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SB200253

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Am 27. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Nötigung/eventualiter mehrfacher Drohung (Urk. 19). Mit Ver- fügung vom 23. August 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. November 2019 angesetzt (Urk. 20). Am 4. November 2019 leitete die Staatsanwaltschaft eine breit gestreute E-Mail des Beschuldigten weiter, in welcher dieser ersuchte "den gekauften, blasierten Schleimscheisser, Pflichtverteidiger X2._____, von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung fern- und künftig aus diesem Fall rauszu- halten" (Urk. 24). Da der Beschuldigte damit sinngemäss ein Gesuch um Entlas- sung der bisherigen amtlichen Verteidigung stellte, wurde die genannte E-Mail tags darauf Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 25). Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde eine Stellungnahme frei- gestellt, worauf diese verzichtete (Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. November 2019 erklärte der amtliche Verteidiger unter Verweis auf die E-Mail des Beschuldigten, dass das Vertrauensverhältnis derart beeinträchtigt sei, dass eine wirksame Ver- teidigung durch seine Person nicht mehr möglich sei (Urk. 31). Mit Verfügung vom

11. November 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hierauf per sofort aus dem Mandat entlassen (Urk. 32). Am 19. November 2019 fand die Hauptverhand- lung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich erschien (Prot. I S. 6 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ihm das Urteil nach der Urteilsfällung schriftlich zugestellt werde (Prot. I S. 8; vgl. zum Ganzen auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Prozessgeschichte in Urk. 53 S. 4 ff.).

E. 1.2 Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2020 wurde der Beschuldigte der leichten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der mehr- fachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft. Vom Vorwurf der Nötigung erfolgte ein Freispruch (Urk. 53 S. 79).

- 3 -

E. 1.3 Gegen jenes Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist sowohl telefonisch als auch mittels schriftlicher Eingabe Berufung an (Urk. 46 und Urk. 48). Die Beru- fungserklärung vom 29. Mai 2020 ging ebenfalls fristgerecht hierorts ein (Urk. 55).

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten, da offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag, eine Frist von zehn Tagen angesetzt um mitzuteilen, ob und wen er als Verteidiger bestellt hat oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünscht (Urk. 57). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juli 2020 mitgeteilt hatte, "auf amtliche Verteidigung zu verzichten" (Urk. 59), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 61). Da der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht verteidigt gewesen war, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2020 Frist angesetzt, sich zur Frage einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf eine Stellung- nahme (Urk. 67). Mit Zuschriften vom 24. Juli 2020 sowie 17. August 2020 er- suchte der amtliche Verteidiger um Entlassung aus dem Mandat (Urk. 72 und Urk. 80), welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 19. August 2020 abgewiesen wurde (Urk. 82). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 72 und Urk. 82) be- antragte der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 2020, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 84).

E. 2 Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren

E. 2.1 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

16. November 2018 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 130 lit. c StPO in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine amtliche Verteidigung bestellt (D1 Urk. 15/5). Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Verfahrensgang er- wähnt (oben Ziff. 1.) entliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ per sofort aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und es wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, sich um eine Verteidigung zu bemühen und die Person des Verteidigers umge- hend dem Gericht mitzuteilen. Im Säumnisfall werde davon ausgegangen, dass

- 4 - der Beschuldigte in der Lage sei, sich an der Hauptverhandlung gehörig selbst zu vertreten und in Kenntnis seiner Rechte für das weitere Verfahren auf eine Vertei- digung zu verzichten. Vorbehalten bleibe Art. 130 StPO (notwendige Verteidi- gung; Urk. 32). In der Folge benannte der Beschuldigte keinen Verteidiger, wes- halb er an der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 nicht verteidigt war (Prot. I S. 6).

E. 2.2 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Ist eine beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 lit. c StPO), so ist die Verteidigung notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger be- stellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 2.3 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 erwogen wurde, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Das Gutachten des Spitals Thurgau diagnostizierte beim Beschuldigten bereits am

27. September 2017 eine bipolare affektive Störung ggw. (gegenwärtig) manisch (ICD-10: F 31.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F 60.8). Sowohl die kombinierte Persönlichkeitsstörung als auch die bipolare affektive Störung seien schwer (Urk. 8/9 S. 56). Das Ergänzungsgutachten vom 30. April 2019 von Dr. med. B._____ kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, die mit einer mittlerweile als eigenständige Stö- rung zu verstehenden paranoiden Entwicklung einhergehe (Urk. 9/25 S. 57). Der Beschuldigte hätte angesichts dieser Diagnosen auch während der Hauptver- handlung verteidigt sein müssen, zumal offenbar auch die Vorinstanz

– welche Kenntnis beider Gutachten hatte – festgestellt hatte, dass möglicher- weise ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ansonsten sie diesen Umstand in ihrer Entlassungsverfügung vom 11. November 2019 nicht erwähnt hätte (vgl. Urk. 32). Im Übrigen ergibt sich aus den diversen vom Beschuldigten ver-

- 5 - sandten Emails (Urk. 79) ohne Weiteres, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selber vor Gericht rechtsgenügend zu verteidigen.

E. 2.4 Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren ver- teidigt war, wie dies seitens der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 84). Bei der Hauptverhandlung handelt es sich aber um einen ganz entscheidenden Teil des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb der Beschuldigte auch in jenem Ver- fahrensteil hätte verteidigt sein müssen.

E. 3 Aufl. 2018, N 2 zu Art. 409).

E. 3.1 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Für eine kassatorische Berufungserledigung fällt etwa die nicht gehörige Verteidigung in Betracht (SCHMID, in: Praxiskommentar StPO,

E. 3.2 Wie oben aufgezeigt war der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten. Eine Verteidigung – auch für die Hauptverhandlung – wäre bereits angesichts der psychiatrischen Diagnosen des Beschuldigten geboten gewesen. Daher ist eine Rückweisung des Verfahrens angezeigt. Das vorliegende Berufungsverfahren ist demgemäss an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung zurückzu- weisen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

- 6 -

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird.

E. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote für Aufwendungen von 12.15 Stunden und Auslagen von Fr. 86.70 ein (Urk. 88). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Vertei- digers sind belegt und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'972.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 5 Rechtsmittel

E. 5.1 Das Bundesgericht hat sich im soeben ergangenen Entscheid 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 zu den Anfechtungsmöglichkeiten von Rückwei- sungsbeschlüssen geäussert. Es verwies zunächst auf zwei kürzlich ergangene Entscheide mit praktisch identischer Sach- und Rechtslage (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 und 6B_1014/2019 vom 22. Juni

2020) zum prozessualen Vorgehen und erwog Folgendes (E. 4): "Das Bundes- gericht hat festgehalten, dass Rückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO als Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar sind, wenn nicht evident ist, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsver- fahren nicht heilbaren Mangel leidet oder mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung/-verzögerung als Folge der Rückweisung gerügt wird. Es hat in Erinnerung gerufen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO) und auch im Falle einer kassatorischen Erledigung der Berufung die Vorschriften des schriftlichen oder mündlichen Berufungsverfahrens einzuhalten sind. Dies er- fordert namentlich, dass den Parteien vor Erlass eines Berufungsentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist und dieser eine Rechtsmittelbelehrung zu ent-

- 7 - halten hat. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleu- nigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen (vgl. Art. 408 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.3.3)."

E. 5.2 Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
  2. Januar 2020 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägun- gen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Berufungsverfahren SB200253 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
  4. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 2'972.20 amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. - 8 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200253-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ober- richterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Januar 2020 (GG190134)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1 Am 27. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Nötigung/eventualiter mehrfacher Drohung (Urk. 19). Mit Ver- fügung vom 23. August 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. November 2019 angesetzt (Urk. 20). Am 4. November 2019 leitete die Staatsanwaltschaft eine breit gestreute E-Mail des Beschuldigten weiter, in welcher dieser ersuchte "den gekauften, blasierten Schleimscheisser, Pflichtverteidiger X2._____, von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung fern- und künftig aus diesem Fall rauszu- halten" (Urk. 24). Da der Beschuldigte damit sinngemäss ein Gesuch um Entlas- sung der bisherigen amtlichen Verteidigung stellte, wurde die genannte E-Mail tags darauf Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 25). Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde eine Stellungnahme frei- gestellt, worauf diese verzichtete (Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. November 2019 erklärte der amtliche Verteidiger unter Verweis auf die E-Mail des Beschuldigten, dass das Vertrauensverhältnis derart beeinträchtigt sei, dass eine wirksame Ver- teidigung durch seine Person nicht mehr möglich sei (Urk. 31). Mit Verfügung vom

11. November 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hierauf per sofort aus dem Mandat entlassen (Urk. 32). Am 19. November 2019 fand die Hauptverhand- lung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich erschien (Prot. I S. 6 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ihm das Urteil nach der Urteilsfällung schriftlich zugestellt werde (Prot. I S. 8; vgl. zum Ganzen auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Prozessgeschichte in Urk. 53 S. 4 ff.). 1.2 Mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2020 wurde der Beschuldigte der leichten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der mehr- fachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft. Vom Vorwurf der Nötigung erfolgte ein Freispruch (Urk. 53 S. 79).

- 3 - 1.3 Gegen jenes Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist sowohl telefonisch als auch mittels schriftlicher Eingabe Berufung an (Urk. 46 und Urk. 48). Die Beru- fungserklärung vom 29. Mai 2020 ging ebenfalls fristgerecht hierorts ein (Urk. 55). 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten, da offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorlag, eine Frist von zehn Tagen angesetzt um mitzuteilen, ob und wen er als Verteidiger bestellt hat oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünscht (Urk. 57). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juli 2020 mitgeteilt hatte, "auf amtliche Verteidigung zu verzichten" (Urk. 59), wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 Rechtsanwalt MLaw X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 61). Da der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht verteidigt gewesen war, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2020 Frist angesetzt, sich zur Frage einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf eine Stellung- nahme (Urk. 67). Mit Zuschriften vom 24. Juli 2020 sowie 17. August 2020 er- suchte der amtliche Verteidiger um Entlassung aus dem Mandat (Urk. 72 und Urk. 80), welches Gesuch mit Präsidialverfügung vom 19. August 2020 abgewiesen wurde (Urk. 82). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 72 und Urk. 82) be- antragte der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 2020, es sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 84).

2. Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren 2.1 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

16. November 2018 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 130 lit. c StPO in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine amtliche Verteidigung bestellt (D1 Urk. 15/5). Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Verfahrensgang er- wähnt (oben Ziff. 1.) entliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ per sofort aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und es wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass es ihm frei stehe, sich um eine Verteidigung zu bemühen und die Person des Verteidigers umge- hend dem Gericht mitzuteilen. Im Säumnisfall werde davon ausgegangen, dass

- 4 - der Beschuldigte in der Lage sei, sich an der Hauptverhandlung gehörig selbst zu vertreten und in Kenntnis seiner Rechte für das weitere Verfahren auf eine Vertei- digung zu verzichten. Vorbehalten bleibe Art. 130 StPO (notwendige Verteidi- gung; Urk. 32). In der Folge benannte der Beschuldigte keinen Verteidiger, wes- halb er an der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 nicht verteidigt war (Prot. I S. 6). 2.2 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Ist eine beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 lit. c StPO), so ist die Verteidigung notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger be- stellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 erwogen wurde, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Das Gutachten des Spitals Thurgau diagnostizierte beim Beschuldigten bereits am

27. September 2017 eine bipolare affektive Störung ggw. (gegenwärtig) manisch (ICD-10: F 31.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F 60.8). Sowohl die kombinierte Persönlichkeitsstörung als auch die bipolare affektive Störung seien schwer (Urk. 8/9 S. 56). Das Ergänzungsgutachten vom 30. April 2019 von Dr. med. B._____ kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, die mit einer mittlerweile als eigenständige Stö- rung zu verstehenden paranoiden Entwicklung einhergehe (Urk. 9/25 S. 57). Der Beschuldigte hätte angesichts dieser Diagnosen auch während der Hauptver- handlung verteidigt sein müssen, zumal offenbar auch die Vorinstanz

– welche Kenntnis beider Gutachten hatte – festgestellt hatte, dass möglicher- weise ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ansonsten sie diesen Umstand in ihrer Entlassungsverfügung vom 11. November 2019 nicht erwähnt hätte (vgl. Urk. 32). Im Übrigen ergibt sich aus den diversen vom Beschuldigten ver-

- 5 - sandten Emails (Urk. 79) ohne Weiteres, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selber vor Gericht rechtsgenügend zu verteidigen. 2.4 Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren ver- teidigt war, wie dies seitens der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 84). Bei der Hauptverhandlung handelt es sich aber um einen ganz entscheidenden Teil des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb der Beschuldigte auch in jenem Ver- fahrensteil hätte verteidigt sein müssen.

3. Rückweisung 3.1 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Für eine kassatorische Berufungserledigung fällt etwa die nicht gehörige Verteidigung in Betracht (SCHMID, in: Praxiskommentar StPO,

3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 409). 3.2 Wie oben aufgezeigt war der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten. Eine Verteidigung – auch für die Hauptverhandlung – wäre bereits angesichts der psychiatrischen Diagnosen des Beschuldigten geboten gewesen. Daher ist eine Rückweisung des Verfahrens angezeigt. Das vorliegende Berufungsverfahren ist demgemäss an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung zurückzu- weisen und als dadurch erledigt abzuschreiben.

- 6 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote für Aufwendungen von 12.15 Stunden und Auslagen von Fr. 86.70 ein (Urk. 88). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Vertei- digers sind belegt und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'972.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Rechtsmittel 5.1 Das Bundesgericht hat sich im soeben ergangenen Entscheid 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 zu den Anfechtungsmöglichkeiten von Rückwei- sungsbeschlüssen geäussert. Es verwies zunächst auf zwei kürzlich ergangene Entscheide mit praktisch identischer Sach- und Rechtslage (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 und 6B_1014/2019 vom 22. Juni

2020) zum prozessualen Vorgehen und erwog Folgendes (E. 4): "Das Bundes- gericht hat festgehalten, dass Rückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO als Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar sind, wenn nicht evident ist, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsver- fahren nicht heilbaren Mangel leidet oder mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung/-verzögerung als Folge der Rückweisung gerügt wird. Es hat in Erinnerung gerufen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO) und auch im Falle einer kassatorischen Erledigung der Berufung die Vorschriften des schriftlichen oder mündlichen Berufungsverfahrens einzuhalten sind. Dies er- fordert namentlich, dass den Parteien vor Erlass eines Berufungsentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist und dieser eine Rechtsmittelbelehrung zu ent-

- 7 - halten hat. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleu- nigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen (vgl. Art. 408 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.3.3)." 5.2 Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

24. Januar 2020 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägun- gen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren SB200253 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.

3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 2'972.20 amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

- 8 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer