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SB200156

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zürich OG · 2020-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

13. Februar 2020 wurde die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab. Aus- gangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens der Beschuldigten auferlegt. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale (reduzierte) Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 23 f.).

E. 1.1 Die Privatklägerin wendet sich schliesslich gegen die Höhe der ihr vom Vor- derrichter für ihre Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zugesprochene pauschale (re- duzierte) Entschädigung von Fr. 500.–. Die Privatklägerin beantragt, die Beschul- digte sei zu verpflichten, ihr für das Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'290.75 zu bezahlen.

- 12 -

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt vollumfänglich unterlegen sei, da die Genugtuungsforderung abgewiesen worden sei. Die an- waltlichen Bemühungen seien zu weiten Teilen zum Zivilpunkt erfolgt. Alle geltend gemachten Aufwendungen, welche mit dem Zivilpunkt in einem Zusammenhang stünden, seien der Privatklägerin ausgangsgemäss nicht zu entschädigen. Betref- fend den Strafpunkt sei gemäss der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich um einen Bagatellfall handle, welcher für die Privatklägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Beschuldigte sei über weite Strecken des Verfahrens auch nicht anwaltlich vertre- ten gewesen, weshalb auch aus Überlegungen der Waffengleichheit kein anwalt- licher Beistand erforderlich gewesen sei, zumal der Strafanspruch von der Staatsanwaltschaft durchgesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft im Strafpunkt anwaltliche Aufwen- dungen notwendig gewesen seien, jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang (Urk. 45 S. 23).

E. 1.3 Der Vertreter der Privatklägerin führt einerseits aus, dass die anwaltlichen Bemühungen – entgegen der Vorinstanz – zum Strafpunkt diejenigen mit Bezug auf den Zivilpunkt überwiegen würden (Urk. 57 S. 11). Andererseits stellt er sich auf den Standpunkt, dass Situationen wie die vorliegende, in welchen einzig Aus- sagen vorlägen, in tatsächlicher und beweisrechtlicher Hinsicht gemeinhin zu den schwierigsten Fällen gehörten, zumal keine objektiven Beweismittel vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine anwaltliche Vertretung der in juristischer Sicht gänzlich unerfahrenen Privatklägerin gerade im Hinblick auf de- ren Begleitung an Einvernahmen bzw. betreffend die Wahrnehmung der Teilnah- merechte an Einvernahmen anderer Verfahrensparteien als offensichtlich not- wendig (Urk. 57 S. 12). Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Ausführungen zum Zivilpunkt eng und untrennbar mit der strafrechtlichen Würdigung des Sach- verhalts zusammenhängen würden. Zur Begründung der Widerrechtlichkeit sei eine aktive Teilnahme der Privatklägerin am Strafverfahren mit Blick auf den Schuldpunkt unabdingbar gewesen (Urk. 57 S. 13).

- 13 -

E. 1.4 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), was hier nicht der Fall ist. Obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin hat sie An- spruch auf Entschädigung, sofern die Aufwendungen notwendig waren. Als not- wendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten dabei nur, wenn die Privatkläger- schaft wesentlich zur Abklärung einer Strafe und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen hat (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 19), bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebli- ches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheinen. Die Auf- wendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (GRIESSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, 433 N 1b, Urteil des Bundesgerichtes 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.1.). Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters kann zudem auch in der Per- son des Privatklägers (z.B. Alter oder Geisteszustand) begründet sein (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 19 ff.). Der Richter verfügt beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auslagen zusteht, über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Die geltend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Hono- rarnote zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu überprüfen.

E. 1.5 Vorliegend hat sich die Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO; Urk. 12/6). Sie hat in Bezug auf den Strafpunkt obsiegt. Grundsätzlich ist sie deshalb für Aufwendungen mit Bezug auf den Straf- punkt entschädigungsberechtigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die von der Privat- klägerin geltend gemachten Aufwendungen notwendige Aufwendungen im Sinne

- 14 - von Art. 433 Abs. 1 StPO darstellen und – gegebenenfalls – in welchem Umfang diese zu entschädigen sind.

E. 1.6 Nach dem Dargelegten setzt ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin voraus, dass dieser beziffert und hinreichend belegt wird. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte eine Honorarnote ein, in welcher die Aufwendungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 8'290.75 bezif- fert wurden (Urk. 36A).

E. 1.7 Vorliegend ist nicht von einem komplexen Straffall auszugehen. Das Straf- verfahren bot effektiv weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonde- re Schwierigkeiten, zumal es sich lediglich um einen Tatvorwurf und einen über- schaubaren Sachverhalt handelt. Auch hat die anwaltliche Vertretung der Privat- klägerin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Tä- ters beigetragen, wodurch die Untersuchungskosten entsprechend niedriger aus- gefallen wären. Ferner handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Delikt, bei wel- chem sich zwei unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstanden. Die Privatklägerin und der Zeuge haben weitgehend deckungsgleiche Angaben zum Sachverhalt gemacht, weshalb sich die Beweiswürdigung auch nicht als schwierig bzw. aufwendig erwies. Dass nicht von einer schwierigen Beweislage auszugehen war, konstatiert der Rechtsvertreter auch selber, indem er ausführt, dass es für die Privatklägerin aufgrund des Beweisergebnisses voraussehbar ge- wesen sei, dass es zu einer Verurteilung kommen würde (Urk. 57 S. 12).

E. 1.8 Hingegen ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft als Partei das Recht hat, an den Beweisabnahmen teilzunehmen (Art. 107 StPO). Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbei- ständung, zu entschädigen, falls der Beizug des Rechtsbeistandes als gerechtfer- tigt erscheint (GRIESSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N 3). Im Hinblick darauf, dass die juristisch gänzlich unerfahrene Privatklägerin, welche im Strafverfahren als Zivilklägerin adhäsions- weise einen Genugtuungsanspruch geltend macht, ihre Teilnahmerechte, bei- spielsweise das Stellen von Ergänzungsfragen, effektiv wahrnehmen konnte, er- scheint der Beizug eines Rechtsbeistandes vorliegend grundsätzlich als gerecht-

- 15 - fertigt. So ist es einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres zuzumuten, allfällig wesentliche den Schuldpunkt betreffende Ergänzungsfragen, welche Auswirkun- gen auf den Zivilpunkt zeitigen und somit präjudiziellen Charakter haben könnten, antizipieren und stellen zu können. Tatsächlich hat die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin zwar keine Ergänzungsfragen gestellt, jedoch lässt sich daraus ex post nicht der Schluss ziehen, der Beizug des Rechtsvertreters sei zur Wahrung der Teilnahmerechte per se nicht notwendig gewesen. Für die Vertretung der Pri- vatklägerin in dieser Sache betreffend den Strafpunkt erweist sich für das Vorver- fahren, d.h. für die Teilnahme des Rechtsvertreters an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 4), an der Einvernahme der Privatklä- gerin (Urk. 6) und an der Zeugeneinvernahme (Urk. 8) ein Aufwand von rund 4 Stunden als angemessen. Für damit zusammenhängende Aufwendungen (Be- sprechungen mit der Privatklägerin, Aktenstudium) sind weitere 4 Stunden zu veranschlagen. Im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die entsprechenden Vorbereitungen in Bezug auf den Schuldpunkt erweist sich ferner ein Aufwand von 4 ¼ Stunden als angemessen. Somit ist ein Honorar für insge- samt 11 ¾ Stunden zu Fr. 250.– zzgl. MwSt. zu entschädigen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten nur in ihrer effektiven Höhe zu entschädigen sind. Die von der Vertretung der Privatklägerin in ihren Honorarnoten jeweils (zu- sätzlich zu den Barauslagen) aufgeführte Kostenpauschale von 3 bis 4 % ist da- her bei der Festsetzung ihres Honorars nicht zu berücksichtigen.

E. 1.9 Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'163.70 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 16 - werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

2. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Genug- tuung. Mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung dringt sie teilweise durch. Die Beschuldigte unterliegt insofern, als dass auf ihre Hauptberu- fung mangels Einreichung einer Berufungserklärung nicht eingetreten wurde. Im Rahmen eines Ermessenentscheids wird der Privatklägerin die beantragte Pro- zessentschädigung zu wenig mehr als einem Drittel zugesprochen. Ausgangsge- mäss rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Vierteln der Privatklägerin und zu einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Gestützt auf Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, ob- siegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pau- schal Fr. 2'000.–. Die Aufwendungen im Berufungsverfahren beziehen sich gröss- tenteils, aber nicht gänzlich, auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin. Diese sind der Beschuldigten zu entschädigen. Im Hinblick auf die geltend ge- machte Entschädigung obsiegt die Beschuldigte hingegen nicht vollumfänglich, weshalb keine ganzheitliche Zusprechung der beantragten Entschädigung erfol- gen kann (Art. 436 Abs. 2 StPO). Insofern rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4. Weil die Privatklägerin betreffend die beantragte Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zumindest teilweise obsiegt, ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung - wiederum ohne Berücksichtigung

- 17 - der Abzugspauschale - im Umfang von einem Viertel, entsprechend Fr. 1'383.–, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess sowohl die Be- schuldigte als auch die Privatklägerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40; Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung der Beschuldigten am 27. März 2020 und dem Vertreter der Privatklägerin am

30. März 2020 zugestellt (Urk. 67/2). Die Berufungserklärung der Privatklägerin erfolgte rechtzeitig am 20. April 2020 (Urk. 47). Darin liess die Privatklägerin be- antragen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 28. August 2018 zuzusprechen. Ferner sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwen- dungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'290.75 zu bezahlen (Urk. 47 S. 3). Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Davon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen.

E. 3 Der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfü- gung vom 30. April 2020 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Stellen eines Antrages auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verteidi- gung liess sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dahingehend vernehmen, dass sie

- 6 - die Beschuldigte einzig mit Bezug auf die noch angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vertrete, wobei sie die Bestätigung desselben beantragte (Urk. 51). Die Beschuldigte reichte ihre Anschlussberufung verspätet ein (Urk. 52), auf welche folglich nicht einzutreten ist, was ebenfalls vorab mittels Be- schlusses festzuhalten ist.

E. 3.1 Die Vertretung der Privatklägerin rügt die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz, wonach der tätliche Angriff der Beschuldigten auf die Privatklägerin habe sich auf ein absichtliches Rempeln beschränkt, was als Bagatelltat zu qualifizieren sei, als willkürlich (Urk. 57 S. 4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Schil- derungen des Zeugen C._____, welcher die Beschuldigte kontrolliert habe, ver- möchten keinen Aufschluss über die Intensität des körperlichen Kontaktes zwi- schen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu liefern, sei falsch. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Zeugen C._____ als "überdra- matisierend" zu qualifizieren seien. Vielmehr seien diese glaubhaft, da sie im Rahmen einer allgemeinen Sachverhaltsschilderung erfolgt seien. Der Zeuge ha- be spontan und konstant von einem durch die Beschuldigte gegen die Privatklä- gerin ausgeführten "Bodycheck" gesprochen bzw. dass die Privatklägerin von der Beschuldigten weggecheckt worden sei. Diese Wortwahl deute eindeutig und au- genfällig auf weitaus mehr als lediglich ein absichtliches Rempeln durch die Be- schuldigte hin. Damit korrespondierten die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nach dem tätlichen Angriff aufgeschrien und starke Schmerzen am Oberarm verspürt habe, mit ihrer Schilderung in der Strafanzeige, wonach sie ihre "Tour" (weitere Billettkontrollen) habe abbrechen müssen.

E. 3.2 In rechtlicher Hinsicht begründe das Vorgehen der Beschuldigten gemäss dem Rechtsvertreter der Privatklägerin eine Körperverletzung gemäss Art. 47 OR. Es sei von einer hohen Intensität der körperlichen Beeinträchtigung auszugehen. Hinzu komme, dass die Privatklägerin aufgrund des durch den Bodycheck verur- sachten Schocks am gleichen Tag keine weiteren Billettkontrollen habe durchfüh- ren können. Somit liege auch eine immaterielle Unbill vor. Der Privatklägerin sei folglich, zumal die weiteren Voraussetzungen nach Art. 47 OR in Verbindung mit Art. 41 OR erfüllt seien, eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zuzusprechen.

- 10 -

4. Aus dem hievor Dargelegten ergibt sich, dass die Vertretung der Privatklä- gerin im Rahmen des zu beurteilenden Genugtuungsanspruches in erster Linie die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die körperliche Einwir- kung der Beschuldigten auf die Privatklägerin rügt. Im Falle einer auf den Zivil- punkt und die Entschädigungsfolgen beschränkten Berufung stellt sich die Frage, ob die Sachverhaltserstellung, insofern diese für die Beurteilung des Genugtu- ungsbegehrens von Relevanz ist, vom Berufungsgericht erneut überprüft werden kann, oder ob dieses an die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt ge- bunden ist. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, zumal die Art und Schwe- re der Verletzung, bzw. ob eine solche überhaupt vorliegt, unabhängig davon be- urteilt werden kann, ob es sich gemäss Vorinstanz um ein absichtliches Anrem- peln durch die Beschuldigte oder um einen "Bodycheck" handelt, wie das von der Privatklägerin vorgebracht wird.

E. 4 Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 wurde antragsgemäss (Urk. 47 S. 3) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Vertretung der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 53). Nach zweimalig erstreckter Frist erstattete die Vertretung der Privatklägerin fristgerecht die Berufungsbegründung (Urk. 57). Der Beschuldigten wurde hernach mit Präsi- dialverfügung vom 27. August 2020 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 58), welche innert Frist beim hiesigen Gericht einging (Urk. 61). Schliesslich wurde der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 24. September 2020 die Be- rufungsantwort zugestellt und Frist zur Einreichung einer Honorarnote angesetzt (Urk. 62), welches fristgerecht einging (Urk. 64 u. 65) und hernach den übrigen Parteien zugestellt wurde (Urk. 66/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 4.1 Sachverhaltlich ist ausschliesslich von den belegten Folgen der körperli- chen Einwirkung der Beschuldigten auf die Privatklägerin auszugehen. Diesbe- züglich gab die Privatklägerin an, auf einer Skala von 1-10, wobei 1 leicht und 10 heftig sei, sei die Heftigkeit des Schlages auf Stufe 9 anzusiedeln. Es habe wirk- lich wehgetan (Urk. 5 S. 4). Sie wisse nicht, ob man eine Verletzung habe sehen können. Sie habe zum Arzt gehen wollen, aber dies sei in der ganzen Aufregung untergegangen (Urk. 5 S. 6). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklä- gerin ob der massiven Aggressivität der Beschuldigten schockiert gewesen sei und folglich nach dem Vorfall an diesem Tag nicht habe weiterarbeiten können (Urk. 9/1). Auf die Frage, ob die Privatklägerin verletzt worden sei, antwortete sie, dass es wehgetan habe. Sie habe aufgeschrien. Wie lange der Schmerz angehal- ten habe, könne sie nicht sagen. Es habe im ersten Moment wirklich wehgetan, jedoch sei dies abgeklungen. Sie denke nicht, dass sie am nächsten Tag noch etwas gespürt habe. Sie habe sich nicht geachtet, ob sie eine Prellung oder ein Hämatom habe feststellen können (Urk. 6 S. 5).

E. 4.2 Gestützt auf diese Aussagen kann als erstellt gelten, dass die Privatkläge- rin aufgrund der körperlichen Einwirkung durch die Beschuldigte kurzfristig Schmerzen und aufgrund der aggressiven Vorgehensweise der Beschuldigten ei-

- 11 - nen Schock erlitten hat. Dies führte dazu, dass sie am gleichen Tag nicht mehr weiterarbeiten konnte. Kausal mit dem Vorfall zusammenhängende Verletzungen bzw. lang anhaltende Schmerzen oder andere Folgen sind hingegen keine er- stellt. Vorliegend ist deshalb bereits fraglich, ob die Schmerzen, welche der Pri- vatklägerin zugefügt wurden, als Köperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren vermögen, zumal die Privatklägerin aussagte, nicht zu denken, dass die Schmerzen am nächsten Tag noch spürbar gewesen seien, weshalb von ei- nem kurzweiligen Schmerzempfinden auszugehen ist. Selbst wenn eine Körper- verletzung im Sinne von Art. 47 OR vorliegen würde, wäre eine Genugtuung nur dann geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1). Vorliegend liegt offensichtlich keine solche Verletzung bzw. eine verletzungsähnliche Beeinträchtigung vor, welche vorstehende Folgen zeitigte. Von einer immateriellen Unbill, welche Voraussetzung für einen Genug- tuungsanspruch ist, ist vorliegend deshalb nicht auszugehen. Auch wenn von ei- nem aggressiven Verhalten der Beschuldigten in Form eines sogenannten Body- checks auszugehen wäre, würde dies an den zu beurteilenden Folgen dieser At- tacke nichts ändern. Ein solches Vorgehen vermag für sich allein ebenfalls keine immaterielle Unbill zu begründen. Insbesondere hat die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auch keine seelischen Leiden aufgrund des Vorfalls geltend ge- macht. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten einer Willkürprüfung ohne Weite- res stand. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist somit abzuweisen. IV. Prozessentschädigung

E. 5 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin ficht mit ihrer selbständigen Hauptberufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Dispositivziffer 4) sowie die ihr zugesprochene (redu- zierte) Prozessentschädigung (Dispositivziffer 8) an. Wie vorstehend erwähnt, wurde seitens der Beschuldigten weder Berufung noch Anschlussberufung erho- ben bzw. wurde letztere von der Beschuldigten zu spät eingereicht. Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),

- 7 - 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5-7 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) unange- fochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten sowie auf deren Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5-7 (Kosten-und Entschädigungs- dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel und der Privatklägerin im Umfang von drei Vierteln aufer- legt. - 18 -
  8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'546.70 zu bezahlen.
  9. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde, inkl. Formular A an die KOST Zürich].
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200156-O/U1/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 13. November 2020 in Sachen A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ substituiert durch MLaw X3._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigte, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190163)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2019 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne Art. 285 Ziff. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale (redu- zierte) Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 500.– zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 57 S. 2)

1. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (GG190163) sei aufzuheben und die Beschuldigte B._____ sei zu ver- pflichten, der Privatklägerin/Berufungsklägerin A._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

2. Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (GG190163) sei aufzuheben und die Beschuldigte B._____ sei zu ver- pflichten, der Privatklägerin/Berufungsklägerin A._____ für die notwen- digen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'290.75 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)

1. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG190163) sei zu bestätigen.

3. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine Parteient- schädigung für die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsver- fahren in der Höhe von CHF 2'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Unter Kostenfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Privatklägerin.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

13. Februar 2020 wurde die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab. Aus- gangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens der Beschuldigten auferlegt. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine pauschale (reduzierte) Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 23 f.).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess sowohl die Be- schuldigte als auch die Privatklägerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40; Urk. 41; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung der Beschuldigten am 27. März 2020 und dem Vertreter der Privatklägerin am

30. März 2020 zugestellt (Urk. 67/2). Die Berufungserklärung der Privatklägerin erfolgte rechtzeitig am 20. April 2020 (Urk. 47). Darin liess die Privatklägerin be- antragen, es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 28. August 2018 zuzusprechen. Ferner sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwen- dungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'290.75 zu bezahlen (Urk. 47 S. 3). Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Davon ist vorab mittels Beschlusses Vormerk zu nehmen.

3. Der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfü- gung vom 30. April 2020 Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Stellen eines Antrages auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verteidi- gung liess sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dahingehend vernehmen, dass sie

- 6 - die Beschuldigte einzig mit Bezug auf die noch angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vertrete, wobei sie die Bestätigung desselben beantragte (Urk. 51). Die Beschuldigte reichte ihre Anschlussberufung verspätet ein (Urk. 52), auf welche folglich nicht einzutreten ist, was ebenfalls vorab mittels Be- schlusses festzuhalten ist.

4. Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 wurde antragsgemäss (Urk. 47 S. 3) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Vertretung der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 53). Nach zweimalig erstreckter Frist erstattete die Vertretung der Privatklägerin fristgerecht die Berufungsbegründung (Urk. 57). Der Beschuldigten wurde hernach mit Präsi- dialverfügung vom 27. August 2020 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 58), welche innert Frist beim hiesigen Gericht einging (Urk. 61). Schliesslich wurde der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 24. September 2020 die Be- rufungsantwort zugestellt und Frist zur Einreichung einer Honorarnote angesetzt (Urk. 62), welches fristgerecht einging (Urk. 64 u. 65) und hernach den übrigen Parteien zugestellt wurde (Urk. 66/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

5. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin ficht mit ihrer selbständigen Hauptberufung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Dispositivziffer 4) sowie die ihr zugesprochene (redu- zierte) Prozessentschädigung (Dispositivziffer 8) an. Wie vorstehend erwähnt, wurde seitens der Beschuldigten weder Berufung noch Anschlussberufung erho- ben bzw. wurde letztere von der Beschuldigten zu spät eingereicht. Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),

- 7 - 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5-7 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) unange- fochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1.1. Gegenstand der Berufung bildet das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin sowie der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Prozessentschädigung. 1.2. Einleitend sei auf die Erwägungen im Beschluss vom 2. Juni 2020 verwie- sen, wonach die Berufung der Privatklägerin ohne Einschränkungen zulässig ist (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO; Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO), soweit sie sich auf die an- gefochtenen Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 8) bezieht. Namentlich han- delt es sich bei der Prozessentschädigung nicht um einen Zivilpunkt im Sinne von Art. 398 Abs. 5 StPO, der gegebenenfalls lediglich einer nach zivilprozessualen Grundsätzen limitierten Überprüfung unterliegen würde. 1.3. In Bezug auf die angefochtene Genugtuung (Dispositivziffer 4) ist jedoch Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das erstinstanzliche Urteil bei Be- schränkung der Berufung auf den Zivilpunkt nur soweit überprüft wird, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (ZR 111 [2012] Nr. 18). Aufgrund der beantragten Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– ist die massgebende Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 StPO nicht erreicht, weshalb die einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessord- nung zur Anwendung gelangen (Art. 319 lit. a ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 18). Die Kognition des Berufungsgerichts im Zivilpunkt beschränkt sich damit im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich of- fensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes gerügt werden können und gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Urk. 53).

- 8 - III. Genugtuung

1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 20), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Zu betonen bleibt die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilan- spruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (DOL- GE, in: BSK StPO, 2 Aufl. 2014., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermessensweisen Festset- zung der Genugtuung im Einzelfall. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_531/2017 vom

11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).

2. Mit Bezug auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin erwog die Vor- instanz, dass die Privatklägerin geltend mache, die Beschuldigte habe mit voller Wucht ihren Ellbogen gegen den Oberarm der Privatklägerin gerammt, was bei ihr starke Schmerzen verursacht habe. Gemäss der Privatklägerin habe dies wehge- tan und sie habe aufgeschrien. Auf einer Skala von 1-10, wobei 1 leicht und 10 heftig sei, sei der Schlag der Stufe 9 zuzuordnen. Dies sei jedoch – so die Vorin- stanz – nicht erstellt. Vielmehr sei von einem absichtlichen Anrempeln auf einer Stufe 3-4 auszugehen. Somit liege eine Bagatelle vor, was sich aus den Aussa- gen der Privatklägerin ergebe. So denke diese nicht, dass sie am nächsten Tag noch etwas gespürt habe. Ferner habe sie kein Hämatom oder dergleichen fest- gestellt. Weder habe eine Arbeitsunfähigkeit resultiert noch sei ein Arztbesuch nö- tig gewesen. Die Privatklägerin habe sinngemäss geltend gemacht, dieser Vorfall sei nicht aussergewöhnlich gewesen. Sie habe solche Vorfälle schon mehrfach

- 9 - erlebt. Zusammengefasst sei bei der eher im Bagatellbereich anzusiedelnden Tat klar, dass die Privatklägerin keine schweren physischen, psychischen oder seeli- schen Leiden habe ertragen müssen, was Voraussetzung für die Zusprechung ei- ner Genugtuung sei. Diesen Ausführungen entsprechend wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 45 S. 21). 3.1. Die Vertretung der Privatklägerin rügt die Sachverhaltserstellung der Vor- instanz, wonach der tätliche Angriff der Beschuldigten auf die Privatklägerin habe sich auf ein absichtliches Rempeln beschränkt, was als Bagatelltat zu qualifizieren sei, als willkürlich (Urk. 57 S. 4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Schil- derungen des Zeugen C._____, welcher die Beschuldigte kontrolliert habe, ver- möchten keinen Aufschluss über die Intensität des körperlichen Kontaktes zwi- schen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu liefern, sei falsch. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Zeugen C._____ als "überdra- matisierend" zu qualifizieren seien. Vielmehr seien diese glaubhaft, da sie im Rahmen einer allgemeinen Sachverhaltsschilderung erfolgt seien. Der Zeuge ha- be spontan und konstant von einem durch die Beschuldigte gegen die Privatklä- gerin ausgeführten "Bodycheck" gesprochen bzw. dass die Privatklägerin von der Beschuldigten weggecheckt worden sei. Diese Wortwahl deute eindeutig und au- genfällig auf weitaus mehr als lediglich ein absichtliches Rempeln durch die Be- schuldigte hin. Damit korrespondierten die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nach dem tätlichen Angriff aufgeschrien und starke Schmerzen am Oberarm verspürt habe, mit ihrer Schilderung in der Strafanzeige, wonach sie ihre "Tour" (weitere Billettkontrollen) habe abbrechen müssen. 3.2. In rechtlicher Hinsicht begründe das Vorgehen der Beschuldigten gemäss dem Rechtsvertreter der Privatklägerin eine Körperverletzung gemäss Art. 47 OR. Es sei von einer hohen Intensität der körperlichen Beeinträchtigung auszugehen. Hinzu komme, dass die Privatklägerin aufgrund des durch den Bodycheck verur- sachten Schocks am gleichen Tag keine weiteren Billettkontrollen habe durchfüh- ren können. Somit liege auch eine immaterielle Unbill vor. Der Privatklägerin sei folglich, zumal die weiteren Voraussetzungen nach Art. 47 OR in Verbindung mit Art. 41 OR erfüllt seien, eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.– zuzusprechen.

- 10 -

4. Aus dem hievor Dargelegten ergibt sich, dass die Vertretung der Privatklä- gerin im Rahmen des zu beurteilenden Genugtuungsanspruches in erster Linie die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die körperliche Einwir- kung der Beschuldigten auf die Privatklägerin rügt. Im Falle einer auf den Zivil- punkt und die Entschädigungsfolgen beschränkten Berufung stellt sich die Frage, ob die Sachverhaltserstellung, insofern diese für die Beurteilung des Genugtu- ungsbegehrens von Relevanz ist, vom Berufungsgericht erneut überprüft werden kann, oder ob dieses an die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt ge- bunden ist. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, zumal die Art und Schwe- re der Verletzung, bzw. ob eine solche überhaupt vorliegt, unabhängig davon be- urteilt werden kann, ob es sich gemäss Vorinstanz um ein absichtliches Anrem- peln durch die Beschuldigte oder um einen "Bodycheck" handelt, wie das von der Privatklägerin vorgebracht wird. 4.1. Sachverhaltlich ist ausschliesslich von den belegten Folgen der körperli- chen Einwirkung der Beschuldigten auf die Privatklägerin auszugehen. Diesbe- züglich gab die Privatklägerin an, auf einer Skala von 1-10, wobei 1 leicht und 10 heftig sei, sei die Heftigkeit des Schlages auf Stufe 9 anzusiedeln. Es habe wirk- lich wehgetan (Urk. 5 S. 4). Sie wisse nicht, ob man eine Verletzung habe sehen können. Sie habe zum Arzt gehen wollen, aber dies sei in der ganzen Aufregung untergegangen (Urk. 5 S. 6). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Privatklä- gerin ob der massiven Aggressivität der Beschuldigten schockiert gewesen sei und folglich nach dem Vorfall an diesem Tag nicht habe weiterarbeiten können (Urk. 9/1). Auf die Frage, ob die Privatklägerin verletzt worden sei, antwortete sie, dass es wehgetan habe. Sie habe aufgeschrien. Wie lange der Schmerz angehal- ten habe, könne sie nicht sagen. Es habe im ersten Moment wirklich wehgetan, jedoch sei dies abgeklungen. Sie denke nicht, dass sie am nächsten Tag noch etwas gespürt habe. Sie habe sich nicht geachtet, ob sie eine Prellung oder ein Hämatom habe feststellen können (Urk. 6 S. 5). 4.2. Gestützt auf diese Aussagen kann als erstellt gelten, dass die Privatkläge- rin aufgrund der körperlichen Einwirkung durch die Beschuldigte kurzfristig Schmerzen und aufgrund der aggressiven Vorgehensweise der Beschuldigten ei-

- 11 - nen Schock erlitten hat. Dies führte dazu, dass sie am gleichen Tag nicht mehr weiterarbeiten konnte. Kausal mit dem Vorfall zusammenhängende Verletzungen bzw. lang anhaltende Schmerzen oder andere Folgen sind hingegen keine er- stellt. Vorliegend ist deshalb bereits fraglich, ob die Schmerzen, welche der Pri- vatklägerin zugefügt wurden, als Köperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren vermögen, zumal die Privatklägerin aussagte, nicht zu denken, dass die Schmerzen am nächsten Tag noch spürbar gewesen seien, weshalb von ei- nem kurzweiligen Schmerzempfinden auszugehen ist. Selbst wenn eine Körper- verletzung im Sinne von Art. 47 OR vorliegen würde, wäre eine Genugtuung nur dann geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1). Vorliegend liegt offensichtlich keine solche Verletzung bzw. eine verletzungsähnliche Beeinträchtigung vor, welche vorstehende Folgen zeitigte. Von einer immateriellen Unbill, welche Voraussetzung für einen Genug- tuungsanspruch ist, ist vorliegend deshalb nicht auszugehen. Auch wenn von ei- nem aggressiven Verhalten der Beschuldigten in Form eines sogenannten Body- checks auszugehen wäre, würde dies an den zu beurteilenden Folgen dieser At- tacke nichts ändern. Ein solches Vorgehen vermag für sich allein ebenfalls keine immaterielle Unbill zu begründen. Insbesondere hat die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auch keine seelischen Leiden aufgrund des Vorfalls geltend ge- macht. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten einer Willkürprüfung ohne Weite- res stand. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist somit abzuweisen. IV. Prozessentschädigung 1.1. Die Privatklägerin wendet sich schliesslich gegen die Höhe der ihr vom Vor- derrichter für ihre Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zugesprochene pauschale (re- duzierte) Entschädigung von Fr. 500.–. Die Privatklägerin beantragt, die Beschul- digte sei zu verpflichten, ihr für das Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'290.75 zu bezahlen.

- 12 - 1.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt vollumfänglich unterlegen sei, da die Genugtuungsforderung abgewiesen worden sei. Die an- waltlichen Bemühungen seien zu weiten Teilen zum Zivilpunkt erfolgt. Alle geltend gemachten Aufwendungen, welche mit dem Zivilpunkt in einem Zusammenhang stünden, seien der Privatklägerin ausgangsgemäss nicht zu entschädigen. Betref- fend den Strafpunkt sei gemäss der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass es sich um einen Bagatellfall handle, welcher für die Privatklägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Beschuldigte sei über weite Strecken des Verfahrens auch nicht anwaltlich vertre- ten gewesen, weshalb auch aus Überlegungen der Waffengleichheit kein anwalt- licher Beistand erforderlich gewesen sei, zumal der Strafanspruch von der Staatsanwaltschaft durchgesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft im Strafpunkt anwaltliche Aufwen- dungen notwendig gewesen seien, jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang (Urk. 45 S. 23). 1.3. Der Vertreter der Privatklägerin führt einerseits aus, dass die anwaltlichen Bemühungen – entgegen der Vorinstanz – zum Strafpunkt diejenigen mit Bezug auf den Zivilpunkt überwiegen würden (Urk. 57 S. 11). Andererseits stellt er sich auf den Standpunkt, dass Situationen wie die vorliegende, in welchen einzig Aus- sagen vorlägen, in tatsächlicher und beweisrechtlicher Hinsicht gemeinhin zu den schwierigsten Fällen gehörten, zumal keine objektiven Beweismittel vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine anwaltliche Vertretung der in juristischer Sicht gänzlich unerfahrenen Privatklägerin gerade im Hinblick auf de- ren Begleitung an Einvernahmen bzw. betreffend die Wahrnehmung der Teilnah- merechte an Einvernahmen anderer Verfahrensparteien als offensichtlich not- wendig (Urk. 57 S. 12). Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Ausführungen zum Zivilpunkt eng und untrennbar mit der strafrechtlichen Würdigung des Sach- verhalts zusammenhängen würden. Zur Begründung der Widerrechtlichkeit sei eine aktive Teilnahme der Privatklägerin am Strafverfahren mit Blick auf den Schuldpunkt unabdingbar gewesen (Urk. 57 S. 13).

- 13 - 1.4. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person nur dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), was hier nicht der Fall ist. Obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin hat sie An- spruch auf Entschädigung, sofern die Aufwendungen notwendig waren. Als not- wendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten dabei nur, wenn die Privatkläger- schaft wesentlich zur Abklärung einer Strafe und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen hat (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 19), bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebli- ches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheinen. Die Auf- wendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (GRIESSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, 433 N 1b, Urteil des Bundesgerichtes 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.1.). Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters kann zudem auch in der Per- son des Privatklägers (z.B. Alter oder Geisteszustand) begründet sein (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 19 ff.). Der Richter verfügt beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auslagen zusteht, über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.2.). Die geltend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Hono- rarnote zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu überprüfen. 1.5. Vorliegend hat sich die Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO; Urk. 12/6). Sie hat in Bezug auf den Strafpunkt obsiegt. Grundsätzlich ist sie deshalb für Aufwendungen mit Bezug auf den Straf- punkt entschädigungsberechtigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die von der Privat- klägerin geltend gemachten Aufwendungen notwendige Aufwendungen im Sinne

- 14 - von Art. 433 Abs. 1 StPO darstellen und – gegebenenfalls – in welchem Umfang diese zu entschädigen sind. 1.6. Nach dem Dargelegten setzt ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerin voraus, dass dieser beziffert und hinreichend belegt wird. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte eine Honorarnote ein, in welcher die Aufwendungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 8'290.75 bezif- fert wurden (Urk. 36A). 1.7. Vorliegend ist nicht von einem komplexen Straffall auszugehen. Das Straf- verfahren bot effektiv weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonde- re Schwierigkeiten, zumal es sich lediglich um einen Tatvorwurf und einen über- schaubaren Sachverhalt handelt. Auch hat die anwaltliche Vertretung der Privat- klägerin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Tä- ters beigetragen, wodurch die Untersuchungskosten entsprechend niedriger aus- gefallen wären. Ferner handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Delikt, bei wel- chem sich zwei unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstanden. Die Privatklägerin und der Zeuge haben weitgehend deckungsgleiche Angaben zum Sachverhalt gemacht, weshalb sich die Beweiswürdigung auch nicht als schwierig bzw. aufwendig erwies. Dass nicht von einer schwierigen Beweislage auszugehen war, konstatiert der Rechtsvertreter auch selber, indem er ausführt, dass es für die Privatklägerin aufgrund des Beweisergebnisses voraussehbar ge- wesen sei, dass es zu einer Verurteilung kommen würde (Urk. 57 S. 12). 1.8. Hingegen ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft als Partei das Recht hat, an den Beweisabnahmen teilzunehmen (Art. 107 StPO). Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbei- ständung, zu entschädigen, falls der Beizug des Rechtsbeistandes als gerechtfer- tigt erscheint (GRIESSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N 3). Im Hinblick darauf, dass die juristisch gänzlich unerfahrene Privatklägerin, welche im Strafverfahren als Zivilklägerin adhäsions- weise einen Genugtuungsanspruch geltend macht, ihre Teilnahmerechte, bei- spielsweise das Stellen von Ergänzungsfragen, effektiv wahrnehmen konnte, er- scheint der Beizug eines Rechtsbeistandes vorliegend grundsätzlich als gerecht-

- 15 - fertigt. So ist es einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres zuzumuten, allfällig wesentliche den Schuldpunkt betreffende Ergänzungsfragen, welche Auswirkun- gen auf den Zivilpunkt zeitigen und somit präjudiziellen Charakter haben könnten, antizipieren und stellen zu können. Tatsächlich hat die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin zwar keine Ergänzungsfragen gestellt, jedoch lässt sich daraus ex post nicht der Schluss ziehen, der Beizug des Rechtsvertreters sei zur Wahrung der Teilnahmerechte per se nicht notwendig gewesen. Für die Vertretung der Pri- vatklägerin in dieser Sache betreffend den Strafpunkt erweist sich für das Vorver- fahren, d.h. für die Teilnahme des Rechtsvertreters an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 4), an der Einvernahme der Privatklä- gerin (Urk. 6) und an der Zeugeneinvernahme (Urk. 8) ein Aufwand von rund 4 Stunden als angemessen. Für damit zusammenhängende Aufwendungen (Be- sprechungen mit der Privatklägerin, Aktenstudium) sind weitere 4 Stunden zu veranschlagen. Im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die entsprechenden Vorbereitungen in Bezug auf den Schuldpunkt erweist sich ferner ein Aufwand von 4 ¼ Stunden als angemessen. Somit ist ein Honorar für insge- samt 11 ¾ Stunden zu Fr. 250.– zzgl. MwSt. zu entschädigen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten nur in ihrer effektiven Höhe zu entschädigen sind. Die von der Vertretung der Privatklägerin in ihren Honorarnoten jeweils (zu- sätzlich zu den Barauslagen) aufgeführte Kostenpauschale von 3 bis 4 % ist da- her bei der Festsetzung ihres Honorars nicht zu berücksichtigen. 1.9. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'163.70 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 16 - werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

2. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Genug- tuung. Mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung dringt sie teilweise durch. Die Beschuldigte unterliegt insofern, als dass auf ihre Hauptberu- fung mangels Einreichung einer Berufungserklärung nicht eingetreten wurde. Im Rahmen eines Ermessenentscheids wird der Privatklägerin die beantragte Pro- zessentschädigung zu wenig mehr als einem Drittel zugesprochen. Ausgangsge- mäss rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren zu drei Vierteln der Privatklägerin und zu einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Gestützt auf Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, ob- siegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pau- schal Fr. 2'000.–. Die Aufwendungen im Berufungsverfahren beziehen sich gröss- tenteils, aber nicht gänzlich, auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin. Diese sind der Beschuldigten zu entschädigen. Im Hinblick auf die geltend ge- machte Entschädigung obsiegt die Beschuldigte hingegen nicht vollumfänglich, weshalb keine ganzheitliche Zusprechung der beantragten Entschädigung erfol- gen kann (Art. 436 Abs. 2 StPO). Insofern rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4. Weil die Privatklägerin betreffend die beantragte Prozessentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zumindest teilweise obsiegt, ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung - wiederum ohne Berücksichtigung

- 17 - der Abzugspauschale - im Umfang von einem Viertel, entsprechend Fr. 1'383.–, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten sowie auf deren Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung

- Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 5-7 (Kosten-und Entschädigungs- dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel und der Privatklägerin im Umfang von drei Vierteln aufer- legt.

- 18 -

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'546.70 zu bezahlen.

5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde, inkl. Formular A an die KOST Zürich].

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando