Sachverhalt
1. Nachdem der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Missachtung des dem Beschuldigten auferleg- ten Kontaktverbots) in Rechtskraft erwachsen ist, bildet der Anklagevorwurf we- gen mehrfacher Drohung gegen seine Lebenspartnerin B._____, die Privatkläge- rin, noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Dezemberhälfte auf die Privatklägerin, mit der er gemein- same Kinder hat, zugegangen zu sein, mit dem Finger auf sie gezeigt und ihr ge- sagt zu haben, er werde ihr den Kopf abschneiden. Ferner soll er am Vormittag des 27. Januar 2019 zur Privatklägerin gesagt haben, er würde keine Sekunde zögern, sie umzubringen, wäre sie nicht die Mutter seiner Kinder. Zudem habe er am Morgen des 29. Januar 2019 um ca. 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr im Beisein der Privatklägerin zum gemeinsamen Sohn gesagt:
- 8 - "D._____, du darfst heute nicht zur Schule gehen. Niemand darf heute weggehen. Heute wird jemand sterben." All diese Aussagen habe sie ernstgenommen und dem Beschuldigten dabei auch zugetraut, dass er diese wahrmachen würde. Die letzte Aussage habe sie auf sich bezogen, da sie davon ausgegangen sei, dass er seine Kinder liebe und ihnen nichts antun würde. Sie sei folglich jedes einzelne Mal ihres Sicherheitsgefühls verlustiggegangen, was der Beschuldigte beabsich- tigt habe. Seine Aussagen hätten auf sie derart gewirkt, dass sie aus Angst vor Gewalthandlungen am 29. Januar 2019 mit den Kindern die gemeinsame Woh- nung verlassen habe (Urk. 22 S. 1 f.).
2. Der Beschuldigte stellte im Vorverfahren konsequent in Abrede, die Pri- vatklägerin mehrfach mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 3/1 S. 2, S. 4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 10). Vor Vorinstanz wollte er sich zu diesem Anklagevorwurf nicht mehr äussern (Prot. I S. 7 ff.). Hierbei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 16 ff.). 2.1. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Be- weisregeln zu erstellen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allge- meingültigen Beweisregeln umfassend und korrekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der weiteren Be- teiligten zutreffend gewürdigt, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass es ohnehin in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen ankommt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 5-10; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 33 E. 4.3). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umstand der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin allenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen als relevant erweist. Auf ihre Glaubwürdigkeit wirkt sich diese jedoch nicht aus. 2.3. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Prot. I S. 7 ff.), der Privatklägerin (Urk. 4/1-5), von D._____, dem ge- meinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin, von E._____ und
- 9 - F._____ vom 1. Oktober 2019 in Gegenwart des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft als Zeugen (Urk. 6/1-2), und als Sachbeweismittel die Berichte der Po- lizei und der Psychologin G._____ vom 22. bzw. 23. August 2019 über die partei- öffentliche Videobefragung von D._____ (Urk. 5/1-2), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. März 2019 betreffend eine Behandlung des Beschuldigten im Jahr 2017 (Urk. 7/2), die Akten der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (Urk. 8/1-42), sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin Zürich vom 5. und 6. Juni 2019 betreffend Haaranalyse zwecks Abklärung von Drogen- und Alkoholkonsum der Privatklägerin (Urk. 11/5-6), vor. 2.4. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, jene der Privatklägerin, des gemeinsamen Sohnes D._____ sowie jene der Zeugen F._____ und E._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 44 S. 10-17); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung. 2.4.1 . In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. Februar 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe mit dem Beschuldigten seit dem Sommer letzten Jahres zusammengewohnt. Innerhalb der fünf Monate, die sie bei ihm gewesen sei, habe er dreimal ihrgegenüber erwähnt, dass er sie töten werde. Das erste Mal habe er ihr gesagt, dass er ihr den Kopf abschneiden werde. Eines ihrer Kinder habe dies mitgehört. Beim zweiten Mal habe er ihr gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie umzu- bringen. Das müsse am Sonntag, 27. Januar 2019 um 06.00 Uhr gewesen sein. Das dritte Mal habe er sie am 29. Januar 2019 bedroht. Zu D._____, ihrem ge- meinsamen Sohn, habe er gesagt: "D._____, Du darfst heute nicht zur Schule gehen. Niemand darf heute weggehen. Heute wird jemand sterben". Sie wisse nicht, wen er damit gemeint habe, gehe aber davon aus, dass er sie gemeint ha- be. Der Beschuldigte habe dies um 07.00 Uhr und 08.00 Uhr gegenüber D._____ geäussert, zur Zeit, als sie das Kind habe zur Schule bringen wollen. Sie sei da- neben gestanden. H._____, die gemeinsame Tochter, habe es auch gehört. Sie seien alle vor der Toilette im zweiten Stock ihrer Wohnung gestanden. Dies führte
- 10 - die Privatklägerin in freier Rede aus. In der Folge wurde sie zu den einzelnen Vor- fällen im Detail befragt, woraufhin sie ihre Aussagen präzisierte. Sie legte detail- liert dar, dass die erste Drohung zwei bis drei Wochen vor der Weihnachtszeit draussen vor dem Haus um ca. 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr erfolgte. Während sie zunächst erklärte, sie habe gerade einkaufen wollen, hielt sie im übernächsten Satz fest, der Beschuldigte sei zuhause gewesen, als sie vom Einkaufen zurück- gekommen sei (Urk. 4/1 S. 2). Dieses Missverständnis löste sich mithin in der Folge durch eine klärende Frage des Einvernehmenden auf (Urk. 4/1 S. 3 F/A 13). Sie fuhr fort, den Beschuldigten im Haus gesehen zu haben. Sie habe ihn nicht sehen wollen, sei dann in die Küche gegangen und habe die Einkäufe ver- staut, während er mit den Kindern im Wohnzimmer gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe gedacht, sie würde ihn mit den Kindern im Wohnzimmer spielen lassen. Sie habe Jacke und Schuhe angezogen, da sie etwas spazieren habe gehen wol- len. Der Beschuldigte habe gesehen, wie D._____ ihr nachgerannt sei. Er sei dann auch hinausgelaufen und habe zu D._____ gesagt, dass er selber gehen würde und sie zurückkommen sollten. Als er ihr entgegengekommen sei, habe er mit dem Finger auf sie gezeigt und gesagt: "Ich werde Dir den Kopf schneiden". Sie sei in die Küche zurückgelaufen und habe sich gefragt, weshalb er so etwas sage. D._____ sei dann zu ihr in die Küche gerannt und habe zu ihr gesagt: "Wenn Papa dir den Kopf abschneiden würde, so würde ich ihm auch den Kopf abschneiden". Als sie das gehört habe, habe es ihr so weh getan, dass sie ge- weint habe (Urk. 4/1 S. 3). Nach einem Unterbruch der Befragung fragte die neu einvernehmende Be- amtin die Privatklägerin, ob es zu weiteren Vorfällen dieser Art gekommen sei. Hierauf machte die Privatklägerin jedoch keine Aussagen zu den von ihr eingangs erwähnten Vorfällen, sondern führte allgemein aus, dass der Beschuldigte immer gerne Beschimpfungen ausspreche und laut werde, mit den Kindern schimpfe und Gegenstände umherwerfe. Sodann erklärte sie, dass es betreffend die Kinderer- ziehung zu Streit zwischen ihnen gekommen sei. Solche Situationen seien immer wieder vorgekommen. Im weiteren Verlauf der Befragung machte sie Angaben zu weiter in der Vergangenheit liegenden Vorfällen mit dem Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 3 ff.), wobei sie keine Zurückhaltung in dessen Belastung zeigte. Erst, als die
- 11 - Einvernehmende sich bei ihr erkundigte, ob sie beim aktuellen Vorfall an der Flucht gehindert worden sei, kam sie auf den Vorfall vom 29. Januar 2019 zurück und sagte aus, der Beschuldigte habe die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern ansichgenommen und Geld aus ihrem Portemonnaie genommen. Da ha- be sie noch nicht weggehen können. Die Lehrerin von D._____ habe angerufen und sich erkundigt, weshalb D._____ nicht in die Schule gekommen sei. Sie habe die Chance ergriffen und der Lehrerin gesagt, dass D._____ zur Zeit Probleme habe, der Vater sie nicht aus dem Haus lasse und die Ausweise zurückbehalte. Sie habe die Lehrerin gefragt, ob sie mit den Kindern in die Schule könne. Der Beschuldigte habe dies gehört und die Pässe und Ausweise auf den Küchentisch gelegt. Sie habe diese genommen und sei mit den Kindern zur Lehrerin in die Schule gegangen (Urk. 4/1 S. 5). Zuletzt gab sie an, der Beschuldigte habe ge- genüber dem Direktor der Schule (E._____) angegeben, dass ihre Geschichte stimme (Urk. 4/1 S. 6). Ihre Darstellung zum ersten Vorfall wiederholte sie am 9. Mai 2019 fast wortwörtlich. Sodann machte sie erstmals ausführlichere Aussagen zu den weite- ren anklagegegenständlichen Vorfällen. So gab sie in Bezug auf den Vorfall vom
27. Januar 2019 an, sie habe nicht gewusst, wo der Beschuldigte die ganze Nacht gewesen sei. Er sei am Morgen zurückgekommen, und sie hätten dann eine Aus- einandersetzung gehabt, woraufhin er ihr gesagt habe, wenn sie jetzt nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie zu töten (Urk. 4/2 S. 4 f.). Auffallend ist hier, dass Ausführungen zu den Umständen und Details – im Gegensatz zu den beiden weiteren Vorfällen – in ihrer Schilderung fehlen, ob- wohl dieses Ereignis zeitlich nicht am weitesten zurücklag und sogar nur zwei Ta- ge vor dem letzten Vorfall stattgefunden haben soll. Detailliert dazu befragt wurde sie erstmals bei der Staatsanwaltschaft. Dabei führte sie aus, der Beschuldigte sei nicht reingekommen, da sie abgeschlossen habe. Er habe geklopft und geläutet. H._____, die Tochter, habe zu weinen begonnen, und sie sei dann runter und ha- be die Türe geöffnet. Kaum habe sie dies getan, habe er angefangen mit ihr zu schimpfen. Er habe ihr gesagt, sie habe etwas gemacht, dass die Kinder traurig seien, worauf sie erwidert habe, dass nicht sie das gewesen sei, sondern er. Die Drohung habe er ausgesprochen, nachdem er ins Haus gekommen sei und sich
- 12 - auf das Sofa gesetzt habe. Sie habe die Kleine getragen, weil diese geweint habe und sei dann mit dem Kind am Esstisch gesessen. Er sei ihr gegenüber auf dem Sofa gesessen und habe gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern und sie sofort töten. Ihre Kinder hätten das ge- hört (Urk. 4/2 S. 11 f.). Betreffend den dritten Vorfall, der sich am 29. Januar 2019 zugetragen ha- ben soll, ist ihre Darstellung wieder sehr detailliert und ausführlich. Erstmals er- klärte sie, "das Ganze" habe eigentlich schon am 28. Januar 2019 angefangen. Sie habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Dann habe sie D._____ in die Schule bringen müssen. Der Beschuldigte habe zum Kind gesagt: "D._____, du musst heute nicht in die Schule! Heute geht niemand raus. Heute wird irgendjemand sterben!". Dann habe er den Pass, den Ausweis und Geld zu sich genommen. Sie habe da nicht mehr gewusst, was sie machen wolle. Sie habe einfach die beiden Kinder festgehalten. In der Folge wiederholte sie ihre Ausführungen betreffend den Anruf der Lehrerin. Sie ergänzte, sie sei mit den Kindern in die Schule ge- gangen. Er sei ebenfalls dorthin gegangen. Sie hätten dann eine Besprechung gehabt. Der Schulleiter habe ihnen angeraten, die Beiständin zu kontaktieren und eine Lösung zu suchen. Sie habe dann dem Schulleiter erzählt, was der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er vor den Kindern gesagt habe, dass er sie umbrin- gen wolle (Urk. 4/2 S. 5). Übereinstimmend mit ihren Angaben vor der Polizei sag- te sie aus, der Beschuldigte habe dies auf Frage des Schulleiters bejaht (Urk. 4/2 S. 5). Letzteres wurde von E._____ in seiner Zeugenaussage jedoch nicht bestä- tigt (Urk. 6/1 S. 3). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft kann nicht leichthin angenommen werden, dass dieser Widerspruch auf ein rein sprachliches Missverständnis zurückzuführen wäre. Diese Ungereimtheit wirft Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf. Weshalb sie in der Nacht vor besagtem Vorfall nicht geschlafen hatte, erläu- terte sie erst auf entsprechende Frage: Sie hätten am 28. Januar den Geburtstag ihrer Tochter gefeiert, als plötzlich ein Anruf gekommen sei. Der Beschuldigte ha- be diesen entgegengenommen und angefangen zu schreien, so laut, dass die Kinder die Ohren hätten zulassen müssen. Sie habe gewusst, dass die Situation
- 13 - nicht mehr so gut sei und sie ruhigbleiben müsse. Das habe er gesehen und sie eine Weile später gefragt, was los sei, ob sie keine Freude habe, sie nicht zufrie- den sei und sie getrunken habe. Sie habe geantwortet, nichts zu haben und "hap- py" zu sein. Er habe geglaubt, dass sie betrunken sei. Sie habe ihm daraufhin ge- sagt, sie habe nichts, und er solle geduldig sein. Er habe ihr nicht glauben wollen und ihr gesagt, sie solle ihm ihren Urin geben, er gehe einen Urintest kaufen und werde diesen dann testen. Er habe ihr gesagt, sie solle warten, er werde dann zu- rückkommen. Sie habe erwidert, er solle sie schlafen lassen, D._____ müsse am nächsten Tag zur Schule. Gemäss ihren Aussagen bestand der Beschuldigte da- rauf, dass sie auf ihn warten solle. Sie fuhr fort, dass sie mit den Kindern so um 22.00 Uhr ins Bett gegangen sei und die Türe abgeschlossen habe. Um Mitter- nacht sei er nach Hause gekommen. Er habe Urintests gekauft und an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie solle den Urin für den Test geben, woraufhin sie ihn gebeten habe, er solle geduldig sein, die Kinder würden schlafen wollen. Er habe aber nicht zugehört und wiederholt, dass sie ihren Urin für den Test geben solle. Sie habe die Türe nicht geöffnet und sei einfach dagesessen. Sie habe Angst ge- habt und ein Geräusch gehört, wie wenn er nach etwas suche. Das sei die ganze Nacht gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie werde morgen mit ihm zum Arzt gehen, wenn er ihr nicht glaube, und das Blut kontrollieren lassen. Aber er habe nicht auf sie gehört (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie habe die ganze Nacht dagesessen, und er habe die ganze Nacht geklopft. Um 07.00 Uhr habe der Wecker geklingelt, und sie ha- be das Kind wecken müssen (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe die Türe geöffnet und ge- sehen, dass er dort geschlafen habe. Die Kinder seien bei ihr im Zimmer gewe- sen. Er sei aufgestanden, und sie sei dann mit beiden Kindern auf die Toilette. Wieder habe er gesagt, dass sie ihren Urin zum Testen geben solle, woraufhin sie um Geduld gebeten habe. Er habe gesagt, er wolle nicht zum Arzt gehen und ha- be die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern geholt und das Geld aus dem Portemonnaie genommen (Urk. 4/2 S. 8). Diese doch recht aussergewöhnli- che Vorgeschichte schilderte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zum ersten Mal. Bei der polizeilichen Befragung blieb dies gänzlich uner- wähnt. Mithin wurde sie von der Polizei auch nicht direkt nach der Vorgeschichte gefragt.
- 14 - Mit der Vorinstanz weisen die dargelegten Aussagen der Privatklägerin ei- nen recht hohen Detaillierungsgrad auf. In Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. auf die in die Anklage Eingang gefundenen Vorfälle, sind sie auch äusserst über- einstimmend, beinahe wortgleich. Zudem weisen sie auch emotionale Komponen- ten auf, so als die Privatklägerin erklärte, aufgrund der Äusserung D._____s, wenn der Beschuldigte ihr den Kopf abschneide, er diesem den Kopf abschneiden werde, geweint zu haben. Recht aussergewöhnlich ist der von ihr genannte Wort- laut der Drohung, das "Kopf abschneiden". Auch D._____ benutzte anlässlich seiner Befragung eben diese Worte auf Deutsch. Seltsam mutet jedoch die Schil- derung der Szene des ersten Vorfalls an, in welcher der Beschuldigte offenbar plötzlich und ohne erkennbaren Anlass auf sie zeigt und eine Todesdrohung aus- stösst. Diese Reaktion des Beschuldigten erscheint in dieser Situation nicht adä- quat. Zwar könnte in dieser besonderen Darstellung ein Hinweis auf etwas tat- sächlich Erlebtes im Sinne eines Realitätskriteriums gesehen werden. Gleichwohl bereitet es Mühe, diese Drohung mit der Situation in Einklang zu bringen, was Zweifel daran weckt. Insoweit wirken ihre Aussagen jedenfalls per se nicht un- glaubhaft. Bezüglich ihres Alkoholkonsums und dessen Ausmass sagte sie demge- genüber offensichtlich die Unwahrheit, sogar noch, als sie mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die Ergebnisse der Haaranalyse, die zumindest im Zeitraum um die fraglichen Vorfälle einen starken und chronischen Alkohol- konsum auswiesen (Urk. 11/6), konfrontiert wurde. Sie verharmloste ihren Alko- holkonsum auch auf wiederholtes Befragen, erklärte, nur einmal in der Woche Al- kohol getrunken zu haben und verneinte bis zuletzt, ein eigentliches Alkoholprob- lem gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 5 ff.). Diesbezüglich nicht überzeugend ist auch ihre Erklärung, weshalb sie nicht bereits von Anfang an korrekte Angaben bezüg- lich ihres Alkoholkonsums machte. Sie erklärte der einvernehmenden Staatsan- wältin, diese habe Fragen gestellt, und sie habe darauf nicht im Detail geantwortet (Urk. 4/2 S. 7). Dieser Teil der Befragung gestaltete sich zudem auffallend harzig, und die Privatklägerin gab erst auf wiederholtes und eindringliches Nachfragen jeweils ausweichend Auskunft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, be- schlägt dieses Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen doch mass-
- 15 - geblich, auch wenn nachvollziehbar und wohl auch Teil eines Alkoholproblems ist, dieses nicht einsehen und auch nicht offenlegen zu wollen. Die mittelstarke bis starke Codeineinnahme wurde für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2019 nachgewiesen und durch die Privatklägerin mit einer längeren Krankheit erklärt (Urk. 11/6 S. 2; Urk. 4/4 S. 3 f.). Bei Codein handelt es sich tatsächlich um eine Substanz, die sich in Husten- oder Schmerzmitteln findet, womit die Erklärung der Privatklägerin grundsätzlich plausibel ist. Aufgrund der nachgewiesenen Menge verbleiben dennoch gewisse Restzweifel daran, ob die Codeineinnahme tatsäch- lich nur krankheitsbedingt erfolgte. Im Tatzeitraum konnte demgegenüber kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Offensichtlich versuchte die Pri- vatklägerin ihren problematischen Alkoholkonsum zu verschleiern und sich damit in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Das ist auf gewisse Weise zwar verständlich, wirkt sich aber gleichwohl negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen aus. In diesem Zusammenhang stellen sich unweigerlich auch Fragen in Bezug auf ihre Motivlage. Der Beschuldigte selbst gab konstant an, sie habe ein Alkohol- und Drogenproblem, was er den Behörden gemeldet habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/3 S. 2). Es ist aktenkundig und wurde von der Vorinstanz zurecht dar- gelegt, dass sich die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten chaotisch und äusserst konfliktbehaftet gestaltete, was dazu führte, das in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auch die KESB involviert war. Sodann kam es bereits in der Vergangenheit zu polizeilichen Interventionen. Bei den Auseinandersetzungen ging es offensichtlich um die Betreuung und Erziehung von D._____ und H._____ (Urk. 44 S. 6; Urk. 8/1-42). Diese Vorgeschichte gilt es mitzuberücksichtigen. Die Gefahr, dass der Privatklägerin die Kinder aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs weggenommen würden, bestand durchaus. Der Beschuldigte übte diesbezüglich auch Druck auf sie aus und wollte die Behörden involvieren. Entsprechend stark ist das Motiv, dem durch die Anzeige des Beschuldigten mit einer sog. "Flucht nach vorne" zuvorzukommen. Die Privatklägerin hegte sodann den Wunsch, sich vom Beschuldigten zu trennen, und bereits Mitte Dezember 2018 informierte die zuständige Beiständin die KESB über familiäre Probleme, die ihr von der Privat- klägerin zugetragen wurden. Die Beiständin prüfte sogar, ob eine Gefährdungs-
- 16 - meldung vonnöten sei, was sie in der Folge jedoch verneinte (Urk. 4/2 S. 15; Urk. 8/18). Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin nicht früher die Polizei informierte. Bereits vor den Drohungen müssen die Konflikte mit dem Beschuldigten bereits massiv gewesen sein, weshalb schon die erste Todesdro- hung eine Eskalation dargestellt hätte. Sie konnte dies nicht schlüssig erklären. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, dass ihr eine Loslösung ohne behördli- che Intervention schlicht nicht aus eigener Kraft gelang, was sie ebenfalls zu einer Anzeige hätte bewegen können. Diese Umstände führen ebenfalls zur Schwä- chung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4.2. Gewisse Darstellungen der Privatklägerin werden vom Beschuldigten bestätigt, worauf auch die Vorinstanz hinwies. Gerade in Bezug auf die äusseren Umstände des streitigen Kerngeschehens finden sich diverse Übereinstimmun- gen, beispielsweise in Bezug auf den Urintest oder den Vorfall mit der Schule (vgl. Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erwähnten wiederholt unschöne Ereignisse, die sich in der Ver- gangenheit zugetragen haben sollen. Beide belasten sich gleichermassen gegen- seitig bezüglich Gewalt, Beschimpfungen und mangelhaftem Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren die Aussa- gen des Beschuldigten nicht durchgehend plausibel, teilweise wenig detailliert und von wenig Selbstkritik geprägt. In Bezug auf das Kerngeschehen fehlt es jedoch an gröberen Widersprüchen. Das ist zwar nicht erstaunlich, musste der Beschul- digte doch lediglich die eigentliche Drohung bestreiten. Seine Bestreitungen wie auch seine Aussageverweigerung sind jedoch neutral zu werten. Insgesamt kön- nen seine Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft werden, wenngleich gewisse Zweifel bestehen. 2.4.3. In Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f.). Hervorzuheben ist, dass D._____ von Gewalt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin spricht, was diese indes konsequent verneint (Urk. 3/2 S. 15). Damit belastet er den Be- schuldigten mehr, als dies die Privatklägerin tut, und es drängt sich die Frage auf, ob dies auf eine Instrumentalisierung durch ein Elternteil zurückzuführen ist. Sei-
- 17 - ne Befragung trägt zur Klärung des Sachverhalts kaum etwas bei, was angesichts der Vorgeschichte, des offensichtlichen und aktenkundigen Loyalitätskonflikts so- wie seines kindlichen Alters keineswegs erstaunt. 2.4.4. Auch die Aussagen der beiden Zeugen F._____ und E._____ würdig- te die Vorinstanz zutreffend. Im Umstand, dass F._____ die Aussagen der Privat- klägerin betreffend das Telefonat bestätigte, lässt sich in Bezug auf die fragliche Drohung – entgegen der Auffassung Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 4) – nichts weiter ableiten. Es kam unstreitig – unabhängig der Drohung – zur Wegnahme der Pässe, und es ging eine Auseinandersetzung voraus. Dass die Privatklägerin später in der Schule aufgewühlt war und weinte, wie die Zeugin angab, lässt sich auch darauf zurückführen (Urk. 6/2 S. 3). Es lassen sich daraus weder den Be- schuldigten belastende noch entlastende Rückschlüsse ziehen.
3. Im Ergebnis verbleiben lediglich die sich entgegenstehenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Nach dem Gesagten kann weder an- hand der Aussagen des Beschuldigten, noch anhand jener der Privatklägerin zweifelsfrei rekonstruiert werden kann, was passiert ist. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Es bestehen jedoch erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, wie in der Anklageschrift umschrieben, mehrfach mit dem Tode bedroht hat. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. IV. Sanktion
1. Damit verbleibt noch die Strafzumessung betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie vor Vorinstanz – die Bestrafung des Beschuldigten
- 18 - mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 66 S. 1). Der Beschuldigte lässt die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung sowie eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 8 ff.).
2. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu bestimmen, wann Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Wer- tung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Baga- telldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten lässt die Begehung eines Bagatelldelikts die Schuld nicht automatisch als geringfügig erscheinen (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 52 m.w.H.). 2.1. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB (BGE 135 IV 130), weshalb zunächst auf das Verschulden des Beschuldigten einzuge- hen ist. 2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte das Kontaktverbot offensichtlich über mehrere Tage hinweg missachte- te und mit der Tochter der Privatklägerin diverse WhatsApp-Nachrichten aus- tauschte. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin, dass mit Art. 292 StGB primär die staatliche Autorität und nur sekundär allfällige Individualinteres- sen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten vorsätzlich über eine behördliche Anordnung hinweg. Dabei kam er sehr fordernd immer wieder auf seine Anliegen zurück. Er schrieb beispielsweise, die Privatklä- gerin müsse ihr Wort geben, dass sie in die Wohnung zurückkehre. Er werde die Wohnung verlassen. Sodann erkundigte er sich bei der Tochter, ob die Privatklä- gerin einen guten Anwalt habe und diesem vertraue. Auch auf die Erwiderung der Tochter, sie glaube, ihre Mutter würde ihr darüber nichts erzählen wollen, schrieb er weiter Nachrichten. So sprach er an, dass man eine Einigung erzielen könne,
- 19 - damit niemand eine Strafe bekomme. Er wies zudem darauf hin, dass er bei ei- nem Geständnis weiter auf den Schweizer Pass warten müsse, was sich auf die Kinder auswirke. Das Geld der Strafe wolle er lieber den Kindern geben. Er bat die Tochter, ihm Bescheid zu geben, und fragte auch mehrfach nach. Er liess nicht locker, als die Tochter erklärte, sie habe keine Antwort der Privatklägerin bekommen. Später erklärte er auch, wenn er zur Polizei gehe, müssten die Kinder die Schule wechseln. Er gehe nicht zur Polizei "wegen Spass". Sodann erklärte er, sie hätten einen "Deal" gemacht. Seinem Anwalt habe er nicht gesagt, dass er mit ihr gesprochen habe, er sei nicht dumm. Er gab auch an, nur zu wollen, dass seine Kinder glücklich seien (Urk. 15/19). Gemäss seinen eigenen Angaben war ihm bewusst, dass diese Kontaktaufnahme verboten war (Urk. 3/3 S. 7). Auch wenn seine Motive – wie es die Vorinstanz festhielt – achtenswert gewesen sein mögen, wären ihm andere Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zur Verfügung gestanden. Sowohl er als auch die Privatklägerin waren anwaltlich vertreten, was einen möglichen Informationskanal bot. Zudem verhielt er sich gegenüber der Tochter der Privatklägerin sehr fordernd und eindringlich, indem er es nicht dabei beliess, seine Anliegen zu deponieren oder auszurichten. Entgegen der Vorin- stanz war somit sein Verhalten durchaus geeignet, die Privatklägerin zu beein- flussen. Er schuf zumindest die Gefahr einer Kollusion. Dass die Privatklägerin nicht effektiv beeinflusst wurde, lag nicht in der Macht des Beschuldigten und ist insofern nur von beschränkter Relevanz. Bei der von ihm kontaktierten Person handelt es sich zudem mit der Tochter der Privatklägerin um eine ihr nahestehen- de Person, welche die Nachrichten des Beschuldigten effektiv weiterleitete. Damit können auch die Tatfolgen nicht als äusserst gering bezeichnet werden, wenn- gleich auch schwerwiegendere Verstösse gegen das Kontaktverbot denkbar wä- ren. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Kontakt- verbot direktvorsätzlich missachtete. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszu- gehen, dass es ihm vordergründig tatsächlich um das Wohl der Kinder zu gehen schien. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich damit als leicht.
- 20 - 2.1.2. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte fest, er sei in der Türkei geboren und in seinem 12. Lebensjahr 1993 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz übergesiedelt. Sein Vater sei damals bereits in der Schweiz gewesen. Sein Bruder und seine Schwester seien später dazugekommen. In der Türkei habe er die Primarschule besucht und in der Schweiz in der vierten Klasse angefangen. Danach habe er die Realschule be- sucht, die er jedoch nicht abgeschlossen habe, da man ihn herausgeworfen habe. Daraufhin habe er ein Integrationsprogramm, eine Art 10. Schuljahr, absolviert und angefangen zu arbeiten, mehrheitlich in der Gastronomie. Es habe schon einmal ein Jahr gegeben, in dem er zum RAV oder zum Sozialamt gemusst habe. Jetzt mache er Kebab-Brote und arbeite bei seinem Bruder. Die Privatklägerin habe er vor 10 Jahren kennengelernt (Urk. 3/3 S. 13). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Umstände. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (act. 46), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber wirkt sich sein vollumfäng- liches Geständnis betreffend den Verstoss gegen das Kontaktverbot deutlich strafmindernd aus (Urk. 3/3 S. 11). 2.2. Im Ergebnis sind weder Schuld noch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB rechtfertigen würden. Damit ist eine Strafzu- messung für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB vorzunehmen. Entgegen der Verteidigung ist der Kostenaufla- ge an den Beschuldigten keinen pönalen Charakter zuzusprechen. Diese stellt die prozessuale Konsequenz des Verfahrensausgangs dar und kann nicht als Kriteri- um in die Prüfung der Anwendung von Art. 52 StGB einfliessen.
3. Bei dem Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen handelt es sich um eine Übertretung, wofür das Gesetz eine Bestrafung mit einer Busse vorsieht (Art. 292 StGB). Das Gericht bemisst eine Busse nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters und nach dessen Verschulden (Art. 106 Abs. 3 StGB).
- 21 - 3.1. Betreffend das Verschulden ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hielt der Beschuldigte fest, derzeit netto rund Fr. 4'500.– bis Fr. 4'600.– pro Monat zu verdienen. Ver- mögen habe er keines. Zu seinen Schulden wollte er sich nicht weiter äussern. Der Mietzins seiner Wohnung betrage monatlich Fr. 1'750.–. Es handle sich um eine 3-Zimmerwohnung, die er mit einer Kollegin bewohne. Diese zahle für ihr Zimmer unregelmässig Fr. 500.– pro Monat. Seine Krankenkassenprämie betrage monatlich Fr. 450.– und für seine Kinder leiste er Unterhaltsbeiträge von durch- schnittlich Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II. S. 11 ff.). 3.2. Angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Busse von Fr. 400.– seinem Verschulden als angemessen. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft an die Busse anzurechnen, wo- bei der Anrechnungsfaktor jenem Faktor entspricht, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 51 StGB). Entsprechend sind Fr. 100.– der Busse als durch 1 Tag Haft abgegolten. 3.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 4 Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor-
- 22 - sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, ist die erst- instanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zu bestätigen. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung wurde von der Vorinstanz ohne Begründung nicht vor- gesehen (vgl. auch Urk. 34). Da sich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers aufgrund des Vorwurfs der mehrfachen Drohung als notwendig erwies und dies- bezüglich ein Freispruch erfolgte, sind die Kosten dafür definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Freispruch wegen mehrfacher Drohung, obsiegt aber in Bezug auf die Busse be- treffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Angesichts des äussert geringfügigen Obsiegens der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für seine Bemü- hungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist für ihre Bemühungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2020 meldete die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2020 Berufung an (Prot. I S. 12 ff.; Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Par- teien am 27. April 2020 (Urk. 43/1-3). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Poststempel) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 47). Nach- dem der Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Prä- sidialverfügung vom 8. Juli 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Ver-
- 5 - teidiger bestellt (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, auf die Erklärung einer Anschlussberu- fung sowie auf die Einreichung des Datenerfassungsblatts samt Unterlagen zu verzichten (Urk. 53). Die Privatklägerin liess ihrerseits mit Eingabe vom 27. Juli 2020 den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und auf die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und ihre eigenen erstinstanzlichen Anträge verweisen (Urk. 55).
E. 2 Der Beschuldigte stellte im Vorverfahren konsequent in Abrede, die Pri- vatklägerin mehrfach mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 3/1 S. 2, S. 4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 10). Vor Vorinstanz wollte er sich zu diesem Anklagevorwurf nicht mehr äussern (Prot. I S. 7 ff.). Hierbei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 16 ff.).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Freispruch wegen mehrfacher Drohung, obsiegt aber in Bezug auf die Busse be- treffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Angesichts des äussert geringfügigen Obsiegens der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men.
E. 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte das Kontaktverbot offensichtlich über mehrere Tage hinweg missachte- te und mit der Tochter der Privatklägerin diverse WhatsApp-Nachrichten aus- tauschte. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin, dass mit Art. 292 StGB primär die staatliche Autorität und nur sekundär allfällige Individualinteres- sen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten vorsätzlich über eine behördliche Anordnung hinweg. Dabei kam er sehr fordernd immer wieder auf seine Anliegen zurück. Er schrieb beispielsweise, die Privatklä- gerin müsse ihr Wort geben, dass sie in die Wohnung zurückkehre. Er werde die Wohnung verlassen. Sodann erkundigte er sich bei der Tochter, ob die Privatklä- gerin einen guten Anwalt habe und diesem vertraue. Auch auf die Erwiderung der Tochter, sie glaube, ihre Mutter würde ihr darüber nichts erzählen wollen, schrieb er weiter Nachrichten. So sprach er an, dass man eine Einigung erzielen könne,
- 19 - damit niemand eine Strafe bekomme. Er wies zudem darauf hin, dass er bei ei- nem Geständnis weiter auf den Schweizer Pass warten müsse, was sich auf die Kinder auswirke. Das Geld der Strafe wolle er lieber den Kindern geben. Er bat die Tochter, ihm Bescheid zu geben, und fragte auch mehrfach nach. Er liess nicht locker, als die Tochter erklärte, sie habe keine Antwort der Privatklägerin bekommen. Später erklärte er auch, wenn er zur Polizei gehe, müssten die Kinder die Schule wechseln. Er gehe nicht zur Polizei "wegen Spass". Sodann erklärte er, sie hätten einen "Deal" gemacht. Seinem Anwalt habe er nicht gesagt, dass er mit ihr gesprochen habe, er sei nicht dumm. Er gab auch an, nur zu wollen, dass seine Kinder glücklich seien (Urk. 15/19). Gemäss seinen eigenen Angaben war ihm bewusst, dass diese Kontaktaufnahme verboten war (Urk. 3/3 S. 7). Auch wenn seine Motive – wie es die Vorinstanz festhielt – achtenswert gewesen sein mögen, wären ihm andere Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zur Verfügung gestanden. Sowohl er als auch die Privatklägerin waren anwaltlich vertreten, was einen möglichen Informationskanal bot. Zudem verhielt er sich gegenüber der Tochter der Privatklägerin sehr fordernd und eindringlich, indem er es nicht dabei beliess, seine Anliegen zu deponieren oder auszurichten. Entgegen der Vorin- stanz war somit sein Verhalten durchaus geeignet, die Privatklägerin zu beein- flussen. Er schuf zumindest die Gefahr einer Kollusion. Dass die Privatklägerin nicht effektiv beeinflusst wurde, lag nicht in der Macht des Beschuldigten und ist insofern nur von beschränkter Relevanz. Bei der von ihm kontaktierten Person handelt es sich zudem mit der Tochter der Privatklägerin um eine ihr nahestehen- de Person, welche die Nachrichten des Beschuldigten effektiv weiterleitete. Damit können auch die Tatfolgen nicht als äusserst gering bezeichnet werden, wenn- gleich auch schwerwiegendere Verstösse gegen das Kontaktverbot denkbar wä- ren. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Kontakt- verbot direktvorsätzlich missachtete. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszu- gehen, dass es ihm vordergründig tatsächlich um das Wohl der Kinder zu gehen schien. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich damit als leicht.
- 20 -
E. 2.1.2 Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte fest, er sei in der Türkei geboren und in seinem 12. Lebensjahr 1993 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz übergesiedelt. Sein Vater sei damals bereits in der Schweiz gewesen. Sein Bruder und seine Schwester seien später dazugekommen. In der Türkei habe er die Primarschule besucht und in der Schweiz in der vierten Klasse angefangen. Danach habe er die Realschule be- sucht, die er jedoch nicht abgeschlossen habe, da man ihn herausgeworfen habe. Daraufhin habe er ein Integrationsprogramm, eine Art 10. Schuljahr, absolviert und angefangen zu arbeiten, mehrheitlich in der Gastronomie. Es habe schon einmal ein Jahr gegeben, in dem er zum RAV oder zum Sozialamt gemusst habe. Jetzt mache er Kebab-Brote und arbeite bei seinem Bruder. Die Privatklägerin habe er vor 10 Jahren kennengelernt (Urk. 3/3 S. 13). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Umstände. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (act. 46), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber wirkt sich sein vollumfäng- liches Geständnis betreffend den Verstoss gegen das Kontaktverbot deutlich strafmindernd aus (Urk. 3/3 S. 11).
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für seine Bemü- hungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist für ihre Bemühungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, jene der Privatklägerin, des gemeinsamen Sohnes D._____ sowie jene der Zeugen F._____ und E._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 44 S. 10-17); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung.
E. 2.4.1 . In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. Februar 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe mit dem Beschuldigten seit dem Sommer letzten Jahres zusammengewohnt. Innerhalb der fünf Monate, die sie bei ihm gewesen sei, habe er dreimal ihrgegenüber erwähnt, dass er sie töten werde. Das erste Mal habe er ihr gesagt, dass er ihr den Kopf abschneiden werde. Eines ihrer Kinder habe dies mitgehört. Beim zweiten Mal habe er ihr gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie umzu- bringen. Das müsse am Sonntag, 27. Januar 2019 um 06.00 Uhr gewesen sein. Das dritte Mal habe er sie am 29. Januar 2019 bedroht. Zu D._____, ihrem ge- meinsamen Sohn, habe er gesagt: "D._____, Du darfst heute nicht zur Schule gehen. Niemand darf heute weggehen. Heute wird jemand sterben". Sie wisse nicht, wen er damit gemeint habe, gehe aber davon aus, dass er sie gemeint ha- be. Der Beschuldigte habe dies um 07.00 Uhr und 08.00 Uhr gegenüber D._____ geäussert, zur Zeit, als sie das Kind habe zur Schule bringen wollen. Sie sei da- neben gestanden. H._____, die gemeinsame Tochter, habe es auch gehört. Sie seien alle vor der Toilette im zweiten Stock ihrer Wohnung gestanden. Dies führte
- 10 - die Privatklägerin in freier Rede aus. In der Folge wurde sie zu den einzelnen Vor- fällen im Detail befragt, woraufhin sie ihre Aussagen präzisierte. Sie legte detail- liert dar, dass die erste Drohung zwei bis drei Wochen vor der Weihnachtszeit draussen vor dem Haus um ca. 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr erfolgte. Während sie zunächst erklärte, sie habe gerade einkaufen wollen, hielt sie im übernächsten Satz fest, der Beschuldigte sei zuhause gewesen, als sie vom Einkaufen zurück- gekommen sei (Urk. 4/1 S. 2). Dieses Missverständnis löste sich mithin in der Folge durch eine klärende Frage des Einvernehmenden auf (Urk. 4/1 S. 3 F/A 13). Sie fuhr fort, den Beschuldigten im Haus gesehen zu haben. Sie habe ihn nicht sehen wollen, sei dann in die Küche gegangen und habe die Einkäufe ver- staut, während er mit den Kindern im Wohnzimmer gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe gedacht, sie würde ihn mit den Kindern im Wohnzimmer spielen lassen. Sie habe Jacke und Schuhe angezogen, da sie etwas spazieren habe gehen wol- len. Der Beschuldigte habe gesehen, wie D._____ ihr nachgerannt sei. Er sei dann auch hinausgelaufen und habe zu D._____ gesagt, dass er selber gehen würde und sie zurückkommen sollten. Als er ihr entgegengekommen sei, habe er mit dem Finger auf sie gezeigt und gesagt: "Ich werde Dir den Kopf schneiden". Sie sei in die Küche zurückgelaufen und habe sich gefragt, weshalb er so etwas sage. D._____ sei dann zu ihr in die Küche gerannt und habe zu ihr gesagt: "Wenn Papa dir den Kopf abschneiden würde, so würde ich ihm auch den Kopf abschneiden". Als sie das gehört habe, habe es ihr so weh getan, dass sie ge- weint habe (Urk. 4/1 S. 3). Nach einem Unterbruch der Befragung fragte die neu einvernehmende Be- amtin die Privatklägerin, ob es zu weiteren Vorfällen dieser Art gekommen sei. Hierauf machte die Privatklägerin jedoch keine Aussagen zu den von ihr eingangs erwähnten Vorfällen, sondern führte allgemein aus, dass der Beschuldigte immer gerne Beschimpfungen ausspreche und laut werde, mit den Kindern schimpfe und Gegenstände umherwerfe. Sodann erklärte sie, dass es betreffend die Kinderer- ziehung zu Streit zwischen ihnen gekommen sei. Solche Situationen seien immer wieder vorgekommen. Im weiteren Verlauf der Befragung machte sie Angaben zu weiter in der Vergangenheit liegenden Vorfällen mit dem Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 3 ff.), wobei sie keine Zurückhaltung in dessen Belastung zeigte. Erst, als die
- 11 - Einvernehmende sich bei ihr erkundigte, ob sie beim aktuellen Vorfall an der Flucht gehindert worden sei, kam sie auf den Vorfall vom 29. Januar 2019 zurück und sagte aus, der Beschuldigte habe die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern ansichgenommen und Geld aus ihrem Portemonnaie genommen. Da ha- be sie noch nicht weggehen können. Die Lehrerin von D._____ habe angerufen und sich erkundigt, weshalb D._____ nicht in die Schule gekommen sei. Sie habe die Chance ergriffen und der Lehrerin gesagt, dass D._____ zur Zeit Probleme habe, der Vater sie nicht aus dem Haus lasse und die Ausweise zurückbehalte. Sie habe die Lehrerin gefragt, ob sie mit den Kindern in die Schule könne. Der Beschuldigte habe dies gehört und die Pässe und Ausweise auf den Küchentisch gelegt. Sie habe diese genommen und sei mit den Kindern zur Lehrerin in die Schule gegangen (Urk. 4/1 S. 5). Zuletzt gab sie an, der Beschuldigte habe ge- genüber dem Direktor der Schule (E._____) angegeben, dass ihre Geschichte stimme (Urk. 4/1 S. 6). Ihre Darstellung zum ersten Vorfall wiederholte sie am 9. Mai 2019 fast wortwörtlich. Sodann machte sie erstmals ausführlichere Aussagen zu den weite- ren anklagegegenständlichen Vorfällen. So gab sie in Bezug auf den Vorfall vom
27. Januar 2019 an, sie habe nicht gewusst, wo der Beschuldigte die ganze Nacht gewesen sei. Er sei am Morgen zurückgekommen, und sie hätten dann eine Aus- einandersetzung gehabt, woraufhin er ihr gesagt habe, wenn sie jetzt nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie zu töten (Urk. 4/2 S. 4 f.). Auffallend ist hier, dass Ausführungen zu den Umständen und Details – im Gegensatz zu den beiden weiteren Vorfällen – in ihrer Schilderung fehlen, ob- wohl dieses Ereignis zeitlich nicht am weitesten zurücklag und sogar nur zwei Ta- ge vor dem letzten Vorfall stattgefunden haben soll. Detailliert dazu befragt wurde sie erstmals bei der Staatsanwaltschaft. Dabei führte sie aus, der Beschuldigte sei nicht reingekommen, da sie abgeschlossen habe. Er habe geklopft und geläutet. H._____, die Tochter, habe zu weinen begonnen, und sie sei dann runter und ha- be die Türe geöffnet. Kaum habe sie dies getan, habe er angefangen mit ihr zu schimpfen. Er habe ihr gesagt, sie habe etwas gemacht, dass die Kinder traurig seien, worauf sie erwidert habe, dass nicht sie das gewesen sei, sondern er. Die Drohung habe er ausgesprochen, nachdem er ins Haus gekommen sei und sich
- 12 - auf das Sofa gesetzt habe. Sie habe die Kleine getragen, weil diese geweint habe und sei dann mit dem Kind am Esstisch gesessen. Er sei ihr gegenüber auf dem Sofa gesessen und habe gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern und sie sofort töten. Ihre Kinder hätten das ge- hört (Urk. 4/2 S. 11 f.). Betreffend den dritten Vorfall, der sich am 29. Januar 2019 zugetragen ha- ben soll, ist ihre Darstellung wieder sehr detailliert und ausführlich. Erstmals er- klärte sie, "das Ganze" habe eigentlich schon am 28. Januar 2019 angefangen. Sie habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Dann habe sie D._____ in die Schule bringen müssen. Der Beschuldigte habe zum Kind gesagt: "D._____, du musst heute nicht in die Schule! Heute geht niemand raus. Heute wird irgendjemand sterben!". Dann habe er den Pass, den Ausweis und Geld zu sich genommen. Sie habe da nicht mehr gewusst, was sie machen wolle. Sie habe einfach die beiden Kinder festgehalten. In der Folge wiederholte sie ihre Ausführungen betreffend den Anruf der Lehrerin. Sie ergänzte, sie sei mit den Kindern in die Schule ge- gangen. Er sei ebenfalls dorthin gegangen. Sie hätten dann eine Besprechung gehabt. Der Schulleiter habe ihnen angeraten, die Beiständin zu kontaktieren und eine Lösung zu suchen. Sie habe dann dem Schulleiter erzählt, was der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er vor den Kindern gesagt habe, dass er sie umbrin- gen wolle (Urk. 4/2 S. 5). Übereinstimmend mit ihren Angaben vor der Polizei sag- te sie aus, der Beschuldigte habe dies auf Frage des Schulleiters bejaht (Urk. 4/2 S. 5). Letzteres wurde von E._____ in seiner Zeugenaussage jedoch nicht bestä- tigt (Urk. 6/1 S. 3). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft kann nicht leichthin angenommen werden, dass dieser Widerspruch auf ein rein sprachliches Missverständnis zurückzuführen wäre. Diese Ungereimtheit wirft Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf. Weshalb sie in der Nacht vor besagtem Vorfall nicht geschlafen hatte, erläu- terte sie erst auf entsprechende Frage: Sie hätten am 28. Januar den Geburtstag ihrer Tochter gefeiert, als plötzlich ein Anruf gekommen sei. Der Beschuldigte ha- be diesen entgegengenommen und angefangen zu schreien, so laut, dass die Kinder die Ohren hätten zulassen müssen. Sie habe gewusst, dass die Situation
- 13 - nicht mehr so gut sei und sie ruhigbleiben müsse. Das habe er gesehen und sie eine Weile später gefragt, was los sei, ob sie keine Freude habe, sie nicht zufrie- den sei und sie getrunken habe. Sie habe geantwortet, nichts zu haben und "hap- py" zu sein. Er habe geglaubt, dass sie betrunken sei. Sie habe ihm daraufhin ge- sagt, sie habe nichts, und er solle geduldig sein. Er habe ihr nicht glauben wollen und ihr gesagt, sie solle ihm ihren Urin geben, er gehe einen Urintest kaufen und werde diesen dann testen. Er habe ihr gesagt, sie solle warten, er werde dann zu- rückkommen. Sie habe erwidert, er solle sie schlafen lassen, D._____ müsse am nächsten Tag zur Schule. Gemäss ihren Aussagen bestand der Beschuldigte da- rauf, dass sie auf ihn warten solle. Sie fuhr fort, dass sie mit den Kindern so um 22.00 Uhr ins Bett gegangen sei und die Türe abgeschlossen habe. Um Mitter- nacht sei er nach Hause gekommen. Er habe Urintests gekauft und an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie solle den Urin für den Test geben, woraufhin sie ihn gebeten habe, er solle geduldig sein, die Kinder würden schlafen wollen. Er habe aber nicht zugehört und wiederholt, dass sie ihren Urin für den Test geben solle. Sie habe die Türe nicht geöffnet und sei einfach dagesessen. Sie habe Angst ge- habt und ein Geräusch gehört, wie wenn er nach etwas suche. Das sei die ganze Nacht gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie werde morgen mit ihm zum Arzt gehen, wenn er ihr nicht glaube, und das Blut kontrollieren lassen. Aber er habe nicht auf sie gehört (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie habe die ganze Nacht dagesessen, und er habe die ganze Nacht geklopft. Um 07.00 Uhr habe der Wecker geklingelt, und sie ha- be das Kind wecken müssen (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe die Türe geöffnet und ge- sehen, dass er dort geschlafen habe. Die Kinder seien bei ihr im Zimmer gewe- sen. Er sei aufgestanden, und sie sei dann mit beiden Kindern auf die Toilette. Wieder habe er gesagt, dass sie ihren Urin zum Testen geben solle, woraufhin sie um Geduld gebeten habe. Er habe gesagt, er wolle nicht zum Arzt gehen und ha- be die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern geholt und das Geld aus dem Portemonnaie genommen (Urk. 4/2 S. 8). Diese doch recht aussergewöhnli- che Vorgeschichte schilderte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zum ersten Mal. Bei der polizeilichen Befragung blieb dies gänzlich uner- wähnt. Mithin wurde sie von der Polizei auch nicht direkt nach der Vorgeschichte gefragt.
- 14 - Mit der Vorinstanz weisen die dargelegten Aussagen der Privatklägerin ei- nen recht hohen Detaillierungsgrad auf. In Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. auf die in die Anklage Eingang gefundenen Vorfälle, sind sie auch äusserst über- einstimmend, beinahe wortgleich. Zudem weisen sie auch emotionale Komponen- ten auf, so als die Privatklägerin erklärte, aufgrund der Äusserung D._____s, wenn der Beschuldigte ihr den Kopf abschneide, er diesem den Kopf abschneiden werde, geweint zu haben. Recht aussergewöhnlich ist der von ihr genannte Wort- laut der Drohung, das "Kopf abschneiden". Auch D._____ benutzte anlässlich seiner Befragung eben diese Worte auf Deutsch. Seltsam mutet jedoch die Schil- derung der Szene des ersten Vorfalls an, in welcher der Beschuldigte offenbar plötzlich und ohne erkennbaren Anlass auf sie zeigt und eine Todesdrohung aus- stösst. Diese Reaktion des Beschuldigten erscheint in dieser Situation nicht adä- quat. Zwar könnte in dieser besonderen Darstellung ein Hinweis auf etwas tat- sächlich Erlebtes im Sinne eines Realitätskriteriums gesehen werden. Gleichwohl bereitet es Mühe, diese Drohung mit der Situation in Einklang zu bringen, was Zweifel daran weckt. Insoweit wirken ihre Aussagen jedenfalls per se nicht un- glaubhaft. Bezüglich ihres Alkoholkonsums und dessen Ausmass sagte sie demge- genüber offensichtlich die Unwahrheit, sogar noch, als sie mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die Ergebnisse der Haaranalyse, die zumindest im Zeitraum um die fraglichen Vorfälle einen starken und chronischen Alkohol- konsum auswiesen (Urk. 11/6), konfrontiert wurde. Sie verharmloste ihren Alko- holkonsum auch auf wiederholtes Befragen, erklärte, nur einmal in der Woche Al- kohol getrunken zu haben und verneinte bis zuletzt, ein eigentliches Alkoholprob- lem gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 5 ff.). Diesbezüglich nicht überzeugend ist auch ihre Erklärung, weshalb sie nicht bereits von Anfang an korrekte Angaben bezüg- lich ihres Alkoholkonsums machte. Sie erklärte der einvernehmenden Staatsan- wältin, diese habe Fragen gestellt, und sie habe darauf nicht im Detail geantwortet (Urk. 4/2 S. 7). Dieser Teil der Befragung gestaltete sich zudem auffallend harzig, und die Privatklägerin gab erst auf wiederholtes und eindringliches Nachfragen jeweils ausweichend Auskunft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, be- schlägt dieses Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen doch mass-
- 15 - geblich, auch wenn nachvollziehbar und wohl auch Teil eines Alkoholproblems ist, dieses nicht einsehen und auch nicht offenlegen zu wollen. Die mittelstarke bis starke Codeineinnahme wurde für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2019 nachgewiesen und durch die Privatklägerin mit einer längeren Krankheit erklärt (Urk. 11/6 S. 2; Urk. 4/4 S. 3 f.). Bei Codein handelt es sich tatsächlich um eine Substanz, die sich in Husten- oder Schmerzmitteln findet, womit die Erklärung der Privatklägerin grundsätzlich plausibel ist. Aufgrund der nachgewiesenen Menge verbleiben dennoch gewisse Restzweifel daran, ob die Codeineinnahme tatsäch- lich nur krankheitsbedingt erfolgte. Im Tatzeitraum konnte demgegenüber kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Offensichtlich versuchte die Pri- vatklägerin ihren problematischen Alkoholkonsum zu verschleiern und sich damit in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Das ist auf gewisse Weise zwar verständlich, wirkt sich aber gleichwohl negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen aus. In diesem Zusammenhang stellen sich unweigerlich auch Fragen in Bezug auf ihre Motivlage. Der Beschuldigte selbst gab konstant an, sie habe ein Alkohol- und Drogenproblem, was er den Behörden gemeldet habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/3 S. 2). Es ist aktenkundig und wurde von der Vorinstanz zurecht dar- gelegt, dass sich die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten chaotisch und äusserst konfliktbehaftet gestaltete, was dazu führte, das in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auch die KESB involviert war. Sodann kam es bereits in der Vergangenheit zu polizeilichen Interventionen. Bei den Auseinandersetzungen ging es offensichtlich um die Betreuung und Erziehung von D._____ und H._____ (Urk. 44 S. 6; Urk. 8/1-42). Diese Vorgeschichte gilt es mitzuberücksichtigen. Die Gefahr, dass der Privatklägerin die Kinder aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs weggenommen würden, bestand durchaus. Der Beschuldigte übte diesbezüglich auch Druck auf sie aus und wollte die Behörden involvieren. Entsprechend stark ist das Motiv, dem durch die Anzeige des Beschuldigten mit einer sog. "Flucht nach vorne" zuvorzukommen. Die Privatklägerin hegte sodann den Wunsch, sich vom Beschuldigten zu trennen, und bereits Mitte Dezember 2018 informierte die zuständige Beiständin die KESB über familiäre Probleme, die ihr von der Privat- klägerin zugetragen wurden. Die Beiständin prüfte sogar, ob eine Gefährdungs-
- 16 - meldung vonnöten sei, was sie in der Folge jedoch verneinte (Urk. 4/2 S. 15; Urk. 8/18). Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin nicht früher die Polizei informierte. Bereits vor den Drohungen müssen die Konflikte mit dem Beschuldigten bereits massiv gewesen sein, weshalb schon die erste Todesdro- hung eine Eskalation dargestellt hätte. Sie konnte dies nicht schlüssig erklären. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, dass ihr eine Loslösung ohne behördli- che Intervention schlicht nicht aus eigener Kraft gelang, was sie ebenfalls zu einer Anzeige hätte bewegen können. Diese Umstände führen ebenfalls zur Schwä- chung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 2.4.2 Gewisse Darstellungen der Privatklägerin werden vom Beschuldigten bestätigt, worauf auch die Vorinstanz hinwies. Gerade in Bezug auf die äusseren Umstände des streitigen Kerngeschehens finden sich diverse Übereinstimmun- gen, beispielsweise in Bezug auf den Urintest oder den Vorfall mit der Schule (vgl. Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erwähnten wiederholt unschöne Ereignisse, die sich in der Ver- gangenheit zugetragen haben sollen. Beide belasten sich gleichermassen gegen- seitig bezüglich Gewalt, Beschimpfungen und mangelhaftem Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren die Aussa- gen des Beschuldigten nicht durchgehend plausibel, teilweise wenig detailliert und von wenig Selbstkritik geprägt. In Bezug auf das Kerngeschehen fehlt es jedoch an gröberen Widersprüchen. Das ist zwar nicht erstaunlich, musste der Beschul- digte doch lediglich die eigentliche Drohung bestreiten. Seine Bestreitungen wie auch seine Aussageverweigerung sind jedoch neutral zu werten. Insgesamt kön- nen seine Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft werden, wenngleich gewisse Zweifel bestehen.
E. 2.4.3 In Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f.). Hervorzuheben ist, dass D._____ von Gewalt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin spricht, was diese indes konsequent verneint (Urk. 3/2 S. 15). Damit belastet er den Be- schuldigten mehr, als dies die Privatklägerin tut, und es drängt sich die Frage auf, ob dies auf eine Instrumentalisierung durch ein Elternteil zurückzuführen ist. Sei-
- 17 - ne Befragung trägt zur Klärung des Sachverhalts kaum etwas bei, was angesichts der Vorgeschichte, des offensichtlichen und aktenkundigen Loyalitätskonflikts so- wie seines kindlichen Alters keineswegs erstaunt.
E. 2.4.4 Auch die Aussagen der beiden Zeugen F._____ und E._____ würdig- te die Vorinstanz zutreffend. Im Umstand, dass F._____ die Aussagen der Privat- klägerin betreffend das Telefonat bestätigte, lässt sich in Bezug auf die fragliche Drohung – entgegen der Auffassung Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 4) – nichts weiter ableiten. Es kam unstreitig – unabhängig der Drohung – zur Wegnahme der Pässe, und es ging eine Auseinandersetzung voraus. Dass die Privatklägerin später in der Schule aufgewühlt war und weinte, wie die Zeugin angab, lässt sich auch darauf zurückführen (Urk. 6/2 S. 3). Es lassen sich daraus weder den Be- schuldigten belastende noch entlastende Rückschlüsse ziehen.
E. 3 Bei dem Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen handelt es sich um eine Übertretung, wofür das Gesetz eine Bestrafung mit einer Busse vorsieht (Art. 292 StGB). Das Gericht bemisst eine Busse nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters und nach dessen Verschulden (Art. 106 Abs. 3 StGB).
- 21 -
E. 3.1 Betreffend das Verschulden ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hielt der Beschuldigte fest, derzeit netto rund Fr. 4'500.– bis Fr. 4'600.– pro Monat zu verdienen. Ver- mögen habe er keines. Zu seinen Schulden wollte er sich nicht weiter äussern. Der Mietzins seiner Wohnung betrage monatlich Fr. 1'750.–. Es handle sich um eine 3-Zimmerwohnung, die er mit einer Kollegin bewohne. Diese zahle für ihr Zimmer unregelmässig Fr. 500.– pro Monat. Seine Krankenkassenprämie betrage monatlich Fr. 450.– und für seine Kinder leiste er Unterhaltsbeiträge von durch- schnittlich Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II. S. 11 ff.).
E. 3.2 Angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Busse von Fr. 400.– seinem Verschulden als angemessen. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft an die Busse anzurechnen, wo- bei der Anrechnungsfaktor jenem Faktor entspricht, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 51 StGB). Entsprechend sind Fr. 100.– der Busse als durch 1 Tag Haft abgegolten.
E. 3.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 4 Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor-
- 22 - sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, ist die erst- instanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zu bestätigen. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung wurde von der Vorinstanz ohne Begründung nicht vor- gesehen (vgl. auch Urk. 34). Da sich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers aufgrund des Vorwurfs der mehrfachen Drohung als notwendig erwies und dies- bezüglich ein Freispruch erfolgte, sind die Kosten dafür definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 28. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen), 4 (Zivilforderungen), 5 (kein Kontaktverbot) sowie 6 und 9 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 23 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Davon gelten Fr. 100.– als durch 1 Tag Haft abgegolten.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fer 7) wird bestätigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 580.80 unentgeltliche Rechtsvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an - 24 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200266-O/U/cs-ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 30. März 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Januar 2020 (GG190046)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. November 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuel- len Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Von einer Bestrafung wird im Sinne von Art. 52 StGB abgesehen.
4. Die Privatklägerin (B._____) wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Antrag der Privatklägerin, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zu verbieten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per Mail, via Facebook, via (Facebook-) Messenger, allgemein via Soziale Medien, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot), wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 916.80 Auslagen (Gutachten Auswertung Haarprobe) Fr. 35.00 Bericht Dr. C._____ Fr. 330.00 Auslagen Polizei (Beizug Spezialistin Videobefragung)
- 3 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausge- nommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin) werden dem Beschul- digten zu 1/6 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten (=5/6) werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
9. Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (B._____) aus der Gerichts- kasse mit Fr. 8'034.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt." Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 66 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der Haft sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzulegen.
- 4 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1)
1. Das Urteil vom 28. Januar 2020 des Bezirksgerichts Dietikon sei zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsver- fahren, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 55 S. 2, schriftlich) Verweis auf die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 sowie die erstinstanzlichen Anträge der Privatklägerin. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2020 meldete die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2020 Berufung an (Prot. I S. 12 ff.; Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Par- teien am 27. April 2020 (Urk. 43/1-3). Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Poststempel) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 47). Nach- dem der Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Prä- sidialverfügung vom 8. Juli 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Ver-
- 5 - teidiger bestellt (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, auf die Erklärung einer Anschlussberu- fung sowie auf die Einreichung des Datenerfassungsblatts samt Unterlagen zu verzichten (Urk. 53). Die Privatklägerin liess ihrerseits mit Eingabe vom 27. Juli 2020 den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen und auf die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und ihre eigenen erstinstanzlichen Anträge verweisen (Urk. 55).
2. Am 24. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. März 2021 vorgeladen (Urk. 58). Sodann wurde den Parteien mit Schreiben vom
15. Februar 2021 eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 60). Beweisanträge wurden keine gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stell- ten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 f.). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Frei- spruch wegen mehrfacher Drohung (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Dispositivzif- fer 3) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 7 und 8) an (Urk. 45 S. 5). Der Be- schuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsver- fahren, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu Lasten der Staatskasse beantragen (Urk. 67 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch betr. mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kein Kon- taktverbot), 6 und 9 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Be- schlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 -
2. Der amtliche Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung die er- neute Einvernahme der Privatklägerin B._____ (Prot. II S. 18). 2.1. Zur Begründung führte er an, die Anklage stützte sich ganz wesentlich auf die Aussagen der Privatklägerin. Das Gericht müsste sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Das Verfahren habe nach von den professionellen Akteu- ren der Gegenseite eine Eigendynamik angenommen, die nicht verständlich sei. Nach seinem Kenntnisstand und seiner Instruktion habe die Privatklägerin gar kein Interesse mehr an diesem Verfahren. Sie sei aber vertreten. Deren Rechts- vertretung habe sich in einer Eingabe dahingehend geäussert, dass sie sich brennend interessiere. Er wolle von der Privatklägerin persönlich hören, wie sie heute zum Verfahren und zu einer allfälligen Verurteilung stehe (Prot. II S. 18). 2.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Be- stimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfah- ren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Be- rufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Ur- teilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes- sensspielraum (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1; Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 mit Hinweisen).
- 7 - 2.3. Die beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin wurden jeweils auf Video aufgezeichnet. Dabei lassen es die Qualität der Video- aufzeichnungen und der Winkel, aus welchem die Privatklägerin jeweils gefilmt wurde, zu, die Mimik und Gestik der Privatklägerin sowie die Art und Weise, wie sie sprach, mitzuverfolgen. Vor diesem Hintergrund und wie sich nachfolgend zei- gen wird, erscheint eine unmittelbare Wahrnehmung der Privatklägerin durch das Sachgericht nicht notwendig. Soweit die Verteidigung eine erneute Einvernahme der Privatklägerin verlangt, um von ihr zu hören, ob sie noch ein Interesse am Strafverfahren hat, erweist sich dies ebenfalls als nicht erforderlich. Dem Be- schuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, mehrfache Drohungen zum Nachteil seiner Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB begangen zu haben. Es handelt sich dabei um ein Offi- zialdelikt, womit die Strafverfolgung von Amtes wegen zu erfolgen hat. Überdies liegt seitens der Privatklägerin keine Desinteresseerklärung vor. Sie war anwalt- lich vertreten und hatte entsprechend die nötige Unterstützung, falls sie ihr Desin- teresse hätte erklären wollen. III. Sachverhalt
1. Nachdem der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Missachtung des dem Beschuldigten auferleg- ten Kontaktverbots) in Rechtskraft erwachsen ist, bildet der Anklagevorwurf we- gen mehrfacher Drohung gegen seine Lebenspartnerin B._____, die Privatkläge- rin, noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Dezemberhälfte auf die Privatklägerin, mit der er gemein- same Kinder hat, zugegangen zu sein, mit dem Finger auf sie gezeigt und ihr ge- sagt zu haben, er werde ihr den Kopf abschneiden. Ferner soll er am Vormittag des 27. Januar 2019 zur Privatklägerin gesagt haben, er würde keine Sekunde zögern, sie umzubringen, wäre sie nicht die Mutter seiner Kinder. Zudem habe er am Morgen des 29. Januar 2019 um ca. 07.00 Uhr oder 08.00 Uhr im Beisein der Privatklägerin zum gemeinsamen Sohn gesagt:
- 8 - "D._____, du darfst heute nicht zur Schule gehen. Niemand darf heute weggehen. Heute wird jemand sterben." All diese Aussagen habe sie ernstgenommen und dem Beschuldigten dabei auch zugetraut, dass er diese wahrmachen würde. Die letzte Aussage habe sie auf sich bezogen, da sie davon ausgegangen sei, dass er seine Kinder liebe und ihnen nichts antun würde. Sie sei folglich jedes einzelne Mal ihres Sicherheitsgefühls verlustiggegangen, was der Beschuldigte beabsich- tigt habe. Seine Aussagen hätten auf sie derart gewirkt, dass sie aus Angst vor Gewalthandlungen am 29. Januar 2019 mit den Kindern die gemeinsame Woh- nung verlassen habe (Urk. 22 S. 1 f.).
2. Der Beschuldigte stellte im Vorverfahren konsequent in Abrede, die Pri- vatklägerin mehrfach mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 3/1 S. 2, S. 4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 10). Vor Vorinstanz wollte er sich zu diesem Anklagevorwurf nicht mehr äussern (Prot. I S. 7 ff.). Hierbei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 16 ff.). 2.1. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Be- weisregeln zu erstellen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allge- meingültigen Beweisregeln umfassend und korrekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der weiteren Be- teiligten zutreffend gewürdigt, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass es ohnehin in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen ankommt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 5-10; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 33 E. 4.3). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umstand der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin allenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen als relevant erweist. Auf ihre Glaubwürdigkeit wirkt sich diese jedoch nicht aus. 2.3. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Prot. I S. 7 ff.), der Privatklägerin (Urk. 4/1-5), von D._____, dem ge- meinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin, von E._____ und
- 9 - F._____ vom 1. Oktober 2019 in Gegenwart des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft als Zeugen (Urk. 6/1-2), und als Sachbeweismittel die Berichte der Po- lizei und der Psychologin G._____ vom 22. bzw. 23. August 2019 über die partei- öffentliche Videobefragung von D._____ (Urk. 5/1-2), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. März 2019 betreffend eine Behandlung des Beschuldigten im Jahr 2017 (Urk. 7/2), die Akten der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (Urk. 8/1-42), sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin Zürich vom 5. und 6. Juni 2019 betreffend Haaranalyse zwecks Abklärung von Drogen- und Alkoholkonsum der Privatklägerin (Urk. 11/5-6), vor. 2.4. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, jene der Privatklägerin, des gemeinsamen Sohnes D._____ sowie jene der Zeugen F._____ und E._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (Urk. 44 S. 10-17); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung. 2.4.1 . In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. Februar 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe mit dem Beschuldigten seit dem Sommer letzten Jahres zusammengewohnt. Innerhalb der fünf Monate, die sie bei ihm gewesen sei, habe er dreimal ihrgegenüber erwähnt, dass er sie töten werde. Das erste Mal habe er ihr gesagt, dass er ihr den Kopf abschneiden werde. Eines ihrer Kinder habe dies mitgehört. Beim zweiten Mal habe er ihr gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie umzu- bringen. Das müsse am Sonntag, 27. Januar 2019 um 06.00 Uhr gewesen sein. Das dritte Mal habe er sie am 29. Januar 2019 bedroht. Zu D._____, ihrem ge- meinsamen Sohn, habe er gesagt: "D._____, Du darfst heute nicht zur Schule gehen. Niemand darf heute weggehen. Heute wird jemand sterben". Sie wisse nicht, wen er damit gemeint habe, gehe aber davon aus, dass er sie gemeint ha- be. Der Beschuldigte habe dies um 07.00 Uhr und 08.00 Uhr gegenüber D._____ geäussert, zur Zeit, als sie das Kind habe zur Schule bringen wollen. Sie sei da- neben gestanden. H._____, die gemeinsame Tochter, habe es auch gehört. Sie seien alle vor der Toilette im zweiten Stock ihrer Wohnung gestanden. Dies führte
- 10 - die Privatklägerin in freier Rede aus. In der Folge wurde sie zu den einzelnen Vor- fällen im Detail befragt, woraufhin sie ihre Aussagen präzisierte. Sie legte detail- liert dar, dass die erste Drohung zwei bis drei Wochen vor der Weihnachtszeit draussen vor dem Haus um ca. 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr erfolgte. Während sie zunächst erklärte, sie habe gerade einkaufen wollen, hielt sie im übernächsten Satz fest, der Beschuldigte sei zuhause gewesen, als sie vom Einkaufen zurück- gekommen sei (Urk. 4/1 S. 2). Dieses Missverständnis löste sich mithin in der Folge durch eine klärende Frage des Einvernehmenden auf (Urk. 4/1 S. 3 F/A 13). Sie fuhr fort, den Beschuldigten im Haus gesehen zu haben. Sie habe ihn nicht sehen wollen, sei dann in die Küche gegangen und habe die Einkäufe ver- staut, während er mit den Kindern im Wohnzimmer gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe gedacht, sie würde ihn mit den Kindern im Wohnzimmer spielen lassen. Sie habe Jacke und Schuhe angezogen, da sie etwas spazieren habe gehen wol- len. Der Beschuldigte habe gesehen, wie D._____ ihr nachgerannt sei. Er sei dann auch hinausgelaufen und habe zu D._____ gesagt, dass er selber gehen würde und sie zurückkommen sollten. Als er ihr entgegengekommen sei, habe er mit dem Finger auf sie gezeigt und gesagt: "Ich werde Dir den Kopf schneiden". Sie sei in die Küche zurückgelaufen und habe sich gefragt, weshalb er so etwas sage. D._____ sei dann zu ihr in die Küche gerannt und habe zu ihr gesagt: "Wenn Papa dir den Kopf abschneiden würde, so würde ich ihm auch den Kopf abschneiden". Als sie das gehört habe, habe es ihr so weh getan, dass sie ge- weint habe (Urk. 4/1 S. 3). Nach einem Unterbruch der Befragung fragte die neu einvernehmende Be- amtin die Privatklägerin, ob es zu weiteren Vorfällen dieser Art gekommen sei. Hierauf machte die Privatklägerin jedoch keine Aussagen zu den von ihr eingangs erwähnten Vorfällen, sondern führte allgemein aus, dass der Beschuldigte immer gerne Beschimpfungen ausspreche und laut werde, mit den Kindern schimpfe und Gegenstände umherwerfe. Sodann erklärte sie, dass es betreffend die Kinderer- ziehung zu Streit zwischen ihnen gekommen sei. Solche Situationen seien immer wieder vorgekommen. Im weiteren Verlauf der Befragung machte sie Angaben zu weiter in der Vergangenheit liegenden Vorfällen mit dem Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 3 ff.), wobei sie keine Zurückhaltung in dessen Belastung zeigte. Erst, als die
- 11 - Einvernehmende sich bei ihr erkundigte, ob sie beim aktuellen Vorfall an der Flucht gehindert worden sei, kam sie auf den Vorfall vom 29. Januar 2019 zurück und sagte aus, der Beschuldigte habe die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern ansichgenommen und Geld aus ihrem Portemonnaie genommen. Da ha- be sie noch nicht weggehen können. Die Lehrerin von D._____ habe angerufen und sich erkundigt, weshalb D._____ nicht in die Schule gekommen sei. Sie habe die Chance ergriffen und der Lehrerin gesagt, dass D._____ zur Zeit Probleme habe, der Vater sie nicht aus dem Haus lasse und die Ausweise zurückbehalte. Sie habe die Lehrerin gefragt, ob sie mit den Kindern in die Schule könne. Der Beschuldigte habe dies gehört und die Pässe und Ausweise auf den Küchentisch gelegt. Sie habe diese genommen und sei mit den Kindern zur Lehrerin in die Schule gegangen (Urk. 4/1 S. 5). Zuletzt gab sie an, der Beschuldigte habe ge- genüber dem Direktor der Schule (E._____) angegeben, dass ihre Geschichte stimme (Urk. 4/1 S. 6). Ihre Darstellung zum ersten Vorfall wiederholte sie am 9. Mai 2019 fast wortwörtlich. Sodann machte sie erstmals ausführlichere Aussagen zu den weite- ren anklagegegenständlichen Vorfällen. So gab sie in Bezug auf den Vorfall vom
27. Januar 2019 an, sie habe nicht gewusst, wo der Beschuldigte die ganze Nacht gewesen sei. Er sei am Morgen zurückgekommen, und sie hätten dann eine Aus- einandersetzung gehabt, woraufhin er ihr gesagt habe, wenn sie jetzt nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern, sie zu töten (Urk. 4/2 S. 4 f.). Auffallend ist hier, dass Ausführungen zu den Umständen und Details – im Gegensatz zu den beiden weiteren Vorfällen – in ihrer Schilderung fehlen, ob- wohl dieses Ereignis zeitlich nicht am weitesten zurücklag und sogar nur zwei Ta- ge vor dem letzten Vorfall stattgefunden haben soll. Detailliert dazu befragt wurde sie erstmals bei der Staatsanwaltschaft. Dabei führte sie aus, der Beschuldigte sei nicht reingekommen, da sie abgeschlossen habe. Er habe geklopft und geläutet. H._____, die Tochter, habe zu weinen begonnen, und sie sei dann runter und ha- be die Türe geöffnet. Kaum habe sie dies getan, habe er angefangen mit ihr zu schimpfen. Er habe ihr gesagt, sie habe etwas gemacht, dass die Kinder traurig seien, worauf sie erwidert habe, dass nicht sie das gewesen sei, sondern er. Die Drohung habe er ausgesprochen, nachdem er ins Haus gekommen sei und sich
- 12 - auf das Sofa gesetzt habe. Sie habe die Kleine getragen, weil diese geweint habe und sei dann mit dem Kind am Esstisch gesessen. Er sei ihr gegenüber auf dem Sofa gesessen und habe gesagt, wenn sie nicht die Mutter seiner Kinder wäre, würde er keine Sekunde zögern und sie sofort töten. Ihre Kinder hätten das ge- hört (Urk. 4/2 S. 11 f.). Betreffend den dritten Vorfall, der sich am 29. Januar 2019 zugetragen ha- ben soll, ist ihre Darstellung wieder sehr detailliert und ausführlich. Erstmals er- klärte sie, "das Ganze" habe eigentlich schon am 28. Januar 2019 angefangen. Sie habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Dann habe sie D._____ in die Schule bringen müssen. Der Beschuldigte habe zum Kind gesagt: "D._____, du musst heute nicht in die Schule! Heute geht niemand raus. Heute wird irgendjemand sterben!". Dann habe er den Pass, den Ausweis und Geld zu sich genommen. Sie habe da nicht mehr gewusst, was sie machen wolle. Sie habe einfach die beiden Kinder festgehalten. In der Folge wiederholte sie ihre Ausführungen betreffend den Anruf der Lehrerin. Sie ergänzte, sie sei mit den Kindern in die Schule ge- gangen. Er sei ebenfalls dorthin gegangen. Sie hätten dann eine Besprechung gehabt. Der Schulleiter habe ihnen angeraten, die Beiständin zu kontaktieren und eine Lösung zu suchen. Sie habe dann dem Schulleiter erzählt, was der Beschul- digte ihr gesagt habe, dass er vor den Kindern gesagt habe, dass er sie umbrin- gen wolle (Urk. 4/2 S. 5). Übereinstimmend mit ihren Angaben vor der Polizei sag- te sie aus, der Beschuldigte habe dies auf Frage des Schulleiters bejaht (Urk. 4/2 S. 5). Letzteres wurde von E._____ in seiner Zeugenaussage jedoch nicht bestä- tigt (Urk. 6/1 S. 3). Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft kann nicht leichthin angenommen werden, dass dieser Widerspruch auf ein rein sprachliches Missverständnis zurückzuführen wäre. Diese Ungereimtheit wirft Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auf. Weshalb sie in der Nacht vor besagtem Vorfall nicht geschlafen hatte, erläu- terte sie erst auf entsprechende Frage: Sie hätten am 28. Januar den Geburtstag ihrer Tochter gefeiert, als plötzlich ein Anruf gekommen sei. Der Beschuldigte ha- be diesen entgegengenommen und angefangen zu schreien, so laut, dass die Kinder die Ohren hätten zulassen müssen. Sie habe gewusst, dass die Situation
- 13 - nicht mehr so gut sei und sie ruhigbleiben müsse. Das habe er gesehen und sie eine Weile später gefragt, was los sei, ob sie keine Freude habe, sie nicht zufrie- den sei und sie getrunken habe. Sie habe geantwortet, nichts zu haben und "hap- py" zu sein. Er habe geglaubt, dass sie betrunken sei. Sie habe ihm daraufhin ge- sagt, sie habe nichts, und er solle geduldig sein. Er habe ihr nicht glauben wollen und ihr gesagt, sie solle ihm ihren Urin geben, er gehe einen Urintest kaufen und werde diesen dann testen. Er habe ihr gesagt, sie solle warten, er werde dann zu- rückkommen. Sie habe erwidert, er solle sie schlafen lassen, D._____ müsse am nächsten Tag zur Schule. Gemäss ihren Aussagen bestand der Beschuldigte da- rauf, dass sie auf ihn warten solle. Sie fuhr fort, dass sie mit den Kindern so um 22.00 Uhr ins Bett gegangen sei und die Türe abgeschlossen habe. Um Mitter- nacht sei er nach Hause gekommen. Er habe Urintests gekauft und an die Türe geklopft. Er habe gesagt, sie solle den Urin für den Test geben, woraufhin sie ihn gebeten habe, er solle geduldig sein, die Kinder würden schlafen wollen. Er habe aber nicht zugehört und wiederholt, dass sie ihren Urin für den Test geben solle. Sie habe die Türe nicht geöffnet und sei einfach dagesessen. Sie habe Angst ge- habt und ein Geräusch gehört, wie wenn er nach etwas suche. Das sei die ganze Nacht gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie werde morgen mit ihm zum Arzt gehen, wenn er ihr nicht glaube, und das Blut kontrollieren lassen. Aber er habe nicht auf sie gehört (Urk. 4/2 S. 6 f.). Sie habe die ganze Nacht dagesessen, und er habe die ganze Nacht geklopft. Um 07.00 Uhr habe der Wecker geklingelt, und sie ha- be das Kind wecken müssen (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe die Türe geöffnet und ge- sehen, dass er dort geschlafen habe. Die Kinder seien bei ihr im Zimmer gewe- sen. Er sei aufgestanden, und sie sei dann mit beiden Kindern auf die Toilette. Wieder habe er gesagt, dass sie ihren Urin zum Testen geben solle, woraufhin sie um Geduld gebeten habe. Er habe gesagt, er wolle nicht zum Arzt gehen und ha- be die Pässe und Ausweise von ihr und den Kindern geholt und das Geld aus dem Portemonnaie genommen (Urk. 4/2 S. 8). Diese doch recht aussergewöhnli- che Vorgeschichte schilderte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme zum ersten Mal. Bei der polizeilichen Befragung blieb dies gänzlich uner- wähnt. Mithin wurde sie von der Polizei auch nicht direkt nach der Vorgeschichte gefragt.
- 14 - Mit der Vorinstanz weisen die dargelegten Aussagen der Privatklägerin ei- nen recht hohen Detaillierungsgrad auf. In Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. auf die in die Anklage Eingang gefundenen Vorfälle, sind sie auch äusserst über- einstimmend, beinahe wortgleich. Zudem weisen sie auch emotionale Komponen- ten auf, so als die Privatklägerin erklärte, aufgrund der Äusserung D._____s, wenn der Beschuldigte ihr den Kopf abschneide, er diesem den Kopf abschneiden werde, geweint zu haben. Recht aussergewöhnlich ist der von ihr genannte Wort- laut der Drohung, das "Kopf abschneiden". Auch D._____ benutzte anlässlich seiner Befragung eben diese Worte auf Deutsch. Seltsam mutet jedoch die Schil- derung der Szene des ersten Vorfalls an, in welcher der Beschuldigte offenbar plötzlich und ohne erkennbaren Anlass auf sie zeigt und eine Todesdrohung aus- stösst. Diese Reaktion des Beschuldigten erscheint in dieser Situation nicht adä- quat. Zwar könnte in dieser besonderen Darstellung ein Hinweis auf etwas tat- sächlich Erlebtes im Sinne eines Realitätskriteriums gesehen werden. Gleichwohl bereitet es Mühe, diese Drohung mit der Situation in Einklang zu bringen, was Zweifel daran weckt. Insoweit wirken ihre Aussagen jedenfalls per se nicht un- glaubhaft. Bezüglich ihres Alkoholkonsums und dessen Ausmass sagte sie demge- genüber offensichtlich die Unwahrheit, sogar noch, als sie mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die Ergebnisse der Haaranalyse, die zumindest im Zeitraum um die fraglichen Vorfälle einen starken und chronischen Alkohol- konsum auswiesen (Urk. 11/6), konfrontiert wurde. Sie verharmloste ihren Alko- holkonsum auch auf wiederholtes Befragen, erklärte, nur einmal in der Woche Al- kohol getrunken zu haben und verneinte bis zuletzt, ein eigentliches Alkoholprob- lem gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 5 ff.). Diesbezüglich nicht überzeugend ist auch ihre Erklärung, weshalb sie nicht bereits von Anfang an korrekte Angaben bezüg- lich ihres Alkoholkonsums machte. Sie erklärte der einvernehmenden Staatsan- wältin, diese habe Fragen gestellt, und sie habe darauf nicht im Detail geantwortet (Urk. 4/2 S. 7). Dieser Teil der Befragung gestaltete sich zudem auffallend harzig, und die Privatklägerin gab erst auf wiederholtes und eindringliches Nachfragen jeweils ausweichend Auskunft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, be- schlägt dieses Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen doch mass-
- 15 - geblich, auch wenn nachvollziehbar und wohl auch Teil eines Alkoholproblems ist, dieses nicht einsehen und auch nicht offenlegen zu wollen. Die mittelstarke bis starke Codeineinnahme wurde für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2019 nachgewiesen und durch die Privatklägerin mit einer längeren Krankheit erklärt (Urk. 11/6 S. 2; Urk. 4/4 S. 3 f.). Bei Codein handelt es sich tatsächlich um eine Substanz, die sich in Husten- oder Schmerzmitteln findet, womit die Erklärung der Privatklägerin grundsätzlich plausibel ist. Aufgrund der nachgewiesenen Menge verbleiben dennoch gewisse Restzweifel daran, ob die Codeineinnahme tatsäch- lich nur krankheitsbedingt erfolgte. Im Tatzeitraum konnte demgegenüber kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Offensichtlich versuchte die Pri- vatklägerin ihren problematischen Alkoholkonsum zu verschleiern und sich damit in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Das ist auf gewisse Weise zwar verständlich, wirkt sich aber gleichwohl negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen aus. In diesem Zusammenhang stellen sich unweigerlich auch Fragen in Bezug auf ihre Motivlage. Der Beschuldigte selbst gab konstant an, sie habe ein Alkohol- und Drogenproblem, was er den Behörden gemeldet habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/3 S. 2). Es ist aktenkundig und wurde von der Vorinstanz zurecht dar- gelegt, dass sich die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten chaotisch und äusserst konfliktbehaftet gestaltete, was dazu führte, das in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auch die KESB involviert war. Sodann kam es bereits in der Vergangenheit zu polizeilichen Interventionen. Bei den Auseinandersetzungen ging es offensichtlich um die Betreuung und Erziehung von D._____ und H._____ (Urk. 44 S. 6; Urk. 8/1-42). Diese Vorgeschichte gilt es mitzuberücksichtigen. Die Gefahr, dass der Privatklägerin die Kinder aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs weggenommen würden, bestand durchaus. Der Beschuldigte übte diesbezüglich auch Druck auf sie aus und wollte die Behörden involvieren. Entsprechend stark ist das Motiv, dem durch die Anzeige des Beschuldigten mit einer sog. "Flucht nach vorne" zuvorzukommen. Die Privatklägerin hegte sodann den Wunsch, sich vom Beschuldigten zu trennen, und bereits Mitte Dezember 2018 informierte die zuständige Beiständin die KESB über familiäre Probleme, die ihr von der Privat- klägerin zugetragen wurden. Die Beiständin prüfte sogar, ob eine Gefährdungs-
- 16 - meldung vonnöten sei, was sie in der Folge jedoch verneinte (Urk. 4/2 S. 15; Urk. 8/18). Es drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin nicht früher die Polizei informierte. Bereits vor den Drohungen müssen die Konflikte mit dem Beschuldigten bereits massiv gewesen sein, weshalb schon die erste Todesdro- hung eine Eskalation dargestellt hätte. Sie konnte dies nicht schlüssig erklären. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, dass ihr eine Loslösung ohne behördli- che Intervention schlicht nicht aus eigener Kraft gelang, was sie ebenfalls zu einer Anzeige hätte bewegen können. Diese Umstände führen ebenfalls zur Schwä- chung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4.2. Gewisse Darstellungen der Privatklägerin werden vom Beschuldigten bestätigt, worauf auch die Vorinstanz hinwies. Gerade in Bezug auf die äusseren Umstände des streitigen Kerngeschehens finden sich diverse Übereinstimmun- gen, beispielsweise in Bezug auf den Urintest oder den Vorfall mit der Schule (vgl. Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte erwähnten wiederholt unschöne Ereignisse, die sich in der Ver- gangenheit zugetragen haben sollen. Beide belasten sich gleichermassen gegen- seitig bezüglich Gewalt, Beschimpfungen und mangelhaftem Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren die Aussa- gen des Beschuldigten nicht durchgehend plausibel, teilweise wenig detailliert und von wenig Selbstkritik geprägt. In Bezug auf das Kerngeschehen fehlt es jedoch an gröberen Widersprüchen. Das ist zwar nicht erstaunlich, musste der Beschul- digte doch lediglich die eigentliche Drohung bestreiten. Seine Bestreitungen wie auch seine Aussageverweigerung sind jedoch neutral zu werten. Insgesamt kön- nen seine Aussagen nicht als unglaubhaft eingestuft werden, wenngleich gewisse Zweifel bestehen. 2.4.3. In Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 14 f.). Hervorzuheben ist, dass D._____ von Gewalt des Beschuldigten gegen die Privatklägerin spricht, was diese indes konsequent verneint (Urk. 3/2 S. 15). Damit belastet er den Be- schuldigten mehr, als dies die Privatklägerin tut, und es drängt sich die Frage auf, ob dies auf eine Instrumentalisierung durch ein Elternteil zurückzuführen ist. Sei-
- 17 - ne Befragung trägt zur Klärung des Sachverhalts kaum etwas bei, was angesichts der Vorgeschichte, des offensichtlichen und aktenkundigen Loyalitätskonflikts so- wie seines kindlichen Alters keineswegs erstaunt. 2.4.4. Auch die Aussagen der beiden Zeugen F._____ und E._____ würdig- te die Vorinstanz zutreffend. Im Umstand, dass F._____ die Aussagen der Privat- klägerin betreffend das Telefonat bestätigte, lässt sich in Bezug auf die fragliche Drohung – entgegen der Auffassung Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 4) – nichts weiter ableiten. Es kam unstreitig – unabhängig der Drohung – zur Wegnahme der Pässe, und es ging eine Auseinandersetzung voraus. Dass die Privatklägerin später in der Schule aufgewühlt war und weinte, wie die Zeugin angab, lässt sich auch darauf zurückführen (Urk. 6/2 S. 3). Es lassen sich daraus weder den Be- schuldigten belastende noch entlastende Rückschlüsse ziehen.
3. Im Ergebnis verbleiben lediglich die sich entgegenstehenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Nach dem Gesagten kann weder an- hand der Aussagen des Beschuldigten, noch anhand jener der Privatklägerin zweifelsfrei rekonstruiert werden kann, was passiert ist. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Es bestehen jedoch erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, wie in der Anklageschrift umschrieben, mehrfach mit dem Tode bedroht hat. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen. IV. Sanktion
1. Damit verbleibt noch die Strafzumessung betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie vor Vorinstanz – die Bestrafung des Beschuldigten
- 18 - mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 66 S. 1). Der Beschuldigte lässt die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung sowie eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen beantragen (Urk. 67 S. 1, S. 8 ff.).
2. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu bestimmen, wann Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Wer- tung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Baga- telldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Mit anderen Worten lässt die Begehung eines Bagatelldelikts die Schuld nicht automatisch als geringfügig erscheinen (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 52 m.w.H.). 2.1. Die Schuld bemisst sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB (BGE 135 IV 130), weshalb zunächst auf das Verschulden des Beschuldigten einzuge- hen ist. 2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte das Kontaktverbot offensichtlich über mehrere Tage hinweg missachte- te und mit der Tochter der Privatklägerin diverse WhatsApp-Nachrichten aus- tauschte. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin, dass mit Art. 292 StGB primär die staatliche Autorität und nur sekundär allfällige Individualinteres- sen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten vorsätzlich über eine behördliche Anordnung hinweg. Dabei kam er sehr fordernd immer wieder auf seine Anliegen zurück. Er schrieb beispielsweise, die Privatklä- gerin müsse ihr Wort geben, dass sie in die Wohnung zurückkehre. Er werde die Wohnung verlassen. Sodann erkundigte er sich bei der Tochter, ob die Privatklä- gerin einen guten Anwalt habe und diesem vertraue. Auch auf die Erwiderung der Tochter, sie glaube, ihre Mutter würde ihr darüber nichts erzählen wollen, schrieb er weiter Nachrichten. So sprach er an, dass man eine Einigung erzielen könne,
- 19 - damit niemand eine Strafe bekomme. Er wies zudem darauf hin, dass er bei ei- nem Geständnis weiter auf den Schweizer Pass warten müsse, was sich auf die Kinder auswirke. Das Geld der Strafe wolle er lieber den Kindern geben. Er bat die Tochter, ihm Bescheid zu geben, und fragte auch mehrfach nach. Er liess nicht locker, als die Tochter erklärte, sie habe keine Antwort der Privatklägerin bekommen. Später erklärte er auch, wenn er zur Polizei gehe, müssten die Kinder die Schule wechseln. Er gehe nicht zur Polizei "wegen Spass". Sodann erklärte er, sie hätten einen "Deal" gemacht. Seinem Anwalt habe er nicht gesagt, dass er mit ihr gesprochen habe, er sei nicht dumm. Er gab auch an, nur zu wollen, dass seine Kinder glücklich seien (Urk. 15/19). Gemäss seinen eigenen Angaben war ihm bewusst, dass diese Kontaktaufnahme verboten war (Urk. 3/3 S. 7). Auch wenn seine Motive – wie es die Vorinstanz festhielt – achtenswert gewesen sein mögen, wären ihm andere Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zur Verfügung gestanden. Sowohl er als auch die Privatklägerin waren anwaltlich vertreten, was einen möglichen Informationskanal bot. Zudem verhielt er sich gegenüber der Tochter der Privatklägerin sehr fordernd und eindringlich, indem er es nicht dabei beliess, seine Anliegen zu deponieren oder auszurichten. Entgegen der Vorin- stanz war somit sein Verhalten durchaus geeignet, die Privatklägerin zu beein- flussen. Er schuf zumindest die Gefahr einer Kollusion. Dass die Privatklägerin nicht effektiv beeinflusst wurde, lag nicht in der Macht des Beschuldigten und ist insofern nur von beschränkter Relevanz. Bei der von ihm kontaktierten Person handelt es sich zudem mit der Tochter der Privatklägerin um eine ihr nahestehen- de Person, welche die Nachrichten des Beschuldigten effektiv weiterleitete. Damit können auch die Tatfolgen nicht als äusserst gering bezeichnet werden, wenn- gleich auch schwerwiegendere Verstösse gegen das Kontaktverbot denkbar wä- ren. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Kontakt- verbot direktvorsätzlich missachtete. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszu- gehen, dass es ihm vordergründig tatsächlich um das Wohl der Kinder zu gehen schien. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich damit als leicht.
- 20 - 2.1.2. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte fest, er sei in der Türkei geboren und in seinem 12. Lebensjahr 1993 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz übergesiedelt. Sein Vater sei damals bereits in der Schweiz gewesen. Sein Bruder und seine Schwester seien später dazugekommen. In der Türkei habe er die Primarschule besucht und in der Schweiz in der vierten Klasse angefangen. Danach habe er die Realschule be- sucht, die er jedoch nicht abgeschlossen habe, da man ihn herausgeworfen habe. Daraufhin habe er ein Integrationsprogramm, eine Art 10. Schuljahr, absolviert und angefangen zu arbeiten, mehrheitlich in der Gastronomie. Es habe schon einmal ein Jahr gegeben, in dem er zum RAV oder zum Sozialamt gemusst habe. Jetzt mache er Kebab-Brote und arbeite bei seinem Bruder. Die Privatklägerin habe er vor 10 Jahren kennengelernt (Urk. 3/3 S. 13). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsre- levanten Umstände. Der Beschuldigte weist zwei – nicht einschlägige – Vorstrafen auf (act. 46), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Demgegenüber wirkt sich sein vollumfäng- liches Geständnis betreffend den Verstoss gegen das Kontaktverbot deutlich strafmindernd aus (Urk. 3/3 S. 11). 2.2. Im Ergebnis sind weder Schuld noch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB rechtfertigen würden. Damit ist eine Strafzu- messung für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB vorzunehmen. Entgegen der Verteidigung ist der Kostenaufla- ge an den Beschuldigten keinen pönalen Charakter zuzusprechen. Diese stellt die prozessuale Konsequenz des Verfahrensausgangs dar und kann nicht als Kriteri- um in die Prüfung der Anwendung von Art. 52 StGB einfliessen.
3. Bei dem Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen handelt es sich um eine Übertretung, wofür das Gesetz eine Bestrafung mit einer Busse vorsieht (Art. 292 StGB). Das Gericht bemisst eine Busse nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters und nach dessen Verschulden (Art. 106 Abs. 3 StGB).
- 21 - 3.1. Betreffend das Verschulden ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hielt der Beschuldigte fest, derzeit netto rund Fr. 4'500.– bis Fr. 4'600.– pro Monat zu verdienen. Ver- mögen habe er keines. Zu seinen Schulden wollte er sich nicht weiter äussern. Der Mietzins seiner Wohnung betrage monatlich Fr. 1'750.–. Es handle sich um eine 3-Zimmerwohnung, die er mit einer Kollegin bewohne. Diese zahle für ihr Zimmer unregelmässig Fr. 500.– pro Monat. Seine Krankenkassenprämie betrage monatlich Fr. 450.– und für seine Kinder leiste er Unterhaltsbeiträge von durch- schnittlich Fr. 1'000.– pro Monat (Prot. II. S. 11 ff.). 3.2. Angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten erscheint eine Busse von Fr. 400.– seinem Verschulden als angemessen. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft an die Busse anzurechnen, wo- bei der Anrechnungsfaktor jenem Faktor entspricht, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 51 StGB). Entsprechend sind Fr. 100.– der Busse als durch 1 Tag Haft abgegolten. 3.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 4 Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor-
- 22 - sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, ist die erst- instanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zu bestätigen. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung wurde von der Vorinstanz ohne Begründung nicht vor- gesehen (vgl. auch Urk. 34). Da sich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers aufgrund des Vorwurfs der mehrfachen Drohung als notwendig erwies und dies- bezüglich ein Freispruch erfolgte, sind die Kosten dafür definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Freispruch wegen mehrfacher Drohung, obsiegt aber in Bezug auf die Busse be- treffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Angesichts des äussert geringfügigen Obsiegens der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für seine Bemü- hungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist für ihre Bemühungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 580.80 (inkl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 28. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen), 4 (Zivilforderungen), 5 (kein Kontaktverbot) sowie 6 und 9 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Davon gelten Fr. 100.– als durch 1 Tag Haft abgegolten.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fer 7) wird bestätigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung Fr. 580.80 unentgeltliche Rechtsvertretung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 24 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier