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SB200232

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2021-04-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Pri- vatklägerin D._____ mit einer Bierflasche gegen den Kopf und die Privatklägerin E._____ mit der Faust in das Gesicht geschlagen zu haben, wobei sich diese schwerwiegende und lebensgefährliche Verletzungen zugezogen hätten. Schliesslich habe er auch den Privatkläger B._____ mit einer Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und ihn dadurch verletzt (Urk. 26/05). 1.2. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls in der Zürcher Innenstadt unterwegs gewesen und es möglich sei, dass "solche Sachen" vorgefallen seien, er aber "auf Gott schwöre", dass er und sein Kollege diese Situation nicht verursacht hätten. Auch könne er den Vorfall und den Ablauf nicht mit hundertprozentiger Sicherheit bestätigen, es sei lediglich eine Vermutung, er könne sich an nichts erinnern, da er alkoholisiert gewesen sei. Indes habe er während der Befragung bei der Staatsanwaltschaft bemerkt, dass er unschuldig sei (Urk. 04/04 S. 4, 66-A S. 10). Heute machte er erneut geltend, sich am Tatabend mit seinem Schwager und weiteren Kollegen getroffen zu haben, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Er konnte sich daran erinnern, vor einem Restaurant zusammen mit Kollegen zwei grosse Flaschen Whiskey getrunken zu haben. Ansonsten wisse er aber nicht mehr, wo sie gewesen seien. Auf die Frage, ob weitere alkoholische Geträn- ke konsumiert worden seien, führte der Beschuldigte aus, sie seien zum Haupt- bahnhof gegangen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fah- ren. Da der nächste Zug erst in einer Stunde gefahren sei, habe sein Schwager vorgeschlagen, noch ein Bier trinken zu gehen. Nur daran könne er sich noch er-

- 15 - innern. Insbesondere gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob er in eine Schlägerei geraten sei. Er betonte indes einmal mehr, dass er unschuldig sei (Urk. 134 S. 7 ff.). 1.3. Der Beschuldigte sagte in den einzelnen Einvernahmen stets und insofern übereinstimmend aus, dass er mit dem Beschuldigten C._____ in der Stadt unterwegs gewesen sei, mit diesem reichlich Whiskey konsumiert habe, und dass sie danach je 2 Flaschen Bier gekauft hätten. Nach dem Genuss des ersten Bie- res habe seine Erinnerung ausgesetzt (Urk. 04/01 S. 2, 04/04 S. 3 ff., 04/07 S. 13, 04/08 S. 8; Urk. 134 S. 7 ff.). Seine weiteren Aussagen sind mit diesem behaupte- ten "Filmriss" jedoch eben so wenig in Einklang zu bringen wie mit den übrigen Beweisergebnissen und zudem derart durchsetzt mit Widersprüchen, dass sie als insgesamt nicht besonders glaubhaft erscheinen. Daran vermögen auch die an- lässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung gemachten Ausführun- gen kaum etwas zu ändern: Dass ein traumatisches Ereignis wie ein solcher Ge- waltangriff, der für den Beschuldigten mit Schock, Schmerz und dem Anblick von grossen Blutmengen verbunden sein mag, beim Betroffenen (in casu dem Be- schuldigten) zu Gedächtnisbeeinträchtigungen führen kann (Urk. 135 S 6 ff.), vermag das behauptete sehr selektive und in sich widersprüchliche Wahrneh- mungsvermögen nicht zu erklären. Denn obwohl er einerseits eine vollständige Erinnerungslücke geltend macht, war er sich anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung sicher, dass er zuerst angegriffen worden sei, als er und seine Kollegen im Begriffe gewesen seien, in ein Tram zu steigen. Geradezu verräterisch ist seine Erklärung, wonach er nicht "so" reagiert hätte, wäre er nicht angegriffen worden. Einer der Angreifer sei davon gerannt, worauf er diesen verfolgt habe, ihm, dem Angreifer, aber die Flucht gelungen sei (Urk. 04/01 S. 4). Eben so wenig mit einer angeblichen totalen Erinnerungslücke in Einklang zu bringen ist seine Schilde- rung, wie er und der Beschuldigte C._____ zu bluten begonnen und sich deshalb auf die Suche nach einem Taxi gemacht hätten, um ins Spital zu fahren, sie aber zuvor polizeilich verhaftet worden seien. Ebenso detailliert vermochte er den Fussmarsch vom Tatort zum Verhaftsort zu schildern. Die Frage, ob er seinerseits jemand geschlagen habe, beantwortete er auf unterschiedliche Weise: Einmal sagte er aus, dass er es nicht wisse, und ein andermal, dass er sich 100 Prozent

- 16 - sicher sei, niemanden geschlagen zu haben (Urk. 04/01 S. 2 ff.). Nicht minder un- glaubhaft ist die Schilderung der Entwicklung seines Bewusstseinszustandes: Trotz des hohen Whiskeykonsums habe er sich normal gefühlt, doch mit dem Konsum des ersten Bieres sei er zurechnungsunfähig geworden. Diese Angabe ist mit der rückwirkend ermittelten Blutalkoholkonzentration nicht in Einklang zu bringen. Diese ergibt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,00 und 1.72 Ge- wichtspronillen (Urk. 08/22). Bei einer alkoholgewohnten Person wie dem Be- schuldigten (Urk. 21/14, S. 13, 27) führt ein solcher Wert nicht zu einem "Film- riss". Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit al- lerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientie- rungshilfe (vgl. Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanz in: Venz- laff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269, Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2000, S. 103). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel kei- ne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5; BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; BGE 119 IV 120 E. 2b). Vorliegend hat die gutachterliche Abklärung beim Beschuldigten keine erkennbaren Beeinträchtigun- gen ergeben (Urk. 21/14 S. 27). Die vom Beschuldigten behauptete Erinnerungs- lücke lässt sich somit gestützt auf den Alkoholkonsum nicht erstellen. Immerhin erscheint – wie bereits ausgeführt – eine Gedächtnisbeeinträchtigung im Sinne einer dissoziativen Amnesie als möglich, lässt sich indes aus den Aussagen des Beschuldigten nur schwer ableiten. Gesamthaft spricht einiges dafür, dass es sich

- 17 - bei den geltend gemachten sehr selektiven Erinnerungslücken um Schutzbehaup- tungen handelt. Letztlich kann die Frage offen gelassen werden, da ihre Beant- wortung für die Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz ist. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend Mitbeschuldigter). Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 S. 27-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Vorinstanz hat die übrigen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der befragten Parteien und Zeugen, in sehr ausführlicher Weise wiedergegeben. Ebenso ausführlich und zutreffend hat sie zudem die Grundlagen der Beweis- würdigung dargelegt. Diese Ausführungen bedürfen weder der Ergänzung noch der Präzisierung. Es erübrigen sich deshalb eigene Ausführungen, da diese nichts weiter als Wiederholungen der erstinstanzlichen Ausführungen wären, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 17-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Auch die Würdigung der Beweismittel erweist sich als sehr sorgfältig und zutreffend, weshalb ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann und sich die Ausführungen dazu auf die folgenden Punkte, nament- lich die Einwendungen des Beschuldigten, beschränken können (BRÜSCHWILER/ NADIG/SCHNEEBELI in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Zürcher StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f.). 2.3. Im Sinne einer allgemein Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass Ereignis- se, wie die vorliegenden, von hoher Dynamik und grosser Unübersichtlichkeit ge- prägt sind. Die Handlungsabläufe sind von hohem Tempo. Zudem waren die ein- vernommenen Personen mehrheitlich direkt in die Geschehnisse involviert und hatten somit nicht den Blick aufs Ganze. Die Geschehnisse haben sich mitten in der Nacht und bei schlechter Ausleuchtung zugetragen (Urk. 01/02). Schliesslich war auch bei allen Beteiligten mehr oder weniger Alkohol im Spiel, und es trugen alle mehr oder weniger starke körperliche Beeinträchtigungen davon. Alle diese Faktoren wirken sich auf die Wahrnehmung des Einzelnen aus, was es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen gilt.

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3. Die Aussagewürdigung ergibt das folgende Bild: Ohne weiteres lässt sich die Beteiligung des Beschuldigten an der angeklagten Auseinandersetzung erstel- len. Daran lassen die Aussagen des Mitbeschuldigten eben so wenig Zweifel wie diejenigen der beiden Privatklägerinnen. Sie haben den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zweifelsfrei als diejenigen Personen identifiziert, welche sich ihnen angenähert haben und anschliessend tätlich wurden (Urk. 01/01 S. 7; Urk. 03/01 S. 7; 03/02 S. 7. Auch die beiden Augenzeugen G._____ (Urk. 05/06 S. 10) und H._____ (Urk. 05/07 S. 6) konnten den Beschuldigten eindeutig als Be- teiligten an der Auseinandersetzung identifizieren. Aus diesen Aussagen lässt sich ebenso zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerinnen angesprochen haben, worauf letztere diese aufgefordert haben, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung leisteten sie keine Folge, worauf es zum verbalen Streit und schliesslich zur körperlichen Auseinandersetzung kam. Ebenso erstellt ist, dass sich die Privatklägerinnen D._____ und E._____ sowie der Privatkläger B._____ die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zuge- zogen haben. Dies belegen die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der beiden Privatklägerinnen und des Privatklägers (Urk. 09/07, 09/08, 08/26). Zu überprüfen ist nachfolgend, ob sich das eigentliche Kerngeschehen – wie in der Anklage umschrieben – zugetragen hat, insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ eine volle Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und der Privatklägerin E._____ mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen hat, dass beide unkontrolliert zu Boden gefallen sind. Auf den Anklagepunkt 5, den Vorwurf, wonach der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldig- ten und dem Privatkläger B._____ mit einem Flaschenschlag letzterem die doku- mentierten Verletzungen zugefügt hat, ist anschliessend gesondert unter Ziff. 6 einzugehen. 4.1. Die Privatklägerin D._____ konnte zum Flaschenschlag keine detaillierten Angaben machen. Dies ergab ihre Befragung als Auskunftsperson, welche gut drei Wochen nach der Tat erfolgte. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar: Die Verhältnisse vor Ort waren düster und unübersichtlich, die Geschehnisse von ho- her Dynamik und sie selbst von Übelkeit befallen. Zudem war sie durch den

- 19 - Schlag eine Zeit lang benommen. Trotzdem machte sie Ausführungen zur Tat, deklarierte diese aber klar als Vermutungen und Versatzstücke aus Schilderun- gen ihrer Schwester und Dritter. Mit diesen hat sie sich nach dem Vorfall darüber unterhalten, wodurch ihr weitere Informationen zum Tatablauf zugeflossen sind. Damit lässt sich ohne weiteres erklären, weshalb sie etwa den Mitbeschuldigten C_____ mit "99%-iger Sicherheit" als Täter bezeichnete. Diese Angaben erfolgten nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern weil ihr dies ihre Schwester so erzählt hat (Urk. 03/01 S. 7), wiewohl sie generell ihre Kenntnisse aus den Schilderungen ihrer Schwester bezieht und sich selbst nicht an Details erinnert (Urk. 03/01 S. 10). In diesem Sinne äusserte sie sich auch bereits acht Stunden nach dem Vor- fall gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten, wo sie angab, sich leider an nichts, ausser dass ihr "einer" plötzlich mit der Glasflasche auf den Kopf geschla- gen habe, erinnern zu können (Urk. 01/01 S. 7). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich mit ihren Schilderungen der Anklagesachverhalt nicht stützen lässt. Genau so wenig ergeben sich daraus aber Hinweise auf einen an- deren Geschehensablauf. 4.2. Als ergiebiger erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin E._____. Sie schilderte zurückhaltend aber detailliert, wie sie nach erfolglosen Annäherungs- versuchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ den "einen" weggestossen habe, worauf die Privatklägerin D._____ von diesem eine Flasche über den Kopf bekommen habe und er ihr eine Faust ins Gesicht geschlagen ha- be. Darauf sei sie "weg gewesen" (Urk. 03/02 S. 5). Nachdem sie zu Beginn ihrer Einvernahme den Schläger nicht individualisiert hatte, bezeichnete sie auf Vorhalt der Fotografien der beiden Beschuldigten denjenigen mit der beigen Jacke und dem Schnauz als Täter. Bei der schlagenden Person habe es sich in beiden Fäl- len um die selbe gehandelt (Urk. 03/02 S. 7). Dies deckt sich auch mit der vom rapportierenden Polizeibeamten nur wenige Stunden nach dem Vorfall wieder- gegebenen Aussage der Privatklägerin E._____ (Urk. 01/01 S. 7). Nachdem sich aus den aktenkundigen Fotos der mutmasslichen Täter klar ergibt, dass der Be- schuldigte eine beige Jacke trug und der Mitbeschuldigte eine blaue (vgl. Urk. 01/02 S. 10 f.), hat die Privatklägerin E._____ den Beschuldigten ein- deutig als Täter identifiziert (Urk. 01/02 S. 7). Daran ändert auch der Umstand

- 20 - nichts, dass sie sich nicht mehr an dessen Gesicht erinnern konnte. Beide Täter haben nebst einem ausgesprochen dunklen Teint eine üppige Gesichtsbehaa- rung. Bei der damals herrschenden Düsterheit am Tatort erscheint es als glaub- haft, dass die Gesichtszüge der Täter nicht klar erkennbar waren. Dies belegen auch die bei notabene wesentlich besseren Lichtverhältnissen unmittelbar nach der Tat angefertigten Täterfotografien der Polizei (Urk. 01/02 S. 10 ff.). Zudem fällt dem Menschen die Individualisierung von Gesichtern anderer Phänotypen gene- rell schwer (vgl. dazu etwa: "Using Visual Search and Perceptual Discrimination Tasks to Understand Face Categories and the Cross-Race Recognition Deficit" Daniel T. Levin, PhD, Kent State University. Journal of Experimental Psychology: General, Vol. 129, No. 4). Im Detail fällt am Aussageverhalten von E._____ auf, dass sie bei den Schilde- rungen Wert darauf legt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. So konnte sie nicht sehen, wie der Täter die Flasche behändigt hatte und konnte auch zu dieser selbst keine ge- nauen Angaben machen (Urk. 03/02 S. 8). Hingegen konnte sie des Täters Standort und den eigentlichen Flaschenschlag detailliert beschreiben (Urk. 03/02 S. 7 f.). Die dazu kontrastierende Antwort auf die Frage nach der Art des Fallens von D._____, nämlich dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 03/02 S. 8), erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sie sogleich selbst geschlagen wurde. Im Lichte dieses sehr differenzierten und zurückhaltenden Aussageverhaltens ist die spon- tane, klare und vorbehaltlose Identifizierung des Beschuldigten als Täter von be- sonderer Qualität. Hinweise auf eine getrübte Wahrnehmung oder eine bewusste Falschaussage ergeben sich keine. Daran ändern auch die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel, wonach der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Privatklägerin E._____ kein Schweizerdeutsch spreche, nichts (Urk. 72 S. 7; Urk. 135 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass sie nichts über die Sprachqualität aussagte, attestiert ihm der Privatkläger B._____ genügende Kompetenzen in Mundart (Urk. 04/08 S. 11), was in Anbetracht seiner Tätigkeit als Kioskverkäufer auch nicht weiter erstaunt (Urk. 04/08 S. 3, Urk. 11/26 S. 1).

- 21 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich ihre Aussagen, insbe- sondere hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten, als sehr glaubhaft erwei- sen, insbesondere wenn sie mit den weiteren, nachfolgend noch zu diskutieren- den Beweismitteln in Bezug gebracht werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S 8 f.) ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine allfäl- lige Absprache zwischen den Beteiligten, welche ihr Aussageverhalten, insbeson- dere die konkreten Belastungen des Beschuldigten, beeinflusst hätten. Wie noch zu zeigen sein wird, werden die Wahrnehmungen individuell geschildert. Sodann hat die Privatklägerin E._____ – wie bereits ausgeführt – bei ihren Schilderungen Wert darauf gelegt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. Die Identifizierung des Beschuldigten als Täter erfolgte dabei eindeutig als eigene Wahrnehmung. Auch die Argumen- tation der Verteidigung, die Privatklägerin E._____ sei von der blutverschmierten Jacke des Beschuldigten auf dem ihr vorgehaltenen Foto des Beschuldigten un- mittelbar nach der Auseinandersetzung beeinflusst worden (Urk. 135 S. 8), er- weist sich als reine Spekulation. Vielmehr zeigt sich, dass sie die Täter durch die getragenen Kleider klar voneinander unterscheiden konnte. 4.3. Der Privatkläger B._____, welchem erstinstanzlich auch Beschuldigtenstel- lung zukam, welcher mittlerweile aber rechtskräftig freigesprochen wurde, hat wiederholt zur Sache ausgesagt. Seiner Stellung als Beschuldigter und dem Um- stand, dass er bei seinen Einvernahmen nicht unter Wahrheitspflicht stand, gilt es bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Seine Schilderungen sind, soweit sie den verbleibenden Anklagepunkt betreffen, klar, widerspruchsfrei und lebensnah. Dass er in der ihn selbst betreffenden Anklage in einem zentralen Punkt widersprüchlich ausgesagt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Widerspruch ist ohne weiteres zu erklären und nachvollziehbar: Nachdem er an- fänglich bestritten hatte, den Mitbeschuldigten mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, legte er in der Schlusseinvernahme ein Geständnis ab. Das anfängliche Verschweigen begründete er mit der Angst, unschuldig verurteilt zu werden (Urk. 04/11 S. 6). Im Lichte der gravierenden Vorwürfe, mit welchen er sich als Retter der beiden Privatklägerinnen unerwartet und in nicht nachvollzieh- barer Weise konfrontiert sah, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er versuchte, sich in

- 22 - einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon hat er über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichlautend, klar und widerspruchsfrei ausge- sagt, nämlich dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ mit einer Bierfla- sche und die Privatklägerin E._____ mit einem Faustschlag niedergestreckt hat. Bezüglich des Faustschlags präzisierte er, dass er diesen nicht direkt gesehen habe, dieser aber vom Beschuldigten verabreicht worden sein müsse, da der Mit- beschuldigte abseits gestanden sei (Urk. 04/03 S. 2 ff., Urk. 04/06 S. 3 ff., Urk. 04/07 S. 4 ff., Urk. 04/08 S. 11, Urk. 66-B S. 3 f.). Die Einwände der Verteidigung an diesen Aussagen (vgl. Urk. 135 S. 15 ff.) än- dern nichts an dieser Beurteilung. Wie bereits erwähnt, darf aus der anfänglich fehlenden Selbstbezichtigung nicht generell an seinen Aussagen gezweifelt wer- den. Der angebliche Groll, welchen der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt der Aussagen gegenüber dem Beschuldigten gehegt haben soll, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr sind seine Aussagen differenziert und frei von unnötigen Belastungen. Ebenso ins Leere zielen die gesäten Zweifel, wonach er auf Grund seiner örtlichen Position das Geschilderte gar nicht habe sehen können (Urk. 72 S. 6; Urk. 135 S. 16 f.). Wie eingangs aufgeführt, waren die Abläufe hochdynamisch und es zeichnet eine Schlägerei gerade aus, dass die Beteiligten ihre Position sehr schnell und stark wechseln, so dass es oft zufällig ist, was der Einzelne vom Geschehen mitbekommt und was nicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird dadurch nicht geschmälert und es bleibt die Feststellung, dass auch seine Aussagen den Anklagesachverhalt stützen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 16 f.) ist der Privatkläger B._____ sodann zweifellos im Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf die Privatklägerinnen vor Ort gewesen und nicht erst dazu gestossen, als die beiden Frauen bereits am Boden lagen. Er ist zu Hilfe geeilt, als er auf die vorerst verbale und anschliessend tätliche Auseinan- dersetzung aufmerksam wurde. 4.4. I._____, die Schwester der Privatklägerin D._____, war zum Tatzeitpunkt mit den beiden Privatklägerinnen zusammen, wurde jedoch nicht in die tätliche Aus- einandersetzung involviert. Da sie durch einen Busch vom Tatgeschehen getrennt war, konnte sie keine detaillierten Angaben zu den Schlägen machen (Urk. 05/03

- 23 - S. 2 ff., Urk. 05/04 S. 3 ff.). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung erhobenen Einwänden, welche ohnehin nicht verfangen. So findet sich für die Behauptung, wonach die beiden Täter astreines Schweizer- deutsch gesprochen hätten (Urk. 135 S. 12), keine Stütze. Sie gab lediglich an, dass die beiden schweizerdeutsch gesprochen hätten, über die Qualität machte sie keine Angaben (Urk. 05/03 S. 4 f.). Auch kann keine Rede davon sein, dass sie bei der Staatsanwaltschaft plötzlich detailreich das Tatgeschehen geschildert habe (Urk. 72 S. 5 f.). Vielmehr wiederholte sie, dass sie zum Kerngeschehen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe, aber mittlerweile von verschiede- nen Seiten einige Informationen erhalten habe. Diese hat sie teilweise wiederge- geben, aber stets mit den entsprechenden Vorbehalten (Urk. 05/04 S. 8 ff.). Somit ist nicht weiter auf ihre Aussagen einzugehen, zumal sie keine eigenständi- ge Sachverhaltsdarstellung abgibt, welche Zweifel am Anklagesachverhalt zu we- cken vermöchte. Dies gilt insbesondere für die sich widersprechenden Abläufe, welche sie im Rahmen ihrer Mutmassungen und Wiedergabe von Drittinformatio- nen deponierte. 4.5.1. Eine weitere Zeugengruppe bilden G._____ und H._____, welche sich zu- sammen mit dem Privatkläger B._____ als Gruppe in der Nähe des Tatorts auf- hielten. Bei der Würdigung deren Aussagen gilt es sich vor Augen zu halten, dass sie rund 10 Meter vom Tatgeschehen entfernt und durch Büsche getrennt waren. Zudem waren die Lichtverhältnisse ungünstig (vgl. Fotos Urk. 05/02 S.7, Urk. 05/06 S. 5; Urk. 01/02). 4.5.2. Die Schilderung der Vorgeschichte, namentlich wie die beiden Täter auf die beiden Opfer zugegangen sind und die Situation bis zu den Schlägen eskaliert ist, schilderte G._____ klar, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagenden. Insbesondere identifizierte sie anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung "den Mann mit der beigen Jacke" als Täter (Urk. 05/01 S. 2). Hinsichtlich des Kerngeschehens vermögen ihre Schilderungen wenig zur Klärung beitragen. Ihre Aussagen sind – wie die Verteidigung auch vorbringt (Urk. 135 S. 12 ff.) – lückenhaft und widersprüchlich. So schilderte sie, wie der Beschuldigte eine Flasche in Richtung der Privatklägerin E._____ geworfen habe,

- 24 - wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, nicht gesehen zu haben, wie die Flasche geworfen worden sei. Hinsichtlich der Privatklägerin D._____ gab sie an, dass auch diese vom Beschuldigten mit einer Flasche beworfen worden sei, wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, dass sie das Geschehen nicht genau habe beobachten können, da ihr die Sicht durch den Privatkläger B._____ verdeckt gewesen sei (Urk. 05/01 S. 2 ff.). In Widerspruch dazu gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerinnen mit einer Flasche geschlagen bzw. mit einem Faustschlag niedergestreckt habe. Auf die Widersprüche angesprochen und auf entsprechende Nachfragen legte sie ein insgesamt konfuses Aussageverhalten an den Tag. So sprach sie, scheinbar wahllos, sowohl von Flaschenwürfen als auch von Schlägen. Auch will sie die Faust des Beschuldigten gesehen haben, nicht aber wie und wohin er diese geführt hat. Schilderungen von Details wech- seln mit der Feststellung, dass sie eigentlich nichts gesehen habe, ab (Urk. 05/06 S. 4 ff.). Es bleibt somit – mit der Verteidigung (Urk. 135 S. 12 ff.) – festzustellen, dass ihre Aussagen nicht zur Sachverhaltsermittlung taugen, sich aber aus diesen eben so wenig Hinweise auf einen anderen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Damit ist auch gesagt, dass sich aus ihren Aussagen keine Hinweise auf eine wil- lentliche Falschbelastung ergeben, selbst dafür wären ihre Aussagen zu wenig konsistent. Der Grund für ihr Aussageverhalten ist in der Distanz zum Tatgesche- hen, den schlechten Sichtverhältnissen, der Dynamik der Geschehnisse und den Einflüssen durch Fremdkontakte zu suchen. 4.5.3. Unter denselben Bedingungen musste H._____ seine Beobachtungen ma- chen. Auch er schilderte die Vorgeschichte klar und widerspruchsfrei und in Über- einstimmung mit den anderen Aussagenden. Dies trifft auch für seine Angabe zu, wonach das Kerngeschehen mit dem Erheben der Flasche durch den Beschuldig- ten begonnen hat. Die weiteren Aussagen leiden jedoch an erheblichen Defiziten. So will er insgesamt vier Flaschenwürfe festgestellt haben, konnte aber keine An- gaben zum Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung machen (Urk. 05/02 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sich, dass er aus eigener Wahrnehmung nur den Griff zur Flasche durch den Beschuldigten und den Umstand, dass am Schluss

- 25 - die Opfer verletzt am Boden gelegen seien, mit der nötigen Zuverlässigkeit bestä- tigen kann. Zum weiteren Kerngeschehen hat er keine eigenen Feststellungen gemacht. Er sei einerseits unter Schock gestanden, was im Lichte der Dramatik der Geschehnisse nachvollziehbar ist, und habe gestützt auf Angaben Dritter sei- ne Schlüsse gezogen und Vermutungen aufgestellt (Urk. 05/07 S. 3 ff.). Zusam- menfassend bleibt somit festzuhalten, dass seine Aussagen die Anklage, soweit diese Vorgeschichte und Beteiligung von Tätern und Opfer betreffen, stützen. Zur Klärung des Vorwurfs zum Kerngeschehen taugen sie aus den erwähnten plau- siblen Gründen zwar nicht, es ergeben sich daraus aber auch keine Hinweise auf einen anderen Tatablauf. 4.5.4. Die ebenfalls als Zeugin befragte J._____ war nicht am Tatort anwesend. Die Aussagen über den mit dem Privatkläger B._____ geführten Austausch be- schränken sich auf grobe Angaben zu einer Auseinandersetzung, in welche er in- volviert war. Mit Bezug auf das Kerngeschehen ergibt sich kein Erkenntnisgewinn (Urk. 05/08). 4.5.5. Dies gilt auch für die Aussagen des Zeugen K._____, ein Freund des Be- schuldigten, welcher die Zeit vor der Tat mit diesem verbracht hatte. Somit konnte er zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, aber immerhin bestätigen, dass der Beschuldigte zwar nicht gut aber doch ein bisschen Deutsch spreche und zu- mindest kurz vor Mitternacht nicht betrunken gewesen sei (Urk. 05/09). 4.5.6. Dies bestätigten im Wesentlichen auch die beiden Polizeibeamten L._____ und M._____, welchen auf ihrem Streifendienst die beiden blutüberströmten Täter aufgefallen sind. Im Detail vermochten sich die beiden Zeugen nicht mehr an die Begegnung erinnern, konnten aber bestätigen, dass sich diese ruhig und unauffäl- lig verhalten hätten, jedenfalls nicht überaus angetrunken gewirkt hätten. Unsicher waren sich die beiden hinsichtlich der Sprachkenntnisse der beiden Beschuldigten (Urk. 05/12, Urk. 05/13). Mit Bezug auf das Kerngeschehen lässt sich somit nichts ableiten, ebenso wenig finden die Behauptungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten, wonach sie sehr stark betrunken gewesen seien und der Beschul- digte kaum Mundart spreche, eine Stütze.

- 26 - 4.5.7. Dieselben Schlüsse lassen sich aus den Aussagen der Zeugin N._____ ziehen, welche als forensische Ärztin nach dem Vorfall die Beteiligten körperlich untersucht hat. Darüber hinaus konnte sie bestätigen, dass sie sich mit dem Be- schuldigten in gebrochenem Deutsch unterhalten und Alkoholisierungssymptome feststellen konnte, wobei ihr lediglich verlangsamtes Reagieren und ein bisschen Schwanken beim Stehen aufgefallen seien. Mit Bezug auf das Kerngeschehen konnte sie keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, konnte jedoch wiedergeben, was der Privatkläger B._____ ihr dazu erzählt habe. Es deckt sich im Wesentlichen mit dem, was er selbst ausgesagt hat (Urk. 05/14 S. 3 ff.).

5. Sowohl im Einzelnen als insbesondere auch in ihrer Summe ergeben diese Aussagen, soweit sie Schilderungen aus eigener Wahrnehmung enthalten, ein eindeutiges Bild, welches mit demjenigen der Anklage kongruent ist. Abweichun- gen lassen sich zwanglos und nachvollziehbar erklären. Hinweise auf einen ande- ren Tatablauf lassen sich diesen Aussagen eben so wenig entnehmen wie An- haltspunkte für die Richtigkeit der Schilderungen der Beschuldigten. Der objektive Sachverhalt der Anklageziffern 1 und 2 ist damit rechtsgenügend erstellt. 6.1. Dies gilt auch für den Anklagepunkt 5. Demnach soll der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ eine volle Glasflasche behändigt und mit dieser mehrfach gegen den Kopf von letzterem geschlagen haben, wovon dieser die in der Anklage um- schriebenen Verletzungen davon getragen haben soll (Urk. 26/05 S. 6 f.). 6.2. Die erlittenen Verletzungen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, wie deren Qualifikation als Schnittverletzungen, welche ohne weiteres durch eine zerbrochene Bierflasche verursacht worden sein können (Urk. 08/26). Und im Gegensatz zu den Anklagepunkten 1 und 2 konnte die Zeugin G._____ in diesem Anklagepunkt ebenfalls detailliert aussagen, da sie diesen Handlungsteil, im Gegensatz zu den vorangehenden, mit eigenen Augen gesehen hat. Sie identi- fizierte klar den Beschuldigten als diejenige Person, welche mit der Flasche auf den Privatkläger B._____ eingeschlagen hat (Urk. 05/01 S. 2, Urk. 05/06 S. 8). An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ändern die Feststellungen hinsichtlich ihrer

- 27 - Aussagen zum weiteren Kerngeschehen nichts. Die dort enthaltenen Widersprü- che sind Folge des Mangels eigener Wahrnehmungen und der Vermischung mit Angaben Dritter, was sie notabene klar deklariert hat. Somit ist auch dieser Sach- verhaltsteil klar erstellt. Von einem, wie von der Verteidigung geltend gemachten (Urk. 72 S. 8), selektiven Gedächtnis kann somit keine Rede sein. Schlicht unzutreffend ist sodann die Behauptung, wonach die Zeugin G._____ eine Ran- gelei zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ verneint ha- be. Vielmehr beschrieb sie, wie letzterer ersteren gepackt habe, mit diesem zu Boden gegangen sei und wie der Beschuldigte daraufhin mit der Flasche ge- schlagen habe. Erst die darauf folgende Frage, ob es danach noch zu einem wei- teren Gerangel zwischen den beiden gekommen sei, verneinte sie (Urk. 05/06 S. 8). 6.3. Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten auch aus den Angaben des Privatklägers B._____. Obwohl er keine detaillierten Angaben zum Flaschenschlag machen konnte, was ohne weiteres durch die Dynamik der Ge- schehnisse und den Umstand, dass er durch den Mitbeschuldigten absorbiert war, erklärbar ist, ist der Schluss, dass der Flaschenschlag durch den Beschuldig- ten ausgeführt wurde, – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 19) – geradezu zwingend, nachdem keine weiteren Personen involviert waren (Urk. 04/06 S. 3).

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der gesamte äussere Sachverhalt der verbliebenen Anklage erstellt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Spurenauswertung keine DNA-Spuren des Beschuldigten an Glasscherben oder Flaschenhälsen erkennbar waren (vgl. Urk. 135 S. 17 f.). Einerseits ist allgemein bekannt, dass nicht in allen Fällen verwertbare Spuren am Tatort zurückblieben. Zudem ist unklar, ob über- haupt sämtliche Glasrückstände sichergestellt bzw. gefunden wurden. Im Lichte der eindeutig belastenden Momente vermag dieser Umstand das Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

- 28 - 8.1. Bleibt zu überprüfen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt auch in subjekti- ver Hinsicht erfüllt hat. Das Wissen des Beschuldigten stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der gesamten Um- stände des Falles entscheiden. Das Gericht stellt auf äusserlich feststellbare Indi- zien und Erfahrungsregeln ab, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zentrale Kriterien sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1; BGE 137 IV I E. 4.2.3). 8.2. Im Lichte dieser Grundsätze kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 II.1.B.6. 2.1.-2.4., 3.1.-3.4., 6.1.-6.4.). Herausgestrichen seien dabei die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der Sachverhalt gemäss den Eventualanklagen im Sinne der Inkaufnahme der schweren und lebensgefährlichen Verletzungen erstellen lässt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Tatbestände und deren Auslegung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 59-62; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Lichte dieser Ausführungen ist der erstellte Sachverhalt wie folgt zu subsumieren:

- 29 - 2.1. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 und 2, wo- nach der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ wissentlich und willentlich mit einer Bierflasche und die Privatklägerin E._____ mit der Faust geschlagen hat und die Verletzungen, welche diese dabei erlitten haben, in Kauf genommen hat, ist im Folgenden zu überprüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich betreffend einer versuchten schweren Körperverletzung gehandelt hat. 2.1.1. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be-

- 30 - gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Abgrenzungsschwierigkeiten können sich zuweilen zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ergeben. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegen- über nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Er- folg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerichtes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.). 2.1.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der verabreichte Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf der Privatklägerin D._____ geeignet war, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen (Urk. 91 S. 64). Darin ist ihr ohne weiteres zu folgen. Wie das medizinische Gutachten des IRM zur Frage der zu erwartenden Verletzungen zufolge eines Schlages mit einer Bierflasche auf den Kopf festhält, sind neben der Verletzung des Kopfweichteilmantels auch

- 31 - schwerwiegende Verletzungen wie Knochenbrüche am Schädel und damit ein- hergehend Verletzungen von Gefässen im Schädelinnern zu erwarten (Urk. 09/13 S. 4). Abgesehen davon liegt auch die hohe Wahrscheinlichkeit von massiven Schnittverletzungen im Gesicht vor, welche ebenfalls als schwere Körperver- letzungen zu qualifizieren sind. Dies musste dem Beschuldigten damals bewusst gewesen sein. Es ist – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 22 f.) – nicht ersichtlich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die Privatklägerin D._____ ab dem Schlag das Bewusstsein verlor und unkontrolliert zu Boden ging. Der Beschuldigte konnte somit nicht darauf vertrauen, dass der Schlag lediglich eine einfache Körperver- letzung bewirken würde. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte angesichts des dynamischen Geschehens – wie von der Verteidigung vorgerbacht (Urk. 135 S. 23) – gezielt gegen den Stirnbereich und nicht gegen das Gesicht, den Bereich der Augen oder den sensibleren Ober- oder Hinterkopf-Bereich geschlagen und so das Risiko von Schnittverletzungen im Gesicht etc. gering gehalten haben. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ durch den Schlag eine schwere Verletzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf genommen. 2.1.3. Diese Ausführungen gelten auch für den der Privatklägerin E._____ ver- passten Faustschlag. Obwohl nicht mit Schnittverletzungen zu rechnen war und die Schlagkraft um das Gewicht der Flasche reduziert war, kann auch ein Schlag mit der Faust, welche ebenfalls sehr hart ist, insbesondere wenn wie vorliegend der Schlag ein unvorbereitetes und körperlich unterlegenes Opfer trifft, zu erhebli- chen primären Verletzungen führen. Kein Unterschied besteht sodann hinsichtlich der Gefährdung durch das Umfallen, weshalb das unter diesem Titel zur Privat- klägerin D._____ Gesagte auch für die Handlung gegenüber der Privatklägerin E._____ gilt. Es wird nicht behauptet, dass die Privatklägerin E._____ (minuten- lang) ohnmächtig gewesen sei (Urk. 09/08), wie die Verteidigung vorzubringen versucht (Urk. 135 24 f.). Es ist tatsächlich so, dass sie offenbar relativ schnell wieder angesprochen werden konnte. Dennoch ist sie durch den unvermittelten, heftigen Schlag unkontrolliert zusammen- bzw. zu Boden gesackt (Urk.09/08

- 32 - S. 3). Es bestand auch hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin E._____ durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten eine lebensgefähr- liche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB erleiden würde, was der Beschuldigte billigend in Kauf genommen haben muss. 2.1.4. Schliesslich ist zu überprüfen, ob ein Versuch vorliegt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Voraussetzungen zutreffend und ausführlich dargelegt, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 65). 2.1.5. Auch in der konkreten rechtlichen Würdigung ist ihr zu folgen. Wohl haben die von den beiden Privatklägerinnen erlittenen Verletzungen noch nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht, wie sich ohne weiteres aus den medizinischen Gutachten ergibt (Urk. 09/07, 09/08). Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen zu Ende führte und – auch dies ergibt sich aus den Gutachten – diese ohne weiteres weit gravierende Folgen nach sich hätten ziehen können. Es ist somit dem Zufall zu verdanken, dass die Schläge nicht zu schlimmeren Folgen bei den beiden Privatklägerinnen führten. Zwar wa- ren die gezielten Schläge gegen den Kopfbereich kein Zufall, sondern erfolgten, wie ausgeführt, mit Wissen und Willen. Der effektive Auftrittsort am Kopf war je- doch in Anbetracht der Dynamik der Geschehnisse – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S. 24 f.) – zufällig; genauso gut hätte es das Auge mit Verlust desselben oder das Gesicht treffen können, was im Falle des Zersplitterns der Flasche zu lebenslang entstellenden Schnittverletzungen führen kann. Insbesondere ist aber die Art des Fallens abhängig von vielerlei Faktoren, welche ihrerseits ebenfalls vom Zufall bestimmt sind, und es kann eben nicht nur beim Zusammentreffen von besonders ungünstigen Umständen, sondern ohne weite- res eine Person derart umfallen, dass sie beispielsweise mit dem Hinterkopf auf einen kantigen Gegenstand zu fallen kommt, was zu schwersten, bleibenden Schädigungen wie beispielsweise Tetraplegie führen kann. Ein solcher Verlauf lag auch vorliegend bei beiden Szenarien nahe und musste dem Beschuldigten be- wusst sein, zumal sich am Tatort grosse Pflanztröge und Betonpoller befanden (Urk. 01/02 S. 5 ff.).

- 33 - Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen erfüllen somit je in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Schliesslich bleibt die rechtliche Würdigung des unter Anklageziffer 5 fest- gehaltenen Sachverhalts, wonach der Beschuldigte unter Inkaufnahme schwerer und lebensgefährlicher Verletzungen dem Privatkläger B._____ eine volle Bierfla- sche gegen den Kopf geschlagen hat, was zu erheblichen Verletzungen geführt hat. Zum Eventualvorsatz und zum Versuch kann auf das oben ausgeführte verwiesen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Wirkung und den Folgen dieses Flaschenschlages und inwieweit sich der Beschuldigte derer bewusst sein musste und diese in Kauf nahm. Sodann gibt es für die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Verletzungen eine andere Ursache als den Flaschenschlag des Beschuldigten haben könnte (Urk. 135 S. 22, 26 f.), keinerlei stichhaltige An- haltspunkte. Die Beweislage spricht vielmehr eindeutig dafür, dass der Privatklä- ger B._____ die Kopfverletzungen gerade eben durch den Flaschenschlag des Beschuldigten erlitten hat, womit die Kausalität – entgegen der Verteidigung – ge- geben ist. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit auch hier in objektiver und subjekti- ver Hinsicht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.3. Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten unter dem Aspekt des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie der Frage der Konkurrenz dieses Tatbestandes und der schweren Körperverletzung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 S. 69).

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Insbesondere liegt keine Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit vor. Der Beschul-

- 34 - digte ist der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung sowie die konkrete Anwendung auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 79-85). Ergänzend sei angefügt, dass im Rahmen der Strafzumessung die Berücksichtigung des Versuchs obligatorisch ist und mindestens eine Straf- minderung im Sinne von Art. 47 StGB als zwingend erachtet wird (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 26). 2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Handlung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ gilt es zu berücksichtigen, dass sie der Kulminationspunkt einer eskalierten Auseinandersetzung war, welche jedoch der Beschuldigte ohne Veranlassung provoziert hat. Wenn er geltend machen lässt, dass es nicht so weit gekommen wäre, wenn er nicht tätlich angegangen worden wäre, so ist dies mehr als nur eine verkürzte Darstellung (Urk. 72 S. 13). Schliess- lich waren es er und der Mitbeschuldigte, welche die offensichtlich im Elend liegende Privatklägerin D._____ und deren Kolleginnen angegangen haben. Je- der vernünftigen Person musste unter diesen Umständen klar sein, dass die An- wesenheit nicht erwünscht und das Verhalten deplatziert war. Dass die Privatklägerin E._____, nach mehreren erfolglosen mündlichen Aufforderungen an den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten sich zu entfernen, vorab laut und danach handgreiflich wurde, ist somit nachvollziehbar und schon gar keine Provo- kation. Die Reaktion des Beschuldigten war völlig disproportional, aber immerhin nicht von langer Hand geplant. Schliesslich gilt es aber zu berücksichtigen, dass er nicht nur mit der blossen Hand, sondern zusätzlich mit einem harten und zu- gleich zerbrechlichen Gegenstand zugeschlagen hat. Mit der Vorinstanz ist des- halb unter Würdigung sämtlicher Umstände auf ein mittelschweres Verschulden zu erkennen. Eine Sanktion von 4,5 Jahren ist angemessen.

- 35 - 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche gutachterlich festgestellt und von der Vorinstanz zutreffend gewichtet wurde (Urk. 21/14 S. 29, 35 f.; Urk. 91 S. 87). Der Schlussfolgerung, wonach die verminderte Schuldfähig- keit und das Handeln mit blossem Eventualvorsatz leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, erweist sich als korrekt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleiben seine Motive im Dunkeln. Äusserlich wahrnehmbare Umstände, wel- che zwingende Schlüsse auf seine Motivation zulassen, sind nicht erkennbar. Mögliche Motive wie eine als Kränkung oder Provokation empfundene Reaktion sind zwar denkbar, aber letztlich nichts als Spekulationen und haben deshalb zu unterbleiben. Auf der anderen Seite sind aber auch keine Motive erkennbar, wel- che sein Verhalten in einem besseren Licht erscheinen lassen. Die gestützt auf die verminderte Schuldfähigkeit und den Eventualvorsatz vorgenommene Reduk- tion der Strafe auf 4 Jahre erscheint damit angemessen (Urk. 91 S. 88). 2.3. Dies trifft auch für die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion für den Umstand zu, dass die Tat nicht vollendet wurde und es beim Versuch blieb. Die rechtlichen Grundlagen dazu erweisen sich als ebenso korrekt wie die Feststel- lung in tatsächlicher Hinsicht, wonach die tatsächlichen Folgen nicht zu bagatelli- sieren sind und es dem Zufall zu verdanken ist, dass keine schwereren Verlet- zungen eingetreten sind und dementsprechend das Kriterium der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolges – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 35) – für eine eher kleine Reduktion spricht. Die dazu gezogene Schlussfolgerung, wonach die versuchte Tatbegehung insgesamt recht deutlich strafreduzierend ins Gewicht fal- len sollte, erweist sich deshalb als widersprüchlich und unzutreffend. Nachdem aber die tatsächlich vorgenommene Reduktion von rund einem Fünftel nur eine leichte ist und sich in der Grössenordnung vergleichbarer Fälle bewegt, dürfte es sich dabei wohl um einen blossen Verschreiber handeln. Die Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren erscheint angemessen (Urk. 91 S. 89). 2.4. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auch Erörterungen zur Täterkomponente vorgenommen. Dies hat sie, allerdings jeweils unter Verweis auf die erstmaligen Ausführungen, auch bei den anderen beiden Delikten, gesondert getan (Urk. 91

- 36 - S. 89 ff.). Die Fragen der Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung und die Berücksichtigung der Täterkomponente werden in Literatur und Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutiert (vgl. zum Ganzen: ACKERMANN /CESAROV, Täter- komponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.). Mit Bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Täterkomponen- te berücksichtigt werden muss, vertritt das Bundesgericht die Auffassung, bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten seien die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrele- vanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperationsprinzips sei aufzuzeigen, in wel- chem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte seien die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten dürften erst nach der Festlegung der «(hypothetischen) Gesamtstrafe» bzw. des «Tatverschuldens für sämtliche Delikte» berücksichtigt werden, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehr- fachverwertung (sog. Doppelverwertungsverbot) käme. Unklar ist dabei, ob der Begriff der allgemeinen Täterkomponenten anzeigen soll, dass es daneben auch spezielle Täterkomponenten gibt, und wenn ja, welche Täterkomponenten den speziellen und welche den allgemeinen zuzuordnen sind, sowie in welchem Strafzumessungsschritt diese Komponenten zu erörtern sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014, E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013, E. 2.3.2.). Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen, zumal einige Täterkomponenten durchaus Auswirkung auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart nach Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich hat, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe überhaupt zulässt. Gewisse Täterkomponenten können untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf die andere, asperierte Strafe auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (ACKERMANN /CESAROV, Täter- komponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale

- 37 - 6/2020 S. 451 ff., 452). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponente bei zeitlich auseinanderlie- genden Einzeltaten. Zu denken ist bei solchen insbesondere an Taten, bei wel- chen zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sind. Auch die jeweiligen Nachtatver- halten können sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden. So kann sich ein Täter bei einzelnen Delikten geständig zeigen, bei anderen nicht. Diese Prob- lemstellungen stellen sich vorliegend nicht, da die einzelnen Taten nicht nur in ei- nem Gesamtkontext, sondern geradezu in einem Zug begangen wurden. Die we- sentlichen Täterkomponenten, namentlich das Nachtatverhalten, sind bei dieser Konstellation identisch und würden auch bei der individuellen Berücksichtigung bei den einzelnen Einsatzstrafen nicht zu einer anderen Strafart führen, weshalb das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen bei der Berücksichti- gung der Täterkomponenten nicht angezeigt ist, obwohl es zum selben Ergebnis führt. 3.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Tathandlungen zu Lasten der Privatklägerin E._____ gilt das bereits zur Privatklägerin D._____ Gesagte. Das Verschulden erweist sich in diesem Fall aber als leicht geringer, weil der Be- schuldigte den Schlag mit der blossen Faust und nicht noch zusätzlich mit einem harten und zerbrechlichen Gegenstand ausgeführt hat. Damit erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 3,75 Jahren als angemessen (Urk. 91 S. 91). 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, wie dies bereits die Vo- rinstanz getan hat, vollumfänglich auf die Ausführungen zur Privatklägerin D._____ verwiesen werden. Dies gilt auch für die Bewertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 92). Die Einsatzstrafe von 2,5 Jahren erweist sich somit als angemessen. 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Körperverletzung zu Las- ten des Privatklägers B._____ gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat mit der ge- genüber der Privatklägerin D._____ verübten direkt vergleichbar ist. Die Vorge- hensweise war die selbe und nachdem die konkreten Verletzungsfolgen – wie er-

- 38 - wähnt – vom Zufall abhängig waren, ist auch das unterschiedliche Verletzungsbild in diesem Zusammenhang nicht weiter von Belang. 4.2. Ebenso wenig ins Gewicht fällt die unterschiedliche Vorgeschichte. Der Umstand, dass schon eine Rangelei im Gange war, vermag die Einmischung des Beschuldigten in Form eines Schlages mit der Bierflasche – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 30 f.) – nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sein primäres Ziel die Befreiung des Mitbeschuldigten war, was ohnehin nicht glaubhaft wäre, da dies in der 2:1 Konstellation nicht notwendig gewesen wäre und auch die übrigen Schil- derungen seines Verhaltens klar auf ein Angreifen und nicht auf eine reine Hilfe- stellung oder gar einen Schlichtungsversuch schliessen lassen. Dazu ist das brutale Einschlagen mit einer Bierflasche nicht geeignet. Somit kann auch bei der subjektiven Tatschwere auf das zur Privatklägerin D._____ Gesagte verwiesen werden. Und auch hier bleiben die Motive des Beschuldigten im Dunkeln. Somit erweist sich die unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere er- mittelte Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren als angemessen. Dies gilt auch für die Be- wertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 94). In Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere der versuchten schweren Körperverletzung ist somit eine Einsatzstrafe von 2,75 Jahren angemessen. 5 Die Festsetzung der Freiheitsstrafe von acht Monaten für den Raufhandel des Beschuldigten erweist sich in jeder Hinsicht als korrekt ermittelt und im Resul- tat als angemessen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 95). 6.1. Nachdem sämtliche Einsatzstrafen je Freiheitsstrafen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen, wobei ausgehend von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt diese mit den Sanktionen für die übri- gen Delikte zu asperieren ist. Dabei soll die Asperation (in der Literatur ist auch von "Strafzuschlag" die Rede; vgl. BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a) umso grösser ausfallen, je kleiner der Bezug zur schwersten Tat ist. Stehen weiter Verletzungen mehrerer unterschiedlicher Rechtsgüter zur Beurteilung, soll eine

- 39 - stärkere Gewichtung stattfinden. Auch gelten in Realkonkurrenz verübte Taten als gravierender als in Idealkonkurrenz begangene. Zudem soll die Erhöhung je De- likt geringer ausfallen, je grösser die Anzahl der insgesamt verübten Delikte ist. Und handelt es sich um einen Fall, in welchem die Einsatzstrafe wesentlich gerin- ger wiegt als die Erhöhungsstrafe, soll Letztere den Grossteil der Gesamtstrafe ausmachen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a). 6.2. Im Lichte dieser Grundsätze ist als Einsatzstrafe die Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren für die Tat gemäss Anklageziffer 1 zu wählen. Bei den weiteren Delik- ten sind deren zwei gleichartig und wurden zur selben Zeit und im Zuge der sel- ben Auseinandersetzung begangen. Sie nehmen jedoch keine untergeordnete Rolle ein und sind in jeder Hinsicht gleichwertig. Ebenso sind die Tathandlungen klar voneinander abzugrenzen und der Beschuldigte musste für jede einzelne Handlung einen neuen Entschluss fassen und gesondert und neu "Anlauf" holen. Ebenso ins Gewicht fällt, dass die Auswirkungen seiner Handlungen die drei Pri- vatkläger je im nahezu gleichen Ausmass trafen und somit auf der Schadensseite eine Kumulation des verursachten Schadens und Leids vorliegt. Da zudem das Verschulden jeweils bereits erheblich wiegt, erscheint die von der Vorinstanz vor- genommen Asperation um jeweils rund die Hälfte der einzelnen Einsatzstrafen als zu mild (Urk. 91 S. 96). Angemessen ist vielmehr ein Strafzuschlag von jeweils rund 2/3. Zu folgen ist der Vorinstanz hingegen bezüglich des nur geringen Strafzuschlages wegen des Raufhandels. Das Verschulden wiegt vergleichsweise gering und fällt sowohl zeitlich als auch vom Handlungsablauf her mit der Körperverletzung zu- sammen. Und obwohl keine Konsumation erfolgt, erscheint sie als Teil der be- gangenen schweren Körperverletzung. Er war sozusagen Mittel zum Zweck. Der Strafzuschlag von 2 Monaten ist angemessen (Urk. 91 S. 96).

7. Die Asperation der Einsatzstrafe führt somit zu einer Gesamtstrafe von rund 7 Jahren Freiheitsstrafe.

8. Täterkomponente

- 40 - 8.1. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 91 S. 90) sind diese – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 135 S. 29) – strafzumessungsneutral zu werten. 8.2. Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 94), erwirkte aber in Frankreich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (Urk. 21/12 S. 2; Urk. 91 S. 90), was mit der Vorinstanz kaum straferhöhend ins Gewicht fällt. 8.3. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zuteil kommt. 8.4. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 29) liegt sodann beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Ge- mäss der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer ge- wissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Um- stände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, wozu insbesondere der Verlust der Arbeits- stelle gehört, sind weder dargetan noch ersichtlich.

9. Fazit: 9.1. Der Beschuldigte ist angesichts der gesamten strafzumessungsrelevanten Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen. 9.2. Der bedingte Vollzug ist auch im Teilumfang nicht möglich (Art. 42, 43 StGB). Der Anrechnung von 937 Tage Haft und vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen.

- 41 - V. Landesverweisung 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Hö- he der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Auch wenn versuchte Tatbegehung vorliegt, ist eine Landesverwei- sung auszusprechen (Botschaft 2013, S. 6020 ff.). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). 1.2. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fami-

- 42 - liäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 1.4. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Ge- sundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme ver- bundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 2.1. Die Biografie des Beschuldigten stützt sich ausschliesslich auf eigene Angaben, welche er bei verschiedenen Gelegenheiten gemacht hat. Mangels an- derweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen, zumal sich keine Hinweise auf Falschaussagen ergeben. Der Beschuldigte stammt aus Sri Lanka. Er wurde

- 43 - 1982 in O._____ [Stadt in Sri Lanka] geboren und wuchs dort in geordneten Ver- hältnissen auf. Der damals herrschende Bürgerkrieg hat ihn praktisch nicht beein- trächtigt. Zwar war die Familie einmal für acht Monate auf der Flucht. Nach der Rückkehr ins heimatliche Dorf lebte die Familie weiter wie zuvor. Im Gegensatz zu seinem ältesten Bruder, welcher sich schon früh bei den Tamil Tigers enga- gierte, hat er sich politisch nie engagiert. Auch während des Krieges hat er mit seinen Freunden und Kollegen eine glückliche Zeit erlebt. Nach Abschluss der ob- ligatorischen Schule hat er die Prüfung für eine weiterführende Ausbildung nicht geschafft, weshalb er begonnen hat, als Schreiner zu arbeiten. Mit dem Ende des Bürgerkriegs hat ihn 2008 die Rebellenpartei LTTE zwangsrekrutiert und ihn zur Ausbildung an der Waffe gezwungen. Nachdem die LTTE aufgerieben wurde, hat ihn das Militär verhaftet und in ein Lager verbracht. Nach einem Monat ist ihm die Flucht gelungen, die ihn über mehrere Zwischenstationen nach P._____ [Stadt in Frankreich] gebracht hat, wo bereits zwei seiner Schwestern leben und zu denen er nach wie vor regelmässige Kontakte pflegt. In Frankreich wurde er als Flücht- ling anerkannt und lebte und arbeitete dort rund 6 Jahre. Diese Angaben machte er ihm Rahmen der psychiatrischen Begutachtung. Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 30. April 2019 hat er sie ausdrücklich als richtig anerkannt (Urk. 04/09 S. 14). Im Jahre 2016 hat er in Belgien an einer Feier seine in der Schweiz lebende Ehefrau kennengelernt und ist dieser dann in die Schweiz gefolgt. Nach einer anfänglichen Phase der Unterstützung durch das Sozialamt hat er mit seiner Frau zusammen 2018 einen Kiosk eröffnet. Seine 2 Kinder sind mittlerweile 4 und 3 Jahre alt. Seine Zukunft sieht er in der Schweiz. Nach Frank- reich will er nicht zurück und nach Sri Lanka könne er nicht zurück. Er würde dort sofort getötet werden. Er ist seit seiner Flucht nie mehr in Sri Lanka gewesen (Urk. 04/08 S. 10, Urk. 66A S. 4 ff.; Urk. 134 S. 3 ff.). Hier in der Schweiz lebt er mit seiner Frau zusammen, mit welcher er einen Kiosk betreibt. Diese Tätigkeit bringt ihnen im Monat zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– ein. Nebst den Kontak- ten zu seiner Familie pflegt er kaum Freundschaften. Er hat Schulden im Umfang von ca. EUR 30'000.00 bei seiner Schwester. In Sri Lanka habe er keine Schul- den, aber ein Haus in Familienbesitz, von dem er nicht wisse, ob es mehr als Fr.

- 44 - 100'000.00 Wert sei. Bis zu seiner Verhaftung hat er seine Mutter in Sri Lanka re- gelmässig finanziell unterstützt (Urk. 04/01 S. 7 f.; 04/08 S. 9ff.). Im Untersuchungsverfahren wie auch in den gerichtlichen Verfahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. 2.2. Wie auch der Psychiater in seinem Gutachten festgehalten hat, ist der Beschuldigte hier nicht integriert (Urk. 21/14 S. 21 ff.). Dies ist in Anbetracht sei- ner kurzen Verweildauer von rund 2 Jahren bis zum Tatzeitpunkt in der Schweiz auch nicht weiter erstaunlich und wohl mit ein Grund, weshalb er nur ungenügend Deutsch spricht. Seine wenigen sozialen Kontakte beschränkten sich auf solche innerhalb der tamilischen Diaspora. Nebst seiner Arbeit sind seine hier lebende Frau und zwei kleinen Kinder seine einzigen Binnenbezüge. Auch sie sind tamili- scher Abstammung und haben das Schweizer Bürgerrecht. Von seiner Frau sagt er selbst, dass sie keine "richtige" Schweizerin sei (Urk. 04/08 S. 9). Sie unterhal- ten sich untereinander auf Tamilisch (Urk. 13/08 ff.). Seine wenigen Kontakte zu Dritten beschränken sich auf Landsleute. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ihm die Schweiz fremd ist. Auch wenn die familiären Verhältnisse Aspekte aufweisen, welche ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie auf Achtung des Familienlebens zu begründen vermögen, sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Würdigung der gesamten Umstände erfüllt und es liegt gesamthaft kein schwe- rer persönlicher Härtefall vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Be- schuldigte Vater zweier Kinder ist. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4). Vorliegend leben beide Kinder bei der Ehefrau des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung waren die Kinder klein und die Familie lebt seit dem, immerhin rund 2,5 Jahre, nicht mehr zusammen. Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls, auf eine Kürzestformel herun- tergebrochen, in der Differenz der Summe aller Vorzüge, denen eine Person durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht, und der Situation, welche eine Person am zukünftigen Aufenthaltsort antreffen wird, so ist diese vorliegend

- 45 - nicht sehr hoch. Abgesehen davon, dass es seiner Familie freisteht, dem Be- schuldigten in sein Heimatland oder allenfalls nach Frankreich zu folgen, kann der Kontakt zu seiner Familie durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht er- halten werden (Urteile 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Mögen die Folgen der Landes- verweisung für den Beschuldigten auch anerkanntermassen hart sein, so ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Ge- setzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde die bisherige auslän- derrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Es sind just Täter und Taten wie die vorliegend zu beurteilenden, welche der Ge- setzgeber mit der Verschärfung im Auge hatte. Mit der Umsetzung der Ausschaf- fungsinitiative nahm der Gesetzgeber zudem die Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Anschliessend bleibt festzuhalten, dass Verurteilungen wegen schwerer Delikte bei den Angehö- rigen regelmässig zu gravierenden Folgen führen. Mehrjährige Freiheitsstrafen reissen Familien regelmässig auseinander. Aber genauso wie bei der eigentlichen Sanktion, wo die Auswirkungen auf die familiäre Situation nur in Ausnahmefällen im Rahmen der Überprüfung der Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden kann, darf auch bei der Landesverweisung keine grundsätzliche Privilegierung von El- tern gegenüber kinderlosen Tätern stattfinden. 2.3. Damit liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 36 ff.) – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wes- halb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind. Selbst wenn aber eine solche vorgenommen werden würde, wäre an der Landes- verweisung festzuhalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die in jeder Hin- sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 105 ff.). 2.4. Sodann steht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 91 S. 106) auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entge-

- 46 - gen, zumal auch das FZA Tätern von schweren Gewaltdelikten kein Aufenthalts- recht in der Schweiz gewährleistet (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen mit der Vo- rinstanz eine Landesverweisung anzuordnen. 2.6. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. 2.6.1. Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 8 Jahren als angemessen, die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung 15 Jahre und begründet diese wie folgt: Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handle es sich um eine Straftat, welche betreffend ihrer Schwere im obersten Bereich der Katalogtaten anzusiedeln sei. Schwerwiegender wären nur noch Tötungsdelikte. Am untersten Rand der Schwere fänden sich in Art. 66a Abs. 1 StGB Delikte wie Diebstahl, Betrug oder Störung des öffentlichen Verkehrs. Schon relativ geringfügige Straftaten müssten somit zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Die Straftaten des Beschuldigten seien gemäss dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Rahmen von 5 bis 15 Jahren Landesverweisung einzuordnen. An der unteren Grenze sollten sich demnach nur die geringfügigen Katalogtaten bewe- gen. Dazu gehöre die versuchte schwere Körperverletzung definitiv nicht. Es ent- stehe der Verdacht, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung vor allem an der Höhe der ausgesprochenen Strafe orientiert. Es sei aber vor allem die Schwere der Katalogtat(en) im Vergleich zu den restli- chen Katalogtaten zu berücksichtigen. Sodann habe der Beschuldigte nicht nur eine, sondern drei versuchte schwere Körperverletzungen begangen, wobei das Tatverschulden ebenfalls im oberen Bereich anzusiedeln sei. Dies habe sich in der Dauer der Landesverweisung niederzuschlagen. Nur die maximale Dauer werde der vorliegenden Sachlage gerecht (Urk. 137 S. 6 f.). 2.6.2. Die vom Beschuldigten verübten Gewaltdelikte sind gravierend und das Verschulden erheblich. Er ist hierzulande nicht integriert und seine familiären Bande sind nicht sehr eng. Sodann ist mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass es sich bei der vom Beschuldigten mehrfach verübten Katalog-

- 47 - tat verglichen mit den weiteren in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten um eine schwere handelt. Im Lichte dieser Tatsachen erscheint die von der Vo- rinstanz ausgefällte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als klar zu tief (Urk. 91 S. 106). Sie ist vielmehr auf 12 Jahre festzusetzen. 2.7. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte in Frankreich über einen Aufent- haltstitel verfüge, sah die Vorinstanz von einer Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig ab (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung eine Eintragung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70 S. 22). In der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag wie folgt: Die Vorinstanz habe den Verzicht auf Ausschreibung ausschliesslich damit begründet, dass der Beschuldigte während Jahren rechtmässig in Frankreich wohnhaft gewesen sei und davon auszugehen sei, dass er dort nach wie vor über ein Bleiberecht verfüge. Der Beschuldigte ha- be sich bislang aber weder in der Schweiz noch in irgendeinem anderen europäi- schen Land angemessen integrieren können. Er sei mit keinem Mitgliedstadt des Schengener Informationssystems eng verbunden. Geheiratet habe er zwar eine Schweizerin, allerdings mit tamilischen Wurzeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt habe, verkehre der Beschuldigte ausschliesslich in einem tamilischen Um- feld. Der Krieg im Heimatland des Beschuldigten sei vorbei und er könne ohne Probleme mit seiner Familie dorthin zurückkehren. Die Eltern des Beschuldigten lebten in Sri Lanka. Sodann bestehe bei einer Rückkehr keine Gefahr für Leib und Leben, zumal die Familie nicht verfolgt werde. Die Kinder des Beschuldigten sei- en sodann noch sehr klein und noch nicht im Schulalter. Eine Ausschreibung er- weise sich entsprechend als verhältnismässig (Urk. 137 S. 8 f.). 2.7.2. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nicht ohne Weiteres auf die Ausschreibung in das SIS geschlossen werden. Letztere ist an bestimmte eigene Voraussetzungen geknüpft. Dadurch wird die Kompetenz des Strafge- richtes, eine Ausschreibung in das SIS zu verfügen, einerseits beschränkt, andererseits räumt insbesondere die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit

- 48 - dem Strafgericht die Möglichkeit ein, aufgrund einer Einzelfallbeurteilung auf die Ausschreibung zu verzichten (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverwei- sung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 11). Das Strafgericht, welches über die Landesverweisung urteilt, hat sogleich über die Ausschreibung im SIS zu entscheiden. In das SIS ausgeschrieben wer- den können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fasst die SIS-II- Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können, sind (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass EU-Bürger nicht in das SIS ausgeschrieben werden können, auch wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familien- angehörige eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Diese können zwar in das SIS eingetragen werden (Art. 25 SIS-II-Verordnung), doch sind die Wirkungen der Ausschreibung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten. Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatenangehöriger, aber Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Frau. 2.7.3. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) wird eine Ausschreibung dann in das SIS eingetragen, wenn der Drittstaatenan- gehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einer Straftat wegen verurteilt wurde, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Abs. 2 lit. a), oder wenn gegen den Drittstaatenangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates plant (lit. b). Diese sachliche Voraussetzung, welche für eine SIS- Ausschreibung erforderlich ist, wird in der SIS-II-Verordnung übereinstimmend festgehalten (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung; Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 8 ff.).

- 49 - 2.7.4. Da der Beschuldigte als Drittstaatangehöriger sich lediglich auf ein Frei- zügigkeitsrecht berufen kann, weil er mit einer freizügigkeitsberechtigten Person verheiratet ist, und heute eine mehrjährige Freiheitssprache ausgesprochen wird, sind die Voraussetzungen für die Eintragung grundsätzlich erfüllt. Die Ausschrei- bung in das SIS hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhal- ten. Der ausschreibende Staat hat zu beurteilen, ob «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme» in das SIS rechtfertigen (Art. 21 SIS- II-Verordnung). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschrei- bung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 9). Die diesbezüglich vor- zunehmende Interessenabwägung entspricht somit derjenigen der Härtefallabwä- gung im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, ebenso auf das Fazit, wonach das öffentliche Interesse der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldig- ten bei weitem übersteigt, zumal die Ausschreibung nicht, wie von der Vorinstanz dafürgehalten, einer Fernhaltemassnahme für den gesamten Schengenraum ent- spricht. An der Warnung vor verurteilten Täter schwerer Gewaltdelikte haben die Schengen Mitgliedsstaaten zudem ein erhebliches Interesse. Die Ausschreibung im SIS erweist sich somit nicht als unverhältnismässig und die Landesverweisung ist wie mit der Anklage beantragt vorzunehmen. Eine kürzere Dauer als diejenige der Landesverweisung ist nicht angezeigt. 2.7.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht des Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat einer SIS-Ausschreibung nicht entge- gensteht und dass die Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens im Sinne von Art. 25 SDÜ besteht. Dieses regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht – und zwar ist das dann der Fall, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Be- schwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder zusichern würde (Urteil

- 50 - des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24. September 2015, E. 4.4 m.w.H.). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen werden kann, ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107 ff.).

2. Auch die materiellen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Die Privatklägerinnen haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Erhö- hung der Beträge von vornherein ausschliesst. Der Beschuldigte beantragt mit Blick auf den beantragten Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen. In der Eventual- bzw. Subeventualbegründung im Berufungsverfahren hat er sich zum Schadenersatzanspruch nicht geäussert. Die Genugtuungsbegehren weist er mit Verweis auf ähnliche Fälle als überhöht zurück und beantragt die Zusprechung von Fr. 1000.– an die Privatklägerin D._____ und lediglich Fr. 700.– an die Privat- klägerin E._____, da diese den Beschuldigten gestossen und provoziert habe. Aus demselben Grund sei die Genugtuung des Privatklägers B._____ abzuwei- sen bzw. auf Fr. 1'000.– zu reduzieren, zumal ihm dieser auch eine Flasche über den Kopf geschlagen habe (Urk. 72 S. 16 f.; Urk. 135 S. 32 f.; 39). Mit diesen Ar- gumenten hat sich die Vorinstanz mit zutreffender Begründung auseinanderge- setzt, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107).

3. Demgemäss ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegeh- ren abzuweisen.

- 51 - Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist der Beschuldigte weiter zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezah- len. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziff. 23 und 26) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen, welche sich mit Ausnahme weniger Neben- punkte gegen das ganze Urteil richten, vollumfänglich unterliegt. Die Staatsan- waltschaft obsiegt weitgehend mit ihrer Anschlussberufung betreffend Sanktions- höhe und der Dauer der Landesverweisung und obsiegt vollständig hinsichtlich der Ausschreibung im SIS. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO).

- 52 - 2.4. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic iur. Z._____, wurde bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2020 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'254.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 111). 2.5. Rechtsanwältin lic. iur XY._____ ist für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____ mit Fr. 2'936.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 132). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte B._____ wird von den Vorwürfen − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. (…)

5. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu CHF 80, wovon bis und mit heute 34 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 53 -

6. (…)

7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

12. (…)

13. (…)

14. (…)

15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

16. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 braune Lederjacke, Ass. Nr. A011'848'912 − 1 graue Trainerhose, Ass. Nr. A011'848'923 − 1 blaues T-Shirt, Ass. Nr. A011'848'934

17. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blauer Pullover, Ass. Nr. A011'853'466 − 1 weisses Unterhemd, Ass. Nr. A011'853'400

- 54 - − 1 blaue Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'411

18. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blaue Jeans, Ass. Nr. A011'848'978 − 1 pinkes T-Shirt Ass. Nr. A011'848'989 − 1 blaue Sweatjacke, Ass. Nr. A011'848'990

19. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 grüne Bluse Ass. Nr. A011'852'996 − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'002

20. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden E._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'320 − 1 beiger Pullover, Ass. Nr. A011'853'353

21. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007 /73677813 sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet: − Flasche, Ass.-Nr. A011'848'843 − DNA-Spur-Gegenstand, Ass.-Nr. A011'854'243 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'854'583 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'855'188 − Flasche (1 Flaschenhals abgebrochen), Ass. Nr. A011'848'865 − DNA-Spur-Gegenstand , Ass. Nr. A011'854'265 − Flasche (div. Glassplitter), Ass. Nr. A011'848'887

- 55 - − DNA-Spur-Gegenstand, Ass. Nr. A011'854'287 − Tatort-Fotografie, Ass. Nr. A011'855'780 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'848 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'906 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'928 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'939 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'951 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'962 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'973 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'995 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'852'918 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'852'930 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'963 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'974 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'853'035 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'046 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'262 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'273 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'319 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'853'386 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'422 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'433 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'455 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'848'718 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'729 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'730 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'849'233 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'741 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'752

- 56 -

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 1), CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 3), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 3), CHF 9'769.95 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 16'382.20 Gutachten, Expertisen etc., CHF 262.50 Auslagen Untersuchung, CHF 30'062.20 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 31'897.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 21'546.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 13'829.60 Vertreterin Privatklägerin 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

23. (…)

24. Dem Beschuldigten C._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Unter- suchung in der Höhe von CHF 6'337.55 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 auferlegt.

25. Die den Beschuldigten B._____ betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 6'033.75 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden auf die Gerichtskasse genommen.

26. (…)

27. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten C._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen der jeweiligen Beschuldigten.

28. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

29. Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 6'800 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Ok- tober 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 30'062.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 31'897.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 21'546.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 58 -

33. Rechtsanwältin lic. iur. XY.______ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ mit CHF 13'829.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. (Mitteilungen)

35. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 937 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 59 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 23, 26) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'254.90 amtliche Verteidigung RA Z._____ (bereits entschädigt) Fr. 2'936.85 unentgeltliche Verbeiständung RAin XY._____

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Privatklägerin E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 60 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter) anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 91 S. 123 f.). Gegen dieses Urteil mel- dete die Verteidigung mit Eingabe vom 21. Februar 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Mai 2020 (Urk. 90/2) ersuch- te der amtliche Verteidiger um Entlassung, da der Beschuldigte nur noch durch Rechtsanwalt Dr. iur. XZ._____ vertreten sein wollte (Urk. 92). Letzterer erklärte mittels Eingabe vom 26. Mai 2020 unter anderem die Berufung (Urk. 96).

E. 1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Hö- he der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Auch wenn versuchte Tatbegehung vorliegt, ist eine Landesverwei- sung auszusprechen (Botschaft 2013, S. 6020 ff.). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis).

E. 1.2 Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fami-

- 42 - liäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).

E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Ge- sundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme ver- bundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger entlassen. Den Privatklägern, dem Beschuldig- ten B._____ sowie der Staatsanwaltschaft wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 98). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 108). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 liess die Privatklägerin D._____ den Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 109). Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit Fr. 1'254.90 für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger entschädigt (Urk. 111). Mit Eingabe vom

26. August 2020 erklärte die F._____ Versicherungen AG, sich als Privatklägerin zu konstituieren, und machte gegenüber dem Beschuldigten eine Forderung von Fr. 3'578.05 nebst 5% Zins seit dem 31. Oktober 2018 geltend (Urk. 113). Mit Beschluss vom 1. September 2020 wurde auf die Forderung nicht eingetreten (Urk. 115). Am 15. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. April 2021 vorgeladen (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 120). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 liess der Vertreter des Beschuldigten B._____ den Antrag auf Feststellung stellen, dass seitens des Berufungsklägers und Be-

- 13 - schuldigten keine wirksame Berufungserklärung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Ur- teils vom 19. Februar 2020 vorliege und auf eine etwaige Berufung gegen den Beschuldigten B._____ nicht einzutreten sei (Urk. 123). Mit Eingabe vom 24. Feb- ruar 2021 liess der Verteidiger des Beschuldigten mitteilen, dass die angefochte- nen Dispositiv-Ziffern 2, 11 und 15 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten seien, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig als Berufungsklä- ger, nicht aber als Privatkläger in Erscheinung trete (Urk. 125). Mit Präsidialverfü- gung vom 1. März 2021 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Dispositivziffern 2, 11 und 15 nicht anficht (Urk. 127).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.1.1 Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be-

- 30 - gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Abgrenzungsschwierigkeiten können sich zuweilen zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ergeben. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegen- über nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Er- folg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerichtes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der verabreichte Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf der Privatklägerin D._____ geeignet war, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen (Urk. 91 S. 64). Darin ist ihr ohne weiteres zu folgen. Wie das medizinische Gutachten des IRM zur Frage der zu erwartenden Verletzungen zufolge eines Schlages mit einer Bierflasche auf den Kopf festhält, sind neben der Verletzung des Kopfweichteilmantels auch

- 31 - schwerwiegende Verletzungen wie Knochenbrüche am Schädel und damit ein- hergehend Verletzungen von Gefässen im Schädelinnern zu erwarten (Urk. 09/13 S. 4). Abgesehen davon liegt auch die hohe Wahrscheinlichkeit von massiven Schnittverletzungen im Gesicht vor, welche ebenfalls als schwere Körperver- letzungen zu qualifizieren sind. Dies musste dem Beschuldigten damals bewusst gewesen sein. Es ist – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 22 f.) – nicht ersichtlich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die Privatklägerin D._____ ab dem Schlag das Bewusstsein verlor und unkontrolliert zu Boden ging. Der Beschuldigte konnte somit nicht darauf vertrauen, dass der Schlag lediglich eine einfache Körperver- letzung bewirken würde. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte angesichts des dynamischen Geschehens – wie von der Verteidigung vorgerbacht (Urk. 135 S. 23) – gezielt gegen den Stirnbereich und nicht gegen das Gesicht, den Bereich der Augen oder den sensibleren Ober- oder Hinterkopf-Bereich geschlagen und so das Risiko von Schnittverletzungen im Gesicht etc. gering gehalten haben. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ durch den Schlag eine schwere Verletzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf genommen.

E. 2.1.3 Diese Ausführungen gelten auch für den der Privatklägerin E._____ ver- passten Faustschlag. Obwohl nicht mit Schnittverletzungen zu rechnen war und die Schlagkraft um das Gewicht der Flasche reduziert war, kann auch ein Schlag mit der Faust, welche ebenfalls sehr hart ist, insbesondere wenn wie vorliegend der Schlag ein unvorbereitetes und körperlich unterlegenes Opfer trifft, zu erhebli- chen primären Verletzungen führen. Kein Unterschied besteht sodann hinsichtlich der Gefährdung durch das Umfallen, weshalb das unter diesem Titel zur Privat- klägerin D._____ Gesagte auch für die Handlung gegenüber der Privatklägerin E._____ gilt. Es wird nicht behauptet, dass die Privatklägerin E._____ (minuten- lang) ohnmächtig gewesen sei (Urk. 09/08), wie die Verteidigung vorzubringen versucht (Urk. 135 24 f.). Es ist tatsächlich so, dass sie offenbar relativ schnell wieder angesprochen werden konnte. Dennoch ist sie durch den unvermittelten, heftigen Schlag unkontrolliert zusammen- bzw. zu Boden gesackt (Urk.09/08

- 32 - S. 3). Es bestand auch hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin E._____ durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten eine lebensgefähr- liche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB erleiden würde, was der Beschuldigte billigend in Kauf genommen haben muss.

E. 2.1.4 Schliesslich ist zu überprüfen, ob ein Versuch vorliegt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Voraussetzungen zutreffend und ausführlich dargelegt, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 65).

E. 2.1.5 Auch in der konkreten rechtlichen Würdigung ist ihr zu folgen. Wohl haben die von den beiden Privatklägerinnen erlittenen Verletzungen noch nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht, wie sich ohne weiteres aus den medizinischen Gutachten ergibt (Urk. 09/07, 09/08). Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen zu Ende führte und – auch dies ergibt sich aus den Gutachten – diese ohne weiteres weit gravierende Folgen nach sich hätten ziehen können. Es ist somit dem Zufall zu verdanken, dass die Schläge nicht zu schlimmeren Folgen bei den beiden Privatklägerinnen führten. Zwar wa- ren die gezielten Schläge gegen den Kopfbereich kein Zufall, sondern erfolgten, wie ausgeführt, mit Wissen und Willen. Der effektive Auftrittsort am Kopf war je- doch in Anbetracht der Dynamik der Geschehnisse – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S. 24 f.) – zufällig; genauso gut hätte es das Auge mit Verlust desselben oder das Gesicht treffen können, was im Falle des Zersplitterns der Flasche zu lebenslang entstellenden Schnittverletzungen führen kann. Insbesondere ist aber die Art des Fallens abhängig von vielerlei Faktoren, welche ihrerseits ebenfalls vom Zufall bestimmt sind, und es kann eben nicht nur beim Zusammentreffen von besonders ungünstigen Umständen, sondern ohne weite- res eine Person derart umfallen, dass sie beispielsweise mit dem Hinterkopf auf einen kantigen Gegenstand zu fallen kommt, was zu schwersten, bleibenden Schädigungen wie beispielsweise Tetraplegie führen kann. Ein solcher Verlauf lag auch vorliegend bei beiden Szenarien nahe und musste dem Beschuldigten be- wusst sein, zumal sich am Tatort grosse Pflanztröge und Betonpoller befanden (Urk. 01/02 S. 5 ff.).

- 33 - Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen erfüllen somit je in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen, welche sich mit Ausnahme weniger Neben- punkte gegen das ganze Urteil richten, vollumfänglich unterliegt. Die Staatsan- waltschaft obsiegt weitgehend mit ihrer Anschlussberufung betreffend Sanktions- höhe und der Dauer der Landesverweisung und obsiegt vollständig hinsichtlich der Ausschreibung im SIS. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

E. 2.3 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO).

- 52 -

E. 2.4 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic iur. Z._____, wurde bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2020 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'254.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 111).

E. 2.5 Rechtsanwältin lic. iur XY._____ ist für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____ mit Fr. 2'936.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 132). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte B._____ wird von den Vorwürfen − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. (…)

5. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu CHF 80, wovon bis und mit heute 34 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 53 -

6. (…)

7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. (…)

E. 2.6 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss.

E. 2.6.1 Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 8 Jahren als angemessen, die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung 15 Jahre und begründet diese wie folgt: Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handle es sich um eine Straftat, welche betreffend ihrer Schwere im obersten Bereich der Katalogtaten anzusiedeln sei. Schwerwiegender wären nur noch Tötungsdelikte. Am untersten Rand der Schwere fänden sich in Art. 66a Abs. 1 StGB Delikte wie Diebstahl, Betrug oder Störung des öffentlichen Verkehrs. Schon relativ geringfügige Straftaten müssten somit zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Die Straftaten des Beschuldigten seien gemäss dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Rahmen von 5 bis 15 Jahren Landesverweisung einzuordnen. An der unteren Grenze sollten sich demnach nur die geringfügigen Katalogtaten bewe- gen. Dazu gehöre die versuchte schwere Körperverletzung definitiv nicht. Es ent- stehe der Verdacht, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung vor allem an der Höhe der ausgesprochenen Strafe orientiert. Es sei aber vor allem die Schwere der Katalogtat(en) im Vergleich zu den restli- chen Katalogtaten zu berücksichtigen. Sodann habe der Beschuldigte nicht nur eine, sondern drei versuchte schwere Körperverletzungen begangen, wobei das Tatverschulden ebenfalls im oberen Bereich anzusiedeln sei. Dies habe sich in der Dauer der Landesverweisung niederzuschlagen. Nur die maximale Dauer werde der vorliegenden Sachlage gerecht (Urk. 137 S. 6 f.).

E. 2.6.2 Die vom Beschuldigten verübten Gewaltdelikte sind gravierend und das Verschulden erheblich. Er ist hierzulande nicht integriert und seine familiären Bande sind nicht sehr eng. Sodann ist mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass es sich bei der vom Beschuldigten mehrfach verübten Katalog-

- 47 - tat verglichen mit den weiteren in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten um eine schwere handelt. Im Lichte dieser Tatsachen erscheint die von der Vo- rinstanz ausgefällte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als klar zu tief (Urk. 91 S. 106). Sie ist vielmehr auf 12 Jahre festzusetzen.

E. 2.7 Davon ausgehend, dass der Beschuldigte in Frankreich über einen Aufent- haltstitel verfüge, sah die Vorinstanz von einer Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig ab (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung eine Eintragung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70 S. 22). In der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag wie folgt: Die Vorinstanz habe den Verzicht auf Ausschreibung ausschliesslich damit begründet, dass der Beschuldigte während Jahren rechtmässig in Frankreich wohnhaft gewesen sei und davon auszugehen sei, dass er dort nach wie vor über ein Bleiberecht verfüge. Der Beschuldigte ha- be sich bislang aber weder in der Schweiz noch in irgendeinem anderen europäi- schen Land angemessen integrieren können. Er sei mit keinem Mitgliedstadt des Schengener Informationssystems eng verbunden. Geheiratet habe er zwar eine Schweizerin, allerdings mit tamilischen Wurzeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt habe, verkehre der Beschuldigte ausschliesslich in einem tamilischen Um- feld. Der Krieg im Heimatland des Beschuldigten sei vorbei und er könne ohne Probleme mit seiner Familie dorthin zurückkehren. Die Eltern des Beschuldigten lebten in Sri Lanka. Sodann bestehe bei einer Rückkehr keine Gefahr für Leib und Leben, zumal die Familie nicht verfolgt werde. Die Kinder des Beschuldigten sei- en sodann noch sehr klein und noch nicht im Schulalter. Eine Ausschreibung er- weise sich entsprechend als verhältnismässig (Urk. 137 S. 8 f.).

E. 2.7.2 Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nicht ohne Weiteres auf die Ausschreibung in das SIS geschlossen werden. Letztere ist an bestimmte eigene Voraussetzungen geknüpft. Dadurch wird die Kompetenz des Strafge- richtes, eine Ausschreibung in das SIS zu verfügen, einerseits beschränkt, andererseits räumt insbesondere die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit

- 48 - dem Strafgericht die Möglichkeit ein, aufgrund einer Einzelfallbeurteilung auf die Ausschreibung zu verzichten (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverwei- sung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 11). Das Strafgericht, welches über die Landesverweisung urteilt, hat sogleich über die Ausschreibung im SIS zu entscheiden. In das SIS ausgeschrieben wer- den können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fasst die SIS-II- Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können, sind (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass EU-Bürger nicht in das SIS ausgeschrieben werden können, auch wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familien- angehörige eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Diese können zwar in das SIS eingetragen werden (Art. 25 SIS-II-Verordnung), doch sind die Wirkungen der Ausschreibung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten. Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatenangehöriger, aber Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Frau.

E. 2.7.3 Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) wird eine Ausschreibung dann in das SIS eingetragen, wenn der Drittstaatenan- gehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einer Straftat wegen verurteilt wurde, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Abs. 2 lit. a), oder wenn gegen den Drittstaatenangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates plant (lit. b). Diese sachliche Voraussetzung, welche für eine SIS- Ausschreibung erforderlich ist, wird in der SIS-II-Verordnung übereinstimmend festgehalten (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung; Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 8 ff.).

- 49 -

E. 2.7.4 Da der Beschuldigte als Drittstaatangehöriger sich lediglich auf ein Frei- zügigkeitsrecht berufen kann, weil er mit einer freizügigkeitsberechtigten Person verheiratet ist, und heute eine mehrjährige Freiheitssprache ausgesprochen wird, sind die Voraussetzungen für die Eintragung grundsätzlich erfüllt. Die Ausschrei- bung in das SIS hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhal- ten. Der ausschreibende Staat hat zu beurteilen, ob «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme» in das SIS rechtfertigen (Art. 21 SIS- II-Verordnung). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschrei- bung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 9). Die diesbezüglich vor- zunehmende Interessenabwägung entspricht somit derjenigen der Härtefallabwä- gung im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, ebenso auf das Fazit, wonach das öffentliche Interesse der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldig- ten bei weitem übersteigt, zumal die Ausschreibung nicht, wie von der Vorinstanz dafürgehalten, einer Fernhaltemassnahme für den gesamten Schengenraum ent- spricht. An der Warnung vor verurteilten Täter schwerer Gewaltdelikte haben die Schengen Mitgliedsstaaten zudem ein erhebliches Interesse. Die Ausschreibung im SIS erweist sich somit nicht als unverhältnismässig und die Landesverweisung ist wie mit der Anklage beantragt vorzunehmen. Eine kürzere Dauer als diejenige der Landesverweisung ist nicht angezeigt.

E. 2.7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht des Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat einer SIS-Ausschreibung nicht entge- gensteht und dass die Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens im Sinne von Art. 25 SDÜ besteht. Dieses regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht – und zwar ist das dann der Fall, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Be- schwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder zusichern würde (Urteil

- 50 - des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24. September 2015, E. 4.4 m.w.H.). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen werden kann, ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107 ff.).

2. Auch die materiellen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Die Privatklägerinnen haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Erhö- hung der Beträge von vornherein ausschliesst. Der Beschuldigte beantragt mit Blick auf den beantragten Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen. In der Eventual- bzw. Subeventualbegründung im Berufungsverfahren hat er sich zum Schadenersatzanspruch nicht geäussert. Die Genugtuungsbegehren weist er mit Verweis auf ähnliche Fälle als überhöht zurück und beantragt die Zusprechung von Fr. 1000.– an die Privatklägerin D._____ und lediglich Fr. 700.– an die Privat- klägerin E._____, da diese den Beschuldigten gestossen und provoziert habe. Aus demselben Grund sei die Genugtuung des Privatklägers B._____ abzuwei- sen bzw. auf Fr. 1'000.– zu reduzieren, zumal ihm dieser auch eine Flasche über den Kopf geschlagen habe (Urk. 72 S. 16 f.; Urk. 135 S. 32 f.; 39). Mit diesen Ar- gumenten hat sich die Vorinstanz mit zutreffender Begründung auseinanderge- setzt, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107).

3. Demgemäss ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegeh- ren abzuweisen.

- 51 - Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist der Beschuldigte weiter zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezah- len. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziff. 23 und 26) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 3 Die Aussagewürdigung ergibt das folgende Bild: Ohne weiteres lässt sich die Beteiligung des Beschuldigten an der angeklagten Auseinandersetzung erstel- len. Daran lassen die Aussagen des Mitbeschuldigten eben so wenig Zweifel wie diejenigen der beiden Privatklägerinnen. Sie haben den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zweifelsfrei als diejenigen Personen identifiziert, welche sich ihnen angenähert haben und anschliessend tätlich wurden (Urk. 01/01 S. 7; Urk. 03/01 S. 7; 03/02 S. 7. Auch die beiden Augenzeugen G._____ (Urk. 05/06 S. 10) und H._____ (Urk. 05/07 S. 6) konnten den Beschuldigten eindeutig als Be- teiligten an der Auseinandersetzung identifizieren. Aus diesen Aussagen lässt sich ebenso zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerinnen angesprochen haben, worauf letztere diese aufgefordert haben, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung leisteten sie keine Folge, worauf es zum verbalen Streit und schliesslich zur körperlichen Auseinandersetzung kam. Ebenso erstellt ist, dass sich die Privatklägerinnen D._____ und E._____ sowie der Privatkläger B._____ die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zuge- zogen haben. Dies belegen die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der beiden Privatklägerinnen und des Privatklägers (Urk. 09/07, 09/08, 08/26). Zu überprüfen ist nachfolgend, ob sich das eigentliche Kerngeschehen – wie in der Anklage umschrieben – zugetragen hat, insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ eine volle Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und der Privatklägerin E._____ mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen hat, dass beide unkontrolliert zu Boden gefallen sind. Auf den Anklagepunkt 5, den Vorwurf, wonach der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldig- ten und dem Privatkläger B._____ mit einem Flaschenschlag letzterem die doku- mentierten Verletzungen zugefügt hat, ist anschliessend gesondert unter Ziff. 6 einzugehen. 4.1. Die Privatklägerin D._____ konnte zum Flaschenschlag keine detaillierten Angaben machen. Dies ergab ihre Befragung als Auskunftsperson, welche gut drei Wochen nach der Tat erfolgte. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar: Die Verhältnisse vor Ort waren düster und unübersichtlich, die Geschehnisse von ho- her Dynamik und sie selbst von Übelkeit befallen. Zudem war sie durch den

- 19 - Schlag eine Zeit lang benommen. Trotzdem machte sie Ausführungen zur Tat, deklarierte diese aber klar als Vermutungen und Versatzstücke aus Schilderun- gen ihrer Schwester und Dritter. Mit diesen hat sie sich nach dem Vorfall darüber unterhalten, wodurch ihr weitere Informationen zum Tatablauf zugeflossen sind. Damit lässt sich ohne weiteres erklären, weshalb sie etwa den Mitbeschuldigten C_____ mit "99%-iger Sicherheit" als Täter bezeichnete. Diese Angaben erfolgten nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern weil ihr dies ihre Schwester so erzählt hat (Urk. 03/01 S. 7), wiewohl sie generell ihre Kenntnisse aus den Schilderungen ihrer Schwester bezieht und sich selbst nicht an Details erinnert (Urk. 03/01 S. 10). In diesem Sinne äusserte sie sich auch bereits acht Stunden nach dem Vor- fall gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten, wo sie angab, sich leider an nichts, ausser dass ihr "einer" plötzlich mit der Glasflasche auf den Kopf geschla- gen habe, erinnern zu können (Urk. 01/01 S. 7). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich mit ihren Schilderungen der Anklagesachverhalt nicht stützen lässt. Genau so wenig ergeben sich daraus aber Hinweise auf einen an- deren Geschehensablauf. 4.2. Als ergiebiger erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin E._____. Sie schilderte zurückhaltend aber detailliert, wie sie nach erfolglosen Annäherungs- versuchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ den "einen" weggestossen habe, worauf die Privatklägerin D._____ von diesem eine Flasche über den Kopf bekommen habe und er ihr eine Faust ins Gesicht geschlagen ha- be. Darauf sei sie "weg gewesen" (Urk. 03/02 S. 5). Nachdem sie zu Beginn ihrer Einvernahme den Schläger nicht individualisiert hatte, bezeichnete sie auf Vorhalt der Fotografien der beiden Beschuldigten denjenigen mit der beigen Jacke und dem Schnauz als Täter. Bei der schlagenden Person habe es sich in beiden Fäl- len um die selbe gehandelt (Urk. 03/02 S. 7). Dies deckt sich auch mit der vom rapportierenden Polizeibeamten nur wenige Stunden nach dem Vorfall wieder- gegebenen Aussage der Privatklägerin E._____ (Urk. 01/01 S. 7). Nachdem sich aus den aktenkundigen Fotos der mutmasslichen Täter klar ergibt, dass der Be- schuldigte eine beige Jacke trug und der Mitbeschuldigte eine blaue (vgl. Urk. 01/02 S. 10 f.), hat die Privatklägerin E._____ den Beschuldigten ein- deutig als Täter identifiziert (Urk. 01/02 S. 7). Daran ändert auch der Umstand

- 20 - nichts, dass sie sich nicht mehr an dessen Gesicht erinnern konnte. Beide Täter haben nebst einem ausgesprochen dunklen Teint eine üppige Gesichtsbehaa- rung. Bei der damals herrschenden Düsterheit am Tatort erscheint es als glaub- haft, dass die Gesichtszüge der Täter nicht klar erkennbar waren. Dies belegen auch die bei notabene wesentlich besseren Lichtverhältnissen unmittelbar nach der Tat angefertigten Täterfotografien der Polizei (Urk. 01/02 S. 10 ff.). Zudem fällt dem Menschen die Individualisierung von Gesichtern anderer Phänotypen gene- rell schwer (vgl. dazu etwa: "Using Visual Search and Perceptual Discrimination Tasks to Understand Face Categories and the Cross-Race Recognition Deficit" Daniel T. Levin, PhD, Kent State University. Journal of Experimental Psychology: General, Vol. 129, No. 4). Im Detail fällt am Aussageverhalten von E._____ auf, dass sie bei den Schilde- rungen Wert darauf legt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. So konnte sie nicht sehen, wie der Täter die Flasche behändigt hatte und konnte auch zu dieser selbst keine ge- nauen Angaben machen (Urk. 03/02 S. 8). Hingegen konnte sie des Täters Standort und den eigentlichen Flaschenschlag detailliert beschreiben (Urk. 03/02 S. 7 f.). Die dazu kontrastierende Antwort auf die Frage nach der Art des Fallens von D._____, nämlich dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 03/02 S. 8), erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sie sogleich selbst geschlagen wurde. Im Lichte dieses sehr differenzierten und zurückhaltenden Aussageverhaltens ist die spon- tane, klare und vorbehaltlose Identifizierung des Beschuldigten als Täter von be- sonderer Qualität. Hinweise auf eine getrübte Wahrnehmung oder eine bewusste Falschaussage ergeben sich keine. Daran ändern auch die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel, wonach der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Privatklägerin E._____ kein Schweizerdeutsch spreche, nichts (Urk. 72 S. 7; Urk. 135 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass sie nichts über die Sprachqualität aussagte, attestiert ihm der Privatkläger B._____ genügende Kompetenzen in Mundart (Urk. 04/08 S. 11), was in Anbetracht seiner Tätigkeit als Kioskverkäufer auch nicht weiter erstaunt (Urk. 04/08 S. 3, Urk. 11/26 S. 1).

- 21 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich ihre Aussagen, insbe- sondere hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten, als sehr glaubhaft erwei- sen, insbesondere wenn sie mit den weiteren, nachfolgend noch zu diskutieren- den Beweismitteln in Bezug gebracht werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S 8 f.) ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine allfäl- lige Absprache zwischen den Beteiligten, welche ihr Aussageverhalten, insbeson- dere die konkreten Belastungen des Beschuldigten, beeinflusst hätten. Wie noch zu zeigen sein wird, werden die Wahrnehmungen individuell geschildert. Sodann hat die Privatklägerin E._____ – wie bereits ausgeführt – bei ihren Schilderungen Wert darauf gelegt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. Die Identifizierung des Beschuldigten als Täter erfolgte dabei eindeutig als eigene Wahrnehmung. Auch die Argumen- tation der Verteidigung, die Privatklägerin E._____ sei von der blutverschmierten Jacke des Beschuldigten auf dem ihr vorgehaltenen Foto des Beschuldigten un- mittelbar nach der Auseinandersetzung beeinflusst worden (Urk. 135 S. 8), er- weist sich als reine Spekulation. Vielmehr zeigt sich, dass sie die Täter durch die getragenen Kleider klar voneinander unterscheiden konnte. 4.3. Der Privatkläger B._____, welchem erstinstanzlich auch Beschuldigtenstel- lung zukam, welcher mittlerweile aber rechtskräftig freigesprochen wurde, hat wiederholt zur Sache ausgesagt. Seiner Stellung als Beschuldigter und dem Um- stand, dass er bei seinen Einvernahmen nicht unter Wahrheitspflicht stand, gilt es bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Seine Schilderungen sind, soweit sie den verbleibenden Anklagepunkt betreffen, klar, widerspruchsfrei und lebensnah. Dass er in der ihn selbst betreffenden Anklage in einem zentralen Punkt widersprüchlich ausgesagt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Widerspruch ist ohne weiteres zu erklären und nachvollziehbar: Nachdem er an- fänglich bestritten hatte, den Mitbeschuldigten mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, legte er in der Schlusseinvernahme ein Geständnis ab. Das anfängliche Verschweigen begründete er mit der Angst, unschuldig verurteilt zu werden (Urk. 04/11 S. 6). Im Lichte der gravierenden Vorwürfe, mit welchen er sich als Retter der beiden Privatklägerinnen unerwartet und in nicht nachvollzieh- barer Weise konfrontiert sah, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er versuchte, sich in

- 22 - einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon hat er über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichlautend, klar und widerspruchsfrei ausge- sagt, nämlich dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ mit einer Bierfla- sche und die Privatklägerin E._____ mit einem Faustschlag niedergestreckt hat. Bezüglich des Faustschlags präzisierte er, dass er diesen nicht direkt gesehen habe, dieser aber vom Beschuldigten verabreicht worden sein müsse, da der Mit- beschuldigte abseits gestanden sei (Urk. 04/03 S. 2 ff., Urk. 04/06 S. 3 ff., Urk. 04/07 S. 4 ff., Urk. 04/08 S. 11, Urk. 66-B S. 3 f.). Die Einwände der Verteidigung an diesen Aussagen (vgl. Urk. 135 S. 15 ff.) än- dern nichts an dieser Beurteilung. Wie bereits erwähnt, darf aus der anfänglich fehlenden Selbstbezichtigung nicht generell an seinen Aussagen gezweifelt wer- den. Der angebliche Groll, welchen der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt der Aussagen gegenüber dem Beschuldigten gehegt haben soll, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr sind seine Aussagen differenziert und frei von unnötigen Belastungen. Ebenso ins Leere zielen die gesäten Zweifel, wonach er auf Grund seiner örtlichen Position das Geschilderte gar nicht habe sehen können (Urk. 72 S. 6; Urk. 135 S. 16 f.). Wie eingangs aufgeführt, waren die Abläufe hochdynamisch und es zeichnet eine Schlägerei gerade aus, dass die Beteiligten ihre Position sehr schnell und stark wechseln, so dass es oft zufällig ist, was der Einzelne vom Geschehen mitbekommt und was nicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird dadurch nicht geschmälert und es bleibt die Feststellung, dass auch seine Aussagen den Anklagesachverhalt stützen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 16 f.) ist der Privatkläger B._____ sodann zweifellos im Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf die Privatklägerinnen vor Ort gewesen und nicht erst dazu gestossen, als die beiden Frauen bereits am Boden lagen. Er ist zu Hilfe geeilt, als er auf die vorerst verbale und anschliessend tätliche Auseinan- dersetzung aufmerksam wurde. 4.4. I._____, die Schwester der Privatklägerin D._____, war zum Tatzeitpunkt mit den beiden Privatklägerinnen zusammen, wurde jedoch nicht in die tätliche Aus- einandersetzung involviert. Da sie durch einen Busch vom Tatgeschehen getrennt war, konnte sie keine detaillierten Angaben zu den Schlägen machen (Urk. 05/03

- 23 - S. 2 ff., Urk. 05/04 S. 3 ff.). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung erhobenen Einwänden, welche ohnehin nicht verfangen. So findet sich für die Behauptung, wonach die beiden Täter astreines Schweizer- deutsch gesprochen hätten (Urk. 135 S. 12), keine Stütze. Sie gab lediglich an, dass die beiden schweizerdeutsch gesprochen hätten, über die Qualität machte sie keine Angaben (Urk. 05/03 S. 4 f.). Auch kann keine Rede davon sein, dass sie bei der Staatsanwaltschaft plötzlich detailreich das Tatgeschehen geschildert habe (Urk. 72 S. 5 f.). Vielmehr wiederholte sie, dass sie zum Kerngeschehen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe, aber mittlerweile von verschiede- nen Seiten einige Informationen erhalten habe. Diese hat sie teilweise wiederge- geben, aber stets mit den entsprechenden Vorbehalten (Urk. 05/04 S. 8 ff.). Somit ist nicht weiter auf ihre Aussagen einzugehen, zumal sie keine eigenständi- ge Sachverhaltsdarstellung abgibt, welche Zweifel am Anklagesachverhalt zu we- cken vermöchte. Dies gilt insbesondere für die sich widersprechenden Abläufe, welche sie im Rahmen ihrer Mutmassungen und Wiedergabe von Drittinformatio- nen deponierte. 4.5.1. Eine weitere Zeugengruppe bilden G._____ und H._____, welche sich zu- sammen mit dem Privatkläger B._____ als Gruppe in der Nähe des Tatorts auf- hielten. Bei der Würdigung deren Aussagen gilt es sich vor Augen zu halten, dass sie rund 10 Meter vom Tatgeschehen entfernt und durch Büsche getrennt waren. Zudem waren die Lichtverhältnisse ungünstig (vgl. Fotos Urk. 05/02 S.7, Urk. 05/06 S. 5; Urk. 01/02). 4.5.2. Die Schilderung der Vorgeschichte, namentlich wie die beiden Täter auf die beiden Opfer zugegangen sind und die Situation bis zu den Schlägen eskaliert ist, schilderte G._____ klar, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagenden. Insbesondere identifizierte sie anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung "den Mann mit der beigen Jacke" als Täter (Urk. 05/01 S. 2). Hinsichtlich des Kerngeschehens vermögen ihre Schilderungen wenig zur Klärung beitragen. Ihre Aussagen sind – wie die Verteidigung auch vorbringt (Urk. 135 S. 12 ff.) – lückenhaft und widersprüchlich. So schilderte sie, wie der Beschuldigte eine Flasche in Richtung der Privatklägerin E._____ geworfen habe,

- 24 - wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, nicht gesehen zu haben, wie die Flasche geworfen worden sei. Hinsichtlich der Privatklägerin D._____ gab sie an, dass auch diese vom Beschuldigten mit einer Flasche beworfen worden sei, wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, dass sie das Geschehen nicht genau habe beobachten können, da ihr die Sicht durch den Privatkläger B._____ verdeckt gewesen sei (Urk. 05/01 S. 2 ff.). In Widerspruch dazu gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerinnen mit einer Flasche geschlagen bzw. mit einem Faustschlag niedergestreckt habe. Auf die Widersprüche angesprochen und auf entsprechende Nachfragen legte sie ein insgesamt konfuses Aussageverhalten an den Tag. So sprach sie, scheinbar wahllos, sowohl von Flaschenwürfen als auch von Schlägen. Auch will sie die Faust des Beschuldigten gesehen haben, nicht aber wie und wohin er diese geführt hat. Schilderungen von Details wech- seln mit der Feststellung, dass sie eigentlich nichts gesehen habe, ab (Urk. 05/06 S. 4 ff.). Es bleibt somit – mit der Verteidigung (Urk. 135 S. 12 ff.) – festzustellen, dass ihre Aussagen nicht zur Sachverhaltsermittlung taugen, sich aber aus diesen eben so wenig Hinweise auf einen anderen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Damit ist auch gesagt, dass sich aus ihren Aussagen keine Hinweise auf eine wil- lentliche Falschbelastung ergeben, selbst dafür wären ihre Aussagen zu wenig konsistent. Der Grund für ihr Aussageverhalten ist in der Distanz zum Tatgesche- hen, den schlechten Sichtverhältnissen, der Dynamik der Geschehnisse und den Einflüssen durch Fremdkontakte zu suchen. 4.5.3. Unter denselben Bedingungen musste H._____ seine Beobachtungen ma- chen. Auch er schilderte die Vorgeschichte klar und widerspruchsfrei und in Über- einstimmung mit den anderen Aussagenden. Dies trifft auch für seine Angabe zu, wonach das Kerngeschehen mit dem Erheben der Flasche durch den Beschuldig- ten begonnen hat. Die weiteren Aussagen leiden jedoch an erheblichen Defiziten. So will er insgesamt vier Flaschenwürfe festgestellt haben, konnte aber keine An- gaben zum Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung machen (Urk. 05/02 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sich, dass er aus eigener Wahrnehmung nur den Griff zur Flasche durch den Beschuldigten und den Umstand, dass am Schluss

- 25 - die Opfer verletzt am Boden gelegen seien, mit der nötigen Zuverlässigkeit bestä- tigen kann. Zum weiteren Kerngeschehen hat er keine eigenen Feststellungen gemacht. Er sei einerseits unter Schock gestanden, was im Lichte der Dramatik der Geschehnisse nachvollziehbar ist, und habe gestützt auf Angaben Dritter sei- ne Schlüsse gezogen und Vermutungen aufgestellt (Urk. 05/07 S. 3 ff.). Zusam- menfassend bleibt somit festzuhalten, dass seine Aussagen die Anklage, soweit diese Vorgeschichte und Beteiligung von Tätern und Opfer betreffen, stützen. Zur Klärung des Vorwurfs zum Kerngeschehen taugen sie aus den erwähnten plau- siblen Gründen zwar nicht, es ergeben sich daraus aber auch keine Hinweise auf einen anderen Tatablauf. 4.5.4. Die ebenfalls als Zeugin befragte J._____ war nicht am Tatort anwesend. Die Aussagen über den mit dem Privatkläger B._____ geführten Austausch be- schränken sich auf grobe Angaben zu einer Auseinandersetzung, in welche er in- volviert war. Mit Bezug auf das Kerngeschehen ergibt sich kein Erkenntnisgewinn (Urk. 05/08). 4.5.5. Dies gilt auch für die Aussagen des Zeugen K._____, ein Freund des Be- schuldigten, welcher die Zeit vor der Tat mit diesem verbracht hatte. Somit konnte er zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, aber immerhin bestätigen, dass der Beschuldigte zwar nicht gut aber doch ein bisschen Deutsch spreche und zu- mindest kurz vor Mitternacht nicht betrunken gewesen sei (Urk. 05/09). 4.5.6. Dies bestätigten im Wesentlichen auch die beiden Polizeibeamten L._____ und M._____, welchen auf ihrem Streifendienst die beiden blutüberströmten Täter aufgefallen sind. Im Detail vermochten sich die beiden Zeugen nicht mehr an die Begegnung erinnern, konnten aber bestätigen, dass sich diese ruhig und unauffäl- lig verhalten hätten, jedenfalls nicht überaus angetrunken gewirkt hätten. Unsicher waren sich die beiden hinsichtlich der Sprachkenntnisse der beiden Beschuldigten (Urk. 05/12, Urk. 05/13). Mit Bezug auf das Kerngeschehen lässt sich somit nichts ableiten, ebenso wenig finden die Behauptungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten, wonach sie sehr stark betrunken gewesen seien und der Beschul- digte kaum Mundart spreche, eine Stütze.

- 26 - 4.5.7. Dieselben Schlüsse lassen sich aus den Aussagen der Zeugin N._____ ziehen, welche als forensische Ärztin nach dem Vorfall die Beteiligten körperlich untersucht hat. Darüber hinaus konnte sie bestätigen, dass sie sich mit dem Be- schuldigten in gebrochenem Deutsch unterhalten und Alkoholisierungssymptome feststellen konnte, wobei ihr lediglich verlangsamtes Reagieren und ein bisschen Schwanken beim Stehen aufgefallen seien. Mit Bezug auf das Kerngeschehen konnte sie keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, konnte jedoch wiedergeben, was der Privatkläger B._____ ihr dazu erzählt habe. Es deckt sich im Wesentlichen mit dem, was er selbst ausgesagt hat (Urk. 05/14 S. 3 ff.).

E. 3.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Tathandlungen zu Lasten der Privatklägerin E._____ gilt das bereits zur Privatklägerin D._____ Gesagte. Das Verschulden erweist sich in diesem Fall aber als leicht geringer, weil der Be- schuldigte den Schlag mit der blossen Faust und nicht noch zusätzlich mit einem harten und zerbrechlichen Gegenstand ausgeführt hat. Damit erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 3,75 Jahren als angemessen (Urk. 91 S. 91).

E. 3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, wie dies bereits die Vo- rinstanz getan hat, vollumfänglich auf die Ausführungen zur Privatklägerin D._____ verwiesen werden. Dies gilt auch für die Bewertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 92). Die Einsatzstrafe von 2,5 Jahren erweist sich somit als angemessen. 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Körperverletzung zu Las- ten des Privatklägers B._____ gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat mit der ge- genüber der Privatklägerin D._____ verübten direkt vergleichbar ist. Die Vorge- hensweise war die selbe und nachdem die konkreten Verletzungsfolgen – wie er-

- 38 - wähnt – vom Zufall abhängig waren, ist auch das unterschiedliche Verletzungsbild in diesem Zusammenhang nicht weiter von Belang. 4.2. Ebenso wenig ins Gewicht fällt die unterschiedliche Vorgeschichte. Der Umstand, dass schon eine Rangelei im Gange war, vermag die Einmischung des Beschuldigten in Form eines Schlages mit der Bierflasche – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 30 f.) – nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sein primäres Ziel die Befreiung des Mitbeschuldigten war, was ohnehin nicht glaubhaft wäre, da dies in der 2:1 Konstellation nicht notwendig gewesen wäre und auch die übrigen Schil- derungen seines Verhaltens klar auf ein Angreifen und nicht auf eine reine Hilfe- stellung oder gar einen Schlichtungsversuch schliessen lassen. Dazu ist das brutale Einschlagen mit einer Bierflasche nicht geeignet. Somit kann auch bei der subjektiven Tatschwere auf das zur Privatklägerin D._____ Gesagte verwiesen werden. Und auch hier bleiben die Motive des Beschuldigten im Dunkeln. Somit erweist sich die unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere er- mittelte Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren als angemessen. Dies gilt auch für die Be- wertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 94). In Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere der versuchten schweren Körperverletzung ist somit eine Einsatzstrafe von 2,75 Jahren angemessen. 5 Die Festsetzung der Freiheitsstrafe von acht Monaten für den Raufhandel des Beschuldigten erweist sich in jeder Hinsicht als korrekt ermittelt und im Resul- tat als angemessen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 95). 6.1. Nachdem sämtliche Einsatzstrafen je Freiheitsstrafen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen, wobei ausgehend von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt diese mit den Sanktionen für die übri- gen Delikte zu asperieren ist. Dabei soll die Asperation (in der Literatur ist auch von "Strafzuschlag" die Rede; vgl. BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a) umso grösser ausfallen, je kleiner der Bezug zur schwersten Tat ist. Stehen weiter Verletzungen mehrerer unterschiedlicher Rechtsgüter zur Beurteilung, soll eine

- 39 - stärkere Gewichtung stattfinden. Auch gelten in Realkonkurrenz verübte Taten als gravierender als in Idealkonkurrenz begangene. Zudem soll die Erhöhung je De- likt geringer ausfallen, je grösser die Anzahl der insgesamt verübten Delikte ist. Und handelt es sich um einen Fall, in welchem die Einsatzstrafe wesentlich gerin- ger wiegt als die Erhöhungsstrafe, soll Letztere den Grossteil der Gesamtstrafe ausmachen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a). 6.2. Im Lichte dieser Grundsätze ist als Einsatzstrafe die Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren für die Tat gemäss Anklageziffer 1 zu wählen. Bei den weiteren Delik- ten sind deren zwei gleichartig und wurden zur selben Zeit und im Zuge der sel- ben Auseinandersetzung begangen. Sie nehmen jedoch keine untergeordnete Rolle ein und sind in jeder Hinsicht gleichwertig. Ebenso sind die Tathandlungen klar voneinander abzugrenzen und der Beschuldigte musste für jede einzelne Handlung einen neuen Entschluss fassen und gesondert und neu "Anlauf" holen. Ebenso ins Gewicht fällt, dass die Auswirkungen seiner Handlungen die drei Pri- vatkläger je im nahezu gleichen Ausmass trafen und somit auf der Schadensseite eine Kumulation des verursachten Schadens und Leids vorliegt. Da zudem das Verschulden jeweils bereits erheblich wiegt, erscheint die von der Vorinstanz vor- genommen Asperation um jeweils rund die Hälfte der einzelnen Einsatzstrafen als zu mild (Urk. 91 S. 96). Angemessen ist vielmehr ein Strafzuschlag von jeweils rund 2/3. Zu folgen ist der Vorinstanz hingegen bezüglich des nur geringen Strafzuschlages wegen des Raufhandels. Das Verschulden wiegt vergleichsweise gering und fällt sowohl zeitlich als auch vom Handlungsablauf her mit der Körperverletzung zu- sammen. Und obwohl keine Konsumation erfolgt, erscheint sie als Teil der be- gangenen schweren Körperverletzung. Er war sozusagen Mittel zum Zweck. Der Strafzuschlag von 2 Monaten ist angemessen (Urk. 91 S. 96).

E. 5 Sowohl im Einzelnen als insbesondere auch in ihrer Summe ergeben diese Aussagen, soweit sie Schilderungen aus eigener Wahrnehmung enthalten, ein eindeutiges Bild, welches mit demjenigen der Anklage kongruent ist. Abweichun- gen lassen sich zwanglos und nachvollziehbar erklären. Hinweise auf einen ande- ren Tatablauf lassen sich diesen Aussagen eben so wenig entnehmen wie An- haltspunkte für die Richtigkeit der Schilderungen der Beschuldigten. Der objektive Sachverhalt der Anklageziffern 1 und 2 ist damit rechtsgenügend erstellt. 6.1. Dies gilt auch für den Anklagepunkt 5. Demnach soll der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ eine volle Glasflasche behändigt und mit dieser mehrfach gegen den Kopf von letzterem geschlagen haben, wovon dieser die in der Anklage um- schriebenen Verletzungen davon getragen haben soll (Urk. 26/05 S. 6 f.). 6.2. Die erlittenen Verletzungen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, wie deren Qualifikation als Schnittverletzungen, welche ohne weiteres durch eine zerbrochene Bierflasche verursacht worden sein können (Urk. 08/26). Und im Gegensatz zu den Anklagepunkten 1 und 2 konnte die Zeugin G._____ in diesem Anklagepunkt ebenfalls detailliert aussagen, da sie diesen Handlungsteil, im Gegensatz zu den vorangehenden, mit eigenen Augen gesehen hat. Sie identi- fizierte klar den Beschuldigten als diejenige Person, welche mit der Flasche auf den Privatkläger B._____ eingeschlagen hat (Urk. 05/01 S. 2, Urk. 05/06 S. 8). An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ändern die Feststellungen hinsichtlich ihrer

- 27 - Aussagen zum weiteren Kerngeschehen nichts. Die dort enthaltenen Widersprü- che sind Folge des Mangels eigener Wahrnehmungen und der Vermischung mit Angaben Dritter, was sie notabene klar deklariert hat. Somit ist auch dieser Sach- verhaltsteil klar erstellt. Von einem, wie von der Verteidigung geltend gemachten (Urk. 72 S. 8), selektiven Gedächtnis kann somit keine Rede sein. Schlicht unzutreffend ist sodann die Behauptung, wonach die Zeugin G._____ eine Ran- gelei zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ verneint ha- be. Vielmehr beschrieb sie, wie letzterer ersteren gepackt habe, mit diesem zu Boden gegangen sei und wie der Beschuldigte daraufhin mit der Flasche ge- schlagen habe. Erst die darauf folgende Frage, ob es danach noch zu einem wei- teren Gerangel zwischen den beiden gekommen sei, verneinte sie (Urk. 05/06 S. 8). 6.3. Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten auch aus den Angaben des Privatklägers B._____. Obwohl er keine detaillierten Angaben zum Flaschenschlag machen konnte, was ohne weiteres durch die Dynamik der Ge- schehnisse und den Umstand, dass er durch den Mitbeschuldigten absorbiert war, erklärbar ist, ist der Schluss, dass der Flaschenschlag durch den Beschuldig- ten ausgeführt wurde, – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 19) – geradezu zwingend, nachdem keine weiteren Personen involviert waren (Urk. 04/06 S. 3).

E. 7 Jahren Freiheitsstrafe.

E. 8 Täterkomponente

- 40 -

E. 8.1 Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 91 S. 90) sind diese – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 135 S. 29) – strafzumessungsneutral zu werten.

E. 8.2 Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 94), erwirkte aber in Frankreich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (Urk. 21/12 S. 2; Urk. 91 S. 90), was mit der Vorinstanz kaum straferhöhend ins Gewicht fällt.

E. 8.3 Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zuteil kommt.

E. 8.4 Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 29) liegt sodann beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Ge- mäss der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer ge- wissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Um- stände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, wozu insbesondere der Verlust der Arbeits- stelle gehört, sind weder dargetan noch ersichtlich.

E. 9 (…)

E. 9.1 Der Beschuldigte ist angesichts der gesamten strafzumessungsrelevanten Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen.

E. 9.2 Der bedingte Vollzug ist auch im Teilumfang nicht möglich (Art. 42, 43 StGB). Der Anrechnung von 937 Tage Haft und vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen.

- 41 - V. Landesverweisung

E. 10 (…)

E. 11 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

E. 12 (…)

E. 13 (…)

E. 14 (…)

E. 15 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

E. 16 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 braune Lederjacke, Ass. Nr. A011'848'912 − 1 graue Trainerhose, Ass. Nr. A011'848'923 − 1 blaues T-Shirt, Ass. Nr. A011'848'934

E. 17 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blauer Pullover, Ass. Nr. A011'853'466 − 1 weisses Unterhemd, Ass. Nr. A011'853'400

- 54 - − 1 blaue Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'411

E. 18 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blaue Jeans, Ass. Nr. A011'848'978 − 1 pinkes T-Shirt Ass. Nr. A011'848'989 − 1 blaue Sweatjacke, Ass. Nr. A011'848'990

E. 19 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 grüne Bluse Ass. Nr. A011'852'996 − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'002

E. 20 Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden E._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'320 − 1 beiger Pullover, Ass. Nr. A011'853'353

E. 21 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007 /73677813 sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet: − Flasche, Ass.-Nr. A011'848'843 − DNA-Spur-Gegenstand, Ass.-Nr. A011'854'243 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'854'583 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'855'188 − Flasche (1 Flaschenhals abgebrochen), Ass. Nr. A011'848'865 − DNA-Spur-Gegenstand , Ass. Nr. A011'854'265 − Flasche (div. Glassplitter), Ass. Nr. A011'848'887

- 55 - − DNA-Spur-Gegenstand, Ass. Nr. A011'854'287 − Tatort-Fotografie, Ass. Nr. A011'855'780 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'848 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'906 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'928 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'939 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'951 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'962 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'973 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'995 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'852'918 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'852'930 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'963 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'974 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'853'035 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'046 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'262 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'273 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'319 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'853'386 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'422 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'433 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'455 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'848'718 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'729 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'730 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'849'233 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'741 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'752

- 56 -

E. 22 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 1), CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 3), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 3), CHF 9'769.95 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 16'382.20 Gutachten, Expertisen etc., CHF 262.50 Auslagen Untersuchung, CHF 30'062.20 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 31'897.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 21'546.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 13'829.60 Vertreterin Privatklägerin 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

E. 23 (…)

E. 24 Dem Beschuldigten C._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Unter- suchung in der Höhe von CHF 6'337.55 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 auferlegt.

E. 25 Die den Beschuldigten B._____ betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 6'033.75 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 26 (…)

E. 27 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten C._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen der jeweiligen Beschuldigten.

E. 28 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 29 Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 6'800 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Ok- tober 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 30 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 30'062.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 31 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 31'897.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 32 Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 21'546.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 58 -

E. 33 Rechtsanwältin lic. iur. XY.______ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ mit CHF 13'829.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 34 (Mitteilungen)

E. 35 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 937 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 59 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 23, 26) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'254.90 amtliche Verteidigung RA Z._____ (bereits entschädigt) Fr. 2'936.85 unentgeltliche Verbeiständung RAin XY._____

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Privatklägerin E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 60 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200232-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 8. April 2021 in Sachen

1. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betr. Beschuldigter 1 sowie

2. B._____, Beschuldigter 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 (DG190230)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. August 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26/05). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 123 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ wird von den Vorwürfen − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB so- wie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 523 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

5. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 80, wovon bis und mit heute 34 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

- 3 -

7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

9. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin D.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 3'000 zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A.______ gegen den Beschuldigten B._____ wird abgewiesen.

16. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 braune Lederjacke, Ass. Nr. A011'848'912 − 1 graue Trainerhose, Ass. Nr. A011'848'923

- 4 - − 1 blaues T-Shirt, Ass. Nr. A011'848'934

17. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blauer Pullover, Ass. Nr. A011'853'466 − 1 weisses Unterhemd, Ass. Nr. A011'853'400 − 1 blaue Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'411

18. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blaue Jeans, Ass. Nr. A011'848'978 − 1 pinkes T-Shirt Ass. Nr. A011'848'989 − 1 blaue Sweatjacke, Ass. Nr. A011'848'990

19. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden D._____ nach Ein- tritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 grüne Bluse Ass. Nr. A011'852'996 − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'002

20. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden E._____ nach Ein- tritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'320 − 1 beiger Pullover, Ass. Nr. A011'853'353

- 5 -

21. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Fo- rensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007 /73677813 si- chergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet: − Flasche, Ass.-Nr. A011'848'843 − DNA-Spur-Gegenstand, Ass.-Nr. A011'854'243 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'854'583 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'855'188 − Flasche (1 Flaschenhals abgebrochen), Ass. Nr. A011'848'865 − DNA-Spur-Gegenstand , Ass. Nr. A011'854'265 − Flasche (div. Glassplitter), Ass. Nr. A011'848'887 − DNA-Spur-Gegenstand, Ass. Nr. A011'854'287 − Tatort-Fotografie, Ass. Nr. A011'855'780 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'848 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'906 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'928 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'939 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'951 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'962 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'973 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'995 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'852'918 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'852'930 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'963 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'974 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'853'035 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'046 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'262 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'273 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'319 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'853'386 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'422 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'433 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'455 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'848'718 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'729

- 6 - − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'730 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'849'233 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'741 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'752

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 1), CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 3), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 3), CHF 9'769.95 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 16'382.20 Gutachten, Expertisen etc., CHF 262.50 Auslagen Untersuchung, CHF 30'062.20 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 31'897.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 21'546.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 13'829.60 Vertreterin Privatklägerin 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

23. Dem Beschuldigten A._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 18'043.35 auferlegt.

24. Dem Beschuldigten C._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 6'337.55 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 auferlegt.

25. Die den Beschuldigten B._____ betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 6'033.75 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden auf die Gerichtskasse genommen.

26. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten A._____ zu drei Fünfteln und dem Beschuldigten

- 7 - C._____ zu einem Fünftel auferlegt. Im weiteren Betrag werden die Kosten des ge- richtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.

27. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten C._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen der jeweiligen Beschuldigten.

28. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

29. Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 6'800 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 30'062.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 31'897.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 21'546.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

33. Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin E._____ mit CHF 13'829.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. (Mitteilungen)

35. (Rechtsmittel)"

- 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 1 ff.) Hauptanträge

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 von sämtlichen Anklagevor- würfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen D._____ und E._____ sowie des Privatklägers B._____ seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 10, 12, 13 und 14 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

3. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 937 Tagen eine Genugtuung von Fr. 150'000.– zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.

5. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge

1. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten, der mehrfachen einfachen Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie des Raufhandels schuldig zu sprechen.

- 9 -

3. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, ersteres unter Anrechnung der erstande- nen Haft in ebendiesem Umfang.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Von einer Landesverweisung sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils abzusehen.

6. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab 15. September 2018 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab- zuweisen.

7. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Fr- 700.– zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab 15. September 2018 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab- zuweisen.

8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

9. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft von 633 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 100'000.– zuzusprechen.

10. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine dem Ausgang des Ver- fahrens angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilmässig dem Be-

- 10 - schuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualanträge

1. Der Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft im gleichen Umfang.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Von einer Landesverweisung sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils abzusehen.

5. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab 15. September 2018 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen.

6. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Fr- 700.– zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatkläge- rin abzuweisen.

7. Der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab 15. September 2018 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren B._____s abzuweisen.

- 11 -

8. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft von 267 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 40'000.– zuzusprechen.

9. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Prozessentschädigung zuzusprechen.

10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig dem Be- schuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 137 S. 1 f.)

1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheits- strafe von 88 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

2. Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Dispositivziffer 9 sei aufzuheben und die Landesverweisung sei im Schen- gener Informationssystem auszuschreiben.

4. Im Weiteren sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin D._____: (Urk. 131 S. 2) Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Februar 2020 sei betreffend Dispositivziffer 12 vollumfänglich zu bestätigen.

- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 wurde der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter) anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 91 S. 123 f.). Gegen dieses Urteil mel- dete die Verteidigung mit Eingabe vom 21. Februar 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 80). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Mai 2020 (Urk. 90/2) ersuch- te der amtliche Verteidiger um Entlassung, da der Beschuldigte nur noch durch Rechtsanwalt Dr. iur. XZ._____ vertreten sein wollte (Urk. 92). Letzterer erklärte mittels Eingabe vom 26. Mai 2020 unter anderem die Berufung (Urk. 96).

2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger entlassen. Den Privatklägern, dem Beschuldig- ten B._____ sowie der Staatsanwaltschaft wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 98). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 108). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 liess die Privatklägerin D._____ den Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 109). Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit Fr. 1'254.90 für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger entschädigt (Urk. 111). Mit Eingabe vom

26. August 2020 erklärte die F._____ Versicherungen AG, sich als Privatklägerin zu konstituieren, und machte gegenüber dem Beschuldigten eine Forderung von Fr. 3'578.05 nebst 5% Zins seit dem 31. Oktober 2018 geltend (Urk. 113). Mit Beschluss vom 1. September 2020 wurde auf die Forderung nicht eingetreten (Urk. 115). Am 15. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. April 2021 vorgeladen (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Eintretensfrage zu äussern (Urk. 120). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 liess der Vertreter des Beschuldigten B._____ den Antrag auf Feststellung stellen, dass seitens des Berufungsklägers und Be-

- 13 - schuldigten keine wirksame Berufungserklärung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Ur- teils vom 19. Februar 2020 vorliege und auf eine etwaige Berufung gegen den Beschuldigten B._____ nicht einzutreten sei (Urk. 123). Mit Eingabe vom 24. Feb- ruar 2021 liess der Verteidiger des Beschuldigten mitteilen, dass die angefochte- nen Dispositiv-Ziffern 2, 11 und 15 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten seien, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig als Berufungsklä- ger, nicht aber als Privatkläger in Erscheinung trete (Urk. 125). Mit Präsidialverfü- gung vom 1. März 2021 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Dispositivziffern 2, 11 und 15 nicht anficht (Urk. 127).

3. An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. XZ._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf teil (Prot. II S. 9). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilser- öffnung (Prot. II S. 18). Das Urteil wurde noch am 8. April 2021 gefällt und den Parteien schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 20 ff.). II. Prozessuales Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung und die daraus folgende Sanktion, inklusive Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 1, 4, 6, 8), gegen seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genug- tuungszahlungen (Dispositiv-Ziffern 10, 12, 13, 14), sowie die ihn betreffenden Kostenauflagen (Dispositiv-Ziffern 23, 26) (Urk. 96, 125; Prot. II S. 13 f.). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Dauer von Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffern 4, 8, 9). Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids, wobei es an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, mit Ausnahme derjenigen Punkte, in denen auch An- schlussberufung erhoben wurde (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die den Beschuldigten B._____ und den Beschuldigten C._____ betreffenden Punkte nicht angefochten wurden (Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 7, 11, 15, 24, 25, 27, 28, 29, 31, 32), die Verfügungen über sichergestellte Gegenstände (Dispositiv Ziffern 16-

- 14 - 21), die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 22), die Kostenauflage an die Be- schuldigten 2 und 3 (Dispositiv Ziffern 24, 25), sowie die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen der Parteivertreter und die übrigen Kostenverteilungen (Dispositiv Ziffern 27-33) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Pri- vatklägerin D._____ mit einer Bierflasche gegen den Kopf und die Privatklägerin E._____ mit der Faust in das Gesicht geschlagen zu haben, wobei sich diese schwerwiegende und lebensgefährliche Verletzungen zugezogen hätten. Schliesslich habe er auch den Privatkläger B._____ mit einer Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und ihn dadurch verletzt (Urk. 26/05). 1.2. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls in der Zürcher Innenstadt unterwegs gewesen und es möglich sei, dass "solche Sachen" vorgefallen seien, er aber "auf Gott schwöre", dass er und sein Kollege diese Situation nicht verursacht hätten. Auch könne er den Vorfall und den Ablauf nicht mit hundertprozentiger Sicherheit bestätigen, es sei lediglich eine Vermutung, er könne sich an nichts erinnern, da er alkoholisiert gewesen sei. Indes habe er während der Befragung bei der Staatsanwaltschaft bemerkt, dass er unschuldig sei (Urk. 04/04 S. 4, 66-A S. 10). Heute machte er erneut geltend, sich am Tatabend mit seinem Schwager und weiteren Kollegen getroffen zu haben, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Er konnte sich daran erinnern, vor einem Restaurant zusammen mit Kollegen zwei grosse Flaschen Whiskey getrunken zu haben. Ansonsten wisse er aber nicht mehr, wo sie gewesen seien. Auf die Frage, ob weitere alkoholische Geträn- ke konsumiert worden seien, führte der Beschuldigte aus, sie seien zum Haupt- bahnhof gegangen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fah- ren. Da der nächste Zug erst in einer Stunde gefahren sei, habe sein Schwager vorgeschlagen, noch ein Bier trinken zu gehen. Nur daran könne er sich noch er-

- 15 - innern. Insbesondere gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob er in eine Schlägerei geraten sei. Er betonte indes einmal mehr, dass er unschuldig sei (Urk. 134 S. 7 ff.). 1.3. Der Beschuldigte sagte in den einzelnen Einvernahmen stets und insofern übereinstimmend aus, dass er mit dem Beschuldigten C._____ in der Stadt unterwegs gewesen sei, mit diesem reichlich Whiskey konsumiert habe, und dass sie danach je 2 Flaschen Bier gekauft hätten. Nach dem Genuss des ersten Bie- res habe seine Erinnerung ausgesetzt (Urk. 04/01 S. 2, 04/04 S. 3 ff., 04/07 S. 13, 04/08 S. 8; Urk. 134 S. 7 ff.). Seine weiteren Aussagen sind mit diesem behaupte- ten "Filmriss" jedoch eben so wenig in Einklang zu bringen wie mit den übrigen Beweisergebnissen und zudem derart durchsetzt mit Widersprüchen, dass sie als insgesamt nicht besonders glaubhaft erscheinen. Daran vermögen auch die an- lässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung gemachten Ausführun- gen kaum etwas zu ändern: Dass ein traumatisches Ereignis wie ein solcher Ge- waltangriff, der für den Beschuldigten mit Schock, Schmerz und dem Anblick von grossen Blutmengen verbunden sein mag, beim Betroffenen (in casu dem Be- schuldigten) zu Gedächtnisbeeinträchtigungen führen kann (Urk. 135 S 6 ff.), vermag das behauptete sehr selektive und in sich widersprüchliche Wahrneh- mungsvermögen nicht zu erklären. Denn obwohl er einerseits eine vollständige Erinnerungslücke geltend macht, war er sich anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung sicher, dass er zuerst angegriffen worden sei, als er und seine Kollegen im Begriffe gewesen seien, in ein Tram zu steigen. Geradezu verräterisch ist seine Erklärung, wonach er nicht "so" reagiert hätte, wäre er nicht angegriffen worden. Einer der Angreifer sei davon gerannt, worauf er diesen verfolgt habe, ihm, dem Angreifer, aber die Flucht gelungen sei (Urk. 04/01 S. 4). Eben so wenig mit einer angeblichen totalen Erinnerungslücke in Einklang zu bringen ist seine Schilde- rung, wie er und der Beschuldigte C._____ zu bluten begonnen und sich deshalb auf die Suche nach einem Taxi gemacht hätten, um ins Spital zu fahren, sie aber zuvor polizeilich verhaftet worden seien. Ebenso detailliert vermochte er den Fussmarsch vom Tatort zum Verhaftsort zu schildern. Die Frage, ob er seinerseits jemand geschlagen habe, beantwortete er auf unterschiedliche Weise: Einmal sagte er aus, dass er es nicht wisse, und ein andermal, dass er sich 100 Prozent

- 16 - sicher sei, niemanden geschlagen zu haben (Urk. 04/01 S. 2 ff.). Nicht minder un- glaubhaft ist die Schilderung der Entwicklung seines Bewusstseinszustandes: Trotz des hohen Whiskeykonsums habe er sich normal gefühlt, doch mit dem Konsum des ersten Bieres sei er zurechnungsunfähig geworden. Diese Angabe ist mit der rückwirkend ermittelten Blutalkoholkonzentration nicht in Einklang zu bringen. Diese ergibt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,00 und 1.72 Ge- wichtspronillen (Urk. 08/22). Bei einer alkoholgewohnten Person wie dem Be- schuldigten (Urk. 21/14, S. 13, 27) führt ein solcher Wert nicht zu einem "Film- riss". Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit al- lerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientie- rungshilfe (vgl. Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanz in: Venz- laff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269, Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart/New York 2000, S. 103). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel kei- ne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5; BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; BGE 119 IV 120 E. 2b). Vorliegend hat die gutachterliche Abklärung beim Beschuldigten keine erkennbaren Beeinträchtigun- gen ergeben (Urk. 21/14 S. 27). Die vom Beschuldigten behauptete Erinnerungs- lücke lässt sich somit gestützt auf den Alkoholkonsum nicht erstellen. Immerhin erscheint – wie bereits ausgeführt – eine Gedächtnisbeeinträchtigung im Sinne einer dissoziativen Amnesie als möglich, lässt sich indes aus den Aussagen des Beschuldigten nur schwer ableiten. Gesamthaft spricht einiges dafür, dass es sich

- 17 - bei den geltend gemachten sehr selektiven Erinnerungslücken um Schutzbehaup- tungen handelt. Letztlich kann die Frage offen gelassen werden, da ihre Beant- wortung für die Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz ist. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend Mitbeschuldigter). Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 S. 27-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Vorinstanz hat die übrigen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der befragten Parteien und Zeugen, in sehr ausführlicher Weise wiedergegeben. Ebenso ausführlich und zutreffend hat sie zudem die Grundlagen der Beweis- würdigung dargelegt. Diese Ausführungen bedürfen weder der Ergänzung noch der Präzisierung. Es erübrigen sich deshalb eigene Ausführungen, da diese nichts weiter als Wiederholungen der erstinstanzlichen Ausführungen wären, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 17-59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Auch die Würdigung der Beweismittel erweist sich als sehr sorgfältig und zutreffend, weshalb ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann und sich die Ausführungen dazu auf die folgenden Punkte, nament- lich die Einwendungen des Beschuldigten, beschränken können (BRÜSCHWILER/ NADIG/SCHNEEBELI in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Zürcher StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f.). 2.3. Im Sinne einer allgemein Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass Ereignis- se, wie die vorliegenden, von hoher Dynamik und grosser Unübersichtlichkeit ge- prägt sind. Die Handlungsabläufe sind von hohem Tempo. Zudem waren die ein- vernommenen Personen mehrheitlich direkt in die Geschehnisse involviert und hatten somit nicht den Blick aufs Ganze. Die Geschehnisse haben sich mitten in der Nacht und bei schlechter Ausleuchtung zugetragen (Urk. 01/02). Schliesslich war auch bei allen Beteiligten mehr oder weniger Alkohol im Spiel, und es trugen alle mehr oder weniger starke körperliche Beeinträchtigungen davon. Alle diese Faktoren wirken sich auf die Wahrnehmung des Einzelnen aus, was es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen gilt.

- 18 -

3. Die Aussagewürdigung ergibt das folgende Bild: Ohne weiteres lässt sich die Beteiligung des Beschuldigten an der angeklagten Auseinandersetzung erstel- len. Daran lassen die Aussagen des Mitbeschuldigten eben so wenig Zweifel wie diejenigen der beiden Privatklägerinnen. Sie haben den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zweifelsfrei als diejenigen Personen identifiziert, welche sich ihnen angenähert haben und anschliessend tätlich wurden (Urk. 01/01 S. 7; Urk. 03/01 S. 7; 03/02 S. 7. Auch die beiden Augenzeugen G._____ (Urk. 05/06 S. 10) und H._____ (Urk. 05/07 S. 6) konnten den Beschuldigten eindeutig als Be- teiligten an der Auseinandersetzung identifizieren. Aus diesen Aussagen lässt sich ebenso zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die Privatklägerinnen angesprochen haben, worauf letztere diese aufgefordert haben, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung leisteten sie keine Folge, worauf es zum verbalen Streit und schliesslich zur körperlichen Auseinandersetzung kam. Ebenso erstellt ist, dass sich die Privatklägerinnen D._____ und E._____ sowie der Privatkläger B._____ die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zuge- zogen haben. Dies belegen die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der beiden Privatklägerinnen und des Privatklägers (Urk. 09/07, 09/08, 08/26). Zu überprüfen ist nachfolgend, ob sich das eigentliche Kerngeschehen – wie in der Anklage umschrieben – zugetragen hat, insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ eine volle Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und der Privatklägerin E._____ mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen hat, dass beide unkontrolliert zu Boden gefallen sind. Auf den Anklagepunkt 5, den Vorwurf, wonach der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldig- ten und dem Privatkläger B._____ mit einem Flaschenschlag letzterem die doku- mentierten Verletzungen zugefügt hat, ist anschliessend gesondert unter Ziff. 6 einzugehen. 4.1. Die Privatklägerin D._____ konnte zum Flaschenschlag keine detaillierten Angaben machen. Dies ergab ihre Befragung als Auskunftsperson, welche gut drei Wochen nach der Tat erfolgte. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar: Die Verhältnisse vor Ort waren düster und unübersichtlich, die Geschehnisse von ho- her Dynamik und sie selbst von Übelkeit befallen. Zudem war sie durch den

- 19 - Schlag eine Zeit lang benommen. Trotzdem machte sie Ausführungen zur Tat, deklarierte diese aber klar als Vermutungen und Versatzstücke aus Schilderun- gen ihrer Schwester und Dritter. Mit diesen hat sie sich nach dem Vorfall darüber unterhalten, wodurch ihr weitere Informationen zum Tatablauf zugeflossen sind. Damit lässt sich ohne weiteres erklären, weshalb sie etwa den Mitbeschuldigten C_____ mit "99%-iger Sicherheit" als Täter bezeichnete. Diese Angaben erfolgten nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern weil ihr dies ihre Schwester so erzählt hat (Urk. 03/01 S. 7), wiewohl sie generell ihre Kenntnisse aus den Schilderungen ihrer Schwester bezieht und sich selbst nicht an Details erinnert (Urk. 03/01 S. 10). In diesem Sinne äusserte sie sich auch bereits acht Stunden nach dem Vor- fall gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten, wo sie angab, sich leider an nichts, ausser dass ihr "einer" plötzlich mit der Glasflasche auf den Kopf geschla- gen habe, erinnern zu können (Urk. 01/01 S. 7). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich mit ihren Schilderungen der Anklagesachverhalt nicht stützen lässt. Genau so wenig ergeben sich daraus aber Hinweise auf einen an- deren Geschehensablauf. 4.2. Als ergiebiger erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin E._____. Sie schilderte zurückhaltend aber detailliert, wie sie nach erfolglosen Annäherungs- versuchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ den "einen" weggestossen habe, worauf die Privatklägerin D._____ von diesem eine Flasche über den Kopf bekommen habe und er ihr eine Faust ins Gesicht geschlagen ha- be. Darauf sei sie "weg gewesen" (Urk. 03/02 S. 5). Nachdem sie zu Beginn ihrer Einvernahme den Schläger nicht individualisiert hatte, bezeichnete sie auf Vorhalt der Fotografien der beiden Beschuldigten denjenigen mit der beigen Jacke und dem Schnauz als Täter. Bei der schlagenden Person habe es sich in beiden Fäl- len um die selbe gehandelt (Urk. 03/02 S. 7). Dies deckt sich auch mit der vom rapportierenden Polizeibeamten nur wenige Stunden nach dem Vorfall wieder- gegebenen Aussage der Privatklägerin E._____ (Urk. 01/01 S. 7). Nachdem sich aus den aktenkundigen Fotos der mutmasslichen Täter klar ergibt, dass der Be- schuldigte eine beige Jacke trug und der Mitbeschuldigte eine blaue (vgl. Urk. 01/02 S. 10 f.), hat die Privatklägerin E._____ den Beschuldigten ein- deutig als Täter identifiziert (Urk. 01/02 S. 7). Daran ändert auch der Umstand

- 20 - nichts, dass sie sich nicht mehr an dessen Gesicht erinnern konnte. Beide Täter haben nebst einem ausgesprochen dunklen Teint eine üppige Gesichtsbehaa- rung. Bei der damals herrschenden Düsterheit am Tatort erscheint es als glaub- haft, dass die Gesichtszüge der Täter nicht klar erkennbar waren. Dies belegen auch die bei notabene wesentlich besseren Lichtverhältnissen unmittelbar nach der Tat angefertigten Täterfotografien der Polizei (Urk. 01/02 S. 10 ff.). Zudem fällt dem Menschen die Individualisierung von Gesichtern anderer Phänotypen gene- rell schwer (vgl. dazu etwa: "Using Visual Search and Perceptual Discrimination Tasks to Understand Face Categories and the Cross-Race Recognition Deficit" Daniel T. Levin, PhD, Kent State University. Journal of Experimental Psychology: General, Vol. 129, No. 4). Im Detail fällt am Aussageverhalten von E._____ auf, dass sie bei den Schilde- rungen Wert darauf legt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. So konnte sie nicht sehen, wie der Täter die Flasche behändigt hatte und konnte auch zu dieser selbst keine ge- nauen Angaben machen (Urk. 03/02 S. 8). Hingegen konnte sie des Täters Standort und den eigentlichen Flaschenschlag detailliert beschreiben (Urk. 03/02 S. 7 f.). Die dazu kontrastierende Antwort auf die Frage nach der Art des Fallens von D._____, nämlich dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 03/02 S. 8), erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass sie sogleich selbst geschlagen wurde. Im Lichte dieses sehr differenzierten und zurückhaltenden Aussageverhaltens ist die spon- tane, klare und vorbehaltlose Identifizierung des Beschuldigten als Täter von be- sonderer Qualität. Hinweise auf eine getrübte Wahrnehmung oder eine bewusste Falschaussage ergeben sich keine. Daran ändern auch die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel, wonach der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Privatklägerin E._____ kein Schweizerdeutsch spreche, nichts (Urk. 72 S. 7; Urk. 135 S. 10 f.). Abgesehen davon, dass sie nichts über die Sprachqualität aussagte, attestiert ihm der Privatkläger B._____ genügende Kompetenzen in Mundart (Urk. 04/08 S. 11), was in Anbetracht seiner Tätigkeit als Kioskverkäufer auch nicht weiter erstaunt (Urk. 04/08 S. 3, Urk. 11/26 S. 1).

- 21 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich ihre Aussagen, insbe- sondere hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten, als sehr glaubhaft erwei- sen, insbesondere wenn sie mit den weiteren, nachfolgend noch zu diskutieren- den Beweismitteln in Bezug gebracht werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S 8 f.) ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine allfäl- lige Absprache zwischen den Beteiligten, welche ihr Aussageverhalten, insbeson- dere die konkreten Belastungen des Beschuldigten, beeinflusst hätten. Wie noch zu zeigen sein wird, werden die Wahrnehmungen individuell geschildert. Sodann hat die Privatklägerin E._____ – wie bereits ausgeführt – bei ihren Schilderungen Wert darauf gelegt, zwischen eigenen Wahrnehmungen, Interpretationen und Informationen von Dritten zu unterscheiden. Die Identifizierung des Beschuldigten als Täter erfolgte dabei eindeutig als eigene Wahrnehmung. Auch die Argumen- tation der Verteidigung, die Privatklägerin E._____ sei von der blutverschmierten Jacke des Beschuldigten auf dem ihr vorgehaltenen Foto des Beschuldigten un- mittelbar nach der Auseinandersetzung beeinflusst worden (Urk. 135 S. 8), er- weist sich als reine Spekulation. Vielmehr zeigt sich, dass sie die Täter durch die getragenen Kleider klar voneinander unterscheiden konnte. 4.3. Der Privatkläger B._____, welchem erstinstanzlich auch Beschuldigtenstel- lung zukam, welcher mittlerweile aber rechtskräftig freigesprochen wurde, hat wiederholt zur Sache ausgesagt. Seiner Stellung als Beschuldigter und dem Um- stand, dass er bei seinen Einvernahmen nicht unter Wahrheitspflicht stand, gilt es bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Seine Schilderungen sind, soweit sie den verbleibenden Anklagepunkt betreffen, klar, widerspruchsfrei und lebensnah. Dass er in der ihn selbst betreffenden Anklage in einem zentralen Punkt widersprüchlich ausgesagt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Widerspruch ist ohne weiteres zu erklären und nachvollziehbar: Nachdem er an- fänglich bestritten hatte, den Mitbeschuldigten mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, legte er in der Schlusseinvernahme ein Geständnis ab. Das anfängliche Verschweigen begründete er mit der Angst, unschuldig verurteilt zu werden (Urk. 04/11 S. 6). Im Lichte der gravierenden Vorwürfe, mit welchen er sich als Retter der beiden Privatklägerinnen unerwartet und in nicht nachvollzieh- barer Weise konfrontiert sah, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er versuchte, sich in

- 22 - einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Abgesehen davon hat er über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichlautend, klar und widerspruchsfrei ausge- sagt, nämlich dass der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ mit einer Bierfla- sche und die Privatklägerin E._____ mit einem Faustschlag niedergestreckt hat. Bezüglich des Faustschlags präzisierte er, dass er diesen nicht direkt gesehen habe, dieser aber vom Beschuldigten verabreicht worden sein müsse, da der Mit- beschuldigte abseits gestanden sei (Urk. 04/03 S. 2 ff., Urk. 04/06 S. 3 ff., Urk. 04/07 S. 4 ff., Urk. 04/08 S. 11, Urk. 66-B S. 3 f.). Die Einwände der Verteidigung an diesen Aussagen (vgl. Urk. 135 S. 15 ff.) än- dern nichts an dieser Beurteilung. Wie bereits erwähnt, darf aus der anfänglich fehlenden Selbstbezichtigung nicht generell an seinen Aussagen gezweifelt wer- den. Der angebliche Groll, welchen der Privatkläger B._____ zum Zeitpunkt der Aussagen gegenüber dem Beschuldigten gehegt haben soll, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr sind seine Aussagen differenziert und frei von unnötigen Belastungen. Ebenso ins Leere zielen die gesäten Zweifel, wonach er auf Grund seiner örtlichen Position das Geschilderte gar nicht habe sehen können (Urk. 72 S. 6; Urk. 135 S. 16 f.). Wie eingangs aufgeführt, waren die Abläufe hochdynamisch und es zeichnet eine Schlägerei gerade aus, dass die Beteiligten ihre Position sehr schnell und stark wechseln, so dass es oft zufällig ist, was der Einzelne vom Geschehen mitbekommt und was nicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wird dadurch nicht geschmälert und es bleibt die Feststellung, dass auch seine Aussagen den Anklagesachverhalt stützen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 16 f.) ist der Privatkläger B._____ sodann zweifellos im Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf die Privatklägerinnen vor Ort gewesen und nicht erst dazu gestossen, als die beiden Frauen bereits am Boden lagen. Er ist zu Hilfe geeilt, als er auf die vorerst verbale und anschliessend tätliche Auseinan- dersetzung aufmerksam wurde. 4.4. I._____, die Schwester der Privatklägerin D._____, war zum Tatzeitpunkt mit den beiden Privatklägerinnen zusammen, wurde jedoch nicht in die tätliche Aus- einandersetzung involviert. Da sie durch einen Busch vom Tatgeschehen getrennt war, konnte sie keine detaillierten Angaben zu den Schlägen machen (Urk. 05/03

- 23 - S. 2 ff., Urk. 05/04 S. 3 ff.). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung erhobenen Einwänden, welche ohnehin nicht verfangen. So findet sich für die Behauptung, wonach die beiden Täter astreines Schweizer- deutsch gesprochen hätten (Urk. 135 S. 12), keine Stütze. Sie gab lediglich an, dass die beiden schweizerdeutsch gesprochen hätten, über die Qualität machte sie keine Angaben (Urk. 05/03 S. 4 f.). Auch kann keine Rede davon sein, dass sie bei der Staatsanwaltschaft plötzlich detailreich das Tatgeschehen geschildert habe (Urk. 72 S. 5 f.). Vielmehr wiederholte sie, dass sie zum Kerngeschehen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe, aber mittlerweile von verschiede- nen Seiten einige Informationen erhalten habe. Diese hat sie teilweise wiederge- geben, aber stets mit den entsprechenden Vorbehalten (Urk. 05/04 S. 8 ff.). Somit ist nicht weiter auf ihre Aussagen einzugehen, zumal sie keine eigenständi- ge Sachverhaltsdarstellung abgibt, welche Zweifel am Anklagesachverhalt zu we- cken vermöchte. Dies gilt insbesondere für die sich widersprechenden Abläufe, welche sie im Rahmen ihrer Mutmassungen und Wiedergabe von Drittinformatio- nen deponierte. 4.5.1. Eine weitere Zeugengruppe bilden G._____ und H._____, welche sich zu- sammen mit dem Privatkläger B._____ als Gruppe in der Nähe des Tatorts auf- hielten. Bei der Würdigung deren Aussagen gilt es sich vor Augen zu halten, dass sie rund 10 Meter vom Tatgeschehen entfernt und durch Büsche getrennt waren. Zudem waren die Lichtverhältnisse ungünstig (vgl. Fotos Urk. 05/02 S.7, Urk. 05/06 S. 5; Urk. 01/02). 4.5.2. Die Schilderung der Vorgeschichte, namentlich wie die beiden Täter auf die beiden Opfer zugegangen sind und die Situation bis zu den Schlägen eskaliert ist, schilderte G._____ klar, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagenden. Insbesondere identifizierte sie anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung "den Mann mit der beigen Jacke" als Täter (Urk. 05/01 S. 2). Hinsichtlich des Kerngeschehens vermögen ihre Schilderungen wenig zur Klärung beitragen. Ihre Aussagen sind – wie die Verteidigung auch vorbringt (Urk. 135 S. 12 ff.) – lückenhaft und widersprüchlich. So schilderte sie, wie der Beschuldigte eine Flasche in Richtung der Privatklägerin E._____ geworfen habe,

- 24 - wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, nicht gesehen zu haben, wie die Flasche geworfen worden sei. Hinsichtlich der Privatklägerin D._____ gab sie an, dass auch diese vom Beschuldigten mit einer Flasche beworfen worden sei, wobei sie auf entsprechendes Nachfragen zugab, dass sie das Geschehen nicht genau habe beobachten können, da ihr die Sicht durch den Privatkläger B._____ verdeckt gewesen sei (Urk. 05/01 S. 2 ff.). In Widerspruch dazu gab sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerinnen mit einer Flasche geschlagen bzw. mit einem Faustschlag niedergestreckt habe. Auf die Widersprüche angesprochen und auf entsprechende Nachfragen legte sie ein insgesamt konfuses Aussageverhalten an den Tag. So sprach sie, scheinbar wahllos, sowohl von Flaschenwürfen als auch von Schlägen. Auch will sie die Faust des Beschuldigten gesehen haben, nicht aber wie und wohin er diese geführt hat. Schilderungen von Details wech- seln mit der Feststellung, dass sie eigentlich nichts gesehen habe, ab (Urk. 05/06 S. 4 ff.). Es bleibt somit – mit der Verteidigung (Urk. 135 S. 12 ff.) – festzustellen, dass ihre Aussagen nicht zur Sachverhaltsermittlung taugen, sich aber aus diesen eben so wenig Hinweise auf einen anderen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Damit ist auch gesagt, dass sich aus ihren Aussagen keine Hinweise auf eine wil- lentliche Falschbelastung ergeben, selbst dafür wären ihre Aussagen zu wenig konsistent. Der Grund für ihr Aussageverhalten ist in der Distanz zum Tatgesche- hen, den schlechten Sichtverhältnissen, der Dynamik der Geschehnisse und den Einflüssen durch Fremdkontakte zu suchen. 4.5.3. Unter denselben Bedingungen musste H._____ seine Beobachtungen ma- chen. Auch er schilderte die Vorgeschichte klar und widerspruchsfrei und in Über- einstimmung mit den anderen Aussagenden. Dies trifft auch für seine Angabe zu, wonach das Kerngeschehen mit dem Erheben der Flasche durch den Beschuldig- ten begonnen hat. Die weiteren Aussagen leiden jedoch an erheblichen Defiziten. So will er insgesamt vier Flaschenwürfe festgestellt haben, konnte aber keine An- gaben zum Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung machen (Urk. 05/02 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sich, dass er aus eigener Wahrnehmung nur den Griff zur Flasche durch den Beschuldigten und den Umstand, dass am Schluss

- 25 - die Opfer verletzt am Boden gelegen seien, mit der nötigen Zuverlässigkeit bestä- tigen kann. Zum weiteren Kerngeschehen hat er keine eigenen Feststellungen gemacht. Er sei einerseits unter Schock gestanden, was im Lichte der Dramatik der Geschehnisse nachvollziehbar ist, und habe gestützt auf Angaben Dritter sei- ne Schlüsse gezogen und Vermutungen aufgestellt (Urk. 05/07 S. 3 ff.). Zusam- menfassend bleibt somit festzuhalten, dass seine Aussagen die Anklage, soweit diese Vorgeschichte und Beteiligung von Tätern und Opfer betreffen, stützen. Zur Klärung des Vorwurfs zum Kerngeschehen taugen sie aus den erwähnten plau- siblen Gründen zwar nicht, es ergeben sich daraus aber auch keine Hinweise auf einen anderen Tatablauf. 4.5.4. Die ebenfalls als Zeugin befragte J._____ war nicht am Tatort anwesend. Die Aussagen über den mit dem Privatkläger B._____ geführten Austausch be- schränken sich auf grobe Angaben zu einer Auseinandersetzung, in welche er in- volviert war. Mit Bezug auf das Kerngeschehen ergibt sich kein Erkenntnisgewinn (Urk. 05/08). 4.5.5. Dies gilt auch für die Aussagen des Zeugen K._____, ein Freund des Be- schuldigten, welcher die Zeit vor der Tat mit diesem verbracht hatte. Somit konnte er zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, aber immerhin bestätigen, dass der Beschuldigte zwar nicht gut aber doch ein bisschen Deutsch spreche und zu- mindest kurz vor Mitternacht nicht betrunken gewesen sei (Urk. 05/09). 4.5.6. Dies bestätigten im Wesentlichen auch die beiden Polizeibeamten L._____ und M._____, welchen auf ihrem Streifendienst die beiden blutüberströmten Täter aufgefallen sind. Im Detail vermochten sich die beiden Zeugen nicht mehr an die Begegnung erinnern, konnten aber bestätigen, dass sich diese ruhig und unauffäl- lig verhalten hätten, jedenfalls nicht überaus angetrunken gewirkt hätten. Unsicher waren sich die beiden hinsichtlich der Sprachkenntnisse der beiden Beschuldigten (Urk. 05/12, Urk. 05/13). Mit Bezug auf das Kerngeschehen lässt sich somit nichts ableiten, ebenso wenig finden die Behauptungen des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten, wonach sie sehr stark betrunken gewesen seien und der Beschul- digte kaum Mundart spreche, eine Stütze.

- 26 - 4.5.7. Dieselben Schlüsse lassen sich aus den Aussagen der Zeugin N._____ ziehen, welche als forensische Ärztin nach dem Vorfall die Beteiligten körperlich untersucht hat. Darüber hinaus konnte sie bestätigen, dass sie sich mit dem Be- schuldigten in gebrochenem Deutsch unterhalten und Alkoholisierungssymptome feststellen konnte, wobei ihr lediglich verlangsamtes Reagieren und ein bisschen Schwanken beim Stehen aufgefallen seien. Mit Bezug auf das Kerngeschehen konnte sie keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, konnte jedoch wiedergeben, was der Privatkläger B._____ ihr dazu erzählt habe. Es deckt sich im Wesentlichen mit dem, was er selbst ausgesagt hat (Urk. 05/14 S. 3 ff.).

5. Sowohl im Einzelnen als insbesondere auch in ihrer Summe ergeben diese Aussagen, soweit sie Schilderungen aus eigener Wahrnehmung enthalten, ein eindeutiges Bild, welches mit demjenigen der Anklage kongruent ist. Abweichun- gen lassen sich zwanglos und nachvollziehbar erklären. Hinweise auf einen ande- ren Tatablauf lassen sich diesen Aussagen eben so wenig entnehmen wie An- haltspunkte für die Richtigkeit der Schilderungen der Beschuldigten. Der objektive Sachverhalt der Anklageziffern 1 und 2 ist damit rechtsgenügend erstellt. 6.1. Dies gilt auch für den Anklagepunkt 5. Demnach soll der Beschuldigte während des Gerangels zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ eine volle Glasflasche behändigt und mit dieser mehrfach gegen den Kopf von letzterem geschlagen haben, wovon dieser die in der Anklage um- schriebenen Verletzungen davon getragen haben soll (Urk. 26/05 S. 6 f.). 6.2. Die erlittenen Verletzungen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, wie deren Qualifikation als Schnittverletzungen, welche ohne weiteres durch eine zerbrochene Bierflasche verursacht worden sein können (Urk. 08/26). Und im Gegensatz zu den Anklagepunkten 1 und 2 konnte die Zeugin G._____ in diesem Anklagepunkt ebenfalls detailliert aussagen, da sie diesen Handlungsteil, im Gegensatz zu den vorangehenden, mit eigenen Augen gesehen hat. Sie identi- fizierte klar den Beschuldigten als diejenige Person, welche mit der Flasche auf den Privatkläger B._____ eingeschlagen hat (Urk. 05/01 S. 2, Urk. 05/06 S. 8). An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ändern die Feststellungen hinsichtlich ihrer

- 27 - Aussagen zum weiteren Kerngeschehen nichts. Die dort enthaltenen Widersprü- che sind Folge des Mangels eigener Wahrnehmungen und der Vermischung mit Angaben Dritter, was sie notabene klar deklariert hat. Somit ist auch dieser Sach- verhaltsteil klar erstellt. Von einem, wie von der Verteidigung geltend gemachten (Urk. 72 S. 8), selektiven Gedächtnis kann somit keine Rede sein. Schlicht unzutreffend ist sodann die Behauptung, wonach die Zeugin G._____ eine Ran- gelei zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Privatkläger B._____ verneint ha- be. Vielmehr beschrieb sie, wie letzterer ersteren gepackt habe, mit diesem zu Boden gegangen sei und wie der Beschuldigte daraufhin mit der Flasche ge- schlagen habe. Erst die darauf folgende Frage, ob es danach noch zu einem wei- teren Gerangel zwischen den beiden gekommen sei, verneinte sie (Urk. 05/06 S. 8). 6.3. Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten auch aus den Angaben des Privatklägers B._____. Obwohl er keine detaillierten Angaben zum Flaschenschlag machen konnte, was ohne weiteres durch die Dynamik der Ge- schehnisse und den Umstand, dass er durch den Mitbeschuldigten absorbiert war, erklärbar ist, ist der Schluss, dass der Flaschenschlag durch den Beschuldig- ten ausgeführt wurde, – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 19) – geradezu zwingend, nachdem keine weiteren Personen involviert waren (Urk. 04/06 S. 3).

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der gesamte äussere Sachverhalt der verbliebenen Anklage erstellt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Spurenauswertung keine DNA-Spuren des Beschuldigten an Glasscherben oder Flaschenhälsen erkennbar waren (vgl. Urk. 135 S. 17 f.). Einerseits ist allgemein bekannt, dass nicht in allen Fällen verwertbare Spuren am Tatort zurückblieben. Zudem ist unklar, ob über- haupt sämtliche Glasrückstände sichergestellt bzw. gefunden wurden. Im Lichte der eindeutig belastenden Momente vermag dieser Umstand das Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

- 28 - 8.1. Bleibt zu überprüfen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt auch in subjekti- ver Hinsicht erfüllt hat. Das Wissen des Beschuldigten stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der gesamten Um- stände des Falles entscheiden. Das Gericht stellt auf äusserlich feststellbare Indi- zien und Erfahrungsregeln ab, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zentrale Kriterien sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1; BGE 137 IV I E. 4.2.3). 8.2. Im Lichte dieser Grundsätze kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 II.1.B.6. 2.1.-2.4., 3.1.-3.4., 6.1.-6.4.). Herausgestrichen seien dabei die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der Sachverhalt gemäss den Eventualanklagen im Sinne der Inkaufnahme der schweren und lebensgefährlichen Verletzungen erstellen lässt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Tatbestände und deren Auslegung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 59-62; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Lichte dieser Ausführungen ist der erstellte Sachverhalt wie folgt zu subsumieren:

- 29 - 2.1. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 und 2, wo- nach der Beschuldigte die Privatklägerin D._____ wissentlich und willentlich mit einer Bierflasche und die Privatklägerin E._____ mit der Faust geschlagen hat und die Verletzungen, welche diese dabei erlitten haben, in Kauf genommen hat, ist im Folgenden zu überprüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich betreffend einer versuchten schweren Körperverletzung gehandelt hat. 2.1.1. Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Even- tualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukom- men (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz be-

- 30 - gründet ist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.280/2006 vom 21. Januar 2007 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2). Abgrenzungsschwierigkeiten können sich zuweilen zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ergeben. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegen- über nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Er- folg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht er- forderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (Urteil des Bundesgerichtes 6S.169/2003 vom 21. November 2003, E. 2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen ins Gesicht hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind demnach insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.2.1 und 2.4.1 m.w.H.). 2.1.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der verabreichte Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf der Privatklägerin D._____ geeignet war, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen (Urk. 91 S. 64). Darin ist ihr ohne weiteres zu folgen. Wie das medizinische Gutachten des IRM zur Frage der zu erwartenden Verletzungen zufolge eines Schlages mit einer Bierflasche auf den Kopf festhält, sind neben der Verletzung des Kopfweichteilmantels auch

- 31 - schwerwiegende Verletzungen wie Knochenbrüche am Schädel und damit ein- hergehend Verletzungen von Gefässen im Schädelinnern zu erwarten (Urk. 09/13 S. 4). Abgesehen davon liegt auch die hohe Wahrscheinlichkeit von massiven Schnittverletzungen im Gesicht vor, welche ebenfalls als schwere Körperver- letzungen zu qualifizieren sind. Dies musste dem Beschuldigten damals bewusst gewesen sein. Es ist – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 135 S. 22 f.) – nicht ersichtlich, dass er sich bei seinem Schlag zurückhielt, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die Privatklägerin D._____ ab dem Schlag das Bewusstsein verlor und unkontrolliert zu Boden ging. Der Beschuldigte konnte somit nicht darauf vertrauen, dass der Schlag lediglich eine einfache Körperver- letzung bewirken würde. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte angesichts des dynamischen Geschehens – wie von der Verteidigung vorgerbacht (Urk. 135 S. 23) – gezielt gegen den Stirnbereich und nicht gegen das Gesicht, den Bereich der Augen oder den sensibleren Ober- oder Hinterkopf-Bereich geschlagen und so das Risiko von Schnittverletzungen im Gesicht etc. gering gehalten haben. Entsprechend ist sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung zu werten und es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin D._____ durch den Schlag eine schwere Verletzung zufügt. Der Beschuldigte hat eine solche Verletzung somit in Kauf genommen. 2.1.3. Diese Ausführungen gelten auch für den der Privatklägerin E._____ ver- passten Faustschlag. Obwohl nicht mit Schnittverletzungen zu rechnen war und die Schlagkraft um das Gewicht der Flasche reduziert war, kann auch ein Schlag mit der Faust, welche ebenfalls sehr hart ist, insbesondere wenn wie vorliegend der Schlag ein unvorbereitetes und körperlich unterlegenes Opfer trifft, zu erhebli- chen primären Verletzungen führen. Kein Unterschied besteht sodann hinsichtlich der Gefährdung durch das Umfallen, weshalb das unter diesem Titel zur Privat- klägerin D._____ Gesagte auch für die Handlung gegenüber der Privatklägerin E._____ gilt. Es wird nicht behauptet, dass die Privatklägerin E._____ (minuten- lang) ohnmächtig gewesen sei (Urk. 09/08), wie die Verteidigung vorzubringen versucht (Urk. 135 24 f.). Es ist tatsächlich so, dass sie offenbar relativ schnell wieder angesprochen werden konnte. Dennoch ist sie durch den unvermittelten, heftigen Schlag unkontrolliert zusammen- bzw. zu Boden gesackt (Urk.09/08

- 32 - S. 3). Es bestand auch hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin E._____ durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten eine lebensgefähr- liche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB erleiden würde, was der Beschuldigte billigend in Kauf genommen haben muss. 2.1.4. Schliesslich ist zu überprüfen, ob ein Versuch vorliegt. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Voraussetzungen zutreffend und ausführlich dargelegt, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 65). 2.1.5. Auch in der konkreten rechtlichen Würdigung ist ihr zu folgen. Wohl haben die von den beiden Privatklägerinnen erlittenen Verletzungen noch nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht, wie sich ohne weiteres aus den medizinischen Gutachten ergibt (Urk. 09/07, 09/08). Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen zu Ende führte und – auch dies ergibt sich aus den Gutachten – diese ohne weiteres weit gravierende Folgen nach sich hätten ziehen können. Es ist somit dem Zufall zu verdanken, dass die Schläge nicht zu schlimmeren Folgen bei den beiden Privatklägerinnen führten. Zwar wa- ren die gezielten Schläge gegen den Kopfbereich kein Zufall, sondern erfolgten, wie ausgeführt, mit Wissen und Willen. Der effektive Auftrittsort am Kopf war je- doch in Anbetracht der Dynamik der Geschehnisse – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 135 S. 24 f.) – zufällig; genauso gut hätte es das Auge mit Verlust desselben oder das Gesicht treffen können, was im Falle des Zersplitterns der Flasche zu lebenslang entstellenden Schnittverletzungen führen kann. Insbesondere ist aber die Art des Fallens abhängig von vielerlei Faktoren, welche ihrerseits ebenfalls vom Zufall bestimmt sind, und es kann eben nicht nur beim Zusammentreffen von besonders ungünstigen Umständen, sondern ohne weite- res eine Person derart umfallen, dass sie beispielsweise mit dem Hinterkopf auf einen kantigen Gegenstand zu fallen kommt, was zu schwersten, bleibenden Schädigungen wie beispielsweise Tetraplegie führen kann. Ein solcher Verlauf lag auch vorliegend bei beiden Szenarien nahe und musste dem Beschuldigten be- wusst sein, zumal sich am Tatort grosse Pflanztröge und Betonpoller befanden (Urk. 01/02 S. 5 ff.).

- 33 - Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen erfüllen somit je in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Schliesslich bleibt die rechtliche Würdigung des unter Anklageziffer 5 fest- gehaltenen Sachverhalts, wonach der Beschuldigte unter Inkaufnahme schwerer und lebensgefährlicher Verletzungen dem Privatkläger B._____ eine volle Bierfla- sche gegen den Kopf geschlagen hat, was zu erheblichen Verletzungen geführt hat. Zum Eventualvorsatz und zum Versuch kann auf das oben ausgeführte verwiesen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Wirkung und den Folgen dieses Flaschenschlages und inwieweit sich der Beschuldigte derer bewusst sein musste und diese in Kauf nahm. Sodann gibt es für die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Verletzungen eine andere Ursache als den Flaschenschlag des Beschuldigten haben könnte (Urk. 135 S. 22, 26 f.), keinerlei stichhaltige An- haltspunkte. Die Beweislage spricht vielmehr eindeutig dafür, dass der Privatklä- ger B._____ die Kopfverletzungen gerade eben durch den Flaschenschlag des Beschuldigten erlitten hat, womit die Kausalität – entgegen der Verteidigung – ge- geben ist. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit auch hier in objektiver und subjekti- ver Hinsicht den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.3. Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten unter dem Aspekt des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie der Frage der Konkurrenz dieses Tatbestandes und der schweren Körperverletzung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 91 S. 69).

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Insbesondere liegt keine Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit vor. Der Beschul-

- 34 - digte ist der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung sowie die konkrete Anwendung auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 79-85). Ergänzend sei angefügt, dass im Rahmen der Strafzumessung die Berücksichtigung des Versuchs obligatorisch ist und mindestens eine Straf- minderung im Sinne von Art. 47 StGB als zwingend erachtet wird (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 26). 2.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Handlung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ gilt es zu berücksichtigen, dass sie der Kulminationspunkt einer eskalierten Auseinandersetzung war, welche jedoch der Beschuldigte ohne Veranlassung provoziert hat. Wenn er geltend machen lässt, dass es nicht so weit gekommen wäre, wenn er nicht tätlich angegangen worden wäre, so ist dies mehr als nur eine verkürzte Darstellung (Urk. 72 S. 13). Schliess- lich waren es er und der Mitbeschuldigte, welche die offensichtlich im Elend liegende Privatklägerin D._____ und deren Kolleginnen angegangen haben. Je- der vernünftigen Person musste unter diesen Umständen klar sein, dass die An- wesenheit nicht erwünscht und das Verhalten deplatziert war. Dass die Privatklägerin E._____, nach mehreren erfolglosen mündlichen Aufforderungen an den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten sich zu entfernen, vorab laut und danach handgreiflich wurde, ist somit nachvollziehbar und schon gar keine Provo- kation. Die Reaktion des Beschuldigten war völlig disproportional, aber immerhin nicht von langer Hand geplant. Schliesslich gilt es aber zu berücksichtigen, dass er nicht nur mit der blossen Hand, sondern zusätzlich mit einem harten und zu- gleich zerbrechlichen Gegenstand zugeschlagen hat. Mit der Vorinstanz ist des- halb unter Würdigung sämtlicher Umstände auf ein mittelschweres Verschulden zu erkennen. Eine Sanktion von 4,5 Jahren ist angemessen.

- 35 - 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es die leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche gutachterlich festgestellt und von der Vorinstanz zutreffend gewichtet wurde (Urk. 21/14 S. 29, 35 f.; Urk. 91 S. 87). Der Schlussfolgerung, wonach die verminderte Schuldfähig- keit und das Handeln mit blossem Eventualvorsatz leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, erweist sich als korrekt. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleiben seine Motive im Dunkeln. Äusserlich wahrnehmbare Umstände, wel- che zwingende Schlüsse auf seine Motivation zulassen, sind nicht erkennbar. Mögliche Motive wie eine als Kränkung oder Provokation empfundene Reaktion sind zwar denkbar, aber letztlich nichts als Spekulationen und haben deshalb zu unterbleiben. Auf der anderen Seite sind aber auch keine Motive erkennbar, wel- che sein Verhalten in einem besseren Licht erscheinen lassen. Die gestützt auf die verminderte Schuldfähigkeit und den Eventualvorsatz vorgenommene Reduk- tion der Strafe auf 4 Jahre erscheint damit angemessen (Urk. 91 S. 88). 2.3. Dies trifft auch für die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion für den Umstand zu, dass die Tat nicht vollendet wurde und es beim Versuch blieb. Die rechtlichen Grundlagen dazu erweisen sich als ebenso korrekt wie die Feststel- lung in tatsächlicher Hinsicht, wonach die tatsächlichen Folgen nicht zu bagatelli- sieren sind und es dem Zufall zu verdanken ist, dass keine schwereren Verlet- zungen eingetreten sind und dementsprechend das Kriterium der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolges – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 35) – für eine eher kleine Reduktion spricht. Die dazu gezogene Schlussfolgerung, wonach die versuchte Tatbegehung insgesamt recht deutlich strafreduzierend ins Gewicht fal- len sollte, erweist sich deshalb als widersprüchlich und unzutreffend. Nachdem aber die tatsächlich vorgenommene Reduktion von rund einem Fünftel nur eine leichte ist und sich in der Grössenordnung vergleichbarer Fälle bewegt, dürfte es sich dabei wohl um einen blossen Verschreiber handeln. Die Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren erscheint angemessen (Urk. 91 S. 89). 2.4. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auch Erörterungen zur Täterkomponente vorgenommen. Dies hat sie, allerdings jeweils unter Verweis auf die erstmaligen Ausführungen, auch bei den anderen beiden Delikten, gesondert getan (Urk. 91

- 36 - S. 89 ff.). Die Fragen der Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung und die Berücksichtigung der Täterkomponente werden in Literatur und Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutiert (vgl. zum Ganzen: ACKERMANN /CESAROV, Täter- komponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.). Mit Bezug auf die Frage, an welcher Stelle die Täterkomponen- te berücksichtigt werden muss, vertritt das Bundesgericht die Auffassung, bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten seien die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrele- vanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperationsprinzips sei aufzuzeigen, in wel- chem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte seien die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten dürften erst nach der Festlegung der «(hypothetischen) Gesamtstrafe» bzw. des «Tatverschuldens für sämtliche Delikte» berücksichtigt werden, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehr- fachverwertung (sog. Doppelverwertungsverbot) käme. Unklar ist dabei, ob der Begriff der allgemeinen Täterkomponenten anzeigen soll, dass es daneben auch spezielle Täterkomponenten gibt, und wenn ja, welche Täterkomponenten den speziellen und welche den allgemeinen zuzuordnen sind, sowie in welchem Strafzumessungsschritt diese Komponenten zu erörtern sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014, E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013, E. 2.3.2.). Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen, zumal einige Täterkomponenten durchaus Auswirkung auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart nach Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich hat, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe überhaupt zulässt. Gewisse Täterkomponenten können untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf die andere, asperierte Strafe auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (ACKERMANN /CESAROV, Täter- komponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale

- 37 - 6/2020 S. 451 ff., 452). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponente bei zeitlich auseinanderlie- genden Einzeltaten. Zu denken ist bei solchen insbesondere an Taten, bei wel- chen zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sind. Auch die jeweiligen Nachtatver- halten können sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden. So kann sich ein Täter bei einzelnen Delikten geständig zeigen, bei anderen nicht. Diese Prob- lemstellungen stellen sich vorliegend nicht, da die einzelnen Taten nicht nur in ei- nem Gesamtkontext, sondern geradezu in einem Zug begangen wurden. Die we- sentlichen Täterkomponenten, namentlich das Nachtatverhalten, sind bei dieser Konstellation identisch und würden auch bei der individuellen Berücksichtigung bei den einzelnen Einsatzstrafen nicht zu einer anderen Strafart führen, weshalb das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen bei der Berücksichti- gung der Täterkomponenten nicht angezeigt ist, obwohl es zum selben Ergebnis führt. 3.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Tathandlungen zu Lasten der Privatklägerin E._____ gilt das bereits zur Privatklägerin D._____ Gesagte. Das Verschulden erweist sich in diesem Fall aber als leicht geringer, weil der Be- schuldigte den Schlag mit der blossen Faust und nicht noch zusätzlich mit einem harten und zerbrechlichen Gegenstand ausgeführt hat. Damit erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 3,75 Jahren als angemessen (Urk. 91 S. 91). 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann, wie dies bereits die Vo- rinstanz getan hat, vollumfänglich auf die Ausführungen zur Privatklägerin D._____ verwiesen werden. Dies gilt auch für die Bewertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 92). Die Einsatzstrafe von 2,5 Jahren erweist sich somit als angemessen. 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere der Körperverletzung zu Las- ten des Privatklägers B._____ gilt es zu berücksichtigen, dass die Tat mit der ge- genüber der Privatklägerin D._____ verübten direkt vergleichbar ist. Die Vorge- hensweise war die selbe und nachdem die konkreten Verletzungsfolgen – wie er-

- 38 - wähnt – vom Zufall abhängig waren, ist auch das unterschiedliche Verletzungsbild in diesem Zusammenhang nicht weiter von Belang. 4.2. Ebenso wenig ins Gewicht fällt die unterschiedliche Vorgeschichte. Der Umstand, dass schon eine Rangelei im Gange war, vermag die Einmischung des Beschuldigten in Form eines Schlages mit der Bierflasche – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 30 f.) – nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat nicht geltend gemacht, dass sein primäres Ziel die Befreiung des Mitbeschuldigten war, was ohnehin nicht glaubhaft wäre, da dies in der 2:1 Konstellation nicht notwendig gewesen wäre und auch die übrigen Schil- derungen seines Verhaltens klar auf ein Angreifen und nicht auf eine reine Hilfe- stellung oder gar einen Schlichtungsversuch schliessen lassen. Dazu ist das brutale Einschlagen mit einer Bierflasche nicht geeignet. Somit kann auch bei der subjektiven Tatschwere auf das zur Privatklägerin D._____ Gesagte verwiesen werden. Und auch hier bleiben die Motive des Beschuldigten im Dunkeln. Somit erweist sich die unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere er- mittelte Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren als angemessen. Dies gilt auch für die Be- wertung des Versuchs, wobei auch hier das zu den vorinstanzlichen Erwägungen Ausgeführte gilt (Urk. 91 S. 94). In Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere der versuchten schweren Körperverletzung ist somit eine Einsatzstrafe von 2,75 Jahren angemessen. 5 Die Festsetzung der Freiheitsstrafe von acht Monaten für den Raufhandel des Beschuldigten erweist sich in jeder Hinsicht als korrekt ermittelt und im Resul- tat als angemessen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 95). 6.1. Nachdem sämtliche Einsatzstrafen je Freiheitsstrafen sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen, wobei ausgehend von der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt diese mit den Sanktionen für die übri- gen Delikte zu asperieren ist. Dabei soll die Asperation (in der Literatur ist auch von "Strafzuschlag" die Rede; vgl. BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a) umso grösser ausfallen, je kleiner der Bezug zur schwersten Tat ist. Stehen weiter Verletzungen mehrerer unterschiedlicher Rechtsgüter zur Beurteilung, soll eine

- 39 - stärkere Gewichtung stattfinden. Auch gelten in Realkonkurrenz verübte Taten als gravierender als in Idealkonkurrenz begangene. Zudem soll die Erhöhung je De- likt geringer ausfallen, je grösser die Anzahl der insgesamt verübten Delikte ist. Und handelt es sich um einen Fall, in welchem die Einsatzstrafe wesentlich gerin- ger wiegt als die Erhöhungsstrafe, soll Letztere den Grossteil der Gesamtstrafe ausmachen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 122a). 6.2. Im Lichte dieser Grundsätze ist als Einsatzstrafe die Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren für die Tat gemäss Anklageziffer 1 zu wählen. Bei den weiteren Delik- ten sind deren zwei gleichartig und wurden zur selben Zeit und im Zuge der sel- ben Auseinandersetzung begangen. Sie nehmen jedoch keine untergeordnete Rolle ein und sind in jeder Hinsicht gleichwertig. Ebenso sind die Tathandlungen klar voneinander abzugrenzen und der Beschuldigte musste für jede einzelne Handlung einen neuen Entschluss fassen und gesondert und neu "Anlauf" holen. Ebenso ins Gewicht fällt, dass die Auswirkungen seiner Handlungen die drei Pri- vatkläger je im nahezu gleichen Ausmass trafen und somit auf der Schadensseite eine Kumulation des verursachten Schadens und Leids vorliegt. Da zudem das Verschulden jeweils bereits erheblich wiegt, erscheint die von der Vorinstanz vor- genommen Asperation um jeweils rund die Hälfte der einzelnen Einsatzstrafen als zu mild (Urk. 91 S. 96). Angemessen ist vielmehr ein Strafzuschlag von jeweils rund 2/3. Zu folgen ist der Vorinstanz hingegen bezüglich des nur geringen Strafzuschlages wegen des Raufhandels. Das Verschulden wiegt vergleichsweise gering und fällt sowohl zeitlich als auch vom Handlungsablauf her mit der Körperverletzung zu- sammen. Und obwohl keine Konsumation erfolgt, erscheint sie als Teil der be- gangenen schweren Körperverletzung. Er war sozusagen Mittel zum Zweck. Der Strafzuschlag von 2 Monaten ist angemessen (Urk. 91 S. 96).

7. Die Asperation der Einsatzstrafe führt somit zu einer Gesamtstrafe von rund 7 Jahren Freiheitsstrafe.

8. Täterkomponente

- 40 - 8.1. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 91 S. 90) sind diese – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 135 S. 29) – strafzumessungsneutral zu werten. 8.2. Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 94), erwirkte aber in Frankreich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (Urk. 21/12 S. 2; Urk. 91 S. 90), was mit der Vorinstanz kaum straferhöhend ins Gewicht fällt. 8.3. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zuteil kommt. 8.4. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 29) liegt sodann beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Ge- mäss der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer ge- wissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 und 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Um- stände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, wozu insbesondere der Verlust der Arbeits- stelle gehört, sind weder dargetan noch ersichtlich.

9. Fazit: 9.1. Der Beschuldigte ist angesichts der gesamten strafzumessungsrelevanten Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen. 9.2. Der bedingte Vollzug ist auch im Teilumfang nicht möglich (Art. 42, 43 StGB). Der Anrechnung von 937 Tage Haft und vorzeitigem Strafvollzug steht nichts entgegen.

- 41 - V. Landesverweisung 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Hö- he der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Auch wenn versuchte Tatbegehung vorliegt, ist eine Landesverwei- sung auszusprechen (Botschaft 2013, S. 6020 ff.). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). 1.2. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fami-

- 42 - liäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 1.4. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Ge- sundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme ver- bundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 2.1. Die Biografie des Beschuldigten stützt sich ausschliesslich auf eigene Angaben, welche er bei verschiedenen Gelegenheiten gemacht hat. Mangels an- derweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen, zumal sich keine Hinweise auf Falschaussagen ergeben. Der Beschuldigte stammt aus Sri Lanka. Er wurde

- 43 - 1982 in O._____ [Stadt in Sri Lanka] geboren und wuchs dort in geordneten Ver- hältnissen auf. Der damals herrschende Bürgerkrieg hat ihn praktisch nicht beein- trächtigt. Zwar war die Familie einmal für acht Monate auf der Flucht. Nach der Rückkehr ins heimatliche Dorf lebte die Familie weiter wie zuvor. Im Gegensatz zu seinem ältesten Bruder, welcher sich schon früh bei den Tamil Tigers enga- gierte, hat er sich politisch nie engagiert. Auch während des Krieges hat er mit seinen Freunden und Kollegen eine glückliche Zeit erlebt. Nach Abschluss der ob- ligatorischen Schule hat er die Prüfung für eine weiterführende Ausbildung nicht geschafft, weshalb er begonnen hat, als Schreiner zu arbeiten. Mit dem Ende des Bürgerkriegs hat ihn 2008 die Rebellenpartei LTTE zwangsrekrutiert und ihn zur Ausbildung an der Waffe gezwungen. Nachdem die LTTE aufgerieben wurde, hat ihn das Militär verhaftet und in ein Lager verbracht. Nach einem Monat ist ihm die Flucht gelungen, die ihn über mehrere Zwischenstationen nach P._____ [Stadt in Frankreich] gebracht hat, wo bereits zwei seiner Schwestern leben und zu denen er nach wie vor regelmässige Kontakte pflegt. In Frankreich wurde er als Flücht- ling anerkannt und lebte und arbeitete dort rund 6 Jahre. Diese Angaben machte er ihm Rahmen der psychiatrischen Begutachtung. Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 30. April 2019 hat er sie ausdrücklich als richtig anerkannt (Urk. 04/09 S. 14). Im Jahre 2016 hat er in Belgien an einer Feier seine in der Schweiz lebende Ehefrau kennengelernt und ist dieser dann in die Schweiz gefolgt. Nach einer anfänglichen Phase der Unterstützung durch das Sozialamt hat er mit seiner Frau zusammen 2018 einen Kiosk eröffnet. Seine 2 Kinder sind mittlerweile 4 und 3 Jahre alt. Seine Zukunft sieht er in der Schweiz. Nach Frank- reich will er nicht zurück und nach Sri Lanka könne er nicht zurück. Er würde dort sofort getötet werden. Er ist seit seiner Flucht nie mehr in Sri Lanka gewesen (Urk. 04/08 S. 10, Urk. 66A S. 4 ff.; Urk. 134 S. 3 ff.). Hier in der Schweiz lebt er mit seiner Frau zusammen, mit welcher er einen Kiosk betreibt. Diese Tätigkeit bringt ihnen im Monat zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– ein. Nebst den Kontak- ten zu seiner Familie pflegt er kaum Freundschaften. Er hat Schulden im Umfang von ca. EUR 30'000.00 bei seiner Schwester. In Sri Lanka habe er keine Schul- den, aber ein Haus in Familienbesitz, von dem er nicht wisse, ob es mehr als Fr.

- 44 - 100'000.00 Wert sei. Bis zu seiner Verhaftung hat er seine Mutter in Sri Lanka re- gelmässig finanziell unterstützt (Urk. 04/01 S. 7 f.; 04/08 S. 9ff.). Im Untersuchungsverfahren wie auch in den gerichtlichen Verfahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. 2.2. Wie auch der Psychiater in seinem Gutachten festgehalten hat, ist der Beschuldigte hier nicht integriert (Urk. 21/14 S. 21 ff.). Dies ist in Anbetracht sei- ner kurzen Verweildauer von rund 2 Jahren bis zum Tatzeitpunkt in der Schweiz auch nicht weiter erstaunlich und wohl mit ein Grund, weshalb er nur ungenügend Deutsch spricht. Seine wenigen sozialen Kontakte beschränkten sich auf solche innerhalb der tamilischen Diaspora. Nebst seiner Arbeit sind seine hier lebende Frau und zwei kleinen Kinder seine einzigen Binnenbezüge. Auch sie sind tamili- scher Abstammung und haben das Schweizer Bürgerrecht. Von seiner Frau sagt er selbst, dass sie keine "richtige" Schweizerin sei (Urk. 04/08 S. 9). Sie unterhal- ten sich untereinander auf Tamilisch (Urk. 13/08 ff.). Seine wenigen Kontakte zu Dritten beschränken sich auf Landsleute. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ihm die Schweiz fremd ist. Auch wenn die familiären Verhältnisse Aspekte aufweisen, welche ein gewisses Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie auf Achtung des Familienlebens zu begründen vermögen, sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in Würdigung der gesamten Umstände erfüllt und es liegt gesamthaft kein schwe- rer persönlicher Härtefall vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Be- schuldigte Vater zweier Kinder ist. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4). Vorliegend leben beide Kinder bei der Ehefrau des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung waren die Kinder klein und die Familie lebt seit dem, immerhin rund 2,5 Jahre, nicht mehr zusammen. Sieht man den Grad des persönlichen Härtefalls, auf eine Kürzestformel herun- tergebrochen, in der Differenz der Summe aller Vorzüge, denen eine Person durch die Landesverweisung verlustig zu gehen droht, und der Situation, welche eine Person am zukünftigen Aufenthaltsort antreffen wird, so ist diese vorliegend

- 45 - nicht sehr hoch. Abgesehen davon, dass es seiner Familie freisteht, dem Be- schuldigten in sein Heimatland oder allenfalls nach Frankreich zu folgen, kann der Kontakt zu seiner Familie durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht er- halten werden (Urteile 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Mögen die Folgen der Landes- verweisung für den Beschuldigten auch anerkanntermassen hart sein, so ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Ge- setzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde die bisherige auslän- derrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). Es sind just Täter und Taten wie die vorliegend zu beurteilenden, welche der Ge- setzgeber mit der Verschärfung im Auge hatte. Mit der Umsetzung der Ausschaf- fungsinitiative nahm der Gesetzgeber zudem die Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf (Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Anschliessend bleibt festzuhalten, dass Verurteilungen wegen schwerer Delikte bei den Angehö- rigen regelmässig zu gravierenden Folgen führen. Mehrjährige Freiheitsstrafen reissen Familien regelmässig auseinander. Aber genauso wie bei der eigentlichen Sanktion, wo die Auswirkungen auf die familiäre Situation nur in Ausnahmefällen im Rahmen der Überprüfung der Strafempfindlichkeit berücksichtigt werden kann, darf auch bei der Landesverweisung keine grundsätzliche Privilegierung von El- tern gegenüber kinderlosen Tätern stattfinden. 2.3. Damit liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 135 S. 36 ff.) – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, wes- halb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind. Selbst wenn aber eine solche vorgenommen werden würde, wäre an der Landes- verweisung festzuhalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die in jeder Hin- sicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 105 ff.). 2.4. Sodann steht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 91 S. 106) auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entge-

- 46 - gen, zumal auch das FZA Tätern von schweren Gewaltdelikten kein Aufenthalts- recht in der Schweiz gewährleistet (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 2.5. Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Erwägungen mit der Vo- rinstanz eine Landesverweisung anzuordnen. 2.6. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. 2.6.1. Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 8 Jahren als angemessen, die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung 15 Jahre und begründet diese wie folgt: Bei der (versuchten) schweren Körperverletzung handle es sich um eine Straftat, welche betreffend ihrer Schwere im obersten Bereich der Katalogtaten anzusiedeln sei. Schwerwiegender wären nur noch Tötungsdelikte. Am untersten Rand der Schwere fänden sich in Art. 66a Abs. 1 StGB Delikte wie Diebstahl, Betrug oder Störung des öffentlichen Verkehrs. Schon relativ geringfügige Straftaten müssten somit zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Die Straftaten des Beschuldigten seien gemäss dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit im Rahmen von 5 bis 15 Jahren Landesverweisung einzuordnen. An der unteren Grenze sollten sich demnach nur die geringfügigen Katalogtaten bewe- gen. Dazu gehöre die versuchte schwere Körperverletzung definitiv nicht. Es ent- stehe der Verdacht, die Vorinstanz habe sich bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung vor allem an der Höhe der ausgesprochenen Strafe orientiert. Es sei aber vor allem die Schwere der Katalogtat(en) im Vergleich zu den restli- chen Katalogtaten zu berücksichtigen. Sodann habe der Beschuldigte nicht nur eine, sondern drei versuchte schwere Körperverletzungen begangen, wobei das Tatverschulden ebenfalls im oberen Bereich anzusiedeln sei. Dies habe sich in der Dauer der Landesverweisung niederzuschlagen. Nur die maximale Dauer werde der vorliegenden Sachlage gerecht (Urk. 137 S. 6 f.). 2.6.2. Die vom Beschuldigten verübten Gewaltdelikte sind gravierend und das Verschulden erheblich. Er ist hierzulande nicht integriert und seine familiären Bande sind nicht sehr eng. Sodann ist mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass es sich bei der vom Beschuldigten mehrfach verübten Katalog-

- 47 - tat verglichen mit den weiteren in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten um eine schwere handelt. Im Lichte dieser Tatsachen erscheint die von der Vo- rinstanz ausgefällte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als klar zu tief (Urk. 91 S. 106). Sie ist vielmehr auf 12 Jahre festzusetzen. 2.7. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte in Frankreich über einen Aufent- haltstitel verfüge, sah die Vorinstanz von einer Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig ab (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung; vgl. ferner Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung eine Eintragung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70 S. 22). In der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag wie folgt: Die Vorinstanz habe den Verzicht auf Ausschreibung ausschliesslich damit begründet, dass der Beschuldigte während Jahren rechtmässig in Frankreich wohnhaft gewesen sei und davon auszugehen sei, dass er dort nach wie vor über ein Bleiberecht verfüge. Der Beschuldigte ha- be sich bislang aber weder in der Schweiz noch in irgendeinem anderen europäi- schen Land angemessen integrieren können. Er sei mit keinem Mitgliedstadt des Schengener Informationssystems eng verbunden. Geheiratet habe er zwar eine Schweizerin, allerdings mit tamilischen Wurzeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt habe, verkehre der Beschuldigte ausschliesslich in einem tamilischen Um- feld. Der Krieg im Heimatland des Beschuldigten sei vorbei und er könne ohne Probleme mit seiner Familie dorthin zurückkehren. Die Eltern des Beschuldigten lebten in Sri Lanka. Sodann bestehe bei einer Rückkehr keine Gefahr für Leib und Leben, zumal die Familie nicht verfolgt werde. Die Kinder des Beschuldigten sei- en sodann noch sehr klein und noch nicht im Schulalter. Eine Ausschreibung er- weise sich entsprechend als verhältnismässig (Urk. 137 S. 8 f.). 2.7.2. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nicht ohne Weiteres auf die Ausschreibung in das SIS geschlossen werden. Letztere ist an bestimmte eigene Voraussetzungen geknüpft. Dadurch wird die Kompetenz des Strafge- richtes, eine Ausschreibung in das SIS zu verfügen, einerseits beschränkt, andererseits räumt insbesondere die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit

- 48 - dem Strafgericht die Möglichkeit ein, aufgrund einer Einzelfallbeurteilung auf die Ausschreibung zu verzichten (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverwei- sung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 11). Das Strafgericht, welches über die Landesverweisung urteilt, hat sogleich über die Ausschreibung im SIS zu entscheiden. In das SIS ausgeschrieben wer- den können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fasst die SIS-II- Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können, sind (Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass EU-Bürger nicht in das SIS ausgeschrieben werden können, auch wenn eine Landesverweisung angeordnet wurde. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familien- angehörige eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Diese können zwar in das SIS eingetragen werden (Art. 25 SIS-II-Verordnung), doch sind die Wirkungen der Ausschreibung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten. Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatenangehöriger, aber Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Frau. 2.7.3. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) wird eine Ausschreibung dann in das SIS eingetragen, wenn der Drittstaatenan- gehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einer Straftat wegen verurteilt wurde, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Abs. 2 lit. a), oder wenn gegen den Drittstaatenangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates plant (lit. b). Diese sachliche Voraussetzung, welche für eine SIS- Ausschreibung erforderlich ist, wird in der SIS-II-Verordnung übereinstimmend festgehalten (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung; Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 8 ff.).

- 49 - 2.7.4. Da der Beschuldigte als Drittstaatangehöriger sich lediglich auf ein Frei- zügigkeitsrecht berufen kann, weil er mit einer freizügigkeitsberechtigten Person verheiratet ist, und heute eine mehrjährige Freiheitssprache ausgesprochen wird, sind die Voraussetzungen für die Eintragung grundsätzlich erfüllt. Die Ausschrei- bung in das SIS hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhal- ten. Der ausschreibende Staat hat zu beurteilen, ob «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme» in das SIS rechtfertigen (Art. 21 SIS- II-Verordnung). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschrei- bung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (Schneider Nicole/Gfeller Diego R., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 3 ff., 9). Die diesbezüglich vor- zunehmende Interessenabwägung entspricht somit derjenigen der Härtefallabwä- gung im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, ebenso auf das Fazit, wonach das öffentliche Interesse der Schweiz das persönliche Interesse des Beschuldig- ten bei weitem übersteigt, zumal die Ausschreibung nicht, wie von der Vorinstanz dafürgehalten, einer Fernhaltemassnahme für den gesamten Schengenraum ent- spricht. An der Warnung vor verurteilten Täter schwerer Gewaltdelikte haben die Schengen Mitgliedsstaaten zudem ein erhebliches Interesse. Die Ausschreibung im SIS erweist sich somit nicht als unverhältnismässig und die Landesverweisung ist wie mit der Anklage beantragt vorzunehmen. Eine kürzere Dauer als diejenige der Landesverweisung ist nicht angezeigt. 2.7.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht des Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat einer SIS-Ausschreibung nicht entge- gensteht und dass die Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens im Sinne von Art. 25 SDÜ besteht. Dieses regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht – und zwar ist das dann der Fall, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Be- schwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder zusichern würde (Urteil

- 50 - des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24. September 2015, E. 4.4 m.w.H.). VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen werden kann, ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107 ff.).

2. Auch die materiellen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Die Privatklägerinnen haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Erhö- hung der Beträge von vornherein ausschliesst. Der Beschuldigte beantragt mit Blick auf den beantragten Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen. In der Eventual- bzw. Subeventualbegründung im Berufungsverfahren hat er sich zum Schadenersatzanspruch nicht geäussert. Die Genugtuungsbegehren weist er mit Verweis auf ähnliche Fälle als überhöht zurück und beantragt die Zusprechung von Fr. 1000.– an die Privatklägerin D._____ und lediglich Fr. 700.– an die Privat- klägerin E._____, da diese den Beschuldigten gestossen und provoziert habe. Aus demselben Grund sei die Genugtuung des Privatklägers B._____ abzuwei- sen bzw. auf Fr. 1'000.– zu reduzieren, zumal ihm dieser auch eine Flasche über den Kopf geschlagen habe (Urk. 72 S. 16 f.; Urk. 135 S. 32 f.; 39). Mit diesen Ar- gumenten hat sich die Vorinstanz mit zutreffender Begründung auseinanderge- setzt, weshalb vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 107).

3. Demgemäss ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegeh- ren abzuweisen.

- 51 - Weiter ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist der Beschuldigte weiter zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezah- len. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziff. 23 und 26) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen, welche sich mit Ausnahme weniger Neben- punkte gegen das ganze Urteil richten, vollumfänglich unterliegt. Die Staatsan- waltschaft obsiegt weitgehend mit ihrer Anschlussberufung betreffend Sanktions- höhe und der Dauer der Landesverweisung und obsiegt vollständig hinsichtlich der Ausschreibung im SIS. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozess- entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO).

- 52 - 2.4. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic iur. Z._____, wurde bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2020 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'254.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 111). 2.5. Rechtsanwältin lic. iur XY._____ ist für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin D._____ mit Fr. 2'936.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 132). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Gericht erkennt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte B._____ wird von den Vorwürfen − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

4. (…)

5. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu CHF 80, wovon bis und mit heute 34 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 53 -

6. (…)

7. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

12. (…)

13. (…)

14. (…)

15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ gegen den Beschul- digten B._____ wird abgewiesen.

16. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 braune Lederjacke, Ass. Nr. A011'848'912 − 1 graue Trainerhose, Ass. Nr. A011'848'923 − 1 blaues T-Shirt, Ass. Nr. A011'848'934

17. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blauer Pullover, Ass. Nr. A011'853'466 − 1 weisses Unterhemd, Ass. Nr. A011'853'400

- 54 - − 1 blaue Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'411

18. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden dem Beschul- digten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 blaue Jeans, Ass. Nr. A011'848'978 − 1 pinkes T-Shirt Ass. Nr. A011'848'989 − 1 blaue Sweatjacke, Ass. Nr. A011'848'990

19. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 grüne Bluse Ass. Nr. A011'852'996 − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'002

20. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007/73677813 sichergestellten Spurenträger werden E._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 schwarze Jeanshose, Ass. Nr. A011'853'320 − 1 beiger Pullover, Ass. Nr. A011'853'353

21. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180915-007 /73677813 sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet: − Flasche, Ass.-Nr. A011'848'843 − DNA-Spur-Gegenstand, Ass.-Nr. A011'854'243 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'854'583 − Daktyloskopische Spur - Fotografie, Ass. Nr. A011'855'188 − Flasche (1 Flaschenhals abgebrochen), Ass. Nr. A011'848'865 − DNA-Spur-Gegenstand , Ass. Nr. A011'854'265 − Flasche (div. Glassplitter), Ass. Nr. A011'848'887

- 55 - − DNA-Spur-Gegenstand, Ass. Nr. A011'854'287 − Tatort-Fotografie, Ass. Nr. A011'855'780 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'848 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'906 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'928 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'939 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'951 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'962 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'973 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'855'995 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'852'918 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'852'930 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'963 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'852'974 − IRM Fotografie, Ass. Nr. A011'853'035 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'046 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'262 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'273 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'319 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'853'386 − Vergleichs-WSA, Ass. Nr. A011'853'422 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'433 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'853'455 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'848'718 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'729 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'730 − IRM-Fotografie, Ass. Nr. A011'849'233 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'741 − DNA-Spur-Wattetupfer, Ass. Nr. A011'848'752

- 56 -

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 1), CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter 3), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 2 ), CHF 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (Beschuldigter 3), CHF 9'769.95 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 16'382.20 Gutachten, Expertisen etc., CHF 262.50 Auslagen Untersuchung, CHF 30'062.20 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 31'897.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 21'546.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 13'829.60 Vertreterin Privatklägerin 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 57 -

23. (…)

24. Dem Beschuldigten C._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Unter- suchung in der Höhe von CHF 6'337.55 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 auferlegt.

25. Die den Beschuldigten B._____ betreffenden Kosten der Untersuchung in der Höhe von CHF 6'033.75 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500 werden auf die Gerichtskasse genommen.

26. (…)

27. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und des Beschuldigten C._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen der jeweiligen Beschuldigten.

28. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

29. Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 6'800 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Ok- tober 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

30. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 30'062.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

31. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 31'897.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 21'546.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 58 -

33. Rechtsanwältin lic. iur. XY.______ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ mit CHF 13'829.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. (Mitteilungen)

35. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 937 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin D._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 59 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 15. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 23, 26) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'254.90 amtliche Verteidigung RA Z._____ (bereits entschädigt) Fr. 2'936.85 unentgeltliche Verbeiständung RAin XY._____

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Privatklägerin E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 60 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. XY._____ im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel, für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch