Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die darin enthaltenen zutreffenden Erwägungen verwiesen, um Wiederholungen zu verhin- dern (Urk. 38 S. 3).
E. 1.1 Den theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sowie zu deren Vorliegen beim Beschuldig-
- 16 - ten kann ohne Weiteres beigepflichtet werden (Urk. 38 S. 13 ff.). Das Wichtigste soll in der Folge kurz hervorgehoben und, wo erforderlich, ergänzt werden.
E. 1.2 Der Beschuldigte beging mit den sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB ein Verbrechen, welches im engen Zusammenhang mit der bei ihm gutachterlich diagnostizierten Ephebophilie (ICD-F65.8) sowie teilwei- se auch der hebephrenen Schizophrenie (ICD-F20.2) und dem schädlichen Ge- brauch von Alkohol und Cannabis (ICD-F10.1 und F12.1) stand (Urk. 3/11 S. 36 und S. 43).
E. 1.3 Zudem erscheint eine Strafe alleine nicht als geeignet, um der Gefahr wei- terer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, was auch seiner wiederholten, einschlägigen Delinquenz trotz bereits früher verhängten Geld- und Freiheitsstra- fen entnommen werden kann. Insbesondere geht auch der Gutachter und das behandelnde Personal im vorzeitigen Massnahmevollzug davon aus, dass auf- grund der Kombination der teilweise schweren psychischen Störungen (weiterhin) ein erhöhtes Rückfallrisiko beim Beschuldigten bestehe, da es ihm die psychoti- sche Erkrankung erschwere, Handlungsstrategien bezüglich der tatbezogenen Ephebophilie zu verinnerlichen (Urk. 3/11 S. 44 f., Urk. 49 S. 5 f. und Urk. 130 S. 5 f.). Zudem sei bei ihm nach Ansicht des derzeit behandelnden Personals auch keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu erkennen (Urk. 49 S. 3 und Urk. 130 S. 3). Diese Feststellung deckt sich auch teilweise mit seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, gemäss welchen es sein einziger Fehler gewesen sei, dass er die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit dem Knaben von der Schweiz aus und nicht auf den Philippinen verübt habe, da dort ein Schutzalter von 12 Jahren gelte (Prot. II S. 10). Insofern erscheint eine Mass- nahme auch grundsätzlich bereits aufgrund der öffentlichen Sicherheit als erfor- derlich.
E. 1.4 Aus den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnah- me und den spezifischen Voraussetzungen für eine stationäre bzw. eine ambulan- te Massnahme gilt es damit insbesondere noch die Behandlungsbedürftigkeit (und darin eingeschlossen die Behandlungsfähigkeit und -willigkeit) des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im Verhältnis zur Wahrschein-
- 17 - lichkeit und Schwere weiterer Taten zu beleuchten. Dabei soll insbesondere auch der seit dem erstinstanzlichen Urteil vergangenen Zeit und den erlangten Er- kenntnissen aufgrund der Verlaufsberichte des vorzeitigen Massnahmevollzugs Rechnung getragen werden.
2. Behandlungbedürfnis
E. 2 Das Bezirksgericht Uster sprach A._____ (fortan "Beschuldigter") mit oben aufgeführtem Urteil vom 4. April 2019 anklagegemäss schuldig. Gegen den glei- chentags mündlich eröffneten Entscheid meldete der damalige amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, am 15. April 2019 (Poststempel 11. April
2019) Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 33). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. SB190271-O an die Hand genommen. Die schriftlich begründe- te Fassung des Urteils wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan "Staatsanwaltschaft") am 2. Mai 2019 und dem Beschuldigten persönlich am 3. Mai 2019 zugestellt (Urk. 37/1-2). Das dem amtlichen Verteidiger zugestellte Exemplar wurde von diesem erst sechs Tage nach dem Eintreffen auf dessen Poststelle
– am 9. Mai 2019 – in Empfang genommen (Urk. 37/3). Da der Grund dieser Verzögerung nicht bekannt ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass
- 6 - die Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) noch rechtzeitig innert der 20-tätigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist (Urk. 40). In seiner Berufungserklärung stellte der damalige amtliche Verteidiger sodann den Beweisantrag, es sei ein Verlaufs- und allfälliges Prognosegutachten in Bezug auf die seit dem 6. Februar 2019 laufende therapeutische Massnahme und deren bis- herigen Erfolg einzuholen (Urk. 40 S. 2).
E. 2.1 Behandlungsfähigkeit
E. 2.1.1 Zur Therapierbarkeit des Beschuldigten hielt der Gutachter zusammenfas- send fest, dass zwar die Kombination aus psychotischer Erkrankung und sexuel- ler Deviation etwas ungewöhnlich sei, doch es gebe für beide Störungskomplexe nachgewiesenermassen effektive Behandlungsmethoden, die im Falle des Beschuldigten in Kombination angewendet werden sollten. Da der Beschuldigte zusätzlich auch die Neigung zum Suchtmittelkonsum habe, was therapeutisch beeinflusst werden müsse, scheine ein Setting notwendig, das alle drei Aspekte ausrechend kombiniere. Dies stelle eine extreme Herausforderung für das psy- chiatrische Hilfesystem dar (act. 3/11 S. 45 f.).
E. 2.1.2 Die Verlaufsberichte der PUK … weisen ihrerseits – unter Verweisung auf die Feststellungen des Gutachtens – darauf hin, dass es dem Beschuldigten auf- grund der hebephrenen Schizophrenie schwer zu fallen scheine, spontan entstehende und deliktische Handlungsimpulse zu kontrollieren. Der spezielle chronische Charakter der Psychose beeinträchtige dabei die Hemmungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 49 S. 3 und Urk. 130 S. 3). Daher sei gemäss den Ver- laufsberichten zunächst auf die konsequente Behandlung und Symptomreduktion der schizophrenen Erkrankung beim Beschuldigten fokussiert worden, um so therapeutische Interventionen und Behandlungsschritte zur sexuellen Deviation ermöglichen zu können (Urk. 49 S. 5 f.).
E. 2.1.2.1 Die hebephrene Schizophrenie werde dabei einerseits mittels anti- psychotischen Medikamenten, andererseits durch psychologische Gespräche und "strukturierende, supportive und motivationale Interventionen" zu behandeln versucht. Insgesamt weise der Beschuldigte trotz langjähriger Erkrankung und
- 18 - mehrfachen psychoedukativen Gesprächen nur ein moderates Krankheits- bzw. Problemverständnis für seine schizophrene Erkrankung auf, sein Funktionsniveau präsentiere sich diesbezüglich weiterhin deutlich reduziert. Trotz eines insgesamt schwierigen Verlaufs hätten jedoch Teilziele (ausreichende Integrationsfähigkeit in den Stationsalltag einschliesslich regelmässiger Teilnahme an Therapiegesprä- chen sowie Medikamenteneinnahme) erreicht werden können. Es seien weiterhin eine engmaschige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behand- lung sowie spezifisch forensisch-psychiatrische Kontrollmassnahmen, wie eng- maschige Begleitung im Alltag, Kontrolle der Substanzabstinenz und antizipieren- de, risikomindernde Interventionen hinsichtlich der sexuellen Deviation gemein- sam mit dem Beschuldigten notwendig; eine Besserung der Symptomatik sei aus derzeitiger Sicht durch konsequente Therapie möglich, dies jedoch in eher geringem Umfang (Urk. 49 S. 4 ff. und Urk. 130 S. 6).
E. 2.1.2.2 Der Ephebophilie werde durch ein engmaschiges Monitoring der sexua- lisierten Verhaltensweisen im Alltag, die Vermittlung von Ablenkungsstrategien, sexuelle Stimulus-Kontrolle als auch die Förderung von Ressourcen beim Patien- ten zu begegnen versucht (Urk. 49 S. 4 f.). Dabei hätten durch den Versuch, eine Problemeinsicht bzw. eine intrinsische Veränderungsmotivation zu etablieren, so- wie durch extrinsische Motivationsanreize wie die Zurücksetzung der Ausgangs- stufe nur kleinschrittige Fortschritte erzielt werden können. Insbesondere weise der Beschuldigte die Tendenz auf, besprochene dysfunktionale Verhaltensweisen zu unterlassen, um sich im Anschluss anderen ungünstig zu wertenden Verhal- tensweisen zuzuwenden, welche ebenfalls auf eine mangelhafte Impulskontrolle schliessen liessen (Urk. 49 S. 5 und Urk. 130 S. 5). Einer erneuten deliktsrelevan- ten sexuellen Devianz könne derzeit, wie bereits gesehen, lediglich durch die en- ge Betreuung im stationären Setting begegnet werden (Urk. 49 S. 6 und Urk. 130 S. 6).
E. 2.1.2.3 Aufgrund der mehrseitigen Problematik enden beide Verlaufsberichte damit, dass beim Beschuldigten von einer eingeschränkten Massnahmefähigkeit ausgegangen werde. Daher sei zukünftig geplant, dem Beschuldigten auf längere Sicht ein Mindestmass an Verhaltenssteuerung, Stabilität und Anpassungsfähig-
- 19 - keit zu verleihen. Dies solle durch medikamentöse und psychotherapeutische Be- handlung der hebephrenen Schizophrenie, die Förderung der Problemeinsicht, den Erwerb von grundlegenden Bewältigungsstrategien für den Umfang mit den sexuellen Gedanken, die Förderung der Motivation zur Substanzabstinenz und die Partizipation am Stationsalltag erreicht werden (Urk. 49 S. 6 f. und Urk. 130 S. 6).
E. 2.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die beiden Hauptdiagnosen für sich grundsätzlich behandelbar sind, eine Behandlung vorliegend jedoch durch den Diagnosekomplex erschwert wird. Auch wenn nur von einer geringfügigen Therapierbarkeit der deliktsrelevanten Ephebophilie die Rede ist, so konnten den- noch in den vergangenen 19 Monaten Therapieziele bei der Behandlung der he- bephrenen Schizophrenie erzielt werden, was wiederrum das Vermitteln von Handlungsstrategien beim Beschuldigten im Umgang mit seinem Sexualverhalten aussichtsreicher erscheinen lässt. Folglich kann mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten über einen Zeitraum von fünf Jahren eine massgebliche Besserung seiner Diagnosen erreicht werden kann und sich die Gefahr von weiteren mit der Ephebophilie in Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lässt.
E. 2.1.4 Es wird aufgrund der Aussagen des Gutachters und des behandelnden Personals des Massnahmevollzugs auch deutlich, dass für die Behandlung des Beschuldigten derzeit ein engmaschiges Setting nötig ist, um langfristige Ziele bei der Behandlung der hebephrenen Schizophrenie und damit auch bei der Ephebo- philie erreichen zu können. Dass der Beschuldigte bereits bei Spaziergängen im Rahmen des Massnahmevollzugs erneut stark die Aufmerksamkeit auf nackte Kinder und badende Jugendliche richtete und sogar mit Kindern auf dem Areal des Massnahmezentrums Kontakt aufzunehmen versuchte, zeigt, dass er in ei- nem ambulanten Setting der herausfordernden Situation noch nicht gewachsen ist (Urk. 49 S. 3 f.). Dies insbesondere, als sich seine Eigentumswohnung, in welche er plant nach der Entlassung wieder einzuziehen, in direkter Nähe zum Kultur- und Sportzentrum Gries sowie dem Kinderspielplatz Libelle befindet, und er somit vermehrt dem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausgesetzt sein wird (Prot. II
- 20 - S. 12). Weiter geht aus den beiden Verlaufsberichten hervor, dass der Beschul- digte lediglich durch engmaschige Unterstützung fähig sei, eine Tagesstruktur einzuhalten (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). So bestehen berechtigte Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte den organisatorischen Herausforderungen einer eng- maschigen ambulanten Massnahme gewachsen ist, auch wenn per se keine Lo- ckerungsmissbräuche festgestellt werden konnten (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). All dies spricht – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 6) – dafür, dass die Behandlung des Beschuldigten in einer ambulan- ten Massnahme nicht gleich erfolgreich sein würde, als dies in einer weiterdau- ernden stationären Massnahme der Fall ist. Auch zeigen die vergangenen Erfah- rungen, dass die Anordnung der Bewährungshilfe oder von Weisungen, wie es die Verteidigung und der Beschuldigte selber für den Fall einer ambulanten Mas- snahme verlangen (Urk. 134 S. 8 und Prot. II S. 8), beim Beschuldigten nicht den gewünschten Erfolg herbeizuführen vermögen, zumal in diesem Zeitpunkt (noch) nicht von einer deutlich besseren Ausgangslage gesprochen werden kann.
E. 2.1.5 Dass sodann aufgrund der seit März 2020 andauernden COVID-19- Pandemie die Behandlungen des Patienten im vorzeitigen Massnahmevollzug angepasst und die therapeutischen Sitzungen zwischenzeitlich auf eine Stunde pro Woche reduziert werden mussten, spricht – entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 134 S. 7) – nicht grundsätzlich gegen eine stationäre und für eine ambulante Massnahme: Einerseits werden die Behandlungssitzun- gen in Zukunft aufgrund der gesammelten Erfahrungen mit den Bekämpfungs- massnahmen sowie auch mit der stetig angepassten Infrastruktur und den ange- passten Abläufen vermehrt wieder stattfinden können. Es ist daher davon auszu- gehen, dass wieder mehrmals wöchentlich Behandlungen mit dem Beschuldigten vorgenommen werden können. Andererseits ist auch bei ambulanten Therapien zu erwarten, dass die Behandlungsdichte in der bestehenden Situation derzeit noch leiden würde und Sitzungen seltener und in verkürzter Form stattfinden könnten, was es gerade eben in einem ambulanten Setting beim Beschuldigten derzeit zu verhindern gilt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegen- de Ausnahmesituation Behandlungen von psychischen Störungen im Rahmen von Massnahmen, seien sie ambulant oder stationär, noch viel länger beeinträch-
- 21 - tigen wird, da sich die Situation entweder entschärfen oder der Umgang mit der Situation verbessert werden wird. Andernfalls spräche dies für eine derzeitige all- gemeine Unwirksamkeit von besagten Massnahmen, was nicht der Fall ist.
E. 2.1.6 All dies führt zum Schluss, dass vorliegend eine stationäre Massnahme gegenüber einer ambulanten Massnahme vorzuziehen ist, sofern die nachfolgend zu beurteilende Behandlungswilligkeit und vorzunehmende Verhältnismässig- keitsprüfung einer solchen nicht im Wege steht.
E. 2.2 Behandlungswilligkeit
E. 2.2.1 Zur Behandlungswilligkeit hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte nicht eindeutig Position beziehe, dass er in einen intensiven therapeutischen Prozess eintreten möchte. Doch es fänden sich Hinweise darauf, dass er keine massiven Widerstände entwickeln würde, sollte er sich einer erneuten therapeu- tischen Behandlung unterziehen müssen. Es sei eine Ambivalenz gegenüber erneuter Behandlung spürbar, wobei dies am Anfang einer therapeutischen Inter- vention nicht ungewöhnlich sei (Urk. 3/11 S. 46).
E. 2.2.2 Gemäss den Verlaufsberichten des Massnahmezentrums präsentiere sich der Beschuldigte im Rahmen der Behandlung der hebephrenen Schizophrenie, trotz mangelndem Krankheitsverständnis und Nebenwirkungen der Medikation, medikamentencompliant und kooperativ, sowie interessiert an psychotherapeuti- schen Schritten zur Erhaltung und Verbesserung des psychosozialen Funktions- niveaus. Es sei von einer schwankenden, aber unter geschützten Bedingungen grundsätzlich bestehenden Massnahmewilligkeit auszugehen (Urk. 49 S. 4 und S. 6; Urk. 130 S. 4 und S. 6).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte persönlich äusserte sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ablehnend gegen- über einer stationären Behandlung. Indessen anerkannte er seine Behandlungs- bedürftigkeit und erläuterte, mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (Prot. I S. 8 und Urk. 133 S. 14).
- 22 -
E. 2.2.4 Zusammengefasst ist von einer grundsätzlichen Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sowohl für eine ambulante als auch für eine stationäre Massnahme auszugehen, auch wenn nachvollziehbar ist, dass er sich die weniger einschnei- dende Behandlung in einer ambulanten Massnahme wünschen würde. Auch dass ihm teilweise die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen und das Behand- lungsbedürfnis (noch) fehlt, steht dem nicht im Wege, da diese auch zum typi- schen Krankheitsbild, insbesondere bei einer Psychose, gehören kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.6).
3. Verhältnismässigkeit
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag der amtlichen Vertei- digung Stellung zu nehmen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und erklärte weiter, mit dem Einholen eines Verlaufsbericht einverstanden zu sein (Urk. 44).
E. 3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Vorgeschich- te des Beschuldigten und der Ausführungen der beiden Gutachter im damaligen Zeitpunkt zum Schluss kam, dass einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten Massnahme Vorzug zu geben sei und diese auch verhältnismässig sei, da der Beschuldigte damals noch rund 20 Monate Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte (Urk. 38 S. 18 ff.). Auch zeigte die kriminelle Vorgeschich- te des Beschuldigten und die damit verbundene (erfolglose) ambulante Mass- nahme sowie das (ebenfalls erfolglose) Anordnen einer Bewährungshilfe und von Weisungen, dass es der Beschuldigte noch nicht in eigenverantwortlicher Weise zu verhindern vermochte, wieder straffällig zu werden, was die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 38 S. 23).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigung bringt im Berufungsverfahren zu Recht vor, dass der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt bereits 849 Tage in Haft bzw. im vorzeiti- gen Massnahmevollzug verbracht und damit die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 27 Monaten bereits vollständig erstanden hat (Urk. 134 S. 7). Es ist hingegen nicht zwingend erforderlich, dass noch eine Reststrafe zu vollzie- hen ist, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden soll. Vielmehr kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgeho- ben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4; BGE 136 IV 156 E. 2.6).
- 23 -
E. 3.3 Auf der einen Seite ist der Beschuldigte vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen gegen Entgelt und mehrfacher Pornografie schuldig zu sprechen. Zwar bildeten Erstere eine Tateinheit und es wurde dabei, wie die Verteidigung zurecht aufwirft, "nur" eine Person, die vorliegend nicht einvernommen werden konnte, geschädigt (Urk. 134 S. 7). Dennoch handelt es sich bei diesen Delikten um Handlungen, die die Integrität eines schutzbedürftigen Minderjährigen klar un- tergraben und verletzt haben und die eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschul- digten gegenüber der unbeeinträchtigten sexuellen Entwicklung von jungen Men- schen deutlich zum Vorschein bringen. Ebenso weist das beim Beschuldigten aufgefundene kinderpornografische Bild- und Videomaterial einen erheblichen Umfang und auch eine beachtliche Schwere auf. Zwar ist die Schädigung in die- sem Fall bereits erfolgt; durch den Besitz und/oder den Konsum trug der Beschul- digte jedoch immerhin indirekt zur Förderung der Kinderpornografie bei. Entspre- chend ist durchaus von schwerwiegenden Taten zu sprechen, für welche beim Beschuldigten, wie bereits erwogen, eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte bereits die gesamte vorliegend auszu- sprechende Freiheitsstrafe verbüsst und entsprechend ist bei einer erneuten An- ordnung einer stationären Massnahme von einer nicht mehr leichten Einschrän- kung seiner Persönlichkeitsrechte auszugehen. Dennoch erscheint nach einer In- teressenabwägung die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der Schwere seiner vergangenen und leider auch zu- künftig zu erwartenden Taten gerade noch verhältnismässig.
4. Fazit
E. 4 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 wurde die Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich, Zentrum für C._____ (fortan "Massnahmezentrum"), ersucht, einen Verlaufsbericht einzureichen, was sie mit Eingabe vom 13. November 2019 tat (Urk. 48 und Urk. 49).
E. 4.1 Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) vorliegend, wenn auch knapp, erfüllt sind, ist eine Solche im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
E. 4.2 An dieser Stelle sind jedoch zuhanden des behandelnden Personals im Massnahmezentrum noch ein paar Hinweise anzubringen: Die Verhältnismässig- keit einer stationären Massnahme ist im heutigen Zeitpunkt noch gegeben, es ist jedoch – ohne einer beurteilenden Instanz vorweg greifen zu wollen – davon aus-
- 24 - zugehen, dass eine weitere stationäre Behandlung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt wohl nicht mehr als angemessen erachtet werden wird. Daher ist es im jetzigen Zeitpunkt das wichtigste Ziel, den Beschuldigten, sollten die Therapieziele nicht vollständig erreicht werden können, auf den Übergang in eine folgende ambulante Massnahme oder auf seine Bewährung ohne einen Mass- nahmevollzug vorzubereiten. Hier erscheint die Anmerkung angebracht, dass anhand der Verlaufsberichte hauptsächlich die Gesprächstherapie in einem geschlossenen Setting gewählt wurde, was eine gewisse Nähe zu einer eigenver- antwortlichen Gestaltung des Alltags vermissen lässt. Entsprechend wäre es aus Sicht des Gerichts zu begrüssen, wenn dem Beschuldigten im Rahmen der stati- onären Massnahme mit gewissen Lockerungsversuchen ermöglicht würde, ver- mehrt Erfahrungen mit Freiheiten und seinem Umgang damit machen zu können.
5. Aufschub der verbleibenden Reststrafe
E. 4.3 Die Qualifikation des objektiven und subjektiven Verschuldens des Be- schuldigen durch die Vorinstanz als noch leicht und die Festsetzung einer hypo- thetischen Strafe von 10 Monaten ist nicht zu beanstanden (Urk. 38 S. 9). Hinge- gen mass die Vorinstanz der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten mit einer Reduktion dieser Strafe um lediglich 2 Monate erneut nicht genug
- 12 - Gewicht bei. Vorliegend erscheint eine Reduktion um rund ein Drittel als ange- messen, weshalb die hypothetische Strafe auf 7 Monate festzusetzen ist.
5. Tatkomponente "Pornografie"
E. 5 Mit Eingabe vom 18. November 2019, drei Tage vor der auf den
21. November 2019 angesetzten Berufungsverhandlung, erklärte der damalige amtliche Verteidiger gegenüber dem hiesigen Gericht, dass er die Berufung zu- rückziehe und legte eine Orientierungskopie eines Schreibens an seinen Klienten bei (Urk. 58 und Urk. 60). Noch am 19. November 2020 meldete sich der Be- schuldigte persönlich beim Obergericht und erklärte, dass er mit dem Berufungs- rückzug nicht einverstanden sei (Urk. 61). Nach vorgängiger Entbindung des da- maligen amtlichen Verteidigers von seiner Schweigepflicht durch den Beschuldig- ten, begründete der amtliche Verteidiger, wie es zum Berufungsrückzug gekom- men sei (Urk. 70 und Urk. 76). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 wurde das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB190271-O infolge Rückzug abge- schrieben und ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines neuen amtli- chen Verteidigers mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2019 abgewiesen (Urk. 80 und Urk. 85).
- 7 -
E. 5.1 In ihrer Dispositiv-Ziffer 4 ordnete die Vorinstanz an, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufge- schoben werde (Urk. 38 S. 25). Diese Dispositiv-Ziffer liess der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung zwar nicht anfechten (vgl. Urk. 40 S. 2), da jedoch über die Anordnung einer Massnahme an sich neu zu entscheiden war, gilt es vorliegend auch neu darüber zu entscheiden.
E. 5.2 Der Beschuldigte befand sich seit dem 16. Mai 2018 bis Mitte Februar 2019 in Untersuchungshaft, bevor er in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wechselte. Bei der vorliegend auszusprechenden Freiheitstrafe von 27 Monaten verbleibt somit kein Strafrest. Entsprechend rechtfertigt es sich ohne Weiteres, die Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.– festzusetzen.
- 25 -
2. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, wurde bereits für seine Aufwendungen und Auslagen im ersten Berufungsverfahren mit einem Betrag von Fr. 9'000.– entschädigt (Urk. 80). Der Beschluss vom 16. Dezember 2019 wurde zwar vom Bundesgericht aufgehoben (Urk. 114), die Festsetzung der Entschädigung ist indes aufgrund der folgenden Erwägungen zu bestätigen.
3. Der derzeitige amtliche Verteidiger beantragte für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'129.32 (inkl. Mehrwertsteuer). In der Honorarnote nicht enthalten ist allerdings der Auf- wand für die Berufungsverhandlung (Urk. 135). Die Berufungsverhandlung dauerte samt Eröffnung des Urteils rund drei Stunden (vgl. Prot. II S. 6 und 12). Insgesamt ist die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers somit pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4. Der Beschuldigte obsiegt zwar geringfügig mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe, unterliegt jedoch mit dem Antrag betreffend Wechsel von einer statio- nären zu einer ambulanten Massnahme. Gemäss den Aussagen der amtlichen Verteidigung verfügt der Beschuldigte zwar über Vermögen in der Höhe von rund Fr. 50'000.–; diesem stünden jedoch zurzeit Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.– gegenüber (Urk. 134 S. 9). Trotz des mehrheitlichen Unterliegens, aber da das private Weiterkommen des Beschuldigten nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht auch noch durch Schulden er- schwert werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben.
5. Dasselbe gilt auch für die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahren gemäss deren Dispositiv-Ziffer 6, welche – in Ab- änderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids
– zwar ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch ebenfalls sofort definitiv abzuschreiben sind.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 5.3 Aufgrund der doch grossen Anzahl einschlägiger Bilder mit kinderpornogra- fischem Inhalt, der teilweisen Härte des Inhalts und des Zeitraums, über welchen das Bild- und Videomaterial beschafft wurde, ist die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens als mittelschwer angemessen. Entsprechend ist auch die Festlegung einer hypothetischen Strafe – vor Berücksichtigung der reduzierten Steuerungsfähigkeit – von 18 Monaten dem objektiven und subjektiven Tatver- schulden angemessen (Urk. 38 S. 10). Erneut ist vorliegend jedoch der reduzier- ten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten durch eine grössere Reduktion der Strafe, als dies die Vorinstanz vornahm, Rechnung zu tragen. Eine hypothetische Strafe von 10 Monaten erscheint angemessener und ist daher entsprechend fest- zusetzen.
- 13 -
6. Zwischenfazit Tatkomponente Vorliegend resultiert ohne Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. Aufgrund der verschiedenen einschlägigen Vorstrafen und der Deliktsmehrheit er- scheint die Festsetzung einer Freiheitsstrafe sowohl für die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt als auch für die Pornografie als korrekt und geboten um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Unter Berücksichtigung des insgesamt nicht mehr leichten Tatverschuldens des Beschuldigten ist die Gesamtstrafe unter Anwendung von Art. 49 StGB auf 24 Monate festzusetzen.
7. Täterkomponente
E. 6 Gegen diese beiden Entscheide führte der Beschuldigte Beschwerde in Straf- sachen ans Bundesgericht (Urk. 96 und Urk. 103). Mit Urteil vom 10. März 2020 hob das Bundesgericht die besagten Entscheide auf und wies die Sache zur Neubestellung einer amtlichen Verteidigung und zur Durchführung des Beru- fungsverfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 114).
E. 7 Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 wurde der bis dato amtende amtli- che Verteidiger per Entscheiddatum als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob und gege- benenfalls wen er als Verteidiger bestellt habe oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk. 116). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 neu Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtli- cher Verteidiger bestellt (Urk. 118). Dieser beantragte mit Eingabe vom
21. August 2020 die Einholung eines aktualisierten Verlaufsberichts der stationä- ren therapeutischen Massnahme, welcher mit Schreiben vom 24. August 2020 eingeholt und sodann mit Eingabe vom 2. September 2020 eingereicht und der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft noch vor der Berufungsver- handlung zugestellt wurde (Urk. 125, Urk. 127, Urk. 130 und Urk. 132/1-2).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend dargelegt (Urk. 38 S. 11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte genoss eine gute Kinder- und Ju- gendzeit, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bekräftigte (Urk. 133 S. 2). Strafzumessungsrelevante Aspekte sind nicht vorhanden.
E. 7.2 Hingegen weist der Beschuldigte drei im schweizerischen Strafregister ein- getragene Vorstrafen auf, die strafbare Handlungen im Zeitraum von 2001 bis 2016 betreffen (Urk. 115): So wurde er am 3. Juni 2010 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Verbrei- tung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, mehrfacher Erlangung har- ter Pornografie und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen bestraft, am
20. Juni 2010 [recte: 2011], unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und bei einer Reststrafe von 168 Tagen, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen so- wie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 20. Juni 2013 wurde er vom Bezirksgericht Uster wegen mehrfachen sexuel- len Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefähr-
- 14 - dender Stoffe an Kinder sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten bestraft, am
30. September 2015, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und bei ei- ner Reststrafe von 10 Tagen, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Bewährungshilfe und eine Weisung angeordnet. Auch wurde die frühere bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 168 Tagen angeordnet. Weiter wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche am
22. Juli 2015 jedoch aufgehoben wurde, und ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB angeordnet. Am 10. Oktober 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen versuchter Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder so- wie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Geldstra- fe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft und die frühere bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wiederrufen.
E. 7.3 Diese zum Teil einschlägigen Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu be- rücksichtigen, zumal er wiederholt noch innerhalb einer Probezeit einer bedingten Entlassung wieder straffällig wurde. Die Sachlage präsentiert sich ganz anders als bei einem Ersttäter, der die nötigen Lehren aus einer Verurteilung ziehen wird. Der Beschuldigte hatte zudem im Rahmen einer ambulanten Massnahme die Möglichkeit, eine Verhaltensstrategie zu entwickeln, um zukünftiger Delinquenz vorzubeugen, doch hat er diese Chance bisher nicht genutzt (vgl. Urk. 49 und Urk. 130). Eine Straferhöhung um 12 Monate ist daher gerechtfertigt.
E. 7.4 Andererseits ist das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten zu dessen Gunsten zu werten. Zwar hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte den Unrechtsgehalt seines Handelns wohl nur zu einem geringen Teil einsieht. Dies ist allerdings auch das Resultat seiner verminderten Steuerungsfähigkeit und seiner sexuellen Devianz. Trotzdem ist immerhin sein Bestreben erkennbar, sich an gesetzliche Rahmenbedingungen zu halten.
E. 7.5 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. Februar 2019 im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 49). Gemäss den beiden Verlaufsberichten des Mass-
- 15 - nahmezentrums vom 13. November 2019 bzw. vom 2. September 2020 hätten "anhaltend tragfähige Behandlungsfortschritte aufgrund der fehlenden Proble- meinsicht und der eher eingeschränkten Reflektionsfähigkeit" des Beschuldigten nicht erzielt werden können (Urk. 49 S. 6 und Urk. 130 S. 6). Immerhin wurde ihm jedoch ein gutes und kooperatives Verhalten innerhalb des Massnahmevollzugs attestiert: Zwar sei der Beschuldigte zuweilen unfähig gewesen, für eine minimale Körperhygiene zu sorgen, und habe phasenweise Anzeichen gezeigt, strukturier- ten Tätigkeiten auszuweichen; klare Verweigerungen von Verordnungen oder An- leitungen sowie deutliche Regelverstösse hätten im Berichtszeitraum jedoch keine festgestellt werden können und der Beschuldigte habe sich weitgehend an ge- troffene Vereinbarungen gehalten, wenn diese explizit mit ihm besprochen wor- den seien (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). Diese Umstände vermögen jedoch im Sinne eines guten Nachtatverhaltens nur zu einer sehr geringen Strafmilderung zu führen.
E. 7.6 Eine Strafminderung infolge des Geständnisses und seines Verhaltens während dem vorzeitigen Massnahmevollzug im Umfang von 9 Monaten erscheint daher angemessen.
E. 8 Strafe Insgesamt ist somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszufällen.
E. 9 Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2018 in Haft und nahtlos über- gehend seit dem 12. Februar 2019 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Diese bis heute abgelaufenen 849 Tage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahme
1. Allgemeine Voraussetzungen
Dispositiv
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 (Satz 2) StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.
- (…)
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Oktober 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Bildschirm-PC, Acer Apire Z3-705 [Asservatnummer: A011'490'394], inkl. eingebauter Festplatte, Western Digital [Asservatnum- mer: A011'544'540] sowie das Mobiltelefon, Samsung Galaxy A5 [Asservat- nummer: A011'490'407]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'977.60 Kosten Gutachen Fr. 2'350.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
- (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 31'700.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 27 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 849 Tage durch Haft sowie vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens (Dispositiv-Ziffer 6) werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (RA B._____; bereits ausbe- zahlt) Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 50.– Kosten Datensicherung (Kantonspolizei Zürich) - 28 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt, jedoch sofort de- finitiv abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich (betreffend erstinstanzliche Dispositiv- Ziffer 5).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200149-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 9. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 4. April 2019 (DG180022) Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2019 sowie Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2020 (SB190271)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichtes vom
10. März 2020 (6B_76/2020 sowie 6B_122/2020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Vorinstanzliches Urteil: (Urk. 38 S. 24 ff.) " Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 (Satz 2) StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Ent- gelt im Sinne von Art. 196 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 324 Tage durch Haft, durch vorzeitigen Strafantritt sowie durch vorzeitigen stationären Massnahmeantritt erstanden sind).
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Oktober 2018 beschlagnahm- ten Gegenstände (Bildschirm-PC, Acer Apire Z3-705 [Asservatnummer: A011'490'394], inkl. eingebauter Festplatte, Western Digital [Asservatnummer: A011'544'540] sowie das Mobiltelefon, Samsung Galaxy A5 [Asservatnummer: A011'490'407]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. . Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'977.60 Kosten Gutachen Fr. 2'350.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 31'700.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 134 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
4. April 2020 [recte: 2019] bezüglich des Schuldspruchs (Ziff. 1), des Aufschubs des Vollzugs der Massnahme (Ziff. 3), der Kostenfestset- zung (Ziff. 6) und der Festsetzung der Entschädigung für den früheren amtlichen Verteidiger (Ziff. 8) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu be- strafen. Daran anzurechnen seien die erstandene Untersuchungshaft und die Zeit des vorzeitigen Straf- und Massnhamevollzugs (bis und mit heute insgesamt 848 Tage).
- 5 -
3. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme in Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben.
5. Dies Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die darin enthaltenen zutreffenden Erwägungen verwiesen, um Wiederholungen zu verhin- dern (Urk. 38 S. 3).
2. Das Bezirksgericht Uster sprach A._____ (fortan "Beschuldigter") mit oben aufgeführtem Urteil vom 4. April 2019 anklagegemäss schuldig. Gegen den glei- chentags mündlich eröffneten Entscheid meldete der damalige amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, am 15. April 2019 (Poststempel 11. April
2019) Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 33). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. SB190271-O an die Hand genommen. Die schriftlich begründe- te Fassung des Urteils wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan "Staatsanwaltschaft") am 2. Mai 2019 und dem Beschuldigten persönlich am 3. Mai 2019 zugestellt (Urk. 37/1-2). Das dem amtlichen Verteidiger zugestellte Exemplar wurde von diesem erst sechs Tage nach dem Eintreffen auf dessen Poststelle
– am 9. Mai 2019 – in Empfang genommen (Urk. 37/3). Da der Grund dieser Verzögerung nicht bekannt ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass
- 6 - die Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) noch rechtzeitig innert der 20-tätigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist (Urk. 40). In seiner Berufungserklärung stellte der damalige amtliche Verteidiger sodann den Beweisantrag, es sei ein Verlaufs- und allfälliges Prognosegutachten in Bezug auf die seit dem 6. Februar 2019 laufende therapeutische Massnahme und deren bis- herigen Erfolg einzuholen (Urk. 40 S. 2).
3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag der amtlichen Vertei- digung Stellung zu nehmen (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 7. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und erklärte weiter, mit dem Einholen eines Verlaufsbericht einverstanden zu sein (Urk. 44).
4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 wurde die Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich, Zentrum für C._____ (fortan "Massnahmezentrum"), ersucht, einen Verlaufsbericht einzureichen, was sie mit Eingabe vom 13. November 2019 tat (Urk. 48 und Urk. 49).
5. Mit Eingabe vom 18. November 2019, drei Tage vor der auf den
21. November 2019 angesetzten Berufungsverhandlung, erklärte der damalige amtliche Verteidiger gegenüber dem hiesigen Gericht, dass er die Berufung zu- rückziehe und legte eine Orientierungskopie eines Schreibens an seinen Klienten bei (Urk. 58 und Urk. 60). Noch am 19. November 2020 meldete sich der Be- schuldigte persönlich beim Obergericht und erklärte, dass er mit dem Berufungs- rückzug nicht einverstanden sei (Urk. 61). Nach vorgängiger Entbindung des da- maligen amtlichen Verteidigers von seiner Schweigepflicht durch den Beschuldig- ten, begründete der amtliche Verteidiger, wie es zum Berufungsrückzug gekom- men sei (Urk. 70 und Urk. 76). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 wurde das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB190271-O infolge Rückzug abge- schrieben und ein Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines neuen amtli- chen Verteidigers mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2019 abgewiesen (Urk. 80 und Urk. 85).
- 7 -
6. Gegen diese beiden Entscheide führte der Beschuldigte Beschwerde in Straf- sachen ans Bundesgericht (Urk. 96 und Urk. 103). Mit Urteil vom 10. März 2020 hob das Bundesgericht die besagten Entscheide auf und wies die Sache zur Neubestellung einer amtlichen Verteidigung und zur Durchführung des Beru- fungsverfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 114).
7. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2020 wurde der bis dato amtende amtli- che Verteidiger per Entscheiddatum als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob und gege- benenfalls wen er als Verteidiger bestellt habe oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk. 116). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 neu Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtli- cher Verteidiger bestellt (Urk. 118). Dieser beantragte mit Eingabe vom
21. August 2020 die Einholung eines aktualisierten Verlaufsberichts der stationä- ren therapeutischen Massnahme, welcher mit Schreiben vom 24. August 2020 eingeholt und sodann mit Eingabe vom 2. September 2020 eingereicht und der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft noch vor der Berufungsver- handlung zugestellt wurde (Urk. 125, Urk. 127, Urk. 130 und Urk. 132/1-2).
8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der amtliche Verteidiger na- mens und in Begleitung des Beschuldigten (Prot. II S. 6). II. Umfang der Berufung
1. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ beantragte ei- ne mildere Bestrafung und anstelle der stationären, eine ambulante Massnahme. Zudem seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 40). Diese Anträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom derzeitigen amt- lichen Verteidiger bestätigt (Urk. 134). Die Staatsanwaltschaft beantragte indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 44).
2. Die Vorinstanz hat versehentlich die Nummerierung zwischen dem unbegrün- deten Dispositiv (11 Ziffern) und der begründeten Fassung des Urteils (10 Ziffern)
- 8 - abgeändert. Während die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im unbegründeten Dispositiv noch eine eigene Dispositiv-Ziffer 7 erhielten, wurden diese in der begründeten Fassung des Urteils mit der Entscheidgebühr in der Dis- positiv-Ziffer 6 zusammengeführt, was die Nummerierung der nachfolgenden Dis- positiv-Ziffern veränderte (Urk. 31 und Urk. 35 [= Urk. 38]). Die Berufungserklä- rung des amtlichen Verteidigers bezog sich offenbar noch auf das Dispositiv der unbegründeten Fassung. Nachfolgend wird jedoch ausschliesslich auf die Dispo- sitiv-Ziffern in der begründeten Fassung referenziert.
3. Somit ist das Urteil des Bezirksgerichts Uster in den nicht angefochtenen Punkten gemäss Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung und Vernich- tung von Gegenständen), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung des frühe- ren amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. III. Prozessuales
1. Der frühere amtliche Verteidiger beantragte mit seiner Berufungserklärung, es sei ein Verlaufs- und allfälliges Prognosegutachten in Bezug auf die seit dem
6. Februar 2019 laufende therapeutische Massnahme und deren bisherigen Erfolg einzuholen (Urk. 40). In der Folge wurde vom Massnahmezentrum ein Bericht über den bisherigen Verlauf der stationären Massnahme eingeholt und dieser mit Eingabe vom 13. November 2019 eingereicht (Urk. 48 und Urk. 49).
2. Mit Eingabe vom 21. August 2020 ersuchte der derzeitige amtliche Verteidiger um Einholung eines aktualisierten Verlaufsberichts der stationären therapeuti- schen Massnahme (Urk. 125). Diesem Antrag wurde stattgegeben und ein ent- sprechender Verlaufsbericht mit Schreiben vom 24. August 2020 angefordert (Urk. 127). Das Massnahmezentrum reichte einen entsprechenden Verlaufsbericht vom 2. September 2020 ein, welcher den Parteien noch vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 130 und Urk. 132/1-2).
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
- 9 - IV. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB und die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 144 IV 217, E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strafrahmen Einsatzstrafe 2.1. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe fest- setzte (Urk. 38 S. 6). Mit zutreffender Begründung, auf die ohne Ergänzung ver- wiesen werden kann, hat die Vorinstanz sodann die Notwendigkeit einer Erweite- rung des Strafrahmens verneint und den ordentlichen Strafrahmen für anwendbar erklärt (Urk. 38 S. 6). Der massgebliche Strafrahmen beträgt daher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 2.2. Zu den Kriterien der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Vorinstanz ebenfalls korrekte theoretische Ausführungen gemacht. Richtig hielt die Vo- rinstanz ferner fest, dass für die Zumessung der Strafe zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Urk. 38 S. 6 ff.).
3. Tatkomponente "Sexuelle Handlungen mit Kindern" 3.1. Der im Tatzeitraum 50-jährige Beschuldigte hat mindestens 10 Mal mit ei- nem 14-jährigen Knaben aus den Philippinen via Kamera und Internet gegenseitig onaniert. Er bezeichnete dies als "Cam-Sex". Dabei war ihm das Alter des Kna- ben bekannt (Urk. 2/1 S. 2 f.). Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Handlun- gen "nur" über das Internet erfolgten und es somit zu keinem direkten körperli- chen Kontakt kam. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass direkte, physische Prä- senz des Täters ein Opfer in der Regel weit massiver schädigt als Kontakte via technischer Übertragung (Urk. 38 S. 8). Der Täter dringt weit weniger intensiv in
- 10 - die räumliche Intimsphäre des Opfers ein und das Opfer hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Kontakt jederzeit einfach und schnell zu beenden. Über das Ausmass des Erfolgs seiner Taten, die psychische Schädigung des Opfers, ist selbstredend nichts bekannt, da der Knabe auf den Philippinen wohnt und nie be- fragt werden konnte. Insofern ist auf allgemein bekannte Folgen dieser Form der Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung abzustellen. Insgesamt ist der Vo- rinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hier als noch leicht qualifiziert (Urk. 38 S. 7 f.). 3.2. Dem Beschuldigten fehlte jegliches moralisches Unrechtsbewusstsein, in- dem er geltend machte, das Schutzalter sei auf den Philippinen 12 Jahre, wes- halb er sein Tun als legal betrachtet habe. Er suchte einen rein formalistischen Ausweg, um das ihm bekannte Schutzalter in der Schweiz zu umgehen. Dass bei einer Tatausführung von der Schweiz aus eine solche Umgehung des Kindes- schutzes möglicherweise ebenfalls illegal ist, drängt sich jedem vernünftigen Menschen auf. Demgegenüber findet die Auffassung der Vorinstanz, dem Be- schuldigten fehle jegliche Empathie mit dem Opfer, keine Grundlage in den Akten (Urk. 38 S. 8). Das Problem bei Pädophilen ist in der Regel nicht mangelnde Em- pathie, sondern das Fehlen jeglichen Respekts gegenüber einer ungestörten, se- xuellen Entwicklung des Opfers. In krass egoistischer Weise projeziert der Täter seine sexuellen Gelüste auf das Opfer; er lebt mit anderen Worten genau das aus, was er beim Opfer zerstört. Es ist dennoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daher eine Verschuldensminderung aufgrund des subjektiven Tatver- schuldens verneinte und die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festsetzte (Urk. 38 S. 8). 3.3. Zurecht hat die Vorinstanz demgegenüber die gutachterlich bestätigte mit- telgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit verschuldensmindernd berück- sichtigt, dies jedoch in zu geringem Ausmass (Urk. 38 S. 8 und Urk. 3/11 S. 44). Eine Reduktion der Einsatzstrafe um sechs Monate erscheint diesem Umstand angemessener Rechnung zu tragen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern auf 12 Monate festzusetzen.
- 11 -
4. Tatkomponente "Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt" 4.1. Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird gemäss Art. 196 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.2. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung minderjährige Personen vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen (BSK StGB II-ISENRING/KESSLER, N 7 zu Art. 196; Botschaft BBl 2012 7614). Der Schutzgedanke ist somit nicht kongruent mit demjenigen von Art. 187 StGB. Trotzdem kann man sich fragen, ob Art. 196 StGB bei Opfern unter 16 Jahren nicht von Art. 187 StGB konsumiert werden müsste bzw. die Entgeltlichkeit im Rahmen von Art. 187 StGB als strafer- höhendes Merkmal zu berücksichtigen wäre, zumal bei sexuellen Handlungen mit Kindern sehr häufig irgendwelche materiellen Gegenleistungen erfolgen und sei es nur in Form von Spielsachen oder Süssigkeiten (BSK StGB II- ISEN- RING/KESSLER, a.a.O.). Abgesehen davon steht die Förderung von Prostitution Minderjähriger bereits gemäss Art. 195 StGB unter Strafe. Wenngleich in diesem Zusammenhang harsche Kritik am Gesetzgeber berechtigt ist, so spielt dies im- merhin in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle. Es ist offenkundig, dass sich das Opfer in einer gewissen Art gewerbsmässig prostituierte. Der Beschul- digte überwies per Western Union pro einzelner "Dienstleistung" dessen Zuhälter 5 Dollar pro Video-Unterhaltung (Urk. 2/2 S. 4). Ebenso erwähnt er, dass es ohne Geld beim Opfer keinen Cam-Sex gegeben habe und dass die Internetverbindung manchmal vor dem "Abspritzen" abgebrochen sei, weshalb der Knabe habe "nachliefern" müssen (Urk. 2/2 S. 5). Auch in solchen Äusserungen des Beschul- digten widerspiegelt sich, mit welcher Ignoranz er die dramatischen Folgen von Kinderprostitution nicht einsieht. 4.3. Die Qualifikation des objektiven und subjektiven Verschuldens des Be- schuldigen durch die Vorinstanz als noch leicht und die Festsetzung einer hypo- thetischen Strafe von 10 Monaten ist nicht zu beanstanden (Urk. 38 S. 9). Hinge- gen mass die Vorinstanz der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten mit einer Reduktion dieser Strafe um lediglich 2 Monate erneut nicht genug
- 12 - Gewicht bei. Vorliegend erscheint eine Reduktion um rund ein Drittel als ange- messen, weshalb die hypothetische Strafe auf 7 Monate festzusetzen ist.
5. Tatkomponente "Pornografie" 5.1. Wer Bilder von Minderjährigen mit sexuellem Inhalt aus dem Internet her- unterlädt, besitzt und/oder konsumiert, wird gestützt auf Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2. Auf seinem Computer und seinem Mobiltelefon hatte der Beschuldigte über 750 Bilder und 33 Videodateien, auf denen Kinder unter 18 Jahren sexuelle Hand- lungen entweder an sich selbst vornahmen oder an denen Erwachsene sexuelle Handlungen, insbesondere Oral- und Analverkehr, vornahmen. Diese Dateien wurden über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren heruntergeladen. Das Argument des Beschuldigten, viele davon habe er unaufgefordert oder gegen seinen Willen erhalten, sticht nicht. Allein die grosse Menge und sein einschlägiges Kontaktnetz belegen, dass er die Zustellung zumindest in Kauf nahm und die Bilder und Vi- deos auch anschaute. Wer kinderpornographische Erzeugnisse im Internet herun- terlädt, sei es nun aktiv oder passiv, unterstützt den Handel und den Austausch solcher Erzeugnisse und letztlich auch die kriminelle Ausbeutung von Minderjäh- rigen. 5.3. Aufgrund der doch grossen Anzahl einschlägiger Bilder mit kinderpornogra- fischem Inhalt, der teilweisen Härte des Inhalts und des Zeitraums, über welchen das Bild- und Videomaterial beschafft wurde, ist die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens als mittelschwer angemessen. Entsprechend ist auch die Festlegung einer hypothetischen Strafe – vor Berücksichtigung der reduzierten Steuerungsfähigkeit – von 18 Monaten dem objektiven und subjektiven Tatver- schulden angemessen (Urk. 38 S. 10). Erneut ist vorliegend jedoch der reduzier- ten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten durch eine grössere Reduktion der Strafe, als dies die Vorinstanz vornahm, Rechnung zu tragen. Eine hypothetische Strafe von 10 Monaten erscheint angemessener und ist daher entsprechend fest- zusetzen.
- 13 -
6. Zwischenfazit Tatkomponente Vorliegend resultiert ohne Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. Aufgrund der verschiedenen einschlägigen Vorstrafen und der Deliktsmehrheit er- scheint die Festsetzung einer Freiheitsstrafe sowohl für die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt als auch für die Pornografie als korrekt und geboten um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Unter Berücksichtigung des insgesamt nicht mehr leichten Tatverschuldens des Beschuldigten ist die Gesamtstrafe unter Anwendung von Art. 49 StGB auf 24 Monate festzusetzen.
7. Täterkomponente 7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend dargelegt (Urk. 38 S. 11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Der Beschuldigte genoss eine gute Kinder- und Ju- gendzeit, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bekräftigte (Urk. 133 S. 2). Strafzumessungsrelevante Aspekte sind nicht vorhanden. 7.2. Hingegen weist der Beschuldigte drei im schweizerischen Strafregister ein- getragene Vorstrafen auf, die strafbare Handlungen im Zeitraum von 2001 bis 2016 betreffen (Urk. 115): So wurde er am 3. Juni 2010 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Verbrei- tung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, mehrfacher Erlangung har- ter Pornografie und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen bestraft, am
20. Juni 2010 [recte: 2011], unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und bei einer Reststrafe von 168 Tagen, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen so- wie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 20. Juni 2013 wurde er vom Bezirksgericht Uster wegen mehrfachen sexuel- len Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefähr-
- 14 - dender Stoffe an Kinder sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten bestraft, am
30. September 2015, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und bei ei- ner Reststrafe von 10 Tagen, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Bewährungshilfe und eine Weisung angeordnet. Auch wurde die frühere bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 168 Tagen angeordnet. Weiter wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche am
22. Juli 2015 jedoch aufgehoben wurde, und ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB angeordnet. Am 10. Oktober 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen versuchter Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder so- wie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Geldstra- fe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft und die frühere bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wiederrufen. 7.3. Diese zum Teil einschlägigen Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu be- rücksichtigen, zumal er wiederholt noch innerhalb einer Probezeit einer bedingten Entlassung wieder straffällig wurde. Die Sachlage präsentiert sich ganz anders als bei einem Ersttäter, der die nötigen Lehren aus einer Verurteilung ziehen wird. Der Beschuldigte hatte zudem im Rahmen einer ambulanten Massnahme die Möglichkeit, eine Verhaltensstrategie zu entwickeln, um zukünftiger Delinquenz vorzubeugen, doch hat er diese Chance bisher nicht genutzt (vgl. Urk. 49 und Urk. 130). Eine Straferhöhung um 12 Monate ist daher gerechtfertigt. 7.4. Andererseits ist das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten zu dessen Gunsten zu werten. Zwar hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte den Unrechtsgehalt seines Handelns wohl nur zu einem geringen Teil einsieht. Dies ist allerdings auch das Resultat seiner verminderten Steuerungsfähigkeit und seiner sexuellen Devianz. Trotzdem ist immerhin sein Bestreben erkennbar, sich an gesetzliche Rahmenbedingungen zu halten. 7.5. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. Februar 2019 im vorzeitigen Massnahmevollzug (Urk. 49). Gemäss den beiden Verlaufsberichten des Mass-
- 15 - nahmezentrums vom 13. November 2019 bzw. vom 2. September 2020 hätten "anhaltend tragfähige Behandlungsfortschritte aufgrund der fehlenden Proble- meinsicht und der eher eingeschränkten Reflektionsfähigkeit" des Beschuldigten nicht erzielt werden können (Urk. 49 S. 6 und Urk. 130 S. 6). Immerhin wurde ihm jedoch ein gutes und kooperatives Verhalten innerhalb des Massnahmevollzugs attestiert: Zwar sei der Beschuldigte zuweilen unfähig gewesen, für eine minimale Körperhygiene zu sorgen, und habe phasenweise Anzeichen gezeigt, strukturier- ten Tätigkeiten auszuweichen; klare Verweigerungen von Verordnungen oder An- leitungen sowie deutliche Regelverstösse hätten im Berichtszeitraum jedoch keine festgestellt werden können und der Beschuldigte habe sich weitgehend an ge- troffene Vereinbarungen gehalten, wenn diese explizit mit ihm besprochen wor- den seien (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). Diese Umstände vermögen jedoch im Sinne eines guten Nachtatverhaltens nur zu einer sehr geringen Strafmilderung zu führen. 7.6. Eine Strafminderung infolge des Geständnisses und seines Verhaltens während dem vorzeitigen Massnahmevollzug im Umfang von 9 Monaten erscheint daher angemessen.
8. Strafe Insgesamt ist somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszufällen.
9. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2018 in Haft und nahtlos über- gehend seit dem 12. Februar 2019 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Diese bis heute abgelaufenen 849 Tage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahme
1. Allgemeine Voraussetzungen 1.1. Den theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme sowie zu deren Vorliegen beim Beschuldig-
- 16 - ten kann ohne Weiteres beigepflichtet werden (Urk. 38 S. 13 ff.). Das Wichtigste soll in der Folge kurz hervorgehoben und, wo erforderlich, ergänzt werden. 1.2. Der Beschuldigte beging mit den sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB ein Verbrechen, welches im engen Zusammenhang mit der bei ihm gutachterlich diagnostizierten Ephebophilie (ICD-F65.8) sowie teilwei- se auch der hebephrenen Schizophrenie (ICD-F20.2) und dem schädlichen Ge- brauch von Alkohol und Cannabis (ICD-F10.1 und F12.1) stand (Urk. 3/11 S. 36 und S. 43). 1.3. Zudem erscheint eine Strafe alleine nicht als geeignet, um der Gefahr wei- terer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, was auch seiner wiederholten, einschlägigen Delinquenz trotz bereits früher verhängten Geld- und Freiheitsstra- fen entnommen werden kann. Insbesondere geht auch der Gutachter und das behandelnde Personal im vorzeitigen Massnahmevollzug davon aus, dass auf- grund der Kombination der teilweise schweren psychischen Störungen (weiterhin) ein erhöhtes Rückfallrisiko beim Beschuldigten bestehe, da es ihm die psychoti- sche Erkrankung erschwere, Handlungsstrategien bezüglich der tatbezogenen Ephebophilie zu verinnerlichen (Urk. 3/11 S. 44 f., Urk. 49 S. 5 f. und Urk. 130 S. 5 f.). Zudem sei bei ihm nach Ansicht des derzeit behandelnden Personals auch keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu erkennen (Urk. 49 S. 3 und Urk. 130 S. 3). Diese Feststellung deckt sich auch teilweise mit seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, gemäss welchen es sein einziger Fehler gewesen sei, dass er die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit dem Knaben von der Schweiz aus und nicht auf den Philippinen verübt habe, da dort ein Schutzalter von 12 Jahren gelte (Prot. II S. 10). Insofern erscheint eine Mass- nahme auch grundsätzlich bereits aufgrund der öffentlichen Sicherheit als erfor- derlich. 1.4. Aus den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnah- me und den spezifischen Voraussetzungen für eine stationäre bzw. eine ambulan- te Massnahme gilt es damit insbesondere noch die Behandlungsbedürftigkeit (und darin eingeschlossen die Behandlungsfähigkeit und -willigkeit) des Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im Verhältnis zur Wahrschein-
- 17 - lichkeit und Schwere weiterer Taten zu beleuchten. Dabei soll insbesondere auch der seit dem erstinstanzlichen Urteil vergangenen Zeit und den erlangten Er- kenntnissen aufgrund der Verlaufsberichte des vorzeitigen Massnahmevollzugs Rechnung getragen werden.
2. Behandlungbedürfnis 2.1. Behandlungsfähigkeit 2.1.1. Zur Therapierbarkeit des Beschuldigten hielt der Gutachter zusammenfas- send fest, dass zwar die Kombination aus psychotischer Erkrankung und sexuel- ler Deviation etwas ungewöhnlich sei, doch es gebe für beide Störungskomplexe nachgewiesenermassen effektive Behandlungsmethoden, die im Falle des Beschuldigten in Kombination angewendet werden sollten. Da der Beschuldigte zusätzlich auch die Neigung zum Suchtmittelkonsum habe, was therapeutisch beeinflusst werden müsse, scheine ein Setting notwendig, das alle drei Aspekte ausrechend kombiniere. Dies stelle eine extreme Herausforderung für das psy- chiatrische Hilfesystem dar (act. 3/11 S. 45 f.). 2.1.2. Die Verlaufsberichte der PUK … weisen ihrerseits – unter Verweisung auf die Feststellungen des Gutachtens – darauf hin, dass es dem Beschuldigten auf- grund der hebephrenen Schizophrenie schwer zu fallen scheine, spontan entstehende und deliktische Handlungsimpulse zu kontrollieren. Der spezielle chronische Charakter der Psychose beeinträchtige dabei die Hemmungsfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 49 S. 3 und Urk. 130 S. 3). Daher sei gemäss den Ver- laufsberichten zunächst auf die konsequente Behandlung und Symptomreduktion der schizophrenen Erkrankung beim Beschuldigten fokussiert worden, um so therapeutische Interventionen und Behandlungsschritte zur sexuellen Deviation ermöglichen zu können (Urk. 49 S. 5 f.). 2.1.2.1. Die hebephrene Schizophrenie werde dabei einerseits mittels anti- psychotischen Medikamenten, andererseits durch psychologische Gespräche und "strukturierende, supportive und motivationale Interventionen" zu behandeln versucht. Insgesamt weise der Beschuldigte trotz langjähriger Erkrankung und
- 18 - mehrfachen psychoedukativen Gesprächen nur ein moderates Krankheits- bzw. Problemverständnis für seine schizophrene Erkrankung auf, sein Funktionsniveau präsentiere sich diesbezüglich weiterhin deutlich reduziert. Trotz eines insgesamt schwierigen Verlaufs hätten jedoch Teilziele (ausreichende Integrationsfähigkeit in den Stationsalltag einschliesslich regelmässiger Teilnahme an Therapiegesprä- chen sowie Medikamenteneinnahme) erreicht werden können. Es seien weiterhin eine engmaschige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behand- lung sowie spezifisch forensisch-psychiatrische Kontrollmassnahmen, wie eng- maschige Begleitung im Alltag, Kontrolle der Substanzabstinenz und antizipieren- de, risikomindernde Interventionen hinsichtlich der sexuellen Deviation gemein- sam mit dem Beschuldigten notwendig; eine Besserung der Symptomatik sei aus derzeitiger Sicht durch konsequente Therapie möglich, dies jedoch in eher geringem Umfang (Urk. 49 S. 4 ff. und Urk. 130 S. 6). 2.1.2.2. Der Ephebophilie werde durch ein engmaschiges Monitoring der sexua- lisierten Verhaltensweisen im Alltag, die Vermittlung von Ablenkungsstrategien, sexuelle Stimulus-Kontrolle als auch die Förderung von Ressourcen beim Patien- ten zu begegnen versucht (Urk. 49 S. 4 f.). Dabei hätten durch den Versuch, eine Problemeinsicht bzw. eine intrinsische Veränderungsmotivation zu etablieren, so- wie durch extrinsische Motivationsanreize wie die Zurücksetzung der Ausgangs- stufe nur kleinschrittige Fortschritte erzielt werden können. Insbesondere weise der Beschuldigte die Tendenz auf, besprochene dysfunktionale Verhaltensweisen zu unterlassen, um sich im Anschluss anderen ungünstig zu wertenden Verhal- tensweisen zuzuwenden, welche ebenfalls auf eine mangelhafte Impulskontrolle schliessen liessen (Urk. 49 S. 5 und Urk. 130 S. 5). Einer erneuten deliktsrelevan- ten sexuellen Devianz könne derzeit, wie bereits gesehen, lediglich durch die en- ge Betreuung im stationären Setting begegnet werden (Urk. 49 S. 6 und Urk. 130 S. 6). 2.1.2.3. Aufgrund der mehrseitigen Problematik enden beide Verlaufsberichte damit, dass beim Beschuldigten von einer eingeschränkten Massnahmefähigkeit ausgegangen werde. Daher sei zukünftig geplant, dem Beschuldigten auf längere Sicht ein Mindestmass an Verhaltenssteuerung, Stabilität und Anpassungsfähig-
- 19 - keit zu verleihen. Dies solle durch medikamentöse und psychotherapeutische Be- handlung der hebephrenen Schizophrenie, die Förderung der Problemeinsicht, den Erwerb von grundlegenden Bewältigungsstrategien für den Umfang mit den sexuellen Gedanken, die Förderung der Motivation zur Substanzabstinenz und die Partizipation am Stationsalltag erreicht werden (Urk. 49 S. 6 f. und Urk. 130 S. 6). 2.1.3. Es kann somit festgehalten werden, dass die beiden Hauptdiagnosen für sich grundsätzlich behandelbar sind, eine Behandlung vorliegend jedoch durch den Diagnosekomplex erschwert wird. Auch wenn nur von einer geringfügigen Therapierbarkeit der deliktsrelevanten Ephebophilie die Rede ist, so konnten den- noch in den vergangenen 19 Monaten Therapieziele bei der Behandlung der he- bephrenen Schizophrenie erzielt werden, was wiederrum das Vermitteln von Handlungsstrategien beim Beschuldigten im Umgang mit seinem Sexualverhalten aussichtsreicher erscheinen lässt. Folglich kann mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten über einen Zeitraum von fünf Jahren eine massgebliche Besserung seiner Diagnosen erreicht werden kann und sich die Gefahr von weiteren mit der Ephebophilie in Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lässt. 2.1.4. Es wird aufgrund der Aussagen des Gutachters und des behandelnden Personals des Massnahmevollzugs auch deutlich, dass für die Behandlung des Beschuldigten derzeit ein engmaschiges Setting nötig ist, um langfristige Ziele bei der Behandlung der hebephrenen Schizophrenie und damit auch bei der Ephebo- philie erreichen zu können. Dass der Beschuldigte bereits bei Spaziergängen im Rahmen des Massnahmevollzugs erneut stark die Aufmerksamkeit auf nackte Kinder und badende Jugendliche richtete und sogar mit Kindern auf dem Areal des Massnahmezentrums Kontakt aufzunehmen versuchte, zeigt, dass er in ei- nem ambulanten Setting der herausfordernden Situation noch nicht gewachsen ist (Urk. 49 S. 3 f.). Dies insbesondere, als sich seine Eigentumswohnung, in welche er plant nach der Entlassung wieder einzuziehen, in direkter Nähe zum Kultur- und Sportzentrum Gries sowie dem Kinderspielplatz Libelle befindet, und er somit vermehrt dem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausgesetzt sein wird (Prot. II
- 20 - S. 12). Weiter geht aus den beiden Verlaufsberichten hervor, dass der Beschul- digte lediglich durch engmaschige Unterstützung fähig sei, eine Tagesstruktur einzuhalten (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). So bestehen berechtigte Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte den organisatorischen Herausforderungen einer eng- maschigen ambulanten Massnahme gewachsen ist, auch wenn per se keine Lo- ckerungsmissbräuche festgestellt werden konnten (Urk. 49 S. 2 und Urk. 130 S. 2). All dies spricht – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 6) – dafür, dass die Behandlung des Beschuldigten in einer ambulan- ten Massnahme nicht gleich erfolgreich sein würde, als dies in einer weiterdau- ernden stationären Massnahme der Fall ist. Auch zeigen die vergangenen Erfah- rungen, dass die Anordnung der Bewährungshilfe oder von Weisungen, wie es die Verteidigung und der Beschuldigte selber für den Fall einer ambulanten Mas- snahme verlangen (Urk. 134 S. 8 und Prot. II S. 8), beim Beschuldigten nicht den gewünschten Erfolg herbeizuführen vermögen, zumal in diesem Zeitpunkt (noch) nicht von einer deutlich besseren Ausgangslage gesprochen werden kann. 2.1.5. Dass sodann aufgrund der seit März 2020 andauernden COVID-19- Pandemie die Behandlungen des Patienten im vorzeitigen Massnahmevollzug angepasst und die therapeutischen Sitzungen zwischenzeitlich auf eine Stunde pro Woche reduziert werden mussten, spricht – entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 134 S. 7) – nicht grundsätzlich gegen eine stationäre und für eine ambulante Massnahme: Einerseits werden die Behandlungssitzun- gen in Zukunft aufgrund der gesammelten Erfahrungen mit den Bekämpfungs- massnahmen sowie auch mit der stetig angepassten Infrastruktur und den ange- passten Abläufen vermehrt wieder stattfinden können. Es ist daher davon auszu- gehen, dass wieder mehrmals wöchentlich Behandlungen mit dem Beschuldigten vorgenommen werden können. Andererseits ist auch bei ambulanten Therapien zu erwarten, dass die Behandlungsdichte in der bestehenden Situation derzeit noch leiden würde und Sitzungen seltener und in verkürzter Form stattfinden könnten, was es gerade eben in einem ambulanten Setting beim Beschuldigten derzeit zu verhindern gilt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegen- de Ausnahmesituation Behandlungen von psychischen Störungen im Rahmen von Massnahmen, seien sie ambulant oder stationär, noch viel länger beeinträch-
- 21 - tigen wird, da sich die Situation entweder entschärfen oder der Umgang mit der Situation verbessert werden wird. Andernfalls spräche dies für eine derzeitige all- gemeine Unwirksamkeit von besagten Massnahmen, was nicht der Fall ist. 2.1.6. All dies führt zum Schluss, dass vorliegend eine stationäre Massnahme gegenüber einer ambulanten Massnahme vorzuziehen ist, sofern die nachfolgend zu beurteilende Behandlungswilligkeit und vorzunehmende Verhältnismässig- keitsprüfung einer solchen nicht im Wege steht. 2.2. Behandlungswilligkeit 2.2.1. Zur Behandlungswilligkeit hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte nicht eindeutig Position beziehe, dass er in einen intensiven therapeutischen Prozess eintreten möchte. Doch es fänden sich Hinweise darauf, dass er keine massiven Widerstände entwickeln würde, sollte er sich einer erneuten therapeu- tischen Behandlung unterziehen müssen. Es sei eine Ambivalenz gegenüber erneuter Behandlung spürbar, wobei dies am Anfang einer therapeutischen Inter- vention nicht ungewöhnlich sei (Urk. 3/11 S. 46). 2.2.2. Gemäss den Verlaufsberichten des Massnahmezentrums präsentiere sich der Beschuldigte im Rahmen der Behandlung der hebephrenen Schizophrenie, trotz mangelndem Krankheitsverständnis und Nebenwirkungen der Medikation, medikamentencompliant und kooperativ, sowie interessiert an psychotherapeuti- schen Schritten zur Erhaltung und Verbesserung des psychosozialen Funktions- niveaus. Es sei von einer schwankenden, aber unter geschützten Bedingungen grundsätzlich bestehenden Massnahmewilligkeit auszugehen (Urk. 49 S. 4 und S. 6; Urk. 130 S. 4 und S. 6). 2.2.3. Der Beschuldigte persönlich äusserte sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ablehnend gegen- über einer stationären Behandlung. Indessen anerkannte er seine Behandlungs- bedürftigkeit und erläuterte, mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (Prot. I S. 8 und Urk. 133 S. 14).
- 22 - 2.2.4. Zusammengefasst ist von einer grundsätzlichen Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sowohl für eine ambulante als auch für eine stationäre Massnahme auszugehen, auch wenn nachvollziehbar ist, dass er sich die weniger einschnei- dende Behandlung in einer ambulanten Massnahme wünschen würde. Auch dass ihm teilweise die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen und das Behand- lungsbedürfnis (noch) fehlt, steht dem nicht im Wege, da diese auch zum typi- schen Krankheitsbild, insbesondere bei einer Psychose, gehören kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.6).
3. Verhältnismässigkeit 3.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Vorgeschich- te des Beschuldigten und der Ausführungen der beiden Gutachter im damaligen Zeitpunkt zum Schluss kam, dass einer stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten Massnahme Vorzug zu geben sei und diese auch verhältnismässig sei, da der Beschuldigte damals noch rund 20 Monate Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte (Urk. 38 S. 18 ff.). Auch zeigte die kriminelle Vorgeschich- te des Beschuldigten und die damit verbundene (erfolglose) ambulante Mass- nahme sowie das (ebenfalls erfolglose) Anordnen einer Bewährungshilfe und von Weisungen, dass es der Beschuldigte noch nicht in eigenverantwortlicher Weise zu verhindern vermochte, wieder straffällig zu werden, was die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 38 S. 23). 3.2. Die amtliche Verteidigung bringt im Berufungsverfahren zu Recht vor, dass der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt bereits 849 Tage in Haft bzw. im vorzeiti- gen Massnahmevollzug verbracht und damit die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 27 Monaten bereits vollständig erstanden hat (Urk. 134 S. 7). Es ist hingegen nicht zwingend erforderlich, dass noch eine Reststrafe zu vollzie- hen ist, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden soll. Vielmehr kann das Gericht in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgeho- ben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4; BGE 136 IV 156 E. 2.6).
- 23 - 3.3. Auf der einen Seite ist der Beschuldigte vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen gegen Entgelt und mehrfacher Pornografie schuldig zu sprechen. Zwar bildeten Erstere eine Tateinheit und es wurde dabei, wie die Verteidigung zurecht aufwirft, "nur" eine Person, die vorliegend nicht einvernommen werden konnte, geschädigt (Urk. 134 S. 7). Dennoch handelt es sich bei diesen Delikten um Handlungen, die die Integrität eines schutzbedürftigen Minderjährigen klar un- tergraben und verletzt haben und die eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschul- digten gegenüber der unbeeinträchtigten sexuellen Entwicklung von jungen Men- schen deutlich zum Vorschein bringen. Ebenso weist das beim Beschuldigten aufgefundene kinderpornografische Bild- und Videomaterial einen erheblichen Umfang und auch eine beachtliche Schwere auf. Zwar ist die Schädigung in die- sem Fall bereits erfolgt; durch den Besitz und/oder den Konsum trug der Beschul- digte jedoch immerhin indirekt zur Förderung der Kinderpornografie bei. Entspre- chend ist durchaus von schwerwiegenden Taten zu sprechen, für welche beim Beschuldigten, wie bereits erwogen, eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte bereits die gesamte vorliegend auszu- sprechende Freiheitsstrafe verbüsst und entsprechend ist bei einer erneuten An- ordnung einer stationären Massnahme von einer nicht mehr leichten Einschrän- kung seiner Persönlichkeitsrechte auszugehen. Dennoch erscheint nach einer In- teressenabwägung die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der Schwere seiner vergangenen und leider auch zu- künftig zu erwartenden Taten gerade noch verhältnismässig.
4. Fazit 4.1. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) vorliegend, wenn auch knapp, erfüllt sind, ist eine Solche im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 4.2. An dieser Stelle sind jedoch zuhanden des behandelnden Personals im Massnahmezentrum noch ein paar Hinweise anzubringen: Die Verhältnismässig- keit einer stationären Massnahme ist im heutigen Zeitpunkt noch gegeben, es ist jedoch – ohne einer beurteilenden Instanz vorweg greifen zu wollen – davon aus-
- 24 - zugehen, dass eine weitere stationäre Behandlung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt wohl nicht mehr als angemessen erachtet werden wird. Daher ist es im jetzigen Zeitpunkt das wichtigste Ziel, den Beschuldigten, sollten die Therapieziele nicht vollständig erreicht werden können, auf den Übergang in eine folgende ambulante Massnahme oder auf seine Bewährung ohne einen Mass- nahmevollzug vorzubereiten. Hier erscheint die Anmerkung angebracht, dass anhand der Verlaufsberichte hauptsächlich die Gesprächstherapie in einem geschlossenen Setting gewählt wurde, was eine gewisse Nähe zu einer eigenver- antwortlichen Gestaltung des Alltags vermissen lässt. Entsprechend wäre es aus Sicht des Gerichts zu begrüssen, wenn dem Beschuldigten im Rahmen der stati- onären Massnahme mit gewissen Lockerungsversuchen ermöglicht würde, ver- mehrt Erfahrungen mit Freiheiten und seinem Umgang damit machen zu können.
5. Aufschub der verbleibenden Reststrafe 5.1. In ihrer Dispositiv-Ziffer 4 ordnete die Vorinstanz an, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufge- schoben werde (Urk. 38 S. 25). Diese Dispositiv-Ziffer liess der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung zwar nicht anfechten (vgl. Urk. 40 S. 2), da jedoch über die Anordnung einer Massnahme an sich neu zu entscheiden war, gilt es vorliegend auch neu darüber zu entscheiden. 5.2. Der Beschuldigte befand sich seit dem 16. Mai 2018 bis Mitte Februar 2019 in Untersuchungshaft, bevor er in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wechselte. Bei der vorliegend auszusprechenden Freiheitstrafe von 27 Monaten verbleibt somit kein Strafrest. Entsprechend rechtfertigt es sich ohne Weiteres, die Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 3'000.– festzusetzen.
- 25 -
2. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, wurde bereits für seine Aufwendungen und Auslagen im ersten Berufungsverfahren mit einem Betrag von Fr. 9'000.– entschädigt (Urk. 80). Der Beschluss vom 16. Dezember 2019 wurde zwar vom Bundesgericht aufgehoben (Urk. 114), die Festsetzung der Entschädigung ist indes aufgrund der folgenden Erwägungen zu bestätigen.
3. Der derzeitige amtliche Verteidiger beantragte für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'129.32 (inkl. Mehrwertsteuer). In der Honorarnote nicht enthalten ist allerdings der Auf- wand für die Berufungsverhandlung (Urk. 135). Die Berufungsverhandlung dauerte samt Eröffnung des Urteils rund drei Stunden (vgl. Prot. II S. 6 und 12). Insgesamt ist die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers somit pauschal auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4. Der Beschuldigte obsiegt zwar geringfügig mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe, unterliegt jedoch mit dem Antrag betreffend Wechsel von einer statio- nären zu einer ambulanten Massnahme. Gemäss den Aussagen der amtlichen Verteidigung verfügt der Beschuldigte zwar über Vermögen in der Höhe von rund Fr. 50'000.–; diesem stünden jedoch zurzeit Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.– gegenüber (Urk. 134 S. 9). Trotz des mehrheitlichen Unterliegens, aber da das private Weiterkommen des Beschuldigten nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht auch noch durch Schulden er- schwert werden soll, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben.
5. Dasselbe gilt auch für die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahren gemäss deren Dispositiv-Ziffer 6, welche – in Ab- änderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids
– zwar ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch ebenfalls sofort definitiv abzuschreiben sind.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 (Satz 2) StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. Oktober 2018 beschlag- nahmten Gegenstände (Bildschirm-PC, Acer Apire Z3-705 [Asservatnummer: A011'490'394], inkl. eingebauter Festplatte, Western Digital [Asservatnum- mer: A011'544'540] sowie das Mobiltelefon, Samsung Galaxy A5 [Asservat- nummer: A011'490'407]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'977.60 Kosten Gutachen Fr. 2'350.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. (…)
8. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 31'700.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 27 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 849 Tage durch Haft sowie vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erstanden sind.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens (Dispositiv-Ziffer 6) werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (RA B._____; bereits ausbe- zahlt) Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 50.– Kosten Datensicherung (Kantonspolizei Zürich)
- 28 -
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt, jedoch sofort de- finitiv abgeschrieben.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich (betreffend erstinstanzliche Dispositiv- Ziffer 5).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger