Sachverhalt
2.3.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte weit- gehend geständig (Urk. D6/18 [= D7/8] Antworten 2 ff., Urk. D1/8/4 Antworten 28 ff., Urk. D1/8/9 S. 3 ff. und Prot. I S. 10; Urk. 116 S. 11 f.). Er machte jedoch konstant geltend, er habe weder die Schlüsselbox des sich in der Garage der Privatklägerin befindlichen Garagen- bzw. Bürocontainers aufgebrochen noch etwas gestohlen, dies seien die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gewesen (Urk. D6/18 Antworten 11 f. und 31, Urk. D1/8/4 Antworten 34, 36 f. und 48, Urk. D1/8/9 S. 5 ff. Prot. I S. 11 und Urk. 116 S. 11 f.; vgl. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2). 2.3.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde (Urk. D1/8/9 S. 5), wobei der dafür eingeklagte Sachschaden in der Höhe von "ca. Fr. 40.–" zwar nicht belegt ist (vgl. dazu Urk. D6/21/1-2), jedoch durchaus realistisch erscheint und damit ebenfalls als erstellt zu betrachten ist. 2.3.3. Erstellt ist sodann, dass sich die Täterschaft mit einem Schlüssel aus der Schlüsselbox Zugang zum Bürocontainer verschaffte und dieser Schlüssel sowie ein programmierter Fahrzeugschlüssel und ein Mobiltelefon entwendet wurden. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorliegen- den Beweismittel nicht der genaue Wert der entwendeten Gegenstände erstellen lässt, da die Privatklägerin keine Belege dazu einreichte (Urk. D6/21/1-2) und nicht, wie eingeklagt, auf ihre nicht belegten Angaben gemäss Polizeirapport vom
12. Dezember 2017 (D6/1 S. 4) abgestellt werden kann. Es kann allerdings ange- sichts der Diebesbeute, der daraus resultierenden Folgekosten – es wurde ein programmierter Mercedes-Schlüssel, ein Samsung-Smartphone und ein Schlüssel für ein Schloss zu einem Bürocontainer, welches ersetzt werden muss, gestohlen – und des verursachten Sachschadens ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Deliktsbetrag höher als Fr. 300.– ist. Dieser summiert sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 5 ff.) – willkürfrei auf deutlich über Fr. 300.–.
- 12 - 2.3.4. Unklar blieb schliesslich, ob der Mitbeschuldigte F._____ an der Tat beteiligt war (Urk. D1/8/9 S. 4 ff.), wobei allerdings als erstellt betrachtet werden kann, dass der Beschuldigte die Tat mit jedenfalls einem Mittäter beging. Die Anklage äussert sich nicht zur Frage, wer welche Handlungen vorgenommen haben soll, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und die Frage der Mittäterschaft bzw. der zurechenbaren Handlungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein wird. 2.3.5. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der äussere Sachverhalt wie dargestellt abgespielt hat. 2.4. Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.4.1. Diebstahl 2.4.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu zusammengefasst vorbringen, nicht er, sondern die Mitbeschuldigten hätten die Gegenstände gestohlen. Er habe nicht den Vorsatz gehabt, etwas zu stehlen und sei mit den Handlungen der Mitbeschuldigten nicht einverstanden gewesen. Es liege somit keine Mittäterschaft vor. Zudem handle es sich nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt (Urk. 76 N 8 ff.; Urk. 117 S. 5 ff.). 2.4.1.2. Würdigung 2.4.1.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäter- schaft und die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf relevanten Aus- sagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und Letztere richtig gewür- digt (Urk. 97 S. 9-11 [f-h]), worauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Bemerkungen sind damit lediglich als punktuelle Rekapitulation und Ergänzungen zu verstehen. Aufgrund der massgeblichen Erstaussagen des Beschuldigten be- stehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er zusammen mit jedenfalls einem weiteren Täter in die Garage der Privatklägerin eindrang, um geldwerte Beute zu machen. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2018 auf die Frage, weshalb er in die Fahrzeuggarage eingedrungen sei, unmiss-
- 13 - verständlich an: "Weil ich Geld brauchte" (Urk. D6/18 Antwort 31). Seine diesbe- züglich später gemachten Relativierungen – anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erstmals, sie seien in die Garage eingedrungen, da es wie ein Stall ausgesehen habe und sie Tiere hätten streicheln wollen (Urk. 116 S. 11 f.) – sind auch deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, da er an besagter polizeilichen Einvernahme glaubhaft ausführte, er wolle "reinen Tisch" machen (a.a.O., Antwort 32). Unglaubhaft und mit dem Umstand nicht vereinbar, dass letztlich zwei Schlüssel und ein Natel gestohlen wurden, ist sodann die Aussage des Beschul- digten, die Mittäterschaft habe nichts stehlen wollen (Urk. D1/8/4 Antwort 40). Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Täter in die Garage begaben, um Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu entwen- den, mithin einen entsprechenden gemeinsamen Entschluss fassten, wenn auch allenfalls sehr spontan und konkludent. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit mindestens einem weiteren Täter mit der Absicht in die Garage begab, Bar- geld und/oder andere Wertgegenstände zu entwenden, billigte er auch allfällige "selbständige" Entwendungen durch diese(n), auch wenn er selbst letztlich nichts entwendet haben mag. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen jeden- falls nicht vor. Im Gegenteil führte der Beschuldigte selber ihm Rahmen einer Ein- vernahme aus, er habe dem Kollegen gesagt, er solle den Fahrzeugschlüssel nicht nehmen (Urk. 6/13 S. 2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von Mittäter- schaft ausgegangen. 2.4.1.2.2. Zur Frage der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt festzuhalten, dass das Gesetz alternativ verlangt, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten muss (vgl. dazu statt Weiterer WEISSENBERGER in BSK StGB II, N 25 zu Art. 172ter, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Dabei ist der Begriff des Schadens in einem weiteren Sinne zu verstehen und erfasst insbesondere alle (Folge-) Kosten irgendeines Vermögensdeliktes, die der Täter durch die Tat herbeiführen will bzw. deren Herbeiführung er in Kauf nimmt. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch als Bagatelle erscheint (WEISSENBERGER, a.a.O., N 27). Werden bei einer Tat – etwa einem Einbruchdiebstahl – mehrere verschie- denartige Vermögensdelikte verwirklicht, sind die Deliktssummen zu addieren
- 14 - (WEISSENBERGER, a.a.O., N 48; in diesem Sinne auch N 28). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Einschleichdiebstahl. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Deliktsbetrag spätestens unter Berücksichtigung der Folgeschä- den vorliegend weit über Fr. 300.– liegt (vgl. dazu vorne unter II.2.3.3.). Auch erscheint das Delikt als Ganzes nicht mehr als Bagatelle. In Bezug auf den inne- ren Sachverhalt ist zur Frage der Geringfügigkeit sodann festzuhalten, dass bei Einbruch (bzw. -schleich) -diebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen davon auszugehen ist, dass die Täterschaft einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 40). Solche konkreten Gegenanzeichen sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Art. 172ter StGB kommt deshalb – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 117 S. 5) – nicht zur Anwendung. Entsprechend sind Ausführungen zum Strafantrag obsolet. 2.4.2. Geringfügige Sachbeschädigung 2.4.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu ausführen, nicht er, sondern ein Mittäter habe die Box aufgebrochen, er sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb keine Mittäterschaft angenommen werden könne (Urk. 76 N 6 f.; Urk. 117 N 16). 2.4.2.2. Würdigung Erstellt ist, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde und sich die Täterschaft mit einem dort entnommen Schlüssel Zugang zum sich in der Garage befindlichen Bürocontainer verschaffte (vgl. dazu vorne unter II.0. bzw. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2). Was die Frage der Mittäterschaft des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf die vorne gemachten Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter II.2.4.1.). Vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteilig- ten, in der Garage der Privatklägerin geldwerte Beute zu machen, erfasst sein mussten auch allfällige zu diesem Zwecke "notwendigen" Sachbeschädigungen. So ging die Täterschaft offensichtlich davon aus, dass sie Bargeld und/oder andere Wertgegenstände allenfalls auch im verschlossenen Bürocontainer finden
- 15 - würde, wo denn schliesslich das Mobiltelefon behändigt wurde. Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung beschränkte sich damit auf denjenigen Schaden, der zur Erlangung eines Teils der Beute "notwendig" war. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteiligten erfasst war und stellt folglich keinen Mittäterexzess dar, für den nur ein Mittäter verantwortlich gemacht werden könnte. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit der weiteren Täterschaft und in der Absicht, dort geldwerte Beute zu machen, in die Garage der Privatklägerin und danach mit dem aus der aufgebrochenen Schlüsselbox behändigten Schlüssel in den sich dort befindlichen Bürocontainer begab, machte er sich auch den Vorsatz in Bezug auf die damit einhergegangene Sachbeschädigung zu eigen, weshalb letztlich offen bleiben kann, wer die Sach- beschädigung begangen hat. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kombina- tion eines geringen Vermögenswertes und eines geringen Schadens die beiden Werte in der Regel zu addieren sind (Donatsch in: StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 172ter N 5; SJZ 102 [2006] 89 f.). Entsprechend käme vorliegend die Privilegierung wegen Geringfügigkeit nicht zur Anwendung. Jedoch hat es ge- stützt auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) beim Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB sein Bewenden. 2.5. Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zu- sammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 27./28. November 2017 (Dossier
6) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der geringfügigen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 16 -
3. Einschleichdiebstahlsversuch vom 12. Dezember 2017 (Dossier 7) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 12. Dezember 2017 um ca. 12:15 Uhr in gemeinsamer Entschlussfassung, Tatplanung und Ausführung mutmasslich mit F._____ (separate Anklage), wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen bzw. mit der Umsetzung derselben einverstanden gewesen sei, zur unverschlossenen Garage der Privatklägerin begeben und diese betreten, indem er unter einem Garagentor in die Fahrzeuggarage gekrochen sei, wobei er dazu nicht berechtigt gewesen sei, was er gewusst habe (Hausfriedensbruch). Man ha- be sich in der Absicht dorthin begeben, sich im Gebäude nach entwendbaren Wa- ren (Geld, Alkohol, Zigaretten etc.) umzusehen und solche mitzunehmen, sofern solche vorhanden gewesen wären. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten sich im Gebäude nach Deliktsgut umgesehen und die Garage verlassen, nachdem sie solches nicht gefunden hätten (Versuchter Diebstahl; Urk. D1/58 S. 4 f.). 3.2. Strafantrag Bei Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 186 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 7)
– vor (Urk. D7/4). Dieser wurde mit Erklärung vom 1. Oktober 2020 wieder zurückgezogen (Urk. 118/2; Art. 33 Abs. 1 StGB), weshalb das Verfahren dies- bezüglich einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3.3. Äusserer Sachverhalt An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2019 anerkann- te der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt und korrigierte lediglich den Tat- zeitpunkt (Urk. D1/8/4 Antworten 49 f. und Prot. I S. 11), worin ihm aufgrund der entsprechenden Videoüberwachungsaufnahme (Urk. D7/2), aus der sich ergibt, dass der Tatzeitpunkt der 12. Dezember 2017 02.15 Uhr war, gefolgt werden muss. Mit dieser Korrektur ist der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) ist bei geringfügigen Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt – wie vorliegend die
- 17 - Verlegung des Tatzeitpunkts aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs in der Anklage – eine Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, zumal der Beschuldigte Gelegenheit hatte, zu dem veränderten Sachverhalt Stellung zu nehmen (Wohlers in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 9 N 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Dadurch wird das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.4. Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich und ergänzungslos auf die vorne unter II.2.4.1. gemachten Ausführungen sowie diejenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 14 [4.2.2.]). 3.5. Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 12. Dezember 2017 (Dossier
7) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 8) 4.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 18. Juli 2018 zwischen ca. 18:55 Uhr und ca. 19:15 Uhr eine meldepflichtige Waffe (Druckluftpistole) mit sich geführt, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich gesehen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligungen zu verfügen, wobei er gewusst habe, dass er für das Mitführen dieser Waffe einer Bewilligung bedurft hätte (Urk. D1/58 S. 7).
- 18 - 4.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.2.1. Ausgangslage Zum Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 den eingeklagten Sachverhalt soweit anerkannte, jedoch ausführte, bei der von ihm dannzumal bereits zerstörten und nicht mehr auffindbaren Pistole habe es sich um eine "Kügelipistole" gehandelt, die er an der "Chilbi" gekauft habe (Urk. D8/8 Antworten 66 sowie 47 ff.). In der Folge anerkannte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz den in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erhobenen Vorwurf (Urk. D/1/8/3 S. 2 f., D/1/8/4 S. 2 f. und Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestreitet er diesen Vorwurf hingegen (vgl. dazu vorne unter I.2.). 4.2.2. Würdigung Heute ist nicht mehr eruierbar, welcher Art die fragliche Pistole genau war. Dem Beschuldigten kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass es sich dabei um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG handelte, mithin um eine Druckluft- und CO -Waffe, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickelte 2 oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden konnte. So hat denn auch der Geschädigte D._____ unmissverständlich ausge- sagt, er habe erkannt, dass es sich nicht um eine echte Pistole gehandelt habe (Urk. 8/6 Frage 17). Entsprechend kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt diesbezüglich – mit der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) – nicht erstellt werden. 4.3. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole] freizusprechen.
- 19 - III. Sanktion, Widerruf und Vollzug
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksich- tigung der vorliegend besonders relevanten (Konkurrenz bzw. teilweise retrospek- tive Konkurrenz in Bezug auf die Taten gemäss Dossier 6 und 7 und Gesamt- strafenbildung im Widerrufsfall in Bezug auf die im Raum stehenden Vorstrafen sowie die damit einhergehende lex-mitior-Problematik) zutreffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 17-21, [III.1.-3.]).
2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde während des laufenden Berufungsverfahrens mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis etc., Tatzeitpunkt
10. April 2020, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Im An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist entsprechend die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen.
3. Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich bei der konkreten Strafzumessung einlässlich und zutref- fend mit der Tatschwere der zu beurteilenden Delikte und den Täterkomponenten auseinandergesetzt und eine angemessene Strafe festgesetzt. Deshalb und da vorliegend nur noch ein Teil der Delikte zu beurteilen war, wobei das vorinstanz- liche Urteil diesbezüglich – mit zwei Ausnahmen, auf welche nachfolgend einzu- gehen sein wird – vollumfänglich bestätigt wird, kann auch auf diese Ausführ- ungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 97 S. 21-31 [III.4.f.]). Dem im Berufungsverfahren erfolgten Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole]; vgl. dazu vorne unter II.4.3.) sowie den erfolg- ten Einstellungen der Verfahren betreffend Hausfriedensbrüche (vgl. dazu vorne unter II.2.5. und II.3.5.) ist in Anlehnung an die vorinstanzlichen Ausführungen
- 20 - (Urk. 97 S. 25 f. [III.4.3.] und S. 29 [III.4.6.]) mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 23) sind die Voraus- setzungen für einen Strafverzicht nach Art. 52 StGB betreffend Betäubungsmittel- konsum nicht gegeben.
4. Widerruf und Gesamtstrafenbildung Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Widerruf der drei Vorstrafen sind
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 N 21 f.) – korrekt und die aus- gefällte Gesamtstrafe ist angemessen (Urk. 97 S. 31-34 [III.7.f.]), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann. Wie ausgeführt, ist die Gesamtstrafe – angesichts des Freispruchs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der Einstellung der Verfahren betr. Hausfriedensbrüche – angemessen zu reduzieren (vgl. dazu vorne unter III.3.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die neu ausgefällte Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen ist. Damit ist der Beschuldigte unter Einbezug der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 ausgefällten Strafe mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Vorinstanz korrekt errechneten Anzahl erstandener Hafttage steht nichts entgegen.
5. Vollzug der Strafe Schliesslich erweisen sich auch die insbesondere unter Berücksichtigung des Be- richts des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom
31. Oktober 2019 (Urk. 77) erfolgten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe als zutreffend und angemessen (Urk. 97 S. 34 f. [III.9.]); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte
– wie bereits ausgeführt – am 18. Mai 2020 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde (Urk. 111). Diese erneute Verurteilung wirkt sich negativ auf die Legalprognose
- 21 - aus. Nichts desto trotz ist angesichts der Widerrufe der drei Vorstrafen für die heute auszufällende Freiheitsstrafe nochmals der bedingte Vollzug zu gewähren. IV. Landesverweisung Nach dem Rückzug der Strafanträge betreffend Hausfriedensbrüche liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB mehr vor. Entsprechend ist keine Landesver- weisung anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, woran vor dem Hintergrund der übrigen Verurteilungen und der damit notwendigerweise ver- bundenen Untersuchungs- und übrigen Verfahrenshandlungen auch der im Beru- fungsverfahren erfolgte Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbrüche nichts ändert, zu- mal die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung erst nachträglich geschaffen wurden.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt insbesondere mit seinen Anträgen betreffend den Schuld- spruch betreffend den Diebstahl bzw. den Diebstahlversuch und die geringfügige Sachbeschädigung sowie betreffend die Strafhöhe und die Widerrufe. Mit seinen Anträgen betreffend Landesverweisung, Freispruch betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Verfahrenseinstellungen betreffend Hausfriedensbrüche obsiegt er hingegen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die
- 22 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten sind zu 2/3 einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'169.90.– (Auslagen von Fr. 1'630.80, Honorar von Fr. 9'699.– und MwSt. von Fr. 870.10) geltend gemacht (Urk. 118/5). Dabei erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Akten sowie für die Redaktion des Plädoyers – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat – deutlich zu hoch. Sodann fallen die Auslagen zu hoch aus, zumal es sich im vorliegenden Verfahren – auch unter dem Aspekt einer sorgfältigen Ausübung des Berufs – nicht rechtfertigt, sämtliche Akten – teilweise betreffen diese nur Mit- täter, welche für das Berufungsverfahren nicht von Relevanz sind bzw. es handelt sich um Beizugsakten – zu kopieren. Es erscheint entsprechend angemessen, Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 4 [I.]).
E. 1.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2019 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgerecht Berufung an (Urk. 82). Nachdem die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten der Vorinstanz mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2019 mitgeteilt hatte, sie werde ab Ende Januar 2020 ihre Anwaltstätigkeit aufgeben und nicht mehr als Strafverteidigerin tätig sein (Urk. 83), bestellte diese mit Verfügung vom 21. Januar 2020 den aktuellen amt- lichen Verteidiger (Urk. 88). Am 6. April 2020 versandte die Vorinstanz ihr begründetes Urteil (Urk. 95). Mit Verfügung vom 20. April 2020 schickte die
- 8 - Vorinstanz die Akten zur Behandlung der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 98).
E. 1.3 Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. April 2020 Berufung (Urk. 99; vgl. dazu Urk. 100 f.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und es wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 103). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. dazu Urk. 104). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 105).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte die Verteidigung den Rückzug des Strafantrags betreffend Hausfriedensbrüche der Privatklägerin im Vorfeld der Berufungsverhandlung ins Recht (Urk. 114 f.).
E. 1.5 Am 5. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 116) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1, 2 (teilweise, d.h. mit Ausnahme der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls [Anklage Dossier 6 und 7], geringfügiger Sachbeschädigung [Anklage Dossier 6], mehrfachen Hausfriedensbruchs [Anklage Dossier 6 und 7] und Ver- gehens gegen das Waffengesetz betreffend Druckluftpistole [Anklage Dossier 8]) und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Sodann ist der Beschuldigte betreffend die Dispositivziffer 9 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin) nicht beschwert, weshalb er diese Dispositivziffer nicht anfechten kann. Damit bleiben die Dispositiv-Ziffern 1, 2 (teilweise, d.h. soweit es die Verurteilung wegen
- 9 - einfacher Körperverletzung [Anklage Dossier 8], versuchter Nötigung [Anklage Dossier 8], Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Schlagring [Anklage Dossier 8] und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel betrifft), 9 und 13 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 2 (nur soweit es die Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls [Anklage Dossier 6 und 7], geringfügiger Sachbeschädigung [Anklage Dossier 6], mehrfachen Hausfriedensbruchs [Anklage Dossier 6 und 7] und Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Druckluftpistole [Anklage Dossier 8] betrifft), 3-8, 10-12 und 14-15 des vorinstanzlichen Urteils.
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt insbesondere mit seinen Anträgen betreffend den Schuld- spruch betreffend den Diebstahl bzw. den Diebstahlversuch und die geringfügige Sachbeschädigung sowie betreffend die Strafhöhe und die Widerrufe. Mit seinen Anträgen betreffend Landesverweisung, Freispruch betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Verfahrenseinstellungen betreffend Hausfriedensbrüche obsiegt er hingegen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die
- 22 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten sind zu 2/3 einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'169.90.– (Auslagen von Fr. 1'630.80, Honorar von Fr. 9'699.– und MwSt. von Fr. 870.10) geltend gemacht (Urk. 118/5). Dabei erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Akten sowie für die Redaktion des Plädoyers – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat – deutlich zu hoch. Sodann fallen die Auslagen zu hoch aus, zumal es sich im vorliegenden Verfahren – auch unter dem Aspekt einer sorgfältigen Ausübung des Berufs – nicht rechtfertigt, sämtliche Akten – teilweise betreffen diese nur Mit- täter, welche für das Berufungsverfahren nicht von Relevanz sind bzw. es handelt sich um Beizugsakten – zu kopieren. Es erscheint entsprechend angemessen, Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 2.3 Äusserer Sachverhalt
E. 2.3.1 In Bezug auf den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte weit- gehend geständig (Urk. D6/18 [= D7/8] Antworten 2 ff., Urk. D1/8/4 Antworten 28 ff., Urk. D1/8/9 S. 3 ff. und Prot. I S. 10; Urk. 116 S. 11 f.). Er machte jedoch konstant geltend, er habe weder die Schlüsselbox des sich in der Garage der Privatklägerin befindlichen Garagen- bzw. Bürocontainers aufgebrochen noch etwas gestohlen, dies seien die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gewesen (Urk. D6/18 Antworten 11 f. und 31, Urk. D1/8/4 Antworten 34, 36 f. und 48, Urk. D1/8/9 S. 5 ff. Prot. I S. 11 und Urk. 116 S. 11 f.; vgl. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte bestätigte, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde (Urk. D1/8/9 S. 5), wobei der dafür eingeklagte Sachschaden in der Höhe von "ca. Fr. 40.–" zwar nicht belegt ist (vgl. dazu Urk. D6/21/1-2), jedoch durchaus realistisch erscheint und damit ebenfalls als erstellt zu betrachten ist.
E. 2.3.3 Erstellt ist sodann, dass sich die Täterschaft mit einem Schlüssel aus der Schlüsselbox Zugang zum Bürocontainer verschaffte und dieser Schlüssel sowie ein programmierter Fahrzeugschlüssel und ein Mobiltelefon entwendet wurden. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorliegen- den Beweismittel nicht der genaue Wert der entwendeten Gegenstände erstellen lässt, da die Privatklägerin keine Belege dazu einreichte (Urk. D6/21/1-2) und nicht, wie eingeklagt, auf ihre nicht belegten Angaben gemäss Polizeirapport vom
12. Dezember 2017 (D6/1 S. 4) abgestellt werden kann. Es kann allerdings ange- sichts der Diebesbeute, der daraus resultierenden Folgekosten – es wurde ein programmierter Mercedes-Schlüssel, ein Samsung-Smartphone und ein Schlüssel für ein Schloss zu einem Bürocontainer, welches ersetzt werden muss, gestohlen – und des verursachten Sachschadens ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Deliktsbetrag höher als Fr. 300.– ist. Dieser summiert sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 5 ff.) – willkürfrei auf deutlich über Fr. 300.–.
- 12 -
E. 2.3.4 Unklar blieb schliesslich, ob der Mitbeschuldigte F._____ an der Tat beteiligt war (Urk. D1/8/9 S. 4 ff.), wobei allerdings als erstellt betrachtet werden kann, dass der Beschuldigte die Tat mit jedenfalls einem Mittäter beging. Die Anklage äussert sich nicht zur Frage, wer welche Handlungen vorgenommen haben soll, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und die Frage der Mittäterschaft bzw. der zurechenbaren Handlungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein wird.
E. 2.3.5 Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der äussere Sachverhalt wie dargestellt abgespielt hat.
E. 2.4 Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 2.4.1 Diebstahl
E. 2.4.1.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu zusammengefasst vorbringen, nicht er, sondern die Mitbeschuldigten hätten die Gegenstände gestohlen. Er habe nicht den Vorsatz gehabt, etwas zu stehlen und sei mit den Handlungen der Mitbeschuldigten nicht einverstanden gewesen. Es liege somit keine Mittäterschaft vor. Zudem handle es sich nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt (Urk. 76 N 8 ff.; Urk. 117 S. 5 ff.).
E. 2.4.1.2 Würdigung 2.4.1.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäter- schaft und die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf relevanten Aus- sagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und Letztere richtig gewür- digt (Urk. 97 S. 9-11 [f-h]), worauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Bemerkungen sind damit lediglich als punktuelle Rekapitulation und Ergänzungen zu verstehen. Aufgrund der massgeblichen Erstaussagen des Beschuldigten be- stehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er zusammen mit jedenfalls einem weiteren Täter in die Garage der Privatklägerin eindrang, um geldwerte Beute zu machen. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2018 auf die Frage, weshalb er in die Fahrzeuggarage eingedrungen sei, unmiss-
- 13 - verständlich an: "Weil ich Geld brauchte" (Urk. D6/18 Antwort 31). Seine diesbe- züglich später gemachten Relativierungen – anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erstmals, sie seien in die Garage eingedrungen, da es wie ein Stall ausgesehen habe und sie Tiere hätten streicheln wollen (Urk. 116 S. 11 f.) – sind auch deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, da er an besagter polizeilichen Einvernahme glaubhaft ausführte, er wolle "reinen Tisch" machen (a.a.O., Antwort 32). Unglaubhaft und mit dem Umstand nicht vereinbar, dass letztlich zwei Schlüssel und ein Natel gestohlen wurden, ist sodann die Aussage des Beschul- digten, die Mittäterschaft habe nichts stehlen wollen (Urk. D1/8/4 Antwort 40). Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Täter in die Garage begaben, um Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu entwen- den, mithin einen entsprechenden gemeinsamen Entschluss fassten, wenn auch allenfalls sehr spontan und konkludent. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit mindestens einem weiteren Täter mit der Absicht in die Garage begab, Bar- geld und/oder andere Wertgegenstände zu entwenden, billigte er auch allfällige "selbständige" Entwendungen durch diese(n), auch wenn er selbst letztlich nichts entwendet haben mag. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen jeden- falls nicht vor. Im Gegenteil führte der Beschuldigte selber ihm Rahmen einer Ein- vernahme aus, er habe dem Kollegen gesagt, er solle den Fahrzeugschlüssel nicht nehmen (Urk. 6/13 S. 2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von Mittäter- schaft ausgegangen. 2.4.1.2.2. Zur Frage der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt festzuhalten, dass das Gesetz alternativ verlangt, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten muss (vgl. dazu statt Weiterer WEISSENBERGER in BSK StGB II, N 25 zu Art. 172ter, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Dabei ist der Begriff des Schadens in einem weiteren Sinne zu verstehen und erfasst insbesondere alle (Folge-) Kosten irgendeines Vermögensdeliktes, die der Täter durch die Tat herbeiführen will bzw. deren Herbeiführung er in Kauf nimmt. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch als Bagatelle erscheint (WEISSENBERGER, a.a.O., N 27). Werden bei einer Tat – etwa einem Einbruchdiebstahl – mehrere verschie- denartige Vermögensdelikte verwirklicht, sind die Deliktssummen zu addieren
- 14 - (WEISSENBERGER, a.a.O., N 48; in diesem Sinne auch N 28). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Einschleichdiebstahl. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Deliktsbetrag spätestens unter Berücksichtigung der Folgeschä- den vorliegend weit über Fr. 300.– liegt (vgl. dazu vorne unter II.2.3.3.). Auch erscheint das Delikt als Ganzes nicht mehr als Bagatelle. In Bezug auf den inne- ren Sachverhalt ist zur Frage der Geringfügigkeit sodann festzuhalten, dass bei Einbruch (bzw. -schleich) -diebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen davon auszugehen ist, dass die Täterschaft einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 40). Solche konkreten Gegenanzeichen sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Art. 172ter StGB kommt deshalb – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 117 S. 5) – nicht zur Anwendung. Entsprechend sind Ausführungen zum Strafantrag obsolet.
E. 2.4.2 Geringfügige Sachbeschädigung
E. 2.4.2.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu ausführen, nicht er, sondern ein Mittäter habe die Box aufgebrochen, er sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb keine Mittäterschaft angenommen werden könne (Urk. 76 N 6 f.; Urk. 117 N 16).
E. 2.4.2.2 Würdigung Erstellt ist, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde und sich die Täterschaft mit einem dort entnommen Schlüssel Zugang zum sich in der Garage befindlichen Bürocontainer verschaffte (vgl. dazu vorne unter II.0. bzw. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2). Was die Frage der Mittäterschaft des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf die vorne gemachten Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter II.2.4.1.). Vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteilig- ten, in der Garage der Privatklägerin geldwerte Beute zu machen, erfasst sein mussten auch allfällige zu diesem Zwecke "notwendigen" Sachbeschädigungen. So ging die Täterschaft offensichtlich davon aus, dass sie Bargeld und/oder andere Wertgegenstände allenfalls auch im verschlossenen Bürocontainer finden
- 15 - würde, wo denn schliesslich das Mobiltelefon behändigt wurde. Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung beschränkte sich damit auf denjenigen Schaden, der zur Erlangung eines Teils der Beute "notwendig" war. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteiligten erfasst war und stellt folglich keinen Mittäterexzess dar, für den nur ein Mittäter verantwortlich gemacht werden könnte. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit der weiteren Täterschaft und in der Absicht, dort geldwerte Beute zu machen, in die Garage der Privatklägerin und danach mit dem aus der aufgebrochenen Schlüsselbox behändigten Schlüssel in den sich dort befindlichen Bürocontainer begab, machte er sich auch den Vorsatz in Bezug auf die damit einhergegangene Sachbeschädigung zu eigen, weshalb letztlich offen bleiben kann, wer die Sach- beschädigung begangen hat. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kombina- tion eines geringen Vermögenswertes und eines geringen Schadens die beiden Werte in der Regel zu addieren sind (Donatsch in: StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 172ter N 5; SJZ 102 [2006] 89 f.). Entsprechend käme vorliegend die Privilegierung wegen Geringfügigkeit nicht zur Anwendung. Jedoch hat es ge- stützt auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) beim Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB sein Bewenden.
E. 2.5 Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zu- sammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 27./28. November 2017 (Dossier
6) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der geringfügigen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 16 -
E. 3 Aufl. 2020, Art. 9 N 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Dadurch wird das Anklageprinzip nicht verletzt.
E. 3.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 12. Dezember 2017 um ca. 12:15 Uhr in gemeinsamer Entschlussfassung, Tatplanung und Ausführung mutmasslich mit F._____ (separate Anklage), wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen bzw. mit der Umsetzung derselben einverstanden gewesen sei, zur unverschlossenen Garage der Privatklägerin begeben und diese betreten, indem er unter einem Garagentor in die Fahrzeuggarage gekrochen sei, wobei er dazu nicht berechtigt gewesen sei, was er gewusst habe (Hausfriedensbruch). Man ha- be sich in der Absicht dorthin begeben, sich im Gebäude nach entwendbaren Wa- ren (Geld, Alkohol, Zigaretten etc.) umzusehen und solche mitzunehmen, sofern solche vorhanden gewesen wären. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten sich im Gebäude nach Deliktsgut umgesehen und die Garage verlassen, nachdem sie solches nicht gefunden hätten (Versuchter Diebstahl; Urk. D1/58 S. 4 f.).
E. 3.2 Strafantrag Bei Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 186 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 7)
– vor (Urk. D7/4). Dieser wurde mit Erklärung vom 1. Oktober 2020 wieder zurückgezogen (Urk. 118/2; Art. 33 Abs. 1 StGB), weshalb das Verfahren dies- bezüglich einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Äusserer Sachverhalt An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2019 anerkann- te der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt und korrigierte lediglich den Tat- zeitpunkt (Urk. D1/8/4 Antworten 49 f. und Prot. I S. 11), worin ihm aufgrund der entsprechenden Videoüberwachungsaufnahme (Urk. D7/2), aus der sich ergibt, dass der Tatzeitpunkt der 12. Dezember 2017 02.15 Uhr war, gefolgt werden muss. Mit dieser Korrektur ist der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) ist bei geringfügigen Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt – wie vorliegend die
- 17 - Verlegung des Tatzeitpunkts aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs in der Anklage – eine Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, zumal der Beschuldigte Gelegenheit hatte, zu dem veränderten Sachverhalt Stellung zu nehmen (Wohlers in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar,
E. 3.4 Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich und ergänzungslos auf die vorne unter II.2.4.1. gemachten Ausführungen sowie diejenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 14 [4.2.2.]).
E. 3.5 Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 12. Dezember 2017 (Dossier
7) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4 Widerruf und Gesamtstrafenbildung Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Widerruf der drei Vorstrafen sind
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 N 21 f.) – korrekt und die aus- gefällte Gesamtstrafe ist angemessen (Urk. 97 S. 31-34 [III.7.f.]), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann. Wie ausgeführt, ist die Gesamtstrafe – angesichts des Freispruchs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der Einstellung der Verfahren betr. Hausfriedensbrüche – angemessen zu reduzieren (vgl. dazu vorne unter III.3.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die neu ausgefällte Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen ist. Damit ist der Beschuldigte unter Einbezug der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 ausgefällten Strafe mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Vorinstanz korrekt errechneten Anzahl erstandener Hafttage steht nichts entgegen.
E. 4.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 18. Juli 2018 zwischen ca. 18:55 Uhr und ca. 19:15 Uhr eine meldepflichtige Waffe (Druckluftpistole) mit sich geführt, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich gesehen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligungen zu verfügen, wobei er gewusst habe, dass er für das Mitführen dieser Waffe einer Bewilligung bedurft hätte (Urk. D1/58 S. 7).
- 18 -
E. 4.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 4.2.1 Ausgangslage Zum Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 den eingeklagten Sachverhalt soweit anerkannte, jedoch ausführte, bei der von ihm dannzumal bereits zerstörten und nicht mehr auffindbaren Pistole habe es sich um eine "Kügelipistole" gehandelt, die er an der "Chilbi" gekauft habe (Urk. D8/8 Antworten 66 sowie 47 ff.). In der Folge anerkannte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz den in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erhobenen Vorwurf (Urk. D/1/8/3 S. 2 f., D/1/8/4 S. 2 f. und Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestreitet er diesen Vorwurf hingegen (vgl. dazu vorne unter I.2.).
E. 4.2.2 Würdigung Heute ist nicht mehr eruierbar, welcher Art die fragliche Pistole genau war. Dem Beschuldigten kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass es sich dabei um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG handelte, mithin um eine Druckluft- und CO -Waffe, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickelte 2 oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden konnte. So hat denn auch der Geschädigte D._____ unmissverständlich ausge- sagt, er habe erkannt, dass es sich nicht um eine echte Pistole gehandelt habe (Urk. 8/6 Frage 17). Entsprechend kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt diesbezüglich – mit der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) – nicht erstellt werden.
E. 4.3 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole] freizusprechen.
- 19 - III. Sanktion, Widerruf und Vollzug
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksich- tigung der vorliegend besonders relevanten (Konkurrenz bzw. teilweise retrospek- tive Konkurrenz in Bezug auf die Taten gemäss Dossier 6 und 7 und Gesamt- strafenbildung im Widerrufsfall in Bezug auf die im Raum stehenden Vorstrafen sowie die damit einhergehende lex-mitior-Problematik) zutreffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 17-21, [III.1.-3.]).
2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde während des laufenden Berufungsverfahrens mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis etc., Tatzeitpunkt
10. April 2020, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Im An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist entsprechend die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen.
3. Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich bei der konkreten Strafzumessung einlässlich und zutref- fend mit der Tatschwere der zu beurteilenden Delikte und den Täterkomponenten auseinandergesetzt und eine angemessene Strafe festgesetzt. Deshalb und da vorliegend nur noch ein Teil der Delikte zu beurteilen war, wobei das vorinstanz- liche Urteil diesbezüglich – mit zwei Ausnahmen, auf welche nachfolgend einzu- gehen sein wird – vollumfänglich bestätigt wird, kann auch auf diese Ausführ- ungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 97 S. 21-31 [III.4.f.]). Dem im Berufungsverfahren erfolgten Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole]; vgl. dazu vorne unter II.4.3.) sowie den erfolg- ten Einstellungen der Verfahren betreffend Hausfriedensbrüche (vgl. dazu vorne unter II.2.5. und II.3.5.) ist in Anlehnung an die vorinstanzlichen Ausführungen
- 20 - (Urk. 97 S. 25 f. [III.4.3.] und S. 29 [III.4.6.]) mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 23) sind die Voraus- setzungen für einen Strafverzicht nach Art. 52 StGB betreffend Betäubungsmittel- konsum nicht gegeben.
E. 5 Vollzug der Strafe Schliesslich erweisen sich auch die insbesondere unter Berücksichtigung des Be- richts des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom
31. Oktober 2019 (Urk. 77) erfolgten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe als zutreffend und angemessen (Urk. 97 S. 34 f. [III.9.]); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte
– wie bereits ausgeführt – am 18. Mai 2020 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde (Urk. 111). Diese erneute Verurteilung wirkt sich negativ auf die Legalprognose
- 21 - aus. Nichts desto trotz ist angesichts der Widerrufe der drei Vorstrafen für die heute auszufällende Freiheitsstrafe nochmals der bedingte Vollzug zu gewähren. IV. Landesverweisung Nach dem Rückzug der Strafanträge betreffend Hausfriedensbrüche liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB mehr vor. Entsprechend ist keine Landesver- weisung anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, woran vor dem Hintergrund der übrigen Verurteilungen und der damit notwendigerweise ver- bundenen Untersuchungs- und übrigen Verfahrenshandlungen auch der im Beru- fungsverfahren erfolgte Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbrüche nichts ändert, zu- mal die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung erst nachträglich geschaffen wurden.
2. Berufungsverfahren
Dispositiv
- Das Verfahren wird eingestellt betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung von Art. 19a BetmG in Bezug auf die vor dem 14. November 2016 begangenen Übertretungen.
- Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - (…) - der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - (…) - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit o Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4, Art. 27, Art. 28b WG sowie Art. 48 und Art. 71 WV, [Schlagring] o (…) - (…) - der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.-8. […]
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10.-12. […]
- Die folgenden am 19. Juli 2018 sichergestellten Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Dose mit Munition "Diabolo Star", 4.5 mm (A011'679'188); − 1 Dose "BB Bullet 6 mm" für Softairwaffen (A011'679'199); - 24 - − 2 Packungen Hanfsamen "Sensi Seed" (A011'679'202); − 1 Tüte mit Hanfsamen (A011'679'224); − 1 Umschlag gelb mit Hanfsamen (A011'679'246). 14.-15. (…)
- (Mitteilungen) 17-18. (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB eingestellt.
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole]).
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen (unter Anrechnung von 35 Tagen) wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 4 bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- Mai 2020, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. - 25 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden wird widerrufen und die gemeinnützige Arbeit wird vollzogen.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– (unter Anrechnung von einem Tag Haft) wird widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
- Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 14 und 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das Berufungsverfahren werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen 2/3 vorbehalten. - 26 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerin G._____ und … (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Jugendanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. STR/2015/20008844 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. 3/2017/10023888 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. B-4/2018/10003420 − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, gemäss Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 7 − die Zentralen Inkassostelle der Gerichte gemäss Dispositiv-Ziffer 8
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200231-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maria und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 5. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil, Beiständin B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. November 2019 (DG190017)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/58). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung von Art. 19a BetmG in Bezug auf die vor dem 14. November 2016 begangenen Übertretungen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art 186 StGB; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Ver- bindung mit o Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4, Art. 27, Art. 28b WG sowie Art. 48 und Art. 71 WV, o Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 lit. d, Art. 10a, Art. 11 und Art. 27 WG sowie Art. 18 und Art. 48 WV; − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB; − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden wird widerrufen und die gemeinnützige Arbeit wird vollzogen.
- 3 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– (unter Anrechnung von einem Tag Haft) wird widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen (unter Anrechnung von 35 Tagen) wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 5 bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 37 Tage durch Unter- suchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
10. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
11. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
13. Die folgenden am 19. Juli 2018 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Dose mit Munition "Diabolo Star", 4.5 mm (A011'679'188); − 1 Dose "BB Bullet 6 mm" für Softairwaffen (A011'679'199); − 2 Packungen Hanfsamen "Sensi Seed" (A011'679'202); − 1 Tüte mit Hanfsamen (A011'679'224); − 1 Umschlag gelb mit Hanfsamen (A011'679'246).
- 4 -
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16.55 Arztbericht des Spitals C._____ betreffend D._____ Fr. 9'159.– Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Fr. 254.20 Barauslagen und MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilung)
17. (Rechtsmittel)
18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 117 S. 2 ff.)
1. Die Dispositivziffer 2 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen, tlw. versuchten Diebstahls (D6 und D7), der geringfügigen Sachbeschädigung (D6) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (D6 und D7) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (D8; "Kügelipistole") freizusprechen bzw. es seien die Verfahren aus Dossier 6 und 7 einzustel- len.
2. Der Beschuldigte sei – in Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 – wegen ein- facher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung (D8), wegen Verge-
- 5 - hens gegen das Waffengesetz (D8; "Schlagring") sowie wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte entgegen der obigen Antragsziffer 1 zu- sätzlich zum Hauptantrag Ziffer 2 wegen eines geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 6) zu bestrafen.
3. Die Dispositivziffern 3-5 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 seien aufzuheben und es sei vom Widerruf der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2017, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 so- wie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 ausgefällten Strafen abzusehen.
4. Die Dispositivziffer 6 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2020 sei aufzuheben. Es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. Eventualiter und für den Fall einer Verurteilung wegen eines geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 6) gemäss obigem Eventualantrag Ziffer 2 sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer zu bezahlenden Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen.
5. Der in Dispositivziffer 7 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 festgelegte Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe bei Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sei zu bestätigen. Eine Busse ist in Nachachtung der obigen Antragsziffer 4 nicht zu bezahlen und die Dispositivziffer 8 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2020 entsprechend ersatzlos zu streichen. Eventualiter und für den Fall einer Verurteilung wegen eines geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 6) sowie im Falle der antragsgemässen Bestrafung gemäss obigem Eventualantrag
- 6 - Ziffer 4 sei die Dispositivziffer 8 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 zu bestätigen.
6. Die Dispositivziffern 8-9 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 seien in Nachachtung der obigen Antragsziffern 1- 2 ersatzlos zu streichen. Eventualiter und auf für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten we- gen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB seien die Dispositivziffern 8- 9 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 ersatzlos zu streichen und es sei zufolge Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten. Subeventualiter und für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten we- gen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB seien die Dispositivziffern 8- 9 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 zu bestätigen.
7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin seien in Nachachtung der obigen Anklageziffer 1 definitiv abzuweisen. Eventualiter und für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten betreffend Dossier 6 und/oder Dossier 7 seien die Dispositivziffern 11-12 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 zu bestäti- gen.
8. Die Dispositivziffern 14-15 des Urteils DG190017 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. November 2020 seien aufzuheben und die Kosten der Voruntersu- chung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten höchstens im Umfang von 20% aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren seien im Umfang von 80% definitiv und im Umfang
- 7 - von 20% einstweilen – und mit Verweis auf den Nachforderungsanspruch nach Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten bzw. der Staatskasse. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sei für ihre Aufwendungen gemäss heute eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 105) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 4 [I.]). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2019 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgerecht Berufung an (Urk. 82). Nachdem die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten der Vorinstanz mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2019 mitgeteilt hatte, sie werde ab Ende Januar 2020 ihre Anwaltstätigkeit aufgeben und nicht mehr als Strafverteidigerin tätig sein (Urk. 83), bestellte diese mit Verfügung vom 21. Januar 2020 den aktuellen amt- lichen Verteidiger (Urk. 88). Am 6. April 2020 versandte die Vorinstanz ihr begründetes Urteil (Urk. 95). Mit Verfügung vom 20. April 2020 schickte die
- 8 - Vorinstanz die Akten zur Behandlung der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 98). 1.3. Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. April 2020 Berufung (Urk. 99; vgl. dazu Urk. 100 f.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und es wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 103). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. dazu Urk. 104). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 105). 1.4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte die Verteidigung den Rückzug des Strafantrags betreffend Hausfriedensbrüche der Privatklägerin im Vorfeld der Berufungsverhandlung ins Recht (Urk. 114 f.). 1.5. Am 5. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 116) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1, 2 (teilweise, d.h. mit Ausnahme der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls [Anklage Dossier 6 und 7], geringfügiger Sachbeschädigung [Anklage Dossier 6], mehrfachen Hausfriedensbruchs [Anklage Dossier 6 und 7] und Ver- gehens gegen das Waffengesetz betreffend Druckluftpistole [Anklage Dossier 8]) und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Sodann ist der Beschuldigte betreffend die Dispositivziffer 9 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin) nicht beschwert, weshalb er diese Dispositivziffer nicht anfechten kann. Damit bleiben die Dispositiv-Ziffern 1, 2 (teilweise, d.h. soweit es die Verurteilung wegen
- 9 - einfacher Körperverletzung [Anklage Dossier 8], versuchter Nötigung [Anklage Dossier 8], Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Schlagring [Anklage Dossier 8] und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel betrifft), 9 und 13 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 2 (nur soweit es die Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls [Anklage Dossier 6 und 7], geringfügiger Sachbeschädigung [Anklage Dossier 6], mehrfachen Hausfriedensbruchs [Anklage Dossier 6 und 7] und Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Druckluftpistole [Anklage Dossier 8] betrifft), 3-8, 10-12 und 14-15 des vorinstanzlichen Urteils.
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 5 f. [II.2.]).
- 10 -
2. Einschleichdiebstahl vom 27./28. November 2017 (Dossier 6) 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich zwischen 27. November 2017, 19:20 Uhr, und 28. November 2017, 05:50 Uhr, in gemeinsamer Entschluss- fassung, Tatplanung und Ausführung mutmasslich mit E._____ (separates Ver- fahren) und F._____ (separate Anklage), wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen bzw. mit der Umsetzung derselben einverstanden gewesen sei, zur un- verschlossenen Garage der Firma G._____ (Privatklägerin) an der H._____- Strasse 1 in I._____ begeben, habe das unverschlossene Garagentor geöffnet und die Garage betreten, obschon er dazu nicht berechtigt gewesen sei, was er gewusst habe (Hausfriedensbruch). Im Gebäude sei die Schlüsselbox des Garagencontainers aufgebrochen worden, wodurch Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 40.00 entstanden sei (Geringfügige Sachbeschädigung). Im Gebäude seien ein Fahrzeugschlüssel für einen Mercedes-Sprinter im Wert von ca. Fr. 1'000.00 und ein Türschlüssel für den Bürocontainer entwendet worden. Nachfolgend habe man sich in den Bürocontainer begeben, der mit dem zuvor entwendeten Schlüssel geöffnet worden sei, und habe ein Natel der Marke Samsung im Wert von ca. Fr. 350.00 behändigt. Zudem sei aus einer Schnaps- flasche Alkohol getrunken worden. Danach hätten der Beschuldigte und seine Mittäter den Tatort unter Mitnahme der Schlüssel sowie des Smartphones im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1'418.00 verlassen (Diebstahl; Urk. D1/58 S. 3 f.). 2.2. Strafantrag Bei Hausfriedensbruch und geringfügiger Sachbeschädigung handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 186 StGB und Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 7) – vor (Urk. D6/7). In Bezug auf den Hausfriedensbruch hat die Privatklägerschaft den Strafantrag im Rahmen des Berufungsverfahrens zurück- gezogen (Urk. 115; Art. 33 Abs. 1 StGB), weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO).
- 11 - 2.3. Äusserer Sachverhalt 2.3.1. In Bezug auf den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte weit- gehend geständig (Urk. D6/18 [= D7/8] Antworten 2 ff., Urk. D1/8/4 Antworten 28 ff., Urk. D1/8/9 S. 3 ff. und Prot. I S. 10; Urk. 116 S. 11 f.). Er machte jedoch konstant geltend, er habe weder die Schlüsselbox des sich in der Garage der Privatklägerin befindlichen Garagen- bzw. Bürocontainers aufgebrochen noch etwas gestohlen, dies seien die Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gewesen (Urk. D6/18 Antworten 11 f. und 31, Urk. D1/8/4 Antworten 34, 36 f. und 48, Urk. D1/8/9 S. 5 ff. Prot. I S. 11 und Urk. 116 S. 11 f.; vgl. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2). 2.3.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde (Urk. D1/8/9 S. 5), wobei der dafür eingeklagte Sachschaden in der Höhe von "ca. Fr. 40.–" zwar nicht belegt ist (vgl. dazu Urk. D6/21/1-2), jedoch durchaus realistisch erscheint und damit ebenfalls als erstellt zu betrachten ist. 2.3.3. Erstellt ist sodann, dass sich die Täterschaft mit einem Schlüssel aus der Schlüsselbox Zugang zum Bürocontainer verschaffte und dieser Schlüssel sowie ein programmierter Fahrzeugschlüssel und ein Mobiltelefon entwendet wurden. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorliegen- den Beweismittel nicht der genaue Wert der entwendeten Gegenstände erstellen lässt, da die Privatklägerin keine Belege dazu einreichte (Urk. D6/21/1-2) und nicht, wie eingeklagt, auf ihre nicht belegten Angaben gemäss Polizeirapport vom
12. Dezember 2017 (D6/1 S. 4) abgestellt werden kann. Es kann allerdings ange- sichts der Diebesbeute, der daraus resultierenden Folgekosten – es wurde ein programmierter Mercedes-Schlüssel, ein Samsung-Smartphone und ein Schlüssel für ein Schloss zu einem Bürocontainer, welches ersetzt werden muss, gestohlen – und des verursachten Sachschadens ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Deliktsbetrag höher als Fr. 300.– ist. Dieser summiert sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 5 ff.) – willkürfrei auf deutlich über Fr. 300.–.
- 12 - 2.3.4. Unklar blieb schliesslich, ob der Mitbeschuldigte F._____ an der Tat beteiligt war (Urk. D1/8/9 S. 4 ff.), wobei allerdings als erstellt betrachtet werden kann, dass der Beschuldigte die Tat mit jedenfalls einem Mittäter beging. Die Anklage äussert sich nicht zur Frage, wer welche Handlungen vorgenommen haben soll, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und die Frage der Mittäterschaft bzw. der zurechenbaren Handlungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein wird. 2.3.5. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der äussere Sachverhalt wie dargestellt abgespielt hat. 2.4. Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.4.1. Diebstahl 2.4.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu zusammengefasst vorbringen, nicht er, sondern die Mitbeschuldigten hätten die Gegenstände gestohlen. Er habe nicht den Vorsatz gehabt, etwas zu stehlen und sei mit den Handlungen der Mitbeschuldigten nicht einverstanden gewesen. Es liege somit keine Mittäterschaft vor. Zudem handle es sich nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt (Urk. 76 N 8 ff.; Urk. 117 S. 5 ff.). 2.4.1.2. Würdigung 2.4.1.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäter- schaft und die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf relevanten Aus- sagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und Letztere richtig gewür- digt (Urk. 97 S. 9-11 [f-h]), worauf verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Bemerkungen sind damit lediglich als punktuelle Rekapitulation und Ergänzungen zu verstehen. Aufgrund der massgeblichen Erstaussagen des Beschuldigten be- stehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass er zusammen mit jedenfalls einem weiteren Täter in die Garage der Privatklägerin eindrang, um geldwerte Beute zu machen. So gab er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2018 auf die Frage, weshalb er in die Fahrzeuggarage eingedrungen sei, unmiss-
- 13 - verständlich an: "Weil ich Geld brauchte" (Urk. D6/18 Antwort 31). Seine diesbe- züglich später gemachten Relativierungen – anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erstmals, sie seien in die Garage eingedrungen, da es wie ein Stall ausgesehen habe und sie Tiere hätten streicheln wollen (Urk. 116 S. 11 f.) – sind auch deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, da er an besagter polizeilichen Einvernahme glaubhaft ausführte, er wolle "reinen Tisch" machen (a.a.O., Antwort 32). Unglaubhaft und mit dem Umstand nicht vereinbar, dass letztlich zwei Schlüssel und ein Natel gestohlen wurden, ist sodann die Aussage des Beschul- digten, die Mittäterschaft habe nichts stehlen wollen (Urk. D1/8/4 Antwort 40). Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Täter in die Garage begaben, um Bargeld und/oder andere Wertgegenstände zu entwen- den, mithin einen entsprechenden gemeinsamen Entschluss fassten, wenn auch allenfalls sehr spontan und konkludent. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit mindestens einem weiteren Täter mit der Absicht in die Garage begab, Bar- geld und/oder andere Wertgegenstände zu entwenden, billigte er auch allfällige "selbständige" Entwendungen durch diese(n), auch wenn er selbst letztlich nichts entwendet haben mag. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen jeden- falls nicht vor. Im Gegenteil führte der Beschuldigte selber ihm Rahmen einer Ein- vernahme aus, er habe dem Kollegen gesagt, er solle den Fahrzeugschlüssel nicht nehmen (Urk. 6/13 S. 2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von Mittäter- schaft ausgegangen. 2.4.1.2.2. Zur Frage der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt festzuhalten, dass das Gesetz alternativ verlangt, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten muss (vgl. dazu statt Weiterer WEISSENBERGER in BSK StGB II, N 25 zu Art. 172ter, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Dabei ist der Begriff des Schadens in einem weiteren Sinne zu verstehen und erfasst insbesondere alle (Folge-) Kosten irgendeines Vermögensdeliktes, die der Täter durch die Tat herbeiführen will bzw. deren Herbeiführung er in Kauf nimmt. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch als Bagatelle erscheint (WEISSENBERGER, a.a.O., N 27). Werden bei einer Tat – etwa einem Einbruchdiebstahl – mehrere verschie- denartige Vermögensdelikte verwirklicht, sind die Deliktssummen zu addieren
- 14 - (WEISSENBERGER, a.a.O., N 48; in diesem Sinne auch N 28). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Einschleichdiebstahl. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Deliktsbetrag spätestens unter Berücksichtigung der Folgeschä- den vorliegend weit über Fr. 300.– liegt (vgl. dazu vorne unter II.2.3.3.). Auch erscheint das Delikt als Ganzes nicht mehr als Bagatelle. In Bezug auf den inne- ren Sachverhalt ist zur Frage der Geringfügigkeit sodann festzuhalten, dass bei Einbruch (bzw. -schleich) -diebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen davon auszugehen ist, dass die Täterschaft einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.– zumindest in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 40). Solche konkreten Gegenanzeichen sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Art. 172ter StGB kommt deshalb – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 117 S. 5) – nicht zur Anwendung. Entsprechend sind Ausführungen zum Strafantrag obsolet. 2.4.2. Geringfügige Sachbeschädigung 2.4.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess dazu ausführen, nicht er, sondern ein Mittäter habe die Box aufgebrochen, er sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb keine Mittäterschaft angenommen werden könne (Urk. 76 N 6 f.; Urk. 117 N 16). 2.4.2.2. Würdigung Erstellt ist, dass die Schlüsselbox aufgebrochen wurde und sich die Täterschaft mit einem dort entnommen Schlüssel Zugang zum sich in der Garage befindlichen Bürocontainer verschaffte (vgl. dazu vorne unter II.0. bzw. zur Deliktsörtlichkeit Urk. D6/2). Was die Frage der Mittäterschaft des Beschuldigten anbelangt, kann vorab auf die vorne gemachten Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter II.2.4.1.). Vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteilig- ten, in der Garage der Privatklägerin geldwerte Beute zu machen, erfasst sein mussten auch allfällige zu diesem Zwecke "notwendigen" Sachbeschädigungen. So ging die Täterschaft offensichtlich davon aus, dass sie Bargeld und/oder andere Wertgegenstände allenfalls auch im verschlossenen Bürocontainer finden
- 15 - würde, wo denn schliesslich das Mobiltelefon behändigt wurde. Die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung beschränkte sich damit auf denjenigen Schaden, der zur Erlangung eines Teils der Beute "notwendig" war. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie vom gemeinsamen Tatentschluss aller Beteiligten erfasst war und stellt folglich keinen Mittäterexzess dar, für den nur ein Mittäter verantwortlich gemacht werden könnte. Indem sich der Beschuldigte zusammen mit der weiteren Täterschaft und in der Absicht, dort geldwerte Beute zu machen, in die Garage der Privatklägerin und danach mit dem aus der aufgebrochenen Schlüsselbox behändigten Schlüssel in den sich dort befindlichen Bürocontainer begab, machte er sich auch den Vorsatz in Bezug auf die damit einhergegangene Sachbeschädigung zu eigen, weshalb letztlich offen bleiben kann, wer die Sach- beschädigung begangen hat. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kombina- tion eines geringen Vermögenswertes und eines geringen Schadens die beiden Werte in der Regel zu addieren sind (Donatsch in: StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 172ter N 5; SJZ 102 [2006] 89 f.). Entsprechend käme vorliegend die Privilegierung wegen Geringfügigkeit nicht zur Anwendung. Jedoch hat es ge- stützt auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) beim Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB sein Bewenden. 2.5. Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zu- sammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 27./28. November 2017 (Dossier
6) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der geringfügigen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.
- 16 -
3. Einschleichdiebstahlsversuch vom 12. Dezember 2017 (Dossier 7) 3.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 12. Dezember 2017 um ca. 12:15 Uhr in gemeinsamer Entschlussfassung, Tatplanung und Ausführung mutmasslich mit F._____ (separate Anklage), wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen bzw. mit der Umsetzung derselben einverstanden gewesen sei, zur unverschlossenen Garage der Privatklägerin begeben und diese betreten, indem er unter einem Garagentor in die Fahrzeuggarage gekrochen sei, wobei er dazu nicht berechtigt gewesen sei, was er gewusst habe (Hausfriedensbruch). Man ha- be sich in der Absicht dorthin begeben, sich im Gebäude nach entwendbaren Wa- ren (Geld, Alkohol, Zigaretten etc.) umzusehen und solche mitzunehmen, sofern solche vorhanden gewesen wären. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten sich im Gebäude nach Deliktsgut umgesehen und die Garage verlassen, nachdem sie solches nicht gefunden hätten (Versuchter Diebstahl; Urk. D1/58 S. 4 f.). 3.2. Strafantrag Bei Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 186 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 7)
– vor (Urk. D7/4). Dieser wurde mit Erklärung vom 1. Oktober 2020 wieder zurückgezogen (Urk. 118/2; Art. 33 Abs. 1 StGB), weshalb das Verfahren dies- bezüglich einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). 3.3. Äusserer Sachverhalt An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2019 anerkann- te der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt und korrigierte lediglich den Tat- zeitpunkt (Urk. D1/8/4 Antworten 49 f. und Prot. I S. 11), worin ihm aufgrund der entsprechenden Videoüberwachungsaufnahme (Urk. D7/2), aus der sich ergibt, dass der Tatzeitpunkt der 12. Dezember 2017 02.15 Uhr war, gefolgt werden muss. Mit dieser Korrektur ist der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) ist bei geringfügigen Abweichungen gegenüber dem angeklagten Sachverhalt – wie vorliegend die
- 17 - Verlegung des Tatzeitpunkts aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs in der Anklage – eine Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, zumal der Beschuldigte Gelegenheit hatte, zu dem veränderten Sachverhalt Stellung zu nehmen (Wohlers in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO-Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 9 N 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Dadurch wird das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.4. Innerer Sachverhalt und rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich und ergänzungslos auf die vorne unter II.2.4.1. gemachten Ausführungen sowie diejenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 14 [4.2.2.]). 3.5. Fazit Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist – infolge Rückzugs des Strafantrags (Urk. 118/2) – einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Einschleichdiebstahl vom 12. Dezember 2017 (Dossier
7) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 8) 4.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 18. Juli 2018 zwischen ca. 18:55 Uhr und ca. 19:15 Uhr eine meldepflichtige Waffe (Druckluftpistole) mit sich geführt, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich gesehen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligungen zu verfügen, wobei er gewusst habe, dass er für das Mitführen dieser Waffe einer Bewilligung bedurft hätte (Urk. D1/58 S. 7).
- 18 - 4.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.2.1. Ausgangslage Zum Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 den eingeklagten Sachverhalt soweit anerkannte, jedoch ausführte, bei der von ihm dannzumal bereits zerstörten und nicht mehr auffindbaren Pistole habe es sich um eine "Kügelipistole" gehandelt, die er an der "Chilbi" gekauft habe (Urk. D8/8 Antworten 66 sowie 47 ff.). In der Folge anerkannte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz den in diesem Zusammenhang ihm gegenüber erhobenen Vorwurf (Urk. D/1/8/3 S. 2 f., D/1/8/4 S. 2 f. und Prot. I S. 11 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestreitet er diesen Vorwurf hingegen (vgl. dazu vorne unter I.2.). 4.2.2. Würdigung Heute ist nicht mehr eruierbar, welcher Art die fragliche Pistole genau war. Dem Beschuldigten kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass es sich dabei um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG handelte, mithin um eine Druckluft- und CO -Waffe, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickelte 2 oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden konnte. So hat denn auch der Geschädigte D._____ unmissverständlich ausge- sagt, er habe erkannt, dass es sich nicht um eine echte Pistole gehandelt habe (Urk. 8/6 Frage 17). Entsprechend kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt diesbezüglich – mit der Verteidigung (Urk. 117 S. 8) – nicht erstellt werden. 4.3. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole] freizusprechen.
- 19 - III. Sanktion, Widerruf und Vollzug
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln unter Berücksich- tigung der vorliegend besonders relevanten (Konkurrenz bzw. teilweise retrospek- tive Konkurrenz in Bezug auf die Taten gemäss Dossier 6 und 7 und Gesamt- strafenbildung im Widerrufsfall in Bezug auf die im Raum stehenden Vorstrafen sowie die damit einhergehende lex-mitior-Problematik) zutreffend dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 97 S. 17-21, [III.1.-3.]).
2. Zusatzstrafe Der Beschuldigte wurde während des laufenden Berufungsverfahrens mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis etc., Tatzeitpunkt
10. April 2020, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Im An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist entsprechend die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen.
3. Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich bei der konkreten Strafzumessung einlässlich und zutref- fend mit der Tatschwere der zu beurteilenden Delikte und den Täterkomponenten auseinandergesetzt und eine angemessene Strafe festgesetzt. Deshalb und da vorliegend nur noch ein Teil der Delikte zu beurteilen war, wobei das vorinstanz- liche Urteil diesbezüglich – mit zwei Ausnahmen, auf welche nachfolgend einzu- gehen sein wird – vollumfänglich bestätigt wird, kann auch auf diese Ausführ- ungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 97 S. 21-31 [III.4.f.]). Dem im Berufungsverfahren erfolgten Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole]; vgl. dazu vorne unter II.4.3.) sowie den erfolg- ten Einstellungen der Verfahren betreffend Hausfriedensbrüche (vgl. dazu vorne unter II.2.5. und II.3.5.) ist in Anlehnung an die vorinstanzlichen Ausführungen
- 20 - (Urk. 97 S. 25 f. [III.4.3.] und S. 29 [III.4.6.]) mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 S. 23) sind die Voraus- setzungen für einen Strafverzicht nach Art. 52 StGB betreffend Betäubungsmittel- konsum nicht gegeben.
4. Widerruf und Gesamtstrafenbildung Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Widerruf der drei Vorstrafen sind
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 117 N 21 f.) – korrekt und die aus- gefällte Gesamtstrafe ist angemessen (Urk. 97 S. 31-34 [III.7.f.]), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann. Wie ausgeführt, ist die Gesamtstrafe – angesichts des Freispruchs betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der Einstellung der Verfahren betr. Hausfriedensbrüche – angemessen zu reduzieren (vgl. dazu vorne unter III.3.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die neu ausgefällte Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 auszufällen ist. Damit ist der Beschuldigte unter Einbezug der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 ausgefällten Strafe mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2020 sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Anrechnung der von der Vorinstanz korrekt errechneten Anzahl erstandener Hafttage steht nichts entgegen.
5. Vollzug der Strafe Schliesslich erweisen sich auch die insbesondere unter Berücksichtigung des Be- richts des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom
31. Oktober 2019 (Urk. 77) erfolgten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe als zutreffend und angemessen (Urk. 97 S. 34 f. [III.9.]); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte
– wie bereits ausgeführt – am 18. Mai 2020 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde (Urk. 111). Diese erneute Verurteilung wirkt sich negativ auf die Legalprognose
- 21 - aus. Nichts desto trotz ist angesichts der Widerrufe der drei Vorstrafen für die heute auszufällende Freiheitsstrafe nochmals der bedingte Vollzug zu gewähren. IV. Landesverweisung Nach dem Rückzug der Strafanträge betreffend Hausfriedensbrüche liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB mehr vor. Entsprechend ist keine Landesver- weisung anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, woran vor dem Hintergrund der übrigen Verurteilungen und der damit notwendigerweise ver- bundenen Untersuchungs- und übrigen Verfahrenshandlungen auch der im Beru- fungsverfahren erfolgte Freispruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbrüche nichts ändert, zu- mal die Voraussetzungen zur Verfahrenseinstellung erst nachträglich geschaffen wurden.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt insbesondere mit seinen Anträgen betreffend den Schuld- spruch betreffend den Diebstahl bzw. den Diebstahlversuch und die geringfügige Sachbeschädigung sowie betreffend die Strafhöhe und die Widerrufe. Mit seinen Anträgen betreffend Landesverweisung, Freispruch betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Verfahrenseinstellungen betreffend Hausfriedensbrüche obsiegt er hingegen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind auf die
- 22 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten sind zu 2/3 einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2020 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'169.90.– (Auslagen von Fr. 1'630.80, Honorar von Fr. 9'699.– und MwSt. von Fr. 870.10) geltend gemacht (Urk. 118/5). Dabei erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium der Akten sowie für die Redaktion des Plädoyers – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ erst im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat – deutlich zu hoch. Sodann fallen die Auslagen zu hoch aus, zumal es sich im vorliegenden Verfahren – auch unter dem Aspekt einer sorgfältigen Ausübung des Berufs – nicht rechtfertigt, sämtliche Akten – teilweise betreffen diese nur Mit- täter, welche für das Berufungsverfahren nicht von Relevanz sind bzw. es handelt sich um Beizugsakten – zu kopieren. Es erscheint entsprechend angemessen, Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung von Art. 19a BetmG in Bezug auf die vor dem 14. November 2016 begangenen Übertretungen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- der einfachen Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- (…)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit o Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4, Art. 27, Art. 28b WG sowie Art. 48 und Art. 71 WV, [Schlagring] o (…)
- (…)
- der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.-8. […]
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10.-12. […]
13. Die folgenden am 19. Juli 2018 sichergestellten Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Dose mit Munition "Diabolo Star", 4.5 mm (A011'679'188); − 1 Dose "BB Bullet 6 mm" für Softairwaffen (A011'679'199);
- 24 - − 2 Packungen Hanfsamen "Sensi Seed" (A011'679'202); − 1 Tüte mit Hanfsamen (A011'679'224); − 1 Umschlag gelb mit Hanfsamen (A011'679'246). 14.-15. (…)
16. (Mitteilungen) 17-18. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 8 [Druckluftpistole]).
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen (unter Anrechnung von 35 Tagen) wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 4 bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
18. Mai 2020, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- 25 -
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden wird widerrufen und die gemeinnützige Arbeit wird vollzogen.
8. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– (unter Anrechnung von einem Tag Haft) wird widerrufen und die Geldstrafe wird vollzogen.
9. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
10. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 14 und 15) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 amtliche Verteidigung
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das Berufungsverfahren werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen 2/3 vorbehalten.
- 26 -
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerin G._____ und … (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Jugendanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. STR/2015/20008844 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. 3/2017/10023888 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. B-4/2018/10003420 − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, gemäss Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 7 − die Zentralen Inkassostelle der Gerichte gemäss Dispositiv-Ziffer 8
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.