Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich den Dossiers 2–7 und 9 zu- sammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 14. Januar 2015 bis 7. April 2015 in verschiedenen Shops in Zürich und Umgebung bei diversen Anbietern Mobil- telefon-Abonnementsverträge abgeschlossen bzw. elektronische Geräte bestellt zu haben, wobei er die Identitätskarte des Geschädigten E._____ vorgelegt und dessen Unterschrift gefälscht habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Durch dieses konkrete Vorgehen sei bei den Geschädigten ein Schaden von insgesamt CHF 15'361.60 entstanden, da der Beschuldigte nicht als Vertragspartner der Abonnementsverträge zur Zahlung der anfallenden Gebühren bzw. Kaufpreise habe verpflichtet und dafür auch nicht direkt rechtlich belangt werden können (D1 Urk. 16 S. 3 ff.). 1.2 Hinsichtlich den Dossiers 8 und 10 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, am 3. Februar 2015 bei der Firma F._____ sowie am 16. April 2015 und am
23. April 2015 beim Internetversandhaus D._____ AG von seinem Wohnort an der G._____-Strasse 1 in H._____ [Ortschaft] aus via Internet diverse Waren bestellt zu haben, wobei es am 23. April 2015 beim Versuch geblieben sei, da die Ware
- 7 - retourniert worden sei. Die Internetbestellungen habe er unter Verwendung der Personalien des Geschädigten E._____ unter Angabe des durch den Beschuldig- ten selber erstellten Email-Accounts "E._____@outlook.com" und unter Angabe seiner eigenen Wohnadresse getätigt, wodurch bei den Geschädigten ein Scha- den von insgesamt CHF 2'421.– entstanden sei (D1 Urk. 16 S. 7-9). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung wie bereits im gesamten bis- herigen Verfahren bestritten, die inkriminierten Vertragsabschlüsse und Material- bestellungen vorgenommen zu haben (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 55 S. 6).
2. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 8 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).
3. Gutachten 3.1 Als primäres belastendes Beweismittel ist das Gutachten des FOR vom
24. Juli 2019 betreffend Handschriftenuntersuchung zu erwähnen. Zusammenge- fasst kommt das FOR darin zum Schluss, die Untersuchungsbefunde hinsichtlich der den Dossiers 2-10 zugehörigen Unterschriften (X1 - X11) sprächen sehr stark dafür, dass sie nicht von E._____ stammen. Weiter sprächen sie aber stark dafür, dass sie vom Beschuldigten geschrieben worden seien. Hinsichtlich der dem Dossier 1 zugehörenden Unterschriften (X12 und X13) wird im Gutachten festge- halten, die Untersuchungsbefunde sprächen stark dafür, dass dies echte Unter-
- 8 - schriften von E._____ seien und sie demnach nicht gefälscht worden seien (D1 Urk. 8/9 S. 16). 3.2 Die Verteidigung bringt hinsichtlich des Gutachtens vor, dieses sei untaug- lich, da es sich lediglich auf Kopien der fraglichen Dokumente stütze. Auch das FOR habe in seinem Gutachten selbst ausgeführt, dass das Vorliegen der frag- lichen Schreibleistungen im Original eine wesentliche Voraussetzung sei. Weiter habe das FOR auch festgehalten, dass bei der schriftanalytischen Überprüfung von Schreibleistungen Nichtoriginale zu Einschränkungen führen würden. Dies betreffe insbesondere Schriftmerkmale, welche für die Urheberschaftsprüfung besonders relevant seien. Der Schriftvergleich beschränke sich dann meist auf einen reinen Formvergleich. Dadurch würden jedoch Einschränkungen in der Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse entstehen, so dass anhand von Kopien besonders im urheberschaftsnachweisenden Sinn zurückhaltende Aus- sagen angebracht seien (Urk. 31 S. 5). Da vorliegend mit untauglichem Material gearbeitet worden sei, könne das Gutachten nicht als Grundlage für einen straf- rechtlichen Beweis dienen (Urk. 31 S. 6). Weiter führt die Verteidigung aus, das Bundesgericht habe bereits eindeutig festgehalten, dass es allgemein anerkannt sei, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschafts- aussage begründen könnten, wobei sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.1.2 verweist. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung beschränke sich die Erkenntnismöglichkeit bei der Begutachtung von Nichtoriginalen auf eine "Tendenzaussage". Zudem sei auch in der Wissenschaft unbestritten dass für ein aussagekräftiges Schriftgutachten Originale verlangt werden und dass Fotokopien kein taugliches Mittel für ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten darstellten (Urk. 56 S. 8). Bereits zur Begründung des Beweisantrags führte die Verteidigung aus, es sei ein Wider- spruch zu erkennen, wenn das FOR selbst festhalte, dass das Vorliegen von Originalen eine wesentliche Voraussetzung sei und in der Folge dennoch Schlussfolgerungen zur positiven Urheberschaft ziehe (Urk. 56 S. 5). Entspre- chend handle es sich bei den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 24. Juli 2019 nur um Tendenzaussagen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 56 S. 9).
- 9 - 3.3 Die Verteidigung hat zurecht ausgeführt, dass die angesprochenen Proble- matiken und Einschränkungen auch im Gutachten des FOR erwähnt wurden. Entsprechend sind sie bei der Beurteilung der Handschriftenuntersuchung auch berücksichtigt worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren kommt das FOR gestützt auf die weiteren Schriftmerkmale wie die räumliche Gliederung, den Bewegungsfluss, die Grössenproportionen sowie besondere Schriftmerkmale zum Schluss, die Untersuchungsergebnisse sprächen betreffend die Unterschriften X1-X11 sehr stark dafür, dass sie nicht von E._____ stammen und stark dafür, dass sie vom Beschuldigten angebracht worden seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aufgrund des Vorliegens von Kopien bzw. Nichtoriginalen nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Gutachten kein Beweiswert zukommt. Auch die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.1.2), wonach gestützt auf Nichtoriginale bloss "Tendenzaussagen" möglich seien, ändert daran nichts. Das FOR hat vor- liegend nicht festgehalten, die Urheberschaft könne aufgrund der Handschriften- untersuchung definitiv festgestellt werden. Vielmehr werden Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Echtheits- bzw. der Fälschungshypothese gemacht, wel- che in der Folge in Kombination mit den übrigen Beweismitteln gewürdigt werden müssen. Dass solche Aussagen nicht auch gestützt auf Kopien/Nichtoriginale gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es ohnehin in der Kompetenz der sachkundigen Gutachter, zu beurteilen, welche Schlussfolgerun- gen sie gestützt auf das ihnen vorliegende Material ziehen können. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) ist weiter davon auszugehen, dass keine Befangenheit der Gutachter zu erkennen ist. So führt der Umstand, dass das FOR am 21. September 2017 bereits einen Kurzbericht betreffend Handschriften- untersuchung (D1 Urk. 8/3) verfasst hat, nicht dazu, dass dem Gutachten ein verminderter Beweiswert zukommt. Wie die Vorinstanz zurecht anführt, sind die Feststellungen des FOR denn auch nicht identisch. Ohnehin ist aber nicht zu erkennen, inwiefern sich das FOR an seine Feststellungen vom 21. September 2017 gebunden gefühlt haben sollte. Für das Gutachten wurden zwei weitere Ver- träge (X12 und X13) sowie zahlreiche weitere Schriftproben des Beschuldigten
- 10 - eingereicht (vgl. D1 Urk. 8/9 S. 9). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S.13) ist auch die Ansicht des FOR nicht zu be- anstanden, dass angesichts der 18 vorliegenden Vergleichsunterschriften des Geschädigten darauf habe verzichtet werden können, von ihm eine neue Schrift- probe einzuholen. Das FOR hielt weiter fest, die vorhandenen 18 Vergleichs- unterschriften sowie die Schriftprobe in Druckschrift würden eine eher geringe natürliche Variationsbreite zeigen (D1 Urk. 8/9 S. 9). Dass diese Feststellung unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Verteidigung, die vorhandenen Unterschriften würden eine Bandbreite von verschiedenen Unter- schriften zeigen (Urk. 31 S. 10), ändert daran nichts, zumal auch dies von den fachkundigen Gutachtern bereits korrekt in die Beurteilung miteinbezogen werden konnte. Vom Beschuldigten lagen demgegenüber nicht in ausreichender Zahl Vergleichsunterschriften vor, weshalb von ihm eine erneute Schriftprobe einzu- holen war. Ein unsachgemässes Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen kann wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13). Zusammenfassend liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden, wobei diese nur – aber immerhin – Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen.
4. Aussagen 4.1 Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten (D1 Urk. 4/1, 4/2, 4/3, 4/4 und 4/6, Prot. I S. 6 ff.), des Geschädigten E._____ (D1 Urk. 5/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5), der Zeugin I._____ (D1 Urk. 6/1) sowie des Zeugen J._____ (D1 Urk. 6/2) zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend wiedergegeben bzw. zu- sammengefasst, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 16 ff.). 4.2 Der Beschuldigte kann sich nicht erklären, weshalb das FOR in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass die Untersuchungsergebnisse stark dafür
- 11 - sprechen, dass er die fraglichen Unterschriften auf den Verträgen angebracht habe. Er stellt sich beharrlich auf den Standpunkt, die fraglichen Unterschriften nicht gezeichnet und auch sonst nichts mit den fraglichen Abonnements bzw. Bestellungen zu tun zu haben. Bei dieser Darstellung blieb er auch in der Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 6 ff.). Seine Aussagen sind dabei – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 42 S. 24 f.) – nicht durchwegs überzeugend. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 noch zu Protokoll gab, zur fraglichen Zeit jeden Monat eine neue SIM-Karte erhalten und Telefon- nummern gewechselt zu haben (D1 Urk. 4/4 S. 7), gab er anlässlich der Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung an, ab Dezember 2014 nur dieses Mobiltelefon-Abonnement, welches er mit dem Geschädigten am 6. Dezember 2014 abgeschlossen habe, gehabt zu haben, wobei dieses dann über ein Jahr ge- laufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei (Prot. I S. 12; Urk. 55 S. 9). Weiter ist die Aussage des Beschuldigten hervorzuheben, wonach der Geschädigte im Jahr 2015 bei einem Kiosk gearbeitet und ihm gratis "K._____" und "L._____" SIM-Karten abgegeben habe, mit welchen er jeweils einen Monat gratis habe telefonieren können (D1 Urk. 4/4 S. 20; D1 Urk. 4/6 Frage 82 f.). Die Aussage erklärt einerseits, weshalb der Beschuldigte so oft seine Mobiltelefon- nummer gewechselt hat. Andererseits ist darin ein Motiv zu erkennen, um immer mehr Abonnements abzuschliessen. Offenbar war bloss der Geschädigte E._____ in der Lage, solche SIM-Karten zu bestellen (D1 Urk. 4/6 Frage 82), was auch erklären könnte, weshalb der Beschuldigte im Namen des Geschädigten zahlreiche Abonnements abgeschlossen haben könnte. 4.3 Der Geschädigte E._____ hat seinerseits grundsätzlich stringente und nach- vollziehbare Aussagen gemacht, die mit den objektiven Beweismitteln grössten- teils übereinstimmen. Nicht überzeugend sind indessen seine Ausführungen be- treffend Dossier 1. So räumte er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 noch ein, dass die Unterschrift auf dem Vertrag in Dossier 1 seine sei (D1 Urk. 5/3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. Januar 2019 wollte er sich aber nicht mehr an den betreffenden Vertrag
- 12 - erinnern können und vermutete, dass der Beschuldigte den Vertrag unterzeichnet habe, da er auch mit den anderen Verträgen zu tun gehabt habe (D1 Urk. 5/5). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass sich der Geschädigte auf Vermutungen ein- lässt und nicht nur dort etwas sagt, wo er sich sicher ist. Seiner Aussage, die fragliche Unterschrift stamme vom Beschuldigten, steht jedenfalls das Gutachten entgegen. Das Aussageverhalten betreffend Dossier 1 führt indessen nicht per se dazu, dass die überzeugenden Ausführungen zu den Dossiers 2-10 wesentlich weniger glaubhaft erscheinen würden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 11) ist die Aussage des Geschädigten E._____ zudem nicht unglaubhaft, wonach der Beschuldigte seine ID-Karte für längere Zeit – bzw. zumindest während dieser Vorfälle – besessen habe. Unbestritten ist von Seiten des Beschuldigten, dass der Geschädigte ihm seine ID-Karte zumindest kurzzeitig überlassen hat (Urk. 55 S. 8). Auch wenn der Geschädigte nicht mehr genau sagen kann, wie lange der Beschuldigte die ID-Karte besessen hat, kann dennoch auf seine überzeugenden Aussagen abge- stellt werden, wonach der Beschuldigte die ID-Karte nicht bloss an seinem
18. Geburtstag im November, sondern auch während der fraglichen Zeitspanne im Winter bzw. Frühjahr 2015 besessen hat. 4.4 Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I._____ ist mit der Vorinstanz hervor- zuheben, dass es nicht glaubhaft ist, dass sie sich nicht erinnern können will, welche Person sie in der fraglichen kurzen Zeitspanne über 90 Mal angerufen hat. Selbst wenn sie – wie sie selbst vorbringt – mit vielen Menschen in Kontakt ge- standen sein sollte, sind 90 Anrufe einer einzelnen Person doch einprägsam und deuten auf eine sehr enge Beziehung hin. Da der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit der Zeugin I._____ eine partnerschaftliche Beziehung geführt hat, liegt nahe, dass die Anrufe von ihm getätigt wurden. Wenn sie von einer anderen Person stammen sollten, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Zeugin I._____ diese benennen können sollte. 4.5 In Bezug auf die Aussagen des Zeugen J._____ ist wiederum mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Zeuge überzeugend darlegte, dass es in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Beschuldigten auch zu Vorfällen gekom-
- 13 - men sei, bei welchen der Beschuldigte seinen Ausweis genommen habe und er in der Folge Rechnungen für Abonnemente, die er gar nie abgeschlossen habe, erhalten habe. Diese Aussagen stützen die Schilderungen des Geschädigten, welcher ein ähnliches Tatvorgehen des Beschuldigten beschreibt.
5. Auswertung Mobilfunkkommunikation Weiter gilt es den Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 zu berück- sichtigen, welche dem Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zuge- hörig ist. Aus dem Verbindungsnachweis (D5 Urk. 3/4/7) sowie der CCIS-Abfrage (D5 Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass von der genannten Mobiltelefonnummer im Zeit- raum von 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 diverse Male die Mobiltelefonnummern 2 und 3 angerufen bzw. durch Nachrichten kontaktiert wurden, welche auf die Mut- ter der Ex-Freundin des Beschuldigten – der Zeugin I._____ – laufen. Festzuhal- ten ist daher, dass von der Mobiltelefonnummer, welche dem auf den Geschädig- ten lautenden Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zugehörig ist, vorwiegend und relativ häufig Personen aus dem damals nächsten Umfeld des Beschuldigten kontaktiert wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, dass es sich hierbei um eine Drittperson gehandelt haben könnte (Urk. 56 S. 9), ist weltfremd und erscheint als eine gesuchte Schutzbehauptung, zumal auch der Beschuldigte noch nicht einmal eine Vermutung hat, wer seine damalige Freundin über 90 Mal von der besagten Nummer aus angerufen haben könnte (vgl. Urk. 55 S. 9).
6. Fazit betreffend Dossier 9 Hinsichtlich Dossier 9 ist mit der Vorinstanz angesichts dieser Umstände sowie der Erkenntnisse aus dem Gutachten des FOR betreffend die Unterschrift X11, wonach die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Vertrag vom 7. April 2015 vom Beschuldigten stamme, bereits jetzt zwin- gend der Schluss zu ziehen, dass der dem Beschuldigten betreffend Dossier 9 vorgeworfenen Sachverhalt ohne Weiteres erstellt ist.
- 14 -
7. Würdigung betreffend Dossiers 2-8 und 10 Die Aussagen des Beschuldigten, welcher mit der ganzen Sache nichts zu tun haben will, überzeugen angesichts der objektiven Beweismittel nicht. So kommt einerseits dem Gutachten eine erhebliche und letztlich entscheidende Bedeutung zu. Demnach sprechen – wie bereits vorstehend erwogen – die Untersuchungs- ergebnisse stark dafür, dass der Beschuldigte die Unterschriften X1-X11 ange- bracht hat. Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten, wenn er vorbringt, es sei nicht realistisch, dass die Verkäufer den Unterschied zwischen ihm und dem Foto des eher asiatisch aussehenden Geschädigten nicht erkannt haben sollen (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 12). Einerseits findet bei einer solchen Kontrolle der Identitäts- karte in der Regel kein eingehender Vergleich des Fotos statt, wie dies beispiels- weise bei einer Zollkontrolle üblich wäre. Die Verkäufer sind vielmehr darum bemüht, den Formalien nachzukommen und eine Kopie der Identitätskarte zu den Akten zu legen. Hierbei werden wohl in erster Linie die schriftlichen Angaben auf der Identitätskarte mit denjenigen auf dem Antragsformular überprüft. Weiter kommt vorliegend aber hinzu, dass der Beschuldigte und der Geschädigte E._____ nicht gänzlich anders aussehen, so dass nicht jedem, der das Foto auf der ID-Karte ansieht, sofort auffallen muss, dass es sich hierbei nicht um den Beschuldigten handelt. Der Beschuldigte trägt im Gegensatz zum Geschädigten, so wie er auf der in den Akten abgebildeten ID-Karte ersichtlich ist (D1 Urk. 3/4), mittlerweile zwar einen Bart. Die fraglichen Vorfällen haben sich indessen vor über 4 Jahren ereignet, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte damals
– wie auch der Geschädigte – noch keinen Bart getragen hat. Der in den Akten abgebildete Ausweis des Beschuldigten (mit Bart) wurde im Übrigen im Jahr 2018 ausgestellt (D1 Urk. 3/3), weshalb er nur bedingt Rückschlüsse auf das Aussehen des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum Anfangs 2015 zulässt. Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt hat (Urk. 42 S. 26), ist auch stark be- lastend zu werten, dass auf dem Vertrag betreffend Dossier 9, welcher nach er- stelltem Sachverhalt (vgl. vorne E. III.6) vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, die dem Geschädigten nicht bekannte Mailadresse "E._____@outlook.com" an- gegeben wurde und gleichzeitig auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6, 8, 9 und
- 15 - 10 die Wohnadresse des Beschuldigten an der G._____-Strasse 1 aufgeführt wurde, auf den Verträgen der Dossiers 8 und 9 ebendiese unbekannte E-Mail- Adresse "E._____@outlook.com" und auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6 gar die aktuelle E-Mail-Adresse des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 13) ist im Übrigen nicht entscheidend, dass bei der Durchsuchung der Mailadresse des Beschuldigten "A._____@hotmail.com" keine vorliegend relevanten Unterlagen gefunden werden konnten. So war es dem Beschuldigten ein Leichtes, die entsprechenden Mails zu löschen, wobei er dies zwecks vollständiger Eliminierung sowohl im Eingangsordner als auch im Papierkorb vorgenommen haben konnte. Hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 macht der Beschuldigte geltend, es seien keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte die Waren bestellt habe. So liege weder eine Bestätigung der IP-Adresse vor noch habe der Beschuldigte die Waren tatsächlich erhalten. Ebenso sei es möglich, dass ein Dritter oder der Geschädigte selbst die Waren bestellt habe (Urk. 31 S. 14). Als Lieferadresse wurde die Wohnadresse des Beschuldigten angegeben. Dass ein Dritter ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten Waren an die Adresse des Beschul- digten bestellt haben könnte, ist lebensfremd. Der Umstand, dass auf den Bestel- lungen die Adresse des Beschuldigten angegeben wurde, ist daher klar belastend zu werten. In Bezug auf Dossier 5 machte der Beschuldigte geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Tatverdacht überhaupt auf ihn gefallen sei, zumal als Lieferadresse die Adresse des Geschädigten angegeben worden sei. Wenn der Beschuldigte die Ware hätte entgegen nehmen wollen, so hätte er zunächst den Zeitpunkt der Lieferung wissen müssen, um dann den Lieferanten zu täuschen und die Ware entgegen zu nehmen (Urk. 31 S. 14; Urk. 56 S. 13). Diesbezüglich ist aber wieder auf die Erkenntnisse des Gutachtens zu verweisen, wonach die Untersuchungs- ergebnisse betreffend die Unterschriften auf der Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X6) und dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X8) stark dafür sprechen, dass sie vom Beschuldigten angebracht worden seien. Der Modus operandi entspricht sodann demjenigen der übrigen
- 16 - Fälle, in welchen der Beschuldigte wie vorstehend erwogen als überführt zu gelten hat. Die Ware musste zudem nicht zwingend am Wohnort des Geschädig- ten geliefert worden sein. Ebenso ist möglich, dass der Beschuldigte die Waren am Logistikstandort oder im Verkaufsgeschäft von F._____ entgegen genommen haben könnte. Dass der zu unterzeichnende Lieferschein im Falle einer persönli- chen Abholung dergestalt angepasst werden sollte, dass explizit die persönliche Entgegennahme im Geschäft oder am Logistikstandort anstelle der Lieferadresse aufgeführt wird, ist nicht zu erwarten. Der Umstand, dass die Unterschrift auf dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1) von Hand auf einem Papier an- gebracht worden zu sein scheint, spricht ebenfalls gegen eine Lieferung per Post, zumal dann eher eine Unterschrift auf einem elektronischen Pad zu erwarten wä- re. Insgesamt verbleiben angesichts all dieser belastenden Umstände und Beweis- mittel keine Zweifel am in der Anklage umschriebenen Verhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt ist daher auch betreffend die Dossiers 2-10 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten – wie schon die Staatsanwaltschaft – als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfa- chen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Urk. 42 S. 27; D1 Urk. 16 S. 10). 1.2 Der amtliche Verteidiger macht geltend, hinsichtlich des Betruges sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben (Urk. 31 S. 15 f.; Urk. 56 S. 14 ff.).
2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege-
- 17 - lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d. h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 135 IV 76, E. 5). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, sprich arglistig handelt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und BGE 128 IV 18 E. 3a). Bei einfachen falschen Angaben kann Arglist zudem gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene (vgl. SÄGESSER, Opfermit- verantwortung beim Betrug, 2014, Rz. 249), und auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes würde eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (BGer Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2c; vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 373 f.). Der Kontrollaufwand muss also in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können (BOOG, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.],
2. Aufl. 2015, Rz. 30.29; CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
- 18 - kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 158; WISMER, Das Tat- bestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 168; zum Ganzen BGE 143 IV 302, E. 1.3.3.). Arglist scheidet demgegenüber aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweili- ge Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beige- messen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Tä- ter straflos ausgeht. (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). 2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in den Dossier 2-7 und Dossier 9 unwahre Angaben über seine Identität und somit über die Identität des Vertragspartners gemacht. Diese Angaben wären – wie auch die Vorinstanz erwägt (Urk. 42 S. 29) – für sich alleine betrachtet zwar einfache
- 19 - Lügen. Der Beschuldigte bediente sich darüber hinaus aber der Identitätskarte des Geschädigten E._____, welcher als amtliches Dokument im Geschäftsver- kehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Er benutzte diese, um die Falschan- gaben auf den Verträgen zu stützen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 15 ff.) entfällt die Arglist nicht deshalb, weil es den Vertragspartnern allenfalls möglich gewesen wäre, durch einen Vergleich des Fotos auf der Identi- tätskarte mit dem Aussehen des Beschuldigten zu erkennen, dass es sich bei der Person, welche die Verträge unterzeichnet, um den Beschuldigten und nicht den Geschädigten E._____ handelt. Es kann von Händlern von Mobilfunkabonnemen- ten nicht verlangt werden, dass sie ihnen vorgelegte Identitätskarten eingehend prüfen und – wie dies bei einer Zollkontrolle üblich wäre – einen Vergleich des Fo- tos vornehmen, zumal sie grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass eine ihnen vorgelegte, echt wirkende Identitätskarte auch auf den Käufer ausgestellt wurde. Vielmehr gleichen sie in erster Linie die Personalangaben auf der Identitätskarte mit denjenigen auf dem abzuschliessenden Vertrag ab, welche im vorliegenden Fall aufgrund der Falschangaben des Beschuldigten identisch waren. Mehr als ei- ne solche summarische Prüfung kann von den im Massengeschäft tätigen Ge- schädigten bzw. deren Mitarbeiter nicht verlangt werden. Weiter kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte nicht absolut unähnlich sind, so dass es den Verkäufern nicht geradezu ins Auge springen musste, dass es sich nicht um den Geschädigten E._____ gehandelt hat (vgl. zuvor E. III.7). Das Verhalten des Beschuldigten war aufgrund des Gebrauchs der fremden Iden- titätskarte insgesamt sehr wohl arglistig. 2.3 Durch das täuschende, arglistige Verhalten rief der Beschuldigte bei den Mobilfunkkommunikationsanbietern einen Irrtum über die Identität des Vertrags- partners hervor. Wenn sie erkannt hätten, dass die auf den Verträgen aufgeführte Person nicht mit der den Vertrag unterzeichnenden Person übereinstimmt, hätten sie diese Verträge nicht abgeschlossen und hätten die Dienste dem Beschuldig- ten nicht zur Verfügung gestellt. Der durch das täuschende Verhalten verursachte Irrtum bewegte die Vertragspartner somit zu einer Vermögensdisposition, welche bei den Mobilfunkanbietern zu einem Vermögensschaden führte. Der objektive
- 20 - Tatbestand des Betruges ist erfüllt. Dies wird – abgesehen vom Vorwurf des arglistigen Tatvorgehens – durch die Verteidigung zurecht auch nicht in Frage gestellt (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 56 S. 14 ff.). 2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung notwendig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und beabsichtig- te, sich auf Kosten des Geschädigten E._____ bzw. der Mobilfunkkommunika- tionsanbieter durch unrechtmässige Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu bereichern, indem er nicht als Vertragspartner für die Kosten direkt belangt werden konnte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2-7 und Dossier 9 als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls zutreffend. So stellen Abonnementsverträge ohne Weiteres Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, zumal sie bestimmt und geeignet sind, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich den Vertragsschluss zwischen den darauf aufgeführten Parteien. Weiter liegen vorliegend ohne Weite- res unechte Urkunden vor, da der Schein erweckt wurde, sie seien vom Geschä- digten E._____ unterzeichnet worden, wobei dies tatsächlich der Beschuldigte war. Er tat dies zudem in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern und handelte direktvorsätzlich. Die Verteidigung hat sich mit der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung des entgegen ihrer Ansicht erstellten Anklagesachverhalts nicht substantiiert auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 17; Urk. 56 S. 14).
4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB 4.1 Weiter ist auch die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossiers 8 und 10 als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
- 21 - durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Ver- mögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die Verteidigung hat noch vor Vorinstanz gerügt, in Verletzung des Anklage- prinzips werde der Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang unge- nügend umschrieben. Es bleibe unklar, auf wen oder was eingewirkt worden sei (Urk. 31 S. 18). Der Einwand ist haltlos: In der Anklageschrift wird nachvollziehbar umschrieben, dass der Beschuldigte bei den geschädigten, im Online-Handel täti- gen Firmen elektronische Warenbestellungen vorgenommen hat (D1 Urk. 16 S. 8 f.). Der Beschuldigte weiss präzise, was ihm vorgeworfen wird (vgl. zum Anklageprinzip BGer Urteil 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.). Durch die Eingabe der Personalien des Geschädigten E._____ beim Bestell- vorgang wirkte der Beschuldigte auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein, zu welchem er aufgrund des Gebrauchs der fremden Personalien nicht befugt war. Aufgrund der unbefugten Verwendung der Daten wurden in der Folge die Waren versandt, was eine Vermögensdisposition darstellt. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe – wenn überhaupt – keine Datenverar- beitungsanlage, sondern einen Mitarbeiter der geschädigten Firmen getäuscht, weshalb Art. 146 StGB anzuwenden wäre (Urk. 31 S. 18), ist rechtlich schlicht falsch. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und beabsichtigte dabei, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Waren gebrauchen wollte, ohne dass er als Vertragspartner für den Kaufpreis direkt rechtlich belangt werden konnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 147 StGB sind erfüllt. 4.2 Hinsichtlich des Kaufs vom 23. März 2015 blieb es indessen beim blossen Versuch, da der Beschuldigte zwar alle Handlungen in der oben beschrieben Art ausführte und dies auch wollte, das Paket indessen an die D._____ retourniert wurde, weshalb der Erfolg ausblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat
- 22 - sich diesbezüglich eines Versuchs zu einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Vorbemerkungen 1.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG nur eine Strafe nach dem StGB auszufällen, wenn der Beschuldigte vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Tat begangen hat. Hierbei dürfen gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. 1.2 Da sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten vor dem 1. Januar 2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen wurden, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen, welches Recht für den Beschul- digten das mildere ist. Nur dieses kommt in der Folge zur Anwendung. Vorliegend ist – wie auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 42 S. 31) – das alte Recht milder, zumal im Bereich der Geldstrafen von 180 bis 360 Tagessätzen nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 31), welche seitens der Verteidigung zurecht nicht gerügt werden (vgl. Urk. 56; Urk. 44; Urk. 31 S. 19). 1.3 Die bei der Strafzumessung anzuwendenden Grundsätze hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 32 f.).
2. Tatverschulden betreffend Dossiers 2-7 und 9 Angesichts des praktisch identischen Tatvorgehens hinsichtlich der Dossiers 2-7 und 9 rechtfertigt es sich, für die Betrüge und die Urkundenfälschungen eine gesamthafte Einsatzstrafe auszufällen.
- 23 - 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass insgesamt ein Schaden von ca. CHF 13'770.– entstanden ist, was eindeutig nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Der Beschuldigte hat sich innert kurzer Zeit insgesamt in sechs Fällen in praktisch identischer Art und Weise schuldig gemacht, was eine erhebliche krimi- nelle Energie deutlich macht. Der Beschuldigte machte sich zunutze, dass der Geschädigte E._____, mit welchem er gut befreundet war, ihm vertraute und ihm sogar seinen Ausweis aushändigte. Die mehrfache Tatbegehung fällt hierbei be- sonders erschwerend ins Gewicht. Ebenso, dass er bei seinem Vorgehen jeweils sowohl eine Urkundenfälschung als auch einen Betrug beging. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist das Motiv des Beschuldigten einzig darin zu sehen, dass er sich persönlich bereichern wollte. Dass dies aus finanziellen Gründen notwendig gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und wäre im Übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich. 2.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossier 2-7 und 9 ist nicht zu bagatel- lisieren, innerhalb des weiten gesetzlichen Strafrahmens jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Einsatzstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
3. Tatverschulden betreffend Dossier 8 und 10 3.1 Zur objektiven Tatschwere betreffend Dossiers 8 und 10 ist auszuführen, dass ein Schaden im Umfang von ca. CHF 2'420.– entstanden ist und hinsichtlich Dossier 10 zusätzlich eine versuchte Tatbegehung betreffend einen Warenwert von CH 354.– vorliegt. Auch diese Schäden liegen zwar noch im unteren Bereich des Denkbaren, sind aber nicht mehr im Bagatellbereich einzuordnen. 3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch diesbezüglich einzig in der Absicht, sich persönlich finanziell bzw. materiell zu bereichern. Die auf den Namen des Geschädigten E._____ gekauften Produkte sind denn auch alles teu- re Elektronikartikel, auf welche der Beschuldigte nicht angewiesen war.
- 24 - 3.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 ist ebenfalls als noch leicht zu taxieren. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geld- strafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Fazit Tatkomponente Insgesamt resultiert aufgrund des Tatverschuldens somit eine Einsatzstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf in ihrem Ent- scheid korrekt wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 34 f.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens seine Stelle verloren und sich deswegen selbständig gemacht habe. Zudem sei er Vater einer Tochter geworden, wobei er nicht mit der Kinds- mutter zusammenlebe (Urk. 55 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten zeigte sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz zu keiner Zeit einsichtig, sondern stellte sich vielmehr be- harrlich auf den Standpunkt, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Dies wirkt sich ebenso strafzumessungsneutral aus wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 43; BGE 136 IV 1). Allerdings kann der Beschuldigte dadurch auch keine Einsicht oder gar Reue für sich strafmindernd reklamieren. Bei der Täterkomponente ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Zunächst ist in die Strafzumessung miteinzubeziehen, dass er sieben von neun Delikten noch knapp vor Erreichen der Volljährigkeit begangen hat. Die- se dürfen – wie erwogen – nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine – und damit gemäss JStG – zu beurteilen wären. Dies führt zu einer deutlichen Strafreduktion. Zudem ist auch hinsichtlich der zwei nach Erreichen der Volljährigkeit begangenen Delikte das noch jugendliche Alter leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 25 - Insgesamt rechtfertigt sich, die Strafe um ca. einen Drittel auf 210 Tagessätze zu reduzieren, womit die Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist.
6. Strafart Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 43) ist auf die gegen- über der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu er- kennen (BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich dem Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, immer noch bei seiner Mutter zu wohnen, wobei er CHF 1'500.– pro Monat für die Miete und das Essen bezahle. Er sei bei M._____ als Versicherungsberater angestellt und erhal- te einen monatlichen Fixlohn von CHF 6'500.–. Ausserdem habe er immer noch Schulden in der Höhe von CHF 11'000.– bis CHF 12'000.–, da er während des gesamten letzten Jahres aufgrund von Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung nicht habe arbeiten dürfen. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsver- handlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er sich mittlerweile selbständig ge- macht habe. Sein Einkommen habe sich aus diesem Grund leicht reduziert und schwanke monatlich, da er auf Provisionsbasis arbeite. Im Monat vor der Berufungsverhandlung habe er CHF 5'200.– verdient. Zudem sei er mittlerweile Vater einer Tochter geworden. Er beteiligte sich an den Kosten des Kindes, welche sich durchschnittlich auf CHF 700.– monatlich belaufen würden (Urk. 55 S. 2 ff.).
- 26 - Insgesamt scheint der von der Vorinstanz angewendete Tagessatz von CHF 40.– angesichts der zwar knappen aber nicht gerade prekären finanziellen Verhältnis- sen eher tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber dabei zu bleiben.
8. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer zu bezahlenden Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'500.– bestraft. Sie hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen und dem Zweck einer solchen Verbindungsbusse zutreffend angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 36). Vorliegend erscheint es angesichts der geordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der kürzlich Vater einer Tochter geworden ist und sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht hat (Urk. 55 S. 2 ff.) nicht notwendig, ihm zusätzlich zur heute auszusprechenden Geldstrafe einen weiteren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse zu verabreichen. Auf die Aussprechung einer Ver- bindungsbusse ist daher zu verzichten. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen gesetzlichen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 42 S. 37; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohne Weiteres zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Ansprüche der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Die Privatklägerin B._____ Genossenschaft macht in Bezug auf Dossier 5 einen Schadenersatz von Fr. 1'031.40 zzgl. 5% Zinsen geltend (D5 Urk. 5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines "MacBook Air 13" und einer Mobile Protection Versicherung zusammen. Der Wert dieser Gegenstände
- 27 - ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1). Dieser Schaden entstand aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden brauchen infolge der strafrechtlichen Verurteilung nicht weiter ausgeführt zu werden. Die Voraus- setzung gemäss Art. 41 OR sind daher ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Schadener- satz in Höhe von CHF 1'031.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 17. Januar 2015 zu be- zahlen. In Bezug auf Dossier 8 macht die Privatklägerin B._____ Genossenschaft einen Schadenersatz von CHF 1'997.– geltend (D8 Urk. 5/2). Der Wert der gelieferten Waren ergibt sich ohne Weiteres aus den bei den Akten liegenden Bestellbestä- tigung (D8 Urk. 3/1) bzw. der Rechnung (D8 Urk. 3/2). Der Schaden ist aus- gewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'997.– als Schadenersatz zu bezahlen. Ein Schadenszins wird nicht geltend gemacht und ist demzufolge auch nicht zuzusprechen.
2. Schadenersatz C._____ Die Privatklägerin C._____ macht in Bezug auf die Dossiers 1, 4 und 7 insgesamt einen Schadenersatz von CHF 3'869.60 zzgl. 5% Zinsen geltend (D4 Urk. 4/2, Liste betreffend Schaden der drei Rufnummern 4, 5 und 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 42 S. 38), ist der für die Rufnummer 4 betreffend Dossier 1 geltend gemachte Betrag von CHF 1'668.– inkl. der dazugehörigen Ge- bühren etc. vom geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen. Der ausgewiesene Schaden betreffend Dossier 4 setzt sich somit aus den geltend gemachten Betrag für die Rufnummer 5 in der Höhe von CHF 1'238.52 sowie ei- nem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Betreffend Dossier 4 ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'161.10 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. Januar 2015 zu bezahlen.
- 28 - Betreffend Dossier 7 setzt sich der Schaden aus dem für die Rufnummer 6 gel- tend gemachten Betrag von CHF 1'194.27 sowie einem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'116.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen.
3. Die Privatklägerin D._____ macht in Bezug Dossier 10 einen Schadenersatz von CHF 424.– geltend (D10 Urk. 2/4). Der geltend gemachte Schadensbetrag ergibt sich ohne Weiteres aus der Übersicht der ausgelieferten aber nicht retour- nierten Waren (D10 Urk. 2/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 424 zu bezahlen. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf
E. 1.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG nur eine Strafe nach dem StGB auszufällen, wenn der Beschuldigte vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Tat begangen hat. Hierbei dürfen gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären.
E. 1.2 Da sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten vor dem 1. Januar 2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen wurden, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen, welches Recht für den Beschul- digten das mildere ist. Nur dieses kommt in der Folge zur Anwendung. Vorliegend ist – wie auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 42 S. 31) – das alte Recht milder, zumal im Bereich der Geldstrafen von 180 bis 360 Tagessätzen nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 31), welche seitens der Verteidigung zurecht nicht gerügt werden (vgl. Urk. 56; Urk. 44; Urk. 31 S. 19).
E. 1.3 Die bei der Strafzumessung anzuwendenden Grundsätze hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 32 f.).
2. Tatverschulden betreffend Dossiers 2-7 und 9 Angesichts des praktisch identischen Tatvorgehens hinsichtlich der Dossiers 2-7 und 9 rechtfertigt es sich, für die Betrüge und die Urkundenfälschungen eine gesamthafte Einsatzstrafe auszufällen.
- 23 -
E. 2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 8 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass insgesamt ein Schaden von ca. CHF 13'770.– entstanden ist, was eindeutig nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Der Beschuldigte hat sich innert kurzer Zeit insgesamt in sechs Fällen in praktisch identischer Art und Weise schuldig gemacht, was eine erhebliche krimi- nelle Energie deutlich macht. Der Beschuldigte machte sich zunutze, dass der Geschädigte E._____, mit welchem er gut befreundet war, ihm vertraute und ihm sogar seinen Ausweis aushändigte. Die mehrfache Tatbegehung fällt hierbei be- sonders erschwerend ins Gewicht. Ebenso, dass er bei seinem Vorgehen jeweils sowohl eine Urkundenfälschung als auch einen Betrug beging.
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist das Motiv des Beschuldigten einzig darin zu sehen, dass er sich persönlich bereichern wollte. Dass dies aus finanziellen Gründen notwendig gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und wäre im Übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 2.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossier 2-7 und 9 ist nicht zu bagatel- lisieren, innerhalb des weiten gesetzlichen Strafrahmens jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Einsatzstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
3. Tatverschulden betreffend Dossier 8 und 10
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung notwendig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und beabsichtig- te, sich auf Kosten des Geschädigten E._____ bzw. der Mobilfunkkommunika- tionsanbieter durch unrechtmässige Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu bereichern, indem er nicht als Vertragspartner für die Kosten direkt belangt werden konnte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2-7 und Dossier 9 als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls zutreffend. So stellen Abonnementsverträge ohne Weiteres Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, zumal sie bestimmt und geeignet sind, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich den Vertragsschluss zwischen den darauf aufgeführten Parteien. Weiter liegen vorliegend ohne Weite- res unechte Urkunden vor, da der Schein erweckt wurde, sie seien vom Geschä- digten E._____ unterzeichnet worden, wobei dies tatsächlich der Beschuldigte war. Er tat dies zudem in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern und handelte direktvorsätzlich. Die Verteidigung hat sich mit der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung des entgegen ihrer Ansicht erstellten Anklagesachverhalts nicht substantiiert auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 17; Urk. 56 S. 14).
4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB
E. 3 Gutachten
E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere betreffend Dossiers 8 und 10 ist auszuführen, dass ein Schaden im Umfang von ca. CHF 2'420.– entstanden ist und hinsichtlich Dossier 10 zusätzlich eine versuchte Tatbegehung betreffend einen Warenwert von CH 354.– vorliegt. Auch diese Schäden liegen zwar noch im unteren Bereich des Denkbaren, sind aber nicht mehr im Bagatellbereich einzuordnen.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch diesbezüglich einzig in der Absicht, sich persönlich finanziell bzw. materiell zu bereichern. Die auf den Namen des Geschädigten E._____ gekauften Produkte sind denn auch alles teu- re Elektronikartikel, auf welche der Beschuldigte nicht angewiesen war.
- 24 -
E. 3.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 ist ebenfalls als noch leicht zu taxieren. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geld- strafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Fazit Tatkomponente Insgesamt resultiert aufgrund des Tatverschuldens somit eine Einsatzstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf in ihrem Ent- scheid korrekt wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 34 f.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens seine Stelle verloren und sich deswegen selbständig gemacht habe. Zudem sei er Vater einer Tochter geworden, wobei er nicht mit der Kinds- mutter zusammenlebe (Urk. 55 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten zeigte sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz zu keiner Zeit einsichtig, sondern stellte sich vielmehr be- harrlich auf den Standpunkt, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Dies wirkt sich ebenso strafzumessungsneutral aus wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 43; BGE 136 IV 1). Allerdings kann der Beschuldigte dadurch auch keine Einsicht oder gar Reue für sich strafmindernd reklamieren. Bei der Täterkomponente ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Zunächst ist in die Strafzumessung miteinzubeziehen, dass er sieben von neun Delikten noch knapp vor Erreichen der Volljährigkeit begangen hat. Die- se dürfen – wie erwogen – nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine – und damit gemäss JStG – zu beurteilen wären. Dies führt zu einer deutlichen Strafreduktion. Zudem ist auch hinsichtlich der zwei nach Erreichen der Volljährigkeit begangenen Delikte das noch jugendliche Alter leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 25 - Insgesamt rechtfertigt sich, die Strafe um ca. einen Drittel auf 210 Tagessätze zu reduzieren, womit die Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist.
6. Strafart Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 43) ist auf die gegen- über der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu er- kennen (BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich dem Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, immer noch bei seiner Mutter zu wohnen, wobei er CHF 1'500.– pro Monat für die Miete und das Essen bezahle. Er sei bei M._____ als Versicherungsberater angestellt und erhal- te einen monatlichen Fixlohn von CHF 6'500.–. Ausserdem habe er immer noch Schulden in der Höhe von CHF 11'000.– bis CHF 12'000.–, da er während des gesamten letzten Jahres aufgrund von Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung nicht habe arbeiten dürfen. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsver- handlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er sich mittlerweile selbständig ge- macht habe. Sein Einkommen habe sich aus diesem Grund leicht reduziert und schwanke monatlich, da er auf Provisionsbasis arbeite. Im Monat vor der Berufungsverhandlung habe er CHF 5'200.– verdient. Zudem sei er mittlerweile Vater einer Tochter geworden. Er beteiligte sich an den Kosten des Kindes, welche sich durchschnittlich auf CHF 700.– monatlich belaufen würden (Urk. 55 S. 2 ff.).
- 26 - Insgesamt scheint der von der Vorinstanz angewendete Tagessatz von CHF 40.– angesichts der zwar knappen aber nicht gerade prekären finanziellen Verhältnis- sen eher tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber dabei zu bleiben.
8. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer zu bezahlenden Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'500.– bestraft. Sie hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen und dem Zweck einer solchen Verbindungsbusse zutreffend angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 36). Vorliegend erscheint es angesichts der geordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der kürzlich Vater einer Tochter geworden ist und sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht hat (Urk. 55 S. 2 ff.) nicht notwendig, ihm zusätzlich zur heute auszusprechenden Geldstrafe einen weiteren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse zu verabreichen. Auf die Aussprechung einer Ver- bindungsbusse ist daher zu verzichten. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen gesetzlichen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 42 S. 37; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohne Weiteres zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Ansprüche der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Die Privatklägerin B._____ Genossenschaft macht in Bezug auf Dossier 5 einen Schadenersatz von Fr. 1'031.40 zzgl. 5% Zinsen geltend (D5 Urk. 5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines "MacBook Air 13" und einer Mobile Protection Versicherung zusammen. Der Wert dieser Gegenstände
- 27 - ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1). Dieser Schaden entstand aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden brauchen infolge der strafrechtlichen Verurteilung nicht weiter ausgeführt zu werden. Die Voraus- setzung gemäss Art. 41 OR sind daher ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Schadener- satz in Höhe von CHF 1'031.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 17. Januar 2015 zu be- zahlen. In Bezug auf Dossier 8 macht die Privatklägerin B._____ Genossenschaft einen Schadenersatz von CHF 1'997.– geltend (D8 Urk. 5/2). Der Wert der gelieferten Waren ergibt sich ohne Weiteres aus den bei den Akten liegenden Bestellbestä- tigung (D8 Urk. 3/1) bzw. der Rechnung (D8 Urk. 3/2). Der Schaden ist aus- gewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'997.– als Schadenersatz zu bezahlen. Ein Schadenszins wird nicht geltend gemacht und ist demzufolge auch nicht zuzusprechen.
2. Schadenersatz C._____ Die Privatklägerin C._____ macht in Bezug auf die Dossiers 1, 4 und 7 insgesamt einen Schadenersatz von CHF 3'869.60 zzgl. 5% Zinsen geltend (D4 Urk. 4/2, Liste betreffend Schaden der drei Rufnummern 4, 5 und 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 42 S. 38), ist der für die Rufnummer 4 betreffend Dossier 1 geltend gemachte Betrag von CHF 1'668.– inkl. der dazugehörigen Ge- bühren etc. vom geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen. Der ausgewiesene Schaden betreffend Dossier 4 setzt sich somit aus den geltend gemachten Betrag für die Rufnummer 5 in der Höhe von CHF 1'238.52 sowie ei- nem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Betreffend Dossier 4 ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'161.10 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. Januar 2015 zu bezahlen.
- 28 - Betreffend Dossier 7 setzt sich der Schaden aus dem für die Rufnummer 6 gel- tend gemachten Betrag von CHF 1'194.27 sowie einem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'116.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen.
3. Die Privatklägerin D._____ macht in Bezug Dossier 10 einen Schadenersatz von CHF 424.– geltend (D10 Urk. 2/4). Der geltend gemachte Schadensbetrag ergibt sich ohne Weiteres aus der Übersicht der ausgelieferten aber nicht retour- nierten Waren (D10 Urk. 2/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 424 zu bezahlen. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Aussagen
E. 4.1 Weiter ist auch die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossiers 8 und 10 als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
- 21 - durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Ver- mögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die Verteidigung hat noch vor Vorinstanz gerügt, in Verletzung des Anklage- prinzips werde der Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang unge- nügend umschrieben. Es bleibe unklar, auf wen oder was eingewirkt worden sei (Urk. 31 S. 18). Der Einwand ist haltlos: In der Anklageschrift wird nachvollziehbar umschrieben, dass der Beschuldigte bei den geschädigten, im Online-Handel täti- gen Firmen elektronische Warenbestellungen vorgenommen hat (D1 Urk. 16 S. 8 f.). Der Beschuldigte weiss präzise, was ihm vorgeworfen wird (vgl. zum Anklageprinzip BGer Urteil 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.). Durch die Eingabe der Personalien des Geschädigten E._____ beim Bestell- vorgang wirkte der Beschuldigte auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein, zu welchem er aufgrund des Gebrauchs der fremden Personalien nicht befugt war. Aufgrund der unbefugten Verwendung der Daten wurden in der Folge die Waren versandt, was eine Vermögensdisposition darstellt. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe – wenn überhaupt – keine Datenverar- beitungsanlage, sondern einen Mitarbeiter der geschädigten Firmen getäuscht, weshalb Art. 146 StGB anzuwenden wäre (Urk. 31 S. 18), ist rechtlich schlicht falsch. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und beabsichtigte dabei, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Waren gebrauchen wollte, ohne dass er als Vertragspartner für den Kaufpreis direkt rechtlich belangt werden konnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 147 StGB sind erfüllt.
E. 4.2 Hinsichtlich des Kaufs vom 23. März 2015 blieb es indessen beim blossen Versuch, da der Beschuldigte zwar alle Handlungen in der oben beschrieben Art ausführte und dies auch wollte, das Paket indessen an die D._____ retourniert wurde, weshalb der Erfolg ausblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat
- 22 - sich diesbezüglich eines Versuchs zu einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Vorbemerkungen
E. 4.3 Der Geschädigte E._____ hat seinerseits grundsätzlich stringente und nach- vollziehbare Aussagen gemacht, die mit den objektiven Beweismitteln grössten- teils übereinstimmen. Nicht überzeugend sind indessen seine Ausführungen be- treffend Dossier 1. So räumte er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 noch ein, dass die Unterschrift auf dem Vertrag in Dossier 1 seine sei (D1 Urk. 5/3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. Januar 2019 wollte er sich aber nicht mehr an den betreffenden Vertrag
- 12 - erinnern können und vermutete, dass der Beschuldigte den Vertrag unterzeichnet habe, da er auch mit den anderen Verträgen zu tun gehabt habe (D1 Urk. 5/5). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass sich der Geschädigte auf Vermutungen ein- lässt und nicht nur dort etwas sagt, wo er sich sicher ist. Seiner Aussage, die fragliche Unterschrift stamme vom Beschuldigten, steht jedenfalls das Gutachten entgegen. Das Aussageverhalten betreffend Dossier 1 führt indessen nicht per se dazu, dass die überzeugenden Ausführungen zu den Dossiers 2-10 wesentlich weniger glaubhaft erscheinen würden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 11) ist die Aussage des Geschädigten E._____ zudem nicht unglaubhaft, wonach der Beschuldigte seine ID-Karte für längere Zeit – bzw. zumindest während dieser Vorfälle – besessen habe. Unbestritten ist von Seiten des Beschuldigten, dass der Geschädigte ihm seine ID-Karte zumindest kurzzeitig überlassen hat (Urk. 55 S. 8). Auch wenn der Geschädigte nicht mehr genau sagen kann, wie lange der Beschuldigte die ID-Karte besessen hat, kann dennoch auf seine überzeugenden Aussagen abge- stellt werden, wonach der Beschuldigte die ID-Karte nicht bloss an seinem
18. Geburtstag im November, sondern auch während der fraglichen Zeitspanne im Winter bzw. Frühjahr 2015 besessen hat.
E. 4.4 Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I._____ ist mit der Vorinstanz hervor- zuheben, dass es nicht glaubhaft ist, dass sie sich nicht erinnern können will, welche Person sie in der fraglichen kurzen Zeitspanne über 90 Mal angerufen hat. Selbst wenn sie – wie sie selbst vorbringt – mit vielen Menschen in Kontakt ge- standen sein sollte, sind 90 Anrufe einer einzelnen Person doch einprägsam und deuten auf eine sehr enge Beziehung hin. Da der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit der Zeugin I._____ eine partnerschaftliche Beziehung geführt hat, liegt nahe, dass die Anrufe von ihm getätigt wurden. Wenn sie von einer anderen Person stammen sollten, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Zeugin I._____ diese benennen können sollte.
E. 4.5 In Bezug auf die Aussagen des Zeugen J._____ ist wiederum mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Zeuge überzeugend darlegte, dass es in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Beschuldigten auch zu Vorfällen gekom-
- 13 - men sei, bei welchen der Beschuldigte seinen Ausweis genommen habe und er in der Folge Rechnungen für Abonnemente, die er gar nie abgeschlossen habe, erhalten habe. Diese Aussagen stützen die Schilderungen des Geschädigten, welcher ein ähnliches Tatvorgehen des Beschuldigten beschreibt.
E. 5 Auswertung Mobilfunkkommunikation Weiter gilt es den Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 zu berück- sichtigen, welche dem Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zuge- hörig ist. Aus dem Verbindungsnachweis (D5 Urk. 3/4/7) sowie der CCIS-Abfrage (D5 Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass von der genannten Mobiltelefonnummer im Zeit- raum von 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 diverse Male die Mobiltelefonnummern 2 und 3 angerufen bzw. durch Nachrichten kontaktiert wurden, welche auf die Mut- ter der Ex-Freundin des Beschuldigten – der Zeugin I._____ – laufen. Festzuhal- ten ist daher, dass von der Mobiltelefonnummer, welche dem auf den Geschädig- ten lautenden Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zugehörig ist, vorwiegend und relativ häufig Personen aus dem damals nächsten Umfeld des Beschuldigten kontaktiert wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, dass es sich hierbei um eine Drittperson gehandelt haben könnte (Urk. 56 S. 9), ist weltfremd und erscheint als eine gesuchte Schutzbehauptung, zumal auch der Beschuldigte noch nicht einmal eine Vermutung hat, wer seine damalige Freundin über 90 Mal von der besagten Nummer aus angerufen haben könnte (vgl. Urk. 55 S. 9).
E. 6 Fazit betreffend Dossier 9 Hinsichtlich Dossier 9 ist mit der Vorinstanz angesichts dieser Umstände sowie der Erkenntnisse aus dem Gutachten des FOR betreffend die Unterschrift X11, wonach die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Vertrag vom 7. April 2015 vom Beschuldigten stamme, bereits jetzt zwin- gend der Schluss zu ziehen, dass der dem Beschuldigten betreffend Dossier 9 vorgeworfenen Sachverhalt ohne Weiteres erstellt ist.
- 14 -
E. 7 Würdigung betreffend Dossiers 2-8 und 10 Die Aussagen des Beschuldigten, welcher mit der ganzen Sache nichts zu tun haben will, überzeugen angesichts der objektiven Beweismittel nicht. So kommt einerseits dem Gutachten eine erhebliche und letztlich entscheidende Bedeutung zu. Demnach sprechen – wie bereits vorstehend erwogen – die Untersuchungs- ergebnisse stark dafür, dass der Beschuldigte die Unterschriften X1-X11 ange- bracht hat. Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten, wenn er vorbringt, es sei nicht realistisch, dass die Verkäufer den Unterschied zwischen ihm und dem Foto des eher asiatisch aussehenden Geschädigten nicht erkannt haben sollen (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 12). Einerseits findet bei einer solchen Kontrolle der Identitäts- karte in der Regel kein eingehender Vergleich des Fotos statt, wie dies beispiels- weise bei einer Zollkontrolle üblich wäre. Die Verkäufer sind vielmehr darum bemüht, den Formalien nachzukommen und eine Kopie der Identitätskarte zu den Akten zu legen. Hierbei werden wohl in erster Linie die schriftlichen Angaben auf der Identitätskarte mit denjenigen auf dem Antragsformular überprüft. Weiter kommt vorliegend aber hinzu, dass der Beschuldigte und der Geschädigte E._____ nicht gänzlich anders aussehen, so dass nicht jedem, der das Foto auf der ID-Karte ansieht, sofort auffallen muss, dass es sich hierbei nicht um den Beschuldigten handelt. Der Beschuldigte trägt im Gegensatz zum Geschädigten, so wie er auf der in den Akten abgebildeten ID-Karte ersichtlich ist (D1 Urk. 3/4), mittlerweile zwar einen Bart. Die fraglichen Vorfällen haben sich indessen vor über 4 Jahren ereignet, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte damals
– wie auch der Geschädigte – noch keinen Bart getragen hat. Der in den Akten abgebildete Ausweis des Beschuldigten (mit Bart) wurde im Übrigen im Jahr 2018 ausgestellt (D1 Urk. 3/3), weshalb er nur bedingt Rückschlüsse auf das Aussehen des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum Anfangs 2015 zulässt. Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt hat (Urk. 42 S. 26), ist auch stark be- lastend zu werten, dass auf dem Vertrag betreffend Dossier 9, welcher nach er- stelltem Sachverhalt (vgl. vorne E. III.6) vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, die dem Geschädigten nicht bekannte Mailadresse "E._____@outlook.com" an- gegeben wurde und gleichzeitig auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6, 8, 9 und
- 15 -
E. 10 die Wohnadresse des Beschuldigten an der G._____-Strasse 1 aufgeführt wurde, auf den Verträgen der Dossiers 8 und 9 ebendiese unbekannte E-Mail- Adresse "E._____@outlook.com" und auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6 gar die aktuelle E-Mail-Adresse des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 13) ist im Übrigen nicht entscheidend, dass bei der Durchsuchung der Mailadresse des Beschuldigten "A._____@hotmail.com" keine vorliegend relevanten Unterlagen gefunden werden konnten. So war es dem Beschuldigten ein Leichtes, die entsprechenden Mails zu löschen, wobei er dies zwecks vollständiger Eliminierung sowohl im Eingangsordner als auch im Papierkorb vorgenommen haben konnte. Hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 macht der Beschuldigte geltend, es seien keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte die Waren bestellt habe. So liege weder eine Bestätigung der IP-Adresse vor noch habe der Beschuldigte die Waren tatsächlich erhalten. Ebenso sei es möglich, dass ein Dritter oder der Geschädigte selbst die Waren bestellt habe (Urk. 31 S. 14). Als Lieferadresse wurde die Wohnadresse des Beschuldigten angegeben. Dass ein Dritter ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten Waren an die Adresse des Beschul- digten bestellt haben könnte, ist lebensfremd. Der Umstand, dass auf den Bestel- lungen die Adresse des Beschuldigten angegeben wurde, ist daher klar belastend zu werten. In Bezug auf Dossier 5 machte der Beschuldigte geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Tatverdacht überhaupt auf ihn gefallen sei, zumal als Lieferadresse die Adresse des Geschädigten angegeben worden sei. Wenn der Beschuldigte die Ware hätte entgegen nehmen wollen, so hätte er zunächst den Zeitpunkt der Lieferung wissen müssen, um dann den Lieferanten zu täuschen und die Ware entgegen zu nehmen (Urk. 31 S. 14; Urk. 56 S. 13). Diesbezüglich ist aber wieder auf die Erkenntnisse des Gutachtens zu verweisen, wonach die Untersuchungs- ergebnisse betreffend die Unterschriften auf der Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X6) und dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X8) stark dafür sprechen, dass sie vom Beschuldigten angebracht worden seien. Der Modus operandi entspricht sodann demjenigen der übrigen
- 16 - Fälle, in welchen der Beschuldigte wie vorstehend erwogen als überführt zu gelten hat. Die Ware musste zudem nicht zwingend am Wohnort des Geschädig- ten geliefert worden sein. Ebenso ist möglich, dass der Beschuldigte die Waren am Logistikstandort oder im Verkaufsgeschäft von F._____ entgegen genommen haben könnte. Dass der zu unterzeichnende Lieferschein im Falle einer persönli- chen Abholung dergestalt angepasst werden sollte, dass explizit die persönliche Entgegennahme im Geschäft oder am Logistikstandort anstelle der Lieferadresse aufgeführt wird, ist nicht zu erwarten. Der Umstand, dass die Unterschrift auf dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1) von Hand auf einem Papier an- gebracht worden zu sein scheint, spricht ebenfalls gegen eine Lieferung per Post, zumal dann eher eine Unterschrift auf einem elektronischen Pad zu erwarten wä- re. Insgesamt verbleiben angesichts all dieser belastenden Umstände und Beweis- mittel keine Zweifel am in der Anklage umschriebenen Verhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt ist daher auch betreffend die Dossiers 2-10 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher aufzuerlegen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung – die in Höhe von CHF 4'090.35 aus- gewiesen und angemessen sind (Urk. 57) – sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 29 - "Es wird erkannt:
- (…) Des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich Dossier 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.-7. (…)
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'400.– Kosten Gutachten FOR Fr. 400.– Telefonkontrolle Fr. 3'340.85 amtliche Verteidigung (act. 17) Fr. 14'976.85 amtliche Verteidigung (act. 35)
- Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Bemühungen mit separater Verfügung vom
- Februar 2020 (act. 35) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2-7 und 9), - 30 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2-7 und 9), − des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB (Dossier 8 und 10), sowie − des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft B._____ Genos- senschaft Schadenersatz im Umfang CHF 1'031.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 17. Januar 2015 sowie CHF 1'997.– zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft C._____ AG Scha- denersatz im Umfang von CHF 1'161.10 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. Janu- ar 2015 sowie CHF 1'116.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft D._____ Schadenersatz im Umfang von CHF 424.– zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'090.35 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse - 31 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft (versandt) − die Privatklägerschaft C._____ AG (versandt) − den Vertreter der Privatklägerschaft D._____, N._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200198-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 28. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Zbinden, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Februar 2020 (GG190213)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, sowie − des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich Dossier 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entspricht Fr. 8'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft Scha- denersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 3'028.40 samt 5% Zins zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft C._____ AG Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'278.50 samt 5% Zins zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft D._____ Schadenersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 424.– zu bezahlen.
- 3 -
8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft wird abgewie- sen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'400.– Kosten Gutachten FOR Fr. 400.– Telefonkontrolle Fr. 3'340.85 amtliche Verteidigung (act. 17) Fr. 14'976.85 amtliche Verteidigung (act. 35)
10. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Bemühungen mit separater Verfügung vom
12. Februar 2020 (act. 35) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtkasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 56):
1. Das Urteil vom 12. Februar 2020 des Bezirksgerichts Zürich (GG190213) sei
– mit den besprochenen Ausnahmen – vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges, der mehr- fachen Urkundenfälschung und des (teilweise versuchten) mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vollumfänglich freizusprechen.
- 4 -
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 1'000.00 aus der Staatskasse zu bezahlen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 48 sinngemäss): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4.). 1.2 Am 12. Februar 2020 erging das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Das Urteil wurde mündlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 33). Der Beschuldigte meldete innert Frist die Berufung an (Urk. 38), woraufhin den Parteien das vollständig begründete Urteil (Urk. 39 = Urk. 42) zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 28. April 2020 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 48). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 28. September 2020 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 4). 2.1 Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung – er- neut – den Beweisantrag, es sei durch einen neutralen Gutachter, bei welchem es sich nicht um das Forensische Institut Zürich handeln solle, ein neues Gutachten
- 5 - zur Frage zu erstellen, ob mittels des im Gutachten vom 25. Juli 2019 [recte: 24. Juli 2019] untersuchten Materials eine positive Urheberschaftsaussage begründet werden könne (Urk. 56 S. 3). Es ist an dieser Stelle auf die nach- folgenden Erwägungen zum Beweiswert des Gutachtens zu verweisen. Wie noch zu zeigen sein wird, konnte auf die Einholung eines neuen Gutachten verzichtet werden, da das vorhandene Gutachten nachvollziehbar ist und das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der darin festgehaltenen Schlussfolgerungen hat (vgl. nachfolgend E. III.3). 2.2 Weiter beantragte der amtliche Verteidiger im Rahmen der Berufungsbe- gründung, es sei als zusätzliche Beweiserhebung zu prüfen, ob die Anzahlungen in den fraglichen Verträgen mit Debit- oder Kreditkarten vorgenommen wurden und falls dem so sei, wer der Eigentümer der jeweiligen Bankkarte gewesen sei (Urk. 56 S. 3). Der Verteidiger begründet seinen Beweisantrag damit, dass es der gängigen Praxis entspreche, dass Geschäfte für den Verkauf eines MacBooks Air im Wert von über CHF 1'000.– (Dossier Nr. 5) oder eines iPhones bzw. eines iPads im Wert von knapp CHF 2'000.– (Dossier Nr. 8) eine Anzahlung verlangten. Wenn hierbei Debit- oder Kreditkarten verwendet worden sein sollten, so sei der Eigentümer dieser Karten einfach zu ermitteln. Es sei nicht davon auszugehen, dass jemand einem Dritten seine Debit- oder Kreditkarte samt PIN-Code aus- händige (Urk. 56 S. 6 f.). 2.3 Bei den Ausführungen des Verteidigers bleibt es bei blossen Spekulationen. Hinweise, dass tatsächlich mit einer Debit- oder Kreditkarte bezahlt worden sein könnte, finden sich nicht. Vielmehr ergibt sich beispielsweise aus D3 Urk. 2/2 dass "auf Rechnung" bestellt und gerade keine Bankkarte verwendet wurde. Auch in Dossier Nr. 8 geht aus dem Hinweis "Der Rechnungsbetrag […] ist zahlbar in- nert 20 Tagen ab Rechnungsdatum" (D8 Urk. 3/2), hervor, dass die Bestellung auf Rechnung erfolgte und keine Anzahlung mit einer Debit- oder Kreditkarte vorge- nommen wurde. Zudem ist es ohnehin üblich, dass entweder der Gesamtbetrag mit einer Debit- oder Kreditkarte bezahlt oder andernfalls eine Rechnung ausge- stellt wird, wobei im letzteren Fall die Ware oft erst nach Eingang des Kaufpreises versandt wird. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers erscheint vor diesem
- 6 - Hintergrund als eine unbegründete Suche nach entlastenden Beweismitteln, für deren Vorliegen es keine konkreten Hinweise gibt. Der Beweisantrag ist somit ab- zuweisen. II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Abs. 1), 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 11 an (Urk. 44 S. 3; Prot. II S. 5). Vorab festzuhalten ist daher, dass der Freispruch gemäss Dispositivziffer 1 Abs. 2 (Dossier 1) und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin B._____ Genossenschaft gemäss Dispositivziffer 8 sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 9 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird hinsichtlich den Dossiers 2–7 und 9 zu- sammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 14. Januar 2015 bis 7. April 2015 in verschiedenen Shops in Zürich und Umgebung bei diversen Anbietern Mobil- telefon-Abonnementsverträge abgeschlossen bzw. elektronische Geräte bestellt zu haben, wobei er die Identitätskarte des Geschädigten E._____ vorgelegt und dessen Unterschrift gefälscht habe, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Durch dieses konkrete Vorgehen sei bei den Geschädigten ein Schaden von insgesamt CHF 15'361.60 entstanden, da der Beschuldigte nicht als Vertragspartner der Abonnementsverträge zur Zahlung der anfallenden Gebühren bzw. Kaufpreise habe verpflichtet und dafür auch nicht direkt rechtlich belangt werden können (D1 Urk. 16 S. 3 ff.). 1.2 Hinsichtlich den Dossiers 8 und 10 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, am 3. Februar 2015 bei der Firma F._____ sowie am 16. April 2015 und am
23. April 2015 beim Internetversandhaus D._____ AG von seinem Wohnort an der G._____-Strasse 1 in H._____ [Ortschaft] aus via Internet diverse Waren bestellt zu haben, wobei es am 23. April 2015 beim Versuch geblieben sei, da die Ware
- 7 - retourniert worden sei. Die Internetbestellungen habe er unter Verwendung der Personalien des Geschädigten E._____ unter Angabe des durch den Beschuldig- ten selber erstellten Email-Accounts "E._____@outlook.com" und unter Angabe seiner eigenen Wohnadresse getätigt, wodurch bei den Geschädigten ein Scha- den von insgesamt CHF 2'421.– entstanden sei (D1 Urk. 16 S. 7-9). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung wie bereits im gesamten bis- herigen Verfahren bestritten, die inkriminierten Vertragsabschlüsse und Material- bestellungen vorgenommen zu haben (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 55 S. 6).
2. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend ausgeführt, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 8 ff.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen hat. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen das Willkürverbot verstossen, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2, BGE 128 I 81 E. 2).
3. Gutachten 3.1 Als primäres belastendes Beweismittel ist das Gutachten des FOR vom
24. Juli 2019 betreffend Handschriftenuntersuchung zu erwähnen. Zusammenge- fasst kommt das FOR darin zum Schluss, die Untersuchungsbefunde hinsichtlich der den Dossiers 2-10 zugehörigen Unterschriften (X1 - X11) sprächen sehr stark dafür, dass sie nicht von E._____ stammen. Weiter sprächen sie aber stark dafür, dass sie vom Beschuldigten geschrieben worden seien. Hinsichtlich der dem Dossier 1 zugehörenden Unterschriften (X12 und X13) wird im Gutachten festge- halten, die Untersuchungsbefunde sprächen stark dafür, dass dies echte Unter-
- 8 - schriften von E._____ seien und sie demnach nicht gefälscht worden seien (D1 Urk. 8/9 S. 16). 3.2 Die Verteidigung bringt hinsichtlich des Gutachtens vor, dieses sei untaug- lich, da es sich lediglich auf Kopien der fraglichen Dokumente stütze. Auch das FOR habe in seinem Gutachten selbst ausgeführt, dass das Vorliegen der frag- lichen Schreibleistungen im Original eine wesentliche Voraussetzung sei. Weiter habe das FOR auch festgehalten, dass bei der schriftanalytischen Überprüfung von Schreibleistungen Nichtoriginale zu Einschränkungen führen würden. Dies betreffe insbesondere Schriftmerkmale, welche für die Urheberschaftsprüfung besonders relevant seien. Der Schriftvergleich beschränke sich dann meist auf einen reinen Formvergleich. Dadurch würden jedoch Einschränkungen in der Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse entstehen, so dass anhand von Kopien besonders im urheberschaftsnachweisenden Sinn zurückhaltende Aus- sagen angebracht seien (Urk. 31 S. 5). Da vorliegend mit untauglichem Material gearbeitet worden sei, könne das Gutachten nicht als Grundlage für einen straf- rechtlichen Beweis dienen (Urk. 31 S. 6). Weiter führt die Verteidigung aus, das Bundesgericht habe bereits eindeutig festgehalten, dass es allgemein anerkannt sei, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschafts- aussage begründen könnten, wobei sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.1.2 verweist. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung beschränke sich die Erkenntnismöglichkeit bei der Begutachtung von Nichtoriginalen auf eine "Tendenzaussage". Zudem sei auch in der Wissenschaft unbestritten dass für ein aussagekräftiges Schriftgutachten Originale verlangt werden und dass Fotokopien kein taugliches Mittel für ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten darstellten (Urk. 56 S. 8). Bereits zur Begründung des Beweisantrags führte die Verteidigung aus, es sei ein Wider- spruch zu erkennen, wenn das FOR selbst festhalte, dass das Vorliegen von Originalen eine wesentliche Voraussetzung sei und in der Folge dennoch Schlussfolgerungen zur positiven Urheberschaft ziehe (Urk. 56 S. 5). Entspre- chend handle es sich bei den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 24. Juli 2019 nur um Tendenzaussagen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 56 S. 9).
- 9 - 3.3 Die Verteidigung hat zurecht ausgeführt, dass die angesprochenen Proble- matiken und Einschränkungen auch im Gutachten des FOR erwähnt wurden. Entsprechend sind sie bei der Beurteilung der Handschriftenuntersuchung auch berücksichtigt worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren kommt das FOR gestützt auf die weiteren Schriftmerkmale wie die räumliche Gliederung, den Bewegungsfluss, die Grössenproportionen sowie besondere Schriftmerkmale zum Schluss, die Untersuchungsergebnisse sprächen betreffend die Unterschriften X1-X11 sehr stark dafür, dass sie nicht von E._____ stammen und stark dafür, dass sie vom Beschuldigten angebracht worden seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist aufgrund des Vorliegens von Kopien bzw. Nichtoriginalen nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Gutachten kein Beweiswert zukommt. Auch die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.1.2), wonach gestützt auf Nichtoriginale bloss "Tendenzaussagen" möglich seien, ändert daran nichts. Das FOR hat vor- liegend nicht festgehalten, die Urheberschaft könne aufgrund der Handschriften- untersuchung definitiv festgestellt werden. Vielmehr werden Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Echtheits- bzw. der Fälschungshypothese gemacht, wel- che in der Folge in Kombination mit den übrigen Beweismitteln gewürdigt werden müssen. Dass solche Aussagen nicht auch gestützt auf Kopien/Nichtoriginale gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es ohnehin in der Kompetenz der sachkundigen Gutachter, zu beurteilen, welche Schlussfolgerun- gen sie gestützt auf das ihnen vorliegende Material ziehen können. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) ist weiter davon auszugehen, dass keine Befangenheit der Gutachter zu erkennen ist. So führt der Umstand, dass das FOR am 21. September 2017 bereits einen Kurzbericht betreffend Handschriften- untersuchung (D1 Urk. 8/3) verfasst hat, nicht dazu, dass dem Gutachten ein verminderter Beweiswert zukommt. Wie die Vorinstanz zurecht anführt, sind die Feststellungen des FOR denn auch nicht identisch. Ohnehin ist aber nicht zu erkennen, inwiefern sich das FOR an seine Feststellungen vom 21. September 2017 gebunden gefühlt haben sollte. Für das Gutachten wurden zwei weitere Ver- träge (X12 und X13) sowie zahlreiche weitere Schriftproben des Beschuldigten
- 10 - eingereicht (vgl. D1 Urk. 8/9 S. 9). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S.13) ist auch die Ansicht des FOR nicht zu be- anstanden, dass angesichts der 18 vorliegenden Vergleichsunterschriften des Geschädigten darauf habe verzichtet werden können, von ihm eine neue Schrift- probe einzuholen. Das FOR hielt weiter fest, die vorhandenen 18 Vergleichs- unterschriften sowie die Schriftprobe in Druckschrift würden eine eher geringe natürliche Variationsbreite zeigen (D1 Urk. 8/9 S. 9). Dass diese Feststellung unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Verteidigung, die vorhandenen Unterschriften würden eine Bandbreite von verschiedenen Unter- schriften zeigen (Urk. 31 S. 10), ändert daran nichts, zumal auch dies von den fachkundigen Gutachtern bereits korrekt in die Beurteilung miteinbezogen werden konnte. Vom Beschuldigten lagen demgegenüber nicht in ausreichender Zahl Vergleichsunterschriften vor, weshalb von ihm eine erneute Schriftprobe einzu- holen war. Ein unsachgemässes Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen kann wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13). Zusammenfassend liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden, wobei diese nur – aber immerhin – Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen.
4. Aussagen 4.1 Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten (D1 Urk. 4/1, 4/2, 4/3, 4/4 und 4/6, Prot. I S. 6 ff.), des Geschädigten E._____ (D1 Urk. 5/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5), der Zeugin I._____ (D1 Urk. 6/1) sowie des Zeugen J._____ (D1 Urk. 6/2) zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend wiedergegeben bzw. zu- sammengefasst, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 16 ff.). 4.2 Der Beschuldigte kann sich nicht erklären, weshalb das FOR in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass die Untersuchungsergebnisse stark dafür
- 11 - sprechen, dass er die fraglichen Unterschriften auf den Verträgen angebracht habe. Er stellt sich beharrlich auf den Standpunkt, die fraglichen Unterschriften nicht gezeichnet und auch sonst nichts mit den fraglichen Abonnements bzw. Bestellungen zu tun zu haben. Bei dieser Darstellung blieb er auch in der Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 6 ff.). Seine Aussagen sind dabei – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt (Urk. 42 S. 24 f.) – nicht durchwegs überzeugend. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 noch zu Protokoll gab, zur fraglichen Zeit jeden Monat eine neue SIM-Karte erhalten und Telefon- nummern gewechselt zu haben (D1 Urk. 4/4 S. 7), gab er anlässlich der Haupt- verhandlung und der Berufungsverhandlung an, ab Dezember 2014 nur dieses Mobiltelefon-Abonnement, welches er mit dem Geschädigten am 6. Dezember 2014 abgeschlossen habe, gehabt zu haben, wobei dieses dann über ein Jahr ge- laufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei (Prot. I S. 12; Urk. 55 S. 9). Weiter ist die Aussage des Beschuldigten hervorzuheben, wonach der Geschädigte im Jahr 2015 bei einem Kiosk gearbeitet und ihm gratis "K._____" und "L._____" SIM-Karten abgegeben habe, mit welchen er jeweils einen Monat gratis habe telefonieren können (D1 Urk. 4/4 S. 20; D1 Urk. 4/6 Frage 82 f.). Die Aussage erklärt einerseits, weshalb der Beschuldigte so oft seine Mobiltelefon- nummer gewechselt hat. Andererseits ist darin ein Motiv zu erkennen, um immer mehr Abonnements abzuschliessen. Offenbar war bloss der Geschädigte E._____ in der Lage, solche SIM-Karten zu bestellen (D1 Urk. 4/6 Frage 82), was auch erklären könnte, weshalb der Beschuldigte im Namen des Geschädigten zahlreiche Abonnements abgeschlossen haben könnte. 4.3 Der Geschädigte E._____ hat seinerseits grundsätzlich stringente und nach- vollziehbare Aussagen gemacht, die mit den objektiven Beweismitteln grössten- teils übereinstimmen. Nicht überzeugend sind indessen seine Ausführungen be- treffend Dossier 1. So räumte er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 noch ein, dass die Unterschrift auf dem Vertrag in Dossier 1 seine sei (D1 Urk. 5/3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. Januar 2019 wollte er sich aber nicht mehr an den betreffenden Vertrag
- 12 - erinnern können und vermutete, dass der Beschuldigte den Vertrag unterzeichnet habe, da er auch mit den anderen Verträgen zu tun gehabt habe (D1 Urk. 5/5). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass sich der Geschädigte auf Vermutungen ein- lässt und nicht nur dort etwas sagt, wo er sich sicher ist. Seiner Aussage, die fragliche Unterschrift stamme vom Beschuldigten, steht jedenfalls das Gutachten entgegen. Das Aussageverhalten betreffend Dossier 1 führt indessen nicht per se dazu, dass die überzeugenden Ausführungen zu den Dossiers 2-10 wesentlich weniger glaubhaft erscheinen würden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 11) ist die Aussage des Geschädigten E._____ zudem nicht unglaubhaft, wonach der Beschuldigte seine ID-Karte für längere Zeit – bzw. zumindest während dieser Vorfälle – besessen habe. Unbestritten ist von Seiten des Beschuldigten, dass der Geschädigte ihm seine ID-Karte zumindest kurzzeitig überlassen hat (Urk. 55 S. 8). Auch wenn der Geschädigte nicht mehr genau sagen kann, wie lange der Beschuldigte die ID-Karte besessen hat, kann dennoch auf seine überzeugenden Aussagen abge- stellt werden, wonach der Beschuldigte die ID-Karte nicht bloss an seinem
18. Geburtstag im November, sondern auch während der fraglichen Zeitspanne im Winter bzw. Frühjahr 2015 besessen hat. 4.4 Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I._____ ist mit der Vorinstanz hervor- zuheben, dass es nicht glaubhaft ist, dass sie sich nicht erinnern können will, welche Person sie in der fraglichen kurzen Zeitspanne über 90 Mal angerufen hat. Selbst wenn sie – wie sie selbst vorbringt – mit vielen Menschen in Kontakt ge- standen sein sollte, sind 90 Anrufe einer einzelnen Person doch einprägsam und deuten auf eine sehr enge Beziehung hin. Da der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit der Zeugin I._____ eine partnerschaftliche Beziehung geführt hat, liegt nahe, dass die Anrufe von ihm getätigt wurden. Wenn sie von einer anderen Person stammen sollten, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Zeugin I._____ diese benennen können sollte. 4.5 In Bezug auf die Aussagen des Zeugen J._____ ist wiederum mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Zeuge überzeugend darlegte, dass es in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Beschuldigten auch zu Vorfällen gekom-
- 13 - men sei, bei welchen der Beschuldigte seinen Ausweis genommen habe und er in der Folge Rechnungen für Abonnemente, die er gar nie abgeschlossen habe, erhalten habe. Diese Aussagen stützen die Schilderungen des Geschädigten, welcher ein ähnliches Tatvorgehen des Beschuldigten beschreibt.
5. Auswertung Mobilfunkkommunikation Weiter gilt es den Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 zu berück- sichtigen, welche dem Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zuge- hörig ist. Aus dem Verbindungsnachweis (D5 Urk. 3/4/7) sowie der CCIS-Abfrage (D5 Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass von der genannten Mobiltelefonnummer im Zeit- raum von 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 diverse Male die Mobiltelefonnummern 2 und 3 angerufen bzw. durch Nachrichten kontaktiert wurden, welche auf die Mut- ter der Ex-Freundin des Beschuldigten – der Zeugin I._____ – laufen. Festzuhal- ten ist daher, dass von der Mobiltelefonnummer, welche dem auf den Geschädig- ten lautenden Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 (Dossier 9) zugehörig ist, vorwiegend und relativ häufig Personen aus dem damals nächsten Umfeld des Beschuldigten kontaktiert wurden. Das Vorbringen der Verteidigung, dass es sich hierbei um eine Drittperson gehandelt haben könnte (Urk. 56 S. 9), ist weltfremd und erscheint als eine gesuchte Schutzbehauptung, zumal auch der Beschuldigte noch nicht einmal eine Vermutung hat, wer seine damalige Freundin über 90 Mal von der besagten Nummer aus angerufen haben könnte (vgl. Urk. 55 S. 9).
6. Fazit betreffend Dossier 9 Hinsichtlich Dossier 9 ist mit der Vorinstanz angesichts dieser Umstände sowie der Erkenntnisse aus dem Gutachten des FOR betreffend die Unterschrift X11, wonach die Untersuchungsergebnisse stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Vertrag vom 7. April 2015 vom Beschuldigten stamme, bereits jetzt zwin- gend der Schluss zu ziehen, dass der dem Beschuldigten betreffend Dossier 9 vorgeworfenen Sachverhalt ohne Weiteres erstellt ist.
- 14 -
7. Würdigung betreffend Dossiers 2-8 und 10 Die Aussagen des Beschuldigten, welcher mit der ganzen Sache nichts zu tun haben will, überzeugen angesichts der objektiven Beweismittel nicht. So kommt einerseits dem Gutachten eine erhebliche und letztlich entscheidende Bedeutung zu. Demnach sprechen – wie bereits vorstehend erwogen – die Untersuchungs- ergebnisse stark dafür, dass der Beschuldigte die Unterschriften X1-X11 ange- bracht hat. Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten, wenn er vorbringt, es sei nicht realistisch, dass die Verkäufer den Unterschied zwischen ihm und dem Foto des eher asiatisch aussehenden Geschädigten nicht erkannt haben sollen (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 12). Einerseits findet bei einer solchen Kontrolle der Identitäts- karte in der Regel kein eingehender Vergleich des Fotos statt, wie dies beispiels- weise bei einer Zollkontrolle üblich wäre. Die Verkäufer sind vielmehr darum bemüht, den Formalien nachzukommen und eine Kopie der Identitätskarte zu den Akten zu legen. Hierbei werden wohl in erster Linie die schriftlichen Angaben auf der Identitätskarte mit denjenigen auf dem Antragsformular überprüft. Weiter kommt vorliegend aber hinzu, dass der Beschuldigte und der Geschädigte E._____ nicht gänzlich anders aussehen, so dass nicht jedem, der das Foto auf der ID-Karte ansieht, sofort auffallen muss, dass es sich hierbei nicht um den Beschuldigten handelt. Der Beschuldigte trägt im Gegensatz zum Geschädigten, so wie er auf der in den Akten abgebildeten ID-Karte ersichtlich ist (D1 Urk. 3/4), mittlerweile zwar einen Bart. Die fraglichen Vorfällen haben sich indessen vor über 4 Jahren ereignet, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte damals
– wie auch der Geschädigte – noch keinen Bart getragen hat. Der in den Akten abgebildete Ausweis des Beschuldigten (mit Bart) wurde im Übrigen im Jahr 2018 ausgestellt (D1 Urk. 3/3), weshalb er nur bedingt Rückschlüsse auf das Aussehen des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum Anfangs 2015 zulässt. Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt hat (Urk. 42 S. 26), ist auch stark be- lastend zu werten, dass auf dem Vertrag betreffend Dossier 9, welcher nach er- stelltem Sachverhalt (vgl. vorne E. III.6) vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, die dem Geschädigten nicht bekannte Mailadresse "E._____@outlook.com" an- gegeben wurde und gleichzeitig auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6, 8, 9 und
- 15 - 10 die Wohnadresse des Beschuldigten an der G._____-Strasse 1 aufgeführt wurde, auf den Verträgen der Dossiers 8 und 9 ebendiese unbekannte E-Mail- Adresse "E._____@outlook.com" und auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6 gar die aktuelle E-Mail-Adresse des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 31 S. 13; Urk. 56 S. 13) ist im Übrigen nicht entscheidend, dass bei der Durchsuchung der Mailadresse des Beschuldigten "A._____@hotmail.com" keine vorliegend relevanten Unterlagen gefunden werden konnten. So war es dem Beschuldigten ein Leichtes, die entsprechenden Mails zu löschen, wobei er dies zwecks vollständiger Eliminierung sowohl im Eingangsordner als auch im Papierkorb vorgenommen haben konnte. Hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 macht der Beschuldigte geltend, es seien keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte die Waren bestellt habe. So liege weder eine Bestätigung der IP-Adresse vor noch habe der Beschuldigte die Waren tatsächlich erhalten. Ebenso sei es möglich, dass ein Dritter oder der Geschädigte selbst die Waren bestellt habe (Urk. 31 S. 14). Als Lieferadresse wurde die Wohnadresse des Beschuldigten angegeben. Dass ein Dritter ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten Waren an die Adresse des Beschul- digten bestellt haben könnte, ist lebensfremd. Der Umstand, dass auf den Bestel- lungen die Adresse des Beschuldigten angegeben wurde, ist daher klar belastend zu werten. In Bezug auf Dossier 5 machte der Beschuldigte geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Tatverdacht überhaupt auf ihn gefallen sei, zumal als Lieferadresse die Adresse des Geschädigten angegeben worden sei. Wenn der Beschuldigte die Ware hätte entgegen nehmen wollen, so hätte er zunächst den Zeitpunkt der Lieferung wissen müssen, um dann den Lieferanten zu täuschen und die Ware entgegen zu nehmen (Urk. 31 S. 14; Urk. 56 S. 13). Diesbezüglich ist aber wieder auf die Erkenntnisse des Gutachtens zu verweisen, wonach die Untersuchungs- ergebnisse betreffend die Unterschriften auf der Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X6) und dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1; X8) stark dafür sprechen, dass sie vom Beschuldigten angebracht worden seien. Der Modus operandi entspricht sodann demjenigen der übrigen
- 16 - Fälle, in welchen der Beschuldigte wie vorstehend erwogen als überführt zu gelten hat. Die Ware musste zudem nicht zwingend am Wohnort des Geschädig- ten geliefert worden sein. Ebenso ist möglich, dass der Beschuldigte die Waren am Logistikstandort oder im Verkaufsgeschäft von F._____ entgegen genommen haben könnte. Dass der zu unterzeichnende Lieferschein im Falle einer persönli- chen Abholung dergestalt angepasst werden sollte, dass explizit die persönliche Entgegennahme im Geschäft oder am Logistikstandort anstelle der Lieferadresse aufgeführt wird, ist nicht zu erwarten. Der Umstand, dass die Unterschrift auf dem Lieferschein vom 22. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1) von Hand auf einem Papier an- gebracht worden zu sein scheint, spricht ebenfalls gegen eine Lieferung per Post, zumal dann eher eine Unterschrift auf einem elektronischen Pad zu erwarten wä- re. Insgesamt verbleiben angesichts all dieser belastenden Umstände und Beweis- mittel keine Zweifel am in der Anklage umschriebenen Verhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt ist daher auch betreffend die Dossiers 2-10 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten – wie schon die Staatsanwaltschaft – als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfa- chen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Urk. 42 S. 27; D1 Urk. 16 S. 10). 1.2 Der amtliche Verteidiger macht geltend, hinsichtlich des Betruges sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben (Urk. 31 S. 15 f.; Urk. 56 S. 14 ff.).
2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege-
- 17 - lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d. h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 135 IV 76, E. 5). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur dann relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, sprich arglistig handelt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und BGE 128 IV 18 E. 3a). Bei einfachen falschen Angaben kann Arglist zudem gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene (vgl. SÄGESSER, Opfermit- verantwortung beim Betrug, 2014, Rz. 249), und auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes würde eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (BGer Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2c; vgl. SÄGESSER, a.a.O., Rz. 373 f.). Der Kontrollaufwand muss also in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können (BOOG, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.],
2. Aufl. 2015, Rz. 30.29; CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
- 18 - kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 158; WISMER, Das Tat- bestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 168; zum Ganzen BGE 143 IV 302, E. 1.3.3.). Arglist scheidet demgegenüber aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweili- ge Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beige- messen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat- bestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Tä- ter straflos ausgeht. (Urteil des Bundesgerichtes 6B_150/2017 vom 1. November 2018 E. 3.3., mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). 2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in den Dossier 2-7 und Dossier 9 unwahre Angaben über seine Identität und somit über die Identität des Vertragspartners gemacht. Diese Angaben wären – wie auch die Vorinstanz erwägt (Urk. 42 S. 29) – für sich alleine betrachtet zwar einfache
- 19 - Lügen. Der Beschuldigte bediente sich darüber hinaus aber der Identitätskarte des Geschädigten E._____, welcher als amtliches Dokument im Geschäftsver- kehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Er benutzte diese, um die Falschan- gaben auf den Verträgen zu stützen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 15 ff.) entfällt die Arglist nicht deshalb, weil es den Vertragspartnern allenfalls möglich gewesen wäre, durch einen Vergleich des Fotos auf der Identi- tätskarte mit dem Aussehen des Beschuldigten zu erkennen, dass es sich bei der Person, welche die Verträge unterzeichnet, um den Beschuldigten und nicht den Geschädigten E._____ handelt. Es kann von Händlern von Mobilfunkabonnemen- ten nicht verlangt werden, dass sie ihnen vorgelegte Identitätskarten eingehend prüfen und – wie dies bei einer Zollkontrolle üblich wäre – einen Vergleich des Fo- tos vornehmen, zumal sie grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass eine ihnen vorgelegte, echt wirkende Identitätskarte auch auf den Käufer ausgestellt wurde. Vielmehr gleichen sie in erster Linie die Personalangaben auf der Identitätskarte mit denjenigen auf dem abzuschliessenden Vertrag ab, welche im vorliegenden Fall aufgrund der Falschangaben des Beschuldigten identisch waren. Mehr als ei- ne solche summarische Prüfung kann von den im Massengeschäft tätigen Ge- schädigten bzw. deren Mitarbeiter nicht verlangt werden. Weiter kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte nicht absolut unähnlich sind, so dass es den Verkäufern nicht geradezu ins Auge springen musste, dass es sich nicht um den Geschädigten E._____ gehandelt hat (vgl. zuvor E. III.7). Das Verhalten des Beschuldigten war aufgrund des Gebrauchs der fremden Iden- titätskarte insgesamt sehr wohl arglistig. 2.3 Durch das täuschende, arglistige Verhalten rief der Beschuldigte bei den Mobilfunkkommunikationsanbietern einen Irrtum über die Identität des Vertrags- partners hervor. Wenn sie erkannt hätten, dass die auf den Verträgen aufgeführte Person nicht mit der den Vertrag unterzeichnenden Person übereinstimmt, hätten sie diese Verträge nicht abgeschlossen und hätten die Dienste dem Beschuldig- ten nicht zur Verfügung gestellt. Der durch das täuschende Verhalten verursachte Irrtum bewegte die Vertragspartner somit zu einer Vermögensdisposition, welche bei den Mobilfunkanbietern zu einem Vermögensschaden führte. Der objektive
- 20 - Tatbestand des Betruges ist erfüllt. Dies wird – abgesehen vom Vorwurf des arglistigen Tatvorgehens – durch die Verteidigung zurecht auch nicht in Frage gestellt (Urk. 31 S. 10 f.; Urk. 56 S. 14 ff.). 2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung notwendig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und beabsichtig- te, sich auf Kosten des Geschädigten E._____ bzw. der Mobilfunkkommunika- tionsanbieter durch unrechtmässige Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu bereichern, indem er nicht als Vertragspartner für die Kosten direkt belangt werden konnte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
3. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossier 2-7 und Dossier 9 als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls zutreffend. So stellen Abonnementsverträge ohne Weiteres Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, zumal sie bestimmt und geeignet sind, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich den Vertragsschluss zwischen den darauf aufgeführten Parteien. Weiter liegen vorliegend ohne Weite- res unechte Urkunden vor, da der Schein erweckt wurde, sie seien vom Geschä- digten E._____ unterzeichnet worden, wobei dies tatsächlich der Beschuldigte war. Er tat dies zudem in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern und handelte direktvorsätzlich. Die Verteidigung hat sich mit der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung des entgegen ihrer Ansicht erstellten Anklagesachverhalts nicht substantiiert auseinandergesetzt (Urk. 31 S. 17; Urk. 56 S. 14).
4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB 4.1 Weiter ist auch die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten betreffend Dossiers 8 und 10 als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutreffend. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
- 21 - durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Ver- mögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Die Verteidigung hat noch vor Vorinstanz gerügt, in Verletzung des Anklage- prinzips werde der Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang unge- nügend umschrieben. Es bleibe unklar, auf wen oder was eingewirkt worden sei (Urk. 31 S. 18). Der Einwand ist haltlos: In der Anklageschrift wird nachvollziehbar umschrieben, dass der Beschuldigte bei den geschädigten, im Online-Handel täti- gen Firmen elektronische Warenbestellungen vorgenommen hat (D1 Urk. 16 S. 8 f.). Der Beschuldigte weiss präzise, was ihm vorgeworfen wird (vgl. zum Anklageprinzip BGer Urteil 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.). Durch die Eingabe der Personalien des Geschädigten E._____ beim Bestell- vorgang wirkte der Beschuldigte auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein, zu welchem er aufgrund des Gebrauchs der fremden Personalien nicht befugt war. Aufgrund der unbefugten Verwendung der Daten wurden in der Folge die Waren versandt, was eine Vermögensdisposition darstellt. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe – wenn überhaupt – keine Datenverar- beitungsanlage, sondern einen Mitarbeiter der geschädigten Firmen getäuscht, weshalb Art. 146 StGB anzuwenden wäre (Urk. 31 S. 18), ist rechtlich schlicht falsch. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und beabsichtigte dabei, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Waren gebrauchen wollte, ohne dass er als Vertragspartner für den Kaufpreis direkt rechtlich belangt werden konnte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 147 StGB sind erfüllt. 4.2 Hinsichtlich des Kaufs vom 23. März 2015 blieb es indessen beim blossen Versuch, da der Beschuldigte zwar alle Handlungen in der oben beschrieben Art ausführte und dies auch wollte, das Paket indessen an die D._____ retourniert wurde, weshalb der Erfolg ausblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat
- 22 - sich diesbezüglich eines Versuchs zu einem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. V. Sanktion
1. Vorbemerkungen 1.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG nur eine Strafe nach dem StGB auszufällen, wenn der Beschuldigte vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Tat begangen hat. Hierbei dürfen gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. 1.2 Da sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten vor dem 1. Januar 2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen wurden, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zu prüfen, welches Recht für den Beschul- digten das mildere ist. Nur dieses kommt in der Folge zur Anwendung. Vorliegend ist – wie auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 42 S. 31) – das alte Recht milder, zumal im Bereich der Geldstrafen von 180 bis 360 Tagessätzen nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Es kann im Übrigen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 31), welche seitens der Verteidigung zurecht nicht gerügt werden (vgl. Urk. 56; Urk. 44; Urk. 31 S. 19). 1.3 Die bei der Strafzumessung anzuwendenden Grundsätze hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 32 f.).
2. Tatverschulden betreffend Dossiers 2-7 und 9 Angesichts des praktisch identischen Tatvorgehens hinsichtlich der Dossiers 2-7 und 9 rechtfertigt es sich, für die Betrüge und die Urkundenfälschungen eine gesamthafte Einsatzstrafe auszufällen.
- 23 - 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass insgesamt ein Schaden von ca. CHF 13'770.– entstanden ist, was eindeutig nicht mehr im Bagatellbereich liegt. Der Beschuldigte hat sich innert kurzer Zeit insgesamt in sechs Fällen in praktisch identischer Art und Weise schuldig gemacht, was eine erhebliche krimi- nelle Energie deutlich macht. Der Beschuldigte machte sich zunutze, dass der Geschädigte E._____, mit welchem er gut befreundet war, ihm vertraute und ihm sogar seinen Ausweis aushändigte. Die mehrfache Tatbegehung fällt hierbei be- sonders erschwerend ins Gewicht. Ebenso, dass er bei seinem Vorgehen jeweils sowohl eine Urkundenfälschung als auch einen Betrug beging. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist das Motiv des Beschuldigten einzig darin zu sehen, dass er sich persönlich bereichern wollte. Dass dies aus finanziellen Gründen notwendig gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und wäre im Übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich. 2.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossier 2-7 und 9 ist nicht zu bagatel- lisieren, innerhalb des weiten gesetzlichen Strafrahmens jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Einsatzstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
3. Tatverschulden betreffend Dossier 8 und 10 3.1 Zur objektiven Tatschwere betreffend Dossiers 8 und 10 ist auszuführen, dass ein Schaden im Umfang von ca. CHF 2'420.– entstanden ist und hinsichtlich Dossier 10 zusätzlich eine versuchte Tatbegehung betreffend einen Warenwert von CH 354.– vorliegt. Auch diese Schäden liegen zwar noch im unteren Bereich des Denkbaren, sind aber nicht mehr im Bagatellbereich einzuordnen. 3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch diesbezüglich einzig in der Absicht, sich persönlich finanziell bzw. materiell zu bereichern. Die auf den Namen des Geschädigten E._____ gekauften Produkte sind denn auch alles teu- re Elektronikartikel, auf welche der Beschuldigte nicht angewiesen war.
- 24 - 3.3 Das Tatverschulden hinsichtlich der Dossiers 8 und 10 ist ebenfalls als noch leicht zu taxieren. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geld- strafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4. Fazit Tatkomponente Insgesamt resultiert aufgrund des Tatverschuldens somit eine Einsatzstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat den vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf in ihrem Ent- scheid korrekt wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 42 S. 34 f.). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens seine Stelle verloren und sich deswegen selbständig gemacht habe. Zudem sei er Vater einer Tochter geworden, wobei er nicht mit der Kinds- mutter zusammenlebe (Urk. 55 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf. Zum Nachtatverhalten zeigte sich der Beschuldigte mit der Vorinstanz zu keiner Zeit einsichtig, sondern stellte sich vielmehr be- harrlich auf den Standpunkt, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Dies wirkt sich ebenso strafzumessungsneutral aus wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 43; BGE 136 IV 1). Allerdings kann der Beschuldigte dadurch auch keine Einsicht oder gar Reue für sich strafmindernd reklamieren. Bei der Täterkomponente ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Zunächst ist in die Strafzumessung miteinzubeziehen, dass er sieben von neun Delikten noch knapp vor Erreichen der Volljährigkeit begangen hat. Die- se dürfen – wie erwogen – nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine – und damit gemäss JStG – zu beurteilen wären. Dies führt zu einer deutlichen Strafreduktion. Zudem ist auch hinsichtlich der zwei nach Erreichen der Volljährigkeit begangenen Delikte das noch jugendliche Alter leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 25 - Insgesamt rechtfertigt sich, die Strafe um ca. einen Drittel auf 210 Tagessätze zu reduzieren, womit die Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist.
6. Strafart Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 43) ist auf die gegen- über der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion der Geldstrafe zu er- kennen (BGer Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe steht schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich dem Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, immer noch bei seiner Mutter zu wohnen, wobei er CHF 1'500.– pro Monat für die Miete und das Essen bezahle. Er sei bei M._____ als Versicherungsberater angestellt und erhal- te einen monatlichen Fixlohn von CHF 6'500.–. Ausserdem habe er immer noch Schulden in der Höhe von CHF 11'000.– bis CHF 12'000.–, da er während des gesamten letzten Jahres aufgrund von Problemen mit seiner Aufenthaltsbewilli- gung nicht habe arbeiten dürfen. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei (Prot. I S. 8 ff.). In der Berufungsver- handlung aktualisierte der Beschuldigte, dass er sich mittlerweile selbständig ge- macht habe. Sein Einkommen habe sich aus diesem Grund leicht reduziert und schwanke monatlich, da er auf Provisionsbasis arbeite. Im Monat vor der Berufungsverhandlung habe er CHF 5'200.– verdient. Zudem sei er mittlerweile Vater einer Tochter geworden. Er beteiligte sich an den Kosten des Kindes, welche sich durchschnittlich auf CHF 700.– monatlich belaufen würden (Urk. 55 S. 2 ff.).
- 26 - Insgesamt scheint der von der Vorinstanz angewendete Tagessatz von CHF 40.– angesichts der zwar knappen aber nicht gerade prekären finanziellen Verhältnis- sen eher tief. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber dabei zu bleiben.
8. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer zu bezahlenden Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'500.– bestraft. Sie hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen und dem Zweck einer solchen Verbindungsbusse zutreffend angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 36). Vorliegend erscheint es angesichts der geordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der kürzlich Vater einer Tochter geworden ist und sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht hat (Urk. 55 S. 2 ff.) nicht notwendig, ihm zusätzlich zur heute auszusprechenden Geldstrafe einen weiteren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse zu verabreichen. Auf die Aussprechung einer Ver- bindungsbusse ist daher zu verzichten. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen gesetzlichen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 42 S. 37; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ohne Weiteres zu bestätigen. VII. Zivilansprüche
1. Ansprüche der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Die Privatklägerin B._____ Genossenschaft macht in Bezug auf Dossier 5 einen Schadenersatz von Fr. 1'031.40 zzgl. 5% Zinsen geltend (D5 Urk. 5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines "MacBook Air 13" und einer Mobile Protection Versicherung zusammen. Der Wert dieser Gegenstände
- 27 - ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Teilzahlungsvereinbarung vom
17. Januar 2015 (D5 Urk. 3/1). Dieser Schaden entstand aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden brauchen infolge der strafrechtlichen Verurteilung nicht weiter ausgeführt zu werden. Die Voraus- setzung gemäss Art. 41 OR sind daher ohne Weiteres gegeben. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Genossenschaft Schadener- satz in Höhe von CHF 1'031.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 17. Januar 2015 zu be- zahlen. In Bezug auf Dossier 8 macht die Privatklägerin B._____ Genossenschaft einen Schadenersatz von CHF 1'997.– geltend (D8 Urk. 5/2). Der Wert der gelieferten Waren ergibt sich ohne Weiteres aus den bei den Akten liegenden Bestellbestä- tigung (D8 Urk. 3/1) bzw. der Rechnung (D8 Urk. 3/2). Der Schaden ist aus- gewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt sind, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 1'997.– als Schadenersatz zu bezahlen. Ein Schadenszins wird nicht geltend gemacht und ist demzufolge auch nicht zuzusprechen.
2. Schadenersatz C._____ Die Privatklägerin C._____ macht in Bezug auf die Dossiers 1, 4 und 7 insgesamt einen Schadenersatz von CHF 3'869.60 zzgl. 5% Zinsen geltend (D4 Urk. 4/2, Liste betreffend Schaden der drei Rufnummern 4, 5 und 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 42 S. 38), ist der für die Rufnummer 4 betreffend Dossier 1 geltend gemachte Betrag von CHF 1'668.– inkl. der dazugehörigen Ge- bühren etc. vom geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen. Der ausgewiesene Schaden betreffend Dossier 4 setzt sich somit aus den geltend gemachten Betrag für die Rufnummer 5 in der Höhe von CHF 1'238.52 sowie ei- nem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Betreffend Dossier 4 ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'161.10 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. Januar 2015 zu bezahlen.
- 28 - Betreffend Dossier 7 setzt sich der Schaden aus dem für die Rufnummer 6 gel- tend gemachten Betrag von CHF 1'194.27 sowie einem Drittel der Gebühren von CHF 128.90 (= CHF 42.60), abzüglich einem Drittel des bezahlten Vorschusses von CHF 360.05 (= CHF 120) zusammen. Der Beschuldigte ist demnach zu ver- pflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 1'116.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen.
3. Die Privatklägerin D._____ macht in Bezug Dossier 10 einen Schadenersatz von CHF 424.– geltend (D10 Urk. 2/4). Der geltend gemachte Schadensbetrag ergibt sich ohne Weiteres aus der Übersicht der ausgelieferten aber nicht retour- nierten Waren (D10 Urk. 2/4). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Pri- vatklägerin D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 424 zu bezahlen. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher aufzuerlegen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung – die in Höhe von CHF 4'090.35 aus- gewiesen und angemessen sind (Urk. 57) – sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 29 - "Es wird erkannt:
1. (…) Des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich Dossier 1 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.-7. (…)
8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft wird ab- gewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'400.– Kosten Gutachten FOR Fr. 400.– Telefonkontrolle Fr. 3'340.85 amtliche Verteidigung (act. 17) Fr. 14'976.85 amtliche Verteidigung (act. 35)
10. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Bemühungen mit separater Verfügung vom
12. Februar 2020 (act. 35) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2-7 und 9),
- 30 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2-7 und 9), − des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB (Dossier 8 und 10), sowie − des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 10).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft B._____ Genos- senschaft Schadenersatz im Umfang CHF 1'031.40 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 17. Januar 2015 sowie CHF 1'997.– zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft C._____ AG Scha- denersatz im Umfang von CHF 1'161.10 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. Janu- ar 2015 sowie CHF 1'116.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft D._____ Schadenersatz im Umfang von CHF 424.– zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'090.35 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse
- 31 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerschaft B._____ Genossenschaft (versandt) − die Privatklägerschaft C._____ AG (versandt) − den Vertreter der Privatklägerschaft D._____, N._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.