Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom
17. Dezember 2019 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.).
- 5 -
E. 1.2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil liess der Beschuldigte am 24. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37) sowie mit Eingabe vom 8. Juni 2020 ebenso innert Frist die Berufungserklärung erstatten (Urk. 43 und 47). Am 29. Mai 2020 wurde zudem ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 46).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 wurde dem Privatkläger B._____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, sowie zugleich den Parteien Frist angesetzt, um zur Durchführung des schriftlichen Be- rufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2020 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 52). Der Privatkläger liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 51).
E. 1.4 Nachdem sich weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens verneh- men liessen, wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen und letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54). Am 5. August 2020 wurde nochmals ein Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 58).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 3. August 2020 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungsbegründung erstatten (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger in der Berufungsbegründung seinen Antrag betreffend Anfechtung seiner Entschädigung (Dispositivziffer 13) zurückgezogen hat. Weiter wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten und letztmals Beweisan- träge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 62).
E. 1.6 Die Vorinstanz verzichtete am 10. August 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 64). Mit Schreiben vom 12. August 2020 (Datum Eingang)
- 6 - teilte auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich den Verzicht auf eine Stellung- nahme mit (Urk. 66).
E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 wurde das Beweisverfahren für geschlossen erklärt und der Verteidigung Frist angesetzt, um die Honorarnote einzureichen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Verteidigung die Honorarnote ein und teilte zugleich mit, dass es sich bei der pendenten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten um eine Missachtung des Stadion- verbotes für das Stadion FC C._____ handle, wobei sich der Beschuldigte dies- bezüglich geständig zeige. Ferner müsse der Beschuldigte Anfang 2021 an beiden Beinen operiert werden (Urk. 70 und 72).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit der Berufung den Vollzug der Freiheitsstrafe (Disposi- tivziffer 5 erster Satz) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 12 und 13) an. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Ausfällung einer bedingten Freiheitstrafe unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Auslagen ein Honorar von insgesamt Fr. 2'830.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 72), wobei darin der Aufwand für eine Nachbesprechung
- 11 - des Urteils mit dem Beschuldigten noch nicht enthalten ist. Die amtliche Vertei- digung ist deshalb mit insgesamt Fr. 3'000.– pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
17. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
E. 2.3 Der Beschuldigte weist insgesamt 11 Vorstrafen auf, wobei sechs davon einschlägig (Diebstahl) sind. Der Beschuldigte delinquierte zudem wiederholt während laufender Strafuntersuchung, wobei aktuell ein weitere Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten wegen eines Hausfriedensbruchs pendent ist (Urk. 58). Sowohl die bisherigen Gefängnisaufenthalte (4-mal in Untersuchungs- haft; eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei Aufschub des Vollzugs da Un- terbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG; eine Frei- heitsstrafe von 120 Tagen und eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen; vgl. Urk. 46) als auch laufende Strafverfahren liessen den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abschrecken, weiterhin einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Gefängnisaufenthalte lehrreich gewesen seien, sind daher wenig glaubhaft. Die Vorstrafen und wiederholte Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fallen bei der Prognosen- stellung erheblich ungünstig ins Gewicht.
E. 2.4 Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe durch die IV-Rente nunmehr ein stabiles Einkommen und keinen Grund mehr, Diebstähle zu bege- hen, damit er etwas zu Essen habe, gilt zu sagen, dass es sich vorliegend um
- 9 - Diebstähle eines Mac Book im Wert von Fr. 2'800.– sowie eines Iphone X im Wert von Fr. 919.– handelt. Schon allein der Wert dieser Gegenstände lässt Fragen offen, ob es bei den Diebstählen einzig darum ging, durch deren Verkauf Essen kaufen zu können. So gab er in der ersten polizeilichen Befragung auch an, er habe das Deliktsgut, den Laptop, entweder behalten oder evtl. für Fr. 200.– bis Fr. 300.– verkaufen wollen (Urk. 2/1). Der Beschuldigte wurde vom Sozialamt un- terstützt und erhielt monatlich Fr. 750.– bzw. Fr. 850.– netto, wovon die Kranken- kasse und Miete bereits abgezogen gewesen seien (Urk. 2/1; Prot. I S. 14). Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten zudem Fr. 271.– sichergestellt werden (Prot. I S. 22; Urk. 5/3). Der Beschuldigte verfügte somit schon im Deliktszeitraum über stabile monatliche Einnahmen. Dennoch beging er Diebstähle. Entsprechend vermag allein die Zusprechung einer IV-Rente nicht dazu führen, dass es für den Beschuldigte keinen Grund mehr gibt, straffällig zu werden.
E. 2.5 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, sein Ziel sei es, ein Arbeitspen- sum von 50-60% zu erreichen und im August 2021 eine 100 % Lehre zu beginnen Zugleich führte er aus, er habe vor kurzem für eine IV-geschützte Stelle schnup- pern können und die Stelle "eigentlich" bekommen. Sie hätten aber einen Straf- registerauszug gefordert, was er nicht gewollt habe, und ihn einfach nach seinem Aussehen beurteilt. Zudem habe er im Januar 2020 eine Operation am rechten Bein, was der zweite Grund für die Nichtanstellung gewesen sei (Prot. I S. 10 f.). Mit der Berufungsbegründung reichte die Verteidigung zudem eine Einladung des Beschuldigten für ein Erstgespräch im Juni 2020 in der Werkstatt E._____ in F._____ ins Recht (Urk. 49/7). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar gewisse Bemühungen zeigt, sich in Zukunft bessern bzw. beruflich stabilisieren zu wollen. Die angeführten Zukunftspläne fallen dennoch sehr unspezifisch und wenig konkret aus, dass annähernd von einer gefestigten beruflichen Zukunft gesprochen werden kann. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt von einer unbestimmten beruflichen Zukunft des Beschuldigten auszugehen.
E. 2.6 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten, bei Frau D._____ in Therapie zu sein, sein Leben geändert zu haben und nicht mehr straf-
- 10 - fällig zu werden, nicht dazu führen, dem Beschuldigten eine günstige Prognose stellen zu können. Der Beschuldigte sagte bereits gegenüber der Staatsanwalt- schaft in der Einvernahme vom 20. August 2019 aus, seit einem Jahr in Therapie zu sein und vieles besser im Griff zu haben als früher, wobei es sein Ziel sei, in einem Jahr wieder normal arbeiten zu können (Urk. 2/2 Fragen 75 ff.). Entspre- chendes deponierte er auch gegenüber der Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (vgl. Prot. I S. 13 f.). Dennoch geriet der Beschuldigte am
11. November 2019 und damit, wie erwähnt, während laufender Strafunter- suchung und kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erneut mit der Strafjustiz in Konflikt. Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte geständig ge- gen ein Stadionverbot des FC C._____ verstossen zu haben (Urk. 58 i.V.m. Urk. 70 sowie Urk. 61).
E. 2.7 Nach dem Dargelegten ist dem Beschuldigten unter Würdigung aller Umstände in optima forma eine ungünstige Legalprognose zu stellen, sodass die Freiheitsstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unbedingt auszu- sprechen bzw. zu vollziehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 12 und 13).
2. Berufungsverfahren
E. 3 Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
E. 4 Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
E. 5 […]. Die Busse ist zu bezahlen.
E. 6 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
E. 7 Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B03579-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel/Utensilien − 8 Hanfpflanzen Proben (Asservat Nr. A012'022'912), − 26 Gramm Marihuana (Position 1, Asservat Nr. A012'022'945), − 7 Gramm Marihuana (Position 2, Asservat Nr. A012'022'945),
- 12 - − 20 Gramm Marihuana (Position 3, Asservat Nr. A012'022'945), − Angerauchter Joint (Asservat Nr. A012'022'956), − 3 Grasmühlen (Asservat Nr. A012'022'967), − 1 BM Waage (Asservat Nr. A012'022'978), werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
E. 8 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrte Mobiltelefon Huawei Honor 10 (Asservat Nr. A012'022'989) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung freigegeben.
E. 9 Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 271.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 53.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten Spital F._____) Fr. 1'977.25 Auslagen Vorverfahren (Räumung/Vernichtung Hanfanlage) Fr. 5'289.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 …
E. 13 …
E. 14 [Mitteilungen]
Dispositiv
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200259-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 24. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2019 (GG190070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro C-7, vom
25. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft er- standen ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B03579- 2018 aufbewahrten Betäubungsmittel/Utensilien − 8 Hanfpflanzen Proben (Asservat Nr. A012'022'912), − 26 Gramm Marihuana (Position 1, Asservat Nr. A012'022'945), − 7 Gramm Marihuana (Position 2, Asservat Nr. A012'022'945), − 20 Gramm Marihuana (Position 3, Asservat Nr. A012'022'945), − Angerauchter Joint (Asservat Nr. A012'022'956), − 3 Grasmühlen (Asservat Nr. A012'022'967), − 1 BM Waage (Asservat Nr. A012'022'978), werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten.
- 3 -
8. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrte Mobiltelefon Huawei Honor 10 (Asservat Nr. A012'022'989) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, wird das Mobiltelefon der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung freigegeben.
9. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 271.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 53.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten Spital F._____) Fr. 1'977.25 Auslagen Vorverfahren (Räumung/Vernichtung Hanfanlage) Fr. 5'289.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichts- kasse genommen.
12. Die Auslagen des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'977.25 auferlegt und im Mehrbetrag auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 1'763.30 (inkl. MwSt.) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Mehrbetrag von Fr. 3'526.60 (inkl. MwSt.) werden die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56)
1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
17. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr.: GG1900070) aufzuheben und es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
2. Der Antrag Ziffer 2 betreffend die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird zurückgezogen.
3. Es seien die Ziffern 12 und 13 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 17. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr.: GG190070) aufzu- heben und die Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des Obsiegens des Berufungsklägers neu zu verteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom
17. Dezember 2019 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.).
- 5 - 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil liess der Beschuldigte am 24. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37) sowie mit Eingabe vom 8. Juni 2020 ebenso innert Frist die Berufungserklärung erstatten (Urk. 43 und 47). Am 29. Mai 2020 wurde zudem ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 46). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 wurde dem Privatkläger B._____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, sowie zugleich den Parteien Frist angesetzt, um zur Durchführung des schriftlichen Be- rufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2020 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 52). Der Privatkläger liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 51). 1.4. Nachdem sich weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens verneh- men liessen, wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen und letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54). Am 5. August 2020 wurde nochmals ein Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 58). 1.5. Mit Eingabe vom 3. August 2020 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungsbegründung erstatten (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger in der Berufungsbegründung seinen Antrag betreffend Anfechtung seiner Entschädigung (Dispositivziffer 13) zurückgezogen hat. Weiter wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten und letztmals Beweisan- träge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 62). 1.6. Die Vorinstanz verzichtete am 10. August 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 64). Mit Schreiben vom 12. August 2020 (Datum Eingang)
- 6 - teilte auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich den Verzicht auf eine Stellung- nahme mit (Urk. 66). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 wurde das Beweisverfahren für geschlossen erklärt und der Verteidigung Frist angesetzt, um die Honorarnote einzureichen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Verteidigung die Honorarnote ein und teilte zugleich mit, dass es sich bei der pendenten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten um eine Missachtung des Stadion- verbotes für das Stadion FC C._____ handle, wobei sich der Beschuldigte dies- bezüglich geständig zeige. Ferner müsse der Beschuldigte Anfang 2021 an beiden Beinen operiert werden (Urk. 70 und 72).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit der Berufung den Vollzug der Freiheitsstrafe (Disposi- tivziffer 5 erster Satz) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 12 und 13) an. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Strafvollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitstrafe von 7 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 44 S. 22 f.). Der Beschuldigte rügt mit der Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine unbedingte Strafe erkannt habe. Gegen die Busse wird dagegen nicht opponiert.
- 7 - Er sei in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht richtig, dass er aus den bisherigen Bestrafungen nichts gelernt habe. Die Gefängnisaufenthalte hätten ihn eher wieder auf die schiefe Bahn gebracht. Die Vorinstanz habe zwar die Ausführungen des Beschul- digten zu seiner Zukunft als glaubhaft eingestuft, dies habe indes keinen Einfluss auf das Ergebnis der Vorinstanz gehabt. Der Beschuldigte habe durch die IV-Rente ein stabiles Einkommen, wohne seit bald vier Jahren in einer eigenen Wohnung und trainiere drei bis vier Mal pro Woche, weshalb eine unbedingte Gefängnisstrafe vieles im Leben des Beschuldigten kaputtmachen würde. Er ma- che ein Therapie bei Frau D._____ und habe aufgrund der finanziellen Situation keinen Grund mehr, Diebstähle zu begehen, damit er etwas zu Essen habe. Am
11. Juni 2020 habe er ein Erstgespräch in der Werkstatt E._____ in F._____, wo- bei er "allenfalls" so ins Arbeitsleben einsteigen könne. Schliesslich habe er sei- nen Taten von sich aus gestanden. Zusammengefasst sei von keiner ungünstigen Prognose auszugehen. Der Beschuldigte würde durch die bedingt ausgesproche- ne Freiheitsstrafe genügend beeindruckt sein, damit er nicht wieder straffällig werde, weshalb eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sei (Urk. 47 S. 4 f.).
2. Würdigung 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von weniger als zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2.2. Aufgrund der Strafhöhe von 7 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können.
- 8 - Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der heute zu beurteilen- den Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 42 N 6). Bei der Prognosenstellung sind die Gesamtumstände zu würdigen, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinbezogen werden müssen (BGE 134 IV 143, E. 4.4). Insbesondere sind auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen zu berücksichtigen (BGer 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.). Schliess- lich ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter ein- schlägige Vorstrafen aufweist (BGE 135 IV 87, E. 5 f.). 2.3. Der Beschuldigte weist insgesamt 11 Vorstrafen auf, wobei sechs davon einschlägig (Diebstahl) sind. Der Beschuldigte delinquierte zudem wiederholt während laufender Strafuntersuchung, wobei aktuell ein weitere Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten wegen eines Hausfriedensbruchs pendent ist (Urk. 58). Sowohl die bisherigen Gefängnisaufenthalte (4-mal in Untersuchungs- haft; eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei Aufschub des Vollzugs da Un- terbringung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG; eine Frei- heitsstrafe von 120 Tagen und eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen; vgl. Urk. 46) als auch laufende Strafverfahren liessen den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abschrecken, weiterhin einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Gefängnisaufenthalte lehrreich gewesen seien, sind daher wenig glaubhaft. Die Vorstrafen und wiederholte Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fallen bei der Prognosen- stellung erheblich ungünstig ins Gewicht. 2.4. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe durch die IV-Rente nunmehr ein stabiles Einkommen und keinen Grund mehr, Diebstähle zu bege- hen, damit er etwas zu Essen habe, gilt zu sagen, dass es sich vorliegend um
- 9 - Diebstähle eines Mac Book im Wert von Fr. 2'800.– sowie eines Iphone X im Wert von Fr. 919.– handelt. Schon allein der Wert dieser Gegenstände lässt Fragen offen, ob es bei den Diebstählen einzig darum ging, durch deren Verkauf Essen kaufen zu können. So gab er in der ersten polizeilichen Befragung auch an, er habe das Deliktsgut, den Laptop, entweder behalten oder evtl. für Fr. 200.– bis Fr. 300.– verkaufen wollen (Urk. 2/1). Der Beschuldigte wurde vom Sozialamt un- terstützt und erhielt monatlich Fr. 750.– bzw. Fr. 850.– netto, wovon die Kranken- kasse und Miete bereits abgezogen gewesen seien (Urk. 2/1; Prot. I S. 14). Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten zudem Fr. 271.– sichergestellt werden (Prot. I S. 22; Urk. 5/3). Der Beschuldigte verfügte somit schon im Deliktszeitraum über stabile monatliche Einnahmen. Dennoch beging er Diebstähle. Entsprechend vermag allein die Zusprechung einer IV-Rente nicht dazu führen, dass es für den Beschuldigte keinen Grund mehr gibt, straffällig zu werden. 2.5. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, sein Ziel sei es, ein Arbeitspen- sum von 50-60% zu erreichen und im August 2021 eine 100 % Lehre zu beginnen Zugleich führte er aus, er habe vor kurzem für eine IV-geschützte Stelle schnup- pern können und die Stelle "eigentlich" bekommen. Sie hätten aber einen Straf- registerauszug gefordert, was er nicht gewollt habe, und ihn einfach nach seinem Aussehen beurteilt. Zudem habe er im Januar 2020 eine Operation am rechten Bein, was der zweite Grund für die Nichtanstellung gewesen sei (Prot. I S. 10 f.). Mit der Berufungsbegründung reichte die Verteidigung zudem eine Einladung des Beschuldigten für ein Erstgespräch im Juni 2020 in der Werkstatt E._____ in F._____ ins Recht (Urk. 49/7). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar gewisse Bemühungen zeigt, sich in Zukunft bessern bzw. beruflich stabilisieren zu wollen. Die angeführten Zukunftspläne fallen dennoch sehr unspezifisch und wenig konkret aus, dass annähernd von einer gefestigten beruflichen Zukunft gesprochen werden kann. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt von einer unbestimmten beruflichen Zukunft des Beschuldigten auszugehen. 2.6. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten, bei Frau D._____ in Therapie zu sein, sein Leben geändert zu haben und nicht mehr straf-
- 10 - fällig zu werden, nicht dazu führen, dem Beschuldigten eine günstige Prognose stellen zu können. Der Beschuldigte sagte bereits gegenüber der Staatsanwalt- schaft in der Einvernahme vom 20. August 2019 aus, seit einem Jahr in Therapie zu sein und vieles besser im Griff zu haben als früher, wobei es sein Ziel sei, in einem Jahr wieder normal arbeiten zu können (Urk. 2/2 Fragen 75 ff.). Entspre- chendes deponierte er auch gegenüber der Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (vgl. Prot. I S. 13 f.). Dennoch geriet der Beschuldigte am
11. November 2019 und damit, wie erwähnt, während laufender Strafunter- suchung und kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erneut mit der Strafjustiz in Konflikt. Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte geständig ge- gen ein Stadionverbot des FC C._____ verstossen zu haben (Urk. 58 i.V.m. Urk. 70 sowie Urk. 61). 2.7. Nach dem Dargelegten ist dem Beschuldigten unter Würdigung aller Umstände in optima forma eine ungünstige Legalprognose zu stellen, sodass die Freiheitsstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unbedingt auszu- sprechen bzw. zu vollziehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 12 und 13).
2. Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Ausfällung einer bedingten Freiheitstrafe unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Auslagen ein Honorar von insgesamt Fr. 2'830.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 72), wobei darin der Aufwand für eine Nachbesprechung
- 11 - des Urteils mit dem Beschuldigten noch nicht enthalten ist. Die amtliche Vertei- digung ist deshalb mit insgesamt Fr. 3'000.– pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
17. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
5. […]. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B03579-2018 aufbewahrten Betäubungsmittel/Utensilien − 8 Hanfpflanzen Proben (Asservat Nr. A012'022'912), − 26 Gramm Marihuana (Position 1, Asservat Nr. A012'022'945), − 7 Gramm Marihuana (Position 2, Asservat Nr. A012'022'945),
- 12 - − 20 Gramm Marihuana (Position 3, Asservat Nr. A012'022'945), − Angerauchter Joint (Asservat Nr. A012'022'956), − 3 Grasmühlen (Asservat Nr. A012'022'967), − 1 BM Waage (Asservat Nr. A012'022'978), werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
8. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrte Mobiltelefon Huawei Honor 10 (Asservat Nr. A012'022'989) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, wird das Mobiltelefon der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung freigegeben.
9. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Barschaft von Fr. 271.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 53.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten Spital F._____) Fr. 1'977.25 Auslagen Vorverfahren (Räumung/Vernichtung Hanfanlage) Fr. 5'289.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
12. …
13. …
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle