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SB200163

Urkundenfälschung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-03-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 23. Januar 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Sodann verlängerte es die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 festgesetzte Pro-

- 4 - bezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– um 1 Jahr. Es verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, wies ihr Genugtuungsbegehren ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47 S. 39 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Probezeit 3 Jahre) und verlängerte die Probe- zeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ausge- sprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe um 1 Jahr (Urk. 47 S. 39 f.). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestra- fung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf und auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz dazu (Urk. 47 S. 30 f.) kann verwiesen wer- den.

- 44 -

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.3 In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch B._____ hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr geltend ge- machten Zivilansprüche ein Interesse am Verfahrensausgang. B._____ leitete auch ein Verfahren gegen den Beschuldigten bei der Mietschlichtungsbehörde ein (Urk. D1/5/4-5; Urk. D1/5/1 S. 8). Der Beschuldigte seinerseits zeigte B._____ wegen Beschimpfung und falscher Anschuldigung an (vgl. D1/9/7 [adressiert an

- 10 - die Direktion der Justiz und des Inneren]; Urk. D1/9/12-13). C._____ ist der Ex- freund von B._____. Er sagte unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. D1/7/2 S. 1). Er ist zwar nicht direkt von diesem Strafverfahren betroffen, weist jedoch als (Vor-)Mieter der Wohnung I._____ … in Zürich eben- falls eine konfliktbehaftete Vorgeschichte mit dem Beschuldigten und weiterhin ei- ne gewisse persönliche Nähe zu B._____ auf. Der Beschuldigte leitete gegen ihn eine Betreibung für eine Schadenersatzforderung wegen Schäden an besagter Wohnung ein (Urk. D1/9/2 S. 25, S. 32; D1/9/5 [E-Mail von C._____ an den Be- schuldigten vom 14. Februar 2019]). Sodann zeigte er C._____ ebenfalls wegen falscher Anschuldigung etc. bei der Direktion der Justiz und des Innern an (Urk. D1/9/10). Von den ausgetauschten Schlössern erfuhr C._____ von B._____ persönlich (Urk. D1/7/2 S. 8), weshalb er bei seiner Zeugeneinvernahme bereits über das Geschehen informiert war. Zu Beginn der Einvernahme hielt er fest, "ein bisschen" von den Vorfällen zu wissen. Sodann differenzierte er, von der Zeit, als er dort wohnte, alles zu wissen. Was nachher geschehen sei, wisse er nicht ganz genau (Urk. D1/7/2 S. 2). Eine Absprache mit B._____ negierte er; sie hätten tele- foniert und vereinbart, dass sie die Wahrheit sagen würden. B._____ habe ge- wollt, dass sie beide ehrlich seien (Urk. D1/7/2 S. 8). Was ihr Verhältnis nach der Trennung anbelangt, so äusserte sich C._____ nicht dazu. B._____ gab zu Proto- koll, das Verhältnis zu C._____ sei "Ganz okay. Wir sind Kollegen". † J._____ schliesslich führte Aufträge für den Beschuldigten aus und bezeichnete diesen als guten Bekannten (Urk. D1/4 S. 1). Den Aussagen von B._____, C._____ und † J._____ ist folglich allen grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu be- gegnen. Allerdings steht bei sämtlichen Aussagenden ohnehin nicht ihre Glaub- würdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund.

2. Urkundenfälschung

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 33 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Beru- fungserklärung erfolgte durch seinen nach der Urteilseröffnung mandatierten Ver- teidiger ebenfalls innert Frist (Urk. 48; Urk. 49/1; Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 3 StPO). Mit elektronischer Eingabe vom 7. April 2020 erfolgte die Mandatsanzeige gegenüber der Vorinstanz. Mit selbiger Eingabe ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht und erteilte im Sinne von Art. 86 StPO die Zustim- mung zur elektronischen Zustellung (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 22. Ap- ril 2020 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist zur Anschlussberufungserklärung oder zum Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt samt dazugehöriger Unterlagen einzureichen (Urk. 56). Während sich die Privatklägerin nicht verneh- men liess (Urk. 57/2), teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2020 ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu betei- ligen und mit einer allfälligen Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen zu sein (Urk. 58). Der Beschuldigte reichte in der Folge per E-Mail das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 59).

E. 2.1 Als schwerstes Delikt ist die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Mit der Vorinstanz sind keine ausseror- dentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.

E. 2.1.1 Was die objektive Tatschwere betreffend die Nötigung anbelangt, gilt zu be- rücksichtigen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit von B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten durchaus beträchtlich ist. Ihr wurde der Zugang zu ihrer Wohnung und damit zu den Räumen verwehrt, die aus praktischen und emotionalen Gründen von besonderer Bedeutung sind. Als Folge davon musste sie sich unvorbereitet eine andere Bleibe (den Hobbyraum ihrer Nachbarin) su- chen. Der Beschuldigte ging geplant vor und liess B._____ im Glauben, ihre Wohnung solle renoviert werden, und sie könne im Anschluss daran wieder dort wohnen, und führte den Schlosswechsel nicht selber aus, sondern blieb im Hin- tergrund. Sein Vorgehen erscheint reichlich perfid. Demnach ist die objektive Tat- schwere innerhalb des relativ weiten Anwendungsbereichs des Tatbestandes als eher leicht bis noch leicht zu qualifizieren.

E. 2.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Dass er die Hundehaltung nicht akzeptierte, war zwar sein gutes Recht. Es stand ihm jedoch der Rechtsweg offen, um seine Ziele zu erreichen. Allein der Umstand, dass ihm dieser zu langwierig erschien, vermag sein Verhalten auch unter Verschuldensgesichtspunkten nicht zu rechtfer- tigen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nur insofern marginal zu relativieren, als B._____ mit der Hundehaltung die Ursache für die Eskalation schuf. Es bleibt gesamthaft gesehen bei einem eher leichten bis noch leichten Verschulden, was sich in einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Nötigung von 150 Tagessätzen niederschlägt.

E. 2.1.3 In Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend die Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch hier auf einen Dritten zurückgriff, um zwei Aufnahmen aus dem

- 45 - Privatbereich von B._____ zu machen. Die auf den Aufnahmen abgebildeten Ge- genstände (Hundezahnpasta und -bürste, Kühlschrankinhalt) stellen zwar keine besonders sensiblen Gegenstände dar, die man keinesfalls mit anderen Teilen will. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der eigenen Wohnung um einen ge- schützten Privatbereich und Teil der Privatsphäre. Diese wurde durch das Verhal- ten des Beschuldigten verletzt. Auch hier agierte er gewissermassen unter dem Deckmantel von Renovierungsarbeiten und erhielt so Zugang zu den von ihm be- nötigten Beweisen betreffend die Hundehaltung. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschulden noch als sehr leicht zu qualifizieren.

E. 2.1.4 Er handelte eventualvorsätzlich, indem er die Verletzung der Privatsphäre von B._____ in Kauf nahm. Er beabsichtigte, Beweise für die Hundehaltung zu finden und diese gegen B._____ zu verwenden, was ein rein egoistischer Beweg- grund darlegt. Dass er sich nicht hätte regelkonform verhalten können, ist nicht ersichtlich. Auch hier wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu sei- nem Ziel zu gelangen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive auch im vorliegenden Zusammenhang nur insofern marginal zu relativieren, als B._____ mit der Hundehaltung die Ursache für das Verhalten des Beschuldigten schuf. Im Ergebnis bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und die hypo- thetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist auf 15 Tagessätze festzusetzen.

E. 2.2 Es rechtfertigt sich, die für die Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips sehr leicht auf 155 Tagessätze zu erhöhen.

E. 2.3 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc..

E. 2.3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1979 geboren wurde, verheiratet ist, aber nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Von dieser wird er gemäss Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

- 46 - handlung finanziell unterstützt. Sie führt ein Kommunikationsunternehmen. Aktuell ist er in N._____ wohnhaft. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse hielt er vor Vor-instanz fest, als Professor an der Universität O._____ im digitalen Handel ei- nes Forschungszentrums involviert zu sein, für diese Tätigkeit jedoch kein Ein- kommen zu erhalten, da er für die Wissenschaft arbeite. Ferner gab er zu Proto- koll, er sei CEO eines Biotechunternehmens und bezifferte seinen Verdienst auf monatlich Fr. 1.–. Das erwähnte Biotechunternehmen erziele einen Umsatz von Fr. 0.–, und er sei Aktionär dieses Unternehmens. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau machte er keine Angaben. Gemäss seinen Aussagen ist er (zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) Besitzer von 25 Liegenschaften. Er führte dazu aus, die Gesamtkosten (Reparatur- und Renovationsarbeiten) für diese Liegenschaften würden Fr. 800'000.– betragen, und er könne sich das eigentlich nicht mehr leisten. Von einer drohenden Zwangsversteigerung ging er aufgrund der Hilfsbereitschaft der Banken im dama- ligen Zeitpunkt nicht aus. Aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Datener- fassungsblatt geht hervor, dass er seit dem 1. August 2014 arbeitslos ist und kein Einkommen erzielt. Er kreuzte sodann "Nein" an bei der Frage, ob er in einer Ehe/Partnerschaft lebe. Sodann hielt er fest, monatlich Fr. 800.– als Unterhalts- beitrag von seinem Vater zu erhalten. Miete und Krankenkasse kosten ihn monat- lich gemäss seinen Angaben je Fr. 250.–. Sodann gab er an, Liegenschaften in Zürich und Zug mit einem Steu- erwert von Fr. 8'926'493.– zu besitzen und bezifferte seine Hypothekarschulden auf Fr. 13'194'350.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 59). Belege zu seinen finanziellen Ver- hältnisse reicht er keine ein. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer nicht ein- schlägigen Vorstrafe verzeichnet (Urk. 100). Er wurde am 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, der Beschuldigte delinquierte aber in beiden zu

- 47 - beurteilenden Fällen innerhalb der Probezeit, was sich leicht straferhöhend aus- wirkt.

E. 2.3.3 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Straf- reduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Ge- ständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt ins- besondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolg- te (BSK StGB II-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich höchstens teilweise und erst im Laufe des Verfahrens in Bezug auf gewisse Tatbestandsmerkmale geständig. Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichti- gen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche De- liktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nach- tatverhalten deshalb neutral zu gewichten.

E. 2.4 In Würdigung von Tat- und Täterkomponente würde sich eine Geldstrafe von um die 165 Tagessätzen als angemessen erweisen, die aufgrund der langen Dauer des obergerichtlichen Verfahrens jedoch auf 150 Tagessätze zu reduzieren ist. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe.

E. 2.4.1 Im Einzelnen erklärte er dazu am 15. August 2019 von der Staatsanwalt- schaft als Zeuge einvernommen folgendes: Auf die Frage, wo er das Inserat ent- deckt habe, erklärte er, das sei lange her. Er vermute im Internet in einer Anzeige. B._____ sei damals noch seine Freundin gewesen. Sie seien die Wohnung an- schauen gegangen und hätten daran Interesse gehabt. Weil sie aus ihrer damali- gen Wohnung hätten ausziehen müssen, hätten sie einen gewissen Druck ge- habt. Er habe die Nummer im Inserat angerufen und mit dem Beschuldigten einen Termin für die Besichtigung vereinbart. Danach hätten sie sich entschieden, dass sie die Wohnung haben wollten. Sie seien die Wohnung gemeinsam besichtigen gegangen, aber der Beschuldigte sei nicht dort gewesen. Der damalige Mieter der Wohnung habe die Wohnung gezeigt. Wann er einzog, wusste er nicht mehr ge- nau: Es sei lange her und sein Gedächtnis sei nicht so gut. Im Frühling 2017, er wisse es nicht mehr genau, vielleicht im April oder am 1. Mai 2017, vielleicht auch schon Ende April 2017. Diese zeitliche Einordnung lässt sich ohne Weiteres im Wesentlichen mit der Darstellung von B._____ und auch des Beschuldigten selbst in Einklang bringen. Dass er die einzelnen Daten nicht mehr im Detail benennen konnte, ist angesichts der im Zeitpunkt der Einvernahme bereits verstrichenen Zeit seit dem Einzug nicht weiter verwunderlich. Er bestätigte sodann B._____

- 14 - Aussage, wonach die erste Miete bar an den Beschuldigten bezahlt worden sei und sie beide als Quittung einen rosa Zettel bekommen hätten (Urk. D1/5/7 S. 4 f.; Urk. D1/5/8). Hierzu hielt er fest, dies habe ihn sehr überrascht. Er habe es seltsam gefunden, dass der Beschuldigte nicht formell eine Quittung übergeben habe. Dieser habe dann alles auf einen kleinen Zettel geschrieben, namentlich wie viel und wann er ihm das Geld gegeben habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er das nicht gutfinde und dies nicht der offizielle Weg sei, woraufhin ihm dieser versprochen habe, ihm nochmals eine richtige Quittung zukommenzu- lassen. Das sei aber nie passiert (Urk. D1/7/2 S. 3). C._____ nahm damit Bezug auf ein besonderes Detail, das auch von B._____ genannt wurde, und äusserte sein Befinden darüber, was seine Angaben lebensnah wirken lässt. Er erklärte zudem, dass sie bei dieser Gelegenheit das erste Mal auf den Beschuldigten ge- troffen seien, was wohl so Mitte Mai gewesen sei. Er sprach, was die Wohnung anbelangt, grundsätzlich in der Mehrzahl. So hielt er namentlich fest, anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten sei B._____ sowie der Mieter dort gewesen (Urk. D1/7/2 S. 4). Er stellte sodann klar, dass der Beschuldigte von Anfang an gewusst habe, dass sie als Paar in dieser Wohnung hätten leben wollen. Sie hät- ten auch zu zweit in dieser Wohnung gelebt (Urk. D1/7/2 S. 4). Übereinstimmend mit dem Beschuldigten erklärte er zwar, nur er sei Mieter der Wohnung gewesen. Entgegen dem Beschuldigten war dies gemäss seinen Angaben jedoch nur mündlich festgehalten (Urk. D1/7/2 S. 4). Seinen Aussagen nach erhielt er vom Beschuldigten keine Dokumente. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten eingereich- ten Mietvertrages erklärte er, diesen noch nie gesehen und diesen nicht ausgefüllt zu haben. Er habe diesen nicht ausgefüllt. Sodann hielt er fest, das müsse im Nachhinein ausgefüllt worden sein, wobei nicht klar wird, was er damit genau meint. Er bezeichnete den Mietvertrag als "nicht richtig". Unterschrift und Schrift identifizierte er als "wie" seine ("Das Dokument ist nicht richtig"), vermutete je- doch, dass diese reinkopiert worden sein müssten. Er wisse auch schon von wo. Es habe ein Wohnungsübergabeprotokoll gegeben, welches sie ausgefüllt hätten. Das sei das einzige Dokument gewesen, welches er mit dem Beschuldigten aus- gefüllt und überhaupt habe. Er wiederholte, dass Name, Adresse und Unterschrift auf dem Mietvertrag wohl von einem anderen Dokument kopiert worden seien,

- 15 - und erklärte nochmals, nie einen solchen Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Das vorgehaltene Wohnungsübergabeprotokoll bezeichnete er als "richtig" (Urk. D1/7/2 S. 4 f.).

E. 2.4.2 Gemäss den Aussagen des Zeugen gab es vor Mietbeginn mithin zwei Treffen in der fraglichen Wohnung: eine Wohnungsbesichtigung, bei der nebst ihm und B._____ der damalige Mieter der Wohnung anwesend war, und ein sol- ches bei dem die erste Miete in bar bezahlt und das Wohnungsübergabeprotokoll erstellt wurde, das in seiner Anwesenheit und derjenigen von B._____, dem Be- schuldigten und dem Mieter stattfand. Das vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren eingereichte Wohnungsübergabeprotokoll weist diese für den 27. April 2017 aus und trägt vermieterseitig die Unterschrift des Beschuldigten (Urk. 87/10; vgl. Urk. D1/3/5 S. 18). Es stützt damit, was die Anwesenheit des Beschuldigten bei einem zweiten Termin betrifft, die Darstellung des Zeugen und lässt sich auch mit der vom Beschuldigten angegebenen Rückreise seinerseits am 25. April 2017 von Bangkok über Dubai in die Schweiz in Einklang bringen (Urk. 36; Urk. 40/3). Die als These zu verstehende Äusserung des Zeugen, seine Unterschrift auf dem Mietvertrag sei aus dem Wohnungsübergabeprotokoll kopiert worden, lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres halten. Bereits am 4. April 2017 ging bei der H._____ ein mit der Unterschrift von C._____ versehener Mietkautionsantrag be- treffend das dem Beschuldigten gehörende Mietobjekt I._____ … in Zürich ein, dem nebst Ausweispapieren und dem Ausländerausweis auch ein Mietvertrag oder ein Mietvertragsentwurf beigelegt werden musste und gemäss dem Kreuz in der entsprechenden Rubrik wohl auch beigelegt wurde (Urk. D1/11/3). Da die H._____ auf Aufforderung hin nur den umstrittenen Mietvertrag in Kopie edierte (Urk. D1/11/4), ist davon auszugehen, dass ihr nur dieses Vertragsdokument zur Verfügung gestellt wurde. Wann dieses bei der H._____ einging, steht mangels Eingangsstempel auf dem Dokument nicht sicher fest. Die vom Beschuldigten zu den Akten gelegte Kopie eines Zertifikats für die entsprechende Mietkaution, das vom 4. April 2017 datiert (Urk. D1/9/16 [Beilage]), indiziert jedoch, dass das be- reits zusammen mit dem Mietkautionsantrag geschah, um den sich gemäss einer vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten SMS-Konversation sei- nerseits offenbar E._____ zwischen dem 1. und 3. April 2017 gekümmert hatte

- 16 - (Urk. 62/2 S. 32, 35). In den von der H._____ edierten Unterlagen fehlt das Miet- kautionszertifikat, und auch aus der Korrespondenz betreffend die Abrechnung der Kaution geht nicht hervor, wann das Zertifikat gemäss den der H._____ vor- liegenden Unterlagen ausgestellt worden sein soll. Detaillierte Abklärungen durch die Untersuchungsbehörde bei der H._____ unterblieben. Der Mietkautionsantrag war auch nicht Thema der Zeugenbefragung. Eine abschliessende Klärung der Sachlage unterblieb folglich. Die bestehende Aktenlage weist darauf hin, dass der umstrittene Mietvertrag der H._____ bereits am 4. April 2017 eingereicht wurde, womit ein Herauskopieren der Unterschrift aus dem zeitlich später erstandenen Wohnungsübergabeprotokoll ausgeschlossen wäre. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beteuerung, er habe den Vertrag nicht unterschrieben, die Glaub- haftigkeit ohne Weiteres abgesprochen werden kann, zumal er mit seinen Aussa- gen die Darstellung des Beschuldigten gerade auch hinsichtlich der Mietvertrags- parteien und der diesbezüglich unterschiedlichen Wünsche und Vorstellungen be- stätigt, und sich seine Depositionen insgesamt durch Lebensnähe und innere Fol- gerichtigkeit auszeichnen (vgl. Urk. D1/7/2).

E. 2.5 Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 50).

E. 2.5.1 Sie wurde am 15. November 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt und rund 6 Monate später durch die Staatsanwaltschaft als Privatklägerin einver- nommen. Bei diesen Gelegenheiten führte sie aus, mit dem Beschuldigten nur ei- nen mündlichen Vertrag gehabt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/7 S. 5). In Bezug auf das Zustandekommen des Mietverhältnisses hielt sie fest, C._____ und sie hätten in einem Inserat die Wohnung ausgeschrieben gesehen und sich auf das Inserat beworben. C._____ habe mit dem Beschuldigten gesprochen, und sie hätten dann die Wohnung per 1. Mai 2017 bekommen. Sie gab zudem an, weder sie noch ihr Exfreund (C._____) hätten einen Mietvertrag gehabt, als sie zusammen eingezogen seien. Sie habe lediglich ein Wohnungsübergabeprotokoll. Im mündlichen Mietvertrag sei nur vereinbart gewesen, dass sie jeden Monat bis am 28. die Miete bezahlen müssten (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Bei der Staatsanwalt- schaft äusserte sie sich diesbezüglich ausführlicher. So erklärte sie, C._____ ha-

- 17 - be das Inserat bei tutti.ch entdeckt. Sie hätten die Wohnung zusammen besich- tigt. Sie habe diese eigentlich nicht gewollt, aber C._____ unbedingt. Sie hätten sie dann genommen, weil der Beschuldigte sie ihnen auch habe geben wollen. Der Beschuldigte sei aber nicht dort gewesen, sondern nur die alte Mieterin. C._____ habe das telefonisch mit dem Beschuldigten gemacht. Danach hätten sie einen Termin vereinbart. Das sei am 30. April 2017 gewesen. Dort hätten sie dem Beschuldigten die erste Miete bezahlen müssen und hätten die Schlüssel erhal- ten. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschuldigte anwesend gewesen. Zum Woh- nungsübergabeprotokoll vom 27. April 2017 erklärte sie: "Genau. Das war quasi unser Vertrag". Schliesslich hielt sie noch fest, dass C._____ der Mieter und sie die Untermieterin gewesen sei (Urk. D1/5/7 S. 5). So wurde es auch in der Ein- zugsanzeige aufgeführt, wobei dort der 16. Juni 2017 als Einzugsdatum festge- halten wurde (Urk. D1/9/2 S. 9). Den im Recht liegenden Mietvertrag kannte sie auf Vorhalt nicht und bekräftigte nochmals, es habe keinen Vertrag gegeben. Sie hätten die erste Miete direkt an den Beschuldigten am 30. April 2017 bezahlt und sich die Wohnung 1-2 Tage vorher angesehen gehabt. Weiter erklärte sie, C._____ habe nie einen Mietvertrag erwähnt. Sie hätten nur das Wohnungsüber- gabeprotokoll bekommen. Von sich aus erzählte sie, dass dies vom Chef der Gemeinde nicht akzeptiert worden sei; dieser habe ihnen das erklärt. Es sei dann aber dennoch so akzeptiert worden (Urk. D1/5/7 S. 6). In Bezug auf das Datum des Mietvertrages hielt sie fest, dass dies nicht sein könne, da sie sich die Woh- nung erst Ende April 2017 angesehen und diese dann auch sogleich bekommen hätten. Sie seien dann ja keine Woche später eingezogen (Urk. D1/5/7 S. 7).

E. 2.5.2 Ihre lebensnahen, in sich grundsätzlich schlüssigen Aussagen stimmen, was den mündlichen Mietvertrag sowie das Zustandekommen des Mietverhältnis- ses anbelangt, im Wesentlichen mit denjenigen von C._____ überein. Auch sie gab an, dass bei der Besichtigung der Beschuldigte nicht anwesend war, sondern der ehemalige Mieter von B._____ (fälschlicherweise als Mieterin bezeichnet) und erwähnte ein zweites Treffen, bei dem der Beschuldigte anwesend war und an- lässlich dessen sie die erste Monatsmiete bezahlten und die Schlüssel ausge- händigt erhielten. Dass sie die Treffen zeitlich falsch einordnete, ist unter Berück- sichtigung des von anfangs April 2017 datierenden Mietkautionsantrages und des

- 18 - vom 27. April 2017 datierenden Wohnungsübergabeprotokolls erstellt, aber zwanglos mit dem Zeitablauf erklärbar. Sodann trifft es zwar zu, dass sie zu- nächst in ihrer Anzeige vom 1. November 2018 angab, sie miete die Wohnung seit dem 1. Mai 2017 (Urk. D1/2). Ein Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, wonach C._____ der Hauptmieter und sie Untermieterin gewesen sei, ist darin je- doch nicht zu sehen, zumal sie auch damit ihren Anspruch auf die Benutzung der Wohnung zum Ausdruck brachte und keine Juristin ist. Wer Vertragspartei war, ist im Übrigen für die Frage, ob C._____ das umstrittene Vertragsdokument unter- zeichnete (vgl. Urk. 86 S. 5) nicht entscheidend. Und diesbezüglich stellte B._____ konstant in Abrede, dass es einen schriftlichen Mietvertrag gegeben ha- be und hielt betreffend die Dokumentation ihres Mietverhältnisses fest, sie hätten lediglich über das Wohnungsübergabeprotokoll verfügt (Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/7/2 S. 4 f.).

E. 2.6 In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse und insbesondere gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Angaben,

- 48 - wonach der Beschuldigte seit 2014 arbeitslos ist, von seinem Vater unterstützt wird, sehr hohe Hypothekarschulden aufwiest und ihm monatliche Lebenshal- tungskosten von insgesamt Fr. 500.– anfallen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 2.6.1 Hinsichtlich seines Aussageverhaltens im Allgemeinen fällt zunächst auf, dass er oft nicht direkt auf Fragen antwortete, sondern sich häufig stattdessen zum Mietrecht oder anderen Belangen äusserte. So machte er beispielsweise auf die Frage, ob er den Vorhalt betreffend Nötigung noch präsent habe, ausführliche Aussagen zum Mietschlichtungsverfahren mit B._____ (Urk. D1/3/5 S. 2). Darauf angesprochen, dass er Fragen nicht beantworte, erklärte er einfach "Ich sage hier was ich will" (Urk. D1/3/5 S. 3 F/A 7). Ferner hielt er sich oft allgemein und blieb bei seinen Aussagen pauschal. Praktisch zu allen Vorwürfen wiederholte er, dass B._____ keine Mieterin sei, womit ihr seiner Meinung nach auch das Recht nicht zusteht, ihn anzuzeigen. Hinzu kommt, dass er oft auch ausweichende Antworten gab oder diese der jeweils gestellten Frage spontan anpasste. B._____ stellte er konsequent in schlechtem Licht dar und bezeichnete diese unter anderem als Lügnerin (vgl. Urk. D1/3/1 S. 9; Urk. D1/3/5 S. 7, S. 8). Auch in Bezug auf weitere, in das Verfahren involvierte Personen übte er keine Zurückhaltung, was Kritik an-

- 19 - belangt. So warf er der Staatsanwältin Unwissenheit in mietrechtlichen Belangen vor, legte ihr nahe, sich zu informieren bzw. sich auf das Wesentliche zu konzent- rieren, und hielt ihr vor, mit dem Verfahren Steuerzahler zu belasten (vgl. Urk. D1/3/5 S. 3; S. 14 f.). Demgegenüber liess er in Bezug auf seine eigene Per- son jegliche Selbstkritik vermissen (vgl. Urk. D1/3/5 S. 3; Prot. I S. 18).

E. 2.6.2 Den Abschluss des Mietvertrages im Konkreten betonte der Beschuldigte zwar stets wortreich. Mit seinen Ausführungen argumentierte er aber im Wesentli- chen ebenfalls rechtlich und bezog sich immer wieder auf diverse Unterlagen, die diese Argumentation gemäss seiner Einschätzung stützten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/3/5 S. 1 ff. Prot. I S. 17 ff.). Zu den tatsächlichen Umständen des Ver- tragsabschlusses äusserte er sich kaum. Seine diesbezügliche Schilderung blieb blass und bruchstückhaft. Soweit er Aussagen machte, verwickelte er sich in Wi- dersprüche, die angesichts des Umstandes, dass er sich offensichtlich stark und unter Einbezug von Dokumenten mit der Sache befasste, schwer und namentlich nicht ohne Weiteres mit dem blossen Zeitablauf zu erklären sind. So hielt er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2019 lediglich fest, C._____ habe den Vertrag am 3. April 2017 unterzeichnet (Urk. D1/3/1 S. 2). Wie es dazu kam, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. Zum Schluss seiner ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte er lediglich noch, dass er den Mietvertrag nicht gemacht habe, der stamme von einem Agenten (Urk. D1/3/1 S. 11). Auf das von C._____ und B._____ unterzeichnete Wohnungsübergabe- protokoll vom 24. Juli 2017 angesprochen, erklärte er einzig, dass dies ohne rechtliche Bedeutung sei (Urk. D1/3/1 S. 2). Aus seinen Aussagen in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2019 geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass die Wohnungsabnahme ohne ihn stattgefunden habe. Das habe M._____ gemacht, der diese Sachen für ihn mache. Dieser habe das zu- sammen mit C._____ gemacht. Im Protokoll von Anfang April 2017 werde der Zu- stand der Wohnung festgehalten. Man könne eine Vollmacht erteilen, damit ein solches Protokoll erstellt werde. M._____ habe diese Vollmacht von ihm, dem Be- schuldigten, gehabt. Der Mietvertrag sei von C._____ und M._____ unterzeichnet worden (Urk. D1/3/5 S. 4 ff., 9, 15). Das Wohnungsübergabeprotokoll sei vom früheren Mieter, E._____, ausgefüllt worden, wobei er, der Beschuldigte, die Ba-

- 20 - sis des Protokolls verfasst habe. C._____ habe es unterschrieben; das Protokoll sei aber kein Mietvertrag (Urk. D1/3/5 S. 12). Diese Aussagen suggerieren, dass der Abschluss des Mietvertrages gleichzeitig mit der Wohnungsabnahme bzw. - übergabe am 3. April 2017 erfolgte, was an sich unüblich wäre, wobei M._____ für ihn, den Beschuldigten, gehandelt hätte und E._____ gewisse Schreibarbeiten im Zusammenhang mit dem Wohnungsübergabeprotokoll übernommen hätte. Noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine schriftliche Zusammenfassung seiner Sicht der Dinge ein (Urk. 28), in der er wieder betonte, die beiden Unterschriften auf dem Mietvertrag seien von seinem Agenten M._____ und von C._____ (Urk. 28, Anhang S. 1 (Englisch) und S. 5 (deutsche Übersetzung). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er, mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert, dann erneut auf den schriftlichen Mietvertrag. Nun betonte er die Anwesenheit des Vormieters, E._____, beim Abschluss des Mietvertrags, der habe bestätigt, dass auf diesem schriftlichen Dokument nur eine Partei, C._____, aufgeführt sei. Dazu, wie es zur Unterzeichnung des umstrittenen Mietvertragsdokumentes gekommen war und wer dieses seinerseits unterzeichnet hatte, äusserte er sich bei dieser Gelegen- heit nicht (Prot. I S. 18). Weiter hielt er nun fest, dass das Wohnungsübergabe- protokoll ("Einzugsprotokoll") erst 3 Wochen nach der Vertragsunterzeichnung er- stellt worden sei, passte also seine ursprüngliche Aussage, wonach Vertragsun- terzeichnung und Wohnungsübergabe zusammengefallen seien, an. Der Wider- spruch betrifft den Ablauf der Ereignisse grundsätzlich und geht über die Konfusi- on von Daten, die auch bei ihm leicht mit dem Zeitablauf hätte erklärt werden können, hinaus. Schliesslich fragte er, ob der Einzelrichter gesehen habe, dass die von C._____ unterzeichnete Vereinbarung auch vom Vormieter unterzeichnet worden sei, denn der Vormieter habe einen Nachmieter finden müssen (Prot. I S. 21), womit er wohl auf die Mietvertragsurkunde verwies, die nach dem Erwogenen tatsächlich die Unterschrift von E._____ trägt. Er setzte sich damit aber in Wider- spruch zu seiner Darstellung, M._____ habe u.a. beim Vertragsabschluss für ihn gehandelt. Es bleibt damit die Feststellung, dass der Beschuldigte den Vertrags- schluss und die Übergabe des Mietobjekts nie lebensnah und nachvollziehbar schilderte. Seine Behauptung, er sei bei der Wohnungsübergabe nicht anwesend

- 21 - gewesen, widerspricht zudem dem Wohnungsübergabeprotokoll, das seine Un- terschrift trägt. Zusammen mit dem Umstand, dass er über kein Original des Miet- vertrages verfügt, was eher unüblich ist, erweckt das Zweifel an seiner Behaup- tung, C._____ habe die Mietvertragsurkunde unterzeichnet, auch wenn nicht ganz undenkbar ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Aussagen in seiner rechtli- chen Argumentation gefangen war und deshalb den tatsächlichen Abläufen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenkte.

E. 2.7 Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

3. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Geldstrafe betrifft, gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahren vor den nun zu beurteilen- den Taten nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde und damit grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gilt (OFK StGB- Heimgartner, Art. 42 N 16). Zwar weist der Beschuldigte – wie bereits erwogen – eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Auch wenn aufgrund dessen durchaus gewisse Zweifel hinsichtlich seines künftigen Verhaltens bestehen, kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass sämtliche zu beurteilenden Ta- ten in einem Zusammenhang stehen und ein streitiges Mietverhältnis betreffen. Dem Beschuldigten ist daher in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu begegnen.

4. Widerruf

E. 2.8 Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

3. Nötigung

E. 3 Die Parteien wurden am 31. August 2020 zur Berufungsverhandlung auf den

16. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 61). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte persönlich eine umfangreiche Dokumentation ein und bat darum, B._____ und C._____ zu einer Aussprache einzuladen (Urk. 62/1-2). Mit E-Mail vom 28. November 2020 teilte er sodann mit, an einer hochgradig fortge- schrittenen Autoimmunerkrankung zu leiden (Urk. 64). Auf entsprechende Frage des Gerichts teilte sein Anwalt mit E-Mail vom 7. Januar 2021 mit, mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (Urk. 65).

- 5 -

E. 3.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (ZK StPO-Griesser, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrates setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität

- 51 - notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfer- tigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nach §18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten be- trägt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundla- ge für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschrif- ten Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 Anw- GebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung ist primär zu un- terscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3, m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen ent- sprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und über- setzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15).

E. 3.2 Die erbetene Verteidigung macht im Berufungsverfahren unter Berücksich- tigung des Aufwandes für einen allfälligen zweiten Schriftenwechsels ein Honorar von Fr. 12'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. geltend und beantragt für den Beschul- digten eine Entschädigung in dieser Höhe (Urk. 86 S. 17). Fr. 10'144.05 sind

- 52 - durch die Honorarnote der Verteidigung ausgewiesen, wobei darin lediglich die Aufwendungen bis zum 10. März 2021 erfasst sind. Die Durchsicht der Beru- fungsantwort sowie die Erstellung der Berufungsreplik und damit zusammenhän- gende Aufwände sind nicht erfasst (Urk. 87/17). Gestützt auf die Honorarnote ist von einem Stundenansatz von rund Fr. 313.– auszugehen. Der ausgewiesene Aufwand beträgt 30.04 Stunden. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'500.– würde davon ausgehend einem Gesamtaufwand von rund 40 Stunden und gut 150% der erwähnten maximalen Grundgebühr entsprechen, ohne dass der zweite Schriftenwechsel besonders aufwendig gewesen wäre. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass der Verteidiger erst nach Einleitung des Berufungsverfahrens aufgrund eines Verteidigerwechsels mandatiert wurde und sich somit neu einar- beiten musste, ohne sich auf Wissen aus dem Vorverfahren stützen zu können. Gravierende Konsequenzen wie eine Landesverweisung oder eine Freiheitsstrafe drohten dem Beschuldigten dagegen nicht. In rechtlicher Hinsicht stellten sich zwar einige Fragen, allerdings waren diese nicht von besonderer Schwierigkeit. Das Verfahren gestaltete sich für die Verteidigung vielmehr vor allem aufgrund des Aktenumfangs tatsächlich aufwendig. Insgesamt handelt es sich um einen Fall durchschnittlicher Schwierigkeit und Verantwortung. Überdurchschnittlich für einen Einzelrichterfall war einzig aber immerhin der Aktenumfang, der die Einar- beitung aufwendiger machte. Vor diesem Hintergrund erweist sich ausgehend von einer Grundgebühr im Bereich des Maximums sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für den nicht sehr aufwendigen zweiten Schriftenwechsel insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen von Fr. 13.30) für das Berufungsverfahren als angemessen. Diese umfasst auch (allfällige) Aufwendungen des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ass. iur. X3._____.

E. 3.3 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten somit eine auf einen Drittel redu- zierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'600.– zuzusprechen.

- 53 - Es wird beschlossen:

E. 3.4 Beim Mietvertrag handelt es sich um einen sogenannten Konsensualver- trag. Er kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertrags- bestandteile, die Essentialia negotii, geeinigt haben. Zu den Essentialia negotii gehören die Überlassung einer näher bestimmten Sache zum Gebrauch und der Mietzins mit Einschluss der Nebenleistungen. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf der Mietvertrag keiner besonderen Form. Er kann also nicht nur schriftlich, son- dern auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden (vgl. SVIT Komm-Rohrer, Vorb. Art. 253–273c OR N 4). Am Vertragsverhältnis können (auch) mieterseitig mehrere Personen gemeinsam beteiligt sein. Das anerkennt auch der Beschuldigte selbst (vgl. Urk. D1/8/2 S. 13, 14:50:24). Aufgrund der

- 24 - Aussagen des Beschuldigten, denjenigen von C._____ und denen von B._____ kann als erstellt gelten, dass zu Beginn C._____ Mieter der Wohnung war. Ge- mäss übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von B._____ und C._____ wusste der Beschuldigte jedoch bereits von Anfang an, dass B._____ gemeinsam mit C._____ in der Wohnung an der Adresse "I._____ …" wohnte. Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel zu begründen. Mit der Vorinstanz sind diese zudem als widersprüchlich zu qualifizie- ren (Urk. 47 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.4.1 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann zunächst auf das bereits Erwogene verwiesen werden. In seiner ersten Einvernahme hielt er fest, sich im November 2018 bei der Einwohnerkontrolle erkundigt zu haben, wo er informiert worden sei, dass C._____ B._____ als Untermieterin angemeldet habe. Darüber hätte er informiert werden sollen, da die Einzugsanzeige vom 30. Juni 2017 stamme. Er habe diese Information aber nie erhalten. Im gleichen Zug erklärte er auch, erst am 2. März 2018 von der Einwohnerkontrolle eine Auskunft darüber er- halten zu haben, dass B._____ eingezogen sei (Urk. D1/3/1 S. 3). Dies wirft zu- nächst in zeitlicher Hinsicht Fragen auf. Wenn er bereits im März 2018 über den Einzug von B._____ informiert wurde, erhellt nicht, weshalb er sich diesbezüglich im November 2018 hätte erkundigen müssen. Auch wenn es sich hierbei um eine Verwechslung handelt und der Beschuldigte eigentlich den November 2017 mein- te, was naheliegender wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt wusste, dass B._____ sich ohne sein Einverständnis und sein Wissen als Untermieterin anmeldete, jedoch bis zum Oktober 2018, d.h. rund ein Jahr nichts dagegen unternahm und diesen Zustand duldete. Das lässt sich jedoch nur schwerlich mit seinen restlichen Aussagen in Einklang bringen.

E. 3.4.2 Der Beschuldigte stellte sich des Weiteren unter Bezugnahme auf die Defi- nition der Miete auf den Standpunkt, B._____ sei nicht Untermieterin, weil sie nie Miete bezahlt habe. Dem stehen zum einen die glaubhaften Aussagen von B._____ gegenüber, die übereinstimmend mit C._____ erklärte, sie hätten sich die Miete bis zum Auszug von C._____ geteilt, und danach habe sie die Miete weiterhin auf den Namen von C._____ an den Beschuldigten einbezahlt

- 25 - (Urk. D1/5/7 S. 5; Urk. D1/7/2 S. 5; Urk. D1/5/7 S. 5 f.; Urk. D1/7/2 S. 6), was sich aufgrund der von ihr eingereichten Kontounterlagen stützen lässt (vgl. Urk. D1/10/12). Soweit der Beschuldigte darauf verweist, C._____ habe stets die Miete einbezahlt, und nicht gewusst haben will, dass die Zahlung der Miete nach dem Auszug von C._____ durch B._____ bezahlt wurde, ist dies durch die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten widerlegt. So sandte der Beschuldigte am 1. März 2018 eine WhatsApp-Nachricht an B._____ und erinnerte sie, sie sol- le nicht vergessen "to pay your rent", d.h. ihre Miete zu bezahlen. B._____ schrieb ihm daraufhin, sie habe es nicht vergessen. Sie mache das in 2 Tagen oder viel- leicht heute noch. Noch am gleichen Tag schickte sie sodann ein Foto eines Be- leges für die Einzahlung. Auf dem Beleg ist ersichtlich, dass die Miete auf den Namen von C._____ einbezahlt wurde. Auch am 29. März 2018 schickte B._____ dem Beschuldigten per WhatsApp ein Foto mit einem Beleg für die Zahlung der Miete, ebenfalls auf den Namen von C._____. Darauf antwortete der Beschuldig- te: "Super B'._____" (Urk. D1/8/2 S. 2). Auf seine Nachricht vom 1. März 2018 angesprochen, mochte sich der Beschuldigte nicht erinnern, eine solche verfasst zu haben. Allgemein blieb er auffällig schwammig, wenn immer er mit den WhatsApp-Nachrichten konfrontiert wurde. Er wiederholte auch, C._____ und B._____ hätten immer wieder die Telefonnummern gewechselt, weshalb er je- weils nicht gewusst habe, mit wem er kommuniziere. Ferner gab er in diesem Zu- sammenhang zu Protokoll, seine Nachrichten immer an alle ihm bekannten Tele- fonnummern von C._____ gesandt zu haben. Dass er in den Nachrichten B._____ jeweils als "B''._____" bzw. "B'._____" oder "B'''._____" und damit direkt ansprach, vermag er damit nicht zu erklären. Zudem reicht er selbst WhatsApp- Nachrichten mit B._____ ins Recht, mit denen er beweisen will, dass sie unbe- rechtigterweise einen Hund in der Wohnung hielt (vgl. Urk. D1/9/2 S. 13, S. 15, S. 17-24). Diese stimmen mit den vom Mobiltelefon von B._____ extrahierten WhatsApp-Nachrichten überein (vgl. Urk. D1/8/2 S. 10 f.). Es bestehen somit kei- ne Zweifel daran, dass der Beschuldigte die im Recht liegenden WhatsApp- Nachrichten verfasste und wusste, dass er mit B._____ kommunizierte. Entspre- chend verfängt seine Behauptung, B._____ habe nie Miete bezahlt und dies sei immer C._____, nicht. Er wusste um den Umstand, dass nicht C._____, sondern

- 26 - B._____ ab dessen Auszug die Miete bezahlte, zumal er sie selbst an ihre Pflicht zur Zahlung erinnerte. Sodann drohte er an, eine "weitere Betreibung" zu senden (Urk. D1/8/2 S. 2). Er reichte darüber hinaus eine E-Mail an C._____ und B._____ vom 3. Januar 2018 ins Recht, worin er festhielt, beide betrieben zu haben, da sie ihre Miete nicht rechtzeitig gezahlt hätten. Konkret formulierte er es wie folgt: "Ich habe Sie beide betrieben" (vgl. Urk. D1/9/2 S. 32 oben). Er adressierte ausdrück- lich nicht nur C._____, sondern auch B._____ und nahm damit beide gleicher- massen in die Pflicht. Seine Aussage, dass B._____ keine Mieterin war, über- zeugt angesichts dessen nicht. Einen Gast, als den er B._____ bezeichnete, wür- de man nicht für ausstehenden Mietzins betreiben. Weiter fällt eine undatierte E- Mail auf, die unterhalb der zuvor erwähnten E-Mail abgebildet ist. Darin erklärt der Beschuldigte C._____ und B._____, er müsse sie beide betreiben und gestützt auf Art. 257 1/A kündigen. Zudem hält er darin ausdrücklich fest, dass sie beide im Mietvertrag seien und daher solidarisch gebunden. Ob er diese E-Mail tatsäch- lich abschickte und wann er diese verfasste, ist nicht ersichtlich. Da er sie selbst zu den Akten reichte und als Beweismittel dafür, dass die Miete nicht rechtzeitig bezahlt wurde, anführte, ist darauf abzustellen. Die E-Mail stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht war, dass B._____ ebenfalls als Mieterin gebunden war und gestützt darauf betrieben werden konn- te. Als weiteres Indiz kann ein Schreiben vom 3. Januar 2018 herangezogen wer- den (Urk. D1/9/2 S. 34). Dieses ist wiederum an C._____ und B._____ adressiert und droht ihnen die Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes im Sinne von Art. 257d OR an. Ohne Zweifel war B._____ für ihn rechtmässige Mieterin. Im Lichte dessen erscheinen seine gegenteiligen Angaben höchst unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber Beweismit- tel einreicht und diese oft aus dem Kontext gerissen, nur in Bruchstücken und stets zu seinen Gunsten interpretiert, was im Ergebnis zu groben Widersprüchen in seiner Darstellung führt.

E. 3.4.3 Übereinstimmend mit C._____ erklärte der Beschuldigte, er habe B._____ als Nachmieterin mangels Solvenz nicht akzeptiert (Urk. D1/3/1 S. 5; Urk. D1/7/2 S. 7). Das mag zwar zunächst zutreffen und ist durch eine E-Mail belegt (Urk. D1/9/5). Nichtsdestotrotz akzeptierte der Beschuldigte in der Folge, dass

- 27 - B._____ seine Wohnung alleine benutzte und ihm Miete bezahlte, wie bereits dargelegt wurde. Er behandelte sie denn auch als Mieterin, was sich deutlich aus den WhatsApp-Nachrichten erkennen lässt, ohne jedoch C._____ aus dem Miet- vertrag zu entlassen, der ihm (als Solidarschuldner) zusätzlich wirtschaftliche Si- cherheit bot. So fand am 12. Februar 2018 zwischen dem Beschuldigten und B._____ reger Kontakt in Bezug auf Tierchen in der Wohnung statt, wobei er sie unter anderem anhielt, sofort etwas zu unternehmen, weil die Tierchen ihre Woh- nung kaputtmachen würden (Urk. D1/8/2 S. 1, 12.02.2018; 13:49:28). Damit kon- frontiert, gab er zu Protokoll, er könne sich nicht daran erinnern. Aber es sei klar, dass ein Vermieter reagieren müsse, wenn ein Mieter auf so etwas hinweise. Man müsse dann sofort etwas unternehmen. Was jedoch nicht heisse, dass er diese Person als Mieter akzeptiere. Man müsse die Wohnung schützen (Urk. D1/3/1 S. 6). Der Beschuldigte vermag somit nicht schlüssig erklären, weshalb er mit B._____ über die Tierchen in der Wohnung kommunizierte, obwohl er konstant erklärte, sie habe nie dort gewohnt und sei nie Mieterin oder Untermieterin gewe- sen. Am 17. Oktober 2018 bat er B._____ darum, die Schlüssel in den Briefkasten zu legen, damit "J._____" vorbeikommen könne. Dieser müsse etwas messen und dann anfangen (Urk. D1/8/2 S. 3; ab 06:13:14). Als B._____ ihn am 24. Okto- ber 2018 per WhatsApp darum bat, umgehend Ersatz zu suchen und zu bezah- len, weil ihr Appartement wegen Renovierungsarbeiten nicht bewohnbar sei, und sie andernfalls die Miete auf einem Sperrkonto einbezahlen werde, reagierte der Beschuldigte so, dass er ihr in Aussicht stellte, ihre Wohnung sei in 1.5 Tagen fer- tig und sie informierte, dass nur die Küche fehle. Sie könne ohne Problem schla- fen, duschen und einfach leben. Sodann wies er sie darauf hin, dass der Besitzer normalerweise eine Erhöhung des Mietzinses für die Investitionen verlangen könnte. Er habe ihr gesagt, er werde nichts extra verlangen, weil sie für zwei Tage mit der Renovation habe leben müssen. Er werde ihr eine Mietreduktion für 2 Ta- ge gewähren, wenn sie es wolle. Sie habe jetzt eine viel schönere und bessere Wohnung. Nur wenige Minuten später fügte er an, wenn sie ihre Miete nicht rechtzeitig bezahle, bekomme sie eine Betreibung (Urk. D1/8/2 S. 10). Entspre- chend klar ist sodann seine Nachricht vom 25. Oktober 2018 an B._____: "Du hast seit Monaten die rechtlinien deine Mietvertrag [nicht] ernst genommen und

- 28 - muss die Konsequenzen tragen" (Urk. D1/8/2 S. 12, 14:07:36). Als er in der Folge von B._____ danach gefragt wird, wo der Mietvertrag sei, erklärte er, implizit sei ein Mietvertrag ("MV") schriftlich oder verbal und ob sie ihm sagen wolle, sie sei nicht Mieterin und dass ihr jemand die Schlüssel geschenkt habe (Urk. D1/8/2 S. 13; ab 14:13:24). Diese Nachricht, in der er sich offenbar auf den Standpunkt stellt, der Mietvertrag mit B._____ sei verbal zustandegekommen – dahingehend ist seine Nachricht im Kontext zu interpretieren – steht diametral seinen eigenen Aussagen gegenüber, wonach es nur einen schriftlichen Mietvertrag mit C._____ gegeben habe und B._____ nie Mieterin gewesen sei.

E. 3.4.4 Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten weisen diverse Wider- sprüche und Ungereimtheiten auf. So gab er beispielsweise an, es habe am

30. April 2018 eine Wartung gegeben, da eine Waschmaschine habe gewechselt werden müssen, wobei B._____ in Begleitung ihres Hundes zum ersten Mal an- getroffen worden sei. Erst da habe er erfahren, dass B._____ mit C._____ be- freundet sei. Das sei das erste Mal gewesen, dass er sie physisch gesehen habe. Er habe ihm dann gleichentags geschrieben, dass Hunde in der Wohnung nicht erlaubt seien und einen Kündigungsgrund darstellen würden. Tatsächlich findet sich eine WhatsApp-Nachricht vom 30. April 2018 vom Beschuldigten an B._____, worin er sie mit "B''._____" anspricht und sie darauf hinweist, dass Tiere nicht erlaubt seien (vgl. Urk. D1/8/2 S. 2 f.). Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass dieser Nachricht eine von B._____ vom 29. April 2018, 23:12:42, vorangeht. Darin hält sie fest, dass ihre Freundin ein Hund habe, der jetzt bei ihr sei, weil diese in den Ferien weile. Sie hoffe, dass sei für ihn kein Problem, nur diese Woche noch (Urk. D1/8/2 S. 2 unten). Der Beschuldigte wurde damit von B._____ selbst dar- über informiert, dass sie einen Hund bei sich hatte. Seine Nachricht, wonach Tie- re nicht erlaubt seien, sandte er sodann um ca. 04:31 Uhr, d.h. mitten in der Nacht, was gegen seine Darstellung spricht, anlässlich der Wartung der Wasch- maschine Kenntnis des Hundes erhalten und erst darauf hin C._____ darauf an- gesprochen zu haben. Dies bestätigte er sodann selbst, indem er darauf hinwies, sie habe ihm dannzumal das erste Mal etwas vorgelogen, und auf ihre WhatsApp- Nachricht verwies (Urk. D1/3/1 S. 3 f.). Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er B._____ dannzumal das erste Mal gesehen habe und sogleich mit ihr

- 29 - über WhatsApp kommunizierte, bezeichnete er die Frage der Staatsanwältin als "etwas deplaziert" und wies darauf hin, dass es dank der neuen Kommunikati- onsmedien möglich sei, schnell miteinander in Kontakt zu treten. Ohne weiter da- rauf einzugehen und damit die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen aufzulösen, kam er darauf zurück, dass der relevante Punkt der sei, dass B._____ keine An- sprüche geltend machen könne, da sie keine Untermieterin gewesen sei, weil sie keine Miete bezahlt habe (Urk. D1/3/1 S. 4). Auf die Frage, wie es dazu komme, dass er B._____ per WhatsApp am 27. Oktober 2018 geschrieben habe, dass er ihr fristlos kündige, vielleicht habe er sich falsch ausgedrückt. Er habe wohl sagen wollen, dass der Mietvertrag mit ihrem Freund beendet sei. Vielleicht sei seine Wortwahl etwas missverständlich gewesen. Mit fristlos habe er wohl gemeint, dass es aufgelöst sei (Urk. D1/3/1 S. 4). Wenn er damit den Eindruck erwecken wollte, er habe B._____ lediglich darüber informieren wollen, dass der Mietvertrag mit C._____ aufgelöst sei, steht dem zum einen der klare Wortlaut entgegen, der kaum Raum für Missverständnisse lässt ("Ich habe mi[ch] entscheiden dir ab so- fort Fristlos zu kündigen", vgl. Urk. D1/8/2 S. 14, 27.10.18, 16:54:55). Zudem be- stand für den Beschuldigten gemäss seiner eigenen Darstellung gar kein Grund, B._____ hierüber zu informieren, wenn er sie weder als Mieterin noch als Unter- mieterin ansah und ihr (als Gast) keinerlei Rechte zuschrieb. Dass er ihr dies aus reinem "goodwill" mitteilte, ist nicht glaubhaft. Gleiches gilt für seine wiederholten Angaben in Bezug auf ein gegenüber C._____ bestehendes Pflichtgefühl. Nach dem Gesagten bestehen jedenfalls keine Zweifel mehr daran, dass der Beschul- digte B._____ zumindest ab Januar 2018 und damit im für die Tat relevanten Zeit- raum (auch) als Mieterin betrachtete und auch so behandelte. Dass er sie zu- nächst als alleinige Nachmieterin wegen mangelnder Solvenz ablehnte und auch C._____ noch als im Mietvertrag gebunden erachtete, widerspricht dem nicht. Seine wiederholte Aussage, B._____ sei nie Mieterin gewesen, ist klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 3.4.5 Der unglaubhaften Darstellung des Beschuldigten stehen die konstanten, detaillierten und als glaubhaft zu qualifizierenden Ausführungen von B._____ ge- genüber. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 15 f.). Sie lassen sich ohne Weiteres mit den

- 30 - im Recht liegenden WhatsApp-Chats in Einklang bringen und ergeben insgesamt ein in sich stimmiges Gesamtbild. Widersprüche in Bezug auf das Kerngeschehen lassen sich keine ausmachen. Was die von der Verteidigung angesprochenen Ungereimtheiten anbelangt (Urk. 86 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass diese Neben- sächlichkeiten betreffen und nicht das Kerngeschehen tangieren. Es ist zutref- fend, dass sie in Bezug auf den Kühlschrank unterschiedliche Angaben machte. So hielt sie fest, diesen habe sie bei tutti.ch gekauft und der sei nicht neu. Den Wert bezifferte sie auf Fr. 90.–. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie indes an, der Kühlschrank sei neu und habe Fr. 300.– gekostet. Ob sie mit "neu" "neu ange- schafft" oder "ungebraucht" meinte, ist nicht klar. Auch die Differenz bezüglich den Wert des Kühlschranks lässt sich nicht erklären. Es handelt sich indes nicht um eine grobe Ungereimtheit, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insge- samt in Frage stellen würde. Auch was ihre Aussagen in Bezug auf die Hundehal- tung anbelangt, bestehen gewisse Ungereimtheiten. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme hielt B._____ fest, das Problem, weshalb der Beschuldigte sie raus- geschmissen habe, sei, dass sie einen Hund habe. Es sei so, dass er nicht ge- wusst habe, dass sie einen Hund habe, da sie gesagt habe, dieser gehöre einer Kollegin. Er habe nur gewusst, dass gelegentlich ein Hund bei ihr gewesen sei. Damit habe er kein Problem gehabt. Nun habe er ihr aber vorgeworfen, dass die Wohnung vom Hund und natürlich auch von ihr Beschädigungen habe (Urk. D1/5/1 S. 2). Mit dieser Aussage belastete B._____ sich selbst und gestand ein, unberechtigter Weise einen Hund in der Wohnung gehalten und gegenüber dem Beschuldigten wahrheitswidrig angegeben zu haben, dieser gehöre einer Kollegin. Sie gab zudem zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu Mietbeginn nicht gesagt, dass Hunde nicht erlaubt seien (Urk. D1/5/1 S. 3). Demgegenüber erklär- te sie rund ein halbes Jahr später bei der Staatsanwaltschaft, es sei nicht ihr Hund gewesen. Sie habe den Hund ihrer Kollegin gehütet, die in Ungarn gewesen sei. In derselben Einvernahme hielt sie fest, dass sei damals übrigens wirklich nicht ihr Hund gewesen. Er habe ihrer Freundin gehört, von der sie ihn nun über- nommen habe (Urk. D1/5/7 S. 4, S. 9). Ab wann sie den Hund als den ihren über- nahm, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Am 29. April 2018 schrieb sie dem Beschuldigten jedenfalls per WhatsApp, ihre Kollegin habe einen Hund, und

- 31 - dieser sei jetzt bei ihr, weil diese in den Ferien sei. Sie hoffe, dass sei kein Prob- lem für ihn. Es sei nur noch diese Woche (D1/8/2 S. 2; 23:21:42). Dies deutet zu- mindest darauf hin, dass sie zum Mietbeginn tatsächlich nicht darüber informiert war, dass der Beschuldigte Hundehaltung in seinen Wohnungen nicht erlaubte. Dies stimmt auch mit dem von B._____ eingereichten Homegate-Inserat überein, worin "Haustiere erlaubt" angegeben ist (Urk. D1/8/1 S. 4). Spätestens jedoch ab dem 30. April 2018, wo ihr der Beschuldigte schrieb, er wolle keinen Hund in sei- ner Wohnung, und Tiere seien nicht erlaubt (Urk. D1/8/2 S. 2 f.; ab 04:31:49), musste ihr die Einstellung des Beschuldigten zu Hunden in seiner Wohnung be- kannt sei. Das bestritt sie in ihren Aussagen denn auch nicht. Den weiteren WhatsApp-Nachrichten ist in Bezug auf die Hundehaltung bis zum 20. Oktober 2018, wo sie im Rahmen der Konversation mit dem Beschuldigten bezüglich ihrer Unterkunft während der Renovation fragte, ob sie den Hund mitnehmen könne, nichts zu entnehmen. Der Beschuldigte erklärte ihr zu diesem Zeitpunkt erneut, er akzeptiere keine Hunde (Urk. D1/8/2 S. 8, ab 15:34:49). Ob der Hund tatsächlich zunächst nur während den Ferien ihrer Kollegin bei ihr weilte, von Beginn weg ihr gehörte oder sie ihn erst im Laufe der Zeit übernahm, lässt sich anhand der WhatsApp-Nachrichten nicht eruieren. Aufgrund ihrer anfänglichen Aussagen ist jedoch davon auszugehen, dass der Hund bereits von Anfang an ihr gehörte. Die nachfolgende Relativierung ihrerseits überzeugt nicht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf das relevante Tatgeschehen vermag dieser Widerspruch jedoch nur marginal zu beeinflussen. Entgegen der Verteidigung ist in der von ihr zitierten Aussage, die Renovierungsarbeiten seien ihr vom Beschuldigten gar nicht angekündigt worden, zu ihrer Angabe, dass er ihr am ca. am 15. Oktober 2018 geschrieben habe, dass er ihre Wohnung reparieren lassen werde, kein di- ametraler Widerspruch zu erkennen. Die zuerst vom Verteidiger angeführte Aus- sage bei der Polizei war nämlich die Antwort auf die Frage: "Hatte Ihr Vermieter Ihnen die Renovation schriftlich angekündigt, ausser dem WhatsApp vom 15. Oktober 2018?" (Urk. D1/5/1 S. 6 F 32). Demnach hielt B._____ lediglich fest, neben der WhatsApp-Nachricht, auf die sie sich auch bei der Staatsanwaltschaft berief, keine schriftliche Ankündigung der Renovation durch den Beschuldigten erhalten zu haben, was kein Widerspruch darstellt.

- 32 -

E. 3.4.6 Mit der Vorinstanz ist daher auch der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass B._____ jedenfalls im strafrechtlich re- levanten Zeitraum im Oktober 2018 rechtmässige Mieterin der Wohnung war.

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten nicht nur den Auftrag zum Auswechseln der Schlösser, sondern auch das in den Gang bzw. Keller räumen der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände von B._____ vor (Urk. D1/18 S. 3). In der Anklage nicht weiter umschrieben ist, worin die für eine Nötigung er- forderliche Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt. Die Gegenstände waren für B._____ weiterhin greifbar und lediglich nicht mehr vor fremdem Zugriff in ihrer Wohnung geschützt. Eine solche ist allein in diesem Sachverhaltselement nicht zu erblicken, weshalb unklar ist, ob dem Beschuldigten diesbezüglich überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird. Kern des Nötigungsvorwurfs bildet jedenfalls das Austauschen der Schlösser mit dem Zweck, ihr den Zugang zur Wohnung zu verunmöglichen, wovon auch das in den Gang stellen der Gegen- stände von B._____ mitumfasst gelten kann. Damit kann offengelassen werden, ob der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt ist.

E. 3.6 Was das in der Bestimmung genannte Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" anbelangt, muss eine solche Beschränkung, um tatbestandsmässig zu sein, derart ausfallen, dass das üblicherweise gedulde- te Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschränkung muss mithin eine den gesetzlich genann- ten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung hinsichtlich Intensität bzw. Wirkung zu- kommen (BGE 119 IV 301 E. 2a. mit weiterem Hinweis). Folglich führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang etwa das regelmässige persönliche Aufsuchen des Opfers mit stundenlangem Einreden (BGE 129 IV 262) oder das monatelange Versenden von E-Mails, Briefen und Postkarten an das Opfer sowie dessen Ehe-

- 33 - frau und weitere Personen, verbunden mit dem Verunstalten der Wohnungstüre und des Briefkastens des Opfers sowie dem Verteilen von Flugblättern in dessen Wohnquartier (BGE 141 IV 437), die Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien", die Bildung eines Menschenteppichs und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Stras- senverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Hauteinganges eines Verwal- tungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (BGE 101 IV 167; 108 IV 165; 119 IV 301; vgl. PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 17 mit ausführlicher Kasuistik) als für eine Nötigung relevante Be- schränkung der Handlungsfreiheit bezeichnet.

E. 3.7 Der Beschuldigte hat das Schloss zur Wohnung von B._____ am

27. Oktober 2018 ohne deren Zustimmung austauschenlassen und sie damit ab dem 27. Oktober 2018 bis mindestens im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 15. November 2018 daran gehindert, ihre Wohnung zu betreten. Zudem sah sie sich gezwungen, an ihrem Arbeitsort und im Hobbyraum ihrer Nachbarin zu übernachten, bis sie eine neue Wohnung gefunden hatte (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4, S. 7 f.; Urk. D1/5/7 S. 10). Diese Beeinträchtigung überstieg das üblicherweise geduldete Mass im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung deutlich, wes- halb der objektive Tatbestand durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt ist.

E. 3.7.1 Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte habe das Recht gehabt, B._____ gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR eine fristlose Kündigung auszusprechen, und festhielt, der Schlosswechsel der betroffenen Wohnung habe nachweislich am 27. Oktober 2018 stattgefunden (Urk. 86 S. 14), d.h. zwei Tage nach der fristlosen Kündigung, ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung – entgegen der Annahme von B._____ – erst am 27. Oktober 2018 per WhatsApp ausgesprochen wurde. Doch auch eine zwei Tage früher ausge- sprochene Kündigung hätte dem Beschuldigten nicht das Recht gegeben, das Schloss auszutauschen. Weigert sich ein Mieter, trotz beendetem Mietverhältnis dem Vermieter das Mietobjekt zurückzugeben, erlaubt das schweizerische Recht dem Vermieter oder Eigentümer nicht, die Mietsache gewaltsam in Besitz zu nehmen (vgl. Urteil OGer Zürich SB110376 vom 22. November 2011 betreffend

- 34 - Sachentziehung nach Art. 141 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB). Die Exmission lässt sich also grundsätzlich nicht durch blosses Auswechseln der Schlösser umgehen. Eine – hier allerdings nicht relevante – Ausnahme davon liegt vor, wenn der Mieter zum Ausdruck gebracht hat, das Mietobjekt definitiv ver- lassen zu haben, indem er unter Mitnahme von Hab und Gut nach unbekannt ver- reist ist. Verbietet sich eine solche Annahme, kann die Exmission nur in einem ge- richtlichen Verfahren durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.122/2004 vom 29. Juni 2004). Vorbehalten bleibt die erlaubte Selbsthilfe bei – hier auch nicht gegebener – verbotener Eigenmacht gestützt auf Art. 926 Abs. 2 ZGB (vgl. zu Hausbesetzungen: Urteil des Bundesgerichts 1P.624/1989 vom

E. 3.7.2 Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe sich in einem Ver- bots-irrtum befunden, da er über das Verbot als Eigentümer und Vermieter der Wohnung der Schlösser bereits zwei Tage nach der ausgesprochenen fristlosen Kündigung wechseln zu dürfen, geirrt habe (Urk. 86 S. 14). Ob die Verteidigung damit tatsächlich einen Rechtsirrtum und nicht einen den Vorsatz beschlagenden Sachverhaltsirrtum geltend macht (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 126]), kann offenbleiben. Die Ar- gumentation hält einer näheren Prüfung im einen wie im anderen Fall nicht stand. Der Beschuldigte, der gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz Eigentümer meh- rerer Liegenschaften ist (vgl. E. IV.2.3.1), betonte während des gesamten Verfah-

- 35 - rens seine mietrechtlichen Kenntnisse und argumentierte auch entsprechend, wenn auch selektiv zu seinen Gunsten. Dass er sich um mietrechtliche Vorgaben keine Gedanken machte, ist folglich ausgeschlossen. Die dokumentierte WhatsApp-Kommunikation mit † J._____ macht zudem deutlich, dass er sich der Problematik seines konkreten Vorgehens bewusst war, er aber alles seinem Wunsch unterordnete, B._____ umgehend aus der Wohnung zu entfernen, um das (renovierte) Objekt schnell weitervermieten zu können. Ein mietrechtlich kor- rektes Vorgehen wäre dieser Absicht entgegengestanden. So schrieb der Be- schuldigte † J._____ bereits vor der "fristlosen Kündigung" am 25. Oktober 2018: "Morgen wir wechseln den schloss und dann alte ist weg! Wir schmeissen sein Kleider in die Mulde" und am 27. Oktober 2018 schrieb er, er übernehme die volle Verantwortung für die Auswechslung des Türschlosses an der Adresse I._____ …. So schrieb er: "Hallo J._____, Ich wollte dir fragen und nehme die voll verhan- vortung den Schloss mein Wohnung I._____ … zu ersetzen. Warum? Die Mieterin koennte kein Hund und war 6 Monaten geboten den ein neu zu Hause zu finden. Der Hund in einen Schwester Zimmer ist unmoeglich und hat viel Schäden ge- macht. Diese Frau hat gleich gelugt und hat uns gesagt das es ein Freundin Hund und dass er letzten Mittwoch weg gehen musste. Er hat gleich pipi überall ge- macht. Gruss A._____", woraufhin † J._____ den Beschuldigten darauf hinwies, dass er "ihr" das so nicht schreiben könne (Urk. D1/8/4 S. 115, ab 09:32:57). So- dann schickte er † J._____ am Abend folgende Nachricht: "Die alte Schlampe wurde geschmiessen und informier. Gruss A._____" (Urk. D1/8/4 S. 119). Dass es dem Beschuldigten darum ging, B._____ ohne Rücksicht auf mietrechtliche Vorgaben sofort aus der Wohnung zu entfernen, machen schliesslich auch seine Aussagen, mit denen er das Mietende selber erst auf Ende Oktober 2018 termi- nierte (Urk. D1/3/1 S. 5, 9), deutlich.

E. 3.7.3 Der Beschuldigte war sich gemäss dem zuvor Erwogenen über die fehlen- de Rechtmässigkeit seines Handelns im Klaren und beabsichtigte auch, B._____ den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Er handelte daher direktvorsätzlich und hat dementsprechend mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.

- 36 -

E. 3.8 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben, wes- halb er der Nötigung im Sinne von Art. 181 schuldig zu sprechen ist.

4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

E. 4 Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ersuchte Rechtsanwalt MLaw X2._____ unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten um Akteneinsicht (Urk. 68), die ihm gewährt wurde (Urk. 67). Der Beschuldigte wandte sich mit Faxeingabe vom

26. Januar 2021 erneut an die Berufungsinstanz, worin er sinngemäss darauf hinwies, über die Mitteilung seines Verteidigers Rechtsanwalt X3._____ betref- fend schriftliches Verfahren nicht informiert gewesen zu sein und nicht zuge- stimmt zu haben (Urk. 70). Auf entsprechende Nachfrage teilte Rechtsanwalt MLaw X2._____ am 26. Januar 2021 mit, es sei zu keinem Mandatsverhältnis zum Beschuldigten gekommen (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis zum 3. Februar 2021 mitzuteilen, ob er sich in diesem Berufungsverfahren verteidigen lassen wolle und falls ja, wem er zu diesem Zweck das Verteidigungsmandat erteilt habe (Urk. 72). Am 29. Januar 2021 teilte der Beschuldigte telefonisch mit, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X3._____ beendet zu haben (Urk. 74). In der Folge reichte er mit Schreiben vom 3. Februar 2020 [recte: 2021] eine Bestätigung seines Neprologis- ten darüber, dass er im Falle einer Infektion mit dem Sars-Cov2-Virus sterben könnte, und eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ein (Urk. 75). Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 teilte der neue Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, ersuchte um Abnahme der Vorla- dung zur Verhandlung vom 16. Februar 2021 sowie um Gewährung der Aktenein- sicht und die Bemessung einer grosszügigen Frist für die schriftliche Berufungs- begründung (Urk. 80).

E. 4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wider- ruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um

- 49 - höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussich- ten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvollzugs miteinzubezie- hen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs ab- gesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB al- lenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

E. 4.2 Der Beschuldigte wurde während der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zug vom 23. Juni 2017 ausgefällten Probezeit erneut straffällig. Wie bereits dargelegt, kann dem Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden. Den vorhandenen Bedenken wurde sodann mit der Dauer der Probezeit bereits Rech- nung getragen. Seit den zu beurteilenden Delikten wurde er nicht mehr straffällig. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren sowie die ausgesprochene bedingte Geldstrafe genügend beein- drucken lässt und sich inskünftig wohlverhält. Mit der Vorinstanz erweist es daher sich als gerechtfertigt, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug festge- setzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern. IV.

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, namentlich wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts

- 50 - notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_580/2019 vom

E. 4.3 Was den Zweck des Auftrags anbelangt, blieb der Beschuldigte konstant dabei, dass es um das Feststellen von Schäden in der Wohnung gegangen sei. † J._____ bestätigte dies, indem er angab, der Beschuldigte habe ihn darum ge- beten, in die Wohnung zu gehen und Fotos vom Zustand der Wohnung zu ma- chen. Die Fotos vom Kühlschrank habe er erstellt, weil der Beschuldigte habe wissen wollen, wie der Zustand der Dinge sei (Urk. D1/4 S. 2, S. 3). Zuletzt hielt er fest, B._____ ohne deren Einverständnis fotografiert zu haben, aber im Auftrag des Beschuldigten (Urk. D1/4 S. 5). Weshalb er dies tun musste, liess er offen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte † J._____ beauftragte, Fotos der Woh- nung zu erstellen. Wann dieser Auftrag erteilt wurde, ist weder den Aussagen des Beschuldigten oder denjenigen von † J._____ noch dem ebenfalls bei den Akten liegenden WhatsApp-Chatverlauf zu entnehmen. Mit Blick auf die Fotos fällt auf, dass darauf tatsächlich keine Schäden ersichtlich sind. Auf dem Foto vom Inneren des Kühlschranks liegt der Fokus scheinbar auf dem Eierkarton sowie der geöff- neten Hundefutterdose. Beim zweiten Foto ist die Zahnglashalterung zwar sicht- bar, ob diese locker ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Ebenfalls prominent im Bild sind eine Zahnbürste und eine Zahnpasta mit einem Hund darauf. Das letzte

- 39 - Foto zeigt B._____ mit einem Hund an der Leine auf einem Gehweg. Das Foto wurde offensichtlich aus einer Wohnung heraus aufgenommen. Auch hier ist kein Schaden und auch kein Schimmel sichtbar. Der Fokus liegt auch nicht auf den Fensterrähmen, sondern auf B._____. Die Aufnahmen sind keinesfalls geeignet, irgendwelche Schäden aufzuzeigen. Diesfalls wären zudem Nahaufnahmen zu erwarten gewesen, auf denen die Schäden tatsächlich sichtbar wären. Auch vor diesem Hintergrund überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Gemäss WhatsApp-Chatverlauf schickte † J._____ dem Beschuldigten am 26. Oktober 2018 die fraglichen Fotos. Neben diesen schickte er auch Fotos einer Küche. Der Kühlschrank ist sodann ebenfalls geöffnet auf einem anderen Foto aus grösserer Entfernung zu sehen (Urk. D1/8/4). Der Beschuldigte schickte † J._____ am 27. Oktober 2018 sodann Screenshots von Nachrichten an B._____. Den Screens- hots ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die vorliegend relevanten Fotos an B._____ schickte und ihr im Anschluss daran folgende Nachrichten schrieb:

- 40 - 18:51 Hallo B._____ 18:52 Du hast mir gelügt: dein Hund ist nicht deine Freundin Hund die Zeit April dort bleibt. 18:53 Ich habe gesagt kein Hund und du hast mir getöscht. 18:53 Du hast mit vieles gesagt die nicht kor- rekt und dein Hund viele Sch gemacht. Es ging dem Beschuldigten somit nicht – zumindest nicht nur – darum, Schäden in der Wohnung zu dokumentieren, sondern Beweise dafür zu sammeln, dass B._____ einen Hund hält. Dies lässt sich ohne weiteres mit seinen Aussagen in Einklang bringen: Er betonte wiederholt, dass B._____ einen Hund in der Woh- nung gehalten habe, obwohl dies nicht erlaubt sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3, S. 6, S. 9; Urk. D1/3/5 S. 8; Prot. I S. 27). Eine Einwilligung für die Fotos holte der Be- schuldigte bei B._____ nicht ein. Der Anklagesachverhalt bezüglich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erweist sich damit als rechtsgenügend erstellt.

E. 4.4 Die Verteidigung bringt zutreffend vor, dass B._____ auf einem Foto im Aussenbereich sichtbar ist. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob auf dem Foto eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine Tatsache aus dem Privatbereich, die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich ist, dargestellt ist. Um eine Tatsache aus dem Geheimbereich handelt es sich vorliegend nicht, denn der Geheimbe- reich als Kernbereich der Privatsphäre umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird (BGE 118 IV 46; 118 IV 324 = Pra. 1995 Nr. 210; PK StGB-Trechsel/Lieber, Art. 179quater N 3). Demgegenüber umfasst der Privatbereich diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit na- he verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln

- 41 - kann (BGE 118 IV 41 E. 4; vgl. auch BSK StGB II-Rame/Vogelsang., Art. 179quater StGB N 10).

E. 4.4.1 Nicht alle Tatsachen aus dem Privatbereich werden strafrechtlich vor der Beobachtung oder Aufnahme mittels eines Aufnahmegerätes geschützt, sondern nur die "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen". Die Abgrenzung zwischen geschützter und ungeschützter Privatsphäre gestaltet sich oft als komplex. Im Prinzip werden vom Tatbestand alle gegen den Einblick Aussenstehender Räume und Örtlichkeiten geschützt (BGE 118 IV 324). Auch Örtlichkeiten, in denen Haus- friedensbruch begangen werden kann, wie Haus, Wohnung, umfriedete Plätze, Höfe und Plätze, die unmittelbar zu einem Haus gehören, sind zum Schutzbereich zu zählen (BSK StGB II-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater N 11). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Privatsphäre bereits vor, wenn die Aufnahme durch Überwindung eines "rechtlich-moralischen" Hindernis- ses erfolgte. Konkret soll auch derjenige geschützt sein, der vor seine Haustür tritt, um die Post aus dem Briefkasten zu holen oder um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 1B_28/2013, E. 2.2.2). Nicht zum geschützten Bereich gehört gemäss neu- erer Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Das kann auch Berei- che betreffend, die zu einer Privatwohnung gehören. Somit können Alltagsverrich- tungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (wie bspw. auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwohnung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwin- dung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen darstellen. Eine Person, die freiwillig ausgeübte Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich vornimmt, setzt nach Ansicht des Bundesgerichts ihre Privatsphäre in diesem Umfang der Öffentlichkeit aus und verzichtet auf einen Schutz der Privat- heit (BGE 137 I 335). Nach Ramel und Vogelsang darf dieser fingierte Verzicht nur mit grösster Zurückhaltung und auf tatsächliche Alltagsverrichtungen wie bei- spielsweise das Leeren des Briefkastens beschränkt werden (BSK StGB II- Ramel/Vogelsang, Art. 179quater N 11a).

- 42 -

E. 4.4.2 B._____ wird mit ihrem Hund auf der fraglichen Aufnahme beim Verlassen der Wohnung auf einem Trottoir vor der Liegenschaft gezeigt. Das kann ohne Weiteres einem Gang zum Briefkasten gleichgestellt werden und stellt somit eine Alltagsverrichtung dar. Das Trottoir zweigt dabei auf ein weiteres Trottoir ab. Of- fensichtlich handelt es sich dabei um lediglich zu Fuss begehbare Zugangswege zu verschiedenen Liegenschaften, wie man sie oft zur Verbindung mehrerer Wohnblöcke sieht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass dieser Bereich vor der Liegenschaft (ähnlich wie ein Balkon) von jedermann öffentlich einsehbar ist, der diesen Weg beschreitet, zu- mal es sich gemäss Aussagen von B._____ um eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen handelt.

E. 4.4.3 Soweit die Verteidigung in Bezug auf die Aufnahmen des Kühlschrankin- nern und des Bades fehlenden Geheimhaltungswillen von B._____ geltend macht (Urk. 86 S. 15 f.; Urk. 95 S. 7 f.), ist festzuhalten, dass es sich bei der Wohnung grundsätzlich um den Privatbereich von B._____ handelt, den sie nur mit nahe verbundenen Personen teilen will. Die Wohnung stellt zudem ein Bereich dar, der zweifelsohne nicht jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Dass im Zeitpunkt, in dem die Aufnahmen gemacht wurden, Handwerker Zugang zur Wohnung hatten und Renovierungsarbeiten stattfanden, ändert nichts daran. B._____ hatte weiter- hin ein Interesse daran, dass die sich in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände privat bleiben. Zudem wurde ihr Wohnbereich nicht jedermann, sondern einem eingeschränkten Kreis – den Handwerkern – zugänglichgemacht und zwar nur temporär und zu einem bestimmten Zweck (Handwerksarbeiten). Das kann nicht als Einwilligung dafür gewertet werden, dass ihren Privatbereich betreffende Ge- genstände in ihrer Wohnung fotografiert werden. Dass jemandem das Recht ein- geräumt wird, private Räumlichkeiten zu betreten, kann nicht mit dem Recht gleichgesetzt werden, vom Privatbereich erfasste und strafrechtlich geschützte Tatsachen ohne Einwilligung aufzunehmen. B._____ musste nicht damit rechnen, dass die Handwerker ungefragt Fotografien ihrer persönlichen Gegenstände an- fertigen würden.

- 43 -

E. 4.5 Indem der Beschuldigte † J._____ beauftragte, die fraglichen Fotos vom Kühlschrankinneren und dem Bad aufzunehmen, verwirklichte er den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Was die Aufnahme von B._____ mit ihrem Hund beim Verlassen der Wohnung angelangt, ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt. Ein formeller Freispruch hat diesbezüglich nicht zu erfolgen, da lediglich ein Teil des vollständig behandelten Anklagesachverhalts rechtlich anders gewürdigt wird, als dies die Staatsanwaltschaft tut (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020, E.1.3.2). III.

1. Allgemeine Vorbemerkungen

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Verfahrens angeordnet, den Parteien die Vorladung zur Berufungsver- handlung vom 16. Februar 2021 abgenommen und dem Beschuldigten Frist zur Erstattung schriftlicher Berufungsanträge sowie zum letztmaligen Stellen von Be- weisanträgen angesetzt (Urk. 82). Die schriftliche Berufungsbegründung mit Be- weisanträgen und Beilagen erfolgte innert Frist (Urk. 86, Urk. 87/1-17), woraufhin der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 Frist zur schriftlichen Berufungsantwort, zur Stellungnahme zu den

- 6 - Beweisanträgen des Beschuldigten sowie zum letztmaligen Stellen eigener Be- weisanträge angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 88). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 90), und die Privatklägerin liess sich erneut nicht ver- nehmen (Urk. 89/4). Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstattete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht ihre Berufungsantwort und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 91). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 dem Beschuldigten zur freigestell- ten Stellungnahme übermittelt (Urk. 92). Der Beschuldigte liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Stellung nehmen (Urk. 94; Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf die mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 eingeräumte Stellungnahme (Urk. 98). Wie sich zeigen wird, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 6 Die unaufgefordert, persönlich und ausserhalb einer laufenden Frist erfolg- ten Eingaben des Beschuldigten vom 24. März und 8. April 2021 wurden jeweils seiner Verteidigung zur gutscheinenden Verwendung und allfälliger erneuten Ein- reichung im Rahmen einer nächsten Fristansetzung zugestellt (Urk. 90A-C). II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-4 und 8 des vor-instanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 86 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hinsicht- lich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, weshalb das Verbot der re- formatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschuldigte liess folgende Beweisanträge stellen:

- 7 - "1. Es sei ein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift von C._____, wohnhaft in D._____- strasse …, … Zürich, auf dem Mietvertrag vom 3. April 2017 in Auftrag zu geben.

2. Es sei E._____, – wohnhaft im Hotel F.____, G._____-strasse …, … Zürich –, gerichtlich zu laden und als Zeuge anzuhören (unter Gewährung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers).

3. Es sei das Schreiben von C._____, wohnhaft in D._____-strasse …, … Zürich, vom

14. Februar 2019 als Urkundenbeweis zu den Akten zu nehmen."

E. 8 August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom

28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2. Auch wenn der Beschuldigte für einen Teil des Anklagesachverhaltes (Dossier betreffend Urkundenfälschung) freizusprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzu- erlegen. Der Untersuchungsaufwand, wie auch der Aufwand betreffend das erst- instanzliche Gerichtsverfahren erhöhten sich durch den Anklagepunkt der Urkun- denfälschung nicht merklich. Zudem steht dieser in engem Zusammenhang mit den übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und dem damit zusam- menhängenden Sachverhalt. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem Urteil obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt teilweise und erreicht eine Reduktion des Ta- gessatzes. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  7. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  8. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. - 54 -
  11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zug (Aktenzeichen S 17 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG)
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200163-O/U/nm-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 23. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Januar 2020 (GG190227)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Oktober 2019 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 39 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;

- der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'455.00 Gebühr Anklagebehörde (davon Fr. 255.00 Auslagen Untersuchung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 86 S. 2; schriftlich)

1. Unter Aufhebung des Dispositiv Ziff. 1 bis 4 und 8 des Urteils der Vor- instanz vom 23. Januar 2020 (GG190227-L) sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91 S. 1; schriftlich) Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen. ____________________________________ Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 23. Januar 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung – Einzelgericht, den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Sodann verlängerte es die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 festgesetzte Pro-

- 4 - bezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– um 1 Jahr. Es verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, wies ihr Genugtuungsbegehren ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47 S. 39 ff.).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte vor Schran- ken Berufung an (Prot. I S. 33 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftliche Beru- fungserklärung erfolgte durch seinen nach der Urteilseröffnung mandatierten Ver- teidiger ebenfalls innert Frist (Urk. 48; Urk. 49/1; Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 3 StPO). Mit elektronischer Eingabe vom 7. April 2020 erfolgte die Mandatsanzeige gegenüber der Vorinstanz. Mit selbiger Eingabe ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht und erteilte im Sinne von Art. 86 StPO die Zustim- mung zur elektronischen Zustellung (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 22. Ap- ril 2020 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist zur Anschlussberufungserklärung oder zum Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt samt dazugehöriger Unterlagen einzureichen (Urk. 56). Während sich die Privatklägerin nicht verneh- men liess (Urk. 57/2), teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2020 ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu betei- ligen und mit einer allfälligen Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen zu sein (Urk. 58). Der Beschuldigte reichte in der Folge per E-Mail das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 59).

3. Die Parteien wurden am 31. August 2020 zur Berufungsverhandlung auf den

16. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 61). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte persönlich eine umfangreiche Dokumentation ein und bat darum, B._____ und C._____ zu einer Aussprache einzuladen (Urk. 62/1-2). Mit E-Mail vom 28. November 2020 teilte er sodann mit, an einer hochgradig fortge- schrittenen Autoimmunerkrankung zu leiden (Urk. 64). Auf entsprechende Frage des Gerichts teilte sein Anwalt mit E-Mail vom 7. Januar 2021 mit, mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (Urk. 65).

- 5 -

4. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ersuchte Rechtsanwalt MLaw X2._____ unter Vorlage einer Vollmacht des Beschuldigten um Akteneinsicht (Urk. 68), die ihm gewährt wurde (Urk. 67). Der Beschuldigte wandte sich mit Faxeingabe vom

26. Januar 2021 erneut an die Berufungsinstanz, worin er sinngemäss darauf hinwies, über die Mitteilung seines Verteidigers Rechtsanwalt X3._____ betref- fend schriftliches Verfahren nicht informiert gewesen zu sein und nicht zuge- stimmt zu haben (Urk. 70). Auf entsprechende Nachfrage teilte Rechtsanwalt MLaw X2._____ am 26. Januar 2021 mit, es sei zu keinem Mandatsverhältnis zum Beschuldigten gekommen (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis zum 3. Februar 2021 mitzuteilen, ob er sich in diesem Berufungsverfahren verteidigen lassen wolle und falls ja, wem er zu diesem Zweck das Verteidigungsmandat erteilt habe (Urk. 72). Am 29. Januar 2021 teilte der Beschuldigte telefonisch mit, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X3._____ beendet zu haben (Urk. 74). In der Folge reichte er mit Schreiben vom 3. Februar 2020 [recte: 2021] eine Bestätigung seines Neprologis- ten darüber, dass er im Falle einer Infektion mit dem Sars-Cov2-Virus sterben könnte, und eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ein (Urk. 75). Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 teilte der neue Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, ersuchte um Abnahme der Vorla- dung zur Verhandlung vom 16. Februar 2021 sowie um Gewährung der Aktenein- sicht und die Bemessung einer grosszügigen Frist für die schriftliche Berufungs- begründung (Urk. 80).

5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Verfahrens angeordnet, den Parteien die Vorladung zur Berufungsver- handlung vom 16. Februar 2021 abgenommen und dem Beschuldigten Frist zur Erstattung schriftlicher Berufungsanträge sowie zum letztmaligen Stellen von Be- weisanträgen angesetzt (Urk. 82). Die schriftliche Berufungsbegründung mit Be- weisanträgen und Beilagen erfolgte innert Frist (Urk. 86, Urk. 87/1-17), woraufhin der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 Frist zur schriftlichen Berufungsantwort, zur Stellungnahme zu den

- 6 - Beweisanträgen des Beschuldigten sowie zum letztmaligen Stellen eigener Be- weisanträge angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 88). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 90), und die Privatklägerin liess sich erneut nicht ver- nehmen (Urk. 89/4). Mit Eingabe vom 12. April 2021 erstattete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht ihre Berufungsantwort und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 91). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 dem Beschuldigten zur freigestell- ten Stellungnahme übermittelt (Urk. 92). Der Beschuldigte liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Stellung nehmen (Urk. 94; Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf die mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2021 eingeräumte Stellungnahme (Urk. 98). Wie sich zeigen wird, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

6. Die unaufgefordert, persönlich und ausserhalb einer laufenden Frist erfolg- ten Eingaben des Beschuldigten vom 24. März und 8. April 2021 wurden jeweils seiner Verteidigung zur gutscheinenden Verwendung und allfälliger erneuten Ein- reichung im Rahmen einer nächsten Fristansetzung zugestellt (Urk. 90A-C). II.

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te verlangt einen Freispruch und beantragt, die Dispositivziffern 1-4 und 8 des vor-instanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 86 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit lediglich hinsicht- lich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, weshalb das Verbot der re- formatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschuldigte liess folgende Beweisanträge stellen:

- 7 - "1. Es sei ein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift von C._____, wohnhaft in D._____- strasse …, … Zürich, auf dem Mietvertrag vom 3. April 2017 in Auftrag zu geben.

2. Es sei E._____, – wohnhaft im Hotel F.____, G._____-strasse …, … Zürich –, gerichtlich zu laden und als Zeuge anzuhören (unter Gewährung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers).

3. Es sei das Schreiben von C._____, wohnhaft in D._____-strasse …, … Zürich, vom

14. Februar 2019 als Urkundenbeweis zu den Akten zu nehmen." 3.1. Zur Begründung liess er ausführen, der vorliegend in Frage stehende Miet- vertrag datiere vom 3. April 2017 und sei ein entscheidendes Beweismittel im Ver- fahren. Ein Gutachten sei besonders geeignet, Aufschluss über die dem Beschul- digten gegenüber gemachten Vorwürfe betreffend angeblicher Urkundenfäl- schung zu geben. Der Beschuldigte habe immer darauf hingewiesen, dass E._____ seine Ausführungen betreffend Unterzeichnung des besagten schriftli- chen Mietvertrages vom 3. April 2017 durch den Zeugen C._____ bestätigen könnte. Bei E._____ handle es sich somit um einen echten Entlastungszeugen betreffend den Vorwurf der angeblich begangenen Urkundenfälschung, weshalb dieser zwingend zu befragen sei. Das Schreiben vom 14. Februar 2019 sei inso- fern relevant, als dass es als Grundlage für die Freigabe der Kaution bei der H._____ gedient habe und somit erkenntlich werde, dass C._____ einziger Ver- tragspartner der H._____ gewesen sei. Dieser Umstand belege einmal mehr, dass ein schriftlicher Mietvertrag – unterzeichnet durch den Zeugen C._____ als Mieter – zu Stande gekommen sei und dass es sich dabei um den hier fraglichen Mietvertrag vom 3. April 2017 handle, welcher nachweislich bei der H._____ am

4. April 2017 eingegangen sei. Damit handle es sich um einen entscheidenden Urkundenbeweis, der in die Beweiswürdigung Eingang finden müsse (Urk. 86 S. 2, S. 16 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 91).

- 8 - 3.2. Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Be- schuldigte richtig darauf hingewiesen, dass die Echtheit der Unterschrift von C._____ auf dem Mietvertrag nicht überprüft werden kann, wenn das Originaldo- kument nicht vorhanden ist (Prot. I S. 19). Der fragliche Mietvertrag wurde zwar mehrfach eingereicht, jedoch stets als Kopie (z.B. Urk. D1/3/4; Urk. D1/3/6 S. 6 f.; Urk. D1/9/2 S. 6 f.). Das Original des Mietvertrags fehlt somit auch zum jetzigen Zeitpunkt. Der Beschuldigte erklärte diesbezüglich, das Original sei bei der H._____ (Prot. I S. 18). Die H._____ reichte die gemäss Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2019 verlangten Unterlagen, die im Zu- sammenhang mit C._____, B._____ sowie der Mietwohnung an der Adresse I._____ [Strasse] … in … Zürich stehen, aufforderungsgemäss ein. Darunter be- fand sich auch ein Mietvertrag, jedoch ebenfalls nur als Kopie (Urk. D1/11/1; Urk. D1/11/2-8; Urk. D1/11/4). Dem Mietkautionsantrag ist zu entnehmen, dass mit diesem eine Kopie des Mietvertrags oder eines Entwurfs davon eingereicht werden müsse (Urk. D1/11/3). Ein Original wurde somit nicht verlangt, weshalb es auch nicht erstaunt, dass das Original des aktenkundigen Mietvertrags sich nicht bei der H._____ befindet. Jedenfalls bleibt es dabei, dass das Original des Miet- vertrags weder vom Beschuldigten, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge an sich über ein solches verfügen sollte, beigebracht wurde noch anderweitig er- hältlichgemacht werden konnte und sich deshalb mit einem Gutachten nicht ermit- teln lässt, ob die Unterschrift von C._____ echt ist, da beispielsweise der Druck- verlauf und die Beschaffenheit des Strichs nicht beurteilt werden können. Auch lassen sich auf einer Kopie keine Spuren mehr entnehmen, die Rückschlüsse auf die Herstellung oder allfällige Manipulationen geben könnten. Es liesse sich somit auch nicht feststellen, ob die Unterschrift von C._____ hineinkopiert worden wäre, was Kern des Vorwurfs gegen den Beschuldigten bildet. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit der Unterschrift ist nicht zielführend. Es kann somit da- rauf verzichtet werden. 3.3. Was den zweiten Beweisantrag hinsichtlich des Schreibens von C._____ vom 14. Februar 2019 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses bereits bei den Akten befindet (vgl. Urk. D1/3/3). Wie sich nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zeigen wird, erübrigt sich sodann die Einvernahme von

- 9 - E._____ als Zeuge (vgl. E.III.2; Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2019 vom 10. November 2020; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

4. Der für die Verfolgung des Delikts der Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 47 E. II.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 32 StGB). III.

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 5 f.). Der Beschuldigte bestreitet sie vollum- fänglich. Auf seine Ausführungen wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfin- dung notwendig einzugehen sein (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aus- sagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln aufgeführt, die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, von C._____, B._____ und † J._____ sowie die weiteren Beweismittel korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich kam die Vorinstanz auch zutreffend zum Schluss, dass sich die Aussagen von † J._____ gegenüber der Polizei als verwertbar erweisen (Urk. 47 S. 7). Nicht zu- lasten des Beschuldigten sind mithin mangels Konfrontation die Aussagen von K._____ zu verwerten. 1.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch B._____ hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr geltend ge- machten Zivilansprüche ein Interesse am Verfahrensausgang. B._____ leitete auch ein Verfahren gegen den Beschuldigten bei der Mietschlichtungsbehörde ein (Urk. D1/5/4-5; Urk. D1/5/1 S. 8). Der Beschuldigte seinerseits zeigte B._____ wegen Beschimpfung und falscher Anschuldigung an (vgl. D1/9/7 [adressiert an

- 10 - die Direktion der Justiz und des Inneren]; Urk. D1/9/12-13). C._____ ist der Ex- freund von B._____. Er sagte unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. D1/7/2 S. 1). Er ist zwar nicht direkt von diesem Strafverfahren betroffen, weist jedoch als (Vor-)Mieter der Wohnung I._____ … in Zürich eben- falls eine konfliktbehaftete Vorgeschichte mit dem Beschuldigten und weiterhin ei- ne gewisse persönliche Nähe zu B._____ auf. Der Beschuldigte leitete gegen ihn eine Betreibung für eine Schadenersatzforderung wegen Schäden an besagter Wohnung ein (Urk. D1/9/2 S. 25, S. 32; D1/9/5 [E-Mail von C._____ an den Be- schuldigten vom 14. Februar 2019]). Sodann zeigte er C._____ ebenfalls wegen falscher Anschuldigung etc. bei der Direktion der Justiz und des Innern an (Urk. D1/9/10). Von den ausgetauschten Schlössern erfuhr C._____ von B._____ persönlich (Urk. D1/7/2 S. 8), weshalb er bei seiner Zeugeneinvernahme bereits über das Geschehen informiert war. Zu Beginn der Einvernahme hielt er fest, "ein bisschen" von den Vorfällen zu wissen. Sodann differenzierte er, von der Zeit, als er dort wohnte, alles zu wissen. Was nachher geschehen sei, wisse er nicht ganz genau (Urk. D1/7/2 S. 2). Eine Absprache mit B._____ negierte er; sie hätten tele- foniert und vereinbart, dass sie die Wahrheit sagen würden. B._____ habe ge- wollt, dass sie beide ehrlich seien (Urk. D1/7/2 S. 8). Was ihr Verhältnis nach der Trennung anbelangt, so äusserte sich C._____ nicht dazu. B._____ gab zu Proto- koll, das Verhältnis zu C._____ sei "Ganz okay. Wir sind Kollegen". † J._____ schliesslich führte Aufträge für den Beschuldigten aus und bezeichnete diesen als guten Bekannten (Urk. D1/4 S. 1). Den Aussagen von B._____, C._____ und † J._____ ist folglich allen grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu be- gegnen. Allerdings steht bei sämtlichen Aussagenden ohnehin nicht ihre Glaub- würdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund.

2. Urkundenfälschung 2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), u.a. eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt

- 11 - oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstraf- rechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als ei- nem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 137 IV 167 E. 2.3.1 und 2.4; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf alle wesent- lichen Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung beziehen. Mithin muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich um eine Ur- kunde handelt, und er muss wissen, dass deren Inhalt nicht der Wahrheit ent- spricht. Im weiteren ist vorausgesetzt, dass er die Urkunde als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollte oder dies zumindest in Kauf nahm, was wiederum Täuschungsabsicht verlangt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 135 IV 12 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_13063/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3). Schliesslich erfordert Art. 251 StGB, dass der Täter darauf abzielt, die Vermögensinteressen oder Rechte anderer zu verletzen oder für sich oder einen Dritten einen unzulässigen Vorteil zu erlangen oder zu verschaffen, wobei als Vorteil jegliche Besserstellung gilt, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 8.3.1 [nicht publ. in BGE145 IV 470]). 2.2. Am 1. November 2018 erstattete B._____ schriftliche Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, ohne ihr Einverständnis das Schloss zur von ihm an sie vermieteten Wohnung I._____ … in Zürich ausge- wechselt zu haben, was sie am 27. Oktober 2018 bemerkt habe, und ihr so den Zugang zu dieser widerrechtlich zu verweigern (Urk. D1/2). Am 10. April 2019 be- stritt der Beschuldigte im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme den in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwurf der Nöti- gung mit der Begründung, dass B._____ keinen Mietvertrag für die Wohnung un- terzeichnet habe. Der Mieter sei C._____, der den Vertrag am 3. April 2017 unter- zeichnet und ihn auf Ende Oktober 2018 gekündigt habe. B._____ habe nur ab und zu dort gelebt. Sie sei Gast in dieser Wohnung gewesen, nicht Mieterin (Urk. D1/3/1 S. 2, 4 f. [mit Datumskorrektur], 7). Den Auftrag, das Schloss auszuwech-

- 12 - seln habe er erteilt. Er habe sich dazu gezwungen gesehen, weil B._____ gemäss Auskunft von C._____ die Schlüssel an Unbekannte verteilt habe (Urk. D1/3/1 S. 10). Den erwähnten schriftlichen Mietvertag hatte er bereits mit E-Mail vom

23. November 2018 (Urk. D1/9/1) in Kopie zu den Akten gereicht (Urk. D1/9/2 S. 6 [Supplement 1] = Urk. D1/3/4= Urk. 87/4); er ist bis heute Grundlage seiner Ver- teidigung gegen den Vorwurf der Nötigung und des in diesem Zusammenhang von ihm gegen B._____ erhobenen Vorwurfes der Lüge (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 ff.; Urk. D1/3/5 S. 2 ff.; Prot. I S. 18 ff., S. 26, S. 30). Die Anklage wirft ihm zusam- mengefasst vor, dass er diesen an einem nicht näher bestimmbaren Datum im Zeitraum vom 3. April 2017 bis zum 10. April 2019 gefälscht habe, indem er die Unterschrift von C._____ auf einem vom 3. April 2017 datierenden Mietvertrag imitiert oder dessen Unterschrift in den Mietvertrag hineinkopierte habe, um dadurch den Eindruck zu erwecken, es habe ein schriftlicher Mietvertrag zwischen ihm und C._____ bestanden, obwohl tatsächlich ein mündlicher Mietvertrag zwi- schen ihm C._____ und B._____ bestanden habe. Dies alles, um dadurch gegen- über den Strafverfolgungsbehörden den Eindruck zu erwecken, C._____ und B._____ würden falsche Aussagen machen bzw. die Glaubhaftigkeit seiner eige- nen Darstellung zu untermauern, um so einer strafrechtlichen Verurteilung zu ent- gehen. 2.3. Beim fraglichen Mietvertrag handelte es sich um ein vorformuliertes Formu- lar "Mietvertrag für Wohnräume" des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieter- verbandes der Deutschschweiz. Unter der Rubrik "Vertragsparteien" wurde mit Computer der Beschuldigte als Vermieter eingetragen, vertreten durch die L._____ Inc., einem Unternehmen, an dem der Beschuldigte beteiligt ist (Prot. I S. 9). Handschriftlich ist C._____ samt Adresse und Telefonnummer als Mieter er- fasst. Die weiteren Vertragsbedingungen sind durch Ankreuzen der relevanten vorformulierten Variante und ergänzend ebenfalls per Computer eingefügt. Auf der zweiten Seite findet sich auf der Unterschriftenzeile eine Unterschrift eines Vertreters der Vermieterschaft und eine Unterschrift des "Mieters". Unter den Un- terschriften ist jeweils der 3. April 2017 als Datum festgehalten. Bei "Der Vermie- ter/die Vermieterin" fehlt eine Unterschrift. Die Unterschrift des Vertreters der Vermieterschaft ist nicht identifizierbar. Ein Vergleich des Schriftbildes der auf

- 13 - dem Mietvertrag angebrachten Unterschrift mit demjenigen der Unterschrift von E._____ zeigt jedoch eine starke Ähnlichkeit mit dessen Unterschrift (vgl. Urk. 87/12), während sich die Unterschrift von M._____, der vom Beschuldigten selber wiederholt als sein Vertreter bezeichnet wurde, klar unterscheidet (Unter- suchungsakten Nr. 2016/10042152 [eingestelltes Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Hausfriedensbruch etc.], Urk. 5 f.). Im Berufungsverfahren geht denn auch die Verteidigung davon aus, dass die Unterschrift des Vertreters des Vermieters E._____ zuzuordnen ist (Urk. 86 S. 10). Die Unterschrift des "Mie- ters" auf dem Mietvertrag lässt sich als C._____ lesen (Urk. 87/4). 2.4. Dieser bestätigte als Zeuge, dass die Unterschrift und die Schrift wie seine sei. Er bestritt jedoch, diesen Mietvertrag je gesehen zu haben. Er habe ihn nicht ausgefüllt bzw. unterzeichnet. Das müsse im Nachhinein geschehen sein. Das Dokument sei nicht richtig (Urk. D1/7/2 S. 4). 2.4.1. Im Einzelnen erklärte er dazu am 15. August 2019 von der Staatsanwalt- schaft als Zeuge einvernommen folgendes: Auf die Frage, wo er das Inserat ent- deckt habe, erklärte er, das sei lange her. Er vermute im Internet in einer Anzeige. B._____ sei damals noch seine Freundin gewesen. Sie seien die Wohnung an- schauen gegangen und hätten daran Interesse gehabt. Weil sie aus ihrer damali- gen Wohnung hätten ausziehen müssen, hätten sie einen gewissen Druck ge- habt. Er habe die Nummer im Inserat angerufen und mit dem Beschuldigten einen Termin für die Besichtigung vereinbart. Danach hätten sie sich entschieden, dass sie die Wohnung haben wollten. Sie seien die Wohnung gemeinsam besichtigen gegangen, aber der Beschuldigte sei nicht dort gewesen. Der damalige Mieter der Wohnung habe die Wohnung gezeigt. Wann er einzog, wusste er nicht mehr ge- nau: Es sei lange her und sein Gedächtnis sei nicht so gut. Im Frühling 2017, er wisse es nicht mehr genau, vielleicht im April oder am 1. Mai 2017, vielleicht auch schon Ende April 2017. Diese zeitliche Einordnung lässt sich ohne Weiteres im Wesentlichen mit der Darstellung von B._____ und auch des Beschuldigten selbst in Einklang bringen. Dass er die einzelnen Daten nicht mehr im Detail benennen konnte, ist angesichts der im Zeitpunkt der Einvernahme bereits verstrichenen Zeit seit dem Einzug nicht weiter verwunderlich. Er bestätigte sodann B._____

- 14 - Aussage, wonach die erste Miete bar an den Beschuldigten bezahlt worden sei und sie beide als Quittung einen rosa Zettel bekommen hätten (Urk. D1/5/7 S. 4 f.; Urk. D1/5/8). Hierzu hielt er fest, dies habe ihn sehr überrascht. Er habe es seltsam gefunden, dass der Beschuldigte nicht formell eine Quittung übergeben habe. Dieser habe dann alles auf einen kleinen Zettel geschrieben, namentlich wie viel und wann er ihm das Geld gegeben habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er das nicht gutfinde und dies nicht der offizielle Weg sei, woraufhin ihm dieser versprochen habe, ihm nochmals eine richtige Quittung zukommenzu- lassen. Das sei aber nie passiert (Urk. D1/7/2 S. 3). C._____ nahm damit Bezug auf ein besonderes Detail, das auch von B._____ genannt wurde, und äusserte sein Befinden darüber, was seine Angaben lebensnah wirken lässt. Er erklärte zudem, dass sie bei dieser Gelegenheit das erste Mal auf den Beschuldigten ge- troffen seien, was wohl so Mitte Mai gewesen sei. Er sprach, was die Wohnung anbelangt, grundsätzlich in der Mehrzahl. So hielt er namentlich fest, anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten sei B._____ sowie der Mieter dort gewesen (Urk. D1/7/2 S. 4). Er stellte sodann klar, dass der Beschuldigte von Anfang an gewusst habe, dass sie als Paar in dieser Wohnung hätten leben wollen. Sie hät- ten auch zu zweit in dieser Wohnung gelebt (Urk. D1/7/2 S. 4). Übereinstimmend mit dem Beschuldigten erklärte er zwar, nur er sei Mieter der Wohnung gewesen. Entgegen dem Beschuldigten war dies gemäss seinen Angaben jedoch nur mündlich festgehalten (Urk. D1/7/2 S. 4). Seinen Aussagen nach erhielt er vom Beschuldigten keine Dokumente. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten eingereich- ten Mietvertrages erklärte er, diesen noch nie gesehen und diesen nicht ausgefüllt zu haben. Er habe diesen nicht ausgefüllt. Sodann hielt er fest, das müsse im Nachhinein ausgefüllt worden sein, wobei nicht klar wird, was er damit genau meint. Er bezeichnete den Mietvertrag als "nicht richtig". Unterschrift und Schrift identifizierte er als "wie" seine ("Das Dokument ist nicht richtig"), vermutete je- doch, dass diese reinkopiert worden sein müssten. Er wisse auch schon von wo. Es habe ein Wohnungsübergabeprotokoll gegeben, welches sie ausgefüllt hätten. Das sei das einzige Dokument gewesen, welches er mit dem Beschuldigten aus- gefüllt und überhaupt habe. Er wiederholte, dass Name, Adresse und Unterschrift auf dem Mietvertrag wohl von einem anderen Dokument kopiert worden seien,

- 15 - und erklärte nochmals, nie einen solchen Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Das vorgehaltene Wohnungsübergabeprotokoll bezeichnete er als "richtig" (Urk. D1/7/2 S. 4 f.). 2.4.2. Gemäss den Aussagen des Zeugen gab es vor Mietbeginn mithin zwei Treffen in der fraglichen Wohnung: eine Wohnungsbesichtigung, bei der nebst ihm und B._____ der damalige Mieter der Wohnung anwesend war, und ein sol- ches bei dem die erste Miete in bar bezahlt und das Wohnungsübergabeprotokoll erstellt wurde, das in seiner Anwesenheit und derjenigen von B._____, dem Be- schuldigten und dem Mieter stattfand. Das vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren eingereichte Wohnungsübergabeprotokoll weist diese für den 27. April 2017 aus und trägt vermieterseitig die Unterschrift des Beschuldigten (Urk. 87/10; vgl. Urk. D1/3/5 S. 18). Es stützt damit, was die Anwesenheit des Beschuldigten bei einem zweiten Termin betrifft, die Darstellung des Zeugen und lässt sich auch mit der vom Beschuldigten angegebenen Rückreise seinerseits am 25. April 2017 von Bangkok über Dubai in die Schweiz in Einklang bringen (Urk. 36; Urk. 40/3). Die als These zu verstehende Äusserung des Zeugen, seine Unterschrift auf dem Mietvertrag sei aus dem Wohnungsübergabeprotokoll kopiert worden, lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres halten. Bereits am 4. April 2017 ging bei der H._____ ein mit der Unterschrift von C._____ versehener Mietkautionsantrag be- treffend das dem Beschuldigten gehörende Mietobjekt I._____ … in Zürich ein, dem nebst Ausweispapieren und dem Ausländerausweis auch ein Mietvertrag oder ein Mietvertragsentwurf beigelegt werden musste und gemäss dem Kreuz in der entsprechenden Rubrik wohl auch beigelegt wurde (Urk. D1/11/3). Da die H._____ auf Aufforderung hin nur den umstrittenen Mietvertrag in Kopie edierte (Urk. D1/11/4), ist davon auszugehen, dass ihr nur dieses Vertragsdokument zur Verfügung gestellt wurde. Wann dieses bei der H._____ einging, steht mangels Eingangsstempel auf dem Dokument nicht sicher fest. Die vom Beschuldigten zu den Akten gelegte Kopie eines Zertifikats für die entsprechende Mietkaution, das vom 4. April 2017 datiert (Urk. D1/9/16 [Beilage]), indiziert jedoch, dass das be- reits zusammen mit dem Mietkautionsantrag geschah, um den sich gemäss einer vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten SMS-Konversation sei- nerseits offenbar E._____ zwischen dem 1. und 3. April 2017 gekümmert hatte

- 16 - (Urk. 62/2 S. 32, 35). In den von der H._____ edierten Unterlagen fehlt das Miet- kautionszertifikat, und auch aus der Korrespondenz betreffend die Abrechnung der Kaution geht nicht hervor, wann das Zertifikat gemäss den der H._____ vor- liegenden Unterlagen ausgestellt worden sein soll. Detaillierte Abklärungen durch die Untersuchungsbehörde bei der H._____ unterblieben. Der Mietkautionsantrag war auch nicht Thema der Zeugenbefragung. Eine abschliessende Klärung der Sachlage unterblieb folglich. Die bestehende Aktenlage weist darauf hin, dass der umstrittene Mietvertrag der H._____ bereits am 4. April 2017 eingereicht wurde, womit ein Herauskopieren der Unterschrift aus dem zeitlich später erstandenen Wohnungsübergabeprotokoll ausgeschlossen wäre. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beteuerung, er habe den Vertrag nicht unterschrieben, die Glaub- haftigkeit ohne Weiteres abgesprochen werden kann, zumal er mit seinen Aussa- gen die Darstellung des Beschuldigten gerade auch hinsichtlich der Mietvertrags- parteien und der diesbezüglich unterschiedlichen Wünsche und Vorstellungen be- stätigt, und sich seine Depositionen insgesamt durch Lebensnähe und innere Fol- gerichtigkeit auszeichnen (vgl. Urk. D1/7/2). 2.5. Wie C._____ verneinte sodann auch B._____, dass ein schriftlicher Miet- vertrag existiere. 2.5.1. Sie wurde am 15. November 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt und rund 6 Monate später durch die Staatsanwaltschaft als Privatklägerin einver- nommen. Bei diesen Gelegenheiten führte sie aus, mit dem Beschuldigten nur ei- nen mündlichen Vertrag gehabt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/7 S. 5). In Bezug auf das Zustandekommen des Mietverhältnisses hielt sie fest, C._____ und sie hätten in einem Inserat die Wohnung ausgeschrieben gesehen und sich auf das Inserat beworben. C._____ habe mit dem Beschuldigten gesprochen, und sie hätten dann die Wohnung per 1. Mai 2017 bekommen. Sie gab zudem an, weder sie noch ihr Exfreund (C._____) hätten einen Mietvertrag gehabt, als sie zusammen eingezogen seien. Sie habe lediglich ein Wohnungsübergabeprotokoll. Im mündlichen Mietvertrag sei nur vereinbart gewesen, dass sie jeden Monat bis am 28. die Miete bezahlen müssten (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Bei der Staatsanwalt- schaft äusserte sie sich diesbezüglich ausführlicher. So erklärte sie, C._____ ha-

- 17 - be das Inserat bei tutti.ch entdeckt. Sie hätten die Wohnung zusammen besich- tigt. Sie habe diese eigentlich nicht gewollt, aber C._____ unbedingt. Sie hätten sie dann genommen, weil der Beschuldigte sie ihnen auch habe geben wollen. Der Beschuldigte sei aber nicht dort gewesen, sondern nur die alte Mieterin. C._____ habe das telefonisch mit dem Beschuldigten gemacht. Danach hätten sie einen Termin vereinbart. Das sei am 30. April 2017 gewesen. Dort hätten sie dem Beschuldigten die erste Miete bezahlen müssen und hätten die Schlüssel erhal- ten. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschuldigte anwesend gewesen. Zum Woh- nungsübergabeprotokoll vom 27. April 2017 erklärte sie: "Genau. Das war quasi unser Vertrag". Schliesslich hielt sie noch fest, dass C._____ der Mieter und sie die Untermieterin gewesen sei (Urk. D1/5/7 S. 5). So wurde es auch in der Ein- zugsanzeige aufgeführt, wobei dort der 16. Juni 2017 als Einzugsdatum festge- halten wurde (Urk. D1/9/2 S. 9). Den im Recht liegenden Mietvertrag kannte sie auf Vorhalt nicht und bekräftigte nochmals, es habe keinen Vertrag gegeben. Sie hätten die erste Miete direkt an den Beschuldigten am 30. April 2017 bezahlt und sich die Wohnung 1-2 Tage vorher angesehen gehabt. Weiter erklärte sie, C._____ habe nie einen Mietvertrag erwähnt. Sie hätten nur das Wohnungsüber- gabeprotokoll bekommen. Von sich aus erzählte sie, dass dies vom Chef der Gemeinde nicht akzeptiert worden sei; dieser habe ihnen das erklärt. Es sei dann aber dennoch so akzeptiert worden (Urk. D1/5/7 S. 6). In Bezug auf das Datum des Mietvertrages hielt sie fest, dass dies nicht sein könne, da sie sich die Woh- nung erst Ende April 2017 angesehen und diese dann auch sogleich bekommen hätten. Sie seien dann ja keine Woche später eingezogen (Urk. D1/5/7 S. 7). 2.5.2. Ihre lebensnahen, in sich grundsätzlich schlüssigen Aussagen stimmen, was den mündlichen Mietvertrag sowie das Zustandekommen des Mietverhältnis- ses anbelangt, im Wesentlichen mit denjenigen von C._____ überein. Auch sie gab an, dass bei der Besichtigung der Beschuldigte nicht anwesend war, sondern der ehemalige Mieter von B._____ (fälschlicherweise als Mieterin bezeichnet) und erwähnte ein zweites Treffen, bei dem der Beschuldigte anwesend war und an- lässlich dessen sie die erste Monatsmiete bezahlten und die Schlüssel ausge- händigt erhielten. Dass sie die Treffen zeitlich falsch einordnete, ist unter Berück- sichtigung des von anfangs April 2017 datierenden Mietkautionsantrages und des

- 18 - vom 27. April 2017 datierenden Wohnungsübergabeprotokolls erstellt, aber zwanglos mit dem Zeitablauf erklärbar. Sodann trifft es zwar zu, dass sie zu- nächst in ihrer Anzeige vom 1. November 2018 angab, sie miete die Wohnung seit dem 1. Mai 2017 (Urk. D1/2). Ein Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, wonach C._____ der Hauptmieter und sie Untermieterin gewesen sei, ist darin je- doch nicht zu sehen, zumal sie auch damit ihren Anspruch auf die Benutzung der Wohnung zum Ausdruck brachte und keine Juristin ist. Wer Vertragspartei war, ist im Übrigen für die Frage, ob C._____ das umstrittene Vertragsdokument unter- zeichnete (vgl. Urk. 86 S. 5) nicht entscheidend. Und diesbezüglich stellte B._____ konstant in Abrede, dass es einen schriftlichen Mietvertrag gegeben ha- be und hielt betreffend die Dokumentation ihres Mietverhältnisses fest, sie hätten lediglich über das Wohnungsübergabeprotokoll verfügt (Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/7/2 S. 4 f.). 2.6. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte bis heute konstant, dass C._____ selber das umstrittene Mietvertragsdokument unterzeichnet habe. Unge- achtet dieser Konstanz überzeugt sein Aussageverhalten im Allgemeinen und im Konkreten allerdings nicht. 2.6.1. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens im Allgemeinen fällt zunächst auf, dass er oft nicht direkt auf Fragen antwortete, sondern sich häufig stattdessen zum Mietrecht oder anderen Belangen äusserte. So machte er beispielsweise auf die Frage, ob er den Vorhalt betreffend Nötigung noch präsent habe, ausführliche Aussagen zum Mietschlichtungsverfahren mit B._____ (Urk. D1/3/5 S. 2). Darauf angesprochen, dass er Fragen nicht beantworte, erklärte er einfach "Ich sage hier was ich will" (Urk. D1/3/5 S. 3 F/A 7). Ferner hielt er sich oft allgemein und blieb bei seinen Aussagen pauschal. Praktisch zu allen Vorwürfen wiederholte er, dass B._____ keine Mieterin sei, womit ihr seiner Meinung nach auch das Recht nicht zusteht, ihn anzuzeigen. Hinzu kommt, dass er oft auch ausweichende Antworten gab oder diese der jeweils gestellten Frage spontan anpasste. B._____ stellte er konsequent in schlechtem Licht dar und bezeichnete diese unter anderem als Lügnerin (vgl. Urk. D1/3/1 S. 9; Urk. D1/3/5 S. 7, S. 8). Auch in Bezug auf weitere, in das Verfahren involvierte Personen übte er keine Zurückhaltung, was Kritik an-

- 19 - belangt. So warf er der Staatsanwältin Unwissenheit in mietrechtlichen Belangen vor, legte ihr nahe, sich zu informieren bzw. sich auf das Wesentliche zu konzent- rieren, und hielt ihr vor, mit dem Verfahren Steuerzahler zu belasten (vgl. Urk. D1/3/5 S. 3; S. 14 f.). Demgegenüber liess er in Bezug auf seine eigene Per- son jegliche Selbstkritik vermissen (vgl. Urk. D1/3/5 S. 3; Prot. I S. 18). 2.6.2. Den Abschluss des Mietvertrages im Konkreten betonte der Beschuldigte zwar stets wortreich. Mit seinen Ausführungen argumentierte er aber im Wesentli- chen ebenfalls rechtlich und bezog sich immer wieder auf diverse Unterlagen, die diese Argumentation gemäss seiner Einschätzung stützten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/3/5 S. 1 ff. Prot. I S. 17 ff.). Zu den tatsächlichen Umständen des Ver- tragsabschlusses äusserte er sich kaum. Seine diesbezügliche Schilderung blieb blass und bruchstückhaft. Soweit er Aussagen machte, verwickelte er sich in Wi- dersprüche, die angesichts des Umstandes, dass er sich offensichtlich stark und unter Einbezug von Dokumenten mit der Sache befasste, schwer und namentlich nicht ohne Weiteres mit dem blossen Zeitablauf zu erklären sind. So hielt er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2019 lediglich fest, C._____ habe den Vertrag am 3. April 2017 unterzeichnet (Urk. D1/3/1 S. 2). Wie es dazu kam, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. Zum Schluss seiner ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte er lediglich noch, dass er den Mietvertrag nicht gemacht habe, der stamme von einem Agenten (Urk. D1/3/1 S. 11). Auf das von C._____ und B._____ unterzeichnete Wohnungsübergabe- protokoll vom 24. Juli 2017 angesprochen, erklärte er einzig, dass dies ohne rechtliche Bedeutung sei (Urk. D1/3/1 S. 2). Aus seinen Aussagen in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2019 geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass die Wohnungsabnahme ohne ihn stattgefunden habe. Das habe M._____ gemacht, der diese Sachen für ihn mache. Dieser habe das zu- sammen mit C._____ gemacht. Im Protokoll von Anfang April 2017 werde der Zu- stand der Wohnung festgehalten. Man könne eine Vollmacht erteilen, damit ein solches Protokoll erstellt werde. M._____ habe diese Vollmacht von ihm, dem Be- schuldigten, gehabt. Der Mietvertrag sei von C._____ und M._____ unterzeichnet worden (Urk. D1/3/5 S. 4 ff., 9, 15). Das Wohnungsübergabeprotokoll sei vom früheren Mieter, E._____, ausgefüllt worden, wobei er, der Beschuldigte, die Ba-

- 20 - sis des Protokolls verfasst habe. C._____ habe es unterschrieben; das Protokoll sei aber kein Mietvertrag (Urk. D1/3/5 S. 12). Diese Aussagen suggerieren, dass der Abschluss des Mietvertrages gleichzeitig mit der Wohnungsabnahme bzw. - übergabe am 3. April 2017 erfolgte, was an sich unüblich wäre, wobei M._____ für ihn, den Beschuldigten, gehandelt hätte und E._____ gewisse Schreibarbeiten im Zusammenhang mit dem Wohnungsübergabeprotokoll übernommen hätte. Noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine schriftliche Zusammenfassung seiner Sicht der Dinge ein (Urk. 28), in der er wieder betonte, die beiden Unterschriften auf dem Mietvertrag seien von seinem Agenten M._____ und von C._____ (Urk. 28, Anhang S. 1 (Englisch) und S. 5 (deutsche Übersetzung). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er, mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert, dann erneut auf den schriftlichen Mietvertrag. Nun betonte er die Anwesenheit des Vormieters, E._____, beim Abschluss des Mietvertrags, der habe bestätigt, dass auf diesem schriftlichen Dokument nur eine Partei, C._____, aufgeführt sei. Dazu, wie es zur Unterzeichnung des umstrittenen Mietvertragsdokumentes gekommen war und wer dieses seinerseits unterzeichnet hatte, äusserte er sich bei dieser Gelegen- heit nicht (Prot. I S. 18). Weiter hielt er nun fest, dass das Wohnungsübergabe- protokoll ("Einzugsprotokoll") erst 3 Wochen nach der Vertragsunterzeichnung er- stellt worden sei, passte also seine ursprüngliche Aussage, wonach Vertragsun- terzeichnung und Wohnungsübergabe zusammengefallen seien, an. Der Wider- spruch betrifft den Ablauf der Ereignisse grundsätzlich und geht über die Konfusi- on von Daten, die auch bei ihm leicht mit dem Zeitablauf hätte erklärt werden können, hinaus. Schliesslich fragte er, ob der Einzelrichter gesehen habe, dass die von C._____ unterzeichnete Vereinbarung auch vom Vormieter unterzeichnet worden sei, denn der Vormieter habe einen Nachmieter finden müssen (Prot. I S. 21), womit er wohl auf die Mietvertragsurkunde verwies, die nach dem Erwogenen tatsächlich die Unterschrift von E._____ trägt. Er setzte sich damit aber in Wider- spruch zu seiner Darstellung, M._____ habe u.a. beim Vertragsabschluss für ihn gehandelt. Es bleibt damit die Feststellung, dass der Beschuldigte den Vertrags- schluss und die Übergabe des Mietobjekts nie lebensnah und nachvollziehbar schilderte. Seine Behauptung, er sei bei der Wohnungsübergabe nicht anwesend

- 21 - gewesen, widerspricht zudem dem Wohnungsübergabeprotokoll, das seine Un- terschrift trägt. Zusammen mit dem Umstand, dass er über kein Original des Miet- vertrages verfügt, was eher unüblich ist, erweckt das Zweifel an seiner Behaup- tung, C._____ habe die Mietvertragsurkunde unterzeichnet, auch wenn nicht ganz undenkbar ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Aussagen in seiner rechtli- chen Argumentation gefangen war und deshalb den tatsächlichen Abläufen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit schenkte. 2.7. Erstellt ist, dass bei der H._____ bereits am 4. April 2017 ein mit der Un- terschrift von C._____ versehener Mietkautionsantrag betreffend das dem Be- schuldigten gehörenden Mietobjekt I._____ … in Zürich einging, dem nebst Aus- weispapieren und dem Ausländerausweis auch ein Mietvertrag oder ein Mietver- tragsentwurf beigelegt werden musste, wobei es sich bei Letzterem gemäss be- stehender Aktenlage (vgl. E. III. 2.4.2.) um das umstrittene Mietvertragsdokument gehandelt haben dürfte. Aus der vom Beschuldigten zu Beginn des Berufungsver- fahrens eingereichten Dokumentation bzw. der darin enthaltenen SMS- Konversation zwischen ihm und E._____ ist, wie bereits erwogen, zu schliessen, dass sich Letzterer zwischen dem 1. und 3. April 2017 im Auftrag des Beschuldig- ten um den Mietkautionsantrag kümmerte. E._____ organisierte zu diesem Zweck am 1. April 2017 umgehend ein Treffen mit C._____ beim …-platz (Urk. 62/2 S. 32, 36). Am 3. April 2017 meldete er Vollzug (Urk. 62/2 S. 35), erwähnte aber auch, dass C._____ nicht klar sei, wie er sie (gemeint offensichtlich: B._____) bei sich wohnen lassen könne, und bat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang um einen klärenden Telefonanruf des Beschuldigten bei C._____ (Urk. 62/2 S. 35). Dass es um den Status von B._____ Meinungsverschiedenheiten gab, ergibt sich aus sämtlichen Aussagen. Im von C._____ unterschriebenen Mietkautions- antrag ist sie in der Rubrik "2. Mieter: oder Bürge" aufgeführt (Urk. D1/11/3; vgl. dazu auch die Rückfrage von E._____ an den Beschuldigten, Urk. 62/2 S. 33). In einem vom Beschuldigten als Vertragsentwurf bezeichneten Papier aus der von ihm eingereichten Dokumentation ist B._____ ebenfalls als Mieterin erwähnt. Der Mietvertragsentwurf ist mit dem Datum vom 30. März 2017 versehenen und trägt einzig die Unterschrift von C._____ (Urk. 62/2 S. 28). Vor diesem Hintergrund sind ohne Weiteres Szenarien denkbar, die in die Fälschung des umstrittenen

- 22 - Vertragsdokumentes mündeten, zumal die Unterlagen zeigen, dass der Beschul- digte über E._____ (von C._____ möglicherweise aufgrund des Zeitablaufs ver- gessene, weil vom Beschuldigten auch nicht auch unterzeichnete) Schriftstücke verfügte, die die Unterschrift von C._____ trugen und unter zeitlichen Aspekten als Vorlage für eine Fälschung hätten dienen können. Allerdings sind Vorgänge im Zeitraum bis zum Eingang des Mietkautionsantrages bei der H._____ im Detail ungeklärt, so dass trotz des wenig überzeugenden Aussageverhaltens des Be- schuldigten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass C._____ das umstrittene Mietvertragsdokument im Zusammenhang mit dem Antrag an die H._____ unterzeichnete, sei es in Kenntnis der Tragweite dessel- ben oder in einer anderen Vorstellung. 2.8. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

3. Nötigung 3.1. Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen o- der zu dulden, wobei eine nötigende Handlung nur dann unrechtsmässig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 12 IV 322 E. 2/a). Bei der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Even- tualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

- 23 - 3.2. Vom Beschuldigten wurde in Übereinstimmung mit der Aktenlage nie be- stritten, dass er † J._____ damit beauftragte, die Schlösser der Wohnung auszu- wechseln (vgl. Urk. D1/3/1 S. 10). Im Vorverfahren und vor Vorinstanz stellte er sich neben dem wiederholten Hinweis auf die fehlende Mieterinneneigenschaft von B._____ zusammengefasst auf den Standpunkt, dies zum Schutz der Woh- nung gemacht zu haben. Im Berufungsverfahren liess er im Wesentlichen vor- bringen, laut dem schriftlichen Mietvertrag vom 3. April 2017 sei C._____ Mieter der Wohnung gewesen, und nicht dessen Ex-Freundin, B._____. Selbst wenn zu Unrecht von einem faktischen Mietverhältnis zwischen dem Beschuldigten und B._____ ausgegangen würde, hätte der Beschuldigte als Vermieter nach Art. 257f Abs. 4 OR das Recht gehabt, eine fristlose Kündigung auszusprechen (Urk. 86 S. 13 ff.). 3.3. Der Beschuldigte stellte die Mietereigenschaft von B._____ konstant in Ab- rede. Er hielt fest, sie sei als Freundin von C._____ nur ab und zu bei diesem ge- wesen, und bezeichnet sie als "Gast". Auch gibt er an, es habe nie einen schriftli- chen Mietvertrag mit ihr gegeben, sowie dass C._____ stets die Miete bezahlt ha- be. Dass zwischen ihm und B._____ kein schriftlicher Mietvertrag bestand, ist un- bestritten. Erstellt ist sodann, dass zwischen C._____ und dem Beschuldigten zumindest ein mündlicher Mietvertrag bestand. Da der Beschuldigte sein Verhal- ten insgesamt mit dem Fehlen jeglichen Mietverhältnisses zu B._____ rechtfertigt, ist diese Frage zunächst näher zu beleuchten. 3.4. Beim Mietvertrag handelt es sich um einen sogenannten Konsensualver- trag. Er kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertrags- bestandteile, die Essentialia negotii, geeinigt haben. Zu den Essentialia negotii gehören die Überlassung einer näher bestimmten Sache zum Gebrauch und der Mietzins mit Einschluss der Nebenleistungen. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf der Mietvertrag keiner besonderen Form. Er kann also nicht nur schriftlich, son- dern auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden (vgl. SVIT Komm-Rohrer, Vorb. Art. 253–273c OR N 4). Am Vertragsverhältnis können (auch) mieterseitig mehrere Personen gemeinsam beteiligt sein. Das anerkennt auch der Beschuldigte selbst (vgl. Urk. D1/8/2 S. 13, 14:50:24). Aufgrund der

- 24 - Aussagen des Beschuldigten, denjenigen von C._____ und denen von B._____ kann als erstellt gelten, dass zu Beginn C._____ Mieter der Wohnung war. Ge- mäss übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von B._____ und C._____ wusste der Beschuldigte jedoch bereits von Anfang an, dass B._____ gemeinsam mit C._____ in der Wohnung an der Adresse "I._____ …" wohnte. Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel zu begründen. Mit der Vorinstanz sind diese zudem als widersprüchlich zu qualifizie- ren (Urk. 47 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.1. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann zunächst auf das bereits Erwogene verwiesen werden. In seiner ersten Einvernahme hielt er fest, sich im November 2018 bei der Einwohnerkontrolle erkundigt zu haben, wo er informiert worden sei, dass C._____ B._____ als Untermieterin angemeldet habe. Darüber hätte er informiert werden sollen, da die Einzugsanzeige vom 30. Juni 2017 stamme. Er habe diese Information aber nie erhalten. Im gleichen Zug erklärte er auch, erst am 2. März 2018 von der Einwohnerkontrolle eine Auskunft darüber er- halten zu haben, dass B._____ eingezogen sei (Urk. D1/3/1 S. 3). Dies wirft zu- nächst in zeitlicher Hinsicht Fragen auf. Wenn er bereits im März 2018 über den Einzug von B._____ informiert wurde, erhellt nicht, weshalb er sich diesbezüglich im November 2018 hätte erkundigen müssen. Auch wenn es sich hierbei um eine Verwechslung handelt und der Beschuldigte eigentlich den November 2017 mein- te, was naheliegender wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt wusste, dass B._____ sich ohne sein Einverständnis und sein Wissen als Untermieterin anmeldete, jedoch bis zum Oktober 2018, d.h. rund ein Jahr nichts dagegen unternahm und diesen Zustand duldete. Das lässt sich jedoch nur schwerlich mit seinen restlichen Aussagen in Einklang bringen. 3.4.2. Der Beschuldigte stellte sich des Weiteren unter Bezugnahme auf die Defi- nition der Miete auf den Standpunkt, B._____ sei nicht Untermieterin, weil sie nie Miete bezahlt habe. Dem stehen zum einen die glaubhaften Aussagen von B._____ gegenüber, die übereinstimmend mit C._____ erklärte, sie hätten sich die Miete bis zum Auszug von C._____ geteilt, und danach habe sie die Miete weiterhin auf den Namen von C._____ an den Beschuldigten einbezahlt

- 25 - (Urk. D1/5/7 S. 5; Urk. D1/7/2 S. 5; Urk. D1/5/7 S. 5 f.; Urk. D1/7/2 S. 6), was sich aufgrund der von ihr eingereichten Kontounterlagen stützen lässt (vgl. Urk. D1/10/12). Soweit der Beschuldigte darauf verweist, C._____ habe stets die Miete einbezahlt, und nicht gewusst haben will, dass die Zahlung der Miete nach dem Auszug von C._____ durch B._____ bezahlt wurde, ist dies durch die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten widerlegt. So sandte der Beschuldigte am 1. März 2018 eine WhatsApp-Nachricht an B._____ und erinnerte sie, sie sol- le nicht vergessen "to pay your rent", d.h. ihre Miete zu bezahlen. B._____ schrieb ihm daraufhin, sie habe es nicht vergessen. Sie mache das in 2 Tagen oder viel- leicht heute noch. Noch am gleichen Tag schickte sie sodann ein Foto eines Be- leges für die Einzahlung. Auf dem Beleg ist ersichtlich, dass die Miete auf den Namen von C._____ einbezahlt wurde. Auch am 29. März 2018 schickte B._____ dem Beschuldigten per WhatsApp ein Foto mit einem Beleg für die Zahlung der Miete, ebenfalls auf den Namen von C._____. Darauf antwortete der Beschuldig- te: "Super B'._____" (Urk. D1/8/2 S. 2). Auf seine Nachricht vom 1. März 2018 angesprochen, mochte sich der Beschuldigte nicht erinnern, eine solche verfasst zu haben. Allgemein blieb er auffällig schwammig, wenn immer er mit den WhatsApp-Nachrichten konfrontiert wurde. Er wiederholte auch, C._____ und B._____ hätten immer wieder die Telefonnummern gewechselt, weshalb er je- weils nicht gewusst habe, mit wem er kommuniziere. Ferner gab er in diesem Zu- sammenhang zu Protokoll, seine Nachrichten immer an alle ihm bekannten Tele- fonnummern von C._____ gesandt zu haben. Dass er in den Nachrichten B._____ jeweils als "B''._____" bzw. "B'._____" oder "B'''._____" und damit direkt ansprach, vermag er damit nicht zu erklären. Zudem reicht er selbst WhatsApp- Nachrichten mit B._____ ins Recht, mit denen er beweisen will, dass sie unbe- rechtigterweise einen Hund in der Wohnung hielt (vgl. Urk. D1/9/2 S. 13, S. 15, S. 17-24). Diese stimmen mit den vom Mobiltelefon von B._____ extrahierten WhatsApp-Nachrichten überein (vgl. Urk. D1/8/2 S. 10 f.). Es bestehen somit kei- ne Zweifel daran, dass der Beschuldigte die im Recht liegenden WhatsApp- Nachrichten verfasste und wusste, dass er mit B._____ kommunizierte. Entspre- chend verfängt seine Behauptung, B._____ habe nie Miete bezahlt und dies sei immer C._____, nicht. Er wusste um den Umstand, dass nicht C._____, sondern

- 26 - B._____ ab dessen Auszug die Miete bezahlte, zumal er sie selbst an ihre Pflicht zur Zahlung erinnerte. Sodann drohte er an, eine "weitere Betreibung" zu senden (Urk. D1/8/2 S. 2). Er reichte darüber hinaus eine E-Mail an C._____ und B._____ vom 3. Januar 2018 ins Recht, worin er festhielt, beide betrieben zu haben, da sie ihre Miete nicht rechtzeitig gezahlt hätten. Konkret formulierte er es wie folgt: "Ich habe Sie beide betrieben" (vgl. Urk. D1/9/2 S. 32 oben). Er adressierte ausdrück- lich nicht nur C._____, sondern auch B._____ und nahm damit beide gleicher- massen in die Pflicht. Seine Aussage, dass B._____ keine Mieterin war, über- zeugt angesichts dessen nicht. Einen Gast, als den er B._____ bezeichnete, wür- de man nicht für ausstehenden Mietzins betreiben. Weiter fällt eine undatierte E- Mail auf, die unterhalb der zuvor erwähnten E-Mail abgebildet ist. Darin erklärt der Beschuldigte C._____ und B._____, er müsse sie beide betreiben und gestützt auf Art. 257 1/A kündigen. Zudem hält er darin ausdrücklich fest, dass sie beide im Mietvertrag seien und daher solidarisch gebunden. Ob er diese E-Mail tatsäch- lich abschickte und wann er diese verfasste, ist nicht ersichtlich. Da er sie selbst zu den Akten reichte und als Beweismittel dafür, dass die Miete nicht rechtzeitig bezahlt wurde, anführte, ist darauf abzustellen. Die E-Mail stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht war, dass B._____ ebenfalls als Mieterin gebunden war und gestützt darauf betrieben werden konn- te. Als weiteres Indiz kann ein Schreiben vom 3. Januar 2018 herangezogen wer- den (Urk. D1/9/2 S. 34). Dieses ist wiederum an C._____ und B._____ adressiert und droht ihnen die Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes im Sinne von Art. 257d OR an. Ohne Zweifel war B._____ für ihn rechtmässige Mieterin. Im Lichte dessen erscheinen seine gegenteiligen Angaben höchst unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber Beweismit- tel einreicht und diese oft aus dem Kontext gerissen, nur in Bruchstücken und stets zu seinen Gunsten interpretiert, was im Ergebnis zu groben Widersprüchen in seiner Darstellung führt. 3.4.3. Übereinstimmend mit C._____ erklärte der Beschuldigte, er habe B._____ als Nachmieterin mangels Solvenz nicht akzeptiert (Urk. D1/3/1 S. 5; Urk. D1/7/2 S. 7). Das mag zwar zunächst zutreffen und ist durch eine E-Mail belegt (Urk. D1/9/5). Nichtsdestotrotz akzeptierte der Beschuldigte in der Folge, dass

- 27 - B._____ seine Wohnung alleine benutzte und ihm Miete bezahlte, wie bereits dargelegt wurde. Er behandelte sie denn auch als Mieterin, was sich deutlich aus den WhatsApp-Nachrichten erkennen lässt, ohne jedoch C._____ aus dem Miet- vertrag zu entlassen, der ihm (als Solidarschuldner) zusätzlich wirtschaftliche Si- cherheit bot. So fand am 12. Februar 2018 zwischen dem Beschuldigten und B._____ reger Kontakt in Bezug auf Tierchen in der Wohnung statt, wobei er sie unter anderem anhielt, sofort etwas zu unternehmen, weil die Tierchen ihre Woh- nung kaputtmachen würden (Urk. D1/8/2 S. 1, 12.02.2018; 13:49:28). Damit kon- frontiert, gab er zu Protokoll, er könne sich nicht daran erinnern. Aber es sei klar, dass ein Vermieter reagieren müsse, wenn ein Mieter auf so etwas hinweise. Man müsse dann sofort etwas unternehmen. Was jedoch nicht heisse, dass er diese Person als Mieter akzeptiere. Man müsse die Wohnung schützen (Urk. D1/3/1 S. 6). Der Beschuldigte vermag somit nicht schlüssig erklären, weshalb er mit B._____ über die Tierchen in der Wohnung kommunizierte, obwohl er konstant erklärte, sie habe nie dort gewohnt und sei nie Mieterin oder Untermieterin gewe- sen. Am 17. Oktober 2018 bat er B._____ darum, die Schlüssel in den Briefkasten zu legen, damit "J._____" vorbeikommen könne. Dieser müsse etwas messen und dann anfangen (Urk. D1/8/2 S. 3; ab 06:13:14). Als B._____ ihn am 24. Okto- ber 2018 per WhatsApp darum bat, umgehend Ersatz zu suchen und zu bezah- len, weil ihr Appartement wegen Renovierungsarbeiten nicht bewohnbar sei, und sie andernfalls die Miete auf einem Sperrkonto einbezahlen werde, reagierte der Beschuldigte so, dass er ihr in Aussicht stellte, ihre Wohnung sei in 1.5 Tagen fer- tig und sie informierte, dass nur die Küche fehle. Sie könne ohne Problem schla- fen, duschen und einfach leben. Sodann wies er sie darauf hin, dass der Besitzer normalerweise eine Erhöhung des Mietzinses für die Investitionen verlangen könnte. Er habe ihr gesagt, er werde nichts extra verlangen, weil sie für zwei Tage mit der Renovation habe leben müssen. Er werde ihr eine Mietreduktion für 2 Ta- ge gewähren, wenn sie es wolle. Sie habe jetzt eine viel schönere und bessere Wohnung. Nur wenige Minuten später fügte er an, wenn sie ihre Miete nicht rechtzeitig bezahle, bekomme sie eine Betreibung (Urk. D1/8/2 S. 10). Entspre- chend klar ist sodann seine Nachricht vom 25. Oktober 2018 an B._____: "Du hast seit Monaten die rechtlinien deine Mietvertrag [nicht] ernst genommen und

- 28 - muss die Konsequenzen tragen" (Urk. D1/8/2 S. 12, 14:07:36). Als er in der Folge von B._____ danach gefragt wird, wo der Mietvertrag sei, erklärte er, implizit sei ein Mietvertrag ("MV") schriftlich oder verbal und ob sie ihm sagen wolle, sie sei nicht Mieterin und dass ihr jemand die Schlüssel geschenkt habe (Urk. D1/8/2 S. 13; ab 14:13:24). Diese Nachricht, in der er sich offenbar auf den Standpunkt stellt, der Mietvertrag mit B._____ sei verbal zustandegekommen – dahingehend ist seine Nachricht im Kontext zu interpretieren – steht diametral seinen eigenen Aussagen gegenüber, wonach es nur einen schriftlichen Mietvertrag mit C._____ gegeben habe und B._____ nie Mieterin gewesen sei. 3.4.4. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten weisen diverse Wider- sprüche und Ungereimtheiten auf. So gab er beispielsweise an, es habe am

30. April 2018 eine Wartung gegeben, da eine Waschmaschine habe gewechselt werden müssen, wobei B._____ in Begleitung ihres Hundes zum ersten Mal an- getroffen worden sei. Erst da habe er erfahren, dass B._____ mit C._____ be- freundet sei. Das sei das erste Mal gewesen, dass er sie physisch gesehen habe. Er habe ihm dann gleichentags geschrieben, dass Hunde in der Wohnung nicht erlaubt seien und einen Kündigungsgrund darstellen würden. Tatsächlich findet sich eine WhatsApp-Nachricht vom 30. April 2018 vom Beschuldigten an B._____, worin er sie mit "B''._____" anspricht und sie darauf hinweist, dass Tiere nicht erlaubt seien (vgl. Urk. D1/8/2 S. 2 f.). Diesbezüglich fällt jedoch auf, dass dieser Nachricht eine von B._____ vom 29. April 2018, 23:12:42, vorangeht. Darin hält sie fest, dass ihre Freundin ein Hund habe, der jetzt bei ihr sei, weil diese in den Ferien weile. Sie hoffe, dass sei für ihn kein Problem, nur diese Woche noch (Urk. D1/8/2 S. 2 unten). Der Beschuldigte wurde damit von B._____ selbst dar- über informiert, dass sie einen Hund bei sich hatte. Seine Nachricht, wonach Tie- re nicht erlaubt seien, sandte er sodann um ca. 04:31 Uhr, d.h. mitten in der Nacht, was gegen seine Darstellung spricht, anlässlich der Wartung der Wasch- maschine Kenntnis des Hundes erhalten und erst darauf hin C._____ darauf an- gesprochen zu haben. Dies bestätigte er sodann selbst, indem er darauf hinwies, sie habe ihm dannzumal das erste Mal etwas vorgelogen, und auf ihre WhatsApp- Nachricht verwies (Urk. D1/3/1 S. 3 f.). Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er B._____ dannzumal das erste Mal gesehen habe und sogleich mit ihr

- 29 - über WhatsApp kommunizierte, bezeichnete er die Frage der Staatsanwältin als "etwas deplaziert" und wies darauf hin, dass es dank der neuen Kommunikati- onsmedien möglich sei, schnell miteinander in Kontakt zu treten. Ohne weiter da- rauf einzugehen und damit die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen aufzulösen, kam er darauf zurück, dass der relevante Punkt der sei, dass B._____ keine An- sprüche geltend machen könne, da sie keine Untermieterin gewesen sei, weil sie keine Miete bezahlt habe (Urk. D1/3/1 S. 4). Auf die Frage, wie es dazu komme, dass er B._____ per WhatsApp am 27. Oktober 2018 geschrieben habe, dass er ihr fristlos kündige, vielleicht habe er sich falsch ausgedrückt. Er habe wohl sagen wollen, dass der Mietvertrag mit ihrem Freund beendet sei. Vielleicht sei seine Wortwahl etwas missverständlich gewesen. Mit fristlos habe er wohl gemeint, dass es aufgelöst sei (Urk. D1/3/1 S. 4). Wenn er damit den Eindruck erwecken wollte, er habe B._____ lediglich darüber informieren wollen, dass der Mietvertrag mit C._____ aufgelöst sei, steht dem zum einen der klare Wortlaut entgegen, der kaum Raum für Missverständnisse lässt ("Ich habe mi[ch] entscheiden dir ab so- fort Fristlos zu kündigen", vgl. Urk. D1/8/2 S. 14, 27.10.18, 16:54:55). Zudem be- stand für den Beschuldigten gemäss seiner eigenen Darstellung gar kein Grund, B._____ hierüber zu informieren, wenn er sie weder als Mieterin noch als Unter- mieterin ansah und ihr (als Gast) keinerlei Rechte zuschrieb. Dass er ihr dies aus reinem "goodwill" mitteilte, ist nicht glaubhaft. Gleiches gilt für seine wiederholten Angaben in Bezug auf ein gegenüber C._____ bestehendes Pflichtgefühl. Nach dem Gesagten bestehen jedenfalls keine Zweifel mehr daran, dass der Beschul- digte B._____ zumindest ab Januar 2018 und damit im für die Tat relevanten Zeit- raum (auch) als Mieterin betrachtete und auch so behandelte. Dass er sie zu- nächst als alleinige Nachmieterin wegen mangelnder Solvenz ablehnte und auch C._____ noch als im Mietvertrag gebunden erachtete, widerspricht dem nicht. Seine wiederholte Aussage, B._____ sei nie Mieterin gewesen, ist klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.4.5. Der unglaubhaften Darstellung des Beschuldigten stehen die konstanten, detaillierten und als glaubhaft zu qualifizierenden Ausführungen von B._____ ge- genüber. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 15 f.). Sie lassen sich ohne Weiteres mit den

- 30 - im Recht liegenden WhatsApp-Chats in Einklang bringen und ergeben insgesamt ein in sich stimmiges Gesamtbild. Widersprüche in Bezug auf das Kerngeschehen lassen sich keine ausmachen. Was die von der Verteidigung angesprochenen Ungereimtheiten anbelangt (Urk. 86 S. 6 f.), ist festzuhalten, dass diese Neben- sächlichkeiten betreffen und nicht das Kerngeschehen tangieren. Es ist zutref- fend, dass sie in Bezug auf den Kühlschrank unterschiedliche Angaben machte. So hielt sie fest, diesen habe sie bei tutti.ch gekauft und der sei nicht neu. Den Wert bezifferte sie auf Fr. 90.–. Zu einem späteren Zeitpunkt gab sie indes an, der Kühlschrank sei neu und habe Fr. 300.– gekostet. Ob sie mit "neu" "neu ange- schafft" oder "ungebraucht" meinte, ist nicht klar. Auch die Differenz bezüglich den Wert des Kühlschranks lässt sich nicht erklären. Es handelt sich indes nicht um eine grobe Ungereimtheit, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insge- samt in Frage stellen würde. Auch was ihre Aussagen in Bezug auf die Hundehal- tung anbelangt, bestehen gewisse Ungereimtheiten. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme hielt B._____ fest, das Problem, weshalb der Beschuldigte sie raus- geschmissen habe, sei, dass sie einen Hund habe. Es sei so, dass er nicht ge- wusst habe, dass sie einen Hund habe, da sie gesagt habe, dieser gehöre einer Kollegin. Er habe nur gewusst, dass gelegentlich ein Hund bei ihr gewesen sei. Damit habe er kein Problem gehabt. Nun habe er ihr aber vorgeworfen, dass die Wohnung vom Hund und natürlich auch von ihr Beschädigungen habe (Urk. D1/5/1 S. 2). Mit dieser Aussage belastete B._____ sich selbst und gestand ein, unberechtigter Weise einen Hund in der Wohnung gehalten und gegenüber dem Beschuldigten wahrheitswidrig angegeben zu haben, dieser gehöre einer Kollegin. Sie gab zudem zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu Mietbeginn nicht gesagt, dass Hunde nicht erlaubt seien (Urk. D1/5/1 S. 3). Demgegenüber erklär- te sie rund ein halbes Jahr später bei der Staatsanwaltschaft, es sei nicht ihr Hund gewesen. Sie habe den Hund ihrer Kollegin gehütet, die in Ungarn gewesen sei. In derselben Einvernahme hielt sie fest, dass sei damals übrigens wirklich nicht ihr Hund gewesen. Er habe ihrer Freundin gehört, von der sie ihn nun über- nommen habe (Urk. D1/5/7 S. 4, S. 9). Ab wann sie den Hund als den ihren über- nahm, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Am 29. April 2018 schrieb sie dem Beschuldigten jedenfalls per WhatsApp, ihre Kollegin habe einen Hund, und

- 31 - dieser sei jetzt bei ihr, weil diese in den Ferien sei. Sie hoffe, dass sei kein Prob- lem für ihn. Es sei nur noch diese Woche (D1/8/2 S. 2; 23:21:42). Dies deutet zu- mindest darauf hin, dass sie zum Mietbeginn tatsächlich nicht darüber informiert war, dass der Beschuldigte Hundehaltung in seinen Wohnungen nicht erlaubte. Dies stimmt auch mit dem von B._____ eingereichten Homegate-Inserat überein, worin "Haustiere erlaubt" angegeben ist (Urk. D1/8/1 S. 4). Spätestens jedoch ab dem 30. April 2018, wo ihr der Beschuldigte schrieb, er wolle keinen Hund in sei- ner Wohnung, und Tiere seien nicht erlaubt (Urk. D1/8/2 S. 2 f.; ab 04:31:49), musste ihr die Einstellung des Beschuldigten zu Hunden in seiner Wohnung be- kannt sei. Das bestritt sie in ihren Aussagen denn auch nicht. Den weiteren WhatsApp-Nachrichten ist in Bezug auf die Hundehaltung bis zum 20. Oktober 2018, wo sie im Rahmen der Konversation mit dem Beschuldigten bezüglich ihrer Unterkunft während der Renovation fragte, ob sie den Hund mitnehmen könne, nichts zu entnehmen. Der Beschuldigte erklärte ihr zu diesem Zeitpunkt erneut, er akzeptiere keine Hunde (Urk. D1/8/2 S. 8, ab 15:34:49). Ob der Hund tatsächlich zunächst nur während den Ferien ihrer Kollegin bei ihr weilte, von Beginn weg ihr gehörte oder sie ihn erst im Laufe der Zeit übernahm, lässt sich anhand der WhatsApp-Nachrichten nicht eruieren. Aufgrund ihrer anfänglichen Aussagen ist jedoch davon auszugehen, dass der Hund bereits von Anfang an ihr gehörte. Die nachfolgende Relativierung ihrerseits überzeugt nicht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf das relevante Tatgeschehen vermag dieser Widerspruch jedoch nur marginal zu beeinflussen. Entgegen der Verteidigung ist in der von ihr zitierten Aussage, die Renovierungsarbeiten seien ihr vom Beschuldigten gar nicht angekündigt worden, zu ihrer Angabe, dass er ihr am ca. am 15. Oktober 2018 geschrieben habe, dass er ihre Wohnung reparieren lassen werde, kein di- ametraler Widerspruch zu erkennen. Die zuerst vom Verteidiger angeführte Aus- sage bei der Polizei war nämlich die Antwort auf die Frage: "Hatte Ihr Vermieter Ihnen die Renovation schriftlich angekündigt, ausser dem WhatsApp vom 15. Oktober 2018?" (Urk. D1/5/1 S. 6 F 32). Demnach hielt B._____ lediglich fest, neben der WhatsApp-Nachricht, auf die sie sich auch bei der Staatsanwaltschaft berief, keine schriftliche Ankündigung der Renovation durch den Beschuldigten erhalten zu haben, was kein Widerspruch darstellt.

- 32 - 3.4.6. Mit der Vorinstanz ist daher auch der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. Nach dem Gesagten steht auch fest, dass B._____ jedenfalls im strafrechtlich re- levanten Zeitraum im Oktober 2018 rechtmässige Mieterin der Wohnung war. 3.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten nicht nur den Auftrag zum Auswechseln der Schlösser, sondern auch das in den Gang bzw. Keller räumen der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände von B._____ vor (Urk. D1/18 S. 3). In der Anklage nicht weiter umschrieben ist, worin die für eine Nötigung er- forderliche Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt. Die Gegenstände waren für B._____ weiterhin greifbar und lediglich nicht mehr vor fremdem Zugriff in ihrer Wohnung geschützt. Eine solche ist allein in diesem Sachverhaltselement nicht zu erblicken, weshalb unklar ist, ob dem Beschuldigten diesbezüglich überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht wird. Kern des Nötigungsvorwurfs bildet jedenfalls das Austauschen der Schlösser mit dem Zweck, ihr den Zugang zur Wohnung zu verunmöglichen, wovon auch das in den Gang stellen der Gegen- stände von B._____ mitumfasst gelten kann. Damit kann offengelassen werden, ob der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt ist. 3.6. Was das in der Bestimmung genannte Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" anbelangt, muss eine solche Beschränkung, um tatbestandsmässig zu sein, derart ausfallen, dass das üblicherweise gedulde- te Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschränkung muss mithin eine den gesetzlich genann- ten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung hinsichtlich Intensität bzw. Wirkung zu- kommen (BGE 119 IV 301 E. 2a. mit weiterem Hinweis). Folglich führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang etwa das regelmässige persönliche Aufsuchen des Opfers mit stundenlangem Einreden (BGE 129 IV 262) oder das monatelange Versenden von E-Mails, Briefen und Postkarten an das Opfer sowie dessen Ehe-

- 33 - frau und weitere Personen, verbunden mit dem Verunstalten der Wohnungstüre und des Briefkastens des Opfers sowie dem Verteilen von Flugblättern in dessen Wohnquartier (BGE 141 IV 437), die Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien", die Bildung eines Menschenteppichs und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Stras- senverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Hauteinganges eines Verwal- tungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (BGE 101 IV 167; 108 IV 165; 119 IV 301; vgl. PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 17 mit ausführlicher Kasuistik) als für eine Nötigung relevante Be- schränkung der Handlungsfreiheit bezeichnet. 3.7. Der Beschuldigte hat das Schloss zur Wohnung von B._____ am

27. Oktober 2018 ohne deren Zustimmung austauschenlassen und sie damit ab dem 27. Oktober 2018 bis mindestens im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 15. November 2018 daran gehindert, ihre Wohnung zu betreten. Zudem sah sie sich gezwungen, an ihrem Arbeitsort und im Hobbyraum ihrer Nachbarin zu übernachten, bis sie eine neue Wohnung gefunden hatte (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4, S. 7 f.; Urk. D1/5/7 S. 10). Diese Beeinträchtigung überstieg das üblicherweise geduldete Mass im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung deutlich, wes- halb der objektive Tatbestand durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt ist. 3.7.1. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, der Beschuldigte habe das Recht gehabt, B._____ gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR eine fristlose Kündigung auszusprechen, und festhielt, der Schlosswechsel der betroffenen Wohnung habe nachweislich am 27. Oktober 2018 stattgefunden (Urk. 86 S. 14), d.h. zwei Tage nach der fristlosen Kündigung, ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung – entgegen der Annahme von B._____ – erst am 27. Oktober 2018 per WhatsApp ausgesprochen wurde. Doch auch eine zwei Tage früher ausge- sprochene Kündigung hätte dem Beschuldigten nicht das Recht gegeben, das Schloss auszutauschen. Weigert sich ein Mieter, trotz beendetem Mietverhältnis dem Vermieter das Mietobjekt zurückzugeben, erlaubt das schweizerische Recht dem Vermieter oder Eigentümer nicht, die Mietsache gewaltsam in Besitz zu nehmen (vgl. Urteil OGer Zürich SB110376 vom 22. November 2011 betreffend

- 34 - Sachentziehung nach Art. 141 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB). Die Exmission lässt sich also grundsätzlich nicht durch blosses Auswechseln der Schlösser umgehen. Eine – hier allerdings nicht relevante – Ausnahme davon liegt vor, wenn der Mieter zum Ausdruck gebracht hat, das Mietobjekt definitiv ver- lassen zu haben, indem er unter Mitnahme von Hab und Gut nach unbekannt ver- reist ist. Verbietet sich eine solche Annahme, kann die Exmission nur in einem ge- richtlichen Verfahren durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.122/2004 vom 29. Juni 2004). Vorbehalten bleibt die erlaubte Selbsthilfe bei – hier auch nicht gegebener – verbotener Eigenmacht gestützt auf Art. 926 Abs. 2 ZGB (vgl. zu Hausbesetzungen: Urteil des Bundesgerichts 1P.624/1989 vom

8. Mai 1991, in: ZBl 92/1991, E. 3, S. 552 ff.). Somit hätte der Beschuldigte selbst bei einer zulässigen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses den gerichtlichen Weg beschreiten müssen, um B._____ zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. Das eigenmächtige Auswechseln war vorliegend keinesfalls erlaubt. Ferner ist da- rauf hinzuweisen, dass auch eine fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit- tels des offiziellen Formulars gemäss Art. 266l Abs. OR zu erfolgen hätte (vgl. SVIT Komm-Reudt, Art. 257f OR N 62) und die Nichtbeachtung der Form – wie vorliegend – die Nichtigkeit der Kündigung nachsichzieht (Art. 266o OR). Ob der Beschuldigte vorliegend eine fristlose Kündigung gestützt auf Art. 257f Abs. 4 OR hätte aussprechen dürfen bzw. ob B._____ der Mietwohnung vorsätzlich schwe- ren Schaden zufügte, ist nicht im Strafverfahren zu klären. 3.7.2. Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe sich in einem Ver- bots-irrtum befunden, da er über das Verbot als Eigentümer und Vermieter der Wohnung der Schlösser bereits zwei Tage nach der ausgesprochenen fristlosen Kündigung wechseln zu dürfen, geirrt habe (Urk. 86 S. 14). Ob die Verteidigung damit tatsächlich einen Rechtsirrtum und nicht einen den Vorsatz beschlagenden Sachverhaltsirrtum geltend macht (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 126]), kann offenbleiben. Die Ar- gumentation hält einer näheren Prüfung im einen wie im anderen Fall nicht stand. Der Beschuldigte, der gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz Eigentümer meh- rerer Liegenschaften ist (vgl. E. IV.2.3.1), betonte während des gesamten Verfah-

- 35 - rens seine mietrechtlichen Kenntnisse und argumentierte auch entsprechend, wenn auch selektiv zu seinen Gunsten. Dass er sich um mietrechtliche Vorgaben keine Gedanken machte, ist folglich ausgeschlossen. Die dokumentierte WhatsApp-Kommunikation mit † J._____ macht zudem deutlich, dass er sich der Problematik seines konkreten Vorgehens bewusst war, er aber alles seinem Wunsch unterordnete, B._____ umgehend aus der Wohnung zu entfernen, um das (renovierte) Objekt schnell weitervermieten zu können. Ein mietrechtlich kor- rektes Vorgehen wäre dieser Absicht entgegengestanden. So schrieb der Be- schuldigte † J._____ bereits vor der "fristlosen Kündigung" am 25. Oktober 2018: "Morgen wir wechseln den schloss und dann alte ist weg! Wir schmeissen sein Kleider in die Mulde" und am 27. Oktober 2018 schrieb er, er übernehme die volle Verantwortung für die Auswechslung des Türschlosses an der Adresse I._____ …. So schrieb er: "Hallo J._____, Ich wollte dir fragen und nehme die voll verhan- vortung den Schloss mein Wohnung I._____ … zu ersetzen. Warum? Die Mieterin koennte kein Hund und war 6 Monaten geboten den ein neu zu Hause zu finden. Der Hund in einen Schwester Zimmer ist unmoeglich und hat viel Schäden ge- macht. Diese Frau hat gleich gelugt und hat uns gesagt das es ein Freundin Hund und dass er letzten Mittwoch weg gehen musste. Er hat gleich pipi überall ge- macht. Gruss A._____", woraufhin † J._____ den Beschuldigten darauf hinwies, dass er "ihr" das so nicht schreiben könne (Urk. D1/8/4 S. 115, ab 09:32:57). So- dann schickte er † J._____ am Abend folgende Nachricht: "Die alte Schlampe wurde geschmiessen und informier. Gruss A._____" (Urk. D1/8/4 S. 119). Dass es dem Beschuldigten darum ging, B._____ ohne Rücksicht auf mietrechtliche Vorgaben sofort aus der Wohnung zu entfernen, machen schliesslich auch seine Aussagen, mit denen er das Mietende selber erst auf Ende Oktober 2018 termi- nierte (Urk. D1/3/1 S. 5, 9), deutlich. 3.7.3. Der Beschuldigte war sich gemäss dem zuvor Erwogenen über die fehlen- de Rechtmässigkeit seines Handelns im Klaren und beabsichtigte auch, B._____ den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Er handelte daher direktvorsätzlich und hat dementsprechend mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.

- 36 - 3.8. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben, wes- halb er der Nötigung im Sinne von Art. 181 schuldig zu sprechen ist.

4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat- bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beo- bachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Art. 179quater Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand schützt die Person in ihrem Geheim- oder Privatbereich vor visu- eller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte. Geschützt sind Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Tatsachen sind in irgendeiner Weise wahrnehmbare Er- eignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Vergangenheit, die in einer Beziehung zum geschützten Privatbereich des Bespitzelten stehen. Alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten gehören zur geschützten Privatsphäre. Tatbestandsmässig sind das Beobachten der ge- nannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist nicht tatbestandsmässig; mit Aufnahmegerät – auch wenn keine Aufnahme erfolgt – steht er unter Strafe. Ge- fordert ist somit der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern (ev. auch bewegten), unabhängig davon, wie viele Zwischenstadien (Film, Magnetband, Bildplatte usw.) der Vorgang umfasst. Foto-, Film- und Fernsehkameras sowie heute vor allem auch Mobiltelefon- oder Computerkameras ("Webcams") sind ty- pische Bildaufnahmegeräte (BSK StGB II-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N 3 ff.). 4.2. Das erste Mal auf die Fotos von B._____ mit ihrem Hund angesprochen hielt der Beschuldigte fest, möglicherweise habe † J._____ diese Fotos gemacht. Es sei wichtig gewesen, dass Beweismittel gesammelt worden seien. Sie hätten im Kühlschrank Hundefutter gefunden. Als † J._____ das beim Demontieren des Kühlschranks gesehen habe, habe er dies fotografiert und ihm geschickt. In Be- zug auf das Foto aus dem Bad hielt er fest, dort sei eine Halterung nicht stabil

- 37 - gewesen (Urk. D1/3/1 S. 9). † J._____ habe diese Fotos gemacht, um seinen Auf- trag zu dokumentieren. Danach gefragt, ob er den Auftrag dazu gegeben habe, erklärte er pauschal, die Arbeiter, die etwas von ihm machen würden, gebeten zu haben, Fotos davon zu machen, ohne direkt auf die Frage zu antworten. Zudem schrieb er es dem Zufall zu, dass B._____ fotografiert worden sei: † J._____ habe den Fensterrahmen fotografieren wollen, und per Zufall sei B._____ durchgegan- gen. Es sei um das defekte Fenster gegangen. Sodann gab er an, diese Fotos B._____ geschickt zu haben, um sie darauf hinzuweisen, dass sie den Anweisun- gen nicht gefolgt sei, und um zu dokumentieren, dass sie nicht alles aus dem Kühlschrank genommen habe, was drin gewesen sei. Es gehe darum, sich abzu- sichern, nicht dass man dann dem Arbeiter vorwerfe, er habe etwas gestohlen. Die Fotos habe er zuerst auch C._____ geschickt (Urk. D1/3/1 S. 10). Das zweite Mal wurde er erneut anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwalt auf die- sen Anklagevorwurf angesprochen. Mit der Aussage von † J._____ konfrontiert, wonach er diesem den Auftrag gegeben habe, den Zustand der Wohnung zu fo- tografieren, wozu auch das Innere des Kühlschranks gehört habe, erwiderte er: "Das ist ein Fehler. Das Argument hat keinen Stand. Er ist verstorben, aber viel- leicht können Sie ihn ja immer noch befragen, auch wenn er verstorben ist" (Urk. D1/3/5 S. 12 F/A 32). Weshalb das Argument, wie der Beschuldigte behaup- tet, keinen Stand hat, führt er nicht näher aus, auch nicht, worin der Fehler in der vorgehaltenen Aussage von † J._____ liegt. An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung hielt er auf denselben Vorhalt fest, alles müsse mit Fotos belegt werden: Schimmel am Fensterrahmen oder die Halter des Zahnglases, die kaputt gewe- sen seien. Erstmals detailliert äusserte er sich zur Auftragserteilung: Er sei im Ausland gewesen und habe die Bestellungen in Auftrag geben müssen. Er habe † J._____ in die Wohnung geschickt, um Fotos zu machen, um die Situation aufzu- zeigen, damit Ersatzteile bestellt werden könnten. Er habe sicher sein müssen, dass er sich das finanziell leisten könne, denn er habe kein Geld gehabt. Er habe eine Kreditlimite. Darauf angesprochen, dass er † J._____ gemäss dessen Aus- sagen in die Wohnung geschickt habe, um Schäden aufzunehmen, aber auch dass dieser auf seinen Wunsch hin zusätzliche Fotos vom Zahnglas, dem Kühl- schrank und von B._____ mit dem Hund habe machen sollen, erwiderte er wiede-

- 38 - rum lediglich, dass er sehr froh wäre, wenn † J._____ noch hier wäre (Prot. I S. 27). Sobald auf ihn Belastendes angesprochen, werden die Antworten des Be- schuldigten ausweichend. Nur bedingt erklären konnte er, dass auf den Fotos keine Schäden ersichtlich seien. So gab er an, der Fensterrahmen sei voll Schimmel gewesen, die Halterung des Zahnglases instabil und die Ausziehschub- lade im Kühlschrank beschädigt. Im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, wonach von den Schäden hätten Fotos gemacht werden müssen, damit er Er- satzteile bestellen könne, erklärte er, das Foto vom Inneren des Kühlschranks sei erst nach Auswechseln der Ausziehschublade gemacht worden. Dies hielt er je- doch erst fest, als er darauf angesprochen wurde, dass die Ausziehschublade nicht beschädigt aussehe. Somit passte er seine Aussage der gestellten Frage an, was zu Widersprüchlichkeiten in seiner Darstellung führt. Dies versuchte er zu lösen, indem er angab, † J._____ habe auf seinen Wunsch hin Fotos von den Schäden und Fotos nach der Reparatur erstellt, weil er Ersatzteile habe kaufen müssen (Prot. I S. 27 f.). Seine Aussagen sind insgesamt wenig überzeugend. 4.3. Was den Zweck des Auftrags anbelangt, blieb der Beschuldigte konstant dabei, dass es um das Feststellen von Schäden in der Wohnung gegangen sei. † J._____ bestätigte dies, indem er angab, der Beschuldigte habe ihn darum ge- beten, in die Wohnung zu gehen und Fotos vom Zustand der Wohnung zu ma- chen. Die Fotos vom Kühlschrank habe er erstellt, weil der Beschuldigte habe wissen wollen, wie der Zustand der Dinge sei (Urk. D1/4 S. 2, S. 3). Zuletzt hielt er fest, B._____ ohne deren Einverständnis fotografiert zu haben, aber im Auftrag des Beschuldigten (Urk. D1/4 S. 5). Weshalb er dies tun musste, liess er offen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte † J._____ beauftragte, Fotos der Woh- nung zu erstellen. Wann dieser Auftrag erteilt wurde, ist weder den Aussagen des Beschuldigten oder denjenigen von † J._____ noch dem ebenfalls bei den Akten liegenden WhatsApp-Chatverlauf zu entnehmen. Mit Blick auf die Fotos fällt auf, dass darauf tatsächlich keine Schäden ersichtlich sind. Auf dem Foto vom Inneren des Kühlschranks liegt der Fokus scheinbar auf dem Eierkarton sowie der geöff- neten Hundefutterdose. Beim zweiten Foto ist die Zahnglashalterung zwar sicht- bar, ob diese locker ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Ebenfalls prominent im Bild sind eine Zahnbürste und eine Zahnpasta mit einem Hund darauf. Das letzte

- 39 - Foto zeigt B._____ mit einem Hund an der Leine auf einem Gehweg. Das Foto wurde offensichtlich aus einer Wohnung heraus aufgenommen. Auch hier ist kein Schaden und auch kein Schimmel sichtbar. Der Fokus liegt auch nicht auf den Fensterrähmen, sondern auf B._____. Die Aufnahmen sind keinesfalls geeignet, irgendwelche Schäden aufzuzeigen. Diesfalls wären zudem Nahaufnahmen zu erwarten gewesen, auf denen die Schäden tatsächlich sichtbar wären. Auch vor diesem Hintergrund überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Gemäss WhatsApp-Chatverlauf schickte † J._____ dem Beschuldigten am 26. Oktober 2018 die fraglichen Fotos. Neben diesen schickte er auch Fotos einer Küche. Der Kühlschrank ist sodann ebenfalls geöffnet auf einem anderen Foto aus grösserer Entfernung zu sehen (Urk. D1/8/4). Der Beschuldigte schickte † J._____ am 27. Oktober 2018 sodann Screenshots von Nachrichten an B._____. Den Screens- hots ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die vorliegend relevanten Fotos an B._____ schickte und ihr im Anschluss daran folgende Nachrichten schrieb:

- 40 - 18:51 Hallo B._____ 18:52 Du hast mir gelügt: dein Hund ist nicht deine Freundin Hund die Zeit April dort bleibt. 18:53 Ich habe gesagt kein Hund und du hast mir getöscht. 18:53 Du hast mit vieles gesagt die nicht kor- rekt und dein Hund viele Sch gemacht. Es ging dem Beschuldigten somit nicht – zumindest nicht nur – darum, Schäden in der Wohnung zu dokumentieren, sondern Beweise dafür zu sammeln, dass B._____ einen Hund hält. Dies lässt sich ohne weiteres mit seinen Aussagen in Einklang bringen: Er betonte wiederholt, dass B._____ einen Hund in der Woh- nung gehalten habe, obwohl dies nicht erlaubt sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3, S. 6, S. 9; Urk. D1/3/5 S. 8; Prot. I S. 27). Eine Einwilligung für die Fotos holte der Be- schuldigte bei B._____ nicht ein. Der Anklagesachverhalt bezüglich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erweist sich damit als rechtsgenügend erstellt. 4.4. Die Verteidigung bringt zutreffend vor, dass B._____ auf einem Foto im Aussenbereich sichtbar ist. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob auf dem Foto eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine Tatsache aus dem Privatbereich, die nicht jedermann ohne weiteres zugänglich ist, dargestellt ist. Um eine Tatsache aus dem Geheimbereich handelt es sich vorliegend nicht, denn der Geheimbe- reich als Kernbereich der Privatsphäre umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird (BGE 118 IV 46; 118 IV 324 = Pra. 1995 Nr. 210; PK StGB-Trechsel/Lieber, Art. 179quater N 3). Demgegenüber umfasst der Privatbereich diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit na- he verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, z.B. das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln

- 41 - kann (BGE 118 IV 41 E. 4; vgl. auch BSK StGB II-Rame/Vogelsang., Art. 179quater StGB N 10). 4.4.1. Nicht alle Tatsachen aus dem Privatbereich werden strafrechtlich vor der Beobachtung oder Aufnahme mittels eines Aufnahmegerätes geschützt, sondern nur die "nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen". Die Abgrenzung zwischen geschützter und ungeschützter Privatsphäre gestaltet sich oft als komplex. Im Prinzip werden vom Tatbestand alle gegen den Einblick Aussenstehender Räume und Örtlichkeiten geschützt (BGE 118 IV 324). Auch Örtlichkeiten, in denen Haus- friedensbruch begangen werden kann, wie Haus, Wohnung, umfriedete Plätze, Höfe und Plätze, die unmittelbar zu einem Haus gehören, sind zum Schutzbereich zu zählen (BSK StGB II-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater N 11). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Privatsphäre bereits vor, wenn die Aufnahme durch Überwindung eines "rechtlich-moralischen" Hindernis- ses erfolgte. Konkret soll auch derjenige geschützt sein, der vor seine Haustür tritt, um die Post aus dem Briefkasten zu holen oder um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 1B_28/2013, E. 2.2.2). Nicht zum geschützten Bereich gehört gemäss neu- erer Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Das kann auch Berei- che betreffend, die zu einer Privatwohnung gehören. Somit können Alltagsverrich- tungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (wie bspw. auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwohnung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwin- dung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen darstellen. Eine Person, die freiwillig ausgeübte Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich vornimmt, setzt nach Ansicht des Bundesgerichts ihre Privatsphäre in diesem Umfang der Öffentlichkeit aus und verzichtet auf einen Schutz der Privat- heit (BGE 137 I 335). Nach Ramel und Vogelsang darf dieser fingierte Verzicht nur mit grösster Zurückhaltung und auf tatsächliche Alltagsverrichtungen wie bei- spielsweise das Leeren des Briefkastens beschränkt werden (BSK StGB II- Ramel/Vogelsang, Art. 179quater N 11a).

- 42 - 4.4.2. B._____ wird mit ihrem Hund auf der fraglichen Aufnahme beim Verlassen der Wohnung auf einem Trottoir vor der Liegenschaft gezeigt. Das kann ohne Weiteres einem Gang zum Briefkasten gleichgestellt werden und stellt somit eine Alltagsverrichtung dar. Das Trottoir zweigt dabei auf ein weiteres Trottoir ab. Of- fensichtlich handelt es sich dabei um lediglich zu Fuss begehbare Zugangswege zu verschiedenen Liegenschaften, wie man sie oft zur Verbindung mehrerer Wohnblöcke sieht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass dieser Bereich vor der Liegenschaft (ähnlich wie ein Balkon) von jedermann öffentlich einsehbar ist, der diesen Weg beschreitet, zu- mal es sich gemäss Aussagen von B._____ um eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen handelt. 4.4.3. Soweit die Verteidigung in Bezug auf die Aufnahmen des Kühlschrankin- nern und des Bades fehlenden Geheimhaltungswillen von B._____ geltend macht (Urk. 86 S. 15 f.; Urk. 95 S. 7 f.), ist festzuhalten, dass es sich bei der Wohnung grundsätzlich um den Privatbereich von B._____ handelt, den sie nur mit nahe verbundenen Personen teilen will. Die Wohnung stellt zudem ein Bereich dar, der zweifelsohne nicht jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Dass im Zeitpunkt, in dem die Aufnahmen gemacht wurden, Handwerker Zugang zur Wohnung hatten und Renovierungsarbeiten stattfanden, ändert nichts daran. B._____ hatte weiter- hin ein Interesse daran, dass die sich in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände privat bleiben. Zudem wurde ihr Wohnbereich nicht jedermann, sondern einem eingeschränkten Kreis – den Handwerkern – zugänglichgemacht und zwar nur temporär und zu einem bestimmten Zweck (Handwerksarbeiten). Das kann nicht als Einwilligung dafür gewertet werden, dass ihren Privatbereich betreffende Ge- genstände in ihrer Wohnung fotografiert werden. Dass jemandem das Recht ein- geräumt wird, private Räumlichkeiten zu betreten, kann nicht mit dem Recht gleichgesetzt werden, vom Privatbereich erfasste und strafrechtlich geschützte Tatsachen ohne Einwilligung aufzunehmen. B._____ musste nicht damit rechnen, dass die Handwerker ungefragt Fotografien ihrer persönlichen Gegenstände an- fertigen würden.

- 43 - 4.5. Indem der Beschuldigte † J._____ beauftragte, die fraglichen Fotos vom Kühlschrankinneren und dem Bad aufzunehmen, verwirklichte er den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Was die Aufnahme von B._____ mit ihrem Hund beim Verlassen der Wohnung angelangt, ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt. Ein formeller Freispruch hat diesbezüglich nicht zu erfolgen, da lediglich ein Teil des vollständig behandelten Anklagesachverhalts rechtlich anders gewürdigt wird, als dies die Staatsanwaltschaft tut (Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020, E.1.3.2). III.

1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Probezeit 3 Jahre) und verlängerte die Probe- zeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ausge- sprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe um 1 Jahr (Urk. 47 S. 39 f.). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestra- fung ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf und auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz dazu (Urk. 47 S. 30 f.) kann verwiesen wer- den.

- 44 -

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Als schwerstes Delikt ist die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Mit der Vorinstanz sind keine ausseror- dentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 2.1.1. Was die objektive Tatschwere betreffend die Nötigung anbelangt, gilt zu be- rücksichtigen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit von B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten durchaus beträchtlich ist. Ihr wurde der Zugang zu ihrer Wohnung und damit zu den Räumen verwehrt, die aus praktischen und emotionalen Gründen von besonderer Bedeutung sind. Als Folge davon musste sie sich unvorbereitet eine andere Bleibe (den Hobbyraum ihrer Nachbarin) su- chen. Der Beschuldigte ging geplant vor und liess B._____ im Glauben, ihre Wohnung solle renoviert werden, und sie könne im Anschluss daran wieder dort wohnen, und führte den Schlosswechsel nicht selber aus, sondern blieb im Hin- tergrund. Sein Vorgehen erscheint reichlich perfid. Demnach ist die objektive Tat- schwere innerhalb des relativ weiten Anwendungsbereichs des Tatbestandes als eher leicht bis noch leicht zu qualifizieren. 2.1.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Dass er die Hundehaltung nicht akzeptierte, war zwar sein gutes Recht. Es stand ihm jedoch der Rechtsweg offen, um seine Ziele zu erreichen. Allein der Umstand, dass ihm dieser zu langwierig erschien, vermag sein Verhalten auch unter Verschuldensgesichtspunkten nicht zu rechtfer- tigen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nur insofern marginal zu relativieren, als B._____ mit der Hundehaltung die Ursache für die Eskalation schuf. Es bleibt gesamthaft gesehen bei einem eher leichten bis noch leichten Verschulden, was sich in einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Nötigung von 150 Tagessätzen niederschlägt. 2.1.3. In Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend die Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch hier auf einen Dritten zurückgriff, um zwei Aufnahmen aus dem

- 45 - Privatbereich von B._____ zu machen. Die auf den Aufnahmen abgebildeten Ge- genstände (Hundezahnpasta und -bürste, Kühlschrankinhalt) stellen zwar keine besonders sensiblen Gegenstände dar, die man keinesfalls mit anderen Teilen will. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der eigenen Wohnung um einen ge- schützten Privatbereich und Teil der Privatsphäre. Diese wurde durch das Verhal- ten des Beschuldigten verletzt. Auch hier agierte er gewissermassen unter dem Deckmantel von Renovierungsarbeiten und erhielt so Zugang zu den von ihm be- nötigten Beweisen betreffend die Hundehaltung. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschulden noch als sehr leicht zu qualifizieren. 2.1.4. Er handelte eventualvorsätzlich, indem er die Verletzung der Privatsphäre von B._____ in Kauf nahm. Er beabsichtigte, Beweise für die Hundehaltung zu finden und diese gegen B._____ zu verwenden, was ein rein egoistischer Beweg- grund darlegt. Dass er sich nicht hätte regelkonform verhalten können, ist nicht ersichtlich. Auch hier wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu sei- nem Ziel zu gelangen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive auch im vorliegenden Zusammenhang nur insofern marginal zu relativieren, als B._____ mit der Hundehaltung die Ursache für das Verhalten des Beschuldigten schuf. Im Ergebnis bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und die hypo- thetische Einzelstrafe für dieses Delikt ist auf 15 Tagessätze festzusetzen. 2.2. Es rechtfertigt sich, die für die Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips sehr leicht auf 155 Tagessätze zu erhöhen. 2.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc.. 2.3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1979 geboren wurde, verheiratet ist, aber nicht mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Von dieser wird er gemäss Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

- 46 - handlung finanziell unterstützt. Sie führt ein Kommunikationsunternehmen. Aktuell ist er in N._____ wohnhaft. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse hielt er vor Vor-instanz fest, als Professor an der Universität O._____ im digitalen Handel ei- nes Forschungszentrums involviert zu sein, für diese Tätigkeit jedoch kein Ein- kommen zu erhalten, da er für die Wissenschaft arbeite. Ferner gab er zu Proto- koll, er sei CEO eines Biotechunternehmens und bezifferte seinen Verdienst auf monatlich Fr. 1.–. Das erwähnte Biotechunternehmen erziele einen Umsatz von Fr. 0.–, und er sei Aktionär dieses Unternehmens. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau machte er keine Angaben. Gemäss seinen Aussagen ist er (zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) Besitzer von 25 Liegenschaften. Er führte dazu aus, die Gesamtkosten (Reparatur- und Renovationsarbeiten) für diese Liegenschaften würden Fr. 800'000.– betragen, und er könne sich das eigentlich nicht mehr leisten. Von einer drohenden Zwangsversteigerung ging er aufgrund der Hilfsbereitschaft der Banken im dama- ligen Zeitpunkt nicht aus. Aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Datener- fassungsblatt geht hervor, dass er seit dem 1. August 2014 arbeitslos ist und kein Einkommen erzielt. Er kreuzte sodann "Nein" an bei der Frage, ob er in einer Ehe/Partnerschaft lebe. Sodann hielt er fest, monatlich Fr. 800.– als Unterhalts- beitrag von seinem Vater zu erhalten. Miete und Krankenkasse kosten ihn monat- lich gemäss seinen Angaben je Fr. 250.–. Sodann gab er an, Liegenschaften in Zürich und Zug mit einem Steu- erwert von Fr. 8'926'493.– zu besitzen und bezifferte seine Hypothekarschulden auf Fr. 13'194'350.– (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 59). Belege zu seinen finanziellen Ver- hältnisse reicht er keine ein. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.3.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer nicht ein- schlägigen Vorstrafe verzeichnet (Urk. 100). Er wurde am 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, der Beschuldigte delinquierte aber in beiden zu

- 47 - beurteilenden Fällen innerhalb der Probezeit, was sich leicht straferhöhend aus- wirkt. 2.3.3. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Straf- reduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Ge- ständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt ins- besondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolg- te (BSK StGB II-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 169 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich höchstens teilweise und erst im Laufe des Verfahrens in Bezug auf gewisse Tatbestandsmerkmale geständig. Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichti- gen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche De- liktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nach- tatverhalten deshalb neutral zu gewichten. 2.4. In Würdigung von Tat- und Täterkomponente würde sich eine Geldstrafe von um die 165 Tagessätzen als angemessen erweisen, die aufgrund der langen Dauer des obergerichtlichen Verfahrens jedoch auf 150 Tagessätze zu reduzieren ist. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. 2.5. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 50). 2.6. In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse und insbesondere gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Angaben,

- 48 - wonach der Beschuldigte seit 2014 arbeitslos ist, von seinem Vater unterstützt wird, sehr hohe Hypothekarschulden aufwiest und ihm monatliche Lebenshal- tungskosten von insgesamt Fr. 500.– anfallen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.7. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

3. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Geldstrafe betrifft, gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahren vor den nun zu beurteilen- den Taten nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde und damit grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gilt (OFK StGB- Heimgartner, Art. 42 N 16). Zwar weist der Beschuldigte – wie bereits erwogen – eine Vorstrafe auf. Diese ist nicht einschlägig. Auch wenn aufgrund dessen durchaus gewisse Zweifel hinsichtlich seines künftigen Verhaltens bestehen, kann ihm bei dieser Ausgangslage keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass sämtliche zu beurteilenden Ta- ten in einem Zusammenhang stehen und ein streitiges Mietverhältnis betreffen. Dem Beschuldigten ist daher in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit der Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu begegnen.

4. Widerruf 4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, wider- ruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um

- 49 - höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussich- ten ist im Falle des Widerrufs des bedingt gewährten Strafvollzugs miteinzubezie- hen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs ab- gesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB al- lenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 4.2. Der Beschuldigte wurde während der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zug vom 23. Juni 2017 ausgefällten Probezeit erneut straffällig. Wie bereits dargelegt, kann dem Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden. Den vorhandenen Bedenken wurde sodann mit der Dauer der Probezeit bereits Rech- nung getragen. Seit den zu beurteilenden Delikten wurde er nicht mehr straffällig. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass er sich durch das vorliegende Strafverfahren sowie die ausgesprochene bedingte Geldstrafe genügend beein- drucken lässt und sich inskünftig wohlverhält. Mit der Vorinstanz erweist es daher sich als gerechtfertigt, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug festge- setzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern. IV.

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, namentlich wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts

- 50 - notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_580/2019 vom

8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom

28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2. Auch wenn der Beschuldigte für einen Teil des Anklagesachverhaltes (Dossier betreffend Urkundenfälschung) freizusprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzu- erlegen. Der Untersuchungsaufwand, wie auch der Aufwand betreffend das erst- instanzliche Gerichtsverfahren erhöhten sich durch den Anklagepunkt der Urkun- denfälschung nicht merklich. Zudem steht dieser in engem Zusammenhang mit den übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und dem damit zusam- menhängenden Sachverhalt. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem Urteil obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt teilweise und erreicht eine Reduktion des Ta- gessatzes. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2 und 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5, je mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (ZK StPO-Griesser, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrates setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität

- 51 - notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfer- tigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nach §18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten be- trägt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundla- ge für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschrif- ten Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 Anw- GebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung ist primär zu un- terscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3, m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen ent- sprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und über- setzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht im Berufungsverfahren unter Berücksich- tigung des Aufwandes für einen allfälligen zweiten Schriftenwechsels ein Honorar von Fr. 12'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. geltend und beantragt für den Beschul- digten eine Entschädigung in dieser Höhe (Urk. 86 S. 17). Fr. 10'144.05 sind

- 52 - durch die Honorarnote der Verteidigung ausgewiesen, wobei darin lediglich die Aufwendungen bis zum 10. März 2021 erfasst sind. Die Durchsicht der Beru- fungsantwort sowie die Erstellung der Berufungsreplik und damit zusammenhän- gende Aufwände sind nicht erfasst (Urk. 87/17). Gestützt auf die Honorarnote ist von einem Stundenansatz von rund Fr. 313.– auszugehen. Der ausgewiesene Aufwand beträgt 30.04 Stunden. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'500.– würde davon ausgehend einem Gesamtaufwand von rund 40 Stunden und gut 150% der erwähnten maximalen Grundgebühr entsprechen, ohne dass der zweite Schriftenwechsel besonders aufwendig gewesen wäre. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass der Verteidiger erst nach Einleitung des Berufungsverfahrens aufgrund eines Verteidigerwechsels mandatiert wurde und sich somit neu einar- beiten musste, ohne sich auf Wissen aus dem Vorverfahren stützen zu können. Gravierende Konsequenzen wie eine Landesverweisung oder eine Freiheitsstrafe drohten dem Beschuldigten dagegen nicht. In rechtlicher Hinsicht stellten sich zwar einige Fragen, allerdings waren diese nicht von besonderer Schwierigkeit. Das Verfahren gestaltete sich für die Verteidigung vielmehr vor allem aufgrund des Aktenumfangs tatsächlich aufwendig. Insgesamt handelt es sich um einen Fall durchschnittlicher Schwierigkeit und Verantwortung. Überdurchschnittlich für einen Einzelrichterfall war einzig aber immerhin der Aktenumfang, der die Einar- beitung aufwendiger machte. Vor diesem Hintergrund erweist sich ausgehend von einer Grundgebühr im Bereich des Maximums sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für den nicht sehr aufwendigen zweiten Schriftenwechsel insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen von Fr. 13.30) für das Berufungsverfahren als angemessen. Diese umfasst auch (allfällige) Aufwendungen des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ass. iur. X3._____. 3.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten somit eine auf einen Drittel redu- zierte Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'600.– zuzusprechen.

- 53 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 23. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ange- setzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.

- 54 -

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'600.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zug (Aktenzeichen S 17 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG)

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier

- 56 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.