Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Be- rufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am
25. Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
E. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 3 Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Be- rufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am
- Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädi- gung im Berufungsverfahren (Urk. 48). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom
- Januar 2020 rechtskräftig.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200264-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (GG190018)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Be- rufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am
25. Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädi- gung im Berufungsverfahren (Urk. 48). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom
31. Januar 2020 rechtskräftig.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer