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SB200219

Mord etc.

Zürich OG · 2021-12-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Facebook-Posts und SMS-Kontakte 42

2. Mitnahme der Schusswaffe 43

3. Bewaffnung der Gegenseite 45

4. Übernahme der Schusswaffe von B._____ durch A._____ 46

5. Pfefferspray 46

6. Schussabgabe durch A._____ 49

7. Vorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf M._____ 50

8. Eventualvorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf D._____ 52 9 Eventualvorsatz von B._____ 52

10. Fazit Sachverhalt 55 VI. Rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____ 56 1.1. Notwehr 56 1.2. Qualifikation als Mord 56

2. Beschuldigter B._____ 59 B. Weitere Delikte (Dossiers 2 - 6) VII. Weitere Delikte des Beschuldigten A._____ 60 VIII. Weitere Delikte des Beschuldigten B._____ 60 C. Sanktion IX. Strafzumessung Beschuldigter A._____

1. Strafrahmen und Strafschärfung 60

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe 61

3. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung von D._____ 63

4. Strafe gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Okt. 2015 64

5. Strafart in Bezug auf die weiteren Delikte 64

- 5 -

6. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 65

7. Beteiligung am Angriff auf N._____ 66

8. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises 66

9. Fahren in fahrunfähigem Zustand 67

10. Falsche Anschuldigung 67

11. Strafschärfung 68

12. Hinderung einer Amtshandlung 68

13. Täterkomponenten 68 13.1. Geständnis, Reue und Einsicht 68 13.2. Vorstrafen 69 13.3. Persönliche Verhältnisse 70 13.3.1. Lebenslauf 70 13.3.2. Psychiatrisches Gutachten 70 13.3.3. Finanzielle und berufliche Verhältnisse 71 13.3.4. Verhalten im Strafvollzug 73 13.3.5. Zusammenfassung der persönlichen Verhältnisse 74

14. Strafhöhe 74

15. Anrechnung Haft 75

16. Vollzug 75 X. Strafzumessung Beschuldigter B._____

1. Strafrahmen für die Gehilfenschaft zur Tötung 75

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe 75

3. Strafart in Bezug auf die weiteren Delikte 76

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz 78

5. Mehrfache Drohung 79

6. Falsche Anschuldigung 80

7. Hehlerei 81

8. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 81

9. Beschimpfung 82

10. Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 82

11. Täterkomponenten 83 11.1. Geständnis, Reue und Einsicht 83 11.2. Vorstrafen 83 11.3. Persönliche Verhältnisse 84

12. Strafhöhe 84

13. Anrechnung Haft 85

14. Höhe des Tagessatzes 85

15. Vollzug 86 XI. Verwahrung des Beschuldigten A._____ 86 D. Zivilforderungen XII. Privatkläger D._____ 87

1. Genugtuung 87

2. Gesetzliche Grundlagen 87

- 6 -

3. Würdigung 88 XIII. Privatkläger T._____ 89

1. Schadenersatz 89

2. Genugtuung 90 XIV Privatkläger O._____, P._____ und Q._____ 90

1. Schadenersatz 90

2. Genugtuung 91 E. Kosten- und Entschädigungsfolgen XV. Verfahrenskosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 91

2. Kosten des Berufungsverfahrens 91 XVI. Entschädigungen 93 F. Honorarbeschwerde

1. Höhe der Honorarforderung 94

2. Beschwerde 94

3. Honorar für das Vorverfahren 95

4. Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 96

5. Fazit 99

- 7 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 30. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 192 b). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 368 S. 363 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260 quater StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

- 8 -

4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1, − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.

5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.

7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte A._____ seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.

9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wo- von 286 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe

- 9 - von 300 Tagessätzen zu CHF 100 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015.

10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

13. Von der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB des Beschuldigten A._____ wird abgesehen.

14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers R._____ wird nicht eingetreten.

16. Der Privatkläger N._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Be- schuldigten A._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einge- treten wird.

17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers N._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüg- lich des Beschuldigten A._____ wird darauf nicht eingetreten.

18. Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Be- schuldigten B._____ auf den Zivilweg verwiesen.

19. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger S._____ CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weite- ren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers S._____ abgewiesen.

- 10 -

20. Der Beschuldigte A._____ wird dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägern T._____, O._____, P._____ und Q._____ Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihrer Schadenersatzbegehren sowie vollumfänglich bezüglich der Be- schuldigten B._____ und C._____ werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwie- sen.

21. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Genugtuung wie folgt zu bezahlen:

- D._____ CHF 10'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- T._____ CHF 8'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- O._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- P._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015. In den weiteren Beträgen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.

22. Das Genugtuungsbegehren von Q._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.

23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.

24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____, 1 Pullover "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldig- ten A._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu- rückgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

25. Das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager- Nr. B00980-2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

- 11 -

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM-Karte, Rufnummer 1, von U._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft U._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltele- fon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPhone 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clo- ckhouse", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

28. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

29. Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sachkaution 10495) von I._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

30. Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revolver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird V._____, ... [Adresse] auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 12 - CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 116'517.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

32. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, dem Beschuldigten A._____ vollumfänglich, den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte. Im weiteren Betrag werden die Untersuchungskosten auf die Gerichtskasse genommen.

33. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen ihrer amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Geschä- digten, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte, dem Beschuldigten B._____ zu einem Sechstel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Zwölftel auferlegt. Im weiteren Betrag werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.

34. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, beim Beschuldigten A._____ vollumfänglich, bei den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte.

- 13 -

35. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 67'688.95 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

36. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

37. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

38. Rechtsanwalt lic. iur. W._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers S._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

39. Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

40. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen T._____, O._____ und Q._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

41. Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers P._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

42. (Mitteilungen)

43. (Rechtsmittel)"

- 14 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 453 S. 2)

1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen;

2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2015, sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft;

3. Auf die Anordnung einer Massnahme, insbesondere einer Verwahrung sei zu verzichten;

4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien allesamt abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 452 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit mit Waffen im Sinne von Art. 260quaterStGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 313 Tage durch Haft (Untersuchungshaft und Auslieferungshaft) erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

- 15 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sie gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 455 S. 1 f.)

1. Dispositiv Ziff. 2, erster Schuldspruch (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Mords im Sinne von Art. 112 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB."

2. Dispositiv Ziff. 7 (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–."

3. Dispositiv Ziff. 13 (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ver- wahrt."

4. Dispositiv Ziff. 4 (B._____) sei wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: "Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)."

5. Für den Fall des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Tö- tung (Ziff. 1) sei Dispositiv Ziff. 3 bzw. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

- 16 - "Der Beschuldigte B._____ ist hinsichtlich des Eventualantrags der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 250quater StGB freizusprechen."

6. Dispositiv Ziff. 9 sie wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilwei- se Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 21. Dezember 2015."

d) Der Vertretung des Privatklägers D._____: (Urk. 456 S. 2 f.)

1. Die Berufungsanträge (Vorfragen, Beweisanträge und Anträge in der Haupt- sache) des Beschuldigten A._____ seien vollumfänglich abzuweisen und die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 (DG180309) sei umfassend zu bestätigen.

2. Es seien die Ziffer 2, 1. Aufzählungszeichen, und Ziff. 3, 1. Aufzählungs- zeichen, des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 (DG180309) aufzuheben und der Beschuldigte B._____ sei der Gehil- fenschaft zur mehrfacher. teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen.

3. Der Beschuldigte A._____, B._____ und C._____ seien solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich 5% Zins seit dem tt. März 2015, zu bezahlen.

4. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuer- legen.

5. Die Kosten (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.) der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers und Anschlussberufungskläger D._____ seien, nach

- 17 - Genehmigung der eingereichten Kostennote, ebenso den Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorab aus der Staatskasse zu entschädigen.

Erwägungen (112 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Verfahren

E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ dem Grundsatz nach, den Schaden des Privatklägers zu ersetzen und verwies Letzteren für die genaue Bezifferung des Schadenersatzes auf den Zivilweg (Urk. 368 S. 340 f., Dispositivziffer 20).

E. 1.2 Durch die widerrechtliche Tötung von M._____ ist der Beschuldigte A._____ gemäss Art. 41 OR verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Zwar wurden vom Privatkläger T._____ keine konkreten Schäden gel- tend gemacht, weshalb fraglich erscheint, ob überhaupt noch Schäden eintreten können, von welchen der Privatkläger im heutigen Zeitpunkt noch keine Kenntnis hat. Insofern ist anzunehmen, dass die relative Verjährungsfrist von drei Jahren

- 90 - gemäss Art. 128a OR bereits abgelaufen ist. Da allerdings die absolute Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 128a OR 20 Jahre beträgt und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vorschreibt, unbezifferte Klagen auf den Zivilweg zu verweisen, ist der Beschul- digte A._____ im Grundsatz zu verpflichten, dem Privatkläger T._____ Schaden- ersatz zu leisten, wobei die Schadenersatzforderung zur genauen Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Somit bleibt es in diesem Punkt im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid.

2. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger T._____ wegen der Tötung dessen Bru- ders M._____ durch den Beschuldigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu (Urk. 368 S. 341 - 343, Dispositivziffer 21). Sie ist bei der Festset- zung der Höhe der Genugtuung von der Spanne ausgegangen, welche sich im Standardwerk über die Genugtuung, Hütte/Landolt/Duksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005), als Ausgangsbasis beim Verlust eines Geschwisterteils aus dem gemeinsamen Haushalt findet: Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Urk. 368 S. 342). Gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters des Pri- vatklägers habe Letzterer ein enges und gutes Verhältnis zu seinem Bruder M._____ gehabt (Urk. 277 S. 11). Sie wohnten zusammen mit der Mutter in der- selben Wohnung und haben auch oftmals die Freizeit zusammen verbracht. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bringt im Berufungsverfahren gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu der Genugtuung eventualiter nichts Konkretes vor (Urk. 453 S. 82). Es kann deshalb auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 368 S. 341 - 343). Der Beschuldigte ist so- mit zu verpflichten, dem Privatkläger T._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen. XIV. Privatkläger O._____, P._____ und Q._____ Die Privatklägerin O._____ und der Privatkläger P._____ sind die Eltern des getö- teten M._____, die Privatklägerin Q._____ die Schwester des Verstorbenen. Sie stellten vor Vorinstanz Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 277 und 278).

- 91 -

1. Schadenersatz Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit T._____ verwiesen werden. Aufgrund des Schuldspruchs bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschuldigte A._____ im Grundsatz zu verpflichten ist, der Privatklägerin O._____, dem Privatklägers P._____ und der Privatklägerin Q._____ den Schaden im Zusammenhang mit der Tötung ihres Sohnes bzw. ihres Bruders M._____ zu ersetzen. Zur genauen Bezifferung des Schadenersatzes sind die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 368 S. 343, Dispositivziffer 20).

2. Genugtuung Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin O._____ und dem Privatkläger P._____ für den Verlust ihres Sohnes M._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst Zins zu (Urk. 368 S. 344 f., Dispositivziffer 21). Ihrer Begründung kann beige- pflichtet werden (Urk. 368 S. 344 f.). Für die Eltern war der Verlust ihres damals 30-jährigen Sohnes, der im selben Familienhaushalt wie O._____ lebte, ein äus- serst schwerer Schicksalsschlag. Der Umstand, dass ein Täter wenig Reue und Einsicht zeigt, schmerzt hinterbliebene Familienangehörige noch mehr. Im Hinblick auf die Basisgenugtuung für den Verlust eines Kindes gemäss Hütte/ Ducksch/Guerrero (a.a.O.) erscheinen die zugesprochenen Genugtuungen von je Fr. 20'000.– angemessen. Auch diese Entscheide der Vorinstanz sind zu bestäti- gen, samt Schadenszins. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen XV. Verfahrenskosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Da die beiden Beschuldigten verurteilt werden, haben sie gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- ziffern 31 - 34) ist deshalb zu bestätigen.

- 92 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.2.1 Die Vorinstanz lehnte die Qualifikation als Mord im Sinne von Art. 112 StGB ab und sprach den Beschuldigten A._____ der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig.

E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass die Tötung von M._____ besonders skrupellos gewesen sei, zumal das Opfer bereits durch

- 57 - einen Schlag ins Gesicht eine Mittelgesichtsverletzung erlitten habe und mit Pfef- ferspray besprüht worden sei. Es habe deshalb keinen Grund mehr gegeben, den wehrlosen und flüchtenden M._____ durch einen Schuss in den Rücken nieder- zustrecken. Wäre der Beschuldigte A._____ infolge des Pfeffersprayeinsatzes wütend geworden, hätte er stattdessen auf I._____, von welchem er mit Pfeffer- spray besprüht worden war, geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe in die- sem Moment den verhassten Konkurrenten bzw. Kontrahenten schlicht und ein- fach eliminieren wollen (Urk. 371 S. 2; Urk. 455 S. 5 ff.).

E. 1.2.3 Zur Lehre und Rechtsprechung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 368 S. 189 f.): Mord im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Menschen be- sonders skrupellos tötet, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich bei den für die Erfüllung des Tatbestandes erhebli- chen Umständen nur um die Tatumstände im eigentlichen Sinn, also um solche handelt, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und nieder- trächtigem Antrieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 274, BBl 1985 II S. 1022 und Binder, Der juristische und psychiatri- sche Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, Zeitschrift für Strafrecht, 67 (1952), S. 314 und 322 ff.). Das in Art. 112 StGB als Mordqualifikation aufge- stellte Erfordernis des besonders skrupellosen Handelns stellt eine Generalklau- sel dar, welche durch die beispielhafte Erwähnung von Hauptfällen, die der vom Bundesgericht entwickelten Praxis zum Begriff der besonders verwerflichen Ge- sinnung der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung von Art. 112 StGB entsprechen, konkretisiert wird. Als besonders verwerfliche Beweggründe oder Tatzwecke fallen Mordlust, Rache, Geld- und Habgier (Raubmord bzw. auftrags-

- 58 - gemässe Tötung gegen Entgelt), Verdeckung oder Erleichterung einer anderen Straftat, Tötung einer vom Täter als lästig empfundenen Person (Eliminations- mord) oder um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen in Betracht. Bei der beson- ders verwerflichen Art der Tatbegehung kommen die Tötung unter Offenbarung spezieller Grausamkeit (zu Tode Foltern, Verwendung qualvoller Tötungsmetho- den), die Anwendung bestimmter qualvoller und grausamer Tötungsmittel (wie Gift und Feuer), umsichtig geplantes, routinemässiges und kaltblütiges Tatvorge- hen sowie heimtückische Tatverübung, verstanden als vertrauenswidrige Ausnut- zung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, in Frage (vgl. zum Ganzen: Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern 2010, § 1 N. 16 ff. und Donatsch, Strafrecht III, 11. A. Zürich 2018, § 1, S. 3 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die vom Gesetz angeführte Aufzählung von Beispielen besonderer Skrupellosigkeit – be- sonders verwerflicher Beweggrund, Zweck oder Ausführung der Tat – ist nicht ab- schliessend. Sie dient lediglich der Begriffserläuterung. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element einer konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vor- zunehmen, um sagen zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, der Tat die Charakterzüge eines Mordes gibt (Pra 82 [1993] Nr. 18, S. 52 = BGE 118 IV 122 ff., mit Verweisung auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 120 IV 274).

E. 1.2.4 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es keinen Grund mehr gab, den flüchtenden M._____ zu erschiessen. Der Streit war nach dem Warnschuss von B._____ mit der Flucht der Kontrahenten einstweilen beendet. Die Grund- losigkeit einer Tötung spielt allerdings als Qualifikationsmerkmal für Mord vor al- lem dort eine Rolle, wo der Täter durch sein Opfer gar nicht beeinträchtigt bzw. nur unwesentlich tangiert wurde, wenn er das Opfer mit anderen Worten bloss als "lästig" empfand und ihn in emotionaler Hinsicht überhaupt nicht berührte und seinen Lauf der Dinge gar nicht tangierte (BGE 120 IV 265 Erw. 3b). Öffnet man im vorliegenden Fall den zeitlichen Rahmen aber etwas, kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass der Konflikt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Opfer M._____ schon mehrere Monate lang schwelte und teilweise mit har- ten Bandagen geführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass an diesem frühen

- 59 - Morgen die Nerven blank lagen und die Gemüter dementsprechend hocherregt waren. Zudem wurde A._____ vorgängig mit Pfefferspray besprüht und so seine ohnehin schon schwache Frustrationsintoleranz strapaziert. Die Tat des Beschul- digten A._____ liegt deshalb mehr in der Nähe einer affektartigen Handlung als einer solchen ohne jegliche Gefühlsregung. Dafür spricht auch die ganze hochex- plosive Dynamik des Geschehens. Auch wenn jede Tötung eines Menschen äus- serst verwerflich und skrupellos ist und deshalb im Volksmund schnell der Begriff Mord verwendet wird, darf nicht vergessen werden, dass nach Auffassung des Gesetzgebers zwischen dem privilegierten Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB und dem qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB ein grösserer Raum für dazwischenliegende Tatvarianten im Sinne von Art. 111 StGB verbleiben muss.

E. 1.2.5 Die Vorinstanz hat deshalb eine besondere Skrupellosigkeit, wie sich vom Gesetz in Art. 113 StGB gefordert ist, zu Recht verneint (Urk. 368 S. 192).

2. Beschuldigter B._____ Es kann weitgehend auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz vom Beschuldig- ten B._____ verwiesen werden (oben Ziff. V 9.). Der Beschuldigte B._____ hat mit der Mitnahme von A._____s geladenem Revolver an den Ort des vereinbarten Showdowns und dem Überlassen der Waffe am Tatort an den Beschuldigten A._____ einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Ohne diesen Beitrag wäre es weder zur Tötung von M._____ noch der versuchten Tötung von D._____ durch A._____ gekommen. Dabei war der fatale Verlauf des Geschehens klar voraus- sehbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bei Gehilfenschaft in Bezug auf den Taterfolg des Haupttäters Eventualvorsatz (BGE 109 IV 147, Erw. 4.). Er ist deshalb der Gehilfenschaft zur Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zu versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der subsidiäre Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB kommt somit gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Tragen, weshalb auch der entsprechende Schuldspruch

- 60 - der Vorinstanz entfällt. Ein expliziter Freispruch, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, ist nicht nötig, da es sich lediglich um eine Frage der rechtlichen Wür- digung handelt. B. Weitere Delikte (Dossiers 2 - 6) VII. Weitere Delikte des Beschuldigten A._____ Die Berufungen des Beschuldigten A._____ betreffend die Schuldsprüche für die weiteren Delikte wurden zurückgezogen (Urk. 444; Urk. 446; Prot. II S. 15). Sie sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung. VIII. Weitere Delikte des Beschuldigten B._____ Die Schuldsprüche für die weiteren Delikten von B._____ wurden nicht angefoch- ten bzw. die entsprechenden Berufungen wurden zurückgezogen (Urk. 387 S. 2; Urk. 373 S. 1; Prot. II S. 15). Sie sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung. C. Sanktionen IX. Strafzumessung Beschuldigter A._____

1. Strafrahmen für das schwerste Delikt (Tötung M._____) und Strafschärfung

E. 2 Beschuldigter B._____ Der Beschuldigte B._____ beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Dispositivziffer 3, erster Spiegelstrich) sowie auf die Bemessung der Strafe und der Anzahl anzu- rechnender Hafttage (Dispositivziffern 9 und 10). In den übrigen Schuldpunkten ist das Urteil der Vorinstanz vom Beschuldigten B._____ nicht angefochten worden (Urk. 378 S. 2; Prot. II S. 15; Urk. 452 S. 2).

- 20 -

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als Unter- liegen gilt auch ein Rückzug von Berufungsanträgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung der Anteil des gerichtlichen Aufwan- des aufgrund der Parteianträge.

E. 2.2 Die Staatsanwaltshaft unterliegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der Qualifi- kation als Mord sowie mit ihren Anträgen auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Verwahrung des Beschuldigten A._____, obsiegt in Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten B._____ betreffend Gehilfenschaft zur mehrfa- chen, teilweise versuchten, vorsätzlichen Tötung sowie bei der Strafhöhe teilwei- se.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte 3, C._____, meldete keine Berufung an. Die Staatsan- waltschaft zog ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurück, was vor- zumerken ist (Urk. 369). Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Beschuldigten C._____ ist mit diesem Entscheid festzustellen, zumal einzelne Dispositivziffern auch die anderen Beschuldigten betreffen (vgl. Urk. 390).

E. 2.2.2 Die Privatkläger 5, T._____, 6, O._____, und 8, Q._____, meldeten zwar Berufung an, verzichteten aber ausdrücklich auf Berufungserklärungen (Urk. 380). Gleichzeitig hielten sie fest, dass daraus nicht geschlossen werden dürfe, dass sie keine härtere Bestrafung der Beschuldigten wünschten (Urk. 380). Da die Er- klärung innert Frist für die Berufungserklärung erfolgte, sind den Privatklägern keine Kosten aufzuerlegen. Von den Rückzügen ist Vormerk zu nehmen (vgl. Urk. 390 S. 3).

E. 2.2.3 Auf die Berufung des Privatklägers 7, P._____, wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Juni 2020 nicht eingetreten (Urk. 394).

- 19 -

E. 2.3 Der Beschuldigte A._____ hat seine Berufung, welche sich zu Beginn noch auf das gesamte vorinstanzliche Urteil richtete, weitestgehend erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen und unterliegt überdies mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Einzig hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____, welche herabgesetzt wurde, obsiegt bzw. unterliegt er nur teilweise. Dies betrifft allerdings einen insgesamt eher unbedeutenden Neben- punkt, weshalb sich dies nicht erheblich auf die Kostenauflage auswirkt.

E. 2.4 Der Beschuldigte B._____ unterliegt mit seinem Antrag auf teilweisen Freispruch und Herabsetzung der Strafe vollumfänglich.

E. 2.5 Der Privatkläger D._____ unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollum- fänglich, lediglich in Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten B._____ be- treffend Gehilfenschaft zur mehrfachen, teilweise versuchten Tötung obsiegt er. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, dass sein Vertreter das gesamte Urteil ange- fochten hat, obschon er in einzelnen Punkten gesetzlich gar nicht legitimiert war und teilweise auch kein rechtliches Interesse des Privatklägers bestand. Auch der Hinweis des Gerichts, veranlasste den Rechtsvertreter nicht, seine Berufung zu beschränken (Urk. 408), weshalb sich dies auf die Kostenregelung auswirkt. Erst an der Berufungsverhandlung bei der Klärung der Frage, was rechtskräftig ist,

- 93 - wurde die Berufung weitestgehend zurückgezogen, was bekanntlich einem Unter- liegen gleichzustellen ist.

E. 2.6 Insgesamt rechtfertigt sich deshalb folgende Kostenaufteilung: Staatsanwaltschaft: 4/20 Beschuldigter A._____: 13/20 Beschuldigter B._____: 2/20 Privatkläger D._____: 1/20.

E. 2.7 Bei der Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigungen spielt die Auf- teilung der übrigen Gerichtskosten unter den Parteien keine Rolle. Jeder Be- schuldigte hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Obsiegen und Unterliegen zu tragen, allerdings nur die Kosten seiner eigenen Verteidigung. Deshalb rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten A._____ einen Rückgriff im Umfang von 17/20 und beim Beschuldigten B._____ einen Rückgriff im vollen Umfang vorzubehalten.

E. 2.8 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 30'000.– festzulegen. XVI. Entschädigungen

1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. i- ur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 27'058.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 454) und ist entsprechend zu entschädigen.

2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'408.45 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 443 und Urk. 449). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 14'408.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 94 -

3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 16'048.– geltend (Urk. 457). Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint insbesondere in Anbetracht dessen, dass auf Anträge der Privatklägerschaft nicht eingetreten wurde bzw. zu Punkten plädiert wurde, zu welchen kein rechtlich geschütztes Interesse bestand und die Staatsanwalt sich ebenfalls am Berufungsverfahren be- teiligte, deutlich zu hoch. Für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____ im Berufungsverfahren ist im Sinne von § 18 AnwGebV i.V.m. § 19 An- wGebV eine Pauschale festzusetzen. Es erscheint vorliegend unter Berücksichti- gung der massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

4. Der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger T._____, O._____ und Q._____, Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, reichte seine Honorarnote als Urk. 445/2 ins Recht. Er ist entsprechend mit Fr. 6'813.80 zu entschädigten.

5. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers P._____, Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'574.90 geltend (Urk. 448). Darin nicht enthalten war der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung. Entsprechend ist sie für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. F. Honorarbeschwerde

1. Höhe der Honorarforderung Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ stellte für seine Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarforderung von Fr. 147'018.60 einschliesslich MwSt. (Urk. 411/3/4). Die Vorinstanz entschädigte ihn im Urteil vom 9. März 2020 für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit total Fr. 67'688.95 (Urk. 368 S. 369).

- 95 -

2. Beschwerde Mit Datum vom 30. April 2020 reichte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (nachfolgend unbesehen der anderen Verteidigungen im Beru- fungsverfahren in dieser Honorarbeschwerde, als amtlicher Verteidiger bezeich- net) gegen die Festsetzung des Honorars durch die Vorinstanz eine Beschwerde ein (Urk. 411/2). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Juli 2020 wurde die Beschwerde zur Erledigung im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren der I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen (Urk. 411/1).

3. Honorar für das Vorverfahren

E. 3 Staatsanwaltschaft

E. 3.1 Von 2015 bis zum 7. November 2017 wurde der Beschuldigte von Rechts- anwalt Dr. AS._____ verteidigt. Per diesem Datum erfolgte der Wechsel der amt- lichen Verteidigung zur Person von Rechtsanwalt X1._____ (Urk. 411/3/2). Rechtsanwalt Dr. AS._____ wurde für seine Tätigkeit im Vorverfahren mit insge- samt Fr. 48'828.95 entschädigt (Urk. 411/3/3).

E. 3.2 Für die Zeit vom 23. Oktober 2017 bis zum 10. Dezember 2018, d.h. bis zur Anklage, macht der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote vom 2. März 2020 (Urk. 330) einen Aufwand von 105.25 Stunden geltend. Bei einem Stunden- satz von Fr. 220.– und einem Mehrwertsteuersatz bis Ende Dezember 2017 von 8% und hernach von 7.7% ergibt dies eine beantragte Entschädigung bis zur An- klageerhebung einschliesslich Barauslagen von Fr. 25'233.75 (Fr. 4'831.20 bis

E. 3.3 Von diesem Teil des Honorars sind die Aufwendungen für das Beschwer- deverfahren vor der III. Strafkammer im Umfang von 24.9 Stunden bzw. Fr. 5'899.60 abzuziehen. Die III. Strafkammer trat mit Beschluss vom 27. Novem- ber 2018 auf die Beschwerde nicht ein, wobei die Kosten des Beschwerdeverfah- rens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsanwalt X1._____ auferlegt wurden (Urk. 52/29). Die Vorinstanz befand zu Recht, dass demzufolge die Auf- wendungen von Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger in jener Be- schwerde nicht zu entschädigen sind, denn diese sind gemäss Art. 422 Abs. 2

- 96 - StPO Teil der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer macht diese Aufwendun- gen denn auch nicht mehr geltend (Urk. 411/2 S. 4 - 5 Rz 9).

E. 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager-Nr. B00980-2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

E. 4 Anschlussberufung des Privatklägers D._____ Der Privatkläger D._____ erhob Anschlussberufung hinsichtlich der Berufungen der Gegenparteien (Urk. 402, 408 und 412). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Vertreter des Privatklägers D._____ seine Anschlussberufung in den fol- genden Punkten zurück bzw. die Anschlussberufung ist in diesen Punkten infolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten A._____ gegenstandslos geworden: Dispositivziffern 1, Ziff. 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2- 7, Ziff. 4 Lemma 2-6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41 (Prot. II S. 15 f.). Davon ist Vormerk zu nehmen. Sodann ist auf den Antrag des Privatklägers D._____, der Beschuldigte C._____ sei zu einer Genugtuungszahlung zu ver- pflichten, nicht einzutreten.

E. 4.1 Ab dem 10. Dezember 2018 macht Rechtsanwalt X1._____ einen Aufwand von insgesamt rund 466.25 Stunden geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einschliesslich MwSt. Fr. 110'473.30 zuzüglich Fr. 9'638.69 Barauslagen, somit total Fr. 120'111.99.

E. 4.2 Demgegenüber entschädigte ihn das Bezirksgericht für seine Aufwendun- gen im Gerichtsverfahren mit Fr. 48'354.78 (total zugesprochene Entschädigung von Fr. 67'688.93 abzüglich Entschädigung von Fr. 19'334.15 für das Vorverfah- ren).

E. 4.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3). Für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Kollegialgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage Zuschläge berechnet. Die Hauptverhandlung fand an folgenden Daten statt (Prot. I S. 16, 41, 59, 70): 15. Januar 2020 (3/4 Tag), 22. Januar 2020 (ganzer Tag), 23. Januar 2020 (vormittags), 3. März 2020 (ganzer Tag). Die Summe der Zuschläge beträgt maximal die Grundgebühr. Im vorliegenden Fall erhöhte sich der Verteidigungsaufwand nur marginal wegen der mehrtägigen Verhandlung. Deshalb rechtfertigt sich auch keine Verdoppelung der Grundgebühr.

- 97 -

E. 4.4 Zwar ist der geschilderte gesetzliche Rahmen nicht zwingend, der Gesetz- geber hat damit aber einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl einen kleinen als auch einen grossen Fall umfasst und im Normalfall ausreichen muss. Sofern dieser obere Rahmen als für eine angemessene Verteidigung in einem grossen Fall nicht als ausreichend betrachtet wird, wäre dies auf dem Wege der Geset- zesanpassung zu verfolgen und nicht durch die Rechtsprechung.

E. 4.5 Im vorliegenden Fall geht es zwar um ein Kapitaldelikt und einen hohen Strafantrag der Staatsanwaltschaft. In Bezug auf den den Beschuldigten A._____ betreffenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung handelt es sich je- doch um keinen besonders aufwändigen oder komplizierten Fall. Der Beschuldig- te hat bezüglich dem Hauptdelikt anerkannt, mit einer Waffe in Richtung des Op- fers geschossen zu haben, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass noch weitere Schusswaffen bei der Auseinandersetzung im Spiel waren oder so- gar abgefeuert wurden. Tatsache ist auch, dass das Opfer, M._____, tödlich ge- troffen wurde.

E. 4.6 Der Beschuldigte macht ab Anklageerhebung rund 96 Stunden, was rund 12 Arbeitstage entspricht, geltend für die Analyse von Aussagen von Personen, die an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligt waren. Dieser Aufwand ist übersetzt bzw. nicht auf das Notwendige beschränkt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erörtert, spielen die Aussagen der Mitbeteiligten eine untergeordnete Rolle. Der Beschuldigte A._____ gab in der Untersuchung an, er habe die Waffe B._____ weggenommen und einfach blind zwei- bis dreimal in Richtung von M._____ geschossen (Urk. 5/24 Antworten 83, 96 und 104).

E. 4.7 Ebenfalls im Lichte dieser Zugaben sind die Aufwendungen der Verteidi- gung im Zusammenhang mit den Anträgen auf zusätzliche Gutachten, beispiels- weise ein metallurgisches Gutachten oder eine 3D-Visualisierung des Tatablaufs, im geltend gemachten Umfang nicht angemessen. Diese Anträge basieren auf theoretisch denkbaren Handlungsabläufen und Hypothesen, die das konkrete Un- tersuchungsergebnis ausblenden (Urk. 258 S. 14 - 32). Dementsprechend wurden diese Anträge auch abgewiesen.

- 98 -

E. 4.8 Weiter stellte der amtliche Verteidiger 35 Stunden, also rund 4 Tage, für die Analyse der Aussagen seines eigenen Klienten in Rechnung. Auch dieser Aufwand war in diesem Umfang übersetzt, zumal der Verteidiger in einem Ge- spräch mit seinem eigenen Klienten dessen Standpunkt hinsichtlich des Sachver- haltes direkt klären konnte. Dazu braucht es keine minutiöse Analyse der schrift- lich niedergelegten Aussagen seines eigenen Klienten in der Untersuchung.

E. 4.9 Nicht entschädigungswürdig sind die über 15 Stunden Besprechung mit dem erbetenen Verteidiger. Zieht eine beschuldigte Person nebst der notwendi- gen, amtlichen Verteidiger einen weiteren, erbetenen, Verteidiger bei, so steht ihr dies frei. Dadurch verursachte Mehrkosten hat die beschuldige Person jedoch selbst zu tragen, da Besprechungen zwischen den Verteidigern über das Nötige der amtlichen Verteidigung hinausgehen.

E. 4.10 Nicht entschädigt werden gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich Aufwendungen für das Rechtsstudium, es sei denn, es handle sich um aussergewöhnliche Rechtsfragen, Aufwendungen für Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder Aufwendungen für anwaltliche Kürzestaufwände wie z.B. Kenntnisnahme von Vorladungen oder Fristerstreckun- gen. Auch solche Aufwendungen enthält die Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers in nicht unerheblicher Anzahl (z.B.: 16.05.2019, Eingang/Prüfung Vorladung/Verfügung BGZ 15.05.19; 16.07.2019, Abklärungen betr. Unmittelbar- keitsprinzip, Vorschriften EMRK betr. Anspruch auf Zeugen; 26.08.2019, Ein- gang/Prüfung Stempelverfügung FE OGZ 23.08.19, usw.).

E. 4.11 Weiter ist zu bemerken, dass die sehr zahlreichen prozessualen Anträge des amtlichen Verteidigers an der Hauptverhandlung ausnahmslos abgewiesen wurden. Dies besagt noch nicht, dass alle entsprechenden zeitintensiven Auf- wendungen unnötig gewesen wären. Es dokumentiert aber immerhin umgekehrt, dass die tatsächliche Notwendigkeit nicht mit der Gutheissung eines dieser Anträ- ge begründet werden kann bzw. belegt ist. Konkret betrifft dies die hohe Anzahl an Stunden für das 93-seitige Plädoyer über die Vorfragen, insbesondere Beweisanträge, für welche der amtliche Verteidiger

- 99 - bereits im Vorverfahren Aufwand auflistete und welche teilweise bereits im Rah- men des Beschwerdeverfahrens als unbegründet qualifiziert wurden. So erscheint zum Beispiel der Antrag auf Ergänzung der Anklageschrift bezüglicher einer mög- lichen Schussabgabe durch D._____ wenig fundiert (Urk. 258 S. 3, 14 ff.). Der sachliche Umfang der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft bestimmt und der Standpunkt der Verteidigung, D._____ habe ebenfalls eine Schusswaffe abgefeu- ert, kann unabhängig davon vertreten werden, ob dies in der Anklageschrift steht oder nicht. Zur Begründetheit der weiteren Beweisanträge der Verteidigung kann auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden (Ziff. IV 6 ff.).

E. 4.12 Für die exakte Bestimmung des Honorars innerhalb des Rahmens von § 17 der Anwaltsgebührenverordnung ist die Schwierigkeit und Komplexität des konkreten Falles massgebend und nicht die Anzahl der erfolglosen prozessualen Anträge der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund war ein Aufwand von rund 240 Stunden für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren für die nötige Verteidigung an- gemessen und ausreichend. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 56'865.60 (Fr. 52'800.– zuzüglich 7.7% MwSt.). Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 9'638.70.–. Zwar erscheinen davon 16'378 Aktenkopien à Fr. 0.50 als sehr hoch, der Betrag kann aber angesichts des grossen Aktenumfanges noch akzep- tiert werden.

5. Fazit

E. 5 Verspätete schriftliche Delegationsverfügung für von der Polizei durchge- führte Einvernahmen [Urk. 258 S. 32 - 35; Urk. 368 S. 31; Urk. 450 S. 54 ff.] Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt, dass die schriftliche Delegati- onsverfügung, womit die Staatsanwaltschaft die Durchführung von Einvernahmen an die Polizei delegierte, erst am 3. November 2016 erfolgt sei. Sämtliche vorher- gehenden delegierten Einvernahmen seien deshalb prozessual unverwertbar (Urk. 258 S. 32 - 35; Urk. 450 S. 54 - 57). Bei der Vorschrift von Art. 312 StPO geht es darum, dass die Parteien überprüfen können, dass die delegierte Einvernahme im Rahmen der staatsanwaltlichen Strafuntersuchung erfolgt (Cornu, Commentaire romand CP, N 5 zu Art. 312). Die Dokumentationspflicht ist zwar wichtig, aber durch das Fehlen einer rechtzeitigen schriftlichen Delegationsverfügung wurden die Verteidigungsrechte des Beschul- digten vorliegend in keiner Weise tangiert. Die Polizei befragte nicht auf eigene Faust, sondern es gab vor der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei am 20. April 2016 (Urk. 5/21) bereits deren neun staatsanwaltlich geleitete Ein- vernahmen des Beschuldigten A._____, und zwar mit Ausnahme der ersten Hafteinvernahme, alle im Beisein seines Verteidigers (Urk. 5/1, 5/2, 5/6, 5/7, 5/9, 5/10, 5/18, 5/19, 5/20). Der Beschuldigte A._____ wusste deshalb, dass auch je- ne delegierten Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsan- waltschaft erfolgten. Gemäss herrschender Lehrmeinung ist das Vorliegen einer schriftlichen Delegationsverfügung bloss eine Ordnungsvorschrift (ZK- Landshut/Bosshard, N 1 zu Art. 312; BSK StPO-Omlin, N 14 zu Art. 312; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 312; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7 und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2015, 6B_17/2015 Erw. 2.3.). Insofern spielt es auch keine Rolle, wenn der amtli-

- 30 - che Verteidiger die delegierten Einvernahmen von Dritten mangels rechtzeitiger Delegationsverfügung als unverwertbar aus dem Recht weisen will (Urk. 258 S 34; Urk. 450 S. 54 ff.). Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Vorschrift der Schriftlichkeit der Delegationsverfügung nicht eine derart grundlegende, für die Verteidigungsrechte wichtige Norm ist, deren Nichteinhaltung absolute Un- verwertbarkeit erheischen würde. Es ist auch nicht so, dass sich Untersuchungs- behörden um strafprozessuale Vorschriften foutieren, wenn diese vom Bundesge- richt nicht als Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden. Der Einwand der Verteidi- gung ist deshalb zu verwerfen.

E. 5.1 Insgesamt ist die Verteidigung deshalb für die Aufwendungen in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit total Fr. 85'838.45 zu entschädi- gen (Fr. 19'334.15 für das Vorverfahren einschliesslich MwSt. und Barauslagen sowie Fr. 66'504.30 für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich MwSt. und Barauslagen).

E. 5.2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kosten der Beschwerde sind im Verhältnis des Obsiegens und Unter- liegens aufzuteilen. Somit sind zwei Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

- 100 - und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 5, T._____, 6, O._____, und 8, Q._____, ihre Berufungen zurückgezogen haben.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurückgezogen hat.

3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ seine Berufung in fol- genden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat: Dispositiv- ziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3-6, 9-19, 22-30, 36-41.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger D._____ seine Anschlussberu- fung in folgenden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat bzw. die Anschlussberufung in diesen Punkten infolge Rückzugs der Beru- fung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten A._____ gegenstands- los geworden ist: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2-7, Ziff. 4 Lemma 2-6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41.

5. Auf den Antrag c. des Privatklägers 4, D._____, den Beschuldigten C._____ zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten, wird nicht eingetreten.

6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…),

- 101 - − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − (…), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − (…), − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.

5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.

- 102 -

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

13. (…)

14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers R._____ wird nicht eingetreten.

16. Der Privatkläger N._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Be- schuldigten A._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einge- treten wird.

17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers N._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüglich des Beschuldigten A._____ wird darauf nicht eingetreten.

18. Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Be- schuldigten B._____ auf den Zivilweg verwiesen.

19. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger S._____ CHF 1'000 zu- züglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers S._____ abgewiesen.

20. (…)

21. (…)

- 103 -

22. Das Genugtuungsbegehren von Q._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.

23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.

24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____, 1 Pullo- ver "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten A._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückge- geben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

25. Das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend

E. 5.3 Am 14. Oktober 2016 bedrohte B._____ den Privatkläger S._____, welcher Marihuana "auf Pump" bei ihm kaufen wollte, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe zeigte und sagte: "Pass auf, ich knall dich ab, die Waffe ist geladen" (Dossier 12/2). Während Worte nicht immer auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, ist eine Todesdrohung unter Vorhalt einer Waffe als qualifizierte, besonders ernst zu nehmenden Drohung aufzufassen. Es ist äusserst verwerflich, wenn jemand einer anderen Person derart drastisch vorführt, dass deren Leben bloss an einer klei- nen Fingerbewegung des Drohenden hängt. Hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.

E. 5.4 Insgesamt rechtfertigt sich für die beiden schwereren Drohungen eine Stra- fe im Bereich von je 4 - 5 Monaten, weshalb insgesamt, auch unter Berücksichti- gung des dritten Vorfalles, eine Strafe von 10 Monaten bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt ist.

6. Falsche Anschuldigung

E. 6 Verletzung von Teilnahmerechten [Urk. 258 S. 35 - 39; Urk. 450 S. 57 ff.] Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ bringt vor, wenn die Einver- nahmen nicht wegen der fehlenden Delegationsverfügung unverwertbar seien, so doch aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten (Urk. 258 S. 35; Urk. 450 S. 57). Welche Einvernahmen und welche Teilnehmer er damit meinte, benannte er nicht. Soweit er sich auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten A._____ vor der schriftlichen Delegationsverfügung bezieht, ist der Einwand grundlos. Der Beschuldigte A._____ war bei diesen Einvernahmen anwesend, weshalb seine Teilnahmerechte von vornherein nicht verletzt wurden. Soweit der Verteidiger andere Mitbeschuldigte meint, ist der Einwand ebenfalls grundlos, da ein Beschuldigter nur die Verletzung eigener Teilnahmerechte rügen kann.

E. 6.1 Wer gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstra- fe oder Geldstrafe bestraft.

E. 6.2 In seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2015 gab der Beschuldigte B._____ an, er sei in der Auslieferungshaft in Deutschland vom Mithäftling AN._____ unter Androhung des Todes genötigt worden im vorliegenden Verfah- ren zu behaupten, A._____ habe ihm den Revolver schon früher übergeben, d.h.

- 81 - nicht erst vor dem Verlassen des Tattoo-Studios und dem Gang zum Ort des Zu- sammentreffens mit M._____. Zweck dieser Drohung sei gewesen, auf das Straf- verfahren um die Tötung von M._____ Einfluss zu nehmen. Hierauf wurde in Deutschland ein Strafverfahren gegen AN._____ eingeleitet. Später zog B._____ diese Behauptung wieder zurück (Urk.5/32 S. 16 f.; Urk. 6/25 S. 2 f.). Eine solche Drohung von AN._____ habe nicht stattgefunden. Mit seiner ersten, falschen Be- hauptung nahm der Beschuldigte B._____ in Kauf, dass gegen AN._____ ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Jenes Strafverfahren wurde allerdings nach einigen Monaten wieder eingestellt.

E. 6.3 Besonders ausgeklügelte und perfide Massnahmen können dem Beschul- digten B._____ nicht vorgeworfen werden. Es blieb bei einer reinen Behauptung. Zweck der falschen Anschuldigung war auch nicht direkt, AN._____ ins Gefängnis zu bringen. Der Beschuldigte B._____ hat dies aber in Kauf genommen und die Strafverfolgungsbehörden wurden getäuscht und zu unnötigen Massnahmen ver- anlasst. Trotzdem war die Aussicht, dass es überhaupt zu einer Verurteilung von AN._____ gekommen wäre, sehr gering. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.

7. Hehlerei

E. 7 Fehlendes Logbuch betreffend der Überwachungsmassnahmen [Urk. 258 S. 39 - 46; Urk. 368 S. 32 ff.; Urk. 450 S. 61 ff.]

E. 7.1 Wer gemäss Art. 160 StGB eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 7.2 Ende 2015 erwarb der Beschuldigte B._____ einen Revolver, wobei er an- gesichts der Übergabe unter heimlichen Umständen, insbesondere ohne Vertrag und Quittung, wissen musste, dass die Waffe nicht aus legaler Quelle stammte. Über die genaue Herkunft der Waffe und die Eigentumsverhältnisse ist nichts be- kannt. Hehlerei im illegalen Waffenhandel ist ein gravierendes Problem bei schwerer Kriminalität, weshalb das Verschulden zwar im weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren am unteren, aber auch nicht mehr am untersten Rand zu be-

- 82 - werten ist. Eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe ist ange- messen.

8. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 7.3 Direkter Vorsatz liegt auch vor, wenn der Täter zwar andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, jedoch weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zum Tod des Opfers führt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, a.a.O., S. 119).

E. 7.4 Wer mit einer Handfeuerwaffe drei bzw. vier Schüsse auf eine fliehende, d.h. sich schnell bewegende Person abgibt, kann nie ganz sicher sein, dass er das Opfer tödlich trifft bzw. dass das Opfer die Aktion nicht überleben wird. Das gilt insbesondere für nicht geübte Schützen und/oder Faustfeuerwaffen mit kur- zem Lauf wie Revolver oder Pistolen. Allein diese fehlende hundertprozentige Gewissheit über die Treffsicherheit und die Letalität eines Treffers lässt einen di- rekten Vorsatz noch nicht entfallen. Ebenso wenig der Umstand, dass zwei von drei zur Anklage gebrachten Schüssen in Richtung des Opfers dieses knapp ver- fehlten.

E. 7.5 Wer in heftiger Gemütsbewegung und mit hasserfüllten Gefühlen gegen- über dem Opfer diesem nachrennt und aus einer Entfernung von 10 - 30 Metern (mindestens) drei Mal auf dieses schiesst, obschon das Opfer flieht und kein Rechtfertigungsgrund wie z.B. Notwehr gegeben ist, nimmt dessen Tod nicht bloss als unerwünschte Folge in Kauf, sondern handelt in diesem Moment direkt- vorsätzlich. Man darf mit Fug die Frage stellen, was denn der Beschuldigte A._____ im Moment der Schussabgaben anderes gewollt hätte, als M._____ "zu erledigen". Um M._____ bloss Angst einzujagen und ihn definitiv zu vertreiben, wäre es ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen, in die Luft zu schiessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er, wie er vorgab, wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen und blind in Richtung der Fliehenden geschossen habe. Al- lein die Dislokation der beiden Flüchtenden auf die andere Strassenseite, das

- 52 - kurze Nachsetzen von A._____ in deren Richtung und die Schussabgabe genau in deren Richtung belegen, dass der Beschuldigte A._____ nicht einfach nichts mehr gesehen hat und der tödliche Treffer nicht ein reiner unglücklicher Zufall war.

E. 7.6 Es ist deshalb von direktem Vorsatz im Moment der Schussabgaben aus- zugehen. Zu den rechtlichen Anforderungen an den rechtsgenügenden Nachweis des subjektiven Tatbestandes kann sinngemäss auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen zum Vorsatz des Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Ziff. V 9.3. und V 9.4.).

8. Eventualvorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf D._____ Dem Beschuldigten A._____ konnte nicht entgangen sein, dass M._____ zusam- men mit D._____ in dieselbe Richtung flüchtete. D._____ sagte aus, er sei unmit- telbar neben M._____ weggerannt (Urk. 5/10 S. 14). Allerdings ist davon auszu- gehen, dass sich der Hass des Beschuldigten A._____ gegen M._____ richtete und er diesen und nicht D._____, der auch nicht den Pfefferspray versprühte, tref- fen wollte. Die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ins Feld geführte Theorie, dass sich die Schussabgaben des Beschuldigten A._____ nicht gegen M._____ sondern gegen den Privatkläger D._____ gerichtet hätten, welcher be- waffnet und damit bedrohlich für den Beschuldigten gewesen sei (Urk. 335 S. 50; Urk. 453 S. 48), findet in den Akten keine Stütze und wird denn auch nicht vom Beschuldigten A._____ vorgebracht (vgl. Urk. 5/22 S. 5). Trotzdem hat er in Kauf genommen, dass auch D._____ hätte tödlich getroffen werden können. Die zur Anklage gebrachten zwei weiteren Schüsse, welche M._____ knapp verfehlten, untermauern dies.

9. Eventualvorsatz von B._____

E. 8 Tatrekonstruktion mit einer 3D-Visualisierung [Urk. 258 S. 46 - 65; Urk. 450 S. 70 ff.] Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ verlangt eine Tatrekonstruktion mit einer 3D-Visualisierung (Urk. 258 S. 46 - 65; Urk. 450 S. 70 ff.). Eine solche Un- tersuchungsmassnahme ist unnütz bzw. kann nicht mehr Erkenntnisse liefern, als die 3D-Visualisierung des forensischen Instituts Zürich bereits ergab (Urk. 18 S. 31 - 35). Der Gutachter hielt fest: "Allein anhand dieser Daten kann weder der räumliche Standort noch die genaue Körperposition von M._____ zum Zeitpunkt dargestellt werden, als die tödliche Schussabgabe erfolgte" (Urk. 18 S. 31). Der Beschuldigte A._____ hat die Schussabgabe zugegeben und die Aussagen der Beteiligten blieben hinsichtlich der exakten Positionen und Bewegungen der Be- teiligten im Laufe des Vorfalles völlig unbestimmt, insbesondere jene des Be- schuldigten A._____ selbst. Da die exakte Körperstellung von M._____ im Mo- ment, als er vom Projektil in den Rücken getroffen wurde, nie mehr rückwirkend

- 33 - festgestellt werden kann, sind auch irgendwelche Mutmassungen über Schuss- bahnen rein spekulativ und deshalb sinnlos. Das Gutachten äusserte sich klar da- hingehend, dass die Schützenposition nicht genau bestimmt werden könne und die Schussdistanz im Bereich von einigen Metern bis zu 30 Metern liege (Urk. 18 S. 35). Der Verteidiger plädiert an den Aussagen seines Klienten und den Er- kenntnissen des Gutachters vorbei und stützt sich allein auf theoretische Hypo- thesen. Es wäre im konkreten Fall denn auch völlig lebensfremd, wenn die Kon- trahenten Positionsangaben von Mitbeteiligten auf Meter genau und während des ganzen Ablaufes hätten machen können. Es war ein hochdynamisches, emoti- onsgeladenes dramatisches Geschehen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten A._____. Auch die Vorinstanz hat in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse nur soweit darauf abgestellt, wie sie sich aufgrund der Aussagen der Parteien und der Endlage des Opfers rechtsgenügend erstellen lassen, und nicht blosse Vermutungen angestellt. Eine Tatrekonstruktion, die sich auf so spekulative Grundlagen stützt, kann im vorliegenden Fall auch von vornhe- rein nicht ergeben, wie stark der Beschuldigte A._____ durch den Pfefferspray in seiner Sicht- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt worden war (Urk. 258 S. 60- 65; Urk. 450 S. 84). Ebenso sinnlos sind Versuche im Rahmen eines medizini- schen Gutachtens (vgl. Urk. 450 S. 84 ff.), wenn völlig unbestimmt ist, wie gross die Distanz war, aus welcher Richtung gesprüht wurde, welches Fabrikat der Pfef- ferspray war und wie viel von der Substanz eine Person abbekommen hat (Urk. 106 S. 2).

E. 8.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel erwirbt, besitzt oder ver- äussert.

E. 8.2 Der Beschuldigte B._____ verkaufte AM._____ drei Mal vier Gramm Mari- huana im Zeitraum Ende August 2015 bis Ende Oktober 2016 (Dossier 12/5). En- de November 2015 übernahm er bei S._____ ohne zu bezahlen 450 Gramm Ma- rihuana schlechter Qualität, welches er teils weitergab/-verkaufte, teils selbst kon- sumierte (Dossier 12/5). Und ca. Ende November 2016 verkaufte der Beschuldig- te B._____ AO._____ acht bis neun Gramm Marihuana (Dossier 13).

E. 8.3 Die Menge der verkauften Drogen ist nicht unerheblich, allerdings wird die Gefährlichkeit von Marihuana deutlich geringer eingestuft als jene von harten Drogen. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen und eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagesätzen Geldstrafe festgesetzt werden.

9. Beschimpfung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 368 S. 293). Das Verschulden wiegt sehr leicht, da die Ausdrucksweise dem Sprach- jargon entspricht, welcher in den Kreisen der Beteiligten nicht selten gepflegt wird. A._____ wird deshalb von den Worten von B._____ auch wenig beeindruckt oder verletzt worden sein. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist angemessen.

10. Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikten vor diesem Stichdatum liegt teilweise

- 83 - retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da der obere Strafrahmen der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB von 360 Tagessätzen Geldstrafe allerdings weit überschritten wird, wirkt sich diese Strafe des erwähn- ten Strafbefehls aber faktisch nicht aus, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

11. Täterkomponenten

E. 9 Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens [Urk. 258 S. 68 - 76; Urk. 450 S. 92 ff.] Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ moniert, dass nicht ersichtlich sei, welche Akten dem Gutachter vorgelegen hätten (Urk. 258 S. 69 ff.; Urk. 450 S. 93 ff.). Dem Gutachtensauftrag ist zu entnehmen, dass dem Gutachter sämtliche Un- tersuchungsakten und Beizugsakten zugestellt wurden (Urk. 81/1 S. 5). Der Gut- achter erhielt auch die alternative Sachdarstellung der Verteidigung (Urk. 83/7 und 83/10). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter zudem, dass er sämtliche ihm zugestellten Akten studiert habe (Urk. 272 S. 14 und 17 f.). Von der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens

- 34 - kann entgegen der Meinung des Verteidigers keine Rede sein. Sinngemäss ver- tritt der Verteidiger den Standpunkt, dass einem Gutachter gar keine nicht rechts- genügend erwiesene Sachdarstellung bzw. nur die Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung unterbreitet werden dürfe (Urk. 258 S. 74 f.; Urk. 450 S. 95 ff.). Eine solche Auffassung würde jedoch bedeuten, dass bis zur rechtskräftigen Feststel- lung eines Sachverhaltes nie ein Gutachter beauftragt werden dürfte. Davon ist in der Strafprozessordnung keine Rede. Ebenso unzutreffend bzw. unbelegt ist die Unterstellung der Verteidigung, dass der Gutachter die von ihr unterbreitete alter- native Variante des Tatablaufs nicht geprüft habe. Dieser Schluss kann nicht ge- zogen werden, bloss weil der Gutachter nicht in ihrem Sinne entschieden und ei- ne affektähnliche Situation verneint hat (Urk. 258 S. 75; Urk. 450 S. 97 ff.).

E. 9.1 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und dies für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt (BGE 131 IV 4, 125 IV 251, 103 IV 68; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 119). Der even-

- 53 - tualvorsätzlich Handelnde will die Erfüllung des Tatbestandes nicht mit gleicher Intensität wie der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt.

E. 9.2 Die Vorinstanz befand, es sei zwar möglich, dass der Beschuldigte B._____ vor dem Hintergrund der Konfliktsituation damit rechnete, dass der Beschuldigte A._____ die Waffe auch allenfalls ohne Bestehen einer direkten Le- bensgefahr einsetzen könnte (Urk. 368 S. 96). Indessen sei aber auch nicht aus- zuschliessen, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe. Dass er im Moment der Wegnahme der Waffe durch A._____ in Kauf genommen habe, dass Letzterer diese auch einsetzen und jemand töten würde, könne deshalb nicht mit rechtsgenügender Weise erstellt werden (Urk. 368 S. 96). Diese gleich in doppel- ter Hinsicht nicht überzeugende Sichtweise wiederspiegelt einerseits eine etwas gar naive Betrachtung der Dinge, verkennt aber auch Lehre und Rechtsprechung zum Eventualvorsatz.

E. 9.3 Das Wissen und der Wille als subjektive Elemente des Tatbestandes las- sen sich nie im wissenschaftlichen Sinne nachweisen oder eben auch nie aus- schliessen. Was im Kopf eines Täters im Laufe des Tatgeschehens vorgegangen ist oder nicht, kann man nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht anhand eines individuellen Elektro-Enzephalogramms rückwirkend ablesen. Anzuwenden ist vielmehr ein objektivierter Massstab nach allgemeinen Erkenntnissen und Le- benserfahrungen. Der Nachweis gilt gemäss Bundesgericht dann als erbracht, wenn sich jemandem mit den intellektuellen Fähigkeiten des Täters der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 101 IV 46; Donatsch/Tag, a.a.O. S. 121). Dabei schliesst ein Vertrauen auf das Ausblei- ben des Erfolges den Eventualvorsatz nur aus, wenn konkrete Gründe dafür be- stehen (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 121). Dies ist vorliegend zu verneinen. Wer mor- gens kurz nach 5 Uhr eine geladene Schusswaffe zu einem Showdown zweier verfeindeter Gruppierungen mitnimmt, zwischen denen schon seit Längerem ein hasserfüllter Konflikt herrscht, von welchem der Beschuldigte B._____ zumindest in den Grundzügen wusste, nimmt immer in Kauf, dass es zum lebensgefährli- chen Einsatz der mitgenommenen Waffe kommt. Insbesondere bei der Auseinan-

- 54 - dersetzung zwischen "Gangs", die bekanntlich oft völlig verfehlte Ehrbegriffe in ih- rem Kodex haben, ist gemäss Bundesgericht mit solchen Eskalationen mit Todes- folge stets zu rechnen (BGE 103 IV 65 Erw. I.2.). Dem ist uneingeschränkt zuzu- stimmen. Der Erfolg wird dann in Kauf genommen und damit gewollt, wenn der Täter ernsthaft mit dessen Eintritt rechnen musste und er dennoch handelt, mag ihm dieser Erfolg, für sich allein genommen, auch unerwünscht sein (BGE 103 IV 65 Erw. I.2.). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten B._____ bekannt war, dass er keinen Waffentragschein besass (Urk. 6/1 Antwort 82). Er hat den Revolver al- so nicht einfach wie einen gewöhnlichen Alltagsgegentand unbewusst eingepackt, sondern bereits damit eine illegale Handlung vorgenommen und sich somit Ge- danken über seine Handlungsweise gemacht. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ die Waffe nicht genauer geprüft hat und entsprechend nicht wusste, ob sie geladen ist, nichts zu ändern. Er hat angesichts der konkre- ten Umstände davon ausgehen müssen bzw. es zumindest in Kauf genommen.

E. 9.4 Ebenso wenig fordert Eventualvorsatz, dass sich der Täter während des ganzen Geschehens die möglichen Konsequenzen des Handelns überlegt im Sinne eines konstanten, sich laufend wiederholenden aktiven Denkprozesses. Das menschliche Gehirn funktioniert nicht so. Auch ein Raubmörder denkt im Se- kundenbruchteil der Schussabgabe vielleicht nicht unbedingt an den Tod des Op- fers, sondern vielleicht an das grosse Geld, das er zu erbeuten gedenkt. Deshalb entfällt noch lange nicht sein Vorsatz. Es reicht, wenn der Täter zumindest im Laufe des Geschehens, beispielsweise beim Einstecken des Revolvers oder auf dem Weg zum Tatort die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufes in Kauf nimmt. Wie dieser Verlauf dann erfolgt, braucht er sich nicht im Voraus genau auszumalen. Es ist mit anderen Worten beim Eventualvorsatz nicht gefordert, dass der Be- schuldigte B._____ exakt im Moment, als ihm A._____ die Waffe entriss, überlegt haben müsste, "oh, ich überlasse sie ihm lieber nicht, denn sonst könnte er ja je- manden töten". Bereits durch sein vorhergegangenes Tun schuf der Beschuldigte B._____ unter den bekannten Umständen die konkrete Gefahr eines Tötungsde- liktes, was für jeden vernünftigen Menschen, auch für den Beschuldigten B._____, klar erkennbar war. Trotzdem nahm er die Waffe mit und setzte diese auch als Erster ein. Es ist eine ganz lapidare Erkenntnis, dass bei Mitnahme von

- 55 - Schusswaffen zu einem Showdown mehr Menschen sterben als bei Auseinander- setzungen ohne Waffen.

E. 9.5 Vorliegend kommt hinzu, dass es der Beschuldigte B._____ selbst war, der den ersten Schuss – wenn auch in die Luft – abfeuerte. Er war es also, der die Waffe als Erster einsetzte und mit ins Geschehen bzw. den dramatischen Aus- gang ins Rollen brachte. Dass es in solch hochexplosiven Situationen zu unerwar- teten Reaktionen und lebensgefährlichen Wendungen kommen kann, weiss jeder durchschnittliche Erwachsene, nicht nur aus Film und Fernsehen, sondern bei- spielsweise auch aus Medienberichten. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Schusswaffen in hochemotionalen Streitigkeiten nicht für mehr Sicherheit sorgen, sondern das Geschehen in hochriskanter Weise auf Messers Schneide bringen: Entweder die Kontrahenten flüchten, oder es kommt zu einer tödlichen Eskalation. Auf welche Seite "die Kugel" fällt, wenn mehrere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt sind, kann kein Mensch mit Sicherheit voraussagen, auch der Beschuldigte B._____ nicht. Dass A._____, nachdem der Beschuldigte B._____ den Revolver hervorgenommen und einen Warnschuss abgefeuert hatte, seine Schusswaffe von diesem wieder behändigte und damit ebenfalls schoss, ist keinesfalls derart aussergewöhnlich, als dass ein vernünftiger Mensch nicht hätte damit rechnen müssen. Schliesslich gehörte die Waffe A._____ und der Beschul- digte B._____ behändigte diese im Tattoo-Studio, welches A._____ führte, wes- halb naheliegend war, dass sich dieser der Waffe "im Notfall" bzw. bei einer Eska- lation von B._____ auch wieder bemächtigen würde. Dass der Beschuldigte B._____ die Facebook-Posts mit den Todesdrohungen von A._____ an M._____ nicht kannte, ändert nichts daran (Urk. 6/1 Antwort 180). Der schwelende Konflikt zwischen den beiden Gruppen war ihm bekannt und als Anwesender beim Streit hat er die emotional höchst brenzlige Situation erkannt, ansonsten er keinen Warnschuss abgegeben hätte. Es ändert nichts am Eventualvorsatz, dass er mit den Schüssen von A._____ auf die Fliehenden nicht einverstanden war.

10. Fazit Sachverhalt Der Beschuldigte A._____ hat M._____ vorsätzlich getötet und in Kauf genom- men, dass er auch den in unmittelbarer Nähe von M._____ fliehenden D._____

- 56 - töten könnte. Der Beschuldigte B._____ hat – entgegen der Ansicht ihrer Vertei- digung (Urk. 452 S. 4 ff.) – durch seine Handlungsweise, insbesondere durch den Transport von A._____s Revolver an den Ort der Auseinandersetzung, A._____ Hilfe geleistet und dessen nachfolgende Handlungen, die Tötung von M._____ und die versuchte Tötung von D._____ in Kauf genommen. VI. Rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____

E. 10 Unmittelbare Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen [Urk. 258 S. 76 - 93; Urk. 450 S. 101 ff.]

E. 10.1 Befragung von Zeuge E._____ und Zeuge F._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte eine erneute Einvernah- me des Zeugen E._____ (Urk. 450 S. 107 ff.). Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO er- hebt das Gericht im Vorverfahren erhobene Beweise nochmals, sofern deren un- mittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig ist. Der Zeuge E._____ sagte in seiner polizeilichen Befragung aus, er sei ein Kollege von M._____ und A._____ und er habe den Streit zwischen den beiden entschärfen wollen. Er sage absichtlich entschärfen, weil schlichten nicht mehr möglich gewesen sei. Jeder der beiden Kontrahenten sei über den anderen "hergezogen" (Urk. 12/15 S. 1 ff.). Er bestätigte den Vorhalt, dass der Beschuldigte A._____ am Vorabend der Tat bei ihm zuhause vorbei gekommen und eine Waffe auf den Tisch gelegt habe (Urk. 12/15 Antworten 33 und 34). In seiner späteren staatsanwaltlichen Einver- nahme rund ein Jahr nach besagter polizeilicher Befragung gab er dann vor, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern oder er wolle dazu nichts aussagen (Urk. 12/16). Der Polizeibeamte habe anlässlich der polizeilichen Befragung ein- fach Dinge ins Protokoll geschrieben und er sei ein "Tubel" gewesen, dass er das Protokoll unterschrieben habe (Urk. 12/15 S. 6). Dies obschon der Polizeibeamte F._____ als Zeuge bestätigte, dass E._____ seinerzeit genau dies ausgesagt ha-

- 35 - be, was im Polizeiprotokoll stehe und keinerlei Missverständnisse vorgelegen hät- ten (Urk. 12/12). Bei dieser Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung und zu Gunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen werden, dass sich E._____ auch bei einer erneuten Einvernahme auf sein fehlendes Erinne- rungsvermögen und eine falsche Protokollierung berufen würde. Seine Aussage ist zudem kein entscheidendes Beweismittel, zumal zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Beschuldigte B._____ eine Schusswaffe zur angeklagten Auseinandersetzung mitgenommen hatte und der Beschuldigte A._____ zugab, diese Schusswaffe auch mehrfach in Richtung des Opfers abgefeuert zu haben. Insofern kann auf eine Wiederholung der Einvernahme sowohl des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ verzichtet werden. Es kann zwanglos davon ausgegangen wer- den, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte A._____ seinem Kollegen E._____ am Vorabend eine Waffe gezeigt hat.

E. 10.2 Befragung von Zeuge G._____ Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ beantragte die erneute Befragung von G._____ (Urk. 258 S. 80; Urk. 450 S. 106 f.), wobei er dies einzig damit begründete, dass dieser aufgrund seines nahen Verhältnisses zum Beschuldigten als "problematischer Zeuge" gelte und vom urteilenden Gericht persönlich einver- nommen werden müsse, um sich ein Bild der Aussagen aller Beteiligten machen zu können. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurde vorgebracht, inwiefern eine erneute Befragung von G._____ – nach so vielen Jahren – neue Erkenntnisse bringen könnte. Sodann war ein Verteidiger des Beschuldigten A._____ bei der Konfrontationseinvernahme vom 18. August 2015 mit A._____, B._____, C._____, G._____, D._____, I._____ und H._____ bzw. bei der Kon- frontationseinvernahme vom 19. Juni 2017 mit A._____, B._____, C._____ anwe- send und hatte die Möglichkeit, G._____ Ergänzungsfragen zu stellen, was er bei der ersteren denn auch tat (Urk. 5/10 S. 39 ff.; Urk. 5/27). Des Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bei G._____ eine eklatante Tendenz der Anpassung seiner Aussagen an die späte- ren Aussagen des Beschuldigten A._____ festzustellen ist, weshalb diese späte- ren Aussagen als Schutzbehauptungen zugunsten des Beschuldigten A._____

- 36 - entlarvt werden konnten und entsprechend nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Urk. 368 S. 116, S. 156). Insofern ist eine erneute Einvernahme von G._____ nicht angezeigt.

E. 10.3 Befragung der Zeugen H._____ und I._____ Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte den Antrag, H._____ und I._____ seien erneut zu befragen, ohne dies allerdings konkret zu begründen (Urk. 450 S. 105 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ war bei der Konfrontationseinvernahme mit H._____ und I._____ anwesend und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, was sie denn in Bezug auf I._____ auch tat (Urk. 5/10 S. 39 f.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, glänzten H._____ und I._____, welche beide an der Auseinandersetzung beteiligt waren, während der gesamten Untersuchung mit Nichtwissen und ihrem offenkundigen Bestreben, niemand anderen belasten zu wollen (Urk. 5/10, Urk. 368 S. 82 ff.). Wenn diese beiden nun Jahre nach dem Vorfall vorgeben würden, sich plötzlich wieder an Details zu erinnern, wären solche Aussagen von vornherein unglaub- haft. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass das Gedächtnis mit der Zeit nachlässt und nicht zunimmt. Da I._____ und H._____ der Gruppe um das Opfer M._____ angehörten, ist auch nicht wahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten A._____ nun plötzlich entlasten würden, es sei denn, sie seien aus dem Umfeld des Beschuldigten A._____ beeinflusst, massiv bedroht oder unter Druck gesetzt worden. Es handelt sich beim Antrag der Verteidigung um blindes Fischen nach Entlastungen für seinen Mandanten, obschon er selbst keinerlei Anhaltspunkte vorbringen kann, weshalb eine erneute Befragung neue Erkenntnisse bringen könnte. Tatsache bleibt, dass H._____ und I._____ keine Aussagen machten, welche im Widerspruch zum Anklagesachverhalt stünden oder diesen in Frage stellten. Zu bemerken ist einzig, dass I._____ zugegeben hat, einen Pfefferspray eingesetzt zu haben, allerdings nach seiner Version erst, nachdem der Beschul- digte A._____ zuerst Pfefferspray gesprüht habe (Urk. 5/10 S. 5 f). Davon wird al- lerdings ohnehin zugunsten des Beschuldigten A._____ nicht ausgegangen, wes- halb es auch diesbezüglich nichts zu klären gilt.

- 37 -

E. 10.4 Befragung der Auskunftsperson D._____ (Privatkläger) Die Ausführungen zu H._____ und I._____ können sinngemäss auch dem Antrag des Verteidigers des Beschuldigten A._____ auf erneute Einvernahme des Privat- klägers D._____ (Urk. 450 S. 105 f.) entgegen gehalten werden. Seiner Aussage kommt im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Da er zusammen mit M._____ ebenfalls vor dem Beschuldigten A._____ flüchtete, konnte er dessen Schussabgabe auch kaum beobachten. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass zugunsten des Beschuldigten A._____ davon auszugehen ist, dass D._____ den Vorfall etwas tendenziös bzw. übersteigert ge- schildert hat (Urk. 368 S. 82). Auch hier wurde zugunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen, dass die Aussagen von D._____ in gewissen Punkten nicht rechtsgenügend verlässlich sind. Deshalb braucht auch nicht auf sie abgestellt werden, sondern es reicht die Feststellung, dass D._____ Aussage nicht im Widerspruch zum Anklagesachverhalt steht.

E. 10.5 Befragung des Schusswaffen-Sachverständigen Dr. J._____ Auch der Antrag des Verteidigers des Beschuldigten A._____, der Schusswaffen- sachverständige J._____ sei nochmals zu befragen, ist ohne Grundlage. Allein mit seiner pauschalen Feststellung, wonach noch einige Fragen zu den Schuss- bahnen und zu einem möglichen anderen Schützen zu klären seien, lässt sich der Antrag nicht begründen (Urk. 258 S. 85 - 87). Da die exakten örtlichen Positionen der Beteiligten im Moment der Schussabgaben gar nicht feststehen, kann auch ein Ballistiker anhand der untersuchten Projektilteile nicht mehr über die konkre- ten Schussbahnen aussagen, als im Gutachten bereits dargelegt wurde (Urk. 18 S. 29 - 31), und entsprechend auch nicht die im Rahmen des Vorfragenplädoyers aufgeworfenen Fragen in diesem Zusammenhang (Urk. 450 S. 112 ff.) klären. Auch der Vorschlag des Verteidigers des Beschuldigten A._____, die metallurgi- sche Zusammensetzung der aufgefundenen Projektile sei zu untersuchen, denn wenn eines der Projektile eine andere metallurgische Zusammensetzung aufwei- se, sei dies ein Indiz, dass noch eine weitere Waffe im Spiel gewesen sei, über- zeugt nicht (Urk. 258 S. 87 f.; Urk. 450 S. 112). Die metallurgische Zusammen- setzung von Projektilen hängt nicht von der Waffe ab, aus welcher sie abgefeuert

- 38 - wurden. Es können auch Projektile unterschiedlicher Art mit derselben Waffe ver- schossen werden. Das sehr sorgfältig verfasste und rund 60-seitige Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Juni 2017 hat die sichergestellten Pro- jektilteile minutiös untersucht und festgehalten, dass der Geschossmantel aus der Kupferlegierung Tombak bestehe und der Kern aus Blei (Urk. 18 S. 7). Ob die beiden Mantelteile durch denselben Waffenlauf getrieben worden seien, könne nicht festgestellt werden (Urk. 18 S. 8 Erw. 4.3). Als Hersteller der Munition ver- mutete der Gutachter Sellier & Bellot, wobei für diese Angabe keine absolute Ge- währ geboten werden könne (Urk. 18 S. 8). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass weitere metallurgische Analysen mehr Erkenntnisse zur rein hypo- thetischen Frage erbringen könnten, ob zwei Waffen abgefeuert worden seien. Wiederum versucht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ erfolglos einen ominösen weiteren Schützen herbeizureden. Zum einen steht fest, dass M._____ von einem Projektil tödlich getroffen wurde, zum andern gibt der Beschuldigte A._____ die Schussabgabe zu, wobei die Schussabgaben durch den Beschuldig- ten A._____ auch vom Mittäter und ebenfalls Beschuldigten B._____ bestätigt wurden, und schliesslich kann keiner der Tatbeteiligten auch nur halbwegs ernst- hafte Angaben zu einem weiteren Schützen oder einer weiteren Schusswaffe ma- chen, welche über eine bloss spekulative Vermutung hinausgingen.

E. 10.6 Befragung des vormaligen fallführenden Staatsanwaltes K._____ Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte den Antrag auf Ein- vernahme des früheren fallführenden Staatsanwalts, weil ihm unerklärlich sei, weshalb dieser gewisse sich aufdrängende Verfahrenshandlungen nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen habe (Urk. 258 S. 91; Urk. 450 S. 116). Dieser An- trag ist abzuweisen. Die Einvernahme des vormaligen Staatsanwalts erscheint nicht angezeigt (Art. 343 Abs. 1 StPO). Der vormalige fallführende Staatsanwalt kann keinerlei Aussagen zum Tathergang machen und ist entgegen der Auffas- sung der Verteidigung auch nicht verpflichtet, der Verteidigung vor Obergericht Red und Antwort zu stehen und sich zu rechtfertigen, weshalb und wann er ge- wisse Untersuchungsmassnahmen vorgenommen hat und weshalb gewisse nicht.

- 39 - Abgesehen vom aufgezeigten pauschalen Vorwurf hat die Verteidigung keine konkrete Begründung für diesen Antrag vorgebracht.

E. 10.7 Befragung der Tatzeugin L._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eine erneute Befragung der Zeugin L._____ (Urk. 450 S. 109 f.), worauf nachfolgend (Ziff. IV 11.4.) einzugehen ist.

E. 11 Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen der Tatzeugin L._____

E. 11.1 Geständnis, Reue und Einsicht Der Beschuldigte B._____ war von Beginn weg geständig, die Tatwaffe an den Ort der Auseinandersetzung mit der Gruppe um M._____ mitgenommen und ei- nen Warnschuss abgegeben zu haben. Er beschönigte dabei nichts. Er war in der Untersuchung auch kooperativ. Vor Vorinstanz entschuldigte er sich bei der Fami- lie des Opfers M._____ und erklärte, dass er für seinen Fehler gerade stehen wol- le (Urk. 270 S. 2). Auch im Berufungsverfahren zeigte er sich reuig (Urk. 451A/2 S. 6, S. 16; Prot. II S. 55) Dieses Geständnis wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Hinsichtlich der weite- ren Delikte zeigte er sich im Laufe der Untersuchung ebenfalls geständig und focht die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz auch nicht an. Auch be- züglich dieser Delikte ist eine Strafminderung angezeigt. Ein Indiz für die Einsicht des Beschuldigten B._____ ist auch darin zu erblicken, dass er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 442; vgl. auch Urk. 451A/2 S. 5 ff.). Insgesamt kann ihm unter diesem Titel eine Strafmilderung im Bereich von einem Drittel zugestanden werden.

E. 11.2 Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 442). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 8. September 2013 – zu diesem Zeitpunkt war er 19-jährig – wurde er wegen Angriff, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädi- gung, Erpressung, Drohung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffenge- setz und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen

- 84 - unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde er am 21. Dezember 2015 we- gen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Diese Verurteilung ist nur als Vorstrafe zu behan- deln, soweit es vorliegend Delikte danach betrifft (Dossier 10, 12/2, teilweise 12/5 und 13). Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig, d.h. beschlagen gleiche Tatbe- stände wie vorliegend. Negativ ist auch zu werten, dass der Beschuldigte B._____ teilweise während laufendem Strafverfahren (des Vorliegenden und jenes, das zum Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 geführt hatte) delinquierte. Diese Um- stände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Offenbar hat ihn auch die Untersuchungshaft wenig beeindruckt.

E. 11.3 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte B._____ hat türkische Wurzeln, ist aber hier in der Schweiz geboren und in AK._____ bei seinen Eltern als Einzelkind aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die AP._____ Wirtschaftsschule, brach diese dann aber ab. Hernach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Logistiker. Im Rahmen dieses Strafverfahrens war er mehrere Monate in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung Mitte 2017 hatte er mehrere temporäre Einsätze bis zu einem Arbeitsunfall im August 2018 (Urk. 270 S. 2 f.). Er hat im April dieses Jah- res das Fähigkeitszeugnis als Logistiker erlangt, arbeitet seit rund einem Jahr in einer Festanstellung als Montageleiter bei der Firma AQ._____ GmbH und ver- dient netto ca. Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 451A/2 S. 2 ff.; Urk. 452 S. 26). Nach seinen Angaben hat er weder Schulden noch Vermögen (Urk. 270 S. 5). Seit Mai 2020 wohnt er mit seiner Verlobten zusammen (Urk. 451A/2 S. 6 f.; Urk. 452 S. 27). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus.

- 85 -

12. Strafhöhe Insgesamt ist der Beschuldigte B._____ somit mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen als teilwei- se Zusatzstrafe zu bestrafen. Die aspirierte Summe der Geldstrafe wäre zwar weit höher, jedoch kann die Obergrenze von Art. 34 Abs. 1 aStGB gestützt auf die erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung nicht überschritten werden (BGE 144 IV 217 Erw. 3.6).

13. Anrechnung Haft Der Beschuldigte B._____ sass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Straf- verfahren wie folgt in Haft:

- 3. März 2015 - 30. März 2015, Auslieferungshaft in Deutschland (Urk. 74/8 und 74 /11);

- 30. März 2015, 15:10 Uhr, bis 19. August 2015, 09:00 Uhr (Urk. 74/11, 74/24 und 74/25);

- 14. Oktober 2015, 06:05 Uhr, - 14. Oktober 2015, 16:30 Uhr (Urk. 74/41 und 74/44); die Ersatzmassnahme, ein Rayonverbot im Umkreis von 50 Metern einer Liegenschaft an der AR._____-strasse in Zürich, bedeutete keine wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, weshalb diese Mass- nahme für die Berechnung der anrechenbaren Haft nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 74/45);

- 8. Dezember 2016, 17:15 Uhr, - 29. Juni 2017, 15:00 Uhr (Urk. 74/50 und Urk. 74/63). Auch hier wurden bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Ersatzmassnahmen ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf Geschädigte verfügt, welche keine nennenswerte Einschränkung für den Beschuldigten B._____ bedeuteten (Urk. 74/65). Gestützt auf Art. 51 StGB hat der Beschuldigte B._____ somit 373 Tage Haft erstanden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV der Kantons Zürich vom

E. 11.4 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eine erneute Befragung der Zeugin L._____, um an- gesichts ihrer psychischen Probleme ihre allgemeine Glaubwürdigkeit zu prüfen (Urk. 450 S. 109 f.). Es ist – wie bereits ausgeführt – ärztlich attestiert, dass L._____ aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig ist und das auch in Zukunft nicht sein wird (Urk. 12/46). Daher kommt eine neue Einvernahme schon aufgrund dieser medizinischen Erkenntnisse nicht in Frage. Anzeichen dafür, dass die Tatzeugin im Tatzeitpunkt in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt gewe- sen wäre, liegen sodann keine vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund der ärztlich attestierten Einvernahmeunfähigkeit für die Zukunft mitnich-

- 41 - ten geschlossen werden, dass dieser Umstand ihren detaillierten und lebensna- hen Schilderungen noch am Tattag (Urk. 12/44; vgl. auch Urk. 368 S. 128 f., S. 167 ff.) einen Abbruch täte bzw. deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen oder an der Glaubwürdigkeit ihrer Person Zweifel zu wecken vermöchte. Ihre Aussa- gen sind des Weiteren – wie bereits ausgeführt – nicht das alleinige entscheiden- de Beweismittel, sondern bloss weiteres Indiz in einer Reihe von Indizien und Beweismitteln. Entsprechend konnte auch unter diesem Gesichtspunkt auf eine weitere Einvernahme verzichtet werden, ohne die Verwertbarkeit der ersten Ein- vernahme zu tangieren. Zudem ist an dieser Stelle erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Glaubwürdikeit einer Person im Vergleich zur Glaubhaftigkeit derer Aus- sagen nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis eine lediglich marginale Bedeu- tung zukommt.

E. 12 Entfernung unverwertbarer Aussagen aus den Akten Nachdem die Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betref- fend Unverwertbarkeit von Beweismitteln zu verwerfen sind, wird auch der Antrag auf Entfernung aus den Akten gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO gegenstandlos. Im Übrigen geht es rechtsstaatlich auch nicht an, Beweismittel, deren (Un- )verwertbarkeit umstritten ist, einseitig zu Gunsten der rügenden Partei aus den Akten zu entfernen, ohne dass über deren prozessuale Verwertbarkeit rechtskräf- tig entschieden worden ist.

E. 13 Zweiteilung der Hauptverhandlung (Tatinterlokut) Für die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 450 S. 89 ff.) gibt es keine Veranlassung, nachdem keine weiteren Beweismittel zu erheben sind und die aufgeworfenen Vorfragen der Verteidigung keine ernsthaften Zweifel an der prozessualen Rechtmässigkeit der erhobenen Beweise geweckt haben. Nach dem Gesagten ist es gestützt auf das vorliegende Akten- und Beweisfundament ohne weiteres möglich, die Ankla- ge einer Würdigung zu unterziehen.

- 42 -

E. 13.1 Geständnis, Reue und Einsicht

E. 13.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis eine Strafmilderung bis zu einem Fünftel oder sogar einem Drittel bewirken. Der Be- schuldigte A._____ stritt in den ersten Einvernahmen zunächst ab, mit dem Re- volver geschossen zu haben, gestand dies dann aber ein. Er machte in der Folge geltend, in Panik und unter dem Einfluss des Pfeffersprays nicht genau gesehen zu haben, wohin er geschossen habe. Den Privatläger D._____, den die Schüsse knapp verfehlten, will er gar nicht wahrgenommen haben. Durch seinen Verteidi- ger liess er dann geltend machen, der tödliche Schuss sei nicht von ihm, sondern

- 69 - von einem unbekannten Dritten abgefeuert worden. Angesichts dieser Standpunk- te ist ihm keine Strafmilderung infolge Geständnis zugute zu halten. Aufrichtige Reue oder Einsicht des Beschuldigten A._____ waren während der Untersuchung oder an der Berufungsverhandlung nicht festzustellen. Das im Rahmen des Schlussworts ausgedrückte Bedauern über den Tod von M._____ erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass er sich selbst gleichzeitig als Opfer darstellt und durch seine Verteidigung einen Freispruch beantragen lässt, nicht überzeugend. Auch bezüglich der Beteiligung an einem Angriff auf N._____ war der Beschuldigte A._____ nicht geständig. Immerhin liess er seine Berufung in Bezug auf diesen Schuldspruch kurz vor der Berufungsverhandlung zurückzurückziehen, womit er diesen Vorwurf schliesslich doch noch zumindest implizit anerkannte.

E. 13.1.2 Hinsichtlich der weiteren Delikte zeigte sich der Beschuldigte A._____ ge- ständig bzw. liess er seine Berufung ebenfalls zurückziehen und anerkannte da- mit implizit die Vorwürfe. Es betrifft dies die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren trotz Entzug des Führerausweises, das Fahren in fahruntüchtigem Zustand, die falsche Anschuldigung und die Hinderung einer Amtshandlung. Immerhin lagen objektive Beweismittel vor, welche auch oh- ne Geständnis zu einer Verurteilung gereicht hätten. In solchen Fällen wäre auch ein Verzicht auf eine Strafminderung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Vorliegend erscheint eine Straf- minderung um drei Monate und bezüglich der Geldstrafe um 5 Tagessätze ange- messen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Geständnis nur auf die Höhe der Strafen der betreffenden Delikte auswirkt, bei denen der Beschuldigte A._____ geständig war und nicht auf die Gesamtstrafe.

E. 13.2 Vorstrafen Sowohl die Vorstrafe aus dem Jahre 2007 wegen Gewalt und Drohung und Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch jene aus dem Jahre 2002 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Angriffs, mehrfacher Körperverletzung und weiteren Delikten dürfen bei der Strafzumessung gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz dagegen einwendet, es

- 70 - handle sich um einen relevanten Lebenssachverhalt, so ist ihr entgegen zu hal- ten, dass der Gesetzgeber anders entschieden hat (Urk. 368 S. 280). Es verbleibt somit nur die Vorstrafe vom 24. November 2011, mit welcher der Beschuldigte A._____ wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, Pornografie, Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Damals sass der Beschuldigte A._____ 29 Tage in Untersuchungshaft (Strafregisterauszug Urk. 441). Diese zum Teil ein- schlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte A._____ zudem alle während des Strafverfah- rens, das zum erwähnten Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2015 führte, und obschon er in jenem Verfahren ebenfalls mehrere Wochen in Untersu- chungshaft sass (vgl. Beizugsakten SB150183 und Urk. 82/6 und 375). Wer sich derart unbeeindruckt von einer Verurteilung und einem laufenden Strafverfahren zeigt, muss erheblich härter bestraft werden als ein Ersttäter, der die nötigen Leh- ren aus seiner Delinquenz gezogen hat. Eine Straferhöhung um ein Jahr ist ge- rechtfertigt.

E. 13.3 Persönliche Verhältnisse

E. 13.3.1 Lebenslauf Im Laufe des Verfahrens finden sich zum Teil widersprüchliche Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten A._____. So gab er zum Beispiel gegenüber dem Gutachter an, eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen zu haben, vor Vo- rinstanz war es dann plötzlich eine Lehre als Autospengler, die er abgebrochen habe (Urk. 268 S. 7). Er sei im Kosovo geboren und ca. in seinem fünften Lebens- jahr in die Schweiz gekommen (psychiatrisches Gutachten Urk. 83/11 S- 96 ff, persönliche Befragung vor Vorinstanz Urk. 268 S. 5). Er habe einen jüngeren Bruder, fünf Schwestern und eine Stiefschwester (Urk. 268 S. 6). Die Familien- verhältnisse seien normal gewesen. Familiäre Gewalt habe er nicht erlebt. Seine Schulzeit sei unauffällig verlaufen. Er sei seit 2003 verheiratet und habe drei Kin- der, Jahrgänge 2006 und 2009 und 2018 (act. 82/6 S. 70).

- 71 -

E. 13.3.2 Psychiatrisches Gutachten Der psychiatrische Gutachter stellte beim Beschuldigten A._____ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Eine Abhängigkeit von Suchtstoffen lie- ge nicht vor, allenfalls lasse sich anhand der Angaben des Beschuldigten A._____ von einem missbräuchlichen Cannabis- und Kokainkonsum sprechen. Die disso- ziale Störung führte gemäss Gutachter nicht zu gravierenden Leistungsbeein- trächtigungen, sondern zeigte sich vorwiegend im juristischen Kontext, sprich in der Begehung strafbarer Handlungen. Auch der Cannabis- und Kokainkonsum des Beschuldigten A._____ beeinträchtigte dessen Leistungsfähigkeit nicht gene- rell bzw. führte nicht zu einer Einengung der Verhaltensspielräume. Der Beschul- digte A._____ sei zum Zeitpunkt des Tötungsdeliktes weder in der Einsichts- noch in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen (Urk. 83/11 S. 156 und 157). Legalprognostisch bestehe ein hohes Risiko weiterer Aggressionshandlungen, insbesondere wenn der Beschuldigte A._____ in ähnlichen, gewaltbereiten Krei- sen verkehre wie vor der Tat (Urk. 83 /11 S. 157).

E. 13.3.3 Finanzielle und berufliche Verhältnisse Zu seinen finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte A._____ an, ab ca. April 2012 bis zu seiner Verhaftung im März 2015 in einem Reisebüro gearbeitet und rund CHF 4'200 netto monatlich verdient zu haben (Urk. 82/6 S. 70). Diese Anga- ben sind zumindest in Zweifel zu ziehen, gab er doch gemäss einem Formular zuhanden der Sozialbehörde an, über keinerlei Einkommen zu verfügen (Urk. 82/27). Auch ein Auszug eines UBS-Kontos des Beschuldigten A._____ mit Kon- tobewegungen vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2014 wies einen Saldo von lediglich gerundet Fr. 320 und monatliche Postüberweisungen von jeweils knapp CHF 1'500 aus (Urk. 82/7). Welche Angaben richtig sind, muss vorliegend offengelas- sen werden. Die Sozialbehörde der Gemeinde AK._____ erstattete jedenfalls be- reits per 11. Juni 2013 einen Ermittlungsauftrag an das Inspektorat des Sozialde- partements der Stadt Zürich wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Leis- tungsbezug (Urk. 82/13). Nichtsdestotrotz wurde dem Beschuldigten A._____, seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen damals zwei Kindern von der So- zialbehörde der Gemeinde AK._____ am 31. Oktober 2013 für die Periode vom 1.

- 72 - Oktober 2013 bis 30. September 2014 ein monatlicher Unterstützungsbetrag von CHF 4'089.40 zugesprochen (Urk. 82/21). Ein Antrag auf Invalidenrente des Be- schuldigten A._____ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 82/26). Es sei zutreffend, dass ein Arbeitszeugnis vom 24. November 2014, das er im Verfahren DG140226 als Urk. 59 habe einreichen lassen und ihm bescheinigte, seit 1. April 2014 bei der aus- stellenden Firma zu arbeiten, nicht der Wahrheit entspreche. Das habe sich dann "nicht ergeben". Er habe in der Zeit von April bis November 2014 keinen Lohn be- zogen. An andere damals eingereichte Arbeitsverträge könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 268 S. 8. ff.). Den Akten des Sozialamtes ist zu entnehmen, dass es in der Zeit vor seiner In- haftierung im Rahmen der Sozialhilfeabklärung schwierig bis unmöglich gewesen sei, ein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ zu führen. Er weiche konkreten Fragen aus, komme Aufforderungen nicht nach, halte Termine unter fadenscheinigen Gründen nicht ein oder nehme Telefonanrufe nicht an (Urk. 82/34). Egal was man mit ihm bespreche, es müsse davon ausgegangen werden, dass er sage, was man hören wolle, oder dass es nicht die Wahrheit sei (Urk. 82/34). Sämtliche arbeitsintegrativen Massnahmen seien beim Beschuldigten A._____ erfolglos geblieben. Er selbst habe offen erklärt, sich finanzielle Mittel aus illegalen Quellen zu verschaffen. Er machte im Zusammenhang mit einem IV- Antrag verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend, von einer Lebensmit- telvergiftung bis zu Rückenschmerzen und Beeinträchtigungen der Hand. Der An- trag auf IV-Unterstützung wurde jedoch abgewiesen. Seine Ehefrau könne zwar einen positiven Einfluss auf ihn ausüben, jedoch seien dazu vermehrte Integrati- onsschritte wie zum Beispiel ein Deutschkurs nötig. Sie sei arbeitsmarktfern und habe kaum Berufserfahrung. Im Rahmen der Befragung zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte der Beschuldigte A._____ aus, er arbeite in der Strafanstalt Pöschwies in der Montagewerkstatt, wobei er sich für eine Ausbildung zum Gärt- ner interessiere (Urk. 268 S. 2). Seine Familie lebe zur Zeit von der Unterstützung des Sozialamts (Urk. 268 S. 5). Allenfalls wolle er in der Strafanstalt eine Lehre

- 73 - zum Gärtner absolvieren. Entsprechend wolle er nach der Entlassung als Auto- mechaniker oder Gärtner arbeiten (Urk. 268 S. 7). Im Rahmen des Berufungsver- fahrens machte der Beschuldigte A._____ keine weiteren Aussagen zu seiner Person (Urk. 451A/1).

E. 13.3.4 Verhalten im Strafvollzug Im Verlaufe der Untersuchungshaft des Beschuldigten A._____ ereigneten sich mehrere Vorfälle, die teils zu Versetzungen in andere Strafanstalten führten oder Anlass zu Disziplinarmassnahmen gaben, so am 31. März 2015 (Urk. 73/26) und am 27. März 2017 (Urk. 73/31). Der Beschuldigte A._____ gab an, sich von ande- ren Häftlingen bedroht zu fühlen, was unter anderem auch der Grund der Verset- zungen gewesen sei (vgl. Vollzugsaufträge vom 23. Juni 2017 [Urk. 73/34], vom

25. August 2017 [Urk. 73/35], vom 4. Oktober 2017 [Urk. 73/36], vom 15. Novem- ber 2017 [Urk. 73/37] und vom 23. Juli 2018 [Urk. 73/132]). Seinem Insassen- Stammblatt der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 439/1) ist zu entnehmen, dass er seit dem Jahr 2019 diverse Male Anlass zu Disziplinarverfügungen gab:

- am 7. Februar 2019 wegen Schmuggels eines zu hohen Geldbetrags (Urk. 178/2 S. 3; Urk. 439/52)

- am 9. April 2019 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 178/2 S. 2 f.; Urk. 439/47)

- am 11. Juni 2019 wegen eines Mobiltelefons samt SIM-Karte, das bei ihm in der Zelle gefunden wurde, wobei er in der Einvernahme angab, das Mobiltele- fon bereits aus der Strafanstalt Bostadel mitgebracht zu haben (Urk. 178/2 S. 2; Urk. 439/44; Urk. 439/46)

- am 12. Januar 2020 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschrif- ten (unerlaubtes Führen eines Gesprächs von Zelle zu Zelle) (Urk. 439/40)

- am 17. Januar 2020 wegen der Herstellung einer Videoaufnahme mit einem Mobiltelefon, die ihn zum Rap-Song namens "Kalt Bruder" des Deutschrappers "Capital Bra" rappend zeigt (Urk. 266/1 und 268 S. 3; Urk. 439/36)

- am 9. Dezember 2020 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 439/31)

- 74 -

- am 16. Dezember 2020 wegen Missachtung der Abstands- und Hygienevor- schriften bei Besuch (Urk. 439/28)

- am 19. Februar 2021 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 439/24)

- am 25. März 2021 wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe (Urk. 439/20)

- am 29. März 2021 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften (unerlaubtes Führen eines Gesprächs von Zelle zu Zelle) (Urk. 439/17)

- am 1. April 2021 wegen Besitzes von Haschisch, Besitzes von unerlaubten Bargeldbeträgen und Besitzes einer SIM-Karte, wegen Abschlusses eines un- erlaubten Rechtsgeschäfts etc. (Urk. 439/14)

- am 25. November 2021 wegen Beschimpfung einer Person in der Vollzugsein- richtung (Urk. 439/7)

- am 29. November 2021 wegen Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff / Tät- lichen Angriffs auf einen Mitgefangenen, wegen Besitzes eines unerlaubten Datenträgers, wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe, wegen Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts etc. (Urk. 439/2) Von einer guten Führung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB kann angesichts der wiederholten Disziplinarverstösse nicht gesprochen werden.

E. 13.3.5 Zusammenfassung der persönlichen Verhältnisse Insgesamt geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ zwar ein getrübtes Bild ab. In Bezug auf die Strafzumessung wirken sie sich aber nicht aus.

14. Strafhöhe

E. 14 Ausstandsbegehren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte anlässlich der Beru- fungsverhandlung, nachdem seine Anträge im Rahmen der Vorfragen durch das Gericht abgewiesen worden waren, ein Ausstandsbegehren gegen das Gericht (Prot. II S. 24 f.). Dieses Ausstandsbegehren zog er in der Folge mit Eingabe vom

E. 14.1 Die Strafe für das Tatverschulden von insgesamt 21 Jahren und 10 Mona- ten ist unter Berücksichtigung der geschilderten tatunabhängigen Strafzumes- sungskomponenten somit um weitere 9 Monate auf 22 Jahren und 7 Monate zu erhöhen. Angesichts der einbezogenen Strafe gemäss Urteil des Obergerichts

- 75 - vom 23. Oktober 2015 von 3 1/2 Jahren und der maximalen Strafdauer von 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB) ist eine Freiheitsstrafe von 16 1/2 Jahren auszu- sprechen.

E. 14.2 Für die Hinderung der Amtshandlung ist eine Geldstrafe von 15 Tagen zu Fr. 10.– auszufällen.

15. Anrechnung Haft Gestützt auf Art. 51 StGB sind 836 Tage Haft vom 7. März 2015 bis am 20. Juni 2017 anzurechnen (Urk. 73/4). Weiter ist vorzumerken, dass sich A._____ seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 73/32).

E. 16 Vollzug Bei der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein (teil-)bedingter Vollzug ohnehin nicht in Frage (vgl. aArt. 42 f. StGB). Angesichts der mehreren teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist sodann die Geldstrafe ebenfalls zu vollziehen (vgl. Urk. 368 S. 311 f.), was denn auch von seiner Verteidigung nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 453 S. 2). X. Strafzumessung Beschuldigter B._____

1. Strafrahmen für die Gehilfenschaft zu Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus- setzungen für Mord oder Totschlag zutreffen, wird gestützt auf Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren bestraft. Wer dazu Hilfe leistet, wird gemäss Art. 26 StGB milder bestraft.

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe Der Beschuldigte B._____ hat die geladene Schusswaffe von A._____ mitge- nommen, jene Waffe, welche A._____ in der Folge behändigte und damit M._____ tötete sowie in Kauf nahm, D._____ zu töten. Da die Handlung des Be- schuldigten B._____ in Bezug auf die beiden Opfer M._____ und D._____ iden-

- 76 - tisch ist und eine Trennung lebensfremd bzw. rein formalistisch wäre, rechtfertigt es sich eine gemeinsame Strafzumessung. Beim subjektiven Tatverschulden fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldig- te B._____ von der Tatausführung durch A._____ überrascht worden war. Ande- rerseits wusste er vom schweren schwelenden Konflikt zwischen den Gruppen um A._____ und M._____. Wer eine geladene Schusswaffe zu einem Showdown zwischen zweier solcher Gruppen mitnimmt, nimmt einen tödlichen Ausgang durch den Gebrauch der Waffe in Kauf. Jedem auch nur halbwegs vernünftigen Menschen drängt sich dieses Risiko auf. Der Beschuldigte B._____ hat zudem den ersten Schuss aus der Waffe abgefeuert, wenn auch nur einen Warnschuss in die Luft, um die Gegner zu vertreiben. Insofern hat er die Waffe aktiv und offen im Laufe des Streits ins Spiel gebracht. In der Folge hat er sich auch nicht gegen die Wegnahme des Revolvers gewehrt, wohl auch, weil die Waffe A._____ gehör- te. Auch dies dokumentiert, dass er in Kauf nahm, dass der hitzköpfige A._____ die Initiative übernehmen und überreagieren würde. Ohne das Handeln des Be- schuldigten B._____ wäre es nicht zu diesem tödlichen Ausgang gekommen und es wäre auch das Leben von D._____ nicht gefährdet worden. Dies alles vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass ihm das Tragen einer Waffe ohne Waffentragschein und als türkischer Staatsangehöriger verboten war. Es war also nicht einfach eine alltägliche Handlung, über die man sich keinerlei Gedanken macht. Hätte der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich gehandelt, stünde eine Strafe im Bereich von 15 Jahren zur Diskussion. Da lediglich Gehil- fenschaft und Eventualvorsatz vorliegt, ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und es erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen.

3. Strafart für die weiteren Delikte

E. 21 Dezember 2015 wurden dem Beschuldigten B._____ bereits 60 Tage der im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage angerechnet, weshalb diese abzu-

- 86 - ziehen sind. Entsprechend sind dem Beschuldigten B._____ noch 313 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

14. Höhe des Tagessatzes Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ entsprechend ist von einer Tagessatzhöhe von Fr. 70.– auszugehen.

15. Vollzug Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten kommt der (teil-)bedingte Vollzug nicht in Frage (aArt. 42 f. StGB). Betreffend die Geldstrafe ist gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte B._____ seit seiner letztmaligen Entlassung aus der Unter- suchungshaft am 29. Juni 2017 bewährt hat bzw. sich nichts mehr zuschulden kommen lassen hat, der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich denn auch keine anderen Anträge gestellt. Die Probezeit ist an- gesichts der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen (Urk. 368 S. 312). XI. Verwahrung des Beschuldigten A._____ Die Staatsanwaltschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten A._____ fest (Urk. 455 S. 1, S. 8 ff.). Abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten A._____ im Strafvollzug – es kann nicht von gu- ter Führung gesprochen werden –, bringt sie allerdings keine neuen Argumente vor, welche die Vorinstanz nicht bereits erörtert hat. Auf deren sorgfältige und überzeugende Erwägungen kann deshalb an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 368 S. 314 - 325). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte A._____ seit sei- nem 12. Lebensjahr ständig mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Ebenso, dass der Gutachter aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung das Risiko von weiteren Gewalttaten im Umfeld eines gewaltbereiten Milieus als deutlich ein- schätzt (Urk. 83/11 S. 157). Ausserhalb eines solchen Umfeldes sei die Rückfall- gefahr in Bezug auf schwere Gewalttaten gemäss Gutachter allerdings deutlich geringer (Urk. 83/11 S. 154). Wenngleich das Verhalten des Beschuldigten

- 87 - A._____ im bisherigen, schon über fünf Jahre dauernden Strafvollzug Anlass zu Rügen gab – wie die Staatsanwaltschaft auch zurecht vorträgt (Urk. 455 S. 10 f.) –, so ist doch zu vermerken, dass es sich bei den Vorfällen grösstenteils um Vor- fälle mit Bagatell-Charakter und nicht um tätliche Übergriffe oder Gewalttaten handelte (vgl. oben Erw. IX 13.3.4). Tatsache ist auch, dass der Beschuldigte A._____ noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen musste und, sofern eine Entlassung nach zwei Dritteln wegen guter Führung nicht möglich sein wird, im Zeitpunkt seiner ordentlichen Entlassung 20 Jahre im Strafvollzug verbracht ha- ben wird. Es erscheint deshalb als zu spekulativ, ihm sämtliche Besserungsfähig- keiten abzusprechen und in Bezug auf die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bereits heute eine zweifelsfreie Negativprognose zu stellen. Die Ver- wahrung kann nur als ultima ratio angeordnet werden, bei psychisch gestörten Tätern insbesondere erst dann, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (BGE 134 IV 315 Erw. 3.2). Die Notwendigkeit einer Massnahme wurde vom Gutachter jedoch verneint, weil es an einer schweren psychischen Störung des Beschuldigten A._____ fehle (Urk. 83/11 S. 159). Insgesamt ist des- halb der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nach Art 64 StGB nicht gegeben sind. D. Zivilforderungen XII. Privatkläger D._____

1. Genugtuung Der Privatkläger D._____ verlangte adhäsionsweise zwar keinen Schadenersatz, stellte aber eine Genugtuungsforderung von Fr. 40'000.– vor Vorinstanz bzw. von Fr. 20'000.– im Berufungsverfahren nebst Zins gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. 280 S. 2; Urk.. 456 S. 2). Er begründete dies mit dem Umstand, dass er durch die Tat seinen Freund M._____ verloren habe und seither damit klarkom- men müsse, dass er diesen nicht habe retten können, während die Beschuldigten und ihr Umfeld die Verantwortung für die Tat nach wie vor abstreiten würden. Die Wirkung der Tat auf ihn halte bis heute an (Urk. 280 S. 11).

- 88 -

2. Gesetzliche Grundlage Wer gemäss Art. 49 OR in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

3. Würdigung

E. 26 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM-Karte, Rufnummer 1, von U._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft U._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 27 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltelefon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPho- ne 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich si- chergestellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clock- house", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht in- nert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

E. 28 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

- 104 -

E. 29 Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sach- kaution 10495) von I._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

E. 30 Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revol- ver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird V._____, ... [Adresse] auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 31 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF … amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 32 (…)

E. 33 (…)

E. 34 (…)

E. 35 (…)

- 105 -

E. 36 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 37 Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 38 Rechtsanwalt lic. iur. W._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers S._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 39 Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 40 Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen T._____, O._____ und Q._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 41 Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers P._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 42 (Mitteilungen)

E. 43 (Rechtsmittel)"

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von - 106 - Fr. 85'838.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 67'688.95 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zah- lungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr.18'149.50.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zu 2/3 dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  6. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 107 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
  8. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfa- cher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB.
  9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  10. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Es wird vorge- merkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
  11. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 4 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 313 Tage durch Untersuchungs- resp. Auslieferungshaft erstanden sind, und 300 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015.
  12. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.
  13. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  14. Von der Anordnung einer Verwahrung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 64 StGB wird abgesehen.
  15. Der Beschuldigte A._____ wird im Grundsatz verpflichtet, den Privatklägern T._____, O._____, P._____ und Q._____ Schadenersatz zu leisten. Zur ge- - 108 - nauen Bezifferung der Schadenersatzbegehren werden die genannten Pri- vatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
  16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  17. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen.
  18. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern O._____ und P._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen.
  19. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 32, 33 und 34) wird bestätigt.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'058.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 14'408.45 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____) Fr. 10'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger D._____ unentgeltliche Vertretung Privatkläger T._____, Fr. 6'813.80 O._____ und Q._____ Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger P._____
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu 13/20, dem Beschuldigten B._____ zu 2/20 und dem Privatkläger D._____ zu 1/20 auferlegt, wobei der Anteil des Pri- vatklägers D._____ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine Nachforderung vom Privatkläger D._____ in diesem Umfang bleibt gestützt auf Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von 4/20 werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. - 109 -
  22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden im Umfang von 17/20 einstweilen und im Um- fang von 3/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforde- rung vom Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von 17/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  23. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger T._____, O._____ und P._____ sowie Q._____ werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten A._____ bleibt gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  25. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldig- ten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägervertreter je im Doppel für sich und zuhanden der Privat- kläger (übergeben bzw. versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertreter je im Doppel für sich und zuhanden der Privat- kläger - 110 - − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. B._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich (PIN Nr. 7 betr. A._____) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich
  27. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 111 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200219-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 15. Dezember 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger

3. C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug betr. Beschuldigter 3) sowie

4. D._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

- 2 - 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) sowie X1._____, lic. iur. Beschwerdeführer Beschwerde gegen Dispositivziffern 31 und 35 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020, DG180309-L

- 3 - Inhaltsverzeichnis Anklage 7 Urteil der Vorinstanz 7 Berufungsanträge Beschuldigter A._____ 14 Beschuldigter B._____ 14 Staatsanwaltschaft 15 Privatkläger D._____ 16 I. Verfahrensgang

1. Erstinstanzliches Verfahren 17

2. Berufungsverfahren 18 2.1. Berufungserklärungen 18 2.2. Weitere Parteien 18 2.3. Anschlussberufungserklärung 19 II. Umfang der Berufungen

1. Beschuldigter A._____ 19

2. Beschuldigter B._____ 19

3. Staatsanwaltschaft 20

4. Anschlussberufung des Privatklägers D._____ 20

5. Rechtskraft 20 A. Tötungsdelikt (Dossier 1) III. Kernsachverhalt und Parteistandpunkte

1. Sachverhalt 21

2. Vorbemerkungen 21

3. Standpunkte der Parteien 22 3.1. Staatsanwaltschaft 22 3.2. Beschuldigter A._____ 22

4. Täterschaft 23 IV. Prozessuale Einwendungen und Anträge

1. Einschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens 26

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verweigerung d. Akteneinsicht) 26

3. Ergänzung der Anklage bzw. Rückweisung zur Ergänzung der Unter- suchung 27

4. Unverwertbarkeit der Einvernahme A._____ wegen Täuschung 28

5. Verspätete schriftliche Delegationsverfügung 29

6. Verletzung von Teilnahmerechten 30

7. Fehlendes Logbuch betreffend der Überwachungsmassnahmen 30

8. Tatrekonstruktion mit einer 3D-Visualisierung 32

- 4 -

9. Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens 33

10. Unmittelbare Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugen 34 10.1. Befragung von Zeuge E._____ und Zeuge F._____ 34 10.2. Befragung von Zeuge G._____ 35 10.3. Befragung der Zeugen H._____ und I._____ 36 10.4. Befragung der Auskunftsperson D._____ (Privatkläger) 37 10.5. Befragung des Schusswaffen-Sachverständigen Dr. J._____ 37 10.6. Befragung des vormaligen fallführenden Staatsanwaltes K._____ 38 10.7. Befragung der Tatzeugin L._____ 39

11. Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen der Tatzeugin L._____ 39

12. Entfernung unverwertbarer Aussagen aus den Akten 41

13. Zweiteilung der Hauptverhandlung (Tatinterlokut) 41

14. Ausstandsbegehren 42 V. Weiterer Sachverhalt

1. Facebook-Posts und SMS-Kontakte 42

2. Mitnahme der Schusswaffe 43

3. Bewaffnung der Gegenseite 45

4. Übernahme der Schusswaffe von B._____ durch A._____ 46

5. Pfefferspray 46

6. Schussabgabe durch A._____ 49

7. Vorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf M._____ 50

8. Eventualvorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf D._____ 52 9 Eventualvorsatz von B._____ 52

10. Fazit Sachverhalt 55 VI. Rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____ 56 1.1. Notwehr 56 1.2. Qualifikation als Mord 56

2. Beschuldigter B._____ 59 B. Weitere Delikte (Dossiers 2 - 6) VII. Weitere Delikte des Beschuldigten A._____ 60 VIII. Weitere Delikte des Beschuldigten B._____ 60 C. Sanktion IX. Strafzumessung Beschuldigter A._____

1. Strafrahmen und Strafschärfung 60

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe 61

3. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung von D._____ 63

4. Strafe gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Okt. 2015 64

5. Strafart in Bezug auf die weiteren Delikte 64

- 5 -

6. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 65

7. Beteiligung am Angriff auf N._____ 66

8. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises 66

9. Fahren in fahrunfähigem Zustand 67

10. Falsche Anschuldigung 67

11. Strafschärfung 68

12. Hinderung einer Amtshandlung 68

13. Täterkomponenten 68 13.1. Geständnis, Reue und Einsicht 68 13.2. Vorstrafen 69 13.3. Persönliche Verhältnisse 70 13.3.1. Lebenslauf 70 13.3.2. Psychiatrisches Gutachten 70 13.3.3. Finanzielle und berufliche Verhältnisse 71 13.3.4. Verhalten im Strafvollzug 73 13.3.5. Zusammenfassung der persönlichen Verhältnisse 74

14. Strafhöhe 74

15. Anrechnung Haft 75

16. Vollzug 75 X. Strafzumessung Beschuldigter B._____

1. Strafrahmen für die Gehilfenschaft zur Tötung 75

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe 75

3. Strafart in Bezug auf die weiteren Delikte 76

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz 78

5. Mehrfache Drohung 79

6. Falsche Anschuldigung 80

7. Hehlerei 81

8. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 81

9. Beschimpfung 82

10. Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 82

11. Täterkomponenten 83 11.1. Geständnis, Reue und Einsicht 83 11.2. Vorstrafen 83 11.3. Persönliche Verhältnisse 84

12. Strafhöhe 84

13. Anrechnung Haft 85

14. Höhe des Tagessatzes 85

15. Vollzug 86 XI. Verwahrung des Beschuldigten A._____ 86 D. Zivilforderungen XII. Privatkläger D._____ 87

1. Genugtuung 87

2. Gesetzliche Grundlagen 87

- 6 -

3. Würdigung 88 XIII. Privatkläger T._____ 89

1. Schadenersatz 89

2. Genugtuung 90 XIV Privatkläger O._____, P._____ und Q._____ 90

1. Schadenersatz 90

2. Genugtuung 91 E. Kosten- und Entschädigungsfolgen XV. Verfahrenskosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 91

2. Kosten des Berufungsverfahrens 91 XVI. Entschädigungen 93 F. Honorarbeschwerde

1. Höhe der Honorarforderung 94

2. Beschwerde 94

3. Honorar für das Vorverfahren 95

4. Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 96

5. Fazit 99

- 7 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 30. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 192 b). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 368 S. 363 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260 quater StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

- 8 -

4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen − der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1, − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.

5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.

7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte A._____ seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden voll- zogen.

9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wo- von 286 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe

- 9 - von 300 Tagessätzen zu CHF 100 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015.

10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

13. Von der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB des Beschuldigten A._____ wird abgesehen.

14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers R._____ wird nicht eingetreten.

16. Der Privatkläger N._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Be- schuldigten A._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einge- treten wird.

17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers N._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüg- lich des Beschuldigten A._____ wird darauf nicht eingetreten.

18. Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Be- schuldigten B._____ auf den Zivilweg verwiesen.

19. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger S._____ CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weite- ren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers S._____ abgewiesen.

- 10 -

20. Der Beschuldigte A._____ wird dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägern T._____, O._____, P._____ und Q._____ Schadenersatz zu leisten. Zur genauen Bezifferung ihrer Schadenersatzbegehren sowie vollumfänglich bezüglich der Be- schuldigten B._____ und C._____ werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwie- sen.

21. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Genugtuung wie folgt zu bezahlen:

- D._____ CHF 10'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- T._____ CHF 8'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- O._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015;

- P._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015. In den weiteren Beträgen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.

22. Das Genugtuungsbegehren von Q._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.

23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.

24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____, 1 Pullover "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldig- ten A._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu- rückgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

25. Das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager- Nr. B00980-2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

- 11 -

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM-Karte, Rufnummer 1, von U._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft U._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltele- fon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPhone 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clo- ckhouse", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

28. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

29. Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sachkaution 10495) von I._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

30. Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revolver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird V._____, ... [Adresse] auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 12 - CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 116'517.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

32. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, dem Beschuldigten A._____ vollumfänglich, den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte. Im weiteren Betrag werden die Untersuchungskosten auf die Gerichtskasse genommen.

33. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen ihrer amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Geschä- digten, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte, dem Beschuldigten B._____ zu einem Sechstel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Zwölftel auferlegt. Im weiteren Betrag werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.

34. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, beim Beschuldigten A._____ vollumfänglich, bei den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte.

- 13 -

35. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 67'688.95 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

36. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

37. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

38. Rechtsanwalt lic. iur. W._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers S._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

39. Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

40. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen T._____, O._____ und Q._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

41. Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers P._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

42. (Mitteilungen)

43. (Rechtsmittel)"

- 14 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 453 S. 2)

1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen;

2. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2015, sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft;

3. Auf die Anordnung einer Massnahme, insbesondere einer Verwahrung sei zu verzichten;

4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien allesamt abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 452 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit mit Waffen im Sinne von Art. 260quaterStGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 313 Tage durch Haft (Untersuchungshaft und Auslieferungshaft) erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.

- 15 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.

5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sie gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 455 S. 1 f.)

1. Dispositiv Ziff. 2, erster Schuldspruch (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Mords im Sinne von Art. 112 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB."

2. Dispositiv Ziff. 7 (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–."

3. Dispositiv Ziff. 13 (A._____) sei wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ver- wahrt."

4. Dispositiv Ziff. 4 (B._____) sei wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: "Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)."

5. Für den Fall des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Tö- tung (Ziff. 1) sei Dispositiv Ziff. 3 bzw. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

- 16 - "Der Beschuldigte B._____ ist hinsichtlich des Eventualantrags der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 250quater StGB freizusprechen."

6. Dispositiv Ziff. 9 sie wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilwei- se Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 21. Dezember 2015."

d) Der Vertretung des Privatklägers D._____: (Urk. 456 S. 2 f.)

1. Die Berufungsanträge (Vorfragen, Beweisanträge und Anträge in der Haupt- sache) des Beschuldigten A._____ seien vollumfänglich abzuweisen und die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 (DG180309) sei umfassend zu bestätigen.

2. Es seien die Ziffer 2, 1. Aufzählungszeichen, und Ziff. 3, 1. Aufzählungs- zeichen, des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 (DG180309) aufzuheben und der Beschuldigte B._____ sei der Gehil- fenschaft zur mehrfacher. teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen.

3. Der Beschuldigte A._____, B._____ und C._____ seien solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zu- züglich 5% Zins seit dem tt. März 2015, zu bezahlen.

4. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuer- legen.

5. Die Kosten (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.) der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers und Anschlussberufungskläger D._____ seien, nach

- 17 - Genehmigung der eingereichten Kostennote, ebenso den Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorab aus der Staatskasse zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Am 7. Dezember 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 95, Datum Eingang). Die vorinstanzliche Ansetzung eines Termins für die Hauptverhandlung mit allen Parteien und Parteivertretern erwies sich als schwierig. So erklärte beispielsweise der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten A._____, dass ihm ein halbes Jahr für die Vorbereitung des Plädoyers für die Hauptverhandlung nicht ausreiche (Urk. 99). Weiter musste die Vorinstanz über mehrere prozessuale Anträge, die jeweils der Gegenpartei zur Stellungnah- me zugestellt werden mussten, entscheiden (Urk. 368 S. 18). Um Wiederholun- gen zu vermeiden, wird auf die mehrseitige Darstellung der Vorinstanz verwiesen (Urk. 368 S. S. 18 - 23). Am 9. März 2020 fällte die Vorinstanz das eingangs auf- geführte Urteil. 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 352 und 353) und jene des Beschuldigten B._____ (Urk. 356), die Vertretung der Privatkläger 5, T._____, und 7, P._____, (Urk. 360), und der Privatklägerinnen 6, O._____ und 8, Q._____ (Urk. 354), sowie die Staatsanwaltschaft (Urk. 357 - 359) meldeten innert der 10- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Sodann reichte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen die Festsetzung seines Hono- rars durch die Vorinstanz eine Beschwerde ein (Urk. 411/2), welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Juli 2020 zur Erledigung im Zu- sammenhang mit dem Berufungsverfahren der I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen wurde (Urk. 411/1).

- 18 -

2. Berufungsverfahren 2.1. Berufungserklärungen Alle Berufungserklärungen gingen rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Empfang des begründeten vorinstanzlichen Urteils jeweils in Klammern):

- Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 (Urk. 371, 373; Empfang 20. April 2020, Urk. 367/1),

- Beschuldigter 1, A._____, am 12. Mai 2020 (Poststempel 11. Mai 2020, Urk. 382; Empfang 20. April 2020, Urk. 367/2)

- Beschuldigter 2, B._____, am 11. Mai 2020 (Poststempel 8. Mai 2020, Urk. 378; Empfang am 20. April 2020, Urk. 367/3), 2.2. Weitere Parteien 2.2.1. Der Beschuldigte 3, C._____, meldete keine Berufung an. Die Staatsan- waltschaft zog ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurück, was vor- zumerken ist (Urk. 369). Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des Beschuldigten C._____ ist mit diesem Entscheid festzustellen, zumal einzelne Dispositivziffern auch die anderen Beschuldigten betreffen (vgl. Urk. 390). 2.2.2. Die Privatkläger 5, T._____, 6, O._____, und 8, Q._____, meldeten zwar Berufung an, verzichteten aber ausdrücklich auf Berufungserklärungen (Urk. 380). Gleichzeitig hielten sie fest, dass daraus nicht geschlossen werden dürfe, dass sie keine härtere Bestrafung der Beschuldigten wünschten (Urk. 380). Da die Er- klärung innert Frist für die Berufungserklärung erfolgte, sind den Privatklägern keine Kosten aufzuerlegen. Von den Rückzügen ist Vormerk zu nehmen (vgl. Urk. 390 S. 3). 2.2.3. Auf die Berufung des Privatklägers 7, P._____, wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Juni 2020 nicht eingetreten (Urk. 394).

- 19 - 2.3. Anschlussberufungserklärung Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurde den Parteien Frist zur Anschluss- berufung angesetzt (Urk. 390). Am 25. Juni 2020 ging die Anschlussberufungs- erklärung des Privatklägers 4, D._____, rechtzeitig ein (Poststempel 24. Juni 2020, Urk. 402; Empfang 4. Juni 2020, Urk. 391). Der Vertreter des Privatklägers D._____ erklärte "bezüglich der Berufungen der Gegenparteien" Anschlussberufung (Urk. 402). Da diese Erklärung zu unbestimmt war, wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juli 2020 eine Frist zur Präzisierung seiner Anschlussberufungserklärung angesetzt (Urk. 408). In der Folge verzichtete er jedoch auf eine Stellungnahme bzw. eine Präzisierung (Urk 412). Soweit es die Sanktionen betrifft, ist ein Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO nicht zu ei- nem Rechtsmittel befugt. Ist unklar, ob eine Berufungserklärung auf einzelne Punkte beschränkt wird, ist diese dahingehend auszulegen, dass das vorinstanz- liche Urteil als gesamthaft angefochten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

12. April 2007, 1P.69/2007). II. Umfang der Berufungen

1. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ liess mit der Berufungserklärung das gesamte Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 382 Rz 6). Mit Eingaben von 7. und 10. Dezember 2021 bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in folgenden Punkten zurück: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3-6, 9-19, 22-30, 36-41 (Urk. 444, Urk. 446; Prot. II S. 15; Urk. 453 S. 2). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Beschuldigter B._____ Der Beschuldigte B._____ beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Dispositivziffer 3, erster Spiegelstrich) sowie auf die Bemessung der Strafe und der Anzahl anzu- rechnender Hafttage (Dispositivziffern 9 und 10). In den übrigen Schuldpunkten ist das Urteil der Vorinstanz vom Beschuldigten B._____ nicht angefochten worden (Urk. 378 S. 2; Prot. II S. 15; Urk. 452 S. 2).

- 20 -

3. Staatsanwaltschaft 3.1. Hinsichtlich des Beschuldigten A._____ verlangt die Staatsanwaltschaft anstelle des Schuldspruchs wegen mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung einen solchen wegen mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Mordes. Beantragt wird anstelle der 16-1/2-jährigen Freiheitsstrafe eine lebens- längliche Freiheitsstrafe. Schliesslich verlangt sie eine Verwahrung (Urk. 371; Prot. II S. 16; Urk. 455 S. 1 f.). 3.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ wird der Freispruch von der Gehil- fenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung angefochten. Anstelle der 3-jährigen Freiheitsstrafe wird eine solche von 5 Jahren gefordert (Urk. 373; Prot. II S. 16; Urk. 455 S. 1 f.).

4. Anschlussberufung des Privatklägers D._____ Der Privatkläger D._____ erhob Anschlussberufung hinsichtlich der Berufungen der Gegenparteien (Urk. 402, 408 und 412). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Vertreter des Privatklägers D._____ seine Anschlussberufung in den fol- genden Punkten zurück bzw. die Anschlussberufung ist in diesen Punkten infolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten A._____ gegenstandslos geworden: Dispositivziffern 1, Ziff. 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2- 7, Ziff. 4 Lemma 2-6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41 (Prot. II S. 15 f.). Davon ist Vormerk zu nehmen. Sodann ist auf den Antrag des Privatklägers D._____, der Beschuldigte C._____ sei zu einer Genugtuungszahlung zu ver- pflichten, nicht einzutreten.

5. Rechtskraft 5.1. Entsprechend ist der erstinstanzliche Entscheid in den Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2-7, Ziff. 4 Lemma 2-6, Ziff. 5-6, Ziff. 11-12, Ziff. 14-19, Ziff. 22-30, Ziff. 31 (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1) und Ziff. 36-41 nicht angefochten und damit in Rechtkraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 5.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

- 21 - A. Tötungsdelikt (Dossier 1) III. Kernsachverhalt und Parteistandpunkte

1. Sachverhalt Am Sonntagmorgen des tt. März 2015 um ca. 5:00 Uhr kam es in der Nähe der AC._____-Tankstelle in Zürich AD._____, genauer gesagt an der AE._____- strasse ... gegenüber dem Autocenter AF._____ (Urk. 5/1 S. 29), zu einer Ausei- nandersetzung zwischen zwei feindseligen Gruppierungen, in deren Verlauf Pfef- fersprays und eine Schusswaffe eingesetzt wurden. M._____ wurde von einer Kugel tödlich in den Rücken getroffen. Als Täter erachtet die Anklagebehörde den Beschuldigten A._____. Den Revolver nahm der Beschuldigte B._____ zum Tref- fen der feindseligen Gruppen mit. Nachdem der Streit eskalierte und B._____ ei- nen Warnschuss in die Luft abgegeben hatte, behändigte A._____ die Waffe von diesem und schoss auf die flüchtenden M._____ und D._____. Die beiden Grup- pen setzten sich wie folgt zusammen: auf der einen Seite die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und G._____, auf der andere Seite M._____, D._____, H._____ und I._____ (Urk. 5/1 Antworten 126 und 137, 8/1 S. 6).

2. Vorbemerkung Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Laufe des Verfahrens im- mer wieder zahlreiche prozessuale Anträge, einschliesslich einem 47-seitigen Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers, welches von der III. Strafkammer des Obergerichts abgewiesen wurde (Urk. 267). Ebenso beantragte sie die Abnahme verschiedener zusätzlicher Beweismittel. Sie äusserte sich dabei wenig zur Sache selbst, sondern stellte umso mehr theore- tisch denkbare Hypothesen in den Raum, teilweise losgelöst vom Untersuchungsergebnis (Urk. 258 S. 14 - 32), oder machte Ausführungen über den Zustand der schweizerischen Strafjustiz und allgemeine Feststellungen über Verfahrensrechte nach EMRK und UNO Pakt II (Urk. 260). Deshalb ist es nötig, vorab die Parteistandpunkte und den rechtsgenügend erwiesenen Sachverhalt darzustellen, um den Fokus nicht zu verlieren, worum es materiell in diesem

- 22 - Strafprozess geht, und um die Tragweite der Anträge der Verteidigung im konkre- ten Fall vor Augen zu führen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungs- instanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

3. Standpunkte der Parteien 3.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren an der Darstellung in der Anklageschrift fest und qualifiziert das Handeln des Beschuldigten A._____, der das flüchtende Opfer M._____ kaltblütig von hinten erschossen habe, als beson- ders skrupellos. Deshalb sei der Beschuldigte A._____ des mehrfachen, teilweise versuchten Mordes schuldig zu sprechen, da er auch in Kauf genommen habe, den zusammen mit M._____ wegrennenden Privatkläger D._____ tödlich zu tref- fen. Der Beschuldigte B._____ sei aufgrund der Mitnahme des Revolvers der Ge- hilfenschaft zur mehrfachen, teilweise versuchten Tötung schuldig zu sprechen (Urk. 371; Urk. 373; Urk. 455). 3.2. Beschuldigter A._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ verlangt einen Freispruch. A._____ selbst stellte sich im Laufe der Untersuchung auf den Standpunkt, er habe die Waffe B._____ weggenommen und einfach blind zwei- bis dreimal in Richtung von M._____ geschossen (Urk. 5/24 Antworten 83, 96 und 104). Er habe Todes- angst gehabt und nicht mehr klar denken können (Urk. 5/24 Antwort 105). Vor Vo- rinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte er jegliche Aussagen zur Sache (Urk. 268; Urk. 451A/1).

4. Täterschaft 4.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ machte vor Vo- rinstanz zunächst geltend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der

- 23 - tödliche Schuss durch einen Dritten abgegeben worden sei (Urk. 335 S. 6 - 9). Daran hielt er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens fest (Urk. 450 S. 35 ff.; Urk. 453 S. 49 ff.). Damit plädierte er an seinem eigenen Klienten vorbei, der die Schussabgabe im Laufe der Untersuchung zugab. Einvernahme vom 31. Januar 2017, Frage des Staatsanwaltes: "Wer hat geschossen?"; Antwort des Beschul- digten A._____: "Ich" (Urk. 5/24 Antwort 5). A._____ machte dann im weiteren Verlauf der Untersuchung geltend, er habe M._____ nicht töten wollen, aber we- gen Pfeffersprays in den Augen nicht gesehen, wohin er schiesse (Urk. 5/6 Ant- worten 13 und 17), und er habe Angst gehabt, attackiert zu werden, und aus Pa- nik geschossen (Urk. 5/6 Antwort 15). "Die Situation war einfach Scheiss. Er [M._____] hatte mir schon genügend Gründe dafür gegeben" (Urk. 5/6 Antwort 15). Er habe blind in Richtung M._____ geschossen, ungefähr dahin, wo er ge- standen habe (Urk. 5/24 Antworten 96 und 97). In der Konfrontationseinvernahme vom 18. August 2015 gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll: "Es ist etwas passiert und ich gehe zu 100 Prozent aus, dass ich es gewesen bin. Ich habe in die Richtung gezielt, wo sich die anderen befunden haben. Ich habe ganz klar dorthin geschossen" (Urk. 5/10 S. 25). 4.2. Darüber hinaus liegen die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ vor. Er gab zu Protokoll, dass er die Waffe zur Sicherheit mitgenommen habe, falls es brenzlig würde. "Ich nahm die Waffe dann hervor und schoss direkt nach oben in die Luft. Danach kam A._____ und nahm mir die Waffe weg. Ich wollte niemanden umbringen" (Urk. 6/1 Antwort 118). "Ich schoss einmal in die Luft. Danach schoss A._____ zweimal. Ein Schuss ging ins Auto und einer hatte M._____ getroffen" (Urk. 6/1 Antwort 127). "Ich dachte, es sei vorbei. Nachdem ich geschossen hatte, wollte ich den Revolver wieder in meine Jacke nehmen. Er [A._____] nahm mir dann die Waffe weg. Niemand rechnete damit, dass er damit schiessen würde." (Urk. 6/1 Antwort 117). Und auf die Frage, wo die Waffe ge- blieben sei, erwiderte B._____: "Das weiss ich nicht. Das müssen Sie Herrn A._____ fragen" (Urk. 6/1 Antwort 108). Seine Aussagen bestätigte er auch an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 451A/2 S. 8 ff.).

- 24 - 4.3. Schliesslich wird das Bild abgerundet durch die Aussage der völlig unbe- teiligten und deshalb neutralen Augenzeugin L._____, einer Nachbarin, welche die Auseinandersetzung vom Fenster aus beobachtete (Urk. 12/44 S. 3 f.). Sie gab zu Protokoll: "Er schoss in die Richtung, in welche die anderen Männer ge- rannt waren. Nicht in die Luft. Nach vorne, wobei ich die anderen wie gesagt zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht sah. (…) Der Schütze trug keine Mütze. Er hat- te ein Glatze. Keine Vollglatze meiner Meinung nach, nur oben kahl. (…) Er war in Bewegung. Er war ja zuvor den anderen nachgerannt. Möglich, dass er zur Schussabgabe etwas verzögert hat oder vielleicht ganz kurz stehen geblieben ist. Das ging so schnell. Er hielt die Waffe bereits in der Hand, als ich ihn bemerkte. Er musste sie nicht erst auf der Strasse irgendwo hervorziehen."(Urk. 12/44 S. 4). Weder der Beschuldigte B._____ noch der Beschuldigte C._____ hatten eine Glatze. Die Beschreibung passt einzig auf den Beschuldigten A._____ (vgl. Foto des Beschuldigten A._____ anlässlich seiner Verhaftung, Urk. 73/4). 4.4. Dafür, dass irgendwelche anderen Schusswaffen im Laufe der Auseinan- dersetzung im Spiel waren, liegen – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ – weder objektive Beweismittel noch glaubhafte Aussagen vor. So gab der Beschuldigte A._____ zunächst an: "Ich sah eine Waffe in unserer Gruppe. (…) Ich kann sagen, es war ein Revolver da." und "Es war eine Schusswaffe da, es war klar eine da. Ich habe es einfach nicht gesehen. Ich habe nicht gesehen, wer geschossen hat. Ich weiss aber, wer eine Waffe hatte. (…) Ob eine zweite Waffe dabei war, weiss ich nicht." (Urk. 5/1 S. 13 f.). In einer späteren Einver- nahme stellte A._____ die Möglichkeit weiterer Schüsse in den Raum, indem er aussagte: "Ich hatte einfach das Gefühl, dass B._____ geschossen hat, weil der Schuss unmittelbar von dort tönte, wo B._____ war." (Urk. 5/2 S. 5). "Danach tön- te es noch ein bis drei weitere Male. Diese Töne kamen mir nicht so nahe vor. Ich weiss es nicht. Ich habe das Gefühl, sie seien nicht von B._____" (Urk. 5/2 S. 5). So tönt keine realitätsbezogene Aussage. Bereits die völlig schwammige Formu- lierung entlarvt die Aussage von A._____ als blosse Schutzbehauptung. Auch in der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme erwähnte keiner der Mitbeschuldig- ten B._____, G._____ und C._____, dass eine weitere Schusswaffe im Spiel ge- wesen sei, nicht einmal der Beschuldigte A._____ selbst (Urk. 6/12). Erst im Ver-

- 25 - laufe der weiteren Einvernahmen, nachdem A._____ zugegeben hatte, zwei bis viermal kurz nacheinander geschossen zu haben (Urk. 5/2 S. 7, 5/3 S. 3, 5/4 S. 3, 19 ff., 5/19 S. 6), verlegte sich A._____ dann auf vage Behauptungen, wonach weitere Schüsse gefallen seien: "Dann habe ich noch weitere Schüsse gehört. Die sind nicht von mir gewesen. Die einen sagten, mein Bruder habe geschossen. Von der anderer Seite her hiess es, M._____ habe geschossen." (Urk. 5/24 S. 3). Auf die Frage, wer dies denn gesagt habe, verfiel der Beschuldigte A._____ wie- der in Unverbindlichkeit: "Unabhängige Personen" (Urk. 5/24 S. 3). Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ aufgrund seines anfänglichen Ab- streitens der Tat (Urk. 5/1 S. 22) und seiner zahlreichen ausweichenden Antwor- ten unglaubhaft erscheinen. Bereits der Umstand, dass er den Revolver, mit wel- chem er in der Tatnacht geschossen hatte, verschwinden liess, spricht Bände. Ei- ne ballistische Analyse hätte schnell und klar ergeben können, ob der tödliche Schuss aus dieser Waffe abgefeuert wurde oder nicht. Kein Unschuldiger lässt die Waffe verschwinden, mit welcher er seine Unschuld hätte beweisen können. Auch die Weigerung des Beschuldigten A._____ kund zu tun, wem er die Waffe nach seiner Flucht vom Tatort übergeben habe (Urk. 5/2 S. 7), sowie seine Flucht nach Deutschland, um sich der polizeilichen Verhaftung zu entziehen, beeinträch- tigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleiches gilt für die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach es dem Beschuldigten A._____ leicht falle, die Unwahrheit zu sagen und Dinge zu erfinden (Urk. 83/11 S. 126). Bei gesamt- hafter Würdigung der vorliegenden Beweise bestehen an der Täterschaft des Be- schuldigten A._____ deshalb keine ernsthaften Zweifel. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Sachverhalt auf über 130 Seiten mehr als ausführlich dargelegt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 368 S. 73 - 200; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sachverhaltsmässig gilt es im Wesentlichen einzig zu ent- scheiden, ob der Beschuldigte A._____ "sehenden Auges" bzw. mit direktem Vor- satz das Opfer, M._____, erschossen hat oder nicht und ob das Tatbestandsele- ment der besonderen Skrupellosigkeit gegeben ist oder nicht.

- 26 - IV. Prozessuale Einwendungen und Anträge

1. Einschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens 1.1. Der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger T._____, O._____ und Q._____, Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ stellte im Rahmen der Vorfragen den Antrag, den Medien beziehungsweise den anwesenden Gerichtsberichterstattern sei die Auflage zu erteilen, so vom Fall zu berichten, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Getöteten möglich seien (Prot. II S. 14 f.). 1.2. Die Namen der Beteiligten im Berufungsverfahren sind öffentlich bekannt. Es wurde bereits über viele Jahre ausgiebig über den Prozess berichtet, wobei auch Familienangehörige von Beteiligten medial präsent waren. Die Medienschaf- fenden sind gestützt auf die Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) verpflichtet, in sachlicher, angemessener Weise und unter gebührender Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu berichten (vgl. § 37 Abs. 1 IAV). Es besteht keine Notwendigkeit, den Gerichtsberichterstattern unter den gegebenen Umständen weitere Auflagen zu erteilen.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verweigerung der Akteneinsicht) [Urk. 450 S. 2, 10 ff.] 2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt, ihm sei die Ak- teneinsicht verweigert worden (Urk. 450 S. 10 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat mit Schreiben vom 3. November 2021 ein Aktenein- sichtsgesuch gestellt (Urk. 429). Mit Schreiben vom 4. November 2021 wurde dieses Akteneinsichtsgesuch beantwortet und mitgeteilt, dass der Aktenversand in diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage komme, da die Akten dem Gericht zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung zur Verfügung stehen müssten. Gleich- zeitig wurde der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt, die Akten am Oberge- richt einzusehen und Kopien zu machen (Urk. 431). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Zweifelsfrei waren der Verteidigung im damaligen Zeit- punkt die Untersuchungsakten sowie die vorinstanzlichen Akten bereits bestens bekannt und sie hatte davon zumindest von den gesamten wesentlichen Akten-

- 27 - stücken Kopien angefertigt, zumal sie in ihrer Honorarnote vor Vorinstanz gut 16'000 Kopien geltend machte (Urk. 330). Die Akten des Berufungsverfahrens sind sodann sehr überschaubar, was auch aus dem der Verteidigung zugestellten aktuellen Aktenverzeichnis ersichtlich war. Diese hätte man innert kürzester Zeit kopieren können. Entsprechend ist der Einwand der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht unbehilflich, zumal dem Verteidiger zu keiner Zeit eine wirksame Akteneinsicht verwehrt wurde und sachlich begründet war, weshalb die Akten fünf Wochen vor der Berufungsverhandlung nicht mehr ausser Haus gegeben wurden. 2.2. Des Weiteren rügt die Verteidigung des Beschuldigten A._____, das Ober- gericht habe den Beizug der Tonträger der erstinstanzlichen Verhandlung zu den Verfahrensakten verweigert (Urk. 450 S. 14 ff.). Wie bereits in den Schreiben vom

22. bzw. 30. Dezember 2020 an die Verteidigung darauf hingewiesen wurde, bil- det das Tonprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht Bestandteil der Akten des Berufungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 6B_676/2011, Erw. 1.2.2; Urk. 418, Urk. 421) und wäre insofern bei der Vorinstanz einzufordern gewesen – worauf ebenfalls hingewiesen wurde (Urk. 418, Urk. 421) –, was die Verteidigung indes unterliess. Die Rüge ist ent- sprechend ebenfalls unbegründet. Nachdem auch kein Protokollberichtigungsbe- gehren gestellt wurde, ist das ausgearbeitete beurkundete Protokoll massgebend. Dass das Protokoll inhaltlich nicht korrekt abgefasst worden wäre, wurde denn bezeichnenderweise von der Verteidigung auch nie behauptet.

3. Ergänzung der Anklage bzw. Rückweisung zur Ergänzung der Untersu- chung zwecks Ermittlung eines anderen Schützens [Urk. 258 S. 14 - 32; Urk. 368 S. 29 f.; Urk. 450 S. 19 ff., S. 35 ff.] Die Verteidigung von A._____ stellte erneut den Antrag, das Verfahren sei zwecks Beweisergänzung bzw. zwecks Abklärung einer möglichen Schussabga- be durch einen Dritten an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen (Urk. 450 S. 19 ff.). Der Beschuldigte A._____ hat zugegeben, mit dem Revolver geschossen zu haben (Urk. 5/24 Antwort 5). Es bestehen kei- nerlei objektiven Hinweise, insbesondere nicht aufgrund der Aussagen der Mitbe- schuldigten oder dem Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. 18), dass im

- 28 - Laufe der Auseinandersetzung eine weitere Schusswaffe im Spiel war oder abge- feuert wurde. Deshalb spielt auch die exakte Anzahl der Schüsse keine Rolle (Urk. 258 S. 15). Dass insbesondere der Privatkläger D._____ den aus seiner Gruppe stammenden und mit ihm gemeinsam flüchtenden M._____ in den Rü- cken geschossen haben soll, wie die Verteidigung unterstellt, ist abwegig. Die Schmauchspurenuntersuchung bei D._____ ergab ein negatives Resultat (Urk. 18 S. 15). Selbst A._____ führte lediglich aus, es könne sein, dass D._____ eine Waffe getragen habe, aber mit dieser nicht geschossen habe (Urk. 5/19 Antwort 29). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der Sachverhaltes verwiesen werden. Art. 6 Abs. 2 StPO verpflichtet die Untersuchungsbehörde nicht, entlastenden Momenten nachzugehen, welche rein theoretischer Natur sind. Der Antrag auf Rückweisung zwecks Ergänzung der Untersuchung ist deshalb abzuweisen.

4. Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten A._____ wegen Täu- schung [Urk. 258 S. 20 f. und 32; Urk. 368 S. 30 f.; Urk. 450 S. 42 f.] Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt, dass der ehemals fallführende Staatsanwalt in seiner Einvernahme vom 15. März 2016 dem Beschuldigten A._____ gegenüber geäussert habe, dass die Schmauchspurenuntersuchung an den Händen der vor Ort verhafteten Personen negativ verlaufen sei, weshalb die- sen Personen eine Schussabgabe nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 5/19 Frage 29). Dies sei eine Täuschung gewesen, weil bis in jenem Zeitpunkt noch andere Personen als Täter in Frage gekommen seien, bei welchen (noch) gar keine Schmauchspurenuntersuchung stattgefunden habe. Die Einvernahme des Beschuldigte A._____ sei aus diesem Grund gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO prozessual absolut unverwertbar (Urk 258 S. 20 f. und 32; Urk. 450 S. 42 f.). Dass die Aussage des damaligen Staatsanwaltes falsch gewesen sei, behauptet selbst der amtliche Verteidiger nicht. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass der Staatsanwalt den Beschuldigten A._____ hätte darauf hinweisen müssen, dass auch noch eine andere Person den tödlichen Schuss hätte abgegeben haben können, bei welcher noch keine Schmauchspurenuntersuchung stattgefunden habe. Eine solche Pflicht, den Beschuldigten auf theoretisch denkbare andere Handlungsabläufe oder Täter hinzuweisen, lässt sich aus der Strafprozessord-

- 29 - nung nicht ableiten. Von einer Täuschung kann keine Rede sein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ zum Zeitpunkt dieser Einver- nahme am 15. März 2016 bereits sieben Mal befragt worden war, die Einvernah- me im Beisein seines Verteidigers stattfand und aus dem Protokoll nicht erkenn- bar ist, inwieweit besagte Bemerkung des Staatsanwaltes den Beschuldigten A._____ veranlasst hat, eine für ihn nachteilige Aussage zu machen.

5. Verspätete schriftliche Delegationsverfügung für von der Polizei durchge- führte Einvernahmen [Urk. 258 S. 32 - 35; Urk. 368 S. 31; Urk. 450 S. 54 ff.] Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt, dass die schriftliche Delegati- onsverfügung, womit die Staatsanwaltschaft die Durchführung von Einvernahmen an die Polizei delegierte, erst am 3. November 2016 erfolgt sei. Sämtliche vorher- gehenden delegierten Einvernahmen seien deshalb prozessual unverwertbar (Urk. 258 S. 32 - 35; Urk. 450 S. 54 - 57). Bei der Vorschrift von Art. 312 StPO geht es darum, dass die Parteien überprüfen können, dass die delegierte Einvernahme im Rahmen der staatsanwaltlichen Strafuntersuchung erfolgt (Cornu, Commentaire romand CP, N 5 zu Art. 312). Die Dokumentationspflicht ist zwar wichtig, aber durch das Fehlen einer rechtzeitigen schriftlichen Delegationsverfügung wurden die Verteidigungsrechte des Beschul- digten vorliegend in keiner Weise tangiert. Die Polizei befragte nicht auf eigene Faust, sondern es gab vor der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei am 20. April 2016 (Urk. 5/21) bereits deren neun staatsanwaltlich geleitete Ein- vernahmen des Beschuldigten A._____, und zwar mit Ausnahme der ersten Hafteinvernahme, alle im Beisein seines Verteidigers (Urk. 5/1, 5/2, 5/6, 5/7, 5/9, 5/10, 5/18, 5/19, 5/20). Der Beschuldigte A._____ wusste deshalb, dass auch je- ne delegierten Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsan- waltschaft erfolgten. Gemäss herrschender Lehrmeinung ist das Vorliegen einer schriftlichen Delegationsverfügung bloss eine Ordnungsvorschrift (ZK- Landshut/Bosshard, N 1 zu Art. 312; BSK StPO-Omlin, N 14 zu Art. 312; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 312; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7 und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2015, 6B_17/2015 Erw. 2.3.). Insofern spielt es auch keine Rolle, wenn der amtli-

- 30 - che Verteidiger die delegierten Einvernahmen von Dritten mangels rechtzeitiger Delegationsverfügung als unverwertbar aus dem Recht weisen will (Urk. 258 S 34; Urk. 450 S. 54 ff.). Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Vorschrift der Schriftlichkeit der Delegationsverfügung nicht eine derart grundlegende, für die Verteidigungsrechte wichtige Norm ist, deren Nichteinhaltung absolute Un- verwertbarkeit erheischen würde. Es ist auch nicht so, dass sich Untersuchungs- behörden um strafprozessuale Vorschriften foutieren, wenn diese vom Bundesge- richt nicht als Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden. Der Einwand der Verteidi- gung ist deshalb zu verwerfen.

6. Verletzung von Teilnahmerechten [Urk. 258 S. 35 - 39; Urk. 450 S. 57 ff.] Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ bringt vor, wenn die Einver- nahmen nicht wegen der fehlenden Delegationsverfügung unverwertbar seien, so doch aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten (Urk. 258 S. 35; Urk. 450 S. 57). Welche Einvernahmen und welche Teilnehmer er damit meinte, benannte er nicht. Soweit er sich auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten A._____ vor der schriftlichen Delegationsverfügung bezieht, ist der Einwand grundlos. Der Beschuldigte A._____ war bei diesen Einvernahmen anwesend, weshalb seine Teilnahmerechte von vornherein nicht verletzt wurden. Soweit der Verteidiger andere Mitbeschuldigte meint, ist der Einwand ebenfalls grundlos, da ein Beschuldigter nur die Verletzung eigener Teilnahmerechte rügen kann.

7. Fehlendes Logbuch betreffend der Überwachungsmassnahmen [Urk. 258 S. 39 - 46; Urk. 368 S. 32 ff.; Urk. 450 S. 61 ff.] 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht geltend, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs seien ungenügend in den Akten doku- mentiert (Urk. 258 S. 39; Urk. 450 S. 61 ff.). Er verlangt eine lückenlose Aufstel- lung der Gespräche mit Angabe von Ort, Zeit, Datum, Gesprächsteilnehmer und Gesprächsthema sowie Angaben dazu, wie und von wem die Überwachungs- massnahme in welcher Art und wo und mit welchem Resultat produziert worden seien, in Form eines Logbuches (Urk. 258 S. 40 und 41.; Urk. 450 S. 69).

- 31 - Die Staatsanwaltschaft entgegnete diesem Einwand, die Überwachungen seien ergebnislos geblieben und hätten im Wesentlichen lediglich den Zweck gehabt, der nach der Tat flüchtigen und unter Tatverdacht stehenden verschiedenen Be- schuldigten habhaft zu werden. Auf eine Einverleibung der Aufzeichnungen in die Akten hätte deshalb auch verzichtet werden können (Urk. 192 S. 1 f.). Vom auf- gezeichneten Fernmeldeverkehr seien lediglich zwei Gespräche verschriftlicht worden, welche dann auch zur Verhaftung des Beschuldigten A._____ beigetra- gen hätten (Urk. 150 1 S. 2 und Urk. 40/2). Diese beiden Aufzeichnungen spielen für die Entscheidfindung vorliegend keine Rolle. Wenn der Verteidiger somit vor- bringt, die Staatsanwaltschaft habe die Aufzeichnungen der Überwachungsmass- nahmen nicht mit gleicher Sorgfalt auf belastende und entlastende Momente hin untersucht und damit gegen Art. 6 Abs. 2 StPO verstossen, so ist dies eine aus der Luft gegriffene Vermutung. Auch der Verteidiger hat nicht geltend gemacht, er sei bei der Sichtung dieses Materials durch die Untersuchungsbehörden präsent gewesen. 7.2. Die Aufzeichnungen der Überwachungsmassnahmen wurden auf 54 DVD's samt 172-seitigem Verzeichnis zu den Akten genommen (Urk. 40/2 und 150/2). Das Verzeichnis listet die Tonaufzeichnungen auf nach abgehörter Mobiltelefon- nummer samt IMEI-Nummer, Abonnent, Standort, Ort- und Zeitangabe sowie Dauer des Gesprächs. Die DVD's sind einzeln beschriftet, unter anderem nach der abgehörten Mobiltelefonnummer, der IMEI-Nummer und dem Zeitraum (Urk. 150/2). Es ist somit problemlos möglich, die einzelnen aufgelisteten Gesprä- che auf den DVD's zu finden. Das erste auf der Liste aufgeführte Gespräch von Montag, den 2. März 2015 um 11:01, auf der Mobiltelefonnummer 6, Abon- nent/Benutzer … A._____, findet sich beispielsweise auf der ersten DVD, welche mit 02.03.2015 - 09.03.2015 und der Mobiltelefonnummer 6 angeschrieben ist. Daran ändert nichts, dass die Bezeichnung der polizeilichen Ermittlungsaktionen (z.B. AC._____ - A1a oder AC._____-D) teilweise auf der Liste und den DVD's nicht übereinstimmt. Die gesamte Aktion lief unter dem Codewort "Aktion AC._____" und die rein interne Unterteilung durch die Polizei in AC._____-A bis AC._____-D spielt keine Rolle. Die Unterbezeichnung der Aktionsbezeichnung

- 32 - wird gar nicht benötigt, um die entsprechenden Gespräche auf den DVD's aufzu- finden. 7.3. Tatsache ist, dass sich die einzelnen Gespräche auf den DVD's nicht schnell auffinden lassen. Das liegt aber naturgemäss in der sequentiellen Auf- zeichnung von Daten auf einem Datenträger. Wenn der Verteidiger verlangt, dass die DVD Marker oder Kapitel enthalten müssten, damit er zielgenau auf das ent- sprechende abgehörte Gespräche gemäss Liste springen könne, dann verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft trotz Art. 6 Abs. 2 StPO nicht der Gehilfe der Ver- teidigung ist. Es wird nochmals daran erinnert: die Staatsanwaltschaft erachtet sämtliche abgehörten Gespräche als ohne Beweiswert für ihre Anklage. Irgendei- nen Anhaltspunkt oder einen halbwegs konkreten Verdacht, dass eines der Ge- spräche für den Beschuldigten A._____ entlastendes Material enthielte, lieferte auch der Verteidiger nicht. Wenn er mit Nichtwissen geltend macht, eines der Ge- spräche könnte den Beschuldigten A._____ entlasten, müsste er ohnehin auch al- le Aufzeichnungen abhören und mit der DVD Nr. 1 beginnen und mit der DVD Nr. 54 aufhören. Ein detailliertes Verzeichnis der Speicherorte der aufgelisteten Ge- spräche wäre dazu jedenfalls nicht nötig.

8. Tatrekonstruktion mit einer 3D-Visualisierung [Urk. 258 S. 46 - 65; Urk. 450 S. 70 ff.] Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ verlangt eine Tatrekonstruktion mit einer 3D-Visualisierung (Urk. 258 S. 46 - 65; Urk. 450 S. 70 ff.). Eine solche Un- tersuchungsmassnahme ist unnütz bzw. kann nicht mehr Erkenntnisse liefern, als die 3D-Visualisierung des forensischen Instituts Zürich bereits ergab (Urk. 18 S. 31 - 35). Der Gutachter hielt fest: "Allein anhand dieser Daten kann weder der räumliche Standort noch die genaue Körperposition von M._____ zum Zeitpunkt dargestellt werden, als die tödliche Schussabgabe erfolgte" (Urk. 18 S. 31). Der Beschuldigte A._____ hat die Schussabgabe zugegeben und die Aussagen der Beteiligten blieben hinsichtlich der exakten Positionen und Bewegungen der Be- teiligten im Laufe des Vorfalles völlig unbestimmt, insbesondere jene des Be- schuldigten A._____ selbst. Da die exakte Körperstellung von M._____ im Mo- ment, als er vom Projektil in den Rücken getroffen wurde, nie mehr rückwirkend

- 33 - festgestellt werden kann, sind auch irgendwelche Mutmassungen über Schuss- bahnen rein spekulativ und deshalb sinnlos. Das Gutachten äusserte sich klar da- hingehend, dass die Schützenposition nicht genau bestimmt werden könne und die Schussdistanz im Bereich von einigen Metern bis zu 30 Metern liege (Urk. 18 S. 35). Der Verteidiger plädiert an den Aussagen seines Klienten und den Er- kenntnissen des Gutachters vorbei und stützt sich allein auf theoretische Hypo- thesen. Es wäre im konkreten Fall denn auch völlig lebensfremd, wenn die Kon- trahenten Positionsangaben von Mitbeteiligten auf Meter genau und während des ganzen Ablaufes hätten machen können. Es war ein hochdynamisches, emoti- onsgeladenes dramatisches Geschehen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten A._____. Auch die Vorinstanz hat in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse nur soweit darauf abgestellt, wie sie sich aufgrund der Aussagen der Parteien und der Endlage des Opfers rechtsgenügend erstellen lassen, und nicht blosse Vermutungen angestellt. Eine Tatrekonstruktion, die sich auf so spekulative Grundlagen stützt, kann im vorliegenden Fall auch von vornhe- rein nicht ergeben, wie stark der Beschuldigte A._____ durch den Pfefferspray in seiner Sicht- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt worden war (Urk. 258 S. 60- 65; Urk. 450 S. 84). Ebenso sinnlos sind Versuche im Rahmen eines medizini- schen Gutachtens (vgl. Urk. 450 S. 84 ff.), wenn völlig unbestimmt ist, wie gross die Distanz war, aus welcher Richtung gesprüht wurde, welches Fabrikat der Pfef- ferspray war und wie viel von der Substanz eine Person abbekommen hat (Urk. 106 S. 2).

9. Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens [Urk. 258 S. 68 - 76; Urk. 450 S. 92 ff.] Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ moniert, dass nicht ersichtlich sei, welche Akten dem Gutachter vorgelegen hätten (Urk. 258 S. 69 ff.; Urk. 450 S. 93 ff.). Dem Gutachtensauftrag ist zu entnehmen, dass dem Gutachter sämtliche Un- tersuchungsakten und Beizugsakten zugestellt wurden (Urk. 81/1 S. 5). Der Gut- achter erhielt auch die alternative Sachdarstellung der Verteidigung (Urk. 83/7 und 83/10). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter zudem, dass er sämtliche ihm zugestellten Akten studiert habe (Urk. 272 S. 14 und 17 f.). Von der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens

- 34 - kann entgegen der Meinung des Verteidigers keine Rede sein. Sinngemäss ver- tritt der Verteidiger den Standpunkt, dass einem Gutachter gar keine nicht rechts- genügend erwiesene Sachdarstellung bzw. nur die Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung unterbreitet werden dürfe (Urk. 258 S. 74 f.; Urk. 450 S. 95 ff.). Eine solche Auffassung würde jedoch bedeuten, dass bis zur rechtskräftigen Feststel- lung eines Sachverhaltes nie ein Gutachter beauftragt werden dürfte. Davon ist in der Strafprozessordnung keine Rede. Ebenso unzutreffend bzw. unbelegt ist die Unterstellung der Verteidigung, dass der Gutachter die von ihr unterbreitete alter- native Variante des Tatablaufs nicht geprüft habe. Dieser Schluss kann nicht ge- zogen werden, bloss weil der Gutachter nicht in ihrem Sinne entschieden und ei- ne affektähnliche Situation verneint hat (Urk. 258 S. 75; Urk. 450 S. 97 ff.).

10. Unmittelbare Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen [Urk. 258 S. 76 - 93; Urk. 450 S. 101 ff.] 10.1. Befragung von Zeuge E._____ und Zeuge F._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte eine erneute Einvernah- me des Zeugen E._____ (Urk. 450 S. 107 ff.). Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO er- hebt das Gericht im Vorverfahren erhobene Beweise nochmals, sofern deren un- mittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig ist. Der Zeuge E._____ sagte in seiner polizeilichen Befragung aus, er sei ein Kollege von M._____ und A._____ und er habe den Streit zwischen den beiden entschärfen wollen. Er sage absichtlich entschärfen, weil schlichten nicht mehr möglich gewesen sei. Jeder der beiden Kontrahenten sei über den anderen "hergezogen" (Urk. 12/15 S. 1 ff.). Er bestätigte den Vorhalt, dass der Beschuldigte A._____ am Vorabend der Tat bei ihm zuhause vorbei gekommen und eine Waffe auf den Tisch gelegt habe (Urk. 12/15 Antworten 33 und 34). In seiner späteren staatsanwaltlichen Einver- nahme rund ein Jahr nach besagter polizeilicher Befragung gab er dann vor, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern oder er wolle dazu nichts aussagen (Urk. 12/16). Der Polizeibeamte habe anlässlich der polizeilichen Befragung ein- fach Dinge ins Protokoll geschrieben und er sei ein "Tubel" gewesen, dass er das Protokoll unterschrieben habe (Urk. 12/15 S. 6). Dies obschon der Polizeibeamte F._____ als Zeuge bestätigte, dass E._____ seinerzeit genau dies ausgesagt ha-

- 35 - be, was im Polizeiprotokoll stehe und keinerlei Missverständnisse vorgelegen hät- ten (Urk. 12/12). Bei dieser Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung und zu Gunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen werden, dass sich E._____ auch bei einer erneuten Einvernahme auf sein fehlendes Erinne- rungsvermögen und eine falsche Protokollierung berufen würde. Seine Aussage ist zudem kein entscheidendes Beweismittel, zumal zweifelsfrei erwiesen ist, dass der Beschuldigte B._____ eine Schusswaffe zur angeklagten Auseinandersetzung mitgenommen hatte und der Beschuldigte A._____ zugab, diese Schusswaffe auch mehrfach in Richtung des Opfers abgefeuert zu haben. Insofern kann auf eine Wiederholung der Einvernahme sowohl des Zeugen E._____ als auch des Zeugen F._____ verzichtet werden. Es kann zwanglos davon ausgegangen wer- den, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte A._____ seinem Kollegen E._____ am Vorabend eine Waffe gezeigt hat. 10.2. Befragung von Zeuge G._____ Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ beantragte die erneute Befragung von G._____ (Urk. 258 S. 80; Urk. 450 S. 106 f.), wobei er dies einzig damit begründete, dass dieser aufgrund seines nahen Verhältnisses zum Beschuldigten als "problematischer Zeuge" gelte und vom urteilenden Gericht persönlich einver- nommen werden müsse, um sich ein Bild der Aussagen aller Beteiligten machen zu können. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurde vorgebracht, inwiefern eine erneute Befragung von G._____ – nach so vielen Jahren – neue Erkenntnisse bringen könnte. Sodann war ein Verteidiger des Beschuldigten A._____ bei der Konfrontationseinvernahme vom 18. August 2015 mit A._____, B._____, C._____, G._____, D._____, I._____ und H._____ bzw. bei der Kon- frontationseinvernahme vom 19. Juni 2017 mit A._____, B._____, C._____ anwe- send und hatte die Möglichkeit, G._____ Ergänzungsfragen zu stellen, was er bei der ersteren denn auch tat (Urk. 5/10 S. 39 ff.; Urk. 5/27). Des Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach bei G._____ eine eklatante Tendenz der Anpassung seiner Aussagen an die späte- ren Aussagen des Beschuldigten A._____ festzustellen ist, weshalb diese späte- ren Aussagen als Schutzbehauptungen zugunsten des Beschuldigten A._____

- 36 - entlarvt werden konnten und entsprechend nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Urk. 368 S. 116, S. 156). Insofern ist eine erneute Einvernahme von G._____ nicht angezeigt. 10.3. Befragung der Zeugen H._____ und I._____ Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte den Antrag, H._____ und I._____ seien erneut zu befragen, ohne dies allerdings konkret zu begründen (Urk. 450 S. 105 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ war bei der Konfrontationseinvernahme mit H._____ und I._____ anwesend und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, was sie denn in Bezug auf I._____ auch tat (Urk. 5/10 S. 39 f.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, glänzten H._____ und I._____, welche beide an der Auseinandersetzung beteiligt waren, während der gesamten Untersuchung mit Nichtwissen und ihrem offenkundigen Bestreben, niemand anderen belasten zu wollen (Urk. 5/10, Urk. 368 S. 82 ff.). Wenn diese beiden nun Jahre nach dem Vorfall vorgeben würden, sich plötzlich wieder an Details zu erinnern, wären solche Aussagen von vornherein unglaub- haft. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass das Gedächtnis mit der Zeit nachlässt und nicht zunimmt. Da I._____ und H._____ der Gruppe um das Opfer M._____ angehörten, ist auch nicht wahrscheinlich, dass sie den Beschuldigten A._____ nun plötzlich entlasten würden, es sei denn, sie seien aus dem Umfeld des Beschuldigten A._____ beeinflusst, massiv bedroht oder unter Druck gesetzt worden. Es handelt sich beim Antrag der Verteidigung um blindes Fischen nach Entlastungen für seinen Mandanten, obschon er selbst keinerlei Anhaltspunkte vorbringen kann, weshalb eine erneute Befragung neue Erkenntnisse bringen könnte. Tatsache bleibt, dass H._____ und I._____ keine Aussagen machten, welche im Widerspruch zum Anklagesachverhalt stünden oder diesen in Frage stellten. Zu bemerken ist einzig, dass I._____ zugegeben hat, einen Pfefferspray eingesetzt zu haben, allerdings nach seiner Version erst, nachdem der Beschul- digte A._____ zuerst Pfefferspray gesprüht habe (Urk. 5/10 S. 5 f). Davon wird al- lerdings ohnehin zugunsten des Beschuldigten A._____ nicht ausgegangen, wes- halb es auch diesbezüglich nichts zu klären gilt.

- 37 - 10.4. Befragung der Auskunftsperson D._____ (Privatkläger) Die Ausführungen zu H._____ und I._____ können sinngemäss auch dem Antrag des Verteidigers des Beschuldigten A._____ auf erneute Einvernahme des Privat- klägers D._____ (Urk. 450 S. 105 f.) entgegen gehalten werden. Seiner Aussage kommt im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Da er zusammen mit M._____ ebenfalls vor dem Beschuldigten A._____ flüchtete, konnte er dessen Schussabgabe auch kaum beobachten. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass zugunsten des Beschuldigten A._____ davon auszugehen ist, dass D._____ den Vorfall etwas tendenziös bzw. übersteigert ge- schildert hat (Urk. 368 S. 82). Auch hier wurde zugunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen, dass die Aussagen von D._____ in gewissen Punkten nicht rechtsgenügend verlässlich sind. Deshalb braucht auch nicht auf sie abgestellt werden, sondern es reicht die Feststellung, dass D._____ Aussage nicht im Widerspruch zum Anklagesachverhalt steht. 10.5. Befragung des Schusswaffen-Sachverständigen Dr. J._____ Auch der Antrag des Verteidigers des Beschuldigten A._____, der Schusswaffen- sachverständige J._____ sei nochmals zu befragen, ist ohne Grundlage. Allein mit seiner pauschalen Feststellung, wonach noch einige Fragen zu den Schuss- bahnen und zu einem möglichen anderen Schützen zu klären seien, lässt sich der Antrag nicht begründen (Urk. 258 S. 85 - 87). Da die exakten örtlichen Positionen der Beteiligten im Moment der Schussabgaben gar nicht feststehen, kann auch ein Ballistiker anhand der untersuchten Projektilteile nicht mehr über die konkre- ten Schussbahnen aussagen, als im Gutachten bereits dargelegt wurde (Urk. 18 S. 29 - 31), und entsprechend auch nicht die im Rahmen des Vorfragenplädoyers aufgeworfenen Fragen in diesem Zusammenhang (Urk. 450 S. 112 ff.) klären. Auch der Vorschlag des Verteidigers des Beschuldigten A._____, die metallurgi- sche Zusammensetzung der aufgefundenen Projektile sei zu untersuchen, denn wenn eines der Projektile eine andere metallurgische Zusammensetzung aufwei- se, sei dies ein Indiz, dass noch eine weitere Waffe im Spiel gewesen sei, über- zeugt nicht (Urk. 258 S. 87 f.; Urk. 450 S. 112). Die metallurgische Zusammen- setzung von Projektilen hängt nicht von der Waffe ab, aus welcher sie abgefeuert

- 38 - wurden. Es können auch Projektile unterschiedlicher Art mit derselben Waffe ver- schossen werden. Das sehr sorgfältig verfasste und rund 60-seitige Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Juni 2017 hat die sichergestellten Pro- jektilteile minutiös untersucht und festgehalten, dass der Geschossmantel aus der Kupferlegierung Tombak bestehe und der Kern aus Blei (Urk. 18 S. 7). Ob die beiden Mantelteile durch denselben Waffenlauf getrieben worden seien, könne nicht festgestellt werden (Urk. 18 S. 8 Erw. 4.3). Als Hersteller der Munition ver- mutete der Gutachter Sellier & Bellot, wobei für diese Angabe keine absolute Ge- währ geboten werden könne (Urk. 18 S. 8). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass weitere metallurgische Analysen mehr Erkenntnisse zur rein hypo- thetischen Frage erbringen könnten, ob zwei Waffen abgefeuert worden seien. Wiederum versucht der Verteidiger des Beschuldigten A._____ erfolglos einen ominösen weiteren Schützen herbeizureden. Zum einen steht fest, dass M._____ von einem Projektil tödlich getroffen wurde, zum andern gibt der Beschuldigte A._____ die Schussabgabe zu, wobei die Schussabgaben durch den Beschuldig- ten A._____ auch vom Mittäter und ebenfalls Beschuldigten B._____ bestätigt wurden, und schliesslich kann keiner der Tatbeteiligten auch nur halbwegs ernst- hafte Angaben zu einem weiteren Schützen oder einer weiteren Schusswaffe ma- chen, welche über eine bloss spekulative Vermutung hinausgingen. 10.6. Befragung des vormaligen fallführenden Staatsanwaltes K._____ Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte den Antrag auf Ein- vernahme des früheren fallführenden Staatsanwalts, weil ihm unerklärlich sei, weshalb dieser gewisse sich aufdrängende Verfahrenshandlungen nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen habe (Urk. 258 S. 91; Urk. 450 S. 116). Dieser An- trag ist abzuweisen. Die Einvernahme des vormaligen Staatsanwalts erscheint nicht angezeigt (Art. 343 Abs. 1 StPO). Der vormalige fallführende Staatsanwalt kann keinerlei Aussagen zum Tathergang machen und ist entgegen der Auffas- sung der Verteidigung auch nicht verpflichtet, der Verteidigung vor Obergericht Red und Antwort zu stehen und sich zu rechtfertigen, weshalb und wann er ge- wisse Untersuchungsmassnahmen vorgenommen hat und weshalb gewisse nicht.

- 39 - Abgesehen vom aufgezeigten pauschalen Vorwurf hat die Verteidigung keine konkrete Begründung für diesen Antrag vorgebracht. 10.7. Befragung der Tatzeugin L._____ Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eine erneute Befragung der Zeugin L._____ (Urk. 450 S. 109 f.), worauf nachfolgend (Ziff. IV 11.4.) einzugehen ist.

11. Verwertbarkeit der polizeilichen Aussagen der Tatzeugin L._____ 11.1. Die Tatzeugin L._____ wurde lediglich polizeilich und ohne Anwesenheit des Beschuldigten A._____ befragt (Urk. 12/44). Auf Vorladung zur staatanwaltli- chen Befragung (Urk. 12/45) reichte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. AG._____ vom 3. April 2017 ein, welcher sie aus psychischen Gründen als nicht einvernah- mefähig taxierte (Urk. 12/46). Der Arzt hielt auf telefonische Anfrage des Staats- anwalts fest, dass es für die Zeugin aus psychischen Gründen auch in Zukunft nicht zumutbar sein werde, im Prozess auszusagen (Urk. 12/46). 11.2. Die Vorinstanz hat zur Frage der prozessualen Verwertbarkeit der Aussage der Tatzeugin L._____ trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten A._____ folgende Ausführungen gemacht, denen uneingeschränkt zuzustimmen ist (Urk. 368 S. 63 - 66): Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Belas- tungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befra- gung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter an- derem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr be- fragt werden kann (BGE 105 Ia 396 S. 397; BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). Erfor- derlich war in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft

- 40 - wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (EGMR vom

26. März 1996, Doorson gegen die Niederlande, § 76; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Sowohl der EGMR als auch das Bundesgericht relativier- ten ihre Rechtsprechung hinsichtlich des Kriteriums, dass ein Zeugnis, das unter Verletzung des Konfrontationsanspruchs zustande gekommen ist, nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung haben darf. So entschied der EGMR Im Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, dass unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Be- deutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belas- tungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien, a.a.O., § 147; vgl. auch BGer 6B_75/2013 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). 11.3. Wie aus den oben aufgeführten Erwägungen zur Täterschaft bereits her- vorgeht, kommt der Aussage der Tatzeugin L._____ keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Beschuldigte A._____ die Schussabgabe in Richtung der Flüchtenden selbst zugegeben hat. Das Geschehen davor hat die Tatzeugin nur akustisch in dem Sinne wahrgenommen, dass auf der Strasse gestritten worden sei. Ihre Aussage ist deshalb prozessual im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz voll verwertbar. 11.4. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eine erneute Befragung der Zeugin L._____, um an- gesichts ihrer psychischen Probleme ihre allgemeine Glaubwürdigkeit zu prüfen (Urk. 450 S. 109 f.). Es ist – wie bereits ausgeführt – ärztlich attestiert, dass L._____ aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig ist und das auch in Zukunft nicht sein wird (Urk. 12/46). Daher kommt eine neue Einvernahme schon aufgrund dieser medizinischen Erkenntnisse nicht in Frage. Anzeichen dafür, dass die Tatzeugin im Tatzeitpunkt in ihrer Wahrnehmung eingeschränkt gewe- sen wäre, liegen sodann keine vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund der ärztlich attestierten Einvernahmeunfähigkeit für die Zukunft mitnich-

- 41 - ten geschlossen werden, dass dieser Umstand ihren detaillierten und lebensna- hen Schilderungen noch am Tattag (Urk. 12/44; vgl. auch Urk. 368 S. 128 f., S. 167 ff.) einen Abbruch täte bzw. deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen oder an der Glaubwürdigkeit ihrer Person Zweifel zu wecken vermöchte. Ihre Aussa- gen sind des Weiteren – wie bereits ausgeführt – nicht das alleinige entscheiden- de Beweismittel, sondern bloss weiteres Indiz in einer Reihe von Indizien und Beweismitteln. Entsprechend konnte auch unter diesem Gesichtspunkt auf eine weitere Einvernahme verzichtet werden, ohne die Verwertbarkeit der ersten Ein- vernahme zu tangieren. Zudem ist an dieser Stelle erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Glaubwürdikeit einer Person im Vergleich zur Glaubhaftigkeit derer Aus- sagen nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis eine lediglich marginale Bedeu- tung zukommt.

12. Entfernung unverwertbarer Aussagen aus den Akten Nachdem die Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betref- fend Unverwertbarkeit von Beweismitteln zu verwerfen sind, wird auch der Antrag auf Entfernung aus den Akten gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO gegenstandlos. Im Übrigen geht es rechtsstaatlich auch nicht an, Beweismittel, deren (Un- )verwertbarkeit umstritten ist, einseitig zu Gunsten der rügenden Partei aus den Akten zu entfernen, ohne dass über deren prozessuale Verwertbarkeit rechtskräf- tig entschieden worden ist.

13. Zweiteilung der Hauptverhandlung (Tatinterlokut) Für die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte Zweiteilung der Hauptverhandlung (Urk. 450 S. 89 ff.) gibt es keine Veranlassung, nachdem keine weiteren Beweismittel zu erheben sind und die aufgeworfenen Vorfragen der Verteidigung keine ernsthaften Zweifel an der prozessualen Rechtmässigkeit der erhobenen Beweise geweckt haben. Nach dem Gesagten ist es gestützt auf das vorliegende Akten- und Beweisfundament ohne weiteres möglich, die Ankla- ge einer Würdigung zu unterziehen.

- 42 -

14. Ausstandsbegehren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte anlässlich der Beru- fungsverhandlung, nachdem seine Anträge im Rahmen der Vorfragen durch das Gericht abgewiesen worden waren, ein Ausstandsbegehren gegen das Gericht (Prot. II S. 24 f.). Dieses Ausstandsbegehren zog er in der Folge mit Eingabe vom

16. Dezember 2021 zurück (Urk. 460), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. V. Weiterer Sachverhalt Der weitere Sachverhalt ist vor allem für das subjektive Tatverschulden von Be- deutung, ändert aber nichts am rechtsgenügenden Nachweis der Tötung von M._____ durch den Beschuldigten A._____.

1. Facebook-Posts und SMS-Kontakte 1.1. Im Oktober 2014 schrieb der Beschuldigte A._____ auf Facebook, wobei die Mitteilung an die Gruppe um M._____ gerichtet war: "(…) ich ficke am M._____ nöd nur sini qetnik muetter ich fick ihm sine welt ta qifsha familien ich bi überall zum atreffe meischtens allei nöd mit 5bis 10 lüt mit mir ihr huren. ich ha ei- sen für eu ihr kinderschänder ich trinke eues bluet wie wasser ihr hunde. ich bin es immer noch eure albtraum vergesse…" (Urk. 5/32 S. 4). Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte A._____ am tt. Februar 2015, einen Tag vor der Tötung von M._____, auf Facebook folgende, an M._____ gerichtete Mitteilung schrieb: "M._____ ich fick dis läbe du gasch uf AH._____ los du ehrelose hund chum zu mir chum zu dim albtraum ich wird die letzte sekunde si wo du i dim läbe wirsch ha du hundesohn" (Urk. 5/6 S. 23, 31). Um 20:22 Uhr schrieb er an M._____ u.a. eine SMS mit folgendem Text: "du drohsch mir du bisch tod" (Urk. 5/32 S. 26). Um 20:33 Uhr am selben Abend schrieb er in einer SMS-Kommunikation mit AI._____, der sich danach erkundigte, was zwischen dem Beschuldigten A._____ und M._____ laufe, die Antwort: "er will sterbe" (Urk. 5/6 S. 32). AI._____ bestä- tigte in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. März 2016, dass der Beschuldigte A._____ wütend gewesen sei und gedroht habe, M._____ umzubringen (Urk. 12/16 S. 5). Der Beschuldigte A._____ gab an, er habe M._____ mit dem Face-

- 43 - book-Post imponieren wollen, damit er sich bedroht fühle und von ihm – dem Be- schuldigten A._____ – ablasse (Urk. 5/32 S. 26). So eine Erklärung ist völlig le- bensfremd und deshalb eine reine Schutzbehauptung. Es gibt keinen Grund, weshalb eine solche Drohung und Beleidigung deeskalierend wirken sollte. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn Worte nicht immer auf die Goldwaage zu legen sind, belegen diese Facebook-Mitteilungen und SMS des Beschuldigten A._____ vor dem Hintergrund der seit Monaten schwelenden, tiefen Feindschaft, dass der Hass des Beschuldigten A._____ auf sein späteres Opfer gross war. Dies wiede- rum entlarvt seine Behauptung, er habe M._____ nicht mit Absicht getötet, als wenig glaubhaft. Dafür sprechen auch die schwachen Ausreden, mit welchen der Beschuldigte A._____ seine Facebook-Mitteilung vom Vorabend der Tat in Abre- de stellen oder abschwächen wollte. Zu seinem bedenklichen Aussagenverhalten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 368 S. 85 Erw, 3.2.2.; Urk. 5/1 S. 17). 1.2. Nicht überzeugend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei den verbalen Drohungen von A._____ gegenüber M._____ bloss um szenenübliches Geschwätz handle, die nicht auf Verwirklichung abzielten (Urk. 335 S. 11; Urk. 453 S. 11). Nicht nur der vorliegende Fall, sondern auch pressebekannte schwere Auseinandersetzungen zwischen Gangs belegen eindrücklich, dass die Verteidigung hier erfolglos zu verharmlosen versucht. Zudem wurde für den Showdown eine geladene Schusswaffe mitgenommen, was beweist, dass zumin- dest die Beschuldigten A._____ und B._____ mit einer Eskalation rechneten, was wiederum die Ernsthaftigkeit der gegenseitigen Drohungen untermauert.

2. Mitnahme der Schusswaffe 2.1. Der Beschuldigte B._____ sagte in mehreren Einvernahmen stets aus, dass der Revolver dem Beschuldigten A._____ gehört habe (Urk. 6/1 Antwort 30). Bevor sie zum Tatort gegangen seien, habe der Beschuldigte A._____ die Waffe aus dem schwarzen Sofa im Tattoo-Studio genommen, wo sie versteckt gewesen sei, und ihm übergeben (Urk. 5/18 S. 7, Urk 6/1 S. 9; Urk. 6/24 S. 4). Dieses Stu- dio führte der Beschuldigte A._____ zusammen mit seinem Bruder (Urk. 5/1 S. 13). Angesichts dieser Belastung erscheint die vage Aussage des Beschuldigten

- 44 - A._____ nicht glaubhaft, wonach die Waffe einem Dritten gehört habe, dessen Namen er nicht nennen wolle (Urk. 5/22 S. 4). Wenn er dann weiter ausführte, er habe die Waffe zwei bis drei Tage nach dem Vorfall jenem Dritten zurückgege- ben, der sie im Tattoo-Studio gelassen habe, belegt dies zumindest, dass er zu- mindest der vorübergehende Besitzer der Waffe war, ansonsten er nicht persön- lich die Rückgabe besorgt hätte. Ebenso unglaubhaft ist seine spätere Wendung in der Einvernahme vom 6. April 2017, mehr als zwei Jahre nach der Tat, als er plötzlich geltend machte, die Waffe habe B._____ gehört (Urk. 5/26 S. 2). Wer Aussagen so spät in der Untersuchung macht und im Widerspruch zu ersten Be- hauptungen abändert, ist unglaubwürdig, seine Aussagen unglaubhaft. Wenn er zudem ausführte, B._____ habe die Waffe aus Angst mitgenommen, belegt dies, dass er von der Mitnahme der Waffe Kenntnis hatte (Urk. 5/2 Antwort 41). Dies gestand A._____ in seiner Einvernahme vom 7. März 2015 auch ausdrücklich ein (Urk. 5/1 Antworten 60 und 65). Er habe B._____ noch ermahnt, mit dem Revol- ver nicht so herumzufuchteln (Urk. 5/1 Antwort 65). 2.2. Im Laufe der Untersuchung wurde Bildmaterial vom Beschuldigten A._____ sichergestellt, auf welchem er mit Schusswaffen posierte. Das Forensische Insti- tut hielt fest, dass es sich bei der Waffe auf zwei Bildern mutmasslich um das Fabrikat Smith & Wesson handle (Urk. 18 S. 11 f.). Die Untersuchung der Projek- tilteile ergab, dass als Hersteller der Tatwaffe Smith & Wesson oder Taurus im Vordergrund stehe (Urk 18 S. 8). Mit Sicherheit konnte der Gutachter eine Über- einstimmung der Tatwaffe mit jener auf dem Foto des Beschuldigten A._____ nicht feststellen. Immerhin sagte B._____ aber aus, bei der Waffe, welche der Beschuldigte A._____ auf dem Foto in der Hand halte, handle es sich um die Tatwaffe (Urk. 6/21 S. 15). Eine bemerkenswerte Übereinstimmung, welche den Besitz der Waffe durch den Beschuldigten A._____ untermauert. Dies vor allem deshalb, weil der Beschuldigte A._____ zur Herkunft der Waffe auf besagten Bil- dern nur schwammige, unbestimmte Aussagen machte, welche zum Vornherein nicht überprüfbar waren (Urk. 5/1 S. 15). Kein typisches Aussageverhalten eines Unschuldigen.

- 45 - 2.3. Erwiesen ist, dass der Beschuldigte B._____ die Waffe mit sich trug, als sich die Gruppe um den Beschuldigten A._____ an den Tatort begeben hatte. Nicht bewiesen werden kann demgegenüber, dass der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ verbal zur Mitnahme der Waffe aufgefordert hat, weil das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ diesbezüglich schwankend war. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 368 S. 89 ff.).

3. Bewaffnung der Gegenseite Dass die Gegenseite bewaffnet gewesen sei, behauptete niemand ausser der Beschuldigte A._____ (Urk. 5/10 S. 10). Dabei waren seine Aussagen aber derart wechselhaft und schwammig, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann. So behauptete er in seiner ersten Einvernahme vom 7. März 2015 zunächst, einer der Kollegen von M._____ habe ein offenes Messer in der Hand gehabt (Urk. 5/1 S. 4). Er kenne diesen anderen aber nicht. Jener sei grösser als er und habe schwarze Haare (Urk. 5/1 Antwort 28 ff.). Eine Schusswaffe erwähnte er zunächst nicht. Im Laufe seiner Befragung brachte er dann vor: "M._____ hatte auch ein Messer. (…) Ich habe das gesehen" (Urk. 5/1 S. 9). Völlig unglaubhaft erscheint dann seine kurz darauf folgende Aussage: "I._____ erzählte uns, dass M._____ ein Messer dabei gehabt habe und uns habe abstechen wollen." (Urk. 5/1 S. 10). Wenn man etwas mit eigenen Augen gesehen hat, erweckt es Zweifel, wenn man sich kurz darauf auf "Hörensagen" berufen muss. Nicht weniger diffus dann das folgende Statement von A._____: "Vielleicht war es auch eine kleine Pistole, es war auf jeden Fall kantig. (…). Ich sah aber das Messer nicht in seinem Hosen- sack und auch die Pistole nicht. Ich sah einfach etwas Kantiges. Ich bin über- zeugt, dass er ein Messer hatte, wenn nicht eine kleine Pistole" (Urk. 5/1 S. 10). In seiner Einvernahme vom 19. Mai 2015 gab der Beschuldigte A._____ dann an, er selbst habe einen Pfefferspray im Hosenbund versteckt und seine Jacke offen gehalten, damit er den Pfefferspray schnell habe einsetzen können (Urk. 5/2 S. 4). Nachdem er vom Pfefferspray getroffen worden sei, habe er mit seinem Spray zurückgespritzt (Urk. 5/2 S. 4). Zudem gab er an: "als ich in die Jacke griff, hatte einer der anderen eine Pistole bereit" (Urk. 5/2 S 4). Später in dieser Einvernah- me gab er dann wieder eine neue Version über das Messer zu Protokoll: "Was ich

- 46 - vergessen habe zu sagen ist, dass M._____ ein Messer hatte. Ich habe dieses Messer gesehen. Die haben ihm das weggenommen. Ich sah den Griff des Mes- sers. Man sah, dass ein Klappmesser dort war." (Urk. 5/2 S. 7). Sehr verräterisch tönt hier die Formulierung "die haben ihm das weggenommen". Dafür gibt es nur eine vernünftige Erklärung: Der Beschuldigte A._____ passte sein Aussagever- halten an, nachdem er erfahren hatte, dass beim Opfer ein Messer in der Jacken- tasche sichergestellt worden war. In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Au- gust 2015 erklärte der Beschuldigte A._____ dann: "M._____ hatte ein Messer dabei und D._____ den Abdruck eines Revolvers. Dieser Abdruck war im Hosen- bund. Es hat leicht geblitzt. Er hat es eigentlich versteckt." (Urk. 10/5 S. 10). Be- merkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass von den anderen Beteiligten niemand eine Waffe gesehen hat, abgesehen von der späteren Tatwaffe (B._____, Urk. 5/10 S. 10; C._____, Urk. 5/10 S. 10; G._____, Urk. 5/10 S. 10; I._____, Urk. 5/10 S. 10; H._____ Urk. 5/10 S. 10). Es ist somit erwiesen, dass die Gegenseite der Beschuldigten A._____ und B._____ – entgegen der Behaup- tungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 453 S. 39 ff., S. 49 ff.)

– keine Waffe, weder ein Messer noch eine Schusswaffe, einsetzten.

4. Übernahme der Schusswaffe von B._____ durch A._____ B._____ sagte aus: "Er [Beschuldigter A._____] kam zu mir, riss mir die Waffe aus der Hand und das wars." (Urk. 5/10 S. 27). Auch in anderen Einvernahmen verwendete er die Formulierung, dass A._____ ihm die Waffe "genommen" habe (Urk. 6/1 Antwort 53; Urk. 5/32 S. 32; vgl. auch Urk. 5/10 S. 28). Die Frage, wes- halb er sich nicht gegen die Wegnahme der Waffe durch A._____ gewehrt habe, erwiderte B._____ mit den Worten: "Ich dachte, es sei vorbei. Nachdem ich ge- schossen hatte, wollte ich den Revolver wieder in meine Jacke nehmen. Er nahm mir dann die Waffe weg. Niemand rechnete damit, dass er damit schiessen wür- de." (Urk. 6/1 Antwort 117). Der Beschuldigte A._____ gab in seiner Einvernahme vom 19. Mai 2015 zu Protokoll: "Ich griff auf die Pistole, die er in der Hand hatte und nahm sie ihm weg." (Urk. 5/2 S. 5).

- 47 -

5. Pfefferspray 5.1. Der Beschuldigte A._____ machte geltend, er sei vom Pfefferspray so ge- troffen worden, dass es ihn auf den Boden geworfen und er kaum mehr etwas ge- sehen habe (Urk. 5/1 S. 19). Er sei fast ohnmächtig geworden und kurz auf die Knie gegangen (Urk. 5/2 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme vom 18. August 2015 zwischen A._____, B._____, G._____, C._____, D._____, I._____ und H._____ wurden diese ausdrücklich danach gefragt, ob sie gesehen hätten, dass A._____ nach dem Pfeffersprayeinsatz zu Boden gegangen sei, doch niemand meldete sich auf diese Frage (Urk. 5/10 S. 7). Die Aussage von A._____, wonach er fast ohnmächtig zu Boden gegangen sei, ist deshalb eine blosse Dramatisie- rung und lässt darauf schliessen, dass er in diesem Zusammenhang auch bei seiner weiteren Schilderung, insbesondere in Bezug auf die angebliche Blindheit, übertrieben hat. Dies umso mehr, als nicht nachvollziehbar wäre, wie er fast blind oder beinahe bewusstlos gezielt nach der Waffe hätte greifen und diese dem Be- schuldigten B._____ entreissen können. Entsprechend ist auf die weiteren Aus- führungen seiner Verteidigung diesbezüglich nicht näher einzugehen (vgl. Urk. 453 S. 44 ff.). Es ist denn auch nicht bekannt, dass Pfeffersprays Bewusstlo- sigkeit verursachen können. 5.2. Dann fuhr A._____ fort, er habe "B._____ [gemeint ist B._____] hilf mir" gerufen, und habe mit seinem Pfefferspray zurück gesprayt, was er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens anerkannte (vgl. auch Urk. 453 S. 46 und S. 63). Er habe nichts mehr gesehen und sich blind orientiert. Als dieser ihm ge- holfen habe, habe er "auf die Pistole gegriffen", welche B._____ in der Hand ge- habt habe, und habe sie ihm weg genommen (Urk. 5/2 S. 5). Er habe dann in die Richtung geschossen, wo er das Gefühl gehabt habe, die anderen seien dort ge- wesen (Urk. 5/2 S. 5). Diese Aussage ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil M._____ und D._____ nach dem Schuss durch B._____ weggerannt waren, mit anderen Worten gar nicht mehr dort standen, wo der Pfeffersprayeinsatz erfolgte. Der Beschuldigte A._____ musste mit anderen Worten gesehen haben, wohin M._____ und D._____ gerannt waren, nämlich auf die andere Strassenseite. Ge- stützt auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten B._____ steht fest, dass der

- 48 - Beschuldigte A._____ diesen ein paar Schritte nachgeilt ist (vgl. Urk. 451A/2 S. 14), was in Einklang mit den Erkenntnissen des FOR-Gutachten steht (Urk. 18). Dies korreliert mit der Aussage der Tatzeugin L._____, die erwähnte, dass der Schütze den Flüchtenden vor den Schussabgaben auf die Strasse nachge- rannt sei (Urk. 12/44 Antworten 15 und 21). Nach ihrer präzisen Darstellung fand der Streit auf der rechten Seite der AE._____-strasse (stadtauswärts gesehen) vor dem Garagenanbau der Liegenschaft … statt und die beiden Flüchtenden rannten in der Folge auf die andere Seite der AE._____-strasse (Urk. 12/44). Der Fundort der Leiche lag denn auch ca. 50 Meter vom ursprünglichen Ort der Aus- einandersetzung auf der anderen Strassenseite bei der Liegenschaft … (Urk. 4/1). Bemerkenswert ist an der Darstellung der Augenzeugin L._____, dass auf dem Foto, welches vom Ort ihrer Schilderung gemacht und ihr vorgehalten wurde, auch das Mäuerchen erkennbar ist, welches der Beschuldigte A._____ erwähnte, auf welchem er gesessen habe vor dem Pfeffersprayeinsatz (Urk. 12/44 S. 7; Urk. 5/1 Antwort 38 und Foto S. 29). Die örtliche Beschreibung stimmt mit jener von A._____ überein, was auf eine hohe Glaubhaftigkeit der Aussage von L._____ hinweist. Auch dies belegt in Kombination mit den Gutachten des FOR, dass der Beschuldigte A._____ rund zehn bis zwanzig Meter auf die Strasse gerannt ist, bevor er auf die Flüchtenden schoss. Auch wenn zu dieser Nachtzeit die Strasse nicht intensiv befahren worden sein dürfte, so handelt es sich bei der mehrspuri- gen AE._____-strasse immerhin um die Hautverkehrsachse von Zürich Richtung Autobahneinfahrt AJ._____-tunnel. Auf eine solche Strasse rennt man nicht hin- aus, wenn man überhaupt nichts sieht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte A._____ wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen hat. Glaubhaft ist einzig, dass ihm die Augen vom Pfefferspray etwas gebrannt haben und diese wohl tränten. 5.3. Sodann gab A._____ auch an, G._____ habe ihm nach den Schüssen ge- holfen und er habe sich an ihm gehalten (Urk. 5/24 S. 12 f.). Eine Version, wel- che notabene im Widerspruch zu seiner Darstellung steht, wonach er nach B._____ gerufen habe und dieser ihm nach dem Pfeffersprayeinsatz geholfen ha- be (Urk. 5/2 S. 4). Dann sei er mit G._____ joggenderweise weggerannt, wobei er sich an G._____ gehalten und dieser ihn gezogen habe (Urk. 5/24 S. 12 f.).

- 49 - Merkwürdigerweise stimmt diese Darstellung überhaupt nicht überein mit der ersten Schilderung von G._____. Dieser gab nämlich an: "Als "klöpft" hat, bekam ich es mit der Angst und rannte rechts am Tattoo-Studio vorbei in den Hinterhof. Ich war sehr geschockt und rannte weiter. Ich merkte, dass hinter mir auch zwei Personen rannten." (Urk. 8/1 Antwort 46). Das deckt sich im Wesentlichen auch mit seiner Aussage anlässlich seiner Einvernahme am 3. März 2015, als er aus- führte, er sei wie ein Irrer recht weit weggerannt und dann langsam nach Hause gegangen (Urk. 8/2 Antwort 29). Er habe gesehen, dass noch Leute in seiner Nä- he gestanden seien, aber er habe nicht mehr nach hinten geschaut (Urk. 8/2 Ant- wort 30). Solch eine Darstellung wirkt erlebnisbasiert und es kann deshalb ausge- schlossen werden, dass er gegenüber dem "blinden" Beschuldigten A._____ den barmherzigen Samariter gespielt hat, wie dieser es glaubhaft machen will. Daran ändert nichts, dass G._____ dann ein halbes Jahr später, in der Konfrontations- einvernahme vom 18. Dezember 2015 plötzlich und im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen vorbrachte, er habe A._____ nach AK._____ geführt, weil die- ser nichts mehr gesehen habe (Urk. 5/18 S. 5). Diese Aussage machte er nota bene direkt nach seinem Hinweis, dass der Vater von A._____ ihm gegenüber geäussert habe, dass er [der Vater des Beschuldigten A._____] enttäuscht von dessen [G._____'s] Aussage gewesen sei (Urk. 5/18 S. 5). 5.4. Wahr ist an der Darstellung von A._____ deshalb, dass er in derselben Richtung floh wie G._____, allerdings einige Meter hinter diesem und ohne dass er wie ein Blinder hätte geführt werden müssen. Nicht ausgeschlossen werden kann einzig, dass A._____ durch den Pfeffersprayeinsatz allgemein bekannte Symptome hatte, brennende und tränende Augen, aber keinesfalls, dass er völlig blind gewesen wäre.

6. Schussabgabe durch A._____ 6.1. Das Gutachten erachtet es aufgrund der Analyse der sichergestellten Projektilteile als erwiesen, dass – in Abweichung von der Anklage, welche fälsch- licherweise von drei Schussabgaben ausgeht (Urk. 192b S. 9; Urk. 275 S. 26) – insgesamt vier Schussabgaben in Richtung des Flüchtenden M._____ erfolgten (Urk. 18 S. 29 Erw. 6.3). Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Verteidigung

- 50 - (Urk. 258 S. 14; Urk. 450 S. 35 ff.; Urk. 453 S. 34 ff., 57). Es kann deshalb als nachgewiesen erachtet werden, dass A._____ insgesamt vier Schüsse abgefeu- ert hat (vgl. Ziff. III. 4.4). Der Umstand, dass nicht das gesamte Material, insbe- sondere keine Projektilteile des Geschosses, welches M._____ getroffen hat, si- chergestellt werden konnte (Urk. 18 S. 28 Erw. 6.1) vermag in Anbetracht der Umstände, dass keine Anhaltspunkte für den Einsatz einer weiteren Schusswaffe vorliegen (vgl. Ziff. V 3), den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. 6.2. Der Beschuldigte B._____ gab zu Protokoll: "Meine Augen haben auch ge- brannt vom Pfefferspray, aber man kann immer noch blinzeln." (Urk. 6/1 Antwort 63). Dies präzisierte er anlässlich der Berufungsverhandlung insofern als er aus- führte, er sei vom Pfefferspraystrahl auch getroffen worden und sein Gesicht habe gebrannt, seine Sehfähigkeit sei indes nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 451A/2 S. 12). Die Distanz zwischen A._____ und den beiden Flüchtenden gab er mit ei- ner Strassenbreite an (Urk. 6/1 Antwort 69). 6.3. Der Privatkläger D._____ sagte aus, dass er bei der Flucht ca. ein bis zwei Meter neben M._____ gerannt sei (Urk. 5/10 S. 14). Daraus kann zwanglos geschlossen werden, dass es einem blossen Zufall zu verdanken war, dass er nicht von einem Projektil getroffen worden war. Bei so einem emotional gelade- nen hochdynamischen Geschehen besteht ein erhebliches Risiko für einen Kolla- teralschaden. Das gilt umso mehr, wenn der Schütze hochaufgeregt ist.

7. Vorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf M._____ 7.1. Die Vorinstanz nahm an, der Beschuldigte A._____ habe den Tod von M._____ nicht direkt gewollt, sondern diesen bei seinen Schüssen zumindest in Kauf genommen (Urk. 368 S. 191). Sie begründete ihre Auffassung des Eventual- vorsatzes jedoch mit keinem Wort, was bei einem wesentlichen Tatbestandsele- ment wie die Art des Vorsatzes im Lichte der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als unzulässig erscheint. 7.2. Bei Vorsatzdelikten ist entweder direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz nachgewiesen oder es fehlt gänzlich an einem Vorsatz. Es gibt weder dazwi-

- 51 - schenliegende Varianten noch Mindestannahmen. Lässt sich mit andern Worten nicht mehr als ein Eventualvorsatz rechtsgenügend nachweisen, so liegt auch nur Eventualvorsatz vor und nicht "mindestens Eventualvorsatz". Letztere Formulie- rung drückt richterliche Zweifel aus und provoziert den Vorwurf, dass beim Ver- schulden "von etwas mehr" als Eventualvorsatz ausgegangen worden sei (vgl. Urk. 368 S. 269 Erw. 3.1.2). 7.3. Direkter Vorsatz liegt auch vor, wenn der Täter zwar andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, jedoch weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zum Tod des Opfers führt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, a.a.O., S. 119). 7.4. Wer mit einer Handfeuerwaffe drei bzw. vier Schüsse auf eine fliehende, d.h. sich schnell bewegende Person abgibt, kann nie ganz sicher sein, dass er das Opfer tödlich trifft bzw. dass das Opfer die Aktion nicht überleben wird. Das gilt insbesondere für nicht geübte Schützen und/oder Faustfeuerwaffen mit kur- zem Lauf wie Revolver oder Pistolen. Allein diese fehlende hundertprozentige Gewissheit über die Treffsicherheit und die Letalität eines Treffers lässt einen di- rekten Vorsatz noch nicht entfallen. Ebenso wenig der Umstand, dass zwei von drei zur Anklage gebrachten Schüssen in Richtung des Opfers dieses knapp ver- fehlten. 7.5. Wer in heftiger Gemütsbewegung und mit hasserfüllten Gefühlen gegen- über dem Opfer diesem nachrennt und aus einer Entfernung von 10 - 30 Metern (mindestens) drei Mal auf dieses schiesst, obschon das Opfer flieht und kein Rechtfertigungsgrund wie z.B. Notwehr gegeben ist, nimmt dessen Tod nicht bloss als unerwünschte Folge in Kauf, sondern handelt in diesem Moment direkt- vorsätzlich. Man darf mit Fug die Frage stellen, was denn der Beschuldigte A._____ im Moment der Schussabgaben anderes gewollt hätte, als M._____ "zu erledigen". Um M._____ bloss Angst einzujagen und ihn definitiv zu vertreiben, wäre es ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen, in die Luft zu schiessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er, wie er vorgab, wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen und blind in Richtung der Fliehenden geschossen habe. Al- lein die Dislokation der beiden Flüchtenden auf die andere Strassenseite, das

- 52 - kurze Nachsetzen von A._____ in deren Richtung und die Schussabgabe genau in deren Richtung belegen, dass der Beschuldigte A._____ nicht einfach nichts mehr gesehen hat und der tödliche Treffer nicht ein reiner unglücklicher Zufall war. 7.6. Es ist deshalb von direktem Vorsatz im Moment der Schussabgaben aus- zugehen. Zu den rechtlichen Anforderungen an den rechtsgenügenden Nachweis des subjektiven Tatbestandes kann sinngemäss auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen zum Vorsatz des Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Ziff. V 9.3. und V 9.4.).

8. Eventualvorsatz von A._____ bezüglich der Schüsse auf D._____ Dem Beschuldigten A._____ konnte nicht entgangen sein, dass M._____ zusam- men mit D._____ in dieselbe Richtung flüchtete. D._____ sagte aus, er sei unmit- telbar neben M._____ weggerannt (Urk. 5/10 S. 14). Allerdings ist davon auszu- gehen, dass sich der Hass des Beschuldigten A._____ gegen M._____ richtete und er diesen und nicht D._____, der auch nicht den Pfefferspray versprühte, tref- fen wollte. Die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ins Feld geführte Theorie, dass sich die Schussabgaben des Beschuldigten A._____ nicht gegen M._____ sondern gegen den Privatkläger D._____ gerichtet hätten, welcher be- waffnet und damit bedrohlich für den Beschuldigten gewesen sei (Urk. 335 S. 50; Urk. 453 S. 48), findet in den Akten keine Stütze und wird denn auch nicht vom Beschuldigten A._____ vorgebracht (vgl. Urk. 5/22 S. 5). Trotzdem hat er in Kauf genommen, dass auch D._____ hätte tödlich getroffen werden können. Die zur Anklage gebrachten zwei weiteren Schüsse, welche M._____ knapp verfehlten, untermauern dies.

9. Eventualvorsatz von B._____ 9.1. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und dies für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt (BGE 131 IV 4, 125 IV 251, 103 IV 68; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 119). Der even-

- 53 - tualvorsätzlich Handelnde will die Erfüllung des Tatbestandes nicht mit gleicher Intensität wie der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt. 9.2. Die Vorinstanz befand, es sei zwar möglich, dass der Beschuldigte B._____ vor dem Hintergrund der Konfliktsituation damit rechnete, dass der Beschuldigte A._____ die Waffe auch allenfalls ohne Bestehen einer direkten Le- bensgefahr einsetzen könnte (Urk. 368 S. 96). Indessen sei aber auch nicht aus- zuschliessen, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe. Dass er im Moment der Wegnahme der Waffe durch A._____ in Kauf genommen habe, dass Letzterer diese auch einsetzen und jemand töten würde, könne deshalb nicht mit rechtsgenügender Weise erstellt werden (Urk. 368 S. 96). Diese gleich in doppel- ter Hinsicht nicht überzeugende Sichtweise wiederspiegelt einerseits eine etwas gar naive Betrachtung der Dinge, verkennt aber auch Lehre und Rechtsprechung zum Eventualvorsatz. 9.3. Das Wissen und der Wille als subjektive Elemente des Tatbestandes las- sen sich nie im wissenschaftlichen Sinne nachweisen oder eben auch nie aus- schliessen. Was im Kopf eines Täters im Laufe des Tatgeschehens vorgegangen ist oder nicht, kann man nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht anhand eines individuellen Elektro-Enzephalogramms rückwirkend ablesen. Anzuwenden ist vielmehr ein objektivierter Massstab nach allgemeinen Erkenntnissen und Le- benserfahrungen. Der Nachweis gilt gemäss Bundesgericht dann als erbracht, wenn sich jemandem mit den intellektuellen Fähigkeiten des Täters der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 101 IV 46; Donatsch/Tag, a.a.O. S. 121). Dabei schliesst ein Vertrauen auf das Ausblei- ben des Erfolges den Eventualvorsatz nur aus, wenn konkrete Gründe dafür be- stehen (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 121). Dies ist vorliegend zu verneinen. Wer mor- gens kurz nach 5 Uhr eine geladene Schusswaffe zu einem Showdown zweier verfeindeter Gruppierungen mitnimmt, zwischen denen schon seit Längerem ein hasserfüllter Konflikt herrscht, von welchem der Beschuldigte B._____ zumindest in den Grundzügen wusste, nimmt immer in Kauf, dass es zum lebensgefährli- chen Einsatz der mitgenommenen Waffe kommt. Insbesondere bei der Auseinan-

- 54 - dersetzung zwischen "Gangs", die bekanntlich oft völlig verfehlte Ehrbegriffe in ih- rem Kodex haben, ist gemäss Bundesgericht mit solchen Eskalationen mit Todes- folge stets zu rechnen (BGE 103 IV 65 Erw. I.2.). Dem ist uneingeschränkt zuzu- stimmen. Der Erfolg wird dann in Kauf genommen und damit gewollt, wenn der Täter ernsthaft mit dessen Eintritt rechnen musste und er dennoch handelt, mag ihm dieser Erfolg, für sich allein genommen, auch unerwünscht sein (BGE 103 IV 65 Erw. I.2.). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten B._____ bekannt war, dass er keinen Waffentragschein besass (Urk. 6/1 Antwort 82). Er hat den Revolver al- so nicht einfach wie einen gewöhnlichen Alltagsgegentand unbewusst eingepackt, sondern bereits damit eine illegale Handlung vorgenommen und sich somit Ge- danken über seine Handlungsweise gemacht. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ die Waffe nicht genauer geprüft hat und entsprechend nicht wusste, ob sie geladen ist, nichts zu ändern. Er hat angesichts der konkre- ten Umstände davon ausgehen müssen bzw. es zumindest in Kauf genommen. 9.4. Ebenso wenig fordert Eventualvorsatz, dass sich der Täter während des ganzen Geschehens die möglichen Konsequenzen des Handelns überlegt im Sinne eines konstanten, sich laufend wiederholenden aktiven Denkprozesses. Das menschliche Gehirn funktioniert nicht so. Auch ein Raubmörder denkt im Se- kundenbruchteil der Schussabgabe vielleicht nicht unbedingt an den Tod des Op- fers, sondern vielleicht an das grosse Geld, das er zu erbeuten gedenkt. Deshalb entfällt noch lange nicht sein Vorsatz. Es reicht, wenn der Täter zumindest im Laufe des Geschehens, beispielsweise beim Einstecken des Revolvers oder auf dem Weg zum Tatort die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufes in Kauf nimmt. Wie dieser Verlauf dann erfolgt, braucht er sich nicht im Voraus genau auszumalen. Es ist mit anderen Worten beim Eventualvorsatz nicht gefordert, dass der Be- schuldigte B._____ exakt im Moment, als ihm A._____ die Waffe entriss, überlegt haben müsste, "oh, ich überlasse sie ihm lieber nicht, denn sonst könnte er ja je- manden töten". Bereits durch sein vorhergegangenes Tun schuf der Beschuldigte B._____ unter den bekannten Umständen die konkrete Gefahr eines Tötungsde- liktes, was für jeden vernünftigen Menschen, auch für den Beschuldigten B._____, klar erkennbar war. Trotzdem nahm er die Waffe mit und setzte diese auch als Erster ein. Es ist eine ganz lapidare Erkenntnis, dass bei Mitnahme von

- 55 - Schusswaffen zu einem Showdown mehr Menschen sterben als bei Auseinander- setzungen ohne Waffen. 9.5. Vorliegend kommt hinzu, dass es der Beschuldigte B._____ selbst war, der den ersten Schuss – wenn auch in die Luft – abfeuerte. Er war es also, der die Waffe als Erster einsetzte und mit ins Geschehen bzw. den dramatischen Aus- gang ins Rollen brachte. Dass es in solch hochexplosiven Situationen zu unerwar- teten Reaktionen und lebensgefährlichen Wendungen kommen kann, weiss jeder durchschnittliche Erwachsene, nicht nur aus Film und Fernsehen, sondern bei- spielsweise auch aus Medienberichten. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Schusswaffen in hochemotionalen Streitigkeiten nicht für mehr Sicherheit sorgen, sondern das Geschehen in hochriskanter Weise auf Messers Schneide bringen: Entweder die Kontrahenten flüchten, oder es kommt zu einer tödlichen Eskalation. Auf welche Seite "die Kugel" fällt, wenn mehrere Personen an der Auseinandersetzung beteiligt sind, kann kein Mensch mit Sicherheit voraussagen, auch der Beschuldigte B._____ nicht. Dass A._____, nachdem der Beschuldigte B._____ den Revolver hervorgenommen und einen Warnschuss abgefeuert hatte, seine Schusswaffe von diesem wieder behändigte und damit ebenfalls schoss, ist keinesfalls derart aussergewöhnlich, als dass ein vernünftiger Mensch nicht hätte damit rechnen müssen. Schliesslich gehörte die Waffe A._____ und der Beschul- digte B._____ behändigte diese im Tattoo-Studio, welches A._____ führte, wes- halb naheliegend war, dass sich dieser der Waffe "im Notfall" bzw. bei einer Eska- lation von B._____ auch wieder bemächtigen würde. Dass der Beschuldigte B._____ die Facebook-Posts mit den Todesdrohungen von A._____ an M._____ nicht kannte, ändert nichts daran (Urk. 6/1 Antwort 180). Der schwelende Konflikt zwischen den beiden Gruppen war ihm bekannt und als Anwesender beim Streit hat er die emotional höchst brenzlige Situation erkannt, ansonsten er keinen Warnschuss abgegeben hätte. Es ändert nichts am Eventualvorsatz, dass er mit den Schüssen von A._____ auf die Fliehenden nicht einverstanden war.

10. Fazit Sachverhalt Der Beschuldigte A._____ hat M._____ vorsätzlich getötet und in Kauf genom- men, dass er auch den in unmittelbarer Nähe von M._____ fliehenden D._____

- 56 - töten könnte. Der Beschuldigte B._____ hat – entgegen der Ansicht ihrer Vertei- digung (Urk. 452 S. 4 ff.) – durch seine Handlungsweise, insbesondere durch den Transport von A._____s Revolver an den Ort der Auseinandersetzung, A._____ Hilfe geleistet und dessen nachfolgende Handlungen, die Tötung von M._____ und die versuchte Tötung von D._____ in Kauf genommen. VI. Rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____ 1.1. Notwehr Dass nach dem Warnschuss von B._____ noch ein Angriff von M._____s Gruppe erfolgte, ist rechtsgenügend widerlegt. Die Kontrahenten flüchteten unter dem Eindruck des Warnschusses vielmehr sofort und ohne zu zögern. Die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten A._____, dieser sei noch von einem drohen- den oder laufenden Angriff ausgegangen (Urk. 335 S. 42 ff.; Urk. 453 S. 28 ff., S. 65 ff.), lässt sich weder auf Fakten noch auf Indizien abstützen. Wer Flüchten- den nachrennt und auf diese schiesst, kann dies jedenfalls nicht ernsthaft be- haupten. Illustrativ ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage von B._____, wonach niemand damit gerechnet habe, dass A._____ schiessen würde (Urk. 6/1 Antwort 117). Eine solche Aussage lässt sich nur damit erklären, dass offenkun- dig kein Angriff der Gegenseite mehr drohte. Ein Rechtfertigungsgrund bzw. eine Notwehr- oder Notstandsituation kann deshalb ausgeschlossen werden. 1.2. Qualifikation als Mord 1.2.1. Die Vorinstanz lehnte die Qualifikation als Mord im Sinne von Art. 112 StGB ab und sprach den Beschuldigten A._____ der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass die Tötung von M._____ besonders skrupellos gewesen sei, zumal das Opfer bereits durch

- 57 - einen Schlag ins Gesicht eine Mittelgesichtsverletzung erlitten habe und mit Pfef- ferspray besprüht worden sei. Es habe deshalb keinen Grund mehr gegeben, den wehrlosen und flüchtenden M._____ durch einen Schuss in den Rücken nieder- zustrecken. Wäre der Beschuldigte A._____ infolge des Pfeffersprayeinsatzes wütend geworden, hätte er stattdessen auf I._____, von welchem er mit Pfeffer- spray besprüht worden war, geschossen. Der Beschuldigte A._____ habe in die- sem Moment den verhassten Konkurrenten bzw. Kontrahenten schlicht und ein- fach eliminieren wollen (Urk. 371 S. 2; Urk. 455 S. 5 ff.). 1.2.3. Zur Lehre und Rechtsprechung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 368 S. 189 f.): Mord im Sinne von Art. 112 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Menschen be- sonders skrupellos tötet, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich bei den für die Erfüllung des Tatbestandes erhebli- chen Umständen nur um die Tatumstände im eigentlichen Sinn, also um solche handelt, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und nieder- trächtigem Antrieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 274, BBl 1985 II S. 1022 und Binder, Der juristische und psychiatri- sche Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, Zeitschrift für Strafrecht, 67 (1952), S. 314 und 322 ff.). Das in Art. 112 StGB als Mordqualifikation aufge- stellte Erfordernis des besonders skrupellosen Handelns stellt eine Generalklau- sel dar, welche durch die beispielhafte Erwähnung von Hauptfällen, die der vom Bundesgericht entwickelten Praxis zum Begriff der besonders verwerflichen Ge- sinnung der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung von Art. 112 StGB entsprechen, konkretisiert wird. Als besonders verwerfliche Beweggründe oder Tatzwecke fallen Mordlust, Rache, Geld- und Habgier (Raubmord bzw. auftrags-

- 58 - gemässe Tötung gegen Entgelt), Verdeckung oder Erleichterung einer anderen Straftat, Tötung einer vom Täter als lästig empfundenen Person (Eliminations- mord) oder um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen in Betracht. Bei der beson- ders verwerflichen Art der Tatbegehung kommen die Tötung unter Offenbarung spezieller Grausamkeit (zu Tode Foltern, Verwendung qualvoller Tötungsmetho- den), die Anwendung bestimmter qualvoller und grausamer Tötungsmittel (wie Gift und Feuer), umsichtig geplantes, routinemässiges und kaltblütiges Tatvorge- hen sowie heimtückische Tatverübung, verstanden als vertrauenswidrige Ausnut- zung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, in Frage (vgl. zum Ganzen: Straten- werth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern 2010, § 1 N. 16 ff. und Donatsch, Strafrecht III, 11. A. Zürich 2018, § 1, S. 3 ff.; beide mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die vom Gesetz angeführte Aufzählung von Beispielen besonderer Skrupellosigkeit – be- sonders verwerflicher Beweggrund, Zweck oder Ausführung der Tat – ist nicht ab- schliessend. Sie dient lediglich der Begriffserläuterung. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element einer konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vor- zunehmen, um sagen zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, der Tat die Charakterzüge eines Mordes gibt (Pra 82 [1993] Nr. 18, S. 52 = BGE 118 IV 122 ff., mit Verweisung auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 120 IV 274). 1.2.4. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass es keinen Grund mehr gab, den flüchtenden M._____ zu erschiessen. Der Streit war nach dem Warnschuss von B._____ mit der Flucht der Kontrahenten einstweilen beendet. Die Grund- losigkeit einer Tötung spielt allerdings als Qualifikationsmerkmal für Mord vor al- lem dort eine Rolle, wo der Täter durch sein Opfer gar nicht beeinträchtigt bzw. nur unwesentlich tangiert wurde, wenn er das Opfer mit anderen Worten bloss als "lästig" empfand und ihn in emotionaler Hinsicht überhaupt nicht berührte und seinen Lauf der Dinge gar nicht tangierte (BGE 120 IV 265 Erw. 3b). Öffnet man im vorliegenden Fall den zeitlichen Rahmen aber etwas, kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass der Konflikt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Opfer M._____ schon mehrere Monate lang schwelte und teilweise mit har- ten Bandagen geführt wurde. Es ist davon auszugehen, dass an diesem frühen

- 59 - Morgen die Nerven blank lagen und die Gemüter dementsprechend hocherregt waren. Zudem wurde A._____ vorgängig mit Pfefferspray besprüht und so seine ohnehin schon schwache Frustrationsintoleranz strapaziert. Die Tat des Beschul- digten A._____ liegt deshalb mehr in der Nähe einer affektartigen Handlung als einer solchen ohne jegliche Gefühlsregung. Dafür spricht auch die ganze hochex- plosive Dynamik des Geschehens. Auch wenn jede Tötung eines Menschen äus- serst verwerflich und skrupellos ist und deshalb im Volksmund schnell der Begriff Mord verwendet wird, darf nicht vergessen werden, dass nach Auffassung des Gesetzgebers zwischen dem privilegierten Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB und dem qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB ein grösserer Raum für dazwischenliegende Tatvarianten im Sinne von Art. 111 StGB verbleiben muss. 1.2.5. Die Vorinstanz hat deshalb eine besondere Skrupellosigkeit, wie sich vom Gesetz in Art. 113 StGB gefordert ist, zu Recht verneint (Urk. 368 S. 192).

2. Beschuldigter B._____ Es kann weitgehend auf die Ausführungen zum Eventualvorsatz vom Beschuldig- ten B._____ verwiesen werden (oben Ziff. V 9.). Der Beschuldigte B._____ hat mit der Mitnahme von A._____s geladenem Revolver an den Ort des vereinbarten Showdowns und dem Überlassen der Waffe am Tatort an den Beschuldigten A._____ einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Ohne diesen Beitrag wäre es weder zur Tötung von M._____ noch der versuchten Tötung von D._____ durch A._____ gekommen. Dabei war der fatale Verlauf des Geschehens klar voraus- sehbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bei Gehilfenschaft in Bezug auf den Taterfolg des Haupttäters Eventualvorsatz (BGE 109 IV 147, Erw. 4.). Er ist deshalb der Gehilfenschaft zur Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zu versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der subsidiäre Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB kommt somit gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Tragen, weshalb auch der entsprechende Schuldspruch

- 60 - der Vorinstanz entfällt. Ein expliziter Freispruch, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, ist nicht nötig, da es sich lediglich um eine Frage der rechtlichen Wür- digung handelt. B. Weitere Delikte (Dossiers 2 - 6) VII. Weitere Delikte des Beschuldigten A._____ Die Berufungen des Beschuldigten A._____ betreffend die Schuldsprüche für die weiteren Delikte wurden zurückgezogen (Urk. 444; Urk. 446; Prot. II S. 15). Sie sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung. VIII. Weitere Delikte des Beschuldigten B._____ Die Schuldsprüche für die weiteren Delikten von B._____ wurden nicht angefoch- ten bzw. die entsprechenden Berufungen wurden zurückgezogen (Urk. 387 S. 2; Urk. 373 S. 1; Prot. II S. 15). Sie sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Strafzumessung von Bedeutung. C. Sanktionen IX. Strafzumessung Beschuldigter A._____

1. Strafrahmen für das schwerste Delikt (Tötung M._____) und Strafschärfung 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen für Mord oder Totschlag zutreffen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB 20 Jahre. Demzufolge ist für den Beschuldigten A._____ für das Tötungsdelikt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 5 - 20 Jahren festzulegen. Innerhalb dieses Rahmen bemisst sich die Strafe nach dem Grad des Verschuldens. Dazu dient unter anderem ein Vergleich der konkreten Tat mit theoretisch denkbaren, leichteren und schwereren Varianten, welche alle im ge- setzlichen Strafrahmen Platz haben müssen.

- 61 - 1.2. Da der Beschuldigte A._____ nebst dem Tötungsdelikt weitere Straftaten begangen hat, ist die Einsatzstrafe mit den Strafen der weiteren Delikte – soweit für diese je eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist – zu erhöhen (Strafschärfung, Art. 49 Abs. 1 StGB). Allerdings darf vorliegend trotzdem keine Strafe über das Höchstmass von 20 Jahren ausgesprochen werden (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe 2.1. In objektiver Hinsicht ist bei Tötungsdelikten der Deliktserfolg für die Straf- zumessung kein taugliches Kriterium; er ist immer gleich, das Opfer ist tot. Dies impliziert, dass grundsätzlich von der Mitte des Strafrahmens auszugehen ist. Im Gegensatz dazu ist die Art und Weise des Vorgehens ein individuell stark variie- rendes Kriterium. 2.2. Die Handlung des Beschuldigten A._____ ist im Gesamtkontext, auch un- ter Berücksichtigung der ganzen Vorgeschichte und den anderen Delikten zu be- trachten. Seine Taten dokumentieren eine hohe kriminelle Energie, weil der Be- schuldigte A._____ in einer Welt von Banden mit rückständigen Auffassungen von Ehre und Rache lebte, einer Gemeinschaft, in der das Faustrecht gilt. Er bediente sich Wildwest-Methoden und hierzulande anerkannte Verhaltensregeln waren ihm egal. Wer mitten in der Stadt in einem Wohngebiet – selbst wenn es noch früh am Morgen war – über eine Strasse schiesst, bekundet auch, dass er in Kauf nimmt, völlig Unbeteiligte im Sinne von nebensächlichen Kollateralschäden tödlich zu treffen. Es ist daran zu erinnern, dass ein Projektil in ein nahestehendes Auto ein- schlug (Urk. 18, Bilddokumentation S. 14). Insofern ist von einer beträchtlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen. Man wäre versucht zu seinen Gunsten in die Waagschale zu legen, dass die Tat im Zusammenhang mit seiner adoleszenten Entwicklung gestanden habe und sich sein kollegiales Um- feld mit zahlreichen halbstarken Hitzköpfen kaum förderlich auswirkte. Allerdings ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte A._____ im Tatzeitpunkt der Tötung bereits 30 Jahre alt war und insofern reifemässig die alleinige Verantwor- tung für sein Handeln zu tragen hatte.

- 62 - 2.3. Konkret fällt beim objektiven Tatverschulden ins Gewicht, dass das Opfer am Fliehen war und der Beschuldigte A._____ ihm feige in den Rücken schoss. Es war für den Beschuldigten A._____ offenkundig, dass die Auseinandersetzung beendet war und dass keine Bedrohungslage mehr bestand. Das Opfer war völlig wehrlos, und dies, nachdem es mit seiner Flucht für Deeskalation sorgte. Die Tat des Beschuldigten A._____ rückt damit in die Nähe einer Hinrichtung aus Rache. Verschuldensmässig bleibt gegen oben nur noch Raum für Taten, bei welchen das Opfer besonders leidet, beispielsweise durch besonders schmerzhafte Ver- letzungen. Nicht umsonst bewegt man sich vorliegend tatbestandsmässig in der Nähe von Mord, ohne dass allerdings das hierfür notwendige Qualifikationsmerk- mal der besonderen Skrupellosigkeit gegeben ist. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte A._____ wusste, dass in seiner Gruppe eine geladene Schusswaffe zum "Showdown" mit- genommen wurde und dass kein Hinweis darauf vorlag, dass die Gegenseite ebenfalls Schusswaffen mit sich trug. Wenn die Waffe bloss zur Abschreckung mitgenommen worden wäre, hätte der Beschuldigte A._____ dem fliehenden Op- fer nicht in den Rücken schiessen müssen. Ebenso offenbarte er mit seiner Tat, dass die Waffe nicht bloss der Selbstverteidigung diente. Nicht beigepflichtet wer- den kann der Vorinstanz, wenn sie lediglich von Eventualvorsatz ausging (Urk. 368 S. 269). Wenn der Beschuldigte A._____ nicht direkt beabsichtigte, M._____ zu treffen, dann hätte er nicht in seine Richtung bzw. in die Luft schiessen kön- nen. Allein am allgemeinen Umstand, dass ein Schütze nie zu 100% sicher sein kann, dass das Projektil ein Opfer trifft und tödliche Verletzungen verursacht, scheitert ein direkter Vorsatz nicht. Wer mit einer Schusswaffe auf den Oberkör- per eines Opfers zielt bzw. schiesst, kann nicht ernsthaft behaupten, er habe im Moment der Schussabgabe dessen Tod nicht gewollt. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend, eine schwere offene Feindschaft besteht und im Vorfeld Todesdro- hungen ausgestossen wurden. Der Beschuldigte A._____ handelte im Moment der Tatausführung mit direktem Vorsatz ersten Grades. Entlastend wirkt für ihn einzig, dass die Stimmung emotional aufgeheizt war und auch die Gegenseite nicht vor der Konfrontation zurückschreckte, wenngleich aber sehr wohl vom Ein- satz tödlicher Waffen. Zudem war es die Gegenseite, welche als erste den Pfef-

- 63 - ferspray einsetzte und zwar gegen den Beschuldigten A._____. Es kann dem Be- schuldigten A._____ somit nicht nachgewiesen werden, dass er die Tat im Voraus mit kühlem Kopf geplant hatte, was noch verwerflicher gewesen wäre. Insofern war sein Handeln teilweise situationsbedingt. Allerdings darf dies nicht dazu füh- ren, dass das Verschulden von Leuten, die eine so kurze "Zündschnur" haben wie der Beschuldigte A._____, milder zu beurteilen wäre. Insbesondere das Verhalten der Mitbeteiligten, welche in derselben aufgeregten Gemütslage waren, zeigt exemplarisch, dass es natürlich auch in solchen Situationen problemlos möglich ist, nicht auf fliehende Gegner zu schiessen. Zudem dokumentieren die vorgängi- gen Todesdrohungen des Beschuldigten A._____, dass er zumindest mit dem Gedanken an die Tötung des Opfers bereits früher gespielt hat. Dies führt oft da- zu, dass dann in Extremsituationen die Hemmschwelle zur Tatausführung gerin- ger ist. 2.5. Insgesamt ist von einem Tatverschulden im oberen mittleren Bereich des Strafrahmens bzw. von einem schweren Verschulden auszugehen und die Ein- satzstrafe auf 15 Jahre festzulegen.

3. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung von D._____ 3.1. Der Beschuldigte A._____ feuerte mehrere Schüsse auf die beiden flie- henden Kontrahenten ab. Dabei nahm er in Kauf, dass er auch D._____, welcher mit M._____ in die gleiche Richtung floh, hätte tödlich treffen können. Seine Handlung ist jedoch grösstenteils kongruent mit jener der Tötung von M._____. Deshalb ist sie ganz anders zu beurteilen, als wenn es zwei gänzlich verschiede- ne Vorfälle gewesen wären. Deshalb muss unter Berücksichtigung des Eventual- vorsatzes eine Strafe im Bereich der Mitte des Strafrahmens von Art. 111 StGB resultieren. Da technisch gesehen der Erfolg, der Tod von D._____, ausgeblieben ist, ist die Handlung als blosser Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, in welchem Umfang die Strafe in diesem Falle zu mildern ist. Tatsache ist aber, dass das Schweizerische Strafge- setzbuch zu einem erheblichen Teil Erfolgsstrafrecht ist. Hätte der Beschuldigte A._____ auf den alleinfliehenden D._____ geschossen, ohne diesen zu verletzen,

- 64 - fiele für das als nicht mehr leicht zu qualifizierende Tatverschulden eine Freiheits- strafe im Bereich von 4-5 Jahren Einzelstrafe in Betracht. 3.2. Es erscheint deshalb als angemessen, die obgenannte Einsatzstrafe um drei Jahre auf 18 Jahre zu schärfen.

4. 3 1/2-jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Okto- ber 2015 4.1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Oktober 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter Anrechnung von 53 Tagen Untersuchungshaft als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

24. November 2011 bestraft, wobei das Obergericht damals unter Berücksichti- gung jenes Strafbefehls eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten an- nahm (Urk. 82/6). 4.2. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte A._____ alle vor der zitierten Verurteilung vom 23. Oktober 2015. Deshalb ist, soweit gleichartige Strafen für die einzelnen Delikte auszufällen sind, so vorzugehen, wie wenn alle Delikte am 23. Oktober 2015 beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Es liegt vollständige retrospektive Konkurrenz vor. Das bedeutet, dass auch in Bezug auf die Strafe gemäss Urteil vom 23. Oktober 2015 keine Addition, sondern eine Strafschärfung vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bereits bei jener Strafe um eine Zusatzstrafe zum einem Strafbefehl ge- handelt hat und die hypothetische Gesamtstrafe auf 48 Monate beziffert wurde. Es erscheint deshalb angemessen, vorliegend eine Strafschärfung um 2 1/2 Jahre auf 20 1/2 Jahre festzulegen.

5. Strafart in Bezug auf die weiteren Delikte Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Die Geldstrafe ist die Re- gelstrafe im Bereich der leichten Kriminalität, wovon vorliegend aufgrund der

- 65 - intensiven und schweren Delinquenz des Beschuldigte A._____ nicht mehr ge- sprochen werden kann. Im Strafregister sind zwei Strafen des Beschuldigten A._____ verzeichnet. Die dritte Strafe vom 3. Oktober 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist inzwi- schen gelöscht worden (vgl. Urk. 82/6 S. 70; Urk. 441). Am 24. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs, Erlangung harter Pornografie und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren bedingter Vollzug später widerrufen wurde (Urk. 375; Urk. 441). Vorliegend ste- hen wiederum einschlägige Delikte zur Beurteilung an, insbesondere erneut Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz. Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____ wegen mehrfachem Angriff, mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffen- gesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 441). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte A._____ in den letzten Jahren eine breite Palette von Delikten begangen hat und sich auch nicht von Untersu- chungshaft hat abschrecken lassen. Die Delikte sind teilweise einschlägig. Inso- fern kann ihm weder eine gute Prognose gestellt werden noch ist davon auszuge- hen, dass er sich nun von einer milderen Strafe, einer Geldstrafe, wird vor weite- rer Delinquenz abschrecken lassen. Auch sein wiederholtes Fahren trotz Entzugs des Führerausweises dokumentiert eine hartnäckige Uneinsichtigkeit. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zu folgen und für die weiteren Delikte auf Freiheits- strafe zu erkennen, mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, was denn auch die Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 453 S. 70).

6. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Dossiers 1, 2 und 6) 6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen oder Munition besitzt oder trägt.

- 66 - 6.2. Der Beschuldigte A._____ hat wiederholt, genauer gesagt drei Mal eine Faustfeuerwaffe getragen, zwei Mal mit scharfer Munition, obschon er nicht über einen Waffenschein verfügte. Vor allem diese einschlägigen Wiederholungen wir- ken sich strafschärfend aus. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Einzelstrafe er- scheint angemessen.

7. Beteiligung am Angriff auf N._____ (Dossier 3) Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers N._____ habe sich der Beschul- digte A._____ zu Beginn noch anständig verhalten, als der Mittäter C._____ ihm unvermittelt einen Faustschlag verpasst habe. Deshalb kann nicht nachgewiesen werden, dass die tätliche Eskalation von A._____ gewollt war. Die Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ begründet sich im Umstand, dass er dem am Boden liegenden N._____ noch einen Fusstritt verpasste. Allerdings hinterliess dieser keine Hämatome und erfolgte auch nicht gegen den Kopf des Opfers. Immerhin sind Fusstritte gegen ein am Boden liegendes wehrloses Opfer niederträchtig. Trotzdem ist noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und eine Stra- fe von 6 Monaten Einzelstrafe erscheint angemessen.

8. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Dossiers 3, 4 und 5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. Der Beschuldigte lenkte am 3. September 2013, am 3. Oktober 2014 und am

28. Februar 2015 einen Personenwagen, obschon er nicht über einen Führeraus- weis verfügte, weil ihm dieser entzogen worden war. Es gab keinerlei zwingenden Grund für die Fahrten. Der Beschuldigte handelte einfach, weil er nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und nicht zu Fuss gehen wollte und weil es ihm völlig egal war, ob ein Führerausweis nötig ist oder nicht. Sein wiederholtes Handeln lässt sein Verschulden nicht mehr als leicht er- scheinen. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Einzelstrafe erscheint angemessen.

- 67 -

9. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Der Beschuldigte A._____ lenkte einen Personenwagen, obwohl er derart stark unter dem Einfluss von konsumiertem Marihuana stand, dass seine unsichere Fahrweise einer Polizeipatrouille auffiel. Hierdurch bewirkte er eine erhebliche abstrakte Gefahr für andere Strassenverkehrsteilnehmer. Das Verschulden kann im Rahmen aller möglich denkbaren Tatvarianten als noch leicht betrachtet werden. Dennoch zeugt der Umstand der Kombination mit Fah- ren ohne Führerausweis auf eine erhebliche kriminelle Bereitschaft des Beschul- digten. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Einzelstrafe ist angemessen.

10. Falsche Anschuldigung (Dossier 5) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Über- tretung beschuldigt, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte A._____ wurde von der Polizei wegen Überschreitens der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 11 km/h angehalten, wobei er sich als AL._____, dem Inhaber des Autos, ausgab. Dabei nahm er als zwingend not- wendige Folge in Kauf (sogenannter Vorsatz zweiten Grades), dass von der Poli- zei AL._____ als Täter der Geschwindigkeitsübertretung betrachtet wurde. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte er vertuschen, dass er das Auto trotz Ent- zug seines Führerausweises gelenkt habe. Im Rahmen von denkbaren möglichen Tatvarianten war seine Handlung am untersten Rahmen, da die Folgen für AL._____ nicht gravierend gewesen wären. Dennoch, Art. 303 findet sich im Strafgesetzbuch unter dem Titel der Delikte gegen die Rechtspflege und wird als Straftat gegen die Gemeininteressen betrachtet. Geschützt ist das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 5 zu Art. 303). Insofern ist sein Handeln auch nicht zu bagatellisieren. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Einzelstrafe ist angemessen.

- 68 -

11. Strafschärfung Es ist angemessen, die Einsatzstrafe von 15 Jahren aufgrund der 120 Monate für die weiteren Delikte (inkl. Delikte betreffend retroperspektive Konkurrenz) um 82 Monate zu schärfen. Dies entspricht in Anwendung von Art. 49 StGB einer Reduktion infolge Strafschärfung um knapp einen Drittel anstelle der Addition.

12. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4, Anklageschrift S. 15) Wer gemäss Art. 286 StGB einen Beamten an einer Handlung hindert, die inner- halb seiner Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen be- straft. Nachdem der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner unsicheren Fahrweise infol- ge Marihuanakonsums angehalten worden war, kam er der Forderung der Polizei- beamten, sich wieder in den Wagen zu setzen, nicht nach, sondern rannte trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizisten davon. Eine tätliche Auseinandersetzung fand nicht statt. Wenn die Vorinstanz eine Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu Fr. 10.– festlegte, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 386 S. 285). Da der Be- schuldigte A._____ mehrere Jahre im Strafvollzug sein wird, ergibt sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse das Minimalmass der Tagessatzhöhe von Fr. 10.– .

13. Täterkomponenten 13.1. Geständnis, Reue und Einsicht 13.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis eine Strafmilderung bis zu einem Fünftel oder sogar einem Drittel bewirken. Der Be- schuldigte A._____ stritt in den ersten Einvernahmen zunächst ab, mit dem Re- volver geschossen zu haben, gestand dies dann aber ein. Er machte in der Folge geltend, in Panik und unter dem Einfluss des Pfeffersprays nicht genau gesehen zu haben, wohin er geschossen habe. Den Privatläger D._____, den die Schüsse knapp verfehlten, will er gar nicht wahrgenommen haben. Durch seinen Verteidi- ger liess er dann geltend machen, der tödliche Schuss sei nicht von ihm, sondern

- 69 - von einem unbekannten Dritten abgefeuert worden. Angesichts dieser Standpunk- te ist ihm keine Strafmilderung infolge Geständnis zugute zu halten. Aufrichtige Reue oder Einsicht des Beschuldigten A._____ waren während der Untersuchung oder an der Berufungsverhandlung nicht festzustellen. Das im Rahmen des Schlussworts ausgedrückte Bedauern über den Tod von M._____ erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass er sich selbst gleichzeitig als Opfer darstellt und durch seine Verteidigung einen Freispruch beantragen lässt, nicht überzeugend. Auch bezüglich der Beteiligung an einem Angriff auf N._____ war der Beschuldigte A._____ nicht geständig. Immerhin liess er seine Berufung in Bezug auf diesen Schuldspruch kurz vor der Berufungsverhandlung zurückzurückziehen, womit er diesen Vorwurf schliesslich doch noch zumindest implizit anerkannte. 13.1.2. Hinsichtlich der weiteren Delikte zeigte sich der Beschuldigte A._____ ge- ständig bzw. liess er seine Berufung ebenfalls zurückziehen und anerkannte da- mit implizit die Vorwürfe. Es betrifft dies die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren trotz Entzug des Führerausweises, das Fahren in fahruntüchtigem Zustand, die falsche Anschuldigung und die Hinderung einer Amtshandlung. Immerhin lagen objektive Beweismittel vor, welche auch oh- ne Geständnis zu einer Verurteilung gereicht hätten. In solchen Fällen wäre auch ein Verzicht auf eine Strafminderung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Vorliegend erscheint eine Straf- minderung um drei Monate und bezüglich der Geldstrafe um 5 Tagessätze ange- messen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Geständnis nur auf die Höhe der Strafen der betreffenden Delikte auswirkt, bei denen der Beschuldigte A._____ geständig war und nicht auf die Gesamtstrafe. 13.2. Vorstrafen Sowohl die Vorstrafe aus dem Jahre 2007 wegen Gewalt und Drohung und Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch jene aus dem Jahre 2002 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Angriffs, mehrfacher Körperverletzung und weiteren Delikten dürfen bei der Strafzumessung gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz dagegen einwendet, es

- 70 - handle sich um einen relevanten Lebenssachverhalt, so ist ihr entgegen zu hal- ten, dass der Gesetzgeber anders entschieden hat (Urk. 368 S. 280). Es verbleibt somit nur die Vorstrafe vom 24. November 2011, mit welcher der Beschuldigte A._____ wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, Pornografie, Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Damals sass der Beschuldigte A._____ 29 Tage in Untersuchungshaft (Strafregisterauszug Urk. 441). Diese zum Teil ein- schlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte A._____ zudem alle während des Strafverfah- rens, das zum erwähnten Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2015 führte, und obschon er in jenem Verfahren ebenfalls mehrere Wochen in Untersu- chungshaft sass (vgl. Beizugsakten SB150183 und Urk. 82/6 und 375). Wer sich derart unbeeindruckt von einer Verurteilung und einem laufenden Strafverfahren zeigt, muss erheblich härter bestraft werden als ein Ersttäter, der die nötigen Leh- ren aus seiner Delinquenz gezogen hat. Eine Straferhöhung um ein Jahr ist ge- rechtfertigt. 13.3. Persönliche Verhältnisse 13.3.1. Lebenslauf Im Laufe des Verfahrens finden sich zum Teil widersprüchliche Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten A._____. So gab er zum Beispiel gegenüber dem Gutachter an, eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen zu haben, vor Vo- rinstanz war es dann plötzlich eine Lehre als Autospengler, die er abgebrochen habe (Urk. 268 S. 7). Er sei im Kosovo geboren und ca. in seinem fünften Lebens- jahr in die Schweiz gekommen (psychiatrisches Gutachten Urk. 83/11 S- 96 ff, persönliche Befragung vor Vorinstanz Urk. 268 S. 5). Er habe einen jüngeren Bruder, fünf Schwestern und eine Stiefschwester (Urk. 268 S. 6). Die Familien- verhältnisse seien normal gewesen. Familiäre Gewalt habe er nicht erlebt. Seine Schulzeit sei unauffällig verlaufen. Er sei seit 2003 verheiratet und habe drei Kin- der, Jahrgänge 2006 und 2009 und 2018 (act. 82/6 S. 70).

- 71 - 13.3.2. Psychiatrisches Gutachten Der psychiatrische Gutachter stellte beim Beschuldigten A._____ die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Eine Abhängigkeit von Suchtstoffen lie- ge nicht vor, allenfalls lasse sich anhand der Angaben des Beschuldigten A._____ von einem missbräuchlichen Cannabis- und Kokainkonsum sprechen. Die disso- ziale Störung führte gemäss Gutachter nicht zu gravierenden Leistungsbeein- trächtigungen, sondern zeigte sich vorwiegend im juristischen Kontext, sprich in der Begehung strafbarer Handlungen. Auch der Cannabis- und Kokainkonsum des Beschuldigten A._____ beeinträchtigte dessen Leistungsfähigkeit nicht gene- rell bzw. führte nicht zu einer Einengung der Verhaltensspielräume. Der Beschul- digte A._____ sei zum Zeitpunkt des Tötungsdeliktes weder in der Einsichts- noch in der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen (Urk. 83/11 S. 156 und 157). Legalprognostisch bestehe ein hohes Risiko weiterer Aggressionshandlungen, insbesondere wenn der Beschuldigte A._____ in ähnlichen, gewaltbereiten Krei- sen verkehre wie vor der Tat (Urk. 83 /11 S. 157). 13.3.3. Finanzielle und berufliche Verhältnisse Zu seinen finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte A._____ an, ab ca. April 2012 bis zu seiner Verhaftung im März 2015 in einem Reisebüro gearbeitet und rund CHF 4'200 netto monatlich verdient zu haben (Urk. 82/6 S. 70). Diese Anga- ben sind zumindest in Zweifel zu ziehen, gab er doch gemäss einem Formular zuhanden der Sozialbehörde an, über keinerlei Einkommen zu verfügen (Urk. 82/27). Auch ein Auszug eines UBS-Kontos des Beschuldigten A._____ mit Kon- tobewegungen vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2014 wies einen Saldo von lediglich gerundet Fr. 320 und monatliche Postüberweisungen von jeweils knapp CHF 1'500 aus (Urk. 82/7). Welche Angaben richtig sind, muss vorliegend offengelas- sen werden. Die Sozialbehörde der Gemeinde AK._____ erstattete jedenfalls be- reits per 11. Juni 2013 einen Ermittlungsauftrag an das Inspektorat des Sozialde- partements der Stadt Zürich wegen des Verdachts auf unrechtmässigen Leis- tungsbezug (Urk. 82/13). Nichtsdestotrotz wurde dem Beschuldigten A._____, seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen damals zwei Kindern von der So- zialbehörde der Gemeinde AK._____ am 31. Oktober 2013 für die Periode vom 1.

- 72 - Oktober 2013 bis 30. September 2014 ein monatlicher Unterstützungsbetrag von CHF 4'089.40 zugesprochen (Urk. 82/21). Ein Antrag auf Invalidenrente des Be- schuldigten A._____ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 82/26). Es sei zutreffend, dass ein Arbeitszeugnis vom 24. November 2014, das er im Verfahren DG140226 als Urk. 59 habe einreichen lassen und ihm bescheinigte, seit 1. April 2014 bei der aus- stellenden Firma zu arbeiten, nicht der Wahrheit entspreche. Das habe sich dann "nicht ergeben". Er habe in der Zeit von April bis November 2014 keinen Lohn be- zogen. An andere damals eingereichte Arbeitsverträge könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 268 S. 8. ff.). Den Akten des Sozialamtes ist zu entnehmen, dass es in der Zeit vor seiner In- haftierung im Rahmen der Sozialhilfeabklärung schwierig bis unmöglich gewesen sei, ein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ zu führen. Er weiche konkreten Fragen aus, komme Aufforderungen nicht nach, halte Termine unter fadenscheinigen Gründen nicht ein oder nehme Telefonanrufe nicht an (Urk. 82/34). Egal was man mit ihm bespreche, es müsse davon ausgegangen werden, dass er sage, was man hören wolle, oder dass es nicht die Wahrheit sei (Urk. 82/34). Sämtliche arbeitsintegrativen Massnahmen seien beim Beschuldigten A._____ erfolglos geblieben. Er selbst habe offen erklärt, sich finanzielle Mittel aus illegalen Quellen zu verschaffen. Er machte im Zusammenhang mit einem IV- Antrag verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend, von einer Lebensmit- telvergiftung bis zu Rückenschmerzen und Beeinträchtigungen der Hand. Der An- trag auf IV-Unterstützung wurde jedoch abgewiesen. Seine Ehefrau könne zwar einen positiven Einfluss auf ihn ausüben, jedoch seien dazu vermehrte Integrati- onsschritte wie zum Beispiel ein Deutschkurs nötig. Sie sei arbeitsmarktfern und habe kaum Berufserfahrung. Im Rahmen der Befragung zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte der Beschuldigte A._____ aus, er arbeite in der Strafanstalt Pöschwies in der Montagewerkstatt, wobei er sich für eine Ausbildung zum Gärt- ner interessiere (Urk. 268 S. 2). Seine Familie lebe zur Zeit von der Unterstützung des Sozialamts (Urk. 268 S. 5). Allenfalls wolle er in der Strafanstalt eine Lehre

- 73 - zum Gärtner absolvieren. Entsprechend wolle er nach der Entlassung als Auto- mechaniker oder Gärtner arbeiten (Urk. 268 S. 7). Im Rahmen des Berufungsver- fahrens machte der Beschuldigte A._____ keine weiteren Aussagen zu seiner Person (Urk. 451A/1). 13.3.4. Verhalten im Strafvollzug Im Verlaufe der Untersuchungshaft des Beschuldigten A._____ ereigneten sich mehrere Vorfälle, die teils zu Versetzungen in andere Strafanstalten führten oder Anlass zu Disziplinarmassnahmen gaben, so am 31. März 2015 (Urk. 73/26) und am 27. März 2017 (Urk. 73/31). Der Beschuldigte A._____ gab an, sich von ande- ren Häftlingen bedroht zu fühlen, was unter anderem auch der Grund der Verset- zungen gewesen sei (vgl. Vollzugsaufträge vom 23. Juni 2017 [Urk. 73/34], vom

25. August 2017 [Urk. 73/35], vom 4. Oktober 2017 [Urk. 73/36], vom 15. Novem- ber 2017 [Urk. 73/37] und vom 23. Juli 2018 [Urk. 73/132]). Seinem Insassen- Stammblatt der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 439/1) ist zu entnehmen, dass er seit dem Jahr 2019 diverse Male Anlass zu Disziplinarverfügungen gab:

- am 7. Februar 2019 wegen Schmuggels eines zu hohen Geldbetrags (Urk. 178/2 S. 3; Urk. 439/52)

- am 9. April 2019 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 178/2 S. 2 f.; Urk. 439/47)

- am 11. Juni 2019 wegen eines Mobiltelefons samt SIM-Karte, das bei ihm in der Zelle gefunden wurde, wobei er in der Einvernahme angab, das Mobiltele- fon bereits aus der Strafanstalt Bostadel mitgebracht zu haben (Urk. 178/2 S. 2; Urk. 439/44; Urk. 439/46)

- am 12. Januar 2020 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschrif- ten (unerlaubtes Führen eines Gesprächs von Zelle zu Zelle) (Urk. 439/40)

- am 17. Januar 2020 wegen der Herstellung einer Videoaufnahme mit einem Mobiltelefon, die ihn zum Rap-Song namens "Kalt Bruder" des Deutschrappers "Capital Bra" rappend zeigt (Urk. 266/1 und 268 S. 3; Urk. 439/36)

- am 9. Dezember 2020 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 439/31)

- 74 -

- am 16. Dezember 2020 wegen Missachtung der Abstands- und Hygienevor- schriften bei Besuch (Urk. 439/28)

- am 19. Februar 2021 wegen eines positiven THC-Tests (Urk. 439/24)

- am 25. März 2021 wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe (Urk. 439/20)

- am 29. März 2021 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften (unerlaubtes Führen eines Gesprächs von Zelle zu Zelle) (Urk. 439/17)

- am 1. April 2021 wegen Besitzes von Haschisch, Besitzes von unerlaubten Bargeldbeträgen und Besitzes einer SIM-Karte, wegen Abschlusses eines un- erlaubten Rechtsgeschäfts etc. (Urk. 439/14)

- am 25. November 2021 wegen Beschimpfung einer Person in der Vollzugsein- richtung (Urk. 439/7)

- am 29. November 2021 wegen Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff / Tät- lichen Angriffs auf einen Mitgefangenen, wegen Besitzes eines unerlaubten Datenträgers, wegen Verweigerung der Abgabe einer Urinprobe, wegen Abschlusses eines unerlaubten Rechtsgeschäfts etc. (Urk. 439/2) Von einer guten Führung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB kann angesichts der wiederholten Disziplinarverstösse nicht gesprochen werden. 13.3.5. Zusammenfassung der persönlichen Verhältnisse Insgesamt geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ zwar ein getrübtes Bild ab. In Bezug auf die Strafzumessung wirken sie sich aber nicht aus.

14. Strafhöhe 14.1. Die Strafe für das Tatverschulden von insgesamt 21 Jahren und 10 Mona- ten ist unter Berücksichtigung der geschilderten tatunabhängigen Strafzumes- sungskomponenten somit um weitere 9 Monate auf 22 Jahren und 7 Monate zu erhöhen. Angesichts der einbezogenen Strafe gemäss Urteil des Obergerichts

- 75 - vom 23. Oktober 2015 von 3 1/2 Jahren und der maximalen Strafdauer von 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB) ist eine Freiheitsstrafe von 16 1/2 Jahren auszu- sprechen. 14.2. Für die Hinderung der Amtshandlung ist eine Geldstrafe von 15 Tagen zu Fr. 10.– auszufällen.

15. Anrechnung Haft Gestützt auf Art. 51 StGB sind 836 Tage Haft vom 7. März 2015 bis am 20. Juni 2017 anzurechnen (Urk. 73/4). Weiter ist vorzumerken, dass sich A._____ seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 73/32).

16. Vollzug Bei der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein (teil-)bedingter Vollzug ohnehin nicht in Frage (vgl. aArt. 42 f. StGB). Angesichts der mehreren teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist sodann die Geldstrafe ebenfalls zu vollziehen (vgl. Urk. 368 S. 311 f.), was denn auch von seiner Verteidigung nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 453 S. 2). X. Strafzumessung Beschuldigter B._____

1. Strafrahmen für die Gehilfenschaft zu Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus- setzungen für Mord oder Totschlag zutreffen, wird gestützt auf Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren bestraft. Wer dazu Hilfe leistet, wird gemäss Art. 26 StGB milder bestraft.

2. Tatverschulden und Einsatzstrafe Der Beschuldigte B._____ hat die geladene Schusswaffe von A._____ mitge- nommen, jene Waffe, welche A._____ in der Folge behändigte und damit M._____ tötete sowie in Kauf nahm, D._____ zu töten. Da die Handlung des Be- schuldigten B._____ in Bezug auf die beiden Opfer M._____ und D._____ iden-

- 76 - tisch ist und eine Trennung lebensfremd bzw. rein formalistisch wäre, rechtfertigt es sich eine gemeinsame Strafzumessung. Beim subjektiven Tatverschulden fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldig- te B._____ von der Tatausführung durch A._____ überrascht worden war. Ande- rerseits wusste er vom schweren schwelenden Konflikt zwischen den Gruppen um A._____ und M._____. Wer eine geladene Schusswaffe zu einem Showdown zwischen zweier solcher Gruppen mitnimmt, nimmt einen tödlichen Ausgang durch den Gebrauch der Waffe in Kauf. Jedem auch nur halbwegs vernünftigen Menschen drängt sich dieses Risiko auf. Der Beschuldigte B._____ hat zudem den ersten Schuss aus der Waffe abgefeuert, wenn auch nur einen Warnschuss in die Luft, um die Gegner zu vertreiben. Insofern hat er die Waffe aktiv und offen im Laufe des Streits ins Spiel gebracht. In der Folge hat er sich auch nicht gegen die Wegnahme des Revolvers gewehrt, wohl auch, weil die Waffe A._____ gehör- te. Auch dies dokumentiert, dass er in Kauf nahm, dass der hitzköpfige A._____ die Initiative übernehmen und überreagieren würde. Ohne das Handeln des Be- schuldigten B._____ wäre es nicht zu diesem tödlichen Ausgang gekommen und es wäre auch das Leben von D._____ nicht gefährdet worden. Dies alles vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass ihm das Tragen einer Waffe ohne Waffentragschein und als türkischer Staatsangehöriger verboten war. Es war also nicht einfach eine alltägliche Handlung, über die man sich keinerlei Gedanken macht. Hätte der Beschuldigte B._____ direktvorsätzlich gehandelt, stünde eine Strafe im Bereich von 15 Jahren zur Diskussion. Da lediglich Gehil- fenschaft und Eventualvorsatz vorliegt, ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und es erscheint eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen.

3. Strafart für die weiteren Delikte 3.1. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie für die Strafzu- messung, wobei Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion eine wichtige Rolle spielen und die Entscheidungen sich gegenseitig beeinflussen (BGE 120 IV 67). Im Bereich von bis zu einem Jahr (ab der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision bis zu 180 Tagen) hat die Geldstrafe gegen- über Freiheitsstrafen grundsätzlich Vorrang (BGE 144 IV 217 Erw. 3.6.). Dass es

- 77 - dabei wegen mehrfacher Delinquenz wegen dem oberen Strafrahmen der Geld- strafe zu unbilligen Resultaten komme, sei vom Gesetzgeber gewollt und deshalb hinzunehmen. 3.2. Die Delikte der Vorstrafe des Beschuldigten B._____ aus dem Jahre 2013 beging er fast alle noch als Jugendlicher. Der Vollzug der 90-tägigen Freiheits- strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung Jugendlicher aufgescho- ben. Die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– geahndet wurden, sind im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Taten eher untergeordnet. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ lassen erwarten, dass eine Geldstrafe nicht uneinbringlich sein wird. Es kann vor diesem Hintergrund deshalb nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe ihren spezialpräventiven Zweck nicht erreichen könnte. 3.3. Die Vorinstanz erachtete bei zwei Vergehen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe als opportun und bei den zwei anderen eine Geldstrafe (Urk. 368 S. 295, Erw. 3.8.2. und 3.8.3.). Aus ihren Erwägungen geht allerdings nicht her- vor, was der Grund für diese Unterscheidung ist. Es ist aufgrund der Zahl und der Gleichartigkeit der Straftaten vielmehr angezeigt, alle Vergehen gegen das Waf- fengesetz gesamthaft zu beurteilen und dieselbe Strafart zu wählen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass die Bedrohung des Drogenkäufers S._____ mit einer Schusswaffe (Dossier 12/2) während laufendem Strafverfahren erfolgte. Ob bei einer solchen Uneinsichtigkeit eine blosse Geldstrafe genügend abschreckend wirkt, erscheint fraglich. Zudem handelt es sich nicht um Schlagringe oder Schreckschusswaffen, sondern um echte Faustfeuerwaffen. Weiter geht es in zwei Fällen nicht um blosses Tragen, sondern um den unzulässigen Erwerb von Faustfeuerwaffen (Dossier 11 und 12/1). Es muss deshalb von intensiver Delin- quenz des Beschuldigten B._____ im Bereich des Waffenrechts gesprochen wer- den, bei welcher eine blosse Geldstrafe dem Verschulden nicht mehr gerecht wird. Immerhin eröffnet die Strafbestimmung des Waffengesetzes einen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, was weitgehend toter Buchstabe bliebe, wenn wegen der isolierten Einzelbetrachtung jeder Handlung nur noch

- 78 - Geldstrafe in Frage käme. Dem mittelschweren Verschulden hinsichtlich des vier- fachen Verstosses gegen das Waffengesetz kann deshalb mit einer Geldstrafe nicht mehr gerecht werden, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. 3.4. Die übrigen Delikte sind demgegenüber im Sinne der erwähnten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mit Geldstrafe zu sanktionieren.

4. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen oder Munition besitzt oder trägt. 4.2. Der Beschuldigte B._____ besass weder einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 WG) noch eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG), wobei ihm als türki- scher Staatsangehöriger das Tragen von Schusswaffen ohnehin untersagt war (Art. 12 WV). 4.3. Die Verstösse gegen das Waffengesetz betreffen vier Vorfälle:

- am tt. März 2015 trug der Beschuldigte B._____ jene Waffe auf sich und gab damit einen Schuss ab, mit welcher A._____ danach sein Opfer tötete;

- Ende 2015 erwarb der Beschuldigte B._____ für Fr. 1'500.– von einer unbe- kannten Person einen Revolver und deponierte diesen anschliessend bei AM._____ (Dossier 11);

- zu einem unbekannten Zeitpunkt erwarb der Beschuldigte B._____ für Fr. 1'500.– eine Pistole mit Munition, welche er ebenfalls bei AM._____ lager- te und dort wiederholt behändigte und in der Folge mit eingesetztem Magazin auf sich trug (Dossier 12/1). Nachdem es zu einer versehentlichen Schussab- gabe durch eine Drittperson gekommen war, entsorgte der Beschuldigte B._____ die Waffe (Dossier 12/1);

- 79 -

- am 14. Oktober 2016 bedrohte der Beschuldigte B._____ in … [Ortschaft] ei- nen Drogenabnehmer mit einer Pistole, welche er mit sich führte (Dossier 12/2). 4.4. Diese Verstösse sind aufgrund der kumulierten Anzahl und der teilweisen konkreten Verwendung der Waffe (Schussabgabe, Bedrohung, Mitnahme in einen hochexplosiven Konflikt) derart gravierend, dass von einem mittelschweren Verschulden gesprochen werden muss. Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Beschuldigte B._____ Schusswaffen erwarb, besass und einsetzte, wider- spricht in krasser Weise gesellschaftlichen Normen. Er hat einem Grundpfeiler der allgemeinen Sicherheit und des friedlichen Zusammenlebens, welche alle Bürger hierzulande geniessen dürfen, angegriffen. Eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens ist angezeigt. 15 Monate Freiheitsstrafe sind angemessen. 4.5. Dies führt in Anwendung des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 StGB zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate.

5. Mehrfache Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 StGB auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.1. Am 19. September 2015 drohte der Beschuldigte B._____ dem Privat- kläger H._____, notabene einem der Beteiligten, welcher bei der Tötung von M._____ zugegen war, dass er ihn noch erschiessen werde, was der Privatkläger wegen des Vorfalls mit M._____ auch ernst nahm (Dossier 8). Aus diesen Grün- den handelte es sich um eine schwere, keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmende Drohung und das Verschulden wiegt erheblich. 5.2. Anfang 2017 schrieb der Beschuldigte B._____ aus der Haft einen an den Beschuldigten A._____ gerichteten Brief, worin er diesem mitteilte, dass er ihm nicht vergebe und er die Schläge bald zurück erhalten werde (Dossier 10). Dieser Brief wurde im Rahmen der Briefkontrolle abgefangen und A._____ in dessen Einvernahme vom 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. Ob A._____ dadurch

- 80 - wirklich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, darf mit Fug in Zweifel gezo- gen werden, zumal er von der Statur her B._____ körperlich nicht unterlegen ist. Zudem ist der Brief in einer Sprache abgefasst, welche wohl in den damaligen Kreisen von A._____ und B._____ den Normalton widerspiegelt. Der entspre- chende Schuldspruch wurde jedoch nicht angefochten. Das Verschulden muss aber am untersten Rand angesiedelt werden, weshalb auch nur eine minimalste Straferhöhung resultieren kann. 5.3. Am 14. Oktober 2016 bedrohte B._____ den Privatkläger S._____, welcher Marihuana "auf Pump" bei ihm kaufen wollte, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe zeigte und sagte: "Pass auf, ich knall dich ab, die Waffe ist geladen" (Dossier 12/2). Während Worte nicht immer auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, ist eine Todesdrohung unter Vorhalt einer Waffe als qualifizierte, besonders ernst zu nehmenden Drohung aufzufassen. Es ist äusserst verwerflich, wenn jemand einer anderen Person derart drastisch vorführt, dass deren Leben bloss an einer klei- nen Fingerbewegung des Drohenden hängt. Hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 5.4. Insgesamt rechtfertigt sich für die beiden schwereren Drohungen eine Stra- fe im Bereich von je 4 - 5 Monaten, weshalb insgesamt, auch unter Berücksichti- gung des dritten Vorfalles, eine Strafe von 10 Monaten bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt ist.

6. Falsche Anschuldigung 6.1. Wer gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstra- fe oder Geldstrafe bestraft. 6.2. In seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2015 gab der Beschuldigte B._____ an, er sei in der Auslieferungshaft in Deutschland vom Mithäftling AN._____ unter Androhung des Todes genötigt worden im vorliegenden Verfah- ren zu behaupten, A._____ habe ihm den Revolver schon früher übergeben, d.h.

- 81 - nicht erst vor dem Verlassen des Tattoo-Studios und dem Gang zum Ort des Zu- sammentreffens mit M._____. Zweck dieser Drohung sei gewesen, auf das Straf- verfahren um die Tötung von M._____ Einfluss zu nehmen. Hierauf wurde in Deutschland ein Strafverfahren gegen AN._____ eingeleitet. Später zog B._____ diese Behauptung wieder zurück (Urk.5/32 S. 16 f.; Urk. 6/25 S. 2 f.). Eine solche Drohung von AN._____ habe nicht stattgefunden. Mit seiner ersten, falschen Be- hauptung nahm der Beschuldigte B._____ in Kauf, dass gegen AN._____ ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Jenes Strafverfahren wurde allerdings nach einigen Monaten wieder eingestellt. 6.3. Besonders ausgeklügelte und perfide Massnahmen können dem Beschul- digten B._____ nicht vorgeworfen werden. Es blieb bei einer reinen Behauptung. Zweck der falschen Anschuldigung war auch nicht direkt, AN._____ ins Gefängnis zu bringen. Der Beschuldigte B._____ hat dies aber in Kauf genommen und die Strafverfolgungsbehörden wurden getäuscht und zu unnötigen Massnahmen ver- anlasst. Trotzdem war die Aussicht, dass es überhaupt zu einer Verurteilung von AN._____ gekommen wäre, sehr gering. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.

7. Hehlerei 7.1. Wer gemäss Art. 160 StGB eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 7.2. Ende 2015 erwarb der Beschuldigte B._____ einen Revolver, wobei er an- gesichts der Übergabe unter heimlichen Umständen, insbesondere ohne Vertrag und Quittung, wissen musste, dass die Waffe nicht aus legaler Quelle stammte. Über die genaue Herkunft der Waffe und die Eigentumsverhältnisse ist nichts be- kannt. Hehlerei im illegalen Waffenhandel ist ein gravierendes Problem bei schwerer Kriminalität, weshalb das Verschulden zwar im weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren am unteren, aber auch nicht mehr am untersten Rand zu be-

- 82 - werten ist. Eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe ist ange- messen.

8. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel erwirbt, besitzt oder ver- äussert. 8.2. Der Beschuldigte B._____ verkaufte AM._____ drei Mal vier Gramm Mari- huana im Zeitraum Ende August 2015 bis Ende Oktober 2016 (Dossier 12/5). En- de November 2015 übernahm er bei S._____ ohne zu bezahlen 450 Gramm Ma- rihuana schlechter Qualität, welches er teils weitergab/-verkaufte, teils selbst kon- sumierte (Dossier 12/5). Und ca. Ende November 2016 verkaufte der Beschuldig- te B._____ AO._____ acht bis neun Gramm Marihuana (Dossier 13). 8.3. Die Menge der verkauften Drogen ist nicht unerheblich, allerdings wird die Gefährlichkeit von Marihuana deutlich geringer eingestuft als jene von harten Drogen. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen und eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagesätzen Geldstrafe festgesetzt werden.

9. Beschimpfung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 368 S. 293). Das Verschulden wiegt sehr leicht, da die Ausdrucksweise dem Sprach- jargon entspricht, welcher in den Kreisen der Beteiligten nicht selten gepflegt wird. A._____ wird deshalb von den Worten von B._____ auch wenig beeindruckt oder verletzt worden sein. Eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist angemessen.

10. Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikten vor diesem Stichdatum liegt teilweise

- 83 - retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Da der obere Strafrahmen der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB von 360 Tagessätzen Geldstrafe allerdings weit überschritten wird, wirkt sich diese Strafe des erwähn- ten Strafbefehls aber faktisch nicht aus, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

11. Täterkomponenten 11.1. Geständnis, Reue und Einsicht Der Beschuldigte B._____ war von Beginn weg geständig, die Tatwaffe an den Ort der Auseinandersetzung mit der Gruppe um M._____ mitgenommen und ei- nen Warnschuss abgegeben zu haben. Er beschönigte dabei nichts. Er war in der Untersuchung auch kooperativ. Vor Vorinstanz entschuldigte er sich bei der Fami- lie des Opfers M._____ und erklärte, dass er für seinen Fehler gerade stehen wol- le (Urk. 270 S. 2). Auch im Berufungsverfahren zeigte er sich reuig (Urk. 451A/2 S. 6, S. 16; Prot. II S. 55) Dieses Geständnis wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Hinsichtlich der weite- ren Delikte zeigte er sich im Laufe der Untersuchung ebenfalls geständig und focht die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz auch nicht an. Auch be- züglich dieser Delikte ist eine Strafminderung angezeigt. Ein Indiz für die Einsicht des Beschuldigten B._____ ist auch darin zu erblicken, dass er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 442; vgl. auch Urk. 451A/2 S. 5 ff.). Insgesamt kann ihm unter diesem Titel eine Strafmilderung im Bereich von einem Drittel zugestanden werden. 11.2. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 442). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 8. September 2013 – zu diesem Zeitpunkt war er 19-jährig – wurde er wegen Angriff, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädi- gung, Erpressung, Drohung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffenge- setz und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen

- 84 - unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wurde er am 21. Dezember 2015 we- gen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Diese Verurteilung ist nur als Vorstrafe zu behan- deln, soweit es vorliegend Delikte danach betrifft (Dossier 10, 12/2, teilweise 12/5 und 13). Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig, d.h. beschlagen gleiche Tatbe- stände wie vorliegend. Negativ ist auch zu werten, dass der Beschuldigte B._____ teilweise während laufendem Strafverfahren (des Vorliegenden und jenes, das zum Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 geführt hatte) delinquierte. Diese Um- stände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Offenbar hat ihn auch die Untersuchungshaft wenig beeindruckt. 11.3. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte B._____ hat türkische Wurzeln, ist aber hier in der Schweiz geboren und in AK._____ bei seinen Eltern als Einzelkind aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die AP._____ Wirtschaftsschule, brach diese dann aber ab. Hernach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Logistiker. Im Rahmen dieses Strafverfahrens war er mehrere Monate in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung Mitte 2017 hatte er mehrere temporäre Einsätze bis zu einem Arbeitsunfall im August 2018 (Urk. 270 S. 2 f.). Er hat im April dieses Jah- res das Fähigkeitszeugnis als Logistiker erlangt, arbeitet seit rund einem Jahr in einer Festanstellung als Montageleiter bei der Firma AQ._____ GmbH und ver- dient netto ca. Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 451A/2 S. 2 ff.; Urk. 452 S. 26). Nach seinen Angaben hat er weder Schulden noch Vermögen (Urk. 270 S. 5). Seit Mai 2020 wohnt er mit seiner Verlobten zusammen (Urk. 451A/2 S. 6 f.; Urk. 452 S. 27). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus.

- 85 -

12. Strafhöhe Insgesamt ist der Beschuldigte B._____ somit mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen als teilwei- se Zusatzstrafe zu bestrafen. Die aspirierte Summe der Geldstrafe wäre zwar weit höher, jedoch kann die Obergrenze von Art. 34 Abs. 1 aStGB gestützt auf die erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung nicht überschritten werden (BGE 144 IV 217 Erw. 3.6).

13. Anrechnung Haft Der Beschuldigte B._____ sass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Straf- verfahren wie folgt in Haft:

- 3. März 2015 - 30. März 2015, Auslieferungshaft in Deutschland (Urk. 74/8 und 74 /11);

- 30. März 2015, 15:10 Uhr, bis 19. August 2015, 09:00 Uhr (Urk. 74/11, 74/24 und 74/25);

- 14. Oktober 2015, 06:05 Uhr, - 14. Oktober 2015, 16:30 Uhr (Urk. 74/41 und 74/44); die Ersatzmassnahme, ein Rayonverbot im Umkreis von 50 Metern einer Liegenschaft an der AR._____-strasse in Zürich, bedeutete keine wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, weshalb diese Mass- nahme für die Berechnung der anrechenbaren Haft nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 74/45);

- 8. Dezember 2016, 17:15 Uhr, - 29. Juni 2017, 15:00 Uhr (Urk. 74/50 und Urk. 74/63). Auch hier wurden bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Ersatzmassnahmen ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf Geschädigte verfügt, welche keine nennenswerte Einschränkung für den Beschuldigten B._____ bedeuteten (Urk. 74/65). Gestützt auf Art. 51 StGB hat der Beschuldigte B._____ somit 373 Tage Haft erstanden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV der Kantons Zürich vom

21. Dezember 2015 wurden dem Beschuldigten B._____ bereits 60 Tage der im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage angerechnet, weshalb diese abzu-

- 86 - ziehen sind. Entsprechend sind dem Beschuldigten B._____ noch 313 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

14. Höhe des Tagessatzes Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ entsprechend ist von einer Tagessatzhöhe von Fr. 70.– auszugehen.

15. Vollzug Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten kommt der (teil-)bedingte Vollzug nicht in Frage (aArt. 42 f. StGB). Betreffend die Geldstrafe ist gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte B._____ seit seiner letztmaligen Entlassung aus der Unter- suchungshaft am 29. Juni 2017 bewährt hat bzw. sich nichts mehr zuschulden kommen lassen hat, der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich denn auch keine anderen Anträge gestellt. Die Probezeit ist an- gesichts der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen (Urk. 368 S. 312). XI. Verwahrung des Beschuldigten A._____ Die Staatsanwaltschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten A._____ fest (Urk. 455 S. 1, S. 8 ff.). Abgesehen vom Verhalten des Beschuldigten A._____ im Strafvollzug – es kann nicht von gu- ter Führung gesprochen werden –, bringt sie allerdings keine neuen Argumente vor, welche die Vorinstanz nicht bereits erörtert hat. Auf deren sorgfältige und überzeugende Erwägungen kann deshalb an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 368 S. 314 - 325). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte A._____ seit sei- nem 12. Lebensjahr ständig mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Ebenso, dass der Gutachter aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung das Risiko von weiteren Gewalttaten im Umfeld eines gewaltbereiten Milieus als deutlich ein- schätzt (Urk. 83/11 S. 157). Ausserhalb eines solchen Umfeldes sei die Rückfall- gefahr in Bezug auf schwere Gewalttaten gemäss Gutachter allerdings deutlich geringer (Urk. 83/11 S. 154). Wenngleich das Verhalten des Beschuldigten

- 87 - A._____ im bisherigen, schon über fünf Jahre dauernden Strafvollzug Anlass zu Rügen gab – wie die Staatsanwaltschaft auch zurecht vorträgt (Urk. 455 S. 10 f.) –, so ist doch zu vermerken, dass es sich bei den Vorfällen grösstenteils um Vor- fälle mit Bagatell-Charakter und nicht um tätliche Übergriffe oder Gewalttaten handelte (vgl. oben Erw. IX 13.3.4). Tatsache ist auch, dass der Beschuldigte A._____ noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen musste und, sofern eine Entlassung nach zwei Dritteln wegen guter Führung nicht möglich sein wird, im Zeitpunkt seiner ordentlichen Entlassung 20 Jahre im Strafvollzug verbracht ha- ben wird. Es erscheint deshalb als zu spekulativ, ihm sämtliche Besserungsfähig- keiten abzusprechen und in Bezug auf die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bereits heute eine zweifelsfreie Negativprognose zu stellen. Die Ver- wahrung kann nur als ultima ratio angeordnet werden, bei psychisch gestörten Tätern insbesondere erst dann, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (BGE 134 IV 315 Erw. 3.2). Die Notwendigkeit einer Massnahme wurde vom Gutachter jedoch verneint, weil es an einer schweren psychischen Störung des Beschuldigten A._____ fehle (Urk. 83/11 S. 159). Insgesamt ist des- halb der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nach Art 64 StGB nicht gegeben sind. D. Zivilforderungen XII. Privatkläger D._____

1. Genugtuung Der Privatkläger D._____ verlangte adhäsionsweise zwar keinen Schadenersatz, stellte aber eine Genugtuungsforderung von Fr. 40'000.– vor Vorinstanz bzw. von Fr. 20'000.– im Berufungsverfahren nebst Zins gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. 280 S. 2; Urk.. 456 S. 2). Er begründete dies mit dem Umstand, dass er durch die Tat seinen Freund M._____ verloren habe und seither damit klarkom- men müsse, dass er diesen nicht habe retten können, während die Beschuldigten und ihr Umfeld die Verantwortung für die Tat nach wie vor abstreiten würden. Die Wirkung der Tat auf ihn halte bis heute an (Urk. 280 S. 11).

- 88 -

2. Gesetzliche Grundlage Wer gemäss Art. 49 OR in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

3. Würdigung 3.1. Die Argumentation des Privatklägers D._____ überzeugt wenig, weil nicht einzusehen ist, wie bzw. auf welche Weise er M._____ hätte "retten" können und weshalb er sich dazu verpflichtet fühlte. Sofern er sich als Bandenmitglied von M._____ dazu verpflichtet fühlte, wäre dies ohnehin nicht anspruchsbegründend. Es besteht keinerlei direkter Zusammenhang zwischen der Schussabgabe durch A._____ und dem Verhalten des Privatklägers. Im Gegenteil, durch seine Beteili- gung am Konflikt bzw. seiner Begleitung von M._____ zum vereinbarten Show- down hat er zum tragischen Ausgang sogar einen gewissen Beitrag geleistet, den er sich selbst vorzuwerfen hat. D._____ vermochte auch nicht darzulegen, dass er zu M._____ ein derart enges persönliches Verhältnis gehabt habe wie bei- spielsweise zu einem Geschwister- oder Elternteil, mit denen man gemeinsam in der Familie aufgewachsen war. Der Verlust eines Freundes kann zwar schmerz- haft sein, allein die nötige Schwere, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, er- reicht ein normales, durch ein Tötungsdelikt beendetes Freundschaftsverhältnis in der Regel aber nie, ausser es handle sich um einen Lebenspartner. 3.2. Allerdings wurde D._____ selbst nur knapp von den Schüssen verfehlt, ist mit anderen Worten selbst nur um Haaresbreite dem Tod entronnen und musste aus nächster Nähe erleben, wie der mitflüchtende M._____ tödlich getroffen ne- ben ihm niedersank. Solche Erlebnisse können sich nach allgemeiner Lebenser- fahrung tief im Gedächtnis einprägen und das persönliche Sicherheitsgefühl lange Zeit beeinträchtigen. Umgekehrt ist auch allgemein bekannt, dass beispielsweise Leute aus dem Bandenmilieu von solchen Vorfällen nur kurz und wenig beein- druckt werden. Diese sehr grossen individuellen Unterschiede in der seelischen Betroffenheit einer Person lassen sich nur schwer objektivieren und nachweisen. Deshalb besteht in der Festsetzung der Genugtuung aufgrund solch vergleichba-

- 89 - rer Ereignisse ein grosses richterliches Ermessen. Dennoch erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung für den Privatkläger D._____ von Fr. 10'000.– weit übersetzt, insbesondere im Vergleich zu "direkten" Opfern von Straftaten, welche beispielsweise körperlich verletzt wurden, lebenslängliche Nar- ben am Körper davontragen oder in ihrer sexuellen Integrität lebenslang beein- trächtigt werden. Da der Privatkläger D._____ frühmorgens um 5:00 Uhr M._____ zum Ort der Auseinandersetzung freiwillig begleitet hatte, ist zugunsten des Be- schuldigten A._____ auch davon auszugehen, dass der Privatkläger seelisch nicht eben zartbesaitet ist. Es wird denn vom Privatkläger D._____ und dessen Vertreter nur wenig dargelegt, wie sich die Verarbeitung des Trauma beeinträchti- gend auf seinen Lebensalltag auswirkte und gegebenenfalls immer noch auswirkt (Prot. II S. 44 f.). Seine Genugtuung hat auch nicht den Zweck, den Tod von M._____ zu sühnen. Insgesamt ist deshalb ein Betrag von Fr. 3'000.– angemes- sen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ ab- zuweisen. XIII. Privatkläger T._____ Der Privatkläger T._____ ist der Bruder des getöteten M._____. Er stellte vor Vo- rinstanz eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung (Urk. 277).

1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ dem Grundsatz nach, den Schaden des Privatklägers zu ersetzen und verwies Letzteren für die genaue Bezifferung des Schadenersatzes auf den Zivilweg (Urk. 368 S. 340 f., Dispositivziffer 20). 1.2. Durch die widerrechtliche Tötung von M._____ ist der Beschuldigte A._____ gemäss Art. 41 OR verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Zwar wurden vom Privatkläger T._____ keine konkreten Schäden gel- tend gemacht, weshalb fraglich erscheint, ob überhaupt noch Schäden eintreten können, von welchen der Privatkläger im heutigen Zeitpunkt noch keine Kenntnis hat. Insofern ist anzunehmen, dass die relative Verjährungsfrist von drei Jahren

- 90 - gemäss Art. 128a OR bereits abgelaufen ist. Da allerdings die absolute Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 128a OR 20 Jahre beträgt und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vorschreibt, unbezifferte Klagen auf den Zivilweg zu verweisen, ist der Beschul- digte A._____ im Grundsatz zu verpflichten, dem Privatkläger T._____ Schaden- ersatz zu leisten, wobei die Schadenersatzforderung zur genauen Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Somit bleibt es in diesem Punkt im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid.

2. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger T._____ wegen der Tötung dessen Bru- ders M._____ durch den Beschuldigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu (Urk. 368 S. 341 - 343, Dispositivziffer 21). Sie ist bei der Festset- zung der Höhe der Genugtuung von der Spanne ausgegangen, welche sich im Standardwerk über die Genugtuung, Hütte/Landolt/Duksch/Guerrero (Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005), als Ausgangsbasis beim Verlust eines Geschwisterteils aus dem gemeinsamen Haushalt findet: Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Urk. 368 S. 342). Gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters des Pri- vatklägers habe Letzterer ein enges und gutes Verhältnis zu seinem Bruder M._____ gehabt (Urk. 277 S. 11). Sie wohnten zusammen mit der Mutter in der- selben Wohnung und haben auch oftmals die Freizeit zusammen verbracht. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bringt im Berufungsverfahren gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu der Genugtuung eventualiter nichts Konkretes vor (Urk. 453 S. 82). Es kann deshalb auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 368 S. 341 - 343). Der Beschuldigte ist so- mit zu verpflichten, dem Privatkläger T._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen. XIV. Privatkläger O._____, P._____ und Q._____ Die Privatklägerin O._____ und der Privatkläger P._____ sind die Eltern des getö- teten M._____, die Privatklägerin Q._____ die Schwester des Verstorbenen. Sie stellten vor Vorinstanz Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 277 und 278).

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1. Schadenersatz Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit T._____ verwiesen werden. Aufgrund des Schuldspruchs bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschuldigte A._____ im Grundsatz zu verpflichten ist, der Privatklägerin O._____, dem Privatklägers P._____ und der Privatklägerin Q._____ den Schaden im Zusammenhang mit der Tötung ihres Sohnes bzw. ihres Bruders M._____ zu ersetzen. Zur genauen Bezifferung des Schadenersatzes sind die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 368 S. 343, Dispositivziffer 20).

2. Genugtuung Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin O._____ und dem Privatkläger P._____ für den Verlust ihres Sohnes M._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst Zins zu (Urk. 368 S. 344 f., Dispositivziffer 21). Ihrer Begründung kann beige- pflichtet werden (Urk. 368 S. 344 f.). Für die Eltern war der Verlust ihres damals 30-jährigen Sohnes, der im selben Familienhaushalt wie O._____ lebte, ein äus- serst schwerer Schicksalsschlag. Der Umstand, dass ein Täter wenig Reue und Einsicht zeigt, schmerzt hinterbliebene Familienangehörige noch mehr. Im Hinblick auf die Basisgenugtuung für den Verlust eines Kindes gemäss Hütte/ Ducksch/Guerrero (a.a.O.) erscheinen die zugesprochenen Genugtuungen von je Fr. 20'000.– angemessen. Auch diese Entscheide der Vorinstanz sind zu bestäti- gen, samt Schadenszins. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen XV. Verfahrenskosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Da die beiden Beschuldigten verurteilt werden, haben sie gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- ziffern 31 - 34) ist deshalb zu bestätigen.

- 92 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als Unter- liegen gilt auch ein Rückzug von Berufungsanträgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung der Anteil des gerichtlichen Aufwan- des aufgrund der Parteianträge. 2.2. Die Staatsanwaltshaft unterliegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der Qualifi- kation als Mord sowie mit ihren Anträgen auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Verwahrung des Beschuldigten A._____, obsiegt in Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten B._____ betreffend Gehilfenschaft zur mehrfa- chen, teilweise versuchten, vorsätzlichen Tötung sowie bei der Strafhöhe teilwei- se. 2.3. Der Beschuldigte A._____ hat seine Berufung, welche sich zu Beginn noch auf das gesamte vorinstanzliche Urteil richtete, weitestgehend erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen und unterliegt überdies mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Einzig hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____, welche herabgesetzt wurde, obsiegt bzw. unterliegt er nur teilweise. Dies betrifft allerdings einen insgesamt eher unbedeutenden Neben- punkt, weshalb sich dies nicht erheblich auf die Kostenauflage auswirkt. 2.4. Der Beschuldigte B._____ unterliegt mit seinem Antrag auf teilweisen Freispruch und Herabsetzung der Strafe vollumfänglich. 2.5. Der Privatkläger D._____ unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollum- fänglich, lediglich in Bezug auf den Schuldspruch des Beschuldigten B._____ be- treffend Gehilfenschaft zur mehrfachen, teilweise versuchten Tötung obsiegt er. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, dass sein Vertreter das gesamte Urteil ange- fochten hat, obschon er in einzelnen Punkten gesetzlich gar nicht legitimiert war und teilweise auch kein rechtliches Interesse des Privatklägers bestand. Auch der Hinweis des Gerichts, veranlasste den Rechtsvertreter nicht, seine Berufung zu beschränken (Urk. 408), weshalb sich dies auf die Kostenregelung auswirkt. Erst an der Berufungsverhandlung bei der Klärung der Frage, was rechtskräftig ist,

- 93 - wurde die Berufung weitestgehend zurückgezogen, was bekanntlich einem Unter- liegen gleichzustellen ist. 2.6. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb folgende Kostenaufteilung: Staatsanwaltschaft: 4/20 Beschuldigter A._____: 13/20 Beschuldigter B._____: 2/20 Privatkläger D._____: 1/20. 2.7. Bei der Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigungen spielt die Auf- teilung der übrigen Gerichtskosten unter den Parteien keine Rolle. Jeder Be- schuldigte hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von Obsiegen und Unterliegen zu tragen, allerdings nur die Kosten seiner eigenen Verteidigung. Deshalb rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten A._____ einen Rückgriff im Umfang von 17/20 und beim Beschuldigten B._____ einen Rückgriff im vollen Umfang vorzubehalten. 2.8. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 30'000.– festzulegen. XVI. Entschädigungen

1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. i- ur. X1._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 27'058.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 454) und ist entsprechend zu entschädigen.

2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 14'408.45 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen er- scheint (Urk. 443 und Urk. 449). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 14'408.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 94 -

3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 16'048.– geltend (Urk. 457). Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint insbesondere in Anbetracht dessen, dass auf Anträge der Privatklägerschaft nicht eingetreten wurde bzw. zu Punkten plädiert wurde, zu welchen kein rechtlich geschütztes Interesse bestand und die Staatsanwalt sich ebenfalls am Berufungsverfahren be- teiligte, deutlich zu hoch. Für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____ im Berufungsverfahren ist im Sinne von § 18 AnwGebV i.V.m. § 19 An- wGebV eine Pauschale festzusetzen. Es erscheint vorliegend unter Berücksichti- gung der massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

4. Der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger T._____, O._____ und Q._____, Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, reichte seine Honorarnote als Urk. 445/2 ins Recht. Er ist entsprechend mit Fr. 6'813.80 zu entschädigten.

5. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers P._____, Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'574.90 geltend (Urk. 448). Darin nicht enthalten war der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung. Entsprechend ist sie für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5'500.– zu entschädigen. F. Honorarbeschwerde

1. Höhe der Honorarforderung Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ stellte für seine Bemühungen und Auslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarforderung von Fr. 147'018.60 einschliesslich MwSt. (Urk. 411/3/4). Die Vorinstanz entschädigte ihn im Urteil vom 9. März 2020 für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit total Fr. 67'688.95 (Urk. 368 S. 369).

- 95 -

2. Beschwerde Mit Datum vom 30. April 2020 reichte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (nachfolgend unbesehen der anderen Verteidigungen im Beru- fungsverfahren in dieser Honorarbeschwerde, als amtlicher Verteidiger bezeich- net) gegen die Festsetzung des Honorars durch die Vorinstanz eine Beschwerde ein (Urk. 411/2). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Juli 2020 wurde die Beschwerde zur Erledigung im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren der I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen (Urk. 411/1).

3. Honorar für das Vorverfahren 3.1. Von 2015 bis zum 7. November 2017 wurde der Beschuldigte von Rechts- anwalt Dr. AS._____ verteidigt. Per diesem Datum erfolgte der Wechsel der amt- lichen Verteidigung zur Person von Rechtsanwalt X1._____ (Urk. 411/3/2). Rechtsanwalt Dr. AS._____ wurde für seine Tätigkeit im Vorverfahren mit insge- samt Fr. 48'828.95 entschädigt (Urk. 411/3/3). 3.2. Für die Zeit vom 23. Oktober 2017 bis zum 10. Dezember 2018, d.h. bis zur Anklage, macht der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote vom 2. März 2020 (Urk. 330) einen Aufwand von 105.25 Stunden geltend. Bei einem Stunden- satz von Fr. 220.– und einem Mehrwertsteuersatz bis Ende Dezember 2017 von 8% und hernach von 7.7% ergibt dies eine beantragte Entschädigung bis zur An- klageerhebung einschliesslich Barauslagen von Fr. 25'233.75 (Fr. 4'831.20 bis

26. Dez. 2017 und Fr. 20'120.15 bis 7. Dez. 2018 sowie Fr. 282.40 Barauslagen). 3.3. Von diesem Teil des Honorars sind die Aufwendungen für das Beschwer- deverfahren vor der III. Strafkammer im Umfang von 24.9 Stunden bzw. Fr. 5'899.60 abzuziehen. Die III. Strafkammer trat mit Beschluss vom 27. Novem- ber 2018 auf die Beschwerde nicht ein, wobei die Kosten des Beschwerdeverfah- rens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsanwalt X1._____ auferlegt wurden (Urk. 52/29). Die Vorinstanz befand zu Recht, dass demzufolge die Auf- wendungen von Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Verteidiger in jener Be- schwerde nicht zu entschädigen sind, denn diese sind gemäss Art. 422 Abs. 2

- 96 - StPO Teil der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer macht diese Aufwendun- gen denn auch nicht mehr geltend (Urk. 411/2 S. 4 - 5 Rz 9). 3.4. Ansonsten geben die geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwalt X1._____ für das Vorverfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Demzufolge ist ihm für dieses Verfahrensstadium eine Entschädigung von Fr. 19'334.15 zuzu- sprechen.

4. Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 4.1. Ab dem 10. Dezember 2018 macht Rechtsanwalt X1._____ einen Aufwand von insgesamt rund 466.25 Stunden geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einschliesslich MwSt. Fr. 110'473.30 zuzüglich Fr. 9'638.69 Barauslagen, somit total Fr. 120'111.99. 4.2. Demgegenüber entschädigte ihn das Bezirksgericht für seine Aufwendun- gen im Gerichtsverfahren mit Fr. 48'354.78 (total zugesprochene Entschädigung von Fr. 67'688.93 abzüglich Entschädigung von Fr. 19'334.15 für das Vorverfah- ren). 4.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3). Für die Führung eines Strafpro- zesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Kollegialgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Zur Grundgebühr werden gemäss § 17 Abs. 2 lit. c AnwGebV für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage Zuschläge berechnet. Die Hauptverhandlung fand an folgenden Daten statt (Prot. I S. 16, 41, 59, 70): 15. Januar 2020 (3/4 Tag), 22. Januar 2020 (ganzer Tag), 23. Januar 2020 (vormittags), 3. März 2020 (ganzer Tag). Die Summe der Zuschläge beträgt maximal die Grundgebühr. Im vorliegenden Fall erhöhte sich der Verteidigungsaufwand nur marginal wegen der mehrtägigen Verhandlung. Deshalb rechtfertigt sich auch keine Verdoppelung der Grundgebühr.

- 97 - 4.4. Zwar ist der geschilderte gesetzliche Rahmen nicht zwingend, der Gesetz- geber hat damit aber einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl einen kleinen als auch einen grossen Fall umfasst und im Normalfall ausreichen muss. Sofern dieser obere Rahmen als für eine angemessene Verteidigung in einem grossen Fall nicht als ausreichend betrachtet wird, wäre dies auf dem Wege der Geset- zesanpassung zu verfolgen und nicht durch die Rechtsprechung. 4.5. Im vorliegenden Fall geht es zwar um ein Kapitaldelikt und einen hohen Strafantrag der Staatsanwaltschaft. In Bezug auf den den Beschuldigten A._____ betreffenden Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung handelt es sich je- doch um keinen besonders aufwändigen oder komplizierten Fall. Der Beschuldig- te hat bezüglich dem Hauptdelikt anerkannt, mit einer Waffe in Richtung des Op- fers geschossen zu haben, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass noch weitere Schusswaffen bei der Auseinandersetzung im Spiel waren oder so- gar abgefeuert wurden. Tatsache ist auch, dass das Opfer, M._____, tödlich ge- troffen wurde. 4.6. Der Beschuldigte macht ab Anklageerhebung rund 96 Stunden, was rund 12 Arbeitstage entspricht, geltend für die Analyse von Aussagen von Personen, die an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligt waren. Dieser Aufwand ist übersetzt bzw. nicht auf das Notwendige beschränkt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erörtert, spielen die Aussagen der Mitbeteiligten eine untergeordnete Rolle. Der Beschuldigte A._____ gab in der Untersuchung an, er habe die Waffe B._____ weggenommen und einfach blind zwei- bis dreimal in Richtung von M._____ geschossen (Urk. 5/24 Antworten 83, 96 und 104). 4.7. Ebenfalls im Lichte dieser Zugaben sind die Aufwendungen der Verteidi- gung im Zusammenhang mit den Anträgen auf zusätzliche Gutachten, beispiels- weise ein metallurgisches Gutachten oder eine 3D-Visualisierung des Tatablaufs, im geltend gemachten Umfang nicht angemessen. Diese Anträge basieren auf theoretisch denkbaren Handlungsabläufen und Hypothesen, die das konkrete Un- tersuchungsergebnis ausblenden (Urk. 258 S. 14 - 32). Dementsprechend wurden diese Anträge auch abgewiesen.

- 98 - 4.8. Weiter stellte der amtliche Verteidiger 35 Stunden, also rund 4 Tage, für die Analyse der Aussagen seines eigenen Klienten in Rechnung. Auch dieser Aufwand war in diesem Umfang übersetzt, zumal der Verteidiger in einem Ge- spräch mit seinem eigenen Klienten dessen Standpunkt hinsichtlich des Sachver- haltes direkt klären konnte. Dazu braucht es keine minutiöse Analyse der schrift- lich niedergelegten Aussagen seines eigenen Klienten in der Untersuchung. 4.9. Nicht entschädigungswürdig sind die über 15 Stunden Besprechung mit dem erbetenen Verteidiger. Zieht eine beschuldigte Person nebst der notwendi- gen, amtlichen Verteidiger einen weiteren, erbetenen, Verteidiger bei, so steht ihr dies frei. Dadurch verursachte Mehrkosten hat die beschuldige Person jedoch selbst zu tragen, da Besprechungen zwischen den Verteidigern über das Nötige der amtlichen Verteidigung hinausgehen. 4.10. Nicht entschädigt werden gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich Aufwendungen für das Rechtsstudium, es sei denn, es handle sich um aussergewöhnliche Rechtsfragen, Aufwendungen für Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder Aufwendungen für anwaltliche Kürzestaufwände wie z.B. Kenntnisnahme von Vorladungen oder Fristerstreckun- gen. Auch solche Aufwendungen enthält die Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers in nicht unerheblicher Anzahl (z.B.: 16.05.2019, Eingang/Prüfung Vorladung/Verfügung BGZ 15.05.19; 16.07.2019, Abklärungen betr. Unmittelbar- keitsprinzip, Vorschriften EMRK betr. Anspruch auf Zeugen; 26.08.2019, Ein- gang/Prüfung Stempelverfügung FE OGZ 23.08.19, usw.). 4.11. Weiter ist zu bemerken, dass die sehr zahlreichen prozessualen Anträge des amtlichen Verteidigers an der Hauptverhandlung ausnahmslos abgewiesen wurden. Dies besagt noch nicht, dass alle entsprechenden zeitintensiven Auf- wendungen unnötig gewesen wären. Es dokumentiert aber immerhin umgekehrt, dass die tatsächliche Notwendigkeit nicht mit der Gutheissung eines dieser Anträ- ge begründet werden kann bzw. belegt ist. Konkret betrifft dies die hohe Anzahl an Stunden für das 93-seitige Plädoyer über die Vorfragen, insbesondere Beweisanträge, für welche der amtliche Verteidiger

- 99 - bereits im Vorverfahren Aufwand auflistete und welche teilweise bereits im Rah- men des Beschwerdeverfahrens als unbegründet qualifiziert wurden. So erscheint zum Beispiel der Antrag auf Ergänzung der Anklageschrift bezüglicher einer mög- lichen Schussabgabe durch D._____ wenig fundiert (Urk. 258 S. 3, 14 ff.). Der sachliche Umfang der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft bestimmt und der Standpunkt der Verteidigung, D._____ habe ebenfalls eine Schusswaffe abgefeu- ert, kann unabhängig davon vertreten werden, ob dies in der Anklageschrift steht oder nicht. Zur Begründetheit der weiteren Beweisanträge der Verteidigung kann auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Entscheid verwiesen werden (Ziff. IV 6 ff.). 4.12. Für die exakte Bestimmung des Honorars innerhalb des Rahmens von § 17 der Anwaltsgebührenverordnung ist die Schwierigkeit und Komplexität des konkreten Falles massgebend und nicht die Anzahl der erfolglosen prozessualen Anträge der Verteidigung. Vor diesem Hintergrund war ein Aufwand von rund 240 Stunden für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren für die nötige Verteidigung an- gemessen und ausreichend. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 56'865.60 (Fr. 52'800.– zuzüglich 7.7% MwSt.). Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 9'638.70.–. Zwar erscheinen davon 16'378 Aktenkopien à Fr. 0.50 als sehr hoch, der Betrag kann aber angesichts des grossen Aktenumfanges noch akzep- tiert werden.

5. Fazit 5.1. Insgesamt ist die Verteidigung deshalb für die Aufwendungen in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit total Fr. 85'838.45 zu entschädi- gen (Fr. 19'334.15 für das Vorverfahren einschliesslich MwSt. und Barauslagen sowie Fr. 66'504.30 für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich MwSt. und Barauslagen). 5.2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kosten der Beschwerde sind im Verhältnis des Obsiegens und Unter- liegens aufzuteilen. Somit sind zwei Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

- 100 - und ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 5, T._____, 6, O._____, und 8, Q._____, ihre Berufungen zurückgezogen haben.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurückgezogen hat.

3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ seine Berufung in fol- genden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat: Dispositiv- ziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3-6, 9-19, 22-30, 36-41.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger D._____ seine Anschlussberu- fung in folgenden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat bzw. die Anschlussberufung in diesen Punkten infolge Rückzugs der Beru- fung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten A._____ gegenstands- los geworden ist: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2-7, Ziff. 4 Lemma 2-6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41.

5. Auf den Antrag c. des Privatklägers 4, D._____, den Beschuldigten C._____ zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten, wird nicht eingetreten.

6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…),

- 101 - − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − (…), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − (…), − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.

5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.

- 102 -

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

13. (…)

14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten B._____ wird abgesehen.

15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers R._____ wird nicht eingetreten.

16. Der Privatkläger N._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Be- schuldigten A._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einge- treten wird.

17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers N._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüglich des Beschuldigten A._____ wird darauf nicht eingetreten.

18. Der Privatkläger S._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Be- schuldigten B._____ auf den Zivilweg verwiesen.

19. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger S._____ CHF 1'000 zu- züglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers S._____ abgewiesen.

20. (…)

21. (…)

- 103 -

22. Das Genugtuungsbegehren von Q._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.

23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.

24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____, 1 Pullo- ver "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten A._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückge- geben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

25. Das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten A._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager-Nr. B00980-2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM-Karte, Rufnummer 1, von U._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft U._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltelefon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPho- ne 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich si- chergestellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clock- house", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht in- nert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

28. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

- 104 -

29. Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sach- kaution 10495) von I._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

30. Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revol- ver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird V._____, ... [Adresse] auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF … amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

32. (…)

33. (…)

34. (…)

35. (…)

- 105 -

36. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

37. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichtskasse entschädigt.

38. Rechtsanwalt lic. iur. W._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers S._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

39. Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

40. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen T._____, O._____ und Q._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

41. Rechtsanwältin lic. iur. AB._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers P._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse entschädigt.

42. (Mitteilungen)

43. (Rechtsmittel)"

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von

- 106 - Fr. 85'838.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 67'688.95 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zah- lungen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr.18'149.50.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zu 2/3 dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 107 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

2. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfa- cher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 16 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Es wird vorge- merkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 4 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 313 Tage durch Untersuchungs- resp. Auslieferungshaft erstanden sind, und 300 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ werden vollzogen.

6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Von der Anordnung einer Verwahrung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 64 StGB wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte A._____ wird im Grundsatz verpflichtet, den Privatklägern T._____, O._____, P._____ und Q._____ Schadenersatz zu leisten. Zur ge-

- 108 - nauen Bezifferung der Schadenersatzbegehren werden die genannten Pri- vatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern O._____ und P._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit tt. März 2015 zu bezahlen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 32, 33 und 34) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'058.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 14'408.45 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____) Fr. 10'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger D._____ unentgeltliche Vertretung Privatkläger T._____, Fr. 6'813.80 O._____ und Q._____ Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger P._____

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu 13/20, dem Beschuldigten B._____ zu 2/20 und dem Privatkläger D._____ zu 1/20 auferlegt, wobei der Anteil des Pri- vatklägers D._____ zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine Nachforderung vom Privatkläger D._____ in diesem Umfang bleibt gestützt auf Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von 4/20 werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen.

- 109 -

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden im Umfang von 17/20 einstweilen und im Um- fang von 3/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforde- rung vom Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von 17/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger T._____, O._____ und P._____ sowie Q._____ werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten A._____ bleibt gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers D._____ werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldig- ten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägervertreter je im Doppel für sich und zuhanden der Privat- kläger (übergeben bzw. versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägervertreter je im Doppel für sich und zuhanden der Privat- kläger

- 110 - − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. B._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich (PIN Nr. 7 betr. A._____) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 111 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.