause gegangen sei (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Zum Kerngeschehen sagte er dagegen sehr zurück- haltend aus: "Es ging eigentlich alles sehr kurz: Sie hat mich getreten. Ich habe ihr eine Ohrfeige auf die linke Seite gegeben. Nachher lief sie durch die offene Wohnungstüre nach draussen." (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Mithin machte er um- fassende und detailreiche Angaben über die Geschehnisse vor der Tat, während seine Ausführungen zum Kerngeschehen ausgesprochen kurz angebunden und zurückhaltend ausfielen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhand- lung räumte er dann in Widerspruch zu seinen bisherigen Einvernahmen ein, es könne sein, dass er während der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Messer in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 28; Urk. 89 S. 23 f.). In der polizeili- chen Einvernahme bestritt er noch ausdrücklich, dass irgendwelche Messer im Spiel gewesen seien (Urk. D5 3/1 S. 7). Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Anpassen seiner Aussagen, um eine Erklärung vorzubringen, wieso die Pri- vatklägerin ein Messer erwähnte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, insbesondere im Kerngeh- alt, ist mithin stark eingeschränkt, soweit er nicht selbst Zugaben machte.

- 43 -

E. 9.1.3 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 59 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene im Rahmen der Unter- suchung – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So schilderte sie hinsichtlich des Kerngeschehens bezüglich der Messer das Tatgeschehen auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme immerhin zwanzig Tage nach dem Vorfall präzi- se und lebensnah (Urk. D5 4/3 S. 11 f.). Auch neun Monate später anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vermochte sie sich noch daran zu erinnern, dass die Tathandlung mit dem Rüstmesser bei der Haustüre stattgefunden habe (Prot. I S. 54). Dass sie sich dort nicht mehr in derselben Klarheit an den vorlie- gend zu beurteilenden Sachverhalt erinnern und diesen schildern konnte, ist an- gesichts der Vielzahl solcher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht erstaunlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodann ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung gemäss Gut- achten zur körperlichen Untersuchung (Urk. D5 9/1 S. 5) und den auf dem Foto erkennbaren Verletzungen inner- und ausserhalb ihres Ohres (Urk. D5 6/1 S. 2) korrespondieren. Insgesamt sind die Depositionen der Privatklägerin zum vor- liegend zu beurteilenden Vorfalls als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

E. 9.1.4 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 60 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu-

- 44 - gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt.

E. 9.2 Rechtliche Würdigung Dossier 5, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

2. Teil, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, wobei die Anwendbarkeit des Tatbestands der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung verneint wurde (Urk. 72 S. 61 ff.). Auf die überzeugenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 2. Teil der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

E. 10 Dossier 6, 1. Teil (Anklageschrift S. 10) Der Beschuldigte wurde unter diesem Anklagesachverhalt mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtlichen Verfügungen freige- sprochen (Urk. 72 S. 65 f.). Beides blieb unangefochten und ist damit nicht mehr zu überprüfen.

E. 11 Dossier 6, 2. Teil (Anklageschrift S. 11 f.)

E. 11.1 Sachverhalt

E. 11.1.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 66 f.).

- 45 -

E. 11.1.2 Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 67 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigte zum vorliegenden Tatvorwurf weisen diver- se Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich zudem als detailarm. Im Rahmen der Untersuchung bestritt er noch, sich am 22. Juli 2019 bei der Privatklägerin aufgehalten oder sie an diesem Tag überhaupt gese- hen zu haben. Er habe sie am 20. Juli 2019 zuletzt gesehen, wobei er für jenes Datum eine verabreichte Ohrfeige eingestand. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz räumte er dann ein, er habe sich am vorgeworfenen Datum in ihrer Wohnung aufgehalten und es sei zu gewalttätigen Handlungen gekommen (Prot. I S. 32), um an der Berufungsverhandlung erneut zu bestreiten, dass er die Wohnung an besagtem Datum betreten habe (Urk. 89 S. 26 ff.). Eine Bagatelli- sierungs- bzw. Anpassungstendenz ist in seinen Aussagen insofern festzustellen, als er bestätigte, die Privatklägerin zwar im Badezimmer geschüttelt, aber sicher nicht gegen eine Wand geschlagen zu haben (Prot. I S. 33 f.). Dabei fügte er – erstmals im Verfahren – als Erklärung für deren Kopfverletzungen an, er vermute, sie sei nach dem Schütteln nach hinten gefallen und habe sich dabei den Kopf angestossen (Prot. I S. 34; Urk. 89 S. 27)). Die von der Privatklägerin geschilder- ten Faustschläge erklärte er – wie bereits bezüglich früheren Vorfällen – damit, er habe sie manchmal gestossen und dieses Stossen habe sie vermutlich als Faust- schlag empfunden. Hierbei handelt es sich – einmal mehr – um Schutzbehaup- tungen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kernbereich der Anklage bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 als wenig glaubhaft zu bezeich- nen.

E. 11.1.3 Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 68 f.).

- 46 -

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie sehr detailliert die jeweiligen Orte der Handlungen zu schildern, wobei ihre Aus- führungen mit den Fotos der Wohnung (Urk. D6 5 S. 2) korrespondieren. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp einen Monat nach dem Vorfall vermochte sie sich noch an viele Details zu erinnern, wobei sie das Kerngeschehen sinngemäss gleich wie in der ersten Einvernahme schilderte. An- gesichts des zeitlichen Abstandes von einem halben Jahr, der Vielzahl an solchen Vorfällen zwischen den Parteien und der belastenden Situation der Privatklägerin ist nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht mehr detailliert an den Vorfall erinnern und die Tatgescheh- nisse zeitlich nicht mehr einordnen konnte. Dies spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Rahmen der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahr- nehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodan ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung, die am 26. Juli 2019 erfolgte (Urk. D5 9/2), sowie den Fotos ihrer Verletzungen am Kopf und am rechten Oberschenkel (Urk. D6 5 S. 4) korrespondieren. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen in der Untersuchung, als glaubhaft und überzeugend zu qualifizieren.

E. 11.1.4 Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 69 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 6, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt.

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E. 11.2 Rechtliche Würdigung Dossier 6, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 6,

2. Teil, als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Diebstahl im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 70 ff.), wobei ersterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die im Wesentlichen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann be- treffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbe- stimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Anzumerken ist, dass der erstellte Sachverhalt be- züglich Körperverletzung entgegen der Staatsanwaltschaft wie auch der Vo- rinstanz als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre, da durch mehrere Tathandlungen des Beschuldigten mehrere Verletzungen der Privatklä- gerin bewirkt wurden. Indessen wurde dies nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen. Für die Gesamtqualifikation bleibt es allerdings unerheblich. Auch liegt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 90 N 86) ein Strafantrag der Privatklägerin betreffend die Verfolgung eines Diebstahls im Recht (Urk. D6 2), welcher zweifelsohne auch die Verfolgung eines geringfügigen Diebstahls um- fasst. Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 6, 2. Teil, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, schuldig zu sprechen.

- 48 -

E. 12 Mehrfache Übertretung des BetmG (Anklageschrift S. 12) Die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Tatvorwurf (Urk. 72 S. 74) sind über- zeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 13 Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Januar 2020 wie folgt schuldig zu sprechen: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 1, 3, 4, 5 und 6); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Dossier 1, 2 und 5); − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3 und 5); − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3, 5 und 6); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6) und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 49 - III. Strafzumessung

1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 72 S. 81). Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.

2. Theoretischer Strafrahmen

E. 17 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 8'150.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

E. 18 [Mitteilungen]

E. 19 [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 85 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 289 Tagen vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

- 86 -

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten im Sinne einer Wei- sung nach Art. 94 StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Missachtet der Beschuldigte die Weisung, so erstattet die zuständige Be- hörde den Strafvollzugsbehörden oder dem Gericht Bericht. Das Gericht kann in diesem Fall unter anderem die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 Abs. 5 StGB).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'743.15 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 389.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Stalder

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

- 87 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 88 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200277-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 3. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Januar 2020 (DG190020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Septem- ber 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 89 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 -

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 6, Teil 1, Vorfall von Anfang Juli 2019) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 289 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten vollzogen. Im Umfang der rest- lichen 20 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

6. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten im Sinne einer Weisung nach Art. 94 StGB untersagt, mit der Privatklägerin (B._____) in irgendeiner Weise (per- sönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Missachtet der Beschuldigte die Weisung, so erstattet die zuständige Behörde den Strafvollzugsbehörden oder dem Gericht Bericht. Das Gericht kann in diesem Fall unter anderem die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 Abs. 5 StGB).

7. Die von der Kantonspolizei Zürich am 8. Mai 2019 sichergestellte Glasflasche (As- servat Nr. A012'608'321) sowie die Damenunterwäsche (Asservat- Nr. A012'858'865, Asservat-Nr. A012'859'040) werden der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die unter der Referenznummer K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094), K190508- 068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts-Nr. 75956046) sicher- gestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spuren, Spurenträger und Fotografien (Asservaten-Nrn. A012'610'796, A012'610'809, A012'610'843, A012'610'865, A012'610'887, A012'611'039, A012'611'040, A012'858'763, A012'858'796, A012'858'810, A012'859'017, A011'694'738, A011'694'749, A011'694'750, A011'694'761, A011'699'744, A011'699'755, A011'694'727, A011'699'733, A012'858'672, A012'858'729, A012'859'880, A012'610'729, A012'621'679) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 4 -

9. Die unter den Referenznummern K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094) und K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Poloshirt [Asservat-Nr. A011'699'506], Herrenho- se [Asservat-Nr. A011'699'517], Pullover [Asservat-Nr. A012'611'062]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die unter den Referenznummern K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts-Nr. 75956046) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Damenjacke [Asservat-Nr. A012'610'978], Shirt [Asservat-Nr. A012'611'017]) werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'743.15 zuzüglich 5 % Zins ab 30. Januar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Fr. 2'500.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 22. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'888.80 Auslagen (Gutachten)

15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 -

16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'551.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 8'984.45 (act. D1 27) an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin ausbezahlt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 8'150.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 30. Januar 2020 bezüglich Dispositivziffer 1 al. 9 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Von allen übrigen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen, soweit das Strafverfahren nicht einzustellen ist.

- 6 -

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 500.00.

4. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.

6. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie ohnehin nicht ausser Ansatz fallen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 80 S. 1, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 3 f.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 68). Das begründete Ur- teil wurde dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Fol- genden: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin am 28. Mai 2020 resp. 2. Juni 2020 zugestellt (Urk. 71). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 ging die Berufungser-

- 7 - klärung der Verteidigung fristgerecht am hiesigen Gericht ein. Seitens der Vertei- digung wurden dieselben Beweisanträge wie bereits im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz gestellt (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerin verzich- teten auf Anschlussberufung wie auch auf die Stellung von Beweisanträgen. Be- züglich der Beweisanträge der Verteidigung beantragten sie deren Abweisung (Urk. 78 und 80). Durch Präsidialverfügung vom 23. Juli 2020 wurden die Beweis- anträge der Verteidigung abgewiesen (Urk. 82). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erneuerte anlässlich der Berufungs- verhandlung seine bereits zuvor gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 6). Das Ur- teil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, da auf eine mündliche Ur- teilseröffnung verzichtet wurde, wurde dieses den Parteien jedoch schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte verlangt berufungsweise die Aufhebung sämtlicher Schuldsprüche mit Ausnahme desjenigen wegen mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Entsprechend werden auch die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Strafe, die angeordnete Wei- sung nach Art. 94 StGB, die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin und die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten angefochten (Urk. 74 S. 3). 2.2 Von der Berufung nicht umfasst sind somit nebst des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 alitera 9) die vorinstanzlichen Entscheide betreffend Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7 bis 10), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 13 und 14) und die

- 8 - vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin (Dispositiv Ziffer 16 Abs. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffer 17 Abs. 1). Unangefochten blieb entsprechend auch sei- tens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, dass die Vorinstanz unter Dossier 1 zu einer für den Beschuldigten milderen rechtlichen Würdigung gelang- te, indem statt auf Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB auf einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erkannt wurde, wobei dies zu keinem formellen Freispruch führte (Urk. 72 S. 26). Zudem nicht ange- fochten seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde der vo- rinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Zusammenhang mit dem Dossier 6 (Dispositiv-Ziffer 2). Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Januar 2020 ist somit bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1 alitera 9, 2, 7 bis 10, 13, 14, 16 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 17 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO).

3. Formelles 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung macht betreffend die Dossiers 1 und 3 jeweils eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Urk. 90 N 26 und N 46). Auf die entsprechenden Vorbringen wird bei der Sachverhaltserstellung der einzelnen Dossier nachfolgend eingegangen.

- 9 - 3.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Beweisanträge der Verteidigung 4.1. Anträge Die Verteidigung erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie erwähnt, die bereits im Rahmen der Untersuchung, vor Vorinstanz und mit der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträge. Verlangt wurde die Einholung eines psychiat- rischen Gutachtens über die Privatklägerin (Beweisantrag 1), die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Privatklägerin (Beweisantrag 2) und die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschuldigten, E._____ (Beweisantrag 3; Urk. 74 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 6). 4.2. Rechtliche Grundlagen

a) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Der Verteidigung steht ein Beweis- antragsrecht zu (Art. 107 Abs. 1 lit. e, Art. 318 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 und 3 sowie Art. 345 StPO), welches die Verpflichtung der Strafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts flankiert (GLESS, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 139). Die beweisantragstellende Person hat zumindest dazulegen, inwie- fern von ihr genannte, nicht bereits bei den Akten liegende Beweismittel geeignet wären, zusätzliche Erkenntnisse zu Tage zu fördern und das Beweisergebnis in

- 10 - Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 5).

b) Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ord- nungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund die- ser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die summarische Prüfung der Anklage erlaubt keine ei- gentliche Würdigung der Beweismittel. Wenn diese erste Prüfung allerdings ergibt, dass ein wesentliches (unverzichtbares) Beweismittel nicht erhoben wor- den ist oder eine Beweisabnahme fehlerhaft ist, muss das Gericht gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung dennoch ohne Zuwarten die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Das Bundesgericht schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als eine Rückweisung nur zulässig sein soll, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindert (STEPHENSON/ZALUNARDO, Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 10a zu Art. 329; m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 = Pra 2012 Nr. 54).

c) Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll- ständig erhobene Beweise. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung anneh- men kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis

- 11 - hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tat- sache als wahr unterstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3; GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 343). Abgelehnte Berufungsanträge können an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).

d) Die Beweiswürdigung ist Sache der Strafbehörde, insbesondere des Rich- ters. Folglich sind Fragen von der Art, ob der Beschuldigte oder der psychisch auffällige Zeuge generell glaubwürdig oder ob dem Beschuldigten die Tat zuzu- trauen sei, auf keinen Fall zulässig (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N 21 zu Art. 184, m.w.H.; HEER, in; Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 184). 4.3. Würdigung

a) Vorab ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Entscheid betreffend Beweisergänzungen vom 2. September 2019 (Urk. D5 14/9), die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2019 (Urk. 51) und die Präsidialverfügung des Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 23. Juli 2020 (Urk. 82) zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher teilweise Wiederholungen und Präzisierungen jener Erwägungen.

b) Die Beweisanträge 1 und 2 der Verteidigung beziehen sich beide auf den gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin und die Frage, inwieweit ihre Fähig- keit, eigene Wahrnehmungen zu machen und diese gegenüber Polizei, Staats- anwaltschaft und Gericht zu schildern, aufgrund ihrer Alkoholerkrankung ein- geschränkt war. Dazu ist zu bemerken, dass die Würdigung der Aussagen einer Aussageperson – wie nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu zeigen ist – Aufgabe des Gerichts ist und grundsätzlich nicht an Gutachter dele-

- 12 - giert werden kann. Ausnahmen hiervon drängen sich lediglich auf, wenn bruch- stückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen zu beurteilen sind oder wenn ernsthafte Anzeichen geistiger Störungen bestehen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten (BGE 129 IV 179 E. 2.4). Weder das eine noch das andere ist vorliegend der Fall: Der Umstand, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum regelmässig stark Alkohol konsumierte und dadurch in ihrer Wahrnehmung und/oder Erinnerung gegebenenfalls teilweise eingeschränkt gewesen sein könnte reicht für die Annahme einer eigentlichen geistigen Störung nicht aus, ist jedoch in die Aussagewürdigung miteinzubezie- hen, wobei ihre Aussagen dabei jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Jedenfalls kann kein automatischer Schluss gezogen werden, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen generell eingeschränkt wäre. Hinzu kommt, dass betreffend mehrere Vorwürfe auch Zeugenaussagen und Sachbeweismittel für die Sachverhaltserstel- lung beigezogen werden können, und damit nicht lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden muss. Auch was die von der Verteidigung vorge- brachten angeblichen Halluzinationen von rund der Hälfte der Patienten mit Nar- kolepsie angeht (Urk. 90 N 6 f.), ist nicht alleine aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin angab wegen einer "atypischen Narkolepsie" in Behandlung zu sein, davon auszugehen, dass ihre Glaubhaftigkeit grundsätzlich eingeschränkt wäre: Einerseits ergeben sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte in den Aussagen der Direktbeteiligten; der Beschuldigte sprach in seinen Aussagen jeweils die angebli- che Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit der Privatklägerin an, welche seiner Meinung nach deren Aussagen beeinträchtigt haben könnten. An- dererseits kann aufgrund des atypischen Charakters der bei der Privatklägerin angeblich behandelten Narkolepsie auch nicht zwangsläufig auf eine Beeinträch- tigung und mögliche Halluzinationen geschlossen werden, welche vorliegend eine Begutachtung aufdrängen würden. Anzumerken ist im Übrigen, dass eine psychi- atrische oder sonstige medizinische Begutachtung im heutigen Zeitpunkt rund zwei- bis zweieinhalb Jahre nach den zu beurteilenden Vorfällen kaum sachdien- liche Hinweise auf den damaligen Zustand der Privatklägerin bringen könnte.

c) Hinsichtlich er beantragen Einvernahme von E._____ als Zeuge ist – wie auch die Verteidigung einräumt – festzuhalten, dass er bei keinem der zu beur-

- 13 - teilenden Vorfälle vor Ort war und eigene Wahrnehmungen machte. Auch wenn E._____ zweifellos bestätigten könnte, dass die Privatklägerin damals unter der betreffenden Suchtmittelproblematik litt, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese unbestritten ist. Relevant könnte eine Einschätzung einer Drittperson höchstens sein, wenn sie sich auf den Zustand der Privatklägerin exakt in einem der relevanten Tatzeitpunkte bezöge. Gerade das ist vorliegend aber nicht der Fall, war E._____ doch bei den vorgeworfenen Tathandlungen nie vor Ort. Dass eine Einvernahme seinerseits als Zeuge etwas zur Würdigung der Aussagen der Pri- vatklägerin beizutragen vermag, ist daher auszuschliessen.

d) Die seitens der Verteidigung im Rahmen ihrer Berufungserklärung gestellten und eingangs der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge sind daher abzuweisen.

5. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin in den Dossiers 2, 3 und 4 5.1. Einwand der Verteidigung

a) Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Vorwürfe gemäss Dossier 2 würden ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2018 basieren, die nicht verwertbar seien. Dieser polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin habe der Beschuldigte nicht beiwohnen dürfen und er sei mit dieser nicht konfrontiert worden. Es sei folglich keine verlässliche und noch dazu verwertbare Aussage der Privatklägerin auszumachen, weshalb sich der Sachverhalt nicht erstellen las- se (Urk. 60 N 26 f. und Urk. 90 N 32).

b) Bezüglich Dossier 3 bringt die Verteidigung vor, es könne nicht davon aus- gegangen werden, dass es sich bei der Hundebox, welche der Beschuldigte der Privatklägerin angeworfen haben soll, um eine Box mit Metallrahmen handle. Bei der entsprechenden handschriftlichen Ergänzung des polizeilichen Einvernahme- protokolls vom 11. Oktober 2018 ("mit Metall Rahmen"; Urk. D1 5/2 S. 3) sei nicht klar, wer diese Ergänzung wann angebracht habe, da diese nicht infidiert worden sei, weshalb diese unverwertbar sei (Urk. 90 N 40).

- 14 -

c) Bezüglich Dossier 4 wurde seitens der Verteidigung ebenfalls geltend gemacht, die anklagegegenständlichen Vorwürfe würden ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin basieren, welche nicht verwertbar seien. Der polizei- lichen Einvernahme der Privatklägerin habe der Beschuldigte nicht beiwohnen dürfen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontation – welche ohne Vorankün- digung und ohne Gewährung vorgängiger Akteneinsicht an den Beschuldigten erfolgt sei – habe sich die Privatklägerin kaum mehr erinnern können und sie ha- be die Vorwürfe nicht aus eigenem Antrieb wiederholt (Urk. 60 N 43 und Urk. 90 N 50). 5.2. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der zitierten Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 27). 5.3. Würdigung

a) Wie seitens der Vorinstanz zu Dossier 2 zutreffend ausgeführt wird (Urk. 72 S. 27), hatte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, an der er vom Inhalt besagter polizeilicher Einvernahme der Privatklägerin Kenntnis hatte, die Gelegenheit, ihr hinsichtlich jenes Vorfalles Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. I S. 41 ff.). Sodann liegen nebst der Aussagen der Privatklägerin als weitere Be- weismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2 4/4 und 4/5; Prot. I S. 19 f.) und diverse Fotos (act. D2 3) vor. Nicht nur sind damit ausreichend kompensie- rende Faktoren vorhanden, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seiner Verteidigung an die Privatklägerin wurde anlässlich deren Einvernahme vor Vorinstanz gewahrt. Damit ist auch bei Verwertung der betreffenden polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin ein faires Verfahren bezüglich der Tatvorwürfe gemäss Dossier 2 gegeben.

b) An der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2018 waren die Privat- klägerin und eine einvernehmende Polizeibeamtin anwesend (D1 5/2 S. 1). Nach Abschluss der Einvernahme wurde das Einvernahmeprotokoll rechtsgenüglich

- 15 - von der einvernehmenden und der einvernommenen Person auf jeder Seite infi- diert. Es ist üblich und kommt aufgrund der standardisierten Vorgehensweise bei der Protokollierung im Untersuchungsverfahren oft vor, dass die einvernommene Person beim erneuten Durchlesen der festgehaltenen Aussagen handschriftliche Ergänzungen anbringt. Solche handschriftliche Ergänzungen der einvernomme- nen Person müssen insbesondere nicht gesondert infidiert werden, sofern sie nicht nach Unterzeichnung des gesamten Protokolls stattfinden. Vielmehr genügt die Bestätigung des Inhalts der jeweiligen Seite mittels Unterzeichnung der jewei- ligen einzelnen Seiten. Dass die Ergänzung auf dem besagten Einvernahmepro- tokoll von einer anderen als den anwesenden Personen nachträglich angebracht worden sein soll behauptet sodann auch die Verteidigung nicht direkt und hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechend ist die Ergänzung "mit Me- tall Rahmen" im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2018 ohne Weiteres zulasten des Beschuldigten verwertbar.

c) Unter Dossier 4 ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Depositionen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2019 (Urk. D1 5/6) nicht alle deshalb unverwertbar sind, weil der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, der Einvernahme beizuwohnen und Fragen zu stellen. Zwar hatten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 15. August 2019 (Urk. D5 4/5 S. 13 ff.) noch keine vollständige Akteneinsicht gehabt. Ergänzungs- fragen konnten dennoch bereits gestellt werden. Im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz war der Verteidigung zuvor aber vollständige Akteneinsicht gewährt worden (Urk. 36 S. 4). Dort hatten Beschuldigter und Verteidigung – diesmal in Kenntnis sämtlicher Akten – die Gelegenheit der Einvernahme beizu- wohnen und der Privatklägerin hinsichtlich des betreffenden Vorfalles erneut Er- gänzungsfragen zu stellen (Prot. I S. 51 ff.). Sodann liegen wiederum neben den Aussagen der Privatklägerin als weitere Beweismittel die Aussagen des Beschul- digten (Urk. D1 4/8 und D1 4/9), Fotos (Urk. D4 3) und ein E-Mail von Dr. med. F.______ (Urk. D5 9/3) in den Akten. Nicht nur sind damit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen des Beschuldigten

- 16 - und seiner Verteidigung an die Privatklägerin wurde spätestens anlässlich deren Einvernahme vor Vorinstanz gewahrt. Damit ist auch bei Verwertung der betref- fenden polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin ein faires Verfahren bezüg- lich der Tatvorwürfe gemäss Dossier 4 gegeben. II. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Einleitung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten abgesehen von der eingangs erwähn- ten milderen rechtlichen Würdigung anklagegemäss schuldig. Der Beschuldigte fordert demgegenüber mit Ausnahme des ankerkannten Vorwurfs des mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen von sämtlichen Vorwürfen frei- gesprochen zu werden. Vorliegend ist vorab eine kurze Würdigung der Glaubwür- digkeit, des Aussageverhaltens und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin zu machen. Darauf ist der Anklagesachverhalt der jeweiligen Dossiers zu prüfen, wobei aufgrund der Vielzahl einzelner Vorfälle je die rechtliche Würdigung im Anschluss an die Prüfung des Sachverhalts der einzelnen Dossiers vorzunehmen ist.

2. Rechtliche Grundlagen der Sachverhaltswürdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltswürdigung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 4 ff.).

3. Würdigung der Aussagepersonen 3.1. Beschuldigter

a) Der Beschuldigte hat schon von seiner prozessualen Stellung her natürlich ein grosses Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Indessen kann daraus kei- neswegs der Schluss gezogen werden, seine allgemeine Glaubwürdigkeit sei schon allein deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interesse am Prozessausgang haben als er. Vielmehr ist anhand seiner konkreten Aussagen zu prüfen, ob diese glaubhaft sind.

- 17 -

b) Wie im Rahmen der Prüfung der einzelnen Dossiers zu zeigen sein wird, bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Ausnahme einiger Tätlichkeiten und Beschimpfungen praktisch durchgehend und stellte die jeweili- gen Auseinandersetzungen als von der Privatklägerin verursacht bzw. verschuldet dar oder bagatellisierte sie schlicht. Dabei verstrickte er sich in zahlreiche Wider- sprüche und seinen Depositionen gebrach es auch häufig an innerer Logik und Plausibilität. Seine Aussagen sind daher, worauf im Anschluss anlässlich der einzelnen Dossiers einzugehen sein wird, weitgehend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Soweit er allerdings Zugeständnisse machte, kann durchaus auch auf seine Aussagen abgestellt werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er sich fälschlicherweise selbst belasten würde. 3.2. Privatklägerin

a) Die Privatklägerin hat angesichts ihrer prozessualen Stellung mit gestellten Zivilansprüchen wie auch aufgrund ihrer unbestritten im Streit auseinandergegan- gen Beziehung mit dem Beschuldigten ein Eigeninteresse am Verfahrensaus- gang. Wie beim Beschuldigten kann jedoch daraus keineswegs der Schluss ge- zogen werden, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit sei schon allein deshalb geringer als diejenige anderer Aussagepersonen, welche kein oder ein geringeres Interes- se am Prozessausgang haben als sie. Sodann kann auch aufgrund der unbestrit- tenen Tatsache, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum unter einer Suchtproble- matik hinsichtlich Alkohols und/oder anderer Rauschmittel litt, nicht der Rück- schluss gezogen werden, sie sei als Aussageperson generell nicht verlässlich bzw. habe von Vorneherein keine verlässlichen Wahrnehmungen und damit Aus- sagen machen können. Vielmehr ist anhand ihrer jeweiligen konkreten Aussagen zu prüfen, ob diese glaubhaft und überzeugend sind, so dass darauf abgestellt werden kann.

b) Wie im Rahmen der Würdigung der einzelnen Dossiers zu zeigen sein wird, vermochte die Privatklägerin insbesondere in ihren jeweils ersten Einvernahmen und häufig auch in den jeweiligen zweiten Einvernahmen zu den Vorfällen durch- aus plausible Schilderungen zu machen. Diese decken sich auch, wie zu zeigen sein wird, häufig mit ärztlichen Berichten über erlittene Verletzungen oder im Fall

- 18 - von Dossier 1 mit den Schilderungen zweier unbeteiligter Personen. Soweit sie sich – was mit ihrer erwähnten Suchtproblematik zu tun haben dürfte – in späte- ren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz nicht mehr im Detail an die Ereignisse zu erinnern vermochte, wies sie jeweils darauf hin. Ihre jeweils ersten und teilweise auch späteren Einvernahmen können aber grundsätz- lich durchaus als glaubhaft bezeichnet werden, wobei hierzu auf die nachfolgende konkrete Würdigung der jeweiligen Aussagen zu verweisen ist. 3.3. Zeugen

a) Der Zeuge G._____ und die Zeugin H._____ wurden zu ihren Wahrneh- mungen bezüglich des Sachverhalts gemäss Dossier 1 durch Polizei und Staats- anwaltschaft befragt. Als unbeteiligte Personen haben sie kein Eigeninteresse am Prozessausgang und es ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen sie den Be- schuldigten wider besseres Wissens belasten sollten. Zudem sagten sie als Zeu- gen unter Hinweis auf die Strafbarkeit wissentlich falscher Zeugenaussagen ge- mäss Art. 307 StGB aus. Ihre Glaubwürdigkeit ist daher in keiner Hinsicht einge- schränkt.

b) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ist auf die nach- folgenden Ausführungen zu Dossier 1 zu verweisen.

4. Dossier 1 (Anklageschrift S. 3 f.) 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Anklagegrundsatz

a) Die amtliche Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung aufgrund der Anklageschrift (Urk. 48 S. 4 Ziff. 5) offen bleibe, welche der angeblichen Einwirkungen des Beschuldigten die angeführten Verletzungen der Privatklägerin konkret ausgelöst haben sollen (Urk. 90 N 26).

b) Der entsprechende Vorwurf im Zusammenhang mit der einfachen Körper- verletzung wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Mit

- 19 - Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten zudem hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Es ist zudem auch deutlich erkennbar, welche Verletzungen von welcher Handlung des Beschuldigten hergerührt haben sollen, ohne dass diese den einzelnen Handlungen explizit zugewiesen wurden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. 4.1.2. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 9). 4.1.3. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 9 f.).

b) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Darstellung des betreffen- den Sachverhalts seitens des Beschuldigten widersprüchlich und wenig plausibel präsentiert und er zudem zugegebenes eigenes Verhalten bagatellisierte. Befragt danach, wie sie beide draussen zu Boden gekommen seien, machte er in der ers- ten Einvernahme bei der Polizei noch geltend, sie seien beide zu Boden gefallen, wobei er nicht wisse, ob er sie geschubst habe (Urk. D1 4/1 Antwort 26). Noch gleichentags führte er dazu bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe gehen wollen, worauf sie gekommen sei, ihn gepackt, getreten, geschlagen und zu Boden geris- sen habe (Urk. D1 4/2 Antwort 5). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz änder- te er die diesbezügliche Schilderung des Handlungsablaufs dann erneut, indem er geltend machte, die Privatklägerin habe ihn nach vorne, über ein Beet gezogen, weswegen er auf sie draufgefallen sei (Prot. I S. 16). Zudem mangelt es jeder dieser Varianten an innerer Schlüssigkeit. Dass der Beschuldigte noch am selben Tag nicht mehr wissen würde, ob er die Privatklägerin zu Boden gestossen habe oder ob es sich genau umgekehrt verhielt, ist nicht anzunehmen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass es der Privatklägerin hätte gelingen sollen, den Be-

- 20 - schuldigten – wie von ihm in den späteren Aussagen geschildert – zu Boden zu bringen. Hinsichtlich der Frage des bei diesem Dossier als Kern der Anklage zu bezeich- nenden Vorwurfs des Würgens räumte er ein solches in der Untersuchung noch ein. So sagte er bei der Polizei aus, er habe die Privatklägerin als sie am Boden gelegen sei, am Hals gepackt und habe vielleicht fünf Sekunden lang zugedrückt habe (Urk. D1 4/1 S. 4). Vor Vorinstanz schwächte er dies dann ab und räumte ein, möglicherweise den Hals der Privatklägerin umfasst, jedoch nicht zugedrückt zu haben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stritt er ein mögliches Halten des Halses der Privatklägerin mit den Händen sodann gänz- lich ab (Urk. 89 S. 8 f.). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen ist hier eine starke Bagatellisierungstendenz festzustellen. Letztere zeigt sich auch darin, dass er geltend machte, es könne schon sein, dass die Privatklägerin durch sein "Festhalten am Hals" keine Luft mehr bekommen habe, er gehe jedoch nicht davon aus, dass sie alleine wegen ihm keine Luft mehr bekommen habe. Viel- mehr habe sie bereits Probleme mit dem Atmen gehabt habe, da sie eine starke Raucherin sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, ihr sei zudem schwindlig geworden, es habe ihr vor den Augen geflimmert und sie habe "Ster- ne" gesehen, erklärte er, dies müsse vom Wodka- und Marihuana-Konsum der Privatklägerin herrühren (Urk. D1 4/1 Antwort 33). Widersprüchlich sind weiter seinen Angaben dazu, wann und weswegen das Nasenbluten der Privatklägerin begonnen habe. Räumte er bei der Polizei noch ein, die Privatklägerin habe bereits aus der Nase geblutet, als sie aus dem Haus gegangen sei, da er ihr möglicherweise noch drinnen eine Ohrfeige verpasst ha- be, machte er in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und in der Berufungsver- handlung geltend, dies müsse draussen passiert sein, als sie ihn zu Boden gezo- gen habe und er auf sie draufgefallen sei (act. D1 4/1 Antwort 24; Prot. S. 16; Urk. 89 S. 8). Ebenso widersprüchlich sind seine Aussagen bezüglich der seitens der Privatklägerin in der Wohnung gegen ihn verübten Tätlichkeiten. Bei der Poli- zei machte er noch geltend, die Privatklägerin sei immer lauter geworden und ha- be ihm dann eine Ohrfeige gegeben. Nachdem die Privatklägerin ihn erneut ge-

- 21 - schlagen habe, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. D1 4/1 Antwort 23). Vor Vorinstanz behauptete er dann, die Privatklägerin habe ihn nebst mehreren Ohr- feigen auch in die Genitalien geschlagen (Prot. I S. 17). Zuletzt widerspricht sich der Beschuldigte auch, wenn er zuerst angibt, die Privat- klägerin habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er solle verschwinden, nur um danach anzugeben, dass sie ihm aus der Wohnung nachgerannt sei und ihn über das Blumenbeet zu sich gezogen habe, weil sie ihn nicht gehen lassen wollte (Urk. 89 S. 7 f.). Weitere Bagatellisierungstendenzen finden sich in den Aussagen des Beschuldig- ten zu den vergleichsweise geringfügigeren Tatvorwürfen in diesem Dossier, die er zwar einräumte, aber als nicht ernst gemeint bezeichnete. So erklärte er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren, es könne schon sein, dass er zur Privat- klägerin "ich lah die um, du Schlampe" gesagt habe. Er habe das mit dem Um- bringen aber sicher nicht ernst gemeint, sondern das sei halt seine Umgangs- sprache gewesen (Prot. I S. 16; Urk. 89 S. 9). Seltsam mutet dabei auch die Be- hauptung des Beschuldigten an, die Angst der Privatklägerin habe wahrscheinlich daher gerührt, das er ihr "wüst" gesagt habe (Prot. I S. 38 f.), zumal er – mindes- tens vor Vorinstanz – auch einräumte, sie geschlagen und ihr an den Hals gefasst zu haben. Gleicht man die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten mit den Beurteilun- gen in den Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten ab (Urk. D1 7/6 und 7/7), so lassen sich diese nicht vereinbaren. Beim Beschuldigten fanden sich für den Tatzeitpunkt keine Spuren, die darauf hindeuten, dass er – wie behauptet – selbst gewürgt worden wäre. Dabei wurden mit dem Ereigniszeitpunkt in Einklang stehende Hautabschürfungen an Kopf und Hals sowie an den Extremitäten des Beschuldigten festgestellt, bei denen eine Entstehung durch Kratzen, Kontakt mit rauen Oberflächen usw. möglich er- scheinen, nicht jedoch Blutergüsse, die bei einem Würgen zu erwarten wären (Urk. D1 7/7 S. 4). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten effektiv wie von ihm geltend gemacht am Hals gepackt, hätte dieses Zupacken jedenfalls nicht kraftvoll sein können. Im Gegensatz dazu stehen die bei der Privatklägerin festgestellten

- 22 - Verletzungsspuren. Ein vom Beschuldigten geltend gemachtes reines Festhalten des Halses der Privatklägerin ohne zuzudrücken hätte kaum zu derartigen Blut- ergüssen am Hals, Schluckbeschwerden sowie Kehlkopfdruckschmerzen bei der Privatklägerin geführt, wie sie seitens der untersuchenden Ärztin festgestellt wurden (Urk. D1 7/6 S. 6). In ihrer Gesamtbetrachtung sind die Aussagen des Beschuldigten zu Dossier 1 als widersprüchlich, wenig plausibel und durchzogen von Bagatellisierungen zu bezeichnen. Ihre Glaubhaftigkeit ist daher gering. 4.1.4. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 12 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum Tatablauf sind als durchaus klar, de- tailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüg- lich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich ei- nen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 5/1). Aber auch die späteren Einvernahmen – jene bei der Staatsanwaltschaft erfolgte rund einen Monat später und die Einvernahme vor Vorinstanz rund eineinhalb Jahre danach – weisen kei- ne relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundene Verblassung der Erinnerung erklären liessen. Im Kerngesche- hen des Sachverhalts, dem Würgen durch den Beschuldigten, sind sie im We- sentlichen konstant. Einzig bei der Frage, inwieweit sie konkret Atemprobleme gehabt habe aufgrund des Würgens, sind Abweichungen festzustellen, indem sie vor Vorinstanz – den Beschuldigten entlastend – geltend machte, sie habe trotz des Würgens noch normal atmen können (Prot. I S. 44). Angesichts des zeitlichen Abstands zum Vorfall, der Vielzahl letztlich zu beurteilender Vorfälle und der ins- gesamt sehr belastenden Situation der Privatklägerin ist es nachvollziehbar, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Schwierigkeiten hatte, sich an Details zu er- innern. Ob dabei die Suchtproblematik der Privatklägerin und/oder ein ebenso nachvollziehbarer Verdrängungsmechanismus eine Rolle spielten, kann offenge- lassen werden. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall

- 23 - keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schil- dern. Ihre Schilderungen werden sodann durch die Beurteilung im Gutachten zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 16. August 2018 gestützt (Urk. D1 9/1). So sind gemäss Gutachten etwa die Blutergüsse an den Oberarmen der Privatklägerin mit dem von ihr geschilderten "Zupacken" des Beschuldigten vereinbar. Der Bluter- guss über dem rechten Schulterblatt ist mit dem Sturz zu Boden zu erklären und die Blutergüsse am Hals der Privatklägerin korrespondieren mit dem von ihr ge- schilderten Angriff gegen den Hals in der Art eines Würgens (Urk. D1 7/6 S. 6). Zudem decken sich ihre Aussagen zu den Ereignissen ausserhalb des Hauses mit denjenigen der Zeugen G._____ und H._____, worauf nachfolgend einzuge- hen ist. Anzumerken ist, dass sich die die Privatklägerin auch selbst belastete. So räumte sie in ihrer Schilderung ohne Weiteres ein, dem Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. D1 5/1 Antwort 27; 5/2 Antwort 18). Zudem hätten sie sich gegenseitig beleidigt, also auch sie habe den Beschuldigten beschimpft bei der Auseinandersetzung (Urk. D1 5/2 Ant- wort 11). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall gemäss Dossier 1 als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.5. Aussagen Zeuge G._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen G._____ korrekt zusam- men, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 14 f.).

b) Die Aussagen des Zeugen G._____ zum von ihm beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich seiner ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/1). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine

- 24 - relevanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit verbundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/2). Im Kerngeschehen des Sachverhalts sind sie konstant. Seine Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.6. Aussagen Zeugin H._____

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Zeugin H._____ korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 15).

b) Die Aussagen der Zeugin H._____ zum von ihr beobachteten Teil des Tatablaufs sind als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen, was insbesondere bezüglich ihrer ersten Einvernahme am 25. Juli 2018 bei der Polizei gilt, die lediglich einen halben Tag nach dem Vorfall erfolgte (Urk. D1 6/3). Aber auch die spätere Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft weist keine rele- vanten Widersprüche dazu auf, die sich nicht durch den Zeitablauf und damit ver- bundener Verblassung der Erinnerung erklären liessen (Urk. D1 6/4). Im Kernge- schehen des Sachverhalts sind sie konstant. Ihrer Aussagen sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.1.7. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 15 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ sowie der ärztlichen Gutachten bezüglich der Verletzungsbilder beider Parteien ist der Anklagesach- verhalt in Übereinstimmung mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 15 f.) mit Ausnahme der zufolge des Würgens erlittenen Atemproble- me der Privatklägerin – in letzterem Punkt relativierte sie ihre früheren Aussagen doch entscheidend zu Gunsten des Beschuldigten – im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt. Anzumerken ist, dass dadurch eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin nicht erstellt ist.

- 25 - 4.2. Rechtliche Würdigung Dossier 1 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 1 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB. Der Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wurde aufgrund der fehlenden konkreten Lebensgefahr als nicht erfüllt erachtet und stattdessen auf besagte ein- fache Körperverletzung erkannt (Urk. 72 S. 17 – 26). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Einzig betreffend die ihm im Dossier 1 vorgeworfene Be- schimpfung ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Privatklägerin da- von auszugehen ist, dass auch sie gegenüber dem Beschuldigten Beschimpfun- gen ausgesprochen hat (Urk. D1 5/3 S. 3 "Es hat sich dann immer mehr hochge- schaukelt […]"). Der Beschuldigte ist daher dennoch der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; es ist jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 von einer Bestrafung abzusehen. Insbesondere kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bestehen eines Konkubinats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verwiesen werden (Urk. 72 S. 17 ff.). Ergän- zend ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Kennenlernen in die Woh- nung der Privatklägerin gezogen ist und dort nach eigenen Angaben auch alle seine Kleider deponiert hatte (Urk. 89 S. 7, S. 19 und S. 29). Eingangs der Befra- gung stellte er sich sodann noch auf den Standpunkt, dass er lediglich auf einen Schlafplatz aus gewesen sei (Urk. 89 S. 6). Auf spätere Nachfrage hin erklärte er jedoch, dass auch von seiner Seite Gefühle im Spiel gewesen seien und er auf die Privatklägerin eifersüchtig gewesen sei, da sie ihn während seinen Inhaftie- rungen mehrmals betrogen haben solle (Urk. 89 S. 14). Dass er mit der Privatklä- gerin emotional verbunden war zeigt sich auch aus entsprechenden im Recht lie- genden Nachrichten, bei welchen er sich ihr stark zugewandt zeigte und sich auch um sie sorgte (Urk. D5 5/1 S. 5). Es bestehen somit keine einigermassen haltba- ren Zweifel daran, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im relevanten

- 26 - Zeitpunkt Lebenspartner mit auf unbestimmte Zeit geführtem gemeinsamem Haushalt waren. Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 1 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen, wobei bei Letzterem von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB abzusehen ist.

5. Dossier 2 (Anklageschrift S. 5) 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 27 f.). 5.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28).

b) Die Aussagen des Beschuldigten präsentieren sich auch zu diesem Dossier widersprüchlich. In der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me bestritt er noch klar, die Privatklägerin anlässlich jenes Vorfalls geschlagen zu haben. Er habe sich lediglich gewehrt, als er sie geschubst habe (Urk. D1 4/4 S. 2 ff.; Urk. Urk. D1 4/5 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung räumt er dann ein, der Privatklägerin wohl auch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit er sich insoweit geständig zeigte (Prot. I S. 19; Urk. 89 S. 12). Im Übrigen blieben seine Aussagen zum betreffen- den Vorfall vage. Auch wenn seine Aussagen dazu insgesamt doch als wenig glaubhaft erscheinen, so ist nicht anzunehmen, dass er sich fälschlicherweise selbst belastet hätte. Insofern kann auf die betreffende Zugabe abgestellt werden.

- 27 - 5.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 28 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren polizeilichen Einvernahme zum diesbezüglichen Tatablauf sind als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie lebensnah darzulegen, was der Auslöser des Streits gewesen sei, nämlich die Finanzen (Urk. D1 5/3 Antwort 21). Auch Beschrieb sie den vor den eingeklagten Ohrfeigen wechselseitig geführten tätlichen Streit sehr anschaulich und räumte dabei auch ihren eigenen Anteil da- ran in Form eines Schlags mit der flachen Hand ins Gesicht des Beschuldigten ein (Urk. D1 5/3 Antwort 25). Ebenso räumte sie bereits zu Beginn der Einver- nahme ein, am fraglichen Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein, und dass der Beschuldigte und sie sich anfangs gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. D1 5/3 Antwort 20). Aufgrund des anschliessenden Sturzes der Privatklägerin vom Bal- kon lassen sich aus von ihr eingereichten Fotos (Urk. D2 3) keine Rückschlüsse auf möglicherweise erlittene Verletzungen ziehen, da sich diese nicht zuordnen lassen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich der mehr als ein Jahr nach den be- treffenden Vorfällen erfolgten Einvernahme vor Vorinstanz nicht mehr an die frag- lichen Vorfälle zu erinnern vermochte (Prot. I S. 48), spricht keineswegs gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen bei der Polizei. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte wie dargelegt dort einräumte, der Privatklägerin nach wechselseitig geführter Auseinandersetzung wohl noch eine Ohrfeige verpasst zu haben, womit seine eigene Zugabe die Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu- mindest teilweise stützt. Jedenfalls finden sich in ihren Aussagen zum betreffen- den Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zum betreffenden Vorfall als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

- 28 - 5.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 29 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 2 im beurteilungsrelevanten Umfang erstellt. 5.2. Rechtliche Würdigung Dossier 2 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 2 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Urk. 72 S. 30 f.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwä- gungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Aus diesem Umstand ergibt sich so- dann auch, dass eine allfällige Desinteresseerklärung der Privatklägerin einer Strafverfolgung nicht entgegenstehen würde, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 90 N 30), da Tätlichkeiten gegen Konkubinatspartner aufgrund der bekann- ten gesetzlichen Bestimmung von Amtes wegen zu verfolgen sind. Vorliegend ist aber auch nicht von einer solchen Desinteresseerklärung der Privatklägerin aus- zugehen: Sie hat sich am vorliegenden Strafverfahren als Strafklägerin konstitu- iert und überdies auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren einen entsprechenden Schuldspruch beantragen lassen (Urk. 57 S. 1). Entsprechend ist der Beschuldig- te in Dossier 2 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.

- 29 -

6. Dossier 3 (Anklageschrift S. 5 f.) 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Anklagegrundsatz

a) Die amtliche Verteidigung moniert betreffend Dossier 3 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die bei der Privatklägerin verursachten Beulen, Hämatome, Kopfschmerzen und Schwellung in der Anklageschrift (Urk. 48 S. 6) keiner konkreten Handlung des Beschuldigten zugeordnet würden sondern ledig- lich pauschal festgehalten werde, dass diese "anlässlich des geschilderten Vor- falls" entstanden seien. Dies habe sodann nichts mit der Wahrung einer wirksa- men Verteidigung zu tun, da dem Beschuldigten nicht eine Vielzahl an Handlun- gen zu unterstellen und als deren Pauschalfolge gewisse Verletzungen zu be- haupten seien (Urk. 90 N 46).

b) Der entsprechende Vorwurf im Zusammenhang mit der einfachen Körper- verletzung wahrt die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip. Sollte eine angeklagte Straftat sodann aufgrund des umschriebenen Sachverhalts in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht nicht präzise genug umschrieben sein, so ist es Sache des Gerichts, die Anklagebehörde um Ergänzung oder Berichtigung der Anklageschrift zu ersuchen (Art. 329 Abs. 2 StPO) oder dies bei der Sachver- haltserstellung bzw. rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Es ist zudem auch deutlich erkennbar, welche Verletzun- gen von welcher Handlung des Beschuldigten hergerührt haben sollen, ohne dass diese den einzelnen Handlungen explizit zugewiesen wurden. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder auf- gezeigt noch erkennbar und wurde überdies auch nicht geltend gemacht. 6.1.2. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 32).

- 30 - 6.1.3. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 32 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine starke Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachten Vorhalte bezüglich des Verletzungsbilds der Privatklägerin auf. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass er die Privatklä- gerin am Shirt gepackt und daran geschüttelt habe, wodurch sie dann zu Boden gefallen sei. Es sei möglich, dass sie dabei den Kopf irgendwo angeschlagen ha- be (Urk. D1 4/6 Antwort 25 und 34). Kurze Zeit später in derselben Einvernahme führte er aus, sie "gepackt und herumgeschwungen" zu haben (Urk. D1 4/6 Ant- wort 52), was auf eine doch deutlich stärkere Intensität schliessen lässt. Im kras- sen Widerspruch zu dieser Einräumung angewandter körperlicher Gewalt gegen die Privatklägerin steht seine eigene Aussage in derselben Einvernahme, bei Streitigkeiten zwar böse Worte zu verwenden, aber keine körperliche Gewalt an- zuwenden. Kurz darauf räumte er dann wieder ein, sie vor ca. drei Wochen – da- bei hätte es sich wohl um den Vorfall gemäss Dossier 2 gehandelt – einmal ge- schlagen zu haben (Urk. D1 4/6 Antwort 39 und 46). Sodann machte er geltend, an genau jenem Abend seien keine Wörter wie "Schlampe" oder "Saufuze" gefal- len, nur um kurz später wieder einzuräumen, es sei doch möglich sei, dass Be- schimpfungen erfolgt seien (Urk. D1 4/6 Antwort 50 und 54). Auffällig ist auch, dass er – wie bereits bezüglich Dossier 1 – wiederum in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erstmals behauptete, die Privatklägerin habe ihn in die Genitalien getreten (Prot. I S. 20), was sowohl einen Widerspruch als auch eine Dramatisie- rung deren Vorgehens darstellt. Abgesehen davon sind seine Aussagen vage und detailarm. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngehalt des Anklagesach- verhalts gemäss Dossier 3 sind daher als wenig glaubhaft zu bezeichnen.

- 31 - 6.1.4. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 34 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als durchaus klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeich- nen. Festzustellen ist aber dennoch, dass sie die Ereignisse hinsichtlich deren chronologischen Ablaufs bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft je umgekehrt schilderte. Während sie bei der Polizei noch geltend machte, der Wurf der Hun- debox mit darin befindlichem Hund in ihr Gesicht habe zuerst stattgefunden (Urk. D1 5/4), fand gemäss Aussagen bei der Staatsanwaltschaft das mehrmalige Schlagen des Kopfs auf den Boden zuerst statt (Urk. 1 D1 5/5). Diese Sprunghaf- tigkeit in ihren Schilderungen spricht aber nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, son- dern diese Abweichung ist durchaus mit dem Zeitablauf von rund drei Wochen zwischen den Einvernahmen sowie der mittlerweile Vielzahl an Gewaltvorfällen zwischen den Parteien erklärbar. Sie schilderte denn wie erwähnt auch beide Handlungen je in sich schlüssig und plausibel. Der Umstand, dass sie sich selbst mehr als ein Jahr nach den betreffenden Vorfällen noch an die beiden doch eher ungewöhnlichen Tatvarianten – Verwendung einer Hundebox samt Hund als Wurfgegenstand und mehrfaches Schlagen des Kopfs auf den Boden – zu erin- nern vermochte, spricht zudem für die Richtigkeit ihrer Darstellungen. Hinsichtlich der Intensität des Schlagens des Kopfs auf den Boden relativierte sie ihre Aussa- gen in der Untersuchung vor Vorinstanz indessen entscheidend. Dazu machte sie geltend, der Beschuldigte habe ihren Kopf "nicht so genommen und auf den Bo- den geschlagen", wobei sie zur Veranschaulichung mit den Händen ihren Kopf links und rechts umfasste und Schlagbewegungen gegen den Tisch mimte (Prot. I S. 64 f.). Was genau sie damit ausdrücken wollte, muss offengelassen werden, doch kann – mit der Vorinstanz – kein allzu heftiges Schlagen des Kopfs gegen den Boden angenommen werden. Diese Relativierung ihrer Aussagen zugunsten des Beschuldigten spricht indessen nicht gegen deren Richtigkeit. Sodann werden die Depositionen der Privatklägerin durch die in den Akten lie- genden Fotos gestützt. Auf den Tatortfotos ist erkennbar, dass sich nach dem

- 32 - Tatablauf die Hundebox und diverse weitere Gegenstände auf dem Bett der Pri- vatklägerin befanden (Urk. D3 3 S. 1). Dass die Privatklägerin diese Gegenstände alle so drapiert hätte, wie der Beschuldigte auf Befragung an der Berufungsver- handlung zumindest andeutete (Urk. 89 S. 18), ist nicht anzunehmen. Ein auf ei- nem Foto der Privatklägerin erkennbares Hämatom unterhalb ihres linken Auges ist vereinbar mit dem Wurf diverser Gegenstände ins Gesicht (Urk. D3 3 S. 6). Ein auf einem weiteren Foto erkennbarer länglicher Abdruck am Nacken der Privat- klägerin stellt einen Hinweis darauf dar, dass wie von ihr geschildert mit gewisser Kraft und Gewalt an ihrer Halskette gerissen wurde (Urk. D3 3 S. 6). Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Die Aussagen der Privatklägerin, die von den betreffenden Beweismitteln gestützt werden, sind insgesamt als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen, wobei mit der Vorinstanz und entgegen der Anklage nicht von einem besonders harten Schlagen des Kopfs auf den Boden ausgegangen werden kann. 6.1.5. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 35 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den wenigstens teilweise stützenden Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 3 im beurteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme des Vorwurfs, wonach der Be- schuldigte den Kopf der Privatklägerin mehrmals mit voller Wucht gegen den Bo- den geschlagen hätte, erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass sein Schlagen des Kopfes der Privatklägerin gegen den Boden mit nicht allzu grosser Kraft erfolgte.

- 33 - 6.2. Rechtliche Würdigung Dossier 3 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 3 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie mehrfache einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Urk. 72 S. 37 ff.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich ver- wiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die oben- stehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 3 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu spre- chen.

7. Dossier 4 (Anklageschrift S. 7) 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 42). 7.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Konstant sind seine Aussagen insofern, als dass er behauptete, die Privatklägerin habe zuerst ihn angegriffen und er habe sie weg-

- 34 - gestossen. Dabei gebricht es seinen Aussagen aber an Plausibilität. Dass die Privatklägerin den ihr körperlich offensichtlich überlegenen Beschuldigten von sich aus angreifen würde, ist kaum anzunehmen, nachdem er sie in den Monaten zuvor anlässlich diverser Streitereien mehrmals zum Teil heftig verprügelt hatte. Bei der Polizei räumte er noch ein, die Privatklägerin möglicherweise geohrfeigt zu haben (Urk. D1 4/8 Antwort 71), woran er sich später nicht mehr zu erinnern vermochte (Urk. D1 4/9 S. 4 f.). Angesichts der Vielzahl ähnlicher Auseinander- setzungen ist eine fehlende Erinnerung allerdings nicht auszuschliessen. Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte er einen Tritt der Privatklägerin in seine Genitalien, wovon er bei der Polizei nur zwei Tage zuvor nichts erwähnte. In der Hauptver- handlung gut ein Jahr später sowie in der Berufungsverhandlung erwähnte er die- sen Tritt dann aber nicht mehr (Prot. I S. 23 ff.; Urk. 89 S. 19 f.). Auffallend ist wiederum die Tendenz zur Verharmlosung seiner Handlungen. Den von der Pri- vatklägerin geschilderten Faustschlag erklärte er mit seinem Stossen bzw. "Schupfen", das von der Privatklägerin vielleicht als Faustschlag gegen den Brustkorb empfunden worden sei (Prot. I S. 23; Urk. 89 S. 20). Seine Darstellun- gen korrespondieren allerdings nicht mit den in den Akten liegenden weiteren Beweismitteln. So ist auf einem Foto der Privatklägerin ein starkes Hämatom er- kennbar, das kaum mit einem blossen Wegstossen vereinbar ist (Urk. D4 3). So- dann wurde ärztlich eine Kontusion der Rippen und des Brustbeins der Privatklä- gerin festgestellt (Urk. D5 9/3 S. 2). Dieses Verletzungsbild weist deutlich stärker auf einen heftigen Schlag hin als auf ein blosses Wegstossen einer Person. Ins- gesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall als wenig glaub- haft zu bezeichnen. 7.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 43 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind insbe- sondere in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie vermochte dabei sehr lebens- nah und detailliert zu schildern, wie der Beschuldigte vom Sozialamt stinksauer

- 35 - nach Hause gekommen sei, da er dort nicht die von ihm erhofften Antworten er- halten habe (Urk. D1 5/6 S. 2). Ihre Beschreibung, dass die Ohrfeige des Be- schuldigten dazu geführt habe, dass sie geblutet habe, weil sie einen Ohrring ge- tragen habe, wirkt sehr detailreich und es ist kaum anzunehmen, dass sie dies einfach so erfinden würde. Auch ihre Schilderung, wie sie sich mittels Stossens und in den Gaumen Kneifens verteidigt habe (Urk. D1 5/6 S. 3), ist sehr detail- reich, wobei sie auch eigenes tätliches Verhalten einräumte. Dass die Privatklägerin sich anlässlich der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft, die mehr als sieben Monate nach dem Vorfall stattfand, kaum mehr zu erinnern vermochte (Urk. D5 4/5 S. 14), ist angesichts der Vielzahl solcher Vorfäl- le zwischen den Parteien nicht erstaunlich. Ihr Nichterinnern ist daher durchaus plausibel. Dasselbe gilt für die Einvernahme vor Vorinstanz gut ein Jahr nach dem Vorfall (Prot. I S. 51). Auch wenn ihre Aussagen daher nicht gut bezüglich deren Konstanz überprüft werden können, so spricht das noch nicht gegen deren Rich- tigkeit. Ihre Beschreibung der Tathandlungen korrespondiert mit der auf den Fotos erkennbaren blauen Verfärbung am Brustbein, der Abschürfung am linken Ohr, oberhalb ihres Ohrsteckers und dem Hämatom an ihrer linken Wange (Urk. D1 4/3). Sodann korrespondieren sie mit den gemäss E-Mail von Dr. med. F._____ anlässlich der Untersuchungen vom 4. und 14. Januar 2019 bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen ("Kontusion der Rippen dorsal", "Kontusion Sternum"; Urk. D5 9/3). Die Aussagen der Privatklägerin werden durch das erstellte Verlet- zungsbild mithin gestützt. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum be- treffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sie sind mithin als glaubhaft und überzeugen zu qualifizie- ren. 7.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 45). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stüt- zenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zugaben

- 36 - des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 4 im beurteilungsrelevan- ten Umfang mit Ausnahme einer dritten Ohrfeige – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 45) – erstellt. 7.2. Rechtliche Würdigung Dossier 4 Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 4 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 72 S. 45 ff.), wobei letzterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Bezie- hung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubi- nat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). An- zufügen ist indessen, dass dem Beschuldigten einerseits Tätlichkeiten vorgewor- fen werden, andererseits erstellt ist, dass seine diversen anlässlich des betreffen- den Vorfalls verübten Tätlichkeiten zu den betreffenden Verletzungen der Privat- klägerin führten, wobei letztlich offengelassen werden kann und muss, welche Handlungen des Beschuldigten genau welche Verletzungen der Privatklägerin verursachten. Für die Anwendung des Tatbestands der Tätlichkeiten bleibt nebst demjenigen der mehrfachen einfachen Körperverletzung kein Raum. Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 4 nebst des nicht mehr zu prüfenden mehr- fachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 37 -

8. Dossier 5, 1. Teil (Anklageschrift S. 8) 8.1. Sachverhalt 8.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 48). 8.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 42 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf erweisen sich wiederum als von Widersprüchen im Kernbereich der Anklage durchzogen und zudem weist sein Aussageverhalten eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gestand er ein, zu ihr "ich lasse dich um, du Schlampe" gesagt zu haben (Urk. D5 3/1 Antwort 36). In der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er dies indessen eingangs. So habe er anlässlich des Streits vom 7. Mai 2019 zur Privatklägerin gesagt, er werde sie umbringen, "am Samstag [4. Mai 2019] war von mir aus gar nichts". Gleichzeitig gestand er aber ein, der Privatklägerin im Streit eine "Flättere" gegeben zu haben (Urk. D5 3/2 S. 3 f.), womit er sich selbst widerlegte. Abschliessend der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme änderte er dann seine Aussagen bezüglich der Drohung und erklärte: "Die Drohungen stammen vom Samstag [4. Mai 2019], am Dienstag [7. Mai 2019] habe ich ihr ge- genüber keine Drohungen ausgesprochen." (Urk. D5 3/2 S. 6). Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft fand lediglich zwei Tage nach dem Vorfall vom 7. Mai 2019 statt, so dass die Erinnerungen noch frisch sein mussten. Die Widersprüche sind deshalb nicht mit dem Zeitablauf zwischen Vorfall und Einvernahme erklär- bar. Dies zieht den Schluss nach sich, dass der Beschuldigte die betreffenden Aussagen stets so machte, wie sie ihm jeweils am besten erschien, selbst wenn er sich damit selbst belastete.

- 38 - Entsprechend diesem Aussageverhalten erklärte der Beschuldigte zu den auf den Fotos der Privatklägerin erkennbaren Verletzungen an der linken Seite des Tor- sos (Urk. D5 6/1), er habe die Privatklägern so geschubst, dass sie auf die Bett- kante "geflogen" sei. Sodann sagte er aus: "Vielleicht ist sie auch bei der Wasch- maschine in der Küche an den Ecken geprallt." (Urk. D5 3/1 S. 7). Er suchte somit stets nach Erklärungen, wie die Privatklägerin ihre Verletzungen anders als unmit- telbar durch ihn bewirkt erlitten haben könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hin- tergrund, wonach er behauptete, diese Verletzungen der Privatklägerin seien erst am Dienstag, 7. Mai 2019, entstanden (Urk. D1 3/1 S. 7). Die betreffende Zuord- nung steht aber der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin entgegen. Die Gutachterin gelangte bei der Untersuchung am

8. Mai 2019 zum Ergebnis, die übrigen Blutergüsse inklusive diejenigen am linken Rippenbogen, seien älteren Datums und daher mit dem Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren (Urk. D5 9/1 S. 5). Die Begründungen des Beschuldigten für die Verletzungen am linken Rippenbogen der Privatklägerin werden damit als Schutzbehauptungen entlarvt. Seine Aussagen zum Kerngeschehen gemäss Dossier 5, erster Vorfall, sind daher wenig glaubhaft. 8.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 50 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin zum diesbezüglichen Tatablauf sind grund- sätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. Sie führ- te dabei gleichbleibend in allen Einvernahmen aus, wie der Beschuldigte sie mit einer Adilette ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D5 4/1 S. 4 ff.; Urk. Urk. D5 4/2 S. 5; Urk. Urk. D5 4/3 S. 6; Prot. I S. 52). Lebensnah erscheint dabei, wie sie wie- derum ein eher ungewöhnliches Schlagobjekt des Beschuldigten beschrieb, das sie kaum erwähnt hätte, wenn es sich nicht so zugetragen hätte. Der Detailreich- tum in ihren Aussagen zeigt sich auch darin, dass sie selbst ein dreiviertel Jahr nach dem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung noch zu schildern vermochte, dass, während dem er sie "verdreschte", ein Bild kaputt ging, und sie am Schluss in den Scherben gelegen sei (Prot. I S. 52). Jedenfalls finden sich auch in ihren

- 39 - Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu ma- chen und diese hernach zu schildern. Sodann korrespondieren auch bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls ihre Aussagen mit dem gemäss Gutachten vom 8. Mai 2019 festgestellten Ver- letzungsbild. So fanden sich anlässlich jener Untersuchung zahlreiche Blutergüs- se am Gesicht, am vorderseitigen Rumpf, am rechten Oberschenkel, am linken Unterschenkel und eine Schwellung im Bereich der Stirn rechts. Die Blutergüsse sowie die Schwellung an der Stirn der Privatklägerin sind gemäss Gutachten als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu interpretieren und könnten zum Bei- spiel durch Schläge oder Tritte im Rahmen einer körperlichen Auseinanderset- zung entstanden sein. Mit Ausnahme der Blutergüsse im Gesicht, an der rechten Halsseite und am linken Unterarm – welche wundmorphologisch frisch gewirkt hätten und am 7. Mai 2019 entstanden sein könnten – seien die übrigen Bluter- güsse älteren Datums und mit dem geltend gemachten Ereignis am 4. Mai 2019 zu vereinbaren. Hinsichtlich der Verletzung über dem linken Rippenbogen legte die Gutachterin dar, dass der Bluterguss geformt imponiere und die Morphologie der Verletzung an den Abdruck eines kantigen Gegenstandes erinnere. Es sei möglich, dass dieser Abdruck – wie von der Privatklägerin angegeben – durch ein Feuerzeug entstanden sei (Urk. D5 9/1). Ebenso korrespondieren mit ihren Aussagen die Erkenntnisse gemäss von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingereichtem Arztzeugnis von Dr. med. I._____. Darin wird ausgeführt, die Privatklägerin weise "eine schwere Kontusion der Rippen links lateral" auf (Urk. D5 16/4). Wenn Dr. med. I._____ in seinem Zeugnis erwähnte, die Privatklägerin habe "am 04.09.2019 einen Faustschlag durch den Ehemann gegen den Rippenhorax late- ral links bekommen", handelt es sich bezüglich des Datums um einen offensichtli- chen Tippfehler, reichte sie das Zeugnis doch bereits am 27. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Und mit der Bezeichnung "Ehemann" konnte nur der Be- schuldigte, mit dem die Privatklägerin unbestritten eine Beziehung führte, gemeint sein, zumal die Privatklägerin weder verheiratet war, noch mit irgendjemand an-

- 40 - ders in einer Beziehung war im fraglichen Zeitpunkt. Wenn die Verteidigung darin Hinweise auf eine anderweitige Täterschaft sehen will (Urk. 60 N 52; Urk. 90 N 58), kann dies nur als lebensfremd bezeichnet werden. Weiter werden ihre Aussagen gestützt durch den bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls im Recht liegenden Chatverlaufs der Parteien vom 5. Mai

2019. Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten mit, dass sie Schmerzen habe (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachricht vom "05.05.2019, 14:22 – B._____: Ich ha anderst schmerzä") und der Beschuldigte sich in der Folge mit mehreren Nachrichten bei ihr entschuldigte (Urk. D5 5/1 S. 5: Nachrichten vom "05.05.19, 14:23 –A._____: Sorrtryyyyyy", "05.05.19, 14:25 – A._____: Tuetmer würkli leid grosse kuss vo dim sch", "05.05.19, 14:36 – A._____: Es tuetmer leid dasi so grastetbi" [kein vollstän- diger Auszug der Nachrichten]). Der betreffende Chatverlauf zeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, die Privatklägerin verletzt zu haben und sich entsprechend entschuldigte. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin durch sämtliche weiteren in den Akten liegenden Beweismittel gestützt werden, weswegen sie als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen sind. 8.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 52 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 1. Teil, im be- urteilungsrelevanten Umfang mit Ausnahme, dass sich die Privatklägerin nicht aufgrund der Worte des Beschuldigten davon abhalten liess die Polizei zu be- nachrichtigen – so auch die Vorinstanz (Urk. 72 S. 53) –, erstellt. 8.2. Rechtliche Würdigung Dossier 5, 1.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

1. Teil, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfache einfache

- 41 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 54 ff.). Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der bei- den Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 1. Teil der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

9. Dossier 5, 2. Teil (Anklageschrift S. 9) 9.1. Sachverhalt 9.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 57). 9.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 57 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigten zum vorliegenden Tatvorwurf weisen zwar nur wenige relevante Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich jedoch als ausgesprochen detailarm. Sodann weist sein Aussageverhal- ten wiederum eine Tendenz zur Anpassung an die ihm gemachen Vorhalte auf. Seine Aussagen präsentieren sich insofern konstant, als er über alle Befragungen hinweg bestritt, der Privatklägerin ein Messer ans Ohr gehalten zu haben. Auf Vorhalt des Fotobogens der Privatklägerin (Urk. D5 6/1) erklärte er die Verletzung an ihrem Ohr mit einer von ihm verabreichten Ohrfeige (Urk. D5 3/1 Antwort 58),

- 42 - wodurch er sich vordergründig selbst belastete. Dazu ist zu bemerken, dass auf dem Foto, das das linke Ohres der Privatklägerin zeigt, eine oberflächliche längli- che Verletzung zwischen Ohr und Wange sowie eine kleine dreieckförmige ober- flächliche Verletzung innerhalb der Ohrmuschel erkennbar ist (Urk. D5 6/1 S. 2). Diese Verletzung kann gemäss Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin am ehesten von einem scharfen Gegenstand entstan- den sein (Urk. D5 9/1). Dagegen ist die Erklärung des Beschuldigten, diese Ver- letzung rühre von einer Ohrfeige her, als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Ein gewisser Strukturbruch ist sodann insofern in seinem Aussageverhalten festzustellen, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, wann er und die Privatklägern sich an diesem Tag gesehen hätten, sehr ausführlich schilderte, was er nach dem Mittag, als er von der Privatklägerin weggegangen sei, gemacht habe sowie wann und wie oft er die Privatklägerin in dieser Zeit an- gerufen und was er hernach gemacht habe, als er zu ihr nach Hause gegangen sei (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Zum Kerngeschehen sagte er dagegen sehr zurück- haltend aus: "Es ging eigentlich alles sehr kurz: Sie hat mich getreten. Ich habe ihr eine Ohrfeige auf die linke Seite gegeben. Nachher lief sie durch die offene Wohnungstüre nach draussen." (Urk. D5 3/1 Antwort 43). Mithin machte er um- fassende und detailreiche Angaben über die Geschehnisse vor der Tat, während seine Ausführungen zum Kerngeschehen ausgesprochen kurz angebunden und zurückhaltend ausfielen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhand- lung räumte er dann in Widerspruch zu seinen bisherigen Einvernahmen ein, es könne sein, dass er während der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Messer in der Hand gehabt habe (Prot. I S. 28; Urk. 89 S. 23 f.). In der polizeili- chen Einvernahme bestritt er noch ausdrücklich, dass irgendwelche Messer im Spiel gewesen seien (Urk. D5 3/1 S. 7). Hierbei handelte es sich offensichtlich um ein Anpassen seiner Aussagen, um eine Erklärung vorzubringen, wieso die Pri- vatklägerin ein Messer erwähnte. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, insbesondere im Kerngeh- alt, ist mithin stark eingeschränkt, soweit er nicht selbst Zugaben machte.

- 43 - 9.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 59 f.).

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene im Rahmen der Unter- suchung – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So schilderte sie hinsichtlich des Kerngeschehens bezüglich der Messer das Tatgeschehen auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme immerhin zwanzig Tage nach dem Vorfall präzi- se und lebensnah (Urk. D5 4/3 S. 11 f.). Auch neun Monate später anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vermochte sie sich noch daran zu erinnern, dass die Tathandlung mit dem Rüstmesser bei der Haustüre stattgefunden habe (Prot. I S. 54). Dass sie sich dort nicht mehr in derselben Klarheit an den vorlie- gend zu beurteilenden Sachverhalt erinnern und diesen schildern konnte, ist an- gesichts der Vielzahl solcher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht erstaunlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahrnehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodann ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung gemäss Gut- achten zur körperlichen Untersuchung (Urk. D5 9/1 S. 5) und den auf dem Foto erkennbaren Verletzungen inner- und ausserhalb ihres Ohres (Urk. D5 6/1 S. 2) korrespondieren. Insgesamt sind die Depositionen der Privatklägerin zum vor- liegend zu beurteilenden Vorfalls als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 9.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 60 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu-

- 44 - gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 5, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt. 9.2. Rechtliche Würdigung Dossier 5, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 5,

2. Teil, als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, wobei die Anwendbarkeit des Tatbestands der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung verneint wurde (Urk. 72 S. 61 ff.). Auf die überzeugenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich verwiesen werden. Auch kann betreffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbestimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Entspre- chend ist der Beschuldigte in Dossier 5, 2. Teil der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

10. Dossier 6, 1. Teil (Anklageschrift S. 10) Der Beschuldigte wurde unter diesem Anklagesachverhalt mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtlichen Verfügungen freige- sprochen (Urk. 72 S. 65 f.). Beides blieb unangefochten und ist damit nicht mehr zu überprüfen.

11. Dossier 6, 2. Teil (Anklageschrift S. 11 f.) 11.1. Sachverhalt 11.1.1. Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Beweismittel ist auf die Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid zu verweisen (Urk. 72 S. 66 f.).

- 45 - 11.1.2. Aussagen Beschuldigter

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 67 f.).

b) Die Aussagen des Beschuldigte zum vorliegenden Tatvorwurf weisen diver- se Widersprüche auf. Im Kernbereich der Anklage präsentieren sie sich zudem als detailarm. Im Rahmen der Untersuchung bestritt er noch, sich am 22. Juli 2019 bei der Privatklägerin aufgehalten oder sie an diesem Tag überhaupt gese- hen zu haben. Er habe sie am 20. Juli 2019 zuletzt gesehen, wobei er für jenes Datum eine verabreichte Ohrfeige eingestand. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz räumte er dann ein, er habe sich am vorgeworfenen Datum in ihrer Wohnung aufgehalten und es sei zu gewalttätigen Handlungen gekommen (Prot. I S. 32), um an der Berufungsverhandlung erneut zu bestreiten, dass er die Wohnung an besagtem Datum betreten habe (Urk. 89 S. 26 ff.). Eine Bagatelli- sierungs- bzw. Anpassungstendenz ist in seinen Aussagen insofern festzustellen, als er bestätigte, die Privatklägerin zwar im Badezimmer geschüttelt, aber sicher nicht gegen eine Wand geschlagen zu haben (Prot. I S. 33 f.). Dabei fügte er – erstmals im Verfahren – als Erklärung für deren Kopfverletzungen an, er vermute, sie sei nach dem Schütteln nach hinten gefallen und habe sich dabei den Kopf angestossen (Prot. I S. 34; Urk. 89 S. 27)). Die von der Privatklägerin geschilder- ten Faustschläge erklärte er – wie bereits bezüglich früheren Vorfällen – damit, er habe sie manchmal gestossen und dieses Stossen habe sie vermutlich als Faust- schlag empfunden. Hierbei handelt es sich – einmal mehr – um Schutzbehaup- tungen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kernbereich der Anklage bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 als wenig glaubhaft zu bezeich- nen. 11.1.3. Aussagen Privatklägerin

a) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 68 f.).

- 46 -

b) Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere jene anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme – zum diesbezüglichen Tatablauf sind grundsätzlich als klar, detailliert, plausibel und in sich schlüssig zu bezeichnen. So vermochte sie sehr detailliert die jeweiligen Orte der Handlungen zu schildern, wobei ihre Aus- führungen mit den Fotos der Wohnung (Urk. D6 5 S. 2) korrespondieren. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp einen Monat nach dem Vorfall vermochte sie sich noch an viele Details zu erinnern, wobei sie das Kerngeschehen sinngemäss gleich wie in der ersten Einvernahme schilderte. An- gesichts des zeitlichen Abstandes von einem halben Jahr, der Vielzahl an solchen Vorfällen zwischen den Parteien und der belastenden Situation der Privatklägerin ist nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht mehr detailliert an den Vorfall erinnern und die Tatgescheh- nisse zeitlich nicht mehr einordnen konnte. Dies spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Rahmen der Untersuchung. Jedenfalls finden sich auch in ihren Aussagen zum betreffenden Vorfall keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik nicht in der Lage gewesen wäre, klare Wahr- nehmungen zu machen und diese hernach zu schildern. Sodan ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit der Beurteilung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung, die am 26. Juli 2019 erfolgte (Urk. D5 9/2), sowie den Fotos ihrer Verletzungen am Kopf und am rechten Oberschenkel (Urk. D6 5 S. 4) korrespondieren. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen in der Untersuchung, als glaubhaft und überzeugend zu qualifizieren. 11.1.4. Erstellung Sachverhalt Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 69 f.). Basierend auf den überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, den sie stützenden erwähnten weiteren Beweismitteln und den teilweise stützenden Zu- gaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Dossier 6, 2. Teil, im beur- teilungsrelevanten Umfang erstellt.

- 47 - 11.2. Rechtliche Würdigung Dossier 6, 2.Teil Die Vorinstanz würdigte das Tatverhalten des Beschuldigten unter Dossier 6,

2. Teil, als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und Diebstahl im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urk. 72 S. 70 ff.), wobei ersterer Vorwurf mangels Anfechtung nicht mehr zu prüfen ist. Auf die im Wesentlichen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Auch kann be- treffend die Würdigung der Beziehung der beiden Direktbeteiligten als auf unbe- stimmte Dauer geführtes Konkubinat auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.4.2.). Anzumerken ist, dass der erstellte Sachverhalt be- züglich Körperverletzung entgegen der Staatsanwaltschaft wie auch der Vo- rinstanz als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre, da durch mehrere Tathandlungen des Beschuldigten mehrere Verletzungen der Privatklä- gerin bewirkt wurden. Indessen wurde dies nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen. Für die Gesamtqualifikation bleibt es allerdings unerheblich. Auch liegt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 90 N 86) ein Strafantrag der Privatklägerin betreffend die Verfolgung eines Diebstahls im Recht (Urk. D6 2), welcher zweifelsohne auch die Verfolgung eines geringfügigen Diebstahls um- fasst. Entsprechend ist der Beschuldigte in Dossier 6, 2. Teil, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, des geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, schuldig zu sprechen.

- 48 -

12. Mehrfache Übertretung des BetmG (Anklageschrift S. 12) Die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Tatvorwurf (Urk. 72 S. 74) sind über- zeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen.

13. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Januar 2020 wie folgt schuldig zu sprechen: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 1, 3, 4, 5 und 6); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Dossier 1, 2 und 5); − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3 und 5); − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 3, 5 und 6); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6) und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 49 - III. Strafzumessung

1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 72 S. 81). Aufgrund des Ver- bots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) stellt dies vorliegend somit die obere Grenze dar.

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind un- ter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes

- 50 - und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2. Subsumtion 2.2.1. Der Beschuldigte verübte diverse Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, beging der Beschuldigte mehrere einfache Körperverletzungsdelikte, die als Einsatzdelikt herangezogen werden können. 2.2.2. Bezüglich der Einsatzstrafe strafschärfend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist deshalb zu beachten, dass der Beschuldigte weitere Tatvorwürfe beging, diverse davon mehrfach. Soweit nur eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist dies bei den einzelnen Vorwürfen zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegen- den Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist dabei ange- messen zu erhöhen. Dasselbe gilt bei den Vorwürfen, für die lediglich eine Geld-

- 51 - strafe angemessen erscheint, wie auch bei den Übertretungstatbeständen, die le- diglich mit Busse zu bestrafen sind.

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Straf- zumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.):

- Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge- langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewir- ken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe un- terhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Be- drängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; eben- so wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhal- ten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer

- 52 - Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehil- fenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist bei- spielsweise ein verwerfliches Motiv.

- Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu be- rücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entschei- dungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Kassationshofes des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E.

2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 85, 117 zu Art. 47; TRECH- SEL/THOMMEN, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).

- In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beach- ten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen

- 53 - nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwenden- den gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47; TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 27 zu Art. 47).

- Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, m.w.H.).

- Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

- Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, m.w.H.).

- Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 32 zu Art. 47).

- 54 -

- Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc.).

- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996).

- Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Ge- samtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls straf- mindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3).

- Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots auswirken.

- Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei-

- 55 - ner auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zu- messungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter in- folge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den un- teren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetz- geber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzel- ne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den or- dentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

- Anzumerken ist, dass ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts grundsätzlich nicht möglich ist, selbst wenn dadurch zufolge Erreichens des Höchstmasses von 360 Tagessätzen nach altem bzw. 180 Tagessätzen nach neuem Recht ein unbilliges Ergebnis resultiert (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Während das Bundesgericht die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Taten somit stark einschränkte, präzisierte es dies mit Urteil vom 23. August 2018

- 56 - (6B_523/2018 E. 1.4.1.) dahingehend, dass in denjenigen Fällen für mehrere Deliktsvorwürfe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, wenn zwischen ihnen ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, namentlich zwischen Diebstählen und diese überhaupt erst ermöglichenden weiteren Delikten wie Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen. 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Vorweg ist jeweils das Verschulden der einzelnen Fälle einfa- cher bzw. mehrfacher einfacher Körperverletzung zur Festlegung der Einsatzstra- fe zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die jeweiligen weiteren Vor- würfe zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmit- telbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich da- bei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu le- gen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1 4.1.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bewirkte bei der Privatklägerin mittels seiner Handlungen – Schläge, Hochheben, zu Boden-Werfen, Würgen – gemäss Dossier 1 Ziff. 1, 4 und 5 der Anklage diverse Verletzungen wie schmerzhafte Blutergüsse und Hautabschürfungen am Hals, Rumpf, Armen und Beinen sowie Verletzungen im Naseninneren. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte jedoch einen sehr brutalen Eindruck, wobei insbesondere das Würgen hervorsticht, auch wenn selbiges

- 57 - gemäss erstelltem Sachverhalt nicht in einer konkreten Lebensgefahr der Privat- klägerin resultierte. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, indem er nicht innert sehr weniger Sekunden zuschlug, sondern die Privatklägerin gar nach draussen verfolgte und erneut auf sie losging, wobei seine Handlungen dort im Würgen kulminierten. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathand- lungen bei 9 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl spontan und ohne Planung. Auslöser war ein wechselseitiger Streit, in dem auch die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige versetzt und ihn beschimpft hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Insgesamt vermögen die subjekti- ven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.1.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen. 4.2. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 3 4.2.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte verletzte die Privatklägerin indem er sie an ihrem Pullover pack- te, zu Boden warf, erneut am Pullover und ihrer Halskette packte, worauf er sie dermassen hin und her schüttelte, dass ihr Kopf mehrfach gegen den Parkettbo- den schlug. Dies tat er derart heftig, dass sowohl der Pullover wie auch die Hals- kette rissen. Als Resultat dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Beulen am Hinterkopf, Hämatome an Armen und Beinen sowie unter dem linken Auge, das

- 58 - zudem geschwollen war, und sie litt bis zum nächsten Tag an Kopfschmerzen. Diese mehrfachen Verletzungen als solche erweisen sich auch innerhalb des Tat- bestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hät- ten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Be- schuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall im Gegen- satz zu demjenigen gemäss Dossier 1 nur einige Sekunden gedauert haben dürf- te. In objektiver Hinsicht ist wiederum von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlungen bei 8 Mona- ten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privat- klägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.2.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen.

- 59 - 4.3. Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 4 4.3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin einen Faustschlag gegen das Brustbein, wodurch sie eine noch während zwei Wochen schmerzhafte Kontusion der Rippen erlitt. Diese Verletzung als solche erweist sich innerhalb des Tatbe- stands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer. Das Verhal- ten des Beschuldigten erweckte jedoch wiederum einen sehr brutalen Eindruck, zumal der Faustschlag nebst dreier als Tätlichkeiten zu qualifizierender Ohrfeigen erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit grosser Konsequenz, wobei der vorlie- gende Vorfall nur einige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier keine Tätlichkeiten der Privatklägerin vorlagen. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist auch, dass der Beschuldigte angesichts der vorher- gehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.3.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

- 60 - 4.4. Mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil 4.4.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge; einmal mit einer Badesandale und mehrere Ohrfeigen sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschenkel. Als Folge dieser Schläge erlitt die Privatklägerin Hämatome an Körper und Beinen. Diese mehrfachen Verletzungen erweisen sich auch innerhalb des Tatbestands der einfachen Körperverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten diese ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte da- bei mit grosser Konsequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur ei- nige wenige Sekunden gedauert haben dürfte. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tat- handlungen bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war erneut ein wechselseitiger Streit, wobei hier auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tat- motiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte an- gesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müs- sen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrati- onsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren. 4.4.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe

- 61 - reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.5. Einfache Körperverletzung gemäss Dossier 6 4.5.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen und Faustschlä- ge gegen den Oberkörper, insbesondere die Rippen und gegen den Oberschen- kel. Zudem warf er sie zu Boden, wobei sie zwischen Badewanne und Toilette zu liegen kam, worauf er die Privatklägerin an den Haaren hielt und dabei ihren Kopf hin und her gegen die Badewanne bzw. Toilette schlug, so dass ihr Kopf zumin- dest viermal anschlug. Nachdem die Privatklägerin aufgestanden war, riss der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer erneut an den Haaren und schlug sie erneut mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Als Folge dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Hämatome am Körper und an der rechten Gesichtshälfte, Hautabschürfungen sowie Einblutungen am Trommelfell. Diese Verletzungen erweisen sich zwar innerhalb des Tatbestands der einfachen Kör- perverletzung nicht als besonders schwer, doch hätten sie ohne Weiteres auch schwerer ausfallen können. Das Verhalten des Beschuldigten erweckte wiederum einen sehr brutalen Eindruck. Der Beschuldigte handelte dabei mit grosser Kon- sequenz, wobei der vorliegende Vorfall doch länger als nur einige wenige Sekun- den gedauert haben dürfte, indem der Beschuldigte der Privatklägerin noch in ei- nen weiteren Raum folgte, um erneut auf sie loszugehen. In objektiver Hinsicht ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlungen bei 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.5.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wiederum spontan und ohne Planung. Auslöser war diesmal kein zuvor geführter wechselseitiger Streit, da der Beschuldigte sich zuvor gar nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Tatmotiv dürfte daher Rache und Machtausübung bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen. Anzumerken ist erneut,

- 62 - dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privat- klägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.5.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem keineswegs mehr leichten Ver- schulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe anzuset- zen. 4.6. Versuchte Drohung gemäss Dossier 1 4.6.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, "ich lah die um, du Schlampe". Dies tat er, nachdem er sie bereits geschlagen hatte und bevor er sie erneut schlug. Der Taterfolg in Form von Todesangst trat bei der Privatklägerin aber nach ihrem Bekunden dennoch nicht ein, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vorliegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber dennoch nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatz- strafe für diese Tathandlung bei 3 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 5 Monate Freiheits- strafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären.

- 63 - 4.6.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 1 zu verweisen (E. III.4.1.2.), erfolgte die versuchte Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.6.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körper- verletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.7. Drohung gemäss Dossier 3 4.7.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde sie am liebsten umbringen. Dies tat er, während er sie zu Boden stiess, mit der einen Hand am Kopf-/Nackenbereich festhielt und die andere Hand dro- hend zur Faust ballte. Unmittelbar darauf beging er die Körperverletzungen ge- mäss Dossier 3. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver Hinsicht ist von ei- nem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe fest- zusetzen.

- 64 - 4.7.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 3 zu verweisen (E. III.4.3.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.7.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur mehrfachen einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die her- nach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.8. Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil 4.8.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er ihr ein Rüstmesser an die Seite des Gesichts im Bereich der linken Ohrmuschel hielt, während er sie kurz zuvor und danach schlug sowie beschimpfte. Im Gesamtkon- text mit der Auseinandersetzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Wil- len des Beschuldigten abhing und selbst eine unachtsame Bewegung einer der beiden Personen leicht zu schweren Verletzungen hätte führen können. In objek- tiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 65 - 4.8.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht erfolgten die Tathandlungen des Beschuldigten wohl wie- derum spontan und ohne Planung. Auslöser war wohl der wechselseitige Streit lediglich drei Tage zuvor, bei dem die Privatklägerin verletzt wurde, wobei damals auch die Privatklägerin tätlich gegen den Beschuldigten vorging. Tatmotiv dürfte wiederum Rache bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestra- fen und ihr gewissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschuldigte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frustrationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.8.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 7 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.9. Drohung gemäss Dossier 6 4.9.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin mit dem Tode, indem er zu ihr sagte, er würde ihr am liebsten ein Messer in den Bauch rammen. Dies tat er zwischen- durch, während er sie schlug, zu Boden stiess, ihr den Kopf mehrfach gegen die Toilette und das Bad schlug sowie sie danach erneut schlug. Im Gesamtkontext mit der Auseinandersetzung, dem zu Boden stossen und der darauf folgenden Körperverletzung kann nicht von einer bloss leichten Drohung ausgegangen wer- den, wobei die Drohung insofern nicht ganz konkret war, als dass der Beschuldig- te zur Wahrmachung seiner Drohung zuvor noch ein Messer behändigen hätte müssen. Als Todesdrohung oder der Androhung noch ernsterer Verletzung war

- 66 - sie aber dennoch sehr konkret. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.9.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Drohung doch im engs- ten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getragen. Insge- samt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu rela- tivieren. 4.9.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.10. Versuchte Nötigung gemäss Dossier 5, 1. Teil 4.10.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin an, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würde. Der Taterfolg trat aber nicht ein, da die Privatklägerin her- nach doch Anzeige erstattete, weswegen lediglich ein vollendeter Versuch vor- liegt, was straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Gesamt- kontext mit der Auseinandersetzung, den Schlägen und der darauf folgenden Körperverletzung kann aber nicht von einer bloss leichten Drohung und damit Nö- tigungssituation für die Privatklägerin ausgegangen werden, da die Ausführung der Drohung letztlich lediglich vom Willen des Beschuldigten abhing. In objektiver

- 67 - Hinsicht ist von nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstra- fe für diese Tathandlung bei 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen, wobei bei einem vollendeten Delikt 7 Monate Freiheits- strafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe anzunehmen gewesen wären. 4.10.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur mehrfachen einfachen Kör- perverletzung gemäss Dossier 5, 1. Teil, zu verweisen (E. III.4.4.2.), erfolgte die Drohung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vor- satz getragen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. 4.10.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperver- letzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 5 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.11. Sachbeschädigung gemäss Dossier 6 4.11.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen die Wohnungstüre der Privatklägerin, wodurch die Türe beschädigt wurde, wobei nicht klar ist, wie hoch der Schadensbetrag war. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätzen Geldstrafe festzusetzen.

- 68 - 4.11.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte die Sachbeschädigung doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Tretens gegen die Türe war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Bezüg- lich der Sachbeschädigung ist zwar lediglich Eventualvorsatz gegeben, doch wirkt sich dies letztlich nur leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren. 4.11.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Tre- ten gegen die Tür die weiteren Delikte überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Ge- samtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.12. Hausfriedensbruch gemäss Dossier 6 4.12.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte trat gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung in die Wohnung ein. In objektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für diese Tathandlung bei 2 Monaten Freiheits- strafe oder 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.12.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 6 zu verweisen (E. III.4.5.2.), erfolgte der Hausfriedensbruch

- 69 - doch im engsten Konnex zu jenen Handlungen und ist vom selben Vorsatz getra- gen. Zweck des Betretens der Wohnung gegen den Willen der Privatklägerin und ohne Berechtigung war, dass der Beschuldigte den Streit mit der Privatklägerin suchte und offensichtlich plante, auf diese loszugehen. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden insgesamt nicht zu relativieren. 4.12.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des sehr engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung und des Umstands, dass beide Taten vom selben Vorsatz getragen werden bzw. das Betreten der Wohnung die Körperverletzungen überhaupt erst ermöglichte, ist hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Die Einsatzstrafe für diesen Vorwurf ist auf 2 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 4.13. Beschimpfung gemäss Dossier 1, 3 und 5 Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Nach Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann von Bestrafung abgesehen werden, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wor- den ist. Die Vorinstanz sah, ohne sich auf eine der beiden Varianten abzustützen, von einer Geldstrafe ab, da insgesamt der Unrechtsgehalt des fehlbaren Verhal- tens des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen Beschimpfung unter Berück- sichtigung der konkreten Konfliktsituationen der Beteiligten, der jeweiligen Tatdy- namiken sowie der Gesamtumstände bereits mit der asperierten Freiheitsstrafe von 30 Monaten abgegolten sei (Urk. 72 S. 80). Da wie dargelegt bei sämtlichen weiteren Vergehenstatbeständen je eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird aufgrund des Verbots der reformatio in peius auch für die Beschimpfungen keine

- 70 - Geldstrafe auszusprechen sein, so dass sich eine Würdigung des diesbezügli- chen Verschuldens des Beschuldigten erübrigt. 4.14. Mehrfache Tätlichkeiten gemäss Dossier 1, 2 und 5 4.14.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin anlässlich der betreffenden Vorfälle mehrere Ohrfeigen. Anlässlich des Vorfalls gemäss Dossier 5, 2. Teil, drückte er ihr zudem das Rüstmesser an die Gesichtshälfte. Die Intensität der Tätlichkeiten ist betreffend Dossier 1 im unteren Bereich, betreffend Dossier 2 etwa im mittleren Bereich und betreffend Dossier 5, 2. Teil unter Berücksichtigung, dass die Privat- klägerin dort auch blutete, im oberen Bereich anzusiedeln. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht innerhalb des Strafrahmens für Tätlichkeiten betreffend Dossi- er 1 gerade noch leicht, betreffend Dossier 2 als keineswegs mehr leicht und be- treffend Dossier 5, 2. Teil als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist für den ersten Vorfall als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– angemessen. 4.14.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht gilt dasselbe wie bei den Körperverletzungen. Die Tathand- lungen des Beschuldigten erfolgten wiederum spontan und ohne Planung. Auslö- ser war mindestens im ersten und zweiten Fall ein zuvor geführter wechselseitiger Streit, wobei auch die Privatklägerin tätlich wurde. Tatmotiv dürfte wiederum Ra- che bzw. das Bedürfnis gewesen sein, die Privatklägerin zu bestrafen und ihr ge- wissermassen den Meister zu zeigen. Anzumerken ist erneut, dass der Beschul- digte angesichts der vorhergehenden Vorfälle von häuslicher Gewalt hätte wissen müssen, dass er in Fällen von Streitigkeiten mit der Privatklägerin eine tiefe Frust- rationsgrenze aufweist und diesfalls zu gewaltsamem Verhalten neigt. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativie- ren.

- 71 - 4.14.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist beim ersten Vorfall von einem gerade noch leichten, beim zweiten Vorfall von einem keineswegs mehr leichten und beim drit- ten Vorfall von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Für den ersten Vor- fall ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.–, für den zweiten von Fr. 300.– und für den dritten Vorfall eine solche von Fr. 700.– anzusetzen. 4.15. Geringfügiger Diebstahl gemäss Dossier 6 4.15.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte entwendete der Privatklägerin vor dem Verlassen der Wohnung das sich im Portemonnaie befindliche Bargeld im Betrag von rund Fr. 150.–. Der Betrag ist ungefähr in der Mitte dessen angesiedelt, was als noch geringfügiges Vermögensdelikt zu qualifizieren ist. Entsprechend ist von einem zumindest kei- neswegs mehr leichten Verschulden innerhalb des Übertretungstatbestands aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 300.– angemessen. 4.15.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv einerseits Bereicherung zu sehen, anderer- seits dürfte es dem Beschuldigten auch hier um Rache bzw. Machtausübung ge- genüber der Privatklägerin gegangen sein. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.15.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem keineswegs mehr leichten Verschul- den auszugehen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 300.– anzusetzen.

- 72 - 4.16. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Dossier 4, und 6, 1. und 2. Teil 4.16.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte verstiess insgesamt dreimal gegen seitens des Zwangsmass- nahmengerichts angeordnete Kontakt- und Rayonverbote. Hiermit manifestierte er eine doch erhebliche Geringschätzung gegenüber den betreffenden, dem Schutz der Privatklägerin dienenden Massnahmen. Sein Verschulden ist für alle drei Vor- fälle zusammen betrachtet als erheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 4.16.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist als Motiv eine starke Uneinsichtigkeit des Beschuldig- ten, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten und mit ihr den Konflikt zu riskieren, zu sehen. Dass er die schwereren Delikte plante, kann wie dargelegt nicht ange- nommen werden. Er musste aber damit rechnen, dass es bei diesen bewussten Verstössen gegen die besagten Verbote zu erneuten entsprechenden Handlun- gen kommen konnte. Insgesamt vermögen die subjektiven Kriterien das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.16.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 2; Urk. 90 S. 2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen.

- 73 - 4.17. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 4.17.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht konsumierte der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum mehrfach, wenn auch nicht allzu häufig, Marihuana durch Rauchen sowie Kokain durch Schnupfen. Im Gegensatz zu den weiteren Delikten des Beschuldigten wird ihm hier eine – im schweizerischen Strafrecht die Ausnahme darstellende – Selbstschädigung vorgeworfen. Anzumerken ist, dass die Ordnungsbussenver- ordnung in deren Bussenliste 2, Übertretungen nach den übrigen Erlassen, einen einmaligen Konsum von Cannabis mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.– be- straft. Das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten ist jedenfalls als erheb- lich innerhalb des Strafrahmens von Übertretungen zu qualifizieren. Unter Be- rücksichtigung seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse (vgl. nachfolgend E. III.5.3.) ist als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– angemessen. 4.17.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht lässt sich über das Motiv des Beschuldigte kaum etwas sagen. Die subjektiven Kriterien vermögen das objektive Verschulden aber nicht zu relativieren. 4.17.3. Fazit Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Innerhalb des Strafrahamens einer Busse von bis zu 10'000 Franken gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist von einem erheblichen Verschulden auszuge- hen. Als Einsatzstrafe ist eine Busse von Fr. 500.– anzusetzen. 4.18. Asperation 4.18.1. Freiheitsstrafe Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss Dossier 1. Für die weiteren Körperverletzungsdelikte wären addiert 30 Monate auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperati-

- 74 - onsprinzips erscheint eine Erhöhung um die Hälfte, also 15 Monate, angemessen. Für sämtliche weiteren Delikte wären addiert 29 Monate auszusprechen. Wie dar- gelegt stehen mit Ausnahme der Drohung gemäss Dossier 5, 2. Teil, sämtliche dieser weiteren Vorwürfe in einem sehr engen Konnex zu einem Körperverlet- zungsdelikt bzw. sind vom jeweils selben Vorsatz getragen. Es erscheint daher angemessen, die für die weiteren Delikte gesamthaft zu Buche stehenden 29 Mo- nate lediglich zu einem knappen Viertel, also 7 Monate, zu berücksichtigen. Ge- samthaft ergibt dies mithin 31 Monate Freiheitsstrafe. 4.18.2. Busse Unter den Strafen für die Übertretungstatbestände ist von den Fr. 700.– für die Tätlichkeiten gemäss Dossier 5 als Einsatzstrafe auszugehen. Die jeweils weite- ren Vorwürfe ergeben addiert Fr. 1'800.–. Es erscheint angemessen, davon die Hälfte, mithin Fr. 900.– zu berücksichtigen, womit gesamthaft eine Busse für sämtliche Übertretungen in der Höhe von Fr. 1'600.– resultiert. 4.19. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren – der in Ausnahmefällen um die Hälfte bis auf viereinhalb Jahre erhöht werden könnte – als sehr schwer zu qualifizieren. Wie gezeigt wiegt dabei zwar kein einzelner Vorwurf für sich alleine betrachtet schwer. In ihrer Gesamtheit ist dies aber umso mehr der Fall. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.–.

5. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe 5.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist bis auf wenige untergeordnete Ausnahmen nicht geständig.

- 75 - Unter diesem Titel ist ihm daher nichts zugutezuhalten. Auch von Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann keine Rede sein. 5.2. Vorstrafen, Delinquieren trotz laufender Verfahren 5.2.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53; Urk. 73; Urk. 88), was zumessungsneutral bleibt. 5.2.2. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber bei der Bildung der Gesamt- freiheitsstrafe aus, dass der Beschuldigte trotz im Anschluss an die Vorfälle ge- mäss Dossier 1 eingeleitetem Strafverfahren und damit verbundener Untersu- chungshaft von knapp einem Monat weiter einschlägig delinquierte. Auch weitere Verhaftungen und Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft vermoch- ten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Erst rund ein Jahr nach dem ers- ten Vorfall und nach bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung anhaltender Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft liess er von der Begehung weiterer Delikte ab. Damit manifestierte er ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit. 5.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben, allgemeiner Leumund Hinsichtlich der weiteren persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten sowie seiner finanziellen Verhältnisse führte er in der Untersu- chung und vor Vorinstanz aus, er sei in der Schweiz geboren und zusammen mit zwei älteren Brüdern aufgewachsen. Er habe eine Lehre als Koch absolviert und danach mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern im In- und Ausland auf dem Beruf gearbeitet. Bevor er arbeitslos geworden sei, habe er unter anderem drei Jahre lang Teilzeit für die Sozialen Dienste Uster gearbeitet. Im Februar 2019 habe er sich beim Sozialamt angemeldet und erhalte seither Sozialhilfeleistungen. Ausserdem habe er vor dem Januar 2018 für ungefähr ein Jahr auf der Strasse gelebt. Im Zeitpunkt der Hautverhandlung vor Vorinstanz führte er aus, er sei ar- beitslos und habe Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.–. Er sei ledig und habe keine Kinder (Urk. D1 4/2 S. 4; Urk. Urk. D5 3/4 S. 1f ff.; Prot. I S. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er derzeit in der J._____ in K._____ arbeite, dass er hierfür jedoch keinen Lohn erhalte, da diese

- 76 - Tätigkeit von den Sozialen Diensten organisiert sei. Daher bezahle er seinen Le- bensunterhalt derzeit von der Sozialhilfe. Er lebe in einer Wohnung in einem Wohnhaus des L._____ zusammen mit einem Mitbewohner. Seit seiner Entlas- sung sei es sein Ziel, eine feste Anstellung und eine eigene Wohnung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wie auch der allgemeine Leumund wirken sich zumessungsneutral aus. 5.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. 5.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend für ein Verfahren dieses Umfangs sehr beförderlich geführt. So vergingen zwischen letzten Tat- handlungen und vorinstanzlichem Urteil lediglich rund ein halbes Jahr. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt da- her ausser Betracht. 5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem Delinquieren während laufendem Verfahren ein straferhö- hendes Zumessungskriterien im Rahmen der Täterkomponente festzustellen, das zu berücksichtigen ist. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Freiheitsstrafe wäre daher von 31 Monaten um 5 Monate auf insgesamt 36 Monate zu erhöhen.

6. Gesamtwürdigung 6.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verbots der refor-

- 77 - matio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es damit bei der Strafe gemäss vo- rinstanzlichem Urteil von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 6.2. Busse Für sämtliche Übertretungstatbestände wäre unter Berücksichtigung aller Straf- zumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamt-Busse von Fr. 1'600.– angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei vorinstanzlich ausgesprochenen Busse in Höhe von Fr. 1'500.– sein Bewenden. 6.3. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juli 2018 bis 22. August 2018, am

22. September 2018, vom 11. Oktober 2018 bis 8. November 2018, vom

3. Januar 2019 bis 25. Januar 2019, vom 7. Mai 2019 bis 28. Mai 2019 sowie vom

26. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urk. D1 13/1 und 13/11; Urk. D1 14/1 und 7/5; Urk. D1 15/1 und 15/16; Urk. D1 16/1 und 16/9; Urk. D5 15/1 und 15/10; Urk. D5 15/16 und Urk. 67). Diese insgesamt 289 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ihm auf die Freiheitsstrafe als er- standen anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten auf unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 10 Monaten erklärte sie die Freiheitsstrafe für vollziehbar (Urk. 72 S. 81 ff.). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann. Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids hat der Beschuldigte den vollziehbaren Teil der gegen ihn auszuspre- chenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten praktisch gänzlich verbüsst, weshalb ei- ne Rückversetzung in den Strafvollzug für lediglich wenige Tage nicht sinnvoll erscheint. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von

- 78 - 30 Monaten im Umfang von 289 Tagen zu vollziehen und im restlichen Umfang unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

2. Busse Die Busse gemäss Art. 106 StGB im Betrag von Fr. 1'500.– ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitstrafe von 15 Ta- gen anzusetzen. V. Weisung

1. Gesetzliche Grundlage Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte die vom Gericht erteilte Weisung, so kann der bedingte Teil der Strafe widerrufen, der Verurteilte verwarnt oder die Probezeit verlängert werden (Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Eine solche Weisung kann u.a. in der Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots bestehen (Art. 94 und 95 StGB).

2. Subsumtion Der Beschuldigte verübte – mit Ausnahme der insofern irrelevanten mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – alle Tathandlungen gegen die Pri- vatklägerin als Geschädigte. Zur Prävention künftiger entsprechender Straftaten erscheint es angezeigt, dem Beschuldigten die Weisung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen. Entsprechend ist ihm für die Dauer der Probezeit zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise – persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc. – Kontakt aufzunehmen oder durch Dritt- personen aufnehmen zu lassen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020, so- wie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit

- 79 -

22. Januar 2019, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen, das Genugtuungsbegehren wurde im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 72 S. 83 ff.).

2. Der amtliche Verteidiger bringt gegen die von der Vorinstanz vorgesehene Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz vor, der der Privatklägerin vor Bestellung der unentgeltlichen Vertretung entstandene Schaden im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Vertretung sei auch im Falle eines Schuldspruchs des Beschuldigten nicht adäquat kausal zu den inkriminierten Handlungen des Beschuldigten (Urk. 90 N 97 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte ist vorliegend wegen zahlreichen Delikten bzw. widerrechtlichen Handlungen zulasten der Privatklägerin zu verurteilen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Vorwürfe gegen den Beschuldigten war es durchaus angemessen, dass die Privatklägerin sich um eine anwaltliche Vertre- tung bemühte, was letztlich auch der Umstand belegt, dass ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Für die anwaltliche Vertretung vor Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des sind ihr nachweislich Kosten und somit ein Schaden in Höhe von Fr. 2'743.15 entstanden. Einziger Grund für die Mandatierung eines Anwalts war sodann die Wahrnehmung ihrer Interessen als Zivil- und Strafklägerin im vorliegenden Straf- verfahren. Einen alternativen Grund, den die Privatklägerin für die Mandatierung eines Anwalts gehabt hätte, bringt die amtliche Verteidigung zurecht nicht vor. Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung des Schadenersatzes belegt sind, ist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'743.15, zuzüglich 5 % Zins seit

30. Januar 2020, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Betreffend die von der Vorinstanz festgehaltene Genugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat, begründet die amtliche Vertei- digung ihre abweisenden Anträge lediglich mit dem beantragten Freispruch. Der Beschuldigte ist jedoch vorliegend fast ausnahmslos wegen zahlreichen Delikten, welche grösstenteils Eingriffe in die körperliche Integrität der Privatklägerin dar-

- 80 - stellten, schuldig zu sprechen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 85 f.). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 72 S. 88 und S. 92). 1.2. Hiergegen wendet die amtliche Verteidigung ein, dass die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen lediglich im Umfang von 2/5 obsiege und der Beschuldigte daher auch lediglich verpflichtet werden könne, 2/5 der Kosten des Untersu- chungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, soweit durch die Zivilforde- rungen der Privatklägerin verursacht, auferlegt werden könnten (Urk. 90 N 104 f.). Hierbei vergisst sie jedoch, dass die Aufwendungen der Vertretung der Privatklä- gerin vorliegend hauptsächlich zu den zahlreichen Vorwürfen und somit zum Schuldpunkt entstanden sind, in welchem die Privatklägerin fast ausschliesslich obsiegt. Gewichtet man sodann den Aufwand, den der Vertreter der Privatklägerin zum Schuldpunkt bzw. zum Zivilpunkt vornehmen musste angemessen, so fällt das Unterliegen der Privatklägerin im Zivilpunkt praktisch nicht ins Gewicht. Ent- sprechend hat die Vorinstanz zurecht sämtliche Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

- 81 - 1.3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2) ist aufgrund des Gesagten zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Vertei- digung vorzubehalten ist. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9'597.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Für die Ausarbeitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung wird ein Aufwand von insgesamt rund 26 Stunden geltend gemacht. Auch wenn die Ausarbeitung eines Plädoyers erfah- rungsgemäss mit rund einer Stunde pro Seite entschädigt werden kann, handelt es sich beim Plädoyer des amtlichen Verteidigers zu rund der Hälfte um Ausfüh- rungen, die bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden und in das Plädoyer für die Berufungsverhandlung übernommen werden konnten. Entsprechend ist im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers lediglich von notwendigen Aufwendungen von rund 13 Stunden auszugehen. Auch dauerte die Berufungs- verhandlung lediglich 3 Stunden anstelle der vom amtlichen Verteidiger vorgängig geschätzten 4 Stunden (Prot. II S. 4 und S. 7). Insgesamt erscheint daher eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und diese ist entsprechend festzusetzen.

- 82 - 2.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für die Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren Aufwendungen von 95 Minuten und Spesen in Höhe von Fr. 13.50 und somit ein Honorar von gesamthaft Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Diese Auf- wendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin für seine Aufwendungen und Aus- lagen im Berufungsverfahren mit Fr. 389.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Für die vom Beschuldigten geforderte Genugtuung für die erstandene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Janu- ar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − […]; − […]; − […]; − […] − […]; − […]; − […]; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; − […]; − […].

- 83 -

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Dossier 6, Teil 1, Vorfall von Anfang Juli 2019) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. […].

4. […].

5. […].

6. […].

7. Die von der Kantonspolizei Zürich am 8. Mai 2019 sichergestellte Glasflasche (Asservat Nr. A012'608'321) sowie die Damenunterwäsche (Asservat- Nr. A012'858'865, Asservat-Nr. A012'859'040) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die unter der Referenznummer K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094), K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts- Nr. 75956046) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Spuren, Spurenträger und Fotografien (Asservaten-Nrn. A012'610'796, A012'610'809, A012'610'843, A012'610'865, A012'610'887, A012'611'039, A012'611'040, A012'858'763, A012'858'796, A012'858'810, A012'859'017, A011'694'738, A011'694'749, A011'694'750, A011'694'761, A011'699'744, A011'699'755, A011'694'727, A011'699'733, A012'858'672, A012'858'729, A012'859'880, A012'610'729, A012'621'679) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die unter den Referenznummern K180725-011 (Geschäfts-Nr. 73294094) und K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Poloshirt [Asservat- Nr. A011'699'506], Herrenhose [Asservat-Nr. A011'699'517], Pullover [Asser- vat-Nr. A012'611'062]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 84 -

10. Die unter den Referenznummern K190508-068 (Geschäfts-Nr. 75346893) und K190726-036 (Geschäfts-Nr. 75956046) sichergestellten und beim Fo- rensischen Institut Zürich lagernden Kleider (Damenjacke [Asservat- Nr. A012'610'978], Shirt [Asservat-Nr. A012'611'017]) werden der Privatkläge- rin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. […].

12. […].

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500Ge bühr für das Vorverfahren Fr. 11'888Aus lagen (Gutachten)

15. […].

16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'551.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 8'984.45 (act. D1 27) an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin ausbezahlt wurde. […].

17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin mit Fr. 8'150.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […].

18. [Mitteilungen]

19. [Rechtsmittel]

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 85 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB; − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 289 Tagen vollzogen. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

- 86 -

5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten im Sinne einer Wei- sung nach Art. 94 StGB untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgend- einer Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Missachtet der Beschuldigte die Weisung, so erstattet die zuständige Be- hörde den Strafvollzugsbehörden oder dem Gericht Bericht. Das Gericht kann in diesem Fall unter anderem die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 Abs. 5 StGB).

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'743.15 zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung Fr. 389.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Stalder

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

- 87 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 88 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.