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SB200215

Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Zürich OG · 2021-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5 ff.). Ebenfalls korrekt zusammengefasst wurde der Standpunkt des Beschuldigten zu

- 9 - den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 43 S. 5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, sich am 23. Mai 2019 mit der Geschädig- ten in Tablat getroffen zu haben und in der Folge mit ihr in ein nahe gelegenes Waldgebiet gefahren zu sein, wobei er ihr Fahrzeug gelenkt habe. Er stellt weiter nicht in Abrede, der Geschädigten im Verlauf des Treffens einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Vor Vorinstanz anerkannte er zudem, den Kopf der Geschädigten gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich indes zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Geschädigte freiwillig mit ihm in den Wald gefahren sei. Sie habe zudem stets die Möglichkeit gehabt, das Treffen abzubrechen und wieder nach Hause zu fahren (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/6 S. 1 f.; Prot. I S. 28 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 108 S. 4 ff.).

E. 1.2 Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 8). Vor Vorinstanz machte die Vertei- digung geltend, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk. 31 S. 3). Erhebt die Polizei Beweise im Ermittlungsverfahren, haben die Parteien keine Teilnahmerechte, was auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen gilt. Sollen die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der be- schuldigten Person verwertet werden, muss jedoch das Konfrontationsrecht ge- währt werden, was an der Einvernahme selbst oder nachträglich geschehen kann. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nicht vor und auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte zu gewähren sind und dass sie mehrmals zu gewäh- ren wären. Wann die Konfrontation erfolgt, bestimmt die Verfahrensleitung (WOH- LERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N 2, N 6 und N 12 zu Art. 147 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 147; BSK StPO-SCHLEIMINGER, a.a.O., N 4 zu Art. 147). Die Ein- vernahme der Geschädigten vom 24. Mai 2019 fand im Ermittlungsverfahren statt, weshalb kein Teilnahmerecht der Parteien bestand. Am 4. Juli 2019 wurde die Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und

- 10 - seines Verteidigers befragt. Der Beschuldigte erhielt dabei Gelegenheit, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 7 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung wurde die Geschädigte erneut ausführlich befragt, wobei der Be- schuldigte wiederum Ergänzungsfragen stellen konnte, wovon er ausgiebig Ge- brauch machte (Prot. I S. 17 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit gewahrt. Demnach sind auch die anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Mai 2019 gemachten Aussagen der Geschädigten verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3).

2. Glaubwürdigkeit der Aussagenden

E. 1.3 Am 16. März 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidiger sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 10). Vorfragen wurden keine aufgebracht und Beweise – mit Aus- nahme der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 12-29) – waren keine ab- zunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

E. 2 Umfang der Berufung Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch we- gen Freiheitsberaubung und Entführung (Dispositivziffer 1, Alinea 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2-4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) an (Urk. 46 S. 2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wird vom Be- schuldigten akzeptiert und nicht angefochten (vgl. dazu Urk. 43 S. 2), hat aber als Teil der Sanktion als mitangefochten zu gelten. Da die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv abschrieb, ist der Beschuldigte durch die Kostenauflage nicht beschwert, was auch die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (Urk. 108 S. 2 und S. 18; Prot. II S. 29). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 14. April 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) sowie Dispositivziffer 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es

- 32 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur mög- lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionen- rechts festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat für alle zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – Freiheitsstrafen ausgefällt (vgl. dazu Urk. 43 S. 29). Für die Frei- heitsberaubung und Entführung kommt bereits angesichts der Höhe der ausge- sprochenen Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden und wurde auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 31 S. 1 und 12; Urk. 46 S. 2). Der Beschuldigte weist bereits sieben Vorstrafen auf (Urk. 44). Er ist nicht nur wegen Gewaltstraftaten, sondern auch wegen Strassenverkehrsdelik- ten mehrfach einschlägig vorbestraft. In den letzten zehn Jahren wurde er insge- samt sechsmal mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert, ohne dass ihn dies in ir- gendeiner Weise beeindruckt hätte. Die im Jahr 2015 ausgesprochene unbeding- te Freiheitsstrafe von immerhin 10 Monaten vermochte ihn ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, für das Fahren ohne Berechtigung nochmals eine Geldstrafe auszusprechen. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die diesen zugedachte präventive Wir- kung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu er-

- 33 - reichen vermag. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist eine separate Busse auszufällen.

3. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 26 ff.). Als schwerstes Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 27) sind keine ausserordentlichen Umstän- de gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt er- scheinen liessen. Die dem Beschuldigten attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 6/5 S. 64) ist im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Freiheitsberaubung und Entfüh- rung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum von rund sechs Stunden unrechtmässig in einem Wald- stück festgehalten hat. Durch das erzwungene Ausschalten des Mobiltelefons wurde die Geschädigte vor Ort zusätzlich insoliert. Der Beschuldigte trat im Tat- verlauf äusserst aggressiv und dominant auf. In seiner Tatbegehung kommt eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein hohes Gewaltpotential zum Ausdruck. Seine körperlichen Übergriffe zeugen zudem von einer bedenklichen Gleichgültig- keit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Geschädigten. Mit seinem drohenden und gewalttätigen Auftreten löste er bei der Geschädigten grosse Angst und Verunsicherung aus. Dies auch aufgrund seines unberechenba- ren Verhaltens, das schlagartig von Fürsorge zu tätlicher Aggression wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Die Geschädigte gab mehrfach an, dass sie damals Todesangst gehabt habe (u.a. Urk. 4/1 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 und 15). Gemäss ihren Aussagen vor Vorinstanz leidet sie immer noch stark unter dem Vorgefallenen. Sie habe danach während mehrerer Monate nicht mehr rich- tig schlafen können (Prot. I S. 10 und 15). Das objektive Tatverschulden erweist

- 34 - sich insgesamt als keinesfalls leicht. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 27 Monaten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Die Bedürfnisse und Wünsche der Geschädigten waren ihm gleichgül- tig. Es ging ihm nur um die Durchsetzung seiner Interessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 28) kann angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Tref- fen initiierte und hierfür auch entsprechend auf die Geschädigte einwirkte (vgl. Urk. 3/3), nicht von einer spontanen und ungeplanten Handlung gesprochen wer- den. Mit der Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass nicht von allem Anfang an geplant war, derart massiv gegen die Ge- schädigte vorzugehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikten wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, med. pract., ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 6/5). C._____ hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 im Zusammenhang mit den Delikten, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 bildeten, begutachtet (Urk. 9/5). Die Verteidigung stellt nicht in Frage, dass der erneute Beizug einer sachverständigen Person in einem späteren Verfahren derselben beschuldigten

- 40 - Person zulässig ist (vgl. dazu auch DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 13 zu Art. 183 mit Hinweisen). Die grundsätzliche fachliche Qualifikation des Gutachters wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 46 S. 4). Dement- sprechend wurden im Vorverfahren auch keine Einwände gegen die Bestellung von C._____ als sachverständige Person erhoben. Die Verteidigung macht indes wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass C._____ den Beschuldigten vorverurteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag schon mit der Be- schreibung der Tatvorwürfe in Auftrag gegeben, bevor die Geschädigte staatsan- waltschaftlich einvernommen worden sei. Im Gutachten werde das Tatvorgehen des Beschuldigten so beschrieben, als ob schon feststehen würde, dass sich die- ses so ereignet habe. Die Begutachtung sei nicht neutral, sondern einseitig gegen den Beschuldigten ausgefallen. Der Gutachter habe schon bei Erhalt des Auftrags gewusst, dass von ihm die Empfehlung einer stationären Massnahme erwartet werde (Urk. 31 S. 14 f.; Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 102 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 108 S. 17).

E. 3.2 Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu beanstanden. Ist die beschuldigte Person in- haftiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Beeinträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 und 25 zu Art. 184). Im Übrigen ist es bei der Erstellung eines Gutachtens üblich, von einer Umschreibung der Tatvorwürfe als Arbeitshypothese auszugehen, andernfalls eine Begutachtung bei ungeständigen Beschuldigten immer erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schuldpunkt erfolgen könnte. Nachdem die Geschädigte die bei der Polizei ge- machten Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz bestätigt hat, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten auf Grundlage eines falschen Sachverhalts erstellt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Auftrag zur psychiatrischen Begutach- tung (Urk. 6/1) dazu geeignet gewesen wäre, den Gutachter in seiner Beurteilung zu beeinflussen. Im Gutachtensauftrag wurden die standardisierten Fragen im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung und zu allfällig indizierten Mass-

- 41 - nahmen, so insbesondere auch ausdrücklich zu einer ambulanten Massnahme, formuliert (Urk. 6/1 S. 2 f.). Dass den Fragen eine Zusammenfassung des Tat- vorwurfs vorangestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Darin liegt keine unzuläs- sige Beeinflussung der sachverständigen Person (BSK StPO-HEER, a.a.O., N 17 zu Art. 184). Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass C._____ das Gutachten nicht neutral und sachlich abgefasst hätte, liegen keine vor. Abgesehen von pauschalen Rügen wird auch von der Verteidigung nicht dar- gelegt, weshalb auf die Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden müsste. Der Beschuldigte wies im Vorverfahren und vor Vorinstanz auf Sachen hin, die der Gutachter missverstanden habe (vgl. Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 55). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er auf Widersprüche auf- merksam und stellte sich auf den Standpunkt, der Gutachter habe Tatsachen ver- dreht. Als Beispiele führt er an, es werde im Gutachten so dargestellt, als ob er keinen Änderungswillen habe, was nicht stimme, da er in der Woche seiner Ver- haftung auf freiwilliger Basis und ohne Aufforderung bei Dr. med. B._____ in die Therapie gegangen sei. Zudem kritisierte er, dass im Gutachten mehrfach er- wähnt sei, er habe die Trennung von der Geschädigten nicht akzeptieren können (Prot. II S. 20). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Punkte, welche einen mas- sgeblichen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachters gehabt haben können. Dass der Beschuldigte selbst den Sachverständigen als vorbefasst emp- fand und deshalb die weitere Zusammenarbeit mit ihm verweigerte, ist nicht ent- scheidend. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich- tung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- gestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1).

E. 3.3 Im Rahmen der aktuellen Gutachtenserstellung führte der Gutachter zwei Gespräche mit dem Beschuldigten durch. Die für den 8. August 2019 geplante Untersuchung wurde vom Beschuldigten verweigert (Urk. 6/5 S. 2, 18 und 33). Die beschuldigte Person ist bei der Erstellung von Gutachten nicht zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Gutachter verpflichtet (Art. 185 Abs. 5 StPO). Die Wei-

- 42 - gerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter darf daher nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Umgekehrt trägt die beschuldigte Person aber die Folgen ihrer Mitwirkungsverweigerung im Sinne einer insoweit unterbliebenen Sachverhalts- abklärung, denen sie auch nicht dadurch entgehen kann, dass sie auf der Bestel- lung eines ihr genehmen Sachverständigen besteht (DONATSCH, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, a.a.O., N 20 zu Art. 113 mit Hinweisen). Aus dem psychiatrischen Gutach- ten vom 8. September 2019 geht klar hervor, auf welche Akten sich der Gutachter stützt und welche Erhebungen durchgeführt wurden. Weiter wird jeweils erwähnt, zu welchem Punkten der Beschuldigte nicht befragt werden konnte. Zu berück- sichtigen ist zudem, dass C._____ den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 be- gutachtet hat. Im Rahmen der Erstellung des aktuellen Gutachtens fand wie er- wähnt eine weitere Exploration in Form von zwei Gesprächen statt. Der Gutachter konnte sich daher einen aktuellen persönlichen Eindruck des Beschuldigten ver- schaffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Gutachten vom 8. September 2019 auf einer unvollständigen Grundlage beruhen würde. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 f.) wurden auch die Entwicklungen seit der letzten Begutachtung berücksichtigt (Urk. 6/5 S. 18 ff.). Soweit die Verteidigung geltend macht, das Gutachten vom 8. September 2019 sei nicht mehr aktuell, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, zumal dies ausschliesslich mit dem Zeitab- lauf begründet wird (Urk. 102 S. 3). Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Erstellung des Gutachtens massgebli- che Änderungen ergeben hätten, welche Zweifel an dessen Aktualität erwecken würden.

E. 3.4 Das von C._____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 8. September 2019 ist sorgfältig redigiert und beantwortet alle entscheidrelevanten Fragen. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Tat- sachen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten, sind keine ersichtlich. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Gutachten mangelhaft sein soll. Beanstandet wird letztlich einzig die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach eine stationäre Massnahme indiziert sei. Auf das Gutachten von C._____ vom 8. September 2019 kann daher abgestellt

- 43 - werden. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass auf Ergänzung des Gutachtens oder Neubegutachtung des Beschuldigten.

4. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 4.1. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Gemäss dem psychiatrischem Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61.0). Der Gutachter äussert sich auch zur Schwere der festgestellten Störung. Demzufolge ist beim Beschul- digten eine schwerwiegende Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens nachweisbar, die sich in seinen Erlebnis-, Verarbeitungs- und Reakti- onsbereitschaften zeigt, seine zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft und über schon viele Jahre eine weitgehende Konstanz aufweist (Urk. 6/5 S. 45). Die Persönlichkeitsstörung sei in vielen Bereichen der Lebensvollzüge des Beschul- digte so schwerwiegend, dass sie dem diagnostischen Eingangskriterium des Art. 59 StGB zugeordnet werden könne (Urk. 6/5 S. 60 und 66). Diesbezüglich wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dies sei ein Trugschluss, da es nicht Aufgabe des Gutachters sei, zu beurteilen, ob die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung unter Art. 59 Abs. 1 StGB falle oder nicht. Der Gutachter habe medizinische fachliche Feststellungen zu machen und diese nachvollziehbar darzulegen. Er sage nicht, dass eine schwere Störung tat- sächlich vorliege, sondern nur, dass diese dem diagnostischen Eingangskriterium zugeordnet werden könne, aber nicht müsse (Urk. 108 S. 16). Dem ist entgegen- zuhalten, dass der Gutachter sich zwar an dieser Stelle etwas unglücklich artiku- lierte und es tatsächlich nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, seine fachlichen Feststellungen rechtlich zu würdigen. Aus den gutachterlichen Ausführungen geht jedoch deutlich hervor, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als schwer eingestuft wird. Insgesamt erweist sich das Gutachten in dieser Hinsicht als klar. Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer aus dem Gutachten folgenden Passus zitierte: "Die tatzeitaktuell vorliegende (mittlerweile abgeklungene) Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10:

- 44 - F43.2), die im Zusammenhang mit der Trennung von … stand, entspricht einer psychischen Beeinträchtigung in Folge umschriebener Konflikte. Sie alleine ist nicht als gravierende und die psychosoziale Leistungsfähigkeit erheblich ein- schränkende psychische Erkrankung zu sehen" und daraus ebenfalls schliessen will, der Gutachter selber habe keine schwere psychische Störung beim Beschul- digten festgestellt (Urk. 108 S. 1), verkennt sie, dass sich der Gutachter hierbei auf die neben der Persönlichkeitsstörung diagnostizierte Anpassungsstörung be- zog, die jedoch nur einen Teil des Krankheitsbildes des Beschuldigten darstellt. Dass dem von Dr. med. B._____ erstellten Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 keine Angaben zur Schwere der beim Beschuldigten vorliegenden psychi- schen Störung entnommen werden können (vgl. Urk. 108 S. 16 f.), ist nicht mass- gebend. Dr. med. B._____ wurde lediglich aufgrund seiner Funktion als ehemals behandelnder Arzt des Beschuldigten – nicht als sachverständiger Gutachter – beauftragt, einen Bericht über die Ziele und den Inhalt sowie den Verlauf der The- rapie zu erstellen, was er in der Folge auch tat (Urk. 60; Urk. 95). Zur Schwere ei- ner allfälligen psychischen Störung hatte er sich nicht zu äussern. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 37) zu bejahen. 4.2. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Persönlichkeitsstörung besteht wei- terhin (Urk. 6/5 S. 60 und 65 f.). Sie steht in einem engen kausalen Zusammen- hang mit den Tathandlungen des Beschuldigten (Urk. 6/5 S. 51, 60 und 65). In Anbetracht des Fortbestehens der psychischen Störung besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass die Rückfallgefahr vom Gutachter als leicht- bis mittelgradig eingestuft worden sei (Urk. 31 S. 14), ist darauf hinzuwei- sen, dass sich diese Einschätzung auf die Begehung von schwereren Gewalttaten bezieht. In Bezug auf gleichartige Delikte wird die Rückfallgefahr als hoch einge- stuft. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, es ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbaren und auch gewalttätigen Verhaltens, falls es nicht gelingen sollte, die Bereitschaft des Beschuldigten, in Belastungssituationen überfordert zu reagieren und gewalttätig zu werden, durchgreifend zu verbessern. Die Belastung ergebe sich aus dem engen Zusammenhang zwischen psychischer

- 45 - Störung, sozialer Desintegration und deliktischem Verhalten bei gleichzeitiger Überforderung durch letztendlich alltägliche lebenspraktische und durch Alltags- probleme gezeichnete Anforderungen (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Ohne geeignete Behandlung ist beim Beschuldigten somit erneut mit Aggressions- und auch Ge- walthandlungen zu rechnen, wobei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Zu rechnen ist insbesondere mit Straftaten im familiären bzw. partnerschaftlichen Bereich (Urk. 6/5 S. 42). 4.3. Für die festgestellte psychische Störung des Beschuldigten besteht eine geeignete Therapie. C._____ empfiehlt eine medikamentöse sowie eine psycho- therapeutische und sozialtherapeutische Behandlung. Die Behandlung solle struk- turiert, behavioral oder kognitiv-behavioral aufgerichtet sein und auf die Reduktion der Impulsivität und auch eine bessere Verhaltenskontrolle ausgerichtet sein. Auch eine Bearbeitung zur Verbesserung der sozialen Fähigkeiten, der interper- sonellen Problemlösungen und zur Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten sei sinnvoll, um auf eine realitätsorientierte Zukunftsplanung hinzuarbeiten. Der Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich auch durch eine begleitende medikamen- töse Behandlung begegnen (Urk. 6/5 S. 60 ff. und 65). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Therapie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung naturgemäss schwer ist. Es ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine therapeutische Massnahme beim Beschuldigten nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte. Dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 angeordnete ambulante Massnahme scheiterte, ändert nichts daran, zumal sich aus den Akten ergibt sich, dass das damalige Setting nicht ausreichend war. Die ambulante Massnahme erfolgte unter Aufschub des Vollzugs, was von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperation voraussetzt. Im Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 betreffend Aufhebung der ambulanten Behandlung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Dauer der Massnahme seine Motivation für eine Therapieteilnahme leicht habe erhöhen können. Sein Engagement für eine deliktorientierte Therapie halte sich jedoch in Grenzen (Urk. 9/8 S. 3 und 5). Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe therapeutischen Anforderungen, die ab 2015 an ihn gestellt worden seien, nicht Folge geleistet. Er habe verordnete Medikamente abgesetzt

- 46 - und sei aus einer therapeutischen Wohngemeinschaft ausgezogen. Aufgrund sei- nes Verhaltens seien mehrere Therapeutenwechsel nötig geworden. Zuletzt sei die Therapie abgebrochen worden, da die Fortführung als sinnlos erachtet worden sei (Urk. 6/5 S. 52; vgl. auch Urk. 9/8). Gemäss Gutachten habe sich im Verlauf der letzten Jahre gezeigt, dass die ambulante Massnahme, unter den Bedingun- gen der Freiheit, einzig wegen des non-complianten Verhaltens des Beschuldig- ten nicht geeignet gewesen sei, dem Störungsbild adäquat zu begegnen. Die sei- nerzeit empfohlene Therapie gemäss Art. 63 StGB wäre wahrscheinlich legal- prognostisch wirksam gewesen, wäre der Beschuldigte bereit gewesen, konstruk- tiv an dieser Therapie mitzuarbeiten (Urk. 6/5 S. 58 und 61). C._____ spricht sich dementsprechend klar für eine therapeutische Massnahme aus. Trotz Zweifel am erfolgreichen Verlauf einer therapeutischen Behandlung sei es indiziert, eine sol- che zu versuchen. Die grundsätzliche Durchführbarkeit der skizzierten Behand- lung sei möglich und insbesondere wegen der erheblich belasteten Legalprogno- se und der Tatsache, dass weniger einschneidende Massnahmen bisher nicht zielführend gewesen seien, zu befürworten (Urk. 6/5 S. 62 und 66). 4.4. Gemäss Gutachten ist ein ambulantes Setting unter Aufschub des Straf- vollzugs klar nicht ausreichend. Der Beschuldigte benötige am Anfang der Thera- pie einen geschlossenen Rahmen. Erst nach einer Stabilisierungsphase könnten individuelle Lockerungen auf weniger gesicherten Abteilungen versucht werden. Eine ambulante strafvollzugsbegleitende Therapie würde u.a. wegen der Latenz bis zum Behandlungsbeginn und nicht regelmässig gewährleisteter Behandlungs- strukturen und wegen des erforderlichen engmaschigen Settings der Therapien den Behandlungsanforderungen nicht gerecht werden (Urk. 6/5 S. 62 und 67 f.). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich auch in diesem Punkt als schlüssig und überzeugend. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Behandlung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sehr schwer ist. Beim Beschuldigten sind narzisstische Persönlichkeitsanteile nun in deutlich höherer Ausprägung als bei der Begutachtung im Jahr 2014 zu erkennen, was die Prognose verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Die letzte therapeutische Behandlung des Beschuldigten wurde ambulant durchgeführt. Sie musste am 1. November 2017 wegen Aussichtslosig- keit aufgehoben haben. Wie sich aus den Akten ergibt, war das Scheitern der

- 47 - Massnahme massgeblich auf die fehlende Kooperation des Beschuldigten zu- rückzuführen (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.) Dass sich die Verhältnisse diesbezüglich ge- ändert haben, ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafver- fahren lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt. Sein Aussageverhalten lässt ebenfalls auf feh- lendes Unrechtbewusstsein schliessen. Die Reflexionsfähigkeit und Änderungs- bereitschaft des Beschuldigten sind daher weiterhin als sehr gering einzustufen (vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 34 f., 46 f., 51 und 58). Vor diesem Hintergrund kann der gutachterlichen Einschätzung, dass nunmehr eine eingriffsintensivere, konse- quentere Behandlung angezeigt ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Dies gilt umso mehr als sich die Verhältnisse seit dem letzten psychiatrischen Gutachten vom

22. Mai 2014, in welchem eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung empfohlen wurde (Urk. 9/5 S. 70 und 74), verschlechtert haben. Der Beschuldigte hat seither mehrfach und mit den hier zu beurteilenden Taten auch schwerer de- linquiert. Im Vergleich zum früheren Gutachten hat sich die Prognose wie erwähnt verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der gut- achterlichen Empfehlung abzuweichen und nochmals eine ambulante Massnah- me anzuordnen. Im Übrigen wurde bereits im Gutachten vom 22. Mai 2014 fest- gehalten, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet er- scheine, falls eine ambulante Therapie scheitern sollte (Urk. 6/5 S. 68; Urk. 9/5 S. 75). 4.5. Vor Vorinstanz verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er sich vorstellen könne, während längerer Zeit im Massnahmenvollzug aktiv mitzuwirken (Prot. I S. 49; vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 59). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangspha- se lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 und 6B_100/2017 vom

E. 3.5 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die Verteidigung "Screen-Shots" von WhatsApp-Nachrichten, Einträgen auf Facebook und Postkarten ein. Gemäss der Verteidigung handelt es sich dabei um Nachrichten, welche die Geschädigte dem Beschuldigten ins Gefängnis geschickt habe (Urk. 102 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte selbst hierzu vor, eine Person, die entführt oder ihrer Freiheit beraubt worden sei, würde dies wohl kaum tun. Dazu komme, dass sie auf einer Postkarte geschrie- ben habe: "Nie und nimmer". Das sei die Antwort auf die Frage des Beschuldig- ten, ob er sie entführt oder mit dem Tod bedroht habe. Auch wenn – wie gesagt – das Verhalten des Beschuldigten alles andere als rühmlich gewesen sei, könne er nicht für etwas schuldig gesprochen werden, was vom Strafgesetzbuch nicht er- fasst werde bzw. in diesem Fall sein Verhalten nur Antragsdelikte darstellen wür- den (Urk. 108 S. 10; Prot. II S. 25, S. 34). Die von der Verteidigung eingereichten Dokumente bringen keine neuen Erkennt- nisse, zumal sich aus den Nachrichten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Geschädigte im Verfahren unzutreffende Aussagen gemacht hätte. Der daraus gewonnene Eindruck stimmt vielmehr mit dem Bild überein, das sich auch aus den weiteren Akten ergibt. Wie eingangs erwähnt, verzichtete die Geschädigte darauf, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und sich im Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren. Bei ihren Einvernahmen kam ebenfalls zum Ausdruck, dass sie den Beschuldigten keinem Strafverfahren aussetzen will und

- 18 - ihm gegenüber ambivalente Gefühle hat. Bei Beziehungsdelikten ist dies nicht ungewöhnlich (vgl. dazu BSK Strafrecht-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N 30 zu Art. 123). Demzufolge ist nicht ersichtlich, was aus den Nachrichten in Bezug auf das Anklagegeschehen abgeleitet werden könnte, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Geschädigte keinerlei Motiv hat, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie gab in ihrer polizeilichen Einvernahme mehrfach an, dass sie trotzdem noch Gefühle für ihn habe (Urk. 4/1 S. 1 und 9). Gleichzeitig erwähnte sie aber auch, dass sie dem Beschuldigten alles zutraue, wenn er aggressiv sei. Dann habe sie Todesangst vor ihm. Sie habe Angst davor, wie es weitergehe und dass etwas passiere, wenn er entlassen werde (Urk. 4/1 S. 7 und 9). Auch bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie, dass sie noch Gefühle für den Be- schuldigten habe, wobei sie wiederum ergänzte, dass sie Angst habe (Urk. 4/2 S. 8). Die ambivalenten Gefühle der Geschädigten kommen in den eingereichten Dokumenten ebenfalls klar zum Ausdruck. In einer Nachricht vom 26. Juni 2019 wird etwa (wohl in Bezug auf die Einvernahme bei der Polizei) ausgeführt: "I Han di ghört, uf die eint Siite wäri am liebste zudir cho und het di umarmt … Und uf die ander hani soo Panik Angscht vor dir ka. Han adi schön Ziit I'm zält dänkt … Den wieder was mer atah hesch, warum? Es isch e gfühlskaos gsi… Und immerna. Es verstaht mi niemert, warum ich dich au jetzt na beschütze… Ich mich au nöd…" (Urk. 103/12). In einer im August 2020 versandten Postkarte wird ausgeführt: "Ich dänk immer wieder mal a dich.. Vor spaar Täg bini wieder miteme krasse Alp- traum ufgwache. Verfolgig… misshandlig bis Tod, und alles immer so abartig ächt… Obwohl ich im tüüfe na panik vor dir ha, dänki oft a dich … (Urk. 103/19). Was die von der Verteidigung und vom Beschuldigten zitierte Postkarte mit den Worten "Nie und nimmer" anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Absender dieser Postkarte auf den Namen "H._____" lautet und insofern gar nicht klar ist, ob diese tatsächlich von der Geschädigten stammt. Zudem fehlt der Kon- text, um den Inhalt der Postkarte deuten zu können. Namentlich ist nicht ersicht- lich, worauf sich die Worte der Geschädigten beziehen bzw. ob sie damit tatsäch- lich auf die vom Beschuldigten gestellten Frage antwortete. Auf besagte Worte folgt denn auch: "Laute Stille / Ich hab gelebt / Engel" (Urk. 103/15). Somit er- scheinen die aus der ersten Zeile der Postkarte zitierten Worte "Nie und Nimmer"

- 19 - für sich allein aus dem Zusammenhang gerissen. Doch auch wenn von der Dar- stellung des Beschuldigten ausgegangen würde und die Geschädigte damit auf seine Frage geantwortet hätte, würde es sich dabei um ihre persönliche Einschät- zung der Geschehnisse handeln, die sie ihm auf diese Weise vermittelt. Massge- bend ist, dass sie ihre im Verfahren getätigten Aussagen weder widerrufen noch abgeschwächt hat. Die rechtliche Einordnung dieser Geschehnisse ist dem Ge- richt vorbehalten.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte hat sich in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sowie vor Vorinstanz ausführlich zum Anklagesachverhalt geäussert. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend und sorgfältig mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass seine Darstellung – soweit diese nicht ohnehin die Schilderungen der Geschädigten stützen würde – unglaubhaft sei (Urk. 43 S. 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind dem- entsprechend vorwiegend zusammenfassender, teilweise aber auch ergänzender Natur. 4.2. Der Beschuldigte bestritt stets, beim damaligen Geschehen Druck auf die Geschädigte ausgeübt zu haben. Er könne nicht nachvollziehen, dass sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie nie bedroht (Urk. 3/1 S. 9; Prot. I S. 42 f. und 50). In diesem Zusammenhang verwies er wiederholt darauf, dass die Geschädig- te aufgrund ihrer Krankheit beeinträchtigt sei und deshalb Sachverhalte nicht mehr richtig wiedergeben könne. Er sei ihr nicht böse für ihre Falschaussagen, da er wisse, dass sie krank sei (Urk. 3/4 S. 1; Prot. I S. 42 und 50). Die Angaben des Beschuldigten stimmen indes in weiten Teilen mit der Darstellung der Geschädig- ten überein. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den äusseren Ablauf der Ereignisse. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte insbesondere an der Hauptverhandlung wesentliche – auf den Angaben der Geschädigten basierende

– Anklagesachverhaltselemente eingeräumt hat (Urk. 43 S. 15 und 18). Mit seinen Aussagen vor Vorinstanz bestätigte er etwa die Darstellung der Geschädigten, wonach er ihr gegenüber Suizidabsichten geäussert hat, auch wenn er sich dabei,

- 20 - wie schon in der polizeilichen Einvernahme, äusserst umständlich ausdrückte. Vor Vorinstanz gab er an, er habe der Geschädigten im Wald gesagt, er könne sich hier umbringen und es müsse ihr "scheissegal" sein. Er habe sie bloss gefragt, ob er das tun solle. Zuerst sei es eine Hypothese gewesen, dann eine Frage (Prot. I S. 36 f. und S. 50; vgl. auch Urk. 3/1 S. 6). Die Schilderungen des Beschuldigten vor Vorinstanz stimmen auch mit der Darstellung der Geschädigten überein, wo- nach er sich impulsiv und aggressiv verhalten habe. So gab der Beschuldigte an, er sei richtig sauer und (enorm) verletzt gewesen, als er zum Treffpunkt gekom- men sei. Er habe die Fahrertür aufgemacht und der Geschädigten mit einem Fin- gerschnippen, laut, befohlen, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Er habe nicht mitten im Dorfkern mit ihr sprechen wollen (Prot. I S. 32). Er habe gewusst, dass er lautwerden würde (Prot. I S. 33). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte "auf 200" gewesen sei, als sie aufei- nander getroffen hätten (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 8 f.). Wie erwähnt, gab die Geschädigte in ihren Einvernahmen an, dass bereits vor dem Treffen das Thema auf ihren Freund, F._____, gekommen sei, bzw. der Beschul- digte gefragt habe, ob sie wieder bei diesem gewesen sei. Auch als sie im Wald gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder damit angefangen (Urk. 4/1 S. 3). Nach der Entlassung aus dem Spital sei F._____ wieder Thema gewesen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 14 und 20). Dieser Aspekt findet sich auch in den Aussagen des Beschuldigten und vermag zu erklären, weshalb er an die- sem Tag derart aufgebracht war. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, als er am Vortag mit der Geschädigten telefoniert habe, habe er ihr gesagt, wenn sie "den anderen" sehen wolle, dem er nicht über den Weg traue, solle sie Rückgrat zeigen und das Telefonat beenden. Sie habe daraufhin gesagt, sie würde das Te- lefon nie auflegen, da sie ihn (den Beschuldigten) noch liebe. 15 Stunden später gehe sie zu diesem. Er habe eine Viertelstunde vor dem Treffen erfahren, dass sie bei diesem gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er wütend zum Treffen erschienen sei (Prot. I S. 30 f.). Der Beschuldigte hat in der ersten Einvernahme anerkannt, der Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzt zu haben (Urk. 3/1 S. 6). Vor Vorinstanz hat er zudem eingeräumt, ihren Hinterkopf gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Gemäss seiner Schilde-

- 21 - rung sagte er der Geschädigten im Zusammenhang mit beiden Übergriffen, dass er sich nicht von ihr verarschen lasse (Prot. I S. 34, 36 und 39). In Bezug auf den Faustschlag erwähnt er zudem, er habe danach zu ihr gemeint, jetzt wisse sie, wie man sich fühle, wenn man von dem Menschen, den man liebe, verletzt und verarscht werde. Er habe aus Wut zugeschlagen (Prot. I S. 39). Der Beschuldigte hat weiter bestätigt, dass das Thema nach der Entlassung der Geschädigten aus dem Spital wieder auf F._____ gekommen sei. Er habe wissen wollen, wie oft sie mit F._____ geschlafen habe. Jedes Mal habe sie ihn verletzt. Er hätte lieber je- des Mal "eines auf die Schnauze" erhalten, so wie sie in dieser Nacht, als dieses Gefühl, das er jetzt habe. Das hier sei bloss ihre alleinige Schuld (Prot. I S. 41). Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit der Darstellung der Geschädigten. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe die Situation falsch interpretiert (Prot. I S. 42 und 50). 4.3. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung den im Rahmen des Vorverfahrens noch in gemässigter Form wiedergege- benen Tatablauf, bei welchem er anklagewesentliche Ereignisse (beispielsweise den Schlag des Hinterkopfs der Geschädigten auf die Motorhaube) noch ausge- lassen habe, letztlich selber intensiviert habe. Offenbar sei der Beschuldigte der Ansicht gewesen, damit Widersprüche oder Unstimmigkeiten bei den Aussagen der Geschädigten hervorzurufen. Damit habe er aber vielmehr ein angepasstes Aussageverhalten vermittelt (Urk. 43 S. 15). Dem ist beizupflichten. Vor Vo- rinstanz widersprach der Beschuldigte mehrfach den Aussagen der Geschädig- ten, um sie dann mit seinen Ausführungen doch wieder zu bestätigen. So vernein- te er die Frage, ob er damit gedroht habe, ihr Mobiltelefon kaputtzumachen, wenn sie es nicht ausschalten werde, wobei er in der Folge ergänzte, er habe nur ge- sagt, dass er es aus dem Fenster werfen würde (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte ergänzte seine Ausführungen wiederholt und passte sie der jeweiligen Frage an. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass er auf den Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, die Fahrertüre aufgerissen und der Geschädigten ei- nen heftigen Faustschlag verpasst zu haben, zunächst erklärte, das sage sie. Die Fahrertür sei nie zu gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er dann, dass er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt habe (Prot. I S. 38 f.). Sodann bestritt der

- 22 - Beschuldigte, dass die Geschädigte (nach dem Faustschlag) aus dem Mund ge- blutet habe, um dann anzufügen, sie habe lediglich Blutgeschmack im Mund ge- habt (Prot. I S. 39). Schliesslich gab er in der polizeilichen Einvernahme an, er habe, als die Geschädigte vom Fahrzeug weggerannt sei, seinen Rucksack und ihre Handtasche genommen und sie angesehen. Er habe ihr deutlich gezeigt, dass er ihre Tasche mitgenommen habe. Er habe die Tasche in seinem Rucksack verstaut und sei in den Wald (spazieren) gegangen (Urk. 4/1 S. 8). Auf Nachfrage, weshalb er ihre Tasche mitgenommen habe, gab der Beschuldigte zunächst an, weil dort auch noch Geld von ihm drin gewesen sei. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er gewollt habe, dass ihm die Geschädigte folge (Urk. 3/1 S. 8). Die Fra- ge, ob er die Tasche sozusagen als Druckmittel mitgenommen habe, verneinte er wieder (Urk. 3/1 S. 8). So gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei- spielsweise an, die Darstellung, wonach die Geschädigte das Auto angehalten, die Türe geöffnet, weggerannt und er ihr nachgerannt sei, mache keinen Sinn, hätte er doch einfach rüberlangen und sie festhalten können (Prot. II S. 25), wo- hingegen er bis anhin auch selbst festhielt, dass die Geschädigte weggerannt und er ihr zumindest nachgegangen sei (Urk. 3/1 S. 8; Prot. I S. 41). Der Beschuldigte zeigte sich bei seinen Einvernahmen vordergründig darum bemüht, differenziert und korrekt auszusagen. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass er nicht in der Lage ist, Unwesentliches vom Wesentlichen zu unterscheiden. Dies ent- spricht auch der gutachterlichen Feststellung, wonach beim Beschuldigten im Rahmen der Schilderung der Ereignisse ein deutlich ausgeprägtes Beharren auf nebensächlichen Details feststellbar gewesen sei (Urk. 6/5 S. 51). Der Beschul- digte versucht mit seinen Aussagen letztlich, Zweifel an den Schilderungen der Geschädigten zu wecken, ohne dass er diese aber in ihrem Kerngehalt in Frage stellt. Gleich zu werten ist der Umstand, dass er der Geschädigten anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz zahlreiche Ergänzungsfragen zu nebensächlichen De- tails stellte (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 43 S. 14 f. und 18 f.). 4.4. Schliesslich fielen die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht konstant aus. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sagte er aus, beim Treffen mit der Geschädigten habe er die Fahrertür geöffnet und ihr ge- sagt, sie solle rüberrutschen. Sie habe dies breitwillig gemacht (Urk. 3/1 S. 5). Vor

- 23 - Vorinstanz gab er demgegenüber an, er habe der Geschädigten mit einem Fin- gerschnippen laut befohlen, sie solle sich auf dem Beifahrersitz setzen (Prot. I S. 32), womit ein deutlich aggressiveres Verhalten zum Ausdruck kommt. Vor Vo- rinstanz bestritt der Beschuldigte zudem, dass die Geschädigte aus dem Mund geblutet habe, nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen habe (Prot. I S. 39). Ge- genüber der Polizei hatte er indes noch angegeben, dass sich die Geschädigte danach Blut vom Mundwinkel gewischt habe (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte verwickelte sich bei seinen Einvernahmen auch in unerklärliche Widersprüche. Wie bereits erwähnt, räumte er vor Vorinstanz ein, dass er die Geschädigte an den Wangenknochen gepackt und zurück gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Er habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle ihn nicht verarschen. Er wolle die Wahrheit wissen (Prot. I S. 34 und 36). Es sei nicht richtig, dass er den Kopf der Geschädigten auf die Motorhaube geschlagen habe, wie von ihr ausgesagt wor- den sei. Er habe den Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen (Prot. I S. 37). In der polizeilichen Einvernahme hatte er diesen tätlichen Übergriff noch mit keinem Wort erwähnt. Im späteren Verlauf der gerichtlichen Einvernahme gab er dann plötzlich wieder an, es sei nicht gegen die Windschutzscheibe, sondern das Auto gewesen (Prot. I S. 49).

5. Weitere Beweismittel Gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals Wetzikon vom 13. Juni 2019 wurde bei der Untersuchung der Geschädigten am 24. Mai 2019 eine Gesichtsschädel- kontusion im Bereich des linken Ober- und Unterkiefers festgestellt. Diese deute auf eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die linke Gesichtshälfte hin. Am ehesten handle es sich um eine durch Schläge beigebrachte Verletzung (Urk. 5/6 S. 1). Das Verletzungsbild stimmt damit mit den Aussagen der Geschädigten überein, wonach der Beschuldigte ihr mit der Faust links ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 12). Nach der Darstellung der Geschädigten gestaltete sich die Situation damals äusserst emotional und zeigte der Beschul- digte über weite Teile ein sehr impulsives und aggressives Verhalten. Sie gab an, er habe im Verlauf des Geschehens mehrfach damit gedroht, sich umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 4 und 6; Prot. I S. 11 f.). In den Akten wird an mehre-

- 24 - ren Stellen darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Er wurde für nicht hafterstehungsfähig befunden und gleichentags fürsorgerisch untergebracht. In der ärztlichen Abklärung wird festgehalten, der Beschuldigte habe Suizidge- danken geäussert. Es bestehe Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 1 S. 5; Urk. 2/7 S. 1; Urk. 2/8; Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 ff.). Auch hier besteht Übereinstim- mung mit den Angaben der Geschädigten. Im Berufungsverfahren reichte die Ver- teidigung Fotos des Innenraums eines VW-Passats ein (Urk. 103/1). Diesbezüg- lich brachte er, wie bereits vor Vorinstanz vor, es sei bei diesem Automobiltyp nicht möglich, ohne eigene willentlich ausgeübte Handlung vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz gestossen zu werden (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5). In der Ankla- ge wird indes nicht behauptet, dass die Geschädigte durch den Fusstritt direkt durch das Fahrzeug auf den Beifahrersitz befördert worden sei. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschuldigte habe der Geschädigten einen Fusstritt versetzt, wo- rauf sie durch den Innenraum auf den Beifahrersitz gerutscht sei (Urk. 13 S. 2, Zif- fer 1.2). Zu verweisen ist hier auch auf die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte sie mit dem Fuss ges- tossen habe, so dass sie auf den Beifahrersitz habe gehen müssen (Urk. 4/1 S. 3). Dass die Geschädigte durch den Innenraum des Fahrzeugs auf den Beifah- rersitz rutschte, hat im Übrigen auch der Beschuldigte ausgesagt (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32).

6. Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19) auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Ihrer detaillierten und le- bensnahen Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, soweit sie von ihrer Darstel- lung abweichen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dies mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt haben soll, dass er sie umbringen würde (Urk. 13 S. 3, Ziff. 1.11), was sich

- 25 - weder den Aussagen der Geschädigten noch den übrigen Beweismitteln entneh- men lässt (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 11 f.).

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Urk. 43 S. 41). Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Freiheitsberaubung), oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungs- freiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer un- rechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich selbständig vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben. Die Frei- heitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck, wie beispielsweise eine Drohung, denkbar. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvo- raussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich o- der schwierig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Entführung wird das Opfer von einem Ort an ei- nen anderen verbracht. Als Folge des Verbringens an einen anderen Ort ergibt sich eine Machtposition des Täters über sein Opfer. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Mög- lichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthalts- ort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Als Tatmittel kommen Gewalt, List oder Drohung in Frage. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 56 f. zu Art. 183). 7.2. Die Verteidigung machte in Bezug auf den Tatbestand der Entführung gel- tend, dass die Fahrt in den Wald nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt

- 26 - sei (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 108 S. 3 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Aussagen der Geschädigten ist zweifelsfrei erstellt, dass sie vom Beschuldig- ten dazu gezwungen wurde, ihm das Steuer ihres Fahrzeuges zu überlassen und mit ihm in den Wald zu fahren. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Geschä- digte eingewilligt hatte, den Beschuldigten an einem öffentlichen Ort im Dorfkern zu treffen, zumal sie keine Kenntnis von seinen Absichten hatte. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass sie ihm für die Zusammenkunft extra ein T-Shirt kaufte. Auch hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass sie in die folgenden Ge- schehnisse eingewilligt hätte bzw. gar hätte damit rechnen müssen. Die Geschä- digte schilderte anschaulich, wie aggressiv und wütend der Beschuldigte war, als er zum Treffpunkt kam. Sie gab weiter an, dass sie nicht verstanden habe, wes- halb er so wütend gewesen sei und um was es gegangen sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Geschädigte habe schon beim Einstieg des Beschuldigten realisiert, dass er mit ihr habe weg- fahren wollen (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5 f.), trifft dies somit nicht zu. In den Aus- sagen der Geschädigten kommt klar zum Ausdruck, dass sie Angst hatte, es wür- de ihr etwas zustossen, wenn sie sich gegen den Beschuldigten wehren würde. Sie gab an, der Beschuldigte habe ihr, als sie seiner Aufforderung, auf den Bei- fahrersitz zu rutschen, nicht nachgekommen sei, einen Fusstritt verpasst. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte selbst habe fahren wollen, gab sie an, vielleicht weil er gewusst habe, dass sie nicht mitgefahren wäre oder weil er so wütend ge- wesen sei. Sie habe sich nicht wehren können und auch Angst gehabt, sich zu wehren. Sie habe gewusst, dass es jetzt nicht mehr gut gewesen sei, so wie er "drauf" gewesen sei. Der Beschuldigte sei eingestiegen und losgefahren. Plötzlich habe er angehalten und ihr befohlen, das Handy auszuschalten, damit man sie nicht orten könne. Als sie dies nicht sofort gemacht habe, habe er damit gedroht, das Handy kaputtzumachen. Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er nun machen würde (Urk. 4/1 S. 3 und 8; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigte tätlich gegen die Geschädigte vorging, ist das Tatmit- tel der Gewalt gegeben. Dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkung wider- standsunfähig wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Tä- ter den entgegenstehenden Willen des Opfers beugt, um von diesem ein Verhal-

- 27 - ten zu erzwingen, das es aus freien Stücken nicht aufsichnehmen würde (vgl. da- zu BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 22 zu Art. 181). Es ist daher nicht relevant, ob die Geschädigte eine Handlung mit eige- ner Aktivität erbringen musste und selbst auf den Beifahrersitz rutschte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5). Für die Annahme der Gewalt- anwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Op- fers zu brechen vermögen. Durch die Einwirkung des Täters muss das Opfer in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen sein, dass dessen Willensbil- dung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 23 zu Art. 181). Das Opfer kann auch deshalb auf stärkeren Widerstand verzichten, weil es erkennt, dass auch dieser ange- sichts der überlegenen Kraft des Angreifers nutzlos wäre. Eine Gewaltanwendung ist daher immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und In- tensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigt (BGE 101 IV 42 E. 3a). Insofern ist nicht von Bedeutung, ob es der Geschädigten theo- retisch möglich gewesen wäre, sich noch mehr zu wehren oder anders zu verhal- ten (so die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte damals äusserst aggressiv ver- hielt und – wie er selbst einräumte – bereits zuvor tätlich gegenüber die Geschä- digte geworden war (vgl. Urk. 4/1 S. 3 und 8; Prot. I S. 16 und 33). Nur rund eine Woche vor dem Vorfall waren die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen auf Gesuch der Geschädigten vom Gericht verlängert worden (Urk. 2/2 ff), was ebenfalls zeigt, dass sie sich vom Beschuldigten bedroht fühlte. Der Beschuldigte schuf dadurch, dass er mit der Geschädigten in das Waldstück fuhr und sie zwang, das Mobiltelefon abzuschalten, eine Situation, in der es ihr nicht bzw. nur erschwert möglich war, sich ihm zu widersetzen oder Hilfe zu holen. Anders als in der Ortschaft, war die Geschädigte an diesem Ort isoliert und dem Beschuldigten ausgeliefert. Infolgedessen konnte er Kontrolle und Macht über sie ausüben. Da- bei war sich der Beschuldigte bewusst, dass er gegen den Willen der Geschädig- ten handelte. Seine Darstellung, wonach er nicht gewusst habe, dass sie gegen ihren Willen mitgefahren sei, erscheint bereits angesichts der von ihm eingesetz-

- 28 - ten Gewalt als Schutzbehauptung. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er der Geschädigten laut und mit einem Fingerschnippen befohlen habe, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Die Geschädigte sei perplex und erstaunt gewesen (Prot. I S. 32 f.). Wäre er davon ausgegangen, dass die Ge- schädigte freiwillig mit ihm in den Wald fährt, hätte er sie nicht auf den Beifahrer- sitz zwingen und sich ans Steuer setzen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des ihm entzogenen Führerausweises (Urk. 2/1) gar nicht hätte fahren dürfen und offenbar auch selten an Stelle der Geschädigten fuhr (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 8). Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht vor Ort mit der Geschädigten habe sprechen können und deshalb in den Wald gefahren sei (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32 f.), vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 52) ist darin zu folgen, dass es dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen vielmehr darum ging, Kontrolle über die Geschädigte zu erlangen. 7.3. In Bezug auf das Geschehen im Wald lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Behinderung der Wegfahrt durch Zurückhalten, Wegnahme des Auto- schlüssels oder Versperren des Weges oder ähnliches nicht stattgefunden habe. Die Geschädigte habe auch keinen Versuch unternommen, sich vom Beschuldig- ten zu entfernen. Sie habe nie gesagt, dass sie den Ort nicht habe verlassen kön- nen und wirklich habe weggehen wollen (Urk. 31 S. 6; vgl. auch Urk. 108 S. 8 f). Für die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich einen Entschluss fasst, sich fortzubewegen, oder die- sen in die Tat umsetzt. Seiner Freiheit beraubt ist bereits, wem die Möglichkeit ei- ner Ortsveränderung genommen wird. Dabei braucht dem Opfer nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubewegen. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbe- schränkung zu überwinden (DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 454 und 456 f.). Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Neben Gewalt und mechanischen Vorkehren sind auch psychische Mittel, insbesondere Drohung, denkbar. Diesbezüglich ist mass- gebend, dass die psychische Einwirkung eine Intensität erreicht, die das Verblei- ben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erschei-

- 29 - nen lässt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37 f. zu Art. 183). Die Geschä- digte hat im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen ih- ren Willen in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3, 6 und 8; Urk. 4/2 S. 5 f.). Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass sie sich auf- grund seines unkontrollierten und aggressiven Verhaltens ausser Stande sah, wegzugehen. Gemäss ihren Aussagen hat der Beschuldigte sie immer wieder be- droht und ihr Schläge angedroht. Sie habe flüchten wollen, aber gewusst, dass sie keine Chance gegen ihn habe. Sie habe die Konsequenzen gekannt, weshalb sie es nicht versucht habe. Seine Drohungen habe sie ernstgenommen. Er schla- ge sie ja immer wieder. Wenn der Beschuldigte aggressiv sei, traue sie ihm alles zu. Sie habe Panik gehabt (Urk. 4/1 S. 6 ff.; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 9 ff.). Mit sei- nem aggressiven Auftreten und der Androhung von Schlägen versetzte der Be- schuldigte die Geschädigte in Angst und brachte sie in eine ausweglose Lage. Wie erwähnt, verhielt er sich nicht nur verbal aggressiv, sondern wurde der Ge- schädigten gegenüber auch mehrfach tätlich. Mit der Äusserung von Suizidab- sichten und dem Vorzeigen einer selbstbeigebrachten Verletzung setzte er sie zusätzlich unter Druck. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 6 ff.) geht aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor, dass die vom Beschul- digten gezeigte impulsive verbale und körperliche Aggressivität für ihr Verhalten massgebend war. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass von einem freiwilligen Verbleiben der Geschädigten vor Ort nicht die Rede sein kann (Urk. 43 S. 20). Daran ändert mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19 f.) nichts, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich auch ein anderes Gesicht zeigte und teilweise auch fürsorglich war, zumal sich sein Verhalten jederzeit ändern konnte, weshalb es nur zu einer weiteren Verunsicherung bei der Geschädigten führte (vgl. dazu Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Indem die Verteidigung zudem einzelne Phasen aufzeigt, in denen die Geschädigte sich theoretisch hätte entfernen kön- nen, und daraus schliesst, ihr Verbleiben sei freiwillig gewesen (Urk. 108 S. 8 ff.), verkennt sie, dass der Beschuldigte – wie bereits zuvor dargelegt – durch sein aggressives, gewalttätiges und unberechenbares Verhalten, den erzwungen Ortswechsel wie auch die Isolierung durch die Wegnahme des Mobiltelefons ins- gesamt ein Klima der Einschüchterung schuf, welches sie gemäss ihren glaubhaf-

- 30 - ten Aussagen daran hinderte, sich von ihm zu entfernen. Aufgrund einzelner Se- quenzen, in denen eine Flucht rein theoretisch möglich gewesen wäre, eine Ein- willigung bzw. Freiwilligkeit der Geschädigten, die sich auf das Geschehen insge- samt beziehen soll, zu konstruieren, geht fehl. 7.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 21) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten nicht nur bis Mitternacht desselben Tages, sondern bis rund 03.00 Uhr am nächsten Tag die Freiheit unrechtmässig entzogen hat. Es trifft zu, dass die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, wie lange sie sich in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe, ohne es zu wollen, angab, am Abend ab ca. 21.00 Uhr bis ca. um Mitternacht, als er mit Suizid gedroht habe und sie eigentlich hätte abfahren können (Urk. 4/2 S. 6). In derselben Einvernahme gab sie damit übereinstimmend an, dass sie bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, nicht habe wegge- hen können. Danach wäre es möglich gewesen. Sie habe es aber nicht gemacht, weil sie nicht gewollte habe, dass er sich etwas antue (Urk. 4/2 S. 5; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3 und Prot. I S. 11 f.). Dies zeigt, wie differenziert die Geschädigte aussagte, und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie freiwillig beim Beschuldigten blieb. Dass der Beschuldigte damals mit Suizid gedroht hat, ergibt sich wie erwähnt auch aus seinen Aussagen vor Vorinstanz. Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen in den Akten zum psychi- schen Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Verhaftung (vgl. Ziff. II.5.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 7; Urk. 108 S. 13) handelt es sich dabei somit nicht um Interpretationen der Geschädigten. Wenn weiter gel- tend gemacht wird, es hätte ihr egal sein können, ob und was sich der Beschul- digte hätte antun können, nachdem er sie zuvor geschlagen habe (Urk. 31 S. 8) mutet dies schon fast zynisch an. Die Geschädigte hatte immer noch Gefühle für den Beschuldigten, wovon er Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund ist seine Selbstmorddrohung als taugliches Nötigungsmittel einzustufen (vgl. BSK Straf- recht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 181). Die Verteidigung lässt bei ihrer Ar- gumentation zudem unberücksichtigt, dass der Beschuldigte der Geschädigten, als sie in dieser Phase des Geschehens losfahren wollte, einen heftigen Faust- schlag ins Gesicht versetzte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 10 und 12).

- 31 - 7.5. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrach- ten. Zu betonen ist hierbei, dass die Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich sagte, sie wolle weggehen (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Einen Versuch, sich zu entfernen, unterband er, indem er ihr einen Faustschlag verpasste. Wenn der Beschuldigte nun vorbringen lässt, er habe nie die Absicht gehabt, die Geschädig- te festzuhalten (Urk. 31 S. 10; Urk. 108 S. 11 f.), ist dies angesichts der erstellten massiven Einwirkung auf die Geschädigte insbesondere der gegenüber ihr ange- wandten Gewalt klar als Schutzbehauptung zu werten. 7.6. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich daher als zutreffend. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbesondere liegt gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

E. 8 Übertretungsbusse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– und die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erweisen sich dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nach wie vor als angemessen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 f.). Die Höhe der Busse blieb denn auch in der Berufungserklärung unangefochten (Urk. 46 S. 2). IV. Massnahme

1. Ausgangslage Die Vorinstanz ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 43 S. 41). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei höchstens eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 46 S. 2). Die Staatsanwaltschaft be- antragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme, insbesondere die Anordnung einer stationären Massnahme, zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 35 f.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

3. Psychiatrisches Gutachten vom 8. September 2019

E. 9 März 2017 E. 5.2). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus auf- grund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde

- 48 - Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und The- rapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen hingewiesen, wonach ein initialer Widerwille gegen die erforderlichen Behandlungsmassnahmen medi- zinischen Behandlungsrealitäten entspreche bzw. bei Persönlichkeitsstörungen, insbesondere solchen mit dissozialen und narzisstischen Anteilen, häufig zu be- obachten sei. Daraus könne aber nicht per se der Schluss gezogen werden, dass eine solche Behandlungsmassnahme langfristig nicht erfolgreich durchgeführt werden könne (Urk. 6/5 S. 66). Der Beschuldigte hat sich anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2014 bereit erklärt, bei einer Therapie mitzuwirken und sich zu Beginn der gerichtlich angeordneten Massnahme auch interessiert und "com- pliant" gezeigt (Urk. 9/5 S. 69 und 73 f.; Urk. 95 S. 2). Nach dem Scheitern der ambulanten Massnahme im Jahr 2017 hatte er weiterhin Kontakt mit dem damali- gen Therapeuten Dr. med. B._____. Von Sommer 2017 bis Frühling 2019 kam es zu zehn Terminen sowie einigen Telefonaten (Urk. 95 S. 1). Der Beschuldigte er- klärte vor Vorinstanz, er sei wütend gewesen, dass der Massnahmenvollzug ab- gebrochen worden sei. Er sei freiwillig mehrere Male bei Dr. med. B._____ in The- rapie gewesen (Prot. I S. 47). Zu ihm habe er Vertrauen. Wenn etwas, dann bei ihm (Prot. I S. 49; vgl. auch Urk. 31 S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sodann an, in der Woche vor seiner Verhaftung auf freiwilliger Basis bei Dr. med. B._____ in Therapie gewesen zu sein, und bemängelte, im Gutachten werde es so dargestellt, als habe er kei- nen Änderungswillen (Prot. II S. 20). Gegen eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub wird denn auch nicht opponiert (Urk. 46 S. 2 und 3; Urk. 108 S. 1 und S. 18). Die mangelnde Bereitschaft des Beschuldigten, bei einer stationären Massnahme mitzuwirken, ist daher nicht auf eine grundsätzlich fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung bzw. auf ein fehlendes Bedürfnis nach therapeutischer Hilfe zurückzuführen. Vielmehr hat dies in erster Linie mit der Art und Weise zu tun, wie die Behandlung durchzuführen ist. Zwar ist

- 49 - nicht ausgeschlossen, etwaige Wünsche des Betroffenen bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.6). Solche trifti- gen Gründe wurden indes nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der erforderlichen Motivierbarkeit zu bejahen. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm Einsicht in die Notwendigkeit der statio- nären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken. 4.6. Gemäss Gutachten besteht mit der empfohlenen stationären Massnahme eine geeignete Therapie für die beim Beschuldigten festgestellte psychische Stö- rung. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- handlung aussichtslos wäre, auch wenn sie als schwierig eingestuft wird. Mildere Massnahmen bestehen nicht. Wie bereits erwähnt, reichen eine Strafe allein oder eine ambulante Behandlung nicht aus, um der Gefahr weiterer Straftaten zu be- gegnen. Dass es nunmehr einer stationären Massnahme bedarf, erscheint auch angesichts des Umstands, dass die bisherigen Behandlungen keine nachhaltige Wirkung mit sich bringen konnten, naheliegend. Im vorliegenden Verfahren wer- den dem Beschuldigten unter anderem Freiheitsberaubung und Entführung vor- geworfen. Mit seinem Verhalten griff der Beschuldigte massiv in die physische und psychische Integrität der Geschädigten ein (vgl. dazu Ziff. III.4.1.). Gemäss Gutachten geht vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für den Anlasstaten ähnliche Delikte aus. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Konflikt, der zur Delinquenz des Beschuldigten geführt hat, jederzeit wiederholen kann. Wie erwähnt, ist es bereits das zweite Mal, dass der Beschuldigte derartige Übergriffe gegenüber einer ehemaligen Lebenspartnerin beging. Er weist zudem eine weite- re Vorstrafe wegen Delikten zum Nachteil einer Ex-Partnerin auf (Urk. 9/3). Ange- sichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erweist sich eine statio- näre Massnahme mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39) als verhältnismässig. 4.7. Für den Beschuldigten ist daher eine stationäre therapeutische Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzu-

- 50 - ordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht der Vollzug der stationären Mass- nahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vo- raus (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 43 S. 40). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist des- halb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unter- liegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Er erreicht indes eine Reduktion der Strafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind angesichts seiner finan- ziellen Verhältnissen abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'414.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 106 S. 3). Die Positionen "Eingabe an BG Pfäffikon" und "Stud. Schreiben von Kl. / Schreiben an Kl." vom 8. April 2020, "Stud. Urteil und Beschluss des BG Pfäffikon / Schreiben an Kl." und "Mail an Ge- fängnis Zürich" vom 16. April 2020 sowie "Besprechung Urteil m. Kl. im Gefängnis Zürich inkl. Weg" vom 20. April 2020 (Urk. 106 S. 1) umfassen Aufwendungen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entschädigt wurden. So wurde der amtliche Verteidiger zusätzlich zum von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Aufwand mit Fr. 2'000.– für Ergänzungen und Änderungen des Plädoyers, die Teilnahme der Hauptverhandlung von rund sechs Stunden und Anderweitiges (Stellung Haft- entlassungsgesuch und Nachbearbeitung) entschädigt (Urk. 40 S. 41). Dement- sprechend ist eine Korrektur im Umfang von 3.5 Stunden vorzunehmen. Im Übri-

- 51 - gen erweist sich der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als angemessen. Unter Hinzurechnung der zusätzlich zu vergütenden Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 14. April 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 663 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären Massnahme aufgeschoben.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 52 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 600.00 Bericht Dr. med. B._____ (Urk. 96) Fr. 13'000.00 amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufer- legt, aber abgeschrieben, und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 53 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200215-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 16. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom

14. April 2020 (DG190011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB, − des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 327 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Sie wird aber zugunsten der angeordne- ten stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Über die Sicherheitshaft wird mit separatem Beschluss entschieden.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Barauslagen Fr. 17'732.50 und MwSt.);

- 3 - Fr. 10'354.60 Auslagen Gutachten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Aus- nahme der Kosten des amtlichen Verteidigers werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten des amtlichen Verteidi- gers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 108 S. 1 f.) Disp.-Ziff. 1 alinéa 1, 2. (ausser der Busse), 3., 4. und 8. des angefoch- tenen Urteils vom 14. April 2020 des Bezirksgerichts Pfäffikon seien aufzuheben und stattdessen sei folgendes Urteil zu erlassen:

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für den Schuldspruch bezüglich Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen, wobei vorzumerken sei, dass die Strafe durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits verbüsst ist.

3. Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte die Bestrafung mit ei- ner Busse von Fr. 500.– für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB akzeptiert.

4. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Überhaft eine ange- messene Genugtuung von Fr. 200.– pro erstandenen Tag der Überhaft, demzufolge für 579 (669-90) Tage Fr. 115'800.–, auszu- richten.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuer- legen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme sei in jedem Fall abzuse- hen und es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte im Falle ei- nes Schuldspruchs die Strafe verbüssen wird, eventualiter sei höchstens eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

- 4 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der Beschuldigte sei nach der Berufungsverhandlung unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 29) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 14. April 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 43 S. 41 f.). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. April 2020 zugestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 49). 1.2. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es sei Dr. med. B._____ das psychiatrische Gutachten von C._____, med. pract., vom

8. September 2019 zum Studium zuzustellen. Dr. med. B._____ sei anlässlich der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge anzuhören, eventualiter sei bei ihm ein schriftlicher Bericht zu den gleichen Fragen, die bereits dem Gutachter gestellt worden seien, einzuholen (Urk. 46 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom

15. Juli 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten insoweit gutgeheissen, als ein Therapieverlaufsbericht bei Dr. med. B._____ eingeholt wurde. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 56). Am

28. Dezember 2020 ging der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. B._____ ein, der den Parteien in der Folge zugestellt wurde (Urk. 95; Urk. 97/1-2). Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 liess der Beschuldigte beantragen, es sei bei Dr. med. B._____, eventualiter bei einem anderen unabhängigen Facharzt, eine Neube- gutachtung bezüglich Rückfallgefahr und Bedürftigkeit, Notwendigkeit und Erfolg- saussichten einer stationären Massnahme einzuholen und Dr. med. B._____ sei

- 6 - anlässlich der Berufungsverhandlung zu dieser Thematik persönlich anzuhören (Urk. 102 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 wurden die Beweis- anträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 104). 1.3. Am 16. März 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidiger sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 10). Vorfragen wurden keine aufgebracht und Beweise – mit Aus- nahme der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 12-29) – waren keine ab- zunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.

2. Umfang der Berufung Mit seiner Berufung ficht der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch we- gen Freiheitsberaubung und Entführung (Dispositivziffer 1, Alinea 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2-4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) an (Urk. 46 S. 2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– wird vom Be- schuldigten akzeptiert und nicht angefochten (vgl. dazu Urk. 43 S. 2), hat aber als Teil der Sanktion als mitangefochten zu gelten. Da die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens definitiv abschrieb, ist der Beschuldigte durch die Kostenauflage nicht beschwert, was auch die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (Urk. 108 S. 2 und S. 18; Prot. II S. 29). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 14. April 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) sowie Dispositivziffer 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Beweisanträge 3.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 liess der Beschuldigte beantragen, es sei durch Dr. med. B._____, eventualiter durch einen anderen unabhängigen Facharzt, eine Neubegutachtung bezüglich Rückfallgefahr und Bedürftigkeit, Not- wendigkeit und Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme einzuholen, und Dr. med. B._____ sei zu diesen Fragestellungen persönlich anzuhören (Urk. 102

- 7 - S. 2; vgl. auch Urk. 46 S. 3), zwar nicht formell erneut stellen. Der Beschuldigte hielt an der Berufungsverhandlung fest, Dr. med. B._____ könne bezeugen, dass der Gutachter C._____ Tatsachen verdrehe und sich in mehreren Punkten wider- spreche (Prot. II S. 20). 3.2. Bei Dr. med. B._____ handelt es sich um einen ehemaligen Therapeuten des Beschuldigten. Er wurde am 26. Mai 2015 von den Vollzugsbehörden mit der Weiterführung der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 angeordneten ambulanten Massnahme des Beschuldigten betraut (Urk. 9/8 S. 2 f.; vgl. auch Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Gemäss dem im Berufungsverfahren bei Dr. med. B._____ eingeholten Therapieverlaufs- bericht vom 23. Dezember 2020 stand der Beschuldigte vom 30. Juni 2015 bis

18. September 2017 in seiner Behandlung (Urk. 95 S. 1; vgl. dazu auch Urk. 9/8 S. 3 f. und Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Mit Verfü- gung des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 wurde der Vollzug der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 9/8 S. 5; Be- zugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GA170014). Dr. med. B._____ gab im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 an, der Beschuldigte sei nach Beendi- gung der ambulanten Massnahme von sich aus wiederholt bezüglich verschiede- ner Anliegen in seiner Praxis vorstellig geworden. Es habe sich dabei um zehn Termine und einige Telefonate im Zeitraum Sommer 2017 bis Frühling 2019 ge- handelt (Urk. 95 S. 1). 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Therapeuten zufolge ihrer Beziehungsnähe zum Betroffenen als befangen und fallen als psychiatrische Gutachter ausser Betracht (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 183 mit Hinweisen; BSK StPO-HEER, 2. Aufl. 2014, N 39 zu Art. 183; BSK Strafrecht-HEER, 4. Aufl. 2019, N 60d zu Art. 56). Dr. med. B._____ kann be- reits aus diesem Grund nicht als sachverständiger Zeuge einvernommen werden. Die Behandlung des Beschuldigten bei Dr. med. B._____ endete bereits im Sep- tember 2017. Danach fanden noch einzelne Kontakte statt, wobei der letzte im Frühling 2019 erfolgte. Das von C._____ erstellte Gutachten datiert vom

- 8 -

8. September 2019 (Urk. 6/5). Die Gespräche des Gutachters mit dem Beschul- digten fanden am 20. Juni und 5. Juli 2019 statt (Urk. 6/5 S. 2). Das psychiatri- sche Gutachten wurde somit nach Abschluss der Behandlung des Beschuldigten bei Dr. med. B._____ erstellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, wie die Verteidigung geltend machen kann, aus einer Befragung von Dr. med. B._____ lasse sich ein heute aktuelles Bild über die Notwendigkeit und Art der Therapie sowie die Therapiefähigkeit des Beschuldigten gewinnen (Urk. 46 S. 5). Dr. med. B._____ hält im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 denn auch fest, dass er zum aktuellen psychischen Status des Beschuldigten nichts sagen könne, da der letzte Kontakt schon ca. zwei Jahre zurückliege (Urk. 95 S. 1). Unabhängig davon ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem früheren Therapeuten des Beschuldigten dieselben Fragen wie dem amtlich bestellten Gutachter unterbreitet werden müssten, was im Ergebnis dem Einholen eines neuen psychiatrischen Gutachtens gleichkommen würde. Der Verteidigung kann insofern nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Dr. med. B._____ könne relativ schnell zur Rückfallgefahr und der Indikation einer stationären Massnahme Stellung nehmen (Urk. 102 S. 3). Dies erweist sich insofern auch als widersprüchlich, als die Ver- teidigung gleichzeitig vorbringt, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen darstellt (Urk. 46 S. 4). Dementsprechend sind an eine sachverständige Begut- achtung hohe Anforderungen zu stellen. Wie an gegebener Stelle zu zeigen sein wird, besteht kein Anlass für eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens vom 8. September 2019 oder eine Neubegutachtung des Beschuldigten. Unab- hängig davon käme Dr. med. B._____ als ehemaliger Therapeut des Beschuldig- ten ohnehin nicht als sachverständige Person in Frage. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5 ff.). Ebenfalls korrekt zusammengefasst wurde der Standpunkt des Beschuldigten zu

- 9 - den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 43 S. 5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, sich am 23. Mai 2019 mit der Geschädig- ten in Tablat getroffen zu haben und in der Folge mit ihr in ein nahe gelegenes Waldgebiet gefahren zu sein, wobei er ihr Fahrzeug gelenkt habe. Er stellt weiter nicht in Abrede, der Geschädigten im Verlauf des Treffens einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Vor Vorinstanz anerkannte er zudem, den Kopf der Geschädigten gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich indes zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Geschädigte freiwillig mit ihm in den Wald gefahren sei. Sie habe zudem stets die Möglichkeit gehabt, das Treffen abzubrechen und wieder nach Hause zu fahren (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Urk. 3/6 S. 1 f.; Prot. I S. 28 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.; Urk. 108 S. 4 ff.). 1.2. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 8). Vor Vorinstanz machte die Vertei- digung geltend, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk. 31 S. 3). Erhebt die Polizei Beweise im Ermittlungsverfahren, haben die Parteien keine Teilnahmerechte, was auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen gilt. Sollen die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der be- schuldigten Person verwertet werden, muss jedoch das Konfrontationsrecht ge- währt werden, was an der Einvernahme selbst oder nachträglich geschehen kann. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nicht vor und auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwir- kungs- und Teilnahmerechte zu gewähren sind und dass sie mehrmals zu gewäh- ren wären. Wann die Konfrontation erfolgt, bestimmt die Verfahrensleitung (WOH- LERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N 2, N 6 und N 12 zu Art. 147 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 147; BSK StPO-SCHLEIMINGER, a.a.O., N 4 zu Art. 147). Die Ein- vernahme der Geschädigten vom 24. Mai 2019 fand im Ermittlungsverfahren statt, weshalb kein Teilnahmerecht der Parteien bestand. Am 4. Juli 2019 wurde die Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und

- 10 - seines Verteidigers befragt. Der Beschuldigte erhielt dabei Gelegenheit, Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 4/2 S. 7 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung wurde die Geschädigte erneut ausführlich befragt, wobei der Be- schuldigte wiederum Ergänzungsfragen stellen konnte, wovon er ausgiebig Ge- brauch machte (Prot. I S. 17 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit gewahrt. Demnach sind auch die anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Mai 2019 gemachten Aussagen der Geschädigten verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3).

2. Glaubwürdigkeit der Aussagenden 2.1. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Geschädigten ist zu- nächst festzuhalten, dass ein Interesse am Verfahrensausgang nicht ersichtlich ist. Die Geschädigte hat im Strafverfahren weder Zivilansprüche gestellt noch zeigte sie Anzeichen für Rachegefühle oder Ressentiments gegenüber dem Be- schuldigten. Vielmehr führte sie im Laufe des Verfahrens wiederholt aus, dass sie (trotzdem) noch Gefühle für den Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 1 f. und 9; Urk. 4/2 S. 8). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde nicht infolge einer Strafanzeige der Geschädigten in Gang gebracht. Vielmehr wurde die Polizei durch eine Drittperson verständigt, welche kurz nach dem Geschehen auf die Ge- schädigte traf und sich telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zü- rich meldete (Urk. 1 S. 3; Urk. 7/1 S. 2; vgl. auch Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 21). Aus den Aussagen der Geschädigten geht hervor, dass sie den Beschuldigten keinem Strafverfahren aussetzen wollte. Auf die Frage, weshalb sie nichts vom Vorfall er- zählt habe, als sie im Spital behandelt worden sei, gab sie gegenüber der Polizei unter anderem an, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte ins Gefängnis gehe (Urk. 4/1 S. 7). Weiter führte sie aus, sie habe nicht gewollt, dass es soweit kom- me. Sie habe die Polizei nicht informieren wollen. Sie wolle ja nicht, dass der Be- schuldigte ins Gefängnis komme (Urk. 4/1 S. 9). Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 ebenfalls an, die Geschädigte habe ihn schützen wollen, und deshalb gegenüber dem Spitalpersonal gelogen (Urk. 3/1 S. 7; vgl. auch Prot. I S. 41). Der Vorinstanz (Urk. 43 S. 10) ist sodann darin zu folgen, dass das Beziehungsleben der Geschädigten im Tatzeitpunkt

- 11 - kompliziert war, zumal sie noch verheiratet war und neben ihrer neuen Partner- schaft weiterhin (sexuellen) Kontakt mit dem Beschuldigten hatte (Urk. 4/1 S. 2). Zudem war die Beziehung zum Beschuldigten bereits vor dem anklagerelevanten Vorfall konfliktbehaftet. Gemäss den Angaben der Geschädigten kam es nicht nur zu verbalen Streitigkeiten, sondern auch zu Gewaltanwendungen seitens des Be- schuldigten (Urk. 4/1 S. 3 und 8). Am 6. Mai 2019 und damit wenige Wochen vor dem Anklagegeschehen wurden Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kon- taktverbot) gegen den Beschuldigten verhängt, welche auf Ersuchen der Geschä- digten bis zum 19. August 2019 verlängert wurden (Urk. 2/2 ff.). Die Vorgeschich- te sowie die Intensität und Dynamik der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sind bei der Würdigung der Aussagen beider Beteiligten zu berücksichtigen, ohne dass daraus jedoch generelle Rückschlüsse auf die Ver- wirklichung des Anklagesachverhalts gezogen werden können. Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung und vor Vorinstanz vor, dass den Aussagen der Ge- schädigten aufgrund ihrer Krankheit nicht getraut werden könne. Sie sei kognitiv beeinträchtigt (Urk. 3/4 S. 1; Prot. I S. 42 und 50). Die Geschädigte führte diesbe- züglich vor Vorinstanz aus, es stimme, dass sie vor einigen Jahren an Krebs er- krankt sei und Dinge vergesse. Aus diesem Grund schreibe sie alles auf oder fo- tografiere es. Sie könne deshalb auch nicht alles haargenau wiedergeben (Prot. I S. 16). Es wird nachfolgend bei der Beurteilung der Aussagen der Beteiligten zu prüfen sein, ob sich Hinweise auf eine eingeschränkte Wahrnehmungs- oder Er- innerungsfähigkeit der Geschädigten ergeben, oder ob es sich dabei um unbe- gründete Behauptungen des Beschuldigten handelt. Dass sich die Geschädigte vor Vorinstanz offen zu diesem Thema äusserte, spricht jedenfalls dafür, dass sie auch im Rahmen ihrer Einvernahmen auf allfällige Erinnerungslücken oder Unsi- cherheiten hingewiesen hat. Zudem ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die erste Einvernahme der Geschädigten gleich nach dem Anklagegeschehen und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als ihre Erinnerungen noch frisch waren. Im Übrigen wies die Geschädigte vor Vorinstanz darauf hin, sie habe die Ereig- nisse das erste halbe Jahr ohnehin nicht vergessen können (Prot. I S. 16). 2.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kann den Erwägungen der Vorinstanz insofern beigepflichtet werden, als dass ihn keine Pflicht zu wahr-

- 12 - heitsgemässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse da- ran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass seine Glaubwürdigkeit von Vornherein stark eingeschränkt ist (vgl. Urk. 43 S. 10). Dies würde letztlich bedeu- ten, dass eine beschuldigte Person generell unglaubwürdig ist und ihren Aussa- gen grundsätzlich weniger Gewicht zukommt als einem Belastungszeugen, was nicht der Fall ist. Die besondere Motivationslage ist lediglich insofern von Bedeu- tung, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein offen- kundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Allerdings ist hervorzuhe- ben, dass für den Beweiswert von Aussagen ohnehin deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) führt auch die beim Beschuldigten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht dazu, dass seine Glaubwürdigkeit deutlich eingeschränkt ist. Aus dem von C._____ erstellten psychiatrischen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet, welche seine Wahrnehmungsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen und es ihm verunmögli- chen könnte, erlebnisbasierte Aussagen zu machen. Sofern beim Beschuldigten psychische Auffälligkeiten bestehen, können diese bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden.

3. Aussagen der Geschädigten 3.1. Die in der Anklage geschilderten Ereignisse vom 23./24. Mai 2019 beruhen auf den Aussagen der Geschädigten. Diese wurde direkt nach dem Vorfall polizei- lich einvernommen (Urk. 4/1 S. 1 ff.). Die Polizeibeamten waren nach einer tele- fonischen Meldung durch eine Drittperson auf einen D._____ Parkplatz in E._____ ausgerückt, wo sie auf die Geschädigte trafen. Im Polizeirapport wird diesbezüglich ausgeführt, die Geschädigte habe sich in einem völlig aufgelösten Zustand befunden. Sie habe hyperventiliert, geweint und fast nicht sprechen kön- nen. Sie habe angegeben, dass sie vom Beschuldigten körperlich angegangen und bedroht worden sei (Urk. 1 S. 4; Urk. 7/1 S. 2). Die Geschädigte schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 ausführlich, was sich

- 13 - kurz zuvor zugetragen habe (Urk. 4/1 S. 3 ff.). Auch in den späteren Einvernah- men bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2 S. 3 ff.) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) gab sie ihre Darstellung von sich aus und in freier Rede zu Protokoll. Der Ansicht der Verteidigung, die Befragung durch die Staatsanwaltschaft sei auf ein Ergebnis ausgerichtet gewesen, um daraus den angeklagten Sachverhalt abzulei- ten (Urk. 31 S. 2; vgl. auch Urk. 108 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde die Geschädigte zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Befragung wie auch schon bei der Polizei gebeten, die Vorfälle zwischen sich und dem Beschul- digten zu schildern. Ihre Erzählung wird lediglich durch offene Fragen des Staats- anwalts unterbrochen (Urk. 4/2 S. 3 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 4/3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz lässt der Staatsanwalt die Geschädigte frei reden. Unterbrüche erfolgen nur zur Proto- kollierung ihrer Aussagen oder für Verständnisfragen. Bei der Befragung entsteht nie der Eindruck, als wolle man die Geschädigte zu gewissen Antworten bringen oder fasse Antworten so zusammen, dass sich daraus ein strafbares Verhalten ergibt (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 31 S. 2 ff.). Soweit in diesem Zusammen- hang geltend gemacht wurde, die Geschädigte habe von sich aus nie ausgesagt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. 31 S. 3), trifft dies nicht zu. Wie sich aus der Videoaufzeichnung ergibt, gibt die Geschädigte anlässlich ih- rer Befragung vom 4. Juli 2019 an, es sei ihr nicht wohl gewesen, wobei sie be- stätigt, dass sie Angst gehabt habe. Sie erklärt weiter, dass sie "Sterne" gesehen habe, nachdem der Beschuldigte ihren Kopf auf die Motorhaube geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 4). Als sie nach der richtigen Bezeichnung für ihren damaligen Zu- stand sucht und der Staatsanwaltschaft das Wort "benommen" nennt, bestätigt sie dies. Auf den ausdrücklichen Hinweis, dass sie dies nur sagen soll, wenn es tatsächlich so gewesen sei, gibt sie an, es sei so gewesen. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Fehlens von Strafan- trägen unbedingt einen Sachverhalt herleiten wollen, der Grundlage für ein Offizi- aldelikt bilden könne. Sie habe nicht verstehen können, dass die Geschädigte auf das Stellen von Strafanträgen verzichtet habe (Urk. 31 S. 2; Urk. 108 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Geschädigte im Verfahren nicht anwalt-

- 14 - lich vertreten war, erscheint es naheliegend, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihr betreffend Strafanträge sowie der Konstituierung als Privatklägerschaft erkun- digte. Dies gilt umso mehr, als ihre Stellung im Strafverfahren Auswirkungen auf die Form ihrer Einvernahme hat. Im Übrigen war bereits von der Polizei wegen Offizialdelikten (u.a. Freiheitsberaubung und Entführung) rapportiert worden (Urk. 1 S. 1). 3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 f.) sind die Aussagen der Geschädigten als lebensnah, detailliert und anschaulich einzustufen. So beschrieb sie nachvoll- ziehbar, wie sich die Situation für sie angefühlt habe, nachdem der Beschuldigte mit ihr in das Waldstück gefahren sei. Es sei eine Stimmung gewesen, in welcher man immer habe aufpassen müssen. Manchmal sei es okay, manchmal sei es nicht mehr gut. Sie habe den Beschuldigten einfach reden und (Sachen auf dem Handy) zeigen lassen. Sie habe gehofft, dass sich die Situation beruhige und wieder besser werde. Als der Beschuldigte sie auf die Motorhaube gesetzt habe, habe sie zuerst gedacht, er sei einfühlsam. In der nächsten Sekunde habe er aber diesen Ausdruck bekommen. Er habe sie rückwärts runtergeschlagen. So sei es immer, er versuche sie in Sicherheit zu wiegen und wenn man nicht genau hin- schaue … (Prot. I S. 10). Weiter berichtete sie, wie der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Spital zu ihr gesagt habe, dass sie die Schläge verdient ha- be, selbst schuld sei und ihn verletzt habe. Den Schmerz, welchen er ertragen müsse, sei nicht vergleichbar mit den Schlägen (Urk. 4/1 S. 4). Ihre Darstellung ist zudem in sich stimmig. Die Geschädigte gab etwa an, der Beschuldigte habe be- reits vor dem Treffen gefragt, ob sie wieder bei ihrem Freund F._____ in G._____ gewesen sei, was sie bejaht habe (Urk. 4/1 S. 3). Beim Geschehen im Wald habe er wieder angefangen mit der Sache wegen F._____ und dass sie bei ihm in G._____ gewesen sei. Sie würde ihn (den Beschuldigen) doch lieben und mit sei- nen Gefühlen spielen (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Autofahrt nach der Entlassung aus dem Spital kam das Thema gemäss Darstellung der Geschädigten wieder auf F._____. Der Beschuldigte habe gefragt, wie oft sie Sex mit diesem habe. Für je- des Mal habe sie einen Schlag zugute (Urk. 4/1 S. 4; vgl. dazu auch Prot. I S. 14 und 20). Damit übereinstimmend gab sie bei der Staatsanwaltschaft an, der Be- schuldigte habe ihr damals gesagt, jedes Mal, wenn sie mit F._____ schlafe, wür-

- 15 - de sie ihn verletzen. Er habe ihr nur sechsmal etwas angetan und sie ihm viel häufiger, nämlich jedes Mal, wenn sie mit F._____ geschlafen habe (Urk. 4/2 S. 6). Die Darstellung der Geschädigten ist geprägt von der Schilderung eigener Gedankengänge und Emotionen, ohne dass sie dabei zu Übertreibungen oder Theatralik neigt. So berichtete sie nachvollziehbar und authentisch darüber, wie sie in der Situation im Wald habe fliehen wollen. Sie habe aber gewusst, dass es schlimmer gekommen wäre. Sie habe Angst gehabt. Sie hätte keine Chance ge- gen ihn gehabt, wenn sie geflohen wäre (Urk. 4/1 S. 6). Der Beschuldigte habe damit gedroht, dass er sich umbringen werde und sie dann schuld sei. Er habe ihr mehrfach gesagt, dass sie aufpassen müsse, dass er sie schlagen würde. Sie habe diese Drohungen ernstgenommen. Wenn der Beschuldigte aggressiv sei, traue sie ihm alles zu. Sie habe Panik gehabt (Urk. 4/1 S. 6 f.). 3.3. Die von der Geschädigten kurz nach der Tat gemachten Erstaussagen stimmen mit ihren Angaben anlässlich der späteren Einvernahmen überein, ohne dass sie ihre Schilderung wortwörtlich wiederholt. Dies spricht dafür, dass sie je- weils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat. So gab die Geschädigte bei der Polizei an, der Beschuldigte habe ihr befohlen, das Handy ganz auszuschalten, damit man sie nicht orten könne. Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er nun mit ihr machen werde. Seine Augen seien "voller Zorn" gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, Angst vor dem Beschuldig- ten gehabt zu haben. Sie habe auch an seinen Augen gesehen, dass er nicht gut "drauf" gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4). Sodann führte sie bei der Polizei aus, der Be- schuldigte habe ihren Kopf mit beiden Händen umfasst, die Daumen in ihre Wan- gen gedrückt und den Kopf zurück auf die Motorhaube des Autos geschlagen (Urk. 4/1 S. 3). Damit übereinstimmend gab sie bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe sie am Gesicht im Bereich der Wangenknochen gepackt und ihren Hinterkopf auf die Motorhaube geschlagen (Urk. 4/2 S. 4). Für die Annahme, dass das Erinnerungsvermögen der Geschädigten aufgrund einer früheren Er- krankung eingeschränkt gewesen wäre, wie der Beschuldigte geltend machte, besteht angesichts ihrer detaillierten und schlüssigen Aussagen kein Anlass. Im Übrigen räumte die Geschädigte jeweils ein, wenn sie sich nicht erinnern konnte

- 16 - oder zu einem Punkt keine Aussagen mehr machen konnte (vgl. Prot. I S. 10, 18 f.). Auch dies weist darauf hin, dass die Geschädigte nicht einfach Angelerntes wiedergab. Dass sie sich in der Befragung vor Vorinstanz nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, ist zudem nachvollziehbar, zumal die Befragung fast ein Jahr nach dem Anklagegeschehen stattfand. 3.4. Die Geschädigte war durchgängig um korrekte Aussagen bemüht und vermittelte nie den Eindruck, als wolle sie den Beschuldigten übermässig belas- ten. Sie gab etwa an, dass der Beschuldigte beim Geschehen im Wald kurzzeitig zwar ein Messer in der Hand gehabt, sie aber nie damit bedroht habe. Er habe mit dem Messer auch nie in ihre Richtung gezeigt (Urk. 4/1 S. 5). Gemäss ihren An- gaben zeigte sich der Beschuldigte im Verlauf der Ereignisse teilweise auch für- sorglich. Zu verweisen ist auf ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte, als es ihr nach seinem Faustschlag schlecht gegangen sei und sie sich auf den Beifahrer- sitz gelegt habe, eine Decke aus dem Kofferraum geholt und sie zugedeckt habe (Urk. 4/2 S. 5; vgl. auch Urk. 4/1 S. 4). Wäre es der Geschädigten nur darum ge- gangen, den Beschuldigten schlechtzumachen, hätte sie sich nicht in diesem Sin- ne geäussert. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, weshalb sie den Beschuldigten, nachdem er sie ins Spital gebracht hatte, nicht wegschickte (Urk. 4/1 S. 4). Sie erklärte dies auch damit, dass sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte sich etwas antun könnte, was mit ihrer Darstellung, wonach er im Laufe des Geschehens mehrfach damit gedroht habe, sich umzubringen, übereinstimmt. Die Geschädigte schilderte ihr damaliges Dilemma sehr anschau- lich. Sie gab an, sie habe Angst gehabt, dass sich der Beschuldigte etwas antun könnte, wenn sie im Spital bleibe. Gleichzeitig habe sie auch gewusst, dass wie- der etwas passieren werde, wenn sie mit dem Beschuldigten nach Hause gehe (Urk. 4/1 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte sie, dass sie Bedenken gehabt habe, den Beschuldigten mitzunehmen. Wenn man wisse, jemand sei nur böse, dann handle man komplett anders. Kenne man eine Person jedoch auch anders und habe Gefühle von Zuneigung, Liebe, Angst, Panik und zum Schluss sogar Todes- angst dieser Person gegenüber, werde es enorm schwierig (Prot. I S. 13). Zu verweisen ist auch auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019, wonach sie ja nicht wolle, dass der Beschuldigte ins Gefängnis

- 17 - komme. Gleichzeitig gab sie an, sie habe nun Angst, wie es weitergehe. Sie habe Angst, dass etwas passiere, wenn der Beschuldigte entlassen werde (Urk. 4/1 S. 9). Die Geschädigte gab sich auch selbstkritisch. Gegenüber der Polizei erklär- te sie, sie sei mitschuldig daran, dass der Beschuldigte gegen die Gewaltschutz- massnahmen verstossen habe (Urk. 4/1 S. 8). Weiter drückte sie sich nuanciert aus. Auf Frage, wie lange sie in der Gegenwart des Beschuldigten gewesen sei, ohne dies zu wollen, gab sie differenzierend an, ab ca. 21.00 Uhr bis ca. um Mit- ternacht, als er mit Suizid gedroht habe und sie eigentlich hätte abfahren können. Danach wieder am Morgen, als der Beschuldigte gewollt habe, dass sie in den Wald fahre (Urk. 4/2 S. 6). 3.5. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die Verteidigung "Screen-Shots" von WhatsApp-Nachrichten, Einträgen auf Facebook und Postkarten ein. Gemäss der Verteidigung handelt es sich dabei um Nachrichten, welche die Geschädigte dem Beschuldigten ins Gefängnis geschickt habe (Urk. 102 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte selbst hierzu vor, eine Person, die entführt oder ihrer Freiheit beraubt worden sei, würde dies wohl kaum tun. Dazu komme, dass sie auf einer Postkarte geschrie- ben habe: "Nie und nimmer". Das sei die Antwort auf die Frage des Beschuldig- ten, ob er sie entführt oder mit dem Tod bedroht habe. Auch wenn – wie gesagt – das Verhalten des Beschuldigten alles andere als rühmlich gewesen sei, könne er nicht für etwas schuldig gesprochen werden, was vom Strafgesetzbuch nicht er- fasst werde bzw. in diesem Fall sein Verhalten nur Antragsdelikte darstellen wür- den (Urk. 108 S. 10; Prot. II S. 25, S. 34). Die von der Verteidigung eingereichten Dokumente bringen keine neuen Erkennt- nisse, zumal sich aus den Nachrichten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die Geschädigte im Verfahren unzutreffende Aussagen gemacht hätte. Der daraus gewonnene Eindruck stimmt vielmehr mit dem Bild überein, das sich auch aus den weiteren Akten ergibt. Wie eingangs erwähnt, verzichtete die Geschädigte darauf, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen und sich im Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren. Bei ihren Einvernahmen kam ebenfalls zum Ausdruck, dass sie den Beschuldigten keinem Strafverfahren aussetzen will und

- 18 - ihm gegenüber ambivalente Gefühle hat. Bei Beziehungsdelikten ist dies nicht ungewöhnlich (vgl. dazu BSK Strafrecht-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, N 30 zu Art. 123). Demzufolge ist nicht ersichtlich, was aus den Nachrichten in Bezug auf das Anklagegeschehen abgeleitet werden könnte, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Geschädigte keinerlei Motiv hat, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie gab in ihrer polizeilichen Einvernahme mehrfach an, dass sie trotzdem noch Gefühle für ihn habe (Urk. 4/1 S. 1 und 9). Gleichzeitig erwähnte sie aber auch, dass sie dem Beschuldigten alles zutraue, wenn er aggressiv sei. Dann habe sie Todesangst vor ihm. Sie habe Angst davor, wie es weitergehe und dass etwas passiere, wenn er entlassen werde (Urk. 4/1 S. 7 und 9). Auch bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie, dass sie noch Gefühle für den Be- schuldigten habe, wobei sie wiederum ergänzte, dass sie Angst habe (Urk. 4/2 S. 8). Die ambivalenten Gefühle der Geschädigten kommen in den eingereichten Dokumenten ebenfalls klar zum Ausdruck. In einer Nachricht vom 26. Juni 2019 wird etwa (wohl in Bezug auf die Einvernahme bei der Polizei) ausgeführt: "I Han di ghört, uf die eint Siite wäri am liebste zudir cho und het di umarmt … Und uf die ander hani soo Panik Angscht vor dir ka. Han adi schön Ziit I'm zält dänkt … Den wieder was mer atah hesch, warum? Es isch e gfühlskaos gsi… Und immerna. Es verstaht mi niemert, warum ich dich au jetzt na beschütze… Ich mich au nöd…" (Urk. 103/12). In einer im August 2020 versandten Postkarte wird ausgeführt: "Ich dänk immer wieder mal a dich.. Vor spaar Täg bini wieder miteme krasse Alp- traum ufgwache. Verfolgig… misshandlig bis Tod, und alles immer so abartig ächt… Obwohl ich im tüüfe na panik vor dir ha, dänki oft a dich … (Urk. 103/19). Was die von der Verteidigung und vom Beschuldigten zitierte Postkarte mit den Worten "Nie und nimmer" anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Absender dieser Postkarte auf den Namen "H._____" lautet und insofern gar nicht klar ist, ob diese tatsächlich von der Geschädigten stammt. Zudem fehlt der Kon- text, um den Inhalt der Postkarte deuten zu können. Namentlich ist nicht ersicht- lich, worauf sich die Worte der Geschädigten beziehen bzw. ob sie damit tatsäch- lich auf die vom Beschuldigten gestellten Frage antwortete. Auf besagte Worte folgt denn auch: "Laute Stille / Ich hab gelebt / Engel" (Urk. 103/15). Somit er- scheinen die aus der ersten Zeile der Postkarte zitierten Worte "Nie und Nimmer"

- 19 - für sich allein aus dem Zusammenhang gerissen. Doch auch wenn von der Dar- stellung des Beschuldigten ausgegangen würde und die Geschädigte damit auf seine Frage geantwortet hätte, würde es sich dabei um ihre persönliche Einschät- zung der Geschehnisse handeln, die sie ihm auf diese Weise vermittelt. Massge- bend ist, dass sie ihre im Verfahren getätigten Aussagen weder widerrufen noch abgeschwächt hat. Die rechtliche Einordnung dieser Geschehnisse ist dem Ge- richt vorbehalten.

4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte hat sich in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sowie vor Vorinstanz ausführlich zum Anklagesachverhalt geäussert. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend und sorgfältig mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass seine Darstellung – soweit diese nicht ohnehin die Schilderungen der Geschädigten stützen würde – unglaubhaft sei (Urk. 43 S. 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind dem- entsprechend vorwiegend zusammenfassender, teilweise aber auch ergänzender Natur. 4.2. Der Beschuldigte bestritt stets, beim damaligen Geschehen Druck auf die Geschädigte ausgeübt zu haben. Er könne nicht nachvollziehen, dass sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie nie bedroht (Urk. 3/1 S. 9; Prot. I S. 42 f. und 50). In diesem Zusammenhang verwies er wiederholt darauf, dass die Geschädig- te aufgrund ihrer Krankheit beeinträchtigt sei und deshalb Sachverhalte nicht mehr richtig wiedergeben könne. Er sei ihr nicht böse für ihre Falschaussagen, da er wisse, dass sie krank sei (Urk. 3/4 S. 1; Prot. I S. 42 und 50). Die Angaben des Beschuldigten stimmen indes in weiten Teilen mit der Darstellung der Geschädig- ten überein. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den äusseren Ablauf der Ereignisse. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte insbesondere an der Hauptverhandlung wesentliche – auf den Angaben der Geschädigten basierende

– Anklagesachverhaltselemente eingeräumt hat (Urk. 43 S. 15 und 18). Mit seinen Aussagen vor Vorinstanz bestätigte er etwa die Darstellung der Geschädigten, wonach er ihr gegenüber Suizidabsichten geäussert hat, auch wenn er sich dabei,

- 20 - wie schon in der polizeilichen Einvernahme, äusserst umständlich ausdrückte. Vor Vorinstanz gab er an, er habe der Geschädigten im Wald gesagt, er könne sich hier umbringen und es müsse ihr "scheissegal" sein. Er habe sie bloss gefragt, ob er das tun solle. Zuerst sei es eine Hypothese gewesen, dann eine Frage (Prot. I S. 36 f. und S. 50; vgl. auch Urk. 3/1 S. 6). Die Schilderungen des Beschuldigten vor Vorinstanz stimmen auch mit der Darstellung der Geschädigten überein, wo- nach er sich impulsiv und aggressiv verhalten habe. So gab der Beschuldigte an, er sei richtig sauer und (enorm) verletzt gewesen, als er zum Treffpunkt gekom- men sei. Er habe die Fahrertür aufgemacht und der Geschädigten mit einem Fin- gerschnippen, laut, befohlen, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Er habe nicht mitten im Dorfkern mit ihr sprechen wollen (Prot. I S. 32). Er habe gewusst, dass er lautwerden würde (Prot. I S. 33). Dies korrespondiert mit den Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte "auf 200" gewesen sei, als sie aufei- nander getroffen hätten (Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 8 f.). Wie erwähnt, gab die Geschädigte in ihren Einvernahmen an, dass bereits vor dem Treffen das Thema auf ihren Freund, F._____, gekommen sei, bzw. der Beschul- digte gefragt habe, ob sie wieder bei diesem gewesen sei. Auch als sie im Wald gewesen seien, habe der Beschuldigte wieder damit angefangen (Urk. 4/1 S. 3). Nach der Entlassung aus dem Spital sei F._____ wieder Thema gewesen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 14 und 20). Dieser Aspekt findet sich auch in den Aussagen des Beschuldigten und vermag zu erklären, weshalb er an die- sem Tag derart aufgebracht war. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, als er am Vortag mit der Geschädigten telefoniert habe, habe er ihr gesagt, wenn sie "den anderen" sehen wolle, dem er nicht über den Weg traue, solle sie Rückgrat zeigen und das Telefonat beenden. Sie habe daraufhin gesagt, sie würde das Te- lefon nie auflegen, da sie ihn (den Beschuldigten) noch liebe. 15 Stunden später gehe sie zu diesem. Er habe eine Viertelstunde vor dem Treffen erfahren, dass sie bei diesem gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er wütend zum Treffen erschienen sei (Prot. I S. 30 f.). Der Beschuldigte hat in der ersten Einvernahme anerkannt, der Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzt zu haben (Urk. 3/1 S. 6). Vor Vorinstanz hat er zudem eingeräumt, ihren Hinterkopf gegen das Fahrzeug geschlagen zu haben. Gemäss seiner Schilde-

- 21 - rung sagte er der Geschädigten im Zusammenhang mit beiden Übergriffen, dass er sich nicht von ihr verarschen lasse (Prot. I S. 34, 36 und 39). In Bezug auf den Faustschlag erwähnt er zudem, er habe danach zu ihr gemeint, jetzt wisse sie, wie man sich fühle, wenn man von dem Menschen, den man liebe, verletzt und verarscht werde. Er habe aus Wut zugeschlagen (Prot. I S. 39). Der Beschuldigte hat weiter bestätigt, dass das Thema nach der Entlassung der Geschädigten aus dem Spital wieder auf F._____ gekommen sei. Er habe wissen wollen, wie oft sie mit F._____ geschlafen habe. Jedes Mal habe sie ihn verletzt. Er hätte lieber je- des Mal "eines auf die Schnauze" erhalten, so wie sie in dieser Nacht, als dieses Gefühl, das er jetzt habe. Das hier sei bloss ihre alleinige Schuld (Prot. I S. 41). Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit der Darstellung der Geschädigten. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Geschädigte habe die Situation falsch interpretiert (Prot. I S. 42 und 50). 4.3. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung den im Rahmen des Vorverfahrens noch in gemässigter Form wiedergege- benen Tatablauf, bei welchem er anklagewesentliche Ereignisse (beispielsweise den Schlag des Hinterkopfs der Geschädigten auf die Motorhaube) noch ausge- lassen habe, letztlich selber intensiviert habe. Offenbar sei der Beschuldigte der Ansicht gewesen, damit Widersprüche oder Unstimmigkeiten bei den Aussagen der Geschädigten hervorzurufen. Damit habe er aber vielmehr ein angepasstes Aussageverhalten vermittelt (Urk. 43 S. 15). Dem ist beizupflichten. Vor Vo- rinstanz widersprach der Beschuldigte mehrfach den Aussagen der Geschädig- ten, um sie dann mit seinen Ausführungen doch wieder zu bestätigen. So vernein- te er die Frage, ob er damit gedroht habe, ihr Mobiltelefon kaputtzumachen, wenn sie es nicht ausschalten werde, wobei er in der Folge ergänzte, er habe nur ge- sagt, dass er es aus dem Fenster werfen würde (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte ergänzte seine Ausführungen wiederholt und passte sie der jeweiligen Frage an. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass er auf den Vorhalt, es werde ihm vorgeworfen, die Fahrertüre aufgerissen und der Geschädigten ei- nen heftigen Faustschlag verpasst zu haben, zunächst erklärte, das sage sie. Die Fahrertür sei nie zu gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er dann, dass er ihr einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt habe (Prot. I S. 38 f.). Sodann bestritt der

- 22 - Beschuldigte, dass die Geschädigte (nach dem Faustschlag) aus dem Mund ge- blutet habe, um dann anzufügen, sie habe lediglich Blutgeschmack im Mund ge- habt (Prot. I S. 39). Schliesslich gab er in der polizeilichen Einvernahme an, er habe, als die Geschädigte vom Fahrzeug weggerannt sei, seinen Rucksack und ihre Handtasche genommen und sie angesehen. Er habe ihr deutlich gezeigt, dass er ihre Tasche mitgenommen habe. Er habe die Tasche in seinem Rucksack verstaut und sei in den Wald (spazieren) gegangen (Urk. 4/1 S. 8). Auf Nachfrage, weshalb er ihre Tasche mitgenommen habe, gab der Beschuldigte zunächst an, weil dort auch noch Geld von ihm drin gewesen sei. Erst auf Nachfrage bestätigte er, dass er gewollt habe, dass ihm die Geschädigte folge (Urk. 3/1 S. 8). Die Fra- ge, ob er die Tasche sozusagen als Druckmittel mitgenommen habe, verneinte er wieder (Urk. 3/1 S. 8). So gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei- spielsweise an, die Darstellung, wonach die Geschädigte das Auto angehalten, die Türe geöffnet, weggerannt und er ihr nachgerannt sei, mache keinen Sinn, hätte er doch einfach rüberlangen und sie festhalten können (Prot. II S. 25), wo- hingegen er bis anhin auch selbst festhielt, dass die Geschädigte weggerannt und er ihr zumindest nachgegangen sei (Urk. 3/1 S. 8; Prot. I S. 41). Der Beschuldigte zeigte sich bei seinen Einvernahmen vordergründig darum bemüht, differenziert und korrekt auszusagen. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass er nicht in der Lage ist, Unwesentliches vom Wesentlichen zu unterscheiden. Dies ent- spricht auch der gutachterlichen Feststellung, wonach beim Beschuldigten im Rahmen der Schilderung der Ereignisse ein deutlich ausgeprägtes Beharren auf nebensächlichen Details feststellbar gewesen sei (Urk. 6/5 S. 51). Der Beschul- digte versucht mit seinen Aussagen letztlich, Zweifel an den Schilderungen der Geschädigten zu wecken, ohne dass er diese aber in ihrem Kerngehalt in Frage stellt. Gleich zu werten ist der Umstand, dass er der Geschädigten anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz zahlreiche Ergänzungsfragen zu nebensächlichen De- tails stellte (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 43 S. 14 f. und 18 f.). 4.4. Schliesslich fielen die Aussagen des Beschuldigten in zentralen Punkten nicht konstant aus. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 sagte er aus, beim Treffen mit der Geschädigten habe er die Fahrertür geöffnet und ihr ge- sagt, sie solle rüberrutschen. Sie habe dies breitwillig gemacht (Urk. 3/1 S. 5). Vor

- 23 - Vorinstanz gab er demgegenüber an, er habe der Geschädigten mit einem Fin- gerschnippen laut befohlen, sie solle sich auf dem Beifahrersitz setzen (Prot. I S. 32), womit ein deutlich aggressiveres Verhalten zum Ausdruck kommt. Vor Vo- rinstanz bestritt der Beschuldigte zudem, dass die Geschädigte aus dem Mund geblutet habe, nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen habe (Prot. I S. 39). Ge- genüber der Polizei hatte er indes noch angegeben, dass sich die Geschädigte danach Blut vom Mundwinkel gewischt habe (Urk. 3/1 S. 6). Der Beschuldigte verwickelte sich bei seinen Einvernahmen auch in unerklärliche Widersprüche. Wie bereits erwähnt, räumte er vor Vorinstanz ein, dass er die Geschädigte an den Wangenknochen gepackt und zurück gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Er habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle ihn nicht verarschen. Er wolle die Wahrheit wissen (Prot. I S. 34 und 36). Es sei nicht richtig, dass er den Kopf der Geschädigten auf die Motorhaube geschlagen habe, wie von ihr ausgesagt wor- den sei. Er habe den Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen (Prot. I S. 37). In der polizeilichen Einvernahme hatte er diesen tätlichen Übergriff noch mit keinem Wort erwähnt. Im späteren Verlauf der gerichtlichen Einvernahme gab er dann plötzlich wieder an, es sei nicht gegen die Windschutzscheibe, sondern das Auto gewesen (Prot. I S. 49).

5. Weitere Beweismittel Gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals Wetzikon vom 13. Juni 2019 wurde bei der Untersuchung der Geschädigten am 24. Mai 2019 eine Gesichtsschädel- kontusion im Bereich des linken Ober- und Unterkiefers festgestellt. Diese deute auf eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die linke Gesichtshälfte hin. Am ehesten handle es sich um eine durch Schläge beigebrachte Verletzung (Urk. 5/6 S. 1). Das Verletzungsbild stimmt damit mit den Aussagen der Geschädigten überein, wonach der Beschuldigte ihr mit der Faust links ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 12). Nach der Darstellung der Geschädigten gestaltete sich die Situation damals äusserst emotional und zeigte der Beschul- digte über weite Teile ein sehr impulsives und aggressives Verhalten. Sie gab an, er habe im Verlauf des Geschehens mehrfach damit gedroht, sich umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 4 und 6; Prot. I S. 11 f.). In den Akten wird an mehre-

- 24 - ren Stellen darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. Er wurde für nicht hafterstehungsfähig befunden und gleichentags fürsorgerisch untergebracht. In der ärztlichen Abklärung wird festgehalten, der Beschuldigte habe Suizidge- danken geäussert. Es bestehe Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 1 S. 5; Urk. 2/7 S. 1; Urk. 2/8; Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 ff.). Auch hier besteht Übereinstim- mung mit den Angaben der Geschädigten. Im Berufungsverfahren reichte die Ver- teidigung Fotos des Innenraums eines VW-Passats ein (Urk. 103/1). Diesbezüg- lich brachte er, wie bereits vor Vorinstanz vor, es sei bei diesem Automobiltyp nicht möglich, ohne eigene willentlich ausgeübte Handlung vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz gestossen zu werden (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5). In der Ankla- ge wird indes nicht behauptet, dass die Geschädigte durch den Fusstritt direkt durch das Fahrzeug auf den Beifahrersitz befördert worden sei. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschuldigte habe der Geschädigten einen Fusstritt versetzt, wo- rauf sie durch den Innenraum auf den Beifahrersitz gerutscht sei (Urk. 13 S. 2, Zif- fer 1.2). Zu verweisen ist hier auch auf die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte sie mit dem Fuss ges- tossen habe, so dass sie auf den Beifahrersitz habe gehen müssen (Urk. 4/1 S. 3). Dass die Geschädigte durch den Innenraum des Fahrzeugs auf den Beifah- rersitz rutschte, hat im Übrigen auch der Beschuldigte ausgesagt (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32).

6. Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19) auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Ihrer detaillierten und le- bensnahen Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, soweit sie von ihrer Darstel- lung abweichen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. Dies mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, dass der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt haben soll, dass er sie umbringen würde (Urk. 13 S. 3, Ziff. 1.11), was sich

- 25 - weder den Aussagen der Geschädigten noch den übrigen Beweismitteln entneh- men lässt (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 11 f.).

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Urk. 43 S. 41). Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Freiheitsberaubung), oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungs- freiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer un- rechtmässig festgesetzt. Es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich selbständig vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben. Die Frei- heitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck, wie beispielsweise eine Drohung, denkbar. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvo- raussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich o- der schwierig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei der Entführung wird das Opfer von einem Ort an ei- nen anderen verbracht. Als Folge des Verbringens an einen anderen Ort ergibt sich eine Machtposition des Täters über sein Opfer. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Mög- lichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthalts- ort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Als Tatmittel kommen Gewalt, List oder Drohung in Frage. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 56 f. zu Art. 183). 7.2. Die Verteidigung machte in Bezug auf den Tatbestand der Entführung gel- tend, dass die Fahrt in den Wald nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt

- 26 - sei (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 108 S. 3 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Aussagen der Geschädigten ist zweifelsfrei erstellt, dass sie vom Beschuldig- ten dazu gezwungen wurde, ihm das Steuer ihres Fahrzeuges zu überlassen und mit ihm in den Wald zu fahren. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Geschä- digte eingewilligt hatte, den Beschuldigten an einem öffentlichen Ort im Dorfkern zu treffen, zumal sie keine Kenntnis von seinen Absichten hatte. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass sie ihm für die Zusammenkunft extra ein T-Shirt kaufte. Auch hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass sie in die folgenden Ge- schehnisse eingewilligt hätte bzw. gar hätte damit rechnen müssen. Die Geschä- digte schilderte anschaulich, wie aggressiv und wütend der Beschuldigte war, als er zum Treffpunkt kam. Sie gab weiter an, dass sie nicht verstanden habe, wes- halb er so wütend gewesen sei und um was es gegangen sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Geschädigte habe schon beim Einstieg des Beschuldigten realisiert, dass er mit ihr habe weg- fahren wollen (Urk. 31 S. 5; Urk. 108 S. 5 f.), trifft dies somit nicht zu. In den Aus- sagen der Geschädigten kommt klar zum Ausdruck, dass sie Angst hatte, es wür- de ihr etwas zustossen, wenn sie sich gegen den Beschuldigten wehren würde. Sie gab an, der Beschuldigte habe ihr, als sie seiner Aufforderung, auf den Bei- fahrersitz zu rutschen, nicht nachgekommen sei, einen Fusstritt verpasst. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte selbst habe fahren wollen, gab sie an, vielleicht weil er gewusst habe, dass sie nicht mitgefahren wäre oder weil er so wütend ge- wesen sei. Sie habe sich nicht wehren können und auch Angst gehabt, sich zu wehren. Sie habe gewusst, dass es jetzt nicht mehr gut gewesen sei, so wie er "drauf" gewesen sei. Der Beschuldigte sei eingestiegen und losgefahren. Plötzlich habe er angehalten und ihr befohlen, das Handy auszuschalten, damit man sie nicht orten könne. Als sie dies nicht sofort gemacht habe, habe er damit gedroht, das Handy kaputtzumachen. Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er nun machen würde (Urk. 4/1 S. 3 und 8; Urk. 4/2 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.). Nachdem der Beschuldigte tätlich gegen die Geschädigte vorging, ist das Tatmit- tel der Gewalt gegeben. Dass das Opfer aufgrund der Gewalteinwirkung wider- standsunfähig wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Tä- ter den entgegenstehenden Willen des Opfers beugt, um von diesem ein Verhal-

- 27 - ten zu erzwingen, das es aus freien Stücken nicht aufsichnehmen würde (vgl. da- zu BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 22 zu Art. 181). Es ist daher nicht relevant, ob die Geschädigte eine Handlung mit eige- ner Aktivität erbringen musste und selbst auf den Beifahrersitz rutschte (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5). Für die Annahme der Gewalt- anwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Op- fers zu brechen vermögen. Durch die Einwirkung des Täters muss das Opfer in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen sein, dass dessen Willensbil- dung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 50 zu Art. 183 i.V.m. N 23 zu Art. 181). Das Opfer kann auch deshalb auf stärkeren Widerstand verzichten, weil es erkennt, dass auch dieser ange- sichts der überlegenen Kraft des Angreifers nutzlos wäre. Eine Gewaltanwendung ist daher immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und In- tensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigt (BGE 101 IV 42 E. 3a). Insofern ist nicht von Bedeutung, ob es der Geschädigten theo- retisch möglich gewesen wäre, sich noch mehr zu wehren oder anders zu verhal- ten (so die Verteidigung, Urk. 31 S. 5 und Urk. 108 S. 5 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte damals äusserst aggressiv ver- hielt und – wie er selbst einräumte – bereits zuvor tätlich gegenüber die Geschä- digte geworden war (vgl. Urk. 4/1 S. 3 und 8; Prot. I S. 16 und 33). Nur rund eine Woche vor dem Vorfall waren die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen auf Gesuch der Geschädigten vom Gericht verlängert worden (Urk. 2/2 ff), was ebenfalls zeigt, dass sie sich vom Beschuldigten bedroht fühlte. Der Beschuldigte schuf dadurch, dass er mit der Geschädigten in das Waldstück fuhr und sie zwang, das Mobiltelefon abzuschalten, eine Situation, in der es ihr nicht bzw. nur erschwert möglich war, sich ihm zu widersetzen oder Hilfe zu holen. Anders als in der Ortschaft, war die Geschädigte an diesem Ort isoliert und dem Beschuldigten ausgeliefert. Infolgedessen konnte er Kontrolle und Macht über sie ausüben. Da- bei war sich der Beschuldigte bewusst, dass er gegen den Willen der Geschädig- ten handelte. Seine Darstellung, wonach er nicht gewusst habe, dass sie gegen ihren Willen mitgefahren sei, erscheint bereits angesichts der von ihm eingesetz-

- 28 - ten Gewalt als Schutzbehauptung. Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass er der Geschädigten laut und mit einem Fingerschnippen befohlen habe, sie solle sich auf den Beifahrersitz setzen. Die Geschädigte sei perplex und erstaunt gewesen (Prot. I S. 32 f.). Wäre er davon ausgegangen, dass die Ge- schädigte freiwillig mit ihm in den Wald fährt, hätte er sie nicht auf den Beifahrer- sitz zwingen und sich ans Steuer setzen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des ihm entzogenen Führerausweises (Urk. 2/1) gar nicht hätte fahren dürfen und offenbar auch selten an Stelle der Geschädigten fuhr (vgl. dazu Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 8). Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht vor Ort mit der Geschädigten habe sprechen können und deshalb in den Wald gefahren sei (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 32 f.), vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 52) ist darin zu folgen, dass es dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen vielmehr darum ging, Kontrolle über die Geschädigte zu erlangen. 7.3. In Bezug auf das Geschehen im Wald lässt der Beschuldigte vorbringen, dass eine Behinderung der Wegfahrt durch Zurückhalten, Wegnahme des Auto- schlüssels oder Versperren des Weges oder ähnliches nicht stattgefunden habe. Die Geschädigte habe auch keinen Versuch unternommen, sich vom Beschuldig- ten zu entfernen. Sie habe nie gesagt, dass sie den Ort nicht habe verlassen kön- nen und wirklich habe weggehen wollen (Urk. 31 S. 6; vgl. auch Urk. 108 S. 8 f). Für die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich einen Entschluss fasst, sich fortzubewegen, oder die- sen in die Tat umsetzt. Seiner Freiheit beraubt ist bereits, wem die Möglichkeit ei- ner Ortsveränderung genommen wird. Dabei braucht dem Opfer nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubewegen. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbe- schränkung zu überwinden (DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 454 und 456 f.). Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Neben Gewalt und mechanischen Vorkehren sind auch psychische Mittel, insbesondere Drohung, denkbar. Diesbezüglich ist mass- gebend, dass die psychische Einwirkung eine Intensität erreicht, die das Verblei- ben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erschei-

- 29 - nen lässt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 37 f. zu Art. 183). Die Geschä- digte hat im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen ih- ren Willen in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3, 6 und 8; Urk. 4/2 S. 5 f.). Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass sie sich auf- grund seines unkontrollierten und aggressiven Verhaltens ausser Stande sah, wegzugehen. Gemäss ihren Aussagen hat der Beschuldigte sie immer wieder be- droht und ihr Schläge angedroht. Sie habe flüchten wollen, aber gewusst, dass sie keine Chance gegen ihn habe. Sie habe die Konsequenzen gekannt, weshalb sie es nicht versucht habe. Seine Drohungen habe sie ernstgenommen. Er schla- ge sie ja immer wieder. Wenn der Beschuldigte aggressiv sei, traue sie ihm alles zu. Sie habe Panik gehabt (Urk. 4/1 S. 6 ff.; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 9 ff.). Mit sei- nem aggressiven Auftreten und der Androhung von Schlägen versetzte der Be- schuldigte die Geschädigte in Angst und brachte sie in eine ausweglose Lage. Wie erwähnt, verhielt er sich nicht nur verbal aggressiv, sondern wurde der Ge- schädigten gegenüber auch mehrfach tätlich. Mit der Äusserung von Suizidab- sichten und dem Vorzeigen einer selbstbeigebrachten Verletzung setzte er sie zusätzlich unter Druck. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 31 S. 6 ff.) geht aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor, dass die vom Beschul- digten gezeigte impulsive verbale und körperliche Aggressivität für ihr Verhalten massgebend war. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass von einem freiwilligen Verbleiben der Geschädigten vor Ort nicht die Rede sein kann (Urk. 43 S. 20). Daran ändert mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19 f.) nichts, dass der Be- schuldigte zwischenzeitlich auch ein anderes Gesicht zeigte und teilweise auch fürsorglich war, zumal sich sein Verhalten jederzeit ändern konnte, weshalb es nur zu einer weiteren Verunsicherung bei der Geschädigten führte (vgl. dazu Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Indem die Verteidigung zudem einzelne Phasen aufzeigt, in denen die Geschädigte sich theoretisch hätte entfernen kön- nen, und daraus schliesst, ihr Verbleiben sei freiwillig gewesen (Urk. 108 S. 8 ff.), verkennt sie, dass der Beschuldigte – wie bereits zuvor dargelegt – durch sein aggressives, gewalttätiges und unberechenbares Verhalten, den erzwungen Ortswechsel wie auch die Isolierung durch die Wegnahme des Mobiltelefons ins- gesamt ein Klima der Einschüchterung schuf, welches sie gemäss ihren glaubhaf-

- 30 - ten Aussagen daran hinderte, sich von ihm zu entfernen. Aufgrund einzelner Se- quenzen, in denen eine Flucht rein theoretisch möglich gewesen wäre, eine Ein- willigung bzw. Freiwilligkeit der Geschädigten, die sich auf das Geschehen insge- samt beziehen soll, zu konstruieren, geht fehl. 7.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 21) ist erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten nicht nur bis Mitternacht desselben Tages, sondern bis rund 03.00 Uhr am nächsten Tag die Freiheit unrechtmässig entzogen hat. Es trifft zu, dass die Geschädigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, wie lange sie sich in der Gegenwart des Beschuldigten befunden habe, ohne es zu wollen, angab, am Abend ab ca. 21.00 Uhr bis ca. um Mitternacht, als er mit Suizid gedroht habe und sie eigentlich hätte abfahren können (Urk. 4/2 S. 6). In derselben Einvernahme gab sie damit übereinstimmend an, dass sie bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit Suizid gedroht habe, nicht habe wegge- hen können. Danach wäre es möglich gewesen. Sie habe es aber nicht gemacht, weil sie nicht gewollte habe, dass er sich etwas antue (Urk. 4/2 S. 5; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3 und Prot. I S. 11 f.). Dies zeigt, wie differenziert die Geschädigte aussagte, und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie freiwillig beim Beschuldigten blieb. Dass der Beschuldigte damals mit Suizid gedroht hat, ergibt sich wie erwähnt auch aus seinen Aussagen vor Vorinstanz. Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen in den Akten zum psychi- schen Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der Verhaftung (vgl. Ziff. II.5.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 7; Urk. 108 S. 13) handelt es sich dabei somit nicht um Interpretationen der Geschädigten. Wenn weiter gel- tend gemacht wird, es hätte ihr egal sein können, ob und was sich der Beschul- digte hätte antun können, nachdem er sie zuvor geschlagen habe (Urk. 31 S. 8) mutet dies schon fast zynisch an. Die Geschädigte hatte immer noch Gefühle für den Beschuldigten, wovon er Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund ist seine Selbstmorddrohung als taugliches Nötigungsmittel einzustufen (vgl. BSK Straf- recht-DELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 181). Die Verteidigung lässt bei ihrer Ar- gumentation zudem unberücksichtigt, dass der Beschuldigte der Geschädigten, als sie in dieser Phase des Geschehens losfahren wollte, einen heftigen Faust- schlag ins Gesicht versetzte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 10 und 12).

- 31 - 7.5. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrach- ten. Zu betonen ist hierbei, dass die Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich sagte, sie wolle weggehen (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Einen Versuch, sich zu entfernen, unterband er, indem er ihr einen Faustschlag verpasste. Wenn der Beschuldigte nun vorbringen lässt, er habe nie die Absicht gehabt, die Geschädig- te festzuhalten (Urk. 31 S. 10; Urk. 108 S. 11 f.), ist dies angesichts der erstellten massiven Einwirkung auf die Geschädigte insbesondere der gegenüber ihr ange- wandten Gewalt klar als Schutzbehauptung zu werten. 7.6. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich daher als zutreffend. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbesondere liegt gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

8. September 2019 keine Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 6/5 S. 63 f.). Der angefochtene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist daher zu bestätigen. Einem Schuldspruch im Sinne des qualifizierten Tatbestands der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB) steht bereits das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 43 S. 41). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Sanktionsart 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es

- 32 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur mög- lich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionen- rechts festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Vorinstanz hat für alle zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – Freiheitsstrafen ausgefällt (vgl. dazu Urk. 43 S. 29). Für die Frei- heitsberaubung und Entführung kommt bereits angesichts der Höhe der ausge- sprochenen Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden und wurde auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 31 S. 1 und 12; Urk. 46 S. 2). Der Beschuldigte weist bereits sieben Vorstrafen auf (Urk. 44). Er ist nicht nur wegen Gewaltstraftaten, sondern auch wegen Strassenverkehrsdelik- ten mehrfach einschlägig vorbestraft. In den letzten zehn Jahren wurde er insge- samt sechsmal mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert, ohne dass ihn dies in ir- gendeiner Weise beeindruckt hätte. Die im Jahr 2015 ausgesprochene unbeding- te Freiheitsstrafe von immerhin 10 Monaten vermochte ihn ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es besteht daher keine Veranlassung, für das Fahren ohne Berechtigung nochmals eine Geldstrafe auszusprechen. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die diesen zugedachte präventive Wir- kung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu er-

- 33 - reichen vermag. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist eine separate Busse auszufällen.

3. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 26 ff.). Als schwerstes Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 27) sind keine ausserordentlichen Umstän- de gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt er- scheinen liessen. Die dem Beschuldigten attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 6/5 S. 64) ist im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Freiheitsberaubung und Entfüh- rung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum von rund sechs Stunden unrechtmässig in einem Wald- stück festgehalten hat. Durch das erzwungene Ausschalten des Mobiltelefons wurde die Geschädigte vor Ort zusätzlich insoliert. Der Beschuldigte trat im Tat- verlauf äusserst aggressiv und dominant auf. In seiner Tatbegehung kommt eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein hohes Gewaltpotential zum Ausdruck. Seine körperlichen Übergriffe zeugen zudem von einer bedenklichen Gleichgültig- keit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Geschädigten. Mit seinem drohenden und gewalttätigen Auftreten löste er bei der Geschädigten grosse Angst und Verunsicherung aus. Dies auch aufgrund seines unberechenba- ren Verhaltens, das schlagartig von Fürsorge zu tätlicher Aggression wechseln konnte (Urk. 4/1 S. 9; Prot. I S. 10 f. und 13). Die Geschädigte gab mehrfach an, dass sie damals Todesangst gehabt habe (u.a. Urk. 4/1 S. 4 und 6; Prot. I S. 13 und 15). Gemäss ihren Aussagen vor Vorinstanz leidet sie immer noch stark unter dem Vorgefallenen. Sie habe danach während mehrerer Monate nicht mehr rich- tig schlafen können (Prot. I S. 10 und 15). Das objektive Tatverschulden erweist

- 34 - sich insgesamt als keinesfalls leicht. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 27 Monaten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Die Bedürfnisse und Wünsche der Geschädigten waren ihm gleichgül- tig. Es ging ihm nur um die Durchsetzung seiner Interessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 28) kann angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte das Tref- fen initiierte und hierfür auch entsprechend auf die Geschädigte einwirkte (vgl. Urk. 3/3), nicht von einer spontanen und ungeplanten Handlung gesprochen wer- den. Mit der Vorinstanz ist indes zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass nicht von allem Anfang an geplant war, derart massiv gegen die Ge- schädigte vorzugehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom

8. September 2019 ist beim Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen (Urk. 6/5 S. 64; vgl. auch S. 56). Diesem Umstand gilt es mit einer Strafminderung in ent- sprechendem Umfang Rechnung zu tragen. Im Ergebnis wirken sich die subjekti- ven Umstände deshalb leicht strafmindernd aus. Die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Tatverschulden angemessen. 4.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere des Fahrens oh- ne Berechtigung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte lediglich ei- ne kurze Strecke mit dem Fahrzeug der Geschädigten zurücklegte. Seiner Fahrt lag keinerlei Notwendigkeit oder Dringlichkeit zugrunde. Vielmehr wurde sie zur Begehung eines Delikts vorgenommen, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz deshalb, wenn sie festhält, es sei im Verhalten des Beschuldigten keine wesentliche kriminelle Energie zu erblicken, zumal er die Fahrt als Mittel zum Zweck vorgenommen habe, um dadurch die Ent- führung und Freiheitsberaubung zu begehen (Urk. 43 S. 29). Hinsichtlich der sub- jektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus egoistischem Motiv handelte. Die im psychiatrischen Gutachten vom

8. September 2019 attestierte leicht verminderte Schuldfähigkeit (Urk. 6/5 S. 64; vgl. auch S. 56) fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht. In Anbetracht der

- 35 - nicht allzu langen Fahrt des Beschuldigten ist sein Verschulden insgesamt als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erweist sich hierfür die Festsetzung einer Einzelstrafe von rund 2 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Aspera- tionsprinzip rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat.

5. Täterkomponenten 5.1. A._____ wurde am tt. April 1985 in Winterthur geboren. Seine Mutter ist Buchhalterin und sein Vater ist als Schreiner tätig. Nebenbei betreibt sein Vater den Bauernhof von dessen Eltern, wo der Beschuldigte zusammen mit seiner drei Jahre älteren Schwester, welche mittlerweile verheiratet ist, aufwuchs. Seine El- tern leben getrennt, sind aber weiterhin verheiratet. Ab seinem fünften Lebensjahr besuchte er den Kindergarten in I._____. In dieser Zeit fiel seine Hyperaktivität auf. Eine Therapie erhielt er aber nicht. Siebenjährig wurde er in I._____ einge- schult und besuchte dort die Primaschule bis zur dritten Klasse. Danach besuchte er von der dritten bis zur sechsten Klasse die Tagesschule des Kinderspitals, wo er therapeutisch (ergo- und psychotherapeutisch) begleitet wurde. Die erste bis dritte Klasse der Oberstufe besuchte er in J._____ ZH. Mit 16 Jahren beendete er die Schule und begann eine Ausbildung zum Landwirt in K._____ in der Nähe von L._____. Im Anschluss absolvierte er eine Anlehre und war danach beim Militär (Artillerie in M._____). Nach sieben Wochen wurde er aber zufolge einer Erkran- kung an Morbus Crohn als untauglich erachtet. In den nächsten vier bis fünf Jah- ren verrichtete er Arbeiten auf dem Bau oder war als Gärtner tätig. Bis zum

22. Lebensjahr lebte er bei seinen Eltern, bis er dann mit seiner damaligen Freundin zusammenzog. Am tt.mm.2010 wurde seine Tochter N._____ geboren. Nachdem die Beziehung zu seiner damaligen Freundin geendet hatte, bezahlte er (mindestens) Fr. 200.– Alimente für seine Tochter. Aktuell werden diese Alimente im Umfang von Fr. 500.– bevorschusst. Beruflich arbeitete er seit dem Jahr 2011 selbständig. Er leaste einen Traktor, um damit Transporte zu unternehmen, und arbeitete als Maschinist und selbständiger Baggerführer. Zudem betätigte er sich auch als Landschaftsgärtner. Damals verdiente er circa Fr. 6'400.– pro Monat. Seit dem Jahr 2015 war er zu 100% arbeitsunfähig, suchte aber immer wieder Ar- beit auf freiwilliger Basis. Anschliessend lebte er von Einkünfte in Form von Sozi-

- 36 - alhilfegeldern in der Höhe von monatlich Fr. 2'200.–. Zudem wies und weist er Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.– aus (Urk. 3/1 S. 10; Urk. 3/5 S. 1 f.; Urk. 6/5 S. 18 ff.; Urk. 9/1-5; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 12 ff.). In der heutigen Be- rufungsverhandlung äusserte er die Absicht, zu seiner Familie auf den Hof im O._____ zurückzukehren. Seine Schwester habe das Haus übernommen und es sei geplant, dort gemeinsam einen Mehrgenerationenhaushalt zu führen. Über- dies habe er sich bei der IV angemeldet und strebe eine Teil-Invalidenrente an. Für den Rest wolle er sich im Betrieb anstellen lassen (Prot. II S. 21). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Im Strafre- gister sind sieben Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2019 eingetragen (Urk. 44). Einschlägige Vorstrafen bestehen sowohl in Bezug auf Strassenver- kehrsdelikte als auch wegen Gewaltstraftaten. Allein drei Verurteilungen ergingen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 31 f.) das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 hervorzuheben, mit welchem er unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Drohung verurteilt wurde. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren zur Last gelegt, seine Ex-Partnerin rund eine Stunde in einem Keller festgehalten zu haben und ihr ge- genüber tätlich geworden zu sein, wobei er auch mit Suizid gedroht habe. Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer am- bulanten Behandlung aufgeschoben (Urk. 44; Bezugsakten des Bezirksgerichts Winterthur, GG140052). Wie bereits erwähnt, wurde die ambulante Behandlung mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 infolge Aus- sichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 9/8 S. 5; Bezugsakten des Bezirksgerichts Win- terthur, GA170014). Der Beschuldigte hat wenige Jahre nach dieser Verurteilung erneut in gleicher Weise delinquiert. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilen- den Delikte stehen wiederum im Zusammenhang mit einem Beziehungsgespräch, anlässlich welchem der Beschuldigte die Kontrolle verlor und gegenüber seiner

- 37 - Ex-Partnerin gewalttätig wurde (vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 54). Hinsichtlich der Schwere der deliktischen Handlungen ist eine Steigerungstendenz auszumachen, zumal der Beschuldigte die Geschädigte während mehrerer Stunden im Wald festgehalten hat. Beim Beschuldigten muss von einer ausgeprägten Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als alle im Strafregister eingetragenen Verurteilungen unbedingt ausgesprochene Strafen enthalten. Der Beschuldigte befand sich in der Vergangenheit auch schon mehr- fach in Untersuchungshaft, ohne dass dies bei ihm eine nachhaltige Wirkung hin- terliess. Wie erwähnt, verlief auch die vom Bezirksgericht Winterthur angeordnete Massnahme nicht erfolgreich. Mit der Vorinstanz sind die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend zu berücksichtigen. Die von der Vor- instanz dafür vorgenommene Erhöhung um 18 Monate (Urk. 43 S. 33) erweist sich jedoch als zu hoch. Angemessen erscheint insbesondere angesichts der höchst einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2015 eine Erhöhung im Umfang von gegen 1 Jahr. 5.3. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf einzel- ne Sachverhaltselemente betreffend den Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung geständig. Es liegt indes kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfol- gung erleichtert hätte. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe des Fahrens ohne Be- rechtigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zeigte sich der Be- schuldigte zwar bereits von Anfang an vollumfänglich geständig. Angesichts der klaren Beweislage hätte ein Bestreiten jedoch ohnehin keinen Sinn gemacht (Urk. 3/1 S. 9 f.; Urk. 3/6 S. 4; Urk. 1/1 S. 4; Urk. 2/1-2). Eine Strafminderung rechtfertigt sich somit nicht. Der Beschuldigte hat sich vor Vorinstanz bei der Ge- schädigten entschuldigt (Prot. I S. 22). Er zeigte indes keine Einsicht in sein prob- lematisches Verhalten oder Reue. In seinen Aussagen ist vielmehr eine Tendenz ersichtlich, das eigene Verhalten zu bagatellisieren und anderen die Schuld zuzu- schieben. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte auf die Frage, wie es der Geschä- digten damals ergangen sei, an, sie sage jetzt, sie hätte Angst gehabt, aber er habe sie nicht bedroht. Das sei eben ihr Problem. Sie höre Dinge, die nie gesagt worden seien, das könnten auch andere Leute bestätigen (Prot. I S. 41 f.). Weiter

- 38 - gab er auf die Frage, was er dazu sage, dass die Geschädigte von Angst und Pa- nik berichtet habe und unter Schlaflosigkeit leide, an, das sei schlimm. Aber er habe schon gesagt, dass die Geschädigte Sachen aufnehme, die er nicht so ge- sagt habe und dafür könne er nichts (Prot. I S. 50). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach der Be- schuldigte zwar angebe, sein Tatverhalten zu bedauern. Letztendlich zeige er sich aber von einer für ihn subjektiv empfundenen "Richtigkeit" seines Verhaltens überzeugt (Urk. 6/5 S. 34). Der Beschuldigte versuche immer wieder, Rechtferti- gungen für sein Tathandeln anzubringen und beklagte eher die Folgen, die sein Tathandeln für ihn hätten (Urk. 6/5 S. 35; vgl. auch S. 46 f., 51 und 58). Insgesamt ist das Nachtatverhalten neutral zu gewichten.

6. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, sind seine Vorstrafen erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 663 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer statio- nären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt.

- 39 -

8. Übertretungsbusse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– und die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erweisen sich dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nach wie vor als angemessen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 34 f.). Die Höhe der Busse blieb denn auch in der Berufungserklärung unangefochten (Urk. 46 S. 2). IV. Massnahme

1. Ausgangslage Die Vorinstanz ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 43 S. 41). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei höchstens eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 46 S. 2). Die Staatsanwaltschaft be- antragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49).

2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme, insbesondere die Anordnung einer stationären Massnahme, zutref- fend dargelegt (Urk. 43 S. 35 f.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

3. Psychiatrisches Gutachten vom 8. September 2019 3.1. Im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikten wurde von der Staatsanwaltschaft bei C._____, med. pract., ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 6/5). C._____ hatte den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 im Zusammenhang mit den Delikten, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 bildeten, begutachtet (Urk. 9/5). Die Verteidigung stellt nicht in Frage, dass der erneute Beizug einer sachverständigen Person in einem späteren Verfahren derselben beschuldigten

- 40 - Person zulässig ist (vgl. dazu auch DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 13 zu Art. 183 mit Hinweisen). Die grundsätzliche fachliche Qualifikation des Gutachters wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 46 S. 4). Dement- sprechend wurden im Vorverfahren auch keine Einwände gegen die Bestellung von C._____ als sachverständige Person erhoben. Die Verteidigung macht indes wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass C._____ den Beschuldigten vorverurteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag schon mit der Be- schreibung der Tatvorwürfe in Auftrag gegeben, bevor die Geschädigte staatsan- waltschaftlich einvernommen worden sei. Im Gutachten werde das Tatvorgehen des Beschuldigten so beschrieben, als ob schon feststehen würde, dass sich die- ses so ereignet habe. Die Begutachtung sei nicht neutral, sondern einseitig gegen den Beschuldigten ausgefallen. Der Gutachter habe schon bei Erhalt des Auftrags gewusst, dass von ihm die Empfehlung einer stationären Massnahme erwartet werde (Urk. 31 S. 14 f.; Urk. 46 S. 4 f.; Urk. 102 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 108 S. 17). 3.2. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu beanstanden. Ist die beschuldigte Person in- haftiert, muss das Gutachten zufolge der mit dem Vollzug von Haft verbundenen Beeinträchtigungen möglichst rasch in Auftrag gegeben werden (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 6 und 25 zu Art. 184). Im Übrigen ist es bei der Erstellung eines Gutachtens üblich, von einer Umschreibung der Tatvorwürfe als Arbeitshypothese auszugehen, andernfalls eine Begutachtung bei ungeständigen Beschuldigten immer erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schuldpunkt erfolgen könnte. Nachdem die Geschädigte die bei der Polizei ge- machten Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor Vorinstanz bestätigt hat, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten auf Grundlage eines falschen Sachverhalts erstellt wurde. Weiter ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Auftrag zur psychiatrischen Begutach- tung (Urk. 6/1) dazu geeignet gewesen wäre, den Gutachter in seiner Beurteilung zu beeinflussen. Im Gutachtensauftrag wurden die standardisierten Fragen im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung und zu allfällig indizierten Mass-

- 41 - nahmen, so insbesondere auch ausdrücklich zu einer ambulanten Massnahme, formuliert (Urk. 6/1 S. 2 f.). Dass den Fragen eine Zusammenfassung des Tat- vorwurfs vorangestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Darin liegt keine unzuläs- sige Beeinflussung der sachverständigen Person (BSK StPO-HEER, a.a.O., N 17 zu Art. 184). Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa dadurch, dass C._____ das Gutachten nicht neutral und sachlich abgefasst hätte, liegen keine vor. Abgesehen von pauschalen Rügen wird auch von der Verteidigung nicht dar- gelegt, weshalb auf die Befangenheit des Sachverständigen geschlossen werden müsste. Der Beschuldigte wies im Vorverfahren und vor Vorinstanz auf Sachen hin, die der Gutachter missverstanden habe (vgl. Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 55). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er auf Widersprüche auf- merksam und stellte sich auf den Standpunkt, der Gutachter habe Tatsachen ver- dreht. Als Beispiele führt er an, es werde im Gutachten so dargestellt, als ob er keinen Änderungswillen habe, was nicht stimme, da er in der Woche seiner Ver- haftung auf freiwilliger Basis und ohne Aufforderung bei Dr. med. B._____ in die Therapie gegangen sei. Zudem kritisierte er, dass im Gutachten mehrfach er- wähnt sei, er habe die Trennung von der Geschädigten nicht akzeptieren können (Prot. II S. 20). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Punkte, welche einen mas- sgeblichen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachters gehabt haben können. Dass der Beschuldigte selbst den Sachverständigen als vorbefasst emp- fand und deshalb die weitere Zusammenarbeit mit ihm verweigerte, ist nicht ent- scheidend. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich- tung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- gestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1). 3.3. Im Rahmen der aktuellen Gutachtenserstellung führte der Gutachter zwei Gespräche mit dem Beschuldigten durch. Die für den 8. August 2019 geplante Untersuchung wurde vom Beschuldigten verweigert (Urk. 6/5 S. 2, 18 und 33). Die beschuldigte Person ist bei der Erstellung von Gutachten nicht zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Gutachter verpflichtet (Art. 185 Abs. 5 StPO). Die Wei-

- 42 - gerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter darf daher nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Umgekehrt trägt die beschuldigte Person aber die Folgen ihrer Mitwirkungsverweigerung im Sinne einer insoweit unterbliebenen Sachverhalts- abklärung, denen sie auch nicht dadurch entgehen kann, dass sie auf der Bestel- lung eines ihr genehmen Sachverständigen besteht (DONATSCH, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, a.a.O., N 20 zu Art. 113 mit Hinweisen). Aus dem psychiatrischen Gutach- ten vom 8. September 2019 geht klar hervor, auf welche Akten sich der Gutachter stützt und welche Erhebungen durchgeführt wurden. Weiter wird jeweils erwähnt, zu welchem Punkten der Beschuldigte nicht befragt werden konnte. Zu berück- sichtigen ist zudem, dass C._____ den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 be- gutachtet hat. Im Rahmen der Erstellung des aktuellen Gutachtens fand wie er- wähnt eine weitere Exploration in Form von zwei Gesprächen statt. Der Gutachter konnte sich daher einen aktuellen persönlichen Eindruck des Beschuldigten ver- schaffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Gutachten vom 8. September 2019 auf einer unvollständigen Grundlage beruhen würde. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 f.) wurden auch die Entwicklungen seit der letzten Begutachtung berücksichtigt (Urk. 6/5 S. 18 ff.). Soweit die Verteidigung geltend macht, das Gutachten vom 8. September 2019 sei nicht mehr aktuell, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, zumal dies ausschliesslich mit dem Zeitab- lauf begründet wird (Urk. 102 S. 3). Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Erstellung des Gutachtens massgebli- che Änderungen ergeben hätten, welche Zweifel an dessen Aktualität erwecken würden. 3.4. Das von C._____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 8. September 2019 ist sorgfältig redigiert und beantwortet alle entscheidrelevanten Fragen. Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Tat- sachen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten, sind keine ersichtlich. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Gutachten mangelhaft sein soll. Beanstandet wird letztlich einzig die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach eine stationäre Massnahme indiziert sei. Auf das Gutachten von C._____ vom 8. September 2019 kann daher abgestellt

- 43 - werden. Mit der Vorinstanz besteht kein Anlass auf Ergänzung des Gutachtens oder Neubegutachtung des Beschuldigten.

4. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 4.1. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB setzt das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Gemäss dem psychiatrischem Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61.0). Der Gutachter äussert sich auch zur Schwere der festgestellten Störung. Demzufolge ist beim Beschul- digten eine schwerwiegende Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens nachweisbar, die sich in seinen Erlebnis-, Verarbeitungs- und Reakti- onsbereitschaften zeigt, seine zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft und über schon viele Jahre eine weitgehende Konstanz aufweist (Urk. 6/5 S. 45). Die Persönlichkeitsstörung sei in vielen Bereichen der Lebensvollzüge des Beschul- digte so schwerwiegend, dass sie dem diagnostischen Eingangskriterium des Art. 59 StGB zugeordnet werden könne (Urk. 6/5 S. 60 und 66). Diesbezüglich wendete die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dies sei ein Trugschluss, da es nicht Aufgabe des Gutachters sei, zu beurteilen, ob die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung unter Art. 59 Abs. 1 StGB falle oder nicht. Der Gutachter habe medizinische fachliche Feststellungen zu machen und diese nachvollziehbar darzulegen. Er sage nicht, dass eine schwere Störung tat- sächlich vorliege, sondern nur, dass diese dem diagnostischen Eingangskriterium zugeordnet werden könne, aber nicht müsse (Urk. 108 S. 16). Dem ist entgegen- zuhalten, dass der Gutachter sich zwar an dieser Stelle etwas unglücklich artiku- lierte und es tatsächlich nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, seine fachlichen Feststellungen rechtlich zu würdigen. Aus den gutachterlichen Ausführungen geht jedoch deutlich hervor, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als schwer eingestuft wird. Insgesamt erweist sich das Gutachten in dieser Hinsicht als klar. Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer aus dem Gutachten folgenden Passus zitierte: "Die tatzeitaktuell vorliegende (mittlerweile abgeklungene) Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10:

- 44 - F43.2), die im Zusammenhang mit der Trennung von … stand, entspricht einer psychischen Beeinträchtigung in Folge umschriebener Konflikte. Sie alleine ist nicht als gravierende und die psychosoziale Leistungsfähigkeit erheblich ein- schränkende psychische Erkrankung zu sehen" und daraus ebenfalls schliessen will, der Gutachter selber habe keine schwere psychische Störung beim Beschul- digten festgestellt (Urk. 108 S. 1), verkennt sie, dass sich der Gutachter hierbei auf die neben der Persönlichkeitsstörung diagnostizierte Anpassungsstörung be- zog, die jedoch nur einen Teil des Krankheitsbildes des Beschuldigten darstellt. Dass dem von Dr. med. B._____ erstellten Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2020 keine Angaben zur Schwere der beim Beschuldigten vorliegenden psychi- schen Störung entnommen werden können (vgl. Urk. 108 S. 16 f.), ist nicht mass- gebend. Dr. med. B._____ wurde lediglich aufgrund seiner Funktion als ehemals behandelnder Arzt des Beschuldigten – nicht als sachverständiger Gutachter – beauftragt, einen Bericht über die Ziele und den Inhalt sowie den Verlauf der The- rapie zu erstellen, was er in der Folge auch tat (Urk. 60; Urk. 95). Zur Schwere ei- ner allfälligen psychischen Störung hatte er sich nicht zu äussern. Damit ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 37) zu bejahen. 4.2. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Persönlichkeitsstörung besteht wei- terhin (Urk. 6/5 S. 60 und 65 f.). Sie steht in einem engen kausalen Zusammen- hang mit den Tathandlungen des Beschuldigten (Urk. 6/5 S. 51, 60 und 65). In Anbetracht des Fortbestehens der psychischen Störung besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass die Rückfallgefahr vom Gutachter als leicht- bis mittelgradig eingestuft worden sei (Urk. 31 S. 14), ist darauf hinzuwei- sen, dass sich diese Einschätzung auf die Begehung von schwereren Gewalttaten bezieht. In Bezug auf gleichartige Delikte wird die Rückfallgefahr als hoch einge- stuft. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, es ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbaren und auch gewalttätigen Verhaltens, falls es nicht gelingen sollte, die Bereitschaft des Beschuldigten, in Belastungssituationen überfordert zu reagieren und gewalttätig zu werden, durchgreifend zu verbessern. Die Belastung ergebe sich aus dem engen Zusammenhang zwischen psychischer

- 45 - Störung, sozialer Desintegration und deliktischem Verhalten bei gleichzeitiger Überforderung durch letztendlich alltägliche lebenspraktische und durch Alltags- probleme gezeichnete Anforderungen (Urk. 6/5 S. 60 und 64 f.). Ohne geeignete Behandlung ist beim Beschuldigten somit erneut mit Aggressions- und auch Ge- walthandlungen zu rechnen, wobei von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Zu rechnen ist insbesondere mit Straftaten im familiären bzw. partnerschaftlichen Bereich (Urk. 6/5 S. 42). 4.3. Für die festgestellte psychische Störung des Beschuldigten besteht eine geeignete Therapie. C._____ empfiehlt eine medikamentöse sowie eine psycho- therapeutische und sozialtherapeutische Behandlung. Die Behandlung solle struk- turiert, behavioral oder kognitiv-behavioral aufgerichtet sein und auf die Reduktion der Impulsivität und auch eine bessere Verhaltenskontrolle ausgerichtet sein. Auch eine Bearbeitung zur Verbesserung der sozialen Fähigkeiten, der interper- sonellen Problemlösungen und zur Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten sei sinnvoll, um auf eine realitätsorientierte Zukunftsplanung hinzuarbeiten. Der Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich auch durch eine begleitende medikamen- töse Behandlung begegnen (Urk. 6/5 S. 60 ff. und 65). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Therapie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung naturgemäss schwer ist. Es ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine therapeutische Massnahme beim Beschuldigten nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte. Dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Februar 2015 angeordnete ambulante Massnahme scheiterte, ändert nichts daran, zumal sich aus den Akten ergibt sich, dass das damalige Setting nicht ausreichend war. Die ambulante Massnahme erfolgte unter Aufschub des Vollzugs, was von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperation voraussetzt. Im Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 1. November 2017 betreffend Aufhebung der ambulanten Behandlung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Dauer der Massnahme seine Motivation für eine Therapieteilnahme leicht habe erhöhen können. Sein Engagement für eine deliktorientierte Therapie halte sich jedoch in Grenzen (Urk. 9/8 S. 3 und 5). Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe therapeutischen Anforderungen, die ab 2015 an ihn gestellt worden seien, nicht Folge geleistet. Er habe verordnete Medikamente abgesetzt

- 46 - und sei aus einer therapeutischen Wohngemeinschaft ausgezogen. Aufgrund sei- nes Verhaltens seien mehrere Therapeutenwechsel nötig geworden. Zuletzt sei die Therapie abgebrochen worden, da die Fortführung als sinnlos erachtet worden sei (Urk. 6/5 S. 52; vgl. auch Urk. 9/8). Gemäss Gutachten habe sich im Verlauf der letzten Jahre gezeigt, dass die ambulante Massnahme, unter den Bedingun- gen der Freiheit, einzig wegen des non-complianten Verhaltens des Beschuldig- ten nicht geeignet gewesen sei, dem Störungsbild adäquat zu begegnen. Die sei- nerzeit empfohlene Therapie gemäss Art. 63 StGB wäre wahrscheinlich legal- prognostisch wirksam gewesen, wäre der Beschuldigte bereit gewesen, konstruk- tiv an dieser Therapie mitzuarbeiten (Urk. 6/5 S. 58 und 61). C._____ spricht sich dementsprechend klar für eine therapeutische Massnahme aus. Trotz Zweifel am erfolgreichen Verlauf einer therapeutischen Behandlung sei es indiziert, eine sol- che zu versuchen. Die grundsätzliche Durchführbarkeit der skizzierten Behand- lung sei möglich und insbesondere wegen der erheblich belasteten Legalprogno- se und der Tatsache, dass weniger einschneidende Massnahmen bisher nicht zielführend gewesen seien, zu befürworten (Urk. 6/5 S. 62 und 66). 4.4. Gemäss Gutachten ist ein ambulantes Setting unter Aufschub des Straf- vollzugs klar nicht ausreichend. Der Beschuldigte benötige am Anfang der Thera- pie einen geschlossenen Rahmen. Erst nach einer Stabilisierungsphase könnten individuelle Lockerungen auf weniger gesicherten Abteilungen versucht werden. Eine ambulante strafvollzugsbegleitende Therapie würde u.a. wegen der Latenz bis zum Behandlungsbeginn und nicht regelmässig gewährleisteter Behandlungs- strukturen und wegen des erforderlichen engmaschigen Settings der Therapien den Behandlungsanforderungen nicht gerecht werden (Urk. 6/5 S. 62 und 67 f.). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich auch in diesem Punkt als schlüssig und überzeugend. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Behandlung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sehr schwer ist. Beim Beschuldigten sind narzisstische Persönlichkeitsanteile nun in deutlich höherer Ausprägung als bei der Begutachtung im Jahr 2014 zu erkennen, was die Prognose verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Die letzte therapeutische Behandlung des Beschuldigten wurde ambulant durchgeführt. Sie musste am 1. November 2017 wegen Aussichtslosig- keit aufgehoben haben. Wie sich aus den Akten ergibt, war das Scheitern der

- 47 - Massnahme massgeblich auf die fehlende Kooperation des Beschuldigten zu- rückzuführen (vgl. dazu Ziff. IV.4.3.) Dass sich die Verhältnisse diesbezüglich ge- ändert haben, ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafver- fahren lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt. Sein Aussageverhalten lässt ebenfalls auf feh- lendes Unrechtbewusstsein schliessen. Die Reflexionsfähigkeit und Änderungs- bereitschaft des Beschuldigten sind daher weiterhin als sehr gering einzustufen (vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 34 f., 46 f., 51 und 58). Vor diesem Hintergrund kann der gutachterlichen Einschätzung, dass nunmehr eine eingriffsintensivere, konse- quentere Behandlung angezeigt ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Dies gilt umso mehr als sich die Verhältnisse seit dem letzten psychiatrischen Gutachten vom

22. Mai 2014, in welchem eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung empfohlen wurde (Urk. 9/5 S. 70 und 74), verschlechtert haben. Der Beschuldigte hat seither mehrfach und mit den hier zu beurteilenden Taten auch schwerer de- linquiert. Im Vergleich zum früheren Gutachten hat sich die Prognose wie erwähnt verschlechtert (Urk. 6/5 S. 61). Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der gut- achterlichen Empfehlung abzuweichen und nochmals eine ambulante Massnah- me anzuordnen. Im Übrigen wurde bereits im Gutachten vom 22. Mai 2014 fest- gehalten, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet er- scheine, falls eine ambulante Therapie scheitern sollte (Urk. 6/5 S. 68; Urk. 9/5 S. 75). 4.5. Vor Vorinstanz verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er sich vorstellen könne, während längerer Zeit im Massnahmenvollzug aktiv mitzuwirken (Prot. I S. 49; vgl. dazu auch Urk. 6/5 S. 59). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids bei psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangspha- se lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 und 6B_100/2017 vom

9. März 2017 E. 5.2). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus auf- grund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde

- 48 - Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und The- rapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen hingewiesen, wonach ein initialer Widerwille gegen die erforderlichen Behandlungsmassnahmen medi- zinischen Behandlungsrealitäten entspreche bzw. bei Persönlichkeitsstörungen, insbesondere solchen mit dissozialen und narzisstischen Anteilen, häufig zu be- obachten sei. Daraus könne aber nicht per se der Schluss gezogen werden, dass eine solche Behandlungsmassnahme langfristig nicht erfolgreich durchgeführt werden könne (Urk. 6/5 S. 66). Der Beschuldigte hat sich anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2014 bereit erklärt, bei einer Therapie mitzuwirken und sich zu Beginn der gerichtlich angeordneten Massnahme auch interessiert und "com- pliant" gezeigt (Urk. 9/5 S. 69 und 73 f.; Urk. 95 S. 2). Nach dem Scheitern der ambulanten Massnahme im Jahr 2017 hatte er weiterhin Kontakt mit dem damali- gen Therapeuten Dr. med. B._____. Von Sommer 2017 bis Frühling 2019 kam es zu zehn Terminen sowie einigen Telefonaten (Urk. 95 S. 1). Der Beschuldigte er- klärte vor Vorinstanz, er sei wütend gewesen, dass der Massnahmenvollzug ab- gebrochen worden sei. Er sei freiwillig mehrere Male bei Dr. med. B._____ in The- rapie gewesen (Prot. I S. 47). Zu ihm habe er Vertrauen. Wenn etwas, dann bei ihm (Prot. I S. 49; vgl. auch Urk. 31 S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang sodann an, in der Woche vor seiner Verhaftung auf freiwilliger Basis bei Dr. med. B._____ in Therapie gewesen zu sein, und bemängelte, im Gutachten werde es so dargestellt, als habe er kei- nen Änderungswillen (Prot. II S. 20). Gegen eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub wird denn auch nicht opponiert (Urk. 46 S. 2 und 3; Urk. 108 S. 1 und S. 18). Die mangelnde Bereitschaft des Beschuldigten, bei einer stationären Massnahme mitzuwirken, ist daher nicht auf eine grundsätzlich fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung bzw. auf ein fehlendes Bedürfnis nach therapeutischer Hilfe zurückzuführen. Vielmehr hat dies in erster Linie mit der Art und Weise zu tun, wie die Behandlung durchzuführen ist. Zwar ist

- 49 - nicht ausgeschlossen, etwaige Wünsche des Betroffenen bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.6). Solche trifti- gen Gründe wurden indes nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der erforderlichen Motivierbarkeit zu bejahen. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm Einsicht in die Notwendigkeit der statio- nären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken. 4.6. Gemäss Gutachten besteht mit der empfohlenen stationären Massnahme eine geeignete Therapie für die beim Beschuldigten festgestellte psychische Stö- rung. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be- handlung aussichtslos wäre, auch wenn sie als schwierig eingestuft wird. Mildere Massnahmen bestehen nicht. Wie bereits erwähnt, reichen eine Strafe allein oder eine ambulante Behandlung nicht aus, um der Gefahr weiterer Straftaten zu be- gegnen. Dass es nunmehr einer stationären Massnahme bedarf, erscheint auch angesichts des Umstands, dass die bisherigen Behandlungen keine nachhaltige Wirkung mit sich bringen konnten, naheliegend. Im vorliegenden Verfahren wer- den dem Beschuldigten unter anderem Freiheitsberaubung und Entführung vor- geworfen. Mit seinem Verhalten griff der Beschuldigte massiv in die physische und psychische Integrität der Geschädigten ein (vgl. dazu Ziff. III.4.1.). Gemäss Gutachten geht vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für den Anlasstaten ähnliche Delikte aus. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Konflikt, der zur Delinquenz des Beschuldigten geführt hat, jederzeit wiederholen kann. Wie erwähnt, ist es bereits das zweite Mal, dass der Beschuldigte derartige Übergriffe gegenüber einer ehemaligen Lebenspartnerin beging. Er weist zudem eine weite- re Vorstrafe wegen Delikten zum Nachteil einer Ex-Partnerin auf (Urk. 9/3). Ange- sichts der hohen Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erweist sich eine statio- näre Massnahme mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39) als verhältnismässig. 4.7. Für den Beschuldigten ist daher eine stationäre therapeutische Massnah- me im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzu-

- 50 - ordnen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, geht der Vollzug der stationären Mass- nahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vo- raus (Art. 57 Abs. 2 StGB; Urk. 43 S. 40). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist des- halb zugunsten der stationäre Massnahme aufzuschieben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unter- liegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Er erreicht indes eine Reduktion der Strafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind angesichts seiner finan- ziellen Verhältnissen abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – einen Aufwand von insgesamt Fr. 12'414.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 106 S. 3). Die Positionen "Eingabe an BG Pfäffikon" und "Stud. Schreiben von Kl. / Schreiben an Kl." vom 8. April 2020, "Stud. Urteil und Beschluss des BG Pfäffikon / Schreiben an Kl." und "Mail an Ge- fängnis Zürich" vom 16. April 2020 sowie "Besprechung Urteil m. Kl. im Gefängnis Zürich inkl. Weg" vom 20. April 2020 (Urk. 106 S. 1) umfassen Aufwendungen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entschädigt wurden. So wurde der amtliche Verteidiger zusätzlich zum von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Aufwand mit Fr. 2'000.– für Ergänzungen und Änderungen des Plädoyers, die Teilnahme der Hauptverhandlung von rund sechs Stunden und Anderweitiges (Stellung Haft- entlassungsgesuch und Nachbearbeitung) entschädigt (Urk. 40 S. 41). Dement- sprechend ist eine Korrektur im Umfang von 3.5 Stunden vorzunehmen. Im Übri-

- 51 - gen erweist sich der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als angemessen. Unter Hinzurechnung der zusätzlich zu vergütenden Aufwendungen für die Berufungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 14. April 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, Alinea 2 und 3 (Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 663 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären Massnahme aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 52 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 600.00 Bericht Dr. med. B._____ (Urk. 96) Fr. 13'000.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufer- legt, aber abgeschrieben, und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 53 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Meier