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SB200245

Verleumdung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-01-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht da- zu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass

- 7 - für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hin- weisen; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.).

2. Vorliegend wurde seitens der Verteidigung – ohne sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu berufen – geltend gemacht, dass in der Anklageschrift keine Rede von "Schrecken oder Angst" sei, welche in Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt würden (Urk. 18 S. 3).

3. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vorliegend – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.6.) – nicht auszu- machen. Die Anklage umschreibt die erforderlichen Tatbestandselemente in rechtsgenügender Weise. So wird in der Anklage insbesondere auch ausgeführt, dass das Verhalten der Beschuldigten beim Privatkläger die Wirkung hatte, dass er "in grosse Sorge um das körperliche Wohl von sich und seinen Angehörigen versetzt" worden sei. Die erwähnte "grosse Sorge" des Privatklägers lässt sich ohne Weiteres qualitativ mit dem Tatbestandselement "Angst oder Schrecken" der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vergleichen. Deshalb war der Be- schuldigten auch diesbezüglich klar, was ihr vorgeworfen wurde und eine gehöri- ge Verteidigung war stets gewährleistet. C. Teilrechtskraft

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012

- 8 - E. 5.3.; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).

2. Entsprechend den Anträgen der Beschuldigten (Urk. 28; Urk. 37 S. 2) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. November 2019 (Urk. 26) hinsichtlich der Dispositiv- Ziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlus- ses festzuhalten ist. III. Materielles A. Anklagevorwurf Der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ankla- geschrift, worauf zu verweisen ist (Urk. 14). B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bestreiten den ihr vorgeworfenen Ankla- gesachverhalt unverändert (Urk. 6/1-3; Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Hinsichtlich der angeklagten Drohung wird nebst der Äusse- rung der erwähnten Worte insbesondere auch in Abrede gestellt, dass allfällige seitens der Beschuldigten geäusserten Worte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt hätten (Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff. und S. 10 ff.). Hinsicht- lich Verleumdung und Beschimpfung wird seitens der Verteidigung erstens eben- falls bestritten, dass die angeklagten Äusserungen gefallen seien. Falls dies trotz- dem angenommen werden würde, wird eingewandt, dass keine Drittperson die behaupteten Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4; Urk. 37 S. 3 ff.). C. Beweismittel

1. Als Beweismittel dienen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 9 f.) sowie die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Privatklägers (Urk. 4). Seitens der

- 9 - Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.-3.) wurden die massgebenden Aussagen dieser Personen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ferner aus, sie sei am Tattag auf dem Balkon gewesen und habe geraucht. Der Privatkläger ha- be den Sohn auf dem Balkon in einem Becken mit Wasser gebadet. Anschlies- send habe dieser das Wasser über den Balkon gekippt. Sie habe daraufhin ledig- lich gesagt, dass ihre Pflanzen Wasser abbekommen hätten. Der Privatkläger ha- be das gehört, sei direkt zu ihrer Wohnung gekommen und habe an ihrer Türe geklingelt. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie könne gar keinen Mann haben, und mit ihr könne man nicht sprechen. Daraufhin habe sie erwidert, er solle sie in Ruhe lasse. Als sie ihre Türe habe schliessen wollen, habe er sei- nen Fuss dazwischen gestellt. Sie habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei, wenn er seinen Fuss nicht wegnehme. Er sei dann gegangen, und sie habe die Türe ge- schlossen. Am nächsten Tag sei die Polizei bei ihr erschienen und habe sie mit- genommen. Weiter bestätigte die Beschuldigte, dass es bereits vor diesem Vorfall zu Streitigkeiten mit dem Privatkläger und dessen Ehefrau gekommen sei. Sie verneinte zudem erneut, die anklagegegenständlichen Drohungen und Beschimp- fungen gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 12 ff.). D. Beweisgrundsätze

1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom

4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbe- dürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter

- 10 - nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DO- NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, STRAFPROZESSRECHT, ZÜRCHER GRUNDRISSE DES STRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, SCHWEIZERI- SCHES STRAFPROZESSRECHT, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Na- tur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, HANDBUCH, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um-

- 11 - gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

3. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers sowie dessen Ehefrau, der Zeugin C._____, wurde von der Vorinstanz unter Berücksich- tigung der massgebenden Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt (Urk. 26 E. II.D.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.

2. Angesichts der Tatsache, dass das Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Beschuldigten sowie dem Privatkläger und dessen Ehefrau bereits seit längerer Zeit deutlich angespannt und belastet war, sind die Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Es ist aktenkundig (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Geschäfts-Nr.

- 12 - 2016/10034975), dass bereits früher seitens der Ehefrau des Privatklägers Anzei- ge gegen die Beschuldigte wegen Drohungen erhoben worden war bzw. die Poli- zei gemäss den Aussagen des Privatklägers wegen Drohungen seitens der Be- schuldigten bereits mehrmals vor Ort gewesen sei (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Dass das Nachbarschaftsverhältnis belastet und es bereits im Vorfeld der ankla- gegegenständlichen Vorwürfe zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekom- men war, stellte weder die Beschuldigte noch der Privatkläger oder dessen Ehe- frau in Abrede. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen im Vordergrund steht. F. Würdigung

1. Drohung 1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bestreitet die Beschuldigte gleich- bleibend und vehement, irgendwelche Drohungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen zu haben. Als Reaktion auf den Wasserabfluss vom Balkon des Privatklägers bzw. seinem Erscheinen vor ihrer Wohnungstüre, bei welchem er mit dem Fuss das Schliessen der Türe ihrerseits verhindert habe, habe sie ledig- lich gesagt, das gehe doch nicht bzw. "Das gibt's doch nicht" bzw. "geht's noch" und habe dem Privatkläger mit dem Finger den Vogel gezeigt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6 f.; Urk. 37 S. 4; Prot. II S. 11 ff.). Diese Aussagen sind für sich betrachtet nicht unglaubhaft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.10.) lieferte die Beschuldigte auch einen Anlass für den Konflikt, indem der Privatkläger "wegen des Wassers" und ihrer Reaktion hie- rauf auf dem Balkon ("Das gibt's doch nicht!") bei ihr geklingelt und sie beschimpft habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 12 f.), was nicht auszuschliessen ist. Als sehr auffällig erweisen sich allerdings ihre Aus- führungen bezüglich einer angeblich seitens der Familie des Privatklägers bei ihr in der Wohnung aufgestellten Videokamera (Urk. 6/2 S. 3 f.), wofür es keinerlei Anzeichen gibt. Dies könnte auf gewisse paranoide Vorstellungen seitens der Be- schuldigten hinweisen, was letztlich aber offen gelassen werden kann. Einen trifti- gen Grund, weshalb der Privatkläger sie zu Unrecht einer Straftat bezichtigen soll- te, vermochte die Beschuldigte über mehrere Einvernahmen hinweg nicht zu lie-

- 13 - fern. Erst in den späteren Einvernahmen machte sie geltend, dass er mit seiner Anzeige der ihm von ihrer Seite in Aussicht gestellten Strafanzeige zuvorgekom- men sei (Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6), was klarerweise auf einen nachgeschobenen und deshalb nicht glaubhaften Erklärungsversuch hinweist, zumal sein Motiv ge- mäss der Beschuldigten davor noch darin gelegen haben soll, ihren Auszug aus der Wohnung zu erwirken (Urk. 6/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie auf die Frage, weshalb der Privatkläger und die Zeugin nicht die Wahrheit sagen sollten, einzig geltend, weil diese sie nicht mögen würden und al- les begonnen habe, als sie der Mutter der Zeugin ihren Schlüssel gegeben habe wegen der Wohnung. Das habe dann nie aufgehört und sei so geblieben (Prot. II S. 14 f.). Die Ausführungen der Beschuldigten erweisen sich zusammengefasst zwar als nicht unglaubhaft, aber auch nicht als besonders überzeugend. 1.2. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers fällt auf, dass dieser bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Beschuldigte schlecht zu ma- chen versucht. So gab er an, er habe lediglich den Kontakt zur Beschuldigten ge- sucht, um sie zu fragen, was nicht in Ordnung sei. Die Beschuldigte habe ihn und seine Familie dabei aufs Übelste beschimpft (Urk. 2 S. 2). Weiter bezeichnete er die Beschuldigte als Alkoholikerin und psychisch sehr labil. Sie würde immer wie- der ausfällig werden sowie andere Leute beschimpfen und bedrohen (Urk. 5/1 S. 1). Sie sei unberechenbar, vor allem wenn sie Alkohol getrunken habe (Urk. 5/1 S. 3). Weiter gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er ein besseres Le- ben als die Beschuldigte habe. Diese sei oft alleine, und er könne sich vorstellen, dass sie eifersüchtig auf sein Familienleben sei. Ihr müsse man helfen oder sie in den Griff bekommen, auch falls diese irgendwann ihre Wohnung verlieren würde (Urk. 5/1 S. 3). Durch diese Aussagen wird seine abschätzige Haltung gegenüber der Beschuldigten deutlich. Das negative Bild, welches der Privatkläger von der Beschuldigten als eine besonders labile Alkoholikerin, welche immer wieder aus- fällig werde und andere Leute beschimpfe (vgl. Urk. 5/1 S. 1), aufzuzeigen ver- sucht, wird durch die Feststellungen im Polizeirapport vom 21. Juni 2018 aller- dings nicht gestützt. Darin wird festgehalten, die Beschuldigte habe einen sehr gefassten und ruhigen Eindruck gemacht. Anzeichen für einen allfälligen Alkohol-

- 14 - konsum hätten nicht festgestellt werden können. Die Wohnung sei in einem sehr ordentlichen Zustand gewesen (Urk. 1 S. 4). 1.3. Die Aussagen des Privatklägers enthalten teilweise auch Widersprüche, welche sich nicht nur auf Nebensächlichkeiten beziehen, sondern das Kernge- schehen betreffen. So gab der Privatkläger gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er auf die Drohung der Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 5/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Dies steht aber in klarem Widerspruch zu seinen späteren Aussagen, wonach er zur Beschuldigten gegangen sei und diese vor ihrer Woh- nungstüre gefragt habe, was ihr Problem sei, ob sie zu viel Alkohol getrunken ha- be, und sie ebenfalls als dumm bezeichnet habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.). Auch an- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, dass er die Beschuldigte gefragt habe, was ihr Problem sei und ob sie eifersüchtig auf das Sexualleben von ihm und seiner Ehefrau sei (Urk. 5/2 S. 7). Im Wider- spruch dazu machte er an anderer Stelle während dieser Einvernahme geltend, er habe versucht, die Beschuldigte zu beruhigen (Urk. 5/2 S. 5). Äusserungen ge- genüber der Beschuldigten, dass sie dumm sei oder die an sie gerichtete Frage, ob sie eifersüchtig auf sein Sexualleben sei, sind aber klarerweise als Provokatio- nen zu verstehen und dürften kaum zur Beruhigung der Situation und Deeskalati- on des Streites beigetragen haben. 1.4. Hinsichtlich seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Frage, ob die an- klagegegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten ihn in Angst und Schre- cken versetzt hätten, lässt sich im Verlauf seiner Einvernahmen zudem eine ge- wisse Aggravierungstendenz feststellen. Zwar bestätigte der Privatkläger sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft, dass er sich durch die an- geblichen Drohungen der Beschuldigten sehr verängstigt, unsicher und einge- schüchtert gefühlt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 6). Gegenüber der Polizei gab er diesbezüglich weiter zu Protokoll, er habe praktisch nichts geschlafen. Er schaue und höre immer, ob und was vor oder nach ihm sein könnte. Er habe Angst, dass sie plötzlich irgendwo auftauchen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger überdies, dass er die mutmasslichen Drohungen sehr ernst genommen habe, er sehr ver- ängstigt und sehr besorgt um sich und seine Familie gewesen sei, wobei diese

- 15 - Angst auch den Hauptgrund für den Wegzug vom damaligen Wohnort dargestellt habe (Urk. 5/2 S. 6). Vor Vorinstanz sprach der Privatkläger dann plötzlich von Todesängsten und machte geltend, dass er aufgrund dieser während einer Wo- che nicht mehr habe arbeiten können. Später beim Arbeiten habe er diese Sorgen gehabt (Prot. I S. 9). Dass er aufgrund seiner Todesangst in der Ausübung seiner Arbeit verhindert gewesen sein will, machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft und damit zeitnäher zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen allerdings gerade nicht geltend. Seine Aussagen hinsichtlich der Intensität seiner Angst wei- sen damit eine klare Steigerungstendenz auf. Dass der Privatkläger versucht ge- wesen sein könnte, das Vorgefallene übertriebener darzustellen, lässt sich ange- sichts des bereits langjährigen Nachbarschaftskonflikts zwischen ihm, seiner Ehe- frau und der Beschuldigten nicht ausschliessen, zumal der Privatkläger nicht be- sonders gut auf die Beschuldigte zu sprechen ist, was aufgrund des negativen Bildes, welches er von ihr aufzuzeigen versuchte (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.2.), deutlich wird. 1.5. Nicht nur die Aussagen des Privatklägers sind teilweise widersprüchlich, sondern auch sein Verhalten steht zu seinen Aussagen, er sei durch die anklage- gegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten in Angst und Schrecken ver- setzt worden und habe Todesangst gehabt, in Widerspruch, worauf auch die Ver- teidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 10 ff.). So stellt sich die Frage, weshalb der Privatkläger die Beschuldigte erneut konfrontieren wollte, wie dies die Zeugin ausgesagt hatte, wenn er durch die mutmasslichen Drohun- gen tatsächlich in Angst und Schrecken bzw. Todesangst versetzt worden wäre. Die Zeugin gab diesbezüglich zu Protokoll, dass der Privatkläger zuerst wütend gewesen sei. Er sei auch erschrocken über die Aussagen. Er habe auch Angst bekommen, weil er nicht gewusst habe, ob die Beschuldigte diese Drohungen ausführen würde. Er habe dann gesagt, dass er nochmals zur Beschuldigten ge- hen würde. Sie habe ihm aber davon abgeraten, was auch gelungen sei (Urk. 4 S. 4). Wenn sich der Privatkläger von der Beschuldigten tatsächlich bedroht ge- fühlt und um sein Leben und dasjenige seiner Familie gefürchtet hätte, wie er dies selber geltend machte, dann hätte er sich von der Beschuldigten distanziert, an- statt diese erneut konfrontieren zu wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist,

- 16 - wieso der Privatkläger trotz angeblicher Todesangst nicht unmittelbar am Tat- abend noch Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern dies erst am nächsten Tag tat. Auch angesichts des körperlichen Zustandes der Beschuldigten, welche zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alt war, von kleiner und zierlicher Statur ist sowie Probleme mit dem Gehen hat, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 11 f.), entstehen Zweifel, dass die angeblichen Drohungen den Privat- kläger tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen konnten. Ferner entsteht auch aufgrund der Aussagen der Zeugin der Eindruck, dass eine Anzeige wegen Drohung lediglich aufgrund der angeblichen Verleumdung, wonach der Privatklä- ger seine Stieftochter sexuell missbrauchen würde, erfolgt war. So sagte diese anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2019 auf die Frage, was an die- sem Abend anders als sonst gewesen sei, sodass sich ihr Mann in Angst und Schrecken versetzen lassen habe, aus: "Einfach auch, dass man ihm unterstellt, dass er seine Stieftochter sexuell belästigen würde, das war das Tüpfchen auf dem i. Wenn dieser Satz nicht gefallen wäre, wäre es wie sonst auch gewesen. Man hätte dann einfach gedacht, dass sie wieder zu viel getrunken hat und man hätte dann einfach abgewartet. Diesen Satz sagt man einfach nicht." (Urk. 4 S. 4, Antw. auf Frage 17). 1.6. Dass die Beschuldigte Drohungen wie "ich stiche dich abe", "ich schupfe dini Chind d'Stäge ab und lass es usgseh wie en Unfall", "ich stich eu vo hine abe, wenn ihr d'stäge abelaufet" und "ich mach eu fertig, ihr Arschlöcher" ausgespro- chen haben soll, wie ihr das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, kann die Zeugin durch eigene Wahrnehmung nicht bestätigen, da sie die mutmasslichen Drohungen respektive den genauen Wortlaut selber nicht gehört hat. So führte sie dazu aus, der Privatkläger sei nach unten zur Beschuldigten gegangen und habe gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Sie sei in dieser Zeit in der Wohnung ge- blieben. Sie habe dann nur gehört, dass die Beschuldigte den Privatkläger gleich angegriffen habe, als diese die Türe geöffnet habe. Die Worte habe sie nicht ver- standen, aber es sei sehr laut gewesen (Urk. 4 S. 3). Zudem sprach die Zeugin im Widerspruch zum Privatkläger auch von einer wieder zu viel trinkenden Beschul- digten und umschrieb "sehr gelallte Worte" (vgl. Urk. 4 S. 4), während der Privat- kläger zu Protokoll gab, die Beschuldigte sei sehr klar gewesen in diesem Augen-

- 17 - blick und habe sehr genau gewusst, was sie gesagt und getan habe (Urk. 5/2 S. 7, Antw. auf Frage 33). 1.7. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin – verbleiben insgesamt unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zuge- tragen hat und der Privatkläger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldig- ten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte die anklagegegenständlichen Dro- hungen gegen den Privatkläger ausgesprochen hätte, fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tat- sächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und ande- rerseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schre- cken und Angst auszulösen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Vorliegend verbleiben allerdings – selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet werden würde – unüberwindbare Zweifel, dass der Privatklä- ger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden wäre (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.4. f.), weshalb der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch deshalb nicht erfüllt wäre. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt hin- sichtlich Drohung gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin nicht zweifelsfrei erstellen lässt und der Tatbestand im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels Versetzens des Privatklägers in Angst und Schrecken ohnehin nicht erfüllt wäre. Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 18 -

2. Verleumdung 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung bestreitet die Beschuldigte – auch heute – gleichbleibend und vehement ("Das schwöre ich"; vgl. Urk. 6/1 S. 3), die angeklagten Äusserungen von sich gegeben zu haben und bezichtigt den Pri- vatkläger bzw. die Zeugin – wie auch bezüglich der übrigen Anklagesachverhalte

– der Lüge (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 2 u. 4; Urk. 6/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 6; Prot. II S. 13 ff.). Zur Motivlage des Privatklägers und der Zeugin äusserte sich die Be- schuldigte hinsichtlich der angeklagten Verleumdung nicht spezifisch, weshalb diesbezüglich auf die bereits gemachten Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.1.) verwiesen werden kann. Dass sie nichts gegen die (Stief-)Kinder des Privatklä- gers zu haben scheint bzw. mit diesen einen freundlichen Umgang pflege (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 1 f.) und zu Protokoll gab, nicht zu denken, dass der Privatkläger diese sexuell missbrauche (Urk. 6/3 S. 3), erweist sich für die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten letztlich als wenig aufschlussreich. Sie bestätigt dadurch indes anklagegemäss, dass sie über kei- nerlei konkreten Anhaltspunkte für den in Frage stehenden sexuellen Missbrauch verfügt. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschuldigten zum Anklagesach- verhalt der Verleumdung als nicht unglaubhaft einzustufen, wobei die von ihr un- einheitlich geschilderte angebliche Motivlage des Privatklägers (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.1.) gewisse Zweifel an ihrer Darstellung wecken. 2.2. Der Anklagesachverhalt stützt sich nebst denjenigen der Zeugin C._____ auf die Aussagen des Privatklägers. Bei der Aussage, der Privatkläger würde auf seine Stieftochter "hocken", handelt es sich um eine originelle Formulierung, wel- che sich nicht als naheliegend aufdrängt, um jemanden des sexuellen Miss- brauchs zu bezichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 S. 12 f.) kann die Äusserung "auf seine Stieftochter hocken" nicht anders als ein Vor- wurf des sexuellen Missbrauchs verstanden werden. Angesichts dieser originellen Formulierung erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Privatkläger diese erfun- den haben könnte, um die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. An der Darstel- lung des Privatklägers ergeben sich aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen Aussagen sowie angesichts des Umstandes, dass er bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Beschuldigte schlecht zu machen versucht, den-

- 19 - noch gewisse Zweifel. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits gemachten und auch hier zutreffenden Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.2. ff.) verwiesen werden. 2.3. Die vom Privatkläger umschriebene Verleumdung durch die Beschuldigte, wonach er "auf seine Stieftochter hocke", konnte die Zeugin C._____ nicht durch eigene Wahrnehmung bestätigen, da sie diese nicht selber gehört hatte. So führte die Zeugin dazu aus, die Beschuldigte habe noch so etwas gesagt, dass der Pri- vatkläger besser auf sie "hocken" würde, sie würde ihm mehr bieten, dann hätte er besseren Sex (Urk. 4 S. 3). Dass die Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben in einer solchen Lautstärke von ihrem Balkon in die Liegenschaft ge- rufen haben soll, sodass es von jedermann gut hörbar gewesen sei, der Privat- kläger würde auf seine Stieftochter "hocken" und diesen somit des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter bezichtigen, konnte die Zeugin mit ihren Aussa- gen folglich gerade nicht bestätigen. 2.4. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Seitens der Verteidi- gung wird ferner eingewandt, dass nicht erstellt sei, wer die (bestrittenen) Äusse- rungen der Beschuldigten tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4). Zwar führte der Privatkläger aus, die Beschuldigte habe die in Frage ste- henden Behauptungen erhoben, als sie sich am Abend des 20. Juni 2018 auf dem Balkon befand, wobei sie dabei umher geschrien habe (Urk. 5/1 S. 2) bzw. lauthals vom Balkon in die Siedlung hinaus gerufen habe, sodass es jeder in der Siedlung gehört habe (Urk. 5/2 S. 7). Allerdings wird weder in der Anklageschrift umschrieben, dass die von der Beschuldigten angeblich lauthals ausgestossene Verleumdung tatsächlich von jemandem aus der Nachbarschaft zur Kenntnis ge- nommen wurde, noch wurde Entsprechendes von einem Nachbarn oder einer Drittperson bestätigt. Den Akten lassen sich auch sonst keinerlei Hinweise ent- nehmen, die eine Kenntnisnahme durch eine weitere Person – ausser dem Pri- vatkläger – belegen würde. Die Zeugin hatte die in Frage stehende Äusserung der Beschuldigten, obwohl sie sich in der gleichen Wohnung wie der Privatkläger auf-

- 20 - gehalten hatte, selber nicht gehört und konnte den anklagegegenständlichen Wortlaut damit nicht bestätigen (vgl. vorstehend, Erw. III.F.2.3.), weshalb auch deshalb nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Behauptungen der Beschuldigten von anderen Wohneinheiten aus wahrnehmbar gewesen waren. Einzig die An- nahme, die angebliche Verleumdung hätte von jemandem gehört worden sein können, genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht aus, sondern die Kenntnisnahme durch eine Drittperson muss erstellt sein. 2.5. Vorliegend ist somit weder rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die angebliche Verleumdung wie in der Anklageschrift umschrieben ausgespro- chen noch dass sie diese in solch einer Lautstärke in die Liegenschaft hineingeru- fen hat, dass sie von anderen Bewohnern der Siedlung gut hörbar gewesen ist. 2.6. Gestützt auf die erörterte Beweislage ist die Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auch vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Beschimpfung 3.1. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen mit "Wichser", "Arsch- loch" sowie "Hurensohn" bestreitet die Beschuldigte weiterhin, diese ausgespro- chen zu haben und bezichtigt den Privatkläger bzw. die Zeugin – wie auch bezüg- lich der übrigen Anklagesachverhalte – der Lüge (Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 u. 4; Urk. 6/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Zur Motivlage des Privatklägers und der Zeugin äusserte sich die Beschuldigte hinsichtlich der angeklagten Be- schimpfung nicht spezifisch, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits gemachten und auch hier zutreffenden Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.1.) verwiesen werden kann. Die Ausführungen der Beschuldigten zum Anklagesach- verhalt der Beschimpfung erweisen sich als nicht unglaubhaft, wobei die von ihr uneinheitlich geschilderte angebliche Motivlage des Privatklägers – auch hier – gewisse Zweifel an ihrer Darstellung wecken. 3.2. Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____. Die Zeugin konnte nicht das Fallen aller drei anklagegegen- ständlichen Begriffe bestätigen, sondern lediglich die Beschimpfungen mit "[ver-

- 21 - dammtes] Arschloch" und "Hurensohn" (Urk. 4 S. 3 f.), sodass ihre Aussagen hin- sichtlich dieser Wörter mit der Darstellung des Privatklägers übereinstimmen. So bestätigte die Zeugin, dass sie ein, zwei Wörter mitbekommen habe. Die Be- schuldigte habe den Privatkläger mit "verdammtes Arschloch" beschimpft (Urk. 4 S. 3). Auf die Frage, was für Beschimpfungen ausgesprochen worden seien, führ- te sie weiter aus: "Mein Mann sei ein Hurensohn, an mehr kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern." (Urk. 4 S. 3 f., Antw. auf Frage 13). Gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Zeugin, welche die Darstellung des Privatklägers diesbezüg- lich bestätigen, ist deshalb erstellt, dass die Beschuldigte die angeklagten Be- schimpfungen mit "Arschloch" und "Hurensohn" am 20. Juni 2018 gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen hat. Hinsichtlich der Beschimpfung des Privatklägers als "Wichser" lässt sich der Anklagesachverhalt mangels Bestätigung durch die Zeugin nicht erstellen. 3.3. Hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erweisen sich die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und ihre Subsumption als vollumfänglich zutreffend. Darauf (Urk. 26 E. III.C.) ist zu verweisen. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach vorliegend durch ihr Verhalten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

4. Fazit Die Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizuspre- chen. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um

- 22 - sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in al- ler Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 26 E. IV.A.3.).

3. Der vorliegend für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB massge- bende Strafrahmen bemisst sich auf Geldstrafe von 3 Tagessätzen bis zu 90 Ta- gessätzen. B. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 26 E. IV.B.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich Beschimpfung eher leicht, zumal es sich bei den von ihr verwendeten Begriffen "Arschloch" und "Hurensohn" – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.4.1.) – eher um alltägliche Entgleisungen handelt. Ferner wirkt sich der Umstand, dass die Beschimpfungen im Zusammenhang mit den angespannten nachbarschaftlichen Verhältnissen standen und zumindest

- 23 - teilweise im Zuge eines wechselseitigen Streits gefallen sind und damit nicht überraschend erfolgten, ebenso leicht verschuldensmindernd aus. Leicht ver- schuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die Be- schimpfung mehrfach erfolgte. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschul- den der Beschuldigten als noch leicht, und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 1.2. Die subjektive Tatschwere der zu beurteilenden Beschimpfungen lässt sich als sehr leicht einstufen, erfolgten diese doch im Kontext einer verbalen Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger, anlässlich welcher dieser die Beschuldigte ebenfalls provozierte und sie gemäss eigenen Aussagen als dumm bezeichnete (vorstehend, Erw. III.F.1.3.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere damit zu relativieren. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente 2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.5.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte erneut, dass sie vor ihrer Pensionierung als Krankenpflegerin gearbeitet habe, geschie- den sei, alleine in einer Wohnung in … [Ortschaft] lebe, und eine erwachsene Tochter, geboren 1976, habe (Prot. II S. 5 ff.). Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Drohung wurde sie am 17. November 2016 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 27; Urk. 35). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich nicht unerheblich zu Ungunsten der Beschuldigten aus, zumal sie auch während der Probezeit de- linquierte. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Umfang von 10 Tagessätzen Geld- strafe straferhöhend zu berücksichtigen.

- 24 - 2.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation der Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt bei der Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.

3. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren wirtschaftli- chen Verhältnissen aus, dass sie von der Pensionskasse und der IV monatlich Fr. 3'000.– erhalte. Da ihr zeitweise zu viel ausbezahlt worden sei, müsse sie nun Fr. 6'000.– zurückbezahlen. Ihre Wohnkosten würden sich auf monatlich Fr. 1'400.– belaufen, und die Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 528.– pro Monat. Sie habe kein Vermögen und auch keine weiteren Schulden (Prot. II S. 5 ff.). Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten ist der Tagessatz somit auf Fr. 50.– anzusetzen. Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. An die Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 1 S. 1) als Untersuchungs- haft anzurechnen.

- 25 - V. Vollzug A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Vollzugs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E. V.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Die Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe vom 17. November 2016: Damals wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einer günstigen Prognose für die Beschuldigte, wel- che weniger als zwei Jahre nach der Begehung der zur Vorstrafe führenden Straf- tat erneut delinquierte, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Unter die- sen Umständen kann der Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu bezahlen. VI. Widerruf A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Widerrufs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.IV.C.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.C.3.) ist angesichts der heute ausgefällten und für vollziehbar erklärten Geldstrafe da- von auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Deshalb ist auf den Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Novem- ber 2016 ausgesprochenen Strafe zu verzichten und die darin vorgesehene Pro- bezeit ab heute um ein Jahr zu verlängern.

- 26 - VII. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich Genugtuung wurden seitens der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.VI.1. u. 3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Subsumption

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– geltend (Urk. 7/4), weil er aufgrund der durch die Beschuldigte verursachten Todesängste eine gute Woche lang arbeitsunfähig gewesen sei und auch hernach an diesen Sorgen gelitten habe (Prot. I S. 9).

2. Die Beschuldigte ist von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. Ein Schuldspruch ergeht einzig aufgrund der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend, Erw. III.F.4.). Aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche rechtfertigt sich keine Zusprechung einer Genugtuung für den Privat- kläger, zumal hinsichtlich der Beschimpfung zu berücksichtigen ist, dass diese im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung erfolgte, anlässlich welcher der Privatkläger die Beschuldigte ebenfalls provozierte und als dumm bezeichne- te. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers ist folglich abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Ver- leumdung ist die Beschuldigte freizusprechen, einzig hinsichtlich der Beschimp- fung erfolgt ein Schuldspruch – sind ihr die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG

- 27 - unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die erbetene Verteidigung macht für das gesamte Verfahren – inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'116.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 39). Der Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren ausgangsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln des geltend gemachten Betrages zuzusprechen. Somit ist der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 6'200.– für die an- waltliche Vertretung im gesamten Verfahren aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, entschied mit Ur- teil vom 5. November 2019 im Verfahren GG190028 über die vorliegende Ankla- ge. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Ein- gabe vom 15. November 2019 (Urk. 22) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 24 bzw. 26) wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft), der Verteidigung sowie dem Privatkläger jeweils am 13. Mai 2020 entge- gengenommen (Urk. 25/1-3). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Poststempel) ging die Berufungserklärung der Beschuldigten hierorts fristgerecht ein (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 29) wurde der Staatsanwaltschaft so- wie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Urk. 31) wurde sei- tens der Staatsanwaltschaft innert Frist mitgeteilt, dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt, auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht werde. Der Privatkläger liess sich demgegenüber nicht vernehmen.

E. 1.1 In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich Beschimpfung eher leicht, zumal es sich bei den von ihr verwendeten Begriffen "Arschloch" und "Hurensohn" – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.4.1.) – eher um alltägliche Entgleisungen handelt. Ferner wirkt sich der Umstand, dass die Beschimpfungen im Zusammenhang mit den angespannten nachbarschaftlichen Verhältnissen standen und zumindest

- 23 - teilweise im Zuge eines wechselseitigen Streits gefallen sind und damit nicht überraschend erfolgten, ebenso leicht verschuldensmindernd aus. Leicht ver- schuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die Be- schimpfung mehrfach erfolgte. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschul- den der Beschuldigten als noch leicht, und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen.

E. 1.2 Die subjektive Tatschwere der zu beurteilenden Beschimpfungen lässt sich als sehr leicht einstufen, erfolgten diese doch im Kontext einer verbalen Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger, anlässlich welcher dieser die Beschuldigte ebenfalls provozierte und sie gemäss eigenen Aussagen als dumm bezeichnete (vorstehend, Erw. III.F.1.3.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere damit zu relativieren. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente

E. 1.3 Die Aussagen des Privatklägers enthalten teilweise auch Widersprüche, welche sich nicht nur auf Nebensächlichkeiten beziehen, sondern das Kernge- schehen betreffen. So gab der Privatkläger gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er auf die Drohung der Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 5/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Dies steht aber in klarem Widerspruch zu seinen späteren Aussagen, wonach er zur Beschuldigten gegangen sei und diese vor ihrer Woh- nungstüre gefragt habe, was ihr Problem sei, ob sie zu viel Alkohol getrunken ha- be, und sie ebenfalls als dumm bezeichnet habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.). Auch an- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, dass er die Beschuldigte gefragt habe, was ihr Problem sei und ob sie eifersüchtig auf das Sexualleben von ihm und seiner Ehefrau sei (Urk. 5/2 S. 7). Im Wider- spruch dazu machte er an anderer Stelle während dieser Einvernahme geltend, er habe versucht, die Beschuldigte zu beruhigen (Urk. 5/2 S. 5). Äusserungen ge- genüber der Beschuldigten, dass sie dumm sei oder die an sie gerichtete Frage, ob sie eifersüchtig auf sein Sexualleben sei, sind aber klarerweise als Provokatio- nen zu verstehen und dürften kaum zur Beruhigung der Situation und Deeskalati- on des Streites beigetragen haben.

E. 1.4 Hinsichtlich seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Frage, ob die an- klagegegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten ihn in Angst und Schre- cken versetzt hätten, lässt sich im Verlauf seiner Einvernahmen zudem eine ge- wisse Aggravierungstendenz feststellen. Zwar bestätigte der Privatkläger sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft, dass er sich durch die an- geblichen Drohungen der Beschuldigten sehr verängstigt, unsicher und einge- schüchtert gefühlt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 6). Gegenüber der Polizei gab er diesbezüglich weiter zu Protokoll, er habe praktisch nichts geschlafen. Er schaue und höre immer, ob und was vor oder nach ihm sein könnte. Er habe Angst, dass sie plötzlich irgendwo auftauchen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger überdies, dass er die mutmasslichen Drohungen sehr ernst genommen habe, er sehr ver- ängstigt und sehr besorgt um sich und seine Familie gewesen sei, wobei diese

- 15 - Angst auch den Hauptgrund für den Wegzug vom damaligen Wohnort dargestellt habe (Urk. 5/2 S. 6). Vor Vorinstanz sprach der Privatkläger dann plötzlich von Todesängsten und machte geltend, dass er aufgrund dieser während einer Wo- che nicht mehr habe arbeiten können. Später beim Arbeiten habe er diese Sorgen gehabt (Prot. I S. 9). Dass er aufgrund seiner Todesangst in der Ausübung seiner Arbeit verhindert gewesen sein will, machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft und damit zeitnäher zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen allerdings gerade nicht geltend. Seine Aussagen hinsichtlich der Intensität seiner Angst wei- sen damit eine klare Steigerungstendenz auf. Dass der Privatkläger versucht ge- wesen sein könnte, das Vorgefallene übertriebener darzustellen, lässt sich ange- sichts des bereits langjährigen Nachbarschaftskonflikts zwischen ihm, seiner Ehe- frau und der Beschuldigten nicht ausschliessen, zumal der Privatkläger nicht be- sonders gut auf die Beschuldigte zu sprechen ist, was aufgrund des negativen Bildes, welches er von ihr aufzuzeigen versuchte (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.2.), deutlich wird.

E. 1.5 Nicht nur die Aussagen des Privatklägers sind teilweise widersprüchlich, sondern auch sein Verhalten steht zu seinen Aussagen, er sei durch die anklage- gegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten in Angst und Schrecken ver- setzt worden und habe Todesangst gehabt, in Widerspruch, worauf auch die Ver- teidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 10 ff.). So stellt sich die Frage, weshalb der Privatkläger die Beschuldigte erneut konfrontieren wollte, wie dies die Zeugin ausgesagt hatte, wenn er durch die mutmasslichen Drohun- gen tatsächlich in Angst und Schrecken bzw. Todesangst versetzt worden wäre. Die Zeugin gab diesbezüglich zu Protokoll, dass der Privatkläger zuerst wütend gewesen sei. Er sei auch erschrocken über die Aussagen. Er habe auch Angst bekommen, weil er nicht gewusst habe, ob die Beschuldigte diese Drohungen ausführen würde. Er habe dann gesagt, dass er nochmals zur Beschuldigten ge- hen würde. Sie habe ihm aber davon abgeraten, was auch gelungen sei (Urk. 4 S. 4). Wenn sich der Privatkläger von der Beschuldigten tatsächlich bedroht ge- fühlt und um sein Leben und dasjenige seiner Familie gefürchtet hätte, wie er dies selber geltend machte, dann hätte er sich von der Beschuldigten distanziert, an- statt diese erneut konfrontieren zu wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist,

- 16 - wieso der Privatkläger trotz angeblicher Todesangst nicht unmittelbar am Tat- abend noch Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern dies erst am nächsten Tag tat. Auch angesichts des körperlichen Zustandes der Beschuldigten, welche zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alt war, von kleiner und zierlicher Statur ist sowie Probleme mit dem Gehen hat, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 11 f.), entstehen Zweifel, dass die angeblichen Drohungen den Privat- kläger tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen konnten. Ferner entsteht auch aufgrund der Aussagen der Zeugin der Eindruck, dass eine Anzeige wegen Drohung lediglich aufgrund der angeblichen Verleumdung, wonach der Privatklä- ger seine Stieftochter sexuell missbrauchen würde, erfolgt war. So sagte diese anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2019 auf die Frage, was an die- sem Abend anders als sonst gewesen sei, sodass sich ihr Mann in Angst und Schrecken versetzen lassen habe, aus: "Einfach auch, dass man ihm unterstellt, dass er seine Stieftochter sexuell belästigen würde, das war das Tüpfchen auf dem i. Wenn dieser Satz nicht gefallen wäre, wäre es wie sonst auch gewesen. Man hätte dann einfach gedacht, dass sie wieder zu viel getrunken hat und man hätte dann einfach abgewartet. Diesen Satz sagt man einfach nicht." (Urk. 4 S. 4, Antw. auf Frage 17).

E. 1.6 Dass die Beschuldigte Drohungen wie "ich stiche dich abe", "ich schupfe dini Chind d'Stäge ab und lass es usgseh wie en Unfall", "ich stich eu vo hine abe, wenn ihr d'stäge abelaufet" und "ich mach eu fertig, ihr Arschlöcher" ausgespro- chen haben soll, wie ihr das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, kann die Zeugin durch eigene Wahrnehmung nicht bestätigen, da sie die mutmasslichen Drohungen respektive den genauen Wortlaut selber nicht gehört hat. So führte sie dazu aus, der Privatkläger sei nach unten zur Beschuldigten gegangen und habe gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Sie sei in dieser Zeit in der Wohnung ge- blieben. Sie habe dann nur gehört, dass die Beschuldigte den Privatkläger gleich angegriffen habe, als diese die Türe geöffnet habe. Die Worte habe sie nicht ver- standen, aber es sei sehr laut gewesen (Urk. 4 S. 3). Zudem sprach die Zeugin im Widerspruch zum Privatkläger auch von einer wieder zu viel trinkenden Beschul- digten und umschrieb "sehr gelallte Worte" (vgl. Urk. 4 S. 4), während der Privat- kläger zu Protokoll gab, die Beschuldigte sei sehr klar gewesen in diesem Augen-

- 17 - blick und habe sehr genau gewusst, was sie gesagt und getan habe (Urk. 5/2 S. 7, Antw. auf Frage 33).

E. 1.7 Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin – verbleiben insgesamt unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zuge- tragen hat und der Privatkläger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldig- ten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte die anklagegegenständlichen Dro- hungen gegen den Privatkläger ausgesprochen hätte, fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tat- sächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und ande- rerseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schre- cken und Angst auszulösen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Vorliegend verbleiben allerdings – selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet werden würde – unüberwindbare Zweifel, dass der Privatklä- ger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden wäre (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.4. f.), weshalb der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch deshalb nicht erfüllt wäre.

E. 1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt hin- sichtlich Drohung gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin nicht zweifelsfrei erstellen lässt und der Tatbestand im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels Versetzens des Privatklägers in Angst und Schrecken ohnehin nicht erfüllt wäre. Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 18 -

2. Verleumdung

E. 2 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und die Be- schuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 26. August 2020 (Urk. 34).

E. 2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.5.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte erneut, dass sie vor ihrer Pensionierung als Krankenpflegerin gearbeitet habe, geschie- den sei, alleine in einer Wohnung in … [Ortschaft] lebe, und eine erwachsene Tochter, geboren 1976, habe (Prot. II S. 5 ff.). Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Drohung wurde sie am 17. November 2016 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 27; Urk. 35). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich nicht unerheblich zu Ungunsten der Beschuldigten aus, zumal sie auch während der Probezeit de- linquierte. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Umfang von 10 Tagessätzen Geld- strafe straferhöhend zu berücksichtigen.

- 24 -

E. 2.2 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation der Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt bei der Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.

3. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren wirtschaftli- chen Verhältnissen aus, dass sie von der Pensionskasse und der IV monatlich Fr. 3'000.– erhalte. Da ihr zeitweise zu viel ausbezahlt worden sei, müsse sie nun Fr. 6'000.– zurückbezahlen. Ihre Wohnkosten würden sich auf monatlich Fr. 1'400.– belaufen, und die Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 528.– pro Monat. Sie habe kein Vermögen und auch keine weiteren Schulden (Prot. II S. 5 ff.). Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten ist der Tagessatz somit auf Fr. 50.– anzusetzen. Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. An die Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 1 S. 1) als Untersuchungs- haft anzurechnen.

- 25 - V. Vollzug A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Vollzugs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E. V.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Die Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe vom 17. November 2016: Damals wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einer günstigen Prognose für die Beschuldigte, wel- che weniger als zwei Jahre nach der Begehung der zur Vorstrafe führenden Straf- tat erneut delinquierte, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Unter die- sen Umständen kann der Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu bezahlen. VI. Widerruf A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Widerrufs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.IV.C.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.C.3.) ist angesichts der heute ausgefällten und für vollziehbar erklärten Geldstrafe da- von auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Deshalb ist auf den Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Novem- ber 2016 ausgesprochenen Strafe zu verzichten und die darin vorgesehene Pro- bezeit ab heute um ein Jahr zu verlängern.

- 26 - VII. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich Genugtuung wurden seitens der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.VI.1. u. 3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Subsumption

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– geltend (Urk. 7/4), weil er aufgrund der durch die Beschuldigte verursachten Todesängste eine gute Woche lang arbeitsunfähig gewesen sei und auch hernach an diesen Sorgen gelitten habe (Prot. I S. 9).

2. Die Beschuldigte ist von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. Ein Schuldspruch ergeht einzig aufgrund der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend, Erw. III.F.4.). Aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche rechtfertigt sich keine Zusprechung einer Genugtuung für den Privat- kläger, zumal hinsichtlich der Beschimpfung zu berücksichtigen ist, dass diese im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung erfolgte, anlässlich welcher der Privatkläger die Beschuldigte ebenfalls provozierte und als dumm bezeichne- te. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers ist folglich abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Ver- leumdung ist die Beschuldigte freizusprechen, einzig hinsichtlich der Beschimp- fung erfolgt ein Schuldspruch – sind ihr die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG

- 27 - unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die erbetene Verteidigung macht für das gesamte Verfahren – inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'116.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 39). Der Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren ausgangsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln des geltend gemachten Betrages zuzusprechen. Somit ist der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 6'200.– für die an- waltliche Vertretung im gesamten Verfahren aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Die vom Privatkläger umschriebene Verleumdung durch die Beschuldigte, wonach er "auf seine Stieftochter hocke", konnte die Zeugin C._____ nicht durch eigene Wahrnehmung bestätigen, da sie diese nicht selber gehört hatte. So führte die Zeugin dazu aus, die Beschuldigte habe noch so etwas gesagt, dass der Pri- vatkläger besser auf sie "hocken" würde, sie würde ihm mehr bieten, dann hätte er besseren Sex (Urk. 4 S. 3). Dass die Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben in einer solchen Lautstärke von ihrem Balkon in die Liegenschaft ge- rufen haben soll, sodass es von jedermann gut hörbar gewesen sei, der Privat- kläger würde auf seine Stieftochter "hocken" und diesen somit des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter bezichtigen, konnte die Zeugin mit ihren Aussa- gen folglich gerade nicht bestätigen.

E. 2.4 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Seitens der Verteidi- gung wird ferner eingewandt, dass nicht erstellt sei, wer die (bestrittenen) Äusse- rungen der Beschuldigten tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4). Zwar führte der Privatkläger aus, die Beschuldigte habe die in Frage ste- henden Behauptungen erhoben, als sie sich am Abend des 20. Juni 2018 auf dem Balkon befand, wobei sie dabei umher geschrien habe (Urk. 5/1 S. 2) bzw. lauthals vom Balkon in die Siedlung hinaus gerufen habe, sodass es jeder in der Siedlung gehört habe (Urk. 5/2 S. 7). Allerdings wird weder in der Anklageschrift umschrieben, dass die von der Beschuldigten angeblich lauthals ausgestossene Verleumdung tatsächlich von jemandem aus der Nachbarschaft zur Kenntnis ge- nommen wurde, noch wurde Entsprechendes von einem Nachbarn oder einer Drittperson bestätigt. Den Akten lassen sich auch sonst keinerlei Hinweise ent- nehmen, die eine Kenntnisnahme durch eine weitere Person – ausser dem Pri- vatkläger – belegen würde. Die Zeugin hatte die in Frage stehende Äusserung der Beschuldigten, obwohl sie sich in der gleichen Wohnung wie der Privatkläger auf-

- 20 - gehalten hatte, selber nicht gehört und konnte den anklagegegenständlichen Wortlaut damit nicht bestätigen (vgl. vorstehend, Erw. III.F.2.3.), weshalb auch deshalb nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Behauptungen der Beschuldigten von anderen Wohneinheiten aus wahrnehmbar gewesen waren. Einzig die An- nahme, die angebliche Verleumdung hätte von jemandem gehört worden sein können, genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht aus, sondern die Kenntnisnahme durch eine Drittperson muss erstellt sein.

E. 2.5 Vorliegend ist somit weder rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die angebliche Verleumdung wie in der Anklageschrift umschrieben ausgespro- chen noch dass sie diese in solch einer Lautstärke in die Liegenschaft hineingeru- fen hat, dass sie von anderen Bewohnern der Siedlung gut hörbar gewesen ist.

E. 2.6 Gestützt auf die erörterte Beweislage ist die Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auch vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Beschimpfung

E. 3 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vorliegend – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.6.) – nicht auszu- machen. Die Anklage umschreibt die erforderlichen Tatbestandselemente in rechtsgenügender Weise. So wird in der Anklage insbesondere auch ausgeführt, dass das Verhalten der Beschuldigten beim Privatkläger die Wirkung hatte, dass er "in grosse Sorge um das körperliche Wohl von sich und seinen Angehörigen versetzt" worden sei. Die erwähnte "grosse Sorge" des Privatklägers lässt sich ohne Weiteres qualitativ mit dem Tatbestandselement "Angst oder Schrecken" der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vergleichen. Deshalb war der Be- schuldigten auch diesbezüglich klar, was ihr vorgeworfen wurde und eine gehöri- ge Verteidigung war stets gewährleistet. C. Teilrechtskraft

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012

- 8 - E. 5.3.; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).

2. Entsprechend den Anträgen der Beschuldigten (Urk. 28; Urk. 37 S. 2) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. November 2019 (Urk. 26) hinsichtlich der Dispositiv- Ziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlus- ses festzuhalten ist. III. Materielles A. Anklagevorwurf Der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ankla- geschrift, worauf zu verweisen ist (Urk. 14). B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bestreiten den ihr vorgeworfenen Ankla- gesachverhalt unverändert (Urk. 6/1-3; Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Hinsichtlich der angeklagten Drohung wird nebst der Äusse- rung der erwähnten Worte insbesondere auch in Abrede gestellt, dass allfällige seitens der Beschuldigten geäusserten Worte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt hätten (Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff. und S. 10 ff.). Hinsicht- lich Verleumdung und Beschimpfung wird seitens der Verteidigung erstens eben- falls bestritten, dass die angeklagten Äusserungen gefallen seien. Falls dies trotz- dem angenommen werden würde, wird eingewandt, dass keine Drittperson die behaupteten Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4; Urk. 37 S. 3 ff.). C. Beweismittel

1. Als Beweismittel dienen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 9 f.) sowie die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Privatklägers (Urk. 4). Seitens der

- 9 - Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.-3.) wurden die massgebenden Aussagen dieser Personen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ferner aus, sie sei am Tattag auf dem Balkon gewesen und habe geraucht. Der Privatkläger ha- be den Sohn auf dem Balkon in einem Becken mit Wasser gebadet. Anschlies- send habe dieser das Wasser über den Balkon gekippt. Sie habe daraufhin ledig- lich gesagt, dass ihre Pflanzen Wasser abbekommen hätten. Der Privatkläger ha- be das gehört, sei direkt zu ihrer Wohnung gekommen und habe an ihrer Türe geklingelt. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie könne gar keinen Mann haben, und mit ihr könne man nicht sprechen. Daraufhin habe sie erwidert, er solle sie in Ruhe lasse. Als sie ihre Türe habe schliessen wollen, habe er sei- nen Fuss dazwischen gestellt. Sie habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei, wenn er seinen Fuss nicht wegnehme. Er sei dann gegangen, und sie habe die Türe ge- schlossen. Am nächsten Tag sei die Polizei bei ihr erschienen und habe sie mit- genommen. Weiter bestätigte die Beschuldigte, dass es bereits vor diesem Vorfall zu Streitigkeiten mit dem Privatkläger und dessen Ehefrau gekommen sei. Sie verneinte zudem erneut, die anklagegegenständlichen Drohungen und Beschimp- fungen gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 12 ff.). D. Beweisgrundsätze

1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom

E. 3.1 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen mit "Wichser", "Arsch- loch" sowie "Hurensohn" bestreitet die Beschuldigte weiterhin, diese ausgespro- chen zu haben und bezichtigt den Privatkläger bzw. die Zeugin – wie auch bezüg- lich der übrigen Anklagesachverhalte – der Lüge (Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 u. 4; Urk. 6/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Zur Motivlage des Privatklägers und der Zeugin äusserte sich die Beschuldigte hinsichtlich der angeklagten Be- schimpfung nicht spezifisch, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits gemachten und auch hier zutreffenden Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.1.) verwiesen werden kann. Die Ausführungen der Beschuldigten zum Anklagesach- verhalt der Beschimpfung erweisen sich als nicht unglaubhaft, wobei die von ihr uneinheitlich geschilderte angebliche Motivlage des Privatklägers – auch hier – gewisse Zweifel an ihrer Darstellung wecken.

E. 3.2 Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____. Die Zeugin konnte nicht das Fallen aller drei anklagegegen- ständlichen Begriffe bestätigen, sondern lediglich die Beschimpfungen mit "[ver-

- 21 - dammtes] Arschloch" und "Hurensohn" (Urk. 4 S. 3 f.), sodass ihre Aussagen hin- sichtlich dieser Wörter mit der Darstellung des Privatklägers übereinstimmen. So bestätigte die Zeugin, dass sie ein, zwei Wörter mitbekommen habe. Die Be- schuldigte habe den Privatkläger mit "verdammtes Arschloch" beschimpft (Urk. 4 S. 3). Auf die Frage, was für Beschimpfungen ausgesprochen worden seien, führ- te sie weiter aus: "Mein Mann sei ein Hurensohn, an mehr kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern." (Urk. 4 S. 3 f., Antw. auf Frage 13). Gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Zeugin, welche die Darstellung des Privatklägers diesbezüg- lich bestätigen, ist deshalb erstellt, dass die Beschuldigte die angeklagten Be- schimpfungen mit "Arschloch" und "Hurensohn" am 20. Juni 2018 gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen hat. Hinsichtlich der Beschimpfung des Privatklägers als "Wichser" lässt sich der Anklagesachverhalt mangels Bestätigung durch die Zeugin nicht erstellen.

E. 3.3 Hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erweisen sich die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und ihre Subsumption als vollumfänglich zutreffend. Darauf (Urk. 26 E. III.C.) ist zu verweisen. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach vorliegend durch ihr Verhalten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

E. 4 Fazit Die Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizuspre- chen. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um

- 22 - sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in al- ler Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 26 E. IV.A.3.).

3. Der vorliegend für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB massge- bende Strafrahmen bemisst sich auf Geldstrafe von 3 Tagessätzen bis zu 90 Ta- gessätzen. B. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 26 E. IV.B.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 5. November 2019 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  4. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht schuldig; sie wird diesbezüglich freigesprochen.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  6. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. - 28 -
  7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Novem- ber 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird ab heute um 1 Jahr verlängert.
  8. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 6'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 29 -
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200245-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 8. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch mag. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verleumdung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. November 2019 (GG190028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. August 2019 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.00, wovon bis und mit heute 1 Tag als durch Haft erstanden ist.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. November 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) Fr. 300.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6.80 Entschädigung Zeuge. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 37 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. November 2019 sei in den Dispositiv-Ziff. 1 – 5 und 7 aufzuheben, und es sei/en

1. A._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB für nicht schuldig zu befinden und von die- sen Vorwürfen freizusprechen;

2. auf den Zivilanspruch nicht einzutreten;

3. die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen; und

4. A._____ Schadenersatz in der Höhe der eingereichten Honorarnote, sowie für die von ihr erstandene Haft eine Genugtuung von CHF 300 zuzusprechen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 31, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, entschied mit Ur- teil vom 5. November 2019 im Verfahren GG190028 über die vorliegende Ankla- ge. Gegen dieses Urteil liess der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Ein- gabe vom 15. November 2019 (Urk. 22) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 24 bzw. 26) wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwalt- schaft), der Verteidigung sowie dem Privatkläger jeweils am 13. Mai 2020 entge- gengenommen (Urk. 25/1-3). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Poststempel) ging die Berufungserklärung der Beschuldigten hierorts fristgerecht ein (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 29) wurde der Staatsanwaltschaft so- wie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Urk. 31) wurde sei- tens der Staatsanwaltschaft innert Frist mitgeteilt, dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt, auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht werde. Der Privatkläger liess sich demgegenüber nicht vernehmen.

2. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Privatkläger und die Be- schuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung ergingen am 26. August 2020 (Urk. 34).

3. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung die Beschuldigte in Be- gleitung von Substitutin mag. iur. X2._____ (Prot. II S. 3).

- 5 - II. Prozessuales A. Antragstellung

1. Bei den Tatbeständen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf An- trag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestra- fung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Tä- ters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4.; 131 IV 97 E. 3.1.; je mit Hinweisen). Der Strafan- trag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestrafung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4. mit Hinweisen). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sach- verhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1. und E. 3.3.). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfol- gungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil 6B_1237/2018 vom

15. Mai 2019 E. 1.2.; BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98).

2. Mit den seitens des Privatklägers am 21. Juni 2018 wegen Drohung und Ehrverletzung gestellten Anträge, wobei er sich dafür auf die Ereignisse vom

20. Juni 2018 berief, ergibt sich ohne Weiteres, für welchen Sachverhalt er eine Strafverfolgung beantragt (Urk. 3). Einhergehend mit der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz (Urk. 26 E. I.2.) liegt deshalb der erforderliche Strafantrag hinsichtlich aller Straftatbestände in rechtsgenügender Art vor (Urk. 3).

- 6 - B. Anklagegrundsatz

1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklage- grundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2., nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetz- lichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestands- merkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten straf- bar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusam- menhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht da- zu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass

- 7 - für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hin- weisen; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.).

2. Vorliegend wurde seitens der Verteidigung – ohne sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu berufen – geltend gemacht, dass in der Anklageschrift keine Rede von "Schrecken oder Angst" sei, welche in Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt würden (Urk. 18 S. 3).

3. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vorliegend – einhergehend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.6.) – nicht auszu- machen. Die Anklage umschreibt die erforderlichen Tatbestandselemente in rechtsgenügender Weise. So wird in der Anklage insbesondere auch ausgeführt, dass das Verhalten der Beschuldigten beim Privatkläger die Wirkung hatte, dass er "in grosse Sorge um das körperliche Wohl von sich und seinen Angehörigen versetzt" worden sei. Die erwähnte "grosse Sorge" des Privatklägers lässt sich ohne Weiteres qualitativ mit dem Tatbestandselement "Angst oder Schrecken" der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vergleichen. Deshalb war der Be- schuldigten auch diesbezüglich klar, was ihr vorgeworfen wurde und eine gehöri- ge Verteidigung war stets gewährleistet. C. Teilrechtskraft

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012

- 8 - E. 5.3.; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, Art. 401 StPO N 2).

2. Entsprechend den Anträgen der Beschuldigten (Urk. 28; Urk. 37 S. 2) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. November 2019 (Urk. 26) hinsichtlich der Dispositiv- Ziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlus- ses festzuhalten ist. III. Materielles A. Anklagevorwurf Der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagevorwurf ergibt sich aus der Ankla- geschrift, worauf zu verweisen ist (Urk. 14). B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bestreiten den ihr vorgeworfenen Ankla- gesachverhalt unverändert (Urk. 6/1-3; Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Hinsichtlich der angeklagten Drohung wird nebst der Äusse- rung der erwähnten Worte insbesondere auch in Abrede gestellt, dass allfällige seitens der Beschuldigten geäusserten Worte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt hätten (Urk. 18 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff. und S. 10 ff.). Hinsicht- lich Verleumdung und Beschimpfung wird seitens der Verteidigung erstens eben- falls bestritten, dass die angeklagten Äusserungen gefallen seien. Falls dies trotz- dem angenommen werden würde, wird eingewandt, dass keine Drittperson die behaupteten Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4; Urk. 37 S. 3 ff.). C. Beweismittel

1. Als Beweismittel dienen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 10 ff.), diejenigen des Privatklägers (Urk. 5/1-2; Prot. I S. 9 f.) sowie die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Privatklägers (Urk. 4). Seitens der

- 9 - Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.-3.) wurden die massgebenden Aussagen dieser Personen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ferner aus, sie sei am Tattag auf dem Balkon gewesen und habe geraucht. Der Privatkläger ha- be den Sohn auf dem Balkon in einem Becken mit Wasser gebadet. Anschlies- send habe dieser das Wasser über den Balkon gekippt. Sie habe daraufhin ledig- lich gesagt, dass ihre Pflanzen Wasser abbekommen hätten. Der Privatkläger ha- be das gehört, sei direkt zu ihrer Wohnung gekommen und habe an ihrer Türe geklingelt. Er habe ihr gesagt, was sie für eine Frau sei, sie könne gar keinen Mann haben, und mit ihr könne man nicht sprechen. Daraufhin habe sie erwidert, er solle sie in Ruhe lasse. Als sie ihre Türe habe schliessen wollen, habe er sei- nen Fuss dazwischen gestellt. Sie habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei, wenn er seinen Fuss nicht wegnehme. Er sei dann gegangen, und sie habe die Türe ge- schlossen. Am nächsten Tag sei die Polizei bei ihr erschienen und habe sie mit- genommen. Weiter bestätigte die Beschuldigte, dass es bereits vor diesem Vorfall zu Streitigkeiten mit dem Privatkläger und dessen Ehefrau gekommen sei. Sie verneinte zudem erneut, die anklagegegenständlichen Drohungen und Beschimp- fungen gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben (Prot. II S. 12 ff.). D. Beweisgrundsätze

1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom

4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbe- dürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter

- 10 - nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DO- NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, STRAFPROZESSRECHT, ZÜRCHER GRUNDRISSE DES STRAFRECHTS, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Über- zeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, SCHWEIZERI- SCHES STRAFPROZESSRECHT, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Na- tur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, HANDBUCH, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um-

- 11 - gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichtes 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

3. Auf die Argumente der Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers sowie dessen Ehefrau, der Zeugin C._____, wurde von der Vorinstanz unter Berücksich- tigung der massgebenden Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt (Urk. 26 E. II.D.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.

2. Angesichts der Tatsache, dass das Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Beschuldigten sowie dem Privatkläger und dessen Ehefrau bereits seit längerer Zeit deutlich angespannt und belastet war, sind die Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Es ist aktenkundig (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Geschäfts-Nr.

- 12 - 2016/10034975), dass bereits früher seitens der Ehefrau des Privatklägers Anzei- ge gegen die Beschuldigte wegen Drohungen erhoben worden war bzw. die Poli- zei gemäss den Aussagen des Privatklägers wegen Drohungen seitens der Be- schuldigten bereits mehrmals vor Ort gewesen sei (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5). Dass das Nachbarschaftsverhältnis belastet und es bereits im Vorfeld der ankla- gegegenständlichen Vorwürfe zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekom- men war, stellte weder die Beschuldigte noch der Privatkläger oder dessen Ehe- frau in Abrede. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen im Vordergrund steht. F. Würdigung

1. Drohung 1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bestreitet die Beschuldigte gleich- bleibend und vehement, irgendwelche Drohungen gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen zu haben. Als Reaktion auf den Wasserabfluss vom Balkon des Privatklägers bzw. seinem Erscheinen vor ihrer Wohnungstüre, bei welchem er mit dem Fuss das Schliessen der Türe ihrerseits verhindert habe, habe sie ledig- lich gesagt, das gehe doch nicht bzw. "Das gibt's doch nicht" bzw. "geht's noch" und habe dem Privatkläger mit dem Finger den Vogel gezeigt (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6 f.; Urk. 37 S. 4; Prot. II S. 11 ff.). Diese Aussagen sind für sich betrachtet nicht unglaubhaft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. II.F.1.10.) lieferte die Beschuldigte auch einen Anlass für den Konflikt, indem der Privatkläger "wegen des Wassers" und ihrer Reaktion hie- rauf auf dem Balkon ("Das gibt's doch nicht!") bei ihr geklingelt und sie beschimpft habe (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 12 f.), was nicht auszuschliessen ist. Als sehr auffällig erweisen sich allerdings ihre Aus- führungen bezüglich einer angeblich seitens der Familie des Privatklägers bei ihr in der Wohnung aufgestellten Videokamera (Urk. 6/2 S. 3 f.), wofür es keinerlei Anzeichen gibt. Dies könnte auf gewisse paranoide Vorstellungen seitens der Be- schuldigten hinweisen, was letztlich aber offen gelassen werden kann. Einen trifti- gen Grund, weshalb der Privatkläger sie zu Unrecht einer Straftat bezichtigen soll- te, vermochte die Beschuldigte über mehrere Einvernahmen hinweg nicht zu lie-

- 13 - fern. Erst in den späteren Einvernahmen machte sie geltend, dass er mit seiner Anzeige der ihm von ihrer Seite in Aussicht gestellten Strafanzeige zuvorgekom- men sei (Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 6), was klarerweise auf einen nachgeschobenen und deshalb nicht glaubhaften Erklärungsversuch hinweist, zumal sein Motiv ge- mäss der Beschuldigten davor noch darin gelegen haben soll, ihren Auszug aus der Wohnung zu erwirken (Urk. 6/1 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie auf die Frage, weshalb der Privatkläger und die Zeugin nicht die Wahrheit sagen sollten, einzig geltend, weil diese sie nicht mögen würden und al- les begonnen habe, als sie der Mutter der Zeugin ihren Schlüssel gegeben habe wegen der Wohnung. Das habe dann nie aufgehört und sei so geblieben (Prot. II S. 14 f.). Die Ausführungen der Beschuldigten erweisen sich zusammengefasst zwar als nicht unglaubhaft, aber auch nicht als besonders überzeugend. 1.2. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers fällt auf, dass dieser bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Beschuldigte schlecht zu ma- chen versucht. So gab er an, er habe lediglich den Kontakt zur Beschuldigten ge- sucht, um sie zu fragen, was nicht in Ordnung sei. Die Beschuldigte habe ihn und seine Familie dabei aufs Übelste beschimpft (Urk. 2 S. 2). Weiter bezeichnete er die Beschuldigte als Alkoholikerin und psychisch sehr labil. Sie würde immer wie- der ausfällig werden sowie andere Leute beschimpfen und bedrohen (Urk. 5/1 S. 1). Sie sei unberechenbar, vor allem wenn sie Alkohol getrunken habe (Urk. 5/1 S. 3). Weiter gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er ein besseres Le- ben als die Beschuldigte habe. Diese sei oft alleine, und er könne sich vorstellen, dass sie eifersüchtig auf sein Familienleben sei. Ihr müsse man helfen oder sie in den Griff bekommen, auch falls diese irgendwann ihre Wohnung verlieren würde (Urk. 5/1 S. 3). Durch diese Aussagen wird seine abschätzige Haltung gegenüber der Beschuldigten deutlich. Das negative Bild, welches der Privatkläger von der Beschuldigten als eine besonders labile Alkoholikerin, welche immer wieder aus- fällig werde und andere Leute beschimpfe (vgl. Urk. 5/1 S. 1), aufzuzeigen ver- sucht, wird durch die Feststellungen im Polizeirapport vom 21. Juni 2018 aller- dings nicht gestützt. Darin wird festgehalten, die Beschuldigte habe einen sehr gefassten und ruhigen Eindruck gemacht. Anzeichen für einen allfälligen Alkohol-

- 14 - konsum hätten nicht festgestellt werden können. Die Wohnung sei in einem sehr ordentlichen Zustand gewesen (Urk. 1 S. 4). 1.3. Die Aussagen des Privatklägers enthalten teilweise auch Widersprüche, welche sich nicht nur auf Nebensächlichkeiten beziehen, sondern das Kernge- schehen betreffen. So gab der Privatkläger gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er auf die Drohung der Beschuldigten nicht reagiert habe (Urk. 5/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Dies steht aber in klarem Widerspruch zu seinen späteren Aussagen, wonach er zur Beschuldigten gegangen sei und diese vor ihrer Woh- nungstüre gefragt habe, was ihr Problem sei, ob sie zu viel Alkohol getrunken ha- be, und sie ebenfalls als dumm bezeichnet habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2 f.). Auch an- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, dass er die Beschuldigte gefragt habe, was ihr Problem sei und ob sie eifersüchtig auf das Sexualleben von ihm und seiner Ehefrau sei (Urk. 5/2 S. 7). Im Wider- spruch dazu machte er an anderer Stelle während dieser Einvernahme geltend, er habe versucht, die Beschuldigte zu beruhigen (Urk. 5/2 S. 5). Äusserungen ge- genüber der Beschuldigten, dass sie dumm sei oder die an sie gerichtete Frage, ob sie eifersüchtig auf sein Sexualleben sei, sind aber klarerweise als Provokatio- nen zu verstehen und dürften kaum zur Beruhigung der Situation und Deeskalati- on des Streites beigetragen haben. 1.4. Hinsichtlich seiner Aussagen im Zusammenhang mit der Frage, ob die an- klagegegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten ihn in Angst und Schre- cken versetzt hätten, lässt sich im Verlauf seiner Einvernahmen zudem eine ge- wisse Aggravierungstendenz feststellen. Zwar bestätigte der Privatkläger sowohl gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft, dass er sich durch die an- geblichen Drohungen der Beschuldigten sehr verängstigt, unsicher und einge- schüchtert gefühlt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 6). Gegenüber der Polizei gab er diesbezüglich weiter zu Protokoll, er habe praktisch nichts geschlafen. Er schaue und höre immer, ob und was vor oder nach ihm sein könnte. Er habe Angst, dass sie plötzlich irgendwo auftauchen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Privatkläger überdies, dass er die mutmasslichen Drohungen sehr ernst genommen habe, er sehr ver- ängstigt und sehr besorgt um sich und seine Familie gewesen sei, wobei diese

- 15 - Angst auch den Hauptgrund für den Wegzug vom damaligen Wohnort dargestellt habe (Urk. 5/2 S. 6). Vor Vorinstanz sprach der Privatkläger dann plötzlich von Todesängsten und machte geltend, dass er aufgrund dieser während einer Wo- che nicht mehr habe arbeiten können. Später beim Arbeiten habe er diese Sorgen gehabt (Prot. I S. 9). Dass er aufgrund seiner Todesangst in der Ausübung seiner Arbeit verhindert gewesen sein will, machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft und damit zeitnäher zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen allerdings gerade nicht geltend. Seine Aussagen hinsichtlich der Intensität seiner Angst wei- sen damit eine klare Steigerungstendenz auf. Dass der Privatkläger versucht ge- wesen sein könnte, das Vorgefallene übertriebener darzustellen, lässt sich ange- sichts des bereits langjährigen Nachbarschaftskonflikts zwischen ihm, seiner Ehe- frau und der Beschuldigten nicht ausschliessen, zumal der Privatkläger nicht be- sonders gut auf die Beschuldigte zu sprechen ist, was aufgrund des negativen Bildes, welches er von ihr aufzuzeigen versuchte (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.2.), deutlich wird. 1.5. Nicht nur die Aussagen des Privatklägers sind teilweise widersprüchlich, sondern auch sein Verhalten steht zu seinen Aussagen, er sei durch die anklage- gegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten in Angst und Schrecken ver- setzt worden und habe Todesangst gehabt, in Widerspruch, worauf auch die Ver- teidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 10 ff.). So stellt sich die Frage, weshalb der Privatkläger die Beschuldigte erneut konfrontieren wollte, wie dies die Zeugin ausgesagt hatte, wenn er durch die mutmasslichen Drohun- gen tatsächlich in Angst und Schrecken bzw. Todesangst versetzt worden wäre. Die Zeugin gab diesbezüglich zu Protokoll, dass der Privatkläger zuerst wütend gewesen sei. Er sei auch erschrocken über die Aussagen. Er habe auch Angst bekommen, weil er nicht gewusst habe, ob die Beschuldigte diese Drohungen ausführen würde. Er habe dann gesagt, dass er nochmals zur Beschuldigten ge- hen würde. Sie habe ihm aber davon abgeraten, was auch gelungen sei (Urk. 4 S. 4). Wenn sich der Privatkläger von der Beschuldigten tatsächlich bedroht ge- fühlt und um sein Leben und dasjenige seiner Familie gefürchtet hätte, wie er dies selber geltend machte, dann hätte er sich von der Beschuldigten distanziert, an- statt diese erneut konfrontieren zu wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist,

- 16 - wieso der Privatkläger trotz angeblicher Todesangst nicht unmittelbar am Tat- abend noch Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern dies erst am nächsten Tag tat. Auch angesichts des körperlichen Zustandes der Beschuldigten, welche zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alt war, von kleiner und zierlicher Statur ist sowie Probleme mit dem Gehen hat, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 18 S. 3; Urk. 37 S. 11 f.), entstehen Zweifel, dass die angeblichen Drohungen den Privat- kläger tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen konnten. Ferner entsteht auch aufgrund der Aussagen der Zeugin der Eindruck, dass eine Anzeige wegen Drohung lediglich aufgrund der angeblichen Verleumdung, wonach der Privatklä- ger seine Stieftochter sexuell missbrauchen würde, erfolgt war. So sagte diese anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2019 auf die Frage, was an die- sem Abend anders als sonst gewesen sei, sodass sich ihr Mann in Angst und Schrecken versetzen lassen habe, aus: "Einfach auch, dass man ihm unterstellt, dass er seine Stieftochter sexuell belästigen würde, das war das Tüpfchen auf dem i. Wenn dieser Satz nicht gefallen wäre, wäre es wie sonst auch gewesen. Man hätte dann einfach gedacht, dass sie wieder zu viel getrunken hat und man hätte dann einfach abgewartet. Diesen Satz sagt man einfach nicht." (Urk. 4 S. 4, Antw. auf Frage 17). 1.6. Dass die Beschuldigte Drohungen wie "ich stiche dich abe", "ich schupfe dini Chind d'Stäge ab und lass es usgseh wie en Unfall", "ich stich eu vo hine abe, wenn ihr d'stäge abelaufet" und "ich mach eu fertig, ihr Arschlöcher" ausgespro- chen haben soll, wie ihr das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, kann die Zeugin durch eigene Wahrnehmung nicht bestätigen, da sie die mutmasslichen Drohungen respektive den genauen Wortlaut selber nicht gehört hat. So führte sie dazu aus, der Privatkläger sei nach unten zur Beschuldigten gegangen und habe gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Sie sei in dieser Zeit in der Wohnung ge- blieben. Sie habe dann nur gehört, dass die Beschuldigte den Privatkläger gleich angegriffen habe, als diese die Türe geöffnet habe. Die Worte habe sie nicht ver- standen, aber es sei sehr laut gewesen (Urk. 4 S. 3). Zudem sprach die Zeugin im Widerspruch zum Privatkläger auch von einer wieder zu viel trinkenden Beschul- digten und umschrieb "sehr gelallte Worte" (vgl. Urk. 4 S. 4), während der Privat- kläger zu Protokoll gab, die Beschuldigte sei sehr klar gewesen in diesem Augen-

- 17 - blick und habe sehr genau gewusst, was sie gesagt und getan habe (Urk. 5/2 S. 7, Antw. auf Frage 33). 1.7. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin – verbleiben insgesamt unüberwindbare Zwei- fel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zuge- tragen hat und der Privatkläger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldig- ten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte die anklagegegenständlichen Dro- hungen gegen den Privatkläger ausgesprochen hätte, fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tat- sächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und ande- rerseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schre- cken und Angst auszulösen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Vorliegend verbleiben allerdings – selbst wenn der Sachverhalt als erstellt erachtet werden würde – unüberwindbare Zweifel, dass der Privatklä- ger durch die angeblichen Drohungen der Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden wäre (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.4. f.), weshalb der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auch deshalb nicht erfüllt wäre. 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt hin- sichtlich Drohung gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin nicht zweifelsfrei erstellen lässt und der Tatbestand im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels Versetzens des Privatklägers in Angst und Schrecken ohnehin nicht erfüllt wäre. Die Beschuldigte ist deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 18 -

2. Verleumdung 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung bestreitet die Beschuldigte – auch heute – gleichbleibend und vehement ("Das schwöre ich"; vgl. Urk. 6/1 S. 3), die angeklagten Äusserungen von sich gegeben zu haben und bezichtigt den Pri- vatkläger bzw. die Zeugin – wie auch bezüglich der übrigen Anklagesachverhalte

– der Lüge (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 2 u. 4; Urk. 6/3 S. 1 ff.; Prot. I S. 6; Prot. II S. 13 ff.). Zur Motivlage des Privatklägers und der Zeugin äusserte sich die Be- schuldigte hinsichtlich der angeklagten Verleumdung nicht spezifisch, weshalb diesbezüglich auf die bereits gemachten Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.1.) verwiesen werden kann. Dass sie nichts gegen die (Stief-)Kinder des Privatklä- gers zu haben scheint bzw. mit diesen einen freundlichen Umgang pflege (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 1 f.) und zu Protokoll gab, nicht zu denken, dass der Privatkläger diese sexuell missbrauche (Urk. 6/3 S. 3), erweist sich für die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten letztlich als wenig aufschlussreich. Sie bestätigt dadurch indes anklagegemäss, dass sie über kei- nerlei konkreten Anhaltspunkte für den in Frage stehenden sexuellen Missbrauch verfügt. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschuldigten zum Anklagesach- verhalt der Verleumdung als nicht unglaubhaft einzustufen, wobei die von ihr un- einheitlich geschilderte angebliche Motivlage des Privatklägers (vgl. vorstehend, Erw. III.F.1.1.) gewisse Zweifel an ihrer Darstellung wecken. 2.2. Der Anklagesachverhalt stützt sich nebst denjenigen der Zeugin C._____ auf die Aussagen des Privatklägers. Bei der Aussage, der Privatkläger würde auf seine Stieftochter "hocken", handelt es sich um eine originelle Formulierung, wel- che sich nicht als naheliegend aufdrängt, um jemanden des sexuellen Miss- brauchs zu bezichtigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 S. 12 f.) kann die Äusserung "auf seine Stieftochter hocken" nicht anders als ein Vor- wurf des sexuellen Missbrauchs verstanden werden. Angesichts dieser originellen Formulierung erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Privatkläger diese erfun- den haben könnte, um die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. An der Darstel- lung des Privatklägers ergeben sich aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen Aussagen sowie angesichts des Umstandes, dass er bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Beschuldigte schlecht zu machen versucht, den-

- 19 - noch gewisse Zweifel. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits gemachten und auch hier zutreffenden Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.2. ff.) verwiesen werden. 2.3. Die vom Privatkläger umschriebene Verleumdung durch die Beschuldigte, wonach er "auf seine Stieftochter hocke", konnte die Zeugin C._____ nicht durch eigene Wahrnehmung bestätigen, da sie diese nicht selber gehört hatte. So führte die Zeugin dazu aus, die Beschuldigte habe noch so etwas gesagt, dass der Pri- vatkläger besser auf sie "hocken" würde, sie würde ihm mehr bieten, dann hätte er besseren Sex (Urk. 4 S. 3). Dass die Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben in einer solchen Lautstärke von ihrem Balkon in die Liegenschaft ge- rufen haben soll, sodass es von jedermann gut hörbar gewesen sei, der Privat- kläger würde auf seine Stieftochter "hocken" und diesen somit des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter bezichtigen, konnte die Zeugin mit ihren Aussa- gen folglich gerade nicht bestätigen. 2.4. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Seitens der Verteidi- gung wird ferner eingewandt, dass nicht erstellt sei, wer die (bestrittenen) Äusse- rungen der Beschuldigten tatsächlich zur Kenntnis genommen habe (Urk. 18 S. 4). Zwar führte der Privatkläger aus, die Beschuldigte habe die in Frage ste- henden Behauptungen erhoben, als sie sich am Abend des 20. Juni 2018 auf dem Balkon befand, wobei sie dabei umher geschrien habe (Urk. 5/1 S. 2) bzw. lauthals vom Balkon in die Siedlung hinaus gerufen habe, sodass es jeder in der Siedlung gehört habe (Urk. 5/2 S. 7). Allerdings wird weder in der Anklageschrift umschrieben, dass die von der Beschuldigten angeblich lauthals ausgestossene Verleumdung tatsächlich von jemandem aus der Nachbarschaft zur Kenntnis ge- nommen wurde, noch wurde Entsprechendes von einem Nachbarn oder einer Drittperson bestätigt. Den Akten lassen sich auch sonst keinerlei Hinweise ent- nehmen, die eine Kenntnisnahme durch eine weitere Person – ausser dem Pri- vatkläger – belegen würde. Die Zeugin hatte die in Frage stehende Äusserung der Beschuldigten, obwohl sie sich in der gleichen Wohnung wie der Privatkläger auf-

- 20 - gehalten hatte, selber nicht gehört und konnte den anklagegegenständlichen Wortlaut damit nicht bestätigen (vgl. vorstehend, Erw. III.F.2.3.), weshalb auch deshalb nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass die Behauptungen der Beschuldigten von anderen Wohneinheiten aus wahrnehmbar gewesen waren. Einzig die An- nahme, die angebliche Verleumdung hätte von jemandem gehört worden sein können, genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht aus, sondern die Kenntnisnahme durch eine Drittperson muss erstellt sein. 2.5. Vorliegend ist somit weder rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigte die angebliche Verleumdung wie in der Anklageschrift umschrieben ausgespro- chen noch dass sie diese in solch einer Lautstärke in die Liegenschaft hineingeru- fen hat, dass sie von anderen Bewohnern der Siedlung gut hörbar gewesen ist. 2.6. Gestützt auf die erörterte Beweislage ist die Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auch vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Beschimpfung 3.1. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen mit "Wichser", "Arsch- loch" sowie "Hurensohn" bestreitet die Beschuldigte weiterhin, diese ausgespro- chen zu haben und bezichtigt den Privatkläger bzw. die Zeugin – wie auch bezüg- lich der übrigen Anklagesachverhalte – der Lüge (Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 u. 4; Urk. 6/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Zur Motivlage des Privatklägers und der Zeugin äusserte sich die Beschuldigte hinsichtlich der angeklagten Be- schimpfung nicht spezifisch, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits gemachten und auch hier zutreffenden Erwägungen (vorstehend, Erw. III.F.1.1.) verwiesen werden kann. Die Ausführungen der Beschuldigten zum Anklagesach- verhalt der Beschimpfung erweisen sich als nicht unglaubhaft, wobei die von ihr uneinheitlich geschilderte angebliche Motivlage des Privatklägers – auch hier – gewisse Zweifel an ihrer Darstellung wecken. 3.2. Der Anklagesachverhalt stützt sich auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____. Die Zeugin konnte nicht das Fallen aller drei anklagegegen- ständlichen Begriffe bestätigen, sondern lediglich die Beschimpfungen mit "[ver-

- 21 - dammtes] Arschloch" und "Hurensohn" (Urk. 4 S. 3 f.), sodass ihre Aussagen hin- sichtlich dieser Wörter mit der Darstellung des Privatklägers übereinstimmen. So bestätigte die Zeugin, dass sie ein, zwei Wörter mitbekommen habe. Die Be- schuldigte habe den Privatkläger mit "verdammtes Arschloch" beschimpft (Urk. 4 S. 3). Auf die Frage, was für Beschimpfungen ausgesprochen worden seien, führ- te sie weiter aus: "Mein Mann sei ein Hurensohn, an mehr kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern." (Urk. 4 S. 3 f., Antw. auf Frage 13). Gestützt auf die glaub- haften Aussagen der Zeugin, welche die Darstellung des Privatklägers diesbezüg- lich bestätigen, ist deshalb erstellt, dass die Beschuldigte die angeklagten Be- schimpfungen mit "Arschloch" und "Hurensohn" am 20. Juni 2018 gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen hat. Hinsichtlich der Beschimpfung des Privatklägers als "Wichser" lässt sich der Anklagesachverhalt mangels Bestätigung durch die Zeugin nicht erstellen. 3.3. Hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erweisen sich die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und ihre Subsumption als vollumfänglich zutreffend. Darauf (Urk. 26 E. III.C.) ist zu verweisen. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach vorliegend durch ihr Verhalten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.

4. Fazit Die Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizuspre- chen. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um

- 22 - sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in al- ler Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 26 E. IV.A.3.).

3. Der vorliegend für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB massge- bende Strafrahmen bemisst sich auf Geldstrafe von 3 Tagessätzen bis zu 90 Ta- gessätzen. B. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 26 E. IV.B.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich Beschimpfung eher leicht, zumal es sich bei den von ihr verwendeten Begriffen "Arschloch" und "Hurensohn" – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.4.1.) – eher um alltägliche Entgleisungen handelt. Ferner wirkt sich der Umstand, dass die Beschimpfungen im Zusammenhang mit den angespannten nachbarschaftlichen Verhältnissen standen und zumindest

- 23 - teilweise im Zuge eines wechselseitigen Streits gefallen sind und damit nicht überraschend erfolgten, ebenso leicht verschuldensmindernd aus. Leicht ver- schuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die Be- schimpfung mehrfach erfolgte. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschul- den der Beschuldigten als noch leicht, und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 1.2. Die subjektive Tatschwere der zu beurteilenden Beschimpfungen lässt sich als sehr leicht einstufen, erfolgten diese doch im Kontext einer verbalen Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger, anlässlich welcher dieser die Beschuldigte ebenfalls provozierte und sie gemäss eigenen Aussagen als dumm bezeichnete (vorstehend, Erw. III.F.1.3.). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere damit zu relativieren. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

2. Täterkomponente 2.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.B.5.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte erneut, dass sie vor ihrer Pensionierung als Krankenpflegerin gearbeitet habe, geschie- den sei, alleine in einer Wohnung in … [Ortschaft] lebe, und eine erwachsene Tochter, geboren 1976, habe (Prot. II S. 5 ff.). Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Drohung wurde sie am 17. November 2016 von der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 27; Urk. 35). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich nicht unerheblich zu Ungunsten der Beschuldigten aus, zumal sie auch während der Probezeit de- linquierte. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten im Umfang von 10 Tagessätzen Geld- strafe straferhöhend zu berücksichtigen.

- 24 - 2.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation der Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt bei der Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.

3. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren wirtschaftli- chen Verhältnissen aus, dass sie von der Pensionskasse und der IV monatlich Fr. 3'000.– erhalte. Da ihr zeitweise zu viel ausbezahlt worden sei, müsse sie nun Fr. 6'000.– zurückbezahlen. Ihre Wohnkosten würden sich auf monatlich Fr. 1'400.– belaufen, und die Krankenkassenprämie betrage ca. Fr. 528.– pro Monat. Sie habe kein Vermögen und auch keine weiteren Schulden (Prot. II S. 5 ff.). Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten ist der Tagessatz somit auf Fr. 50.– anzusetzen. Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. An die Strafe ist ein Tag Polizeiverhaft (Urk. 1 S. 1) als Untersuchungs- haft anzurechnen.

- 25 - V. Vollzug A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Vollzugs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E. V.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Die Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe vom 17. November 2016: Damals wurde sie von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Damit fehlt es vorliegend an einer günstigen Prognose für die Beschuldigte, wel- che weniger als zwei Jahre nach der Begehung der zur Vorstrafe führenden Straf- tat erneut delinquierte, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Unter die- sen Umständen kann der Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu bezahlen. VI. Widerruf A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich des Widerrufs einer Strafe wurden sei- tens der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.IV.C.1. u. 2.). Darauf ist zu verweisen. B. Subsumption Im Einklang mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 26 E. IV.C.3.) ist angesichts der heute ausgefällten und für vollziehbar erklärten Geldstrafe da- von auszugehen, dass die Beschuldigte dadurch genügend beeindruckt wurde, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Deshalb ist auf den Wi- derruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Novem- ber 2016 ausgesprochenen Strafe zu verzichten und die darin vorgesehene Pro- bezeit ab heute um ein Jahr zu verlängern.

- 26 - VII. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Die theoretischen Grundlagen hinsichtlich Genugtuung wurden seitens der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 26 E.VI.1. u. 3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. B. Subsumption

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– geltend (Urk. 7/4), weil er aufgrund der durch die Beschuldigte verursachten Todesängste eine gute Woche lang arbeitsunfähig gewesen sei und auch hernach an diesen Sorgen gelitten habe (Prot. I S. 9).

2. Die Beschuldigte ist von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. Ein Schuldspruch ergeht einzig aufgrund der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend, Erw. III.F.4.). Aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche rechtfertigt sich keine Zusprechung einer Genugtuung für den Privat- kläger, zumal hinsichtlich der Beschimpfung zu berücksichtigen ist, dass diese im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung erfolgte, anlässlich welcher der Privatkläger die Beschuldigte ebenfalls provozierte und als dumm bezeichne- te. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers ist folglich abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Ver- leumdung ist die Beschuldigte freizusprechen, einzig hinsichtlich der Beschimp- fung erfolgt ein Schuldspruch – sind ihr die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16 und 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG

- 27 - unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die erbetene Verteidigung macht für das gesamte Verfahren – inklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'116.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 39). Der Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren ausgangsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von zwei Dritteln des geltend gemachten Betrages zuzusprechen. Somit ist der Beschuldig- ten eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 6'200.– für die an- waltliche Vertretung im gesamten Verfahren aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 5. November 2019 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte nicht schuldig; sie wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 28 -

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Novem- ber 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 6'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

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11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.