Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 38). Die Vorinstanz hat eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgefällt (Urk. 62 S. 47, Ziff. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde nunmehr
– ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Zeitraum delikti- schen Handelns – die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urk. 81 S. 2, Prot. II S. 17; Urk. 112 S. 1 f.). Die Verteidigung äusserte sich aufgrund des beantragten Freispruchs nicht zu einer allfälligen Strafe für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 111 S. 14).
E. 1.2 Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zur Anwendbarkeit des tatzeitaktuellen, alten Sanktionenrechts gelangt (Urk. 62 S. 31 f.). Auch gemäss diesem Berufungsentscheid ist für die hier zu beurteilenden Taten eine Strafe auszufällen, die sowohl den altrechtlichen als auch den neurechtlichen Geld- strafenbereich eindeutig übersteigt. Aufgrund der Übergangsbestimmung zur Än- derung vom 19. Juni 2015 sind sodann auch altrechtliche (Geld-)Vorstrafen von mehr als 180 Tagessätzen, zu welchen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (neuen) Tat verurteilt wurde, bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen. Insgesamt würde sich das neue Sanktionenrecht somit nicht milder auswirken für den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat auch den Strafrahmen – Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – korrekt abgesteckt (Urk. 62 S. 32 f.) und die allgemeinen Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 62 S. 32 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung (mehrfache Tatbegehung)
E. 1.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu wiederholten sexuellen Kontakten zwischen ihm und dem Privatkläger kam, namentlich zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr. Indes macht er geltend, dass alle sexuellen Handlungen nach dem 16. Geburtstag des Privatklägers erfolgt seien (Urk. 3/4 Ziff. 7 ff.; Urk. 3/5 Ziff. 5; Urk. 44A S. 16; Urk. 108 S. 7).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuld- beweis, den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Be- weiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 62 S. 5 ff.). Zur Würdigung von einzelnen Indizien kann den vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend bzw. verdeutlichend noch angefügt werden, dass einzelne belastende Momente isoliert betrachtet die Schuld eines Beschuldigten oftmals nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen. Die einzelnen Elemente sind jedoch stets gesamthaft zu würdigen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundes- gericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzel- ner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 bis 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel genannt und deren Inhalt um- fassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 8, 10 bis 15 und 17 bis 21). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon absah, den Privatkläger persönlich einzuvernehmen (vgl. Urk. 29, Dispositiv-Ziffer 5), nachdem seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auf Video aufgezeichnet worden war (Urk. 4/4). Auch eine Einvernahme vor Berufungsinstanz kann unterbleiben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können je nach Konstellation auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit de-
- 10 - ren Aussagen zu verschaffen. Vorliegend, wo es auf den Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) ankommt und nicht in besonderem Masse auf den unmittelba- ren Eindruck, der bei der Präsentation der Aussage entsteht, erscheint eine er- gänzende Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Dies insbesondere auch, da eine neuerliche Einvernahme auch von Seiten der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde.
E. 1.4 Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 9. März 2020 (Da- tum des Poststempels) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 63). Demgegenüber hatte der Privatkläger die Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb hinsicht- lich seiner Berufung mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ein Nichteintretensentscheid erging (Urk. 73; bezüglich der Kostenauflage berichtigt am 8. Mai 2020 [Urk. 77]). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Fristgerecht, mit Eingabe vom
25. Mai 2020, erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 81). Vom Privatläger ging innert besagter Frist (vgl. Urk. 72) keine Anschlussberufung ein. Nachdem der Beschuldigte die Behandlung seiner Berufung im schriftlichen Ver- fahren beantragt hatte (Urk. 65), sich der Privatkläger aber dagegen aussprach (Urk. 83, vgl. auch Urk. 81 S. 2 und Urk. 85; Art. 406 Abs. 2 StPO), wurde am
16. September 2020 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 103).
- 6 - Wiederum, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, wurde die Publikums- öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, jedoch wurden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen unter Auflagen zur Hauptver- handlung zugelassen (Urk. 101). Dies geschah mit der Begründung, dass einer- seits notwendigerweise Tatumstände thematisiert werden müssten, welche den Privat- und Intimbereich des Privatklägers berührten, und andererseits dem Inte- resse der Öffentlichkeit an der Transparenz staatlicher Tätigkeit und deren Kon- trolle durch die Zulassung von akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen Ge- nüge getan werden könne. Die Auflage lautete dahingehend, dass die Identität des Privatklägers nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Berichterstat- tung jegliche Angaben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität des Privatklägers erlauben würden (unter Aufzählung konkreter Beispiele). Es erschienen heute zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte und sein amt- licher Verteidiger, sodann der im Rubrum genannte Vertreter der Anklägerin so- wie für den Privatkläger dessen Rechtsvertreter (Prot. II S. 16). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten
– auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 18). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 26 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Methode der vorinstanzlichen Strafzumessung (Urk. 62 S. 33 ff.) ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls liegen mit der Vorinstanz keine Umstände vor, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren (Art. 49 Abs. 1
- 33 - StGB; Urk. 62 S. 32 f.). Es drängen sich jedoch zur konkreten Strafzumessung der Vorinstanz gewisse Ergänzungen auf: Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist entscheidend zunächst die Art und Weise der Tatausführung. Von spontanen Taten kann keine Rede sein. Vielmehr schuf der Beschuldigte bei sich zu Hause eine Umgebung, die für Jugendliche attraktiv war (Leinwand, Spielkonsole, Möglichkeit des Marihuana- konsums, allg. Regellosigkeit etc.). Er baute ein Vertrauensverhältnis zum Privat- kläger und dessen Familie auf und legte so die Basis, um mit diesem sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Beim Privatkläger handelte es sich um einen pubertierenden Heranwachsenden, der im Ablösungsprozess von seinen Eltern stand und dessen sexuelle Orientierung noch nicht klar identifiziert war. Diese Vulnerabilität nutzte der 24 Jahre ältere Beschuldigte geschickt aus. In Bezug auf die konkreten sexuellen Handlungen blieb es nicht bei noch eher harmlosen Handlungen wie spielerischem Erfahrungsaustausch oder gemeinsamem Mastur- bieren, sondern es kam bereits bei den ersten Handlungen zu sexuellen Prakti- ken, welche den Jugendlichen eindeutig überforderten. Dies gilt für den Oralsex (in den Mund nehmen des steifen Glieds des Privatklägers, Lecken dessen Anus), noch viel mehr aber für die (unvollständig gelungene) Analpenetration des Privat- klägers. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Art und Weise des Han- delns bei den Einzeltaten nicht völlig unterschiedlich war. Der Beschuldigte ver- letzte jedes Mal dasselbe Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Pri- vatklägers; und dieses Rechtsgut stand stets derselben Person, dem Privatkläger, zu. Festzuhalten ist immerhin, dass bezüglich Tatintensität anfänglich insofern noch eine Steigerung erfolgt sein muss, als die beiden bald einmal dazu übergin- gen, gegenseitig Oral- und Analsex zu vollziehen. Die Taten erfolgten innerhalb von knapp neun Monaten (April bis Dezember 2016) jeweils an den Wochenen- den, was sie zeitlich und situativ in einen Kontext bringt. Eine gewisse "Gewöh- nung" resp. Normalisierung stattfindender Sexualkontakte ist einer sexuellen Be- ziehung inhärent. Dennoch lässt sich nicht sagen, dass die Taten voneinander abhängig waren, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre: Der Be- schuldigte musste den Tatentschluss jedes Mal neu fassen, die Taten bedingten sich gegenseitig nicht unbedingt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es wie-
- 34 - derholt zu Gesprächen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten über das Erlebte und die dadurch ausgelösten unguten Gefühle kam (vgl. etwa Urk. 44A S. 29), wo man hätte zur Räson kommen können. Nicht ausser Acht gelassen werden darf andererseits, dass der Beschuldigte kei- nen besonderen Druck ausübte oder eine völlig rücksichtslose Dominanz an den Tag legte. Der Verkehr erfolgte quasi einvernehmlich; der Privatkläger war kein willenloses Geschöpf, sondern neugierig und empfänglich für sexuelle Erfahrun- gen. Er war im Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen rund 15 ¼ Jahre alt und somit bereits nahe am Zeitpunkt des Verlassens des gesetzlichen Schutzal- ters. Überdies führte er die Beziehung zum Beschuldigten unbestrittenermassen auch nach Verlassen des Schutzalters noch eine gewisse Zeit fort. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die sexuellen Handlungen noch während des Schutzalters zusetzten, wie sich mitunter aus dem Bedarf an psychothera- peutischer Behandlung zeigt, wobei hier nicht abschliessend zu beurteilen ist, ob diese Therapie nicht teilweise auch in anderen Ursachen ihren Grund haben könnte. Die objektive Tatschwere bei den Übergriffen wiegt – mit Blick auf das ganze Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern, insbesondere auch solchen, die mit deutlich jüngeren Kindern erfolgen können – als gerade noch leicht. Entsprechend müssen diese zu einer Einsatzstrafe im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) führen (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm um die Befriedi- gung seiner sexuellen Lust, ein rein egoistisches Motiv. Die subjektive Tatschwe- re vermag damit die objektive in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 2.3 Das Tatverschulden erscheint somit insgesamt als gerade noch leicht, weshalb sich aufgrund der Tatkomponente eine Strafe von 20 Monaten rechtfer- tigt.
- 35 -
E. 2.4 Sodann ist auf die Täterkomponente einzugehen:
E. 2.4.1 Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 35 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es ihm aufgrund der langedauernden Sicherheitshaft gesundheitlich nicht gut gehe. So sei es in den letzten Monaten zunehmend öfters vorgekommen, dass sich die Zelle wäh- rend zwei bis drei Sekunden plötzlich gedreht habe. Er leide sehr unter den Haft- bedingungen und empfinde die Behandlung als unmenschlich und demütigend. Er beschäftige sich hauptsächlich damit, sich mit dem vorliegenden Strafverfahren auseinanderzusetzen und habe hierfür auch an seinen Deutschkenntnissen gearbeitet. Zu seiner Familie habe er lediglich über eine Bekannte aus …, welche ihn einmal im Monat oder alle 15 Tage besuche und ihm von seiner Mutter berich- te. Er verfüge derzeit über Schulden in der Höhe von Fr. 28'000.–, werde aber von einer Beiständin der zuständigen KESB bei deren Bewältigung unterstützt (Urk. 108 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die persön- lichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus. Am
22. Januar 2014 wurde er mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster wegen einer sexuellen Handlung mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– verurteilt, wobei deren Vollzug bedingt aufge- schoben wurde mit einer Probezeit von drei Jahren (GG130042-I: Urk. 50 S. 72). Diese Vorstrafe ist zwar nicht allzu schwer, aber einschlägig. Sie hat zu einer mo- deraten Straferhöhung von zwei Monaten zu führen. Die weitere Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffengesetz hingegen erweist sich vorliegend nicht als einschlägig und wirkt sich daher nicht straferhöhend aus.
E. 2.4.3 Ausserdem delinquierte der Beschuldigte während der vorstehend er- wähnten, laufenden Probezeit und erst noch im Wissen darum, dass er noch kurz davor, im Sommer 2015, unter polizeilicher Beobachtung stand (vgl. Urk. 2/4 und
- 36 - Urk. 2/5). Beides lässt auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen, und es erscheint angemessen, die Strafe um weitere zwei Monate zu erhöhen.
E. 2.4.4 Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit als spür- bar erhöhend aus.
E. 2.5 Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als gerechtfertigt.
E. 2.6 Der Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 680 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
3. Vollzug
E. 3 Sekundarklasse … absolvierte (Urk. 8/3). Darauf folgten im Herbstsemes- ter 2016/17 die nicht bestandene Probezeit an der Kantonsschule J._____ (fortan "J._____"; Urk. 8/4) und ab Februar 2017 die Zeit am English College der K._____ (Urk. 8/5). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass die Schulleistungen des Privatklägers nach dem Übertritt in die J._____ geradezu eingebrochen seien, was auf den Beginn der sexuellen Handlungen hindeuten könne, da diese den Privatkläger abgelenkt und psychisch belastet haben könnten, wobei auch der damit einher gegangene zugenommene Marihuanakonsum die Schulleistungen habe negativ beeinflusst haben können (Urk. 62 S. 23 f.; ähnlich auch der Staats- anwalt in Prot. I S. 12 oben). Diesen Ausführungen kann nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Aus dem Verlauf der Schulleistungen des Privatklägers lassen sich zum Erstellen des An- klagesachverhalts keine Schlüsse ziehen – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten. Es kann mit der Verteidigung als notorisch gelten, dass die Notengebung an Kantonsschulen deutlich strenger ist als jene von privaten Se- kundarschulen (Urk. 111 S. 6 f.). Die Probezeit eines Gymnasiums setzt manche gute Schülerin und manchen guten Schüler unter Druck, was bis hin zu Blocka- den führen kann. Dass das Nichtbestehen der Probezeit mit den sexuellen Hand- lungen im Zusammenhang steht (wie es der Meinung des Privatklägers entspricht [Urk. 4/3 Ziff. 86]), ist deshalb zwar nicht ausgeschlossen, eine dahingehende Vermutung lässt sich aber nicht objektivieren. Hingegen scheint sich der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft sicher gewesen zu sein, dass es mit den sexuellen Handlungen begann, als er noch in die H._____ ging (Urk. 4/3 Ziff. 38 ff.; vgl. auch Urk. 4/4, 00:21:27). Eine solche An- gabe ist deutlich zuverlässiger als Erinnerungsangaben über Jahreszahlen oder Schuljahrangaben. Die aktenkundigen Schuldaten sprechen zusammen mit den Aussagen des Privatklägers dafür, dass die sexuellen Handlungen noch vor Ende des Schuljahres 2015/2016, also vor Mitte Juli 2016, begannen.
- 14 -
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger reichte im Vorfeld der Berufungsverhandlung einer Honorarnote ein, in welcher er für seine Aufwendungen in der Höhe von 47.1 Stunden, sowie seine Barauslagen ein Honorar von Fr. 10'838.05 (inkl. MwSt.) geltend machte (Urk. 107). Aufgrund der Komplexität des Falles und dem Aktenumfang erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger für seine Auf- wendungen und Barauslagen mit pauschal Fr. 10'000.– zu entschädigen.
E. 3.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 111 S. 14 f.). Es wird beschlossen:
E. 3.3 Wie schon erwähnt, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jah- re vor den heute zu beurteilenden Taten bereits zu einer Geldstrafe von über
- 37 - 180 Tagessätzen verurteilt, welche vorliegend sowohl unter altem Recht (Art. 42 Abs. 2 aStGB) als auch unter neuem Recht (Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Über- gangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu berücksichtigen ist. Von besonders günstigen Umständen kann vorliegend keine Rede sein; vielmehr drängt sich eine Schlechtprognose auf, umso mehr, als der Beschuldigte bis zu- letzt nicht zu seinen Taten stand und in Bezug auf die Beeinträchtigung der sexu- ellen Integrität eines jungen Menschen im Schutzalter auch keine Reue zu Emp- finden schien (Urk. 108 S. 7 ff.).
E. 3.3.1 Angesichts der Unsicherheit über die Zeitspanne der mutmasslichen Über- griffe untersuchte die Vorinstanz vorwiegend anhand von objektivierbaren Zeit- marken, inwieweit sich der Sachverhalt erstellen lässt (Urk. 62 S. 22 f.). Diese Vorgehensweise überzeugt; allerdings zeigt sich im Einzelnen Bedarf an Präzisie- rungen.
E. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst als erstellt anzusehen, dass der Privatkläger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Sommer bei "C._____" teilnahm (Urk. 62 S. 23). Dies wird einerseits durch ein Gruppenfoto, das den Privatkläger zeigt und das die Jahresangabe "2016" trägt, belegt (Urk. 5/5). Des Weitern schilderte der Vater des Privatklägers (D._____) überzeugend, dass die Familie 2015 und 2016 jeweils das Lager in E._____/USA besucht habe (Urk. 5/4 Ziff. 20 f.). Auch die Mutter (F._____) erwähnte diese beiden Camps (Urk. 5/1 Ziff. 26). Der Privatkläger führte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 aus, er wisse noch ganz genau, wie er sich im Sommer, als er zum zweiten Mal im Camp in den USA gewesen sei, anlässlich einer Gesprächs- runde über bisher nicht Preisgegebenes, Peinliches etc. überlegt habe, sexual harassment (deutsch: sexuelle Belästigung) auf den Zettel zu schreiben, um darüber zu berichten – er habe es dann aber nicht getan (Urk. 4/3 Ziff. 44; vgl. auch die seitens des Vaters des Privatklägers darüber gemachte Zeugenaussage in Urk. 5/4 Ziff. 20). Dass eine so ausgefallene Erinnerung erfunden wird, ist un- wahrscheinlich; und hier liegen keinerlei dahingehende Anhaltspunkte vor. Die Schilderung spricht deutlich dafür, dass in jener Zeit dem Privatkläger seine sexu- ellen Erfahrungen bereits zu schaffen machten, er sich aber nicht überwinden konnte, darüber zu berichten – möglicherweise aus Scham oder weil er sich sei- ner Gefühle darüber noch zu unsicher war. Wenn in diesem Zusammenhang die Vorinstanz sinngemäss erwägt, dass ange- sichts besonders guter Englischkenntnisse des Privatklägers in dessen Wortwahl
– sexual harassment und nicht sexual abuse (deutsch: sexueller Missbrauch) – ein möglicher Hinweis darauf gesehen werden könne, dass es im Vorfeld des Sommercamps 2016 noch nicht zu den inkriminierten sexuellen Handlungen ge- kommen sei, sondern erst zu (körperlichen) Annäherungen (Urk. 62 S. 23), so
- 12 - kann dem nicht gefolgt werden. Schliessen lässt sich daraus, dass den Privatklä- ger in jenem Zeitpunkt bereits etwas bedrückte, worüber er eigentlich gern offen gesprochen hätte und das mit sexuellen Grenzüberschreitungen zu tun hatte. Dass er aber die feinen Unterschiede der beiden Begriffe (sexual harassment, se- xual abuse) kannte und aktiv in seine Wortwahl einbezog, ist eher nicht anzu- nehmen. Und sollte er sich der begrifflichen Abgrenzung tatsächlich doch bewusst gewesen sein, so wäre noch immer denkbar, dass er sich damals selber noch nicht als Missbrauchsopfer, sondern als Belästigten hätte bezeichnen wollen, selbst wenn es objektiv gesehen Missbrauch war. Hinzu kommt, dass es eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein 15-jähriger jun- ger Mann in einer solchen organisierten Gesprächsrunde mit Jugendlichen auf die Idee kommt, er könnte – in einer Fremdsprache für ihn – von vielleicht erotisch konnotierten, aber noch harmlosen körperlichen Annäherungsversuchen eines deutlich älteren Bekannten berichten, welche ihn irritieren. Seine Schilderung spricht für eine erwogene Offenbarung eines dunklen Geheimnisses, womit die erlebten Grenzüberschreitungen schon eine erhebliche Intensität erreicht haben mussten. Wäre es anders, hätte das nicht ausgeführte Vorhaben ihn wohl nicht derart aufgewühlt, dass die Situation ihm noch Jahre später in Erinnerung war. Ausserdem erwähnte der Privatkläger seine Erinnerung (dass er sich schon im C._____ des Sommers 2016 mit dem Gedanken trug, über sexuelle Grenzverlet- zungen zu berichten) explizit als Beleg dafür, dass es schon davor zu sexuellen Handlungen im Sinne von Übergriffen gekommen sei (Urk. 4/3 Ziff. 46; Urk. 4/4 00:27:50, 00:28:17, 00:28:47). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, den betreffenden Aussagen des Privat- klägers zu misstrauen. Seine Schilderung ist stimmig und stellt daher ein Indiz da- für dar, dass der sexuelle Verkehr mit dem Beschuldigten schon vor den Sommer- ferien 2016 begonnen haben muss.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz würdigte sodann auch die Schulzeugnisse des Privatklägers (Urk. 62 S. 23 f.). Aus diesen (Urk. 8/3-5) ergibt sich zunächst was folgt: Im Schuljahr 2013/14 besuchte der Privatkläger die erste Sekundarklasse (Abteilung …) in G.______.
- 13 - Danach wechselte er an die Private Sekundarschule der H._____ in I._____, wo er in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16, bis im Sommer 2016, die 2. und die
E. 3.3.4 Auch bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen L._____ (Urk. 62 E. 3.9.1c S. 24 f.) drängen sich Präzisierungen auf: Zunächst zur Ausgangslage: L._____ berichtete, dass es im Frühjahr/Frühling 2016 während ca. zwei bis drei Monaten, anlässlich von Übernachtungen beim Beschuldigten, in dessen Bett, im gegenseitigen Einvernehmen, mehrmals dazu gekommen sei, dass er und der Beschuldigte sich gegenseitig masturbiert hätten; er (L._____) sei da seit Kurzem 16-jährig gewesen (Urk. 5/12 Ziff. 14, 20, 27 ff.). Diese sexuellen Handlungen stritt der Beschuldigte zunächst ab (Urk. 3/5 Ziff. 3 f.); nach und nach räumte er sie aber ein (Urk. 3/6 Ziff. 8; Urk. 44A S. 24). Die Vorinstanz schätzt gestützt auf L._____ Angaben, dass die sexuellen Hand- lungen zwischen ihm und dem Beschuldigten bis ungefähr April/Mai 2016 statt- fanden. Dies sei insofern von Bedeutung (so die Vorinstanz), als der Privatkläger zunächst gemeinsam mit L._____ in der Wohnung des Beschuldigten übernachtet habe und erst später allein bzw. mit seinem Bruder M._____ (gemäss Urk. 3/4 Ziff. 30 ff. und Urk. 4/1 Ziff. 12). Die Vorinstanz argumentiert, dass dies dafür spreche, dass die ersten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erst später als im Mai 2016 stattgefunden hätten. Denn L._____ habe (in Urk. 5/12 Ziff. 18) ausgesagt, dass der Privatkläger nie bzw. nur wenige Male gemeinsam mit ihm beim Beschuldigten übernachtet habe (Urk. 62 S. 24). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass L._____ und der Privatkläger in jener Zeit nicht mehr gleichzeitig beim Beschuldigten zu über- nachten pflegten, legt nicht die Vermutung nahe, dass die sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger erst nach Mai 2016 begannen. Es ist vielmehr denkbar, dass sich die Zeiten sexuellen Verkehrs überschnitten – dass der Beschuldigte in jener Zeit hie und da mit L._____ und hie und da mit dem Privatkläger sexuelle Hand- lungen vornahm. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte es jeweils sogar aktiv so lenkte, dass die beiden jungen Männer nicht gleichzeitig bei ihm übernachteten. L._____ gab denn auch an, bis ca. im März 2018 beim Be- schuldigten übernachtet zu haben (Urk. 5/12 Ziff. 15). Eine heimliche Parallelität sexuellen Verkehrs wäre eine mögliche Erklärung da- für, dass der Beschuldigte nicht sogleich zu den an sich legalen Handlungen mit
- 15 - L._____ stand. Andererseits ist auch plausibel, dass der Beschuldigte – wie er selber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mutmasste (Urk. 44A S. 24) – aus Scham, namentlich gegenüber L._____s Mutter, mit der er befreundet war, anfänglich nicht zu den sexuellen Handlungen mit L._____ stand. Der Abgleich mit den Aussagen L._____s hilft also bloss (aber immerhin) zur zeit- lichen Einordnung, wann die gemeinsamen Besuche von ihm und dem Privatkläger seltener wurden und vermehrt der Bruder des Privatklägers, M._____, dazu stiess. Dass es zu diesem Wechsel kam, steht übrigens im Einklang mit den Aussagen der Direktbetroffenen und wird auch vom Beschuldig- ten beschrieben (Beschuldigter: Urk. 3/1 Ziff. 30, Urk. 3/4 Ziff. 37 f.; Privatkläger: Urk. 4/1 Ziff. 12, Urk. 4/3 Ziff. 53 f.; M._____: Urk. 5/11 Ziff. 11 f.; L._____: Urk. 5/12 Ziff. 34 f.).
E. 3.3.5 Als weiteren chronologischen Anknüpfungspunkt für den soeben beschriebenen Wechsel bietet sich an, das Vorhaben des Beschuldigten, sein 50ccm-Motorrad zu verkaufen, näher zu erörtern: An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam der Beschuldigte, als es um die Umstände des Kennenlernens des Privatklägers ging, auf die Angelegenheit mit dem Motorrad zu sprechen: Er führte aus, dass ihm gekündigt worden sei, er Geld gebraucht und daher die Absicht gehegt habe, sein 50ccm-Motorrad zu verkau- fen. Deshalb habe er L._____ gebeten, bei seinen Kollegen nachzufragen, ob je- mand Interesse hätte. So habe er zuerst den Privatkläger und daraufhin dessen Bruder M._____ kennen gelernt, von welchem ihm ein Kaufinteresse gemeldet worden sei. M._____ und sein Vater, D._____, seien dann zur Probefahrt er- schienen (Urk. 44A S. 22 f. sowie 36, sinngemäss). D._____ berichtete ebenfalls über diese Begebenheit: Sein Sohn M._____ habe ein Motorrad erwerben wollen. Nach seiner Erinnerung sei dies im frühen Herbst 2015 gewesen; da habe er (D._____) vermutlich den ersten Kontakt von Ange- sicht zu Angesicht mit dem Beschuldigten gehabt (Urk. 5/4 Ziff. 10). Auch M._____ gab an, im Frühherbst 2015 den Beschuldigten erstmals getroffen zu haben, als er dessen Motorrad zusammen mit seinem Vater anschauen gegan- gen sei (Urk. 5/11 Ziff. 10). Vom Alter von M._____ (geboren am tt. November
- 16 - 1998 [Urk. 5/11 S. 1]) her macht das Sinn, stand er da doch in seinem
17. Altersjahr. Ein Jahr später wäre er, schon dem 18. Geburtstag nahe, eher in- teressiert gewesen am Erwerb eines Motorrads mit grösserem Hubraum. Dass der Beschuldigte den Privatkläger erst in den Sommerferien 2016 kennen- lernte, wie er angibt, widerspricht den Angaben aller anderen Befragten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, als er an der Hauptverhandlung über seine beruflichen Tätigkeiten sprach, ausführte, er habe Anfang 2014 bei N._____ ge- arbeitet, wo er über ein Jahr habe bleiben können, wo ihm dann aber gekündigt worden sei (Urk. 44A S. 8). Diese Kündigung dürfte somit ca. Anfang/Mitte 2015 ergangen sein, was dafür spricht, dass die berichteten Geldsorgen und der ge- plante Verkauf des Motorrades in die darauffolgenden Wochen oder Monate zu liegen kam. Es erscheint also auch von daher plausibel, dass die Besichtigung des Motorrads durch D._____ und M._____ wie von ihnen geschildert im frühen Herbst des Jahres 2015 stattfand.
E. 3.3.6 Sodann beleuchtet die Vorinstanz die vom Privatkläger geschilderte Begebenheit eines abendlichen "Raclette-Essens" der Familie O._____ [Nach- name von B._____] beim Beschuldigten zu Hause zum Zwecke des gegenseiti- gen Kennenlernens (Urk. 62 S. 25). Der Privatkläger erwähnte dieses an der poli- zeilichen Erst-Einvernahme (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten), wobei er sich auf zuvor erstellte Notizen stützte, in welchen das Essen ebenfalls figuriert. In besagter Ein- vernahme und auch gemäss den Notizen wurden die ersten eindeutigen sexuel- len Handlungen auf der Zeitachse klar nach diesem Termin eingeordnet (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5 oben, Urk. 4/2 Ziff. 20 f., vgl. auch Urk. 4/3 Ziff. 14). Die Vorinstanz sucht die Erwähnung dieses gemeinsamen Raclette-Essens mit der vom Vater des Privatklägers, D._____, geschilderten Erinnerung zu verflechten, wonach sich die ganze Familie O._____ 2016 einmal zum Beschuldigten begeben haben soll, um dort gemeinsam ein Spiel der Fussball- Europameisterschaft anzusehen. Da seien sie "zu fünft anwesend" gewesen (Urk. 5/4 Ziff. 11). Dazu erwägt die Vorinstanz, es liege nahe, dass es sich bei diesem von D._____ genannten Anlass um das vom Privatkläger erwähnte Rac- lette-Essen handle. Denn den Akten sei einzig dieses eine Treffen der ganzen
- 17 - (fünfköpfigen) Familie O._____ mit dem Beschuldigten zu entnehmen. Aus den Prämissen, dass die Endrunde der Fussball-Europameisterschaft 2016 im Juni/ Juli 2016 stattfand und dass das Raclette-Essen den ersten sexuellen Handlun- gen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeitlich voranging, zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, die ersten sexuellen Handlungen müssten erst nach dem Sommer 2016 stattgefunden haben (Urk. 62 S. 25). Auch diese These hält einer genaueren Betrachtung nicht stand: Wäre es so gewesen, dass die Eltern des Privatklägers auf ein kurzfristiges Kennenlern-Treffen gedrängt hätten, anlässlich dessen sich F._____ und der Be- schuldigte nicht nur zum ersten Mal persönlich gegenüber standen, sondern man auch noch – im Sommer – Raclette ass und sich gemeinsam einen EM- Fussballmatch anschaute, so müsste dieses spezielle Ereignis unweigerlich in F._____s Erinnerung haften geblieben sein – was es offenbar nicht tat (Urk. 5/3 S. 2). Die Erinnerung an ein "Frühstück" im Sommer, anlässlich dessen man, frü- hestens ab 15 Uhr (dem frühesten Spielbeginn an der Europameisterschaft 2016) gemeinsam einen Fussballmatch geschaut haben soll, ist wenig wahrscheinlich, zumal D._____ aussagte, sie seien "zu fünft anwesend" gewesen (vgl. Urk. 5/4 Ziff. 11). Er hätte bei dieser Version also bloss seine fünfköpfige Familie gemeint und den Gastgeber, den Beschuldigten, mitzuzählen vergessen. All dies scheint sonderbar und logisch nicht konsistent. D._____ sagte aus, dass es nebst dem gemeinsam angeschauten EM- Fussballspiel zu weiteren Begegnungen in der Wohnung des Beschuldigten ge- kommen sei; er schätze "ca. 3–5 Mal" (Urk. 5/4 Ziff. 11). Dem Merkmal, ob die ganze Familie O._____ vereint anwesend war oder nicht, muss nun nicht derart hohe Bedeutung zugemessen werden, als dass zu erwarten wäre, solche Anläs- se, hätten sie stattgefunden, müssten zwingend Eingang in die Prozessakten fin- den. F._____ (die Mutter des Privatklägers) gab an, dass sie, als ihre Söhne einmal beim Beschuldigten übernachteten, am Abend dort angerufen und ihm gesagt ha- be, sie wolle einmal bei ihm das Frühstück einnehmen, um ihn persönlich kennen zu lernen und um sich ein Bild zu machen. Das Frühstück habe daraufhin (an-
- 18 - derntags) stattgefunden; sie denke, das sei anfangs 2016 gewesen (Urk. 5/1 Ziff. 10–12; vgl. auch Urk. 5/2 S. 2, wo noch die Rede von mitgebrachten Gipfeli ist). Auch D._____ erinnerte sich (auf gezielte Frage nach einem Frühstück beim Beschuldigten) an das von seiner Ehefrau geschilderte sonntägliche "Frühstück" (wobei er den Zeitpunkt nicht mehr genau sagen könne). Auch er erwähnte in die- sem Zusammenhang, dass seine Ehefrau und er sich selber eingeladen hätten, weil ihnen die Besuche ihrer Söhne Sorgen bereitet hätten (Urk. 5/4 Ziff. 12). Die vorstehend zusammengefassten Aussagen lassen es als naheliegend er- scheinen, dass das besagte "Frühstück" nahe am Beginn der Phase stattfand, als der Privatkläger zusammen mit seinem Bruder M._____ und nicht mehr mit L._____ beim Beschuldigten ein- und auszugehen pflegte. Denn diese Entwick- lung dürfte vor allem bei der Mutter, F._____, das vorbestehende ungute Gefühl verstärkt haben. Davor hatte sie sich noch halbwegs damit beruhigen können, dass ihr Sohn B._____ zusammen mit L._____ dort sei, dessen Mutter gleich ne- benan wohnte und die ein Auge auf die Situation haben würde (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 13–15). Jetzt aber übernachteten nur mehr ihre beiden älteren Söhne dort. Von daher scheint plausibel, dass sie sich persönlich vergewissern wollte, dass alles in Ordnung sei. So lässt sich dieses verlangte "Frühstück" stimmig erklären. Jugendliche, die gerne Computerspiele spielen, tun dies (frei von erzieherischen Schranken) gewöhnlich lange, vor allem an Wochenenden oft nächtelang. Infolge- dessen schlafen gerade solche Jugendliche nicht selten weit in den Sonntag hin- ein. Es ist allgemein bekannt, dass der Tag- und Nachtrhythmus in dieser Le- bensphase durcheinander gerät. Auch der Beschuldigte soll teils lange geschlafen haben (so geschildert vom Privatkläger in Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten und auch von M._____ in Urk. 5/11 Ziff. 19). Offenbar bestand die Gewohnheit, beim Beschuldigten ausgiebig zu frühstücken. Jedenfalls betonte der Privatkläger wiederholt das gute Frühstück, das er dort ge- noss (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten; vgl. auch Urk. 4/2 Ziff. 14 und 19). Eine Verab- redung zum Frühstück, die an einem trüben Sonntag im Frühjahr wegen des lan- gen Ausschlafens von M._____ in den Nachmittag hinein gelegt (oder verlegt) wird und wobei nicht nur die von den Gästen besorgten Gipfeli, sondern auch
- 19 - Raclette verzehrt wird, könnte so bei den Eltern noch als "Frühstück", beim Pri- vatkläger (der laut seinem Bruder M._____ früh aufzustehen pflegte [Urk. 5/11 Ziff. 29]) aber bereits als abendliches "Raclette-Essen" eingeprägt worden sein. So liesse sich der vermeintliche Widerspruch auflösen. Letztlich bleiben in den unterschiedlichen Schilderungen einerseits des Privatklägers (Urk. 4/1 Ziff. 12 i.V.m. Urk. 4/2 Ziff. 19 bis 21), andererseits seiner Eltern (Urk. 5/1 Ziff. 10 bis 12 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/4 Ziff. 12), aber Widersprüche zurück, auch bezüglich der Vorgeschichte des Treffens. Die genauen Umstände dieses Kennenlern- Treffens lassen sich nicht restlos klären. Besondere Bedeutung braucht dieser Unklarheit aber nicht beigemessen zu werden. Dass das Kennenlern-Treffen im Frühjahr 2016 stattfand (ganz gleich ob als Frühstück oder als abendliches Raclette-Essen), liesse sich zwanglos in die Zeit des schon erwähnten allmählichen Wechsels von den Besuchen des Privatklä- gers beim Beschuldigten zunächst mit L._____ hin zu den Besuchen in Begleitung seines Bruders, M._____, einfügen, als sich die Sorgen der Eltern er- höhten. Für die Einordnung des Kennenlern-Treffens im Frühjahr 2016 würde schliesslich auch sprechen, dass sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte ihren ersten sexuellen Verkehr so beschreiben, dass am fraglichen Tag schlechtes, kaltes, ja sogar winterliches Wetter geherrscht habe (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5, Urk. 4/2 Ziff. 23; Urk. 44A S. 26). Wenn also den Angaben des Privatklägers ent- sprechend kurze Zeit davor das Kennenlern-Treffen mit den Eltern stattfand, so wäre auch dieses im Winterhalbjahr anzusiedeln.
E. 3.3.7 Im Sommer/Herbst 2015 stand der Beschuldigte eine Zeitlang unter polizei- licher Ermittlung, nachdem sich die Mutter eines 12-jährigen Knaben besorgt bei der Polizei gemeldet hatte, da ihr Sohn ohne ihr Wissen zusammen mit weiteren Kindern/Jugendlichen beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, um Computer- spiele zu spielen. Es wurden daraufhin fünf Jugendliche, darunter L._____, und der heutige Beschuldigte von der Polizei befragt. Der Privatkläger figuriert nicht auf dieser Liste Jugendlicher (Urk. 2/4). Weil sich der Verdacht auf sexuelle Handlungen nicht erhärten liess, wurde nach einer erneuten Befragung derselben
- 20 - Jugendlichen resp. deren Mütter Ende Februar 2016 auf weitere Massnahmen verzichtet (Urk. 2/5). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Name O._____ (im Gegensatz zu L._____) nicht in den beiden Rapporten auftaucht, ein Indiz dafür, dass die ver- dichtete Zusammenkunft des Beschuldigten mit dem Privatkläger (und dessen Bruder) erst später, d.h. ab Anfang des Jahres 2016, stattfand (Urk. 62 S. 26). Genau besehen wurde der Kreis der von der Polizei registrierten Jugendlichen aber schon Mitte Juli 2015, bei der Meldeerstattung, gezogen. Später, im Frühjahr 2016, wurde seitens der Polizei bloss nochmals bei den zuvor gemeldeten Perso- nen und deren Müttern nachgefasst. Hierbei stellte sich L._____s Mutter äusserst vertrauensvoll vor den Beschuldigten. Ihr wäre kaum in den Sinn gekommen, den Polizisten auf noch weiter hinzugestossene Jugendliche hinzuweisen, sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis gehabt hätte (Urk. 2/5 S. 5). Nach dem Gesagten können diese Polizeirapporte einzig als (schwaches) Indiz dafür gewertet werden, dass im Sommer 2015 die Besuche des Privatklägers beim Beschuldigten noch nicht allzu häufig gewesen sein dürften.
E. 3.3.8 Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verortung der ersten klar sexuellen Handlungen finden sich auffällig uneinheitliche Angaben in den Prozessakten. Grundsätzlich ist dazu zu bemerken, dass Ungenauigkeiten und Erinnerungsfeh- ler im Sinne von Begleiterscheinungen des Zeitverlaufs bis zu einem gewissen Grad zu erwarten sind, vor allem wenn, wie hier, zwischen den relevanten Zeit- marken und der Befragung Jahre liegen. Ganz besonders trifft dies zu für einen Pubertierenden, der in der bewegten Zeit, über die er berichten soll, exzessiv Ma- rihuana zu konsumieren pflegte. Dies vorangestellt, lässt sich aber dennoch kon- statieren, dass es dem Privatkläger auffallend schwer fiel, die von ihm berichteten Erlebnisse in einen nachvollziehbaren zeitlichen Gesamtkontext zu bringen. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin (Urk. 62 S. 26 ff.): An der polizeilichen Erst-Einvernahme vom 12. Dezember 2018 (Urk. 4/1) habe der Privatkläger aus- gesagt, zu ersten sexuellen Handlungen sei es "Anfang 2016 / im Sommer 2016" gekommen (Ziff. 1); respektive im Herbst 2016 sei es zum ersten Oralverkehr ge- kommen (Ziff. 16). Demgegenüber – so die Vorinstanz – habe der Privatkläger bei
- 21 - der Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 die ersten sexuellen Handlungen auf den "Winter oder Anfang Frühling 2015" datiert (Urk. 4/3 Ziff. 38 ["Etwa im Win- ter 2015 oder Anfangs Frühling 2015"] und Ziff. 42 ["Im Winter 2015, nach einem halben Jahr H._____"]). Bei genauerer Prüfung relativiert sich die zunächst ins Auge springende Inkons- tanz bei den Zeitangaben des Privatklägers. Ein eigentliches "Vorverschieben" (womöglich im Zuge von innerfamiliären Begradigungsversuchen), als das es die Vorinstanz bezeichnet (Urk. 62 S. 27), kann so nicht bestätigt werden. Vielmehr muss es an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 zu Missverständnissen bzw. Wiedergabefehlern gekommen sein: Mit Bezug auf die Angabe "Etwa im Winter 2015 oder Anfangs Frühling 2015" (Urk. 4/3 F/A 38) zeigt ein Vergleich des Protokolls mit der Videoaufnahme (Urk. 4/4) zunächst, dass die gesprochenen Worte zwar korrekt protokolliert wurden. Der nur in der Videoauf- nahme ersichtliche Sprechfluss (Zögern) und die Mimik des Privatklägers an die- ser Stelle (Urk. 4/4: 00:30:09-00:30.20) weisen jedoch deutlich darauf hin, dass er, leicht fahrig antwortend, in Gedanken noch der Frage nachhing, ob es noch Winter oder bereits Frühling war, als er Frühling 2015 sagte. Nur schon aufgrund der Abfolge des Satzes und dem Verlauf der Jahreszeiten hätte nahe gelegen: Frühling 2016 (die auf den Winter 2015 folgende Jahreszeit). Zu diesem Wiedergabefehler bezüglich Jahreszahlen mag beigetragen haben, dass im Kontext der Aussage wiederholt nach dem korrespondierenden Alter des Privatklägers gefragt wurde und er nahe der von ihm vermutlich gemeinten Zeit- marke (im Winter 2015/Frühling 2016) 15-jährig geworden war. Auch bei Urk. 4/4 Ziff. 64 dürfte ein Zahlenfehler passiert sein. Dort wurden Frage und Antwort wie folgt ins Protokoll aufgenommen: "64. Können Sie sagen, über welchen Zeitraum, vor Ihrem
16. Geburtstag es zu Sex zwischen Ihnen und A._____ kam? Es fing Ende Frühling 2015 bis Ende Winter 2015 an, bis zum 16. Geburtstag und darüber hinaus." Wie aus der Videoaufnahme ersichtlich ist, lautete die Antwort wortgetreu wie folgt (Urk. 4/4 00:41:19):
- 22 - "Also angefangen hat es eben, … [kurze Pause im Sprechfluss] Frühling … [kurzes Absetzen] oder Ende Winter 2015 und dann durchgehend bis zum
16. Geburtstag und darüber hinaus auch noch…, ja. – Also von Frühling 2015 bis Herbst 2017 oder so." Aus dem Kontext heraus betrachtet zeigt sich in diesem letzten Satz ("Also von Frühling 2015 bis Herbst 2017 oder so"), dass der Privatkläger seine Angabe nochmals zusammenzufassen suchte. Dabei scheint er sich, leicht unkonzentriert, schlicht in der Jahreszahl zu irren. Ebenso wie oben ausgeführt, muss der Privat- kläger Frühling 2016 anstatt Frühling 2015 gemeint haben. Nach dem Gesagten müssen die vorstehenden, bei der Staatsanwaltschaft ge- tätigten Aussagen des Privatklägers korrigierend dahingehend interpretiert wer- den, dass er sich bei der Befragung unsicher war, ob es bereits im Winter 2015 oder erst im Frühling 2016 mit den sexuellen Handlungen begann, und er im frag- lichen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass es bereits im Frühling 2015 zu solchen kam. So machen seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sehr viel mehr Sinn und lassen sich zwanglos ins Gesamtbild einfügen.
E. 3.3.9 Schliesslich untersucht die Vorinstanz das mutmassliche Ende des sexuel- len Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und rechnet an- hand der berichteten Gesamtdauer der sexuellen Beziehung zurück, um so deren Beginn soweit möglich auf der Zeitachse festlegen zu können (Urk. 62 S. 26). Die Angaben der beiden Direktbeteiligten divergieren diesbezüglich nicht grund- legend, bleiben aber im Vagen: Während der Privatkläger angab, "Ende Dezem- ber 2017" habe der letzte sexuelle Kontakt stattgefunden (Urk. 4/1 Ziff. 8), meinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: "Bis Ende 2017. Nach dem Sommer." (Urk. 44A S. 30). Die Gesamtdauer der sexuellen Beziehung wurde vom Privatkläger mit "ca. 1,5 Jahren" angegeben (Urk. 4/1 Ziff. 6). Der Be- schuldigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Ca. 1 Jahr. Ganz genau kann ich das nicht sagen." (Urk. 3/4 Ziff. 11). Eine Rückrechnung dieser Angaben ergibt ungefähr das, was zu erwarten war, nämlich was den Standpunkten des Privat- klägers resp. des Beschuldigten entspricht. Es liegt auf der Hand, dass beide Direktbeteiligten im Rahmen des Verarbeitungs- prozesses und auch zur Vorbereitung der Einvernahmen selber Rechnungen
- 23 - anstellten. Auf solche Angaben abzustellen, auch nur im Sinne von Indizien, ohne dass die Angaben verflochten wären mit Nebenumständen etc., ist heikel. Letzt- lich handelt es sich dabei um Parteibehauptungen, deren Erkenntniswert für den Nachweis bzw. die Entlastung von der vorgeworfenen Tat höchstens dienlich wä- re, wenn sich eine befragte Person dadurch in Widersprüche verstricken würde.
E. 3.3.10 An dieser Stelle gilt es auch noch auf den heute vorgebrachten Vorwurf der Verteidigung, die Familie des Privatklägers, und insbesondere sein Vater, hät- ten den Privatkläger bezüglich seiner Aussagen zu beeinflussen versucht oder sogar beeinflusst, was sich aus einer Aussage des L._____ anlässlich einer zwei- ten Einvernahme ergebe (Urk. 111 S. 12). Aufgrund der Befragungsprotokolle des Privatklägers ergeben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte: Der Privatklä- ger sagte auf die offen gestellten Fragen frei aus und seine Aussagen blieben – wie vorstehend gezeigt – auch innerhalb der verschiedenen Einvernahmen im Kern gleich, wenn sie auch in zeitlicher Hinsicht ein wenig ungenau waren. Dass L._____ sodann nach eigenen Angaben anlässlich einer zweiten Einvernahme vom Vater des Privatklägers kontaktiert worden sein soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Und auch wenn dem so wäre, könnte die Verteidigung hieraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, zumal sämtliche sich in den Akten befindli- chen Aussagen des L._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten ausfallen.
E. 3.3.11 Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass die Indizienlage für folgenden zeitlichen Ablauf spricht: Im Frühherbst 2015 vermittelten L._____ und der Privatkläger dem Beschuldigten den Kontakt zu M._____, der sich am Kauf des Motorrads des Beschuldigten inte- ressiert gezeigt hatte. Nach diesem Erstkontakt kam es vermehrt dazu, dass M._____ seinen Bruder bei dessen Besuchen beim Beschuldigten begleitete und ebenfalls dort übernachtete. L._____s Übernachtungen gemeinsam mit dem Pri- vatkläger beim Beschuldigten nahmen in der gleichen Zeit ab respektive fielen ganz weg, und der Privatkläger nächtigte nunmehr auch allein dort. Angesichts der in dieser Zeit aufkommenden und zunehmenden Übernachtungsbesuche der beiden Brüder M._____ und B._____ fand im Frühjahr 2016 ein Treffen mit deren Eltern beim Beschuldigten zum gegenseitigen Kennenlernen statt. Kurze Zeit da-
- 24 - nach – noch in der kälteren Jahreszeit, jedenfalls deutlich vor den Sommerferien 2016 – kam es nach längerer Anbahnung über körperliche Annäherungen zu den ersten eigentlichen sexuellen Handlungen.
E. 3.3.12 Dieser Indizienlage gilt es, die Aussagen des Beschuldigten gegenüber zu stellen. Die Vorinstanz hat sie umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 62 S. 10 ff.). In Bezug auf den Beginn der sexuellen Beziehung liegt auf der Hand, dass die Aussagen des Beschuldigten darauf hinzielen, dass der Beginn nach dem
16. Geburtstag des Privatklägers (tt. Dezember 2016) gewesen sei ("Ende De- zember 2016"; Urk. 3/4 Ziff. 10; "tt. Dezember 2016"; Urk. 108 S. 7). Auffällig oft betont, ja beteuert er dies. An sich ist das in seiner Lage nachvollziehbar und legi- tim. Merkwürdig ist hingegen, wie karg die entsprechenden Aussagen darüber ausfallen. Sie sind weitgehend frei von spontanen Erweiterungen. Diese Kargheit in den rechtlich relevanten Aussagen fällt namentlich auf im Vergleich zu den weitschweifigen Ausführungen über Nebensächliches an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sodann vor, er sei sich sicher, dass der Privatkläger beim ersten Mal, als sie sexuelle Handlungen gehabt hätten, bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Er erneuerte seine Aussage, dass sich der Vorfall am tt. Dezember 2016, also … Tage nach dem 16. Geburtstag des Privatklägers zugetragen habe. Er erinnere sich so genau daran, weil es seine Regel gewesen sei, dass der Privatkläger nicht alleine habe zu ihm kommen dürfen und dies das erste Mal gewesen sei, als die- se gebrochen worden sei. So seien am selben Nachmittag noch beide Brüder O._____ bei ihm gewesen, hätten sich dann aber verabschiedet, da sie mit den Eltern den Geburtstag des Privatklägers im P._____ hätten feiern wollen. Erst spätabends sei der Privatkläger dann erneut zu ihm gekommen, diesmal ohne seinen Bruder, und als er Ersteren Einlass gegeben habe, sei diese von ihm auf- gestellte Regel sodann gebrochen worden. Überdies sei ihm auch im Gedächtnis geblieben, dass er dem Privatkläger, nachdem dieser gesagt habe, er sei jetzt 16 Jahre alt und könne selber entscheiden, als Witz ein Bier angeboten habe, da er (der Privatkläger) nun ja legal Bier konsumieren könne (Urk. 108 S. 7 ff.). Diese
- 25 - Aussage deckt sich zwar teilweise mit seinen früheren (Datum der ersten sexuel- len Handlungen); in der dortigen Variante sei es jedoch so gewesen, dass beide Brüder O._____ zuerst in Zürich gefeiert hätten, dann beide bei ihm erschienen seien die beiden danach bei ihm in seinem Büro übernachtet hätten, woran er sich noch genau zu erinnern schien (Urk. 3/4 Ziff. 49 ff.). Dass eine Geburtstags- feier mit den Eltern im P._____ geplant gewesen sei, dass es zu diesem Zeitpunkt das erste Mal zu einem gewichtigen Regelbruch gekommen sei, oder dass er dem Privatkläger aus Witz ein Bier offeriert habe, erwähnte er dort und auch in den weiteren Einvernahmen jedoch mit keinem Wort. Somit blieben alle Merkma- le, die der Beschuldigte heute als klare Stützen für seine Erinnerung vorgebracht hat, bis zum heutigen Zeitpunkt unerwähnt. Insbesondere steht auch die Aussa- ge, die ersten sexuellen Handlungen hätten beim ersten alleinigen Übernachten des Privatklägers beim Beschuldigten stattgefunden, im teilweisen Widerspruch zu den Aussagen der weiteren Beteiligten: Der Privatkläger gab an, dass die Übernachtungen alleine beim Beschuldigten bereits vor den ersten sexuellen Handlungen stattgefunden hätten, dann allerdings in getrennten Zimmern (Urk. 4/1 Ziff. 12 i.V.m. Urk. 4/2 Ziff. 8; Urk. 4/3 Ziff. 10, 14 bis 17). Auch M._____ sagte aus, dass der Privatkläger bereits oft zum Beschuldigten gegangen sei, be- vor er ihn begleitet habe, wobei dies nicht per se ausschliesst, dass die früheren Besuche des Privatklägers beim Beschuldigten nicht auch zusammen mit L._____ erfolgt sein könnten (Urk. 5/11 Ziff. 19 und 22). L._____ bestätigte sodann, dass der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er auch mehrmals beim Beschuldigten übernachtet hätte, als L._____ nicht anwesend gewesen sei, da er (der Privatklä- ger) keine Zeit mehr gehabt habe, um nach Hause zu gehen (Urk. 5/12 Ziff. 18). Aufgrund dieser Widersprüche und der Neuheit dieser gewonnen Erinnerungen muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass auch diese Aussagen Schutzbehauptungen darstellen. Insbesondere erstaunt hier auch, dass sich der Beschuldigte, wäre er sich so si- cher gewesen, dass die ersten sexuellen Handlungen klar nach dem
16. Geburtstag des Privatklägers stattgefunden hätten, nicht vehement gegen seine Inhaftierung zur Wehr gesetzt hatte, sondern bei den ersten Einvernahmen die Aussagen verweigerte. So wäre doch genau Ersteres die Reaktion gewesen,
- 26 - die von einem völlig zu Unrecht inhaftierten, der sich seiner Unschuld vollständig bewusst ist, erwartet worden wäre. Seine Erklärungsversuche anlässlich der heu- tigen Befragung, er habe sich aus Entsetzen und aus Überforderung über seine Inhaftierung nicht verbal dagegen gewehrt, auch da er in einem Land aufgewach- sen sei, das Homosexuelle verachte und da er Mitglied einer christlichen Ge- meinde sei, erweisen sich als unbehilflich (Urk. 108 S. 8 f.). So erscheint es schlicht nicht glaubhaft, dass ein zu Unrecht Inhaftierter, der die Haftbedingungen überdies als explizit unmenschlich und demütigend empfindet (Urk. 108 S. 2 f.), sich nicht über seine eigene Scham hinwegsetzen würde, um dieser Situation zu entkommen. Was das genaue Alter des Privatklägers angeht, gab der Beschuldigte an, sich dessen stets bewusst gewesen zu sein. Dieses sei "immer ein Thema" gewesen. Er (der Beschuldigte) habe denn auch mehrmals gesagt, dass er ihm (dem Pri- vatkläger) eine Party organisieren könne (Urk. 3/4 Ziff. 21; Urk. 108 S. 7). Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass das Schutzalter 16 ist, und er habe sich daran gehalten (Urk. 3/4 Ziff. 20; Urk. 108 S. 7 f. und 10). Es kann somit davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte stets um das genaue Alter des Privat- klägers wusste. Geradezu entlarvend ist schliesslich die nachfolgend aus dem Protokoll besagter Einvernahme zitierte Aussage (Urk. 3/4 Ziff. 42, Unterstreichung hinzugefügt): "42. Wer war verantwortlich dafür, dass Sie und B._____ miteinander sexuell verkehrten? Wenn ich ehrlich bin, beide. Er hat provoziert. Er wollte das. Ich habe mich zwei Mal entschuldigt. Er sagte, dass gehe nicht. Ich sagte auch, dass es nicht gehe. Wir hatten beide ein schlechtes Gefühl. Ich hatte den Eltern gegenüber ein schlechtes Gefühl. Ich sagte ihm dann, wenn es vor Gericht kommt, dann werde ich aber die Wahrheit sagen und dazu stehen. Ich wusste, dass ich älter bin und obwohl er provoziert hat, ich hätte anders reagieren sollen. Das sagte ich ihm. Ich wollte auch mal zur Polizei gehen, aber die war damals zu. Ich hatte ein schlechtes Gewissen." Hier wird klar, dass sich der Beschuldigte bewusst darüber war, dass die sexuel- len Handlungen mit dem Privatkläger die Gerichte beschäftigen könnten, weil sie illegal waren. Er, der einschlägig vorbestraft war und der erklärtermassen um das Schutzalter 16 wusste, kann nur darüber mit dem Privatkläger diskutiert haben.
- 27 - Seine Erklärungsversuche, wonach es um seine Besorgnis über den Drogenkon- sum gegangen sei (Urk. 44A S. 32 und 39 f.), überzeugen nicht. Auch vom Kon- text der Aussage innerhalb der Einvernahme (Urk. 3/4 Ziff. 42) her betrachtet kann es nicht um Drogenkonsum gegangen sein. Zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschuldigte habe im Rahmen der Befra- gung teilweise ausweichend geantwortet und nie konkrete Antworten gegeben (Urk. 62 S. 28), führt die Verteidigung aus, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund seines inneren Kampfes mit seiner eige- nen sexuellen Ausrichtung und auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Verhandlungssprache nicht um dessen Muttersprache handle, nicht immer klar und kurz geantwortet habe (Urk. 111 S. 13 f.). Sowohl dass der Beschuldigte mit seiner sexuellen Ausrichtung zu kämpfen hat, als auch dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist, ist vorliegend klar. Dies räumt jedoch nicht die von der Vorinstanz und auch im vorliegenden Entscheid festgestellten Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschuldigten weg. Dies, zumal viele der Aussagen bereits variieren, nachdem der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erstmals zugegeben hatte, mit anderen männlichen Personen sexuelle Kontakte gehabt zu haben und auch da die Aussagen nicht ihrem Sprachgehalt, sondern in den wesentlichen Geschehnissen teilweise erheblich voneinander abweichen. Die Aussagen des Beschuldigten machen in einer Gesamtbetrachtung den Anschein, dass er das Geschehen um rund ein Jahr auf der Zeitachse nach hin- ten schiebt.
E. 3.3.13 Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu eingehend schon die Vorinstanz in Urk. 62 S. 5 f.) zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbe- weis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Be- hauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder
- 28 - wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
E. 3.3.14 Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass die ersten der eingeklagten sexuellen Handlungen spätestens im Frühling des Jahres 2016 stattfanden.
E. 3.4 Damit ist ein teilbedingter Aufschub der Freiheitsstrafe nicht zu gewähren, und diese ist zu vollziehen. IV. Widerruf Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt eine ausgesprochene Probezeit mit der Eröffnung des Urteils und nicht mit der Zustellung der vollstän- digen Ausfertigung zu laufen (BGE 90 IV 241 E. 1.b.; bestätigt in BGE 104 IV 58 und im Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010). Die dreijährige Probezeit betreffend die mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster ausgesprochene bedingte Geldstrafe begann somit mit der mündli- chen Eröffnung direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung am 22. Januar 2014 zu laufen (vgl. GG130042-I: Urk. 50 S. 73) und endete am 22. Januar 2017. Vor- liegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte innert dieser Probezeit erneut straf- fällig wurde; gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der bedingte Vollzug von Strafen jedoch nicht mehr widerrufen werden, wenn seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist verstrich vorliegend am 22. Januar 2020. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist daher der mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2014 angeordnete bedingte Vollzug der dort ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– nicht zu widerrufen.
- 38 - V. Kontakt- und Rayonverbot Mit überzeugender Begründung sah die Vorinstanz die Voraussetzungen für das vom Privatkläger beantragte fünfjährige Kontakt- und Rayonverbot als gegeben an. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 39 f.). Überdies brachte auch die amtliche Verteidigung keine Gründe vor, die gegen die Ausfällung eines solchen oder deren Umfang sprechen würde (vgl. Urk. 111 S. 14). Entsprechend ist dieses unverändert zu bestätigen. VI. Genugtuung Wie gesehen kommt es auch zweitinstanzlich zu einem Schuldspruch. Entspre- chend ist der Vorinstanz zu folgen in Bezug auf ihren Entscheid über die Genug- tuung (vgl. Urk. 62 S. 42 ff.), welche dem Privatkläger für die widerrechtlich erfolg- te Verletzung seiner Persönlichkeit zugesprochen wurde. Trotz der deutlich höhe- ren Anzahl der Delikte, herrührend vom abweichenden und erweiterten Tatzeit- raum, erscheint die Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 5'000.– weiterhin der Schwere des Eingriffs angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins ab dem tt. Dezember 2016 zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss deren Dispositiv-Ziffern 11 und 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sodass die zweitinstanzlichen Kosten –mit Ausnahme der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Beschuldig- ten aufzuerlegen sind. Zwar stellte auch die Staatsanwaltschaft eigene Anträge
- 39 - (höheres Strafmass); sie unterlag in diesem Punkt aber nur sehr geringfügig, weshalb dies eine reduzierte Kostentragung durch den Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten in einem späteren Zeit- punkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte, weshalb seine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigungsfolgen
E. 3.4.1 Der Privatkläger gab seine Version an der Erst-Einvernahme bei der Polizei am 12. Dezember 2018 (Urk. 4/1) unter Zuhilfenahme von zuvor erstellten Noti- zen (Urk. 4/2 Ziff. 23 ff.) zu Protokoll. An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
22. März 2019 bestätigte er die zuvor gemachten Angaben und erläuterte, wes- halb er während eines Klinikaufenthaltes die Notizen zur Vorbereitung der Anzeigeerstattung aufgesetzt habe. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er nochmals, dass es bei seinen Übernachtungsbesuchen regelmässig zu "Herum- gespiele", zu Masturbieren, Oral- und Analverkehr mit dem Beschuldigten ge- kommen sei (Urk. 4/3 Ziff. 16 f. und 68 f.). Die detaillierte Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger geschah aus ei- nem stark subjektiven Blickwinkel heraus. Gerade dadurch wirkt sie authentisch. Vor allem aber ist sie schonungslos offen und zeigt nachvollziehbar – durchaus auch selbstkritisch – die Ambivalenz auf, in welcher er sich als Heranwachsender den Avancen und späteren sexuellen Handlungen eines deutlich erfahreneren Mannes gegenüber befand. Auch die Schilderung von eigentlich Nebensächli- chem, das nicht so ablief, wie man es gemeinhin erwarten würde – so zum Bei- spiel die beim ersten geplanten Analverkehr geführte Diskussion über die Ver-
- 29 - wendung eines Kondoms (Urk. 4/1 Ziff. 12) –, und von eigenen Gedanken und Gefühlen machen die Aussagen des Privatklägers valid. Der Beschuldigte verweigerte anfänglich Aussagen zum Vorwurf, so an der poli- zeilichen Erst-Einvernahme am 15. Januar 2019 (Urk. 3/1 Ziff. 7 ff.) und auch an der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 17. Januar 2019 (Urk. 3/2 Ziff. 8 ff.). Erste Aussagen zur Sache machte er am 21. Februar 2019 bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. 3/4 Ziff. 7 ff.): Er beschrieb den ersten Vorfall sinngemäss so, dass der Privatkläger bei ihm geduscht habe, weil seine Kleider bei der Ankunft nass gewesen seien. Da habe er ihm einen Bademantel ausgeliehen. Es sei dann un- gefähr so gelaufen, wie es der Privatkläger beschrieben habe. Der Privatkläger sei erregt gewesen und habe mit dem Anfassen begonnen. Der Privatkläger habe eine Massage gewollt und habe sich ins Bett gelegt, wo er "den Arsch spitz" zu ihm (dem Beschuldigten) gemacht habe. Die Situation sei dann "einfach weiter- gegangen" – sie hätten sich gegenseitig masturbiert (Urk. 3/4 Ziff. 16 und 58 bis 60). Einen deutlich anderen Verlauf nimmt die Schilderung des Beschuldigten gemäss den Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: Der Privatkläger sei bei nassem Wetter im Winter angekommen. Nach einer Dusche habe er sich einen Bademantel vom Beschuldigten reichen lassen. Danach sei er im Bademantel im Wohnzimmer herumgehängt. Sie seien ab und zu kiffen gegangen, wobei der Be- schuldigte im Verlauf des vorangegangenen Abends schon einige Biere getrun- ken habe. Nach dem Kiffen sei er (der Beschuldigte) "völlig weg" gewesen, wes- halb er zu Bett gegangen sei. Der Privatkläger sei dann später nackt zu ihm ins Bett gestiegen, wodurch er (der Beschuldigte) aufgeweckt worden sei (Urk. 44A S. 26 f.).
E. 3.4.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 28 f.) sind diese Erzählungen des Beschul- digten als in wesentlichen Teilen inkonstant und daher als wenig glaubhaft zu ta- xieren. Festgehalten werden kann immerhin, dass der Beschuldigte bei der Staatsan- waltschaft einräumte, dass es wiederholt zu gegenseitiger Analpenetration und zu
- 30 - gegenseitigem Oralverkehr kam, und dass gemäss seiner Darstellung eine ei- gentliche sexuelle Beziehung gelebt wurde (Urk. 3/4 Ziff. 18 bis 20).
E. 3.4.3 In Bezug auf den Ablauf des ersten sexuellen Kontakts ist damit auf die Version des Privatklägers abzustellen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.
E. 3.5 Was die Häufigkeit der sexuellen Handlungen angeht, kommt die Vo- rinstanz ausgehend einerseits von den Aussagen des Privatklägers in der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 und andererseits einem Zeitraum deliktischen Handelns von September 2016 bis zum tt. Dezember 2016 auf "un- gefähr acht Mal" (Urk. 62 S. 30). Unbestritten vom Beschuldigten ist, dass eine eigentliche sexuelle Beziehung ge- lebt wurde (Urk. 3/4 Ziff. 18 bis 20). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatklä- ger zur Häufigkeit an, es sei meistens einmal pro Woche zu sexuellen Handlun- gen gekommen, dies anlässlich von Übernachtungen am späten Abend oder in der Nacht. Bei sonstigen Treffen sei es dagegen meistens nicht dazu gekommen (Urk. 4/3 Ziff. 69). Davor, bei der Polizei, hatte der Privatkläger noch ausgesagt, er sei um die 50 Mal "missbraucht" worden (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5 unten); es sei fast jedes Wochenende geschehen und jedes zweite Wochenende sei es zu Analsex gekommen (Urk. 4/1 Ziff. 13 f.). Es sei unterschiedlich gewesen: Manch- mal sei es zu Oralsex, manchmal zu Oral- als Vorspiel und dann zu Anal- oder auch nur zu Analsex gekommen (Urk. 4/1 Ziff. 15). Wenn man diese grundsätzlich glaubhaften Angaben in dubio pro reo zurückhal- tend würdigt, kommt man für die Zeitspanne von April 2016 bis zum tt. Dezember 2016, unter Abzug von Ferienabwesenheiten, auf mindestens 20 Übergriffe er- heblicher Intensität, regelmässig mit praktiziertem Oral- und Analsex. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung, dass es nicht wie vom Privatkläger ausgesagt jedes Wochen- ende zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 108 S. 7).
- 31 -
E. 4 Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 30 f.). Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, deren ungestörte Entwicklung zu gewährleisten, bis sie die notwendige Reife erlangt haben, damit sie zur verantwortlichen Einwilli- gungen zu sexuellen Handlungen in der Lage sind (BOTSCHAFT vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes, BBl 1985 1009, S. 1065). Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, d.h. anderer als ihrem Alter gemässer, und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (SUTER- ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 32). Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Se- xualkontakte für jedes Kind bzw. Jugendlichen das Risiko bergen, in seiner Per- sönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Solche negativen Folgen werden bei den Opfern oft erst nach Jahren offenbar und können gravierende und lang anhaltende Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 bis 2.5.3). Eine Einwilligung in die sexuelle Handlung durch das Opfer oder die konkrete Gefahr bzw. der Eintritt einer Schädigung bleiben für die Strafbarkeit oh- ne Auswirkungen (BSK StGB-MAIER, Art. 187 StGB N 6). Der damals im 41. Altersjahr stehende Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger erst 15 Jahre alt war, und er nahm direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB wiederholt eindeutige sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analsex mit ihm vor. Deshalb ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 32 - III. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines, anwendbares Sanktionenrecht, Strafrahmen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
- November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.–4. (…)
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände: − Minigrip mit Haschisch, 0.2 g (A012'223'185); − Hanfmühlen, 2.5 g (A012'226'196); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, …, zur Vernichtung überlassen. - 40 -
- (…)
- (…)
- Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 25'526.50 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer).
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.00 Auslagen Polizei Fr. 25'526.50 amtlicher Verteidiger Fr. 32'006.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 680 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GG130042-I) bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– wird nicht widerrufen.
- Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger B._____ Kontakt aufzunehmen und/oder sich B._____ oder dessen Wohnung mehr als 500 Meter zu nähern. - 41 - Bei einem Verstoss dagegen muss der Beschuldigte mit Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab dem tt. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 42 - − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200192-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichts- schreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 25. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 12. November 2019 (DG190017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Mai 2019 (Urk. 14/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 301 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
22. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GG130042-I) ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen.
5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände: − Minigrip mit Haschisch, 0.2 g (A012'223'185); − Hanfmühlen, 2.5 g (A012'226'196); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, … [Adresse], zur Vernichtung überlassen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit dem Privat- kläger in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Dritt- personen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, EMail, SMS) und sich ihm oder seiner Wohnung mehr als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss dagegen muss er mit Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayon- verbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.- zuzüglich 5% Zins ab dem tt. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidi- gung wird auf Fr. 25'526.50 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwert- steuer).
- 3 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.00 Auslagen Polizei Fr. 25'526.50 amtlicher Verteidiger Fr. 32'006.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens (inkl. Auslagen Polizei) und des ge- richtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Ver- pflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2 i.V.m. Urk. 113 S. 3)
1. Es seien die Disp.-Ziff. 1-4, 6, 7, 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. November 2019 aufzuheben.
2. Der Berufungsführer sei in Bezug auf sämtliche Anschuldigungen gemäss Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die darauf entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. November 2019) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei festzustellen, dass die Disp.-Ziff. 5, 8, 9 des Urteils des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 12. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
6. Der Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren angemes- sen zu entschädigen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 114 S. 1)
1. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
12. November 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen.
2. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurech- nen.
3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (eingegangen am 4. Juni 2019) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 14/5). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 12. November 2020 (Urk. 50 S. 4 f.). 1.2. Mit besagtem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) bestraft. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug einer als Geldstrafe ausgefällten
- 5 - Vorstrafe widerrufen. Betreffend den Privatkläger B._____ wurde dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot für fünf Jahre auferlegt. Dem Privat- kläger wurden Fr. 5'000.– (zuzüglich Zins) als Genugtuung zugesprochen, sein Schadenersatzbegehren hingegen auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden beschlagnahmte Gegenstände eingezogen (Urk. 50 S. 47 ff.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Ur- teil (Prot. I S. 19, Urk. 44) liess der Beschuldigte anderntags, durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 13. November 2019 (Urk. 46), rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Auch der Privatkläger liess durch seine Rechts- vertretung mit Eingabe vom 22. November 2019 (Urk. 47) fristgerecht Berufung anmelden. Am 14. Februar 2020 wurde das begründete Urteil (Urk. 50 = Urk. 62) an die Parteien versandt und ihnen am 17. Februar 2020 zugestellt (Urk. 55/1–3). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 9. März 2020 (Da- tum des Poststempels) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 63). Demgegenüber hatte der Privatkläger die Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb hinsicht- lich seiner Berufung mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ein Nichteintretensentscheid erging (Urk. 73; bezüglich der Kostenauflage berichtigt am 8. Mai 2020 [Urk. 77]). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Fristgerecht, mit Eingabe vom
25. Mai 2020, erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 81). Vom Privatläger ging innert besagter Frist (vgl. Urk. 72) keine Anschlussberufung ein. Nachdem der Beschuldigte die Behandlung seiner Berufung im schriftlichen Ver- fahren beantragt hatte (Urk. 65), sich der Privatkläger aber dagegen aussprach (Urk. 83, vgl. auch Urk. 81 S. 2 und Urk. 85; Art. 406 Abs. 2 StPO), wurde am
16. September 2020 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 103).
- 6 - Wiederum, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, wurde die Publikums- öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, jedoch wurden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen unter Auflagen zur Hauptver- handlung zugelassen (Urk. 101). Dies geschah mit der Begründung, dass einer- seits notwendigerweise Tatumstände thematisiert werden müssten, welche den Privat- und Intimbereich des Privatklägers berührten, und andererseits dem Inte- resse der Öffentlichkeit an der Transparenz staatlicher Tätigkeit und deren Kon- trolle durch die Zulassung von akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen Ge- nüge getan werden könne. Die Auflage lautete dahingehend, dass die Identität des Privatklägers nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Berichterstat- tung jegliche Angaben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität des Privatklägers erlauben würden (unter Aufzählung konkreter Beispiele). Es erschienen heute zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte und sein amt- licher Verteidiger, sodann der im Rubrum genannte Vertreter der Anklägerin so- wie für den Privatkläger dessen Rechtsvertreter (Prot. II S. 16). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten
– auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 18). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 26 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss der Berufungserklärung vom 9. März 2020 richtet sich die Beru- fung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch (Dis- positiv-Ziffer 1) sowie gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafe und deren Vollzug [Dispositiv-Ziffern 2 und 3], Kontakt- und Rayonverbot [Dispositiv-Ziffer 6]), gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 4), gegen die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 7) sowie gegen die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- Ziffern 11 und 12) (Urk. 63, vgl. auch Prot. II S. 16 f.). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemes- sung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 81).
- 7 - 2.2. In der vorliegenden Konstellation hindert das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) das Berufungsgericht nicht, den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt weitergehend als erstellt anzusehen, als es die Vor- instanz tat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung zwar wie erwähnt auf das Strafmass beschränkt und der Vertreter der Anklägerin führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, dass er gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums nicht opponiere (Urk. 112 S. 1 f.); für die verlangte Prüfung einer härteren Sanktion muss sich das Beru- fungsgericht aber mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen aus- einandersetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhö- hend/-schärfend oder strafmindernd/-mildernd auswirken können. Insoweit ist die Kognition des Berufungsgerichts uneingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). 2.3. In Rechtskraft erwachsen ist die Einziehung der beschlagnahmten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffer 5), der Verweis des Schadenersatzbegehrens des Privat- klägers auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8), die Zusprechung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 9) und die Kostenfestsetzung bis und mit erstinstanzlichem Urteil (Dispositiv-Ziffer 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO so- wie Art. 404 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwäh- nung findet. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann
- 8 - sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Im zur Anklage gebrachten Kernsachverhalt (Urk. 14/5 S. 2 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ungefähr im Herbst oder gegen Ende des Jahres 2015 damit begonnen, mit dem ihm bekannten Privatkläger sexuelle Handlungen vorzunehmen, und zwar im Wissen darum, dass der Privatkläger damals noch keine 16 Jahre alt war. Begonnen habe es damit, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung im Rahmen einer Massage von Verspannungen beim Privatkläger die Massage erweitert und das Glied des Privatklägers berührt habe. Auf Vorschlag des Beschuldigten hät- ten die beiden daraufhin ins Schlafzimmer gewechselt. Dort habe der Beschuldig- te den steifen Penis des Privatklägers in den Mund genommen, dessen Anus ge- leckt und schliesslich versucht, mit seinem erigierten Penis in den Anus des Pri- vatklägers einzudringen, was ihm indes nicht vollständig gelungen sei. In der Fol- ge hätten sich die beiden gegenseitig die Penisse gerieben. In den folgenden Monaten und bis zum tt. Dezember 2016 sei es dann wiederholt, ca. ein Mal pro Woche, zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekom- men, als der Privatkläger jeweils, vorwiegend an den Wochenenden, beim Be- schuldigten in dessen Bett übernachtet habe. Es sei dabei zu folgenden Arten se- xueller Handlungen gekommen (wobei nicht jedes Mal zu allen davon): Reiben des Penis, orale Befriedigung, Analpenetration mit dem Penis – jeweils gegensei- tig. 1.2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Urk. 38).
- 9 - 1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu wiederholten sexuellen Kontakten zwischen ihm und dem Privatkläger kam, namentlich zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr. Indes macht er geltend, dass alle sexuellen Handlungen nach dem 16. Geburtstag des Privatklägers erfolgt seien (Urk. 3/4 Ziff. 7 ff.; Urk. 3/5 Ziff. 5; Urk. 44A S. 16; Urk. 108 S. 7).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuld- beweis, den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und den Be- weiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 62 S. 5 ff.). Zur Würdigung von einzelnen Indizien kann den vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend bzw. verdeutlichend noch angefügt werden, dass einzelne belastende Momente isoliert betrachtet die Schuld eines Beschuldigten oftmals nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen. Die einzelnen Elemente sind jedoch stets gesamthaft zu würdigen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundes- gericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzel- ner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 bis 4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel genannt und deren Inhalt um- fassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 8, 10 bis 15 und 17 bis 21). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon absah, den Privatkläger persönlich einzuvernehmen (vgl. Urk. 29, Dispositiv-Ziffer 5), nachdem seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auf Video aufgezeichnet worden war (Urk. 4/4). Auch eine Einvernahme vor Berufungsinstanz kann unterbleiben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können je nach Konstellation auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit de-
- 10 - ren Aussagen zu verschaffen. Vorliegend, wo es auf den Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) ankommt und nicht in besonderem Masse auf den unmittelba- ren Eindruck, der bei der Präsentation der Aussage entsteht, erscheint eine er- gänzende Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Dies insbesondere auch, da eine neuerliche Einvernahme auch von Seiten der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde.
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Kern als erstellt. Davon abweichend kam sie allerdings zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht der ganze eingeklagte Tatzeitraum zur Last gelegt werden könne. Dessen Beginn situierte die Vo- rinstanz auf September 2016. Bezüglich der Anzahl sexueller Kontakte bis zum Ablauf des Schutzalters des Privatklägers kam sie auf "ungefähr acht" solcher Vorfälle (Urk. 62 S. 30). 3.2. Was den unstrittigen Teil des Sachverhalts angeht, nämlich dass die bei- den Direktbeteiligten, der Beschuldigte und der Privatkläger, über mehrere Mona- te hinweg wiederholt miteinander sexuell verkehrten, bis hin zu Analverkehr, kann angesichts ihrer insoweit übereinstimmenden Aussagen (Urk. 3/4 Ziff. 17 ff., Urk. 44A S. 15 f.; Urk. 4/3 Ziff. 68), welche mit dem weiteren Untersuchungser- gebnis im Einklang stehen, kein Zweifel bestehen. Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.3. Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren ist insbesondere strittig, wann die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger begannen und namentlich, ob dies war, als der Privat- kläger noch im Schutzalter stand oder ob es erst nach seinem 16. Geburtstag, al- so nach dem tt. Dezember 2016, damit begann. Darauf ist nachfolgend nochmals, vertiefend, einzugehen:
- 11 - 3.3.1. Angesichts der Unsicherheit über die Zeitspanne der mutmasslichen Über- griffe untersuchte die Vorinstanz vorwiegend anhand von objektivierbaren Zeit- marken, inwieweit sich der Sachverhalt erstellen lässt (Urk. 62 S. 22 f.). Diese Vorgehensweise überzeugt; allerdings zeigt sich im Einzelnen Bedarf an Präzisie- rungen. 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist zunächst als erstellt anzusehen, dass der Privatkläger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Sommer bei "C._____" teilnahm (Urk. 62 S. 23). Dies wird einerseits durch ein Gruppenfoto, das den Privatkläger zeigt und das die Jahresangabe "2016" trägt, belegt (Urk. 5/5). Des Weitern schilderte der Vater des Privatklägers (D._____) überzeugend, dass die Familie 2015 und 2016 jeweils das Lager in E._____/USA besucht habe (Urk. 5/4 Ziff. 20 f.). Auch die Mutter (F._____) erwähnte diese beiden Camps (Urk. 5/1 Ziff. 26). Der Privatkläger führte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 aus, er wisse noch ganz genau, wie er sich im Sommer, als er zum zweiten Mal im Camp in den USA gewesen sei, anlässlich einer Gesprächs- runde über bisher nicht Preisgegebenes, Peinliches etc. überlegt habe, sexual harassment (deutsch: sexuelle Belästigung) auf den Zettel zu schreiben, um darüber zu berichten – er habe es dann aber nicht getan (Urk. 4/3 Ziff. 44; vgl. auch die seitens des Vaters des Privatklägers darüber gemachte Zeugenaussage in Urk. 5/4 Ziff. 20). Dass eine so ausgefallene Erinnerung erfunden wird, ist un- wahrscheinlich; und hier liegen keinerlei dahingehende Anhaltspunkte vor. Die Schilderung spricht deutlich dafür, dass in jener Zeit dem Privatkläger seine sexu- ellen Erfahrungen bereits zu schaffen machten, er sich aber nicht überwinden konnte, darüber zu berichten – möglicherweise aus Scham oder weil er sich sei- ner Gefühle darüber noch zu unsicher war. Wenn in diesem Zusammenhang die Vorinstanz sinngemäss erwägt, dass ange- sichts besonders guter Englischkenntnisse des Privatklägers in dessen Wortwahl
– sexual harassment und nicht sexual abuse (deutsch: sexueller Missbrauch) – ein möglicher Hinweis darauf gesehen werden könne, dass es im Vorfeld des Sommercamps 2016 noch nicht zu den inkriminierten sexuellen Handlungen ge- kommen sei, sondern erst zu (körperlichen) Annäherungen (Urk. 62 S. 23), so
- 12 - kann dem nicht gefolgt werden. Schliessen lässt sich daraus, dass den Privatklä- ger in jenem Zeitpunkt bereits etwas bedrückte, worüber er eigentlich gern offen gesprochen hätte und das mit sexuellen Grenzüberschreitungen zu tun hatte. Dass er aber die feinen Unterschiede der beiden Begriffe (sexual harassment, se- xual abuse) kannte und aktiv in seine Wortwahl einbezog, ist eher nicht anzu- nehmen. Und sollte er sich der begrifflichen Abgrenzung tatsächlich doch bewusst gewesen sein, so wäre noch immer denkbar, dass er sich damals selber noch nicht als Missbrauchsopfer, sondern als Belästigten hätte bezeichnen wollen, selbst wenn es objektiv gesehen Missbrauch war. Hinzu kommt, dass es eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein 15-jähriger jun- ger Mann in einer solchen organisierten Gesprächsrunde mit Jugendlichen auf die Idee kommt, er könnte – in einer Fremdsprache für ihn – von vielleicht erotisch konnotierten, aber noch harmlosen körperlichen Annäherungsversuchen eines deutlich älteren Bekannten berichten, welche ihn irritieren. Seine Schilderung spricht für eine erwogene Offenbarung eines dunklen Geheimnisses, womit die erlebten Grenzüberschreitungen schon eine erhebliche Intensität erreicht haben mussten. Wäre es anders, hätte das nicht ausgeführte Vorhaben ihn wohl nicht derart aufgewühlt, dass die Situation ihm noch Jahre später in Erinnerung war. Ausserdem erwähnte der Privatkläger seine Erinnerung (dass er sich schon im C._____ des Sommers 2016 mit dem Gedanken trug, über sexuelle Grenzverlet- zungen zu berichten) explizit als Beleg dafür, dass es schon davor zu sexuellen Handlungen im Sinne von Übergriffen gekommen sei (Urk. 4/3 Ziff. 46; Urk. 4/4 00:27:50, 00:28:17, 00:28:47). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, den betreffenden Aussagen des Privat- klägers zu misstrauen. Seine Schilderung ist stimmig und stellt daher ein Indiz da- für dar, dass der sexuelle Verkehr mit dem Beschuldigten schon vor den Sommer- ferien 2016 begonnen haben muss. 3.3.3. Die Vorinstanz würdigte sodann auch die Schulzeugnisse des Privatklägers (Urk. 62 S. 23 f.). Aus diesen (Urk. 8/3-5) ergibt sich zunächst was folgt: Im Schuljahr 2013/14 besuchte der Privatkläger die erste Sekundarklasse (Abteilung …) in G.______.
- 13 - Danach wechselte er an die Private Sekundarschule der H._____ in I._____, wo er in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16, bis im Sommer 2016, die 2. und die
3. Sekundarklasse … absolvierte (Urk. 8/3). Darauf folgten im Herbstsemes- ter 2016/17 die nicht bestandene Probezeit an der Kantonsschule J._____ (fortan "J._____"; Urk. 8/4) und ab Februar 2017 die Zeit am English College der K._____ (Urk. 8/5). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass die Schulleistungen des Privatklägers nach dem Übertritt in die J._____ geradezu eingebrochen seien, was auf den Beginn der sexuellen Handlungen hindeuten könne, da diese den Privatkläger abgelenkt und psychisch belastet haben könnten, wobei auch der damit einher gegangene zugenommene Marihuanakonsum die Schulleistungen habe negativ beeinflusst haben können (Urk. 62 S. 23 f.; ähnlich auch der Staats- anwalt in Prot. I S. 12 oben). Diesen Ausführungen kann nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Aus dem Verlauf der Schulleistungen des Privatklägers lassen sich zum Erstellen des An- klagesachverhalts keine Schlüsse ziehen – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten. Es kann mit der Verteidigung als notorisch gelten, dass die Notengebung an Kantonsschulen deutlich strenger ist als jene von privaten Se- kundarschulen (Urk. 111 S. 6 f.). Die Probezeit eines Gymnasiums setzt manche gute Schülerin und manchen guten Schüler unter Druck, was bis hin zu Blocka- den führen kann. Dass das Nichtbestehen der Probezeit mit den sexuellen Hand- lungen im Zusammenhang steht (wie es der Meinung des Privatklägers entspricht [Urk. 4/3 Ziff. 86]), ist deshalb zwar nicht ausgeschlossen, eine dahingehende Vermutung lässt sich aber nicht objektivieren. Hingegen scheint sich der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft sicher gewesen zu sein, dass es mit den sexuellen Handlungen begann, als er noch in die H._____ ging (Urk. 4/3 Ziff. 38 ff.; vgl. auch Urk. 4/4, 00:21:27). Eine solche An- gabe ist deutlich zuverlässiger als Erinnerungsangaben über Jahreszahlen oder Schuljahrangaben. Die aktenkundigen Schuldaten sprechen zusammen mit den Aussagen des Privatklägers dafür, dass die sexuellen Handlungen noch vor Ende des Schuljahres 2015/2016, also vor Mitte Juli 2016, begannen.
- 14 - 3.3.4. Auch bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen L._____ (Urk. 62 E. 3.9.1c S. 24 f.) drängen sich Präzisierungen auf: Zunächst zur Ausgangslage: L._____ berichtete, dass es im Frühjahr/Frühling 2016 während ca. zwei bis drei Monaten, anlässlich von Übernachtungen beim Beschuldigten, in dessen Bett, im gegenseitigen Einvernehmen, mehrmals dazu gekommen sei, dass er und der Beschuldigte sich gegenseitig masturbiert hätten; er (L._____) sei da seit Kurzem 16-jährig gewesen (Urk. 5/12 Ziff. 14, 20, 27 ff.). Diese sexuellen Handlungen stritt der Beschuldigte zunächst ab (Urk. 3/5 Ziff. 3 f.); nach und nach räumte er sie aber ein (Urk. 3/6 Ziff. 8; Urk. 44A S. 24). Die Vorinstanz schätzt gestützt auf L._____ Angaben, dass die sexuellen Hand- lungen zwischen ihm und dem Beschuldigten bis ungefähr April/Mai 2016 statt- fanden. Dies sei insofern von Bedeutung (so die Vorinstanz), als der Privatkläger zunächst gemeinsam mit L._____ in der Wohnung des Beschuldigten übernachtet habe und erst später allein bzw. mit seinem Bruder M._____ (gemäss Urk. 3/4 Ziff. 30 ff. und Urk. 4/1 Ziff. 12). Die Vorinstanz argumentiert, dass dies dafür spreche, dass die ersten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erst später als im Mai 2016 stattgefunden hätten. Denn L._____ habe (in Urk. 5/12 Ziff. 18) ausgesagt, dass der Privatkläger nie bzw. nur wenige Male gemeinsam mit ihm beim Beschuldigten übernachtet habe (Urk. 62 S. 24). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass L._____ und der Privatkläger in jener Zeit nicht mehr gleichzeitig beim Beschuldigten zu über- nachten pflegten, legt nicht die Vermutung nahe, dass die sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger erst nach Mai 2016 begannen. Es ist vielmehr denkbar, dass sich die Zeiten sexuellen Verkehrs überschnitten – dass der Beschuldigte in jener Zeit hie und da mit L._____ und hie und da mit dem Privatkläger sexuelle Hand- lungen vornahm. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte es jeweils sogar aktiv so lenkte, dass die beiden jungen Männer nicht gleichzeitig bei ihm übernachteten. L._____ gab denn auch an, bis ca. im März 2018 beim Be- schuldigten übernachtet zu haben (Urk. 5/12 Ziff. 15). Eine heimliche Parallelität sexuellen Verkehrs wäre eine mögliche Erklärung da- für, dass der Beschuldigte nicht sogleich zu den an sich legalen Handlungen mit
- 15 - L._____ stand. Andererseits ist auch plausibel, dass der Beschuldigte – wie er selber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mutmasste (Urk. 44A S. 24) – aus Scham, namentlich gegenüber L._____s Mutter, mit der er befreundet war, anfänglich nicht zu den sexuellen Handlungen mit L._____ stand. Der Abgleich mit den Aussagen L._____s hilft also bloss (aber immerhin) zur zeit- lichen Einordnung, wann die gemeinsamen Besuche von ihm und dem Privatkläger seltener wurden und vermehrt der Bruder des Privatklägers, M._____, dazu stiess. Dass es zu diesem Wechsel kam, steht übrigens im Einklang mit den Aussagen der Direktbetroffenen und wird auch vom Beschuldig- ten beschrieben (Beschuldigter: Urk. 3/1 Ziff. 30, Urk. 3/4 Ziff. 37 f.; Privatkläger: Urk. 4/1 Ziff. 12, Urk. 4/3 Ziff. 53 f.; M._____: Urk. 5/11 Ziff. 11 f.; L._____: Urk. 5/12 Ziff. 34 f.). 3.3.5. Als weiteren chronologischen Anknüpfungspunkt für den soeben beschriebenen Wechsel bietet sich an, das Vorhaben des Beschuldigten, sein 50ccm-Motorrad zu verkaufen, näher zu erörtern: An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam der Beschuldigte, als es um die Umstände des Kennenlernens des Privatklägers ging, auf die Angelegenheit mit dem Motorrad zu sprechen: Er führte aus, dass ihm gekündigt worden sei, er Geld gebraucht und daher die Absicht gehegt habe, sein 50ccm-Motorrad zu verkau- fen. Deshalb habe er L._____ gebeten, bei seinen Kollegen nachzufragen, ob je- mand Interesse hätte. So habe er zuerst den Privatkläger und daraufhin dessen Bruder M._____ kennen gelernt, von welchem ihm ein Kaufinteresse gemeldet worden sei. M._____ und sein Vater, D._____, seien dann zur Probefahrt er- schienen (Urk. 44A S. 22 f. sowie 36, sinngemäss). D._____ berichtete ebenfalls über diese Begebenheit: Sein Sohn M._____ habe ein Motorrad erwerben wollen. Nach seiner Erinnerung sei dies im frühen Herbst 2015 gewesen; da habe er (D._____) vermutlich den ersten Kontakt von Ange- sicht zu Angesicht mit dem Beschuldigten gehabt (Urk. 5/4 Ziff. 10). Auch M._____ gab an, im Frühherbst 2015 den Beschuldigten erstmals getroffen zu haben, als er dessen Motorrad zusammen mit seinem Vater anschauen gegan- gen sei (Urk. 5/11 Ziff. 10). Vom Alter von M._____ (geboren am tt. November
- 16 - 1998 [Urk. 5/11 S. 1]) her macht das Sinn, stand er da doch in seinem
17. Altersjahr. Ein Jahr später wäre er, schon dem 18. Geburtstag nahe, eher in- teressiert gewesen am Erwerb eines Motorrads mit grösserem Hubraum. Dass der Beschuldigte den Privatkläger erst in den Sommerferien 2016 kennen- lernte, wie er angibt, widerspricht den Angaben aller anderen Befragten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, als er an der Hauptverhandlung über seine beruflichen Tätigkeiten sprach, ausführte, er habe Anfang 2014 bei N._____ ge- arbeitet, wo er über ein Jahr habe bleiben können, wo ihm dann aber gekündigt worden sei (Urk. 44A S. 8). Diese Kündigung dürfte somit ca. Anfang/Mitte 2015 ergangen sein, was dafür spricht, dass die berichteten Geldsorgen und der ge- plante Verkauf des Motorrades in die darauffolgenden Wochen oder Monate zu liegen kam. Es erscheint also auch von daher plausibel, dass die Besichtigung des Motorrads durch D._____ und M._____ wie von ihnen geschildert im frühen Herbst des Jahres 2015 stattfand. 3.3.6. Sodann beleuchtet die Vorinstanz die vom Privatkläger geschilderte Begebenheit eines abendlichen "Raclette-Essens" der Familie O._____ [Nach- name von B._____] beim Beschuldigten zu Hause zum Zwecke des gegenseiti- gen Kennenlernens (Urk. 62 S. 25). Der Privatkläger erwähnte dieses an der poli- zeilichen Erst-Einvernahme (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten), wobei er sich auf zuvor erstellte Notizen stützte, in welchen das Essen ebenfalls figuriert. In besagter Ein- vernahme und auch gemäss den Notizen wurden die ersten eindeutigen sexuel- len Handlungen auf der Zeitachse klar nach diesem Termin eingeordnet (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5 oben, Urk. 4/2 Ziff. 20 f., vgl. auch Urk. 4/3 Ziff. 14). Die Vorinstanz sucht die Erwähnung dieses gemeinsamen Raclette-Essens mit der vom Vater des Privatklägers, D._____, geschilderten Erinnerung zu verflechten, wonach sich die ganze Familie O._____ 2016 einmal zum Beschuldigten begeben haben soll, um dort gemeinsam ein Spiel der Fussball- Europameisterschaft anzusehen. Da seien sie "zu fünft anwesend" gewesen (Urk. 5/4 Ziff. 11). Dazu erwägt die Vorinstanz, es liege nahe, dass es sich bei diesem von D._____ genannten Anlass um das vom Privatkläger erwähnte Rac- lette-Essen handle. Denn den Akten sei einzig dieses eine Treffen der ganzen
- 17 - (fünfköpfigen) Familie O._____ mit dem Beschuldigten zu entnehmen. Aus den Prämissen, dass die Endrunde der Fussball-Europameisterschaft 2016 im Juni/ Juli 2016 stattfand und dass das Raclette-Essen den ersten sexuellen Handlun- gen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeitlich voranging, zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, die ersten sexuellen Handlungen müssten erst nach dem Sommer 2016 stattgefunden haben (Urk. 62 S. 25). Auch diese These hält einer genaueren Betrachtung nicht stand: Wäre es so gewesen, dass die Eltern des Privatklägers auf ein kurzfristiges Kennenlern-Treffen gedrängt hätten, anlässlich dessen sich F._____ und der Be- schuldigte nicht nur zum ersten Mal persönlich gegenüber standen, sondern man auch noch – im Sommer – Raclette ass und sich gemeinsam einen EM- Fussballmatch anschaute, so müsste dieses spezielle Ereignis unweigerlich in F._____s Erinnerung haften geblieben sein – was es offenbar nicht tat (Urk. 5/3 S. 2). Die Erinnerung an ein "Frühstück" im Sommer, anlässlich dessen man, frü- hestens ab 15 Uhr (dem frühesten Spielbeginn an der Europameisterschaft 2016) gemeinsam einen Fussballmatch geschaut haben soll, ist wenig wahrscheinlich, zumal D._____ aussagte, sie seien "zu fünft anwesend" gewesen (vgl. Urk. 5/4 Ziff. 11). Er hätte bei dieser Version also bloss seine fünfköpfige Familie gemeint und den Gastgeber, den Beschuldigten, mitzuzählen vergessen. All dies scheint sonderbar und logisch nicht konsistent. D._____ sagte aus, dass es nebst dem gemeinsam angeschauten EM- Fussballspiel zu weiteren Begegnungen in der Wohnung des Beschuldigten ge- kommen sei; er schätze "ca. 3–5 Mal" (Urk. 5/4 Ziff. 11). Dem Merkmal, ob die ganze Familie O._____ vereint anwesend war oder nicht, muss nun nicht derart hohe Bedeutung zugemessen werden, als dass zu erwarten wäre, solche Anläs- se, hätten sie stattgefunden, müssten zwingend Eingang in die Prozessakten fin- den. F._____ (die Mutter des Privatklägers) gab an, dass sie, als ihre Söhne einmal beim Beschuldigten übernachteten, am Abend dort angerufen und ihm gesagt ha- be, sie wolle einmal bei ihm das Frühstück einnehmen, um ihn persönlich kennen zu lernen und um sich ein Bild zu machen. Das Frühstück habe daraufhin (an-
- 18 - derntags) stattgefunden; sie denke, das sei anfangs 2016 gewesen (Urk. 5/1 Ziff. 10–12; vgl. auch Urk. 5/2 S. 2, wo noch die Rede von mitgebrachten Gipfeli ist). Auch D._____ erinnerte sich (auf gezielte Frage nach einem Frühstück beim Beschuldigten) an das von seiner Ehefrau geschilderte sonntägliche "Frühstück" (wobei er den Zeitpunkt nicht mehr genau sagen könne). Auch er erwähnte in die- sem Zusammenhang, dass seine Ehefrau und er sich selber eingeladen hätten, weil ihnen die Besuche ihrer Söhne Sorgen bereitet hätten (Urk. 5/4 Ziff. 12). Die vorstehend zusammengefassten Aussagen lassen es als naheliegend er- scheinen, dass das besagte "Frühstück" nahe am Beginn der Phase stattfand, als der Privatkläger zusammen mit seinem Bruder M._____ und nicht mehr mit L._____ beim Beschuldigten ein- und auszugehen pflegte. Denn diese Entwick- lung dürfte vor allem bei der Mutter, F._____, das vorbestehende ungute Gefühl verstärkt haben. Davor hatte sie sich noch halbwegs damit beruhigen können, dass ihr Sohn B._____ zusammen mit L._____ dort sei, dessen Mutter gleich ne- benan wohnte und die ein Auge auf die Situation haben würde (vgl. Urk. 5/1 Ziff. 13–15). Jetzt aber übernachteten nur mehr ihre beiden älteren Söhne dort. Von daher scheint plausibel, dass sie sich persönlich vergewissern wollte, dass alles in Ordnung sei. So lässt sich dieses verlangte "Frühstück" stimmig erklären. Jugendliche, die gerne Computerspiele spielen, tun dies (frei von erzieherischen Schranken) gewöhnlich lange, vor allem an Wochenenden oft nächtelang. Infolge- dessen schlafen gerade solche Jugendliche nicht selten weit in den Sonntag hin- ein. Es ist allgemein bekannt, dass der Tag- und Nachtrhythmus in dieser Le- bensphase durcheinander gerät. Auch der Beschuldigte soll teils lange geschlafen haben (so geschildert vom Privatkläger in Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten und auch von M._____ in Urk. 5/11 Ziff. 19). Offenbar bestand die Gewohnheit, beim Beschuldigten ausgiebig zu frühstücken. Jedenfalls betonte der Privatkläger wiederholt das gute Frühstück, das er dort ge- noss (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 4 unten; vgl. auch Urk. 4/2 Ziff. 14 und 19). Eine Verab- redung zum Frühstück, die an einem trüben Sonntag im Frühjahr wegen des lan- gen Ausschlafens von M._____ in den Nachmittag hinein gelegt (oder verlegt) wird und wobei nicht nur die von den Gästen besorgten Gipfeli, sondern auch
- 19 - Raclette verzehrt wird, könnte so bei den Eltern noch als "Frühstück", beim Pri- vatkläger (der laut seinem Bruder M._____ früh aufzustehen pflegte [Urk. 5/11 Ziff. 29]) aber bereits als abendliches "Raclette-Essen" eingeprägt worden sein. So liesse sich der vermeintliche Widerspruch auflösen. Letztlich bleiben in den unterschiedlichen Schilderungen einerseits des Privatklägers (Urk. 4/1 Ziff. 12 i.V.m. Urk. 4/2 Ziff. 19 bis 21), andererseits seiner Eltern (Urk. 5/1 Ziff. 10 bis 12 i.V.m. Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/4 Ziff. 12), aber Widersprüche zurück, auch bezüglich der Vorgeschichte des Treffens. Die genauen Umstände dieses Kennenlern- Treffens lassen sich nicht restlos klären. Besondere Bedeutung braucht dieser Unklarheit aber nicht beigemessen zu werden. Dass das Kennenlern-Treffen im Frühjahr 2016 stattfand (ganz gleich ob als Frühstück oder als abendliches Raclette-Essen), liesse sich zwanglos in die Zeit des schon erwähnten allmählichen Wechsels von den Besuchen des Privatklä- gers beim Beschuldigten zunächst mit L._____ hin zu den Besuchen in Begleitung seines Bruders, M._____, einfügen, als sich die Sorgen der Eltern er- höhten. Für die Einordnung des Kennenlern-Treffens im Frühjahr 2016 würde schliesslich auch sprechen, dass sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte ihren ersten sexuellen Verkehr so beschreiben, dass am fraglichen Tag schlechtes, kaltes, ja sogar winterliches Wetter geherrscht habe (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5, Urk. 4/2 Ziff. 23; Urk. 44A S. 26). Wenn also den Angaben des Privatklägers ent- sprechend kurze Zeit davor das Kennenlern-Treffen mit den Eltern stattfand, so wäre auch dieses im Winterhalbjahr anzusiedeln. 3.3.7. Im Sommer/Herbst 2015 stand der Beschuldigte eine Zeitlang unter polizei- licher Ermittlung, nachdem sich die Mutter eines 12-jährigen Knaben besorgt bei der Polizei gemeldet hatte, da ihr Sohn ohne ihr Wissen zusammen mit weiteren Kindern/Jugendlichen beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, um Computer- spiele zu spielen. Es wurden daraufhin fünf Jugendliche, darunter L._____, und der heutige Beschuldigte von der Polizei befragt. Der Privatkläger figuriert nicht auf dieser Liste Jugendlicher (Urk. 2/4). Weil sich der Verdacht auf sexuelle Handlungen nicht erhärten liess, wurde nach einer erneuten Befragung derselben
- 20 - Jugendlichen resp. deren Mütter Ende Februar 2016 auf weitere Massnahmen verzichtet (Urk. 2/5). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Name O._____ (im Gegensatz zu L._____) nicht in den beiden Rapporten auftaucht, ein Indiz dafür, dass die ver- dichtete Zusammenkunft des Beschuldigten mit dem Privatkläger (und dessen Bruder) erst später, d.h. ab Anfang des Jahres 2016, stattfand (Urk. 62 S. 26). Genau besehen wurde der Kreis der von der Polizei registrierten Jugendlichen aber schon Mitte Juli 2015, bei der Meldeerstattung, gezogen. Später, im Frühjahr 2016, wurde seitens der Polizei bloss nochmals bei den zuvor gemeldeten Perso- nen und deren Müttern nachgefasst. Hierbei stellte sich L._____s Mutter äusserst vertrauensvoll vor den Beschuldigten. Ihr wäre kaum in den Sinn gekommen, den Polizisten auf noch weiter hinzugestossene Jugendliche hinzuweisen, sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis gehabt hätte (Urk. 2/5 S. 5). Nach dem Gesagten können diese Polizeirapporte einzig als (schwaches) Indiz dafür gewertet werden, dass im Sommer 2015 die Besuche des Privatklägers beim Beschuldigten noch nicht allzu häufig gewesen sein dürften. 3.3.8. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verortung der ersten klar sexuellen Handlungen finden sich auffällig uneinheitliche Angaben in den Prozessakten. Grundsätzlich ist dazu zu bemerken, dass Ungenauigkeiten und Erinnerungsfeh- ler im Sinne von Begleiterscheinungen des Zeitverlaufs bis zu einem gewissen Grad zu erwarten sind, vor allem wenn, wie hier, zwischen den relevanten Zeit- marken und der Befragung Jahre liegen. Ganz besonders trifft dies zu für einen Pubertierenden, der in der bewegten Zeit, über die er berichten soll, exzessiv Ma- rihuana zu konsumieren pflegte. Dies vorangestellt, lässt sich aber dennoch kon- statieren, dass es dem Privatkläger auffallend schwer fiel, die von ihm berichteten Erlebnisse in einen nachvollziehbaren zeitlichen Gesamtkontext zu bringen. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin (Urk. 62 S. 26 ff.): An der polizeilichen Erst-Einvernahme vom 12. Dezember 2018 (Urk. 4/1) habe der Privatkläger aus- gesagt, zu ersten sexuellen Handlungen sei es "Anfang 2016 / im Sommer 2016" gekommen (Ziff. 1); respektive im Herbst 2016 sei es zum ersten Oralverkehr ge- kommen (Ziff. 16). Demgegenüber – so die Vorinstanz – habe der Privatkläger bei
- 21 - der Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 die ersten sexuellen Handlungen auf den "Winter oder Anfang Frühling 2015" datiert (Urk. 4/3 Ziff. 38 ["Etwa im Win- ter 2015 oder Anfangs Frühling 2015"] und Ziff. 42 ["Im Winter 2015, nach einem halben Jahr H._____"]). Bei genauerer Prüfung relativiert sich die zunächst ins Auge springende Inkons- tanz bei den Zeitangaben des Privatklägers. Ein eigentliches "Vorverschieben" (womöglich im Zuge von innerfamiliären Begradigungsversuchen), als das es die Vorinstanz bezeichnet (Urk. 62 S. 27), kann so nicht bestätigt werden. Vielmehr muss es an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 zu Missverständnissen bzw. Wiedergabefehlern gekommen sein: Mit Bezug auf die Angabe "Etwa im Winter 2015 oder Anfangs Frühling 2015" (Urk. 4/3 F/A 38) zeigt ein Vergleich des Protokolls mit der Videoaufnahme (Urk. 4/4) zunächst, dass die gesprochenen Worte zwar korrekt protokolliert wurden. Der nur in der Videoauf- nahme ersichtliche Sprechfluss (Zögern) und die Mimik des Privatklägers an die- ser Stelle (Urk. 4/4: 00:30:09-00:30.20) weisen jedoch deutlich darauf hin, dass er, leicht fahrig antwortend, in Gedanken noch der Frage nachhing, ob es noch Winter oder bereits Frühling war, als er Frühling 2015 sagte. Nur schon aufgrund der Abfolge des Satzes und dem Verlauf der Jahreszeiten hätte nahe gelegen: Frühling 2016 (die auf den Winter 2015 folgende Jahreszeit). Zu diesem Wiedergabefehler bezüglich Jahreszahlen mag beigetragen haben, dass im Kontext der Aussage wiederholt nach dem korrespondierenden Alter des Privatklägers gefragt wurde und er nahe der von ihm vermutlich gemeinten Zeit- marke (im Winter 2015/Frühling 2016) 15-jährig geworden war. Auch bei Urk. 4/4 Ziff. 64 dürfte ein Zahlenfehler passiert sein. Dort wurden Frage und Antwort wie folgt ins Protokoll aufgenommen: "64. Können Sie sagen, über welchen Zeitraum, vor Ihrem
16. Geburtstag es zu Sex zwischen Ihnen und A._____ kam? Es fing Ende Frühling 2015 bis Ende Winter 2015 an, bis zum 16. Geburtstag und darüber hinaus." Wie aus der Videoaufnahme ersichtlich ist, lautete die Antwort wortgetreu wie folgt (Urk. 4/4 00:41:19):
- 22 - "Also angefangen hat es eben, … [kurze Pause im Sprechfluss] Frühling … [kurzes Absetzen] oder Ende Winter 2015 und dann durchgehend bis zum
16. Geburtstag und darüber hinaus auch noch…, ja. – Also von Frühling 2015 bis Herbst 2017 oder so." Aus dem Kontext heraus betrachtet zeigt sich in diesem letzten Satz ("Also von Frühling 2015 bis Herbst 2017 oder so"), dass der Privatkläger seine Angabe nochmals zusammenzufassen suchte. Dabei scheint er sich, leicht unkonzentriert, schlicht in der Jahreszahl zu irren. Ebenso wie oben ausgeführt, muss der Privat- kläger Frühling 2016 anstatt Frühling 2015 gemeint haben. Nach dem Gesagten müssen die vorstehenden, bei der Staatsanwaltschaft ge- tätigten Aussagen des Privatklägers korrigierend dahingehend interpretiert wer- den, dass er sich bei der Befragung unsicher war, ob es bereits im Winter 2015 oder erst im Frühling 2016 mit den sexuellen Handlungen begann, und er im frag- lichen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass es bereits im Frühling 2015 zu solchen kam. So machen seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft sehr viel mehr Sinn und lassen sich zwanglos ins Gesamtbild einfügen. 3.3.9. Schliesslich untersucht die Vorinstanz das mutmassliche Ende des sexuel- len Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und rechnet an- hand der berichteten Gesamtdauer der sexuellen Beziehung zurück, um so deren Beginn soweit möglich auf der Zeitachse festlegen zu können (Urk. 62 S. 26). Die Angaben der beiden Direktbeteiligten divergieren diesbezüglich nicht grund- legend, bleiben aber im Vagen: Während der Privatkläger angab, "Ende Dezem- ber 2017" habe der letzte sexuelle Kontakt stattgefunden (Urk. 4/1 Ziff. 8), meinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: "Bis Ende 2017. Nach dem Sommer." (Urk. 44A S. 30). Die Gesamtdauer der sexuellen Beziehung wurde vom Privatkläger mit "ca. 1,5 Jahren" angegeben (Urk. 4/1 Ziff. 6). Der Be- schuldigte sagte dazu bei der Staatsanwaltschaft: "Ca. 1 Jahr. Ganz genau kann ich das nicht sagen." (Urk. 3/4 Ziff. 11). Eine Rückrechnung dieser Angaben ergibt ungefähr das, was zu erwarten war, nämlich was den Standpunkten des Privat- klägers resp. des Beschuldigten entspricht. Es liegt auf der Hand, dass beide Direktbeteiligten im Rahmen des Verarbeitungs- prozesses und auch zur Vorbereitung der Einvernahmen selber Rechnungen
- 23 - anstellten. Auf solche Angaben abzustellen, auch nur im Sinne von Indizien, ohne dass die Angaben verflochten wären mit Nebenumständen etc., ist heikel. Letzt- lich handelt es sich dabei um Parteibehauptungen, deren Erkenntniswert für den Nachweis bzw. die Entlastung von der vorgeworfenen Tat höchstens dienlich wä- re, wenn sich eine befragte Person dadurch in Widersprüche verstricken würde. 3.3.10. An dieser Stelle gilt es auch noch auf den heute vorgebrachten Vorwurf der Verteidigung, die Familie des Privatklägers, und insbesondere sein Vater, hät- ten den Privatkläger bezüglich seiner Aussagen zu beeinflussen versucht oder sogar beeinflusst, was sich aus einer Aussage des L._____ anlässlich einer zwei- ten Einvernahme ergebe (Urk. 111 S. 12). Aufgrund der Befragungsprotokolle des Privatklägers ergeben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte: Der Privatklä- ger sagte auf die offen gestellten Fragen frei aus und seine Aussagen blieben – wie vorstehend gezeigt – auch innerhalb der verschiedenen Einvernahmen im Kern gleich, wenn sie auch in zeitlicher Hinsicht ein wenig ungenau waren. Dass L._____ sodann nach eigenen Angaben anlässlich einer zweiten Einvernahme vom Vater des Privatklägers kontaktiert worden sein soll, ergibt sich nicht aus den Akten. Und auch wenn dem so wäre, könnte die Verteidigung hieraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, zumal sämtliche sich in den Akten befindli- chen Aussagen des L._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten ausfallen. 3.3.11. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass die Indizienlage für folgenden zeitlichen Ablauf spricht: Im Frühherbst 2015 vermittelten L._____ und der Privatkläger dem Beschuldigten den Kontakt zu M._____, der sich am Kauf des Motorrads des Beschuldigten inte- ressiert gezeigt hatte. Nach diesem Erstkontakt kam es vermehrt dazu, dass M._____ seinen Bruder bei dessen Besuchen beim Beschuldigten begleitete und ebenfalls dort übernachtete. L._____s Übernachtungen gemeinsam mit dem Pri- vatkläger beim Beschuldigten nahmen in der gleichen Zeit ab respektive fielen ganz weg, und der Privatkläger nächtigte nunmehr auch allein dort. Angesichts der in dieser Zeit aufkommenden und zunehmenden Übernachtungsbesuche der beiden Brüder M._____ und B._____ fand im Frühjahr 2016 ein Treffen mit deren Eltern beim Beschuldigten zum gegenseitigen Kennenlernen statt. Kurze Zeit da-
- 24 - nach – noch in der kälteren Jahreszeit, jedenfalls deutlich vor den Sommerferien 2016 – kam es nach längerer Anbahnung über körperliche Annäherungen zu den ersten eigentlichen sexuellen Handlungen. 3.3.12. Dieser Indizienlage gilt es, die Aussagen des Beschuldigten gegenüber zu stellen. Die Vorinstanz hat sie umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 62 S. 10 ff.). In Bezug auf den Beginn der sexuellen Beziehung liegt auf der Hand, dass die Aussagen des Beschuldigten darauf hinzielen, dass der Beginn nach dem
16. Geburtstag des Privatklägers (tt. Dezember 2016) gewesen sei ("Ende De- zember 2016"; Urk. 3/4 Ziff. 10; "tt. Dezember 2016"; Urk. 108 S. 7). Auffällig oft betont, ja beteuert er dies. An sich ist das in seiner Lage nachvollziehbar und legi- tim. Merkwürdig ist hingegen, wie karg die entsprechenden Aussagen darüber ausfallen. Sie sind weitgehend frei von spontanen Erweiterungen. Diese Kargheit in den rechtlich relevanten Aussagen fällt namentlich auf im Vergleich zu den weitschweifigen Ausführungen über Nebensächliches an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sodann vor, er sei sich sicher, dass der Privatkläger beim ersten Mal, als sie sexuelle Handlungen gehabt hätten, bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Er erneuerte seine Aussage, dass sich der Vorfall am tt. Dezember 2016, also … Tage nach dem 16. Geburtstag des Privatklägers zugetragen habe. Er erinnere sich so genau daran, weil es seine Regel gewesen sei, dass der Privatkläger nicht alleine habe zu ihm kommen dürfen und dies das erste Mal gewesen sei, als die- se gebrochen worden sei. So seien am selben Nachmittag noch beide Brüder O._____ bei ihm gewesen, hätten sich dann aber verabschiedet, da sie mit den Eltern den Geburtstag des Privatklägers im P._____ hätten feiern wollen. Erst spätabends sei der Privatkläger dann erneut zu ihm gekommen, diesmal ohne seinen Bruder, und als er Ersteren Einlass gegeben habe, sei diese von ihm auf- gestellte Regel sodann gebrochen worden. Überdies sei ihm auch im Gedächtnis geblieben, dass er dem Privatkläger, nachdem dieser gesagt habe, er sei jetzt 16 Jahre alt und könne selber entscheiden, als Witz ein Bier angeboten habe, da er (der Privatkläger) nun ja legal Bier konsumieren könne (Urk. 108 S. 7 ff.). Diese
- 25 - Aussage deckt sich zwar teilweise mit seinen früheren (Datum der ersten sexuel- len Handlungen); in der dortigen Variante sei es jedoch so gewesen, dass beide Brüder O._____ zuerst in Zürich gefeiert hätten, dann beide bei ihm erschienen seien die beiden danach bei ihm in seinem Büro übernachtet hätten, woran er sich noch genau zu erinnern schien (Urk. 3/4 Ziff. 49 ff.). Dass eine Geburtstags- feier mit den Eltern im P._____ geplant gewesen sei, dass es zu diesem Zeitpunkt das erste Mal zu einem gewichtigen Regelbruch gekommen sei, oder dass er dem Privatkläger aus Witz ein Bier offeriert habe, erwähnte er dort und auch in den weiteren Einvernahmen jedoch mit keinem Wort. Somit blieben alle Merkma- le, die der Beschuldigte heute als klare Stützen für seine Erinnerung vorgebracht hat, bis zum heutigen Zeitpunkt unerwähnt. Insbesondere steht auch die Aussa- ge, die ersten sexuellen Handlungen hätten beim ersten alleinigen Übernachten des Privatklägers beim Beschuldigten stattgefunden, im teilweisen Widerspruch zu den Aussagen der weiteren Beteiligten: Der Privatkläger gab an, dass die Übernachtungen alleine beim Beschuldigten bereits vor den ersten sexuellen Handlungen stattgefunden hätten, dann allerdings in getrennten Zimmern (Urk. 4/1 Ziff. 12 i.V.m. Urk. 4/2 Ziff. 8; Urk. 4/3 Ziff. 10, 14 bis 17). Auch M._____ sagte aus, dass der Privatkläger bereits oft zum Beschuldigten gegangen sei, be- vor er ihn begleitet habe, wobei dies nicht per se ausschliesst, dass die früheren Besuche des Privatklägers beim Beschuldigten nicht auch zusammen mit L._____ erfolgt sein könnten (Urk. 5/11 Ziff. 19 und 22). L._____ bestätigte sodann, dass der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er auch mehrmals beim Beschuldigten übernachtet hätte, als L._____ nicht anwesend gewesen sei, da er (der Privatklä- ger) keine Zeit mehr gehabt habe, um nach Hause zu gehen (Urk. 5/12 Ziff. 18). Aufgrund dieser Widersprüche und der Neuheit dieser gewonnen Erinnerungen muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass auch diese Aussagen Schutzbehauptungen darstellen. Insbesondere erstaunt hier auch, dass sich der Beschuldigte, wäre er sich so si- cher gewesen, dass die ersten sexuellen Handlungen klar nach dem
16. Geburtstag des Privatklägers stattgefunden hätten, nicht vehement gegen seine Inhaftierung zur Wehr gesetzt hatte, sondern bei den ersten Einvernahmen die Aussagen verweigerte. So wäre doch genau Ersteres die Reaktion gewesen,
- 26 - die von einem völlig zu Unrecht inhaftierten, der sich seiner Unschuld vollständig bewusst ist, erwartet worden wäre. Seine Erklärungsversuche anlässlich der heu- tigen Befragung, er habe sich aus Entsetzen und aus Überforderung über seine Inhaftierung nicht verbal dagegen gewehrt, auch da er in einem Land aufgewach- sen sei, das Homosexuelle verachte und da er Mitglied einer christlichen Ge- meinde sei, erweisen sich als unbehilflich (Urk. 108 S. 8 f.). So erscheint es schlicht nicht glaubhaft, dass ein zu Unrecht Inhaftierter, der die Haftbedingungen überdies als explizit unmenschlich und demütigend empfindet (Urk. 108 S. 2 f.), sich nicht über seine eigene Scham hinwegsetzen würde, um dieser Situation zu entkommen. Was das genaue Alter des Privatklägers angeht, gab der Beschuldigte an, sich dessen stets bewusst gewesen zu sein. Dieses sei "immer ein Thema" gewesen. Er (der Beschuldigte) habe denn auch mehrmals gesagt, dass er ihm (dem Pri- vatkläger) eine Party organisieren könne (Urk. 3/4 Ziff. 21; Urk. 108 S. 7). Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass das Schutzalter 16 ist, und er habe sich daran gehalten (Urk. 3/4 Ziff. 20; Urk. 108 S. 7 f. und 10). Es kann somit davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte stets um das genaue Alter des Privat- klägers wusste. Geradezu entlarvend ist schliesslich die nachfolgend aus dem Protokoll besagter Einvernahme zitierte Aussage (Urk. 3/4 Ziff. 42, Unterstreichung hinzugefügt): "42. Wer war verantwortlich dafür, dass Sie und B._____ miteinander sexuell verkehrten? Wenn ich ehrlich bin, beide. Er hat provoziert. Er wollte das. Ich habe mich zwei Mal entschuldigt. Er sagte, dass gehe nicht. Ich sagte auch, dass es nicht gehe. Wir hatten beide ein schlechtes Gefühl. Ich hatte den Eltern gegenüber ein schlechtes Gefühl. Ich sagte ihm dann, wenn es vor Gericht kommt, dann werde ich aber die Wahrheit sagen und dazu stehen. Ich wusste, dass ich älter bin und obwohl er provoziert hat, ich hätte anders reagieren sollen. Das sagte ich ihm. Ich wollte auch mal zur Polizei gehen, aber die war damals zu. Ich hatte ein schlechtes Gewissen." Hier wird klar, dass sich der Beschuldigte bewusst darüber war, dass die sexuel- len Handlungen mit dem Privatkläger die Gerichte beschäftigen könnten, weil sie illegal waren. Er, der einschlägig vorbestraft war und der erklärtermassen um das Schutzalter 16 wusste, kann nur darüber mit dem Privatkläger diskutiert haben.
- 27 - Seine Erklärungsversuche, wonach es um seine Besorgnis über den Drogenkon- sum gegangen sei (Urk. 44A S. 32 und 39 f.), überzeugen nicht. Auch vom Kon- text der Aussage innerhalb der Einvernahme (Urk. 3/4 Ziff. 42) her betrachtet kann es nicht um Drogenkonsum gegangen sein. Zur vorinstanzlichen Feststellung, der Beschuldigte habe im Rahmen der Befra- gung teilweise ausweichend geantwortet und nie konkrete Antworten gegeben (Urk. 62 S. 28), führt die Verteidigung aus, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund seines inneren Kampfes mit seiner eige- nen sexuellen Ausrichtung und auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Verhandlungssprache nicht um dessen Muttersprache handle, nicht immer klar und kurz geantwortet habe (Urk. 111 S. 13 f.). Sowohl dass der Beschuldigte mit seiner sexuellen Ausrichtung zu kämpfen hat, als auch dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist, ist vorliegend klar. Dies räumt jedoch nicht die von der Vorinstanz und auch im vorliegenden Entscheid festgestellten Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschuldigten weg. Dies, zumal viele der Aussagen bereits variieren, nachdem der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erstmals zugegeben hatte, mit anderen männlichen Personen sexuelle Kontakte gehabt zu haben und auch da die Aussagen nicht ihrem Sprachgehalt, sondern in den wesentlichen Geschehnissen teilweise erheblich voneinander abweichen. Die Aussagen des Beschuldigten machen in einer Gesamtbetrachtung den Anschein, dass er das Geschehen um rund ein Jahr auf der Zeitachse nach hin- ten schiebt. 3.3.13. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu eingehend schon die Vorinstanz in Urk. 62 S. 5 f.) zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbe- weis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Be- hauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder
- 28 - wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3.14. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass die ersten der eingeklagten sexuellen Handlungen spätestens im Frühling des Jahres 2016 stattfanden. 3.4. Auch was dem ersten eindeutig sexuellen Kontakt unmittelbar voranging und wie dieser ablief, wird von den Direktbeteiligten wesentlich divergierend ge- schildert. In die Anklage übernommen wurde die Version des Privatklägers, wel- che es anhand der Aussagen der Direktbeteiligten zu erstellen gilt: 3.4.1. Der Privatkläger gab seine Version an der Erst-Einvernahme bei der Polizei am 12. Dezember 2018 (Urk. 4/1) unter Zuhilfenahme von zuvor erstellten Noti- zen (Urk. 4/2 Ziff. 23 ff.) zu Protokoll. An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
22. März 2019 bestätigte er die zuvor gemachten Angaben und erläuterte, wes- halb er während eines Klinikaufenthaltes die Notizen zur Vorbereitung der Anzeigeerstattung aufgesetzt habe. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er nochmals, dass es bei seinen Übernachtungsbesuchen regelmässig zu "Herum- gespiele", zu Masturbieren, Oral- und Analverkehr mit dem Beschuldigten ge- kommen sei (Urk. 4/3 Ziff. 16 f. und 68 f.). Die detaillierte Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger geschah aus ei- nem stark subjektiven Blickwinkel heraus. Gerade dadurch wirkt sie authentisch. Vor allem aber ist sie schonungslos offen und zeigt nachvollziehbar – durchaus auch selbstkritisch – die Ambivalenz auf, in welcher er sich als Heranwachsender den Avancen und späteren sexuellen Handlungen eines deutlich erfahreneren Mannes gegenüber befand. Auch die Schilderung von eigentlich Nebensächli- chem, das nicht so ablief, wie man es gemeinhin erwarten würde – so zum Bei- spiel die beim ersten geplanten Analverkehr geführte Diskussion über die Ver-
- 29 - wendung eines Kondoms (Urk. 4/1 Ziff. 12) –, und von eigenen Gedanken und Gefühlen machen die Aussagen des Privatklägers valid. Der Beschuldigte verweigerte anfänglich Aussagen zum Vorwurf, so an der poli- zeilichen Erst-Einvernahme am 15. Januar 2019 (Urk. 3/1 Ziff. 7 ff.) und auch an der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 17. Januar 2019 (Urk. 3/2 Ziff. 8 ff.). Erste Aussagen zur Sache machte er am 21. Februar 2019 bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. 3/4 Ziff. 7 ff.): Er beschrieb den ersten Vorfall sinngemäss so, dass der Privatkläger bei ihm geduscht habe, weil seine Kleider bei der Ankunft nass gewesen seien. Da habe er ihm einen Bademantel ausgeliehen. Es sei dann un- gefähr so gelaufen, wie es der Privatkläger beschrieben habe. Der Privatkläger sei erregt gewesen und habe mit dem Anfassen begonnen. Der Privatkläger habe eine Massage gewollt und habe sich ins Bett gelegt, wo er "den Arsch spitz" zu ihm (dem Beschuldigten) gemacht habe. Die Situation sei dann "einfach weiter- gegangen" – sie hätten sich gegenseitig masturbiert (Urk. 3/4 Ziff. 16 und 58 bis 60). Einen deutlich anderen Verlauf nimmt die Schilderung des Beschuldigten gemäss den Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: Der Privatkläger sei bei nassem Wetter im Winter angekommen. Nach einer Dusche habe er sich einen Bademantel vom Beschuldigten reichen lassen. Danach sei er im Bademantel im Wohnzimmer herumgehängt. Sie seien ab und zu kiffen gegangen, wobei der Be- schuldigte im Verlauf des vorangegangenen Abends schon einige Biere getrun- ken habe. Nach dem Kiffen sei er (der Beschuldigte) "völlig weg" gewesen, wes- halb er zu Bett gegangen sei. Der Privatkläger sei dann später nackt zu ihm ins Bett gestiegen, wodurch er (der Beschuldigte) aufgeweckt worden sei (Urk. 44A S. 26 f.). 3.4.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 28 f.) sind diese Erzählungen des Beschul- digten als in wesentlichen Teilen inkonstant und daher als wenig glaubhaft zu ta- xieren. Festgehalten werden kann immerhin, dass der Beschuldigte bei der Staatsan- waltschaft einräumte, dass es wiederholt zu gegenseitiger Analpenetration und zu
- 30 - gegenseitigem Oralverkehr kam, und dass gemäss seiner Darstellung eine ei- gentliche sexuelle Beziehung gelebt wurde (Urk. 3/4 Ziff. 18 bis 20). 3.4.3. In Bezug auf den Ablauf des ersten sexuellen Kontakts ist damit auf die Version des Privatklägers abzustellen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. 3.5. Was die Häufigkeit der sexuellen Handlungen angeht, kommt die Vo- rinstanz ausgehend einerseits von den Aussagen des Privatklägers in der polizei- lichen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 und andererseits einem Zeitraum deliktischen Handelns von September 2016 bis zum tt. Dezember 2016 auf "un- gefähr acht Mal" (Urk. 62 S. 30). Unbestritten vom Beschuldigten ist, dass eine eigentliche sexuelle Beziehung ge- lebt wurde (Urk. 3/4 Ziff. 18 bis 20). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatklä- ger zur Häufigkeit an, es sei meistens einmal pro Woche zu sexuellen Handlun- gen gekommen, dies anlässlich von Übernachtungen am späten Abend oder in der Nacht. Bei sonstigen Treffen sei es dagegen meistens nicht dazu gekommen (Urk. 4/3 Ziff. 69). Davor, bei der Polizei, hatte der Privatkläger noch ausgesagt, er sei um die 50 Mal "missbraucht" worden (Urk. 4/1 Ziff. 12 S. 5 unten); es sei fast jedes Wochenende geschehen und jedes zweite Wochenende sei es zu Analsex gekommen (Urk. 4/1 Ziff. 13 f.). Es sei unterschiedlich gewesen: Manch- mal sei es zu Oralsex, manchmal zu Oral- als Vorspiel und dann zu Anal- oder auch nur zu Analsex gekommen (Urk. 4/1 Ziff. 15). Wenn man diese grundsätzlich glaubhaften Angaben in dubio pro reo zurückhal- tend würdigt, kommt man für die Zeitspanne von April 2016 bis zum tt. Dezember 2016, unter Abzug von Ferienabwesenheiten, auf mindestens 20 Übergriffe er- heblicher Intensität, regelmässig mit praktiziertem Oral- und Analsex. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung, dass es nicht wie vom Privatkläger ausgesagt jedes Wochen- ende zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 108 S. 7).
- 31 -
4. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 30 f.). Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, deren ungestörte Entwicklung zu gewährleisten, bis sie die notwendige Reife erlangt haben, damit sie zur verantwortlichen Einwilli- gungen zu sexuellen Handlungen in der Lage sind (BOTSCHAFT vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes, BBl 1985 1009, S. 1065). Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, d.h. anderer als ihrem Alter gemässer, und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (SUTER- ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 32). Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Se- xualkontakte für jedes Kind bzw. Jugendlichen das Risiko bergen, in seiner Per- sönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Solche negativen Folgen werden bei den Opfern oft erst nach Jahren offenbar und können gravierende und lang anhaltende Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 bis 2.5.3). Eine Einwilligung in die sexuelle Handlung durch das Opfer oder die konkrete Gefahr bzw. der Eintritt einer Schädigung bleiben für die Strafbarkeit oh- ne Auswirkungen (BSK StGB-MAIER, Art. 187 StGB N 6). Der damals im 41. Altersjahr stehende Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger erst 15 Jahre alt war, und er nahm direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB wiederholt eindeutige sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analsex mit ihm vor. Deshalb ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 32 - III. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines, anwendbares Sanktionenrecht, Strafrahmen 1.1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 38). Die Vorinstanz hat eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgefällt (Urk. 62 S. 47, Ziff. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde nunmehr
– ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Zeitraum delikti- schen Handelns – die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urk. 81 S. 2, Prot. II S. 17; Urk. 112 S. 1 f.). Die Verteidigung äusserte sich aufgrund des beantragten Freispruchs nicht zu einer allfälligen Strafe für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 111 S. 14). 1.2. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zur Anwendbarkeit des tatzeitaktuellen, alten Sanktionenrechts gelangt (Urk. 62 S. 31 f.). Auch gemäss diesem Berufungsentscheid ist für die hier zu beurteilenden Taten eine Strafe auszufällen, die sowohl den altrechtlichen als auch den neurechtlichen Geld- strafenbereich eindeutig übersteigt. Aufgrund der Übergangsbestimmung zur Än- derung vom 19. Juni 2015 sind sodann auch altrechtliche (Geld-)Vorstrafen von mehr als 180 Tagessätzen, zu welchen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (neuen) Tat verurteilt wurde, bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen. Insgesamt würde sich das neue Sanktionenrecht somit nicht milder auswirken für den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat auch den Strafrahmen – Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – korrekt abgesteckt (Urk. 62 S. 32 f.) und die allgemeinen Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 62 S. 32 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung (mehrfache Tatbegehung) 2.1. Die Methode der vorinstanzlichen Strafzumessung (Urk. 62 S. 33 ff.) ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls liegen mit der Vorinstanz keine Umstände vor, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren (Art. 49 Abs. 1
- 33 - StGB; Urk. 62 S. 32 f.). Es drängen sich jedoch zur konkreten Strafzumessung der Vorinstanz gewisse Ergänzungen auf: Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist entscheidend zunächst die Art und Weise der Tatausführung. Von spontanen Taten kann keine Rede sein. Vielmehr schuf der Beschuldigte bei sich zu Hause eine Umgebung, die für Jugendliche attraktiv war (Leinwand, Spielkonsole, Möglichkeit des Marihuana- konsums, allg. Regellosigkeit etc.). Er baute ein Vertrauensverhältnis zum Privat- kläger und dessen Familie auf und legte so die Basis, um mit diesem sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Beim Privatkläger handelte es sich um einen pubertierenden Heranwachsenden, der im Ablösungsprozess von seinen Eltern stand und dessen sexuelle Orientierung noch nicht klar identifiziert war. Diese Vulnerabilität nutzte der 24 Jahre ältere Beschuldigte geschickt aus. In Bezug auf die konkreten sexuellen Handlungen blieb es nicht bei noch eher harmlosen Handlungen wie spielerischem Erfahrungsaustausch oder gemeinsamem Mastur- bieren, sondern es kam bereits bei den ersten Handlungen zu sexuellen Prakti- ken, welche den Jugendlichen eindeutig überforderten. Dies gilt für den Oralsex (in den Mund nehmen des steifen Glieds des Privatklägers, Lecken dessen Anus), noch viel mehr aber für die (unvollständig gelungene) Analpenetration des Privat- klägers. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Art und Weise des Han- delns bei den Einzeltaten nicht völlig unterschiedlich war. Der Beschuldigte ver- letzte jedes Mal dasselbe Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Pri- vatklägers; und dieses Rechtsgut stand stets derselben Person, dem Privatkläger, zu. Festzuhalten ist immerhin, dass bezüglich Tatintensität anfänglich insofern noch eine Steigerung erfolgt sein muss, als die beiden bald einmal dazu übergin- gen, gegenseitig Oral- und Analsex zu vollziehen. Die Taten erfolgten innerhalb von knapp neun Monaten (April bis Dezember 2016) jeweils an den Wochenen- den, was sie zeitlich und situativ in einen Kontext bringt. Eine gewisse "Gewöh- nung" resp. Normalisierung stattfindender Sexualkontakte ist einer sexuellen Be- ziehung inhärent. Dennoch lässt sich nicht sagen, dass die Taten voneinander abhängig waren, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre: Der Be- schuldigte musste den Tatentschluss jedes Mal neu fassen, die Taten bedingten sich gegenseitig nicht unbedingt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es wie-
- 34 - derholt zu Gesprächen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten über das Erlebte und die dadurch ausgelösten unguten Gefühle kam (vgl. etwa Urk. 44A S. 29), wo man hätte zur Räson kommen können. Nicht ausser Acht gelassen werden darf andererseits, dass der Beschuldigte kei- nen besonderen Druck ausübte oder eine völlig rücksichtslose Dominanz an den Tag legte. Der Verkehr erfolgte quasi einvernehmlich; der Privatkläger war kein willenloses Geschöpf, sondern neugierig und empfänglich für sexuelle Erfahrun- gen. Er war im Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen rund 15 ¼ Jahre alt und somit bereits nahe am Zeitpunkt des Verlassens des gesetzlichen Schutzal- ters. Überdies führte er die Beziehung zum Beschuldigten unbestrittenermassen auch nach Verlassen des Schutzalters noch eine gewisse Zeit fort. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die sexuellen Handlungen noch während des Schutzalters zusetzten, wie sich mitunter aus dem Bedarf an psychothera- peutischer Behandlung zeigt, wobei hier nicht abschliessend zu beurteilen ist, ob diese Therapie nicht teilweise auch in anderen Ursachen ihren Grund haben könnte. Die objektive Tatschwere bei den Übergriffen wiegt – mit Blick auf das ganze Spektrum denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern, insbesondere auch solchen, die mit deutlich jüngeren Kindern erfolgen können – als gerade noch leicht. Entsprechend müssen diese zu einer Einsatzstrafe im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) führen (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm um die Befriedi- gung seiner sexuellen Lust, ein rein egoistisches Motiv. Die subjektive Tatschwe- re vermag damit die objektive in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 2.3. Das Tatverschulden erscheint somit insgesamt als gerade noch leicht, weshalb sich aufgrund der Tatkomponente eine Strafe von 20 Monaten rechtfer- tigt.
- 35 - 2.4. Sodann ist auf die Täterkomponente einzugehen: 2.4.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 35 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es ihm aufgrund der langedauernden Sicherheitshaft gesundheitlich nicht gut gehe. So sei es in den letzten Monaten zunehmend öfters vorgekommen, dass sich die Zelle wäh- rend zwei bis drei Sekunden plötzlich gedreht habe. Er leide sehr unter den Haft- bedingungen und empfinde die Behandlung als unmenschlich und demütigend. Er beschäftige sich hauptsächlich damit, sich mit dem vorliegenden Strafverfahren auseinanderzusetzen und habe hierfür auch an seinen Deutschkenntnissen gearbeitet. Zu seiner Familie habe er lediglich über eine Bekannte aus …, welche ihn einmal im Monat oder alle 15 Tage besuche und ihm von seiner Mutter berich- te. Er verfüge derzeit über Schulden in der Höhe von Fr. 28'000.–, werde aber von einer Beiständin der zuständigen KESB bei deren Bewältigung unterstützt (Urk. 108 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die persön- lichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 2.4.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus. Am
22. Januar 2014 wurde er mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster wegen einer sexuellen Handlung mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– verurteilt, wobei deren Vollzug bedingt aufge- schoben wurde mit einer Probezeit von drei Jahren (GG130042-I: Urk. 50 S. 72). Diese Vorstrafe ist zwar nicht allzu schwer, aber einschlägig. Sie hat zu einer mo- deraten Straferhöhung von zwei Monaten zu führen. Die weitere Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffengesetz hingegen erweist sich vorliegend nicht als einschlägig und wirkt sich daher nicht straferhöhend aus. 2.4.3. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte während der vorstehend er- wähnten, laufenden Probezeit und erst noch im Wissen darum, dass er noch kurz davor, im Sommer 2015, unter polizeilicher Beobachtung stand (vgl. Urk. 2/4 und
- 36 - Urk. 2/5). Beides lässt auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen, und es erscheint angemessen, die Strafe um weitere zwei Monate zu erhöhen. 2.4.4. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurtei- lung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe somit als spür- bar erhöhend aus. 2.5. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als gerechtfertigt. 2.6. Der Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 680 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für die Prüfung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs genannt. Unter Verweis auf die ein- schlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit kam sie zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 62 S. 38). 3.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Materiell wird auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs (wie beim voll bedingten) das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mit- hin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Wie schon erwähnt, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jah- re vor den heute zu beurteilenden Taten bereits zu einer Geldstrafe von über
- 37 - 180 Tagessätzen verurteilt, welche vorliegend sowohl unter altem Recht (Art. 42 Abs. 2 aStGB) als auch unter neuem Recht (Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Über- gangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu berücksichtigen ist. Von besonders günstigen Umständen kann vorliegend keine Rede sein; vielmehr drängt sich eine Schlechtprognose auf, umso mehr, als der Beschuldigte bis zu- letzt nicht zu seinen Taten stand und in Bezug auf die Beeinträchtigung der sexu- ellen Integrität eines jungen Menschen im Schutzalter auch keine Reue zu Emp- finden schien (Urk. 108 S. 7 ff.). 3.4. Damit ist ein teilbedingter Aufschub der Freiheitsstrafe nicht zu gewähren, und diese ist zu vollziehen. IV. Widerruf Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt eine ausgesprochene Probezeit mit der Eröffnung des Urteils und nicht mit der Zustellung der vollstän- digen Ausfertigung zu laufen (BGE 90 IV 241 E. 1.b.; bestätigt in BGE 104 IV 58 und im Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010). Die dreijährige Probezeit betreffend die mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster ausgesprochene bedingte Geldstrafe begann somit mit der mündli- chen Eröffnung direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung am 22. Januar 2014 zu laufen (vgl. GG130042-I: Urk. 50 S. 73) und endete am 22. Januar 2017. Vor- liegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte innert dieser Probezeit erneut straf- fällig wurde; gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der bedingte Vollzug von Strafen jedoch nicht mehr widerrufen werden, wenn seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist verstrich vorliegend am 22. Januar 2020. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist daher der mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 22. Januar 2014 angeordnete bedingte Vollzug der dort ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– nicht zu widerrufen.
- 38 - V. Kontakt- und Rayonverbot Mit überzeugender Begründung sah die Vorinstanz die Voraussetzungen für das vom Privatkläger beantragte fünfjährige Kontakt- und Rayonverbot als gegeben an. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 39 f.). Überdies brachte auch die amtliche Verteidigung keine Gründe vor, die gegen die Ausfällung eines solchen oder deren Umfang sprechen würde (vgl. Urk. 111 S. 14). Entsprechend ist dieses unverändert zu bestätigen. VI. Genugtuung Wie gesehen kommt es auch zweitinstanzlich zu einem Schuldspruch. Entspre- chend ist der Vorinstanz zu folgen in Bezug auf ihren Entscheid über die Genug- tuung (vgl. Urk. 62 S. 42 ff.), welche dem Privatkläger für die widerrechtlich erfolg- te Verletzung seiner Persönlichkeit zugesprochen wurde. Trotz der deutlich höhe- ren Anzahl der Delikte, herrührend vom abweichenden und erweiterten Tatzeit- raum, erscheint die Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 5'000.– weiterhin der Schwere des Eingriffs angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte auch zweitinstanzlich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins ab dem tt. Dezember 2016 zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss deren Dispositiv-Ziffern 11 und 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sodass die zweitinstanzlichen Kosten –mit Ausnahme der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Beschuldig- ten aufzuerlegen sind. Zwar stellte auch die Staatsanwaltschaft eigene Anträge
- 39 - (höheres Strafmass); sie unterlag in diesem Punkt aber nur sehr geringfügig, weshalb dies eine reduzierte Kostentragung durch den Beschuldigten nicht zu rechtfertigen vermag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten in einem späteren Zeit- punkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte, weshalb seine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte im Vorfeld der Berufungsverhandlung einer Honorarnote ein, in welcher er für seine Aufwendungen in der Höhe von 47.1 Stunden, sowie seine Barauslagen ein Honorar von Fr. 10'838.05 (inkl. MwSt.) geltend machte (Urk. 107). Aufgrund der Komplexität des Falles und dem Aktenumfang erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger für seine Auf- wendungen und Barauslagen mit pauschal Fr. 10'000.– zu entschädigen. 3.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 111 S. 14 f.). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
12. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.–4. (…)
5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände: − Minigrip mit Haschisch, 0.2 g (A012'223'185); − Hanfmühlen, 2.5 g (A012'226'196); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, …, zur Vernichtung überlassen.
- 40 -
6. (…)
7. (…)
8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 25'526.50 festgesetzt (inkl. Aufwand, Auslagen und Mehrwertsteuer).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.00 Auslagen Polizei Fr. 25'526.50 amtlicher Verteidiger Fr. 32'006.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. (Mitteilung)
14. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 680 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GG130042-I) bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 25.– wird nicht widerrufen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit dem Privatkläger B._____ Kontakt aufzunehmen und/oder sich B._____ oder dessen Wohnung mehr als 500 Meter zu nähern.
- 41 - Bei einem Verstoss dagegen muss der Beschuldigte mit Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab dem tt. Dezember 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 42 - − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken M.A. HSG M. Wolf-Heidegger