Sachverhalt
1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 8. No- vember 2018 (Urk. 47) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 80 S. 6 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und hinsichtlich der Einzel- heiten der Tatabläufe kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannter- massen zusammen mit dem zum Tatzeitpunkt 14-jährigen Mitbeschuldigten H._____ am 12. und 14. Februar 2018 aufgrund eines gemeinsamen Tatent- schlusses und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken drei Raubüberfälle verübt hat, davon zwei auf Tankstellenshops in I._____ (Anklage- ziffer 1.1.1) und in J._____ (Anklageziffer 1.1.3) sowie einen auf eine zum Tat- zeitpunkt 75-jährige Rentnerin (Privatklägerin 3) in deren Privatwohnung in K._____ (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte lenkte in allen Fällen das von ihm organisierte Tatfahrzeug, fuhr den Mitbeschuldigten H._____ an die entsprechen- den Tatorte, parkte in der näheren Umgebung und wartete im Auto. Derweil be- gab sich der Mitbeschuldigte H._____ zu den Lokalitäten sowie in die Privatwoh- nung und verübte – bewaffnet mit einer täuschend echt aussehenden, der Mittel- konsole des Tatfahrzeuges entnommenen Soft-Air-Pistole und vermummt mit
- 9 - Schal, Winterkappe und Kapuze – die Raubüberfälle, woraufhin die Beschuldigten mitsamt der jeweiligen Beute mit dem Fahrzeug flüchteten. Die Überfälle auf die Tankstellenshops ergaben Bargeldbeträge in der Höhe von Fr. 1'700.– und € 75.– (Anklageziffer 1.1.1) bzw. Fr. 200.– (Anklageziffer 1.1.3), und aus dem Raubüber- fall auf die Rentnerin resultierten Fr. 2'100.– (Anklageziffer 1.1.2). Die Beutetei- lung fand jeweils noch am gleichen Tag statt, wobei im Ergebnis rund sieben Ach- tel auf den Beschuldigte entfielen.
3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsaspekte ergibt sich unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 80 S. 9 ff.) und mit wenigen Ergänzungen das Folgende: 3.1. Akquirierung allfälliger Mittäter Dem Beschuldigten kann nicht angelastet werden, im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens habe seine Aufgabe unter anderem darin bestanden, Ban- denmitglieder zu akquirieren (vgl. Anklageziffer 1.1). Gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten war es der Mitbeschuldigte H._____, der von sich aus – vergeblich – versuchte, weitere Mittäter aus seinem Kollegenkreis an- zuwerben. Zudem bestätigte auch L._____, der zweimal auf einer Erkundigungs- fahrt der beiden Beschuldigten dabei war, dass er den Beschuldigten über den Mitbeschuldigten H._____, der ein guter Freund von ihm sei, kennengelernt und ihn nur ca. zweimal live gesehen habe (Zum Ganzen: Urk. D1/12/7 S. 4 f.; Urk. D1/16/3 Fragen 10 und 15, vgl. auch Urk. 80 S. 11, 13, 16 und 18). Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.2. Idee für Raubüberfälle und Auswahl der Lokalitäten Nicht zweifelhaft aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten H._____ in der Konfrontationseinvernahme und der eigenen Aussagen des Beschuldigten ist hin- gegen, dass es der Beschuldigte war, der dem Mitbeschuldigten vorgeschlagen hat, Tankstellen zu überfallen und dass er – aufgrund gemeinsamen Auskund- schaftens – auch entschieden hat, welche dafür geeignet seien sowie dass man die nur dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin
- 10 - M._____ bereits bekannte, alleinstehende Rentnerin (Privatklägerin 3) in ihrem Einfamilienhaus überfallen würde (Urk. D1/12/7 S. 5, 21; Urk. 80 S. 12 f., 16). Der Mitbeschuldigte H._____ lieferte auch eine einleuchtende Erklärung, weshalb der Beschuldigte die betroffenen Tankstellen ausgesucht hatte: Diese seien nicht all- zu gross gewesen, mit wenigen Mitarbeitenden und nicht inmitten eines Wohnge- bietes gelegen, wo Drittpersonen die Beschuldigten hätten sehen können (Urk. D1/12/7 S. 15). Es steht somit fest, dass es der Beschuldigte war, der im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens aus den erkundeten Örtlichkeiten die Auswahl traf, indem er die geeigneten Lokalitäten und Opfer bestimmte. Dies- bezüglich ist der Sachverhalt erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.3. Konkrete Tatverübung vor Ort Der Beschuldigte bestreitet konstant, den Mitbeschuldigten H._____ bezüglich des konkreten Tatvorgehens instruiert zu haben. Das deckt sich mit der Äusse- rung von Mittäter H._____, er habe selbst entschieden, wie man die Tankstellen und die Rentnerin überfalle (Urk. D1/12/7 S. 7). Der Vorwurf, im Rahmen des ar- beitsteiligen Zusammenwirkens sei dem Beschuldigten die Aufgabe zugekom- men, den Mitbeschuldigten zu instruieren, ist damit nicht erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.4. Aushändigung der Tatwaffe Soft-Air-Gun 3.4.1. Den Aussagen der zwei Beteiligten lässt sich nirgends entnehmen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten H._____ die Tatwaffe jeweils ausgehän- digt hat, wie in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 vermerkt. Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt. 3.4.2. Schon an dieser Stelle ist aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte um die Tatsache wusste, dass der Mitbeschuldigte H._____ bei allen drei Raubüber- fällen eine (von H._____ selbst beschaffte) Waffenattrappe dabei hatte. Diese wurde ihm von H._____ ca. eine Woche vor dem ersten Raubüberfall vom 12. Februar 2018 im Auto gezeigt und im Anschluss an die Überfälle mit Kenntnis auch des Beschuldigten durch H._____ in der Mittelkonsole der Rücksitzbank des
- 11 - Renault Mégane verstaut, woraus der Mitbeschuldigte H._____ sie für die Raub- überfälle jeweils auch entnahm (Urk. D1/12/7 S. 7, 19; vgl. auch Urk. 80 S. 13, 17). 3.5. Motiv für die Raubüberfälle und Verwendung der Beute Zur Bestreitung des Beschuldigten, die Raubüberfälle begangen zu haben, um mit den erbeuteten Geldbeträgen seine Lebenshaltungskosten zu decken, präsentiert sich die Aktenlage folgendermassen: 3.5.1. Der Mitbeschuldigte H._____ erwähnte mehrmals finanzielle Probleme sowohl von ihm selbst als auch vom Beschuldigten. Beide seien finanziell nicht gut dagestanden und hätten Geld gebraucht (Urk. D1/12/7 S. 3; Urk. D1/13/1 Fra- ge 141). Er habe aber auch dem Beschuldigten helfen wollen (Urk. D1/13/4 Frage 75). Er habe alles Geld an jemanden gegeben, der es benötigt habe, nämlich den Beschuldigten. Dieser habe Schulden gehabt (Urk. D1/13/1 Fragen 108 bis 111). H._____ sandte am 14. Februar 2018 auch eine SMS an seinen Lehrer aus der Einzelbeschulung, Herrn N._____, und teilte diesem darin mit, dass der Vater sei- nes besten Kollegen – damit meinte er den Beschuldigten – Geldprobleme habe und innert einer bestimmten Frist Fr. 3'000.– brauche verbunden mit der Frage, ob er (N._____) nicht spenden könne (Urk. D1/13/4, Fragen 168 bis 172). Die Raubüberfälle auf die Tankstellen seien nicht wirklich geplant, sondern spontan gewesen (Urk. D1/13/4 Frage 75). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch weite- re Raubüberfälle hätte machen wollen. Er selbst habe nicht weit in die Zukunft geschaut, sondern nur immer aufs Mal. Er habe ja ein wenig Geld gehabt. Sie hätten nie konkret besprochen, weitere Überfälle zu begehen. Dabei wies er noch auf andere Wege hin, Geld zu erlangen, zum Beispiel Gras zu verkaufen. Zur un- gleichen Beuteteilung führte er unter anderem aus, er sei ja nur 14 Jahre alt und brauche nicht viel Geld im Leben. Der Beschuldigte sei viel älter und habe auch höhere Kosten gehabt. Zudem habe der Beschuldigte ihm oft Zigaretten ge- schenkt (Urk. D1/12/7 S. 10, 15 f.). 3.5.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 führte der Beschul- digte aus, dass er das Geld gebraucht habe, da er Fr. 4'000.– Schulden gehabt
- 12 - habe, die er habe bezahlen müssen. Es sei eine Geldstrafe aus dem Kanton O._____ im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt gewesen (Urk. D1/12/7 S. 18). Mit den insgesamt Fr. 3'500.– aus den Überfällen habe er diese Geldstrafe am 14. Februar 2018 bezahlt. Er habe diese unbedingt bezahlen wollen, um nicht ins Gefängnis gehen zu müssen. Er habe bereits Aufträge gehabt, die er als Gip- ser mit seiner neuen GmbH hätte ausführen können. Hätte er ins Gefängnis ge- hen müssen, wären alle diese Aufträge dahingefallen (a.a.O. S. 20 f.). Auch in der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, dass er dringend Fr. 3'000.– gebraucht habe, weil er sonst ins Gefängnis gekommen wäre. Das Geld sei nicht für den Lebensunterhalt bestimmt gewesen. Er hätte 30 Tage absitzen müssen und habe sich einfach nicht vorstellen können, ins Gefängnis zu kommen. Er ha- be schriftlich versucht, sich mit der Kasse zu einigen und dann einen Abzahlungs- vorschlag zugeschickt bekommen. Ein paar Raten habe er bezahlt, dann aber wieder kein Geld gehabt und die grosse Summe bezahlen müssen. Er habe noch einmal versucht, mit dem Staatsanwalt zu sprechen. Dieser habe ihm dann ge- sagt, man hätte ihm schon eine Chance gegeben und es komme der Tag, an dem er die grosse Summe bezahlen müsse. Wenn er das nicht bezahle, müsse er ins Gefängnis (Urk. D1/12/9 S. 8). Vor Bezirksgericht wiederholte er, dass er zum Zeitpunkt der Raubüberfälle zwei ausstehende Geldstrafen gehabt habe, die er unbedingt habe bezahlen müssen, ansonsten er ins Gefängnis gekommen wäre. Es sei um ca. Fr. 3'600.– gegan- gen. Jetzt wisse er, dass das dumm gewesen sei, damals habe er aber nur an diesen Geldbetrag gedacht. Er habe auch versucht, vom Sozialamt finanzielle Un- terstützung bei der Begleichung der Geldstrafe zu erhalten. Er habe das alles nur gemacht wegen den Geldstrafen, die er habe bezahlen müssen (Urk. 65 S. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er erneut aus, dass er die Raubüberfälle lediglich verübt habe, um aus dem erlangten Deliktsgut die Schulden betreffend die offenen und fälligen Geldstrafen bezahlen zu können. Diesbezüglich bezifferte er seine Schulden auf "fast Fr. 4'000.– oder mehr" bzw. "Fr. 4'800.– oder Fr. 3'800.–", wobei er nicht mehr genau wisse, wie hoch die Geldstrafe gesamt- haft gewesen sei. Er habe zudem auch versucht bei Familie und Freunden das
- 13 - Geld für die Bezahlung der Geldstrafe aufzutreiben, diese hätten ihm jedoch nicht weiterhelfen können. Zuletzt habe er auch überlegt sein damaliges Fahrzeug zu verkaufen, dieses hätte jedoch lediglich einen Erlös von rund Fr. 600.– bis Fr. 700.– eingebracht, weshalb er davon abgesehen habe (Urk. 106 S. 7 ff.). 3.5.3. Wie schon den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist (Urk. 80 S. 17 f.), hat der Beschuldigte – zumindest ab der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 – konstant ausgesagt, dass sein Motiv für die Raubüberfälle die Geldbeschaffung zur Begleichung der fälligen Geldstrafen gewesen sei und er das erbeutete Geld auch hierfür verwendet habe. Diese Darstellung wird durch die Bestätigung der Staatsanwaltschaft P._____ vom 2. November 2018 (Urk. 63/1) gestützt, wonach der Beschuldigte am 16. Februar 2018 – mithin zwei Tage nach den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen – eine letzte Teilzahlung an die fällige Geldstrafe über Fr. 2'000.– geleistet hat. Auch die vom Mitbeschul- digten H._____ an seinen Lehrer N._____ versandte SMS, in welcher er um eine Spende für den "Vater seines besten Kollegen" bittet, welcher Geldprobleme habe und innert einer bestimmten Frist Fr. 3'000.– brauche, lässt sich mit diesen Aus- sagen in Einklang bringen und bestärkt diese. Ebenso zeigt die Aussage der Privatklägerin 3, wonach der Mitbeschuldigte H._____ ihr schon im Eingangs be- reich, nachdem er das Opfer in die Wohnung hineingestossen hatte, erklärte, er brauche Fr. 3'000.–, um jemanden aus dem Knast holen zu können (Urk. D3/3/1 Fragen 13 f., 36 f.; Urk. D3/3/2 S. 5), dass auch H._____ von dem vom Beschul- digten behaupteten Motiv zur Geldbeschaffung ausgegangen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 17) ergibt sich ein insgesamt mehrfach abgestütz- tes, nicht schlechthin unglaubhaftes Bild zum behaupteten Raubmotiv des Be- schuldigten, auch wenn er die exakte Geldsumme im Nachhinein nicht mehr ge- nau zu beziffern vermag. Auch wenn die Argumentation des Beschuldigten er- staunt und sein Vorgehen zur Vermeidung einer drohenden Umwandlung einer Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 59 S. 8 f.) – kaum nachvollziehbar ist, vielmehr als widersinnig erscheint, so fehlen doch kon- krete Hinweise, welche auf eine Verwendung der Beute durch den Beschuldigten (nur oder oder zumindest überwiegend) zur Deckung der Lebenshaltungskosten
- 14 - schliessen lassen. Der entsprechende Anklagevorwurf in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 (vgl. Urk. 47 S. 3, 6 und 8) ist nicht erstellt.
4. Für die rechtliche Würdigung ist folglich weitestgehend vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen, mit den Präzisierungen, dass es nicht zu den Auf- gaben des Beschuldigten zählte, weitere Mittäter zu akquirieren und den Mitbe- schuldigten H._____ betreffend das konkrete Tatvorgehen zu instruieren sowie dass er dem Mitbeschuldigten H._____ die Soft-Air-Gun vor den Raubüberfällen nicht ausgehändigt und die erbeuteten Geldbeträge nicht (hauptsächlich) zur De- ckung der Lebenshaltungskosten verwendet hat (auch Urk. 80 S. 18). III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Raubtaten 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 54). Die Staatsan- waltschaft beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen bandenmässigen Raubes (Urk. 81 S. 2 und Urk. 107 S. 1). 1.2. Voraussetzungen bandenmässiger Raub Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit zu bejahen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten er- leichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.2 f.; BGE 132 IV 132 E. 5.2; BGE 124 IV 286 E. 2a). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt
- 15 - die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifi- zierten Delikts Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefähr- lichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbunde- ne Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tä- tigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; BSK II-NIGGLI/RIEDO,
4. Aufl. 2019, Art. 139 N 119 ff.). Eine Bande ist gegeben, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwir- kens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3. m.w.H.). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die massive Strafdrohung eng auszulegen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom
7. April 2017 E. 1.3. und 1.4 sowie 6B_510/2013 vom 3. März 2013 E. 3.3 a.E.; NIGGLI/ RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von De- likten gerichtet ist. 1.3. Würdigung 1.3.1. Es ist zunächst der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschul- digten in derselben Konfiguration und in enger zeitlicher Abfolge drei Raubüberfäl- le verübt haben und dass der Beschuldigte – ein dreifacher Familienvater mit Schulden von insgesamt ca. Fr. 140'000.– massiv überschuldet ist (Urk. 59 S. 8 und Urk. 107 S. 3), auch wenn er seine Schulden anlässlich der Berufungsver- handlung lediglich noch auf eine Höhe von rund Fr. 90'000.– bzw. "bis zu Fr. 100'000.–" bezifferte (Urk. 106 S. 4 und 6). 1.3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich, dass sich der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte H._____ relativ spontan und aus einer konkreten Situation heraus zur Tatbegehung zusammenschlossen, nachdem sie sich je über ihren akuten Geldbedarf ausgetauscht hatten. Dabei ging es seitens des Be-
- 16 - schuldigten um den dringenden Bedarf nach einem bestimmten Geldbetrag, des- sen Höhe in den Aussagen des Beschuldigten allerdings (zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– bzw. etwas über Fr. 4'000.–) variierte, zur Bezahlung einer fälligen (restlichen) Geldstrafe, um die drohende Umwandlung dieser Geldstrafe in eine 30-tägige Gefängnisstrafe abzuwenden. Das verstand auch der Mitbeschuldigte H._____ so und kommunizierte dies im Vorfeld der Delikte seinem Lehrer und an- lässlich eines der Raubüberfälle dem Opfer. Den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ kann weiter entnommen werden, dass er dem Beschuldigten helfen woll- te, den dringend benötigten Betrag von Fr. 3'000.– zur Vermeidung einer Frei- heitsstrafe aufzutreiben. Den eigenen Geldmangel stellte H._____ zurück, ver- wies auf sein sehr junges Alter und dass er von Tag zu Tag schaue und auch an- dere Wege kenne, Geld erhältlich zu machen (vgl. vorne Erw. II.3.5.1.). Zudem erklärte der Mitbeschuldigte H._____ in der Konfrontationseinvernahme auf die Frage nach weiteren geplanten Raubtaten, er wisse nicht, was der Beschuldigte sich gedacht habe. Sie hätten nie konkret darüber gesprochen, noch weitere Raubüberfälle zu begehen (Urk. D1/12/7 S. 15). Dem stimmte auch der Beschul- digte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu: sämtliche eben gehörten Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ würden zutreffen (Urk. D1/12/7 S. 18). Und in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob mit H._____ vereinbart worden sei, wie viele Raubüberfälle man bege- hen würde: "Wir haben nichts abgemacht. Er weiss genau, dass ich diese Summe brauchte, um die Busse zu bezahlen. Wir haben darüber gesprochen. Mehr brauchte ich nicht um weiter zu machen". 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bezeichnete die Aussagen des Mit- beschuldigten H._____ – zu Recht – als glaubhaft. Entsprechend stützt sich die Anklage laut der Staatsanwaltschaft in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen und schwergewichtig auf die Aussagen des minderjährigen Mitbeschuldigten H._____, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Verlaufe der Untersuchung ein vollständiges und farbiges Bild über die damaligen Ereignisse wiedergegeben hat und sich nicht davor scheute, schonungslos sich selber und den Beschuldigten zu belasten. Ebenso bezeichnete die Staatsanwaltschaft die Aussagen sämtlicher Opfer als überzeugend und stringent (Urk. 59 S. 3). Das gilt hier spezifisch für die
- 17 - Privatklägerin 3, deren Schilderungen im vorliegenden Konnex die Aussagen von H._____ untermauern. Darauf ist abzustellen. Selbst die ähnlich lautenden Aus- sagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ab der Konfrontationseinver- nahme erweisen sich als gleichbleibend und im Ergebnis plausibel und werden auch durch den Umstand untermauert, dass er gemäss Bestätigung der Staats- anwaltschaft P._____ vom 2. November 2018 (Urk. 63/1) am 16. Februar 2018 – mithin zwei Tage nach den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen – eine letzte Teil- zahlung an die fällige Geldstrafe über Fr. 2'000.– geleistet hat. Obwohl die Idee des Beschuldigten, mittels Raubtaten einer anderen Freiheitsstrafe zu entgehen, als kaltblütig erscheint, können – übereinstimmend mit der Vorinstanz und in Abweichung zur Staatsanwaltschaft – seine diesbezüglichen Ausführungen bei gesamthafter Würdigung nicht als reine Schutzbehauptung resp. billige Ausrede qualifiziert werden (Urk. 59 S. 9; Urk. 80 S. 21). Vorliegend steht namentlich deshalb kein untauglicher nachträglicher Rechtfertigungsversuch des Beschuldig- ten im Raum, weil das für ihn offensichtlich bedrohliche Szenario eines Gefäng- nisaufenthaltes durch den glaubhaft aussagenden Mitbeschuldigten H._____ be- reits vor den Delikten gegenüber dem Lehrer N._____ resp. während der zweiten Tatbegehung gegenüber der Privatklägerin 3 erwähnt wurde. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der drohende 30-tägige Freiheitsentzug das hauptsächliche Motiv des Beschuldigten zu den Raubtaten bildete. 1.3.4. Gestützt auf das Ausgeführte lag das unmittelbare Bestreben der Be- schuldigten darin, durch Raubüberfälle mindestens Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zu erbeuten. Der Betrag liegt einigermassen konstant irgendwo dazwischen. Aus den geringfügig abweichenden Aussagen des Beschuldigten zur Höhe des benötigten Geldbetrages zu schliessen, dass er diesbezüglich lüge, ist – entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 107 S. 2 f.) – nicht angemessen, zumal er wiederholt auch selber angibt, den genauen Betrag nicht mehr zu kennen (Urk. 106 S. 8 und 11). Dass die Beschuldigten mit Sicherheit auch eine höhere Beute nicht abgelehnt bzw. einen Überschuss nicht retourniert hätten, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus dem erstellten Sachverhalt: So verlangte der Beschuldigte H._____ in den Tankstellenshops keine festen Beträge, sondern forderte von den jeweiligen Kassierinnen Geld mit den Worten "gänd mer s'Gäld"
- 18 - resp. "gib mer s'Gäld vo de Kasse … die anderi Kasse dört, mach sie uf, mach sie uf" (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3, Urk. 47 S. 3 und 8), ohne den Inhalt der Kas- sen zu kennen. Ferner versuchten die Beschuldigten, mit der Maestro-Karte der Privatklägerin 3 an drei weiteren Bankomaten Geld zu deren Lasten abzuheben, obwohl in jenem Zeitpunkt die Raubbeute schon fast bei Fr. 4'000.– lag (Anklage- ziffern 1.1.1 und 1.1.2, Urk. 47 S. 3, 6; Urk. D1/13/4 S. 10, D1/8 S. 7). Schliesslich ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch wei- tere Schulden von ca. Fr. 120'000.– aufwies (Urk. D1/12/7 S. 18), schlicht un- glaubhaft, dass er sich selber hinsichtlich der Beute aus den Raubtaten eine obe- re Limite gesetzt haben soll (Urk. 62 S. 5 f., 9). Entgegen der Verteidigung und auch abweichend zur Vorinstanz (Urk. 80 S. 20) ist somit nicht vom Ziel der Be- schuldigten zur Beschaffung einer von vornherein begrenzten Raubsumme aus- zugehen. Vielmehr handelt es um einen angestrebten Mindestbetrag, ohne Be- grenzung nach oben. 1.3.5. Auch eine grundsätzlich fehlende Obergrenze ändert aber nichts am hauptsächlichen Ziel der beiden Täter, jedenfalls das nötige Geld zu erlangen, um den Beschuldigten vor einer Strafverbüssung zu bewahren. Entsprechend kann nicht gesagt werden, H._____ und der Beschuldigte hätten sich mit dem aus- drücklich oder konkludent erklärten Willen zusammengefunden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbe- stimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das gilt insbesondere für den Mitbe- schuldigten H._____, der gemäss seinen Schilderungen zur Tatzeit einerseits über gewisse Einnahmequellen (Eltern, Erlös aus Betäubungsmittelverkauf) ver- fügte und anderseits – im Gegensatz zum Beschuldigten – nur für sich selber zu sorgen hatte, wobei er Kost und Logis bei der Familie M._____ erhielt und im Üb- rigen ungebunden war und strukturlos in den Tag hinein lebte. Zu Recht weist die Verteidigung auch darauf hin, dass die Gefährlichkeit des bandenmässigen Han- delns nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in der Intensität des Zu- sammenwirkens der Mitglieder liegt, welche eine Umkehr des Tatentschlusses er- schwert und das Gefüge daher gefährlicher macht (Urk. 110 S. 3). Trotz einer konkreten Rollen- und Arbeitsteilung bei den drei verübten Raubüberfällen zeigt sich eine eher geringe Organisation und keine hohe Intensität des Zusammenwir-
- 19 - kens, welche es sodann jedem der Mitbeschuldigten erschwert hätte, von den ru- dimentär geplanten Taten abzulassen. Von einem auch nur ansatzweise gefestig- ten Team zur (weiteren) Deliktsbegehung kann nicht gesprochen werden. Ins Au- ge springt allerdings die enge zeitliche Abfolge der Taten, dies wohl aufgrund der Dringlichkeit des Geldbedarfs beim Beschuldigten. 1.4. Fazit Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist noch keine besondere Gefährlichkeit ersichtlich, wie sie dem qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung eigen ist (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 140 N 15 mit Verweis auf Art. 139 N 17). Daher und ergänzend in Beachtung des Umstandes, dass der Begriff der Bande eng auszulegen ist, liegt noch keine Bandenmässigkeit vor. Es bleibt somit beim Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes, begangen in Mittä- terschaft. Als Mittäter hat sich der Beschuldigte auch das Tatvorgehen und die Handlungen des Mitbeschuldigten H._____ anrechnen zu lassen, auch wenn er selber während dessen Tatausführungen keine Tatherrschaft innehatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 1.5. Ersatzlose Streichung Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder der Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, so hat – entgegen der Vorinstanz – nicht zusätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand ein Freispruch zu ergehen. Da der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist, erübrigt sich der Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher ersatzlos zu streichen.
2. Geringfügige Sachbeschädigung 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Mitschuldigte H._____ die rückwärts- laufende Privatklägerin 3 mit vorgehaltener Schusswaffe an deren Stirn in die
- 20 - Küche gedrängt und auf dem Weg dorthin ein kabelloses Telefon ergriffen und auf den Boden geschmettert, wodurch das Telefon zerbrach und der Privatklägerin ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 100.– entstand (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten deswegen der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig (Urk. 80 S. 26 und 54). 2.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Er nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, dieses Verhalten von H._____ könne ihm nicht zugerechnet wer- den. Dieses Vorgehen sei nicht mit H._____ abgesprochen gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte H._____ das Telefon auf den Boden wer- fen würde. Der gemeinsame Tatplan habe darin bestanden, dass H._____ die Privatklägerin mit der Waffenattrappe bedrohe und von ihr Bargeld bzw. Bankkar- ten herausfordere. Als Mittäter hafte er nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, nicht auch für den Exzess des Mittäters (Urk. 62 S. 11; Urk. 110 S. 7 f.). 2.3. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 80 S. 24 ff.), kam die Vorinstanz zum ebenfalls korrekten Ergebnis, dass der gemeinsame Ta- tentschluss, die Privatklägerin 3 mit der Soft-Air-Gun zu bedrohen und von ihr Bargeld bzw. Bankkarten herauszufordern bei gleichzeitigem Offenlassen des weiteren konkreten Tatvorgehens auch das Zerstören des schnurlosen Telefons zumindest eventualvorsätzlich abgedeckt habe. Zusammengefasst und leicht er- gänzt ist folgendes festzuhalten: Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, dass die konkrete Ausführung nicht ab- gesprochen gewesen sei, so kann dies nur bedeuten, dass weitere Details der Tatausführung – also über die Bedrohung mit der Waffenattrappe hinausgehende Einzelheiten – nicht ausdrücklich vereinbart worden waren. Dass der Mitbeschul- digte H._____ die Privatklägerin 3 mit praktisch durchgehend vorgehaltener (Imi- tations-)Waffe und somit unter der impliziten Androhung, sie im Weigerungsfalle zu erschiessen oder sie mit der Schusswaffe zumindest schwer zu verletzen, zur Herausgabe von Wertsachen, hier Bargeld resp. Bankkarten, zu bewegen versuchen würde, war vom Tatentschluss explizit umfasst. Ebenso abgedeckt vom gemeinsamen Tatentschluss war die das Tatvorgehen untermauernde, zwei-
- 21 - fache verbale Äusserung von H._____, mit der Waffe auf sie zu schiessen, wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 4 f.). Es lag nun kein die Grenze des gemeinsamen Tatentschlusses überschreitender Ex- zess vor, indem der Mitbeschuldigte H._____ überdies auch noch zu einem ver- gleichsweise milderen Druckmittel – der Beschädigung von Eigentum mit gering- fügigem Wert – griff, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die unter Schusswaffenvorhalt signalisierte Androhung, ein Opfer bei Weigerung zu töten oder zumindest schwer zu verletzen, ist bedeutend gravierender als die Beschä- digung von Eigentum mit geringfügigem Wert. Auch wenn die Zerstörung des Te- lefons von den Mittätern nicht konkret vereinbart oder erwogen worden war, so muss diese gemessen an der "Gewalt gegen eine Person oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StGB als klar mildere Variante des Druckes auf ein Opfer als vom gemeinsamen Tatent- schluss zu einem Raub mitumfasst beurteilt werden. Diese durch den Mittäter H._____ vorgenommene Sachbeschädigung liegt im Übrigen im Bereich der Handlungen, welche bei einem Raub von einem Mittäter zu erwarten sind. Die analogen Überlegungen gelten für weiteres, vergleichsweise harmloseres Tatvor- gehen von H._____, das darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin 3 zu brechen: Hierzu zählen zum Beispiel, dass H._____ der Privatklägerin 3 mit den Handschuhen den Mund zudrückte, um sie am Schreien zu hindern, dass er sie in eine Ecke drängte und ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schul- ter versetzte, dass er sie (noch immer unter vorgehaltener Schusswaffe) auffor- derte, sich in den Keller zu begeben, um sie einzuschliessen, damit sie nicht die Polizei alarmieren könne, von welchem Vorhaben der Mittäter H._____ dann aber auf erneutes Herumschreien der Privatklägerin 3 hin absah (Anklageziffer 1.1.2 Urk. 47 S. 4 ff.). Auch diese Handlungen, die allesamt der Einschüchterung und Gefügigmachung des Opfers und damit dem vereinbarten Ziel der Täter dienten, zumindest genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der (restlichen) Geldstrafe des Beschuldigten zu erlangen, muss der Beschuldigte gegen sich gelten lassen (vgl. auch vorne Erw. III.1.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Beschädigung des Telefons der Privatklägerin 3 nicht um ein bereits durch die Nötigungshand-
- 22 - lung des Raubs konsumierte Tathandlung (Urk. 110 S. 8). Während der Straftat- bestand des Raubs primär die Vermögensverschiebung, bei welcher eine Nöti- gungshandlung zur Erreichung des Ziels verwendet wird, unter Strafe stellt, wird mit der Sachbeschädigung zusätzlich der Eingriff des Täters in das Eigentum ei- ner Drittperson unter Strafe gestellt. So wird zwar die Zerstörung eines gestohle- nen oder geraubten Gegenstandes oder Vermögenswerts nach vollendetem Diebstahl gemäss herrschender Lehre im Sinne einer mitbestraften Nachtat durch das Vemögensverschiebungsdelikt an sich konsumiert (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 144 N 12; SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 144 N 9; TRECHSEL/ CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 144 N 12); richtet der Täter jedoch während dem Raub – insbesondere auch im Rahmen der Nötigungshandlungen – einen Sach- schaden an, so begeht er ein über die reine Vermögensverschiebung hinausge- hendes Unrecht, welches es – in echter Konkurrenz – eigenständig unter Strafe zu stellen gilt. 2.4. Da der Mitbeschuldigte bei seinem Tatvorgehen wissentlich und willentlich handelte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 7). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit zudem der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen zutreffend ermittelt und das Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Kriterien der Strafzumes- sung mit der Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten sowie objektiver und subjektiver Tatschwere vollständig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 ff.). Ergänzend zu verweisen ist auch auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zur Rechtsnatur der Mittäterschaft (Urk. 80 S. 28).
- 23 -
2. Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 in K._____ Mit der Vorinstanz erweist sich der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 klar als das schwerwiegendste Delikt. 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.1. Zunächst kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen vorbehaltlos zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 29 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Nachstehende festzuhalten: Die alleinlebende und zur Tatzeit 75-jährige und daher besonders hilflose sowie verletzliche Privatklägerin 3 wurde – anders als die Verkäuferinnen der Tankstel- len-shops – nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort, sondern in ihren Privat- räumen beraubt. Der ganze Vorgang dauerte nicht nur rund eine Minute, sondern ungefähr eine halbe Stunde. Zudem ging der Mitbeschuldigte H._____ die Privat- klägerin 3 – im Gegensatz zu den Verkäuferinnen der Tankstellenshops – nebst seinen wiederholten drohenden Worten, bei Widerstand und Weigerung auf sie zu schiessen, auch physisch an. So drückte er ihr mit den Handschuhen den Mund zu, um ihr Schreien zu unterbinden (Urk. D1/12/7 S. 12 f.), zielte grösstenteils mit der Waffe direkt auf sie und richtete ihr den Lauf der Waffe auch einmal direkt auf ihren Kopf und kam dabei sehr nahe zu ihrer Stirn, weshalb sie rückwärts von ihm weglief (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 39). Weiter drängte er sie in eine Küchenecke und versetzte ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schulter (Urk. D3/3/1 Fragen 15 und 40). Ferner forderte er sie unter vorgehaltener Schusswaffe auf, sich in den Keller zu begeben, wo er sie einzusperren gedachte, was die Privatklägerin 3 äusserst ängstigte, da er sie dort einschliessen und nie- mand sie hören könnte und wovon nur ihr erneutes Schreien und das Risiko her- beikommender Nachbarn den Mitbeschuldigten H._____ abhielt (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 18 und D3/3/2 S. 6). Aufgrund dieses Tatvorgehens war die Privatklägerin 3 über längere Zeit einer schrecklichen Tortur ausgesetzt und durchlebte grosse Furcht um Leib und Leben.
- 24 - 2.1.1.2. Der Deliktsbetrag fiel mit Fr. 2'100.– zwar eher bescheiden aus. Das ist aber nicht der Täterschaft geschuldet, sondern der Tageslimite auf dem Konto des Opfers (Urk. D1/12/7 S. 9). Die Privatklägerin 3 erlitt keine körperlichen Be- einträchtigungen, doch hätte in der grossen und anhaltenden Stresssituation und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters auch ohne spezielle Rücksichtslosigkeit von Täterseite eine plötzliche lebensbedrohliche physische oder psychische Re- aktion resultieren können. Es ist daher von erhöhter Gesundheitsgefährdung des Raubopfers auszugehen. Jedenfalls wurde die Privatklägerin 3 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv und nachhaltig verletzt. Sie verlor ihre Unbeschwertheit und kapselte sich fortan im Gebäudeinnern ab durch Verriegeln von Türen und nächtliches Schliessen der Fensterläden, womit sie auch an Lebensqualität ein- büsste. Das kann sich auf die Dauer gerade bei alleinstehenden älteren Personen negativ auf ihr Sozialleben, ihr Wohlbefinden und insbesondere ihre psychische Gesundheit auswirken. Die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter der persönli- chen Freiheit und des Vermögens wurden im Ergebnis erheblich beeinträchtigt. 2.1.1.3. In der Tatausübung offenbarte der Mitbeschuldigte H._____ einige kriminelle Energie, was sich nicht nur in der zeitlichen Dimension zeigte, sondern auch in einer gewissen Hartnäckigkeit. So konnte er – anders als bei den Tank- stellen-shops – davon ausgehen, bei seinem Vorhaben kaum durch Anwohner, Passanten oder die (via Alarmknopf) herbeigerufene Polizei gestört zu werden, dies auch, indem er ein Telefon der Privatklägerin 3 zerschmetterte und ihr even- tuell von aussen hörbares Schreien abblockte. In der mittels Drohgebärden und Waffenvorhalt aufrechterhaltenen angespannten Atmosphäre war es ihm vielmehr möglich, seine Mission zu Ende zu führen, d.h. bis zum Erhalt der Bankkarte samt Pincode und dem Griff ins Portemonnaie des Opfers. Immerhin verzichtete er darauf, die Privatklägerin 3 im Keller einzusperren und beliess es dabei, dem ein- geschüchterten Opfer eine Stillhalte- und Wartefrist von einer Stunde aufzuerle- gen. Dieses Vorgehen muss auch dem Beschuldigten angerechnet werden. Wer einen Mittäter mit einer Waffe – auch wenn es sich dabei um eine Attrappe han- delt – in ein Haus einer älteren Dame eindringen lässt, muss damit rechnen, dass dieser die Waffe auch zur Drohung und Nötigung verwenden wird.
- 25 - 2.1.1.4 Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ anbelangt, so hat er klarerweise aus hierarchisch höherer Stellung heraus gehandelt. Das ergibt sich schon daraus, dass er aufgrund seines dringlichen Finanzbedarfs der Initiant des Vorhabens war, den Mitbeschuldigten H._____ diesbezüglich einweihte und zum Mitmachen gewann. Auch die Organisation der Tatbegehung lag weitestgehend beim Beschuldigten. Der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung, die Idee zur entsprechenden Tat habe vom Mitbeschuldigten H._____ gestammt, steht seine explizite Aussage im Untersuchungsverfahren gegenüber, gemäss welcher seine Lebenspartnerin im gleichen Haus mit der Pri- vatklägerin 3 gelebt und er diese dort besucht habe (Urk. D1/12/7 S. 19). In der- selben Konfrontationseinvernahme sah sich der Beschuldigte zudem auch nicht veranlasst, die Aussage des Mitbeschuldigten H._____, dass er die Privatklägerin 3 nicht gekannt habe und die Idee zum Raub daher vermutlich vom Beschuldigten gekommen sei, zu beanstanden (Urk. D1/12/7 S. 5 und S. 18). So führte er auch (unter Begleitung des Mitbeschuldigten H._____) die Observationstour durch, traf dann gezielt die Auswahl der Liegenschaft bzw. des Opfers, organisierte und lenkte das Fluchtfahrzeug und chauffierte den Mitbeschuldigten zum Tatort und wieder von dort weg, wobei er selber in einiger Entfernung im Auto verblieb und dem Mitbeschuldigten die eigentliche Tatausführung überliess. Ebenso wurde durch den Beschuldigten der Ort der Beuteteilung festgelegt, nämlich die Tiefga- rage am Wohnort seiner Lebenspartnerin M._____. Die Tatbeiträge des Beschul- digten waren von hohem Stellenwert und massgeblich für den Taterfolg, auch wenn die effektive Raubtat durch den Mittäter H._____ vorgenommen wurde. Oh- ne den Beschuldigten hätte H._____ weder einen Anlass für die Tat gehabt noch wäre er zur konkreten Tatausübung imstande gewesen. 2.1.1.5. Mit diesem Geschäftsmodell überliess der Beschuldigte in geradezu fei- ger Art und Weise dem völlig unreifen und mit 14 Jahren praktisch noch im Kin- desalter stehenden Mitbeschuldigten H._____ die riskante Frontarbeit, während er sich in Erwartung der Raubbeute im Hintergrund und Schutz des Fluchtfahr- zeugs aufhielt. Eine umgekehrte Rollenteilung wäre für ihn zugegebenermassen ausser Frage gestanden (Urk. D1/12/9 Fragen 50 f. S. 10 f.; Urk. 106 S. 9). Ohne jegliche Skrupel setzte er den problembefrachteten Halbwüchsigen, von dem er
- 26 - wusste, dass er von den Eltern aus der Wohnung geschmissen und auch von der Schule geflogen war, Schlägereien mit Kollegen auf der Strasse hatte und Gras konsumierte (D1/12/7 S. 21 und 23), auf das betagte alleinlebende Opfer an, von welchem er seinerseits durch seine Lebenspartnerin M._____ erfahren und es zudem beim Auskundschaften im Garten gesehen hatte (Urk. D1/12/7 S. 19; Urk. D1/12/9 Fragen 29 ff. S. 7 und Fragen 63 ff. S. 13). Dass der Beschuldigte als Drahtzieher den Raubüberfall im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten H._____ verübte und den orientierungslosen, herumstrolchenden und beeinfluss- baren Jüngling dadurch in die Welt des Verbrechens einbezogen hat ist sehr gra- vierend und wirkt sich deutlich erschwerend aus. Bezeichnend ist in diesem Zu- sammenhang weiter die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er für seine Zwecke nicht eines der Kinder seiner Lebenspartnerin M._____ angefragt bzw. eingesetzt habe: Keines der Kinder M._____s habe irgendwelche Probleme gehabt, sie seien in Ordnung (Urk. D1/12/7 S. 23). Das lässt sich nur so interpre- tieren, dass es aus Sicht des Beschuldigten beim bereits in einer Negativspirale befindlichen, jungen Mitbeschuldigten H._____ einerlei sei (vgl. Urk. D1/9 S. 14; Urk. D1/12/7 S. 23; Urk. 65 S. 23). Das Vorgehen des Beschuldigten, H._____ zu involvieren bzw. für seine Zwecke zu missbrauchen, ist umso verwerflicher, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit 33 Jahren mehr als doppelt so alt war wie der Mitbeschuldigte H._____ und selber bereits 3-facher Familienvater, wobei sein ältester Sohn nur ca. vier Jahre jünger ist als der Mittäter H._____. 2.1.1.6. Seine Haltung gegenüber der Privatklägerin 3 lässt den Beschuldigten in nicht minder düsterem Licht erscheinen. Obwohl bzw. gerade weil er Kenntnis hatte von der alleinlebenden alten Frau im Einfamilienhaus bestimmte er sie im Anschluss an die dritte Erkundigungsfahrt zum Raubopfer (Urk. D1/12/7 S. 6 und 14). Er suchte damit gezielt ein besonders verletzliches Opfer aus, wobei er zu- mindest einräumte, dass es diesem ob dem Stress hätte schlecht werden können (Urk. D1/12/9 S. 14). Die bewusste Suche nach einem möglichst vulnerablen Op- fer ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nach den ersten zwei Erkundungs- touren ein Überfall auf eine Liegenschaft als zu risikoreich verworfen wurde, unter anderem, weil eine Mann und eine Frau dort wohnten, man an einer Hausein- gangstür hätte läuten müssen und zudem eine Terrasse sowie ein Balkon vor-
- 27 - handen waren (Urk. D1/12/7 S. 6 und 15). Dennoch überliess der Beschuldigte ohne jegliche Absprachen oder Vorgaben dem 14-jährigen Mitbeschuldigten die alleinige Tatausführung auf die Privatklägerin 3. Offensichtlich war es ihm egal, wie der Mitbeschuldigte H._____ mit der betagten Frau umgehen würde. Er räum- te denn auch ein, keine Kontrolle gehabt zu haben, was H._____ dort mache. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er keinerlei Bedenken hegte, sondern nur sein dringend benötigtes Geld im Kopf hatte (Urk. D1/12/9 S. 12 f). 2.1.1.7. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch seinen Bekannten Q._____ in seine Delinquenz verwickelt hat. So gab der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu, dass er das ca. zwei Wochen zuvor gekaufte Fluchtfahrzeug, den schwarzen Renault Mégane, auf ….ch [Internetseite] erworben und auf den Namen von Q._____ eingelöst hatte, da er dies wegen seinen Betreibungen nicht auf den eigenen Namen habe tun können. Er habe das Auto nicht nur wegen den Raubüberfällen gekauft, sondern auch, um es später für seine Arbeit, seine neu zu gründende oder bereits gegründete Firma zu brauchen (D1/12/7 S. 20). Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass er das Fahrzeug mit Wissen und im Einverständnis von Q._____ auf diesen einlöste – der seit 1988 in der Schweiz lebende und einen blanken Strafregisterauszug aufweisende Q._____ verneint dies (vgl. Urk. D1/10/4, D1/10/14/1 Fragen 57 ff. und D1/14/2 Fragen 6 ff. und 61 ff.), wobei die Frage aber offen bleiben kann –, so hat der Beschuldigte durch den Einsatz des Fahrzeuges bei den Raubtaten das Entge- genkommen und Vertrauen seines gemäss eigenen Angaben langjährigen guten Freundes (Urk. D1/12/4 S. 5 f. Fragen 36 und 41) schändlich missbraucht. Denn der Beschuldigte gab zu, dass Q._____ nicht gewusst habe, was er (Beschuldig- ter) mit dem Renault Mégane anstellen werde (Urk. D1/12/7 S. 20). Durch die Verwendung des Fahrzeuges bei den Raubtaten, wobei das Nummernschild beim dritten Überfall von aufmerksamen Passanten abgelesen werden konnte, setzte der Beschuldigte seinen Kollegen Q._____ als Halter des identifizierten Tatfahr- zeuges einer vorläufigen Festnahme durch die Kantonspolizei Zürich und zwei Befragungen als beschuldigte Person aus (Urk. D1/14/1-2).
- 28 - 2.1.1.8. Zuletzt ist auch die Personenmehrheit mit arbeitsteiligen Vorgehen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal es vorliegend nicht zu einer Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes kommt. 2.1.1.9. Die objektive Tatschwere erweist sich zumindest als mittelschwer. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 80 S. 30 f.) ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Er initiierte und organisierte die Raubüberfälle, um Geld zur Begleichung einer ausstehenden Geldstrafe und damit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe erhältlich zu ma- chen. Dies ist ein schwer nachvollziehbares Motiv. Er wollte sich auf deliktische Art bereichern, um Konsequenzen aus früheren eigenen Straftaten abzuwenden. Der Beschuldigte hatte dabei nur sich selbst, seinen Geldbedarf und seine Furcht vor einem 30-tägigen Gefängnisaufenthalt vor Augen. An das Befinden des schon bejahrten Raubopfers, A._____, dachte er keinen Moment (Urk. 65 S. 24 f.), und auch die weiter in sein strafbares Tun involvierten bzw. davon tangierten Personen H._____ und Q._____ kümmerten ihn wie gesehen nicht. So verlor er insbesondere keinen Gedanken zum Umstand, dass er den auch aus seiner Sicht sehr jungen Mitbeschuldigten H._____ als Raubkomplizen an seiner Seite hatte. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er habe damals keine andere Option gehabt (Urk. 65 S. 23). Überdies äusserte er sich ziemlich herablassend betref- fend den Mitbeschuldigten H._____: Er habe keinerlei Interesse gehabt, den Raub mit einem so jungen Kind durchzuführen, das einen längeren Strafregister- auszug aufweise als er selbst (Urk. 65 S. 23). Und weiter führte der Beschuldigte in anderem Zusammenhang bagatellisierend aus, hätte er wirklich vorgehabt, ei- nen Raub zu begehen, dann wäre er nicht mit einem jungen Kind bzw. jungen Mann dorthin gegangen (Urk. 65 S. 23 und 26). Der von ihm benötigte Geldbetrag war nicht allzu hoch und die Ersatzfreiheitsstrafe wäre durch den Nachweis der nicht schuldhaften Nichtbezahlung der Geldstrafe problemlos anderweitig abzu- wenden gewesen. Eine allfällige prekäre finanzielle Lage und Schulden begrün-
- 29 - den aber ohnehin keine schwere Bedrängnis, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Eine eigentliche Notlage bestand jedenfalls nicht. Der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 erfolgte aus freiem Willen und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zudem stand die Tat in keinem Verhältnis zu den persönlichen Nachteilen, die dem Beschuldigten bei Nichtbezahlung der Geldstra- fe drohten. Der Beschuldigte delinquierte sodann bei voller Schuldfähigkeit. Schliesslich lässt sich nicht sagen, der Beschuldigte habe seine Delinquenz aus freien Stücken beendet. Fest steht nur, dass die Verhaftung zwangsläufig zur Be- endigung führte. 2.1.3. Die subjektiven Tatelemente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Es bleibt bei mindestens mittelschwerem Tatverschulden. 2.2 Einsatzstrafe Für die Tatschwere rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, konkret von 54 Monaten.
3. Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Im angefochtenen Urteil wird hierzu erwogen (vgl. Urk. 80 S. 31 f.), auch bei den beiden Raubüberfällen auf Tankstellenshops habe der Mitbeschuldigte H._____ jeweils eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe verwendet und diese auf die anwesenden Personen gerichtet. In einem der Tankstellenshops sei während der Tat eine Verkäuferin, im anderen seien zwei Verkäuferinnen anwesend gewe- sen. Durch die auf sie gerichtete Waffe seien diese geschockt gewesen, hätten Angst gehabt oder befürchtet, dass der Täter sie erschiessen würde (Urk. D1/15/1 S. 5; Urk. D2/6/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3). Die Dauer dieser Überfälle sei mit je nur etwa einer Minute kurz gewesen. Die beiden Raubüberfälle auf die Tankstellen- shops und der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 seien mit einer relativ hohen Kadenz innerhalb von drei Tagen verübt worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich
- 30 - im Falle der beiden Tankstellenshops auf insgesamt Fr. 1'900.– und € 75.– und liege damit noch in einem eher geringen Bereich. Auch hier seien wiederum ge- zielt Tankstellenshops mit weiblichem Personal und somit verletzlichere Opfer ausgewählt worden. Der Mitbeschuldigte H._____ sei dennoch nicht allzu profes- sionell vorgegangen und habe bereits nach kurzer Zeit und nach erfolgter Zusi- cherung der Verkäuferinnen, dass nicht mehr Geld vorhanden sei, die Flucht an- getreten. Diesen Ausführungen ist auf der ganzen Linie zuzustimmen. Zu ergänzen bleibt, dass rund 9/10 des Deliktsbetrages auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ entfielen und nur gerade Fr. 200.– im S._____-Shop in J._____ erbeutet wurden (Anklageziffer 1.1.1, Urk. 47 S. 3 und Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8). Weiter ist jedoch zu bemerken, so dass der erste Raubüberfall in dieser Hinsicht etwas ge- wichtiger erscheint. Bedenkt man, dass beim Raubüberfall auf den S._____- Tankstellenshop nur eine Verkäuferin anwesend war, was das Erlebte erheblich einschüchternder werden lässt, und der Mitbeschuldigte H._____ seine Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nur mit der auf die Privatklägerin 2 zielenden, täuschend echt aussehenden Imitationswaffe unterstrich, sondern auch noch am Schlitten eine Ladebewegung machte (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 7; Urk. D1/12/7 S. 8), so erweist sich dieser Raubüberfall im Ergebnis als etwa gleich schwer wie der erste. Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ betrifft, gilt analog das in Erw. IV. 2.1.1.4. bis 2.1.1.8. hiervor Gesagte. Initiator und hauptsächlicher Orga- nisator sowie Chauffeur seines jungen Komplizen mit dem auf den nichts ahnen- den Q._____ eingelösten Fahrzeug Renault Mégane war der Beschuldigte, der sich wiederum feige im Hintergrund hielt und dem Mitbeschuldigten H._____ die konkrete und exponierte Tatausübung überliess. Der Unrechtsgehalt dieser Um- stände wurde schon im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Rentnerin A._____ berücksichtigt und ist hier nicht zusätzlich zu gewichten.
- 31 - 3.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht. 3.1.3. Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop wäre bei separater Betrachtung eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz für beide Überfälle auf die Tankstellenshops eine Asperation um total 15 Monate vornimmt (Urk. 80 S. 32), so ist dies deutlich zu gering. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 69 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips angemessen.
- 32 -
4. Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____ 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere des objektiven Verschuldens des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit dem Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____ kann auf die obenstehenden Erwägungen zum Raubüberfall auf den R._____- Tankstellenshop verwiesen werden: Wie bereits gezeigt entfiel zwar ein deutlicher geringerer Teil der Deliktssumme auf diesen Raubüberfall; aufgrund der weitaus gravierenden Nötigungshandlungen des Mitbeschuldigten H._____ (Ladebewe- gung), welche seine Absichten, die anwesende Verkäuferin im Weigerungsfalle zu verletzen, klar in einem ernsthafteren Licht erscheinen liessen und da sie die ein- zige Anwesende beim Raubüberfall war, ist gesamthaft von einem gleich grossen erheblichen Verschulden auszugehen. Angesichts der konkreten Situation ist oh- ne weiteres verständlich, dass die höchst verängstigte Verkäuferin D._____ zu weinen anfing (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8). 4.1.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht. 4.1.3. Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop wäre bei separater Be- trachtung ebenfalls eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wie be- reits erwogen erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe für beide Raubüberfälle auf die Tankstellenshops lediglich um total 15 Monate (Urk. 80 S. 32), was deutlich zu gering ist. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstra- fe ebenfalls um 15 Monate auf 84 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen.
- 33 -
5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen (Urk. 80 S. 32 f.). 5.2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere bewirkt auch bei diesem Delikt keine Änderung des objektiven Tatverschuldens. 5.3. Asperation der Einsatzstrafe Eine Asperation um 2 Monate (auch Urk. 80 S. 33) auf 86 Monate ist mit der Vorinstanz ohne weiteres gerechtfertigt. Anzufügen ist, dass für dieses Delikt ebenso wie für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz und den Hausfriedensbruch (siehe die nachfolgenden Erw. IV.5. und IV.6.) grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre. Namentlich die präventive Effizienz macht jedoch eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Be- schuldigte weist nämlich fünf Vorstrafen auf, die allesamt mit Geldstrafen geahn- det wurden (vgl. hiernach Erw. IV. 8). Es kommt hinzu, dass diese weiteren Delik- te in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Raubüberfällen stehen, so dass auch aus diesem Grunde einzig eine Freiheits- strafe angebracht ist.
- 34 -
6. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV Übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 33 f.), erweist sich die Tatschwere bei diesem Delikt als leicht. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung ist es aber – leicht abweichend zum angefochtenen Urteil – angezeigt, eine Asperation der Einsatz- strafe um einen ganzen Monat auf 87 Monate vorzunehmen.
7. Hausfriedensbruch In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Mitbe- schuldigte H._____ sich gegen den Willen der Privatklägerin 3 durch Aufdrücken der Haustüre gegen den Widerstand der Privatklägerin 3 gewaltsam Zutritt zu de- ren Haus verschafft hat. Zudem ist er während des Raubüberfalles rund eine hal- be Stunde in diversen privaten Räumlichkeiten der Privatklägerin 3 verblieben. Dadurch hat er zwar eine gewisse kriminelle Energie gezeigt, das Verschulden ist insgesamt aber als noch leicht zu bewerten (Urk. 80 S. 34). Die subjektive Tatschwere bringt auch hier keine Änderung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asperation um einen Monat (vgl. Urk. 80 S. 35) auf nunmehr 88 Monate Freiheits- strafe.
8. Geringfügige Sachbeschädigung Für diese Übertretung wurde durch die Vorinstanz angesichts des leichten Verschuldens eine Busse von Fr. 200.– ausgesprochen (Urk. 80 S. 35 f.). Diese Sanktion ist ohne Ergänzung zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist praxisgemäss auf 2 Tage festzuset- zen.
9. Täterkomponente 9.1. Biografie
- 35 - Für den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Akten sowie auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. D1/12/1 S. 2; D1/12/9 S. 24 ff.; Urk. 65 S. 1-21; Urk. 80 S. 36 f., ergänzend S. 41 ff.). Der heute 35-jährige Beschuldigte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in T._____ [Staat in Europa] auf, wo diese heute noch leben. Mit ihnen pflegt er hauptsächlich brieflichen Kontakt. Er verbrachte laut eigenen Angaben eine gute Kindheit. Nach der Schule absolvierte er eine dreijährige Lehre als Elektromon- teur, die er aber nicht abschloss. Danach leistete er neun Monate Militärdienst. Anschliessend arbeitete er als Förster und dann als Plattenleger. Mit seiner ehe- maligen Ehefrau, U._____ geb. V._____, die er 2004 in T._____ kennenlernte und 2006 ebenfalls in T._____ heiratete, hat er drei Kinder im Alter von derzeit 12, 10 und 4 Jahren. Da die Ehefrau bereits das hiesige Bürgerrecht hatte, zog das Ehepaar 2006 in die Schweiz. Bis dahin erzielte der Beschuldigte in seiner Heimat ein regelmässiges Erwerbseinkommen. In der Schweiz war der Beschuldigte zu- erst arbeitslos und lebte vom Einkommen seiner Ehefrau. Erst 2007 fand er eine Anstellung als Hilfsgipser. Diese Tätigkeit übte er bei verschiedenen Arbeitgebern aus, bis er sich 2014 mit dem W._____ Gipser- und Malergeschäft selbständig machte. Er zahlte sich jeweils einen monatlichen Lohn von Fr. 5'000.– aus. 2016 musste seine Firma Konkurs anmelden, da er gemäss seinen Angaben den Lohn als Unterakkordant in Höhe von Fr. 70'000.– nicht bezahlt bekommen hatte. Da- nach liess sich der Beschuldigte wieder anstellen. Kurz vor seiner Verhaftung gründete er die AA._____ GmbH, welche wiederum im Baugewerbe tätig sein sollte aber noch nicht operativ tätig wurde. Von der selbstständigen Erwerbstätig- keit verspricht sich der Beschuldigte im Vergleich zu einer Anstellung ein doppelt so hohes Erwerbseinkommen. Die gesamten Schulden des Beschuldigten belau- fen sich seinen Angaben nach auf ca. Fr. 90'000.– bis Fr. 100'000.–. Er befindet sich aufgrund der heute zu beurteilenden Straftaten seit dem 6. Juni 2018 im vor- zeitigen Strafvollzug. Seit 2017 führt der Beschuldigte eine aussereheliche Beziehung mit M._____, die ihrerseits vier Kinder hat und alleinerziehend ist. Mit ihr zusammen sieht der Be-
- 36 - schuldigte seine Zukunft und nicht mit seiner Ehefrau. M._____ besucht den Be- schuldigten im Strafvollzug. Auch seine Mutter kam ihn im Gefängnis in AB._____ besuchen, während sein Vater ihn einmal in AC._____ besuchte. Seine Ehefrau und seine Kinder besuchten den Beschuldigten letztmals vor ca. zwei Jahren. Als Grund gab der Beschuldigte an, er habe nicht mehr gewollt, dass die Kinder wei- terhin den Vater hinter Gittern sehen. Das sei vor allem für seinen ältesten Sohn nicht schön gewesen. Er hatte rund 7 oder 8 Monate vor der Berufungsverhand- lung letztmals Kontakt zu seinen leiblichen Kindern über eine Familienberatungs- stelle in AC._____. Als seine Ehefrau nach der Verhaftung von der Fremdbezie- hung erfuhr, hat sie laut Aussage des Beschuldigten "stürmisch reagiert" bzw. nicht glauben können, dass er das getan habe (Urk. 65 S. 10, 21). Dass die Ehe- frau nicht nur über die Verhaftung erschüttert war, ergibt sich auch aus ihrer poli- zeilichen Befragung (Urk. D1/20/6 S. 3 f.). Bis vor seiner Verhaftung wohnte der Beschuldigte noch mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in AD._____. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wurde die Ehe zu seiner ehe- maligen Ehefrau per Ende Januar 2020 geschieden. Die frühere Ehefrau ist aktu- ell nicht erwerbstätig. Sie und die Kinder leben von der Sozialhilfe. Der monatliche Mietzins der Wohnung in AD._____ beträgt Fr. 1'940.–. Auch seine derzeitige Le- benspartnerin ist gemäss Aussagen des Beschuldigten arbeitslos, jedoch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle (Urk. 106 S. 2 ff.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu bewerten. 9.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat in den fünf Jahren vor der Verhaftung aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte fünf Vorstrafen erwirkt, nämlich wegen Irreführung der Rechtspflege, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewil- ligung, Veruntreuung sowie zweimal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Dafür wurde er jeweils mit Geldstrafen sanktioniert, welche im Ergebnis allesamt vollzogen werden mussten. Weitere Einzelheiten hierzu erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 37 f.; ferner Urk. 85). Obwohl nicht einschlägig und noch nicht von gravierender Delinquenz, zeugen diese Vor- strafen von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Das zeigt auch die relativ dichte Ab-
- 37 - folge der diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung. Die Vorstrafen sind jedenfalls mässig straferhöhend zu gewich- ten. 9.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23.Juni 2016 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Was das Geständnis angeht, so hängt der Grad der Strafminderung insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens dieses erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts vom
21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu. Schliesslich zählt Einsicht ins Unrecht der Tat und aufrichtige Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/ KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich/ St. Gallen 2018 Art. 47 N 22 und 24). Der Beschuldigte hat rund drei Monate nach seiner Verhaftung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 ein vollständiges Geständnis abge- legt. Dieses erfolgte aber nicht aus freien Stücken, sondern hauptsächlich auf- grund der erdrückenden Beweislage angesichts der glaubhaften Aussagen des Mittäters H._____.
- 38 - Was die Einsicht in das Unrecht seiner Taten betrifft, verbleiben einige Zweifel. Der Beschuldigte tat sich noch vor Vorinstanz offensichtlich schwer, vorbehaltlos die Verantwortung für die Taten zu übernehmen, schob er doch anhaltend die Ini- tiative dazu auf den halbwüchsigen Mitbeschuldigten H._____, unter anderem mit den Worten: "Er kam auf mich zu" (Urk. 65 S. 23) oder "Er war derjenige, der mich fragte, ob wir etwas tun könnten", ferner "Ich bin kein Krimineller. Ich mache keine kriminellen Tätigkeiten." (Urk. 65 S. 27). Entsprechendes gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu verstehen (Urk. 106 S. 12 f.). Bedenkt man zudem, dass es eingestandenermassen der dringende Geldbedarf des Beschul- digten war, der Anlass zu den Raubüberfällen gab und dass der Beschuldigte dementsprechend den Löwenanteil der Raubbeute einstrich, so kann ihm nur ge- ringe Einsicht in das getane Unrecht zugebilligt werden. Damit einher gehen im Übrigen seine Stellungnahmen auf Vorhalt seiner Vorstrafen anlässlich der Schlusseinvernahme und auch noch im erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass dies zusätzlich zu gewichten ist. Die Vorstrafen beruhen nach seinem Dafürhalten alle auf Missverständnissen. Er sei nicht kriminell. Er sei unschuldig. Er habe nichts gemacht (Urk. D1/12/9 S. 24 f.; Urk. 65 S. 15). Immerhin hat sich der Beschuldige bei der Privatklägerin 3 für das ihr angetane Leid in einem undatierten Schreiben entschuldigt, jedoch nicht ohne relativierend zu betonen, dass er persönlich die Tat nicht begangen habe (Urk. 61/2 = Urk. D1/12/8). Auch hat der Beschuldigte anlässlich der Gerichtsverhandlungen mehrfach sein Bedauern und seine Reue bekundet (vgl. auch Prot. II. S. 15). Das Nachtatverhalten ist insgesamt merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 9.4. Strafempfindlichkeit Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte ist weder krank noch alt. Eine Verurteilung zu einem Freiheitsentzug führt in der Regel immer da- zu, dass der Täter aus dem familiären oder beruflichen Umfeld herausgerissen wird, was mit einer gewissen Härte verbunden, aber vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen ist.
- 39 - 9.5. Fazit Täterkomponente Die strafmindernden Faktoren überwiegen die straferhöhenden noch. Es rechtfer- tigt sich eine Reduktion der aufgrund des Tatverschuldens festgelegten Strafe von 88 Monaten um etwas mehr als zehn Prozent auf 78 Monate. 9.6. Beschleunigungsgebot 9.6.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1.). 9.6.2. Mit Ausnahme der langen Dauer von der erstinstanzlichen Urteilseröff- nung im Dispositiv am 12. April 2019 bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 5. März 2020 (Urk. 66 und Urk. 78) sind vorliegend keine grösseren Bearbei- tungslücken auszumachen. Obschon die Vorinstanz während der Zeit der Be-
- 40 - gründung auch über ein Entlassungsgesuch des Beschuldigten aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu befinden hatte (Urk. 71 und Urk. 77), überschritt sie die ge- setzlich vorgesehene Frist für die Begründung eines Urteils von zwei bzw. in Ausnahmefällen von drei Monaten erheblich (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diesem Um- stand gilt es vorliegend durch eine wohlwollende Reduktion der Strafe im Umfang von 6 Monaten auf gesamthaft 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
10. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die bis und mit heute erstandenen 1067 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
11. Vollzug Bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung
1. Die Landesverweisung als solche ist von keiner Partei angefochten. Strittig ist deren Dauer. Die Staatsanwaltschaft beantragt 10 statt 7 Jahre (Urk. 81).
2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfas- sung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 6 Jahren eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen
- 41 - Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landes- verweisung ist damit auf 10 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres. VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass grundsätzlich eine Aus- schreibung der Landesverweisung gegen Drittstaatenangehörige im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen habe; vorliegend sei jedoch davon abzuse- hen, zumal für den mehrfachen Raub keine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen und überdies nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des Schengen- Raums auszugehen sei (Urk. 80 S. 45 f.). Die Vorinstanz unterliess es jedoch, den Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Dispositiv festzuhalten.
2. Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen wurden, beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (Urk. 106 S. 14; Prot II. S. 7 und 11). Die amtliche Verteidigung hielt in Anbetracht des weggefallenen Motivs des Beschuldigten, der Gewaltfreiheit bei den Delikten und des Bagatellcharakters seiner Vorstrafen dagegen, dass vom Beschuldigten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weshalb auf ei- ne Ausschreibung im SIS zu verzichten sei (Prot. II. S. 14).
3. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Berufungs- gericht die Ausschreibung der Landesverweisung dann von Amtes wegen zu prü- fen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen, wenn sich die erste In- stanz hierzu nicht geäussert hat und das erstinstanzliche Urteil somit eine Lücke aufweist (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5.). Vorliegend hat die Vorinstanz, wenn auch nicht im Urteilsdispositiv wiedergegeben, entschieden, dass von einer Ausschrei- bung abzusehen sei. Die entsprechende Anordnung der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung nicht angefochten bzw. wurde
- 42 - von ihr kein Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung gestellt (Urk. 81). Da der Umfang der Berufung in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist und sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts in diesen Punkten er- schöpft (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), erfolgte der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- lässlich der Berufungsbegründung verspätet. Es hat daher vorliegend bei der vo- rinstanzlichen Regelung sein Bewenden.
4. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS abzusehen. VII. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3
1. Zu den theoretischen Voraussetzungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 47 f.)
2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 3 mit der nachstehenden Begrün- dung eine Genugtuung von Fr. 5'000.– samt Zins zu. Die Privatklägerin 3 habe durch das Geschehene zweifelsohne grosse Ängste ausgestanden. Sie sei in ihrem Privathaus vom Mitbeschuldigten H._____ wäh- rend einer halben Stunde an Leib und Leben bedroht worden. Sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht sei die Persönlichkeitsverletzung der Privatkläge- rin 3 als erheblich zu bewerten. Dass ein solcher Vorfall Spuren hinterlasse und bei der Betroffenen auch noch geraume Zeit danach eine Beeinträchtigung in ih- rem Sicherheitsgefühl verursache, sei nachvollziehbar und verständlich. Insbe- sondere aber im Vergleich mit in ähnlich gelagerten Fällen gesprochenen Genug- tuungssummen erscheine angesichts der Art und der Schwere der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin und der Intensität und der Dauer der Auswir- kungen auf ihre Persönlichkeit eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– als zu hoch (vgl. BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhil- fe, in: Jusletter, 1. Juni 2015, S. 31 f.). Angemessen erscheine, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezah-
- 43 - len, zuzüglich 5 % Zins seit dem Vorfall, mithin dem 14. Februar 2018. Im Mehr- betrag verwies die Vorinstanz die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg.
3. Mit ihrer Anschlussberufung liess die Privatklägerin 3 wie schon vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzusprechen (Urk. 97). Ihr Vertreter begründete dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung die Höhe des Verschuldens des Beschuldigten so gut wie unberücksichtigt gelassen. Zudem habe das "Entschuldigungsscheiben" des Beschuldigten angesichts von dessen beschöni- gender Hervorhebung, die Tat gar nicht persönlich verübt zu haben, bei der Pri- vatklägerin 3 zu keiner Linderung der von ihr erlittenen immateriellen Unbill ge- führt (Urk. 97 S. 2 f.).
4. Anknüpfend an die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Persönlichkeits- verletzung der Privatklägerin 3 sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht zutreffend als erheblich bewertete (Urk. 80 S. 49), ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 3 während des Tatgeschehens Herzrasen hatte, sich sehr bedroht fühlte und verängstigt war, zumal der Beschuldigte immer wieder sagte, dass die Waffe "scharf" sei. Insbesondere als der Mitbeschuldigte H._____ das Rohr der Waffe gegen ihren Kopf richtete, wobei dieses der Stirne sehr nahe kam, befürch- tete sie, dass er abdrücken und sie dann tot sein könnte (Urk. D3/3/1 Fragen 39 und 57 f.; Urk. D3/3/2 Fragen 23 und 39). Gemäss ihren Darlegungen ist der Mit- beschuldigte H._____ ihr körperlich stark überlegen gewesen sowie nervös und unter einem enormen Druck stehend. Zudem machte er auf sie einen hasserfüll- ten Eindruck (Urk. D3/3/1 Frage 46; Urk. D3/3/2 Fragen 44 ff.). Für die Dauer des Raubüberfalls, der sich über ca. eine halbe Stunde und damit über eine beträcht- liche Zeitspanne erstreckte, war die Privatklägerin 3 offensichtlich der Willkür der unberechenbaren Täterschaft ausgesetzt. Es kann durchaus von einem Martyri- um gesprochen werden. Körperliche Beeinträchtigungen erlitt die Privatklägerin 3 keine. Hinsichtlich späterer Auswirkungen bzw. Tatfolgen gelang es der Privatklä- gerin 3 glücklicherweise, sich relativ schnell vom Erlebten zu erholen. Soweit er- sichtlich, konnte sie – abgesehen von zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen und
- 44 - dem zwischenzeitlichen Auszug aus der besagten Liegenschaft – ihre gewohnte Lebensqualität grundsätzlich wiedererlangen. Dank Unterstützung in Familie und Freundeskreis benötigte sie im Nachgang jedenfalls keine fachliche Beratung o- der Behandlung (Urk. D3/3/2 Fragen 56 ff.). Zum Grad des Verschuldens des Be- schuldigten, das als zumindest mittelschwer zu würdigen ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen unter IV.2.1. hiervor verwiesen werden. In Anbetracht der erwähnten Bemessungsfaktoren erweist sich die erstinstanzlich ausgesprochene Genugtuungssumme als etwas zu tief. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung auf Fr. 7'000.–. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privat- klägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2018. Eine grössere Unbill blieb im vorliegenden Verfahren un- belegt, weshalb die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren im Mehrbe- trag auf den Zivilweg zu verweisen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss Dispositivziffer 13 Abs. 2 zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen teilweise durch, wäh- rend die Privatklägerin 3 mit ihrer Anschlussberufung betreffend Genugtuung, welche eher wenig Aufwand verursachte, geringfügig Erfolg hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens wäre grundsätzlich eine teilweise Kostenauflage zulasten der Privatklägerin 3 ins Auge zu fassen; dies wäre im vorliegenden Fall jedoch unbillig und es ist daher darauf zu verzichten. Im Übrigen Umfang (ein Viertel) sind die Kosten des Berufungsver- fahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 45 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 58.35 Stunden geltend und reichte eine Honorarnote für Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 14'239.80 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 111). Dieser Auf- wand erscheint in Anbetracht der eher geringen Schwierigkeit des Falles aufgrund des grösstenteils eingestandenen Sachverhalts sowie auch aufgrund des gerin- gen Aktenumfangs als überhöht. Der Wichtigkeit und der Komplexität des Falles sowie dem Aktenumfang erscheint eine Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) angemessen, weshalb diese ent- sprechend festzusetzen ist.
4. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 für ihre Rechtsvertretung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Privatklägerin 3 macht im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von 9'542.97 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 109). Diese sind ausgewie- sen und erscheinen angemessen. Da die Privatklägerin 3 mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung jedoch grösstenteils unterliegt, erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen und ist entsprechend festzusetzen.
5. Für die beantragte Entschädigung des Beschuldigten besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum.
- 46 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 12. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen sind: Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […];
- des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV;
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und
- […].
3. […].
4. […].
5. […].
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 1 (C._____ AG) in Höhe von Fr. 850.20 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. Februar 2018 anerkannt hat.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung in Höhe von Fr. 155.95 sowie die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 4'500.– der Privatklägerin 2 (D._____) anerkannt hat.
8. […].
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 4 (E._____) in Höhe von Fr. 1'000.– anerkannt hat.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzfor- derung der Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) im Umfang von Fr. 616.90 (Deliktssum- me abzüglich der von der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG geleisteten Zah-
- 47 - lung in Höhe von Fr. 1'169.70.–) zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 5 auf den Zivilweg verwiesen.
11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 wird abgewiesen.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von Fr. 1'169.70 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'734.00 Kantonspolizei Zürich; Einstellkosten Personenwagen Fr. 5'000.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 11'234.00 Total […].
14. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 24'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Prozessent- schädigung von Fr. 15'042.90 für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Fr. 13'500.– für den Aufwand zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 1'039.50] und für Spesen Fr. 467.40 zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 36.–]).
16. [Mitteilungen].
17. [Rechtsmittel]. Sodann wird beschlossen:
1. Auf die Anträge auf Einziehung und Vernichtung beziehungsweise Herausgabe der mit Beschlagnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur Unterland vom
21. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände wird nicht eingetreten.
2. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. November 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 193.55 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die übrigen mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person her- ausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des
- 48 - vorliegenden Beschlusses verlangt, werden die Gegenstände definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
18. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug "Renault Mégane" wird auf erstes Ver- langen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person heraus- gegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses verlangt, wird das Fahrzeug definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
5. [Mitteilungen].
6. [Rechtsmittel]."
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an − die Privatklägerin 1 (C._____ AG) − die Privatklägerin 2 (D._____) − die Privatklägerin 4 (E._____) − die Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig
- des mehrfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1067 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- 49 -
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem SIS angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungs- begehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2) wird bestä- tigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (ein Viertel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigt e wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- 50 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 6).
E. 1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 54). Die Staatsan- waltschaft beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen bandenmässigen Raubes (Urk. 81 S. 2 und Urk. 107 S. 1).
E. 1.2 Voraussetzungen bandenmässiger Raub Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit zu bejahen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten er- leichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.2 f.; BGE 132 IV 132 E. 5.2; BGE 124 IV 286 E. 2a). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt
- 15 - die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifi- zierten Delikts Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefähr- lichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbunde- ne Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tä- tigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; BSK II-NIGGLI/RIEDO,
E. 1.3 Würdigung
E. 1.3.1 Es ist zunächst der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschul- digten in derselben Konfiguration und in enger zeitlicher Abfolge drei Raubüberfäl- le verübt haben und dass der Beschuldigte – ein dreifacher Familienvater mit Schulden von insgesamt ca. Fr. 140'000.– massiv überschuldet ist (Urk. 59 S. 8 und Urk. 107 S. 3), auch wenn er seine Schulden anlässlich der Berufungsver- handlung lediglich noch auf eine Höhe von rund Fr. 90'000.– bzw. "bis zu Fr. 100'000.–" bezifferte (Urk. 106 S. 4 und 6).
E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Was das Geständnis angeht, so hängt der Grad der Strafminderung insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens dieses erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts vom
21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu. Schliesslich zählt Einsicht ins Unrecht der Tat und aufrichtige Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/ KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich/ St. Gallen 2018 Art. 47 N 22 und 24). Der Beschuldigte hat rund drei Monate nach seiner Verhaftung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 ein vollständiges Geständnis abge- legt. Dieses erfolgte aber nicht aus freien Stücken, sondern hauptsächlich auf- grund der erdrückenden Beweislage angesichts der glaubhaften Aussagen des Mittäters H._____.
- 38 - Was die Einsicht in das Unrecht seiner Taten betrifft, verbleiben einige Zweifel. Der Beschuldigte tat sich noch vor Vorinstanz offensichtlich schwer, vorbehaltlos die Verantwortung für die Taten zu übernehmen, schob er doch anhaltend die Ini- tiative dazu auf den halbwüchsigen Mitbeschuldigten H._____, unter anderem mit den Worten: "Er kam auf mich zu" (Urk. 65 S. 23) oder "Er war derjenige, der mich fragte, ob wir etwas tun könnten", ferner "Ich bin kein Krimineller. Ich mache keine kriminellen Tätigkeiten." (Urk. 65 S. 27). Entsprechendes gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu verstehen (Urk. 106 S. 12 f.). Bedenkt man zudem, dass es eingestandenermassen der dringende Geldbedarf des Beschul- digten war, der Anlass zu den Raubüberfällen gab und dass der Beschuldigte dementsprechend den Löwenanteil der Raubbeute einstrich, so kann ihm nur ge- ringe Einsicht in das getane Unrecht zugebilligt werden. Damit einher gehen im Übrigen seine Stellungnahmen auf Vorhalt seiner Vorstrafen anlässlich der Schlusseinvernahme und auch noch im erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass dies zusätzlich zu gewichten ist. Die Vorstrafen beruhen nach seinem Dafürhalten alle auf Missverständnissen. Er sei nicht kriminell. Er sei unschuldig. Er habe nichts gemacht (Urk. D1/12/9 S. 24 f.; Urk. 65 S. 15). Immerhin hat sich der Beschuldige bei der Privatklägerin 3 für das ihr angetane Leid in einem undatierten Schreiben entschuldigt, jedoch nicht ohne relativierend zu betonen, dass er persönlich die Tat nicht begangen habe (Urk. 61/2 = Urk. D1/12/8). Auch hat der Beschuldigte anlässlich der Gerichtsverhandlungen mehrfach sein Bedauern und seine Reue bekundet (vgl. auch Prot. II. S. 15). Das Nachtatverhalten ist insgesamt merklich strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 1.3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bezeichnete die Aussagen des Mit- beschuldigten H._____ – zu Recht – als glaubhaft. Entsprechend stützt sich die Anklage laut der Staatsanwaltschaft in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen und schwergewichtig auf die Aussagen des minderjährigen Mitbeschuldigten H._____, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Verlaufe der Untersuchung ein vollständiges und farbiges Bild über die damaligen Ereignisse wiedergegeben hat und sich nicht davor scheute, schonungslos sich selber und den Beschuldigten zu belasten. Ebenso bezeichnete die Staatsanwaltschaft die Aussagen sämtlicher Opfer als überzeugend und stringent (Urk. 59 S. 3). Das gilt hier spezifisch für die
- 17 - Privatklägerin 3, deren Schilderungen im vorliegenden Konnex die Aussagen von H._____ untermauern. Darauf ist abzustellen. Selbst die ähnlich lautenden Aus- sagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ab der Konfrontationseinver- nahme erweisen sich als gleichbleibend und im Ergebnis plausibel und werden auch durch den Umstand untermauert, dass er gemäss Bestätigung der Staats- anwaltschaft P._____ vom 2. November 2018 (Urk. 63/1) am 16. Februar 2018 – mithin zwei Tage nach den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen – eine letzte Teil- zahlung an die fällige Geldstrafe über Fr. 2'000.– geleistet hat. Obwohl die Idee des Beschuldigten, mittels Raubtaten einer anderen Freiheitsstrafe zu entgehen, als kaltblütig erscheint, können – übereinstimmend mit der Vorinstanz und in Abweichung zur Staatsanwaltschaft – seine diesbezüglichen Ausführungen bei gesamthafter Würdigung nicht als reine Schutzbehauptung resp. billige Ausrede qualifiziert werden (Urk. 59 S. 9; Urk. 80 S. 21). Vorliegend steht namentlich deshalb kein untauglicher nachträglicher Rechtfertigungsversuch des Beschuldig- ten im Raum, weil das für ihn offensichtlich bedrohliche Szenario eines Gefäng- nisaufenthaltes durch den glaubhaft aussagenden Mitbeschuldigten H._____ be- reits vor den Delikten gegenüber dem Lehrer N._____ resp. während der zweiten Tatbegehung gegenüber der Privatklägerin 3 erwähnt wurde. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der drohende 30-tägige Freiheitsentzug das hauptsächliche Motiv des Beschuldigten zu den Raubtaten bildete.
E. 1.3.4 Gestützt auf das Ausgeführte lag das unmittelbare Bestreben der Be- schuldigten darin, durch Raubüberfälle mindestens Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zu erbeuten. Der Betrag liegt einigermassen konstant irgendwo dazwischen. Aus den geringfügig abweichenden Aussagen des Beschuldigten zur Höhe des benötigten Geldbetrages zu schliessen, dass er diesbezüglich lüge, ist – entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 107 S. 2 f.) – nicht angemessen, zumal er wiederholt auch selber angibt, den genauen Betrag nicht mehr zu kennen (Urk. 106 S. 8 und 11). Dass die Beschuldigten mit Sicherheit auch eine höhere Beute nicht abgelehnt bzw. einen Überschuss nicht retourniert hätten, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus dem erstellten Sachverhalt: So verlangte der Beschuldigte H._____ in den Tankstellenshops keine festen Beträge, sondern forderte von den jeweiligen Kassierinnen Geld mit den Worten "gänd mer s'Gäld"
- 18 - resp. "gib mer s'Gäld vo de Kasse … die anderi Kasse dört, mach sie uf, mach sie uf" (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3, Urk. 47 S. 3 und 8), ohne den Inhalt der Kas- sen zu kennen. Ferner versuchten die Beschuldigten, mit der Maestro-Karte der Privatklägerin 3 an drei weiteren Bankomaten Geld zu deren Lasten abzuheben, obwohl in jenem Zeitpunkt die Raubbeute schon fast bei Fr. 4'000.– lag (Anklage- ziffern 1.1.1 und 1.1.2, Urk. 47 S. 3, 6; Urk. D1/13/4 S. 10, D1/8 S. 7). Schliesslich ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch wei- tere Schulden von ca. Fr. 120'000.– aufwies (Urk. D1/12/7 S. 18), schlicht un- glaubhaft, dass er sich selber hinsichtlich der Beute aus den Raubtaten eine obe- re Limite gesetzt haben soll (Urk. 62 S. 5 f., 9). Entgegen der Verteidigung und auch abweichend zur Vorinstanz (Urk. 80 S. 20) ist somit nicht vom Ziel der Be- schuldigten zur Beschaffung einer von vornherein begrenzten Raubsumme aus- zugehen. Vielmehr handelt es um einen angestrebten Mindestbetrag, ohne Be- grenzung nach oben.
E. 1.3.5 Auch eine grundsätzlich fehlende Obergrenze ändert aber nichts am hauptsächlichen Ziel der beiden Täter, jedenfalls das nötige Geld zu erlangen, um den Beschuldigten vor einer Strafverbüssung zu bewahren. Entsprechend kann nicht gesagt werden, H._____ und der Beschuldigte hätten sich mit dem aus- drücklich oder konkludent erklärten Willen zusammengefunden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbe- stimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das gilt insbesondere für den Mitbe- schuldigten H._____, der gemäss seinen Schilderungen zur Tatzeit einerseits über gewisse Einnahmequellen (Eltern, Erlös aus Betäubungsmittelverkauf) ver- fügte und anderseits – im Gegensatz zum Beschuldigten – nur für sich selber zu sorgen hatte, wobei er Kost und Logis bei der Familie M._____ erhielt und im Üb- rigen ungebunden war und strukturlos in den Tag hinein lebte. Zu Recht weist die Verteidigung auch darauf hin, dass die Gefährlichkeit des bandenmässigen Han- delns nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in der Intensität des Zu- sammenwirkens der Mitglieder liegt, welche eine Umkehr des Tatentschlusses er- schwert und das Gefüge daher gefährlicher macht (Urk. 110 S. 3). Trotz einer konkreten Rollen- und Arbeitsteilung bei den drei verübten Raubüberfällen zeigt sich eine eher geringe Organisation und keine hohe Intensität des Zusammenwir-
- 19 - kens, welche es sodann jedem der Mitbeschuldigten erschwert hätte, von den ru- dimentär geplanten Taten abzulassen. Von einem auch nur ansatzweise gefestig- ten Team zur (weiteren) Deliktsbegehung kann nicht gesprochen werden. Ins Au- ge springt allerdings die enge zeitliche Abfolge der Taten, dies wohl aufgrund der Dringlichkeit des Geldbedarfs beim Beschuldigten.
E. 1.4 Fazit Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist noch keine besondere Gefährlichkeit ersichtlich, wie sie dem qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung eigen ist (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 140 N 15 mit Verweis auf Art. 139 N 17). Daher und ergänzend in Beachtung des Umstandes, dass der Begriff der Bande eng auszulegen ist, liegt noch keine Bandenmässigkeit vor. Es bleibt somit beim Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes, begangen in Mittä- terschaft. Als Mittäter hat sich der Beschuldigte auch das Tatvorgehen und die Handlungen des Mitbeschuldigten H._____ anrechnen zu lassen, auch wenn er selber während dessen Tatausführungen keine Tatherrschaft innehatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ersatzlose Streichung Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder der Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, so hat – entgegen der Vorinstanz – nicht zusätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand ein Freispruch zu ergehen. Da der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist, erübrigt sich der Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher ersatzlos zu streichen.
2. Geringfügige Sachbeschädigung
E. 2 Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. April 2019 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an- gemeldet (Urk. 67 und 68) und mit Schreiben vom 9. März 2020 und 23. März 2020 je rechtzeitig die Berufungserklärungen eingereicht (Urk. 81 und Urk. 83 in Verbindung mit Urk. 78 am Ende). Auf entsprechende Fristansetzung erhob die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom 20. April 2020, Poststempel 2. Mai 2020, fristge- recht Anschlussberufung (Urk. 88 und Urk. 97). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.
- 7 - Nach Eingang der Akten am Obergericht am 31. März 2020 stellte der Beschul- digte mit Schreiben vom 3. April 2020 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzei- tigen Strafvollzug (Urk. 86). Im Anschluss an die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft (Urk. 90) und eine weitere Zuschrift des Beschuldigten zur genannten Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 92) wurde das Haftentlassungsge- such des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 abgewiesen und gleichzeitig festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug fortdaure (Urk. 94). 3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt neben den verurteilenden Erkenntnissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen ban- denmässigen Raubs (Dispositiv-Ziffer 1), die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Dispositiv-Ziffer 3) und die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. Urk. 81 und Urk. 107). 3.2 Demgegenüber ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldigsprechung wegen geringfügiger Sachbeschädigung (teilweise Dispo- sitiv-Ziffer 2) sowie der Sanktion an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– , je bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 83). Die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 Absatz 2) gilt infolge Konnexes als mitangefochten. 3.3 Die Privatklägerin 3 beantragt in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 eine Genugtuung von Fr. 25'000.–. 3.4 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 2 Spiegelstriche 2 bis 4), der Regelung von diversen Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 6 bis 7 und 9 bis 12), der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13 Absatz 1) sowie des Verteidigerhonorars (Dispositiv-Ziffer 14) und der Entschädigung für die Vertretung von Privatklägerin 3 (Dispositiv-Ziffer 15).
- 8 - Ganz unangefochten blieb der vorinstanzliche Beschluss, mit welchem das Ge- richt über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände befand (Urk. 80 S. 58 f.). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil und der Beschluss vom 12. April 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.1 Tatkomponente
E. 2.1.1 Objektive Tatschwere
E. 2.1.1.1 Zunächst kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen vorbehaltlos zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 29 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Nachstehende festzuhalten: Die alleinlebende und zur Tatzeit 75-jährige und daher besonders hilflose sowie verletzliche Privatklägerin 3 wurde – anders als die Verkäuferinnen der Tankstel- len-shops – nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort, sondern in ihren Privat- räumen beraubt. Der ganze Vorgang dauerte nicht nur rund eine Minute, sondern ungefähr eine halbe Stunde. Zudem ging der Mitbeschuldigte H._____ die Privat- klägerin 3 – im Gegensatz zu den Verkäuferinnen der Tankstellenshops – nebst seinen wiederholten drohenden Worten, bei Widerstand und Weigerung auf sie zu schiessen, auch physisch an. So drückte er ihr mit den Handschuhen den Mund zu, um ihr Schreien zu unterbinden (Urk. D1/12/7 S. 12 f.), zielte grösstenteils mit der Waffe direkt auf sie und richtete ihr den Lauf der Waffe auch einmal direkt auf ihren Kopf und kam dabei sehr nahe zu ihrer Stirn, weshalb sie rückwärts von ihm weglief (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 39). Weiter drängte er sie in eine Küchenecke und versetzte ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schulter (Urk. D3/3/1 Fragen 15 und 40). Ferner forderte er sie unter vorgehaltener Schusswaffe auf, sich in den Keller zu begeben, wo er sie einzusperren gedachte, was die Privatklägerin 3 äusserst ängstigte, da er sie dort einschliessen und nie- mand sie hören könnte und wovon nur ihr erneutes Schreien und das Risiko her- beikommender Nachbarn den Mitbeschuldigten H._____ abhielt (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 18 und D3/3/2 S. 6). Aufgrund dieses Tatvorgehens war die Privatklägerin 3 über längere Zeit einer schrecklichen Tortur ausgesetzt und durchlebte grosse Furcht um Leib und Leben.
- 24 -
E. 2.1.1.2 Der Deliktsbetrag fiel mit Fr. 2'100.– zwar eher bescheiden aus. Das ist aber nicht der Täterschaft geschuldet, sondern der Tageslimite auf dem Konto des Opfers (Urk. D1/12/7 S. 9). Die Privatklägerin 3 erlitt keine körperlichen Be- einträchtigungen, doch hätte in der grossen und anhaltenden Stresssituation und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters auch ohne spezielle Rücksichtslosigkeit von Täterseite eine plötzliche lebensbedrohliche physische oder psychische Re- aktion resultieren können. Es ist daher von erhöhter Gesundheitsgefährdung des Raubopfers auszugehen. Jedenfalls wurde die Privatklägerin 3 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv und nachhaltig verletzt. Sie verlor ihre Unbeschwertheit und kapselte sich fortan im Gebäudeinnern ab durch Verriegeln von Türen und nächtliches Schliessen der Fensterläden, womit sie auch an Lebensqualität ein- büsste. Das kann sich auf die Dauer gerade bei alleinstehenden älteren Personen negativ auf ihr Sozialleben, ihr Wohlbefinden und insbesondere ihre psychische Gesundheit auswirken. Die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter der persönli- chen Freiheit und des Vermögens wurden im Ergebnis erheblich beeinträchtigt.
E. 2.1.1.3 In der Tatausübung offenbarte der Mitbeschuldigte H._____ einige kriminelle Energie, was sich nicht nur in der zeitlichen Dimension zeigte, sondern auch in einer gewissen Hartnäckigkeit. So konnte er – anders als bei den Tank- stellen-shops – davon ausgehen, bei seinem Vorhaben kaum durch Anwohner, Passanten oder die (via Alarmknopf) herbeigerufene Polizei gestört zu werden, dies auch, indem er ein Telefon der Privatklägerin 3 zerschmetterte und ihr even- tuell von aussen hörbares Schreien abblockte. In der mittels Drohgebärden und Waffenvorhalt aufrechterhaltenen angespannten Atmosphäre war es ihm vielmehr möglich, seine Mission zu Ende zu führen, d.h. bis zum Erhalt der Bankkarte samt Pincode und dem Griff ins Portemonnaie des Opfers. Immerhin verzichtete er darauf, die Privatklägerin 3 im Keller einzusperren und beliess es dabei, dem ein- geschüchterten Opfer eine Stillhalte- und Wartefrist von einer Stunde aufzuerle- gen. Dieses Vorgehen muss auch dem Beschuldigten angerechnet werden. Wer einen Mittäter mit einer Waffe – auch wenn es sich dabei um eine Attrappe han- delt – in ein Haus einer älteren Dame eindringen lässt, muss damit rechnen, dass dieser die Waffe auch zur Drohung und Nötigung verwenden wird.
- 25 -
E. 2.1.1.4 Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ anbelangt, so hat er klarerweise aus hierarchisch höherer Stellung heraus gehandelt. Das ergibt sich schon daraus, dass er aufgrund seines dringlichen Finanzbedarfs der Initiant des Vorhabens war, den Mitbeschuldigten H._____ diesbezüglich einweihte und zum Mitmachen gewann. Auch die Organisation der Tatbegehung lag weitestgehend beim Beschuldigten. Der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung, die Idee zur entsprechenden Tat habe vom Mitbeschuldigten H._____ gestammt, steht seine explizite Aussage im Untersuchungsverfahren gegenüber, gemäss welcher seine Lebenspartnerin im gleichen Haus mit der Pri- vatklägerin 3 gelebt und er diese dort besucht habe (Urk. D1/12/7 S. 19). In der- selben Konfrontationseinvernahme sah sich der Beschuldigte zudem auch nicht veranlasst, die Aussage des Mitbeschuldigten H._____, dass er die Privatklägerin 3 nicht gekannt habe und die Idee zum Raub daher vermutlich vom Beschuldigten gekommen sei, zu beanstanden (Urk. D1/12/7 S. 5 und S. 18). So führte er auch (unter Begleitung des Mitbeschuldigten H._____) die Observationstour durch, traf dann gezielt die Auswahl der Liegenschaft bzw. des Opfers, organisierte und lenkte das Fluchtfahrzeug und chauffierte den Mitbeschuldigten zum Tatort und wieder von dort weg, wobei er selber in einiger Entfernung im Auto verblieb und dem Mitbeschuldigten die eigentliche Tatausführung überliess. Ebenso wurde durch den Beschuldigten der Ort der Beuteteilung festgelegt, nämlich die Tiefga- rage am Wohnort seiner Lebenspartnerin M._____. Die Tatbeiträge des Beschul- digten waren von hohem Stellenwert und massgeblich für den Taterfolg, auch wenn die effektive Raubtat durch den Mittäter H._____ vorgenommen wurde. Oh- ne den Beschuldigten hätte H._____ weder einen Anlass für die Tat gehabt noch wäre er zur konkreten Tatausübung imstande gewesen.
E. 2.1.1.5 Mit diesem Geschäftsmodell überliess der Beschuldigte in geradezu fei- ger Art und Weise dem völlig unreifen und mit 14 Jahren praktisch noch im Kin- desalter stehenden Mitbeschuldigten H._____ die riskante Frontarbeit, während er sich in Erwartung der Raubbeute im Hintergrund und Schutz des Fluchtfahr- zeugs aufhielt. Eine umgekehrte Rollenteilung wäre für ihn zugegebenermassen ausser Frage gestanden (Urk. D1/12/9 Fragen 50 f. S. 10 f.; Urk. 106 S. 9). Ohne jegliche Skrupel setzte er den problembefrachteten Halbwüchsigen, von dem er
- 26 - wusste, dass er von den Eltern aus der Wohnung geschmissen und auch von der Schule geflogen war, Schlägereien mit Kollegen auf der Strasse hatte und Gras konsumierte (D1/12/7 S. 21 und 23), auf das betagte alleinlebende Opfer an, von welchem er seinerseits durch seine Lebenspartnerin M._____ erfahren und es zudem beim Auskundschaften im Garten gesehen hatte (Urk. D1/12/7 S. 19; Urk. D1/12/9 Fragen 29 ff. S. 7 und Fragen 63 ff. S. 13). Dass der Beschuldigte als Drahtzieher den Raubüberfall im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten H._____ verübte und den orientierungslosen, herumstrolchenden und beeinfluss- baren Jüngling dadurch in die Welt des Verbrechens einbezogen hat ist sehr gra- vierend und wirkt sich deutlich erschwerend aus. Bezeichnend ist in diesem Zu- sammenhang weiter die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er für seine Zwecke nicht eines der Kinder seiner Lebenspartnerin M._____ angefragt bzw. eingesetzt habe: Keines der Kinder M._____s habe irgendwelche Probleme gehabt, sie seien in Ordnung (Urk. D1/12/7 S. 23). Das lässt sich nur so interpre- tieren, dass es aus Sicht des Beschuldigten beim bereits in einer Negativspirale befindlichen, jungen Mitbeschuldigten H._____ einerlei sei (vgl. Urk. D1/9 S. 14; Urk. D1/12/7 S. 23; Urk. 65 S. 23). Das Vorgehen des Beschuldigten, H._____ zu involvieren bzw. für seine Zwecke zu missbrauchen, ist umso verwerflicher, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit 33 Jahren mehr als doppelt so alt war wie der Mitbeschuldigte H._____ und selber bereits 3-facher Familienvater, wobei sein ältester Sohn nur ca. vier Jahre jünger ist als der Mittäter H._____.
E. 2.1.1.6 Seine Haltung gegenüber der Privatklägerin 3 lässt den Beschuldigten in nicht minder düsterem Licht erscheinen. Obwohl bzw. gerade weil er Kenntnis hatte von der alleinlebenden alten Frau im Einfamilienhaus bestimmte er sie im Anschluss an die dritte Erkundigungsfahrt zum Raubopfer (Urk. D1/12/7 S. 6 und 14). Er suchte damit gezielt ein besonders verletzliches Opfer aus, wobei er zu- mindest einräumte, dass es diesem ob dem Stress hätte schlecht werden können (Urk. D1/12/9 S. 14). Die bewusste Suche nach einem möglichst vulnerablen Op- fer ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nach den ersten zwei Erkundungs- touren ein Überfall auf eine Liegenschaft als zu risikoreich verworfen wurde, unter anderem, weil eine Mann und eine Frau dort wohnten, man an einer Hausein- gangstür hätte läuten müssen und zudem eine Terrasse sowie ein Balkon vor-
- 27 - handen waren (Urk. D1/12/7 S. 6 und 15). Dennoch überliess der Beschuldigte ohne jegliche Absprachen oder Vorgaben dem 14-jährigen Mitbeschuldigten die alleinige Tatausführung auf die Privatklägerin 3. Offensichtlich war es ihm egal, wie der Mitbeschuldigte H._____ mit der betagten Frau umgehen würde. Er räum- te denn auch ein, keine Kontrolle gehabt zu haben, was H._____ dort mache. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er keinerlei Bedenken hegte, sondern nur sein dringend benötigtes Geld im Kopf hatte (Urk. D1/12/9 S. 12 f).
E. 2.1.1.7 Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch seinen Bekannten Q._____ in seine Delinquenz verwickelt hat. So gab der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu, dass er das ca. zwei Wochen zuvor gekaufte Fluchtfahrzeug, den schwarzen Renault Mégane, auf ….ch [Internetseite] erworben und auf den Namen von Q._____ eingelöst hatte, da er dies wegen seinen Betreibungen nicht auf den eigenen Namen habe tun können. Er habe das Auto nicht nur wegen den Raubüberfällen gekauft, sondern auch, um es später für seine Arbeit, seine neu zu gründende oder bereits gegründete Firma zu brauchen (D1/12/7 S. 20). Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass er das Fahrzeug mit Wissen und im Einverständnis von Q._____ auf diesen einlöste – der seit 1988 in der Schweiz lebende und einen blanken Strafregisterauszug aufweisende Q._____ verneint dies (vgl. Urk. D1/10/4, D1/10/14/1 Fragen 57 ff. und D1/14/2 Fragen 6 ff. und 61 ff.), wobei die Frage aber offen bleiben kann –, so hat der Beschuldigte durch den Einsatz des Fahrzeuges bei den Raubtaten das Entge- genkommen und Vertrauen seines gemäss eigenen Angaben langjährigen guten Freundes (Urk. D1/12/4 S. 5 f. Fragen 36 und 41) schändlich missbraucht. Denn der Beschuldigte gab zu, dass Q._____ nicht gewusst habe, was er (Beschuldig- ter) mit dem Renault Mégane anstellen werde (Urk. D1/12/7 S. 20). Durch die Verwendung des Fahrzeuges bei den Raubtaten, wobei das Nummernschild beim dritten Überfall von aufmerksamen Passanten abgelesen werden konnte, setzte der Beschuldigte seinen Kollegen Q._____ als Halter des identifizierten Tatfahr- zeuges einer vorläufigen Festnahme durch die Kantonspolizei Zürich und zwei Befragungen als beschuldigte Person aus (Urk. D1/14/1-2).
- 28 -
E. 2.1.1.8 Zuletzt ist auch die Personenmehrheit mit arbeitsteiligen Vorgehen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal es vorliegend nicht zu einer Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes kommt.
E. 2.1.1.9 Die objektive Tatschwere erweist sich zumindest als mittelschwer.
E. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 80 S. 30 f.) ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Er initiierte und organisierte die Raubüberfälle, um Geld zur Begleichung einer ausstehenden Geldstrafe und damit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe erhältlich zu ma- chen. Dies ist ein schwer nachvollziehbares Motiv. Er wollte sich auf deliktische Art bereichern, um Konsequenzen aus früheren eigenen Straftaten abzuwenden. Der Beschuldigte hatte dabei nur sich selbst, seinen Geldbedarf und seine Furcht vor einem 30-tägigen Gefängnisaufenthalt vor Augen. An das Befinden des schon bejahrten Raubopfers, A._____, dachte er keinen Moment (Urk. 65 S. 24 f.), und auch die weiter in sein strafbares Tun involvierten bzw. davon tangierten Personen H._____ und Q._____ kümmerten ihn wie gesehen nicht. So verlor er insbesondere keinen Gedanken zum Umstand, dass er den auch aus seiner Sicht sehr jungen Mitbeschuldigten H._____ als Raubkomplizen an seiner Seite hatte. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er habe damals keine andere Option gehabt (Urk. 65 S. 23). Überdies äusserte er sich ziemlich herablassend betref- fend den Mitbeschuldigten H._____: Er habe keinerlei Interesse gehabt, den Raub mit einem so jungen Kind durchzuführen, das einen längeren Strafregister- auszug aufweise als er selbst (Urk. 65 S. 23). Und weiter führte der Beschuldigte in anderem Zusammenhang bagatellisierend aus, hätte er wirklich vorgehabt, ei- nen Raub zu begehen, dann wäre er nicht mit einem jungen Kind bzw. jungen Mann dorthin gegangen (Urk. 65 S. 23 und 26). Der von ihm benötigte Geldbetrag war nicht allzu hoch und die Ersatzfreiheitsstrafe wäre durch den Nachweis der nicht schuldhaften Nichtbezahlung der Geldstrafe problemlos anderweitig abzu- wenden gewesen. Eine allfällige prekäre finanzielle Lage und Schulden begrün-
- 29 - den aber ohnehin keine schwere Bedrängnis, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Eine eigentliche Notlage bestand jedenfalls nicht. Der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 erfolgte aus freiem Willen und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zudem stand die Tat in keinem Verhältnis zu den persönlichen Nachteilen, die dem Beschuldigten bei Nichtbezahlung der Geldstra- fe drohten. Der Beschuldigte delinquierte sodann bei voller Schuldfähigkeit. Schliesslich lässt sich nicht sagen, der Beschuldigte habe seine Delinquenz aus freien Stücken beendet. Fest steht nur, dass die Verhaftung zwangsläufig zur Be- endigung führte.
E. 2.1.3 Die subjektiven Tatelemente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Es bleibt bei mindestens mittelschwerem Tatverschulden.
E. 2.2 Einsatzstrafe Für die Tatschwere rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, konkret von 54 Monaten.
3. Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Im angefochtenen Urteil wird hierzu erwogen (vgl. Urk. 80 S. 31 f.), auch bei den beiden Raubüberfällen auf Tankstellenshops habe der Mitbeschuldigte H._____ jeweils eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe verwendet und diese auf die anwesenden Personen gerichtet. In einem der Tankstellenshops sei während der Tat eine Verkäuferin, im anderen seien zwei Verkäuferinnen anwesend gewe- sen. Durch die auf sie gerichtete Waffe seien diese geschockt gewesen, hätten Angst gehabt oder befürchtet, dass der Täter sie erschiessen würde (Urk. D1/15/1 S. 5; Urk. D2/6/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3). Die Dauer dieser Überfälle sei mit je nur etwa einer Minute kurz gewesen. Die beiden Raubüberfälle auf die Tankstellen- shops und der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 seien mit einer relativ hohen Kadenz innerhalb von drei Tagen verübt worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich
- 30 - im Falle der beiden Tankstellenshops auf insgesamt Fr. 1'900.– und € 75.– und liege damit noch in einem eher geringen Bereich. Auch hier seien wiederum ge- zielt Tankstellenshops mit weiblichem Personal und somit verletzlichere Opfer ausgewählt worden. Der Mitbeschuldigte H._____ sei dennoch nicht allzu profes- sionell vorgegangen und habe bereits nach kurzer Zeit und nach erfolgter Zusi- cherung der Verkäuferinnen, dass nicht mehr Geld vorhanden sei, die Flucht an- getreten. Diesen Ausführungen ist auf der ganzen Linie zuzustimmen. Zu ergänzen bleibt, dass rund 9/10 des Deliktsbetrages auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ entfielen und nur gerade Fr. 200.– im S._____-Shop in J._____ erbeutet wurden (Anklageziffer 1.1.1, Urk. 47 S. 3 und Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8). Weiter ist jedoch zu bemerken, so dass der erste Raubüberfall in dieser Hinsicht etwas ge- wichtiger erscheint. Bedenkt man, dass beim Raubüberfall auf den S._____- Tankstellenshop nur eine Verkäuferin anwesend war, was das Erlebte erheblich einschüchternder werden lässt, und der Mitbeschuldigte H._____ seine Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nur mit der auf die Privatklägerin 2 zielenden, täuschend echt aussehenden Imitationswaffe unterstrich, sondern auch noch am Schlitten eine Ladebewegung machte (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 7; Urk. D1/12/7 S. 8), so erweist sich dieser Raubüberfall im Ergebnis als etwa gleich schwer wie der erste. Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ betrifft, gilt analog das in Erw. IV. 2.1.1.4. bis 2.1.1.8. hiervor Gesagte. Initiator und hauptsächlicher Orga- nisator sowie Chauffeur seines jungen Komplizen mit dem auf den nichts ahnen- den Q._____ eingelösten Fahrzeug Renault Mégane war der Beschuldigte, der sich wiederum feige im Hintergrund hielt und dem Mitbeschuldigten H._____ die konkrete und exponierte Tatausübung überliess. Der Unrechtsgehalt dieser Um- stände wurde schon im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Rentnerin A._____ berücksichtigt und ist hier nicht zusätzlich zu gewichten.
- 31 - 3.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht. 3.1.3. Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop wäre bei separater Betrachtung eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz für beide Überfälle auf die Tankstellenshops eine Asperation um total 15 Monate vornimmt (Urk. 80 S. 32), so ist dies deutlich zu gering. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 69 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips angemessen.
- 32 -
4. Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____
E. 2.3 Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 80 S. 24 ff.), kam die Vorinstanz zum ebenfalls korrekten Ergebnis, dass der gemeinsame Ta- tentschluss, die Privatklägerin 3 mit der Soft-Air-Gun zu bedrohen und von ihr Bargeld bzw. Bankkarten herauszufordern bei gleichzeitigem Offenlassen des weiteren konkreten Tatvorgehens auch das Zerstören des schnurlosen Telefons zumindest eventualvorsätzlich abgedeckt habe. Zusammengefasst und leicht er- gänzt ist folgendes festzuhalten: Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, dass die konkrete Ausführung nicht ab- gesprochen gewesen sei, so kann dies nur bedeuten, dass weitere Details der Tatausführung – also über die Bedrohung mit der Waffenattrappe hinausgehende Einzelheiten – nicht ausdrücklich vereinbart worden waren. Dass der Mitbeschul- digte H._____ die Privatklägerin 3 mit praktisch durchgehend vorgehaltener (Imi- tations-)Waffe und somit unter der impliziten Androhung, sie im Weigerungsfalle zu erschiessen oder sie mit der Schusswaffe zumindest schwer zu verletzen, zur Herausgabe von Wertsachen, hier Bargeld resp. Bankkarten, zu bewegen versuchen würde, war vom Tatentschluss explizit umfasst. Ebenso abgedeckt vom gemeinsamen Tatentschluss war die das Tatvorgehen untermauernde, zwei-
- 21 - fache verbale Äusserung von H._____, mit der Waffe auf sie zu schiessen, wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 4 f.). Es lag nun kein die Grenze des gemeinsamen Tatentschlusses überschreitender Ex- zess vor, indem der Mitbeschuldigte H._____ überdies auch noch zu einem ver- gleichsweise milderen Druckmittel – der Beschädigung von Eigentum mit gering- fügigem Wert – griff, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die unter Schusswaffenvorhalt signalisierte Androhung, ein Opfer bei Weigerung zu töten oder zumindest schwer zu verletzen, ist bedeutend gravierender als die Beschä- digung von Eigentum mit geringfügigem Wert. Auch wenn die Zerstörung des Te- lefons von den Mittätern nicht konkret vereinbart oder erwogen worden war, so muss diese gemessen an der "Gewalt gegen eine Person oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StGB als klar mildere Variante des Druckes auf ein Opfer als vom gemeinsamen Tatent- schluss zu einem Raub mitumfasst beurteilt werden. Diese durch den Mittäter H._____ vorgenommene Sachbeschädigung liegt im Übrigen im Bereich der Handlungen, welche bei einem Raub von einem Mittäter zu erwarten sind. Die analogen Überlegungen gelten für weiteres, vergleichsweise harmloseres Tatvor- gehen von H._____, das darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin 3 zu brechen: Hierzu zählen zum Beispiel, dass H._____ der Privatklägerin 3 mit den Handschuhen den Mund zudrückte, um sie am Schreien zu hindern, dass er sie in eine Ecke drängte und ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schul- ter versetzte, dass er sie (noch immer unter vorgehaltener Schusswaffe) auffor- derte, sich in den Keller zu begeben, um sie einzuschliessen, damit sie nicht die Polizei alarmieren könne, von welchem Vorhaben der Mittäter H._____ dann aber auf erneutes Herumschreien der Privatklägerin 3 hin absah (Anklageziffer 1.1.2 Urk. 47 S. 4 ff.). Auch diese Handlungen, die allesamt der Einschüchterung und Gefügigmachung des Opfers und damit dem vereinbarten Ziel der Täter dienten, zumindest genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der (restlichen) Geldstrafe des Beschuldigten zu erlangen, muss der Beschuldigte gegen sich gelten lassen (vgl. auch vorne Erw. III.1.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Beschädigung des Telefons der Privatklägerin 3 nicht um ein bereits durch die Nötigungshand-
- 22 - lung des Raubs konsumierte Tathandlung (Urk. 110 S. 8). Während der Straftat- bestand des Raubs primär die Vermögensverschiebung, bei welcher eine Nöti- gungshandlung zur Erreichung des Ziels verwendet wird, unter Strafe stellt, wird mit der Sachbeschädigung zusätzlich der Eingriff des Täters in das Eigentum ei- ner Drittperson unter Strafe gestellt. So wird zwar die Zerstörung eines gestohle- nen oder geraubten Gegenstandes oder Vermögenswerts nach vollendetem Diebstahl gemäss herrschender Lehre im Sinne einer mitbestraften Nachtat durch das Vemögensverschiebungsdelikt an sich konsumiert (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 144 N 12; SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 144 N 9; TRECHSEL/ CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 144 N 12); richtet der Täter jedoch während dem Raub – insbesondere auch im Rahmen der Nötigungshandlungen – einen Sach- schaden an, so begeht er ein über die reine Vermögensverschiebung hinausge- hendes Unrecht, welches es – in echter Konkurrenz – eigenständig unter Strafe zu stellen gilt.
E. 2.4 Da der Mitbeschuldigte bei seinem Tatvorgehen wissentlich und willentlich handelte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 7). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit zudem der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen zutreffend ermittelt und das Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Kriterien der Strafzumes- sung mit der Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten sowie objektiver und subjektiver Tatschwere vollständig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 ff.). Ergänzend zu verweisen ist auch auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zur Rechtsnatur der Mittäterschaft (Urk. 80 S. 28).
- 23 -
2. Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 in K._____ Mit der Vorinstanz erweist sich der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 klar als das schwerwiegendste Delikt.
E. 4 Aufl. 2019, Art. 139 N 119 ff.). Eine Bande ist gegeben, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwir- kens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3. m.w.H.). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die massive Strafdrohung eng auszulegen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere des objektiven Verschuldens des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit dem Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____ kann auf die obenstehenden Erwägungen zum Raubüberfall auf den R._____- Tankstellenshop verwiesen werden: Wie bereits gezeigt entfiel zwar ein deutlicher geringerer Teil der Deliktssumme auf diesen Raubüberfall; aufgrund der weitaus gravierenden Nötigungshandlungen des Mitbeschuldigten H._____ (Ladebewe- gung), welche seine Absichten, die anwesende Verkäuferin im Weigerungsfalle zu verletzen, klar in einem ernsthafteren Licht erscheinen liessen und da sie die ein- zige Anwesende beim Raubüberfall war, ist gesamthaft von einem gleich grossen erheblichen Verschulden auszugehen. Angesichts der konkreten Situation ist oh- ne weiteres verständlich, dass die höchst verängstigte Verkäuferin D._____ zu weinen anfing (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8).
E. 4.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht.
E. 4.1.3 Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop wäre bei separater Be- trachtung ebenfalls eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wie be- reits erwogen erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe für beide Raubüberfälle auf die Tankstellenshops lediglich um total 15 Monate (Urk. 80 S. 32), was deutlich zu gering ist. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstra- fe ebenfalls um 15 Monate auf 84 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen.
- 33 -
5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen (Urk. 80 S. 32 f.). 5.2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere bewirkt auch bei diesem Delikt keine Änderung des objektiven Tatverschuldens. 5.3. Asperation der Einsatzstrafe Eine Asperation um 2 Monate (auch Urk. 80 S. 33) auf 86 Monate ist mit der Vorinstanz ohne weiteres gerechtfertigt. Anzufügen ist, dass für dieses Delikt ebenso wie für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz und den Hausfriedensbruch (siehe die nachfolgenden Erw. IV.5. und IV.6.) grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre. Namentlich die präventive Effizienz macht jedoch eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Be- schuldigte weist nämlich fünf Vorstrafen auf, die allesamt mit Geldstrafen geahn- det wurden (vgl. hiernach Erw. IV. 8). Es kommt hinzu, dass diese weiteren Delik- te in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Raubüberfällen stehen, so dass auch aus diesem Grunde einzig eine Freiheits- strafe angebracht ist.
- 34 -
6. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV Übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 33 f.), erweist sich die Tatschwere bei diesem Delikt als leicht. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung ist es aber – leicht abweichend zum angefochtenen Urteil – angezeigt, eine Asperation der Einsatz- strafe um einen ganzen Monat auf 87 Monate vorzunehmen.
E. 7 Hausfriedensbruch In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Mitbe- schuldigte H._____ sich gegen den Willen der Privatklägerin 3 durch Aufdrücken der Haustüre gegen den Widerstand der Privatklägerin 3 gewaltsam Zutritt zu de- ren Haus verschafft hat. Zudem ist er während des Raubüberfalles rund eine hal- be Stunde in diversen privaten Räumlichkeiten der Privatklägerin 3 verblieben. Dadurch hat er zwar eine gewisse kriminelle Energie gezeigt, das Verschulden ist insgesamt aber als noch leicht zu bewerten (Urk. 80 S. 34). Die subjektive Tatschwere bringt auch hier keine Änderung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asperation um einen Monat (vgl. Urk. 80 S. 35) auf nunmehr 88 Monate Freiheits- strafe.
E. 8 Geringfügige Sachbeschädigung Für diese Übertretung wurde durch die Vorinstanz angesichts des leichten Verschuldens eine Busse von Fr. 200.– ausgesprochen (Urk. 80 S. 35 f.). Diese Sanktion ist ohne Ergänzung zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist praxisgemäss auf 2 Tage festzuset- zen.
E. 9 Täterkomponente
E. 9.1 Biografie
- 35 - Für den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Akten sowie auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. D1/12/1 S. 2; D1/12/9 S. 24 ff.; Urk. 65 S. 1-21; Urk. 80 S. 36 f., ergänzend S. 41 ff.). Der heute 35-jährige Beschuldigte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in T._____ [Staat in Europa] auf, wo diese heute noch leben. Mit ihnen pflegt er hauptsächlich brieflichen Kontakt. Er verbrachte laut eigenen Angaben eine gute Kindheit. Nach der Schule absolvierte er eine dreijährige Lehre als Elektromon- teur, die er aber nicht abschloss. Danach leistete er neun Monate Militärdienst. Anschliessend arbeitete er als Förster und dann als Plattenleger. Mit seiner ehe- maligen Ehefrau, U._____ geb. V._____, die er 2004 in T._____ kennenlernte und 2006 ebenfalls in T._____ heiratete, hat er drei Kinder im Alter von derzeit 12,
E. 9.2 Vorstrafen Der Beschuldigte hat in den fünf Jahren vor der Verhaftung aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte fünf Vorstrafen erwirkt, nämlich wegen Irreführung der Rechtspflege, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewil- ligung, Veruntreuung sowie zweimal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Dafür wurde er jeweils mit Geldstrafen sanktioniert, welche im Ergebnis allesamt vollzogen werden mussten. Weitere Einzelheiten hierzu erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 37 f.; ferner Urk. 85). Obwohl nicht einschlägig und noch nicht von gravierender Delinquenz, zeugen diese Vor- strafen von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Das zeigt auch die relativ dichte Ab-
- 37 - folge der diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung. Die Vorstrafen sind jedenfalls mässig straferhöhend zu gewich- ten.
E. 9.3 Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23.Juni 2016 E.
E. 9.4 Strafempfindlichkeit Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte ist weder krank noch alt. Eine Verurteilung zu einem Freiheitsentzug führt in der Regel immer da- zu, dass der Täter aus dem familiären oder beruflichen Umfeld herausgerissen wird, was mit einer gewissen Härte verbunden, aber vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen ist.
- 39 -
E. 9.5 Fazit Täterkomponente Die strafmindernden Faktoren überwiegen die straferhöhenden noch. Es rechtfer- tigt sich eine Reduktion der aufgrund des Tatverschuldens festgelegten Strafe von 88 Monaten um etwas mehr als zehn Prozent auf 78 Monate.
E. 9.6 Beschleunigungsgebot
E. 9.6.1 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1.).
E. 9.6.2 Mit Ausnahme der langen Dauer von der erstinstanzlichen Urteilseröff- nung im Dispositiv am 12. April 2019 bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 5. März 2020 (Urk. 66 und Urk. 78) sind vorliegend keine grösseren Bearbei- tungslücken auszumachen. Obschon die Vorinstanz während der Zeit der Be-
- 40 - gründung auch über ein Entlassungsgesuch des Beschuldigten aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu befinden hatte (Urk. 71 und Urk. 77), überschritt sie die ge- setzlich vorgesehene Frist für die Begründung eines Urteils von zwei bzw. in Ausnahmefällen von drei Monaten erheblich (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diesem Um- stand gilt es vorliegend durch eine wohlwollende Reduktion der Strafe im Umfang von 6 Monaten auf gesamthaft 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
E. 10 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die bis und mit heute erstandenen 1067 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 11 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 wird abgewiesen.
E. 12 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von Fr. 1'169.70 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'734.00 Kantonspolizei Zürich; Einstellkosten Personenwagen Fr. 5'000.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 11'234.00 Total […].
E. 14 Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 24'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Prozessent- schädigung von Fr. 15'042.90 für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Fr. 13'500.– für den Aufwand zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 1'039.50] und für Spesen Fr. 467.40 zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 36.–]).
E. 16 [Mitteilungen].
E. 17 [Rechtsmittel]. Sodann wird beschlossen:
1. Auf die Anträge auf Einziehung und Vernichtung beziehungsweise Herausgabe der mit Beschlagnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur Unterland vom
E. 21 Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände wird nicht eingetreten.
2. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. November 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 193.55 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die übrigen mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person her- ausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des
- 48 - vorliegenden Beschlusses verlangt, werden die Gegenstände definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
18. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug "Renault Mégane" wird auf erstes Ver- langen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person heraus- gegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses verlangt, wird das Fahrzeug definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
5. [Mitteilungen].
6. [Rechtsmittel]."
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an − die Privatklägerin 1 (C._____ AG) − die Privatklägerin 2 (D._____) − die Privatklägerin 4 (E._____) − die Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig
- des mehrfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1067 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- 49 -
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem SIS angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungs- begehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2) wird bestä- tigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (ein Viertel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigt e wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- 50 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200159-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 18. Januar 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____, betreffend bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 12. April 2019 (DG180018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
8. November 2018 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 54 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- des mehrfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV;
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (wovon bis und mit heute 420 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 (C._____ AG) in Höhe von Fr. 850.20 zuzüglich 5 % Zins ab dem
14. Februar 2018 anerkannt hat.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 155.95 sowie die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 4'500.– der Privat- klägerin 2 (D._____) anerkannt hat.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 4 (E._____) in Höhe von Fr. 1'000.– anerkannt hat.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) im Umfang von Fr. 616.90 (Deliktssumme abzüglich der von der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 1'169.70.–) zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 5 auf den Zivilweg verwiesen.
11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 wird abgewiesen.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von Fr. 1'169.70 zuzüglich 5 % Zins ab
12. Februar 2018 anerkannt hat.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'734.00 Kantonspolizei Zürich; Einstellkosten Personenwagen Fr. 5'000.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 11'234.00 Total Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 24'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'042.90 für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Fr. 13'500.– für den Aufwand zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 1'039.50] und für Spesen Fr. 467.40 zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 36.–]).
16. [Mitteilungen].
17. [Rechtsmittel].
- 4 - Sodann wird beschlossen:
1. Auf die Anträge auf Einziehung und Vernichtung beziehungsweise Herausgabe der mit Beschlagnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur Unterland vom 21. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände wird nicht eingetreten.
2. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. November 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 193.55 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die übrigen mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses verlangt, werden die Gegenstände definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinter- legungsstelle verwertet oder vernichtet.
4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug "Renault Mégane" wird auf erstes Verlangen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses verlangt, wird das Fahrzeug definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungs- stelle verwertet oder vernichtet.
5. [Mitteilung].
6. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: (Prot. II. S. 7 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107 S. 1 und Prot. II. S. 11)
1. Schuldigsprechung von B._____ neben den verurteilenden Erkenntnissen gemäss Dispo Ziff. 2 des bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
3. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren
- 5 -
4. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system.
b) Der Vertretung der Privatklägerin 3: (Urk. 108 S. 1)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (I. Berufungsklägerin) sei gutzu- heissen und der Beschuldigte sei antragsgemäss - in Abänderung des Urteils der Vorinstanz - wegen bandenmässigen Raubs schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu belegen und für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
2. Die Berufung des Beschuldigten (II. Berufungskläger) sei vollumfäng- lich abzuweisen.
3. In Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin Ziff. 3 sei der Beschuldigte und II. Berufungskläger - in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz - sodann zu verpflichten, eine Genugtuung von CHF 25'000.-- an das Opfer A._____ zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2018.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine ange- messene Entschädigung an die Kosten der anwaltlichen Geschä- digtenvertretung zu bezahlen.
5. Sämtliche Kosten des Verfahrens und der Strafuntersuchung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.)
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. April 2019 sei betreffend Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben.
- 6 -
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10 zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzuges.
4. Es sei dem Beschuldigten für die darüber hinaus erstandene Haft bzw. den erstandenen vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung von Fr. 79'250.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. August 2020 zuzu- sprechen.
5. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin I. und der Anschluss- berufungsklägerin seien abzuweisen.
6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 6).
2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. April 2019 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an- gemeldet (Urk. 67 und 68) und mit Schreiben vom 9. März 2020 und 23. März 2020 je rechtzeitig die Berufungserklärungen eingereicht (Urk. 81 und Urk. 83 in Verbindung mit Urk. 78 am Ende). Auf entsprechende Fristansetzung erhob die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom 20. April 2020, Poststempel 2. Mai 2020, fristge- recht Anschlussberufung (Urk. 88 und Urk. 97). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.
- 7 - Nach Eingang der Akten am Obergericht am 31. März 2020 stellte der Beschul- digte mit Schreiben vom 3. April 2020 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzei- tigen Strafvollzug (Urk. 86). Im Anschluss an die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft (Urk. 90) und eine weitere Zuschrift des Beschuldigten zur genannten Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 92) wurde das Haftentlassungsge- such des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 abgewiesen und gleichzeitig festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug fortdaure (Urk. 94). 3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt neben den verurteilenden Erkenntnissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen ban- denmässigen Raubs (Dispositiv-Ziffer 1), die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Dispositiv-Ziffer 3) und die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. Urk. 81 und Urk. 107). 3.2 Demgegenüber ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldigsprechung wegen geringfügiger Sachbeschädigung (teilweise Dispo- sitiv-Ziffer 2) sowie der Sanktion an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– , je bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 83). Die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 Absatz 2) gilt infolge Konnexes als mitangefochten. 3.3 Die Privatklägerin 3 beantragt in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 eine Genugtuung von Fr. 25'000.–. 3.4 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziffer 2 Spiegelstriche 2 bis 4), der Regelung von diversen Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 6 bis 7 und 9 bis 12), der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13 Absatz 1) sowie des Verteidigerhonorars (Dispositiv-Ziffer 14) und der Entschädigung für die Vertretung von Privatklägerin 3 (Dispositiv-Ziffer 15).
- 8 - Ganz unangefochten blieb der vorinstanzliche Beschluss, mit welchem das Ge- richt über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände befand (Urk. 80 S. 58 f.). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil und der Beschluss vom 12. April 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 und 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4, je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 8. No- vember 2018 (Urk. 47) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 80 S. 6 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und hinsichtlich der Einzel- heiten der Tatabläufe kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannter- massen zusammen mit dem zum Tatzeitpunkt 14-jährigen Mitbeschuldigten H._____ am 12. und 14. Februar 2018 aufgrund eines gemeinsamen Tatent- schlusses und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken drei Raubüberfälle verübt hat, davon zwei auf Tankstellenshops in I._____ (Anklage- ziffer 1.1.1) und in J._____ (Anklageziffer 1.1.3) sowie einen auf eine zum Tat- zeitpunkt 75-jährige Rentnerin (Privatklägerin 3) in deren Privatwohnung in K._____ (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte lenkte in allen Fällen das von ihm organisierte Tatfahrzeug, fuhr den Mitbeschuldigten H._____ an die entsprechen- den Tatorte, parkte in der näheren Umgebung und wartete im Auto. Derweil be- gab sich der Mitbeschuldigte H._____ zu den Lokalitäten sowie in die Privatwoh- nung und verübte – bewaffnet mit einer täuschend echt aussehenden, der Mittel- konsole des Tatfahrzeuges entnommenen Soft-Air-Pistole und vermummt mit
- 9 - Schal, Winterkappe und Kapuze – die Raubüberfälle, woraufhin die Beschuldigten mitsamt der jeweiligen Beute mit dem Fahrzeug flüchteten. Die Überfälle auf die Tankstellenshops ergaben Bargeldbeträge in der Höhe von Fr. 1'700.– und € 75.– (Anklageziffer 1.1.1) bzw. Fr. 200.– (Anklageziffer 1.1.3), und aus dem Raubüber- fall auf die Rentnerin resultierten Fr. 2'100.– (Anklageziffer 1.1.2). Die Beutetei- lung fand jeweils noch am gleichen Tag statt, wobei im Ergebnis rund sieben Ach- tel auf den Beschuldigte entfielen.
3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsaspekte ergibt sich unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 80 S. 9 ff.) und mit wenigen Ergänzungen das Folgende: 3.1. Akquirierung allfälliger Mittäter Dem Beschuldigten kann nicht angelastet werden, im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens habe seine Aufgabe unter anderem darin bestanden, Ban- denmitglieder zu akquirieren (vgl. Anklageziffer 1.1). Gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten war es der Mitbeschuldigte H._____, der von sich aus – vergeblich – versuchte, weitere Mittäter aus seinem Kollegenkreis an- zuwerben. Zudem bestätigte auch L._____, der zweimal auf einer Erkundigungs- fahrt der beiden Beschuldigten dabei war, dass er den Beschuldigten über den Mitbeschuldigten H._____, der ein guter Freund von ihm sei, kennengelernt und ihn nur ca. zweimal live gesehen habe (Zum Ganzen: Urk. D1/12/7 S. 4 f.; Urk. D1/16/3 Fragen 10 und 15, vgl. auch Urk. 80 S. 11, 13, 16 und 18). Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.2. Idee für Raubüberfälle und Auswahl der Lokalitäten Nicht zweifelhaft aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten H._____ in der Konfrontationseinvernahme und der eigenen Aussagen des Beschuldigten ist hin- gegen, dass es der Beschuldigte war, der dem Mitbeschuldigten vorgeschlagen hat, Tankstellen zu überfallen und dass er – aufgrund gemeinsamen Auskund- schaftens – auch entschieden hat, welche dafür geeignet seien sowie dass man die nur dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Lebenspartnerin
- 10 - M._____ bereits bekannte, alleinstehende Rentnerin (Privatklägerin 3) in ihrem Einfamilienhaus überfallen würde (Urk. D1/12/7 S. 5, 21; Urk. 80 S. 12 f., 16). Der Mitbeschuldigte H._____ lieferte auch eine einleuchtende Erklärung, weshalb der Beschuldigte die betroffenen Tankstellen ausgesucht hatte: Diese seien nicht all- zu gross gewesen, mit wenigen Mitarbeitenden und nicht inmitten eines Wohnge- bietes gelegen, wo Drittpersonen die Beschuldigten hätten sehen können (Urk. D1/12/7 S. 15). Es steht somit fest, dass es der Beschuldigte war, der im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens aus den erkundeten Örtlichkeiten die Auswahl traf, indem er die geeigneten Lokalitäten und Opfer bestimmte. Dies- bezüglich ist der Sachverhalt erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.3. Konkrete Tatverübung vor Ort Der Beschuldigte bestreitet konstant, den Mitbeschuldigten H._____ bezüglich des konkreten Tatvorgehens instruiert zu haben. Das deckt sich mit der Äusse- rung von Mittäter H._____, er habe selbst entschieden, wie man die Tankstellen und die Rentnerin überfalle (Urk. D1/12/7 S. 7). Der Vorwurf, im Rahmen des ar- beitsteiligen Zusammenwirkens sei dem Beschuldigten die Aufgabe zugekom- men, den Mitbeschuldigten zu instruieren, ist damit nicht erstellt (vgl. Anklageziffer 1.1). 3.4. Aushändigung der Tatwaffe Soft-Air-Gun 3.4.1. Den Aussagen der zwei Beteiligten lässt sich nirgends entnehmen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten H._____ die Tatwaffe jeweils ausgehän- digt hat, wie in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 vermerkt. Dieser Anklagevorwurf ist nicht erstellt. 3.4.2. Schon an dieser Stelle ist aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte um die Tatsache wusste, dass der Mitbeschuldigte H._____ bei allen drei Raubüber- fällen eine (von H._____ selbst beschaffte) Waffenattrappe dabei hatte. Diese wurde ihm von H._____ ca. eine Woche vor dem ersten Raubüberfall vom 12. Februar 2018 im Auto gezeigt und im Anschluss an die Überfälle mit Kenntnis auch des Beschuldigten durch H._____ in der Mittelkonsole der Rücksitzbank des
- 11 - Renault Mégane verstaut, woraus der Mitbeschuldigte H._____ sie für die Raub- überfälle jeweils auch entnahm (Urk. D1/12/7 S. 7, 19; vgl. auch Urk. 80 S. 13, 17). 3.5. Motiv für die Raubüberfälle und Verwendung der Beute Zur Bestreitung des Beschuldigten, die Raubüberfälle begangen zu haben, um mit den erbeuteten Geldbeträgen seine Lebenshaltungskosten zu decken, präsentiert sich die Aktenlage folgendermassen: 3.5.1. Der Mitbeschuldigte H._____ erwähnte mehrmals finanzielle Probleme sowohl von ihm selbst als auch vom Beschuldigten. Beide seien finanziell nicht gut dagestanden und hätten Geld gebraucht (Urk. D1/12/7 S. 3; Urk. D1/13/1 Fra- ge 141). Er habe aber auch dem Beschuldigten helfen wollen (Urk. D1/13/4 Frage 75). Er habe alles Geld an jemanden gegeben, der es benötigt habe, nämlich den Beschuldigten. Dieser habe Schulden gehabt (Urk. D1/13/1 Fragen 108 bis 111). H._____ sandte am 14. Februar 2018 auch eine SMS an seinen Lehrer aus der Einzelbeschulung, Herrn N._____, und teilte diesem darin mit, dass der Vater sei- nes besten Kollegen – damit meinte er den Beschuldigten – Geldprobleme habe und innert einer bestimmten Frist Fr. 3'000.– brauche verbunden mit der Frage, ob er (N._____) nicht spenden könne (Urk. D1/13/4, Fragen 168 bis 172). Die Raubüberfälle auf die Tankstellen seien nicht wirklich geplant, sondern spontan gewesen (Urk. D1/13/4 Frage 75). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch weite- re Raubüberfälle hätte machen wollen. Er selbst habe nicht weit in die Zukunft geschaut, sondern nur immer aufs Mal. Er habe ja ein wenig Geld gehabt. Sie hätten nie konkret besprochen, weitere Überfälle zu begehen. Dabei wies er noch auf andere Wege hin, Geld zu erlangen, zum Beispiel Gras zu verkaufen. Zur un- gleichen Beuteteilung führte er unter anderem aus, er sei ja nur 14 Jahre alt und brauche nicht viel Geld im Leben. Der Beschuldigte sei viel älter und habe auch höhere Kosten gehabt. Zudem habe der Beschuldigte ihm oft Zigaretten ge- schenkt (Urk. D1/12/7 S. 10, 15 f.). 3.5.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 führte der Beschul- digte aus, dass er das Geld gebraucht habe, da er Fr. 4'000.– Schulden gehabt
- 12 - habe, die er habe bezahlen müssen. Es sei eine Geldstrafe aus dem Kanton O._____ im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt gewesen (Urk. D1/12/7 S. 18). Mit den insgesamt Fr. 3'500.– aus den Überfällen habe er diese Geldstrafe am 14. Februar 2018 bezahlt. Er habe diese unbedingt bezahlen wollen, um nicht ins Gefängnis gehen zu müssen. Er habe bereits Aufträge gehabt, die er als Gip- ser mit seiner neuen GmbH hätte ausführen können. Hätte er ins Gefängnis ge- hen müssen, wären alle diese Aufträge dahingefallen (a.a.O. S. 20 f.). Auch in der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, dass er dringend Fr. 3'000.– gebraucht habe, weil er sonst ins Gefängnis gekommen wäre. Das Geld sei nicht für den Lebensunterhalt bestimmt gewesen. Er hätte 30 Tage absitzen müssen und habe sich einfach nicht vorstellen können, ins Gefängnis zu kommen. Er ha- be schriftlich versucht, sich mit der Kasse zu einigen und dann einen Abzahlungs- vorschlag zugeschickt bekommen. Ein paar Raten habe er bezahlt, dann aber wieder kein Geld gehabt und die grosse Summe bezahlen müssen. Er habe noch einmal versucht, mit dem Staatsanwalt zu sprechen. Dieser habe ihm dann ge- sagt, man hätte ihm schon eine Chance gegeben und es komme der Tag, an dem er die grosse Summe bezahlen müsse. Wenn er das nicht bezahle, müsse er ins Gefängnis (Urk. D1/12/9 S. 8). Vor Bezirksgericht wiederholte er, dass er zum Zeitpunkt der Raubüberfälle zwei ausstehende Geldstrafen gehabt habe, die er unbedingt habe bezahlen müssen, ansonsten er ins Gefängnis gekommen wäre. Es sei um ca. Fr. 3'600.– gegan- gen. Jetzt wisse er, dass das dumm gewesen sei, damals habe er aber nur an diesen Geldbetrag gedacht. Er habe auch versucht, vom Sozialamt finanzielle Un- terstützung bei der Begleichung der Geldstrafe zu erhalten. Er habe das alles nur gemacht wegen den Geldstrafen, die er habe bezahlen müssen (Urk. 65 S. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er erneut aus, dass er die Raubüberfälle lediglich verübt habe, um aus dem erlangten Deliktsgut die Schulden betreffend die offenen und fälligen Geldstrafen bezahlen zu können. Diesbezüglich bezifferte er seine Schulden auf "fast Fr. 4'000.– oder mehr" bzw. "Fr. 4'800.– oder Fr. 3'800.–", wobei er nicht mehr genau wisse, wie hoch die Geldstrafe gesamt- haft gewesen sei. Er habe zudem auch versucht bei Familie und Freunden das
- 13 - Geld für die Bezahlung der Geldstrafe aufzutreiben, diese hätten ihm jedoch nicht weiterhelfen können. Zuletzt habe er auch überlegt sein damaliges Fahrzeug zu verkaufen, dieses hätte jedoch lediglich einen Erlös von rund Fr. 600.– bis Fr. 700.– eingebracht, weshalb er davon abgesehen habe (Urk. 106 S. 7 ff.). 3.5.3. Wie schon den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist (Urk. 80 S. 17 f.), hat der Beschuldigte – zumindest ab der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 – konstant ausgesagt, dass sein Motiv für die Raubüberfälle die Geldbeschaffung zur Begleichung der fälligen Geldstrafen gewesen sei und er das erbeutete Geld auch hierfür verwendet habe. Diese Darstellung wird durch die Bestätigung der Staatsanwaltschaft P._____ vom 2. November 2018 (Urk. 63/1) gestützt, wonach der Beschuldigte am 16. Februar 2018 – mithin zwei Tage nach den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen – eine letzte Teilzahlung an die fällige Geldstrafe über Fr. 2'000.– geleistet hat. Auch die vom Mitbeschul- digten H._____ an seinen Lehrer N._____ versandte SMS, in welcher er um eine Spende für den "Vater seines besten Kollegen" bittet, welcher Geldprobleme habe und innert einer bestimmten Frist Fr. 3'000.– brauche, lässt sich mit diesen Aus- sagen in Einklang bringen und bestärkt diese. Ebenso zeigt die Aussage der Privatklägerin 3, wonach der Mitbeschuldigte H._____ ihr schon im Eingangs be- reich, nachdem er das Opfer in die Wohnung hineingestossen hatte, erklärte, er brauche Fr. 3'000.–, um jemanden aus dem Knast holen zu können (Urk. D3/3/1 Fragen 13 f., 36 f.; Urk. D3/3/2 S. 5), dass auch H._____ von dem vom Beschul- digten behaupteten Motiv zur Geldbeschaffung ausgegangen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 17) ergibt sich ein insgesamt mehrfach abgestütz- tes, nicht schlechthin unglaubhaftes Bild zum behaupteten Raubmotiv des Be- schuldigten, auch wenn er die exakte Geldsumme im Nachhinein nicht mehr ge- nau zu beziffern vermag. Auch wenn die Argumentation des Beschuldigten er- staunt und sein Vorgehen zur Vermeidung einer drohenden Umwandlung einer Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 59 S. 8 f.) – kaum nachvollziehbar ist, vielmehr als widersinnig erscheint, so fehlen doch kon- krete Hinweise, welche auf eine Verwendung der Beute durch den Beschuldigten (nur oder oder zumindest überwiegend) zur Deckung der Lebenshaltungskosten
- 14 - schliessen lassen. Der entsprechende Anklagevorwurf in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.3 (vgl. Urk. 47 S. 3, 6 und 8) ist nicht erstellt.
4. Für die rechtliche Würdigung ist folglich weitestgehend vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen, mit den Präzisierungen, dass es nicht zu den Auf- gaben des Beschuldigten zählte, weitere Mittäter zu akquirieren und den Mitbe- schuldigten H._____ betreffend das konkrete Tatvorgehen zu instruieren sowie dass er dem Mitbeschuldigten H._____ die Soft-Air-Gun vor den Raubüberfällen nicht ausgehändigt und die erbeuteten Geldbeträge nicht (hauptsächlich) zur De- ckung der Lebenshaltungskosten verwendet hat (auch Urk. 80 S. 18). III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Raubtaten 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 54). Die Staatsan- waltschaft beantragt im Berufungsverfahren nach wie vor die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen bandenmässigen Raubes (Urk. 81 S. 2 und Urk. 107 S. 1). 1.2. Voraussetzungen bandenmässiger Raub Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit zu bejahen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäus- serten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten er- leichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.2 f.; BGE 132 IV 132 E. 5.2; BGE 124 IV 286 E. 2a). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt
- 15 - die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des qualifi- zierten Delikts Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefähr- lichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbunde- ne Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tä- tigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; BSK II-NIGGLI/RIEDO,
4. Aufl. 2019, Art. 139 N 119 ff.). Eine Bande ist gegeben, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwir- kens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3. m.w.H.). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die massive Strafdrohung eng auszulegen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom
7. April 2017 E. 1.3. und 1.4 sowie 6B_510/2013 vom 3. März 2013 E. 3.3 a.E.; NIGGLI/ RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von De- likten gerichtet ist. 1.3. Würdigung 1.3.1. Es ist zunächst der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschul- digten in derselben Konfiguration und in enger zeitlicher Abfolge drei Raubüberfäl- le verübt haben und dass der Beschuldigte – ein dreifacher Familienvater mit Schulden von insgesamt ca. Fr. 140'000.– massiv überschuldet ist (Urk. 59 S. 8 und Urk. 107 S. 3), auch wenn er seine Schulden anlässlich der Berufungsver- handlung lediglich noch auf eine Höhe von rund Fr. 90'000.– bzw. "bis zu Fr. 100'000.–" bezifferte (Urk. 106 S. 4 und 6). 1.3.2. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich, dass sich der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte H._____ relativ spontan und aus einer konkreten Situation heraus zur Tatbegehung zusammenschlossen, nachdem sie sich je über ihren akuten Geldbedarf ausgetauscht hatten. Dabei ging es seitens des Be-
- 16 - schuldigten um den dringenden Bedarf nach einem bestimmten Geldbetrag, des- sen Höhe in den Aussagen des Beschuldigten allerdings (zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– bzw. etwas über Fr. 4'000.–) variierte, zur Bezahlung einer fälligen (restlichen) Geldstrafe, um die drohende Umwandlung dieser Geldstrafe in eine 30-tägige Gefängnisstrafe abzuwenden. Das verstand auch der Mitbeschuldigte H._____ so und kommunizierte dies im Vorfeld der Delikte seinem Lehrer und an- lässlich eines der Raubüberfälle dem Opfer. Den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ kann weiter entnommen werden, dass er dem Beschuldigten helfen woll- te, den dringend benötigten Betrag von Fr. 3'000.– zur Vermeidung einer Frei- heitsstrafe aufzutreiben. Den eigenen Geldmangel stellte H._____ zurück, ver- wies auf sein sehr junges Alter und dass er von Tag zu Tag schaue und auch an- dere Wege kenne, Geld erhältlich zu machen (vgl. vorne Erw. II.3.5.1.). Zudem erklärte der Mitbeschuldigte H._____ in der Konfrontationseinvernahme auf die Frage nach weiteren geplanten Raubtaten, er wisse nicht, was der Beschuldigte sich gedacht habe. Sie hätten nie konkret darüber gesprochen, noch weitere Raubüberfälle zu begehen (Urk. D1/12/7 S. 15). Dem stimmte auch der Beschul- digte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu: sämtliche eben gehörten Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ würden zutreffen (Urk. D1/12/7 S. 18). Und in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob mit H._____ vereinbart worden sei, wie viele Raubüberfälle man bege- hen würde: "Wir haben nichts abgemacht. Er weiss genau, dass ich diese Summe brauchte, um die Busse zu bezahlen. Wir haben darüber gesprochen. Mehr brauchte ich nicht um weiter zu machen". 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bezeichnete die Aussagen des Mit- beschuldigten H._____ – zu Recht – als glaubhaft. Entsprechend stützt sich die Anklage laut der Staatsanwaltschaft in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen und schwergewichtig auf die Aussagen des minderjährigen Mitbeschuldigten H._____, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Verlaufe der Untersuchung ein vollständiges und farbiges Bild über die damaligen Ereignisse wiedergegeben hat und sich nicht davor scheute, schonungslos sich selber und den Beschuldigten zu belasten. Ebenso bezeichnete die Staatsanwaltschaft die Aussagen sämtlicher Opfer als überzeugend und stringent (Urk. 59 S. 3). Das gilt hier spezifisch für die
- 17 - Privatklägerin 3, deren Schilderungen im vorliegenden Konnex die Aussagen von H._____ untermauern. Darauf ist abzustellen. Selbst die ähnlich lautenden Aus- sagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ab der Konfrontationseinver- nahme erweisen sich als gleichbleibend und im Ergebnis plausibel und werden auch durch den Umstand untermauert, dass er gemäss Bestätigung der Staats- anwaltschaft P._____ vom 2. November 2018 (Urk. 63/1) am 16. Februar 2018 – mithin zwei Tage nach den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen – eine letzte Teil- zahlung an die fällige Geldstrafe über Fr. 2'000.– geleistet hat. Obwohl die Idee des Beschuldigten, mittels Raubtaten einer anderen Freiheitsstrafe zu entgehen, als kaltblütig erscheint, können – übereinstimmend mit der Vorinstanz und in Abweichung zur Staatsanwaltschaft – seine diesbezüglichen Ausführungen bei gesamthafter Würdigung nicht als reine Schutzbehauptung resp. billige Ausrede qualifiziert werden (Urk. 59 S. 9; Urk. 80 S. 21). Vorliegend steht namentlich deshalb kein untauglicher nachträglicher Rechtfertigungsversuch des Beschuldig- ten im Raum, weil das für ihn offensichtlich bedrohliche Szenario eines Gefäng- nisaufenthaltes durch den glaubhaft aussagenden Mitbeschuldigten H._____ be- reits vor den Delikten gegenüber dem Lehrer N._____ resp. während der zweiten Tatbegehung gegenüber der Privatklägerin 3 erwähnt wurde. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der drohende 30-tägige Freiheitsentzug das hauptsächliche Motiv des Beschuldigten zu den Raubtaten bildete. 1.3.4. Gestützt auf das Ausgeführte lag das unmittelbare Bestreben der Be- schuldigten darin, durch Raubüberfälle mindestens Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zu erbeuten. Der Betrag liegt einigermassen konstant irgendwo dazwischen. Aus den geringfügig abweichenden Aussagen des Beschuldigten zur Höhe des benötigten Geldbetrages zu schliessen, dass er diesbezüglich lüge, ist – entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 107 S. 2 f.) – nicht angemessen, zumal er wiederholt auch selber angibt, den genauen Betrag nicht mehr zu kennen (Urk. 106 S. 8 und 11). Dass die Beschuldigten mit Sicherheit auch eine höhere Beute nicht abgelehnt bzw. einen Überschuss nicht retourniert hätten, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus dem erstellten Sachverhalt: So verlangte der Beschuldigte H._____ in den Tankstellenshops keine festen Beträge, sondern forderte von den jeweiligen Kassierinnen Geld mit den Worten "gänd mer s'Gäld"
- 18 - resp. "gib mer s'Gäld vo de Kasse … die anderi Kasse dört, mach sie uf, mach sie uf" (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.3, Urk. 47 S. 3 und 8), ohne den Inhalt der Kas- sen zu kennen. Ferner versuchten die Beschuldigten, mit der Maestro-Karte der Privatklägerin 3 an drei weiteren Bankomaten Geld zu deren Lasten abzuheben, obwohl in jenem Zeitpunkt die Raubbeute schon fast bei Fr. 4'000.– lag (Anklage- ziffern 1.1.1 und 1.1.2, Urk. 47 S. 3, 6; Urk. D1/13/4 S. 10, D1/8 S. 7). Schliesslich ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch wei- tere Schulden von ca. Fr. 120'000.– aufwies (Urk. D1/12/7 S. 18), schlicht un- glaubhaft, dass er sich selber hinsichtlich der Beute aus den Raubtaten eine obe- re Limite gesetzt haben soll (Urk. 62 S. 5 f., 9). Entgegen der Verteidigung und auch abweichend zur Vorinstanz (Urk. 80 S. 20) ist somit nicht vom Ziel der Be- schuldigten zur Beschaffung einer von vornherein begrenzten Raubsumme aus- zugehen. Vielmehr handelt es um einen angestrebten Mindestbetrag, ohne Be- grenzung nach oben. 1.3.5. Auch eine grundsätzlich fehlende Obergrenze ändert aber nichts am hauptsächlichen Ziel der beiden Täter, jedenfalls das nötige Geld zu erlangen, um den Beschuldigten vor einer Strafverbüssung zu bewahren. Entsprechend kann nicht gesagt werden, H._____ und der Beschuldigte hätten sich mit dem aus- drücklich oder konkludent erklärten Willen zusammengefunden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbe- stimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das gilt insbesondere für den Mitbe- schuldigten H._____, der gemäss seinen Schilderungen zur Tatzeit einerseits über gewisse Einnahmequellen (Eltern, Erlös aus Betäubungsmittelverkauf) ver- fügte und anderseits – im Gegensatz zum Beschuldigten – nur für sich selber zu sorgen hatte, wobei er Kost und Logis bei der Familie M._____ erhielt und im Üb- rigen ungebunden war und strukturlos in den Tag hinein lebte. Zu Recht weist die Verteidigung auch darauf hin, dass die Gefährlichkeit des bandenmässigen Han- delns nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in der Intensität des Zu- sammenwirkens der Mitglieder liegt, welche eine Umkehr des Tatentschlusses er- schwert und das Gefüge daher gefährlicher macht (Urk. 110 S. 3). Trotz einer konkreten Rollen- und Arbeitsteilung bei den drei verübten Raubüberfällen zeigt sich eine eher geringe Organisation und keine hohe Intensität des Zusammenwir-
- 19 - kens, welche es sodann jedem der Mitbeschuldigten erschwert hätte, von den ru- dimentär geplanten Taten abzulassen. Von einem auch nur ansatzweise gefestig- ten Team zur (weiteren) Deliktsbegehung kann nicht gesprochen werden. Ins Au- ge springt allerdings die enge zeitliche Abfolge der Taten, dies wohl aufgrund der Dringlichkeit des Geldbedarfs beim Beschuldigten. 1.4. Fazit Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist noch keine besondere Gefährlichkeit ersichtlich, wie sie dem qualifizierten Tatbestand der bandenmässigen Begehung eigen ist (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 140 N 15 mit Verweis auf Art. 139 N 17). Daher und ergänzend in Beachtung des Umstandes, dass der Begriff der Bande eng auszulegen ist, liegt noch keine Bandenmässigkeit vor. Es bleibt somit beim Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes, begangen in Mittä- terschaft. Als Mittäter hat sich der Beschuldigte auch das Tatvorgehen und die Handlungen des Mitbeschuldigten H._____ anrechnen zu lassen, auch wenn er selber während dessen Tatausführungen keine Tatherrschaft innehatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 1.5. Ersatzlose Streichung Wird ein und derselbe Anklagesachverhalt durch das Gericht abweichend von der rechtlichen Qualifikation der Anklagebehörde (oder der Vorinstanz) beurteilt und erfolgt ein Schuldspruch, so hat – entgegen der Vorinstanz – nicht zusätzlich betreffend den nicht zur Anwendung gelangenden Tatbestand ein Freispruch zu ergehen. Da der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist, erübrigt sich der Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher ersatzlos zu streichen.
2. Geringfügige Sachbeschädigung 2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Mitschuldigte H._____ die rückwärts- laufende Privatklägerin 3 mit vorgehaltener Schusswaffe an deren Stirn in die
- 20 - Küche gedrängt und auf dem Weg dorthin ein kabelloses Telefon ergriffen und auf den Boden geschmettert, wodurch das Telefon zerbrach und der Privatklägerin ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 100.– entstand (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten deswegen der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig (Urk. 80 S. 26 und 54). 2.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Er nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, dieses Verhalten von H._____ könne ihm nicht zugerechnet wer- den. Dieses Vorgehen sei nicht mit H._____ abgesprochen gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Mitbeschuldigte H._____ das Telefon auf den Boden wer- fen würde. Der gemeinsame Tatplan habe darin bestanden, dass H._____ die Privatklägerin mit der Waffenattrappe bedrohe und von ihr Bargeld bzw. Bankkar- ten herausfordere. Als Mittäter hafte er nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, nicht auch für den Exzess des Mittäters (Urk. 62 S. 11; Urk. 110 S. 7 f.). 2.3. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 80 S. 24 ff.), kam die Vorinstanz zum ebenfalls korrekten Ergebnis, dass der gemeinsame Ta- tentschluss, die Privatklägerin 3 mit der Soft-Air-Gun zu bedrohen und von ihr Bargeld bzw. Bankkarten herauszufordern bei gleichzeitigem Offenlassen des weiteren konkreten Tatvorgehens auch das Zerstören des schnurlosen Telefons zumindest eventualvorsätzlich abgedeckt habe. Zusammengefasst und leicht er- gänzt ist folgendes festzuhalten: Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, dass die konkrete Ausführung nicht ab- gesprochen gewesen sei, so kann dies nur bedeuten, dass weitere Details der Tatausführung – also über die Bedrohung mit der Waffenattrappe hinausgehende Einzelheiten – nicht ausdrücklich vereinbart worden waren. Dass der Mitbeschul- digte H._____ die Privatklägerin 3 mit praktisch durchgehend vorgehaltener (Imi- tations-)Waffe und somit unter der impliziten Androhung, sie im Weigerungsfalle zu erschiessen oder sie mit der Schusswaffe zumindest schwer zu verletzen, zur Herausgabe von Wertsachen, hier Bargeld resp. Bankkarten, zu bewegen versuchen würde, war vom Tatentschluss explizit umfasst. Ebenso abgedeckt vom gemeinsamen Tatentschluss war die das Tatvorgehen untermauernde, zwei-
- 21 - fache verbale Äusserung von H._____, mit der Waffe auf sie zu schiessen, wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 4 f.). Es lag nun kein die Grenze des gemeinsamen Tatentschlusses überschreitender Ex- zess vor, indem der Mitbeschuldigte H._____ überdies auch noch zu einem ver- gleichsweise milderen Druckmittel – der Beschädigung von Eigentum mit gering- fügigem Wert – griff, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Die unter Schusswaffenvorhalt signalisierte Androhung, ein Opfer bei Weigerung zu töten oder zumindest schwer zu verletzen, ist bedeutend gravierender als die Beschä- digung von Eigentum mit geringfügigem Wert. Auch wenn die Zerstörung des Te- lefons von den Mittätern nicht konkret vereinbart oder erwogen worden war, so muss diese gemessen an der "Gewalt gegen eine Person oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StGB als klar mildere Variante des Druckes auf ein Opfer als vom gemeinsamen Tatent- schluss zu einem Raub mitumfasst beurteilt werden. Diese durch den Mittäter H._____ vorgenommene Sachbeschädigung liegt im Übrigen im Bereich der Handlungen, welche bei einem Raub von einem Mittäter zu erwarten sind. Die analogen Überlegungen gelten für weiteres, vergleichsweise harmloseres Tatvor- gehen von H._____, das darauf gerichtet war, den Widerstand der Privatklägerin 3 zu brechen: Hierzu zählen zum Beispiel, dass H._____ der Privatklägerin 3 mit den Handschuhen den Mund zudrückte, um sie am Schreien zu hindern, dass er sie in eine Ecke drängte und ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schul- ter versetzte, dass er sie (noch immer unter vorgehaltener Schusswaffe) auffor- derte, sich in den Keller zu begeben, um sie einzuschliessen, damit sie nicht die Polizei alarmieren könne, von welchem Vorhaben der Mittäter H._____ dann aber auf erneutes Herumschreien der Privatklägerin 3 hin absah (Anklageziffer 1.1.2 Urk. 47 S. 4 ff.). Auch diese Handlungen, die allesamt der Einschüchterung und Gefügigmachung des Opfers und damit dem vereinbarten Ziel der Täter dienten, zumindest genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der (restlichen) Geldstrafe des Beschuldigten zu erlangen, muss der Beschuldigte gegen sich gelten lassen (vgl. auch vorne Erw. III.1.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Beschädigung des Telefons der Privatklägerin 3 nicht um ein bereits durch die Nötigungshand-
- 22 - lung des Raubs konsumierte Tathandlung (Urk. 110 S. 8). Während der Straftat- bestand des Raubs primär die Vermögensverschiebung, bei welcher eine Nöti- gungshandlung zur Erreichung des Ziels verwendet wird, unter Strafe stellt, wird mit der Sachbeschädigung zusätzlich der Eingriff des Täters in das Eigentum ei- ner Drittperson unter Strafe gestellt. So wird zwar die Zerstörung eines gestohle- nen oder geraubten Gegenstandes oder Vermögenswerts nach vollendetem Diebstahl gemäss herrschender Lehre im Sinne einer mitbestraften Nachtat durch das Vemögensverschiebungsdelikt an sich konsumiert (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 144 N 12; SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 144 N 9; TRECHSEL/ CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 144 N 12); richtet der Täter jedoch während dem Raub – insbesondere auch im Rahmen der Nötigungshandlungen – einen Sach- schaden an, so begeht er ein über die reine Vermögensverschiebung hinausge- hendes Unrecht, welches es – in echter Konkurrenz – eigenständig unter Strafe zu stellen gilt. 2.4. Da der Mitbeschuldigte bei seinem Tatvorgehen wissentlich und willentlich handelte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (Anklageziffer 1.1.2, Urk. 47 S. 7). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist der Beschuldigte somit zudem der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen zutreffend ermittelt und das Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Kriterien der Strafzumes- sung mit der Unterscheidung von Tat- und Täterkomponenten sowie objektiver und subjektiver Tatschwere vollständig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 ff.). Ergänzend zu verweisen ist auch auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zur Rechtsnatur der Mittäterschaft (Urk. 80 S. 28).
- 23 -
2. Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 in K._____ Mit der Vorinstanz erweist sich der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 klar als das schwerwiegendste Delikt. 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.1. Zunächst kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen vorbehaltlos zuzustimmen ist (Urk. 80 S. 29 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Nachstehende festzuhalten: Die alleinlebende und zur Tatzeit 75-jährige und daher besonders hilflose sowie verletzliche Privatklägerin 3 wurde – anders als die Verkäuferinnen der Tankstel- len-shops – nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort, sondern in ihren Privat- räumen beraubt. Der ganze Vorgang dauerte nicht nur rund eine Minute, sondern ungefähr eine halbe Stunde. Zudem ging der Mitbeschuldigte H._____ die Privat- klägerin 3 – im Gegensatz zu den Verkäuferinnen der Tankstellenshops – nebst seinen wiederholten drohenden Worten, bei Widerstand und Weigerung auf sie zu schiessen, auch physisch an. So drückte er ihr mit den Handschuhen den Mund zu, um ihr Schreien zu unterbinden (Urk. D1/12/7 S. 12 f.), zielte grösstenteils mit der Waffe direkt auf sie und richtete ihr den Lauf der Waffe auch einmal direkt auf ihren Kopf und kam dabei sehr nahe zu ihrer Stirn, weshalb sie rückwärts von ihm weglief (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 39). Weiter drängte er sie in eine Küchenecke und versetzte ihr mit der Hand einen Schlag gegen die linke Schulter (Urk. D3/3/1 Fragen 15 und 40). Ferner forderte er sie unter vorgehaltener Schusswaffe auf, sich in den Keller zu begeben, wo er sie einzusperren gedachte, was die Privatklägerin 3 äusserst ängstigte, da er sie dort einschliessen und nie- mand sie hören könnte und wovon nur ihr erneutes Schreien und das Risiko her- beikommender Nachbarn den Mitbeschuldigten H._____ abhielt (Urk. D1/12/7 S. 13; Urk. D3/3/1 Frage 18 und D3/3/2 S. 6). Aufgrund dieses Tatvorgehens war die Privatklägerin 3 über längere Zeit einer schrecklichen Tortur ausgesetzt und durchlebte grosse Furcht um Leib und Leben.
- 24 - 2.1.1.2. Der Deliktsbetrag fiel mit Fr. 2'100.– zwar eher bescheiden aus. Das ist aber nicht der Täterschaft geschuldet, sondern der Tageslimite auf dem Konto des Opfers (Urk. D1/12/7 S. 9). Die Privatklägerin 3 erlitt keine körperlichen Be- einträchtigungen, doch hätte in der grossen und anhaltenden Stresssituation und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters auch ohne spezielle Rücksichtslosigkeit von Täterseite eine plötzliche lebensbedrohliche physische oder psychische Re- aktion resultieren können. Es ist daher von erhöhter Gesundheitsgefährdung des Raubopfers auszugehen. Jedenfalls wurde die Privatklägerin 3 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv und nachhaltig verletzt. Sie verlor ihre Unbeschwertheit und kapselte sich fortan im Gebäudeinnern ab durch Verriegeln von Türen und nächtliches Schliessen der Fensterläden, womit sie auch an Lebensqualität ein- büsste. Das kann sich auf die Dauer gerade bei alleinstehenden älteren Personen negativ auf ihr Sozialleben, ihr Wohlbefinden und insbesondere ihre psychische Gesundheit auswirken. Die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter der persönli- chen Freiheit und des Vermögens wurden im Ergebnis erheblich beeinträchtigt. 2.1.1.3. In der Tatausübung offenbarte der Mitbeschuldigte H._____ einige kriminelle Energie, was sich nicht nur in der zeitlichen Dimension zeigte, sondern auch in einer gewissen Hartnäckigkeit. So konnte er – anders als bei den Tank- stellen-shops – davon ausgehen, bei seinem Vorhaben kaum durch Anwohner, Passanten oder die (via Alarmknopf) herbeigerufene Polizei gestört zu werden, dies auch, indem er ein Telefon der Privatklägerin 3 zerschmetterte und ihr even- tuell von aussen hörbares Schreien abblockte. In der mittels Drohgebärden und Waffenvorhalt aufrechterhaltenen angespannten Atmosphäre war es ihm vielmehr möglich, seine Mission zu Ende zu führen, d.h. bis zum Erhalt der Bankkarte samt Pincode und dem Griff ins Portemonnaie des Opfers. Immerhin verzichtete er darauf, die Privatklägerin 3 im Keller einzusperren und beliess es dabei, dem ein- geschüchterten Opfer eine Stillhalte- und Wartefrist von einer Stunde aufzuerle- gen. Dieses Vorgehen muss auch dem Beschuldigten angerechnet werden. Wer einen Mittäter mit einer Waffe – auch wenn es sich dabei um eine Attrappe han- delt – in ein Haus einer älteren Dame eindringen lässt, muss damit rechnen, dass dieser die Waffe auch zur Drohung und Nötigung verwenden wird.
- 25 - 2.1.1.4 Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ anbelangt, so hat er klarerweise aus hierarchisch höherer Stellung heraus gehandelt. Das ergibt sich schon daraus, dass er aufgrund seines dringlichen Finanzbedarfs der Initiant des Vorhabens war, den Mitbeschuldigten H._____ diesbezüglich einweihte und zum Mitmachen gewann. Auch die Organisation der Tatbegehung lag weitestgehend beim Beschuldigten. Der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung, die Idee zur entsprechenden Tat habe vom Mitbeschuldigten H._____ gestammt, steht seine explizite Aussage im Untersuchungsverfahren gegenüber, gemäss welcher seine Lebenspartnerin im gleichen Haus mit der Pri- vatklägerin 3 gelebt und er diese dort besucht habe (Urk. D1/12/7 S. 19). In der- selben Konfrontationseinvernahme sah sich der Beschuldigte zudem auch nicht veranlasst, die Aussage des Mitbeschuldigten H._____, dass er die Privatklägerin 3 nicht gekannt habe und die Idee zum Raub daher vermutlich vom Beschuldigten gekommen sei, zu beanstanden (Urk. D1/12/7 S. 5 und S. 18). So führte er auch (unter Begleitung des Mitbeschuldigten H._____) die Observationstour durch, traf dann gezielt die Auswahl der Liegenschaft bzw. des Opfers, organisierte und lenkte das Fluchtfahrzeug und chauffierte den Mitbeschuldigten zum Tatort und wieder von dort weg, wobei er selber in einiger Entfernung im Auto verblieb und dem Mitbeschuldigten die eigentliche Tatausführung überliess. Ebenso wurde durch den Beschuldigten der Ort der Beuteteilung festgelegt, nämlich die Tiefga- rage am Wohnort seiner Lebenspartnerin M._____. Die Tatbeiträge des Beschul- digten waren von hohem Stellenwert und massgeblich für den Taterfolg, auch wenn die effektive Raubtat durch den Mittäter H._____ vorgenommen wurde. Oh- ne den Beschuldigten hätte H._____ weder einen Anlass für die Tat gehabt noch wäre er zur konkreten Tatausübung imstande gewesen. 2.1.1.5. Mit diesem Geschäftsmodell überliess der Beschuldigte in geradezu fei- ger Art und Weise dem völlig unreifen und mit 14 Jahren praktisch noch im Kin- desalter stehenden Mitbeschuldigten H._____ die riskante Frontarbeit, während er sich in Erwartung der Raubbeute im Hintergrund und Schutz des Fluchtfahr- zeugs aufhielt. Eine umgekehrte Rollenteilung wäre für ihn zugegebenermassen ausser Frage gestanden (Urk. D1/12/9 Fragen 50 f. S. 10 f.; Urk. 106 S. 9). Ohne jegliche Skrupel setzte er den problembefrachteten Halbwüchsigen, von dem er
- 26 - wusste, dass er von den Eltern aus der Wohnung geschmissen und auch von der Schule geflogen war, Schlägereien mit Kollegen auf der Strasse hatte und Gras konsumierte (D1/12/7 S. 21 und 23), auf das betagte alleinlebende Opfer an, von welchem er seinerseits durch seine Lebenspartnerin M._____ erfahren und es zudem beim Auskundschaften im Garten gesehen hatte (Urk. D1/12/7 S. 19; Urk. D1/12/9 Fragen 29 ff. S. 7 und Fragen 63 ff. S. 13). Dass der Beschuldigte als Drahtzieher den Raubüberfall im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten H._____ verübte und den orientierungslosen, herumstrolchenden und beeinfluss- baren Jüngling dadurch in die Welt des Verbrechens einbezogen hat ist sehr gra- vierend und wirkt sich deutlich erschwerend aus. Bezeichnend ist in diesem Zu- sammenhang weiter die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er für seine Zwecke nicht eines der Kinder seiner Lebenspartnerin M._____ angefragt bzw. eingesetzt habe: Keines der Kinder M._____s habe irgendwelche Probleme gehabt, sie seien in Ordnung (Urk. D1/12/7 S. 23). Das lässt sich nur so interpre- tieren, dass es aus Sicht des Beschuldigten beim bereits in einer Negativspirale befindlichen, jungen Mitbeschuldigten H._____ einerlei sei (vgl. Urk. D1/9 S. 14; Urk. D1/12/7 S. 23; Urk. 65 S. 23). Das Vorgehen des Beschuldigten, H._____ zu involvieren bzw. für seine Zwecke zu missbrauchen, ist umso verwerflicher, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit 33 Jahren mehr als doppelt so alt war wie der Mitbeschuldigte H._____ und selber bereits 3-facher Familienvater, wobei sein ältester Sohn nur ca. vier Jahre jünger ist als der Mittäter H._____. 2.1.1.6. Seine Haltung gegenüber der Privatklägerin 3 lässt den Beschuldigten in nicht minder düsterem Licht erscheinen. Obwohl bzw. gerade weil er Kenntnis hatte von der alleinlebenden alten Frau im Einfamilienhaus bestimmte er sie im Anschluss an die dritte Erkundigungsfahrt zum Raubopfer (Urk. D1/12/7 S. 6 und 14). Er suchte damit gezielt ein besonders verletzliches Opfer aus, wobei er zu- mindest einräumte, dass es diesem ob dem Stress hätte schlecht werden können (Urk. D1/12/9 S. 14). Die bewusste Suche nach einem möglichst vulnerablen Op- fer ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nach den ersten zwei Erkundungs- touren ein Überfall auf eine Liegenschaft als zu risikoreich verworfen wurde, unter anderem, weil eine Mann und eine Frau dort wohnten, man an einer Hausein- gangstür hätte läuten müssen und zudem eine Terrasse sowie ein Balkon vor-
- 27 - handen waren (Urk. D1/12/7 S. 6 und 15). Dennoch überliess der Beschuldigte ohne jegliche Absprachen oder Vorgaben dem 14-jährigen Mitbeschuldigten die alleinige Tatausführung auf die Privatklägerin 3. Offensichtlich war es ihm egal, wie der Mitbeschuldigte H._____ mit der betagten Frau umgehen würde. Er räum- te denn auch ein, keine Kontrolle gehabt zu haben, was H._____ dort mache. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er keinerlei Bedenken hegte, sondern nur sein dringend benötigtes Geld im Kopf hatte (Urk. D1/12/9 S. 12 f). 2.1.1.7. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte auch seinen Bekannten Q._____ in seine Delinquenz verwickelt hat. So gab der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu, dass er das ca. zwei Wochen zuvor gekaufte Fluchtfahrzeug, den schwarzen Renault Mégane, auf ….ch [Internetseite] erworben und auf den Namen von Q._____ eingelöst hatte, da er dies wegen seinen Betreibungen nicht auf den eigenen Namen habe tun können. Er habe das Auto nicht nur wegen den Raubüberfällen gekauft, sondern auch, um es später für seine Arbeit, seine neu zu gründende oder bereits gegründete Firma zu brauchen (D1/12/7 S. 20). Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass er das Fahrzeug mit Wissen und im Einverständnis von Q._____ auf diesen einlöste – der seit 1988 in der Schweiz lebende und einen blanken Strafregisterauszug aufweisende Q._____ verneint dies (vgl. Urk. D1/10/4, D1/10/14/1 Fragen 57 ff. und D1/14/2 Fragen 6 ff. und 61 ff.), wobei die Frage aber offen bleiben kann –, so hat der Beschuldigte durch den Einsatz des Fahrzeuges bei den Raubtaten das Entge- genkommen und Vertrauen seines gemäss eigenen Angaben langjährigen guten Freundes (Urk. D1/12/4 S. 5 f. Fragen 36 und 41) schändlich missbraucht. Denn der Beschuldigte gab zu, dass Q._____ nicht gewusst habe, was er (Beschuldig- ter) mit dem Renault Mégane anstellen werde (Urk. D1/12/7 S. 20). Durch die Verwendung des Fahrzeuges bei den Raubtaten, wobei das Nummernschild beim dritten Überfall von aufmerksamen Passanten abgelesen werden konnte, setzte der Beschuldigte seinen Kollegen Q._____ als Halter des identifizierten Tatfahr- zeuges einer vorläufigen Festnahme durch die Kantonspolizei Zürich und zwei Befragungen als beschuldigte Person aus (Urk. D1/14/1-2).
- 28 - 2.1.1.8. Zuletzt ist auch die Personenmehrheit mit arbeitsteiligen Vorgehen verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal es vorliegend nicht zu einer Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes kommt. 2.1.1.9. Die objektive Tatschwere erweist sich zumindest als mittelschwer. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 80 S. 30 f.) ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Er initiierte und organisierte die Raubüberfälle, um Geld zur Begleichung einer ausstehenden Geldstrafe und damit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe erhältlich zu ma- chen. Dies ist ein schwer nachvollziehbares Motiv. Er wollte sich auf deliktische Art bereichern, um Konsequenzen aus früheren eigenen Straftaten abzuwenden. Der Beschuldigte hatte dabei nur sich selbst, seinen Geldbedarf und seine Furcht vor einem 30-tägigen Gefängnisaufenthalt vor Augen. An das Befinden des schon bejahrten Raubopfers, A._____, dachte er keinen Moment (Urk. 65 S. 24 f.), und auch die weiter in sein strafbares Tun involvierten bzw. davon tangierten Personen H._____ und Q._____ kümmerten ihn wie gesehen nicht. So verlor er insbesondere keinen Gedanken zum Umstand, dass er den auch aus seiner Sicht sehr jungen Mitbeschuldigten H._____ als Raubkomplizen an seiner Seite hatte. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er habe damals keine andere Option gehabt (Urk. 65 S. 23). Überdies äusserte er sich ziemlich herablassend betref- fend den Mitbeschuldigten H._____: Er habe keinerlei Interesse gehabt, den Raub mit einem so jungen Kind durchzuführen, das einen längeren Strafregister- auszug aufweise als er selbst (Urk. 65 S. 23). Und weiter führte der Beschuldigte in anderem Zusammenhang bagatellisierend aus, hätte er wirklich vorgehabt, ei- nen Raub zu begehen, dann wäre er nicht mit einem jungen Kind bzw. jungen Mann dorthin gegangen (Urk. 65 S. 23 und 26). Der von ihm benötigte Geldbetrag war nicht allzu hoch und die Ersatzfreiheitsstrafe wäre durch den Nachweis der nicht schuldhaften Nichtbezahlung der Geldstrafe problemlos anderweitig abzu- wenden gewesen. Eine allfällige prekäre finanzielle Lage und Schulden begrün-
- 29 - den aber ohnehin keine schwere Bedrängnis, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Eine eigentliche Notlage bestand jedenfalls nicht. Der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 erfolgte aus freiem Willen und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zudem stand die Tat in keinem Verhältnis zu den persönlichen Nachteilen, die dem Beschuldigten bei Nichtbezahlung der Geldstra- fe drohten. Der Beschuldigte delinquierte sodann bei voller Schuldfähigkeit. Schliesslich lässt sich nicht sagen, der Beschuldigte habe seine Delinquenz aus freien Stücken beendet. Fest steht nur, dass die Verhaftung zwangsläufig zur Be- endigung führte. 2.1.3. Die subjektiven Tatelemente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Es bleibt bei mindestens mittelschwerem Tatverschulden. 2.2 Einsatzstrafe Für die Tatschwere rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, konkret von 54 Monaten.
3. Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Im angefochtenen Urteil wird hierzu erwogen (vgl. Urk. 80 S. 31 f.), auch bei den beiden Raubüberfällen auf Tankstellenshops habe der Mitbeschuldigte H._____ jeweils eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe verwendet und diese auf die anwesenden Personen gerichtet. In einem der Tankstellenshops sei während der Tat eine Verkäuferin, im anderen seien zwei Verkäuferinnen anwesend gewe- sen. Durch die auf sie gerichtete Waffe seien diese geschockt gewesen, hätten Angst gehabt oder befürchtet, dass der Täter sie erschiessen würde (Urk. D1/15/1 S. 5; Urk. D2/6/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3). Die Dauer dieser Überfälle sei mit je nur etwa einer Minute kurz gewesen. Die beiden Raubüberfälle auf die Tankstellen- shops und der Raubüberfall auf die Privatklägerin 3 seien mit einer relativ hohen Kadenz innerhalb von drei Tagen verübt worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich
- 30 - im Falle der beiden Tankstellenshops auf insgesamt Fr. 1'900.– und € 75.– und liege damit noch in einem eher geringen Bereich. Auch hier seien wiederum ge- zielt Tankstellenshops mit weiblichem Personal und somit verletzlichere Opfer ausgewählt worden. Der Mitbeschuldigte H._____ sei dennoch nicht allzu profes- sionell vorgegangen und habe bereits nach kurzer Zeit und nach erfolgter Zusi- cherung der Verkäuferinnen, dass nicht mehr Geld vorhanden sei, die Flucht an- getreten. Diesen Ausführungen ist auf der ganzen Linie zuzustimmen. Zu ergänzen bleibt, dass rund 9/10 des Deliktsbetrages auf den R._____-Tankstellenshop in I._____ entfielen und nur gerade Fr. 200.– im S._____-Shop in J._____ erbeutet wurden (Anklageziffer 1.1.1, Urk. 47 S. 3 und Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8). Weiter ist jedoch zu bemerken, so dass der erste Raubüberfall in dieser Hinsicht etwas ge- wichtiger erscheint. Bedenkt man, dass beim Raubüberfall auf den S._____- Tankstellenshop nur eine Verkäuferin anwesend war, was das Erlebte erheblich einschüchternder werden lässt, und der Mitbeschuldigte H._____ seine Forderung nach Herausgabe von Geld nicht nur mit der auf die Privatklägerin 2 zielenden, täuschend echt aussehenden Imitationswaffe unterstrich, sondern auch noch am Schlitten eine Ladebewegung machte (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 7; Urk. D1/12/7 S. 8), so erweist sich dieser Raubüberfall im Ergebnis als etwa gleich schwer wie der erste. Was die Tatbeiträge des Beschuldigten B._____ betrifft, gilt analog das in Erw. IV. 2.1.1.4. bis 2.1.1.8. hiervor Gesagte. Initiator und hauptsächlicher Orga- nisator sowie Chauffeur seines jungen Komplizen mit dem auf den nichts ahnen- den Q._____ eingelösten Fahrzeug Renault Mégane war der Beschuldigte, der sich wiederum feige im Hintergrund hielt und dem Mitbeschuldigten H._____ die konkrete und exponierte Tatausübung überliess. Der Unrechtsgehalt dieser Um- stände wurde schon im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Rentnerin A._____ berücksichtigt und ist hier nicht zusätzlich zu gewichten.
- 31 - 3.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht. 3.1.3. Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop wäre bei separater Betrachtung eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wenn die Vorinstanz für beide Überfälle auf die Tankstellenshops eine Asperation um total 15 Monate vornimmt (Urk. 80 S. 32), so ist dies deutlich zu gering. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate auf 69 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den R._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips angemessen.
- 32 -
4. Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____ 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere des objektiven Verschuldens des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit dem Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop in J._____ kann auf die obenstehenden Erwägungen zum Raubüberfall auf den R._____- Tankstellenshop verwiesen werden: Wie bereits gezeigt entfiel zwar ein deutlicher geringerer Teil der Deliktssumme auf diesen Raubüberfall; aufgrund der weitaus gravierenden Nötigungshandlungen des Mitbeschuldigten H._____ (Ladebewe- gung), welche seine Absichten, die anwesende Verkäuferin im Weigerungsfalle zu verletzen, klar in einem ernsthafteren Licht erscheinen liessen und da sie die ein- zige Anwesende beim Raubüberfall war, ist gesamthaft von einem gleich grossen erheblichen Verschulden auszugehen. Angesichts der konkreten Situation ist oh- ne weiteres verständlich, dass die höchst verängstigte Verkäuferin D._____ zu weinen anfing (Anklageziffer 1.1.3, Urk. 47 S. 8). 4.1.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.1.2. verwiesen werden. Die subjektiven Elemente ver- ändern die objektive Tatschwere des Beschuldigten nicht. 4.1.3. Einzelstrafe und Asperation zur Einsatzstrafe Für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop wäre bei separater Be- trachtung ebenfalls eine Strafe im Bereich von zwei Jahren gerechtfertigt. Wie be- reits erwogen erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe für beide Raubüberfälle auf die Tankstellenshops lediglich um total 15 Monate (Urk. 80 S. 32), was deutlich zu gering ist. Entsprechend erscheint vorliegend eine Straferhöhung der Einsatzstra- fe ebenfalls um 15 Monate auf 84 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall auf den S._____-Tankstellenshop dem Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen.
- 33 -
5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen (Urk. 80 S. 32 f.). 5.2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere bewirkt auch bei diesem Delikt keine Änderung des objektiven Tatverschuldens. 5.3. Asperation der Einsatzstrafe Eine Asperation um 2 Monate (auch Urk. 80 S. 33) auf 86 Monate ist mit der Vorinstanz ohne weiteres gerechtfertigt. Anzufügen ist, dass für dieses Delikt ebenso wie für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz und den Hausfriedensbruch (siehe die nachfolgenden Erw. IV.5. und IV.6.) grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich wäre. Namentlich die präventive Effizienz macht jedoch eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Be- schuldigte weist nämlich fünf Vorstrafen auf, die allesamt mit Geldstrafen geahn- det wurden (vgl. hiernach Erw. IV. 8). Es kommt hinzu, dass diese weiteren Delik- te in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Raubüberfällen stehen, so dass auch aus diesem Grunde einzig eine Freiheits- strafe angebracht ist.
- 34 -
6. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV Übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 33 f.), erweist sich die Tatschwere bei diesem Delikt als leicht. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung ist es aber – leicht abweichend zum angefochtenen Urteil – angezeigt, eine Asperation der Einsatz- strafe um einen ganzen Monat auf 87 Monate vorzunehmen.
7. Hausfriedensbruch In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Mitbe- schuldigte H._____ sich gegen den Willen der Privatklägerin 3 durch Aufdrücken der Haustüre gegen den Widerstand der Privatklägerin 3 gewaltsam Zutritt zu de- ren Haus verschafft hat. Zudem ist er während des Raubüberfalles rund eine hal- be Stunde in diversen privaten Räumlichkeiten der Privatklägerin 3 verblieben. Dadurch hat er zwar eine gewisse kriminelle Energie gezeigt, das Verschulden ist insgesamt aber als noch leicht zu bewerten (Urk. 80 S. 34). Die subjektive Tatschwere bringt auch hier keine Änderung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asperation um einen Monat (vgl. Urk. 80 S. 35) auf nunmehr 88 Monate Freiheits- strafe.
8. Geringfügige Sachbeschädigung Für diese Übertretung wurde durch die Vorinstanz angesichts des leichten Verschuldens eine Busse von Fr. 200.– ausgesprochen (Urk. 80 S. 35 f.). Diese Sanktion ist ohne Ergänzung zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist praxisgemäss auf 2 Tage festzuset- zen.
9. Täterkomponente 9.1. Biografie
- 35 - Für den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Akten sowie auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. D1/12/1 S. 2; D1/12/9 S. 24 ff.; Urk. 65 S. 1-21; Urk. 80 S. 36 f., ergänzend S. 41 ff.). Der heute 35-jährige Beschuldigte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in T._____ [Staat in Europa] auf, wo diese heute noch leben. Mit ihnen pflegt er hauptsächlich brieflichen Kontakt. Er verbrachte laut eigenen Angaben eine gute Kindheit. Nach der Schule absolvierte er eine dreijährige Lehre als Elektromon- teur, die er aber nicht abschloss. Danach leistete er neun Monate Militärdienst. Anschliessend arbeitete er als Förster und dann als Plattenleger. Mit seiner ehe- maligen Ehefrau, U._____ geb. V._____, die er 2004 in T._____ kennenlernte und 2006 ebenfalls in T._____ heiratete, hat er drei Kinder im Alter von derzeit 12, 10 und 4 Jahren. Da die Ehefrau bereits das hiesige Bürgerrecht hatte, zog das Ehepaar 2006 in die Schweiz. Bis dahin erzielte der Beschuldigte in seiner Heimat ein regelmässiges Erwerbseinkommen. In der Schweiz war der Beschuldigte zu- erst arbeitslos und lebte vom Einkommen seiner Ehefrau. Erst 2007 fand er eine Anstellung als Hilfsgipser. Diese Tätigkeit übte er bei verschiedenen Arbeitgebern aus, bis er sich 2014 mit dem W._____ Gipser- und Malergeschäft selbständig machte. Er zahlte sich jeweils einen monatlichen Lohn von Fr. 5'000.– aus. 2016 musste seine Firma Konkurs anmelden, da er gemäss seinen Angaben den Lohn als Unterakkordant in Höhe von Fr. 70'000.– nicht bezahlt bekommen hatte. Da- nach liess sich der Beschuldigte wieder anstellen. Kurz vor seiner Verhaftung gründete er die AA._____ GmbH, welche wiederum im Baugewerbe tätig sein sollte aber noch nicht operativ tätig wurde. Von der selbstständigen Erwerbstätig- keit verspricht sich der Beschuldigte im Vergleich zu einer Anstellung ein doppelt so hohes Erwerbseinkommen. Die gesamten Schulden des Beschuldigten belau- fen sich seinen Angaben nach auf ca. Fr. 90'000.– bis Fr. 100'000.–. Er befindet sich aufgrund der heute zu beurteilenden Straftaten seit dem 6. Juni 2018 im vor- zeitigen Strafvollzug. Seit 2017 führt der Beschuldigte eine aussereheliche Beziehung mit M._____, die ihrerseits vier Kinder hat und alleinerziehend ist. Mit ihr zusammen sieht der Be-
- 36 - schuldigte seine Zukunft und nicht mit seiner Ehefrau. M._____ besucht den Be- schuldigten im Strafvollzug. Auch seine Mutter kam ihn im Gefängnis in AB._____ besuchen, während sein Vater ihn einmal in AC._____ besuchte. Seine Ehefrau und seine Kinder besuchten den Beschuldigten letztmals vor ca. zwei Jahren. Als Grund gab der Beschuldigte an, er habe nicht mehr gewollt, dass die Kinder wei- terhin den Vater hinter Gittern sehen. Das sei vor allem für seinen ältesten Sohn nicht schön gewesen. Er hatte rund 7 oder 8 Monate vor der Berufungsverhand- lung letztmals Kontakt zu seinen leiblichen Kindern über eine Familienberatungs- stelle in AC._____. Als seine Ehefrau nach der Verhaftung von der Fremdbezie- hung erfuhr, hat sie laut Aussage des Beschuldigten "stürmisch reagiert" bzw. nicht glauben können, dass er das getan habe (Urk. 65 S. 10, 21). Dass die Ehe- frau nicht nur über die Verhaftung erschüttert war, ergibt sich auch aus ihrer poli- zeilichen Befragung (Urk. D1/20/6 S. 3 f.). Bis vor seiner Verhaftung wohnte der Beschuldigte noch mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in AD._____. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wurde die Ehe zu seiner ehe- maligen Ehefrau per Ende Januar 2020 geschieden. Die frühere Ehefrau ist aktu- ell nicht erwerbstätig. Sie und die Kinder leben von der Sozialhilfe. Der monatliche Mietzins der Wohnung in AD._____ beträgt Fr. 1'940.–. Auch seine derzeitige Le- benspartnerin ist gemäss Aussagen des Beschuldigten arbeitslos, jedoch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle (Urk. 106 S. 2 ff.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu bewerten. 9.2. Vorstrafen Der Beschuldigte hat in den fünf Jahren vor der Verhaftung aufgrund der vorlie- gend zu beurteilenden Delikte fünf Vorstrafen erwirkt, nämlich wegen Irreführung der Rechtspflege, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewil- ligung, Veruntreuung sowie zweimal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Dafür wurde er jeweils mit Geldstrafen sanktioniert, welche im Ergebnis allesamt vollzogen werden mussten. Weitere Einzelheiten hierzu erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 80 S. 37 f.; ferner Urk. 85). Obwohl nicht einschlägig und noch nicht von gravierender Delinquenz, zeugen diese Vor- strafen von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Das zeigt auch die relativ dichte Ab-
- 37 - folge der diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung. Die Vorstrafen sind jedenfalls mässig straferhöhend zu gewich- ten. 9.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23.Juni 2016 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Was das Geständnis angeht, so hängt der Grad der Strafminderung insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens dieses erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts vom
21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu. Schliesslich zählt Einsicht ins Unrecht der Tat und aufrichtige Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/ KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich/ St. Gallen 2018 Art. 47 N 22 und 24). Der Beschuldigte hat rund drei Monate nach seiner Verhaftung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Mai 2018 ein vollständiges Geständnis abge- legt. Dieses erfolgte aber nicht aus freien Stücken, sondern hauptsächlich auf- grund der erdrückenden Beweislage angesichts der glaubhaften Aussagen des Mittäters H._____.
- 38 - Was die Einsicht in das Unrecht seiner Taten betrifft, verbleiben einige Zweifel. Der Beschuldigte tat sich noch vor Vorinstanz offensichtlich schwer, vorbehaltlos die Verantwortung für die Taten zu übernehmen, schob er doch anhaltend die Ini- tiative dazu auf den halbwüchsigen Mitbeschuldigten H._____, unter anderem mit den Worten: "Er kam auf mich zu" (Urk. 65 S. 23) oder "Er war derjenige, der mich fragte, ob wir etwas tun könnten", ferner "Ich bin kein Krimineller. Ich mache keine kriminellen Tätigkeiten." (Urk. 65 S. 27). Entsprechendes gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu verstehen (Urk. 106 S. 12 f.). Bedenkt man zudem, dass es eingestandenermassen der dringende Geldbedarf des Beschul- digten war, der Anlass zu den Raubüberfällen gab und dass der Beschuldigte dementsprechend den Löwenanteil der Raubbeute einstrich, so kann ihm nur ge- ringe Einsicht in das getane Unrecht zugebilligt werden. Damit einher gehen im Übrigen seine Stellungnahmen auf Vorhalt seiner Vorstrafen anlässlich der Schlusseinvernahme und auch noch im erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass dies zusätzlich zu gewichten ist. Die Vorstrafen beruhen nach seinem Dafürhalten alle auf Missverständnissen. Er sei nicht kriminell. Er sei unschuldig. Er habe nichts gemacht (Urk. D1/12/9 S. 24 f.; Urk. 65 S. 15). Immerhin hat sich der Beschuldige bei der Privatklägerin 3 für das ihr angetane Leid in einem undatierten Schreiben entschuldigt, jedoch nicht ohne relativierend zu betonen, dass er persönlich die Tat nicht begangen habe (Urk. 61/2 = Urk. D1/12/8). Auch hat der Beschuldigte anlässlich der Gerichtsverhandlungen mehrfach sein Bedauern und seine Reue bekundet (vgl. auch Prot. II. S. 15). Das Nachtatverhalten ist insgesamt merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 9.4. Strafempfindlichkeit Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte ist weder krank noch alt. Eine Verurteilung zu einem Freiheitsentzug führt in der Regel immer da- zu, dass der Täter aus dem familiären oder beruflichen Umfeld herausgerissen wird, was mit einer gewissen Härte verbunden, aber vom Gesetzgeber gewollt und in Kauf zu nehmen ist.
- 39 - 9.5. Fazit Täterkomponente Die strafmindernden Faktoren überwiegen die straferhöhenden noch. Es rechtfer- tigt sich eine Reduktion der aufgrund des Tatverschuldens festgelegten Strafe von 88 Monaten um etwas mehr als zehn Prozent auf 78 Monate. 9.6. Beschleunigungsgebot 9.6.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1.). 9.6.2. Mit Ausnahme der langen Dauer von der erstinstanzlichen Urteilseröff- nung im Dispositiv am 12. April 2019 bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 5. März 2020 (Urk. 66 und Urk. 78) sind vorliegend keine grösseren Bearbei- tungslücken auszumachen. Obschon die Vorinstanz während der Zeit der Be-
- 40 - gründung auch über ein Entlassungsgesuch des Beschuldigten aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu befinden hatte (Urk. 71 und Urk. 77), überschritt sie die ge- setzlich vorgesehene Frist für die Begründung eines Urteils von zwei bzw. in Ausnahmefällen von drei Monaten erheblich (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diesem Um- stand gilt es vorliegend durch eine wohlwollende Reduktion der Strafe im Umfang von 6 Monaten auf gesamthaft 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
10. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die bis und mit heute erstandenen 1067 Tage Unter- suchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
11. Vollzug Bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe ist ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung
1. Die Landesverweisung als solche ist von keiner Partei angefochten. Strittig ist deren Dauer. Die Staatsanwaltschaft beantragt 10 statt 7 Jahre (Urk. 81).
2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfas- sung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 6 Jahren eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen
- 41 - Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landes- verweisung ist damit auf 10 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres. VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass grundsätzlich eine Aus- schreibung der Landesverweisung gegen Drittstaatenangehörige im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen habe; vorliegend sei jedoch davon abzuse- hen, zumal für den mehrfachen Raub keine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen und überdies nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten des Schengen- Raums auszugehen sei (Urk. 80 S. 45 f.). Die Vorinstanz unterliess es jedoch, den Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Dispositiv festzuhalten.
2. Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen wurden, beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben sei (Urk. 106 S. 14; Prot II. S. 7 und 11). Die amtliche Verteidigung hielt in Anbetracht des weggefallenen Motivs des Beschuldigten, der Gewaltfreiheit bei den Delikten und des Bagatellcharakters seiner Vorstrafen dagegen, dass vom Beschuldigten keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weshalb auf ei- ne Ausschreibung im SIS zu verzichten sei (Prot. II. S. 14).
3. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Berufungs- gericht die Ausschreibung der Landesverweisung dann von Amtes wegen zu prü- fen und bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzunehmen, wenn sich die erste In- stanz hierzu nicht geäussert hat und das erstinstanzliche Urteil somit eine Lücke aufweist (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5.). Vorliegend hat die Vorinstanz, wenn auch nicht im Urteilsdispositiv wiedergegeben, entschieden, dass von einer Ausschrei- bung abzusehen sei. Die entsprechende Anordnung der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung nicht angefochten bzw. wurde
- 42 - von ihr kein Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung gestellt (Urk. 81). Da der Umfang der Berufung in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist und sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts in diesen Punkten er- schöpft (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), erfolgte der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- lässlich der Berufungsbegründung verspätet. Es hat daher vorliegend bei der vo- rinstanzlichen Regelung sein Bewenden.
4. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS abzusehen. VII. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3
1. Zu den theoretischen Voraussetzungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 47 f.)
2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 3 mit der nachstehenden Begrün- dung eine Genugtuung von Fr. 5'000.– samt Zins zu. Die Privatklägerin 3 habe durch das Geschehene zweifelsohne grosse Ängste ausgestanden. Sie sei in ihrem Privathaus vom Mitbeschuldigten H._____ wäh- rend einer halben Stunde an Leib und Leben bedroht worden. Sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht sei die Persönlichkeitsverletzung der Privatkläge- rin 3 als erheblich zu bewerten. Dass ein solcher Vorfall Spuren hinterlasse und bei der Betroffenen auch noch geraume Zeit danach eine Beeinträchtigung in ih- rem Sicherheitsgefühl verursache, sei nachvollziehbar und verständlich. Insbe- sondere aber im Vergleich mit in ähnlich gelagerten Fällen gesprochenen Genug- tuungssummen erscheine angesichts der Art und der Schwere der psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin und der Intensität und der Dauer der Auswir- kungen auf ihre Persönlichkeit eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– als zu hoch (vgl. BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhil- fe, in: Jusletter, 1. Juni 2015, S. 31 f.). Angemessen erscheine, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezah-
- 43 - len, zuzüglich 5 % Zins seit dem Vorfall, mithin dem 14. Februar 2018. Im Mehr- betrag verwies die Vorinstanz die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg.
3. Mit ihrer Anschlussberufung liess die Privatklägerin 3 wie schon vor Vorinstanz den Antrag stellen, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzusprechen (Urk. 97). Ihr Vertreter begründete dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung die Höhe des Verschuldens des Beschuldigten so gut wie unberücksichtigt gelassen. Zudem habe das "Entschuldigungsscheiben" des Beschuldigten angesichts von dessen beschöni- gender Hervorhebung, die Tat gar nicht persönlich verübt zu haben, bei der Pri- vatklägerin 3 zu keiner Linderung der von ihr erlittenen immateriellen Unbill ge- führt (Urk. 97 S. 2 f.).
4. Anknüpfend an die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Persönlichkeits- verletzung der Privatklägerin 3 sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht zutreffend als erheblich bewertete (Urk. 80 S. 49), ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 3 während des Tatgeschehens Herzrasen hatte, sich sehr bedroht fühlte und verängstigt war, zumal der Beschuldigte immer wieder sagte, dass die Waffe "scharf" sei. Insbesondere als der Mitbeschuldigte H._____ das Rohr der Waffe gegen ihren Kopf richtete, wobei dieses der Stirne sehr nahe kam, befürch- tete sie, dass er abdrücken und sie dann tot sein könnte (Urk. D3/3/1 Fragen 39 und 57 f.; Urk. D3/3/2 Fragen 23 und 39). Gemäss ihren Darlegungen ist der Mit- beschuldigte H._____ ihr körperlich stark überlegen gewesen sowie nervös und unter einem enormen Druck stehend. Zudem machte er auf sie einen hasserfüll- ten Eindruck (Urk. D3/3/1 Frage 46; Urk. D3/3/2 Fragen 44 ff.). Für die Dauer des Raubüberfalls, der sich über ca. eine halbe Stunde und damit über eine beträcht- liche Zeitspanne erstreckte, war die Privatklägerin 3 offensichtlich der Willkür der unberechenbaren Täterschaft ausgesetzt. Es kann durchaus von einem Martyri- um gesprochen werden. Körperliche Beeinträchtigungen erlitt die Privatklägerin 3 keine. Hinsichtlich späterer Auswirkungen bzw. Tatfolgen gelang es der Privatklä- gerin 3 glücklicherweise, sich relativ schnell vom Erlebten zu erholen. Soweit er- sichtlich, konnte sie – abgesehen von zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen und
- 44 - dem zwischenzeitlichen Auszug aus der besagten Liegenschaft – ihre gewohnte Lebensqualität grundsätzlich wiedererlangen. Dank Unterstützung in Familie und Freundeskreis benötigte sie im Nachgang jedenfalls keine fachliche Beratung o- der Behandlung (Urk. D3/3/2 Fragen 56 ff.). Zum Grad des Verschuldens des Be- schuldigten, das als zumindest mittelschwer zu würdigen ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen unter IV.2.1. hiervor verwiesen werden. In Anbetracht der erwähnten Bemessungsfaktoren erweist sich die erstinstanzlich ausgesprochene Genugtuungssumme als etwas zu tief. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung auf Fr. 7'000.–. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privat- klägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2018. Eine grössere Unbill blieb im vorliegenden Verfahren un- belegt, weshalb die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungsbegehren im Mehrbe- trag auf den Zivilweg zu verweisen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss Dispositivziffer 13 Abs. 2 zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen teilweise durch, wäh- rend die Privatklägerin 3 mit ihrer Anschlussberufung betreffend Genugtuung, welche eher wenig Aufwand verursachte, geringfügig Erfolg hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens wäre grundsätzlich eine teilweise Kostenauflage zulasten der Privatklägerin 3 ins Auge zu fassen; dies wäre im vorliegenden Fall jedoch unbillig und es ist daher darauf zu verzichten. Im Übrigen Umfang (ein Viertel) sind die Kosten des Berufungsver- fahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- 45 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 58.35 Stunden geltend und reichte eine Honorarnote für Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 14'239.80 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 111). Dieser Auf- wand erscheint in Anbetracht der eher geringen Schwierigkeit des Falles aufgrund des grösstenteils eingestandenen Sachverhalts sowie auch aufgrund des gerin- gen Aktenumfangs als überhöht. Der Wichtigkeit und der Komplexität des Falles sowie dem Aktenumfang erscheint eine Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) angemessen, weshalb diese ent- sprechend festzusetzen ist.
4. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 für ihre Rechtsvertretung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Privatklägerin 3 macht im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von 9'542.97 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 109). Diese sind ausgewie- sen und erscheinen angemessen. Da die Privatklägerin 3 mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung jedoch grösstenteils unterliegt, erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen und ist entsprechend festzusetzen.
5. Für die beantragte Entschädigung des Beschuldigten besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum.
- 46 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 12. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen sind: Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […];
- des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 6 WV;
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und
- […].
3. […].
4. […].
5. […].
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 1 (C._____ AG) in Höhe von Fr. 850.20 zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. Februar 2018 anerkannt hat.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung in Höhe von Fr. 155.95 sowie die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 4'500.– der Privatklägerin 2 (D._____) anerkannt hat.
8. […].
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin 4 (E._____) in Höhe von Fr. 1'000.– anerkannt hat.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzfor- derung der Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) im Umfang von Fr. 616.90 (Deliktssum- me abzüglich der von der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG geleisteten Zah-
- 47 - lung in Höhe von Fr. 1'169.70.–) zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 5 auf den Zivilweg verwiesen.
11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 wird abgewiesen.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung der G._____ Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von Fr. 1'169.70 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2018 anerkannt hat.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'734.00 Kantonspolizei Zürich; Einstellkosten Personenwagen Fr. 5'000.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 11'234.00 Total […].
14. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 24'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Prozessent- schädigung von Fr. 15'042.90 für deren anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Fr. 13'500.– für den Aufwand zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 1'039.50] und für Spesen Fr. 467.40 zuzüglich 7.7% MWST [Fr. 36.–]).
16. [Mitteilungen].
17. [Rechtsmittel]. Sodann wird beschlossen:
1. Auf die Anträge auf Einziehung und Vernichtung beziehungsweise Herausgabe der mit Beschlagnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur Unterland vom
21. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände wird nicht eingetreten.
2. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. November 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 193.55 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die übrigen mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden auf erstes Verlangen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person her- ausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des
- 48 - vorliegenden Beschlusses verlangt, werden die Gegenstände definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
18. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug "Renault Mégane" wird auf erstes Ver- langen an den Beschuldigten bzw. an eine von ihm bevollmächtigte Person heraus- gegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses verlangt, wird das Fahrzeug definitiv eingezogen und nach Gutdünken der Hinterlegungsstelle verwertet oder vernichtet.
5. [Mitteilungen].
6. [Rechtsmittel]."
2. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an − die Privatklägerin 1 (C._____ AG) − die Privatklägerin 2 (D._____) − die Privatklägerin 4 (E._____) − die Privatklägerin 5 (F._____ GmbH) sowie mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig
- des mehrfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1067 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
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4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem SIS angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 mit ihrem Genugtuungs- begehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2) wird bestä- tigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (ein Viertel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigt e wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (A._____) für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
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11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger