Erwägungen (3 Absätze)
E. 16 Dezember 2019) als auch die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Eingang Vorinstanz: 21. Dezember 2019) rechtzeitig Berufung an (Urk. 29; Urk. 31; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 30. Ap- ril 2020 (Urk. 34) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom
4. Mai 2020 zurück (Urk. 38), und die amtliche Verteidigung reichte am 20. Mai 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 41). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch gestützt auf die Nachtragsanklage, den Widerruf, das Strafmass, den Vollzug der Geldstrafe sowie die Kostenauflage, wobei davon auszugehen ist, dass es sich bei dem von der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestellten Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich Dispositivziffer 8 für rechtskräftig zu erklären (vgl. Urk. 59), um einen Verschrieb handelt, da Dispositivziffer 8 die Kostenauflage betrifft. Die Beschuldigte bean- tragt einen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Nachtragsanklage, einen Ver- zicht auf Widerruf, stattdessen eine Verlängerung der Probezeit um die Hälfte ih- rer Dauer, die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, die Festlegung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sowie eine an- teilsmässige Kostenauflage aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche, wobei die Kosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschrei- ben seien (Urk. 41 S. 2 ff.; Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 wurde die Berufungserklärung der Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla-
- 6 - gen zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 44). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und der Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 45). Nachdem die Verteidigung mit Eingaben vom 26. Juni, 6. und 27. Juli sowie
31. August 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten je- weils um weitere Fristerstreckungen ersucht hatte, welche bewilligt wurden (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 54; Urk. 55), erfolgten mit Eingabe vom 7. September 2020 vereinzelte Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschul- digten (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 wurde eine Kopie der Berufungserklä- rung der Beschuldigten dem Veterinäramt des Kantons Zürich zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt noch eine Anschlussberufung erho- ben, sondern Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Ferner wurde der Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 52 S. 2). Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, und es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1-3 (Schuldsprüche betreffend Ver- untreuung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Irreführung der Rechtspflege), 6 (Zivilforderung des Privatklägers) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Am 24. September 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
E. 19 März 2021 vorgeladen (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess
- 7 - die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 59). II. Materielles
1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleiben einzig die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und Tierquälerei (Nachtragsanklage, Dossier 1) Ge- genstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird der Beschuldigten in der Nachtragsanklageschrift vom 21. Oktober 2019 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom 19. Oktober bis 30. November 2016 zusammen mit B._____ als Besitzerin und Mithalterin mehrere Schlangen, Leguane, Bartagamen und Ratten gehalten, wobei die Haltung diverse Mängel aufgewiesen habe, wel- che das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hätten respektive geeignet gewe- sen seien, dieses zu beeinträchtigen, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe. Konkret hätten die vorhandenen Gehege nicht die gemäss Haltungsvor- schriften minimal geforderten Flächen und Kubikgrössen aufgewiesen. Die Be- schuldigte sowie B._____ seien schriftlich mit Protokoll des Veterinäramtes des Kantons Zürich verpflichtet worden, die beschriebenen Mängel bis spätestens 19. November 2016 zu beheben, was die Beschuldigte gewusst habe. In der Folge hätten die Beschuldigte und B._____ die angewiesenen Veränderungen nicht o- der nur teilweise vorgenommen, und sie hätten die Haltung und Pflege teilweise vernachlässigt, indem sie den Tieren weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung gestellt hätten. Dadurch habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht für das Wohlerge- hen der Tiere gesorgt, sodass am 30. November 2016 massive Haltungsmängel vorgelegen hätten, was sie durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen ha- be (Urk. 14 S. 2 ff.). Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 6. April 2017 Besitzerin und Tierhalterin diverser Schlangen, Leguane und Ratten sowie zumindest Mithal- terin der im Besitz von B._____ stehenden Schlangen gewesen, wobei sie zu ei-
- 8 - nem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende April 2017 bis 4. Mai 2017 für mehrere Tage die Wohnung verlassen habe, ohne für die Betreuung und Fütterung der Tiere Vorkehrungen zu treffen respektive eine Stellvertretung dafür zu organisieren. In der Folge seien die vorhandenen Ratten an Vernachläs- sigung verstorben, da diese weder genügend Futter noch Wasser zur Verfügung gehabt hätten, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten in Kauf genommen habe. Ferner hätten ihre Schlangen am 8. Mai 2017 massiven Milbenbefall aufgewiesen und seien dehydriert gewesen, sodass C._____ 5 Pythons aus der Wohnung ab- transportiert und nachfolgend gegen Milben behandelt sowie den Flüssigkeitsver- lust ausgeglichen habe. Weitere Schlangen und Halsbandleguane seien in der Wohnung verblieben, wobei es die Beschuldigte unterlassen habe, die Schlangen gegen Milben selbst zu behandeln oder tierärztlich behandeln zu lassen und ihnen ausreichend Flüssigkeit zur Verfügung zu stellen, was ihre Pflicht als Besit- zerin und Halterin gewesen wäre. Am 24. Mai 2017 habe die Beschuldigte noch eine Schlange besessen, welche sie wissentlich und willentlich keiner tierärztli- chen Behandlung gegen Milben unterzogen und in der Pflege derart vernachläs- sigt habe, dass diese nach der Beschlagnahmung habe euthanasiert werden müssen, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten in Kauf genommen habe. Zu- dem sei mindestens eine weitere Schlange zuvor zwischen dem 8. und 24. Mai 2017 aufgrund der mangelnden Pflege verendet, was die Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 4 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage insofern aner- kannt, als sie den Ablauf der Geschehnisse wie in der Anklageschrift umschrieben bestätigte. Unbestritten ist insbesondere, dass die Haltung der Tiere Mängel auf- gewiesen hat, die Mindestmasse der Gehege nicht eingehalten worden sind, die Schlangen von Milben befallen gewesen und gewisse Tiere infolge Vernachlässi- gung respektive aufgrund des massiven Milbenbefalls verendet sind (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 3 und S. 6; Prot. II S. 16 ff.). Demgegenüber be- streitet die Beschuldigte, Halterin der betroffenen Tiere gewesen zu sein. Sie macht geltend, dass sie insbesondere die Schlangen nicht gewollt habe und diese
- 9 - alle ihrem damaligen Freund B._____ gehört hätten (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 1; Urk. 2/3 S. 1 f., S. 5 und S. 9; Urk. 2/5 S. 2 und S. 6; Prot. II S. 17 f.). Dieser habe sie unter Druck gesetzt, dass er sie wieder schlagen werde, wenn sie nicht ange- be, dass gewisse Tiere ihr gehören würden (Urk. 2/3 S. 3; Prot. II S. 18 f.). Ferner macht sie geltend, sie habe die Schlangen gegen Milben behandeln lassen (Urk. 2/1 S. 4; Prot. II S. 19). Auch die Verteidigung moniert einzig, die Beschuldigte sei nicht als Tierhalterin zu qualifizieren, da sie nie Eigentum für eines der Tiere beansprucht habe, sondern lediglich ihrem damaligen Freund B._____ aus Hörigkeit und dem Bedürfnis, sich Zuneigung zu erkaufen, Geld für den Kauf dieser Tiere gegeben habe. Die Be- schuldigte habe selber ausgeführt, dass sie oft Angst und Ekel vor diesen Tieren verspürt habe. Sie habe keinen Bezug zu den Tieren und keine Kenntnisse über diese gehabt. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, dass B._____ die Beschul- digte als Hilfsperson eingesetzt habe. Sie erfülle keineswegs die Voraussetzun- gen, die es B._____ erlaubt hätten, sie als Hilfsperson in der Tierhaltung einzu- setzen. Dieser habe die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz folglich al- leine begangen, und die Beschuldigte sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die bestrittenen Elemente des Anklage- sachverhaltes mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befrag- ten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lassen. Bei der Frage, ob die Beschuldigte als Tierhalterin zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf welche nachfolgend ebenfalls einzugehen ist.
3. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Urk. 4; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 16 ff.), ihres damaligen Freundes B._____ (Urk. 3/1-4; Urk. 4), sowie der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ (Urk. 5/1-6) vor. Weiter sind als Beweismittel die Unterlagen des Veterinäramtes des Kantons
- 10 - Zürich (Urk. 6/1-34) sowie der Polizeirapport vom 4. Dezember 2017 (Urk. 1) her- anzuziehen.
4. Beweisgrundsätze Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Beschuldigten, ihres damaligen Freundes B._____ sowie der befragten Zeugen korrekt wiedergegeben, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Glaubwürdigkeit Die Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. B._____ war ebenfalls Beschuldigter betreffend die Verstösse gegen das Tier- schutzgesetz (Urk. 12/1; Urk. 12/2), weshalb er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Zudem ist er der Ex-Freund der Beschuldigten. Dies und der Umstand, dass er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ebenfalls ein legitimes Interesse daran haben durfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sind ent- sprechend zu berücksichtigen. Das Verfahren gegen ihn wurde am 16. Oktober 2019 mittels Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 12/2). Auch bei ihm liegen keine Hinweise vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. D._____, E._____, F._____ und G._____ haben als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB aus- gesagt. Keine dieser Personen steht in einer persönlichen Beziehung zur Be- schuldigten, die auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lassen würde. Die Zeugen F._____, G._____ und D._____ kannten die Beschul-
- 11 - digte lediglich aufgrund des Verkaufs von Schlangen oder durch die Kontrollen des Veterinäramtes (vgl. Urk. 5/2 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 2 f.). Der Zeu- ge E._____ begleitete den damaligen Freund der Beschuldigten, B._____, für die Fütterung der Tiere, als dieser die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Rayon- verbotes nicht mehr betreten durfte (Urk. 5/4 S. 3). Es besteht keine Veranlas- sung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Festzuhalten ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen im Vordergrund steht.
6. Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter
- 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 118 ff.) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Arti- kel 26 anwendbar ist. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG, welche im Grundsatz regeln, wie ein Tier zu halten ist. In der Tierschutzverordnung werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, wer als Tierhalter zu qualifizieren ist, unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Tierhalter und Be- treuer (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzge- bung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt. Aufgrund dieses Gewahrsamsver- hältnisses trägt der Tierhalter ebenso wie der (vorübergehende) Betreuer eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 193). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tier- halter im Sinne von Art. 56 OR, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237, E. 2c; BGE 104 II 23, E. 2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E. 2). Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtat- bestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch
- 13 - eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, sodass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2010 vom
8. Februar 2011, E. 1.2.2). Eine Mehrzahl von Tierhaltern ist denkbar, wenn sämt- liche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interes- se daran haben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_963/2018 vom 23. August 2019, E. 2.3.1, und 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001, E. 2b). Für die Erfüllung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG spielt es somit – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – keine Rolle, ob die Beschuldigte als Halterin der Tiere zu qualifizieren ist. Es genügt, wenn sich die Tiere in ihrer Obhut befunden haben und sie als Betreuerin für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen Freund B._____ und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung leb- te, was sich nicht nur aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1-34), sondern von der Beschuldigten auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 2/1 S. 1; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 16 f.), verfügte sie über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herr- schaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt. Selbst als B._____ die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Rayonverbotes vorüberge- hend nicht mehr betreten durfte, verblieben sämtliche Tiere in der gemeinsamen Wohnung und damit in der Obhut der Beschuldigten (vgl. Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 7; Prot. I S. 18 ff.), bis B._____ später aus der Wohnung auszog und einen Teil der Tiere mit sich nahm (vgl. Urk. 2/3 S. 8 und S. 15; Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 10 ff.; Urk. 5/4). Solange sich die Tiere bei der Beschuldigten in der Wohnung auf- hielten, hatte sie nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese, sondern sie trug zusammen mit B._____ auch die Verantwortung für deren Wohlergehen, welcher sie allerdings nicht nachkam, was sich anschaulich aus den Unterlagen des Veterinäramtes ergibt (vgl. Urk. 6/1-34). Ohnehin kann der Argumentation der Verteidigung, wonach keines der Tiere der Beschuldigten gehört haben respektive sie nicht Halterin gewesen sein soll, nicht gefolgt werden. So bestätigte die Be- schuldigte gegenüber der Polizei mehrfach, dass zumindest gewisse Tiere ihr ge- hört hätten und sie Halterin dieser gewesen sei. Anlässlich ihrer polizeilichen Ein-
- 14 - vernahme vom 29. Juni 2017 gab sie zu Protokoll, dass die Ratten ihr und ihm ebenso gehört hätten (Urk. 2/1 S. 2, Antw. auf Frage 7), und auch hinsichtlich ei- ner Schlange räumte sie ein, dass diese ihr gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4 f.). Anläss- lich der Einvernahme vom 14. Juli 2017 sagte sie zwar anfänglich aus, sie selber habe fast keine Schlangen gehabt, bestätigte nachfolgend aber, dass die letzten 7 Schlangen ihr gehört hätten (Urk. 2/2 S. 1, Antw. auf Fragen 3 f.). Auf diesen Zu- geständnissen ist die Beschuldigte zu behaften. B._____ erklärte in all seinen Einvernahmen – teilweise in Anwesenheit der Be- schuldigten – sowie gegenüber dem Veterinäramt (vgl. Urk. 6/13) gleichbleibend, dass sie die Tiere gemeinsam besessen respektive gewisse Tiere ihm und andere der Beschuldigten gehört hätten. So sagte er konstant aus, alle Ratten bis auf ei- ne hätten der Beschuldigten gehört (Urk. 3/1 S. 2, Antw. auf Fragen 6 f.; Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 4 S. 3 f.). Diese habe die Ratten gezüchtet, um sie zu verkaufen (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 4 S. 2). Zudem hätten der Beschuldigten stets gewisse Schlangen gehört (Urk. 3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 21 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 3 f.). Schlüssig sind auch seine Aussagen hinsichtlich der Besitzverhältnisse der Leguane und der Bartagamen. Dazu führte er wider- spruchsfrei aus, die Leguane hätten der Beschuldigten und die Bartagamen ihm selber gehört (Urk. 3/1 S. 5, Antw. auf Frage 41; Urk. 3/2 S. 3, Antw. auf Fragen 15 und 19; Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 4 S. 4). B._____ versuchte nicht, sich seiner Ver- antwortung als Tierhalter und der Strafverfolgung zu entziehen. So belastete er die Beschuldigte nicht übermässig und versuchte auch nicht, sie als alleinige Hal- terin der Tiere hinzustellen, sondern er räumte ein, dass die Tiere ihnen beiden gehört hätten und sie beide für diese verantwortlich gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich teilweise als sehr widersprüchlich. So bestätigte sie bei der Polizei auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Vorbesitzerin der Schlangen, F._____, explizit erwähnt habe, dass die einen Schlangen für sie seien und sie eine Schlange gar als "Schätzeli" betitelt habe, mit "das ist richtig" (Urk. 2/2 S. 1 f.), während sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft in Abrede stellte und ausführte, sie habe nur eine gesehen, welche wunderschön gewesen sei, sie habe aber keiner "Schätzeli" gesagt, da sie Angst vor Schlangen habe
- 15 - (Urk. 2/3 S. 7, Antw. auf Frage 32). Dass sie Angst vor Schlangen gehabt haben soll, erscheint insbesondere auch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ als reine Schutzbehauptung. Diese führte aus, dass sie das Gefühl ge- habt habe, beide hätten die Tiere gerne. Die Zeugin bestätigte auf entsprechende Frage, dass auch die Beschuldigte die Schlangen in die Hand genommen habe und beide diese aus den Terrarien genommen hätten (Urk. 5/5 S. 3 ff.). Nicht nur das von der Zeugin F._____ beschriebene Verhalten der Beschuldigten lässt Zweifel an ihrer angeblichen Angst vor Schlangen aufkommen, sondern ebenso die Aussagen von B._____, wonach sie die Schlangen auch oft gefüttert und ihnen Wasser gegeben habe (vgl. Urk. 3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 21 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 4 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15) fällt zudem auf, dass die Beschuldigte sich im Verlauf des Verfahrens immer mehr von der Tierhaltung dis- tanzierte und sämtliche Verantwortung von sich wies. Während sie gegenüber der Polizei noch einräumte, dass ein Teil der Tiere ihr gehört hätte (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 1), wich sie später diesen Fragen aus und vertrat insbesondere ge- genüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz die Haltung, dass sämtliche Tiere ihrem damaligen Freund gehört hätten und sie diese schnellstmöglich habe loswerden wollen (vgl. Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 7; Prot. I S. 18 ff.). Während sie im Verlauf des Verfahrens auf Fragen zum Kerngeschehen insbesondere betref- fend die Besitzverhältnisse der Tiere ausweichend und abblockend reagierte, äusserte sie sich zum Randgeschehen (Vorfälle häuslicher Gewalt) umso detail- lierter. Dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme – und da- mit zeitnäher zu den angeblichen Vorfällen – nie geltend machte, sie sei von ih- rem Freund B._____ zum Kauf der Schlangen gezwungen und von ihm geschla- gen worden, wenn sie sich dagegen gesträubt habe, weitere Tiere in ihre gemein- same Wohnung zu holen (vgl. Urk. 2/1; Urk. 2/2), während sich ihre Aussagen ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft vorwiegend auf das Thema häusliche Ge- walt bezogen (vgl. Urk. 2/3), lässt gewisse Zweifel an ihrer Darstellung aufkom- men.
- 16 - Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie gegenüber dem Veterinäramt mehr- fach klar geäussert habe, sie wolle die Tiere weg haben, diese aber nicht ihr ge- hören würden, sind angesichts der Tatsache, dass ein derartiger Vermerk bei kei- nem Kontrollprotokoll zu finden ist respektive von keiner bei den Kontrollen anwe- senden Person bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/5 S. 7; Urk. 6/4; Urk. 6/6), wohl eben- falls als Schutzbehauptungen einzustufen, was aufgrund des Umstandes, dass sie tatsächlich die Obhut über diese Tiere gehabt hatte, jedoch nicht weiter von Bedeutung ist. Der Zeuge D._____ führte dazu aus, dass die Beschuldigte bei der ersten Kontrolle nie zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr die Tiere nicht gehö- ren würden. Sie habe gesagt, die Tiere würden beiden gehören. Erst später habe sie begonnen, sich vom Besitz der Tiere zu distanzieren. Je mehr sie damit kon- frontiert worden sei, dass die Haltung der Tiere miserabel sei, desto mehr habe sie sich von der Haltung distanziert (Urk. 5/2 S. 8 und S. 16 f.). Sie habe von ei- nem Extrem ins andere gewechselt; von "das sind meine Schlangen" zu "ich habe nichts damit zu tun, sie müssen mir darüber gar nichts erzählen, es sind nicht meine Schlangen" (Urk. 5/2 S. 8). Aus einer E-Mail von C._____ an das Veteri- näramt geht zudem hervor, dass die Beschuldigte ihm nicht alle Schlangen über- geben habe, sondern noch zwei bei ihr in der Wohnung bleiben würden, und sie diese behalten wolle (Urk. 6/27). Auch der Zeuge G._____ führte aus, die Be- schuldigte habe bei der Übergabe weiterer Schlangen nicht geäussert, dass sie keine mehr haben wolle (Urk. 5/6 S. 3, Antw. auf Frage 13). Wenn die Schlangen tatsächlich nicht ihr gehört hätten und sie froh gewesen wäre, diese los zu wer- den, hätte sie dies gegenüber Drittpersonen geäussert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie vom Zeugen G._____ dennoch weitere Schlangen übernahm, zumal die Übergabe nicht im Beisein von B._____ stattfand, sie somit nicht unter dessen Einfluss respektive Druck gestanden haben kann (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Der Zeuge G._____ führte dazu aus, die Beschuldigte habe ihm die Schlangen abgenommen und ihm bestätigt, dass die Zahlung gemacht werde. Er habe ein Schreiben aufgesetzt, in welchem er festgehalten habe, was er bringe und wie viel dies koste. Dieses Schreiben hätten sie dann mit ihren Kontodaten ergänzt. Sie habe ihm gesagt, dass sie etwas knapp bei Kasse sei und gefragt, ob mit dem Preis etwas zu machen sei. Er sei ihr entgegengekommen und habe eine
- 17 - Preisreduktion vermerkt. Sie habe die Schlangen dann so gekauft und unter- zeichnet (Urk. 5/6 S. 3 f.). Das vom Zeugen G._____ beschriebene Verhalten der Beschuldigten spricht ebenfalls dagegen, dass sie keine Schlangen gewollt hat. Es ist völlig unglaubhaft, dass jemand weitere 8 Schlangen (vgl. Urk. 5/6 S. 3) kauft und in einen ohnehin schon mit vielen Tieren überfüllten Haushalt aufnimmt, wenn er selber keine Schlangen mehr haben, sondern sämtliche Tiere loswerden will, wie dies die Beschuldigte glauben zu machen versucht. Die Beschuldigte wendet ein, sie sei zu diesem Verhalten respektive zur Über- nahme der Tiere von B._____ gezwungen worden. Sowohl der Zeuge D._____ als auch die Zeugin F._____ bestätigten, dass die Beschuldigte dominanter als B._____ aufgetreten sei und diese eindeutig die Gesprächsführung übernommen habe. So führte der Zeuge D._____ dazu aus, in den meisten Fällen habe die Be- schuldigte gesprochen. Sie sei die Dominante der beiden gewesen. Sie sei immer sehr resolut gewesen, extrem frech, immer frech. Er sei immer anständig gewe- sen. Er könne nicht sagen, dass dieser ihnen je verbal etwas entgegengebracht habe, im Gegensatz zu ihr (Urk. 5/2 S. 7). Dass sie sich beim Gespräch zwischen D._____ und B._____ immer wieder einbrachte und zusicherte, dass sie die Aus- stattung der Terrarien und Haltung noch optimieren würde, wie der Zeuge D._____ dies zu Protokoll gab (Urk. 5/2 S. 7), zeigt – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – zudem, dass sie durchaus in die Haltung der Tiere miteinbe- zogen war und dies nicht nur die Aufgabe von B._____ war. Die Darstellung des Zeugen D._____ deckt sich auch mit den Aussagen der Zeugin F._____, welche ebenfalls ausführte, sie habe das Gefühl gehabt, die Beschuldigte habe mehr zu sagen als er. Er habe den Anschein "des unschuldigen Bübli" gemacht, der dort gesessen und nicht viel gesagt, sondern lediglich geschaut habe. Sie habe eher die Power gehabt, und sie habe das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte in der Beziehung eher mehr zu sagen gehabt habe als er, aber dies sei nur ein Gefühl (Urk. 5/5 S. 5). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie von B._____ unter Druck gesetzt worden sei und sich bei den Kontrollen und Tierkäufen entspre- chend habe verhalten müssen, um von diesem nicht wieder geschlagen zu wer- den, erscheint angesichts des von den Zeugen beschriebenen Auftretens der Be- schuldigten eher zweifelhaft. Hätte die Beschuldigte die Kontrollen schnellstmög-
- 18 - lich hinter sich bringen wollen und wäre sie tatsächlich von B._____ unter Druck gesetzt worden, wäre ein ruhiges und zurückhaltendes Verhalten naheliegender gewesen, um die Kontrollen möglichst schnell hinter sich zu bringen. Angesichts ihres Verhaltens und ihrer dominanten und aufbrausenden Art, wie dies insbe- sondere von den Zeugen D._____ und E._____ beschrieben und in den Unterla- gen des Veterinäramtes in einer Aktennotiz festgehalten wurde (Urk. 5/2 S. 7 und S. 17; Urk. 5/3 S. 3; Urk. 6/11), war dies gerade nicht der Fall. Dieses Verhalten spricht entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 23) auch nicht für jemanden, der stark eingeschüchtert ist und massiv unter Druck gesetzt wird. Auch der Zeuge E._____ sagte aus, dass es sich bei der häuslichen Gewalt, auf- grund welcher Gewaltschutzmassnahmen hätten erlassen werden müssen, um gegenseitige Tätlichkeiten gehandelt habe und beide ein bisschen aufbrausende Persönlichkeiten gewesen seien (Urk. 5/4 S. 3 f.) Aus den Unterlagen des Veterinäramtes ergibt sich ebenfalls, dass die Beschul- digte Besitzerin und Tierhalterin diverser Schlangen, Leguane und Ratten sowie (mit-)verantwortlich für die im Besitz von B._____ stehenden Tiere gewesen ist. So wurde im Kontrollbericht des Veterinäramtes vom 19. Oktober 2016 B._____ als verantwortliche Person und die Beschuldigte als Stellvertretung vor allem für Leguane und Ratten aufgeführt, was B._____ und die kontrollierende Person im Beisein der Beschuldigten mittels Unterschrift bestätigten (Urk. 6/4 S. 1). Ebenso wird im Kontrollbericht vom 30. November 2016 die Beschuldigte als Stellvertre- tung aufgeführt und festgehalten, dass sie Ratten züchte (Urk. 6/6 S. 1 und An- hang S. 2). Das Schreiben des Veterinäramtes vom 12. Januar 2017 betreffend Nachkontrolle wurde sowohl an B._____ als auch an die Beschuldigte als Halter der Tiere versandt (Urk. 6/12). In einer weiteren Aktennotiz wurde aufgrund der Angaben von B._____ festgehalten, dass die Degus, Ratten sowie 9 Königspythons Tiere der Beschuldigten seien (Urk. 6/13). Im Kontrollbericht des Veterinäramtes vom 6. April 2017 wurde festgehalten, dass noch 9 Königspy- thons, 3 Halsbandleguane und 5 Ratten bei der Beschuldigten in der Wohnung verblieben seien. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschuldigte beabsichtige, 4-5 Königspythons sowie alle 5 Ratten abzugeben, wobei sie sich um die Abgabe der Ratten von Herrn B._____ mit dessen Einverständnis kümmern werde
- 19 - (Urk. 6/22). Diesem Kontrollbericht, welcher von der Beschuldigten unterzeichnet wurde, ist nicht zu entnehmen, dass die Königspythons und Halsbandleguane B._____ gehören würden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dies geltend gemacht hätte, wenn sie nicht die Halterin dieser Tiere gewesen wä- re. Da die Kontrolle in Abwesenheit von B._____ durchgeführt wurde, hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich frei zu äussern ohne etwas befürchten zu müssen. Zu- dem widersprechen auch die Feststellungen in diesem Bericht, wonach sie ledig- lich 4-5 Königspythons und die Ratten abzugeben beabsichtige, ihren eigenen Aussagen, wonach sie alle Tiere einfach nur habe loswerden wollen. Auf den Bei- blättern zu diesem Kontrollbericht wurde zudem markiert, welche Tiere der Be- schuldigten gehörten, was von ihr mittels Unterschrift bestätigt wurde (Urk. 6/22; Urk. 6/23). Auch diese Beiblätter unterzeichnete die Beschuldigte in Abwesenheit von B._____, sodass es für sie zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben hatte, aus Angst vor ihm hinsichtlich der Besitzverhältnisse nicht die Wahrheit zu sagen. Der Umstand, dass die Beschuldigte sich auf dem Beiblatt bereit erklärt haben soll, B._____ einmal pro Woche Einlass zur Betreuung seiner Reptilien zu gewäh- ren (vgl. Anhang zu Urk. 6/22), lässt im Umkehrschluss ferner auf eine umfassen- de und beinahe ausschliessliche Betreuung der bei ihr befindlichen Tiere durch die Beschuldigte schliessen. Weiter bestreitet die Beschuldigte, die Schlangen, insbesondere die zuletzt noch bei ihr verbliebene Schlange, nicht gegen Milben behandelt zu haben. Einer an- geblichen Behandlung gegen Milben stehen aber die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ gegenüber, welcher zu Protokoll gab, der "Vermilbungszustand" sei "massivst" gewesen, und sie hätten immer wieder auf sie eingeredet, dass sie die Tiere behandeln lassen müsse. Darum habe er im Rapport auch eine Unter- lassung festgehalten, dass sie die kranken Tiere nicht einem Tierarzt vorgestellt habe (Urk. 5/2 S. 15). In den Unterlagen des Veterinäramtes geht aus einer Ak- tennotiz vom 4. Mai 2017 weiter hervor, dass die Schlangen voller Milben seien, was auch fotodokumentarisch festgehalten wurde (Urk. 6/26). Der E-Mail von C._____ vom 12. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte ihn gebeten habe, aus ihrem Bestand drei Pythons regius zu übernehmen. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Tiere (massiver Milbenbefall, Mangelernäh-
- 20 - rung, Dehydrierung) habe er die Beschuldigte dazu bewegen können, zwei weite- re Tiere abzugeben. Er habe die Tiere seit dem 8. Mai 2017 gegen Milben behan- delt und den Flüssigkeitsverlust ausgeglichen. Im Bestand der Beschuldigten würden sich noch mindestens zwei Tiere, eine Python regius und eine Boa con- strictor befinden. Auch diese Tiere würden einen massiven Milbenbefall aufwei- sen. Die Beschuldigte wolle diese Tiere behalten. In einem Gespräch habe er ihr das Behandlungsvorgehen bei Milbenbefall erklärt (Urk. 6/27). Gemäss Kontroll- bericht des Veterinäramtes vom 24. Mai 2017 wurde bei der Nachkontrolle eine Königspython mit massivem Milbenbefall vorgefunden, wobei die Beschuldigte auf diese verzichten wolle und eine entsprechende Verzichtserklärung schicken wer- de (Urk. 6/29). Weiter wird in einer Aktennotiz festgehalten, die Beschuldigte habe angegeben, dass sie die Schlange in Zusammenarbeit mit C._____ behandle. Die Milben seien einmal weg gewesen, nun sei leider ein erneuter Befall da, da der Spray die Eier nicht töten würde (Urk. 6/30). Auch vor Vorinstanz machte die Be- schuldigte geltend, C._____ habe sämtliche Schlangen gegen Milben behandelt. Er habe es gemacht. Er habe so ein komisches Mittel hineingetan (Prot. I S. 27). Dass sie die Schlange selber gegen Milben behandelt habe respektive tierärztlich habe behandeln lassen, macht sie nicht geltend, sondern sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, diese Schlange sei ebenfalls von C._____ behandelt worden, was durch die Unterlagen des Veterinäramtes aber widerlegt wird. Dies einerseits durch die Feststellung im Kontrollbericht vom 24. Mai 2017, wonach die Schlange nach dem Besuch von C._____ bei der Beschuldigten, welcher etwa zwei Wo- chen früher stattgefunden hatte (vgl. Urk. 6/27), immer noch massiven Milbenbe- fall aufweise und andererseits aufgrund einer Aktennotiz, in welcher festgehalten wird, C._____ habe angegeben, er hätte nur die fünf Schlangen behandelt, wel- che er mitgenommen habe. Im Rahmen der Behandlung vor Ort hätte er die Be- schuldigte instruiert, wie dabei vorzugehen sei. Er habe aber keinen Spray dort gelassen und die Beschuldigte angewiesen, diesen über einen Tierarzt zu organi- sieren (Urk. 6/32). Die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Tierhalterin respektive zum Besitz der Tiere und der Behandlung der Schlangen gegen Milben erscheinen insgesamt als unglaubhaft, und ihre Darstellung, wonach sie sich le-
- 21 - diglich aus Angst vor ihrem damaligen Freund B._____ als Halterin gewisser Tie- re ausgegeben habe, vermag – entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 22 f.) – nicht zu überzeugen. Ihre Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussagen der Zeugen D._____, F._____ und G._____ sowie die Unterlagen des Veterinäramtes widerlegt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 37 S. 15 f.), erscheinen die Aussagen der Zeugen durchwegs schlüssig und glaubhaft. So gaben die Zeugen jeweils zu Protokoll, wenn sie sich nicht sicher waren oder etwas nicht mehr wussten (vgl. Urk. 5/2 S. 9 und S. 14; Urk. 5/5 S. 3 ff.), was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegensteht, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass zwischen den einzelnen Einvernahmen res- pektive dem Verkauf der Schlangen bis zur Zeugeneinvernahme teils gut zwei Jahre vergangen sind. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie die Be- schuldigte zu Unrecht belasten sollten, zumal sie mit ihren Aussagen eher zu- rückhaltend waren. Der Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage beziehungsweise, dass die Beschul- digte es unterlassen hat, die Schlangen gegen Milben selbst zu behandeln oder tierärztlich behandeln zu lassen, ist gestützt auf die gewürdigten Beweismittel, insbesondere die Unterlagen des Veterinäramtes, rechtsgenügend erstellt. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Unterlagen des Ve- terinäramtes sowie die Aussagen der Zeugen, bestehen auch keine Zweifel da- ran, dass die Beschuldigte nicht nur Besitzerin zumindest eines Teils der Tiere war, sondern auch über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich der Tiere von B._____ verfügte, da sich diese ebenfalls im gemein- samen Haushalt befanden. Sämtliche Tiere verblieben auch bei der Beschuldig- ten in der Wohnung, als B._____ aufgrund eines Rayonverbotes nur einge- schränkten Zugang zur gemeinsamen Wohnung hatte. Selbst als B._____ ausge- zogen war, blieben die Tiere vorerst für eine gewisse Zeit bei der Beschuldigten, bevor die noch überlebenden Tiere später stückweise von B._____ und C._____ abgeholt oder durch das Veterinäramt beschlagnahmt wurden. Die Beschuldigte hatte somit während der gesamten Zeit, als sich die Tiere in ihrer Wohnung auf- hielten, die tatsächliche Herrschaftsmacht über diese und insbesondere die Mög-
- 22 - lichkeit, diese zu füttern und zu versorgen, was von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie war damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – Tierhalterin sowie Betreuerin der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes und nicht einfach nur Hilfsperson von B._____. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Beschuldigte unter den konkreten Um- ständen zusammen mit B._____ als (Mit-)Halterin seiner Tiere zu bezeichnen wä- re. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dabei strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter die Tatbestandsver- wirklichung zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber für ernsthaft möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (vgl. statt vieler BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Haltung und Pflege der Tiere teilweise ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung stellte, worauf sie das Ve- terinäramt mehrfach aufmerksam machte. Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich nicht für das Wohlergehen der Tiere gesorgt. Zudem nahm sie durch ihr Verhalten auch den Tod diverser Ratten und Schlangen in Kauf, da sie diese ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder genügend Futter noch Wasser zur Verfü- gung stellte respektive den Milbenbefall der Schlangen unbehandelt liess, was dann auch tatsächlich zum Tod diverser Tiere führte.
7. Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach ferner der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von
- 23 - Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. III. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 1'000.– Busse (Urk. 37 S. 33). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I), fällt eine strengere Bestrafung und damit auch die Wahl einer anderen Strafart aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 500.– Busse (Urk. 41 S. 3; Urk. 59; Prot. II S. 5).
2. Allgemeine Grundsätze Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Die Beschuldigte hat die Veruntreuung (Anklage, Dossi- er 3), die mehrfache Tierquälerei sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Nachtragsanklage, Dossier 1) vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zuläs- sig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes einzig die Ausfällung einer Geldstrafe zulässig (vgl. vorstehend,
- 24 - Erw. III.1.), sodass sich angesichts des Strafhöchstmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe das neue Recht als das mildere und konkret anwendbare erweist. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, die Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Als Strafschärfungsgründe liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 23) – die innerhalb des Strafrah- mens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wiederzugeben. Entsprechend ist dies nachzuholen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17, E. 2.1). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden (WIPRÄCHTIGER/KELLER; in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 85 zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu be- werten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und
- 25 - Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensre- lativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansons- ten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafreduzie- rend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 123 IV 49, E. 2). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so
- 26 - könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Da die Tathandlungen hinsichtlich der mehrfachen Tierquälerei Ähnlichkeiten aufweisen (Inkaufnahme des Todes von Ratten und Schlangen aufgrund Vernachlässigung) und zeitlich nahe beieinanderliegen (April und Mai 2017), lassen sich diese nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für die mehrfa- che Tierquälerei eine Einsatzstrafe festzusetzen. Gleiches gilt für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (diverse Mängel bei der Haltung; Ok- tober und November 2016). Wie bereits vorstehend erwogen, ist für die einzelnen Delikte – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz – aufgrund des Verschlechterungs- verbotes je eine Geldstrafe und für alle Delikte zusammen eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen (Erw. III.1.). Da nach dem neuen, konkret anwendbaren Recht das Strafhöchstmass bei einer Geldstrafe bei 180 Tagessätzen liegt, kann vorlie- gend lediglich eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen ausgesprochen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2020 vom 3. März 2020 E. 3.4; BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ist aufgrund des massgeblichen Strafrahmens eine separate Busse auszufällen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Die Vorinstanz ist zutreffend von der Veruntreuung als schwerstes Delikt ausge- gangen (Urk. 37 S. 23). Nachfolgend ist zunächst eine hypothetische Einsatzstra- fe für die Veruntreuung zu bilden, und diese dann für die mehrfache Tierquälerei, die Irreführung der Rechtspflege sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
- 27 -
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Veruntreuung Die Beschuldigte nahm als Mieterin der Wohnung an der H._____-str. … in I._____ vom Privatkläger J._____ einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 4'300.– entgegen, wobei sie mit ihm vereinbart hatte, diesen Betrag zur Ablösung des Mietdepots für die genannte Wohnung zu verwenden und ihm die Wohnung zur Miete respektive Untermiete zu überlassen. Entgegen dieser Vereinbarung ver- wendete die Beschuldigte das Geld des Privatklägers für eigene Bedürfnisse und leitete dieses nicht an den Vermieter als Mietzinsdepot weiter. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte den Privatkläger am Vermögen geschädigt, wobei der De- liktsbetrag mit Fr. 4'300.– nicht besonders hoch ist. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan aus einer Gelegenheit heraus, bei wel- cher die Beschuldigte keine besonders grosse kriminelle Energie zeigte. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, um ihre eige- nen Bedürfnisse zu decken. Sie handelte zudem in vollem Bewusstsein darum, dass sie diesen Geldbetrag des Privatklägers nicht für eigene Zwecke hätte ver- wenden dürfen. Ihr Motiv war rein finanzieller und damit egoistischer Natur. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen und recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 3.1.2. Mehrfache Tierquälerei Bei der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Tiere durch das Unterlassen der Beschuldigten, sich um sie zu kümmern, in- dem sie diese weder mit genügend Futter noch Wasser versorgte und die Schlangen keiner Behandlung gegen die Milben unterzog, nicht nur stark gelitten haben, sondern praktisch alle Ratten und Schlangen verendet sind. Dies obwohl die Beschuldigte aufgrund der mehrfachen Kontrollen durch das Veterinäramt von
- 28 - der Situation wusste und regelmässig aufgefordert worden war, die Tiere besser zu versorgen und die Schlangen aufgrund des Milbenbefalls zu behandeln. Zu be- rücksichtigen ist allerdings, dass sie nicht alleinige Halterin dieser Tiere war, son- dern zumindest ein Teil der Tiere auch ihrem damaligen Freund B._____ gehörte und sie beide für die Pflege und Versorgung der Tiere verantwortlich gewesen sind. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tiere nicht aktiv gequält hat, aber sie es durch ihr Verhalten unterliess, das Leid der Tiere zu lindern, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Tieren genü- gend Futter und Wasser zur Verfügung zu stellen, respektive während ihrer Ab- wesenheit jemanden mit dieser Aufgabe zu betrauen, und die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen, zumal sie externe Hilfe und Unterstützung erhielt, welche sie aber nicht annahm. Im Gegenteil, obwohl es bei der Haltung teilweise zu mas- siven Missständen kam, schaffte sie sich weitere Tiere an und war nicht bereit, sämtliche Schlangen an C._____ herauszugeben oder anderweitig nach Hilfe zu suchen. Die Beschuldigte wusste, dass die Tiere ohne genügend Futter und Was- ser sowie mangels Behandlung gegen die Milben in ihrem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt waren, und nahm durch ihre massive Vernachlässigung den Tod diverser Ratten und Schlangen in Kauf. Dies verdeutlicht ihren verantwortungslo- sen Umgang mit Tieren respektive zeigt eine Geringschätzung gegenüber dem Wohlergehen und Leben dieser Tiere. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustu- fen und rechtfertigt eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 3.1.3. Irreführung der Rechtspflege Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte, nachdem sie auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht worden war, gegenüber der Polizei bestätigte, sie habe als Chefin einen Auftrag zum Transport von Gütern mittels firmeneigenem Fahrzeug an K._____ erteilt, obwohl sie wusste, dass die- ser über keinen Führerausweis verfügte. Dies tat sie, um ihren Freund K._____ zu
- 29 - schützen, da er, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte, das firmeneigene Fahrzeug lenkte. Aus der Irreführung sind keine weitreichenden Folgen entstan- den, insbesondere hatte die Beschuldigte bereits gegenüber der Staatsanwalt- schaft eingeräumt, sie habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht (vgl. Urk. D1/1/2/2 S. 5), sodass diesbezüglich keine aufwändigen Ermittlungsarbeiten verursacht worden sind. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu be- zeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Polizei vorsätzlich anlog, um ihren Freund zu schützen. Die subjektive Tatschwe- re vermag die objektive nicht zu relativieren. Für das noch leichte Verschulden der Beschuldigten erweist sich eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.1.4. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte mit einem Auto von L._____ nach M._____ fuhr, ohne im Besitz eines gülti- gen Führerausweises der Kategorie B zu sein. Dabei handelte es sich um eine einzige Fahrt, welche streckenmässig nicht besonders lang war und um 15.20 Uhr stattfand, mithin mitten am Nachmittag, sodass nicht von einem übermässigen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Be- schuldigte dabei weder ihre eigene Sicherheit noch die von anderen Verkehrsteil- nehmern unmittelbar gefährdet hat. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wusste, dass sie nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war; sie handelte direktvor- sätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren und rechtfertigt eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
- 30 - 3.1.5. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Veruntreuung von 60 Tagessätzen ist um die weiteren festgelegten Strafen für die mehrfache Tierquälerei, die Irreführung der Rechtspflege sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, deren Gesamthöhe bei 250 Tagessätzen Geldstrafe liegt, angemessen zu erhö- hen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Strafschärfung im Umfang von 150 Tagessätzen auf 210 Tagessätze Geldstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ergab sich im Vor- verfahren und vor Vorinstanz, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern fremdplat- ziert worden sei. In ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund B._____ sei es oft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche auch ein Gewalt- schutzverfahren nach sich gezogen haben. Nach dieser Beziehung sei sie mit ih- rem Verlobten K._____ und ihrem Vater in ein Einfamilienhaus gezogen, bevor sie dann mit K._____ und einem Kollegen zusammengezogen sei (Urk. 2/4 S. 14; Prot. I S. 7; Prot. I S. 29 f.). Ergänzend fügte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie die Primarschule und Mittelstufe absolviert und anschliessend die Oberstufe Sek. G in N._____ abgeschlossen habe. Danach habe sie die Coiffeusefachschu- le EFZ absolviert, welche aber nicht anerkannt worden sei. In O._____ habe sie anschliessend eine Abendschule besucht und eine Art Handelsdiplom erworben, bevor sie dann diverse Arbeitsstellen ausgeübt habe. So sei sie beispielsweise als Disponentin beim P._____ am Flughafen und beim Q._____ tätig gewesen. Zuletzt habe sie bei der Umzugsfirma R._____ gearbeitet. Diese Arbeitsstelle ha- be sie aber wegen wirtschaftlicher Gründe verloren. Sie lebe mit ihrem Lebens- partner K._____ zusammen, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwarte (Prot. II S. 8 ff.).
- 31 - Zu Gunsten der Beschuldigten ist bei der Würdigung der persönlichen Verhältnis- se zu berücksichtigen, dass sie seitens ihres Ex-Partners einer nicht unbeträchtli- chen Drucksituation ausgesetzt war. Diesem Umstand ist mit einer deutlichen Re- duktion der Strafe Rechnung zu tragen. Im Übrigen lassen sich den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 3.2.2. Vorleben und Delinquenz während laufender Probezeit Die Beschuldigte weist eine – im Hinblick auf Vermögensdelikte teilweise ein- schlägige – Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. März 2016 wurde sie wegen versuchten Betruges sowie Urkun- denfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 400.– Busse verurteilt (Urk. 58). Sämtliche Delikte mit Ausnahme des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis beging die Beschuldigte noch während laufender Probezeit; die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bereits knapp 8 Mona- te nach Erlass des Strafbefehls vom 4. März 2016. Die Vorstrafe sowie die mehr- fache Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
- 32 - Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom
E. 20 Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Bezüglich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie der Ir- reführung der Rechtspflege zeigte sich die Beschuldigte bereits im Vorverfahren und auch vor Vorinstanz vollumfänglich geständig (Urk. D1/2/2 S. 4 und 10 f.; Prot. I S. 10 f.), was bei der Bemessung der Strafe für diese Delikte strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bezüglich der Veruntreuung (Anklage, Dossier 3) aner- kannte die Beschuldigte zwar, dass sie vom Privatkläger Geld für die Mietkaution angenommen habe, machte aber bis vor Vorinstanz geltend, dieses zurückgege- ben zu haben (Urk. D1/2/2 S. 2 und S. 5; Urk. D3/2 S. 2; Prot. I S. 14 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung anerkannte die Verteidigung der Beschuldigten den Sachverhalt aber vollumfänglich (Prot. I S. 29). Diesbezüglich kann somit nicht von einem vollumfänglichen Geständnis der Beschuldigten von Beginn an ge- sprochen werden, und aufrichtige Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens brachte
- 33 - sie auch nicht zum Ausdruck. Dieses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kaum spürbar ins Gewicht. Im Zusammenhang mit der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Wiederhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ist die Beschuldigte ebenfalls nur teilweise geständig. Zwar stellte sie den Ablauf der Geschehnisse wie in der Anklageschrift umschrieben nicht in Abrede, was angesichts der Beweislage – insbesondere der Unterlagen des Vete- rinäramtes – auch kaum Sinn ergeben hätte, wies aber sämtliche Verantwortung von sich, indem sie geltend machte, nicht für die Tiere verantwortlich gewesen zu sein, da sie nicht die Halterin dieser Tiere gewesen sei, sondern diese alle ihrem damaligen Freund B._____ gehört hätten (vgl. vorstehend, Erw. II.2.). Auch die- ses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für diese Delikte kaum spürbar ins Gewicht. 3.2.4. Zwischenfazit Wird im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die deutliche Erhöhung aufgrund der Vorstrafe und der mehrfachen Delinquenz während laufender Pro- bezeit der Reduktion aufgrund der teilweisen Geständnisse gegenübergestellt und berücksichtigt, dass sie sich aufgrund der problematischen Beziehung mit ihrem damaligen Freund B._____ in einer gewissen Drucksituation befunden hat, so ergibt sich, dass die strafmindernden Aspekte die erhöhenden auszugleichen vermögen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten würde es somit bei ei- ner Gesamtstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. vorstehend, Erw. III.3.1.5.) bleiben, da die auszusprechende Geldstrafe die Höchstgrenze der massgebenden Strafart allerdings nicht überschreiten darf (vgl. vorstehend, Erw. III.2.), ist in Anwendung des für die Beschuldigte milderen neuen Sanktionsrechts auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu erkennen. 3.3. Tagessatzbemessung Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. So führte sie im Vorverfah- ren dazu aus, dass sie in M._____ bei einem Paketdienst im Büro gearbeitet ha- be. Gleichzeitig sei sie vom Sozialamt unterstützt worden und habe monatlich
- 34 - Fr. 500.– erhalten (Urk. 2/2 S. 5). Ab März 2019 habe sie in einem Treuhandbüro im Umfang von 50 % gearbeitet und einen Lohn von monatlich Fr. 1'700.– erzielt. Sie lebe zusammen mit ihrem Vater und ihrem Verlobten K._____ in einem Ein- familienhaus. Die Miete belaufe sich auf Fr. 3'500.–. Ihr Vater erhalte monatlich Fr. 1'100.– von der IV für die Miete, die restlichen Fr. 2'500.– würden sie und K._____ bezahlen. Dieser arbeite nur im Stundenlohn. Ihr Vater erhalte Geld von der IV und Ergänzungsleistungen. Wie viel dies sei, wisse sie aber nicht. Sie habe Schulden aufgrund von Betreibungen. Wie hoch diese seien, wisse sie nicht (Urk. 2/4 S. 14). Vor Vorinstanz gab sie zu ihren finanziellen Verhältnissen zu Protokoll, dass sie mit ihrem Verlobten K._____ und einem Kollegen zusammenwohne. Die Miete betrage monatlich insgesamt Fr. 2'100.–, wobei ihr Anteil zusammen mit ihrem Verlobten Fr. 1'400.– sei. Sie bezahle die Miete in Höhe von Fr. 1'400.– und ihr Verlobter bezahle alles andere. Sie arbeite als Disponentin bei Q._____ im Kan- ton Zürich in einem Pensum von 100 %. Dabei verdiene sie monatlich netto Fr. 3'000.– ohne 13. Monatslohn. Ihr Verlobter arbeite ebenfalls, sie wisse aber nicht, wie viel er verdiene. Vermögen habe sie keines, aber Schulden. Die genaue Höhe wisse sie nicht, sicher über Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7 ff.). Ihre Verteidigung teilte zu ihren finanziellen Verhältnissen mit, dass die Beschul- digte im Jahr 2019 praktisch nicht gearbeitet habe. Im Jahr 2020 habe sie anfäng- lich noch gearbeitet, ihre Stelle sei dann aber infolge der Corona-Krise gekündigt worden. Da sie im Jahr 2020 nur sehr wenig gearbeitet habe, erhalte sie keine Arbeitslosengelder. Über Nebeneinkommen verfüge sie nicht (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen, dass sie aktuell arbeitslos sei und sich beim Sozialamt an- melden werde. Sie hoffe jedoch, so schnell wie möglich wieder einen Job zu fin- den. Sie lebe zusammen mit ihrem Lebenspartner K._____, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwarte. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'600.–, wobei ihr Lebenspartner ebenfalls einen Teil an die Mietkosten bezahle und ihre Eltern sie unterstützen würden. Ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 306.–; sie habe aber
- 35 - eine Prämienverbilligung beantragt. Sie habe nach wie vor Schulden in unbekann- ter Höhe, einen Teil habe sie aber schon abbezahlen können (Prot. II S. 11 ff.). Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vorinstanz an- geordnete Tagessatz von Fr. 30.–, was in dieser Höhe auch von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 59), als angemessen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) – nicht Fr. 10'000.–, sondern Fr. 20'000.– beträgt (Art. 28 Abs. 1 TSchG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Da die mehrfachen Widerhandlungen ähnliche Tathandlungen aufweisen (diverse Mängel bei der Haltung der Tiere) und zeitlich nahe beieinanderliegen (Oktober und November 2016), lassen sich diese nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für diese eine Gesamtstrafe festzusetzen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Haltung der Tiere durch die Beschuldigte und deren damaligen Freund B._____ massive Mängel aufwies. So wurden die Tiere nicht nur vernachlässigt, indem sie zu wenig oder gar kein Futter und Wasser erhielten, sondern die Gehege wiesen auch nicht die gemäss Haltungsvorschriften minimal geforderten Flächen und Kubikgrössen auf respektive waren teilweise sogar viel zu klein. Weiter fehlte teilweise eine aus- reichende Luftzirkulation, die Gehege waren mangelhaft gepflegt, nicht strukturiert und nicht tiergerecht eingerichtet, indem beispielsweise Rückzugsmöglichkeiten fehlten. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die massiven Mängel genau kannte, da sie mehrfach durch das Veterinäramt darauf hingewiesen und ihr auch Frist angesetzt wurde, um die Mängel zu beheben. Dennoch wurde die Haltung der Tiere nicht oder nur ungenügend verbessert. Al-
- 36 - lerdings ist ihr zugutezuhalten, dass sie sich aktiver als B._____ um die Behe- bung der Mängel und Verbesserung der Gehege bemühte, und zwar auch im Zu- sammenhang mit seinen Tieren. Die Beschuldigte holte sich auch keine externe Hilfe, obwohl sie mit der Haltung der Tiere offensichtlich überfordert war. Im Ge- genteil, es wurden weiterhin diverse neue Tiere angeschafft. Diese Mängel in der Tierhaltung führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, was die Beschuldigte mit ihrem Verhalten in Kauf nahm. Ihr Verhalten ver- deutlicht ihren verantwortungslosen Umgang mit Tieren respektive zeigt eine Ge- ringschätzung gegenüber dem Wohlergehen und Leben dieser Tiere. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Nach Würdigung der Täterkomponenten gleichen auch hier die strafmindernden die erhöhenden Aspekte aus (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Unter Berücksich- tigung des nicht mehr leichten Verschuldens sowie der finanziellen Situation der Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.3.) erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. 3.5. Fazit Strafzumessung Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 30 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prü- fen bleibt, ob der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprog- nose gestellt werden kann. Die Beschuldigte wurde am 4. März 2016 mit Strafbe-
- 37 - fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen versuchten Betruges so- wie Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 400.– Busse verurteilt (Urk. 58). Trotz dieser Vorstrafe delinquierte sie mehrfach weiter, teil- weise noch während laufender Probezeit (vgl. vorstehend, Erw. III. 3.2.2.). Sie liess sich durch die ausgesprochene Sanktion nicht beeindrucken. Durch ihr trotz der Verurteilung noch während laufender Probezeit wieder aufgenommenes De- linquieren, wobei es sich insbesondere bei der Veruntreuung erneut um ein schwerwiegendes Vermögensdelikt handelt, offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ihre finanzielle Situation gestaltet sich zudem als schwierig und wenig stabil (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.). Ihre Vorstrafe und das erneute Delinquieren während laufender Probezeit, wobei es sich bei der Veruntreuung erneut um ein schwerwiegendes Vermögensdelikt handelt, wiegt schwer, sodass der Beschuldigten – insbesondere auch unter Be- rücksichtigung ihrer Lebensumstände – für die Beurteilung des Vollzugs eine un- günstige Legalprognose auszustellen ist. Folglich ist die Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. V. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– widerrufen (Urk. 37 S. 20 f. und S. 33). Die rechtli- chen Voraussetzungen für einen Widerruf wurden im vorinstanzlichen Urteil zu- treffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 50). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urk. 58) lief bis am 4. März 2018. Die dreijährige Wi- derrufsfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB ist demnach am 4. März 2021 verstrichen. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das vorliegende Urteil der hiesigen
- 38 - Kammer, welches das vorinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2019 auch betref- fend den Widerruf ersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_257/2017 vom
9. November 2017, E. 2.2), womit die dreijährige Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr gewahrt ist, sodass kein Widerruf angeordnet werden kann. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen – insbesondere hinsichtlich des von ihr beantragten Frei- spruchs, aber auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strafe – mehrheitlich. Sie obsiegt mit ihrem Antrag auf Verzicht eines Widerrufs sowie hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldstrafe und Busse. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind diese allerdings nicht definitiv abzuschreiben (Urk. 59), da die Beschuldigte aufgrund ihres jungen Alters arbeitsfähig ist und die Möglichkeit besteht, diese Kosten nach Rücksprache in Raten abzubezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'200.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 60) sind unter Vorbehalt des an- teilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men. - 39 -
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 12. Dezember 2019 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 Spiegelstriche 1-3 (Schuldsprüche betreffend Veruntreuung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Irreführung der Rechts- pflege), 6 (Zivilforderung des Privatklägers) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 500.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. - 40 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird nicht widerrufen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von zwei Dritteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, … [Adres- se] − Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern - 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten mit der Ref. Nr. B-5/2015/10039261 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200223-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 19. März 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. Dezember 2019 (GG190037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2019 (Urk. D1/10) und deren Nachtragsanklage vom 21. Oktober 2019 (Urk. 14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;
- der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
3. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 -
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis Fr. 4'300.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 220.60 Zeugenentschädigung; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barausla- Fr. 10'318.15 gen); Fr. 23'338.75 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren und Zeugenentschädi- gung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amt- lichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 59)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Dispositivziffern 1-5 seien aufzuheben.
- 4 -
3. Im Rahmen der Anklage vom 09.07.2019 sei das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Im Rahmen der Nachtragsanklage sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
4. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. März 2016 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen und stattdessen die ursprüngli- che Probezeit um die Hälfte ihrer Dauer zu verlängern.
5. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
6. Der Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren.
7. Die Busse sei zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so soll an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Soweit es im Berufungsverfahren zu einer Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten kommt, seien diese Kosten wegen offensichtlicher Un- erhältlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. Dezember 2019 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Eingang Vorinstanz:
16. Dezember 2019) als auch die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 (Eingang Vorinstanz: 21. Dezember 2019) rechtzeitig Berufung an (Urk. 29; Urk. 31; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 30. Ap- ril 2020 (Urk. 34) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom
4. Mai 2020 zurück (Urk. 38), und die amtliche Verteidigung reichte am 20. Mai 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 41). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch gestützt auf die Nachtragsanklage, den Widerruf, das Strafmass, den Vollzug der Geldstrafe sowie die Kostenauflage, wobei davon auszugehen ist, dass es sich bei dem von der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung gestellten Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich Dispositivziffer 8 für rechtskräftig zu erklären (vgl. Urk. 59), um einen Verschrieb handelt, da Dispositivziffer 8 die Kostenauflage betrifft. Die Beschuldigte bean- tragt einen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Nachtragsanklage, einen Ver- zicht auf Widerruf, stattdessen eine Verlängerung der Probezeit um die Hälfte ih- rer Dauer, die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, die Festlegung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sowie eine an- teilsmässige Kostenauflage aufgrund der zu erfolgenden Freisprüche, wobei die Kosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschrei- ben seien (Urk. 41 S. 2 ff.; Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 wurde die Berufungserklärung der Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde der Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla-
- 6 - gen zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 44). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und der Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Urk. 45). Nachdem die Verteidigung mit Eingaben vom 26. Juni, 6. und 27. Juli sowie
31. August 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten je- weils um weitere Fristerstreckungen ersucht hatte, welche bewilligt wurden (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 54; Urk. 55), erfolgten mit Eingabe vom 7. September 2020 vereinzelte Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschul- digten (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 wurde eine Kopie der Berufungserklä- rung der Beschuldigten dem Veterinäramt des Kantons Zürich zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte das Veterinäramt des Kantons Zürich mit, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt noch eine Anschlussberufung erho- ben, sondern Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Ferner wurde der Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 52 S. 2). Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, und es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1-3 (Schuldsprüche betreffend Ver- untreuung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Irreführung der Rechtspflege), 6 (Zivilforderung des Privatklägers) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Am 24. September 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
19. März 2021 vorgeladen (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess
- 7 - die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 59). II. Materielles
1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) verbleiben einzig die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und Tierquälerei (Nachtragsanklage, Dossier 1) Ge- genstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird der Beschuldigten in der Nachtragsanklageschrift vom 21. Oktober 2019 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom 19. Oktober bis 30. November 2016 zusammen mit B._____ als Besitzerin und Mithalterin mehrere Schlangen, Leguane, Bartagamen und Ratten gehalten, wobei die Haltung diverse Mängel aufgewiesen habe, wel- che das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hätten respektive geeignet gewe- sen seien, dieses zu beeinträchtigen, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe. Konkret hätten die vorhandenen Gehege nicht die gemäss Haltungsvor- schriften minimal geforderten Flächen und Kubikgrössen aufgewiesen. Die Be- schuldigte sowie B._____ seien schriftlich mit Protokoll des Veterinäramtes des Kantons Zürich verpflichtet worden, die beschriebenen Mängel bis spätestens 19. November 2016 zu beheben, was die Beschuldigte gewusst habe. In der Folge hätten die Beschuldigte und B._____ die angewiesenen Veränderungen nicht o- der nur teilweise vorgenommen, und sie hätten die Haltung und Pflege teilweise vernachlässigt, indem sie den Tieren weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung gestellt hätten. Dadurch habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht für das Wohlerge- hen der Tiere gesorgt, sodass am 30. November 2016 massive Haltungsmängel vorgelegen hätten, was sie durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen ha- be (Urk. 14 S. 2 ff.). Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei am 6. April 2017 Besitzerin und Tierhalterin diverser Schlangen, Leguane und Ratten sowie zumindest Mithal- terin der im Besitz von B._____ stehenden Schlangen gewesen, wobei sie zu ei-
- 8 - nem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende April 2017 bis 4. Mai 2017 für mehrere Tage die Wohnung verlassen habe, ohne für die Betreuung und Fütterung der Tiere Vorkehrungen zu treffen respektive eine Stellvertretung dafür zu organisieren. In der Folge seien die vorhandenen Ratten an Vernachläs- sigung verstorben, da diese weder genügend Futter noch Wasser zur Verfügung gehabt hätten, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten in Kauf genommen habe. Ferner hätten ihre Schlangen am 8. Mai 2017 massiven Milbenbefall aufgewiesen und seien dehydriert gewesen, sodass C._____ 5 Pythons aus der Wohnung ab- transportiert und nachfolgend gegen Milben behandelt sowie den Flüssigkeitsver- lust ausgeglichen habe. Weitere Schlangen und Halsbandleguane seien in der Wohnung verblieben, wobei es die Beschuldigte unterlassen habe, die Schlangen gegen Milben selbst zu behandeln oder tierärztlich behandeln zu lassen und ihnen ausreichend Flüssigkeit zur Verfügung zu stellen, was ihre Pflicht als Besit- zerin und Halterin gewesen wäre. Am 24. Mai 2017 habe die Beschuldigte noch eine Schlange besessen, welche sie wissentlich und willentlich keiner tierärztli- chen Behandlung gegen Milben unterzogen und in der Pflege derart vernachläs- sigt habe, dass diese nach der Beschlagnahmung habe euthanasiert werden müssen, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten in Kauf genommen habe. Zu- dem sei mindestens eine weitere Schlange zuvor zwischen dem 8. und 24. Mai 2017 aufgrund der mangelnden Pflege verendet, was die Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 4 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage insofern aner- kannt, als sie den Ablauf der Geschehnisse wie in der Anklageschrift umschrieben bestätigte. Unbestritten ist insbesondere, dass die Haltung der Tiere Mängel auf- gewiesen hat, die Mindestmasse der Gehege nicht eingehalten worden sind, die Schlangen von Milben befallen gewesen und gewisse Tiere infolge Vernachlässi- gung respektive aufgrund des massiven Milbenbefalls verendet sind (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 3 und S. 6; Prot. II S. 16 ff.). Demgegenüber be- streitet die Beschuldigte, Halterin der betroffenen Tiere gewesen zu sein. Sie macht geltend, dass sie insbesondere die Schlangen nicht gewollt habe und diese
- 9 - alle ihrem damaligen Freund B._____ gehört hätten (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 1; Urk. 2/3 S. 1 f., S. 5 und S. 9; Urk. 2/5 S. 2 und S. 6; Prot. II S. 17 f.). Dieser habe sie unter Druck gesetzt, dass er sie wieder schlagen werde, wenn sie nicht ange- be, dass gewisse Tiere ihr gehören würden (Urk. 2/3 S. 3; Prot. II S. 18 f.). Ferner macht sie geltend, sie habe die Schlangen gegen Milben behandeln lassen (Urk. 2/1 S. 4; Prot. II S. 19). Auch die Verteidigung moniert einzig, die Beschuldigte sei nicht als Tierhalterin zu qualifizieren, da sie nie Eigentum für eines der Tiere beansprucht habe, sondern lediglich ihrem damaligen Freund B._____ aus Hörigkeit und dem Bedürfnis, sich Zuneigung zu erkaufen, Geld für den Kauf dieser Tiere gegeben habe. Die Be- schuldigte habe selber ausgeführt, dass sie oft Angst und Ekel vor diesen Tieren verspürt habe. Sie habe keinen Bezug zu den Tieren und keine Kenntnisse über diese gehabt. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, dass B._____ die Beschul- digte als Hilfsperson eingesetzt habe. Sie erfülle keineswegs die Voraussetzun- gen, die es B._____ erlaubt hätten, sie als Hilfsperson in der Tierhaltung einzu- setzen. Dieser habe die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz folglich al- leine begangen, und die Beschuldigte sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die bestrittenen Elemente des Anklage- sachverhaltes mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befrag- ten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lassen. Bei der Frage, ob die Beschuldigte als Tierhalterin zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf welche nachfolgend ebenfalls einzugehen ist.
3. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Urk. 4; Prot. I S. 17 ff.; Prot. II S. 16 ff.), ihres damaligen Freundes B._____ (Urk. 3/1-4; Urk. 4), sowie der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ (Urk. 5/1-6) vor. Weiter sind als Beweismittel die Unterlagen des Veterinäramtes des Kantons
- 10 - Zürich (Urk. 6/1-34) sowie der Polizeirapport vom 4. Dezember 2017 (Urk. 1) her- anzuziehen.
4. Beweisgrundsätze Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Beschuldigten, ihres damaligen Freundes B._____ sowie der befragten Zeugen korrekt wiedergegeben, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Glaubwürdigkeit Die Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. B._____ war ebenfalls Beschuldigter betreffend die Verstösse gegen das Tier- schutzgesetz (Urk. 12/1; Urk. 12/2), weshalb er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Zudem ist er der Ex-Freund der Beschuldigten. Dies und der Umstand, dass er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ebenfalls ein legitimes Interesse daran haben durfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sind ent- sprechend zu berücksichtigen. Das Verfahren gegen ihn wurde am 16. Oktober 2019 mittels Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 12/2). Auch bei ihm liegen keine Hinweise vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. D._____, E._____, F._____ und G._____ haben als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB aus- gesagt. Keine dieser Personen steht in einer persönlichen Beziehung zur Be- schuldigten, die auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen lassen würde. Die Zeugen F._____, G._____ und D._____ kannten die Beschul-
- 11 - digte lediglich aufgrund des Verkaufs von Schlangen oder durch die Kontrollen des Veterinäramtes (vgl. Urk. 5/2 S. 3 ff.; Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6 S. 2 f.). Der Zeu- ge E._____ begleitete den damaligen Freund der Beschuldigten, B._____, für die Fütterung der Tiere, als dieser die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Rayon- verbotes nicht mehr betreten durfte (Urk. 5/4 S. 3). Es besteht keine Veranlas- sung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Festzuhalten ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der genannten Personen im Vordergrund steht.
6. Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter
- 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 118 ff.) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Arti- kel 26 anwendbar ist. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG, welche im Grundsatz regeln, wie ein Tier zu halten ist. In der Tierschutzverordnung werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, wer als Tierhalter zu qualifizieren ist, unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Tierhalter und Be- treuer (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzge- bung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt. Aufgrund dieses Gewahrsamsver- hältnisses trägt der Tierhalter ebenso wie der (vorübergehende) Betreuer eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 193). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tier- halter im Sinne von Art. 56 OR, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237, E. 2c; BGE 104 II 23, E. 2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E. 2). Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtat- bestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch
- 13 - eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, sodass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2010 vom
8. Februar 2011, E. 1.2.2). Eine Mehrzahl von Tierhaltern ist denkbar, wenn sämt- liche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interes- se daran haben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_963/2018 vom 23. August 2019, E. 2.3.1, und 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001, E. 2b). Für die Erfüllung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG spielt es somit – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – keine Rolle, ob die Beschuldigte als Halterin der Tiere zu qualifizieren ist. Es genügt, wenn sich die Tiere in ihrer Obhut befunden haben und sie als Betreuerin für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen Freund B._____ und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung leb- te, was sich nicht nur aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1-34), sondern von der Beschuldigten auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 2/1 S. 1; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 16 f.), verfügte sie über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herr- schaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt. Selbst als B._____ die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Rayonverbotes vorüberge- hend nicht mehr betreten durfte, verblieben sämtliche Tiere in der gemeinsamen Wohnung und damit in der Obhut der Beschuldigten (vgl. Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 7; Prot. I S. 18 ff.), bis B._____ später aus der Wohnung auszog und einen Teil der Tiere mit sich nahm (vgl. Urk. 2/3 S. 8 und S. 15; Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 10 ff.; Urk. 5/4). Solange sich die Tiere bei der Beschuldigten in der Wohnung auf- hielten, hatte sie nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese, sondern sie trug zusammen mit B._____ auch die Verantwortung für deren Wohlergehen, welcher sie allerdings nicht nachkam, was sich anschaulich aus den Unterlagen des Veterinäramtes ergibt (vgl. Urk. 6/1-34). Ohnehin kann der Argumentation der Verteidigung, wonach keines der Tiere der Beschuldigten gehört haben respektive sie nicht Halterin gewesen sein soll, nicht gefolgt werden. So bestätigte die Be- schuldigte gegenüber der Polizei mehrfach, dass zumindest gewisse Tiere ihr ge- hört hätten und sie Halterin dieser gewesen sei. Anlässlich ihrer polizeilichen Ein-
- 14 - vernahme vom 29. Juni 2017 gab sie zu Protokoll, dass die Ratten ihr und ihm ebenso gehört hätten (Urk. 2/1 S. 2, Antw. auf Frage 7), und auch hinsichtlich ei- ner Schlange räumte sie ein, dass diese ihr gewesen sei (Urk. 2/1 S. 4 f.). Anläss- lich der Einvernahme vom 14. Juli 2017 sagte sie zwar anfänglich aus, sie selber habe fast keine Schlangen gehabt, bestätigte nachfolgend aber, dass die letzten 7 Schlangen ihr gehört hätten (Urk. 2/2 S. 1, Antw. auf Fragen 3 f.). Auf diesen Zu- geständnissen ist die Beschuldigte zu behaften. B._____ erklärte in all seinen Einvernahmen – teilweise in Anwesenheit der Be- schuldigten – sowie gegenüber dem Veterinäramt (vgl. Urk. 6/13) gleichbleibend, dass sie die Tiere gemeinsam besessen respektive gewisse Tiere ihm und andere der Beschuldigten gehört hätten. So sagte er konstant aus, alle Ratten bis auf ei- ne hätten der Beschuldigten gehört (Urk. 3/1 S. 2, Antw. auf Fragen 6 f.; Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 4 S. 3 f.). Diese habe die Ratten gezüchtet, um sie zu verkaufen (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 4 S. 2). Zudem hätten der Beschuldigten stets gewisse Schlangen gehört (Urk. 3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 21 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 3 f.). Schlüssig sind auch seine Aussagen hinsichtlich der Besitzverhältnisse der Leguane und der Bartagamen. Dazu führte er wider- spruchsfrei aus, die Leguane hätten der Beschuldigten und die Bartagamen ihm selber gehört (Urk. 3/1 S. 5, Antw. auf Frage 41; Urk. 3/2 S. 3, Antw. auf Fragen 15 und 19; Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 4 S. 4). B._____ versuchte nicht, sich seiner Ver- antwortung als Tierhalter und der Strafverfolgung zu entziehen. So belastete er die Beschuldigte nicht übermässig und versuchte auch nicht, sie als alleinige Hal- terin der Tiere hinzustellen, sondern er räumte ein, dass die Tiere ihnen beiden gehört hätten und sie beide für diese verantwortlich gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich teilweise als sehr widersprüchlich. So bestätigte sie bei der Polizei auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Vorbesitzerin der Schlangen, F._____, explizit erwähnt habe, dass die einen Schlangen für sie seien und sie eine Schlange gar als "Schätzeli" betitelt habe, mit "das ist richtig" (Urk. 2/2 S. 1 f.), während sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft in Abrede stellte und ausführte, sie habe nur eine gesehen, welche wunderschön gewesen sei, sie habe aber keiner "Schätzeli" gesagt, da sie Angst vor Schlangen habe
- 15 - (Urk. 2/3 S. 7, Antw. auf Frage 32). Dass sie Angst vor Schlangen gehabt haben soll, erscheint insbesondere auch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ als reine Schutzbehauptung. Diese führte aus, dass sie das Gefühl ge- habt habe, beide hätten die Tiere gerne. Die Zeugin bestätigte auf entsprechende Frage, dass auch die Beschuldigte die Schlangen in die Hand genommen habe und beide diese aus den Terrarien genommen hätten (Urk. 5/5 S. 3 ff.). Nicht nur das von der Zeugin F._____ beschriebene Verhalten der Beschuldigten lässt Zweifel an ihrer angeblichen Angst vor Schlangen aufkommen, sondern ebenso die Aussagen von B._____, wonach sie die Schlangen auch oft gefüttert und ihnen Wasser gegeben habe (vgl. Urk. 3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 21 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 4 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 15) fällt zudem auf, dass die Beschuldigte sich im Verlauf des Verfahrens immer mehr von der Tierhaltung dis- tanzierte und sämtliche Verantwortung von sich wies. Während sie gegenüber der Polizei noch einräumte, dass ein Teil der Tiere ihr gehört hätte (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 1), wich sie später diesen Fragen aus und vertrat insbesondere ge- genüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz die Haltung, dass sämtliche Tiere ihrem damaligen Freund gehört hätten und sie diese schnellstmöglich habe loswerden wollen (vgl. Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 7; Prot. I S. 18 ff.). Während sie im Verlauf des Verfahrens auf Fragen zum Kerngeschehen insbesondere betref- fend die Besitzverhältnisse der Tiere ausweichend und abblockend reagierte, äusserte sie sich zum Randgeschehen (Vorfälle häuslicher Gewalt) umso detail- lierter. Dass die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme – und da- mit zeitnäher zu den angeblichen Vorfällen – nie geltend machte, sie sei von ih- rem Freund B._____ zum Kauf der Schlangen gezwungen und von ihm geschla- gen worden, wenn sie sich dagegen gesträubt habe, weitere Tiere in ihre gemein- same Wohnung zu holen (vgl. Urk. 2/1; Urk. 2/2), während sich ihre Aussagen ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft vorwiegend auf das Thema häusliche Ge- walt bezogen (vgl. Urk. 2/3), lässt gewisse Zweifel an ihrer Darstellung aufkom- men.
- 16 - Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie gegenüber dem Veterinäramt mehr- fach klar geäussert habe, sie wolle die Tiere weg haben, diese aber nicht ihr ge- hören würden, sind angesichts der Tatsache, dass ein derartiger Vermerk bei kei- nem Kontrollprotokoll zu finden ist respektive von keiner bei den Kontrollen anwe- senden Person bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/5 S. 7; Urk. 6/4; Urk. 6/6), wohl eben- falls als Schutzbehauptungen einzustufen, was aufgrund des Umstandes, dass sie tatsächlich die Obhut über diese Tiere gehabt hatte, jedoch nicht weiter von Bedeutung ist. Der Zeuge D._____ führte dazu aus, dass die Beschuldigte bei der ersten Kontrolle nie zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr die Tiere nicht gehö- ren würden. Sie habe gesagt, die Tiere würden beiden gehören. Erst später habe sie begonnen, sich vom Besitz der Tiere zu distanzieren. Je mehr sie damit kon- frontiert worden sei, dass die Haltung der Tiere miserabel sei, desto mehr habe sie sich von der Haltung distanziert (Urk. 5/2 S. 8 und S. 16 f.). Sie habe von ei- nem Extrem ins andere gewechselt; von "das sind meine Schlangen" zu "ich habe nichts damit zu tun, sie müssen mir darüber gar nichts erzählen, es sind nicht meine Schlangen" (Urk. 5/2 S. 8). Aus einer E-Mail von C._____ an das Veteri- näramt geht zudem hervor, dass die Beschuldigte ihm nicht alle Schlangen über- geben habe, sondern noch zwei bei ihr in der Wohnung bleiben würden, und sie diese behalten wolle (Urk. 6/27). Auch der Zeuge G._____ führte aus, die Be- schuldigte habe bei der Übergabe weiterer Schlangen nicht geäussert, dass sie keine mehr haben wolle (Urk. 5/6 S. 3, Antw. auf Frage 13). Wenn die Schlangen tatsächlich nicht ihr gehört hätten und sie froh gewesen wäre, diese los zu wer- den, hätte sie dies gegenüber Drittpersonen geäussert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie vom Zeugen G._____ dennoch weitere Schlangen übernahm, zumal die Übergabe nicht im Beisein von B._____ stattfand, sie somit nicht unter dessen Einfluss respektive Druck gestanden haben kann (vgl. Urk. 5/6 S. 3). Der Zeuge G._____ führte dazu aus, die Beschuldigte habe ihm die Schlangen abgenommen und ihm bestätigt, dass die Zahlung gemacht werde. Er habe ein Schreiben aufgesetzt, in welchem er festgehalten habe, was er bringe und wie viel dies koste. Dieses Schreiben hätten sie dann mit ihren Kontodaten ergänzt. Sie habe ihm gesagt, dass sie etwas knapp bei Kasse sei und gefragt, ob mit dem Preis etwas zu machen sei. Er sei ihr entgegengekommen und habe eine
- 17 - Preisreduktion vermerkt. Sie habe die Schlangen dann so gekauft und unter- zeichnet (Urk. 5/6 S. 3 f.). Das vom Zeugen G._____ beschriebene Verhalten der Beschuldigten spricht ebenfalls dagegen, dass sie keine Schlangen gewollt hat. Es ist völlig unglaubhaft, dass jemand weitere 8 Schlangen (vgl. Urk. 5/6 S. 3) kauft und in einen ohnehin schon mit vielen Tieren überfüllten Haushalt aufnimmt, wenn er selber keine Schlangen mehr haben, sondern sämtliche Tiere loswerden will, wie dies die Beschuldigte glauben zu machen versucht. Die Beschuldigte wendet ein, sie sei zu diesem Verhalten respektive zur Über- nahme der Tiere von B._____ gezwungen worden. Sowohl der Zeuge D._____ als auch die Zeugin F._____ bestätigten, dass die Beschuldigte dominanter als B._____ aufgetreten sei und diese eindeutig die Gesprächsführung übernommen habe. So führte der Zeuge D._____ dazu aus, in den meisten Fällen habe die Be- schuldigte gesprochen. Sie sei die Dominante der beiden gewesen. Sie sei immer sehr resolut gewesen, extrem frech, immer frech. Er sei immer anständig gewe- sen. Er könne nicht sagen, dass dieser ihnen je verbal etwas entgegengebracht habe, im Gegensatz zu ihr (Urk. 5/2 S. 7). Dass sie sich beim Gespräch zwischen D._____ und B._____ immer wieder einbrachte und zusicherte, dass sie die Aus- stattung der Terrarien und Haltung noch optimieren würde, wie der Zeuge D._____ dies zu Protokoll gab (Urk. 5/2 S. 7), zeigt – entgegen der Darstellung der Beschuldigten – zudem, dass sie durchaus in die Haltung der Tiere miteinbe- zogen war und dies nicht nur die Aufgabe von B._____ war. Die Darstellung des Zeugen D._____ deckt sich auch mit den Aussagen der Zeugin F._____, welche ebenfalls ausführte, sie habe das Gefühl gehabt, die Beschuldigte habe mehr zu sagen als er. Er habe den Anschein "des unschuldigen Bübli" gemacht, der dort gesessen und nicht viel gesagt, sondern lediglich geschaut habe. Sie habe eher die Power gehabt, und sie habe das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte in der Beziehung eher mehr zu sagen gehabt habe als er, aber dies sei nur ein Gefühl (Urk. 5/5 S. 5). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie von B._____ unter Druck gesetzt worden sei und sich bei den Kontrollen und Tierkäufen entspre- chend habe verhalten müssen, um von diesem nicht wieder geschlagen zu wer- den, erscheint angesichts des von den Zeugen beschriebenen Auftretens der Be- schuldigten eher zweifelhaft. Hätte die Beschuldigte die Kontrollen schnellstmög-
- 18 - lich hinter sich bringen wollen und wäre sie tatsächlich von B._____ unter Druck gesetzt worden, wäre ein ruhiges und zurückhaltendes Verhalten naheliegender gewesen, um die Kontrollen möglichst schnell hinter sich zu bringen. Angesichts ihres Verhaltens und ihrer dominanten und aufbrausenden Art, wie dies insbe- sondere von den Zeugen D._____ und E._____ beschrieben und in den Unterla- gen des Veterinäramtes in einer Aktennotiz festgehalten wurde (Urk. 5/2 S. 7 und S. 17; Urk. 5/3 S. 3; Urk. 6/11), war dies gerade nicht der Fall. Dieses Verhalten spricht entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 23) auch nicht für jemanden, der stark eingeschüchtert ist und massiv unter Druck gesetzt wird. Auch der Zeuge E._____ sagte aus, dass es sich bei der häuslichen Gewalt, auf- grund welcher Gewaltschutzmassnahmen hätten erlassen werden müssen, um gegenseitige Tätlichkeiten gehandelt habe und beide ein bisschen aufbrausende Persönlichkeiten gewesen seien (Urk. 5/4 S. 3 f.) Aus den Unterlagen des Veterinäramtes ergibt sich ebenfalls, dass die Beschul- digte Besitzerin und Tierhalterin diverser Schlangen, Leguane und Ratten sowie (mit-)verantwortlich für die im Besitz von B._____ stehenden Tiere gewesen ist. So wurde im Kontrollbericht des Veterinäramtes vom 19. Oktober 2016 B._____ als verantwortliche Person und die Beschuldigte als Stellvertretung vor allem für Leguane und Ratten aufgeführt, was B._____ und die kontrollierende Person im Beisein der Beschuldigten mittels Unterschrift bestätigten (Urk. 6/4 S. 1). Ebenso wird im Kontrollbericht vom 30. November 2016 die Beschuldigte als Stellvertre- tung aufgeführt und festgehalten, dass sie Ratten züchte (Urk. 6/6 S. 1 und An- hang S. 2). Das Schreiben des Veterinäramtes vom 12. Januar 2017 betreffend Nachkontrolle wurde sowohl an B._____ als auch an die Beschuldigte als Halter der Tiere versandt (Urk. 6/12). In einer weiteren Aktennotiz wurde aufgrund der Angaben von B._____ festgehalten, dass die Degus, Ratten sowie 9 Königspythons Tiere der Beschuldigten seien (Urk. 6/13). Im Kontrollbericht des Veterinäramtes vom 6. April 2017 wurde festgehalten, dass noch 9 Königspy- thons, 3 Halsbandleguane und 5 Ratten bei der Beschuldigten in der Wohnung verblieben seien. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschuldigte beabsichtige, 4-5 Königspythons sowie alle 5 Ratten abzugeben, wobei sie sich um die Abgabe der Ratten von Herrn B._____ mit dessen Einverständnis kümmern werde
- 19 - (Urk. 6/22). Diesem Kontrollbericht, welcher von der Beschuldigten unterzeichnet wurde, ist nicht zu entnehmen, dass die Königspythons und Halsbandleguane B._____ gehören würden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dies geltend gemacht hätte, wenn sie nicht die Halterin dieser Tiere gewesen wä- re. Da die Kontrolle in Abwesenheit von B._____ durchgeführt wurde, hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich frei zu äussern ohne etwas befürchten zu müssen. Zu- dem widersprechen auch die Feststellungen in diesem Bericht, wonach sie ledig- lich 4-5 Königspythons und die Ratten abzugeben beabsichtige, ihren eigenen Aussagen, wonach sie alle Tiere einfach nur habe loswerden wollen. Auf den Bei- blättern zu diesem Kontrollbericht wurde zudem markiert, welche Tiere der Be- schuldigten gehörten, was von ihr mittels Unterschrift bestätigt wurde (Urk. 6/22; Urk. 6/23). Auch diese Beiblätter unterzeichnete die Beschuldigte in Abwesenheit von B._____, sodass es für sie zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben hatte, aus Angst vor ihm hinsichtlich der Besitzverhältnisse nicht die Wahrheit zu sagen. Der Umstand, dass die Beschuldigte sich auf dem Beiblatt bereit erklärt haben soll, B._____ einmal pro Woche Einlass zur Betreuung seiner Reptilien zu gewäh- ren (vgl. Anhang zu Urk. 6/22), lässt im Umkehrschluss ferner auf eine umfassen- de und beinahe ausschliessliche Betreuung der bei ihr befindlichen Tiere durch die Beschuldigte schliessen. Weiter bestreitet die Beschuldigte, die Schlangen, insbesondere die zuletzt noch bei ihr verbliebene Schlange, nicht gegen Milben behandelt zu haben. Einer an- geblichen Behandlung gegen Milben stehen aber die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ gegenüber, welcher zu Protokoll gab, der "Vermilbungszustand" sei "massivst" gewesen, und sie hätten immer wieder auf sie eingeredet, dass sie die Tiere behandeln lassen müsse. Darum habe er im Rapport auch eine Unter- lassung festgehalten, dass sie die kranken Tiere nicht einem Tierarzt vorgestellt habe (Urk. 5/2 S. 15). In den Unterlagen des Veterinäramtes geht aus einer Ak- tennotiz vom 4. Mai 2017 weiter hervor, dass die Schlangen voller Milben seien, was auch fotodokumentarisch festgehalten wurde (Urk. 6/26). Der E-Mail von C._____ vom 12. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte ihn gebeten habe, aus ihrem Bestand drei Pythons regius zu übernehmen. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Tiere (massiver Milbenbefall, Mangelernäh-
- 20 - rung, Dehydrierung) habe er die Beschuldigte dazu bewegen können, zwei weite- re Tiere abzugeben. Er habe die Tiere seit dem 8. Mai 2017 gegen Milben behan- delt und den Flüssigkeitsverlust ausgeglichen. Im Bestand der Beschuldigten würden sich noch mindestens zwei Tiere, eine Python regius und eine Boa con- strictor befinden. Auch diese Tiere würden einen massiven Milbenbefall aufwei- sen. Die Beschuldigte wolle diese Tiere behalten. In einem Gespräch habe er ihr das Behandlungsvorgehen bei Milbenbefall erklärt (Urk. 6/27). Gemäss Kontroll- bericht des Veterinäramtes vom 24. Mai 2017 wurde bei der Nachkontrolle eine Königspython mit massivem Milbenbefall vorgefunden, wobei die Beschuldigte auf diese verzichten wolle und eine entsprechende Verzichtserklärung schicken wer- de (Urk. 6/29). Weiter wird in einer Aktennotiz festgehalten, die Beschuldigte habe angegeben, dass sie die Schlange in Zusammenarbeit mit C._____ behandle. Die Milben seien einmal weg gewesen, nun sei leider ein erneuter Befall da, da der Spray die Eier nicht töten würde (Urk. 6/30). Auch vor Vorinstanz machte die Be- schuldigte geltend, C._____ habe sämtliche Schlangen gegen Milben behandelt. Er habe es gemacht. Er habe so ein komisches Mittel hineingetan (Prot. I S. 27). Dass sie die Schlange selber gegen Milben behandelt habe respektive tierärztlich habe behandeln lassen, macht sie nicht geltend, sondern sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, diese Schlange sei ebenfalls von C._____ behandelt worden, was durch die Unterlagen des Veterinäramtes aber widerlegt wird. Dies einerseits durch die Feststellung im Kontrollbericht vom 24. Mai 2017, wonach die Schlange nach dem Besuch von C._____ bei der Beschuldigten, welcher etwa zwei Wo- chen früher stattgefunden hatte (vgl. Urk. 6/27), immer noch massiven Milbenbe- fall aufweise und andererseits aufgrund einer Aktennotiz, in welcher festgehalten wird, C._____ habe angegeben, er hätte nur die fünf Schlangen behandelt, wel- che er mitgenommen habe. Im Rahmen der Behandlung vor Ort hätte er die Be- schuldigte instruiert, wie dabei vorzugehen sei. Er habe aber keinen Spray dort gelassen und die Beschuldigte angewiesen, diesen über einen Tierarzt zu organi- sieren (Urk. 6/32). Die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Tierhalterin respektive zum Besitz der Tiere und der Behandlung der Schlangen gegen Milben erscheinen insgesamt als unglaubhaft, und ihre Darstellung, wonach sie sich le-
- 21 - diglich aus Angst vor ihrem damaligen Freund B._____ als Halterin gewisser Tie- re ausgegeben habe, vermag – entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 22 f.) – nicht zu überzeugen. Ihre Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussagen der Zeugen D._____, F._____ und G._____ sowie die Unterlagen des Veterinäramtes widerlegt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 37 S. 15 f.), erscheinen die Aussagen der Zeugen durchwegs schlüssig und glaubhaft. So gaben die Zeugen jeweils zu Protokoll, wenn sie sich nicht sicher waren oder etwas nicht mehr wussten (vgl. Urk. 5/2 S. 9 und S. 14; Urk. 5/5 S. 3 ff.), was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegensteht, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass zwischen den einzelnen Einvernahmen res- pektive dem Verkauf der Schlangen bis zur Zeugeneinvernahme teils gut zwei Jahre vergangen sind. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie die Be- schuldigte zu Unrecht belasten sollten, zumal sie mit ihren Aussagen eher zu- rückhaltend waren. Der Sachverhalt gemäss Nachtragsanklage beziehungsweise, dass die Beschul- digte es unterlassen hat, die Schlangen gegen Milben selbst zu behandeln oder tierärztlich behandeln zu lassen, ist gestützt auf die gewürdigten Beweismittel, insbesondere die Unterlagen des Veterinäramtes, rechtsgenügend erstellt. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Unterlagen des Ve- terinäramtes sowie die Aussagen der Zeugen, bestehen auch keine Zweifel da- ran, dass die Beschuldigte nicht nur Besitzerin zumindest eines Teils der Tiere war, sondern auch über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich der Tiere von B._____ verfügte, da sich diese ebenfalls im gemein- samen Haushalt befanden. Sämtliche Tiere verblieben auch bei der Beschuldig- ten in der Wohnung, als B._____ aufgrund eines Rayonverbotes nur einge- schränkten Zugang zur gemeinsamen Wohnung hatte. Selbst als B._____ ausge- zogen war, blieben die Tiere vorerst für eine gewisse Zeit bei der Beschuldigten, bevor die noch überlebenden Tiere später stückweise von B._____ und C._____ abgeholt oder durch das Veterinäramt beschlagnahmt wurden. Die Beschuldigte hatte somit während der gesamten Zeit, als sich die Tiere in ihrer Wohnung auf- hielten, die tatsächliche Herrschaftsmacht über diese und insbesondere die Mög-
- 22 - lichkeit, diese zu füttern und zu versorgen, was von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie war damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – Tierhalterin sowie Betreuerin der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes und nicht einfach nur Hilfsperson von B._____. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Beschuldigte unter den konkreten Um- ständen zusammen mit B._____ als (Mit-)Halterin seiner Tiere zu bezeichnen wä- re. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dabei strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter die Tatbestandsver- wirklichung zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber für ernsthaft möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (vgl. statt vieler BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Haltung und Pflege der Tiere teilweise ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung stellte, worauf sie das Ve- terinäramt mehrfach aufmerksam machte. Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich nicht für das Wohlergehen der Tiere gesorgt. Zudem nahm sie durch ihr Verhalten auch den Tod diverser Ratten und Schlangen in Kauf, da sie diese ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder genügend Futter noch Wasser zur Verfü- gung stellte respektive den Milbenbefall der Schlangen unbehandelt liess, was dann auch tatsächlich zum Tod diverser Tiere führte.
7. Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach ferner der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von
- 23 - Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. III. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 1'000.– Busse (Urk. 37 S. 33). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil zurückgezogen hat (vgl. vorstehend, Erw. I), fällt eine strengere Bestrafung und damit auch die Wahl einer anderen Strafart aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 500.– Busse (Urk. 41 S. 3; Urk. 59; Prot. II S. 5).
2. Allgemeine Grundsätze Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Die Beschuldigte hat die Veruntreuung (Anklage, Dossi- er 3), die mehrfache Tierquälerei sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Nachtragsanklage, Dossier 1) vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zuläs- sig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes einzig die Ausfällung einer Geldstrafe zulässig (vgl. vorstehend,
- 24 - Erw. III.1.), sodass sich angesichts des Strafhöchstmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe das neue Recht als das mildere und konkret anwendbare erweist. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, die Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Als Strafschärfungsgründe liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 23) – die innerhalb des Strafrah- mens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wiederzugeben. Entsprechend ist dies nachzuholen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17, E. 2.1). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden (WIPRÄCHTIGER/KELLER; in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 85 zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu be- werten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und
- 25 - Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensre- lativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansons- ten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafreduzie- rend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 123 IV 49, E. 2). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so
- 26 - könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Da die Tathandlungen hinsichtlich der mehrfachen Tierquälerei Ähnlichkeiten aufweisen (Inkaufnahme des Todes von Ratten und Schlangen aufgrund Vernachlässigung) und zeitlich nahe beieinanderliegen (April und Mai 2017), lassen sich diese nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für die mehrfa- che Tierquälerei eine Einsatzstrafe festzusetzen. Gleiches gilt für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (diverse Mängel bei der Haltung; Ok- tober und November 2016). Wie bereits vorstehend erwogen, ist für die einzelnen Delikte – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz – aufgrund des Verschlechterungs- verbotes je eine Geldstrafe und für alle Delikte zusammen eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen (Erw. III.1.). Da nach dem neuen, konkret anwendbaren Recht das Strafhöchstmass bei einer Geldstrafe bei 180 Tagessätzen liegt, kann vorlie- gend lediglich eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen ausgesprochen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_619/2020 vom 3. März 2020 E. 3.4; BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ist aufgrund des massgeblichen Strafrahmens eine separate Busse auszufällen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Die Vorinstanz ist zutreffend von der Veruntreuung als schwerstes Delikt ausge- gangen (Urk. 37 S. 23). Nachfolgend ist zunächst eine hypothetische Einsatzstra- fe für die Veruntreuung zu bilden, und diese dann für die mehrfache Tierquälerei, die Irreführung der Rechtspflege sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
- 27 -
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Veruntreuung Die Beschuldigte nahm als Mieterin der Wohnung an der H._____-str. … in I._____ vom Privatkläger J._____ einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 4'300.– entgegen, wobei sie mit ihm vereinbart hatte, diesen Betrag zur Ablösung des Mietdepots für die genannte Wohnung zu verwenden und ihm die Wohnung zur Miete respektive Untermiete zu überlassen. Entgegen dieser Vereinbarung ver- wendete die Beschuldigte das Geld des Privatklägers für eigene Bedürfnisse und leitete dieses nicht an den Vermieter als Mietzinsdepot weiter. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte den Privatkläger am Vermögen geschädigt, wobei der De- liktsbetrag mit Fr. 4'300.– nicht besonders hoch ist. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan aus einer Gelegenheit heraus, bei wel- cher die Beschuldigte keine besonders grosse kriminelle Energie zeigte. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, um ihre eige- nen Bedürfnisse zu decken. Sie handelte zudem in vollem Bewusstsein darum, dass sie diesen Geldbetrag des Privatklägers nicht für eigene Zwecke hätte ver- wenden dürfen. Ihr Motiv war rein finanzieller und damit egoistischer Natur. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als leicht einzustufen und recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 3.1.2. Mehrfache Tierquälerei Bei der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Tiere durch das Unterlassen der Beschuldigten, sich um sie zu kümmern, in- dem sie diese weder mit genügend Futter noch Wasser versorgte und die Schlangen keiner Behandlung gegen die Milben unterzog, nicht nur stark gelitten haben, sondern praktisch alle Ratten und Schlangen verendet sind. Dies obwohl die Beschuldigte aufgrund der mehrfachen Kontrollen durch das Veterinäramt von
- 28 - der Situation wusste und regelmässig aufgefordert worden war, die Tiere besser zu versorgen und die Schlangen aufgrund des Milbenbefalls zu behandeln. Zu be- rücksichtigen ist allerdings, dass sie nicht alleinige Halterin dieser Tiere war, son- dern zumindest ein Teil der Tiere auch ihrem damaligen Freund B._____ gehörte und sie beide für die Pflege und Versorgung der Tiere verantwortlich gewesen sind. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Tiere nicht aktiv gequält hat, aber sie es durch ihr Verhalten unterliess, das Leid der Tiere zu lindern, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, den Tieren genü- gend Futter und Wasser zur Verfügung zu stellen, respektive während ihrer Ab- wesenheit jemanden mit dieser Aufgabe zu betrauen, und die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen, zumal sie externe Hilfe und Unterstützung erhielt, welche sie aber nicht annahm. Im Gegenteil, obwohl es bei der Haltung teilweise zu mas- siven Missständen kam, schaffte sie sich weitere Tiere an und war nicht bereit, sämtliche Schlangen an C._____ herauszugeben oder anderweitig nach Hilfe zu suchen. Die Beschuldigte wusste, dass die Tiere ohne genügend Futter und Was- ser sowie mangels Behandlung gegen die Milben in ihrem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt waren, und nahm durch ihre massive Vernachlässigung den Tod diverser Ratten und Schlangen in Kauf. Dies verdeutlicht ihren verantwortungslo- sen Umgang mit Tieren respektive zeigt eine Geringschätzung gegenüber dem Wohlergehen und Leben dieser Tiere. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustu- fen und rechtfertigt eine Sanktion von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 3.1.3. Irreführung der Rechtspflege Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte, nachdem sie auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht worden war, gegenüber der Polizei bestätigte, sie habe als Chefin einen Auftrag zum Transport von Gütern mittels firmeneigenem Fahrzeug an K._____ erteilt, obwohl sie wusste, dass die- ser über keinen Führerausweis verfügte. Dies tat sie, um ihren Freund K._____ zu
- 29 - schützen, da er, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte, das firmeneigene Fahrzeug lenkte. Aus der Irreführung sind keine weitreichenden Folgen entstan- den, insbesondere hatte die Beschuldigte bereits gegenüber der Staatsanwalt- schaft eingeräumt, sie habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht (vgl. Urk. D1/1/2/2 S. 5), sodass diesbezüglich keine aufwändigen Ermittlungsarbeiten verursacht worden sind. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu be- zeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Polizei vorsätzlich anlog, um ihren Freund zu schützen. Die subjektive Tatschwe- re vermag die objektive nicht zu relativieren. Für das noch leichte Verschulden der Beschuldigten erweist sich eine Sanktion von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.1.4. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte mit einem Auto von L._____ nach M._____ fuhr, ohne im Besitz eines gülti- gen Führerausweises der Kategorie B zu sein. Dabei handelte es sich um eine einzige Fahrt, welche streckenmässig nicht besonders lang war und um 15.20 Uhr stattfand, mithin mitten am Nachmittag, sodass nicht von einem übermässigen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Be- schuldigte dabei weder ihre eigene Sicherheit noch die von anderen Verkehrsteil- nehmern unmittelbar gefährdet hat. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wusste, dass sie nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war; sie handelte direktvor- sätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren und rechtfertigt eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe.
- 30 - 3.1.5. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Veruntreuung von 60 Tagessätzen ist um die weiteren festgelegten Strafen für die mehrfache Tierquälerei, die Irreführung der Rechtspflege sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, deren Gesamthöhe bei 250 Tagessätzen Geldstrafe liegt, angemessen zu erhö- hen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Strafschärfung im Umfang von 150 Tagessätzen auf 210 Tagessätze Geldstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ergab sich im Vor- verfahren und vor Vorinstanz, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern fremdplat- ziert worden sei. In ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund B._____ sei es oft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche auch ein Gewalt- schutzverfahren nach sich gezogen haben. Nach dieser Beziehung sei sie mit ih- rem Verlobten K._____ und ihrem Vater in ein Einfamilienhaus gezogen, bevor sie dann mit K._____ und einem Kollegen zusammengezogen sei (Urk. 2/4 S. 14; Prot. I S. 7; Prot. I S. 29 f.). Ergänzend fügte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie die Primarschule und Mittelstufe absolviert und anschliessend die Oberstufe Sek. G in N._____ abgeschlossen habe. Danach habe sie die Coiffeusefachschu- le EFZ absolviert, welche aber nicht anerkannt worden sei. In O._____ habe sie anschliessend eine Abendschule besucht und eine Art Handelsdiplom erworben, bevor sie dann diverse Arbeitsstellen ausgeübt habe. So sei sie beispielsweise als Disponentin beim P._____ am Flughafen und beim Q._____ tätig gewesen. Zuletzt habe sie bei der Umzugsfirma R._____ gearbeitet. Diese Arbeitsstelle ha- be sie aber wegen wirtschaftlicher Gründe verloren. Sie lebe mit ihrem Lebens- partner K._____ zusammen, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwarte (Prot. II S. 8 ff.).
- 31 - Zu Gunsten der Beschuldigten ist bei der Würdigung der persönlichen Verhältnis- se zu berücksichtigen, dass sie seitens ihres Ex-Partners einer nicht unbeträchtli- chen Drucksituation ausgesetzt war. Diesem Umstand ist mit einer deutlichen Re- duktion der Strafe Rechnung zu tragen. Im Übrigen lassen sich den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 3.2.2. Vorleben und Delinquenz während laufender Probezeit Die Beschuldigte weist eine – im Hinblick auf Vermögensdelikte teilweise ein- schlägige – Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. März 2016 wurde sie wegen versuchten Betruges sowie Urkun- denfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 400.– Busse verurteilt (Urk. 58). Sämtliche Delikte mit Ausnahme des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis beging die Beschuldigte noch während laufender Probezeit; die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bereits knapp 8 Mona- te nach Erlass des Strafbefehls vom 4. März 2016. Die Vorstrafe sowie die mehr- fache Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. 3.2.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
- 32 - Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Bezüglich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie der Ir- reführung der Rechtspflege zeigte sich die Beschuldigte bereits im Vorverfahren und auch vor Vorinstanz vollumfänglich geständig (Urk. D1/2/2 S. 4 und 10 f.; Prot. I S. 10 f.), was bei der Bemessung der Strafe für diese Delikte strafmindernd zu berücksichtigen ist. Bezüglich der Veruntreuung (Anklage, Dossier 3) aner- kannte die Beschuldigte zwar, dass sie vom Privatkläger Geld für die Mietkaution angenommen habe, machte aber bis vor Vorinstanz geltend, dieses zurückgege- ben zu haben (Urk. D1/2/2 S. 2 und S. 5; Urk. D3/2 S. 2; Prot. I S. 14 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung anerkannte die Verteidigung der Beschuldigten den Sachverhalt aber vollumfänglich (Prot. I S. 29). Diesbezüglich kann somit nicht von einem vollumfänglichen Geständnis der Beschuldigten von Beginn an ge- sprochen werden, und aufrichtige Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens brachte
- 33 - sie auch nicht zum Ausdruck. Dieses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kaum spürbar ins Gewicht. Im Zusammenhang mit der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Wiederhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ist die Beschuldigte ebenfalls nur teilweise geständig. Zwar stellte sie den Ablauf der Geschehnisse wie in der Anklageschrift umschrieben nicht in Abrede, was angesichts der Beweislage – insbesondere der Unterlagen des Vete- rinäramtes – auch kaum Sinn ergeben hätte, wies aber sämtliche Verantwortung von sich, indem sie geltend machte, nicht für die Tiere verantwortlich gewesen zu sein, da sie nicht die Halterin dieser Tiere gewesen sei, sondern diese alle ihrem damaligen Freund B._____ gehört hätten (vgl. vorstehend, Erw. II.2.). Auch die- ses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für diese Delikte kaum spürbar ins Gewicht. 3.2.4. Zwischenfazit Wird im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die deutliche Erhöhung aufgrund der Vorstrafe und der mehrfachen Delinquenz während laufender Pro- bezeit der Reduktion aufgrund der teilweisen Geständnisse gegenübergestellt und berücksichtigt, dass sie sich aufgrund der problematischen Beziehung mit ihrem damaligen Freund B._____ in einer gewissen Drucksituation befunden hat, so ergibt sich, dass die strafmindernden Aspekte die erhöhenden auszugleichen vermögen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten würde es somit bei ei- ner Gesamtstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. vorstehend, Erw. III.3.1.5.) bleiben, da die auszusprechende Geldstrafe die Höchstgrenze der massgebenden Strafart allerdings nicht überschreiten darf (vgl. vorstehend, Erw. III.2.), ist in Anwendung des für die Beschuldigte milderen neuen Sanktionsrechts auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu erkennen. 3.3. Tagessatzbemessung Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. So führte sie im Vorverfah- ren dazu aus, dass sie in M._____ bei einem Paketdienst im Büro gearbeitet ha- be. Gleichzeitig sei sie vom Sozialamt unterstützt worden und habe monatlich
- 34 - Fr. 500.– erhalten (Urk. 2/2 S. 5). Ab März 2019 habe sie in einem Treuhandbüro im Umfang von 50 % gearbeitet und einen Lohn von monatlich Fr. 1'700.– erzielt. Sie lebe zusammen mit ihrem Vater und ihrem Verlobten K._____ in einem Ein- familienhaus. Die Miete belaufe sich auf Fr. 3'500.–. Ihr Vater erhalte monatlich Fr. 1'100.– von der IV für die Miete, die restlichen Fr. 2'500.– würden sie und K._____ bezahlen. Dieser arbeite nur im Stundenlohn. Ihr Vater erhalte Geld von der IV und Ergänzungsleistungen. Wie viel dies sei, wisse sie aber nicht. Sie habe Schulden aufgrund von Betreibungen. Wie hoch diese seien, wisse sie nicht (Urk. 2/4 S. 14). Vor Vorinstanz gab sie zu ihren finanziellen Verhältnissen zu Protokoll, dass sie mit ihrem Verlobten K._____ und einem Kollegen zusammenwohne. Die Miete betrage monatlich insgesamt Fr. 2'100.–, wobei ihr Anteil zusammen mit ihrem Verlobten Fr. 1'400.– sei. Sie bezahle die Miete in Höhe von Fr. 1'400.– und ihr Verlobter bezahle alles andere. Sie arbeite als Disponentin bei Q._____ im Kan- ton Zürich in einem Pensum von 100 %. Dabei verdiene sie monatlich netto Fr. 3'000.– ohne 13. Monatslohn. Ihr Verlobter arbeite ebenfalls, sie wisse aber nicht, wie viel er verdiene. Vermögen habe sie keines, aber Schulden. Die genaue Höhe wisse sie nicht, sicher über Fr. 5'000.– (Prot. I S. 7 ff.). Ihre Verteidigung teilte zu ihren finanziellen Verhältnissen mit, dass die Beschul- digte im Jahr 2019 praktisch nicht gearbeitet habe. Im Jahr 2020 habe sie anfäng- lich noch gearbeitet, ihre Stelle sei dann aber infolge der Corona-Krise gekündigt worden. Da sie im Jahr 2020 nur sehr wenig gearbeitet habe, erhalte sie keine Arbeitslosengelder. Über Nebeneinkommen verfüge sie nicht (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen, dass sie aktuell arbeitslos sei und sich beim Sozialamt an- melden werde. Sie hoffe jedoch, so schnell wie möglich wieder einen Job zu fin- den. Sie lebe zusammen mit ihrem Lebenspartner K._____, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwarte. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'600.–, wobei ihr Lebenspartner ebenfalls einen Teil an die Mietkosten bezahle und ihre Eltern sie unterstützen würden. Ihre Krankenkassenprämie betrage Fr. 306.–; sie habe aber
- 35 - eine Prämienverbilligung beantragt. Sie habe nach wie vor Schulden in unbekann- ter Höhe, einen Teil habe sie aber schon abbezahlen können (Prot. II S. 11 ff.). Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vorinstanz an- geordnete Tagessatz von Fr. 30.–, was in dieser Höhe auch von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 59), als angemessen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) – nicht Fr. 10'000.–, sondern Fr. 20'000.– beträgt (Art. 28 Abs. 1 TSchG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Da die mehrfachen Widerhandlungen ähnliche Tathandlungen aufweisen (diverse Mängel bei der Haltung der Tiere) und zeitlich nahe beieinanderliegen (Oktober und November 2016), lassen sich diese nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für diese eine Gesamtstrafe festzusetzen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Haltung der Tiere durch die Beschuldigte und deren damaligen Freund B._____ massive Mängel aufwies. So wurden die Tiere nicht nur vernachlässigt, indem sie zu wenig oder gar kein Futter und Wasser erhielten, sondern die Gehege wiesen auch nicht die gemäss Haltungsvorschriften minimal geforderten Flächen und Kubikgrössen auf respektive waren teilweise sogar viel zu klein. Weiter fehlte teilweise eine aus- reichende Luftzirkulation, die Gehege waren mangelhaft gepflegt, nicht strukturiert und nicht tiergerecht eingerichtet, indem beispielsweise Rückzugsmöglichkeiten fehlten. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die massiven Mängel genau kannte, da sie mehrfach durch das Veterinäramt darauf hingewiesen und ihr auch Frist angesetzt wurde, um die Mängel zu beheben. Dennoch wurde die Haltung der Tiere nicht oder nur ungenügend verbessert. Al-
- 36 - lerdings ist ihr zugutezuhalten, dass sie sich aktiver als B._____ um die Behe- bung der Mängel und Verbesserung der Gehege bemühte, und zwar auch im Zu- sammenhang mit seinen Tieren. Die Beschuldigte holte sich auch keine externe Hilfe, obwohl sie mit der Haltung der Tiere offensichtlich überfordert war. Im Ge- genteil, es wurden weiterhin diverse neue Tiere angeschafft. Diese Mängel in der Tierhaltung führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, was die Beschuldigte mit ihrem Verhalten in Kauf nahm. Ihr Verhalten ver- deutlicht ihren verantwortungslosen Umgang mit Tieren respektive zeigt eine Ge- ringschätzung gegenüber dem Wohlergehen und Leben dieser Tiere. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Nach Würdigung der Täterkomponenten gleichen auch hier die strafmindernden die erhöhenden Aspekte aus (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Unter Berücksich- tigung des nicht mehr leichten Verschuldens sowie der finanziellen Situation der Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.3.) erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. 3.5. Fazit Strafzumessung Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 30 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prü- fen bleibt, ob der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprog- nose gestellt werden kann. Die Beschuldigte wurde am 4. März 2016 mit Strafbe-
- 37 - fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen versuchten Betruges so- wie Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Fr. 400.– Busse verurteilt (Urk. 58). Trotz dieser Vorstrafe delinquierte sie mehrfach weiter, teil- weise noch während laufender Probezeit (vgl. vorstehend, Erw. III. 3.2.2.). Sie liess sich durch die ausgesprochene Sanktion nicht beeindrucken. Durch ihr trotz der Verurteilung noch während laufender Probezeit wieder aufgenommenes De- linquieren, wobei es sich insbesondere bei der Veruntreuung erneut um ein schwerwiegendes Vermögensdelikt handelt, offenbart sich die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und ihr fehlender Wille, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ihre finanzielle Situation gestaltet sich zudem als schwierig und wenig stabil (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.). Ihre Vorstrafe und das erneute Delinquieren während laufender Probezeit, wobei es sich bei der Veruntreuung erneut um ein schwerwiegendes Vermögensdelikt handelt, wiegt schwer, sodass der Beschuldigten – insbesondere auch unter Be- rücksichtigung ihrer Lebensumstände – für die Beurteilung des Vollzugs eine un- günstige Legalprognose auszustellen ist. Folglich ist die Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. V. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– widerrufen (Urk. 37 S. 20 f. und S. 33). Die rechtli- chen Voraussetzungen für einen Widerruf wurden im vorinstanzlichen Urteil zu- treffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 50). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urk. 58) lief bis am 4. März 2018. Die dreijährige Wi- derrufsfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB ist demnach am 4. März 2021 verstrichen. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das vorliegende Urteil der hiesigen
- 38 - Kammer, welches das vorinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2019 auch betref- fend den Widerruf ersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_257/2017 vom
9. November 2017, E. 2.2), womit die dreijährige Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr gewahrt ist, sodass kein Widerruf angeordnet werden kann. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen – insbesondere hinsichtlich des von ihr beantragten Frei- spruchs, aber auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strafe – mehrheitlich. Sie obsiegt mit ihrem Antrag auf Verzicht eines Widerrufs sowie hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldstrafe und Busse. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind diese allerdings nicht definitiv abzuschreiben (Urk. 59), da die Beschuldigte aufgrund ihres jungen Alters arbeitsfähig ist und die Möglichkeit besteht, diese Kosten nach Rücksprache in Raten abzubezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'200.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 60) sind unter Vorbehalt des an- teilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
- 39 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 12. Dezember 2019 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 Spiegelstriche 1-3 (Schuldsprüche betreffend Veruntreuung, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Irreführung der Rechts- pflege), 6 (Zivilforderung des Privatklägers) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 500.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 40 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird nicht widerrufen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von zwei Dritteln vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, nur sofern verlangt und hinsichtlich seiner Anträge − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, … [Adres- se] − Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), 3003 Bern
- 41 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten mit der Ref. Nr. B-5/2015/10039261 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler