Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, den Privatkläger im Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2019 und dem 20. Mai 2019 mittels Platzierung von diversen Kommentaren auf dessen Facebookprofil mindestens eventualvorsätzlich mit der Zufügung von körperlicher Gewalt bedroht zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in grosse Angst und ernsthaften Schrecken versetzt. Im selben Zeitraum und zusätzlich am 7. August 2019 soll der Beschuldigte den Privatkläger ferner auf die gleiche Art und Weise und mindestens eventualvorsätzlich mit mehreren ehrverletzenden Ausdrücken beschimpft haben, wodurch er die Ehre des Privatklägers verletzt habe. 2.1 Der Beschuldigte zeigte sich bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung mit Bezug auf das Platzieren der vorliegend zu beurteilenden Inhalte auf dem Fa- cebookprofil des Privatklägers geständig (Urk. 2 Nr. 7 f.; Urk. 15 Nr. 26-30 und 32 f., 48; Urk. 46 S. 1 ff.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 8 und 10). Darüber hinaus bestätigte er auch die Richtigkeit der jeweiligen, ihm anlässlich seiner Befragungen vorge- haltenen Inhalte und deren Übersetzungen ins Deutsche, welche zusammenge- fasst Eingang in die Anklageschrift fanden (Urk. 15 Nr. 36; vgl. Privatkläger: Urk. 16 Nr. 46). Da sich diese Eingeständnisse des Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Printscreens der geposteten Kommentare (Urk. 4 = Urk. 14/1) sowie deren Übersetzungen (Urk. 14/2) und den Aussagen des Privat- klägers decken, ist der objektive Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt zu er- achten.
- 5 - Soweit der Beschuldigte diesbezüglich sinngemäss geltend macht, dass er geschrieben habe, er werde dem Privatkläger nur etwas tun, wenn dieser ihn an- greife (Urk. 2 Nr. 13, 23, 33; Urk. 12), so widerspricht er damit klar der Aktenlage. Denn aus den Printscreens der geposteten Kommentare bzw. deren Übersetzun- gen geht klar hervor, dass der Beschuldigte sein eigenes Tätigwerden in Form von "Arsch aufbrechen" (a.a.O. S. 2), "Lektion erteilen" (a.a.O), "Fusstritten in die mumifizierten Eier" (a.a.O.), Prügel "in die Fresse einschlagen" (a.a.O. S. 4) und "einen Haufen Prügel geben" (a.a.O.) allein von der Haftentlassung des Privatklä- gers abhängig macht und keineswegs von einem erwarteten Angriff seitens des Privatklägers, wofür es im Übrigen ohnehin keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. nachfolgend E. 3.1). 2.2 Bestritten wurde vom Beschuldigten dahingegen von Anfang an, dass seine Worte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt und in dessen Ehre ver- letzt haben sollen. Der Privatkläger wolle sich vielmehr nur bei ihm rächen (Urk. 2 Nr. 34 f., 48; Urk. 15 Nr. 9, 57 f., 64, 76; Urk. 12 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 11). Ebenfalls stellt der Beschuldigte sodann in Abrede, dass er Entsprechendes ge- wollt habe. Insofern kann der Vorinstanz nicht ganz zugestimmt werden, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte sich mit Bezug auf den Anklagesachverhalt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage geständig gezeigt habe, weshalb der Sach- verhalt als erstellt gelte (vgl. Urk. 44 S. 5). Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Bestreitungen in tatsächlicher Hinsicht Bestand haben. 2.3 Da für die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob eine Äusse- rung als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verstehen ist oder ehrverlet- zenden Charakter (Art. 177 Abs. 1 StGB) aufweist, auch die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_196/2018 vom 19. September 2018, E. 1.2.1), ist des Weiteren bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung hierauf näher einzugehen. Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, dass der Privatkläger ihn durch dessen "belästigendes und nervendes Verhalten" sowie durch ständige Kontaktversuche im Zeitraum zwischen Novem- ber 2018 und Januar 2019 zu den getätigten Kommentaren provoziert habe. Dies
- 6 - habe der Privatkläger nur getan, um ihn zur Gründung einer betrügerischen Si- cherheitsfirma zu manipulieren. Der Beschuldigte habe sich mit den Kommenta- ren lediglich verteidigt. Er habe dem Privatkläger zeigen wollen, dass er sich ver- teidigen könne, falls dieser ihn suchen komme und ihm etwas antun wolle. Der Privatkläger solle wissen, dass er keine Angst vor ihm habe. Er sei auch wütend auf den Privatkläger gewesen (vgl. Urk. 2 Nr. 8, 13, 17 f., 21-23, 30-33, 41 f.; Urk. 15 Nr. 9, 20, 41-43 und 100; Urk. 46 S. 2 f.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 9, 10 ff.). Als weiteren Grund für sein Handeln gibt der Beschuldigte ferner an, dass der Pri- vatkläger mehrere Menschen systematisch und herzlos betrogen habe, weshalb er auch verhaftet worden sei. Der Privatkläger solle damit aufhören (Urk. 2 Nr. 8, 12, 14, 18, 23, 43; Urk. 15 Nr. 9, 23, 20; Urk. 46 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 f.) 3.1 Zur Vorgeschichte des eingeklagten Vorfalles ergibt sich gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen bzw. den eigenen Einräumungen des Beschuldigten Folgendes: Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestand bis zum ankla- gerelevanten Zeitraum ein über zwanzigjähriges gutes kollegiales Verhältnis mit mehrmaligen Kontakten in der Woche (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 5, 28; Urk. 12 S. 1; Urk. 15 Nr. 9; Urk. 46 S. 2 f.; Privatkläger: Urk. 3 Nr. 6 f., 24; Urk. 16 Nr. 9, 27 f., 51). Der Beschuldigte räumte selber ein, dass er mehrmals vom Privatkläger auf dessen Kosten zu Auslandreisen mitgenommen wurde und dass dieser ihn di- verse Male zum Essen oder ins Casino einlud (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 5, 8; Urk. 12 S. 2; Urk. 15 Nr. 9, 11; vgl. auch Privatkläger: Urk. 3 Nr. 7). Aber auch der Beschuldigte hat den Privatkläger offenbar mehrmals zum reduzierten Preis bzw. kostenlos in seiner damals noch aktiven Pizzeria konsumieren lassen (Beschul- digter: Urk. 2 Nr. 17, 24; Prot. II S. 9). Sie redeten gemäss den Schilderungen des Beschuldigten sodann auch über ihre jeweiligen persönlichen Probleme (Urk. 2 Nr. 5, 19; Urk. 46 S. 3). Vor dem eingeklagten Vorfall hatten sie sich zuletzt im Januar 2019 gesehen (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 47; Urk. 15 Nr. 21; Privatkläger: Urk. 16 Nr. 28). Danach wurde der Privatkläger noch im selben Monat wegen Be- trugsvorwürfen verhaftet und befand sich rund vier Monate bzw. bis Mitte/Ende
- 7 - Mai 2019 in Untersuchungshaft. Die Medien berichteten zwar darüber (Privatklä- ger: Urk. 3 Nr. 5, 7, 11, 17, 28; Urk. 16 Nr. 21; Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 12, 33, 43, 45; Urk. 12 S. 2; Urk. 15 Nr. 9, 38, 42; Urk. 36 [vom Beschuldigten vor Vor- instanz eingereichte Medienberichte über den Privatkläger]; Prot. I S. 10; Urk. 46 S. 2 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Unbestrittenermassen lag aber im deliktsrelevanten Zeit- raum noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Privatkläger vor. Der Beschuldig- te gab weiter an, dass die gute Freundschaft zum Privatkläger in die Brüche ge- gangen sei, als diese Betrugsvorwürfe ans Licht gekommen seien (Urk. 12 S. 1; vgl. auch Urk. 15 Nr. 9). Weiter ist gestützt auf die eigenen Zugeständnisse davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Äusserungen erst ca. im Februar 2019 postete, also nachdem der Privatkläger Ende Januar 2019 verhaftet worden war (Urk. 2 Nr. 8, 12; Urk. 15 Nr. 38; vgl. auch die Aussagen des Privat- klägers in Urk. 3 Nr. 11). Der vom Beschuldigten eingereichte Blick-Artikel, wel- cher über die erwähnten Betrugsvorwürfe berichtete, datiert vom 12. Februar 2019 (Urk. 36). Es liegt also nahe, dass der Beschuldigte konkret durch diesen Artikel zur Annahme gelangt ist, der Privatkläger habe auch ihn mit der vorge- schlagenen Firmengründung betrügen wollen, was ihn dann wütend machte. Die- se Annahme bestätigt sich denn auch, wenn man folgende vom Beschuldigten gepostete Kommentare berücksichtigt: "Und jetzt, wo ich sehe, dass … er SO- GAR … VERSUCHT hat, auch mich zu BETRÜGEN…" (Urk. 14/2 S. 2); oder: "DU WOLLTEST AUCH MICH BETRÜGEN…Du WARST DABEI … DU WOLL- TEST MICH REINLEGEN… nicht wahr??!!" (a.a.O. S. 4). Weitere Umstände, welche für das Ende dieser Freundschaft von Bedeutung sein könnten, wie etwa Drohungen oder Gewalttätigkeiten seitens des Privatklägers gegenüber dem Be- schuldigten, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschuldigte überhaupt Entspre- chendes geltend macht (vgl. Prot. II S. 8 und 12), bleiben seine Aussagen jeden- falls vage, pauschal und unplausibel. Dass er sich zuvor jemals vor dem Privat- kläger hat verteidigen müssen, behauptet er im Übrigen ohnehin nicht. Zu Streite- reien zwischen ihnen kam es gemäss dem Beschuldigten während der Freund- schaft zwar des Öfteren. Auch der Privatkläger berichtete davon, dass der Be- schuldigte oft laut, schnell reizbar und aggressiv sei, wenn ihm etwas nicht passe, und dass er aber auch lustig und der liebste Mensch sein könne (Urk. 3 Nr. 24 f.).
- 8 - Sie führten aber offensichtlich nie zum Bruch der Beziehung des Beschuldigten zum Privatkläger. Ob sich aus dieser Vorgeschichte – wie vom Beschuldigten sinngemäss gel- tend gemacht wird – eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB seitens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten oder eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB ergibt, beschlägt die rechtliche Würdigung, weshalb diese Prü- fung an genannter Stelle zu erfolgen hat (vgl. unten E. III.1.3 und III.2.4). 3.2 Mit Bezug auf die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger könne keine Angst vor ihm gehabt haben, weil dieser doch viel stärker, trainierter, jünger und grösser als er sei, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Zum einen handelt es sich bei der Tatsache, ob jemand Angst gehabt hat oder in Schrecken versetzt worden ist, in erster Linie – gleich wie beim Vorsatz – um eine innere Empfindung des Adressaten, welche sich einem Anderen allen- falls nur dann erschliesst, wenn sie sich in äusserlich erkennbarer Weise, zum Beispiel im Verhalten des Adressaten vor, während oder nach der Drohung, mani- festiert. Der Beschuldigte hatte weder kurz vor dem Posten der fragwürdigen Kommentare noch nachträglich Kontakt zum Privatkläger. Folglich kann es sich bei seiner – ohnehin nur allgemein gehaltenen – Behauptung lediglich um eine Mutmassung handeln, zu welchem er sich einzig aufgrund der sportlicheren, grösseren und stärkeren Statur des Privatklägers und dessen jüngeren Alters veranlasst sah. Darüber hinaus verfängt dieses Argument aber schon deshalb nicht, weil ein solches Kräfteungleichgewicht ohne Weiteres unter Zuhilfenahme von gefährlichen Gegenständen oder Waffen sowie durch eine zahlenmässige Übermacht ausgeglichen werden kann. Allein mit der körperlichen "Überlegenheit" des Drohungsempfängers lässt sich daher keinesfalls rechtfertigen, einer Dro- hung die angstauslösende Wirkung abzusprechen. Etwas Anderes würde darauf hinauslaufen, dass sich eine Person mit entsprechender Statur nie auf den Dro- hungstatbestand berufen dürfte, nota bene vor niemandem Angst haben dürfte. Zum anderen sind die Aussagen des Privatklägers in diesem Zusammen- hang plausibel, authentisch, konstant, detailliert und lebensnah. Der Privatkläger
- 9 - erstattete am 22. Mai 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung etc. Anlässlich seiner ersten Befragung, welche angesichts der am 18. September 2019 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 16) uneingeschränkt verwertbar ist, schilderte der Privatkläger glaubhaft, wie er sich nach seiner Haftentlassung am
20. Mai 2019 (Urk. 1 S. 3) in sein Facebookprofil eingeloggt habe und total ge- schockt gewesen sei, als er die Kommentare des Beschuldigten gelesen habe (Urk. 3 Nr. 14; Urk. 16 Nr. 55 f.). Er habe sie dann gelöscht und den Beschuldig- ten sofort blockiert (Urk. 3 Nr. 14). Er habe seinen Anwalt darüber informiert, wel- cher ihm geraten habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 3 Nr. 27; Urk. 16 Nr. 63). Ange- sichts des Inhalts der Kommentare habe er sich Sorgen gemacht. Denn der Be- schuldigte bedrohe ihn darin nicht nur, sondern mache daneben einen Aufruf an alle, welche etwas gegen ihn hätten, aktiv gegen ihn vorzugehen (Urk. 3 Nr. 5). Folglich habe er auch befürchtet, dass der Beschuldigte sich mit anderen Perso- nen getroffen, zusammengeschlossen und abgesprochen haben könnte (Urk. 3 Nr. 15, 23; Urk. 16 Nr. 53, 55, 66, 69 ff., 97). Er – der Privatkläger – habe die La- ge nicht einschätzen können. Er habe auch aus dem Türspion gesehen, bevor er (wohl zwecks Anzeigeerstattung) aus dem Haus gegangen sei (Urk. 3 Nr. 15). Der Beschuldigte wisse nämlich, wo er – der Privatkläger – wohne (a.a.O. Nr. 7). Er habe (nach dem Vorfall) immer aus dem Fenster geschaut, um sich zu verge- wissern, dass der Beschuldigte nicht in der Nähe sei, wenn er – der Privatkläger – seine Wohnung verlassen habe (Urk. 16 Nr. 64). Er wisse auch nicht, ob der Be- schuldigte Waffen, Messer, Baseballschläger zu Hause habe (Urk. 3 Nr. 16, 23; Urk. 16 Nr. 96). Der Privatkläger wisse nicht, was ihn draussen erwarte (Urk. 3 Nr. 17; Urk. 16 Nr. 53-55). Er habe Paranoia gehabt. Denn wenn der Beschuldigte ihn nicht sehen würde, könnten das ja die Anderen. Er habe darauf achten müssen, dass ihn niemand in der Stadt sehe. Er sei jeweils möglichst schnell zum Auto gegangen und B._____ habe er sowieso gemieden, da der Beschuldigte dort wohne (Urk. 3 Nr. 19). Er habe wirklich Angst gehabt, dass der Beschuldigte um- setzen werde, was dieser in den Kommentaren versprochen habe, zu tun, oder dass Personen vor seinem Haus auf ihn warten. Er habe die Drohung sehr ernst genommen (Urk. 3 Nr. 20-22; Urk. 16 Nr. 55, 65, 72, 97). Er habe sich massiv
- 10 - eingeschränkt gefühlt (Urk. 3 Nr. 19), sei sehr stark eingeschüchtert gewesen und habe über Monate schlaflose Nächte gehabt (Urk. 16 Nr. 66-68). Der Beschuldig- te habe alles verloren, sei mit seinem Leben unzufrieden und unberechenbar (a.a.O. Nr. 23, 25). Abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, an diesen glaubhaften Aus- sagen zu zweifeln, bestätigt auch das Verhalten des Privatklägers nach Kenntnis- nahme der fraglichen Äusserungen die grosse Verängstigung bzw. den Schre- cken, den er erlitten hat: er ging gleich zur Polizei und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten. Dass es allein eine Racheaktion des Privatklägers gewesen war – wie der Beschuldigte glauben machen will –, ist auszuschliessen. Zum einen gibt es keinen Anlass dafür: Zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger herrschte bis zur Verhaftung des Letzteren ein normales, gutes freund- schaftliches Verhältnis, was selbst der Beschuldigte einräumte. Zum anderen wurde der Privatkläger nicht nur durch das objektiv erstellte Verhalten des Be- schuldigten zur Anzeigeerstattung veranlasst, sondern auch auf Anraten seines Anwaltes. Schliesslich decken sich die Aussagen des Privatklägers auch mit der objek- tiven Beweislage (Urk. 4 und 14/2). Der Beschuldigte droht dem Privatkläger mehrmals mit Gewalttätigkeiten. Darüber hinaus richten sich die in das öffentlich zugängliche Facebookprofil des Privatklägers geposteten Kommentare des Be- schuldigten aber auch an andere: "Und ich sage allen… FREUNDE. TUT ES. Al- le… AAALLEN… VEREINIGT EUCH… und, wenn er aus dem KNAST kommen wird, GIBT IHM, diesem SCHWÄCHLING, WENIGSTENS einen HAUFEN PRÜ- GEL, diesem Feigling… (weil er dies VERDIENT hätte)… Ja AUCH dies… HAT ER SICH VERDIENT… Dieser FEIGLING. SCHMAROTZER…" (Urk. 14/2 S. 4). Zweifelsohne kommen diese Worte einer Aufforderung gleich, dem Privatkläger Gewalt anzutun. Folglich ist dem Privatkläger, der über eine normale psychische Belastbar- keit verfügt, also keine überängstliche Person ist, zu glauben, dass er angesichts der geposteten Kommentare des Beschuldigten persönlich Angst und Schrecken verspürte.
- 11 - 3.3 Soweit der Beschuldigte ferner abstreitet, dass der Privatkläger sich durch die geposteten Äusserungen in der Ehre verletzt fühlte, so handelt es sich bei dieser Tatsache ebenfalls – gleich wie beim Vorsatz – in erster Linie um eine in- nere Empfindung. Diesbezüglich gilt daher das bereits unter E. 3.2 Erwogene. Der Beschuldigte hatte weder kurz vor dem Posten der fragwürdigen Kommentare noch nachträglich Kontakt zum Privatkläger. Folglich kann es sich bei seiner Be- streitung, welche ohnehin nur allgemein gehalten und detailarm ist, lediglich um eine Mutmassung handeln. Darüber hinaus ist aber auch diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Zu seinen Empfindungen in diesem Zusammen- hang führte der Privatkläger konstant, detailreich und plausibel aus, dass er sich sehr geschämt habe. Die vom Beschuldigten verwendeten Worte seien sehr be- leidigend gewesen. Er habe Kunden, welche Dienstleistungen von ihm gebucht hätten, und wohlhabende Freunde. Sein Profil sei öffentlich und alle hätten die Kommentare sehen können. Er habe sich sehr stark in seiner Ehre verletzt gefühlt (Urk. 3 Nr. 29-31; Urk. 16 Nr. 74 f., 80, 100). Abgesehen von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen manifestiert sich das vom Privatkläger beschriebene gedemütig- te Gefühl sodann auch hier zum einen in der Anzeigeerstattung gleich nach Kenntnisnahme der Äusserungen und zum anderen in der sofortigen Löschung der Kommentare aus seinem Facebookprofil. Damit ist erstellt, dass sich der Pri- vatkläger durch die geposteten Kommentare in seiner Ehre verletzt fühlte. 3.4 Was schliesslich die Bestreitung des Vorsatzes anbelangt, so lässt sich die- ser Einwand bereits allein durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten wider- legen. 3.4.1 Denn dass er den Privatkläger mit seinen Kommentaren eben doch verängs- tigen und verschrecken wollte, zeigt sich bereits aus seiner zugegebenen Inten- tion, den Privatkläger damit zum Abbruch der Kontaktaufnahme zu veranlassen bzw. ihm zu zeigen, dass er keine Angst vor diesem habe und sich verteidigen könne. Selbst wenn man also auf seine Aussagen abstellen würde, wollte er dem Privatkläger danach ganz offensichtlich Angst machen, damit dieser ihn sozusa- gen in Ruhe lässt. Anders können diese Aussagen nicht gedeutet werden, v.a.
- 12 - wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte offensichtlich auch sehr wütend war, wie er selber zugab (vgl. zum Ganzen: Urk. 2 Nr. 8, 13, 17 f., 21-23, 30-33, 41 f.; Urk. 15 Nr. 9, 20, 41-43 und 100; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 46 S. 2 f.). Er wusste somit um die Eignung seiner Kommentare, beim Privatkläger Angst auszulösen, und wollte dies auch bewirken. 3.4.2 Das Gleiche gilt mit Bezug auf den Vorsatz, den Privatkläger in dessen Ehre zu verletzen. Zum einen anerkennt der Beschuldigte die grundsätzliche Eignung seiner Äusserungen zur Ehrverletzung explizit, wenn er auf die konkrete Frage, wie er sich fühlen würde, wenn man ihn derart beschimpfen würde, antwortet: "Wenn man einen Grund hat gegen mich, schäme ich mich und verstecke ich mich. […]. Ich habe eine Ehre." (Urk. 2 Nr. 46). Zum anderen weist auch seine In- tention darauf hin, dass er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserun- gen wusste und den Privatkläger in seiner Ehre verletzen wollte. So wollte der Beschuldigte alle vor dem Privatkläger und dessen Betrügereien warnen. Er woll- te allen aufzeigen, dass dieser mehrere Gesichter hat (Urk. 2 Nr. 17, 24, 36; vgl. auch Prot. I S. 13). Eine Warnung vor einem Menschen macht nur Sinn, wenn dieser Mensch eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt wird. Damit wusste er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen und wollte den Privatklä- ger auch in seiner Ehre verletzen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte mit seinem Einwand, dass der Privat- kläger und er so untereinander reden würden (Urk. 15 Nr. 70 f.), nicht zu hören. Denn angesichts der gleichzeitig geltend gemachten guten Freundschaft ist es le- bensfremd, dass sie sich währenddessen jeweils gegenseitig z.B. als "Verbre- cher", "Arschgesicht", "schleimiges, niederträchtiges Individuum" bezeichneten. Selbst wenn dem aber so wäre, steht dieser Behauptung der Umstand entgegen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Äusserungen in das öffentlich zu- gängliche Facebookprofil des Privatklägers postete, womit es eben nicht nur "eine Sache zwischen ihnen" gewesen war.
4. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist damit zusätzlich zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Kommentare mit Wissen und Willen um deren angstauslösende und ehrverletzende Wirkung auf die Facebookprofil-Seite des
- 13 - Privatklägers postete, und dass der Privatkläger dadurch Angst und Schrecken verspürte und sich in seiner Ehre verletzt fühlte. III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung 1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Be- tracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3 m.H. und 6B_758/2018 vom 24. Ok- tober 2019, E. 3.1). 1.2. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, diesem "Fusstritte in die Eier" zu verpassen, "mit Prügeln in die Fresse" auf ihn einzuschlagen, ihm "einen Haufen Prügel" zu geben (Urk. 14/2 S. 2 und 4). Damit droht er dem Pri- vatkläger ernsthafte Körperverletzungen, also schwere Nachteile, an. Diese Nach- teile sind zwar für sich allein schon geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Verstärkt wird die Intensität der Drohung bzw. deren ängstigende und verschreckende Wirkung aber noch dadurch, dass der Privatkläger kurz vor dem eingeklagten Vorfall wegen Betrugsvorwürfen verhaftet wurde und der Beschuldigte – darauf bezugnehmend – ins öffentlich zugängliche Facebookprofil des Privatklägers zusätzlich noch postete, dass alle sich vereini- gen und dem Privatkläger einen Haufen Prügel geben sollten, sobald dieser aus
- 14 - der Haft entlassen werde (Urk. 14/2 S. 4). Gleiches gilt für den folgenden Kom- mentar: "Somit… ?!?!... Wenn er aus dem KNAST kommt… geht er am besten zu IKEA… und KAUFT sich ein SEIL… und?!?!... und ERHÄNGT SICH…". Diese Worte schliesst er mit Fotos eines erhängten Menschen und einer Schlinge an ei- nem Galgen (a.a.O.). Auch die Art, wie er die drohenden Worte schrieb, steigert deren an sich schon beängstigende und bedrohliche Wirkung: So wurden die an- gedrohten Körperverletzungen mit Grossbuchstaben geschrieben. Der Beschul- digte untermauerte seine Worte ferner sogar u.a. mit wütenden Emojis und meh- reren Ausrufezeichen. Diese Schreibweise macht die Wut des Beschuldigten auf den Privatkläger geradezu spürbar. Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, einen ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit wie den Privatkläger in Schrecken oder Angst zu versetzen, was schliesslich auch passierte. Dass der Beschuldigte um diese Wirkung wusste und diese auch woll- te, wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt. Damit han- delte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er erfüllte demzufolge sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.3. Zur implizit geltend gemachten Notwehr ist zunächst hervorzuheben, dass der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. oben E. II.3.1) während der rund zwanzigjährigen Freundschaft weder gewalttätig gegenüber dem Beschul- digten war noch diesem ein entsprechendes Verhalten androhte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte damals vor dem Privatkläger in ir- gendeiner Art und Weise Angst hätte haben müssen oder dass Letzterer den Be- schuldigten suchen und diesem nach seiner Haftentlassung etwas antun würde, liegen jedenfalls nicht vor (vgl. vorstehend E. II.3.1). Abgesehen davon hätte der Privatkläger dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aber ohnehin nichts antun kön- nen, weil er sich in Haft befand. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu den rechtlichen Voraussetzungen von Art. 15 StGB (Urk. 44 E. IV. 1.2) stand somit weder ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff seitens des Privatklägers bevor, noch war eine solche schädigende Handlung bereits im Gan- ge. Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor. Das vom Beschuldigten behauptete belästigende und nervende Verhalten sowie die ständigen Kontaktversuche im
- 15 - Zeitraum zwischen November 2018 und Januar 2019 vermögen jedenfalls mit- nichten eine solche Situation zu schaffen. 1.4. Was die (sinngemässen) Einwände des Beschuldigten anbelangt, er habe von seinem Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht bzw. an- dere Leute vor dem Privatkläger warnen wollen, so kann – um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 IV.2 und 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mei- nungsäusserungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt und hat dort ihre Grenzen, wo unter diesem Vorwand Rechte Anderer verletzt werden wird. Abgesehen davon vermag sie eine Drohung der vorliegenden Art ohnehin nicht zu rechtfertigen. In- wiefern Drohungen gegenüber dem Privatkläger andere Leute vor diesem warnen sollen, ist schliesslich ebensowenig ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher auch rechtswidrig. 1.5. Soweit der Beschuldigte mit seiner Ausführung, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Verhalten strafbar sei (Prot. II S. 11), einen Verbotsirrtum geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass vermeidbares Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. Inwiefern sein Unwissen über die rechtlichen Normierungen im Sinne von Art. 21 StGB unvermeidbar gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar. Es sind aber ohnehin keine Umstände erkennbar, durch welche sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen". Im Gegenteil: Es sollte allgemein bekannt sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. 1.6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Beschimpfung 2.1. Die Vorinstanz hat die vom Gesetzgeber verlangten Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 44 E. III.2.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden.
- 16 - 2.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger als "Schmarotzer", "Schwächling", "Angsthase", "Hosenscheisser", "Behinderter", "dummer, ehrloser Mensch", "Klatschbase", "Hundesohn", "Hahnrei", "schleimiges, niederträchtiges, beschissenes Individuum", "Scheisskerl mit Arschgesicht", "Schwachkopf', "Blöd- mann", "Schwein", "Verbrecher" und "niederträchtiger Betrüger". Dass diese Aus- drücke geeignet sind, den Ruf des Privatklägers zu verletzen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, ist offensichtlich. Damit stellte er den Privatkläger auf eine für einen unbefangenen Durchschnittsleser mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft erkennbare Art und Weise als charakterlich minderwertig hin und würdigte diesen in dessen persönlichen Ehre herab (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_531/2018 vom 2. November 2018, E. 3.1). 2.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, liegen keine Rechtfertigungs- gründe vor, die das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Dro- hungstatbestand ist sowohl eine Notwehrlage, als auch das Vorliegen eines über- bzw. ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrundes (Wahrung berechtigter Inte- ressen, Meinungsäusserungsfreiheit) oder eines Verbotsirrtums zu verneinen. 2.4. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sinn- gemäss das Vorliegen des fakultativen Strafbefreiungsgrundes der Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend. Nach dieser Bestimmung kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vor- aussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verste- hen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver- halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überle- gung hat. Der Provozierte muss in einem Erregungszustand gehandelt haben und
- 17 - deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheinen (BGE 83 IV 151; bestä- tigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.1). Vorliegend fehlt es klar am Erfordernis der Unmittelbarkeit: Zum einen be- schimpfte der Beschuldigte den Privatkläger nämlich auch noch am 7. August 2019 auf eine ähnliche Art und Weise, also ein halbes Jahr nach der Verhaftung des Privatklägers. Zum anderen loggte sich der Beschuldigte ins Facebookprofil des Privatklägers ein, wählte dort einige Fotos aus und kommentierte diese Bilder mit ehrenrührigen Äusserungen, um seinem Ärger gegenüber dem Privatkläger Ausdruck zu verleihen. Ähnlich wie die Briefform erlaubt es diese Kommunika- tionsart normalerweise, die nötige Distanz zum vorausgegangenen Ereignis zu nehmen und die Emotionen zu steuern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.3). Selbst wenn also die Annahme des Beschuldigten, vom Privatkläger fast betrogen worden zu sein, der Grund für sei- ne Verärgerung über den Privatkläger gewesen sein mag, stand dieses Ereignis nicht in dem von der Rechtsprechung für die Strafbefreiung geforderten unmittel- baren Zusammenhang. Demzufolge war das Posten – wenn überhaupt – nicht eine spontane, sondern eine überlegte Reaktion auf das vom Beschuldigten be- hauptete Verhalten des Privatklägers, welche von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht er- fasst wird. Abgesehen von der fehlenden Unmittelbarkeit liess sich aber im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch kein ungebührliches Verhalten des Privatklägers ge- genüber dem Beschuldigten erstellen. Weder beschimpfte der Privatkläger den Beschuldigten noch ging er ihn auf irgendeine andere Art und Weise an. Auch konnte mit Bezug auf den Tatzeitpunkt kein anderes verwerfliches Verhalten des Privatklägers rechtsgenügend festgestellt werden. Art. 177 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung. 2.5. Nachdem die Praxis davon ausgeht, dass die Regelungen über die Entlas- tungsbeweise von Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB auch in Fällen von Beschimpfun- gen zum Zuge kommen, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbe- hauptung oder ein gemischtes Werturteil sind (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 177), bleibt zuguterletzt zu prüfen, ob die vom Beschuldigten verwendeten Äusse-
- 18 - rungen als solche qualifiziert werden können und ob der Beschuldigte gegebe- nenfalls zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Letzteres wird dann verneint, wenn der Ehrverletzer die Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwie- gend mit der Absicht vorbrachte, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; vgl. BSK StGB-RIKLIN, N 26 zu Art. 173). Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei den unter Ziffer 2.2 aufgezählten Äusserungen bis auf die letzten beiden um reine Werturteile. Die Ausdrücke "Verbrecher" und "Betrüger" sind dagegen gemischte Werturteile, wel- che dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zugänglich sind. Aus der Vorgeschichte und dem Gesamtkontext sowie aus den übrigen gleichzeitig und teilweise im selben Satz verwendeten ehrverletzenden Ausdrücke und Drohungen geht klar hervor, dass der Beschuldigte in überwiegender Beleidi- gungsabsicht handelte. Die von ihm geltend gemachte Wahrung von berechtigten Interessen wirkt lediglich vorgeschoben. So ist nicht ersichtlich, inwiefern Ausdrü- cke wie "Schwächling", "Angsthase", "Hosenscheisser" und Drohungen mit Ge- walttätigkeiten im selben Satz mit den Beschuldigungen von Betrugsversuchen gegenüber dem Beschuldigten zur Warnung von Dritten geeignet sein sollen. Auch die vom Beschuldigten eingestandene Wut spricht für eine Beleidigungsab- sicht. Das Gleiche gilt für die Art und Weise, wie die Kommentare gepostet wur- den: Sie entbehren nämlich jeglicher Sachlichkeit und wirken dadurch eher wie ein persönlicher Rachefeldzug, denn als an Dritte gerichtete, fundierte Informa- tion. Ebensowenig überzeugt vor diesem Hintergrund das Argument des Beschul- digten, dass er lediglich als Vertreter von vielen anderen Menschen fungiert habe (Prot. II S. 8, 9, 10), gab doch der Beschuldigte diesbezüglich selber an, dass erst nach den erfolgten Posts viele Leute auf ihn zugekommen seien, um ihn bezüg- lich deren Inhalt zu bestätigen (a.a.O. S. 8). Folglich ist der Beschuldigte zum Ent- lastungsbeweis nicht zuzulassen. Selbst wenn er aber zugelassen werden würde, hätte er den Wahrheitsbeweis aus folgenden Gründen ohnehin nicht erbringen können: Zum einen war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig we-
- 19 - gen Betrugs verurteilt (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 173). Zum anderen wäre dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis, bei welchem der Verletzte die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt, nicht gelungen, liegen doch hierfür le- diglich seine wenig anschaulichen und unplausiblen Aussagen sowie einige weni- ge Unterlagen vor, welche überwiegend aus einer Zeit (2007, 2013, 2015 und März 2018) stammen, während welcher sich der Beschuldigte noch gut mit dem Privatkläger verstand (Urk. 36). IV. Strafe und Vollzug
1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Strafzumessungsre- geln zutreffend dargelegt. Ebenfalls hat sie den Strafrahmen für die Drohung als schwerstes Delikt mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt. Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 44 VI.1). 1.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche diesen Straf- rahmen als zu mild oder zu hart erscheinen liessen, ist für die nachfolgende kon- krete Strafzumessung von diesem Strafrahmen auszugehen. Zunächst ist dabei die Tatschwere der Drohung zu beurteilen und hierfür eine hypothetische Einsatz- strafe zu bestimmen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der Tatschwere der Beschimpfung und in Anwendung des Asperationsprin- zips im Sinne von Art. 49 StGB zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponen- ten zu beurteilen. 1.3. Mit Bezug auf die Drohung ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschuldigten angedrohten ernsthaften Körperverlet- zungen um eine sehr schwere Drohung handelt, da das hohe Rechtsgut Leib in seinem Kern betroffen ist. Zu Lasten des Beschuldigten ist sodann zu veran- schlagen, dass der Privatkläger seine Lebensführung aufgrund der Drohung deut- lich anpasste. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen mehrmals – jeweils mit gleichem Sinnesgehalt, aber unterschiedlicher Wort- wahl –als Kommentare in eine öffentlich zugängliche Internetplattform stellte und
- 20 - sie mit einer Aufforderung an Andere, den Privatkläger ebenfalls zu verletzen, sowie an den Privatkläger, sich selber zu erhängen, verknüpfte. Verschuldensre- lativierend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht be- sonders raffiniert war, lieferte er doch damit auch gleich genügend Beweise für seine Schuld. Er handelte sodann spontan. Von langer Hand geplant war die Tat nicht. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und egoistische Ziele verfolgte. Er war wütend auf den Privatkläger, weil er annahm, dass dieser ihn habe betrügen wollen, und brachte seine Wut mit sei- nen strafbaren Kommentaren unbekümmert zum Ausdruck, ohne Rücksicht auf mögliche Folgen für den Privatkläger. Die subjektive Tatschwere vermag die ob- jektive im Ergebnis nicht zu relativieren. Für diese Tatschwere erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 1.4. Der Strafrahmen der Beschimpfung reicht bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten begangenen Be- schimpfungen stehen untereinander sachlich und örtlich in einem sehr engen Zu- sammenhang. Auch das Tatvorgehen ist gleich. Es rechtfertigt sich daher, das Tatverschulden für die Beschimpfungen gemeinsam festzulegen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich dabei straferhöhend aus. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst zu Lasten des Be- schuldigten ins Gewicht, dass er nicht nur einen oder einige wenige ehrverletzen- de Äusserungen machte, sondern gleich über ein Dutzend. Erschwerend wirkt sich des Weiteren aus, dass er diese Äusserungen ins öffentlich zugängliche Fa- cebookprofil des Privatklägers stellte, so dass sie durch etliche Personen zur Kenntnis genommen werden konnten. Damit hat der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Ehre des Privatklägers erheblich beeinträchtigt. Verschuldenserhö- hend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist deshalb als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte handelte spontan aus einer momentanen Gemütsbewegung
- 21 - heraus, um seine Wut gegenüber dem Privatkläger abzulassen, und damit aus egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessät- zen angemessen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Ein- satzstrafe somit um 10 Tagessätze anzuheben. 1.5. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf. Diese wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Deutlich straferhöhend ist die teilweise Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (Beschimpfung vom
7. August 2019) zu veranschlagen. Das Teilgeständnis vermag höchstens eine marginale Strafreduktion zu rechtfertigen, nachdem dem Beschuldigten ange- sichts der Beweislage ohnehin keine glaubhaftere Option blieb und er sich bis an- hin völlig uneinsichtig und unbelehrbar zeigte. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen somit um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. 1.6. Der Beschuldigte wäre nach dem Gesagten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen. Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Ur- teil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe zu bestätigen. 1.7. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mit 61 Jahren arbeitslos und aktuell in psychiatrischer Behandlung (Urk. 52/2). Er erhält monatlich Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'842.05 (Urk. 52/1). Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 245'000.– (Urk. 35/1). Ange- sichts der bescheidenen finanziellen Situation des Beschuldigten, ist der Tages-
- 22 - satz für die Geldstrafe mit der Vorinstanz auf das absolute Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
2. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 44 E. VI). Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reforma- tio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die ohnehin richtige Entscheidung der Vorinstanz, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren, zu bestäti- gen. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, so wäre angesichts des Strafregis- terauszuges zwar durchaus auch eine zweijährige Bewährungsfrist denkbar. Al- lerdings zeigt sich der Beschuldigte nach wie vor derart uneinsichtig und kündigt gar in seiner Berufungserklärung weitere, ähnliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Privatklägers an, dass die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jah- re festzusetzen ist.
3. Verbindungsbusse 3.1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 44 E.VII.3). 3.2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). 3.3. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Bus- se nicht auf, nachdem diesbezüglichen Restbedenken mit der Ansetzung einer
- 23 - dreijährigen Probezeit zu begegnen ist. Es ist anzunehmen, dass sich der Be- schuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers mangels genügen- der Substantiierung zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 44 S, 18 f.). Es kann vollumfänglich und ohne Weiterungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Entscheid ist folglich zu bestäti- gen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 46). Insofern wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten. II. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, den Privatkläger im Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2019 und dem 20. Mai 2019 mittels Platzierung von diversen Kommentaren auf dessen Facebookprofil mindestens eventualvorsätzlich mit der Zufügung von körperlicher Gewalt bedroht zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in grosse Angst und ernsthaften Schrecken versetzt. Im selben Zeitraum und zusätzlich am 7. August 2019 soll der Beschuldigte den Privatkläger ferner auf die gleiche Art und Weise und mindestens eventualvorsätzlich mit mehreren ehrverletzenden Ausdrücken beschimpft haben, wodurch er die Ehre des Privatklägers verletzt habe.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die vom Gesetzgeber verlangten Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 44 E. III.2.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden.
- 16 -
E. 2.2 aufgezählten Äusserungen bis auf die letzten beiden um reine Werturteile. Die Ausdrücke "Verbrecher" und "Betrüger" sind dagegen gemischte Werturteile, wel- che dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zugänglich sind. Aus der Vorgeschichte und dem Gesamtkontext sowie aus den übrigen gleichzeitig und teilweise im selben Satz verwendeten ehrverletzenden Ausdrücke und Drohungen geht klar hervor, dass der Beschuldigte in überwiegender Beleidi- gungsabsicht handelte. Die von ihm geltend gemachte Wahrung von berechtigten Interessen wirkt lediglich vorgeschoben. So ist nicht ersichtlich, inwiefern Ausdrü- cke wie "Schwächling", "Angsthase", "Hosenscheisser" und Drohungen mit Ge- walttätigkeiten im selben Satz mit den Beschuldigungen von Betrugsversuchen gegenüber dem Beschuldigten zur Warnung von Dritten geeignet sein sollen. Auch die vom Beschuldigten eingestandene Wut spricht für eine Beleidigungsab- sicht. Das Gleiche gilt für die Art und Weise, wie die Kommentare gepostet wur- den: Sie entbehren nämlich jeglicher Sachlichkeit und wirken dadurch eher wie ein persönlicher Rachefeldzug, denn als an Dritte gerichtete, fundierte Informa- tion. Ebensowenig überzeugt vor diesem Hintergrund das Argument des Beschul- digten, dass er lediglich als Vertreter von vielen anderen Menschen fungiert habe (Prot. II S. 8, 9, 10), gab doch der Beschuldigte diesbezüglich selber an, dass erst nach den erfolgten Posts viele Leute auf ihn zugekommen seien, um ihn bezüg- lich deren Inhalt zu bestätigen (a.a.O. S. 8). Folglich ist der Beschuldigte zum Ent- lastungsbeweis nicht zuzulassen. Selbst wenn er aber zugelassen werden würde, hätte er den Wahrheitsbeweis aus folgenden Gründen ohnehin nicht erbringen können: Zum einen war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig we-
- 19 - gen Betrugs verurteilt (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 173). Zum anderen wäre dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis, bei welchem der Verletzte die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt, nicht gelungen, liegen doch hierfür le- diglich seine wenig anschaulichen und unplausiblen Aussagen sowie einige weni- ge Unterlagen vor, welche überwiegend aus einer Zeit (2007, 2013, 2015 und März 2018) stammen, während welcher sich der Beschuldigte noch gut mit dem Privatkläger verstand (Urk. 36). IV. Strafe und Vollzug
1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Strafzumessungsre- geln zutreffend dargelegt. Ebenfalls hat sie den Strafrahmen für die Drohung als schwerstes Delikt mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt. Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 44 VI.1). 1.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche diesen Straf- rahmen als zu mild oder zu hart erscheinen liessen, ist für die nachfolgende kon- krete Strafzumessung von diesem Strafrahmen auszugehen. Zunächst ist dabei die Tatschwere der Drohung zu beurteilen und hierfür eine hypothetische Einsatz- strafe zu bestimmen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der Tatschwere der Beschimpfung und in Anwendung des Asperationsprin- zips im Sinne von Art. 49 StGB zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponen- ten zu beurteilen. 1.3. Mit Bezug auf die Drohung ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschuldigten angedrohten ernsthaften Körperverlet- zungen um eine sehr schwere Drohung handelt, da das hohe Rechtsgut Leib in seinem Kern betroffen ist. Zu Lasten des Beschuldigten ist sodann zu veran- schlagen, dass der Privatkläger seine Lebensführung aufgrund der Drohung deut- lich anpasste. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen mehrmals – jeweils mit gleichem Sinnesgehalt, aber unterschiedlicher Wort- wahl –als Kommentare in eine öffentlich zugängliche Internetplattform stellte und
- 20 - sie mit einer Aufforderung an Andere, den Privatkläger ebenfalls zu verletzen, sowie an den Privatkläger, sich selber zu erhängen, verknüpfte. Verschuldensre- lativierend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht be- sonders raffiniert war, lieferte er doch damit auch gleich genügend Beweise für seine Schuld. Er handelte sodann spontan. Von langer Hand geplant war die Tat nicht. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und egoistische Ziele verfolgte. Er war wütend auf den Privatkläger, weil er annahm, dass dieser ihn habe betrügen wollen, und brachte seine Wut mit sei- nen strafbaren Kommentaren unbekümmert zum Ausdruck, ohne Rücksicht auf mögliche Folgen für den Privatkläger. Die subjektive Tatschwere vermag die ob- jektive im Ergebnis nicht zu relativieren. Für diese Tatschwere erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 1.4. Der Strafrahmen der Beschimpfung reicht bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten begangenen Be- schimpfungen stehen untereinander sachlich und örtlich in einem sehr engen Zu- sammenhang. Auch das Tatvorgehen ist gleich. Es rechtfertigt sich daher, das Tatverschulden für die Beschimpfungen gemeinsam festzulegen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich dabei straferhöhend aus. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst zu Lasten des Be- schuldigten ins Gewicht, dass er nicht nur einen oder einige wenige ehrverletzen- de Äusserungen machte, sondern gleich über ein Dutzend. Erschwerend wirkt sich des Weiteren aus, dass er diese Äusserungen ins öffentlich zugängliche Fa- cebookprofil des Privatklägers stellte, so dass sie durch etliche Personen zur Kenntnis genommen werden konnten. Damit hat der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Ehre des Privatklägers erheblich beeinträchtigt. Verschuldenserhö- hend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist deshalb als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte handelte spontan aus einer momentanen Gemütsbewegung
- 21 - heraus, um seine Wut gegenüber dem Privatkläger abzulassen, und damit aus egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessät- zen angemessen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Ein- satzstrafe somit um 10 Tagessätze anzuheben. 1.5. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf. Diese wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Deutlich straferhöhend ist die teilweise Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (Beschimpfung vom
E. 2.3 Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, liegen keine Rechtfertigungs- gründe vor, die das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Dro- hungstatbestand ist sowohl eine Notwehrlage, als auch das Vorliegen eines über- bzw. ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrundes (Wahrung berechtigter Inte- ressen, Meinungsäusserungsfreiheit) oder eines Verbotsirrtums zu verneinen.
E. 2.4 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sinn- gemäss das Vorliegen des fakultativen Strafbefreiungsgrundes der Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend. Nach dieser Bestimmung kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vor- aussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verste- hen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver- halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überle- gung hat. Der Provozierte muss in einem Erregungszustand gehandelt haben und
- 17 - deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheinen (BGE 83 IV 151; bestä- tigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.1). Vorliegend fehlt es klar am Erfordernis der Unmittelbarkeit: Zum einen be- schimpfte der Beschuldigte den Privatkläger nämlich auch noch am 7. August 2019 auf eine ähnliche Art und Weise, also ein halbes Jahr nach der Verhaftung des Privatklägers. Zum anderen loggte sich der Beschuldigte ins Facebookprofil des Privatklägers ein, wählte dort einige Fotos aus und kommentierte diese Bilder mit ehrenrührigen Äusserungen, um seinem Ärger gegenüber dem Privatkläger Ausdruck zu verleihen. Ähnlich wie die Briefform erlaubt es diese Kommunika- tionsart normalerweise, die nötige Distanz zum vorausgegangenen Ereignis zu nehmen und die Emotionen zu steuern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.3). Selbst wenn also die Annahme des Beschuldigten, vom Privatkläger fast betrogen worden zu sein, der Grund für sei- ne Verärgerung über den Privatkläger gewesen sein mag, stand dieses Ereignis nicht in dem von der Rechtsprechung für die Strafbefreiung geforderten unmittel- baren Zusammenhang. Demzufolge war das Posten – wenn überhaupt – nicht eine spontane, sondern eine überlegte Reaktion auf das vom Beschuldigten be- hauptete Verhalten des Privatklägers, welche von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht er- fasst wird. Abgesehen von der fehlenden Unmittelbarkeit liess sich aber im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch kein ungebührliches Verhalten des Privatklägers ge- genüber dem Beschuldigten erstellen. Weder beschimpfte der Privatkläger den Beschuldigten noch ging er ihn auf irgendeine andere Art und Weise an. Auch konnte mit Bezug auf den Tatzeitpunkt kein anderes verwerfliches Verhalten des Privatklägers rechtsgenügend festgestellt werden. Art. 177 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung.
E. 2.5 Nachdem die Praxis davon ausgeht, dass die Regelungen über die Entlas- tungsbeweise von Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB auch in Fällen von Beschimpfun- gen zum Zuge kommen, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbe- hauptung oder ein gemischtes Werturteil sind (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 177), bleibt zuguterletzt zu prüfen, ob die vom Beschuldigten verwendeten Äusse-
- 18 - rungen als solche qualifiziert werden können und ob der Beschuldigte gegebe- nenfalls zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Letzteres wird dann verneint, wenn der Ehrverletzer die Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwie- gend mit der Absicht vorbrachte, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; vgl. BSK StGB-RIKLIN, N 26 zu Art. 173). Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei den unter Ziffer
E. 4 Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist damit zusätzlich zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Kommentare mit Wissen und Willen um deren angstauslösende und ehrverletzende Wirkung auf die Facebookprofil-Seite des
- 13 - Privatklägers postete, und dass der Privatkläger dadurch Angst und Schrecken verspürte und sich in seiner Ehre verletzt fühlte. III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung 1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Be- tracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3 m.H. und 6B_758/2018 vom 24. Ok- tober 2019, E. 3.1). 1.2. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, diesem "Fusstritte in die Eier" zu verpassen, "mit Prügeln in die Fresse" auf ihn einzuschlagen, ihm "einen Haufen Prügel" zu geben (Urk. 14/2 S. 2 und 4). Damit droht er dem Pri- vatkläger ernsthafte Körperverletzungen, also schwere Nachteile, an. Diese Nach- teile sind zwar für sich allein schon geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Verstärkt wird die Intensität der Drohung bzw. deren ängstigende und verschreckende Wirkung aber noch dadurch, dass der Privatkläger kurz vor dem eingeklagten Vorfall wegen Betrugsvorwürfen verhaftet wurde und der Beschuldigte – darauf bezugnehmend – ins öffentlich zugängliche Facebookprofil des Privatklägers zusätzlich noch postete, dass alle sich vereini- gen und dem Privatkläger einen Haufen Prügel geben sollten, sobald dieser aus
- 14 - der Haft entlassen werde (Urk. 14/2 S. 4). Gleiches gilt für den folgenden Kom- mentar: "Somit… ?!?!... Wenn er aus dem KNAST kommt… geht er am besten zu IKEA… und KAUFT sich ein SEIL… und?!?!... und ERHÄNGT SICH…". Diese Worte schliesst er mit Fotos eines erhängten Menschen und einer Schlinge an ei- nem Galgen (a.a.O.). Auch die Art, wie er die drohenden Worte schrieb, steigert deren an sich schon beängstigende und bedrohliche Wirkung: So wurden die an- gedrohten Körperverletzungen mit Grossbuchstaben geschrieben. Der Beschul- digte untermauerte seine Worte ferner sogar u.a. mit wütenden Emojis und meh- reren Ausrufezeichen. Diese Schreibweise macht die Wut des Beschuldigten auf den Privatkläger geradezu spürbar. Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, einen ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit wie den Privatkläger in Schrecken oder Angst zu versetzen, was schliesslich auch passierte. Dass der Beschuldigte um diese Wirkung wusste und diese auch woll- te, wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt. Damit han- delte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er erfüllte demzufolge sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.3. Zur implizit geltend gemachten Notwehr ist zunächst hervorzuheben, dass der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. oben E. II.3.1) während der rund zwanzigjährigen Freundschaft weder gewalttätig gegenüber dem Beschul- digten war noch diesem ein entsprechendes Verhalten androhte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte damals vor dem Privatkläger in ir- gendeiner Art und Weise Angst hätte haben müssen oder dass Letzterer den Be- schuldigten suchen und diesem nach seiner Haftentlassung etwas antun würde, liegen jedenfalls nicht vor (vgl. vorstehend E. II.3.1). Abgesehen davon hätte der Privatkläger dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aber ohnehin nichts antun kön- nen, weil er sich in Haft befand. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu den rechtlichen Voraussetzungen von Art. 15 StGB (Urk. 44 E. IV. 1.2) stand somit weder ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff seitens des Privatklägers bevor, noch war eine solche schädigende Handlung bereits im Gan- ge. Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor. Das vom Beschuldigten behauptete belästigende und nervende Verhalten sowie die ständigen Kontaktversuche im
- 15 - Zeitraum zwischen November 2018 und Januar 2019 vermögen jedenfalls mit- nichten eine solche Situation zu schaffen. 1.4. Was die (sinngemässen) Einwände des Beschuldigten anbelangt, er habe von seinem Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht bzw. an- dere Leute vor dem Privatkläger warnen wollen, so kann – um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 IV.2 und 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mei- nungsäusserungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt und hat dort ihre Grenzen, wo unter diesem Vorwand Rechte Anderer verletzt werden wird. Abgesehen davon vermag sie eine Drohung der vorliegenden Art ohnehin nicht zu rechtfertigen. In- wiefern Drohungen gegenüber dem Privatkläger andere Leute vor diesem warnen sollen, ist schliesslich ebensowenig ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher auch rechtswidrig. 1.5. Soweit der Beschuldigte mit seiner Ausführung, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Verhalten strafbar sei (Prot. II S. 11), einen Verbotsirrtum geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass vermeidbares Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. Inwiefern sein Unwissen über die rechtlichen Normierungen im Sinne von Art. 21 StGB unvermeidbar gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar. Es sind aber ohnehin keine Umstände erkennbar, durch welche sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen". Im Gegenteil: Es sollte allgemein bekannt sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. 1.6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Beschimpfung
E. 7 August 2019) zu veranschlagen. Das Teilgeständnis vermag höchstens eine marginale Strafreduktion zu rechtfertigen, nachdem dem Beschuldigten ange- sichts der Beweislage ohnehin keine glaubhaftere Option blieb und er sich bis an- hin völlig uneinsichtig und unbelehrbar zeigte. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen somit um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. 1.6. Der Beschuldigte wäre nach dem Gesagten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen. Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Ur- teil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe zu bestätigen. 1.7. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mit 61 Jahren arbeitslos und aktuell in psychiatrischer Behandlung (Urk. 52/2). Er erhält monatlich Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'842.05 (Urk. 52/1). Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 245'000.– (Urk. 35/1). Ange- sichts der bescheidenen finanziellen Situation des Beschuldigten, ist der Tages-
- 22 - satz für die Geldstrafe mit der Vorinstanz auf das absolute Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
2. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 44 E. VI). Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reforma- tio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die ohnehin richtige Entscheidung der Vorinstanz, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren, zu bestäti- gen. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, so wäre angesichts des Strafregis- terauszuges zwar durchaus auch eine zweijährige Bewährungsfrist denkbar. Al- lerdings zeigt sich der Beschuldigte nach wie vor derart uneinsichtig und kündigt gar in seiner Berufungserklärung weitere, ähnliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Privatklägers an, dass die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jah- re festzusetzen ist.
3. Verbindungsbusse 3.1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 44 E.VII.3). 3.2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). 3.3. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Bus- se nicht auf, nachdem diesbezüglichen Restbedenken mit der Ansetzung einer
- 23 - dreijährigen Probezeit zu begegnen ist. Es ist anzunehmen, dass sich der Be- schuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers mangels genügen- der Substantiierung zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 44 S, 18 f.). Es kann vollumfänglich und ohne Weiterungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Entscheid ist folglich zu bestäti- gen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Verzicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenaufla- ge. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. - 24 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200131-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 9. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
12. Dezember 2019 (GG190064)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Septem- ber 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 46 und nachfolgend S. 8 ff., sinngemäss ) Vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung sämt- licher damit verbundener Entscheide
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 51 schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Dro- hung sowie wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie zu Fr. 100.– Busse verurteilt. Schliesslich wurde über Zivilansprüche und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen entschieden (Urk. 44 S. 19 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 16). Am 17. März 2020 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklä- rung fristgerecht ein (Urk. 46; vgl. Urk. 43). Nach Erhalt dieser Berufungserklä- rung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 51; vgl. Urk. 49 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 50/2). Am 5. Mai 2020 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 52/1-17). Nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich das vorliegende Verfahren damit als spruchreif.
- 4 -
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 46). Insofern wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten. II. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten stark zusammengefasst vor, den Privatkläger im Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2019 und dem 20. Mai 2019 mittels Platzierung von diversen Kommentaren auf dessen Facebookprofil mindestens eventualvorsätzlich mit der Zufügung von körperlicher Gewalt bedroht zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in grosse Angst und ernsthaften Schrecken versetzt. Im selben Zeitraum und zusätzlich am 7. August 2019 soll der Beschuldigte den Privatkläger ferner auf die gleiche Art und Weise und mindestens eventualvorsätzlich mit mehreren ehrverletzenden Ausdrücken beschimpft haben, wodurch er die Ehre des Privatklägers verletzt habe. 2.1 Der Beschuldigte zeigte sich bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung mit Bezug auf das Platzieren der vorliegend zu beurteilenden Inhalte auf dem Fa- cebookprofil des Privatklägers geständig (Urk. 2 Nr. 7 f.; Urk. 15 Nr. 26-30 und 32 f., 48; Urk. 46 S. 1 ff.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 8 und 10). Darüber hinaus bestätigte er auch die Richtigkeit der jeweiligen, ihm anlässlich seiner Befragungen vorge- haltenen Inhalte und deren Übersetzungen ins Deutsche, welche zusammenge- fasst Eingang in die Anklageschrift fanden (Urk. 15 Nr. 36; vgl. Privatkläger: Urk. 16 Nr. 46). Da sich diese Eingeständnisse des Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Printscreens der geposteten Kommentare (Urk. 4 = Urk. 14/1) sowie deren Übersetzungen (Urk. 14/2) und den Aussagen des Privat- klägers decken, ist der objektive Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt zu er- achten.
- 5 - Soweit der Beschuldigte diesbezüglich sinngemäss geltend macht, dass er geschrieben habe, er werde dem Privatkläger nur etwas tun, wenn dieser ihn an- greife (Urk. 2 Nr. 13, 23, 33; Urk. 12), so widerspricht er damit klar der Aktenlage. Denn aus den Printscreens der geposteten Kommentare bzw. deren Übersetzun- gen geht klar hervor, dass der Beschuldigte sein eigenes Tätigwerden in Form von "Arsch aufbrechen" (a.a.O. S. 2), "Lektion erteilen" (a.a.O), "Fusstritten in die mumifizierten Eier" (a.a.O.), Prügel "in die Fresse einschlagen" (a.a.O. S. 4) und "einen Haufen Prügel geben" (a.a.O.) allein von der Haftentlassung des Privatklä- gers abhängig macht und keineswegs von einem erwarteten Angriff seitens des Privatklägers, wofür es im Übrigen ohnehin keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. nachfolgend E. 3.1). 2.2 Bestritten wurde vom Beschuldigten dahingegen von Anfang an, dass seine Worte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt und in dessen Ehre ver- letzt haben sollen. Der Privatkläger wolle sich vielmehr nur bei ihm rächen (Urk. 2 Nr. 34 f., 48; Urk. 15 Nr. 9, 57 f., 64, 76; Urk. 12 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 11). Ebenfalls stellt der Beschuldigte sodann in Abrede, dass er Entsprechendes ge- wollt habe. Insofern kann der Vorinstanz nicht ganz zugestimmt werden, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte sich mit Bezug auf den Anklagesachverhalt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage geständig gezeigt habe, weshalb der Sach- verhalt als erstellt gelte (vgl. Urk. 44 S. 5). Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Bestreitungen in tatsächlicher Hinsicht Bestand haben. 2.3 Da für die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob eine Äusse- rung als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verstehen ist oder ehrverlet- zenden Charakter (Art. 177 Abs. 1 StGB) aufweist, auch die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserungen zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_196/2018 vom 19. September 2018, E. 1.2.1), ist des Weiteren bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung hierauf näher einzugehen. Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, dass der Privatkläger ihn durch dessen "belästigendes und nervendes Verhalten" sowie durch ständige Kontaktversuche im Zeitraum zwischen Novem- ber 2018 und Januar 2019 zu den getätigten Kommentaren provoziert habe. Dies
- 6 - habe der Privatkläger nur getan, um ihn zur Gründung einer betrügerischen Si- cherheitsfirma zu manipulieren. Der Beschuldigte habe sich mit den Kommenta- ren lediglich verteidigt. Er habe dem Privatkläger zeigen wollen, dass er sich ver- teidigen könne, falls dieser ihn suchen komme und ihm etwas antun wolle. Der Privatkläger solle wissen, dass er keine Angst vor ihm habe. Er sei auch wütend auf den Privatkläger gewesen (vgl. Urk. 2 Nr. 8, 13, 17 f., 21-23, 30-33, 41 f.; Urk. 15 Nr. 9, 20, 41-43 und 100; Urk. 46 S. 2 f.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 9, 10 ff.). Als weiteren Grund für sein Handeln gibt der Beschuldigte ferner an, dass der Pri- vatkläger mehrere Menschen systematisch und herzlos betrogen habe, weshalb er auch verhaftet worden sei. Der Privatkläger solle damit aufhören (Urk. 2 Nr. 8, 12, 14, 18, 23, 43; Urk. 15 Nr. 9, 23, 20; Urk. 46 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 f.) 3.1 Zur Vorgeschichte des eingeklagten Vorfalles ergibt sich gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen bzw. den eigenen Einräumungen des Beschuldigten Folgendes: Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestand bis zum ankla- gerelevanten Zeitraum ein über zwanzigjähriges gutes kollegiales Verhältnis mit mehrmaligen Kontakten in der Woche (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 5, 28; Urk. 12 S. 1; Urk. 15 Nr. 9; Urk. 46 S. 2 f.; Privatkläger: Urk. 3 Nr. 6 f., 24; Urk. 16 Nr. 9, 27 f., 51). Der Beschuldigte räumte selber ein, dass er mehrmals vom Privatkläger auf dessen Kosten zu Auslandreisen mitgenommen wurde und dass dieser ihn di- verse Male zum Essen oder ins Casino einlud (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 5, 8; Urk. 12 S. 2; Urk. 15 Nr. 9, 11; vgl. auch Privatkläger: Urk. 3 Nr. 7). Aber auch der Beschuldigte hat den Privatkläger offenbar mehrmals zum reduzierten Preis bzw. kostenlos in seiner damals noch aktiven Pizzeria konsumieren lassen (Beschul- digter: Urk. 2 Nr. 17, 24; Prot. II S. 9). Sie redeten gemäss den Schilderungen des Beschuldigten sodann auch über ihre jeweiligen persönlichen Probleme (Urk. 2 Nr. 5, 19; Urk. 46 S. 3). Vor dem eingeklagten Vorfall hatten sie sich zuletzt im Januar 2019 gesehen (Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 47; Urk. 15 Nr. 21; Privatkläger: Urk. 16 Nr. 28). Danach wurde der Privatkläger noch im selben Monat wegen Be- trugsvorwürfen verhaftet und befand sich rund vier Monate bzw. bis Mitte/Ende
- 7 - Mai 2019 in Untersuchungshaft. Die Medien berichteten zwar darüber (Privatklä- ger: Urk. 3 Nr. 5, 7, 11, 17, 28; Urk. 16 Nr. 21; Beschuldigter: Urk. 2 Nr. 12, 33, 43, 45; Urk. 12 S. 2; Urk. 15 Nr. 9, 38, 42; Urk. 36 [vom Beschuldigten vor Vor- instanz eingereichte Medienberichte über den Privatkläger]; Prot. I S. 10; Urk. 46 S. 2 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Unbestrittenermassen lag aber im deliktsrelevanten Zeit- raum noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Privatkläger vor. Der Beschuldig- te gab weiter an, dass die gute Freundschaft zum Privatkläger in die Brüche ge- gangen sei, als diese Betrugsvorwürfe ans Licht gekommen seien (Urk. 12 S. 1; vgl. auch Urk. 15 Nr. 9). Weiter ist gestützt auf die eigenen Zugeständnisse davon auszugehen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Äusserungen erst ca. im Februar 2019 postete, also nachdem der Privatkläger Ende Januar 2019 verhaftet worden war (Urk. 2 Nr. 8, 12; Urk. 15 Nr. 38; vgl. auch die Aussagen des Privat- klägers in Urk. 3 Nr. 11). Der vom Beschuldigten eingereichte Blick-Artikel, wel- cher über die erwähnten Betrugsvorwürfe berichtete, datiert vom 12. Februar 2019 (Urk. 36). Es liegt also nahe, dass der Beschuldigte konkret durch diesen Artikel zur Annahme gelangt ist, der Privatkläger habe auch ihn mit der vorge- schlagenen Firmengründung betrügen wollen, was ihn dann wütend machte. Die- se Annahme bestätigt sich denn auch, wenn man folgende vom Beschuldigten gepostete Kommentare berücksichtigt: "Und jetzt, wo ich sehe, dass … er SO- GAR … VERSUCHT hat, auch mich zu BETRÜGEN…" (Urk. 14/2 S. 2); oder: "DU WOLLTEST AUCH MICH BETRÜGEN…Du WARST DABEI … DU WOLL- TEST MICH REINLEGEN… nicht wahr??!!" (a.a.O. S. 4). Weitere Umstände, welche für das Ende dieser Freundschaft von Bedeutung sein könnten, wie etwa Drohungen oder Gewalttätigkeiten seitens des Privatklägers gegenüber dem Be- schuldigten, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschuldigte überhaupt Entspre- chendes geltend macht (vgl. Prot. II S. 8 und 12), bleiben seine Aussagen jeden- falls vage, pauschal und unplausibel. Dass er sich zuvor jemals vor dem Privat- kläger hat verteidigen müssen, behauptet er im Übrigen ohnehin nicht. Zu Streite- reien zwischen ihnen kam es gemäss dem Beschuldigten während der Freund- schaft zwar des Öfteren. Auch der Privatkläger berichtete davon, dass der Be- schuldigte oft laut, schnell reizbar und aggressiv sei, wenn ihm etwas nicht passe, und dass er aber auch lustig und der liebste Mensch sein könne (Urk. 3 Nr. 24 f.).
- 8 - Sie führten aber offensichtlich nie zum Bruch der Beziehung des Beschuldigten zum Privatkläger. Ob sich aus dieser Vorgeschichte – wie vom Beschuldigten sinngemäss gel- tend gemacht wird – eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB seitens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten oder eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB ergibt, beschlägt die rechtliche Würdigung, weshalb diese Prü- fung an genannter Stelle zu erfolgen hat (vgl. unten E. III.1.3 und III.2.4). 3.2 Mit Bezug auf die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger könne keine Angst vor ihm gehabt haben, weil dieser doch viel stärker, trainierter, jünger und grösser als er sei, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Zum einen handelt es sich bei der Tatsache, ob jemand Angst gehabt hat oder in Schrecken versetzt worden ist, in erster Linie – gleich wie beim Vorsatz – um eine innere Empfindung des Adressaten, welche sich einem Anderen allen- falls nur dann erschliesst, wenn sie sich in äusserlich erkennbarer Weise, zum Beispiel im Verhalten des Adressaten vor, während oder nach der Drohung, mani- festiert. Der Beschuldigte hatte weder kurz vor dem Posten der fragwürdigen Kommentare noch nachträglich Kontakt zum Privatkläger. Folglich kann es sich bei seiner – ohnehin nur allgemein gehaltenen – Behauptung lediglich um eine Mutmassung handeln, zu welchem er sich einzig aufgrund der sportlicheren, grösseren und stärkeren Statur des Privatklägers und dessen jüngeren Alters veranlasst sah. Darüber hinaus verfängt dieses Argument aber schon deshalb nicht, weil ein solches Kräfteungleichgewicht ohne Weiteres unter Zuhilfenahme von gefährlichen Gegenständen oder Waffen sowie durch eine zahlenmässige Übermacht ausgeglichen werden kann. Allein mit der körperlichen "Überlegenheit" des Drohungsempfängers lässt sich daher keinesfalls rechtfertigen, einer Dro- hung die angstauslösende Wirkung abzusprechen. Etwas Anderes würde darauf hinauslaufen, dass sich eine Person mit entsprechender Statur nie auf den Dro- hungstatbestand berufen dürfte, nota bene vor niemandem Angst haben dürfte. Zum anderen sind die Aussagen des Privatklägers in diesem Zusammen- hang plausibel, authentisch, konstant, detailliert und lebensnah. Der Privatkläger
- 9 - erstattete am 22. Mai 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung etc. Anlässlich seiner ersten Befragung, welche angesichts der am 18. September 2019 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 16) uneingeschränkt verwertbar ist, schilderte der Privatkläger glaubhaft, wie er sich nach seiner Haftentlassung am
20. Mai 2019 (Urk. 1 S. 3) in sein Facebookprofil eingeloggt habe und total ge- schockt gewesen sei, als er die Kommentare des Beschuldigten gelesen habe (Urk. 3 Nr. 14; Urk. 16 Nr. 55 f.). Er habe sie dann gelöscht und den Beschuldig- ten sofort blockiert (Urk. 3 Nr. 14). Er habe seinen Anwalt darüber informiert, wel- cher ihm geraten habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 3 Nr. 27; Urk. 16 Nr. 63). Ange- sichts des Inhalts der Kommentare habe er sich Sorgen gemacht. Denn der Be- schuldigte bedrohe ihn darin nicht nur, sondern mache daneben einen Aufruf an alle, welche etwas gegen ihn hätten, aktiv gegen ihn vorzugehen (Urk. 3 Nr. 5). Folglich habe er auch befürchtet, dass der Beschuldigte sich mit anderen Perso- nen getroffen, zusammengeschlossen und abgesprochen haben könnte (Urk. 3 Nr. 15, 23; Urk. 16 Nr. 53, 55, 66, 69 ff., 97). Er – der Privatkläger – habe die La- ge nicht einschätzen können. Er habe auch aus dem Türspion gesehen, bevor er (wohl zwecks Anzeigeerstattung) aus dem Haus gegangen sei (Urk. 3 Nr. 15). Der Beschuldigte wisse nämlich, wo er – der Privatkläger – wohne (a.a.O. Nr. 7). Er habe (nach dem Vorfall) immer aus dem Fenster geschaut, um sich zu verge- wissern, dass der Beschuldigte nicht in der Nähe sei, wenn er – der Privatkläger – seine Wohnung verlassen habe (Urk. 16 Nr. 64). Er wisse auch nicht, ob der Be- schuldigte Waffen, Messer, Baseballschläger zu Hause habe (Urk. 3 Nr. 16, 23; Urk. 16 Nr. 96). Der Privatkläger wisse nicht, was ihn draussen erwarte (Urk. 3 Nr. 17; Urk. 16 Nr. 53-55). Er habe Paranoia gehabt. Denn wenn der Beschuldigte ihn nicht sehen würde, könnten das ja die Anderen. Er habe darauf achten müssen, dass ihn niemand in der Stadt sehe. Er sei jeweils möglichst schnell zum Auto gegangen und B._____ habe er sowieso gemieden, da der Beschuldigte dort wohne (Urk. 3 Nr. 19). Er habe wirklich Angst gehabt, dass der Beschuldigte um- setzen werde, was dieser in den Kommentaren versprochen habe, zu tun, oder dass Personen vor seinem Haus auf ihn warten. Er habe die Drohung sehr ernst genommen (Urk. 3 Nr. 20-22; Urk. 16 Nr. 55, 65, 72, 97). Er habe sich massiv
- 10 - eingeschränkt gefühlt (Urk. 3 Nr. 19), sei sehr stark eingeschüchtert gewesen und habe über Monate schlaflose Nächte gehabt (Urk. 16 Nr. 66-68). Der Beschuldig- te habe alles verloren, sei mit seinem Leben unzufrieden und unberechenbar (a.a.O. Nr. 23, 25). Abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, an diesen glaubhaften Aus- sagen zu zweifeln, bestätigt auch das Verhalten des Privatklägers nach Kenntnis- nahme der fraglichen Äusserungen die grosse Verängstigung bzw. den Schre- cken, den er erlitten hat: er ging gleich zur Polizei und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten. Dass es allein eine Racheaktion des Privatklägers gewesen war – wie der Beschuldigte glauben machen will –, ist auszuschliessen. Zum einen gibt es keinen Anlass dafür: Zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger herrschte bis zur Verhaftung des Letzteren ein normales, gutes freund- schaftliches Verhältnis, was selbst der Beschuldigte einräumte. Zum anderen wurde der Privatkläger nicht nur durch das objektiv erstellte Verhalten des Be- schuldigten zur Anzeigeerstattung veranlasst, sondern auch auf Anraten seines Anwaltes. Schliesslich decken sich die Aussagen des Privatklägers auch mit der objek- tiven Beweislage (Urk. 4 und 14/2). Der Beschuldigte droht dem Privatkläger mehrmals mit Gewalttätigkeiten. Darüber hinaus richten sich die in das öffentlich zugängliche Facebookprofil des Privatklägers geposteten Kommentare des Be- schuldigten aber auch an andere: "Und ich sage allen… FREUNDE. TUT ES. Al- le… AAALLEN… VEREINIGT EUCH… und, wenn er aus dem KNAST kommen wird, GIBT IHM, diesem SCHWÄCHLING, WENIGSTENS einen HAUFEN PRÜ- GEL, diesem Feigling… (weil er dies VERDIENT hätte)… Ja AUCH dies… HAT ER SICH VERDIENT… Dieser FEIGLING. SCHMAROTZER…" (Urk. 14/2 S. 4). Zweifelsohne kommen diese Worte einer Aufforderung gleich, dem Privatkläger Gewalt anzutun. Folglich ist dem Privatkläger, der über eine normale psychische Belastbar- keit verfügt, also keine überängstliche Person ist, zu glauben, dass er angesichts der geposteten Kommentare des Beschuldigten persönlich Angst und Schrecken verspürte.
- 11 - 3.3 Soweit der Beschuldigte ferner abstreitet, dass der Privatkläger sich durch die geposteten Äusserungen in der Ehre verletzt fühlte, so handelt es sich bei dieser Tatsache ebenfalls – gleich wie beim Vorsatz – in erster Linie um eine in- nere Empfindung. Diesbezüglich gilt daher das bereits unter E. 3.2 Erwogene. Der Beschuldigte hatte weder kurz vor dem Posten der fragwürdigen Kommentare noch nachträglich Kontakt zum Privatkläger. Folglich kann es sich bei seiner Be- streitung, welche ohnehin nur allgemein gehalten und detailarm ist, lediglich um eine Mutmassung handeln. Darüber hinaus ist aber auch diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Zu seinen Empfindungen in diesem Zusammen- hang führte der Privatkläger konstant, detailreich und plausibel aus, dass er sich sehr geschämt habe. Die vom Beschuldigten verwendeten Worte seien sehr be- leidigend gewesen. Er habe Kunden, welche Dienstleistungen von ihm gebucht hätten, und wohlhabende Freunde. Sein Profil sei öffentlich und alle hätten die Kommentare sehen können. Er habe sich sehr stark in seiner Ehre verletzt gefühlt (Urk. 3 Nr. 29-31; Urk. 16 Nr. 74 f., 80, 100). Abgesehen von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen manifestiert sich das vom Privatkläger beschriebene gedemütig- te Gefühl sodann auch hier zum einen in der Anzeigeerstattung gleich nach Kenntnisnahme der Äusserungen und zum anderen in der sofortigen Löschung der Kommentare aus seinem Facebookprofil. Damit ist erstellt, dass sich der Pri- vatkläger durch die geposteten Kommentare in seiner Ehre verletzt fühlte. 3.4 Was schliesslich die Bestreitung des Vorsatzes anbelangt, so lässt sich die- ser Einwand bereits allein durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten wider- legen. 3.4.1 Denn dass er den Privatkläger mit seinen Kommentaren eben doch verängs- tigen und verschrecken wollte, zeigt sich bereits aus seiner zugegebenen Inten- tion, den Privatkläger damit zum Abbruch der Kontaktaufnahme zu veranlassen bzw. ihm zu zeigen, dass er keine Angst vor diesem habe und sich verteidigen könne. Selbst wenn man also auf seine Aussagen abstellen würde, wollte er dem Privatkläger danach ganz offensichtlich Angst machen, damit dieser ihn sozusa- gen in Ruhe lässt. Anders können diese Aussagen nicht gedeutet werden, v.a.
- 12 - wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte offensichtlich auch sehr wütend war, wie er selber zugab (vgl. zum Ganzen: Urk. 2 Nr. 8, 13, 17 f., 21-23, 30-33, 41 f.; Urk. 15 Nr. 9, 20, 41-43 und 100; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 46 S. 2 f.). Er wusste somit um die Eignung seiner Kommentare, beim Privatkläger Angst auszulösen, und wollte dies auch bewirken. 3.4.2 Das Gleiche gilt mit Bezug auf den Vorsatz, den Privatkläger in dessen Ehre zu verletzen. Zum einen anerkennt der Beschuldigte die grundsätzliche Eignung seiner Äusserungen zur Ehrverletzung explizit, wenn er auf die konkrete Frage, wie er sich fühlen würde, wenn man ihn derart beschimpfen würde, antwortet: "Wenn man einen Grund hat gegen mich, schäme ich mich und verstecke ich mich. […]. Ich habe eine Ehre." (Urk. 2 Nr. 46). Zum anderen weist auch seine In- tention darauf hin, dass er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserun- gen wusste und den Privatkläger in seiner Ehre verletzen wollte. So wollte der Beschuldigte alle vor dem Privatkläger und dessen Betrügereien warnen. Er woll- te allen aufzeigen, dass dieser mehrere Gesichter hat (Urk. 2 Nr. 17, 24, 36; vgl. auch Prot. I S. 13). Eine Warnung vor einem Menschen macht nur Sinn, wenn dieser Mensch eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt wird. Damit wusste er um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen und wollte den Privatklä- ger auch in seiner Ehre verletzen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte mit seinem Einwand, dass der Privat- kläger und er so untereinander reden würden (Urk. 15 Nr. 70 f.), nicht zu hören. Denn angesichts der gleichzeitig geltend gemachten guten Freundschaft ist es le- bensfremd, dass sie sich währenddessen jeweils gegenseitig z.B. als "Verbre- cher", "Arschgesicht", "schleimiges, niederträchtiges Individuum" bezeichneten. Selbst wenn dem aber so wäre, steht dieser Behauptung der Umstand entgegen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Äusserungen in das öffentlich zu- gängliche Facebookprofil des Privatklägers postete, womit es eben nicht nur "eine Sache zwischen ihnen" gewesen war.
4. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten ist damit zusätzlich zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Kommentare mit Wissen und Willen um deren angstauslösende und ehrverletzende Wirkung auf die Facebookprofil-Seite des
- 13 - Privatklägers postete, und dass der Privatkläger dadurch Angst und Schrecken verspürte und sich in seiner Ehre verletzt fühlte. III. Rechtliche Würdigung
1. Drohung 1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Be- tracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 2.3 m.H. und 6B_758/2018 vom 24. Ok- tober 2019, E. 3.1). 1.2. Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger in Aussicht, diesem "Fusstritte in die Eier" zu verpassen, "mit Prügeln in die Fresse" auf ihn einzuschlagen, ihm "einen Haufen Prügel" zu geben (Urk. 14/2 S. 2 und 4). Damit droht er dem Pri- vatkläger ernsthafte Körperverletzungen, also schwere Nachteile, an. Diese Nach- teile sind zwar für sich allein schon geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Verstärkt wird die Intensität der Drohung bzw. deren ängstigende und verschreckende Wirkung aber noch dadurch, dass der Privatkläger kurz vor dem eingeklagten Vorfall wegen Betrugsvorwürfen verhaftet wurde und der Beschuldigte – darauf bezugnehmend – ins öffentlich zugängliche Facebookprofil des Privatklägers zusätzlich noch postete, dass alle sich vereini- gen und dem Privatkläger einen Haufen Prügel geben sollten, sobald dieser aus
- 14 - der Haft entlassen werde (Urk. 14/2 S. 4). Gleiches gilt für den folgenden Kom- mentar: "Somit… ?!?!... Wenn er aus dem KNAST kommt… geht er am besten zu IKEA… und KAUFT sich ein SEIL… und?!?!... und ERHÄNGT SICH…". Diese Worte schliesst er mit Fotos eines erhängten Menschen und einer Schlinge an ei- nem Galgen (a.a.O.). Auch die Art, wie er die drohenden Worte schrieb, steigert deren an sich schon beängstigende und bedrohliche Wirkung: So wurden die an- gedrohten Körperverletzungen mit Grossbuchstaben geschrieben. Der Beschul- digte untermauerte seine Worte ferner sogar u.a. mit wütenden Emojis und meh- reren Ausrufezeichen. Diese Schreibweise macht die Wut des Beschuldigten auf den Privatkläger geradezu spürbar. Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, einen ver- nünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit wie den Privatkläger in Schrecken oder Angst zu versetzen, was schliesslich auch passierte. Dass der Beschuldigte um diese Wirkung wusste und diese auch woll- te, wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt. Damit han- delte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er erfüllte demzufolge sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.3. Zur implizit geltend gemachten Notwehr ist zunächst hervorzuheben, dass der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. oben E. II.3.1) während der rund zwanzigjährigen Freundschaft weder gewalttätig gegenüber dem Beschul- digten war noch diesem ein entsprechendes Verhalten androhte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte damals vor dem Privatkläger in ir- gendeiner Art und Weise Angst hätte haben müssen oder dass Letzterer den Be- schuldigten suchen und diesem nach seiner Haftentlassung etwas antun würde, liegen jedenfalls nicht vor (vgl. vorstehend E. II.3.1). Abgesehen davon hätte der Privatkläger dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aber ohnehin nichts antun kön- nen, weil er sich in Haft befand. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu den rechtlichen Voraussetzungen von Art. 15 StGB (Urk. 44 E. IV. 1.2) stand somit weder ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff seitens des Privatklägers bevor, noch war eine solche schädigende Handlung bereits im Gan- ge. Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor. Das vom Beschuldigten behauptete belästigende und nervende Verhalten sowie die ständigen Kontaktversuche im
- 15 - Zeitraum zwischen November 2018 und Januar 2019 vermögen jedenfalls mit- nichten eine solche Situation zu schaffen. 1.4. Was die (sinngemässen) Einwände des Beschuldigten anbelangt, er habe von seinem Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht bzw. an- dere Leute vor dem Privatkläger warnen wollen, so kann – um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 IV.2 und 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mei- nungsäusserungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt und hat dort ihre Grenzen, wo unter diesem Vorwand Rechte Anderer verletzt werden wird. Abgesehen davon vermag sie eine Drohung der vorliegenden Art ohnehin nicht zu rechtfertigen. In- wiefern Drohungen gegenüber dem Privatkläger andere Leute vor diesem warnen sollen, ist schliesslich ebensowenig ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher auch rechtswidrig. 1.5. Soweit der Beschuldigte mit seiner Ausführung, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Verhalten strafbar sei (Prot. II S. 11), einen Verbotsirrtum geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass vermeidbares Nichtwissen nicht vor Strafe schützt. Inwiefern sein Unwissen über die rechtlichen Normierungen im Sinne von Art. 21 StGB unvermeidbar gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar. Es sind aber ohnehin keine Umstände erkennbar, durch welche sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen". Im Gegenteil: Es sollte allgemein bekannt sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. 1.6. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Beschimpfung 2.1. Die Vorinstanz hat die vom Gesetzgeber verlangten Voraussetzungen für die Strafbarkeit wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 44 E. III.2.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Erwägungen können ohne Weiterungen übernommen werden.
- 16 - 2.2. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger als "Schmarotzer", "Schwächling", "Angsthase", "Hosenscheisser", "Behinderter", "dummer, ehrloser Mensch", "Klatschbase", "Hundesohn", "Hahnrei", "schleimiges, niederträchtiges, beschissenes Individuum", "Scheisskerl mit Arschgesicht", "Schwachkopf', "Blöd- mann", "Schwein", "Verbrecher" und "niederträchtiger Betrüger". Dass diese Aus- drücke geeignet sind, den Ruf des Privatklägers zu verletzen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, ist offensichtlich. Damit stellte er den Privatkläger auf eine für einen unbefangenen Durchschnittsleser mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft erkennbare Art und Weise als charakterlich minderwertig hin und würdigte diesen in dessen persönlichen Ehre herab (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_531/2018 vom 2. November 2018, E. 3.1). 2.3. Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, liegen keine Rechtfertigungs- gründe vor, die das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Dro- hungstatbestand ist sowohl eine Notwehrlage, als auch das Vorliegen eines über- bzw. ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrundes (Wahrung berechtigter Inte- ressen, Meinungsäusserungsfreiheit) oder eines Verbotsirrtums zu verneinen. 2.4. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren sinn- gemäss das Vorliegen des fakultativen Strafbefreiungsgrundes der Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend. Nach dieser Bestimmung kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein unge- bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Vor- aussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verste- hen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Ver- halten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überle- gung hat. Der Provozierte muss in einem Erregungszustand gehandelt haben und
- 17 - deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheinen (BGE 83 IV 151; bestä- tigt im Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.1). Vorliegend fehlt es klar am Erfordernis der Unmittelbarkeit: Zum einen be- schimpfte der Beschuldigte den Privatkläger nämlich auch noch am 7. August 2019 auf eine ähnliche Art und Weise, also ein halbes Jahr nach der Verhaftung des Privatklägers. Zum anderen loggte sich der Beschuldigte ins Facebookprofil des Privatklägers ein, wählte dort einige Fotos aus und kommentierte diese Bilder mit ehrenrührigen Äusserungen, um seinem Ärger gegenüber dem Privatkläger Ausdruck zu verleihen. Ähnlich wie die Briefform erlaubt es diese Kommunika- tionsart normalerweise, die nötige Distanz zum vorausgegangenen Ereignis zu nehmen und die Emotionen zu steuern (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 10.3). Selbst wenn also die Annahme des Beschuldigten, vom Privatkläger fast betrogen worden zu sein, der Grund für sei- ne Verärgerung über den Privatkläger gewesen sein mag, stand dieses Ereignis nicht in dem von der Rechtsprechung für die Strafbefreiung geforderten unmittel- baren Zusammenhang. Demzufolge war das Posten – wenn überhaupt – nicht eine spontane, sondern eine überlegte Reaktion auf das vom Beschuldigten be- hauptete Verhalten des Privatklägers, welche von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht er- fasst wird. Abgesehen von der fehlenden Unmittelbarkeit liess sich aber im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch kein ungebührliches Verhalten des Privatklägers ge- genüber dem Beschuldigten erstellen. Weder beschimpfte der Privatkläger den Beschuldigten noch ging er ihn auf irgendeine andere Art und Weise an. Auch konnte mit Bezug auf den Tatzeitpunkt kein anderes verwerfliches Verhalten des Privatklägers rechtsgenügend festgestellt werden. Art. 177 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung. 2.5. Nachdem die Praxis davon ausgeht, dass die Regelungen über die Entlas- tungsbeweise von Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB auch in Fällen von Beschimpfun- gen zum Zuge kommen, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbe- hauptung oder ein gemischtes Werturteil sind (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 177), bleibt zuguterletzt zu prüfen, ob die vom Beschuldigten verwendeten Äusse-
- 18 - rungen als solche qualifiziert werden können und ob der Beschuldigte gegebe- nenfalls zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Letzteres wird dann verneint, wenn der Ehrverletzer die Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwie- gend mit der Absicht vorbrachte, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 1 StGB; vgl. BSK StGB-RIKLIN, N 26 zu Art. 173). Diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei den unter Ziffer 2.2 aufgezählten Äusserungen bis auf die letzten beiden um reine Werturteile. Die Ausdrücke "Verbrecher" und "Betrüger" sind dagegen gemischte Werturteile, wel- che dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zugänglich sind. Aus der Vorgeschichte und dem Gesamtkontext sowie aus den übrigen gleichzeitig und teilweise im selben Satz verwendeten ehrverletzenden Ausdrücke und Drohungen geht klar hervor, dass der Beschuldigte in überwiegender Beleidi- gungsabsicht handelte. Die von ihm geltend gemachte Wahrung von berechtigten Interessen wirkt lediglich vorgeschoben. So ist nicht ersichtlich, inwiefern Ausdrü- cke wie "Schwächling", "Angsthase", "Hosenscheisser" und Drohungen mit Ge- walttätigkeiten im selben Satz mit den Beschuldigungen von Betrugsversuchen gegenüber dem Beschuldigten zur Warnung von Dritten geeignet sein sollen. Auch die vom Beschuldigten eingestandene Wut spricht für eine Beleidigungsab- sicht. Das Gleiche gilt für die Art und Weise, wie die Kommentare gepostet wur- den: Sie entbehren nämlich jeglicher Sachlichkeit und wirken dadurch eher wie ein persönlicher Rachefeldzug, denn als an Dritte gerichtete, fundierte Informa- tion. Ebensowenig überzeugt vor diesem Hintergrund das Argument des Beschul- digten, dass er lediglich als Vertreter von vielen anderen Menschen fungiert habe (Prot. II S. 8, 9, 10), gab doch der Beschuldigte diesbezüglich selber an, dass erst nach den erfolgten Posts viele Leute auf ihn zugekommen seien, um ihn bezüg- lich deren Inhalt zu bestätigen (a.a.O. S. 8). Folglich ist der Beschuldigte zum Ent- lastungsbeweis nicht zuzulassen. Selbst wenn er aber zugelassen werden würde, hätte er den Wahrheitsbeweis aus folgenden Gründen ohnehin nicht erbringen können: Zum einen war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig we-
- 19 - gen Betrugs verurteilt (BSK StGB-RIKLIN, N 15 zu Art. 173). Zum anderen wäre dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis, bei welchem der Verletzte die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt, nicht gelungen, liegen doch hierfür le- diglich seine wenig anschaulichen und unplausiblen Aussagen sowie einige weni- ge Unterlagen vor, welche überwiegend aus einer Zeit (2007, 2013, 2015 und März 2018) stammen, während welcher sich der Beschuldigte noch gut mit dem Privatkläger verstand (Urk. 36). IV. Strafe und Vollzug
1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Strafzumessungsre- geln zutreffend dargelegt. Ebenfalls hat sie den Strafrahmen für die Drohung als schwerstes Delikt mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt. Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 44 VI.1). 1.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche diesen Straf- rahmen als zu mild oder zu hart erscheinen liessen, ist für die nachfolgende kon- krete Strafzumessung von diesem Strafrahmen auszugehen. Zunächst ist dabei die Tatschwere der Drohung zu beurteilen und hierfür eine hypothetische Einsatz- strafe zu bestimmen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung der Tatschwere der Beschimpfung und in Anwendung des Asperationsprin- zips im Sinne von Art. 49 StGB zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponen- ten zu beurteilen. 1.3. Mit Bezug auf die Drohung ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschuldigten angedrohten ernsthaften Körperverlet- zungen um eine sehr schwere Drohung handelt, da das hohe Rechtsgut Leib in seinem Kern betroffen ist. Zu Lasten des Beschuldigten ist sodann zu veran- schlagen, dass der Privatkläger seine Lebensführung aufgrund der Drohung deut- lich anpasste. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen mehrmals – jeweils mit gleichem Sinnesgehalt, aber unterschiedlicher Wort- wahl –als Kommentare in eine öffentlich zugängliche Internetplattform stellte und
- 20 - sie mit einer Aufforderung an Andere, den Privatkläger ebenfalls zu verletzen, sowie an den Privatkläger, sich selber zu erhängen, verknüpfte. Verschuldensre- lativierend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht be- sonders raffiniert war, lieferte er doch damit auch gleich genügend Beweise für seine Schuld. Er handelte sodann spontan. Von langer Hand geplant war die Tat nicht. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und egoistische Ziele verfolgte. Er war wütend auf den Privatkläger, weil er annahm, dass dieser ihn habe betrügen wollen, und brachte seine Wut mit sei- nen strafbaren Kommentaren unbekümmert zum Ausdruck, ohne Rücksicht auf mögliche Folgen für den Privatkläger. Die subjektive Tatschwere vermag die ob- jektive im Ergebnis nicht zu relativieren. Für diese Tatschwere erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 1.4. Der Strafrahmen der Beschimpfung reicht bis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten begangenen Be- schimpfungen stehen untereinander sachlich und örtlich in einem sehr engen Zu- sammenhang. Auch das Tatvorgehen ist gleich. Es rechtfertigt sich daher, das Tatverschulden für die Beschimpfungen gemeinsam festzulegen. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich dabei straferhöhend aus. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst zu Lasten des Be- schuldigten ins Gewicht, dass er nicht nur einen oder einige wenige ehrverletzen- de Äusserungen machte, sondern gleich über ein Dutzend. Erschwerend wirkt sich des Weiteren aus, dass er diese Äusserungen ins öffentlich zugängliche Fa- cebookprofil des Privatklägers stellte, so dass sie durch etliche Personen zur Kenntnis genommen werden konnten. Damit hat der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Ehre des Privatklägers erheblich beeinträchtigt. Verschuldenserhö- hend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die objektive Tatschwere ist deshalb als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte handelte spontan aus einer momentanen Gemütsbewegung
- 21 - heraus, um seine Wut gegenüber dem Privatkläger abzulassen, und damit aus egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessät- zen angemessen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Ein- satzstrafe somit um 10 Tagessätze anzuheben. 1.5. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf. Diese wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Deutlich straferhöhend ist die teilweise Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (Beschimpfung vom
7. August 2019) zu veranschlagen. Das Teilgeständnis vermag höchstens eine marginale Strafreduktion zu rechtfertigen, nachdem dem Beschuldigten ange- sichts der Beweislage ohnehin keine glaubhaftere Option blieb und er sich bis an- hin völlig uneinsichtig und unbelehrbar zeigte. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen somit um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. 1.6. Der Beschuldigte wäre nach dem Gesagten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu bestrafen. Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Ur- teil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe zu bestätigen. 1.7. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mit 61 Jahren arbeitslos und aktuell in psychiatrischer Behandlung (Urk. 52/2). Er erhält monatlich Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'842.05 (Urk. 52/1). Seine Schulden belaufen sich auf Fr. 245'000.– (Urk. 35/1). Ange- sichts der bescheidenen finanziellen Situation des Beschuldigten, ist der Tages-
- 22 - satz für die Geldstrafe mit der Vorinstanz auf das absolute Minimum von Fr. 10.– festzusetzen.
2. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 44 E. VI). Nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reforma- tio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die ohnehin richtige Entscheidung der Vorinstanz, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren, zu bestäti- gen. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, so wäre angesichts des Strafregis- terauszuges zwar durchaus auch eine zweijährige Bewährungsfrist denkbar. Al- lerdings zeigt sich der Beschuldigte nach wie vor derart uneinsichtig und kündigt gar in seiner Berufungserklärung weitere, ähnliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Privatklägers an, dass die Probezeit mit der Vorinstanz auf drei Jah- re festzusetzen ist.
3. Verbindungsbusse 3.1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 44 E.VII.3). 3.2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). 3.3. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Bus- se nicht auf, nachdem diesbezüglichen Restbedenken mit der Ansetzung einer
- 23 - dreijährigen Probezeit zu begegnen ist. Es ist anzunehmen, dass sich der Be- schuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken las- sen wird, um sich künftig wohlzuverhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers mangels genügen- der Substantiierung zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 44 S, 18 f.). Es kann vollumfänglich und ohne Weiterungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Entscheid ist folglich zu bestäti- gen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Beim Verzicht auf die Verbindungsstrafe handelt es sich um einen Ermessensentscheid ohne Einfluss auf die Kostenaufla- ge. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- 24 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 25 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger Dr. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.