Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
29. Januar 2020 wurde der Beschuldigte B._____ anklagegemäss des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Einbezug eines zu verbüssenden Strafrestes mit einer Gesamtstrafe von 48 Monaten be- straft (Urk. 89 S. 50). Betreffend die gegen den Beschuldigten weiter erhobenen Tatvorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft dazu stellte die Vorinstanz das Verfahren ein, respektive sprach den Beschuldigten frei (Urk. 89 S. 50).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Angriffstat eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bemessen (Urk. 89 S. 36 ff.). Die vormalige Verteidigung kritisier- te dieses Strafmass in der Berufungserklärung namentlich dahingehend als zu hoch, als der Beschuldigte lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (Urk. 91 S. 3). Die aktuelle Verteidigung hat an der Berufungs- verhandlung erneut geltend gemacht, das Strafmass von 12 Monaten sei deshalb zu hoch, weil der Beschuldigte bloss wegen einfacher Körperverletzung zu ver- urteilen sei. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Tat im Gefängnis begangen wurde, zu Unrecht straferhöhend gewertet, da unter den beengten Verhältnissen schneller Spannungen unter den Häftlingen auftreten könnten (Urk. 141 S. 6 ff.).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt und den anwendbaren Strafrahmen korrekt abge- steckt, worauf verwiesen wird (Urk. 89 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten formell korrekt sowohl des Angriffs wie auch der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Bei der Strafzumes- sung hat sie anschliessend die einfache Körperverletzung in der Beurteilung des Angriffs als schwereres Delikt aufgehen lassen (Urk. 89 S. 36 ff.). Der Angriff steht vorliegend verschuldensmässig im Vordergrund. Eine für die einfache Körperverletzung auszufällende Strafe hat gemessen am betreffenden Unrechts- gehalt neben dem Angriff höchstens noch eine marginale eigenständige Bedeu- tung. Aufgrund der engen Verflechtung der beiden Tathandlungen ist das Vorge- hen der Vorinstanz daher sachgerecht und zu übernehmen. Sodann kritisiert auch die Verteidigung dieses Vorgehen im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 141).
E. 1.4 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger erst unver- mittelt einen Kopfstoss (sog. Schwedenkuss) verpasst und in einem zeitlich klar davon abgrenzbaren späteren Zeitpunkt – nachdem nämlich auch C._____ tätlich gegen diesen vorgegangen war – dem am Boden liegenden Privatkläger noch ei-
- 12 - nen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Er habe sich somit zweimal zu einem tätli- chen Vorgehen gegenüber dem Privatkläger hinreissen lassen. Ein Fusstritt ge- gen den Kopf weise ein erhebliches Potenzial für schwere Verletzungen auf. Der Eingriff des Beschuldigten in die physische Integrität des Privatklägers wiege nicht mehr leicht und der Beschuldigte habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft ge- zeigt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeige eine grosse Geringschätzung ge- genüber der physischen Integrität des Privatklägers und lasse auf eine nicht un- erhebliche kriminelle Energie schliessen. Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen (Schädelkontusion, Rissquetschwunde an der Unterlippe, Zahnlockerung und Thoraxkontusion) hätten zwar ärztlich behandelt werden müssen, sich aber insgesamt als nicht besonders schwer erwiesen (Urk. 89 S. 37 ff.). Diese Erwä- gungen sind allesamt zutreffend und zu übernehmen. Illustrativ ist die Visionie- rung der Aufzeichnung der am Tatort montierten Überwachungskamera, welche das mehrfach gewalttätige Vorgehen der beiden Angreifer wiedergibt (Urk. DS 2/9/4).
E. 1.5 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Angriff auf den Privatkläger sei ungeplant, spontan und aus nichtigem Anlass erfolgt. Der Beschuldigte habe unangemessen und unbeherrscht auf eine gemäss eigenen Angaben vorangegangene verbale Provokation des Privatklägers rea- giert. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Tat sei sinnlos und absolut vermeidbar gewesen. Aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen sei eine behauptete Notwehrsituation des Beschuldigten klar zu verneinen, zeigten diese doch, dass die physische Aggression vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 89 S. 38 f.). Auch diese Erwägungen sind korrekt und zu übernehmen. Eine unflätige verbale Provokation durch den Privatkläger ist dem Beschuldigten leicht entlastend anzu- rechnen. Der Privatkläger bringt hierzu vor, eine Provokation könne nicht bewie- sen werden (Prot. II S. 18). Da die Videoaufnahme keine Audiospur enthält, kann nicht nachvollzogen werden, was vor dem Vorfall gesprochen wurde. Aufgrund der Videoaufnahme kann aber immerhin gesagt werden, dass der Privatkläger vor dem Vorfall mit Bällen gespielt hat, was wiederum die Aussage des Beschuldigten stützt, wonach er den Privatkläger aufgefordert habe, dies zu unterlassen (Urk. 140A S. 6). Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen
- 13 - werden, dass eine gewisse verbale Provokation stattgefunden hat. Entgegen der Vorinstanz ist das Tatverschulden hingegen noch nicht als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren, da ansonsten eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich/Drittel des Strafrahmens anzusetzen wäre. Eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstra- fe oder mehr (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe) wäre hingegen den konkreten Tatumständen – ohne diese zu bagatellisie- ren – nicht mehr angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom
18. Februar 2016, E. 1.4.3 mit Verweis auf BGE 136 IV 55, E. 5.9 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2: Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich in Einklang zu stehen). Gemäss dieser Prämisse werden in konstanter Praxis bei leichtem Verschulden Strafen im unteren Drittel des Strafrahmens bemessen, bei mittlerem Verschulden Strafen im mittleren Drittel des Strafrahmens und bei schwerem Verschulden Strafen im oberen Drittel des Strafrahmens. Die durch die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe ist – auch wenn von einem noch leichten Verschulden ausgegangen wird – eher milde ausgefallen.
E. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angeführt (Urk. 89 S. 39 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurden die persönlichen Verhältnisse bestätigt. Der Beschul- digte gab zudem erneut zu Protokoll, dass er an gesundheitlichen Problemen leide (Urk. 140A S. 3 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Das Delinquieren während laufender Probezeit wirkt sich straferhöhend aus. Entgegen der Kritik des vormaligen Verteidigers hat die Vorinstanz sehr wohl das Geständnis des Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 89 S. 40 f.; Urk. 91 S. 3). Allerdings hat sie dessen strafmindernde Wirkung zurecht relativiert, da der Be- schuldigte anfänglich die Schuld für seinen Übergriff gänzlich auf den Privatkläger schob und er sodann zum äusseren Sachverhalt durch die Aufnahmen der Über- wachungskamera ohnehin überführt war. Eine gewisse späte Einsicht kann dem
- 14 - Beschuldigten zugestanden werden, zumal er anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederholt zum Ausdruck brachte, dass es ihm leid tue, was geschehen sei (Urk. 140 A S. 6; Prot. II S. 19). Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 89 S. 40) straferhöhend zu berücksichtigen. Da die betreffende Verurteilung aber bereits über 20 Jahre her ist, fällt sie nur noch marginal ins Gewicht.
E. 1.7 Wenn die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messene hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente auf letztlich 12 Monate Freiheitsstrafe erhöht hat, ist dies im Ergebnis zu über- nehmen, da die Einsatzstrafe wie vorstehend erwogen tendenziell ohnehin zu tief ausgefallen ist.
2. Zur Vollzugsfrage hat die Vorinstanz zusammengefasst und sinngemäss erwogen, der Beschuldigte habe nach Verbüssung eines mehrjährigen Strafteils einer Vorstrafe, während laufender Probezeit seiner bedingten Entlassung und im geordneten Rahmen einer Justizvollzugsanstalt eine gravierende Straftat be- gangen. Daher sei ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen und die aktuell auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 89 S. 41 f.; Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung scheint bei ihrem Antrag auf Gewährung des bedingten Straf- vollzugs namentlich davon auszugehen, der Beschuldigte werde lediglich einer einfachen Körperverletzung und somit eines wesentlich weniger schwer wiegen- den Delikts schuldig gesprochen. Ob der Beschuldigte sich ferner zwischen der Verurteilung im Jahr 2000 und der aktuell zu beurteilenden Tat wohlverhalten hat (Urk. 91 S. 3; Urk. 141 S. 9), ist für die ihm nach dieser (wie erwogen: gravieren- den) Tat zu stellende Legalprognose nicht relevant. Massgeblich ist, dass der Beschuldigte sich auch durch die Verbüssung einer empfindlichen Strafe und die laufende Probezeit nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz zurecht auf den Vorfall vom 21. November 2019 in der JVA Pöschwies verwiesen (Urk. 89 S. 42; Urk. 67), anlässlich dessen der Beschuldigte sich erneut zu einer aggressiven Unbeherrschtheit hinreissen liess und sein offensichtlich vorhandenes Gewaltpotential demonstriert hat. Der Verteidigung
- 15 - kann insoweit gefolgt werden (vgl. Urk. 141 S. 9), dass der Umstand, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall im Gefängnis zugetragen hat, nicht gegen die Bewährung des Beschuldigten spricht. Demgegenüber führt dieser Umstand aber auch nicht dazu, dass im Umkehrschluss ohne Weiteres von der Bewährung des Beschuldigten in Freiheit auszugehen und die Tatbegehung im Gefängnis eine günstige Legalprognose vermuten liesse. Mit anderen Worten kann daraus in Bezug auf die Legalprognose nichts Relevantes abgeleitet werden. Dies ändert indessen nichts an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten insbesondere aufgrund der Begehung eines gravierenden Delikts während einer laufenden Probezeit eine ungünstige Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen ist. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes des Kantons Luzern vom 20. März 2018 bedingt aus dem Vollzug einer früher verhängten Freiheitsstrafe entlassen und es wurde ihm eine Probezeit von der Dauer des offenen Strafrests bis zum 12. August 2021 angesetzt (Urk. 57, vgl. Art. 87 Abs. 1 StGB). Die vorliegend zu beurteilende Angriffstat beging er am
17. Februar 2019 und somit während laufender Probezeit. Die Vorinstanz hat ge- stützt auf Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug des offenen Strafrests geprüft. Sie hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten (wie bereits vorstehend erwogen) aufgrund der Begehung einer gravierenden Straftat während laufender Probezeit und nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe sowie der erneuten Manifestation seines Deliktspotentials hinsichtlich erneuter Begehung von Gewaltdelikten eine ungünstige Prognose zu stellen ist (Urk. 89 S. 43). Aus den eingeholten Führungsberichten der Justiz- vollzugsanstalt Grosshof (Kt. Luzern) vom 1. März 2018 (Urk. 126/2) sowie der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 30. Juni 2020 (Urk. 128) kann zwar – abge- sehen von zwei Disziplinierungen – ein Wohlverhalten im Vollzug erkannt werden, dies ist indessen bloss neutral zu werten. Angesichts der zuvor ausgeführten Um- stände ist daher zwingend eine Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafvollzug anzuordnen (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB).
- 16 - 3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der neu ausgefällten Sanktion sowie der nun vollziehbar erklärten Reststrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die für die neue Straftat ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146, E. 2.4.1). 3.3 Die Vorinstanz hat folgerichtig aus der in Abgeltung des aktuell zu be- urteilenden Delikts bemessenen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und dem offenen Strafrest von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB und in Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe gebildet (Urk. 89 S. 42 f.). Die Verteidigung mo- niert, die Vorinstanz habe das Asperationsprinzip nicht genügend berücksichtigt, da die ausgefällte Gesamtstrafe im Vergleich zur Addition der Strafen bloss 123 Tage tiefer sei, was eine zu geringe Reduktion darstelle (Urk. 141 S. 11). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Würde die Strafe weiter gesenkt, würde dies eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beschuldigten bewirken. Bereits die Vorinstanz hat durch die Asperation eine Gesamtstrafe ausgefällt, welche rund vier Monate weniger lang dauert als die Addition der für die einzelnen Delikte angemessenen Strafen. Dies ist insgesamt sachgerecht und zu übernehmen. 3.4 An diese Sanktion sind erstandene Haft (12. April 2018 bis 29. Mai 2019) bzw. vorzeitiger Strafvollzug (29. Mai 2019 bis 19. Oktober 2020) von insgesamt 922 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.1 Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren angeordnet (Urk. 89 S. 50). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 91; Urk. 141 S. 12 f.). 4.2 Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 4; Urk. 141 S. 12) ist der Beschuldigte einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schul- dig zu sprechen, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Inwiefern beim Beschuldigten eine Wegweisung aus der Schweiz zu einem Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB führen sollte, was zu einem ausnahmsweisen
- 17 - Absehen von einer Landesverweisung führen könnte (BGE 146 IV 105 vom
4. Dezember 2019 E. 3.4.2. mit Verweisen), vermag die Verteidigung in keiner Weise darzutun (Urk. 91 S. 4; Urk. 141 S. 12 f.). Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer obligatorischen Landesverweisung aus- führlich und zutreffend geäussert (Urk. 89 S. 44-47). Darauf ist zu verweisen. 4.3 Die Vorinstanz hat ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschul- den überzeugend eine nicht minimale Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) bemessen (Urk. 89 S. 47). Wie vorstehend erwogen, ist zwar heute von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Ein sehr leichtes Verschulden, welches zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen müsste, liegt jedoch klar nicht vor. Eine gegenüber dem Minimum von 5 Jahren leicht erhöhte Dauer von 6 Jahren ist immer noch angemessen. Diese ist somit zu bestätigen 4.4 Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem ist zu bestätigten, zumal der Beschuldigte während laufender Probe- zeit bzw. trotz seiner Vorstrafe ein Gewaltdelikt verübt hat. IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seiner Schadenersatz- und Genug- tuungsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 89 S. 51). Der Privatkläger erhebt dagegen Berufung, worauf mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2020 eingetreten wurde (Urk. 119).
E. 2 Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde, der Be- schuldigte als auch der Privatkläger A._____ mit Eingaben vom 31. Januar 2020,
E. 2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid dahingehend begründet, der Privatkläger habe seine Schadenersatzforderung nicht beziffert und belegt sowie die Genug- tuungsforderung nicht begründet (Urk. 89 S. 48). Der (nicht anwaltlich vertretene) Privatkläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Eingaben gemacht, welche den Aufwand der von ihm als Schaden geltend gemachten Zahnbe- handlung aber nicht belegen (Urk. 93, 107, 111, 121). Erstmals mit Eingabe vom
E. 2.2 An der Berufungsverhandlung bezifferte der Privatkläger seine Zivilansprü- che und begründete diese (Urk. 142 und Prot. II S. 12 ff.). Die Forderungen wer- den vom Beschuldigten insbesondere hinsichtlich deren Höhe und der Kausalität bestritten (Prot. II S. 14 ff.). Zunächst stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm für Zahnbehandlungskosten Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Dazu reichte er einen Kostenvoranschlag des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich (Urk. 143/10), einen Kostenvoranschlag der D._____ AG (Urk. 143/11) sowie ein Versicherungsformular (Urk. 143/12), ein Schreiben des Spital Limmattals vom
29. Oktober 2019 (Urk. 143/13) und ein von ihm verfasstes Schreiben an Dr. med. dent. E._____ betreffend eines Kostenvoranschlages (Urk. 143/14) ein. Auch mit diesen Dokumenten hat der Privatkläger aber nicht dargelegt, dass ihm bereits ein Schaden entstanden ist. Dies macht er zudem auch gar nicht geltend. Viel- mehr ist auch er sich bewusst, dass es sich beim geforderten Betrag um eine Schätzung handelt (vgl. Urk. 142 S. 9). Der behauptete zukünftige Schaden ist daher naturgemäss auch zum heutigen Zeitpunkt unsubstantiiert und nicht belegt. Weiter stellte der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 100.30 für Trainings- bzw. Gesundheitsbücher zu bezahlen. Hierzu macht er geltend, er habe die Bücher infolge des Vorfalles gekauft, um die vom Arzt verordnete Selbsttherapie zu machen (Urk. 142 S. 9). Er reicht hierzu eine Rechnung von Ex-Libris ein (Urk. 143/1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall aber nicht. Weiter stellte der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 700.-- für Physiotherapiekosten zu bezahlen, die er selbst zu tragen habe. Die Physiotherapie werde zwar grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen, nicht aber die Domizilbehandlungen. Bei 10 Sitzungen à Fr. 70.--
- 19 - ergebe dies den geltend gemachten Betrag von Fr. 700.-- (Urk. 142 S. 9). Der Privatkläger reichte hierzu zahlreiche Dokumente ein (Urk. 143/2, 143/4, 143/5 143/6 143/7, 143/8 und 143/9). Einerseits geht daraus die Kausalität zwischen der Physiotherapie und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht zweifelsfrei hervor. Hinzuweisen ist insbesondere auf den Hinweis im Schreiben der F._____ vom 1. November 2019 (Urk. 143/6), wonach die nicht übernommenen Domizil- behandlungen im Fall des Privatklägers medizinisch nicht indiziert seien. Andererseits ist auch die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht belegt. Der Privatkläger macht weiter geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'145.-- für ihm vom Verwaltungsgericht Zürich auferlegte Kosten zu bezahlen. Als Begründung führt er an, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zürich aufgrund einer nicht gerechtfertigten Disziplinierung in Folge des vor- liegend zu beurteilenden Vorfalles geführt worden sei (Urk. 142 S. 9). Auch hin- sichtlich dieser Forderung ist insbesondere die Kausalität nicht ausreichend dar- gelegt worden. So ist aus der eingereichten Rechnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 143/18) bloss die Höhe der von ihm zu bezahlenden Kosten ersichtlich. Dass diese Kosten in einem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall stehen und vom Beschuldigten in widerrechtlicher Art verursacht worden seien, wird nicht substan- tiiert und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Privatkläger selber ausführte, die betreffende Angelegenheit sei noch nicht rechtskräftig erledigt, da er den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen habe und jener Entscheid noch ausstehend sei. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 600.-- für die Miete eines Laptops zu bezahlen. Zur Begrün- dung führt er aus, er habe den Laptop im Gefängnis mieten müssen, um die Ein- gaben im vorliegenden Verfahren schreiben zu können (Urk. 142 S. 9 f.). Er reicht dazu ein Dokument des Amts für Justizvollzug ein, aus welchem die Konditionen der Laptopmiete ersichtlich sind (Urk. 143/17). Auch diesbezüglich substantiiert der Privatkläger aber die Kausalität zwischen den geltend gemachten Kosten und
- 20 - dem Vorfall mit dem Beschuldigten nicht ausreichend. Zudem ist auch die geltend gemachte Höhe von Fr. 600.-- nicht belegt. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 72.40 für juristische Bücher zu bezahlen, welche er ange- schafft habe (Urk. 142 S. 10). Diese Forderung blieb sowohl hinsichtlich der Höhe der Forderung als auch betreffend Kausalität unsubstantiiert.
E. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger seine Schaden- ersatzansprüche auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend substantiiert und belegt hat. Sie sind daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Schliesslich beantragt der Privatkläger, der Beschuldigte sei – unter Einbe- zug einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren – zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 6'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Der Privatkläger macht gel- tend, dass er aufgrund des Vorfalles massive Schmerzen im Schulter-, Rücken- und Nackenbereich gehabt habe und dies ihm das Sitzen und Schreiben er- schwert habe. Insbesondere sei das Schreiben von Hand eine "Schmerzorgie". Zudem stelle das Verfahren für ihn eine grosse Belastung für die Nerven und die Psyche dar (Urk. 142 S. 10). Hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist belegt und unstrittig, dass der Privatkläger als Folge des Angriffs des Beschuldigten Schädel- und Thoraxkontusionen und einen Zahnschaden erlitten hat (Urk. DS 2/10/3). Dass er darüber hinaus während einiger Zeit an Schmerzen litt, hat er überzeugend ausgesagt und dies kann aufgrund der Intensität des Übergriffs auch als notorisch angenommen werden (vgl. erneut die Aufzeichnung der am Tatort montierten Überwachungskamera, Urk. DS 2/9/4). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen. Ein Zins wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr be- antragt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 21 - V. Kostenfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger obsiegt zumindest teilweise. Die Anklagebehörde unterliegt aufgrund ihres Berufungsrückzugs ebenfalls. Der Rückzug erfolgte jedoch noch in einem relativ frühen Verfahrensstadium. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an den teilweise unter- liegenden Privatkläger rechtfertigt sich – noch – nicht (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung – welche ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung mit Fr. 10'600.-- ausgewiesen (Urk. 140) und insbesonde- re aufgrund der anfänglichen Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die BetmG-Delikte auch angemessen sind – sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 2/3 der Kosten. Die Parteien werden darauf hin- gewiesen, dass im versandten Urteilsdispositiv die Kosten des vormaligen amt- lichen Verteidigers, welcher bereits mit Verfügung vom 29. April 2020 (Urk. 105) mit Fr. 438.45 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde, irrtümlicherweise nicht im Kostenblock aufgeführt sind. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 1 StPO im Dispositiv des begründeten Urteils korrigiert.
3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss entgegen seinem Antrag für das gesamte Verfahren weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen (Urk. 91 S. 4; Art. 429 StPO). Der Privatkläger hat neben seiner Genugtuungs- forderung keine Entschädigung verlangt.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Anklagebehörde wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgang 4, Anklageziffern 1.1. und 1.2.) wird eingestellt.
2. (…)
3. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgänge 9 und 15, Anklageziffern 1.4. bis 1.10. und 1.11.) − Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB (Vorgang 6, Anklageziffer 1.3.).
4. (...)
5. (...)
6. (...)
E. 2.4 Der Privatkläger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. eventualiter der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Prot. II S. 12). Diese rechtliche Würdigung fällt vorliegend indessen von vornherein ausser Betracht, da die zur Erfüllung dieser Straftatbestände notwendigen Sachverhaltselemente im Anklagesachverhalt nicht umschrieben sind.
3. Folglich ist der angefochtene Schuldspruch betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 11 - III. Sanktion
E. 7 (...)
E. 8 (...)
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 272.20 Auslagen Fr. 384.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'125.– Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 51'585.15 amtliche Verteidigung (Vorverfahren) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 23 -
E. 10 Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/10 dem Beschul- digten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. (...)
E. 12 (…)
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdiensts des Kantons Luzern vom 20. März 2018 verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 922 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
- 24 -
6. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers A._____ abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 438.45 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 10'600.-- amtliche Verteidigung (RA X1._____)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im verbleibenden 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 2/3 bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren kein Schadenersatz und keine Genugtuung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger
- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. der vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 und 3. − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200167-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 19. Oktober 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Januar 2020 (DG190205)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2019 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgang 4, Anklageziffern 1.1. und 1.2.) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.12.).
3. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgänge 9 und 15, Anklageziffern 1.4. bis 1.10. und 1.11.) − Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB (Vorgang 6, Anklageziffer 1.3.).
4. Die mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdiensts des Kantons Luzern vom
20. März 2018 verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 658 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes ver- wiesen.
- 3 -
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
8. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und seinem Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 272.20 Auslagen Fr. 384.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'125.– Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 51'585.15 amtliche Verteidigung (Vorverfahren) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung von Schadenersatz und Genug- tuung wird abgewiesen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 141):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Kollegialgericht in Strafsachen, vom 29. Januar 2020 bezüglich der Disposi- tivziffern 1, 3, 9, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei von einer Rückversetzung in den Strafvollzug der noch ausstehenden Rest- strafe von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe abzusehen.
4. Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass bis und mit heute 922 Tage durch Untersuchungs- haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Entsprechend sei der Beschuldigte umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen.
5. Die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung sowie einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen.
6. Die Zivilforderungen des Privatklägers A._____ seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte für die Überhaft eine Genugtuung von Fr. 142'400.– zu entrichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 130): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des Privatklägers:
1. Der Beschuldigte sei des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, eventuell der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff.1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB, schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 12'000.-- für Zahnarztbehandlungskosten zu bezahlen.
3. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 100.30 für Trainingsbücher zu bezahlen.
4. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 700.-- für Physiotherapiekosten zu bezahlen.
5. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 1'145.-- für Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Zürich zu bezahlen.
6. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 600.-- für die Miete eines Laptops und weitere Auslagen (Kopien etc.) zu bezahlen.
7. Der Beschuldige sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 72.40 für juristi- sche Bücher (ZGB und "DIEGO GFELLER, Untersuchungshaft – ein Leitfaden für die Praxis") zu bezahlen.
8. Der Beschuldige sei – unter Einbezug einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren – zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 6'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
29. Januar 2020 wurde der Beschuldigte B._____ anklagegemäss des Angriffs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Einbezug eines zu verbüssenden Strafrestes mit einer Gesamtstrafe von 48 Monaten be- straft (Urk. 89 S. 50). Betreffend die gegen den Beschuldigten weiter erhobenen Tatvorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft dazu stellte die Vorinstanz das Verfahren ein, respektive sprach den Beschuldigten frei (Urk. 89 S. 50).
2. Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl die Anklagebehörde, der Be- schuldigte als auch der Privatkläger A._____ mit Eingaben vom 31. Januar 2020,
7. Februar 2020 und 3. April 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 79, 81 und 93 i.V.m. Prot. I S. 5 und 29 sowie Urk. 88/3). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde und der Verteidigung gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 91 und 100). Dem an der Hauptverhandlung nicht anwesenden Privatkläger A._____ wurde das vorinstanzliche Urteil begründet in den Strafvollzug – persön- lich – zugestellt. Bereits seine Berufungsanmeldung vom 3. April 2020, ergänzt mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Urk. 104), erfüllte die Vorgaben an eine Beru- fungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 117) trat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2020 begründet auf die Be- rufung des Privatklägers ein (Urk. 119). Im selben Entscheid wurde von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgesehen, der Beweisantrag der Anklagebehörde auf Erstellung eines Stimmengutachtens abgewiesen und der Beweisantrag auf Einholen von Führungsberichten über den Beschuldigten der Vollzugsinstitutionen gutgeheissen (Urk. 119 S. 6 mit Verweisen, vgl. Urk. 124 und 128). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 war sodann der bisherige amtliche Verteidiger entlassen und dem Beschuldigten der aktuelle amtliche Ver- teidiger bestellt worden (Urk. 105). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 zog die Ankla- gebehörde ihre Berufung zurück (Urk. 130), was vorzumerken ist.
- 7 -
3. Gemäss den verbleibenden Berufungsanträgen der Parteien sind im Beru- fungsverfahren nicht angefochten
- die vorinstanzliche Einstellung eines Teils des Verfahrens (Urteilsdispositiv- Ziff. 1.)
- die vorinstanzlichen Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 3.) sowie
- die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziff. 9., 10. und 11.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1 Dem Beschuldigten wird im – noch zur Beurteilung verbleibenden – Ankla- gepunkt 1.12 der Anklageschrift vom 10. Juli 2019 zusammengefasst vorgewor- fen, er habe am 17. Februar 2019 um ca. 8:30 Uhr im Spazierhof 1 des Gefäng- nisses Limmattal in Dietikon den Mitgefangenen Privatkläger A._____ zusammen mit dem weiteren Mitgefangenen C._____ angegriffen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger einen Kopfstoss versetzt, worauf C._____ den Privatkläger mit Faustschlägen niedergestreckt habe. In der Folge habe der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf getreten, worauf schliesslich C._____ dem Privatkläger mehrere Faustschläge und Tritte gegen Kopf und Körper versetzt habe. Als Folge habe der Privatkläger mehrere Verlet- zungen an Kopf und Körper erlitten (Urk. 40 S. 7). 1.2 Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung den ihm vorgeworfenen Kopfstoss gegen A._____ anerkannt und betreffend den Fusstritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger geltend gemacht, er könne sich nicht erinnern, habe dies jedoch auf der Aufnahme der Überwachungskamera gesehen. Vor dem Kopfstoss habe A._____ ihn wüst beschimpft und schlagen wollen. Sodann habe A._____ ihn – wie auch alle übrigen Häftlinge – provoziert (Urk. 72 S. 4-6). Im Be- rufungsverfahren anerkennt die Verteidigung ausdrücklich den äusseren Anklage-
- 8 - sachverhalt (Urk. 91 S. 3; Urk. 141 S. 3). Dies tat bereits die vormalige Verteidi- gung an der Hauptverhandlung (Urk. 73 S. 16 und S. 30). 1.3 Die aktuelle wie bereits die frühere amtliche Verteidigung beantragen, der Beschuldigte sei lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 70 S. 1; Urk. 91 S. 1; Urk. 141 S. 2). 2.1 An der Hauptverhandlung argumentierte die vormalige Verteidigung, sowohl der Beschuldigte wie der Mittäter C._____ hätten auf den Privatkläger einge- schlagen, wodurch dieser als einfache Körperverletzungen zu qualifizierende Schädigungen erlitten habe. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung konsumiere ein Körperverletzungsdelikt den Angriffstatbestand, weshalb der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, nicht jedoch des Angriffs schuldig zu sprechen sei (Urk. 73 S. 30 f.). Auf diese Argumentation stützte sich an der Berufungsverhandlung schliesslich auch die aktuelle Verteidigung (Urk. 141 S. 4 f.). Sie stellt sich konkret auf den Standpunkt, eine gleichzeitige Bestrafung wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB komme nur dann in Betracht, wenn die verletzte Person durch den Angriff einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war und somit die Gefährdung den Erfolg an Intensität übertreffe. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Handlungen des Beschuldigten als auch diejenigen von C._____ nicht derart intensiv, dass sie eine weitergehende Gefährdung begründen würden (Urk. 141 S. 4). 2.2 Die Vorinstanz hat vorab zum strittigen Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht, worauf zu verweisen ist (Urk. 89 S. 33 f.). Erneut ist hinsichtlich des Verhältnisses des Angriffs zu einem Verletzungsdelikt zu betonen, dass eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB nach der Rechtsprechung u. a. dann in Betracht kommt, wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, ledig- lich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefähr- dung ausgesetzt war. Der als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) ausgestaltete Tatbestand des Angriffs wird dabei grundsätzlich nicht durch die weniger schwere
- 9 - einfache Körperverletzung konsumiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3.2 f.; mit Hinweis auf BGE 135 IV 152, E. 2.1). 2.3 Beide Mittäter, der Beschuldigte und C._____, haben den Privatkläger nicht nur mit Faustschlägen traktiert, sondern auch mit den Füssen gegen Kopf und Torso des am Boden liegenden Privatklägers getreten. Diese Schläge und Fusstritte waren dabei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 141 S. 4 f.) von einiger Intensität, obschon der Beschuldigte bei seinem eigenen Fusstritt nicht stark ausgeholt hat. Doch auch bereits der "Schwedenkuss" war keine Lap- palie, was sich daran zeigt, dass der Privatkläger in der Folge wegtorkelte und somit bereits dadurch ausser Gefecht gesetzt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 141 S. 4) sind im Rahmen des Angriffes auch die Handlungen der anderen Teilnehmer dem Beschuldigten zuzurechnen, zumal sich der Vorsatz beim Angriff einzig auf die Beteiligung beziehen muss (vgl. TRECHSEL/MONA, Pra- xiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 134 StGB). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang erneut, dass der Beschuldigte vor Beginn der Auseinandersetzung mit C._____ sprach und er – nachdem er dem Privatkläger den "Schwedenkuss" verpasst hat – in Richtung des Geschehens blickte und die Schläge von C._____ somit ohne Weiteres wahrgenommen hat. In der Folge beteiligte er sich durch einen Fusstritt gegen den Privatkläger wiederum selbst am Geschehen, woraufhin schliesslich erneut C._____ einen heftigen Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers ausführte. Der Beschuldigte hat sich somit vor den Handlungen von C._____ in keiner Weise vom Geschehen distan- ziert, sondern sich vielmehr abwechslungsweise mit diesem am Angriff beteiligt. Die Handlungen von C._____ sind im Rahmen des Angriffs daher ohne Weiteres auch dem Beschuldigten zuzurechnen. Der letzte Tritt von C._____ gegen den Kopf des Privatklägers, welcher mit einiger Intensität ausgeführt wurde, ist daher ebenfalls Teil des Angriffs, an welchem sich der Beschuldigte beteiligt hat, und erhöhte die daraus resultierende Gefährdung nochmals deutlich. Dem Privatklä- ger drohte aufgrund dieser Schläge und Fusstritte gegen den Körper und insbe- sondere den Kopf ohne Weiteres und gemäss konstanter Praxis das naheliegen- de Risiko, schwerere Verletzungen als die letztlich tatsächlich resultierten zu er- leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 2.2.2:
- 10 - Bei Tritten gegen den Kopf eines am Boden Liegenden ist mit dem Eintritt schwe- rer Körperverletzungen zu rechnen). Die Ausführungen der Verteidigung, wonach aus dem Verletzungsbild, welches noch keine gravierenden Verletzungen zeige, Rückschlüsse auf die Intensität der Einwirkung und damit die vom Angriff ausge- hende Gefährdung gezogen werden könnten (Urk. 141 S. 5), treffen nicht zu. So ist aus dem Umstand, dass letztendlich bloss leichtere Verletzungen resultierten, als aufgrund der auf dem Video ersichtlichen Intensität der Einwirkungen zu er- warten wären, vielmehr gerade zu schliessen, dass die vom Angriff ausgehende Gefährdung die erlittenen Verletzungen überstieg. Mit Verweis auf die höchstrichterliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3.2 f.; mit Verweis auf BGE 135 IV 152, E. 2.1) ist diesfalls – da die vom Angriff ausgehende Gefährdung die erlittene Verletzung des Privatklägers übersteigt – echte Konkurrenz der genannten Straftatbestände anzunehmen. Die Lehre geht im Übrigen zutreffenderweise noch deutlich weiter und postuliert, zwischen Angriff (als abstraktem Gefährdungsdelikt) und vorsätz- lichen oder fahrlässigen Verletzungs- oder Tötungsdelikten sei immer echte Konkurrenz anzunehmen (BSK-StGB, MAEDER, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 134 N 14). Es ist daher von echter Konkurrenz zwischen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. 2.4 Der Privatkläger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. eventualiter der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Prot. II S. 12). Diese rechtliche Würdigung fällt vorliegend indessen von vornherein ausser Betracht, da die zur Erfüllung dieser Straftatbestände notwendigen Sachverhaltselemente im Anklagesachverhalt nicht umschrieben sind.
3. Folglich ist der angefochtene Schuldspruch betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 11 - III. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Angriffstat eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bemessen (Urk. 89 S. 36 ff.). Die vormalige Verteidigung kritisier- te dieses Strafmass in der Berufungserklärung namentlich dahingehend als zu hoch, als der Beschuldigte lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (Urk. 91 S. 3). Die aktuelle Verteidigung hat an der Berufungs- verhandlung erneut geltend gemacht, das Strafmass von 12 Monaten sei deshalb zu hoch, weil der Beschuldigte bloss wegen einfacher Körperverletzung zu ver- urteilen sei. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Tat im Gefängnis begangen wurde, zu Unrecht straferhöhend gewertet, da unter den beengten Verhältnissen schneller Spannungen unter den Häftlingen auftreten könnten (Urk. 141 S. 6 ff.). 1.2 Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt und den anwendbaren Strafrahmen korrekt abge- steckt, worauf verwiesen wird (Urk. 89 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten formell korrekt sowohl des Angriffs wie auch der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Bei der Strafzumes- sung hat sie anschliessend die einfache Körperverletzung in der Beurteilung des Angriffs als schwereres Delikt aufgehen lassen (Urk. 89 S. 36 ff.). Der Angriff steht vorliegend verschuldensmässig im Vordergrund. Eine für die einfache Körperverletzung auszufällende Strafe hat gemessen am betreffenden Unrechts- gehalt neben dem Angriff höchstens noch eine marginale eigenständige Bedeu- tung. Aufgrund der engen Verflechtung der beiden Tathandlungen ist das Vorge- hen der Vorinstanz daher sachgerecht und zu übernehmen. Sodann kritisiert auch die Verteidigung dieses Vorgehen im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 141). 1.4 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger erst unver- mittelt einen Kopfstoss (sog. Schwedenkuss) verpasst und in einem zeitlich klar davon abgrenzbaren späteren Zeitpunkt – nachdem nämlich auch C._____ tätlich gegen diesen vorgegangen war – dem am Boden liegenden Privatkläger noch ei-
- 12 - nen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Er habe sich somit zweimal zu einem tätli- chen Vorgehen gegenüber dem Privatkläger hinreissen lassen. Ein Fusstritt ge- gen den Kopf weise ein erhebliches Potenzial für schwere Verletzungen auf. Der Eingriff des Beschuldigten in die physische Integrität des Privatklägers wiege nicht mehr leicht und der Beschuldigte habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft ge- zeigt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeige eine grosse Geringschätzung ge- genüber der physischen Integrität des Privatklägers und lasse auf eine nicht un- erhebliche kriminelle Energie schliessen. Die vom Privatkläger erlittenen Verlet- zungen (Schädelkontusion, Rissquetschwunde an der Unterlippe, Zahnlockerung und Thoraxkontusion) hätten zwar ärztlich behandelt werden müssen, sich aber insgesamt als nicht besonders schwer erwiesen (Urk. 89 S. 37 ff.). Diese Erwä- gungen sind allesamt zutreffend und zu übernehmen. Illustrativ ist die Visionie- rung der Aufzeichnung der am Tatort montierten Überwachungskamera, welche das mehrfach gewalttätige Vorgehen der beiden Angreifer wiedergibt (Urk. DS 2/9/4). 1.5 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Angriff auf den Privatkläger sei ungeplant, spontan und aus nichtigem Anlass erfolgt. Der Beschuldigte habe unangemessen und unbeherrscht auf eine gemäss eigenen Angaben vorangegangene verbale Provokation des Privatklägers rea- giert. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Tat sei sinnlos und absolut vermeidbar gewesen. Aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen sei eine behauptete Notwehrsituation des Beschuldigten klar zu verneinen, zeigten diese doch, dass die physische Aggression vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 89 S. 38 f.). Auch diese Erwägungen sind korrekt und zu übernehmen. Eine unflätige verbale Provokation durch den Privatkläger ist dem Beschuldigten leicht entlastend anzu- rechnen. Der Privatkläger bringt hierzu vor, eine Provokation könne nicht bewie- sen werden (Prot. II S. 18). Da die Videoaufnahme keine Audiospur enthält, kann nicht nachvollzogen werden, was vor dem Vorfall gesprochen wurde. Aufgrund der Videoaufnahme kann aber immerhin gesagt werden, dass der Privatkläger vor dem Vorfall mit Bällen gespielt hat, was wiederum die Aussage des Beschuldigten stützt, wonach er den Privatkläger aufgefordert habe, dies zu unterlassen (Urk. 140A S. 6). Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen
- 13 - werden, dass eine gewisse verbale Provokation stattgefunden hat. Entgegen der Vorinstanz ist das Tatverschulden hingegen noch nicht als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren, da ansonsten eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich/Drittel des Strafrahmens anzusetzen wäre. Eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstra- fe oder mehr (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe) wäre hingegen den konkreten Tatumständen – ohne diese zu bagatellisie- ren – nicht mehr angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom
18. Februar 2016, E. 1.4.3 mit Verweis auf BGE 136 IV 55, E. 5.9 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2: Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung haben die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich in Einklang zu stehen). Gemäss dieser Prämisse werden in konstanter Praxis bei leichtem Verschulden Strafen im unteren Drittel des Strafrahmens bemessen, bei mittlerem Verschulden Strafen im mittleren Drittel des Strafrahmens und bei schwerem Verschulden Strafen im oberen Drittel des Strafrahmens. Die durch die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe ist – auch wenn von einem noch leichten Verschulden ausgegangen wird – eher milde ausgefallen. 1.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisses des Beschuldigten angeführt (Urk. 89 S. 39 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurden die persönlichen Verhältnisse bestätigt. Der Beschul- digte gab zudem erneut zu Protokoll, dass er an gesundheitlichen Problemen leide (Urk. 140A S. 3 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Das Delinquieren während laufender Probezeit wirkt sich straferhöhend aus. Entgegen der Kritik des vormaligen Verteidigers hat die Vorinstanz sehr wohl das Geständnis des Beschuldigten berücksichtigt (Urk. 89 S. 40 f.; Urk. 91 S. 3). Allerdings hat sie dessen strafmindernde Wirkung zurecht relativiert, da der Be- schuldigte anfänglich die Schuld für seinen Übergriff gänzlich auf den Privatkläger schob und er sodann zum äusseren Sachverhalt durch die Aufnahmen der Über- wachungskamera ohnehin überführt war. Eine gewisse späte Einsicht kann dem
- 14 - Beschuldigten zugestanden werden, zumal er anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederholt zum Ausdruck brachte, dass es ihm leid tue, was geschehen sei (Urk. 140 A S. 6; Prot. II S. 19). Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 89 S. 40) straferhöhend zu berücksichtigen. Da die betreffende Verurteilung aber bereits über 20 Jahre her ist, fällt sie nur noch marginal ins Gewicht. 1.7 Wenn die Vorinstanz die nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messene hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente auf letztlich 12 Monate Freiheitsstrafe erhöht hat, ist dies im Ergebnis zu über- nehmen, da die Einsatzstrafe wie vorstehend erwogen tendenziell ohnehin zu tief ausgefallen ist.
2. Zur Vollzugsfrage hat die Vorinstanz zusammengefasst und sinngemäss erwogen, der Beschuldigte habe nach Verbüssung eines mehrjährigen Strafteils einer Vorstrafe, während laufender Probezeit seiner bedingten Entlassung und im geordneten Rahmen einer Justizvollzugsanstalt eine gravierende Straftat be- gangen. Daher sei ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen und die aktuell auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 89 S. 41 f.; Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung scheint bei ihrem Antrag auf Gewährung des bedingten Straf- vollzugs namentlich davon auszugehen, der Beschuldigte werde lediglich einer einfachen Körperverletzung und somit eines wesentlich weniger schwer wiegen- den Delikts schuldig gesprochen. Ob der Beschuldigte sich ferner zwischen der Verurteilung im Jahr 2000 und der aktuell zu beurteilenden Tat wohlverhalten hat (Urk. 91 S. 3; Urk. 141 S. 9), ist für die ihm nach dieser (wie erwogen: gravieren- den) Tat zu stellende Legalprognose nicht relevant. Massgeblich ist, dass der Beschuldigte sich auch durch die Verbüssung einer empfindlichen Strafe und die laufende Probezeit nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz zurecht auf den Vorfall vom 21. November 2019 in der JVA Pöschwies verwiesen (Urk. 89 S. 42; Urk. 67), anlässlich dessen der Beschuldigte sich erneut zu einer aggressiven Unbeherrschtheit hinreissen liess und sein offensichtlich vorhandenes Gewaltpotential demonstriert hat. Der Verteidigung
- 15 - kann insoweit gefolgt werden (vgl. Urk. 141 S. 9), dass der Umstand, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall im Gefängnis zugetragen hat, nicht gegen die Bewährung des Beschuldigten spricht. Demgegenüber führt dieser Umstand aber auch nicht dazu, dass im Umkehrschluss ohne Weiteres von der Bewährung des Beschuldigten in Freiheit auszugehen und die Tatbegehung im Gefängnis eine günstige Legalprognose vermuten liesse. Mit anderen Worten kann daraus in Bezug auf die Legalprognose nichts Relevantes abgeleitet werden. Dies ändert indessen nichts an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten insbesondere aufgrund der Begehung eines gravierenden Delikts während einer laufenden Probezeit eine ungünstige Prognose zu stellen und die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen ist. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungs- dienstes des Kantons Luzern vom 20. März 2018 bedingt aus dem Vollzug einer früher verhängten Freiheitsstrafe entlassen und es wurde ihm eine Probezeit von der Dauer des offenen Strafrests bis zum 12. August 2021 angesetzt (Urk. 57, vgl. Art. 87 Abs. 1 StGB). Die vorliegend zu beurteilende Angriffstat beging er am
17. Februar 2019 und somit während laufender Probezeit. Die Vorinstanz hat ge- stützt auf Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug des offenen Strafrests geprüft. Sie hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten (wie bereits vorstehend erwogen) aufgrund der Begehung einer gravierenden Straftat während laufender Probezeit und nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe sowie der erneuten Manifestation seines Deliktspotentials hinsichtlich erneuter Begehung von Gewaltdelikten eine ungünstige Prognose zu stellen ist (Urk. 89 S. 43). Aus den eingeholten Führungsberichten der Justiz- vollzugsanstalt Grosshof (Kt. Luzern) vom 1. März 2018 (Urk. 126/2) sowie der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 30. Juni 2020 (Urk. 128) kann zwar – abge- sehen von zwei Disziplinierungen – ein Wohlverhalten im Vollzug erkannt werden, dies ist indessen bloss neutral zu werten. Angesichts der zuvor ausgeführten Um- stände ist daher zwingend eine Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafvollzug anzuordnen (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB).
- 16 - 3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht unter Berücksichtigung der neu ausgefällten Sanktion sowie der nun vollziehbar erklärten Reststrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die für die neue Straftat ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146, E. 2.4.1). 3.3 Die Vorinstanz hat folgerichtig aus der in Abgeltung des aktuell zu be- urteilenden Delikts bemessenen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und dem offenen Strafrest von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB und in Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe gebildet (Urk. 89 S. 42 f.). Die Verteidigung mo- niert, die Vorinstanz habe das Asperationsprinzip nicht genügend berücksichtigt, da die ausgefällte Gesamtstrafe im Vergleich zur Addition der Strafen bloss 123 Tage tiefer sei, was eine zu geringe Reduktion darstelle (Urk. 141 S. 11). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Würde die Strafe weiter gesenkt, würde dies eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beschuldigten bewirken. Bereits die Vorinstanz hat durch die Asperation eine Gesamtstrafe ausgefällt, welche rund vier Monate weniger lang dauert als die Addition der für die einzelnen Delikte angemessenen Strafen. Dies ist insgesamt sachgerecht und zu übernehmen. 3.4 An diese Sanktion sind erstandene Haft (12. April 2018 bis 29. Mai 2019) bzw. vorzeitiger Strafvollzug (29. Mai 2019 bis 19. Oktober 2020) von insgesamt 922 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.1 Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren angeordnet (Urk. 89 S. 50). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 91; Urk. 141 S. 12 f.). 4.2 Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 4; Urk. 141 S. 12) ist der Beschuldigte einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schul- dig zu sprechen, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Inwiefern beim Beschuldigten eine Wegweisung aus der Schweiz zu einem Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB führen sollte, was zu einem ausnahmsweisen
- 17 - Absehen von einer Landesverweisung führen könnte (BGE 146 IV 105 vom
4. Dezember 2019 E. 3.4.2. mit Verweisen), vermag die Verteidigung in keiner Weise darzutun (Urk. 91 S. 4; Urk. 141 S. 12 f.). Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer obligatorischen Landesverweisung aus- führlich und zutreffend geäussert (Urk. 89 S. 44-47). Darauf ist zu verweisen. 4.3 Die Vorinstanz hat ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschul- den überzeugend eine nicht minimale Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) bemessen (Urk. 89 S. 47). Wie vorstehend erwogen, ist zwar heute von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Ein sehr leichtes Verschulden, welches zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen müsste, liegt jedoch klar nicht vor. Eine gegenüber dem Minimum von 5 Jahren leicht erhöhte Dauer von 6 Jahren ist immer noch angemessen. Diese ist somit zu bestätigen 4.4 Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem ist zu bestätigten, zumal der Beschuldigte während laufender Probe- zeit bzw. trotz seiner Vorstrafe ein Gewaltdelikt verübt hat. IV. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit seiner Schadenersatz- und Genug- tuungsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 89 S. 51). Der Privatkläger erhebt dagegen Berufung, worauf mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2020 eingetreten wurde (Urk. 119). 2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid dahingehend begründet, der Privatkläger habe seine Schadenersatzforderung nicht beziffert und belegt sowie die Genug- tuungsforderung nicht begründet (Urk. 89 S. 48). Der (nicht anwaltlich vertretene) Privatkläger hat im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Eingaben gemacht, welche den Aufwand der von ihm als Schaden geltend gemachten Zahnbe- handlung aber nicht belegen (Urk. 93, 107, 111, 121). Erstmals mit Eingabe vom
7. September 2020 (Urk. 137/1-2) hat der Privatkläger zwei Kostenaufstellungen
- 18 - für Zahnbehandlungen beigelegt. Beide sind jedoch ausdrücklich als Kosten- voranschlag deklariert; sodann ist nicht ersichtlich, ob beide Behandlungen durchzuführen sind, ob sie sich ergänzen sollen, oder überlagern. 2.2 An der Berufungsverhandlung bezifferte der Privatkläger seine Zivilansprü- che und begründete diese (Urk. 142 und Prot. II S. 12 ff.). Die Forderungen wer- den vom Beschuldigten insbesondere hinsichtlich deren Höhe und der Kausalität bestritten (Prot. II S. 14 ff.). Zunächst stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm für Zahnbehandlungskosten Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Dazu reichte er einen Kostenvoranschlag des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich (Urk. 143/10), einen Kostenvoranschlag der D._____ AG (Urk. 143/11) sowie ein Versicherungsformular (Urk. 143/12), ein Schreiben des Spital Limmattals vom
29. Oktober 2019 (Urk. 143/13) und ein von ihm verfasstes Schreiben an Dr. med. dent. E._____ betreffend eines Kostenvoranschlages (Urk. 143/14) ein. Auch mit diesen Dokumenten hat der Privatkläger aber nicht dargelegt, dass ihm bereits ein Schaden entstanden ist. Dies macht er zudem auch gar nicht geltend. Viel- mehr ist auch er sich bewusst, dass es sich beim geforderten Betrag um eine Schätzung handelt (vgl. Urk. 142 S. 9). Der behauptete zukünftige Schaden ist daher naturgemäss auch zum heutigen Zeitpunkt unsubstantiiert und nicht belegt. Weiter stellte der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 100.30 für Trainings- bzw. Gesundheitsbücher zu bezahlen. Hierzu macht er geltend, er habe die Bücher infolge des Vorfalles gekauft, um die vom Arzt verordnete Selbsttherapie zu machen (Urk. 142 S. 9). Er reicht hierzu eine Rechnung von Ex-Libris ein (Urk. 143/1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall aber nicht. Weiter stellte der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 700.-- für Physiotherapiekosten zu bezahlen, die er selbst zu tragen habe. Die Physiotherapie werde zwar grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen, nicht aber die Domizilbehandlungen. Bei 10 Sitzungen à Fr. 70.--
- 19 - ergebe dies den geltend gemachten Betrag von Fr. 700.-- (Urk. 142 S. 9). Der Privatkläger reichte hierzu zahlreiche Dokumente ein (Urk. 143/2, 143/4, 143/5 143/6 143/7, 143/8 und 143/9). Einerseits geht daraus die Kausalität zwischen der Physiotherapie und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht zweifelsfrei hervor. Hinzuweisen ist insbesondere auf den Hinweis im Schreiben der F._____ vom 1. November 2019 (Urk. 143/6), wonach die nicht übernommenen Domizil- behandlungen im Fall des Privatklägers medizinisch nicht indiziert seien. Andererseits ist auch die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht belegt. Der Privatkläger macht weiter geltend, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'145.-- für ihm vom Verwaltungsgericht Zürich auferlegte Kosten zu bezahlen. Als Begründung führt er an, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zürich aufgrund einer nicht gerechtfertigten Disziplinierung in Folge des vor- liegend zu beurteilenden Vorfalles geführt worden sei (Urk. 142 S. 9). Auch hin- sichtlich dieser Forderung ist insbesondere die Kausalität nicht ausreichend dar- gelegt worden. So ist aus der eingereichten Rechnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 (Urk. 143/18) bloss die Höhe der von ihm zu bezahlenden Kosten ersichtlich. Dass diese Kosten in einem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall stehen und vom Beschuldigten in widerrechtlicher Art verursacht worden seien, wird nicht substan- tiiert und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Privatkläger selber ausführte, die betreffende Angelegenheit sei noch nicht rechtskräftig erledigt, da er den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen habe und jener Entscheid noch ausstehend sei. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 600.-- für die Miete eines Laptops zu bezahlen. Zur Begrün- dung führt er aus, er habe den Laptop im Gefängnis mieten müssen, um die Ein- gaben im vorliegenden Verfahren schreiben zu können (Urk. 142 S. 9 f.). Er reicht dazu ein Dokument des Amts für Justizvollzug ein, aus welchem die Konditionen der Laptopmiete ersichtlich sind (Urk. 143/17). Auch diesbezüglich substantiiert der Privatkläger aber die Kausalität zwischen den geltend gemachten Kosten und
- 20 - dem Vorfall mit dem Beschuldigten nicht ausreichend. Zudem ist auch die geltend gemachte Höhe von Fr. 600.-- nicht belegt. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 72.40 für juristische Bücher zu bezahlen, welche er ange- schafft habe (Urk. 142 S. 10). Diese Forderung blieb sowohl hinsichtlich der Höhe der Forderung als auch betreffend Kausalität unsubstantiiert. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger seine Schaden- ersatzansprüche auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend substantiiert und belegt hat. Sie sind daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Schliesslich beantragt der Privatkläger, der Beschuldigte sei – unter Einbe- zug einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren – zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 6'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Der Privatkläger macht gel- tend, dass er aufgrund des Vorfalles massive Schmerzen im Schulter-, Rücken- und Nackenbereich gehabt habe und dies ihm das Sitzen und Schreiben er- schwert habe. Insbesondere sei das Schreiben von Hand eine "Schmerzorgie". Zudem stelle das Verfahren für ihn eine grosse Belastung für die Nerven und die Psyche dar (Urk. 142 S. 10). Hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist belegt und unstrittig, dass der Privatkläger als Folge des Angriffs des Beschuldigten Schädel- und Thoraxkontusionen und einen Zahnschaden erlitten hat (Urk. DS 2/10/3). Dass er darüber hinaus während einiger Zeit an Schmerzen litt, hat er überzeugend ausgesagt und dies kann aufgrund der Intensität des Übergriffs auch als notorisch angenommen werden (vgl. erneut die Aufzeichnung der am Tatort montierten Überwachungskamera, Urk. DS 2/9/4). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen. Ein Zins wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr be- antragt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
- 21 - V. Kostenfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger obsiegt zumindest teilweise. Die Anklagebehörde unterliegt aufgrund ihres Berufungsrückzugs ebenfalls. Der Rückzug erfolgte jedoch noch in einem relativ frühen Verfahrensstadium. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostenauflage an den teilweise unter- liegenden Privatkläger rechtfertigt sich – noch – nicht (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung – welche ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung mit Fr. 10'600.-- ausgewiesen (Urk. 140) und insbesonde- re aufgrund der anfänglichen Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die BetmG-Delikte auch angemessen sind – sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für 2/3 der Kosten. Die Parteien werden darauf hin- gewiesen, dass im versandten Urteilsdispositiv die Kosten des vormaligen amt- lichen Verteidigers, welcher bereits mit Verfügung vom 29. April 2020 (Urk. 105) mit Fr. 438.45 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde, irrtümlicherweise nicht im Kostenblock aufgeführt sind. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 1 StPO im Dispositiv des begründeten Urteils korrigiert.
3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss entgegen seinem Antrag für das gesamte Verfahren weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen (Urk. 91 S. 4; Art. 429 StPO). Der Privatkläger hat neben seiner Genugtuungs- forderung keine Entschädigung verlangt.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Anklagebehörde wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgang 4, Anklageziffern 1.1. und 1.2.) wird eingestellt.
2. (…)
3. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG (Vorgänge 9 und 15, Anklageziffern 1.4. bis 1.10. und 1.11.) − Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB (Vorgang 6, Anklageziffer 1.3.).
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. (...)
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 272.20 Auslagen Fr. 384.– Entschädigung Zeuge Fr. 1'125.– Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 51'585.15 amtliche Verteidigung (Vorverfahren) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 23 -
10. Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/10 dem Beschul- digten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. (...)
12. (…)
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdiensts des Kantons Luzern vom 20. März 2018 verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 3 Jahren und 123 Tagen Freiheitsstrafe rückversetzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 922 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
- 24 -
6. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers A._____ abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 438.45 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 10'600.-- amtliche Verteidigung (RA X1._____)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im verbleibenden 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 2/3 bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren kein Schadenersatz und keine Genugtuung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Privatkläger
- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. der vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 und 3. − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti