Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. Februar 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Sie widerrief einen im Rahmen einer früheren Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 ausgefällten, bedingt gewährten Vollzug eines Strafanteils von 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe sprach die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe aus, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Sodann ordnete sie die Landesverweisung für 7 Jahre sowie die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem an (Urk. 40 S. 23).
E. 1.1 Vor Vorinstanz beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte einen Widerruf des erwähnten, bedingt ausgefällten Strafanteils der Freiheitsstrafe und – unter Einbezug dieses widerrufenen Strafanteils – eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 14 S. 3, Urk. 31 S. 1). Demgegenüber wichen die Parteianträge hinsichtlich der Fra- ge des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– voneinander ab. Während die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich ei- nen Widerruf beantragte (Urk. 13 S. 3), beantragte der Beschuldigte, es sei auf einen Widerruf zu verzichten und die Probezeit zu verlängern (Urk. 31 S. 2 und S. 7).
E. 1.2 In der Folge bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss den über- einstimmenden Anträgen, indem sie den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe des genannten Urteils widerrief und eine Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ausfällte. Hinsichtlich der Geldstrafe folgte sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft und widerrief auch deren bedingten Vollzug (vgl. Urk. 40 S. 17).
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2. Berufung
E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am
10. Februar 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36) und am 5. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42, vgl. Urk. 39/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Juni 2020 auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).
E. 2.1 Gemäss § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11, GebV OG) beträgt die Gebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die Anklage entschei- det. Im Strafprozess bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 lit. b-d GebV OG). Vorliegend ist der Aktenumfang als höchstens durchschnittlich gross zu bezeich- nen. Der Beschuldigte war geständig, weshalb der Fall in tatsächlicher Hinsicht als einfach zu bezeichnen ist. In rechtlicher Hinsicht war der Fall nicht mehr leicht, waren doch der Widerruf einer (teil-)bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe, die Sanktion samt Gesamtstrafe sowie die Anordnung einer Landes- verweisung und die SIS-Ausschreibung zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der letztlich ausgefällten unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten ist der Fall als bedeutsam zu bezeichnen. Innerhalb des bis Fr. 45'000.– reichenden Gebührenrahmens erweist sich die von der Vorinstanz angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– als den Verhältnissen angemessen und ist zu bestätigen.
E. 2.2 Die weiteren Auslagen des erstinstanzlichen Entscheids sind ausgewiesen und geben daher zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.
E. 2.2.1 Wie schon vor Vorinstanz machte der Beschuldigte im Rahmen des Beru- fungsverfahrens geltend, ein gewisser "B._____", Hauptperson einer Gruppe, ha- be ihn gezwungen, dem Scheinkäufer das Heroin zu bringen. "B._____" habe ihn für den Verlust des Kokains im Rahmen eines früheren Strafverfahrens des Be- schuldigten verantwortlich gemacht und im Rahmen eines Besuchs am Abend des 14. März 2019 von ihm hierfür Fr. 5'000.– verlangt. "B._____ " habe dem Be- schuldigten lediglich einen Tag Zeit gelassen, das Geld zu aufzutreiben, was die- sem nicht gelungen sei, und habe dessen Vorschlag, er würde die Schuld in mo- natlichen Raten von Fr. 1'000.– abzahlen, nicht akzeptiert. Stattdessen habe er – "B._____" – dem Beschuldigten über einen gemeinsamen Bekannten am
19. März 2019 mitteilen lassen, dass Letzterer Drogen an seine Klienten verteilen müsse (Urk. 54 S. 6 f.). Würde sich der Beschuldigte an die Polizei wenden oder verschwinden, würde "B._____" seine Familie "zerstören" (vgl. Urk. 2/1).
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E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Zwang ausführlich und korrekt aufgeführt und gewürdigt (Urk. 40 S. 6 ff.). Auf ihre in allen Teilen zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergän- zungen:
E. 2.2.3 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.).
E. 2.2.4 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).
E. 2.2.5 Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160176-O/U vom
20. September 2016 E. III.3.3; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht wer- den.
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E. 2.2.6 Grundsätzlich besteht keine natürliche Vermutung, ein Betäubungsmittel- händler werde zum Handeln mit Drogen gezwungen, insbesondere wenn der von ihm genannte Hintermann im Dunkeln bleibt. Dies ist hier der Fall. Die Umstände der angeblichen Drohung erscheinen unplausibel und unglaubhaft. Daran ändert nichts, dass die Schilderungen des Beschuldigten detailliert sind und sich in frühe- re Aussagen einreihen, wonach er für "B._____" das Kokain aufbewahrt haben will (Urk. 11/4 S. 6). Insbesondere mutet es sehr unglaubhaft an, dass "B._____" vom Beschuldigten Fr. 5'000.– für das von der Polizei im früheren Verfahren sichergestellte Kokain verlangt haben soll (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 54 S. 6 ff.). Damals wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2016 ca. 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 91.7 Gramm reines Koka- in, eine Portion à 2.5 Gramm Kokain mit 93% Reinheitsgrad und 500 Gramm Streckmittel sichergestellt (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/5 S. 3, Urk. 11/6 S. 6). Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2016 an, er habe eine Portion à 2.5 Gramm für Fr. 300.– verkauft (Urk. 11/4 S. 4). Entsprechend wäre das beim Beschuldigten sichergestellte, hochprozentige Kokain viel mehr wert gewesen als der behauptete Betrag in Höhe von Fr. 5'000.–, nämlich Fr. 12'300.– (= 102.5 Gramm / 2.5 Gramm x Fr. 300.–). Es erscheint mithin unglaubhaft, dass "B._____" den Beschuldigten nur für die Hälfte des Verlustes verantwortlich machte, zumal er ihn mit weiteren Fr. 2'000.– bestraft haben soll, weil sich der Beschuldigte bei ihm nach der Haftentlassung nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 2/3 S. 3).
E. 2.2.7 Ferner überzeugt die Aussage des Beschuldigten nicht, wonach er für den Betrag von insgesamt Fr. 7'000.– für "B._____" eine Woche lang hätte arbeiten und zwei oder drei Lieferungen ausführen sollen (Urk. 2/1 S. 3, ebenso Urk. 2/4 S. 1 f.). Im früheren Verfahren hatte er geltend gemacht, für seine Dienste mit Fr. 3'000.– entschädigt worden zu sein. Er habe 3 Säcke Kokain für einen Monat aufbewahrt, wovon nur einer mit 100 Gramm aufgefunden wurde (Urk. 11/3 S. 9 f., Urk. 11/4 S. 6). Wenn dem Beschuldigten für zwei oder drei Lieferungen eine angebliche Schuld von insgesamt Fr. 5'000.– bzw. Fr. 7'000.– erlassen wor- den wäre, wäre dieses Risiko dem angeblichen Schuldenerlass nicht angemes- sen gewesen, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 40 S. 10). Es ist
- 10 - gerichtsnotorisch, dass Läufer selbst bei Mengen im Kilogrammbereich nur selten mit Beträgen über Fr. 1'000.– entschädigt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch eine vergleichsweise geringe Heroinmenge von 52 Gramm brutto bzw. 13.2 Gramm netto transportiert, auch wenn über die anderen zu liefernden Mengen nichts bekannt ist. Zudem konnte der Beschuldigte auf Befragen keine plausible Erklärung dafür angeben, weshalb ihm "B._____" für eine Drogenüber- gabe, welche diesem lediglich brutto – also ohne Abzug der Kosten für die Be- schaffung der Betäubungsmittel –Fr. 1'400.– eingebracht hätte, seine Schuld im Umfang von zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 2'500.– erlassen hätte (Urk. 54 S. 8). Auch unter diesem Aspekt sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 2.2.8 Und schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bereit- willige Preisgabe von "B._____" als Hintermann bei der Polizei nicht überzeuge (Urk. 40 S. 8). So behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass "B._____" sein Leben und dasjenige seiner Familie in Albanien bedrohte und ihm auch Konsequenzen androhte, sollte er zur Polizei gehen. Gleichwohl gab er sich bei der Vorinstanz erleichtert, dass er verhaftet worden sei (Urk. 29 S. 8), obwohl ihm "B._____" angeblich gedroht hat- te, dass er "keine Familie mehr habe und die Familie zerstört sei", wenn er – der Beschuldigte – zur Polizei gehe (Urk. 2/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass den Beschuldigten seine Verhaftung keineswegs erleich- tert, sondern ihm grosse Sorgen um seine Familie in Albanien bereitet hätte. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber "B._____", als dieser am Abend des
14. März 2019 bei seiner Wohnung aufgetaucht sein soll, bereitwillig erklärt haben will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei im Rahmen einer Hausdurch- suchung beschlagnahmt und er deswegen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (Urk. 54 S. 6). Hätte "B._____" den Beschuldigten oder dessen Fami- lie für den Fall, dass der Beschuldigte zur Polizei gehen sollte, mit dem Leben be- droht, so hätte sicherlich kein Grund bestanden, "B._____" freiwillig über die Be- schlagnahmung der Betäubungsmittel und seine damit verbundene Befragung und Verhaftung zu informieren, hätte er doch gerade so sich und seine Familie ei- ner Gefahr ausgesetzt.
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E. 2.2.9 Zusammenfassend erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte von einem Dritten zum Betäubungsmittelhandel gezwungen worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschuldigte die Tat aus freien Stücken beging.
E. 2.3 Zusammenfassend ist daher die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispo- sitiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
4. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die
- 22 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist aufgrund des maximal durchschnittlichen Aktenumfanges, der sehr geringen tatsächlichen und der noch leichten rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie dem eher geringen Aufwand – es mussten lediglich Ausführungen zur Sanktion, zum Wider- ruf und zur Landesverweisung und damit nicht auch zum Sachverhalt und zum Schuldpunkt gemacht werden musste – auf pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2.-6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmte, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 74992624 lagernde iPhone, weiss (Asservat Nr. 012'446'343), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
E. 3 Widerruf
E. 3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den massgeblichen Rechtsnormen zum Widerruf und ihre Würdigung (Urk. 40 S. 15 ff.) kann, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Hervorhebungen und Ergänzungen:
E. 3.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit ande- ren Worten setzt die Bildung einer Gesamtstrafe den Widerruf der früheren be- dingten Strafe voraus. Eine Gesamtstrafe ohne vorangehenden Widerruf, wie ihn der Beschuldigte beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
E. 3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie den bedingt ausgefällten Freiheitsstrafenanteil des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 widerrief. Der Beschuldigte beging das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestandenermassen am
19. März 2019, mithin exakt vier Monate nach seiner einschlägigen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich am 19. November 2018 bzw. während laufendem bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, Urk. 11/12). Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten, welche im Umfang von 16 Monaten bedingt ausgesprochen wurde, scheint ihn in keiner Weise beeindruckt zu haben, delinquierte er doch gar schwe-
- 12 - rer weiter, indem er Betäubungsmittel in grösserem Umfang an Abnehmer ver- kaufte. Es ist von einer eigentlichen Uneinsichtigkeit auszugehen.
E. 3.4 Unter diesen Umständen sind sowohl der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 bedingt gewährte Vollzug des Strafan- teils von 16 Monaten Freiheitsstrafe als auch der mit gleichem Urteil gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu widerrufen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abge- steckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 5 f., S. 11 f.).
E. 4.2 Tatkomponente
E. 4.2.1 Bei der Würdigung des objektiven Tatverschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte 13.2 Gramm reines Heroin transportierte bzw. dem Scheinkäufer lieferte. Damit liegt er nur knapp über der vom Bundesgericht fest- gesetzten Schwelle zur Annahme eines schweren Falls von 12 Gramm Heroin (BGE 103 IV 280 E. 1, BGE 105 IV 73 E. 3d; ebenso BGE 106 IV 241 E. 2a). Sei- ne Tathandlung bestand in einem einzigen Transport. Der Umstand, dass das He- roin sichergestellt wurde und nicht in Verkehr kam, entlastet den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht. Ebenso wenig kann ihm zu- gutegehalten werden, dass der Reinheitsgehalt des Heroingemischs besonders tief war, wird doch im Rahmen der Strafzumessung nicht auf das Heroingemisch, sondern auf die Reinmenge abgestellt. Der tiefe Reinheitsgrad wird daher durch die höhere transportierte Menge wieder aufgewogen. Innerhalb der Hierarchie des Betäubungsmittelhandels ist der Beschuldigte auf der Stufe eines Läufers und damit auf unterster Stufe anzusiedeln. Es ist davon auszugehen, dass er auf Geheiss eines Hintermannes handelte, ohne jedoch da- zu gezwungen worden zu sein. Insofern ist nicht ersichtlich, dass er von seiner Tätigkeit übermässig profitierte. Innerhalb des von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe
- 13 - reichenden Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht anzu- siedeln.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie ohne nachvollziehbar belegte Not und aus eigenem Antrieb handel- te. Er ist selbst nicht süchtig und scheint auch nicht finanziell erheblich profitiert zu haben. Ein nachvollziehbares und plausibles Motiv bleibt unbekannt. Unter diesen Umständen ist die kriminelle Energie des Beschuldigten als im Bereich des Übli- chen zu bezeichnen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu verringern.
E. 4.2.3 Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f., Urk. 29 S. 1 ff., Urk. 11/6 S. 14 und Urk. 13/3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte lediglich, dass sein Vater am 8. September 2020 an einem Hirnschlag verstorben sei (Urk. 54 S. 5). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken.
E. 4.3.2 Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 52): Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2011 wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Die Probe- zeit wurde auf 2 Jahre angesetzt. Der Beschuldigte befand sich 141 Tage in Untersuchungshaft.
- 14 - Abwesenheitsurteil des Tribunale di Brindisi, Italien, vom 16. Juni 2015, wegen Besitzes und Herstellung von falschen Ausweisen (Deliktszeitraum 2008). Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I Strafkammer, vom 19. November 2018 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG, Über- tretung des Waffengesetzes i.S.v. Art. 34 Abs. 1 WG sowie mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d. Der Be- schuldigte wurde wie bereits erwähnt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, davon bedingt vollziehbar 16 Monate. Weiter wurde er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Bus- se in Höhe von Fr. 800.– bestraft. Die Probezeiten für die bedingte Geldstrafe bzw. den bedingt ausgefällten Teil der Freiheitsstrafe wurden jeweils auf 4 Jahre festgesetzt. Ferner wurde die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an- geordnet.
E. 4.3.3 Der Beschuldigte macht wie schon im früheren obergerichtlichen Verfahren von 2018 geltend, nie ein Urteil eines italienischen Gerichts empfangen zu haben (Urk. 54 S. 4 f.). Der italienische Strafregisterauszug datiert vom 17. Februar 2017 (Urk. 13/4). Der Einwand, das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden und er habe dagegen kein Rechtsmittel ergreifen können, lässt sich mangels eines neueren Auszugs in den Akten nicht entkräften. Entsprechend ist die Vorstrafe im vorlie- genden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
E. 4.3.4 In Bezug auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geld- strafe zu widerrufen sind. Der dort bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafenanteil wird im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe Berücksichtigung finden und ist daher nicht zusätzlich als Vorstrafe zu berücksichtigen. Insbesondere wurde in dieser Strafe die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2011 bereits be- rücksichtigt.
- 15 -
E. 4.3.5 Insofern ist lediglich das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Juli 2011 für die vorliegende Strafzumessung als Vorstrafe zu würdigen. Entgegen der Vo- rinstanz liegt daher keine einschlägige Vorstrafe vor, welche zu einer deutlichen Straferhöhung führt. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2011 ist nur in geringem Um- fang straferhöhend zu werten.
E. 4.3.6 Hingegen ist der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren bzw. innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde, deutlich straferhöhend zu werten.
E. 4.3.7 Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
E. 4.4 Gesamtstrafe
E. 4.4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind.
E. 4.4.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1).
E. 4.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleicharti- ge Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei ret- rospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam-
- 16 - mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1).
E. 4.4.4 Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung un- ter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatz- strafe der noch nicht abgeurteilten Delikte – oder wie vorliegend der zu widerrufe- nen Strafe – entschieden. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen).
E. 4.4.5 Um bei der – auch sinngemässen – Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweit- gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilen- den Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des kon- kreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht
- 17 - der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).
E. 4.4.6 Vorliegend ist mit dem widerrufenden Strafanteil von 16 Monaten Freiheits- strafe sowie bei der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zu bilden, was rein rechnerisch 32 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Nicht in die Ge- samtstrafenbildung miteinzubeziehen ist die zu widerrufende Geldstrafe.
E. 4.4.7 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist daher zu bestätigen. An diese Strafe ist mit der Vorinstanz 51 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
E. 5 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das bereits oben Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen die früher ausgesprochene Landesver- weisung abwies und deren Anordnung bestätigte (Urk. 11/12). Die amtliche Ver- teidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar vor, dass nicht nur auf die Erwägungen der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. November 2018 sowie des Bundesgerichts vom 5. September 2019 verwie- sen werden könne, räumte jedoch an gleicher Stelle ein, dass vorliegend nicht von veränderten Voraussetzungen und Umständen ausgegangen werden könne (Urk. 55 S. 8 f.). Unter diesen Umständen kann eben gerade auf die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil der Vorinstanz (Urk. 40 S. 19), im Ur-
- 19 - teil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 (Urk. 11/11 S. 19 ff.) sowie je- ne des Bundesgerichts vom 5. September 2019 (Urk. 11/12 S. 3 ff., S. 8 ff.) ver- wiesen werden, welche die heute erneut vorgebrachten Einwände bereits verwar- fen.
E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise aufschieben, wenn dies erforderlich ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Wie dargelegt ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er delinquierte kurz nach seiner letzten Verurteilung mit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe einschlägig weiter. Seine Tat zeugt von einer hochgradigen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit in Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Ein nachvollziehbares Motiv für die Tat ist nicht er- sichtlich. Entsprechend sind sowohl die Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als logi- scherweise auch die widerrufene Geldstrafe gemäss Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2020, zu vollziehen.
- 18 - IV. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 für 5 Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 11/11 S. 30). Am 19. März 2019 beging der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilte Straftat. Die gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2019 ab (Urk. 11/12).
2. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesver- weisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB).
3. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG hat sie jedoch in Strafsachen im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid reichtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht.
4. Im Tatzeitpunkt war das Urteil der hiesigen Kammer hinsichtlich der Landes- verweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB entfällt daher. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erneut eine Katalogtat beging, welche eine obligatorische Landes- verweisung zur Folge hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
E. 6 Insbesondere wurde im letztinstanzlichen Entscheid festgehalten, eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem mit den Eltern und Geschwister überdies nächste Angehörige leben, sei dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, woran auch das zwischenzeitliche Versterben des Vaters des Beschuldigten in Albanien nichts zu verändern mag. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Dies gelte grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsa- men Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände - so das Bundesge- richt - seien vorliegend nicht gegeben. Mit der Umsetzung der Ausschaffungsiniti- ative habe der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf ge- nommen (Urk. 11/12 S. 8 f.). Diese Erwägungen treffen auch im heutigen Zeit- punkt unverändert zu.
E. 7 Wie bereits im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. November 2018 dargelegt, wird vor dem Vollzug der Landesverweisung von den Vollzugsbehörden in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklären sein, ob der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies der Fall, so könnte die Landesverweisung nicht vollzogen wer- den (Non-Refoulement-Verbot). Hinzuweisen ist, dass sich die Lage im Kosovo seit 2008 deutlich verändert hat. Zudem bedeutet eine Landesverweisung nicht, dass der Beschuldigte zwingend in sein Heimatland zurückkehren muss. Er wird lediglich die Schweiz verlassen müssen. Es steht ihm aber frei, in einem anderen Land um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen.
E. 8 Die Beschlagnahme folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmten, unter BM Lager-Nr. S00642-2019 bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, lagernden Ge- genstände wird aufgehoben und die Gegenstände werden zuhanden des
- 23 - staatsanwaltlichen Verfahrens Nr. C-4/2019/10127 (Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat) freigegeben: − 1 Plastiksack mit Kokain (recte: Heroin; Asservat Nr. A012'446'332); − 3 Knittersäcke mit Heroin (Asservat Nr. A012'448'930, A012'448'941 und A012'448'952); − 3 Papierservietten (Verpackungsmaterial; Asservat Nr. A012'448'963, A012'448'974 und A012'448'985).
E. 9 (…)
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 bedingt gewährte Vollzug eines Strafanteils von 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie der mit demselben Urteil ausgesprochene bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen werden widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen. - 24 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Fax an die Fax-Nr. …); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft - 25 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstrasse 31, Post- fach, 8021 Zürich (BM Lager-Nr. S00640-2019 und S00642-2019), gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 8 − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB180247.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200195-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 23. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2020 (DG190317)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Oktober 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig.
2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 be- dingt gewährte Vollzug eines Strafanteils von 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie der mit demselben Urteil ausgesprochene bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen werden widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwie- sen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmte, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter Polis- Geschäfts-Nr. 74992624 lagernde iPhone, weiss (Asservat Nr. 012'446'343), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
- 3 -
8. Die Beschlagnahme folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmten, unter BM Lager-Nr. S00642-2019 bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, lagernden Gegenstände wird aufgeho- ben und die Gegenstände werden zuhanden des staatsanwaltlichen Verfahrens Nr. C-4/2019/10127 (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) freigegeben: − 1 Plastiksack mit Kokain (recte: Heroin; Asservat Nr. A012'446'332); − 3 Knittersäcke mit Heroin (Asservat Nr. A012'448'930, A012'448'941 und A012'448'952); − 3 Papierservietten (Verpackungsmaterial; Asservat Nr. A012'448'963, A012'448'974 und A012'448'985).
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 3'220.00 Gutachten, Expertisen etc.; Fr. 13'266.00 amtliche Verteidigung. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 55 S. 1 f.) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2020 sei betref- fend Ziff. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 aufzuheben.
2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 für eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten im Umfang von 16 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht [zu] widerrufen; stattdessen sei die Probezeit zu verlängern.
3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen; stattdessen sei die Probezeit zu verlängern.
4. Der Beschuldigte sei mit einer bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschobenen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung sämtlicher erstandener Haft.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS sei abzusehen.
6. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien."
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 7. Februar 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Sie widerrief einen im Rahmen einer früheren Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 ausgefällten, bedingt gewährten Vollzug eines Strafanteils von 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe sprach die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe aus, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Sodann ordnete sie die Landesverweisung für 7 Jahre sowie die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem an (Urk. 40 S. 23).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am
10. Februar 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36) und am 5. Mai 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42, vgl. Urk. 39/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Juni 2020 auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales
1. Mit der Berufung ficht der Beschuldigte die Sanktion an und damit einhergehend den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 für eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten im Umfang von 16 Monaten gewährten bedingten Vollzugs sowie des gewährten bedingten Vollzugs der Gesamtstrafe (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Weiter angefochten ist die Anordnung der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5), deren Ausschreibung im
- 6 - Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. Urk. 42 S. 3), sowie die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 9).
2. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositiv- Ziffer 1), der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv- Ziffer 7 und 8), sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Widerruf und Sanktion
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Vor Vorinstanz beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte einen Widerruf des erwähnten, bedingt ausgefällten Strafanteils der Freiheitsstrafe und – unter Einbezug dieses widerrufenen Strafanteils – eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe (Urk. 14 S. 3, Urk. 31 S. 1). Demgegenüber wichen die Parteianträge hinsichtlich der Fra- ge des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– voneinander ab. Während die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich ei- nen Widerruf beantragte (Urk. 13 S. 3), beantragte der Beschuldigte, es sei auf einen Widerruf zu verzichten und die Probezeit zu verlängern (Urk. 31 S. 2 und S. 7). 1.2. In der Folge bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss den über- einstimmenden Anträgen, indem sie den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe des genannten Urteils widerrief und eine Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ausfällte. Hinsichtlich der Geldstrafe folgte sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft und widerrief auch deren bedingten Vollzug (vgl. Urk. 40 S. 17).
- 7 -
2. Berufung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Mit der Berufung lässt der Beschuldigte geltend machen, er sei mit dem Widerruf des bedingten Strafvollzugs des genannten Freiheitsstrafenanteils bzw. der Geldstrafe nicht mehr einverstanden. Auch sei er nicht mehr einverstanden mit der Gesamtstrafe von 28 Monaten. So wisse er aufgrund des erneuten Strafver- fahrens nun, dass er in Zukunft die Polizei kontaktieren müsse, falls "B._____" sich wieder bei ihm melden würde. Daher könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden würde (Urk. 55 S. 4). Im Wi- derspruch dazu beantragt die amtliche Verteidigung in der Folge dann aber den- noch die Bestrafung des Beschuldigten mit einer "Gesamtstrafe" von 24 Monaten, was sinngemäss als Eventualantrag auf Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe zu sehen ist, sofern von besagtem Widerruf nicht abgesehen würde. Zur Begründung der Reduktion bringt die amtliche Verteidigung vor, die Vorinstanz habe den Ein- wand des Beschuldigten, wonach er zum Handel mit Betäubungsmitteln gezwun- gen worden sei, zu Unrecht verworfen (vgl. Urk. 2/4 S. 2; Urk. 55 S. 5 f.). 2.2. Frage eines Zwangs 2.2.1. Wie schon vor Vorinstanz machte der Beschuldigte im Rahmen des Beru- fungsverfahrens geltend, ein gewisser "B._____", Hauptperson einer Gruppe, ha- be ihn gezwungen, dem Scheinkäufer das Heroin zu bringen. "B._____" habe ihn für den Verlust des Kokains im Rahmen eines früheren Strafverfahrens des Be- schuldigten verantwortlich gemacht und im Rahmen eines Besuchs am Abend des 14. März 2019 von ihm hierfür Fr. 5'000.– verlangt. "B._____ " habe dem Be- schuldigten lediglich einen Tag Zeit gelassen, das Geld zu aufzutreiben, was die- sem nicht gelungen sei, und habe dessen Vorschlag, er würde die Schuld in mo- natlichen Raten von Fr. 1'000.– abzahlen, nicht akzeptiert. Stattdessen habe er – "B._____" – dem Beschuldigten über einen gemeinsamen Bekannten am
19. März 2019 mitteilen lassen, dass Letzterer Drogen an seine Klienten verteilen müsse (Urk. 54 S. 6 f.). Würde sich der Beschuldigte an die Polizei wenden oder verschwinden, würde "B._____" seine Familie "zerstören" (vgl. Urk. 2/1).
- 8 - 2.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Zwang ausführlich und korrekt aufgeführt und gewürdigt (Urk. 40 S. 6 ff.). Auf ihre in allen Teilen zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergän- zungen: 2.2.3. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). 2.2.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). 2.2.5. Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160176-O/U vom
20. September 2016 E. III.3.3; TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht wer- den.
- 9 - 2.2.6. Grundsätzlich besteht keine natürliche Vermutung, ein Betäubungsmittel- händler werde zum Handeln mit Drogen gezwungen, insbesondere wenn der von ihm genannte Hintermann im Dunkeln bleibt. Dies ist hier der Fall. Die Umstände der angeblichen Drohung erscheinen unplausibel und unglaubhaft. Daran ändert nichts, dass die Schilderungen des Beschuldigten detailliert sind und sich in frühe- re Aussagen einreihen, wonach er für "B._____" das Kokain aufbewahrt haben will (Urk. 11/4 S. 6). Insbesondere mutet es sehr unglaubhaft an, dass "B._____" vom Beschuldigten Fr. 5'000.– für das von der Polizei im früheren Verfahren sichergestellte Kokain verlangt haben soll (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 54 S. 6 ff.). Damals wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2016 ca. 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 91.7 Gramm reines Koka- in, eine Portion à 2.5 Gramm Kokain mit 93% Reinheitsgrad und 500 Gramm Streckmittel sichergestellt (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/5 S. 3, Urk. 11/6 S. 6). Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme vom 20. Oktober 2016 an, er habe eine Portion à 2.5 Gramm für Fr. 300.– verkauft (Urk. 11/4 S. 4). Entsprechend wäre das beim Beschuldigten sichergestellte, hochprozentige Kokain viel mehr wert gewesen als der behauptete Betrag in Höhe von Fr. 5'000.–, nämlich Fr. 12'300.– (= 102.5 Gramm / 2.5 Gramm x Fr. 300.–). Es erscheint mithin unglaubhaft, dass "B._____" den Beschuldigten nur für die Hälfte des Verlustes verantwortlich machte, zumal er ihn mit weiteren Fr. 2'000.– bestraft haben soll, weil sich der Beschuldigte bei ihm nach der Haftentlassung nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 2/3 S. 3). 2.2.7. Ferner überzeugt die Aussage des Beschuldigten nicht, wonach er für den Betrag von insgesamt Fr. 7'000.– für "B._____" eine Woche lang hätte arbeiten und zwei oder drei Lieferungen ausführen sollen (Urk. 2/1 S. 3, ebenso Urk. 2/4 S. 1 f.). Im früheren Verfahren hatte er geltend gemacht, für seine Dienste mit Fr. 3'000.– entschädigt worden zu sein. Er habe 3 Säcke Kokain für einen Monat aufbewahrt, wovon nur einer mit 100 Gramm aufgefunden wurde (Urk. 11/3 S. 9 f., Urk. 11/4 S. 6). Wenn dem Beschuldigten für zwei oder drei Lieferungen eine angebliche Schuld von insgesamt Fr. 5'000.– bzw. Fr. 7'000.– erlassen wor- den wäre, wäre dieses Risiko dem angeblichen Schuldenerlass nicht angemes- sen gewesen, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 40 S. 10). Es ist
- 10 - gerichtsnotorisch, dass Läufer selbst bei Mengen im Kilogrammbereich nur selten mit Beträgen über Fr. 1'000.– entschädigt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch eine vergleichsweise geringe Heroinmenge von 52 Gramm brutto bzw. 13.2 Gramm netto transportiert, auch wenn über die anderen zu liefernden Mengen nichts bekannt ist. Zudem konnte der Beschuldigte auf Befragen keine plausible Erklärung dafür angeben, weshalb ihm "B._____" für eine Drogenüber- gabe, welche diesem lediglich brutto – also ohne Abzug der Kosten für die Be- schaffung der Betäubungsmittel –Fr. 1'400.– eingebracht hätte, seine Schuld im Umfang von zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 2'500.– erlassen hätte (Urk. 54 S. 8). Auch unter diesem Aspekt sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu qualifizieren. 2.2.8. Und schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bereit- willige Preisgabe von "B._____" als Hintermann bei der Polizei nicht überzeuge (Urk. 40 S. 8). So behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass "B._____" sein Leben und dasjenige seiner Familie in Albanien bedrohte und ihm auch Konsequenzen androhte, sollte er zur Polizei gehen. Gleichwohl gab er sich bei der Vorinstanz erleichtert, dass er verhaftet worden sei (Urk. 29 S. 8), obwohl ihm "B._____" angeblich gedroht hat- te, dass er "keine Familie mehr habe und die Familie zerstört sei", wenn er – der Beschuldigte – zur Polizei gehe (Urk. 2/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass den Beschuldigten seine Verhaftung keineswegs erleich- tert, sondern ihm grosse Sorgen um seine Familie in Albanien bereitet hätte. Hin- zu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber "B._____", als dieser am Abend des
14. März 2019 bei seiner Wohnung aufgetaucht sein soll, bereitwillig erklärt haben will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei im Rahmen einer Hausdurch- suchung beschlagnahmt und er deswegen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (Urk. 54 S. 6). Hätte "B._____" den Beschuldigten oder dessen Fami- lie für den Fall, dass der Beschuldigte zur Polizei gehen sollte, mit dem Leben be- droht, so hätte sicherlich kein Grund bestanden, "B._____" freiwillig über die Be- schlagnahmung der Betäubungsmittel und seine damit verbundene Befragung und Verhaftung zu informieren, hätte er doch gerade so sich und seine Familie ei- ner Gefahr ausgesetzt.
- 11 - 2.2.9. Zusammenfassend erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte von einem Dritten zum Betäubungsmittelhandel gezwungen worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschuldigte die Tat aus freien Stücken beging.
3. Widerruf 3.1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den massgeblichen Rechtsnormen zum Widerruf und ihre Würdigung (Urk. 40 S. 15 ff.) kann, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Hervorhebungen und Ergänzungen: 3.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Mit ande- ren Worten setzt die Bildung einer Gesamtstrafe den Widerruf der früheren be- dingten Strafe voraus. Eine Gesamtstrafe ohne vorangehenden Widerruf, wie ihn der Beschuldigte beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie den bedingt ausgefällten Freiheitsstrafenanteil des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 widerrief. Der Beschuldigte beging das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestandenermassen am
19. März 2019, mithin exakt vier Monate nach seiner einschlägigen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich am 19. November 2018 bzw. während laufendem bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, Urk. 11/12). Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten, welche im Umfang von 16 Monaten bedingt ausgesprochen wurde, scheint ihn in keiner Weise beeindruckt zu haben, delinquierte er doch gar schwe-
- 12 - rer weiter, indem er Betäubungsmittel in grösserem Umfang an Abnehmer ver- kaufte. Es ist von einer eigentlichen Uneinsichtigkeit auszugehen. 3.4. Unter diesen Umständen sind sowohl der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 bedingt gewährte Vollzug des Strafan- teils von 16 Monaten Freiheitsstrafe als auch der mit gleichem Urteil gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu widerrufen.
4. Strafzumessung 4.1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abge- steckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 5 f., S. 11 f.). 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Bei der Würdigung des objektiven Tatverschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte 13.2 Gramm reines Heroin transportierte bzw. dem Scheinkäufer lieferte. Damit liegt er nur knapp über der vom Bundesgericht fest- gesetzten Schwelle zur Annahme eines schweren Falls von 12 Gramm Heroin (BGE 103 IV 280 E. 1, BGE 105 IV 73 E. 3d; ebenso BGE 106 IV 241 E. 2a). Sei- ne Tathandlung bestand in einem einzigen Transport. Der Umstand, dass das He- roin sichergestellt wurde und nicht in Verkehr kam, entlastet den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht. Ebenso wenig kann ihm zu- gutegehalten werden, dass der Reinheitsgehalt des Heroingemischs besonders tief war, wird doch im Rahmen der Strafzumessung nicht auf das Heroingemisch, sondern auf die Reinmenge abgestellt. Der tiefe Reinheitsgrad wird daher durch die höhere transportierte Menge wieder aufgewogen. Innerhalb der Hierarchie des Betäubungsmittelhandels ist der Beschuldigte auf der Stufe eines Läufers und damit auf unterster Stufe anzusiedeln. Es ist davon auszugehen, dass er auf Geheiss eines Hintermannes handelte, ohne jedoch da- zu gezwungen worden zu sein. Insofern ist nicht ersichtlich, dass er von seiner Tätigkeit übermässig profitierte. Innerhalb des von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe
- 13 - reichenden Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht anzu- siedeln. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie ohne nachvollziehbar belegte Not und aus eigenem Antrieb handel- te. Er ist selbst nicht süchtig und scheint auch nicht finanziell erheblich profitiert zu haben. Ein nachvollziehbares und plausibles Motiv bleibt unbekannt. Unter diesen Umständen ist die kriminelle Energie des Beschuldigten als im Bereich des Übli- chen zu bezeichnen. Das subjektive Tatverschulden vermag daher die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu verringern. 4.2.3. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f., Urk. 29 S. 1 ff., Urk. 11/6 S. 14 und Urk. 13/3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte lediglich, dass sein Vater am 8. September 2020 an einem Hirnschlag verstorben sei (Urk. 54 S. 5). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. 4.3.2. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf (Urk. 52): Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2011 wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Die Probe- zeit wurde auf 2 Jahre angesetzt. Der Beschuldigte befand sich 141 Tage in Untersuchungshaft.
- 14 - Abwesenheitsurteil des Tribunale di Brindisi, Italien, vom 16. Juni 2015, wegen Besitzes und Herstellung von falschen Ausweisen (Deliktszeitraum 2008). Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I Strafkammer, vom 19. November 2018 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG, Über- tretung des Waffengesetzes i.S.v. Art. 34 Abs. 1 WG sowie mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d. Der Be- schuldigte wurde wie bereits erwähnt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, davon bedingt vollziehbar 16 Monate. Weiter wurde er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Bus- se in Höhe von Fr. 800.– bestraft. Die Probezeiten für die bedingte Geldstrafe bzw. den bedingt ausgefällten Teil der Freiheitsstrafe wurden jeweils auf 4 Jahre festgesetzt. Ferner wurde die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an- geordnet. 4.3.3. Der Beschuldigte macht wie schon im früheren obergerichtlichen Verfahren von 2018 geltend, nie ein Urteil eines italienischen Gerichts empfangen zu haben (Urk. 54 S. 4 f.). Der italienische Strafregisterauszug datiert vom 17. Februar 2017 (Urk. 13/4). Der Einwand, das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden und er habe dagegen kein Rechtsmittel ergreifen können, lässt sich mangels eines neueren Auszugs in den Akten nicht entkräften. Entsprechend ist die Vorstrafe im vorlie- genden Verfahren nicht zu berücksichtigen. 4.3.4. In Bezug auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geld- strafe zu widerrufen sind. Der dort bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafenanteil wird im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe Berücksichtigung finden und ist daher nicht zusätzlich als Vorstrafe zu berücksichtigen. Insbesondere wurde in dieser Strafe die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2011 bereits be- rücksichtigt.
- 15 - 4.3.5. Insofern ist lediglich das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. Juli 2011 für die vorliegende Strafzumessung als Vorstrafe zu würdigen. Entgegen der Vo- rinstanz liegt daher keine einschlägige Vorstrafe vor, welche zu einer deutlichen Straferhöhung führt. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2011 ist nur in geringem Um- fang straferhöhend zu werten. 4.3.6. Hingegen ist der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren bzw. innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde, deutlich straferhöhend zu werten. 4.3.7. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 4.4. Gesamtstrafe 4.4.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. 4.4.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1). 4.4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleicharti- ge Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei ret- rospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusam-
- 16 - mensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). 4.4.4. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung un- ter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatz- strafe der noch nicht abgeurteilten Delikte – oder wie vorliegend der zu widerrufe- nen Strafe – entschieden. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). 4.4.5. Um bei der – auch sinngemässen – Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweit- gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilen- den Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des kon- kreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht
- 17 - der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 4.4.6. Vorliegend ist mit dem widerrufenden Strafanteil von 16 Monaten Freiheits- strafe sowie bei der neu auszufällenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zu bilden, was rein rechnerisch 32 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Nicht in die Ge- samtstrafenbildung miteinzubeziehen ist die zu widerrufende Geldstrafe. 4.4.7. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist daher zu bestätigen. An diese Strafe ist mit der Vorinstanz 51 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise aufschieben, wenn dies erforderlich ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 5.2. Wie dargelegt ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er delinquierte kurz nach seiner letzten Verurteilung mit einer teilbeding- ten Freiheitsstrafe einschlägig weiter. Seine Tat zeugt von einer hochgradigen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit in Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Ein nachvollziehbares Motiv für die Tat ist nicht er- sichtlich. Entsprechend sind sowohl die Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als logi- scherweise auch die widerrufene Geldstrafe gemäss Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2020, zu vollziehen.
- 18 - IV. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 für 5 Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 11/11 S. 30). Am 19. März 2019 beging der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilte Straftat. Die gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2019 ab (Urk. 11/12).
2. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesver- weisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB).
3. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG hat sie jedoch in Strafsachen im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid reichtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht.
4. Im Tatzeitpunkt war das Urteil der hiesigen Kammer hinsichtlich der Landes- verweisung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB entfällt daher. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erneut eine Katalogtat beging, welche eine obligatorische Landes- verweisung zur Folge hat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).
5. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das bereits oben Ausgeführte verwiesen werden. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen die früher ausgesprochene Landesver- weisung abwies und deren Anordnung bestätigte (Urk. 11/12). Die amtliche Ver- teidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar vor, dass nicht nur auf die Erwägungen der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. November 2018 sowie des Bundesgerichts vom 5. September 2019 verwie- sen werden könne, räumte jedoch an gleicher Stelle ein, dass vorliegend nicht von veränderten Voraussetzungen und Umständen ausgegangen werden könne (Urk. 55 S. 8 f.). Unter diesen Umständen kann eben gerade auf die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil der Vorinstanz (Urk. 40 S. 19), im Ur-
- 19 - teil der hiesigen Kammer vom 19. November 2018 (Urk. 11/11 S. 19 ff.) sowie je- ne des Bundesgerichts vom 5. September 2019 (Urk. 11/12 S. 3 ff., S. 8 ff.) ver- wiesen werden, welche die heute erneut vorgebrachten Einwände bereits verwar- fen.
6. Insbesondere wurde im letztinstanzlichen Entscheid festgehalten, eine Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat, in welchem mit den Eltern und Geschwister überdies nächste Angehörige leben, sei dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, woran auch das zwischenzeitliche Versterben des Vaters des Beschuldigten in Albanien nichts zu verändern mag. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Dies gelte grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsa- men Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände - so das Bundesge- richt - seien vorliegend nicht gegeben. Mit der Umsetzung der Ausschaffungsiniti- ative habe der Gesetzgeber diese Folgen für Ehefrauen und Kinder in Kauf ge- nommen (Urk. 11/12 S. 8 f.). Diese Erwägungen treffen auch im heutigen Zeit- punkt unverändert zu.
7. Wie bereits im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. November 2018 dargelegt, wird vor dem Vollzug der Landesverweisung von den Vollzugsbehörden in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklären sein, ob der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies der Fall, so könnte die Landesverweisung nicht vollzogen wer- den (Non-Refoulement-Verbot). Hinzuweisen ist, dass sich die Lage im Kosovo seit 2008 deutlich verändert hat. Zudem bedeutet eine Landesverweisung nicht, dass der Beschuldigte zwingend in sein Heimatland zurückkehren muss. Er wird lediglich die Schweiz verlassen müssen. Es steht ihm aber frei, in einem anderen Land um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen.
8. Die Anordnung einer Landesverweisung ist daher statthaft. In Anbetracht des zwar leichten Verschuldens, aber aufgrund des doch hohen Fernhaltungsinte-
- 20 - resses, da der Beschuldigte noch innerhalb der Probezeit einer bedingten Frei- heitsstrafe wieder zu delinquieren begann und damit seine geringe Wertschät- zung für die Schweizerische Rechtsordnung bekundete, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren zu bestätigen (SCHLEGEL, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020; BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28). V. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Gemäss Art. 20 N-SIS-VO können Drittstaatenangehörige im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehör- de vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird dabei vom urteilenden Gericht angeordnet. Dies setzt gemäss Art. 20 N-SIS-VO voraus, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Drittstaatenangehörigen, sprich um eine Person handelt, welche nicht über die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA- Mitgliedstaats verfügt.
2. Die Republik Kosovo gehört weder der EU noch der EFTA an, weshalb sie als Drittstaat gilt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass keine Gründe er- sichtlich sind, welche gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem sprechen würden. Der Beschuldigte wurde heute zu ei- ner überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Delikt ist mit einer einjährigen Min- deststrafe bewehrt.
3. Mithin ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf einen Betrag in Höhe von Fr. 3'600.– fest (Urk. 40 S. 24; Dispositiv-Ziffer 9).
- 21 -
2. Mit der Berufung ficht der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenfestset- zung an, liess diesbezüglich jedoch nur pauschal eine Reduzierung verlangen, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 55 S. 10). 2.1. Gemäss § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11, GebV OG) beträgt die Gebühr vor den Bezirksgerichten Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–, wenn das Gericht materiell über die Anklage entschei- det. Im Strafprozess bildet die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren (§ 2 lit. b-d GebV OG). Vorliegend ist der Aktenumfang als höchstens durchschnittlich gross zu bezeich- nen. Der Beschuldigte war geständig, weshalb der Fall in tatsächlicher Hinsicht als einfach zu bezeichnen ist. In rechtlicher Hinsicht war der Fall nicht mehr leicht, waren doch der Widerruf einer (teil-)bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe, die Sanktion samt Gesamtstrafe sowie die Anordnung einer Landes- verweisung und die SIS-Ausschreibung zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der letztlich ausgefällten unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten ist der Fall als bedeutsam zu bezeichnen. Innerhalb des bis Fr. 45'000.– reichenden Gebührenrahmens erweist sich die von der Vorinstanz angesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– als den Verhältnissen angemessen und ist zu bestätigen. 2.2. Die weiteren Auslagen des erstinstanzlichen Entscheids sind ausgewiesen und geben daher zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 2.3. Zusammenfassend ist daher die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispo- sitiv-Ziffer 9) zu bestätigen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
4. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die
- 22 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist aufgrund des maximal durchschnittlichen Aktenumfanges, der sehr geringen tatsächlichen und der noch leichten rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles sowie dem eher geringen Aufwand – es mussten lediglich Ausführungen zur Sanktion, zum Wider- ruf und zur Landesverweisung und damit nicht auch zum Sachverhalt und zum Schuldpunkt gemacht werden musste – auf pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Februar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2.-6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmte, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 74992624 lagernde iPhone, weiss (Asservat Nr. 012'446'343), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
8. Die Beschlagnahme folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 30. September 2019 beschlagnahmten, unter BM Lager-Nr. S00642-2019 bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, lagernden Ge- genstände wird aufgehoben und die Gegenstände werden zuhanden des
- 23 - staatsanwaltlichen Verfahrens Nr. C-4/2019/10127 (Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat) freigegeben: − 1 Plastiksack mit Kokain (recte: Heroin; Asservat Nr. A012'446'332); − 3 Knittersäcke mit Heroin (Asservat Nr. A012'448'930, A012'448'941 und A012'448'952); − 3 Papierservietten (Verpackungsmaterial; Asservat Nr. A012'448'963, A012'448'974 und A012'448'985).
9. (…)
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018 bedingt gewährte Vollzug eines Strafanteils von 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie der mit demselben Urteil ausgesprochene bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen werden widerrufen.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen.
- 24 -
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– Kosten der amtlichen Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Fax an die Fax-Nr. …); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft
- 25 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7 − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstrasse 31, Post- fach, 8021 Zürich (BM Lager-Nr. S00640-2019 und S00642-2019), gemäss vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 8 − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB180247.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken M.A. HSG M. Wolf-Heidegger