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SB200155

Mehrfache Brandstiftung etc.

Zürich OG · 2021-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 6. September 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Brandstiftung etc. (Urk. D1/15). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 9. Januar 2020 (Urk. 70) sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten der mehrfachen Brandstif- tung, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu 42 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Blick auf den Zivilpunkt ver- pflichtete es den Beschuldigten unter anderem, der Privatklägerin 3 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 119'038.50 zzgl. 5 % Zins seit tt. Juli 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 66).

- 6 -

E. 1.1 Zunächst ist auf verschiedene formelle Rügen des Beschuldigten und Be- rufungsklägers einzugehen, mit welchen dieser die Geltendmachung der privat- klägerischen Forderung an sich bemängelt. So rügt der Beschuldigte in der Beru- fungserklärung sowie in seiner schriftlichen Berufungsbegründung, die Privatklä- gerin 3 habe ihre Zivilforderung nicht substantiiert begründet. Sie habe ihre Forde- rung lediglich in Form eines rudimentär ausgefüllten Formulars mit weiteren Un- terlagen eingegeben, womit sie den an Zivilklagen gestellten Begründungsanfor- derungen aber nicht genüge. Insbesondere sei der von der Vorinstanz zugespro- chene Schadensbetrag im Einzelnen nicht substantiiert worden. Konkret fehle es damit an den nötigen substantiierten Behauptungen des Schadenersatzanspruchs

- 8 - und die privatklägerische Forderung hätte nach Ansicht des Beschuldigten bereits deshalb abgewiesen bzw. eventualiter auf den Zivilweg verwiesen werden müs- sen (Urk. 71 S. 1 f.; Urk. 87 S. 2). Ohnehin sei das vorinstanzliche Urteil in sich widersprüchlich, da die Vorinstanz im Strafpunkt noch davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte durch die Brandstiftung einen Schaden von Fr. 55'000.– zum Nachteil der Privatklägerin verursacht habe, während sie der Privatklägerin im Zivilpunkt dann aber Schadenersatz in besagter Höhe von Fr. 119'038.50 zu- sprach.

E. 1.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die Polizei der Stadt Zürich bereits am tt. Juli 2016, mithin am Tag nach dem Brand in der Funkstation B._____, mit entsprechender Erklärung als Privatklägerin konstituiert, in welcher sie bereits an- gab, einen Zivilanspruch in Form einer Schadenersatzforderung adhäsionsweisen geltend zu machen, wobei mit Blick auf die Bezifferung des Schadens damals of- fenbar erst eine grobe Schätzung des Schadens im Umfang von "ca. Fr. 55'000.–" angegeben wurde (Formular "Geltendmachung der Rechte als Privatkläger- schaft", Urk. D4/15; Urk. 100 S. 3). Zusammen mit einem entsprechenden Schrei- ben und verschiedenen Urkunden reichte die Privatklägerin 3 am 16. August 2019, mithin rund einen Monat vor der Anklageerhebung, bei der Staatsanwalt- schaft erneut das ausgefüllte Formular "Geltendmachung der Rechte als Privat- klägerschaft" ein, welches sich vom ursprünglichen Formular vom tt. Juli 2016 in einer Präzisierung der Schadenshöhe unterschied, und zwar insofern, als die Pri- vatklägerin neu einen Schadenersatz von Fr. 119'038.50 geltend machte, dies un- ter Verweis auf die neu mitgelieferten Urkunden im Anhang der Eingabe (Urk. D1/9/4). Die Staatsanwaltschaft legte der Anklage in der Folge ungeachtet der inzwischen erfolgten Korrektur die ursprüngliche ungefähre Schätzung der Schadenshöhe durch die Privatklägerin in der Anfangsphase der Strafuntersu- chung zugrunde, indem sie dem Beschuldigten vorwarf, wissentlich und willentlich einen Sachschaden von ca. Fr. 55'000.– verursacht zu haben (vgl. Urk. D1/15 S. 3). Die Vorinstanz ging in ihrer Beurteilung des Strafpunktes dann von einem Schaden von rund Fr. 55'000.– durch den Brand an der Funkstation selber (Brandstiftung; Urk. 70 S. 11, 24) und zusätzlich von einem Schaden von knapp Fr. 4'000.– aufgrund des Durchtrennens des Maschendrahtzauns, als sich der

- 9 - Beschuldigte Zugang zur Funkstation verschafft hatte (Sachbeschädigung; Urk. 70 S. 20, 25), aus, sprach der Privatklägerin 3 dann aber schliesslich fast den doppelten Betrag als Schadenersatz zu.

E. 1.2.1 Gemäss Strafprozessordnung kann sich die geschädigte Person durch ent- sprechende Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Straf- verfahren als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). In dieser Erklärung kann sie insbesondere adhäsionsweise privatrechtliche Ansprü- che geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklage wird entsprechend mit dieser Erklärung rechts- hängig, wobei die (abschliessende) Bezifferung der Forderung noch im Parteivor- trag im erstinstanzlichen Hauptverfahren erfolgen (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 Abs. 2 StPO). Im Zivilpunkt ist vorliegend daher die Schadenersatzforderung von Fr. 119'038.50 massgeblich, zumal diese sich aus der angeklagten Straftat (Brandstiftung am Funkturm der Funkstation B._____ der Privatklägerin 3) herlei- tet, die der Beschuldigte am tt. Juli 2016 gemäss unangefochten gebliebenem Schuldspruch (vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziffer 2 alinea 1) beging.

E. 1.2.2 Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass die Bezifferung des Schadens in der Anklageschrift (ca. Fr. 55'000.–) aufgrund des Anklageprinzips bei der Beurteilung des Strafpunkts begrenzende Wirkung zeitigte. Ob das zutrifft, kann offenbleiben. Bei der Beurteilung des Zivilpunktes war sie an die Bezifferung des Schadens an die Anklage jedenfalls nicht gebunden. Denn anders als im Strafpunkt ist im Adhäsionsverfahren nicht bzw. – wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht direkt – die Anklage, sondern im Zeichen der Dispositionsmaxime der Antrag der Privatklägerschaft massgeblicher und zugleich begrenzender Faktor. So darf das Gericht der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was für die Rechtsmitte- linstanz im Übrigen genauso gilt und zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO aus- drücklich festgehalten wird (DOLGE, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK StPO], N 5 ff. und N 24 f. zu Art. 122). Der Anklage kommt nur aber immerhin insoweit begrenzende Funktion zu, als die fragliche Zivilforderung sich aus der Straftat ableiten muss (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1

- 10 - StPO). Erforderlich ist also eine Konnexität zwischen Straftat und Zivilanspruch, was bei deliktischen Anspruchsgrundlagen wie der vorliegenden (Haftung aus un- erlaubter Handlung gem. Art. 41 ff. OR), bei welchen die unerlaubte Handlung grundsätzlich dem in der Anklage umschriebenen vermeintlich strafbaren Verhal- ten der beschuldigten Person entspricht, keine Probleme bereitet. Dieses Erfor- dernis der Konnexität ist aber nicht mit einer strengen Begrenzung der zivilrechtli- chen Ansprüche auf den Anklagesachverhalt gleichzusetzen. Dafür spricht nicht zuletzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Zivilforde- rungen im Hinblick auf vorsätzlichen Gewaltdelikten und dem Opferhilfegesetz (OHG). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass der Strafrichter gehalten sei, sich mit den unmittelbaren Folgen des Täterverhaltens in zivilrechtlicher Hin- sicht auseinanderzusetzen, er mithin auf Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche einzutreten hat, die ein Opfer oder eine dem Opfer gleichgestellte Person aufgrund der Deliktsfolgen geltend macht, selbst wenn diese vom eingeklagten Tatbestand nicht erfasst wurden (BGE 126 IV 38 E. 3.a. f.). Entscheidendes Ele- ment ist somit die Konnexität zwischen dem Täterverhalten und daraus abgeleite- tem Schaden. Dass die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung über dieses Erfordernis der Konnexität hinaus auch betragsmässig durch die Anklage be- grenzt wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Will ein Zivilkläger mehr oder anderes erlangen als den in der Anklageschrift umschriebenen Deliktsbetrag ist, kann und muss er dies allerdings substantiieren und beweisen (DOLGE, BSK StPO, N 31 zu Art. 122).

E. 1.2.3 Die sich mit Blick auf die beschriebene Diskrepanz zwischen Schadensbe- messungsgrundlagen des Straf- und des Zivilpunkts ergebende Frage, ob und in- wieweit die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Anklage unter Wahrung der Parteirechte zur Ergänzung bzw. zur Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und hernach gestützt auf die ergänzte Anklage den Schuldpunkt zu beurteilen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. dazu STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 329 StPO sowie N 6 Art. 333 StPO), kann offen bleiben. Die im Strafpunkt ergangenen Schuldsprüche blieben wie gesagt unangefochten und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Der vom Beschuldigten gerügte "Wider-

- 11 - spruch" im vorinstanzlichen Urteil hat sich denn auch nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, ging die Vorinstanz doch auch in der Strafzumessung zur Brandstif- tung im Rahmen der objektiven Tatschwere in Nachachtung des Anklageprinzips von einem verursachten Sachschaden von "nur" Fr. 55'000.– aus (Urk. 70 S. 24), obwohl sie den Schaden aufgrund der Akten tatsächlich im Bereich des Doppel- ten für erstellt erachtete (Urk. 70 S. 28).

E. 1.3 Schliesslich ist in formeller Hinsicht auf die Rüge des Beschuldigten betref- fend mangelnde Substantiierung der Schadenersatzforderung durch die Privat- klägerin 3 einzugehen:

E. 1.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger seine zivilrechtlichen Ansprüche in der Erklärung gemäss Art. 119 StGB (Konstituierung als Zivilkläger) nach Möglichkeit zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen, wobei er die Be- weise nennen muss, auf die er sich stützen will. Im Zeichen der im Zivilprozess vorherrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime obliegt es somit auch im Adhäsionsprozess grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Forderung sub- stantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsäch- lichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt ins- besondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123).

E. 1.3.2 Vorliegend hat die Privatklägerin 3 wie gesagt (oben E. III.1.1.) ihre Erklä- rung nach Art. 119 StPO bereits unmittelbar nach der Straftat abgegeben und diese kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung mit Eingabe vom 16. August 2019 noch präzisiert und verschiedene Urkunden als Beweismittel eingereicht (Urk. D1/9/4). Dass diese in zwei Phasen erfolgte Erhöhung bzw. Nachsubstanti-

- 12 - ierung des Schadensbetrags unter Nachreichung von Beweismitteln nicht zu be- anstanden ist, ergibt sich – wie bereits erwogen – aus Art. 123 Abs. 2 StPO, wo- nach die Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis spätestens im Parteivor- trag zu erfolgen hat. Im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens verwies die Vertreterin der Privatklägerin 3 auf diese Eingabe vom 16. August 2019. Aus dieser ergibt sich, was die Privatklägerin 3 beantragt, nämlich die Verpflichtung des Beschuldigten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 119'038.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum, mithin seit tt. Juli 2016, zu bezahlen (Urk. D1/9/4; Prot. I S. 12). Dass dies in Form eines vom Beschuldigten als "rudi- mentär" kritisierten Formulars erfolgte, entspricht im Strafverfahren gängiger Pra- xis und ist für sich nicht zu beanstanden. Auch dass die Privatklägerin in diesem Formular hinsichtlich der genauen Aufschlüsselung des insgesamt verlangten Schadenersatzes auf ihre eigens zu diesem Zweck erstellte und eingereichte Schadensberechnung verweist, ist nicht zu beanstanden. Aus dieser ergibt sich klar, dass der geltend gemachte Schaden aus dem "Brandanschlag Funkturm B._____ inkl. Umzäunung" vom tt. Juli 2016 ergibt, sie ihre Forderungen mithin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO aus diesen Straftaten ableitet. Entsprechend ergeben sich die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen (Art. 41 OR) der schä- digenden Handlung (= Durchtrennen des Zauns und anschliessendes Legen des Brandes) bzw. des Schadens (= Beschädigung des Zaus und des Funkturms) sowie der Kausalität zwischen schädigender Handlung und Schaden (= Tatbe- standselement der Brandstiftung und Sachbeschädigung) bereits aus den Fest- stellungen zum Strafpunkt bzw. aus den in diesem Zusammenhang in der Straf- untersuchung erhobenen Beweisen. Gleiches gilt sowohl hinsichtlich der Wider- rechtlichkeit, die mit der Strafbarkeit seiner Handlungen bzw. der Verurteilung des Beschuldigten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung einhergeht, als auch hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten – ebenfalls Voraussetzung für die beiden Schuldsprüche.

E. 1.3.3 Damit beschränkt sich die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- pflicht der Privatklägerin in der vorliegenden Konstellation faktisch noch auf die Bezifferung der Schadenshöhe bzw. die Darlegung des konkreten Schadens, welche nur reduziert in der strafrechtlichen Beurteilung Einzug fand. Dies tut die

- 13 - Privatklägerin 3 insbesondere im Rahmen ihrer Schadensberechnung (Urk. D1/9/4 dritte Seite). In dieser werden einerseits die eingesetzten eigenen Mitarbeiter namentlich und mit genauen Einsatzzeiten samt Stundenansätzen ausgewiesen und andererseits die "Fremdleistungen" durch beigezogene Drittfir- men, je mit dem jeweils genannten Kurzbeschrieb samt Rechnungs- bzw. Scha- densbetrag, substantiiert ausgewiesen. Konkret handelt es sich dabei um die C._____ AG für die Zaunüberwachung, die D._____ AG für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Elektroprovisoriums sowie die E._____ AG für die Instandset- zung der Antennenanlage sowie der Kabel. Dass sich die Geltendmachung und detaillierte Aufschlüsselung ihrer Forderung also aus dem besagten Formular (Urk. D1/9/4 erste Seite) in Kombination mit dem Schreiben (Urk. D1/9/4 zweite Seite) sowie der "Schadensabrechnung" (Urk. D1/9/4 dritte Seite) zusammen- setzt, wirkt verglichen mit einem ordentlichen Zivilprozess, in dem sich der geltend gemachte Anspruch aus einer eigentlichen Klagebegründung im Sinne einer de- taillierten Rechtsschrift mit einer Mehrzahl einzelner Behauptungen mit jeweils dazugehöriger spezifischen Beweisofferten ergibt - wie der Beschuldigte richtig festhält - zwar eher "rudimentär". Die besagten Unterlagen sind inhaltlich jedoch einfach strukturiert und in ihrer Aussage eindeutig; die einzelnen Elemente der Schadensberechnung müssen vom Beschuldigten und dem Gericht weder selber zusammengesucht noch eigenständig zu einem sinnigen Ganzen kombiniert wer- den. Sie genügen damit den Anforderungen des Strafprozesses. Wie bereits an- gesprochen, gewährt die Strafprozessordnung dem Geschädigten oder Opfer ei- ner Straftat bewusst verschiedene bedeutende Erleichterungen, gerade mit dem Ziel, die formellen Hürden des Zivilprozesses, zu welchen insbesondere die er- heblichen Substantiierungsanforderungen in zivilgerichtlichen Haftpflichtprozes- sen gehören, zu senken. Damit soll verhindert werden, dass der geschädigten Person die Geltendmachung einer in Anbetracht der erwiesenen Straftat an sich materiell berechtigten Forderung unbillig erschwert oder gar zum Scheitern ge- bracht wird (DOLGE, BSK StPO, N 39 zu Art. 122).

E. 1.3.4 Im Ergebnis erweist sich die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforde- rung durch die Privatklägerin im Lichte der insofern verglichen mit einem ordentli- chen Zivilprozess gemilderten Anforderungen des Adhäsionsprozesses in casu

- 14 - als genügend substantiiert und der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten, sie mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, als unbegrün- det.

2. Materielle Beurteilung

E. 2 Mit Eingabe vom 24. März 2020 erstattete der Beschuldigte fristgerecht sei- ne Berufungserklärung, in welcher er die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 71).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat wie bereits mehrfach erwähnt die Haftungsvorausset- zungen der von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Schadenersatzforderung als gegeben erachtet und die Forderung im vollen Umfang, mithin in der Höhe von Fr. 119'038.50, zuzüglich Zins von 5% seit tt. Juli 2016, gutgeheissen. Der Be- schuldigte rügt in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend überprüft, ob die von der Privatklägerin geltend gemachte Forderung beweismäs- sig erstellt sei. So sei weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Darle- gungen der Privatklägerin 3 ersichtlich, welche Schäden an der Funkstation bzw. an deren Bestandteilen aufgrund des Feuers im Einzelnen entstanden sein sollen und zu welchem Schadensbetrag dies geführt haben soll. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensposition, insbesondere der grössten Position, die sich auf die Rechnung der E._____ AG stütze, sei nicht ersichtlich, inwiefern die auf der Rechnung aufgeführten Positionen (Arbeit und Material) als Folge der geltend gemachten Beschädigung an der Funkstation notwendig gewesen seien. Die Kausalität zwischen dem Feuer und dem geltend gemachten Schaden sei damit nicht erstellt (Urk. 87 S. 3).

E. 2.2 Die Privatklägerin 3 macht einen ausservertraglichen Schadenersatzan- spruch geltend. Gemäss Artikel 41 OR ist jener, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze ver- pflichtet. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zur bereits rechtskräftigen Ver- urteilung des Beschuldigten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung erachte- te es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit mindes- tens einem Mittäter mit einem Seitenschneider den inneren Schutzzaun um den Funkturm der Funkstation B._____, welche von der Privatklägerin 3 betrieben wird, durchtrennt hat bzw. ein Loch in dieses geschnitten hat und hernach mit ei- nem Brandbeschleuniger (Benzin) den Kabelschacht unter dem Funkturm in Brand gesetzt hatte, und zwar in der Absicht, ein möglichst grosses und sich

- 15 - schnell ausbreitendes Feuer zu entfachen und einen entsprechenden Schaden zu verursachen, wobei der Funkmast als Folge daraus auch tatsächlich über eine Fläche bzw. Höhe von mehreren Metern brannte und verschiedene sich daran und darin befindliche Kabel verglühten (Urk. 70 S. 10 ff., 17 f.). Diese Feststellun- gen der Vorinstanz sind auch der vorliegenden Beurteilung der Schadenersatz- forderung zugrunde zu legen. Entsprechend ist – wie bereits zuvor erläutert (oben E. III.1.3.2) – erstellt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten widerrechtlich den Zaun um den Funkturm herum beschädigt hat und dafür sowie für die Brand- schäden, die in der Tatnacht am Funkturm entstanden sind, natürlich und adäquat kausal (mit-)verantwortlich war. Dies wird, soweit ersichtlich, vom Beschuldigten zu Recht – und angesichts der seinerseits unterlassenen Anfechtung dieser bei- den Straftatbestände auch konsequenterweise – nicht bestritten. Strittig ist mithin nur noch der genaue Schaden an sich.

E. 2.2.1 Welchen Schaden der vom Beschuldigten gelegte Brand an den Einrich- tungen des Funkturms angerichtet hat, zeigt sich selbst für den Laien eindrücklich anhand der umfangreichen Fotodokumentation, welche die Privatklägerin zum Beweis ihrer Schadenersatzforderung zusammen mit der bereits erwähnten Schadendsaufstellung eingereicht hat. Darin sind zahlreiche verschmorte bzw. geschmolzene Kabel ersichtlich, beginnend im besagten Kabelschacht unterhalb des Funkturms und von dort nach oben entlang der Kabelführung bis zu einer Höhe von rund 25 Meter über dem Boden (Urk. D1/9/4, Fotodokumentation im Bericht der Stadtpolizei - Technischer Dienst vom 12. Juli 2016, S. 2 - 26). Dass es sich dabei um Brandschäden handelt, diese Beschädigungen mithin auf den Brandanschlag des Beschuldigten zurückzuführen sind, ist dabei auch für den Laien ohne Weiteres erkennbar. Gemäss anerkannten Grundsätzen im Haftungs- recht besteht der haftungsrechtlich relevante Schaden aber nicht in der Beein- trächtigung oder dem Verlust der Sache an sich, sondern in den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung der Sache. Im Vordergrund stehen diesbezüglich insbesondere Reparaturkosten oder, wenn eine Sache gänzlich zerstört wurde, die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand. Ersatzpflich- tig sind in der Regel aber auch Kosten für die vorübergehende Benutzung eines Ersatzgegenstandes (instruktiv zum Schadensbegriff vgl. Urteil des Bundesge-

- 16 - richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. ff., insbesondere E. 4.3.3.2.; sodann statt vieler SCHNYDER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, Zürich 2008, S. 20; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Bern 2012, Band I, Rz. 241).

E. 2.2.2 Zunächst ergibt sich aus der Schadensaufstellung der Privatklägerin 3, dass neben externen Firmen (dazu hiernach) auch insgesamt vier Mitarbeiter des technischen Dienstes der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Brandan- schlag vom tt. Juli 2016 eingesetzt wurden. Aus der entsprechenden Aufstellung ergeben sich die exakten Angaben betreffend geleisteter Stunden sowie der für den jeweiligen eingesetzten Mitarbeiter verrechnete Stundenansatz. Im Kurzbe- schrieb sind die geleisteten Arbeiten beschrieben, wobei der geltend gemachte Arbeitsaufwand auf die Erst-Intervention mit diversen Einsatzkräften nach der Brandstiftung, Sofortmassnahme für eine minimale Betriebsbereitschaft und her- nach die Instandstellung der Antennenanlage des F._____ Notsenders, wofür die verschiedenen beteiligten Unternehmen koordiniert werden mussten, entfiel (vgl. Urk. D1/9/4 dritte Seite, Schadensabrechnung vom 16. Dezember 2016). Die gel- tend gemachten Arbeiten erscheinen für die Bewältigung eines solchen Schaden- sereignisses plausibel. Die betreffenden Namen sind ferner auch teilweise in den Polizeirapporten und Berichten sowie auf den Rechnungen der externen Firmen vermerkt (z.B. Urk. D4/1 S. 4; Urk. D1/9/4). Entsprechend erweist sich der Scha- den im dafür geltend gemachten Umfang von Fr. 6'847.75 als ausgewiesen.

E. 2.2.3 Aus den von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen der C._____ AG ergibt sich einerseits, dass im Zusammenhang mit dem "Schadenfall Brand im Funkturm B._____" der Sicherheitszaun ersetzt werden musste, wobei die in Rechnung gestellten Kosten Material und Arbeiten im Zusammenhang mit dem "FU-Sicherheitszaun", insbesondere den Ersatz von ca. 100 Meter Melde- und Versorgungsleitung sowie die Überprüfung und Wiederinbetriebnahme der Ankla- ge umfassten, wofür insgesamt Fr. 3'963.60 verrechnet wurden (Urk. D1/9/4, Rechnung C._____ AG vom 5. August 2016). Dies steht im Einklang mit der Schadensaufnahme der Stadtpolizei selber, welche in ihrem Bericht mit besagter Fotodokumentation unter anderem auch vermerkte, dass sämtlich Hochfrequenz-

- 17 - kabel, insbesondere auch diejenigen für die Stromversorgung für die Zaunüber- wachung durch den Brand unbrauchbar geworden seien und vom Anschlusspunkt im Gebäudeinnern bis zum jeweiligen Endpunkt gesamterneuert werden müssten (Urk. D1/9/4, Bericht der Stadtpolizei - Technischer Dienst vom 12. Juli 2016, S. 1). Anhand der ausreichend substantiierten Angaben sowie gestützt auf die eingereichten Beweismittel der Privatklägerin 3 erweist sich dieser Schadenspos- ten von Fr. 3'963.60 nach dem Gesagte als ausgewiesen.

E. 2.2.4 Aufgrund der durch den Brand in Mitleidenschaft gezogenen Kabel für das Flugwarnlicht und dazugehörige Scheinwerfer auf bzw. am Kabelturm musste – wie sich aus der Rechnung der beigezogenen Firma D._____ mit dem Vermerk "Funkturm B._____, Brandanschlag" ergibt – bis zur vollständigen Instandsetzung der Funkanlage am Tag nach dem Vorfall durch zwei Monteure dieser Firma pro- visorische Kabel verlegt werden, was in Arbeits- und Materialkosten von insge- samt Fr. 1'501.55 resultierte (Urk. D1/9/4, Rechnung und Regierapport der D._____ vom 19. Juli 2016). Dass aufgrund der exponierten Lage des Funkturms in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Zürich insbesondere die Flugwarnlich- ter nach dem Brandanschlag umgehend zumindest provisorisch wieder in Betrieb gesetzt werden mussten, erscheint durchwegs plausibel. Im Lichte der obigen rechtlichen Erwägungen, wonach auch notwendige Kosten für die vorübergehen- de Benutzung eines Ersatzgegenstandes Teil des Sachschadens darstellen kön- nen, erweist sich auch dieser Schadensposten im geltend gemachten Umfang von Fr. 1'501.55 als ausgewiesen.

E. 2.2.5 Die Privatklägerin 3 macht unter Verweis auf die Rechnung der E._____ AG weitere Schadensposten im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf die Funkanlage B._____ geltend, welche sich gemäss Rechnung der E._____ AG vom 16. Dezember 2016 einerseits aus "Dienstleistungen" (Fr. 6'500.–) sowie aus Materialkosten – zusammengefasst unter der Bezeichnung "Antennenanlage B'._____" (Fr. 92'320.00) – zusammensetzt. Insgesamt macht die Privatklägerin 3 dabei unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Fr. 106'725.60 als Schaden gel- tend (Urk. D1/9/4, Rechnung E._____ AG vom 16. Dezember 2016). Dass es sich bei den unter dem Titel "Antennenanlage B'._____" geltend gemachten Kosten

- 18 - um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Brandanschlag des Beschuldig- ten handelt, ergibt sich insbesondere aus aktenkundigen Arbeitsbeschrieben der E._____ AG, in welcher etwa die "Begehung zur Schadensaufnahme" vermerkt ist. Auch die detailliert aufgeführten Einzelpositionen betreffend ein- bzw. ersetz- tem Material sowie die dazugehörigen Dienstleistungen betreffend die Antennen- anlage B._____ ergeben zusammen mit der erwähnten Fotodokumentation des Schadens ein stimmiges Bild: So bestehen die meisten Positionen aus Kabeln, Steckern, Erdungen, Briden sowie aus Verbrauchsmaterial wie Isolierband und dergleichen. Sodann erscheinen weitere ausgewiesene Materialpositionen wie Blitzschutzkomponenten und Zuleitungen für die Mastbefeuerung genauso plau- sibel und passend wie die in Rechnung gestellten Dienstleitungen in Form der Demontage von Kabel, Briden und deren Entsorgung oder der Aufbau von Provi- sorien, Fehleranalysen und Kabelmessungen und ferner die Neuinstallation von Kabelzuleitungen und Blitzschutzkomponenten (Urk. D1/9/4, tabellarische Zu- sammenstellung E._____ AG, S. 2). Die genannten Kosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur an der Antennenanlage belaufen sich dabei auf Fr. 92'320.– (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. unter Einbezug der Mehrwertsteuer (8% = Fr. 7'385.60) auf Fr. 99'705.60. Sie erweisen sich nach dem Gesagten als ausgewiesener Schaden, welcher durch die Brandstiftung des Beschuldigten ver- ursacht wurde.

E. 2.2.6 Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Schadenspositionen nicht mit dem Brand und damit mit seiner Tat in Verbindung bringen lassen würden, erscheint allerdings immerhin in einem Teilpunkt als nicht unbegründet: Neben der soeben dargelegten Position für die "Antennenanlage B'._____" ist in der Rechnung der E._____ AG wie gesagt eine zweite Position unter dem Stichwort "Dienstleistungen" in der Höhe von Fr. 6'500.– separat aufgeführt. Bereits diese separate Erfassung der fraglichen "Dienstleistungen" – also abgetrennt von den zahlreichen genannten Arbeits- und Materialaufwänden im Zusammenhang mit der Reparatur der Antennenanlage, welche wie dargelegt ihrerseits bereits entsprechende Dienstleistungen umfasste (vgl. hiervor) – wirft Fragen auf. Ernsthafte Zweifel ergeben sich aber schliesslich anhand der tabellarischen Aufschlüsselung dieses Kostenpunktes "Dienstleistun-

- 19 - gen" auf Seite 3 der Rechnungsbeilage: Nicht nur präsentiert sich diese auch hier wiederum klar separiert von der bereits genannten Aufstellung betreffend Repara- tur der "Antennenanlage B'._____" (= S. 2 tabellarische Kostenzusammenstel- lung, Urk. D1/9/4). Die geltend gemachten Einzelpositionen sind vielmehr unter dem Überbegriff "Ausbau Richtfunk" aufgeführt. Soweit es sich bei diesen Kosten ebenfalls um Aufwendung zur reinen Widerherstellung des Zustandes der Anten- nenanlage vor dem Brandanschlag handeln sollte, erscheint die Bezeichnung "Ausbau" als durchwegs unpassend. Auch die im Leistungsbeschrieb aufgeführ- ten Leistungen "Projektierung / Engineering / Bauleitung / Begehung vor Ort für Kickoff und Abnahmen" sowie "Dokumentation" schliessen einen Zusammenhang mit der Schadensbehebung am Funkturm zwar nicht aus, implizieren jedoch für sich eher ein anderweitiges Projekt, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unter den oben bereits erwogenen Kosten für die "Antennenanlage" im Zusammenhang mit der Reparatur der Brandschäden ebenfalls bereits Dienstleistungen für die "Begehung [zur Schadensaufnahme]" oder "Dokumentation" erfasst wurden. Es wäre keineswegs abwegig, wenn man den Schadensfall und den damit einherge- henden notwendigen Beizug entsprechender externer Experten gleich zum An- lass für gewisse Abklärungen für einen allfälligen Ausbau der Anlage bzw. der Richtfunkkapazitäten genutzt hätte, die ohnehin angestanden wären. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel ist der Beweis, dass es sich bei diesen Kosten eben- falls um kausale Schäden aus der Brandstiftung des Beschuldigten handelt, somit nicht erbracht. Die beweispflichtige Privatklägerin 3 hat entsprechend die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Ihr Schadenersatzbegehren ist mithin im Um- fang von Fr. 6'500.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Schadenszins) abzuweisen.

E. 2.3 Der Beschuldigte lässt ferner geltend machen, dass, selbst wenn als er- wiesen betrachtet würde, dass die geltend gemachten Kosten Folgen des von ihm gelegten Brandes waren, nicht die vollumfänglichen Kosten ersatzpflichtiger Schaden darstellen würden. Vielmehr müsste diesfalls berücksichtigt werden, dass die aufgrund des Brandes zerstörten Komponenten der Funkstation auch ohne Brandereignis natürlicher Abnutzung unterliegen würden und entsprechend periodisch gewartet und revidiert bzw. nach einiger Zeit ohnehin ersetzt werden müssten. Indem diese bei der Reparatur des Brandschadens durch neue Kompo-

- 20 - nenten ersetzt wurden, führe dies dazu, dass solche sonst notwendigen Wartung und Revisionen bzw. der Ersatz solcher Komponenten und die damit verbunde- nen Kosten aufgeschoben werden könnten. Damit habe sich mit der Reparatur des Brandschadens der Zeitwert der Funkstation bzw. der betreffenden Kompo- nenten erhöht. Dieser dergestalt bei der Privatklägerin 3 durch die Reparatur bzw. Schadensbehebung eingetretene Vermögensvorteil müsse somit von Schadens- betrag in Abzug gebracht werden. Indem die Vorinstanz den vollen Betrag der geltend gemachten Reparaturkosten als Schaden annehme, ohne den reparatur- bedingten Mehrwert abzuziehen, verletze sie die im schweizerischen Haftpflicht- recht geltenden Grundsätze der Schadensberechnung (Urk. 87 S. 4 f.). Die Pri- vatklägerin ihrerseits bestreitet das Vorliegen eines solchen reparaturbedingten Mehrwerts (Urk. 100 S. 4).

E. 2.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist der haftpflichtrechtlich relevante Schaden eine ungewollten Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, mit dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem (hypotheti- schen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Eine Überentschädigung über diese Vermögensverminderung hinaus soll dagegen vermieden werden. Es gilt das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip aner- kannte Bereicherungsverbot, das es ausschliesst, dem Geschädigten eine Ent- schädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (statt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.2., je mit Hinweisen). Diesem Grundgedanken liegt ferner das Prinzip des Vorteilsausgleichs (compensatio lucri cum damno) zugrunde: Nach der Lehre und Rechtsprechung sind die Vorteile, die das schädigende Ereignis dem Geschädigten gebracht hat, bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen; insbesondere sind die Aufwendungen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erspart hat, von der Höhe des Schadens abzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2007 vom 26. Sep- tember 2007 E. 3.6.3. mit Hinweisen; BGE 128 III 22 E. 2.e/cc).

- 21 -

E. 2.3.2 Mit dieser Argumentation beruft sich der Beschuldigte auf diese Prinzipien des Schadensrechts. Seinem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eine derartige Vorteilsanrechnung gerade in Fällen, in welchen ein Gebäude teilweise zerstört wurde, entgegen dem besagten Grundsatz auch schon verweigert hat. So hielt es im Zusammenhang mit einer (fahrlässigen) Brandstiftung fest, dass bei einer teilweisen Zerstörung eines Gebäudes eine Überkompensation bzw. Bereicherung des Eigentümers nicht bereits deshalb anzunehmen sei, weil zur Ausführung der Gebäudereparatu- ren notwendigerweise neue Materialien verwendet werden. Denn den Schaden entsprechend zu reduzieren, um der verlängerten Lebenserwartung des wieder- aufgebauten Gebäudes Rechnung zu tragen, hiesse im Ergebnis, den Geschädig- ten zu einer Ausgabe zu zwingen, um die frühere Situation wiederherzustellen, wodurch der Geschädigte letztlich einen ungerechtfertigten finanziellen Nachteil erleiden würde. Die Anwendung der Vorteilsanrechnung rechtfertige sich in sol- chen Fällen einzig, wenn der Eigentümer aufgrund die geleisteten Reparaturen eindeutig bereichert sei ("… que le propriétaire est clairement enrichi par des ré- parations réalisées..."; Urteil des Bundesgerichts 4C.87/2007 vom 26. September 2007 E. 5.2.). Dass dies mit Blick auf den Ersatz der durch den Brand zerstörten und zwangläufig durch neue ersetzten Komponenten der Antennenanlage wie Kabel, Briden und Stecker der Fall gewesen wäre, ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

E. 2.3.3 Macht er eine Vorteilsanrechnung geltend, so obliegt es dem Haftpflichti- gen, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die es ermöglichten, das Vor- liegen eines solchen Vorteils festzustellen, dessen Anrechnung auf den Scha- densbetrag er verlangt (BGE 128 III 22 S. 28 f. E. 2. e/cc). Der Beschuldigte hat keinerlei Beweise offeriert oder Beweisergänzungen beantragt, um den von ihm behaupteten Vermögensvorteil zu belegen. Dass er hinsichtlich solcher Tatsa- chen (z.B. allfälliger Unterhalts- und Revisionsintervalle der Funkanlage; Lebens- erwartung der ersetzten Komponenten etc.) als Aussenstehender mit gewissen Beweisschwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre, ist zwar naheliegend, entbin- det ihn aber keineswegs von der Beweislast. Gemäss Art. 313 Abs. 1 StPO kön- nen die Parteien der Staatsanwaltschaft beantragen, Beweise zu erheben, die

- 22 - (nur) zur Beurteilung der Zivilklage erforderlich sind, zumindest insoweit, als diese das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Selbst nach der Anklageerhebung wä- ren unter dieser Voraussetzung die Beantragung weiterer Beweisabnahmen auch für den Zivilpunkt möglich gewesen (vgl. Art. 343, 345 und 389 StPO). Jedenfalls hält das Prozessrecht durchaus Instrumente zur Verfügung, die es der Strafver- folgungsbehörde – und damit im Lichte von Art. 313 StPO indirekt auch einer Par- tei – ermöglichen, Beweismittel zu erlangen, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen bzw. sich gar gerade im Einflussbereich der Gegenpartei befinden (z.B. Beizüge und Edition von Akten, Einholung von Berichten und Auskünften, Befra- gung von Zeugen und Auskunftspersonen, Gutachten etc.; vgl. Art. 178 ff. StPO). Schliesslich sind solche Beweisschwierigkeiten auch in einem Zivilprozess nicht unüblich, weshalb auch das Zivilprozessrecht analoge Instrumente zur Verfügung hält (Art. 168 ff. ZPO).

E. 2.3.4 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Privatklägern durch die Repa- raturen gegenüber der Situation vor dem Brand ein Mehrwert entstanden ist und wie hoch dieser gegebenenfalls gewesen wäre. Entsprechend hat der Beschuldig- te, der für die von ihm im Rahmen seiner Berufungsbegründung aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Vorteilsanrechnung beweispflichtig ist, die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB). Bei diesem Ergebnis kann die von der Privatklägerin 3 in ihrer Berufungsantwort aufgeworfene Frage, ob der Be- schuldigte mit diesen, soweit ersichtlich, erst vor Berufungsinstanz erstmals auf- gestellten Behauptungen nicht ohnehin verspätet gewesen wäre (Urk. 100 S. 4), wie dies im Berufungsverfahren des ordentlichen Zivilprozesses der Fall wäre (Art. 317 ZPO), offen bleiben.

3. Ergebnis Im Ergebnis sind die einzelnen Schadensposten wie folgt erstellt:

- Fr. 6'847.75 (technischer Dienst der Stadtpolizei),

- Fr. 3'963.60 (C._____ AG),

- Fr. 1'501.55 (D._____ AG)

- Fr. 99'705.60 (E._____ AG).

- 23 - Insgesamt resultiert somit ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 112'018.50. In diesem Umfang ist der Beschuldigte der Privatklägerin 3 zum Ersatz zu verpflichten, zuzüglich des üblichen Schadenszinses von 5 % ab Datum des schädigenden Ereignisses (Art. 73 Abs. 1 OR), mithin ab tt. Juli 2016. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin dagegen abzuwei- sen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung weitestgehend. Er obsiegt einzig im Umfang der um Fr. 6'500.– zzgl. MwSt. reduzierten Schadenersatzpflicht, die aber im Umfang von Fr. 112'018.50 zu Gunsten der Privatklägerin 3 bestätigt wird. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend zu 19/20 aufzuerlegen und im Übrigen, mithin zu 1/20, der Privatklägerin 3 aufzuer- legen.

2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom 4. Juni 2021 (Urk. 113) macht er einen Auf- wand von knapp 17 Stunden bzw. Fr. 4'087.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend, was in Anbetracht des Umfangs der noch strittigen Punkte im Berufungsver- fahren angemessen erscheint. Entsprechend ist Rechtsanwalt X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit Fr. 4'087.95 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 19/20 vor- behalten.

3. Die Privatklägerin 3 hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt (vgl. An- träge Urk. 100 S. 1), weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist.

- 24 - V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) beträgt vorliegend Fr. 119'038.50. Es wird erkannt:

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 wurde den Parteien Frist zur An- schlussberufung angesetzt (Urk. 76), die allerdings von keiner Seite erhoben wur- de (Urk. 78 und Urk. 79).

E. 4 In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO (ausschliesslich Zivilpunkt angefochten) das schrift- liche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Beru- fungsbegründung angesetzt (Urk. 81), welche von diesem mit Eingabe vom

3. August 2020 innert mehrfach erstreckter Frist eingereicht wurde (Urk. 87). In der Folge erstattete die Privatklägerin 3 innert mit Präsidialverfügung vom

E. 7 August 2020 (Urk. 88) angesetzter und daraufhin mehrfach erstreckter Frist ih- re Berufungsantwort vom 9. Oktober 2020 (Urk. 100). Schliesslich wurde dem Be- schuldigten Frist zur Replik angesetzt (Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020, Urk. 101), worauf dieser – wiederum innert mehrfach erstreckter Frist – mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2020 zur Berufungsantwort der Privatklägerin 3 Stellung nahm (Urk. 106). Die Privatklägerin 3 verzichtete in der Folge auf weitere Stel- lungnahmen (vgl. Urk. 107 und Urk. 109).

5. Der Berufungsumfang beschränkt sich auf den Zivilpunkt (Schadenersatz- forderung) hinsichtlich der Privatklägerin 3. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 9. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen, was bereits mit Teilrechtskraftbeschluss vom 12. Oktober 2020 festgestellt wurde (Urk. 97). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, dass das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivil- prozessrecht vorsehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertrag-

- 7 - liche Schadenersatzforderung der Privatkläger 3, mithin um eine vermögensrecht- liche Streitigkeit, für die die eidgenössische Zivilprozessordnung eine Streitwert- grenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderung im sechsstelligen Bereich zweifelsohne erfüllt. Entsprechend prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid zum ange- fochtenen Zivilpunkt mit voller Kognition, mithin auch im Hinblick auf die Feststel- lung des Sachverhalts (vgl. Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO).

2. Die verschiedenen Arten von Entscheiden, mit denen das Strafgericht die Zivilklage erledigen kann, ergeben sich im Wesentlichen aus den Art. 124 Abs. 3 und Art. 126 StPO. Dazu gehört namentlich das Sachurteil (Art. 126 Abs. 1 StPO), das entgegen der Auffassung der Privatklägerin (vgl. Urk. 100 S. 2 Rz. 2) aller- dings nicht nur auf Gutheissung, sondern auch auf Abweisung der Klage lauten kann. Die Strafprozessordnung gibt dem erkennenden Gericht mithin auch die Möglichkeit bzw. verpflichtet es, die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforde- rung gegebenenfalls abzuweisen, sofern sie aufgrund ausreichend substantiierten Behauptungen und bei Spruchreife hinsichtlich der von der Privatklägerschaft be- haupteten Zivilforderung den geltend gemachten Rechtsanspruch als nicht gege- ben erachtet. Die Zivilforderung ist entsprechend nachfolgend zu prüfen. III. Zivilforderung

1. Formelle Rügen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 112'018.50 zzgl. 5 % Zins seit tt. Juli 2016 zu bezahlen,. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'087.95 amtliche Verteidigung
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 19/20 dem Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin 3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 19/20 vorbehalten.
  4. Der Privatklägerin 3 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, − die Privatklägerin 3 - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200155-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 1. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin betreffend mehrfache Brandstiftung etc. sowie

1. […]

2. […]

3. Stadtpolizei Zürich, Privatklägerin und Berufungsbeklagte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Januar 2020 (DG190022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Septem- ber 2019 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 70)

1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D2) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (D2 und D4), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D4) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (D2 und D4).

3. Vom Vorwurf − der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB (D3) sowie − der mehrfachen schweren Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (D2 und D4) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 346 Tage durch Haft erstanden sind.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die unter den folgenden Referenznummern beim forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und Asservate werden aufbewahrt bis sämtliche Urteile gegen allfällige Mittäter rechtskräftig erledigt sind bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Lagerfrist: − K150927-011 / 64711042 − K160710-011 / 67080197

- 3 - − K171120-051 / 71443588 − K171130-026 / 71478507 − K190522-008 / 75450612

7. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin 1 keine Zivilforderung eingereicht hat.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (D2) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110'380.50 zzgl. 5 % Zins seit 27. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D4) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 119'038.50 zzgl. 5 % Zins seit tt. Juli 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 816.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'082.85 Auslagen der Untersuchung Fr. 6'250.00 Auslagen Polizei Gebühr für das Beschwerdeverfahren bezüglich An- Fr. 1'200.00 ordnung Sicherheitshaft beim Obergericht des Kan- tons Zürich (UB190127-O) Gebühr für das Entsiegelungsverfahren beim Bezirks- Fr. 600.00 gericht Zürich (GM190055-L) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 21'000.00 MwSt)

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel definitiv auf die Staatskasse genommen.

- 4 -

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. [Mitteilungssatz] [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1)

1. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Zürich sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Zürich auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadtpolizei Zü- rich.

4. Soweit die Kosten des Berufungsverfahrens nicht der Stadtpolizei Zü- rich auferlegt werden, seien sie, einschliesslich der Kosten der Vertei- digung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 79, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

c) Der Privatklägerin 3: (Urk. 100 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei vollumfäng- lich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom

9. Januar 2020 aufzuheben, die Zivilklage dem Grundsatz nach zu- gunsten der Privatklägerin 3 zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten und Berufungs- klägers. _______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 6. September 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Brandstiftung etc. (Urk. D1/15). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 9. Januar 2020 (Urk. 70) sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten der mehrfachen Brandstif- tung, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu 42 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Blick auf den Zivilpunkt ver- pflichtete es den Beschuldigten unter anderem, der Privatklägerin 3 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 119'038.50 zzgl. 5 % Zins seit tt. Juli 2016 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 66).

- 6 -

2. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erstattete der Beschuldigte fristgerecht sei- ne Berufungserklärung, in welcher er die eingangs erwähnten Anträge stellte (Urk. 71).

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 wurde den Parteien Frist zur An- schlussberufung angesetzt (Urk. 76), die allerdings von keiner Seite erhoben wur- de (Urk. 78 und Urk. 79).

4. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO (ausschliesslich Zivilpunkt angefochten) das schrift- liche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Beru- fungsbegründung angesetzt (Urk. 81), welche von diesem mit Eingabe vom

3. August 2020 innert mehrfach erstreckter Frist eingereicht wurde (Urk. 87). In der Folge erstattete die Privatklägerin 3 innert mit Präsidialverfügung vom

7. August 2020 (Urk. 88) angesetzter und daraufhin mehrfach erstreckter Frist ih- re Berufungsantwort vom 9. Oktober 2020 (Urk. 100). Schliesslich wurde dem Be- schuldigten Frist zur Replik angesetzt (Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020, Urk. 101), worauf dieser – wiederum innert mehrfach erstreckter Frist – mit Ein- gabe vom 1. Dezember 2020 zur Berufungsantwort der Privatklägerin 3 Stellung nahm (Urk. 106). Die Privatklägerin 3 verzichtete in der Folge auf weitere Stel- lungnahmen (vgl. Urk. 107 und Urk. 109).

5. Der Berufungsumfang beschränkt sich auf den Zivilpunkt (Schadenersatz- forderung) hinsichtlich der Privatklägerin 3. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirks- gerichts Hinwil vom 9. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen, was bereits mit Teilrechtskraftbeschluss vom 12. Oktober 2020 festgestellt wurde (Urk. 97). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, dass das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivil- prozessrecht vorsehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertrag-

- 7 - liche Schadenersatzforderung der Privatkläger 3, mithin um eine vermögensrecht- liche Streitigkeit, für die die eidgenössische Zivilprozessordnung eine Streitwert- grenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderung im sechsstelligen Bereich zweifelsohne erfüllt. Entsprechend prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid zum ange- fochtenen Zivilpunkt mit voller Kognition, mithin auch im Hinblick auf die Feststel- lung des Sachverhalts (vgl. Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO).

2. Die verschiedenen Arten von Entscheiden, mit denen das Strafgericht die Zivilklage erledigen kann, ergeben sich im Wesentlichen aus den Art. 124 Abs. 3 und Art. 126 StPO. Dazu gehört namentlich das Sachurteil (Art. 126 Abs. 1 StPO), das entgegen der Auffassung der Privatklägerin (vgl. Urk. 100 S. 2 Rz. 2) aller- dings nicht nur auf Gutheissung, sondern auch auf Abweisung der Klage lauten kann. Die Strafprozessordnung gibt dem erkennenden Gericht mithin auch die Möglichkeit bzw. verpflichtet es, die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforde- rung gegebenenfalls abzuweisen, sofern sie aufgrund ausreichend substantiierten Behauptungen und bei Spruchreife hinsichtlich der von der Privatklägerschaft be- haupteten Zivilforderung den geltend gemachten Rechtsanspruch als nicht gege- ben erachtet. Die Zivilforderung ist entsprechend nachfolgend zu prüfen. III. Zivilforderung

1. Formelle Rügen 1.1. Zunächst ist auf verschiedene formelle Rügen des Beschuldigten und Be- rufungsklägers einzugehen, mit welchen dieser die Geltendmachung der privat- klägerischen Forderung an sich bemängelt. So rügt der Beschuldigte in der Beru- fungserklärung sowie in seiner schriftlichen Berufungsbegründung, die Privatklä- gerin 3 habe ihre Zivilforderung nicht substantiiert begründet. Sie habe ihre Forde- rung lediglich in Form eines rudimentär ausgefüllten Formulars mit weiteren Un- terlagen eingegeben, womit sie den an Zivilklagen gestellten Begründungsanfor- derungen aber nicht genüge. Insbesondere sei der von der Vorinstanz zugespro- chene Schadensbetrag im Einzelnen nicht substantiiert worden. Konkret fehle es damit an den nötigen substantiierten Behauptungen des Schadenersatzanspruchs

- 8 - und die privatklägerische Forderung hätte nach Ansicht des Beschuldigten bereits deshalb abgewiesen bzw. eventualiter auf den Zivilweg verwiesen werden müs- sen (Urk. 71 S. 1 f.; Urk. 87 S. 2). Ohnehin sei das vorinstanzliche Urteil in sich widersprüchlich, da die Vorinstanz im Strafpunkt noch davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte durch die Brandstiftung einen Schaden von Fr. 55'000.– zum Nachteil der Privatklägerin verursacht habe, während sie der Privatklägerin im Zivilpunkt dann aber Schadenersatz in besagter Höhe von Fr. 119'038.50 zu- sprach. 1.2. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die Polizei der Stadt Zürich bereits am tt. Juli 2016, mithin am Tag nach dem Brand in der Funkstation B._____, mit entsprechender Erklärung als Privatklägerin konstituiert, in welcher sie bereits an- gab, einen Zivilanspruch in Form einer Schadenersatzforderung adhäsionsweisen geltend zu machen, wobei mit Blick auf die Bezifferung des Schadens damals of- fenbar erst eine grobe Schätzung des Schadens im Umfang von "ca. Fr. 55'000.–" angegeben wurde (Formular "Geltendmachung der Rechte als Privatkläger- schaft", Urk. D4/15; Urk. 100 S. 3). Zusammen mit einem entsprechenden Schrei- ben und verschiedenen Urkunden reichte die Privatklägerin 3 am 16. August 2019, mithin rund einen Monat vor der Anklageerhebung, bei der Staatsanwalt- schaft erneut das ausgefüllte Formular "Geltendmachung der Rechte als Privat- klägerschaft" ein, welches sich vom ursprünglichen Formular vom tt. Juli 2016 in einer Präzisierung der Schadenshöhe unterschied, und zwar insofern, als die Pri- vatklägerin neu einen Schadenersatz von Fr. 119'038.50 geltend machte, dies un- ter Verweis auf die neu mitgelieferten Urkunden im Anhang der Eingabe (Urk. D1/9/4). Die Staatsanwaltschaft legte der Anklage in der Folge ungeachtet der inzwischen erfolgten Korrektur die ursprüngliche ungefähre Schätzung der Schadenshöhe durch die Privatklägerin in der Anfangsphase der Strafuntersu- chung zugrunde, indem sie dem Beschuldigten vorwarf, wissentlich und willentlich einen Sachschaden von ca. Fr. 55'000.– verursacht zu haben (vgl. Urk. D1/15 S. 3). Die Vorinstanz ging in ihrer Beurteilung des Strafpunktes dann von einem Schaden von rund Fr. 55'000.– durch den Brand an der Funkstation selber (Brandstiftung; Urk. 70 S. 11, 24) und zusätzlich von einem Schaden von knapp Fr. 4'000.– aufgrund des Durchtrennens des Maschendrahtzauns, als sich der

- 9 - Beschuldigte Zugang zur Funkstation verschafft hatte (Sachbeschädigung; Urk. 70 S. 20, 25), aus, sprach der Privatklägerin 3 dann aber schliesslich fast den doppelten Betrag als Schadenersatz zu. 1.2.1. Gemäss Strafprozessordnung kann sich die geschädigte Person durch ent- sprechende Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Straf- verfahren als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). In dieser Erklärung kann sie insbesondere adhäsionsweise privatrechtliche Ansprü- che geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklage wird entsprechend mit dieser Erklärung rechts- hängig, wobei die (abschliessende) Bezifferung der Forderung noch im Parteivor- trag im erstinstanzlichen Hauptverfahren erfolgen (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 Abs. 2 StPO). Im Zivilpunkt ist vorliegend daher die Schadenersatzforderung von Fr. 119'038.50 massgeblich, zumal diese sich aus der angeklagten Straftat (Brandstiftung am Funkturm der Funkstation B._____ der Privatklägerin 3) herlei- tet, die der Beschuldigte am tt. Juli 2016 gemäss unangefochten gebliebenem Schuldspruch (vorinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziffer 2 alinea 1) beging. 1.2.2. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass die Bezifferung des Schadens in der Anklageschrift (ca. Fr. 55'000.–) aufgrund des Anklageprinzips bei der Beurteilung des Strafpunkts begrenzende Wirkung zeitigte. Ob das zutrifft, kann offenbleiben. Bei der Beurteilung des Zivilpunktes war sie an die Bezifferung des Schadens an die Anklage jedenfalls nicht gebunden. Denn anders als im Strafpunkt ist im Adhäsionsverfahren nicht bzw. – wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht direkt – die Anklage, sondern im Zeichen der Dispositionsmaxime der Antrag der Privatklägerschaft massgeblicher und zugleich begrenzender Faktor. So darf das Gericht der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was für die Rechtsmitte- linstanz im Übrigen genauso gilt und zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO aus- drücklich festgehalten wird (DOLGE, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK StPO], N 5 ff. und N 24 f. zu Art. 122). Der Anklage kommt nur aber immerhin insoweit begrenzende Funktion zu, als die fragliche Zivilforderung sich aus der Straftat ableiten muss (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1

- 10 - StPO). Erforderlich ist also eine Konnexität zwischen Straftat und Zivilanspruch, was bei deliktischen Anspruchsgrundlagen wie der vorliegenden (Haftung aus un- erlaubter Handlung gem. Art. 41 ff. OR), bei welchen die unerlaubte Handlung grundsätzlich dem in der Anklage umschriebenen vermeintlich strafbaren Verhal- ten der beschuldigten Person entspricht, keine Probleme bereitet. Dieses Erfor- dernis der Konnexität ist aber nicht mit einer strengen Begrenzung der zivilrechtli- chen Ansprüche auf den Anklagesachverhalt gleichzusetzen. Dafür spricht nicht zuletzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Zivilforde- rungen im Hinblick auf vorsätzlichen Gewaltdelikten und dem Opferhilfegesetz (OHG). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass der Strafrichter gehalten sei, sich mit den unmittelbaren Folgen des Täterverhaltens in zivilrechtlicher Hin- sicht auseinanderzusetzen, er mithin auf Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche einzutreten hat, die ein Opfer oder eine dem Opfer gleichgestellte Person aufgrund der Deliktsfolgen geltend macht, selbst wenn diese vom eingeklagten Tatbestand nicht erfasst wurden (BGE 126 IV 38 E. 3.a. f.). Entscheidendes Ele- ment ist somit die Konnexität zwischen dem Täterverhalten und daraus abgeleite- tem Schaden. Dass die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung über dieses Erfordernis der Konnexität hinaus auch betragsmässig durch die Anklage be- grenzt wäre, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Will ein Zivilkläger mehr oder anderes erlangen als den in der Anklageschrift umschriebenen Deliktsbetrag ist, kann und muss er dies allerdings substantiieren und beweisen (DOLGE, BSK StPO, N 31 zu Art. 122). 1.2.3. Die sich mit Blick auf die beschriebene Diskrepanz zwischen Schadensbe- messungsgrundlagen des Straf- und des Zivilpunkts ergebende Frage, ob und in- wieweit die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Anklage unter Wahrung der Parteirechte zur Ergänzung bzw. zur Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und hernach gestützt auf die ergänzte Anklage den Schuldpunkt zu beurteilen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. dazu STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 329 StPO sowie N 6 Art. 333 StPO), kann offen bleiben. Die im Strafpunkt ergangenen Schuldsprüche blieben wie gesagt unangefochten und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Der vom Beschuldigten gerügte "Wider-

- 11 - spruch" im vorinstanzlichen Urteil hat sich denn auch nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, ging die Vorinstanz doch auch in der Strafzumessung zur Brandstif- tung im Rahmen der objektiven Tatschwere in Nachachtung des Anklageprinzips von einem verursachten Sachschaden von "nur" Fr. 55'000.– aus (Urk. 70 S. 24), obwohl sie den Schaden aufgrund der Akten tatsächlich im Bereich des Doppel- ten für erstellt erachtete (Urk. 70 S. 28). 1.3. Schliesslich ist in formeller Hinsicht auf die Rüge des Beschuldigten betref- fend mangelnde Substantiierung der Schadenersatzforderung durch die Privat- klägerin 3 einzugehen: 1.3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger seine zivilrechtlichen Ansprüche in der Erklärung gemäss Art. 119 StGB (Konstituierung als Zivilkläger) nach Möglichkeit zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen, wobei er die Be- weise nennen muss, auf die er sich stützen will. Im Zeichen der im Zivilprozess vorherrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime obliegt es somit auch im Adhäsionsprozess grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Forderung sub- stantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsäch- lichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt ins- besondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tat- sächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 und N 8 zu Art. 123). 1.3.2. Vorliegend hat die Privatklägerin 3 wie gesagt (oben E. III.1.1.) ihre Erklä- rung nach Art. 119 StPO bereits unmittelbar nach der Straftat abgegeben und diese kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung mit Eingabe vom 16. August 2019 noch präzisiert und verschiedene Urkunden als Beweismittel eingereicht (Urk. D1/9/4). Dass diese in zwei Phasen erfolgte Erhöhung bzw. Nachsubstanti-

- 12 - ierung des Schadensbetrags unter Nachreichung von Beweismitteln nicht zu be- anstanden ist, ergibt sich – wie bereits erwogen – aus Art. 123 Abs. 2 StPO, wo- nach die Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis spätestens im Parteivor- trag zu erfolgen hat. Im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens verwies die Vertreterin der Privatklägerin 3 auf diese Eingabe vom 16. August 2019. Aus dieser ergibt sich, was die Privatklägerin 3 beantragt, nämlich die Verpflichtung des Beschuldigten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 119'038.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignisdatum, mithin seit tt. Juli 2016, zu bezahlen (Urk. D1/9/4; Prot. I S. 12). Dass dies in Form eines vom Beschuldigten als "rudi- mentär" kritisierten Formulars erfolgte, entspricht im Strafverfahren gängiger Pra- xis und ist für sich nicht zu beanstanden. Auch dass die Privatklägerin in diesem Formular hinsichtlich der genauen Aufschlüsselung des insgesamt verlangten Schadenersatzes auf ihre eigens zu diesem Zweck erstellte und eingereichte Schadensberechnung verweist, ist nicht zu beanstanden. Aus dieser ergibt sich klar, dass der geltend gemachte Schaden aus dem "Brandanschlag Funkturm B._____ inkl. Umzäunung" vom tt. Juli 2016 ergibt, sie ihre Forderungen mithin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO aus diesen Straftaten ableitet. Entsprechend ergeben sich die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen (Art. 41 OR) der schä- digenden Handlung (= Durchtrennen des Zauns und anschliessendes Legen des Brandes) bzw. des Schadens (= Beschädigung des Zaus und des Funkturms) sowie der Kausalität zwischen schädigender Handlung und Schaden (= Tatbe- standselement der Brandstiftung und Sachbeschädigung) bereits aus den Fest- stellungen zum Strafpunkt bzw. aus den in diesem Zusammenhang in der Straf- untersuchung erhobenen Beweisen. Gleiches gilt sowohl hinsichtlich der Wider- rechtlichkeit, die mit der Strafbarkeit seiner Handlungen bzw. der Verurteilung des Beschuldigten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung einhergeht, als auch hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten – ebenfalls Voraussetzung für die beiden Schuldsprüche. 1.3.3. Damit beschränkt sich die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- pflicht der Privatklägerin in der vorliegenden Konstellation faktisch noch auf die Bezifferung der Schadenshöhe bzw. die Darlegung des konkreten Schadens, welche nur reduziert in der strafrechtlichen Beurteilung Einzug fand. Dies tut die

- 13 - Privatklägerin 3 insbesondere im Rahmen ihrer Schadensberechnung (Urk. D1/9/4 dritte Seite). In dieser werden einerseits die eingesetzten eigenen Mitarbeiter namentlich und mit genauen Einsatzzeiten samt Stundenansätzen ausgewiesen und andererseits die "Fremdleistungen" durch beigezogene Drittfir- men, je mit dem jeweils genannten Kurzbeschrieb samt Rechnungs- bzw. Scha- densbetrag, substantiiert ausgewiesen. Konkret handelt es sich dabei um die C._____ AG für die Zaunüberwachung, die D._____ AG für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Elektroprovisoriums sowie die E._____ AG für die Instandset- zung der Antennenanlage sowie der Kabel. Dass sich die Geltendmachung und detaillierte Aufschlüsselung ihrer Forderung also aus dem besagten Formular (Urk. D1/9/4 erste Seite) in Kombination mit dem Schreiben (Urk. D1/9/4 zweite Seite) sowie der "Schadensabrechnung" (Urk. D1/9/4 dritte Seite) zusammen- setzt, wirkt verglichen mit einem ordentlichen Zivilprozess, in dem sich der geltend gemachte Anspruch aus einer eigentlichen Klagebegründung im Sinne einer de- taillierten Rechtsschrift mit einer Mehrzahl einzelner Behauptungen mit jeweils dazugehöriger spezifischen Beweisofferten ergibt - wie der Beschuldigte richtig festhält - zwar eher "rudimentär". Die besagten Unterlagen sind inhaltlich jedoch einfach strukturiert und in ihrer Aussage eindeutig; die einzelnen Elemente der Schadensberechnung müssen vom Beschuldigten und dem Gericht weder selber zusammengesucht noch eigenständig zu einem sinnigen Ganzen kombiniert wer- den. Sie genügen damit den Anforderungen des Strafprozesses. Wie bereits an- gesprochen, gewährt die Strafprozessordnung dem Geschädigten oder Opfer ei- ner Straftat bewusst verschiedene bedeutende Erleichterungen, gerade mit dem Ziel, die formellen Hürden des Zivilprozesses, zu welchen insbesondere die er- heblichen Substantiierungsanforderungen in zivilgerichtlichen Haftpflichtprozes- sen gehören, zu senken. Damit soll verhindert werden, dass der geschädigten Person die Geltendmachung einer in Anbetracht der erwiesenen Straftat an sich materiell berechtigten Forderung unbillig erschwert oder gar zum Scheitern ge- bracht wird (DOLGE, BSK StPO, N 39 zu Art. 122). 1.3.4. Im Ergebnis erweist sich die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforde- rung durch die Privatklägerin im Lichte der insofern verglichen mit einem ordentli- chen Zivilprozess gemilderten Anforderungen des Adhäsionsprozesses in casu

- 14 - als genügend substantiiert und der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten, sie mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, als unbegrün- det.

2. Materielle Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz hat wie bereits mehrfach erwähnt die Haftungsvorausset- zungen der von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Schadenersatzforderung als gegeben erachtet und die Forderung im vollen Umfang, mithin in der Höhe von Fr. 119'038.50, zuzüglich Zins von 5% seit tt. Juli 2016, gutgeheissen. Der Be- schuldigte rügt in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend überprüft, ob die von der Privatklägerin geltend gemachte Forderung beweismäs- sig erstellt sei. So sei weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Darle- gungen der Privatklägerin 3 ersichtlich, welche Schäden an der Funkstation bzw. an deren Bestandteilen aufgrund des Feuers im Einzelnen entstanden sein sollen und zu welchem Schadensbetrag dies geführt haben soll. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensposition, insbesondere der grössten Position, die sich auf die Rechnung der E._____ AG stütze, sei nicht ersichtlich, inwiefern die auf der Rechnung aufgeführten Positionen (Arbeit und Material) als Folge der geltend gemachten Beschädigung an der Funkstation notwendig gewesen seien. Die Kausalität zwischen dem Feuer und dem geltend gemachten Schaden sei damit nicht erstellt (Urk. 87 S. 3). 2.2. Die Privatklägerin 3 macht einen ausservertraglichen Schadenersatzan- spruch geltend. Gemäss Artikel 41 OR ist jener, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze ver- pflichtet. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zur bereits rechtskräftigen Ver- urteilung des Beschuldigten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung erachte- te es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit mindes- tens einem Mittäter mit einem Seitenschneider den inneren Schutzzaun um den Funkturm der Funkstation B._____, welche von der Privatklägerin 3 betrieben wird, durchtrennt hat bzw. ein Loch in dieses geschnitten hat und hernach mit ei- nem Brandbeschleuniger (Benzin) den Kabelschacht unter dem Funkturm in Brand gesetzt hatte, und zwar in der Absicht, ein möglichst grosses und sich

- 15 - schnell ausbreitendes Feuer zu entfachen und einen entsprechenden Schaden zu verursachen, wobei der Funkmast als Folge daraus auch tatsächlich über eine Fläche bzw. Höhe von mehreren Metern brannte und verschiedene sich daran und darin befindliche Kabel verglühten (Urk. 70 S. 10 ff., 17 f.). Diese Feststellun- gen der Vorinstanz sind auch der vorliegenden Beurteilung der Schadenersatz- forderung zugrunde zu legen. Entsprechend ist – wie bereits zuvor erläutert (oben E. III.1.3.2) – erstellt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten widerrechtlich den Zaun um den Funkturm herum beschädigt hat und dafür sowie für die Brand- schäden, die in der Tatnacht am Funkturm entstanden sind, natürlich und adäquat kausal (mit-)verantwortlich war. Dies wird, soweit ersichtlich, vom Beschuldigten zu Recht – und angesichts der seinerseits unterlassenen Anfechtung dieser bei- den Straftatbestände auch konsequenterweise – nicht bestritten. Strittig ist mithin nur noch der genaue Schaden an sich. 2.2.1. Welchen Schaden der vom Beschuldigten gelegte Brand an den Einrich- tungen des Funkturms angerichtet hat, zeigt sich selbst für den Laien eindrücklich anhand der umfangreichen Fotodokumentation, welche die Privatklägerin zum Beweis ihrer Schadenersatzforderung zusammen mit der bereits erwähnten Schadendsaufstellung eingereicht hat. Darin sind zahlreiche verschmorte bzw. geschmolzene Kabel ersichtlich, beginnend im besagten Kabelschacht unterhalb des Funkturms und von dort nach oben entlang der Kabelführung bis zu einer Höhe von rund 25 Meter über dem Boden (Urk. D1/9/4, Fotodokumentation im Bericht der Stadtpolizei - Technischer Dienst vom 12. Juli 2016, S. 2 - 26). Dass es sich dabei um Brandschäden handelt, diese Beschädigungen mithin auf den Brandanschlag des Beschuldigten zurückzuführen sind, ist dabei auch für den Laien ohne Weiteres erkennbar. Gemäss anerkannten Grundsätzen im Haftungs- recht besteht der haftungsrechtlich relevante Schaden aber nicht in der Beein- trächtigung oder dem Verlust der Sache an sich, sondern in den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung der Sache. Im Vordergrund stehen diesbezüglich insbesondere Reparaturkosten oder, wenn eine Sache gänzlich zerstört wurde, die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand. Ersatzpflich- tig sind in der Regel aber auch Kosten für die vorübergehende Benutzung eines Ersatzgegenstandes (instruktiv zum Schadensbegriff vgl. Urteil des Bundesge-

- 16 - richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. ff., insbesondere E. 4.3.3.2.; sodann statt vieler SCHNYDER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, Zürich 2008, S. 20; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Bern 2012, Band I, Rz. 241). 2.2.2. Zunächst ergibt sich aus der Schadensaufstellung der Privatklägerin 3, dass neben externen Firmen (dazu hiernach) auch insgesamt vier Mitarbeiter des technischen Dienstes der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Brandan- schlag vom tt. Juli 2016 eingesetzt wurden. Aus der entsprechenden Aufstellung ergeben sich die exakten Angaben betreffend geleisteter Stunden sowie der für den jeweiligen eingesetzten Mitarbeiter verrechnete Stundenansatz. Im Kurzbe- schrieb sind die geleisteten Arbeiten beschrieben, wobei der geltend gemachte Arbeitsaufwand auf die Erst-Intervention mit diversen Einsatzkräften nach der Brandstiftung, Sofortmassnahme für eine minimale Betriebsbereitschaft und her- nach die Instandstellung der Antennenanlage des F._____ Notsenders, wofür die verschiedenen beteiligten Unternehmen koordiniert werden mussten, entfiel (vgl. Urk. D1/9/4 dritte Seite, Schadensabrechnung vom 16. Dezember 2016). Die gel- tend gemachten Arbeiten erscheinen für die Bewältigung eines solchen Schaden- sereignisses plausibel. Die betreffenden Namen sind ferner auch teilweise in den Polizeirapporten und Berichten sowie auf den Rechnungen der externen Firmen vermerkt (z.B. Urk. D4/1 S. 4; Urk. D1/9/4). Entsprechend erweist sich der Scha- den im dafür geltend gemachten Umfang von Fr. 6'847.75 als ausgewiesen. 2.2.3. Aus den von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen der C._____ AG ergibt sich einerseits, dass im Zusammenhang mit dem "Schadenfall Brand im Funkturm B._____" der Sicherheitszaun ersetzt werden musste, wobei die in Rechnung gestellten Kosten Material und Arbeiten im Zusammenhang mit dem "FU-Sicherheitszaun", insbesondere den Ersatz von ca. 100 Meter Melde- und Versorgungsleitung sowie die Überprüfung und Wiederinbetriebnahme der Ankla- ge umfassten, wofür insgesamt Fr. 3'963.60 verrechnet wurden (Urk. D1/9/4, Rechnung C._____ AG vom 5. August 2016). Dies steht im Einklang mit der Schadensaufnahme der Stadtpolizei selber, welche in ihrem Bericht mit besagter Fotodokumentation unter anderem auch vermerkte, dass sämtlich Hochfrequenz-

- 17 - kabel, insbesondere auch diejenigen für die Stromversorgung für die Zaunüber- wachung durch den Brand unbrauchbar geworden seien und vom Anschlusspunkt im Gebäudeinnern bis zum jeweiligen Endpunkt gesamterneuert werden müssten (Urk. D1/9/4, Bericht der Stadtpolizei - Technischer Dienst vom 12. Juli 2016, S. 1). Anhand der ausreichend substantiierten Angaben sowie gestützt auf die eingereichten Beweismittel der Privatklägerin 3 erweist sich dieser Schadenspos- ten von Fr. 3'963.60 nach dem Gesagte als ausgewiesen. 2.2.4. Aufgrund der durch den Brand in Mitleidenschaft gezogenen Kabel für das Flugwarnlicht und dazugehörige Scheinwerfer auf bzw. am Kabelturm musste – wie sich aus der Rechnung der beigezogenen Firma D._____ mit dem Vermerk "Funkturm B._____, Brandanschlag" ergibt – bis zur vollständigen Instandsetzung der Funkanlage am Tag nach dem Vorfall durch zwei Monteure dieser Firma pro- visorische Kabel verlegt werden, was in Arbeits- und Materialkosten von insge- samt Fr. 1'501.55 resultierte (Urk. D1/9/4, Rechnung und Regierapport der D._____ vom 19. Juli 2016). Dass aufgrund der exponierten Lage des Funkturms in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Zürich insbesondere die Flugwarnlich- ter nach dem Brandanschlag umgehend zumindest provisorisch wieder in Betrieb gesetzt werden mussten, erscheint durchwegs plausibel. Im Lichte der obigen rechtlichen Erwägungen, wonach auch notwendige Kosten für die vorübergehen- de Benutzung eines Ersatzgegenstandes Teil des Sachschadens darstellen kön- nen, erweist sich auch dieser Schadensposten im geltend gemachten Umfang von Fr. 1'501.55 als ausgewiesen. 2.2.5. Die Privatklägerin 3 macht unter Verweis auf die Rechnung der E._____ AG weitere Schadensposten im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf die Funkanlage B._____ geltend, welche sich gemäss Rechnung der E._____ AG vom 16. Dezember 2016 einerseits aus "Dienstleistungen" (Fr. 6'500.–) sowie aus Materialkosten – zusammengefasst unter der Bezeichnung "Antennenanlage B'._____" (Fr. 92'320.00) – zusammensetzt. Insgesamt macht die Privatklägerin 3 dabei unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Fr. 106'725.60 als Schaden gel- tend (Urk. D1/9/4, Rechnung E._____ AG vom 16. Dezember 2016). Dass es sich bei den unter dem Titel "Antennenanlage B'._____" geltend gemachten Kosten

- 18 - um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Brandanschlag des Beschuldig- ten handelt, ergibt sich insbesondere aus aktenkundigen Arbeitsbeschrieben der E._____ AG, in welcher etwa die "Begehung zur Schadensaufnahme" vermerkt ist. Auch die detailliert aufgeführten Einzelpositionen betreffend ein- bzw. ersetz- tem Material sowie die dazugehörigen Dienstleistungen betreffend die Antennen- anlage B._____ ergeben zusammen mit der erwähnten Fotodokumentation des Schadens ein stimmiges Bild: So bestehen die meisten Positionen aus Kabeln, Steckern, Erdungen, Briden sowie aus Verbrauchsmaterial wie Isolierband und dergleichen. Sodann erscheinen weitere ausgewiesene Materialpositionen wie Blitzschutzkomponenten und Zuleitungen für die Mastbefeuerung genauso plau- sibel und passend wie die in Rechnung gestellten Dienstleitungen in Form der Demontage von Kabel, Briden und deren Entsorgung oder der Aufbau von Provi- sorien, Fehleranalysen und Kabelmessungen und ferner die Neuinstallation von Kabelzuleitungen und Blitzschutzkomponenten (Urk. D1/9/4, tabellarische Zu- sammenstellung E._____ AG, S. 2). Die genannten Kosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur an der Antennenanlage belaufen sich dabei auf Fr. 92'320.– (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. unter Einbezug der Mehrwertsteuer (8% = Fr. 7'385.60) auf Fr. 99'705.60. Sie erweisen sich nach dem Gesagten als ausgewiesener Schaden, welcher durch die Brandstiftung des Beschuldigten ver- ursacht wurde. 2.2.6. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die von der Privatklägerin 3 geltend gemachten Schadenspositionen nicht mit dem Brand und damit mit seiner Tat in Verbindung bringen lassen würden, erscheint allerdings immerhin in einem Teilpunkt als nicht unbegründet: Neben der soeben dargelegten Position für die "Antennenanlage B'._____" ist in der Rechnung der E._____ AG wie gesagt eine zweite Position unter dem Stichwort "Dienstleistungen" in der Höhe von Fr. 6'500.– separat aufgeführt. Bereits diese separate Erfassung der fraglichen "Dienstleistungen" – also abgetrennt von den zahlreichen genannten Arbeits- und Materialaufwänden im Zusammenhang mit der Reparatur der Antennenanlage, welche wie dargelegt ihrerseits bereits entsprechende Dienstleistungen umfasste (vgl. hiervor) – wirft Fragen auf. Ernsthafte Zweifel ergeben sich aber schliesslich anhand der tabellarischen Aufschlüsselung dieses Kostenpunktes "Dienstleistun-

- 19 - gen" auf Seite 3 der Rechnungsbeilage: Nicht nur präsentiert sich diese auch hier wiederum klar separiert von der bereits genannten Aufstellung betreffend Repara- tur der "Antennenanlage B'._____" (= S. 2 tabellarische Kostenzusammenstel- lung, Urk. D1/9/4). Die geltend gemachten Einzelpositionen sind vielmehr unter dem Überbegriff "Ausbau Richtfunk" aufgeführt. Soweit es sich bei diesen Kosten ebenfalls um Aufwendung zur reinen Widerherstellung des Zustandes der Anten- nenanlage vor dem Brandanschlag handeln sollte, erscheint die Bezeichnung "Ausbau" als durchwegs unpassend. Auch die im Leistungsbeschrieb aufgeführ- ten Leistungen "Projektierung / Engineering / Bauleitung / Begehung vor Ort für Kickoff und Abnahmen" sowie "Dokumentation" schliessen einen Zusammenhang mit der Schadensbehebung am Funkturm zwar nicht aus, implizieren jedoch für sich eher ein anderweitiges Projekt, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unter den oben bereits erwogenen Kosten für die "Antennenanlage" im Zusammenhang mit der Reparatur der Brandschäden ebenfalls bereits Dienstleistungen für die "Begehung [zur Schadensaufnahme]" oder "Dokumentation" erfasst wurden. Es wäre keineswegs abwegig, wenn man den Schadensfall und den damit einherge- henden notwendigen Beizug entsprechender externer Experten gleich zum An- lass für gewisse Abklärungen für einen allfälligen Ausbau der Anlage bzw. der Richtfunkkapazitäten genutzt hätte, die ohnehin angestanden wären. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel ist der Beweis, dass es sich bei diesen Kosten eben- falls um kausale Schäden aus der Brandstiftung des Beschuldigten handelt, somit nicht erbracht. Die beweispflichtige Privatklägerin 3 hat entsprechend die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Ihr Schadenersatzbegehren ist mithin im Um- fang von Fr. 6'500.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Schadenszins) abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte lässt ferner geltend machen, dass, selbst wenn als er- wiesen betrachtet würde, dass die geltend gemachten Kosten Folgen des von ihm gelegten Brandes waren, nicht die vollumfänglichen Kosten ersatzpflichtiger Schaden darstellen würden. Vielmehr müsste diesfalls berücksichtigt werden, dass die aufgrund des Brandes zerstörten Komponenten der Funkstation auch ohne Brandereignis natürlicher Abnutzung unterliegen würden und entsprechend periodisch gewartet und revidiert bzw. nach einiger Zeit ohnehin ersetzt werden müssten. Indem diese bei der Reparatur des Brandschadens durch neue Kompo-

- 20 - nenten ersetzt wurden, führe dies dazu, dass solche sonst notwendigen Wartung und Revisionen bzw. der Ersatz solcher Komponenten und die damit verbunde- nen Kosten aufgeschoben werden könnten. Damit habe sich mit der Reparatur des Brandschadens der Zeitwert der Funkstation bzw. der betreffenden Kompo- nenten erhöht. Dieser dergestalt bei der Privatklägerin 3 durch die Reparatur bzw. Schadensbehebung eingetretene Vermögensvorteil müsse somit von Schadens- betrag in Abzug gebracht werden. Indem die Vorinstanz den vollen Betrag der geltend gemachten Reparaturkosten als Schaden annehme, ohne den reparatur- bedingten Mehrwert abzuziehen, verletze sie die im schweizerischen Haftpflicht- recht geltenden Grundsätze der Schadensberechnung (Urk. 87 S. 4 f.). Die Pri- vatklägerin ihrerseits bestreitet das Vorliegen eines solchen reparaturbedingten Mehrwerts (Urk. 100 S. 4). 2.3.1. Nach konstanter Rechtsprechung ist der haftpflichtrechtlich relevante Schaden eine ungewollten Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, mit dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem (hypotheti- schen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Eine Überentschädigung über diese Vermögensverminderung hinaus soll dagegen vermieden werden. Es gilt das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip aner- kannte Bereicherungsverbot, das es ausschliesst, dem Geschädigten eine Ent- schädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (statt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.2., je mit Hinweisen). Diesem Grundgedanken liegt ferner das Prinzip des Vorteilsausgleichs (compensatio lucri cum damno) zugrunde: Nach der Lehre und Rechtsprechung sind die Vorteile, die das schädigende Ereignis dem Geschädigten gebracht hat, bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen; insbesondere sind die Aufwendungen, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erspart hat, von der Höhe des Schadens abzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2007 vom 26. Sep- tember 2007 E. 3.6.3. mit Hinweisen; BGE 128 III 22 E. 2.e/cc).

- 21 - 2.3.2. Mit dieser Argumentation beruft sich der Beschuldigte auf diese Prinzipien des Schadensrechts. Seinem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eine derartige Vorteilsanrechnung gerade in Fällen, in welchen ein Gebäude teilweise zerstört wurde, entgegen dem besagten Grundsatz auch schon verweigert hat. So hielt es im Zusammenhang mit einer (fahrlässigen) Brandstiftung fest, dass bei einer teilweisen Zerstörung eines Gebäudes eine Überkompensation bzw. Bereicherung des Eigentümers nicht bereits deshalb anzunehmen sei, weil zur Ausführung der Gebäudereparatu- ren notwendigerweise neue Materialien verwendet werden. Denn den Schaden entsprechend zu reduzieren, um der verlängerten Lebenserwartung des wieder- aufgebauten Gebäudes Rechnung zu tragen, hiesse im Ergebnis, den Geschädig- ten zu einer Ausgabe zu zwingen, um die frühere Situation wiederherzustellen, wodurch der Geschädigte letztlich einen ungerechtfertigten finanziellen Nachteil erleiden würde. Die Anwendung der Vorteilsanrechnung rechtfertige sich in sol- chen Fällen einzig, wenn der Eigentümer aufgrund die geleisteten Reparaturen eindeutig bereichert sei ("… que le propriétaire est clairement enrichi par des ré- parations réalisées..."; Urteil des Bundesgerichts 4C.87/2007 vom 26. September 2007 E. 5.2.). Dass dies mit Blick auf den Ersatz der durch den Brand zerstörten und zwangläufig durch neue ersetzten Komponenten der Antennenanlage wie Kabel, Briden und Stecker der Fall gewesen wäre, ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 2.3.3. Macht er eine Vorteilsanrechnung geltend, so obliegt es dem Haftpflichti- gen, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die es ermöglichten, das Vor- liegen eines solchen Vorteils festzustellen, dessen Anrechnung auf den Scha- densbetrag er verlangt (BGE 128 III 22 S. 28 f. E. 2. e/cc). Der Beschuldigte hat keinerlei Beweise offeriert oder Beweisergänzungen beantragt, um den von ihm behaupteten Vermögensvorteil zu belegen. Dass er hinsichtlich solcher Tatsa- chen (z.B. allfälliger Unterhalts- und Revisionsintervalle der Funkanlage; Lebens- erwartung der ersetzten Komponenten etc.) als Aussenstehender mit gewissen Beweisschwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre, ist zwar naheliegend, entbin- det ihn aber keineswegs von der Beweislast. Gemäss Art. 313 Abs. 1 StPO kön- nen die Parteien der Staatsanwaltschaft beantragen, Beweise zu erheben, die

- 22 - (nur) zur Beurteilung der Zivilklage erforderlich sind, zumindest insoweit, als diese das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Selbst nach der Anklageerhebung wä- ren unter dieser Voraussetzung die Beantragung weiterer Beweisabnahmen auch für den Zivilpunkt möglich gewesen (vgl. Art. 343, 345 und 389 StPO). Jedenfalls hält das Prozessrecht durchaus Instrumente zur Verfügung, die es der Strafver- folgungsbehörde – und damit im Lichte von Art. 313 StPO indirekt auch einer Par- tei – ermöglichen, Beweismittel zu erlangen, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen bzw. sich gar gerade im Einflussbereich der Gegenpartei befinden (z.B. Beizüge und Edition von Akten, Einholung von Berichten und Auskünften, Befra- gung von Zeugen und Auskunftspersonen, Gutachten etc.; vgl. Art. 178 ff. StPO). Schliesslich sind solche Beweisschwierigkeiten auch in einem Zivilprozess nicht unüblich, weshalb auch das Zivilprozessrecht analoge Instrumente zur Verfügung hält (Art. 168 ff. ZPO). 2.3.4. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Privatklägern durch die Repa- raturen gegenüber der Situation vor dem Brand ein Mehrwert entstanden ist und wie hoch dieser gegebenenfalls gewesen wäre. Entsprechend hat der Beschuldig- te, der für die von ihm im Rahmen seiner Berufungsbegründung aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Vorteilsanrechnung beweispflichtig ist, die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB). Bei diesem Ergebnis kann die von der Privatklägerin 3 in ihrer Berufungsantwort aufgeworfene Frage, ob der Be- schuldigte mit diesen, soweit ersichtlich, erst vor Berufungsinstanz erstmals auf- gestellten Behauptungen nicht ohnehin verspätet gewesen wäre (Urk. 100 S. 4), wie dies im Berufungsverfahren des ordentlichen Zivilprozesses der Fall wäre (Art. 317 ZPO), offen bleiben.

3. Ergebnis Im Ergebnis sind die einzelnen Schadensposten wie folgt erstellt:

- Fr. 6'847.75 (technischer Dienst der Stadtpolizei),

- Fr. 3'963.60 (C._____ AG),

- Fr. 1'501.55 (D._____ AG)

- Fr. 99'705.60 (E._____ AG).

- 23 - Insgesamt resultiert somit ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 112'018.50. In diesem Umfang ist der Beschuldigte der Privatklägerin 3 zum Ersatz zu verpflichten, zuzüglich des üblichen Schadenszinses von 5 % ab Datum des schädigenden Ereignisses (Art. 73 Abs. 1 OR), mithin ab tt. Juli 2016. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin dagegen abzuwei- sen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung weitestgehend. Er obsiegt einzig im Umfang der um Fr. 6'500.– zzgl. MwSt. reduzierten Schadenersatzpflicht, die aber im Umfang von Fr. 112'018.50 zu Gunsten der Privatklägerin 3 bestätigt wird. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend zu 19/20 aufzuerlegen und im Übrigen, mithin zu 1/20, der Privatklägerin 3 aufzuer- legen.

2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennote vom 4. Juni 2021 (Urk. 113) macht er einen Auf- wand von knapp 17 Stunden bzw. Fr. 4'087.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend, was in Anbetracht des Umfangs der noch strittigen Punkte im Berufungsver- fahren angemessen erscheint. Entsprechend ist Rechtsanwalt X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit Fr. 4'087.95 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 19/20 vor- behalten.

3. Die Privatklägerin 3 hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt (vgl. An- träge Urk. 100 S. 1), weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist.

- 24 - V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) beträgt vorliegend Fr. 119'038.50. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mit- tätern verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 112'018.50 zzgl. 5 % Zins seit tt. Juli 2016 zu bezahlen,. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'087.95 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 19/20 dem Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin 3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 19/20 vorbehalten.

4. Der Privatklägerin 3 wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, − die Privatklägerin 3

- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres