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SB200226

Mehrfachen Mord etc.

Zürich OG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. August 2019 (Urk. 160), der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) sowie der Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 30 - 176) geht hervor, in wel- chem Umfang der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten anerkannt und in wel- chem er bestritten wird. An diesem Standpunkt hat er im Berufungsverfahren festgehalten (Prot. II S. 64 - 119). Betreffend die Tötungsdelikte zum Nachteil von AE._____ sel. und M._____ sel. macht der Beschuldigte abweichend vom Ankla- gevorwurf geltend, er sei von der serbischen Mafia bedroht und zu diesen Tötun- gen gezwungen worden. Er habe gegenüber der Serbenmafia Schulden in Höhe mehrerer hunderttausend Franken aus Investitionen in illegale Drogengeschäfte gehabt. Diese Schulden hätten daraus resultiert, dass eine Drogenlieferung, wel- che von AE._____ hätte überwacht werden müssen, verschwunden sei. Er habe erfahren, dass AE._____ sich habe ins Ausland absetzen wollen und alles ver- kauft habe. Von der Serbenmafia habe er den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, um den Vorfall mit der verschwundenen Fuhr zu klären. Diese Ser- benmafia habe ihn am 28. April 2016 an seinem Wohnort in AI._____ unter Waf- fengewalt gezwungen, AE._____ zu töten. Nach der Tötung von AE._____ sei er vor dem Hintergrund seiner Schulden gegenüber der Serbenmafia von dieser aufgefordert worden, einen Lastwagen zu stehlen und den Besitzer zu töten, da- mit keine Zeugen vorhanden seien. Es sei ihm von der Serbenmafia gedroht wor- den, dass seine Familie und diejenige von AA._____ mit dem Leben bezahlen werde, wenn er ihrer Aufforderung keine Folge leiste. Vor diesem Hintergrund sei das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ erfolgt. Auch der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Anklageziffer 1.8. (Dossier 6) zum Nachteil von AF._____ stehe in einem Zusammenhang mit Schulden gegenüber der Serbenmafia. Er habe dieses Delikt begangen, da ein- mal eine Fuhr aufgeflogen sei und er und AE._____ durch Fahrzeugdiebstähle die daraus resultierenden Schulden gegenüber der Serbenmafia hätten abarbeiten müssen.

- 24 - Der Anklagevorwurf 1.9. betreffend falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, AG._____ sei als Kreditvermittler zwischen ihm und der Mafia aufgetreten. Neben den Delikten gemäss Dossiers 1, 2 und 9, welche nach der Darstellung des Beschuldigten einen Bezug zur Serbenmafia aufweisen, wurde der Anklage- sachverhalt bezüglich Dossiers 4 und 6 vollumfänglich oder teilweise vom Be- schuldigten bestritten. Die Sachverhaltserstellung kann bezüglich der letzteren zwei Dossiers losgelöst von derjenigen bezüglich Dossiers 1, 2 und 9 erfolgen. Nachfolgende Erwägungen befassen sich zuerst mit der Sachverhaltserstellung betreffend die Dossiers 1, 2 und 9 anschliessend mit derjenigen betreffend Dos- siers 4 und 6.

2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 1, 2 und 9 2.1. Vorbemerkungen und Übersicht über die Beweismittel Die Bestreitungen des Sachverhalts betreffend die Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.8. und 1.9. sind soweit wesentlich alle auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend macht, er sei aufgrund von Schulden gegenüber der Ser- benmafia, welche aus Investitionen in Drogengeschäfte herrührten, von Exponen- ten der Serbenmafia zu den angeklagten Delikten gezwungen worden, bezüglich der Tötung von AE._____ sel. unter Waffengewalt, bezüglich der weiteren Delikte durch Drohung gegen das Leben seiner Familie und dasjenige von AA._____. Objektive Beweismittel für die vom Beschuldigten geltend gemachten Drohungen, Unterdrucksetzung und Gewaltanwendung durch Mitglieder der serbischen Mafia bestehen keine. Weder sind schriftliche Mitteilungen vorhanden, noch ergeben sich solche Kontakte aus Telefonprotokollen. Es gibt keine Videoaufzeichnungen, auf denen die vom Beschuldigten beschriebenen Mafiamitglieder zu sehen wären. Auf die Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____, welcher gemäss Darstellung des Beschuldigten an den Geschäften mit der Serbenmafia beteiligt gewesen sein soll, wird nachfolgend einzugehen sein. An dieser Stelle kann vorweg erwähnt werden, dass AA._____ die Aussagen des Beschuldigten bezüglich Serbenmafia nicht bestätigte und sich auch aus den Aussagen der Mitbeschuldigten V._____

- 25 - keine entsprechenden Hinweise ergeben. Zentrales Beweismittel im Zusammen- hang mit der Bedrohung durch die Serbenmafia sind die Aussagen des Beschul- digten. Angesichts des grossen Gewichts seiner Aussagen werden diese nachfol- gend kurz zusammengefasst dargestellt und in einem ersten Schritt für sich be- trachtet gewürdigt. Anschliessend sind die weiteren Beweismittel darzulegen, welche hauptsächlich in Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zahlreicher Zeu- gen und Auskunftspersonen bestehen. Nach Darlegung dieser weiteren Beweis- mittel erfolgt die abschliessende Beweiswürdigung. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Zusammenfassung der Aussagen 2.2.1.1. Hafteinvernahme vom 1. Juli 2016 Der Beschuldigte bestritt, mit der Tötung von M._____ sel. etwas zu tun zu haben. Er habe den Lastwagen gekauft, habe M._____ vor der Probefahrt den Kaufpreis bezahlt (Urk. D1/02/01 S. 2 ). Als er das Fahrzeug in Deutschland habe verkaufen wollen, habe es geheissen, das Fahrzeug könne nicht verkauft werden, es werde durch die Polizei in Zürich ermittelt, der Lastwagen sei gestohlen (Urk. D1/02/01 S. 3). Dann sei er verhaftet worden. Der Beschuldigte führte aus, dass er am 2. Juni 2016 im Gespräch mit M._____ einen Kaufpreis von Fr. 38'000.– vereinbart habe. Die Probefahrt sei auf den nächsten Tag vereinbart worden, nachdem das Geld bei M._____ sei und der Vertrag unterzeichnet sei. Es sei abgemacht worden, dass sie (der Beschuldigte und AA._____) mit ihrem Auto hinterherfahren würden. Auf diese Weise habe so- wohl er wie auch AA._____ eine Probefahrt machen können (Urk. D1/02/01 S. 4). AA._____ und er seien mit dem Ford Ranger der AJ._____ GmbH zur Halle von M._____ gefahren. Er habe M._____ gesagt, er zeige ihm ihre Führerausweise, damit er nicht in einen gesetzlichen Konflikt komme (Urk. D1/02/01 S. 5). Vor Be- ginn der Probefahrt habe er mit M._____ den Kaufvertrag gemacht und den Kauf- preis bezahlt. Er habe den fertigen Vertrag mitgebracht, den seine Frau ausgefüllt habe, M._____ habe nur noch unterschreiben müssen. AA._____ sei dabei ge-

- 26 - wesen, da er die technische Kenntnis für Fahrzeuge habe und eine Garage besit- ze. Für die Besichtigung habe AA._____ nichts bekommen, das sei ein Freund- schaftsdienst gewesen. Wenn er das Fahrzeug verkauft hätte, hätte er eine Kommission von Fr. 200.– bekommen (Urk. D1/02/01 S. 5). Weil es über Kom- mission gelaufen sei, habe der Vertrag auf AA._____ gelautet. AA._____ habe den Vertrag am 3. Juni 2016 unterschrieben, als er ihn abgeholt habe (Urk. D1/02/01 S. 5 f.). Er habe M._____ erklärt, dass der Vertrag aus kostentechni- schen Gründen auf AA._____ laute (Urk. D1/02/01 S. 6). Sie hätten eine längere Probefahrt gemacht, zwischen ein und zwei Stunden. Nach der Probefahrt habe er M._____ mit seinem PW zurückgebracht während AA._____ mit dem LKW wei- ter gefahren sei und diesen bei der AK._____ in AL._____ hingestellt habe. Er habe organisiert, dass seine Frau AA._____ in AL._____ abgeholt habe und ihn nach AP._____ gefahren habe, wo sein Auto gestanden habe (Urk. D1/02/01 S. 8). Er habe M._____ in der Nähe der Halle aussteigen lassen, es habe dort noch ein Feld. Er habe nicht gefragt, weshalb M._____ dort habe aussteigen wollen (Urk. D1/02/01 S. 8). Das Geld für die Bezahlung des Lastwagens habe er von seiner Mutter bekom- men. Sie habe ihm eine Schenkung von Fr. 50'000.– gemacht. Davon habe er Fr. 10'000.– verbraucht und Fr. 40'000.– in bar zu Hause aufbewahrt (Urk. D1/02/01 S. 10). Auf die Frage, ob V._____ am 3. Juni 2016 mal in Q._____ gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, sie habe auf ein Inserat hin etwas abholen wollen, was aber nicht zustande gekommen sei. Sie habe dann in der Industrie in Q._____ gewar- tet. Sie habe ihnen nachfahren wollen, sie hätten sich dann aber verloren (Urk. D1/02/01 S. 11). Er habe sie in Q._____ noch kurz gesehen, beim ganzen Handel sei sie nicht vor Ort gewesen (Urk. D1/02/01 S. 11). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach er sie darum gebeten habe, wegen der Probefahrt nach Q._____ zu fahren, sagte er, das wisse er nicht, es könne sein, dass er sie ge- fragt habe (Urk. D1/02/01 S. 13). Er bestätigte, dass ein blauer Anhänger vom Ford Ranger an den Subaru umgehängt worden sei (Urk. D1/02/01 S. 13). Den Anhänger habe man dabei gehabt, um die Sachen von V._____ zu holen (Urk.

- 27 - D1/02/01 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie nicht ge- wusst habe, wozu man den Anhänger benötige, antwortete er, das sei komisch (Urk. D1/02/01 S. 14). Zu den Aussagen von V._____ betreffend Tausch der Mo- biltelefone und Übergabe des Mobiltelefons von M._____ an sie zwecks Deponie- rung desselben in Q._____ an einem Feldrand wollte er sich nicht äussern (Urk. D1/02/01 S. 14). Es stimme nicht, dass er zu Hause einen leeren Kaufvertrag mit der Unterschrift von M._____ hineingebracht habe (Urk. D1/02/01 S. 15). Er wollte auch nichts dazu sagen, dass er den Wohnort in der Nacht nochmals verlassen habe und erst drei Stunden später wieder nach Hause gekommen sei (Urk. D1/02/01 S. 15). Auf Vorhalt, dass V._____ in Abweichung von seiner Aussage erklärt habe, er habe sie am 6. Juni 2016 aus Lahr angerufen und sie angewiesen, den Vertrag auszufüllen, und sie die Unterschrift von AA._____ gefälscht habe, wogegen er ausgesagt habe, dass er den Kaufvertrag am 3. Juni 2016 bei M._____ unter- schrieben habe, sagte er aus, er könne dazu nichts sagen, er habe den Vertrag am 3. Juni 2016 mit M._____ ausgefüllt, nicht später. Auf dem Vertrag, den er mit M._____ gemacht habe, sei die Unterschrift von AA._____ echt (Urk. D1/02/01 S. 23). Auf die Frage, ob er Freunde oder Geschäftspartner in Serbien habe, erklärte er, er habe einen Geschäftspartner in Serbien und kenne in Belgrad nochmals einen Geschäftspartner. Er spreche kein Serbisch, er habe einmal versucht, es zu ler- nen (Urk. D1/02/01 S. 32). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ den Vertrag vor der Probefahrt mit M._____ geschrieben habe und AA._____ diesen unterschrieben habe (Urk. D1/02/01 S. 35). 2.2.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 erklärte der Be- schuldigte, er wolle ein Geständnis ablegen. Er führte aus, er habe bei einem ser- bischen Geschäftsmann Kredite für die AJ._____ GmbH aufgenommen. Den letz-

- 28 - ten Kredit hätte er bis Mai 2016 zurückbezahlen müssen. Sie hätten ihm einen halben Monat Aufschub gegeben. Man habe ihm eingebläut, wenn er das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahle, müssten andere Personen mit ih- rem Leben bezahlen, dabei hätten sie ihm Fotos von seiner Familie, seiner Mutter und Herrn AA._____ gezeigt (Urk. D1/02/02 S. 31). Ein Foto habe seine Frau und die Kinder zusammen mit der Schwiegermutter beim Einkaufen gezeigt, sie hätten Name, Adresse und Arbeitsort der Schwiegermutter gehabt. Weiter habe es ein Foto von seinem Bruder, seiner Frau und deren Baby gegeben, ein Foto von sei- nem Schwiegervater AM._____ und eines von AA._____ mit seiner Frau und dem Kind bei der Garage sowie ein Foto seiner Mutter in ihrem Wohnquartier. Einer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und habe gesagt, er könne ja einen Fahrzeugkauf vortäuschen. Er habe gesagt, er wüsste nicht, wie er das machen sollte, er habe nicht einmal eine Waffe. Man habe ihm die Beretta gegeben und gesagt, er müsse diesen Menschen töten und sie wollten bewiesen haben, dass dies auch so sei (Urk. D1/02/02 S. 2 f.). Der Betrag des Darlehens habe sich mit Zins von Fr. 65'000.– auf Fr. 80'000.– erhöht. Er habe versucht, das Geld irgend- wie aufzutreiben. Von diesem Darlehen habe weder seine Frau noch sonst je- mand gewusst. Er habe AA._____ gefragt, ob er den Lastwagen von M._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Am Tag darauf habe er seine Frau informiert, dass sie mitkommen solle und den Anhänger mitziehen solle. Er habe ihr nicht gesagt, weshalb. Auf der Probefahrt habe er M._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert auf das Bett zu gehen. Er habe AA._____ den Auftrag gegeben, M._____ die Hand- schellen anzuziehen. AA._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm ge- sagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später alles erklä- ren, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie. V._____ habe er später den Befehl gegeben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren. Sie habe ihn nur entsetzt angeschaut und habe nicht nachgefragt. Er habe ihr ge- sagt, dass sie nicht fragen dürfe, es habe alles seine Gründe, und er werde ihr später einmal alles sagen. Er habe ihr nur gesagt, dass ihre Familie bedroht wer- de (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). Er habe dann M._____ auf einem Platz in den Anhä- nger geladen und mit einem Spannset fixiert. M._____ sei unverletzt gewesen

- 29 - und sei von ihm nicht geschlagen worden. AA._____ mit dem LKW und er mit dem PW mit Anhänger seien zur Firma AK._____ gefahren. Dort hätten sie den LKW abgestellt und seien nach AN._____ zur AO._____ gefahren, wo sie auch V._____ mit den Kindern getroffen hätten (Urk. D1/02/02 S. 4). Er habe V._____ den Auftrag gegeben, AA._____ nach AP._____ zu fahren. AA._____ habe nochmals zur AK._____ fahren müssen, weil er die Kontrollschilder am LKW ver- gessen habe. Er sei allein nach AI._____ gefahren und habe M._____ leere Ver- träge zum Unterschreiben gegeben. Er habe allein M._____ mit Klebeband Nase und Mund zugeklebt, sei weggegangen und habe gewartet, bis M._____ tot ge- wesen sei. Er habe zuerst noch versucht, ob er ihn mit der Waffe töten könnte, aber er habe nicht abdrücken können. Kurze Zeit später sei seine Frau nach Hau- se gekommen. Sie habe nicht gewusst, was passiert sei, ob M._____ noch da gewesen sei. Als sie drinnen gewesen sei, habe er M._____ in den Kofferraum des Subaru getan und sei losgefahren. Unterwegs sei er abgefangen worden und habe zeigen müssen, dass M._____ tot sei (Urk. D1/02/02 S. 5). Sie hätten ihm den Befehl gegeben, ihn irgendwo in Zürich auszusetzen. In AQ._____ habe er M._____ aus dem Kofferraum genommen und ihn dort hinunter rollen lassen. Da- nach sei er nach AI._____ gefahren. Am nächsten Tag sei er zusammen mit sei- ner Frau und den Kindern nach Lahr gefahren und habe den LKW zu AR._____ gebracht. Die Utensilien von M._____ habe er in einem Abfallsack in Deutschland auf einem Rastplatz entsorgt. Seine Frau habe nicht gewusst, was im Abfallsack gewesen sei. Von dort seien sie zurück nach Hause gefahren. Am Montag sei er mit AA._____ nach Lahr gegangen. Vor der Verhaftung habe er seine Frau ange- rufen und ihr gesagt, dass sie den Vertrag ausfüllen solle und die Unterschrift von AA._____ fälschen solle (Urk. D1/02/02 S. 5). Er wolle helfen, diese Leute zu finden. Sie hätten jeweils ihn aufgesucht, nicht er sie. Es sei ein junger aus dem Balkan stammender Mann. Er habe dunkle gegee- elte Haare und fahre einen grauen BMW M3. Er sei immer beim Kreisel in der AS._____ in AT._____ aufzufinden (Urk. D1/02/02 S. 6). Wenn er etwas ge- braucht habe, habe er sich bei dieser Person melden können. Der Kredit, den er im August 2015 bei diesem Serben aufgenommen habe, sei ursprünglich Fr. 60'000.– plus Fr. 5'000.– Zins gewesen. Er habe in Serbien mit Leuten Kontakt

- 30 - gehabt, die in der Schweiz leben. Diese hätten ihm den Kontakt angegeben. AE._____ habe für ihn in Serbien Kontakt hergestellt und übersetzt und habe ihm nachher einen Kontakt vermittelt. AE._____ habe ihm gesagt, er solle in die AS._____ nach AT._____ gehen, wo dieser mit dem BMW warte (Urk D1/02/02 S. 7). Dessen Namen kenne er nicht. Auf Vorhalt, dass AE._____ seine Angabe be- stätigen könne, erklärte er, es habe Differenzen zwischen ihnen gegeben. AE._____ sei dann verschwunden, sei aber in Serbien gesehen worden. Er habe sich nach Serbien begeben. Er wisse auch nicht, wo er derzeit sei. Das letzte Mal, als er ihn gesehen habe, sei er in Aufbruchstimmung gewesen (Urk. D1/02/02 S. 7). In Serbien habe ihn AU._____ noch gesehen. Es handle sich um den Cousin von AE._____, mit welchem er noch Kontakt gehabt habe. Eine Person, welche ihm das Geld ausgehändigt habe, nicht derjenige mit dem BMW, habe ihn bedroht betreffend Rückzahlung des Kredits. Er habe dunkle gegeelte Haare, etwa 3 bis 4 cm lang und einen kräftigen Körperbau. Diese hätten immer Serbisch untereinan- der gesprochen. Er sei im Auto unterwegs gewesen, als man ihm gedroht und die Pistole an den Kopf gehalten habe. Er wisse nicht, wie diese Leute ihn gefunden hätten, er habe mehrfach an seinem Auto rumgeschraubt und keinen Tracker ge- funden. Die Bedrohung sei irgendwann nach Mitte Mai gewesen (Urk. D1/02/02 S. 8). AA._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm ge- sagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit AA._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). Er sei nicht sicher, ob er auf dem Handy von M._____ den Flugmodus eingestellt habe oder das Gerät ausgeschaltet habe, als sie sich beim Lidl getroffen hätten. Er habe V._____ das Telefon von M._____ gegeben und sie angewiesen, dieses zu deponieren (Urk. D1/02/02 S. 13). AA._____ sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15).

- 31 - Als er mit der Leiche im Kofferraum gefahren sei, sei er von den Kreditgebern ab- gefangen worden. Es seien vier Personen gewesen. Er wisse nicht, ob sie ihn ob- serviert hätten, er habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt (Urk. D1 /02/02 S. 19). Auf die Frage, ob er seiner Frau vor seiner Verhaftung erzählt habe, was passiert sei, antwortete er "das wüsste ich nicht". Seine Frau habe die Waffe vor seiner Verhaftung versteckt, weil er ihr das so befohlen habe, bevor er verhaftet worden sei (Urk. D1/02/02 S. 21). AA._____ habe erst bei der Verhaftung in Lahr erfah- ren, was mit M._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21). V._____ habe M._____ nie gesehen, habe nicht gewusst, dass er auf dem Anhänger gewesen sei, er glaube nicht, dass sie die Pistole unterwegs gesehen habe (Urk. D1/02/02 S. 30). 2.2.1.3. Polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2016 (Urk. D1/02/03) Der Beschuldigte bestritt, mit dem Verschwinden von AE._____ etwas zu tun zu haben (Urk. D1/02/03 S. 2 f.). Er erklärte, AE._____ habe mit AV._____ (recte AV._____) Drogengeschäfte mit Hanf abgewickelt. Er habe sich dort nicht einmi- schen wollen und habe weggeschaut. Er habe nicht an diesen Geschäften teilge- nommen, er wolle nichts damit zu tun haben (Urk. D1/02/03 S. 6). Auf Vorhalt, dass H._____ ausgesagt habe, er habe ihm erzählt, dass er AE._____ falsch be- schuldigt habe, ihm Fr. 50'000.– gestohlen zu haben, antwortete der Beschuldig- te, das stimme nicht, H._____ lüge, weil er ihm etwas anhängen wolle und vertu- schen wolle, dass sein Bruder bei der Mafia sei. Es handle sich um die gleiche Mafia, die ihn erpresst habe (Urk. D1/01/02/03 S. 7). Auf Vorhalt der Aussage von H._____, dass AW._____ ihm erzählt habe, dass AE._____ ihn (Beschuldigten) um Fr. 40'000.– gelinkt habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht stimme (Urk. D1/02/03 S. 7). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, AW._____ habe ausgesagt, AE._____ habe ihm erzählt, dass er ihm (A._____) Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– gestohlen habe und der Beschuldigte habe mit AE._____ Streit gehabt, weil er die Firma habe schliessen müssen, wahrscheinlich sei der Streit des Geldes wegen gewesen. Der Beschuldigte sagte auf diesen Vorhalt, das stimme nicht, aus der Zwischenbilanz sei schon vorhersehbar gewesen, dass es soweit kommen würde. AW._____ habe das erfunden, um seine Drogengeschäfte zu vertuschen (Urk. D1/02/03 S. 8). N._____ lüge, wenn er aussage, dass er ihm

- 32 - gesagt habe, er habe das Auto jemandem genommen, welcher ihm Geld schulde (Urk. D1/02/03 S. 11). Er habe AE._____ nie Geld gegeben, er habe gewusst, dass AE._____ an anderen Orten Geld schuldete (Urk. D1/02/03 S. 12). N.______ lüge, wenn er behaupte, er habe ihm gesagt, jemand schulde ihm Fr. 70'000.– und sei zu ihm nach Hause gekommen, wo diese Person nach heftiger Diskussion ein Messer gezogen habe, worauf er eine Pistole gezogen habe und ihm der andere freiwillig den Schlüssel gegeben habe (Urk. D1/02/03 S. 12 f.). An jenem Abend, an welchem AA._____ und AE._____ nach AI._____ gekom- men seien, habe er mit AE._____ ein Gespräch unter vier Augen gehabt. AA._____ und seine Frau seien dann sein Auto holen gegangen. Er wisse nicht mehr, welches Auto dies gewesen sei. AE._____ habe ihm bei diesem Gespräch erzählt, dass er Streit mit seinem Bruder gehabt habe, möglicherweise mit der Po- lizei eine Konfrontation gehabt habe, dass er nach Serbien zurückkehren wollte, aber Angst gehabt habe, die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlieren (Urk. D1/02/03 S. 26). Auf Vorhalt der Dokumente betreffend Baggermiete vom

28. April 2016 und der Frage, ob er mit dem Bagger die Leiche von AE._____ vergraben habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/02/03). Das Geld aus den Krediten beim serbischen Geschäftsmann habe er in bar be- kommen in einem Plastiksack oder einfach lose (Urk. D1/02/03 S. 35). Dem Be- schuldigten wurde ein Fotobogen mit 8 Personen vorgehalten und er wurde auf- gefordert, zu erklären, ob er auf einer Aufnahme den Vermittler der Kredite erken- ne. Er erklärte in der von ihm bezeichneten Person mit 100 % Sicherheit den Vermittler zu erkennen (Urk. D1/02/03 S. 36). Der Geschäftsmann habe ihm ge- sagt, er müsse das Geld unter seinen Bedingungen beschaffen und habe ihm Fo- tos von seiner Frau und seinen Töchtern, von AA._____, dessen Frau und Kind, AX._____, AY._____, AZ._____, AB._____, AM._____ und seiner Mutter (BA._____) gezeigt. Bei den Fotos habe der jeweilige Name und die Adresse ge- standen, bei seiner Schwiegermutter sogar, wo sie arbeite. Ihm sei klar gemacht worden, dass diese Leute mit ihrem Leben bezahlen müssten, wenn er nicht tue, was sie von ihm verlangten. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn beobachten und wüssten immer, was er tue. Der Geschäftsmann habe ihm gesagt, er solle ei-

- 33 - nen Fahrzeughandel mit Lastwagen vortäuschen und müsse die Person, die er ausnehmen solle, nachher töten. Er habe gesagt, er könne das nicht tun. Sie hät- ten geantwortet, er habe keine andere Wahl, sonst werde seine Familie sterben. Dabei habe ihm eine Person eine Waffe an die rechte Schläfe gehalten. Es seien ca. vier oder fünf Personen herumgestanden (Urk. D1/02/03 S. 36). Er habe dem Geschäftsmann Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 5'000.– Zins geschuldet. Er habe einen halben Monat Aufschub erhalten ohne Zinserhöhung, danach habe er Fr. 80'000.– gewollt. Er habe dem Geschäftsmann die Fr. 40'000.– gegeben, welche er von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vaters geschenkt erhalten habe (Urk. D1/02/03 S. 36). Derjenige, der ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe, habe ihm die Waffe gegeben, er wisse nicht mehr, an welchem Datum das genau ge- wesen sei. Den Mann, der ihn aufgefordert habe, M._____ zu töten, beschrieb er als 29-35 Jahre alt, ca. 190 cm gross, athletisch, ganz kurze Haare ca. 5mm, der Kamm etwas länger mit Elypse, Haare gegeelt, unschöne Zahnstellung mit schwarzen Stellen in den Zähnen, Augen relativ weit aussen, grössere Augenhöh- len, sehr flache Ohren für einen Balkantypen, auf der rechten Hand ein schlecht gestochenes gräuliches Tattoo, trug einen Fingerring wie einen Siegelring mit ei- nem Zeichen oder Buchstaben drin (Urk. D1/02/03 S. 37). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ M._____ nie gesehen habe. Er habe ihr auch nicht gesagt, was er getan habe (Urk. D1/02/03 S. 40). Mit der Leiche von M._____ im Kofferraum sei er einfach ziellos herumgefahren Richtung BB._____, dann in Richtung BC._____, dann Richtung BD._____. Dort sei er dann abgefangen worden. Es seien die gleichen Typen gewesen wie das erste Mal. Sie hätten sehen wollen, ob er es wirklich gemacht habe, er habe ihnen M._____ zeigen müssen (Urk. D1/02/03 S. 41 f.). 2.2.1.4. Schriftliches Geständnis des Beschuldigten betreffend Tötung von AE._____ sel. / untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Am 27. Juli 2016 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass dieser bereit wäre, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf in Sachen AE._____ abzuge- ben, sofern ihm seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zugesichert werde,

- 34 - dass Leib und Leben der bedrohten Personen aus seinem Umfeld im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten geschützt werden. Der Beschuldigte befürchte eine Bedrohung aus dem Umfeld der Familie AE'._____ sowie der weiteren involvier- ten serbischen Gruppierungen. Eine entsprechende Zusicherung wurde seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft unterschrieben (Urk. D1/02/04) und ein schriftliches Geständnis zu den Akten gegeben (Urk. D1/02/06). In der Einvernahme vom 27. Juli 2016 sagte der Beschuldigte aus, AE._____ sei Mitglied der serbischen Mafia und habe vor allem Drogensachen erledigt, Gras, Kokain etc.. Er habe Drogenhandel betrieben für die serbische Mafia. Er (Be- schuldigter) habe nichts damit zu tun gehabt, sei aber damit konfrontiert worden. In BE._____ bei der BF._____ gegenüber im 10. Stock bei einer BG._____ – er wisse nicht, wie die Strasse heisse – hätten sie Drogen gelagert. Er habe AE._____ dort zweimal abgeholt und habe in der Wohnung die Ware gesehen. An der …-strasse in AT._____ in der Nähe der … Garage hätten sie auch gehandelt (Urk. D1/02/05 S. 3). Am 27. April 2016 seien AE._____ und AA._____ bei ihm vorbeigekommen und hätten den BMW dabei gehabt. AE._____ habe unbedingt mit ihm reden wollen. Er habe vorgängig nicht gewusst, dass die beiden kommen würden. Sie seien zu ihm gekommen, da auch AA._____ mit ihm (Beschuldigten) habe reden wollen. Das habe aber nichts mit dem Kaufvertrag betreffend den BMW zu tun gehabt. Den Kaufvertrag betreffend den BMW habe er gefälscht, damit AA._____ etwas habe vorweisen können. AA._____ habe abgemacht, dass der Ausweis übergeben werde, sobald er ausgelöst sei. Nachdem AE._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Ausweises offen gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er habe den Vertrag mit AE._____ noch gemacht und, dass AE._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit AA._____ keine Fragen stelle, da er nicht gewusst habe, dass AE._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). AE._____ habe nach Geld für Serbien gefragt, er habe sich nach Serbien aus dem Staub machen wollen, weil er momentan ziemlich schräge Sachen gedreht habe. Er kenne keine Details, zu 99 % sei es um Drogen gegangen. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mer- cedes für ihn verkaufen könne, damit er Geld bekomme (Urk. D1/02/05 S. 5). Am folgenden Tag sei AE._____ mit den Serben zu ihm gekommen. Es sei zwischen

- 35 - 14 Uhr und 16 Uhr gewesen, seine Frau sei nicht zu Hause gewesen. Dann sei AE._____ aufgefordert worden, das Problem zu erledigen, ihn zu töten. Es sei zu einem Kampf gekommen. AE._____ habe versucht, mit dem Messer auf ihn ein- zustechen, habe ihn aber nicht erwischt. Dann habe er ihm (dem Beschuldigtem) Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Nach relativ langem Hin und Her habe er AE._____ gezielt getroffen. Dieser sei zu Boden gegangen, wo er ihn noch ein paarmal ziemlich stark geschlagen habe bis er am Boden liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er bekomme 10 Tage, nicht mehr, und seien wegge- gangen. Er habe AE._____ mit Handschellen gefesselt und ihn angeschrien, ob er spinne. AE._____ habe gesagt, er (Beschuldigter) werde entweder durch ihn (AE._____) oder durch die Serben sterben, egal was er mache. Er habe ge- schrien, er (Beschuldigter) solle verrecken (Urk. D1/02/05 S. 6). Er habe AE._____ befreit und gesagt, er solle sich verpissen, er wolle ihn nie mehr sehen. AE._____ habe das am Boden liegende Messer genommen und sei auf ihn los gekommen und habe ihn zwei- oder dreimal seitlich am rechten Unterarm er- wischt. Dann habe er AE._____ wieder zu Boden gebracht und wieder gefesselt. Dann seien die Serben wieder zurück gekommen. Er habe versucht, zu fliehen, sei jedoch von den Serben zurückgehalten worden. Sie hätten gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er mache das nicht. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Sie hätten ihm eine Waffe hinge- streckt. Der serbische Geschäftsmann habe dann gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben. Dann habe der Geschäftsmann gesagt, er solle die Nase zukleben. Zuerst habe er nichts gemacht und sei starr geblieben. Dann habe ihm der ganz grosse Typ eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt "los". Er habe AE._____ das Klebeband so oft um den Kopf gewickelt bis die stopp gesagt hätten. Es sei etwa ein bis zwei Minuten gegangen, AE._____ habe die ganze Zeit gezuckt. Dann seien die andern gegangen und hätten gesagt, er habe 10 Tage Zeit und keinen Tag länger. Falls er die Polizei informiere, wäre seine Familie schneller tot, als er denken könne (Urk. D1/02/05 S. 8). Der Be- schuldigte erklärte, AA._____ und V._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. AA._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen

- 36 - gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10). 2.2.1.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Juli 2016 (Urk. D1/02/07) In dieser Einvernahme, welche in AI._____ vor Ort durchgeführt wurde, ging es um die Bergung der Leiche von AE._____ sel.. Der Beschuldigte bezeichnete den Ort, wo er die Leiche vergraben hatte. 2.2.1.6. Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) Der Beschuldigte sagte aus, am 27. April 2016 sei AE._____ mit AA._____ zu ihm gekommen. AE._____ habe mit ihm unter vier Augen sprechen wollen. AA._____ und V._____ seien in der Zwischenzeit das Fahrzeug holen gegangen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe mit ihm das Gespräch gesucht, da er für die Ser- ben das Geld habe eintreiben müssen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld noch nicht habe. AE._____ habe gesagt, dass dies kein Problem sei und er ihm helfen könne. Er habe ihn gefragt, was er dafür tun müsse, ob es um Drogen ge- he. AE._____ habe verneint, habe gelächelt und gesagt, er solle ihm vertrauen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe erzählt, dass er Krach mit seinem Bruder gehabt habe, mehrere offene Geschäfte habe und alles dafür mache, nach Serbi- en abhauen zu können, bis sich die ganze Angelegenheit beruhigt habe. AE._____ habe so schnell wie möglich nach Serbien abhauen wollen und habe darum schnell Geld auftreiben wollen. Aus diesem Grund habe er alles verkaufen wollen. Während dem Gespräch sei V._____ mit dem Mercedes auf den Platz ge- fahren. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne und ob er jemanden kenne, der Interesse am Mercedes habe, damit er schnell an Geld komme. AE._____ habe gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne, was er bejaht habe (Urk. D1/02//08 S. 4). AE._____ sei dann nach einem Telefonanruf von einem unbekannten Fahrzeug abgeholt wor- den (Urk. D1/02/08 S. 3). AE._____ habe ihn beim Gespräch gebeten, er solle am nächsten Tag allein zu Hause sein, deshalb habe er V._____ gefragt, ob sie am nächsten Tag einkaufen gehen könne (Urk. D1/02/08 S. 5).

- 37 - Am nächsten Tag sei AE._____ mit den Serben gekommen. Einer der Serben habe gesagt, dass er das Geld wolle, er habe geantwortet, er habe das Geld nicht, er brauche mehr Zeit. Er habe erwidert, dass die Zeit vorbei sei. Der serbi- sche Geschäftsmann habe AE._____ aufgefordert, ihn zu töten. AE._____ habe dann aus seiner rechten Hosentasche ein Messer genommen und habe versucht, ihn zu stechen. Er habe sich erfolgreich zur Wehr setzen können und habe ihm das Messer aus der Hand geschlagen. AE._____ habe ihn mehrfach mit der Faust an der Nase getroffen, er habe Nasenbluten bekommen (Urk. D1/02/08 S. 6). Er habe AE._____ mit der Faust so stark mit Fuss und Faust geschlagen, dass er zu Boden gefallen sei und liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er habe nun 10 Tage Zeit. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe geantwortet, das werde er nicht tun. Als die Serben gegangen seien, ha- be er AE._____ gefesselt und ihn, als er wieder zu sich gekommen sei, ange- schrien, ob er spinne, weshalb er auf ihn losgekommen sei. AE._____ habe ge- sagt, er werde sterben, entweder werde er (AE._____) oder der serbische Ge- schäftsmann dies tun. Er habe AE._____ losgebunden und ihm gesagt, er solle sich verpissen. AE._____ habe das Messer vom Boden aufgehoben und sei wie- der auf ihn losgekommen. Er habe ihm wieder das Messer wegschlagen und ihm Handschellen anziehen können. In dem Moment, als er AE._____ gefesselt habe, habe er gehört, dass die Serben wieder zu Fuss dahergekommen seinen (Urk. D1/02/08 S. 6). Die Serben hätten ihm eine Pistole hingehalten und hätten ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er werde das nicht tun. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben und habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Er habe AE._____ den Mund zugeklebt und man habe ihn aufgefordert, die Augen zuzukleben und mehrmals um den Kopf zu kleben, am Schluss noch über die Nase. AE._____ habe extrem gezuckt. Sie hät- ten gewartet, bis er sich nicht mehr bewegt habe, und hätten ihm gesagt, wenn er die Polizei einschalte, würde seine Familie sterben. Sie würden ihn die ganze Zeit im Blick haben, und er habe 10 Tage Zeit, keinen Tag länger. Wenn er flüchte, würden sie genau wissen, wo seine Verwandten seien. Er habe die Leiche in den Anhänger gelegt. Um die Leiche zu vergraben, habe er einen Bagger gemietet.

- 38 - Am Abend sei V._____ mit den Kindern nach Hause gekommen, er habe ihr nichts vom Geschehenen erzählt. Als sie das Abendessen zubereitet habe, habe er mit dem Bagger das Loch ausgehoben und die Leiche dort begraben. Später sei er mit den Fr. 40'000.–, die er von seiner Mutter erhalten habe, und dem Erlös aus dem Verkauf des Mercedes, mit insgesamt Fr. 43'800.– mit dem Auto unter- wegs gewesen in Richtung BH._____ und sei in BI._____ von den Serben abge- fangen worden. Er habe den Serben die Fr. 43'800.– als Anzahlung gegeben. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ihm Fotos von seiner Mutter, Bruder und Familie, AA._____, V._____ und den Kindern sowie den Schwiegereltern gezeigt mit deren Namen und Adressen und Angabe zum Arbeitsort versehen. Sie hätten ihm gesagt, er müsse unter ihren Bedingungen Geld auftreiben und es wäre doch schade, wenn den beiden Kleinen etwas passiere. Wenn er die Polizei einschalte und sich nicht an ihre Regeln halte, müssten die anderen für die Schulden mit ih- rem Leben gerade stehen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe an den Kopf ge- halten und habe gesagt, wenn er fliehe, würden sie hinter seine Familie gehen. Sie hätten ihm gesagt, dass er einen Kauf vortäuschen solle. Er habe gefragt, wie sie sich das vorstellen würden, er habe ja nicht einmal eine Waffe. Sie hätten ihm eine Beretta und Munition gegeben. Sie hätten ihm gesagt, dass der Betrag mit den Zinsen auf Fr. 80'000.– hinauf gehe (Urk. D1/02/08 S.8). Der Beschuldigte beschrieb nochmals den serbischen Geschäftsmann und die drei Mitglieder der serbischen Mafia (Urk. D1/02/08 S. 8 f.) sowie das Fahrzeug, mit welchem sie bei ihm auf den Hof gefahren seien (Urk. D1/02/08 S. 10). Bezüglich des Kontroll- schilds des Fahrzeugs wurde ihm vorgehalten, er habe erwähnt, dass es ein Gen- ferkontrollschild gewesen sei, später habe er gesagt, es sei ein Waadtländerkon- trollschild gewesen, darauf antwortete er, er sei sich damals nicht ganz sicher gewesen, jetzt sei er sich ganz sicher (Urk. D1/02/08 S. 10). Er habe zuerst das Problem gehabt, dass er alles verdrängt habe. Als er dann eine Panikattacke bzw. einen Nervenzusammenbruch im Gefängnis gehabt habe, seien ihm viele Sachen wieder in den Sinn gekommen, Details wie das Kontrollschild, die letzten drei Zif- fern und das weiss grüne Kantonswappen. Bezüglich der serbischen Mafia wisse er nicht viel. Er wisse, dass diese Waffen- und Drogenhandel gemacht und mit viel Geld Handel betrieben hätten. Er wisse,

- 39 - dass sie 15- bis 17-Jährige angestiftet hätten, um Drogen zu verkaufen. Er habe ein paar Mal solche Dinge mitbekommen (Urk. D1/02/08 S. 12). Er habe AE._____ während verschiedener Gespräche ausgehorcht, ohne dass dieser et- was davon gemerkt hätte. Er sei regelmässig mit ihm Kaffee trinken gegangen, da sei er oft vor allem von Kleindealern angesprochen worden, wann die nächste La- dung komme. In Serbien sei er einmal hereingeplatzt, als er einen Drogendeal gemacht habe. Weil AE._____ ihm dies auch selbst gesagt habe, habe er ge- wusst, dass es sich um die serbische Mafia gehandelt habe (Urk. D1/02/08 S. 13). Der Beschuldigte erklärte, V._____ sei am Tag der Tötung von AE._____ mit den Kindern den ganzen Tag ausser Haus gewesen und erst am frühen Abend nach Hause gekommen (Urk. D1/02/08 S. 17 f.). Auf Vorhalt, dass diese Aussage nicht mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation übereinstimmt, er- klärte der Beschuldigte erneut, V._____ sei nicht zu Hause gewesen, als die Ser- ben gekommen seien (Urk. D1/02/08 S. 18). Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ habe nichts mit der Tötung von AE._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24). 2.2.1.7. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2016 (Urk. D1/02/09) Der Beschuldigte wurde zum Vorfall im Spazierhof des Gefängnisses Zürich vom

5. September 2016 befragt. Er sagte aus, BJ._____ habe beim Spazieren zu ihm gesagt "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aussagen mache oder nicht. Er sei extrem erschrocken, da er im Gefängnis weder über seine Delikte noch über die Serben gesprochen habe. Von ihm wisse niemand, warum er im Gefängnis sei. Er sage immer, er sei wegen Drogen- und Waffendelikten hier. Im Gefängnis habe er nie etwas gesagt betreffend die serbi- sche Mafia (Urk. D1/02/09 S. 4). Er nehme an, die Information sei von draussen von den Serben gekommen (Urk. D1/02/09 S. 4). Ein weiterer Insasse habe ihn mit Hurensohn betitelt. Es habe eine Schlägerei gegeben (Urk. D1/02/09 S. 2). BK._____ sei in unmittelbarer Nähe zu ihm gestanden, als BJ._____ gesagt habe "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aus-

- 40 - sagen mache, und hätte diese Äusserung von BJ._____ hören müssen. Wenn BK._____ sage, dass es nicht stimme, was er sage, habe er es entweder wirklich nicht gehört oder wolle nicht hineingezogen werden (Urk. D1/02/09 S. 3). Auch BL._____ habe in seiner Nähe gestanden, er glaube nicht, dass er die Äusserung von BJ._____ nicht gehört habe und nehme an, man wolle es nicht gehört haben, weil es im Gefängnis üblich sei, dass man sich aus allem raushalte (Urk. D1/02/09 S. 5). Ferner schilderte der Beschuldigte einen zweiten Vorfall im Gefängnis. Er habe in seiner Zelle bei offenem Fenster gehört, wie zwei Personen miteinander gespro- chen hätten. BM._____ habe der anderen Person gerufen, am Montag 13.30 Uhr sei dann Staatsanwaltschaft. Der andere habe gefragt, ob er geredet habe, wo- rauf zuerst die Antwort gekommen sei, er wisse es nicht. Nach ein bis zwei Minu- ten sei aus der Zelle 304 gesagt worden, 301 habe geredet. Dann habe der ande- re gesagt, dass sie den zum Schweigen bringen, worauf geantwortet worden sei, das würden sie morgen besprechen. BM._____ sei in der Zelle 224. Die Person, mit welcher er gesprochen habe, sei in Zelle Nr. 304 (Urk. D1/02/09 S. 7). 2.2.1.8. Polizeiliche Einvernahme zur Person vom 4. November 2016 (Urk. D1/02/11) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wandte sich der Beschuldigte an die Staats- anwältin. Er schrieb, dass er seine Kinder gerne zusammen mit V._____ sehen wolle und schlug der Staatsanwaltschaft einen Deal vor. Er erklärte, er habe In- formationen, die die Staatsanwaltschaft zu den Serben bringen. Er könne ca. 12 Drogendealer ausliefern und einen Waffenhändlerring ans Messer liefern, wer- de aber nur auspacken auf einen fairen Deal hin. Er verlange eine neue Identität, Haftminderung für seine Frau und ihn, Verlegung ins gleiche Gefängnis wie seine Frau und die Erlaubnis, sie einmal in der Woche zusammen mit den Kindern zu sehen (Urk. D1/02/11 Anhang). Auf diesen Brief hin kam es zur Einvernahme vom

4. November 2016. Der Beschuldigte bestätigte in dieser Einvernahme, dass seine Familie bisher von der Serbenmafia nicht tangiert worden sei (Urk. D1/02/11 S. 3). Es wurde ihm er-

- 41 - klärt, dass als Verhandlungsgrundlage Angaben erforderlich seien, die die Unter- suchungsbehörde überprüfen könne. Auf die Frage, ob er solche Angaben ma- chen könne, überlegte der Beschuldigte und erklärte, er könne Beweise dafür vor- legen, dass alles schon früher angefangen habe. Bezüglich des Waffenhändler- rings brachte er vor, er verfüge über eine Natel-Nummer. Diese stelle aber nur den Kontakt her, wenn man ihn kenne. Den Namen könne er nicht nennen, aber er könne den Kontakt herstellen (Urk. D1/02/11 S. 3). Auf Vorhalt, dass er bezüg- lich der sichergestellten Beretta in der Einvernahme vom 1. Juli 2016 einen "BO._____" erwähnt habe und die Frage, ob dieser Mitglied des Waffenhändler- rings sein könnte, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es handle sich bei "BO._____" nur um einen kleinen Fisch, der nur kleine Geschäfte mache. Die hin- ter ihm stehenden Leute würden grosse Sachen machen (Urk. D1/02/11 S. 4). Für ein einmaliges Treffen mit seiner Familie sei er nicht bereit, Informationen zu ge- ben, das müsste schon regelmässig, d.h. einmal in der Woche erfolgen. 2.2.1.9. Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am 3. Juni 2016 nach Q._____ ge- kommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch seine Frau habe nichts gewusst. Sie sei einfach mitge- kommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an AA._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von M._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er AA._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass AA._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. AA._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15

- 42 - f.). AA._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von seinem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19). 2.2.1.10. Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von AE._____ sel. nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2). Er sei nie mit den Serben in Kontakt getreten, diese hätten immer ihn ge- sucht, wenn etwas gewesen sei (Urk. D1/02/13 S. 9). Er habe den Serben die Fr. 3'800.–, welche er durch den Verkauf des Mercedes gelöst habe, und die Fr. 250.–, welche er mit der Karte von AE._____ am Postomaten bezogen habe, in BI._____ übergeben (Urk. D1/02/13 S. 8 f.). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er sei von den Serben gezwungen worden, AE._____ und M._____ umzubringen und die Frage nach dem Grund dafür, er- klärte der Beschuldigte, AE._____ habe ihn an die Serben vermittelt, und die Ser- ben seien enttäuscht gewesen. Eigentlich hätte AE._____ ihn aus dem Weg schaffen sollen. Bei M._____ sei es darum gegangen, dass die Serben das Geld haben wollten und keine Zeugen vorhanden sein sollten (Urk. D1/02/13 S. 12). Er habe nur eine Schusswaffe besessen. Diese sei ihm von den Serben in BI._____ übergeben worden, zehn Tage nach der Tötung von AE._____ (Urk. D1/02/13 S. 13). Dem Beschuldigten wurde die Aussage von BO._____ vor- gehalten, wonach er dem Beschuldigten die Waffe Beretta verkauft habe. Der Be- schuldigte sagte aus, BO._____ lüge (Urk. D1/02/13 S. 14). In einer Whatsapp Mitteilung an BO._____ vom 17. Mai 2016 antwortete der Be- schuldigte auf dessen Frage, wer diese Leute seien, "Alba mafia". Auf Vorhalt, dass es immer um die serbische Mafia gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe bis dahin nicht genau gewusst, in welcher Mafia die Leute seien. Dann habe er Recherchen gemacht. Er wisse das genaue Datum nicht auswendig, ab wann er gewusst habe, dass es die serbische Mafia sei. Er möchte sich nicht da- zu äussern, wie er habe recherchieren lassen, wer das für ihn recherchiert habe

- 43 - (Urk. D1/02/13 S. 17 f.). Er gebe diese Person nicht preis, und so lange sei auch seine Familie draussen geschützt (Urk. D1/02/13 S. 18). 2.2.1.11. Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2017 (Urk. D1/02/14) Diese Einvernahme bezieht sich auf den versuchten Versicherungsbetrug z.N. der BP._____ Versicherung (Anklageziffer 1.7., Dossier 5). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte verwei- gerte über weite Strecken die Aussage. Er bestritt, den Wagen in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/14 S. 9) und machte geltend, er sei zum fraglichen Zeit- punkt nicht in BQ._____ (D) gewesen, wo der VW Passat gemäss Anklage in Brand gesteckt wurde, sondern in berner Kantonsgebiet (Urk. D1/02/14 S. 9 f.). Ferner machte er geltend, die der Versicherung eingereichten Werkstattrechnun- gen seien nicht fingiert gewesen, die Arbeiten seien tatsächlich ausgeführt wor- den (Urk. D1/02/14 S. 12 f.). Alles, was bei der MFK in AT._____ beanstandet worden sei, sei repariert worden (Urk. D1/02/14 S. 14). 2.2.1.12. Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1702/15) Vor dieser Einvernahme hatte am 9. Januar 2018 eine Einvernahme mit AA._____ stattgefunden. Nach dieser Einvernahme wurde V._____ am 9. Januar 2018 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verhaftet. Der Beschuldigte reichte am Anfang der Einvernahme ein Schriftstück ein, in welchem er geltend machte, durch die Verhaftung von V._____ hätten die Kinder Schaden genom- men. AA._____ habe seine Aussage aus reiner Rache an ihm gemacht. Er mo- nierte, dass eine Zellendurchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei, während er nicht zugegen gewesen sei und dass ihm durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt worden sei, dass seine Frau verhaftet worden sei und wo seine Kinder seien. Ausserdem beschwerte er sich über die Zustände in der Untersu- chungshaft (Anhang zu Urk. D1/02/15). Gegenstand der Einvernahme bilden eingangs Fragen der Forensikerin an den Beschuldigten betreffend Fesselung der Opfer, Verletzungen der Opfer, Umlage- rungen der Opfer, Positionen der Opfer.

- 44 - Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihm erzählt, V._____ sei bei der Überwältigung von AE._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstun- ken und erlogen. AA._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". AA._____ wol- le nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. AA._____ versuche, alles auf V._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Das Telefon von AE._____ war gemäss Gutachten nur selten abgestellt. Es wur- de am 28.04.2016 um 00:22:54 Uhr ausgeschaltet im Antennenbereich DB._____/DC._____ und anschliessend nie mehr eingestellt. Auf Vorhalt, dass dies darauf hindeute, dass ihm zur Zeit des Ausschaltens etwas passiert sei, er- klärte der Beschuldigte, das entspreche nicht der Wahrheit (Urk. D1/02/15 S. 17). Dem Beschuldigten wurde das Schreiben von AA._____ mit dem Titel "Tatbeteili- gung" vorgehalten. Der Beschuldigte erklärte, es stehe sehr viel Scheisse da- rin. Es stimme nicht, dass sie bei einer Einvernahme Nachrichten hin und her ver- schoben hätten. Er habe mit AA._____ nie über die Mafia diskutiert (Urk. D1/02/15 S. 17). Weder mit AA._____ noch mit seiner Frau habe er Nach- richten ausgetauscht (Urk. D1/02/15 S. 18). Auf Vorhalt der bei der Hausdurchsu- chung bei V._____ vom 9. Januar 2018 gefundenen Kassiber sagte der Beschul- digte aus, es stehe darauf nicht, wann sie geschrieben worden seien. Man müsse ihm beweisen, wann welche Zettel geschrieben worden seien (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf Vorhalt des Zettels Beilage 2, auf welchem notiert ist, dass die Einver- nahme am 30.01. stattfindet und daraus geschlossen werden könne, dass die Kollusion vor dem 30. Januar stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, das sei eine Annahme (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf die Frage, wann er AA._____ gesagt habe, dass er AE._____ getötet habe, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Am 28. April sei ein Mann namens BR._____ dabei gewesen. Dieser wohne beim Kreisel an der BS._____. Der Beschuldigte zeichnete den Wohnort ein.

- 45 - BG._____, welche in BE._____ an der …-strasse … im 10. Stockwerk bei AV._____ wohne, kenne den vollen Namen dieses BR._____ (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er AA._____ gesagt habe, dass er M._____ getötet habe (Urk. D1/02/15 S. 27). AA._____ habe schon vor der Fahrt nach Q._____ gewusst, dass M._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass AA._____ für seine Hilfe im Fall M._____ Fr. 10'000.– erhalten hät- te. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). V._____ habe nicht gewusst, was sie mit M._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei M._____ ein- geweiht gewesen sei, wie AA._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten. Auf Vorhalt des Schreibens gemäss Beilage zu Urk. D1/02/15 mit dem Titel Fall AQ._____ (ZH)/M._____ anerkannte der Beschuldigte diesen Brief geschrieben zu haben (ausser dem Vermerk "Anonimer Informant"). Er wisse nicht, wie dieses Schreiben in die Wohnung seiner Frau gekommen sei. Er könne nicht zuordnen, wann er diesen geschrieben habe (Urk. D1/02/15 S. 30 f.). Zum Inhalt dieses Schreibens wollte der Beschuldigte keine Aussagen und keine näheren Angaben machen (Urk. D1/02/15 S. 31). 2.2.1.13. Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) In dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte in Abweichung von der frühe- ren Einvernahme, dass am 23. Januar 2017 während der Einvernahme eine Kommunikation stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass er AA._____ einige Details zu den Tötungsdelikten erzählt habe (Urk. D1/02/16 S. 3). Gemäss seiner Erinnerung habe er mit V._____ die Möglichkeit gehabt, zu sprechen, Irrtum vor- behalten sei aber nicht über die Tathergänge kommuniziert worden, sondern über die Kinder. Es stimme ganz klar nicht, das er AA._____ erzählt habe, wie V._____ ihm bei AE._____ geholfen habe (Urk. D1/02/16 S. 4).

- 46 - In der Zeit vor der Tötung von AE._____ seien über sehr lange Zeit einige Geld- transaktionen geflossen, welche nicht belegbar seien. Was damit gekauft worden sei, werde er nicht erläutern, da er sich selber nicht belasten müsse. Es sei von den Serben Geld geflossen, von ihm und von AA._____. Das sei eine Zeit lang gut gegangen bis AE._____ Ware habe verschwinden lassen. Weil der Geldgeber einen Vorschuss bezahlt habe, hätten sie (AA._____, AE._____ und er) das ab- arbeiten müssen. Bis ca. einen Monat vor dem Tötungsdelikt sei es normal weiter gegangen. Dann sei eine ganze Warenlieferung weg gewesen. Er habe die Mittei- lung bekommen, dass AE._____ sein Geld zusammensuche und sich aus dem Staub machen wolle (Urk. D1/02/16 S. 5). Er habe den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, bis die Serben bei ihm seien. Das habe er auch gemacht, und AA._____ habe geholfen, dass er AE._____ habe festhalten kön- nen. Als V._____ aus dem Haus gegangen sei, seien die Serben gekommen, das sei mit den Serben so abgesprochen gewesen. Er habe in einer früheren Aussage eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass AE._____ mit den Serben ge- kommen sei, das habe er gemacht, um AA._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). AE._____ sei von ihm und AA._____ in AI._____ beim Haus überwältigt wor- den. Beim Gespräch mit AE._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die ers- te Ladung gestohlen habe. AE._____ habe dann gehen wollen, habe nicht disku- tieren wollen. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass AE._____ sie gesehen habe. Er habe AE._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als AE._____ habe dreinschlagen wollen, hätten AA._____ und er AE._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbin- dern hinten auf den Rücken gefesselt. AA._____ und er hätten den gefesselten AE._____ auf den Estrich gebracht. Es sei abgemacht gewesen, dass der BMW und der Mercedes zu ihm kommen für die Schulden von AE._____. Er habe V._____ und AA._____ angewiesen, den Mercedes zu holen. V._____ sei genervt gewesen, habe dies aber gemacht und sei mit dem Mercedes zurückgekommen. Am nächsten Tag sei V._____ den gan- zen Tag ausser Haus gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass AE._____ gefesselt auf dem Estrich gewesen sei. Wenn AE._____ gekommen sei, sei sie immer auf

- 47 - Distanz gegangen. Er habe ihr immer gesagt, sie solle nichts fragen, dann wisse sie nichts. Am nächsten Tag seien die Serben gekommen, und es sei zum ge- schilderten Zweikampf gekommen (Urk. D1/02/16 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass AE._____ von ihm und AA._____ unter falschem Vorwand zu ihm gebracht worden sei. Das Treffen sei zwischen AA._____ und AE._____ abgesprochen worden. Er selber habe keinen direkten Kontakt mit AE._____ mehr gehabt, habe nur auf indirektem Weg mit ihm kommuniziert (Urk. D1/02/16 S. 10). Die Abma- chung betreffend Schuldentilgung durch Übergabe von BMW und Mercedes habe er mit AE._____ bei einem persönlichen Kontakt in AT._____ getroffen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wie es zu diesem persönlichen Kontakt gekommen sei. AV._____ sei bei diesem Treffen dabei gewesen (Urk. D1/02/16 S. 12). Auf Vorhalt der Mitteilung von ihm an V._____ während diese mit AA._____ un- terwegs war um den Mercedes zu holen mit dem Inhalt "Säg AA._____ nid zviu" erklärte der Beschuldigte, bei dieser SMS sei es nicht um AE._____ gegangen. AA._____ habe von V._____ immer Sachen von der Firma erfahren wollen. Aus- serdem habe V._____ gewusst, dass BT._____ AA._____ fremdgehe. Wenn sie dies ausgeplappert hätte, wäre die Luft am Dampfen gewesen (Urk. D1/02/16 S. 14). Es stimme nicht, dass er AA._____ kurz nach der Tötung von AE._____ von der Tötung informiert habe, vielmehr sei AA._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse AA._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). AA._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit AE._____ finanziell auch beteiligt ge- wesen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass AE._____ getötet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. AA._____ sei mit einem festen Betrag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall M._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen

- 48 - und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den lau- fenden Geldtransaktionen mit den Serben. AA._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, die Sache mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Beschuldigte, AA._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wis- se, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum gegangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ habe sich an der Tötung von AE._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was AA._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut un- sauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze kümmern. AA._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe AA._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von M._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach Basel gefahren. AA._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie "aha" oder "mhmh" (Urk. D1/02/16 S. 16). AA._____ habe gewusst, dass M._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er M._____ töten müsse. AA._____ sei dabei gewesen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16). 2.2.1.14. Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass AA._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen BU._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe lie- gen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt der Beschuldigte daran fest, dass AA._____ anwesend gewesen sei, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2).

- 49 - Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, dass V._____ den gefesselten AE._____ in der Küche gesehen habe, sagte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, dass V._____ das mitbekommen habe, er habe keine Ahnung. Sie sei drinnen gewesen (Urk. D1/02/17 S. 6). Der Beschuldigte räumte ein, V._____ ge- sagt zu haben, sie solle mit AA._____ das Auto holen gehen, er habe mit AE._____ noch etwas zu besprechen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe V._____ gewusst, dass AE._____ da gewesen sei (Urk. D1/02/17 S. 12). Der Beschuldigte sagte aus, es sei mit AA._____ besprochen worden, dass die- ser AE._____ unter einem Vorwand zu ihm bringen würde. AA._____ habe freie Hand gehabt. Er (Beschuldigter) habe vorgeschlagen, AA._____ solle sagen, er transportiere für AE._____ den BMW gratis zu ihm (Beschuldigtem) oder er sollte sagen, er (Beschuldigter) habe die Hydroanlage von AE._____ bei sich (Urk. D1/02/17 S. 14). Das Überwältigen, Fesseln und Festhalten von AE._____ sei im Auftrag der Ser- ben erfolgt. Diese seien am 28. April 2016 um den Mittag bei ihm eingetroffen. Er habe denen keine Rückmeldung gemacht, denn es habe geheissen, er solle sich melden, wenn es nicht klappe. Die Serben hätten schon vorher Bescheid ge- wusst, dass er in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2016 AE._____ überwälti- gen und festhalten würde (Urk. D1/02/17 S. 20). Auf die Frage, wie er sich hätte melden können, erklärte er, er habe verschiedene Anlaufadressen gehabt, eine Telefonnummer der Serben habe er nicht gehabt (Urk. D1/02/17 S. 20). AA._____ habe gewusst, dass er AE._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und dasjenige von AA._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21). 2.2.1.15. Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk. D1/02/18) Der Beschuldigte reichte im Verlauf dieser Einvernahme nach der Mittagspause ein Dokument ein, welches 14 Seiten umfasst (Beilage 1 zu Urk. D1/02/18). Er beschrieb darin, dass er für AE._____ Pakete transportiert habe. Als er Erspar- nisse von Fr. 60'000.– geäufnet habe, habe AE._____ ihm angeboten, dass er das Geld investieren könne. Wofür investiert worden sei, habe man nicht gefragt.

- 50 - Er habe Geld für 2-3 Tage ausgeliehen und habe 125 % zurück bekommen. Das habe er einige Male gemacht. Es habe natürlich auch das Risiko bestanden, dass alles auf einmal weg wäre, wenn etwas schief laufen würde (Beilage 1 S. 2). AA._____ habe auch mitgemacht, ohne nachzufragen. Nach einiger Zeit habe AE._____ mitgeteilt, dass ihre Leute im Ausland gefasst worden seien. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten ihnen die Situation geschildert. Da die Ser- ben ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er Fr. 40'000.– von seiner Mutter bekommen habe, habe er von den Serben Investments erhalten und habe alles mit AE._____ zusammengelegt. AE._____ habe sein Geld immer wieder in eigene Hydroanlagen angelegt. Er habe zusammen mit AE._____ meh- rere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen und AA._____ habe sich gele- gentlich auch daran beteiligt. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Die Serben hätten ihr Geld gewollt, und sie hätten alles Mögliche für die Serben tun müssen. AE._____ habe Autos geklaut, und er habe Ausschau gehalten nach gefragten Fahrzeugmodellen. Oder man habe ge- mietete Luxus Autos ins Ausland gebracht und habe dort Schlüssel nachgemacht. Danach seien sie geklaut worden bei den Vermietungsfirmen. Er sei aufgefordert worden, einen LKW zu beschaffen. Man habe ihm gezeigt, wie er das machen solle, was er bei der Firma BV._____ auch getan habe. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwa- gen sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweissen. Eines Tages sei ihm von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, mitgeteilt worden, das AE._____ seine Hydroan- lagen verkaufe, seine Schulden begleiche, alles verkaufe und sich nach Serbien absetzen wolle. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die er hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei. Die Serben hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ festzuhalten bis sie da seien, sie würden am nächs- ten Tag aus dem Ausland kommen. Der Beschuldigte hielt in dieser Einvernahme vom 26. Februar 2018 an seiner Darstellung fest, dass AE._____ im Dachstock von ihm festgehalten worden und an einem Balken festgebunden worden sei. Bezüglich der Frage, wann V._____

- 51 - erfahren habe, dass AE._____ bei ihnen gewesen sei in der Nacht vom 27. April auf den 28. April 2016 berief sich der Beschuldige auf sein Aussageverweige- rungsrecht (Urk. D1/02/17 S. 11). Von den Baggerarbeiten zwecks Beseitigung der Leiche habe sie nichts realisiert (Urk. D1/02/17 S. 11). Auf die Frage, was er mit der Mitteilung an seine Frau "säg AA._____ nid z viu" gemeint habe, erklärte er, er habe gemeint, sie solle AA._____ nicht zu viel von der Firma erzählen. Es sei aber auch um das Privatleben gegangen. AA._____ habe immer nachgehorcht wegen der Chatterei von V._____ und ihm (Urk. D1/02/18 S. 13). Am 28. April 2016 seien die Serben kurz vor AA._____ bei ihm angekommen. Er habe mit den Serben zuvor grob abgemacht, wann sie ungefähr kommen würden. Er habe ein Natel gehabt, mit welchem er mit den Serben Kontakt gehabt habe. Das hätte er eingesetzt, wenn etwas schief gegangen wäre (Urk. D1/02/18 S. 14 f.). Die Serben hätten ihm dieses Telefon für den Kontakt zu ihnen zur Verfügung gestellt. Dieses Telefon sei jede Woche ausgetauscht worden, oder sie hätten die Telefone bei den Anlaufadressen austauschen können. AA._____ habe auch so ein Austauschtelefon gehabt, als er (Beschuldigter) viel im Ausland gewesen sei. Als er wieder in der Schweiz gewesen sei, habe AA._____ sein Serben- Mobiltelefon wieder abgegeben. Ende April 2016 habe AA._____ keines gehabt (Urk. D1/02/18 S. 15). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Geldbetrag, für dessen Bezah- lung ihm der Serbe nach der Tötung von AE._____ eine Frist von 10 Tagen ange- setzt hatte, er sprach jedoch von mehreren Fr. 100'000.– (Urk. D1/02/18 S. 21 f.). In dieser Einvernahme wurde aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikati- on eruiert, wann der Beschuldigte am 28. April 2016 am Vormittag mit V._____ te- lefoniert hatte. Dies war ca. 09.30 Uhr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten war dies der Zeitpunkt, als die Serben bei ihm auftauchten. Kurz nachher sei AA._____ eingetroffen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich 16 Minuten nach dem angeblichen Eintreffen der Serben eine Verbindung zwischen

- 52 - dem Mobiltelefon des Beschuldigten und demjenigen von AA._____ feststellen lässt (Urk. D1/02/18 S. 23). 2.2.1.16. Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) Der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich zu den Hintergründen der beiden Tö- tungsdelikte zu äussern. Er führte aus, er habe AE._____ glaublich im Sommer 2014 getroffen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Chauffeur. AE._____ sei unzufrieden gewesen mit seinem Arbeitgeber und habe ihn gefragt, ob er für ihn fahren dürfe. Das habe er nicht gewollt, da AE._____ zu wenig Erfah- rung gehabt habe. Im Gespräch habe er erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe AE._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum ge- gangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Pa- keten gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch AA._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe AE._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). AA._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen gewesen sei, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldig- ter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. AA._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekommen. Er habe das Geld von AE._____ in Bar bekommen und AA._____ in Bar weitergegeben. Nach einer gewissen Zeit habe er sich einen Stock von ca. Fr. 60'000.– ansparen können. AE._____ habe ihm gesagt, er be- komme ab diesem Betrag ein Investment von den Serben. AE._____ habe ihm vorgeschlagen, dass er bei den Serben Geld aufnehmen könne. Man könne 100 Prozent investieren in den Einkauf von Drogen, diese gewinnbringend verkaufen und nach 2 oder 3 Tagen 125 Prozent zurückzahlen. Er habe zwei oder drei Mal ein solches Investment gemacht. Eine Fuhr sei gemäss AE._____ im Ausland aufgeflogen. Sie hätten dann zu den Serben gehen müssen und schildern, was passiert sei. Die Serben seien in BE._____ gewesen, er glaube an der …-strasse. Er sei mit AE._____ zu diesen gegangen. Sie hätten ihnen gesagt, wohin sie fah- ren müssen, um die Serben zu treffen. Man habe vorgängig mit diesen Leuten

- 53 - keinen Kontakt aufgenommen, sei einfach dorthin gefahren (Urk. D1/02/19 S. 8 f.). AE._____ sei jeweils aus dem Auto ausgestiegen und habe eine Zigarette ge- raucht, dann seien sie plötzlich aufgetaucht und hätten ihnen gesagt, wohin sie fahren müssten. Er wisse nicht, wie derjenige heisse, der herausgekommen sei, er habe nur einmal den Namen BR._____ gehört. Er wolle sich nicht dazu äus- sern, wie hoch der Betrag gewesen sei, der weggekommen sei, es sei ein grösse- rer Betrag gewesen (Urk. D1/02/19 S. 9). AE._____ und er hätten dann für die Serben Aufträge ausführen müssen. AE._____ habe für die Serben Autos stehlen müssen, und er habe als Späher agiert, habe nach Autos Ausschau gehalten. Die Serben hätten ziemlich teure Autos gemietet. Er habe den Schlüssel bekommen und habe das Fahrzeug ins Ausland fahren müssen. Dort sei der Schlüssel nach- gemacht worden. Später hätten die Serben das Fahrzeug beim Vermieter stehlen lassen. Das hätten sie ein paar Mal, sicher 40 Mal, gemacht und hätten mit der Zeit ihre Schulden abgearbeitet. Dann habe er Fr. 50'000.– von seiner Mutter als Erbvorbezug erhalten und habe Fr. 40'000.– für zwei oder drei Investments ein- gesetzt. Es seien dann noch Fr. 20'000.– oder Fr. 30'000.– offen gewesen. Die Serben hätten gesagt, AE._____ und er dürften das abarbeiten, sie sollten einen Lastwagen stehlen. Er habe bei BV._____ den Lastwagen beschafft und sei damit nach Belgrad gefahren. Dort hätten sie ein Stau-Fach unter dem Chassis ge- macht. Die Schulden seien nach der widerrechtlichen Aneignung des Lastwagens beglichen gewesen. Er und AE._____ hätten aber ihren Stock bei den Serben wieder aufbauen wollen und hätten aus diesem Grund weitergemacht. Die Mög- lichkeit mit dem schnellen Verdienst sei einfach zu verlockend gewesen. Es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis man zu Geld gekommen wäre, das man hätte in die Firma stecken können. Es sei gut gelaufen, bis AE._____ alles, d.h. die Hydroanlagen, verkauft habe. Von dem Typen in BE._____ habe er vernommen, dass AE._____ verschwinden wolle. AE._____ hätte eine Fuhr Drogen beaufsich- tigen sollen. Es sei um Transport von Drogen von Serbien oder Polen nach CU._____ gegangen. Die Fuhr sei verschwunden. An dieser Fuhr seien fünf Par- teien beteiligt gewesen. Er und AE._____ hätten je gleich viel investiert, wobei er nicht sage, wieviel. AA._____ habe Fr. 40'000.– eingeschossen. Ein Albaner habe Geld investiert und auch die Serben hätten Ware eingekauft. Der von BE._____,

- 54 - er glaube BR._____, habe ihm gesagt, dass diese Fuhr nicht am Ziel angekom- men sei. AE._____ habe gesagt, dass er nichts damit zu tun habe (Urk. D1/02/19 S. 13). Es habe dann geheissen, dass AA._____ und er AE._____ festhalten sol- len, es seien Probleme zu klären. Am Abend, als er mit AA._____ AE._____ habe festhalten müssen, habe dieser zugegeben, dass er die Ware noch habe, ihnen aber nicht verrate, wo sie sei (Urk. D1/02/19 S.13). Auf die Frage, wer die Serben seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht, kenne ihre Namen nicht. Er könne höchstens sagen, wie man an sie herankom- me. Die erste Anlaufstelle sei BE._____. Er wisse, dass BG._____ und AW._____ immer noch Kontakt zu ihnen hätten. Das wisse er aufgrund seines Informanden im Gefängnis, den er nicht preisgebe (Urk. D1/02/19 S. 15 f.). Auf die Aufforde- rung hin, er solle die Polizei zu der Person führen, welche ihn mit den Morden be- auftragt habe, antwortete der Beschuldigte, er müsse zuerst überlegen, wie er da ran komme. Er würde das am 16. März sagen (Urk. D1/02/19 S. 17). Auf Vorhalt, dass er in früheren Einvernahmen davon gesprochen habe, dass er der serbi- schen Mafia ein Darlehen von Fr. 65'000.– nicht habe zurückzahlen können, in- klusive Zins habe die Mafia Fr. 80'000.– von ihm verlangt, und auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an gesagt habe, dass es mehrere Fr. 100'000.– ge- wesen seien, erklärte der Beschuldigte, die Beträge, die er angegeben habe, sei- en Schutzbehauptungen gewesen. Er mache keine Aussagen zur aktuellen Höhe seiner Schulden bei der serbischen Mafia (Urk. D1/02/19 S. 18). 2.2.1.17. Polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2018 (Urk. D1/02/20) Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verweigerte der Be- schuldigte die Aussage zur Frage, was V._____ wusste (Urk. D1/02/19 S. 5 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie gewusst habe, dass der Be- schuldigte und AE._____ Krach gehabt hätten, weil sie vor gehabt hätten, Drogen von Serbien in die Schweiz zu schmuggeln, wofür der Beschuldigte Fr. 40'000.– investiert habe und ihr gesagt habe, es sei eine sichere Sache und man könne schnell Geld damit verdienen, erklärte der Beschuldigte, sie habe nur von den zweiten Fr. 40'000.– gewusst, die er aus dem Erbe investiert habe. Die ersten in- vestierten Fr. 40'000.– habe er durch Transporte erwirtschaftet (Urk. D1/02/20 S.

- 55 - 6). Die ersten Fr. 40'000.– seien ungefähr im Jahre 2014/2015 aufgrund einer Po- lizeiaktion verloren gegangen. Er wisse nicht, wo die ersten Fr. 40'000.– verloren gegangen seien. Man habe nicht fragen dürfen, und man hätte ihnen keine Aus- kunft gegeben diesbezüglich (Urk. D1/02/20 S. 7 f.). Er habe für einen Transport Fr. 40'000.– investiert, habe aber nicht gewusst, für welche Ware. Man setze das Geld ein, wisse aber nicht, für was, und erhalte nachher 25 % Gewinn (Urk. D1/02/20 S. 7). Bezüglich der zweiten Fr. 40'000.– habe AE._____ Ware verschwinden lassen. Es habe sich um eine grosse Ladung gehandelt, in die nicht nur er, sondern auch die Serben und ein Albaner investiert hätten. Dies sei rund ein bis eineinhalb Wo- chen vor der Tat gewesen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wieviel Geld er bei dieser Ladung verloren habe, es sei viel mehr gewesen (Urk. D1/02/20 S. 8 und S. 13). Der Beschuldigte beschrieb in dieser Einvernahme die Kontaktperson namens BR._____ in BE._____, die man habe kontaktieren müssen, wenn etwas Drin- gendes gewesen sei. Man habe draussen im Auto warten müssen, dann sei er spätestens nach 15 Minuten rausgekommen. Man habe am Abend zwischen 19 Uhr und 20 Uhr vor sein Haus fahren und neben dem Auto warten können, dann habe er aus der Wohnung gesehen, dass er da gewesen sei. Der Beschuldigte bezeichnete auf einem Karten-Bild von Google Earth die Liegenschaft …-strasse … in AT._____-BE._____. Er wisse nicht, in welcher Wohnung dieser BR._____ wohnte (Urk. D1/02/20 S. 20). Er sei mehrmals mit AE._____, einmal sei AV._____ und etwa 6 Mal allein, insgesamt etwa 20 Mal bei diesem BR._____ gewesen. Von BR._____ habe jeder von ihnen ein Mobiltelefon erhalten. Die Mo- biltelefone seien wöchentlich ausgetauscht worden (Urk. D1/02/20 S. 21). BR._____ sei auch bei Treffen der Serben dabei gewesen (Urk. D1/02/20 S. 24). Man habe die Serben nicht selber anrufen können, habe aber Anrufe und Nach- richten von den Serben erhalten. Das eigene Mobiltelefon hätten sie bei Einsät- zen bei AE._____ lassen müssen. Sie seien meistens vom Wohnort von AE._____ gestartet. Er habe mehr als 20 Mal seine Frau vor so einem Einsatz angerufen und ihr gesagt, sie müsse die Polizei verständigen, wenn etwas passie-

- 56 - re (Urk. D1/02/20 S. 21). Er habe etwa 13 oder 14 Überführungen von Autos mit manipuliertem Tacho machen müssen, habe jeweils auf das Serbenmobiltelefon die Adresse mitgeteilt bekommen. Er habe kein Entgelt dafür erhalten, da er seine Schulden habe abarbeiten müssen. Er habe Autos klauen oder diese Überführun- gen machen können (Urk. D1/02/20 S. 22 f.). Auf die Frage, was der Nutzen der Serben daran gewesen sei, ihm mehrere Fr. 100'000.– zu geben, erklärte der Beschuldigte, diese hätten auch 25 Prozent Gewinn gemacht (Urk. D1/02/20 S. 25). BR._____ habe ihm etwa eineinhalb Wochen vor der Tötung von AE._____ er- zählt, er habe gehört, dass AE._____ abhauen wolle, dass er am Verkaufen der Hydroanlagen sei (Urk. D1/02/20 S. 26 f.). BW._____ habe ihm erzählt, dass AE._____ seine Hydroanlagen am Verkaufen sei (Urk. D1/02/20 S. 27). 2.2.1.18. Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Der Beschuldigte bestätigte, dass er jede Woche von den Serben ein neues Mo- biltelefon erhalten habe. Er habe jeweils anfangs Woche von AE._____ erfahren, wo er das Mobiltelefon tauschen könne. Er habe es meistens so geregelt, dass, wenn er in AT._____ an der …-strasse gewesen sei und das Auto dort parkiert habe, die Serben ihm ein neues Telefon ins Auto gelegt hätten und das alte mit- genommen hätten. Er wisse nicht, wer die Telefone getauscht habe. Die Kommu- nikation habe schriftlich per SMS funktioniert, angerufen worden sei er nur ganz selten. Er kenne die Namen nicht, könne die Männer aber von der Stimme her zuordnen. Meistens sei man zu zweit gewesen, wenn man den Auftrag gefasst habe. Er habe schriftlich mitgeteilt bekommen, wann er wo zu sein habe. Vor Ort habe er erfahren, was laufe (Urk. D1/02/21 S. 2). Der Beschuldigte beschrieb die beiden Personen, die die Aufträge persönlich gaben (Urk. D1/02/21 S. 4). Bei ei- nem Treffen in BX._____ habe er den Auftrag erhalten, welcher zur Tötung von M._____ geführt habe (Urk. D1/02/21). Bei diesem Treffen seien drei Personen anwesend gewesen. Der serbische Geschäftsmann, der Auftraggeber Nr. 2 und noch einer von den Serben, der auch bei der Tötung von AE._____ dabei gewe- sen sei und am Hals ein Tatoo gehabt habe. Der serbische Geschäftsmann habe

- 57 - ihm gesagt, er solle einen Lastwagen klauen und diesen verkaufen, damit er schneller sein Geld kriege (Urk. D1/02/21 S. 7). Auf die Frage, ob er bis zu die- sem Zeitpunkt schon bedroht worden sei vom serbischen Geschäftsmann, ant- wortete der Beschuldigte, bis zu diesem Zeitpunkt sei dies nicht der Fall gewesen, er habe einfach Druck ausgeübt, aber richtig gedroht habe er noch nicht (Urk. D1/02/21 S. 8). Auf Vorhalt, dass er in seinem schriftlichen Geständnis aus- geführt habe, er sei schon in BI._____ ca. 10 Tage nach der Tötung von AE._____ abgefangen worden, und es seien ihm Fotos von seiner Familie und der Familie von AA._____ gezeigt worden, hielt der Beschuldigte daran fest, dass er dort bedroht worden sei (Urk. D1/92/21 S. 8). Das Treffen in BX._____ liege zwischen der Tötung von AE._____ und dem Abfangen in BI._____, habe drei oder vier Tage nach der Tötung von AE._____ stattgefunden (Urk. D1/02/21 S. 9). Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher in der Untersuchung von diesen Handys erzählt habe, welche ausgetauscht worden seien, erklärte der Beschul- digte, er habe bisher immer zu verschleiern versucht, in was für Aktivitäten er verwickelt gewesen sei. Weil AE._____ sich nicht mehr dazu äussern könne, ha- be er ihn nicht noch mehr in ein schlechtes Licht rücken wollen, da er sich nicht rechtfertigen könne. Das mache man nicht, dass er tot sei, sei schlimm genug (Urk. D1/02/21 S. 11). Neben BR._____ habe auch BG._____ gewusst, wo der serbische Geschäfts- mann gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 12). Sie habe für ihn mehrmals Kontakt her- gestellt zum serbischen Geschäftsmann. Einmal sei er bei ihr im 10. Stock gewe- sen, auch AE._____ sei anwesend gewesen. Es sei darum gegangen, dass der Käufer, dem er Ware hätte übergeben sollen, nicht anwesend gewesen sei. Er wisse nicht, was es für Ware gewesen sei. Sein Begleiter sei bei diesem Trans- port AE._____ gewesen. Weil der Käufer nicht am vereinbarten Ort gewesen sei, seien sie zu BG._____ gegangen. Sie habe ein Telefon gemacht und es habe ge- heissen, die Ware müsse nach BY._____ im Kanton BZ._____ (Urk. D1/02/21 S. 14 f.). Zweimal sei er bei BG._____ gewesen, weil einer nicht habe zahlen wol- len. Ein viertes Mal sei er bei BG._____ gewesen, wisse aber nicht, worum es dann gegangen sei (Urk. D1/02/21 S. 22). Von BG._____ habe er 8 oder 9 Tele-

- 58 - fone von der Serbenmafia erhalten. Die Telefone habe er nur im Notfall verwen- den dürfen, daran habe er sich gehalten und Kontakt zur Serbenmafia nur über BR._____, BG._____ und für Geldbezüge bei AG._____ gehabt (Urk. D1/02/21 S. 23 f.). Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AT._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, AE._____ festzuhalten, erklärte der Beschuldigte, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und AA._____ AE._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an AA._____ weitergeleitet. AA._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26). In dieser Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, dass er mit AE._____ in der Nacht aus dem Estrich in den unteren Stock ins Kinderzimmer gegangen sei, weil es oben sehr kalt gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 19). Als V._____ am nächsten Morgen aus dem Haus gegangen sei, habe er ihr gesagt, sie solle den ganzen Tag weg sein (Urk. D1/02/21 S. 20). 2.2.1.19. Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22 Der Beschuldigte sagte in dieser Einvernahme erstmals aus, er habe AE._____ privat Geld gegeben, da er Probleme gehabt habe mit Mietschulden. Insgesamt habe er ihm Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– gegeben, erstmals im November/ De- zember 2015, wann es das letzte Mal gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/02/22 S. 4). Beim Gespräch mit AE._____ am 27./28. April 2016 habe AE._____ zuerst abge- stritten, dann habe er es zugegeben (Urk. D1/02/22 S. 5). Er erinnere sich nicht genau, was AE._____ über die Ladung erzählt habe (Urk. D1/02/22 f.). Der Be- schuldigte machte keine Angaben zum Wert der Ware, die AE._____ habe ver-

- 59 - schwinden lassen und nicht zum Betrag, den er selber und AA._____ in diesen Transport investiert hätten (Urk. D1/02/22 S. 7). Auf Vorhalt der Mitteilungen von H._____ mit drohendem Inhalt räumte der Be- schuldigte ein, dass er AA._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wollen (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). AA._____ sei anwesend gewesen, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aus- sage aufgrund der Antennenstandorte von AA._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismit- tel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18). Auf die Frage, woher er das Geld genommen habe, welches er im Betrage von Fr. 30'0000.– bis Fr. 50'000.– AE._____ geliehen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe eine kleine Beteiligung gehabt an seinen Hydroanlagen. 2.2.1.20. Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/25) Diese Einvernahme erfolgte im Zusammenhang mit dem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Ermittlung/Befragung der vom Beschuldigten bezeichneten Person namens BR._____. Der Beschuldigte sagte aus, er habe diesen BR._____ einige Male gesehen, wenn er Kontakt hergestellt habe. Es seien ge- schätzt 20 Mal gewesen. Er wisse nicht, ob BR._____ ein Spitzname oder der Taufname dieser Person sei (Urk. D1/02/25 S. 4). Der Beschuldigte erstellte zu- dem eine Zeichnung betreffend den Ort, an welchem er diesen BR._____ jeweils getroffen habe (Urk. D1/02/25 S. 5). Er habe jeweils nicht länger als eine Viertel- stunde dort stehen müssen, bis BR._____ ihn gesehen habe. BR._____ sei dann einfach herausgekommen, er wisse nicht, wie BR._____ gemerkt habe, dass er dort gewesen sei, ob er aus der Wohnung Blick auf die Strasse gehabt habe (Urk. D1/092/25 S. 6). Zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sei immer jemand herausge- kommen. BR._____ habe verschiedene Male Arbeitskleidung in grauer Farbe ge- tragen. Er müsse etwas Handwerkliches machen und - da die Arbeitskleidung sauber gewesen sei - am ehesten in der Produktion (Urk. D1/02/25 S. 7). BR._____ sei muskulös, ein Kraftprotz, sodass es bald nicht mehr natürlich ge-

- 60 - wesen sei. Er wisse nicht, ob er Steroide genommen habe (Urk. D1/02/25 S. 8). BR._____ sei zwischen 185-190 cm gross, muskulös gepanscht breit, nicht über- gewichtig, eher fülliges Gesicht, ca. 35 Jahre alt, habe Tätowierung am linken Un- terarm über den Ellbogen Richtung Oberarm (Urk. D1/02/25 S. 8). 2.2.1.21. Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/26) Diese Einvernahme bezieht sich auf den Versicherungsnachweis in Bezug auf die Probefahrt mit dem Sattelzug von M._____. In diesem Punkt ist der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Einvernahme nicht mehr weiter einzu- gehen ist. 2.2.1.22. Polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2018 (Urk. D1/02/28) Die Einvernahme dreht sich am Anfang um die Frage, ob AE._____ nach der Überwältigung durch den Beschuldigten und AA._____ auf den Estrich oder in die Küche gebracht wurde (Urk. D1/02/28 bis S. 9). Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, wonach AE._____ in die Küche gebracht worden sei, erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er könne das mit Aufzeichnungen der Videokamera beweisen. Diese Aufzeichnungen würden sich in einem Versteck bei einer Dritt- person befinden (Urk. D1/02/28 S. 6). Er gebe momentan die Aufzeichnung nicht heraus, weil er sowieso als Lügner dargestellt werde und eh nur der Buhmann sei (Urk. D1/02/28 S. 8). Es stimme nicht, wenn V._____ aussage, dass sie beim Toilettengang von AE._____ dabei gewesen sei und die Waffe in der Hand gehalten habe (Urk. D1/02/28 S. 12). Es stimme auch nicht, dass sie sich gemäss den Aussagen von AA._____ aktiv an der Diskussion mit AE._____ beteiligt habe (Urk. D1/02/28 S. 19). Der Beschuldigte erklärte erneut, er sage nicht, um welches Geld und welche Wa- re es gegangen sei, weil AE._____ voll drin gewesen sei und sich heute nicht rechtfertigen könne, das mache er aus Respekt ihm gegenüber nicht (Urk. D1/02/28 S. 22). Er habe mitgeteilt bekommen, dass die Ware nicht ange-

- 61 - kommen sei, dass sich AE._____ mit der Ware aus dem Staub gemacht habe und alles am Verkaufen sei und sie ihn festhalten sollten (Urk. D1/02/28 S. 23). Er mache keine Aussagen dazu, um welche Menge es gegangen sei (Urk. D1/02/28 S. 23). V._____ habe Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt, sei aber nicht aktiv gewesen. Sie habe gewusst, wofür das Geld eingesetzt werde (Urk. D1/02/28 S. 24). Nach dem Telefongespräch mit V._____ am 28. April 2016 vor dem Eintreffen der Serben habe er sein Handy bei den Paletten draussen unter dem Vordach abge- legt. Auf Vorhalt der Anrufversuche von seinem Handy in der Zeit, in welcher nach seiner Darstellung die Serben hätten bei ihm sein müssen, erklärte der Beschul- digte, er glaube, das Handy habe selbständig Anrufversuche getätigt (Urk. D1/02/28 S. 37). Er nehme an, das sei die automatische Rückruffunktion gewesen, diese baue die Verbindung automatisch wieder auf, wenn man wieder Netz habe. Das Netz sei bei ihm schlecht gewesen (Urk. D1/02/28 S. 38). Die An- rufe, welche vom Handy von AA._____ und auf dessen Handy getätigt wurden in der Zeit, in welcher AA._____ nach Darstellung des Beschuldigten bei ihm gewe- sen sei, als die Serben da waren, erklärte der Beschuldigte damit, dass AA._____ möglicherweise sein Handy in der Werkstatt gelassen habe und sein Kollege In- go, der AA._____ unregelmässig in der Werkstatt geholfen habe, Anrufe auf dem Handy von AA._____ entgegen genommen oder selber getätigt habe (Urk. D1/02/28 S. 34). Auf Vorhalt, dass er in der Zeit, als die Serben nach seiner Dar- stellung bei ihm gewesen seien, mit zwei verschiedenen Mobiltelefonen versucht habe, AA._____ anzurufen, erklärte der Beschuldigte, er könne keine Stellung nehmen dazu (Urk. D1/02/28 S. 39). Auf Vorhalt, dass V._____ ausgesagt habe, dass sie am 28. April 2016 nach dem Einkauf in der Migros um 09.39 Uhr direkt nach Hause gefahren sei (Urk. D1/02/28 S. 46 f.) und die Serben noch hätte antreffen müssen, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht, sie habe das nur gesagt, weil sie von den Einver- nehmenden beeinflusst worden sei (Urk. D1/02/28 S. 47).

- 62 - 2.2.1.23. Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte be- treffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. aus, er bestätige ganz klar nicht, dass AA._____ und V._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von M._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9 f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem AA._____ und V._____ mit der Tötung von M._____ gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verwies der Beschuldig- te über weite Strecken auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 26). Er sagte aus, er wisse nicht, was AA._____ und AE._____ miteinander kommuni- ziert hätten. Von den Fr. 400.– habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/29 S. 26). Das mit der Küche stimme nicht, er verweise auf seine schriftliche Stellungnahme. Die Erstellung des Kaufvertrages für den BMW insbesondere das Imitieren der Unter- schrift von AE._____ gab der Beschuldigte zu (Urk. D1/02/29 S. 33). Bezüglich Dossier 3 sagte er aus, er habe nicht alle Dokumente gefälscht, wollte jedoch keine Aussagen dazu machen, welche Unterlagen er gefälscht habe (Urk. D1/02/29 S. 35). Es sei ihm bei der Stellenbewerbung nicht um den Vermö- gensvorteil gegangen, vielmehr habe er untertauchen wollen. Bei CA._____ hätte er im Ausland fahren müssen und wäre weggewesen aus der Schweiz. Er sei nicht zur Probefahrt erschienen, weil ihm klar geworden sei, dass es das Problem nicht löse, wenn er einfach davonlaufe (Urk. D1/02/29 S. 36). Dossier 4 wurde vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, er machte jedoch geltend, die Fr. 1'000.–, die er erhalten habe, seien nicht für seine Mithilfe, son- dern für Auslagen wie Diesel und Maut gewesen und er habe gegenüber der Ver- sicherung keine Stellungnahme abgegeben, vielmehr habe er Herrn I._____ am Telefon immer wieder abgewimmelt (Urk. D1/02/29 S. 39).

- 63 - Bezüglich Dossier 5 erklärte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass V._____ gewusst habe, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet worden sei. Sie sei einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es stimme, dass sie ihn auf dem Posten abgeholt habe (Urk. D1/02/29 S. 41). Es treffe nicht zu, dass wahr- heitswidrige Rechnungen ausgestellt worden seien. Aus dem Fahrzeugprüfbericht gehe detailliert hervor, welche Dinge am Fahrzeug ausgewechselt werden muss- ten (Urk. D1/02/29 S. 41). Er bestritt, das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/29 S. 42). Betreffend Dossier 6 anerkannte der Beschuldigte den Abschluss des mündlichen Kaufvertrags und verwies im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 43). Dossier 9: Der Beschuldigte hielt daran fest, dass es sich bei der Belastung von AG._____ nicht um eine Schutzbehauptung handelte (Urk. D1/02/29 S. 45). Dossier 11: Der Beschuldigte erklärte, der Einbruch habe stattgefunden. Es seien aber nicht alle aufgelisteten Gegenstände weggekommen. Das Bargeld der CB._____ AG sei wirklich weggekommen. Nur er habe Anzeige erstattet, V._____ nicht (Urk. D1/02/29 S. 50). 2.2.1.24. Schriftliche Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 160) In seiner schriftlichen Stellungnahme für das Gericht vom 27. August 2019 (Urk. 160) beschrieb der Beschuldigte, wie er mit AE._____ Drogentransporte mit Fahrten nach Serbien und innerhalb der Schweiz ausgeführt und Geldinvestments bei den Serben gemacht habe. Bis er die Fr. 40'000.– aus dem Erbvorbezug in- vestiert habe, habe er V._____ nichts erzählt von den Drogengeschäften. Erst dann habe sie davon erfahren. Sie habe nicht gewusst, dass AA._____ dabei ge- wesen sei (Urk. 160 S. 8). Ferner legte er dar, dass er an der Verschiebung ge- stohlener Autos beteiligt gewesen sei. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– geliehen für seine Mietschulden, da er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogenge- schäften, die er mit ihm gemacht habe. Sie hätten zusammen einige Fr. 100'000.– von den Serben aufgenommen (Urk. S. 160). Als eine Lieferung nicht angekom-

- 64 - men sei, habe das angefangen, was heute im Raum stehe. Die Serben hätten ihm gesagt, er müsse sich einen LKW beschaffen durch Entwendung. Es sei ihm ge- zeigt worden, wie man dies mache, und er habe dies bei der Firma BV._____ AG dann auch getan. AE._____ habe sich nach Serbien absetzen wollen. Eines Tages sei ihm von Leu- ten, die im Auftrag der Serben agiert hätten, mitgeteilt worden, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, seine Schulden bei Freunden begleiche und alles verkaufe. Sein BMW sei weggebracht worden, und sie hätten vermutet, dass er ihm aus diesem Grund den BMW und den Mercedes noch nicht gebracht habe (Urk. 160 S. 17). Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beauf- sichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei und er weg wollte. Er habe sich an die Serben gewendet. Diese hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien. Sie hätten gesagt, wenn sie ihn hätten, sollten sie sich melden, sie würden am nächsten Tag zu ihm kommen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ etwas passieren würde, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären (Urk. 160 S. 18). AA._____ und er hätten AE._____ mit der Hydroanlage und Ware geködert, die er unbedingt ge- wollt habe. AE._____ sei davon ausgegangen, dass niemand zu Hause sei. Er habe ein Auto bei der Milchannahmestelle in AI._____ abgestellt. Nach der aufge- flogenen Ladung habe er AE._____ ein privates Darlehen gegeben, um die Ge- schäfte wieder zu starten. Er habe ihm als Sicherheit dafür die Autos und die Hyd- roanlagen gegeben. Er sei gezwungen gewesen, ihm das zu borgen, weil er ohne ihn durch die Sprachbarrieren in Serbien und Kroatien Probleme gehabt hätte. Er habe AE._____ etwas mehr als Fr. 70'000.– geborgt, davon seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Anzahlungen noch etwas mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen (Urk. 160 S. 18). Sie hätten beschlossen, ein Ding zu machen, ohne die Serben. AE._____ sei dann in CC._____ in eine ganz gefährliche Lage geraten, und er habe ihn mit ihren Leuten herausholen können (Urk. 160 S. 18). Er sollte zusammen mit AA._____ AE._____ in AI._____ in ei- nen Hinterhalt locken und festhalten bis am nächsten Tag. V._____ sei an jenem Tag im Solebad oder sonst unterwegs gewesen und sei sehr knapp in AI._____ angekommen, daher habe er alles allein machen müssen. Sie habe nur gewusst,

- 65 - dass sie mit ihm sprechen wollten und sei nicht begeistert gewesen, dass dies bei ihnen zu Hause stattfinden sollte (Urk. 160 S. 18). Als AA._____ und AE._____ ausgestiegen seien, sei er aus dem Hinterhalt herausgekommen und habe AE._____ mit der Waffe vorne sichtbar in die Hose gesteckt erklärt, dass er sein Domizil erst verlassen dürfe, wenn er das mit den Serben geklärt habe. Die Waffe sei nicht geladen gewesen und nicht auf AE._____ gerichtet, jedoch hätten er und AA._____ einen Pfefferspray gehabt. Danach sei AE._____ von AA._____ durch- sucht worden, erst dann habe er die Beretta in der Hand gehalten. AA._____ ha- be AE._____ die Hände auf dem Rücken gefesselt mit Kabelbindern, die er (A._____) aus dem Schrank unter dem Dach geholt habe. V._____ sei im Wohn- zimmer gewesen, während er, AA._____ und AE._____ zum Dachboden hoch gegangen seien. Dort oben habe er AE._____ mit langen Kabelbindern an einem Balken festgebunden (Urk. 160 S. 29). Die langen Kabelbinder habe er suchen müssen. V._____ habe ihn gefragt, was er suche und gesagt, er solle in der Werkstatt schauen (Urk. 160 S. 29). AA._____ und V._____ hätten den Ranger und den Anhänger mit dem BMW darauf geholt. Als sie zurückgekommen seien, habe er V._____ den Mercedesschlüssel gegeben und gesagt, sie solle zusam- men mit AA._____ den Mercedes in AT._____ holen. Sie sei genervt gewesen, habe es aber gemacht (Urk. 160 S. 33). Seine SMS "Säg AA._____ nid z viu" ha- be sich nicht auf AE._____ bezogen, sondern auf ihr Privatleben, da AA._____ immer habe wissen wollen, wie das mit der offenen Ehe laufe (Urk. 160 S. 33). Nachdem V._____ wieder nach Hause gekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er noch da sei, was er bejaht habe. Sie habe gesagt, er solle ihn herunterholen in die Wärme, ihm etwas zum Essen und zum Trinken anbieten und ihm ermögli- chen, auf die Toilette zu gehen (Urk. 160 S. 34). Er habe AE._____ dann ins Kin- derzimmer gebracht. Als AE._____ habe zur Toilette gehen müssen, habe er V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben, er selber habe die Beretta getra- gen (Urk. 160 S. 35). Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ ster- ben würde, sonst hätte er ihn gehen lassen. Wenn er tot gewesen wäre, hätte er nicht an Ware und Geld kommen können, was ihm wichtig gewesen sei (Urk. 160 S. 39). Am anderen Tag habe V._____ das Haus früh verlassen und sei die Kin- der holen gegangen. Er habe AE._____ wieder auf den Dachboden gebracht.

- 66 - Während der Abwesenheit von V._____ seien die Serben gekommen und seien 30 bis 40 Minuten bei ihm gewesen. Sie hätten AE._____ in die Waschküche ge- bracht, wo er AE._____ die Hände habe befreien müssen. Dann habe der serbi- sche Geschäftsmann AE._____ befohlen, ihn anzugreifen und habe ihm ein Mes- ser gegeben. Dieser habe begonnen, ihn anzugreifen (Urk. 160 S. 40). Er habe AE._____ das Messer aus der Hand nehmen können. Dann habe AE._____ an- gefangen, zu schlagen und zu treten, seine Schläge seien unkoordiniert und plan- los gewesen. Er habe ihn (A._____) mehrmals ins Gesicht getroffen, sodass sei- ne Nase geblutet habe. AE._____ sei aus dem Nichts plötzlich umgefallen. Der Serbe habe zu ihm (A._____) gesagt, er bekomme 10 Tage, keinen Tag mehr. Die Serben seien ohne AE._____ gegangen. Er habe AE._____ gesagt, er wolle wissen, wo die Ware und das Geld sei. AE._____ habe gesagt, dass er es nicht habe. In der Nacht habe er dagegen noch gesagt, er habe die Ware und das Geld, aber er sage nicht wo. AE._____ habe nach dem Messer gegriffen, welches er ihm abgenommen habe und sei auf ihn zugekommen. Er habe AE._____ eini- ge Schläge verpasst, worauf dieser zu Boden gegangen sei und mit offenen Au- gen nicht mehr reagiert habe. Die Serben seien zurückgekommen und der serbi- sche Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ zu töten. Er habe gesagt, dass er das nicht tue. Der serbische Geschäftsmann habe gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Der Serbe habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebband zukleben. AE._____ sei von den Männern mit einer Pistole bedroht worden. Der serbische Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ Mund und Nase richtig fest zuzukleben. Einer der Serben habe ihm ei- ne Waffe an den Kopf gehalten. Er habe begonnen, AE._____ das Klebeband über Mund, Nase und Augen zu kleben. AE._____s Haut habe sich verändert, sei rot geworden, danach grünlich blau (Urk. 160 S. 42). AE._____ habe versucht, nach Luft zu ringen, habe den Kopf ganz schnell hin und her bewegt bis er ganz langsam den Kopf zu senken begonnen habe und nach wenigen Sekunden aus der sitzenden Position zu Boden gegangen sei und noch ein paar Mal gezuckt habe bis er tot gewesen sei. Er sei gezwungen worden, alles mit anzuschauen. Dann hätten die Serben sein Domizil verlassen. Er habe die Leiche von AE._____ auf den Anhänger getan. Die Kleider, welche Blutspritzer von ihm aufgewiesen

- 67 - hätten, habe er ausgezogen und diese im Hausmüll entsorgt. Er habe die Bag- gervermietung angerufen und einen Bagger bestellt für 17 Uhr. AE._____s Handy habe er im Feuer zerstört. Als V._____ zurück gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei und er es nicht freiwillig gemacht habe, keine andere Wahl gehabt habe (Urk.160 S. 45). V._____ habe kein Wort mehr mit ihm gesprochen und sei ihm aus dem Weg gegangen. Er habe ihr nicht mehr in die Augen schau- en können (Urk. 160 S. 47). Er habe nach der Aushebung des Grabes V._____ gebeten, ihm zu helfen. Sie habe dies nicht gekonnt und sei daneben stehen ge- blieben. Sie sei ihm nur im Weg gewesen und sei extrem gereizt gewesen (Urk. 160 S. 47). Nach Ablauf der 10 Tage sei er von den Serben abgefangen worden. Sie hätten ihm eingebläut, wenn das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahlt wer- de, würden sie seine Familie töten. Sie hätten ihm Fotos von seiner Familie ge- zeigt (Urk. 160 S. 51). Sie hätten ihm befohlen, wenn er den Lastwagen an sich gebracht habe, müsse er den Zeugen töten, und sie hätten es auch bewiesen ha- ben wollen, dass dies so gemacht wurde. Er wisse nicht, wieso sie es diesmal so gemacht haben wollten, bisher sei es gegangen, ohne jemanden zu verletzen. Er nehme an, sie hätten ihn noch mehr in der Hand haben wollen (Urk. 160 S. 51). Beim ersten Treffen habe er M._____ eine kurze Probefahrt vorgeschlagen. Die- ser habe nicht ohne Kennzeichen und um diese Tageszeit gewollt. Hätte V._____ gewusst, worum es ging, wäre sie nicht nach Q._____ gekommen. Er habe AA._____ zuvor angerufen und ihm gesagt, er solle auf jeden Fall Handschuhe mitnehmen. AA._____ sei eingeweiht gewesen (Urk. 160 S. 53). Er habe V._____ gesagt, dass AA._____ einen LKW kaufe. Sie habe ihm das von Beginn weg nicht geglaubt, sei aber trotzdem gekommen. Sie habe gedacht, es würde so laufen wie bei AF._____. Er habe während der Fahrt V._____ angerufen und gesagt, sie solle ihnen folgen, aber den Handel nicht stören (Urk. 160 S. 56). Beim ersten Halt auf dem Kiesplatz, als sie alle drei im Fahrzeug gewesen seien, habe er die Waffe hervorgeholt (Urk. 160 S. 57) und habe sie M._____ vorgehalten. Er habe AA._____ Handschellen gegeben, um M._____ zu fesseln. AA._____ habe zu- dem mit Klebeband Beine und Oberschenkel von M._____ gefesselt, während er

- 68 - die Waffe gehalten habe (Urk. 160 S. 58). Auf dem Rastplatz DD._____ habe er Druck auf V._____ gemacht, sie solle das Handy in Q._____ deponieren gehen (Urk. 160 S. 59). Während dem Umladen von M._____ in den Anhänger in DE._____ habe AA._____ aufgepasst, dass niemand komme und habe die Waffe gehalten. In AN._____ habe er AA._____ den Auftrag gegeben, ins Auto von V._____ umzusteigen, damit sie ihn nach AP._____ habe fahren können. Er sei mit der Fahrzeugkombination nach AI._____ gefahren und habe M._____ blind leere Verträge unterzeichnen lassen. Danach habe er M._____ wie verlangt getö- tet, indem er ihm Mund und Nase verklebt habe. Dieser habe sich im Anhänger trotz des Spannsets hin und her gerollt. Er habe sich aus dem Anhänger weg be- geben. Nach 30 Sekunden sei es ganz still geworden und M._____ sei tot gewe- sen. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei V._____ zurück gekommen (Urk. 160 S. 64). Sie habe nicht gewusst, was mit M._____ geschehen sei. Als er M._____ das Klebeband entfernt habe, sei V._____ herausgekommen und habe Panik be- kommen und habe in einer Kurzschlussreaktion das Auto samt Anhänger wegbe- wegt (Urk. 160 S. 65). Sie habe wohl gedacht, er sei daran, M._____ zu töten. Er habe ihr gesagt, sie solle einfach niemandem etwas sagen, er werde alles regeln. Sie habe gesehen, wie er M._____ in den Kofferraum des Subaru gelegt habe (Urk. 160 S. 66). In AQ._____ hab er die Leiche die Böschung runter rollen las- sen. 2.2.1.25. Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten V._____ und AA._____

a) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von M._____ sel.. V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage. A._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole hervorgenommen, habe zu M._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe AA._____ befohlen, M._____ die Hände zu fesseln. AA._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er V._____ das Handy von M._____ und sein Handy gegeben und ihr Han- dy genommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe ge-

- 69 - sagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht ge- wusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in Q._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie AA._____ angerufen. AA._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponie- ren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in AN._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). Er und AA._____ seien Richtung AL._____ gefahren. Unterwegs habe man M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Nach dem Ab- stellen des LKW bei AK._____ seien er und AA._____ nach AN._____ gefahren, wo sie V._____ getroffen hätten. Sie habe AA._____ zu seinem in AP._____ ab- gestellten Fahrzeug gebracht. Er sei direkt nach Hause gefahren und habe dort M._____ die Verträge vorgehalten, die dieser habe unterzeichnen müssen. Dann habe er ihn getötet. Kurze Zeit später sei dann V._____ nach Hause gekommen. Sie habe von der ganzen Sache nichts mitbekommen (Urk. D1/06/01 S. 10). Mit der Leiche im Anhänger sei er Richtung Zürich gefahren. Unterwegs sei er von den Serben abgefangen worden. Diese hätten sehen wollen, ob er es wirklich ge- tan habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Leiche in Zürich aussetzen (Urk. D1/06/01 S. 18). A._____ sagte aus, AA._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommis- sion Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). Er habe M._____ töten müssen, er möchte im Moment noch nicht sagen, weshalb er dies habe tun müssen, er werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurück- kommen. Eigentlich habe es bei AE._____ angefangen (Urk. D1/06/01 S. 14). Dieser habe ihm einen Kredit vermittelt für ein Geschäft mit Europaletten. Der Kreditgeber sei die Person mit dem grauen BMW gewesen, die er auf dem Foto- bogen früher bezeichnet habe. Die ersten Male sei dies kein Problem gewesen, er habe das Geld bekommen und es wieder zurückbezahlt, bis dann plötzlich das Geld weggewesen sei. Er habe einen Aufschub für die Rückzahlung bekommen unter der Bedingung, dass er Fahrten nach Serbien für diese mache. Er habe Fahrten von Serbien in die Schweiz machen müssen und habe AU._____ mit- nehmen müssen, einen Cousin von AE._____, der in Serbien wohne. Dann habe es plötzlich geheissen, er müsse mit einem eigenen Fahrzeug fahren, er müsse

- 70 - eine blaue Sattelzugmaschine der Marke Volvo entwenden. Dann sei die Halle in CU._____/DE dazu gekommen (Urk. D1/06/01 S. 15). Sie hätten gewollt, dass er noch mit anderen Varianten Geld beschaffe wie Ware anbieten, Geld kassieren und dann die Ware nicht liefern. Er habe dann das ganze Geld abdrücken müs- sen und habe die LKW's von CD._____ und den blauen Volvo von AF._____ ver- kauft und das Geld den Serben gegeben. Sie hätten gewollt, dass er auf andere Weise Geld beschaffe. Sie hätten gesagt, er solle einen Handel vortäuschen und der Besitzer des Fahrzeugs müsse verschwinden, sie wollten dass dieser sterbe. Sie hätten ihm klar gemacht, was mit seiner Familie passieren würde, wenn er es nicht tue. So sei es zum Handel mit M._____ gekommen (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe AA._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit M._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe AA._____ nicht gesagt, dass die Person getötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse M._____ den Serben liefern. AA._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe in Lahr vor der Verhaftung erstmals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von AE._____ habe er AA._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeu- gentwendung verlangen und der Besitzer müsse ihnen übergeben werden (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe AA._____ gesagt, die Serben würden M._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe AA._____ keine de- taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe AA._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen, und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von M._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von CD._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es AA._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (A._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). AA._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AL._____ helfen wollen. Er habe nicht ge-

- 71 - wusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er AA._____ gesagt, er solle ihm ver- trauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Auf die Frage, weshalb er habe Fahrten nach Serbien machen und Partner mit- nehmen müssen, erklärte A._____, dies sei ihm nicht genau erläutert worden, und er habe nicht nachgefragt. Auf Vorhalt, ob es um Drogen gegangen sein könnte, erklärte er, er mache keine Aussagen (Urk. D1/06/01 S. 21). Die Serben hätten von ihm die Entwendung des LKW's von AF._____ gefordert, was er alleine getan habe (Urk. D1/06/01 S. 21 f.). Den Erlös aus dem Verkauf der Lastwagen von AF._____ und CD._____ von ins- gesamt Fr. 40'000.– habe er den Serben gegeben (Urk. D1/06/01 S. 26). Der Kredit, den er von den Serben erhalten habe, habe mehrere Fr. 100'000.– betra- gen (Urk. D1/06/01 S. 27). Er habe den Serben Fr. 50'000.– zurückbezahlt, zu- züglich, Fr. 3'800.– vom Mercedes von AE._____, Fr.140.– vom Postkonto von AE._____, Fr. 30'000.– von CE._____, den Erlös von Fr. 43'000.– aus dem Ver- kauf des Scania von M._____ hätte er gegeben. Für die Fuhren, die er gemacht habe, hätten die Serben ihm darüber hinaus Fr. 130'000.– von seiner Schuld er- lassen. Heute sei die Schuld gegenüber den Serben noch Fr. 130'000.– (Urk. D1/06/01 S. 27). Auf die Frage, was mit dem Geld aus dem Erbe seiner Mut- ter sei, antwortete er, die Fr. 40'000.– habe er auch an die Serben abgegeben (Urk. D1/06/01 S. 28). Die Serben hätten ihm unter Vorhalt von Fotos und Adressen der Familie AA._____ und seiner Familie gedroht, dass diese Personen für seine Schulden zahlen müssten, wenn er nicht zurückzahle (Urk. D1/06/01 S. 28). Er sei gegenüber M._____ mit seiner wahren Identität aufgetreten. AA._____ ha- be sich glaublich nur mit "…" vorgestellt. Vor der Probefahrt habe M._____ ihre

- 72 - Führerscheine sehen wollen und habe sowohl seinen wie denjenigen von AA._____ angeschaut (Urk. D1/06/01 S. 31). Er habe auf dem Parkplatz in … AA._____ aufgefordert, M._____ die Handschel- len anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von M._____ in den Anhänger habe AA._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe AA._____ und V._____ nach der Tötung von M._____ in den kommen- den Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. Er habe V._____ nicht gesagt, weshalb sie das Telefon von M._____ nach Q._____ zurückbringen müsse, sie habe auch nicht gefragt. Sie habe gemerkt, dass er bedrückt gewesen sei und nicht gross gesprochen habe (Urk. D1/06/01 S. 35 f.). Er habe V._____ nie von der Sache mit der serbischen Mafia erzählt, er habe sie schützen wollen, denn sie wäre zur Polizei gegangen (Urk. D1/06/01 S. 36). Er habe V._____ am 3. Juni 2016 auf die Probefahrt mitgenommen, damit sie mit den Kindern nicht alleine sei (Urk. D1/06/01 S. 36). AA._____ habe nicht gefragt, wie es mit M._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35). Auf die Frage, woher er die Waffe gehabt habe, die er gegen M._____ eingesetzt habe, erklärte A._____, er wolle die Aussage verweigern. Die Waffe, die er von der serbischen Mafia erhalten habe, habe er AE._____ zurückgegeben (Urk. D1/06/01 S. 36). Die Beretta, welche bei der Hausdurchsuchung gefunden wor- den sei, habe er von AE._____ vermittelt bekommen, da er in Serbien wochen- lang alleine im Lastwagen gelassen worden sei und hätte überfallen werden kön- nen. Die Beretta habe er von BO._____ (BO._____). In BI._____ hätten ihm die Serben eine Waffe übergeben. Er habe gesagt, er wolle das nicht und habe die Waffe an AE._____ zurückgegeben. Seine anfängliche Aussage, dass er die Be- retta von den Serben erhalten habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen, da er sich selbst des widerrechtlichen Erwerbs einer Waffe belastet hätte (Urk. D1/06/01 S. 38 f.).

- 73 - A._____ erklärte, die Fotografie mit den Klebebandrollen und dem Gesicht, wel- che er am 31. Mai 2016 an AA._____ geschickt habe, stehe damit in Zusammen- hang, dass er mit dem Vermieter CV._____ Diskussionen gehabt habe, weil er immer wieder Siloballen beschädigt habe. AA._____ habe ihn regelmässig damit hochgenommen. Die Fotografie sei ein Scherz gewesen (Urk. D1/06/01 S. 39/40).

b) Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2017 (Urk. D1/06/02) A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage.

c) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/03) Die drei Beschuldigten A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage auf Ergänzungsfragen der Verteidiger und der Geschädigtenvertretung.

d) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/04) A._____ bestritt, M._____ Gewalt angetan zu haben (Urk. D1/06/04 S. 4). Auf Vorhalt der Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Angaben betreffend die serbische Mafia insbesondere die Abklärungen bei AG._____ und dessen Befra- gungen, die Befragungen der Gefängnisinsassen, deren Gespräch über ihn er am Fenster mitbekommen haben will (BN._____ und CN._____) sowie des Gefäng- nisaufsehers CO._____ verweigerte A._____ die Aussage. Auch V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage.

e) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) A._____ sagte aus, zwischen ihm und AA._____ sei abgemacht worden, dass AA._____ AE._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. AE._____ habe Dro- gen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Drogen sind. Eine Tötung von AE._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei immer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wä- ren sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). AA._____ habe ihn gefragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle AE._____ sagen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (A._____) habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17

- 74 - S. 15). Er glaube V._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit AE._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von AA._____ und AE._____ in AI._____ sei er aus einem Ver- steck hervorgekommen und habe AE._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. AA._____ habe AE._____ durch- sucht und eine kleine silbrige Waffe auf AE._____ gefunden. Er habe AA._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und AE._____ damit zu fes- seln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. V._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er AA._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt um AE._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Den Ranger habe er bei der Milchsammelstelle abgestellt gehabt, damit es so aussehe, als ob sie nicht da seien, den Subaru habe er hinter dem Schopf ver- steckt, als V._____ nach Hause gekommen sei. V._____ und AA._____ seien zu- sammen weggefahren, um den Ranger und den BMW zu holen. Er habe AE._____ den Schlüssel des Mercedes abgenommen und habe V._____ und AA:_____ beauftragt, den Mercedes zu holen. Die Mitteilung an V._____, sie solle AA._____ nicht zu viel sagen, habe sich auf Privates bezogen. AA._____ habe nicht gewusst, dass sie eine offene Beziehung führten (Urk. D1/06/17 S. 24). Er habe keine Gewalt gegen AE._____ angewendet (Urk. D1/06/17 S. 26). Die Ver- treter der serbischen Mafia hätten ihm gesagt, er solle AE._____ so lange festhal- ten, bis sie da seien (Urk. D1/06/17 S. 27). Er habe AE._____ auf Anregung von V._____ dann ins Kinderzimmer gebracht. Als er mit AE._____ zur Toilette ge- gangen sei, habe er AE._____ gesagt, er solle keinen Scheiss machen, er sei nicht alleine. Er habe V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben. Am nächs- ten Morgen sei V._____ um ca. 07.00 Uhr aus dem Haus gegangen, sicher um die Kinder zu holen. Sie habe aus der Migros angerufen. In diesem Zeitpunkt sei-

- 75 - en die Serben bei ihm gewesen, weshalb er sie abgewürgt habe. Wo sie nach der Migros noch hingegangen sei, wisse er nicht, sie sei um ca. 10.30 Uhr/11.00 Uhr nach Hause gekommen (Urk.D1/06/17 S. 32). Als die Serben gekommen seien, hätten sie ihm gesagt, er solle die Handschellen lösen, was er gemacht habe. Der eine Serbe habe zu AE._____ gesagt, er solle mit dem Messer auf ihn losgehen. Dieser sei sofort auf ihn losgegangen. Er habe AE._____ das Messer abgenom- men. Dann habe dieser versucht, auf ihn einzuschlagen. Er habe zurückgeschla- gen und ihn gezielt im Gesicht getroffen, sodass er zu Boden gegangen sei. Er habe von den Serben einen Aufschub von 10 Tagen bekommen zur Bezahlung der Schulden. Dann seien sie wieder gegangen. Er habe AE._____ die Hand- schellen angelegt und habe mit ihm reden wollen, weshalb er auf ihn losgegangen sei. AE._____ sei total ausgerastet und habe gesagt, sie würden sterben, er solle verrecken. Dann sei es nicht lange gegangen, und die Serben seien wieder dage- standen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe hingehalten und habe zu ihm ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er tue das nicht. Der eine Serbe habe gesagt, er solle Klebeband holen und AE._____ damit töten. Er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Er habe sich mehrmals geweigert bis einer die Waffe auf ihn gerichtet habe und er das Klebeband um das Gesicht von AE._____ gewickelt habe. Sie hätten gesagt, wenn er nicht mitmache oder zur Polizei gehe, passiere das Gleiche mit ihm (Urk. D1/06/17 S. 33 f.). Auf die Frage, wo AA._____ in dieser Zeit gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass AA._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34). Die Leiche habe er auf der Blache in den Anhänger gehoben. Als V._____ nach Hause gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/06/17 S. 35). Als er die Leiche in das ausgebaggerte Loch habe brin- gen wollen, habe er V._____ um Hilfe gebeten, sie habe gesagt, sie könne das nicht und sei nur herumgestanden. Soviel er wisse, habe V._____ die Leiche und die Blache nicht berührt. Er habe sich beholfen mit einer Schalttafel und habe die Leiche in der Blache darauf heruntergleiten lassen (Urk. D1/06/17 S. 37).

- 76 -

f) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Am Beginn der Einvernahme reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und Schutzbehauptungen getätigt. In dieser schriftlichen Stellungnahme habe er alles berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Es treffe zu, dass er V._____ gesagt habe, dass er AE._____ habe töten müssen, weil er sonst ihrer Familie etwas angetan hätte (Urk. D1/06/18 S. 7). Auf die Frage, wann AA._____ von der Tötung von AE._____ erfahren habe, bzw. ob AA._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13). In Lahr seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuniziert. Sie hätten abgemacht, dass AA._____ schweige und er (A._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ sagte aus, V._____ habe beim Delikt zum Nachteil von M._____ nicht genau gewusst, um was es gehe, ihre Aussagen seien zutreffend (Urk. D1/06/18 S. 35). AA._____ habe er auf der Fahrt nach Q._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe AA._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe. Er habe AA._____ gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. AA._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Ka- belbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb AA._____ die weite- ren Sachen gekauft habe, sagte A._____, es sei klar gewesen, dass sie M._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er AA._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Treffen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet wür- den (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe schon am 2. Juni 2016 die Sache alleine ma- chen wollen und sie nicht hineinziehen wollen, doch dann habe das nicht ge- klappt, weil noch jemand bei der Einstellhalle gewesen sei. Schon am 2. Juni ha- be er eine Pistole im Auto dabei gehabt (Urk. 1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni

- 77 - 2016 mit AA._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). AA._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er habe gewusst, dass M._____ am Ende des Tages sterben müsse, AA._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch V._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob V._____ auf sein Telefon oder dasjenige von AA._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von M._____ in Q._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. AA._____ habe bei ihm Rückfragen gestellt, und er sei etwas wütend gewesen und habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe AA._____ die Waffe gegeben, und dieser sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). AA._____ bestritt die Darstellung von A._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von AE._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf M._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der C._____, Liefer- wagen TATA, verwies AA._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stellungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Leasingvertrag aussteigen wollen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und A._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versi- cherungsbetrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– A._____ übergeben, der das Fahrzeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). A._____ bestä- tigte die Darstellung von AA._____ und sagte aus, er habe das Auto an AU._____ übergeben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von AA._____ bekommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 78 - Betreffend den Betrug zum Nachteil der BP._____ Versicherung, VW Passat, sagte A._____ aus, AA._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff AA._____ dies ge- macht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.). Das Auto sei für kriminelle Machenschaften verwendet worden und die serbische Mafia habe von ihm verlangt, dass das Auto in die Schleuserei gehe zwecks Schuldenrückzahlung (Urk. D1/06/18 S. 49). AA._____ bestritt, das Auto angezündet zu haben (Urk. D1/06/18 S. 50). Es treffe auch nicht zu, dass fingierte Reparaturrechnungen ausgestellt worden seien, die Arbeiten seien alle erledigt worden (Urk. D1/06/18 S. 51). V._____ sagte aus, sie habe A._____ nach Deutschland begleitet, als er dort das Auto als gestohlen ge- meldet habe (Urk. D1/06/18 S. 51). Sie habe gewusst, dass das Auto nicht ge- stohlen worden sei. Sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen, sie sei nicht begeistert gewesen, habe aber auch nichts dagegen gesagt (Urk. D1/06/18 S. 52).

g) Schriftliche Stellungnahme zu den Konfrontationseinvernahmen (Beilage 1 zu Urk. D1/06/18) Am Anfang der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und auch Schutzbehauptungen getätigt. Diese habe er in der schriftlichen Stellungnahme berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Die schriftliche Stellungnahme befindet sich im Anhang zu dieser Einvernahme (An- hang 1 zu Urk. D1/06/18). Nachfolgend ist darauf nur soweit einzugehen als die Ausführungen in der Stellungnahme nicht bereits Gegenstand der Einvernahme selber bildeten. A._____ führte aus, er habe sich auf ein Angebot von AE._____ eingelassen und mit Pakettransporten angefangen. Er habe nicht fragen dürfen, was drin sei (Stel- lungnahme S. 4). Als er mit diesen Transporten einen Betrag von Fr. 60'000.– an- gespart habe, habe AE._____ gesagt, er könne das Geld investieren. Am Anfang sei es bei zwei bis drei Touren um Cannabis gegangen, bei den grossen Invest- ments dann um diverse Drogenarten. Es sei alles gehandelt worden, was bestellt worden sei. Sie hätten Handys gehabt mit serbischen Nummern, die alle Wochen

- 79 - ersetzt worden seien. Die Handys seien von AE._____ oder Dritten getauscht worden. AE._____ habe einen Drittschlüssel für den Ford Ranger gehabt, den hätten sie verwendet, um die Handys zu tauschen. Er sei immer auf der Arbeit gewesen, als sie getauscht worden seien. V._____ habe nichts gewusst von den Drogengeschäften bis er die Fr. 40'000.– des Erbvorbezugs investiert habe. Sie habe nichts davon gewusst, dass auch AA._____ dabei gewesen sei (Stellung- nahme S. 7). AA._____ sei naiv gewesen wie er und habe alles mitgemacht. Nach einiger Zeit habe AE._____ ihm gesagt, dass einer ihrer Leute im Ausland gefasst worden sei. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten die Situation geschildert. Da diese ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er das Erbe von seiner Mutter bekommen habe, sei es weiter gegangen wie zuvor. V._____ habe wissen wollen, wofür er das Geld wolle, daher habe er ihr das erste Mal von den Drogengeschäften erzählt und nicht gesagt, dass er bereits länger mit solchen Dingen zu tun habe. Sie sei skeptisch gewesen, er habe sie aber überzeugen können, ihm zu vertrauen. Er habe von den Serben ein Invest- ment bekommen und habe mit AE._____ alles zusammengelegt. AE._____ und er hätten bei den Serben regelmässig mehrere Fr. 100'000.– aufgenommen. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– für seine Mietschulden geliehen, weil er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogengeschäften. Er habe von einem ihrer Leute erfahren, dass die Ladung nicht angekommen sei. Sie hätten sofort zu den Ser- ben gehen müssen wegen deren Geldes. Sie hätten alles Mögliche für die Serben machen müssen, da sie drei Investments aufgenommen hatten. So habe AE._____ Autos geklaut, er habe nach gesuchten Fahrzeugmodellen Ausschau gehalten oder sie hätten gemietete Luxusautos ins Ausland gebracht und die Schlüssel nachgemacht oder Tachos an Fahrzeugen manipuliert. Sie hätten ge- sagt, er müsse einen LKW nehmen. Es sei ihm gezeigt worden, wie man das ma- che und er habe die Masche bei AF._____ angewendet. Mit diesem LKW habe er Fahrten nach Serbien machen müssen (Stellungnahme S. 8). In den LKW's sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gege- ben, solche Stauboxen einzuschweissen (Stellungnahme S. 9). Die Halle in CU._____ sei gemietet worden, damit man die EU nicht habe verlassen müssen und das Nachtfahrverbot habe umgangen werden können. Es hätten mitten in der

- 80 - Nacht LKW's nach CU._____ kommen können. Für den Transport der Ware in die Schweiz seien auch präparierte Matratzen in der Kabine der Sattelzugmaschine verwendet worden (Stellungnahme S. 10). Eines Tages habe er von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, erfahren, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, alles verkaufe und seine Schulden bei Freunden begleiche. Dies sei ihm erzählt worden, als er ein Paket abgegeben habe und sein Handy getauscht habe. Er habe sich zu BR._____ begeben, der die Notfalladresse gewesen sei. Gemäss dessen Infos wollte sich AE._____ nach Serbien absetzen. Er habe vermutet, dass AE._____ ihm deshalb den BMW und den Mercedes nicht gebracht habe. Er und AE._____ hätten schon länger abge- macht gehabt, dass er ihm die beiden Fahrzeuge für die Schulden überlasse. Er habe AE._____ nach der aufgeflogenen Ladung ein privates Darlehen gegeben, um die Geschäfte wieder zu starten und habe als Sicherheit die Autos und die Hydroanlage erhalten. Von den mehr als Fr. 70'000.–, die er AE._____ geborgt habe, seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Abzahlungen noch mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekom- men sei, und er habe weggehen wollen. Er habe sich an die Serben gewandt, die ihm und AA._____ den Auftrag gegeben hätten, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien, sie würden am nächsten Tag kommen. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass AE._____ etwas passiere, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären. Wenn sie ihn nicht erwischen sollten, sollten sie sich sofort mel- den (Stellungnahme S. 12). In dieser Stellungnahme schilderte A._____, dass er nach der Tötung von M._____ planlos mit der Leiche im Kofferraum Richtung Zürich gefahren sei und die Leiche schliesslich bei AQ._____ die Böschung habe hinunterrollen lassen (Stellungnahme S. 23). In der Haft in Deutschland hätten ihn die Serben vier Mal zusammenschlagen las- sen und hätten gesagt, er solle nicht reden. Beim letzten Mal sei er bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass er zwei Rippen

- 81 - und das Nasenbein gebrochen habe und von oben bis unten blau geprügelt ge- wesen sei (Stellungnahme S. 24).

h) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) A._____ sagte aus, V._____ sei rausgekommen, als er das Klebeband von M._____ weggenommen habe, als dieser tot gewesen sei. Sie habe nicht gese- hen, was im Anhänger vorgegangen sei, er denke, sie sei davon ausgegangen, dass die Tötung passiere. Sie sei ausser sich gewesen und habe gesagt, das könne er nicht machen. Sie sei dann mit dem Anhänger losgefahren und bei der Kurve nach dem Hof stehen geblieben. Er habe sie beruhigt und habe das Fahr- zeug zurück zum Hof gefahren (Urk. D1/06/19 S. 3). Er wisse nicht mehr, wann AA._____ erfahren habe, dass M._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in Basel, aber sicher nicht erst in Lahr (Urk. D1/06/19 S. 4b f.). Da die Freisprüche betreffend Betrugsvorwurf und Schuldspruch von A._____ be- treffend den Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf Dossier 10 in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich Zusammenfassungen der Aussagen in diesem Punkt. 2.2.1.26. Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Tötungsdelikt AE._____ sel. Der Beschuldigte räumte ein, dass im Zeitpunkt der Verhaftung Betreibungen von rund Fr. 120'000.– und Verlustscheine von über Fr. 50'000.– gegen ihn und gegen die von ihm geführte GmbH Betreibungen von rund Fr. 250'000.-- bestanden. V._____ und er hätten im Jahr 2016 auch über einen Privatkonkurs gesprochen (Prot. I S. 24). Ferner bestätigte er, dass er von seiner Mutter Fr. 150'000.– und von einem befreundeten Anwalt Fr. 30'000.– erhalten habe. Dieses Geld sei in kriminelle Aktivitäten geflossen, bis einmal Ladungen aufgeflogen seien und sie das Geld hätten zurückzahlen müssen (Prot. I S. 23 f.).

- 82 - Der Beschuldigte verwies in der Befragung zur Sache auf seine Stellungnahme vom 27. August 2019, welche er dem Gericht eingereicht hatte (Urk. 160). Betref- fend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. sagte er aus, es treffe zu, dass er AE._____ unter dem Vorwand, dass er eine Indoor-Hanfanlage und Dro- gen abholen könne, angelockt habe (Prot. I S. 32). Sie hätten die Anweisung ge- habt, AE._____ festzuhalten. Für ihn sei klar gewesen, dass ihm nichts gesche- hen werde, er ihnen einfach sagen müsse, wo es sei, sie ihn am nächsten Tag übergeben würden und die Sache erledigt sei (Prot. I S. 33). Er glaube, er habe V._____ das mit der Indoor-Hanfanlage und den Drogen kurz vorher gesagt, sei sich aber nicht mehr sicher (Prot. I S. 34). Erst kurz vorher habe er V._____ ge- sagt, dass sie am nächsten Tag kommen würden und er dann weg sei. Er glaube, er habe ihr gesagt, dass AE._____ da bleibe und er mit ihm reden würde. Er glaube nicht, dass er ausdrücklich gesagt habe, dass sie ihn festhalten würden (Prot. I S. 34). Aufgrund der Schulden, die AE._____ bei ihm gehabt habe, sei abgesprochen gewesen, dass die beiden Fahrzeuge zu ihm kommen würden. Es sei nie ein Diebstahl zur Diskussion gestanden (Prot. I S. 35). Er habe AE._____ im Auftrag der Serbenmafia festgehalten, bis diese bei ihm eingetroffen sei, es sei auch darum gegangen, wo sein Geld und seine Drogen gewesen seien (Prot. I S. 35 f.). Er und V._____ hätten nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet, er vermute auch AA._____ nicht (Prot. I S. 37). Den Erlös aus dem Verkauf des BMW hätte er den Serben weitergegeben (Prot. I S. 37). AE._____ habe ihm am Abend, als er bei ihm in AI._____ gewesen sei, gesagt, dass er ihm den Merce- des überlasse. Der BMW und der Mercedes seien als Sicherheit für ein Darlehen an ihn gegangen, welches er AE._____ gewährt habe. Er sei sich zu 80 % sicher, dass er AA._____ von dieser Vereinbarung erzählt habe (Prot. I S. 39). Es treffe nicht zu, dass er AA._____ ein Entgelt versprochen habe (Prot. I S. 40). Von sei- ner Seite und von der Seite von AA._____ sei nicht geplant gewesen, Gewalt an- zuwenden, um AE._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, AE._____ zu töten (Prot. I S. 42). V._____ sei nicht anwesend gewesen, als er die Fahrzeuge umparkiert habe (Prot. I S. 43). Er habe ihr gesagt, sie solle kein Licht brennen lassen. Er vermute, V._____ habe ge- wusst, dass sie ihn festhalten werden, aber nicht mehr (Prot. I S. 44). AE._____

- 83 - sei von AA._____ mit Kabelbindern gefesselt worden, die Waffe sei zu diesem Zeitpunkt nicht geladen gewesen, und er habe diese gar nicht gezogen (Prot. I S. 45). V._____ habe AE._____ nie gefesselt gesehen und habe am Gespräch mit ihm nicht teilgenommen (Prot. I S. 46). AA._____ sei voll dabei gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er solle den Mercedes holen. V._____ sei die ganze Zeit am Telefon gewesen am Schreiben. Er wisse nicht, ob sie mitbekommen habe, was er mit AA._____ besprochen habe. Er sei davon ausgegangen, dass AA._____ ihr klar sagen würde, was im Raume stehe. Er habe sie schlussendlich darum gebe- ten, zusammen mit AA._____ den Mercedes zu holen (Prot. I S. 50). Der Be- schuldigte sagte aus, er habe V._____ die Tierschreckschusspistole gegeben, um AE._____ zu bewachen, als dieser auf die Toilette habe gehen müssen (Prot. I S. 54). Weiter bestätigte er, dass der Tötungsakt durch Verschliessen von Mund und Nase mit Klebeband als solcher unabhängig von den Umständen unbestritten sei (Prot. I S. 55). Zur Frage, ob AA._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfahren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, AA._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewis- sen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). V._____ habe er über die Tötung infor- miert, als sie zurück gekommen sei, wobei er den exakten Zeitpunkt nicht mehr wisse (Prot. I S. 56). Zuerst habe er V._____ gesagt, sie solle ihm beim Vergra- ben der Leiche behilflich sein, aber sie sei einfach da gestanden und mehr im Weg gestanden als etwas anderes. Schlussendlich habe er es alleine gemacht (Prot. I S. 57). Auf die Frage, ob er AE._____ getötet habe, weil er keine Informa- tion bezüglich der Ware und den Fr. 40'000.– habe geben wollen, erklärte der Be- schuldigte, wenn er ihn getötet hätte, wäre er ja gar nie mehr zu diesen Sachen gekommen. Er bestätigte auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, dass er und AA._____ bei den Serben Schulden in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken gehabt hätten, AE._____ sei Teil der Drogenmafia gewesen. Die Serben seien am Folgetag bei ihm aufgetaucht, hätten verlangt, dass er AE._____ die Handschellen entferne. Darauf hätten sie AE._____ aufgefordert, ihn mit dem Messer zu töten, worauf es zu einem Kampf gekommen sei. Er habe AE._____ kampfunfähig machen können. Der serbische Geschäftsmann habe ihm dann be- fohlen, AE._____ zu töten. Er sei mit einer Pistole bedroht worden, AE._____

- 84 - Mund und Nase zuzukleben (Prot. I S. 60 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass AE._____ Waren habe verschwinden lassen, welche er mit Fr. 40'000.– vorfinan- ziert habe (Prot. I S. 63). Zusätzlich habe er AE._____ Fr. 30'000.– für die Bezah- lung von Schulden gegeben. Der Beschuldigte sagte aus, Verwirrung bezüglich der Beträge sei dadurch entstanden, dass am Anfang relativ viele Schutzbehaup- tungen getätigt worden seien. Er habe AE._____ mehrmals Fr. 10'000.– oder sol- che Beträge gegeben. Wenn er ihn nicht unterstützt hätte, hätte er nicht mit der Drogensache weiterfahren können (Prot. I S. 64). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass AG._____ ein Mittelsmann gewesen sei und erklärte, BR._____ habe er erst erwähnt, als die Sache mit den Drogen aufgedeckt gewesen sei. Der Be- schuldigte anerkannte den Vorwurf betreffend Fälschung des Kaufvertrages zwecks Herausgabe des Fahrzeugausweises durch H._____ und bestätigte, dass V._____ den Ausweis bei H._____ holte. Er nehme an, dass V._____ im Zeit- punkt, als sie den Fahrzeugausweis entgegen genommen habe, gewusst habe, dass der Kaufvertrag gefälscht war und es darum ging, den Fahrzeugausweis zu bekommen, um das Fahrzeug verkaufen zu können (Prot. I S. 78 f.). Tötungsdelikt M._____ sel. Als er M._____ kontaktiert habe, sei der Plan gewesen, ihm den Lastwagen weg- zunehmen, wobei er es so habe drehen wollen, dass es nicht zu einer Tötung kommen würde. Diese hätten gesagt, dass keine Zeugen übrig bleiben dürfen, wenn sie durch ihn auffliegen würden, würden sie ihn auch dran bekommen (Prot. I S. 86). Er habe AA._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei AF._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er M._____ das erste Mal aufgesucht habe gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er AA._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89). Er habe eingeplant, dass V._____ mitwirke, da er gewollt habe, dass sie nicht allein zu Hause sei, da sie gesagt hätten, sie würden auf die Familie losgehen, wenn er es nicht mache (Prot. I S. 88 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er ihr gesagt habe oder sie mitbekommen habe, dass es darum ging, den Lastwagen zu entwenden (Prot. I S. 90). Er bestätigte, dass sie vereinbart hätten, den Lastwagen zu entwenden, sonst wisse er nicht mehr, was alles be- sprochen worden sei (Prot. I S. 92). Er wisse, dass er AA._____ gesagt habe,

- 85 - dass er Handschuhe mitnehmen solle, was er ihm bei diesem Telefonat sonst noch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er AA._____ gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Der Er- lös aus dem Verkauf des Lastwagens wäre an die Serben geflossen (Prot. I S. 95). V._____ habe gewusst, dass er mit solchen Leuten zu tun habe, er habe aber immer versucht, sie überall rauszuhalten (Prot. I S. 95). Die Fr. 10'000.–, die er AA._____ versprochen habe, habe Geld betroffen, welches man in Drogen- und Waffengeschäfte investiert habe. V._____ habe auf der Fahrt nach DF._____ noch nicht gewusst, dass ein Gefangener bei ihm gewesen sei (Prot. I S. 113). Er habe V._____ und AA._____ nie gesagt, was mit M._____ passieren soll. Sie hät- ten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Auf die Frage, welchen Sinn es mache, dass die Leute von der Mafia von ihm verlangt hätten, dass er den Lastwagen stehle und versilbere und dazu noch den Besitzer töte und dies nachweisen müs- se, erklärte der Beschuldigte, er nehme an, es seien Machtspiele gewesen, er wisse es nicht (Prot. I S. 133). Er sei in BD._____ von den Serben abgefangen worden und habe den Leichnam zeigen müssen. Er wisse nicht, wie diese wuss- ten, wo er war, er könne sich nur vorstellen, dass es bei seinem Fahrzeug einen Tracker gehabt habe (Prot. I S. 133). Er habe gegenüber V._____ und AA._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwungen worden sei, M._____ zu töten (Prot. I S. 134). Betreffend den Anklagevorwurf Dossier 4 (Versicherungsbetrug etc.) bestätigte der Beschuldigte, sie hätten dies gemacht, um die Schulden bei den Serben ab- zuarbeiten (Prot. I S. 152). 2.2.1.27. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 Tötungsdelikt AE._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er AE._____ in einen Hinterhalt gelockt und festgehalten habe, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu bekommen. Bei der Ware habe es sich um Drogen, und zwar diverse Substanzen, gehandelt. Um wie viel Geld es sich gehandelt ha- be, könne er nicht genau beziffern, es sei aber mehr als Fr. 40'000.– gewesen.

- 86 - Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er V._____ eine Waffe gegeben und sie angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass AE._____ nicht fliehen könne, als er mit diesem zur Toilette gegangen sei. Allerdings wisse er nicht mehr, ob er ihr die Luftpistole oder eine richtige Waffe gegeben habe. Auf die Frage, ob er AE._____ im Verlauf der Nacht mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, führte der Beschuldigte aus, dieser habe sich halbwegs befreien können, dann sei es zu ei- nem Gerangel gekommen. Er habe diesen aber nur zurückgestossen, als dieser auf ihn losgegangen sei. Geschlagen habe er diesen nicht. Er nehme an, dass die Verletzungen bei der Schlägerei am nächsten Tag entstanden seien. Es sei am nächsten Tag zu einem Treffen mit anderen Leuten gekommen, bei welchem es darum gegangen sei, wo die Ware sei. Es sei darum gegangen, dass sie das mit- einander ausfechten würden. Dort sei es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen. Auf Nachfrage, was er mit "anderen Leuten" meine, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, das seien diejenigen, welche im Drogenbusiness tätig gewesen seien, wel- chen die Ware auch gehört habe. Es sei abgemacht gewesen, dass sie sich mit diesen Leuten am nächsten Tag treffen würden. Vor Ort seien dann er, AE._____ und noch 4 oder 5 andere Leute gewesen. Sie hätten nur Spitznamen voneinan- der gewusst, sie hätten keine vollen Namen gekannt. Auf die Frage, wann diese Leute gekommen seien, führte der Beschuldigte aus, irgendwann am Morgen müsse das gewesen sein. Er wisse nicht mehr, ob es am Morgen oder nach dem Mittag gewesen sei. V._____, seine Kinder und AA._____ seien nicht anwesend gewesen. Er hätte sich mit diesen Leuten hinter dem Haus getroffen. Dort habe es eine Art Schotterplatz gegeben. Zuerst habe es Diskussionen gegeben. Er ha- be vieles nicht verstanden, da sie auf Serbisch gesprochen hätten. Dort sei es dann handgreiflich zwischen denen und AE._____ geworden. Am Schluss habe es geheissen, es müsse geklärt werden, wer von ihnen beiden die Verantwortung trage. Dann sei es zu diesem Gerangel gekommen, welches mit Schlägen und al- lem ausgeartet sei. Er habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten. Er habe gesagt, wenn er diesen nicht festhalten könne, würde er sich bei ihnen melden. Auf die Frage, ob die Aufforderung von den Serben gekommen sei, er immer von Mafia gesprochen habe, und ob er diesen Begriff auch heute verwenden würde,

- 87 - sagte der Beschuldigte aus, dieser Ausdruck sei so von der KaPo geäussert wor- den, sein Ausdruck sei "serbische Geschäftsleute" gewesen (Prot. II S. 64 ff.) Weiter führte der Beschuldigte aus, es habe dann geheissen, einer von ihnen bei- den müsse geradestehen. Zuerst sei es zu einem Wortgefecht gekommen, dann sei es zu einem Stossen und Schlägen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei AE._____ nicht gefesselt gewesen. Die Handschellen seien diesem abgenommen worden, als es um die Diskussion gegangen sei. Zuerst sei ein Messer im Spiel gewesen, welches er AE._____ aber schnell abgenommen habe. Dieser sei von den Reflexen her wirklich nicht schnell gewesen. Dann sei der Kampf nur noch mit Fäusten gewesen. Auf Vorhalt, er habe in einer früheren Einvernahme gesagt, AE._____ sei mit diesen Serben zu ihm gekommen, und zwar nachmittags zwi- schen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr, obwohl dieser mit AA._____ bereits einen Tag zuvor bei ihm gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe dies so ausge- sagt, weil er die anderen habe schützen wollen, sodass man diese nicht in Ver- bindung bringt mit dem Festhalten. Deshalb habe er gesagt, dieser sei erst dann gekommen. Auf die weitere Frage, wann es jetzt gewesen sei, ob am Morgen o- der am Nachmittag, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne den Zeitpunkt wirklich nicht sagen. Er habe damals diese Aussage getroffen, dass dieser erst gekommen sei an diesem Tag, um die anderen beiden aus dem Geschehenen herauszuhalten. Er habe das dann ja auch berichtigt und gesagt, dass dies nicht wahr sei (Prot. II S. 76 ff.). Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte der Beschuldigte aus, es sei dann so weit gekommen, dass sie AE._____ auf den Boden gesetzt hätten. Zuerst habe es dann geheissen, er solle diesem den Mund verkleben. Das habe er auch gemacht. Als es dann geheissen habe, Mund und Nase, habe er dies zu- erst nicht gewollt, es dann aber doch getan. Das habe er auch zugegeben. Er stehe dazu, dass er das gemacht habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass AE._____ in der Folge gestorben sei. Auf Vorhalt, er habe völ- lig anders ausgesagt und früher ausgeführt, nach dem Kampf seien die Serben weggegangen, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, diese seien nicht weg gewesen, sondern sie seien nur hinter den Siloballen gewesen. Diese hätten das

- 88 - Gelände nicht verlassen. Da gehe es nur um Minuten. Diese seien zuerst wegge- gangen und hätten gesagt, sie würden einen Moment Zeit haben, um das zu klä- ren. Dann seien sie zurückgekommen und hätten gesagt, nein, wir klären das jetzt. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass AA._____ nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme behauptet habe, AA._____ sei bei der Tötung dabei gewesen, sagte der Beschuldigte, das habe er nachher ja widerrufen. Er habe ja gesagt, dass er ihm dort eins habe "reinbremsen" wollen. Er habe auch gesagt, dass er das bereue. Dies sei dann mit der Verhaftung von V._____ und allem gewesen. Er habe dann aber klar gesagt, dass dies gelogen gewesen sei. Er habe AA._____ von A bis Z überall geschützt. Durch diesen sei ja dann nachher V._____ verhaftet worden, was gegen die Absprache gewesen sei, welche sie gehabt hätten (Prot. II S. 79 ff.). Auf die Frage, ob er AE._____ auch Klebeband über die Augen geklebt habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe begonnen beim Mund, nachher sei man nach oben gegangen. Dort selber habe dieser kein Klebeband um die Augen ge- habt. Auf Vorhalt, dass er diesem einmal Klebeband über die Augen geklebt ha- be, führte der Beschuldigte aus, erst als sie diesen festgehalten hätten auf dem Estrich, aber dieses habe man nachher weggenommen. Es sei darum gegangen, dass dieser nichts sehe. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, AE._____ zu töten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wie gesagt, dies sei nicht freiwillig von ihm aus gekommen. Auf die weitere Frage, wie viele Lagen Klebe- band er diesem über die Nase geklebt habe, führte er aus, drei Umrundungen müssten das gewesen sein. Er könne es nicht sagen. Auf die weitere Frage, ob er zugesehen habe, wie dieser gestorben sei, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe versucht, wegzusehen, aber er sei anwesend gewesen. Dieser Vorgang sei ein paar Sekunden gegangen. Er wisse nicht, ob nachher die Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Dieser sei nach maximal 30 Sekunden regungslos gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschuldigte bestätigte, daran festzuhalten, dass er auf Aufforderung von vier serbischen Geschäftsleuten diese Tat began- gen habe (Prot. II S. 81 ff.).

- 89 - Auf weitere Frage, was er V._____ gesagt habe, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, die einzige Aussage, die er ihr gegenüber geäussert habe, sei gewesen, dass dieser tot sei. Mehr habe er nicht gesagt. Er habe ihr gegenüber auch die Serbenmafia nicht erwähnt, da sie an diesem Tag kein Wort miteinander gespro- chen hätten. Es könne aber nicht sein, dass sie von allem nichts gewusst haben solle, da er ihr jedes Mal, wenn er zu Treffen mit diesen gegangen sei, gesagt ha- be, falls er nicht zurückkehre, solle sie die Behörden informieren. Sogar AA._____ habe er darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie nach CC._____ gehen wür- den und etwas schief laufen würde, er zur Polizei gehen solle. Dass er gar nichts gesagt habe, stimme also nicht. Auf die Frage, warum diese Leute von ihm die Tötung von AE._____ gefordert haben sollten, führte er aus, was ihr Hintergrund sei, wisse er nicht. Er könne nicht beurteilen, warum diese es so weit hätten kommen lassen. Er hätte ja keinen Nutzen gehabt, wenn er AE._____ einfach et- was angetan hätte, dann wäre er ja weder an Geld noch an sonst etwas gekom- men. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er hätte Schulden bei diesen Leuten ge- habt, und auf die Frage, wie hoch diese gewesen seien, sagte der Beschuldigte aus, es gehe um diese Drogenlieferungen. Den effektiven Betrag, den er noch geschuldet hätte, habe er nicht gesehen. Auf Vorhalt, dass er in der Strafuntersu- chung viele falsche Angaben und Schutzbehauptungen getätigt habe, und auf die Frage, ob es sich bei seiner Mafia-Version nicht auch um eine Schutzbehauptung handle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nein, dort sei es um die Verteidigung der Mitbeschuldigten gegangen (Prot. II S. 84 ff.). Auf die weitere Frage, was er mit der Leiche gemacht habe, führte der Beschul- digte aus, man habe diese in den Anhänger getan bis am Abend und nachher diesen Graben ausgehoben. Er und V._____ hätten diese nachher zu zweit nach unten getan, begraben und den Graben aufgefüllt. Er und V._____ hätten diese in den Graben getan. Die anderen Leute seien, als AE._____ tot gewesen sei, ge- gangen. Auf Vorhalt, dass er früher anders ausgesagt und zu Protokoll gegeben habe, V._____ sei zwar dabei gewesen, habe selber aber nichts gemacht, führte der Beschuldigte aus, dies sei gewesen, um sie zu schützen. Er habe alles auf sich genommen, es seien nun aber viele Faktoren dazu gekommen, die ein Um- denken bewirkt hätten. Dass er es alleine gemacht haben solle, sei gar nicht mög-

- 90 - lich gewesen. Dies wäre nicht machbar gewesen. Er habe zu dieser Zeit einen of- fenen Bruch am Arm gehabt. Bewegungen und solche Sachen seien alleine gar nicht gegangen. Er habe einfach das Gefühl gehabt, wenn er alles auf sich neh- me, sei dies die sauberste Lösung, damit die anderen möglichst schnell heraus- kommen würden. Er habe viel gelogen, das sei Fakt. Als es darum gegangen sei, die Leiche in den Anhänger zu tun, habe er diese über einen Holzladen hinaufzie- hen können. Das sei gegangen. Das andere wäre aber nicht gegangen, weil es eine relativ weite Strecke gewesen sei. Auf weitere Fragen führte der Beschuldig- te aus, der BMW und Mercedes seien verkauft und der Erlös weitergegeben wor- den an die Leute, mit denen er zu tun gehabt habe. Er habe noch diverse Aufträ- ge für diese erledigt, und beim Abarbeiten habe er es dann einfach übergeben. Er wisse nur noch, dass es einige Geldbeträge gewesen seien. Mehr wisse er wirk- lich nicht mehr (Prot. II S. 88 ff.). Tötungsdelikt M._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, er habe M._____ nie Schläge oder Tritte zugefügt. Das stimme nicht. Es sei eigentlich da- rum gegangen, diesem den Lastwagen wegzunehmen und ihn dann wieder frei- zulassen. Dass man diesen noch mitgenommen habe und solche Sachen, das sei alles wirklich nicht durchdacht oder ganz klar geplant gewesen. Es sei einfach da- rum gegangen, das Geld zu beschaffen. Auf die Frage, ob er es nicht im Auftrag der serbischen Mafia, dieser Geschäftsleute getan habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, doch, um das Geld zu beschaffen. Auf die weitere Frage, was diese ihm gesagt oder vorgegeben hätten, führte er aus, diese hätten ihm gesagt, dass er das Geld so schnell wie möglich beschaffen müsse und nichts auf sie zurückfallen dürfe. Dass man alles eliminieren solle. Auf die Frage, ob er mit AA._____ und V._____ übereingekommen sei, dass sich diese daran beteiligen würden, M._____ zu überwältigen, bestätigte der Beschuldigte, dass dies so gewesen sei. Er habe ja immer gesagt, sie wüssten von nichts. Aber niemand komme freiwillig mit, wenn man nicht wisse, um was die ganze Sache gehe. Beide hätten von An- fang an sagen können, das, was gewesen sei, stopp, da würden sie gar nicht erst mitkommen. Dann gehe man nicht noch in einen Store Sachen kaufen. V._____

- 91 - habe gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen werde und man die- sen dabei festhalte. Ins Detail sei man nicht gegangen, aber es hätten beide Kenntnis gehabt, dass es unter Waffeneinfluss stattfinden werde. Auf die Frage, ob er das unter Waffeneinfluss beiden gesagt habe, bestätigte der Beschuldigte dies und auf Vorhalt, dies habe er bis heute aber nicht gesagt, machte er geltend, um diese zu schützen. Auf die weitere Frage, weshalb er diese jetzt nicht mehr schütze, sagte er aus, er habe auch einiges lernen dürfen im Vollzug. V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass diese Waffen vorhanden waren. Auf weiteren Vorhalt, dass Vorhandensein und Einsetzen nicht dasselbe sei, gab der Beschul- digte zu Protokoll, nach dem Fall mit AE._____ sei dies klar gewesen. Auf die Frage, was AA._____ von der Überwältigung konkret gewusst habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe sich vorher etwas abgesprochen. Dieser habe an diesem Tag extra auch noch Termine verschoben. Dass es darum gehe, den Lastwagen abzunehmen und alles, was im Zusammenhang stehe. Man sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nie gesagt, es werde gleich ablaufen von seiner Sei- te wie bei AF._____. Er habe sich nie geäussert in dieser Hinsicht (Prot. II S. 93 ff.). Auf die weitere Frage, wieso die Mitbeschuldigten dann gewusst hätten, dass er eine Waffe einsetzen würde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, als sie sich auf den Weg gemacht hätten, sei das im Raum gestanden im Gespräch. Man habe sich vorab, bevor man zur Garage in Q._____ gegangen sei, getroffen, und dort habe jeder genau gewusst, was dabei sei. Diese könnten nicht sagen, sie hätten es nicht gewusst. Dort hätten beide ja immer noch die Möglichkeit gehabt, stopp zu sagen und dass sie jetzt weggehen würden, aber dies hätten beide nicht ge- tan. Er habe AA._____ gefragt, ob dieser Handschuhe dabei habe. Er habe aber nichts gesagt, wegen Fingerabdrücken. Er habe einfach gesagt, dass dieser Handschuhe dabei habe. Dieser habe ja gewusst, was geplant gewesen sei. Auf die Frage, ob er AA._____ ein Entgelt in Aussicht gestellt habe, führte der Be- schuldigte aus, definitiv nicht. Dies sei eine Aussage gewesen, welche von der Staatsanwältin gekommen sei. Dort sei es um einen anderen Betrag gegangen. Dies sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Auf Vorhalt, er habe früher einmal ausgesagt, dass AA._____ mit der Situation völlig überfordert ge-

- 92 - wesen sei und geschlottert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei ge- logen gewesen. Dieser sei, nachdem M._____ gefesselt gewesen sei, noch aus- gestiegen und eins rauchen gegangen. Auf die Frage, wer M._____ die Knie und Füsse gefesselt habe, führte der Beschuldigte aus, sie beide hätten es getan. Zu- erst habe er die Waffe gehalten und AA._____ habe M._____ befestigt. Nachher bei den Knien sei er es gewesen. Er habe AA._____ dann die Waffe gegeben, dieser habe sie gehalten, und er habe nachher weiter gefesselt. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie die Abläufe im Lastwagen gewesen seien. Auf die weitere Frage bestätigte der Beschuldigte, V._____ den Befehl gegeben zu ha- ben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren (Prot. II S. 97 ff.). Auf Vorhalt, dass er bestreite, M._____ Schläge verpasst zu haben, auf seinen Handschuhen und Schuhen aber Blutspuren festgestellt worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass dies in der Plache, in welcher dieser eingewickelt gewe- sen sei, dass dort Gefässe geplatzt seien und nachher Blut daran gekommen sei, aber geschlagen habe er diesen nie. Auf die Frage, wann er den Entschluss ge- fasst habe, M._____ zu töten, sagte der Beschuldige aus, da würde er gerne auf die bisher gemachten Aussagen verweisen. Er habe es aber nicht frei gemacht. Auf die Frage, weshalb er einen Anhänger mitgeführt habe, führte er aus, das könne er nicht sagen, und auf Vorhalt, der Schluss liege nahe, dass er darin M._____ habe transportieren wollen, gab er zu Protokoll, dann hätte er andere Optionen gehabt, weil auf dem Pickup sei ein Hardtop gewesen. Dann hätte er den nehmen können. Er könne es nicht sagen, er wisse es wirklich nicht. Weiter bestätigte der Beschuldigte, M._____ angewiesen zu haben, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Er habe diesem einen Stift in die Hand gegeben und an einem "Anklemmbrett" den Vertrag befestigt. Er habe die Handschellen nicht gelöst, und dieser habe den Vertrag im Anhänger unterschrieben. Auf die Frage, wie er M._____ getötet habe, führte der Beschuldigte aus, mit Klebeband. Er habe zwei Lagen verwendet. Er habe nicht zugesehen, wie M._____ gestorben sei. Er sei dann davon ausgegangen, dass dieser tot sei. Er habe nicht den Puls gemessen. Er habe sich nicht vergewissert, ob dieser effektiv tot sei. Er sei weggegangen und dann nach ca. 3 bis 4 Minuten wieder zu diesem hingegangen. Auf die weite-

- 93 - re Frage, wann V._____ dann eingetroffen sei, sagte der Beschuldigte aus, dies sei einige Minuten nach all dem gewesen (Prot. II S. 100 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Anhänger geschlossen und V._____ direkt ins Haus gegangen sei und nicht gefragt habe. Er habe ihr nichts gesagt, und sie habe dann noch die Kinder ins Bett gebracht. Er habe dann be- gonnen, den Anhänger zu öffnen, aber er habe M._____ nicht alleine umladen können. Dies sei nicht gegangen. Dort habe sie ihm geholfen, diesen ins andere Auto umzuladen. V._____ habe ihm geholfen, M._____ vom Anhänger ins andere Auto zu tragen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er dies früher ebenfalls anders ausgesagt habe, indem er zu Protokoll gegeben habe, diese hätte es einfach ge- sehen, bestätigte er, dass er dies nur so gesagt habe, um sie zu schützen (Prot. II S. 107 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei danach Richtung Zürich gefahren, und auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, was auf dem Weg alles gewesen sei. Er müsse auf das verweisen, was er bisher gesagt habe. Er sei dann bei diesem Wald gewesen und habe nochmals kehren müssen, bis klar gewesen sei, wo er alles andere mache. Es sei eine öffentliche Strasse ge- wesen. Er habe also schon damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand hinzu- komme. Auf die Frage, ob die Idee gewesen sei, dass man den Leichnam bald einmal finden würde, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Als er erfahren habe, dass dieser gefunden worden sei von der Polizei, sei es für ihn persönlich eine Erleichterung gewesen. Auf die Frage, ob auf der Fahrt von AI._____ nach AQ._____ etwas gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Er wisse es wirklich nicht mehr. Auf Vorhalt, dass er bisher gesagt habe, er sei auf dieser Fahrt von der Serbenmafia abgepasst worden, und diese hätten sich den Leichnam zeigen lassen, gab er zu Protokoll, das sei relativ kurz nach dem Abfahren gewesen, ja. Auf die Frage, ob diese dann plötzlich auf der Autobahn gewesen seien, führte er aus, nein, das sei irgendwo innerorts ge- wesen. Da ja bauliche Arbeiten gewesen seien, habe er nicht einfach Richtung CF._____ und auf die Autobahn fahren können. Auf die weitere Frage, woher die- se Leute gewusst haben sollten, dass er unterwegs sei, sagte er aus, das könne

- 94 - er nicht sagen. Das wisse er nicht. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Erlös aus dem Verkauf dieses Lastwagens weitergegeben worden wäre an diese Personen. Auf die Frage, wann AA._____ überhaupt erfahren habe, was mit M._____ passiert sei, sagte der Beschuldigte aus, das könne er nicht mehr sa- gen, da müsse er auf das verweisen, was er bisher gesagt habe, und auf die Fra- ge, wann dieser erfahren habe, dass er AE._____ getötet habe, gab er zu Proto- koll, dies sei knapp einen Tag nach der Tötung von AE._____ gewesen (Prot. II S. 109 ff.). Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen und dieser festgehalten werde, und auf die Frage, wann man das mit dem Festhalten von M._____ besprochen habe, gab dieser zu Protokoll, das sei dort gewesen. als es konkreter geworden sei und man über das Inserat gesprochen habe. Er könne es nicht genau sagen. Er müsse ei- ne Schätzung abgeben, vielleicht 14 Tage vor dieser ganzen Sache ungefähr. Auf die weitere Frage, ob die Mitbeschuldigten auch gewusst hätten, dass eine Waffe zum Einsatz komme bei diesem Festhalten und Überwältigen, führte er aus, er sei schwer davon ausgegangen, dass diese das auch so wahrnehmen würden. Also es sei nie Thema gewesen, dass es nicht so wäre. Dies sei im Verlauf vorher be- sprochen worden, aber den Zeitpunkt könne er wirklich nicht sagen. Es habe zwi- schen ihm und AA._____ regelmässig Treffen gegeben, welche bei diesem vor Ort stattgefunden hätten. Es sei auch vorgekommen, dass V._____ dabei gewe- sen sei. Er wisse nicht, ob man dort etwas thematisiert habe, er möchte ihr nichts unterstellen. Zuvor sei es oft so gewesen, dass er mit AA._____ etwas bespro- chen und V._____ nachher zuhause darüber informiert habe. Auf die Frage, ob etwas abgemacht gewesen sei, was mit dem Geld aus dem Verkauf des Lastwa- gens passiere, sagte der Beschuldigte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie dies abgeben müssten, und auf die weitere Frage, wem dies klar gewe- sen sei, gab er zu Protokoll, ihm definitiv. Er sei zu diesem Zeitpunkt relativ viel weg gewesen. Die Kommunikation habe zum Teil dürftig stattgefunden. Auf die weitere Frage, was die beiden Mitbeschuldigten für ein Interesse gehabt hätten, bei dieser Tat mitzuwirken, sagte der Beschuldigte aus, er könne verweisen auf das, was er gesagt habe. Dass diese sich nicht dazu bekennen würden, sei klar,

- 95 - sonst würden diese sich ja noch mehr schuldig machen an der ganzen Geschich- te offiziell. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er AA._____ über die Bedro- hung informiert habe. Dieser habe darüber Bescheid gewusst. Auch V._____ ha- be davon gewusst. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als diese Sache gelaufen sei in CC._____, welche völlig eskaliert sei, hätten beide darüber Bescheid gewusst. Beide hätten vollumfänglich Bescheid gewusst. AA._____ habe sich ja nachher auch noch eingeklinkt und habe nachgeforscht, wo AE._____ sei (Prot. II S. 114 ff.). Weitere Delikte gemäss Dossier 4 und 6 Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er Ausführungen dazu seinem Anwalt überlasse respektive darauf verweise, was er bisher gesagt habe (Prot. II S. 113). 2.2.2. Aussagenwürdigung Aus der vorstehenden Zusammenfassung geht hervor, dass der Beschuldigte in verschiedener Hinsicht widersprüchliche Aussagen machte. Einerseits ergeben sich diese Widersprüche aus den unterschiedlichen Schilderungen betreffend die Beteiligung von AA._____ und V._____ an den Delikten zum Nachteil von AE._____ sel. und M._____ sel.. Widersprüche ergeben sich auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte zuerst alles abstritt, um dann schliesslich mit Aus- nahme der Vorbringen im Zusammenhang mit der Serbenmafia ein weitgehendes Geständnis abzulegen. Auch seine Aussagen betreffend diese Mafia sind in sich nicht konstant. Die Widersprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung von V._____ und AA._____ lassen sich zwanglos damit erklären, dass der Beschul- digte seine Ehefrau und den mit ihm befreundeten AA._____ möglichst weitge- hend schützen wollte. Dies geht denn auch aus den Kassibern hervor, welche bei der Hausdurchsuchung bei V._____ gefunden wurden und aus dem Umstand, dass es - wie der Beschuldigte einräumte - in der Einvernahme vom 23. Juni 2017 zu Kollusion unter den drei Beschuldigten gekommen ist. Damit ist denn auch vereinbar, dass der Beschuldigte anfing, AA._____ zu belasten, nachdem dieser V._____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 belastet hatte und dies zu ih-

- 96 - rer erneuten Verhaftung führte. Seine Ehefrau dagegen belastete der Beschuldig- te durchwegs nur soweit, als ihm eigene belastende Aussagen von V._____ oder entsprechende Beweismittel (z.B. Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone) vorgehalten wurden. Die Hintergründe für die Widersprüche betreffend die Belas- tung der Mitbeschuldigten sind zwar erkennbar, dies ändert jedoch nichts daran, dass sein dem Stand der Untersuchung angepasstes strategisches Aussagever- halten geeignet ist, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldig- ten aufkommen zu lassen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be- schuldigte auch ein, er habe wahrheitswidrig ausgesagt, dass AA._____ bei der Tötung von AE._____ anwesend gewesen sei, um AA._____ eins "reinzubrem- sen" (Prot. II S. 80). Er habe dies dann widerrufen und deutlich gesagt, dass dies gelogen gewesen sei (Prot. II S. 80). Aufgrund der Aussagen von AA._____ sei später V._____ verhaftet worden, was gegen die Absprache gewesen sei, welche sie gehabt hätten (Prot. II S. 80 f.). Auch hinsichtlich V._____ wich der Beschul- digte von seinen bisherigen Belastungen ab, indem er anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals aussagte, die Beteiligung von V._____ sei bislang so im Raum gestanden, dass diese nichts geholfen und gemacht habe, was so aber nicht zutreffe, auch vom Wissen her (Prot. II S. 65). Er und V._____ hätten ge- meinsam den Leichnam von AE._____ in den Graben getan und den Graben dann aufgefüllt (Prot. II S. 88 f.). Er habe damals nur gesagt, sie hätte nichts ge- macht, um sie zu schützen (Prot. II S. 89). Auch im Zusammenhang mit dem Tö- tungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. führte der Beschuldigte abweichend aus, dass V._____ ihm geholfen habe, dessen Leichnam vom Anhänger in den Subaru-Kofferraum zu tragen (Prot. II S. 108). Zudem habe sie gewusst, dass beim Festhalten und Überwältigen von M._____ eine Waffe zum Einsatz komme (Prot. II S. 95 und S. 115). Nicht erklärbar sind die Widersprüche in seinen Ausführungen betreffend die Ge- schäfte mit den Serben und den Umfang dieser Geschäfte, bzw. sein finanzielles Engagement. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 sprach er von Krediten, welche ihm die Serben für die AJ._____ GmbH gegeben hätten und deren Rückzahlung sie verlangt hätten unter Bedrohung für das Leben seiner Familienangehörigen, indem ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden

- 97 - sei und er angewiesen worden sei, einen Fahrzeugkauf vorzutäuschen und einen Menschen zu töten. Die Kreditsumme bezifferte er in der polizeilichen Einvernah- me vom 21. Juli 2016 auf Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 5'000.– Zins und erklärte, er habe dem serbischen Geschäftsmann Fr. 40'000.– aus seinem Erbvorbezug ge- geben. Diese Aussagen des Beschuldigten betreffend die Kredite, die er sich bei den Serben beschafft habe, sind vereinbar mit der desolaten finanziellen Situation und dem Umstand, dass die von ihm betriebene AJ._____ GmbH Konkurs war. In seinem schriftlichen Geständnis vom 27. Juli 2016 und der untersuchungsrichter- lichen Einvernahme vom gleichen Datum führte der Beschuldigte aus, er habe nichts mit den Drogengeschäften von AE._____ zu tun gehabt, welcher Mitglied der serbischen Mafia gewesen sei. In keiner der zahlreichen weiteren Einvernah- men korrigierte er seine Darstellung betreffend Kredite und deren Höhe bis er schliesslich in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2018 erstmals von Geldtransaktionen sprach, an denen er und AA._____ beteiligt gewesen seien. Er schilderte erstmals, dass AE._____ Ware habe verschwinden lassen, bzw. eine Warenlieferung verschwunden sei, und er von den Serben den Auftrag erhalten habe, AE._____ festzuhalten, bis die Serben bei ihm seien. In der Einvernahme vom 26. Februar 2018 reichte der Beschuldigte ein Schreiben ein, in welchem er beschrieb, dass er für die Serben Pakete transportiert habe, für jeden Transport Fr. 1'500.– bekommen habe, Fr. 60'000.– habe auf die Seite legen können und AE._____ ihm angeboten habe, dass er das Geld investieren könne, was er mehrmals gemacht habe. Erstmals ist die Rede davon, dass er zusammen mit AE._____ mehrere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen habe und sich AA._____ gelegentlich daran beteiligt habe. Es sei denn auch um mehrere Fr. 100'000.– gegangen, als die Serben ihm nach der Tötung von AE._____ Frist an- gesetzt hätten. In der Einvernahme vom 6. März 2018 sagte er aus, die ursprüng- liche Aussage betreffend die Darlehen von Fr. 65'000.– sei eine Schutzbehaup- tung gewesen. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betreffend die Kredit- aufnahme bzw. die Geldinvestitionen in Drogengeschäfte lässt ebenfalls an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten zweifeln, sprach er doch selber mehrfach davon, dass er Schutzbehauptungen getätigt habe. In der Einvernahme vom 21. März 2018 erklärte er auf die Frage, weshalb er nicht früher ausgeführt

- 98 - habe, in welche Aktivitäten er verwickelt gewesen sei, er habe AE._____ nicht noch mehr in ein schlechtes Licht rücken wollen, da er tot sei und sich nicht recht- fertigen könne. Diese Erklärung ist vor dem Hintergrund, dass AE._____ sel. auf Anweisung der Serben versucht haben soll, den Beschuldigten umzubringen, nicht nachvollziehbar. Unerklärlich bleibt denn auch, weshalb der Beschuldigte dann doch noch einen Sinneswandel durchgemacht haben soll und AE._____ sel. in ein schlechtes Licht rückte. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass sich nicht vernünftig erklären lässt, weshalb der Beschuldigte das Vorgehen der Serbenma- fia und die Verstrickung von AE._____ sel. mit dieser Mafia, nicht bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung darlegte, wären diese Umstände doch offen- kundig geeignet, die Tatschwere der von ihm eingestandenen Tötungsdelikte stark zu relativieren und seine Position im Verfahren zu verbessern. Dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte, er habe in der Straf- untersuchung viele falsche Angaben und Schutzbehauptungen getätigt, welche er nun in seiner schriftlichen Stellungnahme berichtige (Urk. D1/06/18 S. 3) und auch in der Befragung vor Vorinstanz festhielt, er habe am Anfang relativ viele Schutzbehauptungen getätigt (Prot. I S. 64), spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er relativ viel gelogen habe; das sei Fakt (Prot. II S. 90). Es drängt sich vielmehr die Frage auf, ob denn die letzte Schilderung der Gescheh- nisse wieder eine neue Schutzbehauptung darstellt. Die Inkonstanz in der Darstel- lung erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweili- gen Ermittlungsergebnis anpasst und die Anpassung als Richtigstellung einer Schutzbehauptung deklariert. Als Beispiel dienen kann das Aussageverhalten im Zusammenhang mit der Frage, wie er in den Besitz der bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Waffe Beretta gekommen sei. In der Einvernahme vom

4. Juli 2016 sagte er aus, die Serben hätten ihm die Pistole Beretta gegeben und gesagt, er müsse einen Fahrzeugkauf vortäuschen und diesen Menschen töten (Urk. D1/02/02 S. 2 f.). An dieser Darstellung betreffend den Erhalt der Waffe hielt er auch in der Einvernahme vom 25. August 2016 fest (Urk. D1/02/08 S. 8) und erklärte in der Einvernahme vom 17. November 2016, BO._____ lüge, wenn er aussage, A._____ habe die Berettta bei ihm gekauft (Urk. D1/02/13 S. 14). In der

- 99 - Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 räumte er schliesslich ein, er habe die Beretta von BO._____ gekauft. Seine anfängliche Aussage, dass er die Berettta von den Serben erhalten habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen, da er sich selbst des widerrechtlichen Erwerbs einer Waffe belastet hätte (Urk. D1/06/01 S. 38 f.). Vor dem Hintergrund, dass erstellt und vom Beschuldigten an- erkannt ist, dass er zwei Menschen umgebracht hat, ist schwer nachvollziehbar, dass er, der massiv von der Serbenmafia bedroht worden sein soll, sich Gedan- ken darüber macht, ob man ihm den widerrechtlichen Erwerb einer Waffe vorwer- fen könnte. Aufhorchen lässt, dass er nicht zögerte, die Übergabe der Waffe auf die Serben abzuwälzen. Dies wirft grundsätzlich die Frage auf, wo in der Darstel- lung des Beschuldigten die Wahrheit und wo eine blosse Schutzbehauptung liegt. Wichtig erscheint sodann, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die mit den Serben getätigten illegalen Geschäfte weitgehend schwammig und diffus ausgefallen sind. Sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz wurde er aufgefordert, seine Aussagen zu konkretisieren, ohne dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre. Häufig verweigerte er auf konkretes Nachfragen die Aus- sage oder erklärte, er werde das nicht näher ausführen, da er sich nicht selbst be- lasten müsse. So machte er lange Zeit keine Angaben zur "Ware", in die er seine Investments getätigt habe, um dann einzuräumen, dass es um Drogen gegangen sei. Selbstredend darf die Aussageverweigerung nicht zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden und ist er nicht gehalten, sich selbst zu belasten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine über weite Strecken pauschale und nicht über Andeutungen hinausgehende Darstellung betreffend die mit den Serben getätig- ten Geschäfte, die Kriterien der Detaillierung und Konstanz nicht erfüllt, welche Merkmale für die Glaubhaftigkeit von Aussagen darstellen. Der Beschuldigte wur- de vor Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass seine Schilderungen be- züglich Waren, Drogen, aufgeflogene Ladungen und Paketen ohne jegliche De- tails und ohne jegliche Lebensnähe erfolgt seien. Er wurde aufgefordert, Details dazu zu schildern und erklärte, er wolle nicht darauf eingehen. Er gebe zu, dass er das gemacht habe, aber er gehe nicht weiter darauf ein (Prot. I S. 84). Nicht zu überzeugen vermag ferner das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aus Rück- sichtnahme auf AE._____ nicht sage, um welche Ware und welches Geld es ge-

- 100 - gangen sei, da dieser tot sei und sich nicht wehren könne, zumal er AE._____ sel. gleichzeitig massiv belastete und pauschal geltend machte, dieser gehöre der serbischen Mafia an und habe auf Geheiss der Mafia versucht, ihn zu töten. Seine Darstellung betreffend die Kontaktaufnahme mit den Serben über die Per- son namens BR._____ mutet insofern seltsam an, als der Beschuldigte stets ein- fach ohne vorgängige Ankündigung oder Abmachung eines festen Turnus an dessen Wohnort gefahren sein will und dieser BR._____ dann ohne längere War- tezeiten herausgekommen sei. In die gleiche Richtung geht die Behauptung des Beschuldigten, die Serben hätten ihn abgefangen, als er ziellos mit der Leiche von M._____ im Kofferraum herumgefahren sei. Er wisse auch nicht, woher diese gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, er habe nie einen Tracker an sei- nem Fahrzeug festgestellt (Urk. D1/02/02 S.8). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Serben AE._____ aufgefordert hätten, ihn umzubringen, erscheint als nicht plausibel. Es ist in keiner Weise er- kennbar, was für ein Vorteil für die Serben aus dem Tod ihres Schuldners (des Beschuldigten) resultiert haben sollte, der ihnen nach Darstellung des Beschuldig- ten mehrere Fr. 100'000.– geschuldet haben soll und nach dem Verlust einer ers- ten Fuhre brav seine Schulden abgearbeitet haben soll. Auch eine Tötung von AE._____ sel. erweist sich nicht als zielführend für das Auffinden der Drogen, die dieser habe verschwinden lassen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, AE._____ habe gesagt, wo sich die Ware befindet. Unter diesen Umständen hätte seine Tötung das Auffinden der verschwundenen Ware verunmöglicht, was kei- nen Sinn macht. Aus den gleichen Gründen leuchtet nicht ein, weshalb die Ser- ben ihren Schuldner (Beschuldigter) anweisen sollten, eine Person (M._____ sel.) umzubringen, zumal die Gefahr bestand, dass ihr Schuldner verhaftet würde, was vorliegend dann auch geschah. Wie bereits erwähnt wirkt es völlig lebensfremd, dass die Serben dem mitten in der Nacht planlos mit einer Leiche im Kofferraum herumfahrenden Beschuldigten abgepasst haben sollen, um sich die Leiche zei- gen zu lassen. Diese Personen hatten nach der eigenen Darstellung des Be- schuldigten keinen Kontakt mit ihm, wussten nicht, wann und wo er M._____ sel. umbringen und sich der Leiche entledigen würde.

- 101 - Die Auswertung der Mobiltelefone hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Tötung von AE._____ sel., welche gemäss Darstellung des Beschuldigten am 28. April 2016 zwischen ca. 09.30 Uhr und 10.15 Uhr erfolgt wäre (Urk. D1/02/18 S. 23), das Mobiltelefon von AA._____ den Antennenstandort an dessen Arbeitsort und nicht am Wohnort des Beschuldigten hatte und dass in dieser Zeit Telefonate von diesem Mobiltelefon aus getätigt wurden (Beilage zur Urk. D1/02/18 Anrufliste vom 27. und 28.04.2016 RTI A._____, AA._____, V._____). Diese Ergebnisse der Telefonauswertung stimmen mit den Aussagen von AA._____ überein, nicht da- gegen mit der Darstellung des Beschuldigten, wonach AA._____ dabei gewesen sei, als die Serben ihn aufgesucht hätten und AE._____ umgebracht wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte betreffend den Zeitpunkt der Tötung von AE._____ sel. inkonstant aussagte (Urk. 281 S. 28 f.) und seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen betreffend die Abwesenheit von V._____ anpasste. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 28 f.). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu- erst aussagte, die Serben seien am Mittag bzw. am frühen Nachmittag in AI._____ gewesen, um dann nach Ermittlung der Antennenstandorte von V._____ sowie der Erfassung ihrer Cumulus-Karte am früheren Morgen in der Migros ver- bunden mit ihrer Aussage, dass sie nach dem Einkaufen direkt nach Hause ge- fahren sei, zu erklären, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm eingetrof- fen seien. Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt erneut deutlich, dass er grösstenteils detailarm und diffus aussagte, die ihm gestellten Fragen lediglich ausweichend beantwortete und seine Aussagen wider- sprüchlich und inkonsistent waren. Zudem schreckte er nicht davor zurück, die Mitbeschuldigten falsch zu belasten, was er so auch einräumte, indem er zu Pro- tokoll gab, er habe AA._____ mit seiner wahrheitswidrigen Belastung eins "rein- bremsen" wollen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend Drohungen, Zwang und Gewaltan- wendung durch die Serbenmafia, welche schon für sich betrachtet nicht schlüssig, über weite Strecken diffus und detailarm sind und während der Untersuchung

- 102 - auch ständig etwas angepasst wurden, erscheinen insgesamt als nicht glaubhaft. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Darstellung des Beschuldigten eine Stütze findet in weiteren Beweismitteln. 2.3. Weitere Beweismittel 2.3.1. Aussagen von AA._____ und V._____ 2.3.1.1. Aussagen von AA._____ AA._____ äusserte sich in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/02/11) und in der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten und V._____ vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) klar zum Thema der serbischen Mafia: Auf die Frage, was er von der Aussage von A._____ betreffend die serbische Mafia halte, erklärte AA._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Januar 2018 zuerst, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/11 S. 22). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme sagte er aus, bei der Einvernahme von Herrn und Frau AE._____ im Sommer hätten V._____, A._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. A._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von A._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum gewesen seien. Er habe A._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er habe gesagt, er und V._____ hätten nichts zu befürchten, die wollten nur ihn (A._____) (Urk. D1/03/11 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er AE._____ getötet habe. A._____ habe geantwortet, das sei gewesen, als V._____ und er den Mercedes holen ge- gangen seien. Er denke, dass A._____ mit der Drogengeschichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei M._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia ster- ben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren kön- nen. Wenn er von AE._____ gewusst hätte, wäre er bei M._____ gar nicht mitge- gangen (Urk. D1/03/11 S. 30). Auf die Frage, warum A._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbi- schen Mafia gegeben habe, antwortete AA._____ schliesslich: "Hören Sie doch

- 103 - auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat, Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45). Diese an Deutlichkeit nicht zu übertreffende Äusserung von AA._____ lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass AA._____ sich nicht von einer Serbenmafia bedroht fühl- te. Daran hielt er auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten fest: In der Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) sagte AA._____ bezüglich AE._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit AE._____ zu A._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander spre- chen würden. Er habe gewusst, dass A._____ von AE._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). A:_____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, A._____ sei nicht zu Hause. Er habe AE._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei A._____ stehe. A._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von AE._____ zu- rückerhalten, er wolle mit AE._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er A._____ gesagt habe, dass das Auto von AE._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit AE._____ zu ihm komme. Er habe mit V._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. V._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem AE._____ betrogen habe. Was sie sonst gewusst habe, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe AE._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von A._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe AE._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei A._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen und sie sollten sich auf den Boden legen. A._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er AE._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe gedacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemenge gebe. Er habe A._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe,

- 104 - das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis davon gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heulend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch V._____ hinzugekommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass A._____ sein Geld und seine Ware wolle. AE._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. V._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe A._____ erzählt, dass es gut gegangen sei und dass AE._____ mit einer Vertrauensperson von A._____ nach Serbien gefahren sei, um die Ware abzuho- len. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. A._____ habe gesagt, er solle H._____ sagen, dass sie das Auto von AE._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuchten. Er habe H._____ angerufen, wel- cher einen Vertrag habe sehen wollen. A._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschreiben könne, dann habe er (AA._____) den Vertrag H._____ geschickt. A._____ habe V._____ geschickt, den Fahrzeugaus- weis abzuholen. Später sei H._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen und habe nach dem Verbleib von AE._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe AE._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). A._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe H._____s Personalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von H._____ gehört und sei davon ausgegangen, dass AE._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe H._____ nicht gesagt, dass AE._____ in Serbien sei, da er dann über die illegalen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da A._____ zu ihm gesagt habe, er solle H._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). Beim Gespräch in der Küche habe meistens A._____ gesprochen, V._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). A._____ habe zu AE._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. V._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (AA._____) habe ein Stück weit ver-

- 105 - sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). Er habe sich vorstellen können, dass AE._____ eins aufs Maul bekomme und ha- be mitgemacht, damit A._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe A._____ gesagt, AE._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Auf Vorhalt, dass ihm A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit H._____ geschickt habe, in welcher H._____ ihm vorwerfe, dass er AE._____ ermordet habe, erklärte AA._____, es könne sein, dass er A._____ da- rauf angesprochen habe, was das solle. Er habe A._____ nicht zugetraut, dass er fähig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit A._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von H._____ habe er A._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber A._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu A._____ abgebrochen. Als H._____ wieder bei ihm (AA._____) gewesen sei, habe A._____ die Polizei gerufen. Auch die er- fahrenen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht gedacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, AE._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, H._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, AE._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43). Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn A._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und AE._____ nach CF._____ ge- fahren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von A._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte AA._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen sei- en zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als

- 106 - Nebenrolle dastehe, damit er im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müs- sen, um vor seinen Mitgefangenen besser dazustehen und nicht grundlos jeman- den umgebracht zu haben (Urk. D1/06/14 S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AA._____ mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, wie er das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Be- drohung durch die Serbienmafia beurteilt. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass er nichts von der Serbenmafia und von Drohungen gegen A._____ und des- sen Familie oder gegen ihn und seine Familie weiss und solche auch für unrealis- tisch hält. Da erstellt ist, dass AA._____ bei der Festhaltung von AE._____ sel. beteiligt war (der vorinstanzliche Schuldspruch gegen ihn betreffend Freiheitsbe- raubung und Entführung ist in Rechtskraft erwachsen) und auch beim Delikt ge- gen M._____ sel. beteiligt war, ist davon auszugehen, dass seine Tatbeiträge in einem günstigeren Licht erscheinen würden, wenn sie unter dem Eindruck einer massiven Drohung gegen ihn, seine Familie, gegen seinen Freund A._____ und dessen Familie erfolgt wären. Es bestünde daher ein Interesse von AA._____ da- ran, das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Serbenmafia zu bestätigen. Da A._____ und AA._____ miteinander befreundet waren und - wie die Auswer- tung des Chatverkehrs ergab - regen Kontakt miteinander unterhielten, wäre zu erwarten, dass A._____ AA._____ von der Bedrohungssituation in Kenntnis ge- setzt hätte. Dass AA._____ die Darstellung des Beschuldigten betreffend Bedro- hung durch die Serbenmafia nicht bestätigt, stellt vor diesem Hintergrund ein wei- teres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten dar. 2.3.1.2. Aussagen von V._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 sagte V._____ auf Vor- halt, dass A._____ in seinem schriftlichen Geständnis geschrieben habe, er sei von Serben bedroht worden und auf die Frage, was sie dazu sagen könne, viel- leicht sei er von jemandem bedroht worden, aber sie wisse nicht von wem. Sie hätten überall Überwachungskameras gehabt. Der Beschuldigte habe sich ihr ge- genüber konkret nicht über eine Bedrohung geäussert, er habe sich einfach vor allem dann geäussert, als der Bruder von Herrn AE._____ erschienen sei. Dieser habe auch SMS Drohungen geschickt (Urk. D1/05/08 S. 19). Auf die Frage, ob

- 107 - auch die Familie von AA._____ von einer serbischen Gruppierung bedroht wor- den sei, erklärte sie, sie wisse, dass der Bruder von Herrn AE._____ auch bei der Familie von AA._____ gewesen sei (Urk. D1/05/08 S. 20). In der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 wurde V._____ vorgehalten, dass A._____ aussage, er sei von Serben gezwungen worden, AE._____ zu tö- ten, er habe das machen müssen, weil sie sonst ihn oder seine Familie töten wür- den. Sie erklärte, sie könne es sich nicht vorstellen, dass es wirklich so gewesen sei. Sie habe nie mitbekommen, dass sie direkt bedroht worden seien. Er habe Beziehungen zu Serben, aber so wie er beschreibe zur serbischen Mafia, könne sie es sich nicht vorstellen (Urk. D1/05/14 S. 7). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2018 sagte sie aus, A._____ habe ihr vor oder nach dem 3. Juni 2016 nie erzählt, dass er Schulden bei Serben oder ihr unbekannten Personen zurückzahlen müsse (Urk. D1/05/15 S. 15). Auf die Frage, ob A._____ in den Tagen vor der Fahrt nach Q._____ am 3. Juni 2016 ha- be verhindern wollen, dass sie und die Kinder alleine an ihrem Wohnort bleibe, verneinte sie und erklärte, es habe meistens geheissen, sie solle zu Hause blei- ben (Urk. D1/05/15 S. 20). V._____ sagte in der Einvernahme vom 5. April 2018 im Zusammenhang mit der Tötung von AE._____ sel. aus, A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen. Sie glaube, er habe Angst gehabt vor der Familie von AE._____. Er habe wegen der Familie von AE._____ auch die weiteren Überwachungskameras zugelegt. Sie denke, wenn er AE._____ frei gelassen hätte, hätte dieser das nicht einfach so hingenommen. A._____ habe ja auch öfter gesagt, es sei gefährlich wegen der Drogensache und es sei besser, wenn sie nicht zu viel wisse. A._____ habe nie gesagt, er habe einen Auftrag erhalten, AE._____ festzuhalten. Er habe ihr nie erzählt, er werde von Serben oder anderen Menschen ausser der Familie AE._____ bedroht (Urk. D1/05/18 S. 3). A._____ habe zusätzliche Überwa- chungskameras angeschafft wegen der Familie AE._____. H._____ sei ein paar Mal bei ihnen aufgetaucht. Sie habe Angst gehabt wegen der Kinder, habe Be- denken gehabt, wenn er mitten in der Nacht auftauchen würde (Urk. D1/05/18 S. 13). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia am 28. April 2016

- 108 - aufgetaucht sei, nachdem sie weggefahren sei, um die Kinder zu holen, da sie nicht so lange weggewesen sei und niemanden gesehen habe, als sie wieder heim gekommen sei, vorher nie etwas von dieser serbischen Mafia gehört habe und nicht wisse, ob es diese gebe (Urk. D1/05/18 S. 15). A._____ habe bis zu seiner Verhaftung nie von der serbischen Mafia gesprochen. Er habe immer nur von der Familie AE._____ gesprochen und dass dies eine grössere Familie mit einem Netzwerk sei (Urk. D1/05/18 S. 16). Ihre diesbezügliche Aussage stimmt überein mit den Ausführungen des Beschuldigten in seinem ersten schriftlichen Geständnis vom 25. Juli 2016, in welchem er schrieb, er habe Angst, dass es ein Blutbad gebe, wenn der Leichnam von AE._____ gefunden werde. Deshalb forde- re er Schutz der Personen, die bedroht worden seien. Die Familie AE._____ sei eine eigene Mafia und werde den Tod rächen (Urk. D1/02/06 S. 10). In der polizeilichen Befragung vom 17. April 2018 sagte V._____ aus, sie glaube die ganze Serben- und Mafia-Theorie nicht (Urk. D1/05/19 S. 24). A._____ habe ihr, als sie mit den Kindern nach Hause gekommen sei, erzählt, dass er AE._____ getötet habe und die Leiche im Anhänger sei. Er habe es tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe AE._____ nicht mehr gehen lassen können, weil er sonst ihn oder sie getötet hätte oder den Kindern etwas angetan hätte (Urk. D1/05/15 S. 28). In die gleiche Richtung geht ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2018, wonach A._____ ihr nach der Tötung von AE._____ gesagt habe, sie solle aufpassen, die Familie sei gefährlich. Er habe gesagt, er habe keine andere Wahl gehabt, er habe das tun müssen, sonst hätten sie ihr oder den Kindern etwas angetan. Sie habe es ihm geglaubt, da das für sie eine Rechtfertigung gewesen sei, dass er das gemacht habe, um sie zu schützen (Urk. D1/05/20 S. 2). A._____ habe nicht gesagt, welche Person ihn dazu ge- zwungen habe (Urk. D1/05/20 S. 3). H._____ sei bei ihnen und bei AA._____ ge- wesen. Von der serbischen Mafia habe sie erst im Geständnis von A._____ gele- sen (Urk. D1/05/20 S. 3). A._____ habe ihr erklärt, er habe das gemacht, um sei- ne Familie zu schützen, vor allem sie und die Kinder, er habe das machen müs- sen, weil sonst AE._____ ihnen etwas angetan hätte. Von der serbischen Mafia habe er nichts erzählt (Urk. D1/05/20 S. 25).

- 109 - In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2018 sagte sie aus, dass A._____ bei CE._____, einem Anwalt und ehemaligen Schulkollegen von A._____, Geld aufgenommen habe für das Palettengeschäft. Das sei gewesen als das ganze Drogengeschäft angefangen habe. A._____ habe das Palettengeschäft unbedingt machen wollen. Er habe sich damit verrechnet. Sie wisse nichts davon, dass A._____ das Geld der serbischen Mafia habe geben müssen (Urk. D1/05/22 S. 14). In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2018 schilderte V._____, dass A._____, bevor AE._____ zu ihnen gekommen sei, gesagt habe, sie solle mit den Kindern weg sein. Er wolle mit AE._____ sprechen, er wolle die Ware oder das Geld von AE._____ zurückerhalten. Am 27. April habe sie die Kinder zu ihrer Mut- ter gebracht und sei mit ihrem Date ins Thermalbad gegangen. Danach habe sie A._____ angerufen und gesagt, dass sie auf dem Heimweg sei. Er habe gesagt, sie solle sich beeilen und habe sie angewiesen, das Auto neben den Schopf auf die andere Strassenseite zu stellen und das Haus abzudunkeln, da AE._____ meine, sie seien in den Ferien. Sie habe mitgeholfen, indem sie die Storen run- tergelassen habe. Sie sei nicht beteiligt gewesen am Wegstellen der Fahrzeuge (Urk. D1/06/15 S. 13). Als ein Auto herangefahren sei, sei A._____ nach draussen gegangen, sie sei im Haus geblieben und habe versucht, auf dem iPad zu sehen, was draussen passiere, habe aber nichts gesehen, da die Kamera diesen Blick- winkel nicht aufgezeichnet habe. Sie habe dann gehört, wie drei Personen die Aussentreppe zur Laube hochgegangen seien. Nach einer gewissen Zeit seien A._____ und AA._____ heruntergekommen und hätten sich gefreut, dass die Fal- le so gut geklappt habe. Vorher sei sie nicht über den Tatplan eingeweiht gewe- sen (Urk. D1/06/15 S. 14). Sie habe erfahren, dass sie AE._____ unter dem Vor- wand, dass sie in den Ferien seien, nach AI._____ gelockt hätten, AE._____ ei- gentlich nicht mit A._____ habe reden wollen und sie ihn überwältigt und gefesselt hätten (Urk. D1/06/15 S. 3 ff.). A._____ sei nochmals in den Estrich gegangen, um nachzusichern, sei dann wieder heruntergekommen und habe ihr den Auto- schlüssel des Mercedes in die Hand gedrückt und habe gesagt, sie solle mit AA._____ nach AT._____ fahren und den Mercedes holen. Das hätten sie ge- macht. AA._____ sei dann nach BU._____, sie nach AI._____ gefahren. A._____

- 110 - habe bei ihrer Rückkehr gesagt, AE._____ habe noch immer keine Antwort gege- ben, die Autos seien schon mal ein Anteil, eine Anzahlung. Es sei um die Fr. 40'000.– gegangen, die A._____ vom Erbe seiner Mutter gehabt habe, welche man Ende 2015 für die Drogenlieferung aus Serbien investiert habe (Urk. D1/06/15 S. 16). Am nächsten Morgen habe sie die Kinder abgeholt und habe A._____ gesagt, wenn sie nach Hause komme, müsse AE._____ weg und das Kinderzimmer frei sein (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt und sei in die Migros in CG._____ gefahren. Von dort aus habe sie A._____ angerufen und gefragt, ob es gut sei, wenn sie jetzt nach Hause komme. Zu Hause angekommen habe sie A._____ gefragt, ob AE._____ weg sei. Er habe ihr beiläufig geantwortet, dass er ihn getötet habe. Er habe das tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe ihn nicht gehen lassen können, sonst hätte jemand aus ihrer Familie dran glauben müssen, er habe das für sie getan. Er ha- be ihn mit Klebeband erstickt, die Leiche sei im Anhänger draussen (Urk. D1/06/15 S. 7 f.). Am 7. Mai habe ihr A._____ die Screenshots von H._____s AE._____s Nachrich- ten geschickt, als sie mit einer Kollegin unterwegs gewesen sei. Sie habe Angst bekommen. A._____ habe gesagt, sie sei in Sicherheit, den Kindern passiere auch nichts. Er werde die Sicherheitsmassnahmen aufrüsten und es käme alles gut (Urk. D1/06/15 S. 10). Bei ihrem Anruf am 28. April 2016 habe A._____ nichts von der serbischen Mafia erzählt (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe nie etwas von der serbischen Mafia mit- bekommen. Sie wisse nicht, was mit diesen Drogensachen alles gelaufen sei. Vielleicht gebe es ein Fünkchen Wahrheit in dem, was er erzählt habe. Sie wisse nicht, mit was für Leuten er in dieser Drogengeschichte zu tun gehabt habe (Urk. D1/06/15 S. 31). Sie würde es gerne glauben, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung gezwungen worden sei, aber sie glaube es nicht (Urk. D1/06/15 S. 31). V._____ antwortete in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 auf die Frage, ob A._____ sie informiert habe, dass er Angst um sein Leben habe, wenn er zu Geschäften mit kriminellen Leuten gegangen sei, es sei ein bis zwei Mal

- 111 - vorgekommen, dass er gesagt habe, sie solle ihn suchen gehen, wenn er sich bis dann und dann nicht melde, aber sie habe ja nicht mal gewusst, wo sie ihn su- chen sollte. Er habe ein oder zwei Mal gesagt, sie solle die Polizei orientieren, wenn er nicht zurückkomme (Urk. D1/06/19 S. 63). In der Befragung vor Vorinstanz wiederholte sie betreffend die Tötung von AE._____ sel., A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen, weil sonst ihm o- der seiner Familie irgendetwas passiert wäre, er habe es machen müssen für die Sicherheit der Familie (Prot. I S. 322). Dadurch, dass H._____ drohend bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und plötzlich Videoüberwachungen um das ganze Haus installiert worden seien, habe sich dies verdichtet und sie sei davon ausgegan- gen, dass es wirklich zu ihrem Schutz habe sein müssen (Prot. I S. 374). Die Kin- der seien auf der Fahrt nur mitgekommen, weil sie keine Zeit mehr gehabt habe, etwas anderes zu organisieren und es geheissen habe, es werde nicht lange ge- hen (Prot. I S. 377). Am Anfang hätten sie zwei Überwachungskameras gehabt, eine bei der Haustüre und eine beim Hausplatz. Letztere habe nie funktioniert, danach hätten sie nur diejenige bei der Haustür gehabt. Nach dem Vorfall mit H._____ habe A._____ die Videoüberwachungskameras aufgestockt. Das Haus sei dann eigentlich rundherum mit drei oder vier Kameras überwacht gewesen (Prot. I S. 380 f.). Auf die Frage, was sie zum Thema der serbischen Mafia sage, antwortete sie, sie würde es gerne glauben, aber ganz ehrlich glaube sie nicht da- ran. Wenn sie die ganzen Beträge höre, dann frage sie sich, warum er sie mit die- sen Schulden habe leben lassen, wenn er wirklich so viel Geld gehabt hätte (Prot. I S. 382). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass V._____ vor dem Verfahren nichts von einer Bedrohung durch die Serbenmafia wusste. Sie sagte konstant aus, A._____ habe ihr nichts davon erzählt. Drohungen erwähnte sie seitens von H._____ und stellte auch die Installation zusätzlicher Überwachungskameras in Zusammen- hang mit der Bedrohung durch die Familie von AE._____ sel. nach dessen Ver- schwinden. Es ist zwar denkbar, dass A._____ seiner Ehefrau nichts von Drohun- gen, Zwang und Gewaltanwendung seitens der serbischen Mafia erzählte, um sie nicht zu verängstigen, jedoch ist festzuhalten, dass ihre Aussagen mit denjenigen

- 112 - von AA._____ übereinstimmen, der gemäss A._____ Kenntnis von den Drohun- gen der Serbenmafia hätte haben müssen. Jedenfalls ergibt sich aus ihren Aus- sagen kein Hinweis, der die Darstellung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia stützen würde. 2.3.2. Einvernahmen von Drittpersonen und Ergebnisse zu polizeilichen Er- mittlungen

a) Fahrzeug der Serbenmafia Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug, in welchem die Serben gefahren seien, als anthrazitfarbenen BMW mit einem waadtländer Kontrollschild mit den Zahlen …, … und … als letzte Ziffern beschrieben (Urk. D1/02/06/08 S. 10 f.). Ermittlungen der Kantonspolizei Waadt führten zu keiner Übereinstimmung der 5 ermittelten Halter bzw. Lenker entsprechender Fahrzeuge mit den Beschreibungen des Be- schuldigten betreffend die Serben, welche im fraglichen BMW gefahren seien (Urk. D1/01/41 S. 2). Das Ergebnis der Ermittlungen ist ohne entscheidende Be- deutung, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich über die Nummer täuschte.

b) Abklärungen betreffend AG._____ Der Beschuldigte sagte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. Juli 2016 aus, AE._____ habe ihm einen Kontakt vermittelt, bei welchem er Kredite für den Palettenhandel habe aufnehmen können. Bei der Kontaktperson handle es sich um jemanden, der in der AS._____ mit dem BMW gewartet habe und dessen Namen er nicht kenne (Urk. D1/02/02 S. 7). Es sei ein junger aus dem Balkan stammender Mann, der dunkle gegeelte Haare habe und einen BMW M3 fahre. Er sei immer zu finden gewesen beim Kreisel in der AS._____ in AT._____, dritte Ausfahrt gleich bei den parkierten Autos (Urk. D1/02/02 S. 6). Die Kontaktaufnahme sei so erfolgt, dass er in die AS._____ gegangen sei und ge- schaut habe, ob diese Person da sei (Urk. D1/02/02 S. 6 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2016 identifizierte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Personen mit 100 %-iger Sicherheit AG._____ als diesen Ver-

- 113 - mittler (Urk. D1/02 S. 36). In der Folge wurde der Wohnort von AG._____ durch die Polizei ermittelt, eine Hausdurchsuchung am Wohnort durchgeführt, die Ver- haftung von AG._____ während des Militärdienstes an dessen Dienstort durchge- führt und sein Mobiltelefon ausgewertet (Urk. D1/01/49 S. 2 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons ergab keine Kontakte zu oder von Rufnummern in Serbien, kei- ne fallrelevanten Chatverläufe und keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer kriminellen Organisation (Urk. D1/01/49 S. 3 f.). AG._____ lebte bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen, in stabilen finanziellen Verhältnissen, ging einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % nach und war nicht vorbestraft. Aus- serdem ist er nicht serbischer sondern mazedonischer Herkunft (Urk. D1/07/58 S. 3). Gemäss Aussagen von AG._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2017 kannte er AE._____ sel. seit 1999. Er sei damals sein Nachbar ge- wesen. Als Kinder hätten sie viel miteinander unternommen, bis AE._____ weg- gezogen sei. Seither habe er ihn unregelmässig gesehen (Urk. D1/07/58 S. 10). AE._____ sei sein einziger Kontakt zu Serben gewesen. Er sei an der Beerdigung von AE._____ in Serbien gewesen (Urk. D1/07/58 S. 3 f.). AG._____ bestritt die Vorwürfe des Beschuldigten und erklärte, den Beschuldigten nicht zu kennen, noch nie mit ihm gesprochen zu haben. AG._____ sagte aus, er habe AE._____ einmal in Begleitung eines Mannes mit einer korrigierten Brille beim Kreisel getrof- fen. Dieser Mann sei 20 bis 30 Jahre alt gewesen, habe sehr kurze Haare oder eine Glatze gehabt, sei 170 bis 180 cm gross gewesen und schlank. AE._____ habe gesagt, der Mann sei sein Chef oder ähnlich (Urk. D1/07/58 S. 11). AE._____ und der Mann seien in einem grossen dunklen Wagen gesessen, wel- cher eine Kabine und hinten eine Brücke gehabt habe, es sei eine Art Pickup ge- wesen (Urk. D1/07/58 S. 11). AG._____ bestätigte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Oktober 2017, dass er AE._____ gekannt habe und an dessen Beerdigung gewesen sei. Der Name des Beschuldigten sage ihm nichts. Er denke, dass er den Beschuldigten einmal mit AE._____ gesehen habe, als er mit seinem Bruder an einer Tankstelle in CH._____ in der Nähe von CI._____ gewesen sei. AE._____ habe ihm die Person vorgestellt und gesagt, es sei sein Chef. Auch sein Bruder vermute, dass es sich bei der Person um den Beschuldig- ten gehandelt habe (Urk. D1/07/78 S. 3 f.). Ein weiteres Mal habe er diese Person

- 114 - gesehen, als er vom grossen zum kleinen Kreisel BS._____ gefahren sei und ihm jemand Lichtsignale gegeben habe. AE._____ habe ihn gerufen, und er habe mit ihm kurz gesprochen. Der Begleiter von AE._____ habe eine Brille getragen und kurze oder gar keine Haare gehabt. Die beiden hätten ein dunkles Auto gefahren mit einem Schriftzug und einer Brücke hinten (Urk. D1/07/78 S. 4). AG._____ wies das Vorbringen des Beschuldigten betreffend Kreditvermittlung von sich. Er sagte aus, er sei bei gutem Wetter am Feierabend mit seinem Bruder, seinem Cousin, seinem Vater und dessen Kollegen jeweils auf einem Bänkli in der Nähe des Kreisels (Urk. D1/07/78 S. 4). Der Bruder von AG._____, CJ._____, sagte in der Zeugeneinvernahme vom 20. Juni 2017 (Urk. D1/07/74) aus, AG._____ sei ein ruhiger Mensch, es sei undenk- bar, dass er mit der serbischen Mafia zu tun habe (Urk. D1/07/74 S. 7). Er habe sein ganzes Leben lang mit seinem Bruder zusammengewohnt, AG._____ wohne auch jetzt bei ihm (Urk. D1/07/74 S. 7). Die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Kreditaufnahme für Palettenhandel wurden von ihm im Verlaufe der Untersuchung angepasst, schliesslich war die Rede von Investitionen in Drogengeschäfte. Schon aufgrund dieses Widerspru- ches kommen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten auf. Wie bereits im Zusammenhang mit dem unbekannten BR._____ ausgeführt wurde, erscheint es eher lebensfremd, dass AG._____, der zudem mehr als 100 % arbeitete, jeweils ohne vorgängige Kontaktaufnahme stets in der Nähe des Kreisels AS._____ vom Beschuldigten angetroffen wurde, wenn er dorthin fuhr. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 32 Ziff. 2.3.3.9), lässt auch der Umstand aufhorchen, dass der Beschuldigte "BR._____" erst erwähnte, nachdem sich keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung von AG._____ an einer Serbenmafia ergaben. Seine Erklärung für die späte Er- wähnung von BR._____, er habe vertuschen wollen, was sonst noch gewesen sei, von Betrug und so weiter, das ganze Drum und Dran (Urk. D1/02/25 S. 10 f.), erscheint reichlich unbestimmt und passt in die durchwegs allgemein gehaltenen über weite Strecken diffusen Ausführungen des Beschuldigten zur Serbenmafia.

- 115 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Belastungen des Beschuldigten be- treffend AG._____ keine Stütze in den Ermittlungen finden. Es konnte kein Hin- weis auf eine Verbindung von AG._____ zu einer serbischen Mafia oder eine In- volvierung in Drogenhandel ermittelt werden. Die gleichbleibenden Aussagen von AG._____ erscheinen glaubhaft und sind in Einklang zu bringen mit seinen ge- ordneten familiären und finanziellen Verhältnissen. Die widersprüchlichen Aussa- gen des Beschuldigten betreffend die Beteiligung von AG._____ und eines BR._____ dagegen wirken konstruiert und erwecken den Eindruck von Schutzbe- hauptungen. Das gegen AG._____ gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation wurde von der Staatsanwaltschaft denn auch mit Verfügung vom 9. März 2018 eingestellt (Ordner 53; Urk. D9/04).

c) Einvernahmen von Mithäftlingen aa) Am 5. September 2016 kam es im Gefängnishof zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen BJ._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 aus, der Insasse aus der Zelle 221 namens CK._____ oder BJ._____ habe zu ihm auf der Hof- gang-Runde gesagt, "Liebi Grüess us Serbiä, überleg dir zwei Mal, ob du wötsch ussäge oder nöd" (Urk. D1/07/28 S. 2). Er habe erwidert, er solle ihn in Ruhe las- sen. Dann habe sich ein zweiter, dessen Namen er nicht kenne, eingemischt und habe gesagt "Schissnuttesohn, Schissmörder". Der Mann namens CK._____ oder BJ.____ sei auf ihn losgekommen. Die anderen Mitinsassen seien schnell dazwi- schen gegangen. Als er weggegangen sei, habe der zweite Mann gesagt, sie würden ihm jetzt das Leben zur Hölle machen. Derjenige, der am nächsten zu ihm gestanden sei, sei der Insasse aus der Zelle … gewesen und müsste das gehört haben. Die Worte von BJ._____ hätten bewirkt, dass er für den Moment gegen die Serben nichts mehr sagen möchte (Urk. D1/0728 S. 5). In der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 26. September 2016 bestätigte der Beschuldigte seine Aussage betreffend die Äusserung von BJ._____ zu den Grüssen aus Ser- bien und er solle zweimal überlegen, ob er Aussagen mache. Er sei extrem er-

- 116 - schrocken, da er im Gefängnis weder über die Delikte noch über die Serben ge- sprochen habe (Urk. D1/02/09 S. 2). BJ._____ wurde am 6. September 2016 polizeilich zum Vorfall als Auskunftsper- son befragt (Urk. D1/07/27). Er verweigerte über weite Strecken die Aussage be- stritt jedoch klar, gesagt zu haben "Liebi Grüess us Serbiä, ich würd zweimal überlege, ob du usseisch" und erklärte, er habe nichts mit der serbischen Mafia zu tun, die Äusserung sei völlig erfunden. Er habe auch nicht gehört, dass irgendje- mand so etwas zum Beschuldigten gesagt habe. In der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2016 sagte CL._____ (Insasse der Zelle …) aus, er habe nicht gesehen, nur gehört, was vorgefallen sei. Er habe nur eine Beschimpfung gehört, er vermute, es sei BJ._____ gewesen, der gesagt habe, "A._____, ich werde deine Mutter ficken" (Urk. D1/07/29 S. 3 f.). Er habe lediglich die Beschimpfung gehört, von der serbischen Mafia wisse er nichts (Urk. D1/07/29 S. 5). BK._____ wurde am 26. September 2016 als Zeuge befragt. Er bestätigte seine Aussage in der polizeilichen Einvernahme, wonach BJ._____ ein paar Mal zum Beschuldigten gerufen habe "A._____, A._____" und der Beschuldigte geantwor- tet habe "Leck mich am Arsch, ich will nicht mit dir reden", worauf BJ._____ den Beschuldigten angegriffen habe und gesagt habe "Du Hurensohn, ich ficke deine Mutter" (Urk. D1/07/30 S. 3 f.). Er hielt ferner daran fest, dass es nicht stimme, dass BJ._____ gesagt habe "Liebe Grüsse aus Serbien, ich würde mir zwei Mal überlegen, ob du Aussagen machst" (Urk. D1/07/30 S. 4). BL._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 26. September 2016 aus, er sei beim fraglichen Vorfall hinter dem Beschuldigten gegangen und habe gehört, wie BJ._____ zum Beschuldigten gesagt habe "Du Nuttensohn, wenn ich dich et- was frage, musst du antworten". Dann sei BJ._____ auf den Beschuldigten los- gegangen und habe ihn gestossen. Weiteres habe er nicht gehört (Urk. D1/07/31 S. 3). Die Äusserung betreffend Grüsse aus Serbien und er solle sich zwei Mal überlegen, ob er Aussagen mache, habe er nicht gehört, das habe er von der Po- lizei das erste Mal gehört (Urk. D1/07/31 S. 4).

- 117 - Die Zeugen sind Mitinsassen des Beschuldigten. Sie gaben alle an, dass ihr Ver- hältnis zum Beschuldigten ungetrübt sei und sie betreffend ihrer Aussage von keiner Seite unter Druck gesetzt worden seien. Keiner steht in einem näheren, kollegialen oder gar freundschaftlichen Verhältnis zu BJ._____. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass sie einen Vorteil ziehen könnten aus einer wahrheitswidri- gen Bestreitung der fraglichen Äusserung betreffend Grüsse aus Serbien. Somit fehlt ein erkennbares Motiv für eine Falschaussage seitens dieser Zeugen. Über- einstimmend sagten sie aus, nichts betreffend Grüsse aus Serbien gehört zu ha- ben. Der Umstand, dass BJ._____ die Äusserung bestritt und keiner der Zeugen die Darstellung des Beschuldigten bestätigte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussage und lässt den Verdacht aufkommen, dass der Beschuldigte diese Äusserung erfunden haben könnte, um sein Vorbringen be- treffend Drohung und Zwang seitens der serbischen Mafia im Zusammenhang mit den beiden Tötungsdelikten zu untermauern. bb) Der Beschuldigte schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2016 einen weiteren Vorfall im Gefängnis. Er sagte aus, er habe am 21. September 2016 um 21.23 Uhr in seiner Zelle bei offenem Fenster gehört, wie zwei Personen am Fenster miteinander gesprochen hätten. Die Per- son namens BM._____ habe zum anderen gerufen, am Montag 13.30 Uhr sei Staatsanwaltschaft. Der andere habe gefragt "hät er gredet?", worauf zuerst ge- antwortet worden sei, er wisse es nicht und zwei Minuten später aus der Zelle 304 gesagt worden sei, "301 hät gredet": Daraufhin habe der andere gesagt, "de brin- gemer zum schwiige" (Urk. D1/02/09 S. 7). Es mache den Anschein, aber er wis- se es nicht, dass die Person aus Zelle 304 und BM._____ mit der serbischen Ma- fia zu tun hätten (Urk. D1/02/09 S. 8). In der Zeugeneinvernahme vom 4. April 2017 sagte CM._____ aus, er habe am Abend des 21. September 2016 mit "BM._____" am Zellenfenster gesprochen. Er habe ihn gefragt, wie es bei ihm im Verfahren weitergehe. BM._____ habe ge- antwortet, es sei alles gut und es habe Einvernahmen gegeben. Er habe am Mon- tag einen Termin. Es stimme nicht, dass bei diesem Gespräch gesagt worden sei, dass 301 geredet habe und man den zum Schweigen bringe. Es stimme nicht,

- 118 - dass er bei der serbischen Mafia sei, er sei ja auch kein Serbe (Urk. D1/07/68 S. 4). CN._____ wurde am 4. April 2017 als Zeuge einvernommen (Urk. D1/07/69). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten beim Spazieren getroffen und mit ihm ge- sprochen. Er habe ihm erzählt, dass zwei Menschen umgebracht worden seien. Mit dem einen Fall habe er etwas zu tun, mit dem anderen Fall nicht. Den Fall mit dem Lastwagen habe er zugegeben, den anderen nicht. Für den Fall, den er nicht zugegeben habe, habe er mit der Staatsanwaltschaft einen Deal gemacht, dass er fünf Jahre bekomme, wenn er es zugebe (Urk. D1/07/69 S. 3 f.). A._____ habe immer gesagt, er habe Angst vor der serbischen Mafia, man wolle ihn töten. In Deutschland habe man ihn verschlagen. Er habe immer Angst gehabt und sei teilweise 10 Tage nicht spazieren gegangen. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei von der serbischen Mafia unter Druck gesetzt worden, jemanden zu töten. Der Beschuldigte habe verängstigt gewirkt (Urk. D1/07/69 S. 4). Es könne sein, dass es zu einem Gespräch am Fenster mit CM._____ gekommen sei, aber eine Drohung über das Fenster habe er sicher nicht gehört (Urk. D1/07/69 S. 5). Auf Vorhalt des Gesprächsinhaltes gemäss Aussage von CM._____ erklärte er, er könne sich nicht erinnern, aber es sei möglich, dass das Gespräch so gewesen sei (Urk. D1/07/69 S. 5). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten betreffend den Inhalt des Gesprächs erklärte der Zeuge, er schwöre, dass er das nicht ge- hört habe (Urk. D1/07/69 S. 6). CN._____ schilderte seinerseits, er habe in Maze- donien einen Kredit über Fr. 50'000.– aufgenommen, den er mit 20 % Zins hätte zurückzahlen sollen. Der Mazedonier habe ihm gedroht, er müsse das Geld brin- gen, sonst würden sie seinen Sohn umbringen. So sei er in die Betäubungsmittel hineingerutscht (Urk. D1/07/69 S. 6). Er habe seinem Zellennachbarn mal im Ver- trauen erzählt, dass er einen Kredit aufgenommen habe und dann bedroht wor- den sei. Dieser Zellennachbar habe mit A._____ häufig Kontakt gehabt. Es könne auch sein, dass er dem Beschuldigten selber mal davon erzählt habe (Urk. D1/07/69 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten zum Gespräch am Zellenfenster vom 21. September 2016 seien nicht zutreffend. Er habe mit CM._____ nie so et- was besprochen, wie es der Beschuldigte behaupte. Fakt sei aber, dass der Be-

- 119 - schuldigte immer Angst vor der serbischen Mafia gehabt habe, das habe er immer wieder gesagt (Urk. D1/07/69 S. 8). CO._____ wurde am 4. April 2017 als Zeuge einvernommen (Urk. D1/07/70). Er arbeitete zur fraglichen Zeit als Chef Sicherheit und Technik im Gefängnis Zürich. Er sagte aus, der Beschuldigte habe einen Hausbrief geschrieben und habe ver- langt mit ihnen oder mit der Polizei zu sprechen. Er habe zusammen mit Herrn CP._____ ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache sich Sorgen um seine Familie. Eine Person habe bei dem Fens- tergespräch gesagt, man solle ihn zum Schweigen bringen. Wegen des Fenster- gesprächs hätten sie verlangt, dass er dieses schriftlich festhalte. Das habe er gemacht (Urk. D1/07/70 S. 4). Der Beschuldigte habe bei dem Gespräch schon ein bisschen Angst gehabt und sei aufgrund des Briefes, den er geschrieben ha- be, verlegt worden (Urk. D1/07/70 S. 5). Die Aussagen der Zeugen stützten die Darstellung des Beschuldigten betreffend den Inhalt des Gesprächs am Zellenfenster vom 21. September 2016 nicht. Aus ihren Aussagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die beiden Gesprächs- teilnehmer einen Bezug zur serbischen Mafia haben könnten. CM._____ machte seinerseits bereits in der gegen ihn geführten Untersuchung lange bevor er den Beschuldigten kennenlernte geltend, er sei von Mazedoniern bedroht worden be- treffend Rückzahlung von Krediten und sei so in Drogengeschäfte hineingeraten (Urk. D1/07/71 S. 6). Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass CM._____ aussagte, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe Angst vor der serbischen Mafia, auch CO._____ sagte aus, der Beschuldigte habe schon ein bisschen Angst gehabt. Diese Feststellungen, dass der Beschuldigte Angst ge- habt habe, stützen eher seine Darstellung betreffend die Drohungen. Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Angst bloss behauptete oder zwar Angst hatte aber vor der Familie von AE._____, sei- tens welcher schon vor seinem Geständnis der Verdacht geäussert worden war, dass er AE._____ umgebracht habe. Betreffend beide vom Beschuldigten erwähnten Vorfälle im Gefängnis bleibt es als einziges Beweismittel bei den Aussagen des Beschuldigten. Keiner der Mitin-

- 120 - sassen bestätigte die Darstellung von A._____ betreffend Serbenmafia auch nur ansatzweise. Hinzukommt, dass es seit der Inhaftierung des Beschuldigten weder gegenüber der Familie von AA._____ noch gegenüber der Familie von A._____ zu Drohungen oder Einschüchterungen gekommen ist.

f) Aussagen BO._____ BO._____ sagte in der polizeilichen Befragung vom 3. November 2016 aus, der Beschuldigte habe ihn mehrmals gefragt, ob er ihm Geld geben könne oder einen Kontakt zu Geldgebern vermitteln könne. Er habe ihm die Nummer von CQ._____ gegeben. A._____ habe ihm mitgeteilt, dass er schlimme Leute kenne, diese sei- en von der "Alba Mafia" (Urk. D1/07/41 S. 14). Weiter sagte BO._____ aus, sein Cousin CR._____ habe ihm im Januar 2015 eine Waffe Beretta gegeben. Diese habe er auf Anfrage von AE._____ im Jahre 2015 für Fr. 900.– an A._____ ver- kauft. In der Befragung als Auskunftsperson vom 6. Oktober 2017 (Urk. D1/07/77) sagte BO._____ aus, AE._____ habe einmal eine Waffe bei ihm im Auto liegen sehen und habe sich erkundigt, wieviel diese koste, er kenne jemanden namens A._____, der sie für Fr. 900.– kaufen würde (Urk. D1/07/77 S. 3). Er habe sich dann mit A._____ zwischen Oktober 2015 und Dezember 2015 getroffen und ha- be ihm die Waffe verkauft. Später habe sich A._____ ab und zu bei ihm gemeldet und gefragt, ob er mehr Munition oder andere Waffen habe (Urk. D1/07/77 S. 4). Einmal habe der Beschuldigte ihn Anfang 2016 gefragt, ob er jemanden kenne, der Geld verleihen würde, er brauche Geld, um die Mitarbeiter zu bezahlen. A._____ habe keine sehr grossen Beträge gewollt, es sei die Rede von Fr. 20'000.– gewesen (Urk. D1/07/77 S. 5). Anfangs 2016 habe A._____ ihn einmal gefragt, wo AE._____ sei. Er wisse nicht, weshalb er ihn gesucht habe (Urk. D1/07/77 S. 5 f.). Einmal habe A._____ ihn im Sommer 2016 angerufen und ge- sagt, dass der Bruder von AE._____ ihn (A._____) suche und behaupte, er habe AE._____ umgebracht. A._____ habe am Telefon schon etwas ängstlich getönt. Er habe ihm gesagt, er solle ihn deswegen nicht mehr anrufen (Urk. D1/07/77 S. 6). Auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und A._____ vom 16. Mai 2016 erklärte er, A._____ habe ihm immer wieder geschrieben, er wolle mehr Waffen. Darauf

- 121 - habe er A._____ geschrieben, er solle ihn in Ruhe lassen, nicht mit solchen Sa- chen stressen und sich auf sein Geschäft konzentrieren. Er habe trotzdem immer weiter gefragt und gesagt, es sei die Albanische Mafia, die ihn stresse (Urk. D1/07/77 S. 8). Den Aussagen von BO._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Tele- fon etwas ängstlich tönte, als er erzählt habe, der Bruder von AE._____ suche ihn und behaupte, er habe AE._____ umgebracht und dass A._____ in einem Chat vom 16. Mai 2016 ihn nach mehr Waffen fragte. Dies ist in Übereinstimmung zu bringen mit den Aussagen von AA._____ und V._____, wonach der Beschuldigte nach dem Auftauchen von H._____ zusätzliche Überwachungskameras installier- te. Ferner ist die Aussage von BO._____ von Interesse, wonach der Beschuldigte ihm erzählt habe, er kenne schlimme Leute von der albanischen Mafia. Indessen lässt sich aus dieser pauschalen Erwähnung, welche zudem noch die albanische, nicht die serbische Mafia betrifft, nichts Konkretes betreffend das vom Beschuldig- ten geltend gemachte Bedrohungsszenario ableiten. Insbesondere fällt auf, dass BO._____ aussagte, der Beschuldigte habe am Telefon ängstlich getönt, als er erzählt habe, dass der Bruder von AE._____ ihm vorwerfe, diesen umgebracht zu haben. Die Feststellung von BO._____ stimmt mit derjenigen von V._____ über- ein, wonach der Beschuldigte nach dem Auftauchen von H._____ die Überwa- chungskameras aufrüstete.

g) Zeugenaussage CS._____ Bei CS._____ handelt es sich um einen ehemaligen Mithäftling von AA._____. In seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Januar 2017 sagte er aus, was er im Ge- fängnis über einen jungen Italiener, der zusammen mit AA._____ in der gleichen Zelle gewesen sei, betreffend die beiden Tötungsdelikte erfahren habe. Dieser habe ihm im Gespräch erzählt, was AA._____ ihm erzählt habe (Urk. D1/07/57 S. 5). Er (Zeuge) habe erfahren, dass die LKW-Geschichte nicht so geplant gewesen sei. Es sei abgemacht gewesen, den LKW-Verkäufer zu zwingen, den Lastwagen viel billiger, Fr. 30'000.– oder Fr. 40'000.– billiger, zu verkaufen. Dieser habe sich dagegen gewehrt. Das einzige, was AA._____ getan habe, sei dem LKW-Besitzer Handschellen anzulegen und ihn in den Kofferraum zu tun (Urk. D1/07/57 S. 4).

- 122 - Der Kollege von AA._____ habe ihn dann stranguliert. AA._____ sei nicht dabei gewesen und habe das auch nicht gewollt. Sein Kollege habe AA._____ für die Hilfe bei der Erpressung des LKW-Besitzers Fr. 5'000.– versprochen (Urk. D1/07/57 S. 4). Bezüglich des anderen, der erschossen worden sei, habe AA._____ gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. Sein Kollege habe diesen wegen eines BMW umgebracht, der einen Wert von Fr. 8'000.– gehabt habe, und AA._____ habe nicht gewusst, dass der Kollege so etwas vor habe. Diese Person sei anscheinend erschossen worden, und die Leiche sei auf dem Hof des Kolle- gen aufgefunden worden (Urk. D1/07/57 S. 5). Die Aussagen von CS._____ enthalten keine Angaben betreffend die Mafia. Die Aussagen dieses Zeugen sind in erster Linie im Zusammenhang mit der Tatbetei- ligung von AA._____ von Bedeutung. An dieser Stelle ist nicht mehr weiter darauf einzugehen.

h) Aussagen CT._____ und B._____ aa) CT._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2017 sagte CT._____ aus, A._____ sei im Frühling 2016 bedrückt gewesen wegen der Auflösung seiner Fir- ma. Er habe gesagt, dass AE._____ etwas damit zu tun habe, da AE._____ einen Transport für die Firma AJ._____ angenommen habe, ohne die Information an die AJ._____ weiterzuleiten. Der Transport sei nicht ausgeführt worden, und A._____ habe dieser Firma eine Konventionalstrafe bezahlen müssen. Der Verlust sei in einer Höhe gewesen, dass er diesen nicht habe bezahlen können. Soweit er sich erinnere, habe A._____ von einem Verlust zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– gesprochen. Das habe ihm A._____ in der Zeit etwa zwischen Januar und April 2016 erzählt (Urk. D1/07/60 S. 4). So wie A._____ über die Sache ge- sprochen habe, habe er den Eindruck gehabt, er hasse AE._____ (Urk. D1/07/60 S. 5). Er (CT._____) habe für AJ._____ Fahrten mit Europaletten nach Serbien und Po- len gemacht. Er habe sich schon gefragt, ob das Geschäft rentieren könne. Er

- 123 - wisse nicht, ob etwas im Lastwagen versteckt worden sei (Urk. D1/07/60 S. 11). Er habe nie festgestellt oder gemerkt, dass im Lastwagen Betäubungsmittel transportiert worden seien (Urk. D1/07/60 S. 12). Im Ausland habe er nie eine Waffe bei A._____ gesehen, jedoch einmal im Sommer 2015 im Kanton AT._____ eine Pistole im Handschuhfach des Ford Ranger (Urk. D1/07/60 S. 13). In der Zeugeneinvernahme vom 30. März 2017 (Urk. D1/07/65) sagte CT._____ aus, er habe im Frühling 2015 angefangen, für AJ._____ zu arbeiten. Es sei ein gutes Arbeitsverhältnis, ein gute Kollegschaft gewesen (Urk. D1/07/65 S. 3). AA._____ kenne er ebenfalls von der Arbeit für AJ._____, dasselbe gelte bezüg- lich AE._____. Letzterer habe für die AJ._____ disponiert und habe für ihn über- setzt in Serbien und am Telefon (Urk. D1/07/65 S. 7). Das Arbeitsverhältnis zu A._____ sei Ende Winter 2016, im Januar, Februar oder März, beendet worden wegen Konkurses der AJ._____ (Urk. D1/07/65 S. 9). A._____ habe ihm dies bei einem Treffen gesagt. Als Grund habe er erwähnt, dass er eine Konventionalstra- fe bezahlen müsse, weil ein Transport nicht ausgeführt worden sei. A._____ habe gesagt, AE._____ habe einen Transport angenommen und dies A._____ nicht mitgeteilt. Der Transport sei nicht durchgeführt worden, deshalb habe es eine Konventionalstrafe gegeben. Er bestätigte auf Vorhalt seiner Aussage in der poli- zeilichen Befragung vom 10. Februar 2017, dass der Verlust zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– betragen habe (Urk. D1/07/65 S. 10). Das Verhältnis zwischen A._____ und AE._____ sei gut gewesen, bis zum Zeitpunkt als sie sich trennten, es habe sich ab anfangs 2016 verschlechtert. Nach dem Bruch habe A._____ nach seinem persönlichen Eindruck einen leichten Hass auf AE._____ gehabt. A._____ habe ihm anfangs 2016 gesagt, dass er AE._____ nicht mehr sehen wolle (Urk. D1/07/65 S. 11). Dies sei gewesen, weil AE._____ einen Auto- diebstahl habe begehen wollen. Er habe die Oldtimer des Vermieters der Halle in CU._____ stehlen wollen. AE._____ habe Zugang zum Schlüssel des Haustre- sors gehabt, in welchem sich die Schlüssel dieser Fahrzeuge befanden. A._____ sei einmal zu ihm (CT._____) gekommen und habe gesagt, AE._____ habe im Sinn, die Autos zu stehlen. A._____, B._____ und er hätten daher die Halle be- wacht und einen Lastwagen quer vor den Eingang gestellt und die Batterie abge- hängt. Sie hätten auch die Türschlösser zur Halle ausgewechselt (Urk. D1/07/65

- 124 - S. 12). Dies hätten sie so gemacht, bis AE._____ die Schlüssel zu den Autos ir- gendwann im Februar 2016 nach CU._____ zurück gebracht habe (Urk. D1/07/65 S. 13). Er habe nie das Gefühl gehabt, dass AE._____ und A._____ in Serbien il- legale Geschäfte machten (Urk. D1/07/65 S. 15). Überlegt habe er es sich schon, aber es sei ihm nichts aufgefallen (Urk. D1/07/65 S. 16). Im Sommer, Herbst oder Winter 2015 habe er einmal eine Waffe, eine schwarze Pistole, bei A._____ ge- sehen (Urk. D1/07/65 S. 17). Er habe nie etwas davon gehört, dass AE._____ der serbischen Mafia angehöre. Er könne es sich aber vorstellen, weil AE._____ Ser- be sei und Serbien ein korruptes Land (Urk. D1/07/65 S. 18/19). bb) B._____ In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 22. Februar 2018 sagte B._____ aus, er habe mit AA._____ darüber gesprochen, ob man aus Serbien oder Polen Material holen und in die Schweiz bringen könnte. Er habe vorgeschlagen, einen Sattelschlepper zu kaufen, um Material in Serbien zu holen. AA._____ habe ihn mit A._____ bekannt gemacht. Sie hätten darüber geredet, Paletten in Serbien zu kaufen. Er habe dann einen Sattelschlepper gekauft. Mit diesem und dem Sattel- schlepper von A._____ seien sie nach Serbien gefahren, hätten dort Ware aufge- laden und seien in die Schweiz gefahren. Dann sei keine nächste Fuhr mehr ge- kommen, und AA._____ habe ihm gesagt, dass das Finanzielle nicht geklärt sei. Er habe ihm dann Geld geliehen, und sie hätten wieder fahren können. Ein paar Tage später habe es wieder Probleme gegeben mit Geldmangel von A._____. Er habe eine zweite Summe geliehen, und sie hätten nochmals eine Tour gemacht (Urk. D1/07/90 S. 3 f.). Anschliessend seien sie dann nicht mehr nach Serbien, sondern nach Polen gefahren. Dann habe A._____ gesagt, die Sache mit den Pa- letten sei jetzt abgeschlossen. Er habe A._____ auf entsprechende Anfrage die Karte und den Schlüssel seines Sattelschleppers gegeben. A._____ habe seinen Sattelschlepper verkauft. Er habe nur sehr kurz für A._____ gearbeitet, er glaube von Ende 2015 bis Ende Februar 2016/Anfang März 2016 (Urk. D1/07/90 S. 7). Er habe nie den Verdacht gehabt, dass etwas anderes als Paletten in den Lastwa- gen gewesen seien (Urk. D1/07/90 S. 7/8). B._____ kannte AE._____ sel. nicht

- 125 - und konnte keine Angaben zu einem Streit zwischen A._____ und AE._____ sel. machen. cc) Würdigung CT._____ und B._____ waren beide für die AJ._____ im Palettentransport tätig. Keiner der beiden machte verdächtige Beobachtungen betreffend allfällige Dro- gentransporte in den von ihnen gelenkten Lastwagen. Da keine Anhaltspunkte für eine Involvierung von CT._____ und B._____ in die Drogengeschäfte vorliegen und zudem davon auszugehen ist, dass sie beide ein Interesse daran haben, sich nicht durch Preisgabe verdächtiger Beobachtungen selber zu belasten, lassen sich aus ihren Aussagen keine Rückschlüsse ziehen bezüglich der vom Beschul- digten behaupteten Drogentransporte in eingeschweissten Stauräumen in den Lastwagen. Von Interesse für den vorliegenden Fall sind die Ausführungen von CT._____ betreffend die angefallene Konventionalstrafe und den Umstand, dass A._____ einen leichten Hass auf AE._____ gehabt habe, da dieser für die Kon- ventionalstrafe verantwortlich gewesen sei. Auch CV._____, dem Vermieter von A._____, erzählte letzterer, dass der Geschäftsführer der Firma AJ._____ Kon- ventionalstrafen in der Höhe von Fr. 800'000.– verursacht habe, dass Aufträge nicht termingerecht ausgeführt worden seien (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.2.n.). Darauf ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Erw. II.2.5.4. nachfolgend zurückzukommen. Den Aussagen der beiden Zeugen CT._____ und B._____ sind keine Anhaltspunkte betreffend eine mögliche Beteiligung der Ser- benmafia zu entnehmen.

i) Aussagen von CE._____ Er sagte in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2017 aus, der Beschul- digte habe von ihm zwei Darlehen im Betrage von je Fr. 30'000.– bekommen. Das erste Darlehen habe er ihm im Jahre 2014 gewährt, dieses sei per April 2014 vollumfänglich von der Mutter von A._____ zurückbezahlt worden aus dem Erlös eines Hausverkaufs (Urk. D1/07/62 S. 2). Am 31. Oktober 2015 habe er A._____ ein zweites Darlehen gewährt, dieses sei am 20. April 2016 im Umfang von Fr

- 126 - 13'000.– (Erlös aus einem Lastwagenverkauf) zurückbezahlt worden, den Restbe- trag habe er in Betreibung gesetzt (Urk. D1/07/62 S. 3 und S. 5). Die Aussagen von CE._____ bestätigen die aktenkundige Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2014 und 2015 in einem finanziellen Eng- pass befand. Seine Aussagen decken sich mit den Ausführungen von BA._____, der Mutter des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.2.o.aa.).

k) Aussagen Familie F._____/G._____/H._____/AE._____ aa) Aussagen H._____ H._____ sagte in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 24. März 2017 (Urk. D1/07/64) aus, sein Bruder AE._____ sei in den letzten Wochen vor seinem Ver- schwinden verändert gewesen, habe nicht mehr gelacht. Irgendetwas müsse ihn beschäftigt haben. Diese Veränderung habe er seit dem Ausstieg aus dem Ge- schäft bei A._____ im November/Dezember 2015 bemerkt (Urk. D1/07/ 64 S. 8). AE._____ habe mit A._____ einen Handel mit Europaletten betrieben. Sie hätten in Serbien eine Firma gefunden, die günstig Paletten verkaufe und hätten eine hälftige Beteiligung am Gewinn abgemacht. AE._____ habe einen guten Abneh- mer in der Schweiz gefunden, eine Ziegelbaufirma. A._____ habe dann mit AE._____ keine Geschäfte mehr machen wollen, sei nach Polen gefahren und habe seinen Bruder aus dem Geschäft ausschliessen wollen. Es sei zum Bruch gekommen, als AE._____ vom Palettenimport aus Polen erfahren habe (Urk. D1/07/64 S. 9 f.). Nach dem Verschwinden von AE._____ habe er A._____ und AA._____ aufge- sucht. A._____ habe gesagt, er habe die restlichen Sachen von AE._____ zu AV._____ (AW._____) gebracht (Urk. D1/07/64 S. 21). Er sei zu AV._____ gefah- ren. Dieser habe nicht gewusst, wo AE._____ sei, er habe ihn im letzten Monat nicht gesehen. Dann sei er zu AA._____ gefahren. AA._____ habe ebenfalls ge- sagt, er habe AE._____ zu AV._____ gebracht (Urk. D1/07/64 S. 21). Nach dem Besuch bei AA._____ sei er nochmals zu AV._____ gefahren. AV._____ habe ihm erzählt, dass A._____ bei ihm gewesen sei und AE._____ gesucht habe. Da-

- 127 - bei soll A._____ ein abnormales Verhalten an den Tag gelegt haben wie ein psy- chisch Kranker. Dies müsse im Januar/Februar 2016 gewesen sein (Urk. D1/07/64 S. 27). AV._____ habe bestritten, dass A._____ oder AA._____ AE._____ oder Sachen von AE._____ zu ihm gebracht hätten (Urk. D1/07/64 S. 28). H._____ bestätigte, dass AV._____ ihm erzählt habe, dass AE._____ A._____ um Fr. 40'000.– gelinkt habe. Er habe Theorien gehabt, dass A._____ das Geld allenfalls mit Gewalt hätte zurückverlangen können, zumal die beiden Fahrzeuge gefehlt hätten (Urk. D1/07/64 S. 29). H._____ bestritt, dass AE._____ mit der serbischen Mafia zu tun habe. Weder AE._____ noch er hätten mit Dro- genhandel zu tun (Urk. D1/07/64 S. 33). Es treffe nicht zu, dass er zusammen mit seinem Bruder eine Hanf-Indooranlage betrieben habe (Urk. D1/07/64 S. 34). bb) Aussagen F._____ In der Einvernahme als Privatkläger vom 23. Juni 2017 (Urk D1/07/75) sagte der Vater von AE._____ sel. aus, er habe AA._____ vom Fenster aus gesehen, als er mit AE._____ verhandelt und den BMW verladen habe. Die beiden seien um 22.00 Uhr weggefahren. AE._____ habe ihn am Mittag dieses Tages gefragt, ob er am Abend den Mercedes holen dürfe, was er ihm erlaubt habe (Urk. D1/07/75 S. 4). V._____ habe er am 1. oder 2. Mai das erste Mal gesehen, als sie bei ihm geläutet habe und den Fahrzeugausweis des BMW haben wollte. Sie habe ge- sagt, AE._____ habe das Auto verkauft und sie brauche den Ausweis, um das Auto weiterverkaufen zu können. Er sei unsicher gewesen und habe gedacht, sein Sohn würde das Auto nie verkaufen. V._____ sei dann nochmals bei ihnen vorbeigekommen und habe ihm einen Kaufvertrag gezeigt mit einem Kaufpreis von Fr. 12'500.–. Er habe seinen ältesten Sohn angerufen, der den Vertrag ange- schaut und fotografiert habe und ihm gesagt habe, es stimme offenbar und er sol- le der Frau den Fahrzeugausweis geben (Urk. D1/07/75 S. 5). AE._____ habe seinen Mercedes ausleihen dürfen, ein Verkauf sei nie Thema gewesen (Urk. D1/07/75).

- 128 - cc) Aussagen G._____ In der Zeugeneinvernahme der Mutter von AE._____ sel. vom 23. Juni 2017 (Urk. D1/07/76) finden sich keine sachverhaltsrelevanten Aussagen, weshalb auf eine Zusammenfassung verzichtet werden kann. dd) Würdigung Aus den Aussagen des Vaters von AE._____ sel. ergeben sich keine sachdienli- chen Hinweise bezüglich der geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen A._____ und AE._____ sel.. Dafür, dass F._____ in irgendeiner Weise in mafiöse Machenschaften verwickelt sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Aufgrund dessen Gehörlosigkeit und der daraus fliessenden Probleme bei der Kommunika- tion erscheint dies auch höchst unwahrscheinlich. Solches wird denn auch vom Beschuldigten betreffend den Vater von AE._____ sel. nicht geltend gemacht. Bezüglich H._____ war A._____ auch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu dessen angeblicher Beteiligung in der serbischen Mafia zu machen. Der Um- stand, dass er nach dem Verschwinden von AE._____ sel. bei A._____ und AA._____ auftauchte und sie verdächtigte, seinen Bruder AE._____ umgebracht zu haben, sowie die in diesem Zusammenhang im Chat ausgesprochenen Dro- hungen zeugen nicht von einer Beteiligung an der Mafia, vielmehr sind sie Aus- druck der Sorge um den verschwundenen Bruder. Sein Verdacht, dass A._____ etwas mit dem Verschwinden und dem Tod von AE._____ sel. zu tun haben könnte, hat sich denn auch erhärtet.

l) Zeugenaussage CW._____ (Urk. D1/07/79) Der Zeuge war ein Kollege von AE._____ sel. und hat mit ihm gemeinsam zwei Jahre die Lehre absolviert. Er kennt die Beschuldigten A._____ und AA._____ nur vom Sehen her, V._____ ist ihm nicht bekannt (Urk. D1/07/79 S. 2). Er sagte aus, er habe AE._____ letztmals eine oder zwei Wochen vor seinem Verschwinden gesehen (Urk. D1/07/79 S. 4). Er erklärte, er sei AE._____ recht nahe gestanden, dieser habe nicht der serbischen Mafia angehört. AE._____ habe abfällig über Serben gesprochen, habe diese nicht gemocht, habe von "scheiss Serben" ge-

- 129 - sprochen (Urk. D1/07/79 S. 4). AE._____ habe ihm gesagt, dass er Bosnier sei (Urk. D1/07/79 S. 9). AE._____ habe ihm erzählt, er habe Stress bekommen mit A._____ im Zusammenhang mit dem Palettenhandel. A._____ habe AE._____ gesagt, dass die Paletten aus Serbien nicht kommen würden. Im Nachhinein habe AE._____ diesbezüglich aber eine Abrechnung oder Bestätigung gefunden, aus der hervorgegangen sei, dass die Paletten doch gekommen seien und der andere das Geld habe in seinen Sack stecken wollen. Dies habe dazu geführt, dass AE._____ keinen Kontakt mit A._____ mehr haben wollte (Urk. D1/07/79 S. 5). AE._____ habe erzählt, es sei zu einer Konfrontation gekommen, so wie er ver- standen habe, hätten sie sich gegenseitig geschlagen (Urk. D1/07/79 S. 6). Er wisse nichts aus eigener Wahrnehmung betreffend den Vorwurf, dass AE._____ A._____ um Fr. 40'000.– betrogen habe. Er habe davon beiläufig gehört von CX._____ (Urk. D1/07/79 S. 7). Der Zeuge erklärte auf entsprechenden Vorhalt, er sei wegen Betäubungsmittel zwei Monate im Gefängnis gewesen. An diesen Vorfällen seien keine Personen aus dem vorliegenden Verfahren beteiligt gewe- sen (Urk. D1/07/79 S. 9). Die Aussagen von CW._____ bringen keine Erkenntnisse zu einer möglichen Be- teiligung von AE._____ sel. an Drogenhandel. Seine pauschale Äusserung, er sei AE._____ nahe gestanden, dieser habe nicht der serbischen Mafia angehört, ist nichts weiter als eine Einschätzung des Zeugen und ist nicht beweisbildend für die Frage einer Beteiligung von AE._____ sel. an der Serbenmafia.

m) Aussagen AU._____ (Urk. D1/07/80) AU._____ ist ein Cousin von AE._____ sel.. In der Befragung als Auskunftsper- son vom 31. Oktober 2017 sagte er aus, AE._____ habe ihn jeweils einmal im Jahr im Urlaub für 10 Tage besucht (Urk. D1/07/80 S. 3). A._____ habe er in Bel- grad über AE._____ kennengelernt. Dieser habe einen Kontakt für den Verkauf von Europaletten gebraucht. Er habe A._____ einen Kontakt zu einer Firma ver- mittelt, die Holzpaletten produziert (Urk. D1/07/80 S. 4). Einmal sei er mit einem Lastwagen mit A._____ in die Schweiz gefahren, weil ein Fahrer allein nicht eine so lange Strecke fahren dürfe (Urk. D1/07/80 S. 8). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte AU._____, es sei nicht möglich, dass AE._____ ein Mitglied der serbi-

- 130 - schen Mafia gewesen sei, denn er habe in der Schweiz gearbeitet und sei nur einmal im Jahr gekommen (Urk. D1/07/80 S. 13). Er (AU._____) habe nichts mit der serbischen Mafia zu tun (Urk. D1/07/80 S. 14). A._____ habe sich einmal bei ihm beklagt, das AE._____ bei ihm Geld genommen habe, er denke, A._____ ha- be 70'000.– Franken oder Euro erwähnt, und habe ihn nach der Adresse von AE._____ gefragt. Er habe A._____ die Adresse der Eltern von AE._____ gege- ben (Urk. D1/07/80 S. 15 f.). Auf Vorhalt des Chatverlaufs zwischen ihm und AE._____ sel. vom 21. Februar 2016 bestätigte er, dass er AE._____ gefragt ha- be, ob A._____ ihm etwas ausbezahlt habe und AE._____ geantwortet habe, er habe Fr. 40'000.– bezahlt (Urk. D1/07/80 S. 20). Ob er dieses Geld bekommen habe oder es gestohlen habe, wisse er nicht. AE._____ und A._____ hätten je das Gegenteil erzählt (Urk. D1/07/80 S. 21). AE._____ habe Marihuana und Ko- kain konsumiert. Er habe ihm gesagt, dass er aufhören solle (Urk. D1/07/80 S. 22). Den Aussagen von AU._____ ist zu entnehmen, dass A._____ AE._____ gesucht habe und ihm erzählt habe, AE._____ habe ihm Fr. 70'000.– gestohlen. Dass verschiedene Personen aussagten, A._____ habe erwähnt, AE._____ habe ihm einen bedeutenden Betrag gestohlen/genommen oder eine hohe Konventional- strafe verursacht, lässt die Darstellung vom AU._____ als glaubhaft erscheinen.

n) Zeugenaussage CV._____ (Urk. D1/07/95) CV._____ ist der Vermieter des Hauses, in welchem A._____ und V._____ mit den Kindern wohnten. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. März 2018 aus, A._____ habe ihm erzählt, dass die Firma AJ._____ Konkurs gegangen sei. Er bestätigte auf Vorhalt seiner bei der Polizei gemachten Aussagen, dass A._____ gesagt habe, dass er einen Geschäftsführer angestellt habe, der die Auf- träge nicht termingerecht habe erledigen können, wodurch Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 800'000.– angefallen seien (Urk. D1/07/95 S. 6). Die Aussage von CV._____ entspricht den Aussagen verschiedener anderer Per- sonen, gemäss welchen A._____ AE._____ sel. die Schuld am Konkurs seiner

- 131 - Firma AJ._____ zuwies. Darauf wird bei der Prüfung des Tatmotivs zurückzu- kommen sein (nachfolgend Erw. IV.3.2.1.1.b.).

o) Aussagen Angehörige des Beschuldigten aa) BA._____ BA._____, die Mutter von A._____, sagte in der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 24. August 2016 aus, A._____ habe seit ca. November 2015 fünf bis sechs Mal Geld von ihr verlangt. Sie bestätigte, dass er einmal ge- sagt habe, er brauche dringend Geld, sonst würden seine Kinder kaputt gemacht (Urk. D1/07/23 S. 2 und S. 5). Im Juli 2015 habe er Fr. 50'000.– aus dem Erbe seines verstorbenen Vaters erhalten und habe gesagt, er sei nun schuldenfrei und glücklich (Urk. D1/07/23 S. 5). In der polizeilichen Befragung vom 13. Dezember 2016 bestätigte sie, dass A._____ im Jahre 2015 im Sommer oder Herbst einmal gesagt habe, er brauche dringend Geld, es eile, sonst würden sie seine Familie kaputt machen. Sie habe ihm mehrmals Geld gegeben, einmal im September 2015 habe er Fr. 50'000.– aus dem Erbe als Schenkung erhalten. Schon im Dezember 2014 habe er sie um die Unterschrift bei einem Darlehen bei einem Schulkollegen CE._____ gebeten. Sie habe mit ihrem Haus gebürgt und das Darlehen im Betrage von Fr. 30'000.– später an CE._____ zurückbezahlt (D1/07/52 S. 4 f.). In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2017 (Urk. D1/07/72) sagte BA._____ aus, sie habe A._____ im Dezember 2014 oder 2015 Geld gegeben, er habe ge- sagt, er benötige das Geld sofort, da sie ihn und die Kinder kaputt machen wür- den. Sie habe für ein Darlehen bürgen müssen, es habe pressiert. A._____ sei to- tal aus dem Häuschen gewesen und habe gesagt, wenn er nicht sofort bezahlen könne, würden sie ihm die Kinder kaputt machen (Urk. D1/07/72 S. 4). Sie habe ihm mehrere Male Geld gegeben, insgesamt über ein Jahr verteilt ca. Fr. 100'000.– inklusive Erbvorbezug von Fr. 50'000.– (Urk. D1/07/72 S. 5). A._____ habe ihr nie Rückzahlungen gemacht, sie habe auch nie Rückzahlungen verlangt (Urk. D1/07/72 S. 9). Ende 2015 sei ein Krach zwischen ihnen entstanden, ab

- 132 - dann habe sie keine Zahlungen mehr geleistet. A._____ sei nicht mehr er selbst gewesen, habe keine Zeit mehr gehabt, sei irrsinnig unter Druck gestanden. Sie habe mit ihm reden wollen, dies sei aber nicht zu Stande gekommen. Er sei we- gen irgendetwas so unter Druck gestanden und habe Angst gehabt. Sie wisse nicht, weshalb er unter Druck gestanden habe und Angst gehabt habe. Er habe sein Verhalten ab Sommer 2015 geändert, sei nicht mehr viel nach Hause ge- kommen und sei sehr gereizt gewesen (Urk. D1/07/72 S. 10). Seit dem Krach im Dezember 2015 habe sie keinen Kontakt mit A._____ mehr gehabt. Sie habe nicht einmal gewusst, dass er verhaftet worden sei (Urk. D1/07/72 S. 11). Die Aussagen der Mutter des Beschuldigten weisen keine Widersprüche auf, sind klar und zeugen von keinerlei Übertreibungen. Zudem werden sie gestützt durch die Aussagen von CE._____. Es kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Jahre 2014 und im Jahre 2015 namhafte Beträge von total Fr. 100'000.– von seiner Mutter erhalten hat. Dies dokumentiert, dass er sich im Zeitpunkt der Tötungsdelikte schon längere Zeit in angespannten finanziellen Verhältnissen befand. BA._____ erklärte, seit einem Krach im Dezember 2015 keinen Kontakt mit dem Beschuldig- ten mehr gehabt zu haben. Daraus geht hervor, dass die von ihr erwähnte Äusse- rung, er brauche dringend Geld, sonst mache man seine Kinder kaputt sowie ihre Feststellung, dass er unter Druck gestanden habe und Angst gehabt habe, sich auf die Zeit vor Dezember 2015 beziehen muss und keinen Bezug aufweist zu den vom Beschuldigten geltend gemachten Drohungen seitens der Serbenmafia im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten im April 2016 und im Juni 2016. bb) AX._____ In der polizeilichen Befragung vom 22. November 2017 sagte der Bruder des Be- schuldigten A._____ aus, er sei nicht bedroht worden von Angehörigen der bei- den Opfer. Er habe H._____ nur einmal flüchtig gesehen, als er wegen seines verschwundenen Bruders nach AI._____ gekommen sei und ihm komische Fra- gen gestellt habe (Urk. D1/07/81 S. 2). Er sei auch sonst von niemandem bedroht worden, auch nicht seine Frau oder seine Kinder oder V._____ und deren Kinder (Urk. D1/07/81 S. 3).

- 133 - Auf die Frage, ob er glaube, dass A._____ in der Lage sei, einen Menschen zu tö- ten, erklärte er, er hätte das nicht für möglich gehalten. Er sei schon ein "Gross- schnurri", aber wenn es darum gehe, hinzustehen, ziehe er sich zurück. Er sei immer mehr Schein als Sein (Urk. D1/07/81 S. 5). Er wisse, dass AE._____ und der Beschuldigte A._____ am Schluss Differenzen gehabt hätten, um was es genau gegangen sei, wisse er nicht. A._____ habe ihm nur erzählt, dass AE._____ Paletten verkauft habe in den eigenen Sack, weshalb er ihn rausgeworfen habe. A._____ habe gesagt, dass er von AE._____ einmal mit einem Messer bedroht worden sei und er ihn darauf zum Teufel gejagt habe. Die Drohung müsse irgendwann nach Weihnachten 2015 gewesen sein (Urk. D1/07/81 S. 6). Betreffend den Palettenhandel habe er A._____ gesagt, es sei nicht schlau Palet- ten zu einem Preis von Fr. 7.– zu verkaufen. Er habe geantwortet, man müsse die Kunden zuerst ködern. Er habe A._____ mal vorgerechnet, dass das nicht funkti- onieren könne. Dieser habe das Gegenteil behauptet. A._____ sei ein guter Ver- käufer, könne die Kunden gut ködern. Als es um die Selbstkosten gegangen sei, habe er wohl keine Ahnung gehabt (Urk. D1/07/81 S. 7). A._____ habe ihm von einem grösseren Auftrag betreffend Paletten erzählt, bei welchem eine Konventi- onalstrafe angefallen sei, da der Transport nicht geklappt habe. Es habe etwas nicht geklappt mit dem Chauffeur, die Paletten seien nicht abgeholt worden. A._____ habe nebenbei erwähnt, dass er schauen müsse wegen einer Konventi- onalstrafe von ein paar Hunderttausend (Urk. D1/07/81 S. 8). Er wüsste nichts darüber, dass nicht nur Paletten aus Serbien transportiert worden seien (Urk. D1/07/81 S. 8). A._____ habe nicht verändert auf ihn gewirkt. Als er kurz vor seiner Verhaftung einen neuen Anhänger gekauft habe, habe er sich richtig gefreut, sei sehr unbe- kümmert und fröhlich gewesen (Urk. D1/07/81 S. 10). A._____ habe einmal gesagt, er habe das Gefühl, dass ihn jemand beobachte, er habe einen Pfefferspray und einen Elektroschocker für V._____ zu Hause ge-

- 134 - kauft. Das müsse gewesen sein, nachdem H._____ auf dem Hof gewesen sei und AE._____ gesucht habe (Urk. D1/07/81 S. 11). A._____ habe ihm nie etwas erzählt von einer Bedrohung durch die serbische Mafia (Urk. D1/07/81 S. 13). In der Zeugeneinvernahme vom 19. April 2018 (Urk. D1/07/101) antwortete AX._____ auf die Frage, ob er oder seine Familie seit der Verhaftung von A._____ durch irgendjemanden bedroht oder verfolgt worden seien, am Anfang sei die Presse vor Ort gewesen, irgendwann hätten sie dann aufgegeben. Sie hät- ten eine Kamera aufgestellt und gesehen, dass später mal ein Auto vor dem Haus gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass dies vom Blick gewesen sei (Urk. D1/07/101 S. 8). V._____ habe in der Zeit zwischen ihren Verhaftungen auf den Bericht im Blick angesprochen gesagt, dass sie nicht an die Geschichte mit der serbischen Mafia glaube (Urk. D1/07/101 S. 9). A._____ könne gut manipulieren, jemanden überzeugen, ihm zu helfen. Der andere meine dann, er helfe für etwas Konkretes, ohne zu wissen, dass er eigentlich für eine andere Sache helfe. Der Angestiftete realisiere gar nicht, was er mache (Urk. D1/07/101 S. 9). Er wisse, dass AE._____, A._____ einmal betrogen habe, Genaueres wisse er aber nicht. Das Arbeitsverhältnis sei von A._____ aufgelöst worden, da AE._____ ihn betro- gen habe. Das wisse er von A._____ (Urk. D1/07/101 S. 10). Auf die Frage, ob er etwas von einer Drohung von AE._____ mit einem Messer wisse, antwortete der Zeuge, von einer mündlichen Drohung wisse er, aber mit einem Messer wisse er nicht mehr. Es stimme aber, wenn er dies bei der Polizei so ausgesagt habe. A._____ habe ihm einmal gesagt, dass AE._____ mit Drogen handelte, er wisse nicht, mit was für Drogen (Urk. D1/07/101 S. 10). Kurz vor der Verhaftung habe ihm A._____ geschrieben, dass er einen neuen Anhänger habe, er sei voll im Elan gewesen (Urk. D1/07/101 S. 11). AX._____ bestätigte, dass weder er noch andere Familienmitglieder nach der Verhaftung von A._____ von irgendjemandem bedroht worden seien. Auch vor seiner Verhaftung sei es nicht zu Drohungen seitens der Familie AE._____ ge- kommen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die an A._____ und AA._____ ge- richteten Drohungen von H._____ vor deren Verhaftung damit in Zusammenhang

- 135 - standen, dass H._____ seinen verschwundenen Bruder AE._____ finden wollte und den Beschuldigten Konsequenzen für den Fall der Tötung von AE._____ an- drohte. Dies hat jedoch nichts mit einer Bedrohung der Familien von A._____ und AA._____ zu tun und führt nicht zum Schluss, dass die Familie AE._____ Teil der serbischen Mafia bildet. Dass die Familien von A._____ und AA._____ nach de- ren Verhaftung nicht von dieser Mafia tangiert wurden, widerlegt zwar nicht, dass der Beschuldigte bedroht wurde, stellt aber ein weiteres Indiz gegen eine solche Bedrohung dar. 2.4. Fazit betreffend Drohung und Zwang seitens der Serbienmafia Wie bereits vorstehend (Erw. II.2.2.2.) dargelegt, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Bedrohung und zur Anwendung von Zwang durch die Serben- mafia in Ermangelung einer detaillierten und konstant gleichbleibenden Darstel- lung der diesbezüglichen Abläufe, der von ihm eingeräumten mehrfachen Schutz- behauptungen, der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Soweit der Beschuldigte konkretere überprüfbare Angaben machte, führten die getätigten Ermittlungen nicht zu Hinweisen auf eine Beteiligung der serbischen Mafia. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend das von den Serben gefahrene Fahrzeug, den Kreditvermittler AG._____ und die behaupteten Bedrohungen im Vollzug durch BJ._____ oder CM._____ und CN._____ verwiesen werden (Erw. II.2.3.2.). Von zentraler Bedeutung ist, dass die beiden Mitbeschuldigten AA._____ und V._____ gemäss deren glaubhaften Aussagen nichts von Bedrohungen der Ser- benmafia wussten, dagegen Kenntnis hatten von den aktenkundigen Drohungen seitens von H._____ nach dem Verschwinden von AE._____ sel.. Da die Aussagen von A._____ betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia nicht als glaubhaft erscheinen und durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist sich seine diesbezügliche Darstellung als reine Schutzbehauptung. Daher bleibt nachfolgend sein wahres Tatmotiv bzw. der innere Sachverhalt zu prüfen.

- 136 - Betreffend Dossier 9 (falsche Anschuldigung zum Nachteil von AG._____) ist der Sachverhalt erstellt, da das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die serbi- sche Mafia sich als Schutzbehauptung erwies. 2.5. Innerer Sachverhalt gemäss Anklage 2.5.1. Anklagevorwurf Betreffend Dossier 1 wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ vor, er habe den Entschluss gefasst, M._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fes- seln und an seinen Wohnort zu transportieren, ihn zum Unterschreiben des Kauf- vertrags für den Lastwagen zu zwingen und ihn dann zu töten (Anklageschrift S. 4 Ziff. 1). Es sei ihm einzig darum gegangen, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwendeten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden (Ankla- geschrift S. 11 Ziff. 26). Betreffend Dossier 2 wird A._____ vorgeworfen, er habe den Plan gehabt, AE._____ an seinen Wohnort aufzulauern, ihn zu überwältigen, zu fesseln, ge- fangen zu halten und ihn auf diese Weise dazu zu bringen, ihm Auskunft über den Verbleib der geschuldeten Gelder und Drogen zu geben. Weiter habe er beab- sichtigt, AE._____ dessen Fahrzeug BMW M3 im Wert von ca. Fr. 12'000.– zu entwenden, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten (Anklageschrift S. 17 f. Ziff. 3). Er habe aus reinem Egoismus gehandelt, da es ihm einzig darum gegangen sei, sich an AE._____ zu rächen und darüber hin- aus Informationen zum Verbleib der durch AE._____ veruntreuten Barschaft und Ware zu erhalten (Anklageschrift S. 23 Ziff. 26). 2.5.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte bezüglich Dossier 1 und Dossier 2 geltend, von der ser- bischen Mafia zu den Tötungen gezwungen worden zu sein. Dass es sich bei den behaupteten Drohungen, Gewaltanwendungen und Druckausübung seitens der serbischen Mafia um Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten handelte,

- 137 - wurde im Rahmen vorstehender Erwägungen dargetan. Somit ist zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel erstellen lässt. 2.5.3. Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. Wie aus dem vorerwähnten Anklagevorwurf hervorgeht, wirft die Anklage dem Beschuldigten einen bereits vor Beginn der Tatausführung gefassten Tötungsvor- satz vor. Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 56 f.), dass sich im Umstand, dass der Beschuldigte Waffe, Klebeband und Handschellen mitnahm und sich mit personeller Verstärkung zur "Probefahrt" begab, manifes- tierte, dass der Beschuldigte den Entschluss gefasst hatte, M._____ sel. zu über- wältigen und festzunehmen, sollte er ihm den Lastwagen nicht auf Rechnung aushändigen und ihn alleine auf die Probefahrt gehen lassen. Darauf, dass er auch die Möglichkeit einer Tötung von M._____ sel. in Kauf nahm, deutet der Umstand hin, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um zu verhin- dern, dass M._____ sel. seine wahre Identität feststellen konnte. Insbesondere wies er sich M._____ sel. gegenüber mit seinem richtigen Namen aus und telefo- nierte mit ihm von seiner Mobiltelefonnummer aus. Ferner hätte M._____ sel. auf- grund des Kontrollschildes am Ford Ranger herausfinden können, wer der Eigen- tümer war (Prot. I S. 104). Der Beschuldigte wusste, dass der Garagenplatz von M._____ videoüberwacht war. Ein weiteres Indiz zulasten des Beschuldigten bil- det ferner der Umstand, dass ein Anhänger mitgeführt wurde, für dessen Verwen- dung kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass er dafür vorgesehen war, den überwältigten M._____ sel. zu transportieren. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er eingangs darauf hoffte, M._____ sel. werde ihm den Lastwagen auf Rechnung übergeben. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass er die Beschuldigte V._____ aufbot, obwohl diese die Kinder bei sich hatte. Bezüglich der Anwesenheit der Kinder ist aber auf der anderen Seite auch darauf hinzuweisen, dass sich V._____ stets im Hintergrund hielt und M._____ sel. nie gesehen hat. Dadurch war auch sichergestellt, dass die Kinder nichts davon mit- bekommen konnten. Nachdem dies nicht wie erhofft eintrat, ist immer noch denk-

- 138 - bar, dass er plante, den Lastwagen zu rauben und M._____ sel. derart einzu- schüchtern, dass dieser sich nicht bei der Polizei melden würde. Dafür wäre je- doch das Mitführen eines Anhängers nicht notwendig gewesen. Spätestens als der Beschuldigte V._____ das Mobiltelefon von M._____ sel. übergab mit dem Auftrag, dieses in Q._____ zu deponieren, ihr Mobiltelefon an sich nahm und ihr sein eigenes übergab, musste er den Entschluss gefasst haben, M._____ sel. zu töten, da die Aktion mit dem Deponieren des Handys von M._____ sel. unter Mit- nahme des Handys des Beschuldigten doch offensichtlich dazu dienen sollte, vor- zutäuschen, dass M._____ sel. mit A._____ nach Q._____ zurückgekehrt sei. Hätte er M._____ sel. lediglich einschüchtern wollen, hätte er ihn ja tatsächlich nach Q._____ zurückbringen können. Schliesslich spricht die Tatsache, dass A._____ M._____ sel. tötete, kurze Zeit nachdem dieser die Vertragsurkunden unter Zwang unterzeichnet hatte, eindeutig gegen die Annahme, der Beschuldigte habe nur die Absicht gehabt, M._____ sel. einzuschüchtern und habe sich dann erst während der Tatausführung entschieden, M._____ sel. zu töten. Hinzu- kommt, dass die Tötung von AE._____ sel. bis zu diesem Zeitpunkt unentdeckt geblieben war, für den Beschuldigten bis dahin alles einfach gelaufen war, es ihm sogar gelungen war, die Polizei abzuwimmeln, welche auf die Vermisstenanzeige der Familie AE._____ hin bei ihm vorstellig geworden war. Dass der Beschuldigte zudem völlig andere Vorkehrungen getroffen hatte, als bei der Tat zum Nachteil von AF._____, zeigt, dass er von Beginn an einen alternativen Tatablauf im Kopf hatte. Es bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von Anfang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Da die Beschuldigten durch die Überwältigung und Fesselung von M._____ sel. und dem Wegfahren mit dem Lastwagen dessen Herrschaftsmacht über das Fahrzeug be- reits gebrochen hatten, konnte es nach der erzwungenen Vertragsunterzeichnung bei seiner Tötung nur noch darum gehen, die illegale Wegnahme des Fahrzeugs und das gewaltsame Vorgehen zu vertuschen und zu verhindern, dass M._____ sel. sich an die Polizei wenden und versuchen könnte, das Fahrzeug wieder zu erlangen. Das Tatmotiv für die Tötung bestand unter diesen Umständen letztlich im Beseitigen des Tatzeugen.

- 139 - Betreffend das finanzielle Tatmotiv im Zusammenhang mit dem angeklagten Raub ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 ge- mäss glaubhafter und unbestrittener Darstellung seiner Mutter von ihr insgesamt Fr. 150'000.– erhalten hat (Prot. I S. 23). Gemäss der Zeugenaussage von CE._____ hat er A._____ im Jahre 2014 und 2015 je ein Darlehen von Fr. 30'000.– gewährt. Während das erste Darlehen von der Mutter des Beschuldigten aus dem Erlös eines Hausverkaufs zurückbezahlt worden sei, sei das zweite Dar- lehen am 20. April im Umfang von Fr. 13'000.– aus einem Lastwagenverkauf zu- rückbezahlt worden, den Rest habe er in Betreibung gesetzt (Urk. D1/07/62 S. 3 und S. 5). Die Aussagen von CE._____ wurden vom Beschuldigten nicht bestrit- ten und werden durch die Aussagen von BA._____ gestützt, weshalb darauf ab- gestellt werden kann. Trotz der hohen Unterstützungsbeträge seitens von BA._____ und der aufgenommenen Darlehen wies die AJ._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.– (inklusive einer Konventionalstrafe von rund Fr. 100'000.–) auf und er- folgte die Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 (Urk. D1/01/162 Beilage 4; Prot. I S. 24). Aus dem Betreibungsregisterauszug lautend auf A._____ geht hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2016 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 53'358.55 generierte (Urk. D1/01/162 S. 4 und Beilage 2). Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist erstellt, dass es dem Beschuldigten darum ging, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwende- ten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Der innere Anklagesachverhalt ist daher betreffend die Tötung von M._____ sel. erstellt. 2.5.4. Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. AE._____ sel. war ein Bekannter von A._____. Sie waren eine gewisse Zeit auch gemeinsam geschäftlich im Palettentransport zwischen der Schweiz und Serbien tätig. Wie vorstehend erwähnt wirft die Anklage A._____ vor, er habe beabsichtigt, AE._____ das Fahrzeug BMW zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil

- 140 - zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten. Auch betreffend dieses Tötungsdelikts wird ihm somit vorgeworfen, den Entschluss zur Tötung von Beginn weg gefasst zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten sowie der beiden Mit- beschuldigten war A._____ der Ansicht, dass AE._____ sel. im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogenhandel Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.– und Drogen in einer unbekannten Menge unterschlagen habe. Die Motivation für die Überwälti- gung, das Fesseln und das Festhalten von AE._____ sel., gründete zweifellos da- rin, dass AE._____ sel. dazu gebracht werden sollte, Auskunft über den Verbleib der unterschlagenen Ware zu geben. Soweit wird der innere Anklagesachverhalt vom Beschuldigten denn auch anerkannt, und sein Geständnis wird durch die Aussagen von AA._____ und V._____ gestützt. Entsprechend ist auch der vo- rinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung und Entführung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Bestritten wird seitens des Beschuldigten, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug BMW von AE._____ sel. zu entwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Entsprechend wird von ihm auch der vorinstanzliche Schuldspruch des qualifizierten Raubes betref- fend Dossier 2 angefochten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ sich den BMW von AE._____ sel. wie auch den Mercedes von dessen Vater aneignete. Dass er einen Kaufvertrag betreffend den BMW fälschen musste, um in den Be- sitz des Fahrzeugausweises zu kommen, und der Mercedes von V._____ und AA._____ in AT._____ geholt werden mussten, während AE._____ sel. von A._____ in AI._____ weiter festgehalten wurde, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, wonach zwischen ihm und AE._____ bei einem persönlichen Kon- takt abgemacht worden sei, dass der BMW und der Mercedes zwecks Schulden- tilgung zu ihm kommen sollten (Urk. D1/02/16 S. 7 und S. 12 ). Beim Mercedes handelte es sich um das Fahrzeug des Vaters von AE._____ sel.. Er sagte in sei- ner Einvernahme als Privatkläger glaubhaft aus, AE._____ habe ihn am Tag als der BMW durch AA._____ aufgeladen worden sei gefragt, ob er den Mercedes

- 141 - am Abend holen dürfe, was er erlaubt habe (Urk. D1/07/75 S. 4), dagegen sei nie die Rede von einem Verkauf des Mercedes gewesen, AE._____ hätte das Auto niemals verkaufen dürfen (Urk. D1/07/75 S. 10). Aufgrund dieser glaubhaften Aussage kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte und AE._____ sich betreffend den Mercedes geeinigt hätten. Gegen eine vereinbarte Übergabe des BMW an den Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass AE._____ sel. den BMW reparieren lassen wollte und davon ausging, AA._____ überführe den aufgeladenen BMW in die Reparaturwerkstatt. Dass das Fahrzeug nach AI._____ gebracht wurde, ist darauf zurückzuführen, dass AE._____ sel. vorgetäuscht wur- de, er könne dort seine Hanf-Indooranlage holen und der Beschuldigte sei abwe- send. Somit ist auch der Vorsatz von A._____ erstellt, die Fahrzeuge BMW und Mercedes zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt, wann der Beschuldigte den Vorsatz zur Tötung von AE._____ sel. fasste. Eine von Anfang an bestehende Tötungsabsicht lässt sich nicht erstel- len. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Vorbe- reitungshandlungen getätigt wurden, insbesondere der Bagger erst am nächsten Tag organisiert wurde, was gegen einen durchdachten Plan spricht (Urk. 281 S. 44). Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte für einen Vorteil aus der Tötung von AE._____ sel. hätte ziehen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dessen Tod das Auffinden des Geldes oder der Drogen nicht mehr ge- währleistet war. Selbst wenn AE._____ sel. Angaben über den Ort gemacht hätte, an dem sich Ware und Geld befanden, musste immer noch damit gerechnet wer- den, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, und nach sei- nem Tod nicht mehr auf AE._____ sel. zurückgegriffen werden konnte oder, dass AE._____ sel. Ware und Geld an einem Ort deponiert hatte, wo nur unter seiner Mitwirkung darauf Zugriff genommen werden konnte. Angesichts des illegalen Hintergrundes der Drogengeschäfte wäre auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass AE._____ sel. sich wegen der Überwältigung, des Gefangenhaltens und der Wegnahme der Fahrzeuge an die Polizei gewendet hätte. Naheliegend ist, dass der Beschuldigte Vergeltungsmassnahmen seitens AE._____ sel. und dessen Familie wegen der Überwältigung, dem Gefangenhalten und der Wegnahme der

- 142 - Fahrzeuge befürchtete und es darum ging, durch die Tötung den Tatzeugen zu beseitigen. Hinzukommt, dass A._____ mit AE._____ sel. zerstritten war und mit ihm vor der Gefangennahme am 27. April 2016 länger keinen Kontakt mehr hatte. A._____ war der Ansicht, dass AE._____ sel. Fr. 40'000.– unterschlagen hatte, die A._____ von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vater erhalten hatte. Wie schlecht es um die finanzielle Situation des Beschuldigten und dessen Firma stand, wurde vorstehend im Zusammenhang mit der Tötung von M._____ sel. dargelegt. Der Beschuldigte war für den Unterhalt seiner Familie dringend auf Geld angewiesen. CT._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, das Ar- beitsverhältnis zwischen ihm und A._____ sei im Januar, Februar oder März 2016 wegen des Konkurses der AJ._____ GmbH beendet worden. A._____ habe ihm als Grund angegeben, AE._____ habe eine hohe Konventionalstrafe verschuldet, welche zu einem Verlust von zwischen Fr. 50'000.– bis 100'000.– geführt habe (Urk. D1/07/65 S. 10). Das Verhältnis zwischen AE._____ und A._____ sei gut gewesen, bis sie sich getrennt hätten, es habe sich anfangs 2016 verschlechtert. Nach seinem Eindruck habe A._____ einen leichten Hass auf AE._____ gehabt und habe ihm anfangs 2016 gesagt, dass er AE._____ nicht mehr sehen wolle (Urk. D1/07/65 S. 11). Die Aussagen von CT._____ weisen darauf hin, dass A._____ AE._____ sel. verantwortlich machte für den Konkurs der AJ._____ GmbH. Vor dem Hintergrund, dass A._____ AE._____ sel. die Schuld am Kon- kurs seiner Firma und damit seiner prekären finanziellen Situation gab, erscheint es als naheliegend, dass auch ein Rachemotiv bei der Tötung von AE._____ sel. mitspielte. Wann A._____ den Tötungsvorsatz fasste, lässt sich nicht genau be- stimmen. Dass dies bereits vor der Gefangennahme von AE._____ sel. erfolgte, lässt sich nicht erstellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er den entsprechenden Vorsatz erst in einem späteren Zeitpunkt fasste. Das Tatmotiv bildete eine Kombination von Rache, Beseitigen eines Tatzeugen und Beutesi- cherung bezüglich der beiden Fahrzeuge. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der innere Sachverhalt betreffend Dos- sier 2 gemäss Anklage mit Ausnahme des Vorwurfs, dass die Tötung von AE._____ sel. von Anfang an geplant war, erstellt ist.

- 143 -

3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 4 und 6 3.1. Dossier 4 Betreffend die Sachverhaltserstellung in Dossier 4 kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 60 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte be- stritt, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für sich verwendet zu haben und gegenüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben. Der Be- schuldigte machte geltend, den Erlös an die serbische Mafia weitergegeben zu haben. Da die Geschichte betreffend die serbische Mafia als Schutzbehauptung zu werten ist und AA._____ ebenfalls keinen Erlös aus dem Verkauf des Fahr- zeugs erhalten hat, ist erstellt, dass der Erlös an A._____ geflossen ist, welcher bereits im Jahre 2015 in finanziellen Schwierigkeiten steckte und seine Mutter mehrfach um Unterstützung anging. Ob die Fr. 1'000.–, die der Beschuldigte von AA._____ erhielt, für Spesen vorgesehen waren, spielt keine Rolle, da auch eine solche Entschädigung für Spesen im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung geleistet wurde. Ebenfalls zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass die Angaben, die A._____ nach seiner eigenen Darstellung gegenüber dem Versicherungsver- treter machte, über das blosse Abwimmeln hinausgehen und als Stellungnahme gegenüber der Versicherung zu würdigen sind. 3.2. Dossier 6 Den Erwägungen der Vorinstanz folgend (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 66) ist der Anklagesachverhalt erstellt. Dieser wurde vom Beschuldigten in der Befra- gung vor Vorinstanz weitgehend anerkannt (Prot. I S. 163 ff.). Er machte einzig geltend, AF._____ habe ihm nicht erzählt, dass er Erkundigungen über ihn einge- holt habe. AF._____ habe ihn lediglich gefragt, ob er Herrn CY._____ kenne, er habe nicht gewusst, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei. Der Beschul- digte bestätigte, dass er bei CY._____ mal einen Aufleger gekauft habe und er- klärte, dass sich die Händler in der Transportfahrzeugbranche eigentlich gut ken- nen (Prot. I S. 164). Der Beschuldigte bestritt somit den Vorwurf, er habe ge- wusst, dass AF._____ sich bei CY._____ nach seiner Zahlungsfähigkeit und Zah-

- 144 - lungswilligkeit erkundigt hatte und aufgrund positiver Referenzen von der soforti- gen Barzahlung des Kaufpreises oder auch vom Einholen einer Auskunft über ihn beim Betreibungsamt absehen würde. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Be- schuldigte wusste, dass AF._____ sich bei CY._____ nach seiner Zahlungsfähig- keit und Zahlungswilligkeit erkundigt hatte. Solches lässt sich (abgesehen davon, dass diese Einvernahme auch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar wäre) auch der polizeilichen Einvernahme von AF._____ vom 16. Mai 2017 (Urk. D6/02/01) nicht entnehmen. Soweit ihm vorgeworfen wird, er habe Kenntnis von den Erkundigungen bei CY._____ gehabt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Hinzukommt, dass zwischen A._____ und AF._____ abgemacht war, dass er den Lastwagen bei Abholung bar bezahlen würde. AF._____ hatte vor den Hintergrund der vereinbarten Barzahlung gar keine Veranlassung, Erkundi- gungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten ein- zuholen. Erst als er den Lastwagen abholen kam, erklärte der Beschuldigte, er habe entgegen der Vereinbarung das Bargeld nicht mitgenommen, da er mit dem Zug angereist sei. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. 1.1.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Abgrenzung zu vorsätz- licher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 75 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass besondere Skrupellosigkeit als Qualifi- kationsmerkmal für Mord sich sowohl aus inneren Merkmalen (Beweggrund, Zweck) als auch aus äusseren Merkmalen (Ausführung) ergeben kann und eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände massgebend ist (Urk. 281 S. 76). Hervorzuheben ist unter Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Lehre

- 145 - und bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Tötung eines Menschen zum Zwe- cke eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt und es genügt, wenn die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand (Urk. 281 S. 76 f.). 1.1.2. Würdigung Zweifellos handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen betreffend den Eintritt des Todes bei Zukleben von Mund und Nase des Opfers. Direkter Tötungsvorsatz ist ohne weiteres zu bejahen. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz auch Skrupellosigkeit bejaht (Urk. 281 S. 78 f.). Es ist ihr darin zu folgen, dass der Beschuldigte sich zur Tö- tung eines ihm beinahe fremden Menschen entschloss, um sich den Lastwagen des Opfers anzueignen, Spuren der Tat bzw. einen Tatzeugen zu beseitigen und nicht für die Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Wegnahme des Lastwagens ist - wie sogleich darzulegen sein wird - als Raub zu qualifizieren. Vorstehend wurde festgehalten, dass die Verübung einer Tötung aus Habgier im Rahmen eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Tötung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung ein Regel- beispiel verwerflicher Beweggründe darstellt (Urk. 281 S. 78). Es ist ihr auch darin zu folgen, dass finanzielle Sorgen, wie sie der Beschuldigte im Tatzeitpunkt hatte, zwar belastend sind, jedoch in einem Sozialstaat wie der Schweiz keine existen- zielle Bedrohung darstellen. Auch das Tatvorgehen durch Verkleben der Atemwege zeugt von besonderer Grausamkeit und brachte für das Opfer einen schlimmen Todeskampf bei vollem Bewusstsein mit sich. Die Wahl der Tötungsart, nachdem das Opfer bereits über mehrere Stunden gefesselt in einem Anhänger menschenunwürdig transportiert worden war und Todesangst erlebt haben muss, zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte.

- 146 - Zusammenfassend sind sowohl der Zweck der Tat als auch die Tatausführung besonders verwerflich und sind die Voraussetzungen für eine rechtliche Qualifika- tion als Mord im Sinne von Art. 112 StGB klar erfüllt. Betreffend Dossier 1 ist der Beschuldigte A._____ daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Weitere Delikte gemäss Dossier 1 Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB ist betreffend Dossier 1 in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG, das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG und die Freisprüche betreffend Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Dossier 2 2.1. Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. 2.1.1. Allgemeines Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB und des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Tatbestandsmerkmale des Mordes gelten die gleichen Grundsätze wie bereits beim Tötungsdelikt gemäss Dossier 1 dargelegt. Es kann darauf verwiesen wer- den. 2.1.2. Würdigung Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwogen, bestand der Zweck der Tat darin, durch die Tötung die vorgängige Überwältigung und Gefangennahme von AE._____ sel. und die illegale Wegnahme der beiden Fahrzeuge zu vertuschen. Die Angst vor Vergeltung durch das Opfer und seine Familie dürfte neben der

- 147 - Angst vor Strafverfolgung im Vordergrund gestanden haben. Hinzukommt wie be- reits erwähnt auch ein zusätzliches Rachemotiv wegen des Verlustes der Fr. 40'000.-, für den der Beschuldigte AE._____ sel. verantwortlich machte. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass eine Eliminationstötung aus Angst vor den Folgen einer Tat einen typischen Fall des Mordes darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 91). Dass zusätzlich noch ein Rachemotiv dazu gekommen ist, vermag an der Mordqualifikation nichts zu ändern, zumal besondere Skrupellosig- keit auch durch das Vorgehen des Verschliessens der Atemwege zu bejahen ist. Zudem erfolgte auch die Tötung von AE._____ sel. im Rahmen eines Raubes be- treffend die Wegnahme der beiden Fahrzeuge (vgl. nachstehend 2.2.1.), weshalb besondere Skrupellosigkeit auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB auch betreffend die Tötung von AE._____ sel. erfüllt ist. 2.2. Weitere Delikte betreffend Dossier 2 2.2.1. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB Erstellt ist, dass der Beschuldigte AE._____ sel. bei dessen Ankunft in AI._____ unter Vorhalten einer Waffe bedrohte, ihn fesselte bzw. durch AA._____ fesseln liess, ihn während mehreren Stunden gefangen hielt und ihm die Fahrzeuge BMW und Mercedes wegnahm. Bezüglich des BMW ist festzuhalten, dass dieses Fahrzeug durch AA._____ auf- grund einer mit A._____ geplanten List auf einen Anhänger geladen und nach AI._____ gebracht wurde. Durch das Verladen auf den Anhänger und das Ver- bringen an den Wohnort von A._____ war der Gewahrsam von AE._____ sel. über das Fahrzeug bereits aufgegeben. Ohne die Mitwirkung von AA._____/A._____ konnte AE._____ sel. nicht mehr über das Fahrzeug verfügen. Der Anhänger war am Ford Ranger von AA._____ angebracht, dieser konnte den Ford Ranger mitsamt Anhänger und dem aufgeladenen BMW an irgendeinen AE._____ sel. unbekannten Ort bringen. Die Wegnahme des BMW durch Täu- schung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Die Überwältigung von

- 148 - AE._____ sel. erfolgte erst, nachdem sich das Fahrzeug bereits im Gewahrsam von A._____/AA._____ befand und im Hinblick auf die Erpressung von AE._____ sel.. Da der Geschädigte den Gewahrsam bezüglich des Fahrzeugs BMW auf- grund von List aufgegeben hatte, ist der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Indem der Beschuldigte dem gefesselten und im Haus gefangen gehaltenen AE._____ sel. den Schlüssel zum Mercedes gegen seinen Willen wegnahm und V._____ und AA._____ beauftragte, den Mercedes in AT._____ zu holen und nach AI._____ zu bringen, hat A._____ dem durch ihn widerstandsunfähig ge- machten AE._____ sel. das Fahrzeug Mercedes entwendet. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, hatte der Beschuldigte keinen Anspruch auf dieses Fahrzeug, insbesondere bestand keine Vereinbarung zwischen AE._____ sel. und A._____ betreffend Übergabe der Fahrzeuge zwecks Schuldentilgung. A._____ wusste, dass er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber AE._____ sel. aus dem Drogengeschäft hatte, er handelte in der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung. Damit hat er bezüglich des Mercedes den Tatbe- stand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Bezüglich des Fahrzeugs Mercedes ist nicht angeklagt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass AE._____ sel. den Autoschlüssel des Fahrzeugs sei- nes Vater auf sich trug. Dem Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, er habe von Anfang an beabsichtigt, AE._____ sel. den Mercedes zu entwenden, vielmehr geht der Anklagevorwurf dahin, dass er beabsichtigt habe, den BMW M3 zu entwenden (Anklage D2 Ziff. 3 S. 16). Der Einsatz der Waffe bei der Überwäl- tigung von AE._____ sel. stand somit nicht im Zusammenhang mit dem Raub des Mercedes. Abgesehen davon stellt sich, da die von A._____ eingesetzte Pistole nicht geladen war, die Frage, ob der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Zif- fer 2 StGB erfüllt ist. Die Vorinstanz bejahte dies unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte die Munition im Tresor aufbewahrte und die Waffe jederzeit hätte geladen werden können (Urk. 281 S. 95). Diese Argumentation ist unter dem As- pekt der teleologischen Auslegung von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu prüfen. Sinn und Zweck der Qualifikation im Sinne dieser Bestimmung, welche im Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe besteht, liegt darin, die objek-

- 149 - tive Gefährlichkeit gegenüber dem Grundtatbestand zu erhöhen. Nicht massge- bend ist der Eindruck, der beim Opfer entsteht (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 139 N 19). Die Rechtsfrage, ob eine ungeladene Schusswaffe unter den qualifizierten Tatbe- stand fällt, wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Art. 139 N 147). Ist die Munition am Tatort nicht verfügbar, kann die Gefährlichkeit objektiv nicht erhöht sein und kommt der Grundtatbestand zur Anwendung. Wenn die Munition für den Täter greifbar ist und er die Waffe am Tatort laden könnte, ist dagegen denkbar, dass die Gefährlichkeit erhöht wird. Entscheidend erscheint, wie nahe die Möglichkeit einer erhöhten Gefährlichkeit ist. Dies wiederum kann nicht ohne Würdigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, da die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwirft, dass Munition am Tatort verfügbar gewesen wäre. Insoweit ist der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Munition sich im Tresor im Haus befand und die Waffe während der Gefangennahme von AE._____ sel. hätte ge- laden werden können (Urk. 281 S. 95), nicht durch die Anklage gedeckt. Auf eine diesbezügliche Ergänzung der Anklage kann verzichtet werden, da keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte während des Tatablaufs je in Betracht gezogen hätte, die Pistole zu laden. Darauf weist auch hin, dass er selbst in jenem Zeitpunkt, in welchem er den Entschluss fasste, das Opfer umzu- bringen, die Waffe nicht geladen hat. Daher sind die Voraussetzungen für den qualifizieren Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ferner eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB mit zutreffender Begründung verneint, indem sie festgehalten hat, dass die Fesselung und stundenlange Gefangennahme durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst sind (Urk. 281 S. 95). Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Wegnahme des Mercedes des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 150 - 2.2.2. Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

a) Allgemeines Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 96 f.).

b) Würdigung Erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten AA._____ AE._____ sel. überwältigte, fesselte, mehrere Stunden gefangen hielt und er ihn aufforderte, ihm die Drogen und das Geld zu übergeben oder Informa- tionen über deren Verbleib zu geben. Zweifellos ist Gewaltanwendung durch die Fesselung und das Gefangenhalten zu bejahen und erfolgte diese im Hinblick darauf, AE._____ sel. dazu zu bestimmen, die verschwundenen Fr. 40'000.– zu übergeben oder Informationen über den Verbleib des Geldes zu geben. Durch das mittels Gewaltanwendung erzwungene Verhalten hätte sich AE._____ sel. am Vermögen geschädigt, dieses hätte sich um Fr. 40'000.– verringert. Lediglich am Rande sei mit der Vorinstanz festgehal- ten, dass Drogen keine verkehrsfähige Sache darstellen und nicht Tatobjekt einer Erpressung sein können (Urk. 281 S. 97). Da der Erfolg nicht eingetreten ist, liegt versuchte Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die von ihr zitierte Lehrmeinung (Urk. 281 S. 97) liegt bezüglich der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung kein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmässigkeit der Bereicherung vor, wenn er sich nach den Anschauungen krimineller Kreise als Anspruchsberechtigter fühlt, vielmehr ist entscheidend, ob er sich vorstellt, dass

- 151 - er seinen Anspruch auf gerichtlichem Weg im Zivilprozess durchsetzen könnte. Letzteres trifft für den Anspruch des Beschuldigten aus Drogenhandel offensicht- lich nicht zu, weshalb auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung - entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 327 S. 28) - zu bejahen ist. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Da ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Einsatzes einer Schusswaffe die Voraussetzungen von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sind, ist für die Strafdrohung betreffend die Erpressung aufgrund des Verweises gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB auf Art. 140 StGB vorliegend lediglich der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB einschlägig und ist die Strafdrohung sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. 2.3. Dossier 4 und Dossier 6 2.3.1. Gewerbsmässiger Betrug Dossiers 4 und 6 Die rechtliche Würdigung als versuchter Betrug wurde seitens des Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt, dagegen wandte er sich gegen die Würdigung als ge- werbsmässige Tatbegehung. Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit mit der Begründung, der Beschuldigte habe im zweiten Halbjahr 2016 (recte 2015) in Ab- stand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge begangen und damit einen Betrag von insgesamt mindestens Fr. 26'700.– erbeutet (zuzüglich des Er- löses in Dossier 4), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'450.– entspro- chen habe und einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten gedeckt ha- be (Urk. 281 S. 109). Die Vorinstanz bejahte daher Gewerbsmässigkeit. Der Betrugsvorwurf in Dossier 4 bezieht sich auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber der C._____ Versicherung, die Tatbegehung erfolgte am 17. Dezem- ber 2015. Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten die Verurteilung betreffend versuchten gewerbsmässigen Betrug betreffend Dossier 5 (Personenwagen VW Passat, Tatbegehung 29. Dezember 2015). Weiter wird ihm betreffend Dossi- er 6 (Lastwagen AF._____, Tatbegehung 17. August 2015) gewerbsmässiger Be-

- 152 - trug vorgeworfen. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wurde ange- fochten. Mit der Vorinstanz hat für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit eine Gesamtbetrachtung der Deliktsvorwürfe in den Dossiers 4, 5 und 6 zu erfolgen. Dass das Verhalten des Beschuldigten A._____ betreffend Dossiers 4 und 5 als Betrug bzw. Betrugsversuch zu würdigen ist, bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Betreffend Dossier 6 konnte nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass AF._____ Referenzen über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eingeholt hatte. Entgegen der vorgängig getroffenen Vereinbarung, wonach der Beschuldigte bei der Abholung des Last- wagens den Kaufpreis hätte bar bezahlen müssen, brachte er das Geld nicht mit und erklärte, er habe mit dem Zug anreisen müssen und habe das Bargeld nicht mitnehmen wollen, er werde den Kaufpreis noch am selben Abend überweisen. Die Erklärung des Beschuldigten stellt eine einfache Lüge dar. Er hatte zur Täu- schung von AF._____ über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit keine besonderen Vorkehrungen getroffen ausser seiner Lüge, dass er das Geld nicht habe mitnehmen wollen, da er im Zug angereist sei. Der Beschuldigte täuschte mittels einfacher Lüge seinen Zahlungswillen vor. Einfache Lügen kön- nen das Merkmal der Arglist erfüllen, wenn sie nicht oder nur mit besonderer Mü- he überprüfbar sind, eine Überprüfung nicht zumutbar ist, der Täuschende den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täuschende erkennt, dass der Getäuschte aufgrund der Umstände (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis) voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absieht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, da der Vertragspartner dies nicht di- rekt überprüfen kann und führt, wenn eine weitere Prüfung nicht handelsüblich ist, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist, dennoch zur Annahme von Arglist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten im Rahmen des Gesprächs bei der Vertragsunterzeichnung und das Auftischen einer Geschichte bezüglich der Anreise mit dem Zug und des deshalb nicht mitgebrach- ten Bargeldes das Vertrauen von AF._____ erwirkt und ihn, insbesondere auch durch seine Zusicherung, er werde die Zahlung vornehmen, arglistig über seinen fehlenden Zahlungswillen getäuscht.

- 153 - Kurze Zeit vor der Begehung der Betrugsdelikte gemäss Dossiers 4 (Tatbege- hung am 17. Dezember 2015 wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ablauf des Diebstahls gegenüber der Versicherung) und 5 (Tatbegehung 6. Januar 2016 Diebstahlsmeldung gegenüber der Versicherung) hatte der Beschuldigte im Sep- tember 2015 den Lastwagen von AF._____ betrügerisch erlangt. Auch bei den Betrugsdelikten gemäss Dossiers 4 und 5 ging es um namhafte Deliktsbeträge, bei Dossier 5 um Fr. 10'300.– und bei Dossier 4 um Versicherungsleistungen un- bekannter Höhe, welche im Bereich von mehreren tausend Franken gelegen ha- ben müssen, ansonsten nicht ein so grosser Aufwand für die Verschiebung des Fahrzeuges betrieben worden wäre und A._____ nicht Spesen von Fr. 1'000.– bezahlt worden wären. Aus dem bei den Akten liegenden Leasingvertrag geht denn auch hervor, dass das Fahrzeug im Dezember 2013 von der Leasinggeberin für Fr. 28'684.95 gekauft wurde (Urk. D4/01/02 Beilage 3). Innert weniger Monate hätte der Beschuldigte mittels dieser Betrüge einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erhältlich machen wollen. Aufgrund der mehrfachen Tatbege- hung ist erstellt, dass der schon damals hoch verschuldete Beschuldigte in der Absicht handelte, einen massgeblichen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu erzielen und bereit war zur Begehung einer Vielzahl von Betrugsdelikten. Da- mit ist mit der Vorinstanz gewerbsmässige Tatbegehung zu bejahen. Da gewerbsmässiger Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Kollektivdelikt darstellt und Deliktsmehrheit wie auch versuchte Deliktsbegehung damit abgegolten sind (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II Art. 139 N 113), ist der Beschuldigte betreffend Dossiers 4 bis 6 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.2. Veruntreuung Dossier 4 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 109 f.). Zu folgen ist der Vorinstanz auch in ihren Ausführungen be- treffend Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ (Urk. 281 S. 111). Da A._____ das Fahrzeug nach Serbien verbrachte und damit einen wesentlichen Tatbeitrag leistete und zudem gegenüber der Versicherung wahrheitswidrige Angaben

- 154 - machte, sind seine Tatbeiträge von einer Bedeutung, welche seine Beteiligung als Mittäterschaft erscheinen lassen. Es ist erstellt, dass das Fahrzeug AA._____ als Leasingnehmer anvertraut war und im Eigentum der Leasinggeberin verblieb. Indem AA._____ dieses Fahrzeug unter Mitwirkung von A._____ nach Serbien verkaufte, hat er sich das Fahrzeug angeeignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. AA._____ hat den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB er- füllt. Veruntreuung stellt ein Sonderdelikt dar, welches nur von derjenigen Person begangen werden kann, der die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde (Niggli/Riedo BSK, Art. 138 N 134). Zu prüfen bleibt, ob A._____ als Mittäter ge- stützt auf Art. 26 StGB dennoch gestützt auf die Bestimmung des Sonderdelikts schuldig zu sprechen, jedoch milder zu bestrafen ist oder ob er gestützt auf den Grundtatbestand des Art. 137 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Es wird darauf hingewiesen, dass in Art. 26 StGB nur Teilnehmer erwähnt wer- den, was von einem Teil der Lehre dahingehend ausgelegt wird, dass Mittäter nicht von dieser Bestimmung erfasst werden, ein anderer Teil der Lehre argumen- tiert, in Analogie zur Teilnahme müsse auch die Mittäterschaft unter Art. 26 StGB fallen (vgl. Ausführungen zu den verschiedenen Lehrmeinungen bei Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Vorliegend bleibt diese Frage ohne Konse- quenzen auf die konkrete Strafzumessung: Folgt man der Auffassung, dass Art. 26 StGB auf Mittäter anwendbar sei, ist der Beschuldigte A._____ der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitstrafe aufweist und ist ge- stützt auf Art. 26 StGB milder zu bestrafen. Verneint man die Anwendbarkeit von Art. 26 StGB auf Mittäter, ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe aufweist. Die Lehrmeinung, welche keine Differenzierung zwischen Mittäter und Teilnehmern (Gehilfe und An- stifter) vornimmt und Art. 26 StGB als analog auf Mittäter anwendbar erachtet, führt zur stringenteren Lösung, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass der Mittäter des weniger schweren Deliktes gemäss Art. 137 StGB schuldig zu sprechen wä-

- 155 - re, Gehilfe oder Anstifter in dieser Konstellation dagegen des schwereren Deliktes gemäss Art. 138 StGB schuldig zu sprechen wären. Der Beschuldigte A._____ ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.3. Irreführung der Rechtspflege Dossier 4 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege kann vollumfänglich auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 111 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und AA._____ einen gemeinsamen Tatplan fassten, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden. Zudem leistete der Beschuldigte einen unerlässli- chen Tatbeitrag indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Deshalb liegt Mittäterschaft vor und hat er sich die Diebstahlsmeldung durch AA._____ zu- rechnen zu lassen. Der Beschuldigte ist daher der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Dossier 9 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen sei, da dieser AG._____ lediglich als Mittelsmann von Angehörigen der serbischen Mafia be- zeichnet und nicht als Mitglied einer kriminellen Organisation beschuldigt habe (Urk. 327 S. 48). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt wer- den, da nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich bei der Bezeichnung als Mit- telsmann der serbischen Mafia nicht um eine falsche Anschuldigung handeln soll. Ohnehin wird eine konkrete Benennung, welchen Straftatbestand ein allfälliges Verhalten erfüllen soll, zur Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldi- gung nicht vorausgesetzt. Des Weiteren kann betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ ebenfalls in allen Teilen auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 115 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte AG._____ bewusst

- 156 - wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte. Aufgrund seiner Äusserung wurde AG._____ verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, was für den Beschuldigten voraussehbar war und was er in Kauf nahm. Damit ist der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt, und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte insgesamt unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

- des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1 und 2), le- benslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

- qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1), Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossiers 4 bis 6 ), Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

- Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- 157 -

- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4), Frei- heitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dos- siers 2 und 3), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9), Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

- mehrfache Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2), Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

2. Allgemeine Vorbemerkung Aus der vorstehenden Liste der Schuldsprüche geht hervor, dass der Beschuldig- te des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 schuldig gesprochen wird. Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Sollte für eines oder für beide die- ser Morddelikte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe resultieren, somit die Höchst- strafe überhaupt auszufällen sein, würden die Strafen für die weiteren Delikte da- von absorbiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Konkurrenz zweier Delikte, welche mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe bedroht sind, eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ausge- fällt werden kann, wenn für keines der Delikte für sich allein betrachtet eine le- benslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, vielmehr für beide eine zei- tige Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ausgefällt worden wäre (BGE 141 IV 61

- 158 - E. 6.1.2.). Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Gesamtstrafe für die beiden Morddelikte zu bilden.

3. Strafe für die Morddelikte 3.1. Strafzumessungskriterien Die bei der Strafzumessung anwendbaren Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 281 S. 122 ff.). 3.2. In concreto 3.2.1. Mord zum Nachteil von AE._____ sel. 3.2.1.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Auch wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Tö- tung von AE._____ sel. nicht von langer Hand geplant hat, ist ihm entschlossenes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinter- lässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dies zeugt von erheblicher kri- mineller Energie. Schwer zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er AE._____ sel. einen qualvollen langsamen Tod erleiden liess, indem er ihm die Atemwege zuklebte, sodass er bei vollem Bewusstsein gefesselt und wehrlos vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zwischen dem Beschuldigten und AE._____ sel. bereits vor der Tat eine Konfliktsituation bestanden hat. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer bis sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmotiv bestand in einer Mischung von Rache gegenüber dem Opfer, welches dem Beschuldigten

- 159 - nach seinem Dafürhalten grossen finanziellen Schaden zugefügt hatte und der Beseitigung des Zeugen betreffend die weiteren vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Delikte wie versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung und Raub. Die im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit stellt jedoch bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes dar und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Dagegen ist im Rahmen der Verschuldensbewer- tung die Intensität dieser besonderen Skrupellosigkeit zu berücksichtigen, und diese ist vorliegend besonders hoch, da sie in mehrfacher Hinsicht erfüllt ist, so- wohl aufgrund des verwerflichen Beweggrundes als auch aufgrund der Art der Tatausführung. Die dem Rachemotiv zugrundeliegende Unterschlagung von Fr. 40'000.– durch AE._____ sel. und der Wert eines Menschenlebens stehen in einem krassen Missverhältnis. Der Beschuldigte war zudem nach gutachterlicher Einschätzung, welche vom Beschuldigten zu Recht nicht angezweifelt wird, voll schuldfähig. Auf das Gutachten ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Verwahrung im Detail einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung voller Schuldfähigkeit vom Gutachter nachvollziehbar begründet wurde und keine Zweifel an seiner Beurteilung bestehen.

c) Fazit Tatkomponente Betreffend den Mord an AE._____ sel. wiegt das Tatverschulden insgesamt schwer bis sehr schwer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 17 bis 20 Jahren festzulegen. Auf eine genauere Festlegung der Einsatzstrafe kann unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen betreffend die Strafe für den Mord an M._____ sel. verzichtet werden. 3.2.1.2. Täterkomponente Die Täterkomponente stellt sich bei beiden Morden gleich dar. Deshalb ist darauf für beide Delikte gemeinsam nach Beurteilung der Tatkomponente betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. einzugehen.

- 160 - 3.2.2. Mord zum Nachteil von M._____ sel. 3.2.2.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. gelten die gleichen Überle- gungen wie betreffend den Mord zum Nachteil von AE._____ sel. bezüglich der Intensität der besonderen Skrupellosigkeit, welche sowohl bezüglich des Tatvor- gehens als auch des Tatmotivs erfüllt ist. Bezüglich des Tötungsvorgangs kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Bei M._____ sel. kommt er- schwerend hinzu, dass er für den Beschuldigten eine nahezu fremde Person war, die ihm rein gar nichts zuleide getan hatte und der ihr Leben einzig deshalb ge- nommen wurde, weil der Beschuldigte den von ihm begangenen Raub vertu- schen, das Opfer als Zeugen eliminieren wollte. Hinzukommt, dass M._____ sel. vor dem qualvollen Todeskampf auch noch über Stunden gefesselt unter men- schenunwürdigen Umständen in einem Anhänger transportiert wurde und schon über diese lange Zeit Todesangst ausstehen musste. Die objektive Tatschwere wiegt sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht kann vorweg auf die Erwägungen zum Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. verwiesen werden. Erschwerend kommt betreffend das Delikt zum Nachteil von M._____ sel. hinzu, dass der Beschuldigte von An- fang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Auch bezüglich dieses Deliktes liegt volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die subjektive Tat- schwere wiegt sehr schwer.

c) Fazit Tatkomponente Dem insgesamt sehr schweren Tatverschulden angemessen erscheint eine le- benslängliche Freiheitsstrafe.

- 161 - 3.2.2.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 142 f.). Aus der Befra- gung in der Berufungsverhandlung haben sich keine für die Strafzumessung rele- vanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben (vgl. Prot. II S. 38 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände entneh- men lassen.

b) Vorstrafen Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und sein Wohlverhalten im Strafvollzug sind neutral zu bewerten.

c) Erhöhte Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund der Trennung von seinen Kindern mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht fällt und die Diabetes des Be- schuldigten sowie die Probleme im Zusammenhang mit dem Magenbypass nicht den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erreichen, welche zu einer Strafminderung führen könnte (Urk. 281 S. 143 f.).

d) Teilgeständnis Das Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend die Tatsache der Tötung der beiden Opfer ist nicht Ausdruck von Einsicht und Reue. In erster Linie ergibt sich dies aus seiner Schutzbehauptung betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia, an der er bis heute festhält und aufgrund welcher der Untersuchungsaufwand massiv erhöht wurde. Gefolgt werden kann der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bekanntgabe des Ortes, wo er die Leiche von AE._____ sel. vergraben

- 162 - hatte, lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, da er erkannte, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von der Baggermiete durch ihn erlangt hatten und er den Fundort der Leiche preisgab nach der Ankündigung der Staatsanwalt- schaft, dass man die Leiche suchen werde (Urk. 281 S. 144). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das Geständnis be- treffend die Tötung von M._____ sel. erst unter Einfluss der erdrückenden Be- weislage ablegte (Urk. 281 S. 145). Unter diesen Umständen fällt das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht straf- mindernd ins Gewicht.

e) Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Dauer des Verfah- rens zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, ist die Gesamtdauer der Untersuchung aufgrund der Schwere und der Anzahl der Vorwürfe erklärbar und kam es zu keinen Phasen, in denen das Verfahren grund- los geruht hätte (Urk. 281 S. 145 f.). Angesichts des grossen Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Ganz im Gegenteil hat die Vorinstanz das Verfahren vorbildlich gefördert und erging das vorinstanzliche Urteil bereits rund 10 Monate nach Eingang der Anklageschrift. Verzögerungen sind auch bei der Abfassung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht auszumachen. 3.3. Fazit Sanktion für die Morddelikte Da sich aufgrund der Täterkomponente keine strafmindernden Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponente resultierenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

4. Strafe für die weiteren Delikte Für die beiden Morddelikte ist bereits die höchstmögliche Sanktion einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe auszufällen. Eine weitere Erhöhung durch Asperation

- 163 - für die weiteren Delikte fällt daher ausser Betracht. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die Vornahme einer Strafzumessung für die weiteren Delikte, da diese ohne Auswirkung auf die Sanktion bleiben würde.

5. Fazit Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung 1836 Tagen erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Verwahrung

1. Entscheidungsgrundlagen 1.1. Psychische Störung oder besondere Persönlichkeitsmerkmale Betreffend den Beschuldigten A._____ hat die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. CZ._____ ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 13. September 2017 erstattet (Urk. D1/34/04/30). Es wurde lege artis erstellt und erweist sich als fundiert und schlüssig. Der Gutachter kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten keine Anhaltspunk- te für eine schwere psychische Störung vorliegen. Er diagnostizierte eine narziss- tische Persönlichkeitsakzentuierung und verneinte das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung (Urk. D1/34/04/30 S. 122). Sodann ergeben sich aus Sicht des Gutachters keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018, welches nach Ergänzung des anklagerelevanten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft eingeholt wurde, diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten zusätzlich dissoziale Persön- lichkeitsmerkmale, wobei im Vordergrund weiterhin die narzisstische Problematik stehe. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit ändere sich aufgrund der zusätzlichen dis- sozialen Merkmale nichts (Urk. D1/34/04/40 S. 30). Abschliessend stellte der Gutachter die Diagnose einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuie- rung, welche keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn und keine schwerwie- gende psychische Störung darstelle (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

- 164 - Auf die nachvollziehbare Diagnose gemäss Gutachten ist abzustellen, sie wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB kommt mangels Vorliegens einer psychischen Störung nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt sind. Ausser Frage steht, dass mit den beiden Morddelikten Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegen und die physische Integrität der beiden Mordopfer schwer beeinträchtigt wurde. Damit bleibt zu prüfen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Taten dieser Art begeht. 1.2. Rückfallgefahr 1.2.1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen einer Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geäussert. Auf ihre Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 147 ff.). Festzuhalten ist, dass für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt ist. Eine solche liegt vor, wenn kaum vorstellbar ist , dass der Täter keine weiteren Straftaten dieser Art begeht. Blosse Vermutungen, vage Wahrscheinlichkeiten oder latente Gefahr sind nicht ausreichend. 1.2.2. Gutachten Zur Frage der Rückfallgefahr hat sich der Gutachter insgesamt vier Mal geäus- sert:

a) Im Gutachten vom 13. September 2017 hielt er fest, das Rückfallrisiko im- poniere primär situativ bedingt und sei dann erhöht, wenn der Beschuldigte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich belastende und komplexe Situation gera- te. Der Gutachter nahm damit Bezug auf die im Zeitraum von ca. 2013 bis 2016 eingetretenen potentiell selbstwertschädigenden Belastungen in mehreren wichti- gen Lebensbereichen (berufliche Schwierigkeiten, Schulden, Untreue der Ehe- frau, gesundheitliche Probleme). Insgesamt liege ein im Vergleich zur Normalbe-

- 165 - völkerung erhöhtes aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern geringeres, allenfalls mittelgradiges Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte vor (Urk. D1/34/04/30 S. 121). Eine abschliessende Beurteilung der Tatmotive sei anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich. Der gesamte Verlauf spre- che dafür, dass der Beschuldige im Rahmen umfassender Überforderungssituati- onen über limitierte Bewältigungsstrategien verfügte und aufgrund einer narzissti- schen Motivstruktur (Vermeidung von Gesichtsverlust/Selbstwertkompensation über Leistung, Egozentrizität) nicht in der Lage gewesen sei, die zunehmend es- kalierende Situation abzuwenden (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Angesichts der tiefen Basisrate für Deliktrückfälle von Mördern und Totschlägern sowie des Umstandes, dass keine schwere psychische Störung vorliege, seien erneute Tötungsdelikte mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte bei Ent- lassung in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt moderaten Rückfallrisiko auszugehen (Urk. D1/34/04/30 S. 124).

b) Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Sachverhaltsergän- zungen führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 (Urk. D1/34/04/40) aus, die stärkere dissoziale Persönlichkeitskomponente mit kaltblütig-rücksichtsloser Vorgehensweise und planerisch-strategischer Kompo- nente sei kriminalprognostisch bedenklich (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

c) Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 (Urk. 247) legte der Gut- achter dar, dass sich Aussagen zur Rückfallgefahr für einen über 3 bis 5 Jahre hinausreichenden Zeitraum nur dann erstellen lassen, wenn entsprechende Ver- handlungsbereitschaften über längere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant wurden. Beim Beschuldigten seien aggressive Verhaltensauffälligkeiten im Vor- feld der aktuell zur Verhandlung stehenden Delikte nicht aufgefallen. Insofern würden sich betreffs Gewaltdelikten Schwierigkeiten bei der langfristigen Krimi- nalprognose ergeben. Es sei nicht möglich, die Rückfallwahrscheinlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als 3 bis 5 Jahren hinaus zu kalkulieren und in einer Weise zu quantifizieren, wie dies im Fragenkatalog des Gerichts enthalten sei (Urk. 247 S. 15 f.). Ferner führte der Gutachter aus, der Beschuldigte werde nicht durch eine schwere psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu han-

- 166 - deln und sei in der Lage, gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen und nachteili- ge Konsequenzen der Delinquenz auch bei künftigen Handlungen zu berücksich- tigen, er sei durch Strafen erreichbar. Kriminalprognostische Bedenken würden sich auf seine Bereitschaft beziehen, dies auch in Krisensituationen zu tun. Reso- zialisierender Strafvollzug könne die Auftretenswahrscheinlichkeit von ähnlichen Krisen wie vor der Verhaftung, z.B. durch berufliche Ausbildungsangebote, redu- zieren (Urk. 247 S. 18). Die deliktrelevanten narzisstisch-manipulativen Strategien seinen zeitstabil und dürften auch zukünftig problematisch werden, wenn der Be- schuldigte keine alternative Bewältigungsstrategien erlerne (Urk. 247 S. 21). Als protektive, risikosenkende Faktoren erwähnt er fehlende Vorgeschichte mit Ge- waltdelikten, dass unreife Persönlichkeitsanteile innerhalb der nächsten Jahre auch ohne Behandlung in den Hintergrund treten können und der Beschuldigte den Willen bekundet hat, sich beruflich fortzubilden, was im Rahmen einer länge- ren Freiheitsstrafe erfolgen könnte. Dagegen wird als risikoerhöhender Faktor be- urteilt, dass in Belastungssituationen an eigenen Bedürfnissen und Interessen orientierte narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitszüge des Beschuldigten erneut handlungsrelevant werden können. Ebenfalls risikoerhöhend aufgefasst werden könne seine Tendenz zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkritisch einzulassen (Urk. 247 S. 22).

d) In der mündlichen Befragung des Sachverständigen durch die Vorinstanz am 13. Dezember 2019 (Prot. I S. 487 ff.) hielt der Gutachter erneut fest, dass es eine kurze Zeitspanne mit sehr gravierenden und weitreichenden Delikten gewe- sen sei, das Leben des Beschuldigten bis dahin nicht von einer hohen Gewaltbe- reitschaft gekennzeichnet gewesen sei, was bei der Prognosestellung zu berück- sichtigen sei (Prot. I S. 488). Damit längerfristige Aussagen über die Rückfallge- fahr gemacht werden können, müsste eine Zeitstabilität vorhanden sein, sodass man den Verlauf über mehrere Jahre verfolgen könne, was vorliegend nicht der Fall sei (Prot. I S. 489/490). Es stelle sich die Frage, ob sich das Bedingungsge- füge, welchem für die Delikte neben den Persönlichkeitseigenschaften des Be- schuldigten grosse Bedeutung zukomme, nach 10 oder 15 Jahren gleich darstelle oder ob der Beschuldigte die Inhaftierung nutzen könne, um bestimmte Bereiche zu ordnen und die Auftretenswahrscheinlichkeit von solchen Krisen zu verringern

- 167 - (Prot. I S. 491). Der Beschuldigte sei schuldfähig und in der Lage, sein Verhalten selbständig zu modifizieren oder Erfahrungen wie eine Sanktion dazu zu nutzen, einen anderen Weg einzuschlagen (Prot. I S. 492). Für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten in einem überschaubaren Zeit- raum könne man drei Szenarien skizzieren: ein sehr günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges. Das günstige würde darin bestehen, dass der Beschuldigte eine Berufsausbildung hätte und sich finanzieren könnte, ein sozialer Empfangsraum mit stabilen prosozialen Bezügen vorbereitet wäre, die wirtschaftliche Situation geordnet wäre und er Distanz zu manipulativen Strategien einnähme. Dieses günstige Szenario erscheine unwahrscheinlich, da aktuell die Voraussetzungen dafür fehlen würden. Ein mittleres Szenario wäre, dass die beruflichen und priva- ten Perspektiven unklar seien, Manipulationstendenzen unverändert und die wirt- schaftliche Situation labil seien, dagegen weitgehend prosoziale Kontakte bzw. eine Distanz zu einem kriminellen Milieu bestehen würden. Ungünstig wäre eine unklare berufliche und private Perspektive, unveränderte Manipulationstenden- zen, eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, brüchige bzw. konflikthaft prosoziale Kontakte und eine Hinwendung zu problematischen Peers. Im ungüns- tigen Szenario wäre das Gewaltrisiko hoch. Gemäss Einschätzung des Gutach- ters sei das günstigste Szenario das unwahrscheinlichste, gefolgt vom ungünsti- gen. Das mittlere sei das wahrscheinlichste, es sei zu erwarten, dass das mittel- gradige Szenario herstellbar sei (Prot. S. 496 f.). Im vorliegenden Fall sei speziell, dass die Delikte in Serie stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei dazwischen nicht gesetzlich sanktioniert worden, weshalb es nicht als Rückfall, sondern als Tatserie zu werten sei (Prot. I S. 498).

2. Würdigung 2.1. Aktenlage bis zur Berufungsverhandlung Vorweg ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, da beim Beschuldigten keine psychische Störung diagnostiziert wurde, und dass für eine Verwahrung gestützt auf Art. 64

- 168 - Abs. 1 lit. a StGB eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt ist. Eine solche liegt vor, wenn kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Strafta- ten dieser Art begeht. Dagegen genügen latente Gefahr, blosse Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 127 IV 59 E. 6.3). Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass in der Lehre die Ansicht vertreten wird, dass die Verwahrung gegen- über psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018 E. 3.3.2 m.w.H; Heer/Habermeyer, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64). Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Morden nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen ist. Da zwischen den beiden Taten kein Verfahren eingeleitet wurde, der erste Mord zunächst unentdeckt blieb und keine Verurteilung erfolgte, kann auch nicht von einem Rückfall gesprochen werden, welcher die Prognose belasten würde. Beim Beschuldigten liegt keine psychische Erkrankung vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, aus einem langjährigen Strafvollzug seine Lehren zu ziehen und die negativen Konsequenzen der Delinquenz zu erkennen. Dies kann in der Rückfallprognose als protektiver Faktor gewertet werden. Dagegen sind die deliktrelevanten narzisstisch-manipulativen Strategien den Aus- führungen des Gutachters folgend zeitstabil und dürften auch zukünftig problema- tisch werden, wenn der Beschuldigte keine alternative Bewältigungsstrategien er- lernt (Urk. 247 S. 21). Ebenfalls risikoerhöhend gewertet werden kann seine Ten- denz zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkritisch einzulassen (Urk. 247 S. 22). Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass das Rückfallrisiko primär situati- onsbedingt ist und davon abhängt, wie sich die Situation sozial, beruflich und fi- nanziell im Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug präsentiert. Dem Gutachten kann auch in der Einschätzung betreffend die drei möglichen Szenarien gefolgt werden sowie in der Einschätzung, dass die Verwirk- lichung des günstigen Szenarios unwahrscheinlich erscheint, zumal bis heute kei- ne Anzeichen dafür bestehen, dass es dem Beschuldigten gelingen könnte, Dis-

- 169 - tanz zu seinen manipulativen Tendenzen zu nehmen. Auch ein stabiles soziales Netz dürfte angesichts der Problematik der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern während des Vollzuges, deren Volljährigkeit im Zeitpunkt der Entlas- sung, der dannzumal erfolgten Scheidung und des aufgrund ihres sehr fragilen gesundheitlichen Zustandes zu erwartenden Todes seiner Mutter kaum mehr be- stehen. Indessen ist auch der Eintritt des schlechten Szenarios weniger wahr- scheinlich als der Eintritt des mittleren Szenarios. Wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erwähnte (Urk. 281 S. 159) ist nicht davon auszugehen, dass das bishe- rige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird, zumal während des laufenden Verfahrens noch Kontakte zu Mutter, Bruder, Patentante und ehe- maligem Lehrer aufrecht erhalten wurden. Wieweit die Beziehung zu den dann- zumal erwachsenen Kindern aufrecht erhalten werden kann, ist heute unklar. Derzeit bestehen zu den Kindern briefliche Kontakte und der Bruder des Beschul- digten, bei dem die Kinder leben, hat den Kontakt zum Beschuldigten nicht abge- brochen. Die bestehenden Schulden dürften infolge Privatinsolvenz keine beson- dere Belastung mehr darstellen. Zwar werden neue Schulden aufgrund des Ver- fahrens anfallen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Sozialdienst den Be- schuldigten bei der Klärung der Schuldensituation unterstützen wird. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 281 S. 159 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen wird, da im Strafvollzug die Resozia- lisierung angestrebt wird und die Existenz des Beschuldigten nach der Entlassung gesichert sein wird. Eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren ist zwar möglich, aber nur dann, wenn eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Nach Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Strafe einer Verwahrung voraus. Durch den Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Entlas- sung nach Art. 86 bis 88 StGB soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich die gesamte Strafe vollzogen wird. Unter diesen Umständen ist ein ordentlicher Über- tritt in die Verwahrung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht möglich. Entsprechend lässt sich die Situation, in welcher ein zu einer lebenslänglichen Strafe Verurteilter nach Ablauf der Mindestverbüssungszeit in die nachträgliche Verwahrung gelangen könnte, nicht denken, weil eine ungünstige Prognose, die für einen Antritt der Verwahrung erforderlich ist, der Strafaussetzung entgegen-

- 170 - stünde (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 124 zu Art. 64 StGB). Das Bundesgericht hat es allerdings als zu- lässig erachtet, nebst einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Verwahrung an- zuordnen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016). Damit eine Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, müssen jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sein, was gemäss der hier gestützt auf das Gutachten vertretenen Auffassung nicht zutrifft. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch ohne gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung nicht einfach zu bewerkstelligen ist. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Sinne von Art. 86 StGB, ist gemäss bundesgerichtlichen Recht- sprechung in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzuges vor allem dessen neuere Einstellung zu den Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Eine be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist ferner an strengere Bedingungen ge- knüpft, je hochwertiger das gefährdete Rechtsgut und damit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ist (BGE 133 IV 203 E 2.3.). Da es sich vorliegend mit dem ge- fährdeten Rechtsgut des Menschenlebens um das höchste Rechtsgut überhaupt handelt, sind für eine bedingte Entlassung entsprechend hohe Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen. Es würde also - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 324 S. 10) - keineswegs genügen, wenn sich der Be- schuldigte A._____ im Gefängnis gut verhält. Gemäss gutachterlicher Einschätzung wäre das Risiko erneuter Gewalttaten nur beim ungünstigen Szenario als hoch zu bewerten. Dass dieses Szenario eintritt, ist weniger wahrscheinlich als der Eintritt des mittleren Szenarios. Deshalb sind die Voraussetzungen einer qualifizierten, hohen Rückfallgefahr, die zu bejahen wäre, wenn kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten dersel- ben Art begeht, nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Gefahr weiterer Gewaltdelikte durch den Beschuldigten nicht derart hoch ist, dass sie ei- ne so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wä- re, rechtfertigen könnte (Urk. 281 S. 161).

- 171 - An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Beru- fungsverfahren nichts zu ändern. Sie machte geltend, die vom Gutachter geschil- derte ungünstige Variante sei keineswegs unwahrscheinlich. Der Beschuldigte werde mit einem Schuldenberg aus dem Vollzug kommen, müsse beruflich ganz neu anfangen. Der Vergleich mit seinem Umfeld werde den Beschuldigten als Mensch mit ausgeprägt narzisstischen Merkmalen stark frustrieren und verletzen. Der Beschuldigte sei therapeutisch nicht erreichbar und verstecke sich hinter billi- gen Schutzbehauptungen, dies sei gefährlich. Das ungünstige Szenario sei vor- programmiert (Urk. 324 S. 7). Diese Einschätzung wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Gutachter vorliegend nicht geteilt. Es kann auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden. 2.2. Neues Vorbringen der Staatsanwaltschaft und neue Beweismittel im Beru- fungsverfahren Anlässlich der Berufungsverhandlung übte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des im Gutachten gewählten Prognoseinstrumentes VRAG Kritik, ohne allerdings ein Obergutachten zu beantragen. Sie machte geltend, dass mit statistischen Metho- den das Rückfallrisiko des Beschuldigten A._____ nicht gefasst werden könne. Die gängigen Prognoseinstrumente seien auf Serienmörder wie A._____ nicht ausgerichtet. Rein statistisch gesehen seien Rückfälle nach Tötungsdelikten sel- tener als Rückfälle nach weniger schweren Gewalttaten, zum Beispiel im Rahmen von häuslicher Gewalt. Der Beschuldigte A._____ sei aber ein Serienmörder, der ausserhalb einer Beziehungskonstellation in nur kurzer Zeit zwei Mal getötet ha- be. Damit sei er ein Ausnahmefall, der von einem rein statistisch entwickelten Rückfallprognoseinstrument nicht hinreichend erfasst werden könne (Urk. 324 S. 11). An dieser Stelle ist zu wiederholen, dass sich das Gutachten als fundiert, schlüssig und überzeugend erweist und bezüglich der Prognose auf anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen beruht. Nur aus triftigen Gründen dürfte von ei- nem Gutachten abgewichen werden, und solche sind hier nicht erkennbar. Für den Fall, dass das Gericht ihrer Argumentation bezüglich der Verwahrung nicht folgen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Sistierung des Verfah- rens bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Ir-

- 172 - reführung der Rechtspflege gegen den Beschuldigten A._____ geführten Verfah- rens. Für den Fall, dass seine Täterschaft nachgewiesen werden könne, sei eine ergänzende gutachterliche Einschätzung der Rückfallgefahr einzuholen. Zur Be- gründung brachte sie vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschul- digte A._____ sich anonyme Drohbriefe habe ins Gefängnis zukommen lassen, um gegenüber den Behörden vorzutäuschen, dass er durch eine ominöse serbi- sche Gruppierung aus dem Umfeld von AE._____ sel. bedroht werde, mit dem Ziel, seine Schutzbehauptung, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung von AE._____ sel. und M._____ sel. gezwungen worden sei, zu untermauern (Urk. 324 S. 12 f.). Wenn der Vorwurf zutreffe, dass A._____ die erhaltenen Drohbriefe selber geschrieben habe oder das Verfassen in Auftrag gegeben habe, dann sei dies für das vorliegende Verfahren relevant. Es würde seine hochgradig manipu- lativen Wesenszüge offenbaren und zeigen, dass er bereit sei, einen sehr hohen Aufwand in Kauf zu nehmen, um die Behörden zu täuschen. Dies mache ihn zu einem nicht kalkulierbaren Risiko für die öffentliche Sicherheit und die Legalprog- nose müsste nochmals gutachterlich geprüft werden. Der Inhalt der Drohbriefe könnte zudem sadistische Neigungen des Beschuldigten A._____ offenbaren, es wäre schon sehr heftig, wenn A._____ derartige Grausamkeiten zu Papier ge- bracht hätte, denn um eine Bedrohungslage geltend zu machen, hätte es auch gereicht, lediglich das Töten der Kinder in Aussicht zu stellen, die grausamen Ausführungen wären nicht nötig gewesen. Allfällige sadistische Charakterzüge seien relevant für die Risikoeinschätzung. Es wäre eine erneute gutachterliche Einschätzung einzuholen (Urk. 324 S. 15 f.). Betreffend die manipulativen Wesenszüge des Beschuldigten A._____ und seine Bereitschaft durch hohen Aufwand die Behörden zu täuschen, legen die vorlie- genden Akten, insbesondere die aufgrund seiner Schutzbehauptungen betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia getätigten Ermittlungen ein beredtes Zeugnis ab. Sollte sich erstellen lassen, dass er sich im Hinblick auf das Berufungsverfah- ren selber Drohbriefe geschrieben oder Dritte mit dem Verfassen solcher Briefe beauftragt hat, würde dies im Einklang stehen mit der bereits bisher geltend ge- machten Bedrohungsszenario durch die Serbenmafia und wäre nicht per se ge- eignet, eine abweichende Risikoeinschätzung im Hinblick auf eine Verwahrung

- 173 - mit sich zu bringen. Unter diesem Aspekt ist eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt. Der Staatsanwaltschaft ist darin zu folgen, dass der Inhalt der eingereichten Drohbriefe (Urk. 325/3-6) teilweise grausam ist und prima vista Ausdruck sadisti- scher Neigungen des Verfassers sein könnte. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, zumal die Ermittlungen betreffend die Umstände der Abfassung dieser Drohbriefe und deren Urheberschaft lange Zeit in Anspruch nehmen kann und noch längere Zeit verstreichen dürfte, bis ein rechtskräftiger Entscheid darüber vorliegt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB vorbehalten bleibt, sollte sich in einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Tatsachen und Be- weismittel, z.B. einer erneuten Begutachtung im Zusammenhang mit den Droh- briefen, eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr beim Beschuldigten ergeben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. 2.3. Fazit Da mit dem Gutachter und der Vorinstanz das Vorliegen einer hohen Rückfallge- fahr des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu vernei- nen ist, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. VI. Zivilforderungen

1. Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 Der Privatkläger 5 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadener- satz für die Todesfallkosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschä- digung des Mercedes gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. De- zember 2018 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und ist festzuhalten, dass der Schadenersatzanspruch im Umfang von Fr. 400.– nicht ausgewiesen ist, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die von

- 174 - AE._____ sel. auf der Poststelle bezogenen Fr. 400.– an sich nahm (Urk. 281 S.

169) und ihm dies in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Die vom Privatklä- ger 5 geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35) ist im Betrage von Fr. 15'312.– ausgewiesen. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schaden- ersatz im Betrag von Fr. 15'312.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadener- satzbegehren abzuweisen.

2. Genugtuungsforderung der Privatkläger 5 bis 7 2.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Genugtu- ung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 163 f.). 2.2. Bemessung der Genugtuung in concreto 2.2.1. Privatkläger 5 und 6 Bei den Privatklägern 5 und 6 handelt es sich um die Eltern von AE._____ sel. Beide sind gehörlos und darauf angewiesen, sich in Gebärdensprache verständi- gen zu können. Mit ihrem ermordeten Sohn verband sie ein enges und gutes Ver- hältnis. Er beherrschte die Gebärdensprache, sie waren für die Kommunikation nach aussen von ihrem Sohn abhängig. Schon der Tod eines Kinders per se stellt für die betroffenen Eltern einen besonders schweren Schicksalsschlag dar. Die Kenntnis von den Umständen unter denen ihr Sohn ums Leben kam, dass er bei vollem Bewusstsein erstickte und einen grausamen Todeskampf durchleiden musste, sind für die Hinterbliebenen traumatisierend. Das Verschulden des Be- schuldigten A._____ wiegt zudem schwer bis sehr schwer. Die von der Vorinstanz auf je Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestätigen.

- 175 - 2.2.2. Privatkläger 7 Der Privatkläger 7 ist der Bruder von AE._____ sel.. Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass die beiden Brüder zwar nicht mehr im gleichen Haushalt lebten, jedoch in engem Kontakt standen. Ferner wurde glaubhaft dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Eltern taubstumm sind und auf die Hilfe der beiden Kinder angewiesen sind, ein enges familiäres Verhältnis bestand. Vor die- sem Hintergrund ist von einer starken Belastung des Privatklägers 7 durch den Tod seines Bruders auszugehen. Auch für ihn dürfte sich zudem die grausa- me Tötungsart besonders belastend auswirken. Wie bereits erwähnt wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ schwer bis sehr schwer. Mit der Vo- rinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gege- ben. Den vorerwähnten Bemessungsfaktoren trägt die Vorinstanz mit Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– in angemessener Weise Rechnung. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, es sei in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 6) von der Einziehung abzusehen be- treffend Festplatte (A009'967'651), SSD (A009'967'888), Festplatte (A009'967'924), Datensicherung (A009'967'935), Festplatte (A009'967'946) und Festplatte (A009'967'980) (Urk. 296 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, auf diesen Datenträgern seien ausschliesslich private Dateien abgespeichert, die alle keinen Konnex zu den ihm vorgeworfenen Straftaten aufweisen (Urk. 327 S. 62). Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Herausgabe dieser Datenträger nicht oppo- niert, sie sind dem Beschuldigten A._____ daher nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben.

- 176 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Standpunkt praktisch vollumfänglich. In Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung sind ihm daher die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Angesichts der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner Überschuldung sind die dem Beschul- digten auferlegten Kosten zu erlassen, soweit sie nicht durch die Beschlagnah- mungen gedeckt sind, und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Frei- sprüche. Ferner unterliegt er bezüglich der Strafhöhe und der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Verwah- rung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzu- erlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der vom Beschuldigten zu verbüssenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner hohen Schuldenlast de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus denselben Gründen ist der dem Be- schuldigten aufzuerlegende Anteil der Gerichtskosten zu erlassen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 3. Juni 2021 (Urk.

322) auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Angesichts des sehr grossen Umfangs des Verfahrens und des entsprechenden Aufwands ist die Gerichtsgebühr für das Be- rufungsverfahren im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 GebVO bis Fr. 45'000.– reicht, auf Fr. 40'000.– festzusetzen.

- 177 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, des mehrfachen Mordes, des mehr- fachen qualifizierten Raubes, der versuchten qualifizierten Erpressung, der Frei- heitsberaubung und Entführung, des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfa- chen versuchten gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der mehrfachen Ver- untreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung, der Störung des Totenfriedens, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges betreffend Dossiers 2 und 10, des versuchten ge- werbsmässigen Betruges betreffend Dossier 3, der Urkundenfälschung betreffend Dossier 1 und der einfachen Körperverletzung betreffend Dossier 1. Der Beschul- digte wurde bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, von der Anordnung einer Verwahrung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und Barschaften sowie die Zivilforderungen der Privatkläger 1-7 entschieden und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 281). Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Anordnung einer Verwahrung und im Übrigen Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 283). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt an: wegen mehrfachen Mordes (Dossiers 1 und 2), wegen qualifizierten Raubes (Dossier 2), versuchter qualifi- zierter Erpressung (Dossier 2), gewerbsmässigen Betruges (Dossier 6), Betruges (Dossier 11), mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges und Veruntreu- ung (Dossier 4), mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (Dossier 4 und 11), fal-

- 18 - scher Anschuldigung (Dossier 9). Seine Berufung richtet sich ferner gegen die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Einziehung und Vernichtung ein- zelner beschlagnahmter Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer 6 (Festplatten A009'967'651, A009'967'924, A009'967'946 und A009'967'980 sowie SSD A009'967'888 und Datensicherung A009'967'935), die Bezahlung von Schadener- satz und Genugtuung an die Privatklägerinnen 2, 5, 6 und 7 (Dispositiv-Ziffern 17, 20, 21, 22 und 23) sowie die vollumfängliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 26) (Urk. 286 und Urk. 296). Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf Anschluss- berufung verzichtet (Urk. 302). Die Privatkläger 5-7 haben ihre Eingabe vom

23. Juli 2020 zwar als Anschlussberufung bezeichnet, aber lediglich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 303 ff.), weshalb mit Verfügung vom 30. Juli 2020 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingaben nicht als An- schlussberufung zu behandeln sind (Urk. 306). Demzufolge ist festzuhalten, dass keine Anschlussberufungen erhoben wurden. In der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 hat der Beschuldigte A._____ die Berufung betreffend die Schuldsprüche im Zusammenhang mit Dossier 11 (Versi- cherungsbetrug z.N. der C._____ AG und Irreführung der Rechtspflege) zurück- gezogen (Prot. II S. 30 und Urk. 328 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen: Schuldpunkt: bezüglich der Schuldsprüche:

- des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs.1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 2)

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 4)

- des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegel- strich 6)

- 19 -

- des Betruges im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (Dossier 11) (Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 7)

- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 8)

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2 und 3) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 9)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 10 teilweise)

- der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Disposi- tiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 12)

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a WG i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 13)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 63 Abs. 1 SVG (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 14) sowie der Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) Beschlagnahmungen: Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und des Bargeldes ist das vor- instanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 6 teilweise (mit Ausnahme der Festplatten A009'967'651, A009'967'924, A009'967'946 und A009'967'980 sowie SSD A009'967'888 und Datensicherung A009'967'935) sowie 7 bis 15 in Rechts- kraft erwachsen. Zivilforderungen: Betreffend die Zivilforderungen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv- Ziffern 16 bis 19 in Rechtskraft erwachsen.

- 20 - Kosten- und Entschädigungsfolgen: In Rechtskraft erwachsen sind Dispositiv-Ziffer 24 (Verpflichtung des Beschuldig- ten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 4) und 25 (Kostenfestsetzung).

E. 1.1 Psychische Störung oder besondere Persönlichkeitsmerkmale Betreffend den Beschuldigten A._____ hat die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. CZ._____ ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 13. September 2017 erstattet (Urk. D1/34/04/30). Es wurde lege artis erstellt und erweist sich als fundiert und schlüssig. Der Gutachter kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten keine Anhaltspunk- te für eine schwere psychische Störung vorliegen. Er diagnostizierte eine narziss- tische Persönlichkeitsakzentuierung und verneinte das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung (Urk. D1/34/04/30 S. 122). Sodann ergeben sich aus Sicht des Gutachters keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018, welches nach Ergänzung des anklagerelevanten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft eingeholt wurde, diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten zusätzlich dissoziale Persön- lichkeitsmerkmale, wobei im Vordergrund weiterhin die narzisstische Problematik stehe. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit ändere sich aufgrund der zusätzlichen dis- sozialen Merkmale nichts (Urk. D1/34/04/40 S. 30). Abschliessend stellte der Gutachter die Diagnose einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuie- rung, welche keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn und keine schwerwie- gende psychische Störung darstelle (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

- 164 - Auf die nachvollziehbare Diagnose gemäss Gutachten ist abzustellen, sie wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB kommt mangels Vorliegens einer psychischen Störung nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt sind. Ausser Frage steht, dass mit den beiden Morddelikten Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegen und die physische Integrität der beiden Mordopfer schwer beeinträchtigt wurde. Damit bleibt zu prüfen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Taten dieser Art begeht.

E. 1.1.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Abgrenzung zu vorsätz- licher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 75 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass besondere Skrupellosigkeit als Qualifi- kationsmerkmal für Mord sich sowohl aus inneren Merkmalen (Beweggrund, Zweck) als auch aus äusseren Merkmalen (Ausführung) ergeben kann und eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände massgebend ist (Urk. 281 S. 76). Hervorzuheben ist unter Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Lehre

- 145 - und bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Tötung eines Menschen zum Zwe- cke eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt und es genügt, wenn die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand (Urk. 281 S. 76 f.).

E. 1.1.2 Würdigung Zweifellos handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen betreffend den Eintritt des Todes bei Zukleben von Mund und Nase des Opfers. Direkter Tötungsvorsatz ist ohne weiteres zu bejahen. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz auch Skrupellosigkeit bejaht (Urk. 281 S. 78 f.). Es ist ihr darin zu folgen, dass der Beschuldigte sich zur Tö- tung eines ihm beinahe fremden Menschen entschloss, um sich den Lastwagen des Opfers anzueignen, Spuren der Tat bzw. einen Tatzeugen zu beseitigen und nicht für die Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Wegnahme des Lastwagens ist - wie sogleich darzulegen sein wird - als Raub zu qualifizieren. Vorstehend wurde festgehalten, dass die Verübung einer Tötung aus Habgier im Rahmen eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Tötung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung ein Regel- beispiel verwerflicher Beweggründe darstellt (Urk. 281 S. 78). Es ist ihr auch darin zu folgen, dass finanzielle Sorgen, wie sie der Beschuldigte im Tatzeitpunkt hatte, zwar belastend sind, jedoch in einem Sozialstaat wie der Schweiz keine existen- zielle Bedrohung darstellen. Auch das Tatvorgehen durch Verkleben der Atemwege zeugt von besonderer Grausamkeit und brachte für das Opfer einen schlimmen Todeskampf bei vollem Bewusstsein mit sich. Die Wahl der Tötungsart, nachdem das Opfer bereits über mehrere Stunden gefesselt in einem Anhänger menschenunwürdig transportiert worden war und Todesangst erlebt haben muss, zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte.

- 146 - Zusammenfassend sind sowohl der Zweck der Tat als auch die Tatausführung besonders verwerflich und sind die Voraussetzungen für eine rechtliche Qualifika- tion als Mord im Sinne von Art. 112 StGB klar erfüllt. Betreffend Dossier 1 ist der Beschuldigte A._____ daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

E. 1.2 Rückfallgefahr

E. 1.2.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen einer Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geäussert. Auf ihre Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 147 ff.). Festzuhalten ist, dass für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt ist. Eine solche liegt vor, wenn kaum vorstellbar ist , dass der Täter keine weiteren Straftaten dieser Art begeht. Blosse Vermutungen, vage Wahrscheinlichkeiten oder latente Gefahr sind nicht ausreichend.

E. 1.2.2 Gutachten Zur Frage der Rückfallgefahr hat sich der Gutachter insgesamt vier Mal geäus- sert:

a) Im Gutachten vom 13. September 2017 hielt er fest, das Rückfallrisiko im- poniere primär situativ bedingt und sei dann erhöht, wenn der Beschuldigte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich belastende und komplexe Situation gera- te. Der Gutachter nahm damit Bezug auf die im Zeitraum von ca. 2013 bis 2016 eingetretenen potentiell selbstwertschädigenden Belastungen in mehreren wichti- gen Lebensbereichen (berufliche Schwierigkeiten, Schulden, Untreue der Ehe- frau, gesundheitliche Probleme). Insgesamt liege ein im Vergleich zur Normalbe-

- 165 - völkerung erhöhtes aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern geringeres, allenfalls mittelgradiges Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte vor (Urk. D1/34/04/30 S. 121). Eine abschliessende Beurteilung der Tatmotive sei anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich. Der gesamte Verlauf spre- che dafür, dass der Beschuldige im Rahmen umfassender Überforderungssituati- onen über limitierte Bewältigungsstrategien verfügte und aufgrund einer narzissti- schen Motivstruktur (Vermeidung von Gesichtsverlust/Selbstwertkompensation über Leistung, Egozentrizität) nicht in der Lage gewesen sei, die zunehmend es- kalierende Situation abzuwenden (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Angesichts der tiefen Basisrate für Deliktrückfälle von Mördern und Totschlägern sowie des Umstandes, dass keine schwere psychische Störung vorliege, seien erneute Tötungsdelikte mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte bei Ent- lassung in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt moderaten Rückfallrisiko auszugehen (Urk. D1/34/04/30 S. 124).

b) Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Sachverhaltsergän- zungen führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 (Urk. D1/34/04/40) aus, die stärkere dissoziale Persönlichkeitskomponente mit kaltblütig-rücksichtsloser Vorgehensweise und planerisch-strategischer Kompo- nente sei kriminalprognostisch bedenklich (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

c) Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 (Urk. 247) legte der Gut- achter dar, dass sich Aussagen zur Rückfallgefahr für einen über 3 bis 5 Jahre hinausreichenden Zeitraum nur dann erstellen lassen, wenn entsprechende Ver- handlungsbereitschaften über längere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant wurden. Beim Beschuldigten seien aggressive Verhaltensauffälligkeiten im Vor- feld der aktuell zur Verhandlung stehenden Delikte nicht aufgefallen. Insofern würden sich betreffs Gewaltdelikten Schwierigkeiten bei der langfristigen Krimi- nalprognose ergeben. Es sei nicht möglich, die Rückfallwahrscheinlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als 3 bis 5 Jahren hinaus zu kalkulieren und in einer Weise zu quantifizieren, wie dies im Fragenkatalog des Gerichts enthalten sei (Urk. 247 S. 15 f.). Ferner führte der Gutachter aus, der Beschuldigte werde nicht durch eine schwere psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu han-

- 166 - deln und sei in der Lage, gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen und nachteili- ge Konsequenzen der Delinquenz auch bei künftigen Handlungen zu berücksich- tigen, er sei durch Strafen erreichbar. Kriminalprognostische Bedenken würden sich auf seine Bereitschaft beziehen, dies auch in Krisensituationen zu tun. Reso- zialisierender Strafvollzug könne die Auftretenswahrscheinlichkeit von ähnlichen Krisen wie vor der Verhaftung, z.B. durch berufliche Ausbildungsangebote, redu- zieren (Urk. 247 S. 18). Die deliktrelevanten narzisstisch-manipulativen Strategien seinen zeitstabil und dürften auch zukünftig problematisch werden, wenn der Be- schuldigte keine alternative Bewältigungsstrategien erlerne (Urk. 247 S. 21). Als protektive, risikosenkende Faktoren erwähnt er fehlende Vorgeschichte mit Ge- waltdelikten, dass unreife Persönlichkeitsanteile innerhalb der nächsten Jahre auch ohne Behandlung in den Hintergrund treten können und der Beschuldigte den Willen bekundet hat, sich beruflich fortzubilden, was im Rahmen einer länge- ren Freiheitsstrafe erfolgen könnte. Dagegen wird als risikoerhöhender Faktor be- urteilt, dass in Belastungssituationen an eigenen Bedürfnissen und Interessen orientierte narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitszüge des Beschuldigten erneut handlungsrelevant werden können. Ebenfalls risikoerhöhend aufgefasst werden könne seine Tendenz zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkritisch einzulassen (Urk. 247 S. 22).

d) In der mündlichen Befragung des Sachverständigen durch die Vorinstanz am 13. Dezember 2019 (Prot. I S. 487 ff.) hielt der Gutachter erneut fest, dass es eine kurze Zeitspanne mit sehr gravierenden und weitreichenden Delikten gewe- sen sei, das Leben des Beschuldigten bis dahin nicht von einer hohen Gewaltbe- reitschaft gekennzeichnet gewesen sei, was bei der Prognosestellung zu berück- sichtigen sei (Prot. I S. 488). Damit längerfristige Aussagen über die Rückfallge- fahr gemacht werden können, müsste eine Zeitstabilität vorhanden sein, sodass man den Verlauf über mehrere Jahre verfolgen könne, was vorliegend nicht der Fall sei (Prot. I S. 489/490). Es stelle sich die Frage, ob sich das Bedingungsge- füge, welchem für die Delikte neben den Persönlichkeitseigenschaften des Be- schuldigten grosse Bedeutung zukomme, nach 10 oder 15 Jahren gleich darstelle oder ob der Beschuldigte die Inhaftierung nutzen könne, um bestimmte Bereiche zu ordnen und die Auftretenswahrscheinlichkeit von solchen Krisen zu verringern

- 167 - (Prot. I S. 491). Der Beschuldigte sei schuldfähig und in der Lage, sein Verhalten selbständig zu modifizieren oder Erfahrungen wie eine Sanktion dazu zu nutzen, einen anderen Weg einzuschlagen (Prot. I S. 492). Für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten in einem überschaubaren Zeit- raum könne man drei Szenarien skizzieren: ein sehr günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges. Das günstige würde darin bestehen, dass der Beschuldigte eine Berufsausbildung hätte und sich finanzieren könnte, ein sozialer Empfangsraum mit stabilen prosozialen Bezügen vorbereitet wäre, die wirtschaftliche Situation geordnet wäre und er Distanz zu manipulativen Strategien einnähme. Dieses günstige Szenario erscheine unwahrscheinlich, da aktuell die Voraussetzungen dafür fehlen würden. Ein mittleres Szenario wäre, dass die beruflichen und priva- ten Perspektiven unklar seien, Manipulationstendenzen unverändert und die wirt- schaftliche Situation labil seien, dagegen weitgehend prosoziale Kontakte bzw. eine Distanz zu einem kriminellen Milieu bestehen würden. Ungünstig wäre eine unklare berufliche und private Perspektive, unveränderte Manipulationstenden- zen, eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, brüchige bzw. konflikthaft prosoziale Kontakte und eine Hinwendung zu problematischen Peers. Im ungüns- tigen Szenario wäre das Gewaltrisiko hoch. Gemäss Einschätzung des Gutach- ters sei das günstigste Szenario das unwahrscheinlichste, gefolgt vom ungünsti- gen. Das mittlere sei das wahrscheinlichste, es sei zu erwarten, dass das mittel- gradige Szenario herstellbar sei (Prot. S. 496 f.). Im vorliegenden Fall sei speziell, dass die Delikte in Serie stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei dazwischen nicht gesetzlich sanktioniert worden, weshalb es nicht als Rückfall, sondern als Tatserie zu werten sei (Prot. I S. 498).

2. Würdigung

E. 2 Beweisanträge Die Privatkläger 5-7 beantragten die Befragung des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten V._____ und AA._____ sowie die Befragung von AH._____ als Zeuge (Urk. 303 ff.). Die Verfahren gegen den Beschuldigten und die beiden Mit- beschuldigten werden auch im Berufungsverfahren gemeinsam geführt, entspre- chend erfolgte die Befragung der drei Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von AH._____ wurde nicht be- gründet. Auch wurde nicht näher ausgeführt, was Thema seiner Befragung sein soll. Es wurde vielmehr lediglich erwähnt, er sei betreffend polizeiliche Ermittlun- gen vor Ort in AI._____ BE zu befragen. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wurde der Beweisantrag der Privatkläger auf Einvernahme von AH._____ einstweilen abgewiesen (Prot. II S. 9; Urk. 312). Er wurde von den Privatklägern in der Beru- fungsverhandlung nicht erneuert. Die Staatsanwaltschaft reichte in der Berufungsverhandlung Drohbriefe an die Ad- resse des Beschuldigten A._____ als Beweismittel zu den Akten (Urk. 325/3-6). Sie führte aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe gegen den Beschul- digten A._____ ein Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich selbst anonyme Drohbriefe habe ins Gefängnis zukommen lassen, um gegenüber den Behörden vorzutäuschen, dass er durch eine ominöse serbische Gruppierung aus dem Umfeld von AE._____ bedroht werde. Sie beantragte in der Berufungsverhandlung für den Eventualfall, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung des Beschuldigten A._____ nach Auffas- sung des Obergerichts aktuell nicht gegeben seien, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wegen Irreführung der Rechtspflege (Urk. 324 S. 3; Prot. II S. 18). Auf die als Beweismittel eingereichten Drohbriefe und den Eventualantrag auf Sistierung

- 21 - des Verfahrens ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Verwahrung ein- zugehen.

E. 2.1 Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Genugtu- ung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 163 f.).

E. 2.1.1 Allgemeines Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB und des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Tatbestandsmerkmale des Mordes gelten die gleichen Grundsätze wie bereits beim Tötungsdelikt gemäss Dossier 1 dargelegt. Es kann darauf verwiesen wer- den.

E. 2.1.2 Würdigung Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwogen, bestand der Zweck der Tat darin, durch die Tötung die vorgängige Überwältigung und Gefangennahme von AE._____ sel. und die illegale Wegnahme der beiden Fahrzeuge zu vertuschen. Die Angst vor Vergeltung durch das Opfer und seine Familie dürfte neben der

- 147 - Angst vor Strafverfolgung im Vordergrund gestanden haben. Hinzukommt wie be- reits erwähnt auch ein zusätzliches Rachemotiv wegen des Verlustes der Fr. 40'000.-, für den der Beschuldigte AE._____ sel. verantwortlich machte. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass eine Eliminationstötung aus Angst vor den Folgen einer Tat einen typischen Fall des Mordes darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 91). Dass zusätzlich noch ein Rachemotiv dazu gekommen ist, vermag an der Mordqualifikation nichts zu ändern, zumal besondere Skrupellosig- keit auch durch das Vorgehen des Verschliessens der Atemwege zu bejahen ist. Zudem erfolgte auch die Tötung von AE._____ sel. im Rahmen eines Raubes be- treffend die Wegnahme der beiden Fahrzeuge (vgl. nachstehend 2.2.1.), weshalb besondere Skrupellosigkeit auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB auch betreffend die Tötung von AE._____ sel. erfüllt ist.

E. 2.2 Bemessung der Genugtuung in concreto

E. 2.2.1 Privatkläger 5 und 6 Bei den Privatklägern 5 und 6 handelt es sich um die Eltern von AE._____ sel. Beide sind gehörlos und darauf angewiesen, sich in Gebärdensprache verständi- gen zu können. Mit ihrem ermordeten Sohn verband sie ein enges und gutes Ver- hältnis. Er beherrschte die Gebärdensprache, sie waren für die Kommunikation nach aussen von ihrem Sohn abhängig. Schon der Tod eines Kinders per se stellt für die betroffenen Eltern einen besonders schweren Schicksalsschlag dar. Die Kenntnis von den Umständen unter denen ihr Sohn ums Leben kam, dass er bei vollem Bewusstsein erstickte und einen grausamen Todeskampf durchleiden musste, sind für die Hinterbliebenen traumatisierend. Das Verschulden des Be- schuldigten A._____ wiegt zudem schwer bis sehr schwer. Die von der Vorinstanz auf je Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestätigen.

- 175 -

E. 2.2.1.1 Hafteinvernahme vom 1. Juli 2016 Der Beschuldigte bestritt, mit der Tötung von M._____ sel. etwas zu tun zu haben. Er habe den Lastwagen gekauft, habe M._____ vor der Probefahrt den Kaufpreis bezahlt (Urk. D1/02/01 S. 2 ). Als er das Fahrzeug in Deutschland habe verkaufen wollen, habe es geheissen, das Fahrzeug könne nicht verkauft werden, es werde durch die Polizei in Zürich ermittelt, der Lastwagen sei gestohlen (Urk. D1/02/01 S. 3). Dann sei er verhaftet worden. Der Beschuldigte führte aus, dass er am 2. Juni 2016 im Gespräch mit M._____ einen Kaufpreis von Fr. 38'000.– vereinbart habe. Die Probefahrt sei auf den nächsten Tag vereinbart worden, nachdem das Geld bei M._____ sei und der Vertrag unterzeichnet sei. Es sei abgemacht worden, dass sie (der Beschuldigte und AA._____) mit ihrem Auto hinterherfahren würden. Auf diese Weise habe so- wohl er wie auch AA._____ eine Probefahrt machen können (Urk. D1/02/01 S. 4). AA._____ und er seien mit dem Ford Ranger der AJ._____ GmbH zur Halle von M._____ gefahren. Er habe M._____ gesagt, er zeige ihm ihre Führerausweise, damit er nicht in einen gesetzlichen Konflikt komme (Urk. D1/02/01 S. 5). Vor Be- ginn der Probefahrt habe er mit M._____ den Kaufvertrag gemacht und den Kauf- preis bezahlt. Er habe den fertigen Vertrag mitgebracht, den seine Frau ausgefüllt habe, M._____ habe nur noch unterschreiben müssen. AA._____ sei dabei ge-

- 26 - wesen, da er die technische Kenntnis für Fahrzeuge habe und eine Garage besit- ze. Für die Besichtigung habe AA._____ nichts bekommen, das sei ein Freund- schaftsdienst gewesen. Wenn er das Fahrzeug verkauft hätte, hätte er eine Kommission von Fr. 200.– bekommen (Urk. D1/02/01 S. 5). Weil es über Kom- mission gelaufen sei, habe der Vertrag auf AA._____ gelautet. AA._____ habe den Vertrag am 3. Juni 2016 unterschrieben, als er ihn abgeholt habe (Urk. D1/02/01 S. 5 f.). Er habe M._____ erklärt, dass der Vertrag aus kostentechni- schen Gründen auf AA._____ laute (Urk. D1/02/01 S. 6). Sie hätten eine längere Probefahrt gemacht, zwischen ein und zwei Stunden. Nach der Probefahrt habe er M._____ mit seinem PW zurückgebracht während AA._____ mit dem LKW wei- ter gefahren sei und diesen bei der AK._____ in AL._____ hingestellt habe. Er habe organisiert, dass seine Frau AA._____ in AL._____ abgeholt habe und ihn nach AP._____ gefahren habe, wo sein Auto gestanden habe (Urk. D1/02/01 S. 8). Er habe M._____ in der Nähe der Halle aussteigen lassen, es habe dort noch ein Feld. Er habe nicht gefragt, weshalb M._____ dort habe aussteigen wollen (Urk. D1/02/01 S. 8). Das Geld für die Bezahlung des Lastwagens habe er von seiner Mutter bekom- men. Sie habe ihm eine Schenkung von Fr. 50'000.– gemacht. Davon habe er Fr. 10'000.– verbraucht und Fr. 40'000.– in bar zu Hause aufbewahrt (Urk. D1/02/01 S. 10). Auf die Frage, ob V._____ am 3. Juni 2016 mal in Q._____ gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, sie habe auf ein Inserat hin etwas abholen wollen, was aber nicht zustande gekommen sei. Sie habe dann in der Industrie in Q._____ gewar- tet. Sie habe ihnen nachfahren wollen, sie hätten sich dann aber verloren (Urk. D1/02/01 S. 11). Er habe sie in Q._____ noch kurz gesehen, beim ganzen Handel sei sie nicht vor Ort gewesen (Urk. D1/02/01 S. 11). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach er sie darum gebeten habe, wegen der Probefahrt nach Q._____ zu fahren, sagte er, das wisse er nicht, es könne sein, dass er sie ge- fragt habe (Urk. D1/02/01 S. 13). Er bestätigte, dass ein blauer Anhänger vom Ford Ranger an den Subaru umgehängt worden sei (Urk. D1/02/01 S. 13). Den Anhänger habe man dabei gehabt, um die Sachen von V._____ zu holen (Urk.

- 27 - D1/02/01 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie nicht ge- wusst habe, wozu man den Anhänger benötige, antwortete er, das sei komisch (Urk. D1/02/01 S. 14). Zu den Aussagen von V._____ betreffend Tausch der Mo- biltelefone und Übergabe des Mobiltelefons von M._____ an sie zwecks Deponie- rung desselben in Q._____ an einem Feldrand wollte er sich nicht äussern (Urk. D1/02/01 S. 14). Es stimme nicht, dass er zu Hause einen leeren Kaufvertrag mit der Unterschrift von M._____ hineingebracht habe (Urk. D1/02/01 S. 15). Er wollte auch nichts dazu sagen, dass er den Wohnort in der Nacht nochmals verlassen habe und erst drei Stunden später wieder nach Hause gekommen sei (Urk. D1/02/01 S. 15). Auf Vorhalt, dass V._____ in Abweichung von seiner Aussage erklärt habe, er habe sie am 6. Juni 2016 aus Lahr angerufen und sie angewiesen, den Vertrag auszufüllen, und sie die Unterschrift von AA._____ gefälscht habe, wogegen er ausgesagt habe, dass er den Kaufvertrag am 3. Juni 2016 bei M._____ unter- schrieben habe, sagte er aus, er könne dazu nichts sagen, er habe den Vertrag am 3. Juni 2016 mit M._____ ausgefüllt, nicht später. Auf dem Vertrag, den er mit M._____ gemacht habe, sei die Unterschrift von AA._____ echt (Urk. D1/02/01 S. 23). Auf die Frage, ob er Freunde oder Geschäftspartner in Serbien habe, erklärte er, er habe einen Geschäftspartner in Serbien und kenne in Belgrad nochmals einen Geschäftspartner. Er spreche kein Serbisch, er habe einmal versucht, es zu ler- nen (Urk. D1/02/01 S. 32). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ den Vertrag vor der Probefahrt mit M._____ geschrieben habe und AA._____ diesen unterschrieben habe (Urk. D1/02/01 S. 35).

E. 2.2.1.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 erklärte der Be- schuldigte, er wolle ein Geständnis ablegen. Er führte aus, er habe bei einem ser- bischen Geschäftsmann Kredite für die AJ._____ GmbH aufgenommen. Den letz-

- 28 - ten Kredit hätte er bis Mai 2016 zurückbezahlen müssen. Sie hätten ihm einen halben Monat Aufschub gegeben. Man habe ihm eingebläut, wenn er das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahle, müssten andere Personen mit ih- rem Leben bezahlen, dabei hätten sie ihm Fotos von seiner Familie, seiner Mutter und Herrn AA._____ gezeigt (Urk. D1/02/02 S. 31). Ein Foto habe seine Frau und die Kinder zusammen mit der Schwiegermutter beim Einkaufen gezeigt, sie hätten Name, Adresse und Arbeitsort der Schwiegermutter gehabt. Weiter habe es ein Foto von seinem Bruder, seiner Frau und deren Baby gegeben, ein Foto von sei- nem Schwiegervater AM._____ und eines von AA._____ mit seiner Frau und dem Kind bei der Garage sowie ein Foto seiner Mutter in ihrem Wohnquartier. Einer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und habe gesagt, er könne ja einen Fahrzeugkauf vortäuschen. Er habe gesagt, er wüsste nicht, wie er das machen sollte, er habe nicht einmal eine Waffe. Man habe ihm die Beretta gegeben und gesagt, er müsse diesen Menschen töten und sie wollten bewiesen haben, dass dies auch so sei (Urk. D1/02/02 S. 2 f.). Der Betrag des Darlehens habe sich mit Zins von Fr. 65'000.– auf Fr. 80'000.– erhöht. Er habe versucht, das Geld irgend- wie aufzutreiben. Von diesem Darlehen habe weder seine Frau noch sonst je- mand gewusst. Er habe AA._____ gefragt, ob er den Lastwagen von M._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Am Tag darauf habe er seine Frau informiert, dass sie mitkommen solle und den Anhänger mitziehen solle. Er habe ihr nicht gesagt, weshalb. Auf der Probefahrt habe er M._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert auf das Bett zu gehen. Er habe AA._____ den Auftrag gegeben, M._____ die Hand- schellen anzuziehen. AA._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm ge- sagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später alles erklä- ren, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie. V._____ habe er später den Befehl gegeben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren. Sie habe ihn nur entsetzt angeschaut und habe nicht nachgefragt. Er habe ihr ge- sagt, dass sie nicht fragen dürfe, es habe alles seine Gründe, und er werde ihr später einmal alles sagen. Er habe ihr nur gesagt, dass ihre Familie bedroht wer- de (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). Er habe dann M._____ auf einem Platz in den Anhä- nger geladen und mit einem Spannset fixiert. M._____ sei unverletzt gewesen

- 29 - und sei von ihm nicht geschlagen worden. AA._____ mit dem LKW und er mit dem PW mit Anhänger seien zur Firma AK._____ gefahren. Dort hätten sie den LKW abgestellt und seien nach AN._____ zur AO._____ gefahren, wo sie auch V._____ mit den Kindern getroffen hätten (Urk. D1/02/02 S. 4). Er habe V._____ den Auftrag gegeben, AA._____ nach AP._____ zu fahren. AA._____ habe nochmals zur AK._____ fahren müssen, weil er die Kontrollschilder am LKW ver- gessen habe. Er sei allein nach AI._____ gefahren und habe M._____ leere Ver- träge zum Unterschreiben gegeben. Er habe allein M._____ mit Klebeband Nase und Mund zugeklebt, sei weggegangen und habe gewartet, bis M._____ tot ge- wesen sei. Er habe zuerst noch versucht, ob er ihn mit der Waffe töten könnte, aber er habe nicht abdrücken können. Kurze Zeit später sei seine Frau nach Hau- se gekommen. Sie habe nicht gewusst, was passiert sei, ob M._____ noch da gewesen sei. Als sie drinnen gewesen sei, habe er M._____ in den Kofferraum des Subaru getan und sei losgefahren. Unterwegs sei er abgefangen worden und habe zeigen müssen, dass M._____ tot sei (Urk. D1/02/02 S. 5). Sie hätten ihm den Befehl gegeben, ihn irgendwo in Zürich auszusetzen. In AQ._____ habe er M._____ aus dem Kofferraum genommen und ihn dort hinunter rollen lassen. Da- nach sei er nach AI._____ gefahren. Am nächsten Tag sei er zusammen mit sei- ner Frau und den Kindern nach Lahr gefahren und habe den LKW zu AR._____ gebracht. Die Utensilien von M._____ habe er in einem Abfallsack in Deutschland auf einem Rastplatz entsorgt. Seine Frau habe nicht gewusst, was im Abfallsack gewesen sei. Von dort seien sie zurück nach Hause gefahren. Am Montag sei er mit AA._____ nach Lahr gegangen. Vor der Verhaftung habe er seine Frau ange- rufen und ihr gesagt, dass sie den Vertrag ausfüllen solle und die Unterschrift von AA._____ fälschen solle (Urk. D1/02/02 S. 5). Er wolle helfen, diese Leute zu finden. Sie hätten jeweils ihn aufgesucht, nicht er sie. Es sei ein junger aus dem Balkan stammender Mann. Er habe dunkle gegee- elte Haare und fahre einen grauen BMW M3. Er sei immer beim Kreisel in der AS._____ in AT._____ aufzufinden (Urk. D1/02/02 S. 6). Wenn er etwas ge- braucht habe, habe er sich bei dieser Person melden können. Der Kredit, den er im August 2015 bei diesem Serben aufgenommen habe, sei ursprünglich Fr. 60'000.– plus Fr. 5'000.– Zins gewesen. Er habe in Serbien mit Leuten Kontakt

- 30 - gehabt, die in der Schweiz leben. Diese hätten ihm den Kontakt angegeben. AE._____ habe für ihn in Serbien Kontakt hergestellt und übersetzt und habe ihm nachher einen Kontakt vermittelt. AE._____ habe ihm gesagt, er solle in die AS._____ nach AT._____ gehen, wo dieser mit dem BMW warte (Urk D1/02/02 S. 7). Dessen Namen kenne er nicht. Auf Vorhalt, dass AE._____ seine Angabe be- stätigen könne, erklärte er, es habe Differenzen zwischen ihnen gegeben. AE._____ sei dann verschwunden, sei aber in Serbien gesehen worden. Er habe sich nach Serbien begeben. Er wisse auch nicht, wo er derzeit sei. Das letzte Mal, als er ihn gesehen habe, sei er in Aufbruchstimmung gewesen (Urk. D1/02/02 S. 7). In Serbien habe ihn AU._____ noch gesehen. Es handle sich um den Cousin von AE._____, mit welchem er noch Kontakt gehabt habe. Eine Person, welche ihm das Geld ausgehändigt habe, nicht derjenige mit dem BMW, habe ihn bedroht betreffend Rückzahlung des Kredits. Er habe dunkle gegeelte Haare, etwa 3 bis 4 cm lang und einen kräftigen Körperbau. Diese hätten immer Serbisch untereinan- der gesprochen. Er sei im Auto unterwegs gewesen, als man ihm gedroht und die Pistole an den Kopf gehalten habe. Er wisse nicht, wie diese Leute ihn gefunden hätten, er habe mehrfach an seinem Auto rumgeschraubt und keinen Tracker ge- funden. Die Bedrohung sei irgendwann nach Mitte Mai gewesen (Urk. D1/02/02 S. 8). AA._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm ge- sagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit AA._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). Er sei nicht sicher, ob er auf dem Handy von M._____ den Flugmodus eingestellt habe oder das Gerät ausgeschaltet habe, als sie sich beim Lidl getroffen hätten. Er habe V._____ das Telefon von M._____ gegeben und sie angewiesen, dieses zu deponieren (Urk. D1/02/02 S. 13). AA._____ sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15).

- 31 - Als er mit der Leiche im Kofferraum gefahren sei, sei er von den Kreditgebern ab- gefangen worden. Es seien vier Personen gewesen. Er wisse nicht, ob sie ihn ob- serviert hätten, er habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt (Urk. D1 /02/02 S. 19). Auf die Frage, ob er seiner Frau vor seiner Verhaftung erzählt habe, was passiert sei, antwortete er "das wüsste ich nicht". Seine Frau habe die Waffe vor seiner Verhaftung versteckt, weil er ihr das so befohlen habe, bevor er verhaftet worden sei (Urk. D1/02/02 S. 21). AA._____ habe erst bei der Verhaftung in Lahr erfah- ren, was mit M._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21). V._____ habe M._____ nie gesehen, habe nicht gewusst, dass er auf dem Anhänger gewesen sei, er glaube nicht, dass sie die Pistole unterwegs gesehen habe (Urk. D1/02/02 S. 30).

E. 2.2.1.3 Polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2016 (Urk. D1/02/03) Der Beschuldigte bestritt, mit dem Verschwinden von AE._____ etwas zu tun zu haben (Urk. D1/02/03 S. 2 f.). Er erklärte, AE._____ habe mit AV._____ (recte AV._____) Drogengeschäfte mit Hanf abgewickelt. Er habe sich dort nicht einmi- schen wollen und habe weggeschaut. Er habe nicht an diesen Geschäften teilge- nommen, er wolle nichts damit zu tun haben (Urk. D1/02/03 S. 6). Auf Vorhalt, dass H._____ ausgesagt habe, er habe ihm erzählt, dass er AE._____ falsch be- schuldigt habe, ihm Fr. 50'000.– gestohlen zu haben, antwortete der Beschuldig- te, das stimme nicht, H._____ lüge, weil er ihm etwas anhängen wolle und vertu- schen wolle, dass sein Bruder bei der Mafia sei. Es handle sich um die gleiche Mafia, die ihn erpresst habe (Urk. D1/01/02/03 S. 7). Auf Vorhalt der Aussage von H._____, dass AW._____ ihm erzählt habe, dass AE._____ ihn (Beschuldigten) um Fr. 40'000.– gelinkt habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht stimme (Urk. D1/02/03 S. 7). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, AW._____ habe ausgesagt, AE._____ habe ihm erzählt, dass er ihm (A._____) Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– gestohlen habe und der Beschuldigte habe mit AE._____ Streit gehabt, weil er die Firma habe schliessen müssen, wahrscheinlich sei der Streit des Geldes wegen gewesen. Der Beschuldigte sagte auf diesen Vorhalt, das stimme nicht, aus der Zwischenbilanz sei schon vorhersehbar gewesen, dass es soweit kommen würde. AW._____ habe das erfunden, um seine Drogengeschäfte zu vertuschen (Urk. D1/02/03 S. 8). N._____ lüge, wenn er aussage, dass er ihm

- 32 - gesagt habe, er habe das Auto jemandem genommen, welcher ihm Geld schulde (Urk. D1/02/03 S. 11). Er habe AE._____ nie Geld gegeben, er habe gewusst, dass AE._____ an anderen Orten Geld schuldete (Urk. D1/02/03 S. 12). N.______ lüge, wenn er behaupte, er habe ihm gesagt, jemand schulde ihm Fr. 70'000.– und sei zu ihm nach Hause gekommen, wo diese Person nach heftiger Diskussion ein Messer gezogen habe, worauf er eine Pistole gezogen habe und ihm der andere freiwillig den Schlüssel gegeben habe (Urk. D1/02/03 S. 12 f.). An jenem Abend, an welchem AA._____ und AE._____ nach AI._____ gekom- men seien, habe er mit AE._____ ein Gespräch unter vier Augen gehabt. AA._____ und seine Frau seien dann sein Auto holen gegangen. Er wisse nicht mehr, welches Auto dies gewesen sei. AE._____ habe ihm bei diesem Gespräch erzählt, dass er Streit mit seinem Bruder gehabt habe, möglicherweise mit der Po- lizei eine Konfrontation gehabt habe, dass er nach Serbien zurückkehren wollte, aber Angst gehabt habe, die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlieren (Urk. D1/02/03 S. 26). Auf Vorhalt der Dokumente betreffend Baggermiete vom

28. April 2016 und der Frage, ob er mit dem Bagger die Leiche von AE._____ vergraben habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/02/03). Das Geld aus den Krediten beim serbischen Geschäftsmann habe er in bar be- kommen in einem Plastiksack oder einfach lose (Urk. D1/02/03 S. 35). Dem Be- schuldigten wurde ein Fotobogen mit 8 Personen vorgehalten und er wurde auf- gefordert, zu erklären, ob er auf einer Aufnahme den Vermittler der Kredite erken- ne. Er erklärte in der von ihm bezeichneten Person mit 100 % Sicherheit den Vermittler zu erkennen (Urk. D1/02/03 S. 36). Der Geschäftsmann habe ihm ge- sagt, er müsse das Geld unter seinen Bedingungen beschaffen und habe ihm Fo- tos von seiner Frau und seinen Töchtern, von AA._____, dessen Frau und Kind, AX._____, AY._____, AZ._____, AB._____, AM._____ und seiner Mutter (BA._____) gezeigt. Bei den Fotos habe der jeweilige Name und die Adresse ge- standen, bei seiner Schwiegermutter sogar, wo sie arbeite. Ihm sei klar gemacht worden, dass diese Leute mit ihrem Leben bezahlen müssten, wenn er nicht tue, was sie von ihm verlangten. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn beobachten und wüssten immer, was er tue. Der Geschäftsmann habe ihm gesagt, er solle ei-

- 33 - nen Fahrzeughandel mit Lastwagen vortäuschen und müsse die Person, die er ausnehmen solle, nachher töten. Er habe gesagt, er könne das nicht tun. Sie hät- ten geantwortet, er habe keine andere Wahl, sonst werde seine Familie sterben. Dabei habe ihm eine Person eine Waffe an die rechte Schläfe gehalten. Es seien ca. vier oder fünf Personen herumgestanden (Urk. D1/02/03 S. 36). Er habe dem Geschäftsmann Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 5'000.– Zins geschuldet. Er habe einen halben Monat Aufschub erhalten ohne Zinserhöhung, danach habe er Fr. 80'000.– gewollt. Er habe dem Geschäftsmann die Fr. 40'000.– gegeben, welche er von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vaters geschenkt erhalten habe (Urk. D1/02/03 S. 36). Derjenige, der ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe, habe ihm die Waffe gegeben, er wisse nicht mehr, an welchem Datum das genau ge- wesen sei. Den Mann, der ihn aufgefordert habe, M._____ zu töten, beschrieb er als 29-35 Jahre alt, ca. 190 cm gross, athletisch, ganz kurze Haare ca. 5mm, der Kamm etwas länger mit Elypse, Haare gegeelt, unschöne Zahnstellung mit schwarzen Stellen in den Zähnen, Augen relativ weit aussen, grössere Augenhöh- len, sehr flache Ohren für einen Balkantypen, auf der rechten Hand ein schlecht gestochenes gräuliches Tattoo, trug einen Fingerring wie einen Siegelring mit ei- nem Zeichen oder Buchstaben drin (Urk. D1/02/03 S. 37). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ M._____ nie gesehen habe. Er habe ihr auch nicht gesagt, was er getan habe (Urk. D1/02/03 S. 40). Mit der Leiche von M._____ im Kofferraum sei er einfach ziellos herumgefahren Richtung BB._____, dann in Richtung BC._____, dann Richtung BD._____. Dort sei er dann abgefangen worden. Es seien die gleichen Typen gewesen wie das erste Mal. Sie hätten sehen wollen, ob er es wirklich gemacht habe, er habe ihnen M._____ zeigen müssen (Urk. D1/02/03 S. 41 f.).

E. 2.2.1.4 Schriftliches Geständnis des Beschuldigten betreffend Tötung von AE._____ sel. / untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Am 27. Juli 2016 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass dieser bereit wäre, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf in Sachen AE._____ abzuge- ben, sofern ihm seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zugesichert werde,

- 34 - dass Leib und Leben der bedrohten Personen aus seinem Umfeld im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten geschützt werden. Der Beschuldigte befürchte eine Bedrohung aus dem Umfeld der Familie AE'._____ sowie der weiteren involvier- ten serbischen Gruppierungen. Eine entsprechende Zusicherung wurde seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft unterschrieben (Urk. D1/02/04) und ein schriftliches Geständnis zu den Akten gegeben (Urk. D1/02/06). In der Einvernahme vom 27. Juli 2016 sagte der Beschuldigte aus, AE._____ sei Mitglied der serbischen Mafia und habe vor allem Drogensachen erledigt, Gras, Kokain etc.. Er habe Drogenhandel betrieben für die serbische Mafia. Er (Be- schuldigter) habe nichts damit zu tun gehabt, sei aber damit konfrontiert worden. In BE._____ bei der BF._____ gegenüber im 10. Stock bei einer BG._____ – er wisse nicht, wie die Strasse heisse – hätten sie Drogen gelagert. Er habe AE._____ dort zweimal abgeholt und habe in der Wohnung die Ware gesehen. An der …-strasse in AT._____ in der Nähe der … Garage hätten sie auch gehandelt (Urk. D1/02/05 S. 3). Am 27. April 2016 seien AE._____ und AA._____ bei ihm vorbeigekommen und hätten den BMW dabei gehabt. AE._____ habe unbedingt mit ihm reden wollen. Er habe vorgängig nicht gewusst, dass die beiden kommen würden. Sie seien zu ihm gekommen, da auch AA._____ mit ihm (Beschuldigten) habe reden wollen. Das habe aber nichts mit dem Kaufvertrag betreffend den BMW zu tun gehabt. Den Kaufvertrag betreffend den BMW habe er gefälscht, damit AA._____ etwas habe vorweisen können. AA._____ habe abgemacht, dass der Ausweis übergeben werde, sobald er ausgelöst sei. Nachdem AE._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Ausweises offen gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er habe den Vertrag mit AE._____ noch gemacht und, dass AE._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit AA._____ keine Fragen stelle, da er nicht gewusst habe, dass AE._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). AE._____ habe nach Geld für Serbien gefragt, er habe sich nach Serbien aus dem Staub machen wollen, weil er momentan ziemlich schräge Sachen gedreht habe. Er kenne keine Details, zu 99 % sei es um Drogen gegangen. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mer- cedes für ihn verkaufen könne, damit er Geld bekomme (Urk. D1/02/05 S. 5). Am folgenden Tag sei AE._____ mit den Serben zu ihm gekommen. Es sei zwischen

- 35 - 14 Uhr und 16 Uhr gewesen, seine Frau sei nicht zu Hause gewesen. Dann sei AE._____ aufgefordert worden, das Problem zu erledigen, ihn zu töten. Es sei zu einem Kampf gekommen. AE._____ habe versucht, mit dem Messer auf ihn ein- zustechen, habe ihn aber nicht erwischt. Dann habe er ihm (dem Beschuldigtem) Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Nach relativ langem Hin und Her habe er AE._____ gezielt getroffen. Dieser sei zu Boden gegangen, wo er ihn noch ein paarmal ziemlich stark geschlagen habe bis er am Boden liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er bekomme 10 Tage, nicht mehr, und seien wegge- gangen. Er habe AE._____ mit Handschellen gefesselt und ihn angeschrien, ob er spinne. AE._____ habe gesagt, er (Beschuldigter) werde entweder durch ihn (AE._____) oder durch die Serben sterben, egal was er mache. Er habe ge- schrien, er (Beschuldigter) solle verrecken (Urk. D1/02/05 S. 6). Er habe AE._____ befreit und gesagt, er solle sich verpissen, er wolle ihn nie mehr sehen. AE._____ habe das am Boden liegende Messer genommen und sei auf ihn los gekommen und habe ihn zwei- oder dreimal seitlich am rechten Unterarm er- wischt. Dann habe er AE._____ wieder zu Boden gebracht und wieder gefesselt. Dann seien die Serben wieder zurück gekommen. Er habe versucht, zu fliehen, sei jedoch von den Serben zurückgehalten worden. Sie hätten gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er mache das nicht. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Sie hätten ihm eine Waffe hinge- streckt. Der serbische Geschäftsmann habe dann gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben. Dann habe der Geschäftsmann gesagt, er solle die Nase zukleben. Zuerst habe er nichts gemacht und sei starr geblieben. Dann habe ihm der ganz grosse Typ eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt "los". Er habe AE._____ das Klebeband so oft um den Kopf gewickelt bis die stopp gesagt hätten. Es sei etwa ein bis zwei Minuten gegangen, AE._____ habe die ganze Zeit gezuckt. Dann seien die andern gegangen und hätten gesagt, er habe 10 Tage Zeit und keinen Tag länger. Falls er die Polizei informiere, wäre seine Familie schneller tot, als er denken könne (Urk. D1/02/05 S. 8). Der Be- schuldigte erklärte, AA._____ und V._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. AA._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen

- 36 - gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10).

E. 2.2.1.5 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Juli 2016 (Urk. D1/02/07) In dieser Einvernahme, welche in AI._____ vor Ort durchgeführt wurde, ging es um die Bergung der Leiche von AE._____ sel.. Der Beschuldigte bezeichnete den Ort, wo er die Leiche vergraben hatte.

E. 2.2.1.6 Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) Der Beschuldigte sagte aus, am 27. April 2016 sei AE._____ mit AA._____ zu ihm gekommen. AE._____ habe mit ihm unter vier Augen sprechen wollen. AA._____ und V._____ seien in der Zwischenzeit das Fahrzeug holen gegangen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe mit ihm das Gespräch gesucht, da er für die Ser- ben das Geld habe eintreiben müssen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld noch nicht habe. AE._____ habe gesagt, dass dies kein Problem sei und er ihm helfen könne. Er habe ihn gefragt, was er dafür tun müsse, ob es um Drogen ge- he. AE._____ habe verneint, habe gelächelt und gesagt, er solle ihm vertrauen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe erzählt, dass er Krach mit seinem Bruder gehabt habe, mehrere offene Geschäfte habe und alles dafür mache, nach Serbi- en abhauen zu können, bis sich die ganze Angelegenheit beruhigt habe. AE._____ habe so schnell wie möglich nach Serbien abhauen wollen und habe darum schnell Geld auftreiben wollen. Aus diesem Grund habe er alles verkaufen wollen. Während dem Gespräch sei V._____ mit dem Mercedes auf den Platz ge- fahren. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne und ob er jemanden kenne, der Interesse am Mercedes habe, damit er schnell an Geld komme. AE._____ habe gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne, was er bejaht habe (Urk. D1/02//08 S. 4). AE._____ sei dann nach einem Telefonanruf von einem unbekannten Fahrzeug abgeholt wor- den (Urk. D1/02/08 S. 3). AE._____ habe ihn beim Gespräch gebeten, er solle am nächsten Tag allein zu Hause sein, deshalb habe er V._____ gefragt, ob sie am nächsten Tag einkaufen gehen könne (Urk. D1/02/08 S. 5).

- 37 - Am nächsten Tag sei AE._____ mit den Serben gekommen. Einer der Serben habe gesagt, dass er das Geld wolle, er habe geantwortet, er habe das Geld nicht, er brauche mehr Zeit. Er habe erwidert, dass die Zeit vorbei sei. Der serbi- sche Geschäftsmann habe AE._____ aufgefordert, ihn zu töten. AE._____ habe dann aus seiner rechten Hosentasche ein Messer genommen und habe versucht, ihn zu stechen. Er habe sich erfolgreich zur Wehr setzen können und habe ihm das Messer aus der Hand geschlagen. AE._____ habe ihn mehrfach mit der Faust an der Nase getroffen, er habe Nasenbluten bekommen (Urk. D1/02/08 S. 6). Er habe AE._____ mit der Faust so stark mit Fuss und Faust geschlagen, dass er zu Boden gefallen sei und liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er habe nun 10 Tage Zeit. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe geantwortet, das werde er nicht tun. Als die Serben gegangen seien, ha- be er AE._____ gefesselt und ihn, als er wieder zu sich gekommen sei, ange- schrien, ob er spinne, weshalb er auf ihn losgekommen sei. AE._____ habe ge- sagt, er werde sterben, entweder werde er (AE._____) oder der serbische Ge- schäftsmann dies tun. Er habe AE._____ losgebunden und ihm gesagt, er solle sich verpissen. AE._____ habe das Messer vom Boden aufgehoben und sei wie- der auf ihn losgekommen. Er habe ihm wieder das Messer wegschlagen und ihm Handschellen anziehen können. In dem Moment, als er AE._____ gefesselt habe, habe er gehört, dass die Serben wieder zu Fuss dahergekommen seinen (Urk. D1/02/08 S. 6). Die Serben hätten ihm eine Pistole hingehalten und hätten ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er werde das nicht tun. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben und habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Er habe AE._____ den Mund zugeklebt und man habe ihn aufgefordert, die Augen zuzukleben und mehrmals um den Kopf zu kleben, am Schluss noch über die Nase. AE._____ habe extrem gezuckt. Sie hät- ten gewartet, bis er sich nicht mehr bewegt habe, und hätten ihm gesagt, wenn er die Polizei einschalte, würde seine Familie sterben. Sie würden ihn die ganze Zeit im Blick haben, und er habe 10 Tage Zeit, keinen Tag länger. Wenn er flüchte, würden sie genau wissen, wo seine Verwandten seien. Er habe die Leiche in den Anhänger gelegt. Um die Leiche zu vergraben, habe er einen Bagger gemietet.

- 38 - Am Abend sei V._____ mit den Kindern nach Hause gekommen, er habe ihr nichts vom Geschehenen erzählt. Als sie das Abendessen zubereitet habe, habe er mit dem Bagger das Loch ausgehoben und die Leiche dort begraben. Später sei er mit den Fr. 40'000.–, die er von seiner Mutter erhalten habe, und dem Erlös aus dem Verkauf des Mercedes, mit insgesamt Fr. 43'800.– mit dem Auto unter- wegs gewesen in Richtung BH._____ und sei in BI._____ von den Serben abge- fangen worden. Er habe den Serben die Fr. 43'800.– als Anzahlung gegeben. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ihm Fotos von seiner Mutter, Bruder und Familie, AA._____, V._____ und den Kindern sowie den Schwiegereltern gezeigt mit deren Namen und Adressen und Angabe zum Arbeitsort versehen. Sie hätten ihm gesagt, er müsse unter ihren Bedingungen Geld auftreiben und es wäre doch schade, wenn den beiden Kleinen etwas passiere. Wenn er die Polizei einschalte und sich nicht an ihre Regeln halte, müssten die anderen für die Schulden mit ih- rem Leben gerade stehen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe an den Kopf ge- halten und habe gesagt, wenn er fliehe, würden sie hinter seine Familie gehen. Sie hätten ihm gesagt, dass er einen Kauf vortäuschen solle. Er habe gefragt, wie sie sich das vorstellen würden, er habe ja nicht einmal eine Waffe. Sie hätten ihm eine Beretta und Munition gegeben. Sie hätten ihm gesagt, dass der Betrag mit den Zinsen auf Fr. 80'000.– hinauf gehe (Urk. D1/02/08 S.8). Der Beschuldigte beschrieb nochmals den serbischen Geschäftsmann und die drei Mitglieder der serbischen Mafia (Urk. D1/02/08 S. 8 f.) sowie das Fahrzeug, mit welchem sie bei ihm auf den Hof gefahren seien (Urk. D1/02/08 S. 10). Bezüglich des Kontroll- schilds des Fahrzeugs wurde ihm vorgehalten, er habe erwähnt, dass es ein Gen- ferkontrollschild gewesen sei, später habe er gesagt, es sei ein Waadtländerkon- trollschild gewesen, darauf antwortete er, er sei sich damals nicht ganz sicher gewesen, jetzt sei er sich ganz sicher (Urk. D1/02/08 S. 10). Er habe zuerst das Problem gehabt, dass er alles verdrängt habe. Als er dann eine Panikattacke bzw. einen Nervenzusammenbruch im Gefängnis gehabt habe, seien ihm viele Sachen wieder in den Sinn gekommen, Details wie das Kontrollschild, die letzten drei Zif- fern und das weiss grüne Kantonswappen. Bezüglich der serbischen Mafia wisse er nicht viel. Er wisse, dass diese Waffen- und Drogenhandel gemacht und mit viel Geld Handel betrieben hätten. Er wisse,

- 39 - dass sie 15- bis 17-Jährige angestiftet hätten, um Drogen zu verkaufen. Er habe ein paar Mal solche Dinge mitbekommen (Urk. D1/02/08 S. 12). Er habe AE._____ während verschiedener Gespräche ausgehorcht, ohne dass dieser et- was davon gemerkt hätte. Er sei regelmässig mit ihm Kaffee trinken gegangen, da sei er oft vor allem von Kleindealern angesprochen worden, wann die nächste La- dung komme. In Serbien sei er einmal hereingeplatzt, als er einen Drogendeal gemacht habe. Weil AE._____ ihm dies auch selbst gesagt habe, habe er ge- wusst, dass es sich um die serbische Mafia gehandelt habe (Urk. D1/02/08 S. 13). Der Beschuldigte erklärte, V._____ sei am Tag der Tötung von AE._____ mit den Kindern den ganzen Tag ausser Haus gewesen und erst am frühen Abend nach Hause gekommen (Urk. D1/02/08 S. 17 f.). Auf Vorhalt, dass diese Aussage nicht mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation übereinstimmt, er- klärte der Beschuldigte erneut, V._____ sei nicht zu Hause gewesen, als die Ser- ben gekommen seien (Urk. D1/02/08 S. 18). Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ habe nichts mit der Tötung von AE._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24).

E. 2.2.1.7 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2016 (Urk. D1/02/09) Der Beschuldigte wurde zum Vorfall im Spazierhof des Gefängnisses Zürich vom

E. 2.2.1.8 Polizeiliche Einvernahme zur Person vom 4. November 2016 (Urk. D1/02/11) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wandte sich der Beschuldigte an die Staats- anwältin. Er schrieb, dass er seine Kinder gerne zusammen mit V._____ sehen wolle und schlug der Staatsanwaltschaft einen Deal vor. Er erklärte, er habe In- formationen, die die Staatsanwaltschaft zu den Serben bringen. Er könne ca. 12 Drogendealer ausliefern und einen Waffenhändlerring ans Messer liefern, wer- de aber nur auspacken auf einen fairen Deal hin. Er verlange eine neue Identität, Haftminderung für seine Frau und ihn, Verlegung ins gleiche Gefängnis wie seine Frau und die Erlaubnis, sie einmal in der Woche zusammen mit den Kindern zu sehen (Urk. D1/02/11 Anhang). Auf diesen Brief hin kam es zur Einvernahme vom

4. November 2016. Der Beschuldigte bestätigte in dieser Einvernahme, dass seine Familie bisher von der Serbenmafia nicht tangiert worden sei (Urk. D1/02/11 S. 3). Es wurde ihm er-

- 41 - klärt, dass als Verhandlungsgrundlage Angaben erforderlich seien, die die Unter- suchungsbehörde überprüfen könne. Auf die Frage, ob er solche Angaben ma- chen könne, überlegte der Beschuldigte und erklärte, er könne Beweise dafür vor- legen, dass alles schon früher angefangen habe. Bezüglich des Waffenhändler- rings brachte er vor, er verfüge über eine Natel-Nummer. Diese stelle aber nur den Kontakt her, wenn man ihn kenne. Den Namen könne er nicht nennen, aber er könne den Kontakt herstellen (Urk. D1/02/11 S. 3). Auf Vorhalt, dass er bezüg- lich der sichergestellten Beretta in der Einvernahme vom 1. Juli 2016 einen "BO._____" erwähnt habe und die Frage, ob dieser Mitglied des Waffenhändler- rings sein könnte, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es handle sich bei "BO._____" nur um einen kleinen Fisch, der nur kleine Geschäfte mache. Die hin- ter ihm stehenden Leute würden grosse Sachen machen (Urk. D1/02/11 S. 4). Für ein einmaliges Treffen mit seiner Familie sei er nicht bereit, Informationen zu ge- ben, das müsste schon regelmässig, d.h. einmal in der Woche erfolgen.

E. 2.2.1.9 Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am 3. Juni 2016 nach Q._____ ge- kommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch seine Frau habe nichts gewusst. Sie sei einfach mitge- kommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an AA._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von M._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er AA._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass AA._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. AA._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15

- 42 - f.). AA._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von seinem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19).

E. 2.2.1.10 Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von AE._____ sel. nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2). Er sei nie mit den Serben in Kontakt getreten, diese hätten immer ihn ge- sucht, wenn etwas gewesen sei (Urk. D1/02/13 S. 9). Er habe den Serben die Fr. 3'800.–, welche er durch den Verkauf des Mercedes gelöst habe, und die Fr. 250.–, welche er mit der Karte von AE._____ am Postomaten bezogen habe, in BI._____ übergeben (Urk. D1/02/13 S. 8 f.). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er sei von den Serben gezwungen worden, AE._____ und M._____ umzubringen und die Frage nach dem Grund dafür, er- klärte der Beschuldigte, AE._____ habe ihn an die Serben vermittelt, und die Ser- ben seien enttäuscht gewesen. Eigentlich hätte AE._____ ihn aus dem Weg schaffen sollen. Bei M._____ sei es darum gegangen, dass die Serben das Geld haben wollten und keine Zeugen vorhanden sein sollten (Urk. D1/02/13 S. 12). Er habe nur eine Schusswaffe besessen. Diese sei ihm von den Serben in BI._____ übergeben worden, zehn Tage nach der Tötung von AE._____ (Urk. D1/02/13 S. 13). Dem Beschuldigten wurde die Aussage von BO._____ vor- gehalten, wonach er dem Beschuldigten die Waffe Beretta verkauft habe. Der Be- schuldigte sagte aus, BO._____ lüge (Urk. D1/02/13 S. 14). In einer Whatsapp Mitteilung an BO._____ vom 17. Mai 2016 antwortete der Be- schuldigte auf dessen Frage, wer diese Leute seien, "Alba mafia". Auf Vorhalt, dass es immer um die serbische Mafia gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe bis dahin nicht genau gewusst, in welcher Mafia die Leute seien. Dann habe er Recherchen gemacht. Er wisse das genaue Datum nicht auswendig, ab wann er gewusst habe, dass es die serbische Mafia sei. Er möchte sich nicht da- zu äussern, wie er habe recherchieren lassen, wer das für ihn recherchiert habe

- 43 - (Urk. D1/02/13 S. 17 f.). Er gebe diese Person nicht preis, und so lange sei auch seine Familie draussen geschützt (Urk. D1/02/13 S. 18).

E. 2.2.1.11 Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2017 (Urk. D1/02/14) Diese Einvernahme bezieht sich auf den versuchten Versicherungsbetrug z.N. der BP._____ Versicherung (Anklageziffer 1.7., Dossier 5). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte verwei- gerte über weite Strecken die Aussage. Er bestritt, den Wagen in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/14 S. 9) und machte geltend, er sei zum fraglichen Zeit- punkt nicht in BQ._____ (D) gewesen, wo der VW Passat gemäss Anklage in Brand gesteckt wurde, sondern in berner Kantonsgebiet (Urk. D1/02/14 S. 9 f.). Ferner machte er geltend, die der Versicherung eingereichten Werkstattrechnun- gen seien nicht fingiert gewesen, die Arbeiten seien tatsächlich ausgeführt wor- den (Urk. D1/02/14 S. 12 f.). Alles, was bei der MFK in AT._____ beanstandet worden sei, sei repariert worden (Urk. D1/02/14 S. 14).

E. 2.2.1.12 Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1702/15) Vor dieser Einvernahme hatte am 9. Januar 2018 eine Einvernahme mit AA._____ stattgefunden. Nach dieser Einvernahme wurde V._____ am 9. Januar 2018 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verhaftet. Der Beschuldigte reichte am Anfang der Einvernahme ein Schriftstück ein, in welchem er geltend machte, durch die Verhaftung von V._____ hätten die Kinder Schaden genom- men. AA._____ habe seine Aussage aus reiner Rache an ihm gemacht. Er mo- nierte, dass eine Zellendurchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei, während er nicht zugegen gewesen sei und dass ihm durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt worden sei, dass seine Frau verhaftet worden sei und wo seine Kinder seien. Ausserdem beschwerte er sich über die Zustände in der Untersu- chungshaft (Anhang zu Urk. D1/02/15). Gegenstand der Einvernahme bilden eingangs Fragen der Forensikerin an den Beschuldigten betreffend Fesselung der Opfer, Verletzungen der Opfer, Umlage- rungen der Opfer, Positionen der Opfer.

- 44 - Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihm erzählt, V._____ sei bei der Überwältigung von AE._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstun- ken und erlogen. AA._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". AA._____ wol- le nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. AA._____ versuche, alles auf V._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Das Telefon von AE._____ war gemäss Gutachten nur selten abgestellt. Es wur- de am 28.04.2016 um 00:22:54 Uhr ausgeschaltet im Antennenbereich DB._____/DC._____ und anschliessend nie mehr eingestellt. Auf Vorhalt, dass dies darauf hindeute, dass ihm zur Zeit des Ausschaltens etwas passiert sei, er- klärte der Beschuldigte, das entspreche nicht der Wahrheit (Urk. D1/02/15 S. 17). Dem Beschuldigten wurde das Schreiben von AA._____ mit dem Titel "Tatbeteili- gung" vorgehalten. Der Beschuldigte erklärte, es stehe sehr viel Scheisse da- rin. Es stimme nicht, dass sie bei einer Einvernahme Nachrichten hin und her ver- schoben hätten. Er habe mit AA._____ nie über die Mafia diskutiert (Urk. D1/02/15 S. 17). Weder mit AA._____ noch mit seiner Frau habe er Nach- richten ausgetauscht (Urk. D1/02/15 S. 18). Auf Vorhalt der bei der Hausdurchsu- chung bei V._____ vom 9. Januar 2018 gefundenen Kassiber sagte der Beschul- digte aus, es stehe darauf nicht, wann sie geschrieben worden seien. Man müsse ihm beweisen, wann welche Zettel geschrieben worden seien (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf Vorhalt des Zettels Beilage 2, auf welchem notiert ist, dass die Einver- nahme am 30.01. stattfindet und daraus geschlossen werden könne, dass die Kollusion vor dem 30. Januar stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, das sei eine Annahme (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf die Frage, wann er AA._____ gesagt habe, dass er AE._____ getötet habe, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Am 28. April sei ein Mann namens BR._____ dabei gewesen. Dieser wohne beim Kreisel an der BS._____. Der Beschuldigte zeichnete den Wohnort ein.

- 45 - BG._____, welche in BE._____ an der …-strasse … im 10. Stockwerk bei AV._____ wohne, kenne den vollen Namen dieses BR._____ (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er AA._____ gesagt habe, dass er M._____ getötet habe (Urk. D1/02/15 S. 27). AA._____ habe schon vor der Fahrt nach Q._____ gewusst, dass M._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass AA._____ für seine Hilfe im Fall M._____ Fr. 10'000.– erhalten hät- te. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). V._____ habe nicht gewusst, was sie mit M._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei M._____ ein- geweiht gewesen sei, wie AA._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten. Auf Vorhalt des Schreibens gemäss Beilage zu Urk. D1/02/15 mit dem Titel Fall AQ._____ (ZH)/M._____ anerkannte der Beschuldigte diesen Brief geschrieben zu haben (ausser dem Vermerk "Anonimer Informant"). Er wisse nicht, wie dieses Schreiben in die Wohnung seiner Frau gekommen sei. Er könne nicht zuordnen, wann er diesen geschrieben habe (Urk. D1/02/15 S. 30 f.). Zum Inhalt dieses Schreibens wollte der Beschuldigte keine Aussagen und keine näheren Angaben machen (Urk. D1/02/15 S. 31).

E. 2.2.1.13 Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) In dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte in Abweichung von der frühe- ren Einvernahme, dass am 23. Januar 2017 während der Einvernahme eine Kommunikation stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass er AA._____ einige Details zu den Tötungsdelikten erzählt habe (Urk. D1/02/16 S. 3). Gemäss seiner Erinnerung habe er mit V._____ die Möglichkeit gehabt, zu sprechen, Irrtum vor- behalten sei aber nicht über die Tathergänge kommuniziert worden, sondern über die Kinder. Es stimme ganz klar nicht, das er AA._____ erzählt habe, wie V._____ ihm bei AE._____ geholfen habe (Urk. D1/02/16 S. 4).

- 46 - In der Zeit vor der Tötung von AE._____ seien über sehr lange Zeit einige Geld- transaktionen geflossen, welche nicht belegbar seien. Was damit gekauft worden sei, werde er nicht erläutern, da er sich selber nicht belasten müsse. Es sei von den Serben Geld geflossen, von ihm und von AA._____. Das sei eine Zeit lang gut gegangen bis AE._____ Ware habe verschwinden lassen. Weil der Geldgeber einen Vorschuss bezahlt habe, hätten sie (AA._____, AE._____ und er) das ab- arbeiten müssen. Bis ca. einen Monat vor dem Tötungsdelikt sei es normal weiter gegangen. Dann sei eine ganze Warenlieferung weg gewesen. Er habe die Mittei- lung bekommen, dass AE._____ sein Geld zusammensuche und sich aus dem Staub machen wolle (Urk. D1/02/16 S. 5). Er habe den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, bis die Serben bei ihm seien. Das habe er auch gemacht, und AA._____ habe geholfen, dass er AE._____ habe festhalten kön- nen. Als V._____ aus dem Haus gegangen sei, seien die Serben gekommen, das sei mit den Serben so abgesprochen gewesen. Er habe in einer früheren Aussage eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass AE._____ mit den Serben ge- kommen sei, das habe er gemacht, um AA._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). AE._____ sei von ihm und AA._____ in AI._____ beim Haus überwältigt wor- den. Beim Gespräch mit AE._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die ers- te Ladung gestohlen habe. AE._____ habe dann gehen wollen, habe nicht disku- tieren wollen. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass AE._____ sie gesehen habe. Er habe AE._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als AE._____ habe dreinschlagen wollen, hätten AA._____ und er AE._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbin- dern hinten auf den Rücken gefesselt. AA._____ und er hätten den gefesselten AE._____ auf den Estrich gebracht. Es sei abgemacht gewesen, dass der BMW und der Mercedes zu ihm kommen für die Schulden von AE._____. Er habe V._____ und AA._____ angewiesen, den Mercedes zu holen. V._____ sei genervt gewesen, habe dies aber gemacht und sei mit dem Mercedes zurückgekommen. Am nächsten Tag sei V._____ den gan- zen Tag ausser Haus gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass AE._____ gefesselt auf dem Estrich gewesen sei. Wenn AE._____ gekommen sei, sei sie immer auf

- 47 - Distanz gegangen. Er habe ihr immer gesagt, sie solle nichts fragen, dann wisse sie nichts. Am nächsten Tag seien die Serben gekommen, und es sei zum ge- schilderten Zweikampf gekommen (Urk. D1/02/16 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass AE._____ von ihm und AA._____ unter falschem Vorwand zu ihm gebracht worden sei. Das Treffen sei zwischen AA._____ und AE._____ abgesprochen worden. Er selber habe keinen direkten Kontakt mit AE._____ mehr gehabt, habe nur auf indirektem Weg mit ihm kommuniziert (Urk. D1/02/16 S. 10). Die Abma- chung betreffend Schuldentilgung durch Übergabe von BMW und Mercedes habe er mit AE._____ bei einem persönlichen Kontakt in AT._____ getroffen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wie es zu diesem persönlichen Kontakt gekommen sei. AV._____ sei bei diesem Treffen dabei gewesen (Urk. D1/02/16 S. 12). Auf Vorhalt der Mitteilung von ihm an V._____ während diese mit AA._____ un- terwegs war um den Mercedes zu holen mit dem Inhalt "Säg AA._____ nid zviu" erklärte der Beschuldigte, bei dieser SMS sei es nicht um AE._____ gegangen. AA._____ habe von V._____ immer Sachen von der Firma erfahren wollen. Aus- serdem habe V._____ gewusst, dass BT._____ AA._____ fremdgehe. Wenn sie dies ausgeplappert hätte, wäre die Luft am Dampfen gewesen (Urk. D1/02/16 S. 14). Es stimme nicht, dass er AA._____ kurz nach der Tötung von AE._____ von der Tötung informiert habe, vielmehr sei AA._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse AA._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). AA._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit AE._____ finanziell auch beteiligt ge- wesen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass AE._____ getötet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. AA._____ sei mit einem festen Betrag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall M._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen

- 48 - und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den lau- fenden Geldtransaktionen mit den Serben. AA._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, die Sache mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Beschuldigte, AA._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wis- se, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum gegangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ habe sich an der Tötung von AE._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was AA._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut un- sauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze kümmern. AA._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe AA._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von M._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach Basel gefahren. AA._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie "aha" oder "mhmh" (Urk. D1/02/16 S. 16). AA._____ habe gewusst, dass M._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er M._____ töten müsse. AA._____ sei dabei gewesen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16).

E. 2.2.1.14 Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass AA._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen BU._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe lie- gen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt der Beschuldigte daran fest, dass AA._____ anwesend gewesen sei, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2).

- 49 - Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, dass V._____ den gefesselten AE._____ in der Küche gesehen habe, sagte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, dass V._____ das mitbekommen habe, er habe keine Ahnung. Sie sei drinnen gewesen (Urk. D1/02/17 S. 6). Der Beschuldigte räumte ein, V._____ ge- sagt zu haben, sie solle mit AA._____ das Auto holen gehen, er habe mit AE._____ noch etwas zu besprechen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe V._____ gewusst, dass AE._____ da gewesen sei (Urk. D1/02/17 S. 12). Der Beschuldigte sagte aus, es sei mit AA._____ besprochen worden, dass die- ser AE._____ unter einem Vorwand zu ihm bringen würde. AA._____ habe freie Hand gehabt. Er (Beschuldigter) habe vorgeschlagen, AA._____ solle sagen, er transportiere für AE._____ den BMW gratis zu ihm (Beschuldigtem) oder er sollte sagen, er (Beschuldigter) habe die Hydroanlage von AE._____ bei sich (Urk. D1/02/17 S. 14). Das Überwältigen, Fesseln und Festhalten von AE._____ sei im Auftrag der Ser- ben erfolgt. Diese seien am 28. April 2016 um den Mittag bei ihm eingetroffen. Er habe denen keine Rückmeldung gemacht, denn es habe geheissen, er solle sich melden, wenn es nicht klappe. Die Serben hätten schon vorher Bescheid ge- wusst, dass er in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2016 AE._____ überwälti- gen und festhalten würde (Urk. D1/02/17 S. 20). Auf die Frage, wie er sich hätte melden können, erklärte er, er habe verschiedene Anlaufadressen gehabt, eine Telefonnummer der Serben habe er nicht gehabt (Urk. D1/02/17 S. 20). AA._____ habe gewusst, dass er AE._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und dasjenige von AA._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21).

E. 2.2.1.15 Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk. D1/02/18) Der Beschuldigte reichte im Verlauf dieser Einvernahme nach der Mittagspause ein Dokument ein, welches 14 Seiten umfasst (Beilage 1 zu Urk. D1/02/18). Er beschrieb darin, dass er für AE._____ Pakete transportiert habe. Als er Erspar- nisse von Fr. 60'000.– geäufnet habe, habe AE._____ ihm angeboten, dass er das Geld investieren könne. Wofür investiert worden sei, habe man nicht gefragt.

- 50 - Er habe Geld für 2-3 Tage ausgeliehen und habe 125 % zurück bekommen. Das habe er einige Male gemacht. Es habe natürlich auch das Risiko bestanden, dass alles auf einmal weg wäre, wenn etwas schief laufen würde (Beilage 1 S. 2). AA._____ habe auch mitgemacht, ohne nachzufragen. Nach einiger Zeit habe AE._____ mitgeteilt, dass ihre Leute im Ausland gefasst worden seien. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten ihnen die Situation geschildert. Da die Ser- ben ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er Fr. 40'000.– von seiner Mutter bekommen habe, habe er von den Serben Investments erhalten und habe alles mit AE._____ zusammengelegt. AE._____ habe sein Geld immer wieder in eigene Hydroanlagen angelegt. Er habe zusammen mit AE._____ meh- rere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen und AA._____ habe sich gele- gentlich auch daran beteiligt. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Die Serben hätten ihr Geld gewollt, und sie hätten alles Mögliche für die Serben tun müssen. AE._____ habe Autos geklaut, und er habe Ausschau gehalten nach gefragten Fahrzeugmodellen. Oder man habe ge- mietete Luxus Autos ins Ausland gebracht und habe dort Schlüssel nachgemacht. Danach seien sie geklaut worden bei den Vermietungsfirmen. Er sei aufgefordert worden, einen LKW zu beschaffen. Man habe ihm gezeigt, wie er das machen solle, was er bei der Firma BV._____ auch getan habe. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwa- gen sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweissen. Eines Tages sei ihm von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, mitgeteilt worden, das AE._____ seine Hydroan- lagen verkaufe, seine Schulden begleiche, alles verkaufe und sich nach Serbien absetzen wolle. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die er hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei. Die Serben hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ festzuhalten bis sie da seien, sie würden am nächs- ten Tag aus dem Ausland kommen. Der Beschuldigte hielt in dieser Einvernahme vom 26. Februar 2018 an seiner Darstellung fest, dass AE._____ im Dachstock von ihm festgehalten worden und an einem Balken festgebunden worden sei. Bezüglich der Frage, wann V._____

- 51 - erfahren habe, dass AE._____ bei ihnen gewesen sei in der Nacht vom 27. April auf den 28. April 2016 berief sich der Beschuldige auf sein Aussageverweige- rungsrecht (Urk. D1/02/17 S. 11). Von den Baggerarbeiten zwecks Beseitigung der Leiche habe sie nichts realisiert (Urk. D1/02/17 S. 11). Auf die Frage, was er mit der Mitteilung an seine Frau "säg AA._____ nid z viu" gemeint habe, erklärte er, er habe gemeint, sie solle AA._____ nicht zu viel von der Firma erzählen. Es sei aber auch um das Privatleben gegangen. AA._____ habe immer nachgehorcht wegen der Chatterei von V._____ und ihm (Urk. D1/02/18 S. 13). Am 28. April 2016 seien die Serben kurz vor AA._____ bei ihm angekommen. Er habe mit den Serben zuvor grob abgemacht, wann sie ungefähr kommen würden. Er habe ein Natel gehabt, mit welchem er mit den Serben Kontakt gehabt habe. Das hätte er eingesetzt, wenn etwas schief gegangen wäre (Urk. D1/02/18 S. 14 f.). Die Serben hätten ihm dieses Telefon für den Kontakt zu ihnen zur Verfügung gestellt. Dieses Telefon sei jede Woche ausgetauscht worden, oder sie hätten die Telefone bei den Anlaufadressen austauschen können. AA._____ habe auch so ein Austauschtelefon gehabt, als er (Beschuldigter) viel im Ausland gewesen sei. Als er wieder in der Schweiz gewesen sei, habe AA._____ sein Serben- Mobiltelefon wieder abgegeben. Ende April 2016 habe AA._____ keines gehabt (Urk. D1/02/18 S. 15). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Geldbetrag, für dessen Bezah- lung ihm der Serbe nach der Tötung von AE._____ eine Frist von 10 Tagen ange- setzt hatte, er sprach jedoch von mehreren Fr. 100'000.– (Urk. D1/02/18 S. 21 f.). In dieser Einvernahme wurde aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikati- on eruiert, wann der Beschuldigte am 28. April 2016 am Vormittag mit V._____ te- lefoniert hatte. Dies war ca. 09.30 Uhr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten war dies der Zeitpunkt, als die Serben bei ihm auftauchten. Kurz nachher sei AA._____ eingetroffen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich 16 Minuten nach dem angeblichen Eintreffen der Serben eine Verbindung zwischen

- 52 - dem Mobiltelefon des Beschuldigten und demjenigen von AA._____ feststellen lässt (Urk. D1/02/18 S. 23).

E. 2.2.1.16 Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) Der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich zu den Hintergründen der beiden Tö- tungsdelikte zu äussern. Er führte aus, er habe AE._____ glaublich im Sommer 2014 getroffen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Chauffeur. AE._____ sei unzufrieden gewesen mit seinem Arbeitgeber und habe ihn gefragt, ob er für ihn fahren dürfe. Das habe er nicht gewollt, da AE._____ zu wenig Erfah- rung gehabt habe. Im Gespräch habe er erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe AE._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum ge- gangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Pa- keten gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch AA._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe AE._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). AA._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen gewesen sei, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldig- ter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. AA._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekommen. Er habe das Geld von AE._____ in Bar bekommen und AA._____ in Bar weitergegeben. Nach einer gewissen Zeit habe er sich einen Stock von ca. Fr. 60'000.– ansparen können. AE._____ habe ihm gesagt, er be- komme ab diesem Betrag ein Investment von den Serben. AE._____ habe ihm vorgeschlagen, dass er bei den Serben Geld aufnehmen könne. Man könne 100 Prozent investieren in den Einkauf von Drogen, diese gewinnbringend verkaufen und nach 2 oder 3 Tagen 125 Prozent zurückzahlen. Er habe zwei oder drei Mal ein solches Investment gemacht. Eine Fuhr sei gemäss AE._____ im Ausland aufgeflogen. Sie hätten dann zu den Serben gehen müssen und schildern, was passiert sei. Die Serben seien in BE._____ gewesen, er glaube an der …-strasse. Er sei mit AE._____ zu diesen gegangen. Sie hätten ihnen gesagt, wohin sie fah- ren müssen, um die Serben zu treffen. Man habe vorgängig mit diesen Leuten

- 53 - keinen Kontakt aufgenommen, sei einfach dorthin gefahren (Urk. D1/02/19 S. 8 f.). AE._____ sei jeweils aus dem Auto ausgestiegen und habe eine Zigarette ge- raucht, dann seien sie plötzlich aufgetaucht und hätten ihnen gesagt, wohin sie fahren müssten. Er wisse nicht, wie derjenige heisse, der herausgekommen sei, er habe nur einmal den Namen BR._____ gehört. Er wolle sich nicht dazu äus- sern, wie hoch der Betrag gewesen sei, der weggekommen sei, es sei ein grösse- rer Betrag gewesen (Urk. D1/02/19 S. 9). AE._____ und er hätten dann für die Serben Aufträge ausführen müssen. AE._____ habe für die Serben Autos stehlen müssen, und er habe als Späher agiert, habe nach Autos Ausschau gehalten. Die Serben hätten ziemlich teure Autos gemietet. Er habe den Schlüssel bekommen und habe das Fahrzeug ins Ausland fahren müssen. Dort sei der Schlüssel nach- gemacht worden. Später hätten die Serben das Fahrzeug beim Vermieter stehlen lassen. Das hätten sie ein paar Mal, sicher 40 Mal, gemacht und hätten mit der Zeit ihre Schulden abgearbeitet. Dann habe er Fr. 50'000.– von seiner Mutter als Erbvorbezug erhalten und habe Fr. 40'000.– für zwei oder drei Investments ein- gesetzt. Es seien dann noch Fr. 20'000.– oder Fr. 30'000.– offen gewesen. Die Serben hätten gesagt, AE._____ und er dürften das abarbeiten, sie sollten einen Lastwagen stehlen. Er habe bei BV._____ den Lastwagen beschafft und sei damit nach Belgrad gefahren. Dort hätten sie ein Stau-Fach unter dem Chassis ge- macht. Die Schulden seien nach der widerrechtlichen Aneignung des Lastwagens beglichen gewesen. Er und AE._____ hätten aber ihren Stock bei den Serben wieder aufbauen wollen und hätten aus diesem Grund weitergemacht. Die Mög- lichkeit mit dem schnellen Verdienst sei einfach zu verlockend gewesen. Es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis man zu Geld gekommen wäre, das man hätte in die Firma stecken können. Es sei gut gelaufen, bis AE._____ alles, d.h. die Hydroanlagen, verkauft habe. Von dem Typen in BE._____ habe er vernommen, dass AE._____ verschwinden wolle. AE._____ hätte eine Fuhr Drogen beaufsich- tigen sollen. Es sei um Transport von Drogen von Serbien oder Polen nach CU._____ gegangen. Die Fuhr sei verschwunden. An dieser Fuhr seien fünf Par- teien beteiligt gewesen. Er und AE._____ hätten je gleich viel investiert, wobei er nicht sage, wieviel. AA._____ habe Fr. 40'000.– eingeschossen. Ein Albaner habe Geld investiert und auch die Serben hätten Ware eingekauft. Der von BE._____,

- 54 - er glaube BR._____, habe ihm gesagt, dass diese Fuhr nicht am Ziel angekom- men sei. AE._____ habe gesagt, dass er nichts damit zu tun habe (Urk. D1/02/19 S. 13). Es habe dann geheissen, dass AA._____ und er AE._____ festhalten sol- len, es seien Probleme zu klären. Am Abend, als er mit AA._____ AE._____ habe festhalten müssen, habe dieser zugegeben, dass er die Ware noch habe, ihnen aber nicht verrate, wo sie sei (Urk. D1/02/19 S.13). Auf die Frage, wer die Serben seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht, kenne ihre Namen nicht. Er könne höchstens sagen, wie man an sie herankom- me. Die erste Anlaufstelle sei BE._____. Er wisse, dass BG._____ und AW._____ immer noch Kontakt zu ihnen hätten. Das wisse er aufgrund seines Informanden im Gefängnis, den er nicht preisgebe (Urk. D1/02/19 S. 15 f.). Auf die Aufforde- rung hin, er solle die Polizei zu der Person führen, welche ihn mit den Morden be- auftragt habe, antwortete der Beschuldigte, er müsse zuerst überlegen, wie er da ran komme. Er würde das am 16. März sagen (Urk. D1/02/19 S. 17). Auf Vorhalt, dass er in früheren Einvernahmen davon gesprochen habe, dass er der serbi- schen Mafia ein Darlehen von Fr. 65'000.– nicht habe zurückzahlen können, in- klusive Zins habe die Mafia Fr. 80'000.– von ihm verlangt, und auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an gesagt habe, dass es mehrere Fr. 100'000.– ge- wesen seien, erklärte der Beschuldigte, die Beträge, die er angegeben habe, sei- en Schutzbehauptungen gewesen. Er mache keine Aussagen zur aktuellen Höhe seiner Schulden bei der serbischen Mafia (Urk. D1/02/19 S. 18).

E. 2.2.1.17 Polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2018 (Urk. D1/02/20) Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verweigerte der Be- schuldigte die Aussage zur Frage, was V._____ wusste (Urk. D1/02/19 S. 5 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie gewusst habe, dass der Be- schuldigte und AE._____ Krach gehabt hätten, weil sie vor gehabt hätten, Drogen von Serbien in die Schweiz zu schmuggeln, wofür der Beschuldigte Fr. 40'000.– investiert habe und ihr gesagt habe, es sei eine sichere Sache und man könne schnell Geld damit verdienen, erklärte der Beschuldigte, sie habe nur von den zweiten Fr. 40'000.– gewusst, die er aus dem Erbe investiert habe. Die ersten in- vestierten Fr. 40'000.– habe er durch Transporte erwirtschaftet (Urk. D1/02/20 S.

- 55 - 6). Die ersten Fr. 40'000.– seien ungefähr im Jahre 2014/2015 aufgrund einer Po- lizeiaktion verloren gegangen. Er wisse nicht, wo die ersten Fr. 40'000.– verloren gegangen seien. Man habe nicht fragen dürfen, und man hätte ihnen keine Aus- kunft gegeben diesbezüglich (Urk. D1/02/20 S. 7 f.). Er habe für einen Transport Fr. 40'000.– investiert, habe aber nicht gewusst, für welche Ware. Man setze das Geld ein, wisse aber nicht, für was, und erhalte nachher 25 % Gewinn (Urk. D1/02/20 S. 7). Bezüglich der zweiten Fr. 40'000.– habe AE._____ Ware verschwinden lassen. Es habe sich um eine grosse Ladung gehandelt, in die nicht nur er, sondern auch die Serben und ein Albaner investiert hätten. Dies sei rund ein bis eineinhalb Wo- chen vor der Tat gewesen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wieviel Geld er bei dieser Ladung verloren habe, es sei viel mehr gewesen (Urk. D1/02/20 S. 8 und S. 13). Der Beschuldigte beschrieb in dieser Einvernahme die Kontaktperson namens BR._____ in BE._____, die man habe kontaktieren müssen, wenn etwas Drin- gendes gewesen sei. Man habe draussen im Auto warten müssen, dann sei er spätestens nach 15 Minuten rausgekommen. Man habe am Abend zwischen 19 Uhr und 20 Uhr vor sein Haus fahren und neben dem Auto warten können, dann habe er aus der Wohnung gesehen, dass er da gewesen sei. Der Beschuldigte bezeichnete auf einem Karten-Bild von Google Earth die Liegenschaft …-strasse … in AT._____-BE._____. Er wisse nicht, in welcher Wohnung dieser BR._____ wohnte (Urk. D1/02/20 S. 20). Er sei mehrmals mit AE._____, einmal sei AV._____ und etwa 6 Mal allein, insgesamt etwa 20 Mal bei diesem BR._____ gewesen. Von BR._____ habe jeder von ihnen ein Mobiltelefon erhalten. Die Mo- biltelefone seien wöchentlich ausgetauscht worden (Urk. D1/02/20 S. 21). BR._____ sei auch bei Treffen der Serben dabei gewesen (Urk. D1/02/20 S. 24). Man habe die Serben nicht selber anrufen können, habe aber Anrufe und Nach- richten von den Serben erhalten. Das eigene Mobiltelefon hätten sie bei Einsät- zen bei AE._____ lassen müssen. Sie seien meistens vom Wohnort von AE._____ gestartet. Er habe mehr als 20 Mal seine Frau vor so einem Einsatz angerufen und ihr gesagt, sie müsse die Polizei verständigen, wenn etwas passie-

- 56 - re (Urk. D1/02/20 S. 21). Er habe etwa 13 oder 14 Überführungen von Autos mit manipuliertem Tacho machen müssen, habe jeweils auf das Serbenmobiltelefon die Adresse mitgeteilt bekommen. Er habe kein Entgelt dafür erhalten, da er seine Schulden habe abarbeiten müssen. Er habe Autos klauen oder diese Überführun- gen machen können (Urk. D1/02/20 S. 22 f.). Auf die Frage, was der Nutzen der Serben daran gewesen sei, ihm mehrere Fr. 100'000.– zu geben, erklärte der Beschuldigte, diese hätten auch 25 Prozent Gewinn gemacht (Urk. D1/02/20 S. 25). BR._____ habe ihm etwa eineinhalb Wochen vor der Tötung von AE._____ er- zählt, er habe gehört, dass AE._____ abhauen wolle, dass er am Verkaufen der Hydroanlagen sei (Urk. D1/02/20 S. 26 f.). BW._____ habe ihm erzählt, dass AE._____ seine Hydroanlagen am Verkaufen sei (Urk. D1/02/20 S. 27).

E. 2.2.1.18 Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Der Beschuldigte bestätigte, dass er jede Woche von den Serben ein neues Mo- biltelefon erhalten habe. Er habe jeweils anfangs Woche von AE._____ erfahren, wo er das Mobiltelefon tauschen könne. Er habe es meistens so geregelt, dass, wenn er in AT._____ an der …-strasse gewesen sei und das Auto dort parkiert habe, die Serben ihm ein neues Telefon ins Auto gelegt hätten und das alte mit- genommen hätten. Er wisse nicht, wer die Telefone getauscht habe. Die Kommu- nikation habe schriftlich per SMS funktioniert, angerufen worden sei er nur ganz selten. Er kenne die Namen nicht, könne die Männer aber von der Stimme her zuordnen. Meistens sei man zu zweit gewesen, wenn man den Auftrag gefasst habe. Er habe schriftlich mitgeteilt bekommen, wann er wo zu sein habe. Vor Ort habe er erfahren, was laufe (Urk. D1/02/21 S. 2). Der Beschuldigte beschrieb die beiden Personen, die die Aufträge persönlich gaben (Urk. D1/02/21 S. 4). Bei ei- nem Treffen in BX._____ habe er den Auftrag erhalten, welcher zur Tötung von M._____ geführt habe (Urk. D1/02/21). Bei diesem Treffen seien drei Personen anwesend gewesen. Der serbische Geschäftsmann, der Auftraggeber Nr. 2 und noch einer von den Serben, der auch bei der Tötung von AE._____ dabei gewe- sen sei und am Hals ein Tatoo gehabt habe. Der serbische Geschäftsmann habe

- 57 - ihm gesagt, er solle einen Lastwagen klauen und diesen verkaufen, damit er schneller sein Geld kriege (Urk. D1/02/21 S. 7). Auf die Frage, ob er bis zu die- sem Zeitpunkt schon bedroht worden sei vom serbischen Geschäftsmann, ant- wortete der Beschuldigte, bis zu diesem Zeitpunkt sei dies nicht der Fall gewesen, er habe einfach Druck ausgeübt, aber richtig gedroht habe er noch nicht (Urk. D1/02/21 S. 8). Auf Vorhalt, dass er in seinem schriftlichen Geständnis aus- geführt habe, er sei schon in BI._____ ca. 10 Tage nach der Tötung von AE._____ abgefangen worden, und es seien ihm Fotos von seiner Familie und der Familie von AA._____ gezeigt worden, hielt der Beschuldigte daran fest, dass er dort bedroht worden sei (Urk. D1/92/21 S. 8). Das Treffen in BX._____ liege zwischen der Tötung von AE._____ und dem Abfangen in BI._____, habe drei oder vier Tage nach der Tötung von AE._____ stattgefunden (Urk. D1/02/21 S. 9). Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher in der Untersuchung von diesen Handys erzählt habe, welche ausgetauscht worden seien, erklärte der Beschul- digte, er habe bisher immer zu verschleiern versucht, in was für Aktivitäten er verwickelt gewesen sei. Weil AE._____ sich nicht mehr dazu äussern könne, ha- be er ihn nicht noch mehr in ein schlechtes Licht rücken wollen, da er sich nicht rechtfertigen könne. Das mache man nicht, dass er tot sei, sei schlimm genug (Urk. D1/02/21 S. 11). Neben BR._____ habe auch BG._____ gewusst, wo der serbische Geschäfts- mann gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 12). Sie habe für ihn mehrmals Kontakt her- gestellt zum serbischen Geschäftsmann. Einmal sei er bei ihr im 10. Stock gewe- sen, auch AE._____ sei anwesend gewesen. Es sei darum gegangen, dass der Käufer, dem er Ware hätte übergeben sollen, nicht anwesend gewesen sei. Er wisse nicht, was es für Ware gewesen sei. Sein Begleiter sei bei diesem Trans- port AE._____ gewesen. Weil der Käufer nicht am vereinbarten Ort gewesen sei, seien sie zu BG._____ gegangen. Sie habe ein Telefon gemacht und es habe ge- heissen, die Ware müsse nach BY._____ im Kanton BZ._____ (Urk. D1/02/21 S. 14 f.). Zweimal sei er bei BG._____ gewesen, weil einer nicht habe zahlen wol- len. Ein viertes Mal sei er bei BG._____ gewesen, wisse aber nicht, worum es dann gegangen sei (Urk. D1/02/21 S. 22). Von BG._____ habe er 8 oder 9 Tele-

- 58 - fone von der Serbenmafia erhalten. Die Telefone habe er nur im Notfall verwen- den dürfen, daran habe er sich gehalten und Kontakt zur Serbenmafia nur über BR._____, BG._____ und für Geldbezüge bei AG._____ gehabt (Urk. D1/02/21 S. 23 f.). Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AT._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, AE._____ festzuhalten, erklärte der Beschuldigte, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und AA._____ AE._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an AA._____ weitergeleitet. AA._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26). In dieser Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, dass er mit AE._____ in der Nacht aus dem Estrich in den unteren Stock ins Kinderzimmer gegangen sei, weil es oben sehr kalt gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 19). Als V._____ am nächsten Morgen aus dem Haus gegangen sei, habe er ihr gesagt, sie solle den ganzen Tag weg sein (Urk. D1/02/21 S. 20).

E. 2.2.1.19 Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22 Der Beschuldigte sagte in dieser Einvernahme erstmals aus, er habe AE._____ privat Geld gegeben, da er Probleme gehabt habe mit Mietschulden. Insgesamt habe er ihm Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– gegeben, erstmals im November/ De- zember 2015, wann es das letzte Mal gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/02/22 S. 4). Beim Gespräch mit AE._____ am 27./28. April 2016 habe AE._____ zuerst abge- stritten, dann habe er es zugegeben (Urk. D1/02/22 S. 5). Er erinnere sich nicht genau, was AE._____ über die Ladung erzählt habe (Urk. D1/02/22 f.). Der Be- schuldigte machte keine Angaben zum Wert der Ware, die AE._____ habe ver-

- 59 - schwinden lassen und nicht zum Betrag, den er selber und AA._____ in diesen Transport investiert hätten (Urk. D1/02/22 S. 7). Auf Vorhalt der Mitteilungen von H._____ mit drohendem Inhalt räumte der Be- schuldigte ein, dass er AA._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wollen (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). AA._____ sei anwesend gewesen, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aus- sage aufgrund der Antennenstandorte von AA._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismit- tel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18). Auf die Frage, woher er das Geld genommen habe, welches er im Betrage von Fr. 30'0000.– bis Fr. 50'000.– AE._____ geliehen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe eine kleine Beteiligung gehabt an seinen Hydroanlagen.

E. 2.2.1.20 Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/25) Diese Einvernahme erfolgte im Zusammenhang mit dem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Ermittlung/Befragung der vom Beschuldigten bezeichneten Person namens BR._____. Der Beschuldigte sagte aus, er habe diesen BR._____ einige Male gesehen, wenn er Kontakt hergestellt habe. Es seien ge- schätzt 20 Mal gewesen. Er wisse nicht, ob BR._____ ein Spitzname oder der Taufname dieser Person sei (Urk. D1/02/25 S. 4). Der Beschuldigte erstellte zu- dem eine Zeichnung betreffend den Ort, an welchem er diesen BR._____ jeweils getroffen habe (Urk. D1/02/25 S. 5). Er habe jeweils nicht länger als eine Viertel- stunde dort stehen müssen, bis BR._____ ihn gesehen habe. BR._____ sei dann einfach herausgekommen, er wisse nicht, wie BR._____ gemerkt habe, dass er dort gewesen sei, ob er aus der Wohnung Blick auf die Strasse gehabt habe (Urk. D1/092/25 S. 6). Zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sei immer jemand herausge- kommen. BR._____ habe verschiedene Male Arbeitskleidung in grauer Farbe ge- tragen. Er müsse etwas Handwerkliches machen und - da die Arbeitskleidung sauber gewesen sei - am ehesten in der Produktion (Urk. D1/02/25 S. 7). BR._____ sei muskulös, ein Kraftprotz, sodass es bald nicht mehr natürlich ge-

- 60 - wesen sei. Er wisse nicht, ob er Steroide genommen habe (Urk. D1/02/25 S. 8). BR._____ sei zwischen 185-190 cm gross, muskulös gepanscht breit, nicht über- gewichtig, eher fülliges Gesicht, ca. 35 Jahre alt, habe Tätowierung am linken Un- terarm über den Ellbogen Richtung Oberarm (Urk. D1/02/25 S. 8).

E. 2.2.1.21 Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/26) Diese Einvernahme bezieht sich auf den Versicherungsnachweis in Bezug auf die Probefahrt mit dem Sattelzug von M._____. In diesem Punkt ist der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Einvernahme nicht mehr weiter einzu- gehen ist.

E. 2.2.1.22 Polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2018 (Urk. D1/02/28) Die Einvernahme dreht sich am Anfang um die Frage, ob AE._____ nach der Überwältigung durch den Beschuldigten und AA._____ auf den Estrich oder in die Küche gebracht wurde (Urk. D1/02/28 bis S. 9). Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, wonach AE._____ in die Küche gebracht worden sei, erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er könne das mit Aufzeichnungen der Videokamera beweisen. Diese Aufzeichnungen würden sich in einem Versteck bei einer Dritt- person befinden (Urk. D1/02/28 S. 6). Er gebe momentan die Aufzeichnung nicht heraus, weil er sowieso als Lügner dargestellt werde und eh nur der Buhmann sei (Urk. D1/02/28 S. 8). Es stimme nicht, wenn V._____ aussage, dass sie beim Toilettengang von AE._____ dabei gewesen sei und die Waffe in der Hand gehalten habe (Urk. D1/02/28 S. 12). Es stimme auch nicht, dass sie sich gemäss den Aussagen von AA._____ aktiv an der Diskussion mit AE._____ beteiligt habe (Urk. D1/02/28 S. 19). Der Beschuldigte erklärte erneut, er sage nicht, um welches Geld und welche Wa- re es gegangen sei, weil AE._____ voll drin gewesen sei und sich heute nicht rechtfertigen könne, das mache er aus Respekt ihm gegenüber nicht (Urk. D1/02/28 S. 22). Er habe mitgeteilt bekommen, dass die Ware nicht ange-

- 61 - kommen sei, dass sich AE._____ mit der Ware aus dem Staub gemacht habe und alles am Verkaufen sei und sie ihn festhalten sollten (Urk. D1/02/28 S. 23). Er mache keine Aussagen dazu, um welche Menge es gegangen sei (Urk. D1/02/28 S. 23). V._____ habe Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt, sei aber nicht aktiv gewesen. Sie habe gewusst, wofür das Geld eingesetzt werde (Urk. D1/02/28 S. 24). Nach dem Telefongespräch mit V._____ am 28. April 2016 vor dem Eintreffen der Serben habe er sein Handy bei den Paletten draussen unter dem Vordach abge- legt. Auf Vorhalt der Anrufversuche von seinem Handy in der Zeit, in welcher nach seiner Darstellung die Serben hätten bei ihm sein müssen, erklärte der Beschul- digte, er glaube, das Handy habe selbständig Anrufversuche getätigt (Urk. D1/02/28 S. 37). Er nehme an, das sei die automatische Rückruffunktion gewesen, diese baue die Verbindung automatisch wieder auf, wenn man wieder Netz habe. Das Netz sei bei ihm schlecht gewesen (Urk. D1/02/28 S. 38). Die An- rufe, welche vom Handy von AA._____ und auf dessen Handy getätigt wurden in der Zeit, in welcher AA._____ nach Darstellung des Beschuldigten bei ihm gewe- sen sei, als die Serben da waren, erklärte der Beschuldigte damit, dass AA._____ möglicherweise sein Handy in der Werkstatt gelassen habe und sein Kollege In- go, der AA._____ unregelmässig in der Werkstatt geholfen habe, Anrufe auf dem Handy von AA._____ entgegen genommen oder selber getätigt habe (Urk. D1/02/28 S. 34). Auf Vorhalt, dass er in der Zeit, als die Serben nach seiner Dar- stellung bei ihm gewesen seien, mit zwei verschiedenen Mobiltelefonen versucht habe, AA._____ anzurufen, erklärte der Beschuldigte, er könne keine Stellung nehmen dazu (Urk. D1/02/28 S. 39). Auf Vorhalt, dass V._____ ausgesagt habe, dass sie am 28. April 2016 nach dem Einkauf in der Migros um 09.39 Uhr direkt nach Hause gefahren sei (Urk. D1/02/28 S. 46 f.) und die Serben noch hätte antreffen müssen, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht, sie habe das nur gesagt, weil sie von den Einver- nehmenden beeinflusst worden sei (Urk. D1/02/28 S. 47).

- 62 -

E. 2.2.1.23 Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte be- treffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. aus, er bestätige ganz klar nicht, dass AA._____ und V._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von M._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9 f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem AA._____ und V._____ mit der Tötung von M._____ gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verwies der Beschuldig- te über weite Strecken auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 26). Er sagte aus, er wisse nicht, was AA._____ und AE._____ miteinander kommuni- ziert hätten. Von den Fr. 400.– habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/29 S. 26). Das mit der Küche stimme nicht, er verweise auf seine schriftliche Stellungnahme. Die Erstellung des Kaufvertrages für den BMW insbesondere das Imitieren der Unter- schrift von AE._____ gab der Beschuldigte zu (Urk. D1/02/29 S. 33). Bezüglich Dossier 3 sagte er aus, er habe nicht alle Dokumente gefälscht, wollte jedoch keine Aussagen dazu machen, welche Unterlagen er gefälscht habe (Urk. D1/02/29 S. 35). Es sei ihm bei der Stellenbewerbung nicht um den Vermö- gensvorteil gegangen, vielmehr habe er untertauchen wollen. Bei CA._____ hätte er im Ausland fahren müssen und wäre weggewesen aus der Schweiz. Er sei nicht zur Probefahrt erschienen, weil ihm klar geworden sei, dass es das Problem nicht löse, wenn er einfach davonlaufe (Urk. D1/02/29 S. 36). Dossier 4 wurde vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, er machte jedoch geltend, die Fr. 1'000.–, die er erhalten habe, seien nicht für seine Mithilfe, son- dern für Auslagen wie Diesel und Maut gewesen und er habe gegenüber der Ver- sicherung keine Stellungnahme abgegeben, vielmehr habe er Herrn I._____ am Telefon immer wieder abgewimmelt (Urk. D1/02/29 S. 39).

- 63 - Bezüglich Dossier 5 erklärte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass V._____ gewusst habe, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet worden sei. Sie sei einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es stimme, dass sie ihn auf dem Posten abgeholt habe (Urk. D1/02/29 S. 41). Es treffe nicht zu, dass wahr- heitswidrige Rechnungen ausgestellt worden seien. Aus dem Fahrzeugprüfbericht gehe detailliert hervor, welche Dinge am Fahrzeug ausgewechselt werden muss- ten (Urk. D1/02/29 S. 41). Er bestritt, das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/29 S. 42). Betreffend Dossier 6 anerkannte der Beschuldigte den Abschluss des mündlichen Kaufvertrags und verwies im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 43). Dossier 9: Der Beschuldigte hielt daran fest, dass es sich bei der Belastung von AG._____ nicht um eine Schutzbehauptung handelte (Urk. D1/02/29 S. 45). Dossier 11: Der Beschuldigte erklärte, der Einbruch habe stattgefunden. Es seien aber nicht alle aufgelisteten Gegenstände weggekommen. Das Bargeld der CB._____ AG sei wirklich weggekommen. Nur er habe Anzeige erstattet, V._____ nicht (Urk. D1/02/29 S. 50).

E. 2.2.1.24 Schriftliche Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 160) In seiner schriftlichen Stellungnahme für das Gericht vom 27. August 2019 (Urk. 160) beschrieb der Beschuldigte, wie er mit AE._____ Drogentransporte mit Fahrten nach Serbien und innerhalb der Schweiz ausgeführt und Geldinvestments bei den Serben gemacht habe. Bis er die Fr. 40'000.– aus dem Erbvorbezug in- vestiert habe, habe er V._____ nichts erzählt von den Drogengeschäften. Erst dann habe sie davon erfahren. Sie habe nicht gewusst, dass AA._____ dabei ge- wesen sei (Urk. 160 S. 8). Ferner legte er dar, dass er an der Verschiebung ge- stohlener Autos beteiligt gewesen sei. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– geliehen für seine Mietschulden, da er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogenge- schäften, die er mit ihm gemacht habe. Sie hätten zusammen einige Fr. 100'000.– von den Serben aufgenommen (Urk. S. 160). Als eine Lieferung nicht angekom-

- 64 - men sei, habe das angefangen, was heute im Raum stehe. Die Serben hätten ihm gesagt, er müsse sich einen LKW beschaffen durch Entwendung. Es sei ihm ge- zeigt worden, wie man dies mache, und er habe dies bei der Firma BV._____ AG dann auch getan. AE._____ habe sich nach Serbien absetzen wollen. Eines Tages sei ihm von Leu- ten, die im Auftrag der Serben agiert hätten, mitgeteilt worden, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, seine Schulden bei Freunden begleiche und alles verkaufe. Sein BMW sei weggebracht worden, und sie hätten vermutet, dass er ihm aus diesem Grund den BMW und den Mercedes noch nicht gebracht habe (Urk. 160 S. 17). Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beauf- sichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei und er weg wollte. Er habe sich an die Serben gewendet. Diese hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien. Sie hätten gesagt, wenn sie ihn hätten, sollten sie sich melden, sie würden am nächsten Tag zu ihm kommen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ etwas passieren würde, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären (Urk. 160 S. 18). AA._____ und er hätten AE._____ mit der Hydroanlage und Ware geködert, die er unbedingt ge- wollt habe. AE._____ sei davon ausgegangen, dass niemand zu Hause sei. Er habe ein Auto bei der Milchannahmestelle in AI._____ abgestellt. Nach der aufge- flogenen Ladung habe er AE._____ ein privates Darlehen gegeben, um die Ge- schäfte wieder zu starten. Er habe ihm als Sicherheit dafür die Autos und die Hyd- roanlagen gegeben. Er sei gezwungen gewesen, ihm das zu borgen, weil er ohne ihn durch die Sprachbarrieren in Serbien und Kroatien Probleme gehabt hätte. Er habe AE._____ etwas mehr als Fr. 70'000.– geborgt, davon seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Anzahlungen noch etwas mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen (Urk. 160 S. 18). Sie hätten beschlossen, ein Ding zu machen, ohne die Serben. AE._____ sei dann in CC._____ in eine ganz gefährliche Lage geraten, und er habe ihn mit ihren Leuten herausholen können (Urk. 160 S. 18). Er sollte zusammen mit AA._____ AE._____ in AI._____ in ei- nen Hinterhalt locken und festhalten bis am nächsten Tag. V._____ sei an jenem Tag im Solebad oder sonst unterwegs gewesen und sei sehr knapp in AI._____ angekommen, daher habe er alles allein machen müssen. Sie habe nur gewusst,

- 65 - dass sie mit ihm sprechen wollten und sei nicht begeistert gewesen, dass dies bei ihnen zu Hause stattfinden sollte (Urk. 160 S. 18). Als AA._____ und AE._____ ausgestiegen seien, sei er aus dem Hinterhalt herausgekommen und habe AE._____ mit der Waffe vorne sichtbar in die Hose gesteckt erklärt, dass er sein Domizil erst verlassen dürfe, wenn er das mit den Serben geklärt habe. Die Waffe sei nicht geladen gewesen und nicht auf AE._____ gerichtet, jedoch hätten er und AA._____ einen Pfefferspray gehabt. Danach sei AE._____ von AA._____ durch- sucht worden, erst dann habe er die Beretta in der Hand gehalten. AA._____ ha- be AE._____ die Hände auf dem Rücken gefesselt mit Kabelbindern, die er (A._____) aus dem Schrank unter dem Dach geholt habe. V._____ sei im Wohn- zimmer gewesen, während er, AA._____ und AE._____ zum Dachboden hoch gegangen seien. Dort oben habe er AE._____ mit langen Kabelbindern an einem Balken festgebunden (Urk. 160 S. 29). Die langen Kabelbinder habe er suchen müssen. V._____ habe ihn gefragt, was er suche und gesagt, er solle in der Werkstatt schauen (Urk. 160 S. 29). AA._____ und V._____ hätten den Ranger und den Anhänger mit dem BMW darauf geholt. Als sie zurückgekommen seien, habe er V._____ den Mercedesschlüssel gegeben und gesagt, sie solle zusam- men mit AA._____ den Mercedes in AT._____ holen. Sie sei genervt gewesen, habe es aber gemacht (Urk. 160 S. 33). Seine SMS "Säg AA._____ nid z viu" ha- be sich nicht auf AE._____ bezogen, sondern auf ihr Privatleben, da AA._____ immer habe wissen wollen, wie das mit der offenen Ehe laufe (Urk. 160 S. 33). Nachdem V._____ wieder nach Hause gekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er noch da sei, was er bejaht habe. Sie habe gesagt, er solle ihn herunterholen in die Wärme, ihm etwas zum Essen und zum Trinken anbieten und ihm ermögli- chen, auf die Toilette zu gehen (Urk. 160 S. 34). Er habe AE._____ dann ins Kin- derzimmer gebracht. Als AE._____ habe zur Toilette gehen müssen, habe er V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben, er selber habe die Beretta getra- gen (Urk. 160 S. 35). Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ ster- ben würde, sonst hätte er ihn gehen lassen. Wenn er tot gewesen wäre, hätte er nicht an Ware und Geld kommen können, was ihm wichtig gewesen sei (Urk. 160 S. 39). Am anderen Tag habe V._____ das Haus früh verlassen und sei die Kin- der holen gegangen. Er habe AE._____ wieder auf den Dachboden gebracht.

- 66 - Während der Abwesenheit von V._____ seien die Serben gekommen und seien 30 bis 40 Minuten bei ihm gewesen. Sie hätten AE._____ in die Waschküche ge- bracht, wo er AE._____ die Hände habe befreien müssen. Dann habe der serbi- sche Geschäftsmann AE._____ befohlen, ihn anzugreifen und habe ihm ein Mes- ser gegeben. Dieser habe begonnen, ihn anzugreifen (Urk. 160 S. 40). Er habe AE._____ das Messer aus der Hand nehmen können. Dann habe AE._____ an- gefangen, zu schlagen und zu treten, seine Schläge seien unkoordiniert und plan- los gewesen. Er habe ihn (A._____) mehrmals ins Gesicht getroffen, sodass sei- ne Nase geblutet habe. AE._____ sei aus dem Nichts plötzlich umgefallen. Der Serbe habe zu ihm (A._____) gesagt, er bekomme 10 Tage, keinen Tag mehr. Die Serben seien ohne AE._____ gegangen. Er habe AE._____ gesagt, er wolle wissen, wo die Ware und das Geld sei. AE._____ habe gesagt, dass er es nicht habe. In der Nacht habe er dagegen noch gesagt, er habe die Ware und das Geld, aber er sage nicht wo. AE._____ habe nach dem Messer gegriffen, welches er ihm abgenommen habe und sei auf ihn zugekommen. Er habe AE._____ eini- ge Schläge verpasst, worauf dieser zu Boden gegangen sei und mit offenen Au- gen nicht mehr reagiert habe. Die Serben seien zurückgekommen und der serbi- sche Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ zu töten. Er habe gesagt, dass er das nicht tue. Der serbische Geschäftsmann habe gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Der Serbe habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebband zukleben. AE._____ sei von den Männern mit einer Pistole bedroht worden. Der serbische Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ Mund und Nase richtig fest zuzukleben. Einer der Serben habe ihm ei- ne Waffe an den Kopf gehalten. Er habe begonnen, AE._____ das Klebeband über Mund, Nase und Augen zu kleben. AE._____s Haut habe sich verändert, sei rot geworden, danach grünlich blau (Urk. 160 S. 42). AE._____ habe versucht, nach Luft zu ringen, habe den Kopf ganz schnell hin und her bewegt bis er ganz langsam den Kopf zu senken begonnen habe und nach wenigen Sekunden aus der sitzenden Position zu Boden gegangen sei und noch ein paar Mal gezuckt habe bis er tot gewesen sei. Er sei gezwungen worden, alles mit anzuschauen. Dann hätten die Serben sein Domizil verlassen. Er habe die Leiche von AE._____ auf den Anhänger getan. Die Kleider, welche Blutspritzer von ihm aufgewiesen

- 67 - hätten, habe er ausgezogen und diese im Hausmüll entsorgt. Er habe die Bag- gervermietung angerufen und einen Bagger bestellt für 17 Uhr. AE._____s Handy habe er im Feuer zerstört. Als V._____ zurück gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei und er es nicht freiwillig gemacht habe, keine andere Wahl gehabt habe (Urk.160 S. 45). V._____ habe kein Wort mehr mit ihm gesprochen und sei ihm aus dem Weg gegangen. Er habe ihr nicht mehr in die Augen schau- en können (Urk. 160 S. 47). Er habe nach der Aushebung des Grabes V._____ gebeten, ihm zu helfen. Sie habe dies nicht gekonnt und sei daneben stehen ge- blieben. Sie sei ihm nur im Weg gewesen und sei extrem gereizt gewesen (Urk. 160 S. 47). Nach Ablauf der 10 Tage sei er von den Serben abgefangen worden. Sie hätten ihm eingebläut, wenn das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahlt wer- de, würden sie seine Familie töten. Sie hätten ihm Fotos von seiner Familie ge- zeigt (Urk. 160 S. 51). Sie hätten ihm befohlen, wenn er den Lastwagen an sich gebracht habe, müsse er den Zeugen töten, und sie hätten es auch bewiesen ha- ben wollen, dass dies so gemacht wurde. Er wisse nicht, wieso sie es diesmal so gemacht haben wollten, bisher sei es gegangen, ohne jemanden zu verletzen. Er nehme an, sie hätten ihn noch mehr in der Hand haben wollen (Urk. 160 S. 51). Beim ersten Treffen habe er M._____ eine kurze Probefahrt vorgeschlagen. Die- ser habe nicht ohne Kennzeichen und um diese Tageszeit gewollt. Hätte V._____ gewusst, worum es ging, wäre sie nicht nach Q._____ gekommen. Er habe AA._____ zuvor angerufen und ihm gesagt, er solle auf jeden Fall Handschuhe mitnehmen. AA._____ sei eingeweiht gewesen (Urk. 160 S. 53). Er habe V._____ gesagt, dass AA._____ einen LKW kaufe. Sie habe ihm das von Beginn weg nicht geglaubt, sei aber trotzdem gekommen. Sie habe gedacht, es würde so laufen wie bei AF._____. Er habe während der Fahrt V._____ angerufen und gesagt, sie solle ihnen folgen, aber den Handel nicht stören (Urk. 160 S. 56). Beim ersten Halt auf dem Kiesplatz, als sie alle drei im Fahrzeug gewesen seien, habe er die Waffe hervorgeholt (Urk. 160 S. 57) und habe sie M._____ vorgehalten. Er habe AA._____ Handschellen gegeben, um M._____ zu fesseln. AA._____ habe zu- dem mit Klebeband Beine und Oberschenkel von M._____ gefesselt, während er

- 68 - die Waffe gehalten habe (Urk. 160 S. 58). Auf dem Rastplatz DD._____ habe er Druck auf V._____ gemacht, sie solle das Handy in Q._____ deponieren gehen (Urk. 160 S. 59). Während dem Umladen von M._____ in den Anhänger in DE._____ habe AA._____ aufgepasst, dass niemand komme und habe die Waffe gehalten. In AN._____ habe er AA._____ den Auftrag gegeben, ins Auto von V._____ umzusteigen, damit sie ihn nach AP._____ habe fahren können. Er sei mit der Fahrzeugkombination nach AI._____ gefahren und habe M._____ blind leere Verträge unterzeichnen lassen. Danach habe er M._____ wie verlangt getö- tet, indem er ihm Mund und Nase verklebt habe. Dieser habe sich im Anhänger trotz des Spannsets hin und her gerollt. Er habe sich aus dem Anhänger weg be- geben. Nach 30 Sekunden sei es ganz still geworden und M._____ sei tot gewe- sen. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei V._____ zurück gekommen (Urk. 160 S. 64). Sie habe nicht gewusst, was mit M._____ geschehen sei. Als er M._____ das Klebeband entfernt habe, sei V._____ herausgekommen und habe Panik be- kommen und habe in einer Kurzschlussreaktion das Auto samt Anhänger wegbe- wegt (Urk. 160 S. 65). Sie habe wohl gedacht, er sei daran, M._____ zu töten. Er habe ihr gesagt, sie solle einfach niemandem etwas sagen, er werde alles regeln. Sie habe gesehen, wie er M._____ in den Kofferraum des Subaru gelegt habe (Urk. 160 S. 66). In AQ._____ hab er die Leiche die Böschung runter rollen las- sen.

E. 2.2.1.25 Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten V._____ und AA._____

a) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von M._____ sel.. V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage. A._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole hervorgenommen, habe zu M._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe AA._____ befohlen, M._____ die Hände zu fesseln. AA._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er V._____ das Handy von M._____ und sein Handy gegeben und ihr Han- dy genommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe ge-

- 69 - sagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht ge- wusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in Q._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie AA._____ angerufen. AA._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponie- ren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in AN._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). Er und AA._____ seien Richtung AL._____ gefahren. Unterwegs habe man M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Nach dem Ab- stellen des LKW bei AK._____ seien er und AA._____ nach AN._____ gefahren, wo sie V._____ getroffen hätten. Sie habe AA._____ zu seinem in AP._____ ab- gestellten Fahrzeug gebracht. Er sei direkt nach Hause gefahren und habe dort M._____ die Verträge vorgehalten, die dieser habe unterzeichnen müssen. Dann habe er ihn getötet. Kurze Zeit später sei dann V._____ nach Hause gekommen. Sie habe von der ganzen Sache nichts mitbekommen (Urk. D1/06/01 S. 10). Mit der Leiche im Anhänger sei er Richtung Zürich gefahren. Unterwegs sei er von den Serben abgefangen worden. Diese hätten sehen wollen, ob er es wirklich ge- tan habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Leiche in Zürich aussetzen (Urk. D1/06/01 S. 18). A._____ sagte aus, AA._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommis- sion Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). Er habe M._____ töten müssen, er möchte im Moment noch nicht sagen, weshalb er dies habe tun müssen, er werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurück- kommen. Eigentlich habe es bei AE._____ angefangen (Urk. D1/06/01 S. 14). Dieser habe ihm einen Kredit vermittelt für ein Geschäft mit Europaletten. Der Kreditgeber sei die Person mit dem grauen BMW gewesen, die er auf dem Foto- bogen früher bezeichnet habe. Die ersten Male sei dies kein Problem gewesen, er habe das Geld bekommen und es wieder zurückbezahlt, bis dann plötzlich das Geld weggewesen sei. Er habe einen Aufschub für die Rückzahlung bekommen unter der Bedingung, dass er Fahrten nach Serbien für diese mache. Er habe Fahrten von Serbien in die Schweiz machen müssen und habe AU._____ mit- nehmen müssen, einen Cousin von AE._____, der in Serbien wohne. Dann habe es plötzlich geheissen, er müsse mit einem eigenen Fahrzeug fahren, er müsse

- 70 - eine blaue Sattelzugmaschine der Marke Volvo entwenden. Dann sei die Halle in CU._____/DE dazu gekommen (Urk. D1/06/01 S. 15). Sie hätten gewollt, dass er noch mit anderen Varianten Geld beschaffe wie Ware anbieten, Geld kassieren und dann die Ware nicht liefern. Er habe dann das ganze Geld abdrücken müs- sen und habe die LKW's von CD._____ und den blauen Volvo von AF._____ ver- kauft und das Geld den Serben gegeben. Sie hätten gewollt, dass er auf andere Weise Geld beschaffe. Sie hätten gesagt, er solle einen Handel vortäuschen und der Besitzer des Fahrzeugs müsse verschwinden, sie wollten dass dieser sterbe. Sie hätten ihm klar gemacht, was mit seiner Familie passieren würde, wenn er es nicht tue. So sei es zum Handel mit M._____ gekommen (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe AA._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit M._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe AA._____ nicht gesagt, dass die Person getötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse M._____ den Serben liefern. AA._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe in Lahr vor der Verhaftung erstmals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von AE._____ habe er AA._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeu- gentwendung verlangen und der Besitzer müsse ihnen übergeben werden (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe AA._____ gesagt, die Serben würden M._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe AA._____ keine de- taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe AA._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen, und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von M._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von CD._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es AA._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (A._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). AA._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AL._____ helfen wollen. Er habe nicht ge-

- 71 - wusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er AA._____ gesagt, er solle ihm ver- trauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Auf die Frage, weshalb er habe Fahrten nach Serbien machen und Partner mit- nehmen müssen, erklärte A._____, dies sei ihm nicht genau erläutert worden, und er habe nicht nachgefragt. Auf Vorhalt, ob es um Drogen gegangen sein könnte, erklärte er, er mache keine Aussagen (Urk. D1/06/01 S. 21). Die Serben hätten von ihm die Entwendung des LKW's von AF._____ gefordert, was er alleine getan habe (Urk. D1/06/01 S. 21 f.). Den Erlös aus dem Verkauf der Lastwagen von AF._____ und CD._____ von ins- gesamt Fr. 40'000.– habe er den Serben gegeben (Urk. D1/06/01 S. 26). Der Kredit, den er von den Serben erhalten habe, habe mehrere Fr. 100'000.– betra- gen (Urk. D1/06/01 S. 27). Er habe den Serben Fr. 50'000.– zurückbezahlt, zu- züglich, Fr. 3'800.– vom Mercedes von AE._____, Fr.140.– vom Postkonto von AE._____, Fr. 30'000.– von CE._____, den Erlös von Fr. 43'000.– aus dem Ver- kauf des Scania von M._____ hätte er gegeben. Für die Fuhren, die er gemacht habe, hätten die Serben ihm darüber hinaus Fr. 130'000.– von seiner Schuld er- lassen. Heute sei die Schuld gegenüber den Serben noch Fr. 130'000.– (Urk. D1/06/01 S. 27). Auf die Frage, was mit dem Geld aus dem Erbe seiner Mut- ter sei, antwortete er, die Fr. 40'000.– habe er auch an die Serben abgegeben (Urk. D1/06/01 S. 28). Die Serben hätten ihm unter Vorhalt von Fotos und Adressen der Familie AA._____ und seiner Familie gedroht, dass diese Personen für seine Schulden zahlen müssten, wenn er nicht zurückzahle (Urk. D1/06/01 S. 28). Er sei gegenüber M._____ mit seiner wahren Identität aufgetreten. AA._____ ha- be sich glaublich nur mit "…" vorgestellt. Vor der Probefahrt habe M._____ ihre

- 72 - Führerscheine sehen wollen und habe sowohl seinen wie denjenigen von AA._____ angeschaut (Urk. D1/06/01 S. 31). Er habe auf dem Parkplatz in … AA._____ aufgefordert, M._____ die Handschel- len anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von M._____ in den Anhänger habe AA._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe AA._____ und V._____ nach der Tötung von M._____ in den kommen- den Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. Er habe V._____ nicht gesagt, weshalb sie das Telefon von M._____ nach Q._____ zurückbringen müsse, sie habe auch nicht gefragt. Sie habe gemerkt, dass er bedrückt gewesen sei und nicht gross gesprochen habe (Urk. D1/06/01 S. 35 f.). Er habe V._____ nie von der Sache mit der serbischen Mafia erzählt, er habe sie schützen wollen, denn sie wäre zur Polizei gegangen (Urk. D1/06/01 S. 36). Er habe V._____ am 3. Juni 2016 auf die Probefahrt mitgenommen, damit sie mit den Kindern nicht alleine sei (Urk. D1/06/01 S. 36). AA._____ habe nicht gefragt, wie es mit M._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35). Auf die Frage, woher er die Waffe gehabt habe, die er gegen M._____ eingesetzt habe, erklärte A._____, er wolle die Aussage verweigern. Die Waffe, die er von der serbischen Mafia erhalten habe, habe er AE._____ zurückgegeben (Urk. D1/06/01 S. 36). Die Beretta, welche bei der Hausdurchsuchung gefunden wor- den sei, habe er von AE._____ vermittelt bekommen, da er in Serbien wochen- lang alleine im Lastwagen gelassen worden sei und hätte überfallen werden kön- nen. Die Beretta habe er von BO._____ (BO._____). In BI._____ hätten ihm die Serben eine Waffe übergeben. Er habe gesagt, er wolle das nicht und habe die Waffe an AE._____ zurückgegeben. Seine anfängliche Aussage, dass er die Be- retta von den Serben erhalten habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen, da er sich selbst des widerrechtlichen Erwerbs einer Waffe belastet hätte (Urk. D1/06/01 S. 38 f.).

- 73 - A._____ erklärte, die Fotografie mit den Klebebandrollen und dem Gesicht, wel- che er am 31. Mai 2016 an AA._____ geschickt habe, stehe damit in Zusammen- hang, dass er mit dem Vermieter CV._____ Diskussionen gehabt habe, weil er immer wieder Siloballen beschädigt habe. AA._____ habe ihn regelmässig damit hochgenommen. Die Fotografie sei ein Scherz gewesen (Urk. D1/06/01 S. 39/40).

b) Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2017 (Urk. D1/06/02) A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage.

c) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/03) Die drei Beschuldigten A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage auf Ergänzungsfragen der Verteidiger und der Geschädigtenvertretung.

d) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/04) A._____ bestritt, M._____ Gewalt angetan zu haben (Urk. D1/06/04 S. 4). Auf Vorhalt der Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Angaben betreffend die serbische Mafia insbesondere die Abklärungen bei AG._____ und dessen Befra- gungen, die Befragungen der Gefängnisinsassen, deren Gespräch über ihn er am Fenster mitbekommen haben will (BN._____ und CN._____) sowie des Gefäng- nisaufsehers CO._____ verweigerte A._____ die Aussage. Auch V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage.

e) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) A._____ sagte aus, zwischen ihm und AA._____ sei abgemacht worden, dass AA._____ AE._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. AE._____ habe Dro- gen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Drogen sind. Eine Tötung von AE._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei immer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wä- ren sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). AA._____ habe ihn gefragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle AE._____ sagen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (A._____) habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17

- 74 - S. 15). Er glaube V._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit AE._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von AA._____ und AE._____ in AI._____ sei er aus einem Ver- steck hervorgekommen und habe AE._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. AA._____ habe AE._____ durch- sucht und eine kleine silbrige Waffe auf AE._____ gefunden. Er habe AA._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und AE._____ damit zu fes- seln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. V._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er AA._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt um AE._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Den Ranger habe er bei der Milchsammelstelle abgestellt gehabt, damit es so aussehe, als ob sie nicht da seien, den Subaru habe er hinter dem Schopf ver- steckt, als V._____ nach Hause gekommen sei. V._____ und AA._____ seien zu- sammen weggefahren, um den Ranger und den BMW zu holen. Er habe AE._____ den Schlüssel des Mercedes abgenommen und habe V._____ und AA:_____ beauftragt, den Mercedes zu holen. Die Mitteilung an V._____, sie solle AA._____ nicht zu viel sagen, habe sich auf Privates bezogen. AA._____ habe nicht gewusst, dass sie eine offene Beziehung führten (Urk. D1/06/17 S. 24). Er habe keine Gewalt gegen AE._____ angewendet (Urk. D1/06/17 S. 26). Die Ver- treter der serbischen Mafia hätten ihm gesagt, er solle AE._____ so lange festhal- ten, bis sie da seien (Urk. D1/06/17 S. 27). Er habe AE._____ auf Anregung von V._____ dann ins Kinderzimmer gebracht. Als er mit AE._____ zur Toilette ge- gangen sei, habe er AE._____ gesagt, er solle keinen Scheiss machen, er sei nicht alleine. Er habe V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben. Am nächs- ten Morgen sei V._____ um ca. 07.00 Uhr aus dem Haus gegangen, sicher um die Kinder zu holen. Sie habe aus der Migros angerufen. In diesem Zeitpunkt sei-

- 75 - en die Serben bei ihm gewesen, weshalb er sie abgewürgt habe. Wo sie nach der Migros noch hingegangen sei, wisse er nicht, sie sei um ca. 10.30 Uhr/11.00 Uhr nach Hause gekommen (Urk.D1/06/17 S. 32). Als die Serben gekommen seien, hätten sie ihm gesagt, er solle die Handschellen lösen, was er gemacht habe. Der eine Serbe habe zu AE._____ gesagt, er solle mit dem Messer auf ihn losgehen. Dieser sei sofort auf ihn losgegangen. Er habe AE._____ das Messer abgenom- men. Dann habe dieser versucht, auf ihn einzuschlagen. Er habe zurückgeschla- gen und ihn gezielt im Gesicht getroffen, sodass er zu Boden gegangen sei. Er habe von den Serben einen Aufschub von 10 Tagen bekommen zur Bezahlung der Schulden. Dann seien sie wieder gegangen. Er habe AE._____ die Hand- schellen angelegt und habe mit ihm reden wollen, weshalb er auf ihn losgegangen sei. AE._____ sei total ausgerastet und habe gesagt, sie würden sterben, er solle verrecken. Dann sei es nicht lange gegangen, und die Serben seien wieder dage- standen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe hingehalten und habe zu ihm ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er tue das nicht. Der eine Serbe habe gesagt, er solle Klebeband holen und AE._____ damit töten. Er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Er habe sich mehrmals geweigert bis einer die Waffe auf ihn gerichtet habe und er das Klebeband um das Gesicht von AE._____ gewickelt habe. Sie hätten gesagt, wenn er nicht mitmache oder zur Polizei gehe, passiere das Gleiche mit ihm (Urk. D1/06/17 S. 33 f.). Auf die Frage, wo AA._____ in dieser Zeit gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass AA._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34). Die Leiche habe er auf der Blache in den Anhänger gehoben. Als V._____ nach Hause gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/06/17 S. 35). Als er die Leiche in das ausgebaggerte Loch habe brin- gen wollen, habe er V._____ um Hilfe gebeten, sie habe gesagt, sie könne das nicht und sei nur herumgestanden. Soviel er wisse, habe V._____ die Leiche und die Blache nicht berührt. Er habe sich beholfen mit einer Schalttafel und habe die Leiche in der Blache darauf heruntergleiten lassen (Urk. D1/06/17 S. 37).

- 76 -

f) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Am Beginn der Einvernahme reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und Schutzbehauptungen getätigt. In dieser schriftlichen Stellungnahme habe er alles berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Es treffe zu, dass er V._____ gesagt habe, dass er AE._____ habe töten müssen, weil er sonst ihrer Familie etwas angetan hätte (Urk. D1/06/18 S. 7). Auf die Frage, wann AA._____ von der Tötung von AE._____ erfahren habe, bzw. ob AA._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13). In Lahr seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuniziert. Sie hätten abgemacht, dass AA._____ schweige und er (A._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ sagte aus, V._____ habe beim Delikt zum Nachteil von M._____ nicht genau gewusst, um was es gehe, ihre Aussagen seien zutreffend (Urk. D1/06/18 S. 35). AA._____ habe er auf der Fahrt nach Q._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe AA._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe. Er habe AA._____ gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. AA._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Ka- belbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb AA._____ die weite- ren Sachen gekauft habe, sagte A._____, es sei klar gewesen, dass sie M._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er AA._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Treffen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet wür- den (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe schon am 2. Juni 2016 die Sache alleine ma- chen wollen und sie nicht hineinziehen wollen, doch dann habe das nicht ge- klappt, weil noch jemand bei der Einstellhalle gewesen sei. Schon am 2. Juni ha- be er eine Pistole im Auto dabei gehabt (Urk. 1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni

- 77 - 2016 mit AA._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). AA._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er habe gewusst, dass M._____ am Ende des Tages sterben müsse, AA._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch V._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob V._____ auf sein Telefon oder dasjenige von AA._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von M._____ in Q._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. AA._____ habe bei ihm Rückfragen gestellt, und er sei etwas wütend gewesen und habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe AA._____ die Waffe gegeben, und dieser sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). AA._____ bestritt die Darstellung von A._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von AE._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf M._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der C._____, Liefer- wagen TATA, verwies AA._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stellungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Leasingvertrag aussteigen wollen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und A._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versi- cherungsbetrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– A._____ übergeben, der das Fahrzeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). A._____ bestä- tigte die Darstellung von AA._____ und sagte aus, er habe das Auto an AU._____ übergeben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von AA._____ bekommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 78 - Betreffend den Betrug zum Nachteil der BP._____ Versicherung, VW Passat, sagte A._____ aus, AA._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff AA._____ dies ge- macht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.). Das Auto sei für kriminelle Machenschaften verwendet worden und die serbische Mafia habe von ihm verlangt, dass das Auto in die Schleuserei gehe zwecks Schuldenrückzahlung (Urk. D1/06/18 S. 49). AA._____ bestritt, das Auto angezündet zu haben (Urk. D1/06/18 S. 50). Es treffe auch nicht zu, dass fingierte Reparaturrechnungen ausgestellt worden seien, die Arbeiten seien alle erledigt worden (Urk. D1/06/18 S. 51). V._____ sagte aus, sie habe A._____ nach Deutschland begleitet, als er dort das Auto als gestohlen ge- meldet habe (Urk. D1/06/18 S. 51). Sie habe gewusst, dass das Auto nicht ge- stohlen worden sei. Sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen, sie sei nicht begeistert gewesen, habe aber auch nichts dagegen gesagt (Urk. D1/06/18 S. 52).

g) Schriftliche Stellungnahme zu den Konfrontationseinvernahmen (Beilage 1 zu Urk. D1/06/18) Am Anfang der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und auch Schutzbehauptungen getätigt. Diese habe er in der schriftlichen Stellungnahme berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Die schriftliche Stellungnahme befindet sich im Anhang zu dieser Einvernahme (An- hang 1 zu Urk. D1/06/18). Nachfolgend ist darauf nur soweit einzugehen als die Ausführungen in der Stellungnahme nicht bereits Gegenstand der Einvernahme selber bildeten. A._____ führte aus, er habe sich auf ein Angebot von AE._____ eingelassen und mit Pakettransporten angefangen. Er habe nicht fragen dürfen, was drin sei (Stel- lungnahme S. 4). Als er mit diesen Transporten einen Betrag von Fr. 60'000.– an- gespart habe, habe AE._____ gesagt, er könne das Geld investieren. Am Anfang sei es bei zwei bis drei Touren um Cannabis gegangen, bei den grossen Invest- ments dann um diverse Drogenarten. Es sei alles gehandelt worden, was bestellt worden sei. Sie hätten Handys gehabt mit serbischen Nummern, die alle Wochen

- 79 - ersetzt worden seien. Die Handys seien von AE._____ oder Dritten getauscht worden. AE._____ habe einen Drittschlüssel für den Ford Ranger gehabt, den hätten sie verwendet, um die Handys zu tauschen. Er sei immer auf der Arbeit gewesen, als sie getauscht worden seien. V._____ habe nichts gewusst von den Drogengeschäften bis er die Fr. 40'000.– des Erbvorbezugs investiert habe. Sie habe nichts davon gewusst, dass auch AA._____ dabei gewesen sei (Stellung- nahme S. 7). AA._____ sei naiv gewesen wie er und habe alles mitgemacht. Nach einiger Zeit habe AE._____ ihm gesagt, dass einer ihrer Leute im Ausland gefasst worden sei. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten die Situation geschildert. Da diese ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er das Erbe von seiner Mutter bekommen habe, sei es weiter gegangen wie zuvor. V._____ habe wissen wollen, wofür er das Geld wolle, daher habe er ihr das erste Mal von den Drogengeschäften erzählt und nicht gesagt, dass er bereits länger mit solchen Dingen zu tun habe. Sie sei skeptisch gewesen, er habe sie aber überzeugen können, ihm zu vertrauen. Er habe von den Serben ein Invest- ment bekommen und habe mit AE._____ alles zusammengelegt. AE._____ und er hätten bei den Serben regelmässig mehrere Fr. 100'000.– aufgenommen. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– für seine Mietschulden geliehen, weil er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogengeschäften. Er habe von einem ihrer Leute erfahren, dass die Ladung nicht angekommen sei. Sie hätten sofort zu den Ser- ben gehen müssen wegen deren Geldes. Sie hätten alles Mögliche für die Serben machen müssen, da sie drei Investments aufgenommen hatten. So habe AE._____ Autos geklaut, er habe nach gesuchten Fahrzeugmodellen Ausschau gehalten oder sie hätten gemietete Luxusautos ins Ausland gebracht und die Schlüssel nachgemacht oder Tachos an Fahrzeugen manipuliert. Sie hätten ge- sagt, er müsse einen LKW nehmen. Es sei ihm gezeigt worden, wie man das ma- che und er habe die Masche bei AF._____ angewendet. Mit diesem LKW habe er Fahrten nach Serbien machen müssen (Stellungnahme S. 8). In den LKW's sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gege- ben, solche Stauboxen einzuschweissen (Stellungnahme S. 9). Die Halle in CU._____ sei gemietet worden, damit man die EU nicht habe verlassen müssen und das Nachtfahrverbot habe umgangen werden können. Es hätten mitten in der

- 80 - Nacht LKW's nach CU._____ kommen können. Für den Transport der Ware in die Schweiz seien auch präparierte Matratzen in der Kabine der Sattelzugmaschine verwendet worden (Stellungnahme S. 10). Eines Tages habe er von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, erfahren, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, alles verkaufe und seine Schulden bei Freunden begleiche. Dies sei ihm erzählt worden, als er ein Paket abgegeben habe und sein Handy getauscht habe. Er habe sich zu BR._____ begeben, der die Notfalladresse gewesen sei. Gemäss dessen Infos wollte sich AE._____ nach Serbien absetzen. Er habe vermutet, dass AE._____ ihm deshalb den BMW und den Mercedes nicht gebracht habe. Er und AE._____ hätten schon länger abge- macht gehabt, dass er ihm die beiden Fahrzeuge für die Schulden überlasse. Er habe AE._____ nach der aufgeflogenen Ladung ein privates Darlehen gegeben, um die Geschäfte wieder zu starten und habe als Sicherheit die Autos und die Hydroanlage erhalten. Von den mehr als Fr. 70'000.–, die er AE._____ geborgt habe, seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Abzahlungen noch mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekom- men sei, und er habe weggehen wollen. Er habe sich an die Serben gewandt, die ihm und AA._____ den Auftrag gegeben hätten, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien, sie würden am nächsten Tag kommen. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass AE._____ etwas passiere, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären. Wenn sie ihn nicht erwischen sollten, sollten sie sich sofort mel- den (Stellungnahme S. 12). In dieser Stellungnahme schilderte A._____, dass er nach der Tötung von M._____ planlos mit der Leiche im Kofferraum Richtung Zürich gefahren sei und die Leiche schliesslich bei AQ._____ die Böschung habe hinunterrollen lassen (Stellungnahme S. 23). In der Haft in Deutschland hätten ihn die Serben vier Mal zusammenschlagen las- sen und hätten gesagt, er solle nicht reden. Beim letzten Mal sei er bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass er zwei Rippen

- 81 - und das Nasenbein gebrochen habe und von oben bis unten blau geprügelt ge- wesen sei (Stellungnahme S. 24).

h) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) A._____ sagte aus, V._____ sei rausgekommen, als er das Klebeband von M._____ weggenommen habe, als dieser tot gewesen sei. Sie habe nicht gese- hen, was im Anhänger vorgegangen sei, er denke, sie sei davon ausgegangen, dass die Tötung passiere. Sie sei ausser sich gewesen und habe gesagt, das könne er nicht machen. Sie sei dann mit dem Anhänger losgefahren und bei der Kurve nach dem Hof stehen geblieben. Er habe sie beruhigt und habe das Fahr- zeug zurück zum Hof gefahren (Urk. D1/06/19 S. 3). Er wisse nicht mehr, wann AA._____ erfahren habe, dass M._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in Basel, aber sicher nicht erst in Lahr (Urk. D1/06/19 S. 4b f.). Da die Freisprüche betreffend Betrugsvorwurf und Schuldspruch von A._____ be- treffend den Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf Dossier 10 in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich Zusammenfassungen der Aussagen in diesem Punkt.

E. 2.2.1.26 Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Tötungsdelikt AE._____ sel. Der Beschuldigte räumte ein, dass im Zeitpunkt der Verhaftung Betreibungen von rund Fr. 120'000.– und Verlustscheine von über Fr. 50'000.– gegen ihn und gegen die von ihm geführte GmbH Betreibungen von rund Fr. 250'000.-- bestanden. V._____ und er hätten im Jahr 2016 auch über einen Privatkonkurs gesprochen (Prot. I S. 24). Ferner bestätigte er, dass er von seiner Mutter Fr. 150'000.– und von einem befreundeten Anwalt Fr. 30'000.– erhalten habe. Dieses Geld sei in kriminelle Aktivitäten geflossen, bis einmal Ladungen aufgeflogen seien und sie das Geld hätten zurückzahlen müssen (Prot. I S. 23 f.).

- 82 - Der Beschuldigte verwies in der Befragung zur Sache auf seine Stellungnahme vom 27. August 2019, welche er dem Gericht eingereicht hatte (Urk. 160). Betref- fend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. sagte er aus, es treffe zu, dass er AE._____ unter dem Vorwand, dass er eine Indoor-Hanfanlage und Dro- gen abholen könne, angelockt habe (Prot. I S. 32). Sie hätten die Anweisung ge- habt, AE._____ festzuhalten. Für ihn sei klar gewesen, dass ihm nichts gesche- hen werde, er ihnen einfach sagen müsse, wo es sei, sie ihn am nächsten Tag übergeben würden und die Sache erledigt sei (Prot. I S. 33). Er glaube, er habe V._____ das mit der Indoor-Hanfanlage und den Drogen kurz vorher gesagt, sei sich aber nicht mehr sicher (Prot. I S. 34). Erst kurz vorher habe er V._____ ge- sagt, dass sie am nächsten Tag kommen würden und er dann weg sei. Er glaube, er habe ihr gesagt, dass AE._____ da bleibe und er mit ihm reden würde. Er glaube nicht, dass er ausdrücklich gesagt habe, dass sie ihn festhalten würden (Prot. I S. 34). Aufgrund der Schulden, die AE._____ bei ihm gehabt habe, sei abgesprochen gewesen, dass die beiden Fahrzeuge zu ihm kommen würden. Es sei nie ein Diebstahl zur Diskussion gestanden (Prot. I S. 35). Er habe AE._____ im Auftrag der Serbenmafia festgehalten, bis diese bei ihm eingetroffen sei, es sei auch darum gegangen, wo sein Geld und seine Drogen gewesen seien (Prot. I S. 35 f.). Er und V._____ hätten nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet, er vermute auch AA._____ nicht (Prot. I S. 37). Den Erlös aus dem Verkauf des BMW hätte er den Serben weitergegeben (Prot. I S. 37). AE._____ habe ihm am Abend, als er bei ihm in AI._____ gewesen sei, gesagt, dass er ihm den Merce- des überlasse. Der BMW und der Mercedes seien als Sicherheit für ein Darlehen an ihn gegangen, welches er AE._____ gewährt habe. Er sei sich zu 80 % sicher, dass er AA._____ von dieser Vereinbarung erzählt habe (Prot. I S. 39). Es treffe nicht zu, dass er AA._____ ein Entgelt versprochen habe (Prot. I S. 40). Von sei- ner Seite und von der Seite von AA._____ sei nicht geplant gewesen, Gewalt an- zuwenden, um AE._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, AE._____ zu töten (Prot. I S. 42). V._____ sei nicht anwesend gewesen, als er die Fahrzeuge umparkiert habe (Prot. I S. 43). Er habe ihr gesagt, sie solle kein Licht brennen lassen. Er vermute, V._____ habe ge- wusst, dass sie ihn festhalten werden, aber nicht mehr (Prot. I S. 44). AE._____

- 83 - sei von AA._____ mit Kabelbindern gefesselt worden, die Waffe sei zu diesem Zeitpunkt nicht geladen gewesen, und er habe diese gar nicht gezogen (Prot. I S. 45). V._____ habe AE._____ nie gefesselt gesehen und habe am Gespräch mit ihm nicht teilgenommen (Prot. I S. 46). AA._____ sei voll dabei gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er solle den Mercedes holen. V._____ sei die ganze Zeit am Telefon gewesen am Schreiben. Er wisse nicht, ob sie mitbekommen habe, was er mit AA._____ besprochen habe. Er sei davon ausgegangen, dass AA._____ ihr klar sagen würde, was im Raume stehe. Er habe sie schlussendlich darum gebe- ten, zusammen mit AA._____ den Mercedes zu holen (Prot. I S. 50). Der Be- schuldigte sagte aus, er habe V._____ die Tierschreckschusspistole gegeben, um AE._____ zu bewachen, als dieser auf die Toilette habe gehen müssen (Prot. I S. 54). Weiter bestätigte er, dass der Tötungsakt durch Verschliessen von Mund und Nase mit Klebeband als solcher unabhängig von den Umständen unbestritten sei (Prot. I S. 55). Zur Frage, ob AA._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfahren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, AA._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewis- sen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). V._____ habe er über die Tötung infor- miert, als sie zurück gekommen sei, wobei er den exakten Zeitpunkt nicht mehr wisse (Prot. I S. 56). Zuerst habe er V._____ gesagt, sie solle ihm beim Vergra- ben der Leiche behilflich sein, aber sie sei einfach da gestanden und mehr im Weg gestanden als etwas anderes. Schlussendlich habe er es alleine gemacht (Prot. I S. 57). Auf die Frage, ob er AE._____ getötet habe, weil er keine Informa- tion bezüglich der Ware und den Fr. 40'000.– habe geben wollen, erklärte der Be- schuldigte, wenn er ihn getötet hätte, wäre er ja gar nie mehr zu diesen Sachen gekommen. Er bestätigte auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, dass er und AA._____ bei den Serben Schulden in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken gehabt hätten, AE._____ sei Teil der Drogenmafia gewesen. Die Serben seien am Folgetag bei ihm aufgetaucht, hätten verlangt, dass er AE._____ die Handschellen entferne. Darauf hätten sie AE._____ aufgefordert, ihn mit dem Messer zu töten, worauf es zu einem Kampf gekommen sei. Er habe AE._____ kampfunfähig machen können. Der serbische Geschäftsmann habe ihm dann be- fohlen, AE._____ zu töten. Er sei mit einer Pistole bedroht worden, AE._____

- 84 - Mund und Nase zuzukleben (Prot. I S. 60 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass AE._____ Waren habe verschwinden lassen, welche er mit Fr. 40'000.– vorfinan- ziert habe (Prot. I S. 63). Zusätzlich habe er AE._____ Fr. 30'000.– für die Bezah- lung von Schulden gegeben. Der Beschuldigte sagte aus, Verwirrung bezüglich der Beträge sei dadurch entstanden, dass am Anfang relativ viele Schutzbehaup- tungen getätigt worden seien. Er habe AE._____ mehrmals Fr. 10'000.– oder sol- che Beträge gegeben. Wenn er ihn nicht unterstützt hätte, hätte er nicht mit der Drogensache weiterfahren können (Prot. I S. 64). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass AG._____ ein Mittelsmann gewesen sei und erklärte, BR._____ habe er erst erwähnt, als die Sache mit den Drogen aufgedeckt gewesen sei. Der Be- schuldigte anerkannte den Vorwurf betreffend Fälschung des Kaufvertrages zwecks Herausgabe des Fahrzeugausweises durch H._____ und bestätigte, dass V._____ den Ausweis bei H._____ holte. Er nehme an, dass V._____ im Zeit- punkt, als sie den Fahrzeugausweis entgegen genommen habe, gewusst habe, dass der Kaufvertrag gefälscht war und es darum ging, den Fahrzeugausweis zu bekommen, um das Fahrzeug verkaufen zu können (Prot. I S. 78 f.). Tötungsdelikt M._____ sel. Als er M._____ kontaktiert habe, sei der Plan gewesen, ihm den Lastwagen weg- zunehmen, wobei er es so habe drehen wollen, dass es nicht zu einer Tötung kommen würde. Diese hätten gesagt, dass keine Zeugen übrig bleiben dürfen, wenn sie durch ihn auffliegen würden, würden sie ihn auch dran bekommen (Prot. I S. 86). Er habe AA._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei AF._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er M._____ das erste Mal aufgesucht habe gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er AA._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89). Er habe eingeplant, dass V._____ mitwirke, da er gewollt habe, dass sie nicht allein zu Hause sei, da sie gesagt hätten, sie würden auf die Familie losgehen, wenn er es nicht mache (Prot. I S. 88 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er ihr gesagt habe oder sie mitbekommen habe, dass es darum ging, den Lastwagen zu entwenden (Prot. I S. 90). Er bestätigte, dass sie vereinbart hätten, den Lastwagen zu entwenden, sonst wisse er nicht mehr, was alles be- sprochen worden sei (Prot. I S. 92). Er wisse, dass er AA._____ gesagt habe,

- 85 - dass er Handschuhe mitnehmen solle, was er ihm bei diesem Telefonat sonst noch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er AA._____ gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Der Er- lös aus dem Verkauf des Lastwagens wäre an die Serben geflossen (Prot. I S. 95). V._____ habe gewusst, dass er mit solchen Leuten zu tun habe, er habe aber immer versucht, sie überall rauszuhalten (Prot. I S. 95). Die Fr. 10'000.–, die er AA._____ versprochen habe, habe Geld betroffen, welches man in Drogen- und Waffengeschäfte investiert habe. V._____ habe auf der Fahrt nach DF._____ noch nicht gewusst, dass ein Gefangener bei ihm gewesen sei (Prot. I S. 113). Er habe V._____ und AA._____ nie gesagt, was mit M._____ passieren soll. Sie hät- ten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Auf die Frage, welchen Sinn es mache, dass die Leute von der Mafia von ihm verlangt hätten, dass er den Lastwagen stehle und versilbere und dazu noch den Besitzer töte und dies nachweisen müs- se, erklärte der Beschuldigte, er nehme an, es seien Machtspiele gewesen, er wisse es nicht (Prot. I S. 133). Er sei in BD._____ von den Serben abgefangen worden und habe den Leichnam zeigen müssen. Er wisse nicht, wie diese wuss- ten, wo er war, er könne sich nur vorstellen, dass es bei seinem Fahrzeug einen Tracker gehabt habe (Prot. I S. 133). Er habe gegenüber V._____ und AA._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwungen worden sei, M._____ zu töten (Prot. I S. 134). Betreffend den Anklagevorwurf Dossier 4 (Versicherungsbetrug etc.) bestätigte der Beschuldigte, sie hätten dies gemacht, um die Schulden bei den Serben ab- zuarbeiten (Prot. I S. 152).

E. 2.2.1.27 Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 Tötungsdelikt AE._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er AE._____ in einen Hinterhalt gelockt und festgehalten habe, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu bekommen. Bei der Ware habe es sich um Drogen, und zwar diverse Substanzen, gehandelt. Um wie viel Geld es sich gehandelt ha- be, könne er nicht genau beziffern, es sei aber mehr als Fr. 40'000.– gewesen.

- 86 - Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er V._____ eine Waffe gegeben und sie angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass AE._____ nicht fliehen könne, als er mit diesem zur Toilette gegangen sei. Allerdings wisse er nicht mehr, ob er ihr die Luftpistole oder eine richtige Waffe gegeben habe. Auf die Frage, ob er AE._____ im Verlauf der Nacht mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, führte der Beschuldigte aus, dieser habe sich halbwegs befreien können, dann sei es zu ei- nem Gerangel gekommen. Er habe diesen aber nur zurückgestossen, als dieser auf ihn losgegangen sei. Geschlagen habe er diesen nicht. Er nehme an, dass die Verletzungen bei der Schlägerei am nächsten Tag entstanden seien. Es sei am nächsten Tag zu einem Treffen mit anderen Leuten gekommen, bei welchem es darum gegangen sei, wo die Ware sei. Es sei darum gegangen, dass sie das mit- einander ausfechten würden. Dort sei es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen. Auf Nachfrage, was er mit "anderen Leuten" meine, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, das seien diejenigen, welche im Drogenbusiness tätig gewesen seien, wel- chen die Ware auch gehört habe. Es sei abgemacht gewesen, dass sie sich mit diesen Leuten am nächsten Tag treffen würden. Vor Ort seien dann er, AE._____ und noch 4 oder 5 andere Leute gewesen. Sie hätten nur Spitznamen voneinan- der gewusst, sie hätten keine vollen Namen gekannt. Auf die Frage, wann diese Leute gekommen seien, führte der Beschuldigte aus, irgendwann am Morgen müsse das gewesen sein. Er wisse nicht mehr, ob es am Morgen oder nach dem Mittag gewesen sei. V._____, seine Kinder und AA._____ seien nicht anwesend gewesen. Er hätte sich mit diesen Leuten hinter dem Haus getroffen. Dort habe es eine Art Schotterplatz gegeben. Zuerst habe es Diskussionen gegeben. Er ha- be vieles nicht verstanden, da sie auf Serbisch gesprochen hätten. Dort sei es dann handgreiflich zwischen denen und AE._____ geworden. Am Schluss habe es geheissen, es müsse geklärt werden, wer von ihnen beiden die Verantwortung trage. Dann sei es zu diesem Gerangel gekommen, welches mit Schlägen und al- lem ausgeartet sei. Er habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten. Er habe gesagt, wenn er diesen nicht festhalten könne, würde er sich bei ihnen melden. Auf die Frage, ob die Aufforderung von den Serben gekommen sei, er immer von Mafia gesprochen habe, und ob er diesen Begriff auch heute verwenden würde,

- 87 - sagte der Beschuldigte aus, dieser Ausdruck sei so von der KaPo geäussert wor- den, sein Ausdruck sei "serbische Geschäftsleute" gewesen (Prot. II S. 64 ff.) Weiter führte der Beschuldigte aus, es habe dann geheissen, einer von ihnen bei- den müsse geradestehen. Zuerst sei es zu einem Wortgefecht gekommen, dann sei es zu einem Stossen und Schlägen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei AE._____ nicht gefesselt gewesen. Die Handschellen seien diesem abgenommen worden, als es um die Diskussion gegangen sei. Zuerst sei ein Messer im Spiel gewesen, welches er AE._____ aber schnell abgenommen habe. Dieser sei von den Reflexen her wirklich nicht schnell gewesen. Dann sei der Kampf nur noch mit Fäusten gewesen. Auf Vorhalt, er habe in einer früheren Einvernahme gesagt, AE._____ sei mit diesen Serben zu ihm gekommen, und zwar nachmittags zwi- schen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr, obwohl dieser mit AA._____ bereits einen Tag zuvor bei ihm gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe dies so ausge- sagt, weil er die anderen habe schützen wollen, sodass man diese nicht in Ver- bindung bringt mit dem Festhalten. Deshalb habe er gesagt, dieser sei erst dann gekommen. Auf die weitere Frage, wann es jetzt gewesen sei, ob am Morgen o- der am Nachmittag, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne den Zeitpunkt wirklich nicht sagen. Er habe damals diese Aussage getroffen, dass dieser erst gekommen sei an diesem Tag, um die anderen beiden aus dem Geschehenen herauszuhalten. Er habe das dann ja auch berichtigt und gesagt, dass dies nicht wahr sei (Prot. II S. 76 ff.). Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte der Beschuldigte aus, es sei dann so weit gekommen, dass sie AE._____ auf den Boden gesetzt hätten. Zuerst habe es dann geheissen, er solle diesem den Mund verkleben. Das habe er auch gemacht. Als es dann geheissen habe, Mund und Nase, habe er dies zu- erst nicht gewollt, es dann aber doch getan. Das habe er auch zugegeben. Er stehe dazu, dass er das gemacht habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass AE._____ in der Folge gestorben sei. Auf Vorhalt, er habe völ- lig anders ausgesagt und früher ausgeführt, nach dem Kampf seien die Serben weggegangen, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, diese seien nicht weg gewesen, sondern sie seien nur hinter den Siloballen gewesen. Diese hätten das

- 88 - Gelände nicht verlassen. Da gehe es nur um Minuten. Diese seien zuerst wegge- gangen und hätten gesagt, sie würden einen Moment Zeit haben, um das zu klä- ren. Dann seien sie zurückgekommen und hätten gesagt, nein, wir klären das jetzt. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass AA._____ nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme behauptet habe, AA._____ sei bei der Tötung dabei gewesen, sagte der Beschuldigte, das habe er nachher ja widerrufen. Er habe ja gesagt, dass er ihm dort eins habe "reinbremsen" wollen. Er habe auch gesagt, dass er das bereue. Dies sei dann mit der Verhaftung von V._____ und allem gewesen. Er habe dann aber klar gesagt, dass dies gelogen gewesen sei. Er habe AA._____ von A bis Z überall geschützt. Durch diesen sei ja dann nachher V._____ verhaftet worden, was gegen die Absprache gewesen sei, welche sie gehabt hätten (Prot. II S. 79 ff.). Auf die Frage, ob er AE._____ auch Klebeband über die Augen geklebt habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe begonnen beim Mund, nachher sei man nach oben gegangen. Dort selber habe dieser kein Klebeband um die Augen ge- habt. Auf Vorhalt, dass er diesem einmal Klebeband über die Augen geklebt ha- be, führte der Beschuldigte aus, erst als sie diesen festgehalten hätten auf dem Estrich, aber dieses habe man nachher weggenommen. Es sei darum gegangen, dass dieser nichts sehe. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, AE._____ zu töten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wie gesagt, dies sei nicht freiwillig von ihm aus gekommen. Auf die weitere Frage, wie viele Lagen Klebe- band er diesem über die Nase geklebt habe, führte er aus, drei Umrundungen müssten das gewesen sein. Er könne es nicht sagen. Auf die weitere Frage, ob er zugesehen habe, wie dieser gestorben sei, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe versucht, wegzusehen, aber er sei anwesend gewesen. Dieser Vorgang sei ein paar Sekunden gegangen. Er wisse nicht, ob nachher die Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Dieser sei nach maximal 30 Sekunden regungslos gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschuldigte bestätigte, daran festzuhalten, dass er auf Aufforderung von vier serbischen Geschäftsleuten diese Tat began- gen habe (Prot. II S. 81 ff.).

- 89 - Auf weitere Frage, was er V._____ gesagt habe, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, die einzige Aussage, die er ihr gegenüber geäussert habe, sei gewesen, dass dieser tot sei. Mehr habe er nicht gesagt. Er habe ihr gegenüber auch die Serbenmafia nicht erwähnt, da sie an diesem Tag kein Wort miteinander gespro- chen hätten. Es könne aber nicht sein, dass sie von allem nichts gewusst haben solle, da er ihr jedes Mal, wenn er zu Treffen mit diesen gegangen sei, gesagt ha- be, falls er nicht zurückkehre, solle sie die Behörden informieren. Sogar AA._____ habe er darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie nach CC._____ gehen wür- den und etwas schief laufen würde, er zur Polizei gehen solle. Dass er gar nichts gesagt habe, stimme also nicht. Auf die Frage, warum diese Leute von ihm die Tötung von AE._____ gefordert haben sollten, führte er aus, was ihr Hintergrund sei, wisse er nicht. Er könne nicht beurteilen, warum diese es so weit hätten kommen lassen. Er hätte ja keinen Nutzen gehabt, wenn er AE._____ einfach et- was angetan hätte, dann wäre er ja weder an Geld noch an sonst etwas gekom- men. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er hätte Schulden bei diesen Leuten ge- habt, und auf die Frage, wie hoch diese gewesen seien, sagte der Beschuldigte aus, es gehe um diese Drogenlieferungen. Den effektiven Betrag, den er noch geschuldet hätte, habe er nicht gesehen. Auf Vorhalt, dass er in der Strafuntersu- chung viele falsche Angaben und Schutzbehauptungen getätigt habe, und auf die Frage, ob es sich bei seiner Mafia-Version nicht auch um eine Schutzbehauptung handle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nein, dort sei es um die Verteidigung der Mitbeschuldigten gegangen (Prot. II S. 84 ff.). Auf die weitere Frage, was er mit der Leiche gemacht habe, führte der Beschul- digte aus, man habe diese in den Anhänger getan bis am Abend und nachher diesen Graben ausgehoben. Er und V._____ hätten diese nachher zu zweit nach unten getan, begraben und den Graben aufgefüllt. Er und V._____ hätten diese in den Graben getan. Die anderen Leute seien, als AE._____ tot gewesen sei, ge- gangen. Auf Vorhalt, dass er früher anders ausgesagt und zu Protokoll gegeben habe, V._____ sei zwar dabei gewesen, habe selber aber nichts gemacht, führte der Beschuldigte aus, dies sei gewesen, um sie zu schützen. Er habe alles auf sich genommen, es seien nun aber viele Faktoren dazu gekommen, die ein Um- denken bewirkt hätten. Dass er es alleine gemacht haben solle, sei gar nicht mög-

- 90 - lich gewesen. Dies wäre nicht machbar gewesen. Er habe zu dieser Zeit einen of- fenen Bruch am Arm gehabt. Bewegungen und solche Sachen seien alleine gar nicht gegangen. Er habe einfach das Gefühl gehabt, wenn er alles auf sich neh- me, sei dies die sauberste Lösung, damit die anderen möglichst schnell heraus- kommen würden. Er habe viel gelogen, das sei Fakt. Als es darum gegangen sei, die Leiche in den Anhänger zu tun, habe er diese über einen Holzladen hinaufzie- hen können. Das sei gegangen. Das andere wäre aber nicht gegangen, weil es eine relativ weite Strecke gewesen sei. Auf weitere Fragen führte der Beschuldig- te aus, der BMW und Mercedes seien verkauft und der Erlös weitergegeben wor- den an die Leute, mit denen er zu tun gehabt habe. Er habe noch diverse Aufträ- ge für diese erledigt, und beim Abarbeiten habe er es dann einfach übergeben. Er wisse nur noch, dass es einige Geldbeträge gewesen seien. Mehr wisse er wirk- lich nicht mehr (Prot. II S. 88 ff.). Tötungsdelikt M._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, er habe M._____ nie Schläge oder Tritte zugefügt. Das stimme nicht. Es sei eigentlich da- rum gegangen, diesem den Lastwagen wegzunehmen und ihn dann wieder frei- zulassen. Dass man diesen noch mitgenommen habe und solche Sachen, das sei alles wirklich nicht durchdacht oder ganz klar geplant gewesen. Es sei einfach da- rum gegangen, das Geld zu beschaffen. Auf die Frage, ob er es nicht im Auftrag der serbischen Mafia, dieser Geschäftsleute getan habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, doch, um das Geld zu beschaffen. Auf die weitere Frage, was diese ihm gesagt oder vorgegeben hätten, führte er aus, diese hätten ihm gesagt, dass er das Geld so schnell wie möglich beschaffen müsse und nichts auf sie zurückfallen dürfe. Dass man alles eliminieren solle. Auf die Frage, ob er mit AA._____ und V._____ übereingekommen sei, dass sich diese daran beteiligen würden, M._____ zu überwältigen, bestätigte der Beschuldigte, dass dies so gewesen sei. Er habe ja immer gesagt, sie wüssten von nichts. Aber niemand komme freiwillig mit, wenn man nicht wisse, um was die ganze Sache gehe. Beide hätten von An- fang an sagen können, das, was gewesen sei, stopp, da würden sie gar nicht erst mitkommen. Dann gehe man nicht noch in einen Store Sachen kaufen. V._____

- 91 - habe gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen werde und man die- sen dabei festhalte. Ins Detail sei man nicht gegangen, aber es hätten beide Kenntnis gehabt, dass es unter Waffeneinfluss stattfinden werde. Auf die Frage, ob er das unter Waffeneinfluss beiden gesagt habe, bestätigte der Beschuldigte dies und auf Vorhalt, dies habe er bis heute aber nicht gesagt, machte er geltend, um diese zu schützen. Auf die weitere Frage, weshalb er diese jetzt nicht mehr schütze, sagte er aus, er habe auch einiges lernen dürfen im Vollzug. V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass diese Waffen vorhanden waren. Auf weiteren Vorhalt, dass Vorhandensein und Einsetzen nicht dasselbe sei, gab der Beschul- digte zu Protokoll, nach dem Fall mit AE._____ sei dies klar gewesen. Auf die Frage, was AA._____ von der Überwältigung konkret gewusst habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe sich vorher etwas abgesprochen. Dieser habe an diesem Tag extra auch noch Termine verschoben. Dass es darum gehe, den Lastwagen abzunehmen und alles, was im Zusammenhang stehe. Man sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nie gesagt, es werde gleich ablaufen von seiner Sei- te wie bei AF._____. Er habe sich nie geäussert in dieser Hinsicht (Prot. II S. 93 ff.). Auf die weitere Frage, wieso die Mitbeschuldigten dann gewusst hätten, dass er eine Waffe einsetzen würde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, als sie sich auf den Weg gemacht hätten, sei das im Raum gestanden im Gespräch. Man habe sich vorab, bevor man zur Garage in Q._____ gegangen sei, getroffen, und dort habe jeder genau gewusst, was dabei sei. Diese könnten nicht sagen, sie hätten es nicht gewusst. Dort hätten beide ja immer noch die Möglichkeit gehabt, stopp zu sagen und dass sie jetzt weggehen würden, aber dies hätten beide nicht ge- tan. Er habe AA._____ gefragt, ob dieser Handschuhe dabei habe. Er habe aber nichts gesagt, wegen Fingerabdrücken. Er habe einfach gesagt, dass dieser Handschuhe dabei habe. Dieser habe ja gewusst, was geplant gewesen sei. Auf die Frage, ob er AA._____ ein Entgelt in Aussicht gestellt habe, führte der Be- schuldigte aus, definitiv nicht. Dies sei eine Aussage gewesen, welche von der Staatsanwältin gekommen sei. Dort sei es um einen anderen Betrag gegangen. Dies sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Auf Vorhalt, er habe früher einmal ausgesagt, dass AA._____ mit der Situation völlig überfordert ge-

- 92 - wesen sei und geschlottert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei ge- logen gewesen. Dieser sei, nachdem M._____ gefesselt gewesen sei, noch aus- gestiegen und eins rauchen gegangen. Auf die Frage, wer M._____ die Knie und Füsse gefesselt habe, führte der Beschuldigte aus, sie beide hätten es getan. Zu- erst habe er die Waffe gehalten und AA._____ habe M._____ befestigt. Nachher bei den Knien sei er es gewesen. Er habe AA._____ dann die Waffe gegeben, dieser habe sie gehalten, und er habe nachher weiter gefesselt. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie die Abläufe im Lastwagen gewesen seien. Auf die weitere Frage bestätigte der Beschuldigte, V._____ den Befehl gegeben zu ha- ben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren (Prot. II S. 97 ff.). Auf Vorhalt, dass er bestreite, M._____ Schläge verpasst zu haben, auf seinen Handschuhen und Schuhen aber Blutspuren festgestellt worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass dies in der Plache, in welcher dieser eingewickelt gewe- sen sei, dass dort Gefässe geplatzt seien und nachher Blut daran gekommen sei, aber geschlagen habe er diesen nie. Auf die Frage, wann er den Entschluss ge- fasst habe, M._____ zu töten, sagte der Beschuldige aus, da würde er gerne auf die bisher gemachten Aussagen verweisen. Er habe es aber nicht frei gemacht. Auf die Frage, weshalb er einen Anhänger mitgeführt habe, führte er aus, das könne er nicht sagen, und auf Vorhalt, der Schluss liege nahe, dass er darin M._____ habe transportieren wollen, gab er zu Protokoll, dann hätte er andere Optionen gehabt, weil auf dem Pickup sei ein Hardtop gewesen. Dann hätte er den nehmen können. Er könne es nicht sagen, er wisse es wirklich nicht. Weiter bestätigte der Beschuldigte, M._____ angewiesen zu haben, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Er habe diesem einen Stift in die Hand gegeben und an einem "Anklemmbrett" den Vertrag befestigt. Er habe die Handschellen nicht gelöst, und dieser habe den Vertrag im Anhänger unterschrieben. Auf die Frage, wie er M._____ getötet habe, führte der Beschuldigte aus, mit Klebeband. Er habe zwei Lagen verwendet. Er habe nicht zugesehen, wie M._____ gestorben sei. Er sei dann davon ausgegangen, dass dieser tot sei. Er habe nicht den Puls gemessen. Er habe sich nicht vergewissert, ob dieser effektiv tot sei. Er sei weggegangen und dann nach ca. 3 bis 4 Minuten wieder zu diesem hingegangen. Auf die weite-

- 93 - re Frage, wann V._____ dann eingetroffen sei, sagte der Beschuldigte aus, dies sei einige Minuten nach all dem gewesen (Prot. II S. 100 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Anhänger geschlossen und V._____ direkt ins Haus gegangen sei und nicht gefragt habe. Er habe ihr nichts gesagt, und sie habe dann noch die Kinder ins Bett gebracht. Er habe dann be- gonnen, den Anhänger zu öffnen, aber er habe M._____ nicht alleine umladen können. Dies sei nicht gegangen. Dort habe sie ihm geholfen, diesen ins andere Auto umzuladen. V._____ habe ihm geholfen, M._____ vom Anhänger ins andere Auto zu tragen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er dies früher ebenfalls anders ausgesagt habe, indem er zu Protokoll gegeben habe, diese hätte es einfach ge- sehen, bestätigte er, dass er dies nur so gesagt habe, um sie zu schützen (Prot. II S. 107 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei danach Richtung Zürich gefahren, und auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, was auf dem Weg alles gewesen sei. Er müsse auf das verweisen, was er bisher gesagt habe. Er sei dann bei diesem Wald gewesen und habe nochmals kehren müssen, bis klar gewesen sei, wo er alles andere mache. Es sei eine öffentliche Strasse ge- wesen. Er habe also schon damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand hinzu- komme. Auf die Frage, ob die Idee gewesen sei, dass man den Leichnam bald einmal finden würde, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Als er erfahren habe, dass dieser gefunden worden sei von der Polizei, sei es für ihn persönlich eine Erleichterung gewesen. Auf die Frage, ob auf der Fahrt von AI._____ nach AQ._____ etwas gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Er wisse es wirklich nicht mehr. Auf Vorhalt, dass er bisher gesagt habe, er sei auf dieser Fahrt von der Serbenmafia abgepasst worden, und diese hätten sich den Leichnam zeigen lassen, gab er zu Protokoll, das sei relativ kurz nach dem Abfahren gewesen, ja. Auf die Frage, ob diese dann plötzlich auf der Autobahn gewesen seien, führte er aus, nein, das sei irgendwo innerorts ge- wesen. Da ja bauliche Arbeiten gewesen seien, habe er nicht einfach Richtung CF._____ und auf die Autobahn fahren können. Auf die weitere Frage, woher die- se Leute gewusst haben sollten, dass er unterwegs sei, sagte er aus, das könne

- 94 - er nicht sagen. Das wisse er nicht. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Erlös aus dem Verkauf dieses Lastwagens weitergegeben worden wäre an diese Personen. Auf die Frage, wann AA._____ überhaupt erfahren habe, was mit M._____ passiert sei, sagte der Beschuldigte aus, das könne er nicht mehr sa- gen, da müsse er auf das verweisen, was er bisher gesagt habe, und auf die Fra- ge, wann dieser erfahren habe, dass er AE._____ getötet habe, gab er zu Proto- koll, dies sei knapp einen Tag nach der Tötung von AE._____ gewesen (Prot. II S. 109 ff.). Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen und dieser festgehalten werde, und auf die Frage, wann man das mit dem Festhalten von M._____ besprochen habe, gab dieser zu Protokoll, das sei dort gewesen. als es konkreter geworden sei und man über das Inserat gesprochen habe. Er könne es nicht genau sagen. Er müsse ei- ne Schätzung abgeben, vielleicht 14 Tage vor dieser ganzen Sache ungefähr. Auf die weitere Frage, ob die Mitbeschuldigten auch gewusst hätten, dass eine Waffe zum Einsatz komme bei diesem Festhalten und Überwältigen, führte er aus, er sei schwer davon ausgegangen, dass diese das auch so wahrnehmen würden. Also es sei nie Thema gewesen, dass es nicht so wäre. Dies sei im Verlauf vorher be- sprochen worden, aber den Zeitpunkt könne er wirklich nicht sagen. Es habe zwi- schen ihm und AA._____ regelmässig Treffen gegeben, welche bei diesem vor Ort stattgefunden hätten. Es sei auch vorgekommen, dass V._____ dabei gewe- sen sei. Er wisse nicht, ob man dort etwas thematisiert habe, er möchte ihr nichts unterstellen. Zuvor sei es oft so gewesen, dass er mit AA._____ etwas bespro- chen und V._____ nachher zuhause darüber informiert habe. Auf die Frage, ob etwas abgemacht gewesen sei, was mit dem Geld aus dem Verkauf des Lastwa- gens passiere, sagte der Beschuldigte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie dies abgeben müssten, und auf die weitere Frage, wem dies klar gewe- sen sei, gab er zu Protokoll, ihm definitiv. Er sei zu diesem Zeitpunkt relativ viel weg gewesen. Die Kommunikation habe zum Teil dürftig stattgefunden. Auf die weitere Frage, was die beiden Mitbeschuldigten für ein Interesse gehabt hätten, bei dieser Tat mitzuwirken, sagte der Beschuldigte aus, er könne verweisen auf das, was er gesagt habe. Dass diese sich nicht dazu bekennen würden, sei klar,

- 95 - sonst würden diese sich ja noch mehr schuldig machen an der ganzen Geschich- te offiziell. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er AA._____ über die Bedro- hung informiert habe. Dieser habe darüber Bescheid gewusst. Auch V._____ ha- be davon gewusst. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als diese Sache gelaufen sei in CC._____, welche völlig eskaliert sei, hätten beide darüber Bescheid gewusst. Beide hätten vollumfänglich Bescheid gewusst. AA._____ habe sich ja nachher auch noch eingeklinkt und habe nachgeforscht, wo AE._____ sei (Prot. II S. 114 ff.). Weitere Delikte gemäss Dossier 4 und 6 Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er Ausführungen dazu seinem Anwalt überlasse respektive darauf verweise, was er bisher gesagt habe (Prot. II S. 113).

E. 2.2.2 Privatkläger 7 Der Privatkläger 7 ist der Bruder von AE._____ sel.. Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass die beiden Brüder zwar nicht mehr im gleichen Haushalt lebten, jedoch in engem Kontakt standen. Ferner wurde glaubhaft dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Eltern taubstumm sind und auf die Hilfe der beiden Kinder angewiesen sind, ein enges familiäres Verhältnis bestand. Vor die- sem Hintergrund ist von einer starken Belastung des Privatklägers 7 durch den Tod seines Bruders auszugehen. Auch für ihn dürfte sich zudem die grausa- me Tötungsart besonders belastend auswirken. Wie bereits erwähnt wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ schwer bis sehr schwer. Mit der Vo- rinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gege- ben. Den vorerwähnten Bemessungsfaktoren trägt die Vorinstanz mit Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– in angemessener Weise Rechnung. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, es sei in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 6) von der Einziehung abzusehen be- treffend Festplatte (A009'967'651), SSD (A009'967'888), Festplatte (A009'967'924), Datensicherung (A009'967'935), Festplatte (A009'967'946) und Festplatte (A009'967'980) (Urk. 296 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, auf diesen Datenträgern seien ausschliesslich private Dateien abgespeichert, die alle keinen Konnex zu den ihm vorgeworfenen Straftaten aufweisen (Urk. 327 S. 62). Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Herausgabe dieser Datenträger nicht oppo- niert, sie sind dem Beschuldigten A._____ daher nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben.

- 176 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Standpunkt praktisch vollumfänglich. In Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung sind ihm daher die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Angesichts der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner Überschuldung sind die dem Beschul- digten auferlegten Kosten zu erlassen, soweit sie nicht durch die Beschlagnah- mungen gedeckt sind, und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Frei- sprüche. Ferner unterliegt er bezüglich der Strafhöhe und der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Verwah- rung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzu- erlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der vom Beschuldigten zu verbüssenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner hohen Schuldenlast de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus denselben Gründen ist der dem Be- schuldigten aufzuerlegende Anteil der Gerichtskosten zu erlassen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 3. Juni 2021 (Urk.

322) auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Angesichts des sehr grossen Umfangs des Verfahrens und des entsprechenden Aufwands ist die Gerichtsgebühr für das Be- rufungsverfahren im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 GebVO bis Fr. 45'000.– reicht, auf Fr. 40'000.– festzusetzen.

- 177 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 Fazit Da mit dem Gutachter und der Vorinstanz das Vorliegen einer hohen Rückfallge- fahr des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu vernei- nen ist, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. VI. Zivilforderungen

1. Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 Der Privatkläger 5 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadener- satz für die Todesfallkosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschä- digung des Mercedes gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. De- zember 2018 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und ist festzuhalten, dass der Schadenersatzanspruch im Umfang von Fr. 400.– nicht ausgewiesen ist, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die von

- 174 - AE._____ sel. auf der Poststelle bezogenen Fr. 400.– an sich nahm (Urk. 281 S.

169) und ihm dies in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Die vom Privatklä- ger 5 geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35) ist im Betrage von Fr. 15'312.– ausgewiesen. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schaden- ersatz im Betrag von Fr. 15'312.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadener- satzbegehren abzuweisen.

2. Genugtuungsforderung der Privatkläger 5 bis 7

E. 2.3.1 Gewerbsmässiger Betrug Dossiers 4 und 6 Die rechtliche Würdigung als versuchter Betrug wurde seitens des Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt, dagegen wandte er sich gegen die Würdigung als ge- werbsmässige Tatbegehung. Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit mit der Begründung, der Beschuldigte habe im zweiten Halbjahr 2016 (recte 2015) in Ab- stand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge begangen und damit einen Betrag von insgesamt mindestens Fr. 26'700.– erbeutet (zuzüglich des Er- löses in Dossier 4), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'450.– entspro- chen habe und einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten gedeckt ha- be (Urk. 281 S. 109). Die Vorinstanz bejahte daher Gewerbsmässigkeit. Der Betrugsvorwurf in Dossier 4 bezieht sich auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber der C._____ Versicherung, die Tatbegehung erfolgte am 17. Dezem- ber 2015. Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten die Verurteilung betreffend versuchten gewerbsmässigen Betrug betreffend Dossier 5 (Personenwagen VW Passat, Tatbegehung 29. Dezember 2015). Weiter wird ihm betreffend Dossi- er 6 (Lastwagen AF._____, Tatbegehung 17. August 2015) gewerbsmässiger Be-

- 152 - trug vorgeworfen. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wurde ange- fochten. Mit der Vorinstanz hat für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit eine Gesamtbetrachtung der Deliktsvorwürfe in den Dossiers 4, 5 und 6 zu erfolgen. Dass das Verhalten des Beschuldigten A._____ betreffend Dossiers 4 und 5 als Betrug bzw. Betrugsversuch zu würdigen ist, bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Betreffend Dossier 6 konnte nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass AF._____ Referenzen über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eingeholt hatte. Entgegen der vorgängig getroffenen Vereinbarung, wonach der Beschuldigte bei der Abholung des Last- wagens den Kaufpreis hätte bar bezahlen müssen, brachte er das Geld nicht mit und erklärte, er habe mit dem Zug anreisen müssen und habe das Bargeld nicht mitnehmen wollen, er werde den Kaufpreis noch am selben Abend überweisen. Die Erklärung des Beschuldigten stellt eine einfache Lüge dar. Er hatte zur Täu- schung von AF._____ über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit keine besonderen Vorkehrungen getroffen ausser seiner Lüge, dass er das Geld nicht habe mitnehmen wollen, da er im Zug angereist sei. Der Beschuldigte täuschte mittels einfacher Lüge seinen Zahlungswillen vor. Einfache Lügen kön- nen das Merkmal der Arglist erfüllen, wenn sie nicht oder nur mit besonderer Mü- he überprüfbar sind, eine Überprüfung nicht zumutbar ist, der Täuschende den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täuschende erkennt, dass der Getäuschte aufgrund der Umstände (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis) voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absieht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, da der Vertragspartner dies nicht di- rekt überprüfen kann und führt, wenn eine weitere Prüfung nicht handelsüblich ist, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist, dennoch zur Annahme von Arglist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten im Rahmen des Gesprächs bei der Vertragsunterzeichnung und das Auftischen einer Geschichte bezüglich der Anreise mit dem Zug und des deshalb nicht mitgebrach- ten Bargeldes das Vertrauen von AF._____ erwirkt und ihn, insbesondere auch durch seine Zusicherung, er werde die Zahlung vornehmen, arglistig über seinen fehlenden Zahlungswillen getäuscht.

- 153 - Kurze Zeit vor der Begehung der Betrugsdelikte gemäss Dossiers 4 (Tatbege- hung am 17. Dezember 2015 wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ablauf des Diebstahls gegenüber der Versicherung) und 5 (Tatbegehung 6. Januar 2016 Diebstahlsmeldung gegenüber der Versicherung) hatte der Beschuldigte im Sep- tember 2015 den Lastwagen von AF._____ betrügerisch erlangt. Auch bei den Betrugsdelikten gemäss Dossiers 4 und 5 ging es um namhafte Deliktsbeträge, bei Dossier 5 um Fr. 10'300.– und bei Dossier 4 um Versicherungsleistungen un- bekannter Höhe, welche im Bereich von mehreren tausend Franken gelegen ha- ben müssen, ansonsten nicht ein so grosser Aufwand für die Verschiebung des Fahrzeuges betrieben worden wäre und A._____ nicht Spesen von Fr. 1'000.– bezahlt worden wären. Aus dem bei den Akten liegenden Leasingvertrag geht denn auch hervor, dass das Fahrzeug im Dezember 2013 von der Leasinggeberin für Fr. 28'684.95 gekauft wurde (Urk. D4/01/02 Beilage 3). Innert weniger Monate hätte der Beschuldigte mittels dieser Betrüge einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erhältlich machen wollen. Aufgrund der mehrfachen Tatbege- hung ist erstellt, dass der schon damals hoch verschuldete Beschuldigte in der Absicht handelte, einen massgeblichen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu erzielen und bereit war zur Begehung einer Vielzahl von Betrugsdelikten. Da- mit ist mit der Vorinstanz gewerbsmässige Tatbegehung zu bejahen. Da gewerbsmässiger Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Kollektivdelikt darstellt und Deliktsmehrheit wie auch versuchte Deliktsbegehung damit abgegolten sind (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II Art. 139 N 113), ist der Beschuldigte betreffend Dossiers 4 bis 6 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.3.1.1 Aussagen von AA._____ AA._____ äusserte sich in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/02/11) und in der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten und V._____ vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) klar zum Thema der serbischen Mafia: Auf die Frage, was er von der Aussage von A._____ betreffend die serbische Mafia halte, erklärte AA._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Januar 2018 zuerst, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/11 S. 22). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme sagte er aus, bei der Einvernahme von Herrn und Frau AE._____ im Sommer hätten V._____, A._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. A._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von A._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum gewesen seien. Er habe A._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er habe gesagt, er und V._____ hätten nichts zu befürchten, die wollten nur ihn (A._____) (Urk. D1/03/11 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er AE._____ getötet habe. A._____ habe geantwortet, das sei gewesen, als V._____ und er den Mercedes holen ge- gangen seien. Er denke, dass A._____ mit der Drogengeschichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei M._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia ster- ben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren kön- nen. Wenn er von AE._____ gewusst hätte, wäre er bei M._____ gar nicht mitge- gangen (Urk. D1/03/11 S. 30). Auf die Frage, warum A._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbi- schen Mafia gegeben habe, antwortete AA._____ schliesslich: "Hören Sie doch

- 103 - auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat, Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45). Diese an Deutlichkeit nicht zu übertreffende Äusserung von AA._____ lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass AA._____ sich nicht von einer Serbenmafia bedroht fühl- te. Daran hielt er auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten fest: In der Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) sagte AA._____ bezüglich AE._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit AE._____ zu A._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander spre- chen würden. Er habe gewusst, dass A._____ von AE._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). A:_____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, A._____ sei nicht zu Hause. Er habe AE._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei A._____ stehe. A._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von AE._____ zu- rückerhalten, er wolle mit AE._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er A._____ gesagt habe, dass das Auto von AE._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit AE._____ zu ihm komme. Er habe mit V._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. V._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem AE._____ betrogen habe. Was sie sonst gewusst habe, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe AE._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von A._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe AE._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei A._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen und sie sollten sich auf den Boden legen. A._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er AE._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe gedacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemenge gebe. Er habe A._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe,

- 104 - das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis davon gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heulend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch V._____ hinzugekommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass A._____ sein Geld und seine Ware wolle. AE._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. V._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe A._____ erzählt, dass es gut gegangen sei und dass AE._____ mit einer Vertrauensperson von A._____ nach Serbien gefahren sei, um die Ware abzuho- len. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. A._____ habe gesagt, er solle H._____ sagen, dass sie das Auto von AE._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuchten. Er habe H._____ angerufen, wel- cher einen Vertrag habe sehen wollen. A._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschreiben könne, dann habe er (AA._____) den Vertrag H._____ geschickt. A._____ habe V._____ geschickt, den Fahrzeugaus- weis abzuholen. Später sei H._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen und habe nach dem Verbleib von AE._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe AE._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). A._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe H._____s Personalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von H._____ gehört und sei davon ausgegangen, dass AE._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe H._____ nicht gesagt, dass AE._____ in Serbien sei, da er dann über die illegalen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da A._____ zu ihm gesagt habe, er solle H._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). Beim Gespräch in der Küche habe meistens A._____ gesprochen, V._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). A._____ habe zu AE._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. V._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (AA._____) habe ein Stück weit ver-

- 105 - sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). Er habe sich vorstellen können, dass AE._____ eins aufs Maul bekomme und ha- be mitgemacht, damit A._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe A._____ gesagt, AE._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Auf Vorhalt, dass ihm A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit H._____ geschickt habe, in welcher H._____ ihm vorwerfe, dass er AE._____ ermordet habe, erklärte AA._____, es könne sein, dass er A._____ da- rauf angesprochen habe, was das solle. Er habe A._____ nicht zugetraut, dass er fähig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit A._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von H._____ habe er A._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber A._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu A._____ abgebrochen. Als H._____ wieder bei ihm (AA._____) gewesen sei, habe A._____ die Polizei gerufen. Auch die er- fahrenen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht gedacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, AE._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, H._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, AE._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43). Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn A._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und AE._____ nach CF._____ ge- fahren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von A._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte AA._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen sei- en zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als

- 106 - Nebenrolle dastehe, damit er im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müs- sen, um vor seinen Mitgefangenen besser dazustehen und nicht grundlos jeman- den umgebracht zu haben (Urk. D1/06/14 S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AA._____ mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, wie er das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Be- drohung durch die Serbienmafia beurteilt. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass er nichts von der Serbenmafia und von Drohungen gegen A._____ und des- sen Familie oder gegen ihn und seine Familie weiss und solche auch für unrealis- tisch hält. Da erstellt ist, dass AA._____ bei der Festhaltung von AE._____ sel. beteiligt war (der vorinstanzliche Schuldspruch gegen ihn betreffend Freiheitsbe- raubung und Entführung ist in Rechtskraft erwachsen) und auch beim Delikt ge- gen M._____ sel. beteiligt war, ist davon auszugehen, dass seine Tatbeiträge in einem günstigeren Licht erscheinen würden, wenn sie unter dem Eindruck einer massiven Drohung gegen ihn, seine Familie, gegen seinen Freund A._____ und dessen Familie erfolgt wären. Es bestünde daher ein Interesse von AA._____ da- ran, das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Serbenmafia zu bestätigen. Da A._____ und AA._____ miteinander befreundet waren und - wie die Auswer- tung des Chatverkehrs ergab - regen Kontakt miteinander unterhielten, wäre zu erwarten, dass A._____ AA._____ von der Bedrohungssituation in Kenntnis ge- setzt hätte. Dass AA._____ die Darstellung des Beschuldigten betreffend Bedro- hung durch die Serbenmafia nicht bestätigt, stellt vor diesem Hintergrund ein wei- teres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten dar.

E. 2.3.1.2 Aussagen von V._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 sagte V._____ auf Vor- halt, dass A._____ in seinem schriftlichen Geständnis geschrieben habe, er sei von Serben bedroht worden und auf die Frage, was sie dazu sagen könne, viel- leicht sei er von jemandem bedroht worden, aber sie wisse nicht von wem. Sie hätten überall Überwachungskameras gehabt. Der Beschuldigte habe sich ihr ge- genüber konkret nicht über eine Bedrohung geäussert, er habe sich einfach vor allem dann geäussert, als der Bruder von Herrn AE._____ erschienen sei. Dieser habe auch SMS Drohungen geschickt (Urk. D1/05/08 S. 19). Auf die Frage, ob

- 107 - auch die Familie von AA._____ von einer serbischen Gruppierung bedroht wor- den sei, erklärte sie, sie wisse, dass der Bruder von Herrn AE._____ auch bei der Familie von AA._____ gewesen sei (Urk. D1/05/08 S. 20). In der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 wurde V._____ vorgehalten, dass A._____ aussage, er sei von Serben gezwungen worden, AE._____ zu tö- ten, er habe das machen müssen, weil sie sonst ihn oder seine Familie töten wür- den. Sie erklärte, sie könne es sich nicht vorstellen, dass es wirklich so gewesen sei. Sie habe nie mitbekommen, dass sie direkt bedroht worden seien. Er habe Beziehungen zu Serben, aber so wie er beschreibe zur serbischen Mafia, könne sie es sich nicht vorstellen (Urk. D1/05/14 S. 7). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2018 sagte sie aus, A._____ habe ihr vor oder nach dem 3. Juni 2016 nie erzählt, dass er Schulden bei Serben oder ihr unbekannten Personen zurückzahlen müsse (Urk. D1/05/15 S. 15). Auf die Frage, ob A._____ in den Tagen vor der Fahrt nach Q._____ am 3. Juni 2016 ha- be verhindern wollen, dass sie und die Kinder alleine an ihrem Wohnort bleibe, verneinte sie und erklärte, es habe meistens geheissen, sie solle zu Hause blei- ben (Urk. D1/05/15 S. 20). V._____ sagte in der Einvernahme vom 5. April 2018 im Zusammenhang mit der Tötung von AE._____ sel. aus, A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen. Sie glaube, er habe Angst gehabt vor der Familie von AE._____. Er habe wegen der Familie von AE._____ auch die weiteren Überwachungskameras zugelegt. Sie denke, wenn er AE._____ frei gelassen hätte, hätte dieser das nicht einfach so hingenommen. A._____ habe ja auch öfter gesagt, es sei gefährlich wegen der Drogensache und es sei besser, wenn sie nicht zu viel wisse. A._____ habe nie gesagt, er habe einen Auftrag erhalten, AE._____ festzuhalten. Er habe ihr nie erzählt, er werde von Serben oder anderen Menschen ausser der Familie AE._____ bedroht (Urk. D1/05/18 S. 3). A._____ habe zusätzliche Überwa- chungskameras angeschafft wegen der Familie AE._____. H._____ sei ein paar Mal bei ihnen aufgetaucht. Sie habe Angst gehabt wegen der Kinder, habe Be- denken gehabt, wenn er mitten in der Nacht auftauchen würde (Urk. D1/05/18 S. 13). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia am 28. April 2016

- 108 - aufgetaucht sei, nachdem sie weggefahren sei, um die Kinder zu holen, da sie nicht so lange weggewesen sei und niemanden gesehen habe, als sie wieder heim gekommen sei, vorher nie etwas von dieser serbischen Mafia gehört habe und nicht wisse, ob es diese gebe (Urk. D1/05/18 S. 15). A._____ habe bis zu seiner Verhaftung nie von der serbischen Mafia gesprochen. Er habe immer nur von der Familie AE._____ gesprochen und dass dies eine grössere Familie mit einem Netzwerk sei (Urk. D1/05/18 S. 16). Ihre diesbezügliche Aussage stimmt überein mit den Ausführungen des Beschuldigten in seinem ersten schriftlichen Geständnis vom 25. Juli 2016, in welchem er schrieb, er habe Angst, dass es ein Blutbad gebe, wenn der Leichnam von AE._____ gefunden werde. Deshalb forde- re er Schutz der Personen, die bedroht worden seien. Die Familie AE._____ sei eine eigene Mafia und werde den Tod rächen (Urk. D1/02/06 S. 10). In der polizeilichen Befragung vom 17. April 2018 sagte V._____ aus, sie glaube die ganze Serben- und Mafia-Theorie nicht (Urk. D1/05/19 S. 24). A._____ habe ihr, als sie mit den Kindern nach Hause gekommen sei, erzählt, dass er AE._____ getötet habe und die Leiche im Anhänger sei. Er habe es tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe AE._____ nicht mehr gehen lassen können, weil er sonst ihn oder sie getötet hätte oder den Kindern etwas angetan hätte (Urk. D1/05/15 S. 28). In die gleiche Richtung geht ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2018, wonach A._____ ihr nach der Tötung von AE._____ gesagt habe, sie solle aufpassen, die Familie sei gefährlich. Er habe gesagt, er habe keine andere Wahl gehabt, er habe das tun müssen, sonst hätten sie ihr oder den Kindern etwas angetan. Sie habe es ihm geglaubt, da das für sie eine Rechtfertigung gewesen sei, dass er das gemacht habe, um sie zu schützen (Urk. D1/05/20 S. 2). A._____ habe nicht gesagt, welche Person ihn dazu ge- zwungen habe (Urk. D1/05/20 S. 3). H._____ sei bei ihnen und bei AA._____ ge- wesen. Von der serbischen Mafia habe sie erst im Geständnis von A._____ gele- sen (Urk. D1/05/20 S. 3). A._____ habe ihr erklärt, er habe das gemacht, um sei- ne Familie zu schützen, vor allem sie und die Kinder, er habe das machen müs- sen, weil sonst AE._____ ihnen etwas angetan hätte. Von der serbischen Mafia habe er nichts erzählt (Urk. D1/05/20 S. 25).

- 109 - In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2018 sagte sie aus, dass A._____ bei CE._____, einem Anwalt und ehemaligen Schulkollegen von A._____, Geld aufgenommen habe für das Palettengeschäft. Das sei gewesen als das ganze Drogengeschäft angefangen habe. A._____ habe das Palettengeschäft unbedingt machen wollen. Er habe sich damit verrechnet. Sie wisse nichts davon, dass A._____ das Geld der serbischen Mafia habe geben müssen (Urk. D1/05/22 S. 14). In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2018 schilderte V._____, dass A._____, bevor AE._____ zu ihnen gekommen sei, gesagt habe, sie solle mit den Kindern weg sein. Er wolle mit AE._____ sprechen, er wolle die Ware oder das Geld von AE._____ zurückerhalten. Am 27. April habe sie die Kinder zu ihrer Mut- ter gebracht und sei mit ihrem Date ins Thermalbad gegangen. Danach habe sie A._____ angerufen und gesagt, dass sie auf dem Heimweg sei. Er habe gesagt, sie solle sich beeilen und habe sie angewiesen, das Auto neben den Schopf auf die andere Strassenseite zu stellen und das Haus abzudunkeln, da AE._____ meine, sie seien in den Ferien. Sie habe mitgeholfen, indem sie die Storen run- tergelassen habe. Sie sei nicht beteiligt gewesen am Wegstellen der Fahrzeuge (Urk. D1/06/15 S. 13). Als ein Auto herangefahren sei, sei A._____ nach draussen gegangen, sie sei im Haus geblieben und habe versucht, auf dem iPad zu sehen, was draussen passiere, habe aber nichts gesehen, da die Kamera diesen Blick- winkel nicht aufgezeichnet habe. Sie habe dann gehört, wie drei Personen die Aussentreppe zur Laube hochgegangen seien. Nach einer gewissen Zeit seien A._____ und AA._____ heruntergekommen und hätten sich gefreut, dass die Fal- le so gut geklappt habe. Vorher sei sie nicht über den Tatplan eingeweiht gewe- sen (Urk. D1/06/15 S. 14). Sie habe erfahren, dass sie AE._____ unter dem Vor- wand, dass sie in den Ferien seien, nach AI._____ gelockt hätten, AE._____ ei- gentlich nicht mit A._____ habe reden wollen und sie ihn überwältigt und gefesselt hätten (Urk. D1/06/15 S. 3 ff.). A._____ sei nochmals in den Estrich gegangen, um nachzusichern, sei dann wieder heruntergekommen und habe ihr den Auto- schlüssel des Mercedes in die Hand gedrückt und habe gesagt, sie solle mit AA._____ nach AT._____ fahren und den Mercedes holen. Das hätten sie ge- macht. AA._____ sei dann nach BU._____, sie nach AI._____ gefahren. A._____

- 110 - habe bei ihrer Rückkehr gesagt, AE._____ habe noch immer keine Antwort gege- ben, die Autos seien schon mal ein Anteil, eine Anzahlung. Es sei um die Fr. 40'000.– gegangen, die A._____ vom Erbe seiner Mutter gehabt habe, welche man Ende 2015 für die Drogenlieferung aus Serbien investiert habe (Urk. D1/06/15 S. 16). Am nächsten Morgen habe sie die Kinder abgeholt und habe A._____ gesagt, wenn sie nach Hause komme, müsse AE._____ weg und das Kinderzimmer frei sein (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt und sei in die Migros in CG._____ gefahren. Von dort aus habe sie A._____ angerufen und gefragt, ob es gut sei, wenn sie jetzt nach Hause komme. Zu Hause angekommen habe sie A._____ gefragt, ob AE._____ weg sei. Er habe ihr beiläufig geantwortet, dass er ihn getötet habe. Er habe das tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe ihn nicht gehen lassen können, sonst hätte jemand aus ihrer Familie dran glauben müssen, er habe das für sie getan. Er ha- be ihn mit Klebeband erstickt, die Leiche sei im Anhänger draussen (Urk. D1/06/15 S. 7 f.). Am 7. Mai habe ihr A._____ die Screenshots von H._____s AE._____s Nachrich- ten geschickt, als sie mit einer Kollegin unterwegs gewesen sei. Sie habe Angst bekommen. A._____ habe gesagt, sie sei in Sicherheit, den Kindern passiere auch nichts. Er werde die Sicherheitsmassnahmen aufrüsten und es käme alles gut (Urk. D1/06/15 S. 10). Bei ihrem Anruf am 28. April 2016 habe A._____ nichts von der serbischen Mafia erzählt (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe nie etwas von der serbischen Mafia mit- bekommen. Sie wisse nicht, was mit diesen Drogensachen alles gelaufen sei. Vielleicht gebe es ein Fünkchen Wahrheit in dem, was er erzählt habe. Sie wisse nicht, mit was für Leuten er in dieser Drogengeschichte zu tun gehabt habe (Urk. D1/06/15 S. 31). Sie würde es gerne glauben, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung gezwungen worden sei, aber sie glaube es nicht (Urk. D1/06/15 S. 31). V._____ antwortete in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 auf die Frage, ob A._____ sie informiert habe, dass er Angst um sein Leben habe, wenn er zu Geschäften mit kriminellen Leuten gegangen sei, es sei ein bis zwei Mal

- 111 - vorgekommen, dass er gesagt habe, sie solle ihn suchen gehen, wenn er sich bis dann und dann nicht melde, aber sie habe ja nicht mal gewusst, wo sie ihn su- chen sollte. Er habe ein oder zwei Mal gesagt, sie solle die Polizei orientieren, wenn er nicht zurückkomme (Urk. D1/06/19 S. 63). In der Befragung vor Vorinstanz wiederholte sie betreffend die Tötung von AE._____ sel., A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen, weil sonst ihm o- der seiner Familie irgendetwas passiert wäre, er habe es machen müssen für die Sicherheit der Familie (Prot. I S. 322). Dadurch, dass H._____ drohend bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und plötzlich Videoüberwachungen um das ganze Haus installiert worden seien, habe sich dies verdichtet und sie sei davon ausgegan- gen, dass es wirklich zu ihrem Schutz habe sein müssen (Prot. I S. 374). Die Kin- der seien auf der Fahrt nur mitgekommen, weil sie keine Zeit mehr gehabt habe, etwas anderes zu organisieren und es geheissen habe, es werde nicht lange ge- hen (Prot. I S. 377). Am Anfang hätten sie zwei Überwachungskameras gehabt, eine bei der Haustüre und eine beim Hausplatz. Letztere habe nie funktioniert, danach hätten sie nur diejenige bei der Haustür gehabt. Nach dem Vorfall mit H._____ habe A._____ die Videoüberwachungskameras aufgestockt. Das Haus sei dann eigentlich rundherum mit drei oder vier Kameras überwacht gewesen (Prot. I S. 380 f.). Auf die Frage, was sie zum Thema der serbischen Mafia sage, antwortete sie, sie würde es gerne glauben, aber ganz ehrlich glaube sie nicht da- ran. Wenn sie die ganzen Beträge höre, dann frage sie sich, warum er sie mit die- sen Schulden habe leben lassen, wenn er wirklich so viel Geld gehabt hätte (Prot. I S. 382). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass V._____ vor dem Verfahren nichts von einer Bedrohung durch die Serbenmafia wusste. Sie sagte konstant aus, A._____ habe ihr nichts davon erzählt. Drohungen erwähnte sie seitens von H._____ und stellte auch die Installation zusätzlicher Überwachungskameras in Zusammen- hang mit der Bedrohung durch die Familie von AE._____ sel. nach dessen Ver- schwinden. Es ist zwar denkbar, dass A._____ seiner Ehefrau nichts von Drohun- gen, Zwang und Gewaltanwendung seitens der serbischen Mafia erzählte, um sie nicht zu verängstigen, jedoch ist festzuhalten, dass ihre Aussagen mit denjenigen

- 112 - von AA._____ übereinstimmen, der gemäss A._____ Kenntnis von den Drohun- gen der Serbenmafia hätte haben müssen. Jedenfalls ergibt sich aus ihren Aus- sagen kein Hinweis, der die Darstellung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia stützen würde.

E. 2.3.2 Veruntreuung Dossier 4 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 109 f.). Zu folgen ist der Vorinstanz auch in ihren Ausführungen be- treffend Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ (Urk. 281 S. 111). Da A._____ das Fahrzeug nach Serbien verbrachte und damit einen wesentlichen Tatbeitrag leistete und zudem gegenüber der Versicherung wahrheitswidrige Angaben

- 154 - machte, sind seine Tatbeiträge von einer Bedeutung, welche seine Beteiligung als Mittäterschaft erscheinen lassen. Es ist erstellt, dass das Fahrzeug AA._____ als Leasingnehmer anvertraut war und im Eigentum der Leasinggeberin verblieb. Indem AA._____ dieses Fahrzeug unter Mitwirkung von A._____ nach Serbien verkaufte, hat er sich das Fahrzeug angeeignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. AA._____ hat den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB er- füllt. Veruntreuung stellt ein Sonderdelikt dar, welches nur von derjenigen Person begangen werden kann, der die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde (Niggli/Riedo BSK, Art. 138 N 134). Zu prüfen bleibt, ob A._____ als Mittäter ge- stützt auf Art. 26 StGB dennoch gestützt auf die Bestimmung des Sonderdelikts schuldig zu sprechen, jedoch milder zu bestrafen ist oder ob er gestützt auf den Grundtatbestand des Art. 137 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Es wird darauf hingewiesen, dass in Art. 26 StGB nur Teilnehmer erwähnt wer- den, was von einem Teil der Lehre dahingehend ausgelegt wird, dass Mittäter nicht von dieser Bestimmung erfasst werden, ein anderer Teil der Lehre argumen- tiert, in Analogie zur Teilnahme müsse auch die Mittäterschaft unter Art. 26 StGB fallen (vgl. Ausführungen zu den verschiedenen Lehrmeinungen bei Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Vorliegend bleibt diese Frage ohne Konse- quenzen auf die konkrete Strafzumessung: Folgt man der Auffassung, dass Art. 26 StGB auf Mittäter anwendbar sei, ist der Beschuldigte A._____ der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitstrafe aufweist und ist ge- stützt auf Art. 26 StGB milder zu bestrafen. Verneint man die Anwendbarkeit von Art. 26 StGB auf Mittäter, ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe aufweist. Die Lehrmeinung, welche keine Differenzierung zwischen Mittäter und Teilnehmern (Gehilfe und An- stifter) vornimmt und Art. 26 StGB als analog auf Mittäter anwendbar erachtet, führt zur stringenteren Lösung, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass der Mittäter des weniger schweren Deliktes gemäss Art. 137 StGB schuldig zu sprechen wä-

- 155 - re, Gehilfe oder Anstifter in dieser Konstellation dagegen des schwereren Deliktes gemäss Art. 138 StGB schuldig zu sprechen wären. Der Beschuldigte A._____ ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.3.3 Irreführung der Rechtspflege Dossier 4 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege kann vollumfänglich auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 111 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und AA._____ einen gemeinsamen Tatplan fassten, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden. Zudem leistete der Beschuldigte einen unerlässli- chen Tatbeitrag indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Deshalb liegt Mittäterschaft vor und hat er sich die Diebstahlsmeldung durch AA._____ zu- rechnen zu lassen. Der Beschuldigte ist daher der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.4 Dossier 9 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen sei, da dieser AG._____ lediglich als Mittelsmann von Angehörigen der serbischen Mafia be- zeichnet und nicht als Mitglied einer kriminellen Organisation beschuldigt habe (Urk. 327 S. 48). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt wer- den, da nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich bei der Bezeichnung als Mit- telsmann der serbischen Mafia nicht um eine falsche Anschuldigung handeln soll. Ohnehin wird eine konkrete Benennung, welchen Straftatbestand ein allfälliges Verhalten erfüllen soll, zur Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldi- gung nicht vorausgesetzt. Des Weiteren kann betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ ebenfalls in allen Teilen auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 115 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte AG._____ bewusst

- 156 - wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte. Aufgrund seiner Äusserung wurde AG._____ verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, was für den Beschuldigten voraussehbar war und was er in Kauf nahm. Damit ist der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt, und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte insgesamt unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

- des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1 und 2), le- benslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

- qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1), Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossiers 4 bis 6 ), Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

- Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- 157 -

- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4), Frei- heitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dos- siers 2 und 3), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9), Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

- mehrfache Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2), Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

2. Allgemeine Vorbemerkung Aus der vorstehenden Liste der Schuldsprüche geht hervor, dass der Beschuldig- te des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 schuldig gesprochen wird. Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter

E. 2.5 Innerer Sachverhalt gemäss Anklage

E. 2.5.1 Anklagevorwurf Betreffend Dossier 1 wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ vor, er habe den Entschluss gefasst, M._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fes- seln und an seinen Wohnort zu transportieren, ihn zum Unterschreiben des Kauf- vertrags für den Lastwagen zu zwingen und ihn dann zu töten (Anklageschrift S. 4 Ziff. 1). Es sei ihm einzig darum gegangen, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwendeten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden (Ankla- geschrift S. 11 Ziff. 26). Betreffend Dossier 2 wird A._____ vorgeworfen, er habe den Plan gehabt, AE._____ an seinen Wohnort aufzulauern, ihn zu überwältigen, zu fesseln, ge- fangen zu halten und ihn auf diese Weise dazu zu bringen, ihm Auskunft über den Verbleib der geschuldeten Gelder und Drogen zu geben. Weiter habe er beab- sichtigt, AE._____ dessen Fahrzeug BMW M3 im Wert von ca. Fr. 12'000.– zu entwenden, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten (Anklageschrift S. 17 f. Ziff. 3). Er habe aus reinem Egoismus gehandelt, da es ihm einzig darum gegangen sei, sich an AE._____ zu rächen und darüber hin- aus Informationen zum Verbleib der durch AE._____ veruntreuten Barschaft und Ware zu erhalten (Anklageschrift S. 23 Ziff. 26).

E. 2.5.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte bezüglich Dossier 1 und Dossier 2 geltend, von der ser- bischen Mafia zu den Tötungen gezwungen worden zu sein. Dass es sich bei den behaupteten Drohungen, Gewaltanwendungen und Druckausübung seitens der serbischen Mafia um Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten handelte,

- 137 - wurde im Rahmen vorstehender Erwägungen dargetan. Somit ist zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel erstellen lässt.

E. 2.5.3 Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. Wie aus dem vorerwähnten Anklagevorwurf hervorgeht, wirft die Anklage dem Beschuldigten einen bereits vor Beginn der Tatausführung gefassten Tötungsvor- satz vor. Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 56 f.), dass sich im Umstand, dass der Beschuldigte Waffe, Klebeband und Handschellen mitnahm und sich mit personeller Verstärkung zur "Probefahrt" begab, manifes- tierte, dass der Beschuldigte den Entschluss gefasst hatte, M._____ sel. zu über- wältigen und festzunehmen, sollte er ihm den Lastwagen nicht auf Rechnung aushändigen und ihn alleine auf die Probefahrt gehen lassen. Darauf, dass er auch die Möglichkeit einer Tötung von M._____ sel. in Kauf nahm, deutet der Umstand hin, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um zu verhin- dern, dass M._____ sel. seine wahre Identität feststellen konnte. Insbesondere wies er sich M._____ sel. gegenüber mit seinem richtigen Namen aus und telefo- nierte mit ihm von seiner Mobiltelefonnummer aus. Ferner hätte M._____ sel. auf- grund des Kontrollschildes am Ford Ranger herausfinden können, wer der Eigen- tümer war (Prot. I S. 104). Der Beschuldigte wusste, dass der Garagenplatz von M._____ videoüberwacht war. Ein weiteres Indiz zulasten des Beschuldigten bil- det ferner der Umstand, dass ein Anhänger mitgeführt wurde, für dessen Verwen- dung kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass er dafür vorgesehen war, den überwältigten M._____ sel. zu transportieren. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er eingangs darauf hoffte, M._____ sel. werde ihm den Lastwagen auf Rechnung übergeben. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass er die Beschuldigte V._____ aufbot, obwohl diese die Kinder bei sich hatte. Bezüglich der Anwesenheit der Kinder ist aber auf der anderen Seite auch darauf hinzuweisen, dass sich V._____ stets im Hintergrund hielt und M._____ sel. nie gesehen hat. Dadurch war auch sichergestellt, dass die Kinder nichts davon mit- bekommen konnten. Nachdem dies nicht wie erhofft eintrat, ist immer noch denk-

- 138 - bar, dass er plante, den Lastwagen zu rauben und M._____ sel. derart einzu- schüchtern, dass dieser sich nicht bei der Polizei melden würde. Dafür wäre je- doch das Mitführen eines Anhängers nicht notwendig gewesen. Spätestens als der Beschuldigte V._____ das Mobiltelefon von M._____ sel. übergab mit dem Auftrag, dieses in Q._____ zu deponieren, ihr Mobiltelefon an sich nahm und ihr sein eigenes übergab, musste er den Entschluss gefasst haben, M._____ sel. zu töten, da die Aktion mit dem Deponieren des Handys von M._____ sel. unter Mit- nahme des Handys des Beschuldigten doch offensichtlich dazu dienen sollte, vor- zutäuschen, dass M._____ sel. mit A._____ nach Q._____ zurückgekehrt sei. Hätte er M._____ sel. lediglich einschüchtern wollen, hätte er ihn ja tatsächlich nach Q._____ zurückbringen können. Schliesslich spricht die Tatsache, dass A._____ M._____ sel. tötete, kurze Zeit nachdem dieser die Vertragsurkunden unter Zwang unterzeichnet hatte, eindeutig gegen die Annahme, der Beschuldigte habe nur die Absicht gehabt, M._____ sel. einzuschüchtern und habe sich dann erst während der Tatausführung entschieden, M._____ sel. zu töten. Hinzu- kommt, dass die Tötung von AE._____ sel. bis zu diesem Zeitpunkt unentdeckt geblieben war, für den Beschuldigten bis dahin alles einfach gelaufen war, es ihm sogar gelungen war, die Polizei abzuwimmeln, welche auf die Vermisstenanzeige der Familie AE._____ hin bei ihm vorstellig geworden war. Dass der Beschuldigte zudem völlig andere Vorkehrungen getroffen hatte, als bei der Tat zum Nachteil von AF._____, zeigt, dass er von Beginn an einen alternativen Tatablauf im Kopf hatte. Es bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von Anfang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Da die Beschuldigten durch die Überwältigung und Fesselung von M._____ sel. und dem Wegfahren mit dem Lastwagen dessen Herrschaftsmacht über das Fahrzeug be- reits gebrochen hatten, konnte es nach der erzwungenen Vertragsunterzeichnung bei seiner Tötung nur noch darum gehen, die illegale Wegnahme des Fahrzeugs und das gewaltsame Vorgehen zu vertuschen und zu verhindern, dass M._____ sel. sich an die Polizei wenden und versuchen könnte, das Fahrzeug wieder zu erlangen. Das Tatmotiv für die Tötung bestand unter diesen Umständen letztlich im Beseitigen des Tatzeugen.

- 139 - Betreffend das finanzielle Tatmotiv im Zusammenhang mit dem angeklagten Raub ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 ge- mäss glaubhafter und unbestrittener Darstellung seiner Mutter von ihr insgesamt Fr. 150'000.– erhalten hat (Prot. I S. 23). Gemäss der Zeugenaussage von CE._____ hat er A._____ im Jahre 2014 und 2015 je ein Darlehen von Fr. 30'000.– gewährt. Während das erste Darlehen von der Mutter des Beschuldigten aus dem Erlös eines Hausverkaufs zurückbezahlt worden sei, sei das zweite Dar- lehen am 20. April im Umfang von Fr. 13'000.– aus einem Lastwagenverkauf zu- rückbezahlt worden, den Rest habe er in Betreibung gesetzt (Urk. D1/07/62 S. 3 und S. 5). Die Aussagen von CE._____ wurden vom Beschuldigten nicht bestrit- ten und werden durch die Aussagen von BA._____ gestützt, weshalb darauf ab- gestellt werden kann. Trotz der hohen Unterstützungsbeträge seitens von BA._____ und der aufgenommenen Darlehen wies die AJ._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.– (inklusive einer Konventionalstrafe von rund Fr. 100'000.–) auf und er- folgte die Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 (Urk. D1/01/162 Beilage 4; Prot. I S. 24). Aus dem Betreibungsregisterauszug lautend auf A._____ geht hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2016 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 53'358.55 generierte (Urk. D1/01/162 S. 4 und Beilage 2). Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist erstellt, dass es dem Beschuldigten darum ging, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwende- ten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Der innere Anklagesachverhalt ist daher betreffend die Tötung von M._____ sel. erstellt.

E. 2.5.4 Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. AE._____ sel. war ein Bekannter von A._____. Sie waren eine gewisse Zeit auch gemeinsam geschäftlich im Palettentransport zwischen der Schweiz und Serbien tätig. Wie vorstehend erwähnt wirft die Anklage A._____ vor, er habe beabsichtigt, AE._____ das Fahrzeug BMW zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil

- 140 - zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten. Auch betreffend dieses Tötungsdelikts wird ihm somit vorgeworfen, den Entschluss zur Tötung von Beginn weg gefasst zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten sowie der beiden Mit- beschuldigten war A._____ der Ansicht, dass AE._____ sel. im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogenhandel Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.– und Drogen in einer unbekannten Menge unterschlagen habe. Die Motivation für die Überwälti- gung, das Fesseln und das Festhalten von AE._____ sel., gründete zweifellos da- rin, dass AE._____ sel. dazu gebracht werden sollte, Auskunft über den Verbleib der unterschlagenen Ware zu geben. Soweit wird der innere Anklagesachverhalt vom Beschuldigten denn auch anerkannt, und sein Geständnis wird durch die Aussagen von AA._____ und V._____ gestützt. Entsprechend ist auch der vo- rinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung und Entführung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Bestritten wird seitens des Beschuldigten, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug BMW von AE._____ sel. zu entwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Entsprechend wird von ihm auch der vorinstanzliche Schuldspruch des qualifizierten Raubes betref- fend Dossier 2 angefochten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ sich den BMW von AE._____ sel. wie auch den Mercedes von dessen Vater aneignete. Dass er einen Kaufvertrag betreffend den BMW fälschen musste, um in den Be- sitz des Fahrzeugausweises zu kommen, und der Mercedes von V._____ und AA._____ in AT._____ geholt werden mussten, während AE._____ sel. von A._____ in AI._____ weiter festgehalten wurde, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, wonach zwischen ihm und AE._____ bei einem persönlichen Kon- takt abgemacht worden sei, dass der BMW und der Mercedes zwecks Schulden- tilgung zu ihm kommen sollten (Urk. D1/02/16 S. 7 und S. 12 ). Beim Mercedes handelte es sich um das Fahrzeug des Vaters von AE._____ sel.. Er sagte in sei- ner Einvernahme als Privatkläger glaubhaft aus, AE._____ habe ihn am Tag als der BMW durch AA._____ aufgeladen worden sei gefragt, ob er den Mercedes

- 141 - am Abend holen dürfe, was er erlaubt habe (Urk. D1/07/75 S. 4), dagegen sei nie die Rede von einem Verkauf des Mercedes gewesen, AE._____ hätte das Auto niemals verkaufen dürfen (Urk. D1/07/75 S. 10). Aufgrund dieser glaubhaften Aussage kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte und AE._____ sich betreffend den Mercedes geeinigt hätten. Gegen eine vereinbarte Übergabe des BMW an den Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass AE._____ sel. den BMW reparieren lassen wollte und davon ausging, AA._____ überführe den aufgeladenen BMW in die Reparaturwerkstatt. Dass das Fahrzeug nach AI._____ gebracht wurde, ist darauf zurückzuführen, dass AE._____ sel. vorgetäuscht wur- de, er könne dort seine Hanf-Indooranlage holen und der Beschuldigte sei abwe- send. Somit ist auch der Vorsatz von A._____ erstellt, die Fahrzeuge BMW und Mercedes zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt, wann der Beschuldigte den Vorsatz zur Tötung von AE._____ sel. fasste. Eine von Anfang an bestehende Tötungsabsicht lässt sich nicht erstel- len. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Vorbe- reitungshandlungen getätigt wurden, insbesondere der Bagger erst am nächsten Tag organisiert wurde, was gegen einen durchdachten Plan spricht (Urk. 281 S. 44). Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte für einen Vorteil aus der Tötung von AE._____ sel. hätte ziehen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dessen Tod das Auffinden des Geldes oder der Drogen nicht mehr ge- währleistet war. Selbst wenn AE._____ sel. Angaben über den Ort gemacht hätte, an dem sich Ware und Geld befanden, musste immer noch damit gerechnet wer- den, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, und nach sei- nem Tod nicht mehr auf AE._____ sel. zurückgegriffen werden konnte oder, dass AE._____ sel. Ware und Geld an einem Ort deponiert hatte, wo nur unter seiner Mitwirkung darauf Zugriff genommen werden konnte. Angesichts des illegalen Hintergrundes der Drogengeschäfte wäre auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass AE._____ sel. sich wegen der Überwältigung, des Gefangenhaltens und der Wegnahme der Fahrzeuge an die Polizei gewendet hätte. Naheliegend ist, dass der Beschuldigte Vergeltungsmassnahmen seitens AE._____ sel. und dessen Familie wegen der Überwältigung, dem Gefangenhalten und der Wegnahme der

- 142 - Fahrzeuge befürchtete und es darum ging, durch die Tötung den Tatzeugen zu beseitigen. Hinzukommt, dass A._____ mit AE._____ sel. zerstritten war und mit ihm vor der Gefangennahme am 27. April 2016 länger keinen Kontakt mehr hatte. A._____ war der Ansicht, dass AE._____ sel. Fr. 40'000.– unterschlagen hatte, die A._____ von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vater erhalten hatte. Wie schlecht es um die finanzielle Situation des Beschuldigten und dessen Firma stand, wurde vorstehend im Zusammenhang mit der Tötung von M._____ sel. dargelegt. Der Beschuldigte war für den Unterhalt seiner Familie dringend auf Geld angewiesen. CT._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, das Ar- beitsverhältnis zwischen ihm und A._____ sei im Januar, Februar oder März 2016 wegen des Konkurses der AJ._____ GmbH beendet worden. A._____ habe ihm als Grund angegeben, AE._____ habe eine hohe Konventionalstrafe verschuldet, welche zu einem Verlust von zwischen Fr. 50'000.– bis 100'000.– geführt habe (Urk. D1/07/65 S. 10). Das Verhältnis zwischen AE._____ und A._____ sei gut gewesen, bis sie sich getrennt hätten, es habe sich anfangs 2016 verschlechtert. Nach seinem Eindruck habe A._____ einen leichten Hass auf AE._____ gehabt und habe ihm anfangs 2016 gesagt, dass er AE._____ nicht mehr sehen wolle (Urk. D1/07/65 S. 11). Die Aussagen von CT._____ weisen darauf hin, dass A._____ AE._____ sel. verantwortlich machte für den Konkurs der AJ._____ GmbH. Vor dem Hintergrund, dass A._____ AE._____ sel. die Schuld am Kon- kurs seiner Firma und damit seiner prekären finanziellen Situation gab, erscheint es als naheliegend, dass auch ein Rachemotiv bei der Tötung von AE._____ sel. mitspielte. Wann A._____ den Tötungsvorsatz fasste, lässt sich nicht genau be- stimmen. Dass dies bereits vor der Gefangennahme von AE._____ sel. erfolgte, lässt sich nicht erstellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er den entsprechenden Vorsatz erst in einem späteren Zeitpunkt fasste. Das Tatmotiv bildete eine Kombination von Rache, Beseitigen eines Tatzeugen und Beutesi- cherung bezüglich der beiden Fahrzeuge. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der innere Sachverhalt betreffend Dos- sier 2 gemäss Anklage mit Ausnahme des Vorwurfs, dass die Tötung von AE._____ sel. von Anfang an geplant war, erstellt ist.

- 143 -

3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 4 und 6

E. 3 Spezialitätsprinzip bei Auslieferung Der Beschuldigte A._____ war am 6. Juni 2016 zusammen mit AA._____ in Deutschland verhaftet worden, als er dort den Lastwagen von M._____ sel. ver- kaufen wollte. Beide Beschuldigten wurden in der Folge an die Schweiz ausgelie- fert. Der Verteidiger des Beschuldigten AA._____ hat mit Eingabe vom 4. Juni 2021, welche am 7. Juni 2021 am Tag vor Beginn der Berufungsverhandlung beim Gericht einging (Urk. 190 in Proz. Nr. SB200228), geltend gemacht, bezüg- lich der Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit M._____ sel. stehen, seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die Auslieferung nur für die Delikte im Zusammenhang mit M._____ sel. erfolgt sei, stehe das Spezialitätsprinzip der Auslieferung einer Verfolgung und Verurteilung der weiteren Delikte entgegen. Es sei auf keinen der Tatvorwürfe mit Ausnahme der Tötung von M._____ sel. einzu- treten, sämtliche Akten mit Ausnahme derjenigen, die das Tötungsdelikt M._____ sel. betreffen, seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. An diesen An- trägen hielt die Verteidigung von AA._____ im Rahmen der Vorfragen in der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 23; Urk. 192 und Urk. 193 in Proz. Nr. SB200228). Die Verteidigung von A._____ schloss sich in der Berufungsverhand- lung den Anträgen und der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten AA._____ an (Prot. II S. 24 f.). Aus den Rechtshilfeakten geht hervor, dass das Bundesland Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz am 20. Juni 2018 die Einwilligung für die Auslieferung von A._____ erteilt hat. Es wird im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass A._____ sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet hat (Ordner 32 Urk. D1/13/10). Damit sind die Prozessvoraussetzungen für eine Verfolgung der Delikte im Zusammenhang mit M._____ sel. erfüllt. Bezüglich aller weiteren Delikte bedarf es für deren Verfolgung entweder der Zu- stimmung des ausliefernden Staates gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 AEÜ (SR 0.353.1)

- 22 - oder gestützt auf Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des AEÜ des Einverständnisses des Verfolgten, mit welchem sich dieser nach Beleh- rung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt. A._____, der Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, der hier aufgewachsen ist und dessen Ehefrau und Kinder hier leben und der sich nur kurz in Deutschland aufhielt, um den Lastwa- gen von M._____ sel. zu verkaufen, war während des gesamten Verfahrens in der Schweiz anwaltlich vertreten. Er hat sich bis zur Berufungsverhandlung auch nie gegen eine uneingeschränkte Strafverfolgung in der Schweiz ausgesprochen. Ferner wurden verschiedene Schuldsprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil betreffend Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit M._____ sel. stehen, von ihm nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umstän- den ist von einem Einverständnis des Beschuldigten mit der uneingeschränkten Strafverfolgung und Strafvollstreckung durch die Schweizer Behörden und Gerich- te auszugehen. Das Geltendmachen einer fehlenden Auslieferungsbewilligung durch Deutschland betreffend die nicht mit M._____ sel. in Zusammenhang ste- henden Delikte erst im Berufungsverfahren erscheint unter diesen Bedingungen als rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_720/2015, welcher sich mit dem Grundsatz der Spezialität bei der Ausliefe- rung befasst, ausdrücklich festgehalten, dass das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung unter Einschluss des öffentlichen Rechts gilt. Es hielt einem Beschwerdeführer, der sich ausdrücklich mit einer formlosen Auslieferung aus den Philippinen in die Schweiz einverstan- den erklärt und auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren verzichtet hatte, ent- gegen, er könne sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität berufen (BGer 6B_720/2015 E. 9.3.3. und 9.4.). Auch vorliegend erweist sich die Geltendmachung fehlender Einwilligung von Deutschland zu einer Auslieferung für weitere Delikte ausser diejenigen im Zusammenhang mit M._____ sel. klar als rechtsmissbräuchlich. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Auf die Anklage ist in allen Punk- ten einzutreten.

- 23 - II. Sachverhaltserstellung

1. Zu erstellender Sachverhalt Aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. August 2019 (Urk. 160), der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) sowie der Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 30 - 176) geht hervor, in wel- chem Umfang der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten anerkannt und in wel- chem er bestritten wird. An diesem Standpunkt hat er im Berufungsverfahren festgehalten (Prot. II S. 64 - 119). Betreffend die Tötungsdelikte zum Nachteil von AE._____ sel. und M._____ sel. macht der Beschuldigte abweichend vom Ankla- gevorwurf geltend, er sei von der serbischen Mafia bedroht und zu diesen Tötun- gen gezwungen worden. Er habe gegenüber der Serbenmafia Schulden in Höhe mehrerer hunderttausend Franken aus Investitionen in illegale Drogengeschäfte gehabt. Diese Schulden hätten daraus resultiert, dass eine Drogenlieferung, wel- che von AE._____ hätte überwacht werden müssen, verschwunden sei. Er habe erfahren, dass AE._____ sich habe ins Ausland absetzen wollen und alles ver- kauft habe. Von der Serbenmafia habe er den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, um den Vorfall mit der verschwundenen Fuhr zu klären. Diese Ser- benmafia habe ihn am 28. April 2016 an seinem Wohnort in AI._____ unter Waf- fengewalt gezwungen, AE._____ zu töten. Nach der Tötung von AE._____ sei er vor dem Hintergrund seiner Schulden gegenüber der Serbenmafia von dieser aufgefordert worden, einen Lastwagen zu stehlen und den Besitzer zu töten, da- mit keine Zeugen vorhanden seien. Es sei ihm von der Serbenmafia gedroht wor- den, dass seine Familie und diejenige von AA._____ mit dem Leben bezahlen werde, wenn er ihrer Aufforderung keine Folge leiste. Vor diesem Hintergrund sei das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ erfolgt. Auch der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Anklageziffer 1.8. (Dossier 6) zum Nachteil von AF._____ stehe in einem Zusammenhang mit Schulden gegenüber der Serbenmafia. Er habe dieses Delikt begangen, da ein- mal eine Fuhr aufgeflogen sei und er und AE._____ durch Fahrzeugdiebstähle die daraus resultierenden Schulden gegenüber der Serbenmafia hätten abarbeiten müssen.

- 24 - Der Anklagevorwurf 1.9. betreffend falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, AG._____ sei als Kreditvermittler zwischen ihm und der Mafia aufgetreten. Neben den Delikten gemäss Dossiers 1, 2 und 9, welche nach der Darstellung des Beschuldigten einen Bezug zur Serbenmafia aufweisen, wurde der Anklage- sachverhalt bezüglich Dossiers 4 und 6 vollumfänglich oder teilweise vom Be- schuldigten bestritten. Die Sachverhaltserstellung kann bezüglich der letzteren zwei Dossiers losgelöst von derjenigen bezüglich Dossiers 1, 2 und 9 erfolgen. Nachfolgende Erwägungen befassen sich zuerst mit der Sachverhaltserstellung betreffend die Dossiers 1, 2 und 9 anschliessend mit derjenigen betreffend Dos- siers 4 und 6.

2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 1, 2 und 9

E. 3.1 Strafzumessungskriterien Die bei der Strafzumessung anwendbaren Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 281 S. 122 ff.).

E. 3.2 In concreto

E. 3.2.1 Mord zum Nachteil von AE._____ sel.

E. 3.2.1.1 Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Auch wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Tö- tung von AE._____ sel. nicht von langer Hand geplant hat, ist ihm entschlossenes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinter- lässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dies zeugt von erheblicher kri- mineller Energie. Schwer zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er AE._____ sel. einen qualvollen langsamen Tod erleiden liess, indem er ihm die Atemwege zuklebte, sodass er bei vollem Bewusstsein gefesselt und wehrlos vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zwischen dem Beschuldigten und AE._____ sel. bereits vor der Tat eine Konfliktsituation bestanden hat. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer bis sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmotiv bestand in einer Mischung von Rache gegenüber dem Opfer, welches dem Beschuldigten

- 159 - nach seinem Dafürhalten grossen finanziellen Schaden zugefügt hatte und der Beseitigung des Zeugen betreffend die weiteren vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Delikte wie versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung und Raub. Die im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit stellt jedoch bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes dar und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Dagegen ist im Rahmen der Verschuldensbewer- tung die Intensität dieser besonderen Skrupellosigkeit zu berücksichtigen, und diese ist vorliegend besonders hoch, da sie in mehrfacher Hinsicht erfüllt ist, so- wohl aufgrund des verwerflichen Beweggrundes als auch aufgrund der Art der Tatausführung. Die dem Rachemotiv zugrundeliegende Unterschlagung von Fr. 40'000.– durch AE._____ sel. und der Wert eines Menschenlebens stehen in einem krassen Missverhältnis. Der Beschuldigte war zudem nach gutachterlicher Einschätzung, welche vom Beschuldigten zu Recht nicht angezweifelt wird, voll schuldfähig. Auf das Gutachten ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Verwahrung im Detail einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung voller Schuldfähigkeit vom Gutachter nachvollziehbar begründet wurde und keine Zweifel an seiner Beurteilung bestehen.

c) Fazit Tatkomponente Betreffend den Mord an AE._____ sel. wiegt das Tatverschulden insgesamt schwer bis sehr schwer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 17 bis 20 Jahren festzulegen. Auf eine genauere Festlegung der Einsatzstrafe kann unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen betreffend die Strafe für den Mord an M._____ sel. verzichtet werden.

E. 3.2.1.2 Täterkomponente Die Täterkomponente stellt sich bei beiden Morden gleich dar. Deshalb ist darauf für beide Delikte gemeinsam nach Beurteilung der Tatkomponente betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. einzugehen.

- 160 -

E. 3.2.2 Mord zum Nachteil von M._____ sel.

E. 3.2.2.1 Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. gelten die gleichen Überle- gungen wie betreffend den Mord zum Nachteil von AE._____ sel. bezüglich der Intensität der besonderen Skrupellosigkeit, welche sowohl bezüglich des Tatvor- gehens als auch des Tatmotivs erfüllt ist. Bezüglich des Tötungsvorgangs kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Bei M._____ sel. kommt er- schwerend hinzu, dass er für den Beschuldigten eine nahezu fremde Person war, die ihm rein gar nichts zuleide getan hatte und der ihr Leben einzig deshalb ge- nommen wurde, weil der Beschuldigte den von ihm begangenen Raub vertu- schen, das Opfer als Zeugen eliminieren wollte. Hinzukommt, dass M._____ sel. vor dem qualvollen Todeskampf auch noch über Stunden gefesselt unter men- schenunwürdigen Umständen in einem Anhänger transportiert wurde und schon über diese lange Zeit Todesangst ausstehen musste. Die objektive Tatschwere wiegt sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht kann vorweg auf die Erwägungen zum Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. verwiesen werden. Erschwerend kommt betreffend das Delikt zum Nachteil von M._____ sel. hinzu, dass der Beschuldigte von An- fang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Auch bezüglich dieses Deliktes liegt volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die subjektive Tat- schwere wiegt sehr schwer.

c) Fazit Tatkomponente Dem insgesamt sehr schweren Tatverschulden angemessen erscheint eine le- benslängliche Freiheitsstrafe.

- 161 -

E. 3.2.2.2 Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 142 f.). Aus der Befra- gung in der Berufungsverhandlung haben sich keine für die Strafzumessung rele- vanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben (vgl. Prot. II S. 38 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände entneh- men lassen.

b) Vorstrafen Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und sein Wohlverhalten im Strafvollzug sind neutral zu bewerten.

c) Erhöhte Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund der Trennung von seinen Kindern mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht fällt und die Diabetes des Be- schuldigten sowie die Probleme im Zusammenhang mit dem Magenbypass nicht den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erreichen, welche zu einer Strafminderung führen könnte (Urk. 281 S. 143 f.).

d) Teilgeständnis Das Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend die Tatsache der Tötung der beiden Opfer ist nicht Ausdruck von Einsicht und Reue. In erster Linie ergibt sich dies aus seiner Schutzbehauptung betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia, an der er bis heute festhält und aufgrund welcher der Untersuchungsaufwand massiv erhöht wurde. Gefolgt werden kann der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bekanntgabe des Ortes, wo er die Leiche von AE._____ sel. vergraben

- 162 - hatte, lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, da er erkannte, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von der Baggermiete durch ihn erlangt hatten und er den Fundort der Leiche preisgab nach der Ankündigung der Staatsanwalt- schaft, dass man die Leiche suchen werde (Urk. 281 S. 144). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das Geständnis be- treffend die Tötung von M._____ sel. erst unter Einfluss der erdrückenden Be- weislage ablegte (Urk. 281 S. 145). Unter diesen Umständen fällt das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht straf- mindernd ins Gewicht.

e) Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Dauer des Verfah- rens zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, ist die Gesamtdauer der Untersuchung aufgrund der Schwere und der Anzahl der Vorwürfe erklärbar und kam es zu keinen Phasen, in denen das Verfahren grund- los geruht hätte (Urk. 281 S. 145 f.). Angesichts des grossen Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Ganz im Gegenteil hat die Vorinstanz das Verfahren vorbildlich gefördert und erging das vorinstanzliche Urteil bereits rund 10 Monate nach Eingang der Anklageschrift. Verzögerungen sind auch bei der Abfassung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht auszumachen.

E. 3.3 Fazit Sanktion für die Morddelikte Da sich aufgrund der Täterkomponente keine strafmindernden Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponente resultierenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

4. Strafe für die weiteren Delikte Für die beiden Morddelikte ist bereits die höchstmögliche Sanktion einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe auszufällen. Eine weitere Erhöhung durch Asperation

- 163 - für die weiteren Delikte fällt daher ausser Betracht. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die Vornahme einer Strafzumessung für die weiteren Delikte, da diese ohne Auswirkung auf die Sanktion bleiben würde.

5. Fazit Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung 1836 Tagen erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Verwahrung

1. Entscheidungsgrundlagen

E. 5 September 2016 befragt. Er sagte aus, BJ._____ habe beim Spazieren zu ihm gesagt "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aussagen mache oder nicht. Er sei extrem erschrocken, da er im Gefängnis weder über seine Delikte noch über die Serben gesprochen habe. Von ihm wisse niemand, warum er im Gefängnis sei. Er sage immer, er sei wegen Drogen- und Waffendelikten hier. Im Gefängnis habe er nie etwas gesagt betreffend die serbi- sche Mafia (Urk. D1/02/09 S. 4). Er nehme an, die Information sei von draussen von den Serben gekommen (Urk. D1/02/09 S. 4). Ein weiterer Insasse habe ihn mit Hurensohn betitelt. Es habe eine Schlägerei gegeben (Urk. D1/02/09 S. 2). BK._____ sei in unmittelbarer Nähe zu ihm gestanden, als BJ._____ gesagt habe "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aus-

- 40 - sagen mache, und hätte diese Äusserung von BJ._____ hören müssen. Wenn BK._____ sage, dass es nicht stimme, was er sage, habe er es entweder wirklich nicht gehört oder wolle nicht hineingezogen werden (Urk. D1/02/09 S. 3). Auch BL._____ habe in seiner Nähe gestanden, er glaube nicht, dass er die Äusserung von BJ._____ nicht gehört habe und nehme an, man wolle es nicht gehört haben, weil es im Gefängnis üblich sei, dass man sich aus allem raushalte (Urk. D1/02/09 S. 5). Ferner schilderte der Beschuldigte einen zweiten Vorfall im Gefängnis. Er habe in seiner Zelle bei offenem Fenster gehört, wie zwei Personen miteinander gespro- chen hätten. BM._____ habe der anderen Person gerufen, am Montag 13.30 Uhr sei dann Staatsanwaltschaft. Der andere habe gefragt, ob er geredet habe, wo- rauf zuerst die Antwort gekommen sei, er wisse es nicht. Nach ein bis zwei Minu- ten sei aus der Zelle 304 gesagt worden, 301 habe geredet. Dann habe der ande- re gesagt, dass sie den zum Schweigen bringen, worauf geantwortet worden sei, das würden sie morgen besprechen. BM._____ sei in der Zelle 224. Die Person, mit welcher er gesprochen habe, sei in Zelle Nr. 304 (Urk. D1/02/09 S. 7).

E. 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Sollte für eines oder für beide die- ser Morddelikte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe resultieren, somit die Höchst- strafe überhaupt auszufällen sein, würden die Strafen für die weiteren Delikte da- von absorbiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Konkurrenz zweier Delikte, welche mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe bedroht sind, eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ausge- fällt werden kann, wenn für keines der Delikte für sich allein betrachtet eine le- benslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, vielmehr für beide eine zei- tige Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ausgefällt worden wäre (BGE 141 IV 61

- 158 - E. 6.1.2.). Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Gesamtstrafe für die beiden Morddelikte zu bilden.

3. Strafe für die Morddelikte

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 2 teilweise (betreffend Dossier 1), 4, 6 teilweise (betreffend Dossier 5), 7, 8 teilweise (betreffend Dossier 10), 9, 10 teilweise (betreffend Dossier 11), 12, 13 und 14, Dispositivziffern 2, 6 teilweise (ausgenommen Festplatte [A009'967'651], SSD [A009'967'888], Festplatte [A009'967'924], Datensiche- rung [A009'967'935], Festplatte [A009'967'946] und Festplatte [A009'967'980]), Dispositivziffern 7-19, 24 und 25 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 178 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1 und Dossier 2) - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 4 bis 6) - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) und - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz im Be- trag von Fr. 15'312.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 5 abgewiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen. - 179 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  11. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Festplatte (A009'967'651) − SSD (A009'967'888) − Festplatte (A009'967'924) − Datensicherung (A009'967'935) − Festplatte (A009'967'946) − Festplatte (A009'967'980) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben.
  12. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7, werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatkläger 5 bis 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.– amtliche Verteidigung.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 180 -
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1 bis 3 respektive an ihre jeweilige Vertretung − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 4 − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 für sich und zuhanden der Privatkläger 5 bis 7 (übergeben am 22. Juni 2021) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 1 bis 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 bis 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträ- ge − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 4, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 für sich und zuhanden der Privatkläger 5 bis 7 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an weitere Personen und Amtsstellen, insbesondere die Kan- tonspolizei Zürich, TEU AssTri und KDM-ZD mit separatem Schreiben, das Gefängnis Zürich sowie N._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 181 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200226-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie

1. B._____,

2. C._____ AG,

3. D._____ AG,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____, Privatkläger

- 2 - 2 vertreten durch I._____ 3 vertreten durch J._____ GmbH 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 5, 6, 7 unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Z._____ betreffend mehrfachen Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

13. Dezember 2019 (DG190009)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1, Dos- sier 2) − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) − der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) − des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 5) − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 10) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 3) − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 11) − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9) − der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2) − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG.

- 4 -

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10) − des versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Tierabwehrgerät / Selbstverteidigungsgerät JP-4 Compact, Cal. pxn 14x109mm (geladen mit Treibpatronen) (A009'380'454) − 1 Gasdruckpistole UMAREX CPS ca. 4.5mm (Verschluss offen) Nr. … (A009'380'476) − 1 Elektroschockgerät Marke Power 200 inkl. Verpackung und Anleitung (A009'380'545) − 1 Paar Handschellen inkl. Schlüssel in Gürteltasche (A009'380'556) − Bleigeschoss "Subsonic" in Tasche "hama" (A009'380'589) − Pistole Marke Röhm, Modell RG3, Kaliber 6mm Knall (A009'380'603) − 2 Gaskapseln Umarex (A009'380'625) − 1 Tierabwehrgerät (Guardian Angel) (A009'380'647) − 1 Selbstladepistole Beretta, Modell 71, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. … (A009'403'105) − 2 Rollen graues Gewebeklebeband (A009'466'880) − 1 Rolle blaues Gewebeklebeband (A009'466'891) − 1 Blache (wasserabstossend) mit Befestigungsseilen (A009'466'904) − graue Blache mit Gummizug (wasserabstossend) (A009'466'915) − Festplatte (A009'967'651)

- 5 - − SSD (A009'967'888) − Festplatte (A009'967'924) − Datensicherung (A009'967'935) − Festplatte (A009'967'946) − Festplatte (A009'967'980) − Speichermedium für Datensicherungen: … und weitere – Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich, B-3/2016/10018869 und 10019195 (A011’757'350) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − CD-RW "A._____, Verteidiger Post" (A010'206'903) − C4-Kuvert weiss, verschlossen, mögliche Verteidiger-Post enthaltend (A011'131'707) − Apple iPhone 6 weiss (A009'364'298) − USB Memory Stick SanDisk aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'869) − Tablet Apple iPad mini (A009'379'731) − Notebook Compaq (A009'379'833) − Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'045) − Firmenunterlagen Firma U._____ (Beglaubigung) (A009'380'056) − Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'192) − Apple iPhone 4 weiss (A009'380'692) − Desktopcomputer HP Envy (A009'380'987) − Multifunktionsgerät Brother, Modell MFC-J6510DW Wireless (A009'401'472) − 1 GSM/GPRS/GPS Tracker inkl. Verpackung (A009'466'846) − 1 Verpackung Überwachungskamera "DIGITUS OPTIMAX PRO" (A009'466'857) − 1 zusammengefaltete Verpackung einer Outdoor PT Dome IP Camera (A009'466'879) − Apple iPhone 6plus (A009'543'446) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.

- 6 -

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmte Notebook Nr. 5, Model B5100 (A010'206'889) wird dem Gefängnis Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Lieferschein vom 3. Juni 2016 (A009'403'514) − Kaufvertrag Ferrari F430 (A009'447'818) − Mietvertrag für Wohnung an der K._____-strasse … in L._____ (A009'447'830) − Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 (A009'447'841) − Vergleichsschriften von †M._____ (A009'513'477) werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Unterlagen Mercedes Benz … (F._____) (A009'380'669) − 3 Schlüsselanhänger (A011'832'249) werden dem Privatkläger 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − div. Firmenunterlagen (A009'368'198) − 1 Zeitungsausschnitt "Blick" (Titel: …) (A009'368'336) werden N._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.

12. Es wird davon Vormerk genommen, dass folgende Gegenstände bereits ausgehändigt bzw. vernichtet wurden: − 0747.18.01 Apple iPhone 5, schwarz in gelber Kunststoffhülle (A010’908’324)

- 7 - − Datenauslesung/Datensicherung 04201614H02 (A009'967'935).

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Ausdruck "O._____.CH" mit Muldenkipper-Angebot von "†M._____ Transporte", mit Notiz "DO 1900, P._____-strasse …, Q._____ ZH, … [Handynummer]" und auf Rückseite "… [Telefonnummer], R._____, Suva termin absagen", aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'892) − 1 Tankquittung vom 3. Juni 2016, 21.52.59, S._____-strasse …, T._____ und 1 Visitenkarte "U._____ GmbH", aus Beifahrerfussraum (A009'371'226) − Blatt mit Telefonnummern und Zugangsdaten von A._____ und V._____ (A009'380'103) − Treuhandvertrag zwischen A._____ und N._____ (A009'380'169) − 1 Kaufbestellung W._____ Ldt vom 01.05.2016 (A009'380'205) − 1 Fahrzeugkaufvertrag DA._____ zwischen †M._____ und AA._____, datiert vom 3. Juni 2016 in Q._____ (…) (A009'380'261) − 2 Beschriftungsanhänger (A009'380'716) − Fahrzeugpapiere "vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz", lautend auf AB._____ für Volvo FH 460 6x3 T Kontrollschilder … (A009'380'727) − 1 Fahrzeugkaufvertrag DA._____ zwischen †M._____ und AA._____, datiert vom 3. Juni 2016 in Q._____ (Sattelschlepper) (A009'397'835) − 1 A4-Blatt-Kopie des Führerausweises von †M._____ (Vorder- und Rückseite) sowie der Identitätskarte von †M._____ (Vorder- und Rück- seite) (A009'397'846) − 1 A4-Ausdruck von www.O._____.ch/surf vom 07.06.2016 - Inserat O._____.ch für Sattelschlepper von †M._____ (A009'397'857) − LSVA-Karte "AC._____" Private Auslesekarte (nicht unterschrieben) Nr. … (04/2007) (A009'421'141) − 1 Werkstattrechnung AD._____ vom 29.01.2016 für Auflieger …, 1 Werkstattrechnung AD._____ vom 29.01.2016 für Sattelschlepper … (A009'421'163) − 1 A4-Blatt mit diversen Passwörtern (A009'466'868) − RTI-Daten vom Anschluss 1 (A009'934'923) − RTI-Daten CD 2 (A009'934'945) − RTI-Daten-CD 3 (A009'934'956) − RTI-Daten-CD 4 (A009'934'978) − RTI-Daten-CD 5 (A009'935'551)

- 8 - − RTI-Daten-CD 6 (A009'935'573) − RTI-Daten-CD PS-Daten (A009'935'595) − RTI-Daten-CD 7 (A009'935'722) − RTI-Daten-CD 8 (A009'935'755) − RTI-Daten-CD 9 (A009'935'777) − Datensicherung der Navigationsgeräte aus den beiden Ford Ranger (A010'033'768) − Datenträger 0194.17.02.H01 (A010'733'650) − Ordner schwarz – div. Korrespondenz mit A._____ (HD-Protokoll 1.4. / Ordner 1 von 5) (A011’119'112) − A4-Zettel mit Tabelle und Aufzeichnungen über Geldbewegungen zwi- schen dem 25.06.2014 bis 14.12.2015 (A011’281'746) werden zu den Akten genommen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von (recte) Fr. 254.25 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.

15. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 10'750.– (Postfinance Konto Nr. …, lau- tend auf die U._____ GmbH) abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 30'000.– anerkannt hat. Im übersteigen- den Betrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwie- sen.

17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten V._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'655.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.

18. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.

19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den

- 9 - Beschuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mit- beschuldigte V._____ (DG190008-C) und Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab

3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten AA._____ (DG190010-C).

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 15'452.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MWST zu bezah- len.

- 10 -

25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'444.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 69'974.10 Gutachten/Expertisen etc. (ausstehend) Fr. 1'075.– Zeugenentschädigung Fr. 23'990.90 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 300.– Nachträgliche Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'570.– Gerichtsgebühr des Entsiegelungsverfahrens GM170005-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon Fr. 216'255.75 Fr. 100'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 116'255.75 inkl. MWST Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger Nr. 5 bis Fr. 68'041.60 7 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden.

- 11 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 328) I. Es sei festzustellen, dass diverse in Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 gegen A._____, geb. tt. Oktober 1989, er- gangene Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter sei festzustellen, dass infolge Rückzugs der Berufung durch A._____ in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 zusätzlich folgende Schuldsprü- che im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen z.N. der C._____ AG in der Zeit vom 16. bis 18. März 2013 (Dossier 11)

- Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. März 2013 (Dossier 11). Es sei festzustellen, dass die in Ziffer 2. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 zu Gunsten von A._____, geb. tt. Oktober 1989, ergangenen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind. II. In Abänderung von Ziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

13. Dezember 2019 sei A._____ freizusprechen von den Anschuldigungen

- des Mordes, angeblich begangen am 3./4. Juni 2016 z.N. von †M._____ (Dossier 1);

- des Mordes, angeblich begangen am 27./28. April 2016 z.N. von †AE._____ (Dossier 2);

- 12 -

- des Raubes, angeblich qualifiziert begangen am 27./28. April 2016 z.N. von †AE._____ (Dossier 2);

- der Erpressung, angeblich qualifiziert begangen am 27./28. April 2016 z.N. von †AE._____ (Dossier 2);

- des versuchten Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am

29. Juni 2015 z.N. der D._____ AG resp. der C._____ AG (Dossier 4);

- der Veruntreuung, angeblich begangen am 29. Juni 2015 z.N. der D._____ AG resp. der C._____ AG (Dossier 4)

- der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 29. Juni 2015 (Dossier 4);

- des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 17. August und dem 3. September 2015 z.N. von AF._____ (Dos- sier 6);

- der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 4. und 21. Juli 2016, z.N. von AG._____ (Dossier 9); und A._____ sei im Zusammenhang mit den Freisprüchen resp. der Gutheissung der Berufung eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten auszurichten (gemäss Honorar- und Kostennote von Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Anwalt); die Höhe der Entschädigung wird ins Ermessen des Bezirksgerichts gestellt. Weiter seien aufgrund der erwirkten Freisprüche 30 % der auf A._____ entfallenden Kos- ten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auszuscheiden und dem Kanton Zürich aufzuerlegen. III. A._____ sei stattdessen wegen folgenden Vorwürfen schuldig zu spre- chen:

- 13 -

- der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, begangen am

3. Juni 2016 z.N. von †M._____ (Dossier 1);

- des (einfachen) versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 29. Juni 2015 z.N. der D._____ AG resp. der C._____ AG (Dossier 4); und A._____ sei in Abänderung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 zu verurteilen

1. Zu einer Freiheitsstrafe von maximal 13½ Jahren, unter Anrech- nung der erstandenen Untersuchungs-, Sicherheits-, Polizei- und Aus- lieferungshaft sowie der bisherigen Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs von aktuell total 5 Jahren und 17 Tagen resp. 1'843 Tagen (6. Juni 2016 bis 22. Juni 2021).

2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden, anteiligen, A._____ betref- fenden Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten, ausma- chend 70 % der gesamten, A._____ betreffenden erstinstanzlichen Un- tersuchungs- und Gerichtskosten.

- 14 - IV. Weiter sei zu verfügen:

1. Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 sei zu bestätigen. Es sei über A._____ also keine Verwahrung anzuordnen.

2. Es sei in Abänderung von Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 von der Einziehung folgender Ge- genstände abzusehen und diese seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils A._____ auszuhändigen:

- Festplatte (A009'967'651);

- SSD (A009'967'888);

- Festplatte (A009'967'924);

- Datensicherung (A009'967'935);

- Festplatte (A009'967'946);

- Festplatte (A009'967'980).

3. In Abänderung von Ziffer 26. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 seien aufgrund der Freisprüche 30 % der auf A._____ entfallenden Kosten der Strafuntersuchung und des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens auszuscheiden und dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich seien dem Kanton Zürich aufzuerle- gen.

5. A._____ sei eine angemessene Entschädigung für die im Zusammen- hang mit den Freisprüchen vor erster und oberer Instanz entstandenen

- 15 - Verteidigungskosten auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); die Höhe der Entschädigung wird ins Ermessen der II. Strafkammer ge- stellt.

6. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 7. bis 16. sowie 18., 19., 24. und

25. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A._____, Rechtsanwalt X._____, …, für den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2019 sei gemäss der Honorar- und Kostennote vom 3. Juni 2021 sowie der noch nach- zureichenden Honorar- und Kostennote für die noch nicht fakturierten Aufwendungen seit dem 4. Juni 2021 gerichtlich festzusetzen und vom Kanton Zürich an den amtlichen Anwalt auszurichten.

8. Der Angeschuldigte sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug in die JVA Lenzburg zu überführen.

9. A._____ hat dem Kanton Zürich die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu er- lassen. V. Zivilklagen

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

13. Dezember 2019, soweit die Zivilansprüche der Privatkläger 1, 2, 3 und 4 betreffend, in Rechtskraft erwachsen sind (Urteilsziffern 16., 17., 18., 19. und 24.).

2. In Abänderung der Ziffern 20. bis 23. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2019 seien die von den Privatklägern 5, 6

- 16 - und 7 (G._____, F._____ und H._____) geltend gemachten Zivilan- sprüche abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, subevtl. dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu ver- weisen (vgl. Art. 126 StPO).

3. Alles (Ziffern 1. und 2. hiervor) unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 324 S. 3)

1. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13.12.2019 sei aufzuheben und es sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen.

2. Eventualantrag: Falls die Voraussetzungen für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB gemäss Auffassung des Oberge- richts aktuell nicht gegeben sind, beantrage ich im Sinne eines Eventu- alantrags, dass das vorliegende Verfahren sistiert und der weitere Ver- lauf des bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Irreführung der Rechtspflege gegen A._____ geführten Verfahrens (Aktenzeichen ST.2021.3460) abgewartet wird. Falls die Täterschaft von A._____ be- treffend Irreführung der Rechtspflege nachgewiesen werden kann, sei- en dem psychiatrischen Gutachter die Verfahrensakten zu unterbreiten und es sei ihm die Frage zu stellen, ob sich an der gestellten Diagnose und seiner Einschätzung der Rückfallgefahr nach Durchsicht der Akten Änderungen ergeben.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 17 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen, des mehrfachen Mordes, des mehr- fachen qualifizierten Raubes, der versuchten qualifizierten Erpressung, der Frei- heitsberaubung und Entführung, des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfa- chen versuchten gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der mehrfachen Ver- untreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung, der Störung des Totenfriedens, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges betreffend Dossiers 2 und 10, des versuchten ge- werbsmässigen Betruges betreffend Dossier 3, der Urkundenfälschung betreffend Dossier 1 und der einfachen Körperverletzung betreffend Dossier 1. Der Beschul- digte wurde bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, von der Anordnung einer Verwahrung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände und Barschaften sowie die Zivilforderungen der Privatkläger 1-7 entschieden und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 281). Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte fristgerecht Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Anordnung einer Verwahrung und im Übrigen Bestätigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 283). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt an: wegen mehrfachen Mordes (Dossiers 1 und 2), wegen qualifizierten Raubes (Dossier 2), versuchter qualifi- zierter Erpressung (Dossier 2), gewerbsmässigen Betruges (Dossier 6), Betruges (Dossier 11), mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges und Veruntreu- ung (Dossier 4), mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (Dossier 4 und 11), fal-

- 18 - scher Anschuldigung (Dossier 9). Seine Berufung richtet sich ferner gegen die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Einziehung und Vernichtung ein- zelner beschlagnahmter Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer 6 (Festplatten A009'967'651, A009'967'924, A009'967'946 und A009'967'980 sowie SSD A009'967'888 und Datensicherung A009'967'935), die Bezahlung von Schadener- satz und Genugtuung an die Privatklägerinnen 2, 5, 6 und 7 (Dispositiv-Ziffern 17, 20, 21, 22 und 23) sowie die vollumfängliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 26) (Urk. 286 und Urk. 296). Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf Anschluss- berufung verzichtet (Urk. 302). Die Privatkläger 5-7 haben ihre Eingabe vom

23. Juli 2020 zwar als Anschlussberufung bezeichnet, aber lediglich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 303 ff.), weshalb mit Verfügung vom 30. Juli 2020 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingaben nicht als An- schlussberufung zu behandeln sind (Urk. 306). Demzufolge ist festzuhalten, dass keine Anschlussberufungen erhoben wurden. In der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 hat der Beschuldigte A._____ die Berufung betreffend die Schuldsprüche im Zusammenhang mit Dossier 11 (Versi- cherungsbetrug z.N. der C._____ AG und Irreführung der Rechtspflege) zurück- gezogen (Prot. II S. 30 und Urk. 328 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit wie folgt in Rechtskraft erwachsen: Schuldpunkt: bezüglich der Schuldsprüche:

- des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs.1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 2)

- der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 4)

- des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegel- strich 6)

- 19 -

- des Betruges im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (Dossier 11) (Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 7)

- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 8)

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2 und 3) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 9)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11) (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 10 teilweise)

- der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Disposi- tiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 12)

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a WG i.V.m Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dispositiv- Ziffer 1 Spiegelstrich 13)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 63 Abs. 1 SVG (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 14) sowie der Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) Beschlagnahmungen: Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und des Bargeldes ist das vor- instanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 6 teilweise (mit Ausnahme der Festplatten A009'967'651, A009'967'924, A009'967'946 und A009'967'980 sowie SSD A009'967'888 und Datensicherung A009'967'935) sowie 7 bis 15 in Rechts- kraft erwachsen. Zivilforderungen: Betreffend die Zivilforderungen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv- Ziffern 16 bis 19 in Rechtskraft erwachsen.

- 20 - Kosten- und Entschädigungsfolgen: In Rechtskraft erwachsen sind Dispositiv-Ziffer 24 (Verpflichtung des Beschuldig- ten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 4) und 25 (Kostenfestsetzung).

2. Beweisanträge Die Privatkläger 5-7 beantragten die Befragung des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten V._____ und AA._____ sowie die Befragung von AH._____ als Zeuge (Urk. 303 ff.). Die Verfahren gegen den Beschuldigten und die beiden Mit- beschuldigten werden auch im Berufungsverfahren gemeinsam geführt, entspre- chend erfolgte die Befragung der drei Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von AH._____ wurde nicht be- gründet. Auch wurde nicht näher ausgeführt, was Thema seiner Befragung sein soll. Es wurde vielmehr lediglich erwähnt, er sei betreffend polizeiliche Ermittlun- gen vor Ort in AI._____ BE zu befragen. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wurde der Beweisantrag der Privatkläger auf Einvernahme von AH._____ einstweilen abgewiesen (Prot. II S. 9; Urk. 312). Er wurde von den Privatklägern in der Beru- fungsverhandlung nicht erneuert. Die Staatsanwaltschaft reichte in der Berufungsverhandlung Drohbriefe an die Ad- resse des Beschuldigten A._____ als Beweismittel zu den Akten (Urk. 325/3-6). Sie führte aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe gegen den Beschul- digten A._____ ein Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich selbst anonyme Drohbriefe habe ins Gefängnis zukommen lassen, um gegenüber den Behörden vorzutäuschen, dass er durch eine ominöse serbische Gruppierung aus dem Umfeld von AE._____ bedroht werde. Sie beantragte in der Berufungsverhandlung für den Eventualfall, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung des Beschuldigten A._____ nach Auffas- sung des Obergerichts aktuell nicht gegeben seien, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau wegen Irreführung der Rechtspflege (Urk. 324 S. 3; Prot. II S. 18). Auf die als Beweismittel eingereichten Drohbriefe und den Eventualantrag auf Sistierung

- 21 - des Verfahrens ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Verwahrung ein- zugehen.

3. Spezialitätsprinzip bei Auslieferung Der Beschuldigte A._____ war am 6. Juni 2016 zusammen mit AA._____ in Deutschland verhaftet worden, als er dort den Lastwagen von M._____ sel. ver- kaufen wollte. Beide Beschuldigten wurden in der Folge an die Schweiz ausgelie- fert. Der Verteidiger des Beschuldigten AA._____ hat mit Eingabe vom 4. Juni 2021, welche am 7. Juni 2021 am Tag vor Beginn der Berufungsverhandlung beim Gericht einging (Urk. 190 in Proz. Nr. SB200228), geltend gemacht, bezüg- lich der Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit M._____ sel. stehen, seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die Auslieferung nur für die Delikte im Zusammenhang mit M._____ sel. erfolgt sei, stehe das Spezialitätsprinzip der Auslieferung einer Verfolgung und Verurteilung der weiteren Delikte entgegen. Es sei auf keinen der Tatvorwürfe mit Ausnahme der Tötung von M._____ sel. einzu- treten, sämtliche Akten mit Ausnahme derjenigen, die das Tötungsdelikt M._____ sel. betreffen, seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. An diesen An- trägen hielt die Verteidigung von AA._____ im Rahmen der Vorfragen in der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 23; Urk. 192 und Urk. 193 in Proz. Nr. SB200228). Die Verteidigung von A._____ schloss sich in der Berufungsverhand- lung den Anträgen und der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten AA._____ an (Prot. II S. 24 f.). Aus den Rechtshilfeakten geht hervor, dass das Bundesland Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz am 20. Juni 2018 die Einwilligung für die Auslieferung von A._____ erteilt hat. Es wird im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass A._____ sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet hat (Ordner 32 Urk. D1/13/10). Damit sind die Prozessvoraussetzungen für eine Verfolgung der Delikte im Zusammenhang mit M._____ sel. erfüllt. Bezüglich aller weiteren Delikte bedarf es für deren Verfolgung entweder der Zu- stimmung des ausliefernden Staates gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 AEÜ (SR 0.353.1)

- 22 - oder gestützt auf Art. VI Abs. 2 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des AEÜ des Einverständnisses des Verfolgten, mit welchem sich dieser nach Beleh- rung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstanden erklärt. A._____, der Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, der hier aufgewachsen ist und dessen Ehefrau und Kinder hier leben und der sich nur kurz in Deutschland aufhielt, um den Lastwa- gen von M._____ sel. zu verkaufen, war während des gesamten Verfahrens in der Schweiz anwaltlich vertreten. Er hat sich bis zur Berufungsverhandlung auch nie gegen eine uneingeschränkte Strafverfolgung in der Schweiz ausgesprochen. Ferner wurden verschiedene Schuldsprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil betreffend Delikte, welche nicht im Zusammenhang mit M._____ sel. stehen, von ihm nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umstän- den ist von einem Einverständnis des Beschuldigten mit der uneingeschränkten Strafverfolgung und Strafvollstreckung durch die Schweizer Behörden und Gerich- te auszugehen. Das Geltendmachen einer fehlenden Auslieferungsbewilligung durch Deutschland betreffend die nicht mit M._____ sel. in Zusammenhang ste- henden Delikte erst im Berufungsverfahren erscheint unter diesen Bedingungen als rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_720/2015, welcher sich mit dem Grundsatz der Spezialität bei der Ausliefe- rung befasst, ausdrücklich festgehalten, dass das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung unter Einschluss des öffentlichen Rechts gilt. Es hielt einem Beschwerdeführer, der sich ausdrücklich mit einer formlosen Auslieferung aus den Philippinen in die Schweiz einverstan- den erklärt und auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren verzichtet hatte, ent- gegen, er könne sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität berufen (BGer 6B_720/2015 E. 9.3.3. und 9.4.). Auch vorliegend erweist sich die Geltendmachung fehlender Einwilligung von Deutschland zu einer Auslieferung für weitere Delikte ausser diejenigen im Zusammenhang mit M._____ sel. klar als rechtsmissbräuchlich. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Auf die Anklage ist in allen Punk- ten einzutreten.

- 23 - II. Sachverhaltserstellung

1. Zu erstellender Sachverhalt Aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. August 2019 (Urk. 160), der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) sowie der Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 30 - 176) geht hervor, in wel- chem Umfang der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten anerkannt und in wel- chem er bestritten wird. An diesem Standpunkt hat er im Berufungsverfahren festgehalten (Prot. II S. 64 - 119). Betreffend die Tötungsdelikte zum Nachteil von AE._____ sel. und M._____ sel. macht der Beschuldigte abweichend vom Ankla- gevorwurf geltend, er sei von der serbischen Mafia bedroht und zu diesen Tötun- gen gezwungen worden. Er habe gegenüber der Serbenmafia Schulden in Höhe mehrerer hunderttausend Franken aus Investitionen in illegale Drogengeschäfte gehabt. Diese Schulden hätten daraus resultiert, dass eine Drogenlieferung, wel- che von AE._____ hätte überwacht werden müssen, verschwunden sei. Er habe erfahren, dass AE._____ sich habe ins Ausland absetzen wollen und alles ver- kauft habe. Von der Serbenmafia habe er den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, um den Vorfall mit der verschwundenen Fuhr zu klären. Diese Ser- benmafia habe ihn am 28. April 2016 an seinem Wohnort in AI._____ unter Waf- fengewalt gezwungen, AE._____ zu töten. Nach der Tötung von AE._____ sei er vor dem Hintergrund seiner Schulden gegenüber der Serbenmafia von dieser aufgefordert worden, einen Lastwagen zu stehlen und den Besitzer zu töten, da- mit keine Zeugen vorhanden seien. Es sei ihm von der Serbenmafia gedroht wor- den, dass seine Familie und diejenige von AA._____ mit dem Leben bezahlen werde, wenn er ihrer Aufforderung keine Folge leiste. Vor diesem Hintergrund sei das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ erfolgt. Auch der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betruges in Anklageziffer 1.8. (Dossier 6) zum Nachteil von AF._____ stehe in einem Zusammenhang mit Schulden gegenüber der Serbenmafia. Er habe dieses Delikt begangen, da ein- mal eine Fuhr aufgeflogen sei und er und AE._____ durch Fahrzeugdiebstähle die daraus resultierenden Schulden gegenüber der Serbenmafia hätten abarbeiten müssen.

- 24 - Der Anklagevorwurf 1.9. betreffend falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ wird vom Beschuldigten bestritten. Er macht geltend, AG._____ sei als Kreditvermittler zwischen ihm und der Mafia aufgetreten. Neben den Delikten gemäss Dossiers 1, 2 und 9, welche nach der Darstellung des Beschuldigten einen Bezug zur Serbenmafia aufweisen, wurde der Anklage- sachverhalt bezüglich Dossiers 4 und 6 vollumfänglich oder teilweise vom Be- schuldigten bestritten. Die Sachverhaltserstellung kann bezüglich der letzteren zwei Dossiers losgelöst von derjenigen bezüglich Dossiers 1, 2 und 9 erfolgen. Nachfolgende Erwägungen befassen sich zuerst mit der Sachverhaltserstellung betreffend die Dossiers 1, 2 und 9 anschliessend mit derjenigen betreffend Dos- siers 4 und 6.

2. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 1, 2 und 9 2.1. Vorbemerkungen und Übersicht über die Beweismittel Die Bestreitungen des Sachverhalts betreffend die Anklageziffern 1.1., 1.3., 1.8. und 1.9. sind soweit wesentlich alle auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte geltend macht, er sei aufgrund von Schulden gegenüber der Ser- benmafia, welche aus Investitionen in Drogengeschäfte herrührten, von Exponen- ten der Serbenmafia zu den angeklagten Delikten gezwungen worden, bezüglich der Tötung von AE._____ sel. unter Waffengewalt, bezüglich der weiteren Delikte durch Drohung gegen das Leben seiner Familie und dasjenige von AA._____. Objektive Beweismittel für die vom Beschuldigten geltend gemachten Drohungen, Unterdrucksetzung und Gewaltanwendung durch Mitglieder der serbischen Mafia bestehen keine. Weder sind schriftliche Mitteilungen vorhanden, noch ergeben sich solche Kontakte aus Telefonprotokollen. Es gibt keine Videoaufzeichnungen, auf denen die vom Beschuldigten beschriebenen Mafiamitglieder zu sehen wären. Auf die Aussagen des Mitbeschuldigten AA._____, welcher gemäss Darstellung des Beschuldigten an den Geschäften mit der Serbenmafia beteiligt gewesen sein soll, wird nachfolgend einzugehen sein. An dieser Stelle kann vorweg erwähnt werden, dass AA._____ die Aussagen des Beschuldigten bezüglich Serbenmafia nicht bestätigte und sich auch aus den Aussagen der Mitbeschuldigten V._____

- 25 - keine entsprechenden Hinweise ergeben. Zentrales Beweismittel im Zusammen- hang mit der Bedrohung durch die Serbenmafia sind die Aussagen des Beschul- digten. Angesichts des grossen Gewichts seiner Aussagen werden diese nachfol- gend kurz zusammengefasst dargestellt und in einem ersten Schritt für sich be- trachtet gewürdigt. Anschliessend sind die weiteren Beweismittel darzulegen, welche hauptsächlich in Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zahlreicher Zeu- gen und Auskunftspersonen bestehen. Nach Darlegung dieser weiteren Beweis- mittel erfolgt die abschliessende Beweiswürdigung. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Zusammenfassung der Aussagen 2.2.1.1. Hafteinvernahme vom 1. Juli 2016 Der Beschuldigte bestritt, mit der Tötung von M._____ sel. etwas zu tun zu haben. Er habe den Lastwagen gekauft, habe M._____ vor der Probefahrt den Kaufpreis bezahlt (Urk. D1/02/01 S. 2 ). Als er das Fahrzeug in Deutschland habe verkaufen wollen, habe es geheissen, das Fahrzeug könne nicht verkauft werden, es werde durch die Polizei in Zürich ermittelt, der Lastwagen sei gestohlen (Urk. D1/02/01 S. 3). Dann sei er verhaftet worden. Der Beschuldigte führte aus, dass er am 2. Juni 2016 im Gespräch mit M._____ einen Kaufpreis von Fr. 38'000.– vereinbart habe. Die Probefahrt sei auf den nächsten Tag vereinbart worden, nachdem das Geld bei M._____ sei und der Vertrag unterzeichnet sei. Es sei abgemacht worden, dass sie (der Beschuldigte und AA._____) mit ihrem Auto hinterherfahren würden. Auf diese Weise habe so- wohl er wie auch AA._____ eine Probefahrt machen können (Urk. D1/02/01 S. 4). AA._____ und er seien mit dem Ford Ranger der AJ._____ GmbH zur Halle von M._____ gefahren. Er habe M._____ gesagt, er zeige ihm ihre Führerausweise, damit er nicht in einen gesetzlichen Konflikt komme (Urk. D1/02/01 S. 5). Vor Be- ginn der Probefahrt habe er mit M._____ den Kaufvertrag gemacht und den Kauf- preis bezahlt. Er habe den fertigen Vertrag mitgebracht, den seine Frau ausgefüllt habe, M._____ habe nur noch unterschreiben müssen. AA._____ sei dabei ge-

- 26 - wesen, da er die technische Kenntnis für Fahrzeuge habe und eine Garage besit- ze. Für die Besichtigung habe AA._____ nichts bekommen, das sei ein Freund- schaftsdienst gewesen. Wenn er das Fahrzeug verkauft hätte, hätte er eine Kommission von Fr. 200.– bekommen (Urk. D1/02/01 S. 5). Weil es über Kom- mission gelaufen sei, habe der Vertrag auf AA._____ gelautet. AA._____ habe den Vertrag am 3. Juni 2016 unterschrieben, als er ihn abgeholt habe (Urk. D1/02/01 S. 5 f.). Er habe M._____ erklärt, dass der Vertrag aus kostentechni- schen Gründen auf AA._____ laute (Urk. D1/02/01 S. 6). Sie hätten eine längere Probefahrt gemacht, zwischen ein und zwei Stunden. Nach der Probefahrt habe er M._____ mit seinem PW zurückgebracht während AA._____ mit dem LKW wei- ter gefahren sei und diesen bei der AK._____ in AL._____ hingestellt habe. Er habe organisiert, dass seine Frau AA._____ in AL._____ abgeholt habe und ihn nach AP._____ gefahren habe, wo sein Auto gestanden habe (Urk. D1/02/01 S. 8). Er habe M._____ in der Nähe der Halle aussteigen lassen, es habe dort noch ein Feld. Er habe nicht gefragt, weshalb M._____ dort habe aussteigen wollen (Urk. D1/02/01 S. 8). Das Geld für die Bezahlung des Lastwagens habe er von seiner Mutter bekom- men. Sie habe ihm eine Schenkung von Fr. 50'000.– gemacht. Davon habe er Fr. 10'000.– verbraucht und Fr. 40'000.– in bar zu Hause aufbewahrt (Urk. D1/02/01 S. 10). Auf die Frage, ob V._____ am 3. Juni 2016 mal in Q._____ gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, sie habe auf ein Inserat hin etwas abholen wollen, was aber nicht zustande gekommen sei. Sie habe dann in der Industrie in Q._____ gewar- tet. Sie habe ihnen nachfahren wollen, sie hätten sich dann aber verloren (Urk. D1/02/01 S. 11). Er habe sie in Q._____ noch kurz gesehen, beim ganzen Handel sei sie nicht vor Ort gewesen (Urk. D1/02/01 S. 11). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach er sie darum gebeten habe, wegen der Probefahrt nach Q._____ zu fahren, sagte er, das wisse er nicht, es könne sein, dass er sie ge- fragt habe (Urk. D1/02/01 S. 13). Er bestätigte, dass ein blauer Anhänger vom Ford Ranger an den Subaru umgehängt worden sei (Urk. D1/02/01 S. 13). Den Anhänger habe man dabei gehabt, um die Sachen von V._____ zu holen (Urk.

- 27 - D1/02/01 S. 13 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie nicht ge- wusst habe, wozu man den Anhänger benötige, antwortete er, das sei komisch (Urk. D1/02/01 S. 14). Zu den Aussagen von V._____ betreffend Tausch der Mo- biltelefone und Übergabe des Mobiltelefons von M._____ an sie zwecks Deponie- rung desselben in Q._____ an einem Feldrand wollte er sich nicht äussern (Urk. D1/02/01 S. 14). Es stimme nicht, dass er zu Hause einen leeren Kaufvertrag mit der Unterschrift von M._____ hineingebracht habe (Urk. D1/02/01 S. 15). Er wollte auch nichts dazu sagen, dass er den Wohnort in der Nacht nochmals verlassen habe und erst drei Stunden später wieder nach Hause gekommen sei (Urk. D1/02/01 S. 15). Auf Vorhalt, dass V._____ in Abweichung von seiner Aussage erklärt habe, er habe sie am 6. Juni 2016 aus Lahr angerufen und sie angewiesen, den Vertrag auszufüllen, und sie die Unterschrift von AA._____ gefälscht habe, wogegen er ausgesagt habe, dass er den Kaufvertrag am 3. Juni 2016 bei M._____ unter- schrieben habe, sagte er aus, er könne dazu nichts sagen, er habe den Vertrag am 3. Juni 2016 mit M._____ ausgefüllt, nicht später. Auf dem Vertrag, den er mit M._____ gemacht habe, sei die Unterschrift von AA._____ echt (Urk. D1/02/01 S. 23). Auf die Frage, ob er Freunde oder Geschäftspartner in Serbien habe, erklärte er, er habe einen Geschäftspartner in Serbien und kenne in Belgrad nochmals einen Geschäftspartner. Er spreche kein Serbisch, er habe einmal versucht, es zu ler- nen (Urk. D1/02/01 S. 32). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ den Vertrag vor der Probefahrt mit M._____ geschrieben habe und AA._____ diesen unterschrieben habe (Urk. D1/02/01 S. 35). 2.2.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2016 (Urk. D1/02/02) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 erklärte der Be- schuldigte, er wolle ein Geständnis ablegen. Er führte aus, er habe bei einem ser- bischen Geschäftsmann Kredite für die AJ._____ GmbH aufgenommen. Den letz-

- 28 - ten Kredit hätte er bis Mai 2016 zurückbezahlen müssen. Sie hätten ihm einen halben Monat Aufschub gegeben. Man habe ihm eingebläut, wenn er das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahle, müssten andere Personen mit ih- rem Leben bezahlen, dabei hätten sie ihm Fotos von seiner Familie, seiner Mutter und Herrn AA._____ gezeigt (Urk. D1/02/02 S. 31). Ein Foto habe seine Frau und die Kinder zusammen mit der Schwiegermutter beim Einkaufen gezeigt, sie hätten Name, Adresse und Arbeitsort der Schwiegermutter gehabt. Weiter habe es ein Foto von seinem Bruder, seiner Frau und deren Baby gegeben, ein Foto von sei- nem Schwiegervater AM._____ und eines von AA._____ mit seiner Frau und dem Kind bei der Garage sowie ein Foto seiner Mutter in ihrem Wohnquartier. Einer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und habe gesagt, er könne ja einen Fahrzeugkauf vortäuschen. Er habe gesagt, er wüsste nicht, wie er das machen sollte, er habe nicht einmal eine Waffe. Man habe ihm die Beretta gegeben und gesagt, er müsse diesen Menschen töten und sie wollten bewiesen haben, dass dies auch so sei (Urk. D1/02/02 S. 2 f.). Der Betrag des Darlehens habe sich mit Zins von Fr. 65'000.– auf Fr. 80'000.– erhöht. Er habe versucht, das Geld irgend- wie aufzutreiben. Von diesem Darlehen habe weder seine Frau noch sonst je- mand gewusst. Er habe AA._____ gefragt, ob er den Lastwagen von M._____ in Kommission verkaufe und habe ihn informiert, dass er auf eine Probefahrt mit- kommen solle. Am Tag darauf habe er seine Frau informiert, dass sie mitkommen solle und den Anhänger mitziehen solle. Er habe ihr nicht gesagt, weshalb. Auf der Probefahrt habe er M._____ die Pistole vorgehalten und ihn aufgefordert auf das Bett zu gehen. Er habe AA._____ den Auftrag gegeben, M._____ die Hand- schellen anzuziehen. AA._____ sei ziemlich perplex gewesen. Er habe ihm ge- sagt, er solle einfach machen, was er ihm sage, er werde ihm später alles erklä- ren, dies wäre zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie. V._____ habe er später den Befehl gegeben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren. Sie habe ihn nur entsetzt angeschaut und habe nicht nachgefragt. Er habe ihr ge- sagt, dass sie nicht fragen dürfe, es habe alles seine Gründe, und er werde ihr später einmal alles sagen. Er habe ihr nur gesagt, dass ihre Familie bedroht wer- de (Urk. D1/02/02 S. 3 f.). Er habe dann M._____ auf einem Platz in den Anhä- nger geladen und mit einem Spannset fixiert. M._____ sei unverletzt gewesen

- 29 - und sei von ihm nicht geschlagen worden. AA._____ mit dem LKW und er mit dem PW mit Anhänger seien zur Firma AK._____ gefahren. Dort hätten sie den LKW abgestellt und seien nach AN._____ zur AO._____ gefahren, wo sie auch V._____ mit den Kindern getroffen hätten (Urk. D1/02/02 S. 4). Er habe V._____ den Auftrag gegeben, AA._____ nach AP._____ zu fahren. AA._____ habe nochmals zur AK._____ fahren müssen, weil er die Kontrollschilder am LKW ver- gessen habe. Er sei allein nach AI._____ gefahren und habe M._____ leere Ver- träge zum Unterschreiben gegeben. Er habe allein M._____ mit Klebeband Nase und Mund zugeklebt, sei weggegangen und habe gewartet, bis M._____ tot ge- wesen sei. Er habe zuerst noch versucht, ob er ihn mit der Waffe töten könnte, aber er habe nicht abdrücken können. Kurze Zeit später sei seine Frau nach Hau- se gekommen. Sie habe nicht gewusst, was passiert sei, ob M._____ noch da gewesen sei. Als sie drinnen gewesen sei, habe er M._____ in den Kofferraum des Subaru getan und sei losgefahren. Unterwegs sei er abgefangen worden und habe zeigen müssen, dass M._____ tot sei (Urk. D1/02/02 S. 5). Sie hätten ihm den Befehl gegeben, ihn irgendwo in Zürich auszusetzen. In AQ._____ habe er M._____ aus dem Kofferraum genommen und ihn dort hinunter rollen lassen. Da- nach sei er nach AI._____ gefahren. Am nächsten Tag sei er zusammen mit sei- ner Frau und den Kindern nach Lahr gefahren und habe den LKW zu AR._____ gebracht. Die Utensilien von M._____ habe er in einem Abfallsack in Deutschland auf einem Rastplatz entsorgt. Seine Frau habe nicht gewusst, was im Abfallsack gewesen sei. Von dort seien sie zurück nach Hause gefahren. Am Montag sei er mit AA._____ nach Lahr gegangen. Vor der Verhaftung habe er seine Frau ange- rufen und ihr gesagt, dass sie den Vertrag ausfüllen solle und die Unterschrift von AA._____ fälschen solle (Urk. D1/02/02 S. 5). Er wolle helfen, diese Leute zu finden. Sie hätten jeweils ihn aufgesucht, nicht er sie. Es sei ein junger aus dem Balkan stammender Mann. Er habe dunkle gegee- elte Haare und fahre einen grauen BMW M3. Er sei immer beim Kreisel in der AS._____ in AT._____ aufzufinden (Urk. D1/02/02 S. 6). Wenn er etwas ge- braucht habe, habe er sich bei dieser Person melden können. Der Kredit, den er im August 2015 bei diesem Serben aufgenommen habe, sei ursprünglich Fr. 60'000.– plus Fr. 5'000.– Zins gewesen. Er habe in Serbien mit Leuten Kontakt

- 30 - gehabt, die in der Schweiz leben. Diese hätten ihm den Kontakt angegeben. AE._____ habe für ihn in Serbien Kontakt hergestellt und übersetzt und habe ihm nachher einen Kontakt vermittelt. AE._____ habe ihm gesagt, er solle in die AS._____ nach AT._____ gehen, wo dieser mit dem BMW warte (Urk D1/02/02 S. 7). Dessen Namen kenne er nicht. Auf Vorhalt, dass AE._____ seine Angabe be- stätigen könne, erklärte er, es habe Differenzen zwischen ihnen gegeben. AE._____ sei dann verschwunden, sei aber in Serbien gesehen worden. Er habe sich nach Serbien begeben. Er wisse auch nicht, wo er derzeit sei. Das letzte Mal, als er ihn gesehen habe, sei er in Aufbruchstimmung gewesen (Urk. D1/02/02 S. 7). In Serbien habe ihn AU._____ noch gesehen. Es handle sich um den Cousin von AE._____, mit welchem er noch Kontakt gehabt habe. Eine Person, welche ihm das Geld ausgehändigt habe, nicht derjenige mit dem BMW, habe ihn bedroht betreffend Rückzahlung des Kredits. Er habe dunkle gegeelte Haare, etwa 3 bis 4 cm lang und einen kräftigen Körperbau. Diese hätten immer Serbisch untereinan- der gesprochen. Er sei im Auto unterwegs gewesen, als man ihm gedroht und die Pistole an den Kopf gehalten habe. Er wisse nicht, wie diese Leute ihn gefunden hätten, er habe mehrfach an seinem Auto rumgeschraubt und keinen Tracker ge- funden. Die Bedrohung sei irgendwann nach Mitte Mai gewesen (Urk. D1/02/02 S. 8). AA._____ habe mehrfach gesagt, das könne er nicht machen. Er habe ihm ge- sagt, dass dies zum Schutz ihrer Familien sei, weil sie ihn ja auch bedroht hätten, weil er sehr viel Kontakt mit AA._____ habe (Urk. D1/02/02 S. 12). Er sei nicht sicher, ob er auf dem Handy von M._____ den Flugmodus eingestellt habe oder das Gerät ausgeschaltet habe, als sie sich beim Lidl getroffen hätten. Er habe V._____ das Telefon von M._____ gegeben und sie angewiesen, dieses zu deponieren (Urk. D1/02/02 S. 13). AA._____ sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger einfach dagestanden und sei mit der Situation absolut überfordert gewesen, er habe geschlottert und ganz hoch geatmet (Urk. D1/02/02 S. 15).

- 31 - Als er mit der Leiche im Kofferraum gefahren sei, sei er von den Kreditgebern ab- gefangen worden. Es seien vier Personen gewesen. Er wisse nicht, ob sie ihn ob- serviert hätten, er habe keinen Kontakt zu ihnen gehabt (Urk. D1 /02/02 S. 19). Auf die Frage, ob er seiner Frau vor seiner Verhaftung erzählt habe, was passiert sei, antwortete er "das wüsste ich nicht". Seine Frau habe die Waffe vor seiner Verhaftung versteckt, weil er ihr das so befohlen habe, bevor er verhaftet worden sei (Urk. D1/02/02 S. 21). AA._____ habe erst bei der Verhaftung in Lahr erfah- ren, was mit M._____ passiert sei (Urk. D1/02/02 S. 21). V._____ habe M._____ nie gesehen, habe nicht gewusst, dass er auf dem Anhänger gewesen sei, er glaube nicht, dass sie die Pistole unterwegs gesehen habe (Urk. D1/02/02 S. 30). 2.2.1.3. Polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2016 (Urk. D1/02/03) Der Beschuldigte bestritt, mit dem Verschwinden von AE._____ etwas zu tun zu haben (Urk. D1/02/03 S. 2 f.). Er erklärte, AE._____ habe mit AV._____ (recte AV._____) Drogengeschäfte mit Hanf abgewickelt. Er habe sich dort nicht einmi- schen wollen und habe weggeschaut. Er habe nicht an diesen Geschäften teilge- nommen, er wolle nichts damit zu tun haben (Urk. D1/02/03 S. 6). Auf Vorhalt, dass H._____ ausgesagt habe, er habe ihm erzählt, dass er AE._____ falsch be- schuldigt habe, ihm Fr. 50'000.– gestohlen zu haben, antwortete der Beschuldig- te, das stimme nicht, H._____ lüge, weil er ihm etwas anhängen wolle und vertu- schen wolle, dass sein Bruder bei der Mafia sei. Es handle sich um die gleiche Mafia, die ihn erpresst habe (Urk. D1/01/02/03 S. 7). Auf Vorhalt der Aussage von H._____, dass AW._____ ihm erzählt habe, dass AE._____ ihn (Beschuldigten) um Fr. 40'000.– gelinkt habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht stimme (Urk. D1/02/03 S. 7). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, AW._____ habe ausgesagt, AE._____ habe ihm erzählt, dass er ihm (A._____) Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– gestohlen habe und der Beschuldigte habe mit AE._____ Streit gehabt, weil er die Firma habe schliessen müssen, wahrscheinlich sei der Streit des Geldes wegen gewesen. Der Beschuldigte sagte auf diesen Vorhalt, das stimme nicht, aus der Zwischenbilanz sei schon vorhersehbar gewesen, dass es soweit kommen würde. AW._____ habe das erfunden, um seine Drogengeschäfte zu vertuschen (Urk. D1/02/03 S. 8). N._____ lüge, wenn er aussage, dass er ihm

- 32 - gesagt habe, er habe das Auto jemandem genommen, welcher ihm Geld schulde (Urk. D1/02/03 S. 11). Er habe AE._____ nie Geld gegeben, er habe gewusst, dass AE._____ an anderen Orten Geld schuldete (Urk. D1/02/03 S. 12). N.______ lüge, wenn er behaupte, er habe ihm gesagt, jemand schulde ihm Fr. 70'000.– und sei zu ihm nach Hause gekommen, wo diese Person nach heftiger Diskussion ein Messer gezogen habe, worauf er eine Pistole gezogen habe und ihm der andere freiwillig den Schlüssel gegeben habe (Urk. D1/02/03 S. 12 f.). An jenem Abend, an welchem AA._____ und AE._____ nach AI._____ gekom- men seien, habe er mit AE._____ ein Gespräch unter vier Augen gehabt. AA._____ und seine Frau seien dann sein Auto holen gegangen. Er wisse nicht mehr, welches Auto dies gewesen sei. AE._____ habe ihm bei diesem Gespräch erzählt, dass er Streit mit seinem Bruder gehabt habe, möglicherweise mit der Po- lizei eine Konfrontation gehabt habe, dass er nach Serbien zurückkehren wollte, aber Angst gehabt habe, die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlieren (Urk. D1/02/03 S. 26). Auf Vorhalt der Dokumente betreffend Baggermiete vom

28. April 2016 und der Frage, ob er mit dem Bagger die Leiche von AE._____ vergraben habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. D1/02/03). Das Geld aus den Krediten beim serbischen Geschäftsmann habe er in bar be- kommen in einem Plastiksack oder einfach lose (Urk. D1/02/03 S. 35). Dem Be- schuldigten wurde ein Fotobogen mit 8 Personen vorgehalten und er wurde auf- gefordert, zu erklären, ob er auf einer Aufnahme den Vermittler der Kredite erken- ne. Er erklärte in der von ihm bezeichneten Person mit 100 % Sicherheit den Vermittler zu erkennen (Urk. D1/02/03 S. 36). Der Geschäftsmann habe ihm ge- sagt, er müsse das Geld unter seinen Bedingungen beschaffen und habe ihm Fo- tos von seiner Frau und seinen Töchtern, von AA._____, dessen Frau und Kind, AX._____, AY._____, AZ._____, AB._____, AM._____ und seiner Mutter (BA._____) gezeigt. Bei den Fotos habe der jeweilige Name und die Adresse ge- standen, bei seiner Schwiegermutter sogar, wo sie arbeite. Ihm sei klar gemacht worden, dass diese Leute mit ihrem Leben bezahlen müssten, wenn er nicht tue, was sie von ihm verlangten. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn beobachten und wüssten immer, was er tue. Der Geschäftsmann habe ihm gesagt, er solle ei-

- 33 - nen Fahrzeughandel mit Lastwagen vortäuschen und müsse die Person, die er ausnehmen solle, nachher töten. Er habe gesagt, er könne das nicht tun. Sie hät- ten geantwortet, er habe keine andere Wahl, sonst werde seine Familie sterben. Dabei habe ihm eine Person eine Waffe an die rechte Schläfe gehalten. Es seien ca. vier oder fünf Personen herumgestanden (Urk. D1/02/03 S. 36). Er habe dem Geschäftsmann Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 5'000.– Zins geschuldet. Er habe einen halben Monat Aufschub erhalten ohne Zinserhöhung, danach habe er Fr. 80'000.– gewollt. Er habe dem Geschäftsmann die Fr. 40'000.– gegeben, welche er von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vaters geschenkt erhalten habe (Urk. D1/02/03 S. 36). Derjenige, der ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe, habe ihm die Waffe gegeben, er wisse nicht mehr, an welchem Datum das genau ge- wesen sei. Den Mann, der ihn aufgefordert habe, M._____ zu töten, beschrieb er als 29-35 Jahre alt, ca. 190 cm gross, athletisch, ganz kurze Haare ca. 5mm, der Kamm etwas länger mit Elypse, Haare gegeelt, unschöne Zahnstellung mit schwarzen Stellen in den Zähnen, Augen relativ weit aussen, grössere Augenhöh- len, sehr flache Ohren für einen Balkantypen, auf der rechten Hand ein schlecht gestochenes gräuliches Tattoo, trug einen Fingerring wie einen Siegelring mit ei- nem Zeichen oder Buchstaben drin (Urk. D1/02/03 S. 37). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass V._____ M._____ nie gesehen habe. Er habe ihr auch nicht gesagt, was er getan habe (Urk. D1/02/03 S. 40). Mit der Leiche von M._____ im Kofferraum sei er einfach ziellos herumgefahren Richtung BB._____, dann in Richtung BC._____, dann Richtung BD._____. Dort sei er dann abgefangen worden. Es seien die gleichen Typen gewesen wie das erste Mal. Sie hätten sehen wollen, ob er es wirklich gemacht habe, er habe ihnen M._____ zeigen müssen (Urk. D1/02/03 S. 41 f.). 2.2.1.4. Schriftliches Geständnis des Beschuldigten betreffend Tötung von AE._____ sel. / untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Juli 2016 Am 27. Juli 2016 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass dieser bereit wäre, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf in Sachen AE._____ abzuge- ben, sofern ihm seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei zugesichert werde,

- 34 - dass Leib und Leben der bedrohten Personen aus seinem Umfeld im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten geschützt werden. Der Beschuldigte befürchte eine Bedrohung aus dem Umfeld der Familie AE'._____ sowie der weiteren involvier- ten serbischen Gruppierungen. Eine entsprechende Zusicherung wurde seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft unterschrieben (Urk. D1/02/04) und ein schriftliches Geständnis zu den Akten gegeben (Urk. D1/02/06). In der Einvernahme vom 27. Juli 2016 sagte der Beschuldigte aus, AE._____ sei Mitglied der serbischen Mafia und habe vor allem Drogensachen erledigt, Gras, Kokain etc.. Er habe Drogenhandel betrieben für die serbische Mafia. Er (Be- schuldigter) habe nichts damit zu tun gehabt, sei aber damit konfrontiert worden. In BE._____ bei der BF._____ gegenüber im 10. Stock bei einer BG._____ – er wisse nicht, wie die Strasse heisse – hätten sie Drogen gelagert. Er habe AE._____ dort zweimal abgeholt und habe in der Wohnung die Ware gesehen. An der …-strasse in AT._____ in der Nähe der … Garage hätten sie auch gehandelt (Urk. D1/02/05 S. 3). Am 27. April 2016 seien AE._____ und AA._____ bei ihm vorbeigekommen und hätten den BMW dabei gehabt. AE._____ habe unbedingt mit ihm reden wollen. Er habe vorgängig nicht gewusst, dass die beiden kommen würden. Sie seien zu ihm gekommen, da auch AA._____ mit ihm (Beschuldigten) habe reden wollen. Das habe aber nichts mit dem Kaufvertrag betreffend den BMW zu tun gehabt. Den Kaufvertrag betreffend den BMW habe er gefälscht, damit AA._____ etwas habe vorweisen können. AA._____ habe abgemacht, dass der Ausweis übergeben werde, sobald er ausgelöst sei. Nachdem AE._____ bei ihm getötet worden sei, wäre noch die Übergabe des Ausweises offen gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er habe den Vertrag mit AE._____ noch gemacht und, dass AE._____ nicht mehr ans Telefon gehe und nicht mehr reagiere. Dies habe er gesagt, damit AA._____ keine Fragen stelle, da er nicht gewusst habe, dass AE._____ bereits tot gewesen sei (Urk. D1/02/05 S. 4). AE._____ habe nach Geld für Serbien gefragt, er habe sich nach Serbien aus dem Staub machen wollen, weil er momentan ziemlich schräge Sachen gedreht habe. Er kenne keine Details, zu 99 % sei es um Drogen gegangen. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mer- cedes für ihn verkaufen könne, damit er Geld bekomme (Urk. D1/02/05 S. 5). Am folgenden Tag sei AE._____ mit den Serben zu ihm gekommen. Es sei zwischen

- 35 - 14 Uhr und 16 Uhr gewesen, seine Frau sei nicht zu Hause gewesen. Dann sei AE._____ aufgefordert worden, das Problem zu erledigen, ihn zu töten. Es sei zu einem Kampf gekommen. AE._____ habe versucht, mit dem Messer auf ihn ein- zustechen, habe ihn aber nicht erwischt. Dann habe er ihm (dem Beschuldigtem) Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Nach relativ langem Hin und Her habe er AE._____ gezielt getroffen. Dieser sei zu Boden gegangen, wo er ihn noch ein paarmal ziemlich stark geschlagen habe bis er am Boden liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er bekomme 10 Tage, nicht mehr, und seien wegge- gangen. Er habe AE._____ mit Handschellen gefesselt und ihn angeschrien, ob er spinne. AE._____ habe gesagt, er (Beschuldigter) werde entweder durch ihn (AE._____) oder durch die Serben sterben, egal was er mache. Er habe ge- schrien, er (Beschuldigter) solle verrecken (Urk. D1/02/05 S. 6). Er habe AE._____ befreit und gesagt, er solle sich verpissen, er wolle ihn nie mehr sehen. AE._____ habe das am Boden liegende Messer genommen und sei auf ihn los gekommen und habe ihn zwei- oder dreimal seitlich am rechten Unterarm er- wischt. Dann habe er AE._____ wieder zu Boden gebracht und wieder gefesselt. Dann seien die Serben wieder zurück gekommen. Er habe versucht, zu fliehen, sei jedoch von den Serben zurückgehalten worden. Sie hätten gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er mache das nicht. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Sie hätten ihm eine Waffe hinge- streckt. Der serbische Geschäftsmann habe dann gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben. Dann habe der Geschäftsmann gesagt, er solle die Nase zukleben. Zuerst habe er nichts gemacht und sei starr geblieben. Dann habe ihm der ganz grosse Typ eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt "los". Er habe AE._____ das Klebeband so oft um den Kopf gewickelt bis die stopp gesagt hätten. Es sei etwa ein bis zwei Minuten gegangen, AE._____ habe die ganze Zeit gezuckt. Dann seien die andern gegangen und hätten gesagt, er habe 10 Tage Zeit und keinen Tag länger. Falls er die Polizei informiere, wäre seine Familie schneller tot, als er denken könne (Urk. D1/02/05 S. 8). Der Be- schuldigte erklärte, AA._____ und V._____ wüssten von dieser Angelegenheit nichts. AA._____ sei beim Vorfall im Geschäft gewesen, seine Frau sei einkaufen

- 36 - gegangen oder habe die Kinder abgeholt. Sie wüssten nicht einmal, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/02/05 S. 10). 2.2.1.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Juli 2016 (Urk. D1/02/07) In dieser Einvernahme, welche in AI._____ vor Ort durchgeführt wurde, ging es um die Bergung der Leiche von AE._____ sel.. Der Beschuldigte bezeichnete den Ort, wo er die Leiche vergraben hatte. 2.2.1.6. Polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2016 (Urk. D1/02/08) Der Beschuldigte sagte aus, am 27. April 2016 sei AE._____ mit AA._____ zu ihm gekommen. AE._____ habe mit ihm unter vier Augen sprechen wollen. AA._____ und V._____ seien in der Zwischenzeit das Fahrzeug holen gegangen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe mit ihm das Gespräch gesucht, da er für die Ser- ben das Geld habe eintreiben müssen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld noch nicht habe. AE._____ habe gesagt, dass dies kein Problem sei und er ihm helfen könne. Er habe ihn gefragt, was er dafür tun müsse, ob es um Drogen ge- he. AE._____ habe verneint, habe gelächelt und gesagt, er solle ihm vertrauen (Urk. D1/02/08 S. 4). AE._____ habe erzählt, dass er Krach mit seinem Bruder gehabt habe, mehrere offene Geschäfte habe und alles dafür mache, nach Serbi- en abhauen zu können, bis sich die ganze Angelegenheit beruhigt habe. AE._____ habe so schnell wie möglich nach Serbien abhauen wollen und habe darum schnell Geld auftreiben wollen. Aus diesem Grund habe er alles verkaufen wollen. Während dem Gespräch sei V._____ mit dem Mercedes auf den Platz ge- fahren. AE._____ habe ihn gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne und ob er jemanden kenne, der Interesse am Mercedes habe, damit er schnell an Geld komme. AE._____ habe gefragt, ob er den Mercedes bei ihm stehen lassen könne, was er bejaht habe (Urk. D1/02//08 S. 4). AE._____ sei dann nach einem Telefonanruf von einem unbekannten Fahrzeug abgeholt wor- den (Urk. D1/02/08 S. 3). AE._____ habe ihn beim Gespräch gebeten, er solle am nächsten Tag allein zu Hause sein, deshalb habe er V._____ gefragt, ob sie am nächsten Tag einkaufen gehen könne (Urk. D1/02/08 S. 5).

- 37 - Am nächsten Tag sei AE._____ mit den Serben gekommen. Einer der Serben habe gesagt, dass er das Geld wolle, er habe geantwortet, er habe das Geld nicht, er brauche mehr Zeit. Er habe erwidert, dass die Zeit vorbei sei. Der serbi- sche Geschäftsmann habe AE._____ aufgefordert, ihn zu töten. AE._____ habe dann aus seiner rechten Hosentasche ein Messer genommen und habe versucht, ihn zu stechen. Er habe sich erfolgreich zur Wehr setzen können und habe ihm das Messer aus der Hand geschlagen. AE._____ habe ihn mehrfach mit der Faust an der Nase getroffen, er habe Nasenbluten bekommen (Urk. D1/02/08 S. 6). Er habe AE._____ mit der Faust so stark mit Fuss und Faust geschlagen, dass er zu Boden gefallen sei und liegen geblieben sei. Die Serben hätten gesagt, er habe nun 10 Tage Zeit. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ töten. Er habe geantwortet, das werde er nicht tun. Als die Serben gegangen seien, ha- be er AE._____ gefesselt und ihn, als er wieder zu sich gekommen sei, ange- schrien, ob er spinne, weshalb er auf ihn losgekommen sei. AE._____ habe ge- sagt, er werde sterben, entweder werde er (AE._____) oder der serbische Ge- schäftsmann dies tun. Er habe AE._____ losgebunden und ihm gesagt, er solle sich verpissen. AE._____ habe das Messer vom Boden aufgehoben und sei wie- der auf ihn losgekommen. Er habe ihm wieder das Messer wegschlagen und ihm Handschellen anziehen können. In dem Moment, als er AE._____ gefesselt habe, habe er gehört, dass die Serben wieder zu Fuss dahergekommen seinen (Urk. D1/02/08 S. 6). Die Serben hätten ihm eine Pistole hingehalten und hätten ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er werde das nicht tun. Sie hätten gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Einer der Serben habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebeband zukleben und habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Er habe AE._____ den Mund zugeklebt und man habe ihn aufgefordert, die Augen zuzukleben und mehrmals um den Kopf zu kleben, am Schluss noch über die Nase. AE._____ habe extrem gezuckt. Sie hät- ten gewartet, bis er sich nicht mehr bewegt habe, und hätten ihm gesagt, wenn er die Polizei einschalte, würde seine Familie sterben. Sie würden ihn die ganze Zeit im Blick haben, und er habe 10 Tage Zeit, keinen Tag länger. Wenn er flüchte, würden sie genau wissen, wo seine Verwandten seien. Er habe die Leiche in den Anhänger gelegt. Um die Leiche zu vergraben, habe er einen Bagger gemietet.

- 38 - Am Abend sei V._____ mit den Kindern nach Hause gekommen, er habe ihr nichts vom Geschehenen erzählt. Als sie das Abendessen zubereitet habe, habe er mit dem Bagger das Loch ausgehoben und die Leiche dort begraben. Später sei er mit den Fr. 40'000.–, die er von seiner Mutter erhalten habe, und dem Erlös aus dem Verkauf des Mercedes, mit insgesamt Fr. 43'800.– mit dem Auto unter- wegs gewesen in Richtung BH._____ und sei in BI._____ von den Serben abge- fangen worden. Er habe den Serben die Fr. 43'800.– als Anzahlung gegeben. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ihm Fotos von seiner Mutter, Bruder und Familie, AA._____, V._____ und den Kindern sowie den Schwiegereltern gezeigt mit deren Namen und Adressen und Angabe zum Arbeitsort versehen. Sie hätten ihm gesagt, er müsse unter ihren Bedingungen Geld auftreiben und es wäre doch schade, wenn den beiden Kleinen etwas passiere. Wenn er die Polizei einschalte und sich nicht an ihre Regeln halte, müssten die anderen für die Schulden mit ih- rem Leben gerade stehen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe an den Kopf ge- halten und habe gesagt, wenn er fliehe, würden sie hinter seine Familie gehen. Sie hätten ihm gesagt, dass er einen Kauf vortäuschen solle. Er habe gefragt, wie sie sich das vorstellen würden, er habe ja nicht einmal eine Waffe. Sie hätten ihm eine Beretta und Munition gegeben. Sie hätten ihm gesagt, dass der Betrag mit den Zinsen auf Fr. 80'000.– hinauf gehe (Urk. D1/02/08 S.8). Der Beschuldigte beschrieb nochmals den serbischen Geschäftsmann und die drei Mitglieder der serbischen Mafia (Urk. D1/02/08 S. 8 f.) sowie das Fahrzeug, mit welchem sie bei ihm auf den Hof gefahren seien (Urk. D1/02/08 S. 10). Bezüglich des Kontroll- schilds des Fahrzeugs wurde ihm vorgehalten, er habe erwähnt, dass es ein Gen- ferkontrollschild gewesen sei, später habe er gesagt, es sei ein Waadtländerkon- trollschild gewesen, darauf antwortete er, er sei sich damals nicht ganz sicher gewesen, jetzt sei er sich ganz sicher (Urk. D1/02/08 S. 10). Er habe zuerst das Problem gehabt, dass er alles verdrängt habe. Als er dann eine Panikattacke bzw. einen Nervenzusammenbruch im Gefängnis gehabt habe, seien ihm viele Sachen wieder in den Sinn gekommen, Details wie das Kontrollschild, die letzten drei Zif- fern und das weiss grüne Kantonswappen. Bezüglich der serbischen Mafia wisse er nicht viel. Er wisse, dass diese Waffen- und Drogenhandel gemacht und mit viel Geld Handel betrieben hätten. Er wisse,

- 39 - dass sie 15- bis 17-Jährige angestiftet hätten, um Drogen zu verkaufen. Er habe ein paar Mal solche Dinge mitbekommen (Urk. D1/02/08 S. 12). Er habe AE._____ während verschiedener Gespräche ausgehorcht, ohne dass dieser et- was davon gemerkt hätte. Er sei regelmässig mit ihm Kaffee trinken gegangen, da sei er oft vor allem von Kleindealern angesprochen worden, wann die nächste La- dung komme. In Serbien sei er einmal hereingeplatzt, als er einen Drogendeal gemacht habe. Weil AE._____ ihm dies auch selbst gesagt habe, habe er ge- wusst, dass es sich um die serbische Mafia gehandelt habe (Urk. D1/02/08 S. 13). Der Beschuldigte erklärte, V._____ sei am Tag der Tötung von AE._____ mit den Kindern den ganzen Tag ausser Haus gewesen und erst am frühen Abend nach Hause gekommen (Urk. D1/02/08 S. 17 f.). Auf Vorhalt, dass diese Aussage nicht mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation übereinstimmt, er- klärte der Beschuldigte erneut, V._____ sei nicht zu Hause gewesen, als die Ser- ben gekommen seien (Urk. D1/02/08 S. 18). Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ habe nichts mit der Tötung von AE._____ zu tun (Urk. D1/02/08 S. 24). 2.2.1.7. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. September 2016 (Urk. D1/02/09) Der Beschuldigte wurde zum Vorfall im Spazierhof des Gefängnisses Zürich vom

5. September 2016 befragt. Er sagte aus, BJ._____ habe beim Spazieren zu ihm gesagt "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aussagen mache oder nicht. Er sei extrem erschrocken, da er im Gefängnis weder über seine Delikte noch über die Serben gesprochen habe. Von ihm wisse niemand, warum er im Gefängnis sei. Er sage immer, er sei wegen Drogen- und Waffendelikten hier. Im Gefängnis habe er nie etwas gesagt betreffend die serbi- sche Mafia (Urk. D1/02/09 S. 4). Er nehme an, die Information sei von draussen von den Serben gekommen (Urk. D1/02/09 S. 4). Ein weiterer Insasse habe ihn mit Hurensohn betitelt. Es habe eine Schlägerei gegeben (Urk. D1/02/09 S. 2). BK._____ sei in unmittelbarer Nähe zu ihm gestanden, als BJ._____ gesagt habe "Liebe Grüsse aus Serbien" und dass er sich zweimal überlegen solle, ob er Aus-

- 40 - sagen mache, und hätte diese Äusserung von BJ._____ hören müssen. Wenn BK._____ sage, dass es nicht stimme, was er sage, habe er es entweder wirklich nicht gehört oder wolle nicht hineingezogen werden (Urk. D1/02/09 S. 3). Auch BL._____ habe in seiner Nähe gestanden, er glaube nicht, dass er die Äusserung von BJ._____ nicht gehört habe und nehme an, man wolle es nicht gehört haben, weil es im Gefängnis üblich sei, dass man sich aus allem raushalte (Urk. D1/02/09 S. 5). Ferner schilderte der Beschuldigte einen zweiten Vorfall im Gefängnis. Er habe in seiner Zelle bei offenem Fenster gehört, wie zwei Personen miteinander gespro- chen hätten. BM._____ habe der anderen Person gerufen, am Montag 13.30 Uhr sei dann Staatsanwaltschaft. Der andere habe gefragt, ob er geredet habe, wo- rauf zuerst die Antwort gekommen sei, er wisse es nicht. Nach ein bis zwei Minu- ten sei aus der Zelle 304 gesagt worden, 301 habe geredet. Dann habe der ande- re gesagt, dass sie den zum Schweigen bringen, worauf geantwortet worden sei, das würden sie morgen besprechen. BM._____ sei in der Zelle 224. Die Person, mit welcher er gesprochen habe, sei in Zelle Nr. 304 (Urk. D1/02/09 S. 7). 2.2.1.8. Polizeiliche Einvernahme zur Person vom 4. November 2016 (Urk. D1/02/11) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wandte sich der Beschuldigte an die Staats- anwältin. Er schrieb, dass er seine Kinder gerne zusammen mit V._____ sehen wolle und schlug der Staatsanwaltschaft einen Deal vor. Er erklärte, er habe In- formationen, die die Staatsanwaltschaft zu den Serben bringen. Er könne ca. 12 Drogendealer ausliefern und einen Waffenhändlerring ans Messer liefern, wer- de aber nur auspacken auf einen fairen Deal hin. Er verlange eine neue Identität, Haftminderung für seine Frau und ihn, Verlegung ins gleiche Gefängnis wie seine Frau und die Erlaubnis, sie einmal in der Woche zusammen mit den Kindern zu sehen (Urk. D1/02/11 Anhang). Auf diesen Brief hin kam es zur Einvernahme vom

4. November 2016. Der Beschuldigte bestätigte in dieser Einvernahme, dass seine Familie bisher von der Serbenmafia nicht tangiert worden sei (Urk. D1/02/11 S. 3). Es wurde ihm er-

- 41 - klärt, dass als Verhandlungsgrundlage Angaben erforderlich seien, die die Unter- suchungsbehörde überprüfen könne. Auf die Frage, ob er solche Angaben ma- chen könne, überlegte der Beschuldigte und erklärte, er könne Beweise dafür vor- legen, dass alles schon früher angefangen habe. Bezüglich des Waffenhändler- rings brachte er vor, er verfüge über eine Natel-Nummer. Diese stelle aber nur den Kontakt her, wenn man ihn kenne. Den Namen könne er nicht nennen, aber er könne den Kontakt herstellen (Urk. D1/02/11 S. 3). Auf Vorhalt, dass er bezüg- lich der sichergestellten Beretta in der Einvernahme vom 1. Juli 2016 einen "BO._____" erwähnt habe und die Frage, ob dieser Mitglied des Waffenhändler- rings sein könnte, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es handle sich bei "BO._____" nur um einen kleinen Fisch, der nur kleine Geschäfte mache. Die hin- ter ihm stehenden Leute würden grosse Sachen machen (Urk. D1/02/11 S. 4). Für ein einmaliges Treffen mit seiner Familie sei er nicht bereit, Informationen zu ge- ben, das müsste schon regelmässig, d.h. einmal in der Woche erfolgen. 2.2.1.9. Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/12) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am 3. Juni 2016 nach Q._____ ge- kommen im Glauben, dass er wegen der Probefahrt mitkomme, sonst habe er von gar nichts gewusst. Auch seine Frau habe nichts gewusst. Sie sei einfach mitge- kommen, weil er sie wegen den Serben nicht habe alleine zu Hause lassen wollen (Urk. D1/02/11 S. 7). Er habe ihr gesagt, man gehe auf Probefahrt und sie solle einfach mitkommen, sie habe auch nicht nachgefragt (Urk. D1/02/11 S. 8). Auf die Frage, was die Mitteilung an AA._____ "chasch 10i verdiene" bedeute, er- klärte der Beschuldigte, er wisse es nicht (Urk. D1/02/11 S. 9). Es habe definitiv nichts zu tun mit dem Wiederverkauf des Lastwagens von M._____, weil es auf dem Lastwagen keinen Gewinn zu holen gegeben habe, das Geld an die Serben gegangen sei (Urk. D1/02/11 S. 10). Es treffe zu, dass er AA._____ aufgefordert habe, Handschuhe mitzunehmen. Sein Hintergrund sei gewesen, dass AA._____ nicht seine Fingerabdrücke hinterlassen solle. AA._____ habe vom Ganzen nichts gewusst und sei im Glauben gewesen, dass er die Handschuhe mitnehmen solle, um bei der Besichtigung des Lastwagens geschützt zu sein (Urk. D1/02/11 S. 15

- 42 - f.). AA._____ habe gewusst, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, von seinem Vorhaben habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/11 S. 19). 2.2.1.10. Polizeiliche Einvernahme vom 17. November 2016 (Urk. D1/02/13) Der Beschuldigte sagte aus, AA._____ sei am Tötungsdelikt z.N. von AE._____ sel. nicht beteiligt gewesen (Urk. D1/02/13 S. 2). Er sei nie mit den Serben in Kontakt getreten, diese hätten immer ihn ge- sucht, wenn etwas gewesen sei (Urk. D1/02/13 S. 9). Er habe den Serben die Fr. 3'800.–, welche er durch den Verkauf des Mercedes gelöst habe, und die Fr. 250.–, welche er mit der Karte von AE._____ am Postomaten bezogen habe, in BI._____ übergeben (Urk. D1/02/13 S. 8 f.). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er sei von den Serben gezwungen worden, AE._____ und M._____ umzubringen und die Frage nach dem Grund dafür, er- klärte der Beschuldigte, AE._____ habe ihn an die Serben vermittelt, und die Ser- ben seien enttäuscht gewesen. Eigentlich hätte AE._____ ihn aus dem Weg schaffen sollen. Bei M._____ sei es darum gegangen, dass die Serben das Geld haben wollten und keine Zeugen vorhanden sein sollten (Urk. D1/02/13 S. 12). Er habe nur eine Schusswaffe besessen. Diese sei ihm von den Serben in BI._____ übergeben worden, zehn Tage nach der Tötung von AE._____ (Urk. D1/02/13 S. 13). Dem Beschuldigten wurde die Aussage von BO._____ vor- gehalten, wonach er dem Beschuldigten die Waffe Beretta verkauft habe. Der Be- schuldigte sagte aus, BO._____ lüge (Urk. D1/02/13 S. 14). In einer Whatsapp Mitteilung an BO._____ vom 17. Mai 2016 antwortete der Be- schuldigte auf dessen Frage, wer diese Leute seien, "Alba mafia". Auf Vorhalt, dass es immer um die serbische Mafia gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe bis dahin nicht genau gewusst, in welcher Mafia die Leute seien. Dann habe er Recherchen gemacht. Er wisse das genaue Datum nicht auswendig, ab wann er gewusst habe, dass es die serbische Mafia sei. Er möchte sich nicht da- zu äussern, wie er habe recherchieren lassen, wer das für ihn recherchiert habe

- 43 - (Urk. D1/02/13 S. 17 f.). Er gebe diese Person nicht preis, und so lange sei auch seine Familie draussen geschützt (Urk. D1/02/13 S. 18). 2.2.1.11. Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2017 (Urk. D1/02/14) Diese Einvernahme bezieht sich auf den versuchten Versicherungsbetrug z.N. der BP._____ Versicherung (Anklageziffer 1.7., Dossier 5). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte verwei- gerte über weite Strecken die Aussage. Er bestritt, den Wagen in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/14 S. 9) und machte geltend, er sei zum fraglichen Zeit- punkt nicht in BQ._____ (D) gewesen, wo der VW Passat gemäss Anklage in Brand gesteckt wurde, sondern in berner Kantonsgebiet (Urk. D1/02/14 S. 9 f.). Ferner machte er geltend, die der Versicherung eingereichten Werkstattrechnun- gen seien nicht fingiert gewesen, die Arbeiten seien tatsächlich ausgeführt wor- den (Urk. D1/02/14 S. 12 f.). Alles, was bei der MFK in AT._____ beanstandet worden sei, sei repariert worden (Urk. D1/02/14 S. 14). 2.2.1.12. Polizeiliche Einvernahme vom 19. Januar 2018 (Urk. D1702/15) Vor dieser Einvernahme hatte am 9. Januar 2018 eine Einvernahme mit AA._____ stattgefunden. Nach dieser Einvernahme wurde V._____ am 9. Januar 2018 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verhaftet. Der Beschuldigte reichte am Anfang der Einvernahme ein Schriftstück ein, in welchem er geltend machte, durch die Verhaftung von V._____ hätten die Kinder Schaden genom- men. AA._____ habe seine Aussage aus reiner Rache an ihm gemacht. Er mo- nierte, dass eine Zellendurchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei, während er nicht zugegen gewesen sei und dass ihm durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt worden sei, dass seine Frau verhaftet worden sei und wo seine Kinder seien. Ausserdem beschwerte er sich über die Zustände in der Untersu- chungshaft (Anhang zu Urk. D1/02/15). Gegenstand der Einvernahme bilden eingangs Fragen der Forensikerin an den Beschuldigten betreffend Fesselung der Opfer, Verletzungen der Opfer, Umlage- rungen der Opfer, Positionen der Opfer.

- 44 - Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihm erzählt, V._____ sei bei der Überwältigung von AE._____ und bei der Verschiebung und Vergrabung der Leiche dabei gewesen, erklärte der Beschuldigte, das sei erstun- ken und erlogen. AA._____ sage das "um seinen Arsch zu retten". AA._____ wol- le nicht wegen irgendetwas drankommen, daher schiebe er es ihm in die Schuhe. AA._____ versuche, alles auf V._____ abzuschieben, damit er besser dastehe (Urk. D1/02/15 S. 16). Das Telefon von AE._____ war gemäss Gutachten nur selten abgestellt. Es wur- de am 28.04.2016 um 00:22:54 Uhr ausgeschaltet im Antennenbereich DB._____/DC._____ und anschliessend nie mehr eingestellt. Auf Vorhalt, dass dies darauf hindeute, dass ihm zur Zeit des Ausschaltens etwas passiert sei, er- klärte der Beschuldigte, das entspreche nicht der Wahrheit (Urk. D1/02/15 S. 17). Dem Beschuldigten wurde das Schreiben von AA._____ mit dem Titel "Tatbeteili- gung" vorgehalten. Der Beschuldigte erklärte, es stehe sehr viel Scheisse da- rin. Es stimme nicht, dass sie bei einer Einvernahme Nachrichten hin und her ver- schoben hätten. Er habe mit AA._____ nie über die Mafia diskutiert (Urk. D1/02/15 S. 17). Weder mit AA._____ noch mit seiner Frau habe er Nach- richten ausgetauscht (Urk. D1/02/15 S. 18). Auf Vorhalt der bei der Hausdurchsu- chung bei V._____ vom 9. Januar 2018 gefundenen Kassiber sagte der Beschul- digte aus, es stehe darauf nicht, wann sie geschrieben worden seien. Man müsse ihm beweisen, wann welche Zettel geschrieben worden seien (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf Vorhalt des Zettels Beilage 2, auf welchem notiert ist, dass die Einver- nahme am 30.01. stattfindet und daraus geschlossen werden könne, dass die Kollusion vor dem 30. Januar stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, das sei eine Annahme (Urk. D1/02/15 S. 20). Auf die Frage, wann er AA._____ gesagt habe, dass er AE._____ getötet habe, sagte der Beschuldigte, das sei kurze Zeit danach gewesen (Urk. D1/02/15 S. 24). Es müsse in den nächsten Tagen gewesen sein (Urk. D1/02/15 S. 25). Am 28. April sei ein Mann namens BR._____ dabei gewesen. Dieser wohne beim Kreisel an der BS._____. Der Beschuldigte zeichnete den Wohnort ein.

- 45 - BG._____, welche in BE._____ an der …-strasse … im 10. Stockwerk bei AV._____ wohne, kenne den vollen Namen dieses BR._____ (Urk. D1/02/15 S. 25). Er wisse nicht mehr, wann er AA._____ gesagt habe, dass er M._____ getötet habe (Urk. D1/02/15 S. 27). AA._____ habe schon vor der Fahrt nach Q._____ gewusst, dass M._____ am Ende sterben werde (Urk. D1/02/15 S. 28). Es treffe nicht zu, dass AA._____ für seine Hilfe im Fall M._____ Fr. 10'000.– erhalten hät- te. Dieser Betrag habe etwas mit einer anderen Straftat zu tun, er wolle sich damit nicht belasten (Urk. D1/02/15 S. 28). V._____ habe nicht gewusst, was sie mit M._____ vorhatten. Es stimme nicht, dass sie in das Vorhaben bei M._____ ein- geweiht gewesen sei, wie AA._____ schreibe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zu ihnen kommen, weil er den Handel nicht von ihr gestört haben wolle, daher habe sie sich im Hintergrund gehalten. Auf Vorhalt des Schreibens gemäss Beilage zu Urk. D1/02/15 mit dem Titel Fall AQ._____ (ZH)/M._____ anerkannte der Beschuldigte diesen Brief geschrieben zu haben (ausser dem Vermerk "Anonimer Informant"). Er wisse nicht, wie dieses Schreiben in die Wohnung seiner Frau gekommen sei. Er könne nicht zuordnen, wann er diesen geschrieben habe (Urk. D1/02/15 S. 30 f.). Zum Inhalt dieses Schreibens wollte der Beschuldigte keine Aussagen und keine näheren Angaben machen (Urk. D1/02/15 S. 31). 2.2.1.13. Polizeiliche Einvernahme vom 25. Januar 2018 (Urk. D1/02/16) In dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte in Abweichung von der frühe- ren Einvernahme, dass am 23. Januar 2017 während der Einvernahme eine Kommunikation stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass er AA._____ einige Details zu den Tötungsdelikten erzählt habe (Urk. D1/02/16 S. 3). Gemäss seiner Erinnerung habe er mit V._____ die Möglichkeit gehabt, zu sprechen, Irrtum vor- behalten sei aber nicht über die Tathergänge kommuniziert worden, sondern über die Kinder. Es stimme ganz klar nicht, das er AA._____ erzählt habe, wie V._____ ihm bei AE._____ geholfen habe (Urk. D1/02/16 S. 4).

- 46 - In der Zeit vor der Tötung von AE._____ seien über sehr lange Zeit einige Geld- transaktionen geflossen, welche nicht belegbar seien. Was damit gekauft worden sei, werde er nicht erläutern, da er sich selber nicht belasten müsse. Es sei von den Serben Geld geflossen, von ihm und von AA._____. Das sei eine Zeit lang gut gegangen bis AE._____ Ware habe verschwinden lassen. Weil der Geldgeber einen Vorschuss bezahlt habe, hätten sie (AA._____, AE._____ und er) das ab- arbeiten müssen. Bis ca. einen Monat vor dem Tötungsdelikt sei es normal weiter gegangen. Dann sei eine ganze Warenlieferung weg gewesen. Er habe die Mittei- lung bekommen, dass AE._____ sein Geld zusammensuche und sich aus dem Staub machen wolle (Urk. D1/02/16 S. 5). Er habe den Auftrag erhalten, AE._____ bei sich festzuhalten, bis die Serben bei ihm seien. Das habe er auch gemacht, und AA._____ habe geholfen, dass er AE._____ habe festhalten kön- nen. Als V._____ aus dem Haus gegangen sei, seien die Serben gekommen, das sei mit den Serben so abgesprochen gewesen. Er habe in einer früheren Aussage eine Schutzaussage gemacht, dahingehend, dass AE._____ mit den Serben ge- kommen sei, das habe er gemacht, um AA._____ zu schützen (Urk. D1/02/16 S. 6). AE._____ sei von ihm und AA._____ in AI._____ beim Haus überwältigt wor- den. Beim Gespräch mit AE._____ sei herausgekommen, dass er wirklich die ers- te Ladung gestohlen habe. AE._____ habe dann gehen wollen, habe nicht disku- tieren wollen. Er (Beschuldigter) habe ihm gesagt, er müsse bleiben, sie wollten es friedlich lösen. Dabei habe er die Pistole im Hosenbund gehabt, sodass AE._____ sie gesehen habe. Er habe AE._____ nicht damit gedroht (Urk. D1/02/16 S. 7). Als AE._____ habe dreinschlagen wollen, hätten AA._____ und er AE._____ gemeinsam auf den Boden gedrückt und ihm die Hände mit Kabelbin- dern hinten auf den Rücken gefesselt. AA._____ und er hätten den gefesselten AE._____ auf den Estrich gebracht. Es sei abgemacht gewesen, dass der BMW und der Mercedes zu ihm kommen für die Schulden von AE._____. Er habe V._____ und AA._____ angewiesen, den Mercedes zu holen. V._____ sei genervt gewesen, habe dies aber gemacht und sei mit dem Mercedes zurückgekommen. Am nächsten Tag sei V._____ den gan- zen Tag ausser Haus gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass AE._____ gefesselt auf dem Estrich gewesen sei. Wenn AE._____ gekommen sei, sei sie immer auf

- 47 - Distanz gegangen. Er habe ihr immer gesagt, sie solle nichts fragen, dann wisse sie nichts. Am nächsten Tag seien die Serben gekommen, und es sei zum ge- schilderten Zweikampf gekommen (Urk. D1/02/16 S. 8). Der Beschuldigte bestritt, dass AE._____ von ihm und AA._____ unter falschem Vorwand zu ihm gebracht worden sei. Das Treffen sei zwischen AA._____ und AE._____ abgesprochen worden. Er selber habe keinen direkten Kontakt mit AE._____ mehr gehabt, habe nur auf indirektem Weg mit ihm kommuniziert (Urk. D1/02/16 S. 10). Die Abma- chung betreffend Schuldentilgung durch Übergabe von BMW und Mercedes habe er mit AE._____ bei einem persönlichen Kontakt in AT._____ getroffen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wie es zu diesem persönlichen Kontakt gekommen sei. AV._____ sei bei diesem Treffen dabei gewesen (Urk. D1/02/16 S. 12). Auf Vorhalt der Mitteilung von ihm an V._____ während diese mit AA._____ un- terwegs war um den Mercedes zu holen mit dem Inhalt "Säg AA._____ nid zviu" erklärte der Beschuldigte, bei dieser SMS sei es nicht um AE._____ gegangen. AA._____ habe von V._____ immer Sachen von der Firma erfahren wollen. Aus- serdem habe V._____ gewusst, dass BT._____ AA._____ fremdgehe. Wenn sie dies ausgeplappert hätte, wäre die Luft am Dampfen gewesen (Urk. D1/02/16 S. 14). Es stimme nicht, dass er AA._____ kurz nach der Tötung von AE._____ von der Tötung informiert habe, vielmehr sei AA._____ dabei gewesen. Er sei am 28. April 2016 mit dem Töff zu ihm gekommen, sei dabei gewesen, als die Serben ge- kommen seien und sei bei der Tötung anwesend gewesen. Bis jetzt habe er das Gefühl gehabt, er müsse AA._____ schützen, weil dieser durch ihn in das Ganze hineingerutscht sei (Urk. D1/02/16 S. 14). AA._____ sei an jenem Morgen zu ihm gekommen, weil er an den Geschäften mit AE._____ finanziell auch beteiligt ge- wesen sei (Urk. D1/02/16 S. 14). Es sei nicht geplant gewesen, dass AE._____ getötet würde (Urk. D1/02/16 S. 15), es sei geplant gewesen, zu klären, wo die Ware sei. Die Serben hätten Kohle oder ihre Ware gewollt, weil sie in diesem grossen Handel wieder in Vorschuss gegangen seien. AA._____ sei mit einem festen Betrag daran beteiligt gewesen. Darauf beziehe sich seine spätere SMS im Fall M._____ "wotsch 10i verdiene". Dies wären 25 % der Fr. 40'000.– gewesen

- 48 - und hätten nichts mit dem Lastwagenverkauf zu tun gehabt, sondern mit den lau- fenden Geldtransaktionen mit den Serben. AA._____ sei informiert gewesen über die Serbenbedrohung gegen ihn. Auf Vorhalt, dass AA._____ ausgesagt habe, die Sache mit den Serben sei "Bullshit", er möge das nicht mehr hören, erklärte der Beschuldigte, AA._____ hätte sich selbst belastet, wenn er auffliege. Er wis- se, was für Konsequenzen es gebe, wenn er gegen sie auspacke (Urk. D1/02/16 S. 15). Die ganze Paletten-Geschichte sei eine reine Alibiaktion gewesen. Es sei darum gegangen, die Geldaktivitäten zu vertuschen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ habe sich an der Tötung von AE._____ nicht aktiv beteiligt, er habe nur zugeschaut. Er habe ihn deshalb auch nicht belasten wollen, habe ihn draussen behalten wollen. Was AA._____ das letzte Mal ausgesagt habe, sei absolut un- sauber gewesen (Urk. D1/02/16 S. 15). AA._____ sei nach dem Weggang der Serben noch zwei bis fünf Minuten bei ihm geblieben und sei dann gegangen. Sie seien beide erschüttert gewesen. Er habe ihm gesagt, er solle gehen, er werde sich um das Ganze kümmern. AA._____ habe ihm beim Vergraben der Leiche nicht geholfen (Urk. D1/02/16 S. 16 f.). Er habe AA._____ am nächsten Tag erzählt, was mit dem Leichnam von M._____ passiert sei. Sie seien am nächsten Tag zusammen nach Basel gefahren. AA._____ habe auf die Mitteilung der Tötung ziemlich gefasst reagiert, habe nur Laute gemacht wie "aha" oder "mhmh" (Urk. D1/02/16 S. 16). AA._____ habe gewusst, dass M._____ getötet werde. Es sei von den andern klar so vorgegeben worden, dass er M._____ töten müsse. AA._____ sei dabei gewesen, als ihm dies befohlen worden sei. Sie beide hätten bestürzt reagiert (Urk. D1/02/16 S. 16). 2.2.1.14. Polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2018 (Urk. D1/02/17) Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Auswertung der Telefondaten keine Hinweise ergeben, dass AA._____ am 28. April 2016 nach dem Aufstehen BU._____ verlassen haben könnte. Dass er das Mobiltelefon den ganzen Tag rege benutzt habe, spreche dagegen, dass er es zu Hause habe lie- gen lassen. Trotz dieses Vorhaltes hielt der Beschuldigte daran fest, dass AA._____ anwesend gewesen sei, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/17 S. 2).

- 49 - Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, dass V._____ den gefesselten AE._____ in der Küche gesehen habe, sagte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, dass V._____ das mitbekommen habe, er habe keine Ahnung. Sie sei drinnen gewesen (Urk. D1/02/17 S. 6). Der Beschuldigte räumte ein, V._____ ge- sagt zu haben, sie solle mit AA._____ das Auto holen gehen, er habe mit AE._____ noch etwas zu besprechen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe V._____ gewusst, dass AE._____ da gewesen sei (Urk. D1/02/17 S. 12). Der Beschuldigte sagte aus, es sei mit AA._____ besprochen worden, dass die- ser AE._____ unter einem Vorwand zu ihm bringen würde. AA._____ habe freie Hand gehabt. Er (Beschuldigter) habe vorgeschlagen, AA._____ solle sagen, er transportiere für AE._____ den BMW gratis zu ihm (Beschuldigtem) oder er sollte sagen, er (Beschuldigter) habe die Hydroanlage von AE._____ bei sich (Urk. D1/02/17 S. 14). Das Überwältigen, Fesseln und Festhalten von AE._____ sei im Auftrag der Ser- ben erfolgt. Diese seien am 28. April 2016 um den Mittag bei ihm eingetroffen. Er habe denen keine Rückmeldung gemacht, denn es habe geheissen, er solle sich melden, wenn es nicht klappe. Die Serben hätten schon vorher Bescheid ge- wusst, dass er in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2016 AE._____ überwälti- gen und festhalten würde (Urk. D1/02/17 S. 20). Auf die Frage, wie er sich hätte melden können, erklärte er, er habe verschiedene Anlaufadressen gehabt, eine Telefonnummer der Serben habe er nicht gehabt (Urk. D1/02/17 S. 20). AA._____ habe gewusst, dass er AE._____ für die Serben zu ihm locken solle. Es sei um sein Geld, dasjenige der Serben und dasjenige von AA._____ gegangen, das weggekommen sei (Urk. D1/02/17 S. 21). 2.2.1.15. Polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2018 (Urk. D1/02/18) Der Beschuldigte reichte im Verlauf dieser Einvernahme nach der Mittagspause ein Dokument ein, welches 14 Seiten umfasst (Beilage 1 zu Urk. D1/02/18). Er beschrieb darin, dass er für AE._____ Pakete transportiert habe. Als er Erspar- nisse von Fr. 60'000.– geäufnet habe, habe AE._____ ihm angeboten, dass er das Geld investieren könne. Wofür investiert worden sei, habe man nicht gefragt.

- 50 - Er habe Geld für 2-3 Tage ausgeliehen und habe 125 % zurück bekommen. Das habe er einige Male gemacht. Es habe natürlich auch das Risiko bestanden, dass alles auf einmal weg wäre, wenn etwas schief laufen würde (Beilage 1 S. 2). AA._____ habe auch mitgemacht, ohne nachzufragen. Nach einiger Zeit habe AE._____ mitgeteilt, dass ihre Leute im Ausland gefasst worden seien. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten ihnen die Situation geschildert. Da die Ser- ben ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er Fr. 40'000.– von seiner Mutter bekommen habe, habe er von den Serben Investments erhalten und habe alles mit AE._____ zusammengelegt. AE._____ habe sein Geld immer wieder in eigene Hydroanlagen angelegt. Er habe zusammen mit AE._____ meh- rere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen und AA._____ habe sich gele- gentlich auch daran beteiligt. Einmal habe er erfahren, dass eine Lieferung nicht angekommen sei. Diesmal sei es ein Betrag gewesen, der nicht so schnell wieder zu beschaffen gewesen wäre. Die Serben hätten ihr Geld gewollt, und sie hätten alles Mögliche für die Serben tun müssen. AE._____ habe Autos geklaut, und er habe Ausschau gehalten nach gefragten Fahrzeugmodellen. Oder man habe ge- mietete Luxus Autos ins Ausland gebracht und habe dort Schlüssel nachgemacht. Danach seien sie geklaut worden bei den Vermietungsfirmen. Er sei aufgefordert worden, einen LKW zu beschaffen. Man habe ihm gezeigt, wie er das machen solle, was er bei der Firma BV._____ auch getan habe. Er sei mit den Lastwagen nach Belgrad gefahren, wo er geladen und abgefertigt worden sei. In den Lastwa- gen sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gegeben, solche Stauboxen zu schweissen. Eines Tages sei ihm von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, mitgeteilt worden, das AE._____ seine Hydroan- lagen verkaufe, seine Schulden begleiche, alles verkaufe und sich nach Serbien absetzen wolle. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die er hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei. Die Serben hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ festzuhalten bis sie da seien, sie würden am nächs- ten Tag aus dem Ausland kommen. Der Beschuldigte hielt in dieser Einvernahme vom 26. Februar 2018 an seiner Darstellung fest, dass AE._____ im Dachstock von ihm festgehalten worden und an einem Balken festgebunden worden sei. Bezüglich der Frage, wann V._____

- 51 - erfahren habe, dass AE._____ bei ihnen gewesen sei in der Nacht vom 27. April auf den 28. April 2016 berief sich der Beschuldige auf sein Aussageverweige- rungsrecht (Urk. D1/02/17 S. 11). Von den Baggerarbeiten zwecks Beseitigung der Leiche habe sie nichts realisiert (Urk. D1/02/17 S. 11). Auf die Frage, was er mit der Mitteilung an seine Frau "säg AA._____ nid z viu" gemeint habe, erklärte er, er habe gemeint, sie solle AA._____ nicht zu viel von der Firma erzählen. Es sei aber auch um das Privatleben gegangen. AA._____ habe immer nachgehorcht wegen der Chatterei von V._____ und ihm (Urk. D1/02/18 S. 13). Am 28. April 2016 seien die Serben kurz vor AA._____ bei ihm angekommen. Er habe mit den Serben zuvor grob abgemacht, wann sie ungefähr kommen würden. Er habe ein Natel gehabt, mit welchem er mit den Serben Kontakt gehabt habe. Das hätte er eingesetzt, wenn etwas schief gegangen wäre (Urk. D1/02/18 S. 14 f.). Die Serben hätten ihm dieses Telefon für den Kontakt zu ihnen zur Verfügung gestellt. Dieses Telefon sei jede Woche ausgetauscht worden, oder sie hätten die Telefone bei den Anlaufadressen austauschen können. AA._____ habe auch so ein Austauschtelefon gehabt, als er (Beschuldigter) viel im Ausland gewesen sei. Als er wieder in der Schweiz gewesen sei, habe AA._____ sein Serben- Mobiltelefon wieder abgegeben. Ende April 2016 habe AA._____ keines gehabt (Urk. D1/02/18 S. 15). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Geldbetrag, für dessen Bezah- lung ihm der Serbe nach der Tötung von AE._____ eine Frist von 10 Tagen ange- setzt hatte, er sprach jedoch von mehreren Fr. 100'000.– (Urk. D1/02/18 S. 21 f.). In dieser Einvernahme wurde aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikati- on eruiert, wann der Beschuldigte am 28. April 2016 am Vormittag mit V._____ te- lefoniert hatte. Dies war ca. 09.30 Uhr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten war dies der Zeitpunkt, als die Serben bei ihm auftauchten. Kurz nachher sei AA._____ eingetroffen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich 16 Minuten nach dem angeblichen Eintreffen der Serben eine Verbindung zwischen

- 52 - dem Mobiltelefon des Beschuldigten und demjenigen von AA._____ feststellen lässt (Urk. D1/02/18 S. 23). 2.2.1.16. Polizeiliche Einvernahme vom 6. März 2018 (Urk. D1/02/19) Der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich zu den Hintergründen der beiden Tö- tungsdelikte zu äussern. Er führte aus, er habe AE._____ glaublich im Sommer 2014 getroffen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit als Chauffeur. AE._____ sei unzufrieden gewesen mit seinem Arbeitgeber und habe ihn gefragt, ob er für ihn fahren dürfe. Das habe er nicht gewollt, da AE._____ zu wenig Erfah- rung gehabt habe. Im Gespräch habe er erwähnt, dass er mit seiner Firma nicht vorwärts komme. Da habe AE._____ gesagt, er habe eine Idee. Es sei darum ge- gangen, "Sachen" zu transportieren. Er habe nicht wissen dürfen, was in den Pa- keten gewesen sei. Er habe ein paar Mal so einen Transport gemacht. Auch AA._____ habe Pakete mitgenommen und habe eines Tages zu ihm gesagt, er wisse, was in den Paketen drin sei (Urk. D1/02/19 S. 5). Er selber wisse nicht, was in den Paketen gewesen sei, habe AE._____ nicht fragen dürfen und habe nur eine Vermutung, dass Drogen drin gewesen seien (Urk. D1/02/19 S. 6). AA._____ habe von dem Zeitpunkt an, in welchem er gewusst habe, was in den Paketen gewesen sei, eine Beteiligung an dem Geschäft gewollt. Er (Beschuldig- ter) habe pro Paket Fr. 1'500.– im Schnitt bekommen. AA._____ habe Fr. 500.–, er Fr. 1'000.– bekommen. Er habe das Geld von AE._____ in Bar bekommen und AA._____ in Bar weitergegeben. Nach einer gewissen Zeit habe er sich einen Stock von ca. Fr. 60'000.– ansparen können. AE._____ habe ihm gesagt, er be- komme ab diesem Betrag ein Investment von den Serben. AE._____ habe ihm vorgeschlagen, dass er bei den Serben Geld aufnehmen könne. Man könne 100 Prozent investieren in den Einkauf von Drogen, diese gewinnbringend verkaufen und nach 2 oder 3 Tagen 125 Prozent zurückzahlen. Er habe zwei oder drei Mal ein solches Investment gemacht. Eine Fuhr sei gemäss AE._____ im Ausland aufgeflogen. Sie hätten dann zu den Serben gehen müssen und schildern, was passiert sei. Die Serben seien in BE._____ gewesen, er glaube an der …-strasse. Er sei mit AE._____ zu diesen gegangen. Sie hätten ihnen gesagt, wohin sie fah- ren müssen, um die Serben zu treffen. Man habe vorgängig mit diesen Leuten

- 53 - keinen Kontakt aufgenommen, sei einfach dorthin gefahren (Urk. D1/02/19 S. 8 f.). AE._____ sei jeweils aus dem Auto ausgestiegen und habe eine Zigarette ge- raucht, dann seien sie plötzlich aufgetaucht und hätten ihnen gesagt, wohin sie fahren müssten. Er wisse nicht, wie derjenige heisse, der herausgekommen sei, er habe nur einmal den Namen BR._____ gehört. Er wolle sich nicht dazu äus- sern, wie hoch der Betrag gewesen sei, der weggekommen sei, es sei ein grösse- rer Betrag gewesen (Urk. D1/02/19 S. 9). AE._____ und er hätten dann für die Serben Aufträge ausführen müssen. AE._____ habe für die Serben Autos stehlen müssen, und er habe als Späher agiert, habe nach Autos Ausschau gehalten. Die Serben hätten ziemlich teure Autos gemietet. Er habe den Schlüssel bekommen und habe das Fahrzeug ins Ausland fahren müssen. Dort sei der Schlüssel nach- gemacht worden. Später hätten die Serben das Fahrzeug beim Vermieter stehlen lassen. Das hätten sie ein paar Mal, sicher 40 Mal, gemacht und hätten mit der Zeit ihre Schulden abgearbeitet. Dann habe er Fr. 50'000.– von seiner Mutter als Erbvorbezug erhalten und habe Fr. 40'000.– für zwei oder drei Investments ein- gesetzt. Es seien dann noch Fr. 20'000.– oder Fr. 30'000.– offen gewesen. Die Serben hätten gesagt, AE._____ und er dürften das abarbeiten, sie sollten einen Lastwagen stehlen. Er habe bei BV._____ den Lastwagen beschafft und sei damit nach Belgrad gefahren. Dort hätten sie ein Stau-Fach unter dem Chassis ge- macht. Die Schulden seien nach der widerrechtlichen Aneignung des Lastwagens beglichen gewesen. Er und AE._____ hätten aber ihren Stock bei den Serben wieder aufbauen wollen und hätten aus diesem Grund weitergemacht. Die Mög- lichkeit mit dem schnellen Verdienst sei einfach zu verlockend gewesen. Es wäre nicht mehr so lange gegangen, bis man zu Geld gekommen wäre, das man hätte in die Firma stecken können. Es sei gut gelaufen, bis AE._____ alles, d.h. die Hydroanlagen, verkauft habe. Von dem Typen in BE._____ habe er vernommen, dass AE._____ verschwinden wolle. AE._____ hätte eine Fuhr Drogen beaufsich- tigen sollen. Es sei um Transport von Drogen von Serbien oder Polen nach CU._____ gegangen. Die Fuhr sei verschwunden. An dieser Fuhr seien fünf Par- teien beteiligt gewesen. Er und AE._____ hätten je gleich viel investiert, wobei er nicht sage, wieviel. AA._____ habe Fr. 40'000.– eingeschossen. Ein Albaner habe Geld investiert und auch die Serben hätten Ware eingekauft. Der von BE._____,

- 54 - er glaube BR._____, habe ihm gesagt, dass diese Fuhr nicht am Ziel angekom- men sei. AE._____ habe gesagt, dass er nichts damit zu tun habe (Urk. D1/02/19 S. 13). Es habe dann geheissen, dass AA._____ und er AE._____ festhalten sol- len, es seien Probleme zu klären. Am Abend, als er mit AA._____ AE._____ habe festhalten müssen, habe dieser zugegeben, dass er die Ware noch habe, ihnen aber nicht verrate, wo sie sei (Urk. D1/02/19 S.13). Auf die Frage, wer die Serben seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht, kenne ihre Namen nicht. Er könne höchstens sagen, wie man an sie herankom- me. Die erste Anlaufstelle sei BE._____. Er wisse, dass BG._____ und AW._____ immer noch Kontakt zu ihnen hätten. Das wisse er aufgrund seines Informanden im Gefängnis, den er nicht preisgebe (Urk. D1/02/19 S. 15 f.). Auf die Aufforde- rung hin, er solle die Polizei zu der Person führen, welche ihn mit den Morden be- auftragt habe, antwortete der Beschuldigte, er müsse zuerst überlegen, wie er da ran komme. Er würde das am 16. März sagen (Urk. D1/02/19 S. 17). Auf Vorhalt, dass er in früheren Einvernahmen davon gesprochen habe, dass er der serbi- schen Mafia ein Darlehen von Fr. 65'000.– nicht habe zurückzahlen können, in- klusive Zins habe die Mafia Fr. 80'000.– von ihm verlangt, und auf die Frage, weshalb er nicht von Anfang an gesagt habe, dass es mehrere Fr. 100'000.– ge- wesen seien, erklärte der Beschuldigte, die Beträge, die er angegeben habe, sei- en Schutzbehauptungen gewesen. Er mache keine Aussagen zur aktuellen Höhe seiner Schulden bei der serbischen Mafia (Urk. D1/02/19 S. 18). 2.2.1.17. Polizeiliche Einvernahme vom 16. März 2018 (Urk. D1/02/20) Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verweigerte der Be- schuldigte die Aussage zur Frage, was V._____ wusste (Urk. D1/02/19 S. 5 f.). Auf Vorhalt der Aussage von V._____, wonach sie gewusst habe, dass der Be- schuldigte und AE._____ Krach gehabt hätten, weil sie vor gehabt hätten, Drogen von Serbien in die Schweiz zu schmuggeln, wofür der Beschuldigte Fr. 40'000.– investiert habe und ihr gesagt habe, es sei eine sichere Sache und man könne schnell Geld damit verdienen, erklärte der Beschuldigte, sie habe nur von den zweiten Fr. 40'000.– gewusst, die er aus dem Erbe investiert habe. Die ersten in- vestierten Fr. 40'000.– habe er durch Transporte erwirtschaftet (Urk. D1/02/20 S.

- 55 - 6). Die ersten Fr. 40'000.– seien ungefähr im Jahre 2014/2015 aufgrund einer Po- lizeiaktion verloren gegangen. Er wisse nicht, wo die ersten Fr. 40'000.– verloren gegangen seien. Man habe nicht fragen dürfen, und man hätte ihnen keine Aus- kunft gegeben diesbezüglich (Urk. D1/02/20 S. 7 f.). Er habe für einen Transport Fr. 40'000.– investiert, habe aber nicht gewusst, für welche Ware. Man setze das Geld ein, wisse aber nicht, für was, und erhalte nachher 25 % Gewinn (Urk. D1/02/20 S. 7). Bezüglich der zweiten Fr. 40'000.– habe AE._____ Ware verschwinden lassen. Es habe sich um eine grosse Ladung gehandelt, in die nicht nur er, sondern auch die Serben und ein Albaner investiert hätten. Dies sei rund ein bis eineinhalb Wo- chen vor der Tat gewesen. Er wolle sich nicht dazu äussern, wieviel Geld er bei dieser Ladung verloren habe, es sei viel mehr gewesen (Urk. D1/02/20 S. 8 und S. 13). Der Beschuldigte beschrieb in dieser Einvernahme die Kontaktperson namens BR._____ in BE._____, die man habe kontaktieren müssen, wenn etwas Drin- gendes gewesen sei. Man habe draussen im Auto warten müssen, dann sei er spätestens nach 15 Minuten rausgekommen. Man habe am Abend zwischen 19 Uhr und 20 Uhr vor sein Haus fahren und neben dem Auto warten können, dann habe er aus der Wohnung gesehen, dass er da gewesen sei. Der Beschuldigte bezeichnete auf einem Karten-Bild von Google Earth die Liegenschaft …-strasse … in AT._____-BE._____. Er wisse nicht, in welcher Wohnung dieser BR._____ wohnte (Urk. D1/02/20 S. 20). Er sei mehrmals mit AE._____, einmal sei AV._____ und etwa 6 Mal allein, insgesamt etwa 20 Mal bei diesem BR._____ gewesen. Von BR._____ habe jeder von ihnen ein Mobiltelefon erhalten. Die Mo- biltelefone seien wöchentlich ausgetauscht worden (Urk. D1/02/20 S. 21). BR._____ sei auch bei Treffen der Serben dabei gewesen (Urk. D1/02/20 S. 24). Man habe die Serben nicht selber anrufen können, habe aber Anrufe und Nach- richten von den Serben erhalten. Das eigene Mobiltelefon hätten sie bei Einsät- zen bei AE._____ lassen müssen. Sie seien meistens vom Wohnort von AE._____ gestartet. Er habe mehr als 20 Mal seine Frau vor so einem Einsatz angerufen und ihr gesagt, sie müsse die Polizei verständigen, wenn etwas passie-

- 56 - re (Urk. D1/02/20 S. 21). Er habe etwa 13 oder 14 Überführungen von Autos mit manipuliertem Tacho machen müssen, habe jeweils auf das Serbenmobiltelefon die Adresse mitgeteilt bekommen. Er habe kein Entgelt dafür erhalten, da er seine Schulden habe abarbeiten müssen. Er habe Autos klauen oder diese Überführun- gen machen können (Urk. D1/02/20 S. 22 f.). Auf die Frage, was der Nutzen der Serben daran gewesen sei, ihm mehrere Fr. 100'000.– zu geben, erklärte der Beschuldigte, diese hätten auch 25 Prozent Gewinn gemacht (Urk. D1/02/20 S. 25). BR._____ habe ihm etwa eineinhalb Wochen vor der Tötung von AE._____ er- zählt, er habe gehört, dass AE._____ abhauen wolle, dass er am Verkaufen der Hydroanlagen sei (Urk. D1/02/20 S. 26 f.). BW._____ habe ihm erzählt, dass AE._____ seine Hydroanlagen am Verkaufen sei (Urk. D1/02/20 S. 27). 2.2.1.18. Polizeiliche Einvernahme vom 21. März 2018 (Urk. D1/02/21) Der Beschuldigte bestätigte, dass er jede Woche von den Serben ein neues Mo- biltelefon erhalten habe. Er habe jeweils anfangs Woche von AE._____ erfahren, wo er das Mobiltelefon tauschen könne. Er habe es meistens so geregelt, dass, wenn er in AT._____ an der …-strasse gewesen sei und das Auto dort parkiert habe, die Serben ihm ein neues Telefon ins Auto gelegt hätten und das alte mit- genommen hätten. Er wisse nicht, wer die Telefone getauscht habe. Die Kommu- nikation habe schriftlich per SMS funktioniert, angerufen worden sei er nur ganz selten. Er kenne die Namen nicht, könne die Männer aber von der Stimme her zuordnen. Meistens sei man zu zweit gewesen, wenn man den Auftrag gefasst habe. Er habe schriftlich mitgeteilt bekommen, wann er wo zu sein habe. Vor Ort habe er erfahren, was laufe (Urk. D1/02/21 S. 2). Der Beschuldigte beschrieb die beiden Personen, die die Aufträge persönlich gaben (Urk. D1/02/21 S. 4). Bei ei- nem Treffen in BX._____ habe er den Auftrag erhalten, welcher zur Tötung von M._____ geführt habe (Urk. D1/02/21). Bei diesem Treffen seien drei Personen anwesend gewesen. Der serbische Geschäftsmann, der Auftraggeber Nr. 2 und noch einer von den Serben, der auch bei der Tötung von AE._____ dabei gewe- sen sei und am Hals ein Tatoo gehabt habe. Der serbische Geschäftsmann habe

- 57 - ihm gesagt, er solle einen Lastwagen klauen und diesen verkaufen, damit er schneller sein Geld kriege (Urk. D1/02/21 S. 7). Auf die Frage, ob er bis zu die- sem Zeitpunkt schon bedroht worden sei vom serbischen Geschäftsmann, ant- wortete der Beschuldigte, bis zu diesem Zeitpunkt sei dies nicht der Fall gewesen, er habe einfach Druck ausgeübt, aber richtig gedroht habe er noch nicht (Urk. D1/02/21 S. 8). Auf Vorhalt, dass er in seinem schriftlichen Geständnis aus- geführt habe, er sei schon in BI._____ ca. 10 Tage nach der Tötung von AE._____ abgefangen worden, und es seien ihm Fotos von seiner Familie und der Familie von AA._____ gezeigt worden, hielt der Beschuldigte daran fest, dass er dort bedroht worden sei (Urk. D1/92/21 S. 8). Das Treffen in BX._____ liege zwischen der Tötung von AE._____ und dem Abfangen in BI._____, habe drei oder vier Tage nach der Tötung von AE._____ stattgefunden (Urk. D1/02/21 S. 9). Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher in der Untersuchung von diesen Handys erzählt habe, welche ausgetauscht worden seien, erklärte der Beschul- digte, er habe bisher immer zu verschleiern versucht, in was für Aktivitäten er verwickelt gewesen sei. Weil AE._____ sich nicht mehr dazu äussern könne, ha- be er ihn nicht noch mehr in ein schlechtes Licht rücken wollen, da er sich nicht rechtfertigen könne. Das mache man nicht, dass er tot sei, sei schlimm genug (Urk. D1/02/21 S. 11). Neben BR._____ habe auch BG._____ gewusst, wo der serbische Geschäfts- mann gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 12). Sie habe für ihn mehrmals Kontakt her- gestellt zum serbischen Geschäftsmann. Einmal sei er bei ihr im 10. Stock gewe- sen, auch AE._____ sei anwesend gewesen. Es sei darum gegangen, dass der Käufer, dem er Ware hätte übergeben sollen, nicht anwesend gewesen sei. Er wisse nicht, was es für Ware gewesen sei. Sein Begleiter sei bei diesem Trans- port AE._____ gewesen. Weil der Käufer nicht am vereinbarten Ort gewesen sei, seien sie zu BG._____ gegangen. Sie habe ein Telefon gemacht und es habe ge- heissen, die Ware müsse nach BY._____ im Kanton BZ._____ (Urk. D1/02/21 S. 14 f.). Zweimal sei er bei BG._____ gewesen, weil einer nicht habe zahlen wol- len. Ein viertes Mal sei er bei BG._____ gewesen, wisse aber nicht, worum es dann gegangen sei (Urk. D1/02/21 S. 22). Von BG._____ habe er 8 oder 9 Tele-

- 58 - fone von der Serbenmafia erhalten. Die Telefone habe er nur im Notfall verwen- den dürfen, daran habe er sich gehalten und Kontakt zur Serbenmafia nur über BR._____, BG._____ und für Geldbezüge bei AG._____ gehabt (Urk. D1/02/21 S. 23 f.). Auf die Aufforderung, genau zu schildern, wo, wann und unter welchen Umstän- den, er den Auftrag in AT._____ ein paar Tage vor dem Vorfall bekommen habe, AE._____ festzuhalten, erklärte der Beschuldigte, die Aussage zu verweigern (Urk. D1/02/21 S. 24). Dann erklärte er, er mache eine Teilaussage. Er habe den Auftrag erhalten, dass er und AA._____ AE._____ festhalten sollten. Er habe den Auftrag an AA._____ weitergeleitet. AA._____ sei an der Sache so wie er beteiligt gewesen (Urk. D1/02/21 S. 25). Zur Frage, wie es zum Treffen mit dem Auftrag- geber gekommen sei und wann es stattgefunden habe, verweigerte er die Aussa- ge (Urk. D1/02/21 S. 26). In dieser Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, dass er mit AE._____ in der Nacht aus dem Estrich in den unteren Stock ins Kinderzimmer gegangen sei, weil es oben sehr kalt gewesen sei (Urk. D1/02/21 S. 19). Als V._____ am nächsten Morgen aus dem Haus gegangen sei, habe er ihr gesagt, sie solle den ganzen Tag weg sein (Urk. D1/02/21 S. 20). 2.2.1.19. Polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2018 (Urk. D1/02/22 Der Beschuldigte sagte in dieser Einvernahme erstmals aus, er habe AE._____ privat Geld gegeben, da er Probleme gehabt habe mit Mietschulden. Insgesamt habe er ihm Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– gegeben, erstmals im November/ De- zember 2015, wann es das letzte Mal gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. D1/02/22 S. 4). Beim Gespräch mit AE._____ am 27./28. April 2016 habe AE._____ zuerst abge- stritten, dann habe er es zugegeben (Urk. D1/02/22 S. 5). Er erinnere sich nicht genau, was AE._____ über die Ladung erzählt habe (Urk. D1/02/22 f.). Der Be- schuldigte machte keine Angaben zum Wert der Ware, die AE._____ habe ver-

- 59 - schwinden lassen und nicht zum Betrag, den er selber und AA._____ in diesen Transport investiert hätten (Urk. D1/02/22 S. 7). Auf Vorhalt der Mitteilungen von H._____ mit drohendem Inhalt räumte der Be- schuldigte ein, dass er AA._____ davon in Kenntnis gesetzt habe, da er ihn habe warnen wollen (Urk. D1/02/22 S. 16 f.). AA._____ sei anwesend gewesen, als AE._____ getötet worden sei (Urk. D1/02/22 S. 17). Auf Vorhalt, dass diese Aus- sage aufgrund der Antennenstandorte von AA._____s Handy und der geführten Gespräche zu diesem Zeitpunkt nicht stimmen könne (Urk. D1/02/22 S. 17 f.), hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest und erklärte, es gebe Beweismit- tel dafür (Urk. D1/02/22 S. 18). Auf die Frage, woher er das Geld genommen habe, welches er im Betrage von Fr. 30'0000.– bis Fr. 50'000.– AE._____ geliehen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe eine kleine Beteiligung gehabt an seinen Hydroanlagen. 2.2.1.20. Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/25) Diese Einvernahme erfolgte im Zusammenhang mit dem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Ermittlung/Befragung der vom Beschuldigten bezeichneten Person namens BR._____. Der Beschuldigte sagte aus, er habe diesen BR._____ einige Male gesehen, wenn er Kontakt hergestellt habe. Es seien ge- schätzt 20 Mal gewesen. Er wisse nicht, ob BR._____ ein Spitzname oder der Taufname dieser Person sei (Urk. D1/02/25 S. 4). Der Beschuldigte erstellte zu- dem eine Zeichnung betreffend den Ort, an welchem er diesen BR._____ jeweils getroffen habe (Urk. D1/02/25 S. 5). Er habe jeweils nicht länger als eine Viertel- stunde dort stehen müssen, bis BR._____ ihn gesehen habe. BR._____ sei dann einfach herausgekommen, er wisse nicht, wie BR._____ gemerkt habe, dass er dort gewesen sei, ob er aus der Wohnung Blick auf die Strasse gehabt habe (Urk. D1/092/25 S. 6). Zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sei immer jemand herausge- kommen. BR._____ habe verschiedene Male Arbeitskleidung in grauer Farbe ge- tragen. Er müsse etwas Handwerkliches machen und - da die Arbeitskleidung sauber gewesen sei - am ehesten in der Produktion (Urk. D1/02/25 S. 7). BR._____ sei muskulös, ein Kraftprotz, sodass es bald nicht mehr natürlich ge-

- 60 - wesen sei. Er wisse nicht, ob er Steroide genommen habe (Urk. D1/02/25 S. 8). BR._____ sei zwischen 185-190 cm gross, muskulös gepanscht breit, nicht über- gewichtig, eher fülliges Gesicht, ca. 35 Jahre alt, habe Tätowierung am linken Un- terarm über den Ellbogen Richtung Oberarm (Urk. D1/02/25 S. 8). 2.2.1.21. Polizeiliche Einvernahme vom 5. April 2018 (Urk. D1/02/26) Diese Einvernahme bezieht sich auf den Versicherungsnachweis in Bezug auf die Probefahrt mit dem Sattelzug von M._____. In diesem Punkt ist der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Einvernahme nicht mehr weiter einzu- gehen ist. 2.2.1.22. Polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2018 (Urk. D1/02/28) Die Einvernahme dreht sich am Anfang um die Frage, ob AE._____ nach der Überwältigung durch den Beschuldigten und AA._____ auf den Estrich oder in die Küche gebracht wurde (Urk. D1/02/28 bis S. 9). Auf Vorhalt der Aussagen von AA._____, wonach AE._____ in die Küche gebracht worden sei, erklärte der Be- schuldigte, das stimme nicht, er könne das mit Aufzeichnungen der Videokamera beweisen. Diese Aufzeichnungen würden sich in einem Versteck bei einer Dritt- person befinden (Urk. D1/02/28 S. 6). Er gebe momentan die Aufzeichnung nicht heraus, weil er sowieso als Lügner dargestellt werde und eh nur der Buhmann sei (Urk. D1/02/28 S. 8). Es stimme nicht, wenn V._____ aussage, dass sie beim Toilettengang von AE._____ dabei gewesen sei und die Waffe in der Hand gehalten habe (Urk. D1/02/28 S. 12). Es stimme auch nicht, dass sie sich gemäss den Aussagen von AA._____ aktiv an der Diskussion mit AE._____ beteiligt habe (Urk. D1/02/28 S. 19). Der Beschuldigte erklärte erneut, er sage nicht, um welches Geld und welche Wa- re es gegangen sei, weil AE._____ voll drin gewesen sei und sich heute nicht rechtfertigen könne, das mache er aus Respekt ihm gegenüber nicht (Urk. D1/02/28 S. 22). Er habe mitgeteilt bekommen, dass die Ware nicht ange-

- 61 - kommen sei, dass sich AE._____ mit der Ware aus dem Staub gemacht habe und alles am Verkaufen sei und sie ihn festhalten sollten (Urk. D1/02/28 S. 23). Er mache keine Aussagen dazu, um welche Menge es gegangen sei (Urk. D1/02/28 S. 23). V._____ habe Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt, sei aber nicht aktiv gewesen. Sie habe gewusst, wofür das Geld eingesetzt werde (Urk. D1/02/28 S. 24). Nach dem Telefongespräch mit V._____ am 28. April 2016 vor dem Eintreffen der Serben habe er sein Handy bei den Paletten draussen unter dem Vordach abge- legt. Auf Vorhalt der Anrufversuche von seinem Handy in der Zeit, in welcher nach seiner Darstellung die Serben hätten bei ihm sein müssen, erklärte der Beschul- digte, er glaube, das Handy habe selbständig Anrufversuche getätigt (Urk. D1/02/28 S. 37). Er nehme an, das sei die automatische Rückruffunktion gewesen, diese baue die Verbindung automatisch wieder auf, wenn man wieder Netz habe. Das Netz sei bei ihm schlecht gewesen (Urk. D1/02/28 S. 38). Die An- rufe, welche vom Handy von AA._____ und auf dessen Handy getätigt wurden in der Zeit, in welcher AA._____ nach Darstellung des Beschuldigten bei ihm gewe- sen sei, als die Serben da waren, erklärte der Beschuldigte damit, dass AA._____ möglicherweise sein Handy in der Werkstatt gelassen habe und sein Kollege In- go, der AA._____ unregelmässig in der Werkstatt geholfen habe, Anrufe auf dem Handy von AA._____ entgegen genommen oder selber getätigt habe (Urk. D1/02/28 S. 34). Auf Vorhalt, dass er in der Zeit, als die Serben nach seiner Dar- stellung bei ihm gewesen seien, mit zwei verschiedenen Mobiltelefonen versucht habe, AA._____ anzurufen, erklärte der Beschuldigte, er könne keine Stellung nehmen dazu (Urk. D1/02/28 S. 39). Auf Vorhalt, dass V._____ ausgesagt habe, dass sie am 28. April 2016 nach dem Einkauf in der Migros um 09.39 Uhr direkt nach Hause gefahren sei (Urk. D1/02/28 S. 46 f.) und die Serben noch hätte antreffen müssen, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht, sie habe das nur gesagt, weil sie von den Einver- nehmenden beeinflusst worden sei (Urk. D1/02/28 S. 47).

- 62 - 2.2.1.23. Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. D1/02/29) In der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte be- treffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. aus, er bestätige ganz klar nicht, dass AA._____ und V._____ bereits im Zeitpunkt der Tatplanung mit der Tötung von M._____ gerechnet hätten. Auch den Punkt mit den Fr. 10'000.– bestätige er nicht. Ansonsten verweise er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/02/29 S. 9 f.). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem AA._____ und V._____ mit der Tötung von M._____ gerechnet haben, verwies der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 10). Betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ verwies der Beschuldig- te über weite Strecken auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 26). Er sagte aus, er wisse nicht, was AA._____ und AE._____ miteinander kommuni- ziert hätten. Von den Fr. 400.– habe er nichts gewusst (Urk. D1/02/29 S. 26). Das mit der Küche stimme nicht, er verweise auf seine schriftliche Stellungnahme. Die Erstellung des Kaufvertrages für den BMW insbesondere das Imitieren der Unter- schrift von AE._____ gab der Beschuldigte zu (Urk. D1/02/29 S. 33). Bezüglich Dossier 3 sagte er aus, er habe nicht alle Dokumente gefälscht, wollte jedoch keine Aussagen dazu machen, welche Unterlagen er gefälscht habe (Urk. D1/02/29 S. 35). Es sei ihm bei der Stellenbewerbung nicht um den Vermö- gensvorteil gegangen, vielmehr habe er untertauchen wollen. Bei CA._____ hätte er im Ausland fahren müssen und wäre weggewesen aus der Schweiz. Er sei nicht zur Probefahrt erschienen, weil ihm klar geworden sei, dass es das Problem nicht löse, wenn er einfach davonlaufe (Urk. D1/02/29 S. 36). Dossier 4 wurde vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, er machte jedoch geltend, die Fr. 1'000.–, die er erhalten habe, seien nicht für seine Mithilfe, son- dern für Auslagen wie Diesel und Maut gewesen und er habe gegenüber der Ver- sicherung keine Stellungnahme abgegeben, vielmehr habe er Herrn I._____ am Telefon immer wieder abgewimmelt (Urk. D1/02/29 S. 39).

- 63 - Bezüglich Dossier 5 erklärte der Beschuldigte, es stimme nicht, dass V._____ gewusst habe, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet worden sei. Sie sei einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es stimme, dass sie ihn auf dem Posten abgeholt habe (Urk. D1/02/29 S. 41). Es treffe nicht zu, dass wahr- heitswidrige Rechnungen ausgestellt worden seien. Aus dem Fahrzeugprüfbericht gehe detailliert hervor, welche Dinge am Fahrzeug ausgewechselt werden muss- ten (Urk. D1/02/29 S. 41). Er bestritt, das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt zu haben (Urk. D1/02/29 S. 42). Betreffend Dossier 6 anerkannte der Beschuldigte den Abschluss des mündlichen Kaufvertrags und verwies im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. D1/02/29 S. 43). Dossier 9: Der Beschuldigte hielt daran fest, dass es sich bei der Belastung von AG._____ nicht um eine Schutzbehauptung handelte (Urk. D1/02/29 S. 45). Dossier 11: Der Beschuldigte erklärte, der Einbruch habe stattgefunden. Es seien aber nicht alle aufgelisteten Gegenstände weggekommen. Das Bargeld der CB._____ AG sei wirklich weggekommen. Nur er habe Anzeige erstattet, V._____ nicht (Urk. D1/02/29 S. 50). 2.2.1.24. Schriftliche Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 160) In seiner schriftlichen Stellungnahme für das Gericht vom 27. August 2019 (Urk. 160) beschrieb der Beschuldigte, wie er mit AE._____ Drogentransporte mit Fahrten nach Serbien und innerhalb der Schweiz ausgeführt und Geldinvestments bei den Serben gemacht habe. Bis er die Fr. 40'000.– aus dem Erbvorbezug in- vestiert habe, habe er V._____ nichts erzählt von den Drogengeschäften. Erst dann habe sie davon erfahren. Sie habe nicht gewusst, dass AA._____ dabei ge- wesen sei (Urk. 160 S. 8). Ferner legte er dar, dass er an der Verschiebung ge- stohlener Autos beteiligt gewesen sei. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– geliehen für seine Mietschulden, da er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogenge- schäften, die er mit ihm gemacht habe. Sie hätten zusammen einige Fr. 100'000.– von den Serben aufgenommen (Urk. S. 160). Als eine Lieferung nicht angekom-

- 64 - men sei, habe das angefangen, was heute im Raum stehe. Die Serben hätten ihm gesagt, er müsse sich einen LKW beschaffen durch Entwendung. Es sei ihm ge- zeigt worden, wie man dies mache, und er habe dies bei der Firma BV._____ AG dann auch getan. AE._____ habe sich nach Serbien absetzen wollen. Eines Tages sei ihm von Leu- ten, die im Auftrag der Serben agiert hätten, mitgeteilt worden, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, seine Schulden bei Freunden begleiche und alles verkaufe. Sein BMW sei weggebracht worden, und sie hätten vermutet, dass er ihm aus diesem Grund den BMW und den Mercedes noch nicht gebracht habe (Urk. 160 S. 17). Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beauf- sichtigen sollen, nicht am Ziel angekommen sei und er weg wollte. Er habe sich an die Serben gewendet. Diese hätten ihm und AA._____ den Auftrag gegeben, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien. Sie hätten gesagt, wenn sie ihn hätten, sollten sie sich melden, sie würden am nächsten Tag zu ihm kommen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ etwas passieren würde, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären (Urk. 160 S. 18). AA._____ und er hätten AE._____ mit der Hydroanlage und Ware geködert, die er unbedingt ge- wollt habe. AE._____ sei davon ausgegangen, dass niemand zu Hause sei. Er habe ein Auto bei der Milchannahmestelle in AI._____ abgestellt. Nach der aufge- flogenen Ladung habe er AE._____ ein privates Darlehen gegeben, um die Ge- schäfte wieder zu starten. Er habe ihm als Sicherheit dafür die Autos und die Hyd- roanlagen gegeben. Er sei gezwungen gewesen, ihm das zu borgen, weil er ohne ihn durch die Sprachbarrieren in Serbien und Kroatien Probleme gehabt hätte. Er habe AE._____ etwas mehr als Fr. 70'000.– geborgt, davon seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Anzahlungen noch etwas mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen (Urk. 160 S. 18). Sie hätten beschlossen, ein Ding zu machen, ohne die Serben. AE._____ sei dann in CC._____ in eine ganz gefährliche Lage geraten, und er habe ihn mit ihren Leuten herausholen können (Urk. 160 S. 18). Er sollte zusammen mit AA._____ AE._____ in AI._____ in ei- nen Hinterhalt locken und festhalten bis am nächsten Tag. V._____ sei an jenem Tag im Solebad oder sonst unterwegs gewesen und sei sehr knapp in AI._____ angekommen, daher habe er alles allein machen müssen. Sie habe nur gewusst,

- 65 - dass sie mit ihm sprechen wollten und sei nicht begeistert gewesen, dass dies bei ihnen zu Hause stattfinden sollte (Urk. 160 S. 18). Als AA._____ und AE._____ ausgestiegen seien, sei er aus dem Hinterhalt herausgekommen und habe AE._____ mit der Waffe vorne sichtbar in die Hose gesteckt erklärt, dass er sein Domizil erst verlassen dürfe, wenn er das mit den Serben geklärt habe. Die Waffe sei nicht geladen gewesen und nicht auf AE._____ gerichtet, jedoch hätten er und AA._____ einen Pfefferspray gehabt. Danach sei AE._____ von AA._____ durch- sucht worden, erst dann habe er die Beretta in der Hand gehalten. AA._____ ha- be AE._____ die Hände auf dem Rücken gefesselt mit Kabelbindern, die er (A._____) aus dem Schrank unter dem Dach geholt habe. V._____ sei im Wohn- zimmer gewesen, während er, AA._____ und AE._____ zum Dachboden hoch gegangen seien. Dort oben habe er AE._____ mit langen Kabelbindern an einem Balken festgebunden (Urk. 160 S. 29). Die langen Kabelbinder habe er suchen müssen. V._____ habe ihn gefragt, was er suche und gesagt, er solle in der Werkstatt schauen (Urk. 160 S. 29). AA._____ und V._____ hätten den Ranger und den Anhänger mit dem BMW darauf geholt. Als sie zurückgekommen seien, habe er V._____ den Mercedesschlüssel gegeben und gesagt, sie solle zusam- men mit AA._____ den Mercedes in AT._____ holen. Sie sei genervt gewesen, habe es aber gemacht (Urk. 160 S. 33). Seine SMS "Säg AA._____ nid z viu" ha- be sich nicht auf AE._____ bezogen, sondern auf ihr Privatleben, da AA._____ immer habe wissen wollen, wie das mit der offenen Ehe laufe (Urk. 160 S. 33). Nachdem V._____ wieder nach Hause gekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er noch da sei, was er bejaht habe. Sie habe gesagt, er solle ihn herunterholen in die Wärme, ihm etwas zum Essen und zum Trinken anbieten und ihm ermögli- chen, auf die Toilette zu gehen (Urk. 160 S. 34). Er habe AE._____ dann ins Kin- derzimmer gebracht. Als AE._____ habe zur Toilette gehen müssen, habe er V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben, er selber habe die Beretta getra- gen (Urk. 160 S. 35). Es sei nie die Rede davon gewesen, dass AE._____ ster- ben würde, sonst hätte er ihn gehen lassen. Wenn er tot gewesen wäre, hätte er nicht an Ware und Geld kommen können, was ihm wichtig gewesen sei (Urk. 160 S. 39). Am anderen Tag habe V._____ das Haus früh verlassen und sei die Kin- der holen gegangen. Er habe AE._____ wieder auf den Dachboden gebracht.

- 66 - Während der Abwesenheit von V._____ seien die Serben gekommen und seien 30 bis 40 Minuten bei ihm gewesen. Sie hätten AE._____ in die Waschküche ge- bracht, wo er AE._____ die Hände habe befreien müssen. Dann habe der serbi- sche Geschäftsmann AE._____ befohlen, ihn anzugreifen und habe ihm ein Mes- ser gegeben. Dieser habe begonnen, ihn anzugreifen (Urk. 160 S. 40). Er habe AE._____ das Messer aus der Hand nehmen können. Dann habe AE._____ an- gefangen, zu schlagen und zu treten, seine Schläge seien unkoordiniert und plan- los gewesen. Er habe ihn (A._____) mehrmals ins Gesicht getroffen, sodass sei- ne Nase geblutet habe. AE._____ sei aus dem Nichts plötzlich umgefallen. Der Serbe habe zu ihm (A._____) gesagt, er bekomme 10 Tage, keinen Tag mehr. Die Serben seien ohne AE._____ gegangen. Er habe AE._____ gesagt, er wolle wissen, wo die Ware und das Geld sei. AE._____ habe gesagt, dass er es nicht habe. In der Nacht habe er dagegen noch gesagt, er habe die Ware und das Geld, aber er sage nicht wo. AE._____ habe nach dem Messer gegriffen, welches er ihm abgenommen habe und sei auf ihn zugekommen. Er habe AE._____ eini- ge Schläge verpasst, worauf dieser zu Boden gegangen sei und mit offenen Au- gen nicht mehr reagiert habe. Die Serben seien zurückgekommen und der serbi- sche Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ zu töten. Er habe gesagt, dass er das nicht tue. Der serbische Geschäftsmann habe gesagt, er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Der Serbe habe gesagt, er solle AE._____ den Mund mit Klebband zukleben. AE._____ sei von den Männern mit einer Pistole bedroht worden. Der serbische Geschäftsmann habe ihm befohlen, AE._____ Mund und Nase richtig fest zuzukleben. Einer der Serben habe ihm ei- ne Waffe an den Kopf gehalten. Er habe begonnen, AE._____ das Klebeband über Mund, Nase und Augen zu kleben. AE._____s Haut habe sich verändert, sei rot geworden, danach grünlich blau (Urk. 160 S. 42). AE._____ habe versucht, nach Luft zu ringen, habe den Kopf ganz schnell hin und her bewegt bis er ganz langsam den Kopf zu senken begonnen habe und nach wenigen Sekunden aus der sitzenden Position zu Boden gegangen sei und noch ein paar Mal gezuckt habe bis er tot gewesen sei. Er sei gezwungen worden, alles mit anzuschauen. Dann hätten die Serben sein Domizil verlassen. Er habe die Leiche von AE._____ auf den Anhänger getan. Die Kleider, welche Blutspritzer von ihm aufgewiesen

- 67 - hätten, habe er ausgezogen und diese im Hausmüll entsorgt. Er habe die Bag- gervermietung angerufen und einen Bagger bestellt für 17 Uhr. AE._____s Handy habe er im Feuer zerstört. Als V._____ zurück gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei und er es nicht freiwillig gemacht habe, keine andere Wahl gehabt habe (Urk.160 S. 45). V._____ habe kein Wort mehr mit ihm gesprochen und sei ihm aus dem Weg gegangen. Er habe ihr nicht mehr in die Augen schau- en können (Urk. 160 S. 47). Er habe nach der Aushebung des Grabes V._____ gebeten, ihm zu helfen. Sie habe dies nicht gekonnt und sei daneben stehen ge- blieben. Sie sei ihm nur im Weg gewesen und sei extrem gereizt gewesen (Urk. 160 S. 47). Nach Ablauf der 10 Tage sei er von den Serben abgefangen worden. Sie hätten ihm eingebläut, wenn das Geld nicht unter ihren Bedingungen zurückbezahlt wer- de, würden sie seine Familie töten. Sie hätten ihm Fotos von seiner Familie ge- zeigt (Urk. 160 S. 51). Sie hätten ihm befohlen, wenn er den Lastwagen an sich gebracht habe, müsse er den Zeugen töten, und sie hätten es auch bewiesen ha- ben wollen, dass dies so gemacht wurde. Er wisse nicht, wieso sie es diesmal so gemacht haben wollten, bisher sei es gegangen, ohne jemanden zu verletzen. Er nehme an, sie hätten ihn noch mehr in der Hand haben wollen (Urk. 160 S. 51). Beim ersten Treffen habe er M._____ eine kurze Probefahrt vorgeschlagen. Die- ser habe nicht ohne Kennzeichen und um diese Tageszeit gewollt. Hätte V._____ gewusst, worum es ging, wäre sie nicht nach Q._____ gekommen. Er habe AA._____ zuvor angerufen und ihm gesagt, er solle auf jeden Fall Handschuhe mitnehmen. AA._____ sei eingeweiht gewesen (Urk. 160 S. 53). Er habe V._____ gesagt, dass AA._____ einen LKW kaufe. Sie habe ihm das von Beginn weg nicht geglaubt, sei aber trotzdem gekommen. Sie habe gedacht, es würde so laufen wie bei AF._____. Er habe während der Fahrt V._____ angerufen und gesagt, sie solle ihnen folgen, aber den Handel nicht stören (Urk. 160 S. 56). Beim ersten Halt auf dem Kiesplatz, als sie alle drei im Fahrzeug gewesen seien, habe er die Waffe hervorgeholt (Urk. 160 S. 57) und habe sie M._____ vorgehalten. Er habe AA._____ Handschellen gegeben, um M._____ zu fesseln. AA._____ habe zu- dem mit Klebeband Beine und Oberschenkel von M._____ gefesselt, während er

- 68 - die Waffe gehalten habe (Urk. 160 S. 58). Auf dem Rastplatz DD._____ habe er Druck auf V._____ gemacht, sie solle das Handy in Q._____ deponieren gehen (Urk. 160 S. 59). Während dem Umladen von M._____ in den Anhänger in DE._____ habe AA._____ aufgepasst, dass niemand komme und habe die Waffe gehalten. In AN._____ habe er AA._____ den Auftrag gegeben, ins Auto von V._____ umzusteigen, damit sie ihn nach AP._____ habe fahren können. Er sei mit der Fahrzeugkombination nach AI._____ gefahren und habe M._____ blind leere Verträge unterzeichnen lassen. Danach habe er M._____ wie verlangt getö- tet, indem er ihm Mund und Nase verklebt habe. Dieser habe sich im Anhänger trotz des Spannsets hin und her gerollt. Er habe sich aus dem Anhänger weg be- geben. Nach 30 Sekunden sei es ganz still geworden und M._____ sei tot gewe- sen. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei V._____ zurück gekommen (Urk. 160 S. 64). Sie habe nicht gewusst, was mit M._____ geschehen sei. Als er M._____ das Klebeband entfernt habe, sei V._____ herausgekommen und habe Panik be- kommen und habe in einer Kurzschlussreaktion das Auto samt Anhänger wegbe- wegt (Urk. 160 S. 65). Sie habe wohl gedacht, er sei daran, M._____ zu töten. Er habe ihr gesagt, sie solle einfach niemandem etwas sagen, er werde alles regeln. Sie habe gesehen, wie er M._____ in den Kofferraum des Subaru gelegt habe (Urk. 160 S. 66). In AQ._____ hab er die Leiche die Böschung runter rollen las- sen. 2.2.1.25. Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten V._____ und AA._____

a) Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 (Urk. D1/06/01) Diese Einvernahme betrifft das Delikt zum Nachteil von M._____ sel.. V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage. A._____ sagte aus, beim ersten Halt mit dem Lastwagen mit Aufkippen habe er im Innern des Lastwagens die Pistole hervorgenommen, habe zu M._____ gesagt, er solle ruhig bleiben und habe AA._____ befohlen, M._____ die Hände zu fesseln. AA._____ habe gezögert, er habe es ihm mehrfach sagen müssen (Urk. D1/06/01 S. 9). Beim nächsten Halt habe er V._____ das Handy von M._____ und sein Handy gegeben und ihr Han- dy genommen. Sie habe nachfragen wollen. Er habe abgeblockt und habe ge-

- 69 - sagt, es sei zum Schutz der Familie (Urk. D1/06/01 S. 10). Sie habe nicht ge- wusst, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn anrufen, wenn sie in Q._____ sei. Das habe sie getan, da er aber nicht abgenommen habe, habe sie AA._____ angerufen. AA._____ habe ihr grob gesagt, wo sie das Handy deponie- ren solle und habe ihr gesagt, dass sie sich in AN._____ treffen würden (Urk. D1/06/01 S. 10). Er und AA._____ seien Richtung AL._____ gefahren. Unterwegs habe man M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umgeladen. Nach dem Ab- stellen des LKW bei AK._____ seien er und AA._____ nach AN._____ gefahren, wo sie V._____ getroffen hätten. Sie habe AA._____ zu seinem in AP._____ ab- gestellten Fahrzeug gebracht. Er sei direkt nach Hause gefahren und habe dort M._____ die Verträge vorgehalten, die dieser habe unterzeichnen müssen. Dann habe er ihn getötet. Kurze Zeit später sei dann V._____ nach Hause gekommen. Sie habe von der ganzen Sache nichts mitbekommen (Urk. D1/06/01 S. 10). Mit der Leiche im Anhänger sei er Richtung Zürich gefahren. Unterwegs sei er von den Serben abgefangen worden. Diese hätten sehen wollen, ob er es wirklich ge- tan habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Leiche in Zürich aussetzen (Urk. D1/06/01 S. 18). A._____ sagte aus, AA._____ hätte für den Verkauf des Lastwagens in Kommis- sion Fr. 200.– erhalten (Urk. D1/06/01 S. 13). Er habe M._____ töten müssen, er möchte im Moment noch nicht sagen, weshalb er dies habe tun müssen, er werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurück- kommen. Eigentlich habe es bei AE._____ angefangen (Urk. D1/06/01 S. 14). Dieser habe ihm einen Kredit vermittelt für ein Geschäft mit Europaletten. Der Kreditgeber sei die Person mit dem grauen BMW gewesen, die er auf dem Foto- bogen früher bezeichnet habe. Die ersten Male sei dies kein Problem gewesen, er habe das Geld bekommen und es wieder zurückbezahlt, bis dann plötzlich das Geld weggewesen sei. Er habe einen Aufschub für die Rückzahlung bekommen unter der Bedingung, dass er Fahrten nach Serbien für diese mache. Er habe Fahrten von Serbien in die Schweiz machen müssen und habe AU._____ mit- nehmen müssen, einen Cousin von AE._____, der in Serbien wohne. Dann habe es plötzlich geheissen, er müsse mit einem eigenen Fahrzeug fahren, er müsse

- 70 - eine blaue Sattelzugmaschine der Marke Volvo entwenden. Dann sei die Halle in CU._____/DE dazu gekommen (Urk. D1/06/01 S. 15). Sie hätten gewollt, dass er noch mit anderen Varianten Geld beschaffe wie Ware anbieten, Geld kassieren und dann die Ware nicht liefern. Er habe dann das ganze Geld abdrücken müs- sen und habe die LKW's von CD._____ und den blauen Volvo von AF._____ ver- kauft und das Geld den Serben gegeben. Sie hätten gewollt, dass er auf andere Weise Geld beschaffe. Sie hätten gesagt, er solle einen Handel vortäuschen und der Besitzer des Fahrzeugs müsse verschwinden, sie wollten dass dieser sterbe. Sie hätten ihm klar gemacht, was mit seiner Familie passieren würde, wenn er es nicht tue. So sei es zum Handel mit M._____ gekommen (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe bemerkt, dass etwas nicht korrekt laufe, habe gesagt, es sei Be- trug. Er habe AA._____ erzählt, was Sache sei und dass das mit M._____ das Letzte sei, was er tun müsse. Er habe AA._____ nicht gesagt, dass die Person getötet werden müsse, er habe gesagt, er müsse M._____ den Serben liefern. AA._____ habe gesagt, er werde ihm helfen. Er habe nichts von einer Tötung ge- wusst (Urk. D1/06/01 S. 16). AA._____ habe in Lahr vor der Verhaftung erstmals erfahren, was geschehen sei (Urk. D1/06/01 S. 19). Irgendwann nach der Tötung von AE._____ habe er AA._____ erzählt, dass die Serben von ihm eine Fahrzeu- gentwendung verlangen und der Besitzer müsse ihnen übergeben werden (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe AA._____ gesagt, die Serben würden M._____ wahrscheinlich einschüchtern (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe AA._____ keine de- taillierten Angaben zum Tatablauf vom 3. Juni 2016 gegeben, denn er habe ja keinen Plan gehabt (Urk. D1/06/01 S. 22). Er habe gehofft, dass sich die ganze Sache anders klären würde. Er habe AA._____ gesagt, bei den anderen Malen sei es auch gegangen, und er solle sich nicht gross Gedanken darüber machen. Er habe nicht gewusst, dass man von ihm die Tötung von M._____ verlangt habe. Er habe ihm erzählt von der Entwendung des Scania und von der Sache vom LKW von CD._____. Nur von der geforderten Tötung habe er nichts gewusst (Urk. D1/06/01 S. 23). Man habe gemerkt, dass es AA._____ bei der Entwendung nicht wohl gewesen sei, er habe ihm (A._____) aus der Sache heraushelfen wollen, damit das Ganze ein Ende nehme (Urk. D1/06/01 S. 23). AA._____ habe ihm beim Überstellen des Fahrzeugs nach AL._____ helfen wollen. Er habe nicht ge-

- 71 - wusst, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (Urk. D1/06/01 S. 24). Er habe ihm gesagt, er helfe ihm aus diesem "Seich" heraus und dies sei das letzte Mal, sonst werde die Polizei eingeschaltet (Urk. D1/06/01 S. 24). Betreffend das Vorgehen bei der Entwendung des Fahrzeugs habe er AA._____ gesagt, er solle ihm ver- trauen, er solle machen, was er ihm sage und habe ihm nichts erläutert (Urk. D1/06/01 S. 25). Auf die Frage, weshalb er habe Fahrten nach Serbien machen und Partner mit- nehmen müssen, erklärte A._____, dies sei ihm nicht genau erläutert worden, und er habe nicht nachgefragt. Auf Vorhalt, ob es um Drogen gegangen sein könnte, erklärte er, er mache keine Aussagen (Urk. D1/06/01 S. 21). Die Serben hätten von ihm die Entwendung des LKW's von AF._____ gefordert, was er alleine getan habe (Urk. D1/06/01 S. 21 f.). Den Erlös aus dem Verkauf der Lastwagen von AF._____ und CD._____ von ins- gesamt Fr. 40'000.– habe er den Serben gegeben (Urk. D1/06/01 S. 26). Der Kredit, den er von den Serben erhalten habe, habe mehrere Fr. 100'000.– betra- gen (Urk. D1/06/01 S. 27). Er habe den Serben Fr. 50'000.– zurückbezahlt, zu- züglich, Fr. 3'800.– vom Mercedes von AE._____, Fr.140.– vom Postkonto von AE._____, Fr. 30'000.– von CE._____, den Erlös von Fr. 43'000.– aus dem Ver- kauf des Scania von M._____ hätte er gegeben. Für die Fuhren, die er gemacht habe, hätten die Serben ihm darüber hinaus Fr. 130'000.– von seiner Schuld er- lassen. Heute sei die Schuld gegenüber den Serben noch Fr. 130'000.– (Urk. D1/06/01 S. 27). Auf die Frage, was mit dem Geld aus dem Erbe seiner Mut- ter sei, antwortete er, die Fr. 40'000.– habe er auch an die Serben abgegeben (Urk. D1/06/01 S. 28). Die Serben hätten ihm unter Vorhalt von Fotos und Adressen der Familie AA._____ und seiner Familie gedroht, dass diese Personen für seine Schulden zahlen müssten, wenn er nicht zurückzahle (Urk. D1/06/01 S. 28). Er sei gegenüber M._____ mit seiner wahren Identität aufgetreten. AA._____ ha- be sich glaublich nur mit "…" vorgestellt. Vor der Probefahrt habe M._____ ihre

- 72 - Führerscheine sehen wollen und habe sowohl seinen wie denjenigen von AA._____ angeschaut (Urk. D1/06/01 S. 31). Er habe auf dem Parkplatz in … AA._____ aufgefordert, M._____ die Handschel- len anzulegen und ihn an den Füssen und Knien mit Klebeband zu umwickeln (Urk. D1/06/01 S. 31). Beim Umladen von M._____ in den Anhänger habe AA._____ nur Schmiere gestanden (Urk. D1/06/01 S. 34). Er habe AA._____ und V._____ nach der Tötung von M._____ in den kommen- den Tagen nicht erzählt, was wirklich passiert sei. Er habe V._____ nicht gesagt, weshalb sie das Telefon von M._____ nach Q._____ zurückbringen müsse, sie habe auch nicht gefragt. Sie habe gemerkt, dass er bedrückt gewesen sei und nicht gross gesprochen habe (Urk. D1/06/01 S. 35 f.). Er habe V._____ nie von der Sache mit der serbischen Mafia erzählt, er habe sie schützen wollen, denn sie wäre zur Polizei gegangen (Urk. D1/06/01 S. 36). Er habe V._____ am 3. Juni 2016 auf die Probefahrt mitgenommen, damit sie mit den Kindern nicht alleine sei (Urk. D1/06/01 S. 36). AA._____ habe nicht gefragt, wie es mit M._____ verlaufen sei und habe erst am Montagabend erfahren, was passiert sei (Urk. D1/06/01 S. 35). Auf die Frage, woher er die Waffe gehabt habe, die er gegen M._____ eingesetzt habe, erklärte A._____, er wolle die Aussage verweigern. Die Waffe, die er von der serbischen Mafia erhalten habe, habe er AE._____ zurückgegeben (Urk. D1/06/01 S. 36). Die Beretta, welche bei der Hausdurchsuchung gefunden wor- den sei, habe er von AE._____ vermittelt bekommen, da er in Serbien wochen- lang alleine im Lastwagen gelassen worden sei und hätte überfallen werden kön- nen. Die Beretta habe er von BO._____ (BO._____). In BI._____ hätten ihm die Serben eine Waffe übergeben. Er habe gesagt, er wolle das nicht und habe die Waffe an AE._____ zurückgegeben. Seine anfängliche Aussage, dass er die Be- retta von den Serben erhalten habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen, da er sich selbst des widerrechtlichen Erwerbs einer Waffe belastet hätte (Urk. D1/06/01 S. 38 f.).

- 73 - A._____ erklärte, die Fotografie mit den Klebebandrollen und dem Gesicht, wel- che er am 31. Mai 2016 an AA._____ geschickt habe, stehe damit in Zusammen- hang, dass er mit dem Vermieter CV._____ Diskussionen gehabt habe, weil er immer wieder Siloballen beschädigt habe. AA._____ habe ihn regelmässig damit hochgenommen. Die Fotografie sei ein Scherz gewesen (Urk. D1/06/01 S. 39/40).

b) Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2017 (Urk. D1/06/02) A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage.

c) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/03) Die drei Beschuldigten A._____, V._____ und AA._____ verweigern die Aussage auf Ergänzungsfragen der Verteidiger und der Geschädigtenvertretung.

d) Konfrontationseinvernahme vom 23. Februar 2017 (Urk. D1/06/04) A._____ bestritt, M._____ Gewalt angetan zu haben (Urk. D1/06/04 S. 4). Auf Vorhalt der Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Angaben betreffend die serbische Mafia insbesondere die Abklärungen bei AG._____ und dessen Befra- gungen, die Befragungen der Gefängnisinsassen, deren Gespräch über ihn er am Fenster mitbekommen haben will (BN._____ und CN._____) sowie des Gefäng- nisaufsehers CO._____ verweigerte A._____ die Aussage. Auch V._____ und AA._____ verweigerten die Aussage.

e) Konfrontationseinvernahme vom 29. Mai 2018 (Urk. D1/06/17) A._____ sagte aus, zwischen ihm und AA._____ sei abgemacht worden, dass AA._____ AE._____ unter einem Vorwand zu ihnen locke. AE._____ habe Dro- gen verschwinden lassen, und es sei darum gegangen, herauszufinden, wo die Drogen sind. Eine Tötung von AE._____ sei nie zur Diskussion gestanden, es sei immer nur darum gegangen, ihn festzuhalten. Wenn ihm etwas passiert wäre, wä- ren sie nicht an die Drogen gekommen (Urk. D1/06/17 S. 13). AA._____ habe ihn gefragt, wie er das konkret machen solle. Er habe ihm gesagt, er solle AE._____ sagen, dass die Hydroanlage noch bei ihm im Anhänger sei. Er (A._____) habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten bis sie bei ihm seien (Urk. D1/06/17

- 74 - S. 15). Er glaube V._____ habe ein bis zwei Tage vorher erfahren, dass sie mit AE._____ sprechen und ihn festhalten müssten. Sie sei genervt gewesen, dass dies bei ihnen stattfinden solle (Urk. D1/06/17 S. 15). Beim Eintreffen von AA._____ und AE._____ in AI._____ sei er aus einem Ver- steck hervorgekommen und habe AE._____ gefragt, ob er eine Waffe habe und habe ihn aufgefordert, die Hände hochzuhalten. AA._____ habe AE._____ durch- sucht und eine kleine silbrige Waffe auf AE._____ gefunden. Er habe AA._____ angewiesen, Kabelbinder aus der Werkstatt zu holen und AE._____ damit zu fes- seln, da er in der Aufregung vergessen habe, die Handschellen mitzunehmen. Sie seien zu Dritt über die Aussentreppe nach oben in den Estrich gegangen. V._____ sei im Haus gewesen und habe geschaut, dass der Hund keinen Lärm mache, damit man meine, es sei niemand zu Hause (Urk. D1/06/17 S. 19). Im Estrich habe er AA._____ die Waffe gegeben und gesagt, dass er Kabelbinder hole. Er habe die 1 m Kabelbinder geholt um AE._____ an den Balken zu binden (Urk. D1/06/17 S. 19). Den Ranger habe er bei der Milchsammelstelle abgestellt gehabt, damit es so aussehe, als ob sie nicht da seien, den Subaru habe er hinter dem Schopf ver- steckt, als V._____ nach Hause gekommen sei. V._____ und AA._____ seien zu- sammen weggefahren, um den Ranger und den BMW zu holen. Er habe AE._____ den Schlüssel des Mercedes abgenommen und habe V._____ und AA:_____ beauftragt, den Mercedes zu holen. Die Mitteilung an V._____, sie solle AA._____ nicht zu viel sagen, habe sich auf Privates bezogen. AA._____ habe nicht gewusst, dass sie eine offene Beziehung führten (Urk. D1/06/17 S. 24). Er habe keine Gewalt gegen AE._____ angewendet (Urk. D1/06/17 S. 26). Die Ver- treter der serbischen Mafia hätten ihm gesagt, er solle AE._____ so lange festhal- ten, bis sie da seien (Urk. D1/06/17 S. 27). Er habe AE._____ auf Anregung von V._____ dann ins Kinderzimmer gebracht. Als er mit AE._____ zur Toilette ge- gangen sei, habe er AE._____ gesagt, er solle keinen Scheiss machen, er sei nicht alleine. Er habe V._____ die Tierschreckschusswaffe gegeben. Am nächs- ten Morgen sei V._____ um ca. 07.00 Uhr aus dem Haus gegangen, sicher um die Kinder zu holen. Sie habe aus der Migros angerufen. In diesem Zeitpunkt sei-

- 75 - en die Serben bei ihm gewesen, weshalb er sie abgewürgt habe. Wo sie nach der Migros noch hingegangen sei, wisse er nicht, sie sei um ca. 10.30 Uhr/11.00 Uhr nach Hause gekommen (Urk.D1/06/17 S. 32). Als die Serben gekommen seien, hätten sie ihm gesagt, er solle die Handschellen lösen, was er gemacht habe. Der eine Serbe habe zu AE._____ gesagt, er solle mit dem Messer auf ihn losgehen. Dieser sei sofort auf ihn losgegangen. Er habe AE._____ das Messer abgenom- men. Dann habe dieser versucht, auf ihn einzuschlagen. Er habe zurückgeschla- gen und ihn gezielt im Gesicht getroffen, sodass er zu Boden gegangen sei. Er habe von den Serben einen Aufschub von 10 Tagen bekommen zur Bezahlung der Schulden. Dann seien sie wieder gegangen. Er habe AE._____ die Hand- schellen angelegt und habe mit ihm reden wollen, weshalb er auf ihn losgegangen sei. AE._____ sei total ausgerastet und habe gesagt, sie würden sterben, er solle verrecken. Dann sei es nicht lange gegangen, und die Serben seien wieder dage- standen. Der eine Serbe habe ihm eine Waffe hingehalten und habe zu ihm ge- sagt, er solle AE._____ töten. Er habe gesagt, er tue das nicht. Der eine Serbe habe gesagt, er solle Klebeband holen und AE._____ damit töten. Er habe die Wahl, entweder sterbe AE._____ oder er. Er habe sich mehrmals geweigert bis einer die Waffe auf ihn gerichtet habe und er das Klebeband um das Gesicht von AE._____ gewickelt habe. Sie hätten gesagt, wenn er nicht mitmache oder zur Polizei gehe, passiere das Gleiche mit ihm (Urk. D1/06/17 S. 33 f.). Auf die Frage, wo AA._____ in dieser Zeit gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage, er habe nicht gelogen, als er gesagt habe, dass AA._____ dabei gewesen sei (Urk. D1/06/17 S. 34). Die Leiche habe er auf der Blache in den Anhänger gehoben. Als V._____ nach Hause gekommen sei, habe er ihr gesagt, dass AE._____ tot sei (Urk. D1/06/17 S. 35). Als er die Leiche in das ausgebaggerte Loch habe brin- gen wollen, habe er V._____ um Hilfe gebeten, sie habe gesagt, sie könne das nicht und sei nur herumgestanden. Soviel er wisse, habe V._____ die Leiche und die Blache nicht berührt. Er habe sich beholfen mit einer Schalttafel und habe die Leiche in der Blache darauf heruntergleiten lassen (Urk. D1/06/17 S. 37).

- 76 -

f) Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 (Urk. D1/06/18) Am Beginn der Einvernahme reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und Schutzbehauptungen getätigt. In dieser schriftlichen Stellungnahme habe er alles berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Es treffe zu, dass er V._____ gesagt habe, dass er AE._____ habe töten müssen, weil er sonst ihrer Familie etwas angetan hätte (Urk. D1/06/18 S. 7). Auf die Frage, wann AA._____ von der Tötung von AE._____ erfahren habe, bzw. ob AA._____ bei der Tötung anwesend gewesen sei, verweigerte A._____ die Aussage (Urk. D1/06/18 S. 12 und S. 13). In Lahr seien sie nebeneinander in der Zelle gewesen und hätten kommuniziert. Sie hätten abgemacht, dass AA._____ schweige und er (A._____) die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. D1/06/18 S. 18). A._____ sagte aus, V._____ habe beim Delikt zum Nachteil von M._____ nicht genau gewusst, um was es gehe, ihre Aussagen seien zutreffend (Urk. D1/06/18 S. 35). AA._____ habe er auf der Fahrt nach Q._____ gesagt, was alles geplant sei (Urk. D1/06/18 S. 33). Er habe AA._____ gesagt, dass er die Pistole dabei habe. Er habe AA._____ gefragt, ob er die Handschuhe dabei habe. AA._____ habe bejaht und habe noch ein paar andere Sachen dabei gehabt, er glaube Ka- belbinder und eventuell ein Messer. Auf die Frage, weshalb AA._____ die weite- ren Sachen gekauft habe, sagte A._____, es sei klar gewesen, dass sie M._____ festhalten werden (Urk. D1/06/18 S. 34). Bei vorgängigen Treffen im Zeitraum von 15 Tagen vor dem 3. Juni 2016 habe er AA._____ gesagt, dass er eine Waffe mitnehme, bei einem Treffen sei es um das Fesseln gegangen, wie er sich das vorstelle. Sie hätten offen gelassen, ob Fesseln oder Kabelbinder verwendet wür- den (Urk. D1/06/18 S. 35). Er habe schon am 2. Juni 2016 die Sache alleine ma- chen wollen und sie nicht hineinziehen wollen, doch dann habe das nicht ge- klappt, weil noch jemand bei der Einstellhalle gewesen sei. Schon am 2. Juni ha- be er eine Pistole im Auto dabei gehabt (Urk. 1/06/18 S. 35). Er habe am 3. Juni

- 77 - 2016 mit AA._____ nicht besprochen, wie die Pistole eingesetzt werde (Urk. D1/06/18 S. 37). AA._____ habe aber gewusst, dass die Waffe zum Drohen und Festhalten dabei sei, nicht aber zum Verwenden (Urk. D1/06/18 S. 37). Er habe gewusst, dass M._____ am Ende des Tages sterben müsse, AA._____ habe das nie konkret angesprochen, sie hätten nie darüber gesprochen, auch V._____ habe das nicht gewusst (Urk. D1/06/18 S. 37). Er wisse nicht mehr, ob V._____ auf sein Telefon oder dasjenige von AA._____ angerufen habe, um zu fragen, wo sie das Telefon von M._____ in Q._____ deponieren solle. Er wisse nur noch, dass er nicht mit ihr gesprochen habe, da er gerade damit beschäftigt gewesen sei, M._____ vom Lastwagen in den Anhänger umzuladen. AA._____ habe bei ihm Rückfragen gestellt, und er sei etwas wütend gewesen und habe gesagt, er habe jetzt keine Zeit, er solle selbst schauen (Urk. D1/06/18 S. 38). Er habe AA._____ die Waffe gegeben, und dieser sei beim Umladen von M._____ in den Anhänger dort gestanden mit der Beretta in der Hand und habe geschaut, dass niemand komme (Urk. D1/06/18 S. 39). AA._____ bestritt die Darstellung von A._____ und hielt daran fest, dass er erst in Deutschland bei der Verhaftung vom Tod von AE._____ erfahren habe. Wenn er Handschuhe, Kabelbinder und Messer für einen Überfall auf M._____ gekauft hät- te, hätte er sicher nicht die Quittung aufbewahrt und mit seiner Postkarte bezahlt (Urk. D1/06/18 S. 42). Bezüglich des Betrugs zum Nachteil der C._____, Liefer- wagen TATA, verwies AA._____ auf seine Aussagen bei der Polizei und seine Stellungnahme (Urk. D1/06/18 S. 42 ff.). Er bestätigte, dass er habe aus dem Leasingvertrag aussteigen wollen und verhindern wollen, dass seine GmbH das Fahrzeug kaufen müsse und A._____ auf die Idee gekommen sei mit dem Versi- cherungsbetrug. Er habe das Fahrzeug und Fr. 1'000.– A._____ übergeben, der das Fahrzeug in Serbien abgeliefert habe (Urk. D1/06/18 S. 44). A._____ bestä- tigte die Darstellung von AA._____ und sagte aus, er habe das Auto an AU._____ übergeben als Anzahlung an seine Schulden. Die Fr. 1'000.–, die er von AA._____ bekommen habe, hätten gerade für Diesel und Mautgebühren gereicht (Urk. D1/06/18 S. 46).

- 78 - Betreffend den Betrug zum Nachteil der BP._____ Versicherung, VW Passat, sagte A._____ aus, AA._____ habe das Fahrzeug angezündet, er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht, wie und mit welchem Brennstoff AA._____ dies ge- macht habe (Urk. D1/06/18 S. 48 f.). Das Auto sei für kriminelle Machenschaften verwendet worden und die serbische Mafia habe von ihm verlangt, dass das Auto in die Schleuserei gehe zwecks Schuldenrückzahlung (Urk. D1/06/18 S. 49). AA._____ bestritt, das Auto angezündet zu haben (Urk. D1/06/18 S. 50). Es treffe auch nicht zu, dass fingierte Reparaturrechnungen ausgestellt worden seien, die Arbeiten seien alle erledigt worden (Urk. D1/06/18 S. 51). V._____ sagte aus, sie habe A._____ nach Deutschland begleitet, als er dort das Auto als gestohlen ge- meldet habe (Urk. D1/06/18 S. 51). Sie habe gewusst, dass das Auto nicht ge- stohlen worden sei. Sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen, sie sei nicht begeistert gewesen, habe aber auch nichts dagegen gesagt (Urk. D1/06/18 S. 52).

g) Schriftliche Stellungnahme zu den Konfrontationseinvernahmen (Beilage 1 zu Urk. D1/06/18) Am Anfang der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 reichte A._____ eine schriftliche Stellungnahme ein und erklärte, er habe in der Strafuntersuchung viele falsche Angaben gemacht und auch Schutzbehauptungen getätigt. Diese habe er in der schriftlichen Stellungnahme berichtigt (Urk. D1/06/18 S. 3). Die schriftliche Stellungnahme befindet sich im Anhang zu dieser Einvernahme (An- hang 1 zu Urk. D1/06/18). Nachfolgend ist darauf nur soweit einzugehen als die Ausführungen in der Stellungnahme nicht bereits Gegenstand der Einvernahme selber bildeten. A._____ führte aus, er habe sich auf ein Angebot von AE._____ eingelassen und mit Pakettransporten angefangen. Er habe nicht fragen dürfen, was drin sei (Stel- lungnahme S. 4). Als er mit diesen Transporten einen Betrag von Fr. 60'000.– an- gespart habe, habe AE._____ gesagt, er könne das Geld investieren. Am Anfang sei es bei zwei bis drei Touren um Cannabis gegangen, bei den grossen Invest- ments dann um diverse Drogenarten. Es sei alles gehandelt worden, was bestellt worden sei. Sie hätten Handys gehabt mit serbischen Nummern, die alle Wochen

- 79 - ersetzt worden seien. Die Handys seien von AE._____ oder Dritten getauscht worden. AE._____ habe einen Drittschlüssel für den Ford Ranger gehabt, den hätten sie verwendet, um die Handys zu tauschen. Er sei immer auf der Arbeit gewesen, als sie getauscht worden seien. V._____ habe nichts gewusst von den Drogengeschäften bis er die Fr. 40'000.– des Erbvorbezugs investiert habe. Sie habe nichts davon gewusst, dass auch AA._____ dabei gewesen sei (Stellung- nahme S. 7). AA._____ sei naiv gewesen wie er und habe alles mitgemacht. Nach einiger Zeit habe AE._____ ihm gesagt, dass einer ihrer Leute im Ausland gefasst worden sei. Sie seien zu den Serben gegangen und hätten die Situation geschildert. Da diese ihr Geld gewollt hätten, hätten sie es abarbeiten müssen. Als er das Erbe von seiner Mutter bekommen habe, sei es weiter gegangen wie zuvor. V._____ habe wissen wollen, wofür er das Geld wolle, daher habe er ihr das erste Mal von den Drogengeschäften erzählt und nicht gesagt, dass er bereits länger mit solchen Dingen zu tun habe. Sie sei skeptisch gewesen, er habe sie aber überzeugen können, ihm zu vertrauen. Er habe von den Serben ein Invest- ment bekommen und habe mit AE._____ alles zusammengelegt. AE._____ und er hätten bei den Serben regelmässig mehrere Fr. 100'000.– aufgenommen. Er habe AE._____ Fr. 10'000.– für seine Mietschulden geliehen, weil er sonst hätte unterbrechen müssen mit den Drogengeschäften. Er habe von einem ihrer Leute erfahren, dass die Ladung nicht angekommen sei. Sie hätten sofort zu den Ser- ben gehen müssen wegen deren Geldes. Sie hätten alles Mögliche für die Serben machen müssen, da sie drei Investments aufgenommen hatten. So habe AE._____ Autos geklaut, er habe nach gesuchten Fahrzeugmodellen Ausschau gehalten oder sie hätten gemietete Luxusautos ins Ausland gebracht und die Schlüssel nachgemacht oder Tachos an Fahrzeugen manipuliert. Sie hätten ge- sagt, er müsse einen LKW nehmen. Es sei ihm gezeigt worden, wie man das ma- che und er habe die Masche bei AF._____ angewendet. Mit diesem LKW habe er Fahrten nach Serbien machen müssen (Stellungnahme S. 8). In den LKW's sei ein Fach eingeschweisst gewesen. Er habe AA._____ mehrere Aufträge gege- ben, solche Stauboxen einzuschweissen (Stellungnahme S. 9). Die Halle in CU._____ sei gemietet worden, damit man die EU nicht habe verlassen müssen und das Nachtfahrverbot habe umgangen werden können. Es hätten mitten in der

- 80 - Nacht LKW's nach CU._____ kommen können. Für den Transport der Ware in die Schweiz seien auch präparierte Matratzen in der Kabine der Sattelzugmaschine verwendet worden (Stellungnahme S. 10). Eines Tages habe er von Leuten, die im Auftrag der Serben agierten, erfahren, dass AE._____ seine Hydroanlagen verkaufe, alles verkaufe und seine Schulden bei Freunden begleiche. Dies sei ihm erzählt worden, als er ein Paket abgegeben habe und sein Handy getauscht habe. Er habe sich zu BR._____ begeben, der die Notfalladresse gewesen sei. Gemäss dessen Infos wollte sich AE._____ nach Serbien absetzen. Er habe vermutet, dass AE._____ ihm deshalb den BMW und den Mercedes nicht gebracht habe. Er und AE._____ hätten schon länger abge- macht gehabt, dass er ihm die beiden Fahrzeuge für die Schulden überlasse. Er habe AE._____ nach der aufgeflogenen Ladung ein privates Darlehen gegeben, um die Geschäfte wieder zu starten und habe als Sicherheit die Autos und die Hydroanlage erhalten. Von den mehr als Fr. 70'000.–, die er AE._____ geborgt habe, seien nach Abzug des BMW und des Mercedes sowie bereits geleisteter Abzahlungen noch mehr als Fr. 30'000.– offen gewesen. Er habe erfahren, dass die Lieferung, die AE._____ hätte beaufsichtigen sollen, nicht am Ziel angekom- men sei, und er habe weggehen wollen. Er habe sich an die Serben gewandt, die ihm und AA._____ den Auftrag gegeben hätten, AE._____ so lange festzuhalten, bis sie da seien, sie würden am nächsten Tag kommen. Es sei nie die Rede da- von gewesen, dass AE._____ etwas passiere, es sei nur darum gegangen, das Ganze zu klären. Wenn sie ihn nicht erwischen sollten, sollten sie sich sofort mel- den (Stellungnahme S. 12). In dieser Stellungnahme schilderte A._____, dass er nach der Tötung von M._____ planlos mit der Leiche im Kofferraum Richtung Zürich gefahren sei und die Leiche schliesslich bei AQ._____ die Böschung habe hinunterrollen lassen (Stellungnahme S. 23). In der Haft in Deutschland hätten ihn die Serben vier Mal zusammenschlagen las- sen und hätten gesagt, er solle nicht reden. Beim letzten Mal sei er bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei festgestellt worden, dass er zwei Rippen

- 81 - und das Nasenbein gebrochen habe und von oben bis unten blau geprügelt ge- wesen sei (Stellungnahme S. 24).

h) Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 (Urk. D1/06/19) A._____ sagte aus, V._____ sei rausgekommen, als er das Klebeband von M._____ weggenommen habe, als dieser tot gewesen sei. Sie habe nicht gese- hen, was im Anhänger vorgegangen sei, er denke, sie sei davon ausgegangen, dass die Tötung passiere. Sie sei ausser sich gewesen und habe gesagt, das könne er nicht machen. Sie sei dann mit dem Anhänger losgefahren und bei der Kurve nach dem Hof stehen geblieben. Er habe sie beruhigt und habe das Fahr- zeug zurück zum Hof gefahren (Urk. D1/06/19 S. 3). Er wisse nicht mehr, wann AA._____ erfahren habe, dass M._____ tot sei. Er habe es ihm gesagt. Er sei nicht mehr sicher, würde sagen am nächsten Tag in Basel, aber sicher nicht erst in Lahr (Urk. D1/06/19 S. 4b f.). Da die Freisprüche betreffend Betrugsvorwurf und Schuldspruch von A._____ be- treffend den Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf Dossier 10 in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich Zusammenfassungen der Aussagen in diesem Punkt. 2.2.1.26. Befragung vor Vorinstanz vom 9. September 2019 Tötungsdelikt AE._____ sel. Der Beschuldigte räumte ein, dass im Zeitpunkt der Verhaftung Betreibungen von rund Fr. 120'000.– und Verlustscheine von über Fr. 50'000.– gegen ihn und gegen die von ihm geführte GmbH Betreibungen von rund Fr. 250'000.-- bestanden. V._____ und er hätten im Jahr 2016 auch über einen Privatkonkurs gesprochen (Prot. I S. 24). Ferner bestätigte er, dass er von seiner Mutter Fr. 150'000.– und von einem befreundeten Anwalt Fr. 30'000.– erhalten habe. Dieses Geld sei in kriminelle Aktivitäten geflossen, bis einmal Ladungen aufgeflogen seien und sie das Geld hätten zurückzahlen müssen (Prot. I S. 23 f.).

- 82 - Der Beschuldigte verwies in der Befragung zur Sache auf seine Stellungnahme vom 27. August 2019, welche er dem Gericht eingereicht hatte (Urk. 160). Betref- fend das Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. sagte er aus, es treffe zu, dass er AE._____ unter dem Vorwand, dass er eine Indoor-Hanfanlage und Dro- gen abholen könne, angelockt habe (Prot. I S. 32). Sie hätten die Anweisung ge- habt, AE._____ festzuhalten. Für ihn sei klar gewesen, dass ihm nichts gesche- hen werde, er ihnen einfach sagen müsse, wo es sei, sie ihn am nächsten Tag übergeben würden und die Sache erledigt sei (Prot. I S. 33). Er glaube, er habe V._____ das mit der Indoor-Hanfanlage und den Drogen kurz vorher gesagt, sei sich aber nicht mehr sicher (Prot. I S. 34). Erst kurz vorher habe er V._____ ge- sagt, dass sie am nächsten Tag kommen würden und er dann weg sei. Er glaube, er habe ihr gesagt, dass AE._____ da bleibe und er mit ihm reden würde. Er glaube nicht, dass er ausdrücklich gesagt habe, dass sie ihn festhalten würden (Prot. I S. 34). Aufgrund der Schulden, die AE._____ bei ihm gehabt habe, sei abgesprochen gewesen, dass die beiden Fahrzeuge zu ihm kommen würden. Es sei nie ein Diebstahl zur Diskussion gestanden (Prot. I S. 35). Er habe AE._____ im Auftrag der Serbenmafia festgehalten, bis diese bei ihm eingetroffen sei, es sei auch darum gegangen, wo sein Geld und seine Drogen gewesen seien (Prot. I S. 35 f.). Er und V._____ hätten nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet, er vermute auch AA._____ nicht (Prot. I S. 37). Den Erlös aus dem Verkauf des BMW hätte er den Serben weitergegeben (Prot. I S. 37). AE._____ habe ihm am Abend, als er bei ihm in AI._____ gewesen sei, gesagt, dass er ihm den Merce- des überlasse. Der BMW und der Mercedes seien als Sicherheit für ein Darlehen an ihn gegangen, welches er AE._____ gewährt habe. Er sei sich zu 80 % sicher, dass er AA._____ von dieser Vereinbarung erzählt habe (Prot. I S. 39). Es treffe nicht zu, dass er AA._____ ein Entgelt versprochen habe (Prot. I S. 40). Von sei- ner Seite und von der Seite von AA._____ sei nicht geplant gewesen, Gewalt an- zuwenden, um AE._____ gesprächswillig zu machen. Es sei ihrerseits auch nie zur Diskussion gestanden, AE._____ zu töten (Prot. I S. 42). V._____ sei nicht anwesend gewesen, als er die Fahrzeuge umparkiert habe (Prot. I S. 43). Er habe ihr gesagt, sie solle kein Licht brennen lassen. Er vermute, V._____ habe ge- wusst, dass sie ihn festhalten werden, aber nicht mehr (Prot. I S. 44). AE._____

- 83 - sei von AA._____ mit Kabelbindern gefesselt worden, die Waffe sei zu diesem Zeitpunkt nicht geladen gewesen, und er habe diese gar nicht gezogen (Prot. I S. 45). V._____ habe AE._____ nie gefesselt gesehen und habe am Gespräch mit ihm nicht teilgenommen (Prot. I S. 46). AA._____ sei voll dabei gewesen. Er habe AA._____ gesagt, er solle den Mercedes holen. V._____ sei die ganze Zeit am Telefon gewesen am Schreiben. Er wisse nicht, ob sie mitbekommen habe, was er mit AA._____ besprochen habe. Er sei davon ausgegangen, dass AA._____ ihr klar sagen würde, was im Raume stehe. Er habe sie schlussendlich darum gebe- ten, zusammen mit AA._____ den Mercedes zu holen (Prot. I S. 50). Der Be- schuldigte sagte aus, er habe V._____ die Tierschreckschusspistole gegeben, um AE._____ zu bewachen, als dieser auf die Toilette habe gehen müssen (Prot. I S. 54). Weiter bestätigte er, dass der Tötungsakt durch Verschliessen von Mund und Nase mit Klebeband als solcher unabhängig von den Umständen unbestritten sei (Prot. I S. 55). Zur Frage, ob AA._____ bei der Tötung dabei gewesen sei, bzw. wann er von der Tötung erfahren habe, erklärte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zu machen, AA._____ müsse selbst entscheiden, was er mit seinem Gewis- sen vereinbaren könne (Prot. I S. 55 f.). V._____ habe er über die Tötung infor- miert, als sie zurück gekommen sei, wobei er den exakten Zeitpunkt nicht mehr wisse (Prot. I S. 56). Zuerst habe er V._____ gesagt, sie solle ihm beim Vergra- ben der Leiche behilflich sein, aber sie sei einfach da gestanden und mehr im Weg gestanden als etwas anderes. Schlussendlich habe er es alleine gemacht (Prot. I S. 57). Auf die Frage, ob er AE._____ getötet habe, weil er keine Informa- tion bezüglich der Ware und den Fr. 40'000.– habe geben wollen, erklärte der Be- schuldigte, wenn er ihn getötet hätte, wäre er ja gar nie mehr zu diesen Sachen gekommen. Er bestätigte auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, dass er und AA._____ bei den Serben Schulden in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken gehabt hätten, AE._____ sei Teil der Drogenmafia gewesen. Die Serben seien am Folgetag bei ihm aufgetaucht, hätten verlangt, dass er AE._____ die Handschellen entferne. Darauf hätten sie AE._____ aufgefordert, ihn mit dem Messer zu töten, worauf es zu einem Kampf gekommen sei. Er habe AE._____ kampfunfähig machen können. Der serbische Geschäftsmann habe ihm dann be- fohlen, AE._____ zu töten. Er sei mit einer Pistole bedroht worden, AE._____

- 84 - Mund und Nase zuzukleben (Prot. I S. 60 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass AE._____ Waren habe verschwinden lassen, welche er mit Fr. 40'000.– vorfinan- ziert habe (Prot. I S. 63). Zusätzlich habe er AE._____ Fr. 30'000.– für die Bezah- lung von Schulden gegeben. Der Beschuldigte sagte aus, Verwirrung bezüglich der Beträge sei dadurch entstanden, dass am Anfang relativ viele Schutzbehaup- tungen getätigt worden seien. Er habe AE._____ mehrmals Fr. 10'000.– oder sol- che Beträge gegeben. Wenn er ihn nicht unterstützt hätte, hätte er nicht mit der Drogensache weiterfahren können (Prot. I S. 64). Der Beschuldigte hielt daran fest, dass AG._____ ein Mittelsmann gewesen sei und erklärte, BR._____ habe er erst erwähnt, als die Sache mit den Drogen aufgedeckt gewesen sei. Der Be- schuldigte anerkannte den Vorwurf betreffend Fälschung des Kaufvertrages zwecks Herausgabe des Fahrzeugausweises durch H._____ und bestätigte, dass V._____ den Ausweis bei H._____ holte. Er nehme an, dass V._____ im Zeit- punkt, als sie den Fahrzeugausweis entgegen genommen habe, gewusst habe, dass der Kaufvertrag gefälscht war und es darum ging, den Fahrzeugausweis zu bekommen, um das Fahrzeug verkaufen zu können (Prot. I S. 78 f.). Tötungsdelikt M._____ sel. Als er M._____ kontaktiert habe, sei der Plan gewesen, ihm den Lastwagen weg- zunehmen, wobei er es so habe drehen wollen, dass es nicht zu einer Tötung kommen würde. Diese hätten gesagt, dass keine Zeugen übrig bleiben dürfen, wenn sie durch ihn auffliegen würden, würden sie ihn auch dran bekommen (Prot. I S. 86). Er habe AA._____ gesagt, dass es so ablaufen werde wie bei AF._____ (Prot. I S. 88). Er habe bereits, bevor er M._____ das erste Mal aufgesucht habe gewusst, dass eine Tötung im Raum stehe. Er wisse nicht, ob er AA._____ dies so gesagt habe (Prot. I S. 89). Er habe eingeplant, dass V._____ mitwirke, da er gewollt habe, dass sie nicht allein zu Hause sei, da sie gesagt hätten, sie würden auf die Familie losgehen, wenn er es nicht mache (Prot. I S. 88 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er ihr gesagt habe oder sie mitbekommen habe, dass es darum ging, den Lastwagen zu entwenden (Prot. I S. 90). Er bestätigte, dass sie vereinbart hätten, den Lastwagen zu entwenden, sonst wisse er nicht mehr, was alles be- sprochen worden sei (Prot. I S. 92). Er wisse, dass er AA._____ gesagt habe,

- 85 - dass er Handschuhe mitnehmen solle, was er ihm bei diesem Telefonat sonst noch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er AA._____ gesagt habe, dass er die Absicht gehabt habe, das Opfer zu töten (Prot. I S. 93). Der Er- lös aus dem Verkauf des Lastwagens wäre an die Serben geflossen (Prot. I S. 95). V._____ habe gewusst, dass er mit solchen Leuten zu tun habe, er habe aber immer versucht, sie überall rauszuhalten (Prot. I S. 95). Die Fr. 10'000.–, die er AA._____ versprochen habe, habe Geld betroffen, welches man in Drogen- und Waffengeschäfte investiert habe. V._____ habe auf der Fahrt nach DF._____ noch nicht gewusst, dass ein Gefangener bei ihm gewesen sei (Prot. I S. 113). Er habe V._____ und AA._____ nie gesagt, was mit M._____ passieren soll. Sie hät- ten auch nicht gefragt (Prot. I S. 122 f.). Auf die Frage, welchen Sinn es mache, dass die Leute von der Mafia von ihm verlangt hätten, dass er den Lastwagen stehle und versilbere und dazu noch den Besitzer töte und dies nachweisen müs- se, erklärte der Beschuldigte, er nehme an, es seien Machtspiele gewesen, er wisse es nicht (Prot. I S. 133). Er sei in BD._____ von den Serben abgefangen worden und habe den Leichnam zeigen müssen. Er wisse nicht, wie diese wuss- ten, wo er war, er könne sich nur vorstellen, dass es bei seinem Fahrzeug einen Tracker gehabt habe (Prot. I S. 133). Er habe gegenüber V._____ und AA._____ nie erwähnt, dass er von den Serben gezwungen worden sei, M._____ zu töten (Prot. I S. 134). Betreffend den Anklagevorwurf Dossier 4 (Versicherungsbetrug etc.) bestätigte der Beschuldigte, sie hätten dies gemacht, um die Schulden bei den Serben ab- zuarbeiten (Prot. I S. 152). 2.2.1.27. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 Tötungsdelikt AE._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er AE._____ in einen Hinterhalt gelockt und festgehalten habe, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu bekommen. Bei der Ware habe es sich um Drogen, und zwar diverse Substanzen, gehandelt. Um wie viel Geld es sich gehandelt ha- be, könne er nicht genau beziffern, es sei aber mehr als Fr. 40'000.– gewesen.

- 86 - Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er V._____ eine Waffe gegeben und sie angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass AE._____ nicht fliehen könne, als er mit diesem zur Toilette gegangen sei. Allerdings wisse er nicht mehr, ob er ihr die Luftpistole oder eine richtige Waffe gegeben habe. Auf die Frage, ob er AE._____ im Verlauf der Nacht mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, führte der Beschuldigte aus, dieser habe sich halbwegs befreien können, dann sei es zu ei- nem Gerangel gekommen. Er habe diesen aber nur zurückgestossen, als dieser auf ihn losgegangen sei. Geschlagen habe er diesen nicht. Er nehme an, dass die Verletzungen bei der Schlägerei am nächsten Tag entstanden seien. Es sei am nächsten Tag zu einem Treffen mit anderen Leuten gekommen, bei welchem es darum gegangen sei, wo die Ware sei. Es sei darum gegangen, dass sie das mit- einander ausfechten würden. Dort sei es dann zu Handgreiflichkeiten gekommen. Auf Nachfrage, was er mit "anderen Leuten" meine, gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, das seien diejenigen, welche im Drogenbusiness tätig gewesen seien, wel- chen die Ware auch gehört habe. Es sei abgemacht gewesen, dass sie sich mit diesen Leuten am nächsten Tag treffen würden. Vor Ort seien dann er, AE._____ und noch 4 oder 5 andere Leute gewesen. Sie hätten nur Spitznamen voneinan- der gewusst, sie hätten keine vollen Namen gekannt. Auf die Frage, wann diese Leute gekommen seien, führte der Beschuldigte aus, irgendwann am Morgen müsse das gewesen sein. Er wisse nicht mehr, ob es am Morgen oder nach dem Mittag gewesen sei. V._____, seine Kinder und AA._____ seien nicht anwesend gewesen. Er hätte sich mit diesen Leuten hinter dem Haus getroffen. Dort habe es eine Art Schotterplatz gegeben. Zuerst habe es Diskussionen gegeben. Er ha- be vieles nicht verstanden, da sie auf Serbisch gesprochen hätten. Dort sei es dann handgreiflich zwischen denen und AE._____ geworden. Am Schluss habe es geheissen, es müsse geklärt werden, wer von ihnen beiden die Verantwortung trage. Dann sei es zu diesem Gerangel gekommen, welches mit Schlägen und al- lem ausgeartet sei. Er habe den Auftrag gehabt, AE._____ festzuhalten. Er habe gesagt, wenn er diesen nicht festhalten könne, würde er sich bei ihnen melden. Auf die Frage, ob die Aufforderung von den Serben gekommen sei, er immer von Mafia gesprochen habe, und ob er diesen Begriff auch heute verwenden würde,

- 87 - sagte der Beschuldigte aus, dieser Ausdruck sei so von der KaPo geäussert wor- den, sein Ausdruck sei "serbische Geschäftsleute" gewesen (Prot. II S. 64 ff.) Weiter führte der Beschuldigte aus, es habe dann geheissen, einer von ihnen bei- den müsse geradestehen. Zuerst sei es zu einem Wortgefecht gekommen, dann sei es zu einem Stossen und Schlägen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei AE._____ nicht gefesselt gewesen. Die Handschellen seien diesem abgenommen worden, als es um die Diskussion gegangen sei. Zuerst sei ein Messer im Spiel gewesen, welches er AE._____ aber schnell abgenommen habe. Dieser sei von den Reflexen her wirklich nicht schnell gewesen. Dann sei der Kampf nur noch mit Fäusten gewesen. Auf Vorhalt, er habe in einer früheren Einvernahme gesagt, AE._____ sei mit diesen Serben zu ihm gekommen, und zwar nachmittags zwi- schen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr, obwohl dieser mit AA._____ bereits einen Tag zuvor bei ihm gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe dies so ausge- sagt, weil er die anderen habe schützen wollen, sodass man diese nicht in Ver- bindung bringt mit dem Festhalten. Deshalb habe er gesagt, dieser sei erst dann gekommen. Auf die weitere Frage, wann es jetzt gewesen sei, ob am Morgen o- der am Nachmittag, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne den Zeitpunkt wirklich nicht sagen. Er habe damals diese Aussage getroffen, dass dieser erst gekommen sei an diesem Tag, um die anderen beiden aus dem Geschehenen herauszuhalten. Er habe das dann ja auch berichtigt und gesagt, dass dies nicht wahr sei (Prot. II S. 76 ff.). Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte der Beschuldigte aus, es sei dann so weit gekommen, dass sie AE._____ auf den Boden gesetzt hätten. Zuerst habe es dann geheissen, er solle diesem den Mund verkleben. Das habe er auch gemacht. Als es dann geheissen habe, Mund und Nase, habe er dies zu- erst nicht gewollt, es dann aber doch getan. Das habe er auch zugegeben. Er stehe dazu, dass er das gemacht habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass AE._____ in der Folge gestorben sei. Auf Vorhalt, er habe völ- lig anders ausgesagt und früher ausgeführt, nach dem Kampf seien die Serben weggegangen, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, diese seien nicht weg gewesen, sondern sie seien nur hinter den Siloballen gewesen. Diese hätten das

- 88 - Gelände nicht verlassen. Da gehe es nur um Minuten. Diese seien zuerst wegge- gangen und hätten gesagt, sie würden einen Moment Zeit haben, um das zu klä- ren. Dann seien sie zurückgekommen und hätten gesagt, nein, wir klären das jetzt. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass AA._____ nicht dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme behauptet habe, AA._____ sei bei der Tötung dabei gewesen, sagte der Beschuldigte, das habe er nachher ja widerrufen. Er habe ja gesagt, dass er ihm dort eins habe "reinbremsen" wollen. Er habe auch gesagt, dass er das bereue. Dies sei dann mit der Verhaftung von V._____ und allem gewesen. Er habe dann aber klar gesagt, dass dies gelogen gewesen sei. Er habe AA._____ von A bis Z überall geschützt. Durch diesen sei ja dann nachher V._____ verhaftet worden, was gegen die Absprache gewesen sei, welche sie gehabt hätten (Prot. II S. 79 ff.). Auf die Frage, ob er AE._____ auch Klebeband über die Augen geklebt habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe begonnen beim Mund, nachher sei man nach oben gegangen. Dort selber habe dieser kein Klebeband um die Augen ge- habt. Auf Vorhalt, dass er diesem einmal Klebeband über die Augen geklebt ha- be, führte der Beschuldigte aus, erst als sie diesen festgehalten hätten auf dem Estrich, aber dieses habe man nachher weggenommen. Es sei darum gegangen, dass dieser nichts sehe. Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, AE._____ zu töten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wie gesagt, dies sei nicht freiwillig von ihm aus gekommen. Auf die weitere Frage, wie viele Lagen Klebe- band er diesem über die Nase geklebt habe, führte er aus, drei Umrundungen müssten das gewesen sein. Er könne es nicht sagen. Auf die weitere Frage, ob er zugesehen habe, wie dieser gestorben sei, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe versucht, wegzusehen, aber er sei anwesend gewesen. Dieser Vorgang sei ein paar Sekunden gegangen. Er wisse nicht, ob nachher die Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Dieser sei nach maximal 30 Sekunden regungslos gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschuldigte bestätigte, daran festzuhalten, dass er auf Aufforderung von vier serbischen Geschäftsleuten diese Tat began- gen habe (Prot. II S. 81 ff.).

- 89 - Auf weitere Frage, was er V._____ gesagt habe, gab der Beschuldigte zu Proto- koll, die einzige Aussage, die er ihr gegenüber geäussert habe, sei gewesen, dass dieser tot sei. Mehr habe er nicht gesagt. Er habe ihr gegenüber auch die Serbenmafia nicht erwähnt, da sie an diesem Tag kein Wort miteinander gespro- chen hätten. Es könne aber nicht sein, dass sie von allem nichts gewusst haben solle, da er ihr jedes Mal, wenn er zu Treffen mit diesen gegangen sei, gesagt ha- be, falls er nicht zurückkehre, solle sie die Behörden informieren. Sogar AA._____ habe er darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie nach CC._____ gehen wür- den und etwas schief laufen würde, er zur Polizei gehen solle. Dass er gar nichts gesagt habe, stimme also nicht. Auf die Frage, warum diese Leute von ihm die Tötung von AE._____ gefordert haben sollten, führte er aus, was ihr Hintergrund sei, wisse er nicht. Er könne nicht beurteilen, warum diese es so weit hätten kommen lassen. Er hätte ja keinen Nutzen gehabt, wenn er AE._____ einfach et- was angetan hätte, dann wäre er ja weder an Geld noch an sonst etwas gekom- men. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er hätte Schulden bei diesen Leuten ge- habt, und auf die Frage, wie hoch diese gewesen seien, sagte der Beschuldigte aus, es gehe um diese Drogenlieferungen. Den effektiven Betrag, den er noch geschuldet hätte, habe er nicht gesehen. Auf Vorhalt, dass er in der Strafuntersu- chung viele falsche Angaben und Schutzbehauptungen getätigt habe, und auf die Frage, ob es sich bei seiner Mafia-Version nicht auch um eine Schutzbehauptung handle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nein, dort sei es um die Verteidigung der Mitbeschuldigten gegangen (Prot. II S. 84 ff.). Auf die weitere Frage, was er mit der Leiche gemacht habe, führte der Beschul- digte aus, man habe diese in den Anhänger getan bis am Abend und nachher diesen Graben ausgehoben. Er und V._____ hätten diese nachher zu zweit nach unten getan, begraben und den Graben aufgefüllt. Er und V._____ hätten diese in den Graben getan. Die anderen Leute seien, als AE._____ tot gewesen sei, ge- gangen. Auf Vorhalt, dass er früher anders ausgesagt und zu Protokoll gegeben habe, V._____ sei zwar dabei gewesen, habe selber aber nichts gemacht, führte der Beschuldigte aus, dies sei gewesen, um sie zu schützen. Er habe alles auf sich genommen, es seien nun aber viele Faktoren dazu gekommen, die ein Um- denken bewirkt hätten. Dass er es alleine gemacht haben solle, sei gar nicht mög-

- 90 - lich gewesen. Dies wäre nicht machbar gewesen. Er habe zu dieser Zeit einen of- fenen Bruch am Arm gehabt. Bewegungen und solche Sachen seien alleine gar nicht gegangen. Er habe einfach das Gefühl gehabt, wenn er alles auf sich neh- me, sei dies die sauberste Lösung, damit die anderen möglichst schnell heraus- kommen würden. Er habe viel gelogen, das sei Fakt. Als es darum gegangen sei, die Leiche in den Anhänger zu tun, habe er diese über einen Holzladen hinaufzie- hen können. Das sei gegangen. Das andere wäre aber nicht gegangen, weil es eine relativ weite Strecke gewesen sei. Auf weitere Fragen führte der Beschuldig- te aus, der BMW und Mercedes seien verkauft und der Erlös weitergegeben wor- den an die Leute, mit denen er zu tun gehabt habe. Er habe noch diverse Aufträ- ge für diese erledigt, und beim Abarbeiten habe er es dann einfach übergeben. Er wisse nur noch, dass es einige Geldbeträge gewesen seien. Mehr wisse er wirk- lich nicht mehr (Prot. II S. 88 ff.). Tötungsdelikt M._____ sel. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, er habe M._____ nie Schläge oder Tritte zugefügt. Das stimme nicht. Es sei eigentlich da- rum gegangen, diesem den Lastwagen wegzunehmen und ihn dann wieder frei- zulassen. Dass man diesen noch mitgenommen habe und solche Sachen, das sei alles wirklich nicht durchdacht oder ganz klar geplant gewesen. Es sei einfach da- rum gegangen, das Geld zu beschaffen. Auf die Frage, ob er es nicht im Auftrag der serbischen Mafia, dieser Geschäftsleute getan habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, doch, um das Geld zu beschaffen. Auf die weitere Frage, was diese ihm gesagt oder vorgegeben hätten, führte er aus, diese hätten ihm gesagt, dass er das Geld so schnell wie möglich beschaffen müsse und nichts auf sie zurückfallen dürfe. Dass man alles eliminieren solle. Auf die Frage, ob er mit AA._____ und V._____ übereingekommen sei, dass sich diese daran beteiligen würden, M._____ zu überwältigen, bestätigte der Beschuldigte, dass dies so gewesen sei. Er habe ja immer gesagt, sie wüssten von nichts. Aber niemand komme freiwillig mit, wenn man nicht wisse, um was die ganze Sache gehe. Beide hätten von An- fang an sagen können, das, was gewesen sei, stopp, da würden sie gar nicht erst mitkommen. Dann gehe man nicht noch in einen Store Sachen kaufen. V._____

- 91 - habe gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen werde und man die- sen dabei festhalte. Ins Detail sei man nicht gegangen, aber es hätten beide Kenntnis gehabt, dass es unter Waffeneinfluss stattfinden werde. Auf die Frage, ob er das unter Waffeneinfluss beiden gesagt habe, bestätigte der Beschuldigte dies und auf Vorhalt, dies habe er bis heute aber nicht gesagt, machte er geltend, um diese zu schützen. Auf die weitere Frage, weshalb er diese jetzt nicht mehr schütze, sagte er aus, er habe auch einiges lernen dürfen im Vollzug. V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass diese Waffen vorhanden waren. Auf weiteren Vorhalt, dass Vorhandensein und Einsetzen nicht dasselbe sei, gab der Beschul- digte zu Protokoll, nach dem Fall mit AE._____ sei dies klar gewesen. Auf die Frage, was AA._____ von der Überwältigung konkret gewusst habe, sagte der Beschuldigte aus, man habe sich vorher etwas abgesprochen. Dieser habe an diesem Tag extra auch noch Termine verschoben. Dass es darum gehe, den Lastwagen abzunehmen und alles, was im Zusammenhang stehe. Man sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nie gesagt, es werde gleich ablaufen von seiner Sei- te wie bei AF._____. Er habe sich nie geäussert in dieser Hinsicht (Prot. II S. 93 ff.). Auf die weitere Frage, wieso die Mitbeschuldigten dann gewusst hätten, dass er eine Waffe einsetzen würde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, als sie sich auf den Weg gemacht hätten, sei das im Raum gestanden im Gespräch. Man habe sich vorab, bevor man zur Garage in Q._____ gegangen sei, getroffen, und dort habe jeder genau gewusst, was dabei sei. Diese könnten nicht sagen, sie hätten es nicht gewusst. Dort hätten beide ja immer noch die Möglichkeit gehabt, stopp zu sagen und dass sie jetzt weggehen würden, aber dies hätten beide nicht ge- tan. Er habe AA._____ gefragt, ob dieser Handschuhe dabei habe. Er habe aber nichts gesagt, wegen Fingerabdrücken. Er habe einfach gesagt, dass dieser Handschuhe dabei habe. Dieser habe ja gewusst, was geplant gewesen sei. Auf die Frage, ob er AA._____ ein Entgelt in Aussicht gestellt habe, führte der Be- schuldigte aus, definitiv nicht. Dies sei eine Aussage gewesen, welche von der Staatsanwältin gekommen sei. Dort sei es um einen anderen Betrag gegangen. Dies sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Auf Vorhalt, er habe früher einmal ausgesagt, dass AA._____ mit der Situation völlig überfordert ge-

- 92 - wesen sei und geschlottert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei ge- logen gewesen. Dieser sei, nachdem M._____ gefesselt gewesen sei, noch aus- gestiegen und eins rauchen gegangen. Auf die Frage, wer M._____ die Knie und Füsse gefesselt habe, führte der Beschuldigte aus, sie beide hätten es getan. Zu- erst habe er die Waffe gehalten und AA._____ habe M._____ befestigt. Nachher bei den Knien sei er es gewesen. Er habe AA._____ dann die Waffe gegeben, dieser habe sie gehalten, und er habe nachher weiter gefesselt. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wie die Abläufe im Lastwagen gewesen seien. Auf die weitere Frage bestätigte der Beschuldigte, V._____ den Befehl gegeben zu ha- ben, das Telefon von M._____ in Q._____ zu deponieren (Prot. II S. 97 ff.). Auf Vorhalt, dass er bestreite, M._____ Schläge verpasst zu haben, auf seinen Handschuhen und Schuhen aber Blutspuren festgestellt worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass dies in der Plache, in welcher dieser eingewickelt gewe- sen sei, dass dort Gefässe geplatzt seien und nachher Blut daran gekommen sei, aber geschlagen habe er diesen nie. Auf die Frage, wann er den Entschluss ge- fasst habe, M._____ zu töten, sagte der Beschuldige aus, da würde er gerne auf die bisher gemachten Aussagen verweisen. Er habe es aber nicht frei gemacht. Auf die Frage, weshalb er einen Anhänger mitgeführt habe, führte er aus, das könne er nicht sagen, und auf Vorhalt, der Schluss liege nahe, dass er darin M._____ habe transportieren wollen, gab er zu Protokoll, dann hätte er andere Optionen gehabt, weil auf dem Pickup sei ein Hardtop gewesen. Dann hätte er den nehmen können. Er könne es nicht sagen, er wisse es wirklich nicht. Weiter bestätigte der Beschuldigte, M._____ angewiesen zu haben, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Er habe diesem einen Stift in die Hand gegeben und an einem "Anklemmbrett" den Vertrag befestigt. Er habe die Handschellen nicht gelöst, und dieser habe den Vertrag im Anhänger unterschrieben. Auf die Frage, wie er M._____ getötet habe, führte der Beschuldigte aus, mit Klebeband. Er habe zwei Lagen verwendet. Er habe nicht zugesehen, wie M._____ gestorben sei. Er sei dann davon ausgegangen, dass dieser tot sei. Er habe nicht den Puls gemessen. Er habe sich nicht vergewissert, ob dieser effektiv tot sei. Er sei weggegangen und dann nach ca. 3 bis 4 Minuten wieder zu diesem hingegangen. Auf die weite-

- 93 - re Frage, wann V._____ dann eingetroffen sei, sagte der Beschuldigte aus, dies sei einige Minuten nach all dem gewesen (Prot. II S. 100 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Anhänger geschlossen und V._____ direkt ins Haus gegangen sei und nicht gefragt habe. Er habe ihr nichts gesagt, und sie habe dann noch die Kinder ins Bett gebracht. Er habe dann be- gonnen, den Anhänger zu öffnen, aber er habe M._____ nicht alleine umladen können. Dies sei nicht gegangen. Dort habe sie ihm geholfen, diesen ins andere Auto umzuladen. V._____ habe ihm geholfen, M._____ vom Anhänger ins andere Auto zu tragen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass er dies früher ebenfalls anders ausgesagt habe, indem er zu Protokoll gegeben habe, diese hätte es einfach ge- sehen, bestätigte er, dass er dies nur so gesagt habe, um sie zu schützen (Prot. II S. 107 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei danach Richtung Zürich gefahren, und auf entsprechende Frage gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, was auf dem Weg alles gewesen sei. Er müsse auf das verweisen, was er bisher gesagt habe. Er sei dann bei diesem Wald gewesen und habe nochmals kehren müssen, bis klar gewesen sei, wo er alles andere mache. Es sei eine öffentliche Strasse ge- wesen. Er habe also schon damit rechnen müssen, dass jederzeit jemand hinzu- komme. Auf die Frage, ob die Idee gewesen sei, dass man den Leichnam bald einmal finden würde, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Als er erfahren habe, dass dieser gefunden worden sei von der Polizei, sei es für ihn persönlich eine Erleichterung gewesen. Auf die Frage, ob auf der Fahrt von AI._____ nach AQ._____ etwas gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen. Er wisse es wirklich nicht mehr. Auf Vorhalt, dass er bisher gesagt habe, er sei auf dieser Fahrt von der Serbenmafia abgepasst worden, und diese hätten sich den Leichnam zeigen lassen, gab er zu Protokoll, das sei relativ kurz nach dem Abfahren gewesen, ja. Auf die Frage, ob diese dann plötzlich auf der Autobahn gewesen seien, führte er aus, nein, das sei irgendwo innerorts ge- wesen. Da ja bauliche Arbeiten gewesen seien, habe er nicht einfach Richtung CF._____ und auf die Autobahn fahren können. Auf die weitere Frage, woher die- se Leute gewusst haben sollten, dass er unterwegs sei, sagte er aus, das könne

- 94 - er nicht sagen. Das wisse er nicht. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Erlös aus dem Verkauf dieses Lastwagens weitergegeben worden wäre an diese Personen. Auf die Frage, wann AA._____ überhaupt erfahren habe, was mit M._____ passiert sei, sagte der Beschuldigte aus, das könne er nicht mehr sa- gen, da müsse er auf das verweisen, was er bisher gesagt habe, und auf die Fra- ge, wann dieser erfahren habe, dass er AE._____ getötet habe, gab er zu Proto- koll, dies sei knapp einen Tag nach der Tötung von AE._____ gewesen (Prot. II S. 109 ff.). Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, V._____ und AA._____ hätten gewusst, dass M._____ der Lastwagen abgenommen und dieser festgehalten werde, und auf die Frage, wann man das mit dem Festhalten von M._____ besprochen habe, gab dieser zu Protokoll, das sei dort gewesen. als es konkreter geworden sei und man über das Inserat gesprochen habe. Er könne es nicht genau sagen. Er müsse ei- ne Schätzung abgeben, vielleicht 14 Tage vor dieser ganzen Sache ungefähr. Auf die weitere Frage, ob die Mitbeschuldigten auch gewusst hätten, dass eine Waffe zum Einsatz komme bei diesem Festhalten und Überwältigen, führte er aus, er sei schwer davon ausgegangen, dass diese das auch so wahrnehmen würden. Also es sei nie Thema gewesen, dass es nicht so wäre. Dies sei im Verlauf vorher be- sprochen worden, aber den Zeitpunkt könne er wirklich nicht sagen. Es habe zwi- schen ihm und AA._____ regelmässig Treffen gegeben, welche bei diesem vor Ort stattgefunden hätten. Es sei auch vorgekommen, dass V._____ dabei gewe- sen sei. Er wisse nicht, ob man dort etwas thematisiert habe, er möchte ihr nichts unterstellen. Zuvor sei es oft so gewesen, dass er mit AA._____ etwas bespro- chen und V._____ nachher zuhause darüber informiert habe. Auf die Frage, ob etwas abgemacht gewesen sei, was mit dem Geld aus dem Verkauf des Lastwa- gens passiere, sagte der Beschuldigte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie dies abgeben müssten, und auf die weitere Frage, wem dies klar gewe- sen sei, gab er zu Protokoll, ihm definitiv. Er sei zu diesem Zeitpunkt relativ viel weg gewesen. Die Kommunikation habe zum Teil dürftig stattgefunden. Auf die weitere Frage, was die beiden Mitbeschuldigten für ein Interesse gehabt hätten, bei dieser Tat mitzuwirken, sagte der Beschuldigte aus, er könne verweisen auf das, was er gesagt habe. Dass diese sich nicht dazu bekennen würden, sei klar,

- 95 - sonst würden diese sich ja noch mehr schuldig machen an der ganzen Geschich- te offiziell. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er AA._____ über die Bedro- hung informiert habe. Dieser habe darüber Bescheid gewusst. Auch V._____ ha- be davon gewusst. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als diese Sache gelaufen sei in CC._____, welche völlig eskaliert sei, hätten beide darüber Bescheid gewusst. Beide hätten vollumfänglich Bescheid gewusst. AA._____ habe sich ja nachher auch noch eingeklinkt und habe nachgeforscht, wo AE._____ sei (Prot. II S. 114 ff.). Weitere Delikte gemäss Dossier 4 und 6 Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er Ausführungen dazu seinem Anwalt überlasse respektive darauf verweise, was er bisher gesagt habe (Prot. II S. 113). 2.2.2. Aussagenwürdigung Aus der vorstehenden Zusammenfassung geht hervor, dass der Beschuldigte in verschiedener Hinsicht widersprüchliche Aussagen machte. Einerseits ergeben sich diese Widersprüche aus den unterschiedlichen Schilderungen betreffend die Beteiligung von AA._____ und V._____ an den Delikten zum Nachteil von AE._____ sel. und M._____ sel.. Widersprüche ergeben sich auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte zuerst alles abstritt, um dann schliesslich mit Aus- nahme der Vorbringen im Zusammenhang mit der Serbenmafia ein weitgehendes Geständnis abzulegen. Auch seine Aussagen betreffend diese Mafia sind in sich nicht konstant. Die Widersprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung von V._____ und AA._____ lassen sich zwanglos damit erklären, dass der Beschul- digte seine Ehefrau und den mit ihm befreundeten AA._____ möglichst weitge- hend schützen wollte. Dies geht denn auch aus den Kassibern hervor, welche bei der Hausdurchsuchung bei V._____ gefunden wurden und aus dem Umstand, dass es - wie der Beschuldigte einräumte - in der Einvernahme vom 23. Juni 2017 zu Kollusion unter den drei Beschuldigten gekommen ist. Damit ist denn auch vereinbar, dass der Beschuldigte anfing, AA._____ zu belasten, nachdem dieser V._____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2018 belastet hatte und dies zu ih-

- 96 - rer erneuten Verhaftung führte. Seine Ehefrau dagegen belastete der Beschuldig- te durchwegs nur soweit, als ihm eigene belastende Aussagen von V._____ oder entsprechende Beweismittel (z.B. Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone) vorgehalten wurden. Die Hintergründe für die Widersprüche betreffend die Belas- tung der Mitbeschuldigten sind zwar erkennbar, dies ändert jedoch nichts daran, dass sein dem Stand der Untersuchung angepasstes strategisches Aussagever- halten geeignet ist, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldig- ten aufkommen zu lassen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Be- schuldigte auch ein, er habe wahrheitswidrig ausgesagt, dass AA._____ bei der Tötung von AE._____ anwesend gewesen sei, um AA._____ eins "reinzubrem- sen" (Prot. II S. 80). Er habe dies dann widerrufen und deutlich gesagt, dass dies gelogen gewesen sei (Prot. II S. 80). Aufgrund der Aussagen von AA._____ sei später V._____ verhaftet worden, was gegen die Absprache gewesen sei, welche sie gehabt hätten (Prot. II S. 80 f.). Auch hinsichtlich V._____ wich der Beschul- digte von seinen bisherigen Belastungen ab, indem er anlässlich der Berufungs- verhandlung erstmals aussagte, die Beteiligung von V._____ sei bislang so im Raum gestanden, dass diese nichts geholfen und gemacht habe, was so aber nicht zutreffe, auch vom Wissen her (Prot. II S. 65). Er und V._____ hätten ge- meinsam den Leichnam von AE._____ in den Graben getan und den Graben dann aufgefüllt (Prot. II S. 88 f.). Er habe damals nur gesagt, sie hätte nichts ge- macht, um sie zu schützen (Prot. II S. 89). Auch im Zusammenhang mit dem Tö- tungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. führte der Beschuldigte abweichend aus, dass V._____ ihm geholfen habe, dessen Leichnam vom Anhänger in den Subaru-Kofferraum zu tragen (Prot. II S. 108). Zudem habe sie gewusst, dass beim Festhalten und Überwältigen von M._____ eine Waffe zum Einsatz komme (Prot. II S. 95 und S. 115). Nicht erklärbar sind die Widersprüche in seinen Ausführungen betreffend die Ge- schäfte mit den Serben und den Umfang dieser Geschäfte, bzw. sein finanzielles Engagement. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 sprach er von Krediten, welche ihm die Serben für die AJ._____ GmbH gegeben hätten und deren Rückzahlung sie verlangt hätten unter Bedrohung für das Leben seiner Familienangehörigen, indem ihm eine Pistole an den Kopf gehalten worden

- 97 - sei und er angewiesen worden sei, einen Fahrzeugkauf vorzutäuschen und einen Menschen zu töten. Die Kreditsumme bezifferte er in der polizeilichen Einvernah- me vom 21. Juli 2016 auf Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 5'000.– Zins und erklärte, er habe dem serbischen Geschäftsmann Fr. 40'000.– aus seinem Erbvorbezug ge- geben. Diese Aussagen des Beschuldigten betreffend die Kredite, die er sich bei den Serben beschafft habe, sind vereinbar mit der desolaten finanziellen Situation und dem Umstand, dass die von ihm betriebene AJ._____ GmbH Konkurs war. In seinem schriftlichen Geständnis vom 27. Juli 2016 und der untersuchungsrichter- lichen Einvernahme vom gleichen Datum führte der Beschuldigte aus, er habe nichts mit den Drogengeschäften von AE._____ zu tun gehabt, welcher Mitglied der serbischen Mafia gewesen sei. In keiner der zahlreichen weiteren Einvernah- men korrigierte er seine Darstellung betreffend Kredite und deren Höhe bis er schliesslich in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2018 erstmals von Geldtransaktionen sprach, an denen er und AA._____ beteiligt gewesen seien. Er schilderte erstmals, dass AE._____ Ware habe verschwinden lassen, bzw. eine Warenlieferung verschwunden sei, und er von den Serben den Auftrag erhalten habe, AE._____ festzuhalten, bis die Serben bei ihm seien. In der Einvernahme vom 26. Februar 2018 reichte der Beschuldigte ein Schreiben ein, in welchem er beschrieb, dass er für die Serben Pakete transportiert habe, für jeden Transport Fr. 1'500.– bekommen habe, Fr. 60'000.– habe auf die Seite legen können und AE._____ ihm angeboten habe, dass er das Geld investieren könne, was er mehrmals gemacht habe. Erstmals ist die Rede davon, dass er zusammen mit AE._____ mehrere Fr. 100'000.– bei den Serben aufgenommen habe und sich AA._____ gelegentlich daran beteiligt habe. Es sei denn auch um mehrere Fr. 100'000.– gegangen, als die Serben ihm nach der Tötung von AE._____ Frist an- gesetzt hätten. In der Einvernahme vom 6. März 2018 sagte er aus, die ursprüng- liche Aussage betreffend die Darlehen von Fr. 65'000.– sei eine Schutzbehaup- tung gewesen. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betreffend die Kredit- aufnahme bzw. die Geldinvestitionen in Drogengeschäfte lässt ebenfalls an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten zweifeln, sprach er doch selber mehrfach davon, dass er Schutzbehauptungen getätigt habe. In der Einvernahme vom 21. März 2018 erklärte er auf die Frage, weshalb er nicht früher ausgeführt

- 98 - habe, in welche Aktivitäten er verwickelt gewesen sei, er habe AE._____ nicht noch mehr in ein schlechtes Licht rücken wollen, da er tot sei und sich nicht recht- fertigen könne. Diese Erklärung ist vor dem Hintergrund, dass AE._____ sel. auf Anweisung der Serben versucht haben soll, den Beschuldigten umzubringen, nicht nachvollziehbar. Unerklärlich bleibt denn auch, weshalb der Beschuldigte dann doch noch einen Sinneswandel durchgemacht haben soll und AE._____ sel. in ein schlechtes Licht rückte. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass sich nicht vernünftig erklären lässt, weshalb der Beschuldigte das Vorgehen der Serbenma- fia und die Verstrickung von AE._____ sel. mit dieser Mafia, nicht bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung darlegte, wären diese Umstände doch offen- kundig geeignet, die Tatschwere der von ihm eingestandenen Tötungsdelikte stark zu relativieren und seine Position im Verfahren zu verbessern. Dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte, er habe in der Straf- untersuchung viele falsche Angaben und Schutzbehauptungen getätigt, welche er nun in seiner schriftlichen Stellungnahme berichtige (Urk. D1/06/18 S. 3) und auch in der Befragung vor Vorinstanz festhielt, er habe am Anfang relativ viele Schutzbehauptungen getätigt (Prot. I S. 64), spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass er relativ viel gelogen habe; das sei Fakt (Prot. II S. 90). Es drängt sich vielmehr die Frage auf, ob denn die letzte Schilderung der Gescheh- nisse wieder eine neue Schutzbehauptung darstellt. Die Inkonstanz in der Darstel- lung erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweili- gen Ermittlungsergebnis anpasst und die Anpassung als Richtigstellung einer Schutzbehauptung deklariert. Als Beispiel dienen kann das Aussageverhalten im Zusammenhang mit der Frage, wie er in den Besitz der bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Waffe Beretta gekommen sei. In der Einvernahme vom

4. Juli 2016 sagte er aus, die Serben hätten ihm die Pistole Beretta gegeben und gesagt, er müsse einen Fahrzeugkauf vortäuschen und diesen Menschen töten (Urk. D1/02/02 S. 2 f.). An dieser Darstellung betreffend den Erhalt der Waffe hielt er auch in der Einvernahme vom 25. August 2016 fest (Urk. D1/02/08 S. 8) und erklärte in der Einvernahme vom 17. November 2016, BO._____ lüge, wenn er aussage, A._____ habe die Berettta bei ihm gekauft (Urk. D1/02/13 S. 14). In der

- 99 - Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 räumte er schliesslich ein, er habe die Beretta von BO._____ gekauft. Seine anfängliche Aussage, dass er die Berettta von den Serben erhalten habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen, da er sich selbst des widerrechtlichen Erwerbs einer Waffe belastet hätte (Urk. D1/06/01 S. 38 f.). Vor dem Hintergrund, dass erstellt und vom Beschuldigten an- erkannt ist, dass er zwei Menschen umgebracht hat, ist schwer nachvollziehbar, dass er, der massiv von der Serbenmafia bedroht worden sein soll, sich Gedan- ken darüber macht, ob man ihm den widerrechtlichen Erwerb einer Waffe vorwer- fen könnte. Aufhorchen lässt, dass er nicht zögerte, die Übergabe der Waffe auf die Serben abzuwälzen. Dies wirft grundsätzlich die Frage auf, wo in der Darstel- lung des Beschuldigten die Wahrheit und wo eine blosse Schutzbehauptung liegt. Wichtig erscheint sodann, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die mit den Serben getätigten illegalen Geschäfte weitgehend schwammig und diffus ausgefallen sind. Sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz wurde er aufgefordert, seine Aussagen zu konkretisieren, ohne dass er dieser Aufforderung nachgekommen wäre. Häufig verweigerte er auf konkretes Nachfragen die Aus- sage oder erklärte, er werde das nicht näher ausführen, da er sich nicht selbst be- lasten müsse. So machte er lange Zeit keine Angaben zur "Ware", in die er seine Investments getätigt habe, um dann einzuräumen, dass es um Drogen gegangen sei. Selbstredend darf die Aussageverweigerung nicht zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden und ist er nicht gehalten, sich selbst zu belasten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine über weite Strecken pauschale und nicht über Andeutungen hinausgehende Darstellung betreffend die mit den Serben getätig- ten Geschäfte, die Kriterien der Detaillierung und Konstanz nicht erfüllt, welche Merkmale für die Glaubhaftigkeit von Aussagen darstellen. Der Beschuldigte wur- de vor Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass seine Schilderungen be- züglich Waren, Drogen, aufgeflogene Ladungen und Paketen ohne jegliche De- tails und ohne jegliche Lebensnähe erfolgt seien. Er wurde aufgefordert, Details dazu zu schildern und erklärte, er wolle nicht darauf eingehen. Er gebe zu, dass er das gemacht habe, aber er gehe nicht weiter darauf ein (Prot. I S. 84). Nicht zu überzeugen vermag ferner das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aus Rück- sichtnahme auf AE._____ nicht sage, um welche Ware und welches Geld es ge-

- 100 - gangen sei, da dieser tot sei und sich nicht wehren könne, zumal er AE._____ sel. gleichzeitig massiv belastete und pauschal geltend machte, dieser gehöre der serbischen Mafia an und habe auf Geheiss der Mafia versucht, ihn zu töten. Seine Darstellung betreffend die Kontaktaufnahme mit den Serben über die Per- son namens BR._____ mutet insofern seltsam an, als der Beschuldigte stets ein- fach ohne vorgängige Ankündigung oder Abmachung eines festen Turnus an dessen Wohnort gefahren sein will und dieser BR._____ dann ohne längere War- tezeiten herausgekommen sei. In die gleiche Richtung geht die Behauptung des Beschuldigten, die Serben hätten ihn abgefangen, als er ziellos mit der Leiche von M._____ im Kofferraum herumgefahren sei. Er wisse auch nicht, woher diese gewusst hätten, wo er sich aufgehalten habe, er habe nie einen Tracker an sei- nem Fahrzeug festgestellt (Urk. D1/02/02 S.8). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Serben AE._____ aufgefordert hätten, ihn umzubringen, erscheint als nicht plausibel. Es ist in keiner Weise er- kennbar, was für ein Vorteil für die Serben aus dem Tod ihres Schuldners (des Beschuldigten) resultiert haben sollte, der ihnen nach Darstellung des Beschuldig- ten mehrere Fr. 100'000.– geschuldet haben soll und nach dem Verlust einer ers- ten Fuhre brav seine Schulden abgearbeitet haben soll. Auch eine Tötung von AE._____ sel. erweist sich nicht als zielführend für das Auffinden der Drogen, die dieser habe verschwinden lassen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, AE._____ habe gesagt, wo sich die Ware befindet. Unter diesen Umständen hätte seine Tötung das Auffinden der verschwundenen Ware verunmöglicht, was kei- nen Sinn macht. Aus den gleichen Gründen leuchtet nicht ein, weshalb die Ser- ben ihren Schuldner (Beschuldigter) anweisen sollten, eine Person (M._____ sel.) umzubringen, zumal die Gefahr bestand, dass ihr Schuldner verhaftet würde, was vorliegend dann auch geschah. Wie bereits erwähnt wirkt es völlig lebensfremd, dass die Serben dem mitten in der Nacht planlos mit einer Leiche im Kofferraum herumfahrenden Beschuldigten abgepasst haben sollen, um sich die Leiche zei- gen zu lassen. Diese Personen hatten nach der eigenen Darstellung des Be- schuldigten keinen Kontakt mit ihm, wussten nicht, wann und wo er M._____ sel. umbringen und sich der Leiche entledigen würde.

- 101 - Die Auswertung der Mobiltelefone hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Tötung von AE._____ sel., welche gemäss Darstellung des Beschuldigten am 28. April 2016 zwischen ca. 09.30 Uhr und 10.15 Uhr erfolgt wäre (Urk. D1/02/18 S. 23), das Mobiltelefon von AA._____ den Antennenstandort an dessen Arbeitsort und nicht am Wohnort des Beschuldigten hatte und dass in dieser Zeit Telefonate von diesem Mobiltelefon aus getätigt wurden (Beilage zur Urk. D1/02/18 Anrufliste vom 27. und 28.04.2016 RTI A._____, AA._____, V._____). Diese Ergebnisse der Telefonauswertung stimmen mit den Aussagen von AA._____ überein, nicht da- gegen mit der Darstellung des Beschuldigten, wonach AA._____ dabei gewesen sei, als die Serben ihn aufgesucht hätten und AE._____ umgebracht wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte betreffend den Zeitpunkt der Tötung von AE._____ sel. inkonstant aussagte (Urk. 281 S. 28 f.) und seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen betreffend die Abwesenheit von V._____ anpasste. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 28 f.). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu- erst aussagte, die Serben seien am Mittag bzw. am frühen Nachmittag in AI._____ gewesen, um dann nach Ermittlung der Antennenstandorte von V._____ sowie der Erfassung ihrer Cumulus-Karte am früheren Morgen in der Migros ver- bunden mit ihrer Aussage, dass sie nach dem Einkaufen direkt nach Hause ge- fahren sei, zu erklären, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm eingetrof- fen seien. Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt erneut deutlich, dass er grösstenteils detailarm und diffus aussagte, die ihm gestellten Fragen lediglich ausweichend beantwortete und seine Aussagen wider- sprüchlich und inkonsistent waren. Zudem schreckte er nicht davor zurück, die Mitbeschuldigten falsch zu belasten, was er so auch einräumte, indem er zu Pro- tokoll gab, er habe AA._____ mit seiner wahrheitswidrigen Belastung eins "rein- bremsen" wollen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend Drohungen, Zwang und Gewaltan- wendung durch die Serbenmafia, welche schon für sich betrachtet nicht schlüssig, über weite Strecken diffus und detailarm sind und während der Untersuchung

- 102 - auch ständig etwas angepasst wurden, erscheinen insgesamt als nicht glaubhaft. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Darstellung des Beschuldigten eine Stütze findet in weiteren Beweismitteln. 2.3. Weitere Beweismittel 2.3.1. Aussagen von AA._____ und V._____ 2.3.1.1. Aussagen von AA._____ AA._____ äusserte sich in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 (Urk. D1/02/11) und in der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten und V._____ vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) klar zum Thema der serbischen Mafia: Auf die Frage, was er von der Aussage von A._____ betreffend die serbische Mafia halte, erklärte AA._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Januar 2018 zuerst, er mache keine Aussagen zu dieser Frage (Urk. D1/03/11 S. 22). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme sagte er aus, bei der Einvernahme von Herrn und Frau AE._____ im Sommer hätten V._____, A._____ und er die Möglichkeit zur Kollusion gehabt. A._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen denjenigen von A._____ anpassen. Bis zu jenem Tag sei er der Meinung gewesen, dass etwas mit der serbischen Mafia los sei, weil einige Male Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen bei ihm zuhause herum gewesen seien. Er habe A._____ gefragt, ob er etwas zu befürchten habe, er habe gesagt, er und V._____ hätten nichts zu befürchten, die wollten nur ihn (A._____) (Urk. D1/03/11 S. 29). Er habe ihn gefragt, wann er AE._____ getötet habe. A._____ habe geantwortet, das sei gewesen, als V._____ und er den Mercedes holen ge- gangen seien. Er denke, dass A._____ mit der Drogengeschichte eine grosse Menge Geld verloren gegangen sei. Nach seiner Ansicht sei es Rache gewesen. Bei M._____ sei es ums Geld gegangen. Es habe niemand wegen der Mafia ster- ben müssen, sondern man habe den Lebensstandard nicht mehr finanzieren kön- nen. Wenn er von AE._____ gewusst hätte, wäre er bei M._____ gar nicht mitge- gangen (Urk. D1/03/11 S. 30). Auf die Frage, warum A._____ das für den Kauf eines Anhängers investierte Geld von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– nicht der serbi- schen Mafia gegeben habe, antwortete AA._____ schliesslich: "Hören Sie doch

- 103 - auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in den eigenen Sack getan! Ich weiss nicht, was er mit dem Geld gemacht hat, Ich habe für mein Geld gearbeitet. Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Urk. D1/03/11 S. 45). Diese an Deutlichkeit nicht zu übertreffende Äusserung von AA._____ lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass AA._____ sich nicht von einer Serbenmafia bedroht fühl- te. Daran hielt er auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten fest: In der Konfrontationseinvernahme vom 22. Mai 2018 (Urk. D1/06/14) sagte AA._____ bezüglich AE._____ sel. aus, es sei geplant gewesen, dass er mit AE._____ zu A._____ nach Hause gehe und die beiden dort miteinander spre- chen würden. Er habe gewusst, dass A._____ von AE._____ betrogen worden sei (Urk. D1/06/14). A:_____ habe vorgeschlagen, er solle sagen, A._____ sei nicht zu Hause. Er habe AE._____ gesagt, sie würden die Indooranlage holen, die bei A._____ stehe. A._____ habe ihm gesagt, er wolle das Geld von AE._____ zu- rückerhalten, er wolle mit AE._____ reden und würde alles andere selbst regeln. Er sei davon ausgegangen, es könnte ein Handgemenge geben oder eine verbale Auseinandersetzung. Er habe nichts zu tun haben wollen mit den Geschäften, die die beiden miteinander hatten (Urk. D1/06/14 S. 4). Als er A._____ gesagt habe, dass das Auto von AE._____ kaputt sei, habe er gesagt, das sei gut, er wolle das Auto auch haben und er solle dafür sorgen, dass es zusammen mit AE._____ zu ihm komme. Er habe mit V._____ nicht über die Angelegenheit gesprochen. V._____ habe gewusst, um wieviel Geld es gehe, mit dem AE._____ betrogen habe. Was sie sonst gewusst habe, das wisse er nicht (Urk. D1/06/14 S. 7). Er habe AE._____ gesagt, er kenne jemanden, der den BMW flicke. Auf der Fahrt an den Wohnort von A._____ seien sie an der Post vorbeigefahren, da habe AE._____ Geld abgehoben. Er habe ihm gesagt, er brauche einen Vorschuss. Bei A._____ angekommen habe dieser "Hände hoch" gerufen und sie sollten sich auf den Boden legen. A._____ habe ihm Handschellen gegeben, die er AE._____ angelegt habe. Dann seien sie in die Küche gegangen (Urk. D1/06/14 S. 8). Er habe gedacht, sie könnten miteinander reden, dass es schlimmstenfalls ein Handgemenge gebe. Er habe A._____ gefragt, ob er einen Pfefferspray habe,

- 104 - das wäre die letzte Option gewesen (Urk. D1/06/14 S. 10). Er habe ein bisschen Kenntnis davon gehabt, dass es um illegale Aktivitäten gegangen sei, da würde ja keiner heulend zur Polizei rennen (Urk. D1/06/14 S. 11). Beim Gespräch in der Küche sei es zwischen den beiden laut geworden. Zwischenzeitlich sei auch V._____ hinzugekommen und habe sich beteiligt. Es sei darum gegangen, dass A._____ sein Geld und seine Ware wolle. AE._____ habe gesagt, er sei verarscht worden, sie hätten ihn gefickt. V._____ habe gesagt, es gehe ja nicht gerade um wenig, er solle die Ware herausrücken (Urk. D1/06/14 S. 12). Am nächsten Tag habe A._____ erzählt, dass es gut gegangen sei und dass AE._____ mit einer Vertrauensperson von A._____ nach Serbien gefahren sei, um die Ware abzuho- len. Der Fahrzeugausweis für den BMW sei nicht vorhanden gewesen. A._____ habe gesagt, er solle H._____ sagen, dass sie das Auto von AE._____ gekauft hätten und den Fahrzeugausweis bräuchten. Er habe H._____ angerufen, wel- cher einen Vertrag habe sehen wollen. A._____ habe ihn gefragt nach ein paar Daten, die er in den Vertrag hineinschreiben könne, dann habe er (AA._____) den Vertrag H._____ geschickt. A._____ habe V._____ geschickt, den Fahrzeugaus- weis abzuholen. Später sei H._____ zwei Mal bei ihm vorbeigekommen und habe nach dem Verbleib von AE._____ gefragt und Vorwürfe gemacht, man habe AE._____ umgebracht (Urk. D1/06/14 S. 13). A._____ habe die Polizei gerufen, diese sei gekommen und habe H._____s Personalien kontrolliert. Danach habe er nichts mehr von H._____ gehört und sei davon ausgegangen, dass AE._____ sich gemeldet habe und alles wieder gut sei. Er habe H._____ nicht gesagt, dass AE._____ in Serbien sei, da er dann über die illegalen Sachen hätte sprechen müssen, über die er nicht Bescheid wisse und da A._____ zu ihm gesagt habe, er solle H._____ nicht zu viel erzählen (Urk. D1/06/14 S. 14). Beim Gespräch in der Küche habe meistens A._____ gesprochen, V._____ habe sehr wenig gesagt, und er habe sich ziemlich rausgehalten, da er nicht 100 % gewusst habe, worum es gegangen sei (Urk. D1/06/14 S. 22). A._____ habe zu AE._____ gesagt, wegen ihm gehe alles kaputt, er wolle die Ware, das Geld zu- rück, er habe ihn um viel Geld gebracht. V._____ habe gesagt, er solle sagen, wo das Geld sei, er solle das zurückgeben. Er (AA._____) habe ein Stück weit ver-

- 105 - sucht, zu vermitteln, habe gesagt, sie sollten doch das Problem lösen (Urk. D1/06/14 S. 22). Er habe sich vorstellen können, dass AE._____ eins aufs Maul bekomme und ha- be mitgemacht, damit A._____ das Geld zurückerhalte. Bei der Kollusion habe A._____ gesagt, AE._____ habe sein Leben zerstört (Urk. D1/06/14 S. 27). Auf Vorhalt, dass ihm A._____ am 7. Mai 2016 Screenshots aus der Kommunika- tion mit H._____ geschickt habe, in welcher H._____ ihm vorwerfe, dass er AE._____ ermordet habe, erklärte AA._____, es könne sein, dass er A._____ da- rauf angesprochen habe, was das solle. Er habe A._____ nicht zugetraut, dass er fähig sei, jemanden umzubringen (Urk. D1/06/14 S. 41). Im Telefongespräch mit A._____ im Anschluss an die Zustellung der Mitteilung betreffend die Vorwürfe von H._____ habe er A._____ gefragt, ob das stimme oder nicht. Es sei ziemlich naheliegend, dass er geantwortet habe, dass er niemanden umgebracht habe. Er könne sich nicht an das Telefonat erinnern, aber A._____ habe ihm nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte er die Po- lizei kontaktiert oder den Kontakt zu A._____ abgebrochen. Als H._____ wieder bei ihm (AA._____) gewesen sei, habe A._____ die Polizei gerufen. Auch die er- fahrenen Beamten hätten gesagt, es sei nur blabla, deshalb habe auch er nicht gedacht, dass an diesen Vorwürfen etwas dran sei (Urk. D1/06/14 S. 42). Er habe versucht, AE._____ anzurufen, es sei aber immer die Combox gekommen. Nach- dem es ruhig geworden sei, H._____ nicht mehr gekommen sei, habe er gedacht, AE._____ sei wieder aufgetaucht (Urk. D1/06/14 S. 43). Bevor der Polizist ihn angerufen habe, habe ihn A._____ informiert, dass die Poli- zei ihn kontaktieren werde. Er solle sagen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei, sie den BMW zusammen gekauft hätten und AE._____ nach CF._____ ge- fahren sei (Urk. D1/06/14 S. 44). Auf die Frage, was er von der Geschichte von A._____ halte, dass er die Tö- tungsdelikte habe begehen müssen wegen Drohungen der serbischen Mafia, lachte AA._____ und erklärte, das sei realitätsfern, er denke, diese Aussagen sei- en zustande gekommen, damit er als Person im Mittelpunkt stehe und nicht als

- 106 - Nebenrolle dastehe, damit er im Gefängnis sagen könne, er habe das tun müs- sen, um vor seinen Mitgefangenen besser dazustehen und nicht grundlos jeman- den umgebracht zu haben (Urk. D1/06/14 S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass AA._____ mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, wie er das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Be- drohung durch die Serbienmafia beurteilt. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass er nichts von der Serbenmafia und von Drohungen gegen A._____ und des- sen Familie oder gegen ihn und seine Familie weiss und solche auch für unrealis- tisch hält. Da erstellt ist, dass AA._____ bei der Festhaltung von AE._____ sel. beteiligt war (der vorinstanzliche Schuldspruch gegen ihn betreffend Freiheitsbe- raubung und Entführung ist in Rechtskraft erwachsen) und auch beim Delikt ge- gen M._____ sel. beteiligt war, ist davon auszugehen, dass seine Tatbeiträge in einem günstigeren Licht erscheinen würden, wenn sie unter dem Eindruck einer massiven Drohung gegen ihn, seine Familie, gegen seinen Freund A._____ und dessen Familie erfolgt wären. Es bestünde daher ein Interesse von AA._____ da- ran, das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Serbenmafia zu bestätigen. Da A._____ und AA._____ miteinander befreundet waren und - wie die Auswer- tung des Chatverkehrs ergab - regen Kontakt miteinander unterhielten, wäre zu erwarten, dass A._____ AA._____ von der Bedrohungssituation in Kenntnis ge- setzt hätte. Dass AA._____ die Darstellung des Beschuldigten betreffend Bedro- hung durch die Serbenmafia nicht bestätigt, stellt vor diesem Hintergrund ein wei- teres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten dar. 2.3.1.2. Aussagen von V._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 sagte V._____ auf Vor- halt, dass A._____ in seinem schriftlichen Geständnis geschrieben habe, er sei von Serben bedroht worden und auf die Frage, was sie dazu sagen könne, viel- leicht sei er von jemandem bedroht worden, aber sie wisse nicht von wem. Sie hätten überall Überwachungskameras gehabt. Der Beschuldigte habe sich ihr ge- genüber konkret nicht über eine Bedrohung geäussert, er habe sich einfach vor allem dann geäussert, als der Bruder von Herrn AE._____ erschienen sei. Dieser habe auch SMS Drohungen geschickt (Urk. D1/05/08 S. 19). Auf die Frage, ob

- 107 - auch die Familie von AA._____ von einer serbischen Gruppierung bedroht wor- den sei, erklärte sie, sie wisse, dass der Bruder von Herrn AE._____ auch bei der Familie von AA._____ gewesen sei (Urk. D1/05/08 S. 20). In der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 wurde V._____ vorgehalten, dass A._____ aussage, er sei von Serben gezwungen worden, AE._____ zu tö- ten, er habe das machen müssen, weil sie sonst ihn oder seine Familie töten wür- den. Sie erklärte, sie könne es sich nicht vorstellen, dass es wirklich so gewesen sei. Sie habe nie mitbekommen, dass sie direkt bedroht worden seien. Er habe Beziehungen zu Serben, aber so wie er beschreibe zur serbischen Mafia, könne sie es sich nicht vorstellen (Urk. D1/05/14 S. 7). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2018 sagte sie aus, A._____ habe ihr vor oder nach dem 3. Juni 2016 nie erzählt, dass er Schulden bei Serben oder ihr unbekannten Personen zurückzahlen müsse (Urk. D1/05/15 S. 15). Auf die Frage, ob A._____ in den Tagen vor der Fahrt nach Q._____ am 3. Juni 2016 ha- be verhindern wollen, dass sie und die Kinder alleine an ihrem Wohnort bleibe, verneinte sie und erklärte, es habe meistens geheissen, sie solle zu Hause blei- ben (Urk. D1/05/15 S. 20). V._____ sagte in der Einvernahme vom 5. April 2018 im Zusammenhang mit der Tötung von AE._____ sel. aus, A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen. Sie glaube, er habe Angst gehabt vor der Familie von AE._____. Er habe wegen der Familie von AE._____ auch die weiteren Überwachungskameras zugelegt. Sie denke, wenn er AE._____ frei gelassen hätte, hätte dieser das nicht einfach so hingenommen. A._____ habe ja auch öfter gesagt, es sei gefährlich wegen der Drogensache und es sei besser, wenn sie nicht zu viel wisse. A._____ habe nie gesagt, er habe einen Auftrag erhalten, AE._____ festzuhalten. Er habe ihr nie erzählt, er werde von Serben oder anderen Menschen ausser der Familie AE._____ bedroht (Urk. D1/05/18 S. 3). A._____ habe zusätzliche Überwa- chungskameras angeschafft wegen der Familie AE._____. H._____ sei ein paar Mal bei ihnen aufgetaucht. Sie habe Angst gehabt wegen der Kinder, habe Be- denken gehabt, wenn er mitten in der Nacht auftauchen würde (Urk. D1/05/18 S. 13). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia am 28. April 2016

- 108 - aufgetaucht sei, nachdem sie weggefahren sei, um die Kinder zu holen, da sie nicht so lange weggewesen sei und niemanden gesehen habe, als sie wieder heim gekommen sei, vorher nie etwas von dieser serbischen Mafia gehört habe und nicht wisse, ob es diese gebe (Urk. D1/05/18 S. 15). A._____ habe bis zu seiner Verhaftung nie von der serbischen Mafia gesprochen. Er habe immer nur von der Familie AE._____ gesprochen und dass dies eine grössere Familie mit einem Netzwerk sei (Urk. D1/05/18 S. 16). Ihre diesbezügliche Aussage stimmt überein mit den Ausführungen des Beschuldigten in seinem ersten schriftlichen Geständnis vom 25. Juli 2016, in welchem er schrieb, er habe Angst, dass es ein Blutbad gebe, wenn der Leichnam von AE._____ gefunden werde. Deshalb forde- re er Schutz der Personen, die bedroht worden seien. Die Familie AE._____ sei eine eigene Mafia und werde den Tod rächen (Urk. D1/02/06 S. 10). In der polizeilichen Befragung vom 17. April 2018 sagte V._____ aus, sie glaube die ganze Serben- und Mafia-Theorie nicht (Urk. D1/05/19 S. 24). A._____ habe ihr, als sie mit den Kindern nach Hause gekommen sei, erzählt, dass er AE._____ getötet habe und die Leiche im Anhänger sei. Er habe es tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe AE._____ nicht mehr gehen lassen können, weil er sonst ihn oder sie getötet hätte oder den Kindern etwas angetan hätte (Urk. D1/05/15 S. 28). In die gleiche Richtung geht ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2018, wonach A._____ ihr nach der Tötung von AE._____ gesagt habe, sie solle aufpassen, die Familie sei gefährlich. Er habe gesagt, er habe keine andere Wahl gehabt, er habe das tun müssen, sonst hätten sie ihr oder den Kindern etwas angetan. Sie habe es ihm geglaubt, da das für sie eine Rechtfertigung gewesen sei, dass er das gemacht habe, um sie zu schützen (Urk. D1/05/20 S. 2). A._____ habe nicht gesagt, welche Person ihn dazu ge- zwungen habe (Urk. D1/05/20 S. 3). H._____ sei bei ihnen und bei AA._____ ge- wesen. Von der serbischen Mafia habe sie erst im Geständnis von A._____ gele- sen (Urk. D1/05/20 S. 3). A._____ habe ihr erklärt, er habe das gemacht, um sei- ne Familie zu schützen, vor allem sie und die Kinder, er habe das machen müs- sen, weil sonst AE._____ ihnen etwas angetan hätte. Von der serbischen Mafia habe er nichts erzählt (Urk. D1/05/20 S. 25).

- 109 - In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2018 sagte sie aus, dass A._____ bei CE._____, einem Anwalt und ehemaligen Schulkollegen von A._____, Geld aufgenommen habe für das Palettengeschäft. Das sei gewesen als das ganze Drogengeschäft angefangen habe. A._____ habe das Palettengeschäft unbedingt machen wollen. Er habe sich damit verrechnet. Sie wisse nichts davon, dass A._____ das Geld der serbischen Mafia habe geben müssen (Urk. D1/05/22 S. 14). In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2018 schilderte V._____, dass A._____, bevor AE._____ zu ihnen gekommen sei, gesagt habe, sie solle mit den Kindern weg sein. Er wolle mit AE._____ sprechen, er wolle die Ware oder das Geld von AE._____ zurückerhalten. Am 27. April habe sie die Kinder zu ihrer Mut- ter gebracht und sei mit ihrem Date ins Thermalbad gegangen. Danach habe sie A._____ angerufen und gesagt, dass sie auf dem Heimweg sei. Er habe gesagt, sie solle sich beeilen und habe sie angewiesen, das Auto neben den Schopf auf die andere Strassenseite zu stellen und das Haus abzudunkeln, da AE._____ meine, sie seien in den Ferien. Sie habe mitgeholfen, indem sie die Storen run- tergelassen habe. Sie sei nicht beteiligt gewesen am Wegstellen der Fahrzeuge (Urk. D1/06/15 S. 13). Als ein Auto herangefahren sei, sei A._____ nach draussen gegangen, sie sei im Haus geblieben und habe versucht, auf dem iPad zu sehen, was draussen passiere, habe aber nichts gesehen, da die Kamera diesen Blick- winkel nicht aufgezeichnet habe. Sie habe dann gehört, wie drei Personen die Aussentreppe zur Laube hochgegangen seien. Nach einer gewissen Zeit seien A._____ und AA._____ heruntergekommen und hätten sich gefreut, dass die Fal- le so gut geklappt habe. Vorher sei sie nicht über den Tatplan eingeweiht gewe- sen (Urk. D1/06/15 S. 14). Sie habe erfahren, dass sie AE._____ unter dem Vor- wand, dass sie in den Ferien seien, nach AI._____ gelockt hätten, AE._____ ei- gentlich nicht mit A._____ habe reden wollen und sie ihn überwältigt und gefesselt hätten (Urk. D1/06/15 S. 3 ff.). A._____ sei nochmals in den Estrich gegangen, um nachzusichern, sei dann wieder heruntergekommen und habe ihr den Auto- schlüssel des Mercedes in die Hand gedrückt und habe gesagt, sie solle mit AA._____ nach AT._____ fahren und den Mercedes holen. Das hätten sie ge- macht. AA._____ sei dann nach BU._____, sie nach AI._____ gefahren. A._____

- 110 - habe bei ihrer Rückkehr gesagt, AE._____ habe noch immer keine Antwort gege- ben, die Autos seien schon mal ein Anteil, eine Anzahlung. Es sei um die Fr. 40'000.– gegangen, die A._____ vom Erbe seiner Mutter gehabt habe, welche man Ende 2015 für die Drogenlieferung aus Serbien investiert habe (Urk. D1/06/15 S. 16). Am nächsten Morgen habe sie die Kinder abgeholt und habe A._____ gesagt, wenn sie nach Hause komme, müsse AE._____ weg und das Kinderzimmer frei sein (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt und sei in die Migros in CG._____ gefahren. Von dort aus habe sie A._____ angerufen und gefragt, ob es gut sei, wenn sie jetzt nach Hause komme. Zu Hause angekommen habe sie A._____ gefragt, ob AE._____ weg sei. Er habe ihr beiläufig geantwortet, dass er ihn getötet habe. Er habe das tun müssen, habe keine andere Wahl gehabt. Er habe ihn nicht gehen lassen können, sonst hätte jemand aus ihrer Familie dran glauben müssen, er habe das für sie getan. Er ha- be ihn mit Klebeband erstickt, die Leiche sei im Anhänger draussen (Urk. D1/06/15 S. 7 f.). Am 7. Mai habe ihr A._____ die Screenshots von H._____s AE._____s Nachrich- ten geschickt, als sie mit einer Kollegin unterwegs gewesen sei. Sie habe Angst bekommen. A._____ habe gesagt, sie sei in Sicherheit, den Kindern passiere auch nichts. Er werde die Sicherheitsmassnahmen aufrüsten und es käme alles gut (Urk. D1/06/15 S. 10). Bei ihrem Anruf am 28. April 2016 habe A._____ nichts von der serbischen Mafia erzählt (Urk. D1/06/15 S. 27). Sie habe nie etwas von der serbischen Mafia mit- bekommen. Sie wisse nicht, was mit diesen Drogensachen alles gelaufen sei. Vielleicht gebe es ein Fünkchen Wahrheit in dem, was er erzählt habe. Sie wisse nicht, mit was für Leuten er in dieser Drogengeschichte zu tun gehabt habe (Urk. D1/06/15 S. 31). Sie würde es gerne glauben, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung gezwungen worden sei, aber sie glaube es nicht (Urk. D1/06/15 S. 31). V._____ antwortete in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juli 2018 auf die Frage, ob A._____ sie informiert habe, dass er Angst um sein Leben habe, wenn er zu Geschäften mit kriminellen Leuten gegangen sei, es sei ein bis zwei Mal

- 111 - vorgekommen, dass er gesagt habe, sie solle ihn suchen gehen, wenn er sich bis dann und dann nicht melde, aber sie habe ja nicht mal gewusst, wo sie ihn su- chen sollte. Er habe ein oder zwei Mal gesagt, sie solle die Polizei orientieren, wenn er nicht zurückkomme (Urk. D1/06/19 S. 63). In der Befragung vor Vorinstanz wiederholte sie betreffend die Tötung von AE._____ sel., A._____ habe gesagt, er habe das tun müssen, weil sonst ihm o- der seiner Familie irgendetwas passiert wäre, er habe es machen müssen für die Sicherheit der Familie (Prot. I S. 322). Dadurch, dass H._____ drohend bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und plötzlich Videoüberwachungen um das ganze Haus installiert worden seien, habe sich dies verdichtet und sie sei davon ausgegan- gen, dass es wirklich zu ihrem Schutz habe sein müssen (Prot. I S. 374). Die Kin- der seien auf der Fahrt nur mitgekommen, weil sie keine Zeit mehr gehabt habe, etwas anderes zu organisieren und es geheissen habe, es werde nicht lange ge- hen (Prot. I S. 377). Am Anfang hätten sie zwei Überwachungskameras gehabt, eine bei der Haustüre und eine beim Hausplatz. Letztere habe nie funktioniert, danach hätten sie nur diejenige bei der Haustür gehabt. Nach dem Vorfall mit H._____ habe A._____ die Videoüberwachungskameras aufgestockt. Das Haus sei dann eigentlich rundherum mit drei oder vier Kameras überwacht gewesen (Prot. I S. 380 f.). Auf die Frage, was sie zum Thema der serbischen Mafia sage, antwortete sie, sie würde es gerne glauben, aber ganz ehrlich glaube sie nicht da- ran. Wenn sie die ganzen Beträge höre, dann frage sie sich, warum er sie mit die- sen Schulden habe leben lassen, wenn er wirklich so viel Geld gehabt hätte (Prot. I S. 382). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass V._____ vor dem Verfahren nichts von einer Bedrohung durch die Serbenmafia wusste. Sie sagte konstant aus, A._____ habe ihr nichts davon erzählt. Drohungen erwähnte sie seitens von H._____ und stellte auch die Installation zusätzlicher Überwachungskameras in Zusammen- hang mit der Bedrohung durch die Familie von AE._____ sel. nach dessen Ver- schwinden. Es ist zwar denkbar, dass A._____ seiner Ehefrau nichts von Drohun- gen, Zwang und Gewaltanwendung seitens der serbischen Mafia erzählte, um sie nicht zu verängstigen, jedoch ist festzuhalten, dass ihre Aussagen mit denjenigen

- 112 - von AA._____ übereinstimmen, der gemäss A._____ Kenntnis von den Drohun- gen der Serbenmafia hätte haben müssen. Jedenfalls ergibt sich aus ihren Aus- sagen kein Hinweis, der die Darstellung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia stützen würde. 2.3.2. Einvernahmen von Drittpersonen und Ergebnisse zu polizeilichen Er- mittlungen

a) Fahrzeug der Serbenmafia Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug, in welchem die Serben gefahren seien, als anthrazitfarbenen BMW mit einem waadtländer Kontrollschild mit den Zahlen …, … und … als letzte Ziffern beschrieben (Urk. D1/02/06/08 S. 10 f.). Ermittlungen der Kantonspolizei Waadt führten zu keiner Übereinstimmung der 5 ermittelten Halter bzw. Lenker entsprechender Fahrzeuge mit den Beschreibungen des Be- schuldigten betreffend die Serben, welche im fraglichen BMW gefahren seien (Urk. D1/01/41 S. 2). Das Ergebnis der Ermittlungen ist ohne entscheidende Be- deutung, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich über die Nummer täuschte.

b) Abklärungen betreffend AG._____ Der Beschuldigte sagte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

4. Juli 2016 aus, AE._____ habe ihm einen Kontakt vermittelt, bei welchem er Kredite für den Palettenhandel habe aufnehmen können. Bei der Kontaktperson handle es sich um jemanden, der in der AS._____ mit dem BMW gewartet habe und dessen Namen er nicht kenne (Urk. D1/02/02 S. 7). Es sei ein junger aus dem Balkan stammender Mann, der dunkle gegeelte Haare habe und einen BMW M3 fahre. Er sei immer zu finden gewesen beim Kreisel in der AS._____ in AT._____, dritte Ausfahrt gleich bei den parkierten Autos (Urk. D1/02/02 S. 6). Die Kontaktaufnahme sei so erfolgt, dass er in die AS._____ gegangen sei und ge- schaut habe, ob diese Person da sei (Urk. D1/02/02 S. 6 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2016 identifizierte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Personen mit 100 %-iger Sicherheit AG._____ als diesen Ver-

- 113 - mittler (Urk. D1/02 S. 36). In der Folge wurde der Wohnort von AG._____ durch die Polizei ermittelt, eine Hausdurchsuchung am Wohnort durchgeführt, die Ver- haftung von AG._____ während des Militärdienstes an dessen Dienstort durchge- führt und sein Mobiltelefon ausgewertet (Urk. D1/01/49 S. 2 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons ergab keine Kontakte zu oder von Rufnummern in Serbien, kei- ne fallrelevanten Chatverläufe und keine Hinweise auf eine Verbindung zu einer kriminellen Organisation (Urk. D1/01/49 S. 3 f.). AG._____ lebte bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen, in stabilen finanziellen Verhältnissen, ging einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % nach und war nicht vorbestraft. Aus- serdem ist er nicht serbischer sondern mazedonischer Herkunft (Urk. D1/07/58 S. 3). Gemäss Aussagen von AG._____ in seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2017 kannte er AE._____ sel. seit 1999. Er sei damals sein Nachbar ge- wesen. Als Kinder hätten sie viel miteinander unternommen, bis AE._____ weg- gezogen sei. Seither habe er ihn unregelmässig gesehen (Urk. D1/07/58 S. 10). AE._____ sei sein einziger Kontakt zu Serben gewesen. Er sei an der Beerdigung von AE._____ in Serbien gewesen (Urk. D1/07/58 S. 3 f.). AG._____ bestritt die Vorwürfe des Beschuldigten und erklärte, den Beschuldigten nicht zu kennen, noch nie mit ihm gesprochen zu haben. AG._____ sagte aus, er habe AE._____ einmal in Begleitung eines Mannes mit einer korrigierten Brille beim Kreisel getrof- fen. Dieser Mann sei 20 bis 30 Jahre alt gewesen, habe sehr kurze Haare oder eine Glatze gehabt, sei 170 bis 180 cm gross gewesen und schlank. AE._____ habe gesagt, der Mann sei sein Chef oder ähnlich (Urk. D1/07/58 S. 11). AE._____ und der Mann seien in einem grossen dunklen Wagen gesessen, wel- cher eine Kabine und hinten eine Brücke gehabt habe, es sei eine Art Pickup ge- wesen (Urk. D1/07/58 S. 11). AG._____ bestätigte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 6. Oktober 2017, dass er AE._____ gekannt habe und an dessen Beerdigung gewesen sei. Der Name des Beschuldigten sage ihm nichts. Er denke, dass er den Beschuldigten einmal mit AE._____ gesehen habe, als er mit seinem Bruder an einer Tankstelle in CH._____ in der Nähe von CI._____ gewesen sei. AE._____ habe ihm die Person vorgestellt und gesagt, es sei sein Chef. Auch sein Bruder vermute, dass es sich bei der Person um den Beschuldig- ten gehandelt habe (Urk. D1/07/78 S. 3 f.). Ein weiteres Mal habe er diese Person

- 114 - gesehen, als er vom grossen zum kleinen Kreisel BS._____ gefahren sei und ihm jemand Lichtsignale gegeben habe. AE._____ habe ihn gerufen, und er habe mit ihm kurz gesprochen. Der Begleiter von AE._____ habe eine Brille getragen und kurze oder gar keine Haare gehabt. Die beiden hätten ein dunkles Auto gefahren mit einem Schriftzug und einer Brücke hinten (Urk. D1/07/78 S. 4). AG._____ wies das Vorbringen des Beschuldigten betreffend Kreditvermittlung von sich. Er sagte aus, er sei bei gutem Wetter am Feierabend mit seinem Bruder, seinem Cousin, seinem Vater und dessen Kollegen jeweils auf einem Bänkli in der Nähe des Kreisels (Urk. D1/07/78 S. 4). Der Bruder von AG._____, CJ._____, sagte in der Zeugeneinvernahme vom 20. Juni 2017 (Urk. D1/07/74) aus, AG._____ sei ein ruhiger Mensch, es sei undenk- bar, dass er mit der serbischen Mafia zu tun habe (Urk. D1/07/74 S. 7). Er habe sein ganzes Leben lang mit seinem Bruder zusammengewohnt, AG._____ wohne auch jetzt bei ihm (Urk. D1/07/74 S. 7). Die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Kreditaufnahme für Palettenhandel wurden von ihm im Verlaufe der Untersuchung angepasst, schliesslich war die Rede von Investitionen in Drogengeschäfte. Schon aufgrund dieses Widerspru- ches kommen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten auf. Wie bereits im Zusammenhang mit dem unbekannten BR._____ ausgeführt wurde, erscheint es eher lebensfremd, dass AG._____, der zudem mehr als 100 % arbeitete, jeweils ohne vorgängige Kontaktaufnahme stets in der Nähe des Kreisels AS._____ vom Beschuldigten angetroffen wurde, wenn er dorthin fuhr. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 32 Ziff. 2.3.3.9), lässt auch der Umstand aufhorchen, dass der Beschuldigte "BR._____" erst erwähnte, nachdem sich keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung von AG._____ an einer Serbenmafia ergaben. Seine Erklärung für die späte Er- wähnung von BR._____, er habe vertuschen wollen, was sonst noch gewesen sei, von Betrug und so weiter, das ganze Drum und Dran (Urk. D1/02/25 S. 10 f.), erscheint reichlich unbestimmt und passt in die durchwegs allgemein gehaltenen über weite Strecken diffusen Ausführungen des Beschuldigten zur Serbenmafia.

- 115 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Belastungen des Beschuldigten be- treffend AG._____ keine Stütze in den Ermittlungen finden. Es konnte kein Hin- weis auf eine Verbindung von AG._____ zu einer serbischen Mafia oder eine In- volvierung in Drogenhandel ermittelt werden. Die gleichbleibenden Aussagen von AG._____ erscheinen glaubhaft und sind in Einklang zu bringen mit seinen ge- ordneten familiären und finanziellen Verhältnissen. Die widersprüchlichen Aussa- gen des Beschuldigten betreffend die Beteiligung von AG._____ und eines BR._____ dagegen wirken konstruiert und erwecken den Eindruck von Schutzbe- hauptungen. Das gegen AG._____ gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation wurde von der Staatsanwaltschaft denn auch mit Verfügung vom 9. März 2018 eingestellt (Ordner 53; Urk. D9/04).

c) Einvernahmen von Mithäftlingen aa) Am 5. September 2016 kam es im Gefängnishof zu einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen BJ._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 aus, der Insasse aus der Zelle 221 namens CK._____ oder BJ._____ habe zu ihm auf der Hof- gang-Runde gesagt, "Liebi Grüess us Serbiä, überleg dir zwei Mal, ob du wötsch ussäge oder nöd" (Urk. D1/07/28 S. 2). Er habe erwidert, er solle ihn in Ruhe las- sen. Dann habe sich ein zweiter, dessen Namen er nicht kenne, eingemischt und habe gesagt "Schissnuttesohn, Schissmörder". Der Mann namens CK._____ oder BJ.____ sei auf ihn losgekommen. Die anderen Mitinsassen seien schnell dazwi- schen gegangen. Als er weggegangen sei, habe der zweite Mann gesagt, sie würden ihm jetzt das Leben zur Hölle machen. Derjenige, der am nächsten zu ihm gestanden sei, sei der Insasse aus der Zelle … gewesen und müsste das gehört haben. Die Worte von BJ._____ hätten bewirkt, dass er für den Moment gegen die Serben nichts mehr sagen möchte (Urk. D1/0728 S. 5). In der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 26. September 2016 bestätigte der Beschuldigte seine Aussage betreffend die Äusserung von BJ._____ zu den Grüssen aus Ser- bien und er solle zweimal überlegen, ob er Aussagen mache. Er sei extrem er-

- 116 - schrocken, da er im Gefängnis weder über die Delikte noch über die Serben ge- sprochen habe (Urk. D1/02/09 S. 2). BJ._____ wurde am 6. September 2016 polizeilich zum Vorfall als Auskunftsper- son befragt (Urk. D1/07/27). Er verweigerte über weite Strecken die Aussage be- stritt jedoch klar, gesagt zu haben "Liebi Grüess us Serbiä, ich würd zweimal überlege, ob du usseisch" und erklärte, er habe nichts mit der serbischen Mafia zu tun, die Äusserung sei völlig erfunden. Er habe auch nicht gehört, dass irgendje- mand so etwas zum Beschuldigten gesagt habe. In der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2016 sagte CL._____ (Insasse der Zelle …) aus, er habe nicht gesehen, nur gehört, was vorgefallen sei. Er habe nur eine Beschimpfung gehört, er vermute, es sei BJ._____ gewesen, der gesagt habe, "A._____, ich werde deine Mutter ficken" (Urk. D1/07/29 S. 3 f.). Er habe lediglich die Beschimpfung gehört, von der serbischen Mafia wisse er nichts (Urk. D1/07/29 S. 5). BK._____ wurde am 26. September 2016 als Zeuge befragt. Er bestätigte seine Aussage in der polizeilichen Einvernahme, wonach BJ._____ ein paar Mal zum Beschuldigten gerufen habe "A._____, A._____" und der Beschuldigte geantwor- tet habe "Leck mich am Arsch, ich will nicht mit dir reden", worauf BJ._____ den Beschuldigten angegriffen habe und gesagt habe "Du Hurensohn, ich ficke deine Mutter" (Urk. D1/07/30 S. 3 f.). Er hielt ferner daran fest, dass es nicht stimme, dass BJ._____ gesagt habe "Liebe Grüsse aus Serbien, ich würde mir zwei Mal überlegen, ob du Aussagen machst" (Urk. D1/07/30 S. 4). BL._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 26. September 2016 aus, er sei beim fraglichen Vorfall hinter dem Beschuldigten gegangen und habe gehört, wie BJ._____ zum Beschuldigten gesagt habe "Du Nuttensohn, wenn ich dich et- was frage, musst du antworten". Dann sei BJ._____ auf den Beschuldigten los- gegangen und habe ihn gestossen. Weiteres habe er nicht gehört (Urk. D1/07/31 S. 3). Die Äusserung betreffend Grüsse aus Serbien und er solle sich zwei Mal überlegen, ob er Aussagen mache, habe er nicht gehört, das habe er von der Po- lizei das erste Mal gehört (Urk. D1/07/31 S. 4).

- 117 - Die Zeugen sind Mitinsassen des Beschuldigten. Sie gaben alle an, dass ihr Ver- hältnis zum Beschuldigten ungetrübt sei und sie betreffend ihrer Aussage von keiner Seite unter Druck gesetzt worden seien. Keiner steht in einem näheren, kollegialen oder gar freundschaftlichen Verhältnis zu BJ._____. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass sie einen Vorteil ziehen könnten aus einer wahrheitswidri- gen Bestreitung der fraglichen Äusserung betreffend Grüsse aus Serbien. Somit fehlt ein erkennbares Motiv für eine Falschaussage seitens dieser Zeugen. Über- einstimmend sagten sie aus, nichts betreffend Grüsse aus Serbien gehört zu ha- ben. Der Umstand, dass BJ._____ die Äusserung bestritt und keiner der Zeugen die Darstellung des Beschuldigten bestätigte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussage und lässt den Verdacht aufkommen, dass der Beschuldigte diese Äusserung erfunden haben könnte, um sein Vorbringen be- treffend Drohung und Zwang seitens der serbischen Mafia im Zusammenhang mit den beiden Tötungsdelikten zu untermauern. bb) Der Beschuldigte schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2016 einen weiteren Vorfall im Gefängnis. Er sagte aus, er habe am 21. September 2016 um 21.23 Uhr in seiner Zelle bei offenem Fenster gehört, wie zwei Personen am Fenster miteinander gesprochen hätten. Die Per- son namens BM._____ habe zum anderen gerufen, am Montag 13.30 Uhr sei Staatsanwaltschaft. Der andere habe gefragt "hät er gredet?", worauf zuerst ge- antwortet worden sei, er wisse es nicht und zwei Minuten später aus der Zelle 304 gesagt worden sei, "301 hät gredet": Daraufhin habe der andere gesagt, "de brin- gemer zum schwiige" (Urk. D1/02/09 S. 7). Es mache den Anschein, aber er wis- se es nicht, dass die Person aus Zelle 304 und BM._____ mit der serbischen Ma- fia zu tun hätten (Urk. D1/02/09 S. 8). In der Zeugeneinvernahme vom 4. April 2017 sagte CM._____ aus, er habe am Abend des 21. September 2016 mit "BM._____" am Zellenfenster gesprochen. Er habe ihn gefragt, wie es bei ihm im Verfahren weitergehe. BM._____ habe ge- antwortet, es sei alles gut und es habe Einvernahmen gegeben. Er habe am Mon- tag einen Termin. Es stimme nicht, dass bei diesem Gespräch gesagt worden sei, dass 301 geredet habe und man den zum Schweigen bringe. Es stimme nicht,

- 118 - dass er bei der serbischen Mafia sei, er sei ja auch kein Serbe (Urk. D1/07/68 S. 4). CN._____ wurde am 4. April 2017 als Zeuge einvernommen (Urk. D1/07/69). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten beim Spazieren getroffen und mit ihm ge- sprochen. Er habe ihm erzählt, dass zwei Menschen umgebracht worden seien. Mit dem einen Fall habe er etwas zu tun, mit dem anderen Fall nicht. Den Fall mit dem Lastwagen habe er zugegeben, den anderen nicht. Für den Fall, den er nicht zugegeben habe, habe er mit der Staatsanwaltschaft einen Deal gemacht, dass er fünf Jahre bekomme, wenn er es zugebe (Urk. D1/07/69 S. 3 f.). A._____ habe immer gesagt, er habe Angst vor der serbischen Mafia, man wolle ihn töten. In Deutschland habe man ihn verschlagen. Er habe immer Angst gehabt und sei teilweise 10 Tage nicht spazieren gegangen. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei von der serbischen Mafia unter Druck gesetzt worden, jemanden zu töten. Der Beschuldigte habe verängstigt gewirkt (Urk. D1/07/69 S. 4). Es könne sein, dass es zu einem Gespräch am Fenster mit CM._____ gekommen sei, aber eine Drohung über das Fenster habe er sicher nicht gehört (Urk. D1/07/69 S. 5). Auf Vorhalt des Gesprächsinhaltes gemäss Aussage von CM._____ erklärte er, er könne sich nicht erinnern, aber es sei möglich, dass das Gespräch so gewesen sei (Urk. D1/07/69 S. 5). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten betreffend den Inhalt des Gesprächs erklärte der Zeuge, er schwöre, dass er das nicht ge- hört habe (Urk. D1/07/69 S. 6). CN._____ schilderte seinerseits, er habe in Maze- donien einen Kredit über Fr. 50'000.– aufgenommen, den er mit 20 % Zins hätte zurückzahlen sollen. Der Mazedonier habe ihm gedroht, er müsse das Geld brin- gen, sonst würden sie seinen Sohn umbringen. So sei er in die Betäubungsmittel hineingerutscht (Urk. D1/07/69 S. 6). Er habe seinem Zellennachbarn mal im Ver- trauen erzählt, dass er einen Kredit aufgenommen habe und dann bedroht wor- den sei. Dieser Zellennachbar habe mit A._____ häufig Kontakt gehabt. Es könne auch sein, dass er dem Beschuldigten selber mal davon erzählt habe (Urk. D1/07/69 S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten zum Gespräch am Zellenfenster vom 21. September 2016 seien nicht zutreffend. Er habe mit CM._____ nie so et- was besprochen, wie es der Beschuldigte behaupte. Fakt sei aber, dass der Be-

- 119 - schuldigte immer Angst vor der serbischen Mafia gehabt habe, das habe er immer wieder gesagt (Urk. D1/07/69 S. 8). CO._____ wurde am 4. April 2017 als Zeuge einvernommen (Urk. D1/07/70). Er arbeitete zur fraglichen Zeit als Chef Sicherheit und Technik im Gefängnis Zürich. Er sagte aus, der Beschuldigte habe einen Hausbrief geschrieben und habe ver- langt mit ihnen oder mit der Polizei zu sprechen. Er habe zusammen mit Herrn CP._____ ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache sich Sorgen um seine Familie. Eine Person habe bei dem Fens- tergespräch gesagt, man solle ihn zum Schweigen bringen. Wegen des Fenster- gesprächs hätten sie verlangt, dass er dieses schriftlich festhalte. Das habe er gemacht (Urk. D1/07/70 S. 4). Der Beschuldigte habe bei dem Gespräch schon ein bisschen Angst gehabt und sei aufgrund des Briefes, den er geschrieben ha- be, verlegt worden (Urk. D1/07/70 S. 5). Die Aussagen der Zeugen stützten die Darstellung des Beschuldigten betreffend den Inhalt des Gesprächs am Zellenfenster vom 21. September 2016 nicht. Aus ihren Aussagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die beiden Gesprächs- teilnehmer einen Bezug zur serbischen Mafia haben könnten. CM._____ machte seinerseits bereits in der gegen ihn geführten Untersuchung lange bevor er den Beschuldigten kennenlernte geltend, er sei von Mazedoniern bedroht worden be- treffend Rückzahlung von Krediten und sei so in Drogengeschäfte hineingeraten (Urk. D1/07/71 S. 6). Zugunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass CM._____ aussagte, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe Angst vor der serbischen Mafia, auch CO._____ sagte aus, der Beschuldigte habe schon ein bisschen Angst gehabt. Diese Feststellungen, dass der Beschuldigte Angst ge- habt habe, stützen eher seine Darstellung betreffend die Drohungen. Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Angst bloss behauptete oder zwar Angst hatte aber vor der Familie von AE._____, sei- tens welcher schon vor seinem Geständnis der Verdacht geäussert worden war, dass er AE._____ umgebracht habe. Betreffend beide vom Beschuldigten erwähnten Vorfälle im Gefängnis bleibt es als einziges Beweismittel bei den Aussagen des Beschuldigten. Keiner der Mitin-

- 120 - sassen bestätigte die Darstellung von A._____ betreffend Serbenmafia auch nur ansatzweise. Hinzukommt, dass es seit der Inhaftierung des Beschuldigten weder gegenüber der Familie von AA._____ noch gegenüber der Familie von A._____ zu Drohungen oder Einschüchterungen gekommen ist.

f) Aussagen BO._____ BO._____ sagte in der polizeilichen Befragung vom 3. November 2016 aus, der Beschuldigte habe ihn mehrmals gefragt, ob er ihm Geld geben könne oder einen Kontakt zu Geldgebern vermitteln könne. Er habe ihm die Nummer von CQ._____ gegeben. A._____ habe ihm mitgeteilt, dass er schlimme Leute kenne, diese sei- en von der "Alba Mafia" (Urk. D1/07/41 S. 14). Weiter sagte BO._____ aus, sein Cousin CR._____ habe ihm im Januar 2015 eine Waffe Beretta gegeben. Diese habe er auf Anfrage von AE._____ im Jahre 2015 für Fr. 900.– an A._____ ver- kauft. In der Befragung als Auskunftsperson vom 6. Oktober 2017 (Urk. D1/07/77) sagte BO._____ aus, AE._____ habe einmal eine Waffe bei ihm im Auto liegen sehen und habe sich erkundigt, wieviel diese koste, er kenne jemanden namens A._____, der sie für Fr. 900.– kaufen würde (Urk. D1/07/77 S. 3). Er habe sich dann mit A._____ zwischen Oktober 2015 und Dezember 2015 getroffen und ha- be ihm die Waffe verkauft. Später habe sich A._____ ab und zu bei ihm gemeldet und gefragt, ob er mehr Munition oder andere Waffen habe (Urk. D1/07/77 S. 4). Einmal habe der Beschuldigte ihn Anfang 2016 gefragt, ob er jemanden kenne, der Geld verleihen würde, er brauche Geld, um die Mitarbeiter zu bezahlen. A._____ habe keine sehr grossen Beträge gewollt, es sei die Rede von Fr. 20'000.– gewesen (Urk. D1/07/77 S. 5). Anfangs 2016 habe A._____ ihn einmal gefragt, wo AE._____ sei. Er wisse nicht, weshalb er ihn gesucht habe (Urk. D1/07/77 S. 5 f.). Einmal habe A._____ ihn im Sommer 2016 angerufen und ge- sagt, dass der Bruder von AE._____ ihn (A._____) suche und behaupte, er habe AE._____ umgebracht. A._____ habe am Telefon schon etwas ängstlich getönt. Er habe ihm gesagt, er solle ihn deswegen nicht mehr anrufen (Urk. D1/07/77 S. 6). Auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und A._____ vom 16. Mai 2016 erklärte er, A._____ habe ihm immer wieder geschrieben, er wolle mehr Waffen. Darauf

- 121 - habe er A._____ geschrieben, er solle ihn in Ruhe lassen, nicht mit solchen Sa- chen stressen und sich auf sein Geschäft konzentrieren. Er habe trotzdem immer weiter gefragt und gesagt, es sei die Albanische Mafia, die ihn stresse (Urk. D1/07/77 S. 8). Den Aussagen von BO._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Tele- fon etwas ängstlich tönte, als er erzählt habe, der Bruder von AE._____ suche ihn und behaupte, er habe AE._____ umgebracht und dass A._____ in einem Chat vom 16. Mai 2016 ihn nach mehr Waffen fragte. Dies ist in Übereinstimmung zu bringen mit den Aussagen von AA._____ und V._____, wonach der Beschuldigte nach dem Auftauchen von H._____ zusätzliche Überwachungskameras installier- te. Ferner ist die Aussage von BO._____ von Interesse, wonach der Beschuldigte ihm erzählt habe, er kenne schlimme Leute von der albanischen Mafia. Indessen lässt sich aus dieser pauschalen Erwähnung, welche zudem noch die albanische, nicht die serbische Mafia betrifft, nichts Konkretes betreffend das vom Beschuldig- ten geltend gemachte Bedrohungsszenario ableiten. Insbesondere fällt auf, dass BO._____ aussagte, der Beschuldigte habe am Telefon ängstlich getönt, als er erzählt habe, dass der Bruder von AE._____ ihm vorwerfe, diesen umgebracht zu haben. Die Feststellung von BO._____ stimmt mit derjenigen von V._____ über- ein, wonach der Beschuldigte nach dem Auftauchen von H._____ die Überwa- chungskameras aufrüstete.

g) Zeugenaussage CS._____ Bei CS._____ handelt es sich um einen ehemaligen Mithäftling von AA._____. In seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Januar 2017 sagte er aus, was er im Ge- fängnis über einen jungen Italiener, der zusammen mit AA._____ in der gleichen Zelle gewesen sei, betreffend die beiden Tötungsdelikte erfahren habe. Dieser habe ihm im Gespräch erzählt, was AA._____ ihm erzählt habe (Urk. D1/07/57 S. 5). Er (Zeuge) habe erfahren, dass die LKW-Geschichte nicht so geplant gewesen sei. Es sei abgemacht gewesen, den LKW-Verkäufer zu zwingen, den Lastwagen viel billiger, Fr. 30'000.– oder Fr. 40'000.– billiger, zu verkaufen. Dieser habe sich dagegen gewehrt. Das einzige, was AA._____ getan habe, sei dem LKW-Besitzer Handschellen anzulegen und ihn in den Kofferraum zu tun (Urk. D1/07/57 S. 4).

- 122 - Der Kollege von AA._____ habe ihn dann stranguliert. AA._____ sei nicht dabei gewesen und habe das auch nicht gewollt. Sein Kollege habe AA._____ für die Hilfe bei der Erpressung des LKW-Besitzers Fr. 5'000.– versprochen (Urk. D1/07/57 S. 4). Bezüglich des anderen, der erschossen worden sei, habe AA._____ gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. Sein Kollege habe diesen wegen eines BMW umgebracht, der einen Wert von Fr. 8'000.– gehabt habe, und AA._____ habe nicht gewusst, dass der Kollege so etwas vor habe. Diese Person sei anscheinend erschossen worden, und die Leiche sei auf dem Hof des Kolle- gen aufgefunden worden (Urk. D1/07/57 S. 5). Die Aussagen von CS._____ enthalten keine Angaben betreffend die Mafia. Die Aussagen dieses Zeugen sind in erster Linie im Zusammenhang mit der Tatbetei- ligung von AA._____ von Bedeutung. An dieser Stelle ist nicht mehr weiter darauf einzugehen.

h) Aussagen CT._____ und B._____ aa) CT._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2017 sagte CT._____ aus, A._____ sei im Frühling 2016 bedrückt gewesen wegen der Auflösung seiner Fir- ma. Er habe gesagt, dass AE._____ etwas damit zu tun habe, da AE._____ einen Transport für die Firma AJ._____ angenommen habe, ohne die Information an die AJ._____ weiterzuleiten. Der Transport sei nicht ausgeführt worden, und A._____ habe dieser Firma eine Konventionalstrafe bezahlen müssen. Der Verlust sei in einer Höhe gewesen, dass er diesen nicht habe bezahlen können. Soweit er sich erinnere, habe A._____ von einem Verlust zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– gesprochen. Das habe ihm A._____ in der Zeit etwa zwischen Januar und April 2016 erzählt (Urk. D1/07/60 S. 4). So wie A._____ über die Sache ge- sprochen habe, habe er den Eindruck gehabt, er hasse AE._____ (Urk. D1/07/60 S. 5). Er (CT._____) habe für AJ._____ Fahrten mit Europaletten nach Serbien und Po- len gemacht. Er habe sich schon gefragt, ob das Geschäft rentieren könne. Er

- 123 - wisse nicht, ob etwas im Lastwagen versteckt worden sei (Urk. D1/07/60 S. 11). Er habe nie festgestellt oder gemerkt, dass im Lastwagen Betäubungsmittel transportiert worden seien (Urk. D1/07/60 S. 12). Im Ausland habe er nie eine Waffe bei A._____ gesehen, jedoch einmal im Sommer 2015 im Kanton AT._____ eine Pistole im Handschuhfach des Ford Ranger (Urk. D1/07/60 S. 13). In der Zeugeneinvernahme vom 30. März 2017 (Urk. D1/07/65) sagte CT._____ aus, er habe im Frühling 2015 angefangen, für AJ._____ zu arbeiten. Es sei ein gutes Arbeitsverhältnis, ein gute Kollegschaft gewesen (Urk. D1/07/65 S. 3). AA._____ kenne er ebenfalls von der Arbeit für AJ._____, dasselbe gelte bezüg- lich AE._____. Letzterer habe für die AJ._____ disponiert und habe für ihn über- setzt in Serbien und am Telefon (Urk. D1/07/65 S. 7). Das Arbeitsverhältnis zu A._____ sei Ende Winter 2016, im Januar, Februar oder März, beendet worden wegen Konkurses der AJ._____ (Urk. D1/07/65 S. 9). A._____ habe ihm dies bei einem Treffen gesagt. Als Grund habe er erwähnt, dass er eine Konventionalstra- fe bezahlen müsse, weil ein Transport nicht ausgeführt worden sei. A._____ habe gesagt, AE._____ habe einen Transport angenommen und dies A._____ nicht mitgeteilt. Der Transport sei nicht durchgeführt worden, deshalb habe es eine Konventionalstrafe gegeben. Er bestätigte auf Vorhalt seiner Aussage in der poli- zeilichen Befragung vom 10. Februar 2017, dass der Verlust zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– betragen habe (Urk. D1/07/65 S. 10). Das Verhältnis zwischen A._____ und AE._____ sei gut gewesen, bis zum Zeitpunkt als sie sich trennten, es habe sich ab anfangs 2016 verschlechtert. Nach dem Bruch habe A._____ nach seinem persönlichen Eindruck einen leichten Hass auf AE._____ gehabt. A._____ habe ihm anfangs 2016 gesagt, dass er AE._____ nicht mehr sehen wolle (Urk. D1/07/65 S. 11). Dies sei gewesen, weil AE._____ einen Auto- diebstahl habe begehen wollen. Er habe die Oldtimer des Vermieters der Halle in CU._____ stehlen wollen. AE._____ habe Zugang zum Schlüssel des Haustre- sors gehabt, in welchem sich die Schlüssel dieser Fahrzeuge befanden. A._____ sei einmal zu ihm (CT._____) gekommen und habe gesagt, AE._____ habe im Sinn, die Autos zu stehlen. A._____, B._____ und er hätten daher die Halle be- wacht und einen Lastwagen quer vor den Eingang gestellt und die Batterie abge- hängt. Sie hätten auch die Türschlösser zur Halle ausgewechselt (Urk. D1/07/65

- 124 - S. 12). Dies hätten sie so gemacht, bis AE._____ die Schlüssel zu den Autos ir- gendwann im Februar 2016 nach CU._____ zurück gebracht habe (Urk. D1/07/65 S. 13). Er habe nie das Gefühl gehabt, dass AE._____ und A._____ in Serbien il- legale Geschäfte machten (Urk. D1/07/65 S. 15). Überlegt habe er es sich schon, aber es sei ihm nichts aufgefallen (Urk. D1/07/65 S. 16). Im Sommer, Herbst oder Winter 2015 habe er einmal eine Waffe, eine schwarze Pistole, bei A._____ ge- sehen (Urk. D1/07/65 S. 17). Er habe nie etwas davon gehört, dass AE._____ der serbischen Mafia angehöre. Er könne es sich aber vorstellen, weil AE._____ Ser- be sei und Serbien ein korruptes Land (Urk. D1/07/65 S. 18/19). bb) B._____ In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 22. Februar 2018 sagte B._____ aus, er habe mit AA._____ darüber gesprochen, ob man aus Serbien oder Polen Material holen und in die Schweiz bringen könnte. Er habe vorgeschlagen, einen Sattelschlepper zu kaufen, um Material in Serbien zu holen. AA._____ habe ihn mit A._____ bekannt gemacht. Sie hätten darüber geredet, Paletten in Serbien zu kaufen. Er habe dann einen Sattelschlepper gekauft. Mit diesem und dem Sattel- schlepper von A._____ seien sie nach Serbien gefahren, hätten dort Ware aufge- laden und seien in die Schweiz gefahren. Dann sei keine nächste Fuhr mehr ge- kommen, und AA._____ habe ihm gesagt, dass das Finanzielle nicht geklärt sei. Er habe ihm dann Geld geliehen, und sie hätten wieder fahren können. Ein paar Tage später habe es wieder Probleme gegeben mit Geldmangel von A._____. Er habe eine zweite Summe geliehen, und sie hätten nochmals eine Tour gemacht (Urk. D1/07/90 S. 3 f.). Anschliessend seien sie dann nicht mehr nach Serbien, sondern nach Polen gefahren. Dann habe A._____ gesagt, die Sache mit den Pa- letten sei jetzt abgeschlossen. Er habe A._____ auf entsprechende Anfrage die Karte und den Schlüssel seines Sattelschleppers gegeben. A._____ habe seinen Sattelschlepper verkauft. Er habe nur sehr kurz für A._____ gearbeitet, er glaube von Ende 2015 bis Ende Februar 2016/Anfang März 2016 (Urk. D1/07/90 S. 7). Er habe nie den Verdacht gehabt, dass etwas anderes als Paletten in den Lastwa- gen gewesen seien (Urk. D1/07/90 S. 7/8). B._____ kannte AE._____ sel. nicht

- 125 - und konnte keine Angaben zu einem Streit zwischen A._____ und AE._____ sel. machen. cc) Würdigung CT._____ und B._____ waren beide für die AJ._____ im Palettentransport tätig. Keiner der beiden machte verdächtige Beobachtungen betreffend allfällige Dro- gentransporte in den von ihnen gelenkten Lastwagen. Da keine Anhaltspunkte für eine Involvierung von CT._____ und B._____ in die Drogengeschäfte vorliegen und zudem davon auszugehen ist, dass sie beide ein Interesse daran haben, sich nicht durch Preisgabe verdächtiger Beobachtungen selber zu belasten, lassen sich aus ihren Aussagen keine Rückschlüsse ziehen bezüglich der vom Beschul- digten behaupteten Drogentransporte in eingeschweissten Stauräumen in den Lastwagen. Von Interesse für den vorliegenden Fall sind die Ausführungen von CT._____ betreffend die angefallene Konventionalstrafe und den Umstand, dass A._____ einen leichten Hass auf AE._____ gehabt habe, da dieser für die Kon- ventionalstrafe verantwortlich gewesen sei. Auch CV._____, dem Vermieter von A._____, erzählte letzterer, dass der Geschäftsführer der Firma AJ._____ Kon- ventionalstrafen in der Höhe von Fr. 800'000.– verursacht habe, dass Aufträge nicht termingerecht ausgeführt worden seien (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.2.n.). Darauf ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Erw. II.2.5.4. nachfolgend zurückzukommen. Den Aussagen der beiden Zeugen CT._____ und B._____ sind keine Anhaltspunkte betreffend eine mögliche Beteiligung der Ser- benmafia zu entnehmen.

i) Aussagen von CE._____ Er sagte in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2017 aus, der Beschul- digte habe von ihm zwei Darlehen im Betrage von je Fr. 30'000.– bekommen. Das erste Darlehen habe er ihm im Jahre 2014 gewährt, dieses sei per April 2014 vollumfänglich von der Mutter von A._____ zurückbezahlt worden aus dem Erlös eines Hausverkaufs (Urk. D1/07/62 S. 2). Am 31. Oktober 2015 habe er A._____ ein zweites Darlehen gewährt, dieses sei am 20. April 2016 im Umfang von Fr

- 126 - 13'000.– (Erlös aus einem Lastwagenverkauf) zurückbezahlt worden, den Restbe- trag habe er in Betreibung gesetzt (Urk. D1/07/62 S. 3 und S. 5). Die Aussagen von CE._____ bestätigen die aktenkundige Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2014 und 2015 in einem finanziellen Eng- pass befand. Seine Aussagen decken sich mit den Ausführungen von BA._____, der Mutter des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. II.2.3.2.o.aa.).

k) Aussagen Familie F._____/G._____/H._____/AE._____ aa) Aussagen H._____ H._____ sagte in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 24. März 2017 (Urk. D1/07/64) aus, sein Bruder AE._____ sei in den letzten Wochen vor seinem Ver- schwinden verändert gewesen, habe nicht mehr gelacht. Irgendetwas müsse ihn beschäftigt haben. Diese Veränderung habe er seit dem Ausstieg aus dem Ge- schäft bei A._____ im November/Dezember 2015 bemerkt (Urk. D1/07/ 64 S. 8). AE._____ habe mit A._____ einen Handel mit Europaletten betrieben. Sie hätten in Serbien eine Firma gefunden, die günstig Paletten verkaufe und hätten eine hälftige Beteiligung am Gewinn abgemacht. AE._____ habe einen guten Abneh- mer in der Schweiz gefunden, eine Ziegelbaufirma. A._____ habe dann mit AE._____ keine Geschäfte mehr machen wollen, sei nach Polen gefahren und habe seinen Bruder aus dem Geschäft ausschliessen wollen. Es sei zum Bruch gekommen, als AE._____ vom Palettenimport aus Polen erfahren habe (Urk. D1/07/64 S. 9 f.). Nach dem Verschwinden von AE._____ habe er A._____ und AA._____ aufge- sucht. A._____ habe gesagt, er habe die restlichen Sachen von AE._____ zu AV._____ (AW._____) gebracht (Urk. D1/07/64 S. 21). Er sei zu AV._____ gefah- ren. Dieser habe nicht gewusst, wo AE._____ sei, er habe ihn im letzten Monat nicht gesehen. Dann sei er zu AA._____ gefahren. AA._____ habe ebenfalls ge- sagt, er habe AE._____ zu AV._____ gebracht (Urk. D1/07/64 S. 21). Nach dem Besuch bei AA._____ sei er nochmals zu AV._____ gefahren. AV._____ habe ihm erzählt, dass A._____ bei ihm gewesen sei und AE._____ gesucht habe. Da-

- 127 - bei soll A._____ ein abnormales Verhalten an den Tag gelegt haben wie ein psy- chisch Kranker. Dies müsse im Januar/Februar 2016 gewesen sein (Urk. D1/07/64 S. 27). AV._____ habe bestritten, dass A._____ oder AA._____ AE._____ oder Sachen von AE._____ zu ihm gebracht hätten (Urk. D1/07/64 S. 28). H._____ bestätigte, dass AV._____ ihm erzählt habe, dass AE._____ A._____ um Fr. 40'000.– gelinkt habe. Er habe Theorien gehabt, dass A._____ das Geld allenfalls mit Gewalt hätte zurückverlangen können, zumal die beiden Fahrzeuge gefehlt hätten (Urk. D1/07/64 S. 29). H._____ bestritt, dass AE._____ mit der serbischen Mafia zu tun habe. Weder AE._____ noch er hätten mit Dro- genhandel zu tun (Urk. D1/07/64 S. 33). Es treffe nicht zu, dass er zusammen mit seinem Bruder eine Hanf-Indooranlage betrieben habe (Urk. D1/07/64 S. 34). bb) Aussagen F._____ In der Einvernahme als Privatkläger vom 23. Juni 2017 (Urk D1/07/75) sagte der Vater von AE._____ sel. aus, er habe AA._____ vom Fenster aus gesehen, als er mit AE._____ verhandelt und den BMW verladen habe. Die beiden seien um 22.00 Uhr weggefahren. AE._____ habe ihn am Mittag dieses Tages gefragt, ob er am Abend den Mercedes holen dürfe, was er ihm erlaubt habe (Urk. D1/07/75 S. 4). V._____ habe er am 1. oder 2. Mai das erste Mal gesehen, als sie bei ihm geläutet habe und den Fahrzeugausweis des BMW haben wollte. Sie habe ge- sagt, AE._____ habe das Auto verkauft und sie brauche den Ausweis, um das Auto weiterverkaufen zu können. Er sei unsicher gewesen und habe gedacht, sein Sohn würde das Auto nie verkaufen. V._____ sei dann nochmals bei ihnen vorbeigekommen und habe ihm einen Kaufvertrag gezeigt mit einem Kaufpreis von Fr. 12'500.–. Er habe seinen ältesten Sohn angerufen, der den Vertrag ange- schaut und fotografiert habe und ihm gesagt habe, es stimme offenbar und er sol- le der Frau den Fahrzeugausweis geben (Urk. D1/07/75 S. 5). AE._____ habe seinen Mercedes ausleihen dürfen, ein Verkauf sei nie Thema gewesen (Urk. D1/07/75).

- 128 - cc) Aussagen G._____ In der Zeugeneinvernahme der Mutter von AE._____ sel. vom 23. Juni 2017 (Urk. D1/07/76) finden sich keine sachverhaltsrelevanten Aussagen, weshalb auf eine Zusammenfassung verzichtet werden kann. dd) Würdigung Aus den Aussagen des Vaters von AE._____ sel. ergeben sich keine sachdienli- chen Hinweise bezüglich der geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen A._____ und AE._____ sel.. Dafür, dass F._____ in irgendeiner Weise in mafiöse Machenschaften verwickelt sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Aufgrund dessen Gehörlosigkeit und der daraus fliessenden Probleme bei der Kommunika- tion erscheint dies auch höchst unwahrscheinlich. Solches wird denn auch vom Beschuldigten betreffend den Vater von AE._____ sel. nicht geltend gemacht. Bezüglich H._____ war A._____ auch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu dessen angeblicher Beteiligung in der serbischen Mafia zu machen. Der Um- stand, dass er nach dem Verschwinden von AE._____ sel. bei A._____ und AA._____ auftauchte und sie verdächtigte, seinen Bruder AE._____ umgebracht zu haben, sowie die in diesem Zusammenhang im Chat ausgesprochenen Dro- hungen zeugen nicht von einer Beteiligung an der Mafia, vielmehr sind sie Aus- druck der Sorge um den verschwundenen Bruder. Sein Verdacht, dass A._____ etwas mit dem Verschwinden und dem Tod von AE._____ sel. zu tun haben könnte, hat sich denn auch erhärtet.

l) Zeugenaussage CW._____ (Urk. D1/07/79) Der Zeuge war ein Kollege von AE._____ sel. und hat mit ihm gemeinsam zwei Jahre die Lehre absolviert. Er kennt die Beschuldigten A._____ und AA._____ nur vom Sehen her, V._____ ist ihm nicht bekannt (Urk. D1/07/79 S. 2). Er sagte aus, er habe AE._____ letztmals eine oder zwei Wochen vor seinem Verschwinden gesehen (Urk. D1/07/79 S. 4). Er erklärte, er sei AE._____ recht nahe gestanden, dieser habe nicht der serbischen Mafia angehört. AE._____ habe abfällig über Serben gesprochen, habe diese nicht gemocht, habe von "scheiss Serben" ge-

- 129 - sprochen (Urk. D1/07/79 S. 4). AE._____ habe ihm gesagt, dass er Bosnier sei (Urk. D1/07/79 S. 9). AE._____ habe ihm erzählt, er habe Stress bekommen mit A._____ im Zusammenhang mit dem Palettenhandel. A._____ habe AE._____ gesagt, dass die Paletten aus Serbien nicht kommen würden. Im Nachhinein habe AE._____ diesbezüglich aber eine Abrechnung oder Bestätigung gefunden, aus der hervorgegangen sei, dass die Paletten doch gekommen seien und der andere das Geld habe in seinen Sack stecken wollen. Dies habe dazu geführt, dass AE._____ keinen Kontakt mit A._____ mehr haben wollte (Urk. D1/07/79 S. 5). AE._____ habe erzählt, es sei zu einer Konfrontation gekommen, so wie er ver- standen habe, hätten sie sich gegenseitig geschlagen (Urk. D1/07/79 S. 6). Er wisse nichts aus eigener Wahrnehmung betreffend den Vorwurf, dass AE._____ A._____ um Fr. 40'000.– betrogen habe. Er habe davon beiläufig gehört von CX._____ (Urk. D1/07/79 S. 7). Der Zeuge erklärte auf entsprechenden Vorhalt, er sei wegen Betäubungsmittel zwei Monate im Gefängnis gewesen. An diesen Vorfällen seien keine Personen aus dem vorliegenden Verfahren beteiligt gewe- sen (Urk. D1/07/79 S. 9). Die Aussagen von CW._____ bringen keine Erkenntnisse zu einer möglichen Be- teiligung von AE._____ sel. an Drogenhandel. Seine pauschale Äusserung, er sei AE._____ nahe gestanden, dieser habe nicht der serbischen Mafia angehört, ist nichts weiter als eine Einschätzung des Zeugen und ist nicht beweisbildend für die Frage einer Beteiligung von AE._____ sel. an der Serbenmafia.

m) Aussagen AU._____ (Urk. D1/07/80) AU._____ ist ein Cousin von AE._____ sel.. In der Befragung als Auskunftsper- son vom 31. Oktober 2017 sagte er aus, AE._____ habe ihn jeweils einmal im Jahr im Urlaub für 10 Tage besucht (Urk. D1/07/80 S. 3). A._____ habe er in Bel- grad über AE._____ kennengelernt. Dieser habe einen Kontakt für den Verkauf von Europaletten gebraucht. Er habe A._____ einen Kontakt zu einer Firma ver- mittelt, die Holzpaletten produziert (Urk. D1/07/80 S. 4). Einmal sei er mit einem Lastwagen mit A._____ in die Schweiz gefahren, weil ein Fahrer allein nicht eine so lange Strecke fahren dürfe (Urk. D1/07/80 S. 8). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte AU._____, es sei nicht möglich, dass AE._____ ein Mitglied der serbi-

- 130 - schen Mafia gewesen sei, denn er habe in der Schweiz gearbeitet und sei nur einmal im Jahr gekommen (Urk. D1/07/80 S. 13). Er (AU._____) habe nichts mit der serbischen Mafia zu tun (Urk. D1/07/80 S. 14). A._____ habe sich einmal bei ihm beklagt, das AE._____ bei ihm Geld genommen habe, er denke, A._____ ha- be 70'000.– Franken oder Euro erwähnt, und habe ihn nach der Adresse von AE._____ gefragt. Er habe A._____ die Adresse der Eltern von AE._____ gege- ben (Urk. D1/07/80 S. 15 f.). Auf Vorhalt des Chatverlaufs zwischen ihm und AE._____ sel. vom 21. Februar 2016 bestätigte er, dass er AE._____ gefragt ha- be, ob A._____ ihm etwas ausbezahlt habe und AE._____ geantwortet habe, er habe Fr. 40'000.– bezahlt (Urk. D1/07/80 S. 20). Ob er dieses Geld bekommen habe oder es gestohlen habe, wisse er nicht. AE._____ und A._____ hätten je das Gegenteil erzählt (Urk. D1/07/80 S. 21). AE._____ habe Marihuana und Ko- kain konsumiert. Er habe ihm gesagt, dass er aufhören solle (Urk. D1/07/80 S. 22). Den Aussagen von AU._____ ist zu entnehmen, dass A._____ AE._____ gesucht habe und ihm erzählt habe, AE._____ habe ihm Fr. 70'000.– gestohlen. Dass verschiedene Personen aussagten, A._____ habe erwähnt, AE._____ habe ihm einen bedeutenden Betrag gestohlen/genommen oder eine hohe Konventional- strafe verursacht, lässt die Darstellung vom AU._____ als glaubhaft erscheinen.

n) Zeugenaussage CV._____ (Urk. D1/07/95) CV._____ ist der Vermieter des Hauses, in welchem A._____ und V._____ mit den Kindern wohnten. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 13. März 2018 aus, A._____ habe ihm erzählt, dass die Firma AJ._____ Konkurs gegangen sei. Er bestätigte auf Vorhalt seiner bei der Polizei gemachten Aussagen, dass A._____ gesagt habe, dass er einen Geschäftsführer angestellt habe, der die Auf- träge nicht termingerecht habe erledigen können, wodurch Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 800'000.– angefallen seien (Urk. D1/07/95 S. 6). Die Aussage von CV._____ entspricht den Aussagen verschiedener anderer Per- sonen, gemäss welchen A._____ AE._____ sel. die Schuld am Konkurs seiner

- 131 - Firma AJ._____ zuwies. Darauf wird bei der Prüfung des Tatmotivs zurückzu- kommen sein (nachfolgend Erw. IV.3.2.1.1.b.).

o) Aussagen Angehörige des Beschuldigten aa) BA._____ BA._____, die Mutter von A._____, sagte in der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 24. August 2016 aus, A._____ habe seit ca. November 2015 fünf bis sechs Mal Geld von ihr verlangt. Sie bestätigte, dass er einmal ge- sagt habe, er brauche dringend Geld, sonst würden seine Kinder kaputt gemacht (Urk. D1/07/23 S. 2 und S. 5). Im Juli 2015 habe er Fr. 50'000.– aus dem Erbe seines verstorbenen Vaters erhalten und habe gesagt, er sei nun schuldenfrei und glücklich (Urk. D1/07/23 S. 5). In der polizeilichen Befragung vom 13. Dezember 2016 bestätigte sie, dass A._____ im Jahre 2015 im Sommer oder Herbst einmal gesagt habe, er brauche dringend Geld, es eile, sonst würden sie seine Familie kaputt machen. Sie habe ihm mehrmals Geld gegeben, einmal im September 2015 habe er Fr. 50'000.– aus dem Erbe als Schenkung erhalten. Schon im Dezember 2014 habe er sie um die Unterschrift bei einem Darlehen bei einem Schulkollegen CE._____ gebeten. Sie habe mit ihrem Haus gebürgt und das Darlehen im Betrage von Fr. 30'000.– später an CE._____ zurückbezahlt (D1/07/52 S. 4 f.). In der Zeugeneinvernahme vom 8. Juni 2017 (Urk. D1/07/72) sagte BA._____ aus, sie habe A._____ im Dezember 2014 oder 2015 Geld gegeben, er habe ge- sagt, er benötige das Geld sofort, da sie ihn und die Kinder kaputt machen wür- den. Sie habe für ein Darlehen bürgen müssen, es habe pressiert. A._____ sei to- tal aus dem Häuschen gewesen und habe gesagt, wenn er nicht sofort bezahlen könne, würden sie ihm die Kinder kaputt machen (Urk. D1/07/72 S. 4). Sie habe ihm mehrere Male Geld gegeben, insgesamt über ein Jahr verteilt ca. Fr. 100'000.– inklusive Erbvorbezug von Fr. 50'000.– (Urk. D1/07/72 S. 5). A._____ habe ihr nie Rückzahlungen gemacht, sie habe auch nie Rückzahlungen verlangt (Urk. D1/07/72 S. 9). Ende 2015 sei ein Krach zwischen ihnen entstanden, ab

- 132 - dann habe sie keine Zahlungen mehr geleistet. A._____ sei nicht mehr er selbst gewesen, habe keine Zeit mehr gehabt, sei irrsinnig unter Druck gestanden. Sie habe mit ihm reden wollen, dies sei aber nicht zu Stande gekommen. Er sei we- gen irgendetwas so unter Druck gestanden und habe Angst gehabt. Sie wisse nicht, weshalb er unter Druck gestanden habe und Angst gehabt habe. Er habe sein Verhalten ab Sommer 2015 geändert, sei nicht mehr viel nach Hause ge- kommen und sei sehr gereizt gewesen (Urk. D1/07/72 S. 10). Seit dem Krach im Dezember 2015 habe sie keinen Kontakt mit A._____ mehr gehabt. Sie habe nicht einmal gewusst, dass er verhaftet worden sei (Urk. D1/07/72 S. 11). Die Aussagen der Mutter des Beschuldigten weisen keine Widersprüche auf, sind klar und zeugen von keinerlei Übertreibungen. Zudem werden sie gestützt durch die Aussagen von CE._____. Es kann auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Jahre 2014 und im Jahre 2015 namhafte Beträge von total Fr. 100'000.– von seiner Mutter erhalten hat. Dies dokumentiert, dass er sich im Zeitpunkt der Tötungsdelikte schon längere Zeit in angespannten finanziellen Verhältnissen befand. BA._____ erklärte, seit einem Krach im Dezember 2015 keinen Kontakt mit dem Beschuldig- ten mehr gehabt zu haben. Daraus geht hervor, dass die von ihr erwähnte Äusse- rung, er brauche dringend Geld, sonst mache man seine Kinder kaputt sowie ihre Feststellung, dass er unter Druck gestanden habe und Angst gehabt habe, sich auf die Zeit vor Dezember 2015 beziehen muss und keinen Bezug aufweist zu den vom Beschuldigten geltend gemachten Drohungen seitens der Serbenmafia im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten im April 2016 und im Juni 2016. bb) AX._____ In der polizeilichen Befragung vom 22. November 2017 sagte der Bruder des Be- schuldigten A._____ aus, er sei nicht bedroht worden von Angehörigen der bei- den Opfer. Er habe H._____ nur einmal flüchtig gesehen, als er wegen seines verschwundenen Bruders nach AI._____ gekommen sei und ihm komische Fra- gen gestellt habe (Urk. D1/07/81 S. 2). Er sei auch sonst von niemandem bedroht worden, auch nicht seine Frau oder seine Kinder oder V._____ und deren Kinder (Urk. D1/07/81 S. 3).

- 133 - Auf die Frage, ob er glaube, dass A._____ in der Lage sei, einen Menschen zu tö- ten, erklärte er, er hätte das nicht für möglich gehalten. Er sei schon ein "Gross- schnurri", aber wenn es darum gehe, hinzustehen, ziehe er sich zurück. Er sei immer mehr Schein als Sein (Urk. D1/07/81 S. 5). Er wisse, dass AE._____ und der Beschuldigte A._____ am Schluss Differenzen gehabt hätten, um was es genau gegangen sei, wisse er nicht. A._____ habe ihm nur erzählt, dass AE._____ Paletten verkauft habe in den eigenen Sack, weshalb er ihn rausgeworfen habe. A._____ habe gesagt, dass er von AE._____ einmal mit einem Messer bedroht worden sei und er ihn darauf zum Teufel gejagt habe. Die Drohung müsse irgendwann nach Weihnachten 2015 gewesen sein (Urk. D1/07/81 S. 6). Betreffend den Palettenhandel habe er A._____ gesagt, es sei nicht schlau Palet- ten zu einem Preis von Fr. 7.– zu verkaufen. Er habe geantwortet, man müsse die Kunden zuerst ködern. Er habe A._____ mal vorgerechnet, dass das nicht funkti- onieren könne. Dieser habe das Gegenteil behauptet. A._____ sei ein guter Ver- käufer, könne die Kunden gut ködern. Als es um die Selbstkosten gegangen sei, habe er wohl keine Ahnung gehabt (Urk. D1/07/81 S. 7). A._____ habe ihm von einem grösseren Auftrag betreffend Paletten erzählt, bei welchem eine Konventi- onalstrafe angefallen sei, da der Transport nicht geklappt habe. Es habe etwas nicht geklappt mit dem Chauffeur, die Paletten seien nicht abgeholt worden. A._____ habe nebenbei erwähnt, dass er schauen müsse wegen einer Konventi- onalstrafe von ein paar Hunderttausend (Urk. D1/07/81 S. 8). Er wüsste nichts darüber, dass nicht nur Paletten aus Serbien transportiert worden seien (Urk. D1/07/81 S. 8). A._____ habe nicht verändert auf ihn gewirkt. Als er kurz vor seiner Verhaftung einen neuen Anhänger gekauft habe, habe er sich richtig gefreut, sei sehr unbe- kümmert und fröhlich gewesen (Urk. D1/07/81 S. 10). A._____ habe einmal gesagt, er habe das Gefühl, dass ihn jemand beobachte, er habe einen Pfefferspray und einen Elektroschocker für V._____ zu Hause ge-

- 134 - kauft. Das müsse gewesen sein, nachdem H._____ auf dem Hof gewesen sei und AE._____ gesucht habe (Urk. D1/07/81 S. 11). A._____ habe ihm nie etwas erzählt von einer Bedrohung durch die serbische Mafia (Urk. D1/07/81 S. 13). In der Zeugeneinvernahme vom 19. April 2018 (Urk. D1/07/101) antwortete AX._____ auf die Frage, ob er oder seine Familie seit der Verhaftung von A._____ durch irgendjemanden bedroht oder verfolgt worden seien, am Anfang sei die Presse vor Ort gewesen, irgendwann hätten sie dann aufgegeben. Sie hät- ten eine Kamera aufgestellt und gesehen, dass später mal ein Auto vor dem Haus gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass dies vom Blick gewesen sei (Urk. D1/07/101 S. 8). V._____ habe in der Zeit zwischen ihren Verhaftungen auf den Bericht im Blick angesprochen gesagt, dass sie nicht an die Geschichte mit der serbischen Mafia glaube (Urk. D1/07/101 S. 9). A._____ könne gut manipulieren, jemanden überzeugen, ihm zu helfen. Der andere meine dann, er helfe für etwas Konkretes, ohne zu wissen, dass er eigentlich für eine andere Sache helfe. Der Angestiftete realisiere gar nicht, was er mache (Urk. D1/07/101 S. 9). Er wisse, dass AE._____, A._____ einmal betrogen habe, Genaueres wisse er aber nicht. Das Arbeitsverhältnis sei von A._____ aufgelöst worden, da AE._____ ihn betro- gen habe. Das wisse er von A._____ (Urk. D1/07/101 S. 10). Auf die Frage, ob er etwas von einer Drohung von AE._____ mit einem Messer wisse, antwortete der Zeuge, von einer mündlichen Drohung wisse er, aber mit einem Messer wisse er nicht mehr. Es stimme aber, wenn er dies bei der Polizei so ausgesagt habe. A._____ habe ihm einmal gesagt, dass AE._____ mit Drogen handelte, er wisse nicht, mit was für Drogen (Urk. D1/07/101 S. 10). Kurz vor der Verhaftung habe ihm A._____ geschrieben, dass er einen neuen Anhänger habe, er sei voll im Elan gewesen (Urk. D1/07/101 S. 11). AX._____ bestätigte, dass weder er noch andere Familienmitglieder nach der Verhaftung von A._____ von irgendjemandem bedroht worden seien. Auch vor seiner Verhaftung sei es nicht zu Drohungen seitens der Familie AE._____ ge- kommen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die an A._____ und AA._____ ge- richteten Drohungen von H._____ vor deren Verhaftung damit in Zusammenhang

- 135 - standen, dass H._____ seinen verschwundenen Bruder AE._____ finden wollte und den Beschuldigten Konsequenzen für den Fall der Tötung von AE._____ an- drohte. Dies hat jedoch nichts mit einer Bedrohung der Familien von A._____ und AA._____ zu tun und führt nicht zum Schluss, dass die Familie AE._____ Teil der serbischen Mafia bildet. Dass die Familien von A._____ und AA._____ nach de- ren Verhaftung nicht von dieser Mafia tangiert wurden, widerlegt zwar nicht, dass der Beschuldigte bedroht wurde, stellt aber ein weiteres Indiz gegen eine solche Bedrohung dar. 2.4. Fazit betreffend Drohung und Zwang seitens der Serbienmafia Wie bereits vorstehend (Erw. II.2.2.2.) dargelegt, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Bedrohung und zur Anwendung von Zwang durch die Serben- mafia in Ermangelung einer detaillierten und konstant gleichbleibenden Darstel- lung der diesbezüglichen Abläufe, der von ihm eingeräumten mehrfachen Schutz- behauptungen, der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Soweit der Beschuldigte konkretere überprüfbare Angaben machte, führten die getätigten Ermittlungen nicht zu Hinweisen auf eine Beteiligung der serbischen Mafia. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend das von den Serben gefahrene Fahrzeug, den Kreditvermittler AG._____ und die behaupteten Bedrohungen im Vollzug durch BJ._____ oder CM._____ und CN._____ verwiesen werden (Erw. II.2.3.2.). Von zentraler Bedeutung ist, dass die beiden Mitbeschuldigten AA._____ und V._____ gemäss deren glaubhaften Aussagen nichts von Bedrohungen der Ser- benmafia wussten, dagegen Kenntnis hatten von den aktenkundigen Drohungen seitens von H._____ nach dem Verschwinden von AE._____ sel.. Da die Aussagen von A._____ betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia nicht als glaubhaft erscheinen und durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist sich seine diesbezügliche Darstellung als reine Schutzbehauptung. Daher bleibt nachfolgend sein wahres Tatmotiv bzw. der innere Sachverhalt zu prüfen.

- 136 - Betreffend Dossier 9 (falsche Anschuldigung zum Nachteil von AG._____) ist der Sachverhalt erstellt, da das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die serbi- sche Mafia sich als Schutzbehauptung erwies. 2.5. Innerer Sachverhalt gemäss Anklage 2.5.1. Anklagevorwurf Betreffend Dossier 1 wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ vor, er habe den Entschluss gefasst, M._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fes- seln und an seinen Wohnort zu transportieren, ihn zum Unterschreiben des Kauf- vertrags für den Lastwagen zu zwingen und ihn dann zu töten (Anklageschrift S. 4 Ziff. 1). Es sei ihm einzig darum gegangen, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwendeten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden (Ankla- geschrift S. 11 Ziff. 26). Betreffend Dossier 2 wird A._____ vorgeworfen, er habe den Plan gehabt, AE._____ an seinen Wohnort aufzulauern, ihn zu überwältigen, zu fesseln, ge- fangen zu halten und ihn auf diese Weise dazu zu bringen, ihm Auskunft über den Verbleib der geschuldeten Gelder und Drogen zu geben. Weiter habe er beab- sichtigt, AE._____ dessen Fahrzeug BMW M3 im Wert von ca. Fr. 12'000.– zu entwenden, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten (Anklageschrift S. 17 f. Ziff. 3). Er habe aus reinem Egoismus gehandelt, da es ihm einzig darum gegangen sei, sich an AE._____ zu rächen und darüber hin- aus Informationen zum Verbleib der durch AE._____ veruntreuten Barschaft und Ware zu erhalten (Anklageschrift S. 23 Ziff. 26). 2.5.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte bezüglich Dossier 1 und Dossier 2 geltend, von der ser- bischen Mafia zu den Tötungen gezwungen worden zu sein. Dass es sich bei den behaupteten Drohungen, Gewaltanwendungen und Druckausübung seitens der serbischen Mafia um Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten handelte,

- 137 - wurde im Rahmen vorstehender Erwägungen dargetan. Somit ist zu prüfen, ob sich der innere Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel erstellen lässt. 2.5.3. Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. Wie aus dem vorerwähnten Anklagevorwurf hervorgeht, wirft die Anklage dem Beschuldigten einen bereits vor Beginn der Tatausführung gefassten Tötungsvor- satz vor. Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 56 f.), dass sich im Umstand, dass der Beschuldigte Waffe, Klebeband und Handschellen mitnahm und sich mit personeller Verstärkung zur "Probefahrt" begab, manifes- tierte, dass der Beschuldigte den Entschluss gefasst hatte, M._____ sel. zu über- wältigen und festzunehmen, sollte er ihm den Lastwagen nicht auf Rechnung aushändigen und ihn alleine auf die Probefahrt gehen lassen. Darauf, dass er auch die Möglichkeit einer Tötung von M._____ sel. in Kauf nahm, deutet der Umstand hin, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um zu verhin- dern, dass M._____ sel. seine wahre Identität feststellen konnte. Insbesondere wies er sich M._____ sel. gegenüber mit seinem richtigen Namen aus und telefo- nierte mit ihm von seiner Mobiltelefonnummer aus. Ferner hätte M._____ sel. auf- grund des Kontrollschildes am Ford Ranger herausfinden können, wer der Eigen- tümer war (Prot. I S. 104). Der Beschuldigte wusste, dass der Garagenplatz von M._____ videoüberwacht war. Ein weiteres Indiz zulasten des Beschuldigten bil- det ferner der Umstand, dass ein Anhänger mitgeführt wurde, für dessen Verwen- dung kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass er dafür vorgesehen war, den überwältigten M._____ sel. zu transportieren. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er eingangs darauf hoffte, M._____ sel. werde ihm den Lastwagen auf Rechnung übergeben. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass er die Beschuldigte V._____ aufbot, obwohl diese die Kinder bei sich hatte. Bezüglich der Anwesenheit der Kinder ist aber auf der anderen Seite auch darauf hinzuweisen, dass sich V._____ stets im Hintergrund hielt und M._____ sel. nie gesehen hat. Dadurch war auch sichergestellt, dass die Kinder nichts davon mit- bekommen konnten. Nachdem dies nicht wie erhofft eintrat, ist immer noch denk-

- 138 - bar, dass er plante, den Lastwagen zu rauben und M._____ sel. derart einzu- schüchtern, dass dieser sich nicht bei der Polizei melden würde. Dafür wäre je- doch das Mitführen eines Anhängers nicht notwendig gewesen. Spätestens als der Beschuldigte V._____ das Mobiltelefon von M._____ sel. übergab mit dem Auftrag, dieses in Q._____ zu deponieren, ihr Mobiltelefon an sich nahm und ihr sein eigenes übergab, musste er den Entschluss gefasst haben, M._____ sel. zu töten, da die Aktion mit dem Deponieren des Handys von M._____ sel. unter Mit- nahme des Handys des Beschuldigten doch offensichtlich dazu dienen sollte, vor- zutäuschen, dass M._____ sel. mit A._____ nach Q._____ zurückgekehrt sei. Hätte er M._____ sel. lediglich einschüchtern wollen, hätte er ihn ja tatsächlich nach Q._____ zurückbringen können. Schliesslich spricht die Tatsache, dass A._____ M._____ sel. tötete, kurze Zeit nachdem dieser die Vertragsurkunden unter Zwang unterzeichnet hatte, eindeutig gegen die Annahme, der Beschuldigte habe nur die Absicht gehabt, M._____ sel. einzuschüchtern und habe sich dann erst während der Tatausführung entschieden, M._____ sel. zu töten. Hinzu- kommt, dass die Tötung von AE._____ sel. bis zu diesem Zeitpunkt unentdeckt geblieben war, für den Beschuldigten bis dahin alles einfach gelaufen war, es ihm sogar gelungen war, die Polizei abzuwimmeln, welche auf die Vermisstenanzeige der Familie AE._____ hin bei ihm vorstellig geworden war. Dass der Beschuldigte zudem völlig andere Vorkehrungen getroffen hatte, als bei der Tat zum Nachteil von AF._____, zeigt, dass er von Beginn an einen alternativen Tatablauf im Kopf hatte. Es bestehen daher keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von Anfang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Da die Beschuldigten durch die Überwältigung und Fesselung von M._____ sel. und dem Wegfahren mit dem Lastwagen dessen Herrschaftsmacht über das Fahrzeug be- reits gebrochen hatten, konnte es nach der erzwungenen Vertragsunterzeichnung bei seiner Tötung nur noch darum gehen, die illegale Wegnahme des Fahrzeugs und das gewaltsame Vorgehen zu vertuschen und zu verhindern, dass M._____ sel. sich an die Polizei wenden und versuchen könnte, das Fahrzeug wieder zu erlangen. Das Tatmotiv für die Tötung bestand unter diesen Umständen letztlich im Beseitigen des Tatzeugen.

- 139 - Betreffend das finanzielle Tatmotiv im Zusammenhang mit dem angeklagten Raub ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 ge- mäss glaubhafter und unbestrittener Darstellung seiner Mutter von ihr insgesamt Fr. 150'000.– erhalten hat (Prot. I S. 23). Gemäss der Zeugenaussage von CE._____ hat er A._____ im Jahre 2014 und 2015 je ein Darlehen von Fr. 30'000.– gewährt. Während das erste Darlehen von der Mutter des Beschuldigten aus dem Erlös eines Hausverkaufs zurückbezahlt worden sei, sei das zweite Dar- lehen am 20. April im Umfang von Fr. 13'000.– aus einem Lastwagenverkauf zu- rückbezahlt worden, den Rest habe er in Betreibung gesetzt (Urk. D1/07/62 S. 3 und S. 5). Die Aussagen von CE._____ wurden vom Beschuldigten nicht bestrit- ten und werden durch die Aussagen von BA._____ gestützt, weshalb darauf ab- gestellt werden kann. Trotz der hohen Unterstützungsbeträge seitens von BA._____ und der aufgenommenen Darlehen wies die AJ._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.– (inklusive einer Konventionalstrafe von rund Fr. 100'000.–) auf und er- folgte die Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 (Urk. D1/01/162 Beilage 4; Prot. I S. 24). Aus dem Betreibungsregisterauszug lautend auf A._____ geht hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2013 bis 2016 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 53'358.55 generierte (Urk. D1/01/162 S. 4 und Beilage 2). Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist erstellt, dass es dem Beschuldigten darum ging, den Erlös aus dem Weiterverkauf des entwende- ten Lastwagens für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Der innere Anklagesachverhalt ist daher betreffend die Tötung von M._____ sel. erstellt. 2.5.4. Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. AE._____ sel. war ein Bekannter von A._____. Sie waren eine gewisse Zeit auch gemeinsam geschäftlich im Palettentransport zwischen der Schweiz und Serbien tätig. Wie vorstehend erwähnt wirft die Anklage A._____ vor, er habe beabsichtigt, AE._____ das Fahrzeug BMW zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil

- 140 - zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe und AE._____ im Anschluss daran zu töten. Auch betreffend dieses Tötungsdelikts wird ihm somit vorgeworfen, den Entschluss zur Tötung von Beginn weg gefasst zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten sowie der beiden Mit- beschuldigten war A._____ der Ansicht, dass AE._____ sel. im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogenhandel Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.– und Drogen in einer unbekannten Menge unterschlagen habe. Die Motivation für die Überwälti- gung, das Fesseln und das Festhalten von AE._____ sel., gründete zweifellos da- rin, dass AE._____ sel. dazu gebracht werden sollte, Auskunft über den Verbleib der unterschlagenen Ware zu geben. Soweit wird der innere Anklagesachverhalt vom Beschuldigten denn auch anerkannt, und sein Geständnis wird durch die Aussagen von AA._____ und V._____ gestützt. Entsprechend ist auch der vo- rinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung und Entführung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Rechtskraft erwachsen. Bestritten wird seitens des Beschuldigten, dass er beabsichtigte, das Fahrzeug BMW von AE._____ sel. zu entwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Entsprechend wird von ihm auch der vorinstanzliche Schuldspruch des qualifizierten Raubes betref- fend Dossier 2 angefochten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ sich den BMW von AE._____ sel. wie auch den Mercedes von dessen Vater aneignete. Dass er einen Kaufvertrag betreffend den BMW fälschen musste, um in den Be- sitz des Fahrzeugausweises zu kommen, und der Mercedes von V._____ und AA._____ in AT._____ geholt werden mussten, während AE._____ sel. von A._____ in AI._____ weiter festgehalten wurde, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, wonach zwischen ihm und AE._____ bei einem persönlichen Kon- takt abgemacht worden sei, dass der BMW und der Mercedes zwecks Schulden- tilgung zu ihm kommen sollten (Urk. D1/02/16 S. 7 und S. 12 ). Beim Mercedes handelte es sich um das Fahrzeug des Vaters von AE._____ sel.. Er sagte in sei- ner Einvernahme als Privatkläger glaubhaft aus, AE._____ habe ihn am Tag als der BMW durch AA._____ aufgeladen worden sei gefragt, ob er den Mercedes

- 141 - am Abend holen dürfe, was er erlaubt habe (Urk. D1/07/75 S. 4), dagegen sei nie die Rede von einem Verkauf des Mercedes gewesen, AE._____ hätte das Auto niemals verkaufen dürfen (Urk. D1/07/75 S. 10). Aufgrund dieser glaubhaften Aussage kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte und AE._____ sich betreffend den Mercedes geeinigt hätten. Gegen eine vereinbarte Übergabe des BMW an den Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass AE._____ sel. den BMW reparieren lassen wollte und davon ausging, AA._____ überführe den aufgeladenen BMW in die Reparaturwerkstatt. Dass das Fahrzeug nach AI._____ gebracht wurde, ist darauf zurückzuführen, dass AE._____ sel. vorgetäuscht wur- de, er könne dort seine Hanf-Indooranlage holen und der Beschuldigte sei abwe- send. Somit ist auch der Vorsatz von A._____ erstellt, die Fahrzeuge BMW und Mercedes zu entwenden, um sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt, wann der Beschuldigte den Vorsatz zur Tötung von AE._____ sel. fasste. Eine von Anfang an bestehende Tötungsabsicht lässt sich nicht erstel- len. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Vorbe- reitungshandlungen getätigt wurden, insbesondere der Bagger erst am nächsten Tag organisiert wurde, was gegen einen durchdachten Plan spricht (Urk. 281 S. 44). Es ist nicht erkennbar, was der Beschuldigte für einen Vorteil aus der Tötung von AE._____ sel. hätte ziehen können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dessen Tod das Auffinden des Geldes oder der Drogen nicht mehr ge- währleistet war. Selbst wenn AE._____ sel. Angaben über den Ort gemacht hätte, an dem sich Ware und Geld befanden, musste immer noch damit gerechnet wer- den, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, und nach sei- nem Tod nicht mehr auf AE._____ sel. zurückgegriffen werden konnte oder, dass AE._____ sel. Ware und Geld an einem Ort deponiert hatte, wo nur unter seiner Mitwirkung darauf Zugriff genommen werden konnte. Angesichts des illegalen Hintergrundes der Drogengeschäfte wäre auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass AE._____ sel. sich wegen der Überwältigung, des Gefangenhaltens und der Wegnahme der Fahrzeuge an die Polizei gewendet hätte. Naheliegend ist, dass der Beschuldigte Vergeltungsmassnahmen seitens AE._____ sel. und dessen Familie wegen der Überwältigung, dem Gefangenhalten und der Wegnahme der

- 142 - Fahrzeuge befürchtete und es darum ging, durch die Tötung den Tatzeugen zu beseitigen. Hinzukommt, dass A._____ mit AE._____ sel. zerstritten war und mit ihm vor der Gefangennahme am 27. April 2016 länger keinen Kontakt mehr hatte. A._____ war der Ansicht, dass AE._____ sel. Fr. 40'000.– unterschlagen hatte, die A._____ von seiner Mutter aus dem Erbe seines Vater erhalten hatte. Wie schlecht es um die finanzielle Situation des Beschuldigten und dessen Firma stand, wurde vorstehend im Zusammenhang mit der Tötung von M._____ sel. dargelegt. Der Beschuldigte war für den Unterhalt seiner Familie dringend auf Geld angewiesen. CT._____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, das Ar- beitsverhältnis zwischen ihm und A._____ sei im Januar, Februar oder März 2016 wegen des Konkurses der AJ._____ GmbH beendet worden. A._____ habe ihm als Grund angegeben, AE._____ habe eine hohe Konventionalstrafe verschuldet, welche zu einem Verlust von zwischen Fr. 50'000.– bis 100'000.– geführt habe (Urk. D1/07/65 S. 10). Das Verhältnis zwischen AE._____ und A._____ sei gut gewesen, bis sie sich getrennt hätten, es habe sich anfangs 2016 verschlechtert. Nach seinem Eindruck habe A._____ einen leichten Hass auf AE._____ gehabt und habe ihm anfangs 2016 gesagt, dass er AE._____ nicht mehr sehen wolle (Urk. D1/07/65 S. 11). Die Aussagen von CT._____ weisen darauf hin, dass A._____ AE._____ sel. verantwortlich machte für den Konkurs der AJ._____ GmbH. Vor dem Hintergrund, dass A._____ AE._____ sel. die Schuld am Kon- kurs seiner Firma und damit seiner prekären finanziellen Situation gab, erscheint es als naheliegend, dass auch ein Rachemotiv bei der Tötung von AE._____ sel. mitspielte. Wann A._____ den Tötungsvorsatz fasste, lässt sich nicht genau be- stimmen. Dass dies bereits vor der Gefangennahme von AE._____ sel. erfolgte, lässt sich nicht erstellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er den entsprechenden Vorsatz erst in einem späteren Zeitpunkt fasste. Das Tatmotiv bildete eine Kombination von Rache, Beseitigen eines Tatzeugen und Beutesi- cherung bezüglich der beiden Fahrzeuge. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der innere Sachverhalt betreffend Dos- sier 2 gemäss Anklage mit Ausnahme des Vorwurfs, dass die Tötung von AE._____ sel. von Anfang an geplant war, erstellt ist.

- 143 -

3. Sachverhaltserstellung betreffend Dossiers 4 und 6 3.1. Dossier 4 Betreffend die Sachverhaltserstellung in Dossier 4 kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 60 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte be- stritt, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für sich verwendet zu haben und gegenüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben. Der Be- schuldigte machte geltend, den Erlös an die serbische Mafia weitergegeben zu haben. Da die Geschichte betreffend die serbische Mafia als Schutzbehauptung zu werten ist und AA._____ ebenfalls keinen Erlös aus dem Verkauf des Fahr- zeugs erhalten hat, ist erstellt, dass der Erlös an A._____ geflossen ist, welcher bereits im Jahre 2015 in finanziellen Schwierigkeiten steckte und seine Mutter mehrfach um Unterstützung anging. Ob die Fr. 1'000.–, die der Beschuldigte von AA._____ erhielt, für Spesen vorgesehen waren, spielt keine Rolle, da auch eine solche Entschädigung für Spesen im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung geleistet wurde. Ebenfalls zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass die Angaben, die A._____ nach seiner eigenen Darstellung gegenüber dem Versicherungsver- treter machte, über das blosse Abwimmeln hinausgehen und als Stellungnahme gegenüber der Versicherung zu würdigen sind. 3.2. Dossier 6 Den Erwägungen der Vorinstanz folgend (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 66) ist der Anklagesachverhalt erstellt. Dieser wurde vom Beschuldigten in der Befra- gung vor Vorinstanz weitgehend anerkannt (Prot. I S. 163 ff.). Er machte einzig geltend, AF._____ habe ihm nicht erzählt, dass er Erkundigungen über ihn einge- holt habe. AF._____ habe ihn lediglich gefragt, ob er Herrn CY._____ kenne, er habe nicht gewusst, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei. Der Beschul- digte bestätigte, dass er bei CY._____ mal einen Aufleger gekauft habe und er- klärte, dass sich die Händler in der Transportfahrzeugbranche eigentlich gut ken- nen (Prot. I S. 164). Der Beschuldigte bestritt somit den Vorwurf, er habe ge- wusst, dass AF._____ sich bei CY._____ nach seiner Zahlungsfähigkeit und Zah-

- 144 - lungswilligkeit erkundigt hatte und aufgrund positiver Referenzen von der soforti- gen Barzahlung des Kaufpreises oder auch vom Einholen einer Auskunft über ihn beim Betreibungsamt absehen würde. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Be- schuldigte wusste, dass AF._____ sich bei CY._____ nach seiner Zahlungsfähig- keit und Zahlungswilligkeit erkundigt hatte. Solches lässt sich (abgesehen davon, dass diese Einvernahme auch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar wäre) auch der polizeilichen Einvernahme von AF._____ vom 16. Mai 2017 (Urk. D6/02/01) nicht entnehmen. Soweit ihm vorgeworfen wird, er habe Kenntnis von den Erkundigungen bei CY._____ gehabt, lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Hinzukommt, dass zwischen A._____ und AF._____ abgemacht war, dass er den Lastwagen bei Abholung bar bezahlen würde. AF._____ hatte vor den Hintergrund der vereinbarten Barzahlung gar keine Veranlassung, Erkundi- gungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten ein- zuholen. Erst als er den Lastwagen abholen kam, erklärte der Beschuldigte, er habe entgegen der Vereinbarung das Bargeld nicht mitgenommen, da er mit dem Zug angereist sei. III. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1 1.1. Tötungsdelikt zum Nachteil von M._____ sel. 1.1.1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Abgrenzung zu vorsätz- licher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 75 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass besondere Skrupellosigkeit als Qualifi- kationsmerkmal für Mord sich sowohl aus inneren Merkmalen (Beweggrund, Zweck) als auch aus äusseren Merkmalen (Ausführung) ergeben kann und eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände massgebend ist (Urk. 281 S. 76). Hervorzuheben ist unter Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Lehre

- 145 - und bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Tötung eines Menschen zum Zwe- cke eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt und es genügt, wenn die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand (Urk. 281 S. 76 f.). 1.1.2. Würdigung Zweifellos handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen betreffend den Eintritt des Todes bei Zukleben von Mund und Nase des Opfers. Direkter Tötungsvorsatz ist ohne weiteres zu bejahen. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz auch Skrupellosigkeit bejaht (Urk. 281 S. 78 f.). Es ist ihr darin zu folgen, dass der Beschuldigte sich zur Tö- tung eines ihm beinahe fremden Menschen entschloss, um sich den Lastwagen des Opfers anzueignen, Spuren der Tat bzw. einen Tatzeugen zu beseitigen und nicht für die Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Wegnahme des Lastwagens ist - wie sogleich darzulegen sein wird - als Raub zu qualifizieren. Vorstehend wurde festgehalten, dass die Verübung einer Tötung aus Habgier im Rahmen eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Tötung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung ein Regel- beispiel verwerflicher Beweggründe darstellt (Urk. 281 S. 78). Es ist ihr auch darin zu folgen, dass finanzielle Sorgen, wie sie der Beschuldigte im Tatzeitpunkt hatte, zwar belastend sind, jedoch in einem Sozialstaat wie der Schweiz keine existen- zielle Bedrohung darstellen. Auch das Tatvorgehen durch Verkleben der Atemwege zeugt von besonderer Grausamkeit und brachte für das Opfer einen schlimmen Todeskampf bei vollem Bewusstsein mit sich. Die Wahl der Tötungsart, nachdem das Opfer bereits über mehrere Stunden gefesselt in einem Anhänger menschenunwürdig transportiert worden war und Todesangst erlebt haben muss, zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte.

- 146 - Zusammenfassend sind sowohl der Zweck der Tat als auch die Tatausführung besonders verwerflich und sind die Voraussetzungen für eine rechtliche Qualifika- tion als Mord im Sinne von Art. 112 StGB klar erfüllt. Betreffend Dossier 1 ist der Beschuldigte A._____ daher des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 1.2. Weitere Delikte gemäss Dossier 1 Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB ist betreffend Dossier 1 in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Schuldsprüche betreffend Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG, das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG und die Freisprüche betreffend Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Dossier 2 2.1. Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. 2.1.1. Allgemeines Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB und des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Tatbestandsmerkmale des Mordes gelten die gleichen Grundsätze wie bereits beim Tötungsdelikt gemäss Dossier 1 dargelegt. Es kann darauf verwiesen wer- den. 2.1.2. Würdigung Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung erwogen, bestand der Zweck der Tat darin, durch die Tötung die vorgängige Überwältigung und Gefangennahme von AE._____ sel. und die illegale Wegnahme der beiden Fahrzeuge zu vertuschen. Die Angst vor Vergeltung durch das Opfer und seine Familie dürfte neben der

- 147 - Angst vor Strafverfolgung im Vordergrund gestanden haben. Hinzukommt wie be- reits erwähnt auch ein zusätzliches Rachemotiv wegen des Verlustes der Fr. 40'000.-, für den der Beschuldigte AE._____ sel. verantwortlich machte. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass eine Eliminationstötung aus Angst vor den Folgen einer Tat einen typischen Fall des Mordes darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 91). Dass zusätzlich noch ein Rachemotiv dazu gekommen ist, vermag an der Mordqualifikation nichts zu ändern, zumal besondere Skrupellosig- keit auch durch das Vorgehen des Verschliessens der Atemwege zu bejahen ist. Zudem erfolgte auch die Tötung von AE._____ sel. im Rahmen eines Raubes be- treffend die Wegnahme der beiden Fahrzeuge (vgl. nachstehend 2.2.1.), weshalb besondere Skrupellosigkeit auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB auch betreffend die Tötung von AE._____ sel. erfüllt ist. 2.2. Weitere Delikte betreffend Dossier 2 2.2.1. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB Erstellt ist, dass der Beschuldigte AE._____ sel. bei dessen Ankunft in AI._____ unter Vorhalten einer Waffe bedrohte, ihn fesselte bzw. durch AA._____ fesseln liess, ihn während mehreren Stunden gefangen hielt und ihm die Fahrzeuge BMW und Mercedes wegnahm. Bezüglich des BMW ist festzuhalten, dass dieses Fahrzeug durch AA._____ auf- grund einer mit A._____ geplanten List auf einen Anhänger geladen und nach AI._____ gebracht wurde. Durch das Verladen auf den Anhänger und das Ver- bringen an den Wohnort von A._____ war der Gewahrsam von AE._____ sel. über das Fahrzeug bereits aufgegeben. Ohne die Mitwirkung von AA._____/A._____ konnte AE._____ sel. nicht mehr über das Fahrzeug verfügen. Der Anhänger war am Ford Ranger von AA._____ angebracht, dieser konnte den Ford Ranger mitsamt Anhänger und dem aufgeladenen BMW an irgendeinen AE._____ sel. unbekannten Ort bringen. Die Wegnahme des BMW durch Täu- schung erfüllt nicht den Tatbestand des Raubes. Die Überwältigung von

- 148 - AE._____ sel. erfolgte erst, nachdem sich das Fahrzeug bereits im Gewahrsam von A._____/AA._____ befand und im Hinblick auf die Erpressung von AE._____ sel.. Da der Geschädigte den Gewahrsam bezüglich des Fahrzeugs BMW auf- grund von List aufgegeben hatte, ist der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Indem der Beschuldigte dem gefesselten und im Haus gefangen gehaltenen AE._____ sel. den Schlüssel zum Mercedes gegen seinen Willen wegnahm und V._____ und AA._____ beauftragte, den Mercedes in AT._____ zu holen und nach AI._____ zu bringen, hat A._____ dem durch ihn widerstandsunfähig ge- machten AE._____ sel. das Fahrzeug Mercedes entwendet. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, hatte der Beschuldigte keinen Anspruch auf dieses Fahrzeug, insbesondere bestand keine Vereinbarung zwischen AE._____ sel. und A._____ betreffend Übergabe der Fahrzeuge zwecks Schuldentilgung. A._____ wusste, dass er keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber AE._____ sel. aus dem Drogengeschäft hatte, er handelte in der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung. Damit hat er bezüglich des Mercedes den Tatbe- stand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Bezüglich des Fahrzeugs Mercedes ist nicht angeklagt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass AE._____ sel. den Autoschlüssel des Fahrzeugs sei- nes Vater auf sich trug. Dem Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, er habe von Anfang an beabsichtigt, AE._____ sel. den Mercedes zu entwenden, vielmehr geht der Anklagevorwurf dahin, dass er beabsichtigt habe, den BMW M3 zu entwenden (Anklage D2 Ziff. 3 S. 16). Der Einsatz der Waffe bei der Überwäl- tigung von AE._____ sel. stand somit nicht im Zusammenhang mit dem Raub des Mercedes. Abgesehen davon stellt sich, da die von A._____ eingesetzte Pistole nicht geladen war, die Frage, ob der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Zif- fer 2 StGB erfüllt ist. Die Vorinstanz bejahte dies unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte die Munition im Tresor aufbewahrte und die Waffe jederzeit hätte geladen werden können (Urk. 281 S. 95). Diese Argumentation ist unter dem As- pekt der teleologischen Auslegung von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu prüfen. Sinn und Zweck der Qualifikation im Sinne dieser Bestimmung, welche im Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe besteht, liegt darin, die objek-

- 149 - tive Gefährlichkeit gegenüber dem Grundtatbestand zu erhöhen. Nicht massge- bend ist der Eindruck, der beim Opfer entsteht (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 139 N 19). Die Rechtsfrage, ob eine ungeladene Schusswaffe unter den qualifizierten Tatbe- stand fällt, wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Art. 139 N 147). Ist die Munition am Tatort nicht verfügbar, kann die Gefährlichkeit objektiv nicht erhöht sein und kommt der Grundtatbestand zur Anwendung. Wenn die Munition für den Täter greifbar ist und er die Waffe am Tatort laden könnte, ist dagegen denkbar, dass die Gefährlichkeit erhöht wird. Entscheidend erscheint, wie nahe die Möglichkeit einer erhöhten Gefährlichkeit ist. Dies wiederum kann nicht ohne Würdigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, da die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwirft, dass Munition am Tatort verfügbar gewesen wäre. Insoweit ist der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Munition sich im Tresor im Haus befand und die Waffe während der Gefangennahme von AE._____ sel. hätte ge- laden werden können (Urk. 281 S. 95), nicht durch die Anklage gedeckt. Auf eine diesbezügliche Ergänzung der Anklage kann verzichtet werden, da keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte während des Tatablaufs je in Betracht gezogen hätte, die Pistole zu laden. Darauf weist auch hin, dass er selbst in jenem Zeitpunkt, in welchem er den Entschluss fasste, das Opfer umzu- bringen, die Waffe nicht geladen hat. Daher sind die Voraussetzungen für den qualifizieren Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ferner eine Qualifikation im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB mit zutreffender Begründung verneint, indem sie festgehalten hat, dass die Fesselung und stundenlange Gefangennahme durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst sind (Urk. 281 S. 95). Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Wegnahme des Mercedes des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 150 - 2.2.2. Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

a) Allgemeines Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 96 f.).

b) Würdigung Erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten AA._____ AE._____ sel. überwältigte, fesselte, mehrere Stunden gefangen hielt und er ihn aufforderte, ihm die Drogen und das Geld zu übergeben oder Informa- tionen über deren Verbleib zu geben. Zweifellos ist Gewaltanwendung durch die Fesselung und das Gefangenhalten zu bejahen und erfolgte diese im Hinblick darauf, AE._____ sel. dazu zu bestimmen, die verschwundenen Fr. 40'000.– zu übergeben oder Informationen über den Verbleib des Geldes zu geben. Durch das mittels Gewaltanwendung erzwungene Verhalten hätte sich AE._____ sel. am Vermögen geschädigt, dieses hätte sich um Fr. 40'000.– verringert. Lediglich am Rande sei mit der Vorinstanz festgehal- ten, dass Drogen keine verkehrsfähige Sache darstellen und nicht Tatobjekt einer Erpressung sein können (Urk. 281 S. 97). Da der Erfolg nicht eingetreten ist, liegt versuchte Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die von ihr zitierte Lehrmeinung (Urk. 281 S. 97) liegt bezüglich der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung kein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmässigkeit der Bereicherung vor, wenn er sich nach den Anschauungen krimineller Kreise als Anspruchsberechtigter fühlt, vielmehr ist entscheidend, ob er sich vorstellt, dass

- 151 - er seinen Anspruch auf gerichtlichem Weg im Zivilprozess durchsetzen könnte. Letzteres trifft für den Anspruch des Beschuldigten aus Drogenhandel offensicht- lich nicht zu, weshalb auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung - entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 327 S. 28) - zu bejahen ist. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Da ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Einsatzes einer Schusswaffe die Voraussetzungen von Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sind, ist für die Strafdrohung betreffend die Erpressung aufgrund des Verweises gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB auf Art. 140 StGB vorliegend lediglich der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB einschlägig und ist die Strafdrohung sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. 2.3. Dossier 4 und Dossier 6 2.3.1. Gewerbsmässiger Betrug Dossiers 4 und 6 Die rechtliche Würdigung als versuchter Betrug wurde seitens des Beschuldigten vor Vorinstanz anerkannt, dagegen wandte er sich gegen die Würdigung als ge- werbsmässige Tatbegehung. Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit mit der Begründung, der Beschuldigte habe im zweiten Halbjahr 2016 (recte 2015) in Ab- stand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge begangen und damit einen Betrag von insgesamt mindestens Fr. 26'700.– erbeutet (zuzüglich des Er- löses in Dossier 4), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'450.– entspro- chen habe und einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten gedeckt ha- be (Urk. 281 S. 109). Die Vorinstanz bejahte daher Gewerbsmässigkeit. Der Betrugsvorwurf in Dossier 4 bezieht sich auf die Angaben des Beschuldigten gegenüber der C._____ Versicherung, die Tatbegehung erfolgte am 17. Dezem- ber 2015. Nicht angefochten wurde vom Beschuldigten die Verurteilung betreffend versuchten gewerbsmässigen Betrug betreffend Dossier 5 (Personenwagen VW Passat, Tatbegehung 29. Dezember 2015). Weiter wird ihm betreffend Dossi- er 6 (Lastwagen AF._____, Tatbegehung 17. August 2015) gewerbsmässiger Be-

- 152 - trug vorgeworfen. Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch wurde ange- fochten. Mit der Vorinstanz hat für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit eine Gesamtbetrachtung der Deliktsvorwürfe in den Dossiers 4, 5 und 6 zu erfolgen. Dass das Verhalten des Beschuldigten A._____ betreffend Dossiers 4 und 5 als Betrug bzw. Betrugsversuch zu würdigen ist, bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Betreffend Dossier 6 konnte nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass AF._____ Referenzen über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eingeholt hatte. Entgegen der vorgängig getroffenen Vereinbarung, wonach der Beschuldigte bei der Abholung des Last- wagens den Kaufpreis hätte bar bezahlen müssen, brachte er das Geld nicht mit und erklärte, er habe mit dem Zug anreisen müssen und habe das Bargeld nicht mitnehmen wollen, er werde den Kaufpreis noch am selben Abend überweisen. Die Erklärung des Beschuldigten stellt eine einfache Lüge dar. Er hatte zur Täu- schung von AF._____ über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit keine besonderen Vorkehrungen getroffen ausser seiner Lüge, dass er das Geld nicht habe mitnehmen wollen, da er im Zug angereist sei. Der Beschuldigte täuschte mittels einfacher Lüge seinen Zahlungswillen vor. Einfache Lügen kön- nen das Merkmal der Arglist erfüllen, wenn sie nicht oder nur mit besonderer Mü- he überprüfbar sind, eine Überprüfung nicht zumutbar ist, der Täuschende den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder der Täuschende erkennt, dass der Getäuschte aufgrund der Umstände (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis) voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absieht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, da der Vertragspartner dies nicht di- rekt überprüfen kann und führt, wenn eine weitere Prüfung nicht handelsüblich ist, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist, dennoch zur Annahme von Arglist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten im Rahmen des Gesprächs bei der Vertragsunterzeichnung und das Auftischen einer Geschichte bezüglich der Anreise mit dem Zug und des deshalb nicht mitgebrach- ten Bargeldes das Vertrauen von AF._____ erwirkt und ihn, insbesondere auch durch seine Zusicherung, er werde die Zahlung vornehmen, arglistig über seinen fehlenden Zahlungswillen getäuscht.

- 153 - Kurze Zeit vor der Begehung der Betrugsdelikte gemäss Dossiers 4 (Tatbege- hung am 17. Dezember 2015 wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ablauf des Diebstahls gegenüber der Versicherung) und 5 (Tatbegehung 6. Januar 2016 Diebstahlsmeldung gegenüber der Versicherung) hatte der Beschuldigte im Sep- tember 2015 den Lastwagen von AF._____ betrügerisch erlangt. Auch bei den Betrugsdelikten gemäss Dossiers 4 und 5 ging es um namhafte Deliktsbeträge, bei Dossier 5 um Fr. 10'300.– und bei Dossier 4 um Versicherungsleistungen un- bekannter Höhe, welche im Bereich von mehreren tausend Franken gelegen ha- ben müssen, ansonsten nicht ein so grosser Aufwand für die Verschiebung des Fahrzeuges betrieben worden wäre und A._____ nicht Spesen von Fr. 1'000.– bezahlt worden wären. Aus dem bei den Akten liegenden Leasingvertrag geht denn auch hervor, dass das Fahrzeug im Dezember 2013 von der Leasinggeberin für Fr. 28'684.95 gekauft wurde (Urk. D4/01/02 Beilage 3). Innert weniger Monate hätte der Beschuldigte mittels dieser Betrüge einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erhältlich machen wollen. Aufgrund der mehrfachen Tatbege- hung ist erstellt, dass der schon damals hoch verschuldete Beschuldigte in der Absicht handelte, einen massgeblichen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu erzielen und bereit war zur Begehung einer Vielzahl von Betrugsdelikten. Da- mit ist mit der Vorinstanz gewerbsmässige Tatbegehung zu bejahen. Da gewerbsmässiger Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Kollektivdelikt darstellt und Deliktsmehrheit wie auch versuchte Deliktsbegehung damit abgegolten sind (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II Art. 139 N 113), ist der Beschuldigte betreffend Dossiers 4 bis 6 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.2. Veruntreuung Dossier 4 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 109 f.). Zu folgen ist der Vorinstanz auch in ihren Ausführungen be- treffend Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ (Urk. 281 S. 111). Da A._____ das Fahrzeug nach Serbien verbrachte und damit einen wesentlichen Tatbeitrag leistete und zudem gegenüber der Versicherung wahrheitswidrige Angaben

- 154 - machte, sind seine Tatbeiträge von einer Bedeutung, welche seine Beteiligung als Mittäterschaft erscheinen lassen. Es ist erstellt, dass das Fahrzeug AA._____ als Leasingnehmer anvertraut war und im Eigentum der Leasinggeberin verblieb. Indem AA._____ dieses Fahrzeug unter Mitwirkung von A._____ nach Serbien verkaufte, hat er sich das Fahrzeug angeeignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. AA._____ hat den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB er- füllt. Veruntreuung stellt ein Sonderdelikt dar, welches nur von derjenigen Person begangen werden kann, der die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde (Niggli/Riedo BSK, Art. 138 N 134). Zu prüfen bleibt, ob A._____ als Mittäter ge- stützt auf Art. 26 StGB dennoch gestützt auf die Bestimmung des Sonderdelikts schuldig zu sprechen, jedoch milder zu bestrafen ist oder ob er gestützt auf den Grundtatbestand des Art. 137 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Es wird darauf hingewiesen, dass in Art. 26 StGB nur Teilnehmer erwähnt wer- den, was von einem Teil der Lehre dahingehend ausgelegt wird, dass Mittäter nicht von dieser Bestimmung erfasst werden, ein anderer Teil der Lehre argumen- tiert, in Analogie zur Teilnahme müsse auch die Mittäterschaft unter Art. 26 StGB fallen (vgl. Ausführungen zu den verschiedenen Lehrmeinungen bei Niggli/Riedo, BSK, Strafrecht II, Art. 138 N 143). Vorliegend bleibt diese Frage ohne Konse- quenzen auf die konkrete Strafzumessung: Folgt man der Auffassung, dass Art. 26 StGB auf Mittäter anwendbar sei, ist der Beschuldigte A._____ der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitstrafe aufweist und ist ge- stützt auf Art. 26 StGB milder zu bestrafen. Verneint man die Anwendbarkeit von Art. 26 StGB auf Mittäter, ist der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB schuldig zu sprechen, welche Bestimmung einen Straf- rahmen von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe aufweist. Die Lehrmeinung, welche keine Differenzierung zwischen Mittäter und Teilnehmern (Gehilfe und An- stifter) vornimmt und Art. 26 StGB als analog auf Mittäter anwendbar erachtet, führt zur stringenteren Lösung, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass der Mittäter des weniger schweren Deliktes gemäss Art. 137 StGB schuldig zu sprechen wä-

- 155 - re, Gehilfe oder Anstifter in dieser Konstellation dagegen des schwereren Deliktes gemäss Art. 138 StGB schuldig zu sprechen wären. Der Beschuldigte A._____ ist daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.3. Irreführung der Rechtspflege Dossier 4 Bezüglich der Irreführung der Rechtspflege kann vollumfänglich auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 111 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und AA._____ einen gemeinsamen Tatplan fassten, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden. Zudem leistete der Beschuldigte einen unerlässli- chen Tatbeitrag indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Deshalb liegt Mittäterschaft vor und hat er sich die Diebstahlsmeldung durch AA._____ zu- rechnen zu lassen. Der Beschuldigte ist daher der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Dossier 9 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen sei, da dieser AG._____ lediglich als Mittelsmann von Angehörigen der serbischen Mafia be- zeichnet und nicht als Mitglied einer kriminellen Organisation beschuldigt habe (Urk. 327 S. 48). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt wer- den, da nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich bei der Bezeichnung als Mit- telsmann der serbischen Mafia nicht um eine falsche Anschuldigung handeln soll. Ohnehin wird eine konkrete Benennung, welchen Straftatbestand ein allfälliges Verhalten erfüllen soll, zur Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldi- gung nicht vorausgesetzt. Des Weiteren kann betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von AG._____ ebenfalls in allen Teilen auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 115 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte AG._____ bewusst

- 156 - wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte. Aufgrund seiner Äusserung wurde AG._____ verhaftet und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, was für den Beschuldigten voraussehbar war und was er in Kauf nahm. Damit ist der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt, und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Übersicht Schuldsprüche Für die Strafzumessung ist vorweg festzuhalten, in welchen Punkten der Be- schuldigte insgesamt unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche schuldig zu sprechen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

- des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1 und 2), le- benslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

- qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1), Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossiers 4 bis 6 ), Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

- Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- 157 -

- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4), Frei- heitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dos- siers 2 und 3), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

- falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9), Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

- mehrfache Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4 und Dossier 11), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossiers 1 und 2), Frei- heitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

2. Allgemeine Vorbemerkung Aus der vorstehenden Liste der Schuldsprüche geht hervor, dass der Beschuldig- te des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 schuldig gesprochen wird. Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Sollte für eines oder für beide die- ser Morddelikte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe resultieren, somit die Höchst- strafe überhaupt auszufällen sein, würden die Strafen für die weiteren Delikte da- von absorbiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Konkurrenz zweier Delikte, welche mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe bedroht sind, eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ausge- fällt werden kann, wenn für keines der Delikte für sich allein betrachtet eine le- benslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, vielmehr für beide eine zei- tige Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ausgefällt worden wäre (BGE 141 IV 61

- 158 - E. 6.1.2.). Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Gesamtstrafe für die beiden Morddelikte zu bilden.

3. Strafe für die Morddelikte 3.1. Strafzumessungskriterien Die bei der Strafzumessung anwendbaren Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 281 S. 122 ff.). 3.2. In concreto 3.2.1. Mord zum Nachteil von AE._____ sel. 3.2.1.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Auch wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Tö- tung von AE._____ sel. nicht von langer Hand geplant hat, ist ihm entschlossenes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinter- lässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dies zeugt von erheblicher kri- mineller Energie. Schwer zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er AE._____ sel. einen qualvollen langsamen Tod erleiden liess, indem er ihm die Atemwege zuklebte, sodass er bei vollem Bewusstsein gefesselt und wehrlos vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zwischen dem Beschuldigten und AE._____ sel. bereits vor der Tat eine Konfliktsituation bestanden hat. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden schwer bis sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmotiv bestand in einer Mischung von Rache gegenüber dem Opfer, welches dem Beschuldigten

- 159 - nach seinem Dafürhalten grossen finanziellen Schaden zugefügt hatte und der Beseitigung des Zeugen betreffend die weiteren vom Beschuldigten begangenen schwerwiegenden Delikte wie versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung und Raub. Die im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit stellt jedoch bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes dar und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Dagegen ist im Rahmen der Verschuldensbewer- tung die Intensität dieser besonderen Skrupellosigkeit zu berücksichtigen, und diese ist vorliegend besonders hoch, da sie in mehrfacher Hinsicht erfüllt ist, so- wohl aufgrund des verwerflichen Beweggrundes als auch aufgrund der Art der Tatausführung. Die dem Rachemotiv zugrundeliegende Unterschlagung von Fr. 40'000.– durch AE._____ sel. und der Wert eines Menschenlebens stehen in einem krassen Missverhältnis. Der Beschuldigte war zudem nach gutachterlicher Einschätzung, welche vom Beschuldigten zu Recht nicht angezweifelt wird, voll schuldfähig. Auf das Gutachten ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Verwahrung im Detail einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung voller Schuldfähigkeit vom Gutachter nachvollziehbar begründet wurde und keine Zweifel an seiner Beurteilung bestehen.

c) Fazit Tatkomponente Betreffend den Mord an AE._____ sel. wiegt das Tatverschulden insgesamt schwer bis sehr schwer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 17 bis 20 Jahren festzulegen. Auf eine genauere Festlegung der Einsatzstrafe kann unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen betreffend die Strafe für den Mord an M._____ sel. verzichtet werden. 3.2.1.2. Täterkomponente Die Täterkomponente stellt sich bei beiden Morden gleich dar. Deshalb ist darauf für beide Delikte gemeinsam nach Beurteilung der Tatkomponente betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. einzugehen.

- 160 - 3.2.2. Mord zum Nachteil von M._____ sel. 3.2.2.1. Tatkomponente

a) Objektive Tatschwere Betreffend den Mord zum Nachteil von M._____ sel. gelten die gleichen Überle- gungen wie betreffend den Mord zum Nachteil von AE._____ sel. bezüglich der Intensität der besonderen Skrupellosigkeit, welche sowohl bezüglich des Tatvor- gehens als auch des Tatmotivs erfüllt ist. Bezüglich des Tötungsvorgangs kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Bei M._____ sel. kommt er- schwerend hinzu, dass er für den Beschuldigten eine nahezu fremde Person war, die ihm rein gar nichts zuleide getan hatte und der ihr Leben einzig deshalb ge- nommen wurde, weil der Beschuldigte den von ihm begangenen Raub vertu- schen, das Opfer als Zeugen eliminieren wollte. Hinzukommt, dass M._____ sel. vor dem qualvollen Todeskampf auch noch über Stunden gefesselt unter men- schenunwürdigen Umständen in einem Anhänger transportiert wurde und schon über diese lange Zeit Todesangst ausstehen musste. Die objektive Tatschwere wiegt sehr schwer.

b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht kann vorweg auf die Erwägungen zum Tötungsdelikt zum Nachteil von AE._____ sel. verwiesen werden. Erschwerend kommt betreffend das Delikt zum Nachteil von M._____ sel. hinzu, dass der Beschuldigte von An- fang an den Entschluss gefasst hat, M._____ sel. umzubringen, falls dieser ihm den Lastwagen nicht gegen Rechnung überlassen sollte. Auch bezüglich dieses Deliktes liegt volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die subjektive Tat- schwere wiegt sehr schwer.

c) Fazit Tatkomponente Dem insgesamt sehr schweren Tatverschulden angemessen erscheint eine le- benslängliche Freiheitsstrafe.

- 161 - 3.2.2.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 281 S. 142 f.). Aus der Befra- gung in der Berufungsverhandlung haben sich keine für die Strafzumessung rele- vanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben (vgl. Prot. II S. 38 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände entneh- men lassen.

b) Vorstrafen Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und sein Wohlverhalten im Strafvollzug sind neutral zu bewerten.

c) Erhöhte Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund der Trennung von seinen Kindern mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht fällt und die Diabetes des Be- schuldigten sowie die Probleme im Zusammenhang mit dem Magenbypass nicht den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erreichen, welche zu einer Strafminderung führen könnte (Urk. 281 S. 143 f.).

d) Teilgeständnis Das Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend die Tatsache der Tötung der beiden Opfer ist nicht Ausdruck von Einsicht und Reue. In erster Linie ergibt sich dies aus seiner Schutzbehauptung betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia, an der er bis heute festhält und aufgrund welcher der Untersuchungsaufwand massiv erhöht wurde. Gefolgt werden kann der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bekanntgabe des Ortes, wo er die Leiche von AE._____ sel. vergraben

- 162 - hatte, lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgte, da er erkannte, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von der Baggermiete durch ihn erlangt hatten und er den Fundort der Leiche preisgab nach der Ankündigung der Staatsanwalt- schaft, dass man die Leiche suchen werde (Urk. 281 S. 144). Zutreffend hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das Geständnis be- treffend die Tötung von M._____ sel. erst unter Einfluss der erdrückenden Be- weislage ablegte (Urk. 281 S. 145). Unter diesen Umständen fällt das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht straf- mindernd ins Gewicht.

e) Verletzung des Beschleunigungsgebotes Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Dauer des Verfah- rens zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, ist die Gesamtdauer der Untersuchung aufgrund der Schwere und der Anzahl der Vorwürfe erklärbar und kam es zu keinen Phasen, in denen das Verfahren grund- los geruht hätte (Urk. 281 S. 145 f.). Angesichts des grossen Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Ganz im Gegenteil hat die Vorinstanz das Verfahren vorbildlich gefördert und erging das vorinstanzliche Urteil bereits rund 10 Monate nach Eingang der Anklageschrift. Verzögerungen sind auch bei der Abfassung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht auszumachen. 3.3. Fazit Sanktion für die Morddelikte Da sich aufgrund der Täterkomponente keine strafmindernden Faktoren ergeben, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponente resultierenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

4. Strafe für die weiteren Delikte Für die beiden Morddelikte ist bereits die höchstmögliche Sanktion einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe auszufällen. Eine weitere Erhöhung durch Asperation

- 163 - für die weiteren Delikte fällt daher ausser Betracht. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die Vornahme einer Strafzumessung für die weiteren Delikte, da diese ohne Auswirkung auf die Sanktion bleiben würde.

5. Fazit Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung 1836 Tagen erstandener Haft und vorzeitigen Strafvollzugs. V. Verwahrung

1. Entscheidungsgrundlagen 1.1. Psychische Störung oder besondere Persönlichkeitsmerkmale Betreffend den Beschuldigten A._____ hat die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. CZ._____ ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 13. September 2017 erstattet (Urk. D1/34/04/30). Es wurde lege artis erstellt und erweist sich als fundiert und schlüssig. Der Gutachter kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten keine Anhaltspunk- te für eine schwere psychische Störung vorliegen. Er diagnostizierte eine narziss- tische Persönlichkeitsakzentuierung und verneinte das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung (Urk. D1/34/04/30 S. 122). Sodann ergeben sich aus Sicht des Gutachters keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018, welches nach Ergänzung des anklagerelevanten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft eingeholt wurde, diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten zusätzlich dissoziale Persön- lichkeitsmerkmale, wobei im Vordergrund weiterhin die narzisstische Problematik stehe. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit ändere sich aufgrund der zusätzlichen dis- sozialen Merkmale nichts (Urk. D1/34/04/40 S. 30). Abschliessend stellte der Gutachter die Diagnose einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuie- rung, welche keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn und keine schwerwie- gende psychische Störung darstelle (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

- 164 - Auf die nachvollziehbare Diagnose gemäss Gutachten ist abzustellen, sie wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB kommt mangels Vorliegens einer psychischen Störung nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt sind. Ausser Frage steht, dass mit den beiden Morddelikten Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegen und die physische Integrität der beiden Mordopfer schwer beeinträchtigt wurde. Damit bleibt zu prüfen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Taten dieser Art begeht. 1.2. Rückfallgefahr 1.2.1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen einer Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geäussert. Auf ihre Aus- führungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 147 ff.). Festzuhalten ist, dass für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt ist. Eine solche liegt vor, wenn kaum vorstellbar ist , dass der Täter keine weiteren Straftaten dieser Art begeht. Blosse Vermutungen, vage Wahrscheinlichkeiten oder latente Gefahr sind nicht ausreichend. 1.2.2. Gutachten Zur Frage der Rückfallgefahr hat sich der Gutachter insgesamt vier Mal geäus- sert:

a) Im Gutachten vom 13. September 2017 hielt er fest, das Rückfallrisiko im- poniere primär situativ bedingt und sei dann erhöht, wenn der Beschuldigte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich belastende und komplexe Situation gera- te. Der Gutachter nahm damit Bezug auf die im Zeitraum von ca. 2013 bis 2016 eingetretenen potentiell selbstwertschädigenden Belastungen in mehreren wichti- gen Lebensbereichen (berufliche Schwierigkeiten, Schulden, Untreue der Ehe- frau, gesundheitliche Probleme). Insgesamt liege ein im Vergleich zur Normalbe-

- 165 - völkerung erhöhtes aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern geringeres, allenfalls mittelgradiges Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte vor (Urk. D1/34/04/30 S. 121). Eine abschliessende Beurteilung der Tatmotive sei anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich. Der gesamte Verlauf spre- che dafür, dass der Beschuldige im Rahmen umfassender Überforderungssituati- onen über limitierte Bewältigungsstrategien verfügte und aufgrund einer narzissti- schen Motivstruktur (Vermeidung von Gesichtsverlust/Selbstwertkompensation über Leistung, Egozentrizität) nicht in der Lage gewesen sei, die zunehmend es- kalierende Situation abzuwenden (Urk. D1/34/04/30 S. 123). Angesichts der tiefen Basisrate für Deliktrückfälle von Mördern und Totschlägern sowie des Umstandes, dass keine schwere psychische Störung vorliege, seien erneute Tötungsdelikte mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte bei Ent- lassung in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt moderaten Rückfallrisiko auszugehen (Urk. D1/34/04/30 S. 124).

b) Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Sachverhaltsergän- zungen führte der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 (Urk. D1/34/04/40) aus, die stärkere dissoziale Persönlichkeitskomponente mit kaltblütig-rücksichtsloser Vorgehensweise und planerisch-strategischer Kompo- nente sei kriminalprognostisch bedenklich (Urk. D1/34/04/40 S. 32).

c) Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 (Urk. 247) legte der Gut- achter dar, dass sich Aussagen zur Rückfallgefahr für einen über 3 bis 5 Jahre hinausreichenden Zeitraum nur dann erstellen lassen, wenn entsprechende Ver- handlungsbereitschaften über längere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant wurden. Beim Beschuldigten seien aggressive Verhaltensauffälligkeiten im Vor- feld der aktuell zur Verhandlung stehenden Delikte nicht aufgefallen. Insofern würden sich betreffs Gewaltdelikten Schwierigkeiten bei der langfristigen Krimi- nalprognose ergeben. Es sei nicht möglich, die Rückfallwahrscheinlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als 3 bis 5 Jahren hinaus zu kalkulieren und in einer Weise zu quantifizieren, wie dies im Fragenkatalog des Gerichts enthalten sei (Urk. 247 S. 15 f.). Ferner führte der Gutachter aus, der Beschuldigte werde nicht durch eine schwere psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu han-

- 166 - deln und sei in der Lage, gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen und nachteili- ge Konsequenzen der Delinquenz auch bei künftigen Handlungen zu berücksich- tigen, er sei durch Strafen erreichbar. Kriminalprognostische Bedenken würden sich auf seine Bereitschaft beziehen, dies auch in Krisensituationen zu tun. Reso- zialisierender Strafvollzug könne die Auftretenswahrscheinlichkeit von ähnlichen Krisen wie vor der Verhaftung, z.B. durch berufliche Ausbildungsangebote, redu- zieren (Urk. 247 S. 18). Die deliktrelevanten narzisstisch-manipulativen Strategien seinen zeitstabil und dürften auch zukünftig problematisch werden, wenn der Be- schuldigte keine alternative Bewältigungsstrategien erlerne (Urk. 247 S. 21). Als protektive, risikosenkende Faktoren erwähnt er fehlende Vorgeschichte mit Ge- waltdelikten, dass unreife Persönlichkeitsanteile innerhalb der nächsten Jahre auch ohne Behandlung in den Hintergrund treten können und der Beschuldigte den Willen bekundet hat, sich beruflich fortzubilden, was im Rahmen einer länge- ren Freiheitsstrafe erfolgen könnte. Dagegen wird als risikoerhöhender Faktor be- urteilt, dass in Belastungssituationen an eigenen Bedürfnissen und Interessen orientierte narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitszüge des Beschuldigten erneut handlungsrelevant werden können. Ebenfalls risikoerhöhend aufgefasst werden könne seine Tendenz zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkritisch einzulassen (Urk. 247 S. 22).

d) In der mündlichen Befragung des Sachverständigen durch die Vorinstanz am 13. Dezember 2019 (Prot. I S. 487 ff.) hielt der Gutachter erneut fest, dass es eine kurze Zeitspanne mit sehr gravierenden und weitreichenden Delikten gewe- sen sei, das Leben des Beschuldigten bis dahin nicht von einer hohen Gewaltbe- reitschaft gekennzeichnet gewesen sei, was bei der Prognosestellung zu berück- sichtigen sei (Prot. I S. 488). Damit längerfristige Aussagen über die Rückfallge- fahr gemacht werden können, müsste eine Zeitstabilität vorhanden sein, sodass man den Verlauf über mehrere Jahre verfolgen könne, was vorliegend nicht der Fall sei (Prot. I S. 489/490). Es stelle sich die Frage, ob sich das Bedingungsge- füge, welchem für die Delikte neben den Persönlichkeitseigenschaften des Be- schuldigten grosse Bedeutung zukomme, nach 10 oder 15 Jahren gleich darstelle oder ob der Beschuldigte die Inhaftierung nutzen könne, um bestimmte Bereiche zu ordnen und die Auftretenswahrscheinlichkeit von solchen Krisen zu verringern

- 167 - (Prot. I S. 491). Der Beschuldigte sei schuldfähig und in der Lage, sein Verhalten selbständig zu modifizieren oder Erfahrungen wie eine Sanktion dazu zu nutzen, einen anderen Weg einzuschlagen (Prot. I S. 492). Für den Fall einer Entlassung des Beschuldigten in einem überschaubaren Zeit- raum könne man drei Szenarien skizzieren: ein sehr günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges. Das günstige würde darin bestehen, dass der Beschuldigte eine Berufsausbildung hätte und sich finanzieren könnte, ein sozialer Empfangsraum mit stabilen prosozialen Bezügen vorbereitet wäre, die wirtschaftliche Situation geordnet wäre und er Distanz zu manipulativen Strategien einnähme. Dieses günstige Szenario erscheine unwahrscheinlich, da aktuell die Voraussetzungen dafür fehlen würden. Ein mittleres Szenario wäre, dass die beruflichen und priva- ten Perspektiven unklar seien, Manipulationstendenzen unverändert und die wirt- schaftliche Situation labil seien, dagegen weitgehend prosoziale Kontakte bzw. eine Distanz zu einem kriminellen Milieu bestehen würden. Ungünstig wäre eine unklare berufliche und private Perspektive, unveränderte Manipulationstenden- zen, eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, brüchige bzw. konflikthaft prosoziale Kontakte und eine Hinwendung zu problematischen Peers. Im ungüns- tigen Szenario wäre das Gewaltrisiko hoch. Gemäss Einschätzung des Gutach- ters sei das günstigste Szenario das unwahrscheinlichste, gefolgt vom ungünsti- gen. Das mittlere sei das wahrscheinlichste, es sei zu erwarten, dass das mittel- gradige Szenario herstellbar sei (Prot. S. 496 f.). Im vorliegenden Fall sei speziell, dass die Delikte in Serie stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei dazwischen nicht gesetzlich sanktioniert worden, weshalb es nicht als Rückfall, sondern als Tatserie zu werten sei (Prot. I S. 498).

2. Würdigung 2.1. Aktenlage bis zur Berufungsverhandlung Vorweg ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist, da beim Beschuldigten keine psychische Störung diagnostiziert wurde, und dass für eine Verwahrung gestützt auf Art. 64

- 168 - Abs. 1 lit. a StGB eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt ist. Eine solche liegt vor, wenn kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Strafta- ten dieser Art begeht. Dagegen genügen latente Gefahr, blosse Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 127 IV 59 E. 6.3). Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass in der Lehre die Ansicht vertreten wird, dass die Verwahrung gegen- über psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018 E. 3.3.2 m.w.H; Heer/Habermeyer, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64). Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Morden nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen ist. Da zwischen den beiden Taten kein Verfahren eingeleitet wurde, der erste Mord zunächst unentdeckt blieb und keine Verurteilung erfolgte, kann auch nicht von einem Rückfall gesprochen werden, welcher die Prognose belasten würde. Beim Beschuldigten liegt keine psychische Erkrankung vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, aus einem langjährigen Strafvollzug seine Lehren zu ziehen und die negativen Konsequenzen der Delinquenz zu erkennen. Dies kann in der Rückfallprognose als protektiver Faktor gewertet werden. Dagegen sind die deliktrelevanten narzisstisch-manipulativen Strategien den Aus- führungen des Gutachters folgend zeitstabil und dürften auch zukünftig problema- tisch werden, wenn der Beschuldigte keine alternative Bewältigungsstrategien er- lernt (Urk. 247 S. 21). Ebenfalls risikoerhöhend gewertet werden kann seine Ten- denz zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkritisch einzulassen (Urk. 247 S. 22). Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass das Rückfallrisiko primär situati- onsbedingt ist und davon abhängt, wie sich die Situation sozial, beruflich und fi- nanziell im Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug präsentiert. Dem Gutachten kann auch in der Einschätzung betreffend die drei möglichen Szenarien gefolgt werden sowie in der Einschätzung, dass die Verwirk- lichung des günstigen Szenarios unwahrscheinlich erscheint, zumal bis heute kei- ne Anzeichen dafür bestehen, dass es dem Beschuldigten gelingen könnte, Dis-

- 169 - tanz zu seinen manipulativen Tendenzen zu nehmen. Auch ein stabiles soziales Netz dürfte angesichts der Problematik der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern während des Vollzuges, deren Volljährigkeit im Zeitpunkt der Entlas- sung, der dannzumal erfolgten Scheidung und des aufgrund ihres sehr fragilen gesundheitlichen Zustandes zu erwartenden Todes seiner Mutter kaum mehr be- stehen. Indessen ist auch der Eintritt des schlechten Szenarios weniger wahr- scheinlich als der Eintritt des mittleren Szenarios. Wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erwähnte (Urk. 281 S. 159) ist nicht davon auszugehen, dass das bishe- rige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird, zumal während des laufenden Verfahrens noch Kontakte zu Mutter, Bruder, Patentante und ehe- maligem Lehrer aufrecht erhalten wurden. Wieweit die Beziehung zu den dann- zumal erwachsenen Kindern aufrecht erhalten werden kann, ist heute unklar. Derzeit bestehen zu den Kindern briefliche Kontakte und der Bruder des Beschul- digten, bei dem die Kinder leben, hat den Kontakt zum Beschuldigten nicht abge- brochen. Die bestehenden Schulden dürften infolge Privatinsolvenz keine beson- dere Belastung mehr darstellen. Zwar werden neue Schulden aufgrund des Ver- fahrens anfallen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Sozialdienst den Be- schuldigten bei der Klärung der Schuldensituation unterstützen wird. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 281 S. 159 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen wird, da im Strafvollzug die Resozia- lisierung angestrebt wird und die Existenz des Beschuldigten nach der Entlassung gesichert sein wird. Eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren ist zwar möglich, aber nur dann, wenn eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Nach Art. 64 Abs. 2 StGB geht der Vollzug der Strafe einer Verwahrung voraus. Durch den Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Entlas- sung nach Art. 86 bis 88 StGB soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich die gesamte Strafe vollzogen wird. Unter diesen Umständen ist ein ordentlicher Über- tritt in die Verwahrung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht möglich. Entsprechend lässt sich die Situation, in welcher ein zu einer lebenslänglichen Strafe Verurteilter nach Ablauf der Mindestverbüssungszeit in die nachträgliche Verwahrung gelangen könnte, nicht denken, weil eine ungünstige Prognose, die für einen Antritt der Verwahrung erforderlich ist, der Strafaussetzung entgegen-

- 170 - stünde (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 124 zu Art. 64 StGB). Das Bundesgericht hat es allerdings als zu- lässig erachtet, nebst einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Verwahrung an- zuordnen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016). Damit eine Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, müssen jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sein, was gemäss der hier gestützt auf das Gutachten vertretenen Auffassung nicht zutrifft. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch ohne gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung nicht einfach zu bewerkstelligen ist. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Sinne von Art. 86 StGB, ist gemäss bundesgerichtlichen Recht- sprechung in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzuges vor allem dessen neuere Einstellung zu den Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Eine be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist ferner an strengere Bedingungen ge- knüpft, je hochwertiger das gefährdete Rechtsgut und damit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ist (BGE 133 IV 203 E 2.3.). Da es sich vorliegend mit dem ge- fährdeten Rechtsgut des Menschenlebens um das höchste Rechtsgut überhaupt handelt, sind für eine bedingte Entlassung entsprechend hohe Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen. Es würde also - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 324 S. 10) - keineswegs genügen, wenn sich der Be- schuldigte A._____ im Gefängnis gut verhält. Gemäss gutachterlicher Einschätzung wäre das Risiko erneuter Gewalttaten nur beim ungünstigen Szenario als hoch zu bewerten. Dass dieses Szenario eintritt, ist weniger wahrscheinlich als der Eintritt des mittleren Szenarios. Deshalb sind die Voraussetzungen einer qualifizierten, hohen Rückfallgefahr, die zu bejahen wäre, wenn kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten dersel- ben Art begeht, nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Gefahr weiterer Gewaltdelikte durch den Beschuldigten nicht derart hoch ist, dass sie ei- ne so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wä- re, rechtfertigen könnte (Urk. 281 S. 161).

- 171 - An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Beru- fungsverfahren nichts zu ändern. Sie machte geltend, die vom Gutachter geschil- derte ungünstige Variante sei keineswegs unwahrscheinlich. Der Beschuldigte werde mit einem Schuldenberg aus dem Vollzug kommen, müsse beruflich ganz neu anfangen. Der Vergleich mit seinem Umfeld werde den Beschuldigten als Mensch mit ausgeprägt narzisstischen Merkmalen stark frustrieren und verletzen. Der Beschuldigte sei therapeutisch nicht erreichbar und verstecke sich hinter billi- gen Schutzbehauptungen, dies sei gefährlich. Das ungünstige Szenario sei vor- programmiert (Urk. 324 S. 7). Diese Einschätzung wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Gutachter vorliegend nicht geteilt. Es kann auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden. 2.2. Neues Vorbringen der Staatsanwaltschaft und neue Beweismittel im Beru- fungsverfahren Anlässlich der Berufungsverhandlung übte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des im Gutachten gewählten Prognoseinstrumentes VRAG Kritik, ohne allerdings ein Obergutachten zu beantragen. Sie machte geltend, dass mit statistischen Metho- den das Rückfallrisiko des Beschuldigten A._____ nicht gefasst werden könne. Die gängigen Prognoseinstrumente seien auf Serienmörder wie A._____ nicht ausgerichtet. Rein statistisch gesehen seien Rückfälle nach Tötungsdelikten sel- tener als Rückfälle nach weniger schweren Gewalttaten, zum Beispiel im Rahmen von häuslicher Gewalt. Der Beschuldigte A._____ sei aber ein Serienmörder, der ausserhalb einer Beziehungskonstellation in nur kurzer Zeit zwei Mal getötet ha- be. Damit sei er ein Ausnahmefall, der von einem rein statistisch entwickelten Rückfallprognoseinstrument nicht hinreichend erfasst werden könne (Urk. 324 S. 11). An dieser Stelle ist zu wiederholen, dass sich das Gutachten als fundiert, schlüssig und überzeugend erweist und bezüglich der Prognose auf anerkannten wissenschaftlichen Grundlagen beruht. Nur aus triftigen Gründen dürfte von ei- nem Gutachten abgewichen werden, und solche sind hier nicht erkennbar. Für den Fall, dass das Gericht ihrer Argumentation bezüglich der Verwahrung nicht folgen sollte, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Sistierung des Verfah- rens bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Ir-

- 172 - reführung der Rechtspflege gegen den Beschuldigten A._____ geführten Verfah- rens. Für den Fall, dass seine Täterschaft nachgewiesen werden könne, sei eine ergänzende gutachterliche Einschätzung der Rückfallgefahr einzuholen. Zur Be- gründung brachte sie vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschul- digte A._____ sich anonyme Drohbriefe habe ins Gefängnis zukommen lassen, um gegenüber den Behörden vorzutäuschen, dass er durch eine ominöse serbi- sche Gruppierung aus dem Umfeld von AE._____ sel. bedroht werde, mit dem Ziel, seine Schutzbehauptung, dass er von der serbischen Mafia zur Tötung von AE._____ sel. und M._____ sel. gezwungen worden sei, zu untermauern (Urk. 324 S. 12 f.). Wenn der Vorwurf zutreffe, dass A._____ die erhaltenen Drohbriefe selber geschrieben habe oder das Verfassen in Auftrag gegeben habe, dann sei dies für das vorliegende Verfahren relevant. Es würde seine hochgradig manipu- lativen Wesenszüge offenbaren und zeigen, dass er bereit sei, einen sehr hohen Aufwand in Kauf zu nehmen, um die Behörden zu täuschen. Dies mache ihn zu einem nicht kalkulierbaren Risiko für die öffentliche Sicherheit und die Legalprog- nose müsste nochmals gutachterlich geprüft werden. Der Inhalt der Drohbriefe könnte zudem sadistische Neigungen des Beschuldigten A._____ offenbaren, es wäre schon sehr heftig, wenn A._____ derartige Grausamkeiten zu Papier ge- bracht hätte, denn um eine Bedrohungslage geltend zu machen, hätte es auch gereicht, lediglich das Töten der Kinder in Aussicht zu stellen, die grausamen Ausführungen wären nicht nötig gewesen. Allfällige sadistische Charakterzüge seien relevant für die Risikoeinschätzung. Es wäre eine erneute gutachterliche Einschätzung einzuholen (Urk. 324 S. 15 f.). Betreffend die manipulativen Wesenszüge des Beschuldigten A._____ und seine Bereitschaft durch hohen Aufwand die Behörden zu täuschen, legen die vorlie- genden Akten, insbesondere die aufgrund seiner Schutzbehauptungen betreffend Bedrohung durch die Serbenmafia getätigten Ermittlungen ein beredtes Zeugnis ab. Sollte sich erstellen lassen, dass er sich im Hinblick auf das Berufungsverfah- ren selber Drohbriefe geschrieben oder Dritte mit dem Verfassen solcher Briefe beauftragt hat, würde dies im Einklang stehen mit der bereits bisher geltend ge- machten Bedrohungsszenario durch die Serbenmafia und wäre nicht per se ge- eignet, eine abweichende Risikoeinschätzung im Hinblick auf eine Verwahrung

- 173 - mit sich zu bringen. Unter diesem Aspekt ist eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt. Der Staatsanwaltschaft ist darin zu folgen, dass der Inhalt der eingereichten Drohbriefe (Urk. 325/3-6) teilweise grausam ist und prima vista Ausdruck sadisti- scher Neigungen des Verfassers sein könnte. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, zumal die Ermittlungen betreffend die Umstände der Abfassung dieser Drohbriefe und deren Urheberschaft lange Zeit in Anspruch nehmen kann und noch längere Zeit verstreichen dürfte, bis ein rechtskräftiger Entscheid darüber vorliegt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB vorbehalten bleibt, sollte sich in einem späteren Zeitpunkt aufgrund neuer Tatsachen und Be- weismittel, z.B. einer erneuten Begutachtung im Zusammenhang mit den Droh- briefen, eine qualifizierte, hohe Rückfallgefahr beim Beschuldigten ergeben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen. 2.3. Fazit Da mit dem Gutachter und der Vorinstanz das Vorliegen einer hohen Rückfallge- fahr des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu vernei- nen ist, ist von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen. VI. Zivilforderungen

1. Schadenersatzforderung des Privatklägers 5 Der Privatkläger 5 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35). Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadener- satz für die Todesfallkosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschä- digung des Mercedes gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. De- zember 2018 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und ist festzuhalten, dass der Schadenersatzanspruch im Umfang von Fr. 400.– nicht ausgewiesen ist, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die von

- 174 - AE._____ sel. auf der Poststelle bezogenen Fr. 400.– an sich nahm (Urk. 281 S.

169) und ihm dies in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Die vom Privatklä- ger 5 geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (Urk. 182 S. 35) ist im Betrage von Fr. 15'312.– ausgewiesen. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 5 Schaden- ersatz im Betrag von Fr. 15'312.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadener- satzbegehren abzuweisen.

2. Genugtuungsforderung der Privatkläger 5 bis 7 2.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Genugtu- ung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281 S. 163 f.). 2.2. Bemessung der Genugtuung in concreto 2.2.1. Privatkläger 5 und 6 Bei den Privatklägern 5 und 6 handelt es sich um die Eltern von AE._____ sel. Beide sind gehörlos und darauf angewiesen, sich in Gebärdensprache verständi- gen zu können. Mit ihrem ermordeten Sohn verband sie ein enges und gutes Ver- hältnis. Er beherrschte die Gebärdensprache, sie waren für die Kommunikation nach aussen von ihrem Sohn abhängig. Schon der Tod eines Kinders per se stellt für die betroffenen Eltern einen besonders schweren Schicksalsschlag dar. Die Kenntnis von den Umständen unter denen ihr Sohn ums Leben kam, dass er bei vollem Bewusstsein erstickte und einen grausamen Todeskampf durchleiden musste, sind für die Hinterbliebenen traumatisierend. Das Verschulden des Be- schuldigten A._____ wiegt zudem schwer bis sehr schwer. Die von der Vorinstanz auf je Fr. 40'000.– festgelegte Genugtuungssumme trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestätigen.

- 175 - 2.2.2. Privatkläger 7 Der Privatkläger 7 ist der Bruder von AE._____ sel.. Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass die beiden Brüder zwar nicht mehr im gleichen Haushalt lebten, jedoch in engem Kontakt standen. Ferner wurde glaubhaft dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Eltern taubstumm sind und auf die Hilfe der beiden Kinder angewiesen sind, ein enges familiäres Verhältnis bestand. Vor die- sem Hintergrund ist von einer starken Belastung des Privatklägers 7 durch den Tod seines Bruders auszugehen. Auch für ihn dürfte sich zudem die grausa- me Tötungsart besonders belastend auswirken. Wie bereits erwähnt wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ schwer bis sehr schwer. Mit der Vo- rinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gege- ben. Den vorerwähnten Bemessungsfaktoren trägt die Vorinstanz mit Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– in angemessener Weise Rechnung. Der Beschuldigte A._____ ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren, es sei in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 6) von der Einziehung abzusehen be- treffend Festplatte (A009'967'651), SSD (A009'967'888), Festplatte (A009'967'924), Datensicherung (A009'967'935), Festplatte (A009'967'946) und Festplatte (A009'967'980) (Urk. 296 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, auf diesen Datenträgern seien ausschliesslich private Dateien abgespeichert, die alle keinen Konnex zu den ihm vorgeworfenen Straftaten aufweisen (Urk. 327 S. 62). Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Herausgabe dieser Datenträger nicht oppo- niert, sie sind dem Beschuldigten A._____ daher nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben.

- 176 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Standpunkt praktisch vollumfänglich. In Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung sind ihm daher die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Angesichts der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner Überschuldung sind die dem Beschul- digten auferlegten Kosten zu erlassen, soweit sie nicht durch die Beschlagnah- mungen gedeckt sind, und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen auf Frei- sprüche. Ferner unterliegt er bezüglich der Strafhöhe und der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Verwah- rung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzu- erlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der vom Beschuldigten zu verbüssenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe und seiner hohen Schuldenlast de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus denselben Gründen ist der dem Be- schuldigten aufzuerlegende Anteil der Gerichtskosten zu erlassen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 3. Juni 2021 (Urk.

322) auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Angesichts des sehr grossen Umfangs des Verfahrens und des entsprechenden Aufwands ist die Gerichtsgebühr für das Be- rufungsverfahren im Rahmen, welcher gemäss § 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 16 Abs. 1 GebVO bis Fr. 45'000.– reicht, auf Fr. 40'000.– festzusetzen.

- 177 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2019 bezüglich Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 2 teilweise (betreffend Dossier 1), 4, 6 teilweise (betreffend Dossier 5), 7, 8 teilweise (betreffend Dossier 10), 9, 10 teilweise (betreffend Dossier 11), 12, 13 und 14, Dispositivziffern 2, 6 teilweise (ausgenommen Festplatte [A009'967'651], SSD [A009'967'888], Festplatte [A009'967'924], Datensiche- rung [A009'967'935], Festplatte [A009'967'946] und Festplatte [A009'967'980]), Dispositivziffern 7-19, 24 und 25 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 178 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1 und Dossier 2)

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossiers 4 bis 6)

- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) und

- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon 1836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind.

3. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Schadenersatz im Be- trag von Fr. 15'312.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 5 abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.

- 179 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

5. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände − Festplatte (A009'967'651) − SSD (A009'967'888) − Festplatte (A009'967'924) − Datensicherung (A009'967'935) − Festplatte (A009'967'946) − Festplatte (A009'967'980) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgege- ben.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7, werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatkläger 5 bis 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens wird, soweit nicht durch Beschlagnahmungen gedeckt, erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 180 -

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben am 22. Juni 2021) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben am 22. Juni 2021) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1 bis 3 respektive an ihre jeweilige Vertretung − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 4 − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 für sich und zuhanden der Privatkläger 5 bis 7 (übergeben am 22. Juni 2021) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern 1 bis 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 bis 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträ- ge − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 4, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 5 bis 7 für sich und zuhanden der Privatkläger 5 bis 7 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an weitere Personen und Amtsstellen, insbesondere die Kan- tonspolizei Zürich, TEU AssTri und KDM-ZD mit separatem Schreiben, das Gefängnis Zürich sowie N._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 181 - − die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 8 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler