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SB200187

Qualifizierte Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2022-04-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

die AC._____ AG die Treugeberin war. Sie war die Verkäuferin der Aktien (vertre- ten durch die F._____ GmbH, vgl. hierzu u.a. Urk. 42 S. 35, S. 37, S. 39, S. 40, S. 44, S. 184). Die Vertretung des Privatklägers 2 macht hierzu geltend, dass die Vo- rinstanz fälschlicherweise angenommen habe, dass die Fr. 54'081.– ausschliess- lich von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertraut worden seien und dies auch nicht erläutert habe. Der Privatkläger 2 sei zumindest auch Treugeber ge- wesen (Urk. 78 Rz. 13 f.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vo- rinstanz doch zu Recht festgehalten, dass die AC._____ AG die F._____ GmbH gemäss dem zwischen diesen abgeschlossenen Consultingvertrag (Urk. 080332 ff.) dazu beauftragt und ermächtigt hatte, das Betriebskapital als Bestandteil der Kaufpreiszahlungen der Investoren entgegenzunehmen, verbunden mit der Ver- pflichtung, dieses Kontoguthaben (Buchgeld) in bestimmter Weise zu verwenden. Treugeberin sei diesbezüglich also die AC._____ AG und Treuhänderin die F._____ GmbH gewesen (Urk. 42 S. 36 f.). Diese Erwägungen erweisen sich mit Bezug auf die einzelnen Vertragsverhältnisse als korrekt. Zwischen den Investo- ren und der F._____ GmbH bestand somit kein Treuhandverhältnis. Sie waren damit auch nicht Treugeber. Dass es quasi zwei nebeneinanderstehende Treuge- ber gegeben haben soll - was die Vertretung des Privatklägers 2 implizit geltend macht (vgl. u.a. Urk. 78 Rz. 13) - ist nur schon auf Grund der vertraglichen Rege- lungen ausgeschlossen. Zudem würde in einem solchen Fall allenfalls eine Soli- dargläubigerschaft entstehen, und der Privatkläger 2 könnte nicht alleine für diese handeln und selbstredend auch nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend ma- chen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Betriebskapital der F._____ GmbH von der AC._____ AG anvertraut wurde und nicht (auch) von den Investoren. Dass dem abweichend vom durch die Anklage eingeklagten und von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt sowie der vertraglichen Verhältnisse den- noch so gewesen sein soll, wird von der Vertretung des Privatklägers 2 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

- 24 - 2.2.4. Das Gesagte gilt ebenso mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden: Diesbezüglich ist unsubstantiiert und nicht nachgewiesen, warum dieser in der Höhe des Aktienkaufpreises bestehen soll und warum das Verhalten der Be- schuldigten 1 und 2 für den Eintritt des Schadens in zivilrechtlicher Hinsicht kau- sal sein soll. Die Aktienkäufe erfolgten im Mai und Juli 2008 (Valuta der Zahlun- gen), und es ist nicht dargetan, dass die Aktien der AC._____ AG in diesem Zeit- punkt wertlos gewesen sein sollen. Daran ändert auch die Ausführung der Vertre- tung des Privatklägers 2 nichts, dass die Businesspläne völlig aus der Luft gegrif- fen bzw. geschönt gewesen seien (Urk. 58 Rz. 39 und Urk. 78 Rz. 33 ff.), denn dies ist kein kausaler Grund für einen "Non-Valeur". Insbesondere ist nicht ab- schliessend geklärt - und musste im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens auch nicht abgeklärt werden -, warum die Geschäftstätigkeit der AC._____ AG aufgegeben werden musste bzw. auf ein neues Unternehmen übertragen wurde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass dies wegen verschiedener Probleme und weil der Erfolg ausgeblieben sei, geschehen sei (Urk. 42 S. 22). Eine nachgewie- sene Kausalität sowie der Nachweis der Höhe des eingetretenen Schadens liegt damit nicht vor, sondern hätte durch den Privatkläger 2 im Sinne der zivilpro- zessualen Regeln substantiiert dargelegt werden müssen. Diesbezüglich hat die Verteidigung der Beschuldigten 1 zudem vor Vorinstanz diverse Einwendungen vorgebracht (Urk. 29 Rz. 35 ff.), zu welchen der Privatkläger 2 sich nicht geäus- sert hat. Zur Höhe des vom Privatkläger 2 geltend gemachten Schadens kann er- gänzend darauf hingewiesen werden, dass dieser nur schon auf Grund des An- klagesachverhaltes und des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhaltes nicht in der geltend gemachten Höhe des Kaufpreises (Fr. 54'081.– plus Fr. 500.75) be- stehen könnte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und inzwischen auch rechts- kräftigen Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden. Ge- mäss dem erstellten Sachverhalt waren es neben den fünf "Gründeraktionären" AF._____, AG._____ und AH._____ sowie C._____ und D._____ insgesamt 15 Investoren, welche Namenaktien der AC._____ AG erwarben und welche dafür Fr. 755'272.60 bezahlt haben (Urk. 42 S. 33 ff.). Von dieser Summe waren durch die AC._____ AG der F._____ GmbH Gelder in Höhe von Fr. 638'061.– anver- traut, da pauschal 15 % unter dem Titel "Callcenterleistungen" bezogen werden

- 25 - durften (Urk. 42 S. 38 f.). Die Vorinstanz erstellt weiter, dass von diesen von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertrauten Fr. 638'061.– lediglich Fr. 142'446.35 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig verwen- det wurden (Urk. 42 S. 77). Dadurch wurde die AC._____ AG in Höhe von Fr. 142'446.35 direkt geschädigt (Urk. 42 S. 78). Wie schon erwähnt, wurde we- der angeklagt, durch die Vorinstanz erstellt noch durch die Vertretung des Privat- klägers 2 dargelegt, warum und inwieweit die nur mittelbar geschädigten Aktionä- re neben bzw. anstelle der AC._____ AG Anspruch auf eine Entschädigung ha- ben sollen. Auf jeden Fall erhellt ohne weiteres, dass die Summe von Fr. 142'446.35 nicht ausschliesslich zur Befriedigung des Privatklägers 2 verwen- det werden könnte. Die Höhe des angeblichen zivilrechtlichen Anspruches auf Er- satz eines geltend gemachten Direktschadens in Höhe von Fr. 54'581.– ist mithin ebenfalls nicht substantiiert. Ergänzend kann auf die weiteren zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zur mangelnden Substantiierung verwiesen werden. Unter anderem wies die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass nicht substantiiert darge- tan wurde, inwiefern der Verkauf der Aktien der AC._____ AG an B._____ "straf- rechtswidrig" und das von ihm bezahlte Agio "völlig überrissen" gewesen sein soll, inwiefern der ihm präsentierte Businessplan "realitätsfremd bzw. völlig aus der Luft gegriffen" gewesen sein soll oder inwiefern er beim Kauf der Aktien sonstwie "getäuscht" worden sein soll, inwiefern die Buchhaltung der AC._____ AG "nach- lässig, intransparent und lückenhaft geführt" worden sein soll (Urk. 42 S. 206 f.). 2.2.5. Aus all diesen Gründen war die Verweisung der Zivilforderung des Privat- klägers 2 durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Substantiierung richtig. Damit entfällt auch eine allfällige Entschädigung, wobei vor Vorinstanz beantragt wurde, den Privatklägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu ersetzen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). Es kann auf die obi- gen Erwägungen erwiesen werden (Ziffer III. 2.1.4). 2.3. Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Zivilanforderungen der Privatkläger 1 und 2 zu Recht nicht materiell beurteilt, sondern sie auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. Für ei-

- 26 - ne Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht von vornherein keine Veranlassung. Ihre Anordnung ist vielmehr zu bestätigen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, wenn nur die ge- schädigte Person Berufung erklärt hat und sich diese auf die Zivilansprüche be- schränkt (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Auch wenn die Berufungskläger nebst den Zivil- forderungen auch den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen ange- fochten haben, lag das Hauptaugenmerk auf den Zivilforderungen, weshalb die Gerichtsgebühr anhand des Streitwertes zu berechnen ist. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen, den Beschuldigten zur Zahlung von gesamthaft Fr. 309'581.– zu verpflichten. Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr grundsätzlich Fr. 16'942.–. Da der Aktenumfang zwar sehr gross war (HD I und II, 55 Ordner und 23 Schachteln), sich der Aufwand im Berufungsverfahren jedoch in Grenzen hielt und das Verfahren letztlich ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde (vgl. § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts), ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– zu veranschlagen.

2. Da die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewie- sen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 hat ihre Honorarnote einge- reicht und beziffert ihre Aufwendungen bis und mit Berufungsantwort mit Fr. 4'549.25 (Urk. 74) plus 5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt. für die weiteren Aufwendungen (Urk. 84 S. 8). Der geltend gemachte Aufwand scheint insgesamt angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der weitere Aufwand nicht durch eine Honorarnote belegt ist. Es rechtfertigt sich daher eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.). Mithin sind die Privatkläger 1 und 2 als Folge

- 27 - ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten 1 für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Privatkläger 1 und 2 eine Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 8'000.– zur Deckung von allfälligen Pro- zesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 49/1). Diese Prozesskaution ist ausgangsgemäss zur Deckung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung an die Beschuldigte 1 heranzuziehen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Vor Vorinstanz hat der Vertreter der Privatkläger 1 und 2 die Anträge ge- stellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 zu verurteilen seien, der Privatklägerin 1 ei- nen Betrag von Fr. 105'000.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem 16. Dezember 2008 und einen Betrag von Fr. 150'000.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem

18. Februar 2009, insgesamt Fr. 395'332.20, und dem Privatkläger 2 einen Betrag von Fr. 54'581.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem 26. Juni 2008, insgesamt Fr. 86'193.45, zu bezahlen. Die Beschuldigten 1 und 2 seien zudem zu verurtei- len, den Privatklägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu erset- zen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12).

E. 1.2 Die Vorinstanz verwies diese Zivilforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg, dies insbesondere mangels gehöriger Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 OR und der Aktivlegitimation der Privat- klägerin 1 (Urk. 42 S. 202 ff.).

E. 1.3 Die Privatkläger 1 und 2 lassen zusammengefasst ausführen, dass sie vor Vorinstanz gestützt auf Art. 41 OR von den Beschuldigten 1 und 2 Schaden- ersatz auf Grund der durch Täuschung erwirkten Aktieninvestments in die AC._____ AG (Privatkläger 2) bzw. die AD._____ AG (Privatklägerin 1) verlangt hätten, mithin den Ersatz eines Direktschadens. Sie hätten ihre Ansprüche bezif- fert und durch Verweis auf die Anklageschrift begründet, der Entscheid über die Zivilansprüche sei somit spruchreif gewesen (Urk. 43 Rz. 23 ff.; Urk. 58 Rz. 9 ff. und Rz. 26 ff.). Die Vorinstanz habe gewusst, auf welche rechtlichen und tatsäch- lichen Ansprüche die Privatkläger 1 und 2 ihre Schadenersatzansprüche stützen würden und hätte daher über diese entscheiden müssen (Urk. 43 Rz. 36 ff.; Urk. 58 Rz. 9 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung, wie sie von der Vorinstanz für den

- 15 - Strafpunkt als erwiesen beurteilt worden sei, genüge auch für die Begründung der Privatkläger 1 und 2 im Zivilpunkt (Urk. 43 Rz. 48 ff.). Es sei treuwidrig, wenn die Beschuldigte 1 nun die Legitimation der Privatklägerin 1 bestreite, sie sei die Ehe- frau des verstorbenen Geschädigten AA._____ und damit dessen Rechtsnachfol- gerin (Urk. 78 Rz. 5 ff.). Beide Privatkläger seien durch Täuschung bzw. Verun- treuung unmittelbar geschädigt (Urk. 78 Rz. 11 ff., Rz. 16, Rz. 29). Die Privatklä- gerin 1 (bzw. AA._____) und der Privatkläger 2 seien getäuscht worden und hät- ten die Gelder für die Aktienkäufe der F._____ GmbH anvertraut (Urk. 43 Rz. 23 ff.; Urk. 78 Rz. 11 ff.). Dass keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgt sei, ändere daran nichts, das Zivilgericht sei bekanntlich frei in der Würdigung des Sachver- halts (Urk. 43 Rz. 31 ff.). Zudem seien sie auch durch Urkundenfälschungen un- mittelbar geschädigt: So seien sie durch Businesspläne mit falschen Gewinnaus- sichten und im Falle von AA._____ zusätzlich betreffend dem Bestand der AD._____ AG zur Überweisung der geltend gemachten Beträge veranlasst wor- den. Weiter bestünde eine Prospekthaftung nach Art. 752 OR, wobei dieser Arti- kel zwar aufgehoben worden sei, indes im Zeitpunkt der deliktischen Handlungen noch gegolten habe (Urk. 78 Rz. 31 ff.).

E. 1.4 Die Verteidigung der Beschuldigten 1 macht zusammengefasst geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 durch die Straftat in ihren Rechten nicht unmittelbar geschädigt seien. Der Privatkläger 2 sei Aktionär der AC._____ AG gewesen, und die Vorinstanz habe die Beschuldigte 1 einzig wegen Veruntreuung verurteilt, in- dem sie die von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertrauten Vermögens- werte veruntreut habe. Der Vermögensschaden sei damit in erster Linie der AC._____ AG - und nicht den Aktionären - erwachsen. AA._____ sei Aktionär der AD._____ AG gewesen, wobei die Beschuldigte 1 diesbezüglich wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung verurteilt worden sei, indem sie gegenüber der AD._____ AG - und nicht etwa gegenüber den Aktionären - einen Vermögens- schaden verursacht habe. Bei den Urkundendelikten sei es so, dass diese die All- gemeinheit und nicht eine konkrete Person schützen würden. Im vorliegenden Fall sei eine Verurteilung im Zusammenhang mit der Gründung der AD._____ AG er- folgt, weitere Delikte in diesem Zusammenhang seien nicht angeklagt worden. Es liege damit keine unmittelbare Schädigung vor (Urk. 73 Rz. 7 ff.; Urk. 84 Rz. 4 ff.).

- 16 - Die Erwägungen der Vorinstanz würden ausdrücklich einen Vermögensschaden zu Lasten der Wachstumsgesellschaften und nicht zu Lasten der Privatkläger 1 und 2 feststellen (Urk. 73 Rz. 43). Nach Abschluss des Kaufvertrages gehöre der Kaufpreis der Wachstumsgesellschaft, die Investoren würden im Gegenzug den vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Aktien erwerben. Die Vorinstanz ha- be daher zu Recht festgestellt, dass zwischen der F._____ GmbH und den Inves- toren kein Treuhandverhältnis bestehe, es liege somit auch aus diesem Grunde keine unmittelbare Schädigung der Investoren vor (Urk. 84 Rz. 7 ff.). Weiter sei auch die Privatklägerstellung bzw. Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 nicht nachgewiesen. Denn es sei nicht belegt, ob sie in die Parteistellung von AA._____ eingetreten sei. Ein aus dem Jahre 2004 datierender Erbvertrag reiche hierfür nicht aus (Urk. 73 Rz. 16 ff., Rz. 55 ff.; Urk. 84 Rz. 10 ff.). Zudem hätten die Privatkläger 1 und 2 ihre Forderungen nicht rechtsgenügend substantiiert, sie würden auch nicht aufzeigen, inwieweit diese unsubstantiierten Handlungen kau- sal für einen Vermögensschaden gewesen sein sollen. Die Zivilforderungen seien somit - soweit die Privatklägerstellung zu bejahen wäre - zu Recht auf den Zivil- weg verwiesen worden (Urk. 73 Rz. 39 ff.).

2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich wiedergegeben, worauf vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 42 S. 202 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es gelten also die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime. Die Zivilklägerschaft hat v.a. die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen ihrer Klage in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (BSK StPO I-Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 123 N 8). Eine Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwie-

- 17 - sen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend beziffert oder be- gründet hat (Art. 126 Abs. 2 StPO).

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In ihrer Berufungserklärung vom 14. April 2020 (Urk. 43) beantragen die Privat- kläger 1 und 2 die Aufhebung der Dispositivziffern 12 bis 14 und die Aufrechter- haltung der entsprechenden Beschlagnahmungen (Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 18 (Verweisung der Zivil- klagen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) unter Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz. Sie verbinden damit einen rein kassatorischen Antrag im Zivilpunt mit einem reformatorischen Antrag hinsichtlich der Dispositivziffern 12 bis 14. Ob das prozessual zulässig ist, kann offenbleiben, da die Anträge wie zu zeigen ist ohnehin abzuweisen sind und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist vor diesem Hintergrund zunächst zu kon- statieren, dass mithin die Dispositivziffern 1-11, 15-17 sowie 19-22 nicht ange- fochten sind. Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

11. März 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Privatklägerin 1 (A._____)

E. 2.1.1 Zunächst ist auf die Frage der Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 einzu- gehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, dass nicht zweifelsfrei fest- stehe, dass es sich bei A._____ um die alleinige Erbin von AA._____ handle, in dessen Namen sie im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise ihre Zivilforderung geltend mache. Ihre Aktivlegitimation sei nicht genügend substantiiert und auch nicht ausgewiesen (Urk. 42 S. 207 ff.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Anklageschrift erwähnt einen AA._____ lediglich im Zusam- menhang mit der AD._____ AG. Dieser hatte als Neuanlage 42'500 Aktien erwor- ben (Anklageschrift S. 30) und soll gemäss den Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 inzwischen verstorben und die Privatklägerin 1 dessen Ehefrau gewesen sein. Daher dürfe sie im vorliegenden Verfahren als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO auftreten. Als Beleg reicht die Privatklägerin 1 lediglich einen aus dem Jahre 2004 datierenden Erbvertrag ins Recht (Urk. 44/5). Indes ist ein solcher - worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 1 zu Recht hinweist - weder ein Nachweis dafür, dass AA._____ gestorben ist, noch dass die Privatklägerin 1 die alleinige Rechtsnachfolgerin von AA._____ ist. Ein Erbvertrag beweist nicht den Tod des (zukünftigen) Erblassers. Er kann unter den Vertrags- parteien ohne weiteres wieder abgeändert werden, und zudem können die Erben des Erblassers nach dessen Tode übereinkommen, das Erbe anders als vertrag- lich vorgesehen zu verteilen. Dass die Privatklägerin 1 allenfalls nicht die Alleiner- bin von AA._____ sein könnte, zeigt ihr Verhalten selber, hat deren Vertreter vor Vorinstanz doch eine Vollmacht vom 10. Mai 2014 ins Recht gelegt, welche von A._____ und einem AE._____ unterzeichnet ist (Urk. 4/4 und Urk. 021628). Es fällt zudem auf, dass die Privatklägerin 1 - obwohl sich der Problematik bewusst, da die Verteidigung der Beschuldigten 1 diesen Einwand schon vor Vorinstanz aufbrachte (Urk. 29 Rz. 443) - während des gesamten Verfahrens keinen Todes- schein und auch keinen Erbschein ins Recht gelegt hat. Dies obwohl solche Do- kumente ohne Weiteres - wenn denn die Alleinerbenstellung zutrifft - erhältlich

- 18 - gemacht werden könnten. Die blosse Behauptung, dass A._____ ex lege in die Rechtsposition ihres Mannes eingetreten sei, reicht hierfür nicht aus, ebenso we- nig der Verweis auf die Zulässigkeit des selbständigen prozessualen Handelns für die Erbengemeinschaft bei Dringlichkeit (Urk. 78 Rz. 30). Eine solche Dringlichkeit ist erstens nicht gegeben und zweitens behauptet die Privatklägerin 1 ja gerade, Alleinerbin zu sein. Es war auch nicht Sache der Vorinstanz, sie im Sinne von Art. 56 ZPO auf unklare, unbestimmte oder unvollständige Vorbringen aufmerk- sam zu machen (vgl. den entsprechenden Einwand in Urk. 87 Rz. 30), zumal die Verteidigung der Beschuldigten 1 diesen Einwand - wie erwähnt - schon vor Vo- rinstanz vorbrachte (Urk. 29 Rz. 443). Zu behaupten, dass diese Erbenstellung nicht bestritten und damit anerkannt sei - wie dies die Privatklägerin 1 vorbringen lässt (u.a. Urk. 78 Rz. 26) - stimmt daher nicht. Festzuhalten ist somit, dass sofern mehrere Erben vorhanden sind, unter ihnen bis zur Teilung der Erbschaft eine Er- bengemeinschaft besteht (Art. 602 ZGB). Vererbte Ansprüche stehen den Erben gemäss dem Gesamthandprinzip gemeinsam zu, und sie bilden bei deren pro- zessualen Geltendmachung eine notwendige Streitgenossenschaft. In diesem Falle kann ein einzelner Erbe nicht allein als Kläger für die Erbengemeinschaft auftreten (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 7 ff.)

E. 2.1.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht substantiiert ausgeführt und auch nicht nachgewiesen wurde, dass die Privatklägerin 1 in die Rechtsstellung von AA._____ eingetreten ist. Wie erwähnt, bestehen dafür nur schon angesichts der Vollmacht des Rechtsvertreters von A._____ vom 10. Mai 2014, welche nicht nur von A._____, sondern auch noch von einem AE._____ unterzeichnet ist, un- überwindliche Zweifel, welche nicht ausgeräumt werden konnten, sondern im Ge- genteil durch die wohl bestehende Unmöglichkeit der Beibringung eines Erb- scheines sowie der gemachten Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 sogar bestärkt werden. Wenn die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf Grund der unsubstantiierten Aktivlegitimation auf den Weg des Zivilprozesses verwies, so ist dies nicht zu beanstanden.

E. 2.1.3 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Zivilklage auch sonst mangels gehöriger Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen nach

- 19 - Art. 41 OR auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen gewesen wäre. So sei u.a. nicht substantiiert dargetan, dass ein Anspruch auf Ersatz eines angeblichen Direktschadens bestehe. Zudem seien die Sachverhalte, für welche die Beschul- digten im Zusammenhang mit der AD._____ AG zu verurteilen seien, nicht die- selben, aus welchen die Privatklägerin 1 ihren Schadenersatzanspruch ableiten wolle. So gehe es im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der AD._____ AG an AA._____ in strafrechtlicher Hinsicht nicht um eine Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB und auch nicht direkt um irgendwelche Täuschungshandlungen gegenüber dem Investor. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Aktienverkauf an sich "rechtswidrig" gewesen sein soll. Da dem Beschuldigten D._____ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der AD._____ AG ohnehin nichts vorgehalten werde, sondern nur im Zusammen- hang mit der Gründung dieser Gesellschaft, könne auch nicht von einer solidari- schen Haftung der Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen werden (Urk. 42 S. 210 f.). Dem ist vollumfänglich zu folgen. Entgegen den Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 können im Adhäsionsprozess nicht Sachverhalte, bezüglich wel- cher kein Schuldspruch erfolgt ist, als behauptet und bewiesen angenommen werden. Dasselbe gilt für durch das Gericht nicht erstellte Umstände, welche ebenfalls nicht Grundlage eines Adhäsionsprozesses bilden können. Diesbezüg- lich fehlt es am Anspruchsfundament, welches gemäss den zivilprozessualen Re- geln vorzubringen und nachzuweisen wäre. Die Vorinstanz hat bei der Sachver- haltserstellung gerade nicht erstellt, dass AA._____ direkt durch das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 geschädigt wurde. Auch die Anklageschrift enthält kei- nen solchen Schädigungsvorwurf. Eine Verurteilung erfolgte ausschliesslich we- gen ungetreuer Geschäftsbesorgung (dies nur mit Bezug auf die Beschuldigte 1) und Urkundendelikten, hingegen nicht wegen Betrugs oder Veruntreuung. Soweit sich die Privatklägerin 1 auf diese Tatbestände stützt, sind ihre Ausführungen somit nicht zu hören. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass bei der AD._____ AG eine Veruntreuung von Investorengeldern nicht Prozessgegenstand sei (Urk. 42 S. 186). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vermögensschaden

- 20 - bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei der AD._____ AG (und nicht den Ak- tionären) eingetreten sei, da durch die unrechtmässige Beseitigung der Darle- hensschuld der Gründeraktionäre aus der Buchhaltung diese Fr. 100'000.-– der AD._____ AG nicht mehr als Betriebs- und/oder Haftungskapital zur Verfügung standen (Urk. 42 S. 122). Mit Bezug auf die Urkundenfälschung (nur betreffend die Beschuldigte 1) bzw. die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist eben- falls kein "Vermögenschaden" angeklagt bzw. erstellt (Urk. 42 S. 116 ff.). Ein sol- cher ist im Übrigen auch nicht objektives Tatbestandsmerkmal der Urkundenfäl- schung (sondern nur eine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht), und die Erschlei- chung einer falschen Beurkundung bedarf zudem weder einer Schädigungs- noch Vorteilsabsicht. Die Privatklägerin 1 kann somit aus dem vorliegenden Strafverfahren keine unmit- telbare Schädigung von AA._____ ableiten. Soweit sie geltend macht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine direkte Schädigung angenommen habe, ist Folgendes zu erwägen: Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (sowie bei einer Veruntreuung) wird durch den Tatbestand der Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter geschützt. Als geschädigte Per- son gilt der jeweilige Inhaber des geschädigten Vermögens. Ist dies eine Aktien- gesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmit- telbar verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; BSK StPO I Mazzuc- chelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 56). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer Schädigung der AD._____ AG (und nicht der Investoren) ausgegangen. Bei den Urkundendelikten ist die Allgemeinheit das Schutzobjekt. Das geschützte Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine unmittelbare Verletzung von priva- ten Geschäftsinteressen liegt nur dann vor, wenn die Urkundenfälschung auf eine Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, so wenn die Urkundenfäl- schung gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Ein solcher Fall ist vor- liegend nicht gegeben: Die Urkundendelikte ereigneten sich im Rahmen der

- 21 - Gründung der AD._____ AG im Jahre 2008. Sie sind nicht Gegenstand eines wei- teren Vermögensdeliktes. Hinzu kommt, dass völlig unsubstantiiert ist, warum diese kausal für den geltend gemachten Schaden sein sollen. Ebenso unsubstan- tiiert ist die Schadenshöhe. Dass diese im für die Aktien überwiesenen Betrag be- stehen soll, ist keineswegs nachgewiesen, erhielten die Käufer doch als Gegen- wert für den Kaufpreis die jeweiligen Aktien. Die Gesellschaft wurde erst am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht (vgl. den entsprechenden HR-Eintrag). Nicht substantiiert behauptet und dargelegt wurde, dass und weshalb die Aktien schon im Kaufzeitpunkt keinen Wert hätten aufweisen sollen. Es fehlt insbesonde- re der Aspekt der Kausalität. Dass der behauptete Schaden alleinige und adäqua- te Folge der Delinquenz der Beschuldigten 1 und 2 gewesen wäre, ist weder be- hauptet noch substantiiert und schon gar nicht bewiesen.

E. 2.1.4 Aus all diesen Gründen war die Verweisung der Zivilforderung der Privat- klägerin 1 durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auch man- gels Substantiierung der eigentlichen Forderung richtig. Damit entfällt ebenfalls eine allfällige Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen, wobei vor Vorinstanz beantragt wurde, den Privatklägern seien die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu ersetzen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). Die Vorinstanz hat hierzu zudem zu Recht erwogen, dass diese Entschädigungsforderung als übersetzt zu bezeichnen ist und ausserdem auch noch die Privatkläger 3, 4 und 5 sowie noch weitere, bereits abgeschlossene oder noch hängige Strafuntersuchungen und sonstige Verfahren betrifft (Urk. 42 S. 220).

E. 2.2 Privatkläger 2 (B._____)

E. 2.2.1 Mit Bezug auf den Privatkläger 2 hat die Vorinstanz dessen Zivilforderung ebenfalls mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen. Es kann grundsätzlich auf das oben unter Ziffer III. 2.1.3. Erwogene verwiesen wer- den. Auch mit Bezug auf den Privatkläger 2 ist festzuhalten, dass Sachverhalte, hinsichtlich welcher durch das erkennende Gericht kein Schuldspruch erfolgte bzw. welche nicht erstellt wurden, nicht als "behauptet" bzw. "bewiesen" ange- nommen werden können. Es fehlt am Anspruchsfundament, welches vom Privat- kläger 2 gemäss den zivilprozessualen Regeln vorzubringen und nachzuweisen

- 22 - wäre. Von Vornherein kann schon einmal festgehalten werden, dass durch die Vorinstanz mit Bezug auf den Komplex der AC._____ AG hinsichtlich des Be- schuldigten 2 (D._____) kein Schuldspruch erfolgte. Eine Verurteilung von diesem zur Leistung von irgendwelchen Schadenersatzansprüchen gestützt auf den AC._____ AG Komplex fällt daher von Vornherein ausser Betracht. Unbehelflich ist dafür auch die unsubstantiierte Behauptung eines gemeinsamen Verschuldens der Beschuldigten 1 und 2, welches zur Solidarhaftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR führen sollte (Urk. 58 Rz. 42). Eine "Tatbeteiligung" des Beschuldigten 2 ist - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Privatklägers 2 in Urk. 58 Rz. 42 - gerade nicht bewiesen. Daran ändert seine unsubstantiierte Behauptung, der Beschuldigte 2 sei in die Aktienverkäufe direkt involviert gewesen, und die ar- beitsteilige Vorgehensweise der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 58 Rz. 40 f.) nichts. Der Beschuldigte 2 wurde diesbezüglich nicht verurteilt, der Strafpunkt ist rechts- kräftig (vgl. vorstehend, Erw. I. 2. oben).

E. 2.2.2 Mit Bezug auf den Vermögensschaden hielt die Vorinstanz fest, dass die direkt Geschädigte der Tathandlung der Veruntreuung durch die Beschuldigte 1 die AC._____ AG war. Die hinter der AC._____ AG stehenden Personen, etwa die Aktionäre, die Organe oder die Angestellten der AC._____ AG, wurden hinge- gen nur indirekt geschädigt (Urk. 42 S. 78 und S. 184 f.). Hieraus kann der Privat- kläger 2 somit nichts für sich ableiten. Die Anklägerin ging ebenfalls davon aus, dass der Schaden bei der AC._____ AG eintrat (vgl. Anklageschrift S. 17). Es kann zudem an dieser Stelle noch einmal auf die Rechtsprechung und Lehre ver- wiesen werden, wonach bei der Veruntreuung der Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter geschützt wird und als geschädigte Person der jeweilige Inhaber des geschädigten Vermögens gilt. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschafts- gläubiger unmittelbar betroffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

24. Juni 2014 E. 3.3.1; 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 56).

E. 2.2.3 Sämtliche Ausführungen des Vertreters des Privatklägers 2 zum Agio (u.a. Urk. 58 Rz. 37 f.) ändern daran nichts. Das Agio war für die AC._____ AG be-

- 23 - stimmt (und gerade nicht für die Aktionäre), weshalb sie auch diesbezüglich die direkt Geschädigte ist. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss der Anklageschrift und dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt die AC._____ AG die Treugeberin war. Sie war die Verkäuferin der Aktien (vertre- ten durch die F._____ GmbH, vgl. hierzu u.a. Urk. 42 S. 35, S. 37, S. 39, S. 40, S. 44, S. 184). Die Vertretung des Privatklägers 2 macht hierzu geltend, dass die Vo- rinstanz fälschlicherweise angenommen habe, dass die Fr. 54'081.– ausschliess- lich von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertraut worden seien und dies auch nicht erläutert habe. Der Privatkläger 2 sei zumindest auch Treugeber ge- wesen (Urk. 78 Rz. 13 f.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vo- rinstanz doch zu Recht festgehalten, dass die AC._____ AG die F._____ GmbH gemäss dem zwischen diesen abgeschlossenen Consultingvertrag (Urk. 080332 ff.) dazu beauftragt und ermächtigt hatte, das Betriebskapital als Bestandteil der Kaufpreiszahlungen der Investoren entgegenzunehmen, verbunden mit der Ver- pflichtung, dieses Kontoguthaben (Buchgeld) in bestimmter Weise zu verwenden. Treugeberin sei diesbezüglich also die AC._____ AG und Treuhänderin die F._____ GmbH gewesen (Urk. 42 S. 36 f.). Diese Erwägungen erweisen sich mit Bezug auf die einzelnen Vertragsverhältnisse als korrekt. Zwischen den Investo- ren und der F._____ GmbH bestand somit kein Treuhandverhältnis. Sie waren damit auch nicht Treugeber. Dass es quasi zwei nebeneinanderstehende Treuge- ber gegeben haben soll - was die Vertretung des Privatklägers 2 implizit geltend macht (vgl. u.a. Urk. 78 Rz. 13) - ist nur schon auf Grund der vertraglichen Rege- lungen ausgeschlossen. Zudem würde in einem solchen Fall allenfalls eine Soli- dargläubigerschaft entstehen, und der Privatkläger 2 könnte nicht alleine für diese handeln und selbstredend auch nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend ma- chen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Betriebskapital der F._____ GmbH von der AC._____ AG anvertraut wurde und nicht (auch) von den Investoren. Dass dem abweichend vom durch die Anklage eingeklagten und von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt sowie der vertraglichen Verhältnisse den- noch so gewesen sein soll, wird von der Vertretung des Privatklägers 2 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

- 24 -

E. 2.2.4 Das Gesagte gilt ebenso mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden: Diesbezüglich ist unsubstantiiert und nicht nachgewiesen, warum dieser in der Höhe des Aktienkaufpreises bestehen soll und warum das Verhalten der Be- schuldigten 1 und 2 für den Eintritt des Schadens in zivilrechtlicher Hinsicht kau- sal sein soll. Die Aktienkäufe erfolgten im Mai und Juli 2008 (Valuta der Zahlun- gen), und es ist nicht dargetan, dass die Aktien der AC._____ AG in diesem Zeit- punkt wertlos gewesen sein sollen. Daran ändert auch die Ausführung der Vertre- tung des Privatklägers 2 nichts, dass die Businesspläne völlig aus der Luft gegrif- fen bzw. geschönt gewesen seien (Urk. 58 Rz. 39 und Urk. 78 Rz. 33 ff.), denn dies ist kein kausaler Grund für einen "Non-Valeur". Insbesondere ist nicht ab- schliessend geklärt - und musste im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens auch nicht abgeklärt werden -, warum die Geschäftstätigkeit der AC._____ AG aufgegeben werden musste bzw. auf ein neues Unternehmen übertragen wurde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass dies wegen verschiedener Probleme und weil der Erfolg ausgeblieben sei, geschehen sei (Urk. 42 S. 22). Eine nachgewie- sene Kausalität sowie der Nachweis der Höhe des eingetretenen Schadens liegt damit nicht vor, sondern hätte durch den Privatkläger 2 im Sinne der zivilpro- zessualen Regeln substantiiert dargelegt werden müssen. Diesbezüglich hat die Verteidigung der Beschuldigten 1 zudem vor Vorinstanz diverse Einwendungen vorgebracht (Urk. 29 Rz. 35 ff.), zu welchen der Privatkläger 2 sich nicht geäus- sert hat. Zur Höhe des vom Privatkläger 2 geltend gemachten Schadens kann er- gänzend darauf hingewiesen werden, dass dieser nur schon auf Grund des An- klagesachverhaltes und des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhaltes nicht in der geltend gemachten Höhe des Kaufpreises (Fr. 54'081.– plus Fr. 500.75) be- stehen könnte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und inzwischen auch rechts- kräftigen Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden. Ge- mäss dem erstellten Sachverhalt waren es neben den fünf "Gründeraktionären" AF._____, AG._____ und AH._____ sowie C._____ und D._____ insgesamt 15 Investoren, welche Namenaktien der AC._____ AG erwarben und welche dafür Fr. 755'272.60 bezahlt haben (Urk. 42 S. 33 ff.). Von dieser Summe waren durch die AC._____ AG der F._____ GmbH Gelder in Höhe von Fr. 638'061.– anver- traut, da pauschal 15 % unter dem Titel "Callcenterleistungen" bezogen werden

- 25 - durften (Urk. 42 S. 38 f.). Die Vorinstanz erstellt weiter, dass von diesen von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertrauten Fr. 638'061.– lediglich Fr. 142'446.35 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig verwen- det wurden (Urk. 42 S. 77). Dadurch wurde die AC._____ AG in Höhe von Fr. 142'446.35 direkt geschädigt (Urk. 42 S. 78). Wie schon erwähnt, wurde we- der angeklagt, durch die Vorinstanz erstellt noch durch die Vertretung des Privat- klägers 2 dargelegt, warum und inwieweit die nur mittelbar geschädigten Aktionä- re neben bzw. anstelle der AC._____ AG Anspruch auf eine Entschädigung ha- ben sollen. Auf jeden Fall erhellt ohne weiteres, dass die Summe von Fr. 142'446.35 nicht ausschliesslich zur Befriedigung des Privatklägers 2 verwen- det werden könnte. Die Höhe des angeblichen zivilrechtlichen Anspruches auf Er- satz eines geltend gemachten Direktschadens in Höhe von Fr. 54'581.– ist mithin ebenfalls nicht substantiiert. Ergänzend kann auf die weiteren zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zur mangelnden Substantiierung verwiesen werden. Unter anderem wies die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass nicht substantiiert darge- tan wurde, inwiefern der Verkauf der Aktien der AC._____ AG an B._____ "straf- rechtswidrig" und das von ihm bezahlte Agio "völlig überrissen" gewesen sein soll, inwiefern der ihm präsentierte Businessplan "realitätsfremd bzw. völlig aus der Luft gegriffen" gewesen sein soll oder inwiefern er beim Kauf der Aktien sonstwie "getäuscht" worden sein soll, inwiefern die Buchhaltung der AC._____ AG "nach- lässig, intransparent und lückenhaft geführt" worden sein soll (Urk. 42 S. 206 f.).

E. 2.2.5 Aus all diesen Gründen war die Verweisung der Zivilforderung des Privat- klägers 2 durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Substantiierung richtig. Damit entfällt auch eine allfällige Entschädigung, wobei vor Vorinstanz beantragt wurde, den Privatklägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu ersetzen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). Es kann auf die obi- gen Erwägungen erwiesen werden (Ziffer III. 2.1.4).

E. 2.3 Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Zivilanforderungen der Privatkläger 1 und 2 zu Recht nicht materiell beurteilt, sondern sie auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. Für ei-

- 26 - ne Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht von vornherein keine Veranlassung. Ihre Anordnung ist vielmehr zu bestätigen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, wenn nur die ge- schädigte Person Berufung erklärt hat und sich diese auf die Zivilansprüche be- schränkt (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Auch wenn die Berufungskläger nebst den Zivil- forderungen auch den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen ange- fochten haben, lag das Hauptaugenmerk auf den Zivilforderungen, weshalb die Gerichtsgebühr anhand des Streitwertes zu berechnen ist. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen, den Beschuldigten zur Zahlung von gesamthaft Fr. 309'581.– zu verpflichten. Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr grundsätzlich Fr. 16'942.–. Da der Aktenumfang zwar sehr gross war (HD I und II, 55 Ordner und 23 Schachteln), sich der Aufwand im Berufungsverfahren jedoch in Grenzen hielt und das Verfahren letztlich ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde (vgl. § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts), ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– zu veranschlagen.

2. Da die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewie- sen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 hat ihre Honorarnote einge- reicht und beziffert ihre Aufwendungen bis und mit Berufungsantwort mit Fr. 4'549.25 (Urk. 74) plus 5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt. für die weiteren Aufwendungen (Urk. 84 S. 8). Der geltend gemachte Aufwand scheint insgesamt angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der weitere Aufwand nicht durch eine Honorarnote belegt ist. Es rechtfertigt sich daher eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.). Mithin sind die Privatkläger 1 und 2 als Folge

- 27 - ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten 1 für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 3 Eintreten auf die Berufung

E. 3.1 Die Anklägerin beantragte bereits vor Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben seien (vgl. Anklageschrift S. 49). Weiter hat sie auf eine Berufung/Anschlussberufung ver- zichtet und sich auch nicht zum Begehren der Privatkläger 1 und 2 vernehmen lassen.

E. 3.2 Bei den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ge- mäss den Dispositivziffern 12-14 des vorinstanzlichen Urteils handelt es sich um solche, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens nicht mehr als Beweismittel benötigt werden. Eine Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme einzig zur allfälligen Vereinfachung eines Beweisantrages im Rahmen ei- nes geltend gemachten, indes nicht belegten Rechtshilfeersuchens der USA in einem anderen Strafverfahren, rechtfertigt sich nicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass bzw. warum die Beschuldigten 1 und 2 diese Akten vernichten wollten, legen die Privatkläger 1 und 2 nicht dar. Zudem hat auch die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass es Sache der Anklägerin bzw. Untersuchungsbehörde wäre, rechtzeitig für eine erneute Sicherstellung bzw. Beschlagnahme besorgt zu sein, falls sie der Meinung wäre, dass diese Akten (wiederum) benötigt würden. Dass dies der Fall wäre, kann indes heute verneint werden, hätte die Anklägerin doch in diesem Falle die Herausgabe derselben an die Staatsanwaltschaft zu Handen des anderen Strafverfahrens gestellt. Der Privatklägerschaft stehen für allfällige Siche- rungsbegehren die entsprechenden Möglichkeiten im entsprechenden strafrechtli- chen Prozess offen. Soweit sie zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen, sind sie auf die diesbezüglichen prozessualen Möglichkeiten zu verweisen. Die in

- 14 - den Dispositivziffern 12-14 angeordneten Herausgaben im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO an die berechtigten Personen durch die Vorinstanz sind somit zu be- stätigen. III. Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2

1. Übersicht

E. 4 Für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Privatkläger 1 und 2 eine Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 8'000.– zur Deckung von allfälligen Pro- zesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 49/1). Diese Prozesskaution ist ausgangsgemäss zur Deckung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung an die Beschuldigte 1 heranzuziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  2. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1-11, 15-17 sowie 19-22 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der (damali- gen) E1._____ AG im J._____ in K._____ sichergestellten und mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. C1,4-6,8- 10,12,13 (Urk. 103012 ff. und Urk. 103014 ff.) [= Sicherstellungs- Schachtel 9] werden der E._____ (Schweiz) AG (vormalige: E1._____ AG), L._____-strasse 3, M._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurückgegeben.
  5. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der F._____ AG an der N._____-strasse 5 in O._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. D1,7-18,22-56 (Urk. 104019 ff. und Urk. 104023 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 10-16] werden der F._____ AG, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Voll- - 28 - streckbarkeit des Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zu- rückgegeben.
  6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Mai 2016 bei der F._____ AG an der P._____-strasse 5 in Q._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 29. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände Pos. 16/1-7,9,30 (Urk. 122058 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 17-27] werden der F._____ AG, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Ur- teils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurückgegeben.
  7. Die Zivilklagen der Privatklägerin 1 (A._____) und des Privatklägers 2 (B._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 451.85 Diverse Kosten.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
  10. Die Privatkläger 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschuldigten 1 für ihre anwaltliche Verteidigung im zweitinstanzlichen Ver- fahren eine pauschale Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
  11. Die durch die Privatkläger 1 und 2 geleistete Prozesskaution von je Fr. 8'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung ge- mäss vorstehenden Dispositivziffern 5-7 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern 1 und 2 zurückerstattet.
  12. Schriftliche Mitteilung an - den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten C._____; - die Verteidigerin des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten D._____; - 29 - - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; - den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2; - die übrigen Privatkläger; - die anderen Verfahrensbeteiligten 1 und 2; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz [unter Rücksendung der Akten mit dem Ersuchen um Vor- nahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde, inkl. Formular A und DNA-Formular an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA].
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200187-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw Wolter Urteil vom 1. April 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger

3. - 8. ..., Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. D._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Z._____, sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin

- 2 - und

1. E._____ (Schweiz) AG (vormalig: E1._____ AG),

2. F._____ AG, andere Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. März 2020 (DG190014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 29. März 2019 (Urk. 001001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 221 ff.)) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte C._____ (geb. C1._____) ist schuldig

- der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB,

- der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB,

- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB,

- der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und

- der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird die Beschuldigte C._____ freigespro- chen.

3. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Übrigen aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 4 -

5. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Erschleichung einer falschen Be- urkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

6. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Übrigen aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

8. Die beantragten Ersatzforderungen des Staates im Sinne von Art. 71 StGB gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ in Höhe von je Fr. 5'000.– werden abgewiesen.

9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der Be- schuldigten C._____ an der G._____-strasse 1 in H._____ sichergestellten Gegenstände Pos. B13,15-18,20,23,24,26,27 (Urk. 102011 f.) [= Sicherstel- lungs-Schachtel 8] werden der Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

10. Der von der Beschuldigten C._____ am 13. Juni 2013 ins Recht gelegte A4- Ordner mit teilweise originalen Dokumenten (Urk. 460001-460245) [= ein Ordner "B-Akten: B-15"] wird der Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

11. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 beim Beschul- digten D._____ an der I._____-strasse 2 in … Zürich sichergestellten und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. A5 (Urk. 101029 f. und Urk. 101031 f.) [= Sicherstellungs-Schachtel 7] werden dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

12. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der (damali- gen) E1._____ AG im J._____ in K._____ sichergestellten und mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. C1,4-6,8-

- 5 - 10,12,13 (Urk. 103012 ff. und Urk. 103014 ff.) [= Sicherstellungs- Schachtel 9] werden der E._____ (Schweiz) AG (vormalige: E1._____ AG), L._____-strasse 3, M._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

13. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der F._____ AG an der N._____-strasse 4 in O._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. D1,7-18,22-56 (Urk. 104019 ff. und Urk. 104023 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 10-16] werden der F._____, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

14. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Mai 2016 bei der F._____ AG an der P._____-strasse 5 in Q._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 29. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände Pos. 16/1-7,9,30 (Urk. 122058 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 17-27] werden der F._____ AG, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zurückgegeben.

15. Die beim Konkursamt Höngg-Zürich am 8. Februar 2019 sichergestellten bzw. von diesem edierten (Aktenbeizug) Gegenstände Pos. E1-15 (Urk. 412501) [= Sicherstellungs-Schachtel 28] werden dem Konkursamt Höngg-Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksge- richtskasse zurückgegeben.

16. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 3 (Dr. R._____), 4 (S._____) und 5 (T._____) im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Zivilkla- gen gestellt haben.

17. Die Zivilklagen des Privatklägers 6 (U._____), der Privatklägerin 7 (V._____) und des Privatklägers 8 (W._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit er bzw. sie im vorliegenden Gerichtsverfahren überhaupt eine Zivilklage gestellt hat und auf diese einzutreten ist.

- 6 -

18. Die Zivilklagen der Privatklägerin 1 (A._____) und des Privatklägers 2 (B._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Anteil C._____); Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren (Anteil D._____); Fr. 97.00 Auslagen Untersuchung; Fr. 880.00 Zeugenentschädigungen; Fr. 170.85 Kurierfahrt; Fr. 42'647.85 Total

20. Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 50'899.90 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt, zu- sätzlich zu den der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren bereits ausbe- zahlten Entschädigungen von zusammen Fr. 51'616.50.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten C._____, werden der Beschuldigten C._____ im Umfang von Fr. 40'647.85 (Anteile Fr. 30'000.– und Fr. 9'500.– sowie weitere Kostenpositionen) und dem Be- schuldigten D._____ im Umfang von Fr. 2'000.– (Anteile Fr. 1'500.– und Fr. 500.–) auferlegt.

22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. (Mitteilungen/Rechtsmittel)

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 43 S. 2)

1. Dispositiv Ziff. 18 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 2020 sei aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zum Entscheid über die Zivilansprüche der Berufungsklä- ger an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuweisen.

3. Dispositiv Ziff. 12, 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

11. März 2020 seien aufzuheben und die Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände sei bis zum Abschluss der Untersuchung der Staatsan- waltschaft III gegen die Beschuldigten aufrechtzuerhalten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschuldigten oder der Staatskasse.

b) Der Beschuldigten 1 (Urk. 73 S. 3)

1. Es seien die Anträge der Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger, jeweils unter solidarischer Haftung.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. März 2020 (Urk. 36 bzw. Urk. 42; Prot. I S. 27 ff.; Urk. 39/1-6) meldete der Vertreter der Privatkläger 1 und 2 mit Schreiben vom 3. April 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 40) und reichte mit Eingabe vom 14. April 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 wurde den Privatklägern 1 und 2 Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von je Fr. 8'000.-– zu leisten (Urk. 47), welche fristgerecht eingingen (Urk. 49/1). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurde daraufhin den Beschuldigten 1 und 2, den übrigen Privatklägern sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Daraufhin teilten die Anklagebehörde mit Eingabe vom 10. Juni 2020 sowie die Verteidigung der Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 29. Juni 2020 mit, dass auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 52 und 53/1). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 wurde die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (Urk. 54). Die Berufungsergän- zung der Privatkläger 1 und 2 datiert vom 30. September 2020 (Urk. 58), worauf- hin die Vorinstanz auf die Vernehmlassung und die Staatsanwaltshaft auf eine Berufungsantwort verzichteten (Urk. 64 und Urk. 66). Die Verteidigung der Be- schuldigten 1 reichte am 15. Januar 2021 die Berufungsantwort ein (Urk. 73). Die Stellungnahme der Privatkläger 1 und 2 hierzu (Replik) datiert vom 15. März 2021 (Urk. 78), der Verzicht auf die Duplik der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2021 (Urk. 82), die Duplik der Beschuldigten vom 10. Mai 2021 (Urk. 84) und die (un- aufgefordert) eingereichte Stellungnahme der Privatkläger 1 und 2 zur Berufungs- duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 88). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 9 -

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In ihrer Berufungserklärung vom 14. April 2020 (Urk. 43) beantragen die Privat- kläger 1 und 2 die Aufhebung der Dispositivziffern 12 bis 14 und die Aufrechter- haltung der entsprechenden Beschlagnahmungen (Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie die Aufhebung der Dispositiv Ziffer 18 (Verweisung der Zivil- klagen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg) unter Rückweisung des Verfah- rens an die Vorinstanz. Sie verbinden damit einen rein kassatorischen Antrag im Zivilpunt mit einem reformatorischen Antrag hinsichtlich der Dispositivziffern 12 bis 14. Ob das prozessual zulässig ist, kann offenbleiben, da die Anträge wie zu zeigen ist ohnehin abzuweisen sind und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist vor diesem Hintergrund zunächst zu kon- statieren, dass mithin die Dispositivziffern 1-11, 15-17 sowie 19-22 nicht ange- fochten sind. Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

11. März 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Eintreten auf die Berufung 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 macht geltend, dass mangels einer unmittelbaren Schädigung im Sinne von Art. 115 StPO den Privatklägern 1 und 2 keine Parteistellung zukommen würde, weshalb sie auch nicht zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert seien (Urk. 73 Rz. 8 und Rz. 9 ff.). Bei der Privatklägerin 1 komme hinzu, dass nicht dargetan worden sei, dass sie in die

- 10 - Rechtsposition von AA._____ eingetreten sei (Urk. 73 Rz. 8 und Rz. 16 ff.). Die Privatkläger 1 und 2 lassen hierzu unter anderem ausführen, dass das Be- zirksgericht Dielsdorf ihre Konstituierung geprüft und bejaht habe und auf die Zi- vilklage eingetreten sei (Urk. 78 Rz. 5). Zudem liege eine unmittelbare Schädi- gung der Privatkläger 1 und 2 vor (Urk. 78 Rz. 12 ff.), ebenso sei die Privatkläge- rin 1 die Rechtsnachfolgerin von AA._____ (Urk. 78 Rz. 22 ff.). 3.2. Die Legitimation ist Eintretensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei (BSK StPO II-Ziegler/Keller, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 1). Die Privatkläger- schaft kann einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen ist, mit Ausnahme der ausgesprochenen Sanktion (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO; BSK StPO II-Ziegler/Keller, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4 und BSK StPO II-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 13). Von einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit der Berufung beschränkt auf den Zivilpunkt einen materiellen Entscheid der Vorinstanz voraussetze. Demnach müsste die Vorinstanz zumindest im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach über die Zivilforderung entschieden haben (u.a. BSK StPO II-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 4; vgl. auch die Bot- schaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21.12.2005, BBl 2006 S. 1314). Umstritten ist die Frage der Anfechtbarkeit, weil es zumindest fraglich erscheint, ob die Privatklägerschaft mit der Verweisung auf den Zivilweg über- haupt einen rechtlichen Nachteil erleidet, da dem Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt (BSK StPO I-Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 29). Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2016 (SB150157) wurde die Ansicht vertreten, dass dem in der StPO verankerten Grundsatz, wonach ad- häsionsweise geltend gemachte Zivilklagen soweit wie möglich auch adhäsions- weise zu erledigen sind (Art. 122 StPO i.V.m. Art. 126 StPO), keine Justiziabilität zukäme, wenn man die Beschwer bei der Verweisung auf den Zivilweg verneinte. Zudem erfolge der Entscheid betreffend Zivilklagen mittels Urteil (Art. 81 Abs. 4

- 11 - lit. b StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO), weshalb sich das Rechtsmittel der Berufung als zulässig erweise. Dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall zu folgen und auf die Berufung der Privatkläger 1 und 2 auch einzutreten, soweit sie sich auf Dispositiv Ziffer 18 des vorinstanzlichen Entscheids bezieht.

4. Rückweisungsantrag Die Privatkläger 1 und 2 beantragen mit Bezug auf die durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen, dass das Verfahren zum Entscheid an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuweisen sei. Die unterbliebene Beurteilung des Zivilpunkts stelle einen wesentlichen Mangel dar, durch den in schwerwie- gender Weise in die Rechte der Berufungskläger eingegriffen werde und der im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden könne (Urk. 43 Rz. 11 ff.; Urk. 58 Rz. 7 f.; Urk. 78 Rz. 45). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 führte hierzu aus, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre vor erster Instanz gestellten Zivilbegehren nicht gehörig begründet und substantiiert und auch nicht belegt hätten. Soweit sie nun versuchen würden, im Rechtsmittelverfahren das Klagefundament nachzuliefern, seien sie nicht zu hö- ren. Die Vorinstanz habe die Zivilforderungen zu Recht auf den Zivilweg verwie- sen (Urk. 73 Rz. 31 ff.; Urk. 84 Rz. 19 ff.). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Beru- fungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Beru- fungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BSK StPO II-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1).

- 12 - Dies ist vorliegend - wie nachfolgend unter Ziffer III. aufzuzeigen sein wird - nicht der Fall. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hat mithin nicht zu erfolgen. II. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

1. Die Vorinstanz hat gemäss den Dispositivziffern 12-14 die folgenden Rückga- ben verfügt (vgl. Urk. 42 S. 200 ff.):

- an die E._____ (Schweiz) AG (vormals: E1._____ AG) die am 31. Ok- tober 2012 bei ihr beschlagnahmten Gegenstände Pos. C1,4-6,8-10,12,13 (Urk. 103012 ff. und Urk. 103014 ff.) [= Sicherstellungs-Schachtel 9];

- an die F._____ GmbH die am 31. Oktober 2012 bei ihr beschlagnahm- ten Gegenstände Pos. D1,7-18,22-56 (Urk. 104019 ff. und Urk. 104023 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 10-16];

- an die F._____ GmbH die am 29. März 2019 bei ihr beschlagnahmten Gegenstände Pos. 16/1-7,9,30 (Urk. 122058 ff.) [= Sicherstellungs- Schachteln 17-27].

2. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen, dass diese Gegenstände/Akten unter keinen Umständen aus der Beschlagnahme entlassen werden dürften. Die Anklä- gerin führe ein Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend "AB._____", hinsichtlich welchem die Privatkläger 1 und 2 umfangreiche Beweisanträge zur Auswertung der aus einem Rechtshilfeersuchen der USA erhaltenen Bankunter- lagen gestellt hätten. Das Verfahren laufe weiterhin, und es bestehe die begrün- dete Gefahr, dass die Beschuldigten 1 und 2 die beschlagnahmten Akten bei de- ren Rückgabe umgehend vernichten und so die Untersuchung komplett verun- möglichen würden (Urk. 43 Rz. 64 ff.; Urk. 58 Rz. 49 ff.; Urk. 78 Rz. 59 f.). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 führt hierzu aus, dass das Begehren der Privatkläger 1 und 2 abzuweisen sei. Diese würden ihren Antrag damit begrün- den, dass die Akten in einem anderen Strafverfahren benötigt würden. Warum dies der Fall sein soll, werde indes nicht substantiiert dargelegt. Da dieses andere

- 13 - Verfahren nicht Gegenstand des vorliegend angeklagten Sachverhalts sei und damit auch nicht Gegenstand des von der Vorinstanz gefällten Urteils, bestehe mithin auch kein Raum, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens für ein anderes Strafverfahren die Aufrechterhaltung der Sicherstellung zu erstreiten (Urk. 73 Rz. 62 ff.).

3. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.1. Die Anklägerin beantragte bereits vor Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben seien (vgl. Anklageschrift S. 49). Weiter hat sie auf eine Berufung/Anschlussberufung ver- zichtet und sich auch nicht zum Begehren der Privatkläger 1 und 2 vernehmen lassen. 3.2. Bei den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ge- mäss den Dispositivziffern 12-14 des vorinstanzlichen Urteils handelt es sich um solche, welche nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens nicht mehr als Beweismittel benötigt werden. Eine Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme einzig zur allfälligen Vereinfachung eines Beweisantrages im Rahmen ei- nes geltend gemachten, indes nicht belegten Rechtshilfeersuchens der USA in einem anderen Strafverfahren, rechtfertigt sich nicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass bzw. warum die Beschuldigten 1 und 2 diese Akten vernichten wollten, legen die Privatkläger 1 und 2 nicht dar. Zudem hat auch die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass es Sache der Anklägerin bzw. Untersuchungsbehörde wäre, rechtzeitig für eine erneute Sicherstellung bzw. Beschlagnahme besorgt zu sein, falls sie der Meinung wäre, dass diese Akten (wiederum) benötigt würden. Dass dies der Fall wäre, kann indes heute verneint werden, hätte die Anklägerin doch in diesem Falle die Herausgabe derselben an die Staatsanwaltschaft zu Handen des anderen Strafverfahrens gestellt. Der Privatklägerschaft stehen für allfällige Siche- rungsbegehren die entsprechenden Möglichkeiten im entsprechenden strafrechtli- chen Prozess offen. Soweit sie zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen, sind sie auf die diesbezüglichen prozessualen Möglichkeiten zu verweisen. Die in

- 14 - den Dispositivziffern 12-14 angeordneten Herausgaben im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO an die berechtigten Personen durch die Vorinstanz sind somit zu be- stätigen. III. Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2

1. Übersicht 1.1. Vor Vorinstanz hat der Vertreter der Privatkläger 1 und 2 die Anträge ge- stellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 zu verurteilen seien, der Privatklägerin 1 ei- nen Betrag von Fr. 105'000.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem 16. Dezember 2008 und einen Betrag von Fr. 150'000.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem

18. Februar 2009, insgesamt Fr. 395'332.20, und dem Privatkläger 2 einen Betrag von Fr. 54'581.–, zuzüglich Zins von 5%, ab dem 26. Juni 2008, insgesamt Fr. 86'193.45, zu bezahlen. Die Beschuldigten 1 und 2 seien zudem zu verurtei- len, den Privatklägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu erset- zen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). 1.2. Die Vorinstanz verwies diese Zivilforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg, dies insbesondere mangels gehöriger Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 OR und der Aktivlegitimation der Privat- klägerin 1 (Urk. 42 S. 202 ff.). 1.3. Die Privatkläger 1 und 2 lassen zusammengefasst ausführen, dass sie vor Vorinstanz gestützt auf Art. 41 OR von den Beschuldigten 1 und 2 Schaden- ersatz auf Grund der durch Täuschung erwirkten Aktieninvestments in die AC._____ AG (Privatkläger 2) bzw. die AD._____ AG (Privatklägerin 1) verlangt hätten, mithin den Ersatz eines Direktschadens. Sie hätten ihre Ansprüche bezif- fert und durch Verweis auf die Anklageschrift begründet, der Entscheid über die Zivilansprüche sei somit spruchreif gewesen (Urk. 43 Rz. 23 ff.; Urk. 58 Rz. 9 ff. und Rz. 26 ff.). Die Vorinstanz habe gewusst, auf welche rechtlichen und tatsäch- lichen Ansprüche die Privatkläger 1 und 2 ihre Schadenersatzansprüche stützen würden und hätte daher über diese entscheiden müssen (Urk. 43 Rz. 36 ff.; Urk. 58 Rz. 9 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung, wie sie von der Vorinstanz für den

- 15 - Strafpunkt als erwiesen beurteilt worden sei, genüge auch für die Begründung der Privatkläger 1 und 2 im Zivilpunkt (Urk. 43 Rz. 48 ff.). Es sei treuwidrig, wenn die Beschuldigte 1 nun die Legitimation der Privatklägerin 1 bestreite, sie sei die Ehe- frau des verstorbenen Geschädigten AA._____ und damit dessen Rechtsnachfol- gerin (Urk. 78 Rz. 5 ff.). Beide Privatkläger seien durch Täuschung bzw. Verun- treuung unmittelbar geschädigt (Urk. 78 Rz. 11 ff., Rz. 16, Rz. 29). Die Privatklä- gerin 1 (bzw. AA._____) und der Privatkläger 2 seien getäuscht worden und hät- ten die Gelder für die Aktienkäufe der F._____ GmbH anvertraut (Urk. 43 Rz. 23 ff.; Urk. 78 Rz. 11 ff.). Dass keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgt sei, ändere daran nichts, das Zivilgericht sei bekanntlich frei in der Würdigung des Sachver- halts (Urk. 43 Rz. 31 ff.). Zudem seien sie auch durch Urkundenfälschungen un- mittelbar geschädigt: So seien sie durch Businesspläne mit falschen Gewinnaus- sichten und im Falle von AA._____ zusätzlich betreffend dem Bestand der AD._____ AG zur Überweisung der geltend gemachten Beträge veranlasst wor- den. Weiter bestünde eine Prospekthaftung nach Art. 752 OR, wobei dieser Arti- kel zwar aufgehoben worden sei, indes im Zeitpunkt der deliktischen Handlungen noch gegolten habe (Urk. 78 Rz. 31 ff.). 1.4. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 macht zusammengefasst geltend, dass die Privatkläger 1 und 2 durch die Straftat in ihren Rechten nicht unmittelbar geschädigt seien. Der Privatkläger 2 sei Aktionär der AC._____ AG gewesen, und die Vorinstanz habe die Beschuldigte 1 einzig wegen Veruntreuung verurteilt, in- dem sie die von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertrauten Vermögens- werte veruntreut habe. Der Vermögensschaden sei damit in erster Linie der AC._____ AG - und nicht den Aktionären - erwachsen. AA._____ sei Aktionär der AD._____ AG gewesen, wobei die Beschuldigte 1 diesbezüglich wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung verurteilt worden sei, indem sie gegenüber der AD._____ AG - und nicht etwa gegenüber den Aktionären - einen Vermögens- schaden verursacht habe. Bei den Urkundendelikten sei es so, dass diese die All- gemeinheit und nicht eine konkrete Person schützen würden. Im vorliegenden Fall sei eine Verurteilung im Zusammenhang mit der Gründung der AD._____ AG er- folgt, weitere Delikte in diesem Zusammenhang seien nicht angeklagt worden. Es liege damit keine unmittelbare Schädigung vor (Urk. 73 Rz. 7 ff.; Urk. 84 Rz. 4 ff.).

- 16 - Die Erwägungen der Vorinstanz würden ausdrücklich einen Vermögensschaden zu Lasten der Wachstumsgesellschaften und nicht zu Lasten der Privatkläger 1 und 2 feststellen (Urk. 73 Rz. 43). Nach Abschluss des Kaufvertrages gehöre der Kaufpreis der Wachstumsgesellschaft, die Investoren würden im Gegenzug den vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Aktien erwerben. Die Vorinstanz ha- be daher zu Recht festgestellt, dass zwischen der F._____ GmbH und den Inves- toren kein Treuhandverhältnis bestehe, es liege somit auch aus diesem Grunde keine unmittelbare Schädigung der Investoren vor (Urk. 84 Rz. 7 ff.). Weiter sei auch die Privatklägerstellung bzw. Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 nicht nachgewiesen. Denn es sei nicht belegt, ob sie in die Parteistellung von AA._____ eingetreten sei. Ein aus dem Jahre 2004 datierender Erbvertrag reiche hierfür nicht aus (Urk. 73 Rz. 16 ff., Rz. 55 ff.; Urk. 84 Rz. 10 ff.). Zudem hätten die Privatkläger 1 und 2 ihre Forderungen nicht rechtsgenügend substantiiert, sie würden auch nicht aufzeigen, inwieweit diese unsubstantiierten Handlungen kau- sal für einen Vermögensschaden gewesen sein sollen. Die Zivilforderungen seien somit - soweit die Privatklägerstellung zu bejahen wäre - zu Recht auf den Zivil- weg verwiesen worden (Urk. 73 Rz. 39 ff.).

2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich wiedergegeben, worauf vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 42 S. 202 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es gelten also die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime. Die Zivilklägerschaft hat v.a. die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen ihrer Klage in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (BSK StPO I-Dolge, 2. Aufl. 2014, Art. 123 N 8). Eine Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwie-

- 17 - sen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend beziffert oder be- gründet hat (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2.1. Privatklägerin 1 (A._____) 2.1.1. Zunächst ist auf die Frage der Aktivlegitimation der Privatklägerin 1 einzu- gehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, dass nicht zweifelsfrei fest- stehe, dass es sich bei A._____ um die alleinige Erbin von AA._____ handle, in dessen Namen sie im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise ihre Zivilforderung geltend mache. Ihre Aktivlegitimation sei nicht genügend substantiiert und auch nicht ausgewiesen (Urk. 42 S. 207 ff.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Anklageschrift erwähnt einen AA._____ lediglich im Zusam- menhang mit der AD._____ AG. Dieser hatte als Neuanlage 42'500 Aktien erwor- ben (Anklageschrift S. 30) und soll gemäss den Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 inzwischen verstorben und die Privatklägerin 1 dessen Ehefrau gewesen sein. Daher dürfe sie im vorliegenden Verfahren als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO auftreten. Als Beleg reicht die Privatklägerin 1 lediglich einen aus dem Jahre 2004 datierenden Erbvertrag ins Recht (Urk. 44/5). Indes ist ein solcher - worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 1 zu Recht hinweist - weder ein Nachweis dafür, dass AA._____ gestorben ist, noch dass die Privatklägerin 1 die alleinige Rechtsnachfolgerin von AA._____ ist. Ein Erbvertrag beweist nicht den Tod des (zukünftigen) Erblassers. Er kann unter den Vertrags- parteien ohne weiteres wieder abgeändert werden, und zudem können die Erben des Erblassers nach dessen Tode übereinkommen, das Erbe anders als vertrag- lich vorgesehen zu verteilen. Dass die Privatklägerin 1 allenfalls nicht die Alleiner- bin von AA._____ sein könnte, zeigt ihr Verhalten selber, hat deren Vertreter vor Vorinstanz doch eine Vollmacht vom 10. Mai 2014 ins Recht gelegt, welche von A._____ und einem AE._____ unterzeichnet ist (Urk. 4/4 und Urk. 021628). Es fällt zudem auf, dass die Privatklägerin 1 - obwohl sich der Problematik bewusst, da die Verteidigung der Beschuldigten 1 diesen Einwand schon vor Vorinstanz aufbrachte (Urk. 29 Rz. 443) - während des gesamten Verfahrens keinen Todes- schein und auch keinen Erbschein ins Recht gelegt hat. Dies obwohl solche Do- kumente ohne Weiteres - wenn denn die Alleinerbenstellung zutrifft - erhältlich

- 18 - gemacht werden könnten. Die blosse Behauptung, dass A._____ ex lege in die Rechtsposition ihres Mannes eingetreten sei, reicht hierfür nicht aus, ebenso we- nig der Verweis auf die Zulässigkeit des selbständigen prozessualen Handelns für die Erbengemeinschaft bei Dringlichkeit (Urk. 78 Rz. 30). Eine solche Dringlichkeit ist erstens nicht gegeben und zweitens behauptet die Privatklägerin 1 ja gerade, Alleinerbin zu sein. Es war auch nicht Sache der Vorinstanz, sie im Sinne von Art. 56 ZPO auf unklare, unbestimmte oder unvollständige Vorbringen aufmerk- sam zu machen (vgl. den entsprechenden Einwand in Urk. 87 Rz. 30), zumal die Verteidigung der Beschuldigten 1 diesen Einwand - wie erwähnt - schon vor Vo- rinstanz vorbrachte (Urk. 29 Rz. 443). Zu behaupten, dass diese Erbenstellung nicht bestritten und damit anerkannt sei - wie dies die Privatklägerin 1 vorbringen lässt (u.a. Urk. 78 Rz. 26) - stimmt daher nicht. Festzuhalten ist somit, dass sofern mehrere Erben vorhanden sind, unter ihnen bis zur Teilung der Erbschaft eine Er- bengemeinschaft besteht (Art. 602 ZGB). Vererbte Ansprüche stehen den Erben gemäss dem Gesamthandprinzip gemeinsam zu, und sie bilden bei deren pro- zessualen Geltendmachung eine notwendige Streitgenossenschaft. In diesem Falle kann ein einzelner Erbe nicht allein als Kläger für die Erbengemeinschaft auftreten (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 7 ff.) 2.1.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht substantiiert ausgeführt und auch nicht nachgewiesen wurde, dass die Privatklägerin 1 in die Rechtsstellung von AA._____ eingetreten ist. Wie erwähnt, bestehen dafür nur schon angesichts der Vollmacht des Rechtsvertreters von A._____ vom 10. Mai 2014, welche nicht nur von A._____, sondern auch noch von einem AE._____ unterzeichnet ist, un- überwindliche Zweifel, welche nicht ausgeräumt werden konnten, sondern im Ge- genteil durch die wohl bestehende Unmöglichkeit der Beibringung eines Erb- scheines sowie der gemachten Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 sogar bestärkt werden. Wenn die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf Grund der unsubstantiierten Aktivlegitimation auf den Weg des Zivilprozesses verwies, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.1.3. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass die Zivilklage auch sonst mangels gehöriger Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen nach

- 19 - Art. 41 OR auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen gewesen wäre. So sei u.a. nicht substantiiert dargetan, dass ein Anspruch auf Ersatz eines angeblichen Direktschadens bestehe. Zudem seien die Sachverhalte, für welche die Beschul- digten im Zusammenhang mit der AD._____ AG zu verurteilen seien, nicht die- selben, aus welchen die Privatklägerin 1 ihren Schadenersatzanspruch ableiten wolle. So gehe es im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der AD._____ AG an AA._____ in strafrechtlicher Hinsicht nicht um eine Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB und auch nicht direkt um irgendwelche Täuschungshandlungen gegenüber dem Investor. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Aktienverkauf an sich "rechtswidrig" gewesen sein soll. Da dem Beschuldigten D._____ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der AD._____ AG ohnehin nichts vorgehalten werde, sondern nur im Zusammen- hang mit der Gründung dieser Gesellschaft, könne auch nicht von einer solidari- schen Haftung der Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen werden (Urk. 42 S. 210 f.). Dem ist vollumfänglich zu folgen. Entgegen den Ausführungen der Vertretung der Privatklägerin 1 können im Adhäsionsprozess nicht Sachverhalte, bezüglich wel- cher kein Schuldspruch erfolgt ist, als behauptet und bewiesen angenommen werden. Dasselbe gilt für durch das Gericht nicht erstellte Umstände, welche ebenfalls nicht Grundlage eines Adhäsionsprozesses bilden können. Diesbezüg- lich fehlt es am Anspruchsfundament, welches gemäss den zivilprozessualen Re- geln vorzubringen und nachzuweisen wäre. Die Vorinstanz hat bei der Sachver- haltserstellung gerade nicht erstellt, dass AA._____ direkt durch das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 geschädigt wurde. Auch die Anklageschrift enthält kei- nen solchen Schädigungsvorwurf. Eine Verurteilung erfolgte ausschliesslich we- gen ungetreuer Geschäftsbesorgung (dies nur mit Bezug auf die Beschuldigte 1) und Urkundendelikten, hingegen nicht wegen Betrugs oder Veruntreuung. Soweit sich die Privatklägerin 1 auf diese Tatbestände stützt, sind ihre Ausführungen somit nicht zu hören. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass bei der AD._____ AG eine Veruntreuung von Investorengeldern nicht Prozessgegenstand sei (Urk. 42 S. 186). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vermögensschaden

- 20 - bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei der AD._____ AG (und nicht den Ak- tionären) eingetreten sei, da durch die unrechtmässige Beseitigung der Darle- hensschuld der Gründeraktionäre aus der Buchhaltung diese Fr. 100'000.-– der AD._____ AG nicht mehr als Betriebs- und/oder Haftungskapital zur Verfügung standen (Urk. 42 S. 122). Mit Bezug auf die Urkundenfälschung (nur betreffend die Beschuldigte 1) bzw. die Erschleichung einer falschen Beurkundung ist eben- falls kein "Vermögenschaden" angeklagt bzw. erstellt (Urk. 42 S. 116 ff.). Ein sol- cher ist im Übrigen auch nicht objektives Tatbestandsmerkmal der Urkundenfäl- schung (sondern nur eine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht), und die Erschlei- chung einer falschen Beurkundung bedarf zudem weder einer Schädigungs- noch Vorteilsabsicht. Die Privatklägerin 1 kann somit aus dem vorliegenden Strafverfahren keine unmit- telbare Schädigung von AA._____ ableiten. Soweit sie geltend macht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine direkte Schädigung angenommen habe, ist Folgendes zu erwägen: Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (sowie bei einer Veruntreuung) wird durch den Tatbestand der Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter geschützt. Als geschädigte Per- son gilt der jeweilige Inhaber des geschädigten Vermögens. Ist dies eine Aktien- gesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmit- telbar verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; BSK StPO I Mazzuc- chelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 56). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer Schädigung der AD._____ AG (und nicht der Investoren) ausgegangen. Bei den Urkundendelikten ist die Allgemeinheit das Schutzobjekt. Das geschützte Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine unmittelbare Verletzung von priva- ten Geschäftsinteressen liegt nur dann vor, wenn die Urkundenfälschung auf eine Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, so wenn die Urkundenfäl- schung gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73). Ein solcher Fall ist vor- liegend nicht gegeben: Die Urkundendelikte ereigneten sich im Rahmen der

- 21 - Gründung der AD._____ AG im Jahre 2008. Sie sind nicht Gegenstand eines wei- teren Vermögensdeliktes. Hinzu kommt, dass völlig unsubstantiiert ist, warum diese kausal für den geltend gemachten Schaden sein sollen. Ebenso unsubstan- tiiert ist die Schadenshöhe. Dass diese im für die Aktien überwiesenen Betrag be- stehen soll, ist keineswegs nachgewiesen, erhielten die Käufer doch als Gegen- wert für den Kaufpreis die jeweiligen Aktien. Die Gesellschaft wurde erst am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht (vgl. den entsprechenden HR-Eintrag). Nicht substantiiert behauptet und dargelegt wurde, dass und weshalb die Aktien schon im Kaufzeitpunkt keinen Wert hätten aufweisen sollen. Es fehlt insbesonde- re der Aspekt der Kausalität. Dass der behauptete Schaden alleinige und adäqua- te Folge der Delinquenz der Beschuldigten 1 und 2 gewesen wäre, ist weder be- hauptet noch substantiiert und schon gar nicht bewiesen. 2.1.4. Aus all diesen Gründen war die Verweisung der Zivilforderung der Privat- klägerin 1 durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auch man- gels Substantiierung der eigentlichen Forderung richtig. Damit entfällt ebenfalls eine allfällige Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen, wobei vor Vorinstanz beantragt wurde, den Privatklägern seien die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu ersetzen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). Die Vorinstanz hat hierzu zudem zu Recht erwogen, dass diese Entschädigungsforderung als übersetzt zu bezeichnen ist und ausserdem auch noch die Privatkläger 3, 4 und 5 sowie noch weitere, bereits abgeschlossene oder noch hängige Strafuntersuchungen und sonstige Verfahren betrifft (Urk. 42 S. 220). 2.2. Privatkläger 2 (B._____) 2.2.1. Mit Bezug auf den Privatkläger 2 hat die Vorinstanz dessen Zivilforderung ebenfalls mangels genügender Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen. Es kann grundsätzlich auf das oben unter Ziffer III. 2.1.3. Erwogene verwiesen wer- den. Auch mit Bezug auf den Privatkläger 2 ist festzuhalten, dass Sachverhalte, hinsichtlich welcher durch das erkennende Gericht kein Schuldspruch erfolgte bzw. welche nicht erstellt wurden, nicht als "behauptet" bzw. "bewiesen" ange- nommen werden können. Es fehlt am Anspruchsfundament, welches vom Privat- kläger 2 gemäss den zivilprozessualen Regeln vorzubringen und nachzuweisen

- 22 - wäre. Von Vornherein kann schon einmal festgehalten werden, dass durch die Vorinstanz mit Bezug auf den Komplex der AC._____ AG hinsichtlich des Be- schuldigten 2 (D._____) kein Schuldspruch erfolgte. Eine Verurteilung von diesem zur Leistung von irgendwelchen Schadenersatzansprüchen gestützt auf den AC._____ AG Komplex fällt daher von Vornherein ausser Betracht. Unbehelflich ist dafür auch die unsubstantiierte Behauptung eines gemeinsamen Verschuldens der Beschuldigten 1 und 2, welches zur Solidarhaftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR führen sollte (Urk. 58 Rz. 42). Eine "Tatbeteiligung" des Beschuldigten 2 ist - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Privatklägers 2 in Urk. 58 Rz. 42 - gerade nicht bewiesen. Daran ändert seine unsubstantiierte Behauptung, der Beschuldigte 2 sei in die Aktienverkäufe direkt involviert gewesen, und die ar- beitsteilige Vorgehensweise der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 58 Rz. 40 f.) nichts. Der Beschuldigte 2 wurde diesbezüglich nicht verurteilt, der Strafpunkt ist rechts- kräftig (vgl. vorstehend, Erw. I. 2. oben). 2.2.2. Mit Bezug auf den Vermögensschaden hielt die Vorinstanz fest, dass die direkt Geschädigte der Tathandlung der Veruntreuung durch die Beschuldigte 1 die AC._____ AG war. Die hinter der AC._____ AG stehenden Personen, etwa die Aktionäre, die Organe oder die Angestellten der AC._____ AG, wurden hinge- gen nur indirekt geschädigt (Urk. 42 S. 78 und S. 184 f.). Hieraus kann der Privat- kläger 2 somit nichts für sich ableiten. Die Anklägerin ging ebenfalls davon aus, dass der Schaden bei der AC._____ AG eintrat (vgl. Anklageschrift S. 17). Es kann zudem an dieser Stelle noch einmal auf die Rechtsprechung und Lehre ver- wiesen werden, wonach bei der Veruntreuung der Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter geschützt wird und als geschädigte Person der jeweilige Inhaber des geschädigten Vermögens gilt. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschafts- gläubiger unmittelbar betroffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

24. Juni 2014 E. 3.3.1; 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; (BSK StPO I Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 56). 2.2.3. Sämtliche Ausführungen des Vertreters des Privatklägers 2 zum Agio (u.a. Urk. 58 Rz. 37 f.) ändern daran nichts. Das Agio war für die AC._____ AG be-

- 23 - stimmt (und gerade nicht für die Aktionäre), weshalb sie auch diesbezüglich die direkt Geschädigte ist. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss der Anklageschrift und dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt die AC._____ AG die Treugeberin war. Sie war die Verkäuferin der Aktien (vertre- ten durch die F._____ GmbH, vgl. hierzu u.a. Urk. 42 S. 35, S. 37, S. 39, S. 40, S. 44, S. 184). Die Vertretung des Privatklägers 2 macht hierzu geltend, dass die Vo- rinstanz fälschlicherweise angenommen habe, dass die Fr. 54'081.– ausschliess- lich von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertraut worden seien und dies auch nicht erläutert habe. Der Privatkläger 2 sei zumindest auch Treugeber ge- wesen (Urk. 78 Rz. 13 f.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vo- rinstanz doch zu Recht festgehalten, dass die AC._____ AG die F._____ GmbH gemäss dem zwischen diesen abgeschlossenen Consultingvertrag (Urk. 080332 ff.) dazu beauftragt und ermächtigt hatte, das Betriebskapital als Bestandteil der Kaufpreiszahlungen der Investoren entgegenzunehmen, verbunden mit der Ver- pflichtung, dieses Kontoguthaben (Buchgeld) in bestimmter Weise zu verwenden. Treugeberin sei diesbezüglich also die AC._____ AG und Treuhänderin die F._____ GmbH gewesen (Urk. 42 S. 36 f.). Diese Erwägungen erweisen sich mit Bezug auf die einzelnen Vertragsverhältnisse als korrekt. Zwischen den Investo- ren und der F._____ GmbH bestand somit kein Treuhandverhältnis. Sie waren damit auch nicht Treugeber. Dass es quasi zwei nebeneinanderstehende Treuge- ber gegeben haben soll - was die Vertretung des Privatklägers 2 implizit geltend macht (vgl. u.a. Urk. 78 Rz. 13) - ist nur schon auf Grund der vertraglichen Rege- lungen ausgeschlossen. Zudem würde in einem solchen Fall allenfalls eine Soli- dargläubigerschaft entstehen, und der Privatkläger 2 könnte nicht alleine für diese handeln und selbstredend auch nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend ma- chen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Betriebskapital der F._____ GmbH von der AC._____ AG anvertraut wurde und nicht (auch) von den Investoren. Dass dem abweichend vom durch die Anklage eingeklagten und von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt sowie der vertraglichen Verhältnisse den- noch so gewesen sein soll, wird von der Vertretung des Privatklägers 2 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

- 24 - 2.2.4. Das Gesagte gilt ebenso mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden: Diesbezüglich ist unsubstantiiert und nicht nachgewiesen, warum dieser in der Höhe des Aktienkaufpreises bestehen soll und warum das Verhalten der Be- schuldigten 1 und 2 für den Eintritt des Schadens in zivilrechtlicher Hinsicht kau- sal sein soll. Die Aktienkäufe erfolgten im Mai und Juli 2008 (Valuta der Zahlun- gen), und es ist nicht dargetan, dass die Aktien der AC._____ AG in diesem Zeit- punkt wertlos gewesen sein sollen. Daran ändert auch die Ausführung der Vertre- tung des Privatklägers 2 nichts, dass die Businesspläne völlig aus der Luft gegrif- fen bzw. geschönt gewesen seien (Urk. 58 Rz. 39 und Urk. 78 Rz. 33 ff.), denn dies ist kein kausaler Grund für einen "Non-Valeur". Insbesondere ist nicht ab- schliessend geklärt - und musste im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens auch nicht abgeklärt werden -, warum die Geschäftstätigkeit der AC._____ AG aufgegeben werden musste bzw. auf ein neues Unternehmen übertragen wurde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass dies wegen verschiedener Probleme und weil der Erfolg ausgeblieben sei, geschehen sei (Urk. 42 S. 22). Eine nachgewie- sene Kausalität sowie der Nachweis der Höhe des eingetretenen Schadens liegt damit nicht vor, sondern hätte durch den Privatkläger 2 im Sinne der zivilpro- zessualen Regeln substantiiert dargelegt werden müssen. Diesbezüglich hat die Verteidigung der Beschuldigten 1 zudem vor Vorinstanz diverse Einwendungen vorgebracht (Urk. 29 Rz. 35 ff.), zu welchen der Privatkläger 2 sich nicht geäus- sert hat. Zur Höhe des vom Privatkläger 2 geltend gemachten Schadens kann er- gänzend darauf hingewiesen werden, dass dieser nur schon auf Grund des An- klagesachverhaltes und des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhaltes nicht in der geltend gemachten Höhe des Kaufpreises (Fr. 54'081.– plus Fr. 500.75) be- stehen könnte. Es kann hierzu auf die zutreffenden und inzwischen auch rechts- kräftigen Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden. Ge- mäss dem erstellten Sachverhalt waren es neben den fünf "Gründeraktionären" AF._____, AG._____ und AH._____ sowie C._____ und D._____ insgesamt 15 Investoren, welche Namenaktien der AC._____ AG erwarben und welche dafür Fr. 755'272.60 bezahlt haben (Urk. 42 S. 33 ff.). Von dieser Summe waren durch die AC._____ AG der F._____ GmbH Gelder in Höhe von Fr. 638'061.– anver- traut, da pauschal 15 % unter dem Titel "Callcenterleistungen" bezogen werden

- 25 - durften (Urk. 42 S. 38 f.). Die Vorinstanz erstellt weiter, dass von diesen von der AC._____ AG der F._____ GmbH anvertrauten Fr. 638'061.– lediglich Fr. 142'446.35 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig verwen- det wurden (Urk. 42 S. 77). Dadurch wurde die AC._____ AG in Höhe von Fr. 142'446.35 direkt geschädigt (Urk. 42 S. 78). Wie schon erwähnt, wurde we- der angeklagt, durch die Vorinstanz erstellt noch durch die Vertretung des Privat- klägers 2 dargelegt, warum und inwieweit die nur mittelbar geschädigten Aktionä- re neben bzw. anstelle der AC._____ AG Anspruch auf eine Entschädigung ha- ben sollen. Auf jeden Fall erhellt ohne weiteres, dass die Summe von Fr. 142'446.35 nicht ausschliesslich zur Befriedigung des Privatklägers 2 verwen- det werden könnte. Die Höhe des angeblichen zivilrechtlichen Anspruches auf Er- satz eines geltend gemachten Direktschadens in Höhe von Fr. 54'581.– ist mithin ebenfalls nicht substantiiert. Ergänzend kann auf die weiteren zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zur mangelnden Substantiierung verwiesen werden. Unter anderem wies die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass nicht substantiiert darge- tan wurde, inwiefern der Verkauf der Aktien der AC._____ AG an B._____ "straf- rechtswidrig" und das von ihm bezahlte Agio "völlig überrissen" gewesen sein soll, inwiefern der ihm präsentierte Businessplan "realitätsfremd bzw. völlig aus der Luft gegriffen" gewesen sein soll oder inwiefern er beim Kauf der Aktien sonstwie "getäuscht" worden sein soll, inwiefern die Buchhaltung der AC._____ AG "nach- lässig, intransparent und lückenhaft geführt" worden sein soll (Urk. 42 S. 206 f.). 2.2.5. Aus all diesen Gründen war die Verweisung der Zivilforderung des Privat- klägers 2 durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Substantiierung richtig. Damit entfällt auch eine allfällige Entschädigung, wobei vor Vorinstanz beantragt wurde, den Privatklägern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 352'661.40 zu ersetzen (Urk. 27 S. 2; Prot. I S. 12). Es kann auf die obi- gen Erwägungen erwiesen werden (Ziffer III. 2.1.4). 2.3. Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Zivilanforderungen der Privatkläger 1 und 2 zu Recht nicht materiell beurteilt, sondern sie auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. Für ei-

- 26 - ne Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht von vornherein keine Veranlassung. Ihre Anordnung ist vielmehr zu bestätigen. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert, wenn nur die ge- schädigte Person Berufung erklärt hat und sich diese auf die Zivilansprüche be- schränkt (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Auch wenn die Berufungskläger nebst den Zivil- forderungen auch den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen ange- fochten haben, lag das Hauptaugenmerk auf den Zivilforderungen, weshalb die Gerichtsgebühr anhand des Streitwertes zu berechnen ist. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen, den Beschuldigten zur Zahlung von gesamthaft Fr. 309'581.– zu verpflichten. Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr grundsätzlich Fr. 16'942.–. Da der Aktenumfang zwar sehr gross war (HD I und II, 55 Ordner und 23 Schachteln), sich der Aufwand im Berufungsverfahren jedoch in Grenzen hielt und das Verfahren letztlich ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde (vgl. § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts), ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.– zu veranschlagen.

2. Da die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewie- sen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 hat ihre Honorarnote einge- reicht und beziffert ihre Aufwendungen bis und mit Berufungsantwort mit Fr. 4'549.25 (Urk. 74) plus 5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich MwSt. für die weiteren Aufwendungen (Urk. 84 S. 8). Der geltend gemachte Aufwand scheint insgesamt angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der weitere Aufwand nicht durch eine Honorarnote belegt ist. Es rechtfertigt sich daher eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.). Mithin sind die Privatkläger 1 und 2 als Folge

- 27 - ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten 1 für ihre Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Privatkläger 1 und 2 eine Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 8'000.– zur Deckung von allfälligen Pro- zesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 49/1). Diese Prozesskaution ist ausgangsgemäss zur Deckung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung an die Beschuldigte 1 heranzuziehen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

11. März 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1-11, 15-17 sowie 19-22 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der (damali- gen) E1._____ AG im J._____ in K._____ sichergestellten und mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. C1,4-6,8- 10,12,13 (Urk. 103012 ff. und Urk. 103014 ff.) [= Sicherstellungs- Schachtel 9] werden der E._____ (Schweiz) AG (vormalige: E1._____ AG), L._____-strasse 3, M._____ nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurückgegeben.

2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2012 bei der F._____ AG an der N._____-strasse 5 in O._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmten Gegenstände Pos. D1,7-18,22-56 (Urk. 104019 ff. und Urk. 104023 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 10-16] werden der F._____ AG, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Voll-

- 28 - streckbarkeit des Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zu- rückgegeben.

3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Mai 2016 bei der F._____ AG an der P._____-strasse 5 in Q._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 29. März 2019 beschlagnahmten Gegenstände Pos. 16/1-7,9,30 (Urk. 122058 ff.) [= Sicherstellungs-Schachteln 17-27] werden der F._____ AG, P._____-strasse 5, Q._____, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Ur- teils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurückgegeben.

4. Die Zivilklagen der Privatklägerin 1 (A._____) und des Privatklägers 2 (B._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 451.85 Diverse Kosten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

7. Die Privatkläger 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschuldigten 1 für ihre anwaltliche Verteidigung im zweitinstanzlichen Ver- fahren eine pauschale Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– zu bezahlen.

8. Die durch die Privatkläger 1 und 2 geleistete Prozesskaution von je Fr. 8'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung ge- mäss vorstehenden Dispositivziffern 5-7 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern 1 und 2 zurückerstattet.

9. Schriftliche Mitteilung an

- den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten C._____;

- die Verteidigerin des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zu- handen des Beschuldigten D._____;

- 29 -

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

- den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2;

- die übrigen Privatkläger;

- die anderen Verfahrensbeteiligten 1 und 2; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz [unter Rücksendung der Akten mit dem Ersuchen um Vor- nahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde, inkl. Formular A und DNA-Formular an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA].

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter