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SB200246

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2020-11-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 105 S. 7 f.). Erneut ist festzuhal- ten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlasten- de Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stich- festen Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschul- digte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176 vom 20. September 2016, E. III/3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

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2. Dossier 1 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich wiedergegeben. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Per- sonen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schlüssig und zutreffend, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 8 ff., S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervor- hebungen. 2.2 Der Beschuldigte führte mit B._____ während ca. zwei Jahren eine Bezie- hung, welche B._____ zeitweise abbrach, um sie später wieder aufzunehmen. Während B._____ in der Untersuchung geltend machte, sich vom Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall vom 14. Januar 2018 getrennt zu haben (Urk. 4/1 S. 3), erklärte der Beschuldigte, eine solche Trennung habe nicht stattgefunden (Urk. 2/1 S. 4). Gleichwohl räumte er ein, dass B._____ ihn zum Tatzeitpunkt auf WhatsApp geblockt hatte (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 137 S. 7). Dessen ungeachtet er- schien er am 14. Januar 2018 beim Gartensitzplatz von B._____, welche mit ihm zunächst durch das Fenster gesprochen und ihm mitgeteilt habe, sie wolle nicht mit ihm sprechen. Er solle besser weggehen, sie habe C._____, den Geschädig- ten, gerufen (Urk. 2/1 S. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen B._____ und dem Beschuldigten an jenem Abend zu- mindest unterbrochen und sein Erscheinen nicht erwünscht war. Es wurde ihm sogar deutlich mitgeteilt, dass C._____ verständigt sei und komme, vor welchem der Beschuldigte nach eigenen Angaben grosse Angst gehabt habe (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 137 S. 11). B._____ führte aus, der Beschuldigte habe in der Folge auf dem Gartensitzplatz herum geschrien, was die Schwester von B._____, D._____, veranlasst habe, aus ihrer nahegelegenen Wohnung zu kommen und dem Beschuldigten mitzuteilen, er solle aufhören zu schreien (Urk. 4/2 S. 1). Er habe aber gesagt, er habe gar nicht geschrien. Dies kommentierte sie mit der Bemerkung "sonst hätte ich es ja nicht gehört" (Urk. 4/2 S. 1). Als B._____ ihre Schwester mit dem Beschuldigten

- 10 - auf dem Gartensitzplatz habe sprechen sehen, sei sie – gemäss übereinstim- mender Darstellung der beiden Schwestern – aus der Wohnung gekommen und habe den Beschuldigten in ihre Wohnung gelassen, weil sie draussen nicht habe laut diskutieren wollen (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2). D._____ hat eigenen Angaben zufolge beobachtet, wie B._____ den Beschuldig- ten in der Wohnung aufgefordert habe, wieder zu gehen, welcher Aufforderung der Beschuldigte aber nicht nachgekommen sei. B._____ habe ihr (D._____) da- raufhin erklärt, es sei alles gut, der Geschädigte werde auch noch kommen und sie solle gehen. In der Folge sei sie (D._____) langsam aus der Wohnung gegan- gen und habe sich in der Nähe des Gartensitzplatzes aufgehalten (vgl. Urk. 4/2 S. 2). Daraufhin hätten B._____ und der Beschuldigte in der Küche miteinander gespro- chen. Dabei – so der Beschuldigte – habe ihm B._____ gesagt, er werde schon sehen, wenn der Geschädigte komme. Der Beschuldigte habe sodann das Kü- chenmesser ergriffen und es nach eigenen Angaben zu seinem eigenen Schutz in den rückseitigen Hosenbund gesteckt. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, et- was mit dem Messer zu tun (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 137 S. 11). Demgegenüber erklär- te B._____, der Beschuldigte habe das Messer mit den Worten ergriffen, dass er den Geschädigten aufschlitzen werde (Urk. 4/1 S. 3). In der Folge erschien der Geschädigte beim Gartensitzplatz von B._____. D._____ führte hierzu aus, sie habe zusammen mit dem Geschädigten die Woh- nung von B._____ betreten. Der Geschädigte sei hierbei sehr ruhig gewesen. Er habe den Beschuldigten auffordern wollen, zu gehen. Der Geschädigte habe die Türe geschlossen, wobei sie draussen gewesen sei. In diesem Moment habe sie gesehen, wie der Beschuldigte "völlig ausser sich" gewesen sei. Sie habe gese- hen, wie der Beschuldigte dem Geschädigten eine Kopfnuss verpasst habe, wo- raufhin dieser getaumelt sei. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin um den Bauch gepackt. In diesem Moment habe ihr ihre Schwester – B._____ – zugerufen, sie solle die Polizei alarmieren, weshalb sie wieder in ihre Wohnung habe gehen müssen (Urk. 4/3 S. 6).

- 11 - 2.3 Der genaue Tatablauf des Zustechens wird vom Beschuldigten und den übrigen Beteiligten unterschiedlich geschildert: Der Beschuldigte macht geltend, er habe dem Geschädigten gesagt, er solle so, wie er in die Wohnung gekommen sei, wieder hinausgehen (Urk. 2/1 S. 14). Der Geschädigte habe versucht, ihn zunächst aus der Wohnung zu ziehen und ihn hernach in den Schwitzkasten genommen, worauf er den Geschädigten, um nicht zu ersticken, aus einem Reflex mit dem Messer gestochen habe. Der Geschädigte sei sofort aufgestanden und habe ihn wieder angegriffen. "In der Angst wusste ich nicht was machen. Ich war in Lebensgefahr, hatte das Gefühl, ich würde sterben. Ich gab ihm eine Faust und rannte weg. Das Messer warf ich fort, als ich ihm in den Rücken gestochen habe" (Urk. 2/1 S. 6, S. 14). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er im Wesentlichen an seiner Sachdarstellung fest, wobei er relativierte, sie seien beide aufeinander losgegangen. Er habe dem Geschädigten keinen Kopfstoss gegen die Nase gegeben und ihn auch nicht mit der rechten Faust auf die Wange geschlagen. Es stimme, wenn der Geschädigte ausführe, dass er ihn ca. eine Minute unter Kontrolle gehabt habe. Es sei eine lange [Minute] gewesen. Er habe das Messer nach dem Stich sofort losgelassen/fallengelassen (vgl. Prot. I S. 23 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er sei ruhig mit B._____ am Reden gewesen, als der Geschädigte durch die Balkontüre "hineingeplatzt" und sofort auf ihn losgegangen sei. Der Ge- schädigte habe ihn drei Mal am Arm gepackt und versucht, ihn herauszuzerren. Nach dem dritten Versuch seien sie dann aufeinander los. Das Messer habe er dabei zu seiner eigenen Sicherheit hinter seinem Rücken gehabt (Urk. 137 S. 13). Der Geschädigte habe ihn gepackt und sie seien zu Boden gegangen. Dort habe ihn der Geschädigte stark im "Schwitzkasten" gehalten. Er habe mit Handzeichen versucht, den Geschädigten dazu zu bringen, loszulassen, da er keine Luft bekommen habe. Nach einer Minute im Schwitzkasten sei ihm heiss und schlecht geworden. Aus Angst um sein eigenes Leben habe er den Messerstich gemacht (Urk. 137 S. 16). Dieser Darstellung widersprachen indessen die übrigen Anwesenden B._____, D._____ und der Geschädigte glaubhaft. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte nach dem Erscheinen des Geschädigten von diesem (ruhig) auf-

- 12 - gefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde den Geschädigten umbringen bzw. abstechen. Er sei auf den Geschä- digten zugegangen und habe ihm eine Kopfnuss sowie einen Faustschlag ver- setzt (vgl. Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2, Urk. 4/3 S. 6, Urk. 4/4 S. 6, Urk. 3/1 S. 2). In der Folge habe der Geschädigte den Beschuldigten während ca. einer Minute in den Unterarmwürgegriff bzw. "Schwitzkasten" genommen und dann losgelassen (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 3/1 S. 3). Nachdem der Geschädigte wieder aufgestanden sei, habe er einen Schmerz im Rücken gespürt und nicht gewusst, ob er gekickt oder mit einem Messer gestochen worden sei (Urk. 3/1 S. 3). B._____ habe dem Be- schuldigten das Messer aus der Hand genommen (Urk. 3/1 S. 3) und sich dabei geschnitten (Urk. 2/1 S. 6). Die jeweiligen Schilderungen von B._____, D._____ und des Geschädigte fliessen dabei nahtlos ineinander. Sie sind aus der jeweili- gen Perspektive geschildert, plausibel und damit sehr glaubhaft. Mit der Vo- rinstanz erscheinen ihre Aussagen weitestgehend frei von Interpretationen oder nachträglichen Anpassungen oder Ergänzungen. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, die drei Beweispersonen würden sich untereinander sehr gut kennen, weshalb ihre Glaubwürdigkeit besonders zu prüfen sei (Urk. 138 S. 7 ff.). Zutreffend ist, dass B._____ und D._____ Schwes- tern sind und der Geschädigte ein guter Freund von B._____ ist bzw. auch D._____ kennt. Diese Ausgangslage weckt indessen nicht generell Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Personen. So ist nicht ersichtlich, weshalb sich die drei abgesprochen haben sollten, um dem Beschuldigten ein schwerwiegendes Delikt anzulasten, wenn dieser dieses gar nicht begangen hätte. Entscheidend ist viel- mehr, dass es weniger auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Personen als auf die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ankommt. Hierbei fällt im vorliegen- den Fall – wie erwähnt – auf, dass die Schilderungen der drei Beweispersonen nahtlos ineinander übergehen. So wurden nur solche Sachverhalte geschildert, welche von der betreffenden Person auch wahrgenommen werden konnten. Bei- spielsweise schilderte D._____ zunächst, wie sich der Beschuldigte zu Beginn des Vorfalles auf dem Sitzplatz verhalten habe und sie danach in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, um die Polizei zu alarmieren. Das eigentliche Tatgeschehen rund um den Messerstich konnte sie demzufolge nicht wahrnehmen und gab dies

- 13 - auch so zu Protokoll (vgl. Urk. 4/3 S. 6 f.). Auch der Geschädigte gab zu Protokoll, während der Auseinandersetzung nicht bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer gestochen hat, sondern dass ihm dies erst später aufgefallen sei (Urk. 3/3 S. 6). Auch sonst sind in den Aussagen der drei Beweispersonen keinerlei übertriebene Belastungen zu erkennen. Dies wäre im Übrigen auch da- her nicht zu erwarten, da der Beschuldigte erklärte, er und B._____ hätten noch immer ein freundschaftliches Verhältnis (vgl. Urk. 137 S. 15), weshalb nicht nach- vollziehbar wäre, dass sie ihn zu Unrecht wegen eines so gravierenden Vorwurfs belasten sollte. Gesamthaft gesehen sind die detaillierten und nahtlos ineinander übergehenden Schilderungen von B._____, D._____ und dem Geschädigten glaubhaft. Es ist mithin – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 14 ff.) – von ihren Aussagen auszugehen. Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint demgegenüber aus mehreren Gründen unglaubhaft: Zunächst stand es dem Beschuldigten nicht zu, den Ge- schädigten aus der Wohnung von B._____ zu weisen. Er hatte kein Hausrecht und der Geschädigte war auf ausdrücklichen Wunsch von B._____ anwesend bzw. wegen der unerwünschten Anwesenheit des Beschuldigten herbeigerufen worden. Sodann befand sich der Beschuldigte in keiner für ihn unerwarteten Situ- ation. Im Gegenteil, hatte er doch das Messer gerade im Hinblick auf die Ausei- nandersetzung mit dem Geschädigten behändigt. Als dieser wie erwartet er- schien, hielt der Beschuldigte das Messer versteckt im Hosenbund (vgl. auch Urk. 137 S. 13). In dieser Konstellation ging es dem Beschuldigten offensichtlich nicht darum, sich zu verteidigen bzw. den Geschädigten mit dem Messer abzu- schrecken und von einem Angriff abzuhalten. Wenn sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben auf eine "Rangelei" mit dem Geschädigten eingelassen haben will, steht dies im Widerspruch zur grossen Angst vor dem Geschädigten, aus welcher er das Messer behändigt haben will. 2.4 Schliesslich gilt es auch zu betonen, dass sich der Beschuldigte mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit zunächst Zugang zur Wohnung von B._____ verschafft und schliesslich ebenso hartnäckig darin verblieben ist. Seine Aussa- gen, er habe auch in der Wohnung gewohnt, seine Kleider dort gehabt und Miete

- 14 - bezahlt (Urk. 137 S. 21), vermögen daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen war es die Wohnung von B._____, in welcher sich der Beschuldigte bloss häufig aufgehalten hat (vgl. Urk. 4/4 S. 2). Das Hausrecht stand ihm klarerweise nicht zu. Spätestens nachdem B._____ ihn persönlich aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen und ihm mitgeteilt hat, dass der Geschädigte kommen werde (Urk. 4/4 S. 6), musste dem Beschuldigten klar sein, dass seine Anwesenheit nicht er- wünscht war. Angesichts dieses unmissverständlichen Verhaltens von B._____ kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass es in der Beziehung zwischen ihr und ihm oft so gewesen sei, dass man gesagt habe, man wolle den anderen nicht sehen und ihn schlussendlich aber doch habe sehen wollen (vgl. Urk. 137 S. 22). Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung durch sein hartnäckiges und penetrantes Verbleiben in der Wohnung selbst provoziert. Unglaubhaft sind auch die Behauptungen des Beschuldigten, er sei – entgegen der Schilderungen der drei Beweispersonen – am besagten Abend ganz ruhig gewesen und habe mit B._____ einen Tee getrunken und geredet, bis der Ge- schädigte "hineingeplatzt" sei (vgl. Urk. 137 S. 9 f. und S. 13). Wenn der Beschuldigte tatsächlich ganz ruhig gewesen wäre und zusammen mit B._____ bei ihr zuhause gemütlich einen Tee getrunken hätte, wäre zunächst nicht nach- vollziehbar, warum diese einen Bekannten zur Hilfe rufen und sodann die Schwester bitten würde, die Polizei zu alarmieren. Ebenfalls steht dieser Darstel- lung diametral entgegen, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt hat, als er erfuhr, dass B._____ den Geschädigten gerufen habe und dieser bald in der Wohnung erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschul- digten geschilderte Situation, in welcher bloss gemütlich gesprochen und Tee ge- trunken worden sei, absolut lebensfremd. Es ist daher auch in dieser Hinsicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein penetrantes Verbleiben in der Wohnung den Auslöser für die Auseinandersetzung selbst gesetzt hat. Auch die Behauptung des Beschuldigten, er sei unter dem Schwitzkasten beinahe erstickt und habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er zugestochen habe, ist nicht glaubhaft. Keine der anwesenden Personen beschrieb, dass der Geschädig- te den Beschuldigten längere Zeit im Schwitzkasten gehalten habe oder dass

- 15 - dieser gar blau angelaufen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte hierzu, er habe nach dem Vorfall Spuren am Hals gehabt, habe sich aber nicht bei einem Arzt untersuchen lassen, sondern die Spuren lediglich seinen Eltern gezeigt (Urk. 137 S. 22). Wenn er denn tatsächlich in Lebensgefahr geschwebt wäre bzw. er dies zumindest subjektiv so empfunden hätte, wäre zu erwarten, dass er sich ärztlich untersuchen lassen hätte. Zudem hatte der Be- schuldigte offensichtlich damit gerechnet, dass er in der zunächst handgreiflichen Auseinandersetzung unterliegen könnte. Genau für diesen Fall hatte er sich das Messer im Bund bereit gelegt und versteckt gehalten. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass er gleichwohl zuwartete, bis der Schwitzkasten unerträglich wurde. Es ist mithin von keiner echten Lebensgefahr auszugehen. Der Vorinstanz ist beizu- pflichten, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 34 ff.) – keine Notwehrlage vorlag (Urk. 105 S. 25). Die Behauptung, der Beschuldigte habe aus Todesangst zugestochen, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. hierzu auch E. VI.1). 2.5 Der Geschädigte nahm offenkundig den Moment des Zustechens nicht wahr. Erst als er wieder aufstand, spürte er den Schmerz im Rücken. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 105 S. 23 und 34) ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt des Würgegriffs gestochen worden war, wie es der Beschuldigte selbst geltend machte. Auf die Ausführungen der Vertei- digung, wonach von einem Stechen während des "Schwitzkastens" auszugehen sei, braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 138 S. 15 ff.). 2.6 Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beschränken sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts im Übrigen auf eigene Hypothesen und Interpretationen der Beweismittel (Urk. 138 S. 6 ff.), wobei hierzu auf das zuvor Ausgeführte sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 105 S. 8 ff.). Mit Nachdruck ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte für das Vor- handensein einer irgendwie gearteten Notwehrsituation zu Tage gefördert hat. Entsprechend erweisen sich die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldig-

- 16 - ten als haltlose Schutzbehauptungen, denen kein Glauben geschenkt werden kann. Entsprechend erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den einzig auf der Hypothese einer Notwehrsituation basierenden Vorbringen der Verteidi- gung. 2.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte eine tätliche Aus- einandersetzung mit dem Geschädigten erwartete und hierfür ein Messer behän- digte. Es liegt nahe, dass er der anwesenden B._____ dabei erklärte, wofür er das Messer benötige, nämlich um es gegen den Geschädigten einzusetzen. Letztlich kann offen bleiben, ob er dabei von einem "aufschlitzen" sprach. Er gab jedenfalls klar kund, das Messer gegen den herbeigerufenen Geschädigten einsetzen zu wollen. Der Beschuldigte war in diesem Zeitpunkt in keiner Art und Weise in Bedrängnis, sondern hielt sich gegen den erkennbaren und geäusserten Willen von B._____ in ihrer Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte auf Veran- lassung von B._____ erschienen war, um den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung aufzufordern und dies entsprechend tat, gab der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der übrigen Anwesenden zu verstehen, dass er das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen gedenke. Zudem versetzte er dem Geschädigten zunächst eine Kopfnuss und hernach einen Faustschlag an die Wange. In der Folge nahm der Geschädigte den Beschuldigten in den Schwitz- kasten und die beiden fielen zu Boden. Daraufhin stach der Beschuldigte einmal mit dem Messer in den rechten, unteren Rücken des Geschädigten, wobei er eine Stichverletzung von ca. zwei Zentimetern Länge und fünf bis sechs Zentimetern Tiefe in Richtung der rechten Niere verursachte. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008, E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw.

- 17 - Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242, E. 3c, je m.H.).

3. Dossier 2 Der Beschuldigte anerkannte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sach- verhalt hinsichtlich Dossier 2 vollumfänglich (Urk. 137 S. 24; Urk. 138 S. 47). Auf seine Einwände hinsichtlich des seiner Ansicht nach nicht verwirklichten Erfolges betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (E. IV.2).

4. Dossier 3 Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf, am Montag 27. November 2017 im Tunnel E._____ der Autostrasse A8 aus dem flüs- sig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Sicherheitslinie über- fahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und ei- nen Motorroller überholt zu haben. Wegen des Gegenverkehrs sei er wieder auf die korrekte Fahrbahn eingebogen, und zwar zwischen dem Motorroller und ei- nem Lastwagen (Prot. I S. 38). Da er diesen Vorwurf auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte (Urk. 137 S. 24) und sich im Übrigen hinsichtlich des genauen Ablaufs des Überholmanövers aus den Videoaufnahmen aus dem Tunnel das Notwendige ergibt, ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz, zum Versuch und zur Notwehr unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 105 S. 22 ff., S. 25). Auf diese Erwägun- gen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden

- 18 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervor- hebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht nur weigerte, der Forde- rung von B._____ zum Verlassen der Wohnung nachzukommen, er bereitete sich sogar auf eine Auseinandersetzung mit dem zur Unterstützung von B._____ her- beigerufenen Geschädigten vor. Hierzu behändigte er ein Messer und steckte es sich in den Hosenbund, um es im Konflikt einzusetzen. Dem Beschuldigten stand jedoch zu jeder Zeit der Weg zum Ausgang offen und er hatte genügend Gele- genheiten, dem Streit auszuweichen. Nachdem der Geschädigte erschien, hielt der Beschuldigte das Messer hinter dem Rücken (so der Beschuldigte Prot. I S. 21), und griff den Geschädigten mit einem Kopfstoss und einem Faustschlag an. Wenn der Geschädigte ihn hernach in den Schwitzkasten nahm, war dies eine zu erwartende und durchaus angemessene Reaktion. Der Beschuldigte war in dieser Situation keineswegs in Lebensgefahr, führte er doch selbst aus, dass er lediglich ca. eine Minute festgehalten wurde, auch wenn ihm dies lang erschien (vgl. Prot. I S. 24). Typische Schmerzen, wie sie bei einem Würgen zu erwarten wären, schilderte der Beschuldigte nicht. Im Schwitzkasten bestätigte sich jedoch die Befürchtung des Beschuldigten, dass er dem Geschädigten unterliegen wür- de, was er nicht hinzunehmen gedachte. Aus diesem Grunde zückte er das für diese Situation bereitgelegte Messer und stach einmal zu. Der Beschuldigte ging mithin planmässig vor und mit dem Verstecken des Messers im Hosenbund of- fenbarte auch, dass er sich bei der Auseinandersetzung nicht in einer Notwehrla- ge wähnte, war es doch offensichtlich auf einen überraschenden Angriff seiner- seits ausgerichtet. Dass sich der Beschuldigte denn auch keineswegs im Recht erachtete, zeigt auch sein rasches Verschwinden vom Tatort nach dem Zustechen und sein Untertauchen nach dem Vorfall. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwähnt, lag demnach keine Notwehrlage vor. Rechtferti- gende oder entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 15 bzw. Art. 16 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Aufgrund der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin auf eine Beziehung mit B._____ drängte, welche sich von ihm getrennt

- 19 - hatte. Er wollte sich nicht wegweisen lassen und als Sieger aus einer Auseinan- dersetzung mit dem Geschädigten, einem engen Freund von B._____, hervorge- hen. Hierfür wollte er den Geschädigten mit dem überraschenden Einsatz des Messers wohl primär kampfunfähig machen, weshalb er einmal zustach. Soweit die Vorinstanz jedoch von einer möglichen Verteidigungsabsicht spricht (Urk. 105 S. 23), ist dem zu widersprechen. Ein zur Verteidigung eingesetztes Messer wäre nicht versteckt gehalten, sondern von Anfang an zur Abwehr/Verteidigung einge- setzt worden. Wenn das Messer erst dann eingesetzt wurde, als ein Unterliegen in der Auseinandersetzung absehbar wurde, ist darin keine Verteidigungsabsicht zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen lässt sich ein direkter Tötungsvor- satz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen, auch wenn der Beschul- digte beim Behändigen des Messers wie auch kurz vor der Auseinandersetzung davon sprach, das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen. Hierbei ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Imponiergehabe auszugehen. Die Vertei- digung wies vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Falle einer Tötungsabsicht dem Geschädigten kaum einen Kopfstoss und einen Faust- schlag versetzt hätte (vgl. Urk. 66 S. 9). Trotzdem ist offensichtlich, dass Stiche mit einem ca. 12 cm langen Messer in den Torso ohne Weiteres zu lebensgefähr- lichen Verletzungen führen können, was auch dem Beschuldigten bewusst war (vgl. Prot. I S. 29). Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Stich unmöglich abschätzen konnte, ob er lebenswichtige Blutgefässe oder Organe trifft (Urk. 105 S. 23). Hinzu kommt, dass er sich im Zeitpunkt des Zustechens im Schwitzkasten und mitten in einem dynamischen Geschehen befand. Der Stichkanal von 5 bis 6 cm Länge in Richtung der Niere (Urk. 5/6 S. 1) weist auf eine nicht unerhebliche Wucht beim Zustechen hin. Der Beschuldigte überliess es daher dem Zufall, ob er mit dem Messerstich den Ge- schädigten tödlich verletzt. Er nahm somit dessen Tod in Kauf, auch wenn er nur einmal zustach. Daher ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen. 1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten, eventualvorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllte. Er handelte nicht aus einer Notwehr- lage heraus, hatte er doch die Auseinandersetzung erwartet, begonnen und das

- 20 - Messer erst eingesetzt, als sich das Blatt wie von ihm vermutet zu seinen Ungunsten zu wenden begann.

2. Dossier 2 Im Berufungsverfahren ist nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 den besagten Unfall verursachte und sich vom Tatort entfernte, ohne auf die Polizei zu warten. Er musste mit einer Massnahme zur Ermittlung seiner Fahrfähigkeit rechnen. Der Beschuldigte ficht mit der Berufung seine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG an und macht geltend, eine solche sei lediglich versucht worden. So habe im Nachhinein festgestellt werden können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Einfluss von MDMA gestanden sei. Der Tatbestand sei daher nicht erfüllt, sondern nur versucht (Urk. 138 S. 48). Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersu- chung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Im Falle eines Unfalls, bei dem eine Klärung des Unfallhergangs erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass der Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit rechnen muss (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend gemacht hat, konnte der Beschuldigte erst rund 2.5 Stunden nach der Tat, ca. um 06:15 Uhr, zufällig von der Polizei angehalten werden, wobei erst um 08:15 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt werden konnte (Urk. 140 S. 4). Dies führte dazu, dass die Feststellung der Fahrfähigkeit auf deutlich weniger aus- sagekräftigen Grundlagen beruhte und entsprechend hinsichtlich der Blutalkohol-

- 21 - konzentration eine grosse Bandbreite von 0.43 bis 1.34 Promille resultierte (vgl. Urk. D2/4/3 S. 2). Der Beschuldigte vereitelte durch sein Verhalten somit eine präzise und aussagekräftige Feststellung der Fahrfähigkeit. Selbst wenn die Fahrfähigkeit aber präzis hätte festgestellt werden können, hätte aus folgenden Gründen ein Schuldspruch wegen des vollendeten Delikts zu erfol- gen: Die Tatvariante des Sich-Entziehens ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet ist. Damit wird derjenige un- ter Strafe gestellt, der nur schon die zeitgerechte Durchführung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration behindert, indem er sich beispielswei- se unerlaubterweise vom Unfallort entfernt und sich so dem Zugriff durch die Poli- zei zu entziehen versucht (vgl. BGer Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006, E. 3.2). Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngeren Rechtsprechung diese Frage nicht mehr so klar beantwortet und auf die unterschiedlichen Lehrmeinun- gen hingewiesen, betonte aber gleichwohl, dass Art. 91a SVG eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechtspflege ermöglichen soll (vgl. BGE 146 IV 88, E. 1.6.1 f.). Das Bundesgericht gab aber damit nicht oder zumindest nicht klar zu erkennen, dass es von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sich-Entziehen von Art. 91a SVG als Tätigkeitsdelikt abweichen will. Mithin ist der Beschuldigte aufgrund des Sich-Entziehens der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und nicht etwa nur des Versuchs hierzu schuldig zu sprechen.

3. Dossier 3 Der Beschuldigte ist wie erwähnt geständig, im Tunnel E._____ der Autostrasse A8 aus dem flüssig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Si- cherheitslinie mit Reflektoren überfahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und einen Motorroller überholt zu haben. Damit beging er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Davon geht auch die Verteidigung aus.

- 22 - Strittig ist im Berufungsverfahren, ob er sich damit auch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar machte, wie die Vorinstanz annahm. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das Gesetz definiert den Begriff des waghalsigen Überholmanövers nicht näher. In der Lehre wird – teilweise unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen – die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um Überholmanöver handeln müsse, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahen- dem Gegenverkehr erfolgen. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (BGer Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Insoweit darf der Fahrzeugführer auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste (BGer 6B_904/2015 Urteil vom 27. Mai 2016, E. 6.2.2 und Urteil 6S.155/2003 vom 19. August 2003, E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Über- fahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrs- regelverletzung dar (BGE 136 II 447 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist indessen nicht erfor- derlich (vgl. BGer Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019, E. 1.1.1. f.). Zum Eventualvorsatz kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

- 23 - Mit dem Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie mit Reflektoren in einem Tunnel zu überfahren, soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gerät, wo es mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen frontal kollidieren kann, zumal diese nicht seitlich ausweichen können. Eine Kollision kann für die Betroffenen tödliche Konsequenzen haben, zumal Rettungsfahrzeuge im Tunnel einen erschwerten Zugang haben. Zudem können nachfolgende Fahrzeuge ihrer- seits verunfallen oder bei einem Brand nur schwer aus dem Tunnel entkommen. Weiter kommt hinzu, dass viele Verkehrsteilnehmer aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse in einem Tunnel grundsätzlich angespannter fahren als ausserhalb, weshalb bei einem nicht vorhersehbaren und verbotenen Überholma- növer auch damit zu rechnen ist, dass nicht jeder überholte Verkehrsteilnehmer ruhig, gelassen und angemessen reagiert. Dies erhöht das Unfallrisiko ebenfalls, zumal niemand damit rechnen muss, in einem Tunnel wie dem vorliegend zur Diskussion stehend, überholt zu werden. Das Verbot des Überfahrens der doppel- ten Sicherheitslinie mit Reflektoren im Tunnel stellt daher mit der Vorinstanz eine elementare Verkehrsregel im Schweizerischen Strassenverkehr dar (vgl. Urk. 105 S. 29). Vorliegend fand das Überholmanöver um 11.20 Uhr in einem Tunnel statt, in dem eine Geschwindigkeit von 80 km/h zulässig ist. Der Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass jede Fahrtrichtung nur eine Spur hat, die Strecke gerade ist und im Moment des Überholens kein Gegenverkehr zu erkennen war. Der Beschuldig- te musste indes um diese Tageszeit mit Gegenverkehr rechnen. Daran ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben nicht daran gedacht habe (Prot. I S. 39: "Ich habe nicht so weit gedacht, dass es so gefährlich sein könnte.") bzw. der Ansicht ist, dass es sicher gewesen sei und er habe überholen können (Urk. 137 S. 25). Den Videos lässt sich weiter entnehmen, dass er während einer längeren Strecke auf der Überholspur fuhr und dabei mehrere Fahrzeuge überholte. So war der Gegenverkehr auch der Grund für sein erneutes Wiedereinschwenken auf die korrekte Fahrbahn (so der Beschuldigte in Prot. I S. 38). Der Beschuldigte konnte jedoch nicht damit rechnen, ohne Weiteres wieder auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können, wenn Gegenverkehr auftaucht, hatte er doch diese gerade zum Überholen dieser Fahrzeuge verlassen und wusste damit, dass diese einer

- 24 - rechtzeitigen Rückkehr entgegenstehen. Aufgrund der einspurigen Strecke hatten diese Fahrzeuge keinen Raum zum Ausweichen und mussten aufgrund der doppelten Sicherheitslinie auch nicht damit rechnen, überholt zu werden. Zudem hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, sich zu Beginn des Überholmanövers zu versichern, dass ein rechtzeitiges Einfügen in den Normalverkehr möglich war. Zusammenfassend verletzte der Beschuldigte mit dem Überholmanöver eine sehr elementare Verkehrsvorschrift. Aufgrund der zum Ende seines Manövers auf- tauchenden entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdete er diese sowie die überholten Fahrzeuge unmittelbar und konkret, konnte er doch nicht ohne Weite- res darauf vertrauen, wieder rechtzeitig auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können. Der vom Beschuldigten angegebene Grund, er sei "im Stress" gewesen (Prot. I S. 39) vermag sein Verhalten in keiner Weise zu erklären, zumal – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Es ist daher von einem vollkommen nutzlosen, unsinnigen und waghalsigen Überholmanöver im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist neben den bereits rechtkräftigen Schuldsprüchen weiter der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Straf- zumessung richtig dargelegt (Urk. 105 S. 31 ff.). Auf diese zutreffenden Aus- führungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten,

- 25 - dass zur objektiven Tatschwere bei Tötungen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu berücksichtigen ist, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die objektive Tatschwe- re ist nicht nur anhand des äusseren Tatablaufes und der unmittelbaren Vorberei- tungshandlungen zu bewerten, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Be- trachtung mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch beim Grundtatbestand (Art. 111 StGB) massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich anhand aller Tatkomponenten, die einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zu- zuordnen sind. Entsprechend sind subjektive Merkmale nach der Konzeption der Tötungstatbestände bei der Strafzumessung von Beginn weg zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1).

2. Einsatzstrafe: Tötung 2.1 In objektiver Hinsicht kann auf die bereits oben dargelegten Tatumstände verwiesen werden. Die Verletzung des Geschädigten führte zu einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit. Es bestand keine Lebensgefahr oder bleibende Arbeitsunfä- higkeit. Mit anderen Worten erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es ist dabei aber le- diglich dem Zufall zu verdanken, dass er nicht schlimmer verletzt wurde. Demge- genüber floh der Beschuldigte vom Tatort, ohne sich darum zu kümmern, welche Verletzung er dem Geschädigten nun effektiv zugefügt hatte und ob dieser medi- zinische Hilfe benötigt. Zwar war der Geschädigte dem Beschuldigten körperlich überlegen, dieser hatte sich jedoch im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Messer bewaffnet und war ihm mithin objektiv gleichwohl überlegen. Diese Überlegenheit spielte der Beschuldigte jedoch nicht von Beginn weg aus. Er wurde zunächst gegen den Geschädigten tätlich, indem er ihm einen Faustschlag

- 26 - und eine Kopfnuss verpasste. Erst als der Geschädigte darauf reagierte und ihn überwältigte bzw. in den Schwitzkasten nahm, ergriff der Beschuldigte das für diesen Fall bereitgelegte und hinter dem Rücken versteckt gehaltene Messer und stach einmal zu. Im Gerangel bemerkte der Geschädigte den Stich erst später. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Dabei spielen je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, seine Beweggründe und Motive eine Rolle (BGE 129 IV 6 E. 6.1). So ist zu berücksich- tigen, dass die Tat im Rahmen eines vom Beschuldigten provozierten und erwar- teten Konflikts erfolgte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Hand- lungsziel des Beschuldigten war, den Geschädigten zu töten. Gleichwohl nahm er tödliche Folgen in Kauf. Er handelte mithin bloss eventualvorsätzlich, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Zufügung der Verletzung han- delte er dagegen direktvorsätzlich. Seine Beweggründe bleiben letztlich unver- ständlich, hielt er doch stets und auch im Berufungsverfahren daran fest, lediglich aus Notwehr heraus gehandelt zu haben. Diese Behauptungen sind jedoch – wie oben aufgeführt – widerlegt. Letztlich bleibt es dabei, dass er sich nicht aus der Wohnung seiner Ex-Freundin wegweisen lassen wollte und er gegen den des- wegen herbeigerufenen Geschädigten wehren wollte. Hierfür setzte er geplant ein Messer ein. Nachdem er an jenem Abend floh und weder Alkohol- noch Drogeneinfluss erkennbar ist, liegt im Übrigen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. 2.3 Das Verschulden ist in Bezug auf die versuchte Tötung gegen den Ge- schädigten im mittleren Bereich einzustufen, was bei einer vollendeten Tötung eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 11 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 2.4 Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Geschädigte den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist die verschuldens- unabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der

- 27 - Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Geschädigte wurde objektiv nicht schwer verletzt und wäre auch ohne ärztliche Versorgung wohl nicht in Lebensgefahr geraten (vgl. Urk. 5/6 S. 2), was indessen dem Zufall zu verdanken ist. Die Verwirklichung des Tatbestandseintritts lag daher vergleichsweise noch eher weit entfernt. Hinzu kommt, dass die Folgen der Tat glücklicherweise von untergeordneter Bedeutung sind. So musste sich der Geschädigte keinen medizinischen Eingriffen unterziehen und von physischen und/oder psychischen Langzeitfolgen ist nichts bekannt. Es rechtfertigt sich ange- sichts all dieser Umstände eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 8 Jahre Freiheits- strafe.

3. Einzelstrafen 3.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom

28. auf den 29. April 2018 eine nicht näher bekannte Menge MDMA konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor Vor- instanz geltend machte, er habe das Betäubungsmittel unabsichtlich durch einen Schluck mit einem MDMA versetzten Getränk zu sich genommen. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand zutreffend mit dem Argument, dass die im Blut des Be- schuldigten nachgewiesene Konzentration deutlich über dem liegt, was bei einem einzelnen Schluck zu erwarten wäre (vgl. Urk. 105 S. 18). Mit der Berufung wird der Schuldspruch nicht mehr angefochten und damit auch der Einwand der unab- sichtlichen Einnahme nicht mehr erhoben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das MDMA bewusst und gewollt konsumierte. Diesem als leicht zu wertenden Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 300.– angemessen. 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 nach dem Konsum des MDMA und unter dem

- 28 - Einfluss von 0.43 Gewichtspromille Alkohol im Blut um ca. 03.40 Uhr einen Personenwagen von F._____ bis G._____ führte. Auch wenn er nicht vollends be- rauscht war, führte sein Zustand zu einer Kollision mit einem korrekt parkierten Fahrzeug (dazu unten), womit sich die von ihm ausgehende Gefahr verwirklichte. Sein Verschulden ist mithin als mittelschwer zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten seine Fahrunfähigkeit bewusst war. Deswegen fuhr er auch nicht gleich los, sondern schlief nach eigenen Angaben zunächst im Fahrzeug etwas (Prot. I S. 32). Wenn er danach gleichwohl losfuhr, nahm er in Kauf, das Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand zu lenken. Dass er nicht fahrfähig war, musste ihm insbesondere aufgrund der Kollision mit einem anderen Fahrzeug bewusst sein. Entgegen seiner Sachdarstellung ist davon auszugehen, dass er diese bemerkte. Weil er gleichwohl weiter fuhr, führt die subjektive Tatkomponente zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Mona- ten angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vor- liegenden Verfahren erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen. 3.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 durch die Kollision mit dem von ihm geführten Fahrzeug einen relativ geringfügigen Schaden an einem anderen Fahrzeug verur- sachte. Indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernte und seine Kontakt- daten nicht hinterliess oder die Polizei nicht verständigte, verstiess er gegen seine Pflichten als Lenker. Innerhalb des Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich der Ver- antwortung bzw. den Konsequenzen des Unfalls zu entziehen. Dies ist jedoch

- 29 - dem Tatbestand immanent, weshalb das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden nicht verändert. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen. 3.4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Dieser Tatbestand überschneidet sich weitgehend mit dem Vorwurf des pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall und dem Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte blieb nicht am Unfallort und vereitelte damit die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit. Gleichwohl konnte diese nachträglich – wenn auch nicht in der gleichen Genauigkeit – noch festgestellt und bestimmt werden, weshalb eine entsprechende Verurteilung und Bestrafung erfolgt. Für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wäre daher eine Ein- zelstrafe im Bereich von rund einem Monat Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vorliegenden Verfahren er- schiene die Ausfällung einer Geldstrafe auch diesbezüglich nicht angemessen. 3.5. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tunnel eine doppelspurige Linie mit Reflektoren überfuhr und die vor ihm fahrenden Fahrzeu- ge überholte. Dabei schuf er eine erhebliche und konkrete Gefahr einer Frontal- kollision mit dem Gegenverkehr, wegen dem er schliesslich wieder zurück auf die einzige korrekte Spur wechselte. Weder die parallel zu ihm fahrenden Fahrzeuge noch der Gegenverkehr hätten eine Möglichkeit gehabt, einer Kollision auszu- weichen, wenn der Beschuldigte keine Lücke gefunden hätte. Der Beschuldigte verletzte damit elementare Verkehrsregeln in gravierender Weise und verhielt sich waghalsig. Innerhalb des von einem bis vier Jahren reichenden Strafrahmens ist sein objektives Tatverschulden als nicht mehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer ohne erkennbares Motiv gefährdete. Seine

- 30 - Begründung, er sei "im Stress" gewesen bzw. habe es eilig gehabt, ist jedem waghalsigen Überholmanöver eigen. Es kommt hinzu, dass vorliegend – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Das Manöver wäre daher hinsichtlich des geltend gemachten "Stress" ohnehin völlig sinnlos gewesen. Entsprechend erfährt die objektive Tatkomponente durch das subjektive Tatverschulden keine Veränderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten angemessen.

4. Zwischenfazit Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 124 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 800.–. Im Bereich der Delikte gegen das Strassen- verkehrsgesetz überschneiden sich die Taten, nicht hingegen in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Strafe auf 8 ½ Jahre oder 102 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 600.– festzulegen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 105 S. 36, Prot. I S. 36 ff. ). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte bzw. aktualisierte er, dass er sich mittlerweile ein monatliches Gehalt aus der H._____ GmbH in Höhe von CHF 5'000.-- ausbezahle. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft sei er auch noch als Geschäftsführer und Inhaber bei der I._____ Group tätig. Er habe aufgrund der Gewinnausschüttungen dieser Gesell- schaften seine vor Vorinstanz noch mit ca. CHF 100'000.-- bezifferten Schulden mittlerweile abbezahlen können. Im Übrigen sei er weiterhin kinderlos und lebe derzeit in keiner Partnerschaft (Urk. 137 S. 1 ff.).

- 31 - Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 136): Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Januar 2011: Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter einfache Körperverletzung und Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einem Freiheitsentzug von 6 Wochen nach JStG bestraft. Der Freiheitsentzug wurde aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von einem Jahr. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013: Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014: Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Landfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2015: Der Beschuldigte wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

13. Oktober 2014 bestraft. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 20. Mai 2015: Der Be- schuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestraft, unter Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist mithin betreffend Gewaltdelikte und Strassenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung, als der

- 32 - Beschuldigte als 18-Jähriger mit einem Baseballschläger auf ein unbewaffnetes Opfer losging, liegt indessen relativ lange zurück. Auch die Strassenverkehrs- delikte liegen bereits 5 Jahre zurück. Unter diesen Umständen erscheint eine Straferhöhung von 6 Monaten angemessen. Der Beschuldigte war sodann hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte und Betäu- bungsmitteldelikte vollumfänglich geständig. Dies betrifft jedoch einen verhältnis- mässig kleinen Teil der Strafe. Zudem bestritt er bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung hinsichtlich Dossier 3 das Fahrzeug gelenkt zu haben (Prot. I S. 38). In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung war der Beschuldigte ungestän- dig und zeigte – trotz des eingestandenen Stichs – weder Einsicht noch Reue. Entsprechend ist lediglich für die Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte eine Strafreduktion angezeigt. Gesamthaft ist die Strafe daher um 12 Monate zu reduzieren. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als ange- messen. Für den Betäubungsmittelkonsum und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall rechtfertigt sich eine Busse in Höhe von Fr. 600.–. Bei dieser Strafhöhe bzw. bei einer Busse fällt die Gewährung des bedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG)

- 33 -

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – abgesehen von einer leichten Strafreduktion – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

- (…)

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. (…)

- 34 -

5. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. beim FOR lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Tatort-Fotografie (A011'129'978); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'989); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'990); − Vergleichs-WSA (A011'130'000); − Messer (A011'130'011); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'033); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'044); − Mikrospuren - Klebbandasservat (A011'145'361); − Atelier-Fotografie (A011'145'372); − Kleider (A011'130'022); − Fotografie (A011'130'055); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'066); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'077); − Vergleichs-WSA (A011'130'088); − Kleider (A011'130'099); − Kleider (A011'130'102); − Atelier-Fotografie (A011'145'430).

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 336.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 693.85 Auslagen Fr. 349.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 2'417.95 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 185.00 Entschädigung Zeuge Fr. 14'261.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

- 35 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.– bestraft (Urk. 105 S. 47). In der Folge verlängerte die Vorinstanz mit Beschluss gleichen Datums die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 18. Juli 2018 angeordnete und mit Verfügungen vom 25. März 2019, vom 11. September 2019 und vom 9. Dezember 2019 verlängerte Ausweis- und Schriftensperre bis am 26. August 2020, längstens bis zu einer allfälligen Beru- fungsverhandlung (Urk. 68). Am 3. März 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 69). Mit Eingabe vom 6. März 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur X1._____ der Vorinstanz an, die alleinige Verteidigung des Beschuldigten übernommen zu haben und meldete erneut Berufung an (Urk. 71). Mit Eingabe vom 18. März 2020 stellte RA X1._____ den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Urk. 73). In der Folge merkte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz, zum Versuch und zur Notwehr unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 105 S. 22 ff., S. 25). Auf diese Erwägun- gen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden

- 18 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervor- hebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht nur weigerte, der Forde- rung von B._____ zum Verlassen der Wohnung nachzukommen, er bereitete sich sogar auf eine Auseinandersetzung mit dem zur Unterstützung von B._____ her- beigerufenen Geschädigten vor. Hierzu behändigte er ein Messer und steckte es sich in den Hosenbund, um es im Konflikt einzusetzen. Dem Beschuldigten stand jedoch zu jeder Zeit der Weg zum Ausgang offen und er hatte genügend Gele- genheiten, dem Streit auszuweichen. Nachdem der Geschädigte erschien, hielt der Beschuldigte das Messer hinter dem Rücken (so der Beschuldigte Prot. I S. 21), und griff den Geschädigten mit einem Kopfstoss und einem Faustschlag an. Wenn der Geschädigte ihn hernach in den Schwitzkasten nahm, war dies eine zu erwartende und durchaus angemessene Reaktion. Der Beschuldigte war in dieser Situation keineswegs in Lebensgefahr, führte er doch selbst aus, dass er lediglich ca. eine Minute festgehalten wurde, auch wenn ihm dies lang erschien (vgl. Prot. I S. 24). Typische Schmerzen, wie sie bei einem Würgen zu erwarten wären, schilderte der Beschuldigte nicht. Im Schwitzkasten bestätigte sich jedoch die Befürchtung des Beschuldigten, dass er dem Geschädigten unterliegen wür- de, was er nicht hinzunehmen gedachte. Aus diesem Grunde zückte er das für diese Situation bereitgelegte Messer und stach einmal zu. Der Beschuldigte ging mithin planmässig vor und mit dem Verstecken des Messers im Hosenbund of- fenbarte auch, dass er sich bei der Auseinandersetzung nicht in einer Notwehrla- ge wähnte, war es doch offensichtlich auf einen überraschenden Angriff seiner- seits ausgerichtet. Dass sich der Beschuldigte denn auch keineswegs im Recht erachtete, zeigt auch sein rasches Verschwinden vom Tatort nach dem Zustechen und sein Untertauchen nach dem Vorfall. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwähnt, lag demnach keine Notwehrlage vor. Rechtferti- gende oder entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 15 bzw. Art. 16 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Aufgrund der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin auf eine Beziehung mit B._____ drängte, welche sich von ihm getrennt

- 19 - hatte. Er wollte sich nicht wegweisen lassen und als Sieger aus einer Auseinan- dersetzung mit dem Geschädigten, einem engen Freund von B._____, hervorge- hen. Hierfür wollte er den Geschädigten mit dem überraschenden Einsatz des Messers wohl primär kampfunfähig machen, weshalb er einmal zustach. Soweit die Vorinstanz jedoch von einer möglichen Verteidigungsabsicht spricht (Urk. 105 S. 23), ist dem zu widersprechen. Ein zur Verteidigung eingesetztes Messer wäre nicht versteckt gehalten, sondern von Anfang an zur Abwehr/Verteidigung einge- setzt worden. Wenn das Messer erst dann eingesetzt wurde, als ein Unterliegen in der Auseinandersetzung absehbar wurde, ist darin keine Verteidigungsabsicht zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen lässt sich ein direkter Tötungsvor- satz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen, auch wenn der Beschul- digte beim Behändigen des Messers wie auch kurz vor der Auseinandersetzung davon sprach, das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen. Hierbei ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Imponiergehabe auszugehen. Die Vertei- digung wies vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Falle einer Tötungsabsicht dem Geschädigten kaum einen Kopfstoss und einen Faust- schlag versetzt hätte (vgl. Urk. 66 S. 9). Trotzdem ist offensichtlich, dass Stiche mit einem ca. 12 cm langen Messer in den Torso ohne Weiteres zu lebensgefähr- lichen Verletzungen führen können, was auch dem Beschuldigten bewusst war (vgl. Prot. I S. 29). Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Stich unmöglich abschätzen konnte, ob er lebenswichtige Blutgefässe oder Organe trifft (Urk. 105 S. 23). Hinzu kommt, dass er sich im Zeitpunkt des Zustechens im Schwitzkasten und mitten in einem dynamischen Geschehen befand. Der Stichkanal von 5 bis 6 cm Länge in Richtung der Niere (Urk. 5/6 S. 1) weist auf eine nicht unerhebliche Wucht beim Zustechen hin. Der Beschuldigte überliess es daher dem Zufall, ob er mit dem Messerstich den Ge- schädigten tödlich verletzt. Er nahm somit dessen Tod in Kauf, auch wenn er nur einmal zustach. Daher ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen.

E. 1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten, eventualvorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllte. Er handelte nicht aus einer Notwehr- lage heraus, hatte er doch die Auseinandersetzung erwartet, begonnen und das

- 20 - Messer erst eingesetzt, als sich das Blatt wie von ihm vermutet zu seinen Ungunsten zu wenden begann.

2. Dossier 2 Im Berufungsverfahren ist nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 den besagten Unfall verursachte und sich vom Tatort entfernte, ohne auf die Polizei zu warten. Er musste mit einer Massnahme zur Ermittlung seiner Fahrfähigkeit rechnen. Der Beschuldigte ficht mit der Berufung seine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG an und macht geltend, eine solche sei lediglich versucht worden. So habe im Nachhinein festgestellt werden können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Einfluss von MDMA gestanden sei. Der Tatbestand sei daher nicht erfüllt, sondern nur versucht (Urk. 138 S. 48). Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersu- chung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Im Falle eines Unfalls, bei dem eine Klärung des Unfallhergangs erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass der Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit rechnen muss (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend gemacht hat, konnte der Beschuldigte erst rund 2.5 Stunden nach der Tat, ca. um 06:15 Uhr, zufällig von der Polizei angehalten werden, wobei erst um 08:15 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt werden konnte (Urk. 140 S. 4). Dies führte dazu, dass die Feststellung der Fahrfähigkeit auf deutlich weniger aus- sagekräftigen Grundlagen beruhte und entsprechend hinsichtlich der Blutalkohol-

- 21 - konzentration eine grosse Bandbreite von 0.43 bis 1.34 Promille resultierte (vgl. Urk. D2/4/3 S. 2). Der Beschuldigte vereitelte durch sein Verhalten somit eine präzise und aussagekräftige Feststellung der Fahrfähigkeit. Selbst wenn die Fahrfähigkeit aber präzis hätte festgestellt werden können, hätte aus folgenden Gründen ein Schuldspruch wegen des vollendeten Delikts zu erfol- gen: Die Tatvariante des Sich-Entziehens ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet ist. Damit wird derjenige un- ter Strafe gestellt, der nur schon die zeitgerechte Durchführung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration behindert, indem er sich beispielswei- se unerlaubterweise vom Unfallort entfernt und sich so dem Zugriff durch die Poli- zei zu entziehen versucht (vgl. BGer Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006, E. 3.2). Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngeren Rechtsprechung diese Frage nicht mehr so klar beantwortet und auf die unterschiedlichen Lehrmeinun- gen hingewiesen, betonte aber gleichwohl, dass Art. 91a SVG eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechtspflege ermöglichen soll (vgl. BGE 146 IV 88, E. 1.6.1 f.). Das Bundesgericht gab aber damit nicht oder zumindest nicht klar zu erkennen, dass es von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sich-Entziehen von Art. 91a SVG als Tätigkeitsdelikt abweichen will. Mithin ist der Beschuldigte aufgrund des Sich-Entziehens der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und nicht etwa nur des Versuchs hierzu schuldig zu sprechen.

3. Dossier 3 Der Beschuldigte ist wie erwähnt geständig, im Tunnel E._____ der Autostrasse A8 aus dem flüssig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Si- cherheitslinie mit Reflektoren überfahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und einen Motorroller überholt zu haben. Damit beging er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Davon geht auch die Verteidigung aus.

- 22 - Strittig ist im Berufungsverfahren, ob er sich damit auch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar machte, wie die Vorinstanz annahm. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das Gesetz definiert den Begriff des waghalsigen Überholmanövers nicht näher. In der Lehre wird – teilweise unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen – die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um Überholmanöver handeln müsse, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahen- dem Gegenverkehr erfolgen. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (BGer Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Insoweit darf der Fahrzeugführer auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste (BGer 6B_904/2015 Urteil vom 27. Mai 2016, E. 6.2.2 und Urteil 6S.155/2003 vom 19. August 2003, E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Über- fahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrs- regelverletzung dar (BGE 136 II 447 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist indessen nicht erfor- derlich (vgl. BGer Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019, E. 1.1.1. f.). Zum Eventualvorsatz kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

- 23 - Mit dem Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie mit Reflektoren in einem Tunnel zu überfahren, soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gerät, wo es mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen frontal kollidieren kann, zumal diese nicht seitlich ausweichen können. Eine Kollision kann für die Betroffenen tödliche Konsequenzen haben, zumal Rettungsfahrzeuge im Tunnel einen erschwerten Zugang haben. Zudem können nachfolgende Fahrzeuge ihrer- seits verunfallen oder bei einem Brand nur schwer aus dem Tunnel entkommen. Weiter kommt hinzu, dass viele Verkehrsteilnehmer aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse in einem Tunnel grundsätzlich angespannter fahren als ausserhalb, weshalb bei einem nicht vorhersehbaren und verbotenen Überholma- növer auch damit zu rechnen ist, dass nicht jeder überholte Verkehrsteilnehmer ruhig, gelassen und angemessen reagiert. Dies erhöht das Unfallrisiko ebenfalls, zumal niemand damit rechnen muss, in einem Tunnel wie dem vorliegend zur Diskussion stehend, überholt zu werden. Das Verbot des Überfahrens der doppel- ten Sicherheitslinie mit Reflektoren im Tunnel stellt daher mit der Vorinstanz eine elementare Verkehrsregel im Schweizerischen Strassenverkehr dar (vgl. Urk. 105 S. 29). Vorliegend fand das Überholmanöver um 11.20 Uhr in einem Tunnel statt, in dem eine Geschwindigkeit von 80 km/h zulässig ist. Der Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass jede Fahrtrichtung nur eine Spur hat, die Strecke gerade ist und im Moment des Überholens kein Gegenverkehr zu erkennen war. Der Beschuldig- te musste indes um diese Tageszeit mit Gegenverkehr rechnen. Daran ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben nicht daran gedacht habe (Prot. I S. 39: "Ich habe nicht so weit gedacht, dass es so gefährlich sein könnte.") bzw. der Ansicht ist, dass es sicher gewesen sei und er habe überholen können (Urk. 137 S. 25). Den Videos lässt sich weiter entnehmen, dass er während einer längeren Strecke auf der Überholspur fuhr und dabei mehrere Fahrzeuge überholte. So war der Gegenverkehr auch der Grund für sein erneutes Wiedereinschwenken auf die korrekte Fahrbahn (so der Beschuldigte in Prot. I S. 38). Der Beschuldigte konnte jedoch nicht damit rechnen, ohne Weiteres wieder auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können, wenn Gegenverkehr auftaucht, hatte er doch diese gerade zum Überholen dieser Fahrzeuge verlassen und wusste damit, dass diese einer

- 24 - rechtzeitigen Rückkehr entgegenstehen. Aufgrund der einspurigen Strecke hatten diese Fahrzeuge keinen Raum zum Ausweichen und mussten aufgrund der doppelten Sicherheitslinie auch nicht damit rechnen, überholt zu werden. Zudem hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, sich zu Beginn des Überholmanövers zu versichern, dass ein rechtzeitiges Einfügen in den Normalverkehr möglich war. Zusammenfassend verletzte der Beschuldigte mit dem Überholmanöver eine sehr elementare Verkehrsvorschrift. Aufgrund der zum Ende seines Manövers auf- tauchenden entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdete er diese sowie die überholten Fahrzeuge unmittelbar und konkret, konnte er doch nicht ohne Weite- res darauf vertrauen, wieder rechtzeitig auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können. Der vom Beschuldigten angegebene Grund, er sei "im Stress" gewesen (Prot. I S. 39) vermag sein Verhalten in keiner Weise zu erklären, zumal – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Es ist daher von einem vollkommen nutzlosen, unsinnigen und waghalsigen Überholmanöver im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.

E. 2 Dossier 1

E. 2.1 In objektiver Hinsicht kann auf die bereits oben dargelegten Tatumstände verwiesen werden. Die Verletzung des Geschädigten führte zu einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit. Es bestand keine Lebensgefahr oder bleibende Arbeitsunfä- higkeit. Mit anderen Worten erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es ist dabei aber le- diglich dem Zufall zu verdanken, dass er nicht schlimmer verletzt wurde. Demge- genüber floh der Beschuldigte vom Tatort, ohne sich darum zu kümmern, welche Verletzung er dem Geschädigten nun effektiv zugefügt hatte und ob dieser medi- zinische Hilfe benötigt. Zwar war der Geschädigte dem Beschuldigten körperlich überlegen, dieser hatte sich jedoch im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Messer bewaffnet und war ihm mithin objektiv gleichwohl überlegen. Diese Überlegenheit spielte der Beschuldigte jedoch nicht von Beginn weg aus. Er wurde zunächst gegen den Geschädigten tätlich, indem er ihm einen Faustschlag

- 26 - und eine Kopfnuss verpasste. Erst als der Geschädigte darauf reagierte und ihn überwältigte bzw. in den Schwitzkasten nahm, ergriff der Beschuldigte das für diesen Fall bereitgelegte und hinter dem Rücken versteckt gehaltene Messer und stach einmal zu. Im Gerangel bemerkte der Geschädigte den Stich erst später.

E. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Dabei spielen je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, seine Beweggründe und Motive eine Rolle (BGE 129 IV 6 E. 6.1). So ist zu berücksich- tigen, dass die Tat im Rahmen eines vom Beschuldigten provozierten und erwar- teten Konflikts erfolgte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Hand- lungsziel des Beschuldigten war, den Geschädigten zu töten. Gleichwohl nahm er tödliche Folgen in Kauf. Er handelte mithin bloss eventualvorsätzlich, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Zufügung der Verletzung han- delte er dagegen direktvorsätzlich. Seine Beweggründe bleiben letztlich unver- ständlich, hielt er doch stets und auch im Berufungsverfahren daran fest, lediglich aus Notwehr heraus gehandelt zu haben. Diese Behauptungen sind jedoch – wie oben aufgeführt – widerlegt. Letztlich bleibt es dabei, dass er sich nicht aus der Wohnung seiner Ex-Freundin wegweisen lassen wollte und er gegen den des- wegen herbeigerufenen Geschädigten wehren wollte. Hierfür setzte er geplant ein Messer ein. Nachdem er an jenem Abend floh und weder Alkohol- noch Drogeneinfluss erkennbar ist, liegt im Übrigen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor.

E. 2.3 Das Verschulden ist in Bezug auf die versuchte Tötung gegen den Ge- schädigten im mittleren Bereich einzustufen, was bei einer vollendeten Tötung eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 11 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

E. 2.4 Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Geschädigte den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist die verschuldens- unabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der

- 27 - Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Geschädigte wurde objektiv nicht schwer verletzt und wäre auch ohne ärztliche Versorgung wohl nicht in Lebensgefahr geraten (vgl. Urk. 5/6 S. 2), was indessen dem Zufall zu verdanken ist. Die Verwirklichung des Tatbestandseintritts lag daher vergleichsweise noch eher weit entfernt. Hinzu kommt, dass die Folgen der Tat glücklicherweise von untergeordneter Bedeutung sind. So musste sich der Geschädigte keinen medizinischen Eingriffen unterziehen und von physischen und/oder psychischen Langzeitfolgen ist nichts bekannt. Es rechtfertigt sich ange- sichts all dieser Umstände eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 8 Jahre Freiheits- strafe.

3. Einzelstrafen

E. 2.5 Der Geschädigte nahm offenkundig den Moment des Zustechens nicht wahr. Erst als er wieder aufstand, spürte er den Schmerz im Rücken. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 105 S. 23 und 34) ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt des Würgegriffs gestochen worden war, wie es der Beschuldigte selbst geltend machte. Auf die Ausführungen der Vertei- digung, wonach von einem Stechen während des "Schwitzkastens" auszugehen sei, braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 138 S. 15 ff.).

E. 2.6 Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beschränken sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts im Übrigen auf eigene Hypothesen und Interpretationen der Beweismittel (Urk. 138 S. 6 ff.), wobei hierzu auf das zuvor Ausgeführte sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 105 S. 8 ff.). Mit Nachdruck ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte für das Vor- handensein einer irgendwie gearteten Notwehrsituation zu Tage gefördert hat. Entsprechend erweisen sich die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldig-

- 16 - ten als haltlose Schutzbehauptungen, denen kein Glauben geschenkt werden kann. Entsprechend erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den einzig auf der Hypothese einer Notwehrsituation basierenden Vorbringen der Verteidi- gung.

E. 2.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte eine tätliche Aus- einandersetzung mit dem Geschädigten erwartete und hierfür ein Messer behän- digte. Es liegt nahe, dass er der anwesenden B._____ dabei erklärte, wofür er das Messer benötige, nämlich um es gegen den Geschädigten einzusetzen. Letztlich kann offen bleiben, ob er dabei von einem "aufschlitzen" sprach. Er gab jedenfalls klar kund, das Messer gegen den herbeigerufenen Geschädigten einsetzen zu wollen. Der Beschuldigte war in diesem Zeitpunkt in keiner Art und Weise in Bedrängnis, sondern hielt sich gegen den erkennbaren und geäusserten Willen von B._____ in ihrer Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte auf Veran- lassung von B._____ erschienen war, um den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung aufzufordern und dies entsprechend tat, gab der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der übrigen Anwesenden zu verstehen, dass er das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen gedenke. Zudem versetzte er dem Geschädigten zunächst eine Kopfnuss und hernach einen Faustschlag an die Wange. In der Folge nahm der Geschädigte den Beschuldigten in den Schwitz- kasten und die beiden fielen zu Boden. Daraufhin stach der Beschuldigte einmal mit dem Messer in den rechten, unteren Rücken des Geschädigten, wobei er eine Stichverletzung von ca. zwei Zentimetern Länge und fünf bis sechs Zentimetern Tiefe in Richtung der rechten Niere verursachte. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008, E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw.

- 17 - Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242, E. 3c, je m.H.).

E. 3 Dossier 2 Der Beschuldigte anerkannte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sach- verhalt hinsichtlich Dossier 2 vollumfänglich (Urk. 137 S. 24; Urk. 138 S. 47). Auf seine Einwände hinsichtlich des seiner Ansicht nach nicht verwirklichten Erfolges betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (E. IV.2).

E. 3.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom

28. auf den 29. April 2018 eine nicht näher bekannte Menge MDMA konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor Vor- instanz geltend machte, er habe das Betäubungsmittel unabsichtlich durch einen Schluck mit einem MDMA versetzten Getränk zu sich genommen. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand zutreffend mit dem Argument, dass die im Blut des Be- schuldigten nachgewiesene Konzentration deutlich über dem liegt, was bei einem einzelnen Schluck zu erwarten wäre (vgl. Urk. 105 S. 18). Mit der Berufung wird der Schuldspruch nicht mehr angefochten und damit auch der Einwand der unab- sichtlichen Einnahme nicht mehr erhoben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das MDMA bewusst und gewollt konsumierte. Diesem als leicht zu wertenden Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 300.– angemessen.

E. 3.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 nach dem Konsum des MDMA und unter dem

- 28 - Einfluss von 0.43 Gewichtspromille Alkohol im Blut um ca. 03.40 Uhr einen Personenwagen von F._____ bis G._____ führte. Auch wenn er nicht vollends be- rauscht war, führte sein Zustand zu einer Kollision mit einem korrekt parkierten Fahrzeug (dazu unten), womit sich die von ihm ausgehende Gefahr verwirklichte. Sein Verschulden ist mithin als mittelschwer zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten seine Fahrunfähigkeit bewusst war. Deswegen fuhr er auch nicht gleich los, sondern schlief nach eigenen Angaben zunächst im Fahrzeug etwas (Prot. I S. 32). Wenn er danach gleichwohl losfuhr, nahm er in Kauf, das Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand zu lenken. Dass er nicht fahrfähig war, musste ihm insbesondere aufgrund der Kollision mit einem anderen Fahrzeug bewusst sein. Entgegen seiner Sachdarstellung ist davon auszugehen, dass er diese bemerkte. Weil er gleichwohl weiter fuhr, führt die subjektive Tatkomponente zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Mona- ten angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vor- liegenden Verfahren erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen.

E. 3.3 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 durch die Kollision mit dem von ihm geführten Fahrzeug einen relativ geringfügigen Schaden an einem anderen Fahrzeug verur- sachte. Indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernte und seine Kontakt- daten nicht hinterliess oder die Polizei nicht verständigte, verstiess er gegen seine Pflichten als Lenker. Innerhalb des Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich der Ver- antwortung bzw. den Konsequenzen des Unfalls zu entziehen. Dies ist jedoch

- 29 - dem Tatbestand immanent, weshalb das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden nicht verändert. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen.

E. 3.4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Dieser Tatbestand überschneidet sich weitgehend mit dem Vorwurf des pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall und dem Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte blieb nicht am Unfallort und vereitelte damit die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit. Gleichwohl konnte diese nachträglich – wenn auch nicht in der gleichen Genauigkeit – noch festgestellt und bestimmt werden, weshalb eine entsprechende Verurteilung und Bestrafung erfolgt. Für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wäre daher eine Ein- zelstrafe im Bereich von rund einem Monat Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vorliegenden Verfahren er- schiene die Ausfällung einer Geldstrafe auch diesbezüglich nicht angemessen.

E. 3.5 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tunnel eine doppelspurige Linie mit Reflektoren überfuhr und die vor ihm fahrenden Fahrzeu- ge überholte. Dabei schuf er eine erhebliche und konkrete Gefahr einer Frontal- kollision mit dem Gegenverkehr, wegen dem er schliesslich wieder zurück auf die einzige korrekte Spur wechselte. Weder die parallel zu ihm fahrenden Fahrzeuge noch der Gegenverkehr hätten eine Möglichkeit gehabt, einer Kollision auszu- weichen, wenn der Beschuldigte keine Lücke gefunden hätte. Der Beschuldigte verletzte damit elementare Verkehrsregeln in gravierender Weise und verhielt sich waghalsig. Innerhalb des von einem bis vier Jahren reichenden Strafrahmens ist sein objektives Tatverschulden als nicht mehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer ohne erkennbares Motiv gefährdete. Seine

- 30 - Begründung, er sei "im Stress" gewesen bzw. habe es eilig gehabt, ist jedem waghalsigen Überholmanöver eigen. Es kommt hinzu, dass vorliegend – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Das Manöver wäre daher hinsichtlich des geltend gemachten "Stress" ohnehin völlig sinnlos gewesen. Entsprechend erfährt die objektive Tatkomponente durch das subjektive Tatverschulden keine Veränderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten angemessen.

E. 4 Zwischenfazit Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 124 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 800.–. Im Bereich der Delikte gegen das Strassen- verkehrsgesetz überschneiden sich die Taten, nicht hingegen in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Strafe auf

E. 8 ½ Jahre oder 102 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 600.– festzulegen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 105 S. 36, Prot. I S. 36 ff. ). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte bzw. aktualisierte er, dass er sich mittlerweile ein monatliches Gehalt aus der H._____ GmbH in Höhe von CHF 5'000.-- ausbezahle. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft sei er auch noch als Geschäftsführer und Inhaber bei der I._____ Group tätig. Er habe aufgrund der Gewinnausschüttungen dieser Gesell- schaften seine vor Vorinstanz noch mit ca. CHF 100'000.-- bezifferten Schulden mittlerweile abbezahlen können. Im Übrigen sei er weiterhin kinderlos und lebe derzeit in keiner Partnerschaft (Urk. 137 S. 1 ff.).

- 31 - Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 136): Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Januar 2011: Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter einfache Körperverletzung und Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einem Freiheitsentzug von 6 Wochen nach JStG bestraft. Der Freiheitsentzug wurde aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von einem Jahr. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013: Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014: Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Landfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2015: Der Beschuldigte wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

E. 13 Oktober 2014 bestraft. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 20. Mai 2015: Der Be- schuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestraft, unter Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist mithin betreffend Gewaltdelikte und Strassenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung, als der

- 32 - Beschuldigte als 18-Jähriger mit einem Baseballschläger auf ein unbewaffnetes Opfer losging, liegt indessen relativ lange zurück. Auch die Strassenverkehrs- delikte liegen bereits 5 Jahre zurück. Unter diesen Umständen erscheint eine Straferhöhung von 6 Monaten angemessen. Der Beschuldigte war sodann hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte und Betäu- bungsmitteldelikte vollumfänglich geständig. Dies betrifft jedoch einen verhältnis- mässig kleinen Teil der Strafe. Zudem bestritt er bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung hinsichtlich Dossier 3 das Fahrzeug gelenkt zu haben (Prot. I S. 38). In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung war der Beschuldigte ungestän- dig und zeigte – trotz des eingestandenen Stichs – weder Einsicht noch Reue. Entsprechend ist lediglich für die Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte eine Strafreduktion angezeigt. Gesamthaft ist die Strafe daher um 12 Monate zu reduzieren. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als ange- messen. Für den Betäubungsmittelkonsum und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall rechtfertigt sich eine Busse in Höhe von Fr. 600.–. Bei dieser Strafhöhe bzw. bei einer Busse fällt die Gewährung des bedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG)

- 33 -

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – abgesehen von einer leichten Strafreduktion – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

- (…)

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. (…)

- 34 -

5. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. beim FOR lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Tatort-Fotografie (A011'129'978); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'989); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'990); − Vergleichs-WSA (A011'130'000); − Messer (A011'130'011); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'033); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'044); − Mikrospuren - Klebbandasservat (A011'145'361); − Atelier-Fotografie (A011'145'372); − Kleider (A011'130'022); − Fotografie (A011'130'055); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'066); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'077); − Vergleichs-WSA (A011'130'088); − Kleider (A011'130'099); − Kleider (A011'130'102); − Atelier-Fotografie (A011'145'430).

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 336.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 693.85 Auslagen Fr. 349.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 2'417.95 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 185.00 Entschädigung Zeuge Fr. 14'261.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

- 35 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, sowie − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'615.60 amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 36 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, betr. vorinstanzlicher Disp. Ziff. 5 − das Forensische Institut Zürich betr. vorinstanzlicher Disp. Ziff. 5
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200246-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 30. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Februar 2020 (DG190017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2019 (D1 Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 105 S. 64 ff.): "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG;

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Gesamtstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen.

- 3 -

5. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. beim FOR lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Tatort-Fotografie (A011'129'978); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'989); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'990); − Vergleichs-WSA (A011'130'000); − Messer (A011'130'011); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'033); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'044); − Mikrospuren - Klebbandasservat (A011'145'361); − Atelier-Fotografie (A011'145'372); − Kleider (A011'130'022); − Fotografie (A011'130'055); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'066); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'077); − Vergleichs-WSA (A011'130'088); − Kleider (A011'130'099); − Kleider (A011'130'102); − Atelier-Fotografie (A011'145'430).

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 336.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 693.85 Auslagen Fr. 349.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 2'417.95 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 185.00 Entschädigung Zeuge Fr. 14'261.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 137):

1. Hinsichtlich Dossier 1 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Hinsichtlich Dossier 2 sei der Beschuldigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; der versuch- ten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. Hinsichtlich Dossier 3 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freizu- sprechen und stattdessen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG schuldig zu sprechen.

4. Das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich Dispo-Ziffer 2 aufzuheben und der Beschuldigte sei gesamthaft milder, mit einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren zu bestrafen.

5. Der Vollzug der Strafe sei bedingt aufzuschieben und die Busse sei zu bezahlen.

- 5 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve diejenigen der erbetenen Verteidigung, seien ausgangsgemäss teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien teilweise und die Kostend der amtlichen Verteidigung seien vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualantrag:

1. Eventualiter sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Vollzug der im Rahmen einer solchen Verurteilung auszusprechenden Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren sei sodann teilweise aufzuschieben und die auferlegte Busse sei zu bezahlen. Alsdann sei ausgangsgemäss die bestehende Schriftensperre bezüglich meines Mandanten aufzuheben und sämtliche amtliche Dokumente wieder herauszugeben.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 139):

1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten seien allesamt abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26.2.2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18.7.2018 angeordnete Ausweis- und Schriftensperre sei bis zum Vollzug der im vorliegenden Strafverfahren ausgefällten Freiheitsstrafe zu verlängern.

3. Die Kosten des Strafverfahrens, inkl. des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2020 wurde der Be- schuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der oben erwähnten Verkehrs- regelverletzungen sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.– bestraft (Urk. 105 S. 47). In der Folge verlängerte die Vorinstanz mit Beschluss gleichen Datums die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 18. Juli 2018 angeordnete und mit Verfügungen vom 25. März 2019, vom 11. September 2019 und vom 9. Dezember 2019 verlängerte Ausweis- und Schriftensperre bis am 26. August 2020, längstens bis zu einer allfälligen Beru- fungsverhandlung (Urk. 68). Am 3. März 2020 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 69). Mit Eingabe vom 6. März 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur X1._____ der Vorinstanz an, die alleinige Verteidigung des Beschuldigten übernommen zu haben und meldete erneut Berufung an (Urk. 71). Mit Eingabe vom 18. März 2020 stellte RA X1._____ den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Urk. 73). In der Folge merkte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom

2. April 2020 vor, dass das bisherige Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ und dem Beschuldigten beendet sei und bestellte dem Beschuldigten RA X1._____ als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 76). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. April 2020 zugestellt (Urk. 98). Mit Beschluss desselben Tages wies die Vorinstanz den Antrag des Beschuldig- ten auf Herausgabe seiner Ausweispapiere teilweise gut. Sie verfügte die vorübergehende Herausgabe der Identitätskarte des Beschuldigten zwecks Teil- nahme an einem Notariatstermin. Den darüber hinausgehende Antrag auf definiti- ve Herausgabe aller Reisepapiere wies die Vorinstanz ab (vgl. Urk. 101).

- 7 - Am 19. Mai 2020 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 105). Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2020 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 7. August 2020 auf vorübergehende Sistierung der Ersatzmassnahmen bzw. zeitweise Herausgabe seine Reisepapiere abgewiesen (Urk. 129). Mit Präsidial- verfügung vom 19. August 2020 wurde sodann die Ersatzmassnahme bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 131). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. St. X1._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser (Prot. II S. 8). II. Prozessuales Mit der Berufung wird der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Disp. Ziff. 1 al. 1), qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln (Disp. Ziff. 1 al. 2) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Disp. Ziff. 1 al. 4) angefochten. Gleichzeitig sind die damit zusammenhängenden Folgen angefochten, namentlich die Sanktion und deren Vollzug (Disp. Ziff. 2 bis 4), sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 7; Urk. 105 S. 48). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Disp. Ziff. 1 al. 3), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Disp. Ziff. 1 al. 5) und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Disp. Ziff. 1 al. 6) sowie die Einziehung bzw. Vernichtung sichergestellter Gegenstände (Disp. Ziff. 5) und die Festsetzung der Kosten (Disp. Ziff. 6), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 8 - III. Sachverhalt

1. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 105 S. 7 f.). Erneut ist festzuhal- ten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlasten- de Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stich- festen Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu ver- langen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschul- digte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176 vom 20. September 2016, E. III/3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

- 9 -

2. Dossier 1 2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten und der Zeugen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich wiedergegeben. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Per- sonen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schlüssig und zutreffend, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 8 ff., S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervor- hebungen. 2.2 Der Beschuldigte führte mit B._____ während ca. zwei Jahren eine Bezie- hung, welche B._____ zeitweise abbrach, um sie später wieder aufzunehmen. Während B._____ in der Untersuchung geltend machte, sich vom Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall vom 14. Januar 2018 getrennt zu haben (Urk. 4/1 S. 3), erklärte der Beschuldigte, eine solche Trennung habe nicht stattgefunden (Urk. 2/1 S. 4). Gleichwohl räumte er ein, dass B._____ ihn zum Tatzeitpunkt auf WhatsApp geblockt hatte (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 137 S. 7). Dessen ungeachtet er- schien er am 14. Januar 2018 beim Gartensitzplatz von B._____, welche mit ihm zunächst durch das Fenster gesprochen und ihm mitgeteilt habe, sie wolle nicht mit ihm sprechen. Er solle besser weggehen, sie habe C._____, den Geschädig- ten, gerufen (Urk. 2/1 S. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen B._____ und dem Beschuldigten an jenem Abend zu- mindest unterbrochen und sein Erscheinen nicht erwünscht war. Es wurde ihm sogar deutlich mitgeteilt, dass C._____ verständigt sei und komme, vor welchem der Beschuldigte nach eigenen Angaben grosse Angst gehabt habe (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 137 S. 11). B._____ führte aus, der Beschuldigte habe in der Folge auf dem Gartensitzplatz herum geschrien, was die Schwester von B._____, D._____, veranlasst habe, aus ihrer nahegelegenen Wohnung zu kommen und dem Beschuldigten mitzuteilen, er solle aufhören zu schreien (Urk. 4/2 S. 1). Er habe aber gesagt, er habe gar nicht geschrien. Dies kommentierte sie mit der Bemerkung "sonst hätte ich es ja nicht gehört" (Urk. 4/2 S. 1). Als B._____ ihre Schwester mit dem Beschuldigten

- 10 - auf dem Gartensitzplatz habe sprechen sehen, sei sie – gemäss übereinstim- mender Darstellung der beiden Schwestern – aus der Wohnung gekommen und habe den Beschuldigten in ihre Wohnung gelassen, weil sie draussen nicht habe laut diskutieren wollen (vgl. Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2). D._____ hat eigenen Angaben zufolge beobachtet, wie B._____ den Beschuldig- ten in der Wohnung aufgefordert habe, wieder zu gehen, welcher Aufforderung der Beschuldigte aber nicht nachgekommen sei. B._____ habe ihr (D._____) da- raufhin erklärt, es sei alles gut, der Geschädigte werde auch noch kommen und sie solle gehen. In der Folge sei sie (D._____) langsam aus der Wohnung gegan- gen und habe sich in der Nähe des Gartensitzplatzes aufgehalten (vgl. Urk. 4/2 S. 2). Daraufhin hätten B._____ und der Beschuldigte in der Küche miteinander gespro- chen. Dabei – so der Beschuldigte – habe ihm B._____ gesagt, er werde schon sehen, wenn der Geschädigte komme. Der Beschuldigte habe sodann das Kü- chenmesser ergriffen und es nach eigenen Angaben zu seinem eigenen Schutz in den rückseitigen Hosenbund gesteckt. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, et- was mit dem Messer zu tun (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 137 S. 11). Demgegenüber erklär- te B._____, der Beschuldigte habe das Messer mit den Worten ergriffen, dass er den Geschädigten aufschlitzen werde (Urk. 4/1 S. 3). In der Folge erschien der Geschädigte beim Gartensitzplatz von B._____. D._____ führte hierzu aus, sie habe zusammen mit dem Geschädigten die Woh- nung von B._____ betreten. Der Geschädigte sei hierbei sehr ruhig gewesen. Er habe den Beschuldigten auffordern wollen, zu gehen. Der Geschädigte habe die Türe geschlossen, wobei sie draussen gewesen sei. In diesem Moment habe sie gesehen, wie der Beschuldigte "völlig ausser sich" gewesen sei. Sie habe gese- hen, wie der Beschuldigte dem Geschädigten eine Kopfnuss verpasst habe, wo- raufhin dieser getaumelt sei. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin um den Bauch gepackt. In diesem Moment habe ihr ihre Schwester – B._____ – zugerufen, sie solle die Polizei alarmieren, weshalb sie wieder in ihre Wohnung habe gehen müssen (Urk. 4/3 S. 6).

- 11 - 2.3 Der genaue Tatablauf des Zustechens wird vom Beschuldigten und den übrigen Beteiligten unterschiedlich geschildert: Der Beschuldigte macht geltend, er habe dem Geschädigten gesagt, er solle so, wie er in die Wohnung gekommen sei, wieder hinausgehen (Urk. 2/1 S. 14). Der Geschädigte habe versucht, ihn zunächst aus der Wohnung zu ziehen und ihn hernach in den Schwitzkasten genommen, worauf er den Geschädigten, um nicht zu ersticken, aus einem Reflex mit dem Messer gestochen habe. Der Geschädigte sei sofort aufgestanden und habe ihn wieder angegriffen. "In der Angst wusste ich nicht was machen. Ich war in Lebensgefahr, hatte das Gefühl, ich würde sterben. Ich gab ihm eine Faust und rannte weg. Das Messer warf ich fort, als ich ihm in den Rücken gestochen habe" (Urk. 2/1 S. 6, S. 14). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er im Wesentlichen an seiner Sachdarstellung fest, wobei er relativierte, sie seien beide aufeinander losgegangen. Er habe dem Geschädigten keinen Kopfstoss gegen die Nase gegeben und ihn auch nicht mit der rechten Faust auf die Wange geschlagen. Es stimme, wenn der Geschädigte ausführe, dass er ihn ca. eine Minute unter Kontrolle gehabt habe. Es sei eine lange [Minute] gewesen. Er habe das Messer nach dem Stich sofort losgelassen/fallengelassen (vgl. Prot. I S. 23 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er sei ruhig mit B._____ am Reden gewesen, als der Geschädigte durch die Balkontüre "hineingeplatzt" und sofort auf ihn losgegangen sei. Der Ge- schädigte habe ihn drei Mal am Arm gepackt und versucht, ihn herauszuzerren. Nach dem dritten Versuch seien sie dann aufeinander los. Das Messer habe er dabei zu seiner eigenen Sicherheit hinter seinem Rücken gehabt (Urk. 137 S. 13). Der Geschädigte habe ihn gepackt und sie seien zu Boden gegangen. Dort habe ihn der Geschädigte stark im "Schwitzkasten" gehalten. Er habe mit Handzeichen versucht, den Geschädigten dazu zu bringen, loszulassen, da er keine Luft bekommen habe. Nach einer Minute im Schwitzkasten sei ihm heiss und schlecht geworden. Aus Angst um sein eigenes Leben habe er den Messerstich gemacht (Urk. 137 S. 16). Dieser Darstellung widersprachen indessen die übrigen Anwesenden B._____, D._____ und der Geschädigte glaubhaft. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte nach dem Erscheinen des Geschädigten von diesem (ruhig) auf-

- 12 - gefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde den Geschädigten umbringen bzw. abstechen. Er sei auf den Geschä- digten zugegangen und habe ihm eine Kopfnuss sowie einen Faustschlag ver- setzt (vgl. Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2, Urk. 4/3 S. 6, Urk. 4/4 S. 6, Urk. 3/1 S. 2). In der Folge habe der Geschädigte den Beschuldigten während ca. einer Minute in den Unterarmwürgegriff bzw. "Schwitzkasten" genommen und dann losgelassen (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 3/1 S. 3). Nachdem der Geschädigte wieder aufgestanden sei, habe er einen Schmerz im Rücken gespürt und nicht gewusst, ob er gekickt oder mit einem Messer gestochen worden sei (Urk. 3/1 S. 3). B._____ habe dem Be- schuldigten das Messer aus der Hand genommen (Urk. 3/1 S. 3) und sich dabei geschnitten (Urk. 2/1 S. 6). Die jeweiligen Schilderungen von B._____, D._____ und des Geschädigte fliessen dabei nahtlos ineinander. Sie sind aus der jeweili- gen Perspektive geschildert, plausibel und damit sehr glaubhaft. Mit der Vo- rinstanz erscheinen ihre Aussagen weitestgehend frei von Interpretationen oder nachträglichen Anpassungen oder Ergänzungen. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, die drei Beweispersonen würden sich untereinander sehr gut kennen, weshalb ihre Glaubwürdigkeit besonders zu prüfen sei (Urk. 138 S. 7 ff.). Zutreffend ist, dass B._____ und D._____ Schwes- tern sind und der Geschädigte ein guter Freund von B._____ ist bzw. auch D._____ kennt. Diese Ausgangslage weckt indessen nicht generell Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Personen. So ist nicht ersichtlich, weshalb sich die drei abgesprochen haben sollten, um dem Beschuldigten ein schwerwiegendes Delikt anzulasten, wenn dieser dieses gar nicht begangen hätte. Entscheidend ist viel- mehr, dass es weniger auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Personen als auf die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ankommt. Hierbei fällt im vorliegen- den Fall – wie erwähnt – auf, dass die Schilderungen der drei Beweispersonen nahtlos ineinander übergehen. So wurden nur solche Sachverhalte geschildert, welche von der betreffenden Person auch wahrgenommen werden konnten. Bei- spielsweise schilderte D._____ zunächst, wie sich der Beschuldigte zu Beginn des Vorfalles auf dem Sitzplatz verhalten habe und sie danach in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, um die Polizei zu alarmieren. Das eigentliche Tatgeschehen rund um den Messerstich konnte sie demzufolge nicht wahrnehmen und gab dies

- 13 - auch so zu Protokoll (vgl. Urk. 4/3 S. 6 f.). Auch der Geschädigte gab zu Protokoll, während der Auseinandersetzung nicht bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer gestochen hat, sondern dass ihm dies erst später aufgefallen sei (Urk. 3/3 S. 6). Auch sonst sind in den Aussagen der drei Beweispersonen keinerlei übertriebene Belastungen zu erkennen. Dies wäre im Übrigen auch da- her nicht zu erwarten, da der Beschuldigte erklärte, er und B._____ hätten noch immer ein freundschaftliches Verhältnis (vgl. Urk. 137 S. 15), weshalb nicht nach- vollziehbar wäre, dass sie ihn zu Unrecht wegen eines so gravierenden Vorwurfs belasten sollte. Gesamthaft gesehen sind die detaillierten und nahtlos ineinander übergehenden Schilderungen von B._____, D._____ und dem Geschädigten glaubhaft. Es ist mithin – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 14 ff.) – von ihren Aussagen auszugehen. Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint demgegenüber aus mehreren Gründen unglaubhaft: Zunächst stand es dem Beschuldigten nicht zu, den Ge- schädigten aus der Wohnung von B._____ zu weisen. Er hatte kein Hausrecht und der Geschädigte war auf ausdrücklichen Wunsch von B._____ anwesend bzw. wegen der unerwünschten Anwesenheit des Beschuldigten herbeigerufen worden. Sodann befand sich der Beschuldigte in keiner für ihn unerwarteten Situ- ation. Im Gegenteil, hatte er doch das Messer gerade im Hinblick auf die Ausei- nandersetzung mit dem Geschädigten behändigt. Als dieser wie erwartet er- schien, hielt der Beschuldigte das Messer versteckt im Hosenbund (vgl. auch Urk. 137 S. 13). In dieser Konstellation ging es dem Beschuldigten offensichtlich nicht darum, sich zu verteidigen bzw. den Geschädigten mit dem Messer abzu- schrecken und von einem Angriff abzuhalten. Wenn sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben auf eine "Rangelei" mit dem Geschädigten eingelassen haben will, steht dies im Widerspruch zur grossen Angst vor dem Geschädigten, aus welcher er das Messer behändigt haben will. 2.4 Schliesslich gilt es auch zu betonen, dass sich der Beschuldigte mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit zunächst Zugang zur Wohnung von B._____ verschafft und schliesslich ebenso hartnäckig darin verblieben ist. Seine Aussa- gen, er habe auch in der Wohnung gewohnt, seine Kleider dort gehabt und Miete

- 14 - bezahlt (Urk. 137 S. 21), vermögen daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen war es die Wohnung von B._____, in welcher sich der Beschuldigte bloss häufig aufgehalten hat (vgl. Urk. 4/4 S. 2). Das Hausrecht stand ihm klarerweise nicht zu. Spätestens nachdem B._____ ihn persönlich aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen und ihm mitgeteilt hat, dass der Geschädigte kommen werde (Urk. 4/4 S. 6), musste dem Beschuldigten klar sein, dass seine Anwesenheit nicht er- wünscht war. Angesichts dieses unmissverständlichen Verhaltens von B._____ kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass es in der Beziehung zwischen ihr und ihm oft so gewesen sei, dass man gesagt habe, man wolle den anderen nicht sehen und ihn schlussendlich aber doch habe sehen wollen (vgl. Urk. 137 S. 22). Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung durch sein hartnäckiges und penetrantes Verbleiben in der Wohnung selbst provoziert. Unglaubhaft sind auch die Behauptungen des Beschuldigten, er sei – entgegen der Schilderungen der drei Beweispersonen – am besagten Abend ganz ruhig gewesen und habe mit B._____ einen Tee getrunken und geredet, bis der Ge- schädigte "hineingeplatzt" sei (vgl. Urk. 137 S. 9 f. und S. 13). Wenn der Beschuldigte tatsächlich ganz ruhig gewesen wäre und zusammen mit B._____ bei ihr zuhause gemütlich einen Tee getrunken hätte, wäre zunächst nicht nach- vollziehbar, warum diese einen Bekannten zur Hilfe rufen und sodann die Schwester bitten würde, die Polizei zu alarmieren. Ebenfalls steht dieser Darstel- lung diametral entgegen, dass der Beschuldigte ein Messer behändigt hat, als er erfuhr, dass B._____ den Geschädigten gerufen habe und dieser bald in der Wohnung erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschul- digten geschilderte Situation, in welcher bloss gemütlich gesprochen und Tee ge- trunken worden sei, absolut lebensfremd. Es ist daher auch in dieser Hinsicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein penetrantes Verbleiben in der Wohnung den Auslöser für die Auseinandersetzung selbst gesetzt hat. Auch die Behauptung des Beschuldigten, er sei unter dem Schwitzkasten beinahe erstickt und habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er zugestochen habe, ist nicht glaubhaft. Keine der anwesenden Personen beschrieb, dass der Geschädig- te den Beschuldigten längere Zeit im Schwitzkasten gehalten habe oder dass

- 15 - dieser gar blau angelaufen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte hierzu, er habe nach dem Vorfall Spuren am Hals gehabt, habe sich aber nicht bei einem Arzt untersuchen lassen, sondern die Spuren lediglich seinen Eltern gezeigt (Urk. 137 S. 22). Wenn er denn tatsächlich in Lebensgefahr geschwebt wäre bzw. er dies zumindest subjektiv so empfunden hätte, wäre zu erwarten, dass er sich ärztlich untersuchen lassen hätte. Zudem hatte der Be- schuldigte offensichtlich damit gerechnet, dass er in der zunächst handgreiflichen Auseinandersetzung unterliegen könnte. Genau für diesen Fall hatte er sich das Messer im Bund bereit gelegt und versteckt gehalten. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass er gleichwohl zuwartete, bis der Schwitzkasten unerträglich wurde. Es ist mithin von keiner echten Lebensgefahr auszugehen. Der Vorinstanz ist beizu- pflichten, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 34 ff.) – keine Notwehrlage vorlag (Urk. 105 S. 25). Die Behauptung, der Beschuldigte habe aus Todesangst zugestochen, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. hierzu auch E. VI.1). 2.5 Der Geschädigte nahm offenkundig den Moment des Zustechens nicht wahr. Erst als er wieder aufstand, spürte er den Schmerz im Rücken. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 105 S. 23 und 34) ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits im Zeitpunkt des Würgegriffs gestochen worden war, wie es der Beschuldigte selbst geltend machte. Auf die Ausführungen der Vertei- digung, wonach von einem Stechen während des "Schwitzkastens" auszugehen sei, braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 138 S. 15 ff.). 2.6 Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beschränken sich hinsichtlich des Anklagesachverhalts im Übrigen auf eigene Hypothesen und Interpretationen der Beweismittel (Urk. 138 S. 6 ff.), wobei hierzu auf das zuvor Ausgeführte sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 105 S. 8 ff.). Mit Nachdruck ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte für das Vor- handensein einer irgendwie gearteten Notwehrsituation zu Tage gefördert hat. Entsprechend erweisen sich die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldig-

- 16 - ten als haltlose Schutzbehauptungen, denen kein Glauben geschenkt werden kann. Entsprechend erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den einzig auf der Hypothese einer Notwehrsituation basierenden Vorbringen der Verteidi- gung. 2.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte eine tätliche Aus- einandersetzung mit dem Geschädigten erwartete und hierfür ein Messer behän- digte. Es liegt nahe, dass er der anwesenden B._____ dabei erklärte, wofür er das Messer benötige, nämlich um es gegen den Geschädigten einzusetzen. Letztlich kann offen bleiben, ob er dabei von einem "aufschlitzen" sprach. Er gab jedenfalls klar kund, das Messer gegen den herbeigerufenen Geschädigten einsetzen zu wollen. Der Beschuldigte war in diesem Zeitpunkt in keiner Art und Weise in Bedrängnis, sondern hielt sich gegen den erkennbaren und geäusserten Willen von B._____ in ihrer Wohnung auf. Nachdem der Geschädigte auf Veran- lassung von B._____ erschienen war, um den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung aufzufordern und dies entsprechend tat, gab der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der übrigen Anwesenden zu verstehen, dass er das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen gedenke. Zudem versetzte er dem Geschädigten zunächst eine Kopfnuss und hernach einen Faustschlag an die Wange. In der Folge nahm der Geschädigte den Beschuldigten in den Schwitz- kasten und die beiden fielen zu Boden. Daraufhin stach der Beschuldigte einmal mit dem Messer in den rechten, unteren Rücken des Geschädigten, wobei er eine Stichverletzung von ca. zwei Zentimetern Länge und fünf bis sechs Zentimetern Tiefe in Richtung der rechten Niere verursachte. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008, E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw.

- 17 - Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242, E. 3c, je m.H.).

3. Dossier 2 Der Beschuldigte anerkannte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sach- verhalt hinsichtlich Dossier 2 vollumfänglich (Urk. 137 S. 24; Urk. 138 S. 47). Auf seine Einwände hinsichtlich des seiner Ansicht nach nicht verwirklichten Erfolges betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (E. IV.2).

4. Dossier 3 Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf, am Montag 27. November 2017 im Tunnel E._____ der Autostrasse A8 aus dem flüs- sig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Sicherheitslinie über- fahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und ei- nen Motorroller überholt zu haben. Wegen des Gegenverkehrs sei er wieder auf die korrekte Fahrbahn eingebogen, und zwar zwischen dem Motorroller und ei- nem Lastwagen (Prot. I S. 38). Da er diesen Vorwurf auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte (Urk. 137 S. 24) und sich im Übrigen hinsichtlich des genauen Ablaufs des Überholmanövers aus den Videoaufnahmen aus dem Tunnel das Notwendige ergibt, ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Tötung i.S.v. Art. 111 StGB sowie die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz, zum Versuch und zur Notwehr unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 105 S. 22 ff., S. 25). Auf diese Erwägun- gen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden

- 18 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervor- hebungen und Präzisierungen: Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht nur weigerte, der Forde- rung von B._____ zum Verlassen der Wohnung nachzukommen, er bereitete sich sogar auf eine Auseinandersetzung mit dem zur Unterstützung von B._____ her- beigerufenen Geschädigten vor. Hierzu behändigte er ein Messer und steckte es sich in den Hosenbund, um es im Konflikt einzusetzen. Dem Beschuldigten stand jedoch zu jeder Zeit der Weg zum Ausgang offen und er hatte genügend Gele- genheiten, dem Streit auszuweichen. Nachdem der Geschädigte erschien, hielt der Beschuldigte das Messer hinter dem Rücken (so der Beschuldigte Prot. I S. 21), und griff den Geschädigten mit einem Kopfstoss und einem Faustschlag an. Wenn der Geschädigte ihn hernach in den Schwitzkasten nahm, war dies eine zu erwartende und durchaus angemessene Reaktion. Der Beschuldigte war in dieser Situation keineswegs in Lebensgefahr, führte er doch selbst aus, dass er lediglich ca. eine Minute festgehalten wurde, auch wenn ihm dies lang erschien (vgl. Prot. I S. 24). Typische Schmerzen, wie sie bei einem Würgen zu erwarten wären, schilderte der Beschuldigte nicht. Im Schwitzkasten bestätigte sich jedoch die Befürchtung des Beschuldigten, dass er dem Geschädigten unterliegen wür- de, was er nicht hinzunehmen gedachte. Aus diesem Grunde zückte er das für diese Situation bereitgelegte Messer und stach einmal zu. Der Beschuldigte ging mithin planmässig vor und mit dem Verstecken des Messers im Hosenbund of- fenbarte auch, dass er sich bei der Auseinandersetzung nicht in einer Notwehrla- ge wähnte, war es doch offensichtlich auf einen überraschenden Angriff seiner- seits ausgerichtet. Dass sich der Beschuldigte denn auch keineswegs im Recht erachtete, zeigt auch sein rasches Verschwinden vom Tatort nach dem Zustechen und sein Untertauchen nach dem Vorfall. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwähnt, lag demnach keine Notwehrlage vor. Rechtferti- gende oder entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 15 bzw. Art. 16 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Aufgrund der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin auf eine Beziehung mit B._____ drängte, welche sich von ihm getrennt

- 19 - hatte. Er wollte sich nicht wegweisen lassen und als Sieger aus einer Auseinan- dersetzung mit dem Geschädigten, einem engen Freund von B._____, hervorge- hen. Hierfür wollte er den Geschädigten mit dem überraschenden Einsatz des Messers wohl primär kampfunfähig machen, weshalb er einmal zustach. Soweit die Vorinstanz jedoch von einer möglichen Verteidigungsabsicht spricht (Urk. 105 S. 23), ist dem zu widersprechen. Ein zur Verteidigung eingesetztes Messer wäre nicht versteckt gehalten, sondern von Anfang an zur Abwehr/Verteidigung einge- setzt worden. Wenn das Messer erst dann eingesetzt wurde, als ein Unterliegen in der Auseinandersetzung absehbar wurde, ist darin keine Verteidigungsabsicht zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen lässt sich ein direkter Tötungsvor- satz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen, auch wenn der Beschul- digte beim Behändigen des Messers wie auch kurz vor der Auseinandersetzung davon sprach, das Messer gegen den Geschädigten einzusetzen. Hierbei ist zu Gunsten des Beschuldigten von einem Imponiergehabe auszugehen. Die Vertei- digung wies vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Falle einer Tötungsabsicht dem Geschädigten kaum einen Kopfstoss und einen Faust- schlag versetzt hätte (vgl. Urk. 66 S. 9). Trotzdem ist offensichtlich, dass Stiche mit einem ca. 12 cm langen Messer in den Torso ohne Weiteres zu lebensgefähr- lichen Verletzungen führen können, was auch dem Beschuldigten bewusst war (vgl. Prot. I S. 29). Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte beim Stich unmöglich abschätzen konnte, ob er lebenswichtige Blutgefässe oder Organe trifft (Urk. 105 S. 23). Hinzu kommt, dass er sich im Zeitpunkt des Zustechens im Schwitzkasten und mitten in einem dynamischen Geschehen befand. Der Stichkanal von 5 bis 6 cm Länge in Richtung der Niere (Urk. 5/6 S. 1) weist auf eine nicht unerhebliche Wucht beim Zustechen hin. Der Beschuldigte überliess es daher dem Zufall, ob er mit dem Messerstich den Ge- schädigten tödlich verletzt. Er nahm somit dessen Tod in Kauf, auch wenn er nur einmal zustach. Daher ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen. 1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten, eventualvorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllte. Er handelte nicht aus einer Notwehr- lage heraus, hatte er doch die Auseinandersetzung erwartet, begonnen und das

- 20 - Messer erst eingesetzt, als sich das Blatt wie von ihm vermutet zu seinen Ungunsten zu wenden begann.

2. Dossier 2 Im Berufungsverfahren ist nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 den besagten Unfall verursachte und sich vom Tatort entfernte, ohne auf die Polizei zu warten. Er musste mit einer Massnahme zur Ermittlung seiner Fahrfähigkeit rechnen. Der Beschuldigte ficht mit der Berufung seine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG an und macht geltend, eine solche sei lediglich versucht worden. So habe im Nachhinein festgestellt werden können, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Einfluss von MDMA gestanden sei. Der Tatbestand sei daher nicht erfüllt, sondern nur versucht (Urk. 138 S. 48). Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersu- chung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Im Falle eines Unfalls, bei dem eine Klärung des Unfallhergangs erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass der Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit rechnen muss (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a). Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend gemacht hat, konnte der Beschuldigte erst rund 2.5 Stunden nach der Tat, ca. um 06:15 Uhr, zufällig von der Polizei angehalten werden, wobei erst um 08:15 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt werden konnte (Urk. 140 S. 4). Dies führte dazu, dass die Feststellung der Fahrfähigkeit auf deutlich weniger aus- sagekräftigen Grundlagen beruhte und entsprechend hinsichtlich der Blutalkohol-

- 21 - konzentration eine grosse Bandbreite von 0.43 bis 1.34 Promille resultierte (vgl. Urk. D2/4/3 S. 2). Der Beschuldigte vereitelte durch sein Verhalten somit eine präzise und aussagekräftige Feststellung der Fahrfähigkeit. Selbst wenn die Fahrfähigkeit aber präzis hätte festgestellt werden können, hätte aus folgenden Gründen ein Schuldspruch wegen des vollendeten Delikts zu erfol- gen: Die Tatvariante des Sich-Entziehens ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet ist. Damit wird derjenige un- ter Strafe gestellt, der nur schon die zeitgerechte Durchführung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration behindert, indem er sich beispielswei- se unerlaubterweise vom Unfallort entfernt und sich so dem Zugriff durch die Poli- zei zu entziehen versucht (vgl. BGer Urteil 6S.275/2006 vom 5. September 2006, E. 3.2). Das Bundesgericht hat zwar in seiner jüngeren Rechtsprechung diese Frage nicht mehr so klar beantwortet und auf die unterschiedlichen Lehrmeinun- gen hingewiesen, betonte aber gleichwohl, dass Art. 91a SVG eine reibungslose Durchführung von angeordneten Massnahmen bzw. Amtshandlungen und damit den geordneten Gang der Rechtspflege ermöglichen soll (vgl. BGE 146 IV 88, E. 1.6.1 f.). Das Bundesgericht gab aber damit nicht oder zumindest nicht klar zu erkennen, dass es von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sich-Entziehen von Art. 91a SVG als Tätigkeitsdelikt abweichen will. Mithin ist der Beschuldigte aufgrund des Sich-Entziehens der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und nicht etwa nur des Versuchs hierzu schuldig zu sprechen.

3. Dossier 3 Der Beschuldigte ist wie erwähnt geständig, im Tunnel E._____ der Autostrasse A8 aus dem flüssig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Si- cherheitslinie mit Reflektoren überfahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und einen Motorroller überholt zu haben. Damit beging er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Davon geht auch die Verteidigung aus.

- 22 - Strittig ist im Berufungsverfahren, ob er sich damit auch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar machte, wie die Vorinstanz annahm. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein- geht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das Gesetz definiert den Begriff des waghalsigen Überholmanövers nicht näher. In der Lehre wird – teilweise unter Verweis auf die parlamentarischen Beratungen – die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um Überholmanöver handeln müsse, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahen- dem Gegenverkehr erfolgen. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (BGer Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 m.w.H.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Insoweit darf der Fahrzeugführer auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste (BGer 6B_904/2015 Urteil vom 27. Mai 2016, E. 6.2.2 und Urteil 6S.155/2003 vom 19. August 2003, E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Über- fahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrs- regelverletzung dar (BGE 136 II 447 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist indessen nicht erfor- derlich (vgl. BGer Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019, E. 1.1.1. f.). Zum Eventualvorsatz kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

- 23 - Mit dem Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie mit Reflektoren in einem Tunnel zu überfahren, soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gerät, wo es mit korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen frontal kollidieren kann, zumal diese nicht seitlich ausweichen können. Eine Kollision kann für die Betroffenen tödliche Konsequenzen haben, zumal Rettungsfahrzeuge im Tunnel einen erschwerten Zugang haben. Zudem können nachfolgende Fahrzeuge ihrer- seits verunfallen oder bei einem Brand nur schwer aus dem Tunnel entkommen. Weiter kommt hinzu, dass viele Verkehrsteilnehmer aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse in einem Tunnel grundsätzlich angespannter fahren als ausserhalb, weshalb bei einem nicht vorhersehbaren und verbotenen Überholma- növer auch damit zu rechnen ist, dass nicht jeder überholte Verkehrsteilnehmer ruhig, gelassen und angemessen reagiert. Dies erhöht das Unfallrisiko ebenfalls, zumal niemand damit rechnen muss, in einem Tunnel wie dem vorliegend zur Diskussion stehend, überholt zu werden. Das Verbot des Überfahrens der doppel- ten Sicherheitslinie mit Reflektoren im Tunnel stellt daher mit der Vorinstanz eine elementare Verkehrsregel im Schweizerischen Strassenverkehr dar (vgl. Urk. 105 S. 29). Vorliegend fand das Überholmanöver um 11.20 Uhr in einem Tunnel statt, in dem eine Geschwindigkeit von 80 km/h zulässig ist. Der Videoaufnahme lässt sich entnehmen, dass jede Fahrtrichtung nur eine Spur hat, die Strecke gerade ist und im Moment des Überholens kein Gegenverkehr zu erkennen war. Der Beschuldig- te musste indes um diese Tageszeit mit Gegenverkehr rechnen. Daran ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben nicht daran gedacht habe (Prot. I S. 39: "Ich habe nicht so weit gedacht, dass es so gefährlich sein könnte.") bzw. der Ansicht ist, dass es sicher gewesen sei und er habe überholen können (Urk. 137 S. 25). Den Videos lässt sich weiter entnehmen, dass er während einer längeren Strecke auf der Überholspur fuhr und dabei mehrere Fahrzeuge überholte. So war der Gegenverkehr auch der Grund für sein erneutes Wiedereinschwenken auf die korrekte Fahrbahn (so der Beschuldigte in Prot. I S. 38). Der Beschuldigte konnte jedoch nicht damit rechnen, ohne Weiteres wieder auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können, wenn Gegenverkehr auftaucht, hatte er doch diese gerade zum Überholen dieser Fahrzeuge verlassen und wusste damit, dass diese einer

- 24 - rechtzeitigen Rückkehr entgegenstehen. Aufgrund der einspurigen Strecke hatten diese Fahrzeuge keinen Raum zum Ausweichen und mussten aufgrund der doppelten Sicherheitslinie auch nicht damit rechnen, überholt zu werden. Zudem hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, sich zu Beginn des Überholmanövers zu versichern, dass ein rechtzeitiges Einfügen in den Normalverkehr möglich war. Zusammenfassend verletzte der Beschuldigte mit dem Überholmanöver eine sehr elementare Verkehrsvorschrift. Aufgrund der zum Ende seines Manövers auf- tauchenden entgegenkommenden Fahrzeuge gefährdete er diese sowie die überholten Fahrzeuge unmittelbar und konkret, konnte er doch nicht ohne Weite- res darauf vertrauen, wieder rechtzeitig auf die korrekte Fahrbahn wechseln zu können. Der vom Beschuldigten angegebene Grund, er sei "im Stress" gewesen (Prot. I S. 39) vermag sein Verhalten in keiner Weise zu erklären, zumal – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Es ist daher von einem vollkommen nutzlosen, unsinnigen und waghalsigen Überholmanöver im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist neben den bereits rechtkräftigen Schuldsprüchen weiter der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Straf- zumessung richtig dargelegt (Urk. 105 S. 31 ff.). Auf diese zutreffenden Aus- führungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten,

- 25 - dass zur objektiven Tatschwere bei Tötungen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu berücksichtigen ist, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die objektive Tatschwe- re ist nicht nur anhand des äusseren Tatablaufes und der unmittelbaren Vorberei- tungshandlungen zu bewerten, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Be- trachtung mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch beim Grundtatbestand (Art. 111 StGB) massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich anhand aller Tatkomponenten, die einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zu- zuordnen sind. Entsprechend sind subjektive Merkmale nach der Konzeption der Tötungstatbestände bei der Strafzumessung von Beginn weg zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1).

2. Einsatzstrafe: Tötung 2.1 In objektiver Hinsicht kann auf die bereits oben dargelegten Tatumstände verwiesen werden. Die Verletzung des Geschädigten führte zu einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit. Es bestand keine Lebensgefahr oder bleibende Arbeitsunfä- higkeit. Mit anderen Worten erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Es ist dabei aber le- diglich dem Zufall zu verdanken, dass er nicht schlimmer verletzt wurde. Demge- genüber floh der Beschuldigte vom Tatort, ohne sich darum zu kümmern, welche Verletzung er dem Geschädigten nun effektiv zugefügt hatte und ob dieser medi- zinische Hilfe benötigt. Zwar war der Geschädigte dem Beschuldigten körperlich überlegen, dieser hatte sich jedoch im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem Messer bewaffnet und war ihm mithin objektiv gleichwohl überlegen. Diese Überlegenheit spielte der Beschuldigte jedoch nicht von Beginn weg aus. Er wurde zunächst gegen den Geschädigten tätlich, indem er ihm einen Faustschlag

- 26 - und eine Kopfnuss verpasste. Erst als der Geschädigte darauf reagierte und ihn überwältigte bzw. in den Schwitzkasten nahm, ergriff der Beschuldigte das für diesen Fall bereitgelegte und hinter dem Rücken versteckt gehaltene Messer und stach einmal zu. Im Gerangel bemerkte der Geschädigte den Stich erst später. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Dabei spielen je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, seine Beweggründe und Motive eine Rolle (BGE 129 IV 6 E. 6.1). So ist zu berücksich- tigen, dass die Tat im Rahmen eines vom Beschuldigten provozierten und erwar- teten Konflikts erfolgte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Hand- lungsziel des Beschuldigten war, den Geschädigten zu töten. Gleichwohl nahm er tödliche Folgen in Kauf. Er handelte mithin bloss eventualvorsätzlich, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Bei der Zufügung der Verletzung han- delte er dagegen direktvorsätzlich. Seine Beweggründe bleiben letztlich unver- ständlich, hielt er doch stets und auch im Berufungsverfahren daran fest, lediglich aus Notwehr heraus gehandelt zu haben. Diese Behauptungen sind jedoch – wie oben aufgeführt – widerlegt. Letztlich bleibt es dabei, dass er sich nicht aus der Wohnung seiner Ex-Freundin wegweisen lassen wollte und er gegen den des- wegen herbeigerufenen Geschädigten wehren wollte. Hierfür setzte er geplant ein Messer ein. Nachdem er an jenem Abend floh und weder Alkohol- noch Drogeneinfluss erkennbar ist, liegt im Übrigen keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. 2.3 Das Verschulden ist in Bezug auf die versuchte Tötung gegen den Ge- schädigten im mittleren Bereich einzustufen, was bei einer vollendeten Tötung eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 11 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. 2.4 Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Geschädigte den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist die verschuldens- unabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der

- 27 - Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Geschädigte wurde objektiv nicht schwer verletzt und wäre auch ohne ärztliche Versorgung wohl nicht in Lebensgefahr geraten (vgl. Urk. 5/6 S. 2), was indessen dem Zufall zu verdanken ist. Die Verwirklichung des Tatbestandseintritts lag daher vergleichsweise noch eher weit entfernt. Hinzu kommt, dass die Folgen der Tat glücklicherweise von untergeordneter Bedeutung sind. So musste sich der Geschädigte keinen medizinischen Eingriffen unterziehen und von physischen und/oder psychischen Langzeitfolgen ist nichts bekannt. Es rechtfertigt sich ange- sichts all dieser Umstände eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 8 Jahre Freiheits- strafe.

3. Einzelstrafen 3.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom

28. auf den 29. April 2018 eine nicht näher bekannte Menge MDMA konsumierte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor Vor- instanz geltend machte, er habe das Betäubungsmittel unabsichtlich durch einen Schluck mit einem MDMA versetzten Getränk zu sich genommen. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand zutreffend mit dem Argument, dass die im Blut des Be- schuldigten nachgewiesene Konzentration deutlich über dem liegt, was bei einem einzelnen Schluck zu erwarten wäre (vgl. Urk. 105 S. 18). Mit der Berufung wird der Schuldspruch nicht mehr angefochten und damit auch der Einwand der unab- sichtlichen Einnahme nicht mehr erhoben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das MDMA bewusst und gewollt konsumierte. Diesem als leicht zu wertenden Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 300.– angemessen. 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 nach dem Konsum des MDMA und unter dem

- 28 - Einfluss von 0.43 Gewichtspromille Alkohol im Blut um ca. 03.40 Uhr einen Personenwagen von F._____ bis G._____ führte. Auch wenn er nicht vollends be- rauscht war, führte sein Zustand zu einer Kollision mit einem korrekt parkierten Fahrzeug (dazu unten), womit sich die von ihm ausgehende Gefahr verwirklichte. Sein Verschulden ist mithin als mittelschwer zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten seine Fahrunfähigkeit bewusst war. Deswegen fuhr er auch nicht gleich los, sondern schlief nach eigenen Angaben zunächst im Fahrzeug etwas (Prot. I S. 32). Wenn er danach gleichwohl losfuhr, nahm er in Kauf, das Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand zu lenken. Dass er nicht fahrfähig war, musste ihm insbesondere aufgrund der Kollision mit einem anderen Fahrzeug bewusst sein. Entgegen seiner Sachdarstellung ist davon auszugehen, dass er diese bemerkte. Weil er gleichwohl weiter fuhr, führt die subjektive Tatkomponente zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Mona- ten angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vor- liegenden Verfahren erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen. 3.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2018 durch die Kollision mit dem von ihm geführten Fahrzeug einen relativ geringfügigen Schaden an einem anderen Fahrzeug verur- sachte. Indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernte und seine Kontakt- daten nicht hinterliess oder die Polizei nicht verständigte, verstiess er gegen seine Pflichten als Lenker. Innerhalb des Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu würdigen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich der Ver- antwortung bzw. den Konsequenzen des Unfalls zu entziehen. Dies ist jedoch

- 29 - dem Tatbestand immanent, weshalb das subjektive Verschulden das objektive Tatverschulden nicht verändert. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 500.– angemessen. 3.4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Dieser Tatbestand überschneidet sich weitgehend mit dem Vorwurf des pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall und dem Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte blieb nicht am Unfallort und vereitelte damit die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit. Gleichwohl konnte diese nachträglich – wenn auch nicht in der gleichen Genauigkeit – noch festgestellt und bestimmt werden, weshalb eine entsprechende Verurteilung und Bestrafung erfolgt. Für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wäre daher eine Ein- zelstrafe im Bereich von rund einem Monat Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Strassenverkehr (Urk. 136) sowie der zahlreichen Strassenverkehrsdelikte im vorliegenden Verfahren er- schiene die Ausfällung einer Geldstrafe auch diesbezüglich nicht angemessen. 3.5. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tunnel eine doppelspurige Linie mit Reflektoren überfuhr und die vor ihm fahrenden Fahrzeu- ge überholte. Dabei schuf er eine erhebliche und konkrete Gefahr einer Frontal- kollision mit dem Gegenverkehr, wegen dem er schliesslich wieder zurück auf die einzige korrekte Spur wechselte. Weder die parallel zu ihm fahrenden Fahrzeuge noch der Gegenverkehr hätten eine Möglichkeit gehabt, einer Kollision auszu- weichen, wenn der Beschuldigte keine Lücke gefunden hätte. Der Beschuldigte verletzte damit elementare Verkehrsregeln in gravierender Weise und verhielt sich waghalsig. Innerhalb des von einem bis vier Jahren reichenden Strafrahmens ist sein objektives Tatverschulden als nicht mehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer ohne erkennbares Motiv gefährdete. Seine

- 30 - Begründung, er sei "im Stress" gewesen bzw. habe es eilig gehabt, ist jedem waghalsigen Überholmanöver eigen. Es kommt hinzu, dass vorliegend – wie auf der Videoaufnahme ersichtlich – vor ihm ohnehin weitere Fahrzeuge fuhren und er durch sein Manöver maximal wenige Sekunden gewonnen hat. Das Manöver wäre daher hinsichtlich des geltend gemachten "Stress" ohnehin völlig sinnlos gewesen. Entsprechend erfährt die objektive Tatkomponente durch das subjektive Tatverschulden keine Veränderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten angemessen.

4. Zwischenfazit Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 124 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 800.–. Im Bereich der Delikte gegen das Strassen- verkehrsgesetz überschneiden sich die Taten, nicht hingegen in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Strafe auf 8 ½ Jahre oder 102 Monate Freiheitsstrafe und eine Busse in Höhe von Fr. 600.– festzulegen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 105 S. 36, Prot. I S. 36 ff. ). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte bzw. aktualisierte er, dass er sich mittlerweile ein monatliches Gehalt aus der H._____ GmbH in Höhe von CHF 5'000.-- ausbezahle. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft sei er auch noch als Geschäftsführer und Inhaber bei der I._____ Group tätig. Er habe aufgrund der Gewinnausschüttungen dieser Gesell- schaften seine vor Vorinstanz noch mit ca. CHF 100'000.-- bezifferten Schulden mittlerweile abbezahlen können. Im Übrigen sei er weiterhin kinderlos und lebe derzeit in keiner Partnerschaft (Urk. 137 S. 1 ff.).

- 31 - Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 136): Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Januar 2011: Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter einfache Körperverletzung und Ver- gehen gegen das Waffengesetz mit einem Freiheitsentzug von 6 Wochen nach JStG bestraft. Der Freiheitsentzug wurde aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von einem Jahr. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013: Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014: Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Landfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– bestraft. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2015: Der Beschuldigte wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

13. Oktober 2014 bestraft. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 20. Mai 2015: Der Be- schuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestraft, unter Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist mithin betreffend Gewaltdelikte und Strassenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung, als der

- 32 - Beschuldigte als 18-Jähriger mit einem Baseballschläger auf ein unbewaffnetes Opfer losging, liegt indessen relativ lange zurück. Auch die Strassenverkehrs- delikte liegen bereits 5 Jahre zurück. Unter diesen Umständen erscheint eine Straferhöhung von 6 Monaten angemessen. Der Beschuldigte war sodann hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte und Betäu- bungsmitteldelikte vollumfänglich geständig. Dies betrifft jedoch einen verhältnis- mässig kleinen Teil der Strafe. Zudem bestritt er bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung hinsichtlich Dossier 3 das Fahrzeug gelenkt zu haben (Prot. I S. 38). In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung war der Beschuldigte ungestän- dig und zeigte – trotz des eingestandenen Stichs – weder Einsicht noch Reue. Entsprechend ist lediglich für die Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte eine Strafreduktion angezeigt. Gesamthaft ist die Strafe daher um 12 Monate zu reduzieren. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

6. Fazit Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als ange- messen. Für den Betäubungsmittelkonsum und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall rechtfertigt sich eine Busse in Höhe von Fr. 600.–. Bei dieser Strafhöhe bzw. bei einer Busse fällt die Gewährung des bedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG)

- 33 -

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – abgesehen von einer leichten Strafreduktion – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten wird die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- (…)

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;

- (…)

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-4. (…)

- 34 -

5. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, bzw. beim FOR lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Tatort-Fotografie (A011'129'978); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'989); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'129'990); − Vergleichs-WSA (A011'130'000); − Messer (A011'130'011); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'033); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'044); − Mikrospuren - Klebbandasservat (A011'145'361); − Atelier-Fotografie (A011'145'372); − Kleider (A011'130'022); − Fotografie (A011'130'055); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'066); − DNA-Spur - Wattetupfer (A011'130'077); − Vergleichs-WSA (A011'130'088); − Kleider (A011'130'099); − Kleider (A011'130'102); − Atelier-Fotografie (A011'145'430).

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 336.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 693.85 Auslagen Fr. 349.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 980.00 Auslagen Polizei Fr. 2'417.95 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 185.00 Entschädigung Zeuge Fr. 14'261.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

- 35 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, sowie − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'615.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 36 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, betr. vorinstanzlicher Disp. Ziff. 5 − das Forensische Institut Zürich betr. vorinstanzlicher Disp. Ziff. 5

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti