Sachverhalt
1. Somit bilden nachfolgende Anklagevorwürfe noch Gegenstand der zweit- instanzlichen Beweiswürdigung: 1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 35 S. 2 ff.), er habe sich am 22. Juli 2018 in der Nähe seines damaligen Wohnortes mit der zur Tatzeit 16-jährigen G._____, geb. tt.mm.2002, getroffen und sich mit ihr an seinen Wohnort begeben. Dort habe er ihr Cannabis zum Konsum gegeben und
- 10 - auf seinem Bett sitzend mit ihr zusammen einen Joint geraucht. In der Folge sei er immer näher an die Geschädigte herangerutscht, habe sie an den Armen und Beinen gestreichelt und anschliessend ihre Scheide zunächst über den Kleidern berührt. Hernach habe er ihr das T-Shirt im Ausschnitt runtergezogen und ihre Brüste angefasst, sich mit seinem Körper auf ihre Beine gelegt, danach ihre lo- ckersitzende Trainerhose und auch ihre Unterhose heruntergezogen und ihre Va- gina mit seiner Zunge geleckt, und obwohl die Geschädigte G._____ verbal ihre Ablehnung dieser Handlungen kundgetan habe, habe er zwei Finger in ihre Scheide eingeführt (Anklageziffer I., sexuelle Nötigung [Doss. 6]). 1.2. Ferner habe er sich an einem nicht näher bekannten Abend Ende Feb- ruar 2018 mit der zur Tatzeit 13-jährigen E._____ zum H._____-platz in I._____ begeben und die Geschädigte dort im Wissen um deren Alter mit seiner Hand über ihrem Pullover an der Brust und anschliessend über ihrer Hose an der Scheide berührt, obwohl sie wiederholt «Stopp!» gerufen habe (Anklageziffer II., sexuelle Handlungen mit Kindern [Doss. 1]). 1.3. Ca. Mitte Juli 2018 habe er G._____ auf deren Nachfrage angeboten, ihr MDMA Pillen zum Weiterverkauf zu vermitteln, wofür er von ihr im Wissen um das Verbot des Handels mit Betäubungsmitteln Fr. 100.– entgegengenommen habe (Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]). 1.4. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Schulsommerferi- en, ca. Ende Juli 2018, habe der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort G._____ und deren Kollegin J._____ im Wissen um deren Minderjährigkeit und obschon er gewusst habe, dass die Abgabe an und der Besitz und Konsum von Cannabis durch Personen unter 18 Jahren verboten ist, Cannabis angeboten, wo- rauf die beiden Mädchen einen Joint gedreht und geraucht hätten (Urk. 35 S. 11, Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]).
2. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend sexuelle Nötigung und se- xuelle Handlungen mit Kindern (vorstehend, Erw. III.1.1. und 1.2.) im Vorverfah- ren und vor Vorinstanz stets vollumfänglich bestritten. G._____ sei gar nie bei ihm zuhause gewesen. Die Aussagen von K._____ und F._____, wie auch jene von
- 11 - G._____ seien gelogen. Er sei "einfach ein Opfer von Lügen" (Urk. 1/8/2 S. 6–8; Urk. 1/8/4 S. 2 ff., insbes. S. 6 f.; Urk. 1/8/5 S. 2 ff., S. 8 ff. und S. 21; Urk. 1/17/42 S. 2; Prot. I S. 11 ff.). 2.1. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, an G._____ und J._____ im Wissen um deren Minderjährigkeit Cannabis abgegeben zu haben und dass sie bei ihm zuhause einen Joint geraucht hätten. Auch sie würden lügen und hätten sich ab- gesprochen. Sie seien bei ihm vor der Türe gewesen, aber nie bei ihm zuhause. Sie hätten die Fr. 100.– von ihm zurückhaben wollen (Urk. 1/8/4 S. 3 f. und S. 6 ff.; Urk. 1/8/5 S. 6, S. 8 f. und S. 21; Prot. I S. 12 und S. 48). Allerdings räum- te er vor Vorinstanz ein, von G._____ das Alter gewusst zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei. "L._____" habe ihm dann gesagt, dass de- ren Kollegin 14 Jahre alt sei und ihr Vater Polizist sei (Prot. I S. 14). 2.2. Ferner bestreitet er zwar, selbst Betäubungsmittel zu verkaufen, erklärte aber relativ detailliert, er hätte nicht MDMA, sondern Ecstasy besorgen sollen. Zudem räumte er ein, Leute zu kennen, die MDMA verkauften. Er sei von G._____ und J._____ darauf angesprochen worden und habe von den beiden Mädchen Fr. 100.– entgegengenommen, um damit Drogen zu kaufen. Es treffe zu, dass er das habe vermitteln wollen. Er habe gesagt, dass er schaue, dass er es über jemanden vermitteln könne. Nachdem er erfahren habe, dass der Vater von J._____ Kantonspolizist sei, sei der Fall für ihn abgehakt gewesen. Vor Vo- rinstanz räumte er alsdann ein, er habe ihnen gesagt, dass er MDMA Pillen be- sorgen könne; also Kapseln (Urk. 1/8/4 S. 6 f.; Urk. 1/8/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 f. und S. 47 f.).
3. Soweit der Beschuldigte die vorstehend aufgeführten Anklagesachverhal- te bestreitet, sind diese daher anhand der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prü- fen. 3.1. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 - 3.2. Als Personalbeweismittel für die bestrittenen Anklagesachverhalte lie- gen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/8/1+2; Urk. 1/8/4+5; Prot. I S. 11 ff., S. 42 ff.), jene von J._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsper- son (Urk. 6/3) und jene der Geschädigten G._____ vor (Urk. 6/2/1 ff.; Prot. I S. 22–32 [unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldig- ten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, vgl. S. 31]) sowie bezüglich Anklageziffer II. je- ne der Geschädigten E._____ (Urk. 9/1+2; Urk. 9/5 ff. [parteiöffentlich]; Prot. I S. 32–42 [unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldig- ten, vgl. S. 41]), sowie die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen ih- rer Eltern, F._____ und K._____, als Zeugen (Urk. 10/1–4).
4. Sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das BetmG (Anklagezif- fern I. und V. [Doss. 6]) 4.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf, wie auch jene der Geschädigten G._____, bei der Poli- zei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz und jene von J._____ bei der Staatsan- waltschaft korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 88 S. 12 f., S. 13 ff. und S. 19 f., insbes. S. 17 f. und S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Einerseits werden die Bestreitungen des Beschuldigten durch die über- einstimmenden und über mehrere Befragungen konstanten Aussagen der Ge- schädigten G._____ sowie von J._____ widerlegt. Für seine Mutmassung, die beiden Mädchen könnten sich abgesprochen haben, bestehen keine Anhalts- punkte. Andererseits fällt auf, dass deren Darstellung insoweit mit jener des Be- schuldigten übereinstimmt, als sie nicht den eigentlichen Kerngehalt der anklage- gegenständlichen Vorwürfe betrifft. Weshalb sollten die beiden Mädchen zwar bei ihm gewesen sein, aber bloss an der Türe und nie im Innern seines Wohnortes, zumal sie das Innere seiner Wohnung anschaulich beschrieben haben. Weshalb sollten beide Mädchen ausgerechnet in diesem Punkt übereinstimmend die Un- wahrheit sagen, während der Beschuldigte deren Darstellung hinsichtlich der üb- rigen Geschehnisse weitgehend bestätigte.
- 13 - 4.3. Hinzukommt, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten offenkun- dig ergibt, dass sowohl er, als auch die beiden Mädchen bisweilen Cannabis kon- sumiert haben sollen. Weshalb dies entgegen von deren Aussagen nicht auch beim Beschuldigten zuhause erfolgt sein sollte, ist nicht plausibel. Es bestehen mithin keine Zweifel an den Aussagen von G._____, wonach der Beschuldigte sie bei ihm zuhause zum Rauchen eines Joints eingeladen hatte. Ebenso erweisen sich ihre Aussagen als glaubhaft, wonach er sich ihr nach dem gemeinsamen Konsum von Cannabis auf dem Bett immer mehr angenähert hatte und in der Folge gegen ihren Willen die von ihr beschriebenen anklagegegenständlichen Handlungen vornahm. Zudem hatte die Geschädigte G._____ in der Folge auch J._____ von diesem Übergriff erzählt (Urk. 6/3 S. 3 f.). 4.4. Nachdem insbesondere ihre Anwesenheit im Zimmer, und wie von ihr beschrieben, auf dem Bett des Beschuldigten, die Basis des gravierenderen Tat- vorwurfes der sexuellen Nötigung bildet, ist die Bestreitung des Beschuldigten zwar nachvollziehbar, aber angesichts der glaubhaften Aussagen von G._____ hinsichtlich der ohne Übertreibungen und sehr lebensnah geschilderten sexuellen Handlungen sowie beider Mädchen in Bezug auf deren Anwesenheit in der Woh- nung des Beschuldigten, auf den Konsum von Cannabis und auf das Vermitteln von MDMA Tabletten, nicht glaubhaft. Sein Einwand, wonach es sich um Ecstasy und nicht um MDMA gehandelt habe, erweist sich im Übrigen als unbehelflich, nachdem es sich im Wesentlichen um dieselbe Drogenart mit unterschiedlicher Bezeichnung handelt und sich wiederum auch aus den überstimmenden Aussa- gen der beiden Mädchen ergibt, dass die Rede von MDMA war. 4.5. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht direkt nach sexuel- len Handlungen von sich aus an die Polizei wandte, um eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern entsprechende Vorwürfe über sexuelle Hand- lungen erst im Rahmen eines anderen Kontaktes mit der Polizei erhob und Anzei- ge gegen ihn erstattete (Urk. 6/2/1 S. 1 ff.), ist ersichtlich, dass es der Geschädig- ten nicht um Rache oder andere unlautere Motive gegen den Beschuldigten ging. Überdies belastete sie sich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch selbst. Auch all dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen.
- 14 - 4.6. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme diese Anklagesachverhalte als Ganzes grundsätzlich bestritt (Urk. 8/5 S. 3 ff. und S. 10 f.), ist er auf all seinen weitgehenden Zugaben (vorste- hend, Erw. III.2.1. f.) zu behaften, nachdem diese, wie erwähnt, in weiten Teilen mit der Darstellung von G._____ und J._____ zum Randgeschehen übereinstim- men. Laut seinen Aussagen war ihm sogar bekannt, dass die beiden 17 resp. 16 Jahre alt gewesen seien, wobei ein "L._____" ihm anschliessend gesagt habe, dass diese sogar jünger seien (Urk. 8/5 S. 5; Prot. I S. 14). Der Anklagesachver- halt (vorstehend, Erw. III.1.3.) erweist sich somit auch insofern als erstellt. 4.7. Entsprechend der zutreffenden Würdigung durch die Vorderrichter (Urk. 88 S. 19) vermögen auch wenige Abweichungen in den Aussagen der Ge- schädigten G._____ und von J._____ deren insgesamt glaubhafte Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. 4.7.1. Aus den Aussagen von G._____ vom 6. Oktober 2018 ergibt sich (Urk. D 6/2/1 S. 3), dass J._____ das erste Mal, als sie beim Beschuldigten ge- wesen seien, draussen vor dem Haus gewartet habe, wobei die Geschädigte in der nächsten Antwort sogleich korrigierte, das erste Mal sei sie beim Beschuldig- ten zuhause gewesen, als sie diesen am Bahnhof kennengelernt hätten. Das zweite Mal habe J._____ draussen gewartet, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschuldigten gewesen. Anlässlich der aufgezeichneten Be- fragung vom 27. März 2019 sagte sie mit der polizeilichen Aussage vom 6. Okto- ber 2018 übereinstimmend aus, sie sei insgesamt drei Mal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Beim ersten Mal habe er etwas aus der Wohnung gebraucht, und sie sei mitgegangen. Sie sei nur kurz bei ihm zuhause gewesen. Er habe sie da auch einmal auf die Nase geküsst. Das sei aber noch nicht so "strange" gewe- sen. Beim zweiten Mal sei sie zusammen mit ihrer Kollegin beim Beschuldigten zuhause gewesen, weil sie auf die Drogen gewartet hätten. Da habe sie, soweit sie sich erinnere, ihre Handyhülle bei ihm vergessen. Beim dritten Mal sei dann eben der Vorfall passiert. Und beim vierten Mal habe sie die Hülle holen müssen. Da habe sie jedoch vor der Wohnung gewartet, und die Kollegin habe die Handy- hülle geholt (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:15:06).
- 15 - 4.7.2. J._____, damals 14-jährig, sagte anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 11. April 2019 als Auskunftsperson in Gegen- wart des Beschuldigten und der Verteidigung sowie ihres Vaters, M._____, dazu im Wesentlichen aus (Urk. D 6/3 S. 2 ff.), sie und G._____ seien beste Kollegin- nen. Sie kenne diese seit der 5. Klasse. Sie hätten A._____ (den Beschuldigten) damals am Bahnhof N._____ getroffen. Dieser habe G._____ MDMA verkaufen wollen. Sie glaube, einen Tag später hätten sie den Beschuldigten nochmals ge- troffen und ihm Fr. 100.– gegeben. Sie seien dann zu ihm nach Hause gegangen. Er haben ihnen "Gras" angeboten. Sie habe einen Joint gedreht, G._____ habe einen Joint gedreht, er habe aber nicht mitgeraucht. Nachdem sie den Joint ge- raucht habe, habe sie nach Hause gehen müssen (ebenda, S. 3 f.). G._____ ha- be gesagt, sie bleibe, weil der Kollege mit dem MDMA kommen würde. Als sie zuhause gewesen sei, habe G._____ angerufen und ihr weinend gesagt, A._____ habe sie angefasst. Sie habe ihn weggestossen. Auf die Frage, wie oft sie bei ihm zuhause gewesen sei (ebenda, S. 4 u.), gab sie zu Protokoll: "Einmal." G._____ auch nicht mehr als sie, auch einmal. Nein, sie sei nie alleine bei A._____ zuhau- se gewesen. Der Beschuldigte habe sie (beide) vom Bahnhof N._____ zu sich nach Hause begleitet. Sie glaube, sie sei dort nur in einem Zimmer gewesen. Sie sei am Rande des Bettes gesessen. G._____ sei neben ihr auf der anderen Seite gesessen. A._____ sei auf der anderen Seite des Bettes gewesen. Sie seien alle drei auf dem Bett gewesen. Sie sei dann um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr gegangen. Sie habe G._____ von zuhause aus anrufen wollen, um ihr zu sagen, dass diese sie abholen solle. G._____ habe aber nicht abgenommen. Dann habe sie in die Wohnung zurück gewollt, um ihr das zu sagen. Sie habe angenommen, dass G._____ das MDMA bereits erhalten habe. Sie sei nicht in die Wohnung gegan- gen, da sie von G._____ angerufen worden sei, als sie bereits fast in O._____ gewesen sei (ebenda, S. 6). 4.7.3. Aus den Aussagen von G._____ ergibt sich, dass sie anscheinend be- reits als sie den Beschuldigten kennengelernt hatten, ein erstes Mal alleine bei diesem war. Daraus, dass J._____ dies in ihrer Aussage nicht ebenfalls erwähnte, kann nicht unbesehen auf einen Widerspruch im Sinne eines eigentlichen Lügen- signals geschlossen werden. Keineswegs auszuschliessen ist, dass sie tatsäch-
- 16 - lich zunächst ein erstes Mal alleine bei diesem war, dies gegenüber J._____ aber unerwähnt blieb, oder diese es schlicht nicht mehr so in Erinnerung gehabt haben könnte, nachdem sie diesfalls beim ersten Besuch ja eben gerade nicht dabei war. Gemäss der weiteren Darstellung von G._____ wartete J._____ das zweite Mal draussen, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschul- digten gewesen. Letztere Aussage schliesst indessen nicht aus, dass J._____ damals überhaupt nicht beim Beschuldigten war. Die Aussagen der beiden Mäd- chen sind insofern unvollständig, als dass die Zeitkomponente teilweise fehlt. Die Aussage von G._____ stimmt durchaus insofern mit jener von J._____ überein, als gemäss beider Darstellung J._____ nicht anwesend war, in jenem Zeitraum, als der sexuelle Übergriff stattfand, sondern G._____ eben alleine beim Beschul- digten war, als "es" passierte. Ferner ist es nicht zwingend so, dass beide Mäd- chen in ihren Angaben auch Dasselbe meinten. Mit der Aussage, draussen ge- wartet zu haben, könnte auch gemeint gewesen sein, deshalb nicht beim Be- schuldigten (gemeint: in der Wohnung) gewesen zu sein. Der Umstand, dass in der Darstellung von G._____ unerwähnt blieb, dass am Tag, als "es" später pas- sierte, beide Mädchen gemeinsam einen Joint beim Beschuldigten in der Woh- nung geraucht hatten, ist sodann erklärbar, zumal nicht auszuschliessen ist, dass G._____ mit ihrer Aussage die noch jüngere J._____ schützend nicht mit dem Konsum von Cannabis in Verbindung bringen wollte. 4.7.4. Daraus, dass die Aussagen der beiden Mädchen in diesen Punkten offenkundig nicht deckungsgleich ausfielen, kann daher nicht auf eigentliche Wi- dersprüche geschlossen werden. Dies ist vielmehr ein untrüglicher Hinweis da- rauf, dass sie sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Verteidi- gung nicht abgesprochen haben (z.B. Urk. 101 S. 5). Beide haben demgegenüber übereinstimmend ausgesagt, sich beim Beschuldigen in der Wohnung aufgehal- ten zu haben und dass die Geschädigte G._____ im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs sich alleine beim Beschuldigten befunden hatte. Die zahlenmässige Abweichung bei der Frage, wie oft G._____ tatsächlich beim Beschuldigten zu- hause war, kann einerseits im verblassten Erinnerungsvermögen begründet sein, andererseits auf dem Bestreben von J._____, die tatsächliche Anzahl solcher Be- suche beim Beschuldigten vor ihrem in der betreffenden Einvernahme bei der
- 17 - Staatsanwaltschaft anwesenden Vater, von Beruf anscheinend Polizeibeamter, aus naheliegenden Gründen zu verheimlichen (vgl. Urk. 6/3). 4.8. Auch die Beschreibung der Wohnsituation und des weiteren Randge- schehens durch die Geschädigte G._____, weist keine wirklichen Widersprüche auf. 4.8.1. Die amtliche Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsver- handlung aus, in der Wohnung, in welcher der Beschuldigte damals logiert habe, seien entgegen den Aussagen von G._____ nicht nur ein Zimmer, sondern deren drei gewesen. Ebenso habe der Beschuldigte nicht wie von ihr behauptet, ein Einzelbett gehabt, sondern ein solches mit einer Breite von zwischen 120– 140 cm, welches überdies mit dem Kopf und nicht, wie von G._____ gezeichnet, mit der langen Seite zur Wand gestanden habe (Urk. 101 S. 3). Die Vorinstanz habe den Umstand unbeachtet gelassen, dass G._____ zu Protokoll gegeben ha- be, alleine beim Beschuldigten gewesen zu sein, J._____ dagegen angegeben habe, zumindest während des Konsums des Joints ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein (ebenda, S. 5 Rz 7). 4.8.2. G._____ wurde am 6. Oktober 2018 in einer anderen Sache in der Regionalwache Zürich City der Stadtpolizei Zürich einvernommen. Nach der Ein- vernahme erwähnte sie, dass ihr im Juli 2018 etwas Schlimmes, Sexuelles, pas- siert sei, weswegen sie noch gleichentags betreffend sexueller Nötigung befragt wurde. Der Vorfall sei in der Wohnung des Beschuldigten passiert. Da sie die Wohnadresse nicht wusste, skizzierte G._____ den Weg vom Bahnhof N._____ dorthin und den Grundriss der Wohnung. Die Skizze weist zudem einen Balkon auf. Die Geschädigte gab zu Protokoll, die Wohnung des Beschuldigten befinde sich im ersten Stock, mit Balkon (Urk. D 6/1 S. 2; Urk. D 6/2/1 S. 1 f.). Auch an- lässlich der aufgezeichneten Befragung vom 27. März 2019 sprach die Geschä- digte nicht bloss von einem Zimmer, sondern erklärte (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:21:58), die Wohnung habe zwei oder drei Zimmer, eine Küche und ein Bad. In der Wohnung seien sie in sein Zimmer gegangen.
- 18 - 4.8.3. Ferner soll die Geschädigte laut Polizeirapport vom 12. Oktober 2018 nicht gewollt haben, dass ihre Mutter über diese Geschehnisse informiert würde. Dagegen habe sie sich einer Freundin der Mutter, namens P._____, anvertraut und diese auch als Zustelladresse bezeichnet. Ausserdem habe sie ihre Psychia- terin über das Geschehene informiert (Urk. D 6/1 S. 3 oben; vgl. auch Urk. D 6/2/1 S. 4). 4.8.4. Soweit geltend gemacht wird, die Wohnung des Beschuldigten habe entgegen den Aussagen von Sabrina G._____ drei und nicht bloss ein Zimmer aufgewiesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Geschädigten am 6. Oktober 2018 erstellte Skizze ebenfalls drei und nicht bloss einen Raum sowie ein WC aufweist. Einer dieser Räume ist als Schlafzimmer gekennzeichnet. In diesem Zimmer ist ein einzelnes Bett unbekannter Grösse eingezeichnet, wobei eine Längsseite die eine und eine Breitseite die andere Wand zu berühren scheint oder zumindest sehr nahe bei der Wand stehend gezeichnet wurde. Die Breitseite (allenfalls Fuss- oder eben Kopfseite) befindet sich auf dieser Zeichnung jeden- falls direkt an einer Wand (Urk. D/1, Beilage 2). Die Zeichnung dieses einzelnen Bettes schliesst keineswegs aus, dass dieses eine Breite von zwischen 120– 140 cm aufwies. Die Geschädigte vermochte die Wohnung und die Situation im Zimmer des Beschuldigten detailliert beschreiben, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Angaben spricht. Dies lässt sich ohne Weiteres mit dem von ihr lebensnah ge- schilderten Übergriff des Beschuldigten in Einklang bringen. 4.9. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich zudem auffällig, dass er mehrmals betonte, G._____ habe ihn an der Street Parade ausrauben wollen. Ausserdem sei sie mit einer Softair Pistole verhaftet worden. Dies zeigt sein Bestreben, sie schlechtzumachen und damit ihre Glaubwürdigkeit infragezu- stellen, was als Lügensignal zu werten ist. Ebenso verhält es sich bezüglich E._____ (vgl. nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Auch sie wurde vom Beschuldigten wie- derholt diskreditiert, um auch deren Glaubwürdigkeit als zweifelhaft darzustellen. Sie habe laut ihrem Stiefvater, F._____, bereits fünf Personen auf die gleiche Weise zu Unrecht belastet. Sie sei in einer geschlossenen Schule, sei in psycho- logischer Behandlung und müsse Medikamente einnehmen. Deren Mutter sei Al-
- 19 - koholikerin und schimpfe den ganzen Tag (z.B. Urk. 1/17/13 S. 1 f.; Urk. 1/17/25 S. 2; Urk. 1/17/35; Urk. 1/17/42). Soweit er die Glaubwürdigkeit von ihn belasten- den Personen mit deren psychischen Gesundheit infragezustellen versucht, müsste er dasselbe auch gegen sich selber gelten lassen, nachdem er nachweis- lich wegen "emotionaler Instabilität" invalidisiert ist und im Tatzeitpunkt eine leich- te Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (F 60.30 nach ICD-10), und multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain, aufwies (Urk. 1/8/5 S. 25; Urk. 1/20/38 S. 65 und nachfolgend, Erw. V.2.3.2.1.). Für alle gilt indessen gleichsam, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften perso- nalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr rele- vante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.10. Insgesamt bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich die Tatvorwürfe der sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, inklusive eigener Konsum des Beschuldigten (Anklage- ziffern I. und V. [Doss. 6], vgl. auch vorstehend, Erw. III.1.1., 1.3. und 1.4.) ankla- gegemäss ereignet haben und somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voll- umfänglich erstellt sind. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Geschä- digte wenige Tage nach dem Übergriff am 26. Juli 2018 dem Beschuldigten die Textnachricht schrieb: "Treffe mer eus hüt no ich wet doch no die fledermüss und wenns nöd gaht den die 100-. Ich spess au eine als Entschuldigung Lg G._____". Diese Nachricht nimmt keinerlei Bezug zum Übergriff und macht lediglich deutlich, dass G._____ nicht dazu bereit war, auf die dem Beschuldigten übergegebenen Fr. 100.– zu verzichten oder stattdessen das versprochene MDMA noch von ihm erhältlich machen wollte.
- 20 -
5. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer II. [Doss. 1]) 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei und erwog (Urk. 88 S. 21, Ziff. 5.2.2.), dass die Schilderung des Beschuldigten in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sei, wenn auch wenig detailreich. Indessen lasse sich diese nicht mit den Ausführungen von F._____ in Einklang bringen, dessen Aussagen der Beschuldigte als Lügen bezeichne. Es falle auf, dass er über die Beantwortung der konkreten Fragen bzw. blosse Bestreitungen hinaus seinerseits Vorwürfe erhebe. An die Adresse von F._____, dem selber vorgewor- fen worden sei, die Geschädigte E._____ angefasst zu haben, und an die Adres- se von K._____, dass diese ihren Mann als «Hurensohn» bezeichne und in der Einvernahme ebenfalls gelogen habe, mutmasslich um die Obhut für das gemein- same Kind mit F._____ nicht zu verlieren. Der zur Tatzeit 13-jährigen Geschädig- ten E._____ warf er vor, ihn jeweils in der Nacht mit Videochat angerufen zu ha- ben. Sie habe auch allen seinen Freunden geschrieben und Annäherungsversu- che gemacht. Er habe schon viele Male gehört, dass sie behauptet habe, ange- fasst worden zu sein. 5.2. Die Wiedergabe dieser Vorwürfe des Beschuldigten zeigt erneut sein Bestreben (vgl. vorstehend, Erw. III.4.8.), die ihn belastenden Personen zu dis- kreditieren. Dennoch kamen die Vorderrichter zum Schluss, der Sachverhalt, wie vom Beschuldigten geschildert, lasse sich zumindest nicht ausschliessen. Wes- halb dessen Bestreitungen beim Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Gegensatz zu seinen Aussagen bei den Tatvorwürfen der sexuellen Nöti- gung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz glaubhafter sein sollen, lässt sich den vorinstanzli- chen Erwägungen indessen nicht entnehmen. Bei all diesen Tatvorwürfen be- zeichnete der Beschuldigte gleichsam alle ihn belastenden Personen als Lügner. Dabei leuchtet es insbesondere nicht ein, weshalb die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragten Eltern der Geschädigten E._____, welche zum eigentlichen Tatvorwurf zwar keine Aussagen machen konnten, bei ihrer Darstellung des Randgeschehens hinsichtlich ihren zeitlichen Angaben und dem Umstand, dass die Geschädigte damals mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen war, in
- 21 - diesem Punkt gelogen haben sollten. Dass die sexuellen Handlungen mit Mäd- chen im Teenageralter dem Beschuldigten nicht wesensfremd sind, zeigt sich im Übrigen im sexuellen Übergriff zum Nachteil von G._____ (vorstehend, Erw. III.4. ff.). Insgesamt bestehen daher auch ganz erhebliche Zweifel am Wahr- heitsgehalt dieser Bestreitungen des Beschuldigten. 5.3. Die Aussagen der Geschädigten E._____, zwei Mal bei der Polizei und vor Vorinstanz (Urk. 9/1+2; Urk. 9/5+6; Prot. I S. 32–42), sowie die Aussagen ih- rer Eltern, K._____ und F._____, bei der Polizei sowie als Zeugen bei der Staats- anwaltschaft, wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 88 S. 22 ff. und S. 24, Ziff. 5.2.5.f.). 5.4. Die im vorinstanzlichen Urteil hervorgehobenen, in den beiden polizeili- chen Befragungen nicht übereinstimmenden Angaben von E._____ zum genauen Tatzeitpunkt und zum Zustand des Beschuldigten, unter Einfluss von Cannabis oder Alkohol (vgl. Urk. 88 S. 22), betreffen zwar nicht das eigentliche Kernge- schehen des sexuellen Übergriffes, sondern das Randgeschehen, welches hin- sichtlich der ungefähren Tatzeit (18.30 Uhr; "es war noch nicht so dunkel"; Urk. 1/10/1 S. 2 und S. 7; Urk. 1/10/3 S. 5) durch die ansonsten mit Widersprü- chen behafteten Aussagen ihrer Eltern eingegrenzt wird. Beide Eltern bestätigten, dass die Geschädigte sich am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten nach draussen begeben habe, was von diesem aber bereits bestritten wurde. Die Un- regelmässigkeiten zum Randgeschehen in den Aussagen der Geschädigten stel- len daher auch die Glaubhaftigkeit ihrer zwar übereinstimmenden, aber spärlichen und stereotyp wirkenden Angaben zum eigentlichen Tatvorwurf infrage. Ihre bei- den polizeilichen Befragungen vom 23. Mai 2018 und vom 25. März 2019 lagen zwar immerhin 10 Monate auseinander, ihr Erinnerungsvermögen zum Randge- schehen dürfte daher nicht zuletzt auch angesichts ihrer damaligen kognitiven Fähigkeiten (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.6.) bereits getrübt gewesen sein. Sie konnte vor Vorinstanz beispielsweise nicht sagen, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hatte (Prot. I S. 33 f.). Anlässlich dieser nochmals 11 Mo- nate später durchgeführten Befragung vor Vorinstanz erinnerte sich die Geschä- digte aber anscheinend noch daran, dass sie damals auf dem Pingpongtisch ge-
- 22 - sessen habe, dass es am späten Abend und bereits dunkel gewesen sei. Die ge- naue Uhrzeit konnte sie wiederum nicht nennen. Ferner erklärte sie, sich nicht mehr an den relativ simplen Umstand erinnern zu können, ob der Beschuldigte sie an beiden Brüsten oder nur an einer Brust angefasst habe (Prot. I S. 37). Eigent- lich wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine so grundlegende und einfache Be- gebenheit auch nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch zuverlässig hätte er- innern können. 5.5. Hinzukommt, dass die Zeugenaussagen der Eltern von E._____ insge- samt in vielen Punkten wenig glaubhaft wirken (vgl. Urk. 88 S. 24 f.). Zwar haben sie das anklagegenständliche Randgeschehen in zeitlicher Hinsicht im Wesentli- chen bestätigen können. Ferner sagten sie mehr oder weniger übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei auch schon alkoholisiert zu ihnen gekommen, rauche manchmal Cannabis und trinke Alkohol zusammen mit dem Vater der Geschädig- ten, am Abend der anklagegenständlichen Vorkommnisse aber angeblich ausge- rechnet nicht. Dies dürfte den Grund wohl darin haben, dass sie sich als Eltern von E._____ grosse Vorwürfe machen lassen müssten, hätten sie ihre Tochter am Abend beim Eindunkeln einem bekifften und/oder alkoholisierten Mann in die Obhut gegeben. Ihre Angaben sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich des eigentlichen anklagegegenständlichen Kerngeschehen auf dem Spielplatz waren sie aber ohnehin nicht zugegen und konnten daher auch nichts aus eigener Wahrnehmung dazu aussagen. Angesichts ihrer in vielen Punkten wenig glaub- haften Aussagen zum äusseren Sachverhalt erweisen sich ihre Angaben daher als für eine Erstellung des Anklagesachverhaltes untauglich. 5.6. Weitere Zweifel an der Darstellung der Geschädigten werden durch die Begebenheit geschürt, dass sie über Instagram Textnachrichten an den Beschul- digten und dessen Bekanntenkreis mit Annäherungsversuchen versandt haben soll. Auch dies betrifft indessen nicht das eigentliche Kerngeschehen, ist aber für ein Tatnachweis wenig hilfreich. 5.7. Den Berichten der beiden Psychologinnen über die jeweilige polizeiliche Videobefragung von E._____, welche zur Zeit der Befragungen 14 resp. rund 15 Jahre war und jeweils von der Betreuerin begleitet wurde, lassen sich keine Auf-
- 23 - fälligkeiten in den einsilbig und kurz ausgefallenen Aussagen im Hinblick auf de- ren Wahrheitsgehalt entnehmen. Gemäss Einschätzung im Kinderheim, dem da- maligen Aufenthaltsort der Geschädigten, entsprach ihre damalige kognitive Ent- wicklung jener eines 7-jährigen Kindes. Die Beschreibung sexueller Handlungen war ihr peinlich (Urk. 1/9/3 S. 1 f.). Bei der zweiten Befragung sah die 15-jährige Geschädigte laut Einschätzung der Psychologin altersentsprechend aus, wirkte kognitiv aber leicht retardiert (Urk. 1/9/7 S. 1 f.). Die Gründe dafür, dass sie keine genauen Angaben über Gefühle und Absichten des Beschuldigten oder ihres Stiefvaters, F._____, machen konnte und ihre Erzählungen bruchstückhaft daher- kamen, wurde daher ihren begrenzten kognitiven Fähigkeiten zugeschrieben (Urk. 1/9/3 S. 1). Daraus lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse ziehen, die Geschädigte habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuell motivierten Berührungen erfunden und seine Bestreitungen seien glaubhafter als jene, wel- che er im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz deponiert hatte. Die Darstellung der Geschädigten E._____ wurde von der Vorinstanz aber zurecht als bloss "in ihrem stark reduzierten Kern- gehalt konsistent" eingestuft (Urk. 88 S. 23, Ziff. 5.2.4.). 5.8. Nachdem der Beschuldigte die Geschädigte E._____ vor den anklage- genständlichen Handlungen bereits mehrmals gesehen hatte, da sein im Tatzeit- punkt ebenfalls 13-jähriger Bruder (Urk. 1/8/1 S. 3) mit dieser in den Kindergarten gegangen war und er überdies auch deren Vater damals seit über einem halben Jahr kannte und sich mit diesem regelmässig traf (Urk. 1/10/1 S. 4 und S. 6; Urk. 1/10/2 S. 3 f.; Urk. 1/8/1 S. 2 f.), bestehen aber immerhin keine Zweifel da- ran, dass er das ungefähre Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt kannte, auch wenn er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erklärt hatte, nicht zu wissen, wie alt sie sei. 5.9. Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch von diesem Tatvorwurf, wonach E._____ in den einzelnen Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht, nachweislich gelogen und mehrere Varianten geliefert habe, welche nicht über-
- 24 - zeugt hätten (Urk. 101 S. 10 f.). Ferner wurde geltend gemacht, E._____ habe zwischenzeitlich ihren Stiefvater (F._____) des sexuellen Übergriffs bezichtigt. Dieser befinde sich deshalb in Untersuchungshaft (Prot. II S. 26). 5.9.1. Aus den im Zusammenhang mit den von E._____ gegen ihren Stiefva- ter erhobenen Vorwürfen wegen sexueller Übergriffe beigezogenen Akten ergibt sich, dass bereits am 12. Januar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ergangen war, nachdem E._____ ihren Stiefvater einer Mitschülerin gegenüber bezichtigt gehabt haben soll, mit ihr "Sex zu haben", wenn die Mutter nicht zuhause sei, diese Vorwürfe im deswegen er- öffneten Strafverfahren gegen F._____ aber nicht bestätigt hatte (Urk. 107). In den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Winterthur ist ersichtlich, dass im Herbst 2019 aufgrund neuerlicher Vorwürfe gegen ihren Stiefvater ein weiteres Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von E._____ gegen F._____ eröffnet wurde und inzwischen am Bezirksgericht Winterthur unter der Geschäfts-Nr. DG210011 pendent ist (Urk. 110/1 ff.). 5.9.2. Den Ermittlungsakten aus dem genannten Strafverfahren ist zu ent- nehmen, dass E._____ entgegen ihren früheren Aussagen im nicht anhandge- nommenen Strafverfahren nunmehr "von ihrem Vater" an den Brüsten und "Un- ten" angefasst worden sei. Auf einem internen Meldeformular des Heilpädagogi- schen Instituts Q._____, dem Aufenthaltsort von E._____ unter der Woche, schrieb sie: "Jedes Mal wenn ich Heim gehe, begrabscht er mich und langt mich an den Titten und Vagina an." (Urk. 110/1 S. 3). F._____ bestreitet diese Vorwür- fe (Urk. 110/4 S. 3, S. 5 oben). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen Videobefragung vom 6. November 2019 äusserte E._____ gar den Vorwurf, F._____ habe sie va- ginal penetriert, wobei er jeweils ein Kondom benutzt habe, dies sei im Wohn- zimmer, liegend auf dem Sofa oder auch einmal stehend vorgekommen. F._____ habe sich mehrmals auch einen weissen Dildo, welcher auf Knopfdruck vibriere, übergezogen und sei dann damit vaginal in sie eingedrungen, aber auch mehr- mals ohne, mit seinem Penis und Kondom. Es habe sich nicht gut angefühlt (Urk. 110/4 S. 3; Urk. 110/7 S. 11 ff., S. 20 f., S. 24 ff. und S. 31 ff.), nachdem sie anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung vom 27. September 2019 einzig
- 25 - ausgesagt hatte, seine Berührungen an der Brust und im Intimbereich seien über den Kleidern erfolgt (Urk. 110/6 S. 9 ff.). Die Grosseltern von E._____ hätten bei- de angegeben, es E._____ vom Intellekt her nicht zuzutrauen sei, eine solche "Geschichte" zu erfinden (Urk. 110/4 S. 5). 5.9.3. Im Vorverfahren gegen den Stiefvater von E._____ wurde alsdann ein psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Juli 2020 bei PD Dr. med. R._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, S._____, über die damals 16-jährige E._____ eingeholt (Urk. 110/8). 5.9.3.1. Die Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass sich mit Ausnahme von kognitiven Auffälligkeiten (Auffassungsstörungen, formale Denk- störungen, Schwierigkeiten im Kopfrechnen) weder im klinischen Untersuchungs- gespräch noch in den psychometrischen Untersuchungen Hinweise auf eine Psy- chopathologie fanden. Aus psychiatrischer Sicht lägen daher keine Diagnosen vor. Die kognitiven Auffälligkeiten seien daher nicht als Ausdruck einer psychi- schen Störung, sondern im Rahmen der Intelligenzminderung zu interpretieren. Laut Gutachten besteht bei E._____ mit einem IQ von 52 eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70) an der Grenze zu einer mittelgradigen Intelligenzminde- rung (ICD-10 F71). Das erhobene Intelligenzalter (vgl. vorstehend, Erw. III.5.9.3.) entspreche dabei ca. dem Entwicklungsalter eines neunjährigen Kindes (Urk. 110/8 S. 62 f., S. 73 ff., insbes. S. 123 Antwort 5.1). 5.9.3.2. Im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens (ebenda, S. 77 ff., insbes. S. 92 ff.) kamen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, dass die aussagepsychologische Nullhypothese (die Aussage der Zeugin ist unwahr) nicht verworfen werden kann (Urk. 110/8 S. 125 u.). Als Beispiele für Widersprüche und weiterentwickelte Aussagen im Verfahren gegen den Stiefvater lässt sich dem aussagepsychologischen Gutachten (und ihren Einvernahmen) entnehmen, dass die Zeugin (E._____) in der zweiten aufgezeichneten Einvernahme vom
6. November 2019 (Urk. 110/7) angab, dass ihr Freund, T._____, mit ihr Ge- schlechtsverkehr gehabt habe, was sie in der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 dann wieder verneinte (Urk. 110/8 S. 94). In der aufge- zeichneten Befragung vom 27. September 2019 (Urk. 110/6) habe E._____ er-
- 26 - klärt, dass ihr Stiefvater sie im Brust- und Intimbereich "begrabscht" habe. Bis zur zweiten Einvernahme am 6. November 2019 habe sich diese Aussage weiterent- wickelt. So habe sie alsdann u.a. ausgesagt, ihr Stiefvater soll sie im Brust- und Intimbereich angefasst haben sowie mehrfach mit einem Dildo oder mit Kondom vaginal in sie eingedrungen sein. Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 habe sie dann (wie bereits erwähnt) geäussert, nie Ge- schlechtsverkehr mit T._____ gehabt zu haben. Sie berichtete, dass ihr Stiefvater sie anfänglich im Genitalbereich und an der Brust berührt haben soll. Weiter habe dieser begonnen, sie mit dem Penis hinten und vorne zu "belästigen", er sei nackt gewesen, und mit seinem Penis "vorne und hinten in ihren Genitalbereich" ges- tossen. Anlässlich der vorliegenden fachärztlichen Begutachtung durch PD Dr. med. R._____ habe E._____ geschildert, dass sie den Stiefvater habe oral befrie- digen müssen, er sie begrabscht habe und aufgehört habe, als er die Schritte der Mutter gehört habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe die Zeugin widersprüch- lich von den mutmasslichen Ereignissen berichtet, noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dann dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Stiefvater gehabt habe, dabei seien sie jedoch bekleidet gewesen oder dass sie ihn habe oral be- friedigen müssen, wobei er bekleidet gewesen sei. Später habe sie angegeben, dass er doch nicht ganz bekleidet gewesen sei, dass sie noch nie seinen Penis gesehen habe, diesen aber in den Mund habe nehmen müssen. Würden die Aus- sageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen und offizielle Untersuchungen betrachtet, könne eine innere Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festgestellt werden (ebenda, S. 97 f., vgl. auch S. 105). 5.9.4. Die amtliche Verteidigung hat zu den Aussagen von E._____ und dem vorerwähnten Gutachten in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen (Urk. 114 S. 2 f.): Aus der Abschrift der Videobefra- gung von E._____ vom 6. November 2019 würden weitere Widersprüche aus ih- ren Aussagen an den Tag treten. So habe sie ausgeführt, ihr Stiefvater habe ge- sagt, sie solle "mit A._____ mitgehen", weil der mit ihm um ein Samsung Handy gewettet habe und so. Er - A._____ - habe gesagt, wenn sie mit ihm nach draussen gehe, bekomme sie ein Samsung Handy. Von einer solchen Wette oder
- 27 - von einem Mobiltelefon sei im gesamten Verfahren gegen den Beschuldigten nie die Rede gewesen. Im psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gut- achten falle auf, dass sie insbesondere hinsichtlich sexueller Interaktionen durch und durch widersprüchliche Aussagen mache. Neu habe sie erwähnt, der Be- schuldigte habe mit ihr dasselbe gemacht, wie ihr Vater. Dessen Penis habe sie "vielleicht dreimal" bzw. "vielleicht so fünfmal oder so" in den Mund nehmen müs- sen. Der Beschuldigte habe dasselbe gemacht mit dem Penis in den Mund, das sei draussen gewesen. Auch von Oralverkehr bzw. vom Penis des Beschuldigten sei im gesamten gegen ihn geführten Strafverfahren nie die Rede gewesen. Es werde daher daran festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei sexuelle Hand- lungen an E._____ vorgenommen habe, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. 5.9.5. Die Staatanwaltschaft machte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2021 geltend (Urk. 113), die Aussagen der Geschädigten in der Strafun- tersuchung gegen ihren Stiefvater seien in der Tat nicht widerspruchsfrei. Dies bedeute aber nicht, dass die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten falsch seien. Aus dem psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten könne nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Geschädigten im vorlie- genden Verfahren ebenfalls unwahr seien. Diese hätten gar keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Im Verfahren gegen den Beschuldigten seien die Aus- sagen der Geschädigten im Kerngeschehen vielmehr konstant. Sie habe während laufendem Verfahren nicht gravierendere Vorwürfe erhoben. 5.10. Wie bereits erwogen (Erw. III.5.7.), sind die Aussagen der Geschädig- ten gegen Beschuldigten bloss in ihrem stark reduzierten Kerngehalt konsistent und auch konstant ausgefallen. Dasselbe trifft aber auch auf ihre Belastungen im Verfahren gegen ihren Stiefvater zu, wie dies auch im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens festgehalten wurde (Urk. 110/8 S. 106, S. 111, S. 119 letzter Absatz). Werden die Aussageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen erfolgte und offizielle Untersuchungen betrachtet, kann eine lineare Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festge- stellt werden (Urk. 110/8 S. 98 letzter Absatz). All diese gutachterlichen Feststel-
- 28 - lungen lassen sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch auf das Verfahren gegen den Beschuldigten mit teilweise identischen Tatvorwürfen über- tragen, nachdem E._____ gegenüber dem Gutachter im Vergleich zu ihren bishe- rigen Angaben im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aggravierend angab, sie habe früher schon einmal eine Anzeige gegen den Kollegen ihres Vaters (ge- meint Stiefvaters) gemacht, da dieser dasselbe gemacht habe. Der Kollege ihres Vaters (gemeint der Beschuldigte A._____) habe dasselbe gemacht mit dem Pe- nis in den Mund (Urk. 110/8 S. 55). Indessen hatte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten bislang nie von oraler Befriedigung des Beschuldigten gesprochen und solches wurde diesem denn auch nicht zu einem Anklagevorwurf gemacht. Es zeigt aber exemplarisch die Parallelen des Aussageverhaltens von E._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten und in jenem gegen ihren Stiefvater auf. Auf ihre Belastungen gegen den Beschuldigten kann daher nicht abgestellt werden. 5.11. Insgesamt verbleiben ganz erhebliche Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zutrugen, wie sie dem Beschuldigten von der Anklage zum Vorwurf gemacht werden. Der Anklagevorwurf (Anklageziffer II. [Doss. 1]) lässt sich daher nicht erstellen, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls wenig glaubhaft daherkommen. Somit ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern zum Nachteil von E._____ freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der minderjährigen G._____ als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 35 S. 13; Urk. 69 S. 11 f.). Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz einen Freispruch, ohne Ausführungen zur rechtlichen Würdigung zu machen (Urk. 70 S. 10).
2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
- 29 - 2.1. Gewaltanwendung liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechts- sphäre eingegriffen wird. Es ist eine tatsächliche Einwirkung auf den Körper erfor- derlich. Beim Ausmass reicht bereits ein Niederdrücken aus. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht vorausgesetzt. Eine bloss geringfügige Kraftanstrengung genügt jedoch dann nicht, wenn dem Opfer in Anbetracht der Umstände Widerstand möglich und zumutbar war. Dies bedeu- tet somit, dass diejenige Gewalt, welche nötig ist, um das Opfer gefügigzuma- chen, ausreicht. Dem Täter muss im Moment der Gewaltausübung bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient. Dabei ist aus Sicht des Opfers eine tatkräftige und manifestierte Willensbe- zeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuel- le Handlung nicht zu wollen, ausreichend. Ob das Opfer erkennt, dass der Täter die körperliche Gewalt anwendet, um eine sexuelle Handlung zu begehen, ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Opfer grundsätzlich mit dem Vorgehen des Täters nicht einverstanden ist. Es genügt also beispielsweise, wenn sich das Opfer gegen ein Umstossen durch den Täter zur Wehr setzt (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 20 ff. zu Art. 189 StGB). 2.2. Das Tatbestandsmerkmal des abgenötigten Verhaltens ist erfüllt, wenn der Täter in irgendeiner Form mit dem Opfer in Körperkontakt tritt, d.h. es berührt, oder das Opfer körperlich in den Vorgang mit einbezogen wird, bzw. bei der Nöti- gung zur Duldung einer sexuellen Handlung zum körperlichen Tätigwerden ge- zwungen wird (MAIER, a.a.O., N 46 zu Art. 189 StGB). Die Art möglicher sexueller Handlungen ist vielfältig und reicht vom Berühren der Geschlechtsteile bis hin zu Zungenküssen. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt, namentlich orale und anale Pe- netrationen, das Stimulieren der Vagina oder des Penis durch die Zunge sowie das Reiben des Penis an den Oberschenkeln direkt unterhalb der Vagina (MAIER, a.a.O., N 50 zu Art. 189 StGB).
- 30 - 2.3. Schliesslich müssen das eingesetzte Nötigungsmittel und der Taterfolg durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft sein, das heisst der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuel- len Handlung objektiv diente und nach der Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt. Dass er diesen nur als mögliche Folge der Nötigung in Kauf nimmt, reicht nicht (MAIER, a.a.O., N 52 f. zu Art. 189 StGB). 2.4. Den subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 1 StGB) oder wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, mithin in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkt- vorsätzlich handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel und die Begehung des Deliktes offensichtlich gewollt ist, gleichwohl, wie sehr oder wie wenig der Täter damit rechnet, zum Erfolg zu ge- langen, sofern er nur die Erfüllung des Tatbestandes überhaupt für möglich hält (NIGGLI/MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 44 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- beziehungsweise abgenötig- ten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte nicht einverstanden sein, handelt eventualvor- sätzlich (MAIER, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 189 StGB). 2.5. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Körper auf denjenigen der Ge- schädigten G._____ gelegt und die in dieser Situation psychisch widerstandsun- fähige Geschädigte gegen deren verbal ausdrücklich manifestierten Willen gefü- gig gemacht. Sein Vorgehen diente der Erzwingung von sexuellen Handlungen und kann nicht anders gedeutet werden, als dass es dies nach seiner Vorstellung auch sollte. Das Lecken der Vagina der Geschädigten G._____ mit der Zunge und das Einführen von einem oder zwei Fingern in deren Scheide stellen bei- schlafsähnliche Handlungen dar. Angesichts des gezielten Vorgehens trotz un-
- 31 - missverständlicher verbaler Gegenwehr der Geschädigten G._____ stellen die vorgenommenen Handlungen das eigentliche Ziel des Beschuldigten dar. Er han- delte somit vorsätzlich. 2.6. Demzufolge hat der Beschuldigte sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen nicht vor. Einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Somit ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Anklagebehörde würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit MDMA und Cannabis als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Urk. 35 S. 9). Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz hin- sichtlich der Abgabe von Cannabis und des eigenen Konsums desselben einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 70 S. 20). 3.1. Wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g ist zu bestrafen, wer zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG Anstalten trifft. Dieser Tatbestand erfasst den Ver- such sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen vor der Stufe des Ver- suchs, wobei der Entschluss alleine, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu be- gehen, nicht strafbar ist und auch blosse Absichten und Pläne den Tatbestand noch nicht erfüllen. Es ist vielmehr erforderlich, dass sich der Tatentschluss in be- stimmten konkreten Handlungen äussert. Erfasst sind Verhaltensweisen, welche nicht auch einem gesetzesmässigem Zweck dienen könnten, sondern in ihrem äusseren Erscheinungsbild auch eine deliktische Bestimmung erkennen lassen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 97 ff. zu Art. 19 BetmG). 3.2. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person übertragen wird (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hin-
- 32 - sicht verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 198 E. 2). 3.3. Dem Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen, den objektiven Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt und unbefugt Betäubungsmittel ver- äussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr gebracht zu haben. Es ist dagegen erstellt, dass er sich bereiterklärte, der Ge- schädigten G._____ MDMA Tabletten zu verschaffen resp. ihr dies anbot, und zu diesem Zweck auf Fr. 100.– von ihr entgegennahm. Laut seinen eigenen Aussa- gen verfügte er über entsprechende Kontakte. Damit hat er den subjektiven Tat- bestand erfüllt. Durch die Entgegennahme von Bargeld, sei dies zwecks Erwerb von Betäubungsmitteln oder als Vermittlungsprämie, äusserte sich sein Ent- schluss, G._____ Betäubungsmittel zu verschaffen. Somit traf er nach aussen of- fen kundgetan entsprechende Anstalten und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen). 3.4. Gemäss Art. 19bis BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikati- on Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 3.4.1. Der objektive Tatbestand erfasst jede Offerte zur Übertragung von Be- täubungsmitteln, jede entgeltliche oder unentgeltliche Besitzverschaffung und je- de Handlung, durch welche eine unter 18-jährige Person Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erhält (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 3 zu Art. 19bis BetmG) 3.4.2. Beim subjektiven Tatbestand ist Eventualvorsatz ausreichend, wobei dieser das Wissen umfassen muss, dass die Abgabe an eine minderjährige Per- son erfolgt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 6 zu Art. 19bis BetmG). 3.4.3. Indem der Beschuldigte G._____ und deren Kollegin, J._____, im Wissen um deren Minderjährigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1. a.E.) Cannabis zum Konsum abgab, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.
- 33 - 3.5. Der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst einerseits den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln und andererseits den Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln, soweit dieser lediglich dem eigenen Gebrauch dient. Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 5 ff. und N 10 zu Art. 19a BetmG). Indem der Beschuldigte selber Cannabis konsumierte, wofür er es zunächst erwerben musste, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt.
4. Somit ist der Beschuldigte ferner, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen (vorstehend, Erw. II.2.), wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a BetmG, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 20 Monaten Freiheitsstra- fe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bedingt, Probezeit 2 Jahre, und mit Fr. 1'000.– Busse. Die Anklagebehörde hatte vor Vorinstanz die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (= Fr. 5'400.–) sowie mit Fr. 500.– Busse bean- tragt (Urk. 88 S. 3). Im Berufungsverfahren reduzierte sie ihre Anträge auf zu voll- ziehende 30 Monate Freiheitstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– (Urk. 89 S. 6). Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der verlangten Freisprüche die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 101 S. 2).
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt und um- fassend wiedergegeben, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah-
- 34 - mens verlangen würden (Urk. 88 S. 42 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. 2.1. Auch in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart wurde im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 88 S. 44 f.), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten zum Vornherein auszuschliessen wäre. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ ist angesichts der begangenen Tathandlungen die Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der vom Beschuldigten ausge- führten Tathandlungen sollte sich die Strafe im unteren Bereich einer Freiheits- strafe, aber über der Grenze 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bewegen. Ferner ist der zutreffenden vorinstanzlichen Gewichtung folgend auch dem Verschulden des Beschuldigten bei den mehrfachen Drohungen zum Nach- teil von B._____ nur mit einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe angemes- sen Rechnung zu tragen, womit eine Geldstrafe wiederum ausser Betracht fällt. Hingegen erscheint für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ sowie die Drohung zum Nachteil von D._____ und die mehrfachen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz wiederum eine Strafe im Umfang von maximal 180 Ta- gessätzen angemessen, weshalb der Vorrang der Geldstrafe zur Anwendung ge- langt (Art. 41 StGB). Ebenfalls mit Geldstrafe zu bestrafen ist die Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Bei der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, dem Missbrauch einer Fernmel- deanlage, den Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes handelt es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen. 2.2. Als Strafschärfungsgrund bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung ist Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben. Als Strafmilderungsgrund wird beim Beschuldigten das Vorliegen einer Verminderung der Schuldfähigkeit zu prüfen sein (vgl. nachstehend, Erw. V.2.3.2.1.). 2.3. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste der vorliegend mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte, der sexuellen Nötigung, reicht von Geldstra- fe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 StGB), wovon in der Folge bei der Gesamtfreiheitsstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszugehen ist.
- 35 - 2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewich- ten, dass der Beschuldigte die ahnungslose, ihm grundsätzlich vertrauende 16¼ - jährige Geschädigte G._____ zum vermeintlichen Zweck der Vermittlung des Be- täubungsmittels MDMA resp. zum Konsum von Cannabis zu ihm in seine Woh- nung einlud. Er machte sich demnach mit Vorbedacht zu Nutze, dass die Ge- schädigte ihm im Zusammenhang mit dem Interesse an Betäubungsmitteln folgte und nach dem gemeinsamen Rauchen eines Joints auch unter der Wirkung von Cannabis stand, welches Tatvorgehen von einiger krimineller Energie beim Be- schuldigten zeugt. Er überrumpelte und zwang die Geschädigte alsdann zur Dul- dung sexueller Handlungen, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher einfachen Druck anwandte, indem er sich mit seinem Körper auf ihre Beine legte. Er nutzte die situative Wehrlosigkeit der Geschädigten aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Vorfall dauerte laut einer Schät- zung der Geschädigten zwischen 5 bis 10 Minuten, wobei «das mit dem Finger» 3 bis 4 Sekunden gedauert habe (Urk. 6/2/3 S. 3). Angesichts der Bandbreite mög- licher sexueller Nötigungen ist das Verschulden der Beschuldigten noch im unte- ren Bereich anzusiedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Festhalten der Geschädigten, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmer- zen oder Verletzungen zufügte. Zudem liess er schliesslich von sich aus von ihr ab, als sie zu weinen begann und ihn von sich wegstiess. Insgesamt ist die objek- tive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen, was beim weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physi- schem Widerstand der Geschädigten zielgerichtet war, wenn auch nicht mit abso- lut hartnäckigem Verwirklichungswillen. Er handelte direktvorsätzlich und verfolgte ausschliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder se- xuellen Nötigung eine egoistische Motivlage zu Grunde liegt. Er erklärte der Ge- schädigten zwar, ihr «nur etwas Gutes tun» zu wollen (Urk. 6/2/1 S. 5). Ange- sichts der ausdrücklichen, zunächst verbalen Gegenwehr der Geschädigten war es für ihn aber klar erkennbar, dass sie überhaupt keinen Körperkontakt mit ihm
- 36 - wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Willen der Geschädigten zu respektieren. 2.3.2.1. Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 attestierte dem Beschuldigten zum mutmasslichen Tatzeitpunkt eine leichte Intelligenzminderung (F70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi- ven Typus (F60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain (Urk. 20/38 S. 65). Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung fanden sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht sei- nes Handelns. Angesichts des durchgängig vorhandenen Realitätsbezuges und vorhandener Realitätswahrnehmung sei vielmehr eine erhaltene Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen. Seine Minderintelligenz sei nicht derart ausgeprägt, dass die Einsichtsfähigkeit davon tangiert wäre (Urk. 1/20/38 S. 58 f.). Der Gutachterin war es aufgrund der wenig detaillierten und in Bezug auf den Suchtmittelkonsum nur vagen Schilderungen des Beschuldigten nicht möglich, bei der Frage der Steue- rungsfähigkeit, zu den einzelnen Tatzeitpunkten einen genauen psychopathologi- schen Befund zu erheben, weshalb zu dieser Frage lediglich eine allgemeine Stel- lungnahme erfolgte (Urk. 1/20/38 S. 59). Unter der Prämisse, dass das Gericht zu Schuldsprüchen gelangen sollte, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht gesamt- haft für alle vorgeworfenen Delikte eine allenfalls leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1/20/38 S. 61). 2.3.2.2. Der Befund der Gutachterin erweist sich insgesamt als überzeugend und beinhaltet keine Hinweise auf inhaltliche oder formelle Mängel. Solche wur- den von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten ist deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat leicht verschuldensmindernd zu berück- sichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Demzufolge ist die aufgrund der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit des Beschuldigten um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 37 -
3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kom- mentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in U._____ SG geboren, be- suchte die Primarschule, alsdann eine Sonderschule, und absolvierte ein 10. Schuljahr in einer Kleinklasse. Seine Mutter hat seines Wissens keine Ausbildung absolviert und sein Vater ist Metzger. Als der Beschuldigte 7½ Jahre alt war, griff sein Vater die Mutter mit einem Messer an, da sie sich scheiden lassen wollte, worauf der Beschuldigte bei einer Pflegefamilie in V._____ TG untergebracht wurde. Er hat einen fünf Jahre älteren und einen jüngeren Bruder. Zum älteren Bruder, der heroinabhängig sei, bestehe seit einigen Jahren kein Kontakt mehr. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung hat der Beschuldigte seit dem Ab- schluss des 10. Schuljahres Anspruch auf eine IV-Rente. Zudem wurde ihm über die IV eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht. Beruflich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungsprogram- men jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Mit 18 Jahren lernte er die Privat- klägerin 1 kennen, welche seine erste Freundin war und mit der er in der Folge eine sechsjährige Beziehung führte. Nachdem er von seiner Mutter zum Auszug gezwungen wurde, wohnte der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete hernach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnsitz und erhielt zur Finanzierung der Miete Ergänzungsleistungen. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat er Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Urk. 1/8/1 S. 11; Urk. 1/8/5 S. 22 ff.; Urk. 1/19/1; Urk. 1/20/38 S. 22 ff.; Prot. I S. 9 ff. und S. 52 f.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- nen persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Haftentlas- sung vom 26. Februar 2020, er habe einen älteren leiblichen Bruder und drei
- 38 - Halbgeschwister. Einer der kleinen Halbbrüder habe die gleiche Mutter und die anderen hätten den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren sei er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG gewesen und hernach für ein Jahr nach einem Sui- zidversuch in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter habe zurückkeh- ren können. Seit er 17 oder 18 Jahre alt sei, habe er eine IV-Rente wegen emoti- onaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Ergänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete sei Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeite er nicht in einem geschützten Rahmen (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung haben sich seine Schulden auf ca. Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– reduziert (ebenda, S. 14, S. 26). 3.3. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich mit Ausnahme der schwierigen Kindheit und Jugend mit einer Fremd- platzierung infolge zerrütteter familiärer Verhältnisse weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände. Die schwierige Kindheit und Jugend ist strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. März 2021 verfügt der Beschuldigte über einen länger zurückliegenden Eintrag einer nicht einschlägigen Vorstrafe (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheitsentzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt voll- ziehbar ausgefällt wurden, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshilfe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Unter- suchungshaft. Diese lange Zeit zurückliegende Vorstrafe rechtfertigt lediglich eine marginale, kaum spürbare Straferhöhung. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf- mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium
- 39 - des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 3.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter bei blosser Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren da- zu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/
- 40 - KELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Da der Beschuldigte bereits die damalige Anwesenheit der Geschä- digten G._____ in seiner Wohnung in Abrede stellt und das eigentliche Kernge- schehen des Anklagevorwurfes nach wie vor gänzlich bestreitet, entfällt eine mög- liche Strafminderung beim Nachtatverhalten bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung. 3.6. Nachdem keine erheblich straferhöhenden Umstände vorliegen, indes der Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend gegeben ist, rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Reduktion der hypotheti- schen Einsatzstrafe bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung von 10 auf 9 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
4. Diese hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe ist nachfolgend im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) unter Einbezug des weiteren Schuldspruches wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B._____ angemessen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen vor. Infolge mehrfacher Tatbegehung liegt ein zu beachtender Straf- schärfungsgrund vor. Die Drohungen gegenüber B._____ sind sodann als natürli- che Handlungseinheit zu sehen. Sie beruhen auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhang bei objektiver Be- trachtung noch als einheitlich zusammengehörendes Geschehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). 4.2. Angesichts der Intensität und der Anzahl der gegenüber seiner Exfreun- din B._____ ausgesprochenen Drohungen ist die objektive Schwere dieser Tat- handlungen insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte drohte über einen Zeitraum von drei bis vier Tagen mehrfach mit massiver Ge-
- 41 - waltanwendung und damit, B._____ zu töten. Seine Drohungen erwiesen sich da- bei als sehr konkret. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 10 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte bei seinen mehrfach geäusserten Todesdrohungen zumindest in Kauf nahm, B._____ in Todesangst zu versetzen. Unter Berücksichtigung des Eventu- alvorsatzes sowie der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten rechtfertigt es sich, eine Strafreduktion von 2 Monaten auf 8 Monate vorzu- nehmen. 4.4. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das beim Tatbe- stand der sexuellen Nötigung Erwogene verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Beim Nachtatverhalten ist indessen strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bei diesen Taten ein Geständnis ablegte und sein Bedauern über diese Taten äusserte, was gemeinsam mit dem Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend zu einer Reduktion um rund einen Monat zu führen hat. Ins- gesamt erweist sich damit für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten als angemessen.
5. Im Rahmen der Asperation ist die für die sexuelle Nötigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten mit der für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ festgesetzten Einsatzstrafe von 7 Monaten somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten zu erhöhen.
6. Für die weiteren Delikte, das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, die (versuchte) Drohung zum Nachteil von C._____ und D._____ und die Beschimpfung, ist nunmehr kumulativ eine Gesamtgeldstrafe durch erneute Asperation zu bemessen. 6.1. Versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ 6.1.1. Bei der Todesdrohung in der Wohnung seiner Mutter gegen deren Le- benspartner, C._____, legte der Beschuldigte mit seinem Wutausbruch ein erheb-
- 42 - liches Aggressionspotential an den Tag. Seinen Drohungen verlieh er Nachdruck, indem er sich eines Baseballschläger behändigte und damit gegen die Wand und die Schlafzimmertür, hinter der sich seine Mutter und C._____ befanden, schlug. Dieses Vorgehen war geeignet, diese weiter einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Unter der Prämisse der vollendeten Tat ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen und mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten zu ahnden. 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelt, was sich relativierend auswirkt. Zudem ist der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dies führt insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Mona- te. 6.1.3. Weiter zu berücksichtigen ist die verschuldensunabhängige Tatkom- ponente des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zwar hatte der Beschuldigte mit sei- nem Vorgehen und seinen drohenden Äusserungen alles getan, um C._____ in Todesangst zu versetzen, dies gelang ihm jedoch nicht, da sich dieser einschloss und die Polizei verständigte (vgl. Anklageziffer IV. 1. [Dossier 4]). Damit hat eine weitere Strafminderung um einen Monat zu erfolgen. 6.1.4. Betreffend die Täterkomponenten kann zunächst auf die Erwägungen in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Strafmindernd fällt jedoch das Geständnis und die bekundete Reue des Beschuldigten ins Gewicht. Zusammen mit der schwierigen Kindheit und Jugend führt dies zu einer Reduktion von einem Monat. Entsprechend resul- tiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten. 6.1.5. Die ermittelte Strafhöhe von 6 Monaten eröffnet die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen. Wie bereits erwogen, sind keine Gründe ersichtlich, die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten auszuschliessen. In Anbetracht dessen ist für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
- 43 - 6.2. Drohung zum Nachteil von D._____ 6.2.1. Bei der Drohung zum Nachteil von D._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich darin ebenfalls ein beträchtliches Aggressionspo- tential manifestiert. Der Beschuldigte drohte D._____ an, ihn über den Balkon zu werfen, was sich erheblich auf dessen Sicherheitsgefühl auswirkte. Allerdings blieb es bei dieser einen Drohung. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem leichten bis noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind das eventualvorsätzliche Handeln sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berück- sichtigen, wodurch sich die objektive Tatschwere relativiert. Somit erweist sich ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.2.2. Bei den Täterkomponenten fallen neben der schwierigen Kindheit und Jugend des Beschuldigten (vgl. Erw. V.3.1. ff.) das Geständnis sowie die Reue strafmindernd ins Gewicht, was zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt. 6.3. Art. 19 Ziff. 1 BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze vor. Die mehrfache Tatbege- hung ist als Strafschärfungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend zu gewichten. 6.3.1. Zwar gab der Beschuldigte mit Cannabis bloss sogenannte "weiche" Drogen in geringer Menge an G._____ und J._____ ab. Der Umstand, dass die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt mit gerademal rund 16 Jahren als, resp. J._____ noch jünger, mithin minderjährig waren, ist ihm Rahmen der objektiven Tatschwe- re dieser Tathandlungen als verschuldenserhöhend zu taxieren. Beim Vermitteln von MDMA an G._____ ist andererseits verschuldensmindernd zu berücksichti- gen, dass die beabsichtigte Menge gering, mit einem Gegenwert von lediglich Fr. 100.– war und die Mädchen nicht in den Besitz der versprochenen Betäu- bungsmittel gelangten. Dennoch hat der Beschuldigte Geld von ihnen entgegen- genommen, um die Vermittlung in der Folge vorzunehmen. Von der geplanten Vermittlung sah er alsdann bloss ab, da er erfahren habe, dass der Vater von
- 44 - J._____ Polizeibeamter sei. Die objektive Tatschwere ist daher nicht mehr als sehr leicht einzustufen. Sie rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Einsatz- strafe für beide Vergehen in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 6.3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte gezielt und berechnend vorging, mithin direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe dürften einerseits geldwerter Natur gewesen sein, anderer- seits brachte er mit der Abgabe von Cannabis und dem Versprechen, MDMA für sie zu vermitteln, die beiden Mädchen auch dazu, Zeit mit ihm zu verbringen und sie in seine Wohnung einzuladen, was durchaus von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Jedenfalls vermag die subjektive Schwere seiner Tathandlungen deren objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 6.3.3. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das bereits Er- wogene verwiesen werden. Zwar hat der Beschuldigte einzelne Teile dieses An- klagesachverhaltes zwischendurch bruchstückhaft eingeräumt. Die Tatvorwürfe als Gesamtes bestreitet er indessen nach wie vor hartnäckig, was eine Strafmin- derung für positives Nachtatverhalten bei diesem Delikt ausschliesst und es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt. 6.4. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Beschimpfung einen Strafrahmen von Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor. 6.4.1. Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger 2 einmalig als "Huren- sohn". Dies mag diesen in seiner Ehre verletzt haben, ist aber bei objektiver Be- trachtung als eher leicht einzustufen. 6.4.2. Bei isolierter Betrachtung und unter Berücksichtigung des Geständ- nisses des Beschuldigten erscheint ein Strafmass im unteren Bereich des er- wähnten Strafrahmens, etwa bei 10 Tagessätzen, als angemessen. Dies führt im konkreten Fall zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze.
- 45 - 6.5. In Anwendung des Asperationsprinzips würde damit eine Gesamtgeld- strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe resultieren. Da bereits die Einsatzstrafe für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ das vom Gesetz bei Geld- strafen vorgesehene Strafmaximum erreicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei ei- ner Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt der Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei dieser ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Der Beschuldigte erzielt neben einer IV-Rente von Fr. 1'560.– kein weiteres Einkommen. Seine Wohnungsmiete und weitere notwendige Auslagen werden durch Ergänzungsleistungen finanziert (Prot. I S. 10). Dies rechtfertigt es, die Tagessatzhöhe auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestansatz von Fr. 30.– festzusetzen. Besondere Umstände, welche nach einer weiteren Reduktion ver- langen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.7. Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Verurteilungen wegen versuchter Drohung zum Nachteil von C._____, Dro- hung zum Nachteil von D._____ und mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Beschimpfung festzusetzen.
7. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungstatbestände der Tätlich- keiten gemäss Art. 126 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des Missbrauch einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG sind alle mit einer Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– als Strafe bedroht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Angesichts der diversen vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum begangenen Über- tretungen und dem Umstand, dass es sich dabei nicht nur um einfache Bagatellen handelte, sondern teilweise auch die körperliche und seelische Integrität Dritter erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde und bei der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes mehrfache Tatbegehung vorliegt, erweisen sich Fr. 1'000.– Busse als dem Gesamtverschulden und den bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
- 46 - hältnissen des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.1. f.) insgesamt als ange- messen.
8. Somit ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestra- fen. 8.1. Er befand sich am 10. Januar 2018 sowie vom 10. Januar 2019 bis zum
24. Januar 2019 und vom 29. Januar 2019 bis zum 17. Juli 2019 in Polizei-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 8/1; Urk. 17/1–5; Urk. 1/17/14; Urk. 1/17/16; Urk. 18/1; Urk. 18/4; Urk. 1/17/20–48). Seit 17. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug und wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 aus diesem entlassen. Seit dem 27. Februar 2020 befindet er sich auf freiem Fuss (Urk. 51; Prot. I S. 64; Urk. 92). Somit hat er 408 Tage Freiheits- entzug erstanden. 8.2. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Bestrafung des Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe ermöglicht einen vollständigen Aufschub des Strafvollzu- ges (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch ein teilbedingter Vollzug ist angesichts einer Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
2. Wird eine stationäre oder – wie für den Beschuldigten gemäss unange- fochtener Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils – eine ambulante Mass- nahme angeordnet, sind diese Voraussetzungen jedoch zum vornherein nicht ge- geben. So bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub ei- ner Strafe aus (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019,
- 47 - N 25 zu Art. 42; BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; je mit Hin- weisen). Damit ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– ist zu bezahlen. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht keinen (teil-)bedingten Vollzug einer Busse vor. Vorlie- gend erscheint es zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe als sachgerecht, die Tagessatzhöhe (vorliegend Fr. 30.–) als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Die Vorderrichter haben von einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 88 S. 58 ff., S. 65). Die Anklagebehörde hat mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, eine Landesverweisung von 7 Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 88 S. 3; Urk. 89 S. 6; Urk. 100 S. 1 f.). Der Beschuldigte strebt die Bestätigung des vorinstanzlichen Absehens von einer Landesverweisung an (Urk. 101 S. 1 f.).
2. Wird ein Ausländer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig ge- sprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefall- klausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefäl-
- 48 - le beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unver- hältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentli- ches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99).
4. Aus den Akten und den Befragungen des inzwischen 28-jährigen Be- schuldigten türkischer Staatsangehörigkeit ergeben sich zusammengefasst die
- 49 - bei der Täterkomponente bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse (vgl. Erw. V.3.1. ff.). Er wurde in der Schweiz, in U._____ SG, geboren und ist hierorts aufgewachsen und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 1/19/1). Er hat einen älteren leiblichen Bruder und drei Halbgeschwister. Einer der kleinen Halb- brüder hat die gleiche Mutter und die anderen haben den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren war er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG und hernach nach einem Suizidversuch für ein Jahr in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter zurückkehren konnte. Seit er 17 oder 18 Jahre alt ist, hat er eine IV- Rente wegen emotionaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Er- gänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete beträgt Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeitet er nicht in einem geschützten Rahmen. Er lebt derzeit alleine und hat keine Freundin (Prot. II S. 7 ff.). Über die IV war ihm eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht worden. Beruf- lich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungspro- grammen jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Laut Auszug aus dem Steuer- register der Stadt I._____ vom 22. Januar 2018 versteuerte der Beschuldigte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ein Einkommen von Fr. 20'000.– resp. Fr. 30'000.– und kein Vermögen, wobei in den Jahren 2016 und 2017 ein Verlust- schein über Fr. 2'039.15 resp. Fr. 899.85 aufgeführt ist (Urk. 1/19/7). Bis zu seiner Verhaftung lebte er zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete her- nach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnort. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat der Beschuldigte laut ei- gener Angabe Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Prot. I S. 9 f.) , mitt- lerweile von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– (Prot. II S. 14). Er verfügt mithin über keine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage, um seinen Lebensunter- halt selber und unabhängig bestreiten zu können. Er befindet sich aktuell (Zeit- raum 26. Februar 2020 bis 30. März 2021) in einer vorzeitig von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB (Urk. 101 S. 13 f.; Urk. 102/4). Laut Zwischenbericht vom 30. März 2021 ist die Hauptzielsetzung der freiwilligen psychosozialen Beratungen die Bearbeitung von administrativen Be- langen, die Unterstützung hinsichtlich der Themen Wohnen, Tagesstruktur und Behördenkontakt, die künftige Straffreiheit, die Verringerung des Rückfallrisikos.
- 50 - Die bisher 13 Gespräche im Einzelsetting und fünf gemeinsamen Gespräche mit der Therapieperson des PPD habe der Beschuldigte pünktlich wahrgenommen. Bis Oktober 2020 waren regelmässige Substanzkontrollen auf Cannabis, Alkohol und Kokain durchgeführt worden. Positive Werte hätten jeweils den Angaben des Beschuldigten gegenüber der Therapeutin entsprochen. Ein Therapeutinnen- wechsel habe zu einer Abnahme bei der Zuverlässigkeit der Terminwahrnehmung durch den Beschuldigten geführt (Urk. 102/4 S. 2 f.). 4.1. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und verfügt nicht über ein trag- fähiges soziales Netz in einem intakten Familienverbund, obwohl seine (Halb-) Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben (Prot. I S. 11). Auch beruflich ist er nicht integriert. 4.2. Der Beschuldigte führte aus, keine näheren Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei mehr zu haben. Seine Familie, d.h. Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten sowie Grosseltern, lebten ebenfalls in der Schweiz. Das letzte Mal sei er vor fünf Jahren in der Türkei gewesen (Prot. I S. 52 f.; Prot. II S. 19). Er spricht Türkisch, verfügt demnach aber über kein bereits bestehendes soziales Netz in der Türkei. Mangels schriftlicher Kenntnisse der türkischen Sprache und mangels Berufs- bzw. Lebenserfahrung in der Türkei wäre das eigenständige Erledigen schriftlicher Formalitäten und der Verkehr mit Behörden voraussichtlich mit erheb- lichen Schwierigkeiten verbunden. Gleiches gilt für den Aufbau einer beruflichen Existenz, zumal der Beschuldigte selbst in der Schweiz lediglich eine zweijährige Berufsausbildung und kaum nennenswerte Berufserfahrung vorzuweisen hat. 4.3. Aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung ist ein schwerer persönli- chen Härtefall im Falle einer Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (Urk. 88 S. 59) zu bejahen. Die Summe aller Schwierigkeiten würden den Beschuldigten derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde.
5. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die
- 51 - folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De- likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103). 5.1. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
18. März 2021 über eine länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jugendstraf- recht verfügt (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheits- entzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt vollziehbar ausgefällt wur- den, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshil- fe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. 5.2. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2019 wurde dem Be- schuldigten eine leichte Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F 60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Al- kohol, THC, MDMA und Kokain, attestiert (Urk. 20/38 S. 65). Auch diese Diagno- se wirkt sich negativ auf die Prognose längerfristigen Wohlverhaltens und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. 5.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen − sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG,
- 52 - − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, − geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie wegen − mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestraft.
6. Seit den vorliegend beurteilten Taten ist der Beschuldigte nicht mehr straf- fällig geworden. Er befand sich für rund 12 Monate in Untersuchungs-, Sicher- heitshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem musste er sich der gerichtlich an- geordneten ambulanten Massnahme unterziehen (vgl. Urk. 88 S. 55 ff.; Urk. 102/4). Seine Taten gegen diverse Rechtsgüter, unter anderem auch im Be- reich der Betäubungsmittelkriminalität, sind angesichts deren beachtlichen Band- breite und dem Deliktszeitraum von rund 10 Monaten nicht mehr als Bagatellen, aber im Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität einzustufen. Angesichts des vorsätzlichen Tatvorgehens und der bei der Geschädigten verursachten Ver- letzung der sexuellen Integrität (vorstehend, Erw. VI.3.2.), geht vom Beschuldigte eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit aus, weshalb ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht.
7. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dieser lässt es angesichts der Taten des Be- schuldigten und der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährdung der Öffentli- chen Sicherheit und Ordnung gerade noch als gerechtfertigt erscheinen, aus- nahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist je-
- 53 - doch darauf hinzuweisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die öffentlichen In- teressen seine privaten Interessen überwiegen und zu einer Landesverweisung führen könnten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung auch die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Indessen ist er seiner Rügepflicht nicht nachgekommen und hat keinerlei Beanstandungen an den vorinstanzlich festgesetzten Kosten erhoben, dabei insbesondere auch nicht angegeben, welche Abänderungen der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung vorzunehmen wären (Urk. 90 S. 2; Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb diese oh- ne Weiterungen zusammen mit der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO) ausgangsgemäss zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch und der Höhe der Strafe teilweise. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mit der Strafe teilweise und mit der Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates im Umfang eines Drittels auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendun- gen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 99; Urk. 103; Urk. 116) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung mit Fr. 9'900.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 26. Februar 2020 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 3. resp. 6. März 2021 (Poststempel) Berufung an (Prot. I S. 61 ff., S. 65; Urk. 77 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am
15. resp. 18. Mai 2020 reichten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung am
28. Mai resp. 2. Juni 2020 (jeweils Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 87; Urk. 89 f.). Mit Präsidialverfügung vom
8. Juni 2020 wurde den Privatklägern, der Verteidigung und der Staatsanwalt- schaft die jeweilige Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, in derselben Frist Belege für seine wirtschaftlichen Verhältnisse samt Datenerfas- sungsblatt einzureichen (Urk. 93). Anschlussberufung wurde von keiner Seite er- hoben. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am 6. Juni 2020 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ohne weitergehende Belege einreichen (Urk. 96).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 35 S. 2 ff.), er habe sich am 22. Juli 2018 in der Nähe seines damaligen Wohnortes mit der zur Tatzeit 16-jährigen G._____, geb. tt.mm.2002, getroffen und sich mit ihr an seinen Wohnort begeben. Dort habe er ihr Cannabis zum Konsum gegeben und
- 10 - auf seinem Bett sitzend mit ihr zusammen einen Joint geraucht. In der Folge sei er immer näher an die Geschädigte herangerutscht, habe sie an den Armen und Beinen gestreichelt und anschliessend ihre Scheide zunächst über den Kleidern berührt. Hernach habe er ihr das T-Shirt im Ausschnitt runtergezogen und ihre Brüste angefasst, sich mit seinem Körper auf ihre Beine gelegt, danach ihre lo- ckersitzende Trainerhose und auch ihre Unterhose heruntergezogen und ihre Va- gina mit seiner Zunge geleckt, und obwohl die Geschädigte G._____ verbal ihre Ablehnung dieser Handlungen kundgetan habe, habe er zwei Finger in ihre Scheide eingeführt (Anklageziffer I., sexuelle Nötigung [Doss. 6]).
E. 1.2 Ferner habe er sich an einem nicht näher bekannten Abend Ende Feb- ruar 2018 mit der zur Tatzeit 13-jährigen E._____ zum H._____-platz in I._____ begeben und die Geschädigte dort im Wissen um deren Alter mit seiner Hand über ihrem Pullover an der Brust und anschliessend über ihrer Hose an der Scheide berührt, obwohl sie wiederholt «Stopp!» gerufen habe (Anklageziffer II., sexuelle Handlungen mit Kindern [Doss. 1]).
E. 1.3 Ca. Mitte Juli 2018 habe er G._____ auf deren Nachfrage angeboten, ihr MDMA Pillen zum Weiterverkauf zu vermitteln, wofür er von ihr im Wissen um das Verbot des Handels mit Betäubungsmitteln Fr. 100.– entgegengenommen habe (Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]).
E. 1.4 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Schulsommerferi- en, ca. Ende Juli 2018, habe der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort G._____ und deren Kollegin J._____ im Wissen um deren Minderjährigkeit und obschon er gewusst habe, dass die Abgabe an und der Besitz und Konsum von Cannabis durch Personen unter 18 Jahren verboten ist, Cannabis angeboten, wo- rauf die beiden Mädchen einen Joint gedreht und geraucht hätten (Urk. 35 S. 11, Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]).
2. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend sexuelle Nötigung und se- xuelle Handlungen mit Kindern (vorstehend, Erw. III.1.1. und 1.2.) im Vorverfah- ren und vor Vorinstanz stets vollumfänglich bestritten. G._____ sei gar nie bei ihm zuhause gewesen. Die Aussagen von K._____ und F._____, wie auch jene von
- 11 - G._____ seien gelogen. Er sei "einfach ein Opfer von Lügen" (Urk. 1/8/2 S. 6–8; Urk. 1/8/4 S. 2 ff., insbes. S. 6 f.; Urk. 1/8/5 S. 2 ff., S. 8 ff. und S. 21; Urk. 1/17/42 S. 2; Prot. I S. 11 ff.).
E. 2 Mit dem Beschuldigten wurden zwischen dem 11. Januar 2019 und dem
10. September 2019 total fünf haftrichterliche Anhörungen durch das Zwangs- massnahmengericht durchgeführt (Urk. 1/17/13; Urk. 1/17/25; Urk. 1/17/35; Urk. 1/17/42; Urk. 1/17/56). Seit 17. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen Straf- vollzug und wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 aus die- sem entlassen. Seit dem 27. Februar 2020 befindet er sich auf freiem Fuss (Urk. 51; Prot. I S. 64; Urk. 92).
E. 2.1 Auch in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart wurde im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 88 S. 44 f.), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten zum Vornherein auszuschliessen wäre. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ ist angesichts der begangenen Tathandlungen die Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der vom Beschuldigten ausge- führten Tathandlungen sollte sich die Strafe im unteren Bereich einer Freiheits- strafe, aber über der Grenze 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bewegen. Ferner ist der zutreffenden vorinstanzlichen Gewichtung folgend auch dem Verschulden des Beschuldigten bei den mehrfachen Drohungen zum Nach- teil von B._____ nur mit einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe angemes- sen Rechnung zu tragen, womit eine Geldstrafe wiederum ausser Betracht fällt. Hingegen erscheint für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ sowie die Drohung zum Nachteil von D._____ und die mehrfachen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz wiederum eine Strafe im Umfang von maximal 180 Ta- gessätzen angemessen, weshalb der Vorrang der Geldstrafe zur Anwendung ge- langt (Art. 41 StGB). Ebenfalls mit Geldstrafe zu bestrafen ist die Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Bei der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, dem Missbrauch einer Fernmel- deanlage, den Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes handelt es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen.
E. 2.2 Als Strafschärfungsgrund bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung ist Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben. Als Strafmilderungsgrund wird beim Beschuldigten das Vorliegen einer Verminderung der Schuldfähigkeit zu prüfen sein (vgl. nachstehend, Erw. V.2.3.2.1.).
E. 2.3 Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste der vorliegend mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte, der sexuellen Nötigung, reicht von Geldstra- fe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 StGB), wovon in der Folge bei der Gesamtfreiheitsstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszugehen ist.
- 35 -
E. 2.3.1 Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewich- ten, dass der Beschuldigte die ahnungslose, ihm grundsätzlich vertrauende 16¼ - jährige Geschädigte G._____ zum vermeintlichen Zweck der Vermittlung des Be- täubungsmittels MDMA resp. zum Konsum von Cannabis zu ihm in seine Woh- nung einlud. Er machte sich demnach mit Vorbedacht zu Nutze, dass die Ge- schädigte ihm im Zusammenhang mit dem Interesse an Betäubungsmitteln folgte und nach dem gemeinsamen Rauchen eines Joints auch unter der Wirkung von Cannabis stand, welches Tatvorgehen von einiger krimineller Energie beim Be- schuldigten zeugt. Er überrumpelte und zwang die Geschädigte alsdann zur Dul- dung sexueller Handlungen, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher einfachen Druck anwandte, indem er sich mit seinem Körper auf ihre Beine legte. Er nutzte die situative Wehrlosigkeit der Geschädigten aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Vorfall dauerte laut einer Schät- zung der Geschädigten zwischen 5 bis 10 Minuten, wobei «das mit dem Finger» 3 bis 4 Sekunden gedauert habe (Urk. 6/2/3 S. 3). Angesichts der Bandbreite mög- licher sexueller Nötigungen ist das Verschulden der Beschuldigten noch im unte- ren Bereich anzusiedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Festhalten der Geschädigten, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmer- zen oder Verletzungen zufügte. Zudem liess er schliesslich von sich aus von ihr ab, als sie zu weinen begann und ihn von sich wegstiess. Insgesamt ist die objek- tive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen, was beim weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt.
E. 2.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physi- schem Widerstand der Geschädigten zielgerichtet war, wenn auch nicht mit abso- lut hartnäckigem Verwirklichungswillen. Er handelte direktvorsätzlich und verfolgte ausschliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder se- xuellen Nötigung eine egoistische Motivlage zu Grunde liegt. Er erklärte der Ge- schädigten zwar, ihr «nur etwas Gutes tun» zu wollen (Urk. 6/2/1 S. 5). Ange- sichts der ausdrücklichen, zunächst verbalen Gegenwehr der Geschädigten war es für ihn aber klar erkennbar, dass sie überhaupt keinen Körperkontakt mit ihm
- 36 - wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Willen der Geschädigten zu respektieren.
E. 2.3.2.1 Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 attestierte dem Beschuldigten zum mutmasslichen Tatzeitpunkt eine leichte Intelligenzminderung (F70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi- ven Typus (F60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain (Urk. 20/38 S. 65). Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung fanden sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht sei- nes Handelns. Angesichts des durchgängig vorhandenen Realitätsbezuges und vorhandener Realitätswahrnehmung sei vielmehr eine erhaltene Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen. Seine Minderintelligenz sei nicht derart ausgeprägt, dass die Einsichtsfähigkeit davon tangiert wäre (Urk. 1/20/38 S. 58 f.). Der Gutachterin war es aufgrund der wenig detaillierten und in Bezug auf den Suchtmittelkonsum nur vagen Schilderungen des Beschuldigten nicht möglich, bei der Frage der Steue- rungsfähigkeit, zu den einzelnen Tatzeitpunkten einen genauen psychopathologi- schen Befund zu erheben, weshalb zu dieser Frage lediglich eine allgemeine Stel- lungnahme erfolgte (Urk. 1/20/38 S. 59). Unter der Prämisse, dass das Gericht zu Schuldsprüchen gelangen sollte, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht gesamt- haft für alle vorgeworfenen Delikte eine allenfalls leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1/20/38 S. 61).
E. 2.3.2.2 Der Befund der Gutachterin erweist sich insgesamt als überzeugend und beinhaltet keine Hinweise auf inhaltliche oder formelle Mängel. Solche wur- den von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten ist deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat leicht verschuldensmindernd zu berück- sichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
E. 2.3.3 Demzufolge ist die aufgrund der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit des Beschuldigten um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 37 -
3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kom- mentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 2.4 Den subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 1 StGB) oder wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, mithin in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkt- vorsätzlich handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel und die Begehung des Deliktes offensichtlich gewollt ist, gleichwohl, wie sehr oder wie wenig der Täter damit rechnet, zum Erfolg zu ge- langen, sofern er nur die Erfüllung des Tatbestandes überhaupt für möglich hält (NIGGLI/MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 44 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- beziehungsweise abgenötig- ten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte nicht einverstanden sein, handelt eventualvor- sätzlich (MAIER, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 189 StGB).
E. 2.5 Der Beschuldigte hat sich mit seinem Körper auf denjenigen der Ge- schädigten G._____ gelegt und die in dieser Situation psychisch widerstandsun- fähige Geschädigte gegen deren verbal ausdrücklich manifestierten Willen gefü- gig gemacht. Sein Vorgehen diente der Erzwingung von sexuellen Handlungen und kann nicht anders gedeutet werden, als dass es dies nach seiner Vorstellung auch sollte. Das Lecken der Vagina der Geschädigten G._____ mit der Zunge und das Einführen von einem oder zwei Fingern in deren Scheide stellen bei- schlafsähnliche Handlungen dar. Angesichts des gezielten Vorgehens trotz un-
- 31 - missverständlicher verbaler Gegenwehr der Geschädigten G._____ stellen die vorgenommenen Handlungen das eigentliche Ziel des Beschuldigten dar. Er han- delte somit vorsätzlich.
E. 2.6 Demzufolge hat der Beschuldigte sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen nicht vor. Einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Somit ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Anklagebehörde würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit MDMA und Cannabis als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Urk. 35 S. 9). Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz hin- sichtlich der Abgabe von Cannabis und des eigenen Konsums desselben einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 70 S. 20).
E. 3 Am 28. September 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13. April 2021 vorgeladen (Urk. 97). Anlässlich derselben stellten sie die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 100 S. 1 f.; Urk. 101 S. 1 f.).
- 8 -
E. 3.1 Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in U._____ SG geboren, be- suchte die Primarschule, alsdann eine Sonderschule, und absolvierte ein 10. Schuljahr in einer Kleinklasse. Seine Mutter hat seines Wissens keine Ausbildung absolviert und sein Vater ist Metzger. Als der Beschuldigte 7½ Jahre alt war, griff sein Vater die Mutter mit einem Messer an, da sie sich scheiden lassen wollte, worauf der Beschuldigte bei einer Pflegefamilie in V._____ TG untergebracht wurde. Er hat einen fünf Jahre älteren und einen jüngeren Bruder. Zum älteren Bruder, der heroinabhängig sei, bestehe seit einigen Jahren kein Kontakt mehr. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung hat der Beschuldigte seit dem Ab- schluss des 10. Schuljahres Anspruch auf eine IV-Rente. Zudem wurde ihm über die IV eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht. Beruflich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungsprogram- men jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Mit 18 Jahren lernte er die Privat- klägerin 1 kennen, welche seine erste Freundin war und mit der er in der Folge eine sechsjährige Beziehung führte. Nachdem er von seiner Mutter zum Auszug gezwungen wurde, wohnte der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete hernach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnsitz und erhielt zur Finanzierung der Miete Ergänzungsleistungen. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat er Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Urk. 1/8/1 S. 11; Urk. 1/8/5 S. 22 ff.; Urk. 1/19/1; Urk. 1/20/38 S. 22 ff.; Prot. I S. 9 ff. und S. 52 f.).
E. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- nen persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Haftentlas- sung vom 26. Februar 2020, er habe einen älteren leiblichen Bruder und drei
- 38 - Halbgeschwister. Einer der kleinen Halbbrüder habe die gleiche Mutter und die anderen hätten den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren sei er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG gewesen und hernach für ein Jahr nach einem Sui- zidversuch in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter habe zurückkeh- ren können. Seit er 17 oder 18 Jahre alt sei, habe er eine IV-Rente wegen emoti- onaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Ergänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete sei Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeite er nicht in einem geschützten Rahmen (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung haben sich seine Schulden auf ca. Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– reduziert (ebenda, S. 14, S. 26).
E. 3.3 Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich mit Ausnahme der schwierigen Kindheit und Jugend mit einer Fremd- platzierung infolge zerrütteter familiärer Verhältnisse weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände. Die schwierige Kindheit und Jugend ist strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.4 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. März 2021 verfügt der Beschuldigte über einen länger zurückliegenden Eintrag einer nicht einschlägigen Vorstrafe (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheitsentzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt voll- ziehbar ausgefällt wurden, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshilfe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Unter- suchungshaft. Diese lange Zeit zurückliegende Vorstrafe rechtfertigt lediglich eine marginale, kaum spürbare Straferhöhung.
E. 3.4.1 Der objektive Tatbestand erfasst jede Offerte zur Übertragung von Be- täubungsmitteln, jede entgeltliche oder unentgeltliche Besitzverschaffung und je- de Handlung, durch welche eine unter 18-jährige Person Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erhält (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 3 zu Art. 19bis BetmG)
E. 3.4.2 Beim subjektiven Tatbestand ist Eventualvorsatz ausreichend, wobei dieser das Wissen umfassen muss, dass die Abgabe an eine minderjährige Per- son erfolgt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 6 zu Art. 19bis BetmG).
E. 3.4.3 Indem der Beschuldigte G._____ und deren Kollegin, J._____, im Wissen um deren Minderjährigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1. a.E.) Cannabis zum Konsum abgab, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.
- 33 -
E. 3.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf- mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium
- 39 - des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
E. 3.5.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter bei blosser Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
E. 3.5.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren da- zu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/
- 40 - KELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).
E. 3.5.3 Da der Beschuldigte bereits die damalige Anwesenheit der Geschä- digten G._____ in seiner Wohnung in Abrede stellt und das eigentliche Kernge- schehen des Anklagevorwurfes nach wie vor gänzlich bestreitet, entfällt eine mög- liche Strafminderung beim Nachtatverhalten bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung.
E. 3.6 Nachdem keine erheblich straferhöhenden Umstände vorliegen, indes der Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend gegeben ist, rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Reduktion der hypotheti- schen Einsatzstrafe bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung von 10 auf
E. 4 Sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das BetmG (Anklagezif- fern I. und V. [Doss. 6])
E. 4.1 Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und verfügt nicht über ein trag- fähiges soziales Netz in einem intakten Familienverbund, obwohl seine (Halb-) Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben (Prot. I S. 11). Auch beruflich ist er nicht integriert.
E. 4.2 Der Beschuldigte führte aus, keine näheren Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei mehr zu haben. Seine Familie, d.h. Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten sowie Grosseltern, lebten ebenfalls in der Schweiz. Das letzte Mal sei er vor fünf Jahren in der Türkei gewesen (Prot. I S. 52 f.; Prot. II S. 19). Er spricht Türkisch, verfügt demnach aber über kein bereits bestehendes soziales Netz in der Türkei. Mangels schriftlicher Kenntnisse der türkischen Sprache und mangels Berufs- bzw. Lebenserfahrung in der Türkei wäre das eigenständige Erledigen schriftlicher Formalitäten und der Verkehr mit Behörden voraussichtlich mit erheb- lichen Schwierigkeiten verbunden. Gleiches gilt für den Aufbau einer beruflichen Existenz, zumal der Beschuldigte selbst in der Schweiz lediglich eine zweijährige Berufsausbildung und kaum nennenswerte Berufserfahrung vorzuweisen hat.
E. 4.3 Aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung ist ein schwerer persönli- chen Härtefall im Falle einer Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (Urk. 88 S. 59) zu bejahen. Die Summe aller Schwierigkeiten würden den Beschuldigten derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde.
5. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die
- 51 - folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De- likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103).
E. 4.4 Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das beim Tatbe- stand der sexuellen Nötigung Erwogene verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Beim Nachtatverhalten ist indessen strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bei diesen Taten ein Geständnis ablegte und sein Bedauern über diese Taten äusserte, was gemeinsam mit dem Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend zu einer Reduktion um rund einen Monat zu führen hat. Ins- gesamt erweist sich damit für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten als angemessen.
5. Im Rahmen der Asperation ist die für die sexuelle Nötigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten mit der für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ festgesetzten Einsatzstrafe von 7 Monaten somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten zu erhöhen.
6. Für die weiteren Delikte, das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, die (versuchte) Drohung zum Nachteil von C._____ und D._____ und die Beschimpfung, ist nunmehr kumulativ eine Gesamtgeldstrafe durch erneute Asperation zu bemessen.
E. 4.5 Aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht direkt nach sexuel- len Handlungen von sich aus an die Polizei wandte, um eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern entsprechende Vorwürfe über sexuelle Hand- lungen erst im Rahmen eines anderen Kontaktes mit der Polizei erhob und Anzei- ge gegen ihn erstattete (Urk. 6/2/1 S. 1 ff.), ist ersichtlich, dass es der Geschädig- ten nicht um Rache oder andere unlautere Motive gegen den Beschuldigten ging. Überdies belastete sie sich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch selbst. Auch all dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen.
- 14 -
E. 4.6 Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme diese Anklagesachverhalte als Ganzes grundsätzlich bestritt (Urk. 8/5 S. 3 ff. und S. 10 f.), ist er auf all seinen weitgehenden Zugaben (vorste- hend, Erw. III.2.1. f.) zu behaften, nachdem diese, wie erwähnt, in weiten Teilen mit der Darstellung von G._____ und J._____ zum Randgeschehen übereinstim- men. Laut seinen Aussagen war ihm sogar bekannt, dass die beiden 17 resp. 16 Jahre alt gewesen seien, wobei ein "L._____" ihm anschliessend gesagt habe, dass diese sogar jünger seien (Urk. 8/5 S. 5; Prot. I S. 14). Der Anklagesachver- halt (vorstehend, Erw. III.1.3.) erweist sich somit auch insofern als erstellt.
E. 4.7 Entsprechend der zutreffenden Würdigung durch die Vorderrichter (Urk. 88 S. 19) vermögen auch wenige Abweichungen in den Aussagen der Ge- schädigten G._____ und von J._____ deren insgesamt glaubhafte Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 4.7.1 Aus den Aussagen von G._____ vom 6. Oktober 2018 ergibt sich (Urk. D 6/2/1 S. 3), dass J._____ das erste Mal, als sie beim Beschuldigten ge- wesen seien, draussen vor dem Haus gewartet habe, wobei die Geschädigte in der nächsten Antwort sogleich korrigierte, das erste Mal sei sie beim Beschuldig- ten zuhause gewesen, als sie diesen am Bahnhof kennengelernt hätten. Das zweite Mal habe J._____ draussen gewartet, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschuldigten gewesen. Anlässlich der aufgezeichneten Be- fragung vom 27. März 2019 sagte sie mit der polizeilichen Aussage vom 6. Okto- ber 2018 übereinstimmend aus, sie sei insgesamt drei Mal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Beim ersten Mal habe er etwas aus der Wohnung gebraucht, und sie sei mitgegangen. Sie sei nur kurz bei ihm zuhause gewesen. Er habe sie da auch einmal auf die Nase geküsst. Das sei aber noch nicht so "strange" gewe- sen. Beim zweiten Mal sei sie zusammen mit ihrer Kollegin beim Beschuldigten zuhause gewesen, weil sie auf die Drogen gewartet hätten. Da habe sie, soweit sie sich erinnere, ihre Handyhülle bei ihm vergessen. Beim dritten Mal sei dann eben der Vorfall passiert. Und beim vierten Mal habe sie die Hülle holen müssen. Da habe sie jedoch vor der Wohnung gewartet, und die Kollegin habe die Handy- hülle geholt (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:15:06).
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E. 4.7.2 J._____, damals 14-jährig, sagte anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 11. April 2019 als Auskunftsperson in Gegen- wart des Beschuldigten und der Verteidigung sowie ihres Vaters, M._____, dazu im Wesentlichen aus (Urk. D 6/3 S. 2 ff.), sie und G._____ seien beste Kollegin- nen. Sie kenne diese seit der 5. Klasse. Sie hätten A._____ (den Beschuldigten) damals am Bahnhof N._____ getroffen. Dieser habe G._____ MDMA verkaufen wollen. Sie glaube, einen Tag später hätten sie den Beschuldigten nochmals ge- troffen und ihm Fr. 100.– gegeben. Sie seien dann zu ihm nach Hause gegangen. Er haben ihnen "Gras" angeboten. Sie habe einen Joint gedreht, G._____ habe einen Joint gedreht, er habe aber nicht mitgeraucht. Nachdem sie den Joint ge- raucht habe, habe sie nach Hause gehen müssen (ebenda, S. 3 f.). G._____ ha- be gesagt, sie bleibe, weil der Kollege mit dem MDMA kommen würde. Als sie zuhause gewesen sei, habe G._____ angerufen und ihr weinend gesagt, A._____ habe sie angefasst. Sie habe ihn weggestossen. Auf die Frage, wie oft sie bei ihm zuhause gewesen sei (ebenda, S. 4 u.), gab sie zu Protokoll: "Einmal." G._____ auch nicht mehr als sie, auch einmal. Nein, sie sei nie alleine bei A._____ zuhau- se gewesen. Der Beschuldigte habe sie (beide) vom Bahnhof N._____ zu sich nach Hause begleitet. Sie glaube, sie sei dort nur in einem Zimmer gewesen. Sie sei am Rande des Bettes gesessen. G._____ sei neben ihr auf der anderen Seite gesessen. A._____ sei auf der anderen Seite des Bettes gewesen. Sie seien alle drei auf dem Bett gewesen. Sie sei dann um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr gegangen. Sie habe G._____ von zuhause aus anrufen wollen, um ihr zu sagen, dass diese sie abholen solle. G._____ habe aber nicht abgenommen. Dann habe sie in die Wohnung zurück gewollt, um ihr das zu sagen. Sie habe angenommen, dass G._____ das MDMA bereits erhalten habe. Sie sei nicht in die Wohnung gegan- gen, da sie von G._____ angerufen worden sei, als sie bereits fast in O._____ gewesen sei (ebenda, S. 6).
E. 4.7.3 Aus den Aussagen von G._____ ergibt sich, dass sie anscheinend be- reits als sie den Beschuldigten kennengelernt hatten, ein erstes Mal alleine bei diesem war. Daraus, dass J._____ dies in ihrer Aussage nicht ebenfalls erwähnte, kann nicht unbesehen auf einen Widerspruch im Sinne eines eigentlichen Lügen- signals geschlossen werden. Keineswegs auszuschliessen ist, dass sie tatsäch-
- 16 - lich zunächst ein erstes Mal alleine bei diesem war, dies gegenüber J._____ aber unerwähnt blieb, oder diese es schlicht nicht mehr so in Erinnerung gehabt haben könnte, nachdem sie diesfalls beim ersten Besuch ja eben gerade nicht dabei war. Gemäss der weiteren Darstellung von G._____ wartete J._____ das zweite Mal draussen, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschul- digten gewesen. Letztere Aussage schliesst indessen nicht aus, dass J._____ damals überhaupt nicht beim Beschuldigten war. Die Aussagen der beiden Mäd- chen sind insofern unvollständig, als dass die Zeitkomponente teilweise fehlt. Die Aussage von G._____ stimmt durchaus insofern mit jener von J._____ überein, als gemäss beider Darstellung J._____ nicht anwesend war, in jenem Zeitraum, als der sexuelle Übergriff stattfand, sondern G._____ eben alleine beim Beschul- digten war, als "es" passierte. Ferner ist es nicht zwingend so, dass beide Mäd- chen in ihren Angaben auch Dasselbe meinten. Mit der Aussage, draussen ge- wartet zu haben, könnte auch gemeint gewesen sein, deshalb nicht beim Be- schuldigten (gemeint: in der Wohnung) gewesen zu sein. Der Umstand, dass in der Darstellung von G._____ unerwähnt blieb, dass am Tag, als "es" später pas- sierte, beide Mädchen gemeinsam einen Joint beim Beschuldigten in der Woh- nung geraucht hatten, ist sodann erklärbar, zumal nicht auszuschliessen ist, dass G._____ mit ihrer Aussage die noch jüngere J._____ schützend nicht mit dem Konsum von Cannabis in Verbindung bringen wollte.
E. 4.7.4 Daraus, dass die Aussagen der beiden Mädchen in diesen Punkten offenkundig nicht deckungsgleich ausfielen, kann daher nicht auf eigentliche Wi- dersprüche geschlossen werden. Dies ist vielmehr ein untrüglicher Hinweis da- rauf, dass sie sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Verteidi- gung nicht abgesprochen haben (z.B. Urk. 101 S. 5). Beide haben demgegenüber übereinstimmend ausgesagt, sich beim Beschuldigen in der Wohnung aufgehal- ten zu haben und dass die Geschädigte G._____ im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs sich alleine beim Beschuldigten befunden hatte. Die zahlenmässige Abweichung bei der Frage, wie oft G._____ tatsächlich beim Beschuldigten zu- hause war, kann einerseits im verblassten Erinnerungsvermögen begründet sein, andererseits auf dem Bestreben von J._____, die tatsächliche Anzahl solcher Be- suche beim Beschuldigten vor ihrem in der betreffenden Einvernahme bei der
- 17 - Staatsanwaltschaft anwesenden Vater, von Beruf anscheinend Polizeibeamter, aus naheliegenden Gründen zu verheimlichen (vgl. Urk. 6/3).
E. 4.8 Auch die Beschreibung der Wohnsituation und des weiteren Randge- schehens durch die Geschädigte G._____, weist keine wirklichen Widersprüche auf.
E. 4.8.1 Die amtliche Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsver- handlung aus, in der Wohnung, in welcher der Beschuldigte damals logiert habe, seien entgegen den Aussagen von G._____ nicht nur ein Zimmer, sondern deren drei gewesen. Ebenso habe der Beschuldigte nicht wie von ihr behauptet, ein Einzelbett gehabt, sondern ein solches mit einer Breite von zwischen 120– 140 cm, welches überdies mit dem Kopf und nicht, wie von G._____ gezeichnet, mit der langen Seite zur Wand gestanden habe (Urk. 101 S. 3). Die Vorinstanz habe den Umstand unbeachtet gelassen, dass G._____ zu Protokoll gegeben ha- be, alleine beim Beschuldigten gewesen zu sein, J._____ dagegen angegeben habe, zumindest während des Konsums des Joints ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein (ebenda, S. 5 Rz 7).
E. 4.8.2 G._____ wurde am 6. Oktober 2018 in einer anderen Sache in der Regionalwache Zürich City der Stadtpolizei Zürich einvernommen. Nach der Ein- vernahme erwähnte sie, dass ihr im Juli 2018 etwas Schlimmes, Sexuelles, pas- siert sei, weswegen sie noch gleichentags betreffend sexueller Nötigung befragt wurde. Der Vorfall sei in der Wohnung des Beschuldigten passiert. Da sie die Wohnadresse nicht wusste, skizzierte G._____ den Weg vom Bahnhof N._____ dorthin und den Grundriss der Wohnung. Die Skizze weist zudem einen Balkon auf. Die Geschädigte gab zu Protokoll, die Wohnung des Beschuldigten befinde sich im ersten Stock, mit Balkon (Urk. D 6/1 S. 2; Urk. D 6/2/1 S. 1 f.). Auch an- lässlich der aufgezeichneten Befragung vom 27. März 2019 sprach die Geschä- digte nicht bloss von einem Zimmer, sondern erklärte (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:21:58), die Wohnung habe zwei oder drei Zimmer, eine Küche und ein Bad. In der Wohnung seien sie in sein Zimmer gegangen.
- 18 -
E. 4.8.3 Ferner soll die Geschädigte laut Polizeirapport vom 12. Oktober 2018 nicht gewollt haben, dass ihre Mutter über diese Geschehnisse informiert würde. Dagegen habe sie sich einer Freundin der Mutter, namens P._____, anvertraut und diese auch als Zustelladresse bezeichnet. Ausserdem habe sie ihre Psychia- terin über das Geschehene informiert (Urk. D 6/1 S. 3 oben; vgl. auch Urk. D 6/2/1 S. 4).
E. 4.8.4 Soweit geltend gemacht wird, die Wohnung des Beschuldigten habe entgegen den Aussagen von Sabrina G._____ drei und nicht bloss ein Zimmer aufgewiesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Geschädigten am 6. Oktober 2018 erstellte Skizze ebenfalls drei und nicht bloss einen Raum sowie ein WC aufweist. Einer dieser Räume ist als Schlafzimmer gekennzeichnet. In diesem Zimmer ist ein einzelnes Bett unbekannter Grösse eingezeichnet, wobei eine Längsseite die eine und eine Breitseite die andere Wand zu berühren scheint oder zumindest sehr nahe bei der Wand stehend gezeichnet wurde. Die Breitseite (allenfalls Fuss- oder eben Kopfseite) befindet sich auf dieser Zeichnung jeden- falls direkt an einer Wand (Urk. D/1, Beilage 2). Die Zeichnung dieses einzelnen Bettes schliesst keineswegs aus, dass dieses eine Breite von zwischen 120– 140 cm aufwies. Die Geschädigte vermochte die Wohnung und die Situation im Zimmer des Beschuldigten detailliert beschreiben, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Angaben spricht. Dies lässt sich ohne Weiteres mit dem von ihr lebensnah ge- schilderten Übergriff des Beschuldigten in Einklang bringen.
E. 4.9 Beim Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich zudem auffällig, dass er mehrmals betonte, G._____ habe ihn an der Street Parade ausrauben wollen. Ausserdem sei sie mit einer Softair Pistole verhaftet worden. Dies zeigt sein Bestreben, sie schlechtzumachen und damit ihre Glaubwürdigkeit infragezu- stellen, was als Lügensignal zu werten ist. Ebenso verhält es sich bezüglich E._____ (vgl. nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Auch sie wurde vom Beschuldigten wie- derholt diskreditiert, um auch deren Glaubwürdigkeit als zweifelhaft darzustellen. Sie habe laut ihrem Stiefvater, F._____, bereits fünf Personen auf die gleiche Weise zu Unrecht belastet. Sie sei in einer geschlossenen Schule, sei in psycho- logischer Behandlung und müsse Medikamente einnehmen. Deren Mutter sei Al-
- 19 - koholikerin und schimpfe den ganzen Tag (z.B. Urk. 1/17/13 S. 1 f.; Urk. 1/17/25 S. 2; Urk. 1/17/35; Urk. 1/17/42). Soweit er die Glaubwürdigkeit von ihn belasten- den Personen mit deren psychischen Gesundheit infragezustellen versucht, müsste er dasselbe auch gegen sich selber gelten lassen, nachdem er nachweis- lich wegen "emotionaler Instabilität" invalidisiert ist und im Tatzeitpunkt eine leich- te Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (F 60.30 nach ICD-10), und multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain, aufwies (Urk. 1/8/5 S. 25; Urk. 1/20/38 S. 65 und nachfolgend, Erw. V.2.3.2.1.). Für alle gilt indessen gleichsam, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften perso- nalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr rele- vante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).
E. 4.10 Insgesamt bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich die Tatvorwürfe der sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, inklusive eigener Konsum des Beschuldigten (Anklage- ziffern I. und V. [Doss. 6], vgl. auch vorstehend, Erw. III.1.1., 1.3. und 1.4.) ankla- gegemäss ereignet haben und somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voll- umfänglich erstellt sind. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Geschä- digte wenige Tage nach dem Übergriff am 26. Juli 2018 dem Beschuldigten die Textnachricht schrieb: "Treffe mer eus hüt no ich wet doch no die fledermüss und wenns nöd gaht den die 100-. Ich spess au eine als Entschuldigung Lg G._____". Diese Nachricht nimmt keinerlei Bezug zum Übergriff und macht lediglich deutlich, dass G._____ nicht dazu bereit war, auf die dem Beschuldigten übergegebenen Fr. 100.– zu verzichten oder stattdessen das versprochene MDMA noch von ihm erhältlich machen wollte.
- 20 -
E. 5 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer II. [Doss. 1])
E. 5.1 Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
18. März 2021 über eine länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jugendstraf- recht verfügt (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheits- entzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt vollziehbar ausgefällt wur- den, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshil- fe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft.
E. 5.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2019 wurde dem Be- schuldigten eine leichte Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F 60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Al- kohol, THC, MDMA und Kokain, attestiert (Urk. 20/38 S. 65). Auch diese Diagno- se wirkt sich negativ auf die Prognose längerfristigen Wohlverhaltens und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
E. 5.3 Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen − sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG,
- 52 - − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, − geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie wegen − mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestraft.
6. Seit den vorliegend beurteilten Taten ist der Beschuldigte nicht mehr straf- fällig geworden. Er befand sich für rund 12 Monate in Untersuchungs-, Sicher- heitshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem musste er sich der gerichtlich an- geordneten ambulanten Massnahme unterziehen (vgl. Urk. 88 S. 55 ff.; Urk. 102/4). Seine Taten gegen diverse Rechtsgüter, unter anderem auch im Be- reich der Betäubungsmittelkriminalität, sind angesichts deren beachtlichen Band- breite und dem Deliktszeitraum von rund 10 Monaten nicht mehr als Bagatellen, aber im Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität einzustufen. Angesichts des vorsätzlichen Tatvorgehens und der bei der Geschädigten verursachten Ver- letzung der sexuellen Integrität (vorstehend, Erw. VI.3.2.), geht vom Beschuldigte eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit aus, weshalb ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht.
7. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dieser lässt es angesichts der Taten des Be- schuldigten und der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährdung der Öffentli- chen Sicherheit und Ordnung gerade noch als gerechtfertigt erscheinen, aus- nahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist je-
- 53 - doch darauf hinzuweisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die öffentlichen In- teressen seine privaten Interessen überwiegen und zu einer Landesverweisung führen könnten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung auch die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Indessen ist er seiner Rügepflicht nicht nachgekommen und hat keinerlei Beanstandungen an den vorinstanzlich festgesetzten Kosten erhoben, dabei insbesondere auch nicht angegeben, welche Abänderungen der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung vorzunehmen wären (Urk. 90 S. 2; Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb diese oh- ne Weiterungen zusammen mit der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO) ausgangsgemäss zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch und der Höhe der Strafe teilweise. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mit der Strafe teilweise und mit der Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates im Umfang eines Drittels auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendun- gen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 99; Urk. 103; Urk. 116) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung mit Fr. 9'900.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 5.4 Die im vorinstanzlichen Urteil hervorgehobenen, in den beiden polizeili- chen Befragungen nicht übereinstimmenden Angaben von E._____ zum genauen Tatzeitpunkt und zum Zustand des Beschuldigten, unter Einfluss von Cannabis oder Alkohol (vgl. Urk. 88 S. 22), betreffen zwar nicht das eigentliche Kernge- schehen des sexuellen Übergriffes, sondern das Randgeschehen, welches hin- sichtlich der ungefähren Tatzeit (18.30 Uhr; "es war noch nicht so dunkel"; Urk. 1/10/1 S. 2 und S. 7; Urk. 1/10/3 S. 5) durch die ansonsten mit Widersprü- chen behafteten Aussagen ihrer Eltern eingegrenzt wird. Beide Eltern bestätigten, dass die Geschädigte sich am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten nach draussen begeben habe, was von diesem aber bereits bestritten wurde. Die Un- regelmässigkeiten zum Randgeschehen in den Aussagen der Geschädigten stel- len daher auch die Glaubhaftigkeit ihrer zwar übereinstimmenden, aber spärlichen und stereotyp wirkenden Angaben zum eigentlichen Tatvorwurf infrage. Ihre bei- den polizeilichen Befragungen vom 23. Mai 2018 und vom 25. März 2019 lagen zwar immerhin 10 Monate auseinander, ihr Erinnerungsvermögen zum Randge- schehen dürfte daher nicht zuletzt auch angesichts ihrer damaligen kognitiven Fähigkeiten (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.6.) bereits getrübt gewesen sein. Sie konnte vor Vorinstanz beispielsweise nicht sagen, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hatte (Prot. I S. 33 f.). Anlässlich dieser nochmals 11 Mo- nate später durchgeführten Befragung vor Vorinstanz erinnerte sich die Geschä- digte aber anscheinend noch daran, dass sie damals auf dem Pingpongtisch ge-
- 22 - sessen habe, dass es am späten Abend und bereits dunkel gewesen sei. Die ge- naue Uhrzeit konnte sie wiederum nicht nennen. Ferner erklärte sie, sich nicht mehr an den relativ simplen Umstand erinnern zu können, ob der Beschuldigte sie an beiden Brüsten oder nur an einer Brust angefasst habe (Prot. I S. 37). Eigent- lich wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine so grundlegende und einfache Be- gebenheit auch nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch zuverlässig hätte er- innern können.
E. 5.5 Hinzukommt, dass die Zeugenaussagen der Eltern von E._____ insge- samt in vielen Punkten wenig glaubhaft wirken (vgl. Urk. 88 S. 24 f.). Zwar haben sie das anklagegenständliche Randgeschehen in zeitlicher Hinsicht im Wesentli- chen bestätigen können. Ferner sagten sie mehr oder weniger übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei auch schon alkoholisiert zu ihnen gekommen, rauche manchmal Cannabis und trinke Alkohol zusammen mit dem Vater der Geschädig- ten, am Abend der anklagegenständlichen Vorkommnisse aber angeblich ausge- rechnet nicht. Dies dürfte den Grund wohl darin haben, dass sie sich als Eltern von E._____ grosse Vorwürfe machen lassen müssten, hätten sie ihre Tochter am Abend beim Eindunkeln einem bekifften und/oder alkoholisierten Mann in die Obhut gegeben. Ihre Angaben sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich des eigentlichen anklagegegenständlichen Kerngeschehen auf dem Spielplatz waren sie aber ohnehin nicht zugegen und konnten daher auch nichts aus eigener Wahrnehmung dazu aussagen. Angesichts ihrer in vielen Punkten wenig glaub- haften Aussagen zum äusseren Sachverhalt erweisen sich ihre Angaben daher als für eine Erstellung des Anklagesachverhaltes untauglich.
E. 5.6 Weitere Zweifel an der Darstellung der Geschädigten werden durch die Begebenheit geschürt, dass sie über Instagram Textnachrichten an den Beschul- digten und dessen Bekanntenkreis mit Annäherungsversuchen versandt haben soll. Auch dies betrifft indessen nicht das eigentliche Kerngeschehen, ist aber für ein Tatnachweis wenig hilfreich.
E. 5.7 Den Berichten der beiden Psychologinnen über die jeweilige polizeiliche Videobefragung von E._____, welche zur Zeit der Befragungen 14 resp. rund 15 Jahre war und jeweils von der Betreuerin begleitet wurde, lassen sich keine Auf-
- 23 - fälligkeiten in den einsilbig und kurz ausgefallenen Aussagen im Hinblick auf de- ren Wahrheitsgehalt entnehmen. Gemäss Einschätzung im Kinderheim, dem da- maligen Aufenthaltsort der Geschädigten, entsprach ihre damalige kognitive Ent- wicklung jener eines 7-jährigen Kindes. Die Beschreibung sexueller Handlungen war ihr peinlich (Urk. 1/9/3 S. 1 f.). Bei der zweiten Befragung sah die 15-jährige Geschädigte laut Einschätzung der Psychologin altersentsprechend aus, wirkte kognitiv aber leicht retardiert (Urk. 1/9/7 S. 1 f.). Die Gründe dafür, dass sie keine genauen Angaben über Gefühle und Absichten des Beschuldigten oder ihres Stiefvaters, F._____, machen konnte und ihre Erzählungen bruchstückhaft daher- kamen, wurde daher ihren begrenzten kognitiven Fähigkeiten zugeschrieben (Urk. 1/9/3 S. 1). Daraus lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse ziehen, die Geschädigte habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuell motivierten Berührungen erfunden und seine Bestreitungen seien glaubhafter als jene, wel- che er im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz deponiert hatte. Die Darstellung der Geschädigten E._____ wurde von der Vorinstanz aber zurecht als bloss "in ihrem stark reduzierten Kern- gehalt konsistent" eingestuft (Urk. 88 S. 23, Ziff. 5.2.4.).
E. 5.8 Nachdem der Beschuldigte die Geschädigte E._____ vor den anklage- genständlichen Handlungen bereits mehrmals gesehen hatte, da sein im Tatzeit- punkt ebenfalls 13-jähriger Bruder (Urk. 1/8/1 S. 3) mit dieser in den Kindergarten gegangen war und er überdies auch deren Vater damals seit über einem halben Jahr kannte und sich mit diesem regelmässig traf (Urk. 1/10/1 S. 4 und S. 6; Urk. 1/10/2 S. 3 f.; Urk. 1/8/1 S. 2 f.), bestehen aber immerhin keine Zweifel da- ran, dass er das ungefähre Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt kannte, auch wenn er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erklärt hatte, nicht zu wissen, wie alt sie sei.
E. 5.9 Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch von diesem Tatvorwurf, wonach E._____ in den einzelnen Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht, nachweislich gelogen und mehrere Varianten geliefert habe, welche nicht über-
- 24 - zeugt hätten (Urk. 101 S. 10 f.). Ferner wurde geltend gemacht, E._____ habe zwischenzeitlich ihren Stiefvater (F._____) des sexuellen Übergriffs bezichtigt. Dieser befinde sich deshalb in Untersuchungshaft (Prot. II S. 26).
E. 5.9.1 Aus den im Zusammenhang mit den von E._____ gegen ihren Stiefva- ter erhobenen Vorwürfen wegen sexueller Übergriffe beigezogenen Akten ergibt sich, dass bereits am 12. Januar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ergangen war, nachdem E._____ ihren Stiefvater einer Mitschülerin gegenüber bezichtigt gehabt haben soll, mit ihr "Sex zu haben", wenn die Mutter nicht zuhause sei, diese Vorwürfe im deswegen er- öffneten Strafverfahren gegen F._____ aber nicht bestätigt hatte (Urk. 107). In den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Winterthur ist ersichtlich, dass im Herbst 2019 aufgrund neuerlicher Vorwürfe gegen ihren Stiefvater ein weiteres Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von E._____ gegen F._____ eröffnet wurde und inzwischen am Bezirksgericht Winterthur unter der Geschäfts-Nr. DG210011 pendent ist (Urk. 110/1 ff.).
E. 5.9.2 Den Ermittlungsakten aus dem genannten Strafverfahren ist zu ent- nehmen, dass E._____ entgegen ihren früheren Aussagen im nicht anhandge- nommenen Strafverfahren nunmehr "von ihrem Vater" an den Brüsten und "Un- ten" angefasst worden sei. Auf einem internen Meldeformular des Heilpädagogi- schen Instituts Q._____, dem Aufenthaltsort von E._____ unter der Woche, schrieb sie: "Jedes Mal wenn ich Heim gehe, begrabscht er mich und langt mich an den Titten und Vagina an." (Urk. 110/1 S. 3). F._____ bestreitet diese Vorwür- fe (Urk. 110/4 S. 3, S. 5 oben). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen Videobefragung vom 6. November 2019 äusserte E._____ gar den Vorwurf, F._____ habe sie va- ginal penetriert, wobei er jeweils ein Kondom benutzt habe, dies sei im Wohn- zimmer, liegend auf dem Sofa oder auch einmal stehend vorgekommen. F._____ habe sich mehrmals auch einen weissen Dildo, welcher auf Knopfdruck vibriere, übergezogen und sei dann damit vaginal in sie eingedrungen, aber auch mehr- mals ohne, mit seinem Penis und Kondom. Es habe sich nicht gut angefühlt (Urk. 110/4 S. 3; Urk. 110/7 S. 11 ff., S. 20 f., S. 24 ff. und S. 31 ff.), nachdem sie anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung vom 27. September 2019 einzig
- 25 - ausgesagt hatte, seine Berührungen an der Brust und im Intimbereich seien über den Kleidern erfolgt (Urk. 110/6 S. 9 ff.). Die Grosseltern von E._____ hätten bei- de angegeben, es E._____ vom Intellekt her nicht zuzutrauen sei, eine solche "Geschichte" zu erfinden (Urk. 110/4 S. 5).
E. 5.9.3 Im Vorverfahren gegen den Stiefvater von E._____ wurde alsdann ein psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Juli 2020 bei PD Dr. med. R._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, S._____, über die damals 16-jährige E._____ eingeholt (Urk. 110/8).
E. 5.9.3.1 Die Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass sich mit Ausnahme von kognitiven Auffälligkeiten (Auffassungsstörungen, formale Denk- störungen, Schwierigkeiten im Kopfrechnen) weder im klinischen Untersuchungs- gespräch noch in den psychometrischen Untersuchungen Hinweise auf eine Psy- chopathologie fanden. Aus psychiatrischer Sicht lägen daher keine Diagnosen vor. Die kognitiven Auffälligkeiten seien daher nicht als Ausdruck einer psychi- schen Störung, sondern im Rahmen der Intelligenzminderung zu interpretieren. Laut Gutachten besteht bei E._____ mit einem IQ von 52 eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70) an der Grenze zu einer mittelgradigen Intelligenzminde- rung (ICD-10 F71). Das erhobene Intelligenzalter (vgl. vorstehend, Erw. III.5.9.3.) entspreche dabei ca. dem Entwicklungsalter eines neunjährigen Kindes (Urk. 110/8 S. 62 f., S. 73 ff., insbes. S. 123 Antwort 5.1).
E. 5.9.3.2 Im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens (ebenda, S. 77 ff., insbes. S. 92 ff.) kamen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, dass die aussagepsychologische Nullhypothese (die Aussage der Zeugin ist unwahr) nicht verworfen werden kann (Urk. 110/8 S. 125 u.). Als Beispiele für Widersprüche und weiterentwickelte Aussagen im Verfahren gegen den Stiefvater lässt sich dem aussagepsychologischen Gutachten (und ihren Einvernahmen) entnehmen, dass die Zeugin (E._____) in der zweiten aufgezeichneten Einvernahme vom
E. 5.9.4 Die amtliche Verteidigung hat zu den Aussagen von E._____ und dem vorerwähnten Gutachten in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen (Urk. 114 S. 2 f.): Aus der Abschrift der Videobefra- gung von E._____ vom 6. November 2019 würden weitere Widersprüche aus ih- ren Aussagen an den Tag treten. So habe sie ausgeführt, ihr Stiefvater habe ge- sagt, sie solle "mit A._____ mitgehen", weil der mit ihm um ein Samsung Handy gewettet habe und so. Er - A._____ - habe gesagt, wenn sie mit ihm nach draussen gehe, bekomme sie ein Samsung Handy. Von einer solchen Wette oder
- 27 - von einem Mobiltelefon sei im gesamten Verfahren gegen den Beschuldigten nie die Rede gewesen. Im psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gut- achten falle auf, dass sie insbesondere hinsichtlich sexueller Interaktionen durch und durch widersprüchliche Aussagen mache. Neu habe sie erwähnt, der Be- schuldigte habe mit ihr dasselbe gemacht, wie ihr Vater. Dessen Penis habe sie "vielleicht dreimal" bzw. "vielleicht so fünfmal oder so" in den Mund nehmen müs- sen. Der Beschuldigte habe dasselbe gemacht mit dem Penis in den Mund, das sei draussen gewesen. Auch von Oralverkehr bzw. vom Penis des Beschuldigten sei im gesamten gegen ihn geführten Strafverfahren nie die Rede gewesen. Es werde daher daran festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei sexuelle Hand- lungen an E._____ vorgenommen habe, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei.
E. 5.9.5 Die Staatanwaltschaft machte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2021 geltend (Urk. 113), die Aussagen der Geschädigten in der Strafun- tersuchung gegen ihren Stiefvater seien in der Tat nicht widerspruchsfrei. Dies bedeute aber nicht, dass die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten falsch seien. Aus dem psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten könne nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Geschädigten im vorlie- genden Verfahren ebenfalls unwahr seien. Diese hätten gar keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Im Verfahren gegen den Beschuldigten seien die Aus- sagen der Geschädigten im Kerngeschehen vielmehr konstant. Sie habe während laufendem Verfahren nicht gravierendere Vorwürfe erhoben.
E. 5.10 Wie bereits erwogen (Erw. III.5.7.), sind die Aussagen der Geschädig- ten gegen Beschuldigten bloss in ihrem stark reduzierten Kerngehalt konsistent und auch konstant ausgefallen. Dasselbe trifft aber auch auf ihre Belastungen im Verfahren gegen ihren Stiefvater zu, wie dies auch im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens festgehalten wurde (Urk. 110/8 S. 106, S. 111, S. 119 letzter Absatz). Werden die Aussageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen erfolgte und offizielle Untersuchungen betrachtet, kann eine lineare Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festge- stellt werden (Urk. 110/8 S. 98 letzter Absatz). All diese gutachterlichen Feststel-
- 28 - lungen lassen sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch auf das Verfahren gegen den Beschuldigten mit teilweise identischen Tatvorwürfen über- tragen, nachdem E._____ gegenüber dem Gutachter im Vergleich zu ihren bishe- rigen Angaben im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aggravierend angab, sie habe früher schon einmal eine Anzeige gegen den Kollegen ihres Vaters (ge- meint Stiefvaters) gemacht, da dieser dasselbe gemacht habe. Der Kollege ihres Vaters (gemeint der Beschuldigte A._____) habe dasselbe gemacht mit dem Pe- nis in den Mund (Urk. 110/8 S. 55). Indessen hatte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten bislang nie von oraler Befriedigung des Beschuldigten gesprochen und solches wurde diesem denn auch nicht zu einem Anklagevorwurf gemacht. Es zeigt aber exemplarisch die Parallelen des Aussageverhaltens von E._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten und in jenem gegen ihren Stiefvater auf. Auf ihre Belastungen gegen den Beschuldigten kann daher nicht abgestellt werden.
E. 5.11 Insgesamt verbleiben ganz erhebliche Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zutrugen, wie sie dem Beschuldigten von der Anklage zum Vorwurf gemacht werden. Der Anklagevorwurf (Anklageziffer II. [Doss. 1]) lässt sich daher nicht erstellen, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls wenig glaubhaft daherkommen. Somit ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern zum Nachteil von E._____ freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der minderjährigen G._____ als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 35 S. 13; Urk. 69 S. 11 f.). Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz einen Freispruch, ohne Ausführungen zur rechtlichen Würdigung zu machen (Urk. 70 S. 10).
2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
- 29 -
E. 6 November 2019 (Urk. 110/7) angab, dass ihr Freund, T._____, mit ihr Ge- schlechtsverkehr gehabt habe, was sie in der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 dann wieder verneinte (Urk. 110/8 S. 94). In der aufge- zeichneten Befragung vom 27. September 2019 (Urk. 110/6) habe E._____ er-
- 26 - klärt, dass ihr Stiefvater sie im Brust- und Intimbereich "begrabscht" habe. Bis zur zweiten Einvernahme am 6. November 2019 habe sich diese Aussage weiterent- wickelt. So habe sie alsdann u.a. ausgesagt, ihr Stiefvater soll sie im Brust- und Intimbereich angefasst haben sowie mehrfach mit einem Dildo oder mit Kondom vaginal in sie eingedrungen sein. Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 habe sie dann (wie bereits erwähnt) geäussert, nie Ge- schlechtsverkehr mit T._____ gehabt zu haben. Sie berichtete, dass ihr Stiefvater sie anfänglich im Genitalbereich und an der Brust berührt haben soll. Weiter habe dieser begonnen, sie mit dem Penis hinten und vorne zu "belästigen", er sei nackt gewesen, und mit seinem Penis "vorne und hinten in ihren Genitalbereich" ges- tossen. Anlässlich der vorliegenden fachärztlichen Begutachtung durch PD Dr. med. R._____ habe E._____ geschildert, dass sie den Stiefvater habe oral befrie- digen müssen, er sie begrabscht habe und aufgehört habe, als er die Schritte der Mutter gehört habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe die Zeugin widersprüch- lich von den mutmasslichen Ereignissen berichtet, noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dann dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Stiefvater gehabt habe, dabei seien sie jedoch bekleidet gewesen oder dass sie ihn habe oral be- friedigen müssen, wobei er bekleidet gewesen sei. Später habe sie angegeben, dass er doch nicht ganz bekleidet gewesen sei, dass sie noch nie seinen Penis gesehen habe, diesen aber in den Mund habe nehmen müssen. Würden die Aus- sageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen und offizielle Untersuchungen betrachtet, könne eine innere Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festgestellt werden (ebenda, S. 97 f., vgl. auch S. 105).
E. 6.1 Versuchte Drohung zum Nachteil von C._____
E. 6.1.1 Bei der Todesdrohung in der Wohnung seiner Mutter gegen deren Le- benspartner, C._____, legte der Beschuldigte mit seinem Wutausbruch ein erheb-
- 42 - liches Aggressionspotential an den Tag. Seinen Drohungen verlieh er Nachdruck, indem er sich eines Baseballschläger behändigte und damit gegen die Wand und die Schlafzimmertür, hinter der sich seine Mutter und C._____ befanden, schlug. Dieses Vorgehen war geeignet, diese weiter einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Unter der Prämisse der vollendeten Tat ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen und mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten zu ahnden.
E. 6.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelt, was sich relativierend auswirkt. Zudem ist der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dies führt insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Mona- te.
E. 6.1.3 Weiter zu berücksichtigen ist die verschuldensunabhängige Tatkom- ponente des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zwar hatte der Beschuldigte mit sei- nem Vorgehen und seinen drohenden Äusserungen alles getan, um C._____ in Todesangst zu versetzen, dies gelang ihm jedoch nicht, da sich dieser einschloss und die Polizei verständigte (vgl. Anklageziffer IV. 1. [Dossier 4]). Damit hat eine weitere Strafminderung um einen Monat zu erfolgen.
E. 6.1.4 Betreffend die Täterkomponenten kann zunächst auf die Erwägungen in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Strafmindernd fällt jedoch das Geständnis und die bekundete Reue des Beschuldigten ins Gewicht. Zusammen mit der schwierigen Kindheit und Jugend führt dies zu einer Reduktion von einem Monat. Entsprechend resul- tiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten.
E. 6.1.5 Die ermittelte Strafhöhe von 6 Monaten eröffnet die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen. Wie bereits erwogen, sind keine Gründe ersichtlich, die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten auszuschliessen. In Anbetracht dessen ist für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
- 43 -
E. 6.2 Drohung zum Nachteil von D._____
E. 6.2.1 Bei der Drohung zum Nachteil von D._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich darin ebenfalls ein beträchtliches Aggressionspo- tential manifestiert. Der Beschuldigte drohte D._____ an, ihn über den Balkon zu werfen, was sich erheblich auf dessen Sicherheitsgefühl auswirkte. Allerdings blieb es bei dieser einen Drohung. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem leichten bis noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind das eventualvorsätzliche Handeln sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berück- sichtigen, wodurch sich die objektive Tatschwere relativiert. Somit erweist sich ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 6.2.2 Bei den Täterkomponenten fallen neben der schwierigen Kindheit und Jugend des Beschuldigten (vgl. Erw. V.3.1. ff.) das Geständnis sowie die Reue strafmindernd ins Gewicht, was zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt.
E. 6.3 Art. 19 Ziff. 1 BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze vor. Die mehrfache Tatbege- hung ist als Strafschärfungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend zu gewichten.
E. 6.3.1 Zwar gab der Beschuldigte mit Cannabis bloss sogenannte "weiche" Drogen in geringer Menge an G._____ und J._____ ab. Der Umstand, dass die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt mit gerademal rund 16 Jahren als, resp. J._____ noch jünger, mithin minderjährig waren, ist ihm Rahmen der objektiven Tatschwe- re dieser Tathandlungen als verschuldenserhöhend zu taxieren. Beim Vermitteln von MDMA an G._____ ist andererseits verschuldensmindernd zu berücksichti- gen, dass die beabsichtigte Menge gering, mit einem Gegenwert von lediglich Fr. 100.– war und die Mädchen nicht in den Besitz der versprochenen Betäu- bungsmittel gelangten. Dennoch hat der Beschuldigte Geld von ihnen entgegen- genommen, um die Vermittlung in der Folge vorzunehmen. Von der geplanten Vermittlung sah er alsdann bloss ab, da er erfahren habe, dass der Vater von
- 44 - J._____ Polizeibeamter sei. Die objektive Tatschwere ist daher nicht mehr als sehr leicht einzustufen. Sie rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Einsatz- strafe für beide Vergehen in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 6.3.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte gezielt und berechnend vorging, mithin direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe dürften einerseits geldwerter Natur gewesen sein, anderer- seits brachte er mit der Abgabe von Cannabis und dem Versprechen, MDMA für sie zu vermitteln, die beiden Mädchen auch dazu, Zeit mit ihm zu verbringen und sie in seine Wohnung einzuladen, was durchaus von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Jedenfalls vermag die subjektive Schwere seiner Tathandlungen deren objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 6.3.3 Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das bereits Er- wogene verwiesen werden. Zwar hat der Beschuldigte einzelne Teile dieses An- klagesachverhaltes zwischendurch bruchstückhaft eingeräumt. Die Tatvorwürfe als Gesamtes bestreitet er indessen nach wie vor hartnäckig, was eine Strafmin- derung für positives Nachtatverhalten bei diesem Delikt ausschliesst und es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt.
E. 6.4 Art. 177 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Beschimpfung einen Strafrahmen von Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor.
E. 6.4.1 Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger 2 einmalig als "Huren- sohn". Dies mag diesen in seiner Ehre verletzt haben, ist aber bei objektiver Be- trachtung als eher leicht einzustufen.
E. 6.4.2 Bei isolierter Betrachtung und unter Berücksichtigung des Geständ- nisses des Beschuldigten erscheint ein Strafmass im unteren Bereich des er- wähnten Strafrahmens, etwa bei 10 Tagessätzen, als angemessen. Dies führt im konkreten Fall zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze.
- 45 -
E. 6.5 In Anwendung des Asperationsprinzips würde damit eine Gesamtgeld- strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe resultieren. Da bereits die Einsatzstrafe für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ das vom Gesetz bei Geld- strafen vorgesehene Strafmaximum erreicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei ei- ner Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
E. 6.6 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt der Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei dieser ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Der Beschuldigte erzielt neben einer IV-Rente von Fr. 1'560.– kein weiteres Einkommen. Seine Wohnungsmiete und weitere notwendige Auslagen werden durch Ergänzungsleistungen finanziert (Prot. I S. 10). Dies rechtfertigt es, die Tagessatzhöhe auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestansatz von Fr. 30.– festzusetzen. Besondere Umstände, welche nach einer weiteren Reduktion ver- langen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
E. 6.7 Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Verurteilungen wegen versuchter Drohung zum Nachteil von C._____, Dro- hung zum Nachteil von D._____ und mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Beschimpfung festzusetzen.
7. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungstatbestände der Tätlich- keiten gemäss Art. 126 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des Missbrauch einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG sind alle mit einer Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– als Strafe bedroht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Angesichts der diversen vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum begangenen Über- tretungen und dem Umstand, dass es sich dabei nicht nur um einfache Bagatellen handelte, sondern teilweise auch die körperliche und seelische Integrität Dritter erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde und bei der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes mehrfache Tatbegehung vorliegt, erweisen sich Fr. 1'000.– Busse als dem Gesamtverschulden und den bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
- 46 - hältnissen des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.1. f.) insgesamt als ange- messen.
8. Somit ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestra- fen. 8.1. Er befand sich am 10. Januar 2018 sowie vom 10. Januar 2019 bis zum
24. Januar 2019 und vom 29. Januar 2019 bis zum 17. Juli 2019 in Polizei-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 8/1; Urk. 17/1–5; Urk. 1/17/14; Urk. 1/17/16; Urk. 18/1; Urk. 18/4; Urk. 1/17/20–48). Seit 17. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug und wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 aus diesem entlassen. Seit dem 27. Februar 2020 befindet er sich auf freiem Fuss (Urk. 51; Prot. I S. 64; Urk. 92). Somit hat er 408 Tage Freiheits- entzug erstanden. 8.2. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Bestrafung des Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe ermöglicht einen vollständigen Aufschub des Strafvollzu- ges (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch ein teilbedingter Vollzug ist angesichts einer Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
2. Wird eine stationäre oder – wie für den Beschuldigten gemäss unange- fochtener Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils – eine ambulante Mass- nahme angeordnet, sind diese Voraussetzungen jedoch zum vornherein nicht ge- geben. So bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub ei- ner Strafe aus (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019,
- 47 - N 25 zu Art. 42; BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; je mit Hin- weisen). Damit ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– ist zu bezahlen. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht keinen (teil-)bedingten Vollzug einer Busse vor. Vorlie- gend erscheint es zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe als sachgerecht, die Tagessatzhöhe (vorliegend Fr. 30.–) als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Die Vorderrichter haben von einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 88 S. 58 ff., S. 65). Die Anklagebehörde hat mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, eine Landesverweisung von 7 Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 88 S. 3; Urk. 89 S. 6; Urk. 100 S. 1 f.). Der Beschuldigte strebt die Bestätigung des vorinstanzlichen Absehens von einer Landesverweisung an (Urk. 101 S. 1 f.).
2. Wird ein Ausländer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig ge- sprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefall- klausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefäl-
- 48 - le beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unver- hältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentli- ches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99).
4. Aus den Akten und den Befragungen des inzwischen 28-jährigen Be- schuldigten türkischer Staatsangehörigkeit ergeben sich zusammengefasst die
- 49 - bei der Täterkomponente bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse (vgl. Erw. V.3.1. ff.). Er wurde in der Schweiz, in U._____ SG, geboren und ist hierorts aufgewachsen und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 1/19/1). Er hat einen älteren leiblichen Bruder und drei Halbgeschwister. Einer der kleinen Halb- brüder hat die gleiche Mutter und die anderen haben den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren war er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG und hernach nach einem Suizidversuch für ein Jahr in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter zurückkehren konnte. Seit er 17 oder 18 Jahre alt ist, hat er eine IV- Rente wegen emotionaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Er- gänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete beträgt Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeitet er nicht in einem geschützten Rahmen. Er lebt derzeit alleine und hat keine Freundin (Prot. II S. 7 ff.). Über die IV war ihm eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht worden. Beruf- lich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungspro- grammen jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Laut Auszug aus dem Steuer- register der Stadt I._____ vom 22. Januar 2018 versteuerte der Beschuldigte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ein Einkommen von Fr. 20'000.– resp. Fr. 30'000.– und kein Vermögen, wobei in den Jahren 2016 und 2017 ein Verlust- schein über Fr. 2'039.15 resp. Fr. 899.85 aufgeführt ist (Urk. 1/19/7). Bis zu seiner Verhaftung lebte er zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete her- nach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnort. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat der Beschuldigte laut ei- gener Angabe Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Prot. I S. 9 f.) , mitt- lerweile von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– (Prot. II S. 14). Er verfügt mithin über keine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage, um seinen Lebensunter- halt selber und unabhängig bestreiten zu können. Er befindet sich aktuell (Zeit- raum 26. Februar 2020 bis 30. März 2021) in einer vorzeitig von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB (Urk. 101 S. 13 f.; Urk. 102/4). Laut Zwischenbericht vom 30. März 2021 ist die Hauptzielsetzung der freiwilligen psychosozialen Beratungen die Bearbeitung von administrativen Be- langen, die Unterstützung hinsichtlich der Themen Wohnen, Tagesstruktur und Behördenkontakt, die künftige Straffreiheit, die Verringerung des Rückfallrisikos.
- 50 - Die bisher 13 Gespräche im Einzelsetting und fünf gemeinsamen Gespräche mit der Therapieperson des PPD habe der Beschuldigte pünktlich wahrgenommen. Bis Oktober 2020 waren regelmässige Substanzkontrollen auf Cannabis, Alkohol und Kokain durchgeführt worden. Positive Werte hätten jeweils den Angaben des Beschuldigten gegenüber der Therapeutin entsprochen. Ein Therapeutinnen- wechsel habe zu einer Abnahme bei der Zuverlässigkeit der Terminwahrnehmung durch den Beschuldigten geführt (Urk. 102/4 S. 2 f.).
E. 9 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
4. Diese hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe ist nachfolgend im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) unter Einbezug des weiteren Schuldspruches wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B._____ angemessen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe zu erhöhen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 26. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 und 4–7 - 54 - (Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschä- digung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 6 (ambulante Massnah- me), 8 (Herausgabe), sowie 9 (Genugtuung Privatkläger 3), in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 408 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse.
- Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. - 55 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'900.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang eines Drittels vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die Dispositivziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 56 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200263-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 30. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger betreffend sexuelle Nötigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
26. Februar 2020 (DG190055)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Septem- ber 2019 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der / des − sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB − mehrfachen, z.T. versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, z.T. in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 und Art. 19bis BetmG − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB − Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB − mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG
2. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis zum 17. Juli 2019 185 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
17. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Der Vollzug der Freiheits- wie auch Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 4 -
6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB an- geordnet.
7. Auf eine Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Ap- ril 2019 (C-1/2018/10019143) beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "HUAWEI" wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herausgegebenen Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Bezirksgerichtskasse abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese Anordnung in- nert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Anerkennung der Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 durch den Beschuldigten im Betrag von Fr. 100.– wird Vormerk genommen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Beschwerdeverfahren Obergericht (UB190049-O) Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'787.33 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'089.– Auslagen Fr. 222.– Entschädigung Zeuge Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3 Fr. 1'965.60 (bereits bezahlt)
- 5 - Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits bezahlt; Fr. 17'695.55 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 16'391.60 Mehrwertsteuer) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche zu drei Vierteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Zu einem Viertel werden die Kosten der amtlichen Verteidigung de- finitiv von der Gerichtskasse übernommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 3 werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 1; Urk. 100 S. 1 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Februar 2020 bezüglich der Schuldpunkte, der Anordnung der ambulanten Mass- nahme, der Einziehung und der Kostenfolgen zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei betreffend Anklageziffer II. der sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– zu verurteilen.
- 6 -
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen.
5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs anzuordnen.
6. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen.
7. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 2; Urk. 101 S. 1 f.)
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 sei betreffend Ziff. 1 (sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 und Art. 19bis BetmG und mehrfachen Übertre- tung des BetmG i.S.v. Art. 19a BetmG) sowie betreffend Ziff. 3, 5, 10 und 11 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 und Art. 19bis BetmG freizuspre- chen.
3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
4. Der Beschuldigte sei zu einer bei einer Probezeit von zwei Jahren be- dingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu einer bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.– zu ver- urteilen, unter Anrechnung sämtlicher erstandener Haft.
5. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 26. Februar 2020 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 3. resp. 6. März 2021 (Poststempel) Berufung an (Prot. I S. 61 ff., S. 65; Urk. 77 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am
15. resp. 18. Mai 2020 reichten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung am
28. Mai resp. 2. Juni 2020 (jeweils Poststempel) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 87; Urk. 89 f.). Mit Präsidialverfügung vom
8. Juni 2020 wurde den Privatklägern, der Verteidigung und der Staatsanwalt- schaft die jeweilige Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, in derselben Frist Belege für seine wirtschaftlichen Verhältnisse samt Datenerfas- sungsblatt einzureichen (Urk. 93). Anschlussberufung wurde von keiner Seite er- hoben. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am 6. Juni 2020 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ohne weitergehende Belege einreichen (Urk. 96).
2. Mit dem Beschuldigten wurden zwischen dem 11. Januar 2019 und dem
10. September 2019 total fünf haftrichterliche Anhörungen durch das Zwangs- massnahmengericht durchgeführt (Urk. 1/17/13; Urk. 1/17/25; Urk. 1/17/35; Urk. 1/17/42; Urk. 1/17/56). Seit 17. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen Straf- vollzug und wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 aus die- sem entlassen. Seit dem 27. Februar 2020 befindet er sich auf freiem Fuss (Urk. 51; Prot. I S. 64; Urk. 92).
3. Am 28. September 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13. April 2021 vorgeladen (Urk. 97). Anlässlich derselben stellten sie die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 100 S. 1 f.; Urk. 101 S. 1 f.).
- 8 -
4. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zu- dem aus, die Geschädigte E._____ (Anklageziffer II) habe zwischenzeitlich ihren Stiefvater (F._____) des sexuellen Übergriffs bezichtigt, weshalb dieser sich in Untersuchungshaft befinde (Prot. II S. 26). Die Staatsanwältin bestätigte, Kenntnis vom betreffenden Strafverfahren gegen F._____ bei der Staatsanwaltschaft I zu haben (ebenda, S. 28 f.). Da der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Geschädigten E._____ auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet und ihr Verhalten im Zusammenhang mit jenem Ver- fahren auch ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten tangiert, wurden in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO mit Beschluss vom 16. April 2021 die Akten jenes Straf- verfahrens von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen F._____ bei- gezogen (Urk. 104). Am 28. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft I mit, dass am
12. Januar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei. In einem weite- ren Strafverfahren sei am 10. März 2021 Anklage beim Bezirksgericht Winterthur erhoben worden (Urk. 106 f.). Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 wurden daher die Akten des Strafverfahrens gegen F._____ im Zusammenhang mit Vorwürfen be- züglich E._____ beim Bezirksgericht Winterthur zur Einsichtnahme beigezogen. Die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung wurde derweil den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 108 ff.). 4.1. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 wurde den Parteien die fol- genden Aktenkopien zugestellt und Frist für Stellungnahme zu denselben ange- setzt (Urk. 111 f.; Urk. 110/1–8): − Polizeirapporte und Nachtragsrapporte vom 20. September 2019, vom
2. Oktober 2019, vom 24. Oktober 2019, vom 15. November 2019 und vom 11. Dezember 2019 − Abschriften der Videobefragungen von E._____ vom 27. September 2019 und vom 6. November 2019 − psychiatrisch-neuro- und aussagepsychologisches Gutachten betref- fend E._____ vom 15. Juli 2020
- 9 - 4.2. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2021 und die amtliche Verteidigung mit solcher vom 17. Juni 2021 fristwahrend vernehmen (Urk. 113; Urk. 114). Diese Stellungnahmen wurden am 21. Juni 2021 der jeweili- gen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugstellt (Urk. 115/1+2). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Mit der Berufungserklärung des Beschuldigten wurde das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 al. 1, 3 und 8 (Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 und 5 (Strafe), 10 und 11 (Kostendispositiv) angefochten (Urk. 90 S. 2; Urk. 101 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufungserklärung den Freispruch vom Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern, den Strafpunkt und das Absehen von einer Landesverweisung (Dispositivziffern 2, 3–5 und 7) an (Urk. 89; Urk. 100 S. 1 f.).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 al. 2 und 4–7 (Schuldsprüche wegen Drohung, Be- schimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Missbrauchs einer Fernmelde- anlage), 6 (ambulante Massnahme), 8 (Herausgabe), und 9 (Genugtuung Privat- kläger 3), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
1. Somit bilden nachfolgende Anklagevorwürfe noch Gegenstand der zweit- instanzlichen Beweiswürdigung: 1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 35 S. 2 ff.), er habe sich am 22. Juli 2018 in der Nähe seines damaligen Wohnortes mit der zur Tatzeit 16-jährigen G._____, geb. tt.mm.2002, getroffen und sich mit ihr an seinen Wohnort begeben. Dort habe er ihr Cannabis zum Konsum gegeben und
- 10 - auf seinem Bett sitzend mit ihr zusammen einen Joint geraucht. In der Folge sei er immer näher an die Geschädigte herangerutscht, habe sie an den Armen und Beinen gestreichelt und anschliessend ihre Scheide zunächst über den Kleidern berührt. Hernach habe er ihr das T-Shirt im Ausschnitt runtergezogen und ihre Brüste angefasst, sich mit seinem Körper auf ihre Beine gelegt, danach ihre lo- ckersitzende Trainerhose und auch ihre Unterhose heruntergezogen und ihre Va- gina mit seiner Zunge geleckt, und obwohl die Geschädigte G._____ verbal ihre Ablehnung dieser Handlungen kundgetan habe, habe er zwei Finger in ihre Scheide eingeführt (Anklageziffer I., sexuelle Nötigung [Doss. 6]). 1.2. Ferner habe er sich an einem nicht näher bekannten Abend Ende Feb- ruar 2018 mit der zur Tatzeit 13-jährigen E._____ zum H._____-platz in I._____ begeben und die Geschädigte dort im Wissen um deren Alter mit seiner Hand über ihrem Pullover an der Brust und anschliessend über ihrer Hose an der Scheide berührt, obwohl sie wiederholt «Stopp!» gerufen habe (Anklageziffer II., sexuelle Handlungen mit Kindern [Doss. 1]). 1.3. Ca. Mitte Juli 2018 habe er G._____ auf deren Nachfrage angeboten, ihr MDMA Pillen zum Weiterverkauf zu vermitteln, wofür er von ihr im Wissen um das Verbot des Handels mit Betäubungsmitteln Fr. 100.– entgegengenommen habe (Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]). 1.4. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Schulsommerferi- en, ca. Ende Juli 2018, habe der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort G._____ und deren Kollegin J._____ im Wissen um deren Minderjährigkeit und obschon er gewusst habe, dass die Abgabe an und der Besitz und Konsum von Cannabis durch Personen unter 18 Jahren verboten ist, Cannabis angeboten, wo- rauf die beiden Mädchen einen Joint gedreht und geraucht hätten (Urk. 35 S. 11, Anklageziffer V., Vergehen gegen das BetmG [Doss. 6]).
2. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend sexuelle Nötigung und se- xuelle Handlungen mit Kindern (vorstehend, Erw. III.1.1. und 1.2.) im Vorverfah- ren und vor Vorinstanz stets vollumfänglich bestritten. G._____ sei gar nie bei ihm zuhause gewesen. Die Aussagen von K._____ und F._____, wie auch jene von
- 11 - G._____ seien gelogen. Er sei "einfach ein Opfer von Lügen" (Urk. 1/8/2 S. 6–8; Urk. 1/8/4 S. 2 ff., insbes. S. 6 f.; Urk. 1/8/5 S. 2 ff., S. 8 ff. und S. 21; Urk. 1/17/42 S. 2; Prot. I S. 11 ff.). 2.1. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, an G._____ und J._____ im Wissen um deren Minderjährigkeit Cannabis abgegeben zu haben und dass sie bei ihm zuhause einen Joint geraucht hätten. Auch sie würden lügen und hätten sich ab- gesprochen. Sie seien bei ihm vor der Türe gewesen, aber nie bei ihm zuhause. Sie hätten die Fr. 100.– von ihm zurückhaben wollen (Urk. 1/8/4 S. 3 f. und S. 6 ff.; Urk. 1/8/5 S. 6, S. 8 f. und S. 21; Prot. I S. 12 und S. 48). Allerdings räum- te er vor Vorinstanz ein, von G._____ das Alter gewusst zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie 17 Jahre alt sei. "L._____" habe ihm dann gesagt, dass de- ren Kollegin 14 Jahre alt sei und ihr Vater Polizist sei (Prot. I S. 14). 2.2. Ferner bestreitet er zwar, selbst Betäubungsmittel zu verkaufen, erklärte aber relativ detailliert, er hätte nicht MDMA, sondern Ecstasy besorgen sollen. Zudem räumte er ein, Leute zu kennen, die MDMA verkauften. Er sei von G._____ und J._____ darauf angesprochen worden und habe von den beiden Mädchen Fr. 100.– entgegengenommen, um damit Drogen zu kaufen. Es treffe zu, dass er das habe vermitteln wollen. Er habe gesagt, dass er schaue, dass er es über jemanden vermitteln könne. Nachdem er erfahren habe, dass der Vater von J._____ Kantonspolizist sei, sei der Fall für ihn abgehakt gewesen. Vor Vo- rinstanz räumte er alsdann ein, er habe ihnen gesagt, dass er MDMA Pillen be- sorgen könne; also Kapseln (Urk. 1/8/4 S. 6 f.; Urk. 1/8/5 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 f. und S. 47 f.).
3. Soweit der Beschuldigte die vorstehend aufgeführten Anklagesachverhal- te bestreitet, sind diese daher anhand der Untersuchungsakten und der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prü- fen. 3.1. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 88 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 12 - 3.2. Als Personalbeweismittel für die bestrittenen Anklagesachverhalte lie- gen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/8/1+2; Urk. 1/8/4+5; Prot. I S. 11 ff., S. 42 ff.), jene von J._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsper- son (Urk. 6/3) und jene der Geschädigten G._____ vor (Urk. 6/2/1 ff.; Prot. I S. 22–32 [unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldig- ten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, vgl. S. 31]) sowie bezüglich Anklageziffer II. je- ne der Geschädigten E._____ (Urk. 9/1+2; Urk. 9/5 ff. [parteiöffentlich]; Prot. I S. 32–42 [unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldig- ten, vgl. S. 41]), sowie die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen ih- rer Eltern, F._____ und K._____, als Zeugen (Urk. 10/1–4).
4. Sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das BetmG (Anklagezif- fern I. und V. [Doss. 6]) 4.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf, wie auch jene der Geschädigten G._____, bei der Poli- zei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz und jene von J._____ bei der Staatsan- waltschaft korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 88 S. 12 f., S. 13 ff. und S. 19 f., insbes. S. 17 f. und S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Einerseits werden die Bestreitungen des Beschuldigten durch die über- einstimmenden und über mehrere Befragungen konstanten Aussagen der Ge- schädigten G._____ sowie von J._____ widerlegt. Für seine Mutmassung, die beiden Mädchen könnten sich abgesprochen haben, bestehen keine Anhalts- punkte. Andererseits fällt auf, dass deren Darstellung insoweit mit jener des Be- schuldigten übereinstimmt, als sie nicht den eigentlichen Kerngehalt der anklage- gegenständlichen Vorwürfe betrifft. Weshalb sollten die beiden Mädchen zwar bei ihm gewesen sein, aber bloss an der Türe und nie im Innern seines Wohnortes, zumal sie das Innere seiner Wohnung anschaulich beschrieben haben. Weshalb sollten beide Mädchen ausgerechnet in diesem Punkt übereinstimmend die Un- wahrheit sagen, während der Beschuldigte deren Darstellung hinsichtlich der üb- rigen Geschehnisse weitgehend bestätigte.
- 13 - 4.3. Hinzukommt, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten offenkun- dig ergibt, dass sowohl er, als auch die beiden Mädchen bisweilen Cannabis kon- sumiert haben sollen. Weshalb dies entgegen von deren Aussagen nicht auch beim Beschuldigten zuhause erfolgt sein sollte, ist nicht plausibel. Es bestehen mithin keine Zweifel an den Aussagen von G._____, wonach der Beschuldigte sie bei ihm zuhause zum Rauchen eines Joints eingeladen hatte. Ebenso erweisen sich ihre Aussagen als glaubhaft, wonach er sich ihr nach dem gemeinsamen Konsum von Cannabis auf dem Bett immer mehr angenähert hatte und in der Folge gegen ihren Willen die von ihr beschriebenen anklagegegenständlichen Handlungen vornahm. Zudem hatte die Geschädigte G._____ in der Folge auch J._____ von diesem Übergriff erzählt (Urk. 6/3 S. 3 f.). 4.4. Nachdem insbesondere ihre Anwesenheit im Zimmer, und wie von ihr beschrieben, auf dem Bett des Beschuldigten, die Basis des gravierenderen Tat- vorwurfes der sexuellen Nötigung bildet, ist die Bestreitung des Beschuldigten zwar nachvollziehbar, aber angesichts der glaubhaften Aussagen von G._____ hinsichtlich der ohne Übertreibungen und sehr lebensnah geschilderten sexuellen Handlungen sowie beider Mädchen in Bezug auf deren Anwesenheit in der Woh- nung des Beschuldigten, auf den Konsum von Cannabis und auf das Vermitteln von MDMA Tabletten, nicht glaubhaft. Sein Einwand, wonach es sich um Ecstasy und nicht um MDMA gehandelt habe, erweist sich im Übrigen als unbehelflich, nachdem es sich im Wesentlichen um dieselbe Drogenart mit unterschiedlicher Bezeichnung handelt und sich wiederum auch aus den überstimmenden Aussa- gen der beiden Mädchen ergibt, dass die Rede von MDMA war. 4.5. Aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht direkt nach sexuel- len Handlungen von sich aus an die Polizei wandte, um eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern entsprechende Vorwürfe über sexuelle Hand- lungen erst im Rahmen eines anderen Kontaktes mit der Polizei erhob und Anzei- ge gegen ihn erstattete (Urk. 6/2/1 S. 1 ff.), ist ersichtlich, dass es der Geschädig- ten nicht um Rache oder andere unlautere Motive gegen den Beschuldigten ging. Überdies belastete sie sich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch selbst. Auch all dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen.
- 14 - 4.6. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme diese Anklagesachverhalte als Ganzes grundsätzlich bestritt (Urk. 8/5 S. 3 ff. und S. 10 f.), ist er auf all seinen weitgehenden Zugaben (vorste- hend, Erw. III.2.1. f.) zu behaften, nachdem diese, wie erwähnt, in weiten Teilen mit der Darstellung von G._____ und J._____ zum Randgeschehen übereinstim- men. Laut seinen Aussagen war ihm sogar bekannt, dass die beiden 17 resp. 16 Jahre alt gewesen seien, wobei ein "L._____" ihm anschliessend gesagt habe, dass diese sogar jünger seien (Urk. 8/5 S. 5; Prot. I S. 14). Der Anklagesachver- halt (vorstehend, Erw. III.1.3.) erweist sich somit auch insofern als erstellt. 4.7. Entsprechend der zutreffenden Würdigung durch die Vorderrichter (Urk. 88 S. 19) vermögen auch wenige Abweichungen in den Aussagen der Ge- schädigten G._____ und von J._____ deren insgesamt glaubhafte Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. 4.7.1. Aus den Aussagen von G._____ vom 6. Oktober 2018 ergibt sich (Urk. D 6/2/1 S. 3), dass J._____ das erste Mal, als sie beim Beschuldigten ge- wesen seien, draussen vor dem Haus gewartet habe, wobei die Geschädigte in der nächsten Antwort sogleich korrigierte, das erste Mal sei sie beim Beschuldig- ten zuhause gewesen, als sie diesen am Bahnhof kennengelernt hätten. Das zweite Mal habe J._____ draussen gewartet, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschuldigten gewesen. Anlässlich der aufgezeichneten Be- fragung vom 27. März 2019 sagte sie mit der polizeilichen Aussage vom 6. Okto- ber 2018 übereinstimmend aus, sie sei insgesamt drei Mal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Beim ersten Mal habe er etwas aus der Wohnung gebraucht, und sie sei mitgegangen. Sie sei nur kurz bei ihm zuhause gewesen. Er habe sie da auch einmal auf die Nase geküsst. Das sei aber noch nicht so "strange" gewe- sen. Beim zweiten Mal sei sie zusammen mit ihrer Kollegin beim Beschuldigten zuhause gewesen, weil sie auf die Drogen gewartet hätten. Da habe sie, soweit sie sich erinnere, ihre Handyhülle bei ihm vergessen. Beim dritten Mal sei dann eben der Vorfall passiert. Und beim vierten Mal habe sie die Hülle holen müssen. Da habe sie jedoch vor der Wohnung gewartet, und die Kollegin habe die Handy- hülle geholt (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:15:06).
- 15 - 4.7.2. J._____, damals 14-jährig, sagte anlässlich ihrer staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 11. April 2019 als Auskunftsperson in Gegen- wart des Beschuldigten und der Verteidigung sowie ihres Vaters, M._____, dazu im Wesentlichen aus (Urk. D 6/3 S. 2 ff.), sie und G._____ seien beste Kollegin- nen. Sie kenne diese seit der 5. Klasse. Sie hätten A._____ (den Beschuldigten) damals am Bahnhof N._____ getroffen. Dieser habe G._____ MDMA verkaufen wollen. Sie glaube, einen Tag später hätten sie den Beschuldigten nochmals ge- troffen und ihm Fr. 100.– gegeben. Sie seien dann zu ihm nach Hause gegangen. Er haben ihnen "Gras" angeboten. Sie habe einen Joint gedreht, G._____ habe einen Joint gedreht, er habe aber nicht mitgeraucht. Nachdem sie den Joint ge- raucht habe, habe sie nach Hause gehen müssen (ebenda, S. 3 f.). G._____ ha- be gesagt, sie bleibe, weil der Kollege mit dem MDMA kommen würde. Als sie zuhause gewesen sei, habe G._____ angerufen und ihr weinend gesagt, A._____ habe sie angefasst. Sie habe ihn weggestossen. Auf die Frage, wie oft sie bei ihm zuhause gewesen sei (ebenda, S. 4 u.), gab sie zu Protokoll: "Einmal." G._____ auch nicht mehr als sie, auch einmal. Nein, sie sei nie alleine bei A._____ zuhau- se gewesen. Der Beschuldigte habe sie (beide) vom Bahnhof N._____ zu sich nach Hause begleitet. Sie glaube, sie sei dort nur in einem Zimmer gewesen. Sie sei am Rande des Bettes gesessen. G._____ sei neben ihr auf der anderen Seite gesessen. A._____ sei auf der anderen Seite des Bettes gewesen. Sie seien alle drei auf dem Bett gewesen. Sie sei dann um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr gegangen. Sie habe G._____ von zuhause aus anrufen wollen, um ihr zu sagen, dass diese sie abholen solle. G._____ habe aber nicht abgenommen. Dann habe sie in die Wohnung zurück gewollt, um ihr das zu sagen. Sie habe angenommen, dass G._____ das MDMA bereits erhalten habe. Sie sei nicht in die Wohnung gegan- gen, da sie von G._____ angerufen worden sei, als sie bereits fast in O._____ gewesen sei (ebenda, S. 6). 4.7.3. Aus den Aussagen von G._____ ergibt sich, dass sie anscheinend be- reits als sie den Beschuldigten kennengelernt hatten, ein erstes Mal alleine bei diesem war. Daraus, dass J._____ dies in ihrer Aussage nicht ebenfalls erwähnte, kann nicht unbesehen auf einen Widerspruch im Sinne eines eigentlichen Lügen- signals geschlossen werden. Keineswegs auszuschliessen ist, dass sie tatsäch-
- 16 - lich zunächst ein erstes Mal alleine bei diesem war, dies gegenüber J._____ aber unerwähnt blieb, oder diese es schlicht nicht mehr so in Erinnerung gehabt haben könnte, nachdem sie diesfalls beim ersten Besuch ja eben gerade nicht dabei war. Gemäss der weiteren Darstellung von G._____ wartete J._____ das zweite Mal draussen, und das dritte Mal, als es passierte, sei sie alleine beim Beschul- digten gewesen. Letztere Aussage schliesst indessen nicht aus, dass J._____ damals überhaupt nicht beim Beschuldigten war. Die Aussagen der beiden Mäd- chen sind insofern unvollständig, als dass die Zeitkomponente teilweise fehlt. Die Aussage von G._____ stimmt durchaus insofern mit jener von J._____ überein, als gemäss beider Darstellung J._____ nicht anwesend war, in jenem Zeitraum, als der sexuelle Übergriff stattfand, sondern G._____ eben alleine beim Beschul- digten war, als "es" passierte. Ferner ist es nicht zwingend so, dass beide Mäd- chen in ihren Angaben auch Dasselbe meinten. Mit der Aussage, draussen ge- wartet zu haben, könnte auch gemeint gewesen sein, deshalb nicht beim Be- schuldigten (gemeint: in der Wohnung) gewesen zu sein. Der Umstand, dass in der Darstellung von G._____ unerwähnt blieb, dass am Tag, als "es" später pas- sierte, beide Mädchen gemeinsam einen Joint beim Beschuldigten in der Woh- nung geraucht hatten, ist sodann erklärbar, zumal nicht auszuschliessen ist, dass G._____ mit ihrer Aussage die noch jüngere J._____ schützend nicht mit dem Konsum von Cannabis in Verbindung bringen wollte. 4.7.4. Daraus, dass die Aussagen der beiden Mädchen in diesen Punkten offenkundig nicht deckungsgleich ausfielen, kann daher nicht auf eigentliche Wi- dersprüche geschlossen werden. Dies ist vielmehr ein untrüglicher Hinweis da- rauf, dass sie sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Verteidi- gung nicht abgesprochen haben (z.B. Urk. 101 S. 5). Beide haben demgegenüber übereinstimmend ausgesagt, sich beim Beschuldigen in der Wohnung aufgehal- ten zu haben und dass die Geschädigte G._____ im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs sich alleine beim Beschuldigten befunden hatte. Die zahlenmässige Abweichung bei der Frage, wie oft G._____ tatsächlich beim Beschuldigten zu- hause war, kann einerseits im verblassten Erinnerungsvermögen begründet sein, andererseits auf dem Bestreben von J._____, die tatsächliche Anzahl solcher Be- suche beim Beschuldigten vor ihrem in der betreffenden Einvernahme bei der
- 17 - Staatsanwaltschaft anwesenden Vater, von Beruf anscheinend Polizeibeamter, aus naheliegenden Gründen zu verheimlichen (vgl. Urk. 6/3). 4.8. Auch die Beschreibung der Wohnsituation und des weiteren Randge- schehens durch die Geschädigte G._____, weist keine wirklichen Widersprüche auf. 4.8.1. Die amtliche Verteidigung führte dazu anlässlich der Berufungsver- handlung aus, in der Wohnung, in welcher der Beschuldigte damals logiert habe, seien entgegen den Aussagen von G._____ nicht nur ein Zimmer, sondern deren drei gewesen. Ebenso habe der Beschuldigte nicht wie von ihr behauptet, ein Einzelbett gehabt, sondern ein solches mit einer Breite von zwischen 120– 140 cm, welches überdies mit dem Kopf und nicht, wie von G._____ gezeichnet, mit der langen Seite zur Wand gestanden habe (Urk. 101 S. 3). Die Vorinstanz habe den Umstand unbeachtet gelassen, dass G._____ zu Protokoll gegeben ha- be, alleine beim Beschuldigten gewesen zu sein, J._____ dagegen angegeben habe, zumindest während des Konsums des Joints ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein (ebenda, S. 5 Rz 7). 4.8.2. G._____ wurde am 6. Oktober 2018 in einer anderen Sache in der Regionalwache Zürich City der Stadtpolizei Zürich einvernommen. Nach der Ein- vernahme erwähnte sie, dass ihr im Juli 2018 etwas Schlimmes, Sexuelles, pas- siert sei, weswegen sie noch gleichentags betreffend sexueller Nötigung befragt wurde. Der Vorfall sei in der Wohnung des Beschuldigten passiert. Da sie die Wohnadresse nicht wusste, skizzierte G._____ den Weg vom Bahnhof N._____ dorthin und den Grundriss der Wohnung. Die Skizze weist zudem einen Balkon auf. Die Geschädigte gab zu Protokoll, die Wohnung des Beschuldigten befinde sich im ersten Stock, mit Balkon (Urk. D 6/1 S. 2; Urk. D 6/2/1 S. 1 f.). Auch an- lässlich der aufgezeichneten Befragung vom 27. März 2019 sprach die Geschä- digte nicht bloss von einem Zimmer, sondern erklärte (Urk. D 6/2/3 S. 2: 00:21:58), die Wohnung habe zwei oder drei Zimmer, eine Küche und ein Bad. In der Wohnung seien sie in sein Zimmer gegangen.
- 18 - 4.8.3. Ferner soll die Geschädigte laut Polizeirapport vom 12. Oktober 2018 nicht gewollt haben, dass ihre Mutter über diese Geschehnisse informiert würde. Dagegen habe sie sich einer Freundin der Mutter, namens P._____, anvertraut und diese auch als Zustelladresse bezeichnet. Ausserdem habe sie ihre Psychia- terin über das Geschehene informiert (Urk. D 6/1 S. 3 oben; vgl. auch Urk. D 6/2/1 S. 4). 4.8.4. Soweit geltend gemacht wird, die Wohnung des Beschuldigten habe entgegen den Aussagen von Sabrina G._____ drei und nicht bloss ein Zimmer aufgewiesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die von der Geschädigten am 6. Oktober 2018 erstellte Skizze ebenfalls drei und nicht bloss einen Raum sowie ein WC aufweist. Einer dieser Räume ist als Schlafzimmer gekennzeichnet. In diesem Zimmer ist ein einzelnes Bett unbekannter Grösse eingezeichnet, wobei eine Längsseite die eine und eine Breitseite die andere Wand zu berühren scheint oder zumindest sehr nahe bei der Wand stehend gezeichnet wurde. Die Breitseite (allenfalls Fuss- oder eben Kopfseite) befindet sich auf dieser Zeichnung jeden- falls direkt an einer Wand (Urk. D/1, Beilage 2). Die Zeichnung dieses einzelnen Bettes schliesst keineswegs aus, dass dieses eine Breite von zwischen 120– 140 cm aufwies. Die Geschädigte vermochte die Wohnung und die Situation im Zimmer des Beschuldigten detailliert beschreiben, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Angaben spricht. Dies lässt sich ohne Weiteres mit dem von ihr lebensnah ge- schilderten Übergriff des Beschuldigten in Einklang bringen. 4.9. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich zudem auffällig, dass er mehrmals betonte, G._____ habe ihn an der Street Parade ausrauben wollen. Ausserdem sei sie mit einer Softair Pistole verhaftet worden. Dies zeigt sein Bestreben, sie schlechtzumachen und damit ihre Glaubwürdigkeit infragezu- stellen, was als Lügensignal zu werten ist. Ebenso verhält es sich bezüglich E._____ (vgl. nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Auch sie wurde vom Beschuldigten wie- derholt diskreditiert, um auch deren Glaubwürdigkeit als zweifelhaft darzustellen. Sie habe laut ihrem Stiefvater, F._____, bereits fünf Personen auf die gleiche Weise zu Unrecht belastet. Sie sei in einer geschlossenen Schule, sei in psycho- logischer Behandlung und müsse Medikamente einnehmen. Deren Mutter sei Al-
- 19 - koholikerin und schimpfe den ganzen Tag (z.B. Urk. 1/17/13 S. 1 f.; Urk. 1/17/25 S. 2; Urk. 1/17/35; Urk. 1/17/42). Soweit er die Glaubwürdigkeit von ihn belasten- den Personen mit deren psychischen Gesundheit infragezustellen versucht, müsste er dasselbe auch gegen sich selber gelten lassen, nachdem er nachweis- lich wegen "emotionaler Instabilität" invalidisiert ist und im Tatzeitpunkt eine leich- te Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung (F 60.30 nach ICD-10), und multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain, aufwies (Urk. 1/8/5 S. 25; Urk. 1/20/38 S. 65 und nachfolgend, Erw. V.2.3.2.1.). Für alle gilt indessen gleichsam, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften perso- nalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr rele- vante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.10. Insgesamt bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich die Tatvorwürfe der sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, inklusive eigener Konsum des Beschuldigten (Anklage- ziffern I. und V. [Doss. 6], vgl. auch vorstehend, Erw. III.1.1., 1.3. und 1.4.) ankla- gegemäss ereignet haben und somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voll- umfänglich erstellt sind. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Geschä- digte wenige Tage nach dem Übergriff am 26. Juli 2018 dem Beschuldigten die Textnachricht schrieb: "Treffe mer eus hüt no ich wet doch no die fledermüss und wenns nöd gaht den die 100-. Ich spess au eine als Entschuldigung Lg G._____". Diese Nachricht nimmt keinerlei Bezug zum Übergriff und macht lediglich deutlich, dass G._____ nicht dazu bereit war, auf die dem Beschuldigten übergegebenen Fr. 100.– zu verzichten oder stattdessen das versprochene MDMA noch von ihm erhältlich machen wollte.
- 20 -
5. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer II. [Doss. 1]) 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei und erwog (Urk. 88 S. 21, Ziff. 5.2.2.), dass die Schilderung des Beschuldigten in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sei, wenn auch wenig detailreich. Indessen lasse sich diese nicht mit den Ausführungen von F._____ in Einklang bringen, dessen Aussagen der Beschuldigte als Lügen bezeichne. Es falle auf, dass er über die Beantwortung der konkreten Fragen bzw. blosse Bestreitungen hinaus seinerseits Vorwürfe erhebe. An die Adresse von F._____, dem selber vorgewor- fen worden sei, die Geschädigte E._____ angefasst zu haben, und an die Adres- se von K._____, dass diese ihren Mann als «Hurensohn» bezeichne und in der Einvernahme ebenfalls gelogen habe, mutmasslich um die Obhut für das gemein- same Kind mit F._____ nicht zu verlieren. Der zur Tatzeit 13-jährigen Geschädig- ten E._____ warf er vor, ihn jeweils in der Nacht mit Videochat angerufen zu ha- ben. Sie habe auch allen seinen Freunden geschrieben und Annäherungsversu- che gemacht. Er habe schon viele Male gehört, dass sie behauptet habe, ange- fasst worden zu sein. 5.2. Die Wiedergabe dieser Vorwürfe des Beschuldigten zeigt erneut sein Bestreben (vgl. vorstehend, Erw. III.4.8.), die ihn belastenden Personen zu dis- kreditieren. Dennoch kamen die Vorderrichter zum Schluss, der Sachverhalt, wie vom Beschuldigten geschildert, lasse sich zumindest nicht ausschliessen. Wes- halb dessen Bestreitungen beim Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Gegensatz zu seinen Aussagen bei den Tatvorwürfen der sexuellen Nöti- gung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz glaubhafter sein sollen, lässt sich den vorinstanzli- chen Erwägungen indessen nicht entnehmen. Bei all diesen Tatvorwürfen be- zeichnete der Beschuldigte gleichsam alle ihn belastenden Personen als Lügner. Dabei leuchtet es insbesondere nicht ein, weshalb die von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragten Eltern der Geschädigten E._____, welche zum eigentlichen Tatvorwurf zwar keine Aussagen machen konnten, bei ihrer Darstellung des Randgeschehens hinsichtlich ihren zeitlichen Angaben und dem Umstand, dass die Geschädigte damals mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen war, in
- 21 - diesem Punkt gelogen haben sollten. Dass die sexuellen Handlungen mit Mäd- chen im Teenageralter dem Beschuldigten nicht wesensfremd sind, zeigt sich im Übrigen im sexuellen Übergriff zum Nachteil von G._____ (vorstehend, Erw. III.4. ff.). Insgesamt bestehen daher auch ganz erhebliche Zweifel am Wahr- heitsgehalt dieser Bestreitungen des Beschuldigten. 5.3. Die Aussagen der Geschädigten E._____, zwei Mal bei der Polizei und vor Vorinstanz (Urk. 9/1+2; Urk. 9/5+6; Prot. I S. 32–42), sowie die Aussagen ih- rer Eltern, K._____ und F._____, bei der Polizei sowie als Zeugen bei der Staats- anwaltschaft, wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 88 S. 22 ff. und S. 24, Ziff. 5.2.5.f.). 5.4. Die im vorinstanzlichen Urteil hervorgehobenen, in den beiden polizeili- chen Befragungen nicht übereinstimmenden Angaben von E._____ zum genauen Tatzeitpunkt und zum Zustand des Beschuldigten, unter Einfluss von Cannabis oder Alkohol (vgl. Urk. 88 S. 22), betreffen zwar nicht das eigentliche Kernge- schehen des sexuellen Übergriffes, sondern das Randgeschehen, welches hin- sichtlich der ungefähren Tatzeit (18.30 Uhr; "es war noch nicht so dunkel"; Urk. 1/10/1 S. 2 und S. 7; Urk. 1/10/3 S. 5) durch die ansonsten mit Widersprü- chen behafteten Aussagen ihrer Eltern eingegrenzt wird. Beide Eltern bestätigten, dass die Geschädigte sich am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten nach draussen begeben habe, was von diesem aber bereits bestritten wurde. Die Un- regelmässigkeiten zum Randgeschehen in den Aussagen der Geschädigten stel- len daher auch die Glaubhaftigkeit ihrer zwar übereinstimmenden, aber spärlichen und stereotyp wirkenden Angaben zum eigentlichen Tatvorwurf infrage. Ihre bei- den polizeilichen Befragungen vom 23. Mai 2018 und vom 25. März 2019 lagen zwar immerhin 10 Monate auseinander, ihr Erinnerungsvermögen zum Randge- schehen dürfte daher nicht zuletzt auch angesichts ihrer damaligen kognitiven Fähigkeiten (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.6.) bereits getrübt gewesen sein. Sie konnte vor Vorinstanz beispielsweise nicht sagen, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hatte (Prot. I S. 33 f.). Anlässlich dieser nochmals 11 Mo- nate später durchgeführten Befragung vor Vorinstanz erinnerte sich die Geschä- digte aber anscheinend noch daran, dass sie damals auf dem Pingpongtisch ge-
- 22 - sessen habe, dass es am späten Abend und bereits dunkel gewesen sei. Die ge- naue Uhrzeit konnte sie wiederum nicht nennen. Ferner erklärte sie, sich nicht mehr an den relativ simplen Umstand erinnern zu können, ob der Beschuldigte sie an beiden Brüsten oder nur an einer Brust angefasst habe (Prot. I S. 37). Eigent- lich wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine so grundlegende und einfache Be- gebenheit auch nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch zuverlässig hätte er- innern können. 5.5. Hinzukommt, dass die Zeugenaussagen der Eltern von E._____ insge- samt in vielen Punkten wenig glaubhaft wirken (vgl. Urk. 88 S. 24 f.). Zwar haben sie das anklagegenständliche Randgeschehen in zeitlicher Hinsicht im Wesentli- chen bestätigen können. Ferner sagten sie mehr oder weniger übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei auch schon alkoholisiert zu ihnen gekommen, rauche manchmal Cannabis und trinke Alkohol zusammen mit dem Vater der Geschädig- ten, am Abend der anklagegenständlichen Vorkommnisse aber angeblich ausge- rechnet nicht. Dies dürfte den Grund wohl darin haben, dass sie sich als Eltern von E._____ grosse Vorwürfe machen lassen müssten, hätten sie ihre Tochter am Abend beim Eindunkeln einem bekifften und/oder alkoholisierten Mann in die Obhut gegeben. Ihre Angaben sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Hinsichtlich des eigentlichen anklagegegenständlichen Kerngeschehen auf dem Spielplatz waren sie aber ohnehin nicht zugegen und konnten daher auch nichts aus eigener Wahrnehmung dazu aussagen. Angesichts ihrer in vielen Punkten wenig glaub- haften Aussagen zum äusseren Sachverhalt erweisen sich ihre Angaben daher als für eine Erstellung des Anklagesachverhaltes untauglich. 5.6. Weitere Zweifel an der Darstellung der Geschädigten werden durch die Begebenheit geschürt, dass sie über Instagram Textnachrichten an den Beschul- digten und dessen Bekanntenkreis mit Annäherungsversuchen versandt haben soll. Auch dies betrifft indessen nicht das eigentliche Kerngeschehen, ist aber für ein Tatnachweis wenig hilfreich. 5.7. Den Berichten der beiden Psychologinnen über die jeweilige polizeiliche Videobefragung von E._____, welche zur Zeit der Befragungen 14 resp. rund 15 Jahre war und jeweils von der Betreuerin begleitet wurde, lassen sich keine Auf-
- 23 - fälligkeiten in den einsilbig und kurz ausgefallenen Aussagen im Hinblick auf de- ren Wahrheitsgehalt entnehmen. Gemäss Einschätzung im Kinderheim, dem da- maligen Aufenthaltsort der Geschädigten, entsprach ihre damalige kognitive Ent- wicklung jener eines 7-jährigen Kindes. Die Beschreibung sexueller Handlungen war ihr peinlich (Urk. 1/9/3 S. 1 f.). Bei der zweiten Befragung sah die 15-jährige Geschädigte laut Einschätzung der Psychologin altersentsprechend aus, wirkte kognitiv aber leicht retardiert (Urk. 1/9/7 S. 1 f.). Die Gründe dafür, dass sie keine genauen Angaben über Gefühle und Absichten des Beschuldigten oder ihres Stiefvaters, F._____, machen konnte und ihre Erzählungen bruchstückhaft daher- kamen, wurde daher ihren begrenzten kognitiven Fähigkeiten zugeschrieben (Urk. 1/9/3 S. 1). Daraus lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse ziehen, die Geschädigte habe die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuell motivierten Berührungen erfunden und seine Bestreitungen seien glaubhafter als jene, wel- che er im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ und der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz deponiert hatte. Die Darstellung der Geschädigten E._____ wurde von der Vorinstanz aber zurecht als bloss "in ihrem stark reduzierten Kern- gehalt konsistent" eingestuft (Urk. 88 S. 23, Ziff. 5.2.4.). 5.8. Nachdem der Beschuldigte die Geschädigte E._____ vor den anklage- genständlichen Handlungen bereits mehrmals gesehen hatte, da sein im Tatzeit- punkt ebenfalls 13-jähriger Bruder (Urk. 1/8/1 S. 3) mit dieser in den Kindergarten gegangen war und er überdies auch deren Vater damals seit über einem halben Jahr kannte und sich mit diesem regelmässig traf (Urk. 1/10/1 S. 4 und S. 6; Urk. 1/10/2 S. 3 f.; Urk. 1/8/1 S. 2 f.), bestehen aber immerhin keine Zweifel da- ran, dass er das ungefähre Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt kannte, auch wenn er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erklärt hatte, nicht zu wissen, wie alt sie sei. 5.9. Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch von diesem Tatvorwurf, wonach E._____ in den einzelnen Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht, nachweislich gelogen und mehrere Varianten geliefert habe, welche nicht über-
- 24 - zeugt hätten (Urk. 101 S. 10 f.). Ferner wurde geltend gemacht, E._____ habe zwischenzeitlich ihren Stiefvater (F._____) des sexuellen Übergriffs bezichtigt. Dieser befinde sich deshalb in Untersuchungshaft (Prot. II S. 26). 5.9.1. Aus den im Zusammenhang mit den von E._____ gegen ihren Stiefva- ter erhobenen Vorwürfen wegen sexueller Übergriffe beigezogenen Akten ergibt sich, dass bereits am 12. Januar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ergangen war, nachdem E._____ ihren Stiefvater einer Mitschülerin gegenüber bezichtigt gehabt haben soll, mit ihr "Sex zu haben", wenn die Mutter nicht zuhause sei, diese Vorwürfe im deswegen er- öffneten Strafverfahren gegen F._____ aber nicht bestätigt hatte (Urk. 107). In den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Winterthur ist ersichtlich, dass im Herbst 2019 aufgrund neuerlicher Vorwürfe gegen ihren Stiefvater ein weiteres Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von E._____ gegen F._____ eröffnet wurde und inzwischen am Bezirksgericht Winterthur unter der Geschäfts-Nr. DG210011 pendent ist (Urk. 110/1 ff.). 5.9.2. Den Ermittlungsakten aus dem genannten Strafverfahren ist zu ent- nehmen, dass E._____ entgegen ihren früheren Aussagen im nicht anhandge- nommenen Strafverfahren nunmehr "von ihrem Vater" an den Brüsten und "Un- ten" angefasst worden sei. Auf einem internen Meldeformular des Heilpädagogi- schen Instituts Q._____, dem Aufenthaltsort von E._____ unter der Woche, schrieb sie: "Jedes Mal wenn ich Heim gehe, begrabscht er mich und langt mich an den Titten und Vagina an." (Urk. 110/1 S. 3). F._____ bestreitet diese Vorwür- fe (Urk. 110/4 S. 3, S. 5 oben). Anlässlich ihrer parteiöffentlichen Videobefragung vom 6. November 2019 äusserte E._____ gar den Vorwurf, F._____ habe sie va- ginal penetriert, wobei er jeweils ein Kondom benutzt habe, dies sei im Wohn- zimmer, liegend auf dem Sofa oder auch einmal stehend vorgekommen. F._____ habe sich mehrmals auch einen weissen Dildo, welcher auf Knopfdruck vibriere, übergezogen und sei dann damit vaginal in sie eingedrungen, aber auch mehr- mals ohne, mit seinem Penis und Kondom. Es habe sich nicht gut angefühlt (Urk. 110/4 S. 3; Urk. 110/7 S. 11 ff., S. 20 f., S. 24 ff. und S. 31 ff.), nachdem sie anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung vom 27. September 2019 einzig
- 25 - ausgesagt hatte, seine Berührungen an der Brust und im Intimbereich seien über den Kleidern erfolgt (Urk. 110/6 S. 9 ff.). Die Grosseltern von E._____ hätten bei- de angegeben, es E._____ vom Intellekt her nicht zuzutrauen sei, eine solche "Geschichte" zu erfinden (Urk. 110/4 S. 5). 5.9.3. Im Vorverfahren gegen den Stiefvater von E._____ wurde alsdann ein psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Juli 2020 bei PD Dr. med. R._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, S._____, über die damals 16-jährige E._____ eingeholt (Urk. 110/8). 5.9.3.1. Die Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass sich mit Ausnahme von kognitiven Auffälligkeiten (Auffassungsstörungen, formale Denk- störungen, Schwierigkeiten im Kopfrechnen) weder im klinischen Untersuchungs- gespräch noch in den psychometrischen Untersuchungen Hinweise auf eine Psy- chopathologie fanden. Aus psychiatrischer Sicht lägen daher keine Diagnosen vor. Die kognitiven Auffälligkeiten seien daher nicht als Ausdruck einer psychi- schen Störung, sondern im Rahmen der Intelligenzminderung zu interpretieren. Laut Gutachten besteht bei E._____ mit einem IQ von 52 eine leichte Intelligenz- minderung (ICD-10 F70) an der Grenze zu einer mittelgradigen Intelligenzminde- rung (ICD-10 F71). Das erhobene Intelligenzalter (vgl. vorstehend, Erw. III.5.9.3.) entspreche dabei ca. dem Entwicklungsalter eines neunjährigen Kindes (Urk. 110/8 S. 62 f., S. 73 ff., insbes. S. 123 Antwort 5.1). 5.9.3.2. Im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens (ebenda, S. 77 ff., insbes. S. 92 ff.) kamen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, dass die aussagepsychologische Nullhypothese (die Aussage der Zeugin ist unwahr) nicht verworfen werden kann (Urk. 110/8 S. 125 u.). Als Beispiele für Widersprüche und weiterentwickelte Aussagen im Verfahren gegen den Stiefvater lässt sich dem aussagepsychologischen Gutachten (und ihren Einvernahmen) entnehmen, dass die Zeugin (E._____) in der zweiten aufgezeichneten Einvernahme vom
6. November 2019 (Urk. 110/7) angab, dass ihr Freund, T._____, mit ihr Ge- schlechtsverkehr gehabt habe, was sie in der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 dann wieder verneinte (Urk. 110/8 S. 94). In der aufge- zeichneten Befragung vom 27. September 2019 (Urk. 110/6) habe E._____ er-
- 26 - klärt, dass ihr Stiefvater sie im Brust- und Intimbereich "begrabscht" habe. Bis zur zweiten Einvernahme am 6. November 2019 habe sich diese Aussage weiterent- wickelt. So habe sie alsdann u.a. ausgesagt, ihr Stiefvater soll sie im Brust- und Intimbereich angefasst haben sowie mehrfach mit einem Dildo oder mit Kondom vaginal in sie eingedrungen sein. Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung vom 18. Februar 2020 habe sie dann (wie bereits erwähnt) geäussert, nie Ge- schlechtsverkehr mit T._____ gehabt zu haben. Sie berichtete, dass ihr Stiefvater sie anfänglich im Genitalbereich und an der Brust berührt haben soll. Weiter habe dieser begonnen, sie mit dem Penis hinten und vorne zu "belästigen", er sei nackt gewesen, und mit seinem Penis "vorne und hinten in ihren Genitalbereich" ges- tossen. Anlässlich der vorliegenden fachärztlichen Begutachtung durch PD Dr. med. R._____ habe E._____ geschildert, dass sie den Stiefvater habe oral befrie- digen müssen, er sie begrabscht habe und aufgehört habe, als er die Schritte der Mutter gehört habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe die Zeugin widersprüch- lich von den mutmasslichen Ereignissen berichtet, noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, dann dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Stiefvater gehabt habe, dabei seien sie jedoch bekleidet gewesen oder dass sie ihn habe oral be- friedigen müssen, wobei er bekleidet gewesen sei. Später habe sie angegeben, dass er doch nicht ganz bekleidet gewesen sei, dass sie noch nie seinen Penis gesehen habe, diesen aber in den Mund habe nehmen müssen. Würden die Aus- sageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen und offizielle Untersuchungen betrachtet, könne eine innere Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festgestellt werden (ebenda, S. 97 f., vgl. auch S. 105). 5.9.4. Die amtliche Verteidigung hat zu den Aussagen von E._____ und dem vorerwähnten Gutachten in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen (Urk. 114 S. 2 f.): Aus der Abschrift der Videobefra- gung von E._____ vom 6. November 2019 würden weitere Widersprüche aus ih- ren Aussagen an den Tag treten. So habe sie ausgeführt, ihr Stiefvater habe ge- sagt, sie solle "mit A._____ mitgehen", weil der mit ihm um ein Samsung Handy gewettet habe und so. Er - A._____ - habe gesagt, wenn sie mit ihm nach draussen gehe, bekomme sie ein Samsung Handy. Von einer solchen Wette oder
- 27 - von einem Mobiltelefon sei im gesamten Verfahren gegen den Beschuldigten nie die Rede gewesen. Im psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gut- achten falle auf, dass sie insbesondere hinsichtlich sexueller Interaktionen durch und durch widersprüchliche Aussagen mache. Neu habe sie erwähnt, der Be- schuldigte habe mit ihr dasselbe gemacht, wie ihr Vater. Dessen Penis habe sie "vielleicht dreimal" bzw. "vielleicht so fünfmal oder so" in den Mund nehmen müs- sen. Der Beschuldigte habe dasselbe gemacht mit dem Penis in den Mund, das sei draussen gewesen. Auch von Oralverkehr bzw. vom Penis des Beschuldigten sei im gesamten gegen ihn geführten Strafverfahren nie die Rede gewesen. Es werde daher daran festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei sexuelle Hand- lungen an E._____ vorgenommen habe, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. 5.9.5. Die Staatanwaltschaft machte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
16. Juni 2021 geltend (Urk. 113), die Aussagen der Geschädigten in der Strafun- tersuchung gegen ihren Stiefvater seien in der Tat nicht widerspruchsfrei. Dies bedeute aber nicht, dass die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten falsch seien. Aus dem psychiatrisch-, neuro- und aussagepsychologisches Gutachten könne nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Geschädigten im vorlie- genden Verfahren ebenfalls unwahr seien. Diese hätten gar keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Im Verfahren gegen den Beschuldigten seien die Aus- sagen der Geschädigten im Kerngeschehen vielmehr konstant. Sie habe während laufendem Verfahren nicht gravierendere Vorwürfe erhoben. 5.10. Wie bereits erwogen (Erw. III.5.7.), sind die Aussagen der Geschädig- ten gegen Beschuldigten bloss in ihrem stark reduzierten Kerngehalt konsistent und auch konstant ausgefallen. Dasselbe trifft aber auch auf ihre Belastungen im Verfahren gegen ihren Stiefvater zu, wie dies auch im aussagepsychologischen Teil des Gutachtens festgehalten wurde (Urk. 110/8 S. 106, S. 111, S. 119 letzter Absatz). Werden die Aussageentwicklung, welche gegenüber der Polizei im Rahmen von Befragungen erfolgte und offizielle Untersuchungen betrachtet, kann eine lineare Steigerung bezüglich der vermeintlichen sexuellen Ereignisse festge- stellt werden (Urk. 110/8 S. 98 letzter Absatz). All diese gutachterlichen Feststel-
- 28 - lungen lassen sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch auf das Verfahren gegen den Beschuldigten mit teilweise identischen Tatvorwürfen über- tragen, nachdem E._____ gegenüber dem Gutachter im Vergleich zu ihren bishe- rigen Angaben im Strafverfahren gegen den Beschuldigten aggravierend angab, sie habe früher schon einmal eine Anzeige gegen den Kollegen ihres Vaters (ge- meint Stiefvaters) gemacht, da dieser dasselbe gemacht habe. Der Kollege ihres Vaters (gemeint der Beschuldigte A._____) habe dasselbe gemacht mit dem Pe- nis in den Mund (Urk. 110/8 S. 55). Indessen hatte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten bislang nie von oraler Befriedigung des Beschuldigten gesprochen und solches wurde diesem denn auch nicht zu einem Anklagevorwurf gemacht. Es zeigt aber exemplarisch die Parallelen des Aussageverhaltens von E._____ im Verfahren gegen den Beschuldigten und in jenem gegen ihren Stiefvater auf. Auf ihre Belastungen gegen den Beschuldigten kann daher nicht abgestellt werden. 5.11. Insgesamt verbleiben ganz erhebliche Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zutrugen, wie sie dem Beschuldigten von der Anklage zum Vorwurf gemacht werden. Der Anklagevorwurf (Anklageziffer II. [Doss. 1]) lässt sich daher nicht erstellen, auch wenn die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls wenig glaubhaft daherkommen. Somit ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlun- gen mit Kindern zum Nachteil von E._____ freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der minderjährigen G._____ als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Urk. 35 S. 13; Urk. 69 S. 11 f.). Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz einen Freispruch, ohne Ausführungen zur rechtlichen Würdigung zu machen (Urk. 70 S. 10).
2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
- 29 - 2.1. Gewaltanwendung liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechts- sphäre eingegriffen wird. Es ist eine tatsächliche Einwirkung auf den Körper erfor- derlich. Beim Ausmass reicht bereits ein Niederdrücken aus. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht vorausgesetzt. Eine bloss geringfügige Kraftanstrengung genügt jedoch dann nicht, wenn dem Opfer in Anbetracht der Umstände Widerstand möglich und zumutbar war. Dies bedeu- tet somit, dass diejenige Gewalt, welche nötig ist, um das Opfer gefügigzuma- chen, ausreicht. Dem Täter muss im Moment der Gewaltausübung bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient. Dabei ist aus Sicht des Opfers eine tatkräftige und manifestierte Willensbe- zeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuel- le Handlung nicht zu wollen, ausreichend. Ob das Opfer erkennt, dass der Täter die körperliche Gewalt anwendet, um eine sexuelle Handlung zu begehen, ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Opfer grundsätzlich mit dem Vorgehen des Täters nicht einverstanden ist. Es genügt also beispielsweise, wenn sich das Opfer gegen ein Umstossen durch den Täter zur Wehr setzt (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 20 ff. zu Art. 189 StGB). 2.2. Das Tatbestandsmerkmal des abgenötigten Verhaltens ist erfüllt, wenn der Täter in irgendeiner Form mit dem Opfer in Körperkontakt tritt, d.h. es berührt, oder das Opfer körperlich in den Vorgang mit einbezogen wird, bzw. bei der Nöti- gung zur Duldung einer sexuellen Handlung zum körperlichen Tätigwerden ge- zwungen wird (MAIER, a.a.O., N 46 zu Art. 189 StGB). Die Art möglicher sexueller Handlungen ist vielfältig und reicht vom Berühren der Geschlechtsteile bis hin zu Zungenküssen. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt, namentlich orale und anale Pe- netrationen, das Stimulieren der Vagina oder des Penis durch die Zunge sowie das Reiben des Penis an den Oberschenkeln direkt unterhalb der Vagina (MAIER, a.a.O., N 50 zu Art. 189 StGB).
- 30 - 2.3. Schliesslich müssen das eingesetzte Nötigungsmittel und der Taterfolg durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft sein, das heisst der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuel- len Handlung objektiv diente und nach der Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt. Dass er diesen nur als mögliche Folge der Nötigung in Kauf nimmt, reicht nicht (MAIER, a.a.O., N 52 f. zu Art. 189 StGB). 2.4. Den subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 1 StGB) oder wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, mithin in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkt- vorsätzlich handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel und die Begehung des Deliktes offensichtlich gewollt ist, gleichwohl, wie sehr oder wie wenig der Täter damit rechnet, zum Erfolg zu ge- langen, sofern er nur die Erfüllung des Tatbestandes überhaupt für möglich hält (NIGGLI/MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 44 zu Art. 12 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale be- ziehen. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- beziehungsweise abgenötig- ten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte nicht einverstanden sein, handelt eventualvor- sätzlich (MAIER, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 189 StGB). 2.5. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Körper auf denjenigen der Ge- schädigten G._____ gelegt und die in dieser Situation psychisch widerstandsun- fähige Geschädigte gegen deren verbal ausdrücklich manifestierten Willen gefü- gig gemacht. Sein Vorgehen diente der Erzwingung von sexuellen Handlungen und kann nicht anders gedeutet werden, als dass es dies nach seiner Vorstellung auch sollte. Das Lecken der Vagina der Geschädigten G._____ mit der Zunge und das Einführen von einem oder zwei Fingern in deren Scheide stellen bei- schlafsähnliche Handlungen dar. Angesichts des gezielten Vorgehens trotz un-
- 31 - missverständlicher verbaler Gegenwehr der Geschädigten G._____ stellen die vorgenommenen Handlungen das eigentliche Ziel des Beschuldigten dar. Er han- delte somit vorsätzlich. 2.6. Demzufolge hat der Beschuldigte sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen nicht vor. Einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Somit ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Anklagebehörde würdigte die Tathandlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit MDMA und Cannabis als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Urk. 35 S. 9). Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz hin- sichtlich der Abgabe von Cannabis und des eigenen Konsums desselben einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 70 S. 20). 3.1. Wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g ist zu bestrafen, wer zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG Anstalten trifft. Dieser Tatbestand erfasst den Ver- such sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen vor der Stufe des Ver- suchs, wobei der Entschluss alleine, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu be- gehen, nicht strafbar ist und auch blosse Absichten und Pläne den Tatbestand noch nicht erfüllen. Es ist vielmehr erforderlich, dass sich der Tatentschluss in be- stimmten konkreten Handlungen äussert. Erfasst sind Verhaltensweisen, welche nicht auch einem gesetzesmässigem Zweck dienen könnten, sondern in ihrem äusseren Erscheinungsbild auch eine deliktische Bestimmung erkennen lassen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 97 ff. zu Art. 19 BetmG). 3.2. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person übertragen wird (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hin-
- 32 - sicht verlangt Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 198 E. 2). 3.3. Dem Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen, den objektiven Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt und unbefugt Betäubungsmittel ver- äussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr gebracht zu haben. Es ist dagegen erstellt, dass er sich bereiterklärte, der Ge- schädigten G._____ MDMA Tabletten zu verschaffen resp. ihr dies anbot, und zu diesem Zweck auf Fr. 100.– von ihr entgegennahm. Laut seinen eigenen Aussa- gen verfügte er über entsprechende Kontakte. Damit hat er den subjektiven Tat- bestand erfüllt. Durch die Entgegennahme von Bargeld, sei dies zwecks Erwerb von Betäubungsmitteln oder als Vermittlungsprämie, äusserte sich sein Ent- schluss, G._____ Betäubungsmittel zu verschaffen. Somit traf er nach aussen of- fen kundgetan entsprechende Anstalten und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen). 3.4. Gemäss Art. 19bis BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikati- on Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 3.4.1. Der objektive Tatbestand erfasst jede Offerte zur Übertragung von Be- täubungsmitteln, jede entgeltliche oder unentgeltliche Besitzverschaffung und je- de Handlung, durch welche eine unter 18-jährige Person Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erhält (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 3 zu Art. 19bis BetmG) 3.4.2. Beim subjektiven Tatbestand ist Eventualvorsatz ausreichend, wobei dieser das Wissen umfassen muss, dass die Abgabe an eine minderjährige Per- son erfolgt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 6 zu Art. 19bis BetmG). 3.4.3. Indem der Beschuldigte G._____ und deren Kollegin, J._____, im Wissen um deren Minderjährigkeit im Tatzeitpunkt (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1. a.E.) Cannabis zum Konsum abgab, hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG erfüllt.
- 33 - 3.5. Der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst einerseits den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln und andererseits den Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln, soweit dieser lediglich dem eigenen Gebrauch dient. Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 5 ff. und N 10 zu Art. 19a BetmG). Indem der Beschuldigte selber Cannabis konsumierte, wofür er es zunächst erwerben musste, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt.
4. Somit ist der Beschuldigte ferner, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen (vorstehend, Erw. II.2.), wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a BetmG, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 20 Monaten Freiheitsstra- fe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– bedingt, Probezeit 2 Jahre, und mit Fr. 1'000.– Busse. Die Anklagebehörde hatte vor Vorinstanz die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (= Fr. 5'400.–) sowie mit Fr. 500.– Busse bean- tragt (Urk. 88 S. 3). Im Berufungsverfahren reduzierte sie ihre Anträge auf zu voll- ziehende 30 Monate Freiheitstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– (Urk. 89 S. 6). Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der verlangten Freisprüche die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 101 S. 2).
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt und um- fassend wiedergegeben, und es wurde zutreffend erwogen, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein Verlassen dieses Strafrah-
- 34 - mens verlangen würden (Urk. 88 S. 42 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. 2.1. Auch in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart wurde im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 88 S. 44 f.), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten zum Vornherein auszuschliessen wäre. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten G._____ ist angesichts der begangenen Tathandlungen die Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe angezeigt. Aufgrund der vom Beschuldigten ausge- führten Tathandlungen sollte sich die Strafe im unteren Bereich einer Freiheits- strafe, aber über der Grenze 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bewegen. Ferner ist der zutreffenden vorinstanzlichen Gewichtung folgend auch dem Verschulden des Beschuldigten bei den mehrfachen Drohungen zum Nach- teil von B._____ nur mit einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe angemes- sen Rechnung zu tragen, womit eine Geldstrafe wiederum ausser Betracht fällt. Hingegen erscheint für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ sowie die Drohung zum Nachteil von D._____ und die mehrfachen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz wiederum eine Strafe im Umfang von maximal 180 Ta- gessätzen angemessen, weshalb der Vorrang der Geldstrafe zur Anwendung ge- langt (Art. 41 StGB). Ebenfalls mit Geldstrafe zu bestrafen ist die Beschimpfung nach Art. 177 StGB. Bei der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, dem Missbrauch einer Fernmel- deanlage, den Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes handelt es sich um mit Busse bedrohte Übertretungen. 2.2. Als Strafschärfungsgrund bei der jeweiligen Gesamtstrafenbildung ist Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben. Als Strafmilderungsgrund wird beim Beschuldigten das Vorliegen einer Verminderung der Schuldfähigkeit zu prüfen sein (vgl. nachstehend, Erw. V.2.3.2.1.). 2.3. Der massgebliche Strafrahmen für das schwerste der vorliegend mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte, der sexuellen Nötigung, reicht von Geldstra- fe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 StGB), wovon in der Folge bei der Gesamtfreiheitsstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszugehen ist.
- 35 - 2.3.1. Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewich- ten, dass der Beschuldigte die ahnungslose, ihm grundsätzlich vertrauende 16¼ - jährige Geschädigte G._____ zum vermeintlichen Zweck der Vermittlung des Be- täubungsmittels MDMA resp. zum Konsum von Cannabis zu ihm in seine Woh- nung einlud. Er machte sich demnach mit Vorbedacht zu Nutze, dass die Ge- schädigte ihm im Zusammenhang mit dem Interesse an Betäubungsmitteln folgte und nach dem gemeinsamen Rauchen eines Joints auch unter der Wirkung von Cannabis stand, welches Tatvorgehen von einiger krimineller Energie beim Be- schuldigten zeugt. Er überrumpelte und zwang die Geschädigte alsdann zur Dul- dung sexueller Handlungen, wobei er keine schwerwiegende Gewalt, sondern eher einfachen Druck anwandte, indem er sich mit seinem Körper auf ihre Beine legte. Er nutzte die situative Wehrlosigkeit der Geschädigten aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Vorfall dauerte laut einer Schät- zung der Geschädigten zwischen 5 bis 10 Minuten, wobei «das mit dem Finger» 3 bis 4 Sekunden gedauert habe (Urk. 6/2/3 S. 3). Angesichts der Bandbreite mög- licher sexueller Nötigungen ist das Verschulden der Beschuldigten noch im unte- ren Bereich anzusiedeln. Seine Gewaltanwendung bestand hauptsächlich im Festhalten der Geschädigten, ohne dass er ihr darüberhinausgehende Schmer- zen oder Verletzungen zufügte. Zudem liess er schliesslich von sich aus von ihr ab, als sie zu weinen begann und ihn von sich wegstiess. Insgesamt ist die objek- tive Schwere dieser Tat als gerade noch leicht einzustufen, was beim weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe rechtfertigt. 2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten trotz aktivem verbalem und physi- schem Widerstand der Geschädigten zielgerichtet war, wenn auch nicht mit abso- lut hartnäckigem Verwirklichungswillen. Er handelte direktvorsätzlich und verfolgte ausschliesslich egoistische sexuelle Motive, wobei zu beachten ist, dass jeder se- xuellen Nötigung eine egoistische Motivlage zu Grunde liegt. Er erklärte der Ge- schädigten zwar, ihr «nur etwas Gutes tun» zu wollen (Urk. 6/2/1 S. 5). Ange- sichts der ausdrücklichen, zunächst verbalen Gegenwehr der Geschädigten war es für ihn aber klar erkennbar, dass sie überhaupt keinen Körperkontakt mit ihm
- 36 - wollte. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Willen der Geschädigten zu respektieren. 2.3.2.1. Das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2019 attestierte dem Beschuldigten zum mutmasslichen Tatzeitpunkt eine leichte Intelligenzminderung (F70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi- ven Typus (F60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F19.1 nach ICD-10), namentlich Alkohol, THC, MDMA und Kokain (Urk. 20/38 S. 65). Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung fanden sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht sei- nes Handelns. Angesichts des durchgängig vorhandenen Realitätsbezuges und vorhandener Realitätswahrnehmung sei vielmehr eine erhaltene Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen. Seine Minderintelligenz sei nicht derart ausgeprägt, dass die Einsichtsfähigkeit davon tangiert wäre (Urk. 1/20/38 S. 58 f.). Der Gutachterin war es aufgrund der wenig detaillierten und in Bezug auf den Suchtmittelkonsum nur vagen Schilderungen des Beschuldigten nicht möglich, bei der Frage der Steue- rungsfähigkeit, zu den einzelnen Tatzeitpunkten einen genauen psychopathologi- schen Befund zu erheben, weshalb zu dieser Frage lediglich eine allgemeine Stel- lungnahme erfolgte (Urk. 1/20/38 S. 59). Unter der Prämisse, dass das Gericht zu Schuldsprüchen gelangen sollte, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht gesamt- haft für alle vorgeworfenen Delikte eine allenfalls leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1/20/38 S. 61). 2.3.2.2. Der Befund der Gutachterin erweist sich insgesamt als überzeugend und beinhaltet keine Hinweise auf inhaltliche oder formelle Mängel. Solche wur- den von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf das psychiatri- sche Gutachten ist deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat leicht verschuldensmindernd zu berück- sichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Demzufolge ist die aufgrund der objektiven Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit des Beschuldigten um 2 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 37 -
3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kom- mentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in U._____ SG geboren, be- suchte die Primarschule, alsdann eine Sonderschule, und absolvierte ein 10. Schuljahr in einer Kleinklasse. Seine Mutter hat seines Wissens keine Ausbildung absolviert und sein Vater ist Metzger. Als der Beschuldigte 7½ Jahre alt war, griff sein Vater die Mutter mit einem Messer an, da sie sich scheiden lassen wollte, worauf der Beschuldigte bei einer Pflegefamilie in V._____ TG untergebracht wurde. Er hat einen fünf Jahre älteren und einen jüngeren Bruder. Zum älteren Bruder, der heroinabhängig sei, bestehe seit einigen Jahren kein Kontakt mehr. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung hat der Beschuldigte seit dem Ab- schluss des 10. Schuljahres Anspruch auf eine IV-Rente. Zudem wurde ihm über die IV eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht. Beruflich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungsprogram- men jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Mit 18 Jahren lernte er die Privat- klägerin 1 kennen, welche seine erste Freundin war und mit der er in der Folge eine sechsjährige Beziehung führte. Nachdem er von seiner Mutter zum Auszug gezwungen wurde, wohnte der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete hernach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnsitz und erhielt zur Finanzierung der Miete Ergänzungsleistungen. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat er Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Urk. 1/8/1 S. 11; Urk. 1/8/5 S. 22 ff.; Urk. 1/19/1; Urk. 1/20/38 S. 22 ff.; Prot. I S. 9 ff. und S. 52 f.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- nen persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Haftentlas- sung vom 26. Februar 2020, er habe einen älteren leiblichen Bruder und drei
- 38 - Halbgeschwister. Einer der kleinen Halbbrüder habe die gleiche Mutter und die anderen hätten den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren sei er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG gewesen und hernach für ein Jahr nach einem Sui- zidversuch in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter habe zurückkeh- ren können. Seit er 17 oder 18 Jahre alt sei, habe er eine IV-Rente wegen emoti- onaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Ergänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete sei Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeite er nicht in einem geschützten Rahmen (Prot. II S. 7 ff.). Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung haben sich seine Schulden auf ca. Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– reduziert (ebenda, S. 14, S. 26). 3.3. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten finden sich mit Ausnahme der schwierigen Kindheit und Jugend mit einer Fremd- platzierung infolge zerrütteter familiärer Verhältnisse weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände. Die schwierige Kindheit und Jugend ist strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. März 2021 verfügt der Beschuldigte über einen länger zurückliegenden Eintrag einer nicht einschlägigen Vorstrafe (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendan- waltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheitsentzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt voll- ziehbar ausgefällt wurden, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshilfe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Unter- suchungshaft. Diese lange Zeit zurückliegende Vorstrafe rechtfertigt lediglich eine marginale, kaum spürbare Straferhöhung. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf- mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium
- 39 - des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 3.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter bei blosser Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren da- zu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/
- 40 - KELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Da der Beschuldigte bereits die damalige Anwesenheit der Geschä- digten G._____ in seiner Wohnung in Abrede stellt und das eigentliche Kernge- schehen des Anklagevorwurfes nach wie vor gänzlich bestreitet, entfällt eine mög- liche Strafminderung beim Nachtatverhalten bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung. 3.6. Nachdem keine erheblich straferhöhenden Umstände vorliegen, indes der Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend gegeben ist, rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Reduktion der hypotheti- schen Einsatzstrafe bei der Verurteilung wegen sexueller Nötigung von 10 auf 9 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
4. Diese hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe ist nachfolgend im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) unter Einbezug des weiteren Schuldspruches wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B._____ angemessen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen vor. Infolge mehrfacher Tatbegehung liegt ein zu beachtender Straf- schärfungsgrund vor. Die Drohungen gegenüber B._____ sind sodann als natürli- che Handlungseinheit zu sehen. Sie beruhen auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhang bei objektiver Be- trachtung noch als einheitlich zusammengehörendes Geschehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). 4.2. Angesichts der Intensität und der Anzahl der gegenüber seiner Exfreun- din B._____ ausgesprochenen Drohungen ist die objektive Schwere dieser Tat- handlungen insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte drohte über einen Zeitraum von drei bis vier Tagen mehrfach mit massiver Ge-
- 41 - waltanwendung und damit, B._____ zu töten. Seine Drohungen erwiesen sich da- bei als sehr konkret. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 10 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte bei seinen mehrfach geäusserten Todesdrohungen zumindest in Kauf nahm, B._____ in Todesangst zu versetzen. Unter Berücksichtigung des Eventu- alvorsatzes sowie der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten rechtfertigt es sich, eine Strafreduktion von 2 Monaten auf 8 Monate vorzu- nehmen. 4.4. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das beim Tatbe- stand der sexuellen Nötigung Erwogene verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Beim Nachtatverhalten ist indessen strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bei diesen Taten ein Geständnis ablegte und sein Bedauern über diese Taten äusserte, was gemeinsam mit dem Strafminderungsgrund der schwierigen Kindheit und Jugend zu einer Reduktion um rund einen Monat zu führen hat. Ins- gesamt erweist sich damit für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten als angemessen.
5. Im Rahmen der Asperation ist die für die sexuelle Nötigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten mit der für die mehrfachen Drohungen zum Nachteil von B._____ festgesetzten Einsatzstrafe von 7 Monaten somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten zu erhöhen.
6. Für die weiteren Delikte, das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, die (versuchte) Drohung zum Nachteil von C._____ und D._____ und die Beschimpfung, ist nunmehr kumulativ eine Gesamtgeldstrafe durch erneute Asperation zu bemessen. 6.1. Versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ 6.1.1. Bei der Todesdrohung in der Wohnung seiner Mutter gegen deren Le- benspartner, C._____, legte der Beschuldigte mit seinem Wutausbruch ein erheb-
- 42 - liches Aggressionspotential an den Tag. Seinen Drohungen verlieh er Nachdruck, indem er sich eines Baseballschläger behändigte und damit gegen die Wand und die Schlafzimmertür, hinter der sich seine Mutter und C._____ befanden, schlug. Dieses Vorgehen war geeignet, diese weiter einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen. Unter der Prämisse der vollendeten Tat ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen und mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten zu ahnden. 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelt, was sich relativierend auswirkt. Zudem ist der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Dies führt insgesamt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Mona- te. 6.1.3. Weiter zu berücksichtigen ist die verschuldensunabhängige Tatkom- ponente des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zwar hatte der Beschuldigte mit sei- nem Vorgehen und seinen drohenden Äusserungen alles getan, um C._____ in Todesangst zu versetzen, dies gelang ihm jedoch nicht, da sich dieser einschloss und die Polizei verständigte (vgl. Anklageziffer IV. 1. [Dossier 4]). Damit hat eine weitere Strafminderung um einen Monat zu erfolgen. 6.1.4. Betreffend die Täterkomponenten kann zunächst auf die Erwägungen in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung verwiesen werden (Erw. V.3.1. ff.). Strafmindernd fällt jedoch das Geständnis und die bekundete Reue des Beschuldigten ins Gewicht. Zusammen mit der schwierigen Kindheit und Jugend führt dies zu einer Reduktion von einem Monat. Entsprechend resul- tiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten. 6.1.5. Die ermittelte Strafhöhe von 6 Monaten eröffnet die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen. Wie bereits erwogen, sind keine Gründe ersichtlich, die Präventivwirkung einer Geldstrafe beim Beschuldigten auszuschliessen. In Anbetracht dessen ist für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.
- 43 - 6.2. Drohung zum Nachteil von D._____ 6.2.1. Bei der Drohung zum Nachteil von D._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich darin ebenfalls ein beträchtliches Aggressionspo- tential manifestiert. Der Beschuldigte drohte D._____ an, ihn über den Balkon zu werfen, was sich erheblich auf dessen Sicherheitsgefühl auswirkte. Allerdings blieb es bei dieser einen Drohung. Innerhalb des weiten Rahmens denkbarer Drohungen ist von einem leichten bis noch leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind das eventualvorsätzliche Handeln sowie die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berück- sichtigen, wodurch sich die objektive Tatschwere relativiert. Somit erweist sich ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.2.2. Bei den Täterkomponenten fallen neben der schwierigen Kindheit und Jugend des Beschuldigten (vgl. Erw. V.3.1. ff.) das Geständnis sowie die Reue strafmindernd ins Gewicht, was zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatz- strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe führt. 6.3. Art. 19 Ziff. 1 BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze vor. Die mehrfache Tatbege- hung ist als Strafschärfungsgrund innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend zu gewichten. 6.3.1. Zwar gab der Beschuldigte mit Cannabis bloss sogenannte "weiche" Drogen in geringer Menge an G._____ und J._____ ab. Der Umstand, dass die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt mit gerademal rund 16 Jahren als, resp. J._____ noch jünger, mithin minderjährig waren, ist ihm Rahmen der objektiven Tatschwe- re dieser Tathandlungen als verschuldenserhöhend zu taxieren. Beim Vermitteln von MDMA an G._____ ist andererseits verschuldensmindernd zu berücksichti- gen, dass die beabsichtigte Menge gering, mit einem Gegenwert von lediglich Fr. 100.– war und die Mädchen nicht in den Besitz der versprochenen Betäu- bungsmittel gelangten. Dennoch hat der Beschuldigte Geld von ihnen entgegen- genommen, um die Vermittlung in der Folge vorzunehmen. Von der geplanten Vermittlung sah er alsdann bloss ab, da er erfahren habe, dass der Vater von
- 44 - J._____ Polizeibeamter sei. Die objektive Tatschwere ist daher nicht mehr als sehr leicht einzustufen. Sie rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Einsatz- strafe für beide Vergehen in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 6.3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte gezielt und berechnend vorging, mithin direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe dürften einerseits geldwerter Natur gewesen sein, anderer- seits brachte er mit der Abgabe von Cannabis und dem Versprechen, MDMA für sie zu vermitteln, die beiden Mädchen auch dazu, Zeit mit ihm zu verbringen und sie in seine Wohnung einzuladen, was durchaus von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Jedenfalls vermag die subjektive Schwere seiner Tathandlungen deren objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 6.3.3. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das bereits Er- wogene verwiesen werden. Zwar hat der Beschuldigte einzelne Teile dieses An- klagesachverhaltes zwischendurch bruchstückhaft eingeräumt. Die Tatvorwürfe als Gesamtes bestreitet er indessen nach wie vor hartnäckig, was eine Strafmin- derung für positives Nachtatverhalten bei diesem Delikt ausschliesst und es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt. 6.4. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht für den Tatbestand der Beschimpfung einen Strafrahmen von Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor. 6.4.1. Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger 2 einmalig als "Huren- sohn". Dies mag diesen in seiner Ehre verletzt haben, ist aber bei objektiver Be- trachtung als eher leicht einzustufen. 6.4.2. Bei isolierter Betrachtung und unter Berücksichtigung des Geständ- nisses des Beschuldigten erscheint ein Strafmass im unteren Bereich des er- wähnten Strafrahmens, etwa bei 10 Tagessätzen, als angemessen. Dies führt im konkreten Fall zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze.
- 45 - 6.5. In Anwendung des Asperationsprinzips würde damit eine Gesamtgeld- strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe resultieren. Da bereits die Einsatzstrafe für die versuchte Drohung zum Nachteil von C._____ das vom Gesetz bei Geld- strafen vorgesehene Strafmaximum erreicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), hat es bei ei- ner Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt der Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei dieser ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Der Beschuldigte erzielt neben einer IV-Rente von Fr. 1'560.– kein weiteres Einkommen. Seine Wohnungsmiete und weitere notwendige Auslagen werden durch Ergänzungsleistungen finanziert (Prot. I S. 10). Dies rechtfertigt es, die Tagessatzhöhe auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestansatz von Fr. 30.– festzusetzen. Besondere Umstände, welche nach einer weiteren Reduktion ver- langen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.7. Somit ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Verurteilungen wegen versuchter Drohung zum Nachteil von C._____, Dro- hung zum Nachteil von D._____ und mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Beschimpfung festzusetzen.
7. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungstatbestände der Tätlich- keiten gemäss Art. 126 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des Missbrauch einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG sind alle mit einer Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– als Strafe bedroht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Angesichts der diversen vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum begangenen Über- tretungen und dem Umstand, dass es sich dabei nicht nur um einfache Bagatellen handelte, sondern teilweise auch die körperliche und seelische Integrität Dritter erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde und bei der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes mehrfache Tatbegehung vorliegt, erweisen sich Fr. 1'000.– Busse als dem Gesamtverschulden und den bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
- 46 - hältnissen des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.1. f.) insgesamt als ange- messen.
8. Somit ist der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestra- fen. 8.1. Er befand sich am 10. Januar 2018 sowie vom 10. Januar 2019 bis zum
24. Januar 2019 und vom 29. Januar 2019 bis zum 17. Juli 2019 in Polizei-, Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 8/1; Urk. 17/1–5; Urk. 1/17/14; Urk. 1/17/16; Urk. 18/1; Urk. 18/4; Urk. 1/17/20–48). Seit 17. Juli 2019 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug und wurde mit Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2020 aus diesem entlassen. Seit dem 27. Februar 2020 befindet er sich auf freiem Fuss (Urk. 51; Prot. I S. 64; Urk. 92). Somit hat er 408 Tage Freiheits- entzug erstanden. 8.2. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Bestrafung des Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe ermöglicht einen vollständigen Aufschub des Strafvollzu- ges (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch ein teilbedingter Vollzug ist angesichts einer Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren grundsätzlich möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss den Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
2. Wird eine stationäre oder – wie für den Beschuldigten gemäss unange- fochtener Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils – eine ambulante Mass- nahme angeordnet, sind diese Voraussetzungen jedoch zum vornherein nicht ge- geben. So bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub ei- ner Strafe aus (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019,
- 47 - N 25 zu Art. 42; BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; je mit Hin- weisen). Damit ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– ist zu bezahlen. Art. 105 Abs. 1 StGB sieht keinen (teil-)bedingten Vollzug einer Busse vor. Vorlie- gend erscheint es zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe als sachgerecht, die Tagessatzhöhe (vorliegend Fr. 30.–) als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Die Vorderrichter haben von einer Landesverweisung abgesehen (Urk. 88 S. 58 ff., S. 65). Die Anklagebehörde hat mit ihrer Berufung, wie bereits vor Vorin- stanz, eine Landesverweisung von 7 Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 88 S. 3; Urk. 89 S. 6; Urk. 100 S. 1 f.). Der Beschuldigte strebt die Bestätigung des vorinstanzlichen Absehens von einer Landesverweisung an (Urk. 101 S. 1 f.).
2. Wird ein Ausländer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig ge- sprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Die Anwendung der Härtefall- klausel soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefäl-
- 48 - le beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unver- hältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentli- ches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99).
4. Aus den Akten und den Befragungen des inzwischen 28-jährigen Be- schuldigten türkischer Staatsangehörigkeit ergeben sich zusammengefasst die
- 49 - bei der Täterkomponente bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse (vgl. Erw. V.3.1. ff.). Er wurde in der Schweiz, in U._____ SG, geboren und ist hierorts aufgewachsen und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 1/19/1). Er hat einen älteren leiblichen Bruder und drei Halbgeschwister. Einer der kleinen Halb- brüder hat die gleiche Mutter und die anderen haben den gleichen Vater wie er. Mit 14 Jahren war er zur Abklärung im "W._____" in AA._____/SG und hernach nach einem Suizidversuch für ein Jahr in der Kinderpsychiatrie, bevor er wieder zur Mutter zurückkehren konnte. Seit er 17 oder 18 Jahre alt ist, hat er eine IV- Rente wegen emotionaler Instabilität von aktuell Fr. 1'503.– monatlich, zzgl. Er- gänzungsleistungen für die Miete und die Krankenkasse. Die Miete beträgt Fr. 1'290.– pro Monat. Derzeit arbeitet er nicht in einem geschützten Rahmen. Er lebt derzeit alleine und hat keine Freundin (Prot. II S. 7 ff.). Über die IV war ihm eine zweijährige Ausbildung als Mechaniker-Praktiker ermöglicht worden. Beruf- lich eingegliedert ist er nicht. Er war im Rahmen von Tagesbeschäftigungspro- grammen jeweils in geschützten Werkstätten tätig. Laut Auszug aus dem Steuer- register der Stadt I._____ vom 22. Januar 2018 versteuerte der Beschuldigte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ein Einkommen von Fr. 20'000.– resp. Fr. 30'000.– und kein Vermögen, wobei in den Jahren 2016 und 2017 ein Verlust- schein über Fr. 2'039.15 resp. Fr. 899.85 aufgeführt ist (Urk. 1/19/7). Bis zu seiner Verhaftung lebte er zunächst in einer WG mit Asylsuchenden und mietete her- nach ein Zimmer in einem Haus an, verfügte mithin über einen festen Wohnort. Gegenüber der Krankenkasse und dem Steueramt hat der Beschuldigte laut ei- gener Angabe Schulden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– (Prot. I S. 9 f.) , mitt- lerweile von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– (Prot. II S. 14). Er verfügt mithin über keine eigenständige wirtschaftliche Existenzgrundlage, um seinen Lebensunter- halt selber und unabhängig bestreiten zu können. Er befindet sich aktuell (Zeit- raum 26. Februar 2020 bis 30. März 2021) in einer vorzeitig von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB (Urk. 101 S. 13 f.; Urk. 102/4). Laut Zwischenbericht vom 30. März 2021 ist die Hauptzielsetzung der freiwilligen psychosozialen Beratungen die Bearbeitung von administrativen Be- langen, die Unterstützung hinsichtlich der Themen Wohnen, Tagesstruktur und Behördenkontakt, die künftige Straffreiheit, die Verringerung des Rückfallrisikos.
- 50 - Die bisher 13 Gespräche im Einzelsetting und fünf gemeinsamen Gespräche mit der Therapieperson des PPD habe der Beschuldigte pünktlich wahrgenommen. Bis Oktober 2020 waren regelmässige Substanzkontrollen auf Cannabis, Alkohol und Kokain durchgeführt worden. Positive Werte hätten jeweils den Angaben des Beschuldigten gegenüber der Therapeutin entsprochen. Ein Therapeutinnen- wechsel habe zu einer Abnahme bei der Zuverlässigkeit der Terminwahrnehmung durch den Beschuldigten geführt (Urk. 102/4 S. 2 f.). 4.1. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und verfügt nicht über ein trag- fähiges soziales Netz in einem intakten Familienverbund, obwohl seine (Halb-) Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben (Prot. I S. 11). Auch beruflich ist er nicht integriert. 4.2. Der Beschuldigte führte aus, keine näheren Beziehungen zu seinem Heimatland Türkei mehr zu haben. Seine Familie, d.h. Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten sowie Grosseltern, lebten ebenfalls in der Schweiz. Das letzte Mal sei er vor fünf Jahren in der Türkei gewesen (Prot. I S. 52 f.; Prot. II S. 19). Er spricht Türkisch, verfügt demnach aber über kein bereits bestehendes soziales Netz in der Türkei. Mangels schriftlicher Kenntnisse der türkischen Sprache und mangels Berufs- bzw. Lebenserfahrung in der Türkei wäre das eigenständige Erledigen schriftlicher Formalitäten und der Verkehr mit Behörden voraussichtlich mit erheb- lichen Schwierigkeiten verbunden. Gleiches gilt für den Aufbau einer beruflichen Existenz, zumal der Beschuldigte selbst in der Schweiz lediglich eine zweijährige Berufsausbildung und kaum nennenswerte Berufserfahrung vorzuweisen hat. 4.3. Aufgrund der dargelegten Gesamtbetrachtung ist ein schwerer persönli- chen Härtefall im Falle einer Landesverweisung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (Urk. 88 S. 59) zu bejahen. Die Summe aller Schwierigkeiten würden den Beschuldigten derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde.
5. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die
- 51 - folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De- likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 103). 5.1. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte laut Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
18. März 2021 über eine länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jugendstraf- recht verfügt (Urk. 98). Er wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 16. Dezember 2011 wegen Betruges, geringfügiger Veruntreuung und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes mit 2 Monaten Freiheits- entzug bestraft, wovon 1 Monat und 22 Tage bedingt vollziehbar ausgefällt wur- den, bei einer Probezeit von einem Jahr und der Anordnung einer Bewährungshil- fe. Zudem befand er sich damals während 8 Tagen in Untersuchungshaft. 5.2. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2019 wurde dem Be- schuldigten eine leichte Intelligenzminderung (F 70 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F 60.30 nach ICD-10), sowie multiplen Substanzmittelmissbrauch (F 19.1 nach ICD-10), namentlich Al- kohol, THC, MDMA und Kokain, attestiert (Urk. 20/38 S. 65). Auch diese Diagno- se wirkt sich negativ auf die Prognose längerfristigen Wohlverhaltens und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. 5.3. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen − sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − mehrfacher, teilweise versuchter Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG,
- 52 - − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, − geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie wegen − mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestraft.
6. Seit den vorliegend beurteilten Taten ist der Beschuldigte nicht mehr straf- fällig geworden. Er befand sich für rund 12 Monate in Untersuchungs-, Sicher- heitshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem musste er sich der gerichtlich an- geordneten ambulanten Massnahme unterziehen (vgl. Urk. 88 S. 55 ff.; Urk. 102/4). Seine Taten gegen diverse Rechtsgüter, unter anderem auch im Be- reich der Betäubungsmittelkriminalität, sind angesichts deren beachtlichen Band- breite und dem Deliktszeitraum von rund 10 Monaten nicht mehr als Bagatellen, aber im Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität einzustufen. Angesichts des vorsätzlichen Tatvorgehens und der bei der Geschädigten verursachten Ver- letzung der sexuellen Integrität (vorstehend, Erw. VI.3.2.), geht vom Beschuldigte eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit aus, weshalb ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht.
7. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Dieser lässt es angesichts der Taten des Be- schuldigten und der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährdung der Öffentli- chen Sicherheit und Ordnung gerade noch als gerechtfertigt erscheinen, aus- nahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist je-
- 53 - doch darauf hinzuweisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die öffentlichen In- teressen seine privaten Interessen überwiegen und zu einer Landesverweisung führen könnten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung auch die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Indessen ist er seiner Rügepflicht nicht nachgekommen und hat keinerlei Beanstandungen an den vorinstanzlich festgesetzten Kosten erhoben, dabei insbesondere auch nicht angegeben, welche Abänderungen der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung vorzunehmen wären (Urk. 90 S. 2; Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb diese oh- ne Weiterungen zusammen mit der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO) ausgangsgemäss zu bestätigen ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch und der Höhe der Strafe teilweise. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mit der Strafe teilweise und mit der Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates im Umfang eines Drittels auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendun- gen im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten (Urk. 99; Urk. 103; Urk. 116) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhand- lung mit Fr. 9'900.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 26. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 und 4–7
- 54 - (Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschä- digung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage), 6 (ambulante Massnah- me), 8 (Herausgabe), sowie 9 (Genugtuung Privatkläger 3), in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. g und Art. 19bis BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 408 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 1'000.– Busse.
4. Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
- 55 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'900.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang eines Drittels vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die Dispositivziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 56 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juli 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier