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SB200164

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-03-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte lenkte am 30. Oktober 2016, ca. 14:04 Uhr, den Personen- wagen der Marke Tesla, Modell S 90 D P mit dem Kontrollschild GR 1, auf der Hauptstrasse in F._____ in Richtung G._____. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang vor, dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der Höhe des H._____ um 69 km/h überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe der Beschuldigte eine sehr hohe abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verur- sacht, was ihm durchaus bewusst gewesen sei (Urk. 27 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h ausserorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung sowohl im Vorverfahren (Urk. D1/10 S. 3, Urk. D1/17 S. 1 ff.) als auch vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 2 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) bestritten. Er räumte zwar ein, dass er möglicherweise ein wenig zu schnell gefahren sei, konnte die vorge- worfene Geschwindigkeit bzw. die zu Grunde liegende Messung aber nicht nach- vollziehen und machte geltend, einen solchen Geschwindigkeitsexzess nicht wahr- genommen zu haben, zumal er dafür richtig hätte beschleunigen müssen, was er indessen nicht getan habe (vgl. Urk. D1/17 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 10 ff. + 14 f.; Urk. 204 S. 1). Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob sich der Anklagesach- verhalt auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie im Rahmen der Sachverhalts- erstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen sind. Ferner hat sie den wesentlichen Inhalt der im Vor- und Haupt- verfahren erhobenen Beweismittel – die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4, Urk. D1/10 S. 3, Urk. D1/17 S. 1 ff.; Urk. 36 S. 2 ff.), der Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2016 betreffend die Geschwindigkeitsüber-

- 9 - schreitung bzw. -messung (Urk. D2/1), die Fotografien der Geschwindigkeitsmes- sung (Urk. D2/3), ein Übersichtsplan des Tatortes (Urk. D1/18 = Urk. D1/20) sowie das Gutachten der METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2018 inkl. Beilagen (Urk. D1/14 + Urk. D1/15/1-5) – korrekt wiedergegeben und sich einge- hend mit dieser Beweislage auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen he- ben die diesbezüglich wesentlichen Punkte nochmals hervor und äussern sich zur im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Beweisergänzung betref- fend die von Dr.-Ing. D._____ erstatteten Gutachten vom 26. Juni 2022 zur Frage der vom Beschuldigten im Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit (Urk. 172 f.). 2.2. Wenn der Beschuldigte zur Beweiserhebung vorweg rügt, dass seine Aus- sagen in den Akten falsch wiedergegeben seien (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 204 S. 1 + 3), so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass sich von seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 lediglich eine nicht unterschriebene Version ohne handschriftliche Korrekturen bei den Akten be- findet (vgl. Urk. D2/4). Diese lässt sich jedoch ohne Weiteres ausklammern, ohne dass sich in der Gesamtschau ein anderes Bild des Aussageverhaltens des Be- schuldigten ergibt, da dieser seine Erstaussagen im Verlauf des Verfahrens mehr- fach wiederholt hat. Die Richtigkeit dieser weiteren in der Untersuchung erhobenen Aussagen hat der Beschuldigte dann unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. D1/10 + D1/17), und auch seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung wurden – wie er selbst ausführt (Urk. 54 S. 5) – ausführlich protokolliert (Urk. 35 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat eingangs ihrer Beweiswürdigung zutreffend erwogen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht zu schnell gefahren sei, der Radarmessung vom 30. Oktober 2016, welche einen Wert von 149 km/h (recte: 146 km/h, vgl. Urk. D2/1 + D2/3) ergab, und insbesondere auch dem Gutachten des METAS vom 11. Juni 2018, welches von einer Mindestgeschwindigkeit von 149 km/h ausgeht, diametral entgegensteht (vgl. Urk. 43 S. 9). Dem Sachverstän- digen I._____ wurde im letzteren Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft am

11. Mai 2018 zwecks Beantwortung von Fragen betreffend die vom Beschuldigten

- 10 - gefahrene Geschwindigkeit der Anklagesachverhalt unterbreitet, wonach dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, mit seinem Personenwagen der Marke Tesla auf der Hauptstrasse in F._____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 60 km/h überschritten zu haben (Urk. D1/11). Ausgehend von diesem Sachverhalt äusserte sich der METAS-Gutachter ausführlich zur Frage der Ge- schwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten im tatrelevanten Zeitpunkt, wobei er zunächst festhielt, dass das für die Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Ra- dargerät gültig geeicht und korrekt ausgerichtet gewesen sowie auch der nachfol- gende Messvorgang korrekt abgelaufen sei (vgl. Urk. D1/14 S. 3 ff.). Unter Einbe- zug der im vorliegenden Fall möglichen Messfehler ermittelte der Gutachter sodann eine vom Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 149 km/h (Urk. D1/14 S. 5 f.). Der Gutachter hat die Geschwindigkeitsmessung des Radargerätes, welches zusätzlich mit einer Videokamera ausgerüstet war, die den Verkehr im Messbereich auf einer Wegstrecke von ca. 30 Meter dokumen- tierte, alsdann mittels Auswertung der (zusätzlichen) Bilddokumentation der Video- kamera und der Vermessungen von Markierungen vor Ort einer Plausibilitätsüber- prüfung unterzogen, welche eine mittlere Geschwindigkeit von 148.3 km/h ergab und somit im gleichen Geschwindigkeitsbereich wie der vom Radargerät gemes- sene Wert lag (Urk. D1/14 S. 6). Ferner schloss der Sachverständige Fehlmessun- gen des Radargerätes durch externe Störungen und Reflektionen aus. Bezüglich der für die Plausibilitätsprüfung und die Verzeigung massgeblichen digitalen Bilder des Radargerätes erwog er schliesslich, dass diese auf Integrität überprüft worden seien und den Originalaufnahmen entsprächen (Urk. D1/14 S. 4 + 7 f.). 2.3.1. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist grundsätzlich nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sach- verständigen gebunden. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten mithin der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV verstossen (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3. und 141 IV 369, E. 6.1.; Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.3. und 6B_567/2020 vom 6. De-

- 11 - zember 2021, E. 2.3.2.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang namentlich zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän- gen. 2.3.2. Die Beschuldigtenseite wendet im Zusammenhang mit der im Recht liegen- den Geschwindigkeitsmessung bzw. dem dazu erstellten Gutachten der METAS ein, dass entsprechende Radaranlagen auch Störungen hätten bzw. die Messung fehlerhaft sein könne, weshalb die Zulässigkeit des amtlichen Gutachtens und die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechnungen des Sachverständigen bestritten würden (vgl. Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 3 + 8 ff.; Urk. 56 S. 4; Prot. II S. 10 f., 21 f. + 24; Urk. 204 S. 1), wobei indessen bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden kann, dass sich die besagten Beanstandungen, auf welche nachfolgend noch im Einzelnen einzugehen sein wird, allesamt als unbegründet erweisen. 2.3.3. Wenn der Beschuldigte vorab geltend macht, dass das Gutachten von der METAS erstellt worden sei, welche gleichzeitig auch für die Zulassung des fragli- chen Messgerätes zuständig sei (Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 8; Urk. 204 S. 1), und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich eine Befangenheit des zu- ständigen Gutachters gemäss gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits aus der Tatsache herleiten lässt, dass dieser als … [Funktion] der METAS allenfalls auch für die Freigabe des Messmittels verantwortlich war (vgl. Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4., 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3. und 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.3.). Darüber hinausge- hende konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit des Gutachters hat der Beschuldigte sodann keine vorgebracht und solche sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich. 2.3.4. Die weitere Mutmassung der Beschuldigtenseite, die gemessene Geschwin- digkeit sei womöglich aufgrund einer fehlenden Eichung des Messgerätes zustande gekommen, wobei der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung die Bestim- mung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwin- digkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. No-

- 12 - vember 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) vernachläs- sigt habe (Urk. 54 S. 7 f.; Urk. 56 S. 4), steht im Widerspruch zur Aktenlage. Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der besagten Verordnung für Geschwin- digkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung des Gerätes zu erfolgen hat, wobei die METAS diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen kann, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlau- ben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Wie dem Gutachten und dem Verweis auf den aktenkundigen Prüfbericht entnommen werden kann, wurde das für die betreffende Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Messmittel indessen am 7. Januar 2016 geeicht und wies damit im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung auf (Urk. D1/14 S. 3 unter Verweis auf Urk. D1/15/2). Daran vermag der Hinweis des Beschuldigten auf Ziff. 3.1. der Beilage des Zulas- sungszertifikates CH-2 des rubrizierten Messgerätes "Gatso RS-GS11 F/R" (vgl. Urk. D1/15/1 S. 5) nichts zu ändern, zumal sich diese Ziffer – wie auch die Staats- anwaltschaft sinngemäss ausführt (vgl. Prot. II S. 17 f.) – nicht auf Art. 6 Abs. 3, sondern auf Art. 6 Abs. 4 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung bezieht, wo- nach ein Messmittel vor der Eichung revidiert werden muss, wenn es nicht inner- halb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht wor- den ist. Entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten war das Messgerät im Tatzeitpunk aber gültig geeicht, womit die sechsmonatige Frist gemäss Abs. 4 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Schliesslich wurde nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwecks Erkennung technischer Fehler etablierte Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Gerätes repariert worden wären, was eine zusätzliche Prüfung von des- sen Messbeständigkeit erfordert hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittel- verordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). 2.3.5. Schliesslich kritisiert der Beschuldigte das Gutachten der METAS mit Bezug auf die vom Sachverständigen vorgenommene Plausibilitätsprüfung, indem er gel- tend macht, es seien auf Seite 6 des Gutachtens auf dem Bild 5 sowie in der Ta- belle und Grafik bei den Positionsangaben drei unterschiedliche Geschwindigkeiten angegeben worden, welche er sich nicht erklären könne, denn er habe ja keine Achterbahnfahrt gemacht. Ferner sei das Video, welches für die Plausibilitätsprü-

- 13 - fung verwendet worden sei, unmöglich in der Lage, die Geschwindigkeit bis auf wenige Kilometer pro Stunde festzulegen. Das Gutachten täusche in diesem Punkt eine Präzision vor, die es gar nicht geben könne (Urk. 36 S. 3; Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 204 S. 1 f.). Dabei scheint der Beschuldigte indessen auszublenden, dass die vom Gutachter vorgenommene Plausibilitätsprüfung gerade keine exakte Berech- nung der Geschwindigkeit darstellen soll, sondern bloss dazu dient, offensichtliche Messfehler oder Fehlzuordnungen des eingesetzten Gerätes auszuschliessen. Die zusätzliche Videoaufnahme mit Bilddokumentation ermöglicht mithin eine hinsicht- lich der Radarmessung ergänzende unabhängige Betrachtung der Geschwindigkeit in einem bestimmten Streckenbereich auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung (Urk. D1/14 S. 6 f.). Gemäss dem Bundesgericht dient die auf diese Weise nach- träglich ermittelte Fahrgeschwindigkeit einzig der Verifikation der Radarmessung und soll allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Messung ausräumen (Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Zwar wäre die Plausibilitätsprüfung für sich allein genommen zu unzuverlässig, um einzig gestützt darauf den Beweis der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung als gegeben zu erachten, was auch der Sachverständige so festgehalten hat (vgl. Urk. D1/14 S. 7 mit Bezug auf die Fehlerbalken betreffend Bild 5). Wie erwogen geht es bei der Plausibilitätsprüfung aber eben nicht darum, den strikten Beweis hinsichtlich der gefahrenen Geschwin- digkeit zu erbringen. Vielmehr dient zur Erstellung des objektiven Sachverhaltes primär die Auswertung der Messung des gesetzlich zugelassenen Radargerätes. Diese hat gemäss dem Gutachten eine Geschwindigkeit von 149 km/h ergeben, was grundsätzlich als relevant zu erachten ist. Im Rahmen der Verifikation der Ra- darmessung erachtet es das Bundesgericht sodann als zulässig, wenn zwecks Be- urteilung der Übereinstimmung zwischen effektiv gemessener und nachträglich er- mittelter Geschwindigkeit auf den errechneten Mittelwert der Plausibilitätsprüfung

– vorliegend also auf den Wert von 148.29 km/h – abgestellt wird (vgl. Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Entsprechend erscheint es mithin von vornherein unbehelflich, wenn der Beschuldigte die vom Bundesgericht gebilligte Vorgehensweise im Gutachten der METAS als unsachgemäss moniert (Urk. 36 S. 6; Urk. 54 S. 9 ff.). Wenn die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung errechneten Geschwindigkeiten die radartechnisch gemessene Geschwindigkeit grundsätzlich

- 14 - bestätigen, was bei einem festgestellten Mittelwert von 148.29 km/h ohne Weiteres der Fall ist, so stellt dies jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das ver- wendete Radargerät im Zeitpunkt der fraglichen Messung einwandfrei funktioniert hat. 2.4. Hinzu kommt nun, dass die inkriminierte Radarmessung nicht nur mit dem vorerwähnten Gutachten der METAS, sondern auch mit den im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zusätzlich erstellten Gutachten von Dr.-Ing. D._____ grundsätzlich übereinstimmt. Letztere wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeholt (vgl. Urk. 53), um die im Gutachten der METAS enthaltenen und vom Beschuldigten be- strittenen Berechnungen nochmals fachmännisch überprüfen zu lassen (vgl. Urk. 54 S. 8 f.), wobei sich das Gutachten Nr. 3 mit der Überprüfung der konkreten Radarmessung befasste, während sich das Gutachten Nr. 4 mit der allgemeinen Genauigkeit des betreffenden Radarmessgerätes auseinandersetzte. 2.4.1. Die Gutachten von Dr.-Ing. D._____ vermögen allfällig verbliebene Restbe- denken hinsichtlich der mit dem Radargerät am 30. Oktober 2016 gemessenen Ge- schwindigkeit letztlich zweifelsfrei zu beseitigen. So konnte mittels der im Rahmen dieses zweiten Gutachtensauftrages durchgeführten Testfahrten mit einem bau- gleichen Tesla und einem Polizeifahrzeug auf dem Flugplatz in E._____ im Gut- achten Nr. 4 namentlich festgestellt werden, dass das betreffende Originalradarge- rät im Vergleich zu den in den besagten Fahrzeugen installierten GPS-Geräten stets um bis zu 3 km/h niedrigere Geschwindigkeiten gemessen hat, was einen weiteren Grund darstellt, um die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit in Bezug auf den vorliegend relevanten Grenzwert von 140 km/h als zuverlässig zu erachten (Urk. 172 S. 1 + 11; Urk. 173 S. 1). Die Auswertung der konkreten Radarmessung im Gutachten Nr. 3 hat so- dann ergeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten bei der Passage des Radarmessgerätes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage des Messgerätes, der Fahrbahnneigung sowie der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges minimal 144.5 km/h und maximal 149.1 km/h betrug. Davon zog der Sachverständige eine Sicherheitsmarge von 6 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA,

- 15 - SR.741.013.1) ab, was eine Geschwindigkeit im Bereich von 138 km/h bis 143 km/h ergab (Urk. 172 S. 1 + 7 ff.). Ferner wurde parallel zu dieser Radarmes- sung die Geschwindigkeit mittels Auswertung der Front- und Heckkamera des be- treffenden Messgerätes bestimmt. Der Gutachter führt dazu aus, dass sich vorlie- gend eine Geschwindigkeit von 148.6 km/h bzw. unter Berücksichtigung einer Ge- nauigkeit von ± 1 m für die Positionsbestimmung und einer solchen von ± 0.05 s für die Zeitmessung ein Geschwindigkeitsbereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h er- gebe, wenn anhand der Kameraaufnahmen die mittlere Geschwindigkeit aus zu- rückgelegtem Weg und dazugehöriger Zeit berechnet werde (Urk. 172 S. 10). 2.4.2. Die von Dr.-Ing. D._____ erstatteten Gutachten sprechen entgegen der Be- schuldigtenseite mithin gerade nicht gegen die Korrektheit der anklagegegenständ- lichen Radarmessung und verfehlen auch nicht den Kern der Sache (vgl. Urk. 185 S. 5 f. + 11; Urk. 199 S. 1 f.), sondern konnten vielmehr bestätigen, dass das be- sagte Radarmessgerät gefahrene Geschwindigkeiten grundsätzlich zuverlässig misst. Wenn der Beschuldigte dagegen vorbringt, dass die Testfahrten mit dem Originalradargerät auf dem Flughafen E._____ unter klinischen Bedingungen durchgeführt worden seien, was nicht der tatsächlichen Ausgangslage in F._____ entspreche (Urk. 185 S. 6 f.; Urk. 204 S. 2), so ist das zwar grundsätzlich zutref- fend, gleichzeitig aber auch nicht entscheidend, nachdem sich die Versuchsanlage auf dem Flughafen E._____ zur Frage der allgemeinen Genauigkeit des Radar- messgerätes ausspricht und von derjenigen der Auswertung der konkreten Radar- messung zu unterscheiden ist. Ferner ist der von Beschuldigtenseite geäusserten Kritik zu den Testfahrten in E._____ entgegenzuhalten, dass dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten vor Ort stattgegeben und die Position des Radargerätes verändert wurde, worauf weitere Messungen vorgenommen wurden (Prot. II S. 36; Urk. 173 IbB-Protokoll S. 4 f.), wobei diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 195 S. 2) festzuhalten ist, dass auch diese Kontrollmessungen die Zuverläs- sigkeit der Radarmessung nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, sondern deren Zuverlässigkeit vielmehr weiter unterstrichen. Dass bei den beiden beteiligten Fahr- zeugen (Tesla und BMW) im Rahmen der Testfahrten sodann unterschiedliche Ge- schwindigkeiten gemessen wurden, obwohl der Tachometer bei beiden Gefährten auf 150 km/h eingestellt war, belegt schliesslich ebenfalls keine Fehlfunktion des

- 16 - Radarmessgerätes. Es ist notorisch und gesetzlich anerkannt, dass tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeiten jeweils unterschiedlich auf einen Tachometer übertra- gen werden können (vgl. die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu in Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), weshalb insofern durchaus erklärbar ist, dass der BMW im Vergleich zum Tesla bei gleichem Tachometerstand eine unter- schiedliche Geschwindigkeit aufwies, zumal die Unterschiede im üblichen Rahmen blieben. 2.4.3. Soweit der Beschuldigte schliesslich ausführt, dass Radargeräte generell fehleranfällig seien und grobe Falschmessungen nicht ausgeschlossen werden könnten, wofür er auf eine Studie des Fraunhofer-Institutes für Angewandte Fest- körperphysik sowie eine E-Mail von J._____, … METAS, vom 9. November 2016, verweist (Urk. 185 S. 4 mit Verweis auf Urk. 186/1-2; vgl. auch Urk. 36 S. 3), so setzt er sich im Rahmen des vorliegenden Falles erneut in Widerspruch zur Akten- lage. Namentlich hinsichtlich der vorgenannten E-Mail, wonach ein Restrisiko für eine Fehlmessung oder eine Fehlzuordnung nicht völlig auszuschliessen sei (Urk. 186/2), ist festzuhalten, dass hier Restrisiken für Fehlmessungen bzw. Fehl- zuordnungen angesprochen werden, welche theoretisch stets bestehen können, was aber ohne konkrete Hinweise auf eine irgendwie geartete Fehlfunktion des ent- sprechenden Gerätes nicht ausreichend ist, um eine Radarmessung hinreichend in Zweifel ziehen zu können. Der genannten E-Mail ist sodann zu entnehmen, dass die Schwächen der Messtechnologie bekannt sind und anhand der Bilddokumen- tation fachkundig überprüft werden können, was vorliegend mit den Gutachten der METAS, welches eine Fehlmessung aufgrund möglicher Störungen oder Artefakten ausschliessen konnte (Urk. D1/14 S. 7 f.), und des Sachverständigen Dr.-Ing. D._____, welcher in doppelter Hinsicht die Zuverlässigkeit des inkriminierten Ra- dargerätes feststellte, auch tatsächlich geschehen ist. 2.4.4. Entscheidend ist in letzterem Zusammenhang, dass auch Dr.-Ing. D._____ bei der Überprüfung der Radarmessung unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 144.5 km/h bis 149.1 km/h ermittelte, worauf abzustellen ist. Von diesen Werten ist unter Verweis auf die zutreffenden

- 17 - Erwägungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 183 S. 3) und entgegen den Ausfüh- rungen im Gutachten jedoch kein allgemeiner Sicherheitsabzug vorzunehmen, nachdem bei der gutachterlichen Geschwindigkeitsbestimmung die tatsächliche Lage des Messgerätes, die Fahrbahnneigung und die Bewegungsrichtung des Fahrzeuges bereits ausdrücklich berücksichtigt worden sind. Die VSKV-ASTRA stellt diesbezüglich zwar Regeln über bestimmte Messsysteme auf und statuiert unter anderem in Art. 8 Abs. 1 lit. a die im Rahmen von Radarmessungen vorzu- nehmenden Sicherheitsabzüge. Gemäss Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen kommen die erwähnten Sicherheitsabzüge im Falle der Einholung von Fachexpertisen je- doch nicht zur Anwendung. Dies ist einsichtig, da die gutachterliche Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit (resp. deren Plausibilisierung) allfällige Messungenauig- keiten, welche die Gewährung eines pauschalen Sicherheitsabzuges rechtfertigen, ja gerade ausräumt (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 4.2. und 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015, E. 1.3.3.). Berücksichtigt man zu- gunsten des Beschuldigten nichtsdestotrotz die vom Gutachter nach Ermittlung der Geschwindigkeit noch zusätzlich erwähnte Einzelwertabweichung des betreffen- den Messgerätes, welche in der technischen Beschreibung des Gerätes unter Strassenbedingungen mit ± 3 % angegeben wird (vgl. Urk. 172 S. 9), so resultiert zumindest eine vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 140.16 km/h (144.5 km/h abzüglich 3 % bzw. 4.34 km/h). Weitere einzelwertabhängige Abzüge rechtfertigen sich entgegen dem Beschuldigten hingegen definitiv nicht. Soweit er sinngemäss ausführt, dass schon kleinste Messungenauigkeiten im Bereich eines Zehntels oder gar Hundertstels eines gemessenen Stundenkilometers zu einer Ge- schwindigkeit von unter 140 km/h führen würden und das Resultat für eine Verur- teilung mithin zu knapp sei (vgl. statt vieler Urk. 36 S. 5; Urk. 204 S. 3 f.), verkennt er damit, dass gerade solche Messungenauigkeiten in den Gutachten bereits aus- reichend berücksichtigt und mit dem zusätzlichen Pauschalabzug von 3 % vollum- fänglich zugunsten des Beschuldigten abgegolten wurden. 2.5. Die mittels diverser Auswertungen der inkriminierten Radarmessung ermit- telte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten erweist sich ist nach all dem Gesagten mithin definitiv als zuverlässig, wobei der gemessene Wert grund- sätzlich bei mindestens 144.5 km/h liegt, für den vorliegenden Fall zugunsten des

- 18 - Beschuldigten indessen letztlich von einer minimalen Geschwindigkeit von 140.16 km/h auszugehen ist. Daran vermag entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 185 S. 5; Urk. 199 S. 1) auch die im Rahmen der zweiten Begutachtung durchgeführte Geschwindigkeitsbestimmung mittels Auswertung der Front- und Heckkamera im Bereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h nichts zu ändern. Diese Methode der Ge- schwindigkeitsmessung entspricht jener der Plausibilitätsprüfung im METAS-Gut- achten und ist – wie auch der Beschuldigte darlegen lässt (vgl. Urk. 185 S. 9) – naturgemäss mit Ungenauigkeiten behaftet. Die Auswertung der Videosequenz auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung dient mit der Staatsanwaltschaft (vgl. ausführ- lich Urk. 195 S. 2 f.) mithin lediglich einer – auch vom Bundesgericht so anerkann- ten (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.5) – Verifizierung der Radarmessungen und hat somit keinen selbständigen Beweischarakter. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen Dr.-Ing. D._____ sowie den im Rahmen der zweiten Begutachtung mitwirkenden Polizeibeamten geäus- serte Kritik (vgl. Urk. 185 S. 10; Urk. 204 S. 1) vorliegend nicht mehr weiter einzu- gehen ist, nachdem sein Ausstandsbegehren hinsichtlich der vorgenannten Poli- zeibeamten mit Urteil des Bundesgerichtes vom 13. November 2023 abgewiesen wurde (Urk. 192) und der Beschuldigte gegen die Ernennung von Dr.-Ing. D._____ als Sachverständigen kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. Urk. 99 S. 2).

3. Fazit 3.1. Nach dem Erwogenen ist in objektiver Hinsicht als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen der Marke Tesla am 30. Oktober 2016 auf dem in der Anklage erwähnten Streckenabschnitt in F._____ ausserorts mit einer Geschwindigkeit von zumindest 140.16 km/h gelenkt und dabei die auf die- sem Abschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 60 km/h überschritten hat. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, so genannte innere Tatsachen betrifft und damit als Tat- frage anzusehen ist. Für den Nachweis dieser subjektiven Komponenten des Sach-

- 19 - verhaltes hat sich das Gericht – soweit der Täter diesbezüglich wie vorliegend nicht geständig ist – regelmässig auf äusserlich feststellbare Umstände und auf allfällige Erfahrungsregeln zu stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. statt vieler BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vor- satzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht in die- sem Bereich indessen eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. In casu erweist es sich deshalb zur Vermeidung unnötiger Doppelspurigkeiten als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. insbe- sondere Ziffer IV.3.2.) unter Berücksichtigung der erstellbaren tatsächlichen Gege- benheiten näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Tathandlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz würdigten das im Ankla- gesachverhalt geschilderte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Urk. 27 S. 2 und Urk. 43 S. 10 ff.). 1.2. Die Beschuldigtenseite stellt sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst auf den Standpunkt, dass vorliegend selbst bei einer Geschwindigkeit von 169 km/h keine Gefahr von schwer verletzten Opfern bestanden habe. Die Strecke sei offen, hell, übersichtlich und gerade gewesen. Jegliches Hindernis habe weit vorab er- kannt werden können. Verkehrsaufkommen habe es keines gegeben und die Wit- terung sei perfekt gewesen. Das Fahrzeug sei in einem einwandfreien Zustand und der Beschuldigte ausgeschlafen und nüchtern gewesen, weshalb keine gestei- gerte, qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, sondern bloss die allgemeine Möglich-

- 20 - keit der Verwirklichung einer Gefahr vorgelegen habe. In Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG liege mangels Vorliegens besonderer Umstände deshalb schon in ob- jektiver Hinsicht kein Raserdelikt vor (Urk. D1/17 S. 2 + 4; Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 56 S. 3 ff.). Ferner habe das Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, wobei vorliegend namentlich in Betracht falle, dass es für eine wissentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis auf die angezweifelte Geschwindigkeitsmessung keine weiteren Umstände gebe, welche darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte um die gefahrene Geschwindig- keit gewusst habe oder einen solchen Geschwindigkeitsexzess in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe namentlich kein entsprechendes Motiv gehabt und es gebe auch keinerlei Hinweise auf ein Raserrennen oder etwa darauf, dass er es eilig gehabt habe. Vielmehr habe er sich mit seiner Familie auf einem entspannten Familienausflug befunden. Der Beschuldigte habe die allenfalls gefahrene Ge- schwindigkeit höchstens aus Unsorgfalt nicht bedacht. Sein Verhalten sei demnach als fahrlässig zu qualifizieren, weshalb Absatz 3 von Art. 90 SVG von vornherein nicht erfüllt sein könne und der Beschuldigte freizusprechen sei, nachdem einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung das Anklageprinzip entgegenstehe. Im Weiteren fehle es an einem (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der erforder- lichen Drittgefährdung, welche für den konkreten Fall jeweils zweifelsfrei zu bewei- sen sei, zumal auch zu bedenken sei, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit ge- meinsam mit seiner Familie im Auto befunden habe (Urk. D1/17 S. 2; Urk. 34 S. 5 ff., Urk. 56 S. 5 ff.; Prot. II S. 13 f.; Urk. 185 S. 3 + 11; Urk. 204 S. 1 ff.). Die Vorinstanz habe aufgrund einer selektiven Auswahl der Aussagen des Beschuldig- ten sowie aufgrund einzelner Umstände, welche nicht zu einer pauschalen Konklu- sion führen dürften, zu Unrecht auf Eventualvorsatz und damit eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geschlos- sen, zumal der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur knapp überschritten habe (vgl. Urk. 56 S. 8 f.).

- 21 -

2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 - 4 der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt nach die- ser Lesart keine konkrete Gefährdung von Drittpersonen voraus (vgl. Urteile 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024, E. 4.2. und 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.2. m.w.H.). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich indes- sen auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebens- gefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das qualifizierte Ausmass der abstrakten Gefährdung, wel- ches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (vgl. Urteile 7B_75/2022 vom

9. Januar 2024, E. 4.2. und 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.2.). 2.2. Art. 90 Abs. 4 SVG listet die Geschwindigkeitsüberschreitungen exempla- risch auf, bei welchen eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit vorliegt. Wer danach die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindes- tens 60 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; BGE 143 IV 508, E. 1.1.). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG ob- jektiv bejaht, folgt mithin in aller Regel, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten anzunehmen ist (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020, E. 3.3. mit Hinweisen). Dabei handelt es sich

- 22 - nach jüngerer Praxis allerdings um eine bei aussergewöhnlichen Umständen wi- derlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508, E. 1.2. ff.; Urteil 6B_668/2020 vom

13. Oktober 2020, E. 2.2.1.; vgl. auch JEANNERET ET AL., Code suisse de la circulation routière, 5. Aufl., 2024, N 5.4 zu Art. 90 SVG). Solche aussergewöhnli- chen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die signalisierte und über- schrittene Höchstgeschwindigkeit nicht die Verkehrssicherheit zum Zweck hatte (BGE 143 IV 508, E. 1.6.; Urteil 6B_1084/2018 vom 21. November 2018, E. 2.1.). 2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli- chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3.). Ein Gefährdungs- vorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erfor- derlich (Urteile 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023, E. 2.1.2. [nicht publ. in BGE 149 IV 50] und 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, E. 4.3.1. [nicht publ. in BGE 148 IV 456]). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestan- des. Dem Gericht kommt indessen nach neuerer Praxis ein – wenn auch durchaus begrenzter – Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands unter besonderen Umständen zu verneinen, indem anerkannt wird, dass gewisse Verhaltensweisen, welche grundsätzlich geeignet sind, die objektiven Tat- bestandselemente der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung zu verwirkli- chen, nicht automatisch auch einen entsprechenden Vorsatz beinhalten müssen (vgl. BGE 142 IV 137, E. 11.2. = Pra 2017 Nr. 42; vgl. auch Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024, E. 2.2. und 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024, E. 4.2.). Als Beispiele solcher Umstände werden etwa der plötzliche Eintritt eines technischen Defektes am Fahrzeug, eine äusserliche Drucksituation auf den Fahrer wie bei ei- ner Geiselnahme bzw. einer Drohung oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Ur- teil 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020, E. 1.3.3.). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse genügen für die Annahme aussergewöhnlicher Umstände hingegen nicht (Urteil 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.3. m.w.H.).

3. Beurteilung

- 23 - 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte auf der Hauptstrasse von F._____ nach G._____ mit einer massgebenden Geschwindigkeit von knapp über 140 km/h unterwegs. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hat der Beschuldigte damit um zumindest 60 km/h überschritten und dadurch eine schwere Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG began- gen (BGE 143 IV 508, E. 1.1.). Auch wenn der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur geringfügig überschritten hat, bestehen keine ernst- haften Anhaltspunkte, welche einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsre- gel in Frage zu stellen vermöchten. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung lässt grundsätzlich auch das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung vermuten, was auch der Beschuldigte nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. D1/17 S. 3). Diese Vermutung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zwar widerlegt werden, doch wurden solcherlei Um- stände (wie namentlich bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Ökologie oder des Lärmschutzes) nicht behauptet und sind vorliegend – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 43 S. 13) – auch nicht zu erkennen. Eine Geschwindigkeit von über 140 km/h auf einer Ausserortsstrasse erscheint un- ter den gegebenen Umständen massiv übersetzt, zumal es sich bei der vom Be- schuldigten befahrenen Strecke um eine nicht richtungsgetrennte Strasse handelt, deren Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet sind (vgl. Urk. D2/2-3). Hinzu kommt, dass auf dem besagten Streckenabschnitt ca. 90 Meter vor der Radarmessanlage eine kleinere Strasse (vom "H._____" her) und ca. 20 Meter nach besagter Anlage ein Feldweg in die Hauptstrasse von F._____ nach G._____ einmünden (vgl. Urk.D1/ 18). Diese Verkehrsverhältnisse vermögen das bei derart hohen Geschwindigkeiten bereits an sich bestehende Unfallrisiko zu er- höhen, zumal jederzeit mit einem vom "H._____" oder vom Feldweg in die Haupt- strasse einfahrenden Fahrzeug zu rechnen war. Diese Verkehrsteilnehmer muss- ten in einem mit 80 km/h signalisierten Streckenabschnitt keinesfalls ein mit fast doppelter Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug erwarten und wären im Falle einer Einfahrt in die Hauptstrasse entsprechend überrascht worden. Bei einer feh- lerhaften Reaktion ihrerseits oder des Beschuldigten selbst wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kaum zu vermeiden gewesen. Dasselbe gilt auch für

- 24 - das überraschende Kreuzen eines Tieres aus dem naheliegenden Feld oder aus den sich am rechten Fahrbahnrand befindlichen Büschen und Sträuchern im Be- reich der Messstelle (vgl. Urk. D1/18). Die Gefahr eines schweren Unfalles war da- her in casu unter verschiedenen Aspekten erheblich erhöht, und dies nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für seine Mitinsassen und die übrigen Verkehrs- teilnehmer. An diesen Erwägungen ändern auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach sich die Strecke gerade und übersicht- lich präsentierte, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut waren und zudem wenig Verkehrsaufkommen herrschte, denn solche Umstände sprechen lediglich gegen ein extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strecken oder sol- chen mit hoher Verkehrsdichte gegeben ist, was indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 3.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei objektiver Überschrei- tung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Ver- kehrsregel als auch bezüglich der Risikoverwirklichung zu bejahen. Eine mit den eingangs genannten Beispielen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.) identische oder ver- gleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise auszuschlies- sen vermöchte, ist in casu nicht ersichtlich, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass gute Verkehrsverhältnisse für sich alleine nicht zu den besonde- ren Ausnahmesituationen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zäh- len. Vielmehr ist vorliegend in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte einge- räumt hat, mit seinem Sohn zum Tatzeitpunkt eine Diskussion gehabt und auf der leeren Strasse nicht so aufgepasst zu haben bzw. möglicherweise zu schnell ge- fahren zu sein (vgl. Prot. II S. 10 f.). Wenn er dabei die gefahrene Geschwindigkeit ausser Acht gelassen hat, vermag ihn dies nicht zu entlasten, zumal ihm angesichts der Rasanz, mit welcher sich seine Umgebung bei der Fahrt verändert haben muss, nicht entgangen sein kann, dass er im Begriffe war, die massgebende Geschwin- digkeit massiv zu missachten, selbst wenn er in einem Elektrofahrzeug unterwegs war, welches tendenziell weniger laute Motorengeräusche von sich gibt. So gab er denn auch selber zu Protokoll, dass wenn jemand mit 149 km/h fahre, es nicht möglich sei, dass er das Gefühl habe, lediglich mit 80 km/h zu fahren (vgl.

- 25 - Urk. D1/17 S. 3). Es ist daher als erstellt anzusehen, dass es der Beschuldigte zu- mindest für ernsthaft möglich halten musste, mit seinem Fahrzeug massiv zu schnell unterwegs zu sein, und mit diesem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wo- nach er auf dem inkriminierten Strassenabschnitt mit höchstens 80 km/h fahren durfte, in krasser Weise verletzte. Ein Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindig- keit oder ein anderer aussergewöhnlicher Umstand wurden nicht geltend gemacht und solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit in dieser Beziehung von even- tualvorsätzlichem Verhalten auszugehen. Sodann musste sich dem Beschuldigten angesichts der Höhe der Geschwin- digkeit und der dargelegten Einmündungen in die Hauptstrasse die Gefahr, bei Auf- tauchen eines Hindernisses sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen und dergestalt einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, als derart wahrscheinlich aufdrän- gen, dass die Bereitschaft, diese als Folge seines Tuns hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolges ausgelegt werden kann. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu seiner Entlastung vor- bringt, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Le- ben zu verletzen (vgl. statt vieler Prot. II S. 13 f.), so ist ihm dies zwar grundsätzlich zu glauben, doch ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass bereits die Inkaufnahme eines entsprechenden Risikos strafbar ist, was nicht mit der Inkaufnahme eines konkreten Unfalles und dessen Folgen gleichsetzbar ist. Somit ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände für den Beschuldigten insgesamt keinen Anlass zur Annahme geben konnten, dass bei massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Todesop- fern auf dem konkreten Streckenabschnitt ausbleibt. Vielmehr hat er es zumindest für ernsthaft möglich halten müssen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindig- keit fahren und dadurch auf der besagten Strecke das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingehen könnte. Damit ist auch insofern von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 3.3. Die allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten zu seinem tadellosen Leumund und zu den beruflichen Konsequenzen einer Verurteilung bzw. eines Strafregistereintrages sowie die Kritik an der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4

- 26 - SVG (vgl. statt vieler Urk. 36 S. 7; Urk. 185 S. 3; Urk. 204 S. 1 ff.) sind grundsätz- lich nachvollziehbar, können jedoch zum einen im Zusammenhang mit dem Schuld- punkt kein Gehör finden und zielen zum anderen insofern an der Sache vorbei, als unter den gegebenen Umständen kein ausserordentlicher Fall vorliegt, welcher eine zusätzliche Ausweitung der jüngst ohnehin bereits gelockerten Praxis betref- fend die subjektiven Aspekte des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu provozieren ver- möchte.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten auch in zweiter Instanz der qualifi- ziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierte Tat vor dem 1. Januar 2018 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts begangen. Es gelangt dem- nach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior"). Laut dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwen- dungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation strenger erschei- nen lassen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen gemäss Art. 34 ff. aStGB ihre Gültigkeit haben.

- 27 - 1.2. Per 1. Oktober 2023 wurde sodann im Rahmen der Revision des Strassen- verkehrsrechts die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG hinsichtlich des an- wendbaren Strafrahmens insofern ergänzt, als die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss dem neu eingeführten Art. 90 Abs. 3bis SVG bei Widerhand- lungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden kann, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Art. 48 StGB vorliegt, dies insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat. Eine weitere Strafrahmenerweiterung sieht Art. 90 Abs. 3ter SVG vor, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 auch mit einer Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenver- kehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll den Gerich- ten mit der Gesetzesrevision ein erhöhter Ermessenspielraum eingeräumt werden, um die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und unnötige Härten zu ver- meiden (Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrs- gesetzes, BBl 2021 3026 Ziff. 1.1.3.). Auch das Bundesgericht hält gestützt auf die Gesetzesmaterialien fest, der Gesetzgeber habe mit Art. 90 Abs. 3ter SVG für Erst- täter einen autonomen Strafrahmen schaffen wollen, indem den Gerichten zwecks Vermeidung persönlicher Härtefälle ein erhöhter Ermessenspielraum im Rahmen der Strafzumessung eingeräumt werde, in dessen Zusammenhang es nicht mehr an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden sei (vgl. Urteile 6B_1372/2023 vom

13. November 2024, E. 2.3.3. und 6B_1379/2023 vom 11. September 2024, E. 2.2., zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG gelangen auf die anklagegegenständliche Fahrt vom 30. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich zur Anwendung, wobei vorliegend einzig Art. 90 Abs. 3ter SVG einschlägig ist, nachdem die von Art. 90 Abs. 3bis SVG anvisierten Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB hier nicht zur Diskussion stehen. Der Beschul- digte wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 205) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt und gilt somit als unbescholten im Sinne der erstgenannten Bestimmung von Art. 90 Abs. 3ter SVG.

- 28 - Diese zugunsten des Beschuldigten sprechende Tatsache sowie die nicht gravie- renden Gesamtumstände der inkriminierten Fahrt vom 30. Oktober 2016 (vgl. vorne Ziffer IV.3.) gebieten für den streitgegenständlichen Fall eine Abkehr vom strengen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit der Geltung des erweiterten Rahmans im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. nachstehend Ziffer 3.1.).

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 1 Jahr unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 25). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat im Appellations- verfahren keinen Eventualantrag hinsichtlich der Sanktion gestellt, wobei das zu beachtende Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strenge- ren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegensteht. 2.2. Mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 21 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen wiederholt dargelegt (vgl. statt vieler BGE 136 IV 55, E. 5.4. ff. m.w.H.).

3. Strafrahmen / Sanktionsart 3.1. Das Gesetz sieht für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Falle der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG einen erweiterten Strafrahmen vor, welcher sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erstreckt. 3.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Sanktionsart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus-

- 29 - gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.; je m.w.H.). 3.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 205), weshalb grundsätzlich nicht von einer Freiheitsstrafe als einzig zweckmässiger Sanktion auszugehen ist, son- dern vielmehr davon, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zei- tigt, so dass der Geldstrafe die (spezial-)präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des konkre- ten Verschuldens des Beschuldigten kein Strafmass aufdrängt, das von seiner Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) aussch- liessen würde (vgl. nachstehend Ziffer V.4.1). Schlussfolgernd besteht mithin im Falle des Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten ein Anlass, von den jeweils alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene aus- zuwählen, die ihn am härtesten trifft. Es ist deshalb als adäquate Sanktion eine Geldstrafe auszusprechen.

4. Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsre- gelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemes- sen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzungen in Relation zu setzen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von knapp über 60 km/h den Schwellenwert zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nur marginal über- schritt, wobei die Gefährdung im Ausserortsbereich grundsätzlich geringer wiegt als innerorts, wo jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Ferner ist mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Fahrt im massiv übersetzten Bereich relativ kurz war und die Geschwindigkeits- überschreitung auch nicht geplant erfolgt ist. Die fragliche Strecke ist zwar nicht richtungsgetrennt, doch präsentierte sie sich zur Tatzeit übersichtlich. Der Vorfall

- 30 - ereignete sich sodann an einem Sonntagnachmittag bei guter Witterung und trockener Fahrbahn, wobei keine Anhaltspunkte für ein hohes Verkehrsaufkommen sprechen. Immerhin befanden sich aber in unmittelbarer Nähe einmündende Stras- sen bzw. Wege, weshalb jederzeit mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Ein durch die Delinquenz begünstigtes Unfallgeschehen hätte somit nebst dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus auch andere Personen betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Be- schuldigte mithin ein hohes abstraktes Gefährdungspotential für sich und andere geschaffen, eine konkrete Gefahr von Schwerverletzten oder Toten bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund als "mittelschwer" taxiert hat, so ist dies dahingehend zu korrigieren, dass das entsprechende Tatverschulden noch eher leicht wiegt. 4.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die erreichte Geschwindigkeit und das Risiko eines Un- falles lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden relativiert. Demgegenüber erfährt das Verhalten des Beschuldigten von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung, da kein vernünftiger Anlass für den Tempoex- zess ersichtlich ist. 4.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Verschulden mithin als leicht zu ver- anschlagen. Liegen wie hier keine Umstände vor, die das infolge der Geschwin- digkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte von vornherein am unteren (ordentlichen) Strafrah- men zu orientieren (vgl. Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019, E. 3.2.). Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass sich der Beschuldigte seit der lange zurück- liegenden Tat – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 205) – keinerlei Verfehlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen und sich vom Verfahren nach wie vor stark betroffen zeigt. Er hat denn auch einen Führerausweisentzug von zumindest einem Jahr zu gewärtigen, was ihn als regelmässigen Autofahrer zusätzlich treffen wird (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG). Damit rechtfertigt es sich, die Geldstrafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens auf 300 Tagessätze festzusetzen.

- 31 - 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwar knapp, aber letztlich zutreffend dargestellt. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte bestätigend zu Protokoll, nach wie vor mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in der Eigentumswohnung in K._____ zu leben und als selbständiger Unternehmer im Finanzsektor tätig zu sein, wobei er aktuell keine Lohneinnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit erziele. Er und seine Familie leben weiterhin vom Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entspre- chenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich letztlich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vor- strafen (vgl. Urk. 205), ein automobilistischer getrübter Leumund (vgl. Urk. D1/22/5) oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute eine besondere Strafempfind- lichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren könnte. Die Täterkomponente wirkt sich entsprechend neutral aus und führt zu keiner Ver- änderung der Strafe. 4.3. Beschleunigungsgebot 4.3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren beförderlich voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Frage, ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwur- fes, die Komplexität des Sachverhaltes, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person. Als Sanktion kommt nach der Rechtspre-

- 32 - chung insbesondere die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Sinne einer Strafreduktion in Betracht. Eine Relativierung der Strafe drängt sich indessen nur auf, wenn die Strafbehörde eine krasse Untätigkeit mit entsprechender Zeitlücke zu verantworten hat. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom

12. Juli 2023, E. 5.4.1. - 5.4.3. m.w.H.). 4.3.2. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich das zu beurteilende De- likt vor nunmehr rund 8 Jahren ereignet hat und die vorliegende Strafsache bereits am 3. April 2020 bei der hiesigen Kammer eingegangen ist, womit das zweitinstanz- liche Verfahren über 4.5 Jahre andauerte. Zwar ist festzuhalten, dass im zweitin- stanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisergänzungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte mit seinem Ausstandsbegehren, dessen Abweisung er vor Bundesgericht rügen liess, massgeblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen hat. Andrerseits ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass einzelne Verfahrens- unterbrüche im gerichtlichen Verfahren ungebührlich lange dauerten und die Ver- fahrensdauer der Streitsache insgesamt nicht mehr angemessen erscheint. Vor diesem Hintergrund ist bei gesamthafter Betrachtung festzustellen, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde, was eine Strafreduktion von 60 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtfertigt. 4.4. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4.1. Die Geldstrafe bezweckt eine Lebensstandardbeschränkung mit entspre- chendem Konsumverzicht, nicht aber eine Vermögensumverteilung, denn die Geldstrafe darf keinen konfiskatorischen Charakter haben (vgl. BSK StGB I, DOLGE,

4. Aufl. 2019, N 63 zu Art. 34 StGB m.H.a. BGE 134 IV 60, E. 6.2.). So ist die Höhe des Tagessatzes ausgehend vom Einkommen festzusetzen, denn massgeblich ist

- 33 - die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausser jenen aus einer abhän- gigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit stellen namentlich auch Einkünfte aus Vermögenserträgen (Mieten und Pachtzinse, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) Ein- kommen dar. Das Ausmass, in dem die Höhe des Vermögens die Festsetzung des Tagessatzes beeinflusst, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer für seine Bedürfnisse mit seinem laufenden Einkommen aufkommt, muss die Geldstrafe aus diesem begleichen und sich so in seinem üblichen Lebensstil ein- schränken lassen, ob es sich dabei um Einkommen aus Arbeit, aus dem Vermögen oder aus Versicherungen handelt. Das Vermögen selbst ist nur subsidiär zu be- rücksichtigen, wenn die besondere Vermögenslage in offensichtlichem Gegensatz zu einem vergleichsweise schwachen Einkommen steht. Mit anderen Worten bleibt sie bedeutsam, wenn der Täter im Wesentlichen von der Substanz seines Vermö- gens lebt und daraus seinen täglichen Unterhalt bestreitet (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2. f. = Pra 2018 Nr. 52). 4.4.2. Wie erwogen, erzielt der Beschuldigte derzeit keine Lohneinnahmen aus Er- werbstätigkeit, sondern lebt von seinem Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entsprechenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 7). Ausge- hend von einer jährlichen Rendite von 2.5 % erzielt der Beschuldigte aktuell Ver- mögenserträge von jährlich ungefähr Fr. 250'000.–, was insofern im Wesentlichen demselben Ergebnis entspricht, wie wenn man auf das letzte aktenkundige Ein- kommen des Beschuldigten abstellt, welches mit rund Fr. 230'000.– veranlagt wurde (vgl. Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014, Urk. 22/4). Geht man mithin von einem Jahreseinkommen von Fr. 250'000.– aus und zieht davon 25 % für die Krankenkasse und die Steuern sowie weitere 10 % für die nicht erwerbstätige Ehe- frau und die beiden noch in Ausbildung stehenden Kinder ab (wobei davon auszu- gehen ist, dass Letztere mindestens teilweise für sich selbst aufkommen können, nachdem sie die Jahrgänge 2002 sowie 2005 haben und damit bereits seit längerer Zeit volljährig sind; vgl. Urk. 35 S. 3 f. + 6), so resultiert ein relevantes Jahresein- kommen von ca. Fr. 160'000.–. Nachdem sich die Vermögenslage des Beschuldig- ten jedoch wesentlich besser darstellt als seine Einkommenssituation und der Be- schuldigte nach eigener Aussage auch vom Vermögensverzehr lebt (vgl. Urk. 35 S. 5; Prot. II S. 7), ist zur Bestimmung des Tagessatzes teilweise auch sein über-

- 34 - durchschnittlich hohes Vermögen heranzuziehen, wobei es sich angesichts der Höhe seines Vermögens rechtfertigt, das vorgenannte Jahreseinkommen um einen Viertel auf den Betrag von Fr. 200'000.– anzuheben. Davon ausgehend resultiert im Ergebnis ein Tagessatz von Fr. 550.– (entsprechend Fr. 200'000.– : 360 Tage).

5. Fazit In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Umstände ist der Beschuldigte demnach in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 550.– zu bestrafen.

6. Strafvollzug Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 23 f.) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuld- spruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 5) ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut-

- 35 - geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Kosten der Kantonspolizei Zürich für die Re- konstruktion der Radarmessung betragen Fr. 5'040.– (Urk. 166/4), jene für die Gut- achtenserstellung durch Dr.-Ing. D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'514.53 (entsprechend Fr. 10'315.51 + Fr. 2'199.02) (Urk. 174 f.). 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichteten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe gegen ihn ausgesprochen wird. Allerdings erfolgte die Reduktion der Strafe hauptsächlich in- folge einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung, was entsprechend nicht als Korrektur eines Fehlurteiles der Vorinstanz zu verstehen ist und die Kostenverteilung im Endeffekt nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- einflussen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Es ergibt sich somit für das zweitinstanzliche Verfahren die voll- ständige Kostenpflicht des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist ihm keine Entschä- digung für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. September 2019 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs auf- geführten Dispositiv der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

- 4 - gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und es wurde über die Kostenfolgen befunden (Urk. 43 S. 25).

E. 1.1 Der Beschuldigte hat die inkriminierte Tat vor dem 1. Januar 2018 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts begangen. Es gelangt dem- nach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior"). Laut dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwen- dungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation strenger erschei- nen lassen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen gemäss Art. 34 ff. aStGB ihre Gültigkeit haben.

- 27 -

E. 1.2 Per 1. Oktober 2023 wurde sodann im Rahmen der Revision des Strassen- verkehrsrechts die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG hinsichtlich des an- wendbaren Strafrahmens insofern ergänzt, als die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss dem neu eingeführten Art. 90 Abs. 3bis SVG bei Widerhand- lungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden kann, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Art. 48 StGB vorliegt, dies insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat. Eine weitere Strafrahmenerweiterung sieht Art. 90 Abs. 3ter SVG vor, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 auch mit einer Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenver- kehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll den Gerich- ten mit der Gesetzesrevision ein erhöhter Ermessenspielraum eingeräumt werden, um die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und unnötige Härten zu ver- meiden (Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrs- gesetzes, BBl 2021 3026 Ziff. 1.1.3.). Auch das Bundesgericht hält gestützt auf die Gesetzesmaterialien fest, der Gesetzgeber habe mit Art. 90 Abs. 3ter SVG für Erst- täter einen autonomen Strafrahmen schaffen wollen, indem den Gerichten zwecks Vermeidung persönlicher Härtefälle ein erhöhter Ermessenspielraum im Rahmen der Strafzumessung eingeräumt werde, in dessen Zusammenhang es nicht mehr an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden sei (vgl. Urteile 6B_1372/2023 vom

E. 2 Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten und seiner Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 6 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 38), liess der Beschuldigte noch vor Schranken Be- rufung anmelden (Prot. I S. 8). Die begründete Fassung wurde ihm am 17. März 2020 zugestellt (Urk. 42/1), worauf er am 3. April 2020 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen liess (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut-

- 35 - geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Kosten der Kantonspolizei Zürich für die Re- konstruktion der Radarmessung betragen Fr. 5'040.– (Urk. 166/4), jene für die Gut- achtenserstellung durch Dr.-Ing. D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'514.53 (entsprechend Fr. 10'315.51 + Fr. 2'199.02) (Urk. 174 f.).

E. 2.3 Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichteten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe gegen ihn ausgesprochen wird. Allerdings erfolgte die Reduktion der Strafe hauptsächlich in- folge einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung, was entsprechend nicht als Korrektur eines Fehlurteiles der Vorinstanz zu verstehen ist und die Kostenverteilung im Endeffekt nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- einflussen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Es ergibt sich somit für das zweitinstanzliche Verfahren die voll- ständige Kostenpflicht des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist ihm keine Entschä- digung für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist grundsätzlich nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sach- verständigen gebunden. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten mithin der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV verstossen (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3. und 141 IV 369, E. 6.1.; Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.3. und 6B_567/2020 vom 6. De-

- 11 - zember 2021, E. 2.3.2.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang namentlich zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän- gen.

E. 2.3.2 Die Beschuldigtenseite wendet im Zusammenhang mit der im Recht liegen- den Geschwindigkeitsmessung bzw. dem dazu erstellten Gutachten der METAS ein, dass entsprechende Radaranlagen auch Störungen hätten bzw. die Messung fehlerhaft sein könne, weshalb die Zulässigkeit des amtlichen Gutachtens und die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechnungen des Sachverständigen bestritten würden (vgl. Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 3 + 8 ff.; Urk. 56 S. 4; Prot. II S. 10 f., 21 f. + 24; Urk. 204 S. 1), wobei indessen bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden kann, dass sich die besagten Beanstandungen, auf welche nachfolgend noch im Einzelnen einzugehen sein wird, allesamt als unbegründet erweisen.

E. 2.3.3 Wenn der Beschuldigte vorab geltend macht, dass das Gutachten von der METAS erstellt worden sei, welche gleichzeitig auch für die Zulassung des fragli- chen Messgerätes zuständig sei (Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 8; Urk. 204 S. 1), und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich eine Befangenheit des zu- ständigen Gutachters gemäss gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits aus der Tatsache herleiten lässt, dass dieser als … [Funktion] der METAS allenfalls auch für die Freigabe des Messmittels verantwortlich war (vgl. Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4., 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3. und 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.3.). Darüber hinausge- hende konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit des Gutachters hat der Beschuldigte sodann keine vorgebracht und solche sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

E. 2.3.4 Die weitere Mutmassung der Beschuldigtenseite, die gemessene Geschwin- digkeit sei womöglich aufgrund einer fehlenden Eichung des Messgerätes zustande gekommen, wobei der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung die Bestim- mung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwin- digkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. No-

- 12 - vember 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) vernachläs- sigt habe (Urk. 54 S. 7 f.; Urk. 56 S. 4), steht im Widerspruch zur Aktenlage. Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der besagten Verordnung für Geschwin- digkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung des Gerätes zu erfolgen hat, wobei die METAS diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen kann, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlau- ben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Wie dem Gutachten und dem Verweis auf den aktenkundigen Prüfbericht entnommen werden kann, wurde das für die betreffende Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Messmittel indessen am 7. Januar 2016 geeicht und wies damit im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung auf (Urk. D1/14 S. 3 unter Verweis auf Urk. D1/15/2). Daran vermag der Hinweis des Beschuldigten auf Ziff. 3.1. der Beilage des Zulas- sungszertifikates CH-2 des rubrizierten Messgerätes "Gatso RS-GS11 F/R" (vgl. Urk. D1/15/1 S. 5) nichts zu ändern, zumal sich diese Ziffer – wie auch die Staats- anwaltschaft sinngemäss ausführt (vgl. Prot. II S. 17 f.) – nicht auf Art. 6 Abs. 3, sondern auf Art. 6 Abs. 4 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung bezieht, wo- nach ein Messmittel vor der Eichung revidiert werden muss, wenn es nicht inner- halb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht wor- den ist. Entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten war das Messgerät im Tatzeitpunk aber gültig geeicht, womit die sechsmonatige Frist gemäss Abs. 4 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Schliesslich wurde nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwecks Erkennung technischer Fehler etablierte Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Gerätes repariert worden wären, was eine zusätzliche Prüfung von des- sen Messbeständigkeit erfordert hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittel- verordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]).

E. 2.3.5 Schliesslich kritisiert der Beschuldigte das Gutachten der METAS mit Bezug auf die vom Sachverständigen vorgenommene Plausibilitätsprüfung, indem er gel- tend macht, es seien auf Seite 6 des Gutachtens auf dem Bild 5 sowie in der Ta- belle und Grafik bei den Positionsangaben drei unterschiedliche Geschwindigkeiten angegeben worden, welche er sich nicht erklären könne, denn er habe ja keine Achterbahnfahrt gemacht. Ferner sei das Video, welches für die Plausibilitätsprü-

- 13 - fung verwendet worden sei, unmöglich in der Lage, die Geschwindigkeit bis auf wenige Kilometer pro Stunde festzulegen. Das Gutachten täusche in diesem Punkt eine Präzision vor, die es gar nicht geben könne (Urk. 36 S. 3; Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 204 S. 1 f.). Dabei scheint der Beschuldigte indessen auszublenden, dass die vom Gutachter vorgenommene Plausibilitätsprüfung gerade keine exakte Berech- nung der Geschwindigkeit darstellen soll, sondern bloss dazu dient, offensichtliche Messfehler oder Fehlzuordnungen des eingesetzten Gerätes auszuschliessen. Die zusätzliche Videoaufnahme mit Bilddokumentation ermöglicht mithin eine hinsicht- lich der Radarmessung ergänzende unabhängige Betrachtung der Geschwindigkeit in einem bestimmten Streckenbereich auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung (Urk. D1/14 S. 6 f.). Gemäss dem Bundesgericht dient die auf diese Weise nach- träglich ermittelte Fahrgeschwindigkeit einzig der Verifikation der Radarmessung und soll allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Messung ausräumen (Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Zwar wäre die Plausibilitätsprüfung für sich allein genommen zu unzuverlässig, um einzig gestützt darauf den Beweis der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung als gegeben zu erachten, was auch der Sachverständige so festgehalten hat (vgl. Urk. D1/14 S. 7 mit Bezug auf die Fehlerbalken betreffend Bild 5). Wie erwogen geht es bei der Plausibilitätsprüfung aber eben nicht darum, den strikten Beweis hinsichtlich der gefahrenen Geschwin- digkeit zu erbringen. Vielmehr dient zur Erstellung des objektiven Sachverhaltes primär die Auswertung der Messung des gesetzlich zugelassenen Radargerätes. Diese hat gemäss dem Gutachten eine Geschwindigkeit von 149 km/h ergeben, was grundsätzlich als relevant zu erachten ist. Im Rahmen der Verifikation der Ra- darmessung erachtet es das Bundesgericht sodann als zulässig, wenn zwecks Be- urteilung der Übereinstimmung zwischen effektiv gemessener und nachträglich er- mittelter Geschwindigkeit auf den errechneten Mittelwert der Plausibilitätsprüfung

– vorliegend also auf den Wert von 148.29 km/h – abgestellt wird (vgl. Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Entsprechend erscheint es mithin von vornherein unbehelflich, wenn der Beschuldigte die vom Bundesgericht gebilligte Vorgehensweise im Gutachten der METAS als unsachgemäss moniert (Urk. 36 S. 6; Urk. 54 S. 9 ff.). Wenn die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung errechneten Geschwindigkeiten die radartechnisch gemessene Geschwindigkeit grundsätzlich

- 14 - bestätigen, was bei einem festgestellten Mittelwert von 148.29 km/h ohne Weiteres der Fall ist, so stellt dies jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das ver- wendete Radargerät im Zeitpunkt der fraglichen Messung einwandfrei funktioniert hat.

E. 2.4 Hinzu kommt nun, dass die inkriminierte Radarmessung nicht nur mit dem vorerwähnten Gutachten der METAS, sondern auch mit den im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zusätzlich erstellten Gutachten von Dr.-Ing. D._____ grundsätzlich übereinstimmt. Letztere wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeholt (vgl. Urk. 53), um die im Gutachten der METAS enthaltenen und vom Beschuldigten be- strittenen Berechnungen nochmals fachmännisch überprüfen zu lassen (vgl. Urk. 54 S. 8 f.), wobei sich das Gutachten Nr. 3 mit der Überprüfung der konkreten Radarmessung befasste, während sich das Gutachten Nr. 4 mit der allgemeinen Genauigkeit des betreffenden Radarmessgerätes auseinandersetzte.

E. 2.4.1 Die Gutachten von Dr.-Ing. D._____ vermögen allfällig verbliebene Restbe- denken hinsichtlich der mit dem Radargerät am 30. Oktober 2016 gemessenen Ge- schwindigkeit letztlich zweifelsfrei zu beseitigen. So konnte mittels der im Rahmen dieses zweiten Gutachtensauftrages durchgeführten Testfahrten mit einem bau- gleichen Tesla und einem Polizeifahrzeug auf dem Flugplatz in E._____ im Gut- achten Nr. 4 namentlich festgestellt werden, dass das betreffende Originalradarge- rät im Vergleich zu den in den besagten Fahrzeugen installierten GPS-Geräten stets um bis zu 3 km/h niedrigere Geschwindigkeiten gemessen hat, was einen weiteren Grund darstellt, um die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit in Bezug auf den vorliegend relevanten Grenzwert von 140 km/h als zuverlässig zu erachten (Urk. 172 S. 1 + 11; Urk. 173 S. 1). Die Auswertung der konkreten Radarmessung im Gutachten Nr. 3 hat so- dann ergeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten bei der Passage des Radarmessgerätes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage des Messgerätes, der Fahrbahnneigung sowie der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges minimal 144.5 km/h und maximal 149.1 km/h betrug. Davon zog der Sachverständige eine Sicherheitsmarge von 6 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA,

- 15 - SR.741.013.1) ab, was eine Geschwindigkeit im Bereich von 138 km/h bis 143 km/h ergab (Urk. 172 S. 1 + 7 ff.). Ferner wurde parallel zu dieser Radarmes- sung die Geschwindigkeit mittels Auswertung der Front- und Heckkamera des be- treffenden Messgerätes bestimmt. Der Gutachter führt dazu aus, dass sich vorlie- gend eine Geschwindigkeit von 148.6 km/h bzw. unter Berücksichtigung einer Ge- nauigkeit von ± 1 m für die Positionsbestimmung und einer solchen von ± 0.05 s für die Zeitmessung ein Geschwindigkeitsbereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h er- gebe, wenn anhand der Kameraaufnahmen die mittlere Geschwindigkeit aus zu- rückgelegtem Weg und dazugehöriger Zeit berechnet werde (Urk. 172 S. 10).

E. 2.4.2 Die von Dr.-Ing. D._____ erstatteten Gutachten sprechen entgegen der Be- schuldigtenseite mithin gerade nicht gegen die Korrektheit der anklagegegenständ- lichen Radarmessung und verfehlen auch nicht den Kern der Sache (vgl. Urk. 185 S. 5 f. + 11; Urk. 199 S. 1 f.), sondern konnten vielmehr bestätigen, dass das be- sagte Radarmessgerät gefahrene Geschwindigkeiten grundsätzlich zuverlässig misst. Wenn der Beschuldigte dagegen vorbringt, dass die Testfahrten mit dem Originalradargerät auf dem Flughafen E._____ unter klinischen Bedingungen durchgeführt worden seien, was nicht der tatsächlichen Ausgangslage in F._____ entspreche (Urk. 185 S. 6 f.; Urk. 204 S. 2), so ist das zwar grundsätzlich zutref- fend, gleichzeitig aber auch nicht entscheidend, nachdem sich die Versuchsanlage auf dem Flughafen E._____ zur Frage der allgemeinen Genauigkeit des Radar- messgerätes ausspricht und von derjenigen der Auswertung der konkreten Radar- messung zu unterscheiden ist. Ferner ist der von Beschuldigtenseite geäusserten Kritik zu den Testfahrten in E._____ entgegenzuhalten, dass dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten vor Ort stattgegeben und die Position des Radargerätes verändert wurde, worauf weitere Messungen vorgenommen wurden (Prot. II S. 36; Urk. 173 IbB-Protokoll S. 4 f.), wobei diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 195 S. 2) festzuhalten ist, dass auch diese Kontrollmessungen die Zuverläs- sigkeit der Radarmessung nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, sondern deren Zuverlässigkeit vielmehr weiter unterstrichen. Dass bei den beiden beteiligten Fahr- zeugen (Tesla und BMW) im Rahmen der Testfahrten sodann unterschiedliche Ge- schwindigkeiten gemessen wurden, obwohl der Tachometer bei beiden Gefährten auf 150 km/h eingestellt war, belegt schliesslich ebenfalls keine Fehlfunktion des

- 16 - Radarmessgerätes. Es ist notorisch und gesetzlich anerkannt, dass tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeiten jeweils unterschiedlich auf einen Tachometer übertra- gen werden können (vgl. die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu in Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), weshalb insofern durchaus erklärbar ist, dass der BMW im Vergleich zum Tesla bei gleichem Tachometerstand eine unter- schiedliche Geschwindigkeit aufwies, zumal die Unterschiede im üblichen Rahmen blieben.

E. 2.4.3 Soweit der Beschuldigte schliesslich ausführt, dass Radargeräte generell fehleranfällig seien und grobe Falschmessungen nicht ausgeschlossen werden könnten, wofür er auf eine Studie des Fraunhofer-Institutes für Angewandte Fest- körperphysik sowie eine E-Mail von J._____, … METAS, vom 9. November 2016, verweist (Urk. 185 S. 4 mit Verweis auf Urk. 186/1-2; vgl. auch Urk. 36 S. 3), so setzt er sich im Rahmen des vorliegenden Falles erneut in Widerspruch zur Akten- lage. Namentlich hinsichtlich der vorgenannten E-Mail, wonach ein Restrisiko für eine Fehlmessung oder eine Fehlzuordnung nicht völlig auszuschliessen sei (Urk. 186/2), ist festzuhalten, dass hier Restrisiken für Fehlmessungen bzw. Fehl- zuordnungen angesprochen werden, welche theoretisch stets bestehen können, was aber ohne konkrete Hinweise auf eine irgendwie geartete Fehlfunktion des ent- sprechenden Gerätes nicht ausreichend ist, um eine Radarmessung hinreichend in Zweifel ziehen zu können. Der genannten E-Mail ist sodann zu entnehmen, dass die Schwächen der Messtechnologie bekannt sind und anhand der Bilddokumen- tation fachkundig überprüft werden können, was vorliegend mit den Gutachten der METAS, welches eine Fehlmessung aufgrund möglicher Störungen oder Artefakten ausschliessen konnte (Urk. D1/14 S. 7 f.), und des Sachverständigen Dr.-Ing. D._____, welcher in doppelter Hinsicht die Zuverlässigkeit des inkriminierten Ra- dargerätes feststellte, auch tatsächlich geschehen ist.

E. 2.4.4 Entscheidend ist in letzterem Zusammenhang, dass auch Dr.-Ing. D._____ bei der Überprüfung der Radarmessung unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 144.5 km/h bis 149.1 km/h ermittelte, worauf abzustellen ist. Von diesen Werten ist unter Verweis auf die zutreffenden

- 17 - Erwägungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 183 S. 3) und entgegen den Ausfüh- rungen im Gutachten jedoch kein allgemeiner Sicherheitsabzug vorzunehmen, nachdem bei der gutachterlichen Geschwindigkeitsbestimmung die tatsächliche Lage des Messgerätes, die Fahrbahnneigung und die Bewegungsrichtung des Fahrzeuges bereits ausdrücklich berücksichtigt worden sind. Die VSKV-ASTRA stellt diesbezüglich zwar Regeln über bestimmte Messsysteme auf und statuiert unter anderem in Art. 8 Abs. 1 lit. a die im Rahmen von Radarmessungen vorzu- nehmenden Sicherheitsabzüge. Gemäss Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen kommen die erwähnten Sicherheitsabzüge im Falle der Einholung von Fachexpertisen je- doch nicht zur Anwendung. Dies ist einsichtig, da die gutachterliche Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit (resp. deren Plausibilisierung) allfällige Messungenauig- keiten, welche die Gewährung eines pauschalen Sicherheitsabzuges rechtfertigen, ja gerade ausräumt (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 4.2. und 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015, E. 1.3.3.). Berücksichtigt man zu- gunsten des Beschuldigten nichtsdestotrotz die vom Gutachter nach Ermittlung der Geschwindigkeit noch zusätzlich erwähnte Einzelwertabweichung des betreffen- den Messgerätes, welche in der technischen Beschreibung des Gerätes unter Strassenbedingungen mit ± 3 % angegeben wird (vgl. Urk. 172 S. 9), so resultiert zumindest eine vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 140.16 km/h (144.5 km/h abzüglich 3 % bzw. 4.34 km/h). Weitere einzelwertabhängige Abzüge rechtfertigen sich entgegen dem Beschuldigten hingegen definitiv nicht. Soweit er sinngemäss ausführt, dass schon kleinste Messungenauigkeiten im Bereich eines Zehntels oder gar Hundertstels eines gemessenen Stundenkilometers zu einer Ge- schwindigkeit von unter 140 km/h führen würden und das Resultat für eine Verur- teilung mithin zu knapp sei (vgl. statt vieler Urk. 36 S. 5; Urk. 204 S. 3 f.), verkennt er damit, dass gerade solche Messungenauigkeiten in den Gutachten bereits aus- reichend berücksichtigt und mit dem zusätzlichen Pauschalabzug von 3 % vollum- fänglich zugunsten des Beschuldigten abgegolten wurden.

E. 2.5 Die mittels diverser Auswertungen der inkriminierten Radarmessung ermit- telte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten erweist sich ist nach all dem Gesagten mithin definitiv als zuverlässig, wobei der gemessene Wert grund- sätzlich bei mindestens 144.5 km/h liegt, für den vorliegenden Fall zugunsten des

- 18 - Beschuldigten indessen letztlich von einer minimalen Geschwindigkeit von 140.16 km/h auszugehen ist. Daran vermag entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 185 S. 5; Urk. 199 S. 1) auch die im Rahmen der zweiten Begutachtung durchgeführte Geschwindigkeitsbestimmung mittels Auswertung der Front- und Heckkamera im Bereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h nichts zu ändern. Diese Methode der Ge- schwindigkeitsmessung entspricht jener der Plausibilitätsprüfung im METAS-Gut- achten und ist – wie auch der Beschuldigte darlegen lässt (vgl. Urk. 185 S. 9) – naturgemäss mit Ungenauigkeiten behaftet. Die Auswertung der Videosequenz auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung dient mit der Staatsanwaltschaft (vgl. ausführ- lich Urk. 195 S. 2 f.) mithin lediglich einer – auch vom Bundesgericht so anerkann- ten (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.5) – Verifizierung der Radarmessungen und hat somit keinen selbständigen Beweischarakter. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen Dr.-Ing. D._____ sowie den im Rahmen der zweiten Begutachtung mitwirkenden Polizeibeamten geäus- serte Kritik (vgl. Urk. 185 S. 10; Urk. 204 S. 1) vorliegend nicht mehr weiter einzu- gehen ist, nachdem sein Ausstandsbegehren hinsichtlich der vorgenannten Poli- zeibeamten mit Urteil des Bundesgerichtes vom 13. November 2023 abgewiesen wurde (Urk. 192) und der Beschuldigte gegen die Ernennung von Dr.-Ing. D._____ als Sachverständigen kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. Urk. 99 S. 2).

3. Fazit

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 28. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung ver- zichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 49). In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss zur Berufungsverhandlung auf den

1. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 51), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ in Beglei- tung des Assistenz-Staatsanwaltes mba Dr. iur. C._____ erschienen und die ein- gangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 3 f.; Urk. 56 S. 1; Urk. 57 S. 1).

E. 3.1 Das Gesetz sieht für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Falle der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG einen erweiterten Strafrahmen vor, welcher sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erstreckt.

E. 3.2 Das Gericht trägt bei der Wahl der Sanktionsart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus-

- 29 - gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.; je m.w.H.).

E. 3.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 205), weshalb grundsätzlich nicht von einer Freiheitsstrafe als einzig zweckmässiger Sanktion auszugehen ist, son- dern vielmehr davon, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zei- tigt, so dass der Geldstrafe die (spezial-)präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des konkre- ten Verschuldens des Beschuldigten kein Strafmass aufdrängt, das von seiner Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) aussch- liessen würde (vgl. nachstehend Ziffer V.4.1). Schlussfolgernd besteht mithin im Falle des Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten ein Anlass, von den jeweils alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene aus- zuwählen, die ihn am härtesten trifft. Es ist deshalb als adäquate Sanktion eine Geldstrafe auszusprechen.

4. Strafzumessung

E. 4 Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde die Einholung eines wei- teren Gutachtens zur Überprüfung der anklagegegenständlichen Geschwindig- keitsmessung beschlossen und der Verteidigung Frist angesetzt, um zum von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Gutachter Dr.-Ing. D._____ begründete Ein- wendungen zu erheben (Prot. II S. 24 f.). Nachdem auf Ersuchen des Beschuldig- ten weitere Unterlagen zur Person von Dr.-Ing. D._____ eingeholt worden waren (vgl. Urk. 58 - 67), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2021 dessen Ablehnung als Sachverständigen beantragen (Urk. 74). Ebenfalls liess er beantra- gen, dass die Staatsanwaltschaft per sofort von der aktiven Beteiligung am zwei- tinstanzlichen Verfahren auszuschliessen sei (Urk. 68), welcher Antrag mit Be- schluss vom 18. Januar 2021 abgewiesen wurde (Urk. 77). Nach durchgeführter Vernehmlassung der Parteien zum Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung von

- 5 - Dr.-Ing. D._____ als Sachverständigen und Einholung weiterer Auskünfte bei Letz- terem über seine Fachkenntnisse (vgl. Urk. 79 - 93) wurde Dr.-Ing. D._____ mit Beschluss vom 19. Mai 2021 mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Geschwindigkeitsmessung gestützt auf die Aufnahmen der Radaranlage beauftragt (Urk. 94; vgl. auch Urk. 102). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erklärte die Beschul- digtenseite gegenüber dem Gericht schliesslich, dass Dr.-Ing. D._____ als Gutach- ter nicht akzeptiert, jedoch kein Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss erhoben werde (Urk. 99 f.).

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsre- gelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemes- sen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzungen in Relation zu setzen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von knapp über 60 km/h den Schwellenwert zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nur marginal über- schritt, wobei die Gefährdung im Ausserortsbereich grundsätzlich geringer wiegt als innerorts, wo jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Ferner ist mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Fahrt im massiv übersetzten Bereich relativ kurz war und die Geschwindigkeits- überschreitung auch nicht geplant erfolgt ist. Die fragliche Strecke ist zwar nicht richtungsgetrennt, doch präsentierte sie sich zur Tatzeit übersichtlich. Der Vorfall

- 30 - ereignete sich sodann an einem Sonntagnachmittag bei guter Witterung und trockener Fahrbahn, wobei keine Anhaltspunkte für ein hohes Verkehrsaufkommen sprechen. Immerhin befanden sich aber in unmittelbarer Nähe einmündende Stras- sen bzw. Wege, weshalb jederzeit mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Ein durch die Delinquenz begünstigtes Unfallgeschehen hätte somit nebst dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus auch andere Personen betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Be- schuldigte mithin ein hohes abstraktes Gefährdungspotential für sich und andere geschaffen, eine konkrete Gefahr von Schwerverletzten oder Toten bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund als "mittelschwer" taxiert hat, so ist dies dahingehend zu korrigieren, dass das entsprechende Tatverschulden noch eher leicht wiegt.

E. 4.1.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die erreichte Geschwindigkeit und das Risiko eines Un- falles lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden relativiert. Demgegenüber erfährt das Verhalten des Beschuldigten von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung, da kein vernünftiger Anlass für den Tempoex- zess ersichtlich ist.

E. 4.1.3 Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Verschulden mithin als leicht zu ver- anschlagen. Liegen wie hier keine Umstände vor, die das infolge der Geschwin- digkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte von vornherein am unteren (ordentlichen) Strafrah- men zu orientieren (vgl. Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019, E. 3.2.). Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass sich der Beschuldigte seit der lange zurück- liegenden Tat – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 205) – keinerlei Verfehlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen und sich vom Verfahren nach wie vor stark betroffen zeigt. Er hat denn auch einen Führerausweisentzug von zumindest einem Jahr zu gewärtigen, was ihn als regelmässigen Autofahrer zusätzlich treffen wird (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG). Damit rechtfertigt es sich, die Geldstrafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens auf 300 Tagessätze festzusetzen.

- 31 -

E. 4.2 Täterkomponente

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwar knapp, aber letztlich zutreffend dargestellt. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte bestätigend zu Protokoll, nach wie vor mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in der Eigentumswohnung in K._____ zu leben und als selbständiger Unternehmer im Finanzsektor tätig zu sein, wobei er aktuell keine Lohneinnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit erziele. Er und seine Familie leben weiterhin vom Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entspre- chenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich letztlich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 4.2.2 Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vor- strafen (vgl. Urk. 205), ein automobilistischer getrübter Leumund (vgl. Urk. D1/22/5) oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute eine besondere Strafempfind- lichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren könnte. Die Täterkomponente wirkt sich entsprechend neutral aus und führt zu keiner Ver- änderung der Strafe.

E. 4.3 Beschleunigungsgebot

E. 4.3.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren beförderlich voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Frage, ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwur- fes, die Komplexität des Sachverhaltes, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person. Als Sanktion kommt nach der Rechtspre-

- 32 - chung insbesondere die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Sinne einer Strafreduktion in Betracht. Eine Relativierung der Strafe drängt sich indessen nur auf, wenn die Strafbehörde eine krasse Untätigkeit mit entsprechender Zeitlücke zu verantworten hat. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom

12. Juli 2023, E. 5.4.1. - 5.4.3. m.w.H.).

E. 4.3.2 Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich das zu beurteilende De- likt vor nunmehr rund 8 Jahren ereignet hat und die vorliegende Strafsache bereits am 3. April 2020 bei der hiesigen Kammer eingegangen ist, womit das zweitinstanz- liche Verfahren über 4.5 Jahre andauerte. Zwar ist festzuhalten, dass im zweitin- stanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisergänzungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte mit seinem Ausstandsbegehren, dessen Abweisung er vor Bundesgericht rügen liess, massgeblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen hat. Andrerseits ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass einzelne Verfahrens- unterbrüche im gerichtlichen Verfahren ungebührlich lange dauerten und die Ver- fahrensdauer der Streitsache insgesamt nicht mehr angemessen erscheint. Vor diesem Hintergrund ist bei gesamthafter Betrachtung festzustellen, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde, was eine Strafreduktion von 60 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtfertigt.

E. 4.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 4.4.1 Die Geldstrafe bezweckt eine Lebensstandardbeschränkung mit entspre- chendem Konsumverzicht, nicht aber eine Vermögensumverteilung, denn die Geldstrafe darf keinen konfiskatorischen Charakter haben (vgl. BSK StGB I, DOLGE,

4. Aufl. 2019, N 63 zu Art. 34 StGB m.H.a. BGE 134 IV 60, E. 6.2.). So ist die Höhe des Tagessatzes ausgehend vom Einkommen festzusetzen, denn massgeblich ist

- 33 - die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausser jenen aus einer abhän- gigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit stellen namentlich auch Einkünfte aus Vermögenserträgen (Mieten und Pachtzinse, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) Ein- kommen dar. Das Ausmass, in dem die Höhe des Vermögens die Festsetzung des Tagessatzes beeinflusst, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer für seine Bedürfnisse mit seinem laufenden Einkommen aufkommt, muss die Geldstrafe aus diesem begleichen und sich so in seinem üblichen Lebensstil ein- schränken lassen, ob es sich dabei um Einkommen aus Arbeit, aus dem Vermögen oder aus Versicherungen handelt. Das Vermögen selbst ist nur subsidiär zu be- rücksichtigen, wenn die besondere Vermögenslage in offensichtlichem Gegensatz zu einem vergleichsweise schwachen Einkommen steht. Mit anderen Worten bleibt sie bedeutsam, wenn der Täter im Wesentlichen von der Substanz seines Vermö- gens lebt und daraus seinen täglichen Unterhalt bestreitet (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2. f. = Pra 2018 Nr. 52).

E. 4.4.2 Wie erwogen, erzielt der Beschuldigte derzeit keine Lohneinnahmen aus Er- werbstätigkeit, sondern lebt von seinem Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entsprechenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 7). Ausge- hend von einer jährlichen Rendite von 2.5 % erzielt der Beschuldigte aktuell Ver- mögenserträge von jährlich ungefähr Fr. 250'000.–, was insofern im Wesentlichen demselben Ergebnis entspricht, wie wenn man auf das letzte aktenkundige Ein- kommen des Beschuldigten abstellt, welches mit rund Fr. 230'000.– veranlagt wurde (vgl. Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014, Urk. 22/4). Geht man mithin von einem Jahreseinkommen von Fr. 250'000.– aus und zieht davon 25 % für die Krankenkasse und die Steuern sowie weitere 10 % für die nicht erwerbstätige Ehe- frau und die beiden noch in Ausbildung stehenden Kinder ab (wobei davon auszu- gehen ist, dass Letztere mindestens teilweise für sich selbst aufkommen können, nachdem sie die Jahrgänge 2002 sowie 2005 haben und damit bereits seit längerer Zeit volljährig sind; vgl. Urk. 35 S. 3 f. + 6), so resultiert ein relevantes Jahresein- kommen von ca. Fr. 160'000.–. Nachdem sich die Vermögenslage des Beschuldig- ten jedoch wesentlich besser darstellt als seine Einkommenssituation und der Be- schuldigte nach eigener Aussage auch vom Vermögensverzehr lebt (vgl. Urk. 35 S. 5; Prot. II S. 7), ist zur Bestimmung des Tagessatzes teilweise auch sein über-

- 34 - durchschnittlich hohes Vermögen heranzuziehen, wobei es sich angesichts der Höhe seines Vermögens rechtfertigt, das vorgenannte Jahreseinkommen um einen Viertel auf den Betrag von Fr. 200'000.– anzuheben. Davon ausgehend resultiert im Ergebnis ein Tagessatz von Fr. 550.– (entsprechend Fr. 200'000.– : 360 Tage).

5. Fazit In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Umstände ist der Beschuldigte demnach in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 550.– zu bestrafen.

6. Strafvollzug Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 23 f.) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuld- spruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 5) ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 5 In der Folge liess sich Dr.-Ing. D._____ mehrfach zum Gutachtensauftrag vernehmen und ersuchte um Ermächtigung zum Beizug benötigter Unterlagen bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 103 - 106), welche ihm in der Folge erteilt wurde (Urk. 107). Nach Eingang weiterer Eingaben des Beschuldigten und des Gutach- ters im Zusammenhang mit den anstehenden Testfahrten (Urk. 109 - 134 und Urk. 138 - 149) konnten diese schliesslich am 25. Januar 2022 auf dem Flugplatz in E._____ durchgeführt werden (Prot. II S. 35 f.), wobei der Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2022 beantragen liess, dass im Rahmen der Begutach- tung sämtliche Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und insbesondere deren Ver- kehrsabteilung in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 135). Nach Vernehmlassung zu diesem Antrag durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 136 f., 154 f., 157 - 164) wurde das Ausstandsbegehren des Beschuldigten mit Beschluss vom 16. Mai 2022 abgewiesen (Urk. 167), wogegen der Beschuldigte beim Bundesgericht die bun- desrechtliche Beschwerde erhob (vgl. Urk. 170 + 171/1-2).

E. 6 Unter dem Datum vom 26. Juni 2022 erstattete Dr.-Ing. D._____ die bei ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Urk. 172 f.), welche den Parteien mit Präsidial- verfügung vom 12. Juli 2022 zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Gutachten Stellung zu nehmen und ihre Parteivorträge im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung derselben gegebenenfalls anzupas- sen bzw. zu ergänzen (Urk. 176). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft er- folgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. September 2022 (Urk. 183), jene der Verteidigung mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 185 + 186/1-2).

- 6 -

E. 7 Nachdem die vom Beschuldigten gegen den Beschluss vom 16. Mai 2022 (Abweisung Ausstandsbegehren) erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2023 abgewiesen worden war (Urk. 192), wurde den Par- teien mit Präsidialverfügung vom 12. August 2024 Frist angesetzt, um sich zu den ergänzten Vorträgen der jeweiligen Gegenpartei mit den neu gestellten (Sub-) (Eventual-)Anträgen zu äussern (Urk. 193). Die diesbezüglichen Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung datieren vom 2. September 2024 (Urk. 195) bzw. 11. November 2024 (Urk. 199). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine neuerliche Vernehmlassung zur Sache (Urk. 202), wohinge- gen der Beschuldigte am 5. Dezember 2024 eine persönliche Stellungnahme ein- reichte, mit welcher er unter anderem darum ersuchte, nochmals persönlich ange- hört zu werden (Urk. 203 f.), was abschlägig beantwortet wurde (Urk. 206). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 44 S. 1; Urk. 56 S. 1). Damit sind – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung, welche explizit nicht beanstandet wurde (vgl. Prot. II S. 4) – sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens zur Disposition. In Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid vom 6. September 2019 folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 7 -

2. Beweisanträge

E. 11 Mai 2018 zwecks Beantwortung von Fragen betreffend die vom Beschuldigten

- 10 - gefahrene Geschwindigkeit der Anklagesachverhalt unterbreitet, wonach dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, mit seinem Personenwagen der Marke Tesla auf der Hauptstrasse in F._____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 60 km/h überschritten zu haben (Urk. D1/11). Ausgehend von diesem Sachverhalt äusserte sich der METAS-Gutachter ausführlich zur Frage der Ge- schwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten im tatrelevanten Zeitpunkt, wobei er zunächst festhielt, dass das für die Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Ra- dargerät gültig geeicht und korrekt ausgerichtet gewesen sowie auch der nachfol- gende Messvorgang korrekt abgelaufen sei (vgl. Urk. D1/14 S. 3 ff.). Unter Einbe- zug der im vorliegenden Fall möglichen Messfehler ermittelte der Gutachter sodann eine vom Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 149 km/h (Urk. D1/14 S. 5 f.). Der Gutachter hat die Geschwindigkeitsmessung des Radargerätes, welches zusätzlich mit einer Videokamera ausgerüstet war, die den Verkehr im Messbereich auf einer Wegstrecke von ca. 30 Meter dokumen- tierte, alsdann mittels Auswertung der (zusätzlichen) Bilddokumentation der Video- kamera und der Vermessungen von Markierungen vor Ort einer Plausibilitätsüber- prüfung unterzogen, welche eine mittlere Geschwindigkeit von 148.3 km/h ergab und somit im gleichen Geschwindigkeitsbereich wie der vom Radargerät gemes- sene Wert lag (Urk. D1/14 S. 6). Ferner schloss der Sachverständige Fehlmessun- gen des Radargerätes durch externe Störungen und Reflektionen aus. Bezüglich der für die Plausibilitätsprüfung und die Verzeigung massgeblichen digitalen Bilder des Radargerätes erwog er schliesslich, dass diese auf Integrität überprüft worden seien und den Originalaufnahmen entsprächen (Urk. D1/14 S. 4 + 7 f.).

E. 13 November 2024, E. 2.3.3. und 6B_1379/2023 vom 11. September 2024, E. 2.2., zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG gelangen auf die anklagegegenständliche Fahrt vom 30. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich zur Anwendung, wobei vorliegend einzig Art. 90 Abs. 3ter SVG einschlägig ist, nachdem die von Art. 90 Abs. 3bis SVG anvisierten Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB hier nicht zur Diskussion stehen. Der Beschul- digte wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 205) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt und gilt somit als unbescholten im Sinne der erstgenannten Bestimmung von Art. 90 Abs. 3ter SVG.

- 28 - Diese zugunsten des Beschuldigten sprechende Tatsache sowie die nicht gravie- renden Gesamtumstände der inkriminierten Fahrt vom 30. Oktober 2016 (vgl. vorne Ziffer IV.3.) gebieten für den streitgegenständlichen Fall eine Abkehr vom strengen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit der Geltung des erweiterten Rahmans im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. nachstehend Ziffer 3.1.).

2. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 6. September 2019 bezüglich der Dispositiv- ziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 36 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 550.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'040.– Aufwand Kantonspolizei Zürich; Fr. 12'514.53 Gutachten Dr. D._____.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage einer Kopie von  Urk. 203 f.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung  Administrativmassnahmen, … [Adresse] gem. Urk. 96 (Geschäfts-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 37 -
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200164-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bert- schi und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. September 2019 (GG190010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 25)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'000.–. Die Kosten für das Vor- verfahren betragen Fr. 5'018.55.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1; Urk. 56 S. 1; Prot. II S. 3; Urk. 185 S. 11)

1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen sei vollum- fänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei wegen des Vorwurfs der Verletzung von Strassen- verkehrsregeln umfassend freizusprechen, insbesondere wegen des

- 3 - Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 183 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der qualifizierten groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h.

2. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Es seien ihm die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. ––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. September 2019 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs auf- geführten Dispositiv der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

- 4 - gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und es wurde über die Kostenfolgen befunden (Urk. 43 S. 25).

2. Gegen dieses Urteil, welches dem Beschuldigten und seiner Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 6 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 38), liess der Beschuldigte noch vor Schranken Be- rufung anmelden (Prot. I S. 8). Die begründete Fassung wurde ihm am 17. März 2020 zugestellt (Urk. 42/1), worauf er am 3. April 2020 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen liess (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO).

3. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 28. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung ver- zichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 49). In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss zur Berufungsverhandlung auf den

1. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 51), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ in Beglei- tung des Assistenz-Staatsanwaltes mba Dr. iur. C._____ erschienen und die ein- gangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 3 f.; Urk. 56 S. 1; Urk. 57 S. 1).

4. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde die Einholung eines wei- teren Gutachtens zur Überprüfung der anklagegegenständlichen Geschwindig- keitsmessung beschlossen und der Verteidigung Frist angesetzt, um zum von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Gutachter Dr.-Ing. D._____ begründete Ein- wendungen zu erheben (Prot. II S. 24 f.). Nachdem auf Ersuchen des Beschuldig- ten weitere Unterlagen zur Person von Dr.-Ing. D._____ eingeholt worden waren (vgl. Urk. 58 - 67), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Januar 2021 dessen Ablehnung als Sachverständigen beantragen (Urk. 74). Ebenfalls liess er beantra- gen, dass die Staatsanwaltschaft per sofort von der aktiven Beteiligung am zwei- tinstanzlichen Verfahren auszuschliessen sei (Urk. 68), welcher Antrag mit Be- schluss vom 18. Januar 2021 abgewiesen wurde (Urk. 77). Nach durchgeführter Vernehmlassung der Parteien zum Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung von

- 5 - Dr.-Ing. D._____ als Sachverständigen und Einholung weiterer Auskünfte bei Letz- terem über seine Fachkenntnisse (vgl. Urk. 79 - 93) wurde Dr.-Ing. D._____ mit Beschluss vom 19. Mai 2021 mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend die Geschwindigkeitsmessung gestützt auf die Aufnahmen der Radaranlage beauftragt (Urk. 94; vgl. auch Urk. 102). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erklärte die Beschul- digtenseite gegenüber dem Gericht schliesslich, dass Dr.-Ing. D._____ als Gutach- ter nicht akzeptiert, jedoch kein Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss erhoben werde (Urk. 99 f.).

5. In der Folge liess sich Dr.-Ing. D._____ mehrfach zum Gutachtensauftrag vernehmen und ersuchte um Ermächtigung zum Beizug benötigter Unterlagen bei der Kantonspolizei Zürich (vgl. Urk. 103 - 106), welche ihm in der Folge erteilt wurde (Urk. 107). Nach Eingang weiterer Eingaben des Beschuldigten und des Gutach- ters im Zusammenhang mit den anstehenden Testfahrten (Urk. 109 - 134 und Urk. 138 - 149) konnten diese schliesslich am 25. Januar 2022 auf dem Flugplatz in E._____ durchgeführt werden (Prot. II S. 35 f.), wobei der Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2022 beantragen liess, dass im Rahmen der Begutach- tung sämtliche Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und insbesondere deren Ver- kehrsabteilung in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 135). Nach Vernehmlassung zu diesem Antrag durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 136 f., 154 f., 157 - 164) wurde das Ausstandsbegehren des Beschuldigten mit Beschluss vom 16. Mai 2022 abgewiesen (Urk. 167), wogegen der Beschuldigte beim Bundesgericht die bun- desrechtliche Beschwerde erhob (vgl. Urk. 170 + 171/1-2).

6. Unter dem Datum vom 26. Juni 2022 erstattete Dr.-Ing. D._____ die bei ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Urk. 172 f.), welche den Parteien mit Präsidial- verfügung vom 12. Juli 2022 zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Gutachten Stellung zu nehmen und ihre Parteivorträge im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung derselben gegebenenfalls anzupas- sen bzw. zu ergänzen (Urk. 176). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft er- folgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. September 2022 (Urk. 183), jene der Verteidigung mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 185 + 186/1-2).

- 6 -

7. Nachdem die vom Beschuldigten gegen den Beschluss vom 16. Mai 2022 (Abweisung Ausstandsbegehren) erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2023 abgewiesen worden war (Urk. 192), wurde den Par- teien mit Präsidialverfügung vom 12. August 2024 Frist angesetzt, um sich zu den ergänzten Vorträgen der jeweiligen Gegenpartei mit den neu gestellten (Sub-) (Eventual-)Anträgen zu äussern (Urk. 193). Die diesbezüglichen Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung datieren vom 2. September 2024 (Urk. 195) bzw. 11. November 2024 (Urk. 199). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine neuerliche Vernehmlassung zur Sache (Urk. 202), wohinge- gen der Beschuldigte am 5. Dezember 2024 eine persönliche Stellungnahme ein- reichte, mit welcher er unter anderem darum ersuchte, nochmals persönlich ange- hört zu werden (Urk. 203 f.), was abschlägig beantwortet wurde (Urk. 206). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 44 S. 1; Urk. 56 S. 1). Damit sind – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung, welche explizit nicht beanstandet wurde (vgl. Prot. II S. 4) – sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens zur Disposition. In Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid vom 6. September 2019 folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 7 -

2. Beweisanträge 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. September 2022 Beweisan- träge für den Fall gestellt, dass das hiesige Gericht zum Schluss kommen sollte, dass Zweifel an der Richtigkeit der Radarmessung bestünden, und in diesem Zu- sammenhang eventualiter bzw. subeventualiter beantragt, beim Sachverständigen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (nachfolgend: METAS) eine Stellung- nahme zum Gutachten von Dr.-Ing. D._____ einzuholen bzw. in dieser Sache ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 183 S. 2 + 4 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Beweisanträge angesichts des gut abgestützten Beweisergebnis- ses und namentlich der Tatsache, dass die dem Gericht obliegende Würdigung der Gutachten (vgl. Art. 10 StPO sowie Ziff. 21 der ASTRA-Weisung betreffend polizei- liche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 [nachfolgend: ASTRA-Weisung], wonach die Gerichte in der Würdigung der Beweismittel frei sind), keine unüberwindbaren Widersprüchlichkei- ten hervorbrachte (vgl. hinten Ziffer III.2.4.), nicht weiter von Relevanz, so dass sich deren Abnahme vorliegend erübrigt. 2.2. Darüber hinaus wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Hinsichtlich des vom Beschuldigten formulierten Ersu- chens vom 5. Dezember 2024, ihn nochmals vor Berufungsgericht vorsprechen zu lassen (Urk. 204 S. 3), ist festzuhalten, dass er sowohl mündlich anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) als auch im weiteren Berufungsverfahren schriftlich (Urk. 204) ausreichend Gelegenheit erhalten hat, sich persönlich zur Sa- che zu äussern, was ihm entsprechend mitgeteilt wurde (Urk. 206). Im Übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7.; 143 III 65, E. 5.2.; 141 IV 249, E. 1.3.1.).

- 8 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte lenkte am 30. Oktober 2016, ca. 14:04 Uhr, den Personen- wagen der Marke Tesla, Modell S 90 D P mit dem Kontrollschild GR 1, auf der Hauptstrasse in F._____ in Richtung G._____. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang vor, dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der Höhe des H._____ um 69 km/h überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe der Beschuldigte eine sehr hohe abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern verur- sacht, was ihm durchaus bewusst gewesen sei (Urk. 27 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h ausserorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung sowohl im Vorverfahren (Urk. D1/10 S. 3, Urk. D1/17 S. 1 ff.) als auch vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 2 f.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) bestritten. Er räumte zwar ein, dass er möglicherweise ein wenig zu schnell gefahren sei, konnte die vorge- worfene Geschwindigkeit bzw. die zu Grunde liegende Messung aber nicht nach- vollziehen und machte geltend, einen solchen Geschwindigkeitsexzess nicht wahr- genommen zu haben, zumal er dafür richtig hätte beschleunigen müssen, was er indessen nicht getan habe (vgl. Urk. D1/17 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 3 ff.; Prot. II S. 10 ff. + 14 f.; Urk. 204 S. 1). Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob sich der Anklagesach- verhalt auch in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt.

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie im Rahmen der Sachverhalts- erstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen sind. Ferner hat sie den wesentlichen Inhalt der im Vor- und Haupt- verfahren erhobenen Beweismittel – die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/4, Urk. D1/10 S. 3, Urk. D1/17 S. 1 ff.; Urk. 36 S. 2 ff.), der Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 20. Dezember 2016 betreffend die Geschwindigkeitsüber-

- 9 - schreitung bzw. -messung (Urk. D2/1), die Fotografien der Geschwindigkeitsmes- sung (Urk. D2/3), ein Übersichtsplan des Tatortes (Urk. D1/18 = Urk. D1/20) sowie das Gutachten der METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2018 inkl. Beilagen (Urk. D1/14 + Urk. D1/15/1-5) – korrekt wiedergegeben und sich einge- hend mit dieser Beweislage auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 43 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen he- ben die diesbezüglich wesentlichen Punkte nochmals hervor und äussern sich zur im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Beweisergänzung betref- fend die von Dr.-Ing. D._____ erstatteten Gutachten vom 26. Juni 2022 zur Frage der vom Beschuldigten im Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit (Urk. 172 f.). 2.2. Wenn der Beschuldigte zur Beweiserhebung vorweg rügt, dass seine Aus- sagen in den Akten falsch wiedergegeben seien (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 204 S. 1 + 3), so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass sich von seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 lediglich eine nicht unterschriebene Version ohne handschriftliche Korrekturen bei den Akten be- findet (vgl. Urk. D2/4). Diese lässt sich jedoch ohne Weiteres ausklammern, ohne dass sich in der Gesamtschau ein anderes Bild des Aussageverhaltens des Be- schuldigten ergibt, da dieser seine Erstaussagen im Verlauf des Verfahrens mehr- fach wiederholt hat. Die Richtigkeit dieser weiteren in der Untersuchung erhobenen Aussagen hat der Beschuldigte dann unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. D1/10 + D1/17), und auch seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung wurden – wie er selbst ausführt (Urk. 54 S. 5) – ausführlich protokolliert (Urk. 35 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat eingangs ihrer Beweiswürdigung zutreffend erwogen, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht zu schnell gefahren sei, der Radarmessung vom 30. Oktober 2016, welche einen Wert von 149 km/h (recte: 146 km/h, vgl. Urk. D2/1 + D2/3) ergab, und insbesondere auch dem Gutachten des METAS vom 11. Juni 2018, welches von einer Mindestgeschwindigkeit von 149 km/h ausgeht, diametral entgegensteht (vgl. Urk. 43 S. 9). Dem Sachverstän- digen I._____ wurde im letzteren Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft am

11. Mai 2018 zwecks Beantwortung von Fragen betreffend die vom Beschuldigten

- 10 - gefahrene Geschwindigkeit der Anklagesachverhalt unterbreitet, wonach dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, mit seinem Personenwagen der Marke Tesla auf der Hauptstrasse in F._____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 60 km/h überschritten zu haben (Urk. D1/11). Ausgehend von diesem Sachverhalt äusserte sich der METAS-Gutachter ausführlich zur Frage der Ge- schwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten im tatrelevanten Zeitpunkt, wobei er zunächst festhielt, dass das für die Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Ra- dargerät gültig geeicht und korrekt ausgerichtet gewesen sowie auch der nachfol- gende Messvorgang korrekt abgelaufen sei (vgl. Urk. D1/14 S. 3 ff.). Unter Einbe- zug der im vorliegenden Fall möglichen Messfehler ermittelte der Gutachter sodann eine vom Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 149 km/h (Urk. D1/14 S. 5 f.). Der Gutachter hat die Geschwindigkeitsmessung des Radargerätes, welches zusätzlich mit einer Videokamera ausgerüstet war, die den Verkehr im Messbereich auf einer Wegstrecke von ca. 30 Meter dokumen- tierte, alsdann mittels Auswertung der (zusätzlichen) Bilddokumentation der Video- kamera und der Vermessungen von Markierungen vor Ort einer Plausibilitätsüber- prüfung unterzogen, welche eine mittlere Geschwindigkeit von 148.3 km/h ergab und somit im gleichen Geschwindigkeitsbereich wie der vom Radargerät gemes- sene Wert lag (Urk. D1/14 S. 6). Ferner schloss der Sachverständige Fehlmessun- gen des Radargerätes durch externe Störungen und Reflektionen aus. Bezüglich der für die Plausibilitätsprüfung und die Verzeigung massgeblichen digitalen Bilder des Radargerätes erwog er schliesslich, dass diese auf Integrität überprüft worden seien und den Originalaufnahmen entsprächen (Urk. D1/14 S. 4 + 7 f.). 2.3.1. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist grundsätzlich nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sach- verständigen gebunden. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten mithin der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV verstossen (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3. und 141 IV 369, E. 6.1.; Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.3. und 6B_567/2020 vom 6. De-

- 11 - zember 2021, E. 2.3.2.). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang namentlich zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernst- hafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän- gen. 2.3.2. Die Beschuldigtenseite wendet im Zusammenhang mit der im Recht liegen- den Geschwindigkeitsmessung bzw. dem dazu erstellten Gutachten der METAS ein, dass entsprechende Radaranlagen auch Störungen hätten bzw. die Messung fehlerhaft sein könne, weshalb die Zulässigkeit des amtlichen Gutachtens und die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechnungen des Sachverständigen bestritten würden (vgl. Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 3 + 8 ff.; Urk. 56 S. 4; Prot. II S. 10 f., 21 f. + 24; Urk. 204 S. 1), wobei indessen bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden kann, dass sich die besagten Beanstandungen, auf welche nachfolgend noch im Einzelnen einzugehen sein wird, allesamt als unbegründet erweisen. 2.3.3. Wenn der Beschuldigte vorab geltend macht, dass das Gutachten von der METAS erstellt worden sei, welche gleichzeitig auch für die Zulassung des fragli- chen Messgerätes zuständig sei (Urk. 36 S. 3 + 6; Urk. 54 S. 8; Urk. 204 S. 1), und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich eine Befangenheit des zu- ständigen Gutachters gemäss gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits aus der Tatsache herleiten lässt, dass dieser als … [Funktion] der METAS allenfalls auch für die Freigabe des Messmittels verantwortlich war (vgl. Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4., 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3. und 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.3.). Darüber hinausge- hende konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Befangenheit des Gutachters hat der Beschuldigte sodann keine vorgebracht und solche sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich. 2.3.4. Die weitere Mutmassung der Beschuldigtenseite, die gemessene Geschwin- digkeit sei womöglich aufgrund einer fehlenden Eichung des Messgerätes zustande gekommen, wobei der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung die Bestim- mung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwin- digkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. No-

- 12 - vember 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) vernachläs- sigt habe (Urk. 54 S. 7 f.; Urk. 56 S. 4), steht im Widerspruch zur Aktenlage. Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der besagten Verordnung für Geschwin- digkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung des Gerätes zu erfolgen hat, wobei die METAS diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen kann, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlau- ben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Wie dem Gutachten und dem Verweis auf den aktenkundigen Prüfbericht entnommen werden kann, wurde das für die betreffende Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Messmittel indessen am 7. Januar 2016 geeicht und wies damit im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung auf (Urk. D1/14 S. 3 unter Verweis auf Urk. D1/15/2). Daran vermag der Hinweis des Beschuldigten auf Ziff. 3.1. der Beilage des Zulas- sungszertifikates CH-2 des rubrizierten Messgerätes "Gatso RS-GS11 F/R" (vgl. Urk. D1/15/1 S. 5) nichts zu ändern, zumal sich diese Ziffer – wie auch die Staats- anwaltschaft sinngemäss ausführt (vgl. Prot. II S. 17 f.) – nicht auf Art. 6 Abs. 3, sondern auf Art. 6 Abs. 4 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung bezieht, wo- nach ein Messmittel vor der Eichung revidiert werden muss, wenn es nicht inner- halb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht wor- den ist. Entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten war das Messgerät im Tatzeitpunk aber gültig geeicht, womit die sechsmonatige Frist gemäss Abs. 4 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Schliesslich wurde nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwecks Erkennung technischer Fehler etablierte Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile des Gerätes repariert worden wären, was eine zusätzliche Prüfung von des- sen Messbeständigkeit erfordert hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Messmittel- verordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]). 2.3.5. Schliesslich kritisiert der Beschuldigte das Gutachten der METAS mit Bezug auf die vom Sachverständigen vorgenommene Plausibilitätsprüfung, indem er gel- tend macht, es seien auf Seite 6 des Gutachtens auf dem Bild 5 sowie in der Ta- belle und Grafik bei den Positionsangaben drei unterschiedliche Geschwindigkeiten angegeben worden, welche er sich nicht erklären könne, denn er habe ja keine Achterbahnfahrt gemacht. Ferner sei das Video, welches für die Plausibilitätsprü-

- 13 - fung verwendet worden sei, unmöglich in der Lage, die Geschwindigkeit bis auf wenige Kilometer pro Stunde festzulegen. Das Gutachten täusche in diesem Punkt eine Präzision vor, die es gar nicht geben könne (Urk. 36 S. 3; Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 204 S. 1 f.). Dabei scheint der Beschuldigte indessen auszublenden, dass die vom Gutachter vorgenommene Plausibilitätsprüfung gerade keine exakte Berech- nung der Geschwindigkeit darstellen soll, sondern bloss dazu dient, offensichtliche Messfehler oder Fehlzuordnungen des eingesetzten Gerätes auszuschliessen. Die zusätzliche Videoaufnahme mit Bilddokumentation ermöglicht mithin eine hinsicht- lich der Radarmessung ergänzende unabhängige Betrachtung der Geschwindigkeit in einem bestimmten Streckenbereich auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung (Urk. D1/14 S. 6 f.). Gemäss dem Bundesgericht dient die auf diese Weise nach- träglich ermittelte Fahrgeschwindigkeit einzig der Verifikation der Radarmessung und soll allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Messung ausräumen (Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Zwar wäre die Plausibilitätsprüfung für sich allein genommen zu unzuverlässig, um einzig gestützt darauf den Beweis der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung als gegeben zu erachten, was auch der Sachverständige so festgehalten hat (vgl. Urk. D1/14 S. 7 mit Bezug auf die Fehlerbalken betreffend Bild 5). Wie erwogen geht es bei der Plausibilitätsprüfung aber eben nicht darum, den strikten Beweis hinsichtlich der gefahrenen Geschwin- digkeit zu erbringen. Vielmehr dient zur Erstellung des objektiven Sachverhaltes primär die Auswertung der Messung des gesetzlich zugelassenen Radargerätes. Diese hat gemäss dem Gutachten eine Geschwindigkeit von 149 km/h ergeben, was grundsätzlich als relevant zu erachten ist. Im Rahmen der Verifikation der Ra- darmessung erachtet es das Bundesgericht sodann als zulässig, wenn zwecks Be- urteilung der Übereinstimmung zwischen effektiv gemessener und nachträglich er- mittelter Geschwindigkeit auf den errechneten Mittelwert der Plausibilitätsprüfung

– vorliegend also auf den Wert von 148.29 km/h – abgestellt wird (vgl. Urteil 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 3.3.4.). Entsprechend erscheint es mithin von vornherein unbehelflich, wenn der Beschuldigte die vom Bundesgericht gebilligte Vorgehensweise im Gutachten der METAS als unsachgemäss moniert (Urk. 36 S. 6; Urk. 54 S. 9 ff.). Wenn die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung errechneten Geschwindigkeiten die radartechnisch gemessene Geschwindigkeit grundsätzlich

- 14 - bestätigen, was bei einem festgestellten Mittelwert von 148.29 km/h ohne Weiteres der Fall ist, so stellt dies jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das ver- wendete Radargerät im Zeitpunkt der fraglichen Messung einwandfrei funktioniert hat. 2.4. Hinzu kommt nun, dass die inkriminierte Radarmessung nicht nur mit dem vorerwähnten Gutachten der METAS, sondern auch mit den im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zusätzlich erstellten Gutachten von Dr.-Ing. D._____ grundsätzlich übereinstimmt. Letztere wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeholt (vgl. Urk. 53), um die im Gutachten der METAS enthaltenen und vom Beschuldigten be- strittenen Berechnungen nochmals fachmännisch überprüfen zu lassen (vgl. Urk. 54 S. 8 f.), wobei sich das Gutachten Nr. 3 mit der Überprüfung der konkreten Radarmessung befasste, während sich das Gutachten Nr. 4 mit der allgemeinen Genauigkeit des betreffenden Radarmessgerätes auseinandersetzte. 2.4.1. Die Gutachten von Dr.-Ing. D._____ vermögen allfällig verbliebene Restbe- denken hinsichtlich der mit dem Radargerät am 30. Oktober 2016 gemessenen Ge- schwindigkeit letztlich zweifelsfrei zu beseitigen. So konnte mittels der im Rahmen dieses zweiten Gutachtensauftrages durchgeführten Testfahrten mit einem bau- gleichen Tesla und einem Polizeifahrzeug auf dem Flugplatz in E._____ im Gut- achten Nr. 4 namentlich festgestellt werden, dass das betreffende Originalradarge- rät im Vergleich zu den in den besagten Fahrzeugen installierten GPS-Geräten stets um bis zu 3 km/h niedrigere Geschwindigkeiten gemessen hat, was einen weiteren Grund darstellt, um die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit in Bezug auf den vorliegend relevanten Grenzwert von 140 km/h als zuverlässig zu erachten (Urk. 172 S. 1 + 11; Urk. 173 S. 1). Die Auswertung der konkreten Radarmessung im Gutachten Nr. 3 hat so- dann ergeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten bei der Passage des Radarmessgerätes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage des Messgerätes, der Fahrbahnneigung sowie der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges minimal 144.5 km/h und maximal 149.1 km/h betrug. Davon zog der Sachverständige eine Sicherheitsmarge von 6 km/h im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA,

- 15 - SR.741.013.1) ab, was eine Geschwindigkeit im Bereich von 138 km/h bis 143 km/h ergab (Urk. 172 S. 1 + 7 ff.). Ferner wurde parallel zu dieser Radarmes- sung die Geschwindigkeit mittels Auswertung der Front- und Heckkamera des be- treffenden Messgerätes bestimmt. Der Gutachter führt dazu aus, dass sich vorlie- gend eine Geschwindigkeit von 148.6 km/h bzw. unter Berücksichtigung einer Ge- nauigkeit von ± 1 m für die Positionsbestimmung und einer solchen von ± 0.05 s für die Zeitmessung ein Geschwindigkeitsbereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h er- gebe, wenn anhand der Kameraaufnahmen die mittlere Geschwindigkeit aus zu- rückgelegtem Weg und dazugehöriger Zeit berechnet werde (Urk. 172 S. 10). 2.4.2. Die von Dr.-Ing. D._____ erstatteten Gutachten sprechen entgegen der Be- schuldigtenseite mithin gerade nicht gegen die Korrektheit der anklagegegenständ- lichen Radarmessung und verfehlen auch nicht den Kern der Sache (vgl. Urk. 185 S. 5 f. + 11; Urk. 199 S. 1 f.), sondern konnten vielmehr bestätigen, dass das be- sagte Radarmessgerät gefahrene Geschwindigkeiten grundsätzlich zuverlässig misst. Wenn der Beschuldigte dagegen vorbringt, dass die Testfahrten mit dem Originalradargerät auf dem Flughafen E._____ unter klinischen Bedingungen durchgeführt worden seien, was nicht der tatsächlichen Ausgangslage in F._____ entspreche (Urk. 185 S. 6 f.; Urk. 204 S. 2), so ist das zwar grundsätzlich zutref- fend, gleichzeitig aber auch nicht entscheidend, nachdem sich die Versuchsanlage auf dem Flughafen E._____ zur Frage der allgemeinen Genauigkeit des Radar- messgerätes ausspricht und von derjenigen der Auswertung der konkreten Radar- messung zu unterscheiden ist. Ferner ist der von Beschuldigtenseite geäusserten Kritik zu den Testfahrten in E._____ entgegenzuhalten, dass dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten vor Ort stattgegeben und die Position des Radargerätes verändert wurde, worauf weitere Messungen vorgenommen wurden (Prot. II S. 36; Urk. 173 IbB-Protokoll S. 4 f.), wobei diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 195 S. 2) festzuhalten ist, dass auch diese Kontrollmessungen die Zuverläs- sigkeit der Radarmessung nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, sondern deren Zuverlässigkeit vielmehr weiter unterstrichen. Dass bei den beiden beteiligten Fahr- zeugen (Tesla und BMW) im Rahmen der Testfahrten sodann unterschiedliche Ge- schwindigkeiten gemessen wurden, obwohl der Tachometer bei beiden Gefährten auf 150 km/h eingestellt war, belegt schliesslich ebenfalls keine Fehlfunktion des

- 16 - Radarmessgerätes. Es ist notorisch und gesetzlich anerkannt, dass tatsächlich ge- fahrene Geschwindigkeiten jeweils unterschiedlich auf einen Tachometer übertra- gen werden können (vgl. die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu in Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), weshalb insofern durchaus erklärbar ist, dass der BMW im Vergleich zum Tesla bei gleichem Tachometerstand eine unter- schiedliche Geschwindigkeit aufwies, zumal die Unterschiede im üblichen Rahmen blieben. 2.4.3. Soweit der Beschuldigte schliesslich ausführt, dass Radargeräte generell fehleranfällig seien und grobe Falschmessungen nicht ausgeschlossen werden könnten, wofür er auf eine Studie des Fraunhofer-Institutes für Angewandte Fest- körperphysik sowie eine E-Mail von J._____, … METAS, vom 9. November 2016, verweist (Urk. 185 S. 4 mit Verweis auf Urk. 186/1-2; vgl. auch Urk. 36 S. 3), so setzt er sich im Rahmen des vorliegenden Falles erneut in Widerspruch zur Akten- lage. Namentlich hinsichtlich der vorgenannten E-Mail, wonach ein Restrisiko für eine Fehlmessung oder eine Fehlzuordnung nicht völlig auszuschliessen sei (Urk. 186/2), ist festzuhalten, dass hier Restrisiken für Fehlmessungen bzw. Fehl- zuordnungen angesprochen werden, welche theoretisch stets bestehen können, was aber ohne konkrete Hinweise auf eine irgendwie geartete Fehlfunktion des ent- sprechenden Gerätes nicht ausreichend ist, um eine Radarmessung hinreichend in Zweifel ziehen zu können. Der genannten E-Mail ist sodann zu entnehmen, dass die Schwächen der Messtechnologie bekannt sind und anhand der Bilddokumen- tation fachkundig überprüft werden können, was vorliegend mit den Gutachten der METAS, welches eine Fehlmessung aufgrund möglicher Störungen oder Artefakten ausschliessen konnte (Urk. D1/14 S. 7 f.), und des Sachverständigen Dr.-Ing. D._____, welcher in doppelter Hinsicht die Zuverlässigkeit des inkriminierten Ra- dargerätes feststellte, auch tatsächlich geschehen ist. 2.4.4. Entscheidend ist in letzterem Zusammenhang, dass auch Dr.-Ing. D._____ bei der Überprüfung der Radarmessung unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 144.5 km/h bis 149.1 km/h ermittelte, worauf abzustellen ist. Von diesen Werten ist unter Verweis auf die zutreffenden

- 17 - Erwägungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 183 S. 3) und entgegen den Ausfüh- rungen im Gutachten jedoch kein allgemeiner Sicherheitsabzug vorzunehmen, nachdem bei der gutachterlichen Geschwindigkeitsbestimmung die tatsächliche Lage des Messgerätes, die Fahrbahnneigung und die Bewegungsrichtung des Fahrzeuges bereits ausdrücklich berücksichtigt worden sind. Die VSKV-ASTRA stellt diesbezüglich zwar Regeln über bestimmte Messsysteme auf und statuiert unter anderem in Art. 8 Abs. 1 lit. a die im Rahmen von Radarmessungen vorzu- nehmenden Sicherheitsabzüge. Gemäss Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen kommen die erwähnten Sicherheitsabzüge im Falle der Einholung von Fachexpertisen je- doch nicht zur Anwendung. Dies ist einsichtig, da die gutachterliche Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit (resp. deren Plausibilisierung) allfällige Messungenauig- keiten, welche die Gewährung eines pauschalen Sicherheitsabzuges rechtfertigen, ja gerade ausräumt (vgl. zum Ganzen die Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022, E. 4.2. und 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015, E. 1.3.3.). Berücksichtigt man zu- gunsten des Beschuldigten nichtsdestotrotz die vom Gutachter nach Ermittlung der Geschwindigkeit noch zusätzlich erwähnte Einzelwertabweichung des betreffen- den Messgerätes, welche in der technischen Beschreibung des Gerätes unter Strassenbedingungen mit ± 3 % angegeben wird (vgl. Urk. 172 S. 9), so resultiert zumindest eine vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 140.16 km/h (144.5 km/h abzüglich 3 % bzw. 4.34 km/h). Weitere einzelwertabhängige Abzüge rechtfertigen sich entgegen dem Beschuldigten hingegen definitiv nicht. Soweit er sinngemäss ausführt, dass schon kleinste Messungenauigkeiten im Bereich eines Zehntels oder gar Hundertstels eines gemessenen Stundenkilometers zu einer Ge- schwindigkeit von unter 140 km/h führen würden und das Resultat für eine Verur- teilung mithin zu knapp sei (vgl. statt vieler Urk. 36 S. 5; Urk. 204 S. 3 f.), verkennt er damit, dass gerade solche Messungenauigkeiten in den Gutachten bereits aus- reichend berücksichtigt und mit dem zusätzlichen Pauschalabzug von 3 % vollum- fänglich zugunsten des Beschuldigten abgegolten wurden. 2.5. Die mittels diverser Auswertungen der inkriminierten Radarmessung ermit- telte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten erweist sich ist nach all dem Gesagten mithin definitiv als zuverlässig, wobei der gemessene Wert grund- sätzlich bei mindestens 144.5 km/h liegt, für den vorliegenden Fall zugunsten des

- 18 - Beschuldigten indessen letztlich von einer minimalen Geschwindigkeit von 140.16 km/h auszugehen ist. Daran vermag entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 185 S. 5; Urk. 199 S. 1) auch die im Rahmen der zweiten Begutachtung durchgeführte Geschwindigkeitsbestimmung mittels Auswertung der Front- und Heckkamera im Bereich von 137.9 km/h bis 160.3 km/h nichts zu ändern. Diese Methode der Ge- schwindigkeitsmessung entspricht jener der Plausibilitätsprüfung im METAS-Gut- achten und ist – wie auch der Beschuldigte darlegen lässt (vgl. Urk. 185 S. 9) – naturgemäss mit Ungenauigkeiten behaftet. Die Auswertung der Videosequenz auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung dient mit der Staatsanwaltschaft (vgl. ausführ- lich Urk. 195 S. 2 f.) mithin lediglich einer – auch vom Bundesgericht so anerkann- ten (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.5) – Verifizierung der Radarmessungen und hat somit keinen selbständigen Beweischarakter. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen Dr.-Ing. D._____ sowie den im Rahmen der zweiten Begutachtung mitwirkenden Polizeibeamten geäus- serte Kritik (vgl. Urk. 185 S. 10; Urk. 204 S. 1) vorliegend nicht mehr weiter einzu- gehen ist, nachdem sein Ausstandsbegehren hinsichtlich der vorgenannten Poli- zeibeamten mit Urteil des Bundesgerichtes vom 13. November 2023 abgewiesen wurde (Urk. 192) und der Beschuldigte gegen die Ernennung von Dr.-Ing. D._____ als Sachverständigen kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. Urk. 99 S. 2).

3. Fazit 3.1. Nach dem Erwogenen ist in objektiver Hinsicht als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen der Marke Tesla am 30. Oktober 2016 auf dem in der Anklage erwähnten Streckenabschnitt in F._____ ausserorts mit einer Geschwindigkeit von zumindest 140.16 km/h gelenkt und dabei die auf die- sem Abschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 60 km/h überschritten hat. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, so genannte innere Tatsachen betrifft und damit als Tat- frage anzusehen ist. Für den Nachweis dieser subjektiven Komponenten des Sach-

- 19 - verhaltes hat sich das Gericht – soweit der Täter diesbezüglich wie vorliegend nicht geständig ist – regelmässig auf äusserlich feststellbare Umstände und auf allfällige Erfahrungsregeln zu stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. statt vieler BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vor- satzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht in die- sem Bereich indessen eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. In casu erweist es sich deshalb zur Vermeidung unnötiger Doppelspurigkeiten als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. insbe- sondere Ziffer IV.3.2.) unter Berücksichtigung der erstellbaren tatsächlichen Gege- benheiten näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Tathandlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Einleitung 1.1. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz würdigten das im Ankla- gesachverhalt geschilderte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Urk. 27 S. 2 und Urk. 43 S. 10 ff.). 1.2. Die Beschuldigtenseite stellt sich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst auf den Standpunkt, dass vorliegend selbst bei einer Geschwindigkeit von 169 km/h keine Gefahr von schwer verletzten Opfern bestanden habe. Die Strecke sei offen, hell, übersichtlich und gerade gewesen. Jegliches Hindernis habe weit vorab er- kannt werden können. Verkehrsaufkommen habe es keines gegeben und die Wit- terung sei perfekt gewesen. Das Fahrzeug sei in einem einwandfreien Zustand und der Beschuldigte ausgeschlafen und nüchtern gewesen, weshalb keine gestei- gerte, qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, sondern bloss die allgemeine Möglich-

- 20 - keit der Verwirklichung einer Gefahr vorgelegen habe. In Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG liege mangels Vorliegens besonderer Umstände deshalb schon in ob- jektiver Hinsicht kein Raserdelikt vor (Urk. D1/17 S. 2 + 4; Urk. 34 S. 4 ff., Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 56 S. 3 ff.). Ferner habe das Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, wobei vorliegend namentlich in Betracht falle, dass es für eine wissentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis auf die angezweifelte Geschwindigkeitsmessung keine weiteren Umstände gebe, welche darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte um die gefahrene Geschwindig- keit gewusst habe oder einen solchen Geschwindigkeitsexzess in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe namentlich kein entsprechendes Motiv gehabt und es gebe auch keinerlei Hinweise auf ein Raserrennen oder etwa darauf, dass er es eilig gehabt habe. Vielmehr habe er sich mit seiner Familie auf einem entspannten Familienausflug befunden. Der Beschuldigte habe die allenfalls gefahrene Ge- schwindigkeit höchstens aus Unsorgfalt nicht bedacht. Sein Verhalten sei demnach als fahrlässig zu qualifizieren, weshalb Absatz 3 von Art. 90 SVG von vornherein nicht erfüllt sein könne und der Beschuldigte freizusprechen sei, nachdem einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung das Anklageprinzip entgegenstehe. Im Weiteren fehle es an einem (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der erforder- lichen Drittgefährdung, welche für den konkreten Fall jeweils zweifelsfrei zu bewei- sen sei, zumal auch zu bedenken sei, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit ge- meinsam mit seiner Familie im Auto befunden habe (Urk. D1/17 S. 2; Urk. 34 S. 5 ff., Urk. 56 S. 5 ff.; Prot. II S. 13 f.; Urk. 185 S. 3 + 11; Urk. 204 S. 1 ff.). Die Vorinstanz habe aufgrund einer selektiven Auswahl der Aussagen des Beschuldig- ten sowie aufgrund einzelner Umstände, welche nicht zu einer pauschalen Konklu- sion führen dürften, zu Unrecht auf Eventualvorsatz und damit eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geschlos- sen, zumal der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur knapp überschritten habe (vgl. Urk. 56 S. 8 f.).

- 21 -

2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Ver- letzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben abstrakte Gefährdungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 - 4 der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt nach die- ser Lesart keine konkrete Gefährdung von Drittpersonen voraus (vgl. Urteile 7B_75/2022 vom 9. Januar 2024, E. 4.2. und 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.2. m.w.H.). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich indes- sen auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebens- gefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das qualifizierte Ausmass der abstrakten Gefährdung, wel- ches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (vgl. Urteile 7B_75/2022 vom

9. Januar 2024, E. 4.2. und 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.2.). 2.2. Art. 90 Abs. 4 SVG listet die Geschwindigkeitsüberschreitungen exempla- risch auf, bei welchen eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit vorliegt. Wer danach die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindes- tens 60 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; BGE 143 IV 508, E. 1.1.). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG ob- jektiv bejaht, folgt mithin in aller Regel, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten anzunehmen ist (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020, E. 3.3. mit Hinweisen). Dabei handelt es sich

- 22 - nach jüngerer Praxis allerdings um eine bei aussergewöhnlichen Umständen wi- derlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508, E. 1.2. ff.; Urteil 6B_668/2020 vom

13. Oktober 2020, E. 2.2.1.; vgl. auch JEANNERET ET AL., Code suisse de la circulation routière, 5. Aufl., 2024, N 5.4 zu Art. 90 SVG). Solche aussergewöhnli- chen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die signalisierte und über- schrittene Höchstgeschwindigkeit nicht die Verkehrssicherheit zum Zweck hatte (BGE 143 IV 508, E. 1.6.; Urteil 6B_1084/2018 vom 21. November 2018, E. 2.1.). 2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli- chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137, E. 3.3.). Ein Gefährdungs- vorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erfor- derlich (Urteile 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023, E. 2.1.2. [nicht publ. in BGE 149 IV 50] und 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, E. 4.3.1. [nicht publ. in BGE 148 IV 456]). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestan- des. Dem Gericht kommt indessen nach neuerer Praxis ein – wenn auch durchaus begrenzter – Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands unter besonderen Umständen zu verneinen, indem anerkannt wird, dass gewisse Verhaltensweisen, welche grundsätzlich geeignet sind, die objektiven Tat- bestandselemente der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung zu verwirkli- chen, nicht automatisch auch einen entsprechenden Vorsatz beinhalten müssen (vgl. BGE 142 IV 137, E. 11.2. = Pra 2017 Nr. 42; vgl. auch Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024, E. 2.2. und 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024, E. 4.2.). Als Beispiele solcher Umstände werden etwa der plötzliche Eintritt eines technischen Defektes am Fahrzeug, eine äusserliche Drucksituation auf den Fahrer wie bei ei- ner Geiselnahme bzw. einer Drohung oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Ur- teil 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020, E. 1.3.3.). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse genügen für die Annahme aussergewöhnlicher Umstände hingegen nicht (Urteil 6B_55/2024 vom 11. März 2024, E. 2.3. m.w.H.).

3. Beurteilung

- 23 - 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte auf der Hauptstrasse von F._____ nach G._____ mit einer massgebenden Geschwindigkeit von knapp über 140 km/h unterwegs. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hat der Beschuldigte damit um zumindest 60 km/h überschritten und dadurch eine schwere Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG began- gen (BGE 143 IV 508, E. 1.1.). Auch wenn der Beschuldigte den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur geringfügig überschritten hat, bestehen keine ernst- haften Anhaltspunkte, welche einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsre- gel in Frage zu stellen vermöchten. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung lässt grundsätzlich auch das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung vermuten, was auch der Beschuldigte nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. D1/17 S. 3). Diese Vermutung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zwar widerlegt werden, doch wurden solcherlei Um- stände (wie namentlich bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Ökologie oder des Lärmschutzes) nicht behauptet und sind vorliegend – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 43 S. 13) – auch nicht zu erkennen. Eine Geschwindigkeit von über 140 km/h auf einer Ausserortsstrasse erscheint un- ter den gegebenen Umständen massiv übersetzt, zumal es sich bei der vom Be- schuldigten befahrenen Strecke um eine nicht richtungsgetrennte Strasse handelt, deren Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer Leitlinie gekennzeichnet sind (vgl. Urk. D2/2-3). Hinzu kommt, dass auf dem besagten Streckenabschnitt ca. 90 Meter vor der Radarmessanlage eine kleinere Strasse (vom "H._____" her) und ca. 20 Meter nach besagter Anlage ein Feldweg in die Hauptstrasse von F._____ nach G._____ einmünden (vgl. Urk.D1/ 18). Diese Verkehrsverhältnisse vermögen das bei derart hohen Geschwindigkeiten bereits an sich bestehende Unfallrisiko zu er- höhen, zumal jederzeit mit einem vom "H._____" oder vom Feldweg in die Haupt- strasse einfahrenden Fahrzeug zu rechnen war. Diese Verkehrsteilnehmer muss- ten in einem mit 80 km/h signalisierten Streckenabschnitt keinesfalls ein mit fast doppelter Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug erwarten und wären im Falle einer Einfahrt in die Hauptstrasse entsprechend überrascht worden. Bei einer feh- lerhaften Reaktion ihrerseits oder des Beschuldigten selbst wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kaum zu vermeiden gewesen. Dasselbe gilt auch für

- 24 - das überraschende Kreuzen eines Tieres aus dem naheliegenden Feld oder aus den sich am rechten Fahrbahnrand befindlichen Büschen und Sträuchern im Be- reich der Messstelle (vgl. Urk. D1/18). Die Gefahr eines schweren Unfalles war da- her in casu unter verschiedenen Aspekten erheblich erhöht, und dies nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für seine Mitinsassen und die übrigen Verkehrs- teilnehmer. An diesen Erwägungen ändern auch die grundsätzlich zutreffenden Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach sich die Strecke gerade und übersicht- lich präsentierte, die Witterungs- und Sichtverhältnisse gut waren und zudem wenig Verkehrsaufkommen herrschte, denn solche Umstände sprechen lediglich gegen ein extrem hohes Unfallrisiko wie es beispielsweise bei kurvigen Strecken oder sol- chen mit hoher Verkehrsdichte gegeben ist, was indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 3.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei objektiver Überschrei- tung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Ver- kehrsregel als auch bezüglich der Risikoverwirklichung zu bejahen. Eine mit den eingangs genannten Beispielen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.) identische oder ver- gleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise auszuschlies- sen vermöchte, ist in casu nicht ersichtlich, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass gute Verkehrsverhältnisse für sich alleine nicht zu den besonde- ren Ausnahmesituationen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zäh- len. Vielmehr ist vorliegend in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte einge- räumt hat, mit seinem Sohn zum Tatzeitpunkt eine Diskussion gehabt und auf der leeren Strasse nicht so aufgepasst zu haben bzw. möglicherweise zu schnell ge- fahren zu sein (vgl. Prot. II S. 10 f.). Wenn er dabei die gefahrene Geschwindigkeit ausser Acht gelassen hat, vermag ihn dies nicht zu entlasten, zumal ihm angesichts der Rasanz, mit welcher sich seine Umgebung bei der Fahrt verändert haben muss, nicht entgangen sein kann, dass er im Begriffe war, die massgebende Geschwin- digkeit massiv zu missachten, selbst wenn er in einem Elektrofahrzeug unterwegs war, welches tendenziell weniger laute Motorengeräusche von sich gibt. So gab er denn auch selber zu Protokoll, dass wenn jemand mit 149 km/h fahre, es nicht möglich sei, dass er das Gefühl habe, lediglich mit 80 km/h zu fahren (vgl.

- 25 - Urk. D1/17 S. 3). Es ist daher als erstellt anzusehen, dass es der Beschuldigte zu- mindest für ernsthaft möglich halten musste, mit seinem Fahrzeug massiv zu schnell unterwegs zu sein, und mit diesem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wo- nach er auf dem inkriminierten Strassenabschnitt mit höchstens 80 km/h fahren durfte, in krasser Weise verletzte. Ein Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindig- keit oder ein anderer aussergewöhnlicher Umstand wurden nicht geltend gemacht und solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit in dieser Beziehung von even- tualvorsätzlichem Verhalten auszugehen. Sodann musste sich dem Beschuldigten angesichts der Höhe der Geschwin- digkeit und der dargelegten Einmündungen in die Hauptstrasse die Gefahr, bei Auf- tauchen eines Hindernisses sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen und dergestalt einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, als derart wahrscheinlich aufdrän- gen, dass die Bereitschaft, diese als Folge seines Tuns hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolges ausgelegt werden kann. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu seiner Entlastung vor- bringt, dass es ihm völlig fern liege, Menschen zu gefährden bzw. an Leib und Le- ben zu verletzen (vgl. statt vieler Prot. II S. 13 f.), so ist ihm dies zwar grundsätzlich zu glauben, doch ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass bereits die Inkaufnahme eines entsprechenden Risikos strafbar ist, was nicht mit der Inkaufnahme eines konkreten Unfalles und dessen Folgen gleichsetzbar ist. Somit ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände für den Beschuldigten insgesamt keinen Anlass zur Annahme geben konnten, dass bei massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Todesop- fern auf dem konkreten Streckenabschnitt ausbleibt. Vielmehr hat er es zumindest für ernsthaft möglich halten müssen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindig- keit fahren und dadurch auf der besagten Strecke das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingehen könnte. Damit ist auch insofern von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 3.3. Die allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten zu seinem tadellosen Leumund und zu den beruflichen Konsequenzen einer Verurteilung bzw. eines Strafregistereintrages sowie die Kritik an der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4

- 26 - SVG (vgl. statt vieler Urk. 36 S. 7; Urk. 185 S. 3; Urk. 204 S. 1 ff.) sind grundsätz- lich nachvollziehbar, können jedoch zum einen im Zusammenhang mit dem Schuld- punkt kein Gehör finden und zielen zum anderen insofern an der Sache vorbei, als unter den gegebenen Umständen kein ausserordentlicher Fall vorliegt, welcher eine zusätzliche Ausweitung der jüngst ohnehin bereits gelockerten Praxis betref- fend die subjektiven Aspekte des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu provozieren ver- möchte.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten auch in zweiter Instanz der qualifi- ziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Anwendbares Recht 1.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierte Tat vor dem 1. Januar 2018 und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts begangen. Es gelangt dem- nach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung, sofern sich die entsprechend neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht als milder erweisen (Grundsatz der "lex mitior"). Laut dem alten Sanktionenrecht hatte die Geldstrafe einen weiteren Anwen- dungsbereich und konnte bis zu einem Strafrahmen von 360 Tagessätzen verhängt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Dieses Regime erweist sich mithin im Vergleich zur neuen Rechtsordnung als milder, während umgekehrt keine Aspekte ersichtlich sind, welche das frühere Recht für die vorliegende Konstellation strenger erschei- nen lassen, so dass in casu die vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen gemäss Art. 34 ff. aStGB ihre Gültigkeit haben.

- 27 - 1.2. Per 1. Oktober 2023 wurde sodann im Rahmen der Revision des Strassen- verkehrsrechts die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG hinsichtlich des an- wendbaren Strafrahmens insofern ergänzt, als die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss dem neu eingeführten Art. 90 Abs. 3bis SVG bei Widerhand- lungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden kann, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Art. 48 StGB vorliegt, dies insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat. Eine weitere Strafrahmenerweiterung sieht Art. 90 Abs. 3ter SVG vor, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 auch mit einer Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenver- kehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll den Gerich- ten mit der Gesetzesrevision ein erhöhter Ermessenspielraum eingeräumt werden, um die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und unnötige Härten zu ver- meiden (Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrs- gesetzes, BBl 2021 3026 Ziff. 1.1.3.). Auch das Bundesgericht hält gestützt auf die Gesetzesmaterialien fest, der Gesetzgeber habe mit Art. 90 Abs. 3ter SVG für Erst- täter einen autonomen Strafrahmen schaffen wollen, indem den Gerichten zwecks Vermeidung persönlicher Härtefälle ein erhöhter Ermessenspielraum im Rahmen der Strafzumessung eingeräumt werde, in dessen Zusammenhang es nicht mehr an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden sei (vgl. Urteile 6B_1372/2023 vom

13. November 2024, E. 2.3.3. und 6B_1379/2023 vom 11. September 2024, E. 2.2., zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG gelangen auf die anklagegegenständliche Fahrt vom 30. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich zur Anwendung, wobei vorliegend einzig Art. 90 Abs. 3ter SVG einschlägig ist, nachdem die von Art. 90 Abs. 3bis SVG anvisierten Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB hier nicht zur Diskussion stehen. Der Beschul- digte wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Urk. 205) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt und gilt somit als unbescholten im Sinne der erstgenannten Bestimmung von Art. 90 Abs. 3ter SVG.

- 28 - Diese zugunsten des Beschuldigten sprechende Tatsache sowie die nicht gravie- renden Gesamtumstände der inkriminierten Fahrt vom 30. Oktober 2016 (vgl. vorne Ziffer IV.3.) gebieten für den streitgegenständlichen Fall eine Abkehr vom strengen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit der Geltung des erweiterten Rahmans im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. nachstehend Ziffer 3.1.).

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 1 Jahr unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 25). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat im Appellations- verfahren keinen Eventualantrag hinsichtlich der Sanktion gestellt, wobei das zu beachtende Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strenge- ren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegensteht. 2.2. Mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 21 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen wiederholt dargelegt (vgl. statt vieler BGE 136 IV 55, E. 5.4. ff. m.w.H.).

3. Strafrahmen / Sanktionsart 3.1. Das Gesetz sieht für eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Falle der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG einen erweiterten Strafrahmen vor, welcher sich von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erstreckt. 3.2. Das Gericht trägt bei der Wahl der Sanktionsart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241, E. 3.2.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus-

- 29 - gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018, E. 1.3.2.; je m.w.H.). 3.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 205), weshalb grundsätzlich nicht von einer Freiheitsstrafe als einzig zweckmässiger Sanktion auszugehen ist, son- dern vielmehr davon, dass das vorliegende Strafverfahren eine Warnwirkung zei- tigt, so dass der Geldstrafe die (spezial-)präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des konkre- ten Verschuldens des Beschuldigten kein Strafmass aufdrängt, das von seiner Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe (von bis zu 360 Tagessätzen) aussch- liessen würde (vgl. nachstehend Ziffer V.4.1). Schlussfolgernd besteht mithin im Falle des Beschuldigten weder unter verschuldensrelevanten noch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten ein Anlass, von den jeweils alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene aus- zuwählen, die ihn am härtesten trifft. Es ist deshalb als adäquate Sanktion eine Geldstrafe auszusprechen.

4. Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsre- gelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemes- sen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzungen in Relation zu setzen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von knapp über 60 km/h den Schwellenwert zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nur marginal über- schritt, wobei die Gefährdung im Ausserortsbereich grundsätzlich geringer wiegt als innerorts, wo jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Ferner ist mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Fahrt im massiv übersetzten Bereich relativ kurz war und die Geschwindigkeits- überschreitung auch nicht geplant erfolgt ist. Die fragliche Strecke ist zwar nicht richtungsgetrennt, doch präsentierte sie sich zur Tatzeit übersichtlich. Der Vorfall

- 30 - ereignete sich sodann an einem Sonntagnachmittag bei guter Witterung und trockener Fahrbahn, wobei keine Anhaltspunkte für ein hohes Verkehrsaufkommen sprechen. Immerhin befanden sich aber in unmittelbarer Nähe einmündende Stras- sen bzw. Wege, weshalb jederzeit mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Ein durch die Delinquenz begünstigtes Unfallgeschehen hätte somit nebst dem Beschuldigten und seiner Familie durchaus auch andere Personen betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Be- schuldigte mithin ein hohes abstraktes Gefährdungspotential für sich und andere geschaffen, eine konkrete Gefahr von Schwerverletzten oder Toten bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund als "mittelschwer" taxiert hat, so ist dies dahingehend zu korrigieren, dass das entsprechende Tatverschulden noch eher leicht wiegt. 4.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die erreichte Geschwindigkeit und das Risiko eines Un- falles lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden relativiert. Demgegenüber erfährt das Verhalten des Beschuldigten von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung, da kein vernünftiger Anlass für den Tempoex- zess ersichtlich ist. 4.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Verschulden mithin als leicht zu ver- anschlagen. Liegen wie hier keine Umstände vor, die das infolge der Geschwin- digkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte von vornherein am unteren (ordentlichen) Strafrah- men zu orientieren (vgl. Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019, E. 3.2.). Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass sich der Beschuldigte seit der lange zurück- liegenden Tat – soweit ersichtlich (vgl. Urk. 205) – keinerlei Verfehlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen und sich vom Verfahren nach wie vor stark betroffen zeigt. Er hat denn auch einen Führerausweisentzug von zumindest einem Jahr zu gewärtigen, was ihn als regelmässigen Autofahrer zusätzlich treffen wird (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG). Damit rechtfertigt es sich, die Geldstrafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens auf 300 Tagessätze festzusetzen.

- 31 - 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwar knapp, aber letztlich zutreffend dargestellt. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte bestätigend zu Protokoll, nach wie vor mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in der Eigentumswohnung in K._____ zu leben und als selbständiger Unternehmer im Finanzsektor tätig zu sein, wobei er aktuell keine Lohneinnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit erziele. Er und seine Familie leben weiterhin vom Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entspre- chenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich letztlich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vor- strafen (vgl. Urk. 205), ein automobilistischer getrübter Leumund (vgl. Urk. D1/22/5) oder ein Geständnis sind nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute eine besondere Strafempfind- lichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren könnte. Die Täterkomponente wirkt sich entsprechend neutral aus und führt zu keiner Ver- änderung der Strafe. 4.3. Beschleunigungsgebot 4.3.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren beförderlich voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Frage, ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwur- fes, die Komplexität des Sachverhaltes, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person. Als Sanktion kommt nach der Rechtspre-

- 32 - chung insbesondere die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Sinne einer Strafreduktion in Betracht. Eine Relativierung der Strafe drängt sich indessen nur auf, wenn die Strafbehörde eine krasse Untätigkeit mit entsprechender Zeitlücke zu verantworten hat. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom

12. Juli 2023, E. 5.4.1. - 5.4.3. m.w.H.). 4.3.2. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass sich das zu beurteilende De- likt vor nunmehr rund 8 Jahren ereignet hat und die vorliegende Strafsache bereits am 3. April 2020 bei der hiesigen Kammer eingegangen ist, womit das zweitinstanz- liche Verfahren über 4.5 Jahre andauerte. Zwar ist festzuhalten, dass im zweitin- stanzlichen Verfahren umfangreiche Beweisergänzungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte mit seinem Ausstandsbegehren, dessen Abweisung er vor Bundesgericht rügen liess, massgeblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen hat. Andrerseits ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass einzelne Verfahrens- unterbrüche im gerichtlichen Verfahren ungebührlich lange dauerten und die Ver- fahrensdauer der Streitsache insgesamt nicht mehr angemessen erscheint. Vor diesem Hintergrund ist bei gesamthafter Betrachtung festzustellen, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde, was eine Strafreduktion von 60 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtfertigt. 4.4. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4.1. Die Geldstrafe bezweckt eine Lebensstandardbeschränkung mit entspre- chendem Konsumverzicht, nicht aber eine Vermögensumverteilung, denn die Geldstrafe darf keinen konfiskatorischen Charakter haben (vgl. BSK StGB I, DOLGE,

4. Aufl. 2019, N 63 zu Art. 34 StGB m.H.a. BGE 134 IV 60, E. 6.2.). So ist die Höhe des Tagessatzes ausgehend vom Einkommen festzusetzen, denn massgeblich ist

- 33 - die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausser jenen aus einer abhän- gigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit stellen namentlich auch Einkünfte aus Vermögenserträgen (Mieten und Pachtzinse, Kapitalzinsen, Dividenden usw.) Ein- kommen dar. Das Ausmass, in dem die Höhe des Vermögens die Festsetzung des Tagessatzes beeinflusst, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer für seine Bedürfnisse mit seinem laufenden Einkommen aufkommt, muss die Geldstrafe aus diesem begleichen und sich so in seinem üblichen Lebensstil ein- schränken lassen, ob es sich dabei um Einkommen aus Arbeit, aus dem Vermögen oder aus Versicherungen handelt. Das Vermögen selbst ist nur subsidiär zu be- rücksichtigen, wenn die besondere Vermögenslage in offensichtlichem Gegensatz zu einem vergleichsweise schwachen Einkommen steht. Mit anderen Worten bleibt sie bedeutsam, wenn der Täter im Wesentlichen von der Substanz seines Vermö- gens lebt und daraus seinen täglichen Unterhalt bestreitet (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2. f. = Pra 2018 Nr. 52). 4.4.2. Wie erwogen, erzielt der Beschuldigte derzeit keine Lohneinnahmen aus Er- werbstätigkeit, sondern lebt von seinem Vermögen von etwas über 10 Millionen Franken bzw. den entsprechenden Vermögenserträgen (vgl. Prot. II S. 7). Ausge- hend von einer jährlichen Rendite von 2.5 % erzielt der Beschuldigte aktuell Ver- mögenserträge von jährlich ungefähr Fr. 250'000.–, was insofern im Wesentlichen demselben Ergebnis entspricht, wie wenn man auf das letzte aktenkundige Ein- kommen des Beschuldigten abstellt, welches mit rund Fr. 230'000.– veranlagt wurde (vgl. Steuerveranlagung aus dem Jahr 2014, Urk. 22/4). Geht man mithin von einem Jahreseinkommen von Fr. 250'000.– aus und zieht davon 25 % für die Krankenkasse und die Steuern sowie weitere 10 % für die nicht erwerbstätige Ehe- frau und die beiden noch in Ausbildung stehenden Kinder ab (wobei davon auszu- gehen ist, dass Letztere mindestens teilweise für sich selbst aufkommen können, nachdem sie die Jahrgänge 2002 sowie 2005 haben und damit bereits seit längerer Zeit volljährig sind; vgl. Urk. 35 S. 3 f. + 6), so resultiert ein relevantes Jahresein- kommen von ca. Fr. 160'000.–. Nachdem sich die Vermögenslage des Beschuldig- ten jedoch wesentlich besser darstellt als seine Einkommenssituation und der Be- schuldigte nach eigener Aussage auch vom Vermögensverzehr lebt (vgl. Urk. 35 S. 5; Prot. II S. 7), ist zur Bestimmung des Tagessatzes teilweise auch sein über-

- 34 - durchschnittlich hohes Vermögen heranzuziehen, wobei es sich angesichts der Höhe seines Vermögens rechtfertigt, das vorgenannte Jahreseinkommen um einen Viertel auf den Betrag von Fr. 200'000.– anzuheben. Davon ausgehend resultiert im Ergebnis ein Tagessatz von Fr. 550.– (entsprechend Fr. 200'000.– : 360 Tage).

5. Fazit In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Umstände ist der Beschuldigte demnach in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 550.– zu bestrafen.

6. Strafvollzug Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 23 f.) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim anklagegemässen Schuld- spruch der Vorinstanz bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Dispositivziffer 5) ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut-

- 35 - geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Kosten der Kantonspolizei Zürich für die Re- konstruktion der Radarmessung betragen Fr. 5'040.– (Urk. 166/4), jene für die Gut- achtenserstellung durch Dr.-Ing. D._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'514.53 (entsprechend Fr. 10'315.51 + Fr. 2'199.02) (Urk. 174 f.). 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seiner auf vollständigen Freispruch gerichteten Berufung nicht durch, sondern erreicht lediglich, dass eine mildere Strafe gegen ihn ausgesprochen wird. Allerdings erfolgte die Reduktion der Strafe hauptsächlich in- folge einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Rechtsänderung, was entsprechend nicht als Korrektur eines Fehlurteiles der Vorinstanz zu verstehen ist und die Kostenverteilung im Endeffekt nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- einflussen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Es ergibt sich somit für das zweitinstanzliche Verfahren die voll- ständige Kostenpflicht des Beschuldigten. Ausgangsgemäss ist ihm keine Entschä- digung für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 6. September 2019 bezüglich der Dispositiv- ziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 550.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'040.– Aufwand Kantonspolizei Zürich; Fr. 12'514.53 Gutachten Dr. D._____.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage einer Kopie von  Urk. 203 f.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung  Administrativmassnahmen, … [Adresse] gem. Urk. 96 (Geschäfts-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 37 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.