Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Uster, Einzelgericht, vom 18. November 2019, meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 21. April 2020 zugestellt (Urk. 72), worauf er am 7. Mai 2020 die Berufungserklärung einreichte und die Einholung eines Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten beantragte (Urk. 74).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft), auf Anschluss- berufung zu verzichten und beantragte gleichzeitig die Abweisung des Beweisan- trages (Urk. 68).
E. 1.3 Am 30. Juni 2020 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 86/1-6). Überdies war bereits am 25. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 77).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Begutachtung abgewiesen (Urk. 87).
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Ver- teidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 5). Die Staats- anwaltschaft war bloss fakultativ vorgeladen worden (Urk. 89). Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung keine gestellt (Prot. II S. 7). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Inhalt des Berufungsverfahrens
E. 2.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen die Strafhöhe und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffern 2 und 4; Urk. 74, Urk. 92 und Prot. II S. 6). Als angefochten muss damit auch Dispositivziffer 3 (Anordnung des bedingten Vollzugs bei zweijähriger Probezeit) gelten, selbst wenn der Beschul- digte die Bestätigung der erstinstanzlichen Regelung beantragen liess (Urk. 74
- 5 - S. 2; Urk. 92 S. 2), da sie untrennbar mit der Strafbemessung zusammenhängt (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO).
E. 2.2 Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und wegen mehrfacher Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung von Datenträgern (Dispositivziffer 5) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 3 Strafzumessung und Vollzug
E. 3.1 Anzahl pornografischer Dateien
E. 3.1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Versands von vier Bildern mit kinderpornografischem Inhalt, welche er am 26. April 2018 an eine ihm unbe- kannte Person gemailt hatte, der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie wegen Konsums, Besitzes und Herstellung von 2'034 Bild- und Filmdateien hartpornografischen Inhalts der mehrfachen verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig (Urk. 73 S. 7 ff., S. 24).
E. 3.1.2 Der Beschuldigte hat diese Schuldsprüche nicht angefochten, macht im Berufungsverfahren aber sinngemäss gleichwohl geltend, die ihm zur Last gelegte Anzahl pornografischer Dateien sei masslos übertrieben (Urk. 92 N 3). So würden etliche Bilder nicht unter den Tatbestand der Pornografie fallen. Insbesondere handle es sich bei 13 der besagten Dateien gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB nicht um verbotenen Kinderpornografie, da die abgebildeten Personen älter als 18 Jahre seien bzw. deren Alter nicht erkennbar sei. Generell – so der Verteidiger weiter – sei bei zahlreichen Bildern das massgebliche Alter nicht erkennbar. In einem weiteren Fall handle es sich überdies bloss um ein Comic. Demnach sei eindeutig von weniger als 909 kinderpornografischer Bilddateien auszugehen; es handle sich "nur" um etwa 330 Unikate, zumal 578 kinderpornografische Bilder
- 6 - teils drei-, sechs-, neun- oder zwölffach vorhanden seien (Urk. 74 S. 3 ff.; Urk. 92 N 6-12).
E. 3.1.3 Soweit der Beschuldigte konkret die Tatbestandsmässigkeit von 14 Dateien (13 Bilder und 1 Videodatei) bestreiten lässt, erübrigt es sich, auf die einzelnen Einwendungen einzugehen. Selbst wenn die Verteidigung mit ihrem Standpunkt vollständig durchdringen würde und dem Beschuldigten somit anstatt 2'034 "nur" 2'020 Verstösse zur Last gelegt werden könnten, hätte dies aufgrund der schieren Menge der gesamten tatbeständlichen Dateien auf die Strafhöhe keinen ent- scheidenden Einfluss. So erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die vorinstanzlich ausgefällte Strafe als äusserst mild. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ist das Berufungsgericht daran gebunden. Dass es sich sodann bei den inkriminierten Dateien teilweise um Duplikate handelte, wird nachfolgend bei der Festlegung der objektiven Tatschwere zu thematisieren sein. Wenn die Verteidigung pauschal unter Verweis auf ein deutsches Urteil weiter ausführt, es sei bei zahlreichen Bildern nicht ganz offensichtlich erkennbar, ob die abgebildeten Personen minderjährig seien, ist sie von Vornherein nicht zu hören. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte legt hierzu in keiner Weise dar, welche Bilder gemäss seiner Ansicht nach nicht tatbestandsmässig sein sollten. Im Ergebnis geht auch die Verteidigung von den vorinstanzlich als relevant erach- teten rund 330 kinderpornografischen Unikaten aus (Urk. 92 N 12). Nur am Rande sei bemerkt, dass das hiesige Recht im Unterschied zum angeführten Entscheid die Unterscheidung von Kinder- und Jugendpornografie (unter 16 bzw. unter 18 Jahren) gar nicht kennt, sich mithin das angeführte Urteil zudem weder als einschlägig noch anderweitig als rechtsverbindlich erweist (vgl. § 184b und 184c deutsches StGB).
E. 3.2 Anwendbares Recht, Strafrahmen und Grundlagen der Strafzumessung
E. 3.2.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht revidiert. Der Beschuldigte beging die mehrfachen Verstösse gegen Art. 197 Abs. 5 StGB bereits ab dem Jahr 2011. Da sich der Besitz der hartpornografischen Dateien bis zum 20. Juni
- 7 - 2018, dem Datum der Beschlagnahme, hinzog (wobei nur der Zeitraum bis
26. April 2018 Gegenstand der Anklage bildet, vgl. Urk. 22), ist mit der Vorinstanz von Dauerdelikten auszugehen, wobei die vor dem Jahr 2018 erfolgten tatbe- ständlichen Handlungen des Konsums und der Herstellung (durch Download) durch den darauf folgenden und andauernden Besitz in strafrechtlicher Hinsicht als konsumiert anzusehen sind. Handelt es sich aber um Dauerdelikte, so ist darauf – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 25) – ausschliess- lich neues Recht anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom
28. Juli 2020 mit Hinweis auf BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 5; OFK StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 6 m.H.). Dies gilt selbstredend auch für den im April 2018 erfolgten Email-Versand.
E. 3.2.2 Mit der Vorinstanz ist der Email-Versand als abstrakt schwerstes Delikt mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Soweit eine Gesamtstrafe in Frage kommt (Voraussetzung der gleich- artigen Strafen für alle Sanktionen, vgl. BGE 137 IV 57), wird die für das gemäss seiner theoretischen Strafandrohung schwerste Delikt festzulegende Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB), da vorliegend keine ausser- ordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden (BGE 136 IV 55). Soweit keine gleichartigen Strafen auszu- sprechen sind, sind weitere Sanktionen kumulativ auszufällen.
E. 3.2.3 Wie bei der eigentlichen Strafzumessung vorzugehen ist bzw. welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 73 S. 26). Hierauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammen- hang ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass das urteilende Gericht nicht an Strafmassempfehlungen von Strafverfolgungsbehörden oder kantonalen Richterverbänden gebunden ist, sondern eine schuldangemessene Strafe im konkret zu prüfenden Fall auszusprechen hat (Urk. 92 N 16 ff.; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 Erw. 4.3.).
- 8 - Schliesslich ist im Berufungsverfahren auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb der Beschuldigte im Dispositiv nicht schlechter gestellt werden darf als durch das einzig von ihm angefochtene erst- instanzliche Urteil (BGE 139 IV 282 Erw. 2.6).
E. 3.3 Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Was die Tatkomponenten des Email-Versandes angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektive Tatschwere im Spektrum möglicher Verstösse am unteren Ende rangiert. Der Beschuldigte verschickte vier Bilder eindeutig kinder- pornografischen Inhalts. Dabei sind die dargestellten sexuellen Handlungen zwar in Übereinstimmung mit der Verteidigung noch als nicht allzu schwerwiegend ein- zustufen (Urk. 92 N 24), jedoch handelt es sich um Aufnahmen von Mädchen, welche eindeutig im sexuellen Schutzalter bzw. gar noch in vorpubertärem Alter sind. Auch wenn die objektive Tatschwere als noch eher leicht qualifiziert werden kann, handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle. Der Beschuldigte überschritt damit noch einmal eine neue Schwelle, indem er die vorher bloss konsumiert bzw. besessenen Bilder zur Verwirklichung eigener Zwecke weiterverwendete, was doch ein gewisses Mass krimineller Energie voraussetzt, auch wenn die eigent- liche Vorgehensweise weder lange Planung noch taktische Finesse benötigte. Dem Beschuldigten war denn auch klar bewusst, dass es sich dabei um verbote- ne Bilder handelte, führte er doch selber aus, der Versand derartiger Bilder sei Voraussetzung gewesen, um mit seinem Gegenüber in näheren Kontakt zu kommen (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8). Wenn er gleichzeitig ausführt, er habe sich quasi als privater Undercover-Ermittler gesehen, welcher den Adressaten identifizieren und anzeigen habe wollen, stützt nichts in den Akten diese These (statt vieler: Urk. 91 S. 7). Weder machte der Beschuldigte je eine Anzeige, noch behielt er nähere Angaben über den Adressaten seines Mails. Es wirkt denn auch als schlecht konstruierte Schutzbehauptung, wenn er sich, nach jahrelangem Konsum von Kinderpornografie mit gemäss eigenen Angaben immer krasserem Inhalt, plötzlich als rechtsdurchsetzenden Vigilanten präsentiert, zumal selbst der Beschuldigte nicht geltend macht, diese Motivation habe sein Verhalten von Anfang an gesteuert. Vor diesem Hintergrund ist es unbehelflich, wenn die Ver-
- 9 - teidigung geltend machen will, der Beschuldigte habe nicht egoistisch gehandelt (Urk. 92 N 25 f.). Insgesamt bleibt es damit nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten bei der Beurteilung als eher leichtes Verschul- den. Eine Freiheitsstrafe scheint für dieses isolierte und im Rahmen der Anklage- vorwürfe überdies auch singuläre Delikt zwar mit der Verteidigung und Vorinstanz nicht angezeigt, jedoch hat angesichts des weiten Strafrahmens eine doch spürbare Geldstrafe zu resultieren. Damit ist die Einsatzstrafe auf verschuldens- angemessene 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 3.4 Mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB
E. 3.4.1 Die Strafandrohung für Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Gewalt-, Tier- und virtuelle Kinderpornografie) beläuft sich auf Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter diese Kategorie fallen rund 1'100 der beschlagnahmten Dateien. Satz 2 der genannten Norm er- weitert diesen Rahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sexuelle Handlungen mit Minderjährigen betroffen sind. Dies ist vorliegend bei rund 900 Dateien der Fall. Angesichts der schieren Menge von über 2'000 tatbeständlichen Dateien, welche der Beschuldigte konsumiert, hergestellt und besessen hat, der Gleichförmigkeit der Vorgehensweise (Internetsuche auf einschlägigen Webseiten und in spezi- fischen Foren samt Download auf verschiedene Speichermedien) und der dabei offensichtlichen über die Jahre erfolgten Eskalation der Tatschwere (von Gewalt- zu Tier- und schliesslich zur Kinderpornografie, wobei er sich auch bei Letzterem zu immer krasseren Darstellungen mit immer jüngeren Opfern "hinarbeitete", Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 2 ff.), drängt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verstösse geradezu auf, besass er die inkriminierten Dateien schlussendlich doch alle gleichzeitig (vgl. Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018, Erw. 1.2.2). Dabei kann bereits aus spezialpräventiven Gründen hierfür einzig eine (kumulativ zur Geldstrafe auszusprechende) (Gesamt-)Freiheitsstrafe schuldangemessen im Sinne von Art. 47 StGB sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 563).
- 10 -
E. 3.4.2 Der Verteidiger macht hinsichtlich der konsumierten Pornografie geltend, das Tatverschulden sei insgesamt als gering bzw. leicht einzustufen. Von den kinderpornografischen Dateien seien nur ca. 30 Bilder "wirklich abscheulich", ansonsten handle es sich um Aufnahmen des Genitalbereichs oder von leicht bekleideten Mädchen (Urk. 92 N 27). Sodann relativiere der lange Tatzeitraum von rund 7 Jahren das Verschulden erheblich, und in subjektiver Hinsicht seien die Beweggründe als neutral zu werten (Urk. 92 N 28 und N 31 f.).
E. 3.4.3 Die Verteidigung lässt bei ihrer Einschätzung hinsichtlich der Tatkomponen- te ausser Acht, dass die Menge an inkriminierten Dateien erheblich ist und für ein jahrelanges, kontinuierliches deliktisches Wirken und damit für eine erhebliche kriminelle Energie steht. Während der Beschuldigte bereits über relativ einfache Stichwortsuche im Internet auf einschlägige Webseiten gelangte, investierte er hernach – gerade im Hinblick auf tatsächliche Kinderpornografie – offenbar durchaus einige Zeit und Aufwand, sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen, um in verstecktere Foren und so an deren Bildmaterial zu gelangen (Urk. 4 S. 2 f., Urk. 5 S. 8 ff., Urk. 47 S. 11). Entgegen der Verteidigung kann die lange Zeitdauer des deliktischen Verhaltens somit in keiner Weise verschuldens- mindernd angeführt werden. Im Gegenteil vermag die mehrjährige und dabei eskalierende deliktische Tätigkeit des Beschuldigten mit wiederholten Downloads von strafbarem Material die objektive Tatschwere in keiner Weise zu relativieren. Verschuldensmindernd ist zwar mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich bei knapp 600 der kinderpornografischen Dateien um reine Vorschaubilder/ temporäre Dateien handelt, die wohl automatisch generiert wurden (vgl. Urk. 73 S. 28 f. in Verbindung mit Urk. 53). Damit verbleiben aber noch immer 342 echt kinderpornografische, 2 virtuell kinderpornografische, 1'029 zoophilistische und 74 gewalttätige Pornodateien, wobei dem Beschuldigten jedenfalls hinsichtlich der echt kinderpornografischen wie der zoophilistischen Erzeugnisse klar sein musste, dass diese auf keiner freiwilligen Mitwirkung der Darsteller beruhen können und ihre Herstellung vielmehr die ungestörte Entwicklung der betroffenen (Klein-)Kinder und Jugendlichen sowie deren physische und psychische Integrität schwer gefährdet, aber auch die Würde der Tiere unakzeptabel verletzt. Sofern
- 11 - die Verteidigung sinngemäss die Schwere der kinderpornografischen Erzeugnisse relativieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Es wurde beim Beschuldigten viel- mehr umfangreiches Bildmaterial sichergestellt, welches massivste Übergriffe auf Kinder zeigt, beispielsweise nackte (Klein-)kinder beiden Geschlechts bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder gefesselt in eindeutiger Pose (vgl. beispielhaft: Urk. 8 S. 9 ff. und S. 16 ff.; Daten-CD Urk. 43 Bilder mit Bezeichnung 1, 03[1], 3_3[1], 3_4[1], 4fc17aff0537[…], 06[6], 10[3], ba33[1], image2, IMG_1446, nrfgh). Die Verteidigung räumt richtigerweise grund- sätzlich selbst ein, dass dies in keiner Weise zu verharmlosen ist (Urk. 92 N 27). Der Beschuldigte ging zumindest beim Konsum und Besitz direktvorsätzlich ans Werk. Seine Motivation (Neugier, Grenzen austesten) ist vor dem Hintergrund des mit der Herstellung insbesondere kinderpornografischer Erzeugnisse für die betroffenen Opfer verbundenen Leids als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei weder pädophil noch habe er (sexuelle) Präferenzen gegenüber Tieren, sondern habe nur sehen wollen, wie weit Menschen gehen könnten (Urk. 91 S. 6 f.), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gerade der wiederholte Konsum motiviert die weitere Her- stellung solcher Erzeugnisse. Dass er selbst (besorgter, vgl. Urk. 47 S. 8 und 11; Urk. 91 S. 7) Vater eines Sohnes im Alter der Darsteller einer Vielzahl der von ihm gesammelten kinderpornografischen Bilder und Videos ist, und er zudem noch geltend macht, als …trainer intern gewisse Schutzmechanismen gegen Kinds- missbrauch installiert zu haben bzw. selbst über ein besonderes Sensorium dies- bezüglich zu verfügen (Urk. 47 S. 8 und 11; Urk. 91 S. 7), lässt seinen langjähri- gen verbotenen Konsum noch schändlicher erscheinen. Insgesamt ist das Ver- schulden als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des tiefe- ren Strafrahmens hinsichtlich der Verstösse gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist die aufgrund der Tatkomponenten bzw. des Verschuldens resultierende Ein- satzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.5 Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren
E. 3.5.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau
- 12 - sowie dem gemeinsamen Sohn zusammen. Er arbeite noch immer bei der "B._____ AG", wo er mit seinem Bruder in der Geschäftsleitung tätig sei und auch eine Beteiligung an der Gesellschaft halte (Urk. 91 S. 2 f.). Ebenfalls sei er weiterhin für den … C._____ [Verein] tätig, jedoch nicht mehr wie bisher primär als Trainerinstruktor, sondern als Koordinator für alle Teams. Der Beschuldigte habe, unter anderem aufgrund des vorliegenden Verfahrens, seinen Tätigkeitsbe- reich im ...club vermehrt auf Büroarbeiten ausgerichtet (Urk. 91 S. 3). Die persön- lichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz als neutral zu werten.
E. 3.5.2 Die Verteidigung führt erneut ins Feld, nebst dem Vorleben seien insbeson- dere das Geständnis, das kooperative Verhalten des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafenlosigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann handle es sich bei der Tätigkeit beim … C._____ nicht um eine Leidenschaft, wie dies die Vorinstanz erwogen habe, sondern um einen Beruf, was unter Berücksichtigung des bundes- gerichtlichen Urteils 6B_860/2018 ebenfalls strafmindernd ins Gewicht falle (Urk. 92 N 35 ff.).
E. 3.5.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 31 ff.). Mit der Vorinstanz ist weder der geltend gemachte, in der Kindheit erlittene sexuelle Missbrauch noch die Vor- strafenlosigkeit strafmindernd zu werten (Urk. 73 S. 31 f.; BGE 136 IV 1). Was die Verteidigung aus dem ihrerseits angeführten Urteil des Bundesgerichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, erschliesst sich nicht (im betreffenden Entscheid ging es um die Frage der erhöhten Strafempfindlichkeit im Zusammen- hang mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten und gewerbsmässiger Hehlerei). Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots kann jedenfalls vorliegend im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd berück- sichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöh- ten Strafempfindlichkeit. Dies würde vielmehr einem Zirkelschluss entsprechen. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 73 S. 32). Sodann ist dem Beschuldigten zwar eine gewisse Reue zuzugestehen, jedoch erscheint die Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht wirklich vorhanden zu sein. So
- 13 - beteuerte der Beschuldigte auch heute wiederholt, es sei eine Dummheit ge- wesen, er sei sicher nicht kriminell und habe eine zweite Chance verdient (Urk. 91 S. 6 ff.).
E. 3.5.4 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten aufgrund der von ihm gezeigten Reue und – angesichts der eindeutigen Beweislage allerdings in deutlich unter- geordnetem Ausmass – aufgrund der Geständnisse mit Bezug auf die oben her- geleiteten Einsatzstrafen je eine moderate Strafminderung zuzugestehen.
E. 3.6 Konkrete Strafe
E. 3.6.1 Damit wäre einerseits eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und anderseits eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszufällen. Da dies gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil jedoch eine Verschlechterung darstellt (BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2), ist entgegen obigen Erwägungen die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtgeldstrafe von 270 Tagen zu bestätigen (vgl. BGE 139 IV 282 Erw. 2.6).
E. 3.6.2 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– fest (Urk. 73 S. 33 f.). Die Verteidigung verlangt neu, dass der Tagessatz auf Fr. 60.– bemessen werde (Urk. 74 S. 2; Urk. 92 S. 2), nachdem sie vor Vorinstanz noch auf Fr. 100.– pro Tag plädierte (Urk. 49 S. 2). Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu keinerlei erläuternde Ausführungen (Urk. 92). Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'700.– (Urk. 91 S. 2). Angesichts des zwingend anzuordnenden Tätig- keitsverbotes scheint es angebracht, sein Einkommen als Koordinator der Juniorenabteilung des … C._____ in die Berechnung nicht mit einzubeziehen. Die monatliche Krankenkassenprämie der ganzen Familie beläuft sich auf rund Fr. 1'000.–, für Steuern bezahlte der Beschuldigte bis anhin für sich und seine Frau, welche nun ein leicht höheres Monatseinkommen von mindestens ca. Fr. 3'300.- erzielt, monatlich Fr. 320.– (Urk. 91 S. 3 ff.; Urk. 86/5). Gemeinsam kommen sie für den Unterhalt ihres Sohnes auf. Vor dem Hintergrund dieser Kennzahlen erscheint die vorinstanzlich errechnete Tagessatzhöhe als wohl- wollend, aber insgesamt noch angemessen (vgl. zur Berechnung BGE 134 IV 60).
- 14 - Der Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 80.– zu verurteilen.
E. 3.6.3 Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (vgl. Urk. 73 S. 34 ff.).
E. 4 Tätigkeitsverbot
E. 4.1 Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a-c StGB genannten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Diese Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB trat am 1. Januar 2019 in Kraft und auferlegt bei entsprechender Erfüllung der genannten Straftatbestände
– unbesehen der ausgesprochenen Sanktion – ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot. Die frühere Fassung von Art. 67 Abs. 3 aStGB sah demgegenüber ledig- lich ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot vor, sofern eine Freiheitsstrafe von über
E. 4.2 Qualifizierte Pornografie ist in Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB aufgeführt (wobei der Verweis nach aktuellem Recht Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB betrifft; vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 49) und die hierfür auszusprechende Strafe übersteigt 180 Tagessätze Geldstrafe. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeits- verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches auszusprechen ist. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von zehn Jahren zu verbieten.
E. 4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aufgrund von Art. 67 Abs. 7 aStGB sodann zwingend eine Bewährungshilfe anzuordnen gewesen wäre. Da die Vorinstanz dies unterliess, kann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren keine solche Anordnung mehr getroffen werden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 18. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne Art. 197 Abs. 5 StGB. 2.-4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2018 (act. 15/10) beschlagnahmte externe Festplatte der Marke Western Digital, A011'591'030, die Festplatte (eingebaut in externer Festplatte A011'591'030),
- 16 - A011'643'542, die Solid-State Drive (SSD) der Marke Plextor, A011'643'600, und das Mobiltelefon der Marke Apple, A011'591'063, werden eingezogen und – nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss nachfolgendem Absatz gewahrt wurden – der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
E. 7 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'530.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 640.– zusätzliche Kosten der Kantonspolizei Zürich
E. 8 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 (Mitteilungen.)
E. 10 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit unter- sagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200254-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 22. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwältin MLaw S. Bienz, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 18. November 2019 (GG190007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne Art. 197 Abs. 5 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB für zehn Jahre jede beruf- liche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2018 (act. 15/10) beschlagnahmte externe Festplatte der Marke Western Digital, A011'591'030, die Festplatte (eingebaut in externer Festplatte A011'591'030), A011'643'542, die Solid- State Drive (SSD) der Marke Plextor, A011'643'600, und das Mobiltelefon der Marke Apple, A011'591'063, werden eingezogen und – nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss nachfolgendem Absatz gewahrt wurden – der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughaus- strasse 11, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
- 3 -
7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'530.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 640.– zusätzliche Kosten der Kantonspolizei Zürich
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.– zu bestrafen.
2. Es sei von einem Tätigkeitsverbot abzusehen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Anwaltskosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Uster, Einzelgericht, vom 18. November 2019, meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 21. April 2020 zugestellt (Urk. 72), worauf er am 7. Mai 2020 die Berufungserklärung einreichte und die Einholung eines Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten beantragte (Urk. 74). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft), auf Anschluss- berufung zu verzichten und beantragte gleichzeitig die Abweisung des Beweisan- trages (Urk. 68). 1.3. Am 30. Juni 2020 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 86/1-6). Überdies war bereits am 25. Mai 2020 ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 77). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Begutachtung abgewiesen (Urk. 87). 1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Ver- teidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 5). Die Staats- anwaltschaft war bloss fakultativ vorgeladen worden (Urk. 89). Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung keine gestellt (Prot. II S. 7). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Inhalt des Berufungsverfahrens 2.1. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen die Strafhöhe und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Dispositivziffern 2 und 4; Urk. 74, Urk. 92 und Prot. II S. 6). Als angefochten muss damit auch Dispositivziffer 3 (Anordnung des bedingten Vollzugs bei zweijähriger Probezeit) gelten, selbst wenn der Beschul- digte die Bestätigung der erstinstanzlichen Regelung beantragen liess (Urk. 74
- 5 - S. 2; Urk. 92 S. 2), da sie untrennbar mit der Strafbemessung zusammenhängt (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und wegen mehrfacher Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung von Datenträgern (Dispositivziffer 5) sowie das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
3. Strafzumessung und Vollzug 3.1. Anzahl pornografischer Dateien 3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Versands von vier Bildern mit kinderpornografischem Inhalt, welche er am 26. April 2018 an eine ihm unbe- kannte Person gemailt hatte, der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie wegen Konsums, Besitzes und Herstellung von 2'034 Bild- und Filmdateien hartpornografischen Inhalts der mehrfachen verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig (Urk. 73 S. 7 ff., S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte hat diese Schuldsprüche nicht angefochten, macht im Berufungsverfahren aber sinngemäss gleichwohl geltend, die ihm zur Last gelegte Anzahl pornografischer Dateien sei masslos übertrieben (Urk. 92 N 3). So würden etliche Bilder nicht unter den Tatbestand der Pornografie fallen. Insbesondere handle es sich bei 13 der besagten Dateien gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB nicht um verbotenen Kinderpornografie, da die abgebildeten Personen älter als 18 Jahre seien bzw. deren Alter nicht erkennbar sei. Generell – so der Verteidiger weiter – sei bei zahlreichen Bildern das massgebliche Alter nicht erkennbar. In einem weiteren Fall handle es sich überdies bloss um ein Comic. Demnach sei eindeutig von weniger als 909 kinderpornografischer Bilddateien auszugehen; es handle sich "nur" um etwa 330 Unikate, zumal 578 kinderpornografische Bilder
- 6 - teils drei-, sechs-, neun- oder zwölffach vorhanden seien (Urk. 74 S. 3 ff.; Urk. 92 N 6-12). 3.1.3. Soweit der Beschuldigte konkret die Tatbestandsmässigkeit von 14 Dateien (13 Bilder und 1 Videodatei) bestreiten lässt, erübrigt es sich, auf die einzelnen Einwendungen einzugehen. Selbst wenn die Verteidigung mit ihrem Standpunkt vollständig durchdringen würde und dem Beschuldigten somit anstatt 2'034 "nur" 2'020 Verstösse zur Last gelegt werden könnten, hätte dies aufgrund der schieren Menge der gesamten tatbeständlichen Dateien auf die Strafhöhe keinen ent- scheidenden Einfluss. So erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die vorinstanzlich ausgefällte Strafe als äusserst mild. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ist das Berufungsgericht daran gebunden. Dass es sich sodann bei den inkriminierten Dateien teilweise um Duplikate handelte, wird nachfolgend bei der Festlegung der objektiven Tatschwere zu thematisieren sein. Wenn die Verteidigung pauschal unter Verweis auf ein deutsches Urteil weiter ausführt, es sei bei zahlreichen Bildern nicht ganz offensichtlich erkennbar, ob die abgebildeten Personen minderjährig seien, ist sie von Vornherein nicht zu hören. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte legt hierzu in keiner Weise dar, welche Bilder gemäss seiner Ansicht nach nicht tatbestandsmässig sein sollten. Im Ergebnis geht auch die Verteidigung von den vorinstanzlich als relevant erach- teten rund 330 kinderpornografischen Unikaten aus (Urk. 92 N 12). Nur am Rande sei bemerkt, dass das hiesige Recht im Unterschied zum angeführten Entscheid die Unterscheidung von Kinder- und Jugendpornografie (unter 16 bzw. unter 18 Jahren) gar nicht kennt, sich mithin das angeführte Urteil zudem weder als einschlägig noch anderweitig als rechtsverbindlich erweist (vgl. § 184b und 184c deutsches StGB). 3.2. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Grundlagen der Strafzumessung 3.2.1. Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht revidiert. Der Beschuldigte beging die mehrfachen Verstösse gegen Art. 197 Abs. 5 StGB bereits ab dem Jahr 2011. Da sich der Besitz der hartpornografischen Dateien bis zum 20. Juni
- 7 - 2018, dem Datum der Beschlagnahme, hinzog (wobei nur der Zeitraum bis
26. April 2018 Gegenstand der Anklage bildet, vgl. Urk. 22), ist mit der Vorinstanz von Dauerdelikten auszugehen, wobei die vor dem Jahr 2018 erfolgten tatbe- ständlichen Handlungen des Konsums und der Herstellung (durch Download) durch den darauf folgenden und andauernden Besitz in strafrechtlicher Hinsicht als konsumiert anzusehen sind. Handelt es sich aber um Dauerdelikte, so ist darauf – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 25) – ausschliess- lich neues Recht anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom
28. Juli 2020 mit Hinweis auf BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 5; OFK StGB-DONATSCH, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 6 m.H.). Dies gilt selbstredend auch für den im April 2018 erfolgten Email-Versand. 3.2.2. Mit der Vorinstanz ist der Email-Versand als abstrakt schwerstes Delikt mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Soweit eine Gesamtstrafe in Frage kommt (Voraussetzung der gleich- artigen Strafen für alle Sanktionen, vgl. BGE 137 IV 57), wird die für das gemäss seiner theoretischen Strafandrohung schwerste Delikt festzulegende Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB), da vorliegend keine ausser- ordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden (BGE 136 IV 55). Soweit keine gleichartigen Strafen auszu- sprechen sind, sind weitere Sanktionen kumulativ auszufällen. 3.2.3. Wie bei der eigentlichen Strafzumessung vorzugehen ist bzw. welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 73 S. 26). Hierauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammen- hang ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass das urteilende Gericht nicht an Strafmassempfehlungen von Strafverfolgungsbehörden oder kantonalen Richterverbänden gebunden ist, sondern eine schuldangemessene Strafe im konkret zu prüfenden Fall auszusprechen hat (Urk. 92 N 16 ff.; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 Erw. 4.3.).
- 8 - Schliesslich ist im Berufungsverfahren auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb der Beschuldigte im Dispositiv nicht schlechter gestellt werden darf als durch das einzig von ihm angefochtene erst- instanzliche Urteil (BGE 139 IV 282 Erw. 2.6). 3.3. Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Was die Tatkomponenten des Email-Versandes angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektive Tatschwere im Spektrum möglicher Verstösse am unteren Ende rangiert. Der Beschuldigte verschickte vier Bilder eindeutig kinder- pornografischen Inhalts. Dabei sind die dargestellten sexuellen Handlungen zwar in Übereinstimmung mit der Verteidigung noch als nicht allzu schwerwiegend ein- zustufen (Urk. 92 N 24), jedoch handelt es sich um Aufnahmen von Mädchen, welche eindeutig im sexuellen Schutzalter bzw. gar noch in vorpubertärem Alter sind. Auch wenn die objektive Tatschwere als noch eher leicht qualifiziert werden kann, handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle. Der Beschuldigte überschritt damit noch einmal eine neue Schwelle, indem er die vorher bloss konsumiert bzw. besessenen Bilder zur Verwirklichung eigener Zwecke weiterverwendete, was doch ein gewisses Mass krimineller Energie voraussetzt, auch wenn die eigent- liche Vorgehensweise weder lange Planung noch taktische Finesse benötigte. Dem Beschuldigten war denn auch klar bewusst, dass es sich dabei um verbote- ne Bilder handelte, führte er doch selber aus, der Versand derartiger Bilder sei Voraussetzung gewesen, um mit seinem Gegenüber in näheren Kontakt zu kommen (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8). Wenn er gleichzeitig ausführt, er habe sich quasi als privater Undercover-Ermittler gesehen, welcher den Adressaten identifizieren und anzeigen habe wollen, stützt nichts in den Akten diese These (statt vieler: Urk. 91 S. 7). Weder machte der Beschuldigte je eine Anzeige, noch behielt er nähere Angaben über den Adressaten seines Mails. Es wirkt denn auch als schlecht konstruierte Schutzbehauptung, wenn er sich, nach jahrelangem Konsum von Kinderpornografie mit gemäss eigenen Angaben immer krasserem Inhalt, plötzlich als rechtsdurchsetzenden Vigilanten präsentiert, zumal selbst der Beschuldigte nicht geltend macht, diese Motivation habe sein Verhalten von Anfang an gesteuert. Vor diesem Hintergrund ist es unbehelflich, wenn die Ver-
- 9 - teidigung geltend machen will, der Beschuldigte habe nicht egoistisch gehandelt (Urk. 92 N 25 f.). Insgesamt bleibt es damit nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten bei der Beurteilung als eher leichtes Verschul- den. Eine Freiheitsstrafe scheint für dieses isolierte und im Rahmen der Anklage- vorwürfe überdies auch singuläre Delikt zwar mit der Verteidigung und Vorinstanz nicht angezeigt, jedoch hat angesichts des weiten Strafrahmens eine doch spürbare Geldstrafe zu resultieren. Damit ist die Einsatzstrafe auf verschuldens- angemessene 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.4. Mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB 3.4.1. Die Strafandrohung für Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Gewalt-, Tier- und virtuelle Kinderpornografie) beläuft sich auf Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter diese Kategorie fallen rund 1'100 der beschlagnahmten Dateien. Satz 2 der genannten Norm er- weitert diesen Rahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sexuelle Handlungen mit Minderjährigen betroffen sind. Dies ist vorliegend bei rund 900 Dateien der Fall. Angesichts der schieren Menge von über 2'000 tatbeständlichen Dateien, welche der Beschuldigte konsumiert, hergestellt und besessen hat, der Gleichförmigkeit der Vorgehensweise (Internetsuche auf einschlägigen Webseiten und in spezi- fischen Foren samt Download auf verschiedene Speichermedien) und der dabei offensichtlichen über die Jahre erfolgten Eskalation der Tatschwere (von Gewalt- zu Tier- und schliesslich zur Kinderpornografie, wobei er sich auch bei Letzterem zu immer krasseren Darstellungen mit immer jüngeren Opfern "hinarbeitete", Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 2 ff.), drängt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verstösse geradezu auf, besass er die inkriminierten Dateien schlussendlich doch alle gleichzeitig (vgl. Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018, Erw. 1.2.2). Dabei kann bereits aus spezialpräventiven Gründen hierfür einzig eine (kumulativ zur Geldstrafe auszusprechende) (Gesamt-)Freiheitsstrafe schuldangemessen im Sinne von Art. 47 StGB sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 563).
- 10 - 3.4.2. Der Verteidiger macht hinsichtlich der konsumierten Pornografie geltend, das Tatverschulden sei insgesamt als gering bzw. leicht einzustufen. Von den kinderpornografischen Dateien seien nur ca. 30 Bilder "wirklich abscheulich", ansonsten handle es sich um Aufnahmen des Genitalbereichs oder von leicht bekleideten Mädchen (Urk. 92 N 27). Sodann relativiere der lange Tatzeitraum von rund 7 Jahren das Verschulden erheblich, und in subjektiver Hinsicht seien die Beweggründe als neutral zu werten (Urk. 92 N 28 und N 31 f.). 3.4.3. Die Verteidigung lässt bei ihrer Einschätzung hinsichtlich der Tatkomponen- te ausser Acht, dass die Menge an inkriminierten Dateien erheblich ist und für ein jahrelanges, kontinuierliches deliktisches Wirken und damit für eine erhebliche kriminelle Energie steht. Während der Beschuldigte bereits über relativ einfache Stichwortsuche im Internet auf einschlägige Webseiten gelangte, investierte er hernach – gerade im Hinblick auf tatsächliche Kinderpornografie – offenbar durchaus einige Zeit und Aufwand, sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen, um in verstecktere Foren und so an deren Bildmaterial zu gelangen (Urk. 4 S. 2 f., Urk. 5 S. 8 ff., Urk. 47 S. 11). Entgegen der Verteidigung kann die lange Zeitdauer des deliktischen Verhaltens somit in keiner Weise verschuldens- mindernd angeführt werden. Im Gegenteil vermag die mehrjährige und dabei eskalierende deliktische Tätigkeit des Beschuldigten mit wiederholten Downloads von strafbarem Material die objektive Tatschwere in keiner Weise zu relativieren. Verschuldensmindernd ist zwar mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich bei knapp 600 der kinderpornografischen Dateien um reine Vorschaubilder/ temporäre Dateien handelt, die wohl automatisch generiert wurden (vgl. Urk. 73 S. 28 f. in Verbindung mit Urk. 53). Damit verbleiben aber noch immer 342 echt kinderpornografische, 2 virtuell kinderpornografische, 1'029 zoophilistische und 74 gewalttätige Pornodateien, wobei dem Beschuldigten jedenfalls hinsichtlich der echt kinderpornografischen wie der zoophilistischen Erzeugnisse klar sein musste, dass diese auf keiner freiwilligen Mitwirkung der Darsteller beruhen können und ihre Herstellung vielmehr die ungestörte Entwicklung der betroffenen (Klein-)Kinder und Jugendlichen sowie deren physische und psychische Integrität schwer gefährdet, aber auch die Würde der Tiere unakzeptabel verletzt. Sofern
- 11 - die Verteidigung sinngemäss die Schwere der kinderpornografischen Erzeugnisse relativieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Es wurde beim Beschuldigten viel- mehr umfangreiches Bildmaterial sichergestellt, welches massivste Übergriffe auf Kinder zeigt, beispielsweise nackte (Klein-)kinder beiden Geschlechts bei der Penetration oder beim Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder gefesselt in eindeutiger Pose (vgl. beispielhaft: Urk. 8 S. 9 ff. und S. 16 ff.; Daten-CD Urk. 43 Bilder mit Bezeichnung 1, 03[1], 3_3[1], 3_4[1], 4fc17aff0537[…], 06[6], 10[3], ba33[1], image2, IMG_1446, nrfgh). Die Verteidigung räumt richtigerweise grund- sätzlich selbst ein, dass dies in keiner Weise zu verharmlosen ist (Urk. 92 N 27). Der Beschuldigte ging zumindest beim Konsum und Besitz direktvorsätzlich ans Werk. Seine Motivation (Neugier, Grenzen austesten) ist vor dem Hintergrund des mit der Herstellung insbesondere kinderpornografischer Erzeugnisse für die betroffenen Opfer verbundenen Leids als besonders egoistisch und verwerflich zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei weder pädophil noch habe er (sexuelle) Präferenzen gegenüber Tieren, sondern habe nur sehen wollen, wie weit Menschen gehen könnten (Urk. 91 S. 6 f.), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gerade der wiederholte Konsum motiviert die weitere Her- stellung solcher Erzeugnisse. Dass er selbst (besorgter, vgl. Urk. 47 S. 8 und 11; Urk. 91 S. 7) Vater eines Sohnes im Alter der Darsteller einer Vielzahl der von ihm gesammelten kinderpornografischen Bilder und Videos ist, und er zudem noch geltend macht, als …trainer intern gewisse Schutzmechanismen gegen Kinds- missbrauch installiert zu haben bzw. selbst über ein besonderes Sensorium dies- bezüglich zu verfügen (Urk. 47 S. 8 und 11; Urk. 91 S. 7), lässt seinen langjähri- gen verbotenen Konsum noch schändlicher erscheinen. Insgesamt ist das Ver- schulden als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des tiefe- ren Strafrahmens hinsichtlich der Verstösse gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist die aufgrund der Tatkomponenten bzw. des Verschuldens resultierende Ein- satzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 3.5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau
- 12 - sowie dem gemeinsamen Sohn zusammen. Er arbeite noch immer bei der "B._____ AG", wo er mit seinem Bruder in der Geschäftsleitung tätig sei und auch eine Beteiligung an der Gesellschaft halte (Urk. 91 S. 2 f.). Ebenfalls sei er weiterhin für den … C._____ [Verein] tätig, jedoch nicht mehr wie bisher primär als Trainerinstruktor, sondern als Koordinator für alle Teams. Der Beschuldigte habe, unter anderem aufgrund des vorliegenden Verfahrens, seinen Tätigkeitsbe- reich im ...club vermehrt auf Büroarbeiten ausgerichtet (Urk. 91 S. 3). Die persön- lichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz als neutral zu werten. 3.5.2. Die Verteidigung führt erneut ins Feld, nebst dem Vorleben seien insbeson- dere das Geständnis, das kooperative Verhalten des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafenlosigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann handle es sich bei der Tätigkeit beim … C._____ nicht um eine Leidenschaft, wie dies die Vorinstanz erwogen habe, sondern um einen Beruf, was unter Berücksichtigung des bundes- gerichtlichen Urteils 6B_860/2018 ebenfalls strafmindernd ins Gewicht falle (Urk. 92 N 35 ff.). 3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 31 ff.). Mit der Vorinstanz ist weder der geltend gemachte, in der Kindheit erlittene sexuelle Missbrauch noch die Vor- strafenlosigkeit strafmindernd zu werten (Urk. 73 S. 31 f.; BGE 136 IV 1). Was die Verteidigung aus dem ihrerseits angeführten Urteil des Bundesgerichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, erschliesst sich nicht (im betreffenden Entscheid ging es um die Frage der erhöhten Strafempfindlichkeit im Zusammen- hang mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten und gewerbsmässiger Hehlerei). Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots kann jedenfalls vorliegend im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd berück- sichtigt werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöh- ten Strafempfindlichkeit. Dies würde vielmehr einem Zirkelschluss entsprechen. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 73 S. 32). Sodann ist dem Beschuldigten zwar eine gewisse Reue zuzugestehen, jedoch erscheint die Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht wirklich vorhanden zu sein. So
- 13 - beteuerte der Beschuldigte auch heute wiederholt, es sei eine Dummheit ge- wesen, er sei sicher nicht kriminell und habe eine zweite Chance verdient (Urk. 91 S. 6 ff.). 3.5.4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten aufgrund der von ihm gezeigten Reue und – angesichts der eindeutigen Beweislage allerdings in deutlich unter- geordnetem Ausmass – aufgrund der Geständnisse mit Bezug auf die oben her- geleiteten Einsatzstrafen je eine moderate Strafminderung zuzugestehen. 3.6. Konkrete Strafe 3.6.1. Damit wäre einerseits eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und anderseits eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszufällen. Da dies gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil jedoch eine Verschlechterung darstellt (BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2), ist entgegen obigen Erwägungen die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtgeldstrafe von 270 Tagen zu bestätigen (vgl. BGE 139 IV 282 Erw. 2.6). 3.6.2. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– fest (Urk. 73 S. 33 f.). Die Verteidigung verlangt neu, dass der Tagessatz auf Fr. 60.– bemessen werde (Urk. 74 S. 2; Urk. 92 S. 2), nachdem sie vor Vorinstanz noch auf Fr. 100.– pro Tag plädierte (Urk. 49 S. 2). Sie machte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu keinerlei erläuternde Ausführungen (Urk. 92). Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'700.– (Urk. 91 S. 2). Angesichts des zwingend anzuordnenden Tätig- keitsverbotes scheint es angebracht, sein Einkommen als Koordinator der Juniorenabteilung des … C._____ in die Berechnung nicht mit einzubeziehen. Die monatliche Krankenkassenprämie der ganzen Familie beläuft sich auf rund Fr. 1'000.–, für Steuern bezahlte der Beschuldigte bis anhin für sich und seine Frau, welche nun ein leicht höheres Monatseinkommen von mindestens ca. Fr. 3'300.- erzielt, monatlich Fr. 320.– (Urk. 91 S. 3 ff.; Urk. 86/5). Gemeinsam kommen sie für den Unterhalt ihres Sohnes auf. Vor dem Hintergrund dieser Kennzahlen erscheint die vorinstanzlich errechnete Tagessatzhöhe als wohl- wollend, aber insgesamt noch angemessen (vgl. zur Berechnung BGE 134 IV 60).
- 14 - Der Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 80.– zu verurteilen. 3.6.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (vgl. Urk. 73 S. 34 ff.).
4. Tätigkeitsverbot 4.1. Wird jemand wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a-c StGB genannten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB). Diese Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB trat am 1. Januar 2019 in Kraft und auferlegt bei entsprechender Erfüllung der genannten Straftatbestände
– unbesehen der ausgesprochenen Sanktion – ein lebenslängliches Tätigkeits- verbot. Die frühere Fassung von Art. 67 Abs. 3 aStGB sah demgegenüber ledig- lich ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot vor, sofern eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten ausgesprochen worden ist. Diesem Verbot unterlagen bis zur Revision des Sanktionenrechts allerdings auch Täter, welche zu einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe verurteilt worden waren (Art. 67 Abs. 3 aStGB in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 73 S. 36 f.), erweist sich die im Tatzeit- punkt geltende Fassung von Art. 67 Abs. 3 aStGB nebst dem Wegfall der Mindeststrafe nur schon aufgrund der zeitlichen Begrenzung des Tätigkeitsver- botes als für den Beschuldigten milder, weshalb dieses zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz fälschlicherweise zugunsten des Beschuldigten eine altrechtliche, 180 Tagessätze übersteigende Geldstrafe ausgesprochen hat, ist dabei konse- quenterweise auf die bis zur Revision des Sanktionenrechts geltende Fassung abzustellen.
- 15 - 4.2. Qualifizierte Pornografie ist in Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB aufgeführt (wobei der Verweis nach aktuellem Recht Abs. 4 und 5 von Art. 197 StGB betrifft; vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 49) und die hierfür auszusprechende Strafe übersteigt 180 Tagessätze Geldstrafe. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeits- verbot gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB sind somit erfüllt, weshalb zwingend ein solches auszusprechen ist. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von zehn Jahren zu verbieten. 4.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass aufgrund von Art. 67 Abs. 7 aStGB sodann zwingend eine Bewährungshilfe anzuordnen gewesen wäre. Da die Vorinstanz dies unterliess, kann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren keine solche Anordnung mehr getroffen werden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 18. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne Art. 197 Abs. 5 StGB. 2.-4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2018 (act. 15/10) beschlagnahmte externe Festplatte der Marke Western Digital, A011'591'030, die Festplatte (eingebaut in externer Festplatte A011'591'030),
- 16 - A011'643'542, die Solid-State Drive (SSD) der Marke Plextor, A011'643'600, und das Mobiltelefon der Marke Apple, A011'591'063, werden eingezogen und – nachdem die Rechte des Beschuldigten gemäss nachfolgendem Absatz gewahrt wurden – der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich zu beantragen, dass von seinen persönlichen Daten, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens waren und nicht gegen geltendes Recht verstossen, auf eigene Kosten und gegen separate Rechnung Kopien erstellt und ihm ausgehändigt werden.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'530.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 640.– zusätzliche Kosten der Kantonspolizei Zürich
8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit unter- sagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
- 17 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.