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SB200228

Mord etc.

Zürich OG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zu erstellender Sachverhalt 1.1. Dossier 2 Mit der Vorinstanz ist bei der Erstellung des Sachverhalts chronologisch vorzuge- hen, da die Ergebnisse der Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2 für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 von Bedeutung sind. Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vor Vorinstanz den Anklagesa- chverhalt betreffend Dossier 2 über weite Teile. Er bestritt jedoch, dass er mit K._____ und M._____ übereingekommen sei, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken. Er machte geltend, das sei die Idee von K._____ gewesen. Er habe K._____ behilflich sein wollen, dass dieser wieder zu seinem Geld komme. Er habe gewusst, dass K._____ eine Forderung gegenüber N._____ gehabt habe. Die Höhe der Forderung habe er nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, dass K._____ N._____ an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde, räumte aber ein, bei der Fesselung mitgewirkt zu ha- ben. Er habe nicht damit gerechnet, dass N._____ durch Gewaltanwendung ver- letzt werde, lediglich, dass Pfefferspray eingesetzt werden könnte. Ferner treffe nicht zu, dass er die von N._____ an der Poststelle bezogenen Fr. 400.– erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass K._____ sich das Fahrzeug Mercedes aneig- nen werde, vielmehr habe K._____ ihm gesagt, N._____ benötige den Mercedes, um nach Serbien zu fahren. Von der Tötung von N._____ habe er entgegen dem Anklagevorwurf, wonach er am 28. April 2016 zwischen 8.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr davon erfahren habe (eventualiter vor seinem Telefongespräch mit G._____

- 17 - am 30. April 2016), erst am 6. Juni 2016 kurz vor seiner Verhaftung in AD._____ erfahren. Betreffend Dossier 2 ist der Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung und der Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, wes- halb diesbezüglich keine Sachverhaltserstellung vorzunehmen ist. Zusammenfassend ist bestritten und zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ übereingekommen ist, N._____ sel. unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken,

- dass A._____ von Anfang an wusste, dass K._____ N._____ sel. an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde,

- dass A._____ wusste, dass K._____ N._____ sel. das Fahrzeug BMW M3 entwenden werde,

- dass A._____ beabsichtigte, das Fahrzeug Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden

- dass A._____ am 28. April 2016, eventualiter vor dem 30. April 2016, von K._____ über die Tötung von N._____ sel. orientiert wurde. 1.2. Dossier 1 Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, K._____ habe schätzungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane, einen Lastwagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ angewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezah- len. Er habe das Fahrzeug auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe nicht mit Gewaltanwendung gerechnet. K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er einen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall

- 18 - Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er ha- be diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Hand- schuhe habe er gekauft, weil man die Fingerspitzen zurückklappen konnte. Er ha- be keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm ge- fallen, und er sei ohne seinen Sohn unterwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funktioniere, ha- be K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen und habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267) und habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe (Prot. I S. 258 f.). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, den Vertrag unterschreiben zu lassen und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaftung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er ha- be sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe ge- dacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er

- 19 - habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265). Zusammenfassend ist betreffend diesen Anklagepunkt zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ Ende Mai/Anfang Juni 2016, spä- testens am Vormittag des 3. Juni 2016, übereinkam, sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. unter Einsatz einer Schusswaffe so- wie dem Entwenden des Lastwagens zu beteiligen,

- dass A._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, eventualiter den späteren Tod von O._____ sel. in Kauf nahm,

- dass vorgängig geplant war, dass K._____ eine geladene, gesicherte Pistole "Beretta" mitnimmt,

- dass A._____ die Knie und Füsse von O._____ sel. mit Klebeband umwi- ckelte,

- dass A._____ wusste, dass K._____ das Mobiltelefon von O._____ sel. M._____ übergab und sie anwies, dieses bei der Einstellhalle in S._____ zu de- ponieren,

- dass A._____ mit M._____ telefonierte, als diese bei der Einstellhalle in S._____ angekommen war, und ihr mitteilte, wo sich die Einstellhalle befinde und wo sie das Telefon von O._____ sel. deponieren solle,

- dass A._____ Schmiere stand und dabei die ihm von K._____ übergebene Pistole "Beretta" in Händen hielt, als K._____ den gefesselten O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger verbrachte. 1.3. Dossier 4 Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug K._____ übergeben zu haben, damit dieser es in Serbien verschwinden lasse und es wahrheitswidrig gegenüber der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet zu haben (Prot. I S. 222 f.). Entsprechend ist der Schuldspruch des versuchten Betruges in Rechtskraft er- wachsen. Angefochten ist betreffend diesen Anklagepunkt der vorinstanzliche

- 20 - Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Der diesbezügliche Sachverhalt lautet dahinge- hend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen TATA von der C._____ AG geleast habe und durch das Vortäuschen des Diebstahls habe frühzeitig aus dem Lea- singvertrag aussteigen können. Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug ge- least zu haben (Prot. I S. 224), dass er das Fahrzeug habe loshaben wollen und die Leasinggebühren von Fr. 460.– monatlich gespart hätte (Prot. I S. 226). 1.4. Dossier 5 Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl bei der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe ein- mal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren be- stellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Der einzige Fehler, den er gemacht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufge- nommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Auto sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____-geschäft sein müsste, das Au- to einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon ge- wusst (Prot. I S. 232). Zusammenfassend ist zu erstellen

- dass A._____ bewusst wahrheitswidrige Reparaturrechnungen ausstellte,

- dass A._____ versuchte, ein neues Zündschloss in den VW Passat einzu- bauen,

- 21 -

- dass A._____ und K._____ den VW Passat am 28. Januar 2016 absichtlich in Brand steckten

2. Beweismittel 2.1. Vorbemerkungen Als Beweismittel bei der Sachverhaltserstellung dienen in erster Linie die Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten K._____ und M._____ sowie der Inhalt der Kurzmitteilungen/Chats und Telefonprotokolle betreffend Antennen- standorte. Da den Aussagen der Beteiligten besonderes Gewicht zukommt, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die A._____ belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nur soweit verwertbar sind, als die Teilnahmerechte von A._____ an den entsprechenden Einvernahmen ge- wahrt wurden. Jedoch ist der Verlauf des Aussageverhaltens betreffend die Be- lastungen von A._____ gerade bei K._____ für die Würdigung seiner Aussagen (zugunsten von A._____) unerlässlich, weshalb die Aussagen auch in jenen Ein- vernahmen kurz zusammengefasst werden, in welchen die Teilnahmerechte von A._____ nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von M._____. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/03/01) Der Beschuldigte berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. 2.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2016 (Urk. D1/03/02) Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Tod von O._____ nichts zu tun. Er sei am 3. Juni 2016 von K._____ benachrichtigt worden, einen Lastwagen anzu- schauen, den er schon am Vortag angeschaut habe und für den er eine Anzah- lung geleistet habe. Da seine Frau gearbeitet habe, habe er seinen Sohn zu sei- ner Mutter gebracht und sei nach T._____ gefahren, wo er K._____ getroffen ha-

- 22 - be. K._____ habe ihm auf der Fahrt Richtung Zürich gesagt, dass er den Lastwa- gen gewinnbringend verkaufen wolle. Er (A._____) habe diverse Händler ange- schrieben und habe die U._____ gefunden, welche den von K._____ angegebe- nen Mindestpreis von Fr. 40'000.– habe bezahlen wollen (Urk. D1/03/02 S. 2). Bei der Halle von O._____ hätten sie den Lastwagen angeschaut. K._____ habe die vorläufige Verkehrseinlösung mit Versicherung mitgenommen. Er habe auch einen Kaufvertrag gesehen. Dieser habe auf die Firma V._____ gelautet. Das heisse, er habe den Lastwagen schon gekauft (Urk. D1/03/02 S. 3). Zuerst sei er mit O._____ im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Nach dem ersten Halt auf einem Parkplatz, wo O._____ den Nebenantrieb, das Aufkip- pen gezeigt habe, und sie die Chassis des Aufliegers angeschaut hätten, sei K._____ mit O._____ im Lastwagen Richtung U._____ in AA._____ gefahren. Er sei im Ranger gefolgt, auch M._____ sei hinterher gefahren. Auf einem Aldi oder Lidl-Parkplatz hätten sie sich nochmals getroffen. Er habe den Lastwagen über- nommen, K._____ habe den Ford Ranger mit dem Anhänger genommen und M._____ habe sie wieder verlassen. Danach seien sie zur U._____ gefahren. Er habe dort den Lastwagen abgestellt und sei zu K._____ in den Ford Ranger ge- stiegen. Sie seien Richtung AB._____ nach Hause gefahren. Bei der Autobahn- ausfahrt Q._____ seien sie ab der Autobahn gefahren, um zu tanken. M._____ sei auch wieder zu ihnen gestossen. Er habe gemerkt, dass er das Nummern- schild am Lastwagen gelassen habe. K._____ habe diese am Samstag ge- braucht. Daher sei er im Fahrzeug von M._____ nach T._____ gefahren, wo er in sein Auto gestiegen und nach AA._____ gefahren sei, um die Nummernschilder zu holen. Von dort aus sei er nach Hause gefahren (Urk. D1/03/02 S. 4). Am nächsten Tag habe er einen Anruf von AC._____ aus AD._____ betreffend den Kauf des Lastwagens bekommen. Er habe mit diesem einen Preis von Fr. 43'000.– vereinbart, wobei Herr AE._____ den Lastwagen noch habe sehen wol- len. Es sei mit ihm abgemacht worden, dass sie den Lastwagen nach AD._____ bringen. Das habe K._____ mit M._____ gemacht. Am Montag habe Herr AE._____ mitgeteilt, dass er für den Lastwagen Fr. 43'000.– bezahle. Sie hätten abgemacht, dass er um 19 Uhr in AD._____ sei und man die ganze Abwicklung machen könne. Er sei mit K._____ nach AD._____ gefahren (Urk. D1/03/02 S. 6).

- 23 - Er habe einen Anruf von Herrn AE._____ bekommen, dass etwas mit dem Fahr- zeug nicht stimme, dieses als gestohlen gemeldet worden sei. K._____ habe dann M._____ angerufen, sie solle die Verträge schicken, damit man beweisen könne, dass K._____ den Lastwagen gekauft habe. Gleichzeitig habe K._____ ihn angewiesen, M._____ die Fahrzeugpapiere zu schicken. Er habe zu AE._____ gesagt, er solle die Polizei rufen, das Fahrzeug sei gekauft, er habe den Kaufver- trag gesehen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihnen die Haft eröffnet (Urk. D1/03/02 S. 7). K._____ habe ihm für die Vermittlung eines Abnehmers Fr. 200.– als Provision versprochen. K._____ sei bei den LKW-Händlern nicht so beliebt gewesen, daher habe er das übernommen (Urk. D1/03/02 S. 11). Gemäss dem Vertrag, den er gesehen habe, sei der Lastwagen schon gekauft gewesen. Er habe den Vertrag in S._____ gesehen. Er habe O._____ Transport als Verkäufer und die Firma V._____ als Käufer im Vertrag gesehen, den Kaufpreis von Fr. 38'000.– sowie zwei Unterschriften. Es sei ein Standard-Kaufvertrag von Autoscout gewesen (Urk. D1/03/02 S. 11). Auf die Frage, weshalb man denn noch eine Probefahrt gemacht habe, antwortete er, er gehe davon aus, dass er mit O._____ noch ein Schlupfloch abgemacht habe, dass er noch zurücktreten könnte, wenn etwas nicht in Ordnung wäre (Urk. D1/03/02 S. 13). Er habe O._____ letztmals gesehen als er mit K._____ im Lastwagen gefahren sei, von dort an nicht mehr. Zwischendurch habe er den Anschluss zum Konvoi verloren (Urk. D1/03/02 S. 15). Auf dem Aldi/Lidl-Parkplatz sei der Anhänger am Fahrzeug von M._____ gewesen, dann habe er den Anhänger auf Geheiss von K._____ an den Ranger angehängt. Er habe das nicht hinterfragt (Urk. D1/03/02 S. 16). Die ihm vorgehaltenen Kaufverträge bezeichnete er als Fälschungen (Urk. D1/03/02 S. 23). Den BMW von N._____ habe er diesem zusammen mit K._____ abgekauft. Er wisse nichts über das Verschwinden von N._____ (Urk. D1/03/02 S. 31).

- 24 - Auf Vorhalt des Kaufbelegs für ein Klappmesser, Einsatzhandschuhe und Kabel- binder vom 3. Juni 2016 erklärte er, die Handschuhe habe er gekauft, weil sie praktisch seien, weil man vorne die Finger umlegen könne, wenn man etwas schrauben wolle. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe, er habe mehrere davon zu Hause. Die Kabelbinder brauche er für die Garage, sie seien in jenem Geschäft einfach günstig (Urk. D1/03/02 S. 32/33). 2.2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 14. Juli 2016 (Urk. D1/03/03) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. 2.2.4. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/04) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall O._____ sel.. 2.2.5. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/05) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall N._____ sel.. 2.2.6. Polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2017 (Urk. D1/03/06) Diese Einvernahme befasst sich mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges zum Nachteil der AL._____ Versicherung. Der Beschuldigte verweigerte die Aus- sage. 2.2.7. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2017 (Urk. D1/03/07) Es handelt sich um eine Einvernahme zur Person. 2.2.8. Schriftliche Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. D1/03/08) Fall N._____ sel.: Er sei von N._____ gebeten worden, ihm bei Problemen mit dem BMW zu helfen. Das Fahrzeug hätte zu einem Kollegen von K._____ namens P._____ gebracht werden sollen, der für die Reparatur ca. Fr. 900.– und einen Vorschuss von Fr. 400.– verlangt habe. K._____ habe diesen Preis abgeklärt, und er (A._____) habe ihn N._____ mitgeteilt. Er habe den BMW aufgeladen und sei mit N._____ losge-

- 25 - fahren. Auf der Fahrt habe er N._____ gesagt, dass K._____ noch mit ihm spre- chen wolle und bei der Überführung des BMW dabei sein werde. N._____ sei ein- verstanden damit gewesen. Bei K._____ zu Hause hätten sie sich in der Küche zusammengesetzt und etwas getrunken. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW nicht mehr an diesem Abend nach AW._____ bringen müsse, er werde das Fahrzeug am folgenden Tag dorthin bringen. K._____ habe M._____ und ihn ge- beten, den Mercedes von N._____ holen zu gehen, damit N._____ wieder mobil sei und er und N._____ etwas unter vier Augen besprechen könnten. Er sei mit M._____ nach AB._____ gefahren, um den Mercedes zu holen und von dort aus nach Hause gefahren. Seines Wissens sei M._____ zurück nach AF._____ gefah- ren. Am nächsten Tag habe K._____ ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass er den BMW im Tausch für geschuldetes Geld übernommen habe, sie aber einen Ver- trag auf ihn (A._____) gemacht hätten, damit das Fahrzeug nicht in die Konkurs- masse falle (Urk. D1/03/08 S. 3). K._____ habe das Fahrzeug umlösen wollen und habe ihm gesagt, der Fahrzeugausweis sei noch bei N._____ und dieser sei nach Serbien gefahren. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei, es sei immer die Combox gekommen. Er habe bei N._____ zu Hause angerufen und habe den Bruder von N._____ gebeten, ihm den Fahrzeugausweis zu geben. Als Beweis habe er dem Bruder den Kaufvertrag gesendet, den er von K._____ per SMS erhalten habe. K._____ habe M._____ geschickt, um den Fahrzeugausweis zu holen. Der Bruder von N._____ sei auf der Suche nach seinem Bruder gewesen und habe ihn angerufen. Er habe ihm nur sagen können, dass er N._____ letztmals bei K._____ gesehen habe. K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ an jenem Abend noch nach Serbien ge- fahren sei, um Ware abzuholen. Der Bruder von N._____ sei bei ihm vorbeige- kommen und habe ihm Vorwürfe gemacht, er habe seinen Bruder umgebracht. Er habe ihm gesagt, er habe N._____ letztmals bei K._____ gesehen und er sei an- schliessend nach Serbien gefahren. Der Bruder von N._____ sei auch einmal bei ihm vorbeigekommen und habe ihn bedroht. Er habe mit K._____ telefoniert, der die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei vorbeikommen und habe G._____ vom Grundstück gewiesen. Anschliessend habe er nichts mehr von der Familie

- 26 - N._____ gehört und habe angenommen, dass N._____ wieder da sei (Urk. D1/03/08 S. 4). Fall O._____ sel.: Ende Mai/anfangs Juni habe ihm K._____ von der Masche erzählt, welche er bei der Firma U._____, P._____ und AG._____ abgezogen habe. Diese Unterschla- gungen habe er alleine gemacht. Er habe ihm das Angebot gemacht, dass er Fr. 10'000.– bekomme, wenn er bei der Unterschlagung gegenüber O._____ mitma- che. Er müsse die Fahrzeugkombination auf seinen Namen (A._____) verkaufen, da er (K._____) bei den bekannten Händlern nicht so beliebt sei, weil er schon viele betrogen habe. Er habe leider zugestimmt. Am 3. Juni hätten sie sich bei der Autobahnausfahrt T._____ getroffen. Er habe die Handschuhe vergessen und habe solche nebst Kabelbindern und einem Messer im L._____ in … gekauft. Die Kabelbinder habe er für das Befestigen der Nummernschilder am LKW gebraucht und das Messer für das Entfernen der Kabelbinder. In T._____ sei er zu K._____ ins Auto gestiegen. K._____ habe ihm auf der Fahrt gesagt, dass M._____ auch mitkomme, er habe nicht gesagt, weshalb. Bei der Einstellhalle von O._____ habe er die Nummernschilder montiert und habe O._____ die von K._____ mitgebrach- ten vorläufigen Immatrikulationspapiere und seinen Führerschein gezeigt. Er sei mit O._____ im Lastwagen losgefahren, K._____ sei im Ford Ranger gefolgt. Auf einem grossen Parkplatz hätten sie das Aufkippen der Mulde ausprobiert und den LKW auch innen angeschaut. K._____ habe ihm gesagt, dass er kurz mit O._____ allein sein wolle. Er sei zum Ford Ranger gegangen und habe eine Ziga- rette geraucht. Als K._____ ihn wieder zum LKW gerufen habe, habe er gesehen, dass O._____ mit Handschellen und Klebeband gefesselt auf dem Bett gelegen habe. Er habe K._____ gefragt, was das solle. Er habe geantwortet, er habe ei- nen anderen neuen Plan als vorab ausgemacht und habe ihn nicht darüber infor- mieren wollen, was er vorhabe. Er müsse einfach mitmachen und einen Käufer finden, er wolle noch am heutigen Tag Bargeld haben. Er sei geschockt und mit der Situation überfordert gewesen und habe einfach gemacht, was K._____ ge- sagt habe. Auf dem Rastplatz BA._____ hätten sie nochmals angehalten. K._____ habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen und habe nicht

- 27 - sagen wollen, was er vorhabe. Auf der Weiterfahrt Richtung AQ._____ habe er von der Sache Abstand nehmen und abhauen wollen. Er habe sich vom Convoy zurückfallen lassen und habe eine Autobahnausfahrt nicht genommen. K._____ habe ihn angerufen und ihn gezwungen zurückzukehren, da er ihm helfen müsse, den LKW zu U._____ zu bringen. Auf diesen Zwang hin habe er gewendet und sei zu K._____ gefahren. Auf einem grösseren Platz hätten sie angehalten und hätten ziemlich Streit gehabt. Er habe von K._____ wissen wollen, was er nun vorhabe. Er habe gesagt, O._____ komme mit ihm nach Hause, werde einen Ver- trag unterschreiben, dass der LKW bar bezahlt worden sei, werde eingeschüch- tert und wieder nach S._____ gebracht. Er sei geschockt gewesen und habe Angst gehabt, dass es nicht klappe und O._____ zur Polizei gehe, jedoch hätten drei Personen bezeugen können, dass O._____ den Betrag in bar erhalten habe (Urk. D1/03/08 S. 8). K._____ habe O._____ aus dem LKW aussteigen und auf den Anhänger steigen lassen. Er habe gesagt, O._____ gehöre nicht auf den An- hänger, worauf K._____ gesagt habe, das sei seine Angelegenheit. Er könne nicht sagen, ob M._____ an diesem Ort angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle, er wisse nur, dass er ihr diese Anwei- sung nicht gegeben habe. Wenn das Telefon bei ihm eingegangen sei, habe er es an K._____ weitergereicht, der sich in S._____ ausgekannt habe. Auf dem Weg von AA._____ nach AB._____ habe er K._____ gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er halte ihn heraus, er werde O._____ einschüchtern, sodass er nichts sage. Er habe irgendwie Angst gehabt, dass K._____ alles auf ihn abwälze (Urk. D1/03/08 S. 8). Herr AE._____ habe ihm auf dem Platz eine Email von Be- kannten von O._____ vorgelesen, auf welcher gestanden habe, dass O._____ umgebracht worden sei. K._____ habe ihn aufgefordert, die Fahrzeugpapiere an M._____ zu schicken und habe gesagt, er werde versuchen, zu richten, was noch gehe und habe ihn angewiesen, nichts zu sagen. Bevor die Polizei eingetroffen sei, habe ihm K._____ gesagt, dass er O._____ und N._____ erstickt habe (Urk. D1/03/08 S. 9).

- 28 - Vorfall TATA: Er sei mit dem geleasten Fahrzeug nicht mehr zufrieden gewesen und habe das Leasing beenden wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. K._____ habe die Idee mit dem Versicherungsbetrug gehabt. Er habe gesagt, er kenne in Serbien Leute, die sich darauf spezialisiert hätten, die VIN-Nummer zu ersetzen und das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Er habe eingewilligt und habe K._____ für das Verschwindenlassen Fr. 1'000.– bezahlen müssen. Er wisse nur, dass ein Ver- wandter von N._____ in Serbien das Fahrzeug abgenommen habe. Er habe das Fahrzeug der Polizei wahrheitswidrig als gestohlen angezeigt und der Versiche- rung gemeldet (Urk. D1/03/08 S. 11). Vorfall Passat: K._____ habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass sein Passat in Deutschland ge- stohlen worden sei. Er habe sofort gewusst, dass es ein Versicherungsbetrug sein werde, weil sie es beim TATA auch versucht hätten. Da er im Vorfeld die Rech- nungen für Reparaturen beim Passat in andere Rechnungen von AI._____ GmbH verpackt habe, habe er diese auf ausdrücklichen Wunsch von K._____ in Rech- nungen lautend auf AV._____ ändern müssen. Alle auf AV._____ geschriebenen Rechnungen wie auch Stunden seien effektiv geleistet und ausgeführt worden. Einzig die Antriebswelle habe er als Occasion erhalten und habe sie als neue Wa- re verrechnet. Bezüglich des Zündschlosses habe er K._____ auf dessen Anfrage erklärt, dass ein Occasionsschloss von einem anderen Passat nicht passe. Da K._____ dennoch ein Zündschloss haben wollte, habe er für ihn eines organisiert, welches K._____ bar bezahlt habe (Urk. D1/03/08 S. 12). Er habe nichts mit dem Fahrzeugbrand zu tun. Er könne sich nicht vorstellen, warum der Passat habe verschwinden müssen, da das Fahrzeug neu geprüft gewesen sei und auch di- verse Reparaturen gemacht worden seien (Urk. D1/03/08 S. 13). Er habe für K._____ Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe er ihn erpresst, wenn er ihm bei der Betrügerei O._____ nicht helfen werde, werde er ihn verzeigen (Urk. D1/03/08 S. 16 f.).

- 29 - 2.2.9. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. November 2017 (Urk. D1/03/09) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ nach Serbien gefahren sei, um etwas zu holen, was ihm und N._____ gehört habe. Er schätzte, K._____ habe das gesagt, einen Tag nachdem er mit N._____ bei ihm gewesen sei (Urk. D1/03/09 S. 6). Er habe am 27. April 2016 bei N._____ zuhause in AB._____ den BMW aufgela- den. Dann seien sie in Richtung von K._____ gefahren und hätten noch ei- nen Zwischenhalt an einer Post gemacht. N._____ habe das Geld für die Voraus- zahlung der Reparatur abgehoben. Er habe kein Geld von N._____ bekommen (Urk. D1/03/09 S. 9). Sie seien dann zu K._____ nach Hause gefahren. Dort seien sie in der Küche gesessen und hätten etwas zusammen getrunken. Sie hätten über ganz normale Sachen gesprochen. Als das Gespräch auf die Indoor-Anlage gekommen sei, sei er rausgegangen. Auf die Frage, ob auch Thema gewesen sei, dass N._____ K._____ noch Geld schulde, erklärte er, dieses Thema sei immer irgendwie herumgegeistert. Es sei für ihn aber nie klar gewesen, was stimmte. K._____ habe ja Konkurs angemeldet. Er habe vor den Mitarbeitern das Gesicht nicht verlieren wollen und habe deshalb gesagt, dass N._____ seine Finger mit drin habe. Er könne sich vorstellen, dass N._____ seine Finger im Spiel gehabt habe, dies sei aber nur eine Mutmassung. Er habe gehört, dass N._____ in Dro- gen drin sei, ebenfalls das Geld von K._____. Er wisse nicht, ob das stimme (Urk. D1/03/09 S. 22). Er wisse nicht mehr hundertprozentig, ob M._____ bei diesem Gespräch auch dabei gewesen sei. Glaublich sei sie am Anfang dabei gewesen, aber er mutmasse nur, er könne es nicht sagen (Urk. D1/03/09 S. 21). Dann habe K._____ M._____ und ihn gebeten, den Mercedes in AB._____ zu holen, was sie gemacht hätten. M._____ habe ihn in AB._____ ausgeladen. Sie sei mit dem Mercedes nach Hause gefahren, er zu sich nach AR._____. N._____ sei nicht einfach nach AB._____ mitgefahren und dann weiter, weil K._____ mit N._____ unter vier Augen habe reden wollen. Irgendwann sei der Bruder von N._____ ge- kommen und habe gesagt, man habe N._____ umgebracht. Er habe bei K._____ nachgefragt, was gelaufen sei und wo N._____ sein könnte. Er habe ihm gesagt,

- 30 - dass N._____ mit dem Mercedes nach Serbien gefahren sei (Urk. D1/03/09 S. 8). Die Reparatur des BMW hätte um die Fr. 900.– gekostet. Er sei einverstanden gewesen, dass der Vertrag betreffend den BMW auf ihn lau- te, da K._____ mit seiner Firma Konkurs gegangen sei und der BMW in die Kon- kursmasse gefallen wäre, wenn der Vertrag auf ihn gelautet hätte (Urk. D1/03/09 S. 14). Am 28. April 2016 habe ihm K._____ geschrieben, ob er den Fahrzeug- ausweis des BMW habe. Er habe diesen nicht gehabt und habe versucht, N._____ anzurufen. Was er mit seiner Mitteilung "viel Spass" an K._____ gemeint habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass K._____ N._____ etwas antun sollte und es sei ausgeschlossen, dass das einen Zusammenhang mit dem gehabt habe, was später passiert sei (Urk. D1/03/09 S. 19). 2.2.10. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/03/11) Der Beschuldigte schilderte, dass K._____ ihm Ende Mai 2016 erzählt habe, wie er Betrüge mache und zu Geld komme. Er habe das mit dem Verkauf des Last- wagens von AG._____ und mit dem Volvo erzählt. Es sei die Idee aufgekommen, dass er ihm helfen könne, das auch bei O._____ zu machen. Er habe ihm für die Hilfe bei O._____ Fr. 10'000.– geboten. Das sei für ihn ein verlockendes Angebot gewesen, und er habe die Bilder des Lastwagens an diverse Händler geschickt, um Preisangebote zu erhalten. Er sei nach T._____ gefahren, habe vorher noch ein paar Handschuhe und ein Messer gekauft und habe K._____ getroffen. Un- terwegs hätten sie noch M._____ getroffen. K._____ und er seien zur Einstellhalle gegangen und hätten O._____ die Ausweise und vorläufigen Immatrikulationspa- piere gezeigt. Er habe die Nummernschilder an den Lastwagen gemacht. Er sei als Fahrer, O._____ als Beifahrer im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Auf einem Kiesplatz habe O._____ gezeigt, wie man den Lastwa- gen aufkippe und wie es von innen aussehe. K._____ habe gesagt, er solle schnell aus dem Lastwagen gehen, was er getan habe und eine Zigarette rau-

- 31 - chen gegangen sei. Als er fertig gewesen sei, habe K._____ ihn wieder zu sich gerufen und er habe gesehen, dass K._____ O._____ mit Handschellen fesselte. Er habe gefragt, was das solle, das hätten sie so nicht abgemacht. Er habe ge- antwortet, er solle das seine Sache sein lassen, es würde schon gut kommen. Dann seien sie weiter gefahren, K._____ mit O._____ im Lastwagen, er im Ran- ger. Nach einem Halt an der Raststätte AH._____ und einem weiteren Halt auf ei- nem Lidl Parkplatz habe er die Anweisung bekommen, den Anhänger vom Suba- ru an den Ranger umzuhängen. M._____ sei dann weggefahren. Sie seien weiter gefahren. Auf einem grösseren Platz habe K._____ O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Er habe nochmals versucht, mit K._____ zu reden und habe gefragt, was das solle und was mit O._____ passiere. K._____ habe gesagt, er nehme ihn mit nach Hause und schüchtere ihn ein. Dann werde er ihn den Ver- trag unterschreiben lassen, dass er das Geld erhalten habe und ihn nach S._____ zurückbringen. Bei der Polizei würden sie alle dasselbe aussagen, das sei dann schon glaubhaft (Urk. D1/03/10 S. 3). Er sei überfordert gewesen und sei mit dem Lastwagen zur U._____ gefahren, wo er den Lastwagen abgestellt habe und ins Auto zu K._____ gestiegen sei. Sie seien nach R._____ gefahren, wo sie M._____ getroffen hätten. Er habe gemerkt, dass er die Nummernschilder am Lastwagen gelassen habe und sei mit M._____ bis nach T._____ gefahren. Von dort aus sei er mit seinem Auto zurück zur U._____ gefahren, um die Nummern- schilder zu holen. Am Montag sei er mit K._____ nach Deutschland zu AE._____ gefahren, um den Weiterverkauf des Lastwagens zu machen. AE._____ habe ihm gesagt, mit dem Lastwagen stimme etwas nicht, dieser sei gestohlen worden. AE._____ habe ihm ein Mail vorgelesen, in welchem gestanden habe, dass der Besitzer des Lastwagens umgebracht worden sei und er die Polizei anrufen müs- se. K._____ habe M._____ angerufen, dass sie den Vertrag schicken solle, damit sie beweisen könnten, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Es sei ziemlich lange gegangen, bis die Polizei gekommen sei. Er habe K._____ gefragt, was das mit dem E-Mail auf sich habe. Er habe ihm dann erzählt, dass er O._____ mit Klebeband erstickt habe und in den Wald geworfen habe (Urk. D1/03/10 S. 5). Dann habe er gefragt, was mit N._____ passiert sei. Er habe gesagt, dass er auch ihn umgebracht habe (Urk. D1/03/10 S. 6). Er sei geschockt gewesen und

- 32 - habe es erst gar nicht glauben können. K._____ habe am 3. Juni 2016 gesagt, dass man bei der Polizei dasselbe aussagen solle, dass der LKW gekauft und be- zahlt sei. K._____ hätte dann den Part vom Reden übernommen, ihn rausgehal- ten und nicht erwähnt (Urk. D1/03/10 S. 9). Bei O._____ sei die Adresse und Te- lefonnummer von K._____ hinterlegt gewesen, seine Angaben nicht (Urk. D1/03/10 S. 10). Man habe schon darüber gesprochen, was man der Polizei im Falle einer Anzeige von O._____ sagen werde, was ganz genau abgemacht ge- wesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/03/10 S. 10). Es sei nie geplant gewesen, dass es eine Probefahrt geben werde. Er habe gedacht, man würde dorthin ge- hen, den LKW holen und wieder gehen. Am Anfang habe er nicht gewusst, dass M._____ auch mitkomme, darum hätte es ihn gebraucht, um den Ranger oder den LKW zu fahren (Urk. D1/03/10 S. 11). Für ihn sei klar gewesen, dass K._____ mit O._____ abgemacht habe, dass sie den LKW mitnehmen zum Gebrauch und dass man ihn statt gebraucht einfach verkauft hätte. Das wäre dann ein Betrug gewesen, damit hätte er leben können (Urk. D1/03/10 S. 10). Wie K._____ bei P._____ vorgegangen sei, wisse er nicht, er habe ihm nur gesagt, dass er den LKW dort geholt habe, ohne zu bezahlen (Urk. D1/03/10 S. 11). Er habe nicht hin- terfragt, wofür man überhaupt einen Anhänger bauche, er glaube, er habe K._____ nicht gefragt (Urk. D1/03/10 S. 12). Er vermute, dass K._____ M._____ eingeweiht habe, dass es sich um einen Betrug handle (Urk. D1/03/10 S. 13). Als er wieder in den LKW gestiegen sei, habe er die Pistole bei der Mittelkonsole lie- gen gesehen. Er nehme an, K._____ habe diese gebraucht, um O._____ gefügig zu machen und ihm die Handschellen anzulegen (Urk. D1/03/10 S. 13). Er habe keine Fragen gestellt, als er die Pistole gesehen habe, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Telefone immer auf sich getragen habe oder vorübergehend im Auto gelassen habe. Er habe garantiert nie das Telefon mit jemand anderem getauscht. Er wolle nicht, dass andere Leute seine privaten Sachen anschauen (Urk. D1/03/10 S. 15). Er sei bei der Überwältigung von O._____ nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, weshalb K._____ ihn in diesem Punkt zu Unrecht belaste (Urk. D1/03/10 S. 16).

- 33 - Als er nicht mehr habe mitmachen wollen und nicht von der Autobahn gefahren sei, habe K._____ ihn angerufen und habe gesagt, er sei mitgekommen und habe den Lastwagen angeboten, jetzt müsse er einfach mitmachen. Das habe er als Zwang empfunden. Bedroht oder negative Konsequenzen angedroht habe K._____ nicht. Er habe aus früherer Erfahrung gewusst, dass er am Schluss das Arschloch gewesen sei, er wolle darauf aber nicht eingehen, das seien alte Ge- schichten (Urk. D1/03/10 S. 16). Es treffe nicht zu, dass er M._____ am Telefon gesagt habe, wo sie das Telefon deponieren solle, er sei ja erst einmal in S._____ gewesen (Urk. D1/03/10 S. 19). Auf die Frage, was er von der Aussage von K._____ betreffend die serbische Ma- fia halte, erklärte er, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/10 S. 22). Er habe K._____ nicht gefragt, was mit O._____ passiere, da dieser gesagt habe, er solle es seine Sache sein lassen. Er habe nicht gedacht, dass er im Stande sei, jemanden zu töten, sonst hätte er nicht mitgemacht (Urk. D1/03/10 S. 25). In der Zeit vom 4. Juni 2016 bis in AD._____ habe K._____ auf seine Frage, was mit O._____ passiert sei, gesagt, er habe ihn eingeschüchtert und nach S._____ ge- bracht. K._____ und N._____ hätten zu jener Zeit, als K._____ für die Firma AI._____ Konkurs angemeldet habe, eine Auseinandersetzung gehabt wegen Geld, das verschwunden sei. Er wisse nicht, ob es um Bargeld oder um Drogen gegangen sei. Die beiden hätten nicht mehr miteinander gesprochen (Urk. D1/03/10 S. 27). Das sei dann wieder besser geworden, und sie hätten wieder miteinander ge- sprochen (Urk. D1/03/10 S. 28). Bei der Einvernahme von Herrn und Frau E._____/F._____ im Sommer hätten M._____, K._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. K._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von K._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum

- 34 - gewesen seien. Er habe K._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er ha- be gesagt, er und M._____ hätten nichts zu befürchten, die würden nur ihn (K._____) wollen (Urk. D1/03/10 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er N._____ ge- tötet habe. K._____ habe geantwortet, das sei gewesen als M._____ und er den Mercedes holen gegangen seien. Er denke, dass K._____ mit der Drogenge- schichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei O._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia sterben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren können. Wenn er von N._____ gewusst hätte, wäre er bei O._____ gar nicht mitgegangen (Urk. D1/03/10 S. 30). Am 23. Juni 2017 bei der Konfrontation habe ihm K._____ all das gesagt, was auf dem schriftlich abgefassten Anhang zur Einvernahme stehe. Die Klimaanlage sei gelaufen und die Polizistin habe nicht gehört, dass sie miteinander gesprochen hätten. K._____ habe ihm klar gemacht, dass er M._____ nicht belasten dürfe. Er habe erzählt, dass er N._____ getötet habe in der Zeit als er mit M._____ weg- gewesen sei um den Mercedes zu holen. K._____ habe gesagt, M._____ habe geholfen, die Leiche zu verschieben und zu begraben. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW für sich behalten habe, N._____ schulde ihm noch genug Geld. Er habe K._____ gesagt, sie bräuchten den Fahr- zeugausweis, um das Auto weiter zu verkaufen. K._____ habe gesagt, wenn N._____ aus Serbien zurückkomme, werde er den Fahrzeugausweis erhalten. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. K._____ habe gemeint, N._____ sei in Serbien und habe dort wohl keinen Empfang (Urk. D1/03/11 S. 36). Auf die Frage, warum K._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbischen Mafia gegeben habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat. Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45).

- 35 - M._____ habe O._____ in seiner Gegenwart nie gefesselt gesehen. Er habe beim Fesseln nicht geholfen (Urk. D1/03/11 S. 47). 2.2.11. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. D1/03/12) Nach dem Aufladen des Fahrzeugs habe er N._____ gesagt, dass sie noch bei K._____ vorbeigehen würden. Als sie bei K._____ angekommen seien, sei N._____ ein erstes Mal überwältigt worden. Sie seien dann in die Küche gegan- gen und hätten ihn dort wieder entfesselt und hätten mit ihm geredet. Es sei zum Teil etwas lauter geworden, aber es seien nie die Fetzen geflogen. Bei der Über- wältigung sei K._____ herausgekommen und habe N._____ befohlen, die Hände in die Höhe zu halten und habe ihm Handschellen in die Hände gedrückt, welche er N._____ angezogen habe. M._____ habe die Sache mitbekommen. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie bei der Fesselung mitgeholfen habe. K._____ und M._____ hätten N._____ in seiner Abwesenheit, als er den Anhä- nger in AT._____ geholt habe, noch ein zweites Mal gefesselt. K._____ habe ihm erzählt, dass sie beim zweiten Mal dabei gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 8). K._____ habe ihm gesagt, dass er mit N._____ reden wolle. Er habe ihm vorge- schlagen, dass er das Auto von N._____ auflade, P._____ schreibe und dann zu- sammen mit N._____ zu ihm komme (Urk. D1/03/12 S. 10). Er habe von K._____ am Telefon die Instruktionen bekommen. Es stimme nicht, dass er bei der Tötung von N._____ dabei gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass er bei der Serbenge- schichte finanziell mitgemischt habe. Das Einzige, was er mit Serben zu tun ge- habt habe, sei das Verschwindenlassen des Fahrzeugs TATA, welches nach Ser- bien gebracht worden sei. Er habe keine Gelder in Drogenhandel investiert. Er habe gewusst, dass gewisse Sachen laufen mit Drogen mit den Transporten, wel- che ankommen. K._____ habe ihm einmal gesagt, er könne die Paletten nur so günstig verkaufen, weil noch andere Ware mit raufkomme (Urk. D1/03/12 S. 16). Er habe angenommen, dass es um Drogen gehe, K._____ habe ihm das nie be- stätigt (Urk. D1/03/12 S. 17). N._____ habe ihm kein Geld geschuldet (Urk. D1/03/12 S. 17). Er habe N._____ zu K._____ geführt, um K._____ zu helfen, an das Auto ran zu kommen. Er hätte keinen Vorteil daraus gezogen. K._____ sei es

- 36 - nicht um das Fahrzeug gegangen, jedoch um den Inhalt des Fahrzeugs. Er habe vermutet, dass Drogen darin seien (Urk. D1/03/12 S. 18). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche habe sich M._____ nicht beteiligt. Sie habe aber mitbekommen, um was es gegangen sei (Urk. D1/03/12 S. 33). Nachdem er den Anhänger mit dem BMW auf den Platz gefahren habe, sei M._____ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie noch den Mercedes in AB._____ holen müssten. Er habe nicht nachgefragt, wer den Auftrag gegeben habe (Urk. D1/03/12 S. 35). Dass sie zu K._____ fahren würden, habe er N._____ erst gesagt nach dem Geldbezug bei der Post. Er habe nichts dagegen gehabt (Urk. D1/03/12 S. 35). Er habe N._____ gesagt, er wolle für den Transport etwas haben, er sei nicht mehr sicher, ob er Fr. 300.– oder Fr. 400.– gesagt habe (Urk. D1/03/12 S. 36). Entgegen seinen früheren Aussagen treffe es auch zu, dass er bei der Überwälti- gung und Fesselung von O._____ mitgeholfen habe (Urk. D1/03/12 S. 37). Er sei in der Führerkabine gewesen, als K._____ überraschenderweise die Waffe gezo- gen habe und ihm befohlen habe, O._____ die Handschellen anzuziehen. Er ha- be gar nicht gewusst, dass K._____ eine Waffe dabei gehabt habe. Er habe K._____ fragen wollen, warum er den Plan geändert habe. Dieser habe geantwor- tet, er solle einfach tun, was er sage und ihm mit dem Ranger hinterherfahren. M._____ habe sich nicht blicken lassen, weder bei der Einstellhalle noch beim Platz. Sie sei erst wieder dazu gekommen, als er schon überwältigt gewesen sei. Von K._____ habe er am 23. Juni 2017 erfahren, dass sie den Plan gewusst ha- be. Er könne nicht sagen, ob sie gewusst habe, dass O._____ sterben müsse. In seiner Gegenwart habe M._____ O._____ nicht gefesselt gesehen. Soviel es ihm sei, habe er die Waffe an diesem Tag nicht in der Hand gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ O._____ einschüchtern und dann wieder zurück nach Zürich bringen würde (Urk. D1/03/12 S. 39). Er bleibe dabei, dass er Kabel- binder für die Fixierung des Kontrollschilds gekauft habe, Handschuhe weil sie praktisch für die Arbeit gewesen seien und das Messer, weil es ihm gefallen habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht gewusst, dass man vorgehabt habe, O._____

- 37 - zu überwältigen, und es stimme nicht, dass er vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst habe, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/03/12 S. 40). Auf Vorhalt, K._____ habe gesagt, er sei dabei gewesen, als die Serben ihm befohlen hätten, dass er O._____ töten müsse, erklärte der Beschuldigte, das Serben Ma- fia Zeugs gehe ihm immer noch nicht auf. K._____ habe ihm klar dargelegt, dass diese Geschichte bestehen bleiben müsse, es habe Auswirkungen auf das Straf- mass. Für ihn sehe das so aus, dass man mit jedem Mittel versuche, Druck auf ihn auszuüben, dass er bestätige, was er nie gesehen und erfahren habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ M._____ gesagt habe, sie solle das Mobiltelefon von O._____ in S._____ deponieren (Urk. D1/03/12 S. 41). 2.2.12. Polizeiliche Befragung vom 12. März 2018 (Urk. D1/03/14) Der Beschuldigte sagte aus, er habe N._____ gesagt, er werde ihm helfen, die Hanf-Indooranlage, welche bei K._____ gewesen sei, wieder zu beschaffen. N._____ habe ihm gesagt, dass er mit K._____ nicht mehr sprechen wolle. Die beiden seien nicht mehr gut aufeinander zu sprechen gewesen. Er habe gesagt, K._____ sei diese Woche in den Ferien. Sie hätten abgemacht, dass sie zu K._____ fahren würden, um die Anlage zu holen. N._____ habe ihn zudem ge- fragt, ob er jemanden kenne, der seinen BMW flicken könne. K._____ habe zu ihm gesagt, er solle den BMW einfach aufladen und sagen, dass er ihn zu jeman- dem zum Flicken bringe. K._____ habe gesagt, er wolle den BMW. Damit es glaubwürdiger ausgesehen habe, habe er N._____ gesagt, dass er einen Vor- schuss leisten müsse. N._____ habe den entsprechenden Betrag abgehoben (Urk. D1/03/14 S. 3). Es habe das Gerücht im Raum gestanden, dass N._____ K._____ Geld schulde und dass noch Ware in Serbien sein solle, an die K._____ mit Hilfe von N._____ rankomme. Abgemacht gewesen sei, dass es einen Über- raschungseffekt gebe, K._____ zu Hause sei und mit ihm sprechen wolle. Es sei die Rede davon gewesen, dass N._____ an diesem Abend noch Richtung Serbi- en gehe, darum habe er nachher zusammen mit M._____ den Mercedes noch abgeholt (Urk. D1/03/14 S. 6). K._____ habe ihm am folgenden Tag gesagt, eine Vertrauensperson von K._____ sei mit N._____ nach Serbien gegangen. Das

- 38 - Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme. Es wäre ihm nie im Traum in den Sinn gekommen, dass es so ausgehen würde (Urk. D1/03/14 S. 7). Vor dem Eintreffen bei K._____ sei nicht darüber gesprochen worden, dass N._____ gefesselt werde (Urk. D1/03/14 S. 7). Dem Polizisten, welcher am 17. Mai 206 mit ihm telefoniert und ihn danach ge- fragt habe, wann er N._____ das letzte Mal gesehen habe, habe er gesagt, er ha- be ihn das letzte Mal am 27. April 2016 gesehen, als er den BMW bei K._____ abgeladen habe und N._____ von dort noch nach AJ._____ gefahren habe. Das habe er so gesagt, weil K._____ ihm gesagt habe, er solle sagen, dass N._____ nach AJ._____ gegangen sei (Urk. D1/03/14 S. 7). K._____ habe nie von Mafia gesprochen, er habe immer nur gesagt, er habe ei- nen Investor in Serbien. Er wisse nicht, mit was für Leuten er Geschäfte gemacht habe. Er (A._____) habe nicht mit diesen Leuten Geschäfte gemacht, habe kein Geld in irgendwelche zweifelhafte oder illegale Geschäfte von K._____ oder N._____ investiert (Urk. D1/03/14 S. 10). M._____ sei bei dieser Geschichte einfach zu Hause gewesen und habe in der Zeit, in welcher er da gewesen sei, nicht gross mitgeholfen. Bei der Überwältigung von N._____ sei sie nicht dabei gewesen, sei in der Stube gewesen, sei erst dazu gekommen, als sie drinnen gewesen seien mit N._____. Er wisse nicht mehr, was sie dort noch gesagt oder gemacht habe (Urk. D1/03/14 S. 12). Bei der Kollusion habe er mitbekommen, dass sie am iPad in der Stube gesessen sei und alles über die Videokamera mitbekommen habe (Urk. D1/03/14 S. 13). Bei der Bespre- chung sei es um Ware, irgendwelche Drogengeschäfte und Geld gegangen und darum, dass N._____ helfen solle, es wieder zu beschaffen. Er glaube nicht, dass M._____ bei dieser Besprechung dabei gewesen sei (Urk. D1/03/14 S. 13). K._____ habe bei der Überwältigung von N._____ eine Pfefferpistole in der Hand gehalten (Urk. D1/03/14 S. 12).

- 39 - N._____ sei in die Küche gebracht worden, nicht in den Estrich. Es sei darum ge- gangen, dass N._____ sich mit der Ware aus dem Staub gemacht habe. Er habe gesagt, das stimme nicht, er sei erwischt worden. Es sei um einen Geldbetrag von Fr. 20'000.– gestritten worden (Urk. D1/03/14 S. 25). Bevor oder nachdem er den BMW geholt habe, habe er noch mit M._____ die Fahrzeuge Subaru und Ford Ranger geholt, die K._____ in AF._____ verteilt habe, damit N._____ wirklich das Gefühl habe, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/03/14 S. 26). Betreffend G._____ habe K._____ gesagt, er solle ihm nichts erzählen, er würde das schon klären (Urk. D1/03/14 S. 30). 2.2.13. Polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2018 (Urk. D1/03/15) Der Beschuldigte erklärte, er habe bei der Sache mit N._____ mitgemacht, damit K._____ wieder zu seinem Geld komme. Er erneuerte seine Aussage, dass N._____ zu K._____ mitgekommen sei, weil er ihm gesagt habe, dass dort die Hanf-Indooranlage sei und K._____ in den Ferien sei. K._____ habe N._____ zu- sammen mit seinem Auto haben wollen. Es treffe zu, dass er zusammen mit N._____ bei der Poststelle AK._____ Geld als Anzahlung für die Reparatur des Autos abgehoben habe, es seien glaublich Fr. 400.– gewesen. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Er habe N._____ gesagt, sie würden das Auto je- mandem zur Reparatur bringen, daher habe er das Geld bei sich behalten. Es habe sich um den in seiner SMS erwähnten fingierten "P._____" gehandelt. Die SMS an P._____ habe er geschrieben für den Fall, dass N._____ dies hätte se- hen wollen (Urk. D1/03/115 S. 6). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass sie mit N._____ nach dem Anlegen der Handschellen in die Küche gegangen seien. Er habe das Mobiltelefon von N._____ nicht ausgeschaltet und wisse nicht, wer das getan habe (Urk. D1/03/15 S. 8). M._____ sei ab und zu als sie mit ihm diskutiert hätten, auch wieder dazu ge- kommen, mehr oder weniger anständig und laut. Was ihre Handlungen genau gewesen seien, wisse er nicht. Sie habe auch mitgeredet, weil es ja um gemein- sames Geld gegangen sei (Urk. D1/03/15 S. 8 f.). Es sei immer um das Geld und die Drogen gegangen, die verschwunden seien. Sie habe die Diskussion mitbe-

- 40 - kommen und habe sich eingemischt, dass N._____ sie um viel Geld oder Ware betrogen habe und dass man zumindest das Geld wieder haben wolle. Sie habe den gefesselten N._____ gesehen. N._____ habe immer beteuert, dass sie ihn erwischt oder "gefickt" hätten (Urk. D1/03/15 S. 9). Sie habe gesagt, dass er doch belegen solle, dass sie ihn erwischt hätten, dass es doch eine Anzeige geben müsste (Urk. D1/03/15 S. 9). Als der Polizist ihn am 17. Mai 2016 telefonisch kontaktiert habe, habe er gesagt, dass er N._____ nach AJ._____ gefahren habe. Dies habe er auf Anweisung von K._____ so gesagt, der erklärt habe, er werde das Gleiche sagen. Er habe ja nicht von der Überwältigung und den Drogen erzählen können, habe deswegen keine Probleme bekommen wollen (Urk. D1/03/15 S. 10). Er habe von der Tötung von N._____ erst vor der Verhaftung in AD._____ erfah- ren (Urk. D1/03/15 S. 10). Wegen der Mordvorwürfe von G._____ habe er sich eigentlich keine Sorgen ge- macht. K._____ habe ja Geld und Ware von ihm gewollt, da passe es nicht ins Bild, dass man jemanden umbringe. Er sei davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Vertrauensperson nach Serbien gegangen sei und habe immer wieder versucht, N._____ anzurufen (Urk. D1/03/15 S. 12). Er habe nichts gewusst von der Tötung von N._____, als ihm K._____ die Screenshots der Mordvorwürfe von G._____ geschickt habe, das habe er erst kurz vor der Verhaftung in Deutschland erfahren (Urk. D1/03/15 S. 14). Es treffe bezüglich des Versicherungsbetrugs zum Nachteil der AL._____ Versi- cherung nicht zu, dass er den VW Passat angezündet habe (Urk. D1/03/15 S. 20). 2.2.14. Polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2018 (Urk. D1/03/16) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ Geld gestohlen habe und dass er sich mit Drogen aus dem Staub gemacht habe. Er wolle nun das wieder zurück und wolle deswegen mit ihm reden. Er habe K._____ geholfen, dass er wieder zu sei- nem Geld und zu seiner Ware gekommen sei (Urk. D1/03/16 S. 3). Er habe nicht

- 41 - gewusst, um wieviel Geld es gehe und um welche Drogen. K._____ habe immer gesagt, je weniger er wisse, desto besser sei es (Urk. D1/03/16 S. 4). Beim Treffen mit AG._____ und AM._____ beim … in AN._____ habe K._____ gesagt, dass N._____ eine Konventionalstrafe in Serbien eingefahren habe und dass K._____ deshalb sein Geschäft habe aufgeben müssen (Urk. D1/03/16 S. 5). Bei der Kollusion habe K._____ auf seine Frage, warum er N._____ getötet habe, geantwortet, dass N._____ sein Leben zerstört habe, weil er sein Geld ge- nommen habe (Urk. D1/03/16 S. 6). Beim Gespräch in der Küche habe M._____ auch auf N._____ eingeredet. Sie habe eine bestimmende Art gehabt, sei emotional, vorwurfsvoll gewesen. Sie ha- be ihren Senf auch dazu gegeben (Urk. D1/03/16 S. 8). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche sei es laut und ein Durcheinander gewesen. K._____ habe geschrien, dann habe M._____ wieder dazwischen gesprochen. Er habe ver- sucht, zu schlichten (Urk. D1/03/16 S. 9). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ erfahren habe, dass K._____ N._____ und O._____ getötet habe (Urk. D1/03/16 S. 14). Der Betrug zum Nachteil von O._____ sei so geplant gewesen, dass man den Lastwagen von O._____ hole und einfach verkaufe. Er hätte Fr. 10'000.– als Pro- vision für einen Verkauf zu einem guten Preis bekommen. K._____ habe ihm ge- sagt, er habe alles geplant und mit O._____ besprochen. Sie hätten den Lastwa- gen an dem Tag einfach abholen sollen. Dann sei in S._____ plötzlich die Rede gewesen von einer Probefahrt (Urk. D1/03/16 S. 16). Die Handschuhe habe er gekauft, weil er am 3. Juni 2020 keine im Auto gehabt habe. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe und es nützlich ge- wesen sei zum Wegschneiden von Kabelbindern (Urk. D1/03/16 S. 18). Kabelbin- der habe er gekauft für die Befestigung der Nummernschilder (Urk. D1/03/16 S. 19).

- 42 - Als er K._____ gefragt habe, warum M._____ mitkomme, habe er gesagt, sie müsse noch etwas abholen (Urk. D1/03/16 S. 20). So wie K._____ ihm bei der Kollusion gesagt habe, sei M._____ in den Plan eingeweiht gewesen. Bei der Überwältigung und Fesselung sei sie nicht dabei gewesen (Urk. D1/03/16 S. 21). K._____ habe O._____ im Lastwagen überwältigt, indem er eine Pistole unter seiner Mappe hervorgeholt habe, sie auf O._____ gerichtet habe und gesagt habe "Hände hoch". Er habe K._____ gefragt, was dieser Scheiss solle, worauf dieser gesagt habe, er solle einfach machen, was er ihm sage. Dann habe er ihm die Handschellen gegeben und er habe sie O._____ angezogen (Urk. D1/03/16 S. 21). Er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbei- tet habe, den Fehler mit dem TATA gemacht habe und K._____ ihn damit unter Druck gesetzt habe (Urk. D1/03/16 S. 23). Er habe nicht mitbekommen, dass M._____ mit dem Natel nach S._____ gefah- ren sei und habe ihr keine Anweisungen gegeben, wo sie das Natel deponieren müsse (Urk. D1/03/16 S. 24). 2.2.15. Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) A._____ sagte bezüglich N._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit N._____ zu K._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander sprechen würden. Er habe gewusst, dass K._____ von N._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). K._____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, K._____ sei nicht zu Hause. Er habe N._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei K._____ stehe. K._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von N._____ zu- rückerhalten, er wolle mit N._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er K._____ gesagt habe, dass das Auto von N._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit N._____ zu ihm komme. Er habe mit M._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. M._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem N._____ betrogen ha-

- 43 - be. Was sie sonst wusste, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe N._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von K._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe N._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei K._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen, und sie sollten sich auf den Bo- den legen. K._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er N._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe ge- dacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemen- ge gebe. Er habe K._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe, das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis da- von gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heu- lend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch M._____ hinzuge- kommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass K._____ sein Geld und seine Ware wolle. N._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. M._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken. Als die Situation sich entspannt habe, habe er den BMW ge- holt. Nachdem er zurückgekommen sei, habe K._____ M._____ und ihm befoh- len, den Mercedes in AB._____ zu holen. Dies hätten sie getan. Von AB._____ aus sei er nach Hause gefahren, M._____ mit dem Mercedes nach AF._____ (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe K._____ erzählt, dass es gut ge- gangen sei und dass N._____ mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Ser- bien gefahren sei, um die Ware abzuholen. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. K._____ habe gesagt, er solle G._____ sagen, dass sie das Auto von N._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuch- ten. Er habe G._____ angerufen, welcher einen Vertrag habe sehen wollen. K._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschrei- ben könne, dann habe er (A._____) den Vertrag G._____ geschickt. K._____ ha- be M._____ geschickt, den Fahrzeugausweis abzuholen. Später sei G._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen, habe nach dem Verbleib von N._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe N._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). K._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe G._____s Per-

- 44 - sonalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von G._____ gehört und sei da- von ausgegangen, dass N._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe G._____ nicht gesagt, dass N._____ in Serbien sei, da er dann über die ille- galen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da K._____ zu ihm gesagt habe, er solle G._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). A._____ sagte aus, es müsste so gewesen sein, dass der Kaufvertrag betreffend den BMW am nächsten Tag erstellt worden sei, zu einer Zeit, als N._____ schon in Serbien hätte sein müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Originalunter- schrift von N._____ auf dem Vertrag sei, N._____ den Vertrag ohne die vollstän- digen Fahrzeugangaben unterschrieben habe (Urk. D1/06/14 S. 15). Ausserdem hätten die von K._____ erfragten Fahrzeugdaten auch für die Inserate sein kön- nen, die K._____ geschaltet habe (Urk. D1/06/14 S. 16). Die Nachricht an K._____ mit der Anrede "Lieber P._____ …" habe er geschickt, damit er diese N._____ hätte zeigen können, falls dieser etwas hätte sehen wol- len (Urk. D1/06/14 S. 17). Beim Gespräch in der Küche habe meistens K._____ gesprochen, M._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). K._____ habe zu N._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. M._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (A._____) habe ein Stück weit ver- sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). M._____ sei nur kurze Zeit in der Küche gewesen. Sie sei kurz hereingekommen, habe ein paar Fragen gestellt und sei zurück ins Wohnzimmer gegangen (Urk. D1/06/14 S. 23). Er habe bei dieser Angelegenheit mitgemacht, weil er K._____ habe helfen wol- len, zu seinem Geld zu kommen. Er selber hätte nicht davon profitiert (Urk. D1/06/14 S. 24 f.).

- 45 - Er habe sich vorstellen können, dass N._____ eins aufs Maul bekomme und habe mitgemacht, damit K._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe K._____ gesagt, N._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Er wisse nicht, ob N._____ den Schlüssel des Mercedes freiwillig gegeben habe, denn er sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/06/14 S. 33). K._____ habe gesagt, man hole den Mercedes, damit N._____ wieder mobil sei (Urk. D1/06/14 S. 33). Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes verkauft habe. K._____ habe an jenem Abend nur N._____ und den BMW gewollt. Dass M._____ beim Vergraben der Leiche geholfen habe, habe er erst bei der mündlichen Kollusion von K._____ erfahren. M._____ habe ihm in dieser Kollusi- on gesagt, sie habe helfen müssen, es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er sie dazu gezwungen habe (Urk. D1/06/14 S. 35). Auf Vorhalt, dass ihm K._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit G._____ geschickt habe, in welcher G._____ ihm vorwerfe, dass er N._____ ermordet habe, erklärte A._____, es könne sein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, was das solle. Er habe K._____ nicht zugetraut, dass er fä- hig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit K._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von G._____ habe er K._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber K._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu K._____ abgebrochen. Als G._____ wieder bei ihm (A._____) gewesen sei, habe K._____ die Polizei gerufen. Auch die erfah- renen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht ge- dacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, N._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, G._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, N._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43).

- 46 - Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn K._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und N._____ nach AJ._____ gefah- ren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von K._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte A._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen seien zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als Ne- benrolle dastehe, im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müssen, besser dastehe vor seinen Mitgefangenen und nicht grundlos jemanden umgebracht ha- be (Urk. D1/06/14 S. 48). 2.2.16. Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) A._____ verwies in dieser Einvernahme betreffend das Delikt zum Nachteil von O._____ sel. vorab auf seine Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/06/18 S. 31 ff.). Dann bestritt er die Darstellung von K._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von N._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf O._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der B._____, Liefer- wagen TATA, verwies A._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stel- lungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Lea- singvertrag aussteigen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und K._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versicherungs- betrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– K._____ übergeben, der das Fahr- zeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). K._____ bestätigte die Darstellung von A._____ und sagte aus, er habe das Auto an AO._____ überge- ben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von A._____ be- kommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 47 - 2.2.17. Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. D1/03/17) Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er nie gewusst, nie damit gerechnet und nicht in Kauf genommen habe, dass O._____ sterben werde (Urk. D1/03/17 S. 10). Er habe nicht gewusst, dass der Anhänger für den Weitertransport von O._____ sei und habe nichts vom Natel-Tausch von K._____ und M._____ mitbe- kommen. Die Fr. 10'000.– seien für das Mitwirken an einem Betrug gewesen (Urk. D1/03/17 S. 10). Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung sagte er aus, er habe nicht sein Einverständnis dazu gegeben, dass sein Name für den Vertrag verwendet werde und wisse nicht, ob K._____ den Vertrag gegenüber Herrn AE._____ vorgewiesen habe (Urk. D1/03/17 S. 14). Betreffend den Anklagevorwurf zum Nachteil von N._____ bestritt der Beschuldig- te, dass N._____ ihm die Fr. 400.– übergeben habe (Urk. D1/03/17 S. 21). Es treffe nicht zu, dass K._____ ihn am 28. April 2016, eventualiter am 30. April 2016, orientiert habe, dass er N._____ getötet habe (Urk. D1/03/17 S. 22). Er sei nie davon ausgegangen, dass K._____ N._____ töten würde, das hätte ja auch keinen Sinn ergeben, weil er ja noch Geld oder Ware von ihm gewollt habe. Das Schlimmste, was er sich vorgestellt habe, sei, dass N._____ eventuell einen Schlag bekomme (Urk. D1/03/17 S. 22). Bezüglich Dossier 2 ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Urkundenfäl- schung und der vorinstanzliche Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der Aussagen zu verzichten ist. Bezüglich Dossier 4 ist der Schuldspruch betreffend Irreführung der Rechtspflege und versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist der Schuld- spruch betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschuldigte machte geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug in Serbien verkauft worden sei (Urk. D1/03/17 S. 26).

- 48 - Bezüglich Dossier 5 ist der Schuldspruch der Gehilfenschaft zu versuchtem Be- trug angefochten. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/03/17 S. 28). 2.2.18. Aussagen vor Vorinstanz am 9. September 2019 (Prot. I S. 170 ff.) Der Beschuldigte sagte aus, wenn man wie sie Scheisse gemacht habe, sollte man nachher dazu stehen. Es beschäftige ihn, dass die Angehörigen, die Fami- lien O._____ und N._____, immer mit dieser Mafiageschichte konfrontiert seien, obwohl dies weltfremd sei (Prot. I S. 173). Betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. sagte der Beschuldigte aus, er sei von K._____ kontaktiert worden. Dieser habe ihm gesagt, er habe offene Pendenzen mit N._____. Ob er nicht schauen könne, dass N._____ zu ihm (K._____) komme. K._____ habe die Idee mit der Hanf-Indooranlage gehabt. Als N._____ sich bei ihm (A._____) gemeldet habe und ihn gefragt habe, ob er den defekten BMW reparieren könne und er dies K._____ erzählt habe, habe dieser erklärt, er solle das Auto von N._____ aufladen und irgendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe (Prot. I S. 175). Er habe nicht im Detail gewusst, worum es bei den Differenzen zwischen N._____ und K._____ gegan- gen sei. K._____ habe ihn einmal angerufen und gesagt, er sei in Luzern mit N._____ wegen Material oder Ware, welche verschwunden sei. Wenn er sich bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht melde, solle er die Polizei anrufen, er habe zu Hause alles hinterlegt. Dann habe K._____ sich gemeldet und die Sache sei vor- bei gewesen (Prot. I S. 176). Er habe bei K._____ nachgefragt, um was es bei diesem Streit mit N._____ gehe. K._____ habe gesagt, er solle dies seine Sorge sein lassen, er wolle ihn nicht in die Sache hineinziehen (Prot. I S. 176). Ihm sei bekannt gewesen, dass K._____ und N._____ eine Auseinandersetzung gehabt hätten. K._____ habe, als er die Angestellten im Zusammenhang mit der Kon- kurseröffnung eingeladen habe, gesagt, dass N._____ in Serbien "Scheissdreck" gebaut habe und die Firma AI._____ GmbH deshalb Konkurs eröffne. N._____ sei der Sündenbock gewesen und habe dies auch mitbekommen (Prot. I S. 177). Er habe gewusst, dass K._____ gegenüber N._____ eine Forderung gehabt ha- be, aber er habe nicht gewusst, in welcher Höhe (Prot. I S. 178). Er habe K._____

- 49 - im Hinblick auf das Treffen gefragt, ob er Pfefferspray habe, da N._____ rund 1,9 Meter gross, breit und kräftig gewesen sei und dies eine Lösung gewesen wäre, wenn N._____ aggressiv geworden wäre (Prot. I S. 178/179). K._____ habe sie beide überrascht, indem er auf sie zugekommen sei und "Hände hoch" gesagt habe und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (Prot. I S. 184). Sie seien beide auf dem Boden gelegen. K._____ habe ihm danach die Handschellen gegeben, welche er N._____ angelegt habe (Prot. I S. 180). Er sei überrascht gewesen, dass man N._____ gefesselt habe. Es sei nicht um legale Geschäfte gegangen, deshalb habe er gedacht, dass keiner zur Polizei rennen werde (Prot. I S. 185). Er habe bezüglich möglicher Gewaltanwendung gegenüber N._____ ma- ximal mit Pfefferspray gerechnet (Prot. I S. 181). Mit seiner Mitteilung, dass er K._____ viel Spass wünsche, habe er gemeint, dass er das überhaupt noch be- komme, denn N._____ habe alles in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei gelinkt worden (Prot. I S. 181). K._____ habe unbedingt den BMW von N._____ gewollt. Er habe K._____ einen Gefallen machen wollen, damit er zum Geld komme. Selber habe er keinen Vorteil daraus gezogen. Die Fr. 400.–, welche N._____ an der Poststelle AK._____ bezogen habe, habe er nicht erhalten (Prot. I S. 184). N._____ sei in die Küche geführt worden, wo die Diskussion um die Ware begonnen habe. N._____ habe immer geantwortet, er sei "gefickt" worden, die Ware sei weg. M._____ sei einmal oder zweimal kurz dabei gewesen und habe auch gesagt, dass sie das Geld zurück möchten, er solle sagen, wo das Geld sei. Sie habe sehr wenig mitdiskutiert (Prot. I S. 186). M._____ habe sich ansonsten mehrheitlich ins Wohnzimmer zurückgezogen (Prot. I S. 187). K._____ habe ihm und M._____ gesagt, sie sollten in AB._____ den Mercedes holen, da N._____ am Abend noch mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Serbien gehen würde. Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes behal- ten wollte (Prot. I S. 188). Am nächsten Tag habe K._____ ihm gesagt, dass er nach Serbien gegangen sei (Prot. I S. 193). K._____ habe ihm vor der Verhaftung in AD._____ erzählt, dass er O._____ und N._____ umgebracht habe (Prot. I S. 192). Er sei am 6. Juni 2016 bei der Verhaf-

- 50 - tung in Deutschland von der Tötung von N._____ informiert worden (Prot. I S. 205). Es treffe zu, dass er G._____ bewusst wahrheitswidrig gesagt habe, dass er N._____ den BMW abgekauft habe, er jedoch den Fahrzeugausweis benötige (Prot. I S. 206). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ einen Vertrag erstellt habe. Er habe K._____ auf dessen Anfrage lediglich die Daten über das Fahrzeug geschickt. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ diese Angaben auf die Onli- neplattform hochladen würde. Er habe der Erstellung des Kaufvertrages auf sei- nen Namen als Käufer nie zugestimmt und habe nicht gewusst, dass K._____ die Unterschrift von N._____ gefälscht habe (Prot. I S. 208). Er habe angenommen, dass N._____ den Vertrag unter Umständen noch unterschrieben habe (Prot. I S. 211). Das sei zu der Zeit gewesen, als K._____ seine Firma habe Konkurs gehen lassen und ihm gesagt habe, dass er seinen Namen eingetragen habe, damit das Auto nicht in die Konkursmasse falle (Prot. I S. 211). K._____ habe ihm ziemlich vorgegeben, was er G._____ sagen sollte und habe gesagt, G._____ sei gefährlich, er solle bei ihm vorsichtig sein (Prot. I S. 193). Ein Standard-Spruch von K._____ sei gewesen, je weniger er wisse, desto besser sei es. Am Anfang habe er auch nicht wissen dürfen, für wie viel er seine Paletten einkaufte und verkaufte. Als M._____ ihm einmal Abrechnungen habe zukommen lassen, habe er von K._____ einen ziemlichen Zusammenschiss bekommen, dass ihn das nichts angehe und es sein Geschäft sei (Prot. I S. 195). Als G._____ N._____ gesucht habe, sei er davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Ver- trauensperson in Serbien sei und die Ware suche. Er habe nicht in Betracht ge- zogen, dass N._____ tot sein könnte (Prot. I S. 196). G._____ habe ihm ein biss- chen Eindruck gemacht, deshalb habe er auch eine Überwachungskamera auf- gehängt. Zudem seien bei ihm ums Haus immer Sachen gestohlen worden (Prot. I S. 198). Er habe später versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. Er sei in der Annahme gewesen, dass er in Serbien sei. Er habe drei Mal innert drei Tagen versucht, N._____ zu erreichen. Danach hätten sie auch von G._____ nichts mehr gehört,

- 51 - deshalb sei er davon ausgegangen, dass N._____ sich wieder gemeldet habe und aufgetaucht sei (Prot. I S. 201 f.). Betreffend Dossier 4 ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Zusammenfassung der Aussagen erübrigt. Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht gross darin involviert gewesen. Er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnun- gen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe einmal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht im- mer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Den einzigen Fehler, den er ge- macht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufgenommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Au- to sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____- geschäft sein müsste, das Auto einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon gewusst (Prot. I S. 232). K._____ habe ihm über die AI._____ GmbH die Rechnungen für die Reparaturen auf das Postkonto bezahlt (Prot. I S. 233). Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte aus, K._____ habe schät- zungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane einen Last- wagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ an- gewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezahlen. Er habe das Fahrzeug einfach auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Seine Funktion wäre gewesen, den Lastwagen weiterzuverkaufen, da

- 52 - K._____ mit seinem Namen überall nicht so gut dagestanden sei. Er hätte den Lastwagen überführen sollen. Es sei für ihn bis heute unklar, weshalb M._____ mitgekommen sei. Er habe erst auf der Fahrt nach S._____ erfahren, dass sie dabei sein werde (Prot. I S. 237). K._____ habe nicht gesagt, dass M._____ mit- komme und was ihre Funktion sei (Prot. I S. 237). Er wisse nicht, was K._____ M._____ erzählt habe (Prot. I S. 238). Auf der Fahrt zu O._____ sei für ihn klar gewesen, dass der Beschuldigte im Gespräch mit O._____ vom Vortag die Sache geregelt habe und den Lastwagen erhalten würde. Er habe nicht mit Gewaltan- wendung gerechnet. Auf Vorhalt, dass er vom Fall N._____ gewusst habe, dass K._____ zu Gewaltanwendung mit Fesselung des Opfers fähig sei, erklärte er, N._____ sei ein Kollege gewesen, O._____ eine Person, die er nicht gekannt ha- be (Prot. I S. 240). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe auch einmal ein Papier von K._____ gesehen, gemäss welchem das Fahr- zeug gekauft, bzw. eine Anzahlung geleistet worden sei. Das Papier sei nicht mehr aufgetaucht. Er habe das Gefühl, das sei eine Finte gegenüber ihm gewe- sen (Prot. I S. 242). Als O._____ auf die Probefahrt mitgekommen sei, habe er gedacht, sie würden zurück zur Halle gehen und den Lastwagen übergeben. Plötzlich sei dann der ganze Vorfall mit der Überwältigung passiert (Prot. I S. 243). K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er ei- nen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er habe diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Handschuhe habe er gekauft, weil man die Finger- spitzen habe zurückklappen können. Er habe keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm gefallen, und er sei ohne seinen Sohn un- terwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246).

- 53 - Er habe nicht hinterfragt, weshalb ein Anhänger am Ford Ranger gewesen sei und wieso der mitmusste (Prot. I S. 248). K._____ habe ab und zu einen Anhä- nger dabei gehabt. K._____ habe die provisorische Immatrikulation ihm und O._____ in S._____ ge- zeigt. Er habe bis zum Treffen an der Haltestelle AH._____ nicht gewusst, dass M._____ ihnen gefolgt sei. Er habe nicht hinterfragt, wo sie sei und was sie ma- che (Prot. I S. 250/251). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funkti- oniere, habe K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen, habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er sei angewiesen worden, mit dem Ford Ranger hinter dem Lastwagen herzufah- ren, sie würden dann nachher noch einmal anhalten und dort würde er ihm das Ganze erklären (Prot. I S. 255). Er könne nicht mehr sagen, was auf dem Rast- platz AH._____ besprochen worden sei. Er sei mit der Situation nicht zurechtge- kommen. Wenn man etwas gefragt habe, habe K._____ gesagt, man solle dies seine Sache sein lassen, es komme schon gut (Prot. I S. 255). Er sei dann nach AP._____ nachgefahren und habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr mitma- chen wolle. Er sei an dieser Autobahnausfahrt vorbeigefahren. Da habe K._____ ihn angerufen und gesagt, er wisse schon, dass er den Lastwagen verkauft habe, er werde dann ihm die Schuld geben und sagen, dass es auf seinem Mist ge- wachsen sei. Er solle endlich wieder zurückkommen. Auf diesen Druck hin sei er zurückgegangen (Prot. I S. 256). Er habe mehrfach gesagt, dass er nicht mehr

- 54 - mitmachen wolle. Als K._____ O._____ habe in den Anhänger umladen wollen, habe er gesagt, er könne ins Auto kommen, gehöre sicher nicht auf den Anhä- nger. K._____ habe darauf bestanden, dass er in den Anhänger komme und er habe nichts mehr zu melden gehabt (Prot. I S. 257). Er könne nicht sagen, was K._____ und M._____ untereinander absprachen. Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass M._____ mit den Kindern habe nach Hau- se gehen wollen. Sie habe nicht mit ihm telefoniert, als sie in S._____ gewesen sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von M._____ und K._____ seien nicht zutreffend (Prot. I S. 258 f.). Am Anfang habe er während 18 Monaten auf Anraten seines Anwaltes keine Aussagen gemacht. Als von verschiedenen Seiten Belastungen gekommen seien mit Sachen, die er nicht getan habe und er in den Konfrontationseinvernahmen noch Sachen habe in Erfahrung bringen können, habe er Aussagen machen wol- len und habe den Anwalt gewechselt (Prot. I S. 261). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, dass er den Vertrag unterschreibe und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaf- tung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er habe sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe gedacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt, als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265).

- 55 - Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267). Bei anderen Delikten wie gegenüber P._____ und AG._____ sei K._____ mit sei- ner Darstellung auch durchgekommen, da habe er gedacht, das werde auch bei O._____ gelingen (Prot. I S. 271). Er sei davon ausgegangen, dass N._____ in Serbien sei und dass K._____ O._____ nach S._____ zurückbringen werde (Prot. I S. 272). Er sei von K._____ angewiesen worden, die Fahrzeugdaten im Ausweis an M._____ zu senden. Er habe nicht damit gerechnet, dass M._____ seine Unterschrift fälsche (Prot. I S. 278). K._____ habe ihm gestanden, dass er zwei Menschen umgebracht habe, und AE._____ habe gesagt, dass die Polizei unterwegs sei. Da sei ihm das Pa- pier und solches Zeugs egal gewesen, es habe bei ihm abgeschaltet (Prot. I S. 279). Er habe sich nichts dabei gedacht, wofür sie diese Daten brauche, als er auf Anweisung von K._____ Fotos des Fahrzeugausweises an M._____ geschickt habe (Prot. I S. 281). 2.2.19. Berufungsverhandlung In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Sache die Aussage ver- weigert (Prot. II S. 119 f.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten 2.3.1. Aussagen von K._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) K._____ sagte aus, er habe A._____ gefragt, ob er den Lastwagen von O._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Auf der Probefahrt habe er O._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert, auf das Bett zu gehen. Er habe A._____ den Auftrag gegeben, O._____ die Handschellen anzuziehen. A._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später

- 56 - alles erklären, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). A._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm gesagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit A._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). A._____ sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). A._____ habe erst bei der Verhaftung in AD._____ erfahren, was mit O._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21).

b) Schriftliches Geständnis von K._____ betreffend Tötung von N._____ sel./untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Nachdem N._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Aus- weises offen gewesen. Er habe A._____ gesagt, er habe den Vertrag mit N._____ noch gemacht und, dass N._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit A._____ keine Fragen stelle, da er nicht ge- wusst habe, das N._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). Der Beschuldigte K._____ erklärte nach der Schilderung der Tötung unter Bedro- hung durch die Serben und in deren Anwesenheit, A._____ und M._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. A._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass N._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) K._____ sagte aus, A._____ habe nichts mit der Tötung von N._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24).

- 57 -

d) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte K._____ sagte aus, A._____ sei am 3. Juni 2016 nach S._____ gekommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch M._____ habe nichts gewusst. Sie sei einfach mit- gekommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an A._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von O._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er A._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass A._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. A._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15 f.). A._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von sei- nem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19).

e) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) K._____ sagte aus, A._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von N._____ nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2).

f) Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1/02/15) Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, K._____ habe ihm erzählt, M._____ sei bei der Überwältigung von N._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstunken und erlo- gen. A._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". A._____ wolle nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. A._____ ver- suche alles auf M._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Auf die Frage, wann er A._____ gesagt habe, dass er N._____ getötet ha-

- 58 - be, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er A._____ gesagt habe, dass er O._____ getötet ha- be (Urk. D1/02/15 S. 27). A._____ habe schon vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass A._____ für seine Hilfe im Fall O._____ Fr. 10'000.– erhalten hätte. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). M._____ habe nicht gewusst, was sie mit O._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei O._____ ein- geweiht gewesen sei, wie A._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten.

g) Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) K._____ erklärte, er habe in einer früheren Einvernahme eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass N._____ mit den Serben gekommen sei, das habe er gemacht, um A._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). N._____ sei von ihm und A._____ in AF._____ beim Haus überwältigt worden. Beim Gespräch mit N._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die erste Ladung gestohlen habe. N._____ habe dann gehen wollen, habe nicht diskutieren wollen. Er (Beschuldig- ter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass N._____ sie gesehen habe. Er habe N._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als N._____ habe dreinschla- gen wollen, hätten A._____ und er N._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbindern hinten auf den Rücken gefesselt. A._____ und er hätten den gefesselten N._____ auf den Estrich gebracht. Es stimme nicht, dass er A._____ kurz nach der Tötung von N._____ von der Tö- tung informiert habe, vielmehr sei A._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse A._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze

- 59 - hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). A._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit N._____ finanziell auch beteiligt gewe- sen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass N._____ getö- tet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. A._____ sei mit einem festen Be- trag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall O._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den laufen- den Geldtransaktionen mit den Serben. A._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, die Sa- che mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Be- schuldigte, A._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wisse, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum ge- gangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ habe sich an der Tötung von N._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was A._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut unsauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze küm- mern. A._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe A._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von O._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach AQ._____ gefahren. A._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie aha oder mhmh (Urk. D1/02/16 S. 16). A._____ habe gewusst, dass O._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er O._____ töten müsse. A._____ sei dabei gewe- sen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16).

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h) Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte K._____ wurde in dieser Einvernahme darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass A._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen AR._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe liegen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt K._____ daran fest, dass A._____ anwesend gewesen sei, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2). A._____ habe gewusst, dass er N._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und das- jenige von A._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21).

i) Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk D1/02/18) K._____ führte aus, dass er zusammen mit N._____ mehrere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen habe und A._____ sich gelegentlich auch daran betei- ligt habe. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwagen sei ein Fach eingeschweisst gewe- sen. Er habe A._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweis- sen.

k) Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) K._____ sagte aus, er habe im Gespräch mit N._____ erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe N._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum gegangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Paketen gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch A._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe N._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). A._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen

- 61 - war, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldigter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. A._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekom- men. Er habe das Geld von N._____ in bar bekommen und A._____ in bar wei- tergegeben.

l) Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AB._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, N._____ festzuhalten, erklärte K._____, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und A._____ N._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an A._____ weitergeleitet. A._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26).

m) Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22) Auf Vorhalt der Mitteilungen von G._____ mit drohendem Inhalt räumte K._____ ein, dass er A._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wol- len (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). A._____ sei anwesend gewesen, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aussage aufgrund der Antennenstandorte von A._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismittel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18).

n) Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte K._____ betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ aus, er bestätige ganz klar nicht, dass A._____ und M._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9

- 62 - f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem A._____ und M._____ mit der Tötung von O._____ sel. gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10).

o) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von O._____ sel.. M._____ und A._____ verweigerten die Aussage. K._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole her- vorgenommen, habe zu O._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe A._____ befohlen, O._____ die Hände zu fesseln. A._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er M._____ das Handy von O._____ und sein Handy gegeben und ihr Handy ge- nommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe gesagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht gewusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in S._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie A._____ angerufen. A._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponieren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in R._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). K._____ sagte aus, A._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommissi- on Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). A._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe A._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit O._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe A._____ nicht gesagt, dass die Person ge- tötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern. A._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). A._____ habe in AD._____ vor der Verhaftung erst- mals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von N._____ habe er A._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeugentwendung verlangen und der Besitzer ihnen übergeben werden müs- se (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe A._____ gesagt, die Serben würden O._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe A._____ keine de-

- 63 - taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe A._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von O._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von AG._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es A._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (K._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). A._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AA._____ helfen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er A._____ gesagt, er solle ihm vertrauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Er habe auf dem Parkplatz in AS._____ A._____ aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von O._____ in den Anhänger habe A._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe A._____ und M._____ nach der Tötung von O._____ in den kommenden Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. A._____ habe nicht gefragt, wie es mit O._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35).

p) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) K._____ sagte aus, zwischen ihm und A._____ sei abgemacht worden, dass A._____ N._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. N._____ habe Drogen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Dro- gen sind. Eine Tötung von N._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei im-

- 64 - mer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wären sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). A._____ habe ihn ge- fragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle N._____ sa- gen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (K._____) habe den Auftrag gehabt, N._____ festzuhalten, bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17 S. 15). Er glaube, M._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit N._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von A._____ und N._____ in AF._____ sei er aus einem Versteck hervorgekommen und habe N._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. A._____ habe N._____ durchsucht und ei- ne kleine silbrige Waffe auf N._____ gefunden. Er habe A._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und N._____ damit zu fesseln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. M._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er A._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt, um N._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffenge- walt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, verweigerte K._____ die Aussage, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34).

q) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Auf die Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ erfahren habe, bzw. ob A._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte K._____ die Aus- sage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13).

- 65 - In AD._____ seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuni- ziert. Sie hätten abgemacht, dass A._____ schweige und er (K._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ habe er auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe A._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe und ha- be ihn gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. A._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Kabelbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb A._____ die weiteren Sachen gekauft habe, sagte K._____, es sei klar gewesen, dass sie O._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er A._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Tref- fen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet würden (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni 2016 mit A._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). A._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er (K._____) habe gewusst, dass O._____ am Ende des Tages sterben müsse, A._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch M._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob M._____ auf sein Telefon oder dasjenige von A._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von O._____ in S._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. A._____ ha- be bei ihm Rückfragen gestellt und er sei etwas wütend gewesen und habe ge- sagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe A._____ die Waffe gegeben und dieser sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). Betreffend den Betrug zum Nachteil der AL._____ Versicherung, VW Passat, sag- te K._____ aus, A._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei ge-

- 66 - wesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff A._____ dies gemacht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.).

r) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) Er wisse nicht mehr, wann A._____ erfahren habe, dass O._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in AQ._____, aber sicher nicht erst in AD._____ (Urk. D1/06/19 S. 4b f.).

s) Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Von seiner Seite und von der Seite von A._____ sei nicht geplant gewesen, Ge- walt anzuwenden, um N._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, N._____ zu töten (Prot. I S. 42). Zur Frage, ob A._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfah- ren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, A._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ sel. sagte K._____ aus, er habe A._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei P._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er O._____ das erste Mal aufgesucht habe, gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er A._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89), ob er ihm gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Er habe M._____ und A._____ nie gesagt, was mit O._____ passieren soll. Sie hätten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Er habe gegenüber M._____ und A._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwun- gen worden sei, O._____ zu töten (Prot. I S. 134). 2.3.2. Aussagen M._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/05/03) M._____ sagte betreffend das Handy von O._____ sel. aus, sie sei nach S._____ gefahren und habe das Handy dort an einem Feldrand deponiert (Urk. D1/05/03 S. 2). Weil sie nicht gewusst habe, wo sie es deponieren solle und K._____ nicht

- 67 - erreicht habe, habe sie A._____ angerufen, der ihr gesagt habe, an welcher Strasse sie es deponieren solle (Urk. D1/05/03 S. 6). K._____ habe ihr sein Fir- menhandy mitgegeben und gesagt, sie solle ihn damit anrufen, wenn sie fertig sei. Ihr eigenes Natel habe er genommen (Urk. D1/05/03 S. 7).

b) Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/05/04) Bei dieser Einvernahme handelt es sich um das Protokoll der Suchfahrt. Die Be- schuldigte bezeichnete dabei unter anderem den Ort, an welchem sie das Handy von O._____ sel. deponiert hatte. Dieses wurde denn auch gefunden. Die Be- schuldigte erklärte, sie habe mit A._____ telefoniert, der ihr gesagt habe, wo sie das Handy wegwerfen solle (Urk. D1/05/04 S. 3).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 15. März 2018 (Urk. D1/05/15) In S._____ angekommen habe sie angerufen und gefragt, wo sie das Telefon de- ponieren solle. Beide seien irgendwie dran gewesen und ihr sei erklärt worden, wo sie es deponieren solle (Urk. D1/05/15 S. 3).

d) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) M._____ sagte bezüglich der Delikte zum Nachteil von O._____ sel. aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon übergeben habe, da er in dieser Zeit den Anhänger an ihr Auto gehängt habe (Urk. D1/06/18 S. 26). Als sie in S._____ gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo sie hin müsse und habe ver- sucht, anzurufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____ gesprochen ha- be oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weiterleitete. Es sei ihr erklärt worden, wo die Einstellhalle sei. Den genauen Ort, wo sie das Telefon deponiert habe, habe sie selber ausgesucht.

e) Einvernahme vor Vorinstanz vom 10. September 2019 M._____ sagte aus, sie habe unterwegs K._____ angerufen, um sich zu erkundi- gen, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, und ihn zuerst nicht erreicht. Schliesslich habe sie A._____ dran gehabt, K._____ sei auch dabei gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob O._____ nach S._____

- 68 - zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). Das Mobiltelefon sei in einem Plastikbeutel ge- wesen. Sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltele- fon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die Reparaturen, für welche A._____ die Rechnungen neu geschrieben habe, seien auch wirklich gemacht worden (Prot. I S. 389). Sie habe erst im Nachhinein von K._____ erfahren, dass das Fahrzeug angezündet worden sei (Prot. I S. 390).

3. Würdigung der Aussagen 3.1. Aussagen der Mitbeschuldigten

a) An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die Aussagen der Mitbeschul- digten zulasten des Beschuldigten A._____ nur soweit verwertbar sind, als sie un- ter Wahrung seiner Teilnahmerechte erfolgten. Die Aussagen der Mitbeschuldig- ten in weiteren Einvernahmen dürfen nur zugunsten des Beschuldigten herange- zogen werden, insbesondere, um belastende Aussagen in den Konfrontationsein- vernahmen und in der Befragung vor Vorinstanz zu würdigen.

b) M._____ äusserte sich in ihren Einvernahmen nur vereinzelt über die Tatbe- teiligung und das Wissen von A._____. In der Konfrontationseinvernahme vom

28. Juni 2018 sagte sie aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon von O._____ übergeben habe. In der Befragung vor Vorinstanz über ein Jahr später sagte sie aus, sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die diesbe- zügliche Abschwächung ihrer Aussage lässt sich ohne weiteres mit verblassender Erinnerung erklären und stellt keinen Widerspruch in den Aussagen dar, welcher an deren Glaubhaftigkeit zweifeln liesse. Es kann daher auf die Aussage von M._____ abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A._____ nicht mitbekommen hat, dass K._____ M._____ das Handy von O._____ sel. übergeben hat. M._____ sagte zudem über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass sie in S._____ angekommen nicht gewusst habe, wo sie das Handy deponieren solle und K._____ angerufen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____

- 69 - gesprochen habe oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weitergeleitet habe und ihr erklärt habe, wo die Einstellhalle sei. In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie habe A._____ am Telefon gehabt, da sie K._____ nicht erreicht habe, K._____ sei auch dabei gewesen. M._____ hat somit in allen Einvernahmen konstant ausgesagt, mit A._____ am Telefon gesprochen zu haben betreffend den Ort, wo sie das Handy deponieren sollte. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen von K._____ überein, der in diesem Punkt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 aussagte, betreffend die Deponierung des Handys von O._____ nicht am Telefon mit M._____ gespro- chen zu haben, da er gerade am Umladen von O._____ vom Lastwagen in den Anhänger gewesen sei und A._____ gesagt habe, er habe keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Bereits zuvor hatte K._____ in der Konfron- tationseinvernahme vom 29. November 2016 ausgesagt, M._____ habe A._____ angerufen, der ihr grob gesagt habe, wo sie das Handy von O._____ deponieren solle (Urk. D1/06/01 S. 10). Diese Konfrontationseinvernahme erfolgte vor dem Sinneswandel von K._____ betreffend Belastung von A._____ zu einem Zeit- punkt, als er sich an die Abmachung hielt, M._____ und A._____ nicht zu belas- ten (vgl. dazu nachfolgend lit. c). Seine Aussagen stützen in diesem Punkt dieje- nigen von M._____ und erscheinen als glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der konstanten Darstellung von M._____. Eine Falschaussage in diesem Punkt würde weder für sie noch für K._____ einen Vorteil bringen. Ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung von A._____ könnte darin erblickt werden, dass die sie belastenden Aussagen von A._____ zu ihrer erneuten Verhaftung führten. Indes- sen sind ihren Aussagen weder betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. noch diejenigen zum Nachteil von O._____ sel. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung von A._____ zu entnehmen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen von M._____ spricht auch der Umstand, dass sie sich im Verlaufe der Unter- suchung selber belastete, auch in Punkten, in denen K._____ zu ihren Gunsten Schutzbehauptungen aufstellte, um sie weitestgehend zu entlasten. Sie bestätigte auch nicht unbesehen die Serbenmafia-Darstellung von K._____, obwohl diese nicht nur K._____, sondern letztlich auch sie entlastet hätte. Hinzukommt, dass die eigenen Aussagen von A._____ zu diesem Thema nicht gleichbleibend sind.

- 70 - In der Befragung durch die Vorinstanz verneinte er, mit M._____ telefoniert zu haben, als sie in S._____ war und antwortete auf die Frage, ob er daneben ge- standen habe, als sie mit K._____ telefoniert habe oder dies mitbekommen habe, "Offiziell bekam ich nichts mit". Auf Nachfragen, was er mit "offiziell" meine, war er nicht in der Lage, dies zu erklären und antwortete, das sei das falsche Wort, er finde gerade nicht das richtige. Er könne nicht sagen, dass er (K._____) ihr ge- sagt habe, wo sie es deponieren solle. Er sei nicht die ganze Zeit gerade direkt in der Nähe von K._____ gestanden, aber schon in seinem Sichtfeld und hätte es unter Umständen mitbekommen, wenn er (K._____) telefoniert hätte. Er wisse nicht, könne nicht bestätigen, dass K._____ einmal telefoniert habe, nachdem M._____ gegangen sei (Prot. I S. 258 ff.). Diese etwas diffusen Aussagen vor Vo- rinstanz vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch die Berücksichtigung seiner vorgängigen Aussagen dazu keine Klarheit bringt. In seiner Stellungnahme vom

20. November 2017 schrieb er, er könne nicht sagen, ob M._____ ihn angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle. Er wisse nur, dass er ihr diese Anweisung nicht gegeben habe, da er nur einmal in S._____ gewesen sei und nicht gewusst habe, was dort alles sei. Wenn ein Tele- fonat bei ihm eingegangen sei, habe er es sicher K._____ weitergereicht, der die Gegend S._____ kenne (Urk. D1/03/08 S. 8). In der Einvernahme vom 9. Januar 2018 sagte er aus, M._____ habe ihn vielleicht angerufen, dann habe er das Tele- fon an K._____ weitergereicht, da er (A._____) erst ein Mal in S._____ gewesen sei, K._____ dagegen schon zwei Mal. Er sei nicht sicher, ob M._____ überhaupt ihn angerufen habe (Urk. D1/03/11 S. 19). In der Einvernahme vom 10. April 2018 sagte er aus, M._____ habe die Anweisung, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, nicht von ihm, er sei ja nur einmal in S._____ gewesen. Diese unbestimmt gehaltenen Aussagen von A._____, die Ungereimtheit, welche sich daraus ergibt, dass er anfänglich noch erklärte, M._____ habe ihn vielleicht angerufen und dann vor Vorinstanz bestimmt verneinte, dass sie ihn angerufen habe, sind nicht geeig- net, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von M._____ zu erwecken. Hinzukommt, dass A._____ ein grosses Interesse daran hat, in Abrede zu stellen, dass er Kenntnis vom Deponieren des Handys von O._____ sel. in S._____ hatte, stellt dies doch ein wichtiger Moment für die Beurteilung des inneren Sachverhalts

- 71 - zulasten von A._____ im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt dar. Wie nach- folgend darzulegen ist, ergeben sich aus dieser Kenntnis Schlussfolgerungen zur Frage, ob A._____ damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. töten wird. Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von M._____ er- stellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hatte, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte.

c) Betreffend die Belastungen von A._____ durch K._____ ist vorab zu beach- ten, dass diese erst anfingen, nachdem A._____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 M._____ belastet hatte entgegen der mit K._____ getroffenen Ab- machung, wonach dieser alles auf sich nehmen werde und die Mitbeschuldigten nichts aussagen oder ihre Aussagen denjenigen von K._____ anpassen sollten. Die Belastungen durch A._____ führten zu einer erneuten Inhaftierung von M._____. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass K._____ sich nun auch nicht mehr an die Abmachung halten wollte und deshalb anfing, A._____ wahrheitsge- mäss zu belasten. Denkbar ist aber auch, dass K._____ A._____ eins auswi- schen wollte und ihn deshalb aus Rache für die Belastung von M._____ über- mässig und wahrheitswidrig belastete. Bezüglich der sichergestellten Kassiber, welche die Absprache unter den Beschuldigten dokumentieren, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 20). Wie aus vorstehender Zusammenfassung der Aussagen von K._____ hervorgeht, sagte er in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 aus, er habe A._____ gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern, diese würden ihn wahr- scheinlich einschüchtern. A._____ habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. A._____ habe nichts von der Tötung gewusst und habe erst in AD._____ vor der Verhaftung erfahren, was geschehen sei. In der Konfrontati- onseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte K._____, er habe A._____ auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei und dass er die Pistole dabei habe zum Drohen und Festhalten. Bei einem Treffen 15 Tage vor dem 3. Juni ha- be er A._____ gesagt, dass er die Waffe mitnehme. Er habe A._____ beim Umla-

- 72 - den von O._____ in den Anhänger die Beretta gegeben, er sei dann mit der Waffe in der Hand dagestanden und habe geschaut, dass niemand komme. Diese Dar- stellung widerspricht der Aussage von K._____ in der staatsanwaItschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016, in welcher er erwähnte, A._____ sei beim Umla- den von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 erklär- te K._____, er sei nicht mehr sicher, wann er A._____ von der Tötung von O._____ erzählt habe, er würde sagen, es sei am nächsten Tag in AQ._____ ge- wesen, aber sicher nicht erst in AD._____. Diese widersprüchlichen Aussagen von K._____ betreffend zentrale Fragen, ob A._____ wusste, dass er eine Waffe mitnahm und den Zeitpunkt, in welchem er A._____ über die Tötung von O._____ sel. informierte, sind augenfällig. Die Widersprüche lassen sich damit erklären, dass K._____ anfänglich entsprechend der getroffenen Abmachung, darauf be- dacht war, alles auf sich zu nehmen und A._____ und M._____ zu schützen. In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 verweigerte K._____ die Aussage auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffengewalt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei. Diese diffuse Anmerkung zur Aussageverweigerung, welche inhaltlich eine Bestätigung seiner Belastung ist, lässt Zweifel an der Darstellung von K._____ aufkommen. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 verweigerte K._____ erneut die Aussage zur Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfahren habe, bzw. ob er bei der Tötung anwesend gewesen sei. Dies tat er auch in der Befragung vor Vorinstanz, fügte aber bei, A._____ müsse selber entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Diese Aussageverweigerung mit Andeutungen, wie sie von K._____ zweimal praktiziert wurde, wirft ein negatives Licht auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Gemäss den Erwägungen im Ver- fahren gegen K._____ sind seine Aussagen betreffend die geltend gemachte Be- drohung durch die serbische Mafia als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ent- sprechend hat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Darstellung von K._____ be- treffend die Anwesenheit von A._____ bei der Tötung von N._____ sel. abgestellt

- 73 - und ihm keine Beteiligung an diesem Tötungsdelikt vorgeworfen. Die wahrheits- widrige Belastung von A._____ betreffend Anwesenheit bei der Tötung von N._____ sel. lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von K._____ aufkommen. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in den Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwa- gen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklagepunkte nicht erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es a priori unglaub- haft erscheint, dass A._____ beim Umladen von O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger mit einer Waffe in der Hand Schmiere stand, da dies Aufmerksam- keit auf das Geschehen gelenkt hätte, was es ja gerade zu vermeiden galt. Der Einsatz einer Waffe war denn auch nicht erforderlich zur Einschüchterung von O._____ sel., zumal dieser bereits von K._____ mit der Waffe bedroht worden war und beim Umladen an den Händen gefesselt war. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Vorbemerkungen Wie aus der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, hat er anfänglich seine Tatbeteiligung betreffend die Delikte zum Nachteil von O._____ sel. und von N._____ sel. weitgehend bestritten und auch über weite Strecken die Aussage verweigert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er mit K._____ abgemacht hatte, dass dieser ihn und M._____ bei seinen Aussagen nicht belasten werde, die ganze Schuld auf sich nehmen werde und er seine Aus- sagen denjenigen von K._____ anpassen werde. Erst nachdem A._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 von der am 23. Juni 2017 erfolgten Kollusion erzählt hatte und angefangen hatte, M._____ zu belas- ten, worauf wiederum K._____ anfing, A._____ zu belasten, änderte der Beschul- digte seine Aussagen und gab schrittweise seine eigene Beteiligung an den Delik-

- 74 - ten zu. Die Widersprüche zwischen den Aussagen vor der Offenlegung der Kollu- sion und danach sind somit erklärbar und sprechen für sich allein betrachtet nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagenwürdi- gung hat sich daher schwergewichtig auf die Aussagen des Beschuldigten ab 9. Januar 2018 zu konzentrieren. Dennoch ist vorab festzuhalten, dass der Beschul- digte mit seinen vorgängigen Aussagen seine Bereitschaft gezeigt hat, strategisch auszusagen und seine Aussagen denjenigen von K._____ anzupassen. Dies ist Ausdruck seines aus der Position als Beschuldigter fliessenden Bestrebens, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdi- gung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. 3.2.2. Aussagenwürdigung im Einzelnen 3.2.2.1. Dossier 2

a) Übereinkunft zwischen K._____, A._____ und M._____ In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, er sei mit K._____ und M._____ übereingekommen, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken (Anklageschrift S. 17 Ziff. 1). Eine solche Übereinkunft wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Er macht geltend, dies sei die Idee von K._____ gewesen. Unbestritten ist, dass K._____ und der Beschuldigte miteinan- der das Vorgehen besprochen haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat (Urk. 147 S. 21), haben sowohl M._____ als auch der Beschuldigte ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, wieweit der/die Andere in den Plan ein- geweiht gewesen sei und nicht miteinander darüber gesprochen hätten. Zudem liegen keine Telefongespräche oder Chatverläufe vor, aus denen eine entspre- chende Absprache hervorgehen würde. Abstellend auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 21) lässt sich mangels Be- weisen nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit M._____ eine Übereinkunft ge- troffen hat, N._____ sel. nach AF._____ zu locken.

- 75 -

b) Wissen des Beschuldigten betreffend Fesselung und Gefangenhalten von N._____ sel. Dem Beschuldigten war die Auseinandersetzung zwischen N._____ sel. und K._____ A._____ bekannt. Ausserdem wusste er, dass sie sich nicht mehr trafen und dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte. Es war ihm bewusst, dass N._____ sel. nicht freiwillig zu einem Gespräch an den Wohnort von K._____ ge- gangen wäre und nur unter Vortäuschung der Abwesenheit von K._____ dorthin gelockt werden konnte. A._____ wusste auch, dass K._____ N._____ sel. vor- warf, ihm durch Verschwindenlassen von Drogen und Geld erheblichen finanziel- len Schaden zugefügt zu haben, gar seine Firma in den Konkurs getrieben zu ha- ben und dass es darum ging, N._____ sel. zur Bekanntgabe des Versteckes bzw. zur Herausgabe der Drogen und des Geldes zu bringen. Es war absehbar, dass N._____ sel. sich dagegen zur Wehr setzen würde, am Wohnort von K._____ zu bleiben. Der Beschuldigte sagte denn auch selber aus, er sei davon ausgegan- gen, dass N._____ nicht freiwillig mit K._____ reden wollte, sie hätten damit ge- rechnet, dass sie N._____ überwältigen müssten, festhalten müssten (Urk. D1/06/14 S. 8 f.). Dass der Beschuldigte mit Gegenwehr von N._____ rech- nete, ergibt sich auch daraus, dass er sich vorgängig bei K._____ erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, das Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme (Urk. D1/03/17 S. 4). Der Pfefferspray sei dafür gedacht gewesen, wenn jemand dreinschlagen würde (Prot. I S. 180). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in Betracht zog, dass es zu Gewaltanwendung kommen könnte. Fakt ist denn auch, dass der Beschuldigte N._____ sel. Handschellen anlegte, nachdem er beim Eintreffen in AF._____ von K._____ überwältigt worden war und mitbekam, dass N._____ sel. gegen seinen Willen bei K._____ festgehalten wurde. Dass er K._____ nach seiner Rückkehr aus AB._____ an seinen Wohnort am Telefon noch viel Spass wünschte, macht deutlich, dass er sich vom Gefangenhalten von N._____ sel. nicht distanzierte. Aufgrund der gesamten Umstände, der Kenntnisse des Beschuldigten vor und seines Verhaltens nach dem Eintreffen in AF._____ ist erstellt, dass er mindes- tens in Kauf nahm, dass N._____ sel. überwältigt, gefesselt und gefangen gehal-

- 76 - ten wird und nach erfolgter Überwältigung damit und mit dem Festhalten und der Fesselung einverstanden war.

c) Unrechtmässige Aneignung von Fr. 400.– sowie der Fahrzeuge BMW M3 und Mercedes Betreffend die Wegnahme der Fahrzeuge BMW M3 und des Mercedes ist festzu- halten, dass der Beschuldigte übereinstimmend mit den Aussagen von K._____ aussagte, dass K._____ den BMW haben wollte und er N._____ vorgegaukelt habe, dass er diesen zur Reparatur bringen werde. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dass er von N._____ sel. für den Transport bzw. als Vorschuss für die Reparaturkosten Fr. 400.– verlangte, welchen Betrag N._____ sel. auf dem Weg nach AF._____ denn auch am Postomaten bezog. Der Beschuldigte bestritt, die- sen Betrag von N._____ sel. erhalten zu haben. Es erscheint als realitätsfremd, dass N._____ sel. den kurz vor Mitternacht bezogenen Bargeldbetrag, der von A._____ als Vorauszahlung für die Reparatur verlangt worden war, diesem nicht sogleich übergeben hat. Dass N._____ sel. das Geld behielt, um es dann direkt dem ihm unbekannten Automechaniker übergeben zu können, kann ausge- schlossen werden, da um die fragliche Zeit mitten in der Nacht wohl keine Repa- raturwerkstatt mehr geöffnet hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewie- sen, dass K._____ eingestand, das Portemonnaie von N._____ sel. eingesteckt und mit der Bankkarte Geld abgehoben zu haben. Dagegen bestritt er, von den Fr. 400.– gewusst und diese an sich genommen zu haben (Prot. I S. 37 und S. 41; Urk. 147 S. 23). Es ist nicht einzusehen, weshalb er die Geldabhebung zuge- ben, die Aneignung der Fr. 400.– dagegen wahrheitswidrig in Abrede stellen soll- te. Es ist daher erstellt, dass A._____ die Fr. 400.– einsteckte. Der Beschuldigte wusste, dass N._____ sel. sein Fahrzeug BMW M3 nicht freiwil- lig K._____ überliess, dies ergibt sich klar schon aufgrund der ihm vorgegaukelten Reparatur und seiner Aussage in der Einvernahme vom 9. Februar 2018, wonach er nicht denke, dass N._____ einverstanden gewesen sei, dass K._____ das Auto wollte (Urk. D1/03/12 S. 15). Daran ändert auch die diffuse Bestreitung des Be- schuldigten vor Vorinstanz nichts, wonach der BMW nicht gegen den Willen bei K._____ hätte bleiben sollen, weil da irgendetwas gewesen sei, K._____ gesagt

- 77 - habe, er habe die Hand auf diesem Fahrzeug (Prot. I S. 182). Die späte vollkom- men diffuse Bestreitung in der Einvernahme vor Vorinstanz vermag nicht zu über- zeugen. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass N._____ sel. das Fahrzeug BMW nicht freiwillig K._____ überliess. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von K._____ und dem Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Überwältigung von N._____ sel. am Wohnort von K._____ und M._____ beteiligt war, ihm die Handschellen auf Ge- heiss von K._____ anlegte, beim Gespräch im Haus mit N._____ sel. mindestens zeitweise anwesend war und den Inhalt des Gesprächs mitbekommen hat. Er wusste, dass es darum ging, dass K._____ N._____ sel. vorwarf, er habe Geld und Drogen verschwinden lassen, und nahm wahr, dass das Gespräch mit dem überwältigten N._____ sel. sich darum drehte, dass dieser bekanntgeben sollte, wo Geld und Drogen sich befinden, bzw. diese herausgeben sollte. In diesem Wissen holte er den Anhänger mit dem BMW von N._____ sel., welchen er vor der Überwältigung von N._____ sel. in AT._____ hatte stehen lassen, vor das Haus von K._____. Da der Beschuldigte sich an der Überwältigung und Fesse- lung sowie Gefangennahme von N._____ sel. beteiligte im Wissen darum, dass K._____ sich das Fahrzeug BMW von N._____ sel. gegen dessen Willen un- rechtmässig aneignen wollte, hat er sich unzweifelhaft an deliktischen Handlun- gen beteiligt. An welchem Delikt er sich beteiligt hat und auf die rechtliche Qualifi- kation seiner Beteiligung als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Bezüglich des Mercedes machte der Beschuldigte konstant geltend, M._____ ha- be den Fahrzeugschlüssel von K._____ bekommen, als sie und er vom Zurückho- len der im Dorf versteckten Fahrzeuge am Wohnort von K._____ eingetroffen sei- en. K._____ habe gesagt, sie müssten den Mercedes holen, damit N._____ mobil sei und nach Serbien fahren könne. A._____ macht geltend, er habe, als er mit M._____ nach AB._____ gefahren sei, um den Mercedes zu holen, keine Kennt- nis davon gehabt, dass K._____ den Schlüssel des Mercedes gegen den Willen des gefesselten N._____ behändigt hatte, um sich dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ anzueignen. Der Anklagevorwurf, wonach alle drei Beschul-

- 78 - digten, beabsichtigten, den Mercedes zu entwenden und unrechtmässig für eige- ne Zwecke zu verwenden, wurde von A._____ konstant bestritten. Es liegen dies- bezüglich keine belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten vor, ebenfalls keine Chat- oder Telefonprotokolle, welche diesbezügliche Hinweise enthalten würden. Eine Absicht von A._____, den Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden, lässt sich zwar nicht erstellen, jedoch ist seine Darstellung betref- fend Herstellung der Mobilität von N._____ sel. nicht glaubhaft. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb mitten in der Nacht der Mercedes nach AF._____ gebracht werden sollte, damit N._____ sel. mobil sei und nach Serbien hätte fahren kön- nen, um dort das verschwundene Geld und die verschwundenen Drogen zu be- schaffen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass N._____ sel. nach dem Gespräch mit K._____ nicht hätte nach AB._____ gefahren werden können, um von dort aus die Reise nach Serbien anzutreten. Vor dem Hintergrund, dass N._____ sel. schon der BMW M3 gegen seinen Willen weggenommen worden war und es K._____ darum ging, sich für die verschwundenen Drogen und Gelder bezahlt zu machen, drängt sich zwingend der Schluss auf, dass auch der Mercedes gegen den Willen von N._____ sel. nach AF._____ zu K._____ verbracht wurde und zu seinen Gunsten verwertet werden sollte, zumal der Beschuldigte bestätigte, dass N._____ alles in Abrede gestellt habe und geltend gemacht habe, er sei gelinkt worden. Er erklärte denn auch, seine Mitteilung an K._____, als er zu Hause an- gekommen war, wonach er K._____ viel Spass wünsche, habe gemeint, dass K._____ das Gewünschte noch bekomme, da N._____ alles in Abrede gestellt habe (Prot. I S. 181). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt nach AB._____ nicht davon ausging, dass N._____ eine Verfehlung einge- räumt hat und nach Serbien fahren würde. Aufgrund sämtlicher Umstände ist er- stellt, dass A._____, als er mit M._____ nach AB._____ fuhr, um den Mercedes zu holen, in Kauf nahm, dass K._____ den Schlüssel für dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ sel. an sich genommen hatte und beabsichtigte, dieses zu seinen Gunsten zu verkaufen. Wie bereits erwähnt kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Mercedes für eigene Zwecke verwenden woll- te, wie ihm dies in der Anklageschrift (S. 20 Ziff. 13) vorgeworfen wird.

- 79 -

d) Zeitpunkt der Orientierung über die Tötung von N._____ sel. Die Anklage hält fest, K._____ habe A._____ am 28. April 2016 zwischen ca. 08.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr, eventualiter zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt, sicherlich aber bevor A._____ am 30. April 2016 mit G._____ telefoniert habe, über die Tötung von N._____ orientiert (Anklageschrift S. 22 Ziff. 20). A._____ machte konstant geltend, er habe erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ von K._____ erfahren, dass dieser N._____ und O._____ umgebracht habe. Betreffend die Orientierung von der Tötung von N._____ sel. liegen keine direkten Beweismittel vor, insbesondere geht dies nicht aus Telefonprotokollen oder Chat- verläufen hervor und kann auf die Aussagen von K._____ dazu nicht abgestellt werden, da er geltend machte, A._____ sei anwesend gewesen, als er von den Serben zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei. Diese Bedrohung durch die Serben konnte als Schutzbehauptung widerlegt werden, deshalb bestehen keine verlässlichen Aussagen von K._____ über die Orientierung von A._____. Auch seitens M._____ liegen keine diesbezüglichen Aussagen vor. Sie selber sei nach ihrer Darstellung von K._____ am 28. April 2016 darüber orientiert worden, als sie nach Hause zurückgekehrt sei. Der Zeitpunkt, in welchem A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfuhr, ist daher aufgrund der gesamten Umstände zu erstellen. Vorab kann auf die sorgfältigen, detaillierten und in allen Punkten überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tö- tung von N._____ sel. durch A._____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist dazu folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt bildet die Situation, wie sie sich für A._____ am 27./28. April 2016 präsentierte: Er hatte mit M._____ AF._____ verlassen, um in AB._____ den Mercedes von E._____ zu holen. N._____ sel. wurde gegen seinen Willen bei K._____ in AF._____ zurückgehalten, war vorher von K._____ A._____ überwäl- tigt und unter Mithilfe von A._____ gefesselt worden und hatte bis zur Wegfahrt von A._____ noch keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld gemacht.

- 80 - In dieser Situation sah A._____ N._____ sel. das letzte Mal. Ab diesem Zeitpunkt war N._____ sel. verschwunden. Es erfolgte eine Vermisstenanzeige durch die Familie N._____ bei der Polizei. A._____ versuchte nach eigenem Bekunden mehrmals vergeblich, N._____ sel. telefonisch zu erreichen (Prot. I S. 43). Er sag- te konstant aus, K._____ habe ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die verschwundenen Drogen und das verschwundene Geld zu holen. Nach- dem N._____ sel. schon knapp drei Wochen verschwunden war und der Beschul- digte keinen Anlass mehr haben konnte, in guten Treuen anzunehmen, N._____ sel. sei vorübergehend nicht erreichbar, sagte A._____ gegenüber der Polizei, welche ihn im Zusammenhang mit der Vermisstenanzeige betreffend N._____ sel. am 17. Mai 2016 kontaktierte (Ordner 48 Urk. D2/05/43), auf Anweisung von K._____ wahrheitswidrig aus, N._____ sei am 28. April 2016 nach AJ._____ ge- fahren und erwähnte nichts von dessen angeblicher Reise nach Serbien. Seine Erklärung für die Falschangaben gegenüber der Polizei überzeugt in keiner Hin- sicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erwähnung, dass ein serbischer Staatsangehöriger nach Serbien gefahren sei, impliziert hätte, dass A._____ von der Gefangennahme und Fesselung von N._____ sel. hätte berichten müssen. Nach seiner eigenen Darstellung hatte K._____ ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die Ware zu holen, wies ihn dann aber an, gegenüber der Polizei etwas anderes auszusagen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Wider- spruch den Beschuldigten stutzig machen musste. Es ist daher sehr naheliegend, dass er bei K._____ nachfragte. Hinzukommt, dass K._____ A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunikation mit G._____ schickte, in welchen G._____ ihm vorwarf, er habe N._____ ermordet (Beilagen zu Urk. D1/03/15). Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, ob die Mordvorwürfe zutreffen (Urk. D1/06/14 S. 42) und dass er wegen dieser Vorwürfe auch versucht habe, N._____ telefonisch zu erreichen (Urk. D1/06/14 S. 42 f.). Ausserdem war G._____ zweimal persönlich bei A._____ zu Hause vorbei- gegangen, um sich nach dem Verbleiben seines Bruders N._____ zu erkundigen, einmal mitten in der Nacht und einmal an einem Sonntagnachmittag (Urk. D1/03/14 S. 30).

- 81 - Unter Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich zwar nicht ohne rechtserhebli- che Zweifel erstellen, dass K._____ A._____ die Tötung von N._____ sel. mitteil- te, jedoch ist erstellt, dass A._____ bereits vor Begehung der Delikte zum Nach- teil von O._____ sel. einen dringenden Verdacht haben musste, dass K._____ N._____ sel. umgebracht hatte. 3.2.2.2. Dossier 1

a) Kenntnis betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. sowie Mit- führen einer Waffe und Schmierestehen mit Waffe Betreffend diese vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltspunkte kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen von M._____ wurde erstellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hat- te, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklage- punkte nicht erstellt.

b) Übereinkunft zwischen A._____, M._____ und K._____ spätestens am Vor- mittag des 3. Juni 2016 betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. und Entwenden des Lastwagens Sowohl A._____ als auch M._____ bestritten beide, vor dem 3. Juni 2016 von ei- nem Delikt zum Nachteil von O._____ sel. gewusst zu haben. Sie stellten eine Übereinkunft in Abrede und sagten beide aus, sie seien erst am 3. Juni 2016 von K._____ aufgefordert worden, nach S._____ zu kommen. Beide gaben an, von einer Entwendung des Fahrzeugs ausgegangen zu sein, wobei das Vorgehen das gleiche hätte sein sollen wie bei P._____, demzufolge eine Mitnahme des Fahr-

- 82 - zeugs ohne Bezahlung unter Vortäuschung eines Zahlungswillens. Dass M._____ die Kinder bei sich hatte und diese bei der ganzen Fahrt dabei blieben, deutet da- rauf hin, dass die Tat aus ihrer Sicht nicht von längerer Hand geplant war, hätte sie doch in diesem Fall dafür gesorgt, dass die Kinder nicht dabei gewesen wä- ren. A._____ wurde von K._____ am Vormittag des 3. Juni gefragt, ob er "10 i" verdienen wolle und aufgefordert, seine Termine an diesem Tag abzusagen. Zu- dem musste A._____ für die Unterbringung seines Sohnes besorgt sein, den er an diesem Tag bei sich hatte. Dies alles spricht gegen eine Übereinkunft vor dem

3. Juni 2016. Es liegen keine Beweismittel vor, aus welchen sich eine Absprache zwischen den drei Beschuldigten ergeben würde. Es ist demnach auf die glaub- hafte übereinstimmende Darstellung von A._____ und M._____ abzustellen, wo- nach sie je gegenseitig erst beim Eintreffen in S._____ von der Beteiligung des/der Anderen Kenntnis erlangten. Die belastenden Aussagen von K._____ sind aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Übereinkunft unter den drei Beschuldig- ten kann mangels Beweisen nicht erstellt werden. Als Indiz dafür, dass eine Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. geplant war, spricht zulasten von A._____ der Umstand, dass er auf Geheiss von K._____ unmittelbar vor der Tat Handschuhe, Kabelbinder und ein Messer einkaufte und diese mitführte, wobei auch zu erwähnen ist, dass er die Quittung dieses Kaufes aufbewahrte und diese sichergestellt werden konnte. A._____ sag- te bezüglich dieser Gegenstände konstant aus, er habe die Handschuhe für das Hantieren am Lastwagen gekauft, die Kabelbinder für das Befestigen des Num- mernschildes und das Messer, welches ihm auch gefallen habe, für das Entfernen der Kabelbinder bei der Wegnahme der Nummernschilder. Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt hat, können die Erklärungen des Beschuldigten in- haltlich nicht von der Hand gewiesen werden, vielmehr ist ein Einsatz der gekauf- ten Gegenstände zu dem vom Beschuldigten erwähnten Zweck durchaus plausi- bel. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Gegenstän- de auch gar nicht wirklich zum Einsatz kamen, vielmehr das von K._____ mitge- führte Material (Schusswaffe, Handschellen und Klebeband). Auch erschiene das Aufbewahren der Quittung im Fahrzeug und das Bezahlen der Gegenstände mit

- 83 - Postcard als absolut dilettantisch bei einem geplanten Einsatz der Gegenstände für einen Raub (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 52 ff.). Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die weiteren Umstände der Tat- begehung gegen einen vorab geplanten Raub sprechen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 54 f.). Insbesondere wurden keine Vorkehrungen getroffen, um die Identität von K._____ und A._____ gegenüber O._____ sel. zu verschleiern. Zu- dem wäre es bei einem durchdachten und geplanten Vorgehen wohl nicht zu ei- ner abendfüllenden Fahrt mit dem überwältigten und gefesselten O._____ sel. durch die halbe Schweiz gekommen, zumal dies ein hohes Risiko der Entdeckung mit sich brachte. Der Umstand, dass K._____ dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung in Aussicht stellte, lässt auch nicht eindeutig auf ei- nen vorab geplanten Raub schliessen, vielmehr erscheint die Erklärung des Be- schuldigten als plausibel, wonach er davon ausgegangen sei, der Lastwagen werde betrügerisch erlangt wie im Fall P._____ und die Entschädigung sei für seine Verkaufsbemühungen betreffend den Lastwagen gewesen, da K._____ bei potentiellen Käufern keinen guten Ruf gehabt habe.

c) Fesselung der Füsse von O._____ sel. durch A._____ Der Beschuldigte bestritt in der Befragung vor Vorinstanz, O._____ sel. an den Füssen mit Klebeband gefesselt zu haben, dagegen gab er zu, O._____ sel. auf Geheiss von K._____ die Handschellen angebracht zu haben. Ab dem Zeitpunkt, in welchem A._____ seine Beteiligung an der Überwältigung von O._____ sel. in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 zugab, hat er über alle Einvernahmen hinweg konstant nur zugegeben, O._____ sel. die Handschellen angelegt zu ha- ben. Der Vorwurf der Fesselung der Beine von O._____ sel. durch A._____ be- ruht einzig auf den Aussagen von K._____. Wie bereits mehrfach erwähnt, beste- hen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen von A._____ durch K._____. Diese können im Zusammenhang mit der Fesselung von O._____ sel. an den Beinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass K._____ diese Fesselung nicht vornehmen konnte, weil er die Pisto-

- 84 - le in den Händen hielt, um O._____ sel. einzuschüchtern (Urk. 147 S. 60 f.), denn es bestehen ausser der Darstellung von K._____ keine Beweismittel dafür, dass O._____ sel. an Händen und Füssen/Beinen zum gleichen Zeitpunkt gefesselt wurde. Denkbar ist auch, dass die Fesselung an den Beinen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, als O._____ sel. bereits an den Händen gefesselt war, dies ist insbesondere deshalb naheliegend, da die Fussfesselung beim Umsteigen in den Anhänger wieder hätte entfernt werden müssen (es wurde von keiner Seite gel- tend gemacht, O._____ sel. sei in den Anhänger getragen worden). Daher ist nicht erstellt, dass A._____ O._____ sel. an den Beinen mit Klebeband fesselte.

d) Rechnen mit der Tötung von O._____ sel. eventualiter Inkaufnahme seiner Tötung Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ vor, er habe bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ durch K._____ gerechnet und habe dessen Tod gewollt, eventualiter in Kauf genommen (Anklageschrift S. 4 Ziff. 3). Im Eventualstandpunkt wird ihm vorgeworfen, er habe spätestens, als M._____ das Mobiltelefon von O._____ entgegen genommen habe, um dieses in S._____ zu deponieren, gewusst, dass K._____ O._____ töten werde, was er denn auch wollte oder zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. 14). Da schon eine gemeinsame Tatplanung zwischen K._____ und A._____ betref- fend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. nicht erstellt werden konnte, lässt sich auch nicht erstellen, dass A._____ bei der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Insgesamt kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er am 3. Juni 2016 nach S._____ fuhr in der Mei- nung, der Lastwagen werde O._____ sel. betrügerisch entwendet. Als O._____ sel. jedoch auf die Probefahrt mitkam und von K._____ unter Waffendrohung überwältigt wurde und A._____ ihn auf Geheiss von K._____ mit den Handschel- len fesselte, war für A._____ klar erkennbar, dass es nicht mit einem Entwenden des Fahrzeugs durch betrügerische Kniffe sein Bewenden haben würde. Der Be- schuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass er sich nicht von der Tatbege- hung distanzierte, vielmehr bei der Fesselung von O._____ sel. mitwirkte. Selbst als O._____ sel. von K._____ auf den mitgeführten Anhänger umgeladen wurde,

- 85 - nahm der Beschuldigte nicht Abstand vom Geschehen und fuhr mit dem Lastwa- gen weiter. Auch als er aufgrund des Telefonates von M._____ erfuhr, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, blieb er dabei und fuhr den Lastwagen nach AA._____. Er machte geltend, K._____ habe ihm gesagt, er werde O._____ einschüchtern und zur Unterzeichnung des Kaufvertrages zwin- gen. Alle drei Beschuldigten würden dann behaupten, den Lastwagen rechtmäs- sig gekauft zu haben, falls sich O._____ trotz Einschüchterung an die Polizei wenden sollte. Dass sich A._____ einen solchen Ablauf einzureden versuchte, mag zutreffen. Es bestanden jedoch derart viele Hinweise darauf, dass K._____ O._____ sel. umbringen würde, dass dieses Sich Einreden keine reale Grundlage hatte. Ein wichtiges Indiz stellt das Deponieren des Handys von O._____ sel. dar. Hätte O._____ sel. tatsächlich eingeschüchtert und danach frei gelassen werden sollen und hätte nach S._____ zurückkehren können, hätte es keiner Deponie- rung seines Handys bedurft. Die logische Konsequenz aus diesem Vorgehen konnte eigentlich nur darin bestehen, dass O._____ sel. nicht nach S._____ zu- rückkehren würde. Ausserdem wurde O._____ sel. ja bereits schwer einge- schüchtert, indem K._____ ihn völlig unerwartet und unvorbereitet ohne irgend- welche vorgängige Differenzen mit einer Waffe bedrohte und er gefesselt wurde. Dass O._____ sel. sich auf eine Weise gewehrt hätte, die eine weitere Einschüch- terung durch Verbringen in den Anhänger erforderlich gemacht hätte, wurde we- der von A._____ noch von K._____ geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ sel. nicht gleich nach der Überwältigung unter weiterer Bedrohung mit der Waffe zur Unterzeichnung des Vertrages ge- zwungen wurde, stattdessen im Anhänger versteckt durch die halbe Schweiz ge- fahren wurde. Ferner musste A._____ den dringenden Verdacht haben, dass N._____ sel. von K._____ umgebracht worden war. Ganz offensichtlich zögerte K._____ nicht, eine ihm nahezu unbekannte Person mit einer Schusswaffe zu bedrohen und unter menschenunwürdigen Umständen wie Ware in einem Anhänger zu transportieren. Deshalb erweist sich das Argument von A._____ als nicht stichhaltig, dass O._____ anders als N._____ für K._____ eine fremde Person gewesen sei, die

- 86 - ihm nichts angetan habe, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass K._____ O._____ umbringen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte erkannte, was das Deponieren des Telefons bedeutete. Dies geht aus seiner Aussage hervor, dass er Angst und Bammel gehabt habe, Augen und Ohren verschlossen habe und ge- sagt habe, er wolle gar nicht zu viel wissen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 73; Urk. D1/03/08 S. 8; Urk. D1/03/11 S. 18 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 78) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass mit dem Deponieren des Handys von O._____ sel. fal- sche Spuren gelegt wurden. Er hatte erlebt wie O._____ sel. mit Waffengewalt bedroht, gefesselt und in einen Anhänger verbracht wurde und musste den drin- genden Verdacht hegen, dass K._____ rund einen Monat früher N._____ sel. umgebracht hatte. Aufgrund aller dieser Umstände ist erstellt, dass A._____ spä- testens in AU._____ ernsthaft mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Den- noch hat er aktiv Augen und Ohren verschlossen und nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Tötung nicht einverstanden sei. 3.2.2.3. Dossier 4 Bezüglich der Sachverhaltserstellung in diesem Anklagepunkt kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO; Urk. 147 S. 81 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, der Versicherungsbetrug gehe der Veruntreuung vor und konsumiere diese (Urk. 197 S. 22 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Die weiteren Schuldsprüche betreffend dieses Dossier sind in Rechtskraft er- wachsen. 3.2.2.4. Dossier 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann mangels Beweismitteln der Ankla- gevorwurf, dass der Beschuldigte mit M._____ übereinkam, den Personenwagen

- 87 - wahrheitswidrig als gestohlen zu melden, nicht erstellt werden. Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____ Kenntnis gehabt habe vor dem Ausstellen neuer Rechnungen auf den Namen von AV._____ (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 147 S. 83 f.). Dass die Reparaturen, für die der Beschuldigte Rechnungen ausstellte, nicht vorgenommen wurden, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz folgend nur bezüglich der Antriebswelle erstellen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 85). Mit der Vorinstanz ist auch die erstellte und unbestrittene Bestellung eines neuen Zündschlosses kurz vor dem Versicherungsbetrug (Urk. D5/01/02 Beilagen 12 und 13) klar in einen Zusammenhang mit dem Betrug zu bringen und erweist sich die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, K._____ habe ein neues Zünd- schloss bestellt, weil dieses "geschwommen" sei, als Schutzbehauptung (Urk. 147 S. 85 f.). Ferner ist den Erwägungen der Vorinstanz auch zu folgen bezüglich des in Brand Steckens des Fahrzeugs. Entsprechend lässt sich mangels objektiver Beweismit- tel und infolge unglaubhafter Belastung durch K._____ nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Brand steckte. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versiche- rungsbetrug durch K._____ Kenntnis hatte, bezüglich der Antriebswelle eine nicht den Tatsachen entsprechende Rechnung ausstellte und für K._____ ein neues Zündschloss beschaffte. Erstellt ist zudem, dass die Bestellung des neuen Zünd- schlosses für K._____ klar im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungs- betrug stand. III. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft und Gehilfenschaft Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft und der Abgrenzung zwischen diesen beiden Teilnahmeformen ist auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87 ff.).

- 88 -

2. Einzelne Dossiers 2.1. Dossier 2 2.1.1. Vorbemerkung Kurz zusammengefasst ist der rechtlichen Würdigung folgender erstellter Sach- verhalt zugrunde zu legen: Der Beschuldigte ist mit K._____ übereingekommen, N._____ sel. nach AF._____ zu locken unter dem Vorwand, dass er dort seine In- door-Hanfanlage holen könne und K._____ nicht zu Hause sei. Der BMW M3 von N._____ sel. wurde von A._____ auf einen Anhänger aufgeladen und N._____ sel. vorgegaukelt, dass das Fahrzeug zur Reparatur in eine Reparaturwerkstatt gebracht werde. A._____ verlangte von N._____ sel. eine Vorauszahlung von Fr. 400.– für die Reparatur. Auf dem Weg nach AF._____ hob N._____ sel. an einer Poststelle Fr. 400.– von seinem Konto ab und übergab dieses Geld A._____, wel- cher das Geld für eigene Zwecke für sich behielt (Schuldspruch betreffend Verun- treuung rechtskräftig). A._____ wusste, dass K._____ den BMW M3 für sich be- halten wird, obwohl er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dieses Fahrzeug hatte. Ferner wusste er, dass N._____ sel. nicht freiwillig bei K._____ bleiben würde und rechnete damit, dass es zu Gewaltanwendung (Schläge, Pfef- fersprayeinsatz) kommen könnte. Er hatte Kenntnis davon, dass K._____ N._____ sel. dazu bringen wollte, den Aufbewahrungsort der verschwundenen Drogen und des Geldes bekanntzugeben bzw. diese herauszugeben. Bei der Überwältigung von N._____ sel. in AF._____ setzte K._____ eine Waffe zur Be- drohung ein. A._____ sah dies und wirkte bei der Überwältigung mit, indem er N._____ sel. auf Geheiss von K._____ Handschellen anlegte. Im Wissen darum, dass N._____ sel. keine Auskunft über den Verbleib der Drogen und des Geldes gegeben hatte und von K._____ weiterhin gegen seinen Willen in AF._____ fest- gehalten wurde, fuhr er mit M._____ nach AB._____, um den Mercedes zu holen. Dabei wusste er, dass K._____ auch den Mercedes zu seinen Gunsten verwerten wird. Wie bereits erwähnt, sind bezüglich Dossier 2 die Schuldsprüche betreffend Frei- heitsberaubung und Entführung sowie der Veruntreuung in Rechtskraft erwach-

- 89 - sen. Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, versuchte qualifizierte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit a WG und Art. 27 WG. 2.1.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Vorweg ist festzuhalten, dass die Pistole Beretta in Anwesenheit von A._____ le- diglich bei der Überwältigung von N._____ sel. nach der Ankunft in AF._____ und seiner Begleitung ins Haus zum Einsatz kam. Dass der Einsatz einer Waffe zwi- schen K._____ und A._____ abgesprochen war, wird in der Anklage nicht vorge- worfen und lässt sich auch nicht erstellen. A._____ hat zwar mitbekommen, dass K._____ die Waffe bei der Überwältigung zum Einsatz brachte und hat in der Fol- ge N._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, doch kann das Befolgen der Anweisung nicht dahingehend gewürdigt werden, dass A._____ als Mittäter oder Gehilfe beim Waffentragen selber erscheint. Dazu leis- tete er weder beim Planen des Waffeneinsatzes, Besorgen der Waffe, Mittragen der Waffe oder Beseitigen/Versorgen der Waffe irgendeinen Beitrag. Unter diesen Umständen ist das verbotene Waffentragen A._____ weder unter dem Aspekt ei- ner Gehilfenschaft noch einer Mittäterschaft anzurechnen und ist er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.1.3. Raub betreffend die Fahrzeuge BMW und Mercedes Das Fahrzeug BMW M3 wurde von N._____ sel. aufgrund täuschender Machen- schaften nach AF._____ gebracht. Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass das Fahrzeug von N._____ sel. aufgrund einer List übergeben wurde, was nichts mit Raub zu tun habe (Urk. 78 S. 14). Mit dem Verladen auf den Transporter und dem Verbringen an den Wohnort von K._____ wurde der Gewahrsam von N._____ sel. aufgehoben. Ohne die Hilfe von A._____/K._____ konnte N._____ sel. nicht mehr über den BMW verfügen, damit hat er seinen Gewahrsam aufge- geben. A._____ hatte den Schlüssel zum Transporter und konnte diesen mitsamt dem aufgeladenen BMW an irgendeinen N._____ sel. unbekannten Ort bringen.

- 90 - Die Wegnahme des BMW durch Täuschung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Gewaltanwendung und Bedrohen unter Vorhalten einer Waffe erfolgten erst, nachdem das Fahrzeug sich bereits im Gewahrsam von K._____ befand und erfolgten nicht im Hinblick auf die unrechtmässige Wegnahme des Fahrzeugs, sondern im Hinblick auf die Erpressung von N._____ sel.. Anders stellt sich die Situation bezüglich des Mercedes dar. Der Beschuldigte wusste, das N._____ sel. gegen seinen Willen durch K._____ festgehalten wurde. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde dargelegt, dass A._____ davon ausgehen musste, dass der Schlüssel zum Mercedes dem gefangen gehaltenen N._____ sel. gegen seinen Willen weggenommen worden war und K._____ be- absichtigte, auch dieses Fahrzeug zu seinen Gunsten zu verkaufen. Da N._____ sel. festgehalten wurde und ihm der Mercedes-Schlüssel gegen seinen Willen ab- genommen wurde, sind die Voraussetzungen der Wegnahme durch Gewaltan- wendung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB erfüllt. Die Beteiligung von A._____ an dieser Tat erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen und diesen nach AF._____ bringen konnte. Er war nicht bei der Planung dieser Raubtat beteiligt und zog daraus auch keinen finanziellen Vorteil. Seine Beteiligung an der Täuschung, Überwältigung und Fesselung von N._____ sel. wird vom Tatbestand der Erpressung und Freiheitsberaubung er- fasst und fällt unter dem Aspekt des Raubes ausser Betracht, da sie in subjektiver Hinsicht nicht mit dem Willen erfolgte, einen Diebstahl des Mercedes zu begehen, sondern N._____ sel. dazu zu bringen, Drogen und Geld herauszugeben, bzw. deren Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Entsprechend erfolgte auch sein Bei- tritt zur Tat durch Anbringen der Handfesseln nach Einsatz der Schusswaffe nicht im Hinblick auf einen Raub. Beim Raub des Mercedes war keine Schusswaffe im Spiel, weshalb der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Da der Tatbeitrag von A._____ betreffend den Raub sich auf die Fahrt nach AB._____ mit M._____ beschränkte und unterge- ordneter Natur ist, ist die Handlung des Beschuldigten als Gehilfenschaft zum Raub zu würdigen.

- 91 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.4. Erpressung Der Beschuldigte A._____ plante zusammen mit K._____, N._____ sel. unter An- wendung täuschender Machenschaften zu K._____ zu locken, um ihn dort dazu zu bringen, Angaben über den Verbleib von Drogen und Geld im Wert von Fr. 40'000.– zu machen und diese einzutreiben. A._____ wusste, dass K._____ kei- nen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Drogen und das Geld hatte, da K._____ N._____ sel. die Fr. 40'000.– im Rahmen eines illegalen Drogengeschäf- tes übergeben hatte. In diesem Sinne handelte er mit der Absicht ungerechtfertig- ter Bereicherung von K._____. A._____ wusste, dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte und nicht frei- willig bereit war, bei K._____ zu bleiben, er rechnete mit Gegenwehr und damit, dass N._____ sel. unter Gewaltanwendung festgehalten werden muss. Entspre- chend legte er bei der Überwältigung durch K._____ vor dem Haus N._____ sel. ohne weiteres die Handschellen an und ging mit ins Haus, wo N._____ sel. von K._____ aufgefordert wurde, den Aufbewahrungsort der Drogen und des Geldes bekannt zu geben. Beim Gespräch war er anwesend, ohne sich aktiv daran zu be- teiligen. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. bei dessen Überwälti- gung und Festhalten war darauf ausgerichtet, diesen dazu zu bewegen, in seinem Besitze befindliches Geld und Drogen herauszugeben. Da es (auch) um die Her- ausgabe von Geld ging, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Frage, ob Drogen zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, ob von einem wirt- schaftlichen Vermögensbegriff oder von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermö- gensbegriff auszugehen ist. N._____ sel. machte keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld, sie konnten nicht eingetrieben werden. Der gewünschte Er- folg der Aktion blieb aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._____ zusammen mit K._____ ge- genüber N._____ sel. Gewalt anwendete (Überwältigung und Fesselung sowie Zurückhalten gegen seinen Willen) in der Absicht, ihn zur Herausgabe von Geld

- 92 - und Drogen zu bewegen und im Wissen darum, dass K._____ keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hatte. A._____ handelte mit der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung von K._____. Dieses Handeln erfüllte den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. A._____ wusste nicht, dass K._____ eine Schusswaffe einsetzen würde, was sich schon daraus ergibt, dass er sich bei ihm erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe (Urk. D1/06/14 S. 10). Zudem kam die Schusswaffe von K._____ in Anwesenheit von A._____ nach der Überwälti- gung von N._____ sel. vor dem Haus nicht mehr zum Einsatz. Sie diente lediglich der Einschüchterung im Zusammenhang mit der Gefangennahme, wurde dann nicht mehr für die Erpressungshandlungen eingesetzt. Es kann daher aus dem Umstand, dass A._____ sich nicht vom weiteren Tatvorgehen distanzierte, wel- ches ohne Einsatz einer Waffe weiterging, nicht von seiner Billigung eines weite- ren Schusswaffeneinsatzes ausgegangen werden. Daher liegt keine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB vor. A._____ war bei der Planung und Ausführung der Tat in einem grossen Ausmass beteiligt. Sein Tatbeitrag erstreckte sich von der Täuschung von N._____ sel., seinem Verbringen nach AF._____, der Beteiligung bei der Überwältigung bis zur Anwesenheit beim Gespräch mit dem gefangen gehaltenen N._____ sel. im Haus. Da dem Tatbeitrag von A._____ zentrale Bedeutung zukam, ist er Mittäter bezüglich der Erpressung. 2.2. Dossier 1 2.2.1. Vorbemerkungen Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu legen. A._____ begab sich mit K._____ nach S._____ auf den Garagenplatz von O._____ sel. in der Absicht, O._____ sel. den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen. Vorgängig hatte A._____ Kaufinteressenten für diesen Lastwagen kontaktiert und mit ihnen Verhandlungen aufgenommen. Für die Vermittlung eines Käufers und die Teilnahme bei der Entwendung des Lastwagens hatte ihm K._____ eine Ent-

- 93 - schädigung von Fr. 10'000.– in Aussicht gestellt. A._____ hatte keine Kenntnis davon, dass K._____ eine Waffe mitführte, und wurde überrascht als K._____ O._____ sel. unter Einsatz der Pistole überwältigte. Auf Geheiss von K._____ fesselte A._____ O._____ sel. mit den ihm übergebenen Handschellen. A._____ war anwesend, als K._____ O._____ sel. in den Anhänger umlud. Danach erfuhr er aufgrund eines Telefonanrufs von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Er nahm dennoch keinen Abstand von der Tat und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwa- gen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass A._____, nachdem er erfahren hatte, dass das Handy von O._____ sel. durch M._____ in S._____ deponiert wurde und da er den dringenden Verdacht hegen musste, dass K._____ einen guten Monat frü- her N._____ sel. umgebracht hatte, damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. umbringen werde. Betreffend Dossier 1 sind einzig der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fah- ren ohne Haftpflichtversicherung und der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Schuldsprüche wurden alle angefochten. 2.2.2. Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

a) Raub A._____ fesselte O._____ sel. mit den Handschellen, nachdem dieser von K._____ mit der Pistole bedroht worden war, und distanzierte sich nicht von der Tat. Auch wenn der Einsatz einer Waffe und allgemein Gewaltanwendung gegen O._____ sel. nicht geplant war, ist A._____ der Raubtat beigetreten und hat die Tat konkludent gebilligt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidigung bestehen keine Anhaltspunkte, dass A._____ K._____ beinahe hörig war und einfach machte, was ihm dieser befahl (Urk. 78 S. 35). A._____ selber machte keine solche Hörigkeit oder Abhängigkeit geltend. Er führte lediglich aus, er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbeitet

- 94 - habe und wegen der Sache mit dem Fahrzeug TATA. K._____ habe ihn damit un- ter Druck gesetzt (Urk. D1/03/16 S. 23). Dieses Vorbringen erscheint als Schutz- behauptung, liegt es doch auch für einen juristischen Laien wie A._____ auf der Hand, dass die Beteiligung an einem bewaffneten Raub ungleich schwerer wiegt wie Schwarzarbeit oder Versicherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug. Zudem wä- re es auch ein Leichtes gewesen, der angeblichen Unterdrucksetzung durch K._____ zu kontern, dass er die Polizei von der im Gange befindlichen Raubtat von K._____ in Kenntnis setzen könnte. Es bestehen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Mit sei- nem Handeln hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da die eingesetzte Waffe nicht geladen war, nicht er- kennbar ist, dass Munition greifbar gewesen wäre und dies in der Anklage auch nicht erwähnt wird, sind die Voraussetzungen für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt. Ausserdem hat der Beschuldigte auch den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB durch grausames Handeln erfüllt. Grausame Behandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer an- dere oder mehr Leiden zufügt, als diejenigen, welche das Opfer allein schon des- wegen erduldet, weil es beraubt wird. Das physische oder psychische Leiden des Opfers muss über das hinausgehen, was schon vom Grundtatbestand erfüllt ist. Grausamkeit ist zu bejahen, wenn dem Opfer vom Täter aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung rücksichtslos besonders schwere Leiden zugefügt wer- den (BGer 6B_865/2013 E. 3.1.2.). Solche besonders schwere Leiden wurden O._____ sel. zugefügt, indem er bereits eingeschüchtert durch das Bedrohen mit einer Waffe, gefesselt und widerstandsunfähig unter menschenunwürdigen Um- ständen in einen Anhänger verladen wurde, dort während Stunden belassen wur- de, grosse Angst erleiden musste und erhöhter Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision ausgesetzt war. Daher ist auch die Qualifikation grausamen Handelns erfüllt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Zu prüfen bleibt, ob A._____ bezüglich des Raubes als Mittäter oder Gehilfe zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, war keine Raubtat geplant. A._____ ist der

- 95 - Tat von K._____ jedoch beigetreten. Weder der Einsatz einer Waffe war abge- sprochen noch die grausame Behandlung von O._____ sel.. Beides erfolgte auf selbständige Initiative von K._____, und A._____ hat sich nicht davon distanziert. Sein Tatbeitrag beim Raub bestand darin, O._____ sel. die Handschellen anzu- bringen, den Lastwagen zu lenken und den durch den Raub erbeuteten Lastwa- gen zum Kaufinteressenten zu bringen. Der Tatbeitrag von A._____ ist insbeson- dere betreffend die qualifizierte Tatbegehung untergeordneter Natur und ist als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

b) Widerhandlung gegen das Waffengesetz A._____ wusste nichts davon, dass K._____ eine Waffe mitführte und hat die Waffe während der Tat nicht getragen. Dass er den Einsatz der Waffe im Rahmen des Raubes billigte, stellt keine Beteiligungsform betreffend das Tragen einer Waffe dar. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.2.3. Mord Sämtliche Handlungen von A._____ bestehend in der Suche eines Käufers für den Lastwagen und dem Mitfahren bzw. Lenken des Lastwagens erfolgten in der Absicht einer betrügerischen Wegnahme des Lastwagens bis es zur unvorherge- sehenen Überwältigung von O._____ sel. kam. Nach der Bedrohung unter Vorhal- ten der Waffe durch K._____ fesselte er auf dessen Geheiss O._____ sel. mittels Handschellen. Damit hat sich A._____ durch aktives Tun mit Wissen und Willen an der Raubtat beteiligt. Sein Handeln wurde als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub gewürdigt. Anschliessend erfuhr A._____ beim Telefonanruf von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Es konnte nicht er- stellt werden, dass A._____ mitbekommen hatte, dass M._____ dieses Handy von K._____ erhalten hatte und sie und K._____ gleichzeitig ihre Handys tausch- ten, sie demzufolge mit dem Handy von O._____ sel. und demjenigen von

- 96 - K._____ nach S._____ fuhr. Da er jedoch über ihren Telefonanruf erfahren hat, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, konnte er erkennen, dass eine falsche Spur gelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rech- nen, dass K._____ O._____ sel. umbringen wird. A._____ distanzierte sich da- nach nicht von der Tat und fuhr den Lastwagen nach AA._____ zum Kaufinteres- senten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für Mittäterschaft erforderlich, dass der Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob sein Tatbeitrag für die Delikts- ausführung so wesentlich ist, dass er als Hauptbeteiligter dasteht und das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht, es bedarf einer tatsächlichen Mitwirkung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87). In diesem Sinne genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn A._____ mit einer Tö- tung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, ohne am Tötungsdelikt tatsäch- lich mitzuwirken. K._____ entschied selbständig darüber, ob die Tötung über- haupt und wann, wo und wie sie erfolgen wird. Mittäterschaft von A._____ beim Tötungsdelikt scheidet deshalb aus. Zu prüfen bleibt, ob Gehilfenschaft von A._____ zum Tötungsdelikt zu bejahen ist. Auch bei der Gehilfenschaft bedarf es einer Förderung der Tat, die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, die Erfolgschancen der tatbestandserfüllen- den Handlung erhöhen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 89). Der Beschuldigte wirkte aktiv bei der Überwältigung des Opfers mit, indem er diesem Handschellen anlegte. In einer späteren Phase realisierte er, dass das Opfer in absehbarer Zeit von K._____ umgebracht werden könnte und nahm dies im Sinne eines Eventual- vorsatzes in Kauf. Auch wusste er, dass das Motiv in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihm (wie M._____) die groben Umrisse der Tat be- kannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare

- 97 - Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB). Mit seinem Tatbeitrag hat er die Erfolgschancen des Tötungsdelik- tes tatsächlich erhöht. Der Beschuldigte nahm keinen Abstand von der Tat, ob- wohl er das Opfer - zusammen mit K._____ - in eine gefährliche Lage gebracht hatte, indem er ihn mit Handschellen gefesselt hatte. Nachdem er in der Folge re- alisierte, dass K._____ das Opfer eventuell umbringen würde, wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, zu intervenieren und das Opfer aus seiner misslichen Lage zu befreien. Stattdessen beteiligte er sich weiter am Tatgeschehen und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwagen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. Hätte er davon Abstand genommen, wäre der Plan von K._____ durchkreuzt worden und die Tat hätte sich aller Wahr- scheinlichkeit nach anders abgespielt. Indem er nicht intervenierte, sondern viel- mehr durch Verschieben des Lastwagens noch einen aktiven Tatbeitrag leistete, hat er K._____ bei seinem geplanten Vorhaben unterstützt und die Erfolgschan- cen des Tötungsdeliktes erhöht. Deshalb ist er der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Dossier 4 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist betreffend versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen, angefochten ist der Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 122 und S. 131). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern eine Veruntreuung vorliege, dies könne nur vermutet wer- den, was sich mit dem Anklageprinzip nicht vereinbaren lasse (Urk. 78 S. 8). Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wird in der Anklage doch festgehalten, dass das Fahrzeug von A._____ von der C._____ AG geleast wurde und im Ei- gentum der Bank verblieb. Damit ist auch klar, dass mit der Aneignung des Fahr- zeugs durch Weitergabe an K._____ mit dem Zweck, das Fahrzeug verschwinden

- 98 - zu lassen, auch eine Veruntreuung vorgeworfen wird. Da die C._____ AG als Ei- gentümerin Geschädigte betreffend diese Veruntreuung ist, die B._____ dagegen Geschädigte betreffend den vorgeworfenen Betrug, liegen bezüglich der beiden Tatbestände unterschiedliche Geschädigte vor. Der Einwand der Verteidigung, wonach echte Konkurrenz vorliege und der Tatbestand des Betruges demjenigen der Veruntreuung vorgehe (Urk. 78 S. 9; Urk. 197 S. 22 f.), erweist sich daher als nicht stichhaltig. Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 131 f.). Der Beschuldigte ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Dossier 5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig gesprochen. Der Beschuldigte liess diesen Schuldspruch anfechten. Erstellt ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versicherungsbetrug von K._____ Kenntnis hatte und in seinem Auftrag ein neues Zündschloss für das Fahrzeug VW Passat be- sorgte, welches im Hinblick auf den Versicherungsbetrug in das Fahrzeug einge- baut werden sollte. Dieser Beitrag des Beschuldigten bestehend im Beschaffen eines neuen Zünd- schlosses und dem Versuch, dieses einzubauen, erfolgte, um K._____ darin zu unterstützen, dass er das Fahrzeug nach Übergabe der Originalschlüssel an die Versicherung weiterhin benützen konnte. Da der Beschuldigte jedoch keinen wei- teren Beitrag zum eigentlichen Betrug leistete, der Plan von K._____ stammte und aus der Anklage nicht zu entnehmen ist, dass A._____ irgend einen Vorteil aus dem Vorgehen zog, insbesondere kein Anteil an den Versicherungsleistungen in Aussicht stand, ist das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu wür- digen.

- 99 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte A._____ insgesamt unter Einbezug der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist:

- der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB

- der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)

- der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2),

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossier 5)

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 4)

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).

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2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Wahl der Sanktionsart 2.1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum methodischen Vorgehen bei der Gesamt- strafenbildung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Es kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 133 ff.). Nachfolgend ist daher für die Gehilfenschaft zu Mord als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzule- gen, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die anderen De- likte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zweit- schwerste Delikt die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB darstellt, für welches Delikt der Straf- rahmen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 20 Jahren beträgt, gefolgt vom Delikt der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne des Grundtatbestands mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren. Betreffend alle weiteren Delikte ist der Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2.2. Sanktionsart Die Mindeststrafe für das schwerste Delikt beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liegt vorliegend kein Ausnahmefall vor, welcher eine Unterschreitung dieses Mindeststrafrahmens gerechtfertigt er- scheinen liesse. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt wird, welche er verbüssen muss. Bei Entlassung aus dem Vollzug wird er aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens, welche Fr. 100'000.– weit übersteigen, erhebliche Schulden haben. Seine Reso- zialisierung wird erleichtert, wenn er sich nach der Entlassung aus einem mehr- jährigen Strafvollzug nicht mit noch offenen Geldstrafen konfrontiert sehen muss. Unter diesen Umständen erscheint auch für jene Delikte, für welche entweder ei- ne Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Dabei ist festzuhalten, dass für keines der Delikte für welches ein Schuldspruch ergeht, nur eine Geldstrafe an- gedroht ist. Aus allen diesen Gründen ist für alle Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe auszufällen.

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3. Strafzumessung in concreto 3.1. Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB 3.1.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren von klar untergeordneter Bedeutung. Sein Beitrag war noch geringer als derjenige von M._____. Erst als M._____ sich telefonisch meldete, um nachzufragen, wo sie das Handy von O._____ sel. depo- nieren solle, realisierte er, dass es zur Tötung von O._____ sel. kommen könnte; somit zu einem viel späteren Zeitpunkt als dies bei M._____ der Fall war. Er un- terliess es zu intervenieren, nachdem er realisiert hatte, dass O._____ sel. getötet werden könnte, sondern trug vielmehr mit dem Verschieben des Lastwagens nach AA._____ zum Gelingen der Tat bei. Er distanzierte sich nicht von der Tat, obwohl er O._____ sel. Handschellen angelegt und diesen in eine ausweglose Si- tuation gebracht hatte und nachdem er aufgrund des Telefonats von M._____ wusste, dass diese das Handy von O._____ sel. deponierte, weshalb er davon ausgehen musste, dass O._____ sel. getötet würde. Die Erfolgschancen für die Haupttat wurden dadurch, wie ausgeführt, erhöht. Auf die Durchführung des Tö- tungsdeliktes hatte er davon abgesehen aber keinen Einfluss. Er erbrachte seinen Tatbeitrag nicht auf eigene Initiative, vielmehr war K._____ die treibende Kraft. Dieser gab die Tatabläufe vor, es erfolgte keine gemeinsame Planung und Ent- schlussfassung, vielmehr trat der Beschuldigte dem von K._____ vorgegebenen Vorgehen einfach bei. Seine kriminelle Energie war gering. Der Tatentschluss, die Tatplanung und Tatausführung lag allein in den Händen von K._____. Der Be- schuldigte hatte keinerlei Entscheidungskompetenz. Insgesamt wiegt sein Ver- schulden in objektiver Hinsicht leicht.

b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatmotiv bestand darin, die Spuren des Raubes zu beseitigen, an dem er sich beteiligt hatte. Er hatte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Mord.

- 102 - Durch seine Tatbeiträge an einem qualifizierten Raub - folglich einem schwerwie- genden Delikt - war er bereits in deliktische Tätigkeiten involviert, was einen Aus- stieg aus dem Tatgeschehen zusätzlich erschwerte. Die Beseitigung des Tatzeu- gen lag auch in seinem Interesse. Zu beachten ist aber, dass das Tatmotiv, wel- ches das Tötungsdelikt als Mord qualifiziert, infolge des Doppelverwertungsverbo- tes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht nochmals verschuldenserhöhend be- rücksichtigt werden darf. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr leicht.

c) Fazit Tatkomponente Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. 3.1.2. Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatori- sche Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 147 S. 135) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55). Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB 10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Um- stände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Frei- heitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren angemessen.

- 103 - 3.1.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 152). Ergän- zend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen per- sönlichen Verhältnissen aus, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Jus- tizvollzugsanstalt Solothurn befinde, wo er auch arbeiten könne. Er sei in einer mechanischen Werkstatt mit Schweissen beschäftigt. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden, und mit seinem 11-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Ihm sei gesagt worden, dies sei zum Wohl seines Sohnes, deshalb beharre er nicht auf Kontakt mit ihm. Er wisse nicht, ob seine Garage, welche er aufgebaut habe, noch existiere. Er habe bei der Scheidung alles seiner Frau überlassen. Es sei für ihn schwierig, Zukunftspläne zu schmieden, da er nicht wisse, welche Strafe ihn erwarte (Prot. II S. 53 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Nachtatverhalten Ein Geständnis bezüglich der Beteiligung am Tötungsdelikt liegt nicht vor. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 3.1.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 147 S. 153 f.). Die lange Verfahrensdauer ist auf das Aussageverhalten der drei Beschuldigten, deren Absprachen betreffend Aussageverweigerung und diverse Falschaussagen zurückzuführen. Nicht zuletzt haben die Abklärungen im Zusammenhang mit den Schutzbehauptungen von K._____ betreffend serbische Mafia, welche sich auch zugunsten von A._____ ausgewirkt hätten, zu einer erheblichen Verlängerung der Untersuchung geführt. Auch im Gerichtsverfahren liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

- 104 - vor. Im Gegenteil ist auf die angesichts des Umfangs der Verfahren gegen die drei Beschuldigten äusserst beförderliche Bearbeitung durch die Vorinstanz hin- zuweisen. Die Anklage datiert vom 5. Februar 2019, und das vorinstanzliche Urteil erging am 13. Dezember 2019. Auch im Berufungsverfahren kam es zu keinen Verzögerungen. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB fällt ebenfalls ausser Betracht. 3.1.5. Fazit Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord Die Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 6 Jahre festzulegen. In dieser Höhe wurde die Einsatzstrafe auch bei M._____ festgelegt. Sie hat im Vergleich zu A._____ einerseits einen höheren Tatbeitrag geleistet, andererseits aber auch ein recht weitgehendes Teilgeständnis abgelegt. 3.2. Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1) 3.2.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat O._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, nachdem dieser von K._____ unter Vorhalt einer Pistole bedroht und überwältigt worden war. Das Opfer war völlig überrumpelt durch das Vorhalten der Waffe, denn die Bedrohung kam aus dem Nichts. O._____ sel. hatte den Be- schuldigten nicht den geringsten Anlass für dieses Vorgehen gegeben und sah sich einer Übermacht von zwei Tätern gegenüber. Das gewaltsame Vorgehen ge- gen das Opfer erfuhr noch eine Steigerung, indem es gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und in menschenunwürdiger Weise über weite Strecken trans- portiert wurde. Die grausame Behandlung des Opfers, welches im Anhänger To- desangst ausstehen musste, war nicht nur vorübergehend, sondern dauerte über Stunden an und setzte es zudem der Gefahr schwerer Verletzung im Falle einer

- 105 - Kollision aus. Der Wert des angeeigneten Lastwagens lag über Fr. 40'000.– und stellt einen bedeutenden Deliktsbetrag dar. Die Tat war seitens von A._____ nicht geplant und die Initiative kam einzig von K._____. Jedoch schloss sich A._____ dessen Tat ohne weiteres an. Auch wenn man ihm am Anfang einen gewissen Überraschungseffekt zugutehalten kann, ist doch festzuhalten, dass geraume Zeit verging, bis das Opfer von K._____ auch noch gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und A._____ in dieser Zeit hätte zur Besinnung kommen können. Stattdessen ist er auch diesbezüglich dem Han- deln von K._____ beigetreten. Dass er sich zunächst verbal dem Ansinnen von K._____, O._____ sel. in den Anhänger umzuladen, entgegengesetzt haben will, vermag sein Verschulden kaum zu relativieren. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht. Die Ein- satzstrafe ist in einem Bereich von 8 Jahren anzusiedeln.

b) Subjektive Tatschwere A._____ handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur. A._____ lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war auf die ihm von K._____ in Aussicht gestellte Entlöhnung für die Mitwirkung beim Delikt nicht an- gewiesen. Angesichts der Schwere der Tat und der menschenverachtenden Vor- gehensweise wird das Verschulden auch nicht massgeblich relativiert durch den Umstand, dass er mit K._____ befreundet war und es ihm deswegen schwerer gefallen sein dürfte, sich zu überwinden und von der Delinquenz Abstand zu nehmen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas geringer als in ob- jektiver Hinsicht, führt aber nicht zu einer Reduktion der Einsatzstrafe.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht und ist die Einsatzstrafe in- nerhalb des weiten Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 8 Jahre festzusetzen.

- 106 - Im Vergleich dazu wurde die Einsatzstrafe betreffend M._____ mit 6 Jahren etwas tiefer angesetzt, da sie in prekären finanziellen Verhältnissen lebte. 3.2.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich im Anbringen der Handschellen und dem Lenken des Lastwagens. Das Fesseln des Opfers war ein wichtiger Tat- beitrag. Dagegen war das Lenken des Lastwagens schon bei der ursprünglich vereinbarten betrügerischen Entwendung des Lastwagens vorgesehen und stellte keinen spezifischen Tatbeitrag für den qualifizierten Raub dar. Die Förderung der Haupttat erfolgte mit direktem Vorsatz. Die kriminelle Energie von A._____ war jedoch nicht hoch, da er der Haupttat erst beitrat, als der Haupttäter bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Viertel als angemessen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 6 Jahren. Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft auf 5 Jahre reduziert. Auch bei ihr wurde das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint, welcher eine Unterschreitung des Mindeststrafrahmens rechtfertigen würde. 3.2.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Gehilfenschaft zu Mord verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.

- 107 - Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Geständnis Der Beschuldigte legte betreffend den Vorwurf des qualifizierten Raubes ein voll- umfängliches Geständnis ab. Alle Punkte, welche von ihm bestritten wurden, konnten auch nicht erstellt werden. Da das Geständnis jedoch erst spät im Ver- fahren abgelegt wurde, nachdem belastende Aussagen der Mitbeschuldigten vor- lagen, wirkt es sich nicht stark strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente von 6 Jahren ist infolge des Geständnisses auf 5 Jahre zu redu- zieren. Eine Unterschreitung der Strafrahmens unter die gesetzlich vorgeschrie- bene Mindeststrafe von 5 Jahren erscheint als nicht gerechtfertigt. 3.2.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unter Hinweis auf die Erwägun- gen betreffend Gehilfenschaft zu Mord zu verneinen. 3.2.5. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Gehilfen- schaft zu qualifiziertem Raub eine Strafe von 5 Jahren. Die Gehilfenschaft zu Mord und die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub weisen sachlich und räumlich einen derart engen Konnex auf, dass diesem Umstand im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie bei M._____ ist die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu Mord mittels Asperation für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub um 3,5 Jahre zu erhöhen.

- 108 - 3.3. Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2) 3.3.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Gegenstand des Raubes war der Mercedes von E._____ im Wert von Fr. 4'000.–. Der Deliktsbetrag ist daher nicht mehr im untersten Bereich des Grundtatbestan- des anzusiedeln. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. zwecks Weg- nahme des Fahrzeugschlüssels bestand im Festhalten im Haus von K._____. Das Festhalten und Fesseln von N._____ sel. wird jedoch bereits von den Tatbestän- den der versuchten Erpressung und der Freiheitsberaubung und Entführung er- fasst, weshalb sie bei der Strafzumessung für den Raub nur noch geringfügig ins Gewicht fällt. Die Wegnahme des Mercedes war anders als diejenige betreffend den BMW nicht geplant, der Tatenschluss bzw. das Beitreten zum Tatentschluss von K._____ erfolgte spontan. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht.

b) Subjektive Tatschwere A._____ hat sich spontan und ohne weiteres dem Tatentschluss von K._____ an- geschlossen. Er handelte vorsätzlich. Sein Tatmotiv bestand darin, K._____ einen Dienst zu erweisen und ihm dabei behilflich zu sein, sich für den durch N._____ sel. verursachten Schaden bezahlt zu machen. Selber zog der Beschuldigte aus der Tat keinen finanziellen Vorteil. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem insgesamt leichten Verschulden angemessen.

- 109 - Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe auf 10 Monate angesetzt, da sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte und anders als A._____ vom Deliktserlös profitierte. 3.3.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen konnte. Dieser Tatbeitrag als Gehilfe war nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, jedoch auch nicht notwendig. M._____ hätte auch mit dem eigenen Auto nach AB._____ fahren und dieses dort stehen lassen können. Unter dem Titel der Gehilfenschaft rechtfertigt sich eine Strafminderung im Um- fang von einem Viertel von 9 Monaten auf 6,75 Monate. 3.3.3. Täterkomponente und Beschleunigungsgebot Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und das Beschleuni- gungsgebot kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend das schwerste Delikt verwiesen werden. Da der Beschuldigte betreffend den Raub des Mercedes nicht geständig war, ergibt sich keine Strafminderung. 3.3.4. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 6 Monate zu asperieren. Bei M._____ fällt die Asperation mit 8 Monaten etwas höher aus, zumal sie auch der Mittäterschaft schuldig gespro- chen wird. 3.4. Versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff.1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- 110 - 3.4.1. Tatkomponente

a) Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte plante zusammen mit K._____ N._____ sel. unter täuschenden Machenschaften nach AF._____ an den Wohnort von K._____ zu locken. An die- sen täuschenden Machenschaften war er massgeblich beteiligt. Sein Verhalten ist Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Auch bei der Überwältigung von N._____ sel. war er direkt beteiligt, indem er ihm die Handschellen anbrachte. Das Festhalten von N._____ sel. gegen dessen Willen dauerte mehrere Stunden. A._____ wusste nicht genau, welchen Betrag, den es mittels Erpressung zurück- zuerhalten galt, N._____ sel. zum Nachteil von K._____ verschwinden liess. Dass dies ein namhafter Deliktsbetrag sein musste, war für A._____ aufgrund des für die Eintreibung getroffenen Aufwandes jedoch klar. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, beruhte nicht auf dem Zutun des Beschuldigten und ist allein darauf zurückzuführen, dass N._____ sel. die gewünschten Angaben nicht machte, bzw. Geld und Drogen nicht zurückgab. Unter diesen Umständen ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

b) Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatmotiv bestand darin, K._____ die Drogen bzw. das Geld wieder zu beschaffen. A._____ selber zog aus dem Delikt keinen finanziellen Vorteil und handelte, um seinem Freund einen Dienst zu er- weisen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt erscheint dem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei M._____ ist zu beachten, dass sie im Gegensatz zu A._____ aus finanziellen Motiven handelte und einen Vorteil aus dem Delikt gezogen hätte. Deshalb fällt die Einsatzstrafe bei ihr mit 18 Monaten höher aus.

- 111 - 3.4.2. Täterkomponente Hinsichtlich Vorleben, persönliche Verhältnisse und Beschleunigungsgebot erge- ben sich unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den anderen Delikten keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren. Betreffend den Vorwurf der Erpressung erklärte sich der Beschuldigte vollumfäng- lich geständig. Da das Geständnis erst spät abgelegt wurde, ist es nur leicht strafmindernd zu veranschlagen und ist die Strafe auf 12 Monate zu reduzieren. 3.4.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 10 Monate zu erhöhen. Bei M._____ fällt die Asperation aus den erwähnten Gründen mit 12 Monaten etwas höher aus. 3.5. Freiheitsberaubung und Entführung 3.5.1. Konkurrenz Die Entführung, Fesselung und das Festhalten von N._____ sel. erfolgten im Hin- blick auf die Erpressung und sind als Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestim- mung durch die Strafe für die Erpressung bereits teilweise abgegolten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung einerseits und Entführung andererseits in der Regel echte Konkurrenz besteht. Die Erpressung konsumiert Freiheitsberaubung nur soweit letztere nicht über das für die Erfüllung der Erpressung notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2). Vorliegend ging die Freiheitsberaubung von N._____ sel. über das für die Er- pressung Notwendige hinaus. Betreffend dieses Delikt ist festzuhalten, dass ein erheblicher Teil des Handelns der Beschuldigten bereits durch die Erpressung er- fasst ist. Unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fällt nur noch das Festhal- ten von N._____ sel. über den für die Erpressung notwendigen Zeitraum hinaus.

- 112 - 3.5.2. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Das Festhalten von N._____ sel. er- folgte nicht auf Initiative des Beschuldigten, er ist der Tat von K._____ nur beige- treten. Die Freiheitsberaubung von N._____ sel. erfolgte über mehrere Stunden und über Nacht. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach der Fahrt nach AB._____ nicht mehr an der Freiheitsberaubung von N._____ sel. beteiligte.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Tat- motiv bestand auch hier in der Erbringung eines Freundschaftsdienstes gegen- über K._____.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Insgesamt erscheint dem noch leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. 3.5.3. Täterkomponente und Verfahrensdauer Hinsichtlich der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Delikten verwiesen werden. 3.5.4. Fazit Asperation Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate als angemessen. Bei M._____ fällt die Erhöhung mit 4 Monaten etwas höher aus, da sie an der Freiheitsberaubung auch nach der Rückkehr aus AB._____ noch bis am Morgen weiter mitwirkte.

- 113 - 3.6. Urkundenfälschung (Dossier 2) 3.6.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 147 S. 149), dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Urkundenfälschung leistete, indem er K._____ die benötigten Daten bekanntgab und den von K._____ gestützt darauf erstellten ge- fälschten Kaufvertrag G._____ zustellte. Das Verschulden ist als leicht zu gewich- ten.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte K._____ helfen wollte, den BMW von N._____ sel. verkau- fen zu können. Selber hatte er keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Auch dieses Delikt stellte einen Freundschaftsdienst gegenüber K._____ dar. In subjektiver Hinsicht wieg das Verschulden ebenfalls leicht.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Demgegenüber war der Tatbeitrag von M._____ deutlich kleiner und liegt bei ihr Gehilfenschaft vor. Entsprechend wurde die Strafe unter Berück- sichtigung der Tatkomponente und der Gehilfenschaft auf 30 Tage festgelegt. 3.6.2. Täterkomponente und Verfahrensdauer Aus den gleichen Überlegungen wie betreffend die anderen vorstehend beurteil- ten Delikte ergeben sich aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, des Beschleunigungsgebotes und der langen Verfahrensdauer keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren und wirkt sich das späte Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.

- 114 - 3.6.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung für das Geständnis und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen. Bei M._____ fällt die Asperation mit 15 Tagen aus den erwähnten Gründen tiefer aus. 3.7. Versuchter Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege (Dossi- er 4) 3.7.1. Tatkomponente

a) Versuchter Betrug Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere aufgrund des Wertes des Fahr- zeugs und der angeblich gestohlenen Gegenstände im Bereich von insgesamt rund Fr. 20'000.– sowie des arbeitsteiligen Vorgehens zusammen mit K._____ als nicht leicht zu beurteilen (Urk. 147 S. 146 f.). Der Versuch fällt nicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen hat, um den Erfolgsein- tritt abzuwenden. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf die Vorsicht der Ver- sicherung zurückzuführen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, obwohl er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebte und auf den Deliktserlös nicht angewiesen war. Es ging im darum, sich des Fahrzeugs und der Bezahlung von Leasinggebühren dafür zu entledigen. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Ver- schulden nicht leicht. Dem nicht leichten Verschulden angemessen erscheint eine Strafe von 4 Mona- ten.

b) Veruntreuung Auch bei der Veruntreuung fällt der Wert des Fahrzeuges von gegen Fr. 20'000.– ins Gewicht und lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen.

- 115 - In subjektiver Hinsicht gelten die gleichen Überlegungen wie beim Betrugsver- such. Dem insgesamt nicht leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 4 Mo- naten.

c) Irreführung der Rechtspflege Die Diebstahlsanzeige betreffend das Fahrzeug diente der Untermauerung der unwahren Angaben im Rahmen des Betrugsversuchs zum Nachteil der Versiche- rung. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei dem wahrheitswidrig bei der Polizei beanzeigten Fahrzeugdiebstahl um eine kleineres Delikt handelte, weshalb die dadurch ausgelösten Ermittlungen nicht besonders umfangreich aus- fielen (Urk. 147 S. 180). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 2 Mona- ten erscheint als angemessen. 3.7.2. Täterkomponente Während Vorleben, persönliche Verhältnisse, Beschleunigungsgebot und lange Verfahrensdauer sich strafzumessungsneutral auswirken, ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend alle drei Delikte leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für den versuchten Betrug und die Veruntreuung sind je 3 Monate und für die Ir- reführung der Rechtspflege 1,5 Monate einzusetzen. 3.7.3. Asperation Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe für das schwerste De- likte um insgesamt 6 Monate zu erhöhen. 3.8. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Bei der vom Beschuldigten geförderten Haupttat handelte es sich um einen Versi- cherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug VW Passat von K._____. Der Beschul-

- 116 - digte hatte Reparaturen an diesem Fahrzeug ausgeführt und kannte dessen un- gefähren Wert. Daher konnte er auch erkennen, dass es um einen erheblichen Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 10'000.– ging. Die Tat beruhte auf der alleinigen Initiative von K._____. Dass es beim Versuch blieb, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen und fällt bei der Strafzumessung nicht straf- mindernd ins Gewicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er hatte Kenntnis vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____. Der Beschuldigte selber zog keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Sein Tatmotiv ist darin zu erblicken, dass er K._____ einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Dem Tatverschulden vor Berücksichtigung der Gehilfenschaft angemessen wäre eine Strafe im Bereich von 3 bis 4 Monaten. Unter Berücksichtigung des Ge- ständnisses des Beschuldigten und der Gehilfenschaft ist die Strafe auf 2,5 Mona- te zu reduzieren. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Asperation, weshalb die Einsatzstrafe für die schwerste Tat um 2 Monate zu erhöhen ist. 3.9. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 1) Auf der "Probefahrt" mit O._____ sel. lenkte der Beschuldigte den Lastwagen von AU._____ nach AA._____, obwohl er um das Fehlen der Haftpflichtversicherung wusste. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, beschränkte sich die Fahrt doch auf einen Tag. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Insge- samt ist die Tatschwere leicht. Ausserdem besteht bezüglich dieses Delikts ein Zusammenhang mit dem Mord an O._____ sel.. Bei dieser Konstellation wäre die Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und erscheint es aus Opportunitätsgründen gerechtfertigt, von einer weiteren Asperation der Ein- satzstrafe für das Delikt des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung abzusehen.

4. Fazit Sanktion Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist um folgende bereits asperierte Strafen zu erhöhen:

- 3,5 Jahre für Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub

- 117 -

- 6 Monate für Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 2)

- 10 Monate für versuchte Erpressung (Dossier 2)

- 3 Monate für Freiheitsberaubung und Entführung

- 2 Monate für Urkundenfälschung (Dossier 2)

- 6 Monate für versuchten Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechts- pflege (Dossier 4)

- 2 Monate für Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten. Daran anzu- rechnen sind 1836 Tage erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Zivilforderungen

1. Vorbemerkungen Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung und die Bemessung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.).

2. Privatklägerin 3 (D._____) Die Privatklägerin 3 hat die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 2016 beantragt (Urk. 69). Sie begründete diese Genugtuungsforderung mit dem aufgrund der Tötung ihres Sohnes erlittenen see- lischen Leid (Urk. 69 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat eine Genugtuungs- forderung von Fr. 20'000.– für die erlittene Freiheitsberaubung anerkannt (Urk. 78 S. 50 und Prot. I S. 417). Im Berufungsverfahren liess er eine Abweisung der Zivilansprüche beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Für den Eventualfall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts an O._____ sel. hat er sich nicht zur von der Privatklägerin beantragten und von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungshöhe geäussert (Urk. 197 S. 2 und S. 27).

- 118 - Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.). Die Vorinstanz hat die Basisgenugtuung für die Tötung des erwachsenen Sohnes, zu welchem die Mutter eine enge Beziehung unterhielt, auf Fr. 25'000.– festgelegt und diese Genugtuung auf Fr. 40'000.– erhöht, was ange- sichts der besonders grausamen Art der Tötung von O._____ sel. und den Qua- len, die er nicht nur bei der Tötung, sondern schon vorher während Stunden ge- fesselt in einem Anhänger durchleben musste. Das Bewusstsein um diese Um- stände erhöht den Schmerz für seine Angehörigen ausserordentlich stark. Die von der Vorinstanz auf Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesem schweren Leid der Privatklägerin 3 und dem schweren Verschulden von K._____ in angemessener Weise Rechnung. A._____ haftet solidarisch mit K._____ und M._____ für die gesamte Genugtuungssumme (Art. 50 Abs. 1 OR). Mit der Vo- rinstanz ist im Innenverhältnis zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Be- schuldigten A._____ viel leichter wiegt wie dasjenige von K._____. Die Vorinstanz hat diesem Umstand ebenfalls in angemessener Weise Rechnung getragen, in- dem sie den auf A._____ im Innenverhältnis zu tragenden Teil der Genugtuung auf Fr. 10'000.– festgelegt hat. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ in so- lidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten K._____ und M._____ zu verpflich- ten, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten.

3. Privatkläger 4 bis 6 (E._____, F._____ und G._____) Die Privatkläger 4 und 5 beantragten, A._____ sei zu verpflichten, ihnen eine Ge- nugtuung von je Fr. 25'000.– zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 35 f.). Der Privatkläger 6 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 12'500.– unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 37). Die Privatkläger 4 bis 6 begründeten ihre Genugtuungs- forderung mit dem erlittenen seelischen Schmerz durch den Verlust ihres Sohnes bzw. Bruders (Urk. 71 S. 2, S. 23). Sie machen geltend, A._____ habe massge-

- 119 - bend zur Tötung von N._____ beigetragen und sei zur Zahlung einer Geldsumme als Genugtuung an die Familienangehörigen des Opfers verpflichtet (Urk. 71 S. 30). Der Beschuldigte hat für die erlittene Freiheitsberaubung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'000.– für alle drei Privatkläger anerkannt und beantragt, dass die darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sei- en (Urk. 78 S. 50). Im Berufungsverfahren liessen die Privatkläger 4 bis 6 ausfüh- ren, dass sie ihre Genugtuungsforderungen mit dem Verlust eines nahen Angehö- rigen begründen und nur für den Fall geltend machen, dass der Beschuldigte we- gen Beteiligung an der Tötung von N._____ sel. schuldig gesprochen werde (Urk. 255 S. 13). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es an den Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung fehlt, da der Beschuldigte A._____ nicht wegen Tötung oder Mordes verurteilt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 160). An dieser Beurtei- lung hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert, zumal gegen A._____ betreffend N._____ sel. kein Tötungsvorwurf erhoben wird und auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuldspruch von A._____ des Mordes (bzw. der Gehilfenschaft dazu) mit Beschluss vom 8. Juni 2021 (Urk. 198) nicht einge- treten wurde. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf seine Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrage von Fr. 333.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da sie ihre Forderungen auf einen Sach- verhalt stützen, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Mord schuldig gesprochen. Ferner erfolgen Verurteilungen betreffend zahlreiche schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, Gehilfenschaft zu Raub, versuchte Erpressung, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem

- 120 - Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege) und wird der Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf einzelner weiterer Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, einfa- che Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wird er freigesprochen. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und Freisprüche insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der angespann- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der dem Beschuldigten aufzu- erlegende Anteil der Kosten aus Gründen der Resozialisierung zu erlassen, so- weit er nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren einen Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung die- ser Verpflichtung (Urk. 149 S. 2). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 3 begründet. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der auf K._____ entfallende Anteil der Kosten der Rechtsver- tretung der Privatklägerin 3 höher ausgefallen ist als bei A._____ und M._____ angemessen Rechnung getragen, indem sie von den gesamten Kosten von Fr. 35'000.– inklusive MWST K._____ Fr. 20'000.– auferlegte, A._____ und M._____ dagegen je Fr. 7'500.– (Urk. 147 S. 163). Diese Regelung erscheint an- gemessen, sie wurde denn auch von M._____ zu Recht nicht angefochten. Dem- zufolge ist A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt bezüglich des von ihm be-

- 121 - antragten Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord sowie mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub (Dossi- er 1) und Raub (Dossier 2), versuchte Erpressung (Dossier 2), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) und Veruntreuung (Dossier 4) sowie bezüglich der Strafhöhe. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Aus Gründen der Resozialisierung ist der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil jedoch, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren sind vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W1._____ vom 4. Juni 2021 (Urk. 191) unter Berücksichti- gung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. und 9. Juni 2021 und des Aufwands für Besprechung des Urteils mit dem Klienten sowie nach Abzug des Vorschusses von Fr. 1'065.50 auf Fr. 23'000.– festzusetzen. Im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebVO von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– reicht, erscheint eine Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren von Fr. 30'000.– angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'384.30 geltend (Urk. 189A). Der eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2021 lässt sich entneh- men, dass für den 22. Juni 2021 als geschätzter Aufwand 8 Stunden für einen weiteren Verhandlungstag einberechnet wurden, was angesichts des Umstandes, dass an diesem einzig die Urteilseröffnung stattfand, entsprechend zu korrigieren ist. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 ist somit für ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 18'000.– zu entschädigen, welcher nicht nur im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren, sondern auch mit dem-

- 122 - jenigen gegen M._____ (Proz. Nr. SB200227) anfiel. Entsprechend sind die Kos- ten je hälftig im Umfang von Fr. 9'000.– auf das vorliegende sowie das Beru- fungsverfahren Proz. Nr. SB200227 zu verteilen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen: der Gehilfenschaft zu Mord, des mehrfachen qualifizierten Raubes, der versuchten qualifizierten Er- pressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des versuchten Betruges, der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, der mehrfachen Veruntreuung, der Urkun- denfälschung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Freige- sprochen wurde er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (Dossier 2), der Urkundenfälschung (Dossier 1) und der einfachen Körperverletzung. Er wurde bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Es wurde über die Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände und beschlagnahmter Barschaft sowie die Zivilforde- rungen der Privatkläger entschieden (Urk. 147). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. In der Berufungser- klärung vom 8. Mai 2020 (Urk. 149) beantragt er die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstriche 1, 2, 3, 6, 7 teilweise (Dossier 4) und 10, Dispositiv-Ziffern 3, 4, 11, 13 und 15. Er beantragt Schuldigsprechung der Freiheitsberaubung und der Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 1), Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von

E. 1.1 Dossier 2 Mit der Vorinstanz ist bei der Erstellung des Sachverhalts chronologisch vorzuge- hen, da die Ergebnisse der Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2 für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 von Bedeutung sind. Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vor Vorinstanz den Anklagesa- chverhalt betreffend Dossier 2 über weite Teile. Er bestritt jedoch, dass er mit K._____ und M._____ übereingekommen sei, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken. Er machte geltend, das sei die Idee von K._____ gewesen. Er habe K._____ behilflich sein wollen, dass dieser wieder zu seinem Geld komme. Er habe gewusst, dass K._____ eine Forderung gegenüber N._____ gehabt habe. Die Höhe der Forderung habe er nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, dass K._____ N._____ an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde, räumte aber ein, bei der Fesselung mitgewirkt zu ha- ben. Er habe nicht damit gerechnet, dass N._____ durch Gewaltanwendung ver- letzt werde, lediglich, dass Pfefferspray eingesetzt werden könnte. Ferner treffe nicht zu, dass er die von N._____ an der Poststelle bezogenen Fr. 400.– erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass K._____ sich das Fahrzeug Mercedes aneig- nen werde, vielmehr habe K._____ ihm gesagt, N._____ benötige den Mercedes, um nach Serbien zu fahren. Von der Tötung von N._____ habe er entgegen dem Anklagevorwurf, wonach er am 28. April 2016 zwischen 8.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr davon erfahren habe (eventualiter vor seinem Telefongespräch mit G._____

- 17 - am 30. April 2016), erst am 6. Juni 2016 kurz vor seiner Verhaftung in AD._____ erfahren. Betreffend Dossier 2 ist der Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung und der Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, wes- halb diesbezüglich keine Sachverhaltserstellung vorzunehmen ist. Zusammenfassend ist bestritten und zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ übereingekommen ist, N._____ sel. unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken,

- dass A._____ von Anfang an wusste, dass K._____ N._____ sel. an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde,

- dass A._____ wusste, dass K._____ N._____ sel. das Fahrzeug BMW M3 entwenden werde,

- dass A._____ beabsichtigte, das Fahrzeug Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden

- dass A._____ am 28. April 2016, eventualiter vor dem 30. April 2016, von K._____ über die Tötung von N._____ sel. orientiert wurde.

E. 1.2 Dossier 1 Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, K._____ habe schätzungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane, einen Lastwagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ angewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezah- len. Er habe das Fahrzeug auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe nicht mit Gewaltanwendung gerechnet. K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er einen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall

- 18 - Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er ha- be diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Hand- schuhe habe er gekauft, weil man die Fingerspitzen zurückklappen konnte. Er ha- be keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm ge- fallen, und er sei ohne seinen Sohn unterwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funktioniere, ha- be K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen und habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267) und habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe (Prot. I S. 258 f.). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, den Vertrag unterschreiben zu lassen und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaftung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er ha- be sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe ge- dacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er

- 19 - habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265). Zusammenfassend ist betreffend diesen Anklagepunkt zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ Ende Mai/Anfang Juni 2016, spä- testens am Vormittag des 3. Juni 2016, übereinkam, sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. unter Einsatz einer Schusswaffe so- wie dem Entwenden des Lastwagens zu beteiligen,

- dass A._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, eventualiter den späteren Tod von O._____ sel. in Kauf nahm,

- dass vorgängig geplant war, dass K._____ eine geladene, gesicherte Pistole "Beretta" mitnimmt,

- dass A._____ die Knie und Füsse von O._____ sel. mit Klebeband umwi- ckelte,

- dass A._____ wusste, dass K._____ das Mobiltelefon von O._____ sel. M._____ übergab und sie anwies, dieses bei der Einstellhalle in S._____ zu de- ponieren,

- dass A._____ mit M._____ telefonierte, als diese bei der Einstellhalle in S._____ angekommen war, und ihr mitteilte, wo sich die Einstellhalle befinde und wo sie das Telefon von O._____ sel. deponieren solle,

- dass A._____ Schmiere stand und dabei die ihm von K._____ übergebene Pistole "Beretta" in Händen hielt, als K._____ den gefesselten O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger verbrachte.

E. 1.3 Dossier 4 Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug K._____ übergeben zu haben, damit dieser es in Serbien verschwinden lasse und es wahrheitswidrig gegenüber der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet zu haben (Prot. I S. 222 f.). Entsprechend ist der Schuldspruch des versuchten Betruges in Rechtskraft er- wachsen. Angefochten ist betreffend diesen Anklagepunkt der vorinstanzliche

- 20 - Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Der diesbezügliche Sachverhalt lautet dahinge- hend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen TATA von der C._____ AG geleast habe und durch das Vortäuschen des Diebstahls habe frühzeitig aus dem Lea- singvertrag aussteigen können. Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug ge- least zu haben (Prot. I S. 224), dass er das Fahrzeug habe loshaben wollen und die Leasinggebühren von Fr. 460.– monatlich gespart hätte (Prot. I S. 226).

E. 1.4 Dossier 5 Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl bei der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe ein- mal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren be- stellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Der einzige Fehler, den er gemacht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufge- nommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Auto sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____-geschäft sein müsste, das Au- to einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon ge- wusst (Prot. I S. 232). Zusammenfassend ist zu erstellen

- dass A._____ bewusst wahrheitswidrige Reparaturrechnungen ausstellte,

- dass A._____ versuchte, ein neues Zündschloss in den VW Passat einzu- bauen,

- 21 -

- dass A._____ und K._____ den VW Passat am 28. Januar 2016 absichtlich in Brand steckten

2. Beweismittel 2.1. Vorbemerkungen Als Beweismittel bei der Sachverhaltserstellung dienen in erster Linie die Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten K._____ und M._____ sowie der Inhalt der Kurzmitteilungen/Chats und Telefonprotokolle betreffend Antennen- standorte. Da den Aussagen der Beteiligten besonderes Gewicht zukommt, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die A._____ belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nur soweit verwertbar sind, als die Teilnahmerechte von A._____ an den entsprechenden Einvernahmen ge- wahrt wurden. Jedoch ist der Verlauf des Aussageverhaltens betreffend die Be- lastungen von A._____ gerade bei K._____ für die Würdigung seiner Aussagen (zugunsten von A._____) unerlässlich, weshalb die Aussagen auch in jenen Ein- vernahmen kurz zusammengefasst werden, in welchen die Teilnahmerechte von A._____ nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von M._____. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/03/01) Der Beschuldigte berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. 2.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2016 (Urk. D1/03/02) Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Tod von O._____ nichts zu tun. Er sei am 3. Juni 2016 von K._____ benachrichtigt worden, einen Lastwagen anzu- schauen, den er schon am Vortag angeschaut habe und für den er eine Anzah- lung geleistet habe. Da seine Frau gearbeitet habe, habe er seinen Sohn zu sei- ner Mutter gebracht und sei nach T._____ gefahren, wo er K._____ getroffen ha-

- 22 - be. K._____ habe ihm auf der Fahrt Richtung Zürich gesagt, dass er den Lastwa- gen gewinnbringend verkaufen wolle. Er (A._____) habe diverse Händler ange- schrieben und habe die U._____ gefunden, welche den von K._____ angegebe- nen Mindestpreis von Fr. 40'000.– habe bezahlen wollen (Urk. D1/03/02 S. 2). Bei der Halle von O._____ hätten sie den Lastwagen angeschaut. K._____ habe die vorläufige Verkehrseinlösung mit Versicherung mitgenommen. Er habe auch einen Kaufvertrag gesehen. Dieser habe auf die Firma V._____ gelautet. Das heisse, er habe den Lastwagen schon gekauft (Urk. D1/03/02 S. 3). Zuerst sei er mit O._____ im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Nach dem ersten Halt auf einem Parkplatz, wo O._____ den Nebenantrieb, das Aufkip- pen gezeigt habe, und sie die Chassis des Aufliegers angeschaut hätten, sei K._____ mit O._____ im Lastwagen Richtung U._____ in AA._____ gefahren. Er sei im Ranger gefolgt, auch M._____ sei hinterher gefahren. Auf einem Aldi oder Lidl-Parkplatz hätten sie sich nochmals getroffen. Er habe den Lastwagen über- nommen, K._____ habe den Ford Ranger mit dem Anhänger genommen und M._____ habe sie wieder verlassen. Danach seien sie zur U._____ gefahren. Er habe dort den Lastwagen abgestellt und sei zu K._____ in den Ford Ranger ge- stiegen. Sie seien Richtung AB._____ nach Hause gefahren. Bei der Autobahn- ausfahrt Q._____ seien sie ab der Autobahn gefahren, um zu tanken. M._____ sei auch wieder zu ihnen gestossen. Er habe gemerkt, dass er das Nummern- schild am Lastwagen gelassen habe. K._____ habe diese am Samstag ge- braucht. Daher sei er im Fahrzeug von M._____ nach T._____ gefahren, wo er in sein Auto gestiegen und nach AA._____ gefahren sei, um die Nummernschilder zu holen. Von dort aus sei er nach Hause gefahren (Urk. D1/03/02 S. 4). Am nächsten Tag habe er einen Anruf von AC._____ aus AD._____ betreffend den Kauf des Lastwagens bekommen. Er habe mit diesem einen Preis von Fr. 43'000.– vereinbart, wobei Herr AE._____ den Lastwagen noch habe sehen wol- len. Es sei mit ihm abgemacht worden, dass sie den Lastwagen nach AD._____ bringen. Das habe K._____ mit M._____ gemacht. Am Montag habe Herr AE._____ mitgeteilt, dass er für den Lastwagen Fr. 43'000.– bezahle. Sie hätten abgemacht, dass er um 19 Uhr in AD._____ sei und man die ganze Abwicklung machen könne. Er sei mit K._____ nach AD._____ gefahren (Urk. D1/03/02 S. 6).

- 23 - Er habe einen Anruf von Herrn AE._____ bekommen, dass etwas mit dem Fahr- zeug nicht stimme, dieses als gestohlen gemeldet worden sei. K._____ habe dann M._____ angerufen, sie solle die Verträge schicken, damit man beweisen könne, dass K._____ den Lastwagen gekauft habe. Gleichzeitig habe K._____ ihn angewiesen, M._____ die Fahrzeugpapiere zu schicken. Er habe zu AE._____ gesagt, er solle die Polizei rufen, das Fahrzeug sei gekauft, er habe den Kaufver- trag gesehen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihnen die Haft eröffnet (Urk. D1/03/02 S. 7). K._____ habe ihm für die Vermittlung eines Abnehmers Fr. 200.– als Provision versprochen. K._____ sei bei den LKW-Händlern nicht so beliebt gewesen, daher habe er das übernommen (Urk. D1/03/02 S. 11). Gemäss dem Vertrag, den er gesehen habe, sei der Lastwagen schon gekauft gewesen. Er habe den Vertrag in S._____ gesehen. Er habe O._____ Transport als Verkäufer und die Firma V._____ als Käufer im Vertrag gesehen, den Kaufpreis von Fr. 38'000.– sowie zwei Unterschriften. Es sei ein Standard-Kaufvertrag von Autoscout gewesen (Urk. D1/03/02 S. 11). Auf die Frage, weshalb man denn noch eine Probefahrt gemacht habe, antwortete er, er gehe davon aus, dass er mit O._____ noch ein Schlupfloch abgemacht habe, dass er noch zurücktreten könnte, wenn etwas nicht in Ordnung wäre (Urk. D1/03/02 S. 13). Er habe O._____ letztmals gesehen als er mit K._____ im Lastwagen gefahren sei, von dort an nicht mehr. Zwischendurch habe er den Anschluss zum Konvoi verloren (Urk. D1/03/02 S. 15). Auf dem Aldi/Lidl-Parkplatz sei der Anhänger am Fahrzeug von M._____ gewesen, dann habe er den Anhänger auf Geheiss von K._____ an den Ranger angehängt. Er habe das nicht hinterfragt (Urk. D1/03/02 S. 16). Die ihm vorgehaltenen Kaufverträge bezeichnete er als Fälschungen (Urk. D1/03/02 S. 23). Den BMW von N._____ habe er diesem zusammen mit K._____ abgekauft. Er wisse nichts über das Verschwinden von N._____ (Urk. D1/03/02 S. 31).

- 24 - Auf Vorhalt des Kaufbelegs für ein Klappmesser, Einsatzhandschuhe und Kabel- binder vom 3. Juni 2016 erklärte er, die Handschuhe habe er gekauft, weil sie praktisch seien, weil man vorne die Finger umlegen könne, wenn man etwas schrauben wolle. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe, er habe mehrere davon zu Hause. Die Kabelbinder brauche er für die Garage, sie seien in jenem Geschäft einfach günstig (Urk. D1/03/02 S. 32/33). 2.2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 14. Juli 2016 (Urk. D1/03/03) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. 2.2.4. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/04) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall O._____ sel.. 2.2.5. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/05) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall N._____ sel.. 2.2.6. Polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2017 (Urk. D1/03/06) Diese Einvernahme befasst sich mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges zum Nachteil der AL._____ Versicherung. Der Beschuldigte verweigerte die Aus- sage. 2.2.7. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2017 (Urk. D1/03/07) Es handelt sich um eine Einvernahme zur Person. 2.2.8. Schriftliche Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. D1/03/08) Fall N._____ sel.: Er sei von N._____ gebeten worden, ihm bei Problemen mit dem BMW zu helfen. Das Fahrzeug hätte zu einem Kollegen von K._____ namens P._____ gebracht werden sollen, der für die Reparatur ca. Fr. 900.– und einen Vorschuss von Fr. 400.– verlangt habe. K._____ habe diesen Preis abgeklärt, und er (A._____) habe ihn N._____ mitgeteilt. Er habe den BMW aufgeladen und sei mit N._____ losge-

- 25 - fahren. Auf der Fahrt habe er N._____ gesagt, dass K._____ noch mit ihm spre- chen wolle und bei der Überführung des BMW dabei sein werde. N._____ sei ein- verstanden damit gewesen. Bei K._____ zu Hause hätten sie sich in der Küche zusammengesetzt und etwas getrunken. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW nicht mehr an diesem Abend nach AW._____ bringen müsse, er werde das Fahrzeug am folgenden Tag dorthin bringen. K._____ habe M._____ und ihn ge- beten, den Mercedes von N._____ holen zu gehen, damit N._____ wieder mobil sei und er und N._____ etwas unter vier Augen besprechen könnten. Er sei mit M._____ nach AB._____ gefahren, um den Mercedes zu holen und von dort aus nach Hause gefahren. Seines Wissens sei M._____ zurück nach AF._____ gefah- ren. Am nächsten Tag habe K._____ ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass er den BMW im Tausch für geschuldetes Geld übernommen habe, sie aber einen Ver- trag auf ihn (A._____) gemacht hätten, damit das Fahrzeug nicht in die Konkurs- masse falle (Urk. D1/03/08 S. 3). K._____ habe das Fahrzeug umlösen wollen und habe ihm gesagt, der Fahrzeugausweis sei noch bei N._____ und dieser sei nach Serbien gefahren. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei, es sei immer die Combox gekommen. Er habe bei N._____ zu Hause angerufen und habe den Bruder von N._____ gebeten, ihm den Fahrzeugausweis zu geben. Als Beweis habe er dem Bruder den Kaufvertrag gesendet, den er von K._____ per SMS erhalten habe. K._____ habe M._____ geschickt, um den Fahrzeugausweis zu holen. Der Bruder von N._____ sei auf der Suche nach seinem Bruder gewesen und habe ihn angerufen. Er habe ihm nur sagen können, dass er N._____ letztmals bei K._____ gesehen habe. K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ an jenem Abend noch nach Serbien ge- fahren sei, um Ware abzuholen. Der Bruder von N._____ sei bei ihm vorbeige- kommen und habe ihm Vorwürfe gemacht, er habe seinen Bruder umgebracht. Er habe ihm gesagt, er habe N._____ letztmals bei K._____ gesehen und er sei an- schliessend nach Serbien gefahren. Der Bruder von N._____ sei auch einmal bei ihm vorbeigekommen und habe ihn bedroht. Er habe mit K._____ telefoniert, der die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei vorbeikommen und habe G._____ vom Grundstück gewiesen. Anschliessend habe er nichts mehr von der Familie

- 26 - N._____ gehört und habe angenommen, dass N._____ wieder da sei (Urk. D1/03/08 S. 4). Fall O._____ sel.: Ende Mai/anfangs Juni habe ihm K._____ von der Masche erzählt, welche er bei der Firma U._____, P._____ und AG._____ abgezogen habe. Diese Unterschla- gungen habe er alleine gemacht. Er habe ihm das Angebot gemacht, dass er Fr. 10'000.– bekomme, wenn er bei der Unterschlagung gegenüber O._____ mitma- che. Er müsse die Fahrzeugkombination auf seinen Namen (A._____) verkaufen, da er (K._____) bei den bekannten Händlern nicht so beliebt sei, weil er schon viele betrogen habe. Er habe leider zugestimmt. Am 3. Juni hätten sie sich bei der Autobahnausfahrt T._____ getroffen. Er habe die Handschuhe vergessen und habe solche nebst Kabelbindern und einem Messer im L._____ in … gekauft. Die Kabelbinder habe er für das Befestigen der Nummernschilder am LKW gebraucht und das Messer für das Entfernen der Kabelbinder. In T._____ sei er zu K._____ ins Auto gestiegen. K._____ habe ihm auf der Fahrt gesagt, dass M._____ auch mitkomme, er habe nicht gesagt, weshalb. Bei der Einstellhalle von O._____ habe er die Nummernschilder montiert und habe O._____ die von K._____ mitgebrach- ten vorläufigen Immatrikulationspapiere und seinen Führerschein gezeigt. Er sei mit O._____ im Lastwagen losgefahren, K._____ sei im Ford Ranger gefolgt. Auf einem grossen Parkplatz hätten sie das Aufkippen der Mulde ausprobiert und den LKW auch innen angeschaut. K._____ habe ihm gesagt, dass er kurz mit O._____ allein sein wolle. Er sei zum Ford Ranger gegangen und habe eine Ziga- rette geraucht. Als K._____ ihn wieder zum LKW gerufen habe, habe er gesehen, dass O._____ mit Handschellen und Klebeband gefesselt auf dem Bett gelegen habe. Er habe K._____ gefragt, was das solle. Er habe geantwortet, er habe ei- nen anderen neuen Plan als vorab ausgemacht und habe ihn nicht darüber infor- mieren wollen, was er vorhabe. Er müsse einfach mitmachen und einen Käufer finden, er wolle noch am heutigen Tag Bargeld haben. Er sei geschockt und mit der Situation überfordert gewesen und habe einfach gemacht, was K._____ ge- sagt habe. Auf dem Rastplatz BA._____ hätten sie nochmals angehalten. K._____ habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen und habe nicht

- 27 - sagen wollen, was er vorhabe. Auf der Weiterfahrt Richtung AQ._____ habe er von der Sache Abstand nehmen und abhauen wollen. Er habe sich vom Convoy zurückfallen lassen und habe eine Autobahnausfahrt nicht genommen. K._____ habe ihn angerufen und ihn gezwungen zurückzukehren, da er ihm helfen müsse, den LKW zu U._____ zu bringen. Auf diesen Zwang hin habe er gewendet und sei zu K._____ gefahren. Auf einem grösseren Platz hätten sie angehalten und hätten ziemlich Streit gehabt. Er habe von K._____ wissen wollen, was er nun vorhabe. Er habe gesagt, O._____ komme mit ihm nach Hause, werde einen Ver- trag unterschreiben, dass der LKW bar bezahlt worden sei, werde eingeschüch- tert und wieder nach S._____ gebracht. Er sei geschockt gewesen und habe Angst gehabt, dass es nicht klappe und O._____ zur Polizei gehe, jedoch hätten drei Personen bezeugen können, dass O._____ den Betrag in bar erhalten habe (Urk. D1/03/08 S. 8). K._____ habe O._____ aus dem LKW aussteigen und auf den Anhänger steigen lassen. Er habe gesagt, O._____ gehöre nicht auf den An- hänger, worauf K._____ gesagt habe, das sei seine Angelegenheit. Er könne nicht sagen, ob M._____ an diesem Ort angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle, er wisse nur, dass er ihr diese Anwei- sung nicht gegeben habe. Wenn das Telefon bei ihm eingegangen sei, habe er es an K._____ weitergereicht, der sich in S._____ ausgekannt habe. Auf dem Weg von AA._____ nach AB._____ habe er K._____ gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er halte ihn heraus, er werde O._____ einschüchtern, sodass er nichts sage. Er habe irgendwie Angst gehabt, dass K._____ alles auf ihn abwälze (Urk. D1/03/08 S. 8). Herr AE._____ habe ihm auf dem Platz eine Email von Be- kannten von O._____ vorgelesen, auf welcher gestanden habe, dass O._____ umgebracht worden sei. K._____ habe ihn aufgefordert, die Fahrzeugpapiere an M._____ zu schicken und habe gesagt, er werde versuchen, zu richten, was noch gehe und habe ihn angewiesen, nichts zu sagen. Bevor die Polizei eingetroffen sei, habe ihm K._____ gesagt, dass er O._____ und N._____ erstickt habe (Urk. D1/03/08 S. 9).

- 28 - Vorfall TATA: Er sei mit dem geleasten Fahrzeug nicht mehr zufrieden gewesen und habe das Leasing beenden wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. K._____ habe die Idee mit dem Versicherungsbetrug gehabt. Er habe gesagt, er kenne in Serbien Leute, die sich darauf spezialisiert hätten, die VIN-Nummer zu ersetzen und das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Er habe eingewilligt und habe K._____ für das Verschwindenlassen Fr. 1'000.– bezahlen müssen. Er wisse nur, dass ein Ver- wandter von N._____ in Serbien das Fahrzeug abgenommen habe. Er habe das Fahrzeug der Polizei wahrheitswidrig als gestohlen angezeigt und der Versiche- rung gemeldet (Urk. D1/03/08 S. 11). Vorfall Passat: K._____ habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass sein Passat in Deutschland ge- stohlen worden sei. Er habe sofort gewusst, dass es ein Versicherungsbetrug sein werde, weil sie es beim TATA auch versucht hätten. Da er im Vorfeld die Rech- nungen für Reparaturen beim Passat in andere Rechnungen von AI._____ GmbH verpackt habe, habe er diese auf ausdrücklichen Wunsch von K._____ in Rech- nungen lautend auf AV._____ ändern müssen. Alle auf AV._____ geschriebenen Rechnungen wie auch Stunden seien effektiv geleistet und ausgeführt worden. Einzig die Antriebswelle habe er als Occasion erhalten und habe sie als neue Wa- re verrechnet. Bezüglich des Zündschlosses habe er K._____ auf dessen Anfrage erklärt, dass ein Occasionsschloss von einem anderen Passat nicht passe. Da K._____ dennoch ein Zündschloss haben wollte, habe er für ihn eines organisiert, welches K._____ bar bezahlt habe (Urk. D1/03/08 S. 12). Er habe nichts mit dem Fahrzeugbrand zu tun. Er könne sich nicht vorstellen, warum der Passat habe verschwinden müssen, da das Fahrzeug neu geprüft gewesen sei und auch di- verse Reparaturen gemacht worden seien (Urk. D1/03/08 S. 13). Er habe für K._____ Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe er ihn erpresst, wenn er ihm bei der Betrügerei O._____ nicht helfen werde, werde er ihn verzeigen (Urk. D1/03/08 S. 16 f.).

- 29 - 2.2.9. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. November 2017 (Urk. D1/03/09) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ nach Serbien gefahren sei, um etwas zu holen, was ihm und N._____ gehört habe. Er schätzte, K._____ habe das gesagt, einen Tag nachdem er mit N._____ bei ihm gewesen sei (Urk. D1/03/09 S. 6). Er habe am 27. April 2016 bei N._____ zuhause in AB._____ den BMW aufgela- den. Dann seien sie in Richtung von K._____ gefahren und hätten noch ei- nen Zwischenhalt an einer Post gemacht. N._____ habe das Geld für die Voraus- zahlung der Reparatur abgehoben. Er habe kein Geld von N._____ bekommen (Urk. D1/03/09 S. 9). Sie seien dann zu K._____ nach Hause gefahren. Dort seien sie in der Küche gesessen und hätten etwas zusammen getrunken. Sie hätten über ganz normale Sachen gesprochen. Als das Gespräch auf die Indoor-Anlage gekommen sei, sei er rausgegangen. Auf die Frage, ob auch Thema gewesen sei, dass N._____ K._____ noch Geld schulde, erklärte er, dieses Thema sei immer irgendwie herumgegeistert. Es sei für ihn aber nie klar gewesen, was stimmte. K._____ habe ja Konkurs angemeldet. Er habe vor den Mitarbeitern das Gesicht nicht verlieren wollen und habe deshalb gesagt, dass N._____ seine Finger mit drin habe. Er könne sich vorstellen, dass N._____ seine Finger im Spiel gehabt habe, dies sei aber nur eine Mutmassung. Er habe gehört, dass N._____ in Dro- gen drin sei, ebenfalls das Geld von K._____. Er wisse nicht, ob das stimme (Urk. D1/03/09 S. 22). Er wisse nicht mehr hundertprozentig, ob M._____ bei diesem Gespräch auch dabei gewesen sei. Glaublich sei sie am Anfang dabei gewesen, aber er mutmasse nur, er könne es nicht sagen (Urk. D1/03/09 S. 21). Dann habe K._____ M._____ und ihn gebeten, den Mercedes in AB._____ zu holen, was sie gemacht hätten. M._____ habe ihn in AB._____ ausgeladen. Sie sei mit dem Mercedes nach Hause gefahren, er zu sich nach AR._____. N._____ sei nicht einfach nach AB._____ mitgefahren und dann weiter, weil K._____ mit N._____ unter vier Augen habe reden wollen. Irgendwann sei der Bruder von N._____ ge- kommen und habe gesagt, man habe N._____ umgebracht. Er habe bei K._____ nachgefragt, was gelaufen sei und wo N._____ sein könnte. Er habe ihm gesagt,

- 30 - dass N._____ mit dem Mercedes nach Serbien gefahren sei (Urk. D1/03/09 S. 8). Die Reparatur des BMW hätte um die Fr. 900.– gekostet. Er sei einverstanden gewesen, dass der Vertrag betreffend den BMW auf ihn lau- te, da K._____ mit seiner Firma Konkurs gegangen sei und der BMW in die Kon- kursmasse gefallen wäre, wenn der Vertrag auf ihn gelautet hätte (Urk. D1/03/09 S. 14). Am 28. April 2016 habe ihm K._____ geschrieben, ob er den Fahrzeug- ausweis des BMW habe. Er habe diesen nicht gehabt und habe versucht, N._____ anzurufen. Was er mit seiner Mitteilung "viel Spass" an K._____ gemeint habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass K._____ N._____ etwas antun sollte und es sei ausgeschlossen, dass das einen Zusammenhang mit dem gehabt habe, was später passiert sei (Urk. D1/03/09 S. 19). 2.2.10. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/03/11) Der Beschuldigte schilderte, dass K._____ ihm Ende Mai 2016 erzählt habe, wie er Betrüge mache und zu Geld komme. Er habe das mit dem Verkauf des Last- wagens von AG._____ und mit dem Volvo erzählt. Es sei die Idee aufgekommen, dass er ihm helfen könne, das auch bei O._____ zu machen. Er habe ihm für die Hilfe bei O._____ Fr. 10'000.– geboten. Das sei für ihn ein verlockendes Angebot gewesen, und er habe die Bilder des Lastwagens an diverse Händler geschickt, um Preisangebote zu erhalten. Er sei nach T._____ gefahren, habe vorher noch ein paar Handschuhe und ein Messer gekauft und habe K._____ getroffen. Un- terwegs hätten sie noch M._____ getroffen. K._____ und er seien zur Einstellhalle gegangen und hätten O._____ die Ausweise und vorläufigen Immatrikulationspa- piere gezeigt. Er habe die Nummernschilder an den Lastwagen gemacht. Er sei als Fahrer, O._____ als Beifahrer im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Auf einem Kiesplatz habe O._____ gezeigt, wie man den Lastwa- gen aufkippe und wie es von innen aussehe. K._____ habe gesagt, er solle schnell aus dem Lastwagen gehen, was er getan habe und eine Zigarette rau-

- 31 - chen gegangen sei. Als er fertig gewesen sei, habe K._____ ihn wieder zu sich gerufen und er habe gesehen, dass K._____ O._____ mit Handschellen fesselte. Er habe gefragt, was das solle, das hätten sie so nicht abgemacht. Er habe ge- antwortet, er solle das seine Sache sein lassen, es würde schon gut kommen. Dann seien sie weiter gefahren, K._____ mit O._____ im Lastwagen, er im Ran- ger. Nach einem Halt an der Raststätte AH._____ und einem weiteren Halt auf ei- nem Lidl Parkplatz habe er die Anweisung bekommen, den Anhänger vom Suba- ru an den Ranger umzuhängen. M._____ sei dann weggefahren. Sie seien weiter gefahren. Auf einem grösseren Platz habe K._____ O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Er habe nochmals versucht, mit K._____ zu reden und habe gefragt, was das solle und was mit O._____ passiere. K._____ habe gesagt, er nehme ihn mit nach Hause und schüchtere ihn ein. Dann werde er ihn den Ver- trag unterschreiben lassen, dass er das Geld erhalten habe und ihn nach S._____ zurückbringen. Bei der Polizei würden sie alle dasselbe aussagen, das sei dann schon glaubhaft (Urk. D1/03/10 S. 3). Er sei überfordert gewesen und sei mit dem Lastwagen zur U._____ gefahren, wo er den Lastwagen abgestellt habe und ins Auto zu K._____ gestiegen sei. Sie seien nach R._____ gefahren, wo sie M._____ getroffen hätten. Er habe gemerkt, dass er die Nummernschilder am Lastwagen gelassen habe und sei mit M._____ bis nach T._____ gefahren. Von dort aus sei er mit seinem Auto zurück zur U._____ gefahren, um die Nummern- schilder zu holen. Am Montag sei er mit K._____ nach Deutschland zu AE._____ gefahren, um den Weiterverkauf des Lastwagens zu machen. AE._____ habe ihm gesagt, mit dem Lastwagen stimme etwas nicht, dieser sei gestohlen worden. AE._____ habe ihm ein Mail vorgelesen, in welchem gestanden habe, dass der Besitzer des Lastwagens umgebracht worden sei und er die Polizei anrufen müs- se. K._____ habe M._____ angerufen, dass sie den Vertrag schicken solle, damit sie beweisen könnten, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Es sei ziemlich lange gegangen, bis die Polizei gekommen sei. Er habe K._____ gefragt, was das mit dem E-Mail auf sich habe. Er habe ihm dann erzählt, dass er O._____ mit Klebeband erstickt habe und in den Wald geworfen habe (Urk. D1/03/10 S. 5). Dann habe er gefragt, was mit N._____ passiert sei. Er habe gesagt, dass er auch ihn umgebracht habe (Urk. D1/03/10 S. 6). Er sei geschockt gewesen und

- 32 - habe es erst gar nicht glauben können. K._____ habe am 3. Juni 2016 gesagt, dass man bei der Polizei dasselbe aussagen solle, dass der LKW gekauft und be- zahlt sei. K._____ hätte dann den Part vom Reden übernommen, ihn rausgehal- ten und nicht erwähnt (Urk. D1/03/10 S. 9). Bei O._____ sei die Adresse und Te- lefonnummer von K._____ hinterlegt gewesen, seine Angaben nicht (Urk. D1/03/10 S. 10). Man habe schon darüber gesprochen, was man der Polizei im Falle einer Anzeige von O._____ sagen werde, was ganz genau abgemacht ge- wesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/03/10 S. 10). Es sei nie geplant gewesen, dass es eine Probefahrt geben werde. Er habe gedacht, man würde dorthin ge- hen, den LKW holen und wieder gehen. Am Anfang habe er nicht gewusst, dass M._____ auch mitkomme, darum hätte es ihn gebraucht, um den Ranger oder den LKW zu fahren (Urk. D1/03/10 S. 11). Für ihn sei klar gewesen, dass K._____ mit O._____ abgemacht habe, dass sie den LKW mitnehmen zum Gebrauch und dass man ihn statt gebraucht einfach verkauft hätte. Das wäre dann ein Betrug gewesen, damit hätte er leben können (Urk. D1/03/10 S. 10). Wie K._____ bei P._____ vorgegangen sei, wisse er nicht, er habe ihm nur gesagt, dass er den LKW dort geholt habe, ohne zu bezahlen (Urk. D1/03/10 S. 11). Er habe nicht hin- terfragt, wofür man überhaupt einen Anhänger bauche, er glaube, er habe K._____ nicht gefragt (Urk. D1/03/10 S. 12). Er vermute, dass K._____ M._____ eingeweiht habe, dass es sich um einen Betrug handle (Urk. D1/03/10 S. 13). Als er wieder in den LKW gestiegen sei, habe er die Pistole bei der Mittelkonsole lie- gen gesehen. Er nehme an, K._____ habe diese gebraucht, um O._____ gefügig zu machen und ihm die Handschellen anzulegen (Urk. D1/03/10 S. 13). Er habe keine Fragen gestellt, als er die Pistole gesehen habe, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Telefone immer auf sich getragen habe oder vorübergehend im Auto gelassen habe. Er habe garantiert nie das Telefon mit jemand anderem getauscht. Er wolle nicht, dass andere Leute seine privaten Sachen anschauen (Urk. D1/03/10 S. 15). Er sei bei der Überwältigung von O._____ nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, weshalb K._____ ihn in diesem Punkt zu Unrecht belaste (Urk. D1/03/10 S. 16).

- 33 - Als er nicht mehr habe mitmachen wollen und nicht von der Autobahn gefahren sei, habe K._____ ihn angerufen und habe gesagt, er sei mitgekommen und habe den Lastwagen angeboten, jetzt müsse er einfach mitmachen. Das habe er als Zwang empfunden. Bedroht oder negative Konsequenzen angedroht habe K._____ nicht. Er habe aus früherer Erfahrung gewusst, dass er am Schluss das Arschloch gewesen sei, er wolle darauf aber nicht eingehen, das seien alte Ge- schichten (Urk. D1/03/10 S. 16). Es treffe nicht zu, dass er M._____ am Telefon gesagt habe, wo sie das Telefon deponieren solle, er sei ja erst einmal in S._____ gewesen (Urk. D1/03/10 S. 19). Auf die Frage, was er von der Aussage von K._____ betreffend die serbische Ma- fia halte, erklärte er, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/10 S. 22). Er habe K._____ nicht gefragt, was mit O._____ passiere, da dieser gesagt habe, er solle es seine Sache sein lassen. Er habe nicht gedacht, dass er im Stande sei, jemanden zu töten, sonst hätte er nicht mitgemacht (Urk. D1/03/10 S. 25). In der Zeit vom 4. Juni 2016 bis in AD._____ habe K._____ auf seine Frage, was mit O._____ passiert sei, gesagt, er habe ihn eingeschüchtert und nach S._____ ge- bracht. K._____ und N._____ hätten zu jener Zeit, als K._____ für die Firma AI._____ Konkurs angemeldet habe, eine Auseinandersetzung gehabt wegen Geld, das verschwunden sei. Er wisse nicht, ob es um Bargeld oder um Drogen gegangen sei. Die beiden hätten nicht mehr miteinander gesprochen (Urk. D1/03/10 S. 27). Das sei dann wieder besser geworden, und sie hätten wieder miteinander ge- sprochen (Urk. D1/03/10 S. 28). Bei der Einvernahme von Herrn und Frau E._____/F._____ im Sommer hätten M._____, K._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. K._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von K._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum

- 34 - gewesen seien. Er habe K._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er ha- be gesagt, er und M._____ hätten nichts zu befürchten, die würden nur ihn (K._____) wollen (Urk. D1/03/10 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er N._____ ge- tötet habe. K._____ habe geantwortet, das sei gewesen als M._____ und er den Mercedes holen gegangen seien. Er denke, dass K._____ mit der Drogenge- schichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei O._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia sterben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren können. Wenn er von N._____ gewusst hätte, wäre er bei O._____ gar nicht mitgegangen (Urk. D1/03/10 S. 30). Am 23. Juni 2017 bei der Konfrontation habe ihm K._____ all das gesagt, was auf dem schriftlich abgefassten Anhang zur Einvernahme stehe. Die Klimaanlage sei gelaufen und die Polizistin habe nicht gehört, dass sie miteinander gesprochen hätten. K._____ habe ihm klar gemacht, dass er M._____ nicht belasten dürfe. Er habe erzählt, dass er N._____ getötet habe in der Zeit als er mit M._____ weg- gewesen sei um den Mercedes zu holen. K._____ habe gesagt, M._____ habe geholfen, die Leiche zu verschieben und zu begraben. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW für sich behalten habe, N._____ schulde ihm noch genug Geld. Er habe K._____ gesagt, sie bräuchten den Fahr- zeugausweis, um das Auto weiter zu verkaufen. K._____ habe gesagt, wenn N._____ aus Serbien zurückkomme, werde er den Fahrzeugausweis erhalten. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. K._____ habe gemeint, N._____ sei in Serbien und habe dort wohl keinen Empfang (Urk. D1/03/11 S. 36). Auf die Frage, warum K._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbischen Mafia gegeben habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat. Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45).

- 35 - M._____ habe O._____ in seiner Gegenwart nie gefesselt gesehen. Er habe beim Fesseln nicht geholfen (Urk. D1/03/11 S. 47). 2.2.11. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. D1/03/12) Nach dem Aufladen des Fahrzeugs habe er N._____ gesagt, dass sie noch bei K._____ vorbeigehen würden. Als sie bei K._____ angekommen seien, sei N._____ ein erstes Mal überwältigt worden. Sie seien dann in die Küche gegan- gen und hätten ihn dort wieder entfesselt und hätten mit ihm geredet. Es sei zum Teil etwas lauter geworden, aber es seien nie die Fetzen geflogen. Bei der Über- wältigung sei K._____ herausgekommen und habe N._____ befohlen, die Hände in die Höhe zu halten und habe ihm Handschellen in die Hände gedrückt, welche er N._____ angezogen habe. M._____ habe die Sache mitbekommen. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie bei der Fesselung mitgeholfen habe. K._____ und M._____ hätten N._____ in seiner Abwesenheit, als er den Anhä- nger in AT._____ geholt habe, noch ein zweites Mal gefesselt. K._____ habe ihm erzählt, dass sie beim zweiten Mal dabei gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 8). K._____ habe ihm gesagt, dass er mit N._____ reden wolle. Er habe ihm vorge- schlagen, dass er das Auto von N._____ auflade, P._____ schreibe und dann zu- sammen mit N._____ zu ihm komme (Urk. D1/03/12 S. 10). Er habe von K._____ am Telefon die Instruktionen bekommen. Es stimme nicht, dass er bei der Tötung von N._____ dabei gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass er bei der Serbenge- schichte finanziell mitgemischt habe. Das Einzige, was er mit Serben zu tun ge- habt habe, sei das Verschwindenlassen des Fahrzeugs TATA, welches nach Ser- bien gebracht worden sei. Er habe keine Gelder in Drogenhandel investiert. Er habe gewusst, dass gewisse Sachen laufen mit Drogen mit den Transporten, wel- che ankommen. K._____ habe ihm einmal gesagt, er könne die Paletten nur so günstig verkaufen, weil noch andere Ware mit raufkomme (Urk. D1/03/12 S. 16). Er habe angenommen, dass es um Drogen gehe, K._____ habe ihm das nie be- stätigt (Urk. D1/03/12 S. 17). N._____ habe ihm kein Geld geschuldet (Urk. D1/03/12 S. 17). Er habe N._____ zu K._____ geführt, um K._____ zu helfen, an das Auto ran zu kommen. Er hätte keinen Vorteil daraus gezogen. K._____ sei es

- 36 - nicht um das Fahrzeug gegangen, jedoch um den Inhalt des Fahrzeugs. Er habe vermutet, dass Drogen darin seien (Urk. D1/03/12 S. 18). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche habe sich M._____ nicht beteiligt. Sie habe aber mitbekommen, um was es gegangen sei (Urk. D1/03/12 S. 33). Nachdem er den Anhänger mit dem BMW auf den Platz gefahren habe, sei M._____ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie noch den Mercedes in AB._____ holen müssten. Er habe nicht nachgefragt, wer den Auftrag gegeben habe (Urk. D1/03/12 S. 35). Dass sie zu K._____ fahren würden, habe er N._____ erst gesagt nach dem Geldbezug bei der Post. Er habe nichts dagegen gehabt (Urk. D1/03/12 S. 35). Er habe N._____ gesagt, er wolle für den Transport etwas haben, er sei nicht mehr sicher, ob er Fr. 300.– oder Fr. 400.– gesagt habe (Urk. D1/03/12 S. 36). Entgegen seinen früheren Aussagen treffe es auch zu, dass er bei der Überwälti- gung und Fesselung von O._____ mitgeholfen habe (Urk. D1/03/12 S. 37). Er sei in der Führerkabine gewesen, als K._____ überraschenderweise die Waffe gezo- gen habe und ihm befohlen habe, O._____ die Handschellen anzuziehen. Er ha- be gar nicht gewusst, dass K._____ eine Waffe dabei gehabt habe. Er habe K._____ fragen wollen, warum er den Plan geändert habe. Dieser habe geantwor- tet, er solle einfach tun, was er sage und ihm mit dem Ranger hinterherfahren. M._____ habe sich nicht blicken lassen, weder bei der Einstellhalle noch beim Platz. Sie sei erst wieder dazu gekommen, als er schon überwältigt gewesen sei. Von K._____ habe er am 23. Juni 2017 erfahren, dass sie den Plan gewusst ha- be. Er könne nicht sagen, ob sie gewusst habe, dass O._____ sterben müsse. In seiner Gegenwart habe M._____ O._____ nicht gefesselt gesehen. Soviel es ihm sei, habe er die Waffe an diesem Tag nicht in der Hand gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ O._____ einschüchtern und dann wieder zurück nach Zürich bringen würde (Urk. D1/03/12 S. 39). Er bleibe dabei, dass er Kabel- binder für die Fixierung des Kontrollschilds gekauft habe, Handschuhe weil sie praktisch für die Arbeit gewesen seien und das Messer, weil es ihm gefallen habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht gewusst, dass man vorgehabt habe, O._____

- 37 - zu überwältigen, und es stimme nicht, dass er vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst habe, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/03/12 S. 40). Auf Vorhalt, K._____ habe gesagt, er sei dabei gewesen, als die Serben ihm befohlen hätten, dass er O._____ töten müsse, erklärte der Beschuldigte, das Serben Ma- fia Zeugs gehe ihm immer noch nicht auf. K._____ habe ihm klar dargelegt, dass diese Geschichte bestehen bleiben müsse, es habe Auswirkungen auf das Straf- mass. Für ihn sehe das so aus, dass man mit jedem Mittel versuche, Druck auf ihn auszuüben, dass er bestätige, was er nie gesehen und erfahren habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ M._____ gesagt habe, sie solle das Mobiltelefon von O._____ in S._____ deponieren (Urk. D1/03/12 S. 41). 2.2.12. Polizeiliche Befragung vom 12. März 2018 (Urk. D1/03/14) Der Beschuldigte sagte aus, er habe N._____ gesagt, er werde ihm helfen, die Hanf-Indooranlage, welche bei K._____ gewesen sei, wieder zu beschaffen. N._____ habe ihm gesagt, dass er mit K._____ nicht mehr sprechen wolle. Die beiden seien nicht mehr gut aufeinander zu sprechen gewesen. Er habe gesagt, K._____ sei diese Woche in den Ferien. Sie hätten abgemacht, dass sie zu K._____ fahren würden, um die Anlage zu holen. N._____ habe ihn zudem ge- fragt, ob er jemanden kenne, der seinen BMW flicken könne. K._____ habe zu ihm gesagt, er solle den BMW einfach aufladen und sagen, dass er ihn zu jeman- dem zum Flicken bringe. K._____ habe gesagt, er wolle den BMW. Damit es glaubwürdiger ausgesehen habe, habe er N._____ gesagt, dass er einen Vor- schuss leisten müsse. N._____ habe den entsprechenden Betrag abgehoben (Urk. D1/03/14 S. 3). Es habe das Gerücht im Raum gestanden, dass N._____ K._____ Geld schulde und dass noch Ware in Serbien sein solle, an die K._____ mit Hilfe von N._____ rankomme. Abgemacht gewesen sei, dass es einen Über- raschungseffekt gebe, K._____ zu Hause sei und mit ihm sprechen wolle. Es sei die Rede davon gewesen, dass N._____ an diesem Abend noch Richtung Serbi- en gehe, darum habe er nachher zusammen mit M._____ den Mercedes noch abgeholt (Urk. D1/03/14 S. 6). K._____ habe ihm am folgenden Tag gesagt, eine Vertrauensperson von K._____ sei mit N._____ nach Serbien gegangen. Das

- 38 - Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme. Es wäre ihm nie im Traum in den Sinn gekommen, dass es so ausgehen würde (Urk. D1/03/14 S. 7). Vor dem Eintreffen bei K._____ sei nicht darüber gesprochen worden, dass N._____ gefesselt werde (Urk. D1/03/14 S. 7). Dem Polizisten, welcher am 17. Mai 206 mit ihm telefoniert und ihn danach ge- fragt habe, wann er N._____ das letzte Mal gesehen habe, habe er gesagt, er ha- be ihn das letzte Mal am 27. April 2016 gesehen, als er den BMW bei K._____ abgeladen habe und N._____ von dort noch nach AJ._____ gefahren habe. Das habe er so gesagt, weil K._____ ihm gesagt habe, er solle sagen, dass N._____ nach AJ._____ gegangen sei (Urk. D1/03/14 S. 7). K._____ habe nie von Mafia gesprochen, er habe immer nur gesagt, er habe ei- nen Investor in Serbien. Er wisse nicht, mit was für Leuten er Geschäfte gemacht habe. Er (A._____) habe nicht mit diesen Leuten Geschäfte gemacht, habe kein Geld in irgendwelche zweifelhafte oder illegale Geschäfte von K._____ oder N._____ investiert (Urk. D1/03/14 S. 10). M._____ sei bei dieser Geschichte einfach zu Hause gewesen und habe in der Zeit, in welcher er da gewesen sei, nicht gross mitgeholfen. Bei der Überwältigung von N._____ sei sie nicht dabei gewesen, sei in der Stube gewesen, sei erst dazu gekommen, als sie drinnen gewesen seien mit N._____. Er wisse nicht mehr, was sie dort noch gesagt oder gemacht habe (Urk. D1/03/14 S. 12). Bei der Kollusion habe er mitbekommen, dass sie am iPad in der Stube gesessen sei und alles über die Videokamera mitbekommen habe (Urk. D1/03/14 S. 13). Bei der Bespre- chung sei es um Ware, irgendwelche Drogengeschäfte und Geld gegangen und darum, dass N._____ helfen solle, es wieder zu beschaffen. Er glaube nicht, dass M._____ bei dieser Besprechung dabei gewesen sei (Urk. D1/03/14 S. 13). K._____ habe bei der Überwältigung von N._____ eine Pfefferpistole in der Hand gehalten (Urk. D1/03/14 S. 12).

- 39 - N._____ sei in die Küche gebracht worden, nicht in den Estrich. Es sei darum ge- gangen, dass N._____ sich mit der Ware aus dem Staub gemacht habe. Er habe gesagt, das stimme nicht, er sei erwischt worden. Es sei um einen Geldbetrag von Fr. 20'000.– gestritten worden (Urk. D1/03/14 S. 25). Bevor oder nachdem er den BMW geholt habe, habe er noch mit M._____ die Fahrzeuge Subaru und Ford Ranger geholt, die K._____ in AF._____ verteilt habe, damit N._____ wirklich das Gefühl habe, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/03/14 S. 26). Betreffend G._____ habe K._____ gesagt, er solle ihm nichts erzählen, er würde das schon klären (Urk. D1/03/14 S. 30). 2.2.13. Polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2018 (Urk. D1/03/15) Der Beschuldigte erklärte, er habe bei der Sache mit N._____ mitgemacht, damit K._____ wieder zu seinem Geld komme. Er erneuerte seine Aussage, dass N._____ zu K._____ mitgekommen sei, weil er ihm gesagt habe, dass dort die Hanf-Indooranlage sei und K._____ in den Ferien sei. K._____ habe N._____ zu- sammen mit seinem Auto haben wollen. Es treffe zu, dass er zusammen mit N._____ bei der Poststelle AK._____ Geld als Anzahlung für die Reparatur des Autos abgehoben habe, es seien glaublich Fr. 400.– gewesen. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Er habe N._____ gesagt, sie würden das Auto je- mandem zur Reparatur bringen, daher habe er das Geld bei sich behalten. Es habe sich um den in seiner SMS erwähnten fingierten "P._____" gehandelt. Die SMS an P._____ habe er geschrieben für den Fall, dass N._____ dies hätte se- hen wollen (Urk. D1/03/115 S. 6). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass sie mit N._____ nach dem Anlegen der Handschellen in die Küche gegangen seien. Er habe das Mobiltelefon von N._____ nicht ausgeschaltet und wisse nicht, wer das getan habe (Urk. D1/03/15 S. 8). M._____ sei ab und zu als sie mit ihm diskutiert hätten, auch wieder dazu ge- kommen, mehr oder weniger anständig und laut. Was ihre Handlungen genau gewesen seien, wisse er nicht. Sie habe auch mitgeredet, weil es ja um gemein- sames Geld gegangen sei (Urk. D1/03/15 S. 8 f.). Es sei immer um das Geld und die Drogen gegangen, die verschwunden seien. Sie habe die Diskussion mitbe-

- 40 - kommen und habe sich eingemischt, dass N._____ sie um viel Geld oder Ware betrogen habe und dass man zumindest das Geld wieder haben wolle. Sie habe den gefesselten N._____ gesehen. N._____ habe immer beteuert, dass sie ihn erwischt oder "gefickt" hätten (Urk. D1/03/15 S. 9). Sie habe gesagt, dass er doch belegen solle, dass sie ihn erwischt hätten, dass es doch eine Anzeige geben müsste (Urk. D1/03/15 S. 9). Als der Polizist ihn am 17. Mai 2016 telefonisch kontaktiert habe, habe er gesagt, dass er N._____ nach AJ._____ gefahren habe. Dies habe er auf Anweisung von K._____ so gesagt, der erklärt habe, er werde das Gleiche sagen. Er habe ja nicht von der Überwältigung und den Drogen erzählen können, habe deswegen keine Probleme bekommen wollen (Urk. D1/03/15 S. 10). Er habe von der Tötung von N._____ erst vor der Verhaftung in AD._____ erfah- ren (Urk. D1/03/15 S. 10). Wegen der Mordvorwürfe von G._____ habe er sich eigentlich keine Sorgen ge- macht. K._____ habe ja Geld und Ware von ihm gewollt, da passe es nicht ins Bild, dass man jemanden umbringe. Er sei davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Vertrauensperson nach Serbien gegangen sei und habe immer wieder versucht, N._____ anzurufen (Urk. D1/03/15 S. 12). Er habe nichts gewusst von der Tötung von N._____, als ihm K._____ die Screenshots der Mordvorwürfe von G._____ geschickt habe, das habe er erst kurz vor der Verhaftung in Deutschland erfahren (Urk. D1/03/15 S. 14). Es treffe bezüglich des Versicherungsbetrugs zum Nachteil der AL._____ Versi- cherung nicht zu, dass er den VW Passat angezündet habe (Urk. D1/03/15 S. 20). 2.2.14. Polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2018 (Urk. D1/03/16) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ Geld gestohlen habe und dass er sich mit Drogen aus dem Staub gemacht habe. Er wolle nun das wieder zurück und wolle deswegen mit ihm reden. Er habe K._____ geholfen, dass er wieder zu sei- nem Geld und zu seiner Ware gekommen sei (Urk. D1/03/16 S. 3). Er habe nicht

- 41 - gewusst, um wieviel Geld es gehe und um welche Drogen. K._____ habe immer gesagt, je weniger er wisse, desto besser sei es (Urk. D1/03/16 S. 4). Beim Treffen mit AG._____ und AM._____ beim … in AN._____ habe K._____ gesagt, dass N._____ eine Konventionalstrafe in Serbien eingefahren habe und dass K._____ deshalb sein Geschäft habe aufgeben müssen (Urk. D1/03/16 S. 5). Bei der Kollusion habe K._____ auf seine Frage, warum er N._____ getötet habe, geantwortet, dass N._____ sein Leben zerstört habe, weil er sein Geld ge- nommen habe (Urk. D1/03/16 S. 6). Beim Gespräch in der Küche habe M._____ auch auf N._____ eingeredet. Sie habe eine bestimmende Art gehabt, sei emotional, vorwurfsvoll gewesen. Sie ha- be ihren Senf auch dazu gegeben (Urk. D1/03/16 S. 8). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche sei es laut und ein Durcheinander gewesen. K._____ habe geschrien, dann habe M._____ wieder dazwischen gesprochen. Er habe ver- sucht, zu schlichten (Urk. D1/03/16 S. 9). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ erfahren habe, dass K._____ N._____ und O._____ getötet habe (Urk. D1/03/16 S. 14). Der Betrug zum Nachteil von O._____ sei so geplant gewesen, dass man den Lastwagen von O._____ hole und einfach verkaufe. Er hätte Fr. 10'000.– als Pro- vision für einen Verkauf zu einem guten Preis bekommen. K._____ habe ihm ge- sagt, er habe alles geplant und mit O._____ besprochen. Sie hätten den Lastwa- gen an dem Tag einfach abholen sollen. Dann sei in S._____ plötzlich die Rede gewesen von einer Probefahrt (Urk. D1/03/16 S. 16). Die Handschuhe habe er gekauft, weil er am 3. Juni 2020 keine im Auto gehabt habe. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe und es nützlich ge- wesen sei zum Wegschneiden von Kabelbindern (Urk. D1/03/16 S. 18). Kabelbin- der habe er gekauft für die Befestigung der Nummernschilder (Urk. D1/03/16 S. 19).

- 42 - Als er K._____ gefragt habe, warum M._____ mitkomme, habe er gesagt, sie müsse noch etwas abholen (Urk. D1/03/16 S. 20). So wie K._____ ihm bei der Kollusion gesagt habe, sei M._____ in den Plan eingeweiht gewesen. Bei der Überwältigung und Fesselung sei sie nicht dabei gewesen (Urk. D1/03/16 S. 21). K._____ habe O._____ im Lastwagen überwältigt, indem er eine Pistole unter seiner Mappe hervorgeholt habe, sie auf O._____ gerichtet habe und gesagt habe "Hände hoch". Er habe K._____ gefragt, was dieser Scheiss solle, worauf dieser gesagt habe, er solle einfach machen, was er ihm sage. Dann habe er ihm die Handschellen gegeben und er habe sie O._____ angezogen (Urk. D1/03/16 S. 21). Er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbei- tet habe, den Fehler mit dem TATA gemacht habe und K._____ ihn damit unter Druck gesetzt habe (Urk. D1/03/16 S. 23). Er habe nicht mitbekommen, dass M._____ mit dem Natel nach S._____ gefah- ren sei und habe ihr keine Anweisungen gegeben, wo sie das Natel deponieren müsse (Urk. D1/03/16 S. 24). 2.2.15. Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) A._____ sagte bezüglich N._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit N._____ zu K._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander sprechen würden. Er habe gewusst, dass K._____ von N._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). K._____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, K._____ sei nicht zu Hause. Er habe N._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei K._____ stehe. K._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von N._____ zu- rückerhalten, er wolle mit N._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er K._____ gesagt habe, dass das Auto von N._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit N._____ zu ihm komme. Er habe mit M._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. M._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem N._____ betrogen ha-

- 43 - be. Was sie sonst wusste, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe N._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von K._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe N._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei K._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen, und sie sollten sich auf den Bo- den legen. K._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er N._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe ge- dacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemen- ge gebe. Er habe K._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe, das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis da- von gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heu- lend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch M._____ hinzuge- kommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass K._____ sein Geld und seine Ware wolle. N._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. M._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken. Als die Situation sich entspannt habe, habe er den BMW ge- holt. Nachdem er zurückgekommen sei, habe K._____ M._____ und ihm befoh- len, den Mercedes in AB._____ zu holen. Dies hätten sie getan. Von AB._____ aus sei er nach Hause gefahren, M._____ mit dem Mercedes nach AF._____ (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe K._____ erzählt, dass es gut ge- gangen sei und dass N._____ mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Ser- bien gefahren sei, um die Ware abzuholen. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. K._____ habe gesagt, er solle G._____ sagen, dass sie das Auto von N._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuch- ten. Er habe G._____ angerufen, welcher einen Vertrag habe sehen wollen. K._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschrei- ben könne, dann habe er (A._____) den Vertrag G._____ geschickt. K._____ ha- be M._____ geschickt, den Fahrzeugausweis abzuholen. Später sei G._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen, habe nach dem Verbleib von N._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe N._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). K._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe G._____s Per-

- 44 - sonalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von G._____ gehört und sei da- von ausgegangen, dass N._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe G._____ nicht gesagt, dass N._____ in Serbien sei, da er dann über die ille- galen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da K._____ zu ihm gesagt habe, er solle G._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). A._____ sagte aus, es müsste so gewesen sein, dass der Kaufvertrag betreffend den BMW am nächsten Tag erstellt worden sei, zu einer Zeit, als N._____ schon in Serbien hätte sein müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Originalunter- schrift von N._____ auf dem Vertrag sei, N._____ den Vertrag ohne die vollstän- digen Fahrzeugangaben unterschrieben habe (Urk. D1/06/14 S. 15). Ausserdem hätten die von K._____ erfragten Fahrzeugdaten auch für die Inserate sein kön- nen, die K._____ geschaltet habe (Urk. D1/06/14 S. 16). Die Nachricht an K._____ mit der Anrede "Lieber P._____ …" habe er geschickt, damit er diese N._____ hätte zeigen können, falls dieser etwas hätte sehen wol- len (Urk. D1/06/14 S. 17). Beim Gespräch in der Küche habe meistens K._____ gesprochen, M._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). K._____ habe zu N._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. M._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (A._____) habe ein Stück weit ver- sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). M._____ sei nur kurze Zeit in der Küche gewesen. Sie sei kurz hereingekommen, habe ein paar Fragen gestellt und sei zurück ins Wohnzimmer gegangen (Urk. D1/06/14 S. 23). Er habe bei dieser Angelegenheit mitgemacht, weil er K._____ habe helfen wol- len, zu seinem Geld zu kommen. Er selber hätte nicht davon profitiert (Urk. D1/06/14 S. 24 f.).

- 45 - Er habe sich vorstellen können, dass N._____ eins aufs Maul bekomme und habe mitgemacht, damit K._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe K._____ gesagt, N._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Er wisse nicht, ob N._____ den Schlüssel des Mercedes freiwillig gegeben habe, denn er sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/06/14 S. 33). K._____ habe gesagt, man hole den Mercedes, damit N._____ wieder mobil sei (Urk. D1/06/14 S. 33). Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes verkauft habe. K._____ habe an jenem Abend nur N._____ und den BMW gewollt. Dass M._____ beim Vergraben der Leiche geholfen habe, habe er erst bei der mündlichen Kollusion von K._____ erfahren. M._____ habe ihm in dieser Kollusi- on gesagt, sie habe helfen müssen, es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er sie dazu gezwungen habe (Urk. D1/06/14 S. 35). Auf Vorhalt, dass ihm K._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit G._____ geschickt habe, in welcher G._____ ihm vorwerfe, dass er N._____ ermordet habe, erklärte A._____, es könne sein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, was das solle. Er habe K._____ nicht zugetraut, dass er fä- hig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit K._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von G._____ habe er K._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber K._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu K._____ abgebrochen. Als G._____ wieder bei ihm (A._____) gewesen sei, habe K._____ die Polizei gerufen. Auch die erfah- renen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht ge- dacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, N._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, G._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, N._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43).

- 46 - Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn K._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und N._____ nach AJ._____ gefah- ren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von K._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte A._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen seien zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als Ne- benrolle dastehe, im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müssen, besser dastehe vor seinen Mitgefangenen und nicht grundlos jemanden umgebracht ha- be (Urk. D1/06/14 S. 48). 2.2.16. Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) A._____ verwies in dieser Einvernahme betreffend das Delikt zum Nachteil von O._____ sel. vorab auf seine Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/06/18 S. 31 ff.). Dann bestritt er die Darstellung von K._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von N._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf O._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der B._____, Liefer- wagen TATA, verwies A._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stel- lungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Lea- singvertrag aussteigen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und K._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versicherungs- betrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– K._____ übergeben, der das Fahr- zeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). K._____ bestätigte die Darstellung von A._____ und sagte aus, er habe das Auto an AO._____ überge- ben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von A._____ be- kommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 47 - 2.2.17. Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. D1/03/17) Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er nie gewusst, nie damit gerechnet und nicht in Kauf genommen habe, dass O._____ sterben werde (Urk. D1/03/17 S. 10). Er habe nicht gewusst, dass der Anhänger für den Weitertransport von O._____ sei und habe nichts vom Natel-Tausch von K._____ und M._____ mitbe- kommen. Die Fr. 10'000.– seien für das Mitwirken an einem Betrug gewesen (Urk. D1/03/17 S. 10). Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung sagte er aus, er habe nicht sein Einverständnis dazu gegeben, dass sein Name für den Vertrag verwendet werde und wisse nicht, ob K._____ den Vertrag gegenüber Herrn AE._____ vorgewiesen habe (Urk. D1/03/17 S. 14). Betreffend den Anklagevorwurf zum Nachteil von N._____ bestritt der Beschuldig- te, dass N._____ ihm die Fr. 400.– übergeben habe (Urk. D1/03/17 S. 21). Es treffe nicht zu, dass K._____ ihn am 28. April 2016, eventualiter am 30. April 2016, orientiert habe, dass er N._____ getötet habe (Urk. D1/03/17 S. 22). Er sei nie davon ausgegangen, dass K._____ N._____ töten würde, das hätte ja auch keinen Sinn ergeben, weil er ja noch Geld oder Ware von ihm gewollt habe. Das Schlimmste, was er sich vorgestellt habe, sei, dass N._____ eventuell einen Schlag bekomme (Urk. D1/03/17 S. 22). Bezüglich Dossier 2 ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Urkundenfäl- schung und der vorinstanzliche Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der Aussagen zu verzichten ist. Bezüglich Dossier 4 ist der Schuldspruch betreffend Irreführung der Rechtspflege und versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist der Schuld- spruch betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschuldigte machte geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug in Serbien verkauft worden sei (Urk. D1/03/17 S. 26).

- 48 - Bezüglich Dossier 5 ist der Schuldspruch der Gehilfenschaft zu versuchtem Be- trug angefochten. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/03/17 S. 28). 2.2.18. Aussagen vor Vorinstanz am 9. September 2019 (Prot. I S. 170 ff.) Der Beschuldigte sagte aus, wenn man wie sie Scheisse gemacht habe, sollte man nachher dazu stehen. Es beschäftige ihn, dass die Angehörigen, die Fami- lien O._____ und N._____, immer mit dieser Mafiageschichte konfrontiert seien, obwohl dies weltfremd sei (Prot. I S. 173). Betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. sagte der Beschuldigte aus, er sei von K._____ kontaktiert worden. Dieser habe ihm gesagt, er habe offene Pendenzen mit N._____. Ob er nicht schauen könne, dass N._____ zu ihm (K._____) komme. K._____ habe die Idee mit der Hanf-Indooranlage gehabt. Als N._____ sich bei ihm (A._____) gemeldet habe und ihn gefragt habe, ob er den defekten BMW reparieren könne und er dies K._____ erzählt habe, habe dieser erklärt, er solle das Auto von N._____ aufladen und irgendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe (Prot. I S. 175). Er habe nicht im Detail gewusst, worum es bei den Differenzen zwischen N._____ und K._____ gegan- gen sei. K._____ habe ihn einmal angerufen und gesagt, er sei in Luzern mit N._____ wegen Material oder Ware, welche verschwunden sei. Wenn er sich bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht melde, solle er die Polizei anrufen, er habe zu Hause alles hinterlegt. Dann habe K._____ sich gemeldet und die Sache sei vor- bei gewesen (Prot. I S. 176). Er habe bei K._____ nachgefragt, um was es bei diesem Streit mit N._____ gehe. K._____ habe gesagt, er solle dies seine Sorge sein lassen, er wolle ihn nicht in die Sache hineinziehen (Prot. I S. 176). Ihm sei bekannt gewesen, dass K._____ und N._____ eine Auseinandersetzung gehabt hätten. K._____ habe, als er die Angestellten im Zusammenhang mit der Kon- kurseröffnung eingeladen habe, gesagt, dass N._____ in Serbien "Scheissdreck" gebaut habe und die Firma AI._____ GmbH deshalb Konkurs eröffne. N._____ sei der Sündenbock gewesen und habe dies auch mitbekommen (Prot. I S. 177). Er habe gewusst, dass K._____ gegenüber N._____ eine Forderung gehabt ha- be, aber er habe nicht gewusst, in welcher Höhe (Prot. I S. 178). Er habe K._____

- 49 - im Hinblick auf das Treffen gefragt, ob er Pfefferspray habe, da N._____ rund 1,9 Meter gross, breit und kräftig gewesen sei und dies eine Lösung gewesen wäre, wenn N._____ aggressiv geworden wäre (Prot. I S. 178/179). K._____ habe sie beide überrascht, indem er auf sie zugekommen sei und "Hände hoch" gesagt habe und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (Prot. I S. 184). Sie seien beide auf dem Boden gelegen. K._____ habe ihm danach die Handschellen gegeben, welche er N._____ angelegt habe (Prot. I S. 180). Er sei überrascht gewesen, dass man N._____ gefesselt habe. Es sei nicht um legale Geschäfte gegangen, deshalb habe er gedacht, dass keiner zur Polizei rennen werde (Prot. I S. 185). Er habe bezüglich möglicher Gewaltanwendung gegenüber N._____ ma- ximal mit Pfefferspray gerechnet (Prot. I S. 181). Mit seiner Mitteilung, dass er K._____ viel Spass wünsche, habe er gemeint, dass er das überhaupt noch be- komme, denn N._____ habe alles in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei gelinkt worden (Prot. I S. 181). K._____ habe unbedingt den BMW von N._____ gewollt. Er habe K._____ einen Gefallen machen wollen, damit er zum Geld komme. Selber habe er keinen Vorteil daraus gezogen. Die Fr. 400.–, welche N._____ an der Poststelle AK._____ bezogen habe, habe er nicht erhalten (Prot. I S. 184). N._____ sei in die Küche geführt worden, wo die Diskussion um die Ware begonnen habe. N._____ habe immer geantwortet, er sei "gefickt" worden, die Ware sei weg. M._____ sei einmal oder zweimal kurz dabei gewesen und habe auch gesagt, dass sie das Geld zurück möchten, er solle sagen, wo das Geld sei. Sie habe sehr wenig mitdiskutiert (Prot. I S. 186). M._____ habe sich ansonsten mehrheitlich ins Wohnzimmer zurückgezogen (Prot. I S. 187). K._____ habe ihm und M._____ gesagt, sie sollten in AB._____ den Mercedes holen, da N._____ am Abend noch mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Serbien gehen würde. Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes behal- ten wollte (Prot. I S. 188). Am nächsten Tag habe K._____ ihm gesagt, dass er nach Serbien gegangen sei (Prot. I S. 193). K._____ habe ihm vor der Verhaftung in AD._____ erzählt, dass er O._____ und N._____ umgebracht habe (Prot. I S. 192). Er sei am 6. Juni 2016 bei der Verhaf-

- 50 - tung in Deutschland von der Tötung von N._____ informiert worden (Prot. I S. 205). Es treffe zu, dass er G._____ bewusst wahrheitswidrig gesagt habe, dass er N._____ den BMW abgekauft habe, er jedoch den Fahrzeugausweis benötige (Prot. I S. 206). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ einen Vertrag erstellt habe. Er habe K._____ auf dessen Anfrage lediglich die Daten über das Fahrzeug geschickt. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ diese Angaben auf die Onli- neplattform hochladen würde. Er habe der Erstellung des Kaufvertrages auf sei- nen Namen als Käufer nie zugestimmt und habe nicht gewusst, dass K._____ die Unterschrift von N._____ gefälscht habe (Prot. I S. 208). Er habe angenommen, dass N._____ den Vertrag unter Umständen noch unterschrieben habe (Prot. I S. 211). Das sei zu der Zeit gewesen, als K._____ seine Firma habe Konkurs gehen lassen und ihm gesagt habe, dass er seinen Namen eingetragen habe, damit das Auto nicht in die Konkursmasse falle (Prot. I S. 211). K._____ habe ihm ziemlich vorgegeben, was er G._____ sagen sollte und habe gesagt, G._____ sei gefährlich, er solle bei ihm vorsichtig sein (Prot. I S. 193). Ein Standard-Spruch von K._____ sei gewesen, je weniger er wisse, desto besser sei es. Am Anfang habe er auch nicht wissen dürfen, für wie viel er seine Paletten einkaufte und verkaufte. Als M._____ ihm einmal Abrechnungen habe zukommen lassen, habe er von K._____ einen ziemlichen Zusammenschiss bekommen, dass ihn das nichts angehe und es sein Geschäft sei (Prot. I S. 195). Als G._____ N._____ gesucht habe, sei er davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Ver- trauensperson in Serbien sei und die Ware suche. Er habe nicht in Betracht ge- zogen, dass N._____ tot sein könnte (Prot. I S. 196). G._____ habe ihm ein biss- chen Eindruck gemacht, deshalb habe er auch eine Überwachungskamera auf- gehängt. Zudem seien bei ihm ums Haus immer Sachen gestohlen worden (Prot. I S. 198). Er habe später versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. Er sei in der Annahme gewesen, dass er in Serbien sei. Er habe drei Mal innert drei Tagen versucht, N._____ zu erreichen. Danach hätten sie auch von G._____ nichts mehr gehört,

- 51 - deshalb sei er davon ausgegangen, dass N._____ sich wieder gemeldet habe und aufgetaucht sei (Prot. I S. 201 f.). Betreffend Dossier 4 ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Zusammenfassung der Aussagen erübrigt. Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht gross darin involviert gewesen. Er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnun- gen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe einmal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht im- mer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Den einzigen Fehler, den er ge- macht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufgenommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Au- to sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____- geschäft sein müsste, das Auto einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon gewusst (Prot. I S. 232). K._____ habe ihm über die AI._____ GmbH die Rechnungen für die Reparaturen auf das Postkonto bezahlt (Prot. I S. 233). Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte aus, K._____ habe schät- zungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane einen Last- wagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ an- gewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezahlen. Er habe das Fahrzeug einfach auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Seine Funktion wäre gewesen, den Lastwagen weiterzuverkaufen, da

- 52 - K._____ mit seinem Namen überall nicht so gut dagestanden sei. Er hätte den Lastwagen überführen sollen. Es sei für ihn bis heute unklar, weshalb M._____ mitgekommen sei. Er habe erst auf der Fahrt nach S._____ erfahren, dass sie dabei sein werde (Prot. I S. 237). K._____ habe nicht gesagt, dass M._____ mit- komme und was ihre Funktion sei (Prot. I S. 237). Er wisse nicht, was K._____ M._____ erzählt habe (Prot. I S. 238). Auf der Fahrt zu O._____ sei für ihn klar gewesen, dass der Beschuldigte im Gespräch mit O._____ vom Vortag die Sache geregelt habe und den Lastwagen erhalten würde. Er habe nicht mit Gewaltan- wendung gerechnet. Auf Vorhalt, dass er vom Fall N._____ gewusst habe, dass K._____ zu Gewaltanwendung mit Fesselung des Opfers fähig sei, erklärte er, N._____ sei ein Kollege gewesen, O._____ eine Person, die er nicht gekannt ha- be (Prot. I S. 240). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe auch einmal ein Papier von K._____ gesehen, gemäss welchem das Fahr- zeug gekauft, bzw. eine Anzahlung geleistet worden sei. Das Papier sei nicht mehr aufgetaucht. Er habe das Gefühl, das sei eine Finte gegenüber ihm gewe- sen (Prot. I S. 242). Als O._____ auf die Probefahrt mitgekommen sei, habe er gedacht, sie würden zurück zur Halle gehen und den Lastwagen übergeben. Plötzlich sei dann der ganze Vorfall mit der Überwältigung passiert (Prot. I S. 243). K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er ei- nen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er habe diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Handschuhe habe er gekauft, weil man die Finger- spitzen habe zurückklappen können. Er habe keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm gefallen, und er sei ohne seinen Sohn un- terwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246).

- 53 - Er habe nicht hinterfragt, weshalb ein Anhänger am Ford Ranger gewesen sei und wieso der mitmusste (Prot. I S. 248). K._____ habe ab und zu einen Anhä- nger dabei gehabt. K._____ habe die provisorische Immatrikulation ihm und O._____ in S._____ ge- zeigt. Er habe bis zum Treffen an der Haltestelle AH._____ nicht gewusst, dass M._____ ihnen gefolgt sei. Er habe nicht hinterfragt, wo sie sei und was sie ma- che (Prot. I S. 250/251). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funkti- oniere, habe K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen, habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er sei angewiesen worden, mit dem Ford Ranger hinter dem Lastwagen herzufah- ren, sie würden dann nachher noch einmal anhalten und dort würde er ihm das Ganze erklären (Prot. I S. 255). Er könne nicht mehr sagen, was auf dem Rast- platz AH._____ besprochen worden sei. Er sei mit der Situation nicht zurechtge- kommen. Wenn man etwas gefragt habe, habe K._____ gesagt, man solle dies seine Sache sein lassen, es komme schon gut (Prot. I S. 255). Er sei dann nach AP._____ nachgefahren und habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr mitma- chen wolle. Er sei an dieser Autobahnausfahrt vorbeigefahren. Da habe K._____ ihn angerufen und gesagt, er wisse schon, dass er den Lastwagen verkauft habe, er werde dann ihm die Schuld geben und sagen, dass es auf seinem Mist ge- wachsen sei. Er solle endlich wieder zurückkommen. Auf diesen Druck hin sei er zurückgegangen (Prot. I S. 256). Er habe mehrfach gesagt, dass er nicht mehr

- 54 - mitmachen wolle. Als K._____ O._____ habe in den Anhänger umladen wollen, habe er gesagt, er könne ins Auto kommen, gehöre sicher nicht auf den Anhä- nger. K._____ habe darauf bestanden, dass er in den Anhänger komme und er habe nichts mehr zu melden gehabt (Prot. I S. 257). Er könne nicht sagen, was K._____ und M._____ untereinander absprachen. Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass M._____ mit den Kindern habe nach Hau- se gehen wollen. Sie habe nicht mit ihm telefoniert, als sie in S._____ gewesen sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von M._____ und K._____ seien nicht zutreffend (Prot. I S. 258 f.). Am Anfang habe er während 18 Monaten auf Anraten seines Anwaltes keine Aussagen gemacht. Als von verschiedenen Seiten Belastungen gekommen seien mit Sachen, die er nicht getan habe und er in den Konfrontationseinvernahmen noch Sachen habe in Erfahrung bringen können, habe er Aussagen machen wol- len und habe den Anwalt gewechselt (Prot. I S. 261). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, dass er den Vertrag unterschreibe und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaf- tung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er habe sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe gedacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt, als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265).

- 55 - Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267). Bei anderen Delikten wie gegenüber P._____ und AG._____ sei K._____ mit sei- ner Darstellung auch durchgekommen, da habe er gedacht, das werde auch bei O._____ gelingen (Prot. I S. 271). Er sei davon ausgegangen, dass N._____ in Serbien sei und dass K._____ O._____ nach S._____ zurückbringen werde (Prot. I S. 272). Er sei von K._____ angewiesen worden, die Fahrzeugdaten im Ausweis an M._____ zu senden. Er habe nicht damit gerechnet, dass M._____ seine Unterschrift fälsche (Prot. I S. 278). K._____ habe ihm gestanden, dass er zwei Menschen umgebracht habe, und AE._____ habe gesagt, dass die Polizei unterwegs sei. Da sei ihm das Pa- pier und solches Zeugs egal gewesen, es habe bei ihm abgeschaltet (Prot. I S. 279). Er habe sich nichts dabei gedacht, wofür sie diese Daten brauche, als er auf Anweisung von K._____ Fotos des Fahrzeugausweises an M._____ geschickt habe (Prot. I S. 281). 2.2.19. Berufungsverhandlung In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Sache die Aussage ver- weigert (Prot. II S. 119 f.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten 2.3.1. Aussagen von K._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) K._____ sagte aus, er habe A._____ gefragt, ob er den Lastwagen von O._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Auf der Probefahrt habe er O._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert, auf das Bett zu gehen. Er habe A._____ den Auftrag gegeben, O._____ die Handschellen anzuziehen. A._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später

- 56 - alles erklären, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). A._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm gesagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit A._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). A._____ sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). A._____ habe erst bei der Verhaftung in AD._____ erfahren, was mit O._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21).

b) Schriftliches Geständnis von K._____ betreffend Tötung von N._____ sel./untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Nachdem N._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Aus- weises offen gewesen. Er habe A._____ gesagt, er habe den Vertrag mit N._____ noch gemacht und, dass N._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit A._____ keine Fragen stelle, da er nicht ge- wusst habe, das N._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). Der Beschuldigte K._____ erklärte nach der Schilderung der Tötung unter Bedro- hung durch die Serben und in deren Anwesenheit, A._____ und M._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. A._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass N._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) K._____ sagte aus, A._____ habe nichts mit der Tötung von N._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24).

- 57 -

d) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte K._____ sagte aus, A._____ sei am 3. Juni 2016 nach S._____ gekommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch M._____ habe nichts gewusst. Sie sei einfach mit- gekommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an A._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von O._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er A._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass A._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. A._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15 f.). A._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von sei- nem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19).

e) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) K._____ sagte aus, A._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von N._____ nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2).

f) Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1/02/15) Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, K._____ habe ihm erzählt, M._____ sei bei der Überwältigung von N._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstunken und erlo- gen. A._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". A._____ wolle nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. A._____ ver- suche alles auf M._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Auf die Frage, wann er A._____ gesagt habe, dass er N._____ getötet ha-

- 58 - be, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er A._____ gesagt habe, dass er O._____ getötet ha- be (Urk. D1/02/15 S. 27). A._____ habe schon vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass A._____ für seine Hilfe im Fall O._____ Fr. 10'000.– erhalten hätte. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). M._____ habe nicht gewusst, was sie mit O._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei O._____ ein- geweiht gewesen sei, wie A._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten.

g) Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) K._____ erklärte, er habe in einer früheren Einvernahme eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass N._____ mit den Serben gekommen sei, das habe er gemacht, um A._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). N._____ sei von ihm und A._____ in AF._____ beim Haus überwältigt worden. Beim Gespräch mit N._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die erste Ladung gestohlen habe. N._____ habe dann gehen wollen, habe nicht diskutieren wollen. Er (Beschuldig- ter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass N._____ sie gesehen habe. Er habe N._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als N._____ habe dreinschla- gen wollen, hätten A._____ und er N._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbindern hinten auf den Rücken gefesselt. A._____ und er hätten den gefesselten N._____ auf den Estrich gebracht. Es stimme nicht, dass er A._____ kurz nach der Tötung von N._____ von der Tö- tung informiert habe, vielmehr sei A._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse A._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze

- 59 - hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). A._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit N._____ finanziell auch beteiligt gewe- sen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass N._____ getö- tet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. A._____ sei mit einem festen Be- trag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall O._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den laufen- den Geldtransaktionen mit den Serben. A._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, die Sa- che mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Be- schuldigte, A._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wisse, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum ge- gangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ habe sich an der Tötung von N._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was A._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut unsauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze küm- mern. A._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe A._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von O._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach AQ._____ gefahren. A._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie aha oder mhmh (Urk. D1/02/16 S. 16). A._____ habe gewusst, dass O._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er O._____ töten müsse. A._____ sei dabei gewe- sen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16).

- 60 -

h) Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte K._____ wurde in dieser Einvernahme darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass A._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen AR._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe liegen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt K._____ daran fest, dass A._____ anwesend gewesen sei, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2). A._____ habe gewusst, dass er N._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und das- jenige von A._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21).

i) Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk D1/02/18) K._____ führte aus, dass er zusammen mit N._____ mehrere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen habe und A._____ sich gelegentlich auch daran betei- ligt habe. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwagen sei ein Fach eingeschweisst gewe- sen. Er habe A._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweis- sen.

k) Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) K._____ sagte aus, er habe im Gespräch mit N._____ erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe N._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum gegangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Paketen gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch A._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe N._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). A._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen

- 61 - war, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldigter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. A._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekom- men. Er habe das Geld von N._____ in bar bekommen und A._____ in bar wei- tergegeben.

l) Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AB._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, N._____ festzuhalten, erklärte K._____, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und A._____ N._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an A._____ weitergeleitet. A._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26).

m) Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22) Auf Vorhalt der Mitteilungen von G._____ mit drohendem Inhalt räumte K._____ ein, dass er A._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wol- len (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). A._____ sei anwesend gewesen, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aussage aufgrund der Antennenstandorte von A._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismittel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18).

n) Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte K._____ betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ aus, er bestätige ganz klar nicht, dass A._____ und M._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9

- 62 - f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem A._____ und M._____ mit der Tötung von O._____ sel. gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10).

o) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von O._____ sel.. M._____ und A._____ verweigerten die Aussage. K._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole her- vorgenommen, habe zu O._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe A._____ befohlen, O._____ die Hände zu fesseln. A._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er M._____ das Handy von O._____ und sein Handy gegeben und ihr Handy ge- nommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe gesagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht gewusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in S._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie A._____ angerufen. A._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponieren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in R._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). K._____ sagte aus, A._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommissi- on Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). A._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe A._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit O._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe A._____ nicht gesagt, dass die Person ge- tötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern. A._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). A._____ habe in AD._____ vor der Verhaftung erst- mals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von N._____ habe er A._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeugentwendung verlangen und der Besitzer ihnen übergeben werden müs- se (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe A._____ gesagt, die Serben würden O._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe A._____ keine de-

- 63 - taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe A._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von O._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von AG._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es A._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (K._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). A._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AA._____ helfen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er A._____ gesagt, er solle ihm vertrauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Er habe auf dem Parkplatz in AS._____ A._____ aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von O._____ in den Anhänger habe A._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe A._____ und M._____ nach der Tötung von O._____ in den kommenden Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. A._____ habe nicht gefragt, wie es mit O._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35).

p) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) K._____ sagte aus, zwischen ihm und A._____ sei abgemacht worden, dass A._____ N._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. N._____ habe Drogen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Dro- gen sind. Eine Tötung von N._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei im-

- 64 - mer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wären sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). A._____ habe ihn ge- fragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle N._____ sa- gen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (K._____) habe den Auftrag gehabt, N._____ festzuhalten, bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17 S. 15). Er glaube, M._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit N._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von A._____ und N._____ in AF._____ sei er aus einem Versteck hervorgekommen und habe N._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. A._____ habe N._____ durchsucht und ei- ne kleine silbrige Waffe auf N._____ gefunden. Er habe A._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und N._____ damit zu fesseln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. M._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er A._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt, um N._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffenge- walt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, verweigerte K._____ die Aussage, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34).

q) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Auf die Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ erfahren habe, bzw. ob A._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte K._____ die Aus- sage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13).

- 65 - In AD._____ seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuni- ziert. Sie hätten abgemacht, dass A._____ schweige und er (K._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ habe er auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe A._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe und ha- be ihn gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. A._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Kabelbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb A._____ die weiteren Sachen gekauft habe, sagte K._____, es sei klar gewesen, dass sie O._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er A._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Tref- fen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet würden (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni 2016 mit A._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). A._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er (K._____) habe gewusst, dass O._____ am Ende des Tages sterben müsse, A._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch M._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob M._____ auf sein Telefon oder dasjenige von A._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von O._____ in S._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. A._____ ha- be bei ihm Rückfragen gestellt und er sei etwas wütend gewesen und habe ge- sagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe A._____ die Waffe gegeben und dieser sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). Betreffend den Betrug zum Nachteil der AL._____ Versicherung, VW Passat, sag- te K._____ aus, A._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei ge-

- 66 - wesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff A._____ dies gemacht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.).

r) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) Er wisse nicht mehr, wann A._____ erfahren habe, dass O._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in AQ._____, aber sicher nicht erst in AD._____ (Urk. D1/06/19 S. 4b f.).

s) Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Von seiner Seite und von der Seite von A._____ sei nicht geplant gewesen, Ge- walt anzuwenden, um N._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, N._____ zu töten (Prot. I S. 42). Zur Frage, ob A._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfah- ren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, A._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ sel. sagte K._____ aus, er habe A._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei P._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er O._____ das erste Mal aufgesucht habe, gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er A._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89), ob er ihm gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Er habe M._____ und A._____ nie gesagt, was mit O._____ passieren soll. Sie hätten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Er habe gegenüber M._____ und A._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwun- gen worden sei, O._____ zu töten (Prot. I S. 134). 2.3.2. Aussagen M._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/05/03) M._____ sagte betreffend das Handy von O._____ sel. aus, sie sei nach S._____ gefahren und habe das Handy dort an einem Feldrand deponiert (Urk. D1/05/03 S. 2). Weil sie nicht gewusst habe, wo sie es deponieren solle und K._____ nicht

- 67 - erreicht habe, habe sie A._____ angerufen, der ihr gesagt habe, an welcher Strasse sie es deponieren solle (Urk. D1/05/03 S. 6). K._____ habe ihr sein Fir- menhandy mitgegeben und gesagt, sie solle ihn damit anrufen, wenn sie fertig sei. Ihr eigenes Natel habe er genommen (Urk. D1/05/03 S. 7).

b) Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/05/04) Bei dieser Einvernahme handelt es sich um das Protokoll der Suchfahrt. Die Be- schuldigte bezeichnete dabei unter anderem den Ort, an welchem sie das Handy von O._____ sel. deponiert hatte. Dieses wurde denn auch gefunden. Die Be- schuldigte erklärte, sie habe mit A._____ telefoniert, der ihr gesagt habe, wo sie das Handy wegwerfen solle (Urk. D1/05/04 S. 3).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 15. März 2018 (Urk. D1/05/15) In S._____ angekommen habe sie angerufen und gefragt, wo sie das Telefon de- ponieren solle. Beide seien irgendwie dran gewesen und ihr sei erklärt worden, wo sie es deponieren solle (Urk. D1/05/15 S. 3).

d) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) M._____ sagte bezüglich der Delikte zum Nachteil von O._____ sel. aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon übergeben habe, da er in dieser Zeit den Anhänger an ihr Auto gehängt habe (Urk. D1/06/18 S. 26). Als sie in S._____ gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo sie hin müsse und habe ver- sucht, anzurufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____ gesprochen ha- be oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weiterleitete. Es sei ihr erklärt worden, wo die Einstellhalle sei. Den genauen Ort, wo sie das Telefon deponiert habe, habe sie selber ausgesucht.

e) Einvernahme vor Vorinstanz vom 10. September 2019 M._____ sagte aus, sie habe unterwegs K._____ angerufen, um sich zu erkundi- gen, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, und ihn zuerst nicht erreicht. Schliesslich habe sie A._____ dran gehabt, K._____ sei auch dabei gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob O._____ nach S._____

- 68 - zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). Das Mobiltelefon sei in einem Plastikbeutel ge- wesen. Sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltele- fon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die Reparaturen, für welche A._____ die Rechnungen neu geschrieben habe, seien auch wirklich gemacht worden (Prot. I S. 389). Sie habe erst im Nachhinein von K._____ erfahren, dass das Fahrzeug angezündet worden sei (Prot. I S. 390).

3. Würdigung der Aussagen 3.1. Aussagen der Mitbeschuldigten

a) An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die Aussagen der Mitbeschul- digten zulasten des Beschuldigten A._____ nur soweit verwertbar sind, als sie un- ter Wahrung seiner Teilnahmerechte erfolgten. Die Aussagen der Mitbeschuldig- ten in weiteren Einvernahmen dürfen nur zugunsten des Beschuldigten herange- zogen werden, insbesondere, um belastende Aussagen in den Konfrontationsein- vernahmen und in der Befragung vor Vorinstanz zu würdigen.

b) M._____ äusserte sich in ihren Einvernahmen nur vereinzelt über die Tatbe- teiligung und das Wissen von A._____. In der Konfrontationseinvernahme vom

28. Juni 2018 sagte sie aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon von O._____ übergeben habe. In der Befragung vor Vorinstanz über ein Jahr später sagte sie aus, sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die diesbe- zügliche Abschwächung ihrer Aussage lässt sich ohne weiteres mit verblassender Erinnerung erklären und stellt keinen Widerspruch in den Aussagen dar, welcher an deren Glaubhaftigkeit zweifeln liesse. Es kann daher auf die Aussage von M._____ abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A._____ nicht mitbekommen hat, dass K._____ M._____ das Handy von O._____ sel. übergeben hat. M._____ sagte zudem über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass sie in S._____ angekommen nicht gewusst habe, wo sie das Handy deponieren solle und K._____ angerufen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____

- 69 - gesprochen habe oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weitergeleitet habe und ihr erklärt habe, wo die Einstellhalle sei. In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie habe A._____ am Telefon gehabt, da sie K._____ nicht erreicht habe, K._____ sei auch dabei gewesen. M._____ hat somit in allen Einvernahmen konstant ausgesagt, mit A._____ am Telefon gesprochen zu haben betreffend den Ort, wo sie das Handy deponieren sollte. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen von K._____ überein, der in diesem Punkt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 aussagte, betreffend die Deponierung des Handys von O._____ nicht am Telefon mit M._____ gespro- chen zu haben, da er gerade am Umladen von O._____ vom Lastwagen in den Anhänger gewesen sei und A._____ gesagt habe, er habe keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Bereits zuvor hatte K._____ in der Konfron- tationseinvernahme vom 29. November 2016 ausgesagt, M._____ habe A._____ angerufen, der ihr grob gesagt habe, wo sie das Handy von O._____ deponieren solle (Urk. D1/06/01 S. 10). Diese Konfrontationseinvernahme erfolgte vor dem Sinneswandel von K._____ betreffend Belastung von A._____ zu einem Zeit- punkt, als er sich an die Abmachung hielt, M._____ und A._____ nicht zu belas- ten (vgl. dazu nachfolgend lit. c). Seine Aussagen stützen in diesem Punkt dieje- nigen von M._____ und erscheinen als glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der konstanten Darstellung von M._____. Eine Falschaussage in diesem Punkt würde weder für sie noch für K._____ einen Vorteil bringen. Ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung von A._____ könnte darin erblickt werden, dass die sie belastenden Aussagen von A._____ zu ihrer erneuten Verhaftung führten. Indes- sen sind ihren Aussagen weder betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. noch diejenigen zum Nachteil von O._____ sel. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung von A._____ zu entnehmen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen von M._____ spricht auch der Umstand, dass sie sich im Verlaufe der Unter- suchung selber belastete, auch in Punkten, in denen K._____ zu ihren Gunsten Schutzbehauptungen aufstellte, um sie weitestgehend zu entlasten. Sie bestätigte auch nicht unbesehen die Serbenmafia-Darstellung von K._____, obwohl diese nicht nur K._____, sondern letztlich auch sie entlastet hätte. Hinzukommt, dass die eigenen Aussagen von A._____ zu diesem Thema nicht gleichbleibend sind.

- 70 - In der Befragung durch die Vorinstanz verneinte er, mit M._____ telefoniert zu haben, als sie in S._____ war und antwortete auf die Frage, ob er daneben ge- standen habe, als sie mit K._____ telefoniert habe oder dies mitbekommen habe, "Offiziell bekam ich nichts mit". Auf Nachfragen, was er mit "offiziell" meine, war er nicht in der Lage, dies zu erklären und antwortete, das sei das falsche Wort, er finde gerade nicht das richtige. Er könne nicht sagen, dass er (K._____) ihr ge- sagt habe, wo sie es deponieren solle. Er sei nicht die ganze Zeit gerade direkt in der Nähe von K._____ gestanden, aber schon in seinem Sichtfeld und hätte es unter Umständen mitbekommen, wenn er (K._____) telefoniert hätte. Er wisse nicht, könne nicht bestätigen, dass K._____ einmal telefoniert habe, nachdem M._____ gegangen sei (Prot. I S. 258 ff.). Diese etwas diffusen Aussagen vor Vo- rinstanz vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch die Berücksichtigung seiner vorgängigen Aussagen dazu keine Klarheit bringt. In seiner Stellungnahme vom

20. November 2017 schrieb er, er könne nicht sagen, ob M._____ ihn angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle. Er wisse nur, dass er ihr diese Anweisung nicht gegeben habe, da er nur einmal in S._____ gewesen sei und nicht gewusst habe, was dort alles sei. Wenn ein Tele- fonat bei ihm eingegangen sei, habe er es sicher K._____ weitergereicht, der die Gegend S._____ kenne (Urk. D1/03/08 S. 8). In der Einvernahme vom 9. Januar 2018 sagte er aus, M._____ habe ihn vielleicht angerufen, dann habe er das Tele- fon an K._____ weitergereicht, da er (A._____) erst ein Mal in S._____ gewesen sei, K._____ dagegen schon zwei Mal. Er sei nicht sicher, ob M._____ überhaupt ihn angerufen habe (Urk. D1/03/11 S. 19). In der Einvernahme vom 10. April 2018 sagte er aus, M._____ habe die Anweisung, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, nicht von ihm, er sei ja nur einmal in S._____ gewesen. Diese unbestimmt gehaltenen Aussagen von A._____, die Ungereimtheit, welche sich daraus ergibt, dass er anfänglich noch erklärte, M._____ habe ihn vielleicht angerufen und dann vor Vorinstanz bestimmt verneinte, dass sie ihn angerufen habe, sind nicht geeig- net, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von M._____ zu erwecken. Hinzukommt, dass A._____ ein grosses Interesse daran hat, in Abrede zu stellen, dass er Kenntnis vom Deponieren des Handys von O._____ sel. in S._____ hatte, stellt dies doch ein wichtiger Moment für die Beurteilung des inneren Sachverhalts

- 71 - zulasten von A._____ im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt dar. Wie nach- folgend darzulegen ist, ergeben sich aus dieser Kenntnis Schlussfolgerungen zur Frage, ob A._____ damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. töten wird. Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von M._____ er- stellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hatte, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte.

c) Betreffend die Belastungen von A._____ durch K._____ ist vorab zu beach- ten, dass diese erst anfingen, nachdem A._____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 M._____ belastet hatte entgegen der mit K._____ getroffenen Ab- machung, wonach dieser alles auf sich nehmen werde und die Mitbeschuldigten nichts aussagen oder ihre Aussagen denjenigen von K._____ anpassen sollten. Die Belastungen durch A._____ führten zu einer erneuten Inhaftierung von M._____. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass K._____ sich nun auch nicht mehr an die Abmachung halten wollte und deshalb anfing, A._____ wahrheitsge- mäss zu belasten. Denkbar ist aber auch, dass K._____ A._____ eins auswi- schen wollte und ihn deshalb aus Rache für die Belastung von M._____ über- mässig und wahrheitswidrig belastete. Bezüglich der sichergestellten Kassiber, welche die Absprache unter den Beschuldigten dokumentieren, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 20). Wie aus vorstehender Zusammenfassung der Aussagen von K._____ hervorgeht, sagte er in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 aus, er habe A._____ gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern, diese würden ihn wahr- scheinlich einschüchtern. A._____ habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. A._____ habe nichts von der Tötung gewusst und habe erst in AD._____ vor der Verhaftung erfahren, was geschehen sei. In der Konfrontati- onseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte K._____, er habe A._____ auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei und dass er die Pistole dabei habe zum Drohen und Festhalten. Bei einem Treffen 15 Tage vor dem 3. Juni ha- be er A._____ gesagt, dass er die Waffe mitnehme. Er habe A._____ beim Umla-

- 72 - den von O._____ in den Anhänger die Beretta gegeben, er sei dann mit der Waffe in der Hand dagestanden und habe geschaut, dass niemand komme. Diese Dar- stellung widerspricht der Aussage von K._____ in der staatsanwaItschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016, in welcher er erwähnte, A._____ sei beim Umla- den von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 erklär- te K._____, er sei nicht mehr sicher, wann er A._____ von der Tötung von O._____ erzählt habe, er würde sagen, es sei am nächsten Tag in AQ._____ ge- wesen, aber sicher nicht erst in AD._____. Diese widersprüchlichen Aussagen von K._____ betreffend zentrale Fragen, ob A._____ wusste, dass er eine Waffe mitnahm und den Zeitpunkt, in welchem er A._____ über die Tötung von O._____ sel. informierte, sind augenfällig. Die Widersprüche lassen sich damit erklären, dass K._____ anfänglich entsprechend der getroffenen Abmachung, darauf be- dacht war, alles auf sich zu nehmen und A._____ und M._____ zu schützen. In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 verweigerte K._____ die Aussage auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffengewalt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei. Diese diffuse Anmerkung zur Aussageverweigerung, welche inhaltlich eine Bestätigung seiner Belastung ist, lässt Zweifel an der Darstellung von K._____ aufkommen. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 verweigerte K._____ erneut die Aussage zur Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfahren habe, bzw. ob er bei der Tötung anwesend gewesen sei. Dies tat er auch in der Befragung vor Vorinstanz, fügte aber bei, A._____ müsse selber entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Diese Aussageverweigerung mit Andeutungen, wie sie von K._____ zweimal praktiziert wurde, wirft ein negatives Licht auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Gemäss den Erwägungen im Ver- fahren gegen K._____ sind seine Aussagen betreffend die geltend gemachte Be- drohung durch die serbische Mafia als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ent- sprechend hat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Darstellung von K._____ be- treffend die Anwesenheit von A._____ bei der Tötung von N._____ sel. abgestellt

- 73 - und ihm keine Beteiligung an diesem Tötungsdelikt vorgeworfen. Die wahrheits- widrige Belastung von A._____ betreffend Anwesenheit bei der Tötung von N._____ sel. lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von K._____ aufkommen. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in den Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwa- gen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklagepunkte nicht erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es a priori unglaub- haft erscheint, dass A._____ beim Umladen von O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger mit einer Waffe in der Hand Schmiere stand, da dies Aufmerksam- keit auf das Geschehen gelenkt hätte, was es ja gerade zu vermeiden galt. Der Einsatz einer Waffe war denn auch nicht erforderlich zur Einschüchterung von O._____ sel., zumal dieser bereits von K._____ mit der Waffe bedroht worden war und beim Umladen an den Händen gefesselt war. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Vorbemerkungen Wie aus der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, hat er anfänglich seine Tatbeteiligung betreffend die Delikte zum Nachteil von O._____ sel. und von N._____ sel. weitgehend bestritten und auch über weite Strecken die Aussage verweigert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er mit K._____ abgemacht hatte, dass dieser ihn und M._____ bei seinen Aussagen nicht belasten werde, die ganze Schuld auf sich nehmen werde und er seine Aus- sagen denjenigen von K._____ anpassen werde. Erst nachdem A._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 von der am 23. Juni 2017 erfolgten Kollusion erzählt hatte und angefangen hatte, M._____ zu belas- ten, worauf wiederum K._____ anfing, A._____ zu belasten, änderte der Beschul- digte seine Aussagen und gab schrittweise seine eigene Beteiligung an den Delik-

- 74 - ten zu. Die Widersprüche zwischen den Aussagen vor der Offenlegung der Kollu- sion und danach sind somit erklärbar und sprechen für sich allein betrachtet nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagenwürdi- gung hat sich daher schwergewichtig auf die Aussagen des Beschuldigten ab 9. Januar 2018 zu konzentrieren. Dennoch ist vorab festzuhalten, dass der Beschul- digte mit seinen vorgängigen Aussagen seine Bereitschaft gezeigt hat, strategisch auszusagen und seine Aussagen denjenigen von K._____ anzupassen. Dies ist Ausdruck seines aus der Position als Beschuldigter fliessenden Bestrebens, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdi- gung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. 3.2.2. Aussagenwürdigung im Einzelnen 3.2.2.1. Dossier 2

a) Übereinkunft zwischen K._____, A._____ und M._____ In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, er sei mit K._____ und M._____ übereingekommen, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken (Anklageschrift S. 17 Ziff. 1). Eine solche Übereinkunft wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Er macht geltend, dies sei die Idee von K._____ gewesen. Unbestritten ist, dass K._____ und der Beschuldigte miteinan- der das Vorgehen besprochen haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat (Urk. 147 S. 21), haben sowohl M._____ als auch der Beschuldigte ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, wieweit der/die Andere in den Plan ein- geweiht gewesen sei und nicht miteinander darüber gesprochen hätten. Zudem liegen keine Telefongespräche oder Chatverläufe vor, aus denen eine entspre- chende Absprache hervorgehen würde. Abstellend auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 21) lässt sich mangels Be- weisen nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit M._____ eine Übereinkunft ge- troffen hat, N._____ sel. nach AF._____ zu locken.

- 75 -

b) Wissen des Beschuldigten betreffend Fesselung und Gefangenhalten von N._____ sel. Dem Beschuldigten war die Auseinandersetzung zwischen N._____ sel. und K._____ A._____ bekannt. Ausserdem wusste er, dass sie sich nicht mehr trafen und dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte. Es war ihm bewusst, dass N._____ sel. nicht freiwillig zu einem Gespräch an den Wohnort von K._____ ge- gangen wäre und nur unter Vortäuschung der Abwesenheit von K._____ dorthin gelockt werden konnte. A._____ wusste auch, dass K._____ N._____ sel. vor- warf, ihm durch Verschwindenlassen von Drogen und Geld erheblichen finanziel- len Schaden zugefügt zu haben, gar seine Firma in den Konkurs getrieben zu ha- ben und dass es darum ging, N._____ sel. zur Bekanntgabe des Versteckes bzw. zur Herausgabe der Drogen und des Geldes zu bringen. Es war absehbar, dass N._____ sel. sich dagegen zur Wehr setzen würde, am Wohnort von K._____ zu bleiben. Der Beschuldigte sagte denn auch selber aus, er sei davon ausgegan- gen, dass N._____ nicht freiwillig mit K._____ reden wollte, sie hätten damit ge- rechnet, dass sie N._____ überwältigen müssten, festhalten müssten (Urk. D1/06/14 S. 8 f.). Dass der Beschuldigte mit Gegenwehr von N._____ rech- nete, ergibt sich auch daraus, dass er sich vorgängig bei K._____ erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, das Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme (Urk. D1/03/17 S. 4). Der Pfefferspray sei dafür gedacht gewesen, wenn jemand dreinschlagen würde (Prot. I S. 180). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in Betracht zog, dass es zu Gewaltanwendung kommen könnte. Fakt ist denn auch, dass der Beschuldigte N._____ sel. Handschellen anlegte, nachdem er beim Eintreffen in AF._____ von K._____ überwältigt worden war und mitbekam, dass N._____ sel. gegen seinen Willen bei K._____ festgehalten wurde. Dass er K._____ nach seiner Rückkehr aus AB._____ an seinen Wohnort am Telefon noch viel Spass wünschte, macht deutlich, dass er sich vom Gefangenhalten von N._____ sel. nicht distanzierte. Aufgrund der gesamten Umstände, der Kenntnisse des Beschuldigten vor und seines Verhaltens nach dem Eintreffen in AF._____ ist erstellt, dass er mindes- tens in Kauf nahm, dass N._____ sel. überwältigt, gefesselt und gefangen gehal-

- 76 - ten wird und nach erfolgter Überwältigung damit und mit dem Festhalten und der Fesselung einverstanden war.

c) Unrechtmässige Aneignung von Fr. 400.– sowie der Fahrzeuge BMW M3 und Mercedes Betreffend die Wegnahme der Fahrzeuge BMW M3 und des Mercedes ist festzu- halten, dass der Beschuldigte übereinstimmend mit den Aussagen von K._____ aussagte, dass K._____ den BMW haben wollte und er N._____ vorgegaukelt habe, dass er diesen zur Reparatur bringen werde. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dass er von N._____ sel. für den Transport bzw. als Vorschuss für die Reparaturkosten Fr. 400.– verlangte, welchen Betrag N._____ sel. auf dem Weg nach AF._____ denn auch am Postomaten bezog. Der Beschuldigte bestritt, die- sen Betrag von N._____ sel. erhalten zu haben. Es erscheint als realitätsfremd, dass N._____ sel. den kurz vor Mitternacht bezogenen Bargeldbetrag, der von A._____ als Vorauszahlung für die Reparatur verlangt worden war, diesem nicht sogleich übergeben hat. Dass N._____ sel. das Geld behielt, um es dann direkt dem ihm unbekannten Automechaniker übergeben zu können, kann ausge- schlossen werden, da um die fragliche Zeit mitten in der Nacht wohl keine Repa- raturwerkstatt mehr geöffnet hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewie- sen, dass K._____ eingestand, das Portemonnaie von N._____ sel. eingesteckt und mit der Bankkarte Geld abgehoben zu haben. Dagegen bestritt er, von den Fr. 400.– gewusst und diese an sich genommen zu haben (Prot. I S. 37 und S. 41; Urk. 147 S. 23). Es ist nicht einzusehen, weshalb er die Geldabhebung zuge- ben, die Aneignung der Fr. 400.– dagegen wahrheitswidrig in Abrede stellen soll- te. Es ist daher erstellt, dass A._____ die Fr. 400.– einsteckte. Der Beschuldigte wusste, dass N._____ sel. sein Fahrzeug BMW M3 nicht freiwil- lig K._____ überliess, dies ergibt sich klar schon aufgrund der ihm vorgegaukelten Reparatur und seiner Aussage in der Einvernahme vom 9. Februar 2018, wonach er nicht denke, dass N._____ einverstanden gewesen sei, dass K._____ das Auto wollte (Urk. D1/03/12 S. 15). Daran ändert auch die diffuse Bestreitung des Be- schuldigten vor Vorinstanz nichts, wonach der BMW nicht gegen den Willen bei K._____ hätte bleiben sollen, weil da irgendetwas gewesen sei, K._____ gesagt

- 77 - habe, er habe die Hand auf diesem Fahrzeug (Prot. I S. 182). Die späte vollkom- men diffuse Bestreitung in der Einvernahme vor Vorinstanz vermag nicht zu über- zeugen. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass N._____ sel. das Fahrzeug BMW nicht freiwillig K._____ überliess. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von K._____ und dem Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Überwältigung von N._____ sel. am Wohnort von K._____ und M._____ beteiligt war, ihm die Handschellen auf Ge- heiss von K._____ anlegte, beim Gespräch im Haus mit N._____ sel. mindestens zeitweise anwesend war und den Inhalt des Gesprächs mitbekommen hat. Er wusste, dass es darum ging, dass K._____ N._____ sel. vorwarf, er habe Geld und Drogen verschwinden lassen, und nahm wahr, dass das Gespräch mit dem überwältigten N._____ sel. sich darum drehte, dass dieser bekanntgeben sollte, wo Geld und Drogen sich befinden, bzw. diese herausgeben sollte. In diesem Wissen holte er den Anhänger mit dem BMW von N._____ sel., welchen er vor der Überwältigung von N._____ sel. in AT._____ hatte stehen lassen, vor das Haus von K._____. Da der Beschuldigte sich an der Überwältigung und Fesse- lung sowie Gefangennahme von N._____ sel. beteiligte im Wissen darum, dass K._____ sich das Fahrzeug BMW von N._____ sel. gegen dessen Willen un- rechtmässig aneignen wollte, hat er sich unzweifelhaft an deliktischen Handlun- gen beteiligt. An welchem Delikt er sich beteiligt hat und auf die rechtliche Qualifi- kation seiner Beteiligung als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Bezüglich des Mercedes machte der Beschuldigte konstant geltend, M._____ ha- be den Fahrzeugschlüssel von K._____ bekommen, als sie und er vom Zurückho- len der im Dorf versteckten Fahrzeuge am Wohnort von K._____ eingetroffen sei- en. K._____ habe gesagt, sie müssten den Mercedes holen, damit N._____ mobil sei und nach Serbien fahren könne. A._____ macht geltend, er habe, als er mit M._____ nach AB._____ gefahren sei, um den Mercedes zu holen, keine Kennt- nis davon gehabt, dass K._____ den Schlüssel des Mercedes gegen den Willen des gefesselten N._____ behändigt hatte, um sich dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ anzueignen. Der Anklagevorwurf, wonach alle drei Beschul-

- 78 - digten, beabsichtigten, den Mercedes zu entwenden und unrechtmässig für eige- ne Zwecke zu verwenden, wurde von A._____ konstant bestritten. Es liegen dies- bezüglich keine belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten vor, ebenfalls keine Chat- oder Telefonprotokolle, welche diesbezügliche Hinweise enthalten würden. Eine Absicht von A._____, den Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden, lässt sich zwar nicht erstellen, jedoch ist seine Darstellung betref- fend Herstellung der Mobilität von N._____ sel. nicht glaubhaft. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb mitten in der Nacht der Mercedes nach AF._____ gebracht werden sollte, damit N._____ sel. mobil sei und nach Serbien hätte fahren kön- nen, um dort das verschwundene Geld und die verschwundenen Drogen zu be- schaffen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass N._____ sel. nach dem Gespräch mit K._____ nicht hätte nach AB._____ gefahren werden können, um von dort aus die Reise nach Serbien anzutreten. Vor dem Hintergrund, dass N._____ sel. schon der BMW M3 gegen seinen Willen weggenommen worden war und es K._____ darum ging, sich für die verschwundenen Drogen und Gelder bezahlt zu machen, drängt sich zwingend der Schluss auf, dass auch der Mercedes gegen den Willen von N._____ sel. nach AF._____ zu K._____ verbracht wurde und zu seinen Gunsten verwertet werden sollte, zumal der Beschuldigte bestätigte, dass N._____ alles in Abrede gestellt habe und geltend gemacht habe, er sei gelinkt worden. Er erklärte denn auch, seine Mitteilung an K._____, als er zu Hause an- gekommen war, wonach er K._____ viel Spass wünsche, habe gemeint, dass K._____ das Gewünschte noch bekomme, da N._____ alles in Abrede gestellt habe (Prot. I S. 181). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt nach AB._____ nicht davon ausging, dass N._____ eine Verfehlung einge- räumt hat und nach Serbien fahren würde. Aufgrund sämtlicher Umstände ist er- stellt, dass A._____, als er mit M._____ nach AB._____ fuhr, um den Mercedes zu holen, in Kauf nahm, dass K._____ den Schlüssel für dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ sel. an sich genommen hatte und beabsichtigte, dieses zu seinen Gunsten zu verkaufen. Wie bereits erwähnt kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Mercedes für eigene Zwecke verwenden woll- te, wie ihm dies in der Anklageschrift (S. 20 Ziff. 13) vorgeworfen wird.

- 79 -

d) Zeitpunkt der Orientierung über die Tötung von N._____ sel. Die Anklage hält fest, K._____ habe A._____ am 28. April 2016 zwischen ca. 08.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr, eventualiter zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt, sicherlich aber bevor A._____ am 30. April 2016 mit G._____ telefoniert habe, über die Tötung von N._____ orientiert (Anklageschrift S. 22 Ziff. 20). A._____ machte konstant geltend, er habe erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ von K._____ erfahren, dass dieser N._____ und O._____ umgebracht habe. Betreffend die Orientierung von der Tötung von N._____ sel. liegen keine direkten Beweismittel vor, insbesondere geht dies nicht aus Telefonprotokollen oder Chat- verläufen hervor und kann auf die Aussagen von K._____ dazu nicht abgestellt werden, da er geltend machte, A._____ sei anwesend gewesen, als er von den Serben zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei. Diese Bedrohung durch die Serben konnte als Schutzbehauptung widerlegt werden, deshalb bestehen keine verlässlichen Aussagen von K._____ über die Orientierung von A._____. Auch seitens M._____ liegen keine diesbezüglichen Aussagen vor. Sie selber sei nach ihrer Darstellung von K._____ am 28. April 2016 darüber orientiert worden, als sie nach Hause zurückgekehrt sei. Der Zeitpunkt, in welchem A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfuhr, ist daher aufgrund der gesamten Umstände zu erstellen. Vorab kann auf die sorgfältigen, detaillierten und in allen Punkten überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tö- tung von N._____ sel. durch A._____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist dazu folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt bildet die Situation, wie sie sich für A._____ am 27./28. April 2016 präsentierte: Er hatte mit M._____ AF._____ verlassen, um in AB._____ den Mercedes von E._____ zu holen. N._____ sel. wurde gegen seinen Willen bei K._____ in AF._____ zurückgehalten, war vorher von K._____ A._____ überwäl- tigt und unter Mithilfe von A._____ gefesselt worden und hatte bis zur Wegfahrt von A._____ noch keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld gemacht.

- 80 - In dieser Situation sah A._____ N._____ sel. das letzte Mal. Ab diesem Zeitpunkt war N._____ sel. verschwunden. Es erfolgte eine Vermisstenanzeige durch die Familie N._____ bei der Polizei. A._____ versuchte nach eigenem Bekunden mehrmals vergeblich, N._____ sel. telefonisch zu erreichen (Prot. I S. 43). Er sag- te konstant aus, K._____ habe ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die verschwundenen Drogen und das verschwundene Geld zu holen. Nach- dem N._____ sel. schon knapp drei Wochen verschwunden war und der Beschul- digte keinen Anlass mehr haben konnte, in guten Treuen anzunehmen, N._____ sel. sei vorübergehend nicht erreichbar, sagte A._____ gegenüber der Polizei, welche ihn im Zusammenhang mit der Vermisstenanzeige betreffend N._____ sel. am 17. Mai 2016 kontaktierte (Ordner 48 Urk. D2/05/43), auf Anweisung von K._____ wahrheitswidrig aus, N._____ sei am 28. April 2016 nach AJ._____ ge- fahren und erwähnte nichts von dessen angeblicher Reise nach Serbien. Seine Erklärung für die Falschangaben gegenüber der Polizei überzeugt in keiner Hin- sicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erwähnung, dass ein serbischer Staatsangehöriger nach Serbien gefahren sei, impliziert hätte, dass A._____ von der Gefangennahme und Fesselung von N._____ sel. hätte berichten müssen. Nach seiner eigenen Darstellung hatte K._____ ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die Ware zu holen, wies ihn dann aber an, gegenüber der Polizei etwas anderes auszusagen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Wider- spruch den Beschuldigten stutzig machen musste. Es ist daher sehr naheliegend, dass er bei K._____ nachfragte. Hinzukommt, dass K._____ A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunikation mit G._____ schickte, in welchen G._____ ihm vorwarf, er habe N._____ ermordet (Beilagen zu Urk. D1/03/15). Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, ob die Mordvorwürfe zutreffen (Urk. D1/06/14 S. 42) und dass er wegen dieser Vorwürfe auch versucht habe, N._____ telefonisch zu erreichen (Urk. D1/06/14 S. 42 f.). Ausserdem war G._____ zweimal persönlich bei A._____ zu Hause vorbei- gegangen, um sich nach dem Verbleiben seines Bruders N._____ zu erkundigen, einmal mitten in der Nacht und einmal an einem Sonntagnachmittag (Urk. D1/03/14 S. 30).

- 81 - Unter Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich zwar nicht ohne rechtserhebli- che Zweifel erstellen, dass K._____ A._____ die Tötung von N._____ sel. mitteil- te, jedoch ist erstellt, dass A._____ bereits vor Begehung der Delikte zum Nach- teil von O._____ sel. einen dringenden Verdacht haben musste, dass K._____ N._____ sel. umgebracht hatte. 3.2.2.2. Dossier 1

a) Kenntnis betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. sowie Mit- führen einer Waffe und Schmierestehen mit Waffe Betreffend diese vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltspunkte kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen von M._____ wurde erstellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hat- te, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklage- punkte nicht erstellt.

b) Übereinkunft zwischen A._____, M._____ und K._____ spätestens am Vor- mittag des 3. Juni 2016 betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. und Entwenden des Lastwagens Sowohl A._____ als auch M._____ bestritten beide, vor dem 3. Juni 2016 von ei- nem Delikt zum Nachteil von O._____ sel. gewusst zu haben. Sie stellten eine Übereinkunft in Abrede und sagten beide aus, sie seien erst am 3. Juni 2016 von K._____ aufgefordert worden, nach S._____ zu kommen. Beide gaben an, von einer Entwendung des Fahrzeugs ausgegangen zu sein, wobei das Vorgehen das gleiche hätte sein sollen wie bei P._____, demzufolge eine Mitnahme des Fahr-

- 82 - zeugs ohne Bezahlung unter Vortäuschung eines Zahlungswillens. Dass M._____ die Kinder bei sich hatte und diese bei der ganzen Fahrt dabei blieben, deutet da- rauf hin, dass die Tat aus ihrer Sicht nicht von längerer Hand geplant war, hätte sie doch in diesem Fall dafür gesorgt, dass die Kinder nicht dabei gewesen wä- ren. A._____ wurde von K._____ am Vormittag des 3. Juni gefragt, ob er "10 i" verdienen wolle und aufgefordert, seine Termine an diesem Tag abzusagen. Zu- dem musste A._____ für die Unterbringung seines Sohnes besorgt sein, den er an diesem Tag bei sich hatte. Dies alles spricht gegen eine Übereinkunft vor dem

3. Juni 2016. Es liegen keine Beweismittel vor, aus welchen sich eine Absprache zwischen den drei Beschuldigten ergeben würde. Es ist demnach auf die glaub- hafte übereinstimmende Darstellung von A._____ und M._____ abzustellen, wo- nach sie je gegenseitig erst beim Eintreffen in S._____ von der Beteiligung des/der Anderen Kenntnis erlangten. Die belastenden Aussagen von K._____ sind aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Übereinkunft unter den drei Beschuldig- ten kann mangels Beweisen nicht erstellt werden. Als Indiz dafür, dass eine Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. geplant war, spricht zulasten von A._____ der Umstand, dass er auf Geheiss von K._____ unmittelbar vor der Tat Handschuhe, Kabelbinder und ein Messer einkaufte und diese mitführte, wobei auch zu erwähnen ist, dass er die Quittung dieses Kaufes aufbewahrte und diese sichergestellt werden konnte. A._____ sag- te bezüglich dieser Gegenstände konstant aus, er habe die Handschuhe für das Hantieren am Lastwagen gekauft, die Kabelbinder für das Befestigen des Num- mernschildes und das Messer, welches ihm auch gefallen habe, für das Entfernen der Kabelbinder bei der Wegnahme der Nummernschilder. Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt hat, können die Erklärungen des Beschuldigten in- haltlich nicht von der Hand gewiesen werden, vielmehr ist ein Einsatz der gekauf- ten Gegenstände zu dem vom Beschuldigten erwähnten Zweck durchaus plausi- bel. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Gegenstän- de auch gar nicht wirklich zum Einsatz kamen, vielmehr das von K._____ mitge- führte Material (Schusswaffe, Handschellen und Klebeband). Auch erschiene das Aufbewahren der Quittung im Fahrzeug und das Bezahlen der Gegenstände mit

- 83 - Postcard als absolut dilettantisch bei einem geplanten Einsatz der Gegenstände für einen Raub (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 52 ff.). Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die weiteren Umstände der Tat- begehung gegen einen vorab geplanten Raub sprechen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 54 f.). Insbesondere wurden keine Vorkehrungen getroffen, um die Identität von K._____ und A._____ gegenüber O._____ sel. zu verschleiern. Zu- dem wäre es bei einem durchdachten und geplanten Vorgehen wohl nicht zu ei- ner abendfüllenden Fahrt mit dem überwältigten und gefesselten O._____ sel. durch die halbe Schweiz gekommen, zumal dies ein hohes Risiko der Entdeckung mit sich brachte. Der Umstand, dass K._____ dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung in Aussicht stellte, lässt auch nicht eindeutig auf ei- nen vorab geplanten Raub schliessen, vielmehr erscheint die Erklärung des Be- schuldigten als plausibel, wonach er davon ausgegangen sei, der Lastwagen werde betrügerisch erlangt wie im Fall P._____ und die Entschädigung sei für seine Verkaufsbemühungen betreffend den Lastwagen gewesen, da K._____ bei potentiellen Käufern keinen guten Ruf gehabt habe.

c) Fesselung der Füsse von O._____ sel. durch A._____ Der Beschuldigte bestritt in der Befragung vor Vorinstanz, O._____ sel. an den Füssen mit Klebeband gefesselt zu haben, dagegen gab er zu, O._____ sel. auf Geheiss von K._____ die Handschellen angebracht zu haben. Ab dem Zeitpunkt, in welchem A._____ seine Beteiligung an der Überwältigung von O._____ sel. in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 zugab, hat er über alle Einvernahmen hinweg konstant nur zugegeben, O._____ sel. die Handschellen angelegt zu ha- ben. Der Vorwurf der Fesselung der Beine von O._____ sel. durch A._____ be- ruht einzig auf den Aussagen von K._____. Wie bereits mehrfach erwähnt, beste- hen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen von A._____ durch K._____. Diese können im Zusammenhang mit der Fesselung von O._____ sel. an den Beinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass K._____ diese Fesselung nicht vornehmen konnte, weil er die Pisto-

- 84 - le in den Händen hielt, um O._____ sel. einzuschüchtern (Urk. 147 S. 60 f.), denn es bestehen ausser der Darstellung von K._____ keine Beweismittel dafür, dass O._____ sel. an Händen und Füssen/Beinen zum gleichen Zeitpunkt gefesselt wurde. Denkbar ist auch, dass die Fesselung an den Beinen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, als O._____ sel. bereits an den Händen gefesselt war, dies ist insbesondere deshalb naheliegend, da die Fussfesselung beim Umsteigen in den Anhänger wieder hätte entfernt werden müssen (es wurde von keiner Seite gel- tend gemacht, O._____ sel. sei in den Anhänger getragen worden). Daher ist nicht erstellt, dass A._____ O._____ sel. an den Beinen mit Klebeband fesselte.

d) Rechnen mit der Tötung von O._____ sel. eventualiter Inkaufnahme seiner Tötung Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ vor, er habe bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ durch K._____ gerechnet und habe dessen Tod gewollt, eventualiter in Kauf genommen (Anklageschrift S. 4 Ziff. 3). Im Eventualstandpunkt wird ihm vorgeworfen, er habe spätestens, als M._____ das Mobiltelefon von O._____ entgegen genommen habe, um dieses in S._____ zu deponieren, gewusst, dass K._____ O._____ töten werde, was er denn auch wollte oder zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. 14). Da schon eine gemeinsame Tatplanung zwischen K._____ und A._____ betref- fend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. nicht erstellt werden konnte, lässt sich auch nicht erstellen, dass A._____ bei der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Insgesamt kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er am 3. Juni 2016 nach S._____ fuhr in der Mei- nung, der Lastwagen werde O._____ sel. betrügerisch entwendet. Als O._____ sel. jedoch auf die Probefahrt mitkam und von K._____ unter Waffendrohung überwältigt wurde und A._____ ihn auf Geheiss von K._____ mit den Handschel- len fesselte, war für A._____ klar erkennbar, dass es nicht mit einem Entwenden des Fahrzeugs durch betrügerische Kniffe sein Bewenden haben würde. Der Be- schuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass er sich nicht von der Tatbege- hung distanzierte, vielmehr bei der Fesselung von O._____ sel. mitwirkte. Selbst als O._____ sel. von K._____ auf den mitgeführten Anhänger umgeladen wurde,

- 85 - nahm der Beschuldigte nicht Abstand vom Geschehen und fuhr mit dem Lastwa- gen weiter. Auch als er aufgrund des Telefonates von M._____ erfuhr, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, blieb er dabei und fuhr den Lastwagen nach AA._____. Er machte geltend, K._____ habe ihm gesagt, er werde O._____ einschüchtern und zur Unterzeichnung des Kaufvertrages zwin- gen. Alle drei Beschuldigten würden dann behaupten, den Lastwagen rechtmäs- sig gekauft zu haben, falls sich O._____ trotz Einschüchterung an die Polizei wenden sollte. Dass sich A._____ einen solchen Ablauf einzureden versuchte, mag zutreffen. Es bestanden jedoch derart viele Hinweise darauf, dass K._____ O._____ sel. umbringen würde, dass dieses Sich Einreden keine reale Grundlage hatte. Ein wichtiges Indiz stellt das Deponieren des Handys von O._____ sel. dar. Hätte O._____ sel. tatsächlich eingeschüchtert und danach frei gelassen werden sollen und hätte nach S._____ zurückkehren können, hätte es keiner Deponie- rung seines Handys bedurft. Die logische Konsequenz aus diesem Vorgehen konnte eigentlich nur darin bestehen, dass O._____ sel. nicht nach S._____ zu- rückkehren würde. Ausserdem wurde O._____ sel. ja bereits schwer einge- schüchtert, indem K._____ ihn völlig unerwartet und unvorbereitet ohne irgend- welche vorgängige Differenzen mit einer Waffe bedrohte und er gefesselt wurde. Dass O._____ sel. sich auf eine Weise gewehrt hätte, die eine weitere Einschüch- terung durch Verbringen in den Anhänger erforderlich gemacht hätte, wurde we- der von A._____ noch von K._____ geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ sel. nicht gleich nach der Überwältigung unter weiterer Bedrohung mit der Waffe zur Unterzeichnung des Vertrages ge- zwungen wurde, stattdessen im Anhänger versteckt durch die halbe Schweiz ge- fahren wurde. Ferner musste A._____ den dringenden Verdacht haben, dass N._____ sel. von K._____ umgebracht worden war. Ganz offensichtlich zögerte K._____ nicht, eine ihm nahezu unbekannte Person mit einer Schusswaffe zu bedrohen und unter menschenunwürdigen Umständen wie Ware in einem Anhänger zu transportieren. Deshalb erweist sich das Argument von A._____ als nicht stichhaltig, dass O._____ anders als N._____ für K._____ eine fremde Person gewesen sei, die

- 86 - ihm nichts angetan habe, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass K._____ O._____ umbringen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte erkannte, was das Deponieren des Telefons bedeutete. Dies geht aus seiner Aussage hervor, dass er Angst und Bammel gehabt habe, Augen und Ohren verschlossen habe und ge- sagt habe, er wolle gar nicht zu viel wissen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 73; Urk. D1/03/08 S. 8; Urk. D1/03/11 S. 18 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 78) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass mit dem Deponieren des Handys von O._____ sel. fal- sche Spuren gelegt wurden. Er hatte erlebt wie O._____ sel. mit Waffengewalt bedroht, gefesselt und in einen Anhänger verbracht wurde und musste den drin- genden Verdacht hegen, dass K._____ rund einen Monat früher N._____ sel. umgebracht hatte. Aufgrund aller dieser Umstände ist erstellt, dass A._____ spä- testens in AU._____ ernsthaft mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Den- noch hat er aktiv Augen und Ohren verschlossen und nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Tötung nicht einverstanden sei. 3.2.2.3. Dossier 4 Bezüglich der Sachverhaltserstellung in diesem Anklagepunkt kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO; Urk. 147 S. 81 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, der Versicherungsbetrug gehe der Veruntreuung vor und konsumiere diese (Urk. 197 S. 22 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Die weiteren Schuldsprüche betreffend dieses Dossier sind in Rechtskraft er- wachsen. 3.2.2.4. Dossier 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann mangels Beweismitteln der Ankla- gevorwurf, dass der Beschuldigte mit M._____ übereinkam, den Personenwagen

- 87 - wahrheitswidrig als gestohlen zu melden, nicht erstellt werden. Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____ Kenntnis gehabt habe vor dem Ausstellen neuer Rechnungen auf den Namen von AV._____ (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 147 S. 83 f.). Dass die Reparaturen, für die der Beschuldigte Rechnungen ausstellte, nicht vorgenommen wurden, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz folgend nur bezüglich der Antriebswelle erstellen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 85). Mit der Vorinstanz ist auch die erstellte und unbestrittene Bestellung eines neuen Zündschlosses kurz vor dem Versicherungsbetrug (Urk. D5/01/02 Beilagen 12 und 13) klar in einen Zusammenhang mit dem Betrug zu bringen und erweist sich die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, K._____ habe ein neues Zünd- schloss bestellt, weil dieses "geschwommen" sei, als Schutzbehauptung (Urk. 147 S. 85 f.). Ferner ist den Erwägungen der Vorinstanz auch zu folgen bezüglich des in Brand Steckens des Fahrzeugs. Entsprechend lässt sich mangels objektiver Beweismit- tel und infolge unglaubhafter Belastung durch K._____ nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Brand steckte. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versiche- rungsbetrug durch K._____ Kenntnis hatte, bezüglich der Antriebswelle eine nicht den Tatsachen entsprechende Rechnung ausstellte und für K._____ ein neues Zündschloss beschaffte. Erstellt ist zudem, dass die Bestellung des neuen Zünd- schlosses für K._____ klar im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungs- betrug stand. III. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft und Gehilfenschaft Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft und der Abgrenzung zwischen diesen beiden Teilnahmeformen ist auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87 ff.).

- 88 -

2. Einzelne Dossiers 2.1. Dossier 2 2.1.1. Vorbemerkung Kurz zusammengefasst ist der rechtlichen Würdigung folgender erstellter Sach- verhalt zugrunde zu legen: Der Beschuldigte ist mit K._____ übereingekommen, N._____ sel. nach AF._____ zu locken unter dem Vorwand, dass er dort seine In- door-Hanfanlage holen könne und K._____ nicht zu Hause sei. Der BMW M3 von N._____ sel. wurde von A._____ auf einen Anhänger aufgeladen und N._____ sel. vorgegaukelt, dass das Fahrzeug zur Reparatur in eine Reparaturwerkstatt gebracht werde. A._____ verlangte von N._____ sel. eine Vorauszahlung von Fr. 400.– für die Reparatur. Auf dem Weg nach AF._____ hob N._____ sel. an einer Poststelle Fr. 400.– von seinem Konto ab und übergab dieses Geld A._____, wel- cher das Geld für eigene Zwecke für sich behielt (Schuldspruch betreffend Verun- treuung rechtskräftig). A._____ wusste, dass K._____ den BMW M3 für sich be- halten wird, obwohl er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dieses Fahrzeug hatte. Ferner wusste er, dass N._____ sel. nicht freiwillig bei K._____ bleiben würde und rechnete damit, dass es zu Gewaltanwendung (Schläge, Pfef- fersprayeinsatz) kommen könnte. Er hatte Kenntnis davon, dass K._____ N._____ sel. dazu bringen wollte, den Aufbewahrungsort der verschwundenen Drogen und des Geldes bekanntzugeben bzw. diese herauszugeben. Bei der Überwältigung von N._____ sel. in AF._____ setzte K._____ eine Waffe zur Be- drohung ein. A._____ sah dies und wirkte bei der Überwältigung mit, indem er N._____ sel. auf Geheiss von K._____ Handschellen anlegte. Im Wissen darum, dass N._____ sel. keine Auskunft über den Verbleib der Drogen und des Geldes gegeben hatte und von K._____ weiterhin gegen seinen Willen in AF._____ fest- gehalten wurde, fuhr er mit M._____ nach AB._____, um den Mercedes zu holen. Dabei wusste er, dass K._____ auch den Mercedes zu seinen Gunsten verwerten wird. Wie bereits erwähnt, sind bezüglich Dossier 2 die Schuldsprüche betreffend Frei- heitsberaubung und Entführung sowie der Veruntreuung in Rechtskraft erwach-

- 89 - sen. Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, versuchte qualifizierte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit a WG und Art. 27 WG. 2.1.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Vorweg ist festzuhalten, dass die Pistole Beretta in Anwesenheit von A._____ le- diglich bei der Überwältigung von N._____ sel. nach der Ankunft in AF._____ und seiner Begleitung ins Haus zum Einsatz kam. Dass der Einsatz einer Waffe zwi- schen K._____ und A._____ abgesprochen war, wird in der Anklage nicht vorge- worfen und lässt sich auch nicht erstellen. A._____ hat zwar mitbekommen, dass K._____ die Waffe bei der Überwältigung zum Einsatz brachte und hat in der Fol- ge N._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, doch kann das Befolgen der Anweisung nicht dahingehend gewürdigt werden, dass A._____ als Mittäter oder Gehilfe beim Waffentragen selber erscheint. Dazu leis- tete er weder beim Planen des Waffeneinsatzes, Besorgen der Waffe, Mittragen der Waffe oder Beseitigen/Versorgen der Waffe irgendeinen Beitrag. Unter diesen Umständen ist das verbotene Waffentragen A._____ weder unter dem Aspekt ei- ner Gehilfenschaft noch einer Mittäterschaft anzurechnen und ist er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.1.3. Raub betreffend die Fahrzeuge BMW und Mercedes Das Fahrzeug BMW M3 wurde von N._____ sel. aufgrund täuschender Machen- schaften nach AF._____ gebracht. Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass das Fahrzeug von N._____ sel. aufgrund einer List übergeben wurde, was nichts mit Raub zu tun habe (Urk. 78 S. 14). Mit dem Verladen auf den Transporter und dem Verbringen an den Wohnort von K._____ wurde der Gewahrsam von N._____ sel. aufgehoben. Ohne die Hilfe von A._____/K._____ konnte N._____ sel. nicht mehr über den BMW verfügen, damit hat er seinen Gewahrsam aufge- geben. A._____ hatte den Schlüssel zum Transporter und konnte diesen mitsamt dem aufgeladenen BMW an irgendeinen N._____ sel. unbekannten Ort bringen.

- 90 - Die Wegnahme des BMW durch Täuschung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Gewaltanwendung und Bedrohen unter Vorhalten einer Waffe erfolgten erst, nachdem das Fahrzeug sich bereits im Gewahrsam von K._____ befand und erfolgten nicht im Hinblick auf die unrechtmässige Wegnahme des Fahrzeugs, sondern im Hinblick auf die Erpressung von N._____ sel.. Anders stellt sich die Situation bezüglich des Mercedes dar. Der Beschuldigte wusste, das N._____ sel. gegen seinen Willen durch K._____ festgehalten wurde. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde dargelegt, dass A._____ davon ausgehen musste, dass der Schlüssel zum Mercedes dem gefangen gehaltenen N._____ sel. gegen seinen Willen weggenommen worden war und K._____ be- absichtigte, auch dieses Fahrzeug zu seinen Gunsten zu verkaufen. Da N._____ sel. festgehalten wurde und ihm der Mercedes-Schlüssel gegen seinen Willen ab- genommen wurde, sind die Voraussetzungen der Wegnahme durch Gewaltan- wendung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB erfüllt. Die Beteiligung von A._____ an dieser Tat erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen und diesen nach AF._____ bringen konnte. Er war nicht bei der Planung dieser Raubtat beteiligt und zog daraus auch keinen finanziellen Vorteil. Seine Beteiligung an der Täuschung, Überwältigung und Fesselung von N._____ sel. wird vom Tatbestand der Erpressung und Freiheitsberaubung er- fasst und fällt unter dem Aspekt des Raubes ausser Betracht, da sie in subjektiver Hinsicht nicht mit dem Willen erfolgte, einen Diebstahl des Mercedes zu begehen, sondern N._____ sel. dazu zu bringen, Drogen und Geld herauszugeben, bzw. deren Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Entsprechend erfolgte auch sein Bei- tritt zur Tat durch Anbringen der Handfesseln nach Einsatz der Schusswaffe nicht im Hinblick auf einen Raub. Beim Raub des Mercedes war keine Schusswaffe im Spiel, weshalb der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Da der Tatbeitrag von A._____ betreffend den Raub sich auf die Fahrt nach AB._____ mit M._____ beschränkte und unterge- ordneter Natur ist, ist die Handlung des Beschuldigten als Gehilfenschaft zum Raub zu würdigen.

- 91 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.4. Erpressung Der Beschuldigte A._____ plante zusammen mit K._____, N._____ sel. unter An- wendung täuschender Machenschaften zu K._____ zu locken, um ihn dort dazu zu bringen, Angaben über den Verbleib von Drogen und Geld im Wert von Fr. 40'000.– zu machen und diese einzutreiben. A._____ wusste, dass K._____ kei- nen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Drogen und das Geld hatte, da K._____ N._____ sel. die Fr. 40'000.– im Rahmen eines illegalen Drogengeschäf- tes übergeben hatte. In diesem Sinne handelte er mit der Absicht ungerechtfertig- ter Bereicherung von K._____. A._____ wusste, dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte und nicht frei- willig bereit war, bei K._____ zu bleiben, er rechnete mit Gegenwehr und damit, dass N._____ sel. unter Gewaltanwendung festgehalten werden muss. Entspre- chend legte er bei der Überwältigung durch K._____ vor dem Haus N._____ sel. ohne weiteres die Handschellen an und ging mit ins Haus, wo N._____ sel. von K._____ aufgefordert wurde, den Aufbewahrungsort der Drogen und des Geldes bekannt zu geben. Beim Gespräch war er anwesend, ohne sich aktiv daran zu be- teiligen. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. bei dessen Überwälti- gung und Festhalten war darauf ausgerichtet, diesen dazu zu bewegen, in seinem Besitze befindliches Geld und Drogen herauszugeben. Da es (auch) um die Her- ausgabe von Geld ging, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Frage, ob Drogen zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, ob von einem wirt- schaftlichen Vermögensbegriff oder von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermö- gensbegriff auszugehen ist. N._____ sel. machte keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld, sie konnten nicht eingetrieben werden. Der gewünschte Er- folg der Aktion blieb aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._____ zusammen mit K._____ ge- genüber N._____ sel. Gewalt anwendete (Überwältigung und Fesselung sowie Zurückhalten gegen seinen Willen) in der Absicht, ihn zur Herausgabe von Geld

- 92 - und Drogen zu bewegen und im Wissen darum, dass K._____ keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hatte. A._____ handelte mit der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung von K._____. Dieses Handeln erfüllte den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. A._____ wusste nicht, dass K._____ eine Schusswaffe einsetzen würde, was sich schon daraus ergibt, dass er sich bei ihm erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe (Urk. D1/06/14 S. 10). Zudem kam die Schusswaffe von K._____ in Anwesenheit von A._____ nach der Überwälti- gung von N._____ sel. vor dem Haus nicht mehr zum Einsatz. Sie diente lediglich der Einschüchterung im Zusammenhang mit der Gefangennahme, wurde dann nicht mehr für die Erpressungshandlungen eingesetzt. Es kann daher aus dem Umstand, dass A._____ sich nicht vom weiteren Tatvorgehen distanzierte, wel- ches ohne Einsatz einer Waffe weiterging, nicht von seiner Billigung eines weite- ren Schusswaffeneinsatzes ausgegangen werden. Daher liegt keine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB vor. A._____ war bei der Planung und Ausführung der Tat in einem grossen Ausmass beteiligt. Sein Tatbeitrag erstreckte sich von der Täuschung von N._____ sel., seinem Verbringen nach AF._____, der Beteiligung bei der Überwältigung bis zur Anwesenheit beim Gespräch mit dem gefangen gehaltenen N._____ sel. im Haus. Da dem Tatbeitrag von A._____ zentrale Bedeutung zukam, ist er Mittäter bezüglich der Erpressung. 2.2. Dossier 1 2.2.1. Vorbemerkungen Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu legen. A._____ begab sich mit K._____ nach S._____ auf den Garagenplatz von O._____ sel. in der Absicht, O._____ sel. den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen. Vorgängig hatte A._____ Kaufinteressenten für diesen Lastwagen kontaktiert und mit ihnen Verhandlungen aufgenommen. Für die Vermittlung eines Käufers und die Teilnahme bei der Entwendung des Lastwagens hatte ihm K._____ eine Ent-

- 93 - schädigung von Fr. 10'000.– in Aussicht gestellt. A._____ hatte keine Kenntnis davon, dass K._____ eine Waffe mitführte, und wurde überrascht als K._____ O._____ sel. unter Einsatz der Pistole überwältigte. Auf Geheiss von K._____ fesselte A._____ O._____ sel. mit den ihm übergebenen Handschellen. A._____ war anwesend, als K._____ O._____ sel. in den Anhänger umlud. Danach erfuhr er aufgrund eines Telefonanrufs von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Er nahm dennoch keinen Abstand von der Tat und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwa- gen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass A._____, nachdem er erfahren hatte, dass das Handy von O._____ sel. durch M._____ in S._____ deponiert wurde und da er den dringenden Verdacht hegen musste, dass K._____ einen guten Monat frü- her N._____ sel. umgebracht hatte, damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. umbringen werde. Betreffend Dossier 1 sind einzig der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fah- ren ohne Haftpflichtversicherung und der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Schuldsprüche wurden alle angefochten. 2.2.2. Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

a) Raub A._____ fesselte O._____ sel. mit den Handschellen, nachdem dieser von K._____ mit der Pistole bedroht worden war, und distanzierte sich nicht von der Tat. Auch wenn der Einsatz einer Waffe und allgemein Gewaltanwendung gegen O._____ sel. nicht geplant war, ist A._____ der Raubtat beigetreten und hat die Tat konkludent gebilligt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidigung bestehen keine Anhaltspunkte, dass A._____ K._____ beinahe hörig war und einfach machte, was ihm dieser befahl (Urk. 78 S. 35). A._____ selber machte keine solche Hörigkeit oder Abhängigkeit geltend. Er führte lediglich aus, er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbeitet

- 94 - habe und wegen der Sache mit dem Fahrzeug TATA. K._____ habe ihn damit un- ter Druck gesetzt (Urk. D1/03/16 S. 23). Dieses Vorbringen erscheint als Schutz- behauptung, liegt es doch auch für einen juristischen Laien wie A._____ auf der Hand, dass die Beteiligung an einem bewaffneten Raub ungleich schwerer wiegt wie Schwarzarbeit oder Versicherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug. Zudem wä- re es auch ein Leichtes gewesen, der angeblichen Unterdrucksetzung durch K._____ zu kontern, dass er die Polizei von der im Gange befindlichen Raubtat von K._____ in Kenntnis setzen könnte. Es bestehen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Mit sei- nem Handeln hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da die eingesetzte Waffe nicht geladen war, nicht er- kennbar ist, dass Munition greifbar gewesen wäre und dies in der Anklage auch nicht erwähnt wird, sind die Voraussetzungen für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt. Ausserdem hat der Beschuldigte auch den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB durch grausames Handeln erfüllt. Grausame Behandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer an- dere oder mehr Leiden zufügt, als diejenigen, welche das Opfer allein schon des- wegen erduldet, weil es beraubt wird. Das physische oder psychische Leiden des Opfers muss über das hinausgehen, was schon vom Grundtatbestand erfüllt ist. Grausamkeit ist zu bejahen, wenn dem Opfer vom Täter aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung rücksichtslos besonders schwere Leiden zugefügt wer- den (BGer 6B_865/2013 E. 3.1.2.). Solche besonders schwere Leiden wurden O._____ sel. zugefügt, indem er bereits eingeschüchtert durch das Bedrohen mit einer Waffe, gefesselt und widerstandsunfähig unter menschenunwürdigen Um- ständen in einen Anhänger verladen wurde, dort während Stunden belassen wur- de, grosse Angst erleiden musste und erhöhter Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision ausgesetzt war. Daher ist auch die Qualifikation grausamen Handelns erfüllt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Zu prüfen bleibt, ob A._____ bezüglich des Raubes als Mittäter oder Gehilfe zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, war keine Raubtat geplant. A._____ ist der

- 95 - Tat von K._____ jedoch beigetreten. Weder der Einsatz einer Waffe war abge- sprochen noch die grausame Behandlung von O._____ sel.. Beides erfolgte auf selbständige Initiative von K._____, und A._____ hat sich nicht davon distanziert. Sein Tatbeitrag beim Raub bestand darin, O._____ sel. die Handschellen anzu- bringen, den Lastwagen zu lenken und den durch den Raub erbeuteten Lastwa- gen zum Kaufinteressenten zu bringen. Der Tatbeitrag von A._____ ist insbeson- dere betreffend die qualifizierte Tatbegehung untergeordneter Natur und ist als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

b) Widerhandlung gegen das Waffengesetz A._____ wusste nichts davon, dass K._____ eine Waffe mitführte und hat die Waffe während der Tat nicht getragen. Dass er den Einsatz der Waffe im Rahmen des Raubes billigte, stellt keine Beteiligungsform betreffend das Tragen einer Waffe dar. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.2.3. Mord Sämtliche Handlungen von A._____ bestehend in der Suche eines Käufers für den Lastwagen und dem Mitfahren bzw. Lenken des Lastwagens erfolgten in der Absicht einer betrügerischen Wegnahme des Lastwagens bis es zur unvorherge- sehenen Überwältigung von O._____ sel. kam. Nach der Bedrohung unter Vorhal- ten der Waffe durch K._____ fesselte er auf dessen Geheiss O._____ sel. mittels Handschellen. Damit hat sich A._____ durch aktives Tun mit Wissen und Willen an der Raubtat beteiligt. Sein Handeln wurde als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub gewürdigt. Anschliessend erfuhr A._____ beim Telefonanruf von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Es konnte nicht er- stellt werden, dass A._____ mitbekommen hatte, dass M._____ dieses Handy von K._____ erhalten hatte und sie und K._____ gleichzeitig ihre Handys tausch- ten, sie demzufolge mit dem Handy von O._____ sel. und demjenigen von

- 96 - K._____ nach S._____ fuhr. Da er jedoch über ihren Telefonanruf erfahren hat, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, konnte er erkennen, dass eine falsche Spur gelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rech- nen, dass K._____ O._____ sel. umbringen wird. A._____ distanzierte sich da- nach nicht von der Tat und fuhr den Lastwagen nach AA._____ zum Kaufinteres- senten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für Mittäterschaft erforderlich, dass der Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob sein Tatbeitrag für die Delikts- ausführung so wesentlich ist, dass er als Hauptbeteiligter dasteht und das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht, es bedarf einer tatsächlichen Mitwirkung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87). In diesem Sinne genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn A._____ mit einer Tö- tung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, ohne am Tötungsdelikt tatsäch- lich mitzuwirken. K._____ entschied selbständig darüber, ob die Tötung über- haupt und wann, wo und wie sie erfolgen wird. Mittäterschaft von A._____ beim Tötungsdelikt scheidet deshalb aus. Zu prüfen bleibt, ob Gehilfenschaft von A._____ zum Tötungsdelikt zu bejahen ist. Auch bei der Gehilfenschaft bedarf es einer Förderung der Tat, die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, die Erfolgschancen der tatbestandserfüllen- den Handlung erhöhen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 89). Der Beschuldigte wirkte aktiv bei der Überwältigung des Opfers mit, indem er diesem Handschellen anlegte. In einer späteren Phase realisierte er, dass das Opfer in absehbarer Zeit von K._____ umgebracht werden könnte und nahm dies im Sinne eines Eventual- vorsatzes in Kauf. Auch wusste er, dass das Motiv in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihm (wie M._____) die groben Umrisse der Tat be- kannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare

- 97 - Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB). Mit seinem Tatbeitrag hat er die Erfolgschancen des Tötungsdelik- tes tatsächlich erhöht. Der Beschuldigte nahm keinen Abstand von der Tat, ob- wohl er das Opfer - zusammen mit K._____ - in eine gefährliche Lage gebracht hatte, indem er ihn mit Handschellen gefesselt hatte. Nachdem er in der Folge re- alisierte, dass K._____ das Opfer eventuell umbringen würde, wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, zu intervenieren und das Opfer aus seiner misslichen Lage zu befreien. Stattdessen beteiligte er sich weiter am Tatgeschehen und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwagen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. Hätte er davon Abstand genommen, wäre der Plan von K._____ durchkreuzt worden und die Tat hätte sich aller Wahr- scheinlichkeit nach anders abgespielt. Indem er nicht intervenierte, sondern viel- mehr durch Verschieben des Lastwagens noch einen aktiven Tatbeitrag leistete, hat er K._____ bei seinem geplanten Vorhaben unterstützt und die Erfolgschan- cen des Tötungsdeliktes erhöht. Deshalb ist er der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Dossier 4 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist betreffend versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen, angefochten ist der Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 122 und S. 131). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern eine Veruntreuung vorliege, dies könne nur vermutet wer- den, was sich mit dem Anklageprinzip nicht vereinbaren lasse (Urk. 78 S. 8). Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wird in der Anklage doch festgehalten, dass das Fahrzeug von A._____ von der C._____ AG geleast wurde und im Ei- gentum der Bank verblieb. Damit ist auch klar, dass mit der Aneignung des Fahr- zeugs durch Weitergabe an K._____ mit dem Zweck, das Fahrzeug verschwinden

- 98 - zu lassen, auch eine Veruntreuung vorgeworfen wird. Da die C._____ AG als Ei- gentümerin Geschädigte betreffend diese Veruntreuung ist, die B._____ dagegen Geschädigte betreffend den vorgeworfenen Betrug, liegen bezüglich der beiden Tatbestände unterschiedliche Geschädigte vor. Der Einwand der Verteidigung, wonach echte Konkurrenz vorliege und der Tatbestand des Betruges demjenigen der Veruntreuung vorgehe (Urk. 78 S. 9; Urk. 197 S. 22 f.), erweist sich daher als nicht stichhaltig. Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 131 f.). Der Beschuldigte ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Dossier 5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig gesprochen. Der Beschuldigte liess diesen Schuldspruch anfechten. Erstellt ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versicherungsbetrug von K._____ Kenntnis hatte und in seinem Auftrag ein neues Zündschloss für das Fahrzeug VW Passat be- sorgte, welches im Hinblick auf den Versicherungsbetrug in das Fahrzeug einge- baut werden sollte. Dieser Beitrag des Beschuldigten bestehend im Beschaffen eines neuen Zünd- schlosses und dem Versuch, dieses einzubauen, erfolgte, um K._____ darin zu unterstützen, dass er das Fahrzeug nach Übergabe der Originalschlüssel an die Versicherung weiterhin benützen konnte. Da der Beschuldigte jedoch keinen wei- teren Beitrag zum eigentlichen Betrug leistete, der Plan von K._____ stammte und aus der Anklage nicht zu entnehmen ist, dass A._____ irgend einen Vorteil aus dem Vorgehen zog, insbesondere kein Anteil an den Versicherungsleistungen in Aussicht stand, ist das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu wür- digen.

- 99 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte A._____ insgesamt unter Einbezug der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist:

- der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB

- der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)

- der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2),

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossier 5)

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 4)

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).

- 100 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Wahl der Sanktionsart 2.1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum methodischen Vorgehen bei der Gesamt- strafenbildung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Es kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 133 ff.). Nachfolgend ist daher für die Gehilfenschaft zu Mord als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzule- gen, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die anderen De- likte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zweit- schwerste Delikt die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB darstellt, für welches Delikt der Straf- rahmen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 20 Jahren beträgt, gefolgt vom Delikt der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne des Grundtatbestands mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren. Betreffend alle weiteren Delikte ist der Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2.2. Sanktionsart Die Mindeststrafe für das schwerste Delikt beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liegt vorliegend kein Ausnahmefall vor, welcher eine Unterschreitung dieses Mindeststrafrahmens gerechtfertigt er- scheinen liesse. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt wird, welche er verbüssen muss. Bei Entlassung aus dem Vollzug wird er aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens, welche Fr. 100'000.– weit übersteigen, erhebliche Schulden haben. Seine Reso- zialisierung wird erleichtert, wenn er sich nach der Entlassung aus einem mehr- jährigen Strafvollzug nicht mit noch offenen Geldstrafen konfrontiert sehen muss. Unter diesen Umständen erscheint auch für jene Delikte, für welche entweder ei- ne Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Dabei ist festzuhalten, dass für keines der Delikte für welches ein Schuldspruch ergeht, nur eine Geldstrafe an- gedroht ist. Aus allen diesen Gründen ist für alle Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe auszufällen.

- 101 -

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB 3.1.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren von klar untergeordneter Bedeutung. Sein Beitrag war noch geringer als derjenige von M._____. Erst als M._____ sich telefonisch meldete, um nachzufragen, wo sie das Handy von O._____ sel. depo- nieren solle, realisierte er, dass es zur Tötung von O._____ sel. kommen könnte; somit zu einem viel späteren Zeitpunkt als dies bei M._____ der Fall war. Er un- terliess es zu intervenieren, nachdem er realisiert hatte, dass O._____ sel. getötet werden könnte, sondern trug vielmehr mit dem Verschieben des Lastwagens nach AA._____ zum Gelingen der Tat bei. Er distanzierte sich nicht von der Tat, obwohl er O._____ sel. Handschellen angelegt und diesen in eine ausweglose Si- tuation gebracht hatte und nachdem er aufgrund des Telefonats von M._____ wusste, dass diese das Handy von O._____ sel. deponierte, weshalb er davon ausgehen musste, dass O._____ sel. getötet würde. Die Erfolgschancen für die Haupttat wurden dadurch, wie ausgeführt, erhöht. Auf die Durchführung des Tö- tungsdeliktes hatte er davon abgesehen aber keinen Einfluss. Er erbrachte seinen Tatbeitrag nicht auf eigene Initiative, vielmehr war K._____ die treibende Kraft. Dieser gab die Tatabläufe vor, es erfolgte keine gemeinsame Planung und Ent- schlussfassung, vielmehr trat der Beschuldigte dem von K._____ vorgegebenen Vorgehen einfach bei. Seine kriminelle Energie war gering. Der Tatentschluss, die Tatplanung und Tatausführung lag allein in den Händen von K._____. Der Be- schuldigte hatte keinerlei Entscheidungskompetenz. Insgesamt wiegt sein Ver- schulden in objektiver Hinsicht leicht.

b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatmotiv bestand darin, die Spuren des Raubes zu beseitigen, an dem er sich beteiligt hatte. Er hatte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Mord.

- 102 - Durch seine Tatbeiträge an einem qualifizierten Raub - folglich einem schwerwie- genden Delikt - war er bereits in deliktische Tätigkeiten involviert, was einen Aus- stieg aus dem Tatgeschehen zusätzlich erschwerte. Die Beseitigung des Tatzeu- gen lag auch in seinem Interesse. Zu beachten ist aber, dass das Tatmotiv, wel- ches das Tötungsdelikt als Mord qualifiziert, infolge des Doppelverwertungsverbo- tes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht nochmals verschuldenserhöhend be- rücksichtigt werden darf. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr leicht.

c) Fazit Tatkomponente Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. 3.1.2. Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatori- sche Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 147 S. 135) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55). Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB

E. 5 Jahren und Abweisung der Zivilforderungen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen Dispositiv-Ziffern 1 Spie- gelstrich 1 und Dispositiv-Ziffer 3. Sie beantragt Schuldigsprechung des Mordes (Mittäterschaft) und Bestrafung mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, im Üb- rigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 154). Die Berufung der Privatkläger 4 - 6 richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 Spiegel- strich 1 und Dispositiv-Ziffer 12. Sie beantragen in ihren Berufungserklärungen

- 13 - vom 13. Mai 2020 (Urk. 155 - 157) Schuldigsprechung des Mordes (Mittäter- schaft) und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 25'000.– an die Privatkläger 4 und 5 bzw. Fr. 12'500.– an den Privatkläger

E. 6 Auf die Berufungen der Privatkläger 4 bis 6 wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bezüglich des beantragten Schuldspruchs des Beschuldigten A._____ we- gen Mordes (ev. Gehilfenschaft dazu) nicht eingetreten (Prot. II S. 19; Urk. 198). Dieser Beschluss wurde mündlich eröffnet und schriftlich begründet mitgeteilt. Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Entscheid bilden demzufolge einzig die von den Privatklägern 4 bis 6 gegenüber dem Beschuldigten A._____ geltend gemachten Zivilforderungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die sichergestellte Barschaft von Fr. 14'575.47 (PostFinance Konto-Nr. 6, lautend auf J._____ GmbH), abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren, zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet wird. Gegen diese Anordnung hat Rechtsanwalt Z._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 namens der J._____ GmbH Berufung an- gemeldet (Urk. 135). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. April 2020 (Urk. 142) wurde seitens der J._____ GmbH keine Berufungserklärung einge- reicht. Mit Beschluss vom 16. April 2021 wurde auf die Berufung der J._____ GmbH nicht eingetreten (Urk. 181). Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 4, 5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und 11, Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist.

2. Spezialitätsprinzip bei Auslieferung Der Beschuldigte A._____ war am 6. Juni 2016 zusammen mit K._____ in Deutschland verhaftet worden als sie dort den Lastwagen von O._____ sel. ver- kaufen wollten. Beide Beschuldigten wurden in der Folge an die Schweiz ausge- liefert. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hat mit Eingabe vom 4. Juni

- 14 - 2021, welche am 7. Juni 2021, am Tag vor Beginn der Berufungsverhandlung, beim Gericht einging (Urk. 190), geltend gemacht, bezüglich der Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit O._____ sel. stehen, seien die Prozessvorausset- zungen nicht erfüllt. Da die Auslieferung nur für die Delikte im Zusammenhang mit O._____ sel. erfolgt sei, stehe das Spezialitätsprinzip der Auslieferung einer Ver- folgung und Verurteilung der weiteren Delikte entgegen. Es sei auf keinen der Tatvorwürfe mit Ausnahme der Tötung von O._____ sel. einzutreten, sämtliche Akten mit Ausnahme derjenigen, die das Tötungsdelikt O._____ sel. betreffen, seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. An diesen Anträgen hielt die Verteidigung von A._____ im Rahmen der Vorfragen in der Berufungsverhand- lung fest (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 192 und Urk. 193). Aus den Rechtshilfeakten geht hervor, dass das Bundesland Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz am 20. Juni 2016 die Einwilligung für die Auslieferung von A._____ erteilt hat. Es wird im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass A._____ sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet hat (Ordner 32 Urk. D1/13/10). Damit sind die Prozessvoraussetzungen für eine Ver- folgung der Delikte im Zusammenhang mit O._____ sel. erfüllt. Im Zusammen- hang mit den Delikten zum Nachteil von N._____ sel. wurde der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Nachtragsauslieferung bei der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden müsse, falls er sich nicht mit der uneingeschränkten Strafverfolgung betreffend das Delikt zum Nachteil von N._____ sel. einverstanden erkläre. Der Beschuldigte gab keine entsprechende Verzichtserklärung ab (Urk. D1/03/03 S. 3). Die Staats- anwaltschaft stellte darauf mit Schreiben vom 8. August 2016 ein Gesuch um Nachtragsauslieferung des Beschuldigten A._____ beim Justizministerium Baden- Württemberg bezüglich Mord und Raub zum Nachteil von N._____ sel. (Urk. D1/30/01/13 i.V. mit Urk. D1/30/01/10). Das Justizministerium Baden- Württemberg bewilligte mit Schreiben vom 16. August 2016 auch bezüglich dieser Delikte zum Nachteil von N._____ sel. die Auslieferung von A._____ (Urk. D1/30/01/18). Sowohl bezüglich der Delikte im Zusammenhang mit dem Tötungs- delikt zum Nachteil von O._____ sel. wie auch im Zusammenhang mit dem Tö-

- 15 - tungsdelikt zum Nachteil von N._____ sel. liegen demzufolge eine Auslieferung seitens von Deutschland, bzw. eine Zustimmung des ausliefernden Staates vor. Für alle weiteren A._____ vorgeworfenen Delikte, welche nicht in einem Zusam- menhang mit diesen Delikten gemäss Dossiers 1 und 2 stehen, bedarf es für de- ren Verfolgung entweder der Zustimmung des ausliefernden Staates gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 AEÜ (SR 0.353.1) oder gestützt auf Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des AEÜ des Einverständnisses des Verfolgten, mit wel- chem sich dieser nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneinge- schränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt. Eine Zustimmung des ausliefernden Staates liegt diesbezüglich nicht vor. A._____ wurde jedoch in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) von der Staatsanwältin darauf hingewiesen, dass er bezüglich der beiden Tötungsdelikte in die Schweiz ausgeliefert worden sei, bezüglich der weiteren Betrugsdelikte müsse die Zustimmung von Deutschland noch eingeholt werden, wenn er nicht auf die Spezialitätswirkung seiner Auslieferung verzichte. Der anwaltlich vertrete- ne Beschuldigte erklärte nach dieser Belehrung zu Protokoll, dass er kooperieren wolle und auf die Spezialitätswirkung verzichte (Urk. D1/06/18 S. 47). Damit liegt ein Einverständnis des Verfolgten im Sinne von Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des AEÜ vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Spezialitätswirkung der Auslieferung bezüglich keines der angeklagten Delikte einer Strafverfolgung in der Schweiz entgegensteht, da bezüglich der Delikte gemäss Dossiers 1 und 2 eine Ausliefe- rung bzw. die Einwilligung des ausliefernden Staates vorliegt und bezüglich der weiteren Delikte (Dossiers 4 und 5) eine Einwilligung des Verfolgten. Die Pro- zessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Auf die Anklage ist in allen Punkten ein- zutreten.

- 16 -

3. Beweisanträge Die Privatkläger 4 bis 6 stellten im Berufungsverfahren diverse Beweisanträge (Urk. 155 S. 4 ff.; Urk. 156 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 4 ff.). Da mit diesen lediglich die Edition von Unterlagen beantragt wird, welche sich bereits bei den Akten be- finden, ist auf die Beweisanträge nicht weiter einzugehen. II. Sachverhalt

1. Zu erstellender Sachverhalt

E. 10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Um- stände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Frei- heitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren angemessen.

- 103 - 3.1.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 152). Ergän- zend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen per- sönlichen Verhältnissen aus, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Jus- tizvollzugsanstalt Solothurn befinde, wo er auch arbeiten könne. Er sei in einer mechanischen Werkstatt mit Schweissen beschäftigt. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden, und mit seinem 11-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Ihm sei gesagt worden, dies sei zum Wohl seines Sohnes, deshalb beharre er nicht auf Kontakt mit ihm. Er wisse nicht, ob seine Garage, welche er aufgebaut habe, noch existiere. Er habe bei der Scheidung alles seiner Frau überlassen. Es sei für ihn schwierig, Zukunftspläne zu schmieden, da er nicht wisse, welche Strafe ihn erwarte (Prot. II S. 53 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Nachtatverhalten Ein Geständnis bezüglich der Beteiligung am Tötungsdelikt liegt nicht vor. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 3.1.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 147 S. 153 f.). Die lange Verfahrensdauer ist auf das Aussageverhalten der drei Beschuldigten, deren Absprachen betreffend Aussageverweigerung und diverse Falschaussagen zurückzuführen. Nicht zuletzt haben die Abklärungen im Zusammenhang mit den Schutzbehauptungen von K._____ betreffend serbische Mafia, welche sich auch zugunsten von A._____ ausgewirkt hätten, zu einer erheblichen Verlängerung der Untersuchung geführt. Auch im Gerichtsverfahren liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

- 104 - vor. Im Gegenteil ist auf die angesichts des Umfangs der Verfahren gegen die drei Beschuldigten äusserst beförderliche Bearbeitung durch die Vorinstanz hin- zuweisen. Die Anklage datiert vom 5. Februar 2019, und das vorinstanzliche Urteil erging am 13. Dezember 2019. Auch im Berufungsverfahren kam es zu keinen Verzögerungen. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB fällt ebenfalls ausser Betracht. 3.1.5. Fazit Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord Die Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 6 Jahre festzulegen. In dieser Höhe wurde die Einsatzstrafe auch bei M._____ festgelegt. Sie hat im Vergleich zu A._____ einerseits einen höheren Tatbeitrag geleistet, andererseits aber auch ein recht weitgehendes Teilgeständnis abgelegt. 3.2. Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1) 3.2.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat O._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, nachdem dieser von K._____ unter Vorhalt einer Pistole bedroht und überwältigt worden war. Das Opfer war völlig überrumpelt durch das Vorhalten der Waffe, denn die Bedrohung kam aus dem Nichts. O._____ sel. hatte den Be- schuldigten nicht den geringsten Anlass für dieses Vorgehen gegeben und sah sich einer Übermacht von zwei Tätern gegenüber. Das gewaltsame Vorgehen ge- gen das Opfer erfuhr noch eine Steigerung, indem es gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und in menschenunwürdiger Weise über weite Strecken trans- portiert wurde. Die grausame Behandlung des Opfers, welches im Anhänger To- desangst ausstehen musste, war nicht nur vorübergehend, sondern dauerte über Stunden an und setzte es zudem der Gefahr schwerer Verletzung im Falle einer

- 105 - Kollision aus. Der Wert des angeeigneten Lastwagens lag über Fr. 40'000.– und stellt einen bedeutenden Deliktsbetrag dar. Die Tat war seitens von A._____ nicht geplant und die Initiative kam einzig von K._____. Jedoch schloss sich A._____ dessen Tat ohne weiteres an. Auch wenn man ihm am Anfang einen gewissen Überraschungseffekt zugutehalten kann, ist doch festzuhalten, dass geraume Zeit verging, bis das Opfer von K._____ auch noch gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und A._____ in dieser Zeit hätte zur Besinnung kommen können. Stattdessen ist er auch diesbezüglich dem Han- deln von K._____ beigetreten. Dass er sich zunächst verbal dem Ansinnen von K._____, O._____ sel. in den Anhänger umzuladen, entgegengesetzt haben will, vermag sein Verschulden kaum zu relativieren. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht. Die Ein- satzstrafe ist in einem Bereich von 8 Jahren anzusiedeln.

b) Subjektive Tatschwere A._____ handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur. A._____ lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war auf die ihm von K._____ in Aussicht gestellte Entlöhnung für die Mitwirkung beim Delikt nicht an- gewiesen. Angesichts der Schwere der Tat und der menschenverachtenden Vor- gehensweise wird das Verschulden auch nicht massgeblich relativiert durch den Umstand, dass er mit K._____ befreundet war und es ihm deswegen schwerer gefallen sein dürfte, sich zu überwinden und von der Delinquenz Abstand zu nehmen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas geringer als in ob- jektiver Hinsicht, führt aber nicht zu einer Reduktion der Einsatzstrafe.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht und ist die Einsatzstrafe in- nerhalb des weiten Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 8 Jahre festzusetzen.

- 106 - Im Vergleich dazu wurde die Einsatzstrafe betreffend M._____ mit 6 Jahren etwas tiefer angesetzt, da sie in prekären finanziellen Verhältnissen lebte. 3.2.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich im Anbringen der Handschellen und dem Lenken des Lastwagens. Das Fesseln des Opfers war ein wichtiger Tat- beitrag. Dagegen war das Lenken des Lastwagens schon bei der ursprünglich vereinbarten betrügerischen Entwendung des Lastwagens vorgesehen und stellte keinen spezifischen Tatbeitrag für den qualifizierten Raub dar. Die Förderung der Haupttat erfolgte mit direktem Vorsatz. Die kriminelle Energie von A._____ war jedoch nicht hoch, da er der Haupttat erst beitrat, als der Haupttäter bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Viertel als angemessen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 6 Jahren. Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft auf 5 Jahre reduziert. Auch bei ihr wurde das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint, welcher eine Unterschreitung des Mindeststrafrahmens rechtfertigen würde. 3.2.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Gehilfenschaft zu Mord verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.

- 107 - Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Geständnis Der Beschuldigte legte betreffend den Vorwurf des qualifizierten Raubes ein voll- umfängliches Geständnis ab. Alle Punkte, welche von ihm bestritten wurden, konnten auch nicht erstellt werden. Da das Geständnis jedoch erst spät im Ver- fahren abgelegt wurde, nachdem belastende Aussagen der Mitbeschuldigten vor- lagen, wirkt es sich nicht stark strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente von 6 Jahren ist infolge des Geständnisses auf 5 Jahre zu redu- zieren. Eine Unterschreitung der Strafrahmens unter die gesetzlich vorgeschrie- bene Mindeststrafe von 5 Jahren erscheint als nicht gerechtfertigt. 3.2.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unter Hinweis auf die Erwägun- gen betreffend Gehilfenschaft zu Mord zu verneinen. 3.2.5. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Gehilfen- schaft zu qualifiziertem Raub eine Strafe von 5 Jahren. Die Gehilfenschaft zu Mord und die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub weisen sachlich und räumlich einen derart engen Konnex auf, dass diesem Umstand im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie bei M._____ ist die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu Mord mittels Asperation für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub um 3,5 Jahre zu erhöhen.

- 108 - 3.3. Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2) 3.3.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Gegenstand des Raubes war der Mercedes von E._____ im Wert von Fr. 4'000.–. Der Deliktsbetrag ist daher nicht mehr im untersten Bereich des Grundtatbestan- des anzusiedeln. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. zwecks Weg- nahme des Fahrzeugschlüssels bestand im Festhalten im Haus von K._____. Das Festhalten und Fesseln von N._____ sel. wird jedoch bereits von den Tatbestän- den der versuchten Erpressung und der Freiheitsberaubung und Entführung er- fasst, weshalb sie bei der Strafzumessung für den Raub nur noch geringfügig ins Gewicht fällt. Die Wegnahme des Mercedes war anders als diejenige betreffend den BMW nicht geplant, der Tatenschluss bzw. das Beitreten zum Tatentschluss von K._____ erfolgte spontan. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht.

b) Subjektive Tatschwere A._____ hat sich spontan und ohne weiteres dem Tatentschluss von K._____ an- geschlossen. Er handelte vorsätzlich. Sein Tatmotiv bestand darin, K._____ einen Dienst zu erweisen und ihm dabei behilflich zu sein, sich für den durch N._____ sel. verursachten Schaden bezahlt zu machen. Selber zog der Beschuldigte aus der Tat keinen finanziellen Vorteil. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem insgesamt leichten Verschulden angemessen.

- 109 - Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe auf 10 Monate angesetzt, da sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte und anders als A._____ vom Deliktserlös profitierte. 3.3.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen konnte. Dieser Tatbeitrag als Gehilfe war nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, jedoch auch nicht notwendig. M._____ hätte auch mit dem eigenen Auto nach AB._____ fahren und dieses dort stehen lassen können. Unter dem Titel der Gehilfenschaft rechtfertigt sich eine Strafminderung im Um- fang von einem Viertel von 9 Monaten auf 6,75 Monate. 3.3.3. Täterkomponente und Beschleunigungsgebot Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und das Beschleuni- gungsgebot kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend das schwerste Delikt verwiesen werden. Da der Beschuldigte betreffend den Raub des Mercedes nicht geständig war, ergibt sich keine Strafminderung. 3.3.4. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 6 Monate zu asperieren. Bei M._____ fällt die Asperation mit 8 Monaten etwas höher aus, zumal sie auch der Mittäterschaft schuldig gespro- chen wird. 3.4. Versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff.1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- 110 - 3.4.1. Tatkomponente

a) Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte plante zusammen mit K._____ N._____ sel. unter täuschenden Machenschaften nach AF._____ an den Wohnort von K._____ zu locken. An die- sen täuschenden Machenschaften war er massgeblich beteiligt. Sein Verhalten ist Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Auch bei der Überwältigung von N._____ sel. war er direkt beteiligt, indem er ihm die Handschellen anbrachte. Das Festhalten von N._____ sel. gegen dessen Willen dauerte mehrere Stunden. A._____ wusste nicht genau, welchen Betrag, den es mittels Erpressung zurück- zuerhalten galt, N._____ sel. zum Nachteil von K._____ verschwinden liess. Dass dies ein namhafter Deliktsbetrag sein musste, war für A._____ aufgrund des für die Eintreibung getroffenen Aufwandes jedoch klar. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, beruhte nicht auf dem Zutun des Beschuldigten und ist allein darauf zurückzuführen, dass N._____ sel. die gewünschten Angaben nicht machte, bzw. Geld und Drogen nicht zurückgab. Unter diesen Umständen ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

b) Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatmotiv bestand darin, K._____ die Drogen bzw. das Geld wieder zu beschaffen. A._____ selber zog aus dem Delikt keinen finanziellen Vorteil und handelte, um seinem Freund einen Dienst zu er- weisen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt erscheint dem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei M._____ ist zu beachten, dass sie im Gegensatz zu A._____ aus finanziellen Motiven handelte und einen Vorteil aus dem Delikt gezogen hätte. Deshalb fällt die Einsatzstrafe bei ihr mit 18 Monaten höher aus.

- 111 - 3.4.2. Täterkomponente Hinsichtlich Vorleben, persönliche Verhältnisse und Beschleunigungsgebot erge- ben sich unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den anderen Delikten keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren. Betreffend den Vorwurf der Erpressung erklärte sich der Beschuldigte vollumfäng- lich geständig. Da das Geständnis erst spät abgelegt wurde, ist es nur leicht strafmindernd zu veranschlagen und ist die Strafe auf 12 Monate zu reduzieren. 3.4.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 10 Monate zu erhöhen. Bei M._____ fällt die Asperation aus den erwähnten Gründen mit 12 Monaten etwas höher aus. 3.5. Freiheitsberaubung und Entführung 3.5.1. Konkurrenz Die Entführung, Fesselung und das Festhalten von N._____ sel. erfolgten im Hin- blick auf die Erpressung und sind als Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestim- mung durch die Strafe für die Erpressung bereits teilweise abgegolten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung einerseits und Entführung andererseits in der Regel echte Konkurrenz besteht. Die Erpressung konsumiert Freiheitsberaubung nur soweit letztere nicht über das für die Erfüllung der Erpressung notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2). Vorliegend ging die Freiheitsberaubung von N._____ sel. über das für die Er- pressung Notwendige hinaus. Betreffend dieses Delikt ist festzuhalten, dass ein erheblicher Teil des Handelns der Beschuldigten bereits durch die Erpressung er- fasst ist. Unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fällt nur noch das Festhal- ten von N._____ sel. über den für die Erpressung notwendigen Zeitraum hinaus.

- 112 - 3.5.2. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Das Festhalten von N._____ sel. er- folgte nicht auf Initiative des Beschuldigten, er ist der Tat von K._____ nur beige- treten. Die Freiheitsberaubung von N._____ sel. erfolgte über mehrere Stunden und über Nacht. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach der Fahrt nach AB._____ nicht mehr an der Freiheitsberaubung von N._____ sel. beteiligte.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Tat- motiv bestand auch hier in der Erbringung eines Freundschaftsdienstes gegen- über K._____.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Insgesamt erscheint dem noch leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. 3.5.3. Täterkomponente und Verfahrensdauer Hinsichtlich der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Delikten verwiesen werden. 3.5.4. Fazit Asperation Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate als angemessen. Bei M._____ fällt die Erhöhung mit 4 Monaten etwas höher aus, da sie an der Freiheitsberaubung auch nach der Rückkehr aus AB._____ noch bis am Morgen weiter mitwirkte.

- 113 - 3.6. Urkundenfälschung (Dossier 2) 3.6.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 147 S. 149), dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Urkundenfälschung leistete, indem er K._____ die benötigten Daten bekanntgab und den von K._____ gestützt darauf erstellten ge- fälschten Kaufvertrag G._____ zustellte. Das Verschulden ist als leicht zu gewich- ten.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte K._____ helfen wollte, den BMW von N._____ sel. verkau- fen zu können. Selber hatte er keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Auch dieses Delikt stellte einen Freundschaftsdienst gegenüber K._____ dar. In subjektiver Hinsicht wieg das Verschulden ebenfalls leicht.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Demgegenüber war der Tatbeitrag von M._____ deutlich kleiner und liegt bei ihr Gehilfenschaft vor. Entsprechend wurde die Strafe unter Berück- sichtigung der Tatkomponente und der Gehilfenschaft auf 30 Tage festgelegt. 3.6.2. Täterkomponente und Verfahrensdauer Aus den gleichen Überlegungen wie betreffend die anderen vorstehend beurteil- ten Delikte ergeben sich aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, des Beschleunigungsgebotes und der langen Verfahrensdauer keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren und wirkt sich das späte Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.

- 114 - 3.6.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung für das Geständnis und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen. Bei M._____ fällt die Asperation mit 15 Tagen aus den erwähnten Gründen tiefer aus. 3.7. Versuchter Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege (Dossi- er 4) 3.7.1. Tatkomponente

a) Versuchter Betrug Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere aufgrund des Wertes des Fahr- zeugs und der angeblich gestohlenen Gegenstände im Bereich von insgesamt rund Fr. 20'000.– sowie des arbeitsteiligen Vorgehens zusammen mit K._____ als nicht leicht zu beurteilen (Urk. 147 S. 146 f.). Der Versuch fällt nicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen hat, um den Erfolgsein- tritt abzuwenden. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf die Vorsicht der Ver- sicherung zurückzuführen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, obwohl er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebte und auf den Deliktserlös nicht angewiesen war. Es ging im darum, sich des Fahrzeugs und der Bezahlung von Leasinggebühren dafür zu entledigen. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Ver- schulden nicht leicht. Dem nicht leichten Verschulden angemessen erscheint eine Strafe von 4 Mona- ten.

b) Veruntreuung Auch bei der Veruntreuung fällt der Wert des Fahrzeuges von gegen Fr. 20'000.– ins Gewicht und lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen.

- 115 - In subjektiver Hinsicht gelten die gleichen Überlegungen wie beim Betrugsver- such. Dem insgesamt nicht leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 4 Mo- naten.

c) Irreführung der Rechtspflege Die Diebstahlsanzeige betreffend das Fahrzeug diente der Untermauerung der unwahren Angaben im Rahmen des Betrugsversuchs zum Nachteil der Versiche- rung. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei dem wahrheitswidrig bei der Polizei beanzeigten Fahrzeugdiebstahl um eine kleineres Delikt handelte, weshalb die dadurch ausgelösten Ermittlungen nicht besonders umfangreich aus- fielen (Urk. 147 S. 180). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 2 Mona- ten erscheint als angemessen. 3.7.2. Täterkomponente Während Vorleben, persönliche Verhältnisse, Beschleunigungsgebot und lange Verfahrensdauer sich strafzumessungsneutral auswirken, ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend alle drei Delikte leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für den versuchten Betrug und die Veruntreuung sind je 3 Monate und für die Ir- reführung der Rechtspflege 1,5 Monate einzusetzen. 3.7.3. Asperation Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe für das schwerste De- likte um insgesamt 6 Monate zu erhöhen. 3.8. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Bei der vom Beschuldigten geförderten Haupttat handelte es sich um einen Versi- cherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug VW Passat von K._____. Der Beschul-

- 116 - digte hatte Reparaturen an diesem Fahrzeug ausgeführt und kannte dessen un- gefähren Wert. Daher konnte er auch erkennen, dass es um einen erheblichen Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 10'000.– ging. Die Tat beruhte auf der alleinigen Initiative von K._____. Dass es beim Versuch blieb, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen und fällt bei der Strafzumessung nicht straf- mindernd ins Gewicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er hatte Kenntnis vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____. Der Beschuldigte selber zog keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Sein Tatmotiv ist darin zu erblicken, dass er K._____ einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Dem Tatverschulden vor Berücksichtigung der Gehilfenschaft angemessen wäre eine Strafe im Bereich von 3 bis 4 Monaten. Unter Berücksichtigung des Ge- ständnisses des Beschuldigten und der Gehilfenschaft ist die Strafe auf 2,5 Mona- te zu reduzieren. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Asperation, weshalb die Einsatzstrafe für die schwerste Tat um 2 Monate zu erhöhen ist. 3.9. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 1) Auf der "Probefahrt" mit O._____ sel. lenkte der Beschuldigte den Lastwagen von AU._____ nach AA._____, obwohl er um das Fehlen der Haftpflichtversicherung wusste. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, beschränkte sich die Fahrt doch auf einen Tag. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Insge- samt ist die Tatschwere leicht. Ausserdem besteht bezüglich dieses Delikts ein Zusammenhang mit dem Mord an O._____ sel.. Bei dieser Konstellation wäre die Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und erscheint es aus Opportunitätsgründen gerechtfertigt, von einer weiteren Asperation der Ein- satzstrafe für das Delikt des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung abzusehen.

4. Fazit Sanktion Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist um folgende bereits asperierte Strafen zu erhöhen:

- 3,5 Jahre für Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub

- 117 -

- 6 Monate für Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 2)

- 10 Monate für versuchte Erpressung (Dossier 2)

- 3 Monate für Freiheitsberaubung und Entführung

- 2 Monate für Urkundenfälschung (Dossier 2)

- 6 Monate für versuchten Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechts- pflege (Dossier 4)

- 2 Monate für Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten. Daran anzu- rechnen sind 1836 Tage erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Zivilforderungen

1. Vorbemerkungen Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung und die Bemessung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.).

2. Privatklägerin 3 (D._____) Die Privatklägerin 3 hat die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 2016 beantragt (Urk. 69). Sie begründete diese Genugtuungsforderung mit dem aufgrund der Tötung ihres Sohnes erlittenen see- lischen Leid (Urk. 69 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat eine Genugtuungs- forderung von Fr. 20'000.– für die erlittene Freiheitsberaubung anerkannt (Urk. 78 S. 50 und Prot. I S. 417). Im Berufungsverfahren liess er eine Abweisung der Zivilansprüche beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Für den Eventualfall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts an O._____ sel. hat er sich nicht zur von der Privatklägerin beantragten und von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungshöhe geäussert (Urk. 197 S. 2 und S. 27).

- 118 - Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.). Die Vorinstanz hat die Basisgenugtuung für die Tötung des erwachsenen Sohnes, zu welchem die Mutter eine enge Beziehung unterhielt, auf Fr. 25'000.– festgelegt und diese Genugtuung auf Fr. 40'000.– erhöht, was ange- sichts der besonders grausamen Art der Tötung von O._____ sel. und den Qua- len, die er nicht nur bei der Tötung, sondern schon vorher während Stunden ge- fesselt in einem Anhänger durchleben musste. Das Bewusstsein um diese Um- stände erhöht den Schmerz für seine Angehörigen ausserordentlich stark. Die von der Vorinstanz auf Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesem schweren Leid der Privatklägerin 3 und dem schweren Verschulden von K._____ in angemessener Weise Rechnung. A._____ haftet solidarisch mit K._____ und M._____ für die gesamte Genugtuungssumme (Art. 50 Abs. 1 OR). Mit der Vo- rinstanz ist im Innenverhältnis zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Be- schuldigten A._____ viel leichter wiegt wie dasjenige von K._____. Die Vorinstanz hat diesem Umstand ebenfalls in angemessener Weise Rechnung getragen, in- dem sie den auf A._____ im Innenverhältnis zu tragenden Teil der Genugtuung auf Fr. 10'000.– festgelegt hat. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ in so- lidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten K._____ und M._____ zu verpflich- ten, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten.

3. Privatkläger 4 bis 6 (E._____, F._____ und G._____) Die Privatkläger 4 und 5 beantragten, A._____ sei zu verpflichten, ihnen eine Ge- nugtuung von je Fr. 25'000.– zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 35 f.). Der Privatkläger 6 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 12'500.– unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 37). Die Privatkläger 4 bis 6 begründeten ihre Genugtuungs- forderung mit dem erlittenen seelischen Schmerz durch den Verlust ihres Sohnes bzw. Bruders (Urk. 71 S. 2, S. 23). Sie machen geltend, A._____ habe massge-

- 119 - bend zur Tötung von N._____ beigetragen und sei zur Zahlung einer Geldsumme als Genugtuung an die Familienangehörigen des Opfers verpflichtet (Urk. 71 S. 30). Der Beschuldigte hat für die erlittene Freiheitsberaubung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'000.– für alle drei Privatkläger anerkannt und beantragt, dass die darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sei- en (Urk. 78 S. 50). Im Berufungsverfahren liessen die Privatkläger 4 bis 6 ausfüh- ren, dass sie ihre Genugtuungsforderungen mit dem Verlust eines nahen Angehö- rigen begründen und nur für den Fall geltend machen, dass der Beschuldigte we- gen Beteiligung an der Tötung von N._____ sel. schuldig gesprochen werde (Urk. 255 S. 13). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es an den Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung fehlt, da der Beschuldigte A._____ nicht wegen Tötung oder Mordes verurteilt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 160). An dieser Beurtei- lung hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert, zumal gegen A._____ betreffend N._____ sel. kein Tötungsvorwurf erhoben wird und auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuldspruch von A._____ des Mordes (bzw. der Gehilfenschaft dazu) mit Beschluss vom 8. Juni 2021 (Urk. 198) nicht einge- treten wurde. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf seine Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrage von Fr. 333.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da sie ihre Forderungen auf einen Sach- verhalt stützen, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Mord schuldig gesprochen. Ferner erfolgen Verurteilungen betreffend zahlreiche schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, Gehilfenschaft zu Raub, versuchte Erpressung, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem

- 120 - Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege) und wird der Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf einzelner weiterer Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, einfa- che Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wird er freigesprochen. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und Freisprüche insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der angespann- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der dem Beschuldigten aufzu- erlegende Anteil der Kosten aus Gründen der Resozialisierung zu erlassen, so- weit er nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren einen Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung die- ser Verpflichtung (Urk. 149 S. 2). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 3 begründet. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der auf K._____ entfallende Anteil der Kosten der Rechtsver- tretung der Privatklägerin 3 höher ausgefallen ist als bei A._____ und M._____ angemessen Rechnung getragen, indem sie von den gesamten Kosten von Fr. 35'000.– inklusive MWST K._____ Fr. 20'000.– auferlegte, A._____ und M._____ dagegen je Fr. 7'500.– (Urk. 147 S. 163). Diese Regelung erscheint an- gemessen, sie wurde denn auch von M._____ zu Recht nicht angefochten. Dem- zufolge ist A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt bezüglich des von ihm be-

- 121 - antragten Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord sowie mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub (Dossi- er 1) und Raub (Dossier 2), versuchte Erpressung (Dossier 2), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) und Veruntreuung (Dossier 4) sowie bezüglich der Strafhöhe. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Aus Gründen der Resozialisierung ist der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil jedoch, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren sind vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W1._____ vom 4. Juni 2021 (Urk. 191) unter Berücksichti- gung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. und 9. Juni 2021 und des Aufwands für Besprechung des Urteils mit dem Klienten sowie nach Abzug des Vorschusses von Fr. 1'065.50 auf Fr. 23'000.– festzusetzen. Im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebVO von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– reicht, erscheint eine Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren von Fr. 30'000.– angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'384.30 geltend (Urk. 189A). Der eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2021 lässt sich entneh- men, dass für den 22. Juni 2021 als geschätzter Aufwand 8 Stunden für einen weiteren Verhandlungstag einberechnet wurden, was angesichts des Umstandes, dass an diesem einzig die Urteilseröffnung stattfand, entsprechend zu korrigieren ist. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 ist somit für ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 18'000.– zu entschädigen, welcher nicht nur im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren, sondern auch mit dem-

- 122 - jenigen gegen M._____ (Proz. Nr. SB200227) anfiel. Entsprechend sind die Kos- ten je hälftig im Umfang von Fr. 9'000.– auf das vorliegende sowie das Beru- fungsverfahren Proz. Nr. SB200227 zu verteilen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 4, 5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und 11, Dispositivziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB - der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1) - der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) - der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossi- er 5) und - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 4). - 123 -
  4. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird ferner freigesprochen vom Vor- wurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten K._____ (Geschäfts-Nr. SB200226) und der Mitbeschuldigten M._____ (SB200227) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenver- hältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldig- ten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbeschuldigte M._____ (SB200227) und Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten K._____ (SB200226).
  7. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, den Privat- klägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 333.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtverfahrens werden, soweit nicht durch Be- schlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 124 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung nach Abzug Vorschuss in der Fr. 23'000.– Höhe von Fr. 1'065.50 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 Fr. 9'000.– bis 6.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- ger 4 bis 6, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu ei- nem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten aufer- legte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3 − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 (übergeben am 22. Juni 2021) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 1-3 nur - 125 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung, nur so- fern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 126 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200228-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. W1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie

1. B._____ AG,

2. C._____ AG,

3. D._____, Privatkläger

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

- 2 - 1 vertreten durch H._____ 2 vertreten durch I._____ GmbH 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 4, 5, 6 unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Y._____ sowie J._____ GmbH, andere Verfahrensbeteilige und Viertberufungsklägerin vertreten durch MLaw Rechtsanwalt Z._____ betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

13. Dezember 2019 (DG190010)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1) − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) − der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossi- er 4) − der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Dossier 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)

- 4 - − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Luftpistole Marke Hämmerli, Mod. D Kal. 4.5/177, Nr. 1 (A009'368'416) − Gewehr Marke Savage, MK II, Kaliber .22 longrifle, Nr. 2, ohne Maga- zin, mit Zielfernrohr (A009'368'438) − Pistole Marke SIG SAUER, P 226, Nr. 3, Kaliber 9mm Para, in Holster mit Waffenkoffer, mit separatem Magazin in Waffenkoffer, Magazin voll mit 9 mm-Patronen (A009'368'461) − Waffenkoffer mit 1 Handschelle, Pack mit 5 Patronen, Schrotmunition 9mm, 2 Schachtel mit 9mm Vollmantel-Patronen (A009'368'472) − 1 Metall-Munitionskiste mit diverser Munition, verschiedene Kaliber so- wie 1 Strafregisterauszug für A:_____, dat. 20.05.2015 sowie zwei Kaufverträge für Waffen vom 21. und 22.05.2015 (A009'368'574) − 1 Pistolenmagazin SIG Sauer, abgefüllt mit 2 Schrot-Patronen und 1 Vollmantel-Patrone (A009'374'623) − 1 Gewehrmagazin mit drei Kleinkaliber-Patronen (Kal. 22) mit zwei Pa- ckungen Munition Kal. 22 LongRifle (1 50er-Packung angebraucht - 4 fehlen, 1 Pack 50 Stück voll) (A009'374'645) − diverse leere Fahrzeugkaufverträge (A009'379'162) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Festplatte (A009'616'062) − C4-Couvert verschlossen, Anwaltspost und 1 Schreibblock enthaltend (A011'132'200) − Mobiltelefon Huawei (A009'368'734) − diverse Verträge und Reparaturunterlagen (A009'379'231)

- 5 - − diverse Belege (A009'379'446) − 2 Paar Arbeitshandschuhe (A009'379'515) − 2 Kaufverträge und 1 Auftrag und 1 Auftragsblatt (A009'447'669, A009'447'670, A009'447'681, A009'447'705) − Apple iPhone 6 silberfarben, schwarze Bookstyle-Hülle (A009'538'038) − 5 Festplatten (A009'769'839, A009'769'862, A009'769'931, A009'769'975, A009'776'618) − opt. Datenträger aus Laufwerk (A009'776'685) − Drucker Epson WF 2530, Model C471B, Serien-Nummer 4 (A010'207'848) − Drucker Samsung SCX-3200, Laser Printer, Serien-Nummer 5 (A010'207'860) − div. Unterlagen ab Schreibtisch (A009'713'386) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − diverse Quittungen und Handnotizen ab Mittelkonsole, offener Bereich (A009'371'522) − 1 Kaufvertrag 2 Seiten (Anhängerkauf) dat. 29.04.2016 sowie 1 unda- tierte Quittung für Ford Mustang Jg. 1980 ab Platz (A009'374'714) − diverse Papierschnipsel (A009'379'059) − 1 Vermittlungsauftrag Fahrzeugverkauf vom 06.06.2016 zwischen A._____ und K._____ (A009'379'264) − Kaufquittung L._____, 3. Juni 2016 (A009'538'970) − Handelsrechnung, Auftrag Fahrzeugverkauf, 3 ausgedruckte Fotos vom Anhänger BS 110'653, 1 Notizblatt mit Notizen über Anhängerauf- rüstung, 1 leeres Couvert (A009'592'192) − diverse offene Papiere, Rechnungen, Quittungen etc. sowie ein Bun- desordner blau (A009'708'616) werden zu den Akten genommen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von Fr. 6'489.35 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 6 -

9. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 14'575.47 (PostFinance Konto-Nr. 6, lautend auf die J._____ GmbH), abzüglich allfälliger Kontoführungsgebüh- ren, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten K._____ (Geschäfts-Nr. DG190009-C) und der Mitbeschuldigten M._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im In- nenverhältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Be- schuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbe- schuldigte M._____ (DG190008-C) und Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten K._____ (DG190009-C).

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsansprüche der Privatkläger 4 bis 6 im Umfang von je Fr. 333.33 anerkannt hat. Im Mehrbe- trag werden die Zivilklagen der Privatkläger 4 bis 6 abgewiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

- 7 -

14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 11'994.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 40'968.70 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 648.35 Zeugenentschädigung Fr. 24'130.20 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST vormalige Fr. 91'327.25 Verteidigung (RA lic. iur. W2._____) Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST (RA lic. iur. Fr. 110'535.95 W1._____), wovon Fr. 66'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 44'535.95 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigungen, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 197 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei wegen Freiheitsberaubung und Raubes schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei von allen anderen Vorwürfen freizusprechen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist.

- 8 -

3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte sei für die allenfalls unrechtmässig erstandene Haft (seit 6. Juni 2016) angemessen zu entschädigen.

5. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzu- treten sei.

6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu 1/15 aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. Die Kosten des oberge- richtlichen Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 194 S. 36, Original im Verfahren SB200226)

1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13.12.2019, Spiegelstrich 1, seien aufzuheben und der Beschuldigte sei des Mordes (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier

1) schuldig zu sprechen.

2. Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer le- benslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 9 -

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger E._____, F._____ und G._____: (Urk. 196 S. 16 ff., Original im Verfahren SB200226) E._____ / gegen A._____

1. (im Strafpunkt) Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N._____ sel. allenfalls strafbar gemacht hat, ge- gebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Ankla- geschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. (im Zivilpunkt) Das Urteil betreffend Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger adhäsions- weise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– zu bezahlen; eventu- ell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Er- messen festzulegen.

3. Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die amtliche Entschädigung des Anwalts des Privatklägers für die un- entgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote festzulegen.

- 10 - F._____ / gegen A._____

1. (im Strafpunkt) Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N._____ sel. allenfalls strafbar gemacht hat, ge- gebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Ankla- geschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. (im Zivilpunkt) Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuhe- ben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin adhäsi- onsweise eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.

3. Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die amtliche Entschädigung des Anwalts der Privatklägerin für die un- entgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote festzulegen. G._____ / gegen A._____

1. (im Strafpunkt) Das Urteil betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-

- 11 - sen; dies unter Anordnung, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft verbindlich die Weisung erteilt, deren Anklageschrift aufgrund einer Neubeurteilung der Strafuntersuchung, ob der Beschuldigte sich u.a. auch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als Mittäter, eventuell: als Gehilfe, z.N. von N._____ sel. allenfalls strafbar gemacht hat, ge- gebenenfalls zu ergänzen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Weiter sei die Ankla- geschrift zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. (im Zivilpunkt) Das Urteil betreffend die Ziffer 12 des Urteilsdispositivs sei aufzuhe- ben, und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme von Fr. 12'500.– zu bezahlen; eventuell: die zu zahlende Genugtuungssumme sei nach richterlichem Ermessen festzu- legen.

3. Das Berufungsverfahren sei so weit zu sistieren.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die amtliche Entschädigung des Anwalts des Privatklägers für die un- entgeltliche Rechtspflege sei für das Berufungsverfahren gemäss ein- gereichter Honorarnote festzulegen.

- 12 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen: der Gehilfenschaft zu Mord, des mehrfachen qualifizierten Raubes, der versuchten qualifizierten Er- pressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des versuchten Betruges, der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, der mehrfachen Veruntreuung, der Urkun- denfälschung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Freige- sprochen wurde er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (Dossier 2), der Urkundenfälschung (Dossier 1) und der einfachen Körperverletzung. Er wurde bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Es wurde über die Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände und beschlagnahmter Barschaft sowie die Zivilforde- rungen der Privatkläger entschieden (Urk. 147). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. In der Berufungser- klärung vom 8. Mai 2020 (Urk. 149) beantragt er die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstriche 1, 2, 3, 6, 7 teilweise (Dossier 4) und 10, Dispositiv-Ziffern 3, 4, 11, 13 und 15. Er beantragt Schuldigsprechung der Freiheitsberaubung und der Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 1), Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und Abweisung der Zivilforderungen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen Dispositiv-Ziffern 1 Spie- gelstrich 1 und Dispositiv-Ziffer 3. Sie beantragt Schuldigsprechung des Mordes (Mittäterschaft) und Bestrafung mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, im Üb- rigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 154). Die Berufung der Privatkläger 4 - 6 richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 Spiegel- strich 1 und Dispositiv-Ziffer 12. Sie beantragen in ihren Berufungserklärungen

- 13 - vom 13. Mai 2020 (Urk. 155 - 157) Schuldigsprechung des Mordes (Mittäter- schaft) und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 25'000.– an die Privatkläger 4 und 5 bzw. Fr. 12'500.– an den Privatkläger 6. Auf die Berufungen der Privatkläger 4 bis 6 wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bezüglich des beantragten Schuldspruchs des Beschuldigten A._____ we- gen Mordes (ev. Gehilfenschaft dazu) nicht eingetreten (Prot. II S. 19; Urk. 198). Dieser Beschluss wurde mündlich eröffnet und schriftlich begründet mitgeteilt. Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Entscheid bilden demzufolge einzig die von den Privatklägern 4 bis 6 gegenüber dem Beschuldigten A._____ geltend gemachten Zivilforderungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die sichergestellte Barschaft von Fr. 14'575.47 (PostFinance Konto-Nr. 6, lautend auf J._____ GmbH), abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren, zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet wird. Gegen diese Anordnung hat Rechtsanwalt Z._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 namens der J._____ GmbH Berufung an- gemeldet (Urk. 135). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. April 2020 (Urk. 142) wurde seitens der J._____ GmbH keine Berufungserklärung einge- reicht. Mit Beschluss vom 16. April 2021 wurde auf die Berufung der J._____ GmbH nicht eingetreten (Urk. 181). Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 4, 5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und 11, Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist.

2. Spezialitätsprinzip bei Auslieferung Der Beschuldigte A._____ war am 6. Juni 2016 zusammen mit K._____ in Deutschland verhaftet worden als sie dort den Lastwagen von O._____ sel. ver- kaufen wollten. Beide Beschuldigten wurden in der Folge an die Schweiz ausge- liefert. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ hat mit Eingabe vom 4. Juni

- 14 - 2021, welche am 7. Juni 2021, am Tag vor Beginn der Berufungsverhandlung, beim Gericht einging (Urk. 190), geltend gemacht, bezüglich der Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit O._____ sel. stehen, seien die Prozessvorausset- zungen nicht erfüllt. Da die Auslieferung nur für die Delikte im Zusammenhang mit O._____ sel. erfolgt sei, stehe das Spezialitätsprinzip der Auslieferung einer Ver- folgung und Verurteilung der weiteren Delikte entgegen. Es sei auf keinen der Tatvorwürfe mit Ausnahme der Tötung von O._____ sel. einzutreten, sämtliche Akten mit Ausnahme derjenigen, die das Tötungsdelikt O._____ sel. betreffen, seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. An diesen Anträgen hielt die Verteidigung von A._____ im Rahmen der Vorfragen in der Berufungsverhand- lung fest (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 192 und Urk. 193). Aus den Rechtshilfeakten geht hervor, dass das Bundesland Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz am 20. Juni 2016 die Einwilligung für die Auslieferung von A._____ erteilt hat. Es wird im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass A._____ sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet hat (Ordner 32 Urk. D1/13/10). Damit sind die Prozessvoraussetzungen für eine Ver- folgung der Delikte im Zusammenhang mit O._____ sel. erfüllt. Im Zusammen- hang mit den Delikten zum Nachteil von N._____ sel. wurde der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass eine Nachtragsauslieferung bei der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden müsse, falls er sich nicht mit der uneingeschränkten Strafverfolgung betreffend das Delikt zum Nachteil von N._____ sel. einverstanden erkläre. Der Beschuldigte gab keine entsprechende Verzichtserklärung ab (Urk. D1/03/03 S. 3). Die Staats- anwaltschaft stellte darauf mit Schreiben vom 8. August 2016 ein Gesuch um Nachtragsauslieferung des Beschuldigten A._____ beim Justizministerium Baden- Württemberg bezüglich Mord und Raub zum Nachteil von N._____ sel. (Urk. D1/30/01/13 i.V. mit Urk. D1/30/01/10). Das Justizministerium Baden- Württemberg bewilligte mit Schreiben vom 16. August 2016 auch bezüglich dieser Delikte zum Nachteil von N._____ sel. die Auslieferung von A._____ (Urk. D1/30/01/18). Sowohl bezüglich der Delikte im Zusammenhang mit dem Tötungs- delikt zum Nachteil von O._____ sel. wie auch im Zusammenhang mit dem Tö-

- 15 - tungsdelikt zum Nachteil von N._____ sel. liegen demzufolge eine Auslieferung seitens von Deutschland, bzw. eine Zustimmung des ausliefernden Staates vor. Für alle weiteren A._____ vorgeworfenen Delikte, welche nicht in einem Zusam- menhang mit diesen Delikten gemäss Dossiers 1 und 2 stehen, bedarf es für de- ren Verfolgung entweder der Zustimmung des ausliefernden Staates gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 AEÜ (SR 0.353.1) oder gestützt auf Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des AEÜ des Einverständnisses des Verfolgten, mit wel- chem sich dieser nach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneinge- schränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt. Eine Zustimmung des ausliefernden Staates liegt diesbezüglich nicht vor. A._____ wurde jedoch in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) von der Staatsanwältin darauf hingewiesen, dass er bezüglich der beiden Tötungsdelikte in die Schweiz ausgeliefert worden sei, bezüglich der weiteren Betrugsdelikte müsse die Zustimmung von Deutschland noch eingeholt werden, wenn er nicht auf die Spezialitätswirkung seiner Auslieferung verzichte. Der anwaltlich vertrete- ne Beschuldigte erklärte nach dieser Belehrung zu Protokoll, dass er kooperieren wolle und auf die Spezialitätswirkung verzichte (Urk. D1/06/18 S. 47). Damit liegt ein Einverständnis des Verfolgten im Sinne von Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des AEÜ vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Spezialitätswirkung der Auslieferung bezüglich keines der angeklagten Delikte einer Strafverfolgung in der Schweiz entgegensteht, da bezüglich der Delikte gemäss Dossiers 1 und 2 eine Ausliefe- rung bzw. die Einwilligung des ausliefernden Staates vorliegt und bezüglich der weiteren Delikte (Dossiers 4 und 5) eine Einwilligung des Verfolgten. Die Pro- zessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Auf die Anklage ist in allen Punkten ein- zutreten.

- 16 -

3. Beweisanträge Die Privatkläger 4 bis 6 stellten im Berufungsverfahren diverse Beweisanträge (Urk. 155 S. 4 ff.; Urk. 156 S. 4 ff. und Urk. 157 S. 4 ff.). Da mit diesen lediglich die Edition von Unterlagen beantragt wird, welche sich bereits bei den Akten be- finden, ist auf die Beweisanträge nicht weiter einzugehen. II. Sachverhalt

1. Zu erstellender Sachverhalt 1.1. Dossier 2 Mit der Vorinstanz ist bei der Erstellung des Sachverhalts chronologisch vorzuge- hen, da die Ergebnisse der Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 2 für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 von Bedeutung sind. Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vor Vorinstanz den Anklagesa- chverhalt betreffend Dossier 2 über weite Teile. Er bestritt jedoch, dass er mit K._____ und M._____ übereingekommen sei, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken. Er machte geltend, das sei die Idee von K._____ gewesen. Er habe K._____ behilflich sein wollen, dass dieser wieder zu seinem Geld komme. Er habe gewusst, dass K._____ eine Forderung gegenüber N._____ gehabt habe. Die Höhe der Forderung habe er nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, dass K._____ N._____ an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde, räumte aber ein, bei der Fesselung mitgewirkt zu ha- ben. Er habe nicht damit gerechnet, dass N._____ durch Gewaltanwendung ver- letzt werde, lediglich, dass Pfefferspray eingesetzt werden könnte. Ferner treffe nicht zu, dass er die von N._____ an der Poststelle bezogenen Fr. 400.– erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass K._____ sich das Fahrzeug Mercedes aneig- nen werde, vielmehr habe K._____ ihm gesagt, N._____ benötige den Mercedes, um nach Serbien zu fahren. Von der Tötung von N._____ habe er entgegen dem Anklagevorwurf, wonach er am 28. April 2016 zwischen 8.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr davon erfahren habe (eventualiter vor seinem Telefongespräch mit G._____

- 17 - am 30. April 2016), erst am 6. Juni 2016 kurz vor seiner Verhaftung in AD._____ erfahren. Betreffend Dossier 2 ist der Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung und der Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, wes- halb diesbezüglich keine Sachverhaltserstellung vorzunehmen ist. Zusammenfassend ist bestritten und zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ übereingekommen ist, N._____ sel. unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken,

- dass A._____ von Anfang an wusste, dass K._____ N._____ sel. an seinem Wohnort überwältigen, fesseln und gefangen halten werde,

- dass A._____ wusste, dass K._____ N._____ sel. das Fahrzeug BMW M3 entwenden werde,

- dass A._____ beabsichtigte, das Fahrzeug Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden

- dass A._____ am 28. April 2016, eventualiter vor dem 30. April 2016, von K._____ über die Tötung von N._____ sel. orientiert wurde. 1.2. Dossier 1 Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, K._____ habe schätzungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane, einen Lastwagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ angewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezah- len. Er habe das Fahrzeug auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe nicht mit Gewaltanwendung gerechnet. K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er einen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall

- 18 - Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er ha- be diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Hand- schuhe habe er gekauft, weil man die Fingerspitzen zurückklappen konnte. Er ha- be keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm ge- fallen, und er sei ohne seinen Sohn unterwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funktioniere, ha- be K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen und habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267) und habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe (Prot. I S. 258 f.). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, den Vertrag unterschreiben zu lassen und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaftung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er ha- be sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe ge- dacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er

- 19 - habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265). Zusammenfassend ist betreffend diesen Anklagepunkt zu erstellen,

- dass A._____ mit K._____ und M._____ Ende Mai/Anfang Juni 2016, spä- testens am Vormittag des 3. Juni 2016, übereinkam, sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. unter Einsatz einer Schusswaffe so- wie dem Entwenden des Lastwagens zu beteiligen,

- dass A._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, eventualiter den späteren Tod von O._____ sel. in Kauf nahm,

- dass vorgängig geplant war, dass K._____ eine geladene, gesicherte Pistole "Beretta" mitnimmt,

- dass A._____ die Knie und Füsse von O._____ sel. mit Klebeband umwi- ckelte,

- dass A._____ wusste, dass K._____ das Mobiltelefon von O._____ sel. M._____ übergab und sie anwies, dieses bei der Einstellhalle in S._____ zu de- ponieren,

- dass A._____ mit M._____ telefonierte, als diese bei der Einstellhalle in S._____ angekommen war, und ihr mitteilte, wo sich die Einstellhalle befinde und wo sie das Telefon von O._____ sel. deponieren solle,

- dass A._____ Schmiere stand und dabei die ihm von K._____ übergebene Pistole "Beretta" in Händen hielt, als K._____ den gefesselten O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger verbrachte. 1.3. Dossier 4 Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug K._____ übergeben zu haben, damit dieser es in Serbien verschwinden lasse und es wahrheitswidrig gegenüber der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet zu haben (Prot. I S. 222 f.). Entsprechend ist der Schuldspruch des versuchten Betruges in Rechtskraft er- wachsen. Angefochten ist betreffend diesen Anklagepunkt der vorinstanzliche

- 20 - Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Der diesbezügliche Sachverhalt lautet dahinge- hend, dass der Beschuldigte den Lieferwagen TATA von der C._____ AG geleast habe und durch das Vortäuschen des Diebstahls habe frühzeitig aus dem Lea- singvertrag aussteigen können. Der Beschuldigte anerkannte, das Fahrzeug ge- least zu haben (Prot. I S. 224), dass er das Fahrzeug habe loshaben wollen und die Leasinggebühren von Fr. 460.– monatlich gespart hätte (Prot. I S. 226). 1.4. Dossier 5 Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl bei der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnungen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe ein- mal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht immer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren be- stellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Der einzige Fehler, den er gemacht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufge- nommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Auto sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____-geschäft sein müsste, das Au- to einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon ge- wusst (Prot. I S. 232). Zusammenfassend ist zu erstellen

- dass A._____ bewusst wahrheitswidrige Reparaturrechnungen ausstellte,

- dass A._____ versuchte, ein neues Zündschloss in den VW Passat einzu- bauen,

- 21 -

- dass A._____ und K._____ den VW Passat am 28. Januar 2016 absichtlich in Brand steckten

2. Beweismittel 2.1. Vorbemerkungen Als Beweismittel bei der Sachverhaltserstellung dienen in erster Linie die Aussa- gen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten K._____ und M._____ sowie der Inhalt der Kurzmitteilungen/Chats und Telefonprotokolle betreffend Antennen- standorte. Da den Aussagen der Beteiligten besonderes Gewicht zukommt, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die A._____ belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nur soweit verwertbar sind, als die Teilnahmerechte von A._____ an den entsprechenden Einvernahmen ge- wahrt wurden. Jedoch ist der Verlauf des Aussageverhaltens betreffend die Be- lastungen von A._____ gerade bei K._____ für die Würdigung seiner Aussagen (zugunsten von A._____) unerlässlich, weshalb die Aussagen auch in jenen Ein- vernahmen kurz zusammengefasst werden, in welchen die Teilnahmerechte von A._____ nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von M._____. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/03/01) Der Beschuldigte berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. 2.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Juni 2016 (Urk. D1/03/02) Der Beschuldigte erklärte, er habe mit dem Tod von O._____ nichts zu tun. Er sei am 3. Juni 2016 von K._____ benachrichtigt worden, einen Lastwagen anzu- schauen, den er schon am Vortag angeschaut habe und für den er eine Anzah- lung geleistet habe. Da seine Frau gearbeitet habe, habe er seinen Sohn zu sei- ner Mutter gebracht und sei nach T._____ gefahren, wo er K._____ getroffen ha-

- 22 - be. K._____ habe ihm auf der Fahrt Richtung Zürich gesagt, dass er den Lastwa- gen gewinnbringend verkaufen wolle. Er (A._____) habe diverse Händler ange- schrieben und habe die U._____ gefunden, welche den von K._____ angegebe- nen Mindestpreis von Fr. 40'000.– habe bezahlen wollen (Urk. D1/03/02 S. 2). Bei der Halle von O._____ hätten sie den Lastwagen angeschaut. K._____ habe die vorläufige Verkehrseinlösung mit Versicherung mitgenommen. Er habe auch einen Kaufvertrag gesehen. Dieser habe auf die Firma V._____ gelautet. Das heisse, er habe den Lastwagen schon gekauft (Urk. D1/03/02 S. 3). Zuerst sei er mit O._____ im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Nach dem ersten Halt auf einem Parkplatz, wo O._____ den Nebenantrieb, das Aufkip- pen gezeigt habe, und sie die Chassis des Aufliegers angeschaut hätten, sei K._____ mit O._____ im Lastwagen Richtung U._____ in AA._____ gefahren. Er sei im Ranger gefolgt, auch M._____ sei hinterher gefahren. Auf einem Aldi oder Lidl-Parkplatz hätten sie sich nochmals getroffen. Er habe den Lastwagen über- nommen, K._____ habe den Ford Ranger mit dem Anhänger genommen und M._____ habe sie wieder verlassen. Danach seien sie zur U._____ gefahren. Er habe dort den Lastwagen abgestellt und sei zu K._____ in den Ford Ranger ge- stiegen. Sie seien Richtung AB._____ nach Hause gefahren. Bei der Autobahn- ausfahrt Q._____ seien sie ab der Autobahn gefahren, um zu tanken. M._____ sei auch wieder zu ihnen gestossen. Er habe gemerkt, dass er das Nummern- schild am Lastwagen gelassen habe. K._____ habe diese am Samstag ge- braucht. Daher sei er im Fahrzeug von M._____ nach T._____ gefahren, wo er in sein Auto gestiegen und nach AA._____ gefahren sei, um die Nummernschilder zu holen. Von dort aus sei er nach Hause gefahren (Urk. D1/03/02 S. 4). Am nächsten Tag habe er einen Anruf von AC._____ aus AD._____ betreffend den Kauf des Lastwagens bekommen. Er habe mit diesem einen Preis von Fr. 43'000.– vereinbart, wobei Herr AE._____ den Lastwagen noch habe sehen wol- len. Es sei mit ihm abgemacht worden, dass sie den Lastwagen nach AD._____ bringen. Das habe K._____ mit M._____ gemacht. Am Montag habe Herr AE._____ mitgeteilt, dass er für den Lastwagen Fr. 43'000.– bezahle. Sie hätten abgemacht, dass er um 19 Uhr in AD._____ sei und man die ganze Abwicklung machen könne. Er sei mit K._____ nach AD._____ gefahren (Urk. D1/03/02 S. 6).

- 23 - Er habe einen Anruf von Herrn AE._____ bekommen, dass etwas mit dem Fahr- zeug nicht stimme, dieses als gestohlen gemeldet worden sei. K._____ habe dann M._____ angerufen, sie solle die Verträge schicken, damit man beweisen könne, dass K._____ den Lastwagen gekauft habe. Gleichzeitig habe K._____ ihn angewiesen, M._____ die Fahrzeugpapiere zu schicken. Er habe zu AE._____ gesagt, er solle die Polizei rufen, das Fahrzeug sei gekauft, er habe den Kaufver- trag gesehen. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihnen die Haft eröffnet (Urk. D1/03/02 S. 7). K._____ habe ihm für die Vermittlung eines Abnehmers Fr. 200.– als Provision versprochen. K._____ sei bei den LKW-Händlern nicht so beliebt gewesen, daher habe er das übernommen (Urk. D1/03/02 S. 11). Gemäss dem Vertrag, den er gesehen habe, sei der Lastwagen schon gekauft gewesen. Er habe den Vertrag in S._____ gesehen. Er habe O._____ Transport als Verkäufer und die Firma V._____ als Käufer im Vertrag gesehen, den Kaufpreis von Fr. 38'000.– sowie zwei Unterschriften. Es sei ein Standard-Kaufvertrag von Autoscout gewesen (Urk. D1/03/02 S. 11). Auf die Frage, weshalb man denn noch eine Probefahrt gemacht habe, antwortete er, er gehe davon aus, dass er mit O._____ noch ein Schlupfloch abgemacht habe, dass er noch zurücktreten könnte, wenn etwas nicht in Ordnung wäre (Urk. D1/03/02 S. 13). Er habe O._____ letztmals gesehen als er mit K._____ im Lastwagen gefahren sei, von dort an nicht mehr. Zwischendurch habe er den Anschluss zum Konvoi verloren (Urk. D1/03/02 S. 15). Auf dem Aldi/Lidl-Parkplatz sei der Anhänger am Fahrzeug von M._____ gewesen, dann habe er den Anhänger auf Geheiss von K._____ an den Ranger angehängt. Er habe das nicht hinterfragt (Urk. D1/03/02 S. 16). Die ihm vorgehaltenen Kaufverträge bezeichnete er als Fälschungen (Urk. D1/03/02 S. 23). Den BMW von N._____ habe er diesem zusammen mit K._____ abgekauft. Er wisse nichts über das Verschwinden von N._____ (Urk. D1/03/02 S. 31).

- 24 - Auf Vorhalt des Kaufbelegs für ein Klappmesser, Einsatzhandschuhe und Kabel- binder vom 3. Juni 2016 erklärte er, die Handschuhe habe er gekauft, weil sie praktisch seien, weil man vorne die Finger umlegen könne, wenn man etwas schrauben wolle. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe, er habe mehrere davon zu Hause. Die Kabelbinder brauche er für die Garage, sie seien in jenem Geschäft einfach günstig (Urk. D1/03/02 S. 32/33). 2.2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 14. Juli 2016 (Urk. D1/03/03) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. 2.2.4. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/04) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall O._____ sel.. 2.2.5. Polizeiliche Einvernahme vom 20. Oktober 2016 (Urk. D1/03/05) Der Beschuldigte verweigerte die Aussage betreffend den Fall N._____ sel.. 2.2.6. Polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2017 (Urk. D1/03/06) Diese Einvernahme befasst sich mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges zum Nachteil der AL._____ Versicherung. Der Beschuldigte verweigerte die Aus- sage. 2.2.7. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2017 (Urk. D1/03/07) Es handelt sich um eine Einvernahme zur Person. 2.2.8. Schriftliche Stellungnahme vom 20. November 2017 (Urk. D1/03/08) Fall N._____ sel.: Er sei von N._____ gebeten worden, ihm bei Problemen mit dem BMW zu helfen. Das Fahrzeug hätte zu einem Kollegen von K._____ namens P._____ gebracht werden sollen, der für die Reparatur ca. Fr. 900.– und einen Vorschuss von Fr. 400.– verlangt habe. K._____ habe diesen Preis abgeklärt, und er (A._____) habe ihn N._____ mitgeteilt. Er habe den BMW aufgeladen und sei mit N._____ losge-

- 25 - fahren. Auf der Fahrt habe er N._____ gesagt, dass K._____ noch mit ihm spre- chen wolle und bei der Überführung des BMW dabei sein werde. N._____ sei ein- verstanden damit gewesen. Bei K._____ zu Hause hätten sie sich in der Küche zusammengesetzt und etwas getrunken. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW nicht mehr an diesem Abend nach AW._____ bringen müsse, er werde das Fahrzeug am folgenden Tag dorthin bringen. K._____ habe M._____ und ihn ge- beten, den Mercedes von N._____ holen zu gehen, damit N._____ wieder mobil sei und er und N._____ etwas unter vier Augen besprechen könnten. Er sei mit M._____ nach AB._____ gefahren, um den Mercedes zu holen und von dort aus nach Hause gefahren. Seines Wissens sei M._____ zurück nach AF._____ gefah- ren. Am nächsten Tag habe K._____ ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass er den BMW im Tausch für geschuldetes Geld übernommen habe, sie aber einen Ver- trag auf ihn (A._____) gemacht hätten, damit das Fahrzeug nicht in die Konkurs- masse falle (Urk. D1/03/08 S. 3). K._____ habe das Fahrzeug umlösen wollen und habe ihm gesagt, der Fahrzeugausweis sei noch bei N._____ und dieser sei nach Serbien gefahren. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelungen sei, es sei immer die Combox gekommen. Er habe bei N._____ zu Hause angerufen und habe den Bruder von N._____ gebeten, ihm den Fahrzeugausweis zu geben. Als Beweis habe er dem Bruder den Kaufvertrag gesendet, den er von K._____ per SMS erhalten habe. K._____ habe M._____ geschickt, um den Fahrzeugausweis zu holen. Der Bruder von N._____ sei auf der Suche nach seinem Bruder gewesen und habe ihn angerufen. Er habe ihm nur sagen können, dass er N._____ letztmals bei K._____ gesehen habe. K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ an jenem Abend noch nach Serbien ge- fahren sei, um Ware abzuholen. Der Bruder von N._____ sei bei ihm vorbeige- kommen und habe ihm Vorwürfe gemacht, er habe seinen Bruder umgebracht. Er habe ihm gesagt, er habe N._____ letztmals bei K._____ gesehen und er sei an- schliessend nach Serbien gefahren. Der Bruder von N._____ sei auch einmal bei ihm vorbeigekommen und habe ihn bedroht. Er habe mit K._____ telefoniert, der die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei vorbeikommen und habe G._____ vom Grundstück gewiesen. Anschliessend habe er nichts mehr von der Familie

- 26 - N._____ gehört und habe angenommen, dass N._____ wieder da sei (Urk. D1/03/08 S. 4). Fall O._____ sel.: Ende Mai/anfangs Juni habe ihm K._____ von der Masche erzählt, welche er bei der Firma U._____, P._____ und AG._____ abgezogen habe. Diese Unterschla- gungen habe er alleine gemacht. Er habe ihm das Angebot gemacht, dass er Fr. 10'000.– bekomme, wenn er bei der Unterschlagung gegenüber O._____ mitma- che. Er müsse die Fahrzeugkombination auf seinen Namen (A._____) verkaufen, da er (K._____) bei den bekannten Händlern nicht so beliebt sei, weil er schon viele betrogen habe. Er habe leider zugestimmt. Am 3. Juni hätten sie sich bei der Autobahnausfahrt T._____ getroffen. Er habe die Handschuhe vergessen und habe solche nebst Kabelbindern und einem Messer im L._____ in … gekauft. Die Kabelbinder habe er für das Befestigen der Nummernschilder am LKW gebraucht und das Messer für das Entfernen der Kabelbinder. In T._____ sei er zu K._____ ins Auto gestiegen. K._____ habe ihm auf der Fahrt gesagt, dass M._____ auch mitkomme, er habe nicht gesagt, weshalb. Bei der Einstellhalle von O._____ habe er die Nummernschilder montiert und habe O._____ die von K._____ mitgebrach- ten vorläufigen Immatrikulationspapiere und seinen Führerschein gezeigt. Er sei mit O._____ im Lastwagen losgefahren, K._____ sei im Ford Ranger gefolgt. Auf einem grossen Parkplatz hätten sie das Aufkippen der Mulde ausprobiert und den LKW auch innen angeschaut. K._____ habe ihm gesagt, dass er kurz mit O._____ allein sein wolle. Er sei zum Ford Ranger gegangen und habe eine Ziga- rette geraucht. Als K._____ ihn wieder zum LKW gerufen habe, habe er gesehen, dass O._____ mit Handschellen und Klebeband gefesselt auf dem Bett gelegen habe. Er habe K._____ gefragt, was das solle. Er habe geantwortet, er habe ei- nen anderen neuen Plan als vorab ausgemacht und habe ihn nicht darüber infor- mieren wollen, was er vorhabe. Er müsse einfach mitmachen und einen Käufer finden, er wolle noch am heutigen Tag Bargeld haben. Er sei geschockt und mit der Situation überfordert gewesen und habe einfach gemacht, was K._____ ge- sagt habe. Auf dem Rastplatz BA._____ hätten sie nochmals angehalten. K._____ habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen und habe nicht

- 27 - sagen wollen, was er vorhabe. Auf der Weiterfahrt Richtung AQ._____ habe er von der Sache Abstand nehmen und abhauen wollen. Er habe sich vom Convoy zurückfallen lassen und habe eine Autobahnausfahrt nicht genommen. K._____ habe ihn angerufen und ihn gezwungen zurückzukehren, da er ihm helfen müsse, den LKW zu U._____ zu bringen. Auf diesen Zwang hin habe er gewendet und sei zu K._____ gefahren. Auf einem grösseren Platz hätten sie angehalten und hätten ziemlich Streit gehabt. Er habe von K._____ wissen wollen, was er nun vorhabe. Er habe gesagt, O._____ komme mit ihm nach Hause, werde einen Ver- trag unterschreiben, dass der LKW bar bezahlt worden sei, werde eingeschüch- tert und wieder nach S._____ gebracht. Er sei geschockt gewesen und habe Angst gehabt, dass es nicht klappe und O._____ zur Polizei gehe, jedoch hätten drei Personen bezeugen können, dass O._____ den Betrag in bar erhalten habe (Urk. D1/03/08 S. 8). K._____ habe O._____ aus dem LKW aussteigen und auf den Anhänger steigen lassen. Er habe gesagt, O._____ gehöre nicht auf den An- hänger, worauf K._____ gesagt habe, das sei seine Angelegenheit. Er könne nicht sagen, ob M._____ an diesem Ort angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle, er wisse nur, dass er ihr diese Anwei- sung nicht gegeben habe. Wenn das Telefon bei ihm eingegangen sei, habe er es an K._____ weitergereicht, der sich in S._____ ausgekannt habe. Auf dem Weg von AA._____ nach AB._____ habe er K._____ gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, er halte ihn heraus, er werde O._____ einschüchtern, sodass er nichts sage. Er habe irgendwie Angst gehabt, dass K._____ alles auf ihn abwälze (Urk. D1/03/08 S. 8). Herr AE._____ habe ihm auf dem Platz eine Email von Be- kannten von O._____ vorgelesen, auf welcher gestanden habe, dass O._____ umgebracht worden sei. K._____ habe ihn aufgefordert, die Fahrzeugpapiere an M._____ zu schicken und habe gesagt, er werde versuchen, zu richten, was noch gehe und habe ihn angewiesen, nichts zu sagen. Bevor die Polizei eingetroffen sei, habe ihm K._____ gesagt, dass er O._____ und N._____ erstickt habe (Urk. D1/03/08 S. 9).

- 28 - Vorfall TATA: Er sei mit dem geleasten Fahrzeug nicht mehr zufrieden gewesen und habe das Leasing beenden wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. K._____ habe die Idee mit dem Versicherungsbetrug gehabt. Er habe gesagt, er kenne in Serbien Leute, die sich darauf spezialisiert hätten, die VIN-Nummer zu ersetzen und das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Er habe eingewilligt und habe K._____ für das Verschwindenlassen Fr. 1'000.– bezahlen müssen. Er wisse nur, dass ein Ver- wandter von N._____ in Serbien das Fahrzeug abgenommen habe. Er habe das Fahrzeug der Polizei wahrheitswidrig als gestohlen angezeigt und der Versiche- rung gemeldet (Urk. D1/03/08 S. 11). Vorfall Passat: K._____ habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass sein Passat in Deutschland ge- stohlen worden sei. Er habe sofort gewusst, dass es ein Versicherungsbetrug sein werde, weil sie es beim TATA auch versucht hätten. Da er im Vorfeld die Rech- nungen für Reparaturen beim Passat in andere Rechnungen von AI._____ GmbH verpackt habe, habe er diese auf ausdrücklichen Wunsch von K._____ in Rech- nungen lautend auf AV._____ ändern müssen. Alle auf AV._____ geschriebenen Rechnungen wie auch Stunden seien effektiv geleistet und ausgeführt worden. Einzig die Antriebswelle habe er als Occasion erhalten und habe sie als neue Wa- re verrechnet. Bezüglich des Zündschlosses habe er K._____ auf dessen Anfrage erklärt, dass ein Occasionsschloss von einem anderen Passat nicht passe. Da K._____ dennoch ein Zündschloss haben wollte, habe er für ihn eines organisiert, welches K._____ bar bezahlt habe (Urk. D1/03/08 S. 12). Er habe nichts mit dem Fahrzeugbrand zu tun. Er könne sich nicht vorstellen, warum der Passat habe verschwinden müssen, da das Fahrzeug neu geprüft gewesen sei und auch di- verse Reparaturen gemacht worden seien (Urk. D1/03/08 S. 13). Er habe für K._____ Schwarzarbeit verrichtet. Damit habe er ihn erpresst, wenn er ihm bei der Betrügerei O._____ nicht helfen werde, werde er ihn verzeigen (Urk. D1/03/08 S. 16 f.).

- 29 - 2.2.9. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. November 2017 (Urk. D1/03/09) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ nach Serbien gefahren sei, um etwas zu holen, was ihm und N._____ gehört habe. Er schätzte, K._____ habe das gesagt, einen Tag nachdem er mit N._____ bei ihm gewesen sei (Urk. D1/03/09 S. 6). Er habe am 27. April 2016 bei N._____ zuhause in AB._____ den BMW aufgela- den. Dann seien sie in Richtung von K._____ gefahren und hätten noch ei- nen Zwischenhalt an einer Post gemacht. N._____ habe das Geld für die Voraus- zahlung der Reparatur abgehoben. Er habe kein Geld von N._____ bekommen (Urk. D1/03/09 S. 9). Sie seien dann zu K._____ nach Hause gefahren. Dort seien sie in der Küche gesessen und hätten etwas zusammen getrunken. Sie hätten über ganz normale Sachen gesprochen. Als das Gespräch auf die Indoor-Anlage gekommen sei, sei er rausgegangen. Auf die Frage, ob auch Thema gewesen sei, dass N._____ K._____ noch Geld schulde, erklärte er, dieses Thema sei immer irgendwie herumgegeistert. Es sei für ihn aber nie klar gewesen, was stimmte. K._____ habe ja Konkurs angemeldet. Er habe vor den Mitarbeitern das Gesicht nicht verlieren wollen und habe deshalb gesagt, dass N._____ seine Finger mit drin habe. Er könne sich vorstellen, dass N._____ seine Finger im Spiel gehabt habe, dies sei aber nur eine Mutmassung. Er habe gehört, dass N._____ in Dro- gen drin sei, ebenfalls das Geld von K._____. Er wisse nicht, ob das stimme (Urk. D1/03/09 S. 22). Er wisse nicht mehr hundertprozentig, ob M._____ bei diesem Gespräch auch dabei gewesen sei. Glaublich sei sie am Anfang dabei gewesen, aber er mutmasse nur, er könne es nicht sagen (Urk. D1/03/09 S. 21). Dann habe K._____ M._____ und ihn gebeten, den Mercedes in AB._____ zu holen, was sie gemacht hätten. M._____ habe ihn in AB._____ ausgeladen. Sie sei mit dem Mercedes nach Hause gefahren, er zu sich nach AR._____. N._____ sei nicht einfach nach AB._____ mitgefahren und dann weiter, weil K._____ mit N._____ unter vier Augen habe reden wollen. Irgendwann sei der Bruder von N._____ ge- kommen und habe gesagt, man habe N._____ umgebracht. Er habe bei K._____ nachgefragt, was gelaufen sei und wo N._____ sein könnte. Er habe ihm gesagt,

- 30 - dass N._____ mit dem Mercedes nach Serbien gefahren sei (Urk. D1/03/09 S. 8). Die Reparatur des BMW hätte um die Fr. 900.– gekostet. Er sei einverstanden gewesen, dass der Vertrag betreffend den BMW auf ihn lau- te, da K._____ mit seiner Firma Konkurs gegangen sei und der BMW in die Kon- kursmasse gefallen wäre, wenn der Vertrag auf ihn gelautet hätte (Urk. D1/03/09 S. 14). Am 28. April 2016 habe ihm K._____ geschrieben, ob er den Fahrzeug- ausweis des BMW habe. Er habe diesen nicht gehabt und habe versucht, N._____ anzurufen. Was er mit seiner Mitteilung "viel Spass" an K._____ gemeint habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass K._____ N._____ etwas antun sollte und es sei ausgeschlossen, dass das einen Zusammenhang mit dem gehabt habe, was später passiert sei (Urk. D1/03/09 S. 19). 2.2.10. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/03/11) Der Beschuldigte schilderte, dass K._____ ihm Ende Mai 2016 erzählt habe, wie er Betrüge mache und zu Geld komme. Er habe das mit dem Verkauf des Last- wagens von AG._____ und mit dem Volvo erzählt. Es sei die Idee aufgekommen, dass er ihm helfen könne, das auch bei O._____ zu machen. Er habe ihm für die Hilfe bei O._____ Fr. 10'000.– geboten. Das sei für ihn ein verlockendes Angebot gewesen, und er habe die Bilder des Lastwagens an diverse Händler geschickt, um Preisangebote zu erhalten. Er sei nach T._____ gefahren, habe vorher noch ein paar Handschuhe und ein Messer gekauft und habe K._____ getroffen. Un- terwegs hätten sie noch M._____ getroffen. K._____ und er seien zur Einstellhalle gegangen und hätten O._____ die Ausweise und vorläufigen Immatrikulationspa- piere gezeigt. Er habe die Nummernschilder an den Lastwagen gemacht. Er sei als Fahrer, O._____ als Beifahrer im Lastwagen gefahren, K._____ sei mit dem Ranger gefolgt. Auf einem Kiesplatz habe O._____ gezeigt, wie man den Lastwa- gen aufkippe und wie es von innen aussehe. K._____ habe gesagt, er solle schnell aus dem Lastwagen gehen, was er getan habe und eine Zigarette rau-

- 31 - chen gegangen sei. Als er fertig gewesen sei, habe K._____ ihn wieder zu sich gerufen und er habe gesehen, dass K._____ O._____ mit Handschellen fesselte. Er habe gefragt, was das solle, das hätten sie so nicht abgemacht. Er habe ge- antwortet, er solle das seine Sache sein lassen, es würde schon gut kommen. Dann seien sie weiter gefahren, K._____ mit O._____ im Lastwagen, er im Ran- ger. Nach einem Halt an der Raststätte AH._____ und einem weiteren Halt auf ei- nem Lidl Parkplatz habe er die Anweisung bekommen, den Anhänger vom Suba- ru an den Ranger umzuhängen. M._____ sei dann weggefahren. Sie seien weiter gefahren. Auf einem grösseren Platz habe K._____ O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Er habe nochmals versucht, mit K._____ zu reden und habe gefragt, was das solle und was mit O._____ passiere. K._____ habe gesagt, er nehme ihn mit nach Hause und schüchtere ihn ein. Dann werde er ihn den Ver- trag unterschreiben lassen, dass er das Geld erhalten habe und ihn nach S._____ zurückbringen. Bei der Polizei würden sie alle dasselbe aussagen, das sei dann schon glaubhaft (Urk. D1/03/10 S. 3). Er sei überfordert gewesen und sei mit dem Lastwagen zur U._____ gefahren, wo er den Lastwagen abgestellt habe und ins Auto zu K._____ gestiegen sei. Sie seien nach R._____ gefahren, wo sie M._____ getroffen hätten. Er habe gemerkt, dass er die Nummernschilder am Lastwagen gelassen habe und sei mit M._____ bis nach T._____ gefahren. Von dort aus sei er mit seinem Auto zurück zur U._____ gefahren, um die Nummern- schilder zu holen. Am Montag sei er mit K._____ nach Deutschland zu AE._____ gefahren, um den Weiterverkauf des Lastwagens zu machen. AE._____ habe ihm gesagt, mit dem Lastwagen stimme etwas nicht, dieser sei gestohlen worden. AE._____ habe ihm ein Mail vorgelesen, in welchem gestanden habe, dass der Besitzer des Lastwagens umgebracht worden sei und er die Polizei anrufen müs- se. K._____ habe M._____ angerufen, dass sie den Vertrag schicken solle, damit sie beweisen könnten, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Es sei ziemlich lange gegangen, bis die Polizei gekommen sei. Er habe K._____ gefragt, was das mit dem E-Mail auf sich habe. Er habe ihm dann erzählt, dass er O._____ mit Klebeband erstickt habe und in den Wald geworfen habe (Urk. D1/03/10 S. 5). Dann habe er gefragt, was mit N._____ passiert sei. Er habe gesagt, dass er auch ihn umgebracht habe (Urk. D1/03/10 S. 6). Er sei geschockt gewesen und

- 32 - habe es erst gar nicht glauben können. K._____ habe am 3. Juni 2016 gesagt, dass man bei der Polizei dasselbe aussagen solle, dass der LKW gekauft und be- zahlt sei. K._____ hätte dann den Part vom Reden übernommen, ihn rausgehal- ten und nicht erwähnt (Urk. D1/03/10 S. 9). Bei O._____ sei die Adresse und Te- lefonnummer von K._____ hinterlegt gewesen, seine Angaben nicht (Urk. D1/03/10 S. 10). Man habe schon darüber gesprochen, was man der Polizei im Falle einer Anzeige von O._____ sagen werde, was ganz genau abgemacht ge- wesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/03/10 S. 10). Es sei nie geplant gewesen, dass es eine Probefahrt geben werde. Er habe gedacht, man würde dorthin ge- hen, den LKW holen und wieder gehen. Am Anfang habe er nicht gewusst, dass M._____ auch mitkomme, darum hätte es ihn gebraucht, um den Ranger oder den LKW zu fahren (Urk. D1/03/10 S. 11). Für ihn sei klar gewesen, dass K._____ mit O._____ abgemacht habe, dass sie den LKW mitnehmen zum Gebrauch und dass man ihn statt gebraucht einfach verkauft hätte. Das wäre dann ein Betrug gewesen, damit hätte er leben können (Urk. D1/03/10 S. 10). Wie K._____ bei P._____ vorgegangen sei, wisse er nicht, er habe ihm nur gesagt, dass er den LKW dort geholt habe, ohne zu bezahlen (Urk. D1/03/10 S. 11). Er habe nicht hin- terfragt, wofür man überhaupt einen Anhänger bauche, er glaube, er habe K._____ nicht gefragt (Urk. D1/03/10 S. 12). Er vermute, dass K._____ M._____ eingeweiht habe, dass es sich um einen Betrug handle (Urk. D1/03/10 S. 13). Als er wieder in den LKW gestiegen sei, habe er die Pistole bei der Mittelkonsole lie- gen gesehen. Er nehme an, K._____ habe diese gebraucht, um O._____ gefügig zu machen und ihm die Handschellen anzulegen (Urk. D1/03/10 S. 13). Er habe keine Fragen gestellt, als er die Pistole gesehen habe, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Telefone immer auf sich getragen habe oder vorübergehend im Auto gelassen habe. Er habe garantiert nie das Telefon mit jemand anderem getauscht. Er wolle nicht, dass andere Leute seine privaten Sachen anschauen (Urk. D1/03/10 S. 15). Er sei bei der Überwältigung von O._____ nicht dabei gewesen. Er wisse nicht, weshalb K._____ ihn in diesem Punkt zu Unrecht belaste (Urk. D1/03/10 S. 16).

- 33 - Als er nicht mehr habe mitmachen wollen und nicht von der Autobahn gefahren sei, habe K._____ ihn angerufen und habe gesagt, er sei mitgekommen und habe den Lastwagen angeboten, jetzt müsse er einfach mitmachen. Das habe er als Zwang empfunden. Bedroht oder negative Konsequenzen angedroht habe K._____ nicht. Er habe aus früherer Erfahrung gewusst, dass er am Schluss das Arschloch gewesen sei, er wolle darauf aber nicht eingehen, das seien alte Ge- schichten (Urk. D1/03/10 S. 16). Es treffe nicht zu, dass er M._____ am Telefon gesagt habe, wo sie das Telefon deponieren solle, er sei ja erst einmal in S._____ gewesen (Urk. D1/03/10 S. 19). Auf die Frage, was er von der Aussage von K._____ betreffend die serbische Ma- fia halte, erklärte er, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/10 S. 22). Er habe K._____ nicht gefragt, was mit O._____ passiere, da dieser gesagt habe, er solle es seine Sache sein lassen. Er habe nicht gedacht, dass er im Stande sei, jemanden zu töten, sonst hätte er nicht mitgemacht (Urk. D1/03/10 S. 25). In der Zeit vom 4. Juni 2016 bis in AD._____ habe K._____ auf seine Frage, was mit O._____ passiert sei, gesagt, er habe ihn eingeschüchtert und nach S._____ ge- bracht. K._____ und N._____ hätten zu jener Zeit, als K._____ für die Firma AI._____ Konkurs angemeldet habe, eine Auseinandersetzung gehabt wegen Geld, das verschwunden sei. Er wisse nicht, ob es um Bargeld oder um Drogen gegangen sei. Die beiden hätten nicht mehr miteinander gesprochen (Urk. D1/03/10 S. 27). Das sei dann wieder besser geworden, und sie hätten wieder miteinander ge- sprochen (Urk. D1/03/10 S. 28). Bei der Einvernahme von Herrn und Frau E._____/F._____ im Sommer hätten M._____, K._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. K._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von K._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum

- 34 - gewesen seien. Er habe K._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er ha- be gesagt, er und M._____ hätten nichts zu befürchten, die würden nur ihn (K._____) wollen (Urk. D1/03/10 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er N._____ ge- tötet habe. K._____ habe geantwortet, das sei gewesen als M._____ und er den Mercedes holen gegangen seien. Er denke, dass K._____ mit der Drogenge- schichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei O._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia sterben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren können. Wenn er von N._____ gewusst hätte, wäre er bei O._____ gar nicht mitgegangen (Urk. D1/03/10 S. 30). Am 23. Juni 2017 bei der Konfrontation habe ihm K._____ all das gesagt, was auf dem schriftlich abgefassten Anhang zur Einvernahme stehe. Die Klimaanlage sei gelaufen und die Polizistin habe nicht gehört, dass sie miteinander gesprochen hätten. K._____ habe ihm klar gemacht, dass er M._____ nicht belasten dürfe. Er habe erzählt, dass er N._____ getötet habe in der Zeit als er mit M._____ weg- gewesen sei um den Mercedes zu holen. K._____ habe gesagt, M._____ habe geholfen, die Leiche zu verschieben und zu begraben. K._____ habe ihm gesagt, dass er den BMW für sich behalten habe, N._____ schulde ihm noch genug Geld. Er habe K._____ gesagt, sie bräuchten den Fahr- zeugausweis, um das Auto weiter zu verkaufen. K._____ habe gesagt, wenn N._____ aus Serbien zurückkomme, werde er den Fahrzeugausweis erhalten. Er habe versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. K._____ habe gemeint, N._____ sei in Serbien und habe dort wohl keinen Empfang (Urk. D1/03/11 S. 36). Auf die Frage, warum K._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbischen Mafia gegeben habe, ant- wortete der Beschuldigte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat. Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45).

- 35 - M._____ habe O._____ in seiner Gegenwart nie gefesselt gesehen. Er habe beim Fesseln nicht geholfen (Urk. D1/03/11 S. 47). 2.2.11. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2018 (Urk. D1/03/12) Nach dem Aufladen des Fahrzeugs habe er N._____ gesagt, dass sie noch bei K._____ vorbeigehen würden. Als sie bei K._____ angekommen seien, sei N._____ ein erstes Mal überwältigt worden. Sie seien dann in die Küche gegan- gen und hätten ihn dort wieder entfesselt und hätten mit ihm geredet. Es sei zum Teil etwas lauter geworden, aber es seien nie die Fetzen geflogen. Bei der Über- wältigung sei K._____ herausgekommen und habe N._____ befohlen, die Hände in die Höhe zu halten und habe ihm Handschellen in die Hände gedrückt, welche er N._____ angezogen habe. M._____ habe die Sache mitbekommen. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sie bei der Fesselung mitgeholfen habe. K._____ und M._____ hätten N._____ in seiner Abwesenheit, als er den Anhä- nger in AT._____ geholt habe, noch ein zweites Mal gefesselt. K._____ habe ihm erzählt, dass sie beim zweiten Mal dabei gewesen sei (Urk. D1/03/12 S. 8). K._____ habe ihm gesagt, dass er mit N._____ reden wolle. Er habe ihm vorge- schlagen, dass er das Auto von N._____ auflade, P._____ schreibe und dann zu- sammen mit N._____ zu ihm komme (Urk. D1/03/12 S. 10). Er habe von K._____ am Telefon die Instruktionen bekommen. Es stimme nicht, dass er bei der Tötung von N._____ dabei gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass er bei der Serbenge- schichte finanziell mitgemischt habe. Das Einzige, was er mit Serben zu tun ge- habt habe, sei das Verschwindenlassen des Fahrzeugs TATA, welches nach Ser- bien gebracht worden sei. Er habe keine Gelder in Drogenhandel investiert. Er habe gewusst, dass gewisse Sachen laufen mit Drogen mit den Transporten, wel- che ankommen. K._____ habe ihm einmal gesagt, er könne die Paletten nur so günstig verkaufen, weil noch andere Ware mit raufkomme (Urk. D1/03/12 S. 16). Er habe angenommen, dass es um Drogen gehe, K._____ habe ihm das nie be- stätigt (Urk. D1/03/12 S. 17). N._____ habe ihm kein Geld geschuldet (Urk. D1/03/12 S. 17). Er habe N._____ zu K._____ geführt, um K._____ zu helfen, an das Auto ran zu kommen. Er hätte keinen Vorteil daraus gezogen. K._____ sei es

- 36 - nicht um das Fahrzeug gegangen, jedoch um den Inhalt des Fahrzeugs. Er habe vermutet, dass Drogen darin seien (Urk. D1/03/12 S. 18). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche habe sich M._____ nicht beteiligt. Sie habe aber mitbekommen, um was es gegangen sei (Urk. D1/03/12 S. 33). Nachdem er den Anhänger mit dem BMW auf den Platz gefahren habe, sei M._____ zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie noch den Mercedes in AB._____ holen müssten. Er habe nicht nachgefragt, wer den Auftrag gegeben habe (Urk. D1/03/12 S. 35). Dass sie zu K._____ fahren würden, habe er N._____ erst gesagt nach dem Geldbezug bei der Post. Er habe nichts dagegen gehabt (Urk. D1/03/12 S. 35). Er habe N._____ gesagt, er wolle für den Transport etwas haben, er sei nicht mehr sicher, ob er Fr. 300.– oder Fr. 400.– gesagt habe (Urk. D1/03/12 S. 36). Entgegen seinen früheren Aussagen treffe es auch zu, dass er bei der Überwälti- gung und Fesselung von O._____ mitgeholfen habe (Urk. D1/03/12 S. 37). Er sei in der Führerkabine gewesen, als K._____ überraschenderweise die Waffe gezo- gen habe und ihm befohlen habe, O._____ die Handschellen anzuziehen. Er ha- be gar nicht gewusst, dass K._____ eine Waffe dabei gehabt habe. Er habe K._____ fragen wollen, warum er den Plan geändert habe. Dieser habe geantwor- tet, er solle einfach tun, was er sage und ihm mit dem Ranger hinterherfahren. M._____ habe sich nicht blicken lassen, weder bei der Einstellhalle noch beim Platz. Sie sei erst wieder dazu gekommen, als er schon überwältigt gewesen sei. Von K._____ habe er am 23. Juni 2017 erfahren, dass sie den Plan gewusst ha- be. Er könne nicht sagen, ob sie gewusst habe, dass O._____ sterben müsse. In seiner Gegenwart habe M._____ O._____ nicht gefesselt gesehen. Soviel es ihm sei, habe er die Waffe an diesem Tag nicht in der Hand gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ O._____ einschüchtern und dann wieder zurück nach Zürich bringen würde (Urk. D1/03/12 S. 39). Er bleibe dabei, dass er Kabel- binder für die Fixierung des Kontrollschilds gekauft habe, Handschuhe weil sie praktisch für die Arbeit gewesen seien und das Messer, weil es ihm gefallen habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht gewusst, dass man vorgehabt habe, O._____

- 37 - zu überwältigen, und es stimme nicht, dass er vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst habe, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/03/12 S. 40). Auf Vorhalt, K._____ habe gesagt, er sei dabei gewesen, als die Serben ihm befohlen hätten, dass er O._____ töten müsse, erklärte der Beschuldigte, das Serben Ma- fia Zeugs gehe ihm immer noch nicht auf. K._____ habe ihm klar dargelegt, dass diese Geschichte bestehen bleiben müsse, es habe Auswirkungen auf das Straf- mass. Für ihn sehe das so aus, dass man mit jedem Mittel versuche, Druck auf ihn auszuüben, dass er bestätige, was er nie gesehen und erfahren habe (Urk. D1/03/12 S. 40). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ M._____ gesagt habe, sie solle das Mobiltelefon von O._____ in S._____ deponieren (Urk. D1/03/12 S. 41). 2.2.12. Polizeiliche Befragung vom 12. März 2018 (Urk. D1/03/14) Der Beschuldigte sagte aus, er habe N._____ gesagt, er werde ihm helfen, die Hanf-Indooranlage, welche bei K._____ gewesen sei, wieder zu beschaffen. N._____ habe ihm gesagt, dass er mit K._____ nicht mehr sprechen wolle. Die beiden seien nicht mehr gut aufeinander zu sprechen gewesen. Er habe gesagt, K._____ sei diese Woche in den Ferien. Sie hätten abgemacht, dass sie zu K._____ fahren würden, um die Anlage zu holen. N._____ habe ihn zudem ge- fragt, ob er jemanden kenne, der seinen BMW flicken könne. K._____ habe zu ihm gesagt, er solle den BMW einfach aufladen und sagen, dass er ihn zu jeman- dem zum Flicken bringe. K._____ habe gesagt, er wolle den BMW. Damit es glaubwürdiger ausgesehen habe, habe er N._____ gesagt, dass er einen Vor- schuss leisten müsse. N._____ habe den entsprechenden Betrag abgehoben (Urk. D1/03/14 S. 3). Es habe das Gerücht im Raum gestanden, dass N._____ K._____ Geld schulde und dass noch Ware in Serbien sein solle, an die K._____ mit Hilfe von N._____ rankomme. Abgemacht gewesen sei, dass es einen Über- raschungseffekt gebe, K._____ zu Hause sei und mit ihm sprechen wolle. Es sei die Rede davon gewesen, dass N._____ an diesem Abend noch Richtung Serbi- en gehe, darum habe er nachher zusammen mit M._____ den Mercedes noch abgeholt (Urk. D1/03/14 S. 6). K._____ habe ihm am folgenden Tag gesagt, eine Vertrauensperson von K._____ sei mit N._____ nach Serbien gegangen. Das

- 38 - Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme. Es wäre ihm nie im Traum in den Sinn gekommen, dass es so ausgehen würde (Urk. D1/03/14 S. 7). Vor dem Eintreffen bei K._____ sei nicht darüber gesprochen worden, dass N._____ gefesselt werde (Urk. D1/03/14 S. 7). Dem Polizisten, welcher am 17. Mai 206 mit ihm telefoniert und ihn danach ge- fragt habe, wann er N._____ das letzte Mal gesehen habe, habe er gesagt, er ha- be ihn das letzte Mal am 27. April 2016 gesehen, als er den BMW bei K._____ abgeladen habe und N._____ von dort noch nach AJ._____ gefahren habe. Das habe er so gesagt, weil K._____ ihm gesagt habe, er solle sagen, dass N._____ nach AJ._____ gegangen sei (Urk. D1/03/14 S. 7). K._____ habe nie von Mafia gesprochen, er habe immer nur gesagt, er habe ei- nen Investor in Serbien. Er wisse nicht, mit was für Leuten er Geschäfte gemacht habe. Er (A._____) habe nicht mit diesen Leuten Geschäfte gemacht, habe kein Geld in irgendwelche zweifelhafte oder illegale Geschäfte von K._____ oder N._____ investiert (Urk. D1/03/14 S. 10). M._____ sei bei dieser Geschichte einfach zu Hause gewesen und habe in der Zeit, in welcher er da gewesen sei, nicht gross mitgeholfen. Bei der Überwältigung von N._____ sei sie nicht dabei gewesen, sei in der Stube gewesen, sei erst dazu gekommen, als sie drinnen gewesen seien mit N._____. Er wisse nicht mehr, was sie dort noch gesagt oder gemacht habe (Urk. D1/03/14 S. 12). Bei der Kollusion habe er mitbekommen, dass sie am iPad in der Stube gesessen sei und alles über die Videokamera mitbekommen habe (Urk. D1/03/14 S. 13). Bei der Bespre- chung sei es um Ware, irgendwelche Drogengeschäfte und Geld gegangen und darum, dass N._____ helfen solle, es wieder zu beschaffen. Er glaube nicht, dass M._____ bei dieser Besprechung dabei gewesen sei (Urk. D1/03/14 S. 13). K._____ habe bei der Überwältigung von N._____ eine Pfefferpistole in der Hand gehalten (Urk. D1/03/14 S. 12).

- 39 - N._____ sei in die Küche gebracht worden, nicht in den Estrich. Es sei darum ge- gangen, dass N._____ sich mit der Ware aus dem Staub gemacht habe. Er habe gesagt, das stimme nicht, er sei erwischt worden. Es sei um einen Geldbetrag von Fr. 20'000.– gestritten worden (Urk. D1/03/14 S. 25). Bevor oder nachdem er den BMW geholt habe, habe er noch mit M._____ die Fahrzeuge Subaru und Ford Ranger geholt, die K._____ in AF._____ verteilt habe, damit N._____ wirklich das Gefühl habe, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/03/14 S. 26). Betreffend G._____ habe K._____ gesagt, er solle ihm nichts erzählen, er würde das schon klären (Urk. D1/03/14 S. 30). 2.2.13. Polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2018 (Urk. D1/03/15) Der Beschuldigte erklärte, er habe bei der Sache mit N._____ mitgemacht, damit K._____ wieder zu seinem Geld komme. Er erneuerte seine Aussage, dass N._____ zu K._____ mitgekommen sei, weil er ihm gesagt habe, dass dort die Hanf-Indooranlage sei und K._____ in den Ferien sei. K._____ habe N._____ zu- sammen mit seinem Auto haben wollen. Es treffe zu, dass er zusammen mit N._____ bei der Poststelle AK._____ Geld als Anzahlung für die Reparatur des Autos abgehoben habe, es seien glaublich Fr. 400.– gewesen. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Er habe N._____ gesagt, sie würden das Auto je- mandem zur Reparatur bringen, daher habe er das Geld bei sich behalten. Es habe sich um den in seiner SMS erwähnten fingierten "P._____" gehandelt. Die SMS an P._____ habe er geschrieben für den Fall, dass N._____ dies hätte se- hen wollen (Urk. D1/03/115 S. 6). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass sie mit N._____ nach dem Anlegen der Handschellen in die Küche gegangen seien. Er habe das Mobiltelefon von N._____ nicht ausgeschaltet und wisse nicht, wer das getan habe (Urk. D1/03/15 S. 8). M._____ sei ab und zu als sie mit ihm diskutiert hätten, auch wieder dazu ge- kommen, mehr oder weniger anständig und laut. Was ihre Handlungen genau gewesen seien, wisse er nicht. Sie habe auch mitgeredet, weil es ja um gemein- sames Geld gegangen sei (Urk. D1/03/15 S. 8 f.). Es sei immer um das Geld und die Drogen gegangen, die verschwunden seien. Sie habe die Diskussion mitbe-

- 40 - kommen und habe sich eingemischt, dass N._____ sie um viel Geld oder Ware betrogen habe und dass man zumindest das Geld wieder haben wolle. Sie habe den gefesselten N._____ gesehen. N._____ habe immer beteuert, dass sie ihn erwischt oder "gefickt" hätten (Urk. D1/03/15 S. 9). Sie habe gesagt, dass er doch belegen solle, dass sie ihn erwischt hätten, dass es doch eine Anzeige geben müsste (Urk. D1/03/15 S. 9). Als der Polizist ihn am 17. Mai 2016 telefonisch kontaktiert habe, habe er gesagt, dass er N._____ nach AJ._____ gefahren habe. Dies habe er auf Anweisung von K._____ so gesagt, der erklärt habe, er werde das Gleiche sagen. Er habe ja nicht von der Überwältigung und den Drogen erzählen können, habe deswegen keine Probleme bekommen wollen (Urk. D1/03/15 S. 10). Er habe von der Tötung von N._____ erst vor der Verhaftung in AD._____ erfah- ren (Urk. D1/03/15 S. 10). Wegen der Mordvorwürfe von G._____ habe er sich eigentlich keine Sorgen ge- macht. K._____ habe ja Geld und Ware von ihm gewollt, da passe es nicht ins Bild, dass man jemanden umbringe. Er sei davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Vertrauensperson nach Serbien gegangen sei und habe immer wieder versucht, N._____ anzurufen (Urk. D1/03/15 S. 12). Er habe nichts gewusst von der Tötung von N._____, als ihm K._____ die Screenshots der Mordvorwürfe von G._____ geschickt habe, das habe er erst kurz vor der Verhaftung in Deutschland erfahren (Urk. D1/03/15 S. 14). Es treffe bezüglich des Versicherungsbetrugs zum Nachteil der AL._____ Versi- cherung nicht zu, dass er den VW Passat angezündet habe (Urk. D1/03/15 S. 20). 2.2.14. Polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2018 (Urk. D1/03/16) K._____ habe ihm gesagt, dass N._____ Geld gestohlen habe und dass er sich mit Drogen aus dem Staub gemacht habe. Er wolle nun das wieder zurück und wolle deswegen mit ihm reden. Er habe K._____ geholfen, dass er wieder zu sei- nem Geld und zu seiner Ware gekommen sei (Urk. D1/03/16 S. 3). Er habe nicht

- 41 - gewusst, um wieviel Geld es gehe und um welche Drogen. K._____ habe immer gesagt, je weniger er wisse, desto besser sei es (Urk. D1/03/16 S. 4). Beim Treffen mit AG._____ und AM._____ beim … in AN._____ habe K._____ gesagt, dass N._____ eine Konventionalstrafe in Serbien eingefahren habe und dass K._____ deshalb sein Geschäft habe aufgeben müssen (Urk. D1/03/16 S. 5). Bei der Kollusion habe K._____ auf seine Frage, warum er N._____ getötet habe, geantwortet, dass N._____ sein Leben zerstört habe, weil er sein Geld ge- nommen habe (Urk. D1/03/16 S. 6). Beim Gespräch in der Küche habe M._____ auch auf N._____ eingeredet. Sie habe eine bestimmende Art gehabt, sei emotional, vorwurfsvoll gewesen. Sie ha- be ihren Senf auch dazu gegeben (Urk. D1/03/16 S. 8). Beim Gespräch mit N._____ in der Küche sei es laut und ein Durcheinander gewesen. K._____ habe geschrien, dann habe M._____ wieder dazwischen gesprochen. Er habe ver- sucht, zu schlichten (Urk. D1/03/16 S. 9). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ erfahren habe, dass K._____ N._____ und O._____ getötet habe (Urk. D1/03/16 S. 14). Der Betrug zum Nachteil von O._____ sei so geplant gewesen, dass man den Lastwagen von O._____ hole und einfach verkaufe. Er hätte Fr. 10'000.– als Pro- vision für einen Verkauf zu einem guten Preis bekommen. K._____ habe ihm ge- sagt, er habe alles geplant und mit O._____ besprochen. Sie hätten den Lastwa- gen an dem Tag einfach abholen sollen. Dann sei in S._____ plötzlich die Rede gewesen von einer Probefahrt (Urk. D1/03/16 S. 16). Die Handschuhe habe er gekauft, weil er am 3. Juni 2020 keine im Auto gehabt habe. Das Messer habe er gekauft, weil es ihm gefallen habe und es nützlich ge- wesen sei zum Wegschneiden von Kabelbindern (Urk. D1/03/16 S. 18). Kabelbin- der habe er gekauft für die Befestigung der Nummernschilder (Urk. D1/03/16 S. 19).

- 42 - Als er K._____ gefragt habe, warum M._____ mitkomme, habe er gesagt, sie müsse noch etwas abholen (Urk. D1/03/16 S. 20). So wie K._____ ihm bei der Kollusion gesagt habe, sei M._____ in den Plan eingeweiht gewesen. Bei der Überwältigung und Fesselung sei sie nicht dabei gewesen (Urk. D1/03/16 S. 21). K._____ habe O._____ im Lastwagen überwältigt, indem er eine Pistole unter seiner Mappe hervorgeholt habe, sie auf O._____ gerichtet habe und gesagt habe "Hände hoch". Er habe K._____ gefragt, was dieser Scheiss solle, worauf dieser gesagt habe, er solle einfach machen, was er ihm sage. Dann habe er ihm die Handschellen gegeben und er habe sie O._____ angezogen (Urk. D1/03/16 S. 21). Er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbei- tet habe, den Fehler mit dem TATA gemacht habe und K._____ ihn damit unter Druck gesetzt habe (Urk. D1/03/16 S. 23). Er habe nicht mitbekommen, dass M._____ mit dem Natel nach S._____ gefah- ren sei und habe ihr keine Anweisungen gegeben, wo sie das Natel deponieren müsse (Urk. D1/03/16 S. 24). 2.2.15. Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) A._____ sagte bezüglich N._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit N._____ zu K._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander sprechen würden. Er habe gewusst, dass K._____ von N._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). K._____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, K._____ sei nicht zu Hause. Er habe N._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei K._____ stehe. K._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von N._____ zu- rückerhalten, er wolle mit N._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er K._____ gesagt habe, dass das Auto von N._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit N._____ zu ihm komme. Er habe mit M._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. M._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem N._____ betrogen ha-

- 43 - be. Was sie sonst wusste, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe N._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von K._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe N._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei K._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen, und sie sollten sich auf den Bo- den legen. K._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er N._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe ge- dacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemen- ge gebe. Er habe K._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe, das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis da- von gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heu- lend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch M._____ hinzuge- kommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass K._____ sein Geld und seine Ware wolle. N._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. M._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken. Als die Situation sich entspannt habe, habe er den BMW ge- holt. Nachdem er zurückgekommen sei, habe K._____ M._____ und ihm befoh- len, den Mercedes in AB._____ zu holen. Dies hätten sie getan. Von AB._____ aus sei er nach Hause gefahren, M._____ mit dem Mercedes nach AF._____ (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe K._____ erzählt, dass es gut ge- gangen sei und dass N._____ mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Ser- bien gefahren sei, um die Ware abzuholen. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. K._____ habe gesagt, er solle G._____ sagen, dass sie das Auto von N._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuch- ten. Er habe G._____ angerufen, welcher einen Vertrag habe sehen wollen. K._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschrei- ben könne, dann habe er (A._____) den Vertrag G._____ geschickt. K._____ ha- be M._____ geschickt, den Fahrzeugausweis abzuholen. Später sei G._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen, habe nach dem Verbleib von N._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe N._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). K._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe G._____s Per-

- 44 - sonalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von G._____ gehört und sei da- von ausgegangen, dass N._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe G._____ nicht gesagt, dass N._____ in Serbien sei, da er dann über die ille- galen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da K._____ zu ihm gesagt habe, er solle G._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). A._____ sagte aus, es müsste so gewesen sein, dass der Kaufvertrag betreffend den BMW am nächsten Tag erstellt worden sei, zu einer Zeit, als N._____ schon in Serbien hätte sein müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die Originalunter- schrift von N._____ auf dem Vertrag sei, N._____ den Vertrag ohne die vollstän- digen Fahrzeugangaben unterschrieben habe (Urk. D1/06/14 S. 15). Ausserdem hätten die von K._____ erfragten Fahrzeugdaten auch für die Inserate sein kön- nen, die K._____ geschaltet habe (Urk. D1/06/14 S. 16). Die Nachricht an K._____ mit der Anrede "Lieber P._____ …" habe er geschickt, damit er diese N._____ hätte zeigen können, falls dieser etwas hätte sehen wol- len (Urk. D1/06/14 S. 17). Beim Gespräch in der Küche habe meistens K._____ gesprochen, M._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). K._____ habe zu N._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. M._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (A._____) habe ein Stück weit ver- sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). M._____ sei nur kurze Zeit in der Küche gewesen. Sie sei kurz hereingekommen, habe ein paar Fragen gestellt und sei zurück ins Wohnzimmer gegangen (Urk. D1/06/14 S. 23). Er habe bei dieser Angelegenheit mitgemacht, weil er K._____ habe helfen wol- len, zu seinem Geld zu kommen. Er selber hätte nicht davon profitiert (Urk. D1/06/14 S. 24 f.).

- 45 - Er habe sich vorstellen können, dass N._____ eins aufs Maul bekomme und habe mitgemacht, damit K._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe K._____ gesagt, N._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Er wisse nicht, ob N._____ den Schlüssel des Mercedes freiwillig gegeben habe, denn er sei nicht dabei gewesen (Urk. D1/06/14 S. 33). K._____ habe gesagt, man hole den Mercedes, damit N._____ wieder mobil sei (Urk. D1/06/14 S. 33). Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes verkauft habe. K._____ habe an jenem Abend nur N._____ und den BMW gewollt. Dass M._____ beim Vergraben der Leiche geholfen habe, habe er erst bei der mündlichen Kollusion von K._____ erfahren. M._____ habe ihm in dieser Kollusi- on gesagt, sie habe helfen müssen, es habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er sie dazu gezwungen habe (Urk. D1/06/14 S. 35). Auf Vorhalt, dass ihm K._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit G._____ geschickt habe, in welcher G._____ ihm vorwerfe, dass er N._____ ermordet habe, erklärte A._____, es könne sein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, was das solle. Er habe K._____ nicht zugetraut, dass er fä- hig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit K._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von G._____ habe er K._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber K._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu K._____ abgebrochen. Als G._____ wieder bei ihm (A._____) gewesen sei, habe K._____ die Polizei gerufen. Auch die erfah- renen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht ge- dacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, N._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, G._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, N._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43).

- 46 - Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn K._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und N._____ nach AJ._____ gefah- ren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von K._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte A._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen seien zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als Ne- benrolle dastehe, im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müssen, besser dastehe vor seinen Mitgefangenen und nicht grundlos jemanden umgebracht ha- be (Urk. D1/06/14 S. 48). 2.2.16. Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) A._____ verwies in dieser Einvernahme betreffend das Delikt zum Nachteil von O._____ sel. vorab auf seine Aussagen bei der Polizei (Urk. D1/06/18 S. 31 ff.). Dann bestritt er die Darstellung von K._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von N._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf O._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der B._____, Liefer- wagen TATA, verwies A._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stel- lungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Lea- singvertrag aussteigen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und K._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versicherungs- betrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– K._____ übergeben, der das Fahr- zeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). K._____ bestätigte die Darstellung von A._____ und sagte aus, er habe das Auto an AO._____ überge- ben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von A._____ be- kommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 47 - 2.2.17. Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. D1/03/17) Der Beschuldigte hielt daran fest, dass er nie gewusst, nie damit gerechnet und nicht in Kauf genommen habe, dass O._____ sterben werde (Urk. D1/03/17 S. 10). Er habe nicht gewusst, dass der Anhänger für den Weitertransport von O._____ sei und habe nichts vom Natel-Tausch von K._____ und M._____ mitbe- kommen. Die Fr. 10'000.– seien für das Mitwirken an einem Betrug gewesen (Urk. D1/03/17 S. 10). Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung sagte er aus, er habe nicht sein Einverständnis dazu gegeben, dass sein Name für den Vertrag verwendet werde und wisse nicht, ob K._____ den Vertrag gegenüber Herrn AE._____ vorgewiesen habe (Urk. D1/03/17 S. 14). Betreffend den Anklagevorwurf zum Nachteil von N._____ bestritt der Beschuldig- te, dass N._____ ihm die Fr. 400.– übergeben habe (Urk. D1/03/17 S. 21). Es treffe nicht zu, dass K._____ ihn am 28. April 2016, eventualiter am 30. April 2016, orientiert habe, dass er N._____ getötet habe (Urk. D1/03/17 S. 22). Er sei nie davon ausgegangen, dass K._____ N._____ töten würde, das hätte ja auch keinen Sinn ergeben, weil er ja noch Geld oder Ware von ihm gewollt habe. Das Schlimmste, was er sich vorgestellt habe, sei, dass N._____ eventuell einen Schlag bekomme (Urk. D1/03/17 S. 22). Bezüglich Dossier 2 ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Urkundenfäl- schung und der vorinstanzliche Freispruch betreffend gewerbsmässigen Betrug in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf eine Zusammenfassung der Aussagen zu verzichten ist. Bezüglich Dossier 4 ist der Schuldspruch betreffend Irreführung der Rechtspflege und versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist der Schuld- spruch betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschuldigte machte geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug in Serbien verkauft worden sei (Urk. D1/03/17 S. 26).

- 48 - Bezüglich Dossier 5 ist der Schuldspruch der Gehilfenschaft zu versuchtem Be- trug angefochten. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/03/17 S. 28). 2.2.18. Aussagen vor Vorinstanz am 9. September 2019 (Prot. I S. 170 ff.) Der Beschuldigte sagte aus, wenn man wie sie Scheisse gemacht habe, sollte man nachher dazu stehen. Es beschäftige ihn, dass die Angehörigen, die Fami- lien O._____ und N._____, immer mit dieser Mafiageschichte konfrontiert seien, obwohl dies weltfremd sei (Prot. I S. 173). Betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. sagte der Beschuldigte aus, er sei von K._____ kontaktiert worden. Dieser habe ihm gesagt, er habe offene Pendenzen mit N._____. Ob er nicht schauen könne, dass N._____ zu ihm (K._____) komme. K._____ habe die Idee mit der Hanf-Indooranlage gehabt. Als N._____ sich bei ihm (A._____) gemeldet habe und ihn gefragt habe, ob er den defekten BMW reparieren könne und er dies K._____ erzählt habe, habe dieser erklärt, er solle das Auto von N._____ aufladen und irgendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe (Prot. I S. 175). Er habe nicht im Detail gewusst, worum es bei den Differenzen zwischen N._____ und K._____ gegan- gen sei. K._____ habe ihn einmal angerufen und gesagt, er sei in Luzern mit N._____ wegen Material oder Ware, welche verschwunden sei. Wenn er sich bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht melde, solle er die Polizei anrufen, er habe zu Hause alles hinterlegt. Dann habe K._____ sich gemeldet und die Sache sei vor- bei gewesen (Prot. I S. 176). Er habe bei K._____ nachgefragt, um was es bei diesem Streit mit N._____ gehe. K._____ habe gesagt, er solle dies seine Sorge sein lassen, er wolle ihn nicht in die Sache hineinziehen (Prot. I S. 176). Ihm sei bekannt gewesen, dass K._____ und N._____ eine Auseinandersetzung gehabt hätten. K._____ habe, als er die Angestellten im Zusammenhang mit der Kon- kurseröffnung eingeladen habe, gesagt, dass N._____ in Serbien "Scheissdreck" gebaut habe und die Firma AI._____ GmbH deshalb Konkurs eröffne. N._____ sei der Sündenbock gewesen und habe dies auch mitbekommen (Prot. I S. 177). Er habe gewusst, dass K._____ gegenüber N._____ eine Forderung gehabt ha- be, aber er habe nicht gewusst, in welcher Höhe (Prot. I S. 178). Er habe K._____

- 49 - im Hinblick auf das Treffen gefragt, ob er Pfefferspray habe, da N._____ rund 1,9 Meter gross, breit und kräftig gewesen sei und dies eine Lösung gewesen wäre, wenn N._____ aggressiv geworden wäre (Prot. I S. 178/179). K._____ habe sie beide überrascht, indem er auf sie zugekommen sei und "Hände hoch" gesagt habe und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (Prot. I S. 184). Sie seien beide auf dem Boden gelegen. K._____ habe ihm danach die Handschellen gegeben, welche er N._____ angelegt habe (Prot. I S. 180). Er sei überrascht gewesen, dass man N._____ gefesselt habe. Es sei nicht um legale Geschäfte gegangen, deshalb habe er gedacht, dass keiner zur Polizei rennen werde (Prot. I S. 185). Er habe bezüglich möglicher Gewaltanwendung gegenüber N._____ ma- ximal mit Pfefferspray gerechnet (Prot. I S. 181). Mit seiner Mitteilung, dass er K._____ viel Spass wünsche, habe er gemeint, dass er das überhaupt noch be- komme, denn N._____ habe alles in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei gelinkt worden (Prot. I S. 181). K._____ habe unbedingt den BMW von N._____ gewollt. Er habe K._____ einen Gefallen machen wollen, damit er zum Geld komme. Selber habe er keinen Vorteil daraus gezogen. Die Fr. 400.–, welche N._____ an der Poststelle AK._____ bezogen habe, habe er nicht erhalten (Prot. I S. 184). N._____ sei in die Küche geführt worden, wo die Diskussion um die Ware begonnen habe. N._____ habe immer geantwortet, er sei "gefickt" worden, die Ware sei weg. M._____ sei einmal oder zweimal kurz dabei gewesen und habe auch gesagt, dass sie das Geld zurück möchten, er solle sagen, wo das Geld sei. Sie habe sehr wenig mitdiskutiert (Prot. I S. 186). M._____ habe sich ansonsten mehrheitlich ins Wohnzimmer zurückgezogen (Prot. I S. 187). K._____ habe ihm und M._____ gesagt, sie sollten in AB._____ den Mercedes holen, da N._____ am Abend noch mit einer Vertrauensperson von K._____ nach Serbien gehen würde. Er habe nicht gewusst, dass K._____ den Mercedes behal- ten wollte (Prot. I S. 188). Am nächsten Tag habe K._____ ihm gesagt, dass er nach Serbien gegangen sei (Prot. I S. 193). K._____ habe ihm vor der Verhaftung in AD._____ erzählt, dass er O._____ und N._____ umgebracht habe (Prot. I S. 192). Er sei am 6. Juni 2016 bei der Verhaf-

- 50 - tung in Deutschland von der Tötung von N._____ informiert worden (Prot. I S. 205). Es treffe zu, dass er G._____ bewusst wahrheitswidrig gesagt habe, dass er N._____ den BMW abgekauft habe, er jedoch den Fahrzeugausweis benötige (Prot. I S. 206). Er habe nicht mitbekommen, dass K._____ einen Vertrag erstellt habe. Er habe K._____ auf dessen Anfrage lediglich die Daten über das Fahrzeug geschickt. Er sei davon ausgegangen, dass K._____ diese Angaben auf die Onli- neplattform hochladen würde. Er habe der Erstellung des Kaufvertrages auf sei- nen Namen als Käufer nie zugestimmt und habe nicht gewusst, dass K._____ die Unterschrift von N._____ gefälscht habe (Prot. I S. 208). Er habe angenommen, dass N._____ den Vertrag unter Umständen noch unterschrieben habe (Prot. I S. 211). Das sei zu der Zeit gewesen, als K._____ seine Firma habe Konkurs gehen lassen und ihm gesagt habe, dass er seinen Namen eingetragen habe, damit das Auto nicht in die Konkursmasse falle (Prot. I S. 211). K._____ habe ihm ziemlich vorgegeben, was er G._____ sagen sollte und habe gesagt, G._____ sei gefährlich, er solle bei ihm vorsichtig sein (Prot. I S. 193). Ein Standard-Spruch von K._____ sei gewesen, je weniger er wisse, desto besser sei es. Am Anfang habe er auch nicht wissen dürfen, für wie viel er seine Paletten einkaufte und verkaufte. Als M._____ ihm einmal Abrechnungen habe zukommen lassen, habe er von K._____ einen ziemlichen Zusammenschiss bekommen, dass ihn das nichts angehe und es sein Geschäft sei (Prot. I S. 195). Als G._____ N._____ gesucht habe, sei er davon ausgegangen, dass N._____ mit einer Ver- trauensperson in Serbien sei und die Ware suche. Er habe nicht in Betracht ge- zogen, dass N._____ tot sein könnte (Prot. I S. 196). G._____ habe ihm ein biss- chen Eindruck gemacht, deshalb habe er auch eine Überwachungskamera auf- gehängt. Zudem seien bei ihm ums Haus immer Sachen gestohlen worden (Prot. I S. 198). Er habe später versucht, N._____ telefonisch zu erreichen. Er sei in der Annahme gewesen, dass er in Serbien sei. Er habe drei Mal innert drei Tagen versucht, N._____ zu erreichen. Danach hätten sie auch von G._____ nichts mehr gehört,

- 51 - deshalb sei er davon ausgegangen, dass N._____ sich wieder gemeldet habe und aufgetaucht sei (Prot. I S. 201 f.). Betreffend Dossier 4 ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine Zusammenfassung der Aussagen erübrigt. Betreffend Dossier 5 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht gross darin involviert gewesen. Er habe keine Ahnung davon gehabt, dass K._____ den Diebstahl der Versicherung gemeldet habe oder melden werde. Er habe einfach die Rechnun- gen für die Reparaturen, die er auf die Firma habe ausstellen müssen, damit er es von den Steuern habe abziehen können, umschreiben müssen auf den Halter des Fahrzeugs. K._____ habe einmal gesagt, das Zündschloss funktioniere nicht im- mer. Er (A._____) habe dann ein neues Zündschloss bestellt, und K._____ habe es bar bezahlt (Prot. I S. 228). Die Reparaturen gemäss den Rechnungen seien gemacht worden, die Waren bestellt und verbaut worden. Die Rechnungen seien betragsmässig richtig gewesen (Prot. I S. 230). Den einzigen Fehler, den er ge- macht habe, sei eine Antriebswelle gewesen, die K._____ als Occasion gebracht habe, er aber als Original aufgenommen habe. K._____ habe ihm gesagt, das Au- to sei verschwunden. Er habe sich gesagt, dass dies wieder ein solches K._____- geschäft sein müsste, das Auto einfach irgendwie weg müsse. Sie hätten einen halben Abend telefoniert. K._____ habe ihm gesagt, dass er ihm Rechnungen machen müsse (Prot. I S. 231). K._____ habe das Auto angezündet, er habe im Vorfeld nichts davon gewusst (Prot. I S. 232). K._____ habe ihm über die AI._____ GmbH die Rechnungen für die Reparaturen auf das Postkonto bezahlt (Prot. I S. 233). Betreffend den Fall O._____ sagte der Beschuldigte aus, K._____ habe schät- zungsweise eine Woche vor dem 3. Juni 2016 erzählt, dass er plane einen Last- wagen zu stehlen. Er habe ihm von seiner Masche erzählt, die er bei P._____ an- gewendet habe, den Lastwagen zu nehmen und einfach nie zu bezahlen. Er habe das Fahrzeug einfach auf Rechnung mitgenommen und dann behauptet, dass er die Rechnung bezahlt habe (Prot. I S. 238). Er habe gedacht, dass es auch so gemacht werde. K._____ habe gesagt, dass sie es in diesem Stil machen (Prot. I S. 239). Seine Funktion wäre gewesen, den Lastwagen weiterzuverkaufen, da

- 52 - K._____ mit seinem Namen überall nicht so gut dagestanden sei. Er hätte den Lastwagen überführen sollen. Es sei für ihn bis heute unklar, weshalb M._____ mitgekommen sei. Er habe erst auf der Fahrt nach S._____ erfahren, dass sie dabei sein werde (Prot. I S. 237). K._____ habe nicht gesagt, dass M._____ mit- komme und was ihre Funktion sei (Prot. I S. 237). Er wisse nicht, was K._____ M._____ erzählt habe (Prot. I S. 238). Auf der Fahrt zu O._____ sei für ihn klar gewesen, dass der Beschuldigte im Gespräch mit O._____ vom Vortag die Sache geregelt habe und den Lastwagen erhalten würde. Er habe nicht mit Gewaltan- wendung gerechnet. Auf Vorhalt, dass er vom Fall N._____ gewusst habe, dass K._____ zu Gewaltanwendung mit Fesselung des Opfers fähig sei, erklärte er, N._____ sei ein Kollege gewesen, O._____ eine Person, die er nicht gekannt ha- be (Prot. I S. 240). Er habe nicht gewusst, dass K._____ eine Schusswaffe mitge- nommen habe. Das Thema Waffe sei nie besprochen worden (Prot. I S. 241). Er habe auch einmal ein Papier von K._____ gesehen, gemäss welchem das Fahr- zeug gekauft, bzw. eine Anzahlung geleistet worden sei. Das Papier sei nicht mehr aufgetaucht. Er habe das Gefühl, das sei eine Finte gegenüber ihm gewe- sen (Prot. I S. 242). Als O._____ auf die Probefahrt mitgekommen sei, habe er gedacht, sie würden zurück zur Halle gehen und den Lastwagen übergeben. Plötzlich sei dann der ganze Vorfall mit der Überwältigung passiert (Prot. I S. 243). K._____ habe ihm vom Gewinn Fr. 10'000.– versprochen dafür, dass er ei- nen Abnehmer für den Lastwagen bringe und das Fahrzeug überführe (Prot. I S. 243). Es treffe zu, dass er vor dem Vorfall Kabelbinder, Einsatzhandschuhe und ein Klappmesser gekauft habe, aber er habe diese Sachen nicht für eine Fesselung gekauft (Prot. I S. 244). Diese Handschuhe habe er gekauft, weil man die Finger- spitzen habe zurückklappen können. Er habe keine Handschuhe dabei gehabt, als die SMS gekommen sei und habe nicht umkehren und solche zu Hause holen wollen. Die Kabelbinder habe er gekauft, um das Nummernschild zu befestigen (Prot. I S. 245). Das Messer habe ihm gefallen, und er sei ohne seinen Sohn un- terwegs gewesen, der damit hätte spielen können, daher habe er es zu diesem Zeitpunkt gekauft (Prot. I S. 246).

- 53 - Er habe nicht hinterfragt, weshalb ein Anhänger am Ford Ranger gewesen sei und wieso der mitmusste (Prot. I S. 248). K._____ habe ab und zu einen Anhä- nger dabei gehabt. K._____ habe die provisorische Immatrikulation ihm und O._____ in S._____ ge- zeigt. Er habe bis zum Treffen an der Haltestelle AH._____ nicht gewusst, dass M._____ ihnen gefolgt sei. Er habe nicht hinterfragt, wo sie sei und was sie ma- che (Prot. I S. 250/251). Als sie im Lastwagen gesessen seien und O._____ gezeigt habe, wie alles funkti- oniere, habe K._____ die Pistole unter der Mappe hervorgezogen, habe gesagt "keine Mätzli machen", habe ihm die Handschellen gegeben und ihn aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen. Er habe gesagt, das könne er nicht ma- chen, und wofür. K._____ habe erwidert, er solle machen, was er ihm sage (Prot. I S. 253). Er habe das gemacht, sei aber ziemlich überfordert gewesen und sei aus dem Lastwagen ausgestiegen. Kurz nachher sei es weitergegangen, er sei aufgefordert worden, ihm einfach nachzufahren. Die Knie und Füsse von O._____ habe er nicht mit dem Klebeband umwickelt. Er sei überrascht gewesen, als K._____ plötzlich die Pistole hervorgenommen habe. Es sei total gegen die Ab- machung gewesen, dass es so ablaufen solle wie bei P._____ (Prot. I S. 252). Er sei angewiesen worden, mit dem Ford Ranger hinter dem Lastwagen herzufah- ren, sie würden dann nachher noch einmal anhalten und dort würde er ihm das Ganze erklären (Prot. I S. 255). Er könne nicht mehr sagen, was auf dem Rast- platz AH._____ besprochen worden sei. Er sei mit der Situation nicht zurechtge- kommen. Wenn man etwas gefragt habe, habe K._____ gesagt, man solle dies seine Sache sein lassen, es komme schon gut (Prot. I S. 255). Er sei dann nach AP._____ nachgefahren und habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr mitma- chen wolle. Er sei an dieser Autobahnausfahrt vorbeigefahren. Da habe K._____ ihn angerufen und gesagt, er wisse schon, dass er den Lastwagen verkauft habe, er werde dann ihm die Schuld geben und sagen, dass es auf seinem Mist ge- wachsen sei. Er solle endlich wieder zurückkommen. Auf diesen Druck hin sei er zurückgegangen (Prot. I S. 256). Er habe mehrfach gesagt, dass er nicht mehr

- 54 - mitmachen wolle. Als K._____ O._____ habe in den Anhänger umladen wollen, habe er gesagt, er könne ins Auto kommen, gehöre sicher nicht auf den Anhä- nger. K._____ habe darauf bestanden, dass er in den Anhänger komme und er habe nichts mehr zu melden gehabt (Prot. I S. 257). Er könne nicht sagen, was K._____ und M._____ untereinander absprachen. Er habe nicht gewusst, dass M._____ das Mobiltelefon von O._____ dabei gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass M._____ mit den Kindern habe nach Hau- se gehen wollen. Sie habe nicht mit ihm telefoniert, als sie in S._____ gewesen sei. Er habe auch nicht mitbekommen, dass K._____ mit ihr telefoniert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von M._____ und K._____ seien nicht zutreffend (Prot. I S. 258 f.). Am Anfang habe er während 18 Monaten auf Anraten seines Anwaltes keine Aussagen gemacht. Als von verschiedenen Seiten Belastungen gekommen seien mit Sachen, die er nicht getan habe und er in den Konfrontationseinvernahmen noch Sachen habe in Erfahrung bringen können, habe er Aussagen machen wol- len und habe den Anwalt gewechselt (Prot. I S. 261). K._____ habe gesagt, er nehme O._____ nach Hause, schüchtere ihn ein, dass er den Vertrag unterschreibe und bringe ihn dann nach Zürich zurück. Sie würden dann alle drei sagen, dass sie den Lastwagen gekauft hätten. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn töten würde. Er habe in Deutschland kurz vor der Verhaf- tung erfahren, dass O._____ getötet worden sei (Prot. I S. 262). Er habe sich nicht vorgestellt, wie K._____ O._____ einschüchtern werde, habe gedacht, er werde verbal eingeschüchtert (Prot. I S. 273). Er habe nicht mitgewirkt, als O._____ in den Anhänger gebracht worden sei, habe ihn nicht gestützt und habe keine Pistole in den Händen gehabt (Prot. I S. 263). Er habe K._____ schon früh signalisiert, dass er nicht einverstanden gewesen sei. Es sei um Betrug und Diebstahl gegangen, aber nicht um eine Geiselnahme und noch viel weniger um eine Tötung (Prot. I S. 265).

- 55 - Er habe nicht mitbekommen, dass zwischen K._____ und M._____ in Q._____/R._____ Mobiltelefone getauscht worden seien (Prot. I S. 267). Bei anderen Delikten wie gegenüber P._____ und AG._____ sei K._____ mit sei- ner Darstellung auch durchgekommen, da habe er gedacht, das werde auch bei O._____ gelingen (Prot. I S. 271). Er sei davon ausgegangen, dass N._____ in Serbien sei und dass K._____ O._____ nach S._____ zurückbringen werde (Prot. I S. 272). Er sei von K._____ angewiesen worden, die Fahrzeugdaten im Ausweis an M._____ zu senden. Er habe nicht damit gerechnet, dass M._____ seine Unterschrift fälsche (Prot. I S. 278). K._____ habe ihm gestanden, dass er zwei Menschen umgebracht habe, und AE._____ habe gesagt, dass die Polizei unterwegs sei. Da sei ihm das Pa- pier und solches Zeugs egal gewesen, es habe bei ihm abgeschaltet (Prot. I S. 279). Er habe sich nichts dabei gedacht, wofür sie diese Daten brauche, als er auf Anweisung von K._____ Fotos des Fahrzeugausweises an M._____ geschickt habe (Prot. I S. 281). 2.2.19. Berufungsverhandlung In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Sache die Aussage ver- weigert (Prot. II S. 119 f.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten 2.3.1. Aussagen von K._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) K._____ sagte aus, er habe A._____ gefragt, ob er den Lastwagen von O._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Auf der Probefahrt habe er O._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert, auf das Bett zu gehen. Er habe A._____ den Auftrag gegeben, O._____ die Handschellen anzuziehen. A._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später

- 56 - alles erklären, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). A._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm gesagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit A._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). A._____ sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). A._____ habe erst bei der Verhaftung in AD._____ erfahren, was mit O._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21).

b) Schriftliches Geständnis von K._____ betreffend Tötung von N._____ sel./untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Nachdem N._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Aus- weises offen gewesen. Er habe A._____ gesagt, er habe den Vertrag mit N._____ noch gemacht und, dass N._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit A._____ keine Fragen stelle, da er nicht ge- wusst habe, das N._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). Der Beschuldigte K._____ erklärte nach der Schilderung der Tötung unter Bedro- hung durch die Serben und in deren Anwesenheit, A._____ und M._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. A._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass N._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) K._____ sagte aus, A._____ habe nichts mit der Tötung von N._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24).

- 57 -

d) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte K._____ sagte aus, A._____ sei am 3. Juni 2016 nach S._____ gekommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch M._____ habe nichts gewusst. Sie sei einfach mit- gekommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an A._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von O._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er A._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass A._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. A._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15 f.). A._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von sei- nem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19).

e) Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) K._____ sagte aus, A._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von N._____ nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2).

f) Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1/02/15) Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, K._____ habe ihm erzählt, M._____ sei bei der Überwältigung von N._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstunken und erlo- gen. A._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". A._____ wolle nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. A._____ ver- suche alles auf M._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Auf die Frage, wann er A._____ gesagt habe, dass er N._____ getötet ha-

- 58 - be, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er A._____ gesagt habe, dass er O._____ getötet ha- be (Urk. D1/02/15 S. 27). A._____ habe schon vor der Fahrt nach S._____ ge- wusst, dass O._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass A._____ für seine Hilfe im Fall O._____ Fr. 10'000.– erhalten hätte. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). M._____ habe nicht gewusst, was sie mit O._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei O._____ ein- geweiht gewesen sei, wie A._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten.

g) Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) K._____ erklärte, er habe in einer früheren Einvernahme eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass N._____ mit den Serben gekommen sei, das habe er gemacht, um A._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). N._____ sei von ihm und A._____ in AF._____ beim Haus überwältigt worden. Beim Gespräch mit N._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die erste Ladung gestohlen habe. N._____ habe dann gehen wollen, habe nicht diskutieren wollen. Er (Beschuldig- ter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass N._____ sie gesehen habe. Er habe N._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als N._____ habe dreinschla- gen wollen, hätten A._____ und er N._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbindern hinten auf den Rücken gefesselt. A._____ und er hätten den gefesselten N._____ auf den Estrich gebracht. Es stimme nicht, dass er A._____ kurz nach der Tötung von N._____ von der Tö- tung informiert habe, vielmehr sei A._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse A._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze

- 59 - hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). A._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit N._____ finanziell auch beteiligt gewe- sen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass N._____ getö- tet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. A._____ sei mit einem festen Be- trag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall O._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den laufen- den Geldtransaktionen mit den Serben. A._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass A._____ ausgesagt habe, die Sa- che mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Be- schuldigte, A._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wisse, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum ge- gangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ habe sich an der Tötung von N._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was A._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut unsauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). A._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze küm- mern. A._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe A._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von O._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach AQ._____ gefahren. A._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie aha oder mhmh (Urk. D1/02/16 S. 16). A._____ habe gewusst, dass O._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er O._____ töten müsse. A._____ sei dabei gewe- sen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16).

- 60 -

h) Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte K._____ wurde in dieser Einvernahme darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass A._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen AR._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe liegen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt K._____ daran fest, dass A._____ anwesend gewesen sei, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2). A._____ habe gewusst, dass er N._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und das- jenige von A._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21).

i) Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk D1/02/18) K._____ führte aus, dass er zusammen mit N._____ mehrere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen habe und A._____ sich gelegentlich auch daran betei- ligt habe. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwagen sei ein Fach eingeschweisst gewe- sen. Er habe A._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweis- sen.

k) Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) K._____ sagte aus, er habe im Gespräch mit N._____ erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe N._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum gegangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Paketen gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch A._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe N._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). A._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen

- 61 - war, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldigter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. A._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekom- men. Er habe das Geld von N._____ in bar bekommen und A._____ in bar wei- tergegeben.

l) Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AB._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, N._____ festzuhalten, erklärte K._____, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und A._____ N._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an A._____ weitergeleitet. A._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26).

m) Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22) Auf Vorhalt der Mitteilungen von G._____ mit drohendem Inhalt räumte K._____ ein, dass er A._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wol- len (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). A._____ sei anwesend gewesen, als N._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aussage aufgrund der Antennenstandorte von A._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismittel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18).

n) Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte K._____ betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ aus, er bestätige ganz klar nicht, dass A._____ und M._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9

- 62 - f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem A._____ und M._____ mit der Tötung von O._____ sel. gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10).

o) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von O._____ sel.. M._____ und A._____ verweigerten die Aussage. K._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole her- vorgenommen, habe zu O._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe A._____ befohlen, O._____ die Hände zu fesseln. A._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er M._____ das Handy von O._____ und sein Handy gegeben und ihr Handy ge- nommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe gesagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht gewusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in S._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie A._____ angerufen. A._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponieren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in R._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). K._____ sagte aus, A._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommissi- on Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). A._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe A._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit O._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe A._____ nicht gesagt, dass die Person ge- tötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern. A._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). A._____ habe in AD._____ vor der Verhaftung erst- mals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von N._____ habe er A._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeugentwendung verlangen und der Besitzer ihnen übergeben werden müs- se (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe A._____ gesagt, die Serben würden O._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe A._____ keine de-

- 63 - taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe A._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von O._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von AG._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es A._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (K._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). A._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AA._____ helfen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er A._____ gesagt, er solle ihm vertrauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Er habe auf dem Parkplatz in AS._____ A._____ aufgefordert, O._____ die Handschellen anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von O._____ in den Anhänger habe A._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe A._____ und M._____ nach der Tötung von O._____ in den kommenden Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. A._____ habe nicht gefragt, wie es mit O._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35).

p) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) K._____ sagte aus, zwischen ihm und A._____ sei abgemacht worden, dass A._____ N._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. N._____ habe Drogen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Dro- gen sind. Eine Tötung von N._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei im-

- 64 - mer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wären sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). A._____ habe ihn ge- fragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle N._____ sa- gen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (K._____) habe den Auftrag gehabt, N._____ festzuhalten, bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17 S. 15). Er glaube, M._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit N._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von A._____ und N._____ in AF._____ sei er aus einem Versteck hervorgekommen und habe N._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. A._____ habe N._____ durchsucht und ei- ne kleine silbrige Waffe auf N._____ gefunden. Er habe A._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und N._____ damit zu fesseln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. M._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er A._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt, um N._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffenge- walt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, verweigerte K._____ die Aussage, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34).

q) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Auf die Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ erfahren habe, bzw. ob A._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte K._____ die Aus- sage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13).

- 65 - In AD._____ seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuni- ziert. Sie hätten abgemacht, dass A._____ schweige und er (K._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ habe er auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe A._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe und ha- be ihn gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. A._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Kabelbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb A._____ die weiteren Sachen gekauft habe, sagte K._____, es sei klar gewesen, dass sie O._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er A._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Tref- fen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet würden (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni 2016 mit A._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). A._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er (K._____) habe gewusst, dass O._____ am Ende des Tages sterben müsse, A._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch M._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob M._____ auf sein Telefon oder dasjenige von A._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von O._____ in S._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, O._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. A._____ ha- be bei ihm Rückfragen gestellt und er sei etwas wütend gewesen und habe ge- sagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe A._____ die Waffe gegeben und dieser sei beim Umladen von O._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). Betreffend den Betrug zum Nachteil der AL._____ Versicherung, VW Passat, sag- te K._____ aus, A._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei ge-

- 66 - wesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff A._____ dies gemacht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.).

r) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) Er wisse nicht mehr, wann A._____ erfahren habe, dass O._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in AQ._____, aber sicher nicht erst in AD._____ (Urk. D1/06/19 S. 4b f.).

s) Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Von seiner Seite und von der Seite von A._____ sei nicht geplant gewesen, Ge- walt anzuwenden, um N._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, N._____ zu töten (Prot. I S. 42). Zur Frage, ob A._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfah- ren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, A._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von O._____ sel. sagte K._____ aus, er habe A._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei P._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er O._____ das erste Mal aufgesucht habe, gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er A._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89), ob er ihm gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Er habe M._____ und A._____ nie gesagt, was mit O._____ passieren soll. Sie hätten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Er habe gegenüber M._____ und A._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwun- gen worden sei, O._____ zu töten (Prot. I S. 134). 2.3.2. Aussagen M._____

a) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juni 2016 (Urk. D1/05/03) M._____ sagte betreffend das Handy von O._____ sel. aus, sie sei nach S._____ gefahren und habe das Handy dort an einem Feldrand deponiert (Urk. D1/05/03 S. 2). Weil sie nicht gewusst habe, wo sie es deponieren solle und K._____ nicht

- 67 - erreicht habe, habe sie A._____ angerufen, der ihr gesagt habe, an welcher Strasse sie es deponieren solle (Urk. D1/05/03 S. 6). K._____ habe ihr sein Fir- menhandy mitgegeben und gesagt, sie solle ihn damit anrufen, wenn sie fertig sei. Ihr eigenes Natel habe er genommen (Urk. D1/05/03 S. 7).

b) Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/05/04) Bei dieser Einvernahme handelt es sich um das Protokoll der Suchfahrt. Die Be- schuldigte bezeichnete dabei unter anderem den Ort, an welchem sie das Handy von O._____ sel. deponiert hatte. Dieses wurde denn auch gefunden. Die Be- schuldigte erklärte, sie habe mit A._____ telefoniert, der ihr gesagt habe, wo sie das Handy wegwerfen solle (Urk. D1/05/04 S. 3).

c) Polizeiliche Einvernahme vom 15. März 2018 (Urk. D1/05/15) In S._____ angekommen habe sie angerufen und gefragt, wo sie das Telefon de- ponieren solle. Beide seien irgendwie dran gewesen und ihr sei erklärt worden, wo sie es deponieren solle (Urk. D1/05/15 S. 3).

d) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) M._____ sagte bezüglich der Delikte zum Nachteil von O._____ sel. aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon übergeben habe, da er in dieser Zeit den Anhänger an ihr Auto gehängt habe (Urk. D1/06/18 S. 26). Als sie in S._____ gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo sie hin müsse und habe ver- sucht, anzurufen. Sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____ gesprochen ha- be oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weiterleitete. Es sei ihr erklärt worden, wo die Einstellhalle sei. Den genauen Ort, wo sie das Telefon deponiert habe, habe sie selber ausgesucht.

e) Einvernahme vor Vorinstanz vom 10. September 2019 M._____ sagte aus, sie habe unterwegs K._____ angerufen, um sich zu erkundi- gen, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, und ihn zuerst nicht erreicht. Schliesslich habe sie A._____ dran gehabt, K._____ sei auch dabei gewesen. Ihr sei bewusst gewesen, dass es so aussehen sollte, als ob O._____ nach S._____

- 68 - zurückgekehrt sei (Prot. I S. 352). Das Mobiltelefon sei in einem Plastikbeutel ge- wesen. Sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltele- fon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die Reparaturen, für welche A._____ die Rechnungen neu geschrieben habe, seien auch wirklich gemacht worden (Prot. I S. 389). Sie habe erst im Nachhinein von K._____ erfahren, dass das Fahrzeug angezündet worden sei (Prot. I S. 390).

3. Würdigung der Aussagen 3.1. Aussagen der Mitbeschuldigten

a) An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die Aussagen der Mitbeschul- digten zulasten des Beschuldigten A._____ nur soweit verwertbar sind, als sie un- ter Wahrung seiner Teilnahmerechte erfolgten. Die Aussagen der Mitbeschuldig- ten in weiteren Einvernahmen dürfen nur zugunsten des Beschuldigten herange- zogen werden, insbesondere, um belastende Aussagen in den Konfrontationsein- vernahmen und in der Befragung vor Vorinstanz zu würdigen.

b) M._____ äusserte sich in ihren Einvernahmen nur vereinzelt über die Tatbe- teiligung und das Wissen von A._____. In der Konfrontationseinvernahme vom

28. Juni 2018 sagte sie aus, A._____ habe nicht mitbekommen, dass K._____ ihr das Telefon von O._____ übergeben habe. In der Befragung vor Vorinstanz über ein Jahr später sagte sie aus, sie wisse nicht, ob A._____ mitbekommen habe, dass sie das Mobiltelefon von K._____ erhalten habe (Prot. I S. 354). Die diesbe- zügliche Abschwächung ihrer Aussage lässt sich ohne weiteres mit verblassender Erinnerung erklären und stellt keinen Widerspruch in den Aussagen dar, welcher an deren Glaubhaftigkeit zweifeln liesse. Es kann daher auf die Aussage von M._____ abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A._____ nicht mitbekommen hat, dass K._____ M._____ das Handy von O._____ sel. übergeben hat. M._____ sagte zudem über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass sie in S._____ angekommen nicht gewusst habe, wo sie das Handy deponieren solle und K._____ angerufen habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob sie direkt mit K._____

- 69 - gesprochen habe oder ob sie A._____ angerufen habe und dieser die Antworten von K._____ weitergeleitet habe und ihr erklärt habe, wo die Einstellhalle sei. In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, sie habe A._____ am Telefon gehabt, da sie K._____ nicht erreicht habe, K._____ sei auch dabei gewesen. M._____ hat somit in allen Einvernahmen konstant ausgesagt, mit A._____ am Telefon gesprochen zu haben betreffend den Ort, wo sie das Handy deponieren sollte. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen von K._____ überein, der in diesem Punkt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 aussagte, betreffend die Deponierung des Handys von O._____ nicht am Telefon mit M._____ gespro- chen zu haben, da er gerade am Umladen von O._____ vom Lastwagen in den Anhänger gewesen sei und A._____ gesagt habe, er habe keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Bereits zuvor hatte K._____ in der Konfron- tationseinvernahme vom 29. November 2016 ausgesagt, M._____ habe A._____ angerufen, der ihr grob gesagt habe, wo sie das Handy von O._____ deponieren solle (Urk. D1/06/01 S. 10). Diese Konfrontationseinvernahme erfolgte vor dem Sinneswandel von K._____ betreffend Belastung von A._____ zu einem Zeit- punkt, als er sich an die Abmachung hielt, M._____ und A._____ nicht zu belas- ten (vgl. dazu nachfolgend lit. c). Seine Aussagen stützen in diesem Punkt dieje- nigen von M._____ und erscheinen als glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der konstanten Darstellung von M._____. Eine Falschaussage in diesem Punkt würde weder für sie noch für K._____ einen Vorteil bringen. Ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung von A._____ könnte darin erblickt werden, dass die sie belastenden Aussagen von A._____ zu ihrer erneuten Verhaftung führten. Indes- sen sind ihren Aussagen weder betreffend die Delikte zum Nachteil von N._____ sel. noch diejenigen zum Nachteil von O._____ sel. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung von A._____ zu entnehmen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen von M._____ spricht auch der Umstand, dass sie sich im Verlaufe der Unter- suchung selber belastete, auch in Punkten, in denen K._____ zu ihren Gunsten Schutzbehauptungen aufstellte, um sie weitestgehend zu entlasten. Sie bestätigte auch nicht unbesehen die Serbenmafia-Darstellung von K._____, obwohl diese nicht nur K._____, sondern letztlich auch sie entlastet hätte. Hinzukommt, dass die eigenen Aussagen von A._____ zu diesem Thema nicht gleichbleibend sind.

- 70 - In der Befragung durch die Vorinstanz verneinte er, mit M._____ telefoniert zu haben, als sie in S._____ war und antwortete auf die Frage, ob er daneben ge- standen habe, als sie mit K._____ telefoniert habe oder dies mitbekommen habe, "Offiziell bekam ich nichts mit". Auf Nachfragen, was er mit "offiziell" meine, war er nicht in der Lage, dies zu erklären und antwortete, das sei das falsche Wort, er finde gerade nicht das richtige. Er könne nicht sagen, dass er (K._____) ihr ge- sagt habe, wo sie es deponieren solle. Er sei nicht die ganze Zeit gerade direkt in der Nähe von K._____ gestanden, aber schon in seinem Sichtfeld und hätte es unter Umständen mitbekommen, wenn er (K._____) telefoniert hätte. Er wisse nicht, könne nicht bestätigen, dass K._____ einmal telefoniert habe, nachdem M._____ gegangen sei (Prot. I S. 258 ff.). Diese etwas diffusen Aussagen vor Vo- rinstanz vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch die Berücksichtigung seiner vorgängigen Aussagen dazu keine Klarheit bringt. In seiner Stellungnahme vom

20. November 2017 schrieb er, er könne nicht sagen, ob M._____ ihn angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Natel von O._____ deponieren solle. Er wisse nur, dass er ihr diese Anweisung nicht gegeben habe, da er nur einmal in S._____ gewesen sei und nicht gewusst habe, was dort alles sei. Wenn ein Tele- fonat bei ihm eingegangen sei, habe er es sicher K._____ weitergereicht, der die Gegend S._____ kenne (Urk. D1/03/08 S. 8). In der Einvernahme vom 9. Januar 2018 sagte er aus, M._____ habe ihn vielleicht angerufen, dann habe er das Tele- fon an K._____ weitergereicht, da er (A._____) erst ein Mal in S._____ gewesen sei, K._____ dagegen schon zwei Mal. Er sei nicht sicher, ob M._____ überhaupt ihn angerufen habe (Urk. D1/03/11 S. 19). In der Einvernahme vom 10. April 2018 sagte er aus, M._____ habe die Anweisung, wo sie das Mobiltelefon deponieren solle, nicht von ihm, er sei ja nur einmal in S._____ gewesen. Diese unbestimmt gehaltenen Aussagen von A._____, die Ungereimtheit, welche sich daraus ergibt, dass er anfänglich noch erklärte, M._____ habe ihn vielleicht angerufen und dann vor Vorinstanz bestimmt verneinte, dass sie ihn angerufen habe, sind nicht geeig- net, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von M._____ zu erwecken. Hinzukommt, dass A._____ ein grosses Interesse daran hat, in Abrede zu stellen, dass er Kenntnis vom Deponieren des Handys von O._____ sel. in S._____ hatte, stellt dies doch ein wichtiger Moment für die Beurteilung des inneren Sachverhalts

- 71 - zulasten von A._____ im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt dar. Wie nach- folgend darzulegen ist, ergeben sich aus dieser Kenntnis Schlussfolgerungen zur Frage, ob A._____ damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. töten wird. Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von M._____ er- stellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hatte, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte.

c) Betreffend die Belastungen von A._____ durch K._____ ist vorab zu beach- ten, dass diese erst anfingen, nachdem A._____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 M._____ belastet hatte entgegen der mit K._____ getroffenen Ab- machung, wonach dieser alles auf sich nehmen werde und die Mitbeschuldigten nichts aussagen oder ihre Aussagen denjenigen von K._____ anpassen sollten. Die Belastungen durch A._____ führten zu einer erneuten Inhaftierung von M._____. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass K._____ sich nun auch nicht mehr an die Abmachung halten wollte und deshalb anfing, A._____ wahrheitsge- mäss zu belasten. Denkbar ist aber auch, dass K._____ A._____ eins auswi- schen wollte und ihn deshalb aus Rache für die Belastung von M._____ über- mässig und wahrheitswidrig belastete. Bezüglich der sichergestellten Kassiber, welche die Absprache unter den Beschuldigten dokumentieren, kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 20). Wie aus vorstehender Zusammenfassung der Aussagen von K._____ hervorgeht, sagte er in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 aus, er habe A._____ gesagt, er müsse O._____ den Serben liefern, diese würden ihn wahr- scheinlich einschüchtern. A._____ habe nicht gewusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. A._____ habe nichts von der Tötung gewusst und habe erst in AD._____ vor der Verhaftung erfahren, was geschehen sei. In der Konfrontati- onseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte K._____, er habe A._____ auf der Fahrt nach S._____ gesagt, was alles geplant sei und dass er die Pistole dabei habe zum Drohen und Festhalten. Bei einem Treffen 15 Tage vor dem 3. Juni ha- be er A._____ gesagt, dass er die Waffe mitnehme. Er habe A._____ beim Umla-

- 72 - den von O._____ in den Anhänger die Beretta gegeben, er sei dann mit der Waffe in der Hand dagestanden und habe geschaut, dass niemand komme. Diese Dar- stellung widerspricht der Aussage von K._____ in der staatsanwaItschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016, in welcher er erwähnte, A._____ sei beim Umla- den von O._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 erklär- te K._____, er sei nicht mehr sicher, wann er A._____ von der Tötung von O._____ erzählt habe, er würde sagen, es sei am nächsten Tag in AQ._____ ge- wesen, aber sicher nicht erst in AD._____. Diese widersprüchlichen Aussagen von K._____ betreffend zentrale Fragen, ob A._____ wusste, dass er eine Waffe mitnahm und den Zeitpunkt, in welchem er A._____ über die Tötung von O._____ sel. informierte, sind augenfällig. Die Widersprüche lassen sich damit erklären, dass K._____ anfänglich entsprechend der getroffenen Abmachung, darauf be- dacht war, alles auf sich zu nehmen und A._____ und M._____ zu schützen. In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 verweigerte K._____ die Aussage auf die Frage, wo A._____ gewesen sei, als er von den Serben unter Waffengewalt zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei, erklärte aber, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass A._____ dabei gewesen sei. Diese diffuse Anmerkung zur Aussageverweigerung, welche inhaltlich eine Bestätigung seiner Belastung ist, lässt Zweifel an der Darstellung von K._____ aufkommen. In der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 verweigerte K._____ erneut die Aussage zur Frage, wann A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfahren habe, bzw. ob er bei der Tötung anwesend gewesen sei. Dies tat er auch in der Befragung vor Vorinstanz, fügte aber bei, A._____ müsse selber entscheiden, was er mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Diese Aussageverweigerung mit Andeutungen, wie sie von K._____ zweimal praktiziert wurde, wirft ein negatives Licht auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Gemäss den Erwägungen im Ver- fahren gegen K._____ sind seine Aussagen betreffend die geltend gemachte Be- drohung durch die serbische Mafia als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ent- sprechend hat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Darstellung von K._____ be- treffend die Anwesenheit von A._____ bei der Tötung von N._____ sel. abgestellt

- 73 - und ihm keine Beteiligung an diesem Tötungsdelikt vorgeworfen. Die wahrheits- widrige Belastung von A._____ betreffend Anwesenheit bei der Tötung von N._____ sel. lässt grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von K._____ aufkommen. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in den Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwa- gen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklagepunkte nicht erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es a priori unglaub- haft erscheint, dass A._____ beim Umladen von O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger mit einer Waffe in der Hand Schmiere stand, da dies Aufmerksam- keit auf das Geschehen gelenkt hätte, was es ja gerade zu vermeiden galt. Der Einsatz einer Waffe war denn auch nicht erforderlich zur Einschüchterung von O._____ sel., zumal dieser bereits von K._____ mit der Waffe bedroht worden war und beim Umladen an den Händen gefesselt war. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Vorbemerkungen Wie aus der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, hat er anfänglich seine Tatbeteiligung betreffend die Delikte zum Nachteil von O._____ sel. und von N._____ sel. weitgehend bestritten und auch über weite Strecken die Aussage verweigert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er mit K._____ abgemacht hatte, dass dieser ihn und M._____ bei seinen Aussagen nicht belasten werde, die ganze Schuld auf sich nehmen werde und er seine Aus- sagen denjenigen von K._____ anpassen werde. Erst nachdem A._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 von der am 23. Juni 2017 erfolgten Kollusion erzählt hatte und angefangen hatte, M._____ zu belas- ten, worauf wiederum K._____ anfing, A._____ zu belasten, änderte der Beschul- digte seine Aussagen und gab schrittweise seine eigene Beteiligung an den Delik-

- 74 - ten zu. Die Widersprüche zwischen den Aussagen vor der Offenlegung der Kollu- sion und danach sind somit erklärbar und sprechen für sich allein betrachtet nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagenwürdi- gung hat sich daher schwergewichtig auf die Aussagen des Beschuldigten ab 9. Januar 2018 zu konzentrieren. Dennoch ist vorab festzuhalten, dass der Beschul- digte mit seinen vorgängigen Aussagen seine Bereitschaft gezeigt hat, strategisch auszusagen und seine Aussagen denjenigen von K._____ anzupassen. Dies ist Ausdruck seines aus der Position als Beschuldigter fliessenden Bestrebens, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdi- gung seiner Aussagen mit zu berücksichtigen ist. 3.2.2. Aussagenwürdigung im Einzelnen 3.2.2.1. Dossier 2

a) Übereinkunft zwischen K._____, A._____ und M._____ In der Anklageschrift wird dem Beschuldigen vorgeworfen, er sei mit K._____ und M._____ übereingekommen, N._____ unter einem Vorwand an den Wohnort von K._____ zu locken (Anklageschrift S. 17 Ziff. 1). Eine solche Übereinkunft wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Er macht geltend, dies sei die Idee von K._____ gewesen. Unbestritten ist, dass K._____ und der Beschuldigte miteinan- der das Vorgehen besprochen haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat (Urk. 147 S. 21), haben sowohl M._____ als auch der Beschuldigte ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, wieweit der/die Andere in den Plan ein- geweiht gewesen sei und nicht miteinander darüber gesprochen hätten. Zudem liegen keine Telefongespräche oder Chatverläufe vor, aus denen eine entspre- chende Absprache hervorgehen würde. Abstellend auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 21) lässt sich mangels Be- weisen nicht erstellen, dass der Beschuldigte mit M._____ eine Übereinkunft ge- troffen hat, N._____ sel. nach AF._____ zu locken.

- 75 -

b) Wissen des Beschuldigten betreffend Fesselung und Gefangenhalten von N._____ sel. Dem Beschuldigten war die Auseinandersetzung zwischen N._____ sel. und K._____ A._____ bekannt. Ausserdem wusste er, dass sie sich nicht mehr trafen und dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte. Es war ihm bewusst, dass N._____ sel. nicht freiwillig zu einem Gespräch an den Wohnort von K._____ ge- gangen wäre und nur unter Vortäuschung der Abwesenheit von K._____ dorthin gelockt werden konnte. A._____ wusste auch, dass K._____ N._____ sel. vor- warf, ihm durch Verschwindenlassen von Drogen und Geld erheblichen finanziel- len Schaden zugefügt zu haben, gar seine Firma in den Konkurs getrieben zu ha- ben und dass es darum ging, N._____ sel. zur Bekanntgabe des Versteckes bzw. zur Herausgabe der Drogen und des Geldes zu bringen. Es war absehbar, dass N._____ sel. sich dagegen zur Wehr setzen würde, am Wohnort von K._____ zu bleiben. Der Beschuldigte sagte denn auch selber aus, er sei davon ausgegan- gen, dass N._____ nicht freiwillig mit K._____ reden wollte, sie hätten damit ge- rechnet, dass sie N._____ überwältigen müssten, festhalten müssten (Urk. D1/06/14 S. 8 f.). Dass der Beschuldigte mit Gegenwehr von N._____ rech- nete, ergibt sich auch daraus, dass er sich vorgängig bei K._____ erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, das Schlimmste, was er sich habe vorstellen können, sei gewesen, dass sich die bei- den prügeln würden und N._____ Pfefferspray abbekomme (Urk. D1/03/17 S. 4). Der Pfefferspray sei dafür gedacht gewesen, wenn jemand dreinschlagen würde (Prot. I S. 180). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in Betracht zog, dass es zu Gewaltanwendung kommen könnte. Fakt ist denn auch, dass der Beschuldigte N._____ sel. Handschellen anlegte, nachdem er beim Eintreffen in AF._____ von K._____ überwältigt worden war und mitbekam, dass N._____ sel. gegen seinen Willen bei K._____ festgehalten wurde. Dass er K._____ nach seiner Rückkehr aus AB._____ an seinen Wohnort am Telefon noch viel Spass wünschte, macht deutlich, dass er sich vom Gefangenhalten von N._____ sel. nicht distanzierte. Aufgrund der gesamten Umstände, der Kenntnisse des Beschuldigten vor und seines Verhaltens nach dem Eintreffen in AF._____ ist erstellt, dass er mindes- tens in Kauf nahm, dass N._____ sel. überwältigt, gefesselt und gefangen gehal-

- 76 - ten wird und nach erfolgter Überwältigung damit und mit dem Festhalten und der Fesselung einverstanden war.

c) Unrechtmässige Aneignung von Fr. 400.– sowie der Fahrzeuge BMW M3 und Mercedes Betreffend die Wegnahme der Fahrzeuge BMW M3 und des Mercedes ist festzu- halten, dass der Beschuldigte übereinstimmend mit den Aussagen von K._____ aussagte, dass K._____ den BMW haben wollte und er N._____ vorgegaukelt habe, dass er diesen zur Reparatur bringen werde. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dass er von N._____ sel. für den Transport bzw. als Vorschuss für die Reparaturkosten Fr. 400.– verlangte, welchen Betrag N._____ sel. auf dem Weg nach AF._____ denn auch am Postomaten bezog. Der Beschuldigte bestritt, die- sen Betrag von N._____ sel. erhalten zu haben. Es erscheint als realitätsfremd, dass N._____ sel. den kurz vor Mitternacht bezogenen Bargeldbetrag, der von A._____ als Vorauszahlung für die Reparatur verlangt worden war, diesem nicht sogleich übergeben hat. Dass N._____ sel. das Geld behielt, um es dann direkt dem ihm unbekannten Automechaniker übergeben zu können, kann ausge- schlossen werden, da um die fragliche Zeit mitten in der Nacht wohl keine Repa- raturwerkstatt mehr geöffnet hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewie- sen, dass K._____ eingestand, das Portemonnaie von N._____ sel. eingesteckt und mit der Bankkarte Geld abgehoben zu haben. Dagegen bestritt er, von den Fr. 400.– gewusst und diese an sich genommen zu haben (Prot. I S. 37 und S. 41; Urk. 147 S. 23). Es ist nicht einzusehen, weshalb er die Geldabhebung zuge- ben, die Aneignung der Fr. 400.– dagegen wahrheitswidrig in Abrede stellen soll- te. Es ist daher erstellt, dass A._____ die Fr. 400.– einsteckte. Der Beschuldigte wusste, dass N._____ sel. sein Fahrzeug BMW M3 nicht freiwil- lig K._____ überliess, dies ergibt sich klar schon aufgrund der ihm vorgegaukelten Reparatur und seiner Aussage in der Einvernahme vom 9. Februar 2018, wonach er nicht denke, dass N._____ einverstanden gewesen sei, dass K._____ das Auto wollte (Urk. D1/03/12 S. 15). Daran ändert auch die diffuse Bestreitung des Be- schuldigten vor Vorinstanz nichts, wonach der BMW nicht gegen den Willen bei K._____ hätte bleiben sollen, weil da irgendetwas gewesen sei, K._____ gesagt

- 77 - habe, er habe die Hand auf diesem Fahrzeug (Prot. I S. 182). Die späte vollkom- men diffuse Bestreitung in der Einvernahme vor Vorinstanz vermag nicht zu über- zeugen. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass N._____ sel. das Fahrzeug BMW nicht freiwillig K._____ überliess. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von K._____ und dem Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Überwältigung von N._____ sel. am Wohnort von K._____ und M._____ beteiligt war, ihm die Handschellen auf Ge- heiss von K._____ anlegte, beim Gespräch im Haus mit N._____ sel. mindestens zeitweise anwesend war und den Inhalt des Gesprächs mitbekommen hat. Er wusste, dass es darum ging, dass K._____ N._____ sel. vorwarf, er habe Geld und Drogen verschwinden lassen, und nahm wahr, dass das Gespräch mit dem überwältigten N._____ sel. sich darum drehte, dass dieser bekanntgeben sollte, wo Geld und Drogen sich befinden, bzw. diese herausgeben sollte. In diesem Wissen holte er den Anhänger mit dem BMW von N._____ sel., welchen er vor der Überwältigung von N._____ sel. in AT._____ hatte stehen lassen, vor das Haus von K._____. Da der Beschuldigte sich an der Überwältigung und Fesse- lung sowie Gefangennahme von N._____ sel. beteiligte im Wissen darum, dass K._____ sich das Fahrzeug BMW von N._____ sel. gegen dessen Willen un- rechtmässig aneignen wollte, hat er sich unzweifelhaft an deliktischen Handlun- gen beteiligt. An welchem Delikt er sich beteiligt hat und auf die rechtliche Qualifi- kation seiner Beteiligung als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Bezüglich des Mercedes machte der Beschuldigte konstant geltend, M._____ ha- be den Fahrzeugschlüssel von K._____ bekommen, als sie und er vom Zurückho- len der im Dorf versteckten Fahrzeuge am Wohnort von K._____ eingetroffen sei- en. K._____ habe gesagt, sie müssten den Mercedes holen, damit N._____ mobil sei und nach Serbien fahren könne. A._____ macht geltend, er habe, als er mit M._____ nach AB._____ gefahren sei, um den Mercedes zu holen, keine Kennt- nis davon gehabt, dass K._____ den Schlüssel des Mercedes gegen den Willen des gefesselten N._____ behändigt hatte, um sich dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ anzueignen. Der Anklagevorwurf, wonach alle drei Beschul-

- 78 - digten, beabsichtigten, den Mercedes zu entwenden und unrechtmässig für eige- ne Zwecke zu verwenden, wurde von A._____ konstant bestritten. Es liegen dies- bezüglich keine belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten vor, ebenfalls keine Chat- oder Telefonprotokolle, welche diesbezügliche Hinweise enthalten würden. Eine Absicht von A._____, den Mercedes zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden, lässt sich zwar nicht erstellen, jedoch ist seine Darstellung betref- fend Herstellung der Mobilität von N._____ sel. nicht glaubhaft. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb mitten in der Nacht der Mercedes nach AF._____ gebracht werden sollte, damit N._____ sel. mobil sei und nach Serbien hätte fahren kön- nen, um dort das verschwundene Geld und die verschwundenen Drogen zu be- schaffen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass N._____ sel. nach dem Gespräch mit K._____ nicht hätte nach AB._____ gefahren werden können, um von dort aus die Reise nach Serbien anzutreten. Vor dem Hintergrund, dass N._____ sel. schon der BMW M3 gegen seinen Willen weggenommen worden war und es K._____ darum ging, sich für die verschwundenen Drogen und Gelder bezahlt zu machen, drängt sich zwingend der Schluss auf, dass auch der Mercedes gegen den Willen von N._____ sel. nach AF._____ zu K._____ verbracht wurde und zu seinen Gunsten verwertet werden sollte, zumal der Beschuldigte bestätigte, dass N._____ alles in Abrede gestellt habe und geltend gemacht habe, er sei gelinkt worden. Er erklärte denn auch, seine Mitteilung an K._____, als er zu Hause an- gekommen war, wonach er K._____ viel Spass wünsche, habe gemeint, dass K._____ das Gewünschte noch bekomme, da N._____ alles in Abrede gestellt habe (Prot. I S. 181). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt nach AB._____ nicht davon ausging, dass N._____ eine Verfehlung einge- räumt hat und nach Serbien fahren würde. Aufgrund sämtlicher Umstände ist er- stellt, dass A._____, als er mit M._____ nach AB._____ fuhr, um den Mercedes zu holen, in Kauf nahm, dass K._____ den Schlüssel für dieses Fahrzeug gegen den Willen von N._____ sel. an sich genommen hatte und beabsichtigte, dieses zu seinen Gunsten zu verkaufen. Wie bereits erwähnt kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Mercedes für eigene Zwecke verwenden woll- te, wie ihm dies in der Anklageschrift (S. 20 Ziff. 13) vorgeworfen wird.

- 79 -

d) Zeitpunkt der Orientierung über die Tötung von N._____ sel. Die Anklage hält fest, K._____ habe A._____ am 28. April 2016 zwischen ca. 08.00 Uhr und ca. 10.00 Uhr, eventualiter zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt, sicherlich aber bevor A._____ am 30. April 2016 mit G._____ telefoniert habe, über die Tötung von N._____ orientiert (Anklageschrift S. 22 Ziff. 20). A._____ machte konstant geltend, er habe erst kurz vor der Verhaftung in AD._____ von K._____ erfahren, dass dieser N._____ und O._____ umgebracht habe. Betreffend die Orientierung von der Tötung von N._____ sel. liegen keine direkten Beweismittel vor, insbesondere geht dies nicht aus Telefonprotokollen oder Chat- verläufen hervor und kann auf die Aussagen von K._____ dazu nicht abgestellt werden, da er geltend machte, A._____ sei anwesend gewesen, als er von den Serben zur Tötung von N._____ gezwungen worden sei. Diese Bedrohung durch die Serben konnte als Schutzbehauptung widerlegt werden, deshalb bestehen keine verlässlichen Aussagen von K._____ über die Orientierung von A._____. Auch seitens M._____ liegen keine diesbezüglichen Aussagen vor. Sie selber sei nach ihrer Darstellung von K._____ am 28. April 2016 darüber orientiert worden, als sie nach Hause zurückgekehrt sei. Der Zeitpunkt, in welchem A._____ von der Tötung von N._____ sel. erfuhr, ist daher aufgrund der gesamten Umstände zu erstellen. Vorab kann auf die sorgfältigen, detaillierten und in allen Punkten überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tö- tung von N._____ sel. durch A._____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist dazu folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt bildet die Situation, wie sie sich für A._____ am 27./28. April 2016 präsentierte: Er hatte mit M._____ AF._____ verlassen, um in AB._____ den Mercedes von E._____ zu holen. N._____ sel. wurde gegen seinen Willen bei K._____ in AF._____ zurückgehalten, war vorher von K._____ A._____ überwäl- tigt und unter Mithilfe von A._____ gefesselt worden und hatte bis zur Wegfahrt von A._____ noch keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld gemacht.

- 80 - In dieser Situation sah A._____ N._____ sel. das letzte Mal. Ab diesem Zeitpunkt war N._____ sel. verschwunden. Es erfolgte eine Vermisstenanzeige durch die Familie N._____ bei der Polizei. A._____ versuchte nach eigenem Bekunden mehrmals vergeblich, N._____ sel. telefonisch zu erreichen (Prot. I S. 43). Er sag- te konstant aus, K._____ habe ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die verschwundenen Drogen und das verschwundene Geld zu holen. Nach- dem N._____ sel. schon knapp drei Wochen verschwunden war und der Beschul- digte keinen Anlass mehr haben konnte, in guten Treuen anzunehmen, N._____ sel. sei vorübergehend nicht erreichbar, sagte A._____ gegenüber der Polizei, welche ihn im Zusammenhang mit der Vermisstenanzeige betreffend N._____ sel. am 17. Mai 2016 kontaktierte (Ordner 48 Urk. D2/05/43), auf Anweisung von K._____ wahrheitswidrig aus, N._____ sei am 28. April 2016 nach AJ._____ ge- fahren und erwähnte nichts von dessen angeblicher Reise nach Serbien. Seine Erklärung für die Falschangaben gegenüber der Polizei überzeugt in keiner Hin- sicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Erwähnung, dass ein serbischer Staatsangehöriger nach Serbien gefahren sei, impliziert hätte, dass A._____ von der Gefangennahme und Fesselung von N._____ sel. hätte berichten müssen. Nach seiner eigenen Darstellung hatte K._____ ihm gesagt, N._____ sei nach Serbien gefahren, um die Ware zu holen, wies ihn dann aber an, gegenüber der Polizei etwas anderes auszusagen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Wider- spruch den Beschuldigten stutzig machen musste. Es ist daher sehr naheliegend, dass er bei K._____ nachfragte. Hinzukommt, dass K._____ A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunikation mit G._____ schickte, in welchen G._____ ihm vorwarf, er habe N._____ ermordet (Beilagen zu Urk. D1/03/15). Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass er K._____ darauf angesprochen habe, ob die Mordvorwürfe zutreffen (Urk. D1/06/14 S. 42) und dass er wegen dieser Vorwürfe auch versucht habe, N._____ telefonisch zu erreichen (Urk. D1/06/14 S. 42 f.). Ausserdem war G._____ zweimal persönlich bei A._____ zu Hause vorbei- gegangen, um sich nach dem Verbleiben seines Bruders N._____ zu erkundigen, einmal mitten in der Nacht und einmal an einem Sonntagnachmittag (Urk. D1/03/14 S. 30).

- 81 - Unter Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich zwar nicht ohne rechtserhebli- che Zweifel erstellen, dass K._____ A._____ die Tötung von N._____ sel. mitteil- te, jedoch ist erstellt, dass A._____ bereits vor Begehung der Delikte zum Nach- teil von O._____ sel. einen dringenden Verdacht haben musste, dass K._____ N._____ sel. umgebracht hatte. 3.2.2.2. Dossier 1

a) Kenntnis betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. sowie Mit- führen einer Waffe und Schmierestehen mit Waffe Betreffend diese vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltspunkte kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen von M._____ wurde erstellt, dass A._____ am Telefongespräch betreffend Deponierung des Handys von O._____ sel. beteiligt war und Kenntnis davon hat- te, dass M._____ dieses Handy in S._____ deponierte. Bezüglich der Kenntnisse von A._____ betreffend das Mitführen einer Waffe durch K._____ und des geplanten Waffeneinsatzes zur Bedrohung des Opfers bei den Delikten zum Nachteil von O._____ sel. sowie des Umstandes, dass A._____ die Waffe in Händen gehalten habe, als K._____ O._____ sel. vom Lastwagen in den Anhänger umlud, beruht die Anklage einzig auf den Aussagen von K._____, welche als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Entsprechend sind diese Anklage- punkte nicht erstellt.

b) Übereinkunft zwischen A._____, M._____ und K._____ spätestens am Vor- mittag des 3. Juni 2016 betreffend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. und Entwenden des Lastwagens Sowohl A._____ als auch M._____ bestritten beide, vor dem 3. Juni 2016 von ei- nem Delikt zum Nachteil von O._____ sel. gewusst zu haben. Sie stellten eine Übereinkunft in Abrede und sagten beide aus, sie seien erst am 3. Juni 2016 von K._____ aufgefordert worden, nach S._____ zu kommen. Beide gaben an, von einer Entwendung des Fahrzeugs ausgegangen zu sein, wobei das Vorgehen das gleiche hätte sein sollen wie bei P._____, demzufolge eine Mitnahme des Fahr-

- 82 - zeugs ohne Bezahlung unter Vortäuschung eines Zahlungswillens. Dass M._____ die Kinder bei sich hatte und diese bei der ganzen Fahrt dabei blieben, deutet da- rauf hin, dass die Tat aus ihrer Sicht nicht von längerer Hand geplant war, hätte sie doch in diesem Fall dafür gesorgt, dass die Kinder nicht dabei gewesen wä- ren. A._____ wurde von K._____ am Vormittag des 3. Juni gefragt, ob er "10 i" verdienen wolle und aufgefordert, seine Termine an diesem Tag abzusagen. Zu- dem musste A._____ für die Unterbringung seines Sohnes besorgt sein, den er an diesem Tag bei sich hatte. Dies alles spricht gegen eine Übereinkunft vor dem

3. Juni 2016. Es liegen keine Beweismittel vor, aus welchen sich eine Absprache zwischen den drei Beschuldigten ergeben würde. Es ist demnach auf die glaub- hafte übereinstimmende Darstellung von A._____ und M._____ abzustellen, wo- nach sie je gegenseitig erst beim Eintreffen in S._____ von der Beteiligung des/der Anderen Kenntnis erlangten. Die belastenden Aussagen von K._____ sind aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Übereinkunft unter den drei Beschuldig- ten kann mangels Beweisen nicht erstellt werden. Als Indiz dafür, dass eine Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. geplant war, spricht zulasten von A._____ der Umstand, dass er auf Geheiss von K._____ unmittelbar vor der Tat Handschuhe, Kabelbinder und ein Messer einkaufte und diese mitführte, wobei auch zu erwähnen ist, dass er die Quittung dieses Kaufes aufbewahrte und diese sichergestellt werden konnte. A._____ sag- te bezüglich dieser Gegenstände konstant aus, er habe die Handschuhe für das Hantieren am Lastwagen gekauft, die Kabelbinder für das Befestigen des Num- mernschildes und das Messer, welches ihm auch gefallen habe, für das Entfernen der Kabelbinder bei der Wegnahme der Nummernschilder. Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt hat, können die Erklärungen des Beschuldigten in- haltlich nicht von der Hand gewiesen werden, vielmehr ist ein Einsatz der gekauf- ten Gegenstände zu dem vom Beschuldigten erwähnten Zweck durchaus plausi- bel. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass die Gegenstän- de auch gar nicht wirklich zum Einsatz kamen, vielmehr das von K._____ mitge- führte Material (Schusswaffe, Handschellen und Klebeband). Auch erschiene das Aufbewahren der Quittung im Fahrzeug und das Bezahlen der Gegenstände mit

- 83 - Postcard als absolut dilettantisch bei einem geplanten Einsatz der Gegenstände für einen Raub (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 52 ff.). Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die weiteren Umstände der Tat- begehung gegen einen vorab geplanten Raub sprechen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 54 f.). Insbesondere wurden keine Vorkehrungen getroffen, um die Identität von K._____ und A._____ gegenüber O._____ sel. zu verschleiern. Zu- dem wäre es bei einem durchdachten und geplanten Vorgehen wohl nicht zu ei- ner abendfüllenden Fahrt mit dem überwältigten und gefesselten O._____ sel. durch die halbe Schweiz gekommen, zumal dies ein hohes Risiko der Entdeckung mit sich brachte. Der Umstand, dass K._____ dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung in Aussicht stellte, lässt auch nicht eindeutig auf ei- nen vorab geplanten Raub schliessen, vielmehr erscheint die Erklärung des Be- schuldigten als plausibel, wonach er davon ausgegangen sei, der Lastwagen werde betrügerisch erlangt wie im Fall P._____ und die Entschädigung sei für seine Verkaufsbemühungen betreffend den Lastwagen gewesen, da K._____ bei potentiellen Käufern keinen guten Ruf gehabt habe.

c) Fesselung der Füsse von O._____ sel. durch A._____ Der Beschuldigte bestritt in der Befragung vor Vorinstanz, O._____ sel. an den Füssen mit Klebeband gefesselt zu haben, dagegen gab er zu, O._____ sel. auf Geheiss von K._____ die Handschellen angebracht zu haben. Ab dem Zeitpunkt, in welchem A._____ seine Beteiligung an der Überwältigung von O._____ sel. in der Einvernahme vom 6. Februar 2018 zugab, hat er über alle Einvernahmen hinweg konstant nur zugegeben, O._____ sel. die Handschellen angelegt zu ha- ben. Der Vorwurf der Fesselung der Beine von O._____ sel. durch A._____ be- ruht einzig auf den Aussagen von K._____. Wie bereits mehrfach erwähnt, beste- hen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen von A._____ durch K._____. Diese können im Zusammenhang mit der Fesselung von O._____ sel. an den Beinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass K._____ diese Fesselung nicht vornehmen konnte, weil er die Pisto-

- 84 - le in den Händen hielt, um O._____ sel. einzuschüchtern (Urk. 147 S. 60 f.), denn es bestehen ausser der Darstellung von K._____ keine Beweismittel dafür, dass O._____ sel. an Händen und Füssen/Beinen zum gleichen Zeitpunkt gefesselt wurde. Denkbar ist auch, dass die Fesselung an den Beinen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, als O._____ sel. bereits an den Händen gefesselt war, dies ist insbesondere deshalb naheliegend, da die Fussfesselung beim Umsteigen in den Anhänger wieder hätte entfernt werden müssen (es wurde von keiner Seite gel- tend gemacht, O._____ sel. sei in den Anhänger getragen worden). Daher ist nicht erstellt, dass A._____ O._____ sel. an den Beinen mit Klebeband fesselte.

d) Rechnen mit der Tötung von O._____ sel. eventualiter Inkaufnahme seiner Tötung Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ vor, er habe bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von O._____ durch K._____ gerechnet und habe dessen Tod gewollt, eventualiter in Kauf genommen (Anklageschrift S. 4 Ziff. 3). Im Eventualstandpunkt wird ihm vorgeworfen, er habe spätestens, als M._____ das Mobiltelefon von O._____ entgegen genommen habe, um dieses in S._____ zu deponieren, gewusst, dass K._____ O._____ töten werde, was er denn auch wollte oder zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. 14). Da schon eine gemeinsame Tatplanung zwischen K._____ und A._____ betref- fend Überwältigung, Fesselung und Entführung von O._____ sel. nicht erstellt werden konnte, lässt sich auch nicht erstellen, dass A._____ bei der Tatplanung mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Insgesamt kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er am 3. Juni 2016 nach S._____ fuhr in der Mei- nung, der Lastwagen werde O._____ sel. betrügerisch entwendet. Als O._____ sel. jedoch auf die Probefahrt mitkam und von K._____ unter Waffendrohung überwältigt wurde und A._____ ihn auf Geheiss von K._____ mit den Handschel- len fesselte, war für A._____ klar erkennbar, dass es nicht mit einem Entwenden des Fahrzeugs durch betrügerische Kniffe sein Bewenden haben würde. Der Be- schuldigte muss sich entgegenhalten lassen, dass er sich nicht von der Tatbege- hung distanzierte, vielmehr bei der Fesselung von O._____ sel. mitwirkte. Selbst als O._____ sel. von K._____ auf den mitgeführten Anhänger umgeladen wurde,

- 85 - nahm der Beschuldigte nicht Abstand vom Geschehen und fuhr mit dem Lastwa- gen weiter. Auch als er aufgrund des Telefonates von M._____ erfuhr, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, blieb er dabei und fuhr den Lastwagen nach AA._____. Er machte geltend, K._____ habe ihm gesagt, er werde O._____ einschüchtern und zur Unterzeichnung des Kaufvertrages zwin- gen. Alle drei Beschuldigten würden dann behaupten, den Lastwagen rechtmäs- sig gekauft zu haben, falls sich O._____ trotz Einschüchterung an die Polizei wenden sollte. Dass sich A._____ einen solchen Ablauf einzureden versuchte, mag zutreffen. Es bestanden jedoch derart viele Hinweise darauf, dass K._____ O._____ sel. umbringen würde, dass dieses Sich Einreden keine reale Grundlage hatte. Ein wichtiges Indiz stellt das Deponieren des Handys von O._____ sel. dar. Hätte O._____ sel. tatsächlich eingeschüchtert und danach frei gelassen werden sollen und hätte nach S._____ zurückkehren können, hätte es keiner Deponie- rung seines Handys bedurft. Die logische Konsequenz aus diesem Vorgehen konnte eigentlich nur darin bestehen, dass O._____ sel. nicht nach S._____ zu- rückkehren würde. Ausserdem wurde O._____ sel. ja bereits schwer einge- schüchtert, indem K._____ ihn völlig unerwartet und unvorbereitet ohne irgend- welche vorgängige Differenzen mit einer Waffe bedrohte und er gefesselt wurde. Dass O._____ sel. sich auf eine Weise gewehrt hätte, die eine weitere Einschüch- terung durch Verbringen in den Anhänger erforderlich gemacht hätte, wurde we- der von A._____ noch von K._____ geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ sel. nicht gleich nach der Überwältigung unter weiterer Bedrohung mit der Waffe zur Unterzeichnung des Vertrages ge- zwungen wurde, stattdessen im Anhänger versteckt durch die halbe Schweiz ge- fahren wurde. Ferner musste A._____ den dringenden Verdacht haben, dass N._____ sel. von K._____ umgebracht worden war. Ganz offensichtlich zögerte K._____ nicht, eine ihm nahezu unbekannte Person mit einer Schusswaffe zu bedrohen und unter menschenunwürdigen Umständen wie Ware in einem Anhänger zu transportieren. Deshalb erweist sich das Argument von A._____ als nicht stichhaltig, dass O._____ anders als N._____ für K._____ eine fremde Person gewesen sei, die

- 86 - ihm nichts angetan habe, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass K._____ O._____ umbringen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte erkannte, was das Deponieren des Telefons bedeutete. Dies geht aus seiner Aussage hervor, dass er Angst und Bammel gehabt habe, Augen und Ohren verschlossen habe und ge- sagt habe, er wolle gar nicht zu viel wissen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 73; Urk. D1/03/08 S. 8; Urk. D1/03/11 S. 18 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 78) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass mit dem Deponieren des Handys von O._____ sel. fal- sche Spuren gelegt wurden. Er hatte erlebt wie O._____ sel. mit Waffengewalt bedroht, gefesselt und in einen Anhänger verbracht wurde und musste den drin- genden Verdacht hegen, dass K._____ rund einen Monat früher N._____ sel. umgebracht hatte. Aufgrund aller dieser Umstände ist erstellt, dass A._____ spä- testens in AU._____ ernsthaft mit der Tötung von O._____ sel. rechnete. Den- noch hat er aktiv Augen und Ohren verschlossen und nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Tötung nicht einverstanden sei. 3.2.2.3. Dossier 4 Bezüglich der Sachverhaltserstellung in diesem Anklagepunkt kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO; Urk. 147 S. 81 f.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, der Versicherungsbetrug gehe der Veruntreuung vor und konsumiere diese (Urk. 197 S. 22 f.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Die weiteren Schuldsprüche betreffend dieses Dossier sind in Rechtskraft er- wachsen. 3.2.2.4. Dossier 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann mangels Beweismitteln der Ankla- gevorwurf, dass der Beschuldigte mit M._____ übereinkam, den Personenwagen

- 87 - wahrheitswidrig als gestohlen zu melden, nicht erstellt werden. Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____ Kenntnis gehabt habe vor dem Ausstellen neuer Rechnungen auf den Namen von AV._____ (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 147 S. 83 f.). Dass die Reparaturen, für die der Beschuldigte Rechnungen ausstellte, nicht vorgenommen wurden, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz folgend nur bezüglich der Antriebswelle erstellen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 85). Mit der Vorinstanz ist auch die erstellte und unbestrittene Bestellung eines neuen Zündschlosses kurz vor dem Versicherungsbetrug (Urk. D5/01/02 Beilagen 12 und 13) klar in einen Zusammenhang mit dem Betrug zu bringen und erweist sich die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, K._____ habe ein neues Zünd- schloss bestellt, weil dieses "geschwommen" sei, als Schutzbehauptung (Urk. 147 S. 85 f.). Ferner ist den Erwägungen der Vorinstanz auch zu folgen bezüglich des in Brand Steckens des Fahrzeugs. Entsprechend lässt sich mangels objektiver Beweismit- tel und infolge unglaubhafter Belastung durch K._____ nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in Brand steckte. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versiche- rungsbetrug durch K._____ Kenntnis hatte, bezüglich der Antriebswelle eine nicht den Tatsachen entsprechende Rechnung ausstellte und für K._____ ein neues Zündschloss beschaffte. Erstellt ist zudem, dass die Bestellung des neuen Zünd- schlosses für K._____ klar im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungs- betrug stand. III. Rechtliche Würdigung

1. Mittäterschaft und Gehilfenschaft Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft und der Abgrenzung zwischen diesen beiden Teilnahmeformen ist auf die detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87 ff.).

- 88 -

2. Einzelne Dossiers 2.1. Dossier 2 2.1.1. Vorbemerkung Kurz zusammengefasst ist der rechtlichen Würdigung folgender erstellter Sach- verhalt zugrunde zu legen: Der Beschuldigte ist mit K._____ übereingekommen, N._____ sel. nach AF._____ zu locken unter dem Vorwand, dass er dort seine In- door-Hanfanlage holen könne und K._____ nicht zu Hause sei. Der BMW M3 von N._____ sel. wurde von A._____ auf einen Anhänger aufgeladen und N._____ sel. vorgegaukelt, dass das Fahrzeug zur Reparatur in eine Reparaturwerkstatt gebracht werde. A._____ verlangte von N._____ sel. eine Vorauszahlung von Fr. 400.– für die Reparatur. Auf dem Weg nach AF._____ hob N._____ sel. an einer Poststelle Fr. 400.– von seinem Konto ab und übergab dieses Geld A._____, wel- cher das Geld für eigene Zwecke für sich behielt (Schuldspruch betreffend Verun- treuung rechtskräftig). A._____ wusste, dass K._____ den BMW M3 für sich be- halten wird, obwohl er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dieses Fahrzeug hatte. Ferner wusste er, dass N._____ sel. nicht freiwillig bei K._____ bleiben würde und rechnete damit, dass es zu Gewaltanwendung (Schläge, Pfef- fersprayeinsatz) kommen könnte. Er hatte Kenntnis davon, dass K._____ N._____ sel. dazu bringen wollte, den Aufbewahrungsort der verschwundenen Drogen und des Geldes bekanntzugeben bzw. diese herauszugeben. Bei der Überwältigung von N._____ sel. in AF._____ setzte K._____ eine Waffe zur Be- drohung ein. A._____ sah dies und wirkte bei der Überwältigung mit, indem er N._____ sel. auf Geheiss von K._____ Handschellen anlegte. Im Wissen darum, dass N._____ sel. keine Auskunft über den Verbleib der Drogen und des Geldes gegeben hatte und von K._____ weiterhin gegen seinen Willen in AF._____ fest- gehalten wurde, fuhr er mit M._____ nach AB._____, um den Mercedes zu holen. Dabei wusste er, dass K._____ auch den Mercedes zu seinen Gunsten verwerten wird. Wie bereits erwähnt, sind bezüglich Dossier 2 die Schuldsprüche betreffend Frei- heitsberaubung und Entführung sowie der Veruntreuung in Rechtskraft erwach-

- 89 - sen. Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, versuchte qualifizierte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit a WG und Art. 27 WG. 2.1.2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Vorweg ist festzuhalten, dass die Pistole Beretta in Anwesenheit von A._____ le- diglich bei der Überwältigung von N._____ sel. nach der Ankunft in AF._____ und seiner Begleitung ins Haus zum Einsatz kam. Dass der Einsatz einer Waffe zwi- schen K._____ und A._____ abgesprochen war, wird in der Anklage nicht vorge- worfen und lässt sich auch nicht erstellen. A._____ hat zwar mitbekommen, dass K._____ die Waffe bei der Überwältigung zum Einsatz brachte und hat in der Fol- ge N._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, doch kann das Befolgen der Anweisung nicht dahingehend gewürdigt werden, dass A._____ als Mittäter oder Gehilfe beim Waffentragen selber erscheint. Dazu leis- tete er weder beim Planen des Waffeneinsatzes, Besorgen der Waffe, Mittragen der Waffe oder Beseitigen/Versorgen der Waffe irgendeinen Beitrag. Unter diesen Umständen ist das verbotene Waffentragen A._____ weder unter dem Aspekt ei- ner Gehilfenschaft noch einer Mittäterschaft anzurechnen und ist er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.1.3. Raub betreffend die Fahrzeuge BMW und Mercedes Das Fahrzeug BMW M3 wurde von N._____ sel. aufgrund täuschender Machen- schaften nach AF._____ gebracht. Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass das Fahrzeug von N._____ sel. aufgrund einer List übergeben wurde, was nichts mit Raub zu tun habe (Urk. 78 S. 14). Mit dem Verladen auf den Transporter und dem Verbringen an den Wohnort von K._____ wurde der Gewahrsam von N._____ sel. aufgehoben. Ohne die Hilfe von A._____/K._____ konnte N._____ sel. nicht mehr über den BMW verfügen, damit hat er seinen Gewahrsam aufge- geben. A._____ hatte den Schlüssel zum Transporter und konnte diesen mitsamt dem aufgeladenen BMW an irgendeinen N._____ sel. unbekannten Ort bringen.

- 90 - Die Wegnahme des BMW durch Täuschung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Gewaltanwendung und Bedrohen unter Vorhalten einer Waffe erfolgten erst, nachdem das Fahrzeug sich bereits im Gewahrsam von K._____ befand und erfolgten nicht im Hinblick auf die unrechtmässige Wegnahme des Fahrzeugs, sondern im Hinblick auf die Erpressung von N._____ sel.. Anders stellt sich die Situation bezüglich des Mercedes dar. Der Beschuldigte wusste, das N._____ sel. gegen seinen Willen durch K._____ festgehalten wurde. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde dargelegt, dass A._____ davon ausgehen musste, dass der Schlüssel zum Mercedes dem gefangen gehaltenen N._____ sel. gegen seinen Willen weggenommen worden war und K._____ be- absichtigte, auch dieses Fahrzeug zu seinen Gunsten zu verkaufen. Da N._____ sel. festgehalten wurde und ihm der Mercedes-Schlüssel gegen seinen Willen ab- genommen wurde, sind die Voraussetzungen der Wegnahme durch Gewaltan- wendung im Sinne von Art. 140 Ziff.1 StGB erfüllt. Die Beteiligung von A._____ an dieser Tat erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen und diesen nach AF._____ bringen konnte. Er war nicht bei der Planung dieser Raubtat beteiligt und zog daraus auch keinen finanziellen Vorteil. Seine Beteiligung an der Täuschung, Überwältigung und Fesselung von N._____ sel. wird vom Tatbestand der Erpressung und Freiheitsberaubung er- fasst und fällt unter dem Aspekt des Raubes ausser Betracht, da sie in subjektiver Hinsicht nicht mit dem Willen erfolgte, einen Diebstahl des Mercedes zu begehen, sondern N._____ sel. dazu zu bringen, Drogen und Geld herauszugeben, bzw. deren Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Entsprechend erfolgte auch sein Bei- tritt zur Tat durch Anbringen der Handfesseln nach Einsatz der Schusswaffe nicht im Hinblick auf einen Raub. Beim Raub des Mercedes war keine Schusswaffe im Spiel, weshalb der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Da der Tatbeitrag von A._____ betreffend den Raub sich auf die Fahrt nach AB._____ mit M._____ beschränkte und unterge- ordneter Natur ist, ist die Handlung des Beschuldigten als Gehilfenschaft zum Raub zu würdigen.

- 91 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.4. Erpressung Der Beschuldigte A._____ plante zusammen mit K._____, N._____ sel. unter An- wendung täuschender Machenschaften zu K._____ zu locken, um ihn dort dazu zu bringen, Angaben über den Verbleib von Drogen und Geld im Wert von Fr. 40'000.– zu machen und diese einzutreiben. A._____ wusste, dass K._____ kei- nen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Drogen und das Geld hatte, da K._____ N._____ sel. die Fr. 40'000.– im Rahmen eines illegalen Drogengeschäf- tes übergeben hatte. In diesem Sinne handelte er mit der Absicht ungerechtfertig- ter Bereicherung von K._____. A._____ wusste, dass N._____ sel. nicht mit K._____ reden wollte und nicht frei- willig bereit war, bei K._____ zu bleiben, er rechnete mit Gegenwehr und damit, dass N._____ sel. unter Gewaltanwendung festgehalten werden muss. Entspre- chend legte er bei der Überwältigung durch K._____ vor dem Haus N._____ sel. ohne weiteres die Handschellen an und ging mit ins Haus, wo N._____ sel. von K._____ aufgefordert wurde, den Aufbewahrungsort der Drogen und des Geldes bekannt zu geben. Beim Gespräch war er anwesend, ohne sich aktiv daran zu be- teiligen. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. bei dessen Überwälti- gung und Festhalten war darauf ausgerichtet, diesen dazu zu bewegen, in seinem Besitze befindliches Geld und Drogen herauszugeben. Da es (auch) um die Her- ausgabe von Geld ging, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Frage, ob Drogen zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören, ob von einem wirt- schaftlichen Vermögensbegriff oder von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermö- gensbegriff auszugehen ist. N._____ sel. machte keine Angaben zum Verbleib von Drogen und Geld, sie konnten nicht eingetrieben werden. Der gewünschte Er- folg der Aktion blieb aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._____ zusammen mit K._____ ge- genüber N._____ sel. Gewalt anwendete (Überwältigung und Fesselung sowie Zurückhalten gegen seinen Willen) in der Absicht, ihn zur Herausgabe von Geld

- 92 - und Drogen zu bewegen und im Wissen darum, dass K._____ keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hatte. A._____ handelte mit der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung von K._____. Dieses Handeln erfüllte den Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. A._____ wusste nicht, dass K._____ eine Schusswaffe einsetzen würde, was sich schon daraus ergibt, dass er sich bei ihm erkundigte, ob er einen Pfefferspray habe (Urk. D1/06/14 S. 10). Zudem kam die Schusswaffe von K._____ in Anwesenheit von A._____ nach der Überwälti- gung von N._____ sel. vor dem Haus nicht mehr zum Einsatz. Sie diente lediglich der Einschüchterung im Zusammenhang mit der Gefangennahme, wurde dann nicht mehr für die Erpressungshandlungen eingesetzt. Es kann daher aus dem Umstand, dass A._____ sich nicht vom weiteren Tatvorgehen distanzierte, wel- ches ohne Einsatz einer Waffe weiterging, nicht von seiner Billigung eines weite- ren Schusswaffeneinsatzes ausgegangen werden. Daher liegt keine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB vor. A._____ war bei der Planung und Ausführung der Tat in einem grossen Ausmass beteiligt. Sein Tatbeitrag erstreckte sich von der Täuschung von N._____ sel., seinem Verbringen nach AF._____, der Beteiligung bei der Überwältigung bis zur Anwesenheit beim Gespräch mit dem gefangen gehaltenen N._____ sel. im Haus. Da dem Tatbeitrag von A._____ zentrale Bedeutung zukam, ist er Mittäter bezüglich der Erpressung. 2.2. Dossier 1 2.2.1. Vorbemerkungen Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zugrunde zu legen. A._____ begab sich mit K._____ nach S._____ auf den Garagenplatz von O._____ sel. in der Absicht, O._____ sel. den Lastwagen zu entwenden, ohne dafür zu bezahlen. Vorgängig hatte A._____ Kaufinteressenten für diesen Lastwagen kontaktiert und mit ihnen Verhandlungen aufgenommen. Für die Vermittlung eines Käufers und die Teilnahme bei der Entwendung des Lastwagens hatte ihm K._____ eine Ent-

- 93 - schädigung von Fr. 10'000.– in Aussicht gestellt. A._____ hatte keine Kenntnis davon, dass K._____ eine Waffe mitführte, und wurde überrascht als K._____ O._____ sel. unter Einsatz der Pistole überwältigte. Auf Geheiss von K._____ fesselte A._____ O._____ sel. mit den ihm übergebenen Handschellen. A._____ war anwesend, als K._____ O._____ sel. in den Anhänger umlud. Danach erfuhr er aufgrund eines Telefonanrufs von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Er nahm dennoch keinen Abstand von der Tat und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwa- gen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass A._____, nachdem er erfahren hatte, dass das Handy von O._____ sel. durch M._____ in S._____ deponiert wurde und da er den dringenden Verdacht hegen musste, dass K._____ einen guten Monat frü- her N._____ sel. umgebracht hatte, damit rechnete, dass K._____ O._____ sel. umbringen werde. Betreffend Dossier 1 sind einzig der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Fah- ren ohne Haftpflichtversicherung und der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Schuldsprüche wurden alle angefochten. 2.2.2. Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

a) Raub A._____ fesselte O._____ sel. mit den Handschellen, nachdem dieser von K._____ mit der Pistole bedroht worden war, und distanzierte sich nicht von der Tat. Auch wenn der Einsatz einer Waffe und allgemein Gewaltanwendung gegen O._____ sel. nicht geplant war, ist A._____ der Raubtat beigetreten und hat die Tat konkludent gebilligt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidigung bestehen keine Anhaltspunkte, dass A._____ K._____ beinahe hörig war und einfach machte, was ihm dieser befahl (Urk. 78 S. 35). A._____ selber machte keine solche Hörigkeit oder Abhängigkeit geltend. Er führte lediglich aus, er sei aus der Sache nicht ausgestiegen, da er schwarz für K._____ gearbeitet

- 94 - habe und wegen der Sache mit dem Fahrzeug TATA. K._____ habe ihn damit un- ter Druck gesetzt (Urk. D1/03/16 S. 23). Dieses Vorbringen erscheint als Schutz- behauptung, liegt es doch auch für einen juristischen Laien wie A._____ auf der Hand, dass die Beteiligung an einem bewaffneten Raub ungleich schwerer wiegt wie Schwarzarbeit oder Versicherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug. Zudem wä- re es auch ein Leichtes gewesen, der angeblichen Unterdrucksetzung durch K._____ zu kontern, dass er die Polizei von der im Gange befindlichen Raubtat von K._____ in Kenntnis setzen könnte. Es bestehen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe. Mit sei- nem Handeln hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da die eingesetzte Waffe nicht geladen war, nicht er- kennbar ist, dass Munition greifbar gewesen wäre und dies in der Anklage auch nicht erwähnt wird, sind die Voraussetzungen für eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt. Ausserdem hat der Beschuldigte auch den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB durch grausames Handeln erfüllt. Grausame Behandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer an- dere oder mehr Leiden zufügt, als diejenigen, welche das Opfer allein schon des- wegen erduldet, weil es beraubt wird. Das physische oder psychische Leiden des Opfers muss über das hinausgehen, was schon vom Grundtatbestand erfüllt ist. Grausamkeit ist zu bejahen, wenn dem Opfer vom Täter aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung rücksichtslos besonders schwere Leiden zugefügt wer- den (BGer 6B_865/2013 E. 3.1.2.). Solche besonders schwere Leiden wurden O._____ sel. zugefügt, indem er bereits eingeschüchtert durch das Bedrohen mit einer Waffe, gefesselt und widerstandsunfähig unter menschenunwürdigen Um- ständen in einen Anhänger verladen wurde, dort während Stunden belassen wur- de, grosse Angst erleiden musste und erhöhter Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision ausgesetzt war. Daher ist auch die Qualifikation grausamen Handelns erfüllt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Zu prüfen bleibt, ob A._____ bezüglich des Raubes als Mittäter oder Gehilfe zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, war keine Raubtat geplant. A._____ ist der

- 95 - Tat von K._____ jedoch beigetreten. Weder der Einsatz einer Waffe war abge- sprochen noch die grausame Behandlung von O._____ sel.. Beides erfolgte auf selbständige Initiative von K._____, und A._____ hat sich nicht davon distanziert. Sein Tatbeitrag beim Raub bestand darin, O._____ sel. die Handschellen anzu- bringen, den Lastwagen zu lenken und den durch den Raub erbeuteten Lastwa- gen zum Kaufinteressenten zu bringen. Der Tatbeitrag von A._____ ist insbeson- dere betreffend die qualifizierte Tatbegehung untergeordneter Natur und ist als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

b) Widerhandlung gegen das Waffengesetz A._____ wusste nichts davon, dass K._____ eine Waffe mitführte und hat die Waffe während der Tat nicht getragen. Dass er den Einsatz der Waffe im Rahmen des Raubes billigte, stellt keine Beteiligungsform betreffend das Tragen einer Waffe dar. Entsprechend ist der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. 2.2.3. Mord Sämtliche Handlungen von A._____ bestehend in der Suche eines Käufers für den Lastwagen und dem Mitfahren bzw. Lenken des Lastwagens erfolgten in der Absicht einer betrügerischen Wegnahme des Lastwagens bis es zur unvorherge- sehenen Überwältigung von O._____ sel. kam. Nach der Bedrohung unter Vorhal- ten der Waffe durch K._____ fesselte er auf dessen Geheiss O._____ sel. mittels Handschellen. Damit hat sich A._____ durch aktives Tun mit Wissen und Willen an der Raubtat beteiligt. Sein Handeln wurde als Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub gewürdigt. Anschliessend erfuhr A._____ beim Telefonanruf von M._____, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte. Es konnte nicht er- stellt werden, dass A._____ mitbekommen hatte, dass M._____ dieses Handy von K._____ erhalten hatte und sie und K._____ gleichzeitig ihre Handys tausch- ten, sie demzufolge mit dem Handy von O._____ sel. und demjenigen von

- 96 - K._____ nach S._____ fuhr. Da er jedoch über ihren Telefonanruf erfahren hat, dass sie das Handy von O._____ sel. in S._____ deponierte, konnte er erkennen, dass eine falsche Spur gelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rech- nen, dass K._____ O._____ sel. umbringen wird. A._____ distanzierte sich da- nach nicht von der Tat und fuhr den Lastwagen nach AA._____ zum Kaufinteres- senten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für Mittäterschaft erforderlich, dass der Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob sein Tatbeitrag für die Delikts- ausführung so wesentlich ist, dass er als Hauptbeteiligter dasteht und das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht, es bedarf einer tatsächlichen Mitwirkung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 87). In diesem Sinne genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn A._____ mit einer Tö- tung von O._____ sel. durch K._____ rechnete, ohne am Tötungsdelikt tatsäch- lich mitzuwirken. K._____ entschied selbständig darüber, ob die Tötung über- haupt und wann, wo und wie sie erfolgen wird. Mittäterschaft von A._____ beim Tötungsdelikt scheidet deshalb aus. Zu prüfen bleibt, ob Gehilfenschaft von A._____ zum Tötungsdelikt zu bejahen ist. Auch bei der Gehilfenschaft bedarf es einer Förderung der Tat, die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, die Erfolgschancen der tatbestandserfüllen- den Handlung erhöhen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 89). Der Beschuldigte wirkte aktiv bei der Überwältigung des Opfers mit, indem er diesem Handschellen anlegte. In einer späteren Phase realisierte er, dass das Opfer in absehbarer Zeit von K._____ umgebracht werden könnte und nahm dies im Sinne eines Eventual- vorsatzes in Kauf. Auch wusste er, dass das Motiv in der Elimination eines Tat- zeugen bestand. Damit waren ihm (wie M._____) die groben Umrisse der Tat be- kannt, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend ist, denn der Gehilfe muss weder das Opfer, noch die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare

- 97 - Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (FORSTER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 25 StGB). Mit seinem Tatbeitrag hat er die Erfolgschancen des Tötungsdelik- tes tatsächlich erhöht. Der Beschuldigte nahm keinen Abstand von der Tat, ob- wohl er das Opfer - zusammen mit K._____ - in eine gefährliche Lage gebracht hatte, indem er ihn mit Handschellen gefesselt hatte. Nachdem er in der Folge re- alisierte, dass K._____ das Opfer eventuell umbringen würde, wäre er rechtlich verpflichtet gewesen, zu intervenieren und das Opfer aus seiner misslichen Lage zu befreien. Stattdessen beteiligte er sich weiter am Tatgeschehen und lenkte den Lastwagen zur Firma U._____ AG nach AA._____, wo er den Lastwagen am kommenden Tag zu verkaufen beabsichtigte. Hätte er davon Abstand genommen, wäre der Plan von K._____ durchkreuzt worden und die Tat hätte sich aller Wahr- scheinlichkeit nach anders abgespielt. Indem er nicht intervenierte, sondern viel- mehr durch Verschieben des Lastwagens noch einen aktiven Tatbeitrag leistete, hat er K._____ bei seinem geplanten Vorhaben unterstützt und die Erfolgschan- cen des Tötungsdeliktes erhöht. Deshalb ist er der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Dossier 4 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist betreffend versuchten Betrug in Rechtskraft erwachsen, angefochten ist der Schuldspruch betreffend Veruntreuung. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 122 und S. 131). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern eine Veruntreuung vorliege, dies könne nur vermutet wer- den, was sich mit dem Anklageprinzip nicht vereinbaren lasse (Urk. 78 S. 8). Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wird in der Anklage doch festgehalten, dass das Fahrzeug von A._____ von der C._____ AG geleast wurde und im Ei- gentum der Bank verblieb. Damit ist auch klar, dass mit der Aneignung des Fahr- zeugs durch Weitergabe an K._____ mit dem Zweck, das Fahrzeug verschwinden

- 98 - zu lassen, auch eine Veruntreuung vorgeworfen wird. Da die C._____ AG als Ei- gentümerin Geschädigte betreffend diese Veruntreuung ist, die B._____ dagegen Geschädigte betreffend den vorgeworfenen Betrug, liegen bezüglich der beiden Tatbestände unterschiedliche Geschädigte vor. Der Einwand der Verteidigung, wonach echte Konkurrenz vorliege und der Tatbestand des Betruges demjenigen der Veruntreuung vorgehe (Urk. 78 S. 9; Urk. 197 S. 22 f.), erweist sich daher als nicht stichhaltig. Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung als Veruntreuung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 131 f.). Der Beschuldigte ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Dossier 5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig gesprochen. Der Beschuldigte liess diesen Schuldspruch anfechten. Erstellt ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt, dass der Beschuldigte vom geplanten Versicherungsbetrug von K._____ Kenntnis hatte und in seinem Auftrag ein neues Zündschloss für das Fahrzeug VW Passat be- sorgte, welches im Hinblick auf den Versicherungsbetrug in das Fahrzeug einge- baut werden sollte. Dieser Beitrag des Beschuldigten bestehend im Beschaffen eines neuen Zünd- schlosses und dem Versuch, dieses einzubauen, erfolgte, um K._____ darin zu unterstützen, dass er das Fahrzeug nach Übergabe der Originalschlüssel an die Versicherung weiterhin benützen konnte. Da der Beschuldigte jedoch keinen wei- teren Beitrag zum eigentlichen Betrug leistete, der Plan von K._____ stammte und aus der Anklage nicht zu entnehmen ist, dass A._____ irgend einen Vorteil aus dem Vorgehen zog, insbesondere kein Anteil an den Versicherungsleistungen in Aussicht stand, ist das Verhalten des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu wür- digen.

- 99 - Der Beschuldigte ist daher der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte A._____ insgesamt unter Einbezug der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist:

- der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB

- der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1)

- der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2)

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2),

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossier 5)

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 4)

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1).

- 100 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Wahl der Sanktionsart 2.1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum methodischen Vorgehen bei der Gesamt- strafenbildung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Es kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 133 ff.). Nachfolgend ist daher für die Gehilfenschaft zu Mord als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzule- gen, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die anderen De- likte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zweit- schwerste Delikt die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB darstellt, für welches Delikt der Straf- rahmen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 20 Jahren beträgt, gefolgt vom Delikt der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne des Grundtatbestands mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren. Betreffend alle weiteren Delikte ist der Strafrahmen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2.2. Sanktionsart Die Mindeststrafe für das schwerste Delikt beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie aus nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liegt vorliegend kein Ausnahmefall vor, welcher eine Unterschreitung dieses Mindeststrafrahmens gerechtfertigt er- scheinen liesse. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt wird, welche er verbüssen muss. Bei Entlassung aus dem Vollzug wird er aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten des Strafverfahrens, welche Fr. 100'000.– weit übersteigen, erhebliche Schulden haben. Seine Reso- zialisierung wird erleichtert, wenn er sich nach der Entlassung aus einem mehr- jährigen Strafvollzug nicht mit noch offenen Geldstrafen konfrontiert sehen muss. Unter diesen Umständen erscheint auch für jene Delikte, für welche entweder ei- ne Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Sanktionsart in Frage kommt, eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Dabei ist festzuhalten, dass für keines der Delikte für welches ein Schuldspruch ergeht, nur eine Geldstrafe an- gedroht ist. Aus allen diesen Gründen ist für alle Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe auszufällen.

- 101 -

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB 3.1.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren von klar untergeordneter Bedeutung. Sein Beitrag war noch geringer als derjenige von M._____. Erst als M._____ sich telefonisch meldete, um nachzufragen, wo sie das Handy von O._____ sel. depo- nieren solle, realisierte er, dass es zur Tötung von O._____ sel. kommen könnte; somit zu einem viel späteren Zeitpunkt als dies bei M._____ der Fall war. Er un- terliess es zu intervenieren, nachdem er realisiert hatte, dass O._____ sel. getötet werden könnte, sondern trug vielmehr mit dem Verschieben des Lastwagens nach AA._____ zum Gelingen der Tat bei. Er distanzierte sich nicht von der Tat, obwohl er O._____ sel. Handschellen angelegt und diesen in eine ausweglose Si- tuation gebracht hatte und nachdem er aufgrund des Telefonats von M._____ wusste, dass diese das Handy von O._____ sel. deponierte, weshalb er davon ausgehen musste, dass O._____ sel. getötet würde. Die Erfolgschancen für die Haupttat wurden dadurch, wie ausgeführt, erhöht. Auf die Durchführung des Tö- tungsdeliktes hatte er davon abgesehen aber keinen Einfluss. Er erbrachte seinen Tatbeitrag nicht auf eigene Initiative, vielmehr war K._____ die treibende Kraft. Dieser gab die Tatabläufe vor, es erfolgte keine gemeinsame Planung und Ent- schlussfassung, vielmehr trat der Beschuldigte dem von K._____ vorgegebenen Vorgehen einfach bei. Seine kriminelle Energie war gering. Der Tatentschluss, die Tatplanung und Tatausführung lag allein in den Händen von K._____. Der Be- schuldigte hatte keinerlei Entscheidungskompetenz. Insgesamt wiegt sein Ver- schulden in objektiver Hinsicht leicht.

b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatmotiv bestand darin, die Spuren des Raubes zu beseitigen, an dem er sich beteiligt hatte. Er hatte keinen finanziellen Vorteil aus diesem Mord.

- 102 - Durch seine Tatbeiträge an einem qualifizierten Raub - folglich einem schwerwie- genden Delikt - war er bereits in deliktische Tätigkeiten involviert, was einen Aus- stieg aus dem Tatgeschehen zusätzlich erschwerte. Die Beseitigung des Tatzeu- gen lag auch in seinem Interesse. Zu beachten ist aber, dass das Tatmotiv, wel- ches das Tötungsdelikt als Mord qualifiziert, infolge des Doppelverwertungsverbo- tes bei der Beurteilung der Tatschwere nicht nochmals verschuldenserhöhend be- rücksichtigt werden darf. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden sehr leicht.

c) Fazit Tatkomponente Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. 3.1.2. Gehilfenschaft/Unterschreitung des Mindeststrafrahmens Für Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB sieht das Gesetz eine obligatori- sche Strafmilderung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 147 S. 135) ist die Strafe in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen. Dieser ist nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen, wenn die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu- sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfin- den widerspräche (BGE 136 IV 55). Vorliegend beträgt die Mindeststrafe für Mord im Sinne von Art. 112 StGB 10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe erscheint vorliegend angesichts des leichten Tatverschuldens sowie des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft als klarerweise zu hart. Es liegen somit ausserordentliche Um- stände vor, welche eine Unterschreitung der Mindeststrafe von 10 Jahren Frei- heitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren angemessen.

- 103 - 3.1.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 152). Ergän- zend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen per- sönlichen Verhältnissen aus, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Jus- tizvollzugsanstalt Solothurn befinde, wo er auch arbeiten könne. Er sei in einer mechanischen Werkstatt mit Schweissen beschäftigt. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden, und mit seinem 11-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Ihm sei gesagt worden, dies sei zum Wohl seines Sohnes, deshalb beharre er nicht auf Kontakt mit ihm. Er wisse nicht, ob seine Garage, welche er aufgebaut habe, noch existiere. Er habe bei der Scheidung alles seiner Frau überlassen. Es sei für ihn schwierig, Zukunftspläne zu schmieden, da er nicht wisse, welche Strafe ihn erwarte (Prot. II S. 53 ff.). Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Nachtatverhalten Ein Geständnis bezüglich der Beteiligung am Tötungsdelikt liegt nicht vor. Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 3.1.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung verneint (Urk. 147 S. 153 f.). Die lange Verfahrensdauer ist auf das Aussageverhalten der drei Beschuldigten, deren Absprachen betreffend Aussageverweigerung und diverse Falschaussagen zurückzuführen. Nicht zuletzt haben die Abklärungen im Zusammenhang mit den Schutzbehauptungen von K._____ betreffend serbische Mafia, welche sich auch zugunsten von A._____ ausgewirkt hätten, zu einer erheblichen Verlängerung der Untersuchung geführt. Auch im Gerichtsverfahren liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

- 104 - vor. Im Gegenteil ist auf die angesichts des Umfangs der Verfahren gegen die drei Beschuldigten äusserst beförderliche Bearbeitung durch die Vorinstanz hin- zuweisen. Die Anklage datiert vom 5. Februar 2019, und das vorinstanzliche Urteil erging am 13. Dezember 2019. Auch im Berufungsverfahren kam es zu keinen Verzögerungen. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Eine Strafreduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB fällt ebenfalls ausser Betracht. 3.1.5. Fazit Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord Die Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu Mord ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren auf 6 Jahre festzulegen. In dieser Höhe wurde die Einsatzstrafe auch bei M._____ festgelegt. Sie hat im Vergleich zu A._____ einerseits einen höheren Tatbeitrag geleistet, andererseits aber auch ein recht weitgehendes Teilgeständnis abgelegt. 3.2. Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 1) 3.2.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat O._____ sel. auf Anweisung von K._____ mit Handschellen gefesselt, nachdem dieser von K._____ unter Vorhalt einer Pistole bedroht und überwältigt worden war. Das Opfer war völlig überrumpelt durch das Vorhalten der Waffe, denn die Bedrohung kam aus dem Nichts. O._____ sel. hatte den Be- schuldigten nicht den geringsten Anlass für dieses Vorgehen gegeben und sah sich einer Übermacht von zwei Tätern gegenüber. Das gewaltsame Vorgehen ge- gen das Opfer erfuhr noch eine Steigerung, indem es gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und in menschenunwürdiger Weise über weite Strecken trans- portiert wurde. Die grausame Behandlung des Opfers, welches im Anhänger To- desangst ausstehen musste, war nicht nur vorübergehend, sondern dauerte über Stunden an und setzte es zudem der Gefahr schwerer Verletzung im Falle einer

- 105 - Kollision aus. Der Wert des angeeigneten Lastwagens lag über Fr. 40'000.– und stellt einen bedeutenden Deliktsbetrag dar. Die Tat war seitens von A._____ nicht geplant und die Initiative kam einzig von K._____. Jedoch schloss sich A._____ dessen Tat ohne weiteres an. Auch wenn man ihm am Anfang einen gewissen Überraschungseffekt zugutehalten kann, ist doch festzuhalten, dass geraume Zeit verging, bis das Opfer von K._____ auch noch gefesselt in den Anhänger verbracht wurde und A._____ in dieser Zeit hätte zur Besinnung kommen können. Stattdessen ist er auch diesbezüglich dem Han- deln von K._____ beigetreten. Dass er sich zunächst verbal dem Ansinnen von K._____, O._____ sel. in den Anhänger umzuladen, entgegengesetzt haben will, vermag sein Verschulden kaum zu relativieren. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden insgesamt nicht mehr leicht. Die Ein- satzstrafe ist in einem Bereich von 8 Jahren anzusiedeln.

b) Subjektive Tatschwere A._____ handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur. A._____ lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war auf die ihm von K._____ in Aussicht gestellte Entlöhnung für die Mitwirkung beim Delikt nicht an- gewiesen. Angesichts der Schwere der Tat und der menschenverachtenden Vor- gehensweise wird das Verschulden auch nicht massgeblich relativiert durch den Umstand, dass er mit K._____ befreundet war und es ihm deswegen schwerer gefallen sein dürfte, sich zu überwinden und von der Delinquenz Abstand zu nehmen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas geringer als in ob- jektiver Hinsicht, führt aber nicht zu einer Reduktion der Einsatzstrafe.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht und ist die Einsatzstrafe in- nerhalb des weiten Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auf 8 Jahre festzusetzen.

- 106 - Im Vergleich dazu wurde die Einsatzstrafe betreffend M._____ mit 6 Jahren etwas tiefer angesetzt, da sie in prekären finanziellen Verhältnissen lebte. 3.2.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten wurde als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB gewürdigt. Gehilfenschaft stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich im Anbringen der Handschellen und dem Lenken des Lastwagens. Das Fesseln des Opfers war ein wichtiger Tat- beitrag. Dagegen war das Lenken des Lastwagens schon bei der ursprünglich vereinbarten betrügerischen Entwendung des Lastwagens vorgesehen und stellte keinen spezifischen Tatbeitrag für den qualifizierten Raub dar. Die Förderung der Haupttat erfolgte mit direktem Vorsatz. Die kriminelle Energie von A._____ war jedoch nicht hoch, da er der Haupttat erst beitrat, als der Haupttäter bereits mit der Tatausführung angefangen hatte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Viertel als angemessen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 6 Jahren. Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft auf 5 Jahre reduziert. Auch bei ihr wurde das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint, welcher eine Unterschreitung des Mindeststrafrahmens rechtfertigen würde. 3.2.3. Täterkomponente

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von A._____ kann auf die vorstehen- den Ausführungen zur Gehilfenschaft zu Mord verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt.

- 107 - Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

b) Geständnis Der Beschuldigte legte betreffend den Vorwurf des qualifizierten Raubes ein voll- umfängliches Geständnis ab. Alle Punkte, welche von ihm bestritten wurden, konnten auch nicht erstellt werden. Da das Geständnis jedoch erst spät im Ver- fahren abgelegt wurde, nachdem belastende Aussagen der Mitbeschuldigten vor- lagen, wirkt es sich nicht stark strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente von 6 Jahren ist infolge des Geständnisses auf 5 Jahre zu redu- zieren. Eine Unterschreitung der Strafrahmens unter die gesetzlich vorgeschrie- bene Mindeststrafe von 5 Jahren erscheint als nicht gerechtfertigt. 3.2.4. Verfahrensdauer Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unter Hinweis auf die Erwägun- gen betreffend Gehilfenschaft zu Mord zu verneinen. 3.2.5. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren resultiert für die Gehilfen- schaft zu qualifiziertem Raub eine Strafe von 5 Jahren. Die Gehilfenschaft zu Mord und die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub weisen sachlich und räumlich einen derart engen Konnex auf, dass diesem Umstand im Rahmen der Asperation angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie bei M._____ ist die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu Mord mittels Asperation für die Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub um 3,5 Jahre zu erhöhen.

- 108 - 3.3. Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Dossier 2) 3.3.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Gegenstand des Raubes war der Mercedes von E._____ im Wert von Fr. 4'000.–. Der Deliktsbetrag ist daher nicht mehr im untersten Bereich des Grundtatbestan- des anzusiedeln. Die Gewaltanwendung gegenüber N._____ sel. zwecks Weg- nahme des Fahrzeugschlüssels bestand im Festhalten im Haus von K._____. Das Festhalten und Fesseln von N._____ sel. wird jedoch bereits von den Tatbestän- den der versuchten Erpressung und der Freiheitsberaubung und Entführung er- fasst, weshalb sie bei der Strafzumessung für den Raub nur noch geringfügig ins Gewicht fällt. Die Wegnahme des Mercedes war anders als diejenige betreffend den BMW nicht geplant, der Tatenschluss bzw. das Beitreten zum Tatentschluss von K._____ erfolgte spontan. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht.

b) Subjektive Tatschwere A._____ hat sich spontan und ohne weiteres dem Tatentschluss von K._____ an- geschlossen. Er handelte vorsätzlich. Sein Tatmotiv bestand darin, K._____ einen Dienst zu erweisen und ihm dabei behilflich zu sein, sich für den durch N._____ sel. verursachten Schaden bezahlt zu machen. Selber zog der Beschuldigte aus der Tat keinen finanziellen Vorteil. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Innerhalb des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe er- scheint eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem insgesamt leichten Verschulden angemessen.

- 109 - Bei M._____ wurde die Einsatzstrafe auf 10 Monate angesetzt, da sie aus rein fi- nanziellen Motiven handelte und anders als A._____ vom Deliktserlös profitierte. 3.3.2. Gehilfenschaft Der Tatbeitrag des Beschuldigten erschöpfte sich darin, mit M._____ nach AB._____ zu fahren, damit sie dort den Mercedes holen konnte. Dieser Tatbeitrag als Gehilfe war nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, jedoch auch nicht notwendig. M._____ hätte auch mit dem eigenen Auto nach AB._____ fahren und dieses dort stehen lassen können. Unter dem Titel der Gehilfenschaft rechtfertigt sich eine Strafminderung im Um- fang von einem Viertel von 9 Monaten auf 6,75 Monate. 3.3.3. Täterkomponente und Beschleunigungsgebot Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und das Beschleuni- gungsgebot kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend das schwerste Delikt verwiesen werden. Da der Beschuldigte betreffend den Raub des Mercedes nicht geständig war, ergibt sich keine Strafminderung. 3.3.4. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 6 Monate zu asperieren. Bei M._____ fällt die Asperation mit 8 Monaten etwas höher aus, zumal sie auch der Mittäterschaft schuldig gespro- chen wird. 3.4. Versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff.1 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- 110 - 3.4.1. Tatkomponente

a) Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte plante zusammen mit K._____ N._____ sel. unter täuschenden Machenschaften nach AF._____ an den Wohnort von K._____ zu locken. An die- sen täuschenden Machenschaften war er massgeblich beteiligt. Sein Verhalten ist Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Auch bei der Überwältigung von N._____ sel. war er direkt beteiligt, indem er ihm die Handschellen anbrachte. Das Festhalten von N._____ sel. gegen dessen Willen dauerte mehrere Stunden. A._____ wusste nicht genau, welchen Betrag, den es mittels Erpressung zurück- zuerhalten galt, N._____ sel. zum Nachteil von K._____ verschwinden liess. Dass dies ein namhafter Deliktsbetrag sein musste, war für A._____ aufgrund des für die Eintreibung getroffenen Aufwandes jedoch klar. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, beruhte nicht auf dem Zutun des Beschuldigten und ist allein darauf zurückzuführen, dass N._____ sel. die gewünschten Angaben nicht machte, bzw. Geld und Drogen nicht zurückgab. Unter diesen Umständen ist der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

b) Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatmotiv bestand darin, K._____ die Drogen bzw. das Geld wieder zu beschaffen. A._____ selber zog aus dem Delikt keinen finanziellen Vorteil und handelte, um seinem Freund einen Dienst zu er- weisen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht.

c) Fazit Tatverschulden Insgesamt erscheint dem nicht mehr leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Bei M._____ ist zu beachten, dass sie im Gegensatz zu A._____ aus finanziellen Motiven handelte und einen Vorteil aus dem Delikt gezogen hätte. Deshalb fällt die Einsatzstrafe bei ihr mit 18 Monaten höher aus.

- 111 - 3.4.2. Täterkomponente Hinsichtlich Vorleben, persönliche Verhältnisse und Beschleunigungsgebot erge- ben sich unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den anderen Delikten keine straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren. Betreffend den Vorwurf der Erpressung erklärte sich der Beschuldigte vollumfäng- lich geständig. Da das Geständnis erst spät abgelegt wurde, ist es nur leicht strafmindernd zu veranschlagen und ist die Strafe auf 12 Monate zu reduzieren. 3.4.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 10 Monate zu erhöhen. Bei M._____ fällt die Asperation aus den erwähnten Gründen mit 12 Monaten etwas höher aus. 3.5. Freiheitsberaubung und Entführung 3.5.1. Konkurrenz Die Entführung, Fesselung und das Festhalten von N._____ sel. erfolgten im Hin- blick auf die Erpressung und sind als Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestim- mung durch die Strafe für die Erpressung bereits teilweise abgegolten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung einerseits und Entführung andererseits in der Regel echte Konkurrenz besteht. Die Erpressung konsumiert Freiheitsberaubung nur soweit letztere nicht über das für die Erfüllung der Erpressung notwendige Mass hinausgeht (BGE 129 IV 61 E. 2). Vorliegend ging die Freiheitsberaubung von N._____ sel. über das für die Er- pressung Notwendige hinaus. Betreffend dieses Delikt ist festzuhalten, dass ein erheblicher Teil des Handelns der Beschuldigten bereits durch die Erpressung er- fasst ist. Unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung fällt nur noch das Festhal- ten von N._____ sel. über den für die Erpressung notwendigen Zeitraum hinaus.

- 112 - 3.5.2. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. Das Festhalten von N._____ sel. er- folgte nicht auf Initiative des Beschuldigten, er ist der Tat von K._____ nur beige- treten. Die Freiheitsberaubung von N._____ sel. erfolgte über mehrere Stunden und über Nacht. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach der Fahrt nach AB._____ nicht mehr an der Freiheitsberaubung von N._____ sel. beteiligte.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Tat- motiv bestand auch hier in der Erbringung eines Freundschaftsdienstes gegen- über K._____.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Insgesamt erscheint dem noch leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. 3.5.3. Täterkomponente und Verfahrensdauer Hinsichtlich der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsfaktoren kann auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Delikten verwiesen werden. 3.5.4. Fazit Asperation Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 3 Monate als angemessen. Bei M._____ fällt die Erhöhung mit 4 Monaten etwas höher aus, da sie an der Freiheitsberaubung auch nach der Rückkehr aus AB._____ noch bis am Morgen weiter mitwirkte.

- 113 - 3.6. Urkundenfälschung (Dossier 2) 3.6.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (Urk. 147 S. 149), dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Urkundenfälschung leistete, indem er K._____ die benötigten Daten bekanntgab und den von K._____ gestützt darauf erstellten ge- fälschten Kaufvertrag G._____ zustellte. Das Verschulden ist als leicht zu gewich- ten.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Das Tatmotiv ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte K._____ helfen wollte, den BMW von N._____ sel. verkau- fen zu können. Selber hatte er keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Auch dieses Delikt stellte einen Freundschaftsdienst gegenüber K._____ dar. In subjektiver Hinsicht wieg das Verschulden ebenfalls leicht.

c) Einsatzstrafe Tatschwere Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Demgegenüber war der Tatbeitrag von M._____ deutlich kleiner und liegt bei ihr Gehilfenschaft vor. Entsprechend wurde die Strafe unter Berück- sichtigung der Tatkomponente und der Gehilfenschaft auf 30 Tage festgelegt. 3.6.2. Täterkomponente und Verfahrensdauer Aus den gleichen Überlegungen wie betreffend die anderen vorstehend beurteil- ten Delikte ergeben sich aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, des Beschleunigungsgebotes und der langen Verfahrensdauer keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren und wirkt sich das späte Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd aus.

- 114 - 3.6.3. Fazit Asperation Unter Berücksichtigung der leichten Strafminderung für das Geständnis und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen. Bei M._____ fällt die Asperation mit 15 Tagen aus den erwähnten Gründen tiefer aus. 3.7. Versuchter Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege (Dossi- er 4) 3.7.1. Tatkomponente

a) Versuchter Betrug Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere aufgrund des Wertes des Fahr- zeugs und der angeblich gestohlenen Gegenstände im Bereich von insgesamt rund Fr. 20'000.– sowie des arbeitsteiligen Vorgehens zusammen mit K._____ als nicht leicht zu beurteilen (Urk. 147 S. 146 f.). Der Versuch fällt nicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen hat, um den Erfolgsein- tritt abzuwenden. Dass es beim Versuch blieb, ist einzig auf die Vorsicht der Ver- sicherung zurückzuführen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, obwohl er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebte und auf den Deliktserlös nicht angewiesen war. Es ging im darum, sich des Fahrzeugs und der Bezahlung von Leasinggebühren dafür zu entledigen. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Ver- schulden nicht leicht. Dem nicht leichten Verschulden angemessen erscheint eine Strafe von 4 Mona- ten.

b) Veruntreuung Auch bei der Veruntreuung fällt der Wert des Fahrzeuges von gegen Fr. 20'000.– ins Gewicht und lässt die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht erscheinen.

- 115 - In subjektiver Hinsicht gelten die gleichen Überlegungen wie beim Betrugsver- such. Dem insgesamt nicht leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 4 Mo- naten.

c) Irreführung der Rechtspflege Die Diebstahlsanzeige betreffend das Fahrzeug diente der Untermauerung der unwahren Angaben im Rahmen des Betrugsversuchs zum Nachteil der Versiche- rung. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es sich bei dem wahrheitswidrig bei der Polizei beanzeigten Fahrzeugdiebstahl um eine kleineres Delikt handelte, weshalb die dadurch ausgelösten Ermittlungen nicht besonders umfangreich aus- fielen (Urk. 147 S. 180). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 2 Mona- ten erscheint als angemessen. 3.7.2. Täterkomponente Während Vorleben, persönliche Verhältnisse, Beschleunigungsgebot und lange Verfahrensdauer sich strafzumessungsneutral auswirken, ist das Geständnis des Beschuldigten betreffend alle drei Delikte leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für den versuchten Betrug und die Veruntreuung sind je 3 Monate und für die Ir- reführung der Rechtspflege 1,5 Monate einzusetzen. 3.7.3. Asperation Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe für das schwerste De- likte um insgesamt 6 Monate zu erhöhen. 3.8. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Bei der vom Beschuldigten geförderten Haupttat handelte es sich um einen Versi- cherungsbetrug betreffend ein Fahrzeug VW Passat von K._____. Der Beschul-

- 116 - digte hatte Reparaturen an diesem Fahrzeug ausgeführt und kannte dessen un- gefähren Wert. Daher konnte er auch erkennen, dass es um einen erheblichen Deliktsbetrag im Bereich von Fr. 10'000.– ging. Die Tat beruhte auf der alleinigen Initiative von K._____. Dass es beim Versuch blieb, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen und fällt bei der Strafzumessung nicht straf- mindernd ins Gewicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er hatte Kenntnis vom geplanten Versicherungsbetrug durch K._____. Der Beschuldigte selber zog keinen finanziellen Vorteil aus der Tat. Sein Tatmotiv ist darin zu erblicken, dass er K._____ einen Freundschaftsdienst leisten wollte. Dem Tatverschulden vor Berücksichtigung der Gehilfenschaft angemessen wäre eine Strafe im Bereich von 3 bis 4 Monaten. Unter Berücksichtigung des Ge- ständnisses des Beschuldigten und der Gehilfenschaft ist die Strafe auf 2,5 Mona- te zu reduzieren. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Asperation, weshalb die Einsatzstrafe für die schwerste Tat um 2 Monate zu erhöhen ist. 3.9. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Dossier 1) Auf der "Probefahrt" mit O._____ sel. lenkte der Beschuldigte den Lastwagen von AU._____ nach AA._____, obwohl er um das Fehlen der Haftpflichtversicherung wusste. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht, beschränkte sich die Fahrt doch auf einen Tag. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Insge- samt ist die Tatschwere leicht. Ausserdem besteht bezüglich dieses Delikts ein Zusammenhang mit dem Mord an O._____ sel.. Bei dieser Konstellation wäre die Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und erscheint es aus Opportunitätsgründen gerechtfertigt, von einer weiteren Asperation der Ein- satzstrafe für das Delikt des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung abzusehen.

4. Fazit Sanktion Die Einsatzstrafe von 6 Jahren für das schwerste Delikt der Gehilfenschaft zu Mord ist um folgende bereits asperierte Strafen zu erhöhen:

- 3,5 Jahre für Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub

- 117 -

- 6 Monate für Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 2)

- 10 Monate für versuchte Erpressung (Dossier 2)

- 3 Monate für Freiheitsberaubung und Entführung

- 2 Monate für Urkundenfälschung (Dossier 2)

- 6 Monate für versuchten Betrug, Veruntreuung und Irreführung der Rechts- pflege (Dossier 4)

- 2 Monate für Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten. Daran anzu- rechnen sind 1836 Tage erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Zivilforderungen

1. Vorbemerkungen Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung und die Bemessung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.).

2. Privatklägerin 3 (D._____) Die Privatklägerin 3 hat die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– zu- züglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 2016 beantragt (Urk. 69). Sie begründete diese Genugtuungsforderung mit dem aufgrund der Tötung ihres Sohnes erlittenen see- lischen Leid (Urk. 69 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat eine Genugtuungs- forderung von Fr. 20'000.– für die erlittene Freiheitsberaubung anerkannt (Urk. 78 S. 50 und Prot. I S. 417). Im Berufungsverfahren liess er eine Abweisung der Zivilansprüche beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Für den Eventualfall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts an O._____ sel. hat er sich nicht zur von der Privatklägerin beantragten und von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungshöhe geäussert (Urk. 197 S. 2 und S. 27).

- 118 - Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 155 f.). Die Vorinstanz hat die Basisgenugtuung für die Tötung des erwachsenen Sohnes, zu welchem die Mutter eine enge Beziehung unterhielt, auf Fr. 25'000.– festgelegt und diese Genugtuung auf Fr. 40'000.– erhöht, was ange- sichts der besonders grausamen Art der Tötung von O._____ sel. und den Qua- len, die er nicht nur bei der Tötung, sondern schon vorher während Stunden ge- fesselt in einem Anhänger durchleben musste. Das Bewusstsein um diese Um- stände erhöht den Schmerz für seine Angehörigen ausserordentlich stark. Die von der Vorinstanz auf Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesem schweren Leid der Privatklägerin 3 und dem schweren Verschulden von K._____ in angemessener Weise Rechnung. A._____ haftet solidarisch mit K._____ und M._____ für die gesamte Genugtuungssumme (Art. 50 Abs. 1 OR). Mit der Vo- rinstanz ist im Innenverhältnis zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Be- schuldigten A._____ viel leichter wiegt wie dasjenige von K._____. Die Vorinstanz hat diesem Umstand ebenfalls in angemessener Weise Rechnung getragen, in- dem sie den auf A._____ im Innenverhältnis zu tragenden Teil der Genugtuung auf Fr. 10'000.– festgelegt hat. In Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte A._____ in so- lidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten K._____ und M._____ zu verpflich- ten, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten.

3. Privatkläger 4 bis 6 (E._____, F._____ und G._____) Die Privatkläger 4 und 5 beantragten, A._____ sei zu verpflichten, ihnen eine Ge- nugtuung von je Fr. 25'000.– zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 35 f.). Der Privatkläger 6 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 12'500.– unter solidarischer Haftung mit K._____ und M._____ (Urk. 71 S. 37). Die Privatkläger 4 bis 6 begründeten ihre Genugtuungs- forderung mit dem erlittenen seelischen Schmerz durch den Verlust ihres Sohnes bzw. Bruders (Urk. 71 S. 2, S. 23). Sie machen geltend, A._____ habe massge-

- 119 - bend zur Tötung von N._____ beigetragen und sei zur Zahlung einer Geldsumme als Genugtuung an die Familienangehörigen des Opfers verpflichtet (Urk. 71 S. 30). Der Beschuldigte hat für die erlittene Freiheitsberaubung eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'000.– für alle drei Privatkläger anerkannt und beantragt, dass die darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sei- en (Urk. 78 S. 50). Im Berufungsverfahren liessen die Privatkläger 4 bis 6 ausfüh- ren, dass sie ihre Genugtuungsforderungen mit dem Verlust eines nahen Angehö- rigen begründen und nur für den Fall geltend machen, dass der Beschuldigte we- gen Beteiligung an der Tötung von N._____ sel. schuldig gesprochen werde (Urk. 255 S. 13). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es an den Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung fehlt, da der Beschuldigte A._____ nicht wegen Tötung oder Mordes verurteilt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 147 S. 160). An dieser Beurtei- lung hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert, zumal gegen A._____ betreffend N._____ sel. kein Tötungsvorwurf erhoben wird und auf die Berufung der Privatkläger 4 bis 6 betreffend Schuldspruch von A._____ des Mordes (bzw. der Gehilfenschaft dazu) mit Beschluss vom 8. Juni 2021 (Urk. 198) nicht einge- treten wurde. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf seine Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrage von Fr. 333.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da sie ihre Forderungen auf einen Sach- verhalt stützen, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu Mord schuldig gesprochen. Ferner erfolgen Verurteilungen betreffend zahlreiche schwerwiegende Delikte (Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, Gehilfenschaft zu Raub, versuchte Erpressung, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem

- 120 - Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege) und wird der Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf einzelner weiterer Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, einfa- che Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wird er freigesprochen. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und Freisprüche insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der angespann- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der dem Beschuldigten aufzu- erlegende Anteil der Kosten aus Gründen der Resozialisierung zu erlassen, so- weit er nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren einen Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung die- ser Verpflichtung (Urk. 149 S. 2). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 3 begründet. Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der auf K._____ entfallende Anteil der Kosten der Rechtsver- tretung der Privatklägerin 3 höher ausgefallen ist als bei A._____ und M._____ angemessen Rechnung getragen, indem sie von den gesamten Kosten von Fr. 35'000.– inklusive MWST K._____ Fr. 20'000.– auferlegte, A._____ und M._____ dagegen je Fr. 7'500.– (Urk. 147 S. 163). Diese Regelung erscheint an- gemessen, sie wurde denn auch von M._____ zu Recht nicht angefochten. Dem- zufolge ist A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Der Beschuldigte unterliegt im Hauptpunkt bezüglich des von ihm be-

- 121 - antragten Freispruchs vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord sowie mit Bezug auf die Schuldsprüche betreffend Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub (Dossi- er 1) und Raub (Dossier 2), versuchte Erpressung (Dossier 2), Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Dossier 5) und Veruntreuung (Dossier 4) sowie bezüglich der Strafhöhe. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Aus Gründen der Resozialisierung ist der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil jedoch, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, zu erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren sind vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W1._____ vom 4. Juni 2021 (Urk. 191) unter Berücksichti- gung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung vom 8. und 9. Juni 2021 und des Aufwands für Besprechung des Urteils mit dem Klienten sowie nach Abzug des Vorschusses von Fr. 1'065.50 auf Fr. 23'000.– festzusetzen. Im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebVO von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– reicht, erscheint eine Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren von Fr. 30'000.– angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 macht für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'384.30 geltend (Urk. 189A). Der eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2021 lässt sich entneh- men, dass für den 22. Juni 2021 als geschätzter Aufwand 8 Stunden für einen weiteren Verhandlungstag einberechnet wurden, was angesichts des Umstandes, dass an diesem einzig die Urteilseröffnung stattfand, entsprechend zu korrigieren ist. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 ist somit für ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 18'000.– zu entschädigen, welcher nicht nur im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren, sondern auch mit dem-

- 122 - jenigen gegen M._____ (Proz. Nr. SB200227) anfiel. Entsprechend sind die Kos- ten je hälftig im Umfang von Fr. 9'000.– auf das vorliegende sowie das Beru- fungsverfahren Proz. Nr. SB200227 zu verteilen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 4, 5, 7 teilweise (Dossier 2), 8, 9 und 11, Dispositivziffern 2, 5, 6-10 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB

- der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1)

- der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2)

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Dossi- er 5) und

- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 4).

- 123 -

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird ferner freigesprochen vom Vor- wurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten K._____ (Geschäfts-Nr. SB200226) und der Mitbeschuldigten M._____ (SB200227) verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenver- hältnis Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldig- ten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbeschuldigte M._____ (SB200227) und Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten K._____ (SB200226).

5. Der Beschuldigte wird seiner Anerkennung gemäss verpflichtet, den Privat- klägern 4 bis 6 je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 333.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 4 bis 6 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtverfahrens werden, soweit nicht durch Be- schlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 124 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung nach Abzug Vorschuss in der Fr. 23'000.– Höhe von Fr. 1'065.50 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 Fr. 9'000.– bis 6.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- ger 4 bis 6, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu ei- nem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten aufer- legte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3 − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 (übergeben am 22. Juni 2021) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 1-3 nur

- 125 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 respektive an ihre jeweilige Vertretung, nur so- fern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 4 bis 6 für sich und zuhanden der Privatkläger 4 bis 6 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 126 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler