Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten – soweit vorliegend noch re- levant – mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018 (Urk. 91 S. 14-29).
E. 1.1.1 Die amtliche Verteidigung erachtet eine Sanktionierung mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat und gerechtfertigt (Urk. 93 S. 3, Urk. 107 S. 2). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass die Ein- satzstrafe für den qualifizierten Raub mit maximal 24 Monaten festzusetzen sei. So habe der Privatkläger D._____ im Zusammenhang mit der Bedrohungssituati- on anlässlich des Raubes zwar von panischer Angst gesprochen. Jedoch er- scheine die Art der Tatbegehung immerhin aber als wenig durchdacht, und sei es zudem nicht um einen hohen Deliktsbetrag gegangen. Die Delinquenz des Be- schuldigten während laufender Strafuntersuchung sei, entgegen der vorinstanzli- chen Strafzumessung, höchstens im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu be- rücksichtigen, da der Beschuldigte vor seinen Taten einen tadellosen Leumund aufgewiesen und sich seither nichts mehr habe zuschulden lassen kommen. Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen erhebliche Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, seine ehrliche Reue und absolute Einsicht so- wie sein Wiedergutmachungswille seien sodann mit einer Strafminderung von mindestens 12 Monaten zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AIG sei der Beschuldigte jedenfalls nicht zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen (Urk. 63 S. 8 f., Urk. 107 S. 5 f.).
E. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt wie ausgeführt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 97).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung sowie der Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz hinsichtlich der
- 14 - Geldstrafe unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergege- ben und auch den Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe richtig abgesteckt. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 14-18, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Einsatzstrafe für qualifizierten Raub
E. 1.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte durch seinen amtli- chen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 83). Am 30. März 2020 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 97).
E. 1.4 Am 16. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3).
E. 2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich vorab gegen den Schuldspruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Urteilsdispositivziffer 2). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie ein Freispruch vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das AIG. Weiter richtet sich die Berufung gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urteilsdispositivziffern 3, 4 und 5). Beantragt wird, wie bereits vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von ma-
- 7 - ximal 18 Monaten und eine Busse von Fr. 400.–. Schliesslich stellt der Beschul- digte den Antrag, dass in Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanz- lichen Urteils von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschrei- bung im SIS abzusehen sei (Urk. 83 und Urk. 107). Nicht angefochten sind dem- nach die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkt Dossier D2 (Dispo- sitivziffer 1), der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das MERG (Dis- positivziffer 2, 3. Lemma), die Busse (Dispositivziffer 3 teilweise), die Ersatzfrei- heitsstrafe (Dispositivziffer 6), die Herausgabe von Gegenständen (Dispositivziffer 9), die Zivilforderungen (Dispositivziffern 10-13), sowie die Kosten- und Entschä- digungsregelung (Dispositivziffern 14 und 15). In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. II. Rechtliche Würdigung A. Raub
1. Bei der rechtlichen Würdigung ist vom anerkanntem Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt mehrfach als zutref- fend bezeichnet, und sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis.
E. 2.1 Tatkomponente
a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte geplant hat, Jugendliche beim Jugendtreff in Männedorf auszurauben ("einen auszunehmen") und sich für die Ausführung der Tat über Dritte Mittäter organisiert hat, da er, wie er selber mehrfach betonte, diese nicht alleine "aus- nehmen" konnte (Urk. D1/7/7 S. 5 f.). Als Opfer hat er sich Jugendliche bzw. ei- nen jungen Mann als leichte Beute ausgesucht, den damals rund 23-jährigen D._____ sowie den damals rund 17-jährigen E._____. Sodann haben er und sein Mittäter B._____ nicht nur Messer mit sich geführt (was verschuldensmässig be- reits im Tatbestand des qualifizierten Raubes berücksichtigt ist), sondern beide haben diese auch hervorgenommen und verwendet, um damit den Geschädigten zu drohen bzw. Angst zu machen. Der Beschuldigte hat sein grosses, schwarzes Messer heftig in die Tischplatte gerammt und sich aggressiv verhalten, um den Opfern Angst zu machen, was ihm auch auf eindrückliche Weise gelungen ist. Weiter ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte neben B._____ noch einen Dritten, den Gehilfen C._____, dabei hatte und die Täter sich somit (zunächst) in Überzahl befanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Mittäter B._____, als weitere Jugendliche (Geschädigte) dazu kamen, dem Geschädigten Agricola, weil er "zu frech" war, das von ihm mitgeführte Messer an den Hals ge- halten, um die Situation weiter unter Kontrolle zu halten. Die eingesetzten Messer und das Vorgehen der Täter haben die Geschädigten stark beeindruckt, wie ihr Verhalten und ihre Aussagen zeigen, und sie gefügig gemacht. Der Privatkläger D._____ gab an, dass der Beschuldigte sehr furchteinflössend auf ihn gewirkt ha- be und er verstört und verängstigt war und einfach gewollt habe, dass niemandem etwas passiert. Er habe Panik, Todesangst gehabt und er habe – dies rund 4 Mo-
- 15 - nate nach dem Überfall – den Vorfall noch nicht "verdaut" und habe nach wie vor Angst vor den Tätern (Urk. D1/10/1 S. 4, Urk. D1/10/6 S. 4, Urk. D1/10/7 S. 3 f. und S. 6). Auch der Privatkläger E._____ schilderte seine Nervosität und Angst, dass die Täter D._____ etwas Schlimmes antun würden, wobei – so E._____ – dem Beschuldigten anzusehen gewesen sei, dass er vor nichts zurückschrecke (Urk. D1/10/4 S. 3, Urk. D1/10/8 S. 4). Die vom Beschuldigten beim Jugendtreff gemachte Beute ist gering, es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich grössere Beträge erhoffte (vgl. Prot. I S. 42) und bereit gewesen wäre, auch grössere Beträge zu nehmen. Sodann hat er mitgewirkt, um von D._____ (via F._____ in G.______) einen beachtlichen Deliktsbetrag von Fr. 1'500.– zu ergat- tern, was weitere Planung und weiteres rücksichtsloses und unverschämtes Vor- gehen benötigte. Auf dem Weg zu F._____ hat der Beschuldigte den bereits ver- ängstigten D._____ erneut (Zeigen eines Bildes eines angeblichen Opfers mit von ihm zerschlagenem Gesicht) auf perfide Art und Weise verängstigt. Verschul- denserschwerend wirkt sich weiter aus, dass der ganze Vorfall so für D._____ insgesamt länger andauerte. Dass der Beschuldigte von dieser Beute bei der Auf- teilung nur wenig erhielt, zeigt immerhin, dass er diesbezüglich nicht die führende Kraft war, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und einem skrupel- und rücksichtlo- sen sowie verwerflichen Vorgehen auszugehen. Zu seinen Gunsten kann berück- sichtigt werden, dass er sein Messer lediglich zum Zwecke der Drohung verwen- dete und im Rahmen des qualifizierten Raubes weitaus drastischere Nötigungs- handlungen denkbar sind. Gesamthaft ist daher die objektive Tatschwere inner- halb des sehr weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Frei- heitsstrafe gerade als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, um so auf leichte Art zu Geld zu kommen (Prot. I S. 38/39). Eine finanzielle Notlage war nicht gegeben, hätte er doch ohne Weiteres arbeiten gehen oder sich beim Sozialamt melden können und wurde ihm zum damaligen Zeitpunkt Logis und Kost von der Familie
- 16 - eines Kollegen gewährt (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/6 S. 2). Mit der Vorinstanz ist insge- samt davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere nicht zu einer Relativie- rung des objektiven Tatverschuldens führt.
c) Zusammenfassend ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszu- gehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheits- strafe erscheint aufgrund der gesamten Umstände als angemessen.
E. 2.2 Täterkomponente
a) Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten gemäss dessen Angaben in der Untersuchung und vor Gericht sowie gestützt auf die Ausführungen der amtlichen Verteidigung zutreffend zusammen- gefasst (vgl. Urk. 91 S. 21 ff., Urk. 7/6 S. 1 ff., Urk. 63 S. 12 f., Prot. I S. 14-26 und S. 51). Der Beschuldigte ist 1998 in Eritrea geboren, wuchs dort bei seiner Grossmutter in H._____ auf und hat bis zur 7. Klasse die Schule in Eritrea be- sucht. Sein Vater habe schon damals in der Schweiz gelebt. Zu seiner Mutter, die er nicht kenne, habe er keinen Kontakt. Im Jahre 2012, also im Alter von rund 14 Jahren, kam der Beschuldigte zu seinem Vater in die Schweiz. Nach Besuch ei- ner Deutschschule sowie der 2. und 3. Oberstufe und einem 10. Schuljahr, mach- te der Beschuldigte eine (An-)Lehre als Mechanikpraktiker, welche er abschloss. In der Schweiz leben neben seinem Vater seine drei Geschwister. Ein Bruder be- findet sich in einem geschlossenen Heim in I._____. Nach der Lehre habe der Beschuldigte nicht mehr gearbeitet, da er – so der Beschuldigte selber – zu faul gewesen sei, und zeitweise von Arbeitslosengeldern und Unterstützung vom So- zialamt gelebt. Der Beschuldigte besitzt die Aufenthaltsbewilligung B. Die Vertei- digung hebt hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt war und er in dieser arbeitslosen Zeit für einen kurzen Zeitraum auf die schiefe Bahn geraten sei. Am 11. Mai 2018 habe er sich zu einer unentschuldbaren einfachen Körperverletzung verleiten lassen und am 1. August 2018 sei es zur nun zu beur- teilenden Tat gekommen. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit Drogen konsu- miert, sei arbeitslos gewesen und sei schlecht und gleichgültig drauf gewesen. Ob diese destruktive Phase dem Drogenkonsum, der Arbeitslosigkeit oder der
- 17 - schwierigen Jugend geschuldet sei, sei offen (Urk. 63 S. 9, S. 12 f., Urk. 107 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er mit Hilfe der Gemeinde J._____ einen Platz in einem Arbeitsintegrations- programm erhalten habe. Seit dem 17. März 2020 arbeite er nun im Dock in K._____ im Bereich Elektrorecycling in einem Arbeitspensum von 60%, womit er Fr. 763.– pro Monat verdiene. Im Dock könne er arbeiten, bis er eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Im August 2020 sei sein Arbeitsvertrag um weitere 6 Monate verlängert worden (Prot. II S. 9 f.). Zudem strebe er eine Er- höhung seines Arbeitspensums auf 100% an (Prot. II S. 11). Eine eigene Woh- nung habe er aktuell noch nicht. Er sei aber auf Wohnungssuche. Zurzeit wohne er bei seinem Freund L._____ und dessen Mutter und Geschwister. Er habe dort ein eigenes Zimmer, wobei er keine Miete bezahlen müsse. Ab und zu gebe er der Mutter seines Freundes aber Geld für Essen (Prot. I S. 10 und 12). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Vorleben des Beschuldigten als strafzumessungsneutral erweist. Von einer schwierigen Ju- gend, die sich strafmindernd auszuwirken hätte, kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte ist sicherlich nicht in idealen Verhältnissen aufgewachsen, den- noch ist von geordneten familiären Verhältnissen auszugehen. Der Beschuldigte meinte denn auch, eine gute Kinder- und Jugendzeit erlebt zu haben. Weiter konnte er hier in der Schweiz eine Lehre abschliessen und lebte auch von daher in guten Verhältnissen.
c) Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 15/3). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Beschuldigten diese Strafe vom
20. August 2018 nicht straferhöhend entgegengehalten werden kann, da diese erst nach den zu beurteilenden Delikten ausgesprochen worden ist. Richtiger- weise hat sie indessen berücksichtigt, dass der Beschuldigte die nun zu beurtei- lenden Delikte während der damals laufenden Strafuntersuchung begangen hat,
- 18 - was – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Straferhöhung um
E. 2.3 Zwischenfazit Damit erweist sich in einer Gesamtwürdigung eine Bestrafung des Beschuldigten für den qualifizierten Raub mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemes- sen.
3. Strafe für Widerhandlung gegen das AuG
E. 3 Zusammengefasst ist der Beschuldige demnach in diesem Punkt in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Widerhandlung gegen das AIG
1. Dem aus Eritrea stammenden Beschuldigten wird hier zur Last gelegt, sich nach Ablauf der B-Aufenthaltsbewilligung am 22. Mai 2018 bis zu seiner Verhaf- tung am 20. September 2018 wissentlich widerrechtlich in der Schweiz aufgehal- ten zu haben (Urk. 23 S. 4, Dossier 3).
2. Der in der Anklage so umschriebene Sachverhalt wurde vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt. Er merkte lediglich an, dass er erst nach einiger Zeit gemerkt habe, dass die Aufenthaltsbewilligung bereits abgelaufen sei und er da- rauf gewartet habe, vom Migrationsamt eine Aufforderung (zur Verlängerung der Bewilligung) zu erhalten (Urk. D1/7/8 S. 5, Urk. D3/7 S. 2). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch, da es für den Beschuldigten objektiv unmöglich sei, die Schweiz zu verlassen (Gebot des Non-Refoulement) und ihm daher das Nichtver- lassen des Landes strafrechtlich nicht vorwerfbar sei (Urk. 63 S. 6 f., Urk. 107 S. 4).
E. 3.1 Wie oben bereits ausgeführt kam der heute 22-jährige Beschuldigte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Er hat hier drei Schuljahre und eine zweijährige Lehre absolviert. Er hat zwar somit in der Schweiz eine durchaus prägende Zeit verbracht, doch gilt dies in gleichem oder gar grösserem Ausmass für die rund 14 ersten Lebensjahre, welche er in seinem Heimatland Eritrea verbracht hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2018, also nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen hat. Danach hielt er sich lange im Gefängnis auf. Insgesamt spricht die Anwesen- heitsdauer nicht für einen schweren persönlichen Härtefall.
E. 3.2 Auch die familiären Beziehungen mit seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten, also seinem Vater und den Geschwistern, erscheinen nicht beson-
- 22 - ders eng oder intensiv. Zwar haben sein Vater und ein Bruder ihn im Gefängnis besucht, doch ist nicht zu übersehen, dass er in den letzten Jahren ein eher schwieriges Verhältnis zum Vater hatte. So gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst noch bei seinem Vater gewohnt zu haben. Nachdem er sich mit diesem zerstritten habe, sei er dann aber zur Fa- milie seines Kollegen L._____ gezogen, wo er bis zu seiner Verhaftung gewohnt habe (Urk. D3/7 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, nach seiner Haftentlassung zwischenzeitlich bei seinem Vater gewohnt zu haben, aktuell aber wieder bei der Familie N._____ [Nachname von L._____] wohnhaft zu sein, da es in der Wohnung seines Vaters nicht genügend Platz ge- habt habe. Zu seinem Vater habe er sodann wieder ein gutes Verhältnis. Er besu- che diesen auch manchmal und esse bei ihm, wenn es ein Fest gebe (Prot. II S. 6 f., 12 und 16). Auch wenn sich sein Verhältnis zu seinem Vater verbessert zu ha- ben scheint, entsteht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten dennoch nicht der Eindruck einer zwischen ihm und seinen Geschwistern sowie seinem Vater gelebten engen Familienbande. An dieser Stelle ist auch nochmals hervorzuhe- ben, dass der Beschuldigte die ersten 14 Lebensjahre fernab von seinem Vater und den Geschwistern bei seiner Grossmutter in Eritrea verbrachte. Anzufügen ist, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie das Recht auf Achtung des Familienle- bens der Kernfamilie schützt. Das ist die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, nicht aber Eltern und Geschwister (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_659/2018 vom 20. Sep- tember 2018, 6B_639/2019 vom 20. August 2019). Vorliegend ist jedenfalls keine nahe, echte und tatsächlich gelebte enge familiäre Beziehung zum Vater und den Geschwistern dargetan.
E. 3.3 Der Beschuldigte hat zwar eine zweijährige Lehre als Mechanikpraktiker ab- geschlossen. Er hat aber danach bis zu seiner Inhaftierung, mit Ausnahme eines offenbar dreimonatigen temporären Arbeitseinsatzes, nie gearbeitet. Er war ge- mäss eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 1 f., 7/1 S. 2, Prot. I S. 23 f.) in die- ser Zeit "auf Drogen" und hat sich offenbar gehen lassen (schlafen, kiffen, ausge- hen). Der Beschuldigte lebte von Arbeitslosengeldern und Sozialhilfe. Vor der Verhaftung wohnte er bei der Familie eines Kollegen und erhielt offenbar auch
- 23 - vom Vater manchmal ein bisschen Geld. Der noch junge Beschuldigte ist zudem bereits mit etwa Fr. 18'800.– verschuldet (Prot. II S. 15). Zwar befindet er sich zurzeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm und ist im Rahmen dessen im Dock in M._____ im Bereich Elektrorecycling in einem 60%-Pensum arbeitstätig (Prot. II S. 10 f.). Eine wirkliche berufliche Integration ist aber trotz dieser Umstände nicht gegeben. Es kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass die beruflichen (und sozialen) Bande des Beschuldigten zur Schweiz speziell intensiv wären, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert, wie dies als Härte- fallkriterium gefordert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019).
E. 3.4 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, abgesehen von Heuschnup- fen (Prot. II S.13), keine gesundheitliche Probleme aufweist. Er ist ledig, lebt hier auch nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung und hat keine Kinder. Es beste- hen auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz über engere soziale Beziehungen zu anderen Schweizern verfügt. Auch Vereinszugehörigkei- ten sind beispielsweise nicht bekannt (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 5 ff.). Zu be- denken ist dabei, dass wenn sich das gesellschaftliche Leben einer ausländi- schen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt, dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019).
E. 3.5 Der Beschuldigte spricht sowohl Deutsch als auch die Sprache seines Hei- matlandes M._____ (Prot. I S. 20). In den letzten Jahren hatte er gemäss seinen Angaben keinen Kontakt mehr zum Heimatland. Seine Grossmutter, bei der er aufgewachsen ist, lebt nicht mehr. In Eritrea hat er noch Tanten und Onkel, wobei einer dieser Onkel inzwischen in Italien lebt (Prot. I S. 18, S. 20 f., Urk. 63 S. 13, Prot. II S. 21). Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz einwenden lassen, in Eritrea erwarte ihn das Gefängnis, weil er geflüchtet sei, oder der Nationaldienst, und es würden in Eritrea nach wie vor inakzeptable Bedingungen (Folter, sexuelle Ge- walt, Zwangsarbeit etc.) herrschen (Urk. 63 S. 13). Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte die amtliche Verteidigung zusätzlich vor, dass anzunehmen sei, dass der Beschuldigte in Eritrea untergehen würde, da er dort keinerlei Sozialkon-
- 24 - takte habe und auch keine Arbeitsmöglichkeiten hätte, zumal Eritrea zu den ärms- ten Ländern der Erde gehöre (Urk. 107 S. 7). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass sich diese pauschalen Vorbringen als unbehilflich erweisen. Es genügt nicht, lediglich die generelle Lage im Heimatland zu erörtern, ohne irgendwelche individuell konk- ret gefährdende Umstände namhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019). Eine solche individuell-konkrete Gefährdung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten, der immerhin die ersten 14 Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, möglich sein wird, in Eritrea eine berufliche Existenz aufzubauen. Es sind keine entgegenstehende Umstände glaubhaft gemacht worden. Der Be- schuldigte hat in seinem Heimatland noch nahe Verwandte, die ihm allenfalls zur Seite stehen könnten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass es in Eritrea allenfalls schwieriger sein wird, eine soziale und berufliche In- tegration aufzubauen als hier in der Schweiz, nichts Entscheidendes abgeleitet werden kann, da dieser Vergleich zum Sozialstaat praktisch immer zugunsten der Schweiz ausfällt. Die Vorinstanz hat sodann nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten beim Aufbau einer beruflichen Existenz in Eritrea die in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse wohl von Nutzen sein dürften. Am Rande ist zu erwähnen, dass Sprachkenntnisse des Heimatlandes genügend sind, wenn Sie es dem Betroffenen erlauben, sich im Heimatland im täglichen Le- ben verständlich zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_861/2018 vom
24. Oktober 2018, E. 2.4.).
E. 3.6 Fazit In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen wird. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen, zumal die Härtefallklausel restriktiv
- 25 - anzuwenden ist (BGE 144 IV 332, Urteil des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020). 4 Die Vorinstanz hat ergänzend erwogen, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würde (Urk. 91 S. 42-43). Aufgrund der Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls braucht nicht näher auf diese zutreffenden Erwägungen eingegangen zu werden. Es ist aber doch festzuhalten, dass ein vorsätzlicher Raub mit einem Messer, der zu einer Strafe von über 2 Jahren führt, eine hohe Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit manifestiert. Dieses Vorgehen ist umso erschreckender und weckt Bedenken, als der Beschul- digte kurz zuvor bereits einen Menschen aus nichtigem Anlass angegriffen und verletzt hat. Das private Interesse des Beschuldigten, hier in der Schweiz bleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Gewaltdelikten vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.
E. 5 Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz und es ist darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten und seiner verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sowie unter Hinweis da- rauf, dass sich die Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe noch am unteren Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, erscheint es verhältnismäs- sig, die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen.
E. 6 Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Ob die Landesverwei- sung effektiv vollzogen werden kann, wird von der zuständigen kantonalen Be- hörde zu entscheiden sein (Art. 66d StGB).
E. 7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz hat zutreffend angeführt, dass Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, im Schengen- Informationssystem ausgeschrieben werden, wenn davon auszugehen ist, dass
- 26 - die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was insbesondere der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Eritrea ist nicht Mitgliedsstaat des Schengen- Übereinkommens und der Beschuldigte wird wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dies führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten dem-nach die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Ge- richts-gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 4'067.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 108). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtkasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
- Dezember 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend Anklagepunkt Dossier D2); 2, 3. Lemma (Schuldspruch betr. Widerhandlung gegen das MERG); 3 teilweise (betreffend Busse); 6 (Ersatzfreiheitsstrafe); 9 (Herausgabe Gegenstände); 10-13 (Zivilforderun- gen) sowie 14 und 15 (Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB; − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.
- Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 490 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August
- 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (12 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der voll- ziehbare Teil der Freiheitsstrafe vollumfänglich durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'067.15 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 28 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betr. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten B-2/2018/10018091; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200152-O/U/mc-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 16. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
18. Dezember 2019 (DG190011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der der Staatsanwaltschaft IV (neu: I) des Kantons Zürich vom
28. März 2019 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 48 ff.) Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Dossier D2 (mehrfache Widerhand- lung gegen das Personenbeförderungsgesetz) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB;
- der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG;
- der Widerhandlung gegen das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister im Sinne von § 31 MERG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 455 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. August 2018 und einer Busse von CHF 400.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (12 Monate), abzüglich 455 Tage, die durch Untersuchungshaft und vorzeiti- gen Strafvollzug erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 3 -
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
9. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy samt Ladekabel (Asservat-Nr. A011'861'851) wird dem Beschuldig- ten durch die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, und die Datenausle- sung (Asservat-Nr. A011'918'802) durch die Kantonspolizei Zürich, IT- Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF), auf Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
10. Der Beschuldigte wird – in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ und dem Gehilfen C._____ – anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privat- kläger 2, D._____, Schadenersatz von CHF 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit
1. August 2018 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird – im Umfang von CHF 500.– in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privat- kläger 2, D._____, Genugtuung von CHF 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit
1. August 2018 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird – in solidarischer Haftung mit dem Mittäter B._____ – anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger 3, E._____, den Betrag von CHF 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2018 zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, dem Privatklä- ger 3, E._____, Genugtuung von CHF 100.– zzgl. 5 % Zins seit 1. August 2018 zu bezahlen.
- 4 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen CHF 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 19'250.20 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 24'750.20 Kosten Total Die Kosten und Au slagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 20. September 2018 bis
21. Januar 2020 (inkl. Urteilseröffnung und Urteilsbesprechung mit dem Be- schuldigten) mit total CHF 19'250.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 107) "1. Der Beschuldigte sei des einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 31 MERG schuldig zu sprechen.
2. Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen; dies unter Anrechnung der vom Be- schuldigten erstandenen Haft von 490 Tagen. Ebenfalls sei eine Busse von Fr. 400.– auszusprechen.
4. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- 5 -
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und infolgedessen auch von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive amtliche Ver- teidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 97, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 91 S. 5). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Dezember 2019 (eröffnet am
21. Januar 2020) wurde der Beschuldigte des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Wider- handlung gegen das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister im Sinne von § 31 MERG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018, so- wie einer Busse von CHF 400.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 6 - Im übrigen Umfang von 12 Monaten (welche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils durch 455 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet (Urk. 91 S. 48). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte durch seinen amtli- chen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 83). Am 30. März 2020 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 97). 1.4. Am 16. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).
2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich vorab gegen den Schuldspruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Urteilsdispositivziffer 2). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie ein Freispruch vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das AIG. Weiter richtet sich die Berufung gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urteilsdispositivziffern 3, 4 und 5). Beantragt wird, wie bereits vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von ma-
- 7 - ximal 18 Monaten und eine Busse von Fr. 400.–. Schliesslich stellt der Beschul- digte den Antrag, dass in Aufhebung der Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanz- lichen Urteils von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschrei- bung im SIS abzusehen sei (Urk. 83 und Urk. 107). Nicht angefochten sind dem- nach die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkt Dossier D2 (Dispo- sitivziffer 1), der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das MERG (Dis- positivziffer 2, 3. Lemma), die Busse (Dispositivziffer 3 teilweise), die Ersatzfrei- heitsstrafe (Dispositivziffer 6), die Herausgabe von Gegenständen (Dispositivziffer 9), die Zivilforderungen (Dispositivziffern 10-13), sowie die Kosten- und Entschä- digungsregelung (Dispositivziffern 14 und 15). In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. II. Rechtliche Würdigung A. Raub
1. Bei der rechtlichen Würdigung ist vom anerkanntem Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt mehrfach als zutref- fend bezeichnet, und sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis. 2.1. Umstritten ist, ob das beim Raub vom Beschuldigten mitgeführte Messer als andere gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist. Die Verteidigung macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass Messer gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre nicht als "gefährliche Waffe" im Sinne der gen- nannten Bestimmung gelten würden (Urk. 63 S. 4 f. mit Hinweisen, Urk. 107 S. 3 f.). 2.2. Den qualifizierten Raub erfüllt, wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaf- fe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Eine Waffe ist ein Gegen- stand, der eigens für Angriff und Verteidigung konzipiert wurde und auch diesem Zweck dient (BGE 117 IV 135, E.1.c.; BGE 118 IV 142 E.3.d.). Die Gegenstände
- 8 - müssen sich dazu eignen, bei bestimmungsgemässen Gebrauch schwere Verlet- zungen zu verursachen (BGE 118 VI 147). Verschiedene Lehrmeinungen vertreten die Ansicht, dass die Qualifizierung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB eine "Gefährlichkeit" der Waffe verlange, welche sich an jener der Schusswaffe orientiert. Die besondere Gefährlichkeit einer Schuss- waffe besteht darin, dass ein Mensch ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin getötet oder schwer verletzt werden kann (NIGGLI/RIEDO in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, Art. 140 N 61 und Art. 139, N 150; TRECH- SEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], PraxKomm. StGB, Art. 139 N 20). An die- sen Kriterien orientiert, sind Schlagringe, Stichwaffen sowie Sprühmittel gemäss einem Teil der Lehre grundsätzlich nicht als gefährliche Waffe im Sinne des quali- fizierten Tatbestandes zu definieren (NIGGLI/RIEDO in:, BSK StGB II, Art. 139 N 155 und 157, Art. 140 N 61; TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], PraxKomm. StGB, Art. 139 N 20). Demgegenüber werden in der Botschaft von 1979 (BBl 1980, 1241, 1256) Sprühmittel, Hieb- und Stichwaffen und Schlagringe als Beispiele für gefährliche Waffen genannt. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass von Gesetzes wegen nicht der gleich hohe Gefährdungsgrad wie bei einer Schusswaffe gefordert ist (BGE 113 IV 60, E.1.a.). Gemäss Bundesgericht sind Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen solche, mit denen bei der Tataus- führung geschossen werden kann oder die zumindest wegen ihrer Form oder ih- res Gewichts für einen Dritten eine ähnliche Gefahr darstellen (BGE 110 IV 81 E.1.a.; ebenso BGE 111 IV 49 E. 3; explizit bestätigt im Urteil des Bundesgerich- tes 6B_339/2009 vom 7. August 2009, E. 1.5). Im Unterschied zum qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist beim qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB die von der Waffe ausgehende Gefahr aufgrund der direkten Konfrontation mit dem Opfer i.d.R. vergleichsweise grösser (NIG- GLI/RIEDO in: BSK StGB II, Art. 140, N 59), was für die weniger restriktive Definiti- on der "anderen gefährlichen Waffen" des Bundesgerichtes spricht. Die besonde- re Gefährlichkeit von Schusswaffen besteht – wie gesehen – darin, dass sie es ermöglichen, ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz einen Menschen schwer zu verletzen oder zu töten. Wendet man diese Kriterien auf die Frage nach der Gefährlichkeit "anderer Waffen" (also nicht Schusswaffen) an, so ist
- 9 - auch nach der oben zitierten Lehre eine Gesamtbetrachtung anzustellen, so dass etwa eine geringere Distanzwirkung durch ein extremes Schädigungspotential kompensiert werden kann. Auch Messer kommen grundsätzlich als "andere ge- fährliche Waffen" in Frage, massgebend ist eine Gesamtbeurteilung (vgl. dazu auch Obergericht des Kantons Bern, 18. Januar 2011, SK 10257, und Kantonsge- richt St. Gallen, 25. Februar 2004, in SJZ 101/2005 S. 248). Anzufügen ist, dass insbesondere auch nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter die Waffe tatsächlich einsetzt. Die Gefährlichkeit der Tat ist bereits bei blosser Verfügbarkeit der Waffe gegeben (vgl. zum Ganzen BSK StGB - Niggli/Riedo, N 140 ff. zu Art. 139, sowie N 61/62 zu Art. 140 jeweils mit Hinweisen, vgl. auch Trechsel/Pieth, PK StGB- Crameri 2018, Art. 139 N 19 und 20; OFK/StGB-Donatsch, StGB 139 N 16 sowie StGB 140 N 13; BGE 111 IV 51, 112 IV 13, 113 IV 61). 2.3. Vorliegend führte der Beschuldigte ein grosses Messer mit schwarzer Klinge mit sich. Diese Umschreibung der Anklage fasst zwar etwas knapp aber doch ge- rade noch genügend die Aussagen der beiden Privatkläger D_____ und E._____ als Auskunftspersonen zusammen, wonach das Messer eine schwarze Klinge hatte und die Klingenlänge ca. 20 cm (D._____) bzw. 25 cm (E._____) betrug bzw. es sich um ein grösseres Messer, ein "halbe Machete" (E._____) handelte (Urk. D1/10/1 S. 2, D1/10/6 S. 5, D1/10/7 S. 3, D1/10/5 S. 1, D1/10/8 S. 3). D._____ gab überdies an, dass der Beschuldigte das Messer aus einer Messer- scheide zog und die Klinge etwa 4-5 cm breit war (Urk. D1/10/6 S. 5). Der Be- schuldigte selber gab an, ein grosses schwarzes Messer mitgeführt zu haben und dem Mittäter B._____ vor dem Überfall ebenfalls ein grosses Messer gegeben zu haben. Das Messer habe er mitgeführt, weil er die Absicht gehabt habe, "einen auszunehmen". Er habe das Messer dann in die Tischplatte gerammt (Urk. D1/7/5 S. 5 f.). Es handelte sich somit jedenfalls nicht um ein gewöhnliches Küchenmes- ser oder sonstiges Messer für den alltäglichen Gebrauch, sondern offensichtlich um ein Messer, das eigens für Angriff und Verteidigung konzipiert wurde, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, dass dieses neben einer Klingenseite auch noch eine gezackte Seite bzw. eine Säge gehabt habe und von der Grösse her mit jener eines Bajonetts zu vergleichen gewesen sei (Prot. II S. 19). Weiter ist festzuhalten, dass es offensichtlich gebrauchsfähig und
- 10 - namentlich die Klinge stabil mit dem Griff verbunden war, hat der Beschuldigte es doch zur Einschüchterung in den Tisch gerammt und war es somit geeignet, bei bestimmungsgemässem Gebrauch auch ohne grösseren Kraftaufwand schwere Verletzungen zu verursachen. Im Vergleich zu einer Schusswaffe ist festzuhalten, dass für Verletzungen die Distanz bei einem Messer zwar gering sein muss, ein solch grosses Messer wie vorliegend aber gerichtsnotorisch ein extremes Schädi- gungspotential beinhaltet und in einer Gesamtbetrachtung daher als "andere ge- fährliche Waffe" zu qualifizieren ist.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldige demnach in diesem Punkt in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Widerhandlung gegen das AIG
1. Dem aus Eritrea stammenden Beschuldigten wird hier zur Last gelegt, sich nach Ablauf der B-Aufenthaltsbewilligung am 22. Mai 2018 bis zu seiner Verhaf- tung am 20. September 2018 wissentlich widerrechtlich in der Schweiz aufgehal- ten zu haben (Urk. 23 S. 4, Dossier 3).
2. Der in der Anklage so umschriebene Sachverhalt wurde vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt. Er merkte lediglich an, dass er erst nach einiger Zeit gemerkt habe, dass die Aufenthaltsbewilligung bereits abgelaufen sei und er da- rauf gewartet habe, vom Migrationsamt eine Aufforderung (zur Verlängerung der Bewilligung) zu erhalten (Urk. D1/7/8 S. 5, Urk. D3/7 S. 2). Die Verteidigung ver- langt einen Freispruch, da es für den Beschuldigten objektiv unmöglich sei, die Schweiz zu verlassen (Gebot des Non-Refoulement) und ihm daher das Nichtver- lassen des Landes strafrechtlich nicht vorwerfbar sei (Urk. 63 S. 6 f., Urk. 107 S. 4). 3.1. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Der Beschuldigte hatte das ihm zur Last gelegte Verhal- ten noch vor Inkrafttreten des AIG begangen. Da sowohl das AIG in dessen Art. 115 als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG in dessen
- 11 - Art. 115 für den rechtswidrigen Aufenthalt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstra- fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (vgl. Art. 126 Abs. 4 AIG). 3.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung führt zur Rechtswidrigkeit des Aufent- halts. Wenn dagegen vor Ablauf um Verlängerung ersucht wird, so besteht ein gesetzliches Anwesenheitsrecht. Dieses ergibt sich daraus, dass Folge der Nicht- verlängerung die Wegweisung ist, mit welcher eine angemessene Ausreisefrist angesetzt wird. Bis diese verstrichen ist, bleibt der Aufenthalt rechtmässig. Ist ein Gesuch um Verlängerung hängig, tritt somit keine sofortige Rechtswidrigkeit ein. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens betreffend Bewilligung gestatten, sofern die Zulassungs- voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (ZÜND, in: OFK-Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 115 AIG). Das Nichtverlassen des Landes nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts ist bei objektiver Unmöglichkeit der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar (Urteile des Bundesgerichtes 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2; 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2), weil das strafrechtliche Schuldprinzip die Freiheit voraussetzt, anders handeln zu können; eine illegale Ausreise in ein Drittland kann nicht verlangt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_482/2010 vom 7. Ok- tober 2010 E. 3.2.3). Objektive Unmöglichkeit kann neben tatsächlichen Gründen (etwa fehlende Reisepapiere, die sich nicht beschaffen lassen; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2) auch auf rechtlichen Grün- den beruhen, nämlich völkerrechtlicher Unzulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) oder Unzumutbarkeit desselben (Abs. 4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3). Vorwerfbar bleibt der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise, wenn der Ausländer "untertaucht", statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen (Urteil des Bundesgerichtes
- 12 - 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3), denn er hätte es so in der Hand, den illega- len Aufenthalt zu beenden (ZÜND, in: OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 115 AIG). 3.3. Vorliegend ist die Aufenthaltsbewilligung B des Beschuldigten am 22. Mai 2018 abgelaufen, was ihm bewusst war und wie erwogen zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in der Schweiz führte. Der Einwand der Verteidigung, dass es dem Beschuldigten objektiv unmöglich gewesen sei, die Schweiz zu verlassen, ändert nichts daran. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass ihm die Aufent- haltsbewilligung bei Stellung eines entsprechenden Gesuches wegen Unmöglich- keit der Ausreise (oder aus anderen Gründen) verlängert worden wäre, bleibt ent- scheidend, dass der Beschuldigte es in der Hand gehabt hätte, mit einem ent- sprechenden Gesuch den illegalen Aufenthalt zu beenden. Wie erwogen bleibt (im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz) der rechtswidrige Aufenthalt auch bei Unmöglichkeit der Ausreise vorwerfbar, wenn der Ausländer beispielsweise "untertaucht", statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen, eben weil er die Möglichkeit hat, den illegalen Aufenthalt zu beenden. Gleiches gilt für den Be- schuldigten, der – ohne grösseren Aufwand – um eine Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung hätte ersuchen können. Es geht nicht darum, dass von ihm ver- langt wurde, illegal oder in ein für ihn gefährliches Land auszureisen, sondern für einen legalen Aufenthalt zu sorgen.
4. Der Beschuldigte ist demnach zudem der Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen. Anzu- fügen ist, dass ausdrücklich unangefochten blieb (vgl. Urk. 93 S. 2, Urk. 107 S. 2), dass sich der Beschuldigte in diesem Zeitraum nicht um die Anmeldung bei der Gemeinde Dürnten kümmerte und sich damit der Widerhandlung gegen das Ge- setz über das Meldewesen und die Einwohnerregister im Sinne von § 31 MERG schuldig gemacht hat.
- 13 - IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten – soweit vorliegend noch re- levant – mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018 (Urk. 91 S. 14-29). 1.1.1. Die amtliche Verteidigung erachtet eine Sanktionierung mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensadäquat und gerechtfertigt (Urk. 93 S. 3, Urk. 107 S. 2). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass die Ein- satzstrafe für den qualifizierten Raub mit maximal 24 Monaten festzusetzen sei. So habe der Privatkläger D._____ im Zusammenhang mit der Bedrohungssituati- on anlässlich des Raubes zwar von panischer Angst gesprochen. Jedoch er- scheine die Art der Tatbegehung immerhin aber als wenig durchdacht, und sei es zudem nicht um einen hohen Deliktsbetrag gegangen. Die Delinquenz des Be- schuldigten während laufender Strafuntersuchung sei, entgegen der vorinstanzli- chen Strafzumessung, höchstens im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu be- rücksichtigen, da der Beschuldigte vor seinen Taten einen tadellosen Leumund aufgewiesen und sich seither nichts mehr habe zuschulden lassen kommen. Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen erhebliche Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, seine ehrliche Reue und absolute Einsicht so- wie sein Wiedergutmachungswille seien sodann mit einer Strafminderung von mindestens 12 Monaten zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AIG sei der Beschuldigte jedenfalls nicht zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen (Urk. 63 S. 8 f., Urk. 107 S. 5 f.). 1.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt wie ausgeführt die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 97). 1.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung sowie der Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz hinsichtlich der
- 14 - Geldstrafe unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergege- ben und auch den Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe richtig abgesteckt. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 14-18, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Einsatzstrafe für qualifizierten Raub 2.1. Tatkomponente
a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte geplant hat, Jugendliche beim Jugendtreff in Männedorf auszurauben ("einen auszunehmen") und sich für die Ausführung der Tat über Dritte Mittäter organisiert hat, da er, wie er selber mehrfach betonte, diese nicht alleine "aus- nehmen" konnte (Urk. D1/7/7 S. 5 f.). Als Opfer hat er sich Jugendliche bzw. ei- nen jungen Mann als leichte Beute ausgesucht, den damals rund 23-jährigen D._____ sowie den damals rund 17-jährigen E._____. Sodann haben er und sein Mittäter B._____ nicht nur Messer mit sich geführt (was verschuldensmässig be- reits im Tatbestand des qualifizierten Raubes berücksichtigt ist), sondern beide haben diese auch hervorgenommen und verwendet, um damit den Geschädigten zu drohen bzw. Angst zu machen. Der Beschuldigte hat sein grosses, schwarzes Messer heftig in die Tischplatte gerammt und sich aggressiv verhalten, um den Opfern Angst zu machen, was ihm auch auf eindrückliche Weise gelungen ist. Weiter ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte neben B._____ noch einen Dritten, den Gehilfen C._____, dabei hatte und die Täter sich somit (zunächst) in Überzahl befanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Mittäter B._____, als weitere Jugendliche (Geschädigte) dazu kamen, dem Geschädigten Agricola, weil er "zu frech" war, das von ihm mitgeführte Messer an den Hals ge- halten, um die Situation weiter unter Kontrolle zu halten. Die eingesetzten Messer und das Vorgehen der Täter haben die Geschädigten stark beeindruckt, wie ihr Verhalten und ihre Aussagen zeigen, und sie gefügig gemacht. Der Privatkläger D._____ gab an, dass der Beschuldigte sehr furchteinflössend auf ihn gewirkt ha- be und er verstört und verängstigt war und einfach gewollt habe, dass niemandem etwas passiert. Er habe Panik, Todesangst gehabt und er habe – dies rund 4 Mo-
- 15 - nate nach dem Überfall – den Vorfall noch nicht "verdaut" und habe nach wie vor Angst vor den Tätern (Urk. D1/10/1 S. 4, Urk. D1/10/6 S. 4, Urk. D1/10/7 S. 3 f. und S. 6). Auch der Privatkläger E._____ schilderte seine Nervosität und Angst, dass die Täter D._____ etwas Schlimmes antun würden, wobei – so E._____ – dem Beschuldigten anzusehen gewesen sei, dass er vor nichts zurückschrecke (Urk. D1/10/4 S. 3, Urk. D1/10/8 S. 4). Die vom Beschuldigten beim Jugendtreff gemachte Beute ist gering, es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich grössere Beträge erhoffte (vgl. Prot. I S. 42) und bereit gewesen wäre, auch grössere Beträge zu nehmen. Sodann hat er mitgewirkt, um von D._____ (via F._____ in G.______) einen beachtlichen Deliktsbetrag von Fr. 1'500.– zu ergat- tern, was weitere Planung und weiteres rücksichtsloses und unverschämtes Vor- gehen benötigte. Auf dem Weg zu F._____ hat der Beschuldigte den bereits ver- ängstigten D._____ erneut (Zeigen eines Bildes eines angeblichen Opfers mit von ihm zerschlagenem Gesicht) auf perfide Art und Weise verängstigt. Verschul- denserschwerend wirkt sich weiter aus, dass der ganze Vorfall so für D._____ insgesamt länger andauerte. Dass der Beschuldigte von dieser Beute bei der Auf- teilung nur wenig erhielt, zeigt immerhin, dass er diesbezüglich nicht die führende Kraft war, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und einem skrupel- und rücksichtlo- sen sowie verwerflichen Vorgehen auszugehen. Zu seinen Gunsten kann berück- sichtigt werden, dass er sein Messer lediglich zum Zwecke der Drohung verwen- dete und im Rahmen des qualifizierten Raubes weitaus drastischere Nötigungs- handlungen denkbar sind. Gesamthaft ist daher die objektive Tatschwere inner- halb des sehr weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Frei- heitsstrafe gerade als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
b) Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, um so auf leichte Art zu Geld zu kommen (Prot. I S. 38/39). Eine finanzielle Notlage war nicht gegeben, hätte er doch ohne Weiteres arbeiten gehen oder sich beim Sozialamt melden können und wurde ihm zum damaligen Zeitpunkt Logis und Kost von der Familie
- 16 - eines Kollegen gewährt (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/6 S. 2). Mit der Vorinstanz ist insge- samt davon auszugehen, dass die subjektive Tatschwere nicht zu einer Relativie- rung des objektiven Tatverschuldens führt.
c) Zusammenfassend ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszu- gehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheits- strafe erscheint aufgrund der gesamten Umstände als angemessen. 2.2. Täterkomponente
a) Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten gemäss dessen Angaben in der Untersuchung und vor Gericht sowie gestützt auf die Ausführungen der amtlichen Verteidigung zutreffend zusammen- gefasst (vgl. Urk. 91 S. 21 ff., Urk. 7/6 S. 1 ff., Urk. 63 S. 12 f., Prot. I S. 14-26 und S. 51). Der Beschuldigte ist 1998 in Eritrea geboren, wuchs dort bei seiner Grossmutter in H._____ auf und hat bis zur 7. Klasse die Schule in Eritrea be- sucht. Sein Vater habe schon damals in der Schweiz gelebt. Zu seiner Mutter, die er nicht kenne, habe er keinen Kontakt. Im Jahre 2012, also im Alter von rund 14 Jahren, kam der Beschuldigte zu seinem Vater in die Schweiz. Nach Besuch ei- ner Deutschschule sowie der 2. und 3. Oberstufe und einem 10. Schuljahr, mach- te der Beschuldigte eine (An-)Lehre als Mechanikpraktiker, welche er abschloss. In der Schweiz leben neben seinem Vater seine drei Geschwister. Ein Bruder be- findet sich in einem geschlossenen Heim in I._____. Nach der Lehre habe der Beschuldigte nicht mehr gearbeitet, da er – so der Beschuldigte selber – zu faul gewesen sei, und zeitweise von Arbeitslosengeldern und Unterstützung vom So- zialamt gelebt. Der Beschuldigte besitzt die Aufenthaltsbewilligung B. Die Vertei- digung hebt hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 20 Jahre alt war und er in dieser arbeitslosen Zeit für einen kurzen Zeitraum auf die schiefe Bahn geraten sei. Am 11. Mai 2018 habe er sich zu einer unentschuldbaren einfachen Körperverletzung verleiten lassen und am 1. August 2018 sei es zur nun zu beur- teilenden Tat gekommen. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit Drogen konsu- miert, sei arbeitslos gewesen und sei schlecht und gleichgültig drauf gewesen. Ob diese destruktive Phase dem Drogenkonsum, der Arbeitslosigkeit oder der
- 17 - schwierigen Jugend geschuldet sei, sei offen (Urk. 63 S. 9, S. 12 f., Urk. 107 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er mit Hilfe der Gemeinde J._____ einen Platz in einem Arbeitsintegrations- programm erhalten habe. Seit dem 17. März 2020 arbeite er nun im Dock in K._____ im Bereich Elektrorecycling in einem Arbeitspensum von 60%, womit er Fr. 763.– pro Monat verdiene. Im Dock könne er arbeiten, bis er eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Im August 2020 sei sein Arbeitsvertrag um weitere 6 Monate verlängert worden (Prot. II S. 9 f.). Zudem strebe er eine Er- höhung seines Arbeitspensums auf 100% an (Prot. II S. 11). Eine eigene Woh- nung habe er aktuell noch nicht. Er sei aber auf Wohnungssuche. Zurzeit wohne er bei seinem Freund L._____ und dessen Mutter und Geschwister. Er habe dort ein eigenes Zimmer, wobei er keine Miete bezahlen müsse. Ab und zu gebe er der Mutter seines Freundes aber Geld für Essen (Prot. I S. 10 und 12). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Vorleben des Beschuldigten als strafzumessungsneutral erweist. Von einer schwierigen Ju- gend, die sich strafmindernd auszuwirken hätte, kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte ist sicherlich nicht in idealen Verhältnissen aufgewachsen, den- noch ist von geordneten familiären Verhältnissen auszugehen. Der Beschuldigte meinte denn auch, eine gute Kinder- und Jugendzeit erlebt zu haben. Weiter konnte er hier in der Schweiz eine Lehre abschliessen und lebte auch von daher in guten Verhältnissen.
c) Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 15/3). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Beschuldigten diese Strafe vom
20. August 2018 nicht straferhöhend entgegengehalten werden kann, da diese erst nach den zu beurteilenden Delikten ausgesprochen worden ist. Richtiger- weise hat sie indessen berücksichtigt, dass der Beschuldigte die nun zu beurtei- lenden Delikte während der damals laufenden Strafuntersuchung begangen hat,
- 18 - was – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Straferhöhung um 5 Monate zu veranschlagen ist.
d) Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte ein vollum- fängliches Geständnis abgelegt hat. Das Geständnis erfolgte zwar erst in der Schlusseinvernahme und vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage. Dennoch hat der Beschuldigte damit die Durchführung des Strafverfahrens letzt- lich durchaus erleichtert. Zudem hat er sich kooperativ gezeigt und bereits zu Be- ginn der Untersuchung Spitznamen und Telefonnummern seiner Mittäter angege- ben, welche in der Folge identifiziert werden konnten. Der Beschuldigte hat so- dann durchaus Reue und Einsicht gezeigt, was sich auch darin zeigt, dass er die Zivilforderungen der Geschädigten D._____ und E._____ anerkannt hat. Dieses Nachtaterhalten ist gebührend strafmindernd zu gewichten. Insgesamt erscheint es mit der Vorinstanz aufgrund des Geständnisses und der gezeigten Reue und Einsicht angemessen, eine Reduktion der Strafe in der Grössenordnung von rund einem Viertel bzw. um 8 Monate vorzunehmen. 2.3. Zwischenfazit Damit erweist sich in einer Gesamtwürdigung eine Bestrafung des Beschuldigten für den qualifizierten Raub mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemes- sen.
3. Strafe für Widerhandlung gegen das AuG 3.1. Die Vorinstanz hat treffend gewürdigt, dass sich der Beschuldigte eher aus Faulheit und Gleichgültigkeit als infolge krimineller Energie nicht um die Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert hat. Auch kann davon ausgegan- gen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung wohl ohne Weiteres verlängert wor- den wäre, was das Verschulden in objektiver Hinsicht als gering erscheinen lässt. Subjektiv ist lediglich von einem Eventualvorsatz auszugehen. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgelegte Strafe von 15 Tageseinheiten erweist sich als angemessen. Zur Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Aufenthaltsbewilligung lief
- 19 - am 22. Mai 2018 ab. Der Beschuldigte hätte sich somit bereits vor Ergehen der Strafe gemäss Strafbefehl vom 20. August 2018 um die Verlängerung kümmern müssen. Der Beschuldigte hat sich in diesem Punkt ebenfalls geständig gezeigt, doch wirkt sich dieses aufgrund der ohnehin erstellten Umstände nicht merklich aus. 3.2. Unter Hinweis auf die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es angemessen, für diese Widerhandlung eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 91 S. 26, BGE 144 IV 217, BGE 134 IV 82). Der Beschuldig- te wurde wie erwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
20. August 2018 ebenfalls mit einer Geldstrafe bestraft. Hier liegt eine gleichartige Strafe vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben sind. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe sorgfältig und umfassend dargetan, woraus zu ver- weisen ist (Urk. 91 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland geahndete einfache Körperverletzung (mehrere Faust- schläge ins Gesicht mit Prellungen und einer blutenden Wunde im Stirnbereich) erweist sich klar als wesentlich gravierender als der vorliegende leichte Verstoss gegen das AuG und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer gleichzeitigen Beurteilung mit der Körperverletzung verschuldensmässig kaum mehr ins Gewicht gefallen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich mit der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das AuG eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 20. August 2018 als angemessen.
4. Gesamtwürdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich folglich zum bereits rechtskräftigen Teil des vorinstanzlichen Urteils hinzu die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon 490 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018, als angemessen.
- 20 - IV. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Gewäh- rung des (teil-)bedingten Vollzugs bereits zutreffend dargelegt (Urk. 91 S. 29 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
2. Hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt (Art. 43 StGB). Die auszusprechende Geldstrafe von 5 Tagessätzen erfüllt dagegen die objekti- ven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB).
3. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te vorliegend als nicht vorbestraft zu betrachten ist (vorstehend, Ziff. III.2.2.c). Der noch junge Beschuldigte wird erstmals mit einer Freiheitsstrafe bestraft und hat bereits 490 Tage dieser Strafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich durch die lange Haft sowie diese härtere Sanktion beeindrucken lässt. Sodann verfügt der Be- schuldigte immerhin über eine abgeschlossene Lehre als Mechanikpraktiker. Auch hat er im Gefängnis offenbar durchgängig gearbeitet (Urk. 63 S. 10, Prot. II S. 6) und arbeitet nun seit dem 17. März 2020 im Dock in K._____ in einem Ar- beitsintegrationsprogramm (Urk. 104, Prot. II S. 9). Auch hat der Beschuldigte Einsicht und Reue gezeigt sowie die Zivilforderungen der Geschädigten aner- kannt, was darauf hinweist, dass das Strafverfahren einen spürbaren Lerneffekt hinterlassen hat. Dementsprechend ist dem Beschuldigten in Bezug auf die aus- zusprechende Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren und der Vollzug der Geldstrafe (vollständig) aufzuschieben. Die vorinstanzliche Festset- zung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auf 12 Monate erweist sich als den konkreten Umständen angemessen, zumal aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten vom 20. August 2018 wegen einfacher Körperverletzung gewisse Restbedenken bestehen (vgl. Urk. 91 S. 32 f.). Die Probezeit für den aufzuschie- benden Teil der Freiheitsstrafe und die Geldstrafe ist auf drei Jahre anzusetzen.
- 21 - V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung sehr sorgfältig und umfassend dargestellt. Darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 34-39, Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 StGB eine Katalogstraftat darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte ist Ausländer und wegen Raubes zu verurteilen. Er ist daher gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Die Vorinstanz hat sich strukturiert und detailliert mit den vorliegend beim Beschuldigten zur Anwendung gelangenden Härtefallkriterien auseinanderge- setzt. Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 91 S. 39 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Wie oben bereits ausgeführt kam der heute 22-jährige Beschuldigte im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Er hat hier drei Schuljahre und eine zweijährige Lehre absolviert. Er hat zwar somit in der Schweiz eine durchaus prägende Zeit verbracht, doch gilt dies in gleichem oder gar grösserem Ausmass für die rund 14 ersten Lebensjahre, welche er in seinem Heimatland Eritrea verbracht hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Jahre 2018, also nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen hat. Danach hielt er sich lange im Gefängnis auf. Insgesamt spricht die Anwesen- heitsdauer nicht für einen schweren persönlichen Härtefall. 3.2. Auch die familiären Beziehungen mit seinen hier in der Schweiz lebenden Verwandten, also seinem Vater und den Geschwistern, erscheinen nicht beson-
- 22 - ders eng oder intensiv. Zwar haben sein Vater und ein Bruder ihn im Gefängnis besucht, doch ist nicht zu übersehen, dass er in den letzten Jahren ein eher schwieriges Verhältnis zum Vater hatte. So gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst noch bei seinem Vater gewohnt zu haben. Nachdem er sich mit diesem zerstritten habe, sei er dann aber zur Fa- milie seines Kollegen L._____ gezogen, wo er bis zu seiner Verhaftung gewohnt habe (Urk. D3/7 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, nach seiner Haftentlassung zwischenzeitlich bei seinem Vater gewohnt zu haben, aktuell aber wieder bei der Familie N._____ [Nachname von L._____] wohnhaft zu sein, da es in der Wohnung seines Vaters nicht genügend Platz ge- habt habe. Zu seinem Vater habe er sodann wieder ein gutes Verhältnis. Er besu- che diesen auch manchmal und esse bei ihm, wenn es ein Fest gebe (Prot. II S. 6 f., 12 und 16). Auch wenn sich sein Verhältnis zu seinem Vater verbessert zu ha- ben scheint, entsteht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten dennoch nicht der Eindruck einer zwischen ihm und seinen Geschwistern sowie seinem Vater gelebten engen Familienbande. An dieser Stelle ist auch nochmals hervorzuhe- ben, dass der Beschuldigte die ersten 14 Lebensjahre fernab von seinem Vater und den Geschwistern bei seiner Grossmutter in Eritrea verbrachte. Anzufügen ist, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie das Recht auf Achtung des Familienle- bens der Kernfamilie schützt. Das ist die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, nicht aber Eltern und Geschwister (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_659/2018 vom 20. Sep- tember 2018, 6B_639/2019 vom 20. August 2019). Vorliegend ist jedenfalls keine nahe, echte und tatsächlich gelebte enge familiäre Beziehung zum Vater und den Geschwistern dargetan. 3.3. Der Beschuldigte hat zwar eine zweijährige Lehre als Mechanikpraktiker ab- geschlossen. Er hat aber danach bis zu seiner Inhaftierung, mit Ausnahme eines offenbar dreimonatigen temporären Arbeitseinsatzes, nie gearbeitet. Er war ge- mäss eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 1 f., 7/1 S. 2, Prot. I S. 23 f.) in die- ser Zeit "auf Drogen" und hat sich offenbar gehen lassen (schlafen, kiffen, ausge- hen). Der Beschuldigte lebte von Arbeitslosengeldern und Sozialhilfe. Vor der Verhaftung wohnte er bei der Familie eines Kollegen und erhielt offenbar auch
- 23 - vom Vater manchmal ein bisschen Geld. Der noch junge Beschuldigte ist zudem bereits mit etwa Fr. 18'800.– verschuldet (Prot. II S. 15). Zwar befindet er sich zurzeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm und ist im Rahmen dessen im Dock in M._____ im Bereich Elektrorecycling in einem 60%-Pensum arbeitstätig (Prot. II S. 10 f.). Eine wirkliche berufliche Integration ist aber trotz dieser Umstände nicht gegeben. Es kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass die beruflichen (und sozialen) Bande des Beschuldigten zur Schweiz speziell intensiv wären, deutlich über dem, was aus einer gewöhnlichen Integration resultiert, wie dies als Härte- fallkriterium gefordert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019). 3.4. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, abgesehen von Heuschnup- fen (Prot. II S.13), keine gesundheitliche Probleme aufweist. Er ist ledig, lebt hier auch nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung und hat keine Kinder. Es beste- hen auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz über engere soziale Beziehungen zu anderen Schweizern verfügt. Auch Vereinszugehörigkei- ten sind beispielsweise nicht bekannt (vgl. zum Ganzen Prot. II S. 5 ff.). Zu be- denken ist dabei, dass wenn sich das gesellschaftliche Leben einer ausländi- schen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt, dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht (Urteil des Bundesge- richtes 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019). 3.5. Der Beschuldigte spricht sowohl Deutsch als auch die Sprache seines Hei- matlandes M._____ (Prot. I S. 20). In den letzten Jahren hatte er gemäss seinen Angaben keinen Kontakt mehr zum Heimatland. Seine Grossmutter, bei der er aufgewachsen ist, lebt nicht mehr. In Eritrea hat er noch Tanten und Onkel, wobei einer dieser Onkel inzwischen in Italien lebt (Prot. I S. 18, S. 20 f., Urk. 63 S. 13, Prot. II S. 21). Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz einwenden lassen, in Eritrea erwarte ihn das Gefängnis, weil er geflüchtet sei, oder der Nationaldienst, und es würden in Eritrea nach wie vor inakzeptable Bedingungen (Folter, sexuelle Ge- walt, Zwangsarbeit etc.) herrschen (Urk. 63 S. 13). Anlässlich der Berufungsver- handlung brachte die amtliche Verteidigung zusätzlich vor, dass anzunehmen sei, dass der Beschuldigte in Eritrea untergehen würde, da er dort keinerlei Sozialkon-
- 24 - takte habe und auch keine Arbeitsmöglichkeiten hätte, zumal Eritrea zu den ärms- ten Ländern der Erde gehöre (Urk. 107 S. 7). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass sich diese pauschalen Vorbringen als unbehilflich erweisen. Es genügt nicht, lediglich die generelle Lage im Heimatland zu erörtern, ohne irgendwelche individuell konk- ret gefährdende Umstände namhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019). Eine solche individuell-konkrete Gefährdung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten, der immerhin die ersten 14 Lebensjahre in Eritrea verbracht hat, möglich sein wird, in Eritrea eine berufliche Existenz aufzubauen. Es sind keine entgegenstehende Umstände glaubhaft gemacht worden. Der Be- schuldigte hat in seinem Heimatland noch nahe Verwandte, die ihm allenfalls zur Seite stehen könnten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass es in Eritrea allenfalls schwieriger sein wird, eine soziale und berufliche In- tegration aufzubauen als hier in der Schweiz, nichts Entscheidendes abgeleitet werden kann, da dieser Vergleich zum Sozialstaat praktisch immer zugunsten der Schweiz ausfällt. Die Vorinstanz hat sodann nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten beim Aufbau einer beruflichen Existenz in Eritrea die in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse wohl von Nutzen sein dürften. Am Rande ist zu erwähnen, dass Sprachkenntnisse des Heimatlandes genügend sind, wenn Sie es dem Betroffenen erlauben, sich im Heimatland im täglichen Le- ben verständlich zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_861/2018 vom
24. Oktober 2018, E. 2.4.). 3.6. Fazit In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Summe aller Schwierigkeiten den Beschuldigten derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen wird. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen, zumal die Härtefallklausel restriktiv
- 25 - anzuwenden ist (BGE 144 IV 332, Urteil des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020). 4 Die Vorinstanz hat ergänzend erwogen, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würde (Urk. 91 S. 42-43). Aufgrund der Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls braucht nicht näher auf diese zutreffenden Erwägungen eingegangen zu werden. Es ist aber doch festzuhalten, dass ein vorsätzlicher Raub mit einem Messer, der zu einer Strafe von über 2 Jahren führt, eine hohe Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit manifestiert. Dieses Vorgehen ist umso erschreckender und weckt Bedenken, als der Beschul- digte kurz zuvor bereits einen Menschen aus nichtigem Anlass angegriffen und verletzt hat. Das private Interesse des Beschuldigten, hier in der Schweiz bleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Gewaltdelikten vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.
5. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz und es ist darauf zu verweisen (Urk. 91 S. 43, Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschuldigten und seiner verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sowie unter Hinweis da- rauf, dass sich die Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe noch am unteren Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, erscheint es verhältnismäs- sig, die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen.
6. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Ob die Landesverwei- sung effektiv vollzogen werden kann, wird von der zuständigen kantonalen Be- hörde zu entscheiden sein (Art. 66d StGB).
7. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz hat zutreffend angeführt, dass Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, im Schengen- Informationssystem ausgeschrieben werden, wenn davon auszugehen ist, dass
- 26 - die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, was insbesondere der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Eritrea ist nicht Mitgliedsstaat des Schengen- Übereinkommens und der Beschuldigte wird wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dies führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten dem-nach die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Ge- richts-gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 4'067.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 108). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtkasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
18. Dezember 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend Anklagepunkt Dossier D2); 2, 3. Lemma (Schuldspruch betr. Widerhandlung gegen das MERG); 3 teilweise (betreffend Busse); 6 (Ersatzfreiheitsstrafe); 9 (Herausgabe Gegenstände); 10-13 (Zivilforderun- gen) sowie 14 und 15 (Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB; − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.
2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 490 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2018.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (12 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der voll- ziehbare Teil der Freiheitsstrafe vollumfänglich durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'067.15 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 28 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betr. Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten B-2/2018/10018091; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Langmeier lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.