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SB200249

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2021-02-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Die beiden Unfallbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, sich gegenseitig erst zum Kollisionszeitpunkt wahr- genommen zu haben. Da die Privatklägerin nur auf eine Distanz von 20 Meter se- he, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht wahrgenommen und unvermittelt die Fahrbahn betreten habe. Daraus lasse sich keine Unacht- samkeit des Beschuldigten herleiten. Aus den Unfallfotos ergebe sich, dass die Vollbremsung schon etliche Meter vor dem Fussgängerstreifen eingeleitet worden sei. Die anwesenden unbekannten Drittpersonen seien nicht als Zeugen einver- nommen worden. Aufgrund dieser Beweise lasse sich dem Beschuldigten keine Missachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit vorwerfen (Urk. 48 S. 10 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft war im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Privatklägerin liess ihren Antrag auf Verurteilung und Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten damit begründen, dass dessen strafrechtliche Verantwortung für den Verkehrsunfall offensichtlich sei (Urk. 33). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive Sachverhalt im Sinne des Tatablaufs sei erstellt und werde von den Parteien übereinstimmend geschildet. Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens sei aber der subjektive Sachverhalt. Streitpunkt sei die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, mitun- ter ob er unter Verletzung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen auf diesen Fussgängerstreifen zugefahren sei, also ob eine Kollision mit Verletzungsfolgen für ihn voraussehbar und auch vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es dem Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass eine Fussgängerin von links her über die Strasse auf die Mitteinsel gegangen sei. Aus Richtung … [Ortschaft] kommend durchfahre man über 100 Meter vor der Kollisionsstelle eine leichte

- 8 - Linkskurve. Rund 90 Meter vor der Kollisionsstelle sei die Strasse geradlinig. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h habe der Beschuldigte somit bis zum Fussgängerstreifen über sechs Sekunden Zeit gehabt, die Fussgängerin zu erbli- cken. Sodann seien die Sicht- und Strassenverhältnisse am Unfalltag einwandfrei gewesen. Wer mit der genügenden Aufmerksamkeit diese Strecke befahre, neh- me eine Fussgängerin, welche von links die Strasse überquere, deshalb von Wei- tem her bereits wahr. Aber auch bei weiter fortgeschrittener Annäherung an den Fussgängerstreifen könne man mit genügender Aufmerksamkeit eine auf der Mit- telinsel stehende Fussgängerin schlichtweg nicht übersehen. Sodann könne eine Person, welche auf der Mittelinsel stehe (oder langsam gehe) nur die Absicht ha- ben, den Fussgängerstreifen zu überqueren, was ein Verlangsamen und allenfalls Anhalten eines aufmerksamen Autolenkers zur Folge haben müsse. Entspre- chend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Beschuldigten sei nur eine sehr kurze Zeitspanne verblieben, um zu reagieren, da die Privatklägerin unver- mittelt den Fussgängerstreifen betreten habe, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, nicht schlüssig. Somit sei für den Beschuldigten bereits aus grosser Distanz schon seit mehreren Sekunden erkennbar gewesen, dass eine Fussgängerin den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrspur betreten werde, und dementsprechend hätte er sein Fahrzeug frühzeitig deutlich abbremsen müssen und so die Kollision verhindern können. Dass die damals schon über 60-jährige Privatklägerin völlig überraschend vom linksseitigen Trottoir derart schnell über den Fussgängerstreifen gerannt wäre, dass auch ein vorsichtiger Automobilist keine Chance zum Bremsen gehabt hätte, könne nicht ernsthaft angenommen werden und widerspreche auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Ei- ne Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Pri- vatklägerin als Fussgängerin liege sodann nicht vor (Urk. 80 S. 1 ff.).

3. Die Privatklägervertretung führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei unbestritten, dass sich die Privatklägerin auf dem Zebrastreifen befunden habe, als sie vom Beschuldigten mit dem Personenwagen angefahren und dabei ver- letzt worden sei. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin könne davon aus- gegangen werden, dass sie von Fahrtrichtung des Beschuldigten her gesehen die Strasse auf dem Zebrastreifen von links kommend überqueren gewollt habe.

- 9 - Nach dem Verlassen der Verkehrsinsel in der Mitte der Strasse sei sie dann im Bereich der linken Frontseite vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst worden. Auch wenn die Privatklägerin offenbar unter einer Sehschwäche leide, sei zu be- zweifeln und ergebe sich auch nicht aus ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft, dass sie Fahrzeuge nur auf eine Distanz von 20 Metern erkennen könne. Die Privatklägervertretung erklärte, die Aussage der Privatklägerin sei ihres Er- achtens so zu verstehen, dass die Privatklägerin Fahrzeuge auf 20 Meter gut er- kenne könne, in weiterer Distanz allenfalls nicht mehr so gut. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nur so interpretiert werden, dass sich die Privatklägerin bereits auf seiner Fahrbahn befunden habe, als sie vom Beschuldigten erstmals wahrgenommen worden sei. Andernfalls hätte er sagen können, ob sie von links oder von rechts gekommen sei. Der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt immer- hin noch in der Lage gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten. Es sei ihm beinahe gelungen, das Fahrzeug noch vor dem Zebrastreifen zum Stillstand zu bringen. Gemäss den Fotoaufnahmen der Polizei dürften zwischen fünf und sieben Meter gefehlt haben. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h habe der Brems- weg gemäss der von der Vorinstanz angewendeten Formel mindestens 24 Meter betragen. Mithin habe rund ein Viertel des Bremswegs gefehlt, den es noch benö- tigt hätte, um das Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen. Sodann sei auch die Bremsdauer eine wesentliche Grösse, worauf die Vorinstanz leider nicht eigegangen sei. Bei einer Bremsverzögerung von 7.72 Meter pro Sekunde ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h eine reine Brems- dauer von 1.4 Sekunden. Dazu sei eine Reaktionszeit von zumindest 0.5 Sekun- den bis zu einer Sekunde zu addieren. Die Bremsdauer inklusive Reaktionszeit dürfte somit mindestens 2 Sekunden betragen haben. Ein Teil dieser Bremsdauer betreffe allerdings die Zeit nach der Kollision. Der Zeitraum zwischen Wahrneh- mung der Privatklägerin und Kollision dürfte somit im Bereich von eineinhalb Se- kunden gelegen haben. Entscheidend sei nun, dass die Privatklägerin, als sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden sei, sich bereits auf dessen Fahrbahn befunden habe. Ausgehend von einem normalen Schritttempo von einem Meter pro Sekunde müsse sie sich somit in den Sekunden davor noch auf der Verkehrs- insel in der Mitte der Strasse befunden haben (Urk. 81 S. 1 ff.). Hätte der Be-

- 10 - schuldigte sie bereits dort erkannt, hätte er somit mindestens eine Sekunde mehr zur Verfügung gehabt, um das Fahrzeug anzuhalten und das hätte mit Sicherheit gereicht, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Dies gelte erst recht, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht erst auf der Verkehrsinsel, sondern bereits auf dem Zebrastreifen der entgegenkommenden Fahrbahn wahrgenommen und als Verkehrsteilnehmerin, die allenfalls den Vortritt als Fussgängerin beanspru- chen würde, beachtet hätte (Urk. 81 S. 1 ff.).

4. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei den Darstel- lungen der Staatsanwaltschaft sowie Privatklägerschaft um denkbare Szenarien, welche aber beweismässig nicht erstellt seien. Insbesondere sei die Überblick- barkeit der Gegenfahrbahn bzw. der anderen Seite des Fussgängerstreifens nicht bewiesen, zumal es sich um eine der meistbefahrensten Hauptstrassen der Schweiz handle. Der Blick sei da in aller Regel durch eine dichte Fahrzeugkolon- ne behindert bzw. beschränkt. Die Aussagen der Beteiligten könnten sodann nicht stimmen und liessen nur den Schluss zu, dass man nichts über das Unfallereignis wisse, insbesondere wisse man nicht, was den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen- über dem Beschuldigten belegen würde. Entsprechend sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Prot. II S. 8 ff.).

5. Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgezählt und ebenso zutreffend wiedergegeben wie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Unschuldsvermutung. Es kann darauf verwiesen werden. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Beweiswürdigung (Urk. 48 S. 5 ff.).

6. Ohne weiteres erstellt ist der Sachverhaltsvorwurf, wonach die Privatkläge- rin durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu Fall kam und sich die erwähnten Verletzungen zuzog.

7. Zum Unfallhergang befragt, konnte der Beschuldigte einzig angeben, dass er 40 km/h schnell gefahren sei, die Privatklägerin plötzlich als schwarzen Schat- ten wahrgenommen, sogleich eine Vollbremsung eingeleitet habe und es zur Kol- lision gekommen sei. Angaben zum Verhalten der Privatklägerin und zum genau- en Unfallablauf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, wie beispielsweise zum Zeit-

- 11 - punkt des Erblickens der Privatklägerin, zu deren Annäherung zum Kollisionsort, zu seinem Standort beim Einleiten der Bremsung und zum Kollisionsort machte er nicht. Seinen Anhalteweg schätzte er auf 40 Meter (Urk. 7 S. 3 f., Prot. I S. 13 ff.). Im Übrigen sind seine Aussagen durchsetzt mit Mutmassungen und Spekulatio- nen, etwa dass die Privatklägerin so schnell gerannt sein müsse wie Spiderman, ansonsten er sie ja hätte sehen müssen (Urk. 7 S. 5), dass es möglich sei, dass sie sich habe suizidieren wollen, dass sie nichts gesehen habe, weil ihr das Kopf- tuch über das Gesicht gerutscht sei (Prot. I S. 13 f.) und sie jedenfalls den Unfall hätte verhindern können, wenn sie auf der Mittelinsel stehen geblieben wäre (Urk. 7 S. 5). Diese Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei.

8. Nicht viel ergiebiger sind die Aussagen der Privatklägerin: Sie sei in norma- lem Tempo unterwegs gewesen. Als sie auf der Mittelinsel angekommen und dort in deren Mitte gestanden sei, habe sie nach rechts geschaut, um zu sehen, ob die Strasse frei sei. Als dem so gewesen sei, habe sie begonnen, die Strasse in normalen Tempo zu überqueren. Was sich dann ereignet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Kopftuch habe die Sicht nicht behindert. Mit ihrer Brille könne sie Autos auf eine Distanz von 20 Meter erkennen; sie habe alles gut gesehen. Die Fahr- bahn sei in diesem Bereich frei gewesen (Urk. 9 S. 4 ff.).

9. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass beide Unfallbeteiligten den jeweils anderen Unfallbeteiligten vor der Kollision nicht oder im Falle des Beschuldigten lediglich einen Augenblick vor dem Unfallereignis wahrgenommen haben wollen. Diese Aussagen mögen zwar in Anbetracht der übersichtlichen Verkehrssituation merkwürdig anmuten. Im Lichte der Beweislage lassen sich diese jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend zu erläuternden Ausnahmen – nicht widerlegen. Damit ist der Anklagevorwurf erstellt, wonach der Beschuldigte die den Fussgängerstreifen betretende bzw. die Strasse querende Fussgängerin nicht wahrgenommen hat. Dabei ist die folgende Präzisierung anzubringen: 9.1. Auf den Unfallfotos ist eine gerade, übersichtliche Strasse bei besten Witterungsverhältnissen mit einem Fussgängerstreifen samt Mittelinsel zu er- kennen (Urk. 2). Zwar fehlen Referenzmasse auf den Bildern. Auszugehen ist

- 12 - aber von einer Breite des Fussgängerstreifens von ca. 3 Metern, entsprechend der VSS Norm SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr- Fussgängerstreifen“ (vgl. auch Urk. 1 S. 5, wonach die Strasse beim Fussgängerstreifen eine Breite von 7 Metern aufweist). Der Radstand des Unfallfahrzeuges beträgt rund 3, die Fahrzeuglänge knapp 5 Meter (Prot. II S. 7). 9.2. Berücksichtigt man weiter, dass die Hinterachse noch auf dem Fussgän- gerstreifen und die Fahrzeugfront geschätzte 3 Meter nach dem Fussgängerstrei- fen zum Stillstand kam (vgl. Urk. 2), muss daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver bereits einige Zeit vor der Kollision auf dem Fussgängerstreifen eingeleitet hat. Der Beschuldigte gab den Bremsweg – wobei damit wohl der Anhaltweg gemeint war – mit 40 Metern an (vgl. oben Ziff. II.7. Abs. 1). Dies ist jedoch weit zu hoch gegriffen, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen leeren Kleinbus mit beladenem Anhänger han- delt. 9.3. Im Internet finden sich diverse Webseiten, die Berechnungen des Anhalte- wegs (Reaktionsweg und Bremsweg) und der bei verschiedenen gefahrenen Ge- schwindigkeiten zurückgelegten Strecken (und umgekehrt) anbieten. Zu beachten gilt jedoch, dass solche Berechnungsmöglichkeiten nur Anhaltspunkte für die im Einzelfall geltenden Werte geben. Die Umstände des Einzelfalls wie der konkrete Verzögerungswert des Fahrzeugs, der Zustand oder die Neigung der Fahrbahn, die Fähigkeiten und Erfahrung des Lenkers und manch anderes mehr können entscheidend sein. Der wichtigste Parameter ist der Verzögerungswert, der die Bremswirkung zwischen Fahrzeug und Fahrbahn wiedergibt. Der erreichbare Verzögerungswert ist in den letzten Jahren wesentlich verbessert worden, insbe- sondere dank neuer Fahrzeugtechnik (ABS, ESP usw.), Reifen und verbessertem Strassenbau. Heutige Fahrzeuge erreichen bei trockener Fahrbahn ohne weiteres durchschnittliche Verzögerungswerte von mindestens 7–8,5 m/s2 (WEISSENBER- GER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 1 ff.; vgl. auch GIGER, SVG- Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 8). 9.4. Die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Personenwagens beträgt bei guten Verhältnissen rund 7 m/s², bei einem modernen Sportwagen kann diese

- 13 - bis zu 9 m/s² betragen. Diejenige eines Lastwagens beträgt rund 5 m/s², wobei es in der Regel keine Rolle spielt, ob auch ein Anhänger mitgeführt wird, da auch dieser gebremst wird. Der Beschuldigte lenkte einen Renault Master T32 2.2dCi, das heisst einen Kleinbus, mit Anhänger, welcher eine Auflaufbremse hatte. Sodann war der Anhänger gemäss den Angaben des Beschuldigten frisch im Service gewesen und hatte neue Pneus (Urk. 79 S. 7 f.). Vorliegend hat, wie sich aus den Fotos ergibt, die Anhängerauflaufbremse offensichtlich funktioniert, an- sonsten das Heck des Zugfahrzeuges weggedrückt worden und das Gespann in einer V-Form zu stehen gekommen wäre (vgl. Urk. 2). Die Strassenverhältnisse waren gut. Deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer für Kleinbusse und Wohnmobilen üblichen Bremsverzögerung von rund 6 m/s² auszugehen. 9.5. Der Bremsweg wird mit folgender Formel berechnet: Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2 (Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). In casu, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, war der Bremsweg entsprechend 10.29 Meter [(40'000m/3600s)2/(2x6m/s2)]. 9.6. Der Anhalteweg berechnet sich aus dem Bremsweg und der während der Reaktions- und Bremsschwellzeit zurückgelegten Wegstrecke. 9.7. Die Reaktionszeit des Fahrzeugführers besteht aus der Zeit, die vergeht, bis auf die Wahrnehmung gehandelt werden kann, und der Zeit bis zur mechani- schen Reaktion; sie beginnt mit der Wahrnehmung des gefährlichen Ereignisses und endet mit dem Beginn der mechanischen Wirkung des Bremsens (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1). Die Rechtsprechung räumt dem Automobilisten, der bemerkt, dass Fussgänger über den Fussgängerstreifen gehen wollen, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden als angemessen ein (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1; BGE 91 IV 79 E. 2). Es ist deshalb in casu mit einer mittleren Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden zu rechnen. Zur Reaktionszeit ist die sogenannte Bremsschwellzeit (Zeit vom Beginn der Bremswirkung bis zum Beginn der Blo-

- 14 - ckier- oder Regelspurzeichnung) von 0,2 Sekunden hinzuzurechnen (Urteile 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). 9.8. Entsprechend ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bei einer Voll- bremsung von einem Anhalteweg von ca. 19-20 Metern (8.89-10.00 Meter Reak- tionsweg + 10.29 Meter Bremsweg) und einer Anhaltezeit von ca. 2.7 Sekunden (0,8-0,9 Sekunden Reaktion- und Bremsschwellzeit + 1,85 Sekunden Bremszeit; vgl. hierzu beispielsweise https://www.rechner.club/weg-zeit- geschwindigkeit/anhalteweg-berechnen) auszugehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall – also der Kontakt der Fahrzeug- front mit der Privatklägerin – vorher, auf dem Fussgängerstreifen, stattgefunden hat und das Fahrzeug des Beschuldigten erst rund 5 Meter nach dem Aufprall zum Stillstand gekommen ist. Geht man weiter mit dem Beschuldigten davon aus, dass er einzig wegen der Privatklägerin eine Vollbremsung eingeleitet hat, so zei- gen die Berechnungen des Anhaltewegs auf, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin, welche bereits den Fussgängerstreifen auf der anderen Strassenseite überquert hatte, erst ca. 1.5 Sekunden vor dem Aufprall, als die Privatklägerin sich auf der Mittelinsel oder bereits auf dem Fussgängerstreifen seiner Fahrbahn befunden haben muss, als Gefahr wahrgenommen und eine Vollbremsung einge- leitet hat. Auch wenn man zugunsten des Beschuldigten von 2 Sekunden ausge- hen würde, hat dies – wie noch zu zeigen ist – keinen Einfluss auf das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung. 9.9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er sein Fahr- zeug rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit beachtet und seinen Blick auf die vor ihm liegende Strasse und den Fussgängerstreifen gerichtet hätte. Damit hätte er die Privatklägerin rechtzei- tig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen. Auch das ist insgesamt erstellt, da der Beschuldig- te

– wenn er seine Aufmerksamkeit auf den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gerichtet hätte – angesichts der konkreten Verkehrssituation

- 15 - (vgl. Urk. 2) und den zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen die Privatklägerin sicher hätte vor dem Moment sehen können, in dem er zu reagie- ren und zu bremsen begonnen hat. Denn die Privatklägerin muss sich bereits vorgängig während einiger Sekunden auf dem Fussgängerstreifen auf der Gegen- fahrbahn beziehungsweise auf der Mittelinsel befunden haben. Dabei ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie die Strasse in normalem Schritttempo überquert hat (Urk. 9 S. 6 f.). Sodann vermögen die Vor- bringen der Vereidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sein könn- te, dass die Sicht des Beschuldigten durch Gegenverkehr eingeschränkt gewesen sei, nicht zu überzeugen, zumal auch der Beschuldigte so etwas nie behauptete (Urk. 7 S. 3). Schliesslich muss nicht weiter erläutert werden, dass, wenn der Be- schuldigte die Privatklägerin früher gesehen und entsprechend gebremst hätte – wobei bereits eine gute Sekunde gereicht haben dürfte –, der Unfall, wie er vorge- fallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen hätten verhindert werden können. III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg

- 16 - 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

11. Aufl. 2018, S. 64 f., 69). 1.1.1.2. Die Privatklägerin hat gemäss ärztlichem Befund des Spitals Wetzikon vom 22. März 2017 die in der Anklage erwähnten Verletzungen erlitten (Urk. 11/5). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf, jedoch gehen die Beeinträchtigungen klar über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Ver- letzungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser einfa- chen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo- thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Be- dingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteile 6B_855/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4;

- 17 - 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die "Handlung", die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war

– wie noch zu zeigen sein wird – die unterlassene Aufmerksamkeit bzw. das zu späte Reagieren und Bremsen des Beschuldigten. Zufolge mangelnder Aufmerk- samkeit hat er die Privatklägerin nicht rechtzeitig gesehen, weshalb er zu spät gebremst hat und mit dieser kollidiert ist, wobei sich diese die genannten Verlet- zungen zuzog. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen wäre und die Privatklägerin diese Verletzungen nicht davongetragen hätte, wenn der Beschuldigte aufmerksam gewesen wäre und rechtzeitig reagiert sowie gebremst hätte. Würde die Tatsache wegfallen, entfiele auch die Kollision. In diesem Fall wäre die Privatklägerin auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Taterfolgs und war natürlich-kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung der Privatklägerin. 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Mangelnder Vorsatz Der Beschuldigte hat seine Aufmerksamkeit nicht genügend der vor ihm liegen- den Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gewidmet und dadurch die Privatklägerin nicht frühzeitig wahrgenommen, weshalb er ihr den Vortritt am Fussgängerstreifen unabsichtlich verweigerte und es dann zur Kollisi- on und den Verletzungen der Privatklägerin gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers der Privatklägerin nicht vorsätzlich beziehungsweise eventualvor-

- 18 - sätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf genommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Bewirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sehen vor, dass den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen ist und der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vor- sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vor- tritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Zur Kollision kam es zwar primär, weil der Beschuldigte nicht recht- zeitig gebremst hat, was als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gilt (Art. 31 Abs. 1 SVG). Ursächlich dafür war seine mangelnde Aufmerksamkeit. Im Sinne seiner Zugaben hat der Beschuldigte die Privatklägerin erst gesehen, als sie ihm Anlass zur Vollbremsung gab, und mithin in dem Moment, in welchem sie sich anschick- te, die Strasse vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zu überqueren. Vorher hat dieser die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht wahrgenommen. Dies kann, nachdem zum Zeitpunkt des Vorfalls schönes, sonniges Wetter herrschte und keine Umstände bestehen, die den Beschuldigten in seiner Sicht eingeschränkt hätten, seinen Grund nur darin gehabt haben, dass der Beschuldig- te seinen Blick nicht dem gesamten Fussgängerstreifen – d.h. also insbesondere auch der Verkehrsinsel und dem Streifen auf der Gegenfahrbahn – zugewendet

- 19 - hat. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Nicht- beherrschen des Fahrzeuges wird durch die mangelnde Aufmerksamkeit konsu- miert, sofern die erstgenannte Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc; WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N 17), also keine anderen Faktoren wie Selbstüberschätzung, Müdigkeit, un- angepasste Geschwindigkeit usw. mitgewirkt haben. Dafür bestehen vorliegend keine Anzeichen. Indem der Beschuldigte dem Verkehr vor ihm auf der Strasse, insbesondere dem gesamten Fussgängerstreifen als wesentliche Gefahrenquelle, auf welche sich sein Augenmerk zu richten hatte, nicht die genügende Aufmerk- samkeit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 ff., 351 ff.; Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch seine mangelnde Aufmerksamkeit einem Fussgänger bzw. einer Fussgän- gerin beim Fussgängerstreifen den Vortritt verweigern könnte, mit diesem bzw. dieser kollidieren und diesen bzw. diese dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Ver-

- 20 - halten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I

– Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 352 ff.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte beim fraglichen Fussgängerstreifen grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fuss- gänger bzw. einer vortrittsberechtigten Fussgängerin rechnen. Konkret hätte er die Privatklägerin auch schon sehr viel früher wahrnehmen müssen. Dem Polizei- rapport lässt sich entnehmen, dass die Strasse an der Unfallstelle rund 7 Meter breit war (Urk. 1 S. 5). Der auf der Unfallskizze mit "1" bezeichnete Kollisionsort liegt rund 5 Meter vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt, was sich auch aus den Unfallfotos ergibt (Urk. 2). Geht man von der glaubhaften Aussage der Privatklägerin aus, dass sie mit normaler Fussgängergeschwindigkeit unterwegs war, welche erfahrungsgemäss rund 1 m/s beträgt, so hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits 5 Sekunden vor der Kollision feststellen kön- nen, dass diese den Fussgängerstreifen betreten und damit ihr Vortrittsrecht aus- geübt hat. Gar noch länger wäre diese Zeit, wenn die Privatklägerin auf der Insel einen Halt eingelegt hätte, was sich aus deren Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei ergibt, weshalb zugunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist. Wie oben unter Ziff. II.9.8. festgestellt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedoch erst rund eineinhalb, maximal zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während sicher gut drei Sekunden, in denen die Privatklägerin schon auf dem Fussgängerstreifen unterwegs war, diese nicht gesehen und auch so lange nicht reagiert bzw. sein Fahrzeug so lange nicht abgebremst hat. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel un- terteilt sind, jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen gilt. Trotzdem

- 21 - muss der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verlet- zung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in ei- nem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2.). Wie es sich mit dem Verhalten der Privatklägerin konkret verhält, ist in casu nicht weiter zu erörtern, da der Beschuldigte sie ohnehin nicht (frühzeitig) gesehen und entsprechend ihr Verhalten auch nicht wahrgenommen hat. Aus ei- nem allfälligen Fehlverhalten der Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem er das noch gar nicht erblickt hatte, könnte der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 364 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht angefahren worden wäre und entsprechende Verletzungen davon getragen hätte. Denn wäre der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam gewesen und hätte entsprechend die Privatklägerin frühzeitig auf dem Fussgängerstreifen der Ge- genfahrbahn bzw. der Mittelinsel gesehen bzw. wahrgenommen und rechtzeitig gebremst, wäre die Privatklägerin nicht angefahren und entsprechend verletzt worden. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte.

- 22 - 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (vgl. nachfolgend unter Ziff. IV. 2.1.). Die im vorliegenden Fall verletzte Vorschrift be- zweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und Kollisionen, Behinderungen sowie deren Auswirkungen zu verhindern. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestands- merkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wur- den solche behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

- 23 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 122 IV 241 E. 1.a; BGE 123 IV 150 E. 2.a; BGE 127 IV 101 E. 2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu be- rücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die In- tensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschul- digten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Er hat die Privatklägerin erst unmittel- bar vor der Kollision wahrgenommen, obwohl er dies schon einige Zeit vorher hät- te tun müssen. Die momentane Unaufmerksamkeit ist bei Personenunfällen in- nerorts mit Abstand die häufigste Unfallursache und damit weit häufiger als bei- spielsweise Alkohol am Steuer oder übersetzte Geschwindigkeit. Von den 3'407 Unfällen mit Personenschäden, welche sich im Jahre 2019 im Kanton Zürich er- eignet haben, sind deren 954 auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (Verkehrsunfallstatistik Kanton Zürich 2019, S. 20). Die wesentlichen Verschul- denselemente der Unaufmerksamkeit sind deren Dauer und die herrschende Ver- kehrssituation. Wird der Blick lediglich einen Augenblick vom Verkehrsgeschehen abgewendet, beispielsweise um die Heizung einzuschalten oder die Radiostation zu wechseln, so hat dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit zur Folge. Wer aber auf einer viel befahrenen Strasse im Agglomerationsver- kehr in Gegenwart von Fussgängern bzw. vor einem frequentierten Fussgänger- streifen während 2 bis 3 Sekunden unachtsam ist, schafft eine erhebliche Gefahr:

- 24 - In dieser Zeit, immerhin die doppelte Reaktionszeit, legt ein Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs ist, eine Strecke von ca. 20 bis 30 Meter zurück. 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Da der Beschuldigte keine An- gaben zum Unfallablauf und zur Zeit davor machen kann, müssen auch die Grün- de für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Immerhin geht aus den Akten nicht her- vor, dass der Beschuldigte in besonderer Eile gewesen wäre oder darüber hinaus einen besonders rücksichtslosen Fahrstil an den Tag gelegt hätte. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor. 2.3. Ein allfälliges verkehrsregelwidriges Verhalten der Privatklägerin wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR, Art. 50 f. OR). Eine Unter- brechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs ist auszuschliessen. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfälli- ge Vorstrafen. 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus dem bisherigen Ver- fahren, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, aber nach wie vor im Automo- bilgewerbe tätig ist, wobei er damit kein Einkommen erzielt. Er lebt mit seiner Frau zusammen und erzielt ein Renteneinkommen von rund Fr. 2700.–. Vermögen hat er keines, es bestehen aber Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 100'000.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 1'500.–, diejenigen für die Kran- kenkasse auf Fr. 800.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 79 S. 2 ff.).

- 25 - 2.6. Vorstrafen sind keine verzeichnet, sein automobilistischer Leumund ist leicht getrübt (Urk. 17). 2.7. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass der Beschul- digte sich zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst ist, ihn dieser Vorfall dennoch auch Jahre danach zu beschäftigen scheint. So gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er erwache jeweils nachts und höre es "Boom" ma- chen (Urk. 79 S. 6). 2.8. Täterkomponente und Nachtatverhalten wirken damit strafmessungsneut- ral. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen erscheint. 2.9. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.10. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose

- 26 - wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Weder hat der Beschuldigte Vorstrafen noch liegen sonstige Hinweise auf eine schlechte Prognose vor. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin verlangt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet wird, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, wobei die Kla- ge betreffend die Höhe des jeweiligen Betrags auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 81).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Da der Beschuldigte durch sein widerrechtliches Verhalten der Privatkläge- rin Schaden zugefügt hat (Art. 41 Abs. 1 OR) und sie in ihrer Persönlichkeit im

- 27 - Sinne von Art. 49 OR verletzt wurde, ist er ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Antragsgemäss ist diese grundsätzliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin festzustellen. Für die genaue Feststellung dieser Ansprüche ist die Privatklägerin – antragsgemäss – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. Dass damit nicht nur das Quantitativ der Haftung, sondern auch die Haftungsquote offen bleibt, ist klar, weshalb dies nicht – wie die Verteidi- gung eventualiter beantragt (Prot. II S. 6, 12 f.) – explizit im Dispositiv festzuhalten ist. Es bleibt bei der Standardforumlierung. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 48 S. 19).

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so hat sie von Am- tes wegen auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen neu zu befinden (GRIES- SER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Zürcher StPO-Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 428 N 14). Es ist denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgenden Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Rechtsmittelinstanz steht ein weites Ermessen zu; war der Freispruch der Vorinstanz eindeutig fehlerhaft, ist eine Übernahme der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Staatskasse naheliegend (SCHMID/JOSITSCH, StPO- Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 13).

3. Angesichts des klaren Schuldspruchs rechtfertigt es sich, dass im Sinne der obigen Erwägungen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ausser Ansatz be- lassen wird. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 28 -

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterliegt und die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin vollständig obsiegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, hat mit Eingabe vom 16. bzw. 23. Februar 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 77 und 77B). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist somit mit pauschal Fr. 2'600.–, inklusive Barauslagen und MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vor- merk genommen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprü- che wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gebühr von Fr. 1'500.– für das Vorfahren wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr bleibt ausser Ansatz.

- 30 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 1.1.1 Der tatbestandsmässige Erfolg

- 16 -

E. 1.1.1.1 Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

E. 1.1.1.2 Die Privatklägerin hat gemäss ärztlichem Befund des Spitals Wetzikon vom 22. März 2017 die in der Anklage erwähnten Verletzungen erlitten (Urk. 11/5). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf, jedoch gehen die Beeinträchtigungen klar über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Ver- letzungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser einfa- chen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten.

E. 1.1.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät)

E. 1.1.2.1 Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo- thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Be- dingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteile 6B_855/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4;

- 17 - 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).

E. 1.1.2.2 Die "Handlung", die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war

– wie noch zu zeigen sein wird – die unterlassene Aufmerksamkeit bzw. das zu späte Reagieren und Bremsen des Beschuldigten. Zufolge mangelnder Aufmerk- samkeit hat er die Privatklägerin nicht rechtzeitig gesehen, weshalb er zu spät gebremst hat und mit dieser kollidiert ist, wobei sich diese die genannten Verlet- zungen zuzog.

E. 1.1.2.3 Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen wäre und die Privatklägerin diese Verletzungen nicht davongetragen hätte, wenn der Beschuldigte aufmerksam gewesen wäre und rechtzeitig reagiert sowie gebremst hätte. Würde die Tatsache wegfallen, entfiele auch die Kollision. In diesem Fall wäre die Privatklägerin auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Taterfolgs und war natürlich-kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung der Privatklägerin.

E. 1.1.2.4 Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.).

E. 1.1.3 Mangelnder Vorsatz Der Beschuldigte hat seine Aufmerksamkeit nicht genügend der vor ihm liegen- den Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gewidmet und dadurch die Privatklägerin nicht frühzeitig wahrgenommen, weshalb er ihr den Vortritt am Fussgängerstreifen unabsichtlich verweigerte und es dann zur Kollisi- on und den Verletzungen der Privatklägerin gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers der Privatklägerin nicht vorsätzlich beziehungsweise eventualvor-

- 18 - sätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf genommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Bewirken“ erfüllt ist.

E. 1.2 Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

- 23 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 122 IV 241 E. 1.a; BGE 123 IV 150 E. 2.a; BGE 127 IV 101 E. 2; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a).

E. 1.2.2 Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sehen vor, dass den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen ist und der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vor- sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vor- tritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Zur Kollision kam es zwar primär, weil der Beschuldigte nicht recht- zeitig gebremst hat, was als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gilt (Art. 31 Abs. 1 SVG). Ursächlich dafür war seine mangelnde Aufmerksamkeit. Im Sinne seiner Zugaben hat der Beschuldigte die Privatklägerin erst gesehen, als sie ihm Anlass zur Vollbremsung gab, und mithin in dem Moment, in welchem sie sich anschick- te, die Strasse vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zu überqueren. Vorher hat dieser die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht wahrgenommen. Dies kann, nachdem zum Zeitpunkt des Vorfalls schönes, sonniges Wetter herrschte und keine Umstände bestehen, die den Beschuldigten in seiner Sicht eingeschränkt hätten, seinen Grund nur darin gehabt haben, dass der Beschuldig- te seinen Blick nicht dem gesamten Fussgängerstreifen – d.h. also insbesondere auch der Verkehrsinsel und dem Streifen auf der Gegenfahrbahn – zugewendet

- 19 - hat. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Nicht- beherrschen des Fahrzeuges wird durch die mangelnde Aufmerksamkeit konsu- miert, sofern die erstgenannte Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc; WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N 17), also keine anderen Faktoren wie Selbstüberschätzung, Müdigkeit, un- angepasste Geschwindigkeit usw. mitgewirkt haben. Dafür bestehen vorliegend keine Anzeichen. Indem der Beschuldigte dem Verkehr vor ihm auf der Strasse, insbesondere dem gesamten Fussgängerstreifen als wesentliche Gefahrenquelle, auf welche sich sein Augenmerk zu richten hatte, nicht die genügende Aufmerk- samkeit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten.

E. 1.3 Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu be- rücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die In- tensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.3.1 Voraussehbarkeit

E. 1.3.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch seine mangelnde Aufmerksamkeit einem Fussgänger bzw. einer Fussgän- gerin beim Fussgängerstreifen den Vortritt verweigern könnte, mit diesem bzw. dieser kollidieren und diesen bzw. diese dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Ver-

- 20 - halten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I

– Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 352 ff.).

E. 1.3.1.2 Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte beim fraglichen Fussgängerstreifen grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fuss- gänger bzw. einer vortrittsberechtigten Fussgängerin rechnen. Konkret hätte er die Privatklägerin auch schon sehr viel früher wahrnehmen müssen. Dem Polizei- rapport lässt sich entnehmen, dass die Strasse an der Unfallstelle rund 7 Meter breit war (Urk. 1 S. 5). Der auf der Unfallskizze mit "1" bezeichnete Kollisionsort liegt rund 5 Meter vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt, was sich auch aus den Unfallfotos ergibt (Urk. 2). Geht man von der glaubhaften Aussage der Privatklägerin aus, dass sie mit normaler Fussgängergeschwindigkeit unterwegs war, welche erfahrungsgemäss rund 1 m/s beträgt, so hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits 5 Sekunden vor der Kollision feststellen kön- nen, dass diese den Fussgängerstreifen betreten und damit ihr Vortrittsrecht aus- geübt hat. Gar noch länger wäre diese Zeit, wenn die Privatklägerin auf der Insel einen Halt eingelegt hätte, was sich aus deren Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei ergibt, weshalb zugunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist. Wie oben unter Ziff. II.9.8. festgestellt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedoch erst rund eineinhalb, maximal zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während sicher gut drei Sekunden, in denen die Privatklägerin schon auf dem Fussgängerstreifen unterwegs war, diese nicht gesehen und auch so lange nicht reagiert bzw. sein Fahrzeug so lange nicht abgebremst hat. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel un- terteilt sind, jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen gilt. Trotzdem

- 21 - muss der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verlet- zung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in ei- nem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2.). Wie es sich mit dem Verhalten der Privatklägerin konkret verhält, ist in casu nicht weiter zu erörtern, da der Beschuldigte sie ohnehin nicht (frühzeitig) gesehen und entsprechend ihr Verhalten auch nicht wahrgenommen hat. Aus ei- nem allfälligen Fehlverhalten der Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem er das noch gar nicht erblickt hatte, könnte der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben.

E. 1.3.2 Vermeidbarkeit

E. 1.3.2.1 Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 364 f.).

E. 1.3.2.2 Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht angefahren worden wäre und entsprechende Verletzungen davon getragen hätte. Denn wäre der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam gewesen und hätte entsprechend die Privatklägerin frühzeitig auf dem Fussgängerstreifen der Ge- genfahrbahn bzw. der Mittelinsel gesehen bzw. wahrgenommen und rechtzeitig gebremst, wäre die Privatklägerin nicht angefahren und entsprechend verletzt worden. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte.

- 22 -

E. 1.3.3 Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (vgl. nachfolgend unter Ziff. IV. 2.1.). Die im vorliegenden Fall verletzte Vorschrift be- zweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und Kollisionen, Behinderungen sowie deren Auswirkungen zu verhindern. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestands- merkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wur- den solche behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung

E. 1.4 Am 8. Dezember 2020 wurde auf den 18. Februar 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Leitende Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).

E. 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) und 3 (Kostenfolgen) angefochten. Dementsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 4 (Vormerknahme vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung) nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschul- digten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Er hat die Privatklägerin erst unmittel- bar vor der Kollision wahrgenommen, obwohl er dies schon einige Zeit vorher hät- te tun müssen. Die momentane Unaufmerksamkeit ist bei Personenunfällen in- nerorts mit Abstand die häufigste Unfallursache und damit weit häufiger als bei- spielsweise Alkohol am Steuer oder übersetzte Geschwindigkeit. Von den 3'407 Unfällen mit Personenschäden, welche sich im Jahre 2019 im Kanton Zürich er- eignet haben, sind deren 954 auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (Verkehrsunfallstatistik Kanton Zürich 2019, S. 20). Die wesentlichen Verschul- denselemente der Unaufmerksamkeit sind deren Dauer und die herrschende Ver- kehrssituation. Wird der Blick lediglich einen Augenblick vom Verkehrsgeschehen abgewendet, beispielsweise um die Heizung einzuschalten oder die Radiostation zu wechseln, so hat dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit zur Folge. Wer aber auf einer viel befahrenen Strasse im Agglomerationsver- kehr in Gegenwart von Fussgängern bzw. vor einem frequentierten Fussgänger- streifen während 2 bis 3 Sekunden unachtsam ist, schafft eine erhebliche Gefahr:

- 24 - In dieser Zeit, immerhin die doppelte Reaktionszeit, legt ein Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs ist, eine Strecke von ca. 20 bis 30 Meter zurück.

E. 2.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Da der Beschuldigte keine An- gaben zum Unfallablauf und zur Zeit davor machen kann, müssen auch die Grün- de für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Immerhin geht aus den Akten nicht her- vor, dass der Beschuldigte in besonderer Eile gewesen wäre oder darüber hinaus einen besonders rücksichtslosen Fahrstil an den Tag gelegt hätte. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor.

E. 2.3 Ein allfälliges verkehrsregelwidriges Verhalten der Privatklägerin wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR, Art. 50 f. OR). Eine Unter- brechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs ist auszuschliessen.

E. 2.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfälli- ge Vorstrafen.

E. 2.5 Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus dem bisherigen Ver- fahren, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, aber nach wie vor im Automo- bilgewerbe tätig ist, wobei er damit kein Einkommen erzielt. Er lebt mit seiner Frau zusammen und erzielt ein Renteneinkommen von rund Fr. 2700.–. Vermögen hat er keines, es bestehen aber Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 100'000.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 1'500.–, diejenigen für die Kran- kenkasse auf Fr. 800.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 79 S. 2 ff.).

- 25 -

E. 2.6 Vorstrafen sind keine verzeichnet, sein automobilistischer Leumund ist leicht getrübt (Urk. 17).

E. 2.7 Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass der Beschul- digte sich zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst ist, ihn dieser Vorfall dennoch auch Jahre danach zu beschäftigen scheint. So gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er erwache jeweils nachts und höre es "Boom" ma- chen (Urk. 79 S. 6).

E. 2.8 Täterkomponente und Nachtatverhalten wirken damit strafmessungsneut- ral. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen erscheint.

E. 2.9 Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 2.10 Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose

- 26 - wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Weder hat der Beschuldigte Vorstrafen noch liegen sonstige Hinweise auf eine schlechte Prognose vor. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin verlangt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet wird, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, wobei die Kla- ge betreffend die Höhe des jeweiligen Betrags auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 81).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Da der Beschuldigte durch sein widerrechtliches Verhalten der Privatkläge- rin Schaden zugefügt hat (Art. 41 Abs. 1 OR) und sie in ihrer Persönlichkeit im

- 27 - Sinne von Art. 49 OR verletzt wurde, ist er ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Antragsgemäss ist diese grundsätzliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin festzustellen. Für die genaue Feststellung dieser Ansprüche ist die Privatklägerin – antragsgemäss – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. Dass damit nicht nur das Quantitativ der Haftung, sondern auch die Haftungsquote offen bleibt, ist klar, weshalb dies nicht – wie die Verteidi- gung eventualiter beantragt (Prot. II S. 6, 12 f.) – explizit im Dispositiv festzuhalten ist. Es bleibt bei der Standardforumlierung. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 48 S. 19).

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so hat sie von Am- tes wegen auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen neu zu befinden (GRIES- SER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Zürcher StPO-Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 428 N 14). Es ist denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgenden Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Rechtsmittelinstanz steht ein weites Ermessen zu; war der Freispruch der Vorinstanz eindeutig fehlerhaft, ist eine Übernahme der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Staatskasse naheliegend (SCHMID/JOSITSCH, StPO- Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 13).

3. Angesichts des klaren Schuldspruchs rechtfertigt es sich, dass im Sinne der obigen Erwägungen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ausser Ansatz be- lassen wird. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 28 -

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterliegt und die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin vollständig obsiegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, hat mit Eingabe vom 16. bzw. 23. Februar 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 77 und 77B). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist somit mit pauschal Fr. 2'600.–, inklusive Barauslagen und MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vor- merk genommen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprü- che wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gebühr von Fr. 1'500.– für das Vorfahren wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr bleibt ausser Ansatz.

- 30 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 3 Die Privatklägervertretung führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei unbestritten, dass sich die Privatklägerin auf dem Zebrastreifen befunden habe, als sie vom Beschuldigten mit dem Personenwagen angefahren und dabei ver- letzt worden sei. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin könne davon aus- gegangen werden, dass sie von Fahrtrichtung des Beschuldigten her gesehen die Strasse auf dem Zebrastreifen von links kommend überqueren gewollt habe.

- 9 - Nach dem Verlassen der Verkehrsinsel in der Mitte der Strasse sei sie dann im Bereich der linken Frontseite vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst worden. Auch wenn die Privatklägerin offenbar unter einer Sehschwäche leide, sei zu be- zweifeln und ergebe sich auch nicht aus ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft, dass sie Fahrzeuge nur auf eine Distanz von 20 Metern erkennen könne. Die Privatklägervertretung erklärte, die Aussage der Privatklägerin sei ihres Er- achtens so zu verstehen, dass die Privatklägerin Fahrzeuge auf 20 Meter gut er- kenne könne, in weiterer Distanz allenfalls nicht mehr so gut. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nur so interpretiert werden, dass sich die Privatklägerin bereits auf seiner Fahrbahn befunden habe, als sie vom Beschuldigten erstmals wahrgenommen worden sei. Andernfalls hätte er sagen können, ob sie von links oder von rechts gekommen sei. Der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt immer- hin noch in der Lage gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten. Es sei ihm beinahe gelungen, das Fahrzeug noch vor dem Zebrastreifen zum Stillstand zu bringen. Gemäss den Fotoaufnahmen der Polizei dürften zwischen fünf und sieben Meter gefehlt haben. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h habe der Brems- weg gemäss der von der Vorinstanz angewendeten Formel mindestens 24 Meter betragen. Mithin habe rund ein Viertel des Bremswegs gefehlt, den es noch benö- tigt hätte, um das Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen. Sodann sei auch die Bremsdauer eine wesentliche Grösse, worauf die Vorinstanz leider nicht eigegangen sei. Bei einer Bremsverzögerung von 7.72 Meter pro Sekunde ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h eine reine Brems- dauer von 1.4 Sekunden. Dazu sei eine Reaktionszeit von zumindest 0.5 Sekun- den bis zu einer Sekunde zu addieren. Die Bremsdauer inklusive Reaktionszeit dürfte somit mindestens 2 Sekunden betragen haben. Ein Teil dieser Bremsdauer betreffe allerdings die Zeit nach der Kollision. Der Zeitraum zwischen Wahrneh- mung der Privatklägerin und Kollision dürfte somit im Bereich von eineinhalb Se- kunden gelegen haben. Entscheidend sei nun, dass die Privatklägerin, als sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden sei, sich bereits auf dessen Fahrbahn befunden habe. Ausgehend von einem normalen Schritttempo von einem Meter pro Sekunde müsse sie sich somit in den Sekunden davor noch auf der Verkehrs- insel in der Mitte der Strasse befunden haben (Urk. 81 S. 1 ff.). Hätte der Be-

- 10 - schuldigte sie bereits dort erkannt, hätte er somit mindestens eine Sekunde mehr zur Verfügung gehabt, um das Fahrzeug anzuhalten und das hätte mit Sicherheit gereicht, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Dies gelte erst recht, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht erst auf der Verkehrsinsel, sondern bereits auf dem Zebrastreifen der entgegenkommenden Fahrbahn wahrgenommen und als Verkehrsteilnehmerin, die allenfalls den Vortritt als Fussgängerin beanspru- chen würde, beachtet hätte (Urk. 81 S. 1 ff.).

E. 3.1 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 3.2 Die Verteidigung machte im Rahmen ihres Plädoyers die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung zum Unfallereignis würden einen viel dichteren Substantiie- rungsgrad aufweisen als die Anklageschrift. Es würden nicht – wie bei Fahrlässig- keitsdelikten gefordert – sämtliche Umstände in der Anklageschrift aufgeführt, aus welchen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vo- raussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben wür- den. Es werde lediglich behauptet, der Beschuldigte habe zu wenig auf die vor ihm liegende Fahrbahn geblickt (Prot. II S. 8 f.). Der Einwand der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.

- 6 -

E. 3.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (im Hauptantrag) sachlich, örtlich und zeit- lich genügend konkret. Insbesondere die bei Fahrlässigkeitsdelikten oft kritischen Punkte der Umschreibung der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit sind hin- reichend ausgeführt, wobei daran gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3). Es ist sodann nicht erkennbar, inwie- fern eine wirksame Verteidigung erschwert worden wäre. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Dazu gehört – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) – auch der Vorwurf, der Gegenfahrbahn beziehungsweise der Mittelinsel nicht die gebührende Aufmerk- samkeit geschenkt zu haben, zumal in der Anklageschrift das Folgende ausge- führt wird: "Hätte der Beschuldigte die ihm als Fahrzeuglenker obliegende Auf- merksamkeit beachtet und den Blick auf die vor ihm liegende Strasse und insbe- sondere den ihm bekannten Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die Geschädig- te frühzeitig und damit rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und wäre es nicht zur Kollision gekommen." (Urk. 24 S. 3).

- 7 -

E. 3.2.3 Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit (zumindest betreffend den Hauptantrag) nicht vor. II. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Die beiden Unfallbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, sich gegenseitig erst zum Kollisionszeitpunkt wahr- genommen zu haben. Da die Privatklägerin nur auf eine Distanz von 20 Meter se- he, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht wahrgenommen und unvermittelt die Fahrbahn betreten habe. Daraus lasse sich keine Unacht- samkeit des Beschuldigten herleiten. Aus den Unfallfotos ergebe sich, dass die Vollbremsung schon etliche Meter vor dem Fussgängerstreifen eingeleitet worden sei. Die anwesenden unbekannten Drittpersonen seien nicht als Zeugen einver- nommen worden. Aufgrund dieser Beweise lasse sich dem Beschuldigten keine Missachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit vorwerfen (Urk. 48 S. 10 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft war im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Privatklägerin liess ihren Antrag auf Verurteilung und Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten damit begründen, dass dessen strafrechtliche Verantwortung für den Verkehrsunfall offensichtlich sei (Urk. 33). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive Sachverhalt im Sinne des Tatablaufs sei erstellt und werde von den Parteien übereinstimmend geschildet. Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens sei aber der subjektive Sachverhalt. Streitpunkt sei die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, mitun- ter ob er unter Verletzung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen auf diesen Fussgängerstreifen zugefahren sei, also ob eine Kollision mit Verletzungsfolgen für ihn voraussehbar und auch vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es dem Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass eine Fussgängerin von links her über die Strasse auf die Mitteinsel gegangen sei. Aus Richtung … [Ortschaft] kommend durchfahre man über 100 Meter vor der Kollisionsstelle eine leichte

- 8 - Linkskurve. Rund 90 Meter vor der Kollisionsstelle sei die Strasse geradlinig. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h habe der Beschuldigte somit bis zum Fussgängerstreifen über sechs Sekunden Zeit gehabt, die Fussgängerin zu erbli- cken. Sodann seien die Sicht- und Strassenverhältnisse am Unfalltag einwandfrei gewesen. Wer mit der genügenden Aufmerksamkeit diese Strecke befahre, neh- me eine Fussgängerin, welche von links die Strasse überquere, deshalb von Wei- tem her bereits wahr. Aber auch bei weiter fortgeschrittener Annäherung an den Fussgängerstreifen könne man mit genügender Aufmerksamkeit eine auf der Mit- telinsel stehende Fussgängerin schlichtweg nicht übersehen. Sodann könne eine Person, welche auf der Mittelinsel stehe (oder langsam gehe) nur die Absicht ha- ben, den Fussgängerstreifen zu überqueren, was ein Verlangsamen und allenfalls Anhalten eines aufmerksamen Autolenkers zur Folge haben müsse. Entspre- chend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Beschuldigten sei nur eine sehr kurze Zeitspanne verblieben, um zu reagieren, da die Privatklägerin unver- mittelt den Fussgängerstreifen betreten habe, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, nicht schlüssig. Somit sei für den Beschuldigten bereits aus grosser Distanz schon seit mehreren Sekunden erkennbar gewesen, dass eine Fussgängerin den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrspur betreten werde, und dementsprechend hätte er sein Fahrzeug frühzeitig deutlich abbremsen müssen und so die Kollision verhindern können. Dass die damals schon über 60-jährige Privatklägerin völlig überraschend vom linksseitigen Trottoir derart schnell über den Fussgängerstreifen gerannt wäre, dass auch ein vorsichtiger Automobilist keine Chance zum Bremsen gehabt hätte, könne nicht ernsthaft angenommen werden und widerspreche auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Ei- ne Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Pri- vatklägerin als Fussgängerin liege sodann nicht vor (Urk. 80 S. 1 ff.).

E. 4 Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei den Darstel- lungen der Staatsanwaltschaft sowie Privatklägerschaft um denkbare Szenarien, welche aber beweismässig nicht erstellt seien. Insbesondere sei die Überblick- barkeit der Gegenfahrbahn bzw. der anderen Seite des Fussgängerstreifens nicht bewiesen, zumal es sich um eine der meistbefahrensten Hauptstrassen der Schweiz handle. Der Blick sei da in aller Regel durch eine dichte Fahrzeugkolon- ne behindert bzw. beschränkt. Die Aussagen der Beteiligten könnten sodann nicht stimmen und liessen nur den Schluss zu, dass man nichts über das Unfallereignis wisse, insbesondere wisse man nicht, was den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen- über dem Beschuldigten belegen würde. Entsprechend sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Prot. II S. 8 ff.).

E. 5 Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgezählt und ebenso zutreffend wiedergegeben wie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Unschuldsvermutung. Es kann darauf verwiesen werden. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Beweiswürdigung (Urk. 48 S. 5 ff.).

E. 6 Ohne weiteres erstellt ist der Sachverhaltsvorwurf, wonach die Privatkläge- rin durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu Fall kam und sich die erwähnten Verletzungen zuzog.

E. 7 S. 5). Diese Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei.

E. 8 Nicht viel ergiebiger sind die Aussagen der Privatklägerin: Sie sei in norma- lem Tempo unterwegs gewesen. Als sie auf der Mittelinsel angekommen und dort in deren Mitte gestanden sei, habe sie nach rechts geschaut, um zu sehen, ob die Strasse frei sei. Als dem so gewesen sei, habe sie begonnen, die Strasse in normalen Tempo zu überqueren. Was sich dann ereignet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Kopftuch habe die Sicht nicht behindert. Mit ihrer Brille könne sie Autos auf eine Distanz von 20 Meter erkennen; sie habe alles gut gesehen. Die Fahr- bahn sei in diesem Bereich frei gewesen (Urk. 9 S. 4 ff.).

E. 9 Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass beide Unfallbeteiligten den jeweils anderen Unfallbeteiligten vor der Kollision nicht oder im Falle des Beschuldigten lediglich einen Augenblick vor dem Unfallereignis wahrgenommen haben wollen. Diese Aussagen mögen zwar in Anbetracht der übersichtlichen Verkehrssituation merkwürdig anmuten. Im Lichte der Beweislage lassen sich diese jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend zu erläuternden Ausnahmen – nicht widerlegen. Damit ist der Anklagevorwurf erstellt, wonach der Beschuldigte die den Fussgängerstreifen betretende bzw. die Strasse querende Fussgängerin nicht wahrgenommen hat. Dabei ist die folgende Präzisierung anzubringen:

E. 9.1 Auf den Unfallfotos ist eine gerade, übersichtliche Strasse bei besten Witterungsverhältnissen mit einem Fussgängerstreifen samt Mittelinsel zu er- kennen (Urk. 2). Zwar fehlen Referenzmasse auf den Bildern. Auszugehen ist

- 12 - aber von einer Breite des Fussgängerstreifens von ca. 3 Metern, entsprechend der VSS Norm SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr- Fussgängerstreifen“ (vgl. auch Urk. 1 S. 5, wonach die Strasse beim Fussgängerstreifen eine Breite von 7 Metern aufweist). Der Radstand des Unfallfahrzeuges beträgt rund 3, die Fahrzeuglänge knapp 5 Meter (Prot. II S. 7).

E. 9.2 Berücksichtigt man weiter, dass die Hinterachse noch auf dem Fussgän- gerstreifen und die Fahrzeugfront geschätzte 3 Meter nach dem Fussgängerstrei- fen zum Stillstand kam (vgl. Urk. 2), muss daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver bereits einige Zeit vor der Kollision auf dem Fussgängerstreifen eingeleitet hat. Der Beschuldigte gab den Bremsweg – wobei damit wohl der Anhaltweg gemeint war – mit 40 Metern an (vgl. oben Ziff. II.7. Abs. 1). Dies ist jedoch weit zu hoch gegriffen, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen leeren Kleinbus mit beladenem Anhänger han- delt.

E. 9.3 Im Internet finden sich diverse Webseiten, die Berechnungen des Anhalte- wegs (Reaktionsweg und Bremsweg) und der bei verschiedenen gefahrenen Ge- schwindigkeiten zurückgelegten Strecken (und umgekehrt) anbieten. Zu beachten gilt jedoch, dass solche Berechnungsmöglichkeiten nur Anhaltspunkte für die im Einzelfall geltenden Werte geben. Die Umstände des Einzelfalls wie der konkrete Verzögerungswert des Fahrzeugs, der Zustand oder die Neigung der Fahrbahn, die Fähigkeiten und Erfahrung des Lenkers und manch anderes mehr können entscheidend sein. Der wichtigste Parameter ist der Verzögerungswert, der die Bremswirkung zwischen Fahrzeug und Fahrbahn wiedergibt. Der erreichbare Verzögerungswert ist in den letzten Jahren wesentlich verbessert worden, insbe- sondere dank neuer Fahrzeugtechnik (ABS, ESP usw.), Reifen und verbessertem Strassenbau. Heutige Fahrzeuge erreichen bei trockener Fahrbahn ohne weiteres durchschnittliche Verzögerungswerte von mindestens 7–8,5 m/s2 (WEISSENBER- GER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 1 ff.; vgl. auch GIGER, SVG- Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 8).

E. 9.4 Die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Personenwagens beträgt bei guten Verhältnissen rund 7 m/s², bei einem modernen Sportwagen kann diese

- 13 - bis zu 9 m/s² betragen. Diejenige eines Lastwagens beträgt rund 5 m/s², wobei es in der Regel keine Rolle spielt, ob auch ein Anhänger mitgeführt wird, da auch dieser gebremst wird. Der Beschuldigte lenkte einen Renault Master T32 2.2dCi, das heisst einen Kleinbus, mit Anhänger, welcher eine Auflaufbremse hatte. Sodann war der Anhänger gemäss den Angaben des Beschuldigten frisch im Service gewesen und hatte neue Pneus (Urk. 79 S. 7 f.). Vorliegend hat, wie sich aus den Fotos ergibt, die Anhängerauflaufbremse offensichtlich funktioniert, an- sonsten das Heck des Zugfahrzeuges weggedrückt worden und das Gespann in einer V-Form zu stehen gekommen wäre (vgl. Urk. 2). Die Strassenverhältnisse waren gut. Deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer für Kleinbusse und Wohnmobilen üblichen Bremsverzögerung von rund 6 m/s² auszugehen.

E. 9.5 Der Bremsweg wird mit folgender Formel berechnet: Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2 (Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). In casu, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, war der Bremsweg entsprechend 10.29 Meter [(40'000m/3600s)2/(2x6m/s2)].

E. 9.6 Der Anhalteweg berechnet sich aus dem Bremsweg und der während der Reaktions- und Bremsschwellzeit zurückgelegten Wegstrecke.

E. 9.7 Die Reaktionszeit des Fahrzeugführers besteht aus der Zeit, die vergeht, bis auf die Wahrnehmung gehandelt werden kann, und der Zeit bis zur mechani- schen Reaktion; sie beginnt mit der Wahrnehmung des gefährlichen Ereignisses und endet mit dem Beginn der mechanischen Wirkung des Bremsens (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1). Die Rechtsprechung räumt dem Automobilisten, der bemerkt, dass Fussgänger über den Fussgängerstreifen gehen wollen, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden als angemessen ein (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1; BGE 91 IV 79 E. 2). Es ist deshalb in casu mit einer mittleren Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden zu rechnen. Zur Reaktionszeit ist die sogenannte Bremsschwellzeit (Zeit vom Beginn der Bremswirkung bis zum Beginn der Blo-

- 14 - ckier- oder Regelspurzeichnung) von 0,2 Sekunden hinzuzurechnen (Urteile 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 9.8 Entsprechend ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bei einer Voll- bremsung von einem Anhalteweg von ca. 19-20 Metern (8.89-10.00 Meter Reak- tionsweg + 10.29 Meter Bremsweg) und einer Anhaltezeit von ca. 2.7 Sekunden (0,8-0,9 Sekunden Reaktion- und Bremsschwellzeit + 1,85 Sekunden Bremszeit; vgl. hierzu beispielsweise https://www.rechner.club/weg-zeit- geschwindigkeit/anhalteweg-berechnen) auszugehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall – also der Kontakt der Fahrzeug- front mit der Privatklägerin – vorher, auf dem Fussgängerstreifen, stattgefunden hat und das Fahrzeug des Beschuldigten erst rund 5 Meter nach dem Aufprall zum Stillstand gekommen ist. Geht man weiter mit dem Beschuldigten davon aus, dass er einzig wegen der Privatklägerin eine Vollbremsung eingeleitet hat, so zei- gen die Berechnungen des Anhaltewegs auf, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin, welche bereits den Fussgängerstreifen auf der anderen Strassenseite überquert hatte, erst ca. 1.5 Sekunden vor dem Aufprall, als die Privatklägerin sich auf der Mittelinsel oder bereits auf dem Fussgängerstreifen seiner Fahrbahn befunden haben muss, als Gefahr wahrgenommen und eine Vollbremsung einge- leitet hat. Auch wenn man zugunsten des Beschuldigten von 2 Sekunden ausge- hen würde, hat dies – wie noch zu zeigen ist – keinen Einfluss auf das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung.

E. 9.9 Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er sein Fahr- zeug rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit beachtet und seinen Blick auf die vor ihm liegende Strasse und den Fussgängerstreifen gerichtet hätte. Damit hätte er die Privatklägerin rechtzei- tig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen. Auch das ist insgesamt erstellt, da der Beschuldig- te

– wenn er seine Aufmerksamkeit auf den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gerichtet hätte – angesichts der konkreten Verkehrssituation

- 15 - (vgl. Urk. 2) und den zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen die Privatklägerin sicher hätte vor dem Moment sehen können, in dem er zu reagie- ren und zu bremsen begonnen hat. Denn die Privatklägerin muss sich bereits vorgängig während einiger Sekunden auf dem Fussgängerstreifen auf der Gegen- fahrbahn beziehungsweise auf der Mittelinsel befunden haben. Dabei ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie die Strasse in normalem Schritttempo überquert hat (Urk. 9 S. 6 f.). Sodann vermögen die Vor- bringen der Vereidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sein könn- te, dass die Sicht des Beschuldigten durch Gegenverkehr eingeschränkt gewesen sei, nicht zu überzeugen, zumal auch der Beschuldigte so etwas nie behauptete (Urk. 7 S. 3). Schliesslich muss nicht weiter erläutert werden, dass, wenn der Be- schuldigte die Privatklägerin früher gesehen und entsprechend gebremst hätte – wobei bereits eine gute Sekunde gereicht haben dürfte –, der Unfall, wie er vorge- fallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen hätten verhindert werden können. III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 31 f.).

E. 11 Aufl. 2018, S. 64 f., 69).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 1'500.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vormerk genommen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80 S. 1)
  7. Schuldigsprechung der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  8. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 2'700.–).
  9. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  10. Kostenauflage an den Beschuldigten. - 3 - b) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 81 S. 1)
  11. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  12. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu leisten; betreffend Höhe des Zivilan- spruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 8; sinngemäss) Die Berufungen seien abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch sei zu bestätigen. Eventualiter, für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten, sei zwar sei- ne Schadenersatz- und Genugtuungspflicht dem Grundsatze nach festzu- stellen, indessen zur Festsetzung von Haftungsquote und Quantitativ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
  13. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 27. Januar 2020 von den Anklagevorwürfen freige- sprochen (Urk. 48 S. 19 f.). Dagegen meldeten die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 30. Januar 2020 und die Privatklägerin mit Einga- be vom 5. Februar 2020 Berufung an (Urk. 39, 40). - 4 - 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45, 46) reichten die Staats- anwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 16. April 2020 (Urk. 49) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. April 2020 (Urk. 51) fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Die Privatklägerin liess zusätzlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 51). Am 14. Mai 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Vollmacht die Vertretung des Beschuldigten als dessen Verteidiger an (Urk. 54, 55). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um bezüglich der Berufungen der jeweiligen Gegenpartei An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die erhobenen Berufun- gen zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. Juni 2020 unter Verweis auf die ei- gene Berufung mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 61). Die Privatklä- gerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, machte aber mit Eingabe vom
  14. Juli 2020 Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 69). Der Be- schuldigte verzichtete – unter Verweis auf die erst wenige Zeit zurückliegende Hauptverhandlung – darauf, die entsprechenden Angaben zu machen, und auf Einwendungen gegen das Eintreten auf die Berufung und auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2020 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 72). 1.4. Am 8. Dezember 2020 wurde auf den 18. Februar 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Leitende Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).
  15. Umfang der Berufung 2.1. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragen im Berufungsverfahren eine Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1; Urk. 81 S. 1). Sodann - 5 - beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe. Des Weiteren richtet sich ihre Berufung auch gegen die Kostenfolgen (Urk. 80 S. 1). Die Privatklägerin beantragt neben dem Schuldspruch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Urk. 81 S. 1). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) und 3 (Kostenfolgen) angefochten. Dementsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 4 (Vormerknahme vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung) nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
  16. Formelles 3.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Die Verteidigung machte im Rahmen ihres Plädoyers die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung zum Unfallereignis würden einen viel dichteren Substantiie- rungsgrad aufweisen als die Anklageschrift. Es würden nicht – wie bei Fahrlässig- keitsdelikten gefordert – sämtliche Umstände in der Anklageschrift aufgeführt, aus welchen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vo- raussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben wür- den. Es werde lediglich behauptet, der Beschuldigte habe zu wenig auf die vor ihm liegende Fahrbahn geblickt (Prot. II S. 8 f.). Der Einwand der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet. - 6 - 3.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (im Hauptantrag) sachlich, örtlich und zeit- lich genügend konkret. Insbesondere die bei Fahrlässigkeitsdelikten oft kritischen Punkte der Umschreibung der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit sind hin- reichend ausgeführt, wobei daran gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3). Es ist sodann nicht erkennbar, inwie- fern eine wirksame Verteidigung erschwert worden wäre. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Dazu gehört – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) – auch der Vorwurf, der Gegenfahrbahn beziehungsweise der Mittelinsel nicht die gebührende Aufmerk- samkeit geschenkt zu haben, zumal in der Anklageschrift das Folgende ausge- führt wird: "Hätte der Beschuldigte die ihm als Fahrzeuglenker obliegende Auf- merksamkeit beachtet und den Blick auf die vor ihm liegende Strasse und insbe- sondere den ihm bekannten Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die Geschädig- te frühzeitig und damit rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und wäre es nicht zur Kollision gekommen." (Urk. 24 S. 3). - 7 - 3.2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit (zumindest betreffend den Hauptantrag) nicht vor. II. Sachverhalt
  17. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Die beiden Unfallbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, sich gegenseitig erst zum Kollisionszeitpunkt wahr- genommen zu haben. Da die Privatklägerin nur auf eine Distanz von 20 Meter se- he, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht wahrgenommen und unvermittelt die Fahrbahn betreten habe. Daraus lasse sich keine Unacht- samkeit des Beschuldigten herleiten. Aus den Unfallfotos ergebe sich, dass die Vollbremsung schon etliche Meter vor dem Fussgängerstreifen eingeleitet worden sei. Die anwesenden unbekannten Drittpersonen seien nicht als Zeugen einver- nommen worden. Aufgrund dieser Beweise lasse sich dem Beschuldigten keine Missachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit vorwerfen (Urk. 48 S. 10 ff.).
  18. Die Staatsanwaltschaft war im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Privatklägerin liess ihren Antrag auf Verurteilung und Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten damit begründen, dass dessen strafrechtliche Verantwortung für den Verkehrsunfall offensichtlich sei (Urk. 33). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive Sachverhalt im Sinne des Tatablaufs sei erstellt und werde von den Parteien übereinstimmend geschildet. Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens sei aber der subjektive Sachverhalt. Streitpunkt sei die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, mitun- ter ob er unter Verletzung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen auf diesen Fussgängerstreifen zugefahren sei, also ob eine Kollision mit Verletzungsfolgen für ihn voraussehbar und auch vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es dem Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass eine Fussgängerin von links her über die Strasse auf die Mitteinsel gegangen sei. Aus Richtung … [Ortschaft] kommend durchfahre man über 100 Meter vor der Kollisionsstelle eine leichte - 8 - Linkskurve. Rund 90 Meter vor der Kollisionsstelle sei die Strasse geradlinig. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h habe der Beschuldigte somit bis zum Fussgängerstreifen über sechs Sekunden Zeit gehabt, die Fussgängerin zu erbli- cken. Sodann seien die Sicht- und Strassenverhältnisse am Unfalltag einwandfrei gewesen. Wer mit der genügenden Aufmerksamkeit diese Strecke befahre, neh- me eine Fussgängerin, welche von links die Strasse überquere, deshalb von Wei- tem her bereits wahr. Aber auch bei weiter fortgeschrittener Annäherung an den Fussgängerstreifen könne man mit genügender Aufmerksamkeit eine auf der Mit- telinsel stehende Fussgängerin schlichtweg nicht übersehen. Sodann könne eine Person, welche auf der Mittelinsel stehe (oder langsam gehe) nur die Absicht ha- ben, den Fussgängerstreifen zu überqueren, was ein Verlangsamen und allenfalls Anhalten eines aufmerksamen Autolenkers zur Folge haben müsse. Entspre- chend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Beschuldigten sei nur eine sehr kurze Zeitspanne verblieben, um zu reagieren, da die Privatklägerin unver- mittelt den Fussgängerstreifen betreten habe, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, nicht schlüssig. Somit sei für den Beschuldigten bereits aus grosser Distanz schon seit mehreren Sekunden erkennbar gewesen, dass eine Fussgängerin den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrspur betreten werde, und dementsprechend hätte er sein Fahrzeug frühzeitig deutlich abbremsen müssen und so die Kollision verhindern können. Dass die damals schon über 60-jährige Privatklägerin völlig überraschend vom linksseitigen Trottoir derart schnell über den Fussgängerstreifen gerannt wäre, dass auch ein vorsichtiger Automobilist keine Chance zum Bremsen gehabt hätte, könne nicht ernsthaft angenommen werden und widerspreche auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Ei- ne Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Pri- vatklägerin als Fussgängerin liege sodann nicht vor (Urk. 80 S. 1 ff.).
  19. Die Privatklägervertretung führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei unbestritten, dass sich die Privatklägerin auf dem Zebrastreifen befunden habe, als sie vom Beschuldigten mit dem Personenwagen angefahren und dabei ver- letzt worden sei. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin könne davon aus- gegangen werden, dass sie von Fahrtrichtung des Beschuldigten her gesehen die Strasse auf dem Zebrastreifen von links kommend überqueren gewollt habe. - 9 - Nach dem Verlassen der Verkehrsinsel in der Mitte der Strasse sei sie dann im Bereich der linken Frontseite vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst worden. Auch wenn die Privatklägerin offenbar unter einer Sehschwäche leide, sei zu be- zweifeln und ergebe sich auch nicht aus ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft, dass sie Fahrzeuge nur auf eine Distanz von 20 Metern erkennen könne. Die Privatklägervertretung erklärte, die Aussage der Privatklägerin sei ihres Er- achtens so zu verstehen, dass die Privatklägerin Fahrzeuge auf 20 Meter gut er- kenne könne, in weiterer Distanz allenfalls nicht mehr so gut. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nur so interpretiert werden, dass sich die Privatklägerin bereits auf seiner Fahrbahn befunden habe, als sie vom Beschuldigten erstmals wahrgenommen worden sei. Andernfalls hätte er sagen können, ob sie von links oder von rechts gekommen sei. Der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt immer- hin noch in der Lage gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten. Es sei ihm beinahe gelungen, das Fahrzeug noch vor dem Zebrastreifen zum Stillstand zu bringen. Gemäss den Fotoaufnahmen der Polizei dürften zwischen fünf und sieben Meter gefehlt haben. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h habe der Brems- weg gemäss der von der Vorinstanz angewendeten Formel mindestens 24 Meter betragen. Mithin habe rund ein Viertel des Bremswegs gefehlt, den es noch benö- tigt hätte, um das Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen. Sodann sei auch die Bremsdauer eine wesentliche Grösse, worauf die Vorinstanz leider nicht eigegangen sei. Bei einer Bremsverzögerung von 7.72 Meter pro Sekunde ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h eine reine Brems- dauer von 1.4 Sekunden. Dazu sei eine Reaktionszeit von zumindest 0.5 Sekun- den bis zu einer Sekunde zu addieren. Die Bremsdauer inklusive Reaktionszeit dürfte somit mindestens 2 Sekunden betragen haben. Ein Teil dieser Bremsdauer betreffe allerdings die Zeit nach der Kollision. Der Zeitraum zwischen Wahrneh- mung der Privatklägerin und Kollision dürfte somit im Bereich von eineinhalb Se- kunden gelegen haben. Entscheidend sei nun, dass die Privatklägerin, als sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden sei, sich bereits auf dessen Fahrbahn befunden habe. Ausgehend von einem normalen Schritttempo von einem Meter pro Sekunde müsse sie sich somit in den Sekunden davor noch auf der Verkehrs- insel in der Mitte der Strasse befunden haben (Urk. 81 S. 1 ff.). Hätte der Be- - 10 - schuldigte sie bereits dort erkannt, hätte er somit mindestens eine Sekunde mehr zur Verfügung gehabt, um das Fahrzeug anzuhalten und das hätte mit Sicherheit gereicht, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Dies gelte erst recht, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht erst auf der Verkehrsinsel, sondern bereits auf dem Zebrastreifen der entgegenkommenden Fahrbahn wahrgenommen und als Verkehrsteilnehmerin, die allenfalls den Vortritt als Fussgängerin beanspru- chen würde, beachtet hätte (Urk. 81 S. 1 ff.).
  20. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei den Darstel- lungen der Staatsanwaltschaft sowie Privatklägerschaft um denkbare Szenarien, welche aber beweismässig nicht erstellt seien. Insbesondere sei die Überblick- barkeit der Gegenfahrbahn bzw. der anderen Seite des Fussgängerstreifens nicht bewiesen, zumal es sich um eine der meistbefahrensten Hauptstrassen der Schweiz handle. Der Blick sei da in aller Regel durch eine dichte Fahrzeugkolon- ne behindert bzw. beschränkt. Die Aussagen der Beteiligten könnten sodann nicht stimmen und liessen nur den Schluss zu, dass man nichts über das Unfallereignis wisse, insbesondere wisse man nicht, was den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen- über dem Beschuldigten belegen würde. Entsprechend sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Prot. II S. 8 ff.).
  21. Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgezählt und ebenso zutreffend wiedergegeben wie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Unschuldsvermutung. Es kann darauf verwiesen werden. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Beweiswürdigung (Urk. 48 S. 5 ff.).
  22. Ohne weiteres erstellt ist der Sachverhaltsvorwurf, wonach die Privatkläge- rin durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu Fall kam und sich die erwähnten Verletzungen zuzog.
  23. Zum Unfallhergang befragt, konnte der Beschuldigte einzig angeben, dass er 40 km/h schnell gefahren sei, die Privatklägerin plötzlich als schwarzen Schat- ten wahrgenommen, sogleich eine Vollbremsung eingeleitet habe und es zur Kol- lision gekommen sei. Angaben zum Verhalten der Privatklägerin und zum genau- en Unfallablauf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, wie beispielsweise zum Zeit- - 11 - punkt des Erblickens der Privatklägerin, zu deren Annäherung zum Kollisionsort, zu seinem Standort beim Einleiten der Bremsung und zum Kollisionsort machte er nicht. Seinen Anhalteweg schätzte er auf 40 Meter (Urk. 7 S. 3 f., Prot. I S. 13 ff.). Im Übrigen sind seine Aussagen durchsetzt mit Mutmassungen und Spekulatio- nen, etwa dass die Privatklägerin so schnell gerannt sein müsse wie Spiderman, ansonsten er sie ja hätte sehen müssen (Urk. 7 S. 5), dass es möglich sei, dass sie sich habe suizidieren wollen, dass sie nichts gesehen habe, weil ihr das Kopf- tuch über das Gesicht gerutscht sei (Prot. I S. 13 f.) und sie jedenfalls den Unfall hätte verhindern können, wenn sie auf der Mittelinsel stehen geblieben wäre (Urk. 7 S. 5). Diese Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei.
  24. Nicht viel ergiebiger sind die Aussagen der Privatklägerin: Sie sei in norma- lem Tempo unterwegs gewesen. Als sie auf der Mittelinsel angekommen und dort in deren Mitte gestanden sei, habe sie nach rechts geschaut, um zu sehen, ob die Strasse frei sei. Als dem so gewesen sei, habe sie begonnen, die Strasse in normalen Tempo zu überqueren. Was sich dann ereignet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Kopftuch habe die Sicht nicht behindert. Mit ihrer Brille könne sie Autos auf eine Distanz von 20 Meter erkennen; sie habe alles gut gesehen. Die Fahr- bahn sei in diesem Bereich frei gewesen (Urk. 9 S. 4 ff.).
  25. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass beide Unfallbeteiligten den jeweils anderen Unfallbeteiligten vor der Kollision nicht oder im Falle des Beschuldigten lediglich einen Augenblick vor dem Unfallereignis wahrgenommen haben wollen. Diese Aussagen mögen zwar in Anbetracht der übersichtlichen Verkehrssituation merkwürdig anmuten. Im Lichte der Beweislage lassen sich diese jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend zu erläuternden Ausnahmen – nicht widerlegen. Damit ist der Anklagevorwurf erstellt, wonach der Beschuldigte die den Fussgängerstreifen betretende bzw. die Strasse querende Fussgängerin nicht wahrgenommen hat. Dabei ist die folgende Präzisierung anzubringen: 9.1. Auf den Unfallfotos ist eine gerade, übersichtliche Strasse bei besten Witterungsverhältnissen mit einem Fussgängerstreifen samt Mittelinsel zu er- kennen (Urk. 2). Zwar fehlen Referenzmasse auf den Bildern. Auszugehen ist - 12 - aber von einer Breite des Fussgängerstreifens von ca. 3 Metern, entsprechend der VSS Norm SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr- Fussgängerstreifen“ (vgl. auch Urk. 1 S. 5, wonach die Strasse beim Fussgängerstreifen eine Breite von 7 Metern aufweist). Der Radstand des Unfallfahrzeuges beträgt rund 3, die Fahrzeuglänge knapp 5 Meter (Prot. II S. 7). 9.2. Berücksichtigt man weiter, dass die Hinterachse noch auf dem Fussgän- gerstreifen und die Fahrzeugfront geschätzte 3 Meter nach dem Fussgängerstrei- fen zum Stillstand kam (vgl. Urk. 2), muss daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver bereits einige Zeit vor der Kollision auf dem Fussgängerstreifen eingeleitet hat. Der Beschuldigte gab den Bremsweg – wobei damit wohl der Anhaltweg gemeint war – mit 40 Metern an (vgl. oben Ziff. II.7. Abs. 1). Dies ist jedoch weit zu hoch gegriffen, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen leeren Kleinbus mit beladenem Anhänger han- delt. 9.3. Im Internet finden sich diverse Webseiten, die Berechnungen des Anhalte- wegs (Reaktionsweg und Bremsweg) und der bei verschiedenen gefahrenen Ge- schwindigkeiten zurückgelegten Strecken (und umgekehrt) anbieten. Zu beachten gilt jedoch, dass solche Berechnungsmöglichkeiten nur Anhaltspunkte für die im Einzelfall geltenden Werte geben. Die Umstände des Einzelfalls wie der konkrete Verzögerungswert des Fahrzeugs, der Zustand oder die Neigung der Fahrbahn, die Fähigkeiten und Erfahrung des Lenkers und manch anderes mehr können entscheidend sein. Der wichtigste Parameter ist der Verzögerungswert, der die Bremswirkung zwischen Fahrzeug und Fahrbahn wiedergibt. Der erreichbare Verzögerungswert ist in den letzten Jahren wesentlich verbessert worden, insbe- sondere dank neuer Fahrzeugtechnik (ABS, ESP usw.), Reifen und verbessertem Strassenbau. Heutige Fahrzeuge erreichen bei trockener Fahrbahn ohne weiteres durchschnittliche Verzögerungswerte von mindestens 7–8,5 m/s2 (WEISSENBER- GER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 1 ff.; vgl. auch GIGER, SVG- Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 8). 9.4. Die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Personenwagens beträgt bei guten Verhältnissen rund 7 m/s², bei einem modernen Sportwagen kann diese - 13 - bis zu 9 m/s² betragen. Diejenige eines Lastwagens beträgt rund 5 m/s², wobei es in der Regel keine Rolle spielt, ob auch ein Anhänger mitgeführt wird, da auch dieser gebremst wird. Der Beschuldigte lenkte einen Renault Master T32 2.2dCi, das heisst einen Kleinbus, mit Anhänger, welcher eine Auflaufbremse hatte. Sodann war der Anhänger gemäss den Angaben des Beschuldigten frisch im Service gewesen und hatte neue Pneus (Urk. 79 S. 7 f.). Vorliegend hat, wie sich aus den Fotos ergibt, die Anhängerauflaufbremse offensichtlich funktioniert, an- sonsten das Heck des Zugfahrzeuges weggedrückt worden und das Gespann in einer V-Form zu stehen gekommen wäre (vgl. Urk. 2). Die Strassenverhältnisse waren gut. Deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer für Kleinbusse und Wohnmobilen üblichen Bremsverzögerung von rund 6 m/s² auszugehen. 9.5. Der Bremsweg wird mit folgender Formel berechnet: Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2 (Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). In casu, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, war der Bremsweg entsprechend 10.29 Meter [(40'000m/3600s)2/(2x6m/s2)]. 9.6. Der Anhalteweg berechnet sich aus dem Bremsweg und der während der Reaktions- und Bremsschwellzeit zurückgelegten Wegstrecke. 9.7. Die Reaktionszeit des Fahrzeugführers besteht aus der Zeit, die vergeht, bis auf die Wahrnehmung gehandelt werden kann, und der Zeit bis zur mechani- schen Reaktion; sie beginnt mit der Wahrnehmung des gefährlichen Ereignisses und endet mit dem Beginn der mechanischen Wirkung des Bremsens (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1). Die Rechtsprechung räumt dem Automobilisten, der bemerkt, dass Fussgänger über den Fussgängerstreifen gehen wollen, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden als angemessen ein (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1; BGE 91 IV 79 E. 2). Es ist deshalb in casu mit einer mittleren Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden zu rechnen. Zur Reaktionszeit ist die sogenannte Bremsschwellzeit (Zeit vom Beginn der Bremswirkung bis zum Beginn der Blo- - 14 - ckier- oder Regelspurzeichnung) von 0,2 Sekunden hinzuzurechnen (Urteile 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). 9.8. Entsprechend ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bei einer Voll- bremsung von einem Anhalteweg von ca. 19-20 Metern (8.89-10.00 Meter Reak- tionsweg + 10.29 Meter Bremsweg) und einer Anhaltezeit von ca. 2.7 Sekunden (0,8-0,9 Sekunden Reaktion- und Bremsschwellzeit + 1,85 Sekunden Bremszeit; vgl. hierzu beispielsweise https://www.rechner.club/weg-zeit- geschwindigkeit/anhalteweg-berechnen) auszugehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall – also der Kontakt der Fahrzeug- front mit der Privatklägerin – vorher, auf dem Fussgängerstreifen, stattgefunden hat und das Fahrzeug des Beschuldigten erst rund 5 Meter nach dem Aufprall zum Stillstand gekommen ist. Geht man weiter mit dem Beschuldigten davon aus, dass er einzig wegen der Privatklägerin eine Vollbremsung eingeleitet hat, so zei- gen die Berechnungen des Anhaltewegs auf, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin, welche bereits den Fussgängerstreifen auf der anderen Strassenseite überquert hatte, erst ca. 1.5 Sekunden vor dem Aufprall, als die Privatklägerin sich auf der Mittelinsel oder bereits auf dem Fussgängerstreifen seiner Fahrbahn befunden haben muss, als Gefahr wahrgenommen und eine Vollbremsung einge- leitet hat. Auch wenn man zugunsten des Beschuldigten von 2 Sekunden ausge- hen würde, hat dies – wie noch zu zeigen ist – keinen Einfluss auf das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung. 9.9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er sein Fahr- zeug rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit beachtet und seinen Blick auf die vor ihm liegende Strasse und den Fussgängerstreifen gerichtet hätte. Damit hätte er die Privatklägerin rechtzei- tig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen. Auch das ist insgesamt erstellt, da der Beschuldig- te – wenn er seine Aufmerksamkeit auf den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gerichtet hätte – angesichts der konkreten Verkehrssituation - 15 - (vgl. Urk. 2) und den zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen die Privatklägerin sicher hätte vor dem Moment sehen können, in dem er zu reagie- ren und zu bremsen begonnen hat. Denn die Privatklägerin muss sich bereits vorgängig während einiger Sekunden auf dem Fussgängerstreifen auf der Gegen- fahrbahn beziehungsweise auf der Mittelinsel befunden haben. Dabei ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie die Strasse in normalem Schritttempo überquert hat (Urk. 9 S. 6 f.). Sodann vermögen die Vor- bringen der Vereidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sein könn- te, dass die Sicht des Beschuldigten durch Gegenverkehr eingeschränkt gewesen sei, nicht zu überzeugen, zumal auch der Beschuldigte so etwas nie behauptete (Urk. 7 S. 3). Schliesslich muss nicht weiter erläutert werden, dass, wenn der Be- schuldigte die Privatklägerin früher gesehen und entsprechend gebremst hätte – wobei bereits eine gute Sekunde gereicht haben dürfte –, der Unfall, wie er vorge- fallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen hätten verhindert werden können. III. Rechtliche Würdigung
  26. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg - 16 - 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,
  27. Aufl. 2018, S. 64 f., 69). 1.1.1.2. Die Privatklägerin hat gemäss ärztlichem Befund des Spitals Wetzikon vom 22. März 2017 die in der Anklage erwähnten Verletzungen erlitten (Urk. 11/5). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf, jedoch gehen die Beeinträchtigungen klar über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Ver- letzungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser einfa- chen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo- thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Be- dingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteile 6B_855/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4; - 17 - 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die "Handlung", die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war – wie noch zu zeigen sein wird – die unterlassene Aufmerksamkeit bzw. das zu späte Reagieren und Bremsen des Beschuldigten. Zufolge mangelnder Aufmerk- samkeit hat er die Privatklägerin nicht rechtzeitig gesehen, weshalb er zu spät gebremst hat und mit dieser kollidiert ist, wobei sich diese die genannten Verlet- zungen zuzog. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen wäre und die Privatklägerin diese Verletzungen nicht davongetragen hätte, wenn der Beschuldigte aufmerksam gewesen wäre und rechtzeitig reagiert sowie gebremst hätte. Würde die Tatsache wegfallen, entfiele auch die Kollision. In diesem Fall wäre die Privatklägerin auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Taterfolgs und war natürlich-kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung der Privatklägerin. 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Mangelnder Vorsatz Der Beschuldigte hat seine Aufmerksamkeit nicht genügend der vor ihm liegen- den Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gewidmet und dadurch die Privatklägerin nicht frühzeitig wahrgenommen, weshalb er ihr den Vortritt am Fussgängerstreifen unabsichtlich verweigerte und es dann zur Kollisi- on und den Verletzungen der Privatklägerin gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers der Privatklägerin nicht vorsätzlich beziehungsweise eventualvor- - 18 - sätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf genommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Bewirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sehen vor, dass den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen ist und der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vor- sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vor- tritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Zur Kollision kam es zwar primär, weil der Beschuldigte nicht recht- zeitig gebremst hat, was als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gilt (Art. 31 Abs. 1 SVG). Ursächlich dafür war seine mangelnde Aufmerksamkeit. Im Sinne seiner Zugaben hat der Beschuldigte die Privatklägerin erst gesehen, als sie ihm Anlass zur Vollbremsung gab, und mithin in dem Moment, in welchem sie sich anschick- te, die Strasse vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zu überqueren. Vorher hat dieser die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht wahrgenommen. Dies kann, nachdem zum Zeitpunkt des Vorfalls schönes, sonniges Wetter herrschte und keine Umstände bestehen, die den Beschuldigten in seiner Sicht eingeschränkt hätten, seinen Grund nur darin gehabt haben, dass der Beschuldig- te seinen Blick nicht dem gesamten Fussgängerstreifen – d.h. also insbesondere auch der Verkehrsinsel und dem Streifen auf der Gegenfahrbahn – zugewendet - 19 - hat. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Nicht- beherrschen des Fahrzeuges wird durch die mangelnde Aufmerksamkeit konsu- miert, sofern die erstgenannte Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc; WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N 17), also keine anderen Faktoren wie Selbstüberschätzung, Müdigkeit, un- angepasste Geschwindigkeit usw. mitgewirkt haben. Dafür bestehen vorliegend keine Anzeichen. Indem der Beschuldigte dem Verkehr vor ihm auf der Strasse, insbesondere dem gesamten Fussgängerstreifen als wesentliche Gefahrenquelle, auf welche sich sein Augenmerk zu richten hatte, nicht die genügende Aufmerk- samkeit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 ff., 351 ff.; Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch seine mangelnde Aufmerksamkeit einem Fussgänger bzw. einer Fussgän- gerin beim Fussgängerstreifen den Vortritt verweigern könnte, mit diesem bzw. dieser kollidieren und diesen bzw. diese dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Ver- - 20 - halten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 352 ff.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte beim fraglichen Fussgängerstreifen grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fuss- gänger bzw. einer vortrittsberechtigten Fussgängerin rechnen. Konkret hätte er die Privatklägerin auch schon sehr viel früher wahrnehmen müssen. Dem Polizei- rapport lässt sich entnehmen, dass die Strasse an der Unfallstelle rund 7 Meter breit war (Urk. 1 S. 5). Der auf der Unfallskizze mit "1" bezeichnete Kollisionsort liegt rund 5 Meter vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt, was sich auch aus den Unfallfotos ergibt (Urk. 2). Geht man von der glaubhaften Aussage der Privatklägerin aus, dass sie mit normaler Fussgängergeschwindigkeit unterwegs war, welche erfahrungsgemäss rund 1 m/s beträgt, so hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits 5 Sekunden vor der Kollision feststellen kön- nen, dass diese den Fussgängerstreifen betreten und damit ihr Vortrittsrecht aus- geübt hat. Gar noch länger wäre diese Zeit, wenn die Privatklägerin auf der Insel einen Halt eingelegt hätte, was sich aus deren Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei ergibt, weshalb zugunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist. Wie oben unter Ziff. II.9.8. festgestellt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedoch erst rund eineinhalb, maximal zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während sicher gut drei Sekunden, in denen die Privatklägerin schon auf dem Fussgängerstreifen unterwegs war, diese nicht gesehen und auch so lange nicht reagiert bzw. sein Fahrzeug so lange nicht abgebremst hat. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel un- terteilt sind, jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen gilt. Trotzdem - 21 - muss der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verlet- zung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in ei- nem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2.). Wie es sich mit dem Verhalten der Privatklägerin konkret verhält, ist in casu nicht weiter zu erörtern, da der Beschuldigte sie ohnehin nicht (frühzeitig) gesehen und entsprechend ihr Verhalten auch nicht wahrgenommen hat. Aus ei- nem allfälligen Fehlverhalten der Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem er das noch gar nicht erblickt hatte, könnte der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 364 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht angefahren worden wäre und entsprechende Verletzungen davon getragen hätte. Denn wäre der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam gewesen und hätte entsprechend die Privatklägerin frühzeitig auf dem Fussgängerstreifen der Ge- genfahrbahn bzw. der Mittelinsel gesehen bzw. wahrgenommen und rechtzeitig gebremst, wäre die Privatklägerin nicht angefahren und entsprechend verletzt worden. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte. - 22 - 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (vgl. nachfolgend unter Ziff. IV. 2.1.). Die im vorliegenden Fall verletzte Vorschrift be- zweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und Kollisionen, Behinderungen sowie deren Auswirkungen zu verhindern. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.
  28. Fazit Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestands- merkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wur- den solche behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  29. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder - 23 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 122 IV 241 E. 1.a; BGE 123 IV 150 E. 2.a; BGE 127 IV 101 E. 2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu be- rücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die In- tensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).
  30. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschul- digten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Er hat die Privatklägerin erst unmittel- bar vor der Kollision wahrgenommen, obwohl er dies schon einige Zeit vorher hät- te tun müssen. Die momentane Unaufmerksamkeit ist bei Personenunfällen in- nerorts mit Abstand die häufigste Unfallursache und damit weit häufiger als bei- spielsweise Alkohol am Steuer oder übersetzte Geschwindigkeit. Von den 3'407 Unfällen mit Personenschäden, welche sich im Jahre 2019 im Kanton Zürich er- eignet haben, sind deren 954 auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (Verkehrsunfallstatistik Kanton Zürich 2019, S. 20). Die wesentlichen Verschul- denselemente der Unaufmerksamkeit sind deren Dauer und die herrschende Ver- kehrssituation. Wird der Blick lediglich einen Augenblick vom Verkehrsgeschehen abgewendet, beispielsweise um die Heizung einzuschalten oder die Radiostation zu wechseln, so hat dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit zur Folge. Wer aber auf einer viel befahrenen Strasse im Agglomerationsver- kehr in Gegenwart von Fussgängern bzw. vor einem frequentierten Fussgänger- streifen während 2 bis 3 Sekunden unachtsam ist, schafft eine erhebliche Gefahr: - 24 - In dieser Zeit, immerhin die doppelte Reaktionszeit, legt ein Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs ist, eine Strecke von ca. 20 bis 30 Meter zurück. 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Da der Beschuldigte keine An- gaben zum Unfallablauf und zur Zeit davor machen kann, müssen auch die Grün- de für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Immerhin geht aus den Akten nicht her- vor, dass der Beschuldigte in besonderer Eile gewesen wäre oder darüber hinaus einen besonders rücksichtslosen Fahrstil an den Tag gelegt hätte. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor. 2.3. Ein allfälliges verkehrsregelwidriges Verhalten der Privatklägerin wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR, Art. 50 f. OR). Eine Unter- brechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs ist auszuschliessen. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfälli- ge Vorstrafen. 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus dem bisherigen Ver- fahren, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, aber nach wie vor im Automo- bilgewerbe tätig ist, wobei er damit kein Einkommen erzielt. Er lebt mit seiner Frau zusammen und erzielt ein Renteneinkommen von rund Fr. 2700.–. Vermögen hat er keines, es bestehen aber Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 100'000.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 1'500.–, diejenigen für die Kran- kenkasse auf Fr. 800.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 79 S. 2 ff.). - 25 - 2.6. Vorstrafen sind keine verzeichnet, sein automobilistischer Leumund ist leicht getrübt (Urk. 17). 2.7. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass der Beschul- digte sich zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst ist, ihn dieser Vorfall dennoch auch Jahre danach zu beschäftigen scheint. So gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er erwache jeweils nachts und höre es "Boom" ma- chen (Urk. 79 S. 6). 2.8. Täterkomponente und Nachtatverhalten wirken damit strafmessungsneut- ral. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen erscheint. 2.9. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.10. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug
  31. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose - 26 - wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Weder hat der Beschuldigte Vorstrafen noch liegen sonstige Hinweise auf eine schlechte Prognose vor. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren ist.
  32. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche
  33. Die Privatklägerin verlangt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet wird, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, wobei die Kla- ge betreffend die Höhe des jeweiligen Betrags auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 81).
  34. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
  35. Da der Beschuldigte durch sein widerrechtliches Verhalten der Privatkläge- rin Schaden zugefügt hat (Art. 41 Abs. 1 OR) und sie in ihrer Persönlichkeit im - 27 - Sinne von Art. 49 OR verletzt wurde, ist er ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Antragsgemäss ist diese grundsätzliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin festzustellen. Für die genaue Feststellung dieser Ansprüche ist die Privatklägerin – antragsgemäss – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. Dass damit nicht nur das Quantitativ der Haftung, sondern auch die Haftungsquote offen bleibt, ist klar, weshalb dies nicht – wie die Verteidi- gung eventualiter beantragt (Prot. II S. 6, 12 f.) – explizit im Dispositiv festzuhalten ist. Es bleibt bei der Standardforumlierung. VII. Kosten und Entschädigung
  36. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 48 S. 19).
  37. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so hat sie von Am- tes wegen auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen neu zu befinden (GRIES- SER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Zürcher StPO-Kommentar,
  38. Aufl. 2020, Art. 428 N 14). Es ist denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgenden Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Rechtsmittelinstanz steht ein weites Ermessen zu; war der Freispruch der Vorinstanz eindeutig fehlerhaft, ist eine Übernahme der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Staatskasse naheliegend (SCHMID/JOSITSCH, StPO- Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 13).
  39. Angesichts des klaren Schuldspruchs rechtfertigt es sich, dass im Sinne der obigen Erwägungen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ausser Ansatz be- lassen wird. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 28 -
  40. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
  41. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterliegt und die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin vollständig obsiegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  42. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, hat mit Eingabe vom 16. bzw. 23. Februar 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 77 und 77B). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist somit mit pauschal Fr. 2'600.–, inklusive Barauslagen und MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.
  43. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). - 29 - Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  45. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vor- merk genommen.
  46. (Mitteilungen)
  47. (Rechtsmittel)
  48. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  49. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  50. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  51. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  52. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprü- che wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  53. Die Gebühr von Fr. 1'500.– für das Vorfahren wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr bleibt ausser Ansatz. - 30 -
  54. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  55. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  56. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich
  57. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200249-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 (GG190030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 19 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 1'500.–) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vormerk genommen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80 S. 1)

1. Schuldigsprechung der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 2'700.–).

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Kostenauflage an den Beschuldigten.

- 3 -

b) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 81 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu leisten; betreffend Höhe des Zivilan- spruchs sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 8; sinngemäss) Die Berufungen seien abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch sei zu bestätigen. Eventualiter, für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten, sei zwar sei- ne Schadenersatz- und Genugtuungspflicht dem Grundsatze nach festzu- stellen, indessen zur Festsetzung von Haftungsquote und Quantitativ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 27. Januar 2020 von den Anklagevorwürfen freige- sprochen (Urk. 48 S. 19 f.). Dagegen meldeten die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 30. Januar 2020 und die Privatklägerin mit Einga- be vom 5. Februar 2020 Berufung an (Urk. 39, 40).

- 4 - 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45, 46) reichten die Staats- anwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 16. April 2020 (Urk. 49) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. April 2020 (Urk. 51) fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Die Privatklägerin liess zusätzlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 51). Am 14. Mai 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit Vollmacht die Vertretung des Beschuldigten als dessen Verteidiger an (Urk. 54, 55). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um bezüglich der Berufungen der jeweiligen Gegenpartei An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die erhobenen Berufun- gen zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. Juni 2020 unter Verweis auf die ei- gene Berufung mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 61). Die Privatklä- gerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, machte aber mit Eingabe vom

30. Juli 2020 Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 69). Der Be- schuldigte verzichtete

– unter Verweis auf die erst wenige Zeit zurückliegende Hauptverhandlung – darauf, die entsprechenden Angaben zu machen, und auf Einwendungen gegen das Eintreten auf die Berufung und auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2020 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 72). 1.4. Am 8. Dezember 2020 wurde auf den 18. Februar 2020 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Leitende Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____, Rechts- anwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung 2.1. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragen im Berufungsverfahren eine Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1; Urk. 81 S. 1). Sodann

- 5 - beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe. Des Weiteren richtet sich ihre Berufung auch gegen die Kostenfolgen (Urk. 80 S. 1). Die Privatklägerin beantragt neben dem Schuldspruch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Urk. 81 S. 1). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) und 3 (Kostenfolgen) angefochten. Dementsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 4 (Vormerknahme vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung) nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 7) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

3. Formelles 3.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Die Verteidigung machte im Rahmen ihres Plädoyers die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägervertretung zum Unfallereignis würden einen viel dichteren Substantiie- rungsgrad aufweisen als die Anklageschrift. Es würden nicht – wie bei Fahrlässig- keitsdelikten gefordert – sämtliche Umstände in der Anklageschrift aufgeführt, aus welchen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vo- raussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben wür- den. Es werde lediglich behauptet, der Beschuldigte habe zu wenig auf die vor ihm liegende Fahrbahn geblickt (Prot. II S. 8 f.). Der Einwand der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.

- 6 - 3.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (im Hauptantrag) sachlich, örtlich und zeit- lich genügend konkret. Insbesondere die bei Fahrlässigkeitsdelikten oft kritischen Punkte der Umschreibung der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit sind hin- reichend ausgeführt, wobei daran gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3). Es ist sodann nicht erkennbar, inwie- fern eine wirksame Verteidigung erschwert worden wäre. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Dazu gehört – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) – auch der Vorwurf, der Gegenfahrbahn beziehungsweise der Mittelinsel nicht die gebührende Aufmerk- samkeit geschenkt zu haben, zumal in der Anklageschrift das Folgende ausge- führt wird: "Hätte der Beschuldigte die ihm als Fahrzeuglenker obliegende Auf- merksamkeit beachtet und den Blick auf die vor ihm liegende Strasse und insbe- sondere den ihm bekannten Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er die Geschädig- te frühzeitig und damit rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und wäre es nicht zur Kollision gekommen." (Urk. 24 S. 3).

- 7 - 3.2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit (zumindest betreffend den Hauptantrag) nicht vor. II. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Die beiden Unfallbeteiligten hätten übereinstimmend angegeben, sich gegenseitig erst zum Kollisionszeitpunkt wahr- genommen zu haben. Da die Privatklägerin nur auf eine Distanz von 20 Meter se- he, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht wahrgenommen und unvermittelt die Fahrbahn betreten habe. Daraus lasse sich keine Unacht- samkeit des Beschuldigten herleiten. Aus den Unfallfotos ergebe sich, dass die Vollbremsung schon etliche Meter vor dem Fussgängerstreifen eingeleitet worden sei. Die anwesenden unbekannten Drittpersonen seien nicht als Zeugen einver- nommen worden. Aufgrund dieser Beweise lasse sich dem Beschuldigten keine Missachtung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit vorwerfen (Urk. 48 S. 10 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft war im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Privatklägerin liess ihren Antrag auf Verurteilung und Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten damit begründen, dass dessen strafrechtliche Verantwortung für den Verkehrsunfall offensichtlich sei (Urk. 33). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, der objektive Sachverhalt im Sinne des Tatablaufs sei erstellt und werde von den Parteien übereinstimmend geschildet. Kernpunkt des vorliegenden Verfahrens sei aber der subjektive Sachverhalt. Streitpunkt sei die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, mitun- ter ob er unter Verletzung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen auf diesen Fussgängerstreifen zugefahren sei, also ob eine Kollision mit Verletzungsfolgen für ihn voraussehbar und auch vermeidbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es dem Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass eine Fussgängerin von links her über die Strasse auf die Mitteinsel gegangen sei. Aus Richtung … [Ortschaft] kommend durchfahre man über 100 Meter vor der Kollisionsstelle eine leichte

- 8 - Linkskurve. Rund 90 Meter vor der Kollisionsstelle sei die Strasse geradlinig. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h habe der Beschuldigte somit bis zum Fussgängerstreifen über sechs Sekunden Zeit gehabt, die Fussgängerin zu erbli- cken. Sodann seien die Sicht- und Strassenverhältnisse am Unfalltag einwandfrei gewesen. Wer mit der genügenden Aufmerksamkeit diese Strecke befahre, neh- me eine Fussgängerin, welche von links die Strasse überquere, deshalb von Wei- tem her bereits wahr. Aber auch bei weiter fortgeschrittener Annäherung an den Fussgängerstreifen könne man mit genügender Aufmerksamkeit eine auf der Mit- telinsel stehende Fussgängerin schlichtweg nicht übersehen. Sodann könne eine Person, welche auf der Mittelinsel stehe (oder langsam gehe) nur die Absicht ha- ben, den Fussgängerstreifen zu überqueren, was ein Verlangsamen und allenfalls Anhalten eines aufmerksamen Autolenkers zur Folge haben müsse. Entspre- chend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Beschuldigten sei nur eine sehr kurze Zeitspanne verblieben, um zu reagieren, da die Privatklägerin unver- mittelt den Fussgängerstreifen betreten habe, womit der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, nicht schlüssig. Somit sei für den Beschuldigten bereits aus grosser Distanz schon seit mehreren Sekunden erkennbar gewesen, dass eine Fussgängerin den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrspur betreten werde, und dementsprechend hätte er sein Fahrzeug frühzeitig deutlich abbremsen müssen und so die Kollision verhindern können. Dass die damals schon über 60-jährige Privatklägerin völlig überraschend vom linksseitigen Trottoir derart schnell über den Fussgängerstreifen gerannt wäre, dass auch ein vorsichtiger Automobilist keine Chance zum Bremsen gehabt hätte, könne nicht ernsthaft angenommen werden und widerspreche auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Ei- ne Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der Pri- vatklägerin als Fussgängerin liege sodann nicht vor (Urk. 80 S. 1 ff.).

3. Die Privatklägervertretung führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei unbestritten, dass sich die Privatklägerin auf dem Zebrastreifen befunden habe, als sie vom Beschuldigten mit dem Personenwagen angefahren und dabei ver- letzt worden sei. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin könne davon aus- gegangen werden, dass sie von Fahrtrichtung des Beschuldigten her gesehen die Strasse auf dem Zebrastreifen von links kommend überqueren gewollt habe.

- 9 - Nach dem Verlassen der Verkehrsinsel in der Mitte der Strasse sei sie dann im Bereich der linken Frontseite vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst worden. Auch wenn die Privatklägerin offenbar unter einer Sehschwäche leide, sei zu be- zweifeln und ergebe sich auch nicht aus ihren Aussagen bei der Staatsanwalt- schaft, dass sie Fahrzeuge nur auf eine Distanz von 20 Metern erkennen könne. Die Privatklägervertretung erklärte, die Aussage der Privatklägerin sei ihres Er- achtens so zu verstehen, dass die Privatklägerin Fahrzeuge auf 20 Meter gut er- kenne könne, in weiterer Distanz allenfalls nicht mehr so gut. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nur so interpretiert werden, dass sich die Privatklägerin bereits auf seiner Fahrbahn befunden habe, als sie vom Beschuldigten erstmals wahrgenommen worden sei. Andernfalls hätte er sagen können, ob sie von links oder von rechts gekommen sei. Der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt immer- hin noch in der Lage gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten. Es sei ihm beinahe gelungen, das Fahrzeug noch vor dem Zebrastreifen zum Stillstand zu bringen. Gemäss den Fotoaufnahmen der Polizei dürften zwischen fünf und sieben Meter gefehlt haben. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h habe der Brems- weg gemäss der von der Vorinstanz angewendeten Formel mindestens 24 Meter betragen. Mithin habe rund ein Viertel des Bremswegs gefehlt, den es noch benö- tigt hätte, um das Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen. Sodann sei auch die Bremsdauer eine wesentliche Grösse, worauf die Vorinstanz leider nicht eigegangen sei. Bei einer Bremsverzögerung von 7.72 Meter pro Sekunde ergebe sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h eine reine Brems- dauer von 1.4 Sekunden. Dazu sei eine Reaktionszeit von zumindest 0.5 Sekun- den bis zu einer Sekunde zu addieren. Die Bremsdauer inklusive Reaktionszeit dürfte somit mindestens 2 Sekunden betragen haben. Ein Teil dieser Bremsdauer betreffe allerdings die Zeit nach der Kollision. Der Zeitraum zwischen Wahrneh- mung der Privatklägerin und Kollision dürfte somit im Bereich von eineinhalb Se- kunden gelegen haben. Entscheidend sei nun, dass die Privatklägerin, als sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden sei, sich bereits auf dessen Fahrbahn befunden habe. Ausgehend von einem normalen Schritttempo von einem Meter pro Sekunde müsse sie sich somit in den Sekunden davor noch auf der Verkehrs- insel in der Mitte der Strasse befunden haben (Urk. 81 S. 1 ff.). Hätte der Be-

- 10 - schuldigte sie bereits dort erkannt, hätte er somit mindestens eine Sekunde mehr zur Verfügung gehabt, um das Fahrzeug anzuhalten und das hätte mit Sicherheit gereicht, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Dies gelte erst recht, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht erst auf der Verkehrsinsel, sondern bereits auf dem Zebrastreifen der entgegenkommenden Fahrbahn wahrgenommen und als Verkehrsteilnehmerin, die allenfalls den Vortritt als Fussgängerin beanspru- chen würde, beachtet hätte (Urk. 81 S. 1 ff.).

4. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, es handle sich bei den Darstel- lungen der Staatsanwaltschaft sowie Privatklägerschaft um denkbare Szenarien, welche aber beweismässig nicht erstellt seien. Insbesondere sei die Überblick- barkeit der Gegenfahrbahn bzw. der anderen Seite des Fussgängerstreifens nicht bewiesen, zumal es sich um eine der meistbefahrensten Hauptstrassen der Schweiz handle. Der Blick sei da in aller Regel durch eine dichte Fahrzeugkolon- ne behindert bzw. beschränkt. Die Aussagen der Beteiligten könnten sodann nicht stimmen und liessen nur den Schluss zu, dass man nichts über das Unfallereignis wisse, insbesondere wisse man nicht, was den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen- über dem Beschuldigten belegen würde. Entsprechend sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Prot. II S. 8 ff.).

5. Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgezählt und ebenso zutreffend wiedergegeben wie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Unschuldsvermutung. Es kann darauf verwiesen werden. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Beweiswürdigung (Urk. 48 S. 5 ff.).

6. Ohne weiteres erstellt ist der Sachverhaltsvorwurf, wonach die Privatkläge- rin durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu Fall kam und sich die erwähnten Verletzungen zuzog.

7. Zum Unfallhergang befragt, konnte der Beschuldigte einzig angeben, dass er 40 km/h schnell gefahren sei, die Privatklägerin plötzlich als schwarzen Schat- ten wahrgenommen, sogleich eine Vollbremsung eingeleitet habe und es zur Kol- lision gekommen sei. Angaben zum Verhalten der Privatklägerin und zum genau- en Unfallablauf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, wie beispielsweise zum Zeit-

- 11 - punkt des Erblickens der Privatklägerin, zu deren Annäherung zum Kollisionsort, zu seinem Standort beim Einleiten der Bremsung und zum Kollisionsort machte er nicht. Seinen Anhalteweg schätzte er auf 40 Meter (Urk. 7 S. 3 f., Prot. I S. 13 ff.). Im Übrigen sind seine Aussagen durchsetzt mit Mutmassungen und Spekulatio- nen, etwa dass die Privatklägerin so schnell gerannt sein müsse wie Spiderman, ansonsten er sie ja hätte sehen müssen (Urk. 7 S. 5), dass es möglich sei, dass sie sich habe suizidieren wollen, dass sie nichts gesehen habe, weil ihr das Kopf- tuch über das Gesicht gerutscht sei (Prot. I S. 13 f.) und sie jedenfalls den Unfall hätte verhindern können, wenn sie auf der Mittelinsel stehen geblieben wäre (Urk. 7 S. 5). Diese Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei.

8. Nicht viel ergiebiger sind die Aussagen der Privatklägerin: Sie sei in norma- lem Tempo unterwegs gewesen. Als sie auf der Mittelinsel angekommen und dort in deren Mitte gestanden sei, habe sie nach rechts geschaut, um zu sehen, ob die Strasse frei sei. Als dem so gewesen sei, habe sie begonnen, die Strasse in normalen Tempo zu überqueren. Was sich dann ereignet habe, wisse sie nicht mehr. Ihr Kopftuch habe die Sicht nicht behindert. Mit ihrer Brille könne sie Autos auf eine Distanz von 20 Meter erkennen; sie habe alles gut gesehen. Die Fahr- bahn sei in diesem Bereich frei gewesen (Urk. 9 S. 4 ff.).

9. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass beide Unfallbeteiligten den jeweils anderen Unfallbeteiligten vor der Kollision nicht oder im Falle des Beschuldigten lediglich einen Augenblick vor dem Unfallereignis wahrgenommen haben wollen. Diese Aussagen mögen zwar in Anbetracht der übersichtlichen Verkehrssituation merkwürdig anmuten. Im Lichte der Beweislage lassen sich diese jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend zu erläuternden Ausnahmen – nicht widerlegen. Damit ist der Anklagevorwurf erstellt, wonach der Beschuldigte die den Fussgängerstreifen betretende bzw. die Strasse querende Fussgängerin nicht wahrgenommen hat. Dabei ist die folgende Präzisierung anzubringen: 9.1. Auf den Unfallfotos ist eine gerade, übersichtliche Strasse bei besten Witterungsverhältnissen mit einem Fussgängerstreifen samt Mittelinsel zu er- kennen (Urk. 2). Zwar fehlen Referenzmasse auf den Bildern. Auszugehen ist

- 12 - aber von einer Breite des Fussgängerstreifens von ca. 3 Metern, entsprechend der VSS Norm SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr- Fussgängerstreifen“ (vgl. auch Urk. 1 S. 5, wonach die Strasse beim Fussgängerstreifen eine Breite von 7 Metern aufweist). Der Radstand des Unfallfahrzeuges beträgt rund 3, die Fahrzeuglänge knapp 5 Meter (Prot. II S. 7). 9.2. Berücksichtigt man weiter, dass die Hinterachse noch auf dem Fussgän- gerstreifen und die Fahrzeugfront geschätzte 3 Meter nach dem Fussgängerstrei- fen zum Stillstand kam (vgl. Urk. 2), muss daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver bereits einige Zeit vor der Kollision auf dem Fussgängerstreifen eingeleitet hat. Der Beschuldigte gab den Bremsweg – wobei damit wohl der Anhaltweg gemeint war – mit 40 Metern an (vgl. oben Ziff. II.7. Abs. 1). Dies ist jedoch weit zu hoch gegriffen, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um einen leeren Kleinbus mit beladenem Anhänger han- delt. 9.3. Im Internet finden sich diverse Webseiten, die Berechnungen des Anhalte- wegs (Reaktionsweg und Bremsweg) und der bei verschiedenen gefahrenen Ge- schwindigkeiten zurückgelegten Strecken (und umgekehrt) anbieten. Zu beachten gilt jedoch, dass solche Berechnungsmöglichkeiten nur Anhaltspunkte für die im Einzelfall geltenden Werte geben. Die Umstände des Einzelfalls wie der konkrete Verzögerungswert des Fahrzeugs, der Zustand oder die Neigung der Fahrbahn, die Fähigkeiten und Erfahrung des Lenkers und manch anderes mehr können entscheidend sein. Der wichtigste Parameter ist der Verzögerungswert, der die Bremswirkung zwischen Fahrzeug und Fahrbahn wiedergibt. Der erreichbare Verzögerungswert ist in den letzten Jahren wesentlich verbessert worden, insbe- sondere dank neuer Fahrzeugtechnik (ABS, ESP usw.), Reifen und verbessertem Strassenbau. Heutige Fahrzeuge erreichen bei trockener Fahrbahn ohne weiteres durchschnittliche Verzögerungswerte von mindestens 7–8,5 m/s2 (WEISSENBER- GER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 1 ff.; vgl. auch GIGER, SVG- Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 8). 9.4. Die Bremsverzögerung eines durchschnittlichen Personenwagens beträgt bei guten Verhältnissen rund 7 m/s², bei einem modernen Sportwagen kann diese

- 13 - bis zu 9 m/s² betragen. Diejenige eines Lastwagens beträgt rund 5 m/s², wobei es in der Regel keine Rolle spielt, ob auch ein Anhänger mitgeführt wird, da auch dieser gebremst wird. Der Beschuldigte lenkte einen Renault Master T32 2.2dCi, das heisst einen Kleinbus, mit Anhänger, welcher eine Auflaufbremse hatte. Sodann war der Anhänger gemäss den Angaben des Beschuldigten frisch im Service gewesen und hatte neue Pneus (Urk. 79 S. 7 f.). Vorliegend hat, wie sich aus den Fotos ergibt, die Anhängerauflaufbremse offensichtlich funktioniert, an- sonsten das Heck des Zugfahrzeuges weggedrückt worden und das Gespann in einer V-Form zu stehen gekommen wäre (vgl. Urk. 2). Die Strassenverhältnisse waren gut. Deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer für Kleinbusse und Wohnmobilen üblichen Bremsverzögerung von rund 6 m/s² auszugehen. 9.5. Der Bremsweg wird mit folgender Formel berechnet: Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2 (Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). In casu, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, war der Bremsweg entsprechend 10.29 Meter [(40'000m/3600s)2/(2x6m/s2)]. 9.6. Der Anhalteweg berechnet sich aus dem Bremsweg und der während der Reaktions- und Bremsschwellzeit zurückgelegten Wegstrecke. 9.7. Die Reaktionszeit des Fahrzeugführers besteht aus der Zeit, die vergeht, bis auf die Wahrnehmung gehandelt werden kann, und der Zeit bis zur mechani- schen Reaktion; sie beginnt mit der Wahrnehmung des gefährlichen Ereignisses und endet mit dem Beginn der mechanischen Wirkung des Bremsens (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1). Die Rechtsprechung räumt dem Automobilisten, der bemerkt, dass Fussgänger über den Fussgängerstreifen gehen wollen, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden als angemessen ein (Praxis 79 (1990) Nr. 19 E. 1 = BGE 115 II 283 E. 1; BGE 91 IV 79 E. 2). Es ist deshalb in casu mit einer mittleren Reaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden zu rechnen. Zur Reaktionszeit ist die sogenannte Bremsschwellzeit (Zeit vom Beginn der Bremswirkung bis zum Beginn der Blo-

- 14 - ckier- oder Regelspurzeichnung) von 0,2 Sekunden hinzuzurechnen (Urteile 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). 9.8. Entsprechend ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bei einer Voll- bremsung von einem Anhalteweg von ca. 19-20 Metern (8.89-10.00 Meter Reak- tionsweg + 10.29 Meter Bremsweg) und einer Anhaltezeit von ca. 2.7 Sekunden (0,8-0,9 Sekunden Reaktion- und Bremsschwellzeit + 1,85 Sekunden Bremszeit; vgl. hierzu beispielsweise https://www.rechner.club/weg-zeit- geschwindigkeit/anhalteweg-berechnen) auszugehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall – also der Kontakt der Fahrzeug- front mit der Privatklägerin – vorher, auf dem Fussgängerstreifen, stattgefunden hat und das Fahrzeug des Beschuldigten erst rund 5 Meter nach dem Aufprall zum Stillstand gekommen ist. Geht man weiter mit dem Beschuldigten davon aus, dass er einzig wegen der Privatklägerin eine Vollbremsung eingeleitet hat, so zei- gen die Berechnungen des Anhaltewegs auf, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin, welche bereits den Fussgängerstreifen auf der anderen Strassenseite überquert hatte, erst ca. 1.5 Sekunden vor dem Aufprall, als die Privatklägerin sich auf der Mittelinsel oder bereits auf dem Fussgängerstreifen seiner Fahrbahn befunden haben muss, als Gefahr wahrgenommen und eine Vollbremsung einge- leitet hat. Auch wenn man zugunsten des Beschuldigten von 2 Sekunden ausge- hen würde, hat dies – wie noch zu zeigen ist – keinen Einfluss auf das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung. 9.9. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er sein Fahr- zeug rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit beachtet und seinen Blick auf die vor ihm liegende Strasse und den Fussgängerstreifen gerichtet hätte. Damit hätte er die Privatklägerin rechtzei- tig wahrnehmen und sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen. Auch das ist insgesamt erstellt, da der Beschuldig- te

– wenn er seine Aufmerksamkeit auf den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gerichtet hätte – angesichts der konkreten Verkehrssituation

- 15 - (vgl. Urk. 2) und den zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnissen die Privatklägerin sicher hätte vor dem Moment sehen können, in dem er zu reagie- ren und zu bremsen begonnen hat. Denn die Privatklägerin muss sich bereits vorgängig während einiger Sekunden auf dem Fussgängerstreifen auf der Gegen- fahrbahn beziehungsweise auf der Mittelinsel befunden haben. Dabei ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach sie die Strasse in normalem Schritttempo überquert hat (Urk. 9 S. 6 f.). Sodann vermögen die Vor- bringen der Vereidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sein könn- te, dass die Sicht des Beschuldigten durch Gegenverkehr eingeschränkt gewesen sei, nicht zu überzeugen, zumal auch der Beschuldigte so etwas nie behauptete (Urk. 7 S. 3). Schliesslich muss nicht weiter erläutert werden, dass, wenn der Be- schuldigte die Privatklägerin früher gesehen und entsprechend gebremst hätte – wobei bereits eine gute Sekunde gereicht haben dürfte –, der Unfall, wie er vorge- fallen ist, und die daraus resultierenden Verletzungen hätten verhindert werden können. III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg

- 16 - 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

11. Aufl. 2018, S. 64 f., 69). 1.1.1.2. Die Privatklägerin hat gemäss ärztlichem Befund des Spitals Wetzikon vom 22. März 2017 die in der Anklage erwähnten Verletzungen erlitten (Urk. 11/5). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf, jedoch gehen die Beeinträchtigungen klar über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Ver- letzungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser einfa- chen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo- thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.5; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Be- dingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteile 6B_855/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4;

- 17 - 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jeweilige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die "Handlung", die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war

– wie noch zu zeigen sein wird – die unterlassene Aufmerksamkeit bzw. das zu späte Reagieren und Bremsen des Beschuldigten. Zufolge mangelnder Aufmerk- samkeit hat er die Privatklägerin nicht rechtzeitig gesehen, weshalb er zu spät gebremst hat und mit dieser kollidiert ist, wobei sich diese die genannten Verlet- zungen zuzog. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen wäre und die Privatklägerin diese Verletzungen nicht davongetragen hätte, wenn der Beschuldigte aufmerksam gewesen wäre und rechtzeitig reagiert sowie gebremst hätte. Würde die Tatsache wegfallen, entfiele auch die Kollision. In diesem Fall wäre die Privatklägerin auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Taterfolgs und war natürlich-kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung der Privatklägerin. 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Mangelnder Vorsatz Der Beschuldigte hat seine Aufmerksamkeit nicht genügend der vor ihm liegen- den Strasse bzw. dem Fussgängerstreifen inklusive Mittelinsel gewidmet und dadurch die Privatklägerin nicht frühzeitig wahrgenommen, weshalb er ihr den Vortritt am Fussgängerstreifen unabsichtlich verweigerte und es dann zur Kollisi- on und den Verletzungen der Privatklägerin gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers der Privatklägerin nicht vorsätzlich beziehungsweise eventualvor-

- 18 - sätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf genommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Bewirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sehen vor, dass den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen ist und der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vor- sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vor- tritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Zur Kollision kam es zwar primär, weil der Beschuldigte nicht recht- zeitig gebremst hat, was als Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gilt (Art. 31 Abs. 1 SVG). Ursächlich dafür war seine mangelnde Aufmerksamkeit. Im Sinne seiner Zugaben hat der Beschuldigte die Privatklägerin erst gesehen, als sie ihm Anlass zur Vollbremsung gab, und mithin in dem Moment, in welchem sie sich anschick- te, die Strasse vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zu überqueren. Vorher hat dieser die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt nicht wahrgenommen. Dies kann, nachdem zum Zeitpunkt des Vorfalls schönes, sonniges Wetter herrschte und keine Umstände bestehen, die den Beschuldigten in seiner Sicht eingeschränkt hätten, seinen Grund nur darin gehabt haben, dass der Beschuldig- te seinen Blick nicht dem gesamten Fussgängerstreifen – d.h. also insbesondere auch der Verkehrsinsel und dem Streifen auf der Gegenfahrbahn – zugewendet

- 19 - hat. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Nicht- beherrschen des Fahrzeuges wird durch die mangelnde Aufmerksamkeit konsu- miert, sofern die erstgenannte Verletzung der Verkehrsregeln ausschliesslich auf die mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist (Urteil 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E. 2c/cc; WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N 17), also keine anderen Faktoren wie Selbstüberschätzung, Müdigkeit, un- angepasste Geschwindigkeit usw. mitgewirkt haben. Dafür bestehen vorliegend keine Anzeichen. Indem der Beschuldigte dem Verkehr vor ihm auf der Strasse, insbesondere dem gesamten Fussgängerstreifen als wesentliche Gefahrenquelle, auf welche sich sein Augenmerk zu richten hatte, nicht die genügende Aufmerk- samkeit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 ff., 351 ff.; Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch seine mangelnde Aufmerksamkeit einem Fussgänger bzw. einer Fussgän- gerin beim Fussgängerstreifen den Vortritt verweigern könnte, mit diesem bzw. dieser kollidieren und diesen bzw. diese dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Ver-

- 20 - halten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursa- chenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I

– Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 352 ff.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte beim fraglichen Fussgängerstreifen grundsätzlich mit einem vortrittsberechtigten Fuss- gänger bzw. einer vortrittsberechtigten Fussgängerin rechnen. Konkret hätte er die Privatklägerin auch schon sehr viel früher wahrnehmen müssen. Dem Polizei- rapport lässt sich entnehmen, dass die Strasse an der Unfallstelle rund 7 Meter breit war (Urk. 1 S. 5). Der auf der Unfallskizze mit "1" bezeichnete Kollisionsort liegt rund 5 Meter vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt, was sich auch aus den Unfallfotos ergibt (Urk. 2). Geht man von der glaubhaften Aussage der Privatklägerin aus, dass sie mit normaler Fussgängergeschwindigkeit unterwegs war, welche erfahrungsgemäss rund 1 m/s beträgt, so hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits 5 Sekunden vor der Kollision feststellen kön- nen, dass diese den Fussgängerstreifen betreten und damit ihr Vortrittsrecht aus- geübt hat. Gar noch länger wäre diese Zeit, wenn die Privatklägerin auf der Insel einen Halt eingelegt hätte, was sich aus deren Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei ergibt, weshalb zugunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist. Wie oben unter Ziff. II.9.8. festgestellt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedoch erst rund eineinhalb, maximal zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte während sicher gut drei Sekunden, in denen die Privatklägerin schon auf dem Fussgängerstreifen unterwegs war, diese nicht gesehen und auch so lange nicht reagiert bzw. sein Fahrzeug so lange nicht abgebremst hat. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel un- terteilt sind, jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen gilt. Trotzdem

- 21 - muss der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verlet- zung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in ei- nem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E. 2.2.). Wie es sich mit dem Verhalten der Privatklägerin konkret verhält, ist in casu nicht weiter zu erörtern, da der Beschuldigte sie ohnehin nicht (frühzeitig) gesehen und entsprechend ihr Verhalten auch nicht wahrgenommen hat. Aus ei- nem allfälligen Fehlverhalten der Privatklägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem er das noch gar nicht erblickt hatte, könnte der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 364 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass die Privatklägerin ohne das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht angefahren worden wäre und entsprechende Verletzungen davon getragen hätte. Denn wäre der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam gewesen und hätte entsprechend die Privatklägerin frühzeitig auf dem Fussgängerstreifen der Ge- genfahrbahn bzw. der Mittelinsel gesehen bzw. wahrgenommen und rechtzeitig gebremst, wäre die Privatklägerin nicht angefahren und entsprechend verletzt worden. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte.

- 22 - 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (vgl. nachfolgend unter Ziff. IV. 2.1.). Die im vorliegenden Fall verletzte Vorschrift be- zweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und Kollisionen, Behinderungen sowie deren Auswirkungen zu verhindern. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestands- merkmale der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wur- den solche behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

- 23 - Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 122 IV 241 E. 1.a; BGE 123 IV 150 E. 2.a; BGE 127 IV 101 E. 2; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu be- rücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die In- tensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass die Privatklägerin sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschul- digten als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Er hat die Privatklägerin erst unmittel- bar vor der Kollision wahrgenommen, obwohl er dies schon einige Zeit vorher hät- te tun müssen. Die momentane Unaufmerksamkeit ist bei Personenunfällen in- nerorts mit Abstand die häufigste Unfallursache und damit weit häufiger als bei- spielsweise Alkohol am Steuer oder übersetzte Geschwindigkeit. Von den 3'407 Unfällen mit Personenschäden, welche sich im Jahre 2019 im Kanton Zürich er- eignet haben, sind deren 954 auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (Verkehrsunfallstatistik Kanton Zürich 2019, S. 20). Die wesentlichen Verschul- denselemente der Unaufmerksamkeit sind deren Dauer und die herrschende Ver- kehrssituation. Wird der Blick lediglich einen Augenblick vom Verkehrsgeschehen abgewendet, beispielsweise um die Heizung einzuschalten oder die Radiostation zu wechseln, so hat dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicher- heit zur Folge. Wer aber auf einer viel befahrenen Strasse im Agglomerationsver- kehr in Gegenwart von Fussgängern bzw. vor einem frequentierten Fussgänger- streifen während 2 bis 3 Sekunden unachtsam ist, schafft eine erhebliche Gefahr:

- 24 - In dieser Zeit, immerhin die doppelte Reaktionszeit, legt ein Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs ist, eine Strecke von ca. 20 bis 30 Meter zurück. 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Da der Beschuldigte keine An- gaben zum Unfallablauf und zur Zeit davor machen kann, müssen auch die Grün- de für sein Verhalten im Dunkeln bleiben. Immerhin geht aus den Akten nicht her- vor, dass der Beschuldigte in besonderer Eile gewesen wäre oder darüber hinaus einen besonders rücksichtslosen Fahrstil an den Tag gelegt hätte. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Ablenkung durch ein Mobiltelefon oder ähnliches vor. 2.3. Ein allfälliges verkehrsregelwidriges Verhalten der Privatklägerin wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR, Art. 50 f. OR). Eine Unter- brechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs ist auszuschliessen. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Beschuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfälli- ge Vorstrafen. 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ergibt sich aus dem bisherigen Ver- fahren, dass der Beschuldigte zwar pensioniert ist, aber nach wie vor im Automo- bilgewerbe tätig ist, wobei er damit kein Einkommen erzielt. Er lebt mit seiner Frau zusammen und erzielt ein Renteneinkommen von rund Fr. 2700.–. Vermögen hat er keines, es bestehen aber Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 100'000.–. Die Wohnkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 1'500.–, diejenigen für die Kran- kenkasse auf Fr. 800.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 79 S. 2 ff.).

- 25 - 2.6. Vorstrafen sind keine verzeichnet, sein automobilistischer Leumund ist leicht getrübt (Urk. 17). 2.7. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass der Beschul- digte sich zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst ist, ihn dieser Vorfall dennoch auch Jahre danach zu beschäftigen scheint. So gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er erwache jeweils nachts und höre es "Boom" ma- chen (Urk. 79 S. 6). 2.8. Täterkomponente und Nachtatverhalten wirken damit strafmessungsneut- ral. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen als angemessen erscheint. 2.9. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.10. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose

- 26 - wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Weder hat der Beschuldigte Vorstrafen noch liegen sonstige Hinweise auf eine schlechte Prognose vor. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin verlangt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet wird, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, wobei die Kla- ge betreffend die Höhe des jeweiligen Betrags auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 81).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Da der Beschuldigte durch sein widerrechtliches Verhalten der Privatkläge- rin Schaden zugefügt hat (Art. 41 Abs. 1 OR) und sie in ihrer Persönlichkeit im

- 27 - Sinne von Art. 49 OR verletzt wurde, ist er ihr gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig. Antragsgemäss ist diese grundsätzliche Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin festzustellen. Für die genaue Feststellung dieser Ansprüche ist die Privatklägerin – antragsgemäss – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. Dass damit nicht nur das Quantitativ der Haftung, sondern auch die Haftungsquote offen bleibt, ist klar, weshalb dies nicht – wie die Verteidi- gung eventualiter beantragt (Prot. II S. 6, 12 f.) – explizit im Dispositiv festzuhalten ist. Es bleibt bei der Standardforumlierung. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 48 S. 19).

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz reformatorisch, so hat sie von Am- tes wegen auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen neu zu befinden (GRIES- SER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Zürcher StPO-Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 428 N 14). Es ist denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgenden Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Rechtsmittelinstanz steht ein weites Ermessen zu; war der Freispruch der Vorinstanz eindeutig fehlerhaft, ist eine Übernahme der Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Staatskasse naheliegend (SCHMID/JOSITSCH, StPO- Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 13).

3. Angesichts des klaren Schuldspruchs rechtfertigt es sich, dass im Sinne der obigen Erwägungen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ausser Ansatz be- lassen wird. Die Kosten für das Vorverfahren sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 28 -

4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterliegt und die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin vollständig obsiegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, hat mit Eingabe vom 16. bzw. 23. Februar 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 77 und 77B). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin ist somit mit pauschal Fr. 2'600.–, inklusive Barauslagen und MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung wird Vor- merk genommen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung dieser Ansprü- che wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gebühr von Fr. 1'500.– für das Vorfahren wird dem Beschuldigten aufer- legt. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr bleibt ausser Ansatz.

- 30 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.