Sachverhalt
1. Fälschung von 49 Einnahmebelege für Schreinerarbeiten 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie ha- be als Buchhalterin der Schreinerfirma "B1._____" und Lebensgefährtin des Mit- beschuldigten B._____ in 49 Fällen falsche Rechnungen verfasst bzw. ins Reine geschrieben, welche ihr durch den Mitbeschuldigten in Form von Entwürfen vor- gegeben worden seien. Gegenstand der Rechnungen sollen Schreinerleistungen gewesen sein, welche tatsächlich nie ausgeführt worden seien. Diese so erstell- ten Rechnungen seien – nachdem der Mitbeschuldigte eigenhändig den Eingang der Kundenzahlung tatsachenwidrig quittiert hatte – schliesslich durch die Be- schuldigte in die Betriebsbuchhaltung der Schreinerei einbezogen worden, indem sie die Rechnungen als Buchführungsbelege ablegte und die entsprechenden vermeintlichen Kundenzahlungen als Einnahmen im Konto "Kasse" verbuchte. Im Übrigen kann auf die detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 1
- 4) sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 9 f.) verwiesen wer- den. 1.2. Wie eingangs hinsichtlich der Verwertbarkeitsthematik bereits dargelegt, sind diesbezüglich insbesondere die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten aus der Befragung durch das Obergericht an der Berufungsverhandlung vom
22. Januar 2019 relevant (SB180056 Prot. S. 15 ff.). Es kann diesbezüglich vorab auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 87 S. 10).
- 12 - 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Rechnungen wie in der An- klage beschrieben erstellt zu haben, indem sie diese auf dem Computer ins Reine schrieb. Zutreffend sei auch, dass ihr Lebenspartner und Mitbeschuldigter B._____ jeweils auf den Rechnungen eigenhändig den Eingang der Kundenzah- lungen quittiert habe und sie diese Belege schliesslich im Kassenbuch abgelegt und verbucht habe. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um echte Kunden gehandelt habe, zu deren Gunsten die in den Rechnungen ver- merkten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Dass die Kunden an den angegebenen Adressen nicht gewohnt hätten, stimme nicht. Sie habe jeweils überprüft, ob die Adressen für die jeweiligen Kunden korrekt seien (SB180056 Prot. S. 16 ff.). 1.4. Aus den wie dargelegt verwertbaren Abklärungen der Kantonspolizei im Er- mittlungsverfahren – d.h. aus den mit Post-it Notizen und E-Mails versehenen Rechnungen gemäss Buchhaltung der B1._____ für die Jahre 2011 und 2012, Ordnern 12.4 und 12.7 sowie der Aktennotiz Urk. 13/17 – ergibt sich, dass hin- sichtlich der fraglichen Rechnungen bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle abge- klärt wurde, ob im Zeitraum, in welchem gemäss den Rechnungen jeweils die an- geblichen Schreinerarbeiten durchgeführt worden sein sollen, die auf den Rech- nungen vermerkten Kunden an den Rechnungsadressen gewohnt hatten. Die Ab- klärungen ergaben, dass in keinem einzigen der Fälle, in welchem ein Kunde an- gegeben war, eine Person mit Namen des vermeintlichen Kunden an besagter Adresse wohnhaft bzw. gemeldet war. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Kunden entweder fiktiv waren oder zumindest nicht – in den meisten Fällen wohl gar nie, jedenfalls aber nicht zum fraglichen Zeitpunkt – dort gewohnt hatten. Entsprechend muss daraus geschlossen werden, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Arbeiten auch nie ausgeführt und die durch B._____ als Kundenzahlungen quittierten Barein- gänge nicht bzw. jedenfalls nicht durch diese Kunden erfolgt waren. Es muss folg- lich davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten erstellten Kun- denrechnungen inhaltlich falsch sind, indem sie Vorgänge dokumentieren, die tat- sächlich nie stattgefunden hatten.
- 13 - 1.5. Nicht überprüft werden konnten die Kunden einzig hinsichtlich jener fünf Rechnungen, welche anstelle eines Kundennamens und einer Adresse nur der Vermerk "Direktverkauf" vermerkt wurde: − Rechnung vom 2. Februar 2011, Direktverkauf Katzentüre: Fr. 450.– (Ordner 12.9 Griff 2) − Rechnung vom 21. März 2011, Deckenmontage Täfer: Fr. 1'890.– (Ordner 12.9 Griff 3) − Rechnung vom 29. April 2011, Verkauf Holzdesign-Pyramide: Fr. 2'800.– (Ordner 12.9 Griff 4) − Rechnung vom 14. Dezember 2011, Tischrestauration: Fr. 608.– (Ordner 12.9 Griff 12) − Rechnung 26. November 2012, Restauration Zimmertüren: Fr. 1 '660.– (Ordner 12.4 Griff 11) Die Vorinstanz führte diesbezüglich an, dass es sich bei den auf diesen Rech- nungen vermerkten Leistung seitens der Schreinerei B1._____ nicht um Direkt- verkäufe, sondern vielmehr um erbrachte Dienstleistungen handle (Urk. 87 S. 17). Das mag wohl zutreffen, weisen die Leistungsbeschriebe auf diesen Rechnungen
– mit Ausnahme der Holzdesign-Pyramide – doch eher auf ausgeführte Schrei- nerarbeiten hin. Die insofern etwas irreführende Bezeichnung als "Direktverkauf" allein kann aber nicht entscheidend sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass kein Kundenname erfasst wurde. Wenngleich aufgrund der unüblich hohen Barbeträge, die für diese Leistungen bezahlt worden sein sollen, zwar auch hier der Verdacht besteht, dass es sich – wie bei den übrigen Rechnungen – um fikti- ve Rechnung handelt, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass diese Arbeiten tat- sächlich geleistet und bar bezahlt wurden, die Rechnungen mithin keinen falschen Inhalt aufweisen. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen die vermeintli- chen Kunden überprüft und als fiktiv entlarvt werden konnten, fehlt in diesen fünf Fällen dieses gewichtige Indiz. Diese Beweislage reicht – wie die Verteidigung zu- treffend ausführte (Urk. 100 S. 14) – nicht für einen Schuldspruch. Angesichts der verbleibenden Zweifel ist gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Es kann dem-
- 14 - nach nicht als erstellt gelten, dass es sich in diesen fünf Fällen um fiktive Rech- nungen handelt. 1.6. Die Verteidigung präsentiert – zusätzlich zu den bereits behandelten Einwän- den zur Verwertbarkeit und Dokumentationspflicht – eine Vielzahl von Gründen, weshalb das Ergebnis der polizeilichen Abklärungen bei den jeweiligen Einwoh- nerkontrollen nicht aussagekräftig sein soll. So könnten etwa Verschreiber hin- sichtlich Namen und Adressen der Grund für das negative Ermittlungsergebnis gewesen sein. Ferner sei es auch möglich, dass die betreffenden Kunden zwar an den jeweiligen Adressen gewohnt, sich jedoch bei der Gemeinde nicht angemel- det hätten. Mit diesen Einwände ist die Verteidigung allerdings nicht zu hören, verkennt sie doch offensichtlich das Gesamtbild, dass sich anhand der Abklärun- gen zu den fraglichen Rechnungen präsentiert. Dass in gewissen Einzelfällen Schreibfehler hinsichtlich Adressen oder Hausnummern auftreten könnten und dass einzelne Kunden der Pflicht zur Anmeldung auf der Einwohnergemeinde nicht nachgekommen sind, wäre zwar grundsätzlich denkbar, aber nur soweit dies Einzelfälle betrifft. Entsprechend käme diesem Vorbringen dann allenfalls eine gewisse Berechtigung zu, wenn der Grossteil der Rechnungsempfänger bei der Einwohnerkontrolle hätte verifiziert werden können, und nur sehr vereinzelt keine Übereinstimmung mit den Registern bestanden hätte. Vorliegend fielen die Ab- gleiche mit den Einwohnerregistern jedoch in 44 geprüften Fällen negativ aus (zu den realen Einnahmebelegen vgl. nachfolgend E. 1.7). Dass Tippfehler oder un- terlassene Anmeldungen zu diesem homogenen Ermittlungsergebnis geführt ha- ben, erscheint ausgeschlossen. 1.7. Eine Gesamtbetrachtung der Beweislage drängt sich sodann mit Blick auf die gesamten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2011 bis 2013 auf. Wie die Vor- instanz zutreffend darlegte, finden für diese Geschäftsjahre – neben den 44 ver- meintlich falschen Rechnungen – auch 17 Einnahmebelege, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die darin ausgewiesenen Leistungen seitens des Schreinereibetriebs tatsächlich erbracht und auch von realen Kunden bezahlt wurden (vgl. Urk. 87 S. 13; Ordner 12.9 Griff 12; Ordner 12.4 zweiter Griff 12). Tatsächlich zeigen sich hinsichtlich dieser Geschäftsvorgänge bemerkens-
- 15 - werte Unterschiede zu den 44 vermeintlich falschen Rechnungen. So wurden ers- tere allesamt mittels Einzahlungsschein oder Banküberweisung auf das Konto der Schreinerei überwiesen und sind entsprechend in der Buchhaltung mit einem Kontobeleg über den Zahlungseingang versehen. Demgegenüber handelt es sich bei den fraglichen 44 Fällen ausschliesslich um angebliche Barzahlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, fällt auf, dass hinsichtlich der unverdächtigen Auf- träge verschiedentlich beidseits unterzeichnete Offerten oder Auftragsbestätigun- gen vorliegen. Auffällig ist sodann, dass der Grossteil dieser 17 Aufträge auf Ar- beiten für Familienangehörige der Beschuldigten und insbesondere des Mitbe- schuldigten B._____ entfällt. Ferner weisen zahlreiche dieser Rechnungen, wel- che durch Banküberweisung bezahlt wurden, nicht nur runde Frankenbeträge, sondern auch Rappenbeträge aus, was in den 44 vermeintlich falschen Rechnun- gen weitestgehend nicht der Fall ist. Beispielhaft kann die Rechnung Nr. 092911 an J._____ und K._____ aus L._____ [Ortschaft] vom 29. September 2011 er- wähnt werden (vgl. Ordner 12.9, hinterer Griff 12). In den Belegen zu diesem Ge- schäftsfall befinden sich in der Buchhaltung neben der Rechnung über Fr. 3'638.55 eine beidseits unterzeichnete Offerte "Ausbau Badezimmer" sowie eine Auftragsbestätigung und schliesslich der entsprechende Auszug aus dem Postkonto, welcher die Einzahlung (abzüglich einer bereits in der Offerte vorge- sehenen Teilzahlung nach Arbeitsbeginn) belegt. Die Ausgestaltung und Doku- mentation dieses Geschäftsvorgangs ist nachvollziehbar. Demgegenüber er- schöpft sich die Dokumentation der 44 fraglichen Fällen in der von der Beschul- digten und dem Mitbeschuldigten B._____ erstellten und quittierten Rechnung. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass in sämtlichen 44 Fällen – darunter sehr statt- liche vierstellige Frankenbeträge (beispielsweise Fr. 7'250.– gemäss Rechnung an M._____ vom 3. April 2012, Ordner 12.4 zweiter Griff 4) – in bar bezahlt wor- den sein sollen, was für sich bereits sehr unüblich ist. Ferner sollen die Kunden die ihnen gemäss Rechnung an sich eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen of- fenbar allesamt nicht in Anspruch genommen haben und den Rechnungsbetrag umgehend nach Abschluss der vermeintlichen Arbeiten dem Mitbeschuldigten B._____ sogleich vollumfänglich in bar übergeben haben (vgl. dazu auch die Bei- spiele im vorinstanzlichen Urteil Urk. 87 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich
- 16 - gilt auch hier wieder, was bereits gesagt wurde: Ein solcher untypischer Vorgang wäre in einer kleinen Zahl von Einzelfällen noch denkbar, nicht aber in sämtlichen 44 fraglichen Fällen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der durch die Rechnungsbelege suggerierte Ablauf der Zahlungsabwicklung schlicht- weg als lebensfremd erscheint. 1.8. Hinsichtlich der übrigen Einwände der Verteidigung, welche diese weitestge- hend bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat und – teilweise unter Verweis auf ihre Plädoyernotizen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung – auch im Berufungsverfahren wiederholt (Urk. 100 S. 10 ff.), kann – soweit diese hiervor nicht ohnehin bereits behandelt wurden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen diese die Einwände der Verteidigung mit überzeu- gender Begründung verwirft (vgl. Urk. 87 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9. Nach dem Gesagten präsentiert sich somit hinsichtlich der verbleibenden 44 fraglichen Rechnungen in einer Gesamtbetrachtung ein klares Bild: Die Beweisla- ge lässt vernünftigerweise einzig den Schluss zu, dass die mit diesen Rechnun- gen dokumentierten Geschäftsvorgänge tatsächlich nie stattgefunden haben. Die sich bei den Akten befindliche Kundenliste (Beilage 4 zu Urk. 14/4) fügt sich naht- los in dieses Bild ein, die Liste, welche unter dem Titel "Jedes Jahr 5 neue Kun- den" eine grossen Auswahl von Namen aufführt, erweckt – wiederum in einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher vorhandener Indizien – klar den Eindruck, dass es sich dabei um eine Auswahlsendung möglicher Namen handelt, die für fiktive Rechnungen verwendet werden konnten. Dabei korrespondieren auffällig viele auf der Liste aufgeführte Nachnamen mit solchen, an welche in den Jahren 2011 und 2012 falsche Rechnungen verschickt wurden, was insbesondere auf jene Namen zutrifft, welche mit entsprechenden Jahreszahlen versehen sind. Eine andere plausible Erklärung zur Verwendung dieses Dokuments ist nicht ersichtlich. Ins- besondere das Vorbringen, dass es sich dabei um Akquisitionsziele handeln könnte, macht wenig Sinn und wurde von der Vorinstanz denn auch mit überzeu- gender Begründung verworfen (Urk. 87 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich lässt auch die Tatsache, dass es sich bei den aufgelisteten Namen durchwegs um in der Schweiz sehr häufig, teilweise wohl zu tausenden vorkommende Familien-
- 17 - geschlechter (wie Meier, Fischer, Moser oder Graf) handelt, welchen auf der Liste aber keine weiteren Individualisierungsmerkmale wie etwa Vornamen zugeordnet sind, weitere Zweifel daran aufkommen, dass es sich um tatsächlich existierende Personen – etwa bisherige oder potentielle Kunden – handelt. 1.10. Anzumerken bleibt noch, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren auch diesbezüglich den Einwand erhob, die fragliche Liste stelle einen Bestandteil der nicht verwertbaren Einvernahme von B._____ dar und sei somit ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 100 S. 14 f.). Damit ist sie nicht zu hören. Aus der Beschlagnah- meverfügung vom 30. März 2017 ergibt sich, dass die Beschlagnahme der blauen Mappe, aus welcher diese Aufstellung stammt, auch für das Verfahren gegen die Beschuldigte als Beweismittel beschlagnahmt wurde (Urk. 22/23 S. 2). Wenn- gleich der Verteidigung insoweit recht zu geben ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ wie dargelegt nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden dürfen, so steht doch der Verwertbarkeit dieser Urkunde für sich nichts entgegen. 1.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass – abgesehen von den fünf Fällen von "Direktverkäufen" – die Indizienlage hinsichtlich der 44 verbleibenden fragli- chen Rechnungen, welche die Beschuldigte in Absprache mit B._____ verfasst und schliesslich in der Betriebsbuchhaltung erfasst hat, klar darauf schliessen lässt, dass diese keine tatsächlich erbrachten Leistungen der Schreinerei B1._____ zum Gegenstand hatten und die auf den Rechnungen bescheinigten Zahlungseingänge in Form von Barzahlungen von Kunden folglich so ebenfalls nicht stattgefunden hatten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre die Beschuldigte bei dieser Sachlage gehalten gewesen, allfällige Anhaltspunkte zu bezeichnen, welche das insgesamt erdrückende Beweisergebnis relativieren könnten. Schliesslich trifft die beschuldigte Person für das Vorhandenseins entlas- tender Umstände eine Substanziierungslast (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1.). Die Beschuldigte war jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage, klärende Auskünfte zu den gemäss ihren Behauptungen echten Kundenbeziehungen zu geben (vgl. Urk. 87 S. 18).
- 18 - 1.12. Im Ergebnis ist der äussere Sachverhalt hinsichtlich dieser 44 Rechnungen so, wie in die Anklage umschreibt, als erstellt zu erachten. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist er demgegenüber hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkäufe".
2. Fälschung Mietvertrag N._____ und Sammelrechnungen 2.1. Im zweiten Anklagepunkt wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, zu- sammen mit ihrem Partner B._____ einen falschen Mietvertrag mit dem fiktiven Mieter "N._____" und sodann eine entsprechende "Sammelrechnung" für die Mietzinsen erstellt zu haben, worauf beide Dokumente schliesslich vom Mitbe- schuldigten B._____ unterzeichnet worden seien. Zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann auf die zutreffende Wiedergabe des Anklagevorwurfs im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 19) sowie auf die Anklageschrift (Urk. 34 S. 4) verwiesen werden. 2.2. Die Beschuldigte bestreitet wiederum nicht, den Mietvertrag erstellt zu haben und stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dieser würde wahre Tatsachen ab- bilden. N._____ habe den Vertrag eigenhändig unterschrieben, wobei sie ihn an diesem Anlass selber gesehen habe. Hinsichtlich ihrer Aussagen kann wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verweisen werden (Urk. 87 S. 19 f.). Der fragliche Mietvertrag befindet sich als Urk. 6/3, die Sammelrechnung samt Begleitschreiben an N._____ als Urk. 11/2 bei den Akten. 2.3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Ergebnis, es sei davon auszuge- hen, dass N._____ nicht existiere und das Mietverhältnis entsprechend fiktiv ge- wesen sei, womit es sich bei den fraglichen von der Beschuldigten erstellten Do- kumenten (Mietvertrag, Sammelrechnung) um inhaltlich falsche Dokumente hand- le (Urk. 87 S. 20 f.). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. N._____ konnte weder vor Ort in dessen angeblicher Wohnung angetroffen noch sonst wo ausfindig ge- macht werden. Bei der Hausdurchsuchung vom 15. April 2014 wurden in der Wohnung "N._____" vorwiegend Hanfanlagen und entsprechendes Zubehör, aber keine eigentliche Wohneinrichtung aufgefunden. Aus den bei den Akten liegenden Fotos ergibt sich, dass in den fraglichen Räumen niemand gewohnt hat (vgl. Urk. 22/4 Fotos 7-10; vgl. Beschreibung Urk. 22/3 S. 3 f.). Auch hier machte die Be-
- 19 - schuldigte keine Angaben, wie "N._____" zu erreichen sei, obwohl sie bei der Liegenschaftsverwaltung mitgewirkt und entsprechend auch den fraglichen Miet- vertrag und die Sammelrechnung für die Mieten erstellt hatte. 2.4. Weitere Ungereimtheiten in der Dokumentation des angeblichen Mietverhält- nisses stützen diesen Schluss: So ergibt sich aus der Sammelrechnung, welche dem Begleitschreiben an "N._____" beigelegt wurde, dass bereits für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 Mietzinsen geschuldet seien. Sowohl der Mietvertrag als auch der darin vereinbarte Mietbeginn datiert jedoch vom 1. Januar 2014. 2.5. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 100 S. 16 ff.), verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass die Wohnung, die N._____ gemietet haben soll, offenbar seit dem Auszug des letzten Mieters O._____, gemäss Schlüsselprotokoll (Urk. 8/4) ab Ende August 2013 frei gewesen sein dürfte. Gemäss Verteidigung könne es – nachdem ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann
– durchaus sein, dass N._____ bereits ab Oktober 2013 aufgrund einer mündli- chen Vereinbarung in der Wohnung gewohnt und ein schriftlicher Mietvertrag dann erst drei Monate später erstellt worden sei. Das wäre zwar eine denkbare Variante, bleibt aber nicht mehr als eine Theorie der Verteidigung, ist doch keine plausible Begründung für ein solches Vorgehen ersichtlich und behauptet doch nicht einmal die Beschuldigte, dass sich so etwas zugetragen hatte. Ohnehin wä- re diesfalls zu erwarten gewesen, dass die Parteien den Mietbeginn auf den tat- sächlichen Mietantritt zurückbezogen bzw. solches im Vertrag zumindest irgend- wie vermerkt hätten. 2.6. Nichts zugunsten der Beschuldigten abzuleiten vermag die Verteidigung so- dann, wenn sie darauf hinweist, dass die betreffenden Mieten jeweils tatsächlich einbezahlt wurden (Urk. 100 S. 17). Unter normalen Umständen würde dies als klares Indiz gelten, dass der fragliche Mieter tatsächlich in der betreffenden Woh- nung wohnte bzw. zumindest existierte. Vorliegend steht jedoch gerade auch der Vorwurf im Raum, dass die Mietzinsen durch den Mitbeschuldigten B._____, sprich durch den Vermieter selber bezahlt wurden. Ein klarer Hinweis darauf ergibt daraus, dass sich in den sichergestellten Buchhaltungsunterlagen im Ord-
- 20 - ner "Einzahlungen 2014" in den Griffen 5 bis 12 die Einzahlungsscheine für die Mieten von N._____ für die Monate Mai bis Dezember 2014 befindet. Die auf den Einzahlungsscheinen angegebene Rechnungsnummern stimmt mit den dem Mie- ter N._____ übermittelten Rechnungsnummern der Einzahlungsscheine gemäss oben erwähntem Schreiben bzw. der Sammelrechnung überein (Ordner 12.3 Grif- fe 5 - 12; Urk. 11/2). Falls der Mieter N._____ tatsächlich existiert haben sollte, wäre die Beschuldigte wohl kaum im Besitz der Einzahlungsscheine für die Mie- ten, die man diesem zugeschickt haben will (vgl. Begleitscheiben vom 1. Oktober 2013 an N._____, mit Vermerk "Beilage/n: Sammelrechnung, 15 P._____ [Bank] Quick Einzahlungsscheine", Urk. 11/2). Dass gerade die Einzahlungsscheine für die Vormonate inkl. April 2014 nicht mehr vorhanden sind, jedoch noch jene ab Mai 2014, weist ebenfalls darauf hin, dass es sich so zugetragen hat, wie in der Anklage beschrieben. B._____ wurde Mitte April 2014 verhaftet; die nächste Mie- te für Mai 2014 wäre Anfang Mai 2014 fällig gewesen. 2.7. Insgesamt erweist sich die Beweislage auch in diesem Anklagepunkt als klar. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, wäre von der Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass sie auf allfällige entlastende Umstände hingewiesen bzw. zumin- dest Anhaltspunkte vorgebracht hätte, die ihre Darstellung hätten stützen können. Stattdessen beschränkte sich die Beschuldigte weitgehend auf pauschale Bestrei- tungen der Vorwürfe bzw. der Behauptung, N._____ sei echt und sie habe ihn ge- sehen. Dass da eine grobe Personenbeschreibung (SB180056 Prot. S. 20) für sich alleine nicht genügt, um vor diesem Hintergrund die Existenz des vermeintli- chen Mieters N._____ bzw. des Mietverhältnisses glaubhaft zu machen, hat auch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 87 S. 21). Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass N._____ bzw. je- denfalls das fragliche Mietverhältnis fiktiv war und es sich bei den Aussagen der Beschuldigten entsprechend um Schutzbehauptungen handelt. Vor diesem Hin- tergrund erscheint mit der Vorinstanz denn auch klar, dass die Beschuldigte im vollem Bewusstsein der wahren Gegebenheiten die anklagegegenständlichen Ur- kunden falsch beurkundete und die insofern fingierten Einnahmen schliesslich in der Liegenschaftsbuchhaltung verbuchte. Im Ergebnis ist somit erstellt, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, dass also so-
- 21 - wohl der Mietvertrag als auch die darauf basierende Sammelrechnung samt Ein- zahlungsscheinen von der Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ für ein fiktives Mietverhältnis erstellt worden waren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz zum Tatbestand der Urkundenfälschung, namentlich zur Urkundenquali- tät, verwiesen werden (Urk. 87 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Eine genauere Betrachtung erfordert zunächst der Tatvorwurf der Urkunden- fälschung hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____". 2.1. Die Vorinstanz hat die Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB beim fiktiven Mietvertrag bejaht, dies mit der Begründung, dieser sei als Beleg der Lie- genschaftsbuchhaltung bestimmt gewesen (Urk. 87 S. 23). Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 251 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeur- kundung im Sinne einer echten Urkunde mit falschem Inhalt als erfüllt. Der Be- schuldigten wird vorliegend jedoch zunächst vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Mitvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten und einem nicht existierenden Mieter namens "N._____" erstellt zu haben, welchen der Mitbeschuldigte schliesslich nicht nur in seinem Namen, sondern auch im Namen von "N._____" unterzeichnete. Damit haben die beiden Beschuldigten ei- ne unechte Urkunde erstellt bzw. im Sinne von Art. 251 eine Fälschung im enge- ren Sinne begangen: Eine Urkunde ist echt, wenn tatsächlicher Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aus- steller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Es liegt mit anderen Worten eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers vor (vgl. dazu statt vieler BOOG, in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, nachfolgend "BSK StGB II", N. 3 zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
- 22 - 2.2. Vorliegend hat die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ damit, dass sie den Mietvertrag mit Namen, Vornamen und Adresse des vermeintlichen Mie- ters erstellt und mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet haben, über die Identi- tät des Vertragspartners getäuscht. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 24) han- delt es sich beim Mietvertrag somit nicht um eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt, sondern vielmehr um eine gefälschte Urkunde. Ob der vorgetäuschte Ur- heber der Erklärung in Wirklichkeit existiert, spielt dabei keine Rolle (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1). Dass die fiktive handschriftliche Unterzeichnung schliesslich durch den Mitbeschuldigten B._____ erfolgte, schliesst für die Strafbarkeit der Beschul- digten nicht aus. Denn zum einen ist für eine Urkundenfälschung im Sinne einer Identitätstäuschung über den Urheber derselben nicht zwingend, dass eine fal- sche eigenhändige Unterschrift vorliegt, kann doch bereits ein falscher Briefkopf oder schlicht ein falscher Name dafür genügen (BOOG, BSK StGB II, N. 45 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Andererseits gingen die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ bei der Erstellung der Falschurkunde in arbeitsteiliger Weise vor, indem B._____ der Beschuldigten den Inhalt des Vertrages vorgab, diese den Mietvertrag auf dem Computer erstellte und das Dokument schliesslich wiederum vom Mitbeschuldigten mit einer fiktiven Unterschrift versehen wurde. Damit kam ihr einerseits faktisch eine wesentliche Rolle in der physischen Erstellung des ge- fälschten Mietvertrages zu. Dabei war der Mitbeschuldigte B._____ schliesslich auch deshalb auf die Beschuldigte – seine Lebenspartnerin – angewiesen, da er wegen seiner illegalen Tätigkeit (Betäubungsmitteldelikte, Verfahren SB180055; Urteil des Obergerichts vom 10. März 2020, noch nicht rechtskräftig) die entspre- chenden Arbeiten nicht einer aussenstehenden Person anvertrauen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 StGB in der Variante des Herstellens einer gefälschten Urkunde bereits er- füllt. 2.3. Dass die Beschuldigte dabei in Kenntnis der tatsächlichen Begebenheiten handelte, wurde bereits dargelegt. Sie handelte entsprechend vorsätzlich. Mit Blick auf die übrigen subjektiven Tatbestandselemente der Täuschungs- sowie der Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 25) festzuhalten, dass auch
- 23 - diese Elemente vorliegend erfüllt sind. Zwar kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigten den Mietvertrag tatsächlich je gegenüber Dritten vorgelegt haben. Gegenüber der Bank P._____ als Hypothekargläubigerin wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich aufforderungsgemäss ein sogenannter Mieterspiegel (tabellarische Übersicht über die Mietverhältnisse in der verpfändeten Liegen- schaft) vorgelegt (vgl. Ordner 205 "Liegenschaft Q._____ - P._____ AG", Griff 6, Mieterspiegel vom 17. Februar 2017), auf welchem auch der fiktive Mieter N._____ aufgelistet war. Der Tatbestand erfordert aber auch gar nicht, dass die Urkunde gegenüber einem Dritten tatsächlich vorgelegt wird, und damit aktiv ver- sucht wird, diesen zu täuschen. Die Absicht, die Urkunde nötigenfalls zur Täu- schung zu verwenden, genügt. Vorliegend sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigten sich die Mühe gemacht hätten, einen Mietvertrag zu fälschen, wenn sie damit nicht beabsichtigten, diesen nötigenfalls einem Dritten als Beleg für den Bestand des Mietverhältnisses vorzulegen und ihn entspre- chend über die wahren Begebenheiten – dass in der betreffenden Wohnung in Tat und Wahrheit nicht der Mieter N._____ wohnte, sondern eine Hanfplantage betrieben wurde – zu täuschen. Das mit der Urkunde vorgegaukelte legale Miet- verhältnis diente entsprechend auch einzig dem Zweck, bei allfälligen Überprü- fungen – sei dies von Seiten der Hypothekarbank oder auch von anderer Seite – den Eindruck einer legalen Nutzung dieser Mietwohnung und ein regelmässiges legales Einkommen aus deren Vermietung zu erwecken. Damit sollte einerseits der illegale Gebrauch der Wohnung für die Hanfplantage verheimlicht und ande- rerseits gegenüber der Hypothekargläubigerin bessere legale Einkommensver- hältnisse vorgegaukelt werden, damit die Fremdfinanzierung der Liegenschaft trotz illegaler Nutzung weiterhin würde aufrecht erhalten werden können. Entspre- chend ging die Mitwirkung der Beschuldigten bei der Herstellung der gefälschten Urkunde mit einer Vorteilsabsicht zugunsten des Mitbeschuldigten B._____, wel- chem die Liegenschaft gehört und der darin eine illegale Hanfplantage betrieb, und – da die Beschuldigte durch B._____ finanziell unterstützt wurde – auch zu ihren eigenen Gunsten einher. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.4. Zusammenfassend hat die Beschuldigte somit bereits mit der Erstellung des Mietvertrags den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 24 - erfüllt. Auf die Frage, welche Bedeutung der Vertragsurkunde im Rahmen der Liegenschaftsbuchhaltung zukam, braucht entsprechend nicht vertieft eingegan- gen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hin- zuweisen: Zwar dürfte der fiktive Mietzins von Fr. 1'600.–, den die Beschuldigten auch im fraglichen Mietvertrag auswiesen, in die Liegenschaftsbuchhaltung eige- flossen sein bzw. hätte in diese einfliessen sollen. In den beschlagnahmten Akten ist jedoch für den tatrelevanten Zeitraum, auf den sich die vorliegende Urkunde bezieht (ab Oktober 2013 bzw. ab Januar 2014), weder eine eigentliche – weder laufende noch abgeschlossene – Buchhaltung vorhanden (vgl. Ordner 12.2 für die Jahre 2013 und 2014, im Gegensatz zu den Jahren 2011 und 2012 im Ordner 12.5), noch wurde der Mietvertrag (auch nicht als Kopie) in den entsprechenden Ordnern als Beleg abgelegt. Dass der Mietvertrag also als Buchhaltungsbeleg er- stellt bzw. verwendet wurde, ist somit nicht ohne Weiteres klar. Äusserst fraglich ist aber ohnehin, ob die "Liegenschaftsbuchhaltung" denn überhaupt geeignet wä- re, einer für diese erstellten echten, aber inhaltlich falschen Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dies wäre jedoch für die Strafbarkeit der Beschul- digten entscheidend, wird mit diesem Kriterium doch die strafbare Falschbeur- kundung von der straflosen einfachen schriftlichen Lüge abgrenzt. Nach langjäh- rig etablierter Rechtsprechung geniessen Belege und Rechnungen unter anderem dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit, wenn sie Bestandteil der "kaufmännischen" Buchhaltung im Sinne von Art. 957 ff. OR bilden (exemplarisch BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Die buchhalterische Zusammenstellung der finanziellen Verhältnisse rund um ein von einer Privatperson (in casu des Mitbeschuldigten B._____) ver- mietetes Mehrfamilienhaus ohne jegliche Beziehungen zu einem kaufmännischen Betrieb, stellt prima facie jedenfalls keine kaufmännische Buchhaltung dar. Dies kann nach dem Gesagten jedoch letztlich offen bleiben, denn diese restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Fälschung einer Urkunde (Herstel- lung einer unechten Urkunde) gerade nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.1.).
- 25 - 2.5. Die gleichen Bedenken gelten sodann auch für die von der Anklage ebenfalls umfassten Sammelrechnung für die Mietzinsen von "N._____" aus (Urk. 11/2). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine reine Rechnung resp. Zahlungs- orientierung für die Mieterschaft, deren Inhalt sich darauf beschränkt, den ver- meintlichen Mieter zu informieren, wann er den entsprechenden Mietzins zu zah- len hat (SB180056 Prot. S. 15). Eine Verwendung als Beleg einer kaufmänni- schen Buchhaltung im obengenannten Sinne ist auch hier nicht ersichtlich. Ent- sprechend gelten in casu die Sammelrechnung samt dem dazugehörigen Begleit- schreiben und den beigelegten Einzahlungsscheinen – entgegen der Vorinstanz – nicht als Urkunden im strafrechtlichen Sinne und der Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB insoweit nicht als erfüllt. 2.6. Im Ergebnis ist hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes gemäss S. 4 der An- klageschrift der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB somit nur betreffend den Mietvertrag erfüllt, und zwar in der Begehungsform der Urkundenfälschung.
3. Mit Blick auf die 49 anklagegegenständlichen Rechnungen konnte hinsicht- lich der 5 Rechnungen "Direktverkauf" der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Urkundenfälschung in diesem Umfang freizusprechen. 3.1. Hinsichtlich der übrigen 44 Rechnungen ist der Sachverhalt dagegen erstellt. Im Gegensatz zum Sachverhaltskomplex rund um den Mietvertrag handelt es sich hierbei nun um eine Falschbeurkundung im Rechtssinne. Die Rechnungen wur- den von den beiden Beschuldigten im Namen der B1._____, der Einzelfirma des Mitbeschuldigten, erstellt und von letzterem der Erhalt des Rechnungsbetrags durch Unterschrift im eigenen Namen quittiert. Es handelt sich entsprechend um eine echte Urkunde, mit welcher jedoch ein falscher Inhalt verurkundet wurde. Diese 44 fiktiven Rechnungen wurden sodann offensichtlich unter anderem zum Zweck erstellt, die Bilanz und Erfolgsrechnung der B1._____ zu beschönigen. Die Rechnungen wurden von der Beschuldigten entsprechend – versehen mit der ei- genhändigen Quittierung der Barzahlung durch den Mitbeschuldigten B._____ – auch tatsächlich als Buchhaltungsbelege in die jeweiligen Buchhaltungsordner (Ordner 12.4 und 12.9) der Schreinerei für die Jahre 2011 und 2012 eingeordnet.
- 26 - Nachdem es sich bei der B1._____ um eine Einzelfirma handelt, welche gemäss Art. 957 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OR verpflichtet ist, eine kaufmännische Buchhaltung zu erstellen, kommt der Verwendung der fiktiven Rechnungen im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung auch erhöhte Glaubwürdigkeit und entsprechend Ur- kundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Insoweit ist der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die Be- schuldigte durch ihr Mitwirken an der Herstellung dieser 44 fiktiven Rechnungen den objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfüllt hat, zuzustimmen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz sowie insbesondere auch auf die Erwägungen zu den subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, Täuschungsabsicht und Vor- teils- bzw. Schädigungsabsicht) kann an dieser Stelle entsprechend verwiesen werden (Urk. 87 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Blick auf die Teilnahmeform ist das Verhalten der Beschuldigten hinsicht- lich sämtlicher Urkundenfälschungen als in Mittäterschaft zu qualifizieren. Die Be- schuldigte hat für ihren Partner hinsichtlich der Schreinerei sämtliche Computer- arbeiten selbständig verrichtet und die kaufmännische Buchhaltung erstellt. Ihr kam somit eine wesentliche Rolle bei der Erstellung der Urkunden und der an- schliessenden Verbuchung derselben in der Finanzbuchhaltung zu. Dabei war der Mitbeschuldigte B._____ – wie bereits erwähnt – schliesslich auch deshalb auf die Beschuldigte – seine Lebenspartnerin – angewiesen, da er wegen seiner illegalen Tätigkeit (vgl. oben S. 22) die entsprechenden Arbeiten nicht einer aussenste- henden Person anvertrauen konnte. 3.3. Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ hin- sichtlich der 44 inhaltlich falschen Rechnungen präsentierte sich zwar stets prak- tisch identisch und erfolgte – über den Gesamten Deliktszeitraum vom Mitte Ja- nuar 2011 bis Anfang 2013 betrachtet – auch mit einer gewissen Regelmässig- keit. Dennoch lagen zwischen den Erstelldaten der einzelnen Rechnungen jeweils mehrere Tage oder teilweise gar Wochen. Es ist entsprechend nicht davon aus- zugehen, dass sämtliche Taten auf einem einheitlichen Tatentschluss basierten. Es ist mithin von mehreren Einzeltaten und nicht von Tateinheit auszugehen.
- 27 -
4. Weder für die Fälschung des Mietvertrages noch für die Falschbeurkundun- gen der 44 Rechnungen sind Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend der mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Ergebnis ist die Be- schuldigte hinsichtlich der 44 Rechnungen (1. Abschnitt der Anklageschrift, S. 2 ff.) sowie hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____" (2. Abschnitt der Anklage- schrift, S. 4) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Nicht schuldig ist die Beschuldigte dagegen hinsicht- lich der Erstellung der "Sammelrechnung / P._____ Quick Einzahlungsscheine" vom 1. Oktober 2013 (Anklageschrift S. 4) sowie hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkauf" (Anklageschrift S. 2 f.). V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zunächst fest, dass das seit dem
1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht für die Beschuldigte nicht milder sei, da dieses unter anderem neu eine Strafuntergrenze von 3 Tagessätzen Geld- strafe vorsehe. Entsprechend ging sie von der Anwendbarkeit des alten, zum Zeitpunkt der Tatbegehungen geltenden Recht aus (Urk. 87 S. 27). Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat sie sodann auf der Seite der Tatkomponente sämtliche Urkundenfälschungen, d.h. sämtliche gefälschten Rechnungen sowie den ge- fälschten Mietvertrag samt Sammelrechnung, zusammen beurteilt und gestützt darauf für sämtliche Taten eine gemeinsame Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe zugemessen, welche sie im Rahmen der Täterkomponente wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 60 Tagessätze reduzierte. Entspre- chend bestrafte sie die Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen (Urk. 87 S. 29 ff.).
2. Mit Blick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist der vorinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, resultiert im Ergebnis aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Bei diesem Strafmass ist das neue Sanktionenrecht
- 28 - jedenfalls nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.
3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen). 3.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass die zu beurteilenden Strafen gleichartig sind. Dabei ist die Frage nach der Art der auszusprechenden Sanktion nach der konkreten Methode für jedes Delikt einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Nachdem vorliegend nur die Be- schuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, stellt sich die Frage, ob für einzelne Ta- ten eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von vornherein nicht mehr. Ohnehin wären aber bei der nicht vorbestraften Beschuldigten hinsichtlich keinem der begangenen Delikte Gründe ersichtlich, die einzig eine Freiheitsstrafe als wirksame Sanktion erfordern würden. Damit liegen vorliegend für sämtliche Delikte gleichartige Strafen vor und es ist entsprechend eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. 3.2. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49 Abs. 1 StGB) geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gewürdigt werden. Nicht zuläs- sig ist es, für sämtliche Delikte in einer Gesamtbetrachtung in einem Schritt ge- stützt auf die Tatkomponente eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen. Vielmehr ist zunächst das schwerste Delikt zu bestimmen, für welches unter Gewichtung der dafür relevanten Tatkomponenten eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Diese ist in der Folge anhand der Tatkomponenten für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
- 29 -
4. Vorliegend erweist sich die Fälschung des Mietvertrages gegenüber der Falschbeurkundung der 44 Einzelrechnungen als das schwerste der zur Beurtei- lung stehenden Urkundendelikte. Der abstrakte Strafrahmen der Urkundenfäl- schung erstreckt sich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 4.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist vorliegend relevant, dass die Be- schuldigte und B._____ mit dem Mietvertrag ein Rechtsverhältnis mit einem fikti- ven Mieter beurkundeten. Mit Blick auf das Tatvorgehen liegt zwar keine beson- dere Raffinesse vor und die Beschuldigten mussten für die Erstellung des Vertra- ges auch keinen übermässigen Aufwand treiben, scheinen sie dafür doch eine Standard-Vorlage für einfache Mietverträge verwendet zu haben. Gleichzeitig wirkt die Fälschung aber auch gerade deshalb insgesamt professionell und ent- hält alle relevanten Parameter (Name und bisherige Adresse des fiktiven Mieters, detaillierte Angaben zur Wohnung samt Aufschlüsselung der Nebenkosten). Dank der authentisch wirkenden Unterschrift von "N._____", die sich vom Schriftbild her auch von jener des gleichzeitig als Vermieter unterzeichnenden Mitbeschuldigten B._____ unterscheidet, ist die Fälschung für Dritte praktisch nicht zu erkennen. Ferner handelte es sich beim gefälschten Mietvertrag um ein unbefristetes Dauer- schuldverhältnis, welches angesichts der fortlaufenden, monatlich wiederkehren- den fiktiven Zahlungsverpflichtungen (Fr. 1'600.– monatlich) entsprechend geeig- net war, über längere Zeit eine nicht unerhebliche Rechtswirkung zu fingieren. Da wie dargelegt nicht nachgewiesen ist, dass die Urkunde auch tatsächlich zur Täu- schung gegenüber einem Dritten benutzt wurde, beschränkten sich die Auswir- kungen der Tat auf diese abstrakte Gefährdung des Vertrauens in den Urkunden- beweis bzw. die nur potentielle Gefährdung allfälliger privater Geschäftsinteres- sen Dritter. Die abstrakte Gefahr war jedoch aufgrund der geschickten Fälschung beträchtlich. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, die Initiative sowie die Vorgaben für den Mietvertag wie auch die falsche Unterschrift vom Mitbeschuldigten B._____ ausging, erweist sich das objektive Tatverschulden in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe somit dennoch klar als leicht.
- 30 - 4.2. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelt, was für sich jedoch nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt mit Blick auf die finanziellen Motive (Beschönigung der Ertragslage aus der Liegenschaft und entsprechend erhöhte Kreditwürdigkeit), sind solche Motive doch bereits von der Tatbestandsvorausset- zung der unrechtmässigen Vorteilsabsicht erfasst und entsprechend in der Straf- zumessung neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum aufgrund gesundheitlicher Prob- leme keiner Tätigkeit nachgehen konnte. Vielmehr wurde sie von B._____ finan- ziell unterstützt (Antrag auf IV-Rente abgelehnt, SB180056, Prot. S. 12 f.). Er liess sie bei sich wohnen und zahlte ihr einen kleinen Lohn für die Büro- und Buchhal- tungsarbeiten. Die Beschuldigte war entsprechend gewissermassen auf ihren Partner angewiesen, was sie wiederum unter gewissen Druck gesetzt haben dürf- te, diesen bei seiner eben auch illegalen Tätigkeit zu unterstützen. Ein Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne eines Strafmilderungsgrundes (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) ist aber nicht gegeben. In Anbetracht des insgesamt noch klar leichten Tat- verschuldens ist die Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze festzusetzen.
5. Die Einsatzstrafe ist folglich für die 44 Falschbeurkundungen hinsichtlich der falschen Rechnungen, für welche wie dargelegt ebenfalls eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.1. Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ war in sämtlichen 44 Fällen identisch. Erneut kam der Beschuldigten im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise der beiden zwar eine weniger tragende Rolle zu, als ihrem Mitbeschuldigten, war es doch wiederum B._____ als gelernter Schrei- ner, welcher der Beschuldigten vorgab, welche Leistungen die von ihr zu erstel- lenden Rechnungen zu beinhalten hatten, und der sodann auch den fiktiven (bzw. legalen) Eingang der entsprechenden Beträge als Barzahlung quittierte. Gleich- zeitig war die Beschuldigte aber dennoch dessen rechte Hand, wenn es um Buchhaltungs- und Computerarbeiten ging. Dabei setzte sie ihre kaufmännischen Kenntnisse ganz gezielt ein und verrichtete die Büroarbeiten – darunter fiel auch die Herstellung der Urkunden mit falschem Inhalt und deren Einbringen in die
- 31 - Buchhaltung – durchwegs selbständig. Ihre Rolle ist deshalb nicht zu verharmlo- sen. Die beiden Beschuldigten gingen dabei mit bemerkenswerter Regelmässig- keit über einen langen Deliktszeitraum von rund zwei Jahren fast schon routiniert zur Sache. Mit Blick auf das Ausmass der Rechtsgutgefährdung wies die Vor- instanz zu Recht darauf hin, dass diese 44 Rechnungen für die Jahre 2011 und 2012 den Grossteil der Einnahmen der Schreinerei darstellten und die Beschul- digte durch das verbuchen dieser Rechnungen die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei entsprechend massiv verfälscht hatte. Wie bereits gesagt schüt- zen Urkundendelikte zwar in erster Linie die Allgemeinheit im Sinne des öffentli- chen Vertrauens in den Urkundenbeweis im Rechtsverkehr. Darüber hinaus schützen sie jedoch auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (vgl. BOOG, BSK StGB II. N. 6 zu Vor Art. 251 StGB, mit Verweisen auf die Rechtsprechung), in casu also etwa einen Gläubiger der Schreinerei, der sich auf deren Bilanz stützt, um die Kreditwürdigkeit derselben zu beurteilen. Nachdem die falschen Rechnungen bzw. Einnahmebelege sich auf die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei umso stärker auswirkten, je höher der Betrag war, wiegt das objektive Tatverschulden – wenn auch nur bis zu einem gewissen Grad – etwas schwerer, je höher der falsch beurkundete Rechnungs- bzw. Einnahmebetrag war. Nach- dem nicht nachgewiesen (und ohnehin auch nicht angeklagt) ist, dass die fal- schen Rechnungsbelege bzw. die insoweit verfälschte Bilanz- und Erfolgsrech- nung zu einer konkreten Schädigung oder Benachteiligungen Dritter geführt hatte, erschöpften sich auch hier die Tatfolgen in einer abstrakten Gefährdung der ge- nannten Allgemeininteressen sowie der potentiellen Gefährdung der Geschäftsin- teressen Dritter. Entsprechend bewegte sich das objektive Tatverschulden hin- sichtlich der einzelnen Taten in Relation zum weiten Strafrahmen jeweils stets im leichten bis sehr leichten Bereich. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits zum gefälschten Mietvertrag Gesagte verwiesen werden (hiervor E. V.4.2.), welche sich entsprechend auch hier leicht verschuldensmin- dernd auswirken. Bei einer isolierten Betrachtung wäre das Strafmass für die Falschbeurkundung der einzelnen Rechnungen somit – je nach Höhe des darin verurkundeten Rechnungsbetrags (zwischen Fr. 450.– bis Fr. 7'250.–) – zwischen
- 32 - 15 - 20 Tagessätzen zu veranschlagen gewesen. In Anbetracht des engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhangs der 44 gleichartigen Taten ist jedoch ein niedriger Asperationsfaktor anzuwenden. Die Einsatzstrafe ist entsprechend für die 44 Falschbeurkundungen insgesamt um 180 Tagessätze auf 260 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.2. Mit Blick auf die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse der Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Aussagen der Beschuldigten zur Person anlässlich Berufungsver- handlung basieren (Urk. 87 S. 30 f.). Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Ihre be- reits im Tatzeitraum bestehenden gesundheitlichen bzw. die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen allein vermögen ihre Taten nicht zu rechtfertigen. Insbesondere handelte die Beschuldigte auch nicht aus einer dringenden finanzi- ellen Not heraus, hat sie es doch etwa nicht für nötig empfunden, sich allenfalls bei der Sozialhilfe anzumelden (SB180056 Prot. S. 14). Die persönlichen Verhält- nisse bleiben somit – soweit sie nicht bei der Bewertung des subjektiven Tatver- schuldens berücksichtigt wurden – ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ferner ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 110). Das fehlende Geständnis kann vor dem Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selber belas- ten muss, nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, genauso wie die fehlen- de Reue, ist diese doch wiederum Ausfluss ihres Bestreitens der Taten. Diese Umstände und damit die Täterkomponenten insgesamt wirkt sich entsprechend strafzumessungsneutral aus. 5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, nachdem sich das Verfahren wie eingangs dargelegt aufgrund der Rückweisung aus formalen Gründen um rund zwei Jahre verzögert hat, und die Verfahrensdauer seit den ersten Ermittlungshandlungen im Jahr 2014 auch ins- gesamt bereits sehr lange hinzieht. Als problematisch erweist sich überdies, dass in den Jahren 2015/2016 über mehrere Monate keine bedeutenden Untersu- chungshandlungen (auch nicht im Verfahren Parallelverfahren gegen den Be- schuldigten B._____) durchgeführt wurden. Die von der Vorinstanz veranschlagte
- 33 - Strafminderung im Umfang von 60 Tagessätzen erscheint unter diesen Umstän- den angemessen. Überdies ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung im Dispositiv festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).
6. Im Ergebnis würde entsprechend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen re- sultieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
7. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe angesichts des nicht vorhandenen Erwerbseinkommens der Beschuldigten auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 87 S. 32). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzli- chen Urteil nicht verbessert. Die Beschuldigte verfügt weiterhin über kein Er- werbseinkommen (Urk. 101/2, 101/3b) und dürfte entsprechend weiterhin einzig durch ihren Partner, den Mitbeschuldigten B._____, unterstützt werden. Ange- sichts der weiterhin knappen finanziellen Verhältnisse erscheint die vom Erstge- richt festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil entschieden, die Geldstrafe bedingt aus- zusprechen (Urk. 87 S. 33 f.). Einer Änderung der Vollzugsart hin zu einer teil- oder gar unbedingten Strafe stünde vorliegend bereits das Verschlechterungsver- bot entgegen. Ohnehin wären aber keine Gründe ersichtlich, welche für einen (teilweisen) Vollzug der Strafe sprechen würden. Nichts anderes gilt auch hin- sichtlich der vorinstanzlich festgelegten Probezeit. Es bleibt entsprechend beim bedingten Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren.
- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche weitestgehend bestätigt wer- den, ist an der vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 4 und 5) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt einzig im Hinblick auf den neu erfolgten Freispruch hinsichtlich der Sammelrechnung sowie hinsichtlich fünf der 49 zur Anklage gebrachten Fällen von Falschbeurkundung. Angesichts des nur marginalen Gewichts dieses Freispruchs gegenüber den im Übrigen vollständig bestätigten Schuldsprüchen und in Anbetracht dessen, dass sich diese vorliegend auch nicht im Strafmass zugunsten der Beschuldigten auswirken, sind ihr die Ver- fahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 aufzuerlegen.
3. Angesichts der Schuldsprüche sind die Begehren der Beschuldigten um Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 8. Mai 2020 (Urk.102) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) von Fr. 4'990.10 erscheint grundsätzlich als ange- messen. Allerdings weist der Verteidiger auf seiner Honorarnote am 8. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 0.5 Stunden für "Kopien" aus. Nachdem allgemeine Sekre- tariatsarbeiten, also u.a. Fotokopierzeit, praxisgemäss nicht entschädigt werden (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, S. 55), er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amt- licher Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren mit abgerundet Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 9/10, mithin Fr. 4'410.–, vorzubehalten. Es wird erkannt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Zum bisherigen Verfahrensgang – insbesondere mit Blick auf die vom Ober- gericht in dieser Sache mit Beschluss vom 22. Januar 2019 erfolgte Rückweisung an das Bezirksgericht (Urk. 52) – kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 87 S. 3 f.).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie ha- be als Buchhalterin der Schreinerfirma "B1._____" und Lebensgefährtin des Mit- beschuldigten B._____ in 49 Fällen falsche Rechnungen verfasst bzw. ins Reine geschrieben, welche ihr durch den Mitbeschuldigten in Form von Entwürfen vor- gegeben worden seien. Gegenstand der Rechnungen sollen Schreinerleistungen gewesen sein, welche tatsächlich nie ausgeführt worden seien. Diese so erstell- ten Rechnungen seien – nachdem der Mitbeschuldigte eigenhändig den Eingang der Kundenzahlung tatsachenwidrig quittiert hatte – schliesslich durch die Be- schuldigte in die Betriebsbuchhaltung der Schreinerei einbezogen worden, indem sie die Rechnungen als Buchführungsbelege ablegte und die entsprechenden vermeintlichen Kundenzahlungen als Einnahmen im Konto "Kasse" verbuchte. Im Übrigen kann auf die detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 1
- 4) sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 9 f.) verwiesen wer- den.
E. 1.2 Wie eingangs hinsichtlich der Verwertbarkeitsthematik bereits dargelegt, sind diesbezüglich insbesondere die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten aus der Befragung durch das Obergericht an der Berufungsverhandlung vom
22. Januar 2019 relevant (SB180056 Prot. S. 15 ff.). Es kann diesbezüglich vorab auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 87 S. 10).
- 12 -
E. 1.3 Die Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Rechnungen wie in der An- klage beschrieben erstellt zu haben, indem sie diese auf dem Computer ins Reine schrieb. Zutreffend sei auch, dass ihr Lebenspartner und Mitbeschuldigter B._____ jeweils auf den Rechnungen eigenhändig den Eingang der Kundenzah- lungen quittiert habe und sie diese Belege schliesslich im Kassenbuch abgelegt und verbucht habe. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um echte Kunden gehandelt habe, zu deren Gunsten die in den Rechnungen ver- merkten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Dass die Kunden an den angegebenen Adressen nicht gewohnt hätten, stimme nicht. Sie habe jeweils überprüft, ob die Adressen für die jeweiligen Kunden korrekt seien (SB180056 Prot. S. 16 ff.).
E. 1.4 Aus den wie dargelegt verwertbaren Abklärungen der Kantonspolizei im Er- mittlungsverfahren – d.h. aus den mit Post-it Notizen und E-Mails versehenen Rechnungen gemäss Buchhaltung der B1._____ für die Jahre 2011 und 2012, Ordnern 12.4 und 12.7 sowie der Aktennotiz Urk. 13/17 – ergibt sich, dass hin- sichtlich der fraglichen Rechnungen bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle abge- klärt wurde, ob im Zeitraum, in welchem gemäss den Rechnungen jeweils die an- geblichen Schreinerarbeiten durchgeführt worden sein sollen, die auf den Rech- nungen vermerkten Kunden an den Rechnungsadressen gewohnt hatten. Die Ab- klärungen ergaben, dass in keinem einzigen der Fälle, in welchem ein Kunde an- gegeben war, eine Person mit Namen des vermeintlichen Kunden an besagter Adresse wohnhaft bzw. gemeldet war. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Kunden entweder fiktiv waren oder zumindest nicht – in den meisten Fällen wohl gar nie, jedenfalls aber nicht zum fraglichen Zeitpunkt – dort gewohnt hatten. Entsprechend muss daraus geschlossen werden, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Arbeiten auch nie ausgeführt und die durch B._____ als Kundenzahlungen quittierten Barein- gänge nicht bzw. jedenfalls nicht durch diese Kunden erfolgt waren. Es muss folg- lich davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten erstellten Kun- denrechnungen inhaltlich falsch sind, indem sie Vorgänge dokumentieren, die tat- sächlich nie stattgefunden hatten.
- 13 -
E. 1.5 Nicht überprüft werden konnten die Kunden einzig hinsichtlich jener fünf Rechnungen, welche anstelle eines Kundennamens und einer Adresse nur der Vermerk "Direktverkauf" vermerkt wurde: − Rechnung vom 2. Februar 2011, Direktverkauf Katzentüre: Fr. 450.– (Ordner 12.9 Griff 2) − Rechnung vom 21. März 2011, Deckenmontage Täfer: Fr. 1'890.– (Ordner 12.9 Griff 3) − Rechnung vom 29. April 2011, Verkauf Holzdesign-Pyramide: Fr. 2'800.– (Ordner 12.9 Griff 4) − Rechnung vom 14. Dezember 2011, Tischrestauration: Fr. 608.– (Ordner 12.9 Griff 12) − Rechnung 26. November 2012, Restauration Zimmertüren: Fr. 1 '660.– (Ordner 12.4 Griff 11) Die Vorinstanz führte diesbezüglich an, dass es sich bei den auf diesen Rech- nungen vermerkten Leistung seitens der Schreinerei B1._____ nicht um Direkt- verkäufe, sondern vielmehr um erbrachte Dienstleistungen handle (Urk. 87 S. 17). Das mag wohl zutreffen, weisen die Leistungsbeschriebe auf diesen Rechnungen
– mit Ausnahme der Holzdesign-Pyramide – doch eher auf ausgeführte Schrei- nerarbeiten hin. Die insofern etwas irreführende Bezeichnung als "Direktverkauf" allein kann aber nicht entscheidend sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass kein Kundenname erfasst wurde. Wenngleich aufgrund der unüblich hohen Barbeträge, die für diese Leistungen bezahlt worden sein sollen, zwar auch hier der Verdacht besteht, dass es sich – wie bei den übrigen Rechnungen – um fikti- ve Rechnung handelt, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass diese Arbeiten tat- sächlich geleistet und bar bezahlt wurden, die Rechnungen mithin keinen falschen Inhalt aufweisen. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen die vermeintli- chen Kunden überprüft und als fiktiv entlarvt werden konnten, fehlt in diesen fünf Fällen dieses gewichtige Indiz. Diese Beweislage reicht – wie die Verteidigung zu- treffend ausführte (Urk. 100 S. 14) – nicht für einen Schuldspruch. Angesichts der verbleibenden Zweifel ist gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Es kann dem-
- 14 - nach nicht als erstellt gelten, dass es sich in diesen fünf Fällen um fiktive Rech- nungen handelt.
E. 1.6 Die Verteidigung präsentiert – zusätzlich zu den bereits behandelten Einwän- den zur Verwertbarkeit und Dokumentationspflicht – eine Vielzahl von Gründen, weshalb das Ergebnis der polizeilichen Abklärungen bei den jeweiligen Einwoh- nerkontrollen nicht aussagekräftig sein soll. So könnten etwa Verschreiber hin- sichtlich Namen und Adressen der Grund für das negative Ermittlungsergebnis gewesen sein. Ferner sei es auch möglich, dass die betreffenden Kunden zwar an den jeweiligen Adressen gewohnt, sich jedoch bei der Gemeinde nicht angemel- det hätten. Mit diesen Einwände ist die Verteidigung allerdings nicht zu hören, verkennt sie doch offensichtlich das Gesamtbild, dass sich anhand der Abklärun- gen zu den fraglichen Rechnungen präsentiert. Dass in gewissen Einzelfällen Schreibfehler hinsichtlich Adressen oder Hausnummern auftreten könnten und dass einzelne Kunden der Pflicht zur Anmeldung auf der Einwohnergemeinde nicht nachgekommen sind, wäre zwar grundsätzlich denkbar, aber nur soweit dies Einzelfälle betrifft. Entsprechend käme diesem Vorbringen dann allenfalls eine gewisse Berechtigung zu, wenn der Grossteil der Rechnungsempfänger bei der Einwohnerkontrolle hätte verifiziert werden können, und nur sehr vereinzelt keine Übereinstimmung mit den Registern bestanden hätte. Vorliegend fielen die Ab- gleiche mit den Einwohnerregistern jedoch in 44 geprüften Fällen negativ aus (zu den realen Einnahmebelegen vgl. nachfolgend E. 1.7). Dass Tippfehler oder un- terlassene Anmeldungen zu diesem homogenen Ermittlungsergebnis geführt ha- ben, erscheint ausgeschlossen.
E. 1.7 Eine Gesamtbetrachtung der Beweislage drängt sich sodann mit Blick auf die gesamten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2011 bis 2013 auf. Wie die Vor- instanz zutreffend darlegte, finden für diese Geschäftsjahre – neben den 44 ver- meintlich falschen Rechnungen – auch 17 Einnahmebelege, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die darin ausgewiesenen Leistungen seitens des Schreinereibetriebs tatsächlich erbracht und auch von realen Kunden bezahlt wurden (vgl. Urk. 87 S. 13; Ordner 12.9 Griff 12; Ordner 12.4 zweiter Griff 12). Tatsächlich zeigen sich hinsichtlich dieser Geschäftsvorgänge bemerkens-
- 15 - werte Unterschiede zu den 44 vermeintlich falschen Rechnungen. So wurden ers- tere allesamt mittels Einzahlungsschein oder Banküberweisung auf das Konto der Schreinerei überwiesen und sind entsprechend in der Buchhaltung mit einem Kontobeleg über den Zahlungseingang versehen. Demgegenüber handelt es sich bei den fraglichen 44 Fällen ausschliesslich um angebliche Barzahlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, fällt auf, dass hinsichtlich der unverdächtigen Auf- träge verschiedentlich beidseits unterzeichnete Offerten oder Auftragsbestätigun- gen vorliegen. Auffällig ist sodann, dass der Grossteil dieser 17 Aufträge auf Ar- beiten für Familienangehörige der Beschuldigten und insbesondere des Mitbe- schuldigten B._____ entfällt. Ferner weisen zahlreiche dieser Rechnungen, wel- che durch Banküberweisung bezahlt wurden, nicht nur runde Frankenbeträge, sondern auch Rappenbeträge aus, was in den 44 vermeintlich falschen Rechnun- gen weitestgehend nicht der Fall ist. Beispielhaft kann die Rechnung Nr. 092911 an J._____ und K._____ aus L._____ [Ortschaft] vom 29. September 2011 er- wähnt werden (vgl. Ordner 12.9, hinterer Griff 12). In den Belegen zu diesem Ge- schäftsfall befinden sich in der Buchhaltung neben der Rechnung über Fr. 3'638.55 eine beidseits unterzeichnete Offerte "Ausbau Badezimmer" sowie eine Auftragsbestätigung und schliesslich der entsprechende Auszug aus dem Postkonto, welcher die Einzahlung (abzüglich einer bereits in der Offerte vorge- sehenen Teilzahlung nach Arbeitsbeginn) belegt. Die Ausgestaltung und Doku- mentation dieses Geschäftsvorgangs ist nachvollziehbar. Demgegenüber er- schöpft sich die Dokumentation der 44 fraglichen Fällen in der von der Beschul- digten und dem Mitbeschuldigten B._____ erstellten und quittierten Rechnung. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass in sämtlichen 44 Fällen – darunter sehr statt- liche vierstellige Frankenbeträge (beispielsweise Fr. 7'250.– gemäss Rechnung an M._____ vom 3. April 2012, Ordner 12.4 zweiter Griff 4) – in bar bezahlt wor- den sein sollen, was für sich bereits sehr unüblich ist. Ferner sollen die Kunden die ihnen gemäss Rechnung an sich eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen of- fenbar allesamt nicht in Anspruch genommen haben und den Rechnungsbetrag umgehend nach Abschluss der vermeintlichen Arbeiten dem Mitbeschuldigten B._____ sogleich vollumfänglich in bar übergeben haben (vgl. dazu auch die Bei- spiele im vorinstanzlichen Urteil Urk. 87 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich
- 16 - gilt auch hier wieder, was bereits gesagt wurde: Ein solcher untypischer Vorgang wäre in einer kleinen Zahl von Einzelfällen noch denkbar, nicht aber in sämtlichen 44 fraglichen Fällen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der durch die Rechnungsbelege suggerierte Ablauf der Zahlungsabwicklung schlicht- weg als lebensfremd erscheint.
E. 1.8 Hinsichtlich der übrigen Einwände der Verteidigung, welche diese weitestge- hend bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat und – teilweise unter Verweis auf ihre Plädoyernotizen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung – auch im Berufungsverfahren wiederholt (Urk. 100 S. 10 ff.), kann – soweit diese hiervor nicht ohnehin bereits behandelt wurden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen diese die Einwände der Verteidigung mit überzeu- gender Begründung verwirft (vgl. Urk. 87 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.9 Nach dem Gesagten präsentiert sich somit hinsichtlich der verbleibenden 44 fraglichen Rechnungen in einer Gesamtbetrachtung ein klares Bild: Die Beweisla- ge lässt vernünftigerweise einzig den Schluss zu, dass die mit diesen Rechnun- gen dokumentierten Geschäftsvorgänge tatsächlich nie stattgefunden haben. Die sich bei den Akten befindliche Kundenliste (Beilage 4 zu Urk. 14/4) fügt sich naht- los in dieses Bild ein, die Liste, welche unter dem Titel "Jedes Jahr 5 neue Kun- den" eine grossen Auswahl von Namen aufführt, erweckt – wiederum in einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher vorhandener Indizien – klar den Eindruck, dass es sich dabei um eine Auswahlsendung möglicher Namen handelt, die für fiktive Rechnungen verwendet werden konnten. Dabei korrespondieren auffällig viele auf der Liste aufgeführte Nachnamen mit solchen, an welche in den Jahren 2011 und 2012 falsche Rechnungen verschickt wurden, was insbesondere auf jene Namen zutrifft, welche mit entsprechenden Jahreszahlen versehen sind. Eine andere plausible Erklärung zur Verwendung dieses Dokuments ist nicht ersichtlich. Ins- besondere das Vorbringen, dass es sich dabei um Akquisitionsziele handeln könnte, macht wenig Sinn und wurde von der Vorinstanz denn auch mit überzeu- gender Begründung verworfen (Urk. 87 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich lässt auch die Tatsache, dass es sich bei den aufgelisteten Namen durchwegs um in der Schweiz sehr häufig, teilweise wohl zu tausenden vorkommende Familien-
- 17 - geschlechter (wie Meier, Fischer, Moser oder Graf) handelt, welchen auf der Liste aber keine weiteren Individualisierungsmerkmale wie etwa Vornamen zugeordnet sind, weitere Zweifel daran aufkommen, dass es sich um tatsächlich existierende Personen – etwa bisherige oder potentielle Kunden – handelt.
E. 1.10 Anzumerken bleibt noch, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren auch diesbezüglich den Einwand erhob, die fragliche Liste stelle einen Bestandteil der nicht verwertbaren Einvernahme von B._____ dar und sei somit ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 100 S. 14 f.). Damit ist sie nicht zu hören. Aus der Beschlagnah- meverfügung vom 30. März 2017 ergibt sich, dass die Beschlagnahme der blauen Mappe, aus welcher diese Aufstellung stammt, auch für das Verfahren gegen die Beschuldigte als Beweismittel beschlagnahmt wurde (Urk. 22/23 S. 2). Wenn- gleich der Verteidigung insoweit recht zu geben ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ wie dargelegt nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden dürfen, so steht doch der Verwertbarkeit dieser Urkunde für sich nichts entgegen.
E. 1.11 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass – abgesehen von den fünf Fällen von "Direktverkäufen" – die Indizienlage hinsichtlich der 44 verbleibenden fragli- chen Rechnungen, welche die Beschuldigte in Absprache mit B._____ verfasst und schliesslich in der Betriebsbuchhaltung erfasst hat, klar darauf schliessen lässt, dass diese keine tatsächlich erbrachten Leistungen der Schreinerei B1._____ zum Gegenstand hatten und die auf den Rechnungen bescheinigten Zahlungseingänge in Form von Barzahlungen von Kunden folglich so ebenfalls nicht stattgefunden hatten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre die Beschuldigte bei dieser Sachlage gehalten gewesen, allfällige Anhaltspunkte zu bezeichnen, welche das insgesamt erdrückende Beweisergebnis relativieren könnten. Schliesslich trifft die beschuldigte Person für das Vorhandenseins entlas- tender Umstände eine Substanziierungslast (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1.). Die Beschuldigte war jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage, klärende Auskünfte zu den gemäss ihren Behauptungen echten Kundenbeziehungen zu geben (vgl. Urk. 87 S. 18).
- 18 -
E. 1.12 Im Ergebnis ist der äussere Sachverhalt hinsichtlich dieser 44 Rechnungen so, wie in die Anklage umschreibt, als erstellt zu erachten. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist er demgegenüber hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkäufe".
2. Fälschung Mietvertrag N._____ und Sammelrechnungen
E. 2 Am 4. September 2019 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur die Be- schuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und bestrafte diese mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 87). Die Beschuldigte liess gleichentags Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 76). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erstattete die Beschuldigte sodann fristgerecht die Beru- fungserklärung, mit welcher sie einen Freispruch unter Kostenfolge beantragte (Urk. 88).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB beim fiktiven Mietvertrag bejaht, dies mit der Begründung, dieser sei als Beleg der Lie- genschaftsbuchhaltung bestimmt gewesen (Urk. 87 S. 23). Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 251 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeur- kundung im Sinne einer echten Urkunde mit falschem Inhalt als erfüllt. Der Be- schuldigten wird vorliegend jedoch zunächst vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Mitvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten und einem nicht existierenden Mieter namens "N._____" erstellt zu haben, welchen der Mitbeschuldigte schliesslich nicht nur in seinem Namen, sondern auch im Namen von "N._____" unterzeichnete. Damit haben die beiden Beschuldigten ei- ne unechte Urkunde erstellt bzw. im Sinne von Art. 251 eine Fälschung im enge- ren Sinne begangen: Eine Urkunde ist echt, wenn tatsächlicher Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aus- steller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Es liegt mit anderen Worten eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers vor (vgl. dazu statt vieler BOOG, in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, nachfolgend "BSK StGB II", N. 3 zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
- 22 -
E. 2.2 Vorliegend hat die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ damit, dass sie den Mietvertrag mit Namen, Vornamen und Adresse des vermeintlichen Mie- ters erstellt und mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet haben, über die Identi- tät des Vertragspartners getäuscht. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 24) han- delt es sich beim Mietvertrag somit nicht um eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt, sondern vielmehr um eine gefälschte Urkunde. Ob der vorgetäuschte Ur- heber der Erklärung in Wirklichkeit existiert, spielt dabei keine Rolle (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1). Dass die fiktive handschriftliche Unterzeichnung schliesslich durch den Mitbeschuldigten B._____ erfolgte, schliesst für die Strafbarkeit der Beschul- digten nicht aus. Denn zum einen ist für eine Urkundenfälschung im Sinne einer Identitätstäuschung über den Urheber derselben nicht zwingend, dass eine fal- sche eigenhändige Unterschrift vorliegt, kann doch bereits ein falscher Briefkopf oder schlicht ein falscher Name dafür genügen (BOOG, BSK StGB II, N. 45 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Andererseits gingen die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ bei der Erstellung der Falschurkunde in arbeitsteiliger Weise vor, indem B._____ der Beschuldigten den Inhalt des Vertrages vorgab, diese den Mietvertrag auf dem Computer erstellte und das Dokument schliesslich wiederum vom Mitbeschuldigten mit einer fiktiven Unterschrift versehen wurde. Damit kam ihr einerseits faktisch eine wesentliche Rolle in der physischen Erstellung des ge- fälschten Mietvertrages zu. Dabei war der Mitbeschuldigte B._____ schliesslich auch deshalb auf die Beschuldigte – seine Lebenspartnerin – angewiesen, da er wegen seiner illegalen Tätigkeit (Betäubungsmitteldelikte, Verfahren SB180055; Urteil des Obergerichts vom 10. März 2020, noch nicht rechtskräftig) die entspre- chenden Arbeiten nicht einer aussenstehenden Person anvertrauen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 StGB in der Variante des Herstellens einer gefälschten Urkunde bereits er- füllt.
E. 2.3 Dass die Beschuldigte dabei in Kenntnis der tatsächlichen Begebenheiten handelte, wurde bereits dargelegt. Sie handelte entsprechend vorsätzlich. Mit Blick auf die übrigen subjektiven Tatbestandselemente der Täuschungs- sowie der Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 25) festzuhalten, dass auch
- 23 - diese Elemente vorliegend erfüllt sind. Zwar kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigten den Mietvertrag tatsächlich je gegenüber Dritten vorgelegt haben. Gegenüber der Bank P._____ als Hypothekargläubigerin wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich aufforderungsgemäss ein sogenannter Mieterspiegel (tabellarische Übersicht über die Mietverhältnisse in der verpfändeten Liegen- schaft) vorgelegt (vgl. Ordner 205 "Liegenschaft Q._____ - P._____ AG", Griff 6, Mieterspiegel vom 17. Februar 2017), auf welchem auch der fiktive Mieter N._____ aufgelistet war. Der Tatbestand erfordert aber auch gar nicht, dass die Urkunde gegenüber einem Dritten tatsächlich vorgelegt wird, und damit aktiv ver- sucht wird, diesen zu täuschen. Die Absicht, die Urkunde nötigenfalls zur Täu- schung zu verwenden, genügt. Vorliegend sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigten sich die Mühe gemacht hätten, einen Mietvertrag zu fälschen, wenn sie damit nicht beabsichtigten, diesen nötigenfalls einem Dritten als Beleg für den Bestand des Mietverhältnisses vorzulegen und ihn entspre- chend über die wahren Begebenheiten – dass in der betreffenden Wohnung in Tat und Wahrheit nicht der Mieter N._____ wohnte, sondern eine Hanfplantage betrieben wurde – zu täuschen. Das mit der Urkunde vorgegaukelte legale Miet- verhältnis diente entsprechend auch einzig dem Zweck, bei allfälligen Überprü- fungen – sei dies von Seiten der Hypothekarbank oder auch von anderer Seite – den Eindruck einer legalen Nutzung dieser Mietwohnung und ein regelmässiges legales Einkommen aus deren Vermietung zu erwecken. Damit sollte einerseits der illegale Gebrauch der Wohnung für die Hanfplantage verheimlicht und ande- rerseits gegenüber der Hypothekargläubigerin bessere legale Einkommensver- hältnisse vorgegaukelt werden, damit die Fremdfinanzierung der Liegenschaft trotz illegaler Nutzung weiterhin würde aufrecht erhalten werden können. Entspre- chend ging die Mitwirkung der Beschuldigten bei der Herstellung der gefälschten Urkunde mit einer Vorteilsabsicht zugunsten des Mitbeschuldigten B._____, wel- chem die Liegenschaft gehört und der darin eine illegale Hanfplantage betrieb, und – da die Beschuldigte durch B._____ finanziell unterstützt wurde – auch zu ihren eigenen Gunsten einher. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 2.4 Zusammenfassend hat die Beschuldigte somit bereits mit der Erstellung des Mietvertrags den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 24 - erfüllt. Auf die Frage, welche Bedeutung der Vertragsurkunde im Rahmen der Liegenschaftsbuchhaltung zukam, braucht entsprechend nicht vertieft eingegan- gen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hin- zuweisen: Zwar dürfte der fiktive Mietzins von Fr. 1'600.–, den die Beschuldigten auch im fraglichen Mietvertrag auswiesen, in die Liegenschaftsbuchhaltung eige- flossen sein bzw. hätte in diese einfliessen sollen. In den beschlagnahmten Akten ist jedoch für den tatrelevanten Zeitraum, auf den sich die vorliegende Urkunde bezieht (ab Oktober 2013 bzw. ab Januar 2014), weder eine eigentliche – weder laufende noch abgeschlossene – Buchhaltung vorhanden (vgl. Ordner 12.2 für die Jahre 2013 und 2014, im Gegensatz zu den Jahren 2011 und 2012 im Ordner 12.5), noch wurde der Mietvertrag (auch nicht als Kopie) in den entsprechenden Ordnern als Beleg abgelegt. Dass der Mietvertrag also als Buchhaltungsbeleg er- stellt bzw. verwendet wurde, ist somit nicht ohne Weiteres klar. Äusserst fraglich ist aber ohnehin, ob die "Liegenschaftsbuchhaltung" denn überhaupt geeignet wä- re, einer für diese erstellten echten, aber inhaltlich falschen Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dies wäre jedoch für die Strafbarkeit der Beschul- digten entscheidend, wird mit diesem Kriterium doch die strafbare Falschbeur- kundung von der straflosen einfachen schriftlichen Lüge abgrenzt. Nach langjäh- rig etablierter Rechtsprechung geniessen Belege und Rechnungen unter anderem dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit, wenn sie Bestandteil der "kaufmännischen" Buchhaltung im Sinne von Art. 957 ff. OR bilden (exemplarisch BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Die buchhalterische Zusammenstellung der finanziellen Verhältnisse rund um ein von einer Privatperson (in casu des Mitbeschuldigten B._____) ver- mietetes Mehrfamilienhaus ohne jegliche Beziehungen zu einem kaufmännischen Betrieb, stellt prima facie jedenfalls keine kaufmännische Buchhaltung dar. Dies kann nach dem Gesagten jedoch letztlich offen bleiben, denn diese restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Fälschung einer Urkunde (Herstel- lung einer unechten Urkunde) gerade nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.1.).
- 25 -
E. 2.5 Die gleichen Bedenken gelten sodann auch für die von der Anklage ebenfalls umfassten Sammelrechnung für die Mietzinsen von "N._____" aus (Urk. 11/2). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine reine Rechnung resp. Zahlungs- orientierung für die Mieterschaft, deren Inhalt sich darauf beschränkt, den ver- meintlichen Mieter zu informieren, wann er den entsprechenden Mietzins zu zah- len hat (SB180056 Prot. S. 15). Eine Verwendung als Beleg einer kaufmänni- schen Buchhaltung im obengenannten Sinne ist auch hier nicht ersichtlich. Ent- sprechend gelten in casu die Sammelrechnung samt dem dazugehörigen Begleit- schreiben und den beigelegten Einzahlungsscheinen – entgegen der Vorinstanz – nicht als Urkunden im strafrechtlichen Sinne und der Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB insoweit nicht als erfüllt.
E. 2.6 Im Ergebnis ist hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes gemäss S. 4 der An- klageschrift der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB somit nur betreffend den Mietvertrag erfüllt, und zwar in der Begehungsform der Urkundenfälschung.
3. Mit Blick auf die 49 anklagegegenständlichen Rechnungen konnte hinsicht- lich der 5 Rechnungen "Direktverkauf" der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Urkundenfälschung in diesem Umfang freizusprechen.
E. 2.7 Insgesamt erweist sich die Beweislage auch in diesem Anklagepunkt als klar. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, wäre von der Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass sie auf allfällige entlastende Umstände hingewiesen bzw. zumin- dest Anhaltspunkte vorgebracht hätte, die ihre Darstellung hätten stützen können. Stattdessen beschränkte sich die Beschuldigte weitgehend auf pauschale Bestrei- tungen der Vorwürfe bzw. der Behauptung, N._____ sei echt und sie habe ihn ge- sehen. Dass da eine grobe Personenbeschreibung (SB180056 Prot. S. 20) für sich alleine nicht genügt, um vor diesem Hintergrund die Existenz des vermeintli- chen Mieters N._____ bzw. des Mietverhältnisses glaubhaft zu machen, hat auch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 87 S. 21). Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass N._____ bzw. je- denfalls das fragliche Mietverhältnis fiktiv war und es sich bei den Aussagen der Beschuldigten entsprechend um Schutzbehauptungen handelt. Vor diesem Hin- tergrund erscheint mit der Vorinstanz denn auch klar, dass die Beschuldigte im vollem Bewusstsein der wahren Gegebenheiten die anklagegegenständlichen Ur- kunden falsch beurkundete und die insofern fingierten Einnahmen schliesslich in der Liegenschaftsbuchhaltung verbuchte. Im Ergebnis ist somit erstellt, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, dass also so-
- 21 - wohl der Mietvertrag als auch die darauf basierende Sammelrechnung samt Ein- zahlungsscheinen von der Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ für ein fiktives Mietverhältnis erstellt worden waren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz zum Tatbestand der Urkundenfälschung, namentlich zur Urkundenquali- tät, verwiesen werden (Urk. 87 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Eine genauere Betrachtung erfordert zunächst der Tatvorwurf der Urkunden- fälschung hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____".
E. 3 Innert der mit Präsidialverfügung vom 9. März 2020 (Urk. 91) angesetzten Frist erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und erhob auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (Urk. 93).
E. 3.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass die zu beurteilenden Strafen gleichartig sind. Dabei ist die Frage nach der Art der auszusprechenden Sanktion nach der konkreten Methode für jedes Delikt einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Nachdem vorliegend nur die Be- schuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, stellt sich die Frage, ob für einzelne Ta- ten eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von vornherein nicht mehr. Ohnehin wären aber bei der nicht vorbestraften Beschuldigten hinsichtlich keinem der begangenen Delikte Gründe ersichtlich, die einzig eine Freiheitsstrafe als wirksame Sanktion erfordern würden. Damit liegen vorliegend für sämtliche Delikte gleichartige Strafen vor und es ist entsprechend eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
E. 3.2 Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49 Abs. 1 StGB) geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gewürdigt werden. Nicht zuläs- sig ist es, für sämtliche Delikte in einer Gesamtbetrachtung in einem Schritt ge- stützt auf die Tatkomponente eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen. Vielmehr ist zunächst das schwerste Delikt zu bestimmen, für welches unter Gewichtung der dafür relevanten Tatkomponenten eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Diese ist in der Folge anhand der Tatkomponenten für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
- 29 -
4. Vorliegend erweist sich die Fälschung des Mietvertrages gegenüber der Falschbeurkundung der 44 Einzelrechnungen als das schwerste der zur Beurtei- lung stehenden Urkundendelikte. Der abstrakte Strafrahmen der Urkundenfäl- schung erstreckt sich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
E. 3.3 Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ hin- sichtlich der 44 inhaltlich falschen Rechnungen präsentierte sich zwar stets prak- tisch identisch und erfolgte – über den Gesamten Deliktszeitraum vom Mitte Ja- nuar 2011 bis Anfang 2013 betrachtet – auch mit einer gewissen Regelmässig- keit. Dennoch lagen zwischen den Erstelldaten der einzelnen Rechnungen jeweils mehrere Tage oder teilweise gar Wochen. Es ist entsprechend nicht davon aus- zugehen, dass sämtliche Taten auf einem einheitlichen Tatentschluss basierten. Es ist mithin von mehreren Einzeltaten und nicht von Tateinheit auszugehen.
- 27 -
4. Weder für die Fälschung des Mietvertrages noch für die Falschbeurkundun- gen der 44 Rechnungen sind Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend der mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Ergebnis ist die Be- schuldigte hinsichtlich der 44 Rechnungen (1. Abschnitt der Anklageschrift, S. 2 ff.) sowie hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____" (2. Abschnitt der Anklage- schrift, S. 4) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Nicht schuldig ist die Beschuldigte dagegen hinsicht- lich der Erstellung der "Sammelrechnung / P._____ Quick Einzahlungsscheine" vom 1. Oktober 2013 (Anklageschrift S. 4) sowie hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkauf" (Anklageschrift S. 2 f.). V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zunächst fest, dass das seit dem
1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht für die Beschuldigte nicht milder sei, da dieses unter anderem neu eine Strafuntergrenze von 3 Tagessätzen Geld- strafe vorsehe. Entsprechend ging sie von der Anwendbarkeit des alten, zum Zeitpunkt der Tatbegehungen geltenden Recht aus (Urk. 87 S. 27). Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat sie sodann auf der Seite der Tatkomponente sämtliche Urkundenfälschungen, d.h. sämtliche gefälschten Rechnungen sowie den ge- fälschten Mietvertrag samt Sammelrechnung, zusammen beurteilt und gestützt darauf für sämtliche Taten eine gemeinsame Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe zugemessen, welche sie im Rahmen der Täterkomponente wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 60 Tagessätze reduzierte. Entspre- chend bestrafte sie die Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen (Urk. 87 S. 29 ff.).
2. Mit Blick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist der vorinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, resultiert im Ergebnis aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Bei diesem Strafmass ist das neue Sanktionenrecht
- 28 - jedenfalls nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.
3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen).
E. 4 Die Verteidigung stellt sich ferner auf den Standpunkt, auch die Einvernah- me der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 (Urk. 15/3) sei unverwertbar, weil die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt hätte notwendig verteidigt sein müssen, was nicht der Fall war (Urk. 100 S. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, ein Fall notwendiger Verteidigung habe zur Zeit dieser Einvernahme noch nicht vorgelegen, sondern habe sich erst an- lässlich der Hauptverhandlung ergeben, nachdem die Staatsanwaltschaft auch im
- 6 - Verfahren gegen die Beschuldigte plädiert habe. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschuldigte hat an besagter Einvernahme weitest- gehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb sich aus dieser Einvernahme ohnehin keine relevanten Erkenntnisse gewinnen lassen.
E. 4.1 Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist vorliegend relevant, dass die Be- schuldigte und B._____ mit dem Mietvertrag ein Rechtsverhältnis mit einem fikti- ven Mieter beurkundeten. Mit Blick auf das Tatvorgehen liegt zwar keine beson- dere Raffinesse vor und die Beschuldigten mussten für die Erstellung des Vertra- ges auch keinen übermässigen Aufwand treiben, scheinen sie dafür doch eine Standard-Vorlage für einfache Mietverträge verwendet zu haben. Gleichzeitig wirkt die Fälschung aber auch gerade deshalb insgesamt professionell und ent- hält alle relevanten Parameter (Name und bisherige Adresse des fiktiven Mieters, detaillierte Angaben zur Wohnung samt Aufschlüsselung der Nebenkosten). Dank der authentisch wirkenden Unterschrift von "N._____", die sich vom Schriftbild her auch von jener des gleichzeitig als Vermieter unterzeichnenden Mitbeschuldigten B._____ unterscheidet, ist die Fälschung für Dritte praktisch nicht zu erkennen. Ferner handelte es sich beim gefälschten Mietvertrag um ein unbefristetes Dauer- schuldverhältnis, welches angesichts der fortlaufenden, monatlich wiederkehren- den fiktiven Zahlungsverpflichtungen (Fr. 1'600.– monatlich) entsprechend geeig- net war, über längere Zeit eine nicht unerhebliche Rechtswirkung zu fingieren. Da wie dargelegt nicht nachgewiesen ist, dass die Urkunde auch tatsächlich zur Täu- schung gegenüber einem Dritten benutzt wurde, beschränkten sich die Auswir- kungen der Tat auf diese abstrakte Gefährdung des Vertrauens in den Urkunden- beweis bzw. die nur potentielle Gefährdung allfälliger privater Geschäftsinteres- sen Dritter. Die abstrakte Gefahr war jedoch aufgrund der geschickten Fälschung beträchtlich. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, die Initiative sowie die Vorgaben für den Mietvertag wie auch die falsche Unterschrift vom Mitbeschuldigten B._____ ausging, erweist sich das objektive Tatverschulden in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe somit dennoch klar als leicht.
- 30 -
E. 4.2 Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelt, was für sich jedoch nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt mit Blick auf die finanziellen Motive (Beschönigung der Ertragslage aus der Liegenschaft und entsprechend erhöhte Kreditwürdigkeit), sind solche Motive doch bereits von der Tatbestandsvorausset- zung der unrechtmässigen Vorteilsabsicht erfasst und entsprechend in der Straf- zumessung neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum aufgrund gesundheitlicher Prob- leme keiner Tätigkeit nachgehen konnte. Vielmehr wurde sie von B._____ finan- ziell unterstützt (Antrag auf IV-Rente abgelehnt, SB180056, Prot. S. 12 f.). Er liess sie bei sich wohnen und zahlte ihr einen kleinen Lohn für die Büro- und Buchhal- tungsarbeiten. Die Beschuldigte war entsprechend gewissermassen auf ihren Partner angewiesen, was sie wiederum unter gewissen Druck gesetzt haben dürf- te, diesen bei seiner eben auch illegalen Tätigkeit zu unterstützen. Ein Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne eines Strafmilderungsgrundes (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) ist aber nicht gegeben. In Anbetracht des insgesamt noch klar leichten Tat- verschuldens ist die Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze festzusetzen.
5. Die Einsatzstrafe ist folglich für die 44 Falschbeurkundungen hinsichtlich der falschen Rechnungen, für welche wie dargelegt ebenfalls eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
E. 5 Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis hinsichtlich der ersten beiden polizei- lichen Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen diese noch als Auskunftsper- son einvernommen wurde (Urk. 15/1-2). Die Vorinstanz kam hinsichtlich dieser Einvernahmen einzig unter Verweis auf eine einzelne Lehrmeinung von Gunhild Godenzi zum Schluss, dass diese nicht verwertbar seien, zumal die Beschuldigte an diesen Einvernahmen noch nicht als beschuldigte Person gegolten und somit nicht über ihre entsprechenden Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewie- sen worden sei (Urk. 87 S. 6). Allerdings besteht hinsichtlich der Frage der Ver- wertbarkeit in solchen Konstellationen entgegen dem in der vorinstanzlichen Er- wägung vermittelten Eindruck in der Lehre keineswegs Einigkeit. Zum einen wird vertreten, die früheren als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien weiterhin verwertbar, zumal der Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zuge- standen habe. Ein anderer Teil der Literatur hält dafür, die Aussagen dürften nicht zu Lasten des später Beschuldigten verwertet werden, da die Auskunftsperson die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsrechte bei der Einvernahme nicht habe wahrnehmen können (unter Verweis auf Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. für eine Übersicht über die Lehrmeinungen bzw. die entsprechenden Autoren die Ur- teile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4 sowie 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1.). Das Bundesgericht anerkannte in frühe- ren Entscheiden, dass der Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschul- digten Person im Laufe des Strafverfahrens möglich sein könne und müsse, liess die Frage der Verwertbarkeit jedoch bislang offen (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.). Wenn sich die Vorinstanz also einzig mit dem Hinweis begnügt, es habe keine Belehrung als beschuldigte Person im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden, worauf sie gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung auf die Unver- wertbarkeit der Einvernahme schliesst, greift diese Begründung vor diesem Hin- tergrund zu kurz. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte – wenn auch unter
- 7 - Verweis auf ihre Stellung als Auskunftsperson – zu Beginn der fraglichen Einver- nahmen gerade darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. sich nicht selbst belasten müsse (vgl. Urk. 15/1 und 15/2 je- weils S. 1 Frage 1). Ferner wies der einvernehmende Polizist die Beschuldigte in der zweiten Einvernahme darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, es sei durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft gegen sie ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnen werde, weshalb er sie auch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass ihr entsprechend bereits jetzt das Recht zustehe, einen Verteidiger beizu- ziehen (Urk. 15/2 S. 1 Frage 1), wobei die Beschuldigte in dieser Einvernahme auch verschiedentlich die Aussage verweigerte mit dem Hinweis, sie mache dazu ohne ihren Anwalt keine Aussagen (vgl. Urk. 15/2 Antworten zu Fragen 11, 13 f., 18 - 20, 26 f., 30 f., 33, 36 - 43). Wie eingangs erwähnt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit dieser beiden Einvernahmen vorliegend jedoch offen bleiben, ent- halten diese doch – nicht zuletzt gerade deshalb, weil die Beschuldigte insbeson- dere mit Blick auf die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte ver- schiedentlich die Aussage verweigerte – keine wesentlichen Inhalte, die sich nicht ohnehin aus der späteren (verwertbaren) Befragung durch das Obergericht erga- ben (dazu sogleich).
E. 5.1 Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ war in sämtlichen 44 Fällen identisch. Erneut kam der Beschuldigten im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise der beiden zwar eine weniger tragende Rolle zu, als ihrem Mitbeschuldigten, war es doch wiederum B._____ als gelernter Schrei- ner, welcher der Beschuldigten vorgab, welche Leistungen die von ihr zu erstel- lenden Rechnungen zu beinhalten hatten, und der sodann auch den fiktiven (bzw. legalen) Eingang der entsprechenden Beträge als Barzahlung quittierte. Gleich- zeitig war die Beschuldigte aber dennoch dessen rechte Hand, wenn es um Buchhaltungs- und Computerarbeiten ging. Dabei setzte sie ihre kaufmännischen Kenntnisse ganz gezielt ein und verrichtete die Büroarbeiten – darunter fiel auch die Herstellung der Urkunden mit falschem Inhalt und deren Einbringen in die
- 31 - Buchhaltung – durchwegs selbständig. Ihre Rolle ist deshalb nicht zu verharmlo- sen. Die beiden Beschuldigten gingen dabei mit bemerkenswerter Regelmässig- keit über einen langen Deliktszeitraum von rund zwei Jahren fast schon routiniert zur Sache. Mit Blick auf das Ausmass der Rechtsgutgefährdung wies die Vor- instanz zu Recht darauf hin, dass diese 44 Rechnungen für die Jahre 2011 und 2012 den Grossteil der Einnahmen der Schreinerei darstellten und die Beschul- digte durch das verbuchen dieser Rechnungen die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei entsprechend massiv verfälscht hatte. Wie bereits gesagt schüt- zen Urkundendelikte zwar in erster Linie die Allgemeinheit im Sinne des öffentli- chen Vertrauens in den Urkundenbeweis im Rechtsverkehr. Darüber hinaus schützen sie jedoch auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (vgl. BOOG, BSK StGB II. N. 6 zu Vor Art. 251 StGB, mit Verweisen auf die Rechtsprechung), in casu also etwa einen Gläubiger der Schreinerei, der sich auf deren Bilanz stützt, um die Kreditwürdigkeit derselben zu beurteilen. Nachdem die falschen Rechnungen bzw. Einnahmebelege sich auf die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei umso stärker auswirkten, je höher der Betrag war, wiegt das objektive Tatverschulden – wenn auch nur bis zu einem gewissen Grad – etwas schwerer, je höher der falsch beurkundete Rechnungs- bzw. Einnahmebetrag war. Nach- dem nicht nachgewiesen (und ohnehin auch nicht angeklagt) ist, dass die fal- schen Rechnungsbelege bzw. die insoweit verfälschte Bilanz- und Erfolgsrech- nung zu einer konkreten Schädigung oder Benachteiligungen Dritter geführt hatte, erschöpften sich auch hier die Tatfolgen in einer abstrakten Gefährdung der ge- nannten Allgemeininteressen sowie der potentiellen Gefährdung der Geschäftsin- teressen Dritter. Entsprechend bewegte sich das objektive Tatverschulden hin- sichtlich der einzelnen Taten in Relation zum weiten Strafrahmen jeweils stets im leichten bis sehr leichten Bereich. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits zum gefälschten Mietvertrag Gesagte verwiesen werden (hiervor E. V.4.2.), welche sich entsprechend auch hier leicht verschuldensmin- dernd auswirken. Bei einer isolierten Betrachtung wäre das Strafmass für die Falschbeurkundung der einzelnen Rechnungen somit – je nach Höhe des darin verurkundeten Rechnungsbetrags (zwischen Fr. 450.– bis Fr. 7'250.–) – zwischen
- 32 - 15 - 20 Tagessätzen zu veranschlagen gewesen. In Anbetracht des engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhangs der 44 gleichartigen Taten ist jedoch ein niedriger Asperationsfaktor anzuwenden. Die Einsatzstrafe ist entsprechend für die 44 Falschbeurkundungen insgesamt um 180 Tagessätze auf 260 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 5.2 Mit Blick auf die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse der Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Aussagen der Beschuldigten zur Person anlässlich Berufungsver- handlung basieren (Urk. 87 S. 30 f.). Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Ihre be- reits im Tatzeitraum bestehenden gesundheitlichen bzw. die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen allein vermögen ihre Taten nicht zu rechtfertigen. Insbesondere handelte die Beschuldigte auch nicht aus einer dringenden finanzi- ellen Not heraus, hat sie es doch etwa nicht für nötig empfunden, sich allenfalls bei der Sozialhilfe anzumelden (SB180056 Prot. S. 14). Die persönlichen Verhält- nisse bleiben somit – soweit sie nicht bei der Bewertung des subjektiven Tatver- schuldens berücksichtigt wurden – ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ferner ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 110). Das fehlende Geständnis kann vor dem Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selber belas- ten muss, nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, genauso wie die fehlen- de Reue, ist diese doch wiederum Ausfluss ihres Bestreitens der Taten. Diese Umstände und damit die Täterkomponenten insgesamt wirkt sich entsprechend strafzumessungsneutral aus.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, nachdem sich das Verfahren wie eingangs dargelegt aufgrund der Rückweisung aus formalen Gründen um rund zwei Jahre verzögert hat, und die Verfahrensdauer seit den ersten Ermittlungshandlungen im Jahr 2014 auch ins- gesamt bereits sehr lange hinzieht. Als problematisch erweist sich überdies, dass in den Jahren 2015/2016 über mehrere Monate keine bedeutenden Untersu- chungshandlungen (auch nicht im Verfahren Parallelverfahren gegen den Be- schuldigten B._____) durchgeführt wurden. Die von der Vorinstanz veranschlagte
- 33 - Strafminderung im Umfang von 60 Tagessätzen erscheint unter diesen Umstän- den angemessen. Überdies ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung im Dispositiv festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).
6. Im Ergebnis würde entsprechend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen re- sultieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
7. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe angesichts des nicht vorhandenen Erwerbseinkommens der Beschuldigten auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 87 S. 32). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzli- chen Urteil nicht verbessert. Die Beschuldigte verfügt weiterhin über kein Er- werbseinkommen (Urk. 101/2, 101/3b) und dürfte entsprechend weiterhin einzig durch ihren Partner, den Mitbeschuldigten B._____, unterstützt werden. Ange- sichts der weiterhin knappen finanziellen Verhältnisse erscheint die vom Erstge- richt festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.
E. 6 Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 22. Januar 2019 (Verfahren SB180056) aus, anlässlich welcher das Obergericht besagten Rückweisungsbeschluss (Urk. 52) fasste. Sie vertritt den Standpunkt, wenn das Obergericht von der Ungültigkeit der bei der Vorinstanz er- hobenen Beweise ausgehe und die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückwei- se, so müsste dies auch für die Beweiserhebungen zur Sache vor Obergericht gelten. Es müsse zuerst ein gültiges erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werden, bevor in zweiter Instanz Beweise zur Sache erhoben werden könnten (Urk. 100 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Die Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch ihren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, welcher ihr mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 bestellt wurde (SB180056, Urk. 77), vertreten und war entsprechend genügend verteidigt (SB180056 Prot. S. 10 ff.). Ferner wurde die Beschuldigte korrekt über ihre Rechte belehrt
- 8 - und explizit darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen als Beweismittel – auch ge- gen sie – verwendet werden dürften (SB180056 Prot. S. 11 unten). Ihre Aussagen machte sie entsprechend in vollem Bewusstsein über die Tragweite ihrer Mitwir- kung in der Berufungsverhandlung. Sodann beschränkte sich die obergerichtliche Befragung auch keineswegs darauf, der Beschuldigten ihre vor Bezirksgericht gemachten (nachträglich als unverwertbar erkannten) Aussagen vorzuhalten und sie zu diesen Stellung nehmen zu lassen. Vielmehr hatte man sie mit den Vorwür- fen in der Anklageschrift bzw. den Ergebnissen der Untersuchung, insbesondere den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, an der Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2019 zu zweifeln. Die Rüge der Ver- teidigung erweist sich mithin als unbegründet.
E. 7 Weiter zieht die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz – die Verwertbar- keit der von der Polizei getätigten telefonischen Auskünfte zur Überprüfung der Kunden, welche auf den zur Beurteilung stehenden, vermeintlich falschen Rech- nungen aufgeführt waren, in Zweifel.
E. 7.1 Diese von der Polizei telefonisch bzw. teilweise per E-Mail getätigten Aus- künfte würden nach Ansicht der Verteidigung "mündliche Befragungen" darstellen, welche unter Missachtung der Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO erfolgt seien und entsprechend nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften. Sodann sei die in § 12 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vorgesehene Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt, weil ver- schiedentlich nicht ersichtlich sei, wo, wann und bei wem die entsprechenden Ab- klärungen gemacht worden seien (Urk. 100 S. 6).
E. 7.2 Die strittigen Nachforschungen der Kantonspolizei hinsichtlich der vermeint- lich gefälschten Rechnungen erfolgten in einem Stadium, in welchem es primär darum ging abzuklären, ob der Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, sie mithin als Täterin allfälliger Urkunden- oder Geld- wäschereidelikte in Frage kam. Die von der Kantonspolizei vorgenommenen tele- fonischen und elektronischen Auskünfte bei den verschiedenen Einwohnerkon- trollämtern der jeweiligen Wohngemeinden der angeblichen Kunden bzw. Rech-
- 9 - nungsempfänger erfolgten aus eigenem Antrieb der Polizei und nicht etwa im Auf- trag der Staatsanwaltschaft. Letztere hat – soweit aus den Akten ersichtlich – erst mit der Einvernahme der Beschuldigten im März 2017 (Urk.15/3) erstmals in das Verfahren gegen die Beschuldigte eingegriffen, dies nachdem die Kantonspolizei Zürich am 31. Juli bzw. mit Nachtrag vom 30. September 2014 an die Staatsan- waltschaft rapportiert hatte (Art. 307 StPO; Urk. 10 und 12), womit die Strafunter- suchung als eröffnet galt. Diese Abklärungen erfolgten mithin im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO. Wie selbst die Verteidi- gung – zumindest teilweise – anerkennt, sind die Teilnahmerechte der beschul- digten Person an Beweiserhebungen im selbständigen polizeilichen Ermittlungs- verfahren erheblich eingeschränkt. Art. 147 StPO sieht die Teilnahmerechte der Beschuldigten lediglich für Beweisabnahmen der Staatsanwaltschaft und der Ge- richte vor. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht demgegenüber kein An- spruch auf Parteiöffentlichkeit (SCHLEIMINGER/METTLER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, nachfolgend "BSK StPO", N. 7a zu Art. 147 StPO). Ohnehin stellten diese einfachen Abklärungen bei den Einwohnerkontrollämtern – entge- gen der Ansicht der Verteidigung – keine Einvernahmen, wie dies etwa die Befra- gung allfälliger Zeugen einer Straftat der Fall wäre, sondern lediglich Abfragen von Daten aus den kommunalen Registern der Einwohnerkontrolle dar. Solche Abfragen aus Registern anderer Verwaltungsstellen sind im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren üblich und durchaus zulässig, wenngleich sie in der Strafprozess- ordnung nicht explizit geregelt sind (vgl. dazu RHYNER, BSK StPO, N. 36 zu Art. 306 StPO). Im vorliegenden Fall wurden diese Abfragen durch Mitarbeitende der jeweiligen Einwohnerkontrolle erledigt und der Kantonspolizei – in mündlicher oder schriftlicher Form (Telefon/E-Mail) – übermittelt. Die Rolle der auskunftsertei- lenden Mitarbeiter der Einwohnerkontrollen erschöpfte sich somit in der prakti- schen Abfrage im jeweiligen Register und der anschliessenden Weiterleitung des Resultats dieser Abfrage an die Kantonspolizei. Zusammenfassend ist somit fest- zustellen, dass keine Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt wurden, die der Verwertbarkeit der Auskünfte der Einwohnerkontrollen entgegen stünden.
E. 7.3 Was die Frage nach der ebenfalls als ungenügend gerügten Dokumentation dieser Abfragen bei den Einwohnerkontrollen betrifft (Urk. 100 S. 6 mit Verweis
- 10 - auf Urk. 101/1), ist festzuhalten, dass diese – insbesondere mit Blick auf die Post- it Notizen auf den jeweiligen Rechnungen – zwar formell dürftig, aber dennoch ausreichend dokumentiert wurden. So ergeben sich die von der Kantonspolizei vorgenommenen Abklärungen zur Identität der Empfänger der fraglichen Rech- nungsbelege einerseits aus den im beschlagnahmten Ordner 12.4 bei den jeweili- gen Rechnungen angebrachten Post-it Notizen und E-Mails der Polizei, wonach diese sich bei den Einwohnerkontrollen erkundigt hat, ob die auf den Belegen aufgeführten Personen dort wohnen bzw. zum fraglichen Zeitpunkt der Rech- nungsstellung dort gewohnt haben. Die Notizen sind mit Datum und Uhrzeit der Anfrage versehen. Vereinzelt finden sich bereits auf den Post-its zusätzliche Ver- merke, dass unter dem entsprechenden Namen auch kein Wegzug gemeldet worden sei oder in einem Fall, dass die Person (Herr H._____) bereits 2003 ver- storben sei. Das Resultat der Abklärungen wurde in einer polizeilichen Aktennotiz zusammengefasst festgehalten, aus welcher sich ergibt, dass es sich bei den auf den Rechnungen vermerkten Adressen zwar um existierende Adressen handelt, dass jedoch die Abfragen in sämtlichen fraglichen Fällen ergeben habe, dass die als Kunde bzw. Rechnungsempfänger aufgeführten Personen entweder gar nie oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht an dieser Adresse gemeldet waren (Urk. 13/17). Aus der Zusammenfassung der Resultate dieser Abklärungen ergibt sich nicht nur, dass diese allesamt durch den Polizisten Fw mbA I._____ vorgenommen wurden. Vielmehr erweist sich daraus auch der Ein- wand der Verteidigung, aus den Post-it Notizen sei nicht ersichtlich, ob die Kan- tonspolizei ihre Abklärungen auf den (relevanten) Zeitpunkt der jeweiligen Rech- nungsstellung (2011 und 2012) oder auf den (weniger aussagekräftigen) Zeit- punkt ihrer Abfrage (2014) gerichtet hatte, als unbegründet. Soweit sich dies nicht bereits explizit auf den Post-it Notizen selber ergibt (vgl. zahlreiche Beispiele im Plädoyer der Verteidigung, Urk. 101/1 S. 7 ff.), so ergibt sich spätestens aus den Ausführungen des ermittelnde Kantonspolizisten I._____ auf S. 3 der Aktennotiz ausdrücklich, dass die Abfragen mit Blick auf die auf den Rechnungen angegebe- nen Zeiträume der angeblich ausgeführten Schreinerarbeiten getätigt wurden (Urk 13/17 S. 3). Dies verleiht den Abklärungen somit durchaus Aussagekraft
- 11 - über die Frage, ob die fraglichen Personen zum jeweils relevanten Zeitpunkt an diesen Adressen gewohnt hatten.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil entschieden, die Geldstrafe bedingt aus- zusprechen (Urk. 87 S. 33 f.). Einer Änderung der Vollzugsart hin zu einer teil- oder gar unbedingten Strafe stünde vorliegend bereits das Verschlechterungsver- bot entgegen. Ohnehin wären aber keine Gründe ersichtlich, welche für einen (teilweisen) Vollzug der Strafe sprechen würden. Nichts anderes gilt auch hin- sichtlich der vorinstanzlich festgelegten Probezeit. Es bleibt entsprechend beim bedingten Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren.
- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche weitestgehend bestätigt wer- den, ist an der vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 4 und 5) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt einzig im Hinblick auf den neu erfolgten Freispruch hinsichtlich der Sammelrechnung sowie hinsichtlich fünf der 49 zur Anklage gebrachten Fällen von Falschbeurkundung. Angesichts des nur marginalen Gewichts dieses Freispruchs gegenüber den im Übrigen vollständig bestätigten Schuldsprüchen und in Anbetracht dessen, dass sich diese vorliegend auch nicht im Strafmass zugunsten der Beschuldigten auswirken, sind ihr die Ver- fahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 aufzuerlegen.
3. Angesichts der Schuldsprüche sind die Begehren der Beschuldigten um Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 8. Mai 2020 (Urk.102) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) von Fr. 4'990.10 erscheint grundsätzlich als ange- messen. Allerdings weist der Verteidiger auf seiner Honorarnote am 8. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 0.5 Stunden für "Kopien" aus. Nachdem allgemeine Sekre- tariatsarbeiten, also u.a. Fotokopierzeit, praxisgemäss nicht entschädigt werden (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, S. 55), er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amt- licher Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren mit abgerundet Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 9/10, mithin Fr. 4'410.–, vorzubehalten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. - 35 -
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird hinsichtlich der Sammelrechnung vom 1. Oktober 2013 (Anklageschrift S. 4) sowie hinsichtlich der Rechnungen "Direktver- kauf" vom 2. Februar 2011, 21. März 2011, 29. April 2011, 14. Dezember 2011 und 26. November 2012 (Anklageschrift S. 2 f.) vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (gesamthaft Fr. 5'400.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 9/10 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 36 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200139-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 24. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
4. September 2019 (DG190016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren; Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barausla- Fr. 4'350.25 gen); Fr. 9'050.25 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1)
1. Die Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei- zusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Angeklagte sei für ihre Umtriebe nach Ermessen des Gerichtes an- gemessen zu entschädigen und es sei ihr eine Genugtuung von CHF 1'500.00 auszurichten.
b) Des Staatsanwaltschaft: (Urk. 105, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Zum bisherigen Verfahrensgang – insbesondere mit Blick auf die vom Ober- gericht in dieser Sache mit Beschluss vom 22. Januar 2019 erfolgte Rückweisung an das Bezirksgericht (Urk. 52) – kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 87 S. 3 f.).
2. Am 4. September 2019 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur die Be- schuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und bestrafte diese mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 87). Die Beschuldigte liess gleichentags Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 76). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erstattete die Beschuldigte sodann fristgerecht die Beru- fungserklärung, mit welcher sie einen Freispruch unter Kostenfolge beantragte (Urk. 88).
3. Innert der mit Präsidialverfügung vom 9. März 2020 (Urk. 91) angesetzten Frist erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und erhob auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (Urk. 93).
4. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 96 und 97) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 98). Letztere wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2020 fristgerecht erstattet (Urk. 100). In der Folge ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 105 und 107), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Die Verteidigung der Beschuldigten macht die Unverwertbarkeit zahlreicher Beweismittel geltend (Urk. 100 S. 2 ff.).
2. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Mitbe- schuldigten B._____ (Urk. 14/1-6) sowie C._____, D._____ und E._____ (Urk. 16/1-3; 18/1-2) nicht verwertbar sind. Die Unverwertbarkeit ergibt sich bei diesen Personen daraus, dass der Beschuldigten hinsichtlich dieser Einvernah- men das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde (Möglichkeit zur Stellung von Er- gänzungsfragen) bzw. keine Konfrontation stattgefunden hat. Die von der Vo- rinstanz bei der Frage der Verwertbarkeit ebenfalls erwähnten Aussagen der je in separaten Verfahren betreffend Betäubungsmitteldelikten beurteilten Beschuldig- ten F._____ und G._____ befinden sich sodann gar nicht bei den Akten.
3. Zudem sind auch die von der Beschuldigten anlässlich der Befragung in der ersten Hauptverhandlung vom 20. September 2017 gemachten Aussagen (Ver- fahren DG170030, Prot. S. 5 ff.) nicht verwertbar, wurden diese doch vom Ober- gericht mit Beschluss vom 22. Januar 2019 mangels Beistellung der notwendigen Verteidigung für ungültig erklärt und die Sache zur Wiederholung dieser Be- weisabnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 52). Am 4. September 2019 erfolgte die Wiederholung der Hauptverhandlung, wobei die Beschuldigte vorschriftsgemäss von ihrem amtlichen Verteidiger vertreten wurde (Verfahren DG190016, Prot. S. 5 ff.). Diese Befragung der Beschuldigten durch die Vor- instanz ist verwertbar, wobei die Beschuldigte allerdings von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte.
4. Die Verteidigung stellt sich ferner auf den Standpunkt, auch die Einvernah- me der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 (Urk. 15/3) sei unverwertbar, weil die Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt hätte notwendig verteidigt sein müssen, was nicht der Fall war (Urk. 100 S. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, ein Fall notwendiger Verteidigung habe zur Zeit dieser Einvernahme noch nicht vorgelegen, sondern habe sich erst an- lässlich der Hauptverhandlung ergeben, nachdem die Staatsanwaltschaft auch im
- 6 - Verfahren gegen die Beschuldigte plädiert habe. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschuldigte hat an besagter Einvernahme weitest- gehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb sich aus dieser Einvernahme ohnehin keine relevanten Erkenntnisse gewinnen lassen.
5. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis hinsichtlich der ersten beiden polizei- lichen Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen diese noch als Auskunftsper- son einvernommen wurde (Urk. 15/1-2). Die Vorinstanz kam hinsichtlich dieser Einvernahmen einzig unter Verweis auf eine einzelne Lehrmeinung von Gunhild Godenzi zum Schluss, dass diese nicht verwertbar seien, zumal die Beschuldigte an diesen Einvernahmen noch nicht als beschuldigte Person gegolten und somit nicht über ihre entsprechenden Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewie- sen worden sei (Urk. 87 S. 6). Allerdings besteht hinsichtlich der Frage der Ver- wertbarkeit in solchen Konstellationen entgegen dem in der vorinstanzlichen Er- wägung vermittelten Eindruck in der Lehre keineswegs Einigkeit. Zum einen wird vertreten, die früheren als Auskunftsperson gemachten Aussagen seien weiterhin verwertbar, zumal der Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zuge- standen habe. Ein anderer Teil der Literatur hält dafür, die Aussagen dürften nicht zu Lasten des später Beschuldigten verwertet werden, da die Auskunftsperson die dem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsrechte bei der Einvernahme nicht habe wahrnehmen können (unter Verweis auf Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. für eine Übersicht über die Lehrmeinungen bzw. die entsprechenden Autoren die Ur- teile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4 sowie 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1.). Das Bundesgericht anerkannte in frühe- ren Entscheiden, dass der Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschul- digten Person im Laufe des Strafverfahrens möglich sein könne und müsse, liess die Frage der Verwertbarkeit jedoch bislang offen (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.). Wenn sich die Vorinstanz also einzig mit dem Hinweis begnügt, es habe keine Belehrung als beschuldigte Person im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden, worauf sie gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung auf die Unver- wertbarkeit der Einvernahme schliesst, greift diese Begründung vor diesem Hin- tergrund zu kurz. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte – wenn auch unter
- 7 - Verweis auf ihre Stellung als Auskunftsperson – zu Beginn der fraglichen Einver- nahmen gerade darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. sich nicht selbst belasten müsse (vgl. Urk. 15/1 und 15/2 je- weils S. 1 Frage 1). Ferner wies der einvernehmende Polizist die Beschuldigte in der zweiten Einvernahme darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, es sei durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft gegen sie ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnen werde, weshalb er sie auch ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass ihr entsprechend bereits jetzt das Recht zustehe, einen Verteidiger beizu- ziehen (Urk. 15/2 S. 1 Frage 1), wobei die Beschuldigte in dieser Einvernahme auch verschiedentlich die Aussage verweigerte mit dem Hinweis, sie mache dazu ohne ihren Anwalt keine Aussagen (vgl. Urk. 15/2 Antworten zu Fragen 11, 13 f., 18 - 20, 26 f., 30 f., 33, 36 - 43). Wie eingangs erwähnt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit dieser beiden Einvernahmen vorliegend jedoch offen bleiben, ent- halten diese doch – nicht zuletzt gerade deshalb, weil die Beschuldigte insbeson- dere mit Blick auf die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte ver- schiedentlich die Aussage verweigerte – keine wesentlichen Inhalte, die sich nicht ohnehin aus der späteren (verwertbaren) Befragung durch das Obergericht erga- ben (dazu sogleich).
6. Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 22. Januar 2019 (Verfahren SB180056) aus, anlässlich welcher das Obergericht besagten Rückweisungsbeschluss (Urk. 52) fasste. Sie vertritt den Standpunkt, wenn das Obergericht von der Ungültigkeit der bei der Vorinstanz er- hobenen Beweise ausgehe und die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückwei- se, so müsste dies auch für die Beweiserhebungen zur Sache vor Obergericht gelten. Es müsse zuerst ein gültiges erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werden, bevor in zweiter Instanz Beweise zur Sache erhoben werden könnten (Urk. 100 S. 4). Dem ist nicht zu folgen. Die Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung durch ihren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, welcher ihr mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 bestellt wurde (SB180056, Urk. 77), vertreten und war entsprechend genügend verteidigt (SB180056 Prot. S. 10 ff.). Ferner wurde die Beschuldigte korrekt über ihre Rechte belehrt
- 8 - und explizit darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen als Beweismittel – auch ge- gen sie – verwendet werden dürften (SB180056 Prot. S. 11 unten). Ihre Aussagen machte sie entsprechend in vollem Bewusstsein über die Tragweite ihrer Mitwir- kung in der Berufungsverhandlung. Sodann beschränkte sich die obergerichtliche Befragung auch keineswegs darauf, der Beschuldigten ihre vor Bezirksgericht gemachten (nachträglich als unverwertbar erkannten) Aussagen vorzuhalten und sie zu diesen Stellung nehmen zu lassen. Vielmehr hatte man sie mit den Vorwür- fen in der Anklageschrift bzw. den Ergebnissen der Untersuchung, insbesondere den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, an der Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2019 zu zweifeln. Die Rüge der Ver- teidigung erweist sich mithin als unbegründet.
7. Weiter zieht die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz – die Verwertbar- keit der von der Polizei getätigten telefonischen Auskünfte zur Überprüfung der Kunden, welche auf den zur Beurteilung stehenden, vermeintlich falschen Rech- nungen aufgeführt waren, in Zweifel. 7.1. Diese von der Polizei telefonisch bzw. teilweise per E-Mail getätigten Aus- künfte würden nach Ansicht der Verteidigung "mündliche Befragungen" darstellen, welche unter Missachtung der Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO erfolgt seien und entsprechend nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften. Sodann sei die in § 12 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vorgesehene Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt, weil ver- schiedentlich nicht ersichtlich sei, wo, wann und bei wem die entsprechenden Ab- klärungen gemacht worden seien (Urk. 100 S. 6). 7.2. Die strittigen Nachforschungen der Kantonspolizei hinsichtlich der vermeint- lich gefälschten Rechnungen erfolgten in einem Stadium, in welchem es primär darum ging abzuklären, ob der Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, sie mithin als Täterin allfälliger Urkunden- oder Geld- wäschereidelikte in Frage kam. Die von der Kantonspolizei vorgenommenen tele- fonischen und elektronischen Auskünfte bei den verschiedenen Einwohnerkon- trollämtern der jeweiligen Wohngemeinden der angeblichen Kunden bzw. Rech-
- 9 - nungsempfänger erfolgten aus eigenem Antrieb der Polizei und nicht etwa im Auf- trag der Staatsanwaltschaft. Letztere hat – soweit aus den Akten ersichtlich – erst mit der Einvernahme der Beschuldigten im März 2017 (Urk.15/3) erstmals in das Verfahren gegen die Beschuldigte eingegriffen, dies nachdem die Kantonspolizei Zürich am 31. Juli bzw. mit Nachtrag vom 30. September 2014 an die Staatsan- waltschaft rapportiert hatte (Art. 307 StPO; Urk. 10 und 12), womit die Strafunter- suchung als eröffnet galt. Diese Abklärungen erfolgten mithin im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO. Wie selbst die Verteidi- gung – zumindest teilweise – anerkennt, sind die Teilnahmerechte der beschul- digten Person an Beweiserhebungen im selbständigen polizeilichen Ermittlungs- verfahren erheblich eingeschränkt. Art. 147 StPO sieht die Teilnahmerechte der Beschuldigten lediglich für Beweisabnahmen der Staatsanwaltschaft und der Ge- richte vor. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht demgegenüber kein An- spruch auf Parteiöffentlichkeit (SCHLEIMINGER/METTLER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, nachfolgend "BSK StPO", N. 7a zu Art. 147 StPO). Ohnehin stellten diese einfachen Abklärungen bei den Einwohnerkontrollämtern – entge- gen der Ansicht der Verteidigung – keine Einvernahmen, wie dies etwa die Befra- gung allfälliger Zeugen einer Straftat der Fall wäre, sondern lediglich Abfragen von Daten aus den kommunalen Registern der Einwohnerkontrolle dar. Solche Abfragen aus Registern anderer Verwaltungsstellen sind im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren üblich und durchaus zulässig, wenngleich sie in der Strafprozess- ordnung nicht explizit geregelt sind (vgl. dazu RHYNER, BSK StPO, N. 36 zu Art. 306 StPO). Im vorliegenden Fall wurden diese Abfragen durch Mitarbeitende der jeweiligen Einwohnerkontrolle erledigt und der Kantonspolizei – in mündlicher oder schriftlicher Form (Telefon/E-Mail) – übermittelt. Die Rolle der auskunftsertei- lenden Mitarbeiter der Einwohnerkontrollen erschöpfte sich somit in der prakti- schen Abfrage im jeweiligen Register und der anschliessenden Weiterleitung des Resultats dieser Abfrage an die Kantonspolizei. Zusammenfassend ist somit fest- zustellen, dass keine Teilnahmerechte der Beschuldigten verletzt wurden, die der Verwertbarkeit der Auskünfte der Einwohnerkontrollen entgegen stünden. 7.3. Was die Frage nach der ebenfalls als ungenügend gerügten Dokumentation dieser Abfragen bei den Einwohnerkontrollen betrifft (Urk. 100 S. 6 mit Verweis
- 10 - auf Urk. 101/1), ist festzuhalten, dass diese – insbesondere mit Blick auf die Post- it Notizen auf den jeweiligen Rechnungen – zwar formell dürftig, aber dennoch ausreichend dokumentiert wurden. So ergeben sich die von der Kantonspolizei vorgenommenen Abklärungen zur Identität der Empfänger der fraglichen Rech- nungsbelege einerseits aus den im beschlagnahmten Ordner 12.4 bei den jeweili- gen Rechnungen angebrachten Post-it Notizen und E-Mails der Polizei, wonach diese sich bei den Einwohnerkontrollen erkundigt hat, ob die auf den Belegen aufgeführten Personen dort wohnen bzw. zum fraglichen Zeitpunkt der Rech- nungsstellung dort gewohnt haben. Die Notizen sind mit Datum und Uhrzeit der Anfrage versehen. Vereinzelt finden sich bereits auf den Post-its zusätzliche Ver- merke, dass unter dem entsprechenden Namen auch kein Wegzug gemeldet worden sei oder in einem Fall, dass die Person (Herr H._____) bereits 2003 ver- storben sei. Das Resultat der Abklärungen wurde in einer polizeilichen Aktennotiz zusammengefasst festgehalten, aus welcher sich ergibt, dass es sich bei den auf den Rechnungen vermerkten Adressen zwar um existierende Adressen handelt, dass jedoch die Abfragen in sämtlichen fraglichen Fällen ergeben habe, dass die als Kunde bzw. Rechnungsempfänger aufgeführten Personen entweder gar nie oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht an dieser Adresse gemeldet waren (Urk. 13/17). Aus der Zusammenfassung der Resultate dieser Abklärungen ergibt sich nicht nur, dass diese allesamt durch den Polizisten Fw mbA I._____ vorgenommen wurden. Vielmehr erweist sich daraus auch der Ein- wand der Verteidigung, aus den Post-it Notizen sei nicht ersichtlich, ob die Kan- tonspolizei ihre Abklärungen auf den (relevanten) Zeitpunkt der jeweiligen Rech- nungsstellung (2011 und 2012) oder auf den (weniger aussagekräftigen) Zeit- punkt ihrer Abfrage (2014) gerichtet hatte, als unbegründet. Soweit sich dies nicht bereits explizit auf den Post-it Notizen selber ergibt (vgl. zahlreiche Beispiele im Plädoyer der Verteidigung, Urk. 101/1 S. 7 ff.), so ergibt sich spätestens aus den Ausführungen des ermittelnde Kantonspolizisten I._____ auf S. 3 der Aktennotiz ausdrücklich, dass die Abfragen mit Blick auf die auf den Rechnungen angegebe- nen Zeiträume der angeblich ausgeführten Schreinerarbeiten getätigt wurden (Urk 13/17 S. 3). Dies verleiht den Abklärungen somit durchaus Aussagekraft
- 11 - über die Frage, ob die fraglichen Personen zum jeweils relevanten Zeitpunkt an diesen Adressen gewohnt hatten.
8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Abklärungen zu den vermeintlichen Kunden bzw. Rechnungsempfängern weder eine Verletzung von Teilnahmerechten noch der Dokumentationspflicht vorliegt. Die entsprechenden Abklärungen sind somit verwertbar. III. Sachverhalt
1. Fälschung von 49 Einnahmebelege für Schreinerarbeiten 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie ha- be als Buchhalterin der Schreinerfirma "B1._____" und Lebensgefährtin des Mit- beschuldigten B._____ in 49 Fällen falsche Rechnungen verfasst bzw. ins Reine geschrieben, welche ihr durch den Mitbeschuldigten in Form von Entwürfen vor- gegeben worden seien. Gegenstand der Rechnungen sollen Schreinerleistungen gewesen sein, welche tatsächlich nie ausgeführt worden seien. Diese so erstell- ten Rechnungen seien – nachdem der Mitbeschuldigte eigenhändig den Eingang der Kundenzahlung tatsachenwidrig quittiert hatte – schliesslich durch die Be- schuldigte in die Betriebsbuchhaltung der Schreinerei einbezogen worden, indem sie die Rechnungen als Buchführungsbelege ablegte und die entsprechenden vermeintlichen Kundenzahlungen als Einnahmen im Konto "Kasse" verbuchte. Im Übrigen kann auf die detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 1
- 4) sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 9 f.) verwiesen wer- den. 1.2. Wie eingangs hinsichtlich der Verwertbarkeitsthematik bereits dargelegt, sind diesbezüglich insbesondere die verwertbaren Aussagen der Beschuldigten aus der Befragung durch das Obergericht an der Berufungsverhandlung vom
22. Januar 2019 relevant (SB180056 Prot. S. 15 ff.). Es kann diesbezüglich vorab auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 87 S. 10).
- 12 - 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Rechnungen wie in der An- klage beschrieben erstellt zu haben, indem sie diese auf dem Computer ins Reine schrieb. Zutreffend sei auch, dass ihr Lebenspartner und Mitbeschuldigter B._____ jeweils auf den Rechnungen eigenhändig den Eingang der Kundenzah- lungen quittiert habe und sie diese Belege schliesslich im Kassenbuch abgelegt und verbucht habe. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um echte Kunden gehandelt habe, zu deren Gunsten die in den Rechnungen ver- merkten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Dass die Kunden an den angegebenen Adressen nicht gewohnt hätten, stimme nicht. Sie habe jeweils überprüft, ob die Adressen für die jeweiligen Kunden korrekt seien (SB180056 Prot. S. 16 ff.). 1.4. Aus den wie dargelegt verwertbaren Abklärungen der Kantonspolizei im Er- mittlungsverfahren – d.h. aus den mit Post-it Notizen und E-Mails versehenen Rechnungen gemäss Buchhaltung der B1._____ für die Jahre 2011 und 2012, Ordnern 12.4 und 12.7 sowie der Aktennotiz Urk. 13/17 – ergibt sich, dass hin- sichtlich der fraglichen Rechnungen bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle abge- klärt wurde, ob im Zeitraum, in welchem gemäss den Rechnungen jeweils die an- geblichen Schreinerarbeiten durchgeführt worden sein sollen, die auf den Rech- nungen vermerkten Kunden an den Rechnungsadressen gewohnt hatten. Die Ab- klärungen ergaben, dass in keinem einzigen der Fälle, in welchem ein Kunde an- gegeben war, eine Person mit Namen des vermeintlichen Kunden an besagter Adresse wohnhaft bzw. gemeldet war. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Kunden entweder fiktiv waren oder zumindest nicht – in den meisten Fällen wohl gar nie, jedenfalls aber nicht zum fraglichen Zeitpunkt – dort gewohnt hatten. Entsprechend muss daraus geschlossen werden, dass die auf den Rechnungen aufgeführten Arbeiten auch nie ausgeführt und die durch B._____ als Kundenzahlungen quittierten Barein- gänge nicht bzw. jedenfalls nicht durch diese Kunden erfolgt waren. Es muss folg- lich davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten erstellten Kun- denrechnungen inhaltlich falsch sind, indem sie Vorgänge dokumentieren, die tat- sächlich nie stattgefunden hatten.
- 13 - 1.5. Nicht überprüft werden konnten die Kunden einzig hinsichtlich jener fünf Rechnungen, welche anstelle eines Kundennamens und einer Adresse nur der Vermerk "Direktverkauf" vermerkt wurde: − Rechnung vom 2. Februar 2011, Direktverkauf Katzentüre: Fr. 450.– (Ordner 12.9 Griff 2) − Rechnung vom 21. März 2011, Deckenmontage Täfer: Fr. 1'890.– (Ordner 12.9 Griff 3) − Rechnung vom 29. April 2011, Verkauf Holzdesign-Pyramide: Fr. 2'800.– (Ordner 12.9 Griff 4) − Rechnung vom 14. Dezember 2011, Tischrestauration: Fr. 608.– (Ordner 12.9 Griff 12) − Rechnung 26. November 2012, Restauration Zimmertüren: Fr. 1 '660.– (Ordner 12.4 Griff 11) Die Vorinstanz führte diesbezüglich an, dass es sich bei den auf diesen Rech- nungen vermerkten Leistung seitens der Schreinerei B1._____ nicht um Direkt- verkäufe, sondern vielmehr um erbrachte Dienstleistungen handle (Urk. 87 S. 17). Das mag wohl zutreffen, weisen die Leistungsbeschriebe auf diesen Rechnungen
– mit Ausnahme der Holzdesign-Pyramide – doch eher auf ausgeführte Schrei- nerarbeiten hin. Die insofern etwas irreführende Bezeichnung als "Direktverkauf" allein kann aber nicht entscheidend sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass kein Kundenname erfasst wurde. Wenngleich aufgrund der unüblich hohen Barbeträge, die für diese Leistungen bezahlt worden sein sollen, zwar auch hier der Verdacht besteht, dass es sich – wie bei den übrigen Rechnungen – um fikti- ve Rechnung handelt, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass diese Arbeiten tat- sächlich geleistet und bar bezahlt wurden, die Rechnungen mithin keinen falschen Inhalt aufweisen. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen, in welchen die vermeintli- chen Kunden überprüft und als fiktiv entlarvt werden konnten, fehlt in diesen fünf Fällen dieses gewichtige Indiz. Diese Beweislage reicht – wie die Verteidigung zu- treffend ausführte (Urk. 100 S. 14) – nicht für einen Schuldspruch. Angesichts der verbleibenden Zweifel ist gestützt auf die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Es kann dem-
- 14 - nach nicht als erstellt gelten, dass es sich in diesen fünf Fällen um fiktive Rech- nungen handelt. 1.6. Die Verteidigung präsentiert – zusätzlich zu den bereits behandelten Einwän- den zur Verwertbarkeit und Dokumentationspflicht – eine Vielzahl von Gründen, weshalb das Ergebnis der polizeilichen Abklärungen bei den jeweiligen Einwoh- nerkontrollen nicht aussagekräftig sein soll. So könnten etwa Verschreiber hin- sichtlich Namen und Adressen der Grund für das negative Ermittlungsergebnis gewesen sein. Ferner sei es auch möglich, dass die betreffenden Kunden zwar an den jeweiligen Adressen gewohnt, sich jedoch bei der Gemeinde nicht angemel- det hätten. Mit diesen Einwände ist die Verteidigung allerdings nicht zu hören, verkennt sie doch offensichtlich das Gesamtbild, dass sich anhand der Abklärun- gen zu den fraglichen Rechnungen präsentiert. Dass in gewissen Einzelfällen Schreibfehler hinsichtlich Adressen oder Hausnummern auftreten könnten und dass einzelne Kunden der Pflicht zur Anmeldung auf der Einwohnergemeinde nicht nachgekommen sind, wäre zwar grundsätzlich denkbar, aber nur soweit dies Einzelfälle betrifft. Entsprechend käme diesem Vorbringen dann allenfalls eine gewisse Berechtigung zu, wenn der Grossteil der Rechnungsempfänger bei der Einwohnerkontrolle hätte verifiziert werden können, und nur sehr vereinzelt keine Übereinstimmung mit den Registern bestanden hätte. Vorliegend fielen die Ab- gleiche mit den Einwohnerregistern jedoch in 44 geprüften Fällen negativ aus (zu den realen Einnahmebelegen vgl. nachfolgend E. 1.7). Dass Tippfehler oder un- terlassene Anmeldungen zu diesem homogenen Ermittlungsergebnis geführt ha- ben, erscheint ausgeschlossen. 1.7. Eine Gesamtbetrachtung der Beweislage drängt sich sodann mit Blick auf die gesamten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2011 bis 2013 auf. Wie die Vor- instanz zutreffend darlegte, finden für diese Geschäftsjahre – neben den 44 ver- meintlich falschen Rechnungen – auch 17 Einnahmebelege, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die darin ausgewiesenen Leistungen seitens des Schreinereibetriebs tatsächlich erbracht und auch von realen Kunden bezahlt wurden (vgl. Urk. 87 S. 13; Ordner 12.9 Griff 12; Ordner 12.4 zweiter Griff 12). Tatsächlich zeigen sich hinsichtlich dieser Geschäftsvorgänge bemerkens-
- 15 - werte Unterschiede zu den 44 vermeintlich falschen Rechnungen. So wurden ers- tere allesamt mittels Einzahlungsschein oder Banküberweisung auf das Konto der Schreinerei überwiesen und sind entsprechend in der Buchhaltung mit einem Kontobeleg über den Zahlungseingang versehen. Demgegenüber handelt es sich bei den fraglichen 44 Fällen ausschliesslich um angebliche Barzahlungen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, fällt auf, dass hinsichtlich der unverdächtigen Auf- träge verschiedentlich beidseits unterzeichnete Offerten oder Auftragsbestätigun- gen vorliegen. Auffällig ist sodann, dass der Grossteil dieser 17 Aufträge auf Ar- beiten für Familienangehörige der Beschuldigten und insbesondere des Mitbe- schuldigten B._____ entfällt. Ferner weisen zahlreiche dieser Rechnungen, wel- che durch Banküberweisung bezahlt wurden, nicht nur runde Frankenbeträge, sondern auch Rappenbeträge aus, was in den 44 vermeintlich falschen Rechnun- gen weitestgehend nicht der Fall ist. Beispielhaft kann die Rechnung Nr. 092911 an J._____ und K._____ aus L._____ [Ortschaft] vom 29. September 2011 er- wähnt werden (vgl. Ordner 12.9, hinterer Griff 12). In den Belegen zu diesem Ge- schäftsfall befinden sich in der Buchhaltung neben der Rechnung über Fr. 3'638.55 eine beidseits unterzeichnete Offerte "Ausbau Badezimmer" sowie eine Auftragsbestätigung und schliesslich der entsprechende Auszug aus dem Postkonto, welcher die Einzahlung (abzüglich einer bereits in der Offerte vorge- sehenen Teilzahlung nach Arbeitsbeginn) belegt. Die Ausgestaltung und Doku- mentation dieses Geschäftsvorgangs ist nachvollziehbar. Demgegenüber er- schöpft sich die Dokumentation der 44 fraglichen Fällen in der von der Beschul- digten und dem Mitbeschuldigten B._____ erstellten und quittierten Rechnung. Auffällig ist diesbezüglich auch, dass in sämtlichen 44 Fällen – darunter sehr statt- liche vierstellige Frankenbeträge (beispielsweise Fr. 7'250.– gemäss Rechnung an M._____ vom 3. April 2012, Ordner 12.4 zweiter Griff 4) – in bar bezahlt wor- den sein sollen, was für sich bereits sehr unüblich ist. Ferner sollen die Kunden die ihnen gemäss Rechnung an sich eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen of- fenbar allesamt nicht in Anspruch genommen haben und den Rechnungsbetrag umgehend nach Abschluss der vermeintlichen Arbeiten dem Mitbeschuldigten B._____ sogleich vollumfänglich in bar übergeben haben (vgl. dazu auch die Bei- spiele im vorinstanzlichen Urteil Urk. 87 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich
- 16 - gilt auch hier wieder, was bereits gesagt wurde: Ein solcher untypischer Vorgang wäre in einer kleinen Zahl von Einzelfällen noch denkbar, nicht aber in sämtlichen 44 fraglichen Fällen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der durch die Rechnungsbelege suggerierte Ablauf der Zahlungsabwicklung schlicht- weg als lebensfremd erscheint. 1.8. Hinsichtlich der übrigen Einwände der Verteidigung, welche diese weitestge- hend bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat und – teilweise unter Verweis auf ihre Plädoyernotizen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung – auch im Berufungsverfahren wiederholt (Urk. 100 S. 10 ff.), kann – soweit diese hiervor nicht ohnehin bereits behandelt wurden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen diese die Einwände der Verteidigung mit überzeu- gender Begründung verwirft (vgl. Urk. 87 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9. Nach dem Gesagten präsentiert sich somit hinsichtlich der verbleibenden 44 fraglichen Rechnungen in einer Gesamtbetrachtung ein klares Bild: Die Beweisla- ge lässt vernünftigerweise einzig den Schluss zu, dass die mit diesen Rechnun- gen dokumentierten Geschäftsvorgänge tatsächlich nie stattgefunden haben. Die sich bei den Akten befindliche Kundenliste (Beilage 4 zu Urk. 14/4) fügt sich naht- los in dieses Bild ein, die Liste, welche unter dem Titel "Jedes Jahr 5 neue Kun- den" eine grossen Auswahl von Namen aufführt, erweckt – wiederum in einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher vorhandener Indizien – klar den Eindruck, dass es sich dabei um eine Auswahlsendung möglicher Namen handelt, die für fiktive Rechnungen verwendet werden konnten. Dabei korrespondieren auffällig viele auf der Liste aufgeführte Nachnamen mit solchen, an welche in den Jahren 2011 und 2012 falsche Rechnungen verschickt wurden, was insbesondere auf jene Namen zutrifft, welche mit entsprechenden Jahreszahlen versehen sind. Eine andere plausible Erklärung zur Verwendung dieses Dokuments ist nicht ersichtlich. Ins- besondere das Vorbringen, dass es sich dabei um Akquisitionsziele handeln könnte, macht wenig Sinn und wurde von der Vorinstanz denn auch mit überzeu- gender Begründung verworfen (Urk. 87 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich lässt auch die Tatsache, dass es sich bei den aufgelisteten Namen durchwegs um in der Schweiz sehr häufig, teilweise wohl zu tausenden vorkommende Familien-
- 17 - geschlechter (wie Meier, Fischer, Moser oder Graf) handelt, welchen auf der Liste aber keine weiteren Individualisierungsmerkmale wie etwa Vornamen zugeordnet sind, weitere Zweifel daran aufkommen, dass es sich um tatsächlich existierende Personen – etwa bisherige oder potentielle Kunden – handelt. 1.10. Anzumerken bleibt noch, dass die Verteidigung im Berufungsverfahren auch diesbezüglich den Einwand erhob, die fragliche Liste stelle einen Bestandteil der nicht verwertbaren Einvernahme von B._____ dar und sei somit ebenfalls nicht verwertbar (Urk. 100 S. 14 f.). Damit ist sie nicht zu hören. Aus der Beschlagnah- meverfügung vom 30. März 2017 ergibt sich, dass die Beschlagnahme der blauen Mappe, aus welcher diese Aufstellung stammt, auch für das Verfahren gegen die Beschuldigte als Beweismittel beschlagnahmt wurde (Urk. 22/23 S. 2). Wenn- gleich der Verteidigung insoweit recht zu geben ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ wie dargelegt nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden dürfen, so steht doch der Verwertbarkeit dieser Urkunde für sich nichts entgegen. 1.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass – abgesehen von den fünf Fällen von "Direktverkäufen" – die Indizienlage hinsichtlich der 44 verbleibenden fragli- chen Rechnungen, welche die Beschuldigte in Absprache mit B._____ verfasst und schliesslich in der Betriebsbuchhaltung erfasst hat, klar darauf schliessen lässt, dass diese keine tatsächlich erbrachten Leistungen der Schreinerei B1._____ zum Gegenstand hatten und die auf den Rechnungen bescheinigten Zahlungseingänge in Form von Barzahlungen von Kunden folglich so ebenfalls nicht stattgefunden hatten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre die Beschuldigte bei dieser Sachlage gehalten gewesen, allfällige Anhaltspunkte zu bezeichnen, welche das insgesamt erdrückende Beweisergebnis relativieren könnten. Schliesslich trifft die beschuldigte Person für das Vorhandenseins entlas- tender Umstände eine Substanziierungslast (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1.). Die Beschuldigte war jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage, klärende Auskünfte zu den gemäss ihren Behauptungen echten Kundenbeziehungen zu geben (vgl. Urk. 87 S. 18).
- 18 - 1.12. Im Ergebnis ist der äussere Sachverhalt hinsichtlich dieser 44 Rechnungen so, wie in die Anklage umschreibt, als erstellt zu erachten. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist er demgegenüber hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkäufe".
2. Fälschung Mietvertrag N._____ und Sammelrechnungen 2.1. Im zweiten Anklagepunkt wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, zu- sammen mit ihrem Partner B._____ einen falschen Mietvertrag mit dem fiktiven Mieter "N._____" und sodann eine entsprechende "Sammelrechnung" für die Mietzinsen erstellt zu haben, worauf beide Dokumente schliesslich vom Mitbe- schuldigten B._____ unterzeichnet worden seien. Zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann auf die zutreffende Wiedergabe des Anklagevorwurfs im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 19) sowie auf die Anklageschrift (Urk. 34 S. 4) verwiesen werden. 2.2. Die Beschuldigte bestreitet wiederum nicht, den Mietvertrag erstellt zu haben und stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dieser würde wahre Tatsachen ab- bilden. N._____ habe den Vertrag eigenhändig unterschrieben, wobei sie ihn an diesem Anlass selber gesehen habe. Hinsichtlich ihrer Aussagen kann wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verweisen werden (Urk. 87 S. 19 f.). Der fragliche Mietvertrag befindet sich als Urk. 6/3, die Sammelrechnung samt Begleitschreiben an N._____ als Urk. 11/2 bei den Akten. 2.3. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Ergebnis, es sei davon auszuge- hen, dass N._____ nicht existiere und das Mietverhältnis entsprechend fiktiv ge- wesen sei, womit es sich bei den fraglichen von der Beschuldigten erstellten Do- kumenten (Mietvertrag, Sammelrechnung) um inhaltlich falsche Dokumente hand- le (Urk. 87 S. 20 f.). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen. N._____ konnte weder vor Ort in dessen angeblicher Wohnung angetroffen noch sonst wo ausfindig ge- macht werden. Bei der Hausdurchsuchung vom 15. April 2014 wurden in der Wohnung "N._____" vorwiegend Hanfanlagen und entsprechendes Zubehör, aber keine eigentliche Wohneinrichtung aufgefunden. Aus den bei den Akten liegenden Fotos ergibt sich, dass in den fraglichen Räumen niemand gewohnt hat (vgl. Urk. 22/4 Fotos 7-10; vgl. Beschreibung Urk. 22/3 S. 3 f.). Auch hier machte die Be-
- 19 - schuldigte keine Angaben, wie "N._____" zu erreichen sei, obwohl sie bei der Liegenschaftsverwaltung mitgewirkt und entsprechend auch den fraglichen Miet- vertrag und die Sammelrechnung für die Mieten erstellt hatte. 2.4. Weitere Ungereimtheiten in der Dokumentation des angeblichen Mietverhält- nisses stützen diesen Schluss: So ergibt sich aus der Sammelrechnung, welche dem Begleitschreiben an "N._____" beigelegt wurde, dass bereits für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 Mietzinsen geschuldet seien. Sowohl der Mietvertrag als auch der darin vereinbarte Mietbeginn datiert jedoch vom 1. Januar 2014. 2.5. Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 100 S. 16 ff.), verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass die Wohnung, die N._____ gemietet haben soll, offenbar seit dem Auszug des letzten Mieters O._____, gemäss Schlüsselprotokoll (Urk. 8/4) ab Ende August 2013 frei gewesen sein dürfte. Gemäss Verteidigung könne es – nachdem ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann
– durchaus sein, dass N._____ bereits ab Oktober 2013 aufgrund einer mündli- chen Vereinbarung in der Wohnung gewohnt und ein schriftlicher Mietvertrag dann erst drei Monate später erstellt worden sei. Das wäre zwar eine denkbare Variante, bleibt aber nicht mehr als eine Theorie der Verteidigung, ist doch keine plausible Begründung für ein solches Vorgehen ersichtlich und behauptet doch nicht einmal die Beschuldigte, dass sich so etwas zugetragen hatte. Ohnehin wä- re diesfalls zu erwarten gewesen, dass die Parteien den Mietbeginn auf den tat- sächlichen Mietantritt zurückbezogen bzw. solches im Vertrag zumindest irgend- wie vermerkt hätten. 2.6. Nichts zugunsten der Beschuldigten abzuleiten vermag die Verteidigung so- dann, wenn sie darauf hinweist, dass die betreffenden Mieten jeweils tatsächlich einbezahlt wurden (Urk. 100 S. 17). Unter normalen Umständen würde dies als klares Indiz gelten, dass der fragliche Mieter tatsächlich in der betreffenden Woh- nung wohnte bzw. zumindest existierte. Vorliegend steht jedoch gerade auch der Vorwurf im Raum, dass die Mietzinsen durch den Mitbeschuldigten B._____, sprich durch den Vermieter selber bezahlt wurden. Ein klarer Hinweis darauf ergibt daraus, dass sich in den sichergestellten Buchhaltungsunterlagen im Ord-
- 20 - ner "Einzahlungen 2014" in den Griffen 5 bis 12 die Einzahlungsscheine für die Mieten von N._____ für die Monate Mai bis Dezember 2014 befindet. Die auf den Einzahlungsscheinen angegebene Rechnungsnummern stimmt mit den dem Mie- ter N._____ übermittelten Rechnungsnummern der Einzahlungsscheine gemäss oben erwähntem Schreiben bzw. der Sammelrechnung überein (Ordner 12.3 Grif- fe 5 - 12; Urk. 11/2). Falls der Mieter N._____ tatsächlich existiert haben sollte, wäre die Beschuldigte wohl kaum im Besitz der Einzahlungsscheine für die Mie- ten, die man diesem zugeschickt haben will (vgl. Begleitscheiben vom 1. Oktober 2013 an N._____, mit Vermerk "Beilage/n: Sammelrechnung, 15 P._____ [Bank] Quick Einzahlungsscheine", Urk. 11/2). Dass gerade die Einzahlungsscheine für die Vormonate inkl. April 2014 nicht mehr vorhanden sind, jedoch noch jene ab Mai 2014, weist ebenfalls darauf hin, dass es sich so zugetragen hat, wie in der Anklage beschrieben. B._____ wurde Mitte April 2014 verhaftet; die nächste Mie- te für Mai 2014 wäre Anfang Mai 2014 fällig gewesen. 2.7. Insgesamt erweist sich die Beweislage auch in diesem Anklagepunkt als klar. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, wäre von der Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass sie auf allfällige entlastende Umstände hingewiesen bzw. zumin- dest Anhaltspunkte vorgebracht hätte, die ihre Darstellung hätten stützen können. Stattdessen beschränkte sich die Beschuldigte weitgehend auf pauschale Bestrei- tungen der Vorwürfe bzw. der Behauptung, N._____ sei echt und sie habe ihn ge- sehen. Dass da eine grobe Personenbeschreibung (SB180056 Prot. S. 20) für sich alleine nicht genügt, um vor diesem Hintergrund die Existenz des vermeintli- chen Mieters N._____ bzw. des Mietverhältnisses glaubhaft zu machen, hat auch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 87 S. 21). Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass N._____ bzw. je- denfalls das fragliche Mietverhältnis fiktiv war und es sich bei den Aussagen der Beschuldigten entsprechend um Schutzbehauptungen handelt. Vor diesem Hin- tergrund erscheint mit der Vorinstanz denn auch klar, dass die Beschuldigte im vollem Bewusstsein der wahren Gegebenheiten die anklagegegenständlichen Ur- kunden falsch beurkundete und die insofern fingierten Einnahmen schliesslich in der Liegenschaftsbuchhaltung verbuchte. Im Ergebnis ist somit erstellt, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, dass also so-
- 21 - wohl der Mietvertrag als auch die darauf basierende Sammelrechnung samt Ein- zahlungsscheinen von der Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ für ein fiktives Mietverhältnis erstellt worden waren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Zunächst kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz zum Tatbestand der Urkundenfälschung, namentlich zur Urkundenquali- tät, verwiesen werden (Urk. 87 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Eine genauere Betrachtung erfordert zunächst der Tatvorwurf der Urkunden- fälschung hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____". 2.1. Die Vorinstanz hat die Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB beim fiktiven Mietvertrag bejaht, dies mit der Begründung, dieser sei als Beleg der Lie- genschaftsbuchhaltung bestimmt gewesen (Urk. 87 S. 23). Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 251 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeur- kundung im Sinne einer echten Urkunde mit falschem Inhalt als erfüllt. Der Be- schuldigten wird vorliegend jedoch zunächst vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Mitvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten und einem nicht existierenden Mieter namens "N._____" erstellt zu haben, welchen der Mitbeschuldigte schliesslich nicht nur in seinem Namen, sondern auch im Namen von "N._____" unterzeichnete. Damit haben die beiden Beschuldigten ei- ne unechte Urkunde erstellt bzw. im Sinne von Art. 251 eine Fälschung im enge- ren Sinne begangen: Eine Urkunde ist echt, wenn tatsächlicher Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aus- steller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Es liegt mit anderen Worten eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers vor (vgl. dazu statt vieler BOOG, in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, nachfolgend "BSK StGB II", N. 3 zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
- 22 - 2.2. Vorliegend hat die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ damit, dass sie den Mietvertrag mit Namen, Vornamen und Adresse des vermeintlichen Mie- ters erstellt und mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet haben, über die Identi- tät des Vertragspartners getäuscht. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 24) han- delt es sich beim Mietvertrag somit nicht um eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt, sondern vielmehr um eine gefälschte Urkunde. Ob der vorgetäuschte Ur- heber der Erklärung in Wirklichkeit existiert, spielt dabei keine Rolle (BGE 132 IV 57 E. 5.1.1). Dass die fiktive handschriftliche Unterzeichnung schliesslich durch den Mitbeschuldigten B._____ erfolgte, schliesst für die Strafbarkeit der Beschul- digten nicht aus. Denn zum einen ist für eine Urkundenfälschung im Sinne einer Identitätstäuschung über den Urheber derselben nicht zwingend, dass eine fal- sche eigenhändige Unterschrift vorliegt, kann doch bereits ein falscher Briefkopf oder schlicht ein falscher Name dafür genügen (BOOG, BSK StGB II, N. 45 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Andererseits gingen die Beschuldigte und der Mitbeschul- digte B._____ bei der Erstellung der Falschurkunde in arbeitsteiliger Weise vor, indem B._____ der Beschuldigten den Inhalt des Vertrages vorgab, diese den Mietvertrag auf dem Computer erstellte und das Dokument schliesslich wiederum vom Mitbeschuldigten mit einer fiktiven Unterschrift versehen wurde. Damit kam ihr einerseits faktisch eine wesentliche Rolle in der physischen Erstellung des ge- fälschten Mietvertrages zu. Dabei war der Mitbeschuldigte B._____ schliesslich auch deshalb auf die Beschuldigte – seine Lebenspartnerin – angewiesen, da er wegen seiner illegalen Tätigkeit (Betäubungsmitteldelikte, Verfahren SB180055; Urteil des Obergerichts vom 10. März 2020, noch nicht rechtskräftig) die entspre- chenden Arbeiten nicht einer aussenstehenden Person anvertrauen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 StGB in der Variante des Herstellens einer gefälschten Urkunde bereits er- füllt. 2.3. Dass die Beschuldigte dabei in Kenntnis der tatsächlichen Begebenheiten handelte, wurde bereits dargelegt. Sie handelte entsprechend vorsätzlich. Mit Blick auf die übrigen subjektiven Tatbestandselemente der Täuschungs- sowie der Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 87 S. 25) festzuhalten, dass auch
- 23 - diese Elemente vorliegend erfüllt sind. Zwar kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigten den Mietvertrag tatsächlich je gegenüber Dritten vorgelegt haben. Gegenüber der Bank P._____ als Hypothekargläubigerin wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich aufforderungsgemäss ein sogenannter Mieterspiegel (tabellarische Übersicht über die Mietverhältnisse in der verpfändeten Liegen- schaft) vorgelegt (vgl. Ordner 205 "Liegenschaft Q._____ - P._____ AG", Griff 6, Mieterspiegel vom 17. Februar 2017), auf welchem auch der fiktive Mieter N._____ aufgelistet war. Der Tatbestand erfordert aber auch gar nicht, dass die Urkunde gegenüber einem Dritten tatsächlich vorgelegt wird, und damit aktiv ver- sucht wird, diesen zu täuschen. Die Absicht, die Urkunde nötigenfalls zur Täu- schung zu verwenden, genügt. Vorliegend sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschuldigten sich die Mühe gemacht hätten, einen Mietvertrag zu fälschen, wenn sie damit nicht beabsichtigten, diesen nötigenfalls einem Dritten als Beleg für den Bestand des Mietverhältnisses vorzulegen und ihn entspre- chend über die wahren Begebenheiten – dass in der betreffenden Wohnung in Tat und Wahrheit nicht der Mieter N._____ wohnte, sondern eine Hanfplantage betrieben wurde – zu täuschen. Das mit der Urkunde vorgegaukelte legale Miet- verhältnis diente entsprechend auch einzig dem Zweck, bei allfälligen Überprü- fungen – sei dies von Seiten der Hypothekarbank oder auch von anderer Seite – den Eindruck einer legalen Nutzung dieser Mietwohnung und ein regelmässiges legales Einkommen aus deren Vermietung zu erwecken. Damit sollte einerseits der illegale Gebrauch der Wohnung für die Hanfplantage verheimlicht und ande- rerseits gegenüber der Hypothekargläubigerin bessere legale Einkommensver- hältnisse vorgegaukelt werden, damit die Fremdfinanzierung der Liegenschaft trotz illegaler Nutzung weiterhin würde aufrecht erhalten werden können. Entspre- chend ging die Mitwirkung der Beschuldigten bei der Herstellung der gefälschten Urkunde mit einer Vorteilsabsicht zugunsten des Mitbeschuldigten B._____, wel- chem die Liegenschaft gehört und der darin eine illegale Hanfplantage betrieb, und – da die Beschuldigte durch B._____ finanziell unterstützt wurde – auch zu ihren eigenen Gunsten einher. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.4. Zusammenfassend hat die Beschuldigte somit bereits mit der Erstellung des Mietvertrags den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 24 - erfüllt. Auf die Frage, welche Bedeutung der Vertragsurkunde im Rahmen der Liegenschaftsbuchhaltung zukam, braucht entsprechend nicht vertieft eingegan- gen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch auf Folgendes hin- zuweisen: Zwar dürfte der fiktive Mietzins von Fr. 1'600.–, den die Beschuldigten auch im fraglichen Mietvertrag auswiesen, in die Liegenschaftsbuchhaltung eige- flossen sein bzw. hätte in diese einfliessen sollen. In den beschlagnahmten Akten ist jedoch für den tatrelevanten Zeitraum, auf den sich die vorliegende Urkunde bezieht (ab Oktober 2013 bzw. ab Januar 2014), weder eine eigentliche – weder laufende noch abgeschlossene – Buchhaltung vorhanden (vgl. Ordner 12.2 für die Jahre 2013 und 2014, im Gegensatz zu den Jahren 2011 und 2012 im Ordner 12.5), noch wurde der Mietvertrag (auch nicht als Kopie) in den entsprechenden Ordnern als Beleg abgelegt. Dass der Mietvertrag also als Buchhaltungsbeleg er- stellt bzw. verwendet wurde, ist somit nicht ohne Weiteres klar. Äusserst fraglich ist aber ohnehin, ob die "Liegenschaftsbuchhaltung" denn überhaupt geeignet wä- re, einer für diese erstellten echten, aber inhaltlich falschen Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dies wäre jedoch für die Strafbarkeit der Beschul- digten entscheidend, wird mit diesem Kriterium doch die strafbare Falschbeur- kundung von der straflosen einfachen schriftlichen Lüge abgrenzt. Nach langjäh- rig etablierter Rechtsprechung geniessen Belege und Rechnungen unter anderem dann eine erhöhte Glaubwürdigkeit, wenn sie Bestandteil der "kaufmännischen" Buchhaltung im Sinne von Art. 957 ff. OR bilden (exemplarisch BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Die buchhalterische Zusammenstellung der finanziellen Verhältnisse rund um ein von einer Privatperson (in casu des Mitbeschuldigten B._____) ver- mietetes Mehrfamilienhaus ohne jegliche Beziehungen zu einem kaufmännischen Betrieb, stellt prima facie jedenfalls keine kaufmännische Buchhaltung dar. Dies kann nach dem Gesagten jedoch letztlich offen bleiben, denn diese restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Fälschung einer Urkunde (Herstel- lung einer unechten Urkunde) gerade nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesge- richts 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.1.).
- 25 - 2.5. Die gleichen Bedenken gelten sodann auch für die von der Anklage ebenfalls umfassten Sammelrechnung für die Mietzinsen von "N._____" aus (Urk. 11/2). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine reine Rechnung resp. Zahlungs- orientierung für die Mieterschaft, deren Inhalt sich darauf beschränkt, den ver- meintlichen Mieter zu informieren, wann er den entsprechenden Mietzins zu zah- len hat (SB180056 Prot. S. 15). Eine Verwendung als Beleg einer kaufmänni- schen Buchhaltung im obengenannten Sinne ist auch hier nicht ersichtlich. Ent- sprechend gelten in casu die Sammelrechnung samt dem dazugehörigen Begleit- schreiben und den beigelegten Einzahlungsscheinen – entgegen der Vorinstanz – nicht als Urkunden im strafrechtlichen Sinne und der Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB insoweit nicht als erfüllt. 2.6. Im Ergebnis ist hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes gemäss S. 4 der An- klageschrift der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB somit nur betreffend den Mietvertrag erfüllt, und zwar in der Begehungsform der Urkundenfälschung.
3. Mit Blick auf die 49 anklagegegenständlichen Rechnungen konnte hinsicht- lich der 5 Rechnungen "Direktverkauf" der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Die Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der Urkundenfälschung in diesem Umfang freizusprechen. 3.1. Hinsichtlich der übrigen 44 Rechnungen ist der Sachverhalt dagegen erstellt. Im Gegensatz zum Sachverhaltskomplex rund um den Mietvertrag handelt es sich hierbei nun um eine Falschbeurkundung im Rechtssinne. Die Rechnungen wur- den von den beiden Beschuldigten im Namen der B1._____, der Einzelfirma des Mitbeschuldigten, erstellt und von letzterem der Erhalt des Rechnungsbetrags durch Unterschrift im eigenen Namen quittiert. Es handelt sich entsprechend um eine echte Urkunde, mit welcher jedoch ein falscher Inhalt verurkundet wurde. Diese 44 fiktiven Rechnungen wurden sodann offensichtlich unter anderem zum Zweck erstellt, die Bilanz und Erfolgsrechnung der B1._____ zu beschönigen. Die Rechnungen wurden von der Beschuldigten entsprechend – versehen mit der ei- genhändigen Quittierung der Barzahlung durch den Mitbeschuldigten B._____ – auch tatsächlich als Buchhaltungsbelege in die jeweiligen Buchhaltungsordner (Ordner 12.4 und 12.9) der Schreinerei für die Jahre 2011 und 2012 eingeordnet.
- 26 - Nachdem es sich bei der B1._____ um eine Einzelfirma handelt, welche gemäss Art. 957 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OR verpflichtet ist, eine kaufmännische Buchhaltung zu erstellen, kommt der Verwendung der fiktiven Rechnungen im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung auch erhöhte Glaubwürdigkeit und entsprechend Ur- kundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Insoweit ist der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die Be- schuldigte durch ihr Mitwirken an der Herstellung dieser 44 fiktiven Rechnungen den objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfüllt hat, zuzustimmen. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz sowie insbesondere auch auf die Erwägungen zu den subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, Täuschungsabsicht und Vor- teils- bzw. Schädigungsabsicht) kann an dieser Stelle entsprechend verwiesen werden (Urk. 87 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Blick auf die Teilnahmeform ist das Verhalten der Beschuldigten hinsicht- lich sämtlicher Urkundenfälschungen als in Mittäterschaft zu qualifizieren. Die Be- schuldigte hat für ihren Partner hinsichtlich der Schreinerei sämtliche Computer- arbeiten selbständig verrichtet und die kaufmännische Buchhaltung erstellt. Ihr kam somit eine wesentliche Rolle bei der Erstellung der Urkunden und der an- schliessenden Verbuchung derselben in der Finanzbuchhaltung zu. Dabei war der Mitbeschuldigte B._____ – wie bereits erwähnt – schliesslich auch deshalb auf die Beschuldigte – seine Lebenspartnerin – angewiesen, da er wegen seiner illegalen Tätigkeit (vgl. oben S. 22) die entsprechenden Arbeiten nicht einer aussenste- henden Person anvertrauen konnte. 3.3. Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ hin- sichtlich der 44 inhaltlich falschen Rechnungen präsentierte sich zwar stets prak- tisch identisch und erfolgte – über den Gesamten Deliktszeitraum vom Mitte Ja- nuar 2011 bis Anfang 2013 betrachtet – auch mit einer gewissen Regelmässig- keit. Dennoch lagen zwischen den Erstelldaten der einzelnen Rechnungen jeweils mehrere Tage oder teilweise gar Wochen. Es ist entsprechend nicht davon aus- zugehen, dass sämtliche Taten auf einem einheitlichen Tatentschluss basierten. Es ist mithin von mehreren Einzeltaten und nicht von Tateinheit auszugehen.
- 27 -
4. Weder für die Fälschung des Mietvertrages noch für die Falschbeurkundun- gen der 44 Rechnungen sind Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend der mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Ergebnis ist die Be- schuldigte hinsichtlich der 44 Rechnungen (1. Abschnitt der Anklageschrift, S. 2 ff.) sowie hinsichtlich des Mietvertrags mit "N._____" (2. Abschnitt der Anklage- schrift, S. 4) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Nicht schuldig ist die Beschuldigte dagegen hinsicht- lich der Erstellung der "Sammelrechnung / P._____ Quick Einzahlungsscheine" vom 1. Oktober 2013 (Anklageschrift S. 4) sowie hinsichtlich der fünf Rechnungen "Direktverkauf" (Anklageschrift S. 2 f.). V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil zunächst fest, dass das seit dem
1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht für die Beschuldigte nicht milder sei, da dieses unter anderem neu eine Strafuntergrenze von 3 Tagessätzen Geld- strafe vorsehe. Entsprechend ging sie von der Anwendbarkeit des alten, zum Zeitpunkt der Tatbegehungen geltenden Recht aus (Urk. 87 S. 27). Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat sie sodann auf der Seite der Tatkomponente sämtliche Urkundenfälschungen, d.h. sämtliche gefälschten Rechnungen sowie den ge- fälschten Mietvertrag samt Sammelrechnung, zusammen beurteilt und gestützt darauf für sämtliche Taten eine gemeinsame Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe zugemessen, welche sie im Rahmen der Täterkomponente wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 60 Tagessätze reduzierte. Entspre- chend bestrafte sie die Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen (Urk. 87 S. 29 ff.).
2. Mit Blick auf die Frage des anwendbaren Rechts ist der vorinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, resultiert im Ergebnis aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Bei diesem Strafmass ist das neue Sanktionenrecht
- 28 - jedenfalls nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.
3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann vorweg verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen). 3.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass die zu beurteilenden Strafen gleichartig sind. Dabei ist die Frage nach der Art der auszusprechenden Sanktion nach der konkreten Methode für jedes Delikt einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Nachdem vorliegend nur die Be- schuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, stellt sich die Frage, ob für einzelne Ta- ten eine Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre, bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von vornherein nicht mehr. Ohnehin wären aber bei der nicht vorbestraften Beschuldigten hinsichtlich keinem der begangenen Delikte Gründe ersichtlich, die einzig eine Freiheitsstrafe als wirksame Sanktion erfordern würden. Damit liegen vorliegend für sämtliche Delikte gleichartige Strafen vor und es ist entsprechend eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. 3.2. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49 Abs. 1 StGB) geht das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung angemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gewürdigt werden. Nicht zuläs- sig ist es, für sämtliche Delikte in einer Gesamtbetrachtung in einem Schritt ge- stützt auf die Tatkomponente eine einheitliche Einsatzstrafe festzulegen. Vielmehr ist zunächst das schwerste Delikt zu bestimmen, für welches unter Gewichtung der dafür relevanten Tatkomponenten eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Diese ist in der Folge anhand der Tatkomponenten für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
- 29 -
4. Vorliegend erweist sich die Fälschung des Mietvertrages gegenüber der Falschbeurkundung der 44 Einzelrechnungen als das schwerste der zur Beurtei- lung stehenden Urkundendelikte. Der abstrakte Strafrahmen der Urkundenfäl- schung erstreckt sich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 4.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist vorliegend relevant, dass die Be- schuldigte und B._____ mit dem Mietvertrag ein Rechtsverhältnis mit einem fikti- ven Mieter beurkundeten. Mit Blick auf das Tatvorgehen liegt zwar keine beson- dere Raffinesse vor und die Beschuldigten mussten für die Erstellung des Vertra- ges auch keinen übermässigen Aufwand treiben, scheinen sie dafür doch eine Standard-Vorlage für einfache Mietverträge verwendet zu haben. Gleichzeitig wirkt die Fälschung aber auch gerade deshalb insgesamt professionell und ent- hält alle relevanten Parameter (Name und bisherige Adresse des fiktiven Mieters, detaillierte Angaben zur Wohnung samt Aufschlüsselung der Nebenkosten). Dank der authentisch wirkenden Unterschrift von "N._____", die sich vom Schriftbild her auch von jener des gleichzeitig als Vermieter unterzeichnenden Mitbeschuldigten B._____ unterscheidet, ist die Fälschung für Dritte praktisch nicht zu erkennen. Ferner handelte es sich beim gefälschten Mietvertrag um ein unbefristetes Dauer- schuldverhältnis, welches angesichts der fortlaufenden, monatlich wiederkehren- den fiktiven Zahlungsverpflichtungen (Fr. 1'600.– monatlich) entsprechend geeig- net war, über längere Zeit eine nicht unerhebliche Rechtswirkung zu fingieren. Da wie dargelegt nicht nachgewiesen ist, dass die Urkunde auch tatsächlich zur Täu- schung gegenüber einem Dritten benutzt wurde, beschränkten sich die Auswir- kungen der Tat auf diese abstrakte Gefährdung des Vertrauens in den Urkunden- beweis bzw. die nur potentielle Gefährdung allfälliger privater Geschäftsinteres- sen Dritter. Die abstrakte Gefahr war jedoch aufgrund der geschickten Fälschung beträchtlich. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, die Initiative sowie die Vorgaben für den Mietvertag wie auch die falsche Unterschrift vom Mitbeschuldigten B._____ ausging, erweist sich das objektive Tatverschulden in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe somit dennoch klar als leicht.
- 30 - 4.2. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelt, was für sich jedoch nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt mit Blick auf die finanziellen Motive (Beschönigung der Ertragslage aus der Liegenschaft und entsprechend erhöhte Kreditwürdigkeit), sind solche Motive doch bereits von der Tatbestandsvorausset- zung der unrechtmässigen Vorteilsabsicht erfasst und entsprechend in der Straf- zumessung neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum aufgrund gesundheitlicher Prob- leme keiner Tätigkeit nachgehen konnte. Vielmehr wurde sie von B._____ finan- ziell unterstützt (Antrag auf IV-Rente abgelehnt, SB180056, Prot. S. 12 f.). Er liess sie bei sich wohnen und zahlte ihr einen kleinen Lohn für die Büro- und Buchhal- tungsarbeiten. Die Beschuldigte war entsprechend gewissermassen auf ihren Partner angewiesen, was sie wiederum unter gewissen Druck gesetzt haben dürf- te, diesen bei seiner eben auch illegalen Tätigkeit zu unterstützen. Ein Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne eines Strafmilderungsgrundes (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) ist aber nicht gegeben. In Anbetracht des insgesamt noch klar leichten Tat- verschuldens ist die Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze festzusetzen.
5. Die Einsatzstrafe ist folglich für die 44 Falschbeurkundungen hinsichtlich der falschen Rechnungen, für welche wie dargelegt ebenfalls eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.1. Das Tatvorgehen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ war in sämtlichen 44 Fällen identisch. Erneut kam der Beschuldigten im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise der beiden zwar eine weniger tragende Rolle zu, als ihrem Mitbeschuldigten, war es doch wiederum B._____ als gelernter Schrei- ner, welcher der Beschuldigten vorgab, welche Leistungen die von ihr zu erstel- lenden Rechnungen zu beinhalten hatten, und der sodann auch den fiktiven (bzw. legalen) Eingang der entsprechenden Beträge als Barzahlung quittierte. Gleich- zeitig war die Beschuldigte aber dennoch dessen rechte Hand, wenn es um Buchhaltungs- und Computerarbeiten ging. Dabei setzte sie ihre kaufmännischen Kenntnisse ganz gezielt ein und verrichtete die Büroarbeiten – darunter fiel auch die Herstellung der Urkunden mit falschem Inhalt und deren Einbringen in die
- 31 - Buchhaltung – durchwegs selbständig. Ihre Rolle ist deshalb nicht zu verharmlo- sen. Die beiden Beschuldigten gingen dabei mit bemerkenswerter Regelmässig- keit über einen langen Deliktszeitraum von rund zwei Jahren fast schon routiniert zur Sache. Mit Blick auf das Ausmass der Rechtsgutgefährdung wies die Vor- instanz zu Recht darauf hin, dass diese 44 Rechnungen für die Jahre 2011 und 2012 den Grossteil der Einnahmen der Schreinerei darstellten und die Beschul- digte durch das verbuchen dieser Rechnungen die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei entsprechend massiv verfälscht hatte. Wie bereits gesagt schüt- zen Urkundendelikte zwar in erster Linie die Allgemeinheit im Sinne des öffentli- chen Vertrauens in den Urkundenbeweis im Rechtsverkehr. Darüber hinaus schützen sie jedoch auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (vgl. BOOG, BSK StGB II. N. 6 zu Vor Art. 251 StGB, mit Verweisen auf die Rechtsprechung), in casu also etwa einen Gläubiger der Schreinerei, der sich auf deren Bilanz stützt, um die Kreditwürdigkeit derselben zu beurteilen. Nachdem die falschen Rechnungen bzw. Einnahmebelege sich auf die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Schreinerei umso stärker auswirkten, je höher der Betrag war, wiegt das objektive Tatverschulden – wenn auch nur bis zu einem gewissen Grad – etwas schwerer, je höher der falsch beurkundete Rechnungs- bzw. Einnahmebetrag war. Nach- dem nicht nachgewiesen (und ohnehin auch nicht angeklagt) ist, dass die fal- schen Rechnungsbelege bzw. die insoweit verfälschte Bilanz- und Erfolgsrech- nung zu einer konkreten Schädigung oder Benachteiligungen Dritter geführt hatte, erschöpften sich auch hier die Tatfolgen in einer abstrakten Gefährdung der ge- nannten Allgemeininteressen sowie der potentiellen Gefährdung der Geschäftsin- teressen Dritter. Entsprechend bewegte sich das objektive Tatverschulden hin- sichtlich der einzelnen Taten in Relation zum weiten Strafrahmen jeweils stets im leichten bis sehr leichten Bereich. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits zum gefälschten Mietvertrag Gesagte verwiesen werden (hiervor E. V.4.2.), welche sich entsprechend auch hier leicht verschuldensmin- dernd auswirken. Bei einer isolierten Betrachtung wäre das Strafmass für die Falschbeurkundung der einzelnen Rechnungen somit – je nach Höhe des darin verurkundeten Rechnungsbetrags (zwischen Fr. 450.– bis Fr. 7'250.–) – zwischen
- 32 - 15 - 20 Tagessätzen zu veranschlagen gewesen. In Anbetracht des engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhangs der 44 gleichartigen Taten ist jedoch ein niedriger Asperationsfaktor anzuwenden. Die Einsatzstrafe ist entsprechend für die 44 Falschbeurkundungen insgesamt um 180 Tagessätze auf 260 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.2. Mit Blick auf die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse der Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf den Aussagen der Beschuldigten zur Person anlässlich Berufungsver- handlung basieren (Urk. 87 S. 30 f.). Aus der Biografie der Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Ihre be- reits im Tatzeitraum bestehenden gesundheitlichen bzw. die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen allein vermögen ihre Taten nicht zu rechtfertigen. Insbesondere handelte die Beschuldigte auch nicht aus einer dringenden finanzi- ellen Not heraus, hat sie es doch etwa nicht für nötig empfunden, sich allenfalls bei der Sozialhilfe anzumelden (SB180056 Prot. S. 14). Die persönlichen Verhält- nisse bleiben somit – soweit sie nicht bei der Bewertung des subjektiven Tatver- schuldens berücksichtigt wurden – ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ferner ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 110). Das fehlende Geständnis kann vor dem Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selber belas- ten muss, nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, genauso wie die fehlen- de Reue, ist diese doch wiederum Ausfluss ihres Bestreitens der Taten. Diese Umstände und damit die Täterkomponenten insgesamt wirkt sich entsprechend strafzumessungsneutral aus. 5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, nachdem sich das Verfahren wie eingangs dargelegt aufgrund der Rückweisung aus formalen Gründen um rund zwei Jahre verzögert hat, und die Verfahrensdauer seit den ersten Ermittlungshandlungen im Jahr 2014 auch ins- gesamt bereits sehr lange hinzieht. Als problematisch erweist sich überdies, dass in den Jahren 2015/2016 über mehrere Monate keine bedeutenden Untersu- chungshandlungen (auch nicht im Verfahren Parallelverfahren gegen den Be- schuldigten B._____) durchgeführt wurden. Die von der Vorinstanz veranschlagte
- 33 - Strafminderung im Umfang von 60 Tagessätzen erscheint unter diesen Umstän- den angemessen. Überdies ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung im Dispositiv festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).
6. Im Ergebnis würde entsprechend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen re- sultieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
7. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe angesichts des nicht vorhandenen Erwerbseinkommens der Beschuldigten auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 87 S. 32). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzli- chen Urteil nicht verbessert. Die Beschuldigte verfügt weiterhin über kein Er- werbseinkommen (Urk. 101/2, 101/3b) und dürfte entsprechend weiterhin einzig durch ihren Partner, den Mitbeschuldigten B._____, unterstützt werden. Ange- sichts der weiterhin knappen finanziellen Verhältnisse erscheint die vom Erstge- richt festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil entschieden, die Geldstrafe bedingt aus- zusprechen (Urk. 87 S. 33 f.). Einer Änderung der Vollzugsart hin zu einer teil- oder gar unbedingten Strafe stünde vorliegend bereits das Verschlechterungsver- bot entgegen. Ohnehin wären aber keine Gründe ersichtlich, welche für einen (teilweisen) Vollzug der Strafe sprechen würden. Nichts anderes gilt auch hin- sichtlich der vorinstanzlich festgelegten Probezeit. Es bleibt entsprechend beim bedingten Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren.
- 34 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche weitestgehend bestätigt wer- den, ist an der vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 4 und 5) keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt einzig im Hinblick auf den neu erfolgten Freispruch hinsichtlich der Sammelrechnung sowie hinsichtlich fünf der 49 zur Anklage gebrachten Fällen von Falschbeurkundung. Angesichts des nur marginalen Gewichts dieses Freispruchs gegenüber den im Übrigen vollständig bestätigten Schuldsprüchen und in Anbetracht dessen, dass sich diese vorliegend auch nicht im Strafmass zugunsten der Beschuldigten auswirken, sind ihr die Ver- fahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 aufzuerlegen.
3. Angesichts der Schuldsprüche sind die Begehren der Beschuldigten um Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 8. Mai 2020 (Urk.102) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) von Fr. 4'990.10 erscheint grundsätzlich als ange- messen. Allerdings weist der Verteidiger auf seiner Honorarnote am 8. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 0.5 Stunden für "Kopien" aus. Nachdem allgemeine Sekre- tariatsarbeiten, also u.a. Fotokopierzeit, praxisgemäss nicht entschädigt werden (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, S. 55), er- scheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amt- licher Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren mit abgerundet Fr. 4'900.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 9/10, mithin Fr. 4'410.–, vorzubehalten. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
- 35 -
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte wird hinsichtlich der Sammelrechnung vom 1. Oktober 2013 (Anklageschrift S. 4) sowie hinsichtlich der Rechnungen "Direktver- kauf" vom 2. Februar 2011, 21. März 2011, 29. April 2011, 14. Dezember 2011 und 26. November 2012 (Anklageschrift S. 2 f.) vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (gesamthaft Fr. 5'400.–).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 9/10 vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 36 -
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. August 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres
- 37 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.