Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 2. April 2018, ca. um 03.25 Uhr, den Privatkläger beim Verlassen des Clubs D._____ an der E._____-strasse … in … Zürich geschubst zu haben. Der Privatkläger habe ihn dann gefragt, warum er ihn schubse. Daraufhin habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger habe dadurch einen dislozierten Nasen- beinbruch erlitten, womit der Beschuldigte aufgrund seines Tuns zumindest habe rechnen müssen und dies auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 19/15
- 6 - S. 2). Der Beschuldigte bestreitet einen solchen Faustschlag (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/3 S. 3, Prot. I S. 14-16; Urk. 55 S. 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Das Verletzungsbild des Privatklägers stehe zwar mit dessen Schilderungen im Einklang und lasse einen Faustschlag des Beschuldigten als wahrscheinliche Variante erscheinen, doch sei es auch denkbar, dass sich der Privatkläger seine Verletzung auf eine andere Weise zugezogen habe. Der Beschuldigte sei daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 37 S. 21). Sowohl der Privatkläger als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich gegen diesen Freispruch (Urk. 56 S. 2-5; Urk. 57 N 3 ff.). Der Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu würdigen. Die Berufungsinstanz kann sich dabei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.)
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat sich zunächst zutreffend mit den Grundlagen der Sach- verhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen aus- einandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4), des Privatklägers A._____ (Urk. 5/1-2) sowie dessen Bruders F._____ (Urk. 4/1-2) und der Auskunftspersonen G._____ (Bruder des Beschuldigten), H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 7/1-5) korrekt wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 37 S. 5-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls hat die Vo- rinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht die prozessuale Stellung einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bliches Kriterium für deren Beweiswert darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 15 ff.; vgl. Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Zutref-
- 7 - fend wurde sodann festgehalten, dass bezüglich der Verletzungen des Privatklä- gers als Beweismittel mehrere ärztliche Zeugnisse bzw. Berichte sowie Fotogra- fien vorliegen, und des Weiteren auch Fotografien bezüglich der Beschädigung des Pullovers und der Halskette des Beschuldigten aktenkundig sind (Urk. 8, Urk. 37 S. 5). 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich aufgrund des Verhal- tens des Privatklägers, der in der Bar offenbar die gleiche Frau wie der Beschul- digte oder jedenfalls deren Schwester anmachen wollte, an jenem Abend genervt fühlte und er einräumte, den Privatkläger deshalb weggedrückt zu haben, als dieser die Frau beim Ausgang erneut angesprochen habe (Urk. 55 S. 6). Diese "Vorgeschichte" ist grundsätzlich unbestritten und nach zutreffendem Dafürhalten des Vertreters des Privatklägers bei der Würdigung der Aussagen des Beschul- digten entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte hat stets verneint, dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Insoweit sind seine Aussagen konstant. Auch hat er stets betont, dass es ein Gerangel gegeben habe. Es wäre jedoch zu kurz gegriffen, die Ausführungen des Beschuldigten allein deshalb als insgesamt diffe- renziert und glaubhaft anzusehen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 59 S. 2 f.). Zwar machte der Beschuldigte durchaus detaillierte Ausführungen zu den Geschehnissen vor und nach dem fraglichen Übergriff auf den Privatkläger. Mit der Staatsanwaltschaft fällt aber auf, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen pauschal, unklar und wenig überzeugend sind (s.a. Urk. 56 S. 2 f.). So gab der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Typ (gemeint der Privatkläger) sei schon wieder (wie bereits in der Bar) ge- kommen und er habe gedacht, er spinne. Er habe ihn mit einem seiner Unterarme weggedrückt. "Durch das Wegdrücken kam er auf mich zu" (Urk. 3/1 S. 2). Auf einmal habe ihn jemand von hinten weggerissen und dann habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise klar, weshalb jemand durch Weg- drücken auf einen zukommen sollte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers gekommen sei,
- 8 - meinte der Beschuldigte zunächst, keine Verletzungen gesehen zu haben und nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Dann schob er nach, dass es – wie er bereits gesagt habe – ein Gerangel gegeben habe. Dann räumte er ein, es könne sein, dass er mit den Armen an ihn geraten sei, aber "ich habe nicht voll, Sie wissen was ich meine" (Urk. 3/1 S. 3 Antworten 12 und 13). Wenn der Be- schuldigte betont, den Privatkläger mit den Armen "nicht voll" (gemeint wohl) ge- troffen zu haben, so gibt das nur Sinn, wenn er ihn eben doch getroffen hat und dies auch weiss. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwältin äussert sich der Beschuldigte ähnlich sibyllinisch, wenn er erklärt, im Gerangel könne vieles bzw. alles passieren. Interessant ist, dass er hier ebenfalls erwähnt, dass er den Privatkläger weggedrückt habe, indessen nicht mehr davon die Rede ist, dass der Privatkläger dadurch auf ihn zugekommen sei (Urk. 3/2 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 14). 2.2.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hinterlässt der Beschuldigte insgesamt nicht den Eindruck, sich jeglicher Schutzbehauptungen zu enthalten und sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen (so auch der Vertreter des Pri- vatklägers: vgl. Urk. 57 N 9; Urk. 37 S. 15 f.). Vielmehr scheinen seine Angaben nicht folgerichtig und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es, gemäss seiner Schilderung, nach dem Wegdrücken mit dem Unterarm überhaupt zu einem Ge- rangel gekommen ist. Des Weiteren bleibt gemäss seinen Angaben rätselhaft, was seine Rolle während des Gerangels war, in welchem er den Privatkläger nicht voll getroffen haben will. Insgesamt bestehen daher Zweifel am Gehalt der Aussagen des Beschuldigten zum relevanten Kerngeschehen. 2.2.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, wenn er tatsächlich für den Nasenbeinbruch des Privatklägers verantwortlich gewesen wäre, hätte er sich vom Ort des Geschehens entfernt und nicht noch auf das Eintreffen der Polizei gewartet (Urk. 55 S. 7). Auch die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang ins Feld, der Beschuldigte hätte aufgrund des drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe durchaus einen Grund gehabt, sich zu entfernen, wenn er denn tatsächlich zugeschlagen hätte. Der Beschuldigte
- 9 -
– so der Verteidiger weiter – habe jedoch ein reines Gewissen gehabt und sei deshalb vor Ort geblieben (Prot. II S. 8). Hinsichtlich der angeführten "Vorstrafe" des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass das fragliche Urteil des Amtsgerichtspräsidiums C._____ vom 18. Mai 2018 datiert, der Beschuldigte mithin im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch gar nicht verurteilt worden war und daher auch nicht einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafe zu befürchten gehabt hätte (vgl. dazu nachstehend E. IV.1.3. f.). Dessen ungeachtet machte der Beschuldigte aber ohnehin geltend, die Security sei sofort eingeschritten und habe ihn sogleich in einen anderen Raum mit- genommen (Urk. 55 S. 8 f.). Man habe hernach beim Privatkläger nichts vom Nasenbeinbruch gesehen. Weiter hielt er fest: "Ich wollte unbedingt eine Anzeige erstatten, da mir auch die Halskette zerrissen wurde" (Urk. 55 S. 8). Der Beschul- digte hätte somit weder einen Grund noch die Möglichkeit gehabt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vor diesem Hintergrund kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort geblieben ist. 2.3. Aussagen des Privatklägers und von F._____ 2.3.1. Der Privatkläger hat konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/1-2). Er schilderte, dass er beim Ausgang des Clubs die beiden Frauen bemerkt habe, denen er zuvor einen Tequila spendiert habe. Er habe sie gefragt, ob der Tequila gut gewesen sei und ob sie wieder (wohl in den Club) zurückkommen würden. Aus dem Nichts sei er durch den Beschuldigten gestossen worden, und er habe diesen gefragt, weshalb er dies tue. Der Beschuldigte habe ihn dann unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger, sei vom Schlag total überrascht gewesen, der Beschuldigte habe nicht von ihm abgelassen und ihn weiter mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen. Jemand habe ihn die Treppe hinunter gestossen, wobei er ei- nen Sturz mit grossen Schritten habe verhindern können. Er sei in die Toilette ge- gangen und habe sich das Blut aus dem Gesicht gewaschen (Urk. 5/1 S. 3). Bei dieser Schilderung des Kerngeschehens blieb der Privatkläger im Wesentlichen, wobei die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Privatkläger in der nachfolgen- den staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob es sich
- 10 - bei den späteren Schlägen um Faustschläge oder Ohrfeigen gehandelt habe (Urk. 37 S. 8). Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er nach dem ersten Schlag nicht mehr viel gesehen habe. In dieser Befragung ergänzte er auch, dass er den Beschuldigten gefragt habe, "wieso schüpfsch" (Urk. 5/2 S. 4 Antworten 16 und 17). 2.3.2. Die Schilderungen des Privatklägers erscheinen klar, nachvollziehbar und folgerichtig. So schildert er sein Erstaunen über das Schubsen und seine nach- vollziehbare Frage an den Beschuldigten, wieso dieser das mache. Insgesamt lässt sich auch festhalten, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, sondern hauptsächlich einen (überraschenden) Faustschlag beschreibt, und bei der Staatsanwaltschaft gar relativiert, ob es weitere Schläge gegeben habe. Sodann bringt er nicht etwa vor, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihn die Treppe hinuntergestossen habe, sondern erklärt, dies nicht zu wissen. Auch hat der Privatkläger durchaus nachvollziehbar geschildert, dass er zunächst keine Anzeige habe erstatten wollen, als ihn die Polizei diesbezüglich angefragt habe. Erst als er dann (noch vor Ort) gehört habe, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen dem "Ketteli" machen wolle (gegen den Bruder des Privatklägers, F._____, welcher den Beschuldigten von hinten wegzog), habe er sich entschie- den, eine Anzeige zu machen. Dies wird im Grundsatz auch vom Beschuldigten entsprechend bestätigt (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich entschloss, das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen, nach- dem das Geschehen an diesem Abend ohnehin polizeiliche Folgen und Unter- suchungen nach sich ziehen würde und lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Privatkläger diesen Faustschlag des Beschuldigten erfunden hat. 2.3.3. Weiter ist zu betonen, dass der Privatkläger auch hinsichtlich des späteren Geschehens, also dem Verhalten des Beschuldigten vor der Tiefgarage, zurück- haltende Angaben machte und den Beschuldigten nicht weiter belastete (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 3). Insgesamt hinterlässt der Privatkläger den Eindruck, dass er zurückhaltend und ohne Übertreibungen aussagt und nur tatsächlich Erlebtes gemäss seinen Erinnerungen schildert.
- 11 - 2.3.4. Der Bruder des Privatklägers, F._____, wurde ebenfalls befragt und zwar als beschuldigte Person, da ihm vorgeworfen wurde, bei der fraglichen Auseinandersetzung den Beschuldigten von hinten gezogen und dabei dessen Pullover und Halskette beschädigt zu haben (vgl. dazu auch die Einstellungs- verfügung vom 11. September 2019; Urk. 19/9). Auch F._____ schilderte die Vor- geschichte im Club dahingehend, dass der Privatkläger der fraglichen Frau Drinks spendiert habe und er – F._____ – den Typen (gemeint den Beschuldigten) des- wegen gefragt habe, ob "alles ok" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 2 f.). Schon damit räumt er grundsätzlich ein, dass das Verhalten des Privatklägers allenfalls frag- würdig gewesen sei oder zumindest falsch habe verstanden werden können, was grundsätzlich aufzeigt, dass er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ge- rade nichts zu beschönigen versucht (vgl. Urk. 59 S. 2). Zum eigentlichen Kern- geschehen gab er konstant an, dass der Privatkläger die gleiche blonde Frau spä- ter beim Ausgang nochmals angesprochen habe und der Beschuldigte den Pri- vatkläger daraufhin weggestossen habe. Sein Bruder habe den Beschuldigten ge- fragt, "wieso schüpfsch", worauf der Beschuldigte wortlos mit der rechten Faust in das Gesicht des Privatklägers geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu ei- nem Gerangel gekommen und er habe nicht mehr genau beobachten können, was vor sich gehe. Weiter gab er von sich aus an, versucht zu haben, den Be- schuldigten von seinem Bruder wegzuziehen, indem er Ersteren am Kragen des Pullovers nach hinten gezogen habe. Er beschreibt auch den anschliessenden "Beinahe-Sturz" des Privatklägers die Treppe hinunter (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2 f.). 2.3.5. Zum späteren Geschehen schilderte F._____, dass der Beschuldigte An- zeige habe erstatten wollen und sinngemäss unter Vorhalten der Kette gesagt habe: "Das Chetteli do isch mis Heiligtom. Wer das kapott mach bring ich um". Er habe dem Beschuldigten direkt gesagt, dass dies nicht der Privatkläger gewesen sei – wie dies der Beschuldigte gedacht habe –, sondern er (F._____). Der Privat- kläger habe sich daher entschieden, ebenfalls eine Anzeige zu erstatten, obwohl sie dies zu Beginn eigentlich gar nicht gewollt hätten (Urk. 4/1 S. 3). Auf Frage hin präzisierte er, dass er gar nicht bemerkt habe, dass er den Pullover und die Hals- kette zerrissen habe. Davon habe er erst von der Polizei erfahren (Urk. 4/1 S. 4).
- 12 - 2.3.6. Damit ist festzuhalten, dass F._____ nicht nur die Ausführungen des Pri- vatklägers bestätigt, sondern sich auch selber "belastet" bzw. sein Vorgehen nicht beschönigt und von sich aus – auch gegenüber dem Beschuldigten – angab, dass er den Pullover bzw. die Halskette zerrissen habe, was umso bemerkenswerter erscheint, als er dies selber gar nicht bemerkte und wohl einfach als logische Fol- ge seines Ziehens am Pullover sah. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies zu be- streiten und auf das anschliessende Gerangel zu verweisen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass F._____ offen aussagt und bemüht ist die Wahrheit zu sagen. Sowohl die Schilderung der Vorgeschichte als auch des eigentlichen Kerngeschehens erscheint klar, stimmig und detailliert, der dargestellte Ablauf folgerichtig und nachvollziehbar. Seine Angaben zum Kerngeschehen sind so- dann sachlich und ohne irgendwelche Übertreibungen. Auch F._____ schilderte im Übrigen das spätere Geschehen vor der Tiefgarage zurückhaltend (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund denn auch grundsätz- lich zutreffend festgehalten, dass seine Aussagen, aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen, des Detailreichtums seiner Angaben sowie der emotionalen Schilderungen insgesamt realitätsnah und damit glaubhaft erscheinen, wenn- gleich es sich bei F._____ um den Bruder des Privatklägers handelt (Urk. 37 S. 17 ff.). 2.3.7. Die Verteidigung moniert, die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen seines Bruders seien teilweise "krass falsch" und widersprüchlich. So habe F._____ zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Faustschlag gemeinsam mit dem Privatkläger die Treppe hinunter auf die Toilette gegangen zu sein, wäh- rend der Privatkläger erklärt habe, ihm sei in der Toilette aufgefallen, dass sich sein Bruder noch "oben" befinde (Urk. 59 S. 2). Dieser geltend gemachte Wider- spruch ist jedoch klar von untergeordneter Bedeutung, betrifft er doch nicht das Kerngeschehen, sondern eine Nebensächlichkeit, aus welcher der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob der Privatkläger ursprünglich mit zwei oder drei weiteren Personen in den Club gegangen sei (Urk. 59 S. 2). Keine Stütze in den Akten findet sodann der Einwand der Verteidigung, wonach "die Geschichte mit der Nötigung" aus der Luft gegriffen worden sei (Urk. 59 S. 2). Der Vorfall mag strafrechtlich ohne Rele-
- 13 - vanz geblieben sein, weshalb diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erging (Urk. 19/11). Dass der Beschuldigte nach der strittigen Auseinandersetzung aber zur gleichen Zeit mit seinem Personenwagen in der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkhauses L._____ wendete, als der Privatkläger und seine Brüder in ihrem Au- to das Parkhaus gerade verlassen wollten, wird vom Beschuldigten gar nicht be- stritten und ist aufgrund einer Videoaufnahme belegt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 9). Der Bruder des Privatklägers machte diesbezüglich lediglich geltend, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte damit etwas habe bezwecken wollen, sie hätten je- doch ungehindert vorbeifahren können (Urk. 6/1 S. 2). Es handelt sich somit kei- neswegs um einen frei erfundenen Vorwurf, welcher den Beschuldigten hätte in einem schlechten Licht präsentieren sollen, wie dies die Verteidigung insinuieren will. 2.3.8. Soweit die Verteidigung sinngemäss weiter geltend macht, der Privatkläger habe es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen, kann daraus kein Motiv für eine Falschaussage abgeleitet werden (Urk. 59 S. 2). Es ist prozessual ausdrücklich vorgesehen, dass sich eine geschädigte Person als Straf- und Zivil- klägerin am Verfahren beteiligen bzw. ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann, und die prozessuale Stellung einer Person allein sagt noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus (vgl. vorstehend E. II.2.1.). Der Privatkläger stellte jedoch ohnehin nie konkrete Anträge respektive zog den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Genugtuungsantrag wieder zurück (Urk. 57 S. 1). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zunächst gar keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten hat einreichen wollen (statt vieler: Urk. 3/4 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). All dies spricht gegen ein monetäres Motiv und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Privatkläger seine Strafanzeige im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht zurückzog, obwohl das Verfahren hinsichtlich der beschädigten Kette eingestellt wurde, vermag seine bereits getätigten glaubhaften Ausführungen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wären hierfür wohl weit gravierende Übergriffe ins Feld geführt worden. Insgesamt vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und von F._____ nicht zu entkräften.
- 14 - 2.4. Aussagen der weiteren Auskunftspersonen 2.4.1. Hinsichtlich der weiteren befragten Auskunftspersonen kann mit der Vor- instanz festgehalten werden, dass deren Aussagen keinen Beitrag zum fraglichen Geschehen (Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers) zu leisten vermögen. In der Tat ist auffallend und sämtlichen Aussagen der Aus- kunftspersonen gemeinsam, dass diese eher vage sind. Es kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 20). 2.4.2. G._____, Bruder des Beschuldigten, hat lediglich das Zurückreissen seines Bruder beobachten können. Zum Geschehen vorher konnte er keine Aussagen machen, was sich auch darin zeigt, dass er auch nicht geschildert hat, wie sein Bruder zuvor den Privatkläger weggestossen hat (Urk. 7/1 S. 2 ff.). 2.4.3. Gleiches gilt für H._____ und K._____. Beide gaben zu Protokoll, nicht ge- nau mitbekommen zu haben, was passiert sei, bevor der Beschuldigte irgendwie nach hinten gezogen worden sei (Urk. 7/2 S. 3) bzw. bringen vor, nicht viel oder gar nichts gesehen zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.). Dass K._____ nach Ansicht der Verteidigung erklärt haben soll, vor dem Wegziehen des Beschuldigten sei "nichts passiert", findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 59 S. 4). I._____ meinte so- dann im Wesentlichen, es sei gepöbelt worden, aber er wisse nicht, wer das ge- wesen sei. Er schaue sich das gar nicht an (Urk. 7/3 S. 2). 2.4.4. J._____ – welche vom Privatkläger an diesem Abend Tequila spendiert er- hielt und im fraglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten zum Ausgang begleitet wurde
– gab mehrfach an, nicht zu wissen, was der Beschuldigte in der fraglichen Situa- tion gemacht habe (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der heuti- gen Verhandlung, J._____ sei derart betrunken gewesen, dass sie kaum auf ihren Beinen habe stehen können (Urk. 55 S. 6). Ihre Darstellung, wonach der Privat- kläger unmittelbar mit den Händen oder der Faust auf sie, ihre Schwester und dann auf den Beschuldigten losgegangen sei, weshalb sie zu Boden gestürzt und von ihrer Schwester rausgetragen worden sei, wird denn auch von keiner der be- teiligten Personen gestützt (Urk. 7/4 S. 3). Die Verteidigung geht daher fehl, wenn sie anhand der Aussagen von J._____ geltend machen will, der Privatkläger sei
- 15 - der Aggressor gewesen und (auch) auf den Beschuldigten losgegangen (vgl. Urk. 59 S. 3). Auf die Aussagen von J._____ kann nach dem Gesagten offensicht- lich nicht abgestellt werden. 2.5. Videoaufnahmen vom Eingangsbereich des Clubs 2.5.1. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Videoaufnahmen aus dem Club nicht hätten erhältlich gemacht werden können, obwohl dies seitens des Beschuldigten bereits in der Untersuchung ausdrücklich beantragt worden sei. Die entsprechenden Bil- der würden den Beschuldigten entlasten bzw. aufzeigen, dass nicht der Beschul- digte zugeschlagen habe (Urk. 59 S. 4; s.a. Urk. 19/3). 2.5.2. Der beantragte Beizug der Videoaufnahmen könnte grundsätzlich durchaus als entlastendes Indiz für den Beschuldigten gewürdigt werden. Mit der Verteidi- gung erscheint in diesem Zusammenhang zunächst nicht restlos nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Videoaufnahmen nicht Eingang in die Untersuchungs- akten fanden, obwohl eine Nachlieferung des entsprechenden Materials gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2018 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 1/1 S. 6). Dem Nachtragsrapport vom 13. Juli 2018 kann dazu entnommen werden, dass eine Verkettung verschiedener Umstände zur Löschung des Videomaterials und letztlich dazu geführt habe, dass dieses nicht mehr habe beigebracht werden können (Urk. 1/2 S. 3). Immerhin wurde in den beiden genannten Rapporten aber ausdrücklich festgehalten, eine Vorabsichtung des Videomaterials aus dem Club "D._____" durch die ausgerückten Polizeifunktionäre habe ergeben, dass darauf keine sachdienlichen Erkenntnisse ersichtlich seien (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/2). Da- von ist vorliegend auszugehen. Da dieser Umstand aber auch dem Beschuldigten seit Anbeginn der Untersuchung bekannt war, hätte er von einer erneuten Sich- tung des Videomaterials nichts Ernsthaftes zu befürchten gehabt, weshalb ihn der beantragte Beizug nur unwesentlich zu entlasten vermag.
- 16 - 2.6. Fazit 2.6.1. Neben dem Beschuldigten, welcher sich mit seiner Begleiterin vom Privat- kläger genervt fühlte (vgl. Urk. 55 S. 6 ff.), ist kein mögliches Motiv einer allfälligen Drittperson ersichtlich, dem Privatkläger unvermittelt einen solchen Faustschlag zu verpassen, zumal insbesondere nicht davon gesprochen werden kann, der Privatkläger bzw. sein Bruder seien generell aggressiv gewesen und hätten (im Club) herumgepöbelt, wie dies der Verteidiger verschiedentlich vortrug (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 5). Ausser dem allenfalls lästigen Anbaggern der Begleitung des Beschuldigten wurde von den beteiligten Personen weder ein aggressives noch ein pöbelndes Verhalten des Privatklägers beschrieben. 2.6.2. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nicht überzeugen und wenig stimmig sind. Die Aussagen des Privatklägers wie auch seines Bruders, F._____, erscheinen hingegen konstant, zurückhaltend, detailliert, stimmig und sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen zudem im Wesent- lichen miteinander überein und die Verletzungsfolge des Nasenbeinbruchs passt zu dem erfolgten Faustschlag ins Gesichts bzw. lässt sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen. Die Diagnose des Nasenbeinbruchs ist durch die medizinischen Berichte belegt (Urk. 11/6-12; insbesondere Urk. 11/8: Bericht der Notfallpraxis, Dr. med. M._____, vom 2. April 2018). Insgesamt bestehen daher nach Würdi- gung sämtlicher Beweismittel keine vernünftige Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, welcher daher im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen 1.1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erfüllt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl. 2018, Art. 123 N 1).
- 17 - 1.2. Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit durch die Tat bewirkt wurde (Art. 126 StGB). Der objektive Tatbe- stand erfordert einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche In- tegrität. Dies ist anzunehmen bei einer "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" (BGE 117 IV 14 S. 17). Geringfügigere Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, sondern nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Aussehens zur Folge haben, sind ebenfalls als Tätlichkeiten zu würdigen. Das Herbeiführen selbst einer vorüberge- henden Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt oder eine wesentli- che Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringt, stellt hingegen bereits eine Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 123 N 3 m.w.H.). Eine schwere Körperverletzung ist demgegenüber gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt wird, oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird und schliesslich, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers verursacht wird (Art. 122 Abs. 1-3 StGB). Vorausgesetzt wird eine unmittelbare Lebensgefahr (Abs. 1) bzw. eine Störung des Gliedes in seinen Grundfunktionen, wobei eine dauerhafte, aber nur geringfügige Einschränkung nicht ausreicht. Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts ist erst dann auszugehen, wenn diese auffällig und sichtbar ist (Abs. 2; BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 18). Die Generalklausel nach Abs. 3 erfasst sodann Fälle, die hinsichtlich ihrer Schwere den vorgenannten Fällen gleichkommt, so beispielsweise durch ein langes oder schmerzhaftes Krankenlager oder lange Arbeitsunfähigkeit (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 122 N 15).
2. Würdigung Vorliegend erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen Nasenbeinbruch, wes- wegen er in Behandlung sowie einige Tage arbeitsunfähig war. Diese Verletzung geht klar über die Intensität von blossen Tätlichkeiten hinaus und stellt eine
- 18 - Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Gleichzeitig ist jedoch die Qualität und Intensität einer schweren Körperverletzung nicht erreicht, ist doch der Nasenbeinbruch problemlos geheilt und hatte der Privatkläger schon bald keine Beschwerden mehr (Urk. 5/2 S. 3). Die Handlungen des Beschuldigten waren ferner kausal für die Verletzungen des Privatklägers. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand: Wer mit der Faust in das Gesicht eines anderen Menschen schlägt, hält es zumindest für möglich, dass hierdurch eine Schädigung des Körpers entsteht und nimmt dies auch in Kauf. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung
1. Zusatzstrafe 1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurtei- lenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleich- zeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat die Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen- den Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). 1.2. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht als Sanktionen Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und Art. 40 StGB). Wichtigste Kriterien für die Wahl der
- 19 - Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vorder- grund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je m.H.). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als eine freiheitsentziehende Sanktion (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). 1.3. Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe anstatt einer möglichen Geldstrafe kommt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB erst dann in Betracht, wenn in objektiver Hinsicht beim Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen und ihm in subjek- tiver Hinsicht, im Sinne der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, keine günstige Prognose gestellt werden kann. Beim Beschuldigten kann vorliegend weder davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, noch ist in subjektiver Hinsicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weist der Strafregisterauszug für den Zeitpunkt der Tatbegehung doch keine Vorstrafe auf (Urk. 38; Urk. 54; s.a. nachfolgend E. IV.1.4.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, wäre für die einfache Körperverletzung eine Einzelstrafe von 90 Tageseinheiten auszusprechen, weshalb als Sanktion nur eine Geldstrafe zur Diskussion steht. 1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ vom 18. Mai 2018 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Da die heute zu beurteilende Tat vor dem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 2018 verübt wurde, fällt ein Widerruf, wie die Staatsanwaltschaft ihn beantragt, von Vornherein ausser Betracht (Urk. 56 S. 1). Es ist angesichts der gleichartigen Strafen hingegen eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Mai 2018 auszusprechen. Dabei ist zu fragen, welche Strafe der Beschuldigte am 18. Mai 2018 erhalten hätte, wenn die vorliegend zu beurteilen-
- 20 - de einfache Körperverletzung in der damaligen Sanktionierung mitberücksichtigt worden wäre. Dazu ist unter Berücksichtigung des Urteils vom 18. Mai 2018 zunächst (gedanklich) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen und in den Erwägungen zu beziffern. Von dieser ist in der Folge die Dauer der im rechtskräftigen Urteil ausgefällten Strafe (120 Tagessätze) in Abzug zu bringen. Die Differenz bildet die sogenannte Zusatzstrafe (vgl. Urteil 6B_151/2011 vom
20. Juni 2011 E. 5.4; Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2). Zur Fest- legung einer hypothetischen Gesamtstrafe ist nach den allgemeinen Straf- zumessungsregeln vorzugehen.
2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Dabei sind insbesondere die Strafschärfungsgründe gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird nicht durch Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe automatisch erwei- tert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Strafe im gesetzlich vorge- sehenen Rahmen festzulegen ist.
- 21 - 2.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewer- tung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objek- tive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden ge- hören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, frühere Straf- taten oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
3. Konkrete Bemessung der Zusatzstrafe 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge der Aus- einandersetzung ins Gesicht schlug, womit er seinen Schlag auf eine besonders empfindliche Körperstelle richtete. Dadurch fügte er dem Privatkläger einen dis- lozierten Nasenbeinbruch zu, worauf der Privatkläger ärztlich behandelt werden musste und einige Tage arbeitsunfähig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Faustschlag bereits geschubst hatte. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Handlun- gen offensichtlich nicht geplant hat, weshalb die Tat eher als impulsive Kurz- schlusshandlung erscheint. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass
- 22 - er "nur" einmal und nicht mehrfach zugeschlagen hat. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigte als noch leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend den Faustschlag zwar mit direktem Vorsatz, in Bezug auf die Verletzung jedoch lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert, da es ihm offenbar gegen den Strich ging, dass der doch deutlich angetrunkene Privatkläger mit den gleichen Frauen sprach wie er bzw. diese "anmachte" und gab so seiner Aggression ein Ventil. Er handelte aber letztlich aus nichtigen Gründen. Diese Umstände vermögen das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu vermindern. 3.3. Das Verschulden ist im Lichte des anzuwendenden Strafrahmens gesamt- haft als noch leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine hypothetische Einzelstrafe für die leichte Körperverletzung von 90 Tagessätzen. 3.4. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten (Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 4, Urk. 38, Prot. I S. 9-13, Urk. 49 und Urk. 55 S. 1-5): Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Gemäss eigenen Angaben sei er in N._____ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, hernach eine Schreinerlehre absol- viert und bis ins Jahr 2016 als Schreiner gearbeitet. In der Folge habe er sich selbständig machen wollen. Dann sei bei einem auf ihn geschossen worden, als er einen Raubüberfall verhindert habe. Seither arbeite er nicht mehr, weise post- traumatische Belastungsstörungen auf und sei in psychologischer Behandlung. Manchmal habe er Panikattacken. Die SUVA habe ihn während zwei Jahren bis zum 15. Januar 2020 unterstützt, jedoch die Zahlungen bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen eingestellt. Mittlerweile erhalte er eine monatliche IV-Rente von Fr. 460.–. Er verfüge über keine anderen Einkünfte und zahle seinen Eltern derzeit keinen Mietzins. Seine Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 239.15. Er habe keine Schulden und seine vor Vorinstanz deklarierten Ersparnisse in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.– seien mittlerweile weitgehend aufgebraucht. Er sei deshalb daran, einen Laden aufzubauen, welcher in Kürze
- 23 - eröffnen solle. Genauere Angaben dazu machte der Beschuldigte aber nicht (vgl. Urk. 55 S. 3). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist aktuell einzig das Urteil vom 18. Mai 2018 eingetragen (Urk. 54). Da diese Verurteilung nach dem heute zu beurteilenden Delikt erfolgte, gilt sie nicht als eigentliche Vorstrafe und hat unbeachtet zu bleiben. Die Täterkomponenten sind als neutral zu werten. Weitere relevante tat- unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind sodann nicht ersichtlich. 3.5. In Anwendung der zuvor zitierten Grundsätze ist für die Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Da die abstrakte Strafandrohung des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schwerer wiegt als jene der einfachen Körperverletzung, ist von der im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ vom 18. Mai 2018 festgelegten Sanktion als Einsatzstrafe auszugehen. Für die damals beurteilten Delikte wurde eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verhängt (vgl. Urk. 17/6). 3.6. Zu dieser Strafe ist nunmehr der festgesetzte Strafanteil für die einfache Körperverletzung (90 Tagessätze) hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde daraus eine hypothetische (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren. Entsprechend ist, nach Abzug der Grundstrafe (120 Tagessätze), vorliegend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ auszusprechen.
4. Tagessatzhöhe und Fazit 4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der zuvor
- 24 - dargelegten aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten, insbesondere da er seit Februar 2020 keine ordentlichen Erwerbseinkünfte mehr erzielt, die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. Die Bestrafung mit einer zusätzlichen Busse wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr beantragt, liegt doch weder eine sog. Schnittstellenproblematik vor noch erschie- ne dies aus spezialpräventiven Gründen vorliegend angebracht (Urk. 56 S. 1). 4.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei (Urk. 19/15 S. 3; Urk. 56 S. 7).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. Des Weiteren wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min-
- 25 - destens 180 Tagessätzen verurteilt. In subjektiver Hinsicht lassen es sodann we- der die persönlichen Umstände des Beschuldigten noch jene der zu beurteilenden Tat als notwendig erscheinen, dass er heute zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen wäre. Beim Beschuldigten handelt es sich formell um einen Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren und die Aussicht auf den drohenden Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe genü- gend beeindrucken lassen wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden.
4. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger, die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche nicht weiter anzufechten und den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurückzuziehen (Urk. 57 S. 1). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im ausgehändigten Dispositiv wurde daraufhin festgehalten, der Beschuldigte habe seine Zivilforderungen zurückgezogen (Urk. 60). Dies ist ein offensichtlicher Verschrieb und mit der begründeten Ausfertigung zu korrigieren. Es ist deshalb vorzumerken, dass der Privatkläger seine Zivilforderungen zurück- gezogen hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz nahm aufgrund des Freispruchs die Kosten des Vor- verfahrens auf die Gerichtskasse und setzte keine Gebühr für ihren Entscheid fest. Sodann erwog sie, der Beschuldigte habe zur Einleitung des Verfahrens beigetragen, weshalb es sich rechtfertige, ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 37 S. 23 f.). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 26 - StPO). Da der Beschuldigte mit heutigem Entscheid anklagegemäss verurteilt wird, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 1'500.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.3. Obwohl der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage präjudiziert, mithin die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Vorinstanz dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Entschä- digung infolge Freispruchs zugesprochen. Da der Beschuldigte nunmehr verurteilt wird, hat dieser Umstand aber keine Auswirkungen auf die Neuregelung der Ent- schädigungsfolgen, weshalb diesbezüglich keine Weiterungen zu erfolgen haben.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). 2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger obsiegen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich. Während die Staatsanwaltschaft ein leicht höheres Strafmass und eine längere Probezeit beantragte, hat der Privat- kläger lediglich hinsichtlich der Zivilansprüche als unterliegend zu gelten (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Punkte sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Der Privatkläger macht gegenüber dem Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50
- 27 - (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 N 21 und Urk. 58). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Demnach gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches auch im Berufungsverfahren der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers sind gerechtfertigt und erscheinen insgesamt noch angemessen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger bei gleichzeitigem Unterliegen des Beschuldigten obsiegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in genanntem Umfang zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger A._____ seine Zivilforderungen zurückgezogen hat.
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 28 -
7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50 für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz nahm aufgrund des Freispruchs die Kosten des Vor- verfahrens auf die Gerichtskasse und setzte keine Gebühr für ihren Entscheid fest. Sodann erwog sie, der Beschuldigte habe zur Einleitung des Verfahrens beigetragen, weshalb es sich rechtfertige, ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 37 S. 23 f.).
E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 26 - StPO). Da der Beschuldigte mit heutigem Entscheid anklagegemäss verurteilt wird, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 1'500.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 1.3 Obwohl der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage präjudiziert, mithin die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Vorinstanz dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Entschä- digung infolge Freispruchs zugesprochen. Da der Beschuldigte nunmehr verurteilt wird, hat dieser Umstand aber keine Auswirkungen auf die Neuregelung der Ent- schädigungsfolgen, weshalb diesbezüglich keine Weiterungen zu erfolgen haben.
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ vom 18. Mai 2018 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Da die heute zu beurteilende Tat vor dem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 2018 verübt wurde, fällt ein Widerruf, wie die Staatsanwaltschaft ihn beantragt, von Vornherein ausser Betracht (Urk. 56 S. 1). Es ist angesichts der gleichartigen Strafen hingegen eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Mai 2018 auszusprechen. Dabei ist zu fragen, welche Strafe der Beschuldigte am 18. Mai 2018 erhalten hätte, wenn die vorliegend zu beurteilen-
- 20 - de einfache Körperverletzung in der damaligen Sanktionierung mitberücksichtigt worden wäre. Dazu ist unter Berücksichtigung des Urteils vom 18. Mai 2018 zunächst (gedanklich) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen und in den Erwägungen zu beziffern. Von dieser ist in der Folge die Dauer der im rechtskräftigen Urteil ausgefällten Strafe (120 Tagessätze) in Abzug zu bringen. Die Differenz bildet die sogenannte Zusatzstrafe (vgl. Urteil 6B_151/2011 vom
20. Juni 2011 E. 5.4; Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2). Zur Fest- legung einer hypothetischen Gesamtstrafe ist nach den allgemeinen Straf- zumessungsregeln vorzugehen.
E. 2 Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.).
E. 2.2 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger obsiegen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich. Während die Staatsanwaltschaft ein leicht höheres Strafmass und eine längere Probezeit beantragte, hat der Privat- kläger lediglich hinsichtlich der Zivilansprüche als unterliegend zu gelten (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Punkte sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich aufgrund des Verhal- tens des Privatklägers, der in der Bar offenbar die gleiche Frau wie der Beschul- digte oder jedenfalls deren Schwester anmachen wollte, an jenem Abend genervt fühlte und er einräumte, den Privatkläger deshalb weggedrückt zu haben, als dieser die Frau beim Ausgang erneut angesprochen habe (Urk. 55 S. 6). Diese "Vorgeschichte" ist grundsätzlich unbestritten und nach zutreffendem Dafürhalten des Vertreters des Privatklägers bei der Würdigung der Aussagen des Beschul- digten entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat stets verneint, dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Insoweit sind seine Aussagen konstant. Auch hat er stets betont, dass es ein Gerangel gegeben habe. Es wäre jedoch zu kurz gegriffen, die Ausführungen des Beschuldigten allein deshalb als insgesamt diffe- renziert und glaubhaft anzusehen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 59 S. 2 f.). Zwar machte der Beschuldigte durchaus detaillierte Ausführungen zu den Geschehnissen vor und nach dem fraglichen Übergriff auf den Privatkläger. Mit der Staatsanwaltschaft fällt aber auf, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen pauschal, unklar und wenig überzeugend sind (s.a. Urk. 56 S. 2 f.). So gab der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Typ (gemeint der Privatkläger) sei schon wieder (wie bereits in der Bar) ge- kommen und er habe gedacht, er spinne. Er habe ihn mit einem seiner Unterarme weggedrückt. "Durch das Wegdrücken kam er auf mich zu" (Urk. 3/1 S. 2). Auf einmal habe ihn jemand von hinten weggerissen und dann habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise klar, weshalb jemand durch Weg- drücken auf einen zukommen sollte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers gekommen sei,
- 8 - meinte der Beschuldigte zunächst, keine Verletzungen gesehen zu haben und nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Dann schob er nach, dass es – wie er bereits gesagt habe – ein Gerangel gegeben habe. Dann räumte er ein, es könne sein, dass er mit den Armen an ihn geraten sei, aber "ich habe nicht voll, Sie wissen was ich meine" (Urk. 3/1 S. 3 Antworten 12 und 13). Wenn der Be- schuldigte betont, den Privatkläger mit den Armen "nicht voll" (gemeint wohl) ge- troffen zu haben, so gibt das nur Sinn, wenn er ihn eben doch getroffen hat und dies auch weiss. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwältin äussert sich der Beschuldigte ähnlich sibyllinisch, wenn er erklärt, im Gerangel könne vieles bzw. alles passieren. Interessant ist, dass er hier ebenfalls erwähnt, dass er den Privatkläger weggedrückt habe, indessen nicht mehr davon die Rede ist, dass der Privatkläger dadurch auf ihn zugekommen sei (Urk. 3/2 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 14).
E. 2.2.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hinterlässt der Beschuldigte insgesamt nicht den Eindruck, sich jeglicher Schutzbehauptungen zu enthalten und sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen (so auch der Vertreter des Pri- vatklägers: vgl. Urk. 57 N 9; Urk. 37 S. 15 f.). Vielmehr scheinen seine Angaben nicht folgerichtig und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es, gemäss seiner Schilderung, nach dem Wegdrücken mit dem Unterarm überhaupt zu einem Ge- rangel gekommen ist. Des Weiteren bleibt gemäss seinen Angaben rätselhaft, was seine Rolle während des Gerangels war, in welchem er den Privatkläger nicht voll getroffen haben will. Insgesamt bestehen daher Zweifel am Gehalt der Aussagen des Beschuldigten zum relevanten Kerngeschehen.
E. 2.2.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, wenn er tatsächlich für den Nasenbeinbruch des Privatklägers verantwortlich gewesen wäre, hätte er sich vom Ort des Geschehens entfernt und nicht noch auf das Eintreffen der Polizei gewartet (Urk. 55 S. 7). Auch die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang ins Feld, der Beschuldigte hätte aufgrund des drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe durchaus einen Grund gehabt, sich zu entfernen, wenn er denn tatsächlich zugeschlagen hätte. Der Beschuldigte
- 9 -
– so der Verteidiger weiter – habe jedoch ein reines Gewissen gehabt und sei deshalb vor Ort geblieben (Prot. II S. 8). Hinsichtlich der angeführten "Vorstrafe" des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass das fragliche Urteil des Amtsgerichtspräsidiums C._____ vom 18. Mai 2018 datiert, der Beschuldigte mithin im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch gar nicht verurteilt worden war und daher auch nicht einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafe zu befürchten gehabt hätte (vgl. dazu nachstehend E. IV.1.3. f.). Dessen ungeachtet machte der Beschuldigte aber ohnehin geltend, die Security sei sofort eingeschritten und habe ihn sogleich in einen anderen Raum mit- genommen (Urk. 55 S. 8 f.). Man habe hernach beim Privatkläger nichts vom Nasenbeinbruch gesehen. Weiter hielt er fest: "Ich wollte unbedingt eine Anzeige erstatten, da mir auch die Halskette zerrissen wurde" (Urk. 55 S. 8). Der Beschul- digte hätte somit weder einen Grund noch die Möglichkeit gehabt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vor diesem Hintergrund kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort geblieben ist.
E. 2.3 Der Privatkläger macht gegenüber dem Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50
- 27 - (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 N 21 und Urk. 58). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Demnach gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches auch im Berufungsverfahren der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers sind gerechtfertigt und erscheinen insgesamt noch angemessen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger bei gleichzeitigem Unterliegen des Beschuldigten obsiegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in genanntem Umfang zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2.3.1 Der Privatkläger hat konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/1-2). Er schilderte, dass er beim Ausgang des Clubs die beiden Frauen bemerkt habe, denen er zuvor einen Tequila spendiert habe. Er habe sie gefragt, ob der Tequila gut gewesen sei und ob sie wieder (wohl in den Club) zurückkommen würden. Aus dem Nichts sei er durch den Beschuldigten gestossen worden, und er habe diesen gefragt, weshalb er dies tue. Der Beschuldigte habe ihn dann unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger, sei vom Schlag total überrascht gewesen, der Beschuldigte habe nicht von ihm abgelassen und ihn weiter mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen. Jemand habe ihn die Treppe hinunter gestossen, wobei er ei- nen Sturz mit grossen Schritten habe verhindern können. Er sei in die Toilette ge- gangen und habe sich das Blut aus dem Gesicht gewaschen (Urk. 5/1 S. 3). Bei dieser Schilderung des Kerngeschehens blieb der Privatkläger im Wesentlichen, wobei die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Privatkläger in der nachfolgen- den staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob es sich
- 10 - bei den späteren Schlägen um Faustschläge oder Ohrfeigen gehandelt habe (Urk. 37 S. 8). Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er nach dem ersten Schlag nicht mehr viel gesehen habe. In dieser Befragung ergänzte er auch, dass er den Beschuldigten gefragt habe, "wieso schüpfsch" (Urk. 5/2 S. 4 Antworten 16 und 17).
E. 2.3.2 Die Schilderungen des Privatklägers erscheinen klar, nachvollziehbar und folgerichtig. So schildert er sein Erstaunen über das Schubsen und seine nach- vollziehbare Frage an den Beschuldigten, wieso dieser das mache. Insgesamt lässt sich auch festhalten, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, sondern hauptsächlich einen (überraschenden) Faustschlag beschreibt, und bei der Staatsanwaltschaft gar relativiert, ob es weitere Schläge gegeben habe. Sodann bringt er nicht etwa vor, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihn die Treppe hinuntergestossen habe, sondern erklärt, dies nicht zu wissen. Auch hat der Privatkläger durchaus nachvollziehbar geschildert, dass er zunächst keine Anzeige habe erstatten wollen, als ihn die Polizei diesbezüglich angefragt habe. Erst als er dann (noch vor Ort) gehört habe, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen dem "Ketteli" machen wolle (gegen den Bruder des Privatklägers, F._____, welcher den Beschuldigten von hinten wegzog), habe er sich entschie- den, eine Anzeige zu machen. Dies wird im Grundsatz auch vom Beschuldigten entsprechend bestätigt (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich entschloss, das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen, nach- dem das Geschehen an diesem Abend ohnehin polizeiliche Folgen und Unter- suchungen nach sich ziehen würde und lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Privatkläger diesen Faustschlag des Beschuldigten erfunden hat.
E. 2.3.3 Weiter ist zu betonen, dass der Privatkläger auch hinsichtlich des späteren Geschehens, also dem Verhalten des Beschuldigten vor der Tiefgarage, zurück- haltende Angaben machte und den Beschuldigten nicht weiter belastete (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 3). Insgesamt hinterlässt der Privatkläger den Eindruck, dass er zurückhaltend und ohne Übertreibungen aussagt und nur tatsächlich Erlebtes gemäss seinen Erinnerungen schildert.
- 11 -
E. 2.3.4 Der Bruder des Privatklägers, F._____, wurde ebenfalls befragt und zwar als beschuldigte Person, da ihm vorgeworfen wurde, bei der fraglichen Auseinandersetzung den Beschuldigten von hinten gezogen und dabei dessen Pullover und Halskette beschädigt zu haben (vgl. dazu auch die Einstellungs- verfügung vom 11. September 2019; Urk. 19/9). Auch F._____ schilderte die Vor- geschichte im Club dahingehend, dass der Privatkläger der fraglichen Frau Drinks spendiert habe und er – F._____ – den Typen (gemeint den Beschuldigten) des- wegen gefragt habe, ob "alles ok" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 2 f.). Schon damit räumt er grundsätzlich ein, dass das Verhalten des Privatklägers allenfalls frag- würdig gewesen sei oder zumindest falsch habe verstanden werden können, was grundsätzlich aufzeigt, dass er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ge- rade nichts zu beschönigen versucht (vgl. Urk. 59 S. 2). Zum eigentlichen Kern- geschehen gab er konstant an, dass der Privatkläger die gleiche blonde Frau spä- ter beim Ausgang nochmals angesprochen habe und der Beschuldigte den Pri- vatkläger daraufhin weggestossen habe. Sein Bruder habe den Beschuldigten ge- fragt, "wieso schüpfsch", worauf der Beschuldigte wortlos mit der rechten Faust in das Gesicht des Privatklägers geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu ei- nem Gerangel gekommen und er habe nicht mehr genau beobachten können, was vor sich gehe. Weiter gab er von sich aus an, versucht zu haben, den Be- schuldigten von seinem Bruder wegzuziehen, indem er Ersteren am Kragen des Pullovers nach hinten gezogen habe. Er beschreibt auch den anschliessenden "Beinahe-Sturz" des Privatklägers die Treppe hinunter (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2 f.).
E. 2.3.5 Zum späteren Geschehen schilderte F._____, dass der Beschuldigte An- zeige habe erstatten wollen und sinngemäss unter Vorhalten der Kette gesagt habe: "Das Chetteli do isch mis Heiligtom. Wer das kapott mach bring ich um". Er habe dem Beschuldigten direkt gesagt, dass dies nicht der Privatkläger gewesen sei – wie dies der Beschuldigte gedacht habe –, sondern er (F._____). Der Privat- kläger habe sich daher entschieden, ebenfalls eine Anzeige zu erstatten, obwohl sie dies zu Beginn eigentlich gar nicht gewollt hätten (Urk. 4/1 S. 3). Auf Frage hin präzisierte er, dass er gar nicht bemerkt habe, dass er den Pullover und die Hals- kette zerrissen habe. Davon habe er erst von der Polizei erfahren (Urk. 4/1 S. 4).
- 12 -
E. 2.3.6 Damit ist festzuhalten, dass F._____ nicht nur die Ausführungen des Pri- vatklägers bestätigt, sondern sich auch selber "belastet" bzw. sein Vorgehen nicht beschönigt und von sich aus – auch gegenüber dem Beschuldigten – angab, dass er den Pullover bzw. die Halskette zerrissen habe, was umso bemerkenswerter erscheint, als er dies selber gar nicht bemerkte und wohl einfach als logische Fol- ge seines Ziehens am Pullover sah. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies zu be- streiten und auf das anschliessende Gerangel zu verweisen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass F._____ offen aussagt und bemüht ist die Wahrheit zu sagen. Sowohl die Schilderung der Vorgeschichte als auch des eigentlichen Kerngeschehens erscheint klar, stimmig und detailliert, der dargestellte Ablauf folgerichtig und nachvollziehbar. Seine Angaben zum Kerngeschehen sind so- dann sachlich und ohne irgendwelche Übertreibungen. Auch F._____ schilderte im Übrigen das spätere Geschehen vor der Tiefgarage zurückhaltend (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund denn auch grundsätz- lich zutreffend festgehalten, dass seine Aussagen, aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen, des Detailreichtums seiner Angaben sowie der emotionalen Schilderungen insgesamt realitätsnah und damit glaubhaft erscheinen, wenn- gleich es sich bei F._____ um den Bruder des Privatklägers handelt (Urk. 37 S. 17 ff.).
E. 2.3.7 Die Verteidigung moniert, die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen seines Bruders seien teilweise "krass falsch" und widersprüchlich. So habe F._____ zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Faustschlag gemeinsam mit dem Privatkläger die Treppe hinunter auf die Toilette gegangen zu sein, wäh- rend der Privatkläger erklärt habe, ihm sei in der Toilette aufgefallen, dass sich sein Bruder noch "oben" befinde (Urk. 59 S. 2). Dieser geltend gemachte Wider- spruch ist jedoch klar von untergeordneter Bedeutung, betrifft er doch nicht das Kerngeschehen, sondern eine Nebensächlichkeit, aus welcher der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob der Privatkläger ursprünglich mit zwei oder drei weiteren Personen in den Club gegangen sei (Urk. 59 S. 2). Keine Stütze in den Akten findet sodann der Einwand der Verteidigung, wonach "die Geschichte mit der Nötigung" aus der Luft gegriffen worden sei (Urk. 59 S. 2). Der Vorfall mag strafrechtlich ohne Rele-
- 13 - vanz geblieben sein, weshalb diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erging (Urk. 19/11). Dass der Beschuldigte nach der strittigen Auseinandersetzung aber zur gleichen Zeit mit seinem Personenwagen in der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkhauses L._____ wendete, als der Privatkläger und seine Brüder in ihrem Au- to das Parkhaus gerade verlassen wollten, wird vom Beschuldigten gar nicht be- stritten und ist aufgrund einer Videoaufnahme belegt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 9). Der Bruder des Privatklägers machte diesbezüglich lediglich geltend, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte damit etwas habe bezwecken wollen, sie hätten je- doch ungehindert vorbeifahren können (Urk. 6/1 S. 2). Es handelt sich somit kei- neswegs um einen frei erfundenen Vorwurf, welcher den Beschuldigten hätte in einem schlechten Licht präsentieren sollen, wie dies die Verteidigung insinuieren will.
E. 2.3.8 Soweit die Verteidigung sinngemäss weiter geltend macht, der Privatkläger habe es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen, kann daraus kein Motiv für eine Falschaussage abgeleitet werden (Urk. 59 S. 2). Es ist prozessual ausdrücklich vorgesehen, dass sich eine geschädigte Person als Straf- und Zivil- klägerin am Verfahren beteiligen bzw. ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann, und die prozessuale Stellung einer Person allein sagt noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus (vgl. vorstehend E. II.2.1.). Der Privatkläger stellte jedoch ohnehin nie konkrete Anträge respektive zog den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Genugtuungsantrag wieder zurück (Urk. 57 S. 1). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zunächst gar keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten hat einreichen wollen (statt vieler: Urk. 3/4 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). All dies spricht gegen ein monetäres Motiv und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Privatkläger seine Strafanzeige im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht zurückzog, obwohl das Verfahren hinsichtlich der beschädigten Kette eingestellt wurde, vermag seine bereits getätigten glaubhaften Ausführungen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wären hierfür wohl weit gravierende Übergriffe ins Feld geführt worden. Insgesamt vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und von F._____ nicht zu entkräften.
- 14 -
E. 2.4 Aussagen der weiteren Auskunftspersonen
E. 2.4.1 Hinsichtlich der weiteren befragten Auskunftspersonen kann mit der Vor- instanz festgehalten werden, dass deren Aussagen keinen Beitrag zum fraglichen Geschehen (Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers) zu leisten vermögen. In der Tat ist auffallend und sämtlichen Aussagen der Aus- kunftspersonen gemeinsam, dass diese eher vage sind. Es kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 20).
E. 2.4.2 G._____, Bruder des Beschuldigten, hat lediglich das Zurückreissen seines Bruder beobachten können. Zum Geschehen vorher konnte er keine Aussagen machen, was sich auch darin zeigt, dass er auch nicht geschildert hat, wie sein Bruder zuvor den Privatkläger weggestossen hat (Urk. 7/1 S. 2 ff.).
E. 2.4.3 Gleiches gilt für H._____ und K._____. Beide gaben zu Protokoll, nicht ge- nau mitbekommen zu haben, was passiert sei, bevor der Beschuldigte irgendwie nach hinten gezogen worden sei (Urk. 7/2 S. 3) bzw. bringen vor, nicht viel oder gar nichts gesehen zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.). Dass K._____ nach Ansicht der Verteidigung erklärt haben soll, vor dem Wegziehen des Beschuldigten sei "nichts passiert", findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 59 S. 4). I._____ meinte so- dann im Wesentlichen, es sei gepöbelt worden, aber er wisse nicht, wer das ge- wesen sei. Er schaue sich das gar nicht an (Urk. 7/3 S. 2).
E. 2.4.4 J._____ – welche vom Privatkläger an diesem Abend Tequila spendiert er- hielt und im fraglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten zum Ausgang begleitet wurde
– gab mehrfach an, nicht zu wissen, was der Beschuldigte in der fraglichen Situa- tion gemacht habe (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der heuti- gen Verhandlung, J._____ sei derart betrunken gewesen, dass sie kaum auf ihren Beinen habe stehen können (Urk. 55 S. 6). Ihre Darstellung, wonach der Privat- kläger unmittelbar mit den Händen oder der Faust auf sie, ihre Schwester und dann auf den Beschuldigten losgegangen sei, weshalb sie zu Boden gestürzt und von ihrer Schwester rausgetragen worden sei, wird denn auch von keiner der be- teiligten Personen gestützt (Urk. 7/4 S. 3). Die Verteidigung geht daher fehl, wenn sie anhand der Aussagen von J._____ geltend machen will, der Privatkläger sei
- 15 - der Aggressor gewesen und (auch) auf den Beschuldigten losgegangen (vgl. Urk. 59 S. 3). Auf die Aussagen von J._____ kann nach dem Gesagten offensicht- lich nicht abgestellt werden.
E. 2.5 Videoaufnahmen vom Eingangsbereich des Clubs
E. 2.5.1 Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Videoaufnahmen aus dem Club nicht hätten erhältlich gemacht werden können, obwohl dies seitens des Beschuldigten bereits in der Untersuchung ausdrücklich beantragt worden sei. Die entsprechenden Bil- der würden den Beschuldigten entlasten bzw. aufzeigen, dass nicht der Beschul- digte zugeschlagen habe (Urk. 59 S. 4; s.a. Urk. 19/3).
E. 2.5.2 Der beantragte Beizug der Videoaufnahmen könnte grundsätzlich durchaus als entlastendes Indiz für den Beschuldigten gewürdigt werden. Mit der Verteidi- gung erscheint in diesem Zusammenhang zunächst nicht restlos nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Videoaufnahmen nicht Eingang in die Untersuchungs- akten fanden, obwohl eine Nachlieferung des entsprechenden Materials gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2018 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 1/1 S. 6). Dem Nachtragsrapport vom 13. Juli 2018 kann dazu entnommen werden, dass eine Verkettung verschiedener Umstände zur Löschung des Videomaterials und letztlich dazu geführt habe, dass dieses nicht mehr habe beigebracht werden können (Urk. 1/2 S. 3). Immerhin wurde in den beiden genannten Rapporten aber ausdrücklich festgehalten, eine Vorabsichtung des Videomaterials aus dem Club "D._____" durch die ausgerückten Polizeifunktionäre habe ergeben, dass darauf keine sachdienlichen Erkenntnisse ersichtlich seien (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/2). Da- von ist vorliegend auszugehen. Da dieser Umstand aber auch dem Beschuldigten seit Anbeginn der Untersuchung bekannt war, hätte er von einer erneuten Sich- tung des Videomaterials nichts Ernsthaftes zu befürchten gehabt, weshalb ihn der beantragte Beizug nur unwesentlich zu entlasten vermag.
- 16 -
E. 2.6 Fazit
E. 2.6.1 Neben dem Beschuldigten, welcher sich mit seiner Begleiterin vom Privat- kläger genervt fühlte (vgl. Urk. 55 S. 6 ff.), ist kein mögliches Motiv einer allfälligen Drittperson ersichtlich, dem Privatkläger unvermittelt einen solchen Faustschlag zu verpassen, zumal insbesondere nicht davon gesprochen werden kann, der Privatkläger bzw. sein Bruder seien generell aggressiv gewesen und hätten (im Club) herumgepöbelt, wie dies der Verteidiger verschiedentlich vortrug (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 5). Ausser dem allenfalls lästigen Anbaggern der Begleitung des Beschuldigten wurde von den beteiligten Personen weder ein aggressives noch ein pöbelndes Verhalten des Privatklägers beschrieben.
E. 2.6.2 In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nicht überzeugen und wenig stimmig sind. Die Aussagen des Privatklägers wie auch seines Bruders, F._____, erscheinen hingegen konstant, zurückhaltend, detailliert, stimmig und sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen zudem im Wesent- lichen miteinander überein und die Verletzungsfolge des Nasenbeinbruchs passt zu dem erfolgten Faustschlag ins Gesichts bzw. lässt sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen. Die Diagnose des Nasenbeinbruchs ist durch die medizinischen Berichte belegt (Urk. 11/6-12; insbesondere Urk. 11/8: Bericht der Notfallpraxis, Dr. med. M._____, vom 2. April 2018). Insgesamt bestehen daher nach Würdi- gung sämtlicher Beweismittel keine vernünftige Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, welcher daher im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen
E. 3 Konkrete Bemessung der Zusatzstrafe
E. 3.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge der Aus- einandersetzung ins Gesicht schlug, womit er seinen Schlag auf eine besonders empfindliche Körperstelle richtete. Dadurch fügte er dem Privatkläger einen dis- lozierten Nasenbeinbruch zu, worauf der Privatkläger ärztlich behandelt werden musste und einige Tage arbeitsunfähig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Faustschlag bereits geschubst hatte. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Handlun- gen offensichtlich nicht geplant hat, weshalb die Tat eher als impulsive Kurz- schlusshandlung erscheint. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass
- 22 - er "nur" einmal und nicht mehrfach zugeschlagen hat. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigte als noch leicht zu qualifizieren.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend den Faustschlag zwar mit direktem Vorsatz, in Bezug auf die Verletzung jedoch lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert, da es ihm offenbar gegen den Strich ging, dass der doch deutlich angetrunkene Privatkläger mit den gleichen Frauen sprach wie er bzw. diese "anmachte" und gab so seiner Aggression ein Ventil. Er handelte aber letztlich aus nichtigen Gründen. Diese Umstände vermögen das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu vermindern.
E. 3.3 Das Verschulden ist im Lichte des anzuwendenden Strafrahmens gesamt- haft als noch leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine hypothetische Einzelstrafe für die leichte Körperverletzung von 90 Tagessätzen.
E. 3.4 Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten (Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 4, Urk. 38, Prot. I S. 9-13, Urk. 49 und Urk. 55 S. 1-5): Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Gemäss eigenen Angaben sei er in N._____ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, hernach eine Schreinerlehre absol- viert und bis ins Jahr 2016 als Schreiner gearbeitet. In der Folge habe er sich selbständig machen wollen. Dann sei bei einem auf ihn geschossen worden, als er einen Raubüberfall verhindert habe. Seither arbeite er nicht mehr, weise post- traumatische Belastungsstörungen auf und sei in psychologischer Behandlung. Manchmal habe er Panikattacken. Die SUVA habe ihn während zwei Jahren bis zum 15. Januar 2020 unterstützt, jedoch die Zahlungen bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen eingestellt. Mittlerweile erhalte er eine monatliche IV-Rente von Fr. 460.–. Er verfüge über keine anderen Einkünfte und zahle seinen Eltern derzeit keinen Mietzins. Seine Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 239.15. Er habe keine Schulden und seine vor Vorinstanz deklarierten Ersparnisse in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.– seien mittlerweile weitgehend aufgebraucht. Er sei deshalb daran, einen Laden aufzubauen, welcher in Kürze
- 23 - eröffnen solle. Genauere Angaben dazu machte der Beschuldigte aber nicht (vgl. Urk. 55 S. 3). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist aktuell einzig das Urteil vom 18. Mai 2018 eingetragen (Urk. 54). Da diese Verurteilung nach dem heute zu beurteilenden Delikt erfolgte, gilt sie nicht als eigentliche Vorstrafe und hat unbeachtet zu bleiben. Die Täterkomponenten sind als neutral zu werten. Weitere relevante tat- unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind sodann nicht ersichtlich.
E. 3.5 In Anwendung der zuvor zitierten Grundsätze ist für die Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Da die abstrakte Strafandrohung des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schwerer wiegt als jene der einfachen Körperverletzung, ist von der im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ vom 18. Mai 2018 festgelegten Sanktion als Einsatzstrafe auszugehen. Für die damals beurteilten Delikte wurde eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verhängt (vgl. Urk. 17/6).
E. 3.6 Zu dieser Strafe ist nunmehr der festgesetzte Strafanteil für die einfache Körperverletzung (90 Tagessätze) hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde daraus eine hypothetische (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren. Entsprechend ist, nach Abzug der Grundstrafe (120 Tagessätze), vorliegend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ auszusprechen.
E. 4 Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger A._____ seine Zivilforderungen zurückgezogen hat.
E. 4.1 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der zuvor
- 24 - dargelegten aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten, insbesondere da er seit Februar 2020 keine ordentlichen Erwerbseinkünfte mehr erzielt, die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. Die Bestrafung mit einer zusätzlichen Busse wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr beantragt, liegt doch weder eine sog. Schnittstellenproblematik vor noch erschie- ne dies aus spezialpräventiven Gründen vorliegend angebracht (Urk. 56 S. 1).
E. 4.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei (Urk. 19/15 S. 3; Urk. 56 S. 7).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. Des Weiteren wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min-
- 25 - destens 180 Tagessätzen verurteilt. In subjektiver Hinsicht lassen es sodann we- der die persönlichen Umstände des Beschuldigten noch jene der zu beurteilenden Tat als notwendig erscheinen, dass er heute zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen wäre. Beim Beschuldigten handelt es sich formell um einen Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren und die Aussicht auf den drohenden Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe genü- gend beeindrucken lassen wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden.
E. 5 Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 28 -
E. 7 Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50 für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2020 (GG190190) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19/15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 24 f.) "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr sowie allfällige weitere Auslagen fallen ausser Ansatz; die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56 S. 1 f., teilweise sinngemäss)
- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
- Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom
- Mai 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 2'700.–);
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; - 3 -
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–). b) Der Vertretung des Privatklägers A._____: (Urk. 43 S. 2 und Urk. 57 S. 1, teilweise sinngemäss)
- Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen;
- Es sei der Beschuldigte angemessen, d.h. wie von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, zu bestrafen;
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Be- rufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen;
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für dessen (anwalt- liche) Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 6, teilweise sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen;
- Auf den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ vom
- Mai 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe sei zu verzichten;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 13. März 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 37). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ (nachfolgend Privatkläger) mit Eingabe vom 2. April 2020 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 32 und Urk. 31A/3). Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft ebenfalls innert Frist Berufung (Urk. 33; Urk. 31A/1). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 23. April 2020 zugestellt (Urk. 36/1-3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. Mai 2020 fristgerecht ihre Berufungs- verklärung ein (Urk. 39). Der Privatkläger, mittlerweile vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____, reichte die Berufungserklärung mit Eingabe vom
- Mai 2020 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom
- Mai 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 teilte der Beschuldigte mit, dass er weder Anschlussberufung erhebe noch einen Nichteintretensantrag stelle (Urk. 49). Am
- Februar 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu wel- cher der Privatkläger in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters, der Leitende Staatsanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen sind (Urk. 52; Prot. II S. 4). Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif. - 5 -
- Umfang der Berufung und Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den erfolgten Frei- spruch und wird nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen ankla- gegemässen Schuldspruch, den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens seien sodann dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 56 S. 1 f.). Der Privatkläger ficht das Urteil grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich an. Er beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten, unter Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Sodann sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, ihn für die (anwaltlichen) Aufwendungen im Berufungsverfahren ange- messen zu entschädigen. Auf die Zusprechung einer Genugtuung wird seitens des Privatklägers nunmehr verzichtet (Urk. 43; Urk. 57 S. 1; Prot. II S. 6). Es steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 2.2. In der Anklageschrift wird einmal der 2. April 2018 und andernorts der
- April 2019 als Tatzeitpunkt genannt (Urk. 19/15 S. 2). Dabei handelt es sich bei der Nennung des 2. April 2019 um ein offensichtliches Versehen, weshalb nach- folgend vom 2. April 2018 als Tatzeitpunkt ausgegangen wird (vgl. Urk. 1/1). II. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 2. April 2018, ca. um 03.25 Uhr, den Privatkläger beim Verlassen des Clubs D._____ an der E._____-strasse … in … Zürich geschubst zu haben. Der Privatkläger habe ihn dann gefragt, warum er ihn schubse. Daraufhin habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger habe dadurch einen dislozierten Nasen- beinbruch erlitten, womit der Beschuldigte aufgrund seines Tuns zumindest habe rechnen müssen und dies auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 19/15 - 6 - S. 2). Der Beschuldigte bestreitet einen solchen Faustschlag (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/3 S. 3, Prot. I S. 14-16; Urk. 55 S. 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Das Verletzungsbild des Privatklägers stehe zwar mit dessen Schilderungen im Einklang und lasse einen Faustschlag des Beschuldigten als wahrscheinliche Variante erscheinen, doch sei es auch denkbar, dass sich der Privatkläger seine Verletzung auf eine andere Weise zugezogen habe. Der Beschuldigte sei daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 37 S. 21). Sowohl der Privatkläger als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich gegen diesen Freispruch (Urk. 56 S. 2-5; Urk. 57 N 3 ff.). Der Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu würdigen. Die Berufungsinstanz kann sich dabei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.)
- Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat sich zunächst zutreffend mit den Grundlagen der Sach- verhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen aus- einandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4), des Privatklägers A._____ (Urk. 5/1-2) sowie dessen Bruders F._____ (Urk. 4/1-2) und der Auskunftspersonen G._____ (Bruder des Beschuldigten), H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 7/1-5) korrekt wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 37 S. 5-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls hat die Vo- rinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht die prozessuale Stellung einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bliches Kriterium für deren Beweiswert darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 15 ff.; vgl. Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Zutref- - 7 - fend wurde sodann festgehalten, dass bezüglich der Verletzungen des Privatklä- gers als Beweismittel mehrere ärztliche Zeugnisse bzw. Berichte sowie Fotogra- fien vorliegen, und des Weiteren auch Fotografien bezüglich der Beschädigung des Pullovers und der Halskette des Beschuldigten aktenkundig sind (Urk. 8, Urk. 37 S. 5). 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich aufgrund des Verhal- tens des Privatklägers, der in der Bar offenbar die gleiche Frau wie der Beschul- digte oder jedenfalls deren Schwester anmachen wollte, an jenem Abend genervt fühlte und er einräumte, den Privatkläger deshalb weggedrückt zu haben, als dieser die Frau beim Ausgang erneut angesprochen habe (Urk. 55 S. 6). Diese "Vorgeschichte" ist grundsätzlich unbestritten und nach zutreffendem Dafürhalten des Vertreters des Privatklägers bei der Würdigung der Aussagen des Beschul- digten entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte hat stets verneint, dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Insoweit sind seine Aussagen konstant. Auch hat er stets betont, dass es ein Gerangel gegeben habe. Es wäre jedoch zu kurz gegriffen, die Ausführungen des Beschuldigten allein deshalb als insgesamt diffe- renziert und glaubhaft anzusehen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 59 S. 2 f.). Zwar machte der Beschuldigte durchaus detaillierte Ausführungen zu den Geschehnissen vor und nach dem fraglichen Übergriff auf den Privatkläger. Mit der Staatsanwaltschaft fällt aber auf, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen pauschal, unklar und wenig überzeugend sind (s.a. Urk. 56 S. 2 f.). So gab der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Typ (gemeint der Privatkläger) sei schon wieder (wie bereits in der Bar) ge- kommen und er habe gedacht, er spinne. Er habe ihn mit einem seiner Unterarme weggedrückt. "Durch das Wegdrücken kam er auf mich zu" (Urk. 3/1 S. 2). Auf einmal habe ihn jemand von hinten weggerissen und dann habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise klar, weshalb jemand durch Weg- drücken auf einen zukommen sollte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers gekommen sei, - 8 - meinte der Beschuldigte zunächst, keine Verletzungen gesehen zu haben und nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Dann schob er nach, dass es – wie er bereits gesagt habe – ein Gerangel gegeben habe. Dann räumte er ein, es könne sein, dass er mit den Armen an ihn geraten sei, aber "ich habe nicht voll, Sie wissen was ich meine" (Urk. 3/1 S. 3 Antworten 12 und 13). Wenn der Be- schuldigte betont, den Privatkläger mit den Armen "nicht voll" (gemeint wohl) ge- troffen zu haben, so gibt das nur Sinn, wenn er ihn eben doch getroffen hat und dies auch weiss. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwältin äussert sich der Beschuldigte ähnlich sibyllinisch, wenn er erklärt, im Gerangel könne vieles bzw. alles passieren. Interessant ist, dass er hier ebenfalls erwähnt, dass er den Privatkläger weggedrückt habe, indessen nicht mehr davon die Rede ist, dass der Privatkläger dadurch auf ihn zugekommen sei (Urk. 3/2 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 14). 2.2.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hinterlässt der Beschuldigte insgesamt nicht den Eindruck, sich jeglicher Schutzbehauptungen zu enthalten und sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen (so auch der Vertreter des Pri- vatklägers: vgl. Urk. 57 N 9; Urk. 37 S. 15 f.). Vielmehr scheinen seine Angaben nicht folgerichtig und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es, gemäss seiner Schilderung, nach dem Wegdrücken mit dem Unterarm überhaupt zu einem Ge- rangel gekommen ist. Des Weiteren bleibt gemäss seinen Angaben rätselhaft, was seine Rolle während des Gerangels war, in welchem er den Privatkläger nicht voll getroffen haben will. Insgesamt bestehen daher Zweifel am Gehalt der Aussagen des Beschuldigten zum relevanten Kerngeschehen. 2.2.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, wenn er tatsächlich für den Nasenbeinbruch des Privatklägers verantwortlich gewesen wäre, hätte er sich vom Ort des Geschehens entfernt und nicht noch auf das Eintreffen der Polizei gewartet (Urk. 55 S. 7). Auch die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang ins Feld, der Beschuldigte hätte aufgrund des drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe durchaus einen Grund gehabt, sich zu entfernen, wenn er denn tatsächlich zugeschlagen hätte. Der Beschuldigte - 9 - – so der Verteidiger weiter – habe jedoch ein reines Gewissen gehabt und sei deshalb vor Ort geblieben (Prot. II S. 8). Hinsichtlich der angeführten "Vorstrafe" des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass das fragliche Urteil des Amtsgerichtspräsidiums C._____ vom 18. Mai 2018 datiert, der Beschuldigte mithin im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch gar nicht verurteilt worden war und daher auch nicht einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafe zu befürchten gehabt hätte (vgl. dazu nachstehend E. IV.1.3. f.). Dessen ungeachtet machte der Beschuldigte aber ohnehin geltend, die Security sei sofort eingeschritten und habe ihn sogleich in einen anderen Raum mit- genommen (Urk. 55 S. 8 f.). Man habe hernach beim Privatkläger nichts vom Nasenbeinbruch gesehen. Weiter hielt er fest: "Ich wollte unbedingt eine Anzeige erstatten, da mir auch die Halskette zerrissen wurde" (Urk. 55 S. 8). Der Beschul- digte hätte somit weder einen Grund noch die Möglichkeit gehabt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vor diesem Hintergrund kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort geblieben ist. 2.3. Aussagen des Privatklägers und von F._____ 2.3.1. Der Privatkläger hat konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/1-2). Er schilderte, dass er beim Ausgang des Clubs die beiden Frauen bemerkt habe, denen er zuvor einen Tequila spendiert habe. Er habe sie gefragt, ob der Tequila gut gewesen sei und ob sie wieder (wohl in den Club) zurückkommen würden. Aus dem Nichts sei er durch den Beschuldigten gestossen worden, und er habe diesen gefragt, weshalb er dies tue. Der Beschuldigte habe ihn dann unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger, sei vom Schlag total überrascht gewesen, der Beschuldigte habe nicht von ihm abgelassen und ihn weiter mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen. Jemand habe ihn die Treppe hinunter gestossen, wobei er ei- nen Sturz mit grossen Schritten habe verhindern können. Er sei in die Toilette ge- gangen und habe sich das Blut aus dem Gesicht gewaschen (Urk. 5/1 S. 3). Bei dieser Schilderung des Kerngeschehens blieb der Privatkläger im Wesentlichen, wobei die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Privatkläger in der nachfolgen- den staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob es sich - 10 - bei den späteren Schlägen um Faustschläge oder Ohrfeigen gehandelt habe (Urk. 37 S. 8). Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er nach dem ersten Schlag nicht mehr viel gesehen habe. In dieser Befragung ergänzte er auch, dass er den Beschuldigten gefragt habe, "wieso schüpfsch" (Urk. 5/2 S. 4 Antworten 16 und 17). 2.3.2. Die Schilderungen des Privatklägers erscheinen klar, nachvollziehbar und folgerichtig. So schildert er sein Erstaunen über das Schubsen und seine nach- vollziehbare Frage an den Beschuldigten, wieso dieser das mache. Insgesamt lässt sich auch festhalten, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, sondern hauptsächlich einen (überraschenden) Faustschlag beschreibt, und bei der Staatsanwaltschaft gar relativiert, ob es weitere Schläge gegeben habe. Sodann bringt er nicht etwa vor, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihn die Treppe hinuntergestossen habe, sondern erklärt, dies nicht zu wissen. Auch hat der Privatkläger durchaus nachvollziehbar geschildert, dass er zunächst keine Anzeige habe erstatten wollen, als ihn die Polizei diesbezüglich angefragt habe. Erst als er dann (noch vor Ort) gehört habe, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen dem "Ketteli" machen wolle (gegen den Bruder des Privatklägers, F._____, welcher den Beschuldigten von hinten wegzog), habe er sich entschie- den, eine Anzeige zu machen. Dies wird im Grundsatz auch vom Beschuldigten entsprechend bestätigt (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich entschloss, das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen, nach- dem das Geschehen an diesem Abend ohnehin polizeiliche Folgen und Unter- suchungen nach sich ziehen würde und lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Privatkläger diesen Faustschlag des Beschuldigten erfunden hat. 2.3.3. Weiter ist zu betonen, dass der Privatkläger auch hinsichtlich des späteren Geschehens, also dem Verhalten des Beschuldigten vor der Tiefgarage, zurück- haltende Angaben machte und den Beschuldigten nicht weiter belastete (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 3). Insgesamt hinterlässt der Privatkläger den Eindruck, dass er zurückhaltend und ohne Übertreibungen aussagt und nur tatsächlich Erlebtes gemäss seinen Erinnerungen schildert. - 11 - 2.3.4. Der Bruder des Privatklägers, F._____, wurde ebenfalls befragt und zwar als beschuldigte Person, da ihm vorgeworfen wurde, bei der fraglichen Auseinandersetzung den Beschuldigten von hinten gezogen und dabei dessen Pullover und Halskette beschädigt zu haben (vgl. dazu auch die Einstellungs- verfügung vom 11. September 2019; Urk. 19/9). Auch F._____ schilderte die Vor- geschichte im Club dahingehend, dass der Privatkläger der fraglichen Frau Drinks spendiert habe und er – F._____ – den Typen (gemeint den Beschuldigten) des- wegen gefragt habe, ob "alles ok" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 2 f.). Schon damit räumt er grundsätzlich ein, dass das Verhalten des Privatklägers allenfalls frag- würdig gewesen sei oder zumindest falsch habe verstanden werden können, was grundsätzlich aufzeigt, dass er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ge- rade nichts zu beschönigen versucht (vgl. Urk. 59 S. 2). Zum eigentlichen Kern- geschehen gab er konstant an, dass der Privatkläger die gleiche blonde Frau spä- ter beim Ausgang nochmals angesprochen habe und der Beschuldigte den Pri- vatkläger daraufhin weggestossen habe. Sein Bruder habe den Beschuldigten ge- fragt, "wieso schüpfsch", worauf der Beschuldigte wortlos mit der rechten Faust in das Gesicht des Privatklägers geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu ei- nem Gerangel gekommen und er habe nicht mehr genau beobachten können, was vor sich gehe. Weiter gab er von sich aus an, versucht zu haben, den Be- schuldigten von seinem Bruder wegzuziehen, indem er Ersteren am Kragen des Pullovers nach hinten gezogen habe. Er beschreibt auch den anschliessenden "Beinahe-Sturz" des Privatklägers die Treppe hinunter (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2 f.). 2.3.5. Zum späteren Geschehen schilderte F._____, dass der Beschuldigte An- zeige habe erstatten wollen und sinngemäss unter Vorhalten der Kette gesagt habe: "Das Chetteli do isch mis Heiligtom. Wer das kapott mach bring ich um". Er habe dem Beschuldigten direkt gesagt, dass dies nicht der Privatkläger gewesen sei – wie dies der Beschuldigte gedacht habe –, sondern er (F._____). Der Privat- kläger habe sich daher entschieden, ebenfalls eine Anzeige zu erstatten, obwohl sie dies zu Beginn eigentlich gar nicht gewollt hätten (Urk. 4/1 S. 3). Auf Frage hin präzisierte er, dass er gar nicht bemerkt habe, dass er den Pullover und die Hals- kette zerrissen habe. Davon habe er erst von der Polizei erfahren (Urk. 4/1 S. 4). - 12 - 2.3.6. Damit ist festzuhalten, dass F._____ nicht nur die Ausführungen des Pri- vatklägers bestätigt, sondern sich auch selber "belastet" bzw. sein Vorgehen nicht beschönigt und von sich aus – auch gegenüber dem Beschuldigten – angab, dass er den Pullover bzw. die Halskette zerrissen habe, was umso bemerkenswerter erscheint, als er dies selber gar nicht bemerkte und wohl einfach als logische Fol- ge seines Ziehens am Pullover sah. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies zu be- streiten und auf das anschliessende Gerangel zu verweisen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass F._____ offen aussagt und bemüht ist die Wahrheit zu sagen. Sowohl die Schilderung der Vorgeschichte als auch des eigentlichen Kerngeschehens erscheint klar, stimmig und detailliert, der dargestellte Ablauf folgerichtig und nachvollziehbar. Seine Angaben zum Kerngeschehen sind so- dann sachlich und ohne irgendwelche Übertreibungen. Auch F._____ schilderte im Übrigen das spätere Geschehen vor der Tiefgarage zurückhaltend (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund denn auch grundsätz- lich zutreffend festgehalten, dass seine Aussagen, aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen, des Detailreichtums seiner Angaben sowie der emotionalen Schilderungen insgesamt realitätsnah und damit glaubhaft erscheinen, wenn- gleich es sich bei F._____ um den Bruder des Privatklägers handelt (Urk. 37 S. 17 ff.). 2.3.7. Die Verteidigung moniert, die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen seines Bruders seien teilweise "krass falsch" und widersprüchlich. So habe F._____ zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Faustschlag gemeinsam mit dem Privatkläger die Treppe hinunter auf die Toilette gegangen zu sein, wäh- rend der Privatkläger erklärt habe, ihm sei in der Toilette aufgefallen, dass sich sein Bruder noch "oben" befinde (Urk. 59 S. 2). Dieser geltend gemachte Wider- spruch ist jedoch klar von untergeordneter Bedeutung, betrifft er doch nicht das Kerngeschehen, sondern eine Nebensächlichkeit, aus welcher der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob der Privatkläger ursprünglich mit zwei oder drei weiteren Personen in den Club gegangen sei (Urk. 59 S. 2). Keine Stütze in den Akten findet sodann der Einwand der Verteidigung, wonach "die Geschichte mit der Nötigung" aus der Luft gegriffen worden sei (Urk. 59 S. 2). Der Vorfall mag strafrechtlich ohne Rele- - 13 - vanz geblieben sein, weshalb diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erging (Urk. 19/11). Dass der Beschuldigte nach der strittigen Auseinandersetzung aber zur gleichen Zeit mit seinem Personenwagen in der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkhauses L._____ wendete, als der Privatkläger und seine Brüder in ihrem Au- to das Parkhaus gerade verlassen wollten, wird vom Beschuldigten gar nicht be- stritten und ist aufgrund einer Videoaufnahme belegt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 9). Der Bruder des Privatklägers machte diesbezüglich lediglich geltend, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte damit etwas habe bezwecken wollen, sie hätten je- doch ungehindert vorbeifahren können (Urk. 6/1 S. 2). Es handelt sich somit kei- neswegs um einen frei erfundenen Vorwurf, welcher den Beschuldigten hätte in einem schlechten Licht präsentieren sollen, wie dies die Verteidigung insinuieren will. 2.3.8. Soweit die Verteidigung sinngemäss weiter geltend macht, der Privatkläger habe es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen, kann daraus kein Motiv für eine Falschaussage abgeleitet werden (Urk. 59 S. 2). Es ist prozessual ausdrücklich vorgesehen, dass sich eine geschädigte Person als Straf- und Zivil- klägerin am Verfahren beteiligen bzw. ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann, und die prozessuale Stellung einer Person allein sagt noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus (vgl. vorstehend E. II.2.1.). Der Privatkläger stellte jedoch ohnehin nie konkrete Anträge respektive zog den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Genugtuungsantrag wieder zurück (Urk. 57 S. 1). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zunächst gar keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten hat einreichen wollen (statt vieler: Urk. 3/4 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). All dies spricht gegen ein monetäres Motiv und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Privatkläger seine Strafanzeige im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht zurückzog, obwohl das Verfahren hinsichtlich der beschädigten Kette eingestellt wurde, vermag seine bereits getätigten glaubhaften Ausführungen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wären hierfür wohl weit gravierende Übergriffe ins Feld geführt worden. Insgesamt vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und von F._____ nicht zu entkräften. - 14 - 2.4. Aussagen der weiteren Auskunftspersonen 2.4.1. Hinsichtlich der weiteren befragten Auskunftspersonen kann mit der Vor- instanz festgehalten werden, dass deren Aussagen keinen Beitrag zum fraglichen Geschehen (Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers) zu leisten vermögen. In der Tat ist auffallend und sämtlichen Aussagen der Aus- kunftspersonen gemeinsam, dass diese eher vage sind. Es kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 20). 2.4.2. G._____, Bruder des Beschuldigten, hat lediglich das Zurückreissen seines Bruder beobachten können. Zum Geschehen vorher konnte er keine Aussagen machen, was sich auch darin zeigt, dass er auch nicht geschildert hat, wie sein Bruder zuvor den Privatkläger weggestossen hat (Urk. 7/1 S. 2 ff.). 2.4.3. Gleiches gilt für H._____ und K._____. Beide gaben zu Protokoll, nicht ge- nau mitbekommen zu haben, was passiert sei, bevor der Beschuldigte irgendwie nach hinten gezogen worden sei (Urk. 7/2 S. 3) bzw. bringen vor, nicht viel oder gar nichts gesehen zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.). Dass K._____ nach Ansicht der Verteidigung erklärt haben soll, vor dem Wegziehen des Beschuldigten sei "nichts passiert", findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 59 S. 4). I._____ meinte so- dann im Wesentlichen, es sei gepöbelt worden, aber er wisse nicht, wer das ge- wesen sei. Er schaue sich das gar nicht an (Urk. 7/3 S. 2). 2.4.4. J._____ – welche vom Privatkläger an diesem Abend Tequila spendiert er- hielt und im fraglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten zum Ausgang begleitet wurde – gab mehrfach an, nicht zu wissen, was der Beschuldigte in der fraglichen Situa- tion gemacht habe (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der heuti- gen Verhandlung, J._____ sei derart betrunken gewesen, dass sie kaum auf ihren Beinen habe stehen können (Urk. 55 S. 6). Ihre Darstellung, wonach der Privat- kläger unmittelbar mit den Händen oder der Faust auf sie, ihre Schwester und dann auf den Beschuldigten losgegangen sei, weshalb sie zu Boden gestürzt und von ihrer Schwester rausgetragen worden sei, wird denn auch von keiner der be- teiligten Personen gestützt (Urk. 7/4 S. 3). Die Verteidigung geht daher fehl, wenn sie anhand der Aussagen von J._____ geltend machen will, der Privatkläger sei - 15 - der Aggressor gewesen und (auch) auf den Beschuldigten losgegangen (vgl. Urk. 59 S. 3). Auf die Aussagen von J._____ kann nach dem Gesagten offensicht- lich nicht abgestellt werden. 2.5. Videoaufnahmen vom Eingangsbereich des Clubs 2.5.1. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Videoaufnahmen aus dem Club nicht hätten erhältlich gemacht werden können, obwohl dies seitens des Beschuldigten bereits in der Untersuchung ausdrücklich beantragt worden sei. Die entsprechenden Bil- der würden den Beschuldigten entlasten bzw. aufzeigen, dass nicht der Beschul- digte zugeschlagen habe (Urk. 59 S. 4; s.a. Urk. 19/3). 2.5.2. Der beantragte Beizug der Videoaufnahmen könnte grundsätzlich durchaus als entlastendes Indiz für den Beschuldigten gewürdigt werden. Mit der Verteidi- gung erscheint in diesem Zusammenhang zunächst nicht restlos nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Videoaufnahmen nicht Eingang in die Untersuchungs- akten fanden, obwohl eine Nachlieferung des entsprechenden Materials gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2018 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 1/1 S. 6). Dem Nachtragsrapport vom 13. Juli 2018 kann dazu entnommen werden, dass eine Verkettung verschiedener Umstände zur Löschung des Videomaterials und letztlich dazu geführt habe, dass dieses nicht mehr habe beigebracht werden können (Urk. 1/2 S. 3). Immerhin wurde in den beiden genannten Rapporten aber ausdrücklich festgehalten, eine Vorabsichtung des Videomaterials aus dem Club "D._____" durch die ausgerückten Polizeifunktionäre habe ergeben, dass darauf keine sachdienlichen Erkenntnisse ersichtlich seien (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/2). Da- von ist vorliegend auszugehen. Da dieser Umstand aber auch dem Beschuldigten seit Anbeginn der Untersuchung bekannt war, hätte er von einer erneuten Sich- tung des Videomaterials nichts Ernsthaftes zu befürchten gehabt, weshalb ihn der beantragte Beizug nur unwesentlich zu entlasten vermag. - 16 - 2.6. Fazit 2.6.1. Neben dem Beschuldigten, welcher sich mit seiner Begleiterin vom Privat- kläger genervt fühlte (vgl. Urk. 55 S. 6 ff.), ist kein mögliches Motiv einer allfälligen Drittperson ersichtlich, dem Privatkläger unvermittelt einen solchen Faustschlag zu verpassen, zumal insbesondere nicht davon gesprochen werden kann, der Privatkläger bzw. sein Bruder seien generell aggressiv gewesen und hätten (im Club) herumgepöbelt, wie dies der Verteidiger verschiedentlich vortrug (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 5). Ausser dem allenfalls lästigen Anbaggern der Begleitung des Beschuldigten wurde von den beteiligten Personen weder ein aggressives noch ein pöbelndes Verhalten des Privatklägers beschrieben. 2.6.2. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nicht überzeugen und wenig stimmig sind. Die Aussagen des Privatklägers wie auch seines Bruders, F._____, erscheinen hingegen konstant, zurückhaltend, detailliert, stimmig und sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen zudem im Wesent- lichen miteinander überein und die Verletzungsfolge des Nasenbeinbruchs passt zu dem erfolgten Faustschlag ins Gesichts bzw. lässt sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen. Die Diagnose des Nasenbeinbruchs ist durch die medizinischen Berichte belegt (Urk. 11/6-12; insbesondere Urk. 11/8: Bericht der Notfallpraxis, Dr. med. M._____, vom 2. April 2018). Insgesamt bestehen daher nach Würdi- gung sämtlicher Beweismittel keine vernünftige Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, welcher daher im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten ist. III. Rechtliche Würdigung
- Grundlagen 1.1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erfüllt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl. 2018, Art. 123 N 1). - 17 - 1.2. Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit durch die Tat bewirkt wurde (Art. 126 StGB). Der objektive Tatbe- stand erfordert einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche In- tegrität. Dies ist anzunehmen bei einer "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" (BGE 117 IV 14 S. 17). Geringfügigere Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, sondern nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Aussehens zur Folge haben, sind ebenfalls als Tätlichkeiten zu würdigen. Das Herbeiführen selbst einer vorüberge- henden Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt oder eine wesentli- che Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringt, stellt hingegen bereits eine Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 123 N 3 m.w.H.). Eine schwere Körperverletzung ist demgegenüber gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt wird, oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird und schliesslich, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers verursacht wird (Art. 122 Abs. 1-3 StGB). Vorausgesetzt wird eine unmittelbare Lebensgefahr (Abs. 1) bzw. eine Störung des Gliedes in seinen Grundfunktionen, wobei eine dauerhafte, aber nur geringfügige Einschränkung nicht ausreicht. Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts ist erst dann auszugehen, wenn diese auffällig und sichtbar ist (Abs. 2; BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 18). Die Generalklausel nach Abs. 3 erfasst sodann Fälle, die hinsichtlich ihrer Schwere den vorgenannten Fällen gleichkommt, so beispielsweise durch ein langes oder schmerzhaftes Krankenlager oder lange Arbeitsunfähigkeit (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 122 N 15).
- Würdigung Vorliegend erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen Nasenbeinbruch, wes- wegen er in Behandlung sowie einige Tage arbeitsunfähig war. Diese Verletzung geht klar über die Intensität von blossen Tätlichkeiten hinaus und stellt eine - 18 - Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Gleichzeitig ist jedoch die Qualität und Intensität einer schweren Körperverletzung nicht erreicht, ist doch der Nasenbeinbruch problemlos geheilt und hatte der Privatkläger schon bald keine Beschwerden mehr (Urk. 5/2 S. 3). Die Handlungen des Beschuldigten waren ferner kausal für die Verletzungen des Privatklägers. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand: Wer mit der Faust in das Gesicht eines anderen Menschen schlägt, hält es zumindest für möglich, dass hierdurch eine Schädigung des Körpers entsteht und nimmt dies auch in Kauf. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung
- Zusatzstrafe 1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurtei- lenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleich- zeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat die Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen- den Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). 1.2. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht als Sanktionen Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und Art. 40 StGB). Wichtigste Kriterien für die Wahl der - 19 - Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vorder- grund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je m.H.). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als eine freiheitsentziehende Sanktion (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). 1.3. Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe anstatt einer möglichen Geldstrafe kommt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB erst dann in Betracht, wenn in objektiver Hinsicht beim Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen und ihm in subjek- tiver Hinsicht, im Sinne der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, keine günstige Prognose gestellt werden kann. Beim Beschuldigten kann vorliegend weder davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, noch ist in subjektiver Hinsicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weist der Strafregisterauszug für den Zeitpunkt der Tatbegehung doch keine Vorstrafe auf (Urk. 38; Urk. 54; s.a. nachfolgend E. IV.1.4.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, wäre für die einfache Körperverletzung eine Einzelstrafe von 90 Tageseinheiten auszusprechen, weshalb als Sanktion nur eine Geldstrafe zur Diskussion steht. 1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ vom 18. Mai 2018 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Da die heute zu beurteilende Tat vor dem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 2018 verübt wurde, fällt ein Widerruf, wie die Staatsanwaltschaft ihn beantragt, von Vornherein ausser Betracht (Urk. 56 S. 1). Es ist angesichts der gleichartigen Strafen hingegen eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Mai 2018 auszusprechen. Dabei ist zu fragen, welche Strafe der Beschuldigte am 18. Mai 2018 erhalten hätte, wenn die vorliegend zu beurteilen- - 20 - de einfache Körperverletzung in der damaligen Sanktionierung mitberücksichtigt worden wäre. Dazu ist unter Berücksichtigung des Urteils vom 18. Mai 2018 zunächst (gedanklich) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen und in den Erwägungen zu beziffern. Von dieser ist in der Folge die Dauer der im rechtskräftigen Urteil ausgefällten Strafe (120 Tagessätze) in Abzug zu bringen. Die Differenz bildet die sogenannte Zusatzstrafe (vgl. Urteil 6B_151/2011 vom
- Juni 2011 E. 5.4; Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2). Zur Fest- legung einer hypothetischen Gesamtstrafe ist nach den allgemeinen Straf- zumessungsregeln vorzugehen.
- Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Dabei sind insbesondere die Strafschärfungsgründe gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird nicht durch Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe automatisch erwei- tert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Strafe im gesetzlich vorge- sehenen Rahmen festzulegen ist. - 21 - 2.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewer- tung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objek- tive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden ge- hören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, frühere Straf- taten oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
- Konkrete Bemessung der Zusatzstrafe 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge der Aus- einandersetzung ins Gesicht schlug, womit er seinen Schlag auf eine besonders empfindliche Körperstelle richtete. Dadurch fügte er dem Privatkläger einen dis- lozierten Nasenbeinbruch zu, worauf der Privatkläger ärztlich behandelt werden musste und einige Tage arbeitsunfähig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Faustschlag bereits geschubst hatte. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Handlun- gen offensichtlich nicht geplant hat, weshalb die Tat eher als impulsive Kurz- schlusshandlung erscheint. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass - 22 - er "nur" einmal und nicht mehrfach zugeschlagen hat. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigte als noch leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend den Faustschlag zwar mit direktem Vorsatz, in Bezug auf die Verletzung jedoch lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert, da es ihm offenbar gegen den Strich ging, dass der doch deutlich angetrunkene Privatkläger mit den gleichen Frauen sprach wie er bzw. diese "anmachte" und gab so seiner Aggression ein Ventil. Er handelte aber letztlich aus nichtigen Gründen. Diese Umstände vermögen das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu vermindern. 3.3. Das Verschulden ist im Lichte des anzuwendenden Strafrahmens gesamt- haft als noch leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine hypothetische Einzelstrafe für die leichte Körperverletzung von 90 Tagessätzen. 3.4. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten (Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 4, Urk. 38, Prot. I S. 9-13, Urk. 49 und Urk. 55 S. 1-5): Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Gemäss eigenen Angaben sei er in N._____ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, hernach eine Schreinerlehre absol- viert und bis ins Jahr 2016 als Schreiner gearbeitet. In der Folge habe er sich selbständig machen wollen. Dann sei bei einem auf ihn geschossen worden, als er einen Raubüberfall verhindert habe. Seither arbeite er nicht mehr, weise post- traumatische Belastungsstörungen auf und sei in psychologischer Behandlung. Manchmal habe er Panikattacken. Die SUVA habe ihn während zwei Jahren bis zum 15. Januar 2020 unterstützt, jedoch die Zahlungen bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen eingestellt. Mittlerweile erhalte er eine monatliche IV-Rente von Fr. 460.–. Er verfüge über keine anderen Einkünfte und zahle seinen Eltern derzeit keinen Mietzins. Seine Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 239.15. Er habe keine Schulden und seine vor Vorinstanz deklarierten Ersparnisse in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.– seien mittlerweile weitgehend aufgebraucht. Er sei deshalb daran, einen Laden aufzubauen, welcher in Kürze - 23 - eröffnen solle. Genauere Angaben dazu machte der Beschuldigte aber nicht (vgl. Urk. 55 S. 3). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist aktuell einzig das Urteil vom 18. Mai 2018 eingetragen (Urk. 54). Da diese Verurteilung nach dem heute zu beurteilenden Delikt erfolgte, gilt sie nicht als eigentliche Vorstrafe und hat unbeachtet zu bleiben. Die Täterkomponenten sind als neutral zu werten. Weitere relevante tat- unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind sodann nicht ersichtlich. 3.5. In Anwendung der zuvor zitierten Grundsätze ist für die Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Da die abstrakte Strafandrohung des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schwerer wiegt als jene der einfachen Körperverletzung, ist von der im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ vom 18. Mai 2018 festgelegten Sanktion als Einsatzstrafe auszugehen. Für die damals beurteilten Delikte wurde eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verhängt (vgl. Urk. 17/6). 3.6. Zu dieser Strafe ist nunmehr der festgesetzte Strafanteil für die einfache Körperverletzung (90 Tagessätze) hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde daraus eine hypothetische (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren. Entsprechend ist, nach Abzug der Grundstrafe (120 Tagessätze), vorliegend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ auszusprechen.
- Tagessatzhöhe und Fazit 4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der zuvor - 24 - dargelegten aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten, insbesondere da er seit Februar 2020 keine ordentlichen Erwerbseinkünfte mehr erzielt, die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. Die Bestrafung mit einer zusätzlichen Busse wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr beantragt, liegt doch weder eine sog. Schnittstellenproblematik vor noch erschie- ne dies aus spezialpräventiven Gründen vorliegend angebracht (Urk. 56 S. 1). 4.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 zu bestrafen. V. Vollzug
- Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei (Urk. 19/15 S. 3; Urk. 56 S. 7).
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
- In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. Des Weiteren wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min- - 25 - destens 180 Tagessätzen verurteilt. In subjektiver Hinsicht lassen es sodann we- der die persönlichen Umstände des Beschuldigten noch jene der zu beurteilenden Tat als notwendig erscheinen, dass er heute zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen wäre. Beim Beschuldigten handelt es sich formell um einen Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren und die Aussicht auf den drohenden Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe genü- gend beeindrucken lassen wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden.
- Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger, die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche nicht weiter anzufechten und den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurückzuziehen (Urk. 57 S. 1). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im ausgehändigten Dispositiv wurde daraufhin festgehalten, der Beschuldigte habe seine Zivilforderungen zurückgezogen (Urk. 60). Dies ist ein offensichtlicher Verschrieb und mit der begründeten Ausfertigung zu korrigieren. Es ist deshalb vorzumerken, dass der Privatkläger seine Zivilforderungen zurück- gezogen hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz nahm aufgrund des Freispruchs die Kosten des Vor- verfahrens auf die Gerichtskasse und setzte keine Gebühr für ihren Entscheid fest. Sodann erwog sie, der Beschuldigte habe zur Einleitung des Verfahrens beigetragen, weshalb es sich rechtfertige, ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 37 S. 23 f.). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 - 26 - StPO). Da der Beschuldigte mit heutigem Entscheid anklagegemäss verurteilt wird, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 1'500.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.3. Obwohl der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage präjudiziert, mithin die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Vorinstanz dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Entschä- digung infolge Freispruchs zugesprochen. Da der Beschuldigte nunmehr verurteilt wird, hat dieser Umstand aber keine Auswirkungen auf die Neuregelung der Ent- schädigungsfolgen, weshalb diesbezüglich keine Weiterungen zu erfolgen haben.
- Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). 2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger obsiegen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich. Während die Staatsanwaltschaft ein leicht höheres Strafmass und eine längere Probezeit beantragte, hat der Privat- kläger lediglich hinsichtlich der Zivilansprüche als unterliegend zu gelten (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Punkte sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Der Privatkläger macht gegenüber dem Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50 - 27 - (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 N 21 und Urk. 58). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Demnach gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches auch im Berufungsverfahren der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers sind gerechtfertigt und erscheinen insgesamt noch angemessen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger bei gleichzeitigem Unterliegen des Beschuldigten obsiegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in genanntem Umfang zu bezahlen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger A._____ seine Zivilforderungen zurückgezogen hat.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. - 28 -
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50 für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200207-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 5. Mai 2021 in Sachen A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. März 2020 (GG190190)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19/15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 24 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr sowie allfällige weitere Auslagen fallen ausser Ansatz; die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56 S. 1 f., teilweise sinngemäss)
1. Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
2. Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom
18. Mai 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–;
3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 2'700.–);
4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;
- 3 -
5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
6. Kostenauflage für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–).
b) Der Vertretung des Privatklägers A._____: (Urk. 43 S. 2 und Urk. 57 S. 1, teilweise sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen;
2. Es sei der Beschuldigte angemessen, d.h. wie von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, zu bestrafen;
3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Be- rufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen;
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für dessen (anwalt- liche) Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 6, teilweise sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen;
2. Auf den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten C._____ vom
18. Mai 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe sei zu verzichten;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 13. März 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 37). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ (nachfolgend Privatkläger) mit Eingabe vom 2. April 2020 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 32 und Urk. 31A/3). Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft ebenfalls innert Frist Berufung (Urk. 33; Urk. 31A/1). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 23. April 2020 zugestellt (Urk. 36/1-3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. Mai 2020 fristgerecht ihre Berufungs- verklärung ein (Urk. 39). Der Privatkläger, mittlerweile vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____, reichte die Berufungserklärung mit Eingabe vom
13. Mai 2020 ebenfalls innert Frist ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom
15. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 teilte der Beschuldigte mit, dass er weder Anschlussberufung erhebe noch einen Nichteintretensantrag stelle (Urk. 49). Am
12. Februar 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu wel- cher der Privatkläger in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters, der Leitende Staatsanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen sind (Urk. 52; Prot. II S. 4). Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 -
2. Umfang der Berufung und Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den erfolgten Frei- spruch und wird nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen ankla- gegemässen Schuldspruch, den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens seien sodann dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 56 S. 1 f.). Der Privatkläger ficht das Urteil grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich an. Er beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten, unter Auferlegung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Sodann sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, ihn für die (anwaltlichen) Aufwendungen im Berufungsverfahren ange- messen zu entschädigen. Auf die Zusprechung einer Genugtuung wird seitens des Privatklägers nunmehr verzichtet (Urk. 43; Urk. 57 S. 1; Prot. II S. 6). Es steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition. 2.2. In der Anklageschrift wird einmal der 2. April 2018 und andernorts der
2. April 2019 als Tatzeitpunkt genannt (Urk. 19/15 S. 2). Dabei handelt es sich bei der Nennung des 2. April 2019 um ein offensichtliches Versehen, weshalb nach- folgend vom 2. April 2018 als Tatzeitpunkt ausgegangen wird (vgl. Urk. 1/1). II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 2. April 2018, ca. um 03.25 Uhr, den Privatkläger beim Verlassen des Clubs D._____ an der E._____-strasse … in … Zürich geschubst zu haben. Der Privatkläger habe ihn dann gefragt, warum er ihn schubse. Daraufhin habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger habe dadurch einen dislozierten Nasen- beinbruch erlitten, womit der Beschuldigte aufgrund seines Tuns zumindest habe rechnen müssen und dies auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 19/15
- 6 - S. 2). Der Beschuldigte bestreitet einen solchen Faustschlag (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/3 S. 3, Prot. I S. 14-16; Urk. 55 S. 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Das Verletzungsbild des Privatklägers stehe zwar mit dessen Schilderungen im Einklang und lasse einen Faustschlag des Beschuldigten als wahrscheinliche Variante erscheinen, doch sei es auch denkbar, dass sich der Privatkläger seine Verletzung auf eine andere Weise zugezogen habe. Der Beschuldigte sei daher gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Urk. 37 S. 21). Sowohl der Privatkläger als auch die Staatsanwaltschaft wenden sich gegen diesen Freispruch (Urk. 56 S. 2-5; Urk. 57 N 3 ff.). Der Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu würdigen. Die Berufungsinstanz kann sich dabei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.)
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat sich zunächst zutreffend mit den Grundlagen der Sach- verhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen aus- einandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4), des Privatklägers A._____ (Urk. 5/1-2) sowie dessen Bruders F._____ (Urk. 4/1-2) und der Auskunftspersonen G._____ (Bruder des Beschuldigten), H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 7/1-5) korrekt wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 37 S. 5-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls hat die Vo- rinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht die prozessuale Stellung einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bliches Kriterium für deren Beweiswert darstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 15 ff.; vgl. Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3. m.w.H.). Zutref-
- 7 - fend wurde sodann festgehalten, dass bezüglich der Verletzungen des Privatklä- gers als Beweismittel mehrere ärztliche Zeugnisse bzw. Berichte sowie Fotogra- fien vorliegen, und des Weiteren auch Fotografien bezüglich der Beschädigung des Pullovers und der Halskette des Beschuldigten aktenkundig sind (Urk. 8, Urk. 37 S. 5). 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich aufgrund des Verhal- tens des Privatklägers, der in der Bar offenbar die gleiche Frau wie der Beschul- digte oder jedenfalls deren Schwester anmachen wollte, an jenem Abend genervt fühlte und er einräumte, den Privatkläger deshalb weggedrückt zu haben, als dieser die Frau beim Ausgang erneut angesprochen habe (Urk. 55 S. 6). Diese "Vorgeschichte" ist grundsätzlich unbestritten und nach zutreffendem Dafürhalten des Vertreters des Privatklägers bei der Würdigung der Aussagen des Beschul- digten entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 57 S. 3 f.). 2.2.2. Der Beschuldigte hat stets verneint, dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Insoweit sind seine Aussagen konstant. Auch hat er stets betont, dass es ein Gerangel gegeben habe. Es wäre jedoch zu kurz gegriffen, die Ausführungen des Beschuldigten allein deshalb als insgesamt diffe- renziert und glaubhaft anzusehen, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 59 S. 2 f.). Zwar machte der Beschuldigte durchaus detaillierte Ausführungen zu den Geschehnissen vor und nach dem fraglichen Übergriff auf den Privatkläger. Mit der Staatsanwaltschaft fällt aber auf, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen pauschal, unklar und wenig überzeugend sind (s.a. Urk. 56 S. 2 f.). So gab der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme an, der Typ (gemeint der Privatkläger) sei schon wieder (wie bereits in der Bar) ge- kommen und er habe gedacht, er spinne. Er habe ihn mit einem seiner Unterarme weggedrückt. "Durch das Wegdrücken kam er auf mich zu" (Urk. 3/1 S. 2). Auf einmal habe ihn jemand von hinten weggerissen und dann habe es ein Gerangel gegeben (Urk. 3/1 S. 2). Es ist in keiner Weise klar, weshalb jemand durch Weg- drücken auf einen zukommen sollte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Auf die Frage, wie es zu den Verletzungen im Gesicht des Privatklägers gekommen sei,
- 8 - meinte der Beschuldigte zunächst, keine Verletzungen gesehen zu haben und nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Dann schob er nach, dass es – wie er bereits gesagt habe – ein Gerangel gegeben habe. Dann räumte er ein, es könne sein, dass er mit den Armen an ihn geraten sei, aber "ich habe nicht voll, Sie wissen was ich meine" (Urk. 3/1 S. 3 Antworten 12 und 13). Wenn der Be- schuldigte betont, den Privatkläger mit den Armen "nicht voll" (gemeint wohl) ge- troffen zu haben, so gibt das nur Sinn, wenn er ihn eben doch getroffen hat und dies auch weiss. In der ersten Einvernahme durch die Staatsanwältin äussert sich der Beschuldigte ähnlich sibyllinisch, wenn er erklärt, im Gerangel könne vieles bzw. alles passieren. Interessant ist, dass er hier ebenfalls erwähnt, dass er den Privatkläger weggedrückt habe, indessen nicht mehr davon die Rede ist, dass der Privatkläger dadurch auf ihn zugekommen sei (Urk. 3/2 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 14). 2.2.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hinterlässt der Beschuldigte insgesamt nicht den Eindruck, sich jeglicher Schutzbehauptungen zu enthalten und sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen (so auch der Vertreter des Pri- vatklägers: vgl. Urk. 57 N 9; Urk. 37 S. 15 f.). Vielmehr scheinen seine Angaben nicht folgerichtig und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es, gemäss seiner Schilderung, nach dem Wegdrücken mit dem Unterarm überhaupt zu einem Ge- rangel gekommen ist. Des Weiteren bleibt gemäss seinen Angaben rätselhaft, was seine Rolle während des Gerangels war, in welchem er den Privatkläger nicht voll getroffen haben will. Insgesamt bestehen daher Zweifel am Gehalt der Aussagen des Beschuldigten zum relevanten Kerngeschehen. 2.2.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, wenn er tatsächlich für den Nasenbeinbruch des Privatklägers verantwortlich gewesen wäre, hätte er sich vom Ort des Geschehens entfernt und nicht noch auf das Eintreffen der Polizei gewartet (Urk. 55 S. 7). Auch die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang ins Feld, der Beschuldigte hätte aufgrund des drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe durchaus einen Grund gehabt, sich zu entfernen, wenn er denn tatsächlich zugeschlagen hätte. Der Beschuldigte
- 9 -
– so der Verteidiger weiter – habe jedoch ein reines Gewissen gehabt und sei deshalb vor Ort geblieben (Prot. II S. 8). Hinsichtlich der angeführten "Vorstrafe" des Beschuldigten gilt es zu präzisieren, dass das fragliche Urteil des Amtsgerichtspräsidiums C._____ vom 18. Mai 2018 datiert, der Beschuldigte mithin im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch gar nicht verurteilt worden war und daher auch nicht einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafe zu befürchten gehabt hätte (vgl. dazu nachstehend E. IV.1.3. f.). Dessen ungeachtet machte der Beschuldigte aber ohnehin geltend, die Security sei sofort eingeschritten und habe ihn sogleich in einen anderen Raum mit- genommen (Urk. 55 S. 8 f.). Man habe hernach beim Privatkläger nichts vom Nasenbeinbruch gesehen. Weiter hielt er fest: "Ich wollte unbedingt eine Anzeige erstatten, da mir auch die Halskette zerrissen wurde" (Urk. 55 S. 8). Der Beschul- digte hätte somit weder einen Grund noch die Möglichkeit gehabt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vor diesem Hintergrund kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort geblieben ist. 2.3. Aussagen des Privatklägers und von F._____ 2.3.1. Der Privatkläger hat konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/1-2). Er schilderte, dass er beim Ausgang des Clubs die beiden Frauen bemerkt habe, denen er zuvor einen Tequila spendiert habe. Er habe sie gefragt, ob der Tequila gut gewesen sei und ob sie wieder (wohl in den Club) zurückkommen würden. Aus dem Nichts sei er durch den Beschuldigten gestossen worden, und er habe diesen gefragt, weshalb er dies tue. Der Beschuldigte habe ihn dann unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger, sei vom Schlag total überrascht gewesen, der Beschuldigte habe nicht von ihm abgelassen und ihn weiter mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen. Jemand habe ihn die Treppe hinunter gestossen, wobei er ei- nen Sturz mit grossen Schritten habe verhindern können. Er sei in die Toilette ge- gangen und habe sich das Blut aus dem Gesicht gewaschen (Urk. 5/1 S. 3). Bei dieser Schilderung des Kerngeschehens blieb der Privatkläger im Wesentlichen, wobei die Vorinstanz zutreffend erwog, dass der Privatkläger in der nachfolgen- den staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob es sich
- 10 - bei den späteren Schlägen um Faustschläge oder Ohrfeigen gehandelt habe (Urk. 37 S. 8). Der Privatkläger erklärte dies damit, dass er nach dem ersten Schlag nicht mehr viel gesehen habe. In dieser Befragung ergänzte er auch, dass er den Beschuldigten gefragt habe, "wieso schüpfsch" (Urk. 5/2 S. 4 Antworten 16 und 17). 2.3.2. Die Schilderungen des Privatklägers erscheinen klar, nachvollziehbar und folgerichtig. So schildert er sein Erstaunen über das Schubsen und seine nach- vollziehbare Frage an den Beschuldigten, wieso dieser das mache. Insgesamt lässt sich auch festhalten, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, sondern hauptsächlich einen (überraschenden) Faustschlag beschreibt, und bei der Staatsanwaltschaft gar relativiert, ob es weitere Schläge gegeben habe. Sodann bringt er nicht etwa vor, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihn die Treppe hinuntergestossen habe, sondern erklärt, dies nicht zu wissen. Auch hat der Privatkläger durchaus nachvollziehbar geschildert, dass er zunächst keine Anzeige habe erstatten wollen, als ihn die Polizei diesbezüglich angefragt habe. Erst als er dann (noch vor Ort) gehört habe, dass der Beschuldigte eine Anzeige wegen dem "Ketteli" machen wolle (gegen den Bruder des Privatklägers, F._____, welcher den Beschuldigten von hinten wegzog), habe er sich entschie- den, eine Anzeige zu machen. Dies wird im Grundsatz auch vom Beschuldigten entsprechend bestätigt (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger sich entschloss, das Vorgefallene zur Anzeige zu bringen, nach- dem das Geschehen an diesem Abend ohnehin polizeiliche Folgen und Unter- suchungen nach sich ziehen würde und lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Privatkläger diesen Faustschlag des Beschuldigten erfunden hat. 2.3.3. Weiter ist zu betonen, dass der Privatkläger auch hinsichtlich des späteren Geschehens, also dem Verhalten des Beschuldigten vor der Tiefgarage, zurück- haltende Angaben machte und den Beschuldigten nicht weiter belastete (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 3). Insgesamt hinterlässt der Privatkläger den Eindruck, dass er zurückhaltend und ohne Übertreibungen aussagt und nur tatsächlich Erlebtes gemäss seinen Erinnerungen schildert.
- 11 - 2.3.4. Der Bruder des Privatklägers, F._____, wurde ebenfalls befragt und zwar als beschuldigte Person, da ihm vorgeworfen wurde, bei der fraglichen Auseinandersetzung den Beschuldigten von hinten gezogen und dabei dessen Pullover und Halskette beschädigt zu haben (vgl. dazu auch die Einstellungs- verfügung vom 11. September 2019; Urk. 19/9). Auch F._____ schilderte die Vor- geschichte im Club dahingehend, dass der Privatkläger der fraglichen Frau Drinks spendiert habe und er – F._____ – den Typen (gemeint den Beschuldigten) des- wegen gefragt habe, ob "alles ok" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 2 f.). Schon damit räumt er grundsätzlich ein, dass das Verhalten des Privatklägers allenfalls frag- würdig gewesen sei oder zumindest falsch habe verstanden werden können, was grundsätzlich aufzeigt, dass er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – ge- rade nichts zu beschönigen versucht (vgl. Urk. 59 S. 2). Zum eigentlichen Kern- geschehen gab er konstant an, dass der Privatkläger die gleiche blonde Frau spä- ter beim Ausgang nochmals angesprochen habe und der Beschuldigte den Pri- vatkläger daraufhin weggestossen habe. Sein Bruder habe den Beschuldigten ge- fragt, "wieso schüpfsch", worauf der Beschuldigte wortlos mit der rechten Faust in das Gesicht des Privatklägers geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu ei- nem Gerangel gekommen und er habe nicht mehr genau beobachten können, was vor sich gehe. Weiter gab er von sich aus an, versucht zu haben, den Be- schuldigten von seinem Bruder wegzuziehen, indem er Ersteren am Kragen des Pullovers nach hinten gezogen habe. Er beschreibt auch den anschliessenden "Beinahe-Sturz" des Privatklägers die Treppe hinunter (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 2 f.). 2.3.5. Zum späteren Geschehen schilderte F._____, dass der Beschuldigte An- zeige habe erstatten wollen und sinngemäss unter Vorhalten der Kette gesagt habe: "Das Chetteli do isch mis Heiligtom. Wer das kapott mach bring ich um". Er habe dem Beschuldigten direkt gesagt, dass dies nicht der Privatkläger gewesen sei – wie dies der Beschuldigte gedacht habe –, sondern er (F._____). Der Privat- kläger habe sich daher entschieden, ebenfalls eine Anzeige zu erstatten, obwohl sie dies zu Beginn eigentlich gar nicht gewollt hätten (Urk. 4/1 S. 3). Auf Frage hin präzisierte er, dass er gar nicht bemerkt habe, dass er den Pullover und die Hals- kette zerrissen habe. Davon habe er erst von der Polizei erfahren (Urk. 4/1 S. 4).
- 12 - 2.3.6. Damit ist festzuhalten, dass F._____ nicht nur die Ausführungen des Pri- vatklägers bestätigt, sondern sich auch selber "belastet" bzw. sein Vorgehen nicht beschönigt und von sich aus – auch gegenüber dem Beschuldigten – angab, dass er den Pullover bzw. die Halskette zerrissen habe, was umso bemerkenswerter erscheint, als er dies selber gar nicht bemerkte und wohl einfach als logische Fol- ge seines Ziehens am Pullover sah. Es wäre ein Leichtes gewesen, dies zu be- streiten und auf das anschliessende Gerangel zu verweisen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass F._____ offen aussagt und bemüht ist die Wahrheit zu sagen. Sowohl die Schilderung der Vorgeschichte als auch des eigentlichen Kerngeschehens erscheint klar, stimmig und detailliert, der dargestellte Ablauf folgerichtig und nachvollziehbar. Seine Angaben zum Kerngeschehen sind so- dann sachlich und ohne irgendwelche Übertreibungen. Auch F._____ schilderte im Übrigen das spätere Geschehen vor der Tiefgarage zurückhaltend (vgl. Urk. 4/1 S. 3). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund denn auch grundsätz- lich zutreffend festgehalten, dass seine Aussagen, aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen, des Detailreichtums seiner Angaben sowie der emotionalen Schilderungen insgesamt realitätsnah und damit glaubhaft erscheinen, wenn- gleich es sich bei F._____ um den Bruder des Privatklägers handelt (Urk. 37 S. 17 ff.). 2.3.7. Die Verteidigung moniert, die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen seines Bruders seien teilweise "krass falsch" und widersprüchlich. So habe F._____ zu Protokoll gegeben, nach dem angeblichen Faustschlag gemeinsam mit dem Privatkläger die Treppe hinunter auf die Toilette gegangen zu sein, wäh- rend der Privatkläger erklärt habe, ihm sei in der Toilette aufgefallen, dass sich sein Bruder noch "oben" befinde (Urk. 59 S. 2). Dieser geltend gemachte Wider- spruch ist jedoch klar von untergeordneter Bedeutung, betrifft er doch nicht das Kerngeschehen, sondern eine Nebensächlichkeit, aus welcher der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten hätte ableiten können. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob der Privatkläger ursprünglich mit zwei oder drei weiteren Personen in den Club gegangen sei (Urk. 59 S. 2). Keine Stütze in den Akten findet sodann der Einwand der Verteidigung, wonach "die Geschichte mit der Nötigung" aus der Luft gegriffen worden sei (Urk. 59 S. 2). Der Vorfall mag strafrechtlich ohne Rele-
- 13 - vanz geblieben sein, weshalb diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erging (Urk. 19/11). Dass der Beschuldigte nach der strittigen Auseinandersetzung aber zur gleichen Zeit mit seinem Personenwagen in der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkhauses L._____ wendete, als der Privatkläger und seine Brüder in ihrem Au- to das Parkhaus gerade verlassen wollten, wird vom Beschuldigten gar nicht be- stritten und ist aufgrund einer Videoaufnahme belegt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 9). Der Bruder des Privatklägers machte diesbezüglich lediglich geltend, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte damit etwas habe bezwecken wollen, sie hätten je- doch ungehindert vorbeifahren können (Urk. 6/1 S. 2). Es handelt sich somit kei- neswegs um einen frei erfundenen Vorwurf, welcher den Beschuldigten hätte in einem schlechten Licht präsentieren sollen, wie dies die Verteidigung insinuieren will. 2.3.8. Soweit die Verteidigung sinngemäss weiter geltend macht, der Privatkläger habe es auf eine finanzielle Entschädigung abgesehen, kann daraus kein Motiv für eine Falschaussage abgeleitet werden (Urk. 59 S. 2). Es ist prozessual ausdrücklich vorgesehen, dass sich eine geschädigte Person als Straf- und Zivil- klägerin am Verfahren beteiligen bzw. ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann, und die prozessuale Stellung einer Person allein sagt noch nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus (vgl. vorstehend E. II.2.1.). Der Privatkläger stellte jedoch ohnehin nie konkrete Anträge respektive zog den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Genugtuungsantrag wieder zurück (Urk. 57 S. 1). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Privatkläger zunächst gar keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten hat einreichen wollen (statt vieler: Urk. 3/4 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). All dies spricht gegen ein monetäres Motiv und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Privatkläger seine Strafanzeige im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht zurückzog, obwohl das Verfahren hinsichtlich der beschädigten Kette eingestellt wurde, vermag seine bereits getätigten glaubhaften Ausführungen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wären hierfür wohl weit gravierende Übergriffe ins Feld geführt worden. Insgesamt vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und von F._____ nicht zu entkräften.
- 14 - 2.4. Aussagen der weiteren Auskunftspersonen 2.4.1. Hinsichtlich der weiteren befragten Auskunftspersonen kann mit der Vor- instanz festgehalten werden, dass deren Aussagen keinen Beitrag zum fraglichen Geschehen (Faustschlag des Beschuldigten in das Gesicht des Privatklägers) zu leisten vermögen. In der Tat ist auffallend und sämtlichen Aussagen der Aus- kunftspersonen gemeinsam, dass diese eher vage sind. Es kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 37 S. 20). 2.4.2. G._____, Bruder des Beschuldigten, hat lediglich das Zurückreissen seines Bruder beobachten können. Zum Geschehen vorher konnte er keine Aussagen machen, was sich auch darin zeigt, dass er auch nicht geschildert hat, wie sein Bruder zuvor den Privatkläger weggestossen hat (Urk. 7/1 S. 2 ff.). 2.4.3. Gleiches gilt für H._____ und K._____. Beide gaben zu Protokoll, nicht ge- nau mitbekommen zu haben, was passiert sei, bevor der Beschuldigte irgendwie nach hinten gezogen worden sei (Urk. 7/2 S. 3) bzw. bringen vor, nicht viel oder gar nichts gesehen zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.). Dass K._____ nach Ansicht der Verteidigung erklärt haben soll, vor dem Wegziehen des Beschuldigten sei "nichts passiert", findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 59 S. 4). I._____ meinte so- dann im Wesentlichen, es sei gepöbelt worden, aber er wisse nicht, wer das ge- wesen sei. Er schaue sich das gar nicht an (Urk. 7/3 S. 2). 2.4.4. J._____ – welche vom Privatkläger an diesem Abend Tequila spendiert er- hielt und im fraglichen Zeitpunkt vom Beschuldigten zum Ausgang begleitet wurde
– gab mehrfach an, nicht zu wissen, was der Beschuldigte in der fraglichen Situa- tion gemacht habe (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der heuti- gen Verhandlung, J._____ sei derart betrunken gewesen, dass sie kaum auf ihren Beinen habe stehen können (Urk. 55 S. 6). Ihre Darstellung, wonach der Privat- kläger unmittelbar mit den Händen oder der Faust auf sie, ihre Schwester und dann auf den Beschuldigten losgegangen sei, weshalb sie zu Boden gestürzt und von ihrer Schwester rausgetragen worden sei, wird denn auch von keiner der be- teiligten Personen gestützt (Urk. 7/4 S. 3). Die Verteidigung geht daher fehl, wenn sie anhand der Aussagen von J._____ geltend machen will, der Privatkläger sei
- 15 - der Aggressor gewesen und (auch) auf den Beschuldigten losgegangen (vgl. Urk. 59 S. 3). Auf die Aussagen von J._____ kann nach dem Gesagten offensicht- lich nicht abgestellt werden. 2.5. Videoaufnahmen vom Eingangsbereich des Clubs 2.5.1. Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Videoaufnahmen aus dem Club nicht hätten erhältlich gemacht werden können, obwohl dies seitens des Beschuldigten bereits in der Untersuchung ausdrücklich beantragt worden sei. Die entsprechenden Bil- der würden den Beschuldigten entlasten bzw. aufzeigen, dass nicht der Beschul- digte zugeschlagen habe (Urk. 59 S. 4; s.a. Urk. 19/3). 2.5.2. Der beantragte Beizug der Videoaufnahmen könnte grundsätzlich durchaus als entlastendes Indiz für den Beschuldigten gewürdigt werden. Mit der Verteidi- gung erscheint in diesem Zusammenhang zunächst nicht restlos nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Videoaufnahmen nicht Eingang in die Untersuchungs- akten fanden, obwohl eine Nachlieferung des entsprechenden Materials gemäss Polizeirapport vom 18. Mai 2018 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 1/1 S. 6). Dem Nachtragsrapport vom 13. Juli 2018 kann dazu entnommen werden, dass eine Verkettung verschiedener Umstände zur Löschung des Videomaterials und letztlich dazu geführt habe, dass dieses nicht mehr habe beigebracht werden können (Urk. 1/2 S. 3). Immerhin wurde in den beiden genannten Rapporten aber ausdrücklich festgehalten, eine Vorabsichtung des Videomaterials aus dem Club "D._____" durch die ausgerückten Polizeifunktionäre habe ergeben, dass darauf keine sachdienlichen Erkenntnisse ersichtlich seien (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 1/2). Da- von ist vorliegend auszugehen. Da dieser Umstand aber auch dem Beschuldigten seit Anbeginn der Untersuchung bekannt war, hätte er von einer erneuten Sich- tung des Videomaterials nichts Ernsthaftes zu befürchten gehabt, weshalb ihn der beantragte Beizug nur unwesentlich zu entlasten vermag.
- 16 - 2.6. Fazit 2.6.1. Neben dem Beschuldigten, welcher sich mit seiner Begleiterin vom Privat- kläger genervt fühlte (vgl. Urk. 55 S. 6 ff.), ist kein mögliches Motiv einer allfälligen Drittperson ersichtlich, dem Privatkläger unvermittelt einen solchen Faustschlag zu verpassen, zumal insbesondere nicht davon gesprochen werden kann, der Privatkläger bzw. sein Bruder seien generell aggressiv gewesen und hätten (im Club) herumgepöbelt, wie dies der Verteidiger verschiedentlich vortrug (vgl. Urk. 59 S. 1 und S. 5). Ausser dem allenfalls lästigen Anbaggern der Begleitung des Beschuldigten wurde von den beteiligten Personen weder ein aggressives noch ein pöbelndes Verhalten des Privatklägers beschrieben. 2.6.2. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldig- ten nicht überzeugen und wenig stimmig sind. Die Aussagen des Privatklägers wie auch seines Bruders, F._____, erscheinen hingegen konstant, zurückhaltend, detailliert, stimmig und sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen zudem im Wesent- lichen miteinander überein und die Verletzungsfolge des Nasenbeinbruchs passt zu dem erfolgten Faustschlag ins Gesichts bzw. lässt sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen. Die Diagnose des Nasenbeinbruchs ist durch die medizinischen Berichte belegt (Urk. 11/6-12; insbesondere Urk. 11/8: Bericht der Notfallpraxis, Dr. med. M._____, vom 2. April 2018). Insgesamt bestehen daher nach Würdi- gung sämtlicher Beweismittel keine vernünftige Zweifel am eingeklagten Sach- verhalt, welcher daher im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Grundlagen 1.1. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) erfüllt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl. 2018, Art. 123 N 1).
- 17 - 1.2. Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit durch die Tat bewirkt wurde (Art. 126 StGB). Der objektive Tatbe- stand erfordert einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche In- tegrität. Dies ist anzunehmen bei einer "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" (BGE 117 IV 14 S. 17). Geringfügigere Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, sondern nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Aussehens zur Folge haben, sind ebenfalls als Tätlichkeiten zu würdigen. Das Herbeiführen selbst einer vorüberge- henden Störung, die einem krankhaften Zustand gleichkommt oder eine wesentli- che Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringt, stellt hingegen bereits eine Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 123 N 3 m.w.H.). Eine schwere Körperverletzung ist demgegenüber gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt wird, oder ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird und schliesslich, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers verursacht wird (Art. 122 Abs. 1-3 StGB). Vorausgesetzt wird eine unmittelbare Lebensgefahr (Abs. 1) bzw. eine Störung des Gliedes in seinen Grundfunktionen, wobei eine dauerhafte, aber nur geringfügige Einschränkung nicht ausreicht. Von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts ist erst dann auszugehen, wenn diese auffällig und sichtbar ist (Abs. 2; BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 18). Die Generalklausel nach Abs. 3 erfasst sodann Fälle, die hinsichtlich ihrer Schwere den vorgenannten Fällen gleichkommt, so beispielsweise durch ein langes oder schmerzhaftes Krankenlager oder lange Arbeitsunfähigkeit (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 122 N 15).
2. Würdigung Vorliegend erlitt der Privatkläger durch den Schlag einen Nasenbeinbruch, wes- wegen er in Behandlung sowie einige Tage arbeitsunfähig war. Diese Verletzung geht klar über die Intensität von blossen Tätlichkeiten hinaus und stellt eine
- 18 - Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Gleichzeitig ist jedoch die Qualität und Intensität einer schweren Körperverletzung nicht erreicht, ist doch der Nasenbeinbruch problemlos geheilt und hatte der Privatkläger schon bald keine Beschwerden mehr (Urk. 5/2 S. 3). Die Handlungen des Beschuldigten waren ferner kausal für die Verletzungen des Privatklägers. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Dasselbe gilt für den subjektiven Tatbestand: Wer mit der Faust in das Gesicht eines anderen Menschen schlägt, hält es zumindest für möglich, dass hierdurch eine Schädigung des Körpers entsteht und nimmt dies auch in Kauf. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sich der Beschuldigte gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung
1. Zusatzstrafe 1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurtei- lenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleich- zeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat die Strafe angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen- den Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). 1.2. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht als Sanktionen Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und Art. 40 StGB). Wichtigste Kriterien für die Wahl der
- 19 - Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vorder- grund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je m.H.). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als eine freiheitsentziehende Sanktion (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). 1.3. Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe anstatt einer möglichen Geldstrafe kommt gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB erst dann in Betracht, wenn in objektiver Hinsicht beim Beschuldigten eine Geldstrafe nicht vollzogen und ihm in subjek- tiver Hinsicht, im Sinne der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, keine günstige Prognose gestellt werden kann. Beim Beschuldigten kann vorliegend weder davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, noch ist in subjektiver Hinsicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weist der Strafregisterauszug für den Zeitpunkt der Tatbegehung doch keine Vorstrafe auf (Urk. 38; Urk. 54; s.a. nachfolgend E. IV.1.4.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, wäre für die einfache Körperverletzung eine Einzelstrafe von 90 Tageseinheiten auszusprechen, weshalb als Sanktion nur eine Geldstrafe zur Diskussion steht. 1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von C._____ vom 18. Mai 2018 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Da die heute zu beurteilende Tat vor dem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 2018 verübt wurde, fällt ein Widerruf, wie die Staatsanwaltschaft ihn beantragt, von Vornherein ausser Betracht (Urk. 56 S. 1). Es ist angesichts der gleichartigen Strafen hingegen eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. Mai 2018 auszusprechen. Dabei ist zu fragen, welche Strafe der Beschuldigte am 18. Mai 2018 erhalten hätte, wenn die vorliegend zu beurteilen-
- 20 - de einfache Körperverletzung in der damaligen Sanktionierung mitberücksichtigt worden wäre. Dazu ist unter Berücksichtigung des Urteils vom 18. Mai 2018 zunächst (gedanklich) eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen und in den Erwägungen zu beziffern. Von dieser ist in der Folge die Dauer der im rechtskräftigen Urteil ausgefällten Strafe (120 Tagessätze) in Abzug zu bringen. Die Differenz bildet die sogenannte Zusatzstrafe (vgl. Urteil 6B_151/2011 vom
20. Juni 2011 E. 5.4; Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2). Zur Fest- legung einer hypothetischen Gesamtstrafe ist nach den allgemeinen Straf- zumessungsregeln vorzugehen.
2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Dabei sind insbesondere die Strafschärfungsgründe gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird nicht durch Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe automatisch erwei- tert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentli- chen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 11 E. 2.e; BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Strafe im gesetzlich vorge- sehenen Rahmen festzulegen ist.
- 21 - 2.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Bewer- tung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objek- tive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden ge- hören etwa die Schuldfähigkeit sowie das Motiv (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff.). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, frühere Straf- taten oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).
3. Konkrete Bemessung der Zusatzstrafe 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Zuge der Aus- einandersetzung ins Gesicht schlug, womit er seinen Schlag auf eine besonders empfindliche Körperstelle richtete. Dadurch fügte er dem Privatkläger einen dis- lozierten Nasenbeinbruch zu, worauf der Privatkläger ärztlich behandelt werden musste und einige Tage arbeitsunfähig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Faustschlag bereits geschubst hatte. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Handlun- gen offensichtlich nicht geplant hat, weshalb die Tat eher als impulsive Kurz- schlusshandlung erscheint. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass
- 22 - er "nur" einmal und nicht mehrfach zugeschlagen hat. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigte als noch leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend den Faustschlag zwar mit direktem Vorsatz, in Bezug auf die Verletzung jedoch lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert, da es ihm offenbar gegen den Strich ging, dass der doch deutlich angetrunkene Privatkläger mit den gleichen Frauen sprach wie er bzw. diese "anmachte" und gab so seiner Aggression ein Ventil. Er handelte aber letztlich aus nichtigen Gründen. Diese Umstände vermögen das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu vermindern. 3.3. Das Verschulden ist im Lichte des anzuwendenden Strafrahmens gesamt- haft als noch leicht zu erachten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine hypothetische Einzelstrafe für die leichte Körperverletzung von 90 Tagessätzen. 3.4. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten (Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 3/3 S. 4, Urk. 38, Prot. I S. 9-13, Urk. 49 und Urk. 55 S. 1-5): Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern. Gemäss eigenen Angaben sei er in N._____ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht, hernach eine Schreinerlehre absol- viert und bis ins Jahr 2016 als Schreiner gearbeitet. In der Folge habe er sich selbständig machen wollen. Dann sei bei einem auf ihn geschossen worden, als er einen Raubüberfall verhindert habe. Seither arbeite er nicht mehr, weise post- traumatische Belastungsstörungen auf und sei in psychologischer Behandlung. Manchmal habe er Panikattacken. Die SUVA habe ihn während zwei Jahren bis zum 15. Januar 2020 unterstützt, jedoch die Zahlungen bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen eingestellt. Mittlerweile erhalte er eine monatliche IV-Rente von Fr. 460.–. Er verfüge über keine anderen Einkünfte und zahle seinen Eltern derzeit keinen Mietzins. Seine Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 239.15. Er habe keine Schulden und seine vor Vorinstanz deklarierten Ersparnisse in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.– seien mittlerweile weitgehend aufgebraucht. Er sei deshalb daran, einen Laden aufzubauen, welcher in Kürze
- 23 - eröffnen solle. Genauere Angaben dazu machte der Beschuldigte aber nicht (vgl. Urk. 55 S. 3). Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist aktuell einzig das Urteil vom 18. Mai 2018 eingetragen (Urk. 54). Da diese Verurteilung nach dem heute zu beurteilenden Delikt erfolgte, gilt sie nicht als eigentliche Vorstrafe und hat unbeachtet zu bleiben. Die Täterkomponenten sind als neutral zu werten. Weitere relevante tat- unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind sodann nicht ersichtlich. 3.5. In Anwendung der zuvor zitierten Grundsätze ist für die Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Da die abstrakte Strafandrohung des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schwerer wiegt als jene der einfachen Körperverletzung, ist von der im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ vom 18. Mai 2018 festgelegten Sanktion als Einsatzstrafe auszugehen. Für die damals beurteilten Delikte wurde eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verhängt (vgl. Urk. 17/6). 3.6. Zu dieser Strafe ist nunmehr der festgesetzte Strafanteil für die einfache Körperverletzung (90 Tagessätze) hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde daraus eine hypothetische (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen resultieren. Entsprechend ist, nach Abzug der Grundstrafe (120 Tagessätze), vorliegend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in C._____ auszusprechen.
4. Tagessatzhöhe und Fazit 4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der zuvor
- 24 - dargelegten aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten, insbesondere da er seit Februar 2020 keine ordentlichen Erwerbseinkünfte mehr erzielt, die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. Die Bestrafung mit einer zusätzlichen Busse wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr beantragt, liegt doch weder eine sog. Schnittstellenproblematik vor noch erschie- ne dies aus spezialpräventiven Gründen vorliegend angebracht (Urk. 56 S. 1). 4.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Strafe aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei (Urk. 19/15 S. 3; Urk. 56 S. 7).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. Des Weiteren wurde er in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von min-
- 25 - destens 180 Tagessätzen verurteilt. In subjektiver Hinsicht lassen es sodann we- der die persönlichen Umstände des Beschuldigten noch jene der zu beurteilenden Tat als notwendig erscheinen, dass er heute zu einer unbedingten Strafe zu verurteilen wäre. Beim Beschuldigten handelt es sich formell um einen Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren und die Aussicht auf den drohenden Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe genü- gend beeindrucken lassen wird, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden.
4. Es ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger, die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche nicht weiter anzufechten und den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurückzuziehen (Urk. 57 S. 1). Davon ist Vormerk zu nehmen. Im ausgehändigten Dispositiv wurde daraufhin festgehalten, der Beschuldigte habe seine Zivilforderungen zurückgezogen (Urk. 60). Dies ist ein offensichtlicher Verschrieb und mit der begründeten Ausfertigung zu korrigieren. Es ist deshalb vorzumerken, dass der Privatkläger seine Zivilforderungen zurück- gezogen hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz nahm aufgrund des Freispruchs die Kosten des Vor- verfahrens auf die Gerichtskasse und setzte keine Gebühr für ihren Entscheid fest. Sodann erwog sie, der Beschuldigte habe zur Einleitung des Verfahrens beigetragen, weshalb es sich rechtfertige, ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 37 S. 23 f.). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 26 - StPO). Da der Beschuldigte mit heutigem Entscheid anklagegemäss verurteilt wird, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr festgelegt hat, ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 1'500.– als angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.3. Obwohl der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage präjudiziert, mithin die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), hat die Vorinstanz dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Entschä- digung infolge Freispruchs zugesprochen. Da der Beschuldigte nunmehr verurteilt wird, hat dieser Umstand aber keine Auswirkungen auf die Neuregelung der Ent- schädigungsfolgen, weshalb diesbezüglich keine Weiterungen zu erfolgen haben.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). 2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger obsiegen mit ihren Anträgen im Schuldpunkt vollumfänglich. Während die Staatsanwaltschaft ein leicht höheres Strafmass und eine längere Probezeit beantragte, hat der Privat- kläger lediglich hinsichtlich der Zivilansprüche als unterliegend zu gelten (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Punkte sind im Gesamtkontext jedoch als klar vernachlässigbar anzusehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Der Privatkläger macht gegenüber dem Beschuldigten für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50
- 27 - (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 57 N 21 und Urk. 58). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Demnach gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruches auch im Berufungsverfahren der Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Die geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers sind gerechtfertigt und erscheinen insgesamt noch angemessen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger bei gleichzeitigem Unterliegen des Beschuldigten obsiegt, ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in genanntem Umfang zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten (in) C._____ vom 18. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger A._____ seine Zivilforderungen zurückgezogen hat.
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 28 -
7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'457.50 für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers A._____, RA X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.