Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Beschuldigte vom Vorwurf der Tierquälerei frei und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 27 f.). Gegen das mündlich eröff- nete Urteil (Prot. I S. 37) meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwalt- schaft am 3. April 2020 zugestellt (Urk. 29 Blatt 3). Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig ihre schriftliche Berufungserklä- rung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 wurde der Beschuldigten und der A._____ als Verfahrensbeteiligte eine Kopie der Berufungserklärung zu- gestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 34). Die A._____ erhob daraufhin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Anschlussberufung (Urk. 36).
- 5 -
E. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Hündin starke Schmerzen erleiden musste. Aufgrund der unterschiedlichen Mazerations- grade der Welpen (vgl. E. III.5.1) ist davon auszugehen, dass sich das Leiden über Stunden hinzog, wobei dieses jedenfalls ab ca. Mittag des 6. Januar 2018 durch sofortiges Handeln der Beschuldigten hätte vermieden werden können. Da- von ausgehend und unter Berücksichtigung, dass die Tat durch ein Unterlassen und nicht durch ein aktives Tun der Beschuldigten verwirklicht wurde, erscheint ihr Verschulden aber dennoch als noch leicht.
E. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass von Eventualvorsatz auszugehen ist, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Dem Verhalten der Beschuldigten dürften finanzielle Überlegungen zugrunde gelegen haben (Kosten des Kaiserschnitts). Zu beachten ist aber auch, dass sich die Be- schuldigte in einer schwierigen finanziellen Situation befand, weshalb ihr Verhal- ten zwar egoistisch aber nicht krass egoistisch war. Bei gesamthafter Betrachtung erscheint im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden und den in Art. 26 Abs. 1 TSchG statuierten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
- 29 - ren oder Geldstrafe eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe, einem Fünf- tel der Maximalstrafe, als angemessen.
E. 2.3 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auszuführen, dass sie mit neun oder zehn Jahren in die Schweiz gekommen ist. Sie hat die Primar- und Realschule abgeschlossen und dann, ohne eine Ausbildung zu ab- solvieren, direkt als Betriebsmitarbeiterin zu arbeiten begonnen, in welchem Beruf sie auch heute noch tätig ist. Die Beschuldigte arbeitet zu 100% und hat dabei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'200.– inkl. Kinderzulagen. Die Wohn- kosten für sich und ihre Familie betragen Fr. 2'600.–; hinzu kommen noch Neben- kosten und Krankenkassenprämien. Ihr Ehemann erhält monatlich Fr. 655.– von der IV. Die Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.– (Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 39/1). Die Beschuldigte weist zwar einen Eintrag im Strafregister auf (Urk. 32). Die Verurteilung erfolgte jedoch erst am 6. April 2018 und damit nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat, weshalb von Vorstrafenlosigkeit auszugehen ist. Straferhöhend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren, das zur Verurteilung vom 6. April 2018 führte, delinquierte (vgl. Beizugsakten Urk. 1, wonach bereits am 27. September 2017 gegen die Beschuldigte in dieser Sache rapportiert wur- de). Eine Strafminderung erscheint dagegen aufgrund der eher langen Verfah- rensdauer angezeigt, denn es verstrich seit Eingang der Anschlussberufung rund ein Jahr bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung. Zwar ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es zur Terminfindung eine gewisse Zeit braucht, eine Vorladung innert etwa sechs Monaten sollte in einem nicht besonders komplizier- ten Fall wie dem vorliegenden aber möglich sein. Die hierfür zu veranschlagende Strafminderung bewegt sich im gleichen Umfang wie die aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigende Erhöhung. Zusam- menfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen.
E. 2.4 Zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Verbindungsbusse ist zu sagen, dass in casu keine Schnittstellenproblematik vorliegt und 7 Monate Frei- heitsstrafe als verschuldensangemessen erscheinen. Da auch sonst keine Veran-
- 30 - lassung für eine Verbindungsbusse besteht, ist von der Ausfällung einer solchen abzusehen.
E. 3 Gestützt auf die insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussa- gen der Beschuldigten und der Zeugin H._____ (Urk. 3/1 S. 4 f.) sowie die damit korrespondierenden Einträge in der Krankengeschichte der Hündin (Urk. 5/3) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte die am 24. Mai 2016 geborene französische Bulldogge "C._____" aufgrund einer vermuteten Trächtig- keit am 20. Dezember 2017 in der Kleintierpraxis D._____ an der … [Adresse] vorstellte. Die Ultraschalluntersuchung bestätigte die Vermutung, dass die Hündin mit (mindestens) zwei Welpen trächtig war. Gemäss der mit der Krankenge- schichte übereinstimmenden Aussage der Zeugin H._____ errechnete diese in der Folge den 8. Januar 2018 als ungefähres Wurfdatum. Die Beschuldigte depo- nierte im Vorverfahren, dass die Tierärztin den 9. Januar 2018 als ungefähres Wurfdatum genannt habe, räumte aber ein, diesbezüglich nicht sicher zu sein (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2, 6 f.). Bei dieser Ausgangslage besteht von Vornhe- rein kein Grund, am durch die Aussage der Zeugin H._____ bestätigten Eintrag in der Krankengeschichte zu zweifeln. Dass die Tierärztin nicht einen bestimmten Tag, sondern einen Zeitraum als Wurfdatum genannt habe, wie die Beschuldigte vor Vorinstanz neu behauptete (Prot. I S. 10), findet auch in den zeitnahen und daher notorisch zuverlässigeren Äusserungen der Beschuldigten zum prognosti- zierten Wurfdatum keine Stütze. Weiter gab die Beschuldigte an, dass die Tierärz- tin ihr anlässlich der Konsultation vom 20. Dezember 2017 erklärte habe, dass "C._____" einen Tag vor der Geburt nichts mehr fressen werde (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2, 7; Prot. II S. 12), ein Kaiserschnitt nötig werde würde, wenn das Be- cken der Hündin zu eng sei und die Beschuldigte mit der Hündin ins Spital müsse, wenn die Fruchtblase platze und die Welpen nicht innerhalb einer halben Stunde hintereinander zur Welt kommen würden. Es könne Probleme geben, wenn die Köpfchen der Welpen zu gross seien (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2; Prot. I S. 14; Prot. II S. 18). Die Beschuldigte wusste damit nicht nur gemäss den Aussagen der Zeugin H._____, sondern auch nach ihrer eigenen Darstellung um mögliche Ge- burtskomplikationen, und dass solche einen Kaiserschnitt nötig machen würden. Dass sie die explizite Frage, ob sie von der Tierärztin auf mögliche Probleme bei der Geburt aufmerksam gemacht worden sei, wiederholt verneinte (Urk. 2/1 S. 5; Urk 2/2 S. 8, 12), ändert daran nichts, weist aber darauf hin, dass sie dazu neigt,
- 14 - die Sachlage zu beschönigen. Schliesslich kann aus ihren eigenen Aussagen auch geschlossen werden, dass sie wusste, dass sie für das Wohlergehen der Hündin verantwortlich war (Urk. 2/2 S. 5). Entscheidend für den Ausgang des Ver- fahrens sind allerdings nicht das allgemeine Wissen der Beschuldigten um ihre Pflichten als Tierhalterin und ihre allgemeinen Kenntnisse rund um die Trächtig- keit von "C._____", sondern die Vorkommnisse am 6. und 7. Januar 2018. 4.1 Die Beschuldigte räumt wie eingangs erwogen und in Übereinstim- mung mit dem weiteren Untersuchungsergebnis ein, am 6. Januar 2018 gegen Mittag telefonisch mit der Tierarztpraxis D._____ Kontakt aufgenommen zu ha- ben. Als Grund für diesen Schritt gab sie wiederholt an, dass sie habe abklären wollen, ob noch etwas gemacht werden müsse im Hinblick auf den bevorstehen- den Geburtstermin und die Tatsache, dass am Sonntag, 7. Januar 2018, alles ge- schlossen sein würde; sie habe nicht gewusst, wen sie hätte anrufen sollen, wenn die Geburt am Sonntag gewesen wäre (Urk. 2/2 S. 8; Prot. I S. 16, 24; Prot. II S. 12). Diese Darstellung zum Nennwert genommen, ging die Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonates davon aus, dass der Geburtsvorgang noch nicht be- gonnen hatte (vgl. auch Prot. I S. 18), aber womöglich bereits am Sonntag einset- zen könnte, auf welchen Fall sie sich vorbereiten wollte. Die unter diesen Um- ständen naheliegende Frage danach, welcher Tierarzt am Sonntag Notfalldienst leisten werde und/oder nach einem Kontakt im Tierspital, waren allerdings auch nach ihrer Darstellung nicht Gegenstand ihres Gesprächs mit der TPA E._____. Vielmehr drängte sie gemäss ihrer Schilderungen einzig darauf, "C._____" der Tierärztin vorstellen zu können, weil sie wissen wollte, ob alles okay sei (Urk. 2/1 S. 5 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk, 2/5 S. 1 f.; Prot. II S. 13), und versuchte, nachdem ihr kein Termin gegeben worden sei und sie auch nicht mit der Tierärztin hatte reden können, noch eine weitere Tierärztin zu erreichen, weil sie "aber wirklich sicher- gehen wollte, dass alles richtig ist" (Urk. 2/2 S. 3; Prot. II S. 13). Die Beschuldigte war folglich besorgt, wobei sie vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung auch einräumte, dass sie TPA E._____ gesagt habe, dass vielleicht die Welpen früher kommen würden (Prot. I S. 20; Prot. II S. 13). Entgegen dem an anderer Stelle und auch mit Hinweisen auf eine erst in ein paar Tagen (Urk. 2/2 S. 9) bzw. zwischen dem 9. und 11. Januar 2018 (Prot. I S. 24) anstehende Ge-
- 15 - burt erweckten Eindruck, wollte die Beschuldigte gemäss diesen Angaben mithin nicht lediglich in Ruhe letzte Vorbereitungen für die Geburt treffen, als sie am
E. 3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das As- perationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Bedin- gung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin gleichartige Strafen vorliegen. Dem- nach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Soll gleichwohl eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden, so ist hierfür eine eigenständige Strafe zu bilden, welche kumu- lativ zur bereits verhängten Geldstrafe tritt (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f. S. 58).
E. 3.2 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
6. April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts) zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 32). Damit wurde dieses Urteil gefällt, nachdem die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte. Da die Beschuldigte damals jedoch mit einer Geldstrafe bestraft wurde und vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich und folglich von der Ausfällung einer Zusatzstrafe abzusehen ist. 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen,
- 31 - wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubezie- hen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Einschlägige Vorstra- fen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich ent- gegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). 4.2 Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vgl. E. IV.2.3.). Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche auf eine Wiederholungsgefahr hin- deuten würden. Die Beschuldigte gab in der Untersuchung zudem an, keine Hun- de mehr zu halten (Urk. 2/2 S. 4). Es ist daher von einer günstigen Prognose aus- zugehen und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen. V.
1. Im angefochtenen Urteil wurde keine Gerichtsgebühr erhoben. Die üb- rigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 30 S. 27). Da die Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs mit diesem Urteil der Begehung des ihr vorgeworfenen Delikts schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– fest- zusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wurde in einem Punkt freigesprochen. Der Freispruch betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Teil der Anklage und er steht zudem in sehr engem Zusammenhang zum restlichen Sachverhalt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die gesamten Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Da- von ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigten eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 639.75 für Kosten ihrer Verteidigung aus der Ge-
- 32 - richtskasse zugesprochen (Urk. 30 S. 27). Angesichts des Ausgangs dieses Ver- fahrens gibt es keinen Raum für eine Prozessentschädigung an die Beschuldigte. Eine solche ist daher nicht auszurichten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ein teilweiser Freispruch ergangen ist, obsiegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren zu ei- nem kleinen Teil. Es erscheint deshalb angemessen, ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsver- fahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungs- pflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren ein Honorar von Fr. 3'916.60 geltend (Urk. 43), wobei sie mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– rechnet. In Übereinstimmung mit § 3 der Anwalts- gebührenverordnung des Kantons Zürich ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen und eine Wegentschädigung von praxisgemäss einer halben Stunde pro Weg auszuzahlen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungs- verhandlung von drei Stunden und eine Nachbesprechung, ist die amtliche Ver- teidigung daher mit insgesamt Fr. 3'500.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchV.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 33 -
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34.60 Entschädigung Zeuge Fr. 5'433.10 amtl. Verteidigungskosten (ab 17. April 2019)
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
9. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die A._____ des Kantons Zürich, … sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 34 - − die A._____ des Kantons Zürich, … − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 6 Sodann habe es die Beschuldigte gemäss Anklageschrift unterlassen, "C._____" während der Trächtigkeit ausreichend mit geeignetem Futter zur De- ckung des erhöhten Nährstoffbedarfs zu versorgen, worauf "C._____" bei ihrem Tod lediglich einen Body Condition Score (BCS) von 3 aus 9 aufgewiesen habe und demzufolge unterernährt gewesen sei. Dies habe sie sich ebenfalls vorzuwer- fen lassen, zumal sie ihre diesbezüglichen Pflichten gekannt habe, sich aber nicht weiter und gewissenhaft darum gekümmert habe (letzter Anklageabschnitt; Urk.
E. 6.1 Die Beschuldigte führte aus, dass sie "C._____" während der Schwan- gerschaft gleich viel Futter gegeben habe wie davor. Sie habe ihr Trockenfutter und Paste von "Royal Canin" gegeben. Zusätzlich habe sie der Hündin während der Schwangerschaft Vitamine gegeben. Weiter sagte sie, dass "C._____" bis am Schluss immer gegessen habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Prot. I S. 11, 13 f.; Prot. II S. 12). Die Tierärztin habe ihr zudem nicht gesagt, dass "C._____" zu dünn sei (Prot. I S. 15).
E. 6.2 Gemäss dem Bericht des Tierspitals vom 8. Januar 2018 sei "C._____" in einem eher schlechten Ernährungszustand gewesen und habe einen BCS von 3 von 9 ausgewiesen (Urk. 4/2 S. 2). Der Sektionsbericht hält fest, dass das Tier in einem mässigen Ernährungszustand und die Dornfortsätze und Rippen gut pal- pierbar gewesen seien und sich nur wenig subkutanes (unter der Haut befindli- ches) Fett gefunden habe. Der Magen habe wenig schleimiges, beiges Material enthalten, der Dünndarm wenig weiss-gelbliches, schleimiges Material. Im Dick-
- 24 - darm habe sich wenig grüner, wässriger Inhalt gefunden, das Rektum sei leer gewesen (Urk. 4/6 S. 2 f.).
E. 6.3 Ein Hund mit einem BCS von 3 wird als untergewichtig qualifiziert. Dies äussert sich darin, dass die Rippen leicht zu ertasten und möglicherweise sichtbar sind, wobei kein Fett zu ertastbar ist, die Spitzen der Lendenwirbel und Becken- knochen sichtbar sind, eine deutliche Taille vorhanden ist und die Bauchlinie deut- lich eingezogen ist. Bei einem BCS von 4 wird von Idealgewicht ausgegangen. Dabei sind die Rippen unter einer minimalen Fettschicht leicht zu ertasten, die Taille ist von oben gut erkennbar und die Bauchlinie ist deutlich eingezogen (Urk. 9). Weiter ist festzuhalten, dass die Energiezufuhr bei kleinen Hunden ab der vierten Trächtigkeitswoche im Vergleich zur normalen Futtermenge um 30% zu steigern ist, welche Information nach kurzer Recherche im Internet zu finden ist (z.B. https://www.hundeo.com/gesundheit/schwangerschaft/). Dies gilt ebenfalls für den Verdauungsvorgang des Hundes, bei dem die Nahrung für ungefähr zwei bis acht Stunden im Magen, für etwa ein bis zwei Stunden im Dünndarm und ca. 18 bis 24 Stunden im Dickdarm verbleibt (vgl. z.B. https://www.dasgesundetier.de/magazin/artikel/verdauung- hund#:~:text=Im%20Einzelnen%20bleibt%20die%20Nahrung,ist%20nach%20kur zer%20Zeit%20erledigt.).
E. 6.4 Der Bericht des Tierspitals wurde von einer Fachperson verfasst und qualifiziert den Ernährungszustand mit einem BCS von 3 von 9. Der Sektionsbe- richt verzichtet auf eine Einteilung in den BCS und beschreibt lediglich den Ernäh- rungszustand der Hündin, wobei die Beschreibung am ehesten dem BCS von 4 entspricht. Es besteht daher ein gewisser Widerspruch zwischen den Berichten und damit Zweifel daran, dass der Ernährungszustand der Hündin bereits in die Kategorie "Untergewicht" gefallen ist oder nicht noch dem Idealgewicht entsprach. Zwar ist festzustellen, dass die Beschuldigte "C._____" während ihrer Trächtigkeit nicht mit ausreichend Futter versorgte. Weiter ist festzuhalten, dass die Aussage, wonach die Hündin bis zum Schluss normal gefressen habe, durch den Sektions- bericht widerlegt ist, da sich kein Nahrungsbrei, sondern nur wenig wässriger bzw. schleimiges Material im Verdauungstrakt befand und die Hündin demnach min-
- 25 - destens 18 Stunden vor ihrem Tod nichts mehr gefressen hat. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte um den erhöhten Nahrungsbe- darf wusste, zumal aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass sie von der Tier- ärztin anlässlich der Untersuchung darüber informiert worden wäre. Es kann ebenfalls nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte, die zwar eine erfahrene Hundehalterin, aber keine Fachperson ist, bei einem trächtigen Tier bemerkte, dass dieses leicht untergewichtig war. Dies umso mehr, als aufgrund der nicht deckungsgleichen Arztberichte davon auszugehen ist, dass sich "C._____s" Ge- wicht im Grenzbereich zwischen Untergewicht und Idealgewicht bewegte. Ein vorsätzliches Verhalten der Beschuldigten ist diesbezüglich zu verneinen. Daran ändern auch die Ausführungen der A._____, wonach sich die Beschuldigte als Hundehalterin über die erhöhte Nahrungszufuhr hätte informieren müssen (Urk. 46 S. 6), nichts. Diese Argumentation, mit der eine Sorgfaltspflichtverletzung an- gesprochen wird, wäre unter dem Aspekt einer allfälligen fahrlässigen Tatbege- hung von Relevanz. Eine fahrlässige Begehung ist jedoch in der Anklage nicht umschrieben, weshalb einer diesbezüglichen Verurteilung das Anklageprinzip von vornherein entgegenstehen würde. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf ge- mäss dem Anklageabschnitt 6 freizusprechen.
7. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschuldigten bewusst war, dass der Geburtsvorgang ihrer Hündin mit Problemen verbunden sein könnte und ein Kaiserschnitt notwendig werden konnte. Die Aussagen der Beschuldigten sind wie aufgezeigt teilweise in sich widersprüchlich. Teilweise stehen sie im Wi- derspruch zum tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten, zum Beispiel, wenn sie vorbringt, dass sich "C._____" ganz normal verhalten habe, aber dennoch wenige Stunden vor ihrem Tod der Tierarztpraxis anrief und zudem weitere Praxen zu kontaktieren versuchte, um den Zustand der Hündin abklären zu lassen. Weitere Aussagen zum Zustand vor dem Tod der Hündin und zu ihrer Nahrungsaufnahme konnten zudem durch die Akten widerlegt werden. Dem stehen die glaubhaften Aussagen der Praxisassistentin entgegen, welche zudem durch die Krankenge- schichte und den Bericht des Tierspitals gestützt werden. Aus dem Sektionsbe- richt ergibt sich zudem die lange Leidensdauer der Hündin. Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine Zweifel mehr daran, dass sich der Sachverhalt, so wie
- 26 - er in der Anklage umschrieben ist, zugetragen hat und der Beschuldigten auch sämtliche Umstände bewusst waren. Einzig dass die Beschuldigte die Hündin während ihrer Trächtigkeit bewusst mit zu wenig Futter versorgte, konnte nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb die Beschuldigte in diesem Punkt frei- zusprechen ist. 8.1 Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der Tatbestandsvariante der Misshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht werden (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 120). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unter- lassung möglich. So können Straftaten nach Art. 11 StGB auch durch pflichtwidri- ges Untätigbleiben begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garan- tenstellung innehat und aufgrund dieser verpflichtet ist, die Gefährdung oder Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgeleg- ten Verantwortung zur angemessenen Pflege, einschliesslich angemessener me- dizinischer Versorgung, Ernährung und Gewährung der notwendigen Beschäfti- gung, Bewegung und Unterkunft (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123 f.). Diese Bestimmung wird noch durch Art. 4 Abs. 2 TSchV konkretisiert, wonach die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen soll und der Tierhal- ter dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet wer- den. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Dieser ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2).
- 27 - 8.2 Dadurch, dass es die Beschuldigte unterliess, die Hündin, bei der eine Geburtsstörung aufgetreten war, ins Tierspital zur Vornahme eines Kaiserschnitts zu bringen, hat die Hündin starke Schmerzen erleiden müssen und ist schliesslich verstorben. Wäre die notwendige medizinische Versorgung erfolgt, hätte der Tod womöglich verhindert, jedenfalls aber das Leiden der Hündin verkürzt werden können. Der Beschuldigten war es auch möglich und zumutbar, die Hündin ins Tierspital zu bringen. Als Tierhalterin hatte die Beschuldigte die Pflicht, für die notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Die Beschuldigte bemerkte in der Nacht auf den 6. Januar 2018, dass ihre Hündin Anzeichen einer Geburt zeigte. Dass der Beschuldigten bereits in diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Geburt mit Problemen verbunden war, lässt sich nicht (rechtsgenügend) erstellen. Spätestens nach dem Telefonat mit der Praxi- sassistentin am Mittag des 6. Januar 2018, anlässlich welchem ihr klar gesagt wurde, dass die Situation für die Hündin lebensbedrohlich ist, wusste die Be- schuldigte aber um den Zustand des Tieres und die auftretenden Komplikationen. Trotz der eindringlichen Warnung und obwohl ihr unter diesen Umständen be- wusst sein musste, dass sie selbst die Situation nicht mehr in der Hand hatte, hat sich die Beschuldigte über die Empfehlung der Tierarztpraxis hinweggesetzt, sich entschieden zuzuwarten und die Hündin nicht ins Tierspital gebracht. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass eine stockende Geburt enorme Schmerzen ver- ursacht. Indem die Beschuldigte objektiv gänzlich irrational hoffte, dass die Wel- pen noch auf natürliche Weise auf die Welt kommen und die Hündin nicht der notwendigen medizinischen Versorgung zuführte, hat sie die Schmerzen und Lei- den der Hündin billigend in Kauf genommen. Der Eventualvorsatz ist damit zu be- jahen. Die Beschuldigte hat sich damit der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig gemacht. IV.
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens
- 28 - muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB,
4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.).
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Langmeier MLaw Wolter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200166-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Wolter Urteil vom 11. Mai 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____ des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und Anschlussberufungsklägerin gegen B._____ Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Tierquälerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
3. Dezember 2019 (GG190051)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Juli 2019 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV frei- gesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34.60 Entschädigung Zeuge Fr. 5'433.10 amtl. Verteidigungskosten (ab 17. April 2019)
3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden auf die Staatskasse genom- men.
4. Der Beschuldigten wird für die weiteren Kosten ihrer Verteidigung (Kosten Rechtsvertretung bis zum 16. April 2019) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 639.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45 S. 2, sinngemäss)
1. Es sei die Beschuldigte schuldig zu sprechen der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 5 TSchV.
2. Es sei die Beschuldigte in Abänderung zum Antrag der Berufungserklä- rung vom 20. April 2020 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.– als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. April 2018.
3. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen.
5. Es seien der Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des erstin- stanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
b) Der Vertreterin des Veterinäramts: (Urk. 46 S. 2, sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Dezember 2019 sei auf- zuheben.
2. Die Beschuldigte sei der Tierquälerei i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig zu sprechen.
3. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu bestrafen.
4. Der Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
- 4 -
c) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1, sinngemäss) Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2020 gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen Bülach vom 3. De- zember 2019 bzw. die Anschlussberufung des Veterinäramts seien abzu- weisen und das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Dezember 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen und der Be- schuldigten sei eine Parteientschädigung für die Kosten der Verteidigung auszurichten. ______________________________ Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Beschuldigte vom Vorwurf der Tierquälerei frei und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 27 f.). Gegen das mündlich eröff- nete Urteil (Prot. I S. 37) meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwalt- schaft am 3. April 2020 zugestellt (Urk. 29 Blatt 3). Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig ihre schriftliche Berufungserklä- rung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
2. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 wurde der Beschuldigten und der A._____ als Verfahrensbeteiligte eine Kopie der Berufungserklärung zu- gestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 34). Die A._____ erhob daraufhin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Anschlussberufung (Urk. 36).
- 5 -
3. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Mai 2021 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreterin der A._____ statt (Prot. II S. 4). II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsan- waltschaft und die A._____ verlangen mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung einen Schuldspruch sowie die Kostenauflage an die Beschuldigte. Das vo- rinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten, weshalb keine Dis- positivziffer in Rechtskraft erwächst. III. 1.1.1 Am 7. Januar 2018 brachte die Beschuldigte ihre tote Hündin "C._____", eine französische Bulldogge, ins Tierspital Zürich. Dort wurde am 8. Januar 2018 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt, die ergab, dass das Tier mit fünf Welpen von vergleichbarer Grösse trächtig gewesen und der kaudalste Welpe mit dem Kopf in den mütterlichen Beckenkanal eingetreten war (Urk. 4/4). Aufgrund dieses Befundes wurde die Verdachtsdiagnose einer obstruktiven Dys- tokie gestellt, welche Verdachtsdiagnose die Sektion vom 6. September 2018 be- stätigte (Urk. 4/6 S. 4). Ferner wurde ein eher schlechter bzw. mässiger Ernäh- rungszustand von "C._____" festgestellt (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/6 S. 2 f.). Gemäss Anklage soll die Beschuldigte um die Trächtigkeit von "C._____", den dadurch bedingten erhöhten Nährstoffbedarf der Hündin, das ungefähre Wurfdatum vom 8. Januar 2018 und das rassentypische Risiko einer Dystokie gewusst haben. Am 6. Januar 2018 um ca. zwei Uhr nachts habe die Beschuldigte – so die Anklage zu- sammengefasst – Anzeichen des Geburtsvorgangs (Verlust von Fruchtwasser, leichte Presswehen, Erbrechen) bemerkt, worauf sie um ca. 11.55 Uhr telefonisch mit der Kleintierpraxis D._____ Kontakt aufgenommen und von den nächtlichen Feststellungen und davon berichtet habe, dass "C._____" nun apathisch sei. Dem dringenden Rat der Tierpraxisassistentin (TPA) E._____, sich angesichts der kriti-
- 6 - schen und lebensbedrohlichen Situation für die Hündin und die Welpen sofort für einen Kaiserschnitt ins Tierspital Zürich zu begeben, sei sie dann aber nicht ge- folgt, worauf die unterernährte "C._____" in der folgenden Nacht bzw. spätestens um ca. 08.30 Uhr nach mehreren Stunden unter den qualvollen Schmerzen des Geburtsvorgangs gestorben sei. Vor diesem Hintergrund wirft die Anklage der Beschuldigten Tierquälerei durch vorsätzliche Vernachlässigung eines Tiers im Sinne des Tierschutzgesetzes vor. Die Beschuldigte habe "C._____" während ih- rer Trächtigkeit nicht ausreichend mit geeignetem Futter versorgt und im Rahmen der Geburt auch nicht für eine unverzügliche und ihrem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung gesorgt. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage vornehmlich auf die Zeu- genaussagen der TPA E._____ und den Eintrag in die Krankengeschichte vom 6. Januar 2018, den Bericht und den Sektionsbericht des Tierspitals (Urk. 4/2; Urk. 4/6) und die Zeugenaussage einer Nachbarin der Beschuldigten. Im Berufungs- verfahren trägt sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz suche Zweifel und igno- riere aufgrund der Aussage von E._____ die Tatsache, dass diese sich zum Zeit- punkt der Einvernahme nicht mehr genau an den Wortlaut des Telefonates mit der Beschuldigten habe erinnern können und eine Krankengeschichte dazu diene, die erhaltenen Informationen über Krankheit und Gesundheit für spätere Behand- lungen festzuhalten. Ganz konkret habe die Zeugin aber ausgesagt, dass das mit dem Fruchtwasser von der Beschuldigten so gesagt worden sei, ansonsten sie es nicht aufgeschrieben hätte, und sie sich sicherlich noch daran erinnern könnte, wenn die Aussagen mit dem Urin, welche die Beschuldigte im Verfahren getätigt habe, anlässlich des Telefonats so gefallen wären. Die Zeugin habe die Einträge selbst noch am 6. Januar 2018 gemacht, wobei es keinen Grund gegeben habe, das festzuhalten, was festgehalten worden sei, ohne dass es gesagt worden wä- re. Der Eintrag betreffend den Anruf im Tierspital stimme mit dem Bericht des Tierspitals vom 8. Januar 2018 überein. Es widerspreche in allen Belangen der normalen Lebenserfahrung, dass sämtliche involvierten Stellen von einem zwin- genden Vorstellen im Tierspital sprächen, wenn kein solcher Termin vereinbart gewesen wäre und keine Notwendigkeit bestanden hätte, was eben auch die Be- schuldigte gewusst, aber eben nicht gewollt habe, weil sie gehofft habe, Geld spa-
- 7 - ren zu können und dass noch alles gut käme. Im Übrigen gehe auch aus den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass sie über den Zustand der Hündin beun- ruhigt gewesen sei, ansonsten sie nämlich nicht noch weitere Anrufe bei Tierärz- ten in der Umgebung getätigt hätte. Ferner habe die Nachbarin als Zeugin ausge- sagt, dass die Schwiegermutter der Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht habe schlafen können wegen des Hundes und sie daher nicht in die Kirche kön- ne. Daraus sei zu schliessen, dass die Schwiegermutter sich um die Hündin ge- kümmert habe, weil es dieser schlecht gegangen sei respektive sie hätte gebären sollen. Diese Schlussfolgerung korrespondiere auch mit der (ihren früheren An- gaben widersprechenden) Aussage der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung, die Schwiegermutter habe sie geweckt und gesagt, dass es der Hündin nicht gutgehe und man ins Spital müsse. Von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden sei, dass die Beschuldigte entgegen ihren Vorbringen wohl gewusst habe, wie eine Hundegeburt ablaufe, habe sie doch gemäss ihren Aussagen im Vorverfahren früher bereits mindestens einen Hund gehabt, der Junge bekommen habe. Es passe daher zu den Aussagen von E._____, dass die Beschuldigte das Wort Fruchtwasser anlässlich des Telefonats erwähnt und davon gesprochen habe, dass "C._____" in den Wehen liege. Die bereits miterlebte frühere Hausgeburt passe auch zur Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte wohl die Ansicht vertreten habe, dass die Geburt das letzte Mal auch problemlos verlaufen sei und dabei völlig ignoriert habe, dass massive Ge- burtsprobleme bei französischen Bulldoggen aufgrund der Überzüchtung und dem daraus resultierenden Missverhältnis von Beckengrösse und Kopfgrösse der Wel- pen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Aufgrund der gesamten Umstände müsse und dürfe darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte das Geld für den Kaiserschnitt nicht zur Verfügung gehabt und sich habe sparen wollen, und daher aufgrund der früheren Erfahrungen einer Hundegeburt sowie den Erfahrung der Schwiegermutter bei Geburten die Geburt in diesem Fall, trotz aller klaren Warnungen, selber habe durchziehen wollen. Die Schlussfolgerung korrespondiere in aller Klarheit mit dem Eintrag in der Krankengeschichte, wo- nach die Beschuldigte gegenüber E._____ geäussert habe, dass sie zuwarten wolle und sich dann beim Tierspital selber melde, wenn es nicht vorwärtsgehe
- 8 - (Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft er- gänzend aus, dass die Beschuldigte gegen die mittels Verfügung des Veteri- näramtes angeordnete Obduktion Rekurs eingelegt habe, womit sie die Wahrheit über den Tod von "C._____" habe vertuschen wollen. Weiter würden die Umstän- de darauf hinweisen, dass die Beschuldigte französische Bulldoggen habe züch- ten wollen. Die Beschuldigte habe nämlich ihre beiden Hunde nicht kastriert und ihren zweiten Hund "F._____" weggegeben, nachdem das Veterinäramt verfügt hatte, dass sie nur noch kastrierte Hündinnen besitzen dürfe (Urk. 45 S. 14 f.). 1.1.3 Die A._____ des Kantons Zürich unterstützt den Standpunkt der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung unter Darlegung des Ablaufs des Geburtsvorgangs beim Hund und moniert, die Vorinstanz glaube der Beschuldig- ten, die die Vorwürfe bestreite, zu Unrecht. Die Beschuldigte habe – so die A._____ zusammengefasst – gewusst, dass "C._____" demnächst werfe und sie als Tierhalterin ihren Hund angesichts der ihr bekannten, drohenden Geburts- komplikationen genau auf Anzeichen der Geburt überwachen müsse. Ihr sei nicht nur aufgefallen, dass die Hündin vermehrt, sondern dass sie in der Wohnung "uri- niert" habe. Sie habe gewusst, dass ein solches Verhalten für eine hochträchtige Hündin auffällig sei. Die Zeugenaussagen von E._____, die Beschuldigte habe beim Telefongespräch gesagt, dass es der Hündin nicht gutgehe, sie erbrochen habe und viel schlafe, seien stimmig zum ganzen Vorgang. Der Eintrag in der Krankengeschichte sei gestützt auf die Handnotizen erfolgt, die E._____ unmittel- bar nach dem Telefonat erstellt habe. Offen sei nur, wer den Übertrag der Hand- notizen in das elektronische System gemacht habe. Dass dabei Fachausdrücke statt des genauen Wortlautes verwendet würden, sei üblich. Die Vorinstanz ver- kenne, dass eine Krankengeschichte kein Wortprotokoll darstelle, sondern die Anamnese enthalte. Die Einträge in die Krankengeschichte zur erfolgten Über- weisung ans Tierspital und zum abgesagten Termin für einen Kaiserschnitt seien stimmig mit dem Tierarztbericht von Prof. Dr. med. vet. G._____ vom 8. Januar
2018. E._____ hätte die Hündin nicht nach Rücksprache mit der Tierärztin Dr. H._____ für einen Kaiserschnitt im Tierspital angemeldet, wenn sie dafür auf- grund der Äusserungen der Beschuldigten keinen Anlass gehabt hätte. Auch sei es nur nötig gewesen, ein zweites Mal im Tierspital anzurufen, wenn sie die Be-
- 9 - schuldigte zuvor auch verbindlich angemeldet gehabt habe. Die Beschuldigte ha- be gewusst, dass sie wegen des Kaiserschnitts mit der Hündin ins Tierspital hätte gehen müssen und auch der Mitarbeiter des Tierspitals habe sie am 6. Januar 2018 erwartet. Die Videosequenz vom 6. Januar 2018 zeige nur einen äusserst kurzen Moment, in dem die Hündin fix liegend auf einem rosa Gummiknochen herumkaue, ihren Körper aber nicht bewege; ein aktives Spiel sei nicht erkennbar. Sie vermöge nur sehr wenig über den Gesundheitszustand von "C._____" auszu- sagen und sicher nicht, dass es ihr uneingeschränkt gutgegangen sei. Sie zeige nur, dass die Hündin zu jenem Zeitpunkt noch nicht apathisch gewesen sei und reagiert habe. Zum Zeitpunkt ihres Todes habe sich die Hündin bereits in der Aus- treibungsphase befunden, wie der Radiologie- und der Pathologiebericht zeigten. Der erste Welpe sei so fest im mütterlichen Becken stecken geblieben, dass er nur mit etwas Zug habe befreit werden können. Die Hündin habe also Presswe- hen gehabt und sei nicht im Schlaf gestorben. Ihr sei es trotz Presswehen nicht gelungen, den Welpen selbständig zu gebären. Deshalb sei der bis dahin normal verlaufende Geburtsvorgang ins Stocken geraten. Der ganze Verlauf bis zum Tod des Muttertiers sei kein Geschehen von ein paar Minuten, sondern von Stunden gewesen, was sich auch in den unterschiedlichen Mazerationsgraden der Welpen resp. deren unterschiedlichen Todeszeitpunkten gemäss Radiologiebericht zeige. Soweit die Vorinstanz die qualvollen Leiden der Hündin über mehrere Stunden bezweifle, setzte sie sich über die Einschätzung von Prof. Dr. med. vet. G._____ im Tierarztbericht vom 8. Januar 2018 hinweg. Prof. G._____ sei innerhalb des Tierspitals in der Kleintierreproduktion tätig und beschäftige sich daher mit Fragen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe bei Hunden. Sie habe sich in dieser Funktion zum qualvollen Tod der Hündin infolge Dystokie geäussert. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelange, sei nicht nachvollziehbar. In- dem die Beschuldigte ihre trächtige Hündin gemäss eigenem Bekunden wie im- mer gefüttert habe, habe diese sodann zu wenig energiereiches Futter und auch mengenmässig zu wenig Futter erhalten und sich am Ende gemäss Einschätzung von Prof. Dr. med. vet. G._____ in einem eher schlechten Ernährungszustand mit einem BCS von 3 von 9 befunden. Es erstaune, dass sich die Vorinstanz auch über diese Einschätzung hinwegsetze. Dass "nur wenig Unterhautfett" vorgefun-
- 10 - den worden sei, widerspreche der Einstufung eines BCS 3 nicht. Tatsache bleibe auch, dass die Hündin nur wenig Unterhautfett gehabt und damit nicht normal- oder idealgewichtig gewesen sei. Die Beschuldigte sei als Tierhalterin verpflichtet gewesen, sich über die Ernährung ihrer trächtigen Hündin zu informieren. Da die Beschuldigte "C._____" nur am 30. Trächtigkeitstag der Tierärztin vorgestellt ha- be, habe diese sie auch nicht auf den schlechten Ernährungszustand bei fortge- schrittener Trächtigkeit hinweisen können (Urk. 36 S. 2 ff.; Urk. 46 S. 2 ff.). 1.2.1 Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe bis heute. Sie räumt ein, von der Trächtigkeit von "C._____" gewusst sowie die Möglichkeit von Komplikationen bei der Geburt und die damit einhergehende Notwendigkeit eines Kaiserschnitts gekannt zu haben. Ferner treffe es zu, dass sie am 6. Januar 2018 gegen Mittag telefonischen Kontakt mit der Kleintierpraxis D._____ gehabt und bei dieser Gele- genheit mit der TPA gesprochen habe. Der Grund für den Anruf sei – so die Be- schuldigte vor Vorinstanz zusammengefasst – die näher rückende Geburt gewe- sen. "C._____" habe seit ca. acht oder halb neun Uhr mehr uriniert und sie, die Beschuldigte, hätte nicht gewusst, wen sie anrufen sollte, falls die Geburt am Fol- getag, einem Sonntag, erfolgen würde. Sie habe einen Termin abmachen wollen, damit die Ärztin "C._____" wenigstens kurz anschauen könne, damit man auf der sicheren Seite sei. "C._____" habe sich aber bis zu diesem Zeitpunkt und noch am Abend des 6. Januar 2018 ganz normal verhalten. Sie habe keine Anzeichen von Wehen oder Schmerzen gezeigt, habe bis zum Schluss normal gefressen und getrunken. Die TPA habe gesagt, dass sie keine Zeit hätten. Aber wenn "C._____" erbreche oder Fruchtwasser, das leicht bräunlich sei, komme, müsse sie, die Beschuldigte, mit der Hündin ins Tierspital. Auf ihre Frage, wie viel Geld sie mitnehmen müsse, wenn sie ins Tierspital gehe, habe die TPA ins Tierspital angerufen, um nach den Kosten eines Kaiserschnitts zu fragen. Von einer Anmel- dung zum Kaiserschnitt sei ihr, der Beschuldigten, nichts gesagt worden. Am 7. Januar 2018 habe die Hündin noch gelebt. Sie sei verstorben, während sie, die Beschuldigte, die Telefonnummer des Tierspitals gesucht habe. Unterernährt sei sie nicht gewesen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 10 ff.).
- 11 - 1.2.2 Die Verteidigung führt im Berufungsverfahren aus, dass die Beschul- digte nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen müssen, dass die Geburt am 6. Januar 2018 bereits fortgeschritten war und stockte und dass "C._____" umgehend ins Spital hätte gebracht werden müssen. Die Beschuldigte habe nicht bemerkt, dass die Wehen eingesetzt hatten oder Fruchtwasser ausgetreten sei, zumal es aufgrund der sich verändernden Farbe schwierig sei, festzustellen, ob es sich bei einer ausgetretenen Flüssigkeit wirklich um Fruchtwasser handle. Auch sei die Beschuldigte weder von der Ärztin noch von der Praxisassistentin auf den dringenden Handlungsbedarf hingewiesen worden. Die Ärztin habe ihr gesagt, dass sie ins Spital müsse, wenn der Ausfluss gelb-bräunlich sei und die Welpen nicht kommen würden, sowie dass ein Geburtsanzeichen sei, wenn die Hündin nichts mehr essen würde. Beides habe die Beschuldigte nicht festgestellt. Die Verteidigung zweifelte den Inhalt des Telefongespräches, so wie er in der Krankengeschichte widergegeben wurde, an. Es sei offen, ob die Notizen und letztlich die Krankengeschichte von der Praxisassistentin verfasst worden seien und ob sie der Wahrheit entsprächen. Weiter habe E._____ die Ausführungen der Beschuldigten in das Wort "apathisch" umgedeutet, obwohl dieses Wort von der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt verwendet worden sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Nachfrage der Beschuldigten, ob die Geburt bevorstehe, da "C._____" mehr uriniere, von der Assistentin auf eigene Initiative in Fruchtwas- serabgang umgedeutet worden sei. Grund für den Anruf sei gewesen, dass "C._____" öfters als normal uriniert habe, sie die Hündin von der Ärztin kurz hätte untersuchen lassen und sich hätte erkundigen wollen, was zu tun sei, wenn die Geburt am Folgetag, einem Sonntag, einsetze. Weiter hob die Verteidigung her- vor, dass die Beschuldigte nie finanzielle Absichten gehegt habe und es ihr nie darum gegangen sei, mit den Hunden bzw. mit einer Hundezucht einen Zusatz- verdienst zu erzielen. Es habe sich bei "C._____" und dem zweiten Hund "F._____" um Familienhunde gehandelt, die man sehr geliebt habe. Sie habe "F._____" auch nicht verkauft, sondern an eine Familie mit einem grossen Garten verschenkt. Es seien keine Kosten gescheut worden, was man auch daran sehe, dass die Hunde mit teurem Markenfutter gefüttert worden seien. Das Geld für den Kaiserschnitt sei bereitgelegen; die Beschuldigte habe es von ihrem Bruder und
- 12 - ihrem Cousin ausgeliehen. Weiter bestritt die Verteidigung, dass "C._____" vor ih- rem Versterben unter starken Schmerzen gelitten habe. Die Familie habe die Hündin in der Nacht engmaschig kontrolliert und bei keiner dieser Kontrollen Schmerzen festgestellt. Es sei nicht abnormal, dass die Beschuldigte den zeitli- chen Ablauf des Morgens des 7. Januars 2018 teilweise unterschiedlich schilder- te. Grund dafür sei einerseits der Zeitablauf und andererseits die Tatsache, dass die Familie über das Ereignis gesprochen habe, was die Erinnerung verzerren könne. Dass die Beschuldigte einer Obduktion der Hündin nicht zugestimmt habe, sei religiösen Gründen geschuldet, wobei eine Obduktion aufgrund der klar er- sichtlichen Todesursache gar nicht mehr nötig gewesen sei. Zum Ernährungszu- stand der Hündin führte die Verteidigung aus, dass die Beschuldigte von der Ärz- tin nicht auf einen ungenügenden Ernährungszustand hingewiesen worden sei, dass ein BCS von 3 nur knapp unter den Idealgewicht liege und dass die Be- schuldigte der Hündin immer hochwertiges Hundefutter gegeben habe (Urk. 47 S. 3 ff.; Prot. II S. 20 ff.). 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und die wesentlichen Beweismittel voll- ständig aufgezählt (Urk. 30 S. 5 f.), wobei zu den von der Vorinstanz erwähnten "diversen Urkunden" u.a. tierärztliche Berichte des Tierspitals Zürich (Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 4/6 f.) und die in der Kleintierpraxis D._____ über die Hündin "C._____" geführte Krankengeschichte (Urk. 5/3) gehören. 2.2 Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der Zeuginnen betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Verfahrensstellung, die Zeugin I._____ aufgrund ihrer Bekanntschaft mit der Familie der Beschuldigten und die Zeuginnen Dr. med. vet. H._____ (Tierärztin) und E._____ (TPA) zum Schutz des guten Rufs der Kleintierpraxis D._____ ein denkbares Interesse an ei- ner aus ihrer jeweiligen Perspektive günstigen Schilderung des Sachverhalts ha- ben. Das entscheidende Kriterium für den Beweiswert einer Aussage sind aller- dings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen. Darauf wird im Fol- genden unter Einbezug der weiteren Beweismittel einzugehen sein.
- 13 -
3. Gestützt auf die insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussa- gen der Beschuldigten und der Zeugin H._____ (Urk. 3/1 S. 4 f.) sowie die damit korrespondierenden Einträge in der Krankengeschichte der Hündin (Urk. 5/3) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte die am 24. Mai 2016 geborene französische Bulldogge "C._____" aufgrund einer vermuteten Trächtig- keit am 20. Dezember 2017 in der Kleintierpraxis D._____ an der … [Adresse] vorstellte. Die Ultraschalluntersuchung bestätigte die Vermutung, dass die Hündin mit (mindestens) zwei Welpen trächtig war. Gemäss der mit der Krankenge- schichte übereinstimmenden Aussage der Zeugin H._____ errechnete diese in der Folge den 8. Januar 2018 als ungefähres Wurfdatum. Die Beschuldigte depo- nierte im Vorverfahren, dass die Tierärztin den 9. Januar 2018 als ungefähres Wurfdatum genannt habe, räumte aber ein, diesbezüglich nicht sicher zu sein (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2, 6 f.). Bei dieser Ausgangslage besteht von Vornhe- rein kein Grund, am durch die Aussage der Zeugin H._____ bestätigten Eintrag in der Krankengeschichte zu zweifeln. Dass die Tierärztin nicht einen bestimmten Tag, sondern einen Zeitraum als Wurfdatum genannt habe, wie die Beschuldigte vor Vorinstanz neu behauptete (Prot. I S. 10), findet auch in den zeitnahen und daher notorisch zuverlässigeren Äusserungen der Beschuldigten zum prognosti- zierten Wurfdatum keine Stütze. Weiter gab die Beschuldigte an, dass die Tierärz- tin ihr anlässlich der Konsultation vom 20. Dezember 2017 erklärte habe, dass "C._____" einen Tag vor der Geburt nichts mehr fressen werde (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 2, 7; Prot. II S. 12), ein Kaiserschnitt nötig werde würde, wenn das Be- cken der Hündin zu eng sei und die Beschuldigte mit der Hündin ins Spital müsse, wenn die Fruchtblase platze und die Welpen nicht innerhalb einer halben Stunde hintereinander zur Welt kommen würden. Es könne Probleme geben, wenn die Köpfchen der Welpen zu gross seien (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2; Prot. I S. 14; Prot. II S. 18). Die Beschuldigte wusste damit nicht nur gemäss den Aussagen der Zeugin H._____, sondern auch nach ihrer eigenen Darstellung um mögliche Ge- burtskomplikationen, und dass solche einen Kaiserschnitt nötig machen würden. Dass sie die explizite Frage, ob sie von der Tierärztin auf mögliche Probleme bei der Geburt aufmerksam gemacht worden sei, wiederholt verneinte (Urk. 2/1 S. 5; Urk 2/2 S. 8, 12), ändert daran nichts, weist aber darauf hin, dass sie dazu neigt,
- 14 - die Sachlage zu beschönigen. Schliesslich kann aus ihren eigenen Aussagen auch geschlossen werden, dass sie wusste, dass sie für das Wohlergehen der Hündin verantwortlich war (Urk. 2/2 S. 5). Entscheidend für den Ausgang des Ver- fahrens sind allerdings nicht das allgemeine Wissen der Beschuldigten um ihre Pflichten als Tierhalterin und ihre allgemeinen Kenntnisse rund um die Trächtig- keit von "C._____", sondern die Vorkommnisse am 6. und 7. Januar 2018. 4.1 Die Beschuldigte räumt wie eingangs erwogen und in Übereinstim- mung mit dem weiteren Untersuchungsergebnis ein, am 6. Januar 2018 gegen Mittag telefonisch mit der Tierarztpraxis D._____ Kontakt aufgenommen zu ha- ben. Als Grund für diesen Schritt gab sie wiederholt an, dass sie habe abklären wollen, ob noch etwas gemacht werden müsse im Hinblick auf den bevorstehen- den Geburtstermin und die Tatsache, dass am Sonntag, 7. Januar 2018, alles ge- schlossen sein würde; sie habe nicht gewusst, wen sie hätte anrufen sollen, wenn die Geburt am Sonntag gewesen wäre (Urk. 2/2 S. 8; Prot. I S. 16, 24; Prot. II S. 12). Diese Darstellung zum Nennwert genommen, ging die Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonates davon aus, dass der Geburtsvorgang noch nicht be- gonnen hatte (vgl. auch Prot. I S. 18), aber womöglich bereits am Sonntag einset- zen könnte, auf welchen Fall sie sich vorbereiten wollte. Die unter diesen Um- ständen naheliegende Frage danach, welcher Tierarzt am Sonntag Notfalldienst leisten werde und/oder nach einem Kontakt im Tierspital, waren allerdings auch nach ihrer Darstellung nicht Gegenstand ihres Gesprächs mit der TPA E._____. Vielmehr drängte sie gemäss ihrer Schilderungen einzig darauf, "C._____" der Tierärztin vorstellen zu können, weil sie wissen wollte, ob alles okay sei (Urk. 2/1 S. 5 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk, 2/5 S. 1 f.; Prot. II S. 13), und versuchte, nachdem ihr kein Termin gegeben worden sei und sie auch nicht mit der Tierärztin hatte reden können, noch eine weitere Tierärztin zu erreichen, weil sie "aber wirklich sicher- gehen wollte, dass alles richtig ist" (Urk. 2/2 S. 3; Prot. II S. 13). Die Beschuldigte war folglich besorgt, wobei sie vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver- handlung auch einräumte, dass sie TPA E._____ gesagt habe, dass vielleicht die Welpen früher kommen würden (Prot. I S. 20; Prot. II S. 13). Entgegen dem an anderer Stelle und auch mit Hinweisen auf eine erst in ein paar Tagen (Urk. 2/2 S. 9) bzw. zwischen dem 9. und 11. Januar 2018 (Prot. I S. 24) anstehende Ge-
- 15 - burt erweckten Eindruck, wollte die Beschuldigte gemäss diesen Angaben mithin nicht lediglich in Ruhe letzte Vorbereitungen für die Geburt treffen, als sie am
6. Januar 2018 Kontakt mit der Tierarztpraxis D._____ aufnahm, sondern hielt es für möglich, dass die Geburt sich bereits ganz konkret ankündigte. Nur so lässt sich denn auch erklären, warum sie selbst nach ihrer Darstellung E._____ gegen- über Aussagen zum Verhalten von "C._____" machte. Insgesamt ist das Bemü- hen der Beschuldigten offensichtlich, die Bedeutung des Anrufs in der Tierarzt- praxis herunterzuspielen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch bezogen auf den Zustand der Hündin und den Inhalt des Gesprächs mit E._____ beein- trächtigt. Wenn sie stets behauptete, sie habe lediglich davon gesprochen, dass die Hündin vermehrt uriniere, sie habe auch nichts anderes bemerkt, was auf eine Geburt hingewiesen hätte, und sie habe sich lediglich für den Fall der Fälle nach den Kosten eines Kaiserschnitts erkundigt (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3, 9 f.; Prot. I S. 16, 22, 24, 26; Prot. II S. 11 ff.), sind Zweifel folglich ungeachtet der Konstanz der Behauptung angebracht. Die Aussage der Beschuldigten in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2019, "einfach zu sagen, gehen Sie ins Spital, ohne den Hund angeschaut zu haben…" (Urk. 2/5 S. 2), weist denn auch darauf hin, dass sie entgegen ihrer Behauptung von E._____ dazu aufgefordert worden war, ins Tierspital zu gehen, sie dieser Aufforderung aber keine Folge leisten wollte, ohne dass eine körperliche Untersuchung die Notwendigkeit einer Spitaleinweisung bestätigt hatte. Ein denkbarer Grund für eine solche Zurückhal- tung der Beschuldigten findet sich im Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Todes des Hundes in eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebte. Hierzu gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2018, pro Monat netto Fr. 4'100.– zu verdienen. Hinzu komme die IV-Rente ihres Mannes von Fr. 600.– (Urk. 2/1 S. 7 f.). Bei Wohnkosten von Fr. 2'500.– (Urk. 2/1 S. 8) er- scheint das Einkommen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten einer vier- köpfigen Familie damit doch eher gering (vgl. dazu auch nachfolgend E. IV.2.3). Selbst wenn die Beschuldigte das Geld für den Kaiserschnitt, wie sie selbst aus- führte, von Familienangehörigen ausgeliehen erhalten hätte, hätte sie sich dadurch noch mehr verschuldet, was eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte. Demgegenüber kann aufgrund der Aktenlage nicht erstellt werden, dass die Be-
- 16 - schuldigte mit einer Hundezucht habe Geld verdienen wollen, so wie dies die Staatsanwaltschaft vorbringt. Wenn die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2018 alle zwei Stunden bzw. immer wieder den Wecker stellte, um "C._____" zu kontrollieren (Urk. 2/1 S. 7; Urk. 2/2 S. 10), spricht dies schliesslich auch dafür, dass die Beschuldigte um die Gefahr wusste und in Sorge war. Dass "C._____" sich die ganze Nacht komplett normal verhalten hätte, wie die Beschuldigte behauptet, ist angesichts des Umstandes, dass der Hund in den frühen Morgenstunden nachweislich unter der Geburt starb (vgl. nachfolgend E. 5), undenkbar. Es überrascht daher nicht, dass die Beschuldigte auch zum Tod der Hündin keine stringenten Angaben machte, sondern verschiedene Versionen zu Protokoll gab. In der polizeilichen Einvernahme gab sie an, dass sie am 7. Ja- nuar 2018 morgens um 06.00 oder 07.00 Uhr aufgestanden sei, wobei "C._____" ganz normal in der Wurfbox gewesen sei und geschlafen habe. Die Beschuldigte sei dann duschen gegangen. Als sie nach fünf bis sechs Minuten zurückgekom- men sei und nach dem Hund geschaut habe, habe sich "C._____" nicht mehr ge- regt und sei steinhart, wie verkrampft, gewesen. Sie habe dann ihre Schwieger- mutter hergerufen, welche festgestellt habe, dass "C._____" tot sei. Dann habe die Beschuldigte die Nummer des Tierspitals herausgesucht, dort angerufen und das Tier ins Tierspital gebracht (Urk. 2/1 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme deponierte sie, dass sie "C._____" nicht tot aufgefunden ha- be, sondern sie dabei gestreichelt habe, als sie auf ihrer Decke verstorben sei. Vor Vorinstanz führte sie aus, dass sie und ihre Schwiegermutter abwechselnd al- le zwei Stunden aufgestanden seien, um nach der Hündin zu schauen. Am Mor- gen sei die Schwiegermutter dran gewesen, welche bemerkt habe, dass etwas nicht stimme. "C._____" sei bereits verkrampft gewesen. Sie habe dann die Be- schuldigte und ihren Mann sofort geweckt. "C._____" habe einen heissen Kopf gehabt. Sie hätten versucht, sie zu kühlen. Bis die Beschuldigte die Telefonnum- mer des Spitals herausgesucht habe, sei "C._____" schon verstorben. Es sei al- les sehr schnell gegangen (Prot. I S. 27 f.). Die Beschuldigte selbst habe die Hündin etwa zwei Stunden zuvor das letzte Mal gesehen. Dann sei alles normal gewesen. Sie habe geschlafen und geschnarcht. Die Schwiegermutter sei um
- 17 - 06.00 oder 07.00 Uhr aufgestanden (Prot. I S. 29 f.). In der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte schliesslich vor, sich an den Ablauf dieses Morgens nicht mehr genau erinnern zu können (Prot. II S. 16). Die durch die Divergenzen entstehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen lassen sich indessen nicht mit dem Verweis auf die aufgrund des Zeitablaufs verblassenden Erinnerun- gen ausräumen. Die Beschuldigte erklärte denn auch, dass der Tod der Hündin ein traumatisches Erlebnis gewesen sei, welches sie bis heute belaste (Prot. II S. 30 f.; Urk. 47 S. 1 f.). Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, dass sie sich an die Ereignisse des Morgens des 7. Januar 2018 nicht mehr erinnern kann. Die Aussagen der Beschuldigten können in diesem Punkt auch nicht mit dem Bericht des Tierspitals in Einklang gebracht werden, wonach die Beschuldigte um 10.30 Uhr dem Tierspital telefonisch mitgeteilt habe, dass sie vor zwei Stunden, d.h. um ca. 08.30 Uhr, ihren Hund tot aufgefunden habe, und wonach sie um etwa 12.30 Uhr im Tierspital eingetroffen sei (Urk. 4/2). Die relativ grosse zeitliche Differenz zwischen dem Versterben des Hundes und dem Anruf im Tierspital sowie zwi- schen dem Anruf und dem tatsächlichen Eintreffen konnte die Beschuldigte eben- falls nicht schlüssig erklären (Prot. II S. 17). Ihre Aussagen weichen zudem in ei- nem weiteren Punkt von der Aktenlage ab: Wenn sie angibt, dass ihre Hündin bis zum Schluss normal gegessen habe (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12), so widerspricht dies dem Befund des Sektionsberichts, wonach im Verdauungstrakt der Hündin keine Nahrungsrückstände gefunden wurden (vgl. nachfolgend E. II.6.4). Zusammengefasst weisen die Aussagen der Beschuldigten erhebliche Un- gereimtheiten auf, die sie unglaubhaft machen, soweit sie vom übrigen Untersu- chungsergebnis abweichen. 4.2.1 In der Krankengeschichte (Urk. 5/3) ist für den 6. Januar 2018 Folgen- des vermerkt: "11.55: Anruf Besitzerin, Hund habe um 2.00 Uhr nachts Frucht- wasser verloren, da auch leichte Presswehen, seither nichts mehr. Hund habe erbrochen, ist jetzt etwas apathisch. Ins Tierspi geschickt für KS. Anruf Tierspi zur Anmeldung, telefonische Bestätigung dass unsere Entscheidung KS bei diesen Symptomen korrekt sei, KV ca. Fr. 2000.–, Rückruf bei Besitzerin, sie solle ins Tierspi fahren, deutlich gesagt dass Situation für Hund und Welpen so kritisch.
- 18 - Besitzerin will zuwarten, meldet sich dann selbst im Tierspi wenn es nicht vor- wärts geht. Tierspi orientiert, dass Frau B._____ evt. anruft und kommt." TPA E._____ führte aus, dass die Beschuldigte kurz vor 12.00 Uhr angeru- fen habe. Es sei ihr gesagt worden, dass die Hündin seit 02.00 Uhr Wehen habe und es nicht vorwärts gehe. Es gehe der Hündin nicht gut, sie liege nur herum. Der Eintrag in der Krankengeschichte entspräche der Wahrheit. Sie habe den Ein- trag selbst per Hand gerade nach dem Telefonat gemacht, denn es sei Wochen- ende gewesen und sie habe das noch festhalten wollen. Sie fügte an, dass der Eintrag im PC vom Supervisor-Account erfolgt sei, welches neben ihr auch die Tierärztin benutze. Sie könne daher nicht sagen, wer den Eintrag schliesslich in den PC eingetragen habe (Urk. 3/2 S. 3 f.). Sie bestätigte, dass die Aussagen in Bezug auf Fruchtwasser, Erbrechen und Presswehen so gemacht worden waren, wie sie in der Krankengeschichte festgehalten seien. Auf die Aussagen der Be- schuldigten angesprochen, wonach diese nur von Urin gesprochen habe, sagte die Praxisassistentin, dass sie es nicht so sehe und dass sie es noch wüsste, wenn das mit dem Urin so gesagt worden wäre (Urk. 3/2 S. 5). Weiter sagte sie, dass sie in Bezug auf das Fruchtwasser nicht mehr zu 100% wisse, was die Be- schuldigte gesagt habe. Sie hätte es aber sicher nicht aufgeschrieben, wenn es von dieser nicht erwähnt worden wäre. Auch dass der Hund erbrochen habe, ha- be sie damals aufgeschrieben. Aus der Erinnerung könne sie nicht mehr sagen, ob die Beschuldigte es gesagt habe. Sie sei damals der Annahme gewesen, dass Fruchtwasser gekommen sei (Urk. 3/2 S. 6 f.). Sie habe der Beschuldigten ge- sagt, dass der Hund in eine Klinik zur Überwachung müsse und es auf einen Kai- serschnitt hinauslaufe (Urk. 3/2 S. 4). Die Beschuldigte habe dann gefragt, was das kosten würde. Sie habe das nicht gewusst und daher im Tierspital angerufen. Die hätten ihr gesagt, dass es so um Fr. 2'000.– kosten würde. Mit Sicherheit wis- se sie das aber nicht mehr; sie müsste in der Krankengeschichte nachschauen. Sie habe das der Beschuldigten gesagt und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie abwarten wolle. Sie, E._____, habe ihr gesagt, dass es ein Notfall sei und dass der Hund zumindest unter Beobachtung gestellt und wahrscheinlich auch operiert werden müsse. Die Beschuldigte habe dann gesagt, dass sie sich selber mit dem Tierspital in Verbindung setzen würde. Es habe eine Gefahr für die Hündin und
- 19 - die Welpen bestanden. Sie, E._____, habe dann nochmals im Tierspital angeru- fen und gesagt, dass die Dame sich dann selber melden werde (Urk. 3/2 S 4). Dem Tierspital habe sie am Telefon gesagt, dass sie eine Hündin mit Welpen hät- ten, welche stecken würden. Sie habe sie nicht angemeldet, sondern die Situation geschildert und gesagt, dass die Beschuldigte wohl kommen werde. Dies im Sin- ne einer Orientierung (Urk. 3/2 S. 7). Sie habe das Gefühl, das sie der Beschul- digten gegenüber sehr deutlich gewesen sei und gesagt habe, dass es lebensbe- drohlich für den Hund und die Welpen sei. Aber sie könne ja niemanden zwingen. Sie habe der Beschuldigten garantiert gesagt, dass es lebensbedrohlich sei (Urk. 3/2 S. 6). Tierärztin H._____ ihrerseits bestätigte, dass sie selbst nicht mit der Be- schuldigten gesprochen habe, sondern ihre Praxisassistentin. E._____ habe mit ihr Rücksprache gehalten, worauf sie gesagt habe, dass das Tier ins Spital müs- se. Gemäss Krankengeschichte habe der Hund um 02.00 Uhr Fruchtwasser ver- loren, leichte Presswehen gehabt und sei apathisch gewesen (Urk. 3/1 S. 5). Die Tierärztin sagte diesbezüglich, dass dem Tierspital gemeldet worden sei, welche Symptome die Hündin habe. Das Tierspital habe dann gesagt, dass es einen Kai- serschnitt geben würde und dies etwa Fr. 2'000.– kosten würde, was der Be- schuldigten mitgeteilt worden sei. Diese habe dann gegenüber der Praxisassis- tentin gesagt, dass sie noch zuwarten wolle und sich selbst beim Tierspital mel- den werde. Daraufhin habe die Praxis nochmals dem Tierspital angerufen und da- rum gebeten, die Beschuldigte bzw. ihre Hündin aufzunehmen, falls sie an diesem Wochenende noch komme. Sie hätten so praktisch eine Überweisung gemacht, denn das Tierspital nehme nicht einfach irgendjemanden (Urk. 3/1 S. 5, 10). 4.2.2 Es besteht keinerlei Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen von H._____ und E._____ zu zweifeln. Letztere sagte in ihrer Einvernahme mehrfach, dass die Beschuldigte am Telefon gesagt habe, die Hündin habe um 02.00 Uhr Wehen gehabt. Sie gab ebenfalls an, sich diesbezüglich sicher zu sein (Urk. 3/2 S. 3, 4). Sie bestätigte klar, dass die Aussagen bezüglich Fruchtwasser, Presswehen und Erbrechen so gemacht wurden (Urk. 3/2 S. 5). Darin dass die Praxisassistentin später in der Einvernahme sagte, sie wisse nicht mehr zu 100%,
- 20 - was die Beschuldigte in Bezug auf das Fruchtwasser und das Erbrechen gesagt habe, ist keine Auffälligkeit zu sehen. Einerseits ist es nachvollziehbar, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahme, welche über ein Jahr nach dem Telefonat statt- fand, den Inhalt des Gesprächs nicht mehr wörtlich wiedergeben konnte, zumal sie zwischenzeitlich eine Vielzahl von Telefonaten mit Kunden geführt haben dürf- te. Andererseits konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie diese Dinge sicher nicht aufgeschrieben und auch nicht dem Tierspital angerufen hätte, wenn sie nicht von der Beschuldigten erwähnt worden wären (Urk. 3/2 S. 6). Die Unsicherheit der Praxisassistentin bezog sich nach dem Gesagten auf den wörtlichen Inhalt des Telefongesprächs mit der Beschuldigten, nicht jedoch auf die sachliche Richtigkeit der in der Krankengeschichte wiedergegebenen Bemerkungen. Dass sie die Be- schuldigte als Reaktion auf die Schilderung des Zustandes der Hündin aufforder- te, ins Tierspital zu gehen, weil Lebensgefahr für das Muttertier und die Welpen bestehe, ist auch unter Berücksichtigung der Aussagen von H._____ sodann in sich logisch. Diese Aufforderung und die mit dem Tierspital geführten zwei Tele- fonate fanden wie die Angaben der Beschuldigten zum Verhalten und Zustand von "C._____" Eingang in die Krankengeschichte. Dieser Eintrag war von E._____ gemäss ihren glaubhaften Aussagen unmittelbar nach dem von ihr sel- ber geführten Telefonat von Hand notiert worden, was Gewähr dafür bietet, dass sie das von der Beschuldigten Gehörte und das mit ihr Besprochene korrekt nie- derschrieb. Dass sie ein Interesse daran gehabt haben könnte, etwas zu erfinden, kann ohnehin ausgeschlossen werden. Zweifel an der Korrektheit der Krankenge- schichte begründet namentlich auch der Umstand nicht, dass E._____ das Wort "apathisch" verwendete, welches von der Beschuldigten so nicht gesagt wurde. E._____ behauptete nicht, dass die Beschuldigte das Wort "apathisch" verwendet habe, sondern gab zu Protokoll, dass sie selber diesen Ausdruck als Zusammen- fassung der ihr von der Beschuldigten geschilderten Situation, wonach der Hund nur herumliege und nicht "zwäg" sei, verwendet habe (Urk. 3/2 S. 4). Die Kran- kengeschichte stellt denn – wie die A._____ richtig anmerkt – auch kein Wortpro- tokoll dar, sondern dokumentiert medizinisch erhebliche Umstände, welchem Zweck die TPA mit der Verwendung des Wortes "apathisch" gerecht wurde. Ob E._____ die von ihr verfasste Handnotiz letztlich auch in den PC übertrug, ist
- 21 - zwar offen. Das schadet allerdings nichts, zumal keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Inhalt der Gesprächsnotiz beim Übertrag verfälscht worden wä- re. Im Gegenteil: Der Bericht des Tierspitals (Urk. 4/2) enthält die gleichen Infor- mationen, die in die Krankengeschichte Eingang fanden: Die Praxisassistentin habe am 6. Januar 2018 gegen 12.00 Uhr angerufen, um eine französische Bull- dogge, die vor zehn Stunden Fruchtwasser verloren habe, zum Kaiserschnitt we- gen Dystokie zu überweisen. Um 12.20 Uhr sei das Tierspital dann aber von der Praxisassistentin informiert worden, dass die Besitzerin trotz dringender Empfeh- lung nicht zum Kaiserschnitt kommen würde. Dass der Abgang von Fruchtwasser zwischen E._____ und H._____ Thema war, wurde von diesen so ausgesagt und spricht dagegen, dass die Erwähnung von Fruchtwasser in der Krankengeschich- te eine Interpretation der Praxisassistentin gewesen sei, wie dies die Verteidigung geltend macht. Ohnehin sind die Ausführungen in der Krankengeschichte sehr spezifisch, insbesondere was die Uhrzeit des Beginns der Komplikationen betrifft, was ebenfalls stark darauf hindeutet, dass der Eintrag wahrheitsgemäss aufgrund des im Telefongespräch Gehörten verfasst wurde. 4.2.3 Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel, insbe- sondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Praxisassistentin, welche durch die Krankengeschichte und den Bericht des Tierspitals gestützt werden, bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 6. Januar 2018 um ca. 02.00 Uhr nachts feststellte, dass "C._____" Frucht- wasser verlor, leichte Presswehen und erbrochen hatte, dann um ca. 11.55 Uhr telefonisch mit der Kleintierpraxis D._____ Kontakt aufnahm, über ihre Feststel- lung in der Nacht und darüber berichtete, dass die Hündin nun apathisch sei, wo- rauf ihr TPA E._____ dringend riet, sich angesichts der kritischen und lebensbe- drohlichen Situation für das Muttertier und die Welpen sofort ins Tierspital zu be- geben, damit dort ein Kaiserschnitt würde durchgeführt werden können, was die Beschuldigte aber nicht tat. 5.1 Im Radiologie-Bericht des Tierspitals wird festgehalten, dass das kau- dalste (d.h. das am hinteren Körperende gelegenste) Welpen in den mütterlichen Beckenkanal eingetreten sei. Es wird zudem festgestellt, dass die Welpen unter-
- 22 - schiedliche Mazerationsgrade (Gewebezerfall) aufgewiesen haben, was auf un- terschiedliche Todeszeitpunkte hindeutete (Urk. 4/4 S. 2). Darüber hinaus hielt der Bericht über die Sektion des Tieres fest, dass sich zum Todeszeitpunkt fünf geburtsreife Welpen im Uterus befunden und der Eintritt der Geburt stattgefunden habe. Ein Welpe habe mit dem Kopf im Geburtskanal festgesteckt und nur mit starkem Zug aus dem Beckenkanal des Muttertieres zurückgezogen werden kön- nen. Es bestünden keine makroskopischen Hinweise darauf, dass die Welpen schon vor dem Geburtsversuch abgestorben seien (Urk. 4/6 S. 4 f.). Prof. G._____, die im Bereich der Kleintierreproduktion tätig ist und den Bericht des Tierspitals verfasste, bemerkt zudem, dass die Hündin ihres Erachtens qualvoll wegen obstruktiver Dystokie verstorben sei (Urk. 4/2 S. 2). Daraus folgt unzwei- felhaft, dass der Geburtsvorgang eingesetzt hatte und die Hündin bereits in der Austreibungsphase war, als sie starb. Der Geburtsvorgang musste also bereits länger gedauert haben, wobei auch aus den unterschiedlichen Todeszeitpunkten der Welpen geschlossen werden kann, dass der Verlauf bis zum Tod der Hündin Stunden und nicht bloss einige Minuten gedauert hatte. Weiter wird klar, dass die Welpen im Zuge des Geburtsversuchs gestorben sind und nicht schon davor tot waren. Daraus, dass ein Welpe im Beckenkanal steckte und nur mit starkem Zug befreit werden konnte, muss zudem geschlossen werden, dass die Hündin an starken Schmerzen litt. Die Aussagen der Beschuldigten zum Tod der Hündin, wonach sie zwei Stunden vor ihrem Tod noch friedlich geschnarcht habe und dann plötzlich innert Minuten verstorben sei, sind damit widerlegt. Die Sachlage lässt darüber hinaus keinen anderen Schluss zu, als dass die Hündin vor ihrem Tod über mehrere Stunden starke Schmerzen erlitten hat und dies auch äusser- lich sichtbar gewesen und von der Beschuldigten bemerkt worden sein muss. Dies insbesondere auch, da die Beschuldigte als erfahrene Hundehalterin zu gel- ten und bereits einmal eine Hundegeburt erlebt hat, was sie in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme selbst zu Protokoll gab (Urk. 2/2 S. 5). 5.2 Daran ändert das durch die Beschuldigte eingereichte Video, welches gemäss der Datumsanzeige im Video am 6. Januar 2018 um 17.26 Uhr aufge- nommen wurde, nichts (Urk. 2/4). Das Video ist mit rund 40 Sekunden sehr kurz und zeigt demnach nur eine Momentaufnahme am Vorabend des Todes von
- 23 - "C._____". Es zeigt, wie sie liegend auf einem Gummiknochen herumkaut. Sie liegt relativ still auf einer Decke und bewegt nur gerade ihren Kopf und ihre Vor- derbeine. Aus dieser kurzen Sequenz lassen sich keine hinreichenden Rück- schlüsse auf ihre Gesundheit ziehen. Das Video zeigt nur, dass die Hündin in die- sem kurzen Moment (noch) nicht apathisch war. Auch die Aussagen der Zeugin I._____, einer Nachbarin der Beschuldigten, sind höchstens ein Hinweis darauf, dass "C._____" am Abend des 6. Januar 2018 während ihres Besuchs von ca. ei- ner Stunde nicht apathisch war (Urk. 3/3 S. 3).
6. Sodann habe es die Beschuldigte gemäss Anklageschrift unterlassen, "C._____" während der Trächtigkeit ausreichend mit geeignetem Futter zur De- ckung des erhöhten Nährstoffbedarfs zu versorgen, worauf "C._____" bei ihrem Tod lediglich einen Body Condition Score (BCS) von 3 aus 9 aufgewiesen habe und demzufolge unterernährt gewesen sei. Dies habe sie sich ebenfalls vorzuwer- fen lassen, zumal sie ihre diesbezüglichen Pflichten gekannt habe, sich aber nicht weiter und gewissenhaft darum gekümmert habe (letzter Anklageabschnitt; Urk. 11 S. 3). 6.1 Die Beschuldigte führte aus, dass sie "C._____" während der Schwan- gerschaft gleich viel Futter gegeben habe wie davor. Sie habe ihr Trockenfutter und Paste von "Royal Canin" gegeben. Zusätzlich habe sie der Hündin während der Schwangerschaft Vitamine gegeben. Weiter sagte sie, dass "C._____" bis am Schluss immer gegessen habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Prot. I S. 11, 13 f.; Prot. II S. 12). Die Tierärztin habe ihr zudem nicht gesagt, dass "C._____" zu dünn sei (Prot. I S. 15). 6.2 Gemäss dem Bericht des Tierspitals vom 8. Januar 2018 sei "C._____" in einem eher schlechten Ernährungszustand gewesen und habe einen BCS von 3 von 9 ausgewiesen (Urk. 4/2 S. 2). Der Sektionsbericht hält fest, dass das Tier in einem mässigen Ernährungszustand und die Dornfortsätze und Rippen gut pal- pierbar gewesen seien und sich nur wenig subkutanes (unter der Haut befindli- ches) Fett gefunden habe. Der Magen habe wenig schleimiges, beiges Material enthalten, der Dünndarm wenig weiss-gelbliches, schleimiges Material. Im Dick-
- 24 - darm habe sich wenig grüner, wässriger Inhalt gefunden, das Rektum sei leer gewesen (Urk. 4/6 S. 2 f.). 6.3 Ein Hund mit einem BCS von 3 wird als untergewichtig qualifiziert. Dies äussert sich darin, dass die Rippen leicht zu ertasten und möglicherweise sichtbar sind, wobei kein Fett zu ertastbar ist, die Spitzen der Lendenwirbel und Becken- knochen sichtbar sind, eine deutliche Taille vorhanden ist und die Bauchlinie deut- lich eingezogen ist. Bei einem BCS von 4 wird von Idealgewicht ausgegangen. Dabei sind die Rippen unter einer minimalen Fettschicht leicht zu ertasten, die Taille ist von oben gut erkennbar und die Bauchlinie ist deutlich eingezogen (Urk. 9). Weiter ist festzuhalten, dass die Energiezufuhr bei kleinen Hunden ab der vierten Trächtigkeitswoche im Vergleich zur normalen Futtermenge um 30% zu steigern ist, welche Information nach kurzer Recherche im Internet zu finden ist (z.B. https://www.hundeo.com/gesundheit/schwangerschaft/). Dies gilt ebenfalls für den Verdauungsvorgang des Hundes, bei dem die Nahrung für ungefähr zwei bis acht Stunden im Magen, für etwa ein bis zwei Stunden im Dünndarm und ca. 18 bis 24 Stunden im Dickdarm verbleibt (vgl. z.B. https://www.dasgesundetier.de/magazin/artikel/verdauung- hund#:~:text=Im%20Einzelnen%20bleibt%20die%20Nahrung,ist%20nach%20kur zer%20Zeit%20erledigt.). 6.4 Der Bericht des Tierspitals wurde von einer Fachperson verfasst und qualifiziert den Ernährungszustand mit einem BCS von 3 von 9. Der Sektionsbe- richt verzichtet auf eine Einteilung in den BCS und beschreibt lediglich den Ernäh- rungszustand der Hündin, wobei die Beschreibung am ehesten dem BCS von 4 entspricht. Es besteht daher ein gewisser Widerspruch zwischen den Berichten und damit Zweifel daran, dass der Ernährungszustand der Hündin bereits in die Kategorie "Untergewicht" gefallen ist oder nicht noch dem Idealgewicht entsprach. Zwar ist festzustellen, dass die Beschuldigte "C._____" während ihrer Trächtigkeit nicht mit ausreichend Futter versorgte. Weiter ist festzuhalten, dass die Aussage, wonach die Hündin bis zum Schluss normal gefressen habe, durch den Sektions- bericht widerlegt ist, da sich kein Nahrungsbrei, sondern nur wenig wässriger bzw. schleimiges Material im Verdauungstrakt befand und die Hündin demnach min-
- 25 - destens 18 Stunden vor ihrem Tod nichts mehr gefressen hat. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte um den erhöhten Nahrungsbe- darf wusste, zumal aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass sie von der Tier- ärztin anlässlich der Untersuchung darüber informiert worden wäre. Es kann ebenfalls nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte, die zwar eine erfahrene Hundehalterin, aber keine Fachperson ist, bei einem trächtigen Tier bemerkte, dass dieses leicht untergewichtig war. Dies umso mehr, als aufgrund der nicht deckungsgleichen Arztberichte davon auszugehen ist, dass sich "C._____s" Ge- wicht im Grenzbereich zwischen Untergewicht und Idealgewicht bewegte. Ein vorsätzliches Verhalten der Beschuldigten ist diesbezüglich zu verneinen. Daran ändern auch die Ausführungen der A._____, wonach sich die Beschuldigte als Hundehalterin über die erhöhte Nahrungszufuhr hätte informieren müssen (Urk. 46 S. 6), nichts. Diese Argumentation, mit der eine Sorgfaltspflichtverletzung an- gesprochen wird, wäre unter dem Aspekt einer allfälligen fahrlässigen Tatbege- hung von Relevanz. Eine fahrlässige Begehung ist jedoch in der Anklage nicht umschrieben, weshalb einer diesbezüglichen Verurteilung das Anklageprinzip von vornherein entgegenstehen würde. Die Beschuldigte ist daher vom Vorwurf ge- mäss dem Anklageabschnitt 6 freizusprechen.
7. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschuldigten bewusst war, dass der Geburtsvorgang ihrer Hündin mit Problemen verbunden sein könnte und ein Kaiserschnitt notwendig werden konnte. Die Aussagen der Beschuldigten sind wie aufgezeigt teilweise in sich widersprüchlich. Teilweise stehen sie im Wi- derspruch zum tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten, zum Beispiel, wenn sie vorbringt, dass sich "C._____" ganz normal verhalten habe, aber dennoch wenige Stunden vor ihrem Tod der Tierarztpraxis anrief und zudem weitere Praxen zu kontaktieren versuchte, um den Zustand der Hündin abklären zu lassen. Weitere Aussagen zum Zustand vor dem Tod der Hündin und zu ihrer Nahrungsaufnahme konnten zudem durch die Akten widerlegt werden. Dem stehen die glaubhaften Aussagen der Praxisassistentin entgegen, welche zudem durch die Krankenge- schichte und den Bericht des Tierspitals gestützt werden. Aus dem Sektionsbe- richt ergibt sich zudem die lange Leidensdauer der Hündin. Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine Zweifel mehr daran, dass sich der Sachverhalt, so wie
- 26 - er in der Anklage umschrieben ist, zugetragen hat und der Beschuldigten auch sämtliche Umstände bewusst waren. Einzig dass die Beschuldigte die Hündin während ihrer Trächtigkeit bewusst mit zu wenig Futter versorgte, konnte nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb die Beschuldigte in diesem Punkt frei- zusprechen ist. 8.1 Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der Tatbestandsvariante der Misshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht werden (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 120). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unter- lassung möglich. So können Straftaten nach Art. 11 StGB auch durch pflichtwidri- ges Untätigbleiben begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garan- tenstellung innehat und aufgrund dieser verpflichtet ist, die Gefährdung oder Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgeleg- ten Verantwortung zur angemessenen Pflege, einschliesslich angemessener me- dizinischer Versorgung, Ernährung und Gewährung der notwendigen Beschäfti- gung, Bewegung und Unterkunft (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123 f.). Diese Bestimmung wird noch durch Art. 4 Abs. 2 TSchV konkretisiert, wonach die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen soll und der Tierhal- ter dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet wer- den. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Dieser ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2).
- 27 - 8.2 Dadurch, dass es die Beschuldigte unterliess, die Hündin, bei der eine Geburtsstörung aufgetreten war, ins Tierspital zur Vornahme eines Kaiserschnitts zu bringen, hat die Hündin starke Schmerzen erleiden müssen und ist schliesslich verstorben. Wäre die notwendige medizinische Versorgung erfolgt, hätte der Tod womöglich verhindert, jedenfalls aber das Leiden der Hündin verkürzt werden können. Der Beschuldigten war es auch möglich und zumutbar, die Hündin ins Tierspital zu bringen. Als Tierhalterin hatte die Beschuldigte die Pflicht, für die notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Die Beschuldigte bemerkte in der Nacht auf den 6. Januar 2018, dass ihre Hündin Anzeichen einer Geburt zeigte. Dass der Beschuldigten bereits in diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Geburt mit Problemen verbunden war, lässt sich nicht (rechtsgenügend) erstellen. Spätestens nach dem Telefonat mit der Praxi- sassistentin am Mittag des 6. Januar 2018, anlässlich welchem ihr klar gesagt wurde, dass die Situation für die Hündin lebensbedrohlich ist, wusste die Be- schuldigte aber um den Zustand des Tieres und die auftretenden Komplikationen. Trotz der eindringlichen Warnung und obwohl ihr unter diesen Umständen be- wusst sein musste, dass sie selbst die Situation nicht mehr in der Hand hatte, hat sich die Beschuldigte über die Empfehlung der Tierarztpraxis hinweggesetzt, sich entschieden zuzuwarten und die Hündin nicht ins Tierspital gebracht. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass eine stockende Geburt enorme Schmerzen ver- ursacht. Indem die Beschuldigte objektiv gänzlich irrational hoffte, dass die Wel- pen noch auf natürliche Weise auf die Welt kommen und die Hündin nicht der notwendigen medizinischen Versorgung zuführte, hat sie die Schmerzen und Lei- den der Hündin billigend in Kauf genommen. Der Eventualvorsatz ist damit zu be- jahen. Die Beschuldigte hat sich damit der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig gemacht. IV.
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens
- 28 - muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB,
4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Hündin starke Schmerzen erleiden musste. Aufgrund der unterschiedlichen Mazerations- grade der Welpen (vgl. E. III.5.1) ist davon auszugehen, dass sich das Leiden über Stunden hinzog, wobei dieses jedenfalls ab ca. Mittag des 6. Januar 2018 durch sofortiges Handeln der Beschuldigten hätte vermieden werden können. Da- von ausgehend und unter Berücksichtigung, dass die Tat durch ein Unterlassen und nicht durch ein aktives Tun der Beschuldigten verwirklicht wurde, erscheint ihr Verschulden aber dennoch als noch leicht. 2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu sagen, dass von Eventualvorsatz auszugehen ist, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Dem Verhalten der Beschuldigten dürften finanzielle Überlegungen zugrunde gelegen haben (Kosten des Kaiserschnitts). Zu beachten ist aber auch, dass sich die Be- schuldigte in einer schwierigen finanziellen Situation befand, weshalb ihr Verhal- ten zwar egoistisch aber nicht krass egoistisch war. Bei gesamthafter Betrachtung erscheint im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden und den in Art. 26 Abs. 1 TSchG statuierten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
- 29 - ren oder Geldstrafe eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe, einem Fünf- tel der Maximalstrafe, als angemessen. 2.3 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auszuführen, dass sie mit neun oder zehn Jahren in die Schweiz gekommen ist. Sie hat die Primar- und Realschule abgeschlossen und dann, ohne eine Ausbildung zu ab- solvieren, direkt als Betriebsmitarbeiterin zu arbeiten begonnen, in welchem Beruf sie auch heute noch tätig ist. Die Beschuldigte arbeitet zu 100% und hat dabei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'200.– inkl. Kinderzulagen. Die Wohn- kosten für sich und ihre Familie betragen Fr. 2'600.–; hinzu kommen noch Neben- kosten und Krankenkassenprämien. Ihr Ehemann erhält monatlich Fr. 655.– von der IV. Die Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.– (Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 39/1). Die Beschuldigte weist zwar einen Eintrag im Strafregister auf (Urk. 32). Die Verurteilung erfolgte jedoch erst am 6. April 2018 und damit nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat, weshalb von Vorstrafenlosigkeit auszugehen ist. Straferhöhend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Beschuldigte während dem laufenden Strafverfahren, das zur Verurteilung vom 6. April 2018 führte, delinquierte (vgl. Beizugsakten Urk. 1, wonach bereits am 27. September 2017 gegen die Beschuldigte in dieser Sache rapportiert wur- de). Eine Strafminderung erscheint dagegen aufgrund der eher langen Verfah- rensdauer angezeigt, denn es verstrich seit Eingang der Anschlussberufung rund ein Jahr bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung. Zwar ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es zur Terminfindung eine gewisse Zeit braucht, eine Vorladung innert etwa sechs Monaten sollte in einem nicht besonders komplizier- ten Fall wie dem vorliegenden aber möglich sein. Die hierfür zu veranschlagende Strafminderung bewegt sich im gleichen Umfang wie die aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung zu berücksichtigende Erhöhung. Zusam- menfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. 2.4 Zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Verbindungsbusse ist zu sagen, dass in casu keine Schnittstellenproblematik vorliegt und 7 Monate Frei- heitsstrafe als verschuldensangemessen erscheinen. Da auch sonst keine Veran-
- 30 - lassung für eine Verbindungsbusse besteht, ist von der Ausfällung einer solchen abzusehen. 3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das As- perationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Bedin- gung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin gleichartige Strafen vorliegen. Dem- nach ist es beispielsweise ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Soll gleichwohl eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden, so ist hierfür eine eigenständige Strafe zu bilden, welche kumu- lativ zur bereits verhängten Geldstrafe tritt (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f. S. 58). 3.2 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
6. April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts) zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 32). Damit wurde dieses Urteil gefällt, nachdem die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hatte. Da die Beschuldigte damals jedoch mit einer Geldstrafe bestraft wurde und vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich und folglich von der Ausfällung einer Zusatzstrafe abzusehen ist. 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen,
- 31 - wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubezie- hen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Einschlägige Vorstra- fen stehen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht grundsätzlich ent- gegen (vgl. BGE 118 IV 97 E. 2c S. 101). 4.2 Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (vgl. E. IV.2.3.). Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche auf eine Wiederholungsgefahr hin- deuten würden. Die Beschuldigte gab in der Untersuchung zudem an, keine Hun- de mehr zu halten (Urk. 2/2 S. 4). Es ist daher von einer günstigen Prognose aus- zugehen und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen. V.
1. Im angefochtenen Urteil wurde keine Gerichtsgebühr erhoben. Die üb- rigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 30 S. 27). Da die Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs mit diesem Urteil der Begehung des ihr vorgeworfenen Delikts schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– fest- zusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte wurde in einem Punkt freigesprochen. Der Freispruch betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Teil der Anklage und er steht zudem in sehr engem Zusammenhang zum restlichen Sachverhalt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die gesamten Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Da- von ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigten eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 639.75 für Kosten ihrer Verteidigung aus der Ge-
- 32 - richtskasse zugesprochen (Urk. 30 S. 27). Angesichts des Ausgangs dieses Ver- fahrens gibt es keinen Raum für eine Prozessentschädigung an die Beschuldigte. Eine solche ist daher nicht auszurichten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ein teilweiser Freispruch ergangen ist, obsiegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren zu ei- nem kleinen Teil. Es erscheint deshalb angemessen, ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsver- fahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungs- pflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren ein Honorar von Fr. 3'916.60 geltend (Urk. 43), wobei sie mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– rechnet. In Übereinstimmung mit § 3 der Anwalts- gebührenverordnung des Kantons Zürich ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen und eine Wegentschädigung von praxisgemäss einer halben Stunde pro Weg auszuzahlen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungs- verhandlung von drei Stunden und eine Nachbesprechung, ist die amtliche Ver- teidigung daher mit insgesamt Fr. 3'500.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 TSchV.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 33 -
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34.60 Entschädigung Zeuge Fr. 5'433.10 amtl. Verteidigungskosten (ab 17. April 2019)
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
9. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die A._____ des Kantons Zürich, … sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 34 - − die A._____ des Kantons Zürich, … − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Langmeier MLaw Wolter